{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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Das Unternehmen wurde 2020 gegründet und hat seinen Sitz in Düsseldorf. Zum Portfolio von Vantage Towers gehören Türme, Masten, Dachstandorte, Distributed Antenna Systems (DAS) sowie Small Cells. Durch den Bau, Betrieb und die Vermietung dieser passiven Infrastruktur an Mobilfunknetzbetreiber, IoT-Anbieter oder Versorgungsunternehmen leistet Vantage Towers einen wichtigen Beitrag zu einem besser vernetzen Europa. Das von dem Unternehmen verfolgte Modell der gemeinsamen Infrastrukturnutzung senkt die Investitionsanforderungen und erleichtert den Ausbau von Funknetzen - auch in ländlichen Gebieten oder entlang von Verkehrswegen. In der Interessenvertretung setzt sich das Unternehmen insbesondere für verbesserte Bedingungen für den Ausbau von hochleistungsfähigen Funknetzen wie 5G ein. \r\n\r\nMit Blick auf die Interessenvertretung hat sich das Unternehmen in seinem Code of Conduct von Dezember 2021 zu Folgendem verpflichtet: Wir handeln verantwortungsvoll, wahrheitsgemäß, transparent und respektvoll, wenn wir unsere Interessen gegenüber Behörden und Gesetzgebern vertreten. Wir führen einen offenen und transparenten politischen Dialog mit allen relevanten institutionellen und gesellschaftlichen Akteuren. Wo immer möglich, registrieren wir unsere Interessen. Unser Engagement ist stets faktenbasiert.\r\n\r\nZum Zwecke der Interessenvertretung werden Gespräche mit Vertreter:innen der Bundesregierung sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages geführt, um die Anliegen der Vantage Towers AG bzgl. der Gestaltung investitionsfreundlicher Rahmenbedingungen für den Mobilfunkausbau in Deutschland zu erläutern. Dazu zählen u.a. bauordnungs- und planungsrechtliche, telekommunikations-, verkehrs- und energiepolitische Fragen ebenso wie die Verschlankung und Beschleunigung administrativer Prozesse. Zweck der Interessenvertretung ist es, die Sicht der Praxis zu vermitteln und Impulse zur Verbesserung der gesamtwirtschaftlichen Lage zu geben. In diesem Zusammenhang werden auch Veranstaltungen durchgeführt, zu denen Regierungsmitglieder, Abgeordnete sowie Vertrete:rinnen der Ministerien eingeladen werden. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ausbau von Telekommunikationsinfrastruktur muss überragendes öffentliches Interesse werden\r\n\r\n[snip!],\r\nDeutschland hat in den vergangenen Jahren erhebliche Fortschritte beim Ausbau seiner digitalen Infrastrukturen erzielt. Bei der Versorgung der Bevölkerung mit hochleistungsfähigem Mobilfunk konnten wir uns im EU-Vergleich von einem der letzten Plätze auf Platz 4 verbessern (DESI-Studie der Europäischen Kommission). Nach dem Abschluss der 5G-Auktion im Jahr 2019 haben die bundesweit aktiven Mobilfunknetzbetreiber innerhalb weniger Jahre bereits über 95 Prozent der Haushalte mit 5G versorgt und hunderte weiße Flecken geschlossen.\r\nVor allem für die Versorgung der Bevölkerung in ländlichen Regionen und die Verbesserung der Netze entlang von Verkehrswegen ist der Bau von neuen Masten für den Mobilfunk dringend erforderlich. Die Bundesnetzagentur hat kürzlich einen Entscheidungsentwurf für die Verlängerung von Frequenznutzungsrechten vorgelegt und plant in diesem Rahmen neue Versorgungsauflagen für den Mobilfunk festzulegen. Unter anderem sollen alle Kreisstraßen und 99,5 Prozent der Gesamtfläche Deutschlands noch in diesem Jahrzehnt mit Mobilfunk versorgt werden. Wenngleich die Zuteilungsinhaber Zweifel an der Angemessenheit dieser Auflagen haben, ist klar, dass diese sehr ambitionierten Ziele nur erreichbar sind, wenn die Rahmenbedingung für den Ausbau verbessert werden. Neben einem Zugang zu Liegenschaften der öffentlichen Hand und der Umsetzung der baurechtlichen Genehmigungsfiktion in allen Bundesländern ist es vor allem dringend erforderlich, dass der Bau von Telekommunikationsinfrastrukturen als überragendes öffentliches Interesse definiert wird.\r\n[snip!] für sein Engagement innerhalb der Bundesregierung und im Ressortaustausch zwischen BMDV und BMUV zu diesem Thema. Nach unserer Kenntnis sollen widersprechende Positionen zwischen den Fachministerien in Kürze unter Ihrer Beteiligung aufgelöst werden. Als ausbauende Telekommunikations- und Funkturmunternehmen möchten wir dieses Schreiben daher nutzen, um Ihnen persönlich die zentralen Argumente zu erläutern, warum der Ausbau von Telekommunikationsinfrastruktur dringend als überragendes öffentliches Interesse definiert werden sollte und mögliche Kompromissformeln unzureichend sind.\r\n• Knapp 40% der Landfläche der Bundesrepublik sind Schutzgebiete nach BNatSchG. Etwa 50 Prozent der Bauvorhaben für neue TK-Infrastrukturen in ländlichen Gebieten sind unmittelbar von Fragen des Landschaftsschutz-, Naturschutz- oder Denkmalschutzrechts betroffen. Dies führt, neben langwierigen Prüfungen und dem Erfordernis spezieller Gutachten, vor allem dazu, dass insbesondere Natur- oder Denkmalschutzbehörden den Bau neuer Maste schlichtweg blockieren, da die Behörden aufgrund einer fehlenden ermessenslenkenden Vorgabe die Belange des Natur- bzw. Denkmalschutzes regelmäßig stärker gewichten als das gesellschaftliche Interesse einer besseren Versorgung mit digitaler Infrastruktur. Mindestens genauso häufig tun sich diese Behörden mit einer klaren Entscheidung (Genehmigung oder Ablehnung) schwer. Es werden daher oftmals (auch iterativ) weitere zeit- und ressourcenaufwändige Gutachten gefordert, um eine Entscheidung hinauszuschieben, ohne dass es letztlich zu einer Ermöglichung des Ausbaus führt.\r\n• Die im Rahmen des TK-Netzausbaubeschleunigungsgesetzes diskutierte gesetzliche Festlegung eines überragenden öffentlichen Interesses würde die Ermessensentscheidung zur Genehmigung von Anträgen zum Ausbau von TK-Netzen durch diese Behörden erheblich vereinfachen und somit deutlich beschleunigen. Eine solche ermessenslenkende gesetzliche Definition würde die Naturschutz- bzw. Denkmalschutzbehörde aber nicht von einer Sachverhaltsprüfung für die darauf basierende Entscheidung entbinden. In begründeten Fällen sind weiterhin Auflagen und Ablehnungen möglich – das überragende öffentliche Interesse ist kein Freifahrtschein für den Netzausbau.\r\n• Grundsätzlich ist festzustellen, dass der TK-Netzausbau vergleichsweise wenig in die betroffenen Schutzbereiche eingreift, jedenfalls deutlich weniger als der Ausbau von Bundesfernstraßen oder Erneuerbare-Energie-Netzen.\r\n• In Rede stehende Kompromisse, wie beispielsweise die Begrenzung des überragenden öffentlichen Interesses auf einen Korridor entlang von Verkehrswegen, würden zu neuer Bürokratie führen und die praktische Anwendbarkeit des überragenden öffentlichen Interesses im Rahmen der Abwägungsentscheidung der Behörden stark beschränken. Hinzu käme, dass solche räumlichen Korridore auch die Akquise von geeigneten Grundstücken für den Bau neuer Mobilfunkstandorte stark einengen würde.\r\n• Andere gesetzliche Maßnahmen zur Beschleunigung des TK-Ausbaus, wie beispielsweise die Einführung einer baurechtlichen Genehmigungsfiktion können einen wichtigen Impuls zu mehr Dynamik und Geschwindigkeit im Netzausbau setzen. Sie können jedoch nicht das Problem lösen, dass der Bau im Kontext von Fragen des Natur- und Denkmalschutzes häufig blockiert oder verzögert wird. Auch eine Genehmigungsfiktion kann nicht dazu führen, dass bis heute unversorgte Flächen in Naturschutzgebieten künftig mit Mobilfunk erschlossen werden können.\r\n• Eine Versorgung von Naturschutzgebiete durch Standorte, die außerhalb dieser liegen, ist häufig nicht möglich, da speziell diese Regionen häufig stark bewaldet und bergig sind. Das Funksignal kann in solchen Regionen in der Regel nur empfangen werden, wenn es von Masten in unmittelbarer Nähe ausgestrahlt und nicht von Strukturen in der Umgebung gedämpft wird.\r\n• Auch für die Versorgung aller Haushalte in Deutschland mit Glasfaser bis 2030 ist die gesetzliche Klarstellung des überragenden öffentlichen Interesses wichtig, denn auch der Festnetzausbau trifft.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nSrini Gopalan\r\nVorstandsmitglied Deutsche Telekom AG und Sprecher der Geschäftsführung Telekom Deutschland GmbH\r\nMarkus Haas\r\nVorstandsvorsitzender Telefónica Deutschland Holding AG\r\nMarcel de Groot\r\nCEO Vodafone Deutschland GmbH\r\nMartin Bouchard\r\nChief Executive Officer\r\nAmerican Tower Germany\r\nDr. Bruno Jacobfeuerborn\r\nVorsitzender der Geschäftsführung der Deutschen Funkturm GmbH\r\nChristian Hillabrant\r\nVorstandsvorsitzender und Chief Executive Officer der Vantage Towers AG\r\nDeutsche Telekom AG - Telefónica Germany GmbH & Co. OHG - Vodafone GmbH –\r\nATC Germany Holdings GmbH - DFMG Deutsche Funkturm GmbH - Vantage Towers AG"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001008","regulatoryProjectTitle":"Gestaltung investitionsfreundlicher Rahmenbedingungen durch das TK-Netzausbaubeschleunigungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4b/e4/363375/Stellungnahme-Gutachten-SG2410080022.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gesetz zur Beschleunigung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen (TK-NABEG): Chance für einen schnelleren und effizienteren Mobilfunkausbau in Deutschland nutzen\r\n\r\nDer am 24. Juli 2024 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des Gesetzes zur Beschleuni-gung des Ausbaus von Telekommunikationsnetzen (TK-Netzausbaubeschleunigungsgesetz; TK-NABEG) zielt darauf ab, den Mobilfunkausbau in Deutschland weiter zu beschleunigen. Vantage Towers begrüßt, dass der Errichtung von Telekommunikationslinien ein überragendes öffentli-ches Interesse beigemessen wird. Auch die Ausweitung und Klarstellung der Informationspflich-ten über öffentliche Liegenschaften kann dazu beitragen, den Mobilfunkausbau zu beschleuni-gen. \r\nMit Blick auf einen effizienten 5G-Ausbau und die in der Gigabitstrategie formulierten Ziele sind nach Auffassung von Vantage Towers jedoch weitere Maßnahmen erforderlich. Bei den Beratun-gen des TK-NABEG im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens sollten daher folgende Punkte berücksichtigt werden: \r\n\r\nI.\tMobilfunkausbau beschleunigen: Transparenz über EMF-Daten herstellen\r\n\tFür einen zügigen 5G-Ausbau in urbanen Gebieten ist es von entscheidender Bedeutung, dass alle Mobilfunknetzbetreiber (MNO) ihre Antennen auf Dachstandorten platzieren können. Derzeit können vorhandene Masten jedoch nicht immer optimal, d.h. durch meh-rere MNO (Kollokation), genutzt werden. Ein wesentlicher Grund hierfür ist, dass der hin-zukommende MNO erst mit Abschluss des vorgeschriebenen Standortbescheinigungs-prozesses von der Bundesnetzagentur (BNetzA) erfährt, ob er seine Antennen wie bean-tragt in Betrieb nehmen kann. Hierdurch geht unnötig Zeit verloren, innerhalb derer der beteiligte Standortbetreiber (TowerCo) sowie aktuelle und potenzielle -nutzer (MNOs) bei der Mitnutzung bewerten könnten, ob ein Standort für weitere Funkanlagen geeignet ist oder entsprechend ertüchtigt werden muss.\r\n\tUm diese Verzögerung zu vermeiden und den 5G-Ausbau durch eine effiziente Kollokati-on signifikant zu beschleunigen, ist es notwendig, zeitnah Transparenz über die bereits vorhandenen und von der BNetzA verwalteten EMF-Daten herzustellen. Dies kann durch die Einführung einer Schnittstelle zur bestehenden Datenbasis der Behörde geschaffen werden. Hierzu bedarf es einer geringfügigen Anpassung der Verordnung über das Nach-weisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV). Aufgrund des Be-schleunigungseffektes für den Ausbau der vier Mobilfunknetze in Deutschland bietet es sich an, im Rahmen des TK-NABEG und im Sinne einer effektiven Umsetzung eine ver-bindliche Rechtsgrundlage für die Einsichtnahme zu schaffen. Die geltenden EMF-Grenzwerte blieben durch diese Regelung unberührt.\r\n\r\nII.\tÜberragendes öffentliches Interesse\r\n\tIm Interesse einer weiteren Verbesserung der Mobilfunkversorgung in ländlichen Regio-nen und entlang von Verkehrswegen und der weiteren Verdichtung insbesondere im urba-nen Raum ist ein kontinuierlicher Ausbau der Mobilfunknetze erforderlich. Gerade vor dem Hintergrund des aktuellen Vorschlags der BNetzA, der flächendeckende Versorgung mit Mobilfunk bis 2030 vorsieht, ist es unbedingt notwendig, Rahmenbedingungen zu schaffen, die einen zügigen Mobilfunkausbau ermöglichen. Daher ist die Einstufung der Errichtung von Telekommunikationslinien als im überragenden öffentlichen Interesse stehend zu begrüßen. \r\n\tVantage Towers ist davon überzeugt, dass es der im Entwurf angelegten Einschränkun-gen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nicht bedarf. Möglicherweise kann durch die vor-gesehene Befristung bis 2030 und die Einschränkung auf bestimmte Gebiete das Be-schleunigungspotenzial nicht voll ausgeschöpft werden. Es ist daher zu begrüßen, dass der Entwurf eine Evaluation drei Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes vorsieht. \r\n\r\nIII.\tMarktgetriebenen Ausbau von Masten an Schienenwegen sicherstellen\r\n\tDie in § 106a TKG vorgesehenen Mitwirkungspflichten von Eisenbahninfrastrukturbetrei-bern (EIB) zum Zweck der Errichtung von Telekommunikationsinfrastruktur kann dazu bei-tragen, den Mobilfunkausbau entlang der Schienenwege zu beschleunigen. Allerdings setzt Vantage Towers hier – wie zum Beispiel bei dem vom BMDV geförderten GINT-Projekt – in erster Linie auf eine kooperativen statt einem regulatorischen Ansatz.\r\n\tEine darüber hinausgehende Verpflichtung der EIB zur Errichtung von Masten für den öf-fentlichen Mobilfunk lehnt Vantage Towers ab, weil sie in einen funktionierenden Infra-strukturmarkt eingreifen würde und industriepolitisch die falschen Zeichen setzt. Sie würde nicht nur private Investitionen verdrängen, sondern auch zusätzliche Belastungen für die öffentlichen Haushalte erzeugen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass die ver-fassungsrechtlichen Grenzen („Republifizierungsverbot“ gemäß Artikel 87f GG) zwischen öffentlichem Bahnsektor und privatem Telekommunikationssektor durch eine Verpflich-tung öffentlicher Unternehmen verwischt werden.\r\n\tIm Sinne eines erfolgreichen 5G Ausbaus entlang von Schienenwegen sollte dieser wei-terhin markgetrieben durch die ausbauenden Telekommunikations-Unternehmen bzw. aufgrund von staatlichen Anreizen erfolgen. Gerade mit Blick auf die sehr ambitionierten Ziele der Gigabitstrategie der Bundesregierung für eine zukünftige Gigabit-Versorgung von Fahrgästen der Bahn (Gigabit-Zug) erscheint es notwendig, zu deren Realisierung eine größtmögliche Nutzung privaten Kapitals anzustreben. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. 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Eine leistungsfähige Mobilfunkinfrastruktur ist damit ein zentraler „Enabler“ für Innovationen. \r\nDie Ambition der Regierungskoalition, die Rahmenbedingungen zu verbessern und Verfahren zu be-schleunigen, ist zu begrüßen. Von besonderer Bedeutung ist dies im Bereich Mobilfunk. Nach der Ver-abschiedung des Gesetzes zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) und zur Feststellung des überragenden öffentlichen Interesses für den TK-Netzausbau bietet das Gesetz zur Änderung des TKG und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den TK-Netzausbau die Chance, weitere Maßnahmen zur Unterstützung des Ausbaus der digitalen Infrastruktur zu initiieren. \r\nDie im Eckpunktepapier skizzierten Ansätze – insbesondere die gezielte Adressierung der bestehenden Herausforderungen bei der Stromnetzanbindung von Mobilfunkmasten – können dem Mobilfunkausbau einen spürbaren Schub verleihen. Mit Blick auf einen effizienten 5G-Ausbau in den kommenden Jahren sind folgende Maßnahmen erforderlich.\r\nI.\tStromnetzanbindung von Mobilfunkstandorten beschleunigen\r\nDie Anbindung von Mobilfunkstandorten an das Stromnetz stellt eine wesentliche Hürde beim Mobil-funkausbau dar. Nicht selten kann die Wartezeit bis zur Anbindung mehr als zwölf Monate betragen , was den Prozess insgesamt erheblich verzögert. Vorgeschlagene Maßnahmen: \r\n•\tStromnetzanbindung von Mobilfunkstandorten priorisieren: Es sollte gesetzlich vorgeschrie-ben werden, dass Verteilnetzbetreiber die Anbindung von Mobilfunkstandorten vorrangig umset-zen. Dies kann insbesondere im ländlichen Raum die häufig monatelangen Anbindungszeiten bei Mobilfunkstandorten deutlich verkürzen. Die gesetzliche Ausgestaltung einer Priorisierung des Netzanschlusses von Mobilfunkstandorten könnte sich an der bestehenden Regelung für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien (§ 8 EEG) orientieren. \r\n•\tVerbindliche Fristen für die Angebotserstellung festlegen: Verteilnetzbetreiber sollten gesetz-lich verpflichtet werden, Angebote für die Stromversorgung von Mobilfunkstandorten innerhalb ei-nes maximalen Zeitraums von zwei Monaten, inkl. transparenter Kostenaufschlüsselung, zu er-stellen. Auf diese Weise können die entsprechenden Prozesse erkennbar beschleunigt werden. \r\n•\tFörderung der Stromnetzanbindung prüfen: Eine gezielte finanzielle Förderung der Anschluss-kosten durch die öffentliche Hand sollte geprüft werden, um Mobilfunkstandorte insbesondere in abgelegenen Regionen schneller an das Stromnetz anzubinden. Auf diese Weise könnten invol-vierte Parteien einen stärkeren Anreiz erhalten, den Netzanschluss zügig umzusetzen. Bei weit abgelegenen Netzanschlusspunkten fallen die Anschlusskosten oft besonders hoch aus. Denkbar wäre etwa ein Zuschussmodell für besonders kostenintensive Anschlüsse.\r\n•\tRegenerative Energieversorgung an Mobilfunkstandorten fördern: Mit der MIG-Förderinitiative greenpower4tower werden Pilotprojekte für Mobilfunkstandorte mit regenerativer Energie geför-dert. Dies ist ein guter erster Schritt. Um die digitale und grüne Transformation weiter zu verbin-den, sollte darüber hinaus eine weitere Förderung vonPilotprojekten zur Ausstattung von Mobil-funkstandorten in abgelegenen Regionen mit regenerativen Energieanlagen (z. B. Kleinwindkraft-anlagen, Solarmodule und Wasserstofflösungen) geprüft werden. Gerade in Regionen ohne wirt-schaftlich realisierbare Netzanbindung können solche Systeme eine tragfähige Alternative bieten und zugleich die Resilienz gegenüber Stromausfällen gewährleisten. \r\nII.\tSchnellerer und effizienterer Mobilfunkausbau durch Transparenz über EMF-Daten\r\nAusbauende Unternehmen haben es derzeit sehr schwer, Klarheit über das an einem Mobilfunkstand-ort verfügbare EMF-Budget (EMF: elektromagnetische Felder) zu erhalten. Dadurch ist nicht ersichtlich, ob weitere Antennen an einem Standort installiert werden können. Die Folge: Standorte können nicht optimal ausgelastet werden, was den Ausbau ineffizient macht und verlangsamt. Vorgeschlagene Maß-nahmen: \r\n•\tTransparenz über EMF-Daten schaffen: Zur Vermeidung von Ausbauverzögerungen bei Kollokati-onen, insbesondere an Dachstandorten, sollte für die ausbauenden Unternehmen Transparenz über die EMF-Daten hergestellt werden. Denkbar wäre die Einführung einer Schnittstelle zum be-stehenden Datenportal der BNetzA, beispielsweise im Rahmen des Gigabit-Grundbuchs. Hierzu bedarf es einer geringfügigen Anpassung der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Be-grenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV). Die geltenden EMF-Grenzwerte blieben durch diese Regelung unberührt. Derzeit soll diesem Problem im Rahmen einer laufenden Industrieiniti-ative begegnet werden. Neben den Mobilfunknetzbetreibern müssen hier zwingend auch laufend TowerCos eingebunden werden. Sofern es gelingt, im Rahmen dieser Initiative zügig und verbind-lich den für die Kollokation erforderlichen EMF-Datenaustausch zu realisieren, wäre eine Anpas-sung der BEMFV nicht notwendig.\r\nIII.\tMarktgetriebenen Ausbau von Mobilfunkmasten entlang von Schienenwegen sicherstellen\r\nDer Ausbau der Mobilfunkversorgung entlang von Schienenwegen ist eine der zentralen Herausforde-rungen der kommenden Jahre. Mitwirkungspflichten der Eisenbahninfrastrukturbetreiber (EIB) können zwar dazu beitragen, den Ausbau an Bahnstrecken zu beschleunigen, doch besteht die Gefahr, dass bei einer zu weitreichenden bzw. unklaren Mitwirkungspflicht der marktbetriebene Ausbau der Mobil-funkinfrastruktur unterlaufen und die erhoffte Beschleunigungswirkung ausgehebelt wird. Vorgeschla-gene Maßnahmen:\r\n•\tPflicht zur Masterrichtung durch Eisenbahninfrastrukturbetreiber (EIB) ausschließen: Mitwir-kungspflichten der EIB zur Unterstützung des Ausbaus von Mobilfunkinfrastruktur können den Mobilfunkausbau entlang der Schienenwege sinnvoll unterstützen. Eine Verpflichtung zur Errich-tung eigener Masten für öffentliche Mobilfunknetze ist jedoch abzulehnen. Sie würde private In-vestitionen verdrängen und zusätzliche Belastungen für die öffentlichen Haushalte erzeugen. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass die verfassungsrechtlichen Grenzen („Republifizierungs-verbot“ gemäß Artikel 87f GG) zwischen öffentlichem Bahnsektor und privatem Telekommunikati-onssektor durch eine Verpflichtung öffentlicher Unternehmen verwischt werden.\r\nKlarstellung in der Gesetzesbegründung: Die Regelung in § 106a Abs. 2 Nr. 5 im Kabinettsentwurf des TK-NABEG aus der vergangenen Legislaturperiode ging hier in die richtige Richtung. Allerdings sollte, um Missverständnissen vorzubeugen, bei einer entsprechenden Regelung im anstehenden TKG-Änderungsgesetz mindestens in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass es sich bei den erwähnten „baulichen Maßnahmen, die die Errichtung von Telekommunikationslinien ent-lang von Schienenwegen unterstützen“, nicht um die Errichtung von Funkmasten, sondern um vorbereitende Maßnahmen, wie bspw. die Errichtung einer Baustraße oder den Erdaushub zur Vorbereitung des Mastfundaments, handelt. \r\n•\tKooperationsmodelle zwischen EIB und ausbauenden Unternehmen stärken: Der Mobilfunk-ausbau entlang von Schienenwegen sollte insbesondere durch die erleichterte Mitnutzung von Grundstücken und bestehender Infrastruktur der EIB unterstützt werden. So kann der Ausbau effi-zienter und ressourcenschonender erfolgen, ohne in den privatwirtschaftlichen Ausbau einzugrei-fen. Kooperationsmodelle, wie beispielsweise im Rahmen des Projekts Gigabit Innovation Track (GINT und GINT XT), bieten einen geeigneten Rahmen, in dem EIB, Mobilfunknetzbetreiber und Funkturmunternehmen gemeinsam tragfähige und schnell umsetzbare Lösungen für den Ausbau entlang von Schienenwegen entwickeln können.\r\nIV.\tUmsetzung des Gigabit Infrastructure Acts (GIA): Rahmenbedingungen für faire Verhandlungs-ergebnisse zur Nutzung von Grundstücks- und Dachflächen schaffen\r\nSpezialisierte Finanzinvestoren erwerben zunehmend und immer systematischer strategisch wichtige Mobilfunkstandorte sowie die dazugehörigen Nutzungsrechte oder bestehenden Mietverträge. Diese nutzen sie, um bei auslaufenden Mietverträgen oder Neuabschlüssen erhebliche Preiserhöhungen von Mobilfunkunternehmen einzufordern – oftmals mit Erfolg, da es nur selten geeignete Alternativstandor-te gibt. Dadurch steigen die Kosten für den Netzausbau erheblich. Zudem kann es im Falle gescheiter-ter Vertragsverhandlungen punktuell zu einer Verschlechterung der Netzabdeckung kommen. Vorge-schlagene Maßnahmen:\r\n•\tStreitbeilegungsverfahren für Verhandlungen über Zugangskonditionen zu Grundstücks- und Dachflächen etablieren: Sollten im Rahmen von Vertragsverhandlungen über den Zugang zu Grundstücken und Dachflächen zwischen ausbauenden Unternehmen und Vermietern bzw. In-termediären Konflikte auftreten, sollte die Möglichkeit zur Verweisung an eine Streitbeilegungs-stelle geschaffen werden. Auf diese Weise kann ein Beitrag zu möglichst fairen Vertragskonditio-nen geleistet werden. Der GIA sieht dies bislang jedoch nur für bestehende Infrastrukturen vor; Grundstücke und Dachflächen sind ausgenommen. \r\nBNetzA als Schiedsstelle: Als nationale Regulierungsbehörde für den Telekommunikationsmarkt ist die BNetzA fachlich gut aufgestellt, um die Rolle einer Streitbeilegungsstelle zu übernehmen. Artikel 3 Absatz 2 GIA sieht vor, dass nationale Regulierungsbehörden über abgeschlossene Ver-träge zwischen ausbauenden Unternehmen und Grundstückseigentümern bzw. Intermediären in-formiert werden. Auf dieser Datengrundlage kann die BNetzA in Streitfällen sachgerechte, fun-dierte und verbindliche Schiedssprüche erteilen.\r\n•\tVerpflichtung zu Verhandlungen „in gutem Glauben“ auf Verhandlungsergebnis ausweiten: Die derzeitige Vorgabe aus Artikel 3 Absatz 2 GIA, Verhandlungen über Zugangskonditionen von Grundstücken und Dachflächen „in gutem Glauben“ zu führen, bezieht sich ausschließlich auf den Verhandlungsprozess, nicht aber auf das Ergebnis. Für die ausbauenden Unternehmen ist je-doch Klarheit und Berechenbarkeit bezüglich der Miethöhe sowie Vertragslaufzeit und damit der Vertragskonditionen essenziell, um Investitionsanreize zu erhalten und unfaire Zugangskonditio-nen zu vermeiden. Die Regelung sollte daher dahingehend qualifiziert werden, dass „in gutem Glauben“ nicht nur auf den Prozess, sondern explizit auf faire und angemessene Zugangskonditi-onen (Verhandlungsergebnis) abzielt. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}