{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-05-25T16:54:49.818+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002460","registerEntryDetails":{"registerEntryId":62398,"legislation":"GL2024","version":6,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002460/62398","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0f/b8/657548/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002460-2025-12-15_16-39-16.pdf","validFromDate":"2025-12-15T16:39:16.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-01-30T09:22:37.000+01:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-24T18:12:11.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-01T13:49:18.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-12-15T16:39:16.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":62398,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002460/62398","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-15T16:39:16.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49712,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002460/49712","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-30T09:22:37.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-15T16:39:16.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":38559,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002460/38559","version":4,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-24T18:12:11.000+02:00","validUntilDate":"2025-01-30T09:22:37.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks - BIV","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_OTHER_JP_INTERNATIONAL","de":"Sonstige juristische Person, auch nach anderem als deutschem Recht","en":"Other juristic person","legalFormText":"Der BIV ist eine juristische Person des privaten Rechts gem. §§ 80, 85 HwO und mit Genehmigung seiner Satzung durch das BMWi rechtsfähig (BMWi, Geschäftszeichen II B 2-1291 31/42 am 27. 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Als Mitglied im Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) gestaltet er die handwerkspolitischen Rahmenbedingungen mit und fördert die wirtschaftlichen und sozialen Interessen seines Handwerks.\r\n\r\nTraditionell liegt der Schwerpunkt der Arbeit der Innungen und des BIV im berufsständischen Aufgabenbereich.\r\n\r\nDer BIV hat die Zielsetzung, die Kompetenz der Mitgliedsbetriebe in ihrer technologischen, gestalterischen und betriebswirtschaftlichen Qualität zu erhöhen und das Kälte- und Klimaanlagenbauerhandwerk in der Öffentlichkeit positiv zu besetzen."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":0.25},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":10001,"to":20000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_ECONOMIC_ACTIVITY","de":"Wirtschaftliche Tätigkeit","en":"Economic activity"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":310001,"to":320000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportPreviousLastFiscalYearExists":true,"previousLastFiscalYearStart":"2023-01-01","previousLastFiscalYearEnd":"2023-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fb/0a/657547/Bilanz_kurz_-31-12-2023-BIV.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":4,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0004889","title":"Kälteorganisationen fordern Anpassung im GEG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir fordern Bundestag und Bundesrat dazu auf, den Paragraf 71p im GEG ersatzlos zu streichen, um\r\nhierdurch die Technologieoffenheit im Bereich der Kältemittel für Wärmepumpen zu wahren und\r\nden geplanten Wärmepumpenhochlauf in Deutschland nicht zu gefährden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004890","title":"Auswirkungen des geplanten PFAS-Verbots für die Kälte-Klima-Branche /  PFAS-Beschränkungsverfahren im Rahmen der REACH-Verordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aktuelle Entwürfe von zwei europäischen Verordnungen – die Novellierung der F-Gase-Verordnung\r\nund das PFAS-Beschränkungsverfahren im Rahmen der REACH-Verordnung – haben das Potenzial,\r\ndass der Einsatz von fluorierten Kältemitteln (F-Gasen) in Kälte-, Klima- oder Wärmepumpenanlagen\r\nin kürzester Zeit sowohl in Neuanlagen als auch im Bestand nicht mehr bzw. nur noch sehr\r\neingeschränkt möglich sein wird. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kritik am Paragraf 71p im Gebäudeenergiegesetz (GEG) –\r\nForderung nach Technologieoffenheit\r\nGemeinsame Stellungnahme der Organisationen\r\nVDKF (Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe)\r\nBIV (Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks)\r\nBundesfachschule Kälte-Klima-Technik\r\nZVKKW (Zentralverband Kälte Klima Wärmepumpen)\r\nBonn/Maintal, 15. Mai 2023 – VDKF, BIV, ZVKKW und die Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik sind\r\ndie führenden Organisationen der Kälte-, Klima- und Wärmepumpenbranche. Wir begrüßen das in\r\nder zweiten Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) vom Bundeskabinett formulierte Ziel, den\r\nstärkeren Einsatz erneuerbarer Energien zur Gebäudeheizung und Warmwasserbereitung zu fördern\r\nund zu fordern. Die Wärmepumpe ist in diesem Zusammenhang unbestritten die\r\nZukunftstechnologie. Die von uns vertretenen Kälte-/Klima-Fachbetriebe sind schon seit vielen\r\nJahren aufgrund ihrer Ausbildung, Tätigkeit und Berufserfahrung ausgewiesene Fachleute in der\r\nPlanung, Installation und Wartung von Wärmepumpen – schließlich basiert jede Wärmepumpe auf\r\neinem Kältemittelkreislauf.\r\nVor dem Hintergrund dieser Expertise im Bereich Wärmepumpen sehen wir Paragraf 71p im GEG\r\näußerst kritisch. Da er erst nach der Verbändebeteiligung im Kabinettsentwurf aufgetaucht ist, war\r\neine Stellungnahme hierzu im Vorfeld nicht möglich. Mit Paragraf 71p würde sich die\r\nBundesregierung die Möglichkeit schaffen, den Einsatz natürlicher (brennbarer) Kältemittel in\r\nWärmepumpen per Rechtsverordnung vorzuschreiben. Dabei wird ignoriert, dass der geplante\r\nWärmepumpenhochlauf in Deutschland ohne Wärmepumpenmodelle mit fluorierten Kältemitteln (FGasen) nicht gelingen kann.\r\nDer Wärmepumpenmarkt besteht nicht nur aus Einfamilienhäusern mit Vorgarten, in denen eine\r\nPropan-Wärmepumpe problemlos eingebaut werden kann. Es gibt viele Anwendungen, in denen\r\nbrennbare Kältemittel aufgrund von Sicherheitsaspekten, örtlichen Gegebenheiten und\r\nLeistungsanforderungen nicht eingesetzt werden können. Hier spielen z.B. Split-Wärmepumpen mit\r\nF-Gasen ihre Stärken aus. Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln gehört im Bereich der\r\nHauswärmepumpen im Massenmarkt zwar die Zukunft, aber auf absehbare Zeit kann auf F-Gase\r\nnicht verzichtet werden. Dies gilt insbesondere auch für die vielen Wärmepumpen in gewerblichen\r\nund industriellen Anwendungen, die in der politischen Betrachtung oft ausgeklammert werden.\r\nDie Verwendung von Kältemitteln in der EU – auch im Bereich der Wärmepumpen – wird durch die\r\nNovellierung der F-Gase-Verordnung in ausreichender Weise reguliert. Die darin formulierten\r\nBeschränkungen für den Einsatz von F-Gasen in Wärmepumpen gehen aus unserer Sicht bereits zu\r\nweit und gefährden den massiven Ausbau von Wärmepumpen in der EU. Mit § 71p würde sich die\r\nBundesregierung die Option schaffen, diese Situation und die F-Gase-Verordnung noch weiter zu\r\nverschärfen – eine Verordnung, die Deutschland im EU-Parlament und -Rat übrigens maßgeblich\r\nunterstützt hat.\r\nWir fordern Bundestag und Bundesrat dazu auf, den Paragraf 71p im GEG ersatzlos zu streichen, um\r\nhierdurch die Technologieoffenheit im Bereich der Kältemittel für Wärmepumpen zu wahren und\r\nden geplanten Wärmepumpenhochlauf in Deutschland nicht zu gefährden.\r\nFür Rückfragen und weitere Erläuterungen stehen Ihnen die genannten Organisationen gerne zur\r\nVerfügung.Kontakt\r\nChristoph Brauneis\r\nVDKF e.V., Kaiser Friedrich Straße 7, 53113 Bonn\r\nTelefon: 01520 2006037, Mail: christoph.brauneis@vdkf.de\r\nVDKF – Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V.\r\nÜber 1.000 Mitgliedsbetriebe aus Handwerk, Industrie und Handel sind im VDKF organisiert und\r\nrepräsentieren mit mehr als 20.000 Mitarbeitern ein Umsatzvolumen von über 3,5 Mrd. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"F-Gase-Verordnung und PFAS-Verbot – vielen Kälteanlagen droht das Aus\r\nAktuelle Entwürfe von zwei europäischen Verordnungen – die Novellierung der F-Gase-Verordnung\r\nund das PFAS-Beschränkungsverfahren im Rahmen der REACH-Verordnung – haben das Potenzial,\r\ndass der Einsatz von fluorierten Kältemitteln (F-Gasen) in Kälte-, Klima- oder Wärmepumpenanlagen\r\nin kürzester Zeit sowohl in Neuanlagen als auch im Bestand nicht mehr bzw. nur noch sehr\r\neingeschränkt möglich sein wird. In den allermeisten Anwendungen kommen heutzutage noch\r\nfluorierte Kältemittel zum Einsatz. Auch wenn es vielleicht nicht so drastisch kommen wird: Als\r\nBetreiber einer Kälte-, Klima- oder Wärmepumpenanlage sollten Sie sich jetzt darauf vorbereiten!\r\nEine Anmerkung vorweg: Die hinter diesem Brief stehenden Organisationen unterstützen voll und\r\nganz die Ziele der derzeit gültigen F-Gase-Verordnung, die weitere Reduzierung von F-Gasen sowie\r\nden Einsatz natürlicher Kältemittel, wo immer es technisch möglich und energetisch sinnvoll ist. Dieser\r\nWandel muss jedoch mit Augenmaß geschehen, er benötigt mehr Zeit und man darf nicht den Blick\r\nvor der Realität verschließen.\r\nDeshalb eine dringende Bitte:\r\nNutzen auch Sie Ihre Kontakte zu Politikern (Land, Bund und Europa), um auf diese großen\r\nProbleme eindringlich hinzuweisen. Nur mit gemeinsamen Anstrengungen kann es gelingen, auf\r\ndie ausschlaggebenden und noch anstehenden Entscheidungen im Europa-Parlament und -Rat\r\neinzuwirken. Die Zeit drängt: Das EU-Parlament wird Ende März über die F-Gase-Verordnung\r\nabstimmen – Änderungsvorschläge müssen bereits sieben Tage vorher eingereicht worden sein.\r\nEinige konkrete Beispiele sollen die Auswirkungen der beiden Verordnungen verdeutlichen:\r\n• Ein deutscher Nachrichtensender investiert 2023 fast 1 Mio. Euro für eine neue Kälteanlage\r\nmit F-Gasen zur Studio- und Serverkühlung, die für den Betrieb zwingend erforderlich ist. Der\r\nEinbau entspricht allen derzeit gültigen Verordnungen und Vorschriften. Die Anlage hätte\r\nnormalerweise eine Lebensdauer von 15 bis 20 Jahren. Ab 2024 ist aber nicht mehr\r\nsichergestellt, dass im Fall einer Kältemittelleckage Kältemittel nachgefüllt werden kann, was\r\nden weiteren Betrieb gefährdet. Bis einschließlich 2029 wäre der Service zwar noch mit\r\naufgearbeitetem oder recyceltem Kältemittel erlaubt. Dies ist jedoch bereits heute nur\r\nbegrenzt verfügbar und ab 2024 wird es Mangelware sein.\r\n• Vor dem gleichen Problem steht ein Hersteller tiermedizinischer Produkte, der 2022 sechs\r\nSplit-Klimageräte mit 130 kW Leistung zur Kühlung von Kommissionshallen eingebaut hat,\r\neine norddeutsche Schlachterei mit einer 2022 installierten Kälteanlage zur Kühlung von\r\nSchlachtgut oder ein niedersächsisches Kreiskrankenhaus, das im vergangenen Jahr zwei\r\nKaltwassersätze zur Kühlung eines Neubaus mit neun OP-Räumen in Betrieb genommen hat.\r\n• Ein ähnliches Szenario gilt für zigtausende Bäcker, Metzger und Wirte, die Kälteanlagen\r\nbenötigen – die meisten dieser Anlagen verwenden F-Gase und viele davon haben noch eine\r\nlange Lebensdauer. Bei einem Kältemittelverlust könnten sie nicht wieder in Betrieb\r\ngenommen werden. Anlagen mit CO2 als Kältemittel sind in diesen Leistungsbereichen um ein\r\nVielfaches teurer und weder wirtschaftlich noch energieeffizient zu betreiben. Bis zum\r\nEinbau einer solchen Ersatzanlage müsste der Betrieb stillgelegt werden, was aufgrund von\r\nLieferzeiten und Kapazitäten im Kälteanlagenbau Wochen dauern würde.\r\n• Ein öffentliches Krankenhaus befindet sich mitten in einem grundlegenden\r\nSanierungsvorhaben, das sich über Jahre hinziehen wird. Die Planung ist abgeschlossen, alle\r\nAufträge sind erteilt, erste bauliche Umbaumaßnahmen sind bereits im Gange, eine große\r\nneue Kälteanlage wird im Laufe des Jahres 2025 eingebaut. Diese wäre jedoch vom Verbot\r\nneuer stationärer Anlagen ab 2025 betroffen und darf dann nicht mehr installiert werden.\r\nDer Einbau einer Alternative mit natürlichen Kältemitteln hätte Auswirkungen auf das\r\nkomplette Bauvorhaben, das umgehend gestoppt und neu geplant werden müsste.• Umweltsimulationsanlagen kommen in der Automobilindustrie, im Maschinen- und\r\nAnlagenbau sowie bei zahlreichen Prüfständen zum Einsatz. Aufgrund der\r\nTemperaturbereiche und der sicherheitstechnischen Anforderungen ist der Einsatz\r\nbrennbarer Kältemittel (Propan) nicht möglich. Kohlendioxid als Kältemittel ist für\r\nTemperaturen unter -50 °C nicht einsetzbar. Entwicklungsstandorte in diesen Bereichen\r\nkönnten in der EU nicht mehr, bzw. nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden.\r\n• Ein großer Hamburger Hotelneubau wurde 2018 aufgrund seines Anlagenkonzepts mit\r\neinem Preis für seine Energieeffizienz ausgezeichnet. Das Hotel nutzt zur Kühlung und\r\nHeizung ein System mit F-Gasen. Ein Ersatz durch ein natürliches Kältemittel ist technisch\r\nnicht möglich, bzw. wäre einem Neubau des Gebäudes gleichzusetzen. Bei einem\r\nKältemittelverlust der Anlage müsste das Hotel seinen Betrieb einstellen, wenn das für die\r\nWartung erforderliche Kältemittel nicht mehr am Markt verfügbar ist.\r\n• Zigtausende Klimaanlagen in Hotels, Arztpraxen, Bürogebäuden, Altenheimen\r\nPrivatwohnungen etc. könnten langfristig bei ungewollten Leckagen nicht mehr betrieben\r\nwerden, wenn kein Kältemittel mehr für Servicezwecke zur Verfügung steht.\r\n• Anmerkung: In der Regel sind Kälte- und Klimaanlagen hermetisch dicht. Durch Alterung von\r\nBauteilen, menschliches Versagen oder ungewollte Beschädigungen können trotzdem\r\nLeckagen entstehen. Die Leckagerate liegt nach Auswertung von über 200.000 Anlagendaten\r\nmit der Branchensoftware VDKF-LEC bei lediglich 1,3 %.\r\n• Diese Aufzählung ließe sich noch um unzählige weitere Anwendungsfälle ergänzen.\r\n• Selbst wenn alle betroffenen Betreiber von Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen\r\nfinanziell dazu in der Lage wären und es technisch möglich wäre, die vielen Anlagen auf\r\nnatürliche Kältemittel umzustellen: Es fehlen die Kapazitäten im Kälte- und\r\nKlimaanlagenbau, um diese Umstellungen in wenigen Jahren vorzunehmen.\r\nNachfolgend finden Sie einige der derzeit bekannten und möglicherweise auch so kommenden\r\nVerbote und Beschränken sowie den Status quo der Vorhaben im Detail:\r\nNovellierung der F-Gase-Verordnung\r\nDer Umweltausschuss des Europäischen Parlaments (ENVI) hat am 1. März einem Vorschlag für die\r\nNovellierung der F-Gase-Verordnung zugestimmt, trotz Bedenken zahlreicher BranchenOrganisationen, dass die Vorschläge unrealistisch sind, eine Gefahr für die Wirtschaft und die\r\nGesellschaft darstellen und die Klimaziele gefährden. Über diesen Entwurf wird Ende März 2023 im\r\nPlenum des EU-Parlaments abgestimmt und es ist mit einer Zustimmung zu rechnen. Würde auch der\r\nEU-Rat zustimmen, tritt die neue F-Gase-Verordnung voraussichtlich im 4. Quartal 2023 in Kraft.\r\nAbgesehen von einer schnelleren und stärkeren Reduzierung der in der EU verfügbaren\r\nKältemittelmengen haben einige Verbote unmittelbare Auswirkungen auf die Betreiber von Kälte-,\r\nKlima- und Wärmepumpenanlagen. Das käme auf Sie zu:\r\n• Verbot von neuen stationären Kälteanlagen mit F-Gasen ab 2025\r\n• Verbot von Monoblock- und anderen in sich geschlossenen Klimaanlagen und\r\nWärmepumpengeräten mit F-Gasen ab 2026\r\n• Verbot von stationären Split-Klimaanlagen und -Wärmepumpen mit Füllmengen von weniger\r\nals 3 kg F-Gase ab 2027\r\n• Verbot von Split-Klimaanlagen und Wärmepumpen mit F-Gasen mit Nennleistung unter\r\n12 kW ab 2028\r\n• Beschränkung von Split-Anlagen mit einer Nennleistung zwischen 12 kW und 200 kW auf\r\nKältemittel mit einem GWP unter 750 ab 2028\r\n• Verbot von F-Gasen in Split-Anlagen mit einer Nennleistung von mehr als 200 kW ab 2028\r\n• Verwendungsverbot von F-Gasen mit einem GWP > 150 für Wartung und Service an\r\nstationären Kälteanlagen (mit Ausnahme von Chillern) ab 2024\r\n• Verwendungsverbot von F-Gasen mit einem GWP > 2500 für Wartung und Service an\r\nKlimaanlagen, Wärmepumpen und Chillern ab 2024• Aufgearbeitete oder recycelte F-Gase mit einem GWP < 2500 können für Servicezwecke bis\r\nEnde 2029 verwendet werden\r\nPFAS-Verbot im Rahmen der REACH-Verordnung\r\nNeben der F-Gase-Verordnung könnte auch die EU-Chemikalienverordnung REACH den künftigen\r\nEinsatz von fluorhaltigen Kältemitteln erschweren bzw. gänzlich unmöglich machen. Die Europäische\r\nChemikalienagentur (ECHA) hat am 7. Februar den Vorschlag für ein Verbot der Herstellung, der\r\nVerwendung und des Inverkehrbringens von Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) veröffentlicht.\r\nLaut Definition zählen auch die meisten derzeit verwendeten F-Gase zur PFAS-Stoffgruppe.\r\nAusnahmen sind R23, R32, R152a und R1132a. Voraussichtlich 2025 kann mit einer Entscheidung der\r\nEuropäischen Kommission über diesen Vorschlag gerechnet werden. Das PFAS-Verbot hätte laut\r\nVorschlag nach einer Übergangszeit von 18 Monaten folgende Auswirkungen:\r\n• Verbot von Neuanlagen (Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen) mit F-Gasen (also etwa\r\nMitte 2027). Ausnahmen sind Anwendungen unterhalb -50 °C, Autoklimaanlagen,\r\nTransportkühlung (fünf Jahre mehr Zeit).\r\n• Der Einsatz von F-Gasen für Wartung und Service von Anlagen, die vor dem Inkrafttreten\r\ninstalliert wurden, ist noch zwölf Jahre erlaubt.\r\nAuch wenn es nicht so kommen muss, wozu Sie durch Ihre Aktivitäten beitragen können: Stellen Sie\r\nsich darauf ein, dass in wenigen Jahren keine bzw. kaum noch F-Gase eingesetzt werden können.\r\nKontakt\r\nChristoph Brauneis\r\nVDKF e.V., Kaiser Friedrich Straße 7, 53113 Bonn\r\nTelefon: 01520 2006037, Mail: christoph.brauneis@vdkf.de\r\nVDKF – Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V.\r\nÜber 1.000 Mitgliedsbetriebe aus Handwerk, Industrie und Handel sind im VDKF organisiert und\r\nrepräsentieren mit mehr als 20.000 Mitarbeitern ein Umsatzvolumen von über 3,5 Mrd. Euro pro\r\nJahr. Der VDKF ist seit 1962 der führende deutsche Wirtschaftsverband der Kälte-, Klima- und\r\nWärmepumpen-Branche und Partner des Kälteanlagenbauerhandwerks.\r\nwww.vdkf.de\r\nBIV – Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks e.V.\r\nDer BIV nimmt die Interessen des Kälteanlagenbauerhandwerks wahr und unterstützt seine\r\nMitglieder in der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben. Als Mitglied im ZDH gestaltet er die\r\nhandwerkspolitischen Rahmenbedingungen mit und fördert die wirtschaftlichen und sozialen\r\nInteressen seines Handwerks.\r\nwww.biv-kaelte.de\r\nZVKKW – Zentralverband Kälte Klima Wärmepumpen e.V.\r\nDer ZVKKW vereint über seine drei Säulen „Handwerk“, „Industrie & Handel“ sowie „Betreiber,\r\nWissenschaft & Bildung“ die gesamte Wertschöpfungskette der Kälte-, Klima- und\r\nWärmepumpenbranche.\r\nwww.zvkkw.de\r\nBundesfachschule Kälte-Klima-Technik\r\nDie Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik ist die größte Bildungseinrichtung für den Bereich Kälteund Klimatechnik in Deutschland. Seit gut 50 Jahren werden an der Bundesfachschule Meister,\r\nTechniker, Mitarbeiter von Fachbetrieben und Auszubildende aus- und weitergebildet. Träger der\r\nBundesfachschule ist die Landesinnung Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg.\r\nwww.bfs-kaelte.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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April 2024\r\nStellungnahme zur Kälte-Klima-Richtlinie\r\nGemeinsame Stellungnahme der Organisationen\r\nBIV (Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks)\r\nBTGA (Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung)\r\nBundesfachschule Kälte-Klima-Technik\r\nFGK (Fachverband Gebäude-Klima)\r\nHerstellerverband Raumlufttechnische Geräte\r\nVDKF (Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe)\r\nDie genannten Organisationen vertreten die gesamte deutsche Kälte- und Klimabranche – Handwerk,\r\nAnlagenbau, Betreiber, Hersteller und Bildung. Wir begrüßen die Neuauflage der „Förderung von\r\nKälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln in stationären Anwendungen – KälteKlima-Richtlinie“. Für eine Fortführung der Ende 2023 ausgelaufenen Kälte-Klima-Richtlinie hatten wir\r\nuns im Vorfeld eingesetzt und die mehrmonatige Antragspause kritisiert.\r\nVor dem Hintergrund der novellierten F-Gase-Verordnung wächst der Druck auf Betreiber von Kälteund Klimaanlagen mit fluorierten Kältemitteln, diese gegen solche mit nicht-halogenierten\r\nKältemitteln auszutauschen. Dies bedeutet für sie hohe Investitionen in schwierigen wirtschaftlichen\r\nZeiten. Die Kälte-Klima-Richtline ist daher ein wichtiges Instrument, um die Neuinstallation und die\r\neffizienzsteigernde Umrüstung von Anlagen mit nicht-halogenierten Kältemitteln zu forcieren.\r\nEs gibt aus unserer Sicht jedoch Maßnahmen, die dazu beitragen würden, die Akzeptanz der KälteKlima-Richtlinie zu erhöhen und somit das Förderziel – die Unterstützung des Klimaschutzplans der\r\nBundesregierung und die Senkung der Treibhausgasemissionen – besser erreichen zu können. Zudem\r\ngibt es praxisferne Vorgaben in der Richtlinie, die abgeändert werden sollten.\r\nWir bitten Sie daher um eine entsprechende Anpassung der Kälte-Klima-Richtlinie:\r\n• Verlängerung der Laufzeit der Richtlinie\r\n• Vereinfachung des Antragsprozesses durch Verzicht auf die verpflichtende Verwendung der\r\nEffizienzCheck-Software\r\n• Überarbeitung der Vorgaben zur Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen\r\n• Anhebung der Förderhöchstsätze unter Verwendung der eingeplanten Fördermittel für\r\nAnlagen nach Kapitel 2.6\r\nLosgelöst davon bieten wir an, dass bei künftigen Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien im Bereich\r\nder Kälte-, Klima- und Wärmepumpentechnik die Expertise der beteiligten Fachverbände bereits im\r\nVorfeld genutzt werden kann. Unsere Anmerkungen hätten dann im Fall der Kälte-Klima-Richtlinie\r\nschon frühzeitig berücksichtigt werden können.\r\nVerlängerung der Laufzeit der Richtlinie\r\nDie Kälte-Klima-Richtlinie soll Ende Dezember 2026 endgültig auslaufen. Wir plädieren dafür, die\r\nLaufzeit zu verlängern, bzw. schon zum jetzigen Zeitpunkt eine Neuauflage der Richtlinie ins Auge zu\r\nfassen. Der Großteil der Kälte- und Klimaanlagen in Deutschland verwendet fluorierte Kältemittel. Es\r\nist allein schon aus Kapazitätsgründen bei Anlagenbauern und Planern unter keinen Umständendenkbar, dass alle Bestandsanlagen bis Ende 2026 durch Anlagen mit alternativen Kältemitteln ersetzt\r\nwerden können. Zudem ist den Betreibern die vorzeitige Investition in eine Neuanlage lange vor dem\r\ngeplanten Lebensende der Bestandsanlage finanziell nicht zuzumuten. Auch Betreiber, die nach 2026\r\neine Umstellung vornehmen, sollten von den Vorteilen einer Förderung profitieren können.\r\nVereinfachung des Antragsprozesses\r\nDie Komplexität des Förderantragsprozesses hat durch die verpflichtende Verwendung der Software\r\n„BAFA-EffizienzCheck für Kälte- und Klimaanlagen“ deutlich zugenommen. Erste Rückmeldungen von\r\nNutzern zeigen, dass die Software ohne entsprechende Schulungen kaum zu bedienen ist. Dies wird\r\ndazu führen, dass Antragsteller, die sich nicht regelmäßig mit der Nutzung der Software beschäftigen,\r\nvor der Antragstellung und ggf. auch vor der förderfähigen Neuinstallation bzw. Umrüstung\r\nzurückschrecken.\r\nBundeskanzler Scholz betonte bei seiner jüngsten Regierungsbefragung im Deutschen Bundestag:\r\n„Bürokratie abzubauen ist eines der wichtigsten aktuellen Themen. So kommt mehr Tempo in\r\nProjekte und es entstehen mehr unternehmerische Freiräume.“ Die Gestaltung der Antragsstellung im\r\nRahmen der Kälte-Klima-Richtlinie konterkariert die Aussage des Bundeskanzlers und ist aus unserer\r\nSicht keine Maßnahme zum Bürokratieabbau, sondern das Gegenteil. Wir fordern Sie daher dazu auf,\r\ndie Verwendung der Software nicht zur verpflichtenden Voraussetzung zu machen und die\r\nAntragstellung so einfach wie möglich zu gestalten.\r\nÜberarbeitung der Vorgaben zur Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen\r\nDie Vorgaben zur Effizienz-Umrüstung von Kleinanlagen in Kapitel 2.6 sind größtenteils praxisfern und\r\nverlangen eine Überarbeitung.\r\nUmrüstung auf Kohlenwasserstoff-Kältemittel\r\nIn der Kälte-Klima-Richtlinie sind neu auch effizienzsteigernde Maßnahmen an bestehenden, kleinen\r\nKompressionskälte- oder -klimaanlagen mit fluorhaltigen Kältemitteln in die Förderung aufgenommen\r\nworden (Kapitel 2.6). Die Vorgabe, dass diese nur dann gefördert werden, wenn die Anlage auf ein\r\nKohlenwasserstoff-Kältemittel umgerüstet wird, wird jedoch dazu führen, dass gar keine Anlagen\r\nnach Kapitel 2.6 gefördert werden. Die Umstellung einer Anlage mit fluorhaltigem Kältemittel auf ein\r\nKohlenwasserstoff-Kältemittel ist zwar technisch bei einigen wenigen Kältemitteln möglich, so dass\r\ndie Anlage danach noch weiter funktioniert. Es müsste jedoch aufgrund der Verwendung eines\r\nbrennbaren Kältemittels und der damit verbundenen Sicherheitsanforderungen eine neue\r\nGefährdungsbeurteilung erstellt werden, eine Neubewertung des Brandschutzkonzepts sowie der\r\nAufstellbedingungen und -bereiche erfolgen und es müssten ggf. mit hohem technischem Aufwand\r\ndie Vorgaben der EN 378 umgesetzt werden. Zudem – und dies ist ein mindestens genauso großer\r\nHemmschuh – gibt es in den allermeisten Fällen keine Freigabe der Komponentenhersteller (z.B. von\r\nVerdichtern) dafür, dass ein anderes als das ursprünglich eingesetzte Kältemittel verwendet werden\r\ndarf. Die damit verbundenen Haftungs- und Gewährleistungsaspekte bzw. -risiken werden\r\nAnlagenbauer und Betreiber davon abhalten, eine Umrüstung auf Kohlenwasserstoff-Kältemittel\r\nvorzunehmen. Der geringe Förderhöchstsatz dient darüber hinaus kaum als Anreiz, entsprechende\r\nMaßnahmen vorzunehmen, da die Förderung nicht ausreicht, um die Kosten zu decken.\r\nEinbau eines inneren Wärmeübertragers\r\nAuch der Einbau eines inneren Wärmeübertragers bzw. das In-Kontakt-Bringen von Saugleitung und\r\nFlüssigkeitsleitung bringt in der Regel kaum bzw. gar keine Effizienzsteigerung. Die damit\r\neinhergehende Unterkühlung schafft zwar eine zusätzlich nutzbare Enthalpiedifferenz im Verdampfer,diese wird jedoch mit einer Erwärmung des Sauggases erkauft. Die daraus resultierende Änderung\r\nder Dichte führt in der Regel zu einer Verringerung des Kältemittelmassenstromes, so dass die\r\nKälteleistung gleichbleibt oder sich sogar verschlechtern kann. Die Entscheidung, ob die geförderte\r\nMaßnahme sinnvoll ist oder nicht, muss für jedes Kältemittel und jeden Verdichtertyp (Beachtung der\r\nVerdichtereinsatzgrenzen) separat getroffen werden. Die Schaltung wird in der Regel nur verwendet,\r\num die Betriebssicherheit in Anlagen mit höheren Druckverlusten in der Flüssigkeitsleitung zu\r\nerhöhen und nicht, um die Energieeffizienz einer Anlage zu erhöhen.\r\nEinbau eines druckgesteuerten Drehzahlreglers\r\nDer Einbau eines druckgesteuerten Drehzahlreglers für den Verflüssigerventilator zur Absenkung des\r\nVerflüssigungsdruckes der Anlage bei niedrigen Außentemperaturen ist keine Maßnahme, die\r\nverpflichtend gefordert werden sollte, da sie zu Problemen im Betrieb führen kann, weil die\r\nExpansionsorgane einen funktionell begründeten Mindestvordruck benötigen.\r\nMögliche Maßnahmen zur Effizienzsteigerung\r\nEffizienzsteigernde Maßnahmen an Bestandsanlagen sind regelmäßige Wartung und\r\nDichtheitskontrollen, die Reinigung von Wärmetauschern, die Optimierung der Betriebsparameter\r\nsowie eine – wenn möglich – Anpassung der Verflüssigungs- und Verdampfungstemperaturen. Dies\r\nsind jedoch keine Maßnahmen, die im Rahmen der Richtlinie gefördert werden müssten, weil mit\r\nihnen keine Umrüstungen verbunden sind. Sie sind Bestandteil normaler Servicetätigkeiten.\r\nAus unserer Sicht gibt es nur wenige denkbare effizienzsteigernde Umrüstungen an kleinen\r\nKompressionskälte- und -klimaanlagen. Hierzu zählen:\r\n• der in der Richtlinie bereits erwähnte Einbau eines Inverters zur VerdichterDrehzahlregelung, der sich jedoch bei kleineren Anlagen nur in Ausnahmefällen amortisiert\r\n• der Einbau eines elektronischen Expansionsventils, wobei vor einem Einbau weitere Aspekte\r\nzu prüfen sind: Feuchteanforderungen im Kühlraum, Temperaturdifferenzen am Verdampfer,\r\nminimaler Vordruck/Verflüssigungsdruck für das elektronische Expansionsventil\r\n• der Einbau eines zusätzlichen Unterkühlers in der Flüssigkeitsleitung unter Nutzung der\r\nAußenluft zur Unterkühlung\r\nSofern jedoch zuvor verpflichtend eine Umrüstung auf Kohlenwasserstoff-Kältemittel erfolgen muss,\r\nwerden auch diese Maßnahmen aus oben genannten Gründen nicht umgesetzt werden.\r\nAnhebung der Förderhöchstsätze\r\nKleine Kälte- und Klimaanlagen, deren Umrüstung nach Kapitel 2.6 gefördert werden soll, sind in der\r\nRegel keine individuell gefertigten Produkte, sondern industriell hergestellte und vom Hersteller mit\r\njahrelanger Erfahrung hinsichtlich der Energieeffizienz optimierte Anlagen. Der Austausch einzelner\r\nKomponenten zur Effizienzsteigerung ist daher nur in seltenen Fällen sinnvoll. Vor diesem\r\nHintergrund und unter Berücksichtigung der oben aufgeführten Aspekte im Zusammenhang mit\r\nKapitel 2.6., die eine effizienzsteigernde Umrüstung von Kleinanlagen nahezu unmöglich machen,\r\nsollten die für diesen Zweck eingeplanten Fördermittel, die aller Voraussicht nach nicht abgerufen\r\nwerden, stattdessen für eine Anhebung der Förderhöchstsätze verwendet werden. Dies würde auch\r\ndazu beitragen, die Bereitschaft vieler Betreiber, in Kälte- und Klimaanlagen mit nicht-halogenierten\r\nKältemitteln – die meist teurer sind als solche mit F-Gasen – zu investieren, zu erhöhen.BIV – Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks e.V.\r\nDer BIV nimmt die Interessen des Kälteanlagenbauerhandwerks wahr und unterstützt seine Mitglieder in der Erfüllung ihrer\r\ngesetzlichen Aufgaben. Als Mitglied im Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) gestaltet er die\r\nhandwerkspolitischen Rahmenbedingungen mit und fördert die wirtschaftlichen und sozialen Interessen seines Handwerks.\r\nTraditionell liegt der Schwerpunkt der Arbeit der Innungen und des BIV im berufsständischen Aufgabenbereich. Der BIV hat\r\ndie Zielsetzung, die Kompetenz der Mitgliedsbetriebe in ihrer technologischen, gestalterischen und betriebswirtschaftlichen\r\nQualität zu erhöhen und das Kälte- und Klimaanlagenbauerhandwerk in der Öffentlichkeit positiv zu besetzen.\r\nwww.biv-kaelte.de\r\nBTGA – Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V.\r\nDer BTGA wurde 1898 gegründet und ist damit eine der ältesten deutschen Wirtschafts-Organisationen. Er vereinigt als\r\nDachverband industriell ausgerichtete, Anlagen erstellende Unternehmen der Gebäudetechnik mit eigenen\r\nIngenieurkapazitäten. Die BTGA-Mitgliedsunternehmen erwirtschafteten 2022 insgesamt 9 Milliarden Euro und\r\nbeschäftigten 45.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Schwerpunkte der Verbandsarbeit liegen in den Bereichen Technik,\r\nBerufsbildung, Tarif- und Sozialpolitik, Wirtschaft, Recht, Normung und in der Öffentlichkeitsarbeit.\r\nwww.btga.de\r\nBundesfachschule Kälte-Klima-Technik\r\nDie Bundesfachschule Kälte-Klima-Technik ist mit den Standorten in Maintal, Harztor/Niedersachswerfen und Leonberg\r\nsowie der angegliederten Europäischen Studienakademie Kälte-Klima-Lüftung (ESaK) die größte Bildungseinrichtung für den\r\nBereich Kälte- und Klimatechnik in Deutschland. Seit gut 50 Jahren werden an der Bundesfachschule Meister, Techniker,\r\nMitarbeiter von Fachbetrieben und Auszubildende aus- und weitergebildet. Träger der Bundesfachschule ist die\r\nLandesinnung Hessen-Thüringen/Baden-Württemberg.\r\nwww.bfs-kaelte-klima.de\r\nFGK – Fachverband Gebäude-Klima e.V.\r\nDer FGK ist ein führender Branchenverband der deutschen Klima- und Lüftungswirtschaft. Er vertritt die Interessen seiner\r\nMitglieder gegenüber den Marktpartnern, der Politik, der Wirtschaft, den Normungsinstitutionen und der Wissenschaft. Mit\r\nseiner politischen Kommunikation nimmt der Verband Einfluss auf ordnungsrechtliche Vorgaben sowie auf Normen aus dem\r\nrelevanten Bereich der Technischen Gebäudeausrüstung. Die ca. 300 Mitglieder des FGK beschäftigen rund 49.000\r\nMitarbeiter und erwirtschaften einen Umsatz von etwa 7,1 Mrd. € pro Jahr.\r\nwww.fgk.de\r\nHerstellerverband RLT-Geräte e.V.\r\nIm Herstellerverband Raumlufttechnische Geräte e.V. sind derzeit 23 führende Hersteller und Anbieter von RLT- und\r\nKlimazentralgeräten organisiert. Neben der aktiven Normungsarbeit gibt der Verband Richtlinien und technische Berichte\r\nheraus, die einen maßgeblichen Einfluss auf die Anforderungen und die Entwicklung der RLT-Zentralgeräte haben.\r\nwww.rlt-geraete.de\r\nVDKF – Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe e.V.\r\nÜber 1.000 Mitgliedsbetriebe aus Handwerk, Industrie und Handel sind im VDKF organisiert und repräsentieren mit mehr\r\nals 20.000 Mitarbeitern ein Umsatzvolumen von über 3,5 Mrd. Euro pro Jahr. Der VDKF ist seit 1962 der führende deutsche\r\nWirtschaftsverband der Kälte-, Klima- und Wärmepumpen-Branche und Partner des Kälteanlagenbauerhandwerks. Als\r\nWirtschaftsverband erstreckt sich das Leistungsspektrum des Verbandes von der Interessenvertretung der\r\nVerbandsmitglieder gegenüber Regierungsstellen, Behörden und Organisationen über die Wahrnehmung\r\nwirtschaftspolitischer Belange und der Förderung des fachlichen Gedankenaustauschs bis hin zu einem umfassenden\r\nDienstleistungs- und Informationsangebot.\r\nwww.vdkf.de\r\nFür Rückfragen und weitere Erläuterungen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\nKontakt:\r\nBIV, Bundesfachschule, VDKF:\r\nChristoph Brauneis, christoph.brauneis@vdkf.de, 0049 152 02006037\r\nBTGA, FGK, RLT-Herstellerverband:\r\nFrank Ernst, ernst@btga.de, 0049 151 21289302"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Trilog-Verhandlungen zur Novellierung der F-Gase-Verordnung\r\nGemeinsame Stellungnahme der Organisationen\r\nBIV (Bundesinnungsverband des Deutschen Kälteanlagenbauerhandwerks)\r\nBTGA (Bundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung)\r\nBundesfachschule Kälte-Klima-Technik\r\nFGK (Fachverband Gebäude-Klima)\r\nHerstellerverband Raumlufttechnische Geräte\r\nVDKF (Verband Deutscher Kälte-Klima-Fachbetriebe)\r\nZVKKW (Zentralverband Kälte Klima Wärmepumpen)\r\nDie genannten Organisationen vertreten die gesamte Wertschöpfungskette der deutschen Kälte- und\r\nKlimabranche – Handwerk, Anlagenbau, Hersteller und Bildung. Wir unterstützen uneingeschränkt\r\ndas Hauptziel der F-Gase-Verordnung, die Emissionen von Treibhausgasen weiter zu reduzieren –\r\ndurch Verwendung alternativer Kältemittel mit niedrigem Treibhauseffekt, wo immer es technisch\r\nmöglich und energetisch sinnvoll ist, durch Vermeidung von Kältemittel-Leckagen (dichte Bauweise,\r\nDichtheitskontrollen, Training von Fachkräften) und durch den Einsatz energieeffizienter Systeme.\r\nDie anstehende Novellierung der F-Gase-Verordnung stellt jedoch eine große Herausforderung für\r\nalle Beteiligten dar – vor allem für die Betreiber der Anlagen. Um die Anforderungen, die sich aus der\r\nNovellierung ergeben, wirtschaftlich und technisch bewältigen zu können, bitten wir Sie, die\r\nnachfolgenden Aspekte in den Trilog-Verhandlungen zu berücksichtigen.\r\nVerfügbarkeit von Kältemitteln für Service und Wartung\r\nZu Artikel 13 – Absatz 3\r\nWir befürworten die Entscheidungen von Kommission, Rat und Parlament, die Verwendung von\r\nfluorierten Kältemitteln mit einem GWP < 2500 für Wartung und Service von Kälte-, Klima- und\r\nWärmepumpenanlagen im Bestand weiterhin zu ermöglichen.\r\nDer Vorschlag des Parlaments, Wartung und Service von ortsfesten Kälteanlagen ab 2030 nur noch\r\nmit fluorierten Kältemitteln mit GWP < 150 zu erlauben, sollte abgelehnt werden; dem Vorschlag von\r\nRat und Kommission, die Verwendung von fluorierten Kältemitteln mit einem GWP < 2500 auch über\r\n2030 hinaus zu ermöglichen, sollte zugestimmt werden.\r\nBegründung:\r\nBetreiber sind darauf angewiesen, dass ihre Kälte-, Klima- und Wärmepumpenanlagen durchgängig\r\nzuverlässig funktionieren. Sofern die Gefahr besteht, dass Anlagen nicht mehr repariert odergewartet werden können, müssten sie in erheblichem Umfang investieren – obwohl die bestehenden\r\nAnlagen grundsätzlich funktionsfähig sind. Betroffen sind Anlagen, die im Einklang mit allen gültigen\r\nVerordnungen und Vorschriften in Betrieb genommen wurden und eine durchschnittliche\r\nMindestlebensdauer von 15 bis 20 Jahren haben. Für diese Anlagen muss sichergestellt werden, dass\r\ndiese für den kompletten Investitionszyklus nutzbar sind – auch über das Jahr 2030 hinaus.\r\nDie Novellierungsentwürfe erlauben zwar die zeitlich unbegrenzte Verwendung von aufbereiteten\r\noder recycelten fluorierten Kältemitteln für Wartung und Service mit einem GWP-Wert < 2500. Auf\r\nGrund der begrenzten Verfügbarkeit dieser Kältemittel ist jedoch zu erwarten, dass diese Mangelware\r\nsein werden, was bereits heute der Fall ist. Daher muss sichergestellt sein, dass auch Neuware\r\ndauerhaft eingesetzt werden darf und nicht auf einen GWP < 150 beschränkt wird. Eine Umrüstung\r\nbestehender Anlagen auf Kältemittel mit GWP < 150 ist in der Regel nicht möglich.\r\nVerschärft wird die Situation für Wartung und Service von Bestandsanlagen durch die ambitionierten\r\nPhase-Down-Szenarien der Gesamtquote. Es ist zu befürchten, dass Kältemittel selbst als Neuware\r\nnicht ausreichend verfügbar sein werden, um Wartung und Service von Bestandsanlagen auch über\r\nden gesamten Investitionszyklus zu gewährleisten.\r\nVerbot von stationären Kälteanlagen mit fluorierten Kältemitteln\r\nZu Annex IV (14) bzw. (13)\r\nDer Vorschlag des Parlaments, die Neuinstallation von ortsfesten Kälteanlagen ab 2025 mit\r\nfluorierten Kältemitteln unabhängig vom GWP-Wert zu verbieten, sollte abgelehnt werden; dem\r\nVorschlag von Rat und Kommission, die Neuinstallation von ortsfesten Kälteanlagen ab 2024 mit GWP\r\n> 2500 zu verbieten, sollte zugestimmt werden.\r\nBegründung:\r\nDas vom Parlament gewünschte Verbot von neuen stationären Kälteanlagen mit F-Gasen ab dem Jahr\r\n2025 ist aus mehreren Gründen nicht umsetzbar.\r\n• Gerade bei Großprojekten mit langem Planungsvorlauf sind viele Kälteanlagen mit\r\nfluoriertem Kältemittel bereits heute geplant und beauftragt, die aber erst in mehreren\r\nJahren in Betrieb genommen werden. Ein Wechsel zu einem alternativen Kältesystem mit\r\nnatürlichen Kältemitteln ist im laufenden Prozess meist nicht realisierbar. Ein Verbot, wie vom\r\nParlament gefordert, würde viele Betreiber vor unlösbare Probleme stellen.\r\n• Natürliche Kältemittel sind brennbar (Propan), toxisch (Ammoniak) oder haben sehr hohe\r\nAnlagendrücke (Kohlendioxid). Ihre Handhabung erfordert bei Betreibern und Anlagenbauern\r\nentsprechende Fachkenntnis, um Personen- und Sachschäden zu vermeiden. Trotz intensiver\r\nSchulungsmaßnahmen in den vergangenen Jahren ist das Know-how bei einer Mehrheit der\r\nFirmen noch nicht im erforderlichen Maße vorhanden. Es wird noch mehrere Jahre dauern,\r\nallen Mitarbeitern diese Fachkenntnis zu vermitteln.• Es gibt zahlreiche Anwendungen (sowohl im Bestand als auch bei Neuanlagen), in denen der\r\nEinsatz natürlicher Kältemittel aufgrund von Sicherheitsanforderungen oder der technischen\r\nRahmenbedingungen grundsätzlich nicht, nur mit deutlich höherem finanziellem Aufwand\r\nund/oder nicht energieeffizient möglich ist. Es muss auch in Zukunft möglich sein, derartige\r\nAnlagen mit fluorierten Kältemitteln (mit niedrigem GWP) zu realisieren.\r\nVerbote von Wärmepumpen und Klimaanlagen\r\nZu Annex IV (17) bzw. (16 (Rat)) und (18)\r\n(17 bzw. 16 (Rat)) Dem Entwurf des Rates, die Verwendung von in sich geschlossenen Klimageräten\r\nund Wärmepumpen mit Kältemitteln mit einem GWP > 150 zu verbieten, sollte zugestimmt werden,\r\ndas Inkrafttreten des Verbots (16b) jedoch von 2026 auf 2029 verschoben werden; der Entwurf des\r\nParlaments, den Einsatz von F-Gasen in diesen Anwendungen ab 2026 grundsätzlich zu verbieten,\r\nsollte abgelehnt werden.\r\n(18a) Dem Entwurf von Rat und Kommission, die Verwendung von Split-Klimageräten und SplitWärmepumpen mit einer Kältemittelfüllmenge < 3 kg mit Kältemitteln mit einem GWP > 750 ab 2025\r\nzu verbieten, sollte zugestimmt werden; der Entwurf des Parlaments, den Einsatz von F-Gasen in\r\ndiesen Anwendungen ab 2028 grundsätzlich zu verbieten, sollte abgelehnt werden.\r\n(18b) Dem Entwurf des Rates, die Verwendung von Split-Klimageräten und Split-Wärmepumpen bis\r\nzu einer Leistung von 12 kW mit Kältemitteln mit einem GWP > 150 (in Annex I gelistet) ab 2029 zu\r\nverbieten, sollte zugestimmt werden; der Entwurf des Parlaments, den Einsatz von F-Gasen Gasen in\r\ndiesen Anwendungen ab 2028 grundsätzlich zu verbieten, sollte abgelehnt werden.\r\n(18c) Dem Entwurf des Rates, die Verwendung von Split-Systemen mit einer Leistung über 12 kW mit\r\nKältemitteln mit GWP > 750 (in Annex I gelistet) ab 2029 zu verbieten, sollte zugestimmt werden –\r\njedoch ohne Verschärfung ab 2033 auf GWP < 150; der Entwurf des Parlaments, die Verwendung von\r\nSplit-Systemen mit einer Leistung über 200 kW mit F-Gasen in diesen Anwendungen ab 2028\r\ngrundsätzlich zu verbieten, sollte abgelehnt werden.\r\nBegründung:\r\nKlimageräte und Wärmepumpen mit natürlichen Kältemitteln sind aufgrund von\r\nSicherheitsvorschriften und baulichen Gegebenheiten nicht in allen Anwendungsbereichen durch\r\nSysteme mit natürlichen (brennbaren) Kältemitteln zu ersetzen. Für diese Anwendungsbereiche muss\r\ndauerhaft sichergestellt sein, das fluorierte Kältemittel mit niedrigem GWP weiterhin verwendet\r\nwerden können. Für die Entwicklung von marktfähigen Systemen mit natürlichen Kältemitteln\r\nbenötigen viele Hersteller mehr Zeit. Vor allem im Bereich der Klimageräte sind derzeit in vielen\r\nAnwendungen keine Alternativen verfügbar. Der geplante Wärmepumpenhochlauf in der EU würde\r\ndurch ein grundsätzliches Verbot von F-Gasen zudem massiv gefährdet. Die bei Annex IV (14)\r\naufgeführte Begründung bzgl. der Fachkenntnis im Umgang mit natürlichen Kältemitteln gilt hier\r\ngleichermaßen.Quotenregelung\r\nZu Annex VII\r\nIn Bezug auf den geplanten Phase-down der Gesamtmenge fluorierter Treibhausgase in Annex VII\r\nempfehlen wir, den Vorschlag des ITRE-Ausschusses des EU-Parlaments zu Annex VII zu übernehmen.\r\nBegründung:\r\nDer im ITRE-Vorschlag formulierte langsamere Phase-down würde die erforderliche Zeit verschaffen,\r\ndie die Kälte-, Klima- und Wärmepumpenbranche benötigt, um sich auf die fast ausschließliche\r\nVerwendung natürlicher Kältemittel einzustellen. Gründe hierfür wurden bereits zuvor aufgeführt\r\n(Fachkräfteschulung, technische Umsetzbarkeit, Bestandsanlagenschutz, Wartung & Service).\r\nAllein für den von der EU geplanten Wärmepumpenhochlauf wird ein Großteil der erlaubten\r\nKältemittelquote benötigt. Zum einen benötigen zahlreiche Hersteller für die Entwicklung und die\r\nSchaffung von Produktionskapazitäten für Propan-Wärmepumpen noch mehrere Jahre Zeit und\r\nmüssen noch länger auf Wärmepumpentypen mit fluorierten Kältemitteln setzen. Für viele\r\nWärmepumpen-Anwendungen ist zudem der Einsatz von brennbarem Propan aufgrund örtlicher\r\nGegebenheiten und Sicherheitsaspekten nicht möglich. Auch hierfür werden auf absehbare Zeit\r\nfluorierte Kältemittel benötigt. Die für Wärmepumpen benötigte Quote darf nicht zu Lasten der\r\nbenötigten Quote für Neuanlagen und den Service von Bestandsanlagen gehen.\r\nDie Pläne zur Quotenreduzierung von Rat, Parlament und Kommission machen zudem eine Reihe\r\nunrealistischer Annahmen über die mögliche Geschwindigkeit des Kältemittelübergangs. Die\r\nFolgenabschätzungsstudie, die für die Europäische Kommission erstellt wurde, um die\r\nvorgeschlagenen Phase-Down-Ziele zu entwerfen, enthält eine Reihe von nicht realistischen\r\nAnnahmen, die dazu führen, dass die Geschwindigkeit des Kältemittelübergangs zwischen 2024 und\r\n2030 überschätzt wird. Im Gegensatz zu den Behauptungen der Studie benötigen einzelne Sektoren\r\nviel mehr Zeit, um auf neue Kältemittel umzusteigen – von der Forschung und Entwicklung bis zur\r\nvollständigen Produktion und Masseneinsatz, Installation und Akzeptanz durch die Verbraucher.\r\nWeitere Informationen und Begründungen können Sie der angehängten Stellungnahme von BTGA,\r\nFGK und RLT-Herstellerverband vom Juni 2022 entnehmen, die mit ihren Aussagen nach wie vor\r\nGültigkeit besitzt.\r\nErteilung von Ausnahmeregelungen\r\nzu Artikel 16, Punkt 4\r\nArtikel 16 Punkt 4 ermöglicht es, dass auf „begründeten Antrag einer zuständigen Behörde eines\r\nMitgliedstaates […] die Kommission ausnahmsweise im Wege von Durchführungsrechtsakten eine\r\nAusnahmeregelung für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren genehmigen kann“, wenn „eine\r\nausreichende Versorgung mit teilhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen nicht ohne\r\nunverhältnismäßige Kosten sichergestellt werden kann“. Dieser Ansatz ist grundsätzlich zu begrüßen.In der jetzigen Formulierung ist Artikel 16 jedoch völlig unzureichend und nicht praxistauglich. Artikel\r\n16 sollte so formuliert sein, dass beschriebene Ausnahmeregelungen in dem Moment greifen können,\r\nwenn Betriebe F-Gase für Wartungszwecke benötigen, diese aber auf dem Markt nicht oder nur zu\r\nunverhältnismäßig hohen Kosten erhältlich sind. Dass muss umgehend möglich sein, da\r\nsystemrelevante Anwendungen – beispielsweise in Krankenhäusern oder Rechenzentren – im Fall\r\neiner Reparatur so schnell wie möglich wieder in Betrieb genommen werden müssen.\r\nFür Rückfragen und weitere Erläuterungen stehen Ihnen die genannten Organisationen gerne zur\r\nVerfügung.\r\nBonn, Ludwigsburg, Maintal, April 2023\r\nKontakt:\r\nBIV, Bundesfachschule, VDKF, ZVKKW\r\nChristoph Brauneis (Beauftragter für Politik und Medien VDKF und Landesinnung Kälte-Klima-Technik\r\nHessen-Thüringen/Baden-Württemberg)\r\nchristoph.brauneis@vdkf.de, 0049 1520 2006037\r\nBTGA, FGK, RLT-Herstellerverband\r\nFrank Ernst (Geschäftsführer BTGA, FGK und RLT-Herstellerverband)\r\nernst@btga.de, 0049 151 21289302"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. 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