{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-23T06:39:36.100+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002454","registerEntryDetails":{"registerEntryId":69408,"legislation":"GL2024","version":12,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002454/69408","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4b/23/657451/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002454-2025-12-15_15-20-21.pdf","validFromDate":"2025-12-15T15:20:21.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-04T08:48:44.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-30T17:08:32.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-01T13:24:53.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-12-15T15:20:21.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":69408,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002454/69408","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-15T15:20:21.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":59702,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002454/59702","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-02T11:14:57.000+02:00","validUntilDate":"2025-12-15T15:20:21.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":59647,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002454/59647","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-26T16:14:34.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-02T11:14:57.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":56927,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002454/56927","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-04T08:53:51.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-26T16:14:34.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":53769,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002454/53769","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-04T08:48:44.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-04T08:53:51.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":52396,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002454/52396","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-26T16:22:25.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-04T08:48:44.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44921,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002454/44921","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-23T17:44:35.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-26T16:22:25.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":43383,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002454/43383","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-30T17:08:32.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-23T17:44:35.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Verband der Firmenpensionskassen e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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(VFPK) ist die Interessenvertretung der regulierten Pensionskassen in Deutschland. \r\n\r\nRegulierte Pensionskassen organisieren gemeinsam mit Arbeitnehmern und Arbeitgebern die betriebliche Altersvorsorge für die Beschäftigten der Mitgliedsunternehmen und schaffen für sie einen sozialen Mehrwert. Die 20 VFPK-Mitglieder repräsentieren mehr als 9.000 angeschlossene Trägerunternehmen, bei denen knapp 1,5 Millionen Beschäftigte versorgt sind. Sie zahlen 2 Mrd. Euro Jahresrenten an über 425.000 Rentnerinnen und Rentner aus. Die Bilanzsumme der im Verband zusammengeschlossenen Kassen beträgt rund 73 Mrd. Euro.\r\n\r\nAufgabe des Verbandes ist die Förderung der betrieblichen Altersversorgung - insbesondere den Durchführungsweg Pensionskassen - als wesentliches Element des Alterssicherungssystems in der Bundesrepublik Deutschland. Dafür begleitet der Verband aktiv die politische und gesellschaftliche Debatte zur (betrieblichen) Altersvorsorge. Er informiert die Öffentlichkeit, Entscheidungsträger und Aufsichtsbehörden sachlich und verständlich über die spezifischen Belange der betrieblichen Pensionskassen, ihrer Trägerunternehmen und ihrer Arbeitnehmer. Zudem begleitet er politische und gesetzgeberische Vorhaben mit seiner fachlichen Expertise und tritt für die Interessen der sozialpartnerschaftlichen betrieblichen Altersvorsorge ein."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":0.0},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":40001,"to":50000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":90001,"to":100000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7e/a6/657444/VFPK_Jahresabschluss_2024.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":8,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0001152","title":"Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung (Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz)","printingNumber":"20/11898","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011898.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-stabilisierung-des-rentenniveaus-und-zum-aufbau-eines-generationenkapitals/312434","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Ablehnung des Festschreibens des Rentenniveaus bei 48%; Befürwortung der stärkeren Berücksichtigung der Komponente \"Kapitaldeckung\"; Realisierung der Kapitaldeckung über die Altersvorsorge-Säulen 2 (bAV) und 3 (privat), nicht über Säule 1 (gesetzliche Rente).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"},{"title":"Verordnung über die Vereinnahmung von Zahlungen nach dem Entsorgungsfondsgesetz","shortTitle":"EntsorgFondsGZVereinnV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/entsorgfondsgzvereinnv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001153","title":"Optimierung der DORA-Umsetzung für Pensionskassen durch Berücksichtigung von Proportionalität und nationalen Besonderheiten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Digitalisierung des Finanzmarktes (Finanzmarktdigitalisierungsgesetz - FinmadiG)","printingNumber":"20/10280","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/102/2010280.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-digitalisierung-des-finanzmarktes-finanzmarktdigitalisierungsgesetz-finmadig/307253","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Eindämmung der Regulierungsflut, um Überregulierung der Pensionskassen und kontraproduktive Effekte zu verhindern; Anwendung des Grundsatzes der Proportionalität auf die vorgeschlagenen Regulierungsmaßnahmen; Anerkennung und Berücksichtigung der unterschiedlichen Größen und Geschäftsmodelle in dem Sektor bAV; Anpassen des Regulierungstempos, so dass Regulierungen auch mit der gebotenen Sorgfalt umgesetzt werden können; EU Vorgaben müssen pragmatisch umgesetzt werden, die Anforderungen dürfen nicht zusätzlich durch übermäßige nationale Vorgaben erhöht werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012512","title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (20. WP)","publicationDate":"2024-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Als VFPK verfolgen wir die Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge. Wir begrüßen einen Großteil der im Rahmen des BRSG2 angestoßenen Änderungen. Den Vorschlag einer pflichtmäßigen Verwendung des Abfindungsbetrages als Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung sehen wir jedoch kritisch. Darüber hinaus soll die Aufnahme einer Regelung in die Satzung ergänzt werden, nach der die oberste Vertretung mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde einen Beschluss zur teilweisen Auflösung der Verlustrücklage fassen kann. Ferner regen wir eine Anpassung in der Definition der Infrastrukturquote an.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"},{"title":"Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen","shortTitle":"AnlV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/anlv_2016"},{"title":"Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"PFAV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pfav"},{"title":"Gesetz über den Versicherungsvertrag","shortTitle":"VVG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008"},{"title":"Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz","shortTitle":"VVGEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vvgeg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)","shortTitle":"SGB 4","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4"},{"title":"Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt","shortTitle":"SvEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/svev"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"},{"title":"Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. 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WP)","publicationDate":"2024-08-27","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-08-27-ZuFinG-II/2-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-08-27-ZuFinG-II/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Als VFPK setzen wir uns dafür ein, einen rechtlichen Rahmen zu schaffen, von denen ganz konkret die künftigen Leistungsbezieher unserer Kassen profitieren können. Daher fordern wir, die Kapitalanlage im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung praktikabler und offener für renditeträchtige Anlageklassen zu gestalten, um höhere Alterseinkommen für unsere Versicherten zu erzielen. Darüber hinaus soll der Wegfall des Steuerfreiheitsprivileg vermieden werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren","shortTitle":"SpruchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/spruchg"},{"title":"Gesetz über die Börsenzulassung umgestellter Wertpapiere","shortTitle":"WPapUmstG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpapumstg"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen","shortTitle":"WpDVerOV 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpdverov_2018"},{"title":"Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes","shortTitle":"WpDPV 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpdpv_2018"},{"title":"Verordnung über den Zeitpunkt sowie den Inhalt und die Form der Mitteilung und der Veröffentlichung der Entscheidung einer Zielgesellschaft nach § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes","shortTitle":"WpÜGBMV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wp_gbmv"},{"title":"Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist","shortTitle":"WpPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wppg"},{"title":"Gesetz über Vermögensanlagen","shortTitle":"VermAnlG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg"},{"title":"Einführungsgesetz zum Aktiengesetz","shortTitle":"AktGEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktgeg"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Gesetz über elektronische Wertpapiere","shortTitle":"eWpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ewpg"},{"title":"Investmentsteuergesetz","shortTitle":"InvStG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gewerbeordnung","shortTitle":"GewO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewo"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"GroMiKV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gromikv_2014"},{"title":"Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht","shortTitle":"FinDAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/findag"},{"title":"Gesetz zur zusätzlichen Aufsicht über beaufsichtigte Unternehmen eines Finanzkonglomerats","shortTitle":"FKAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fkag"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten","shortTitle":"ZAG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zag_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014110","title":"Sicherstellung der Ausweitung neuer Fördermöglichkeiten auf die bAV, Erhalt bewährter Strukturen und klare Regelung der Schnittstellen zur pAV.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge und zur Einführung eines Altersvorsorgedepots (Altersvorsorgedepotgesetz)","printingNumber":"20/14027","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/140/2014027.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-reform-der-steuerlich-gef%C3%B6rderten-privaten-altersvorsorge-und-zur/318218","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-09-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-30-pAV-ReformG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Verband der Firmenpensionskassen e.V. (VFPK) setzt sich dafür ein, dass die Reform der privaten Altersvorsorge (pAV) die bewährten Strukturen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) nicht beeinträchtigt. Neue Fördermöglichkeiten sollen auf bestehende und zukünftige zulagengeförderte bAV-Verträge ausgeweitet werden, ohne zusätzliche regulatorische Belastungen oder Komplexitäten zu schaffen. Zudem müssen die Schnittstellen zwischen bAV und pAV klar geregelt werden, um Konflikte zu vermeiden. Arbeits- und steuerrechtliche Rahmenbedingungen für neue Produktvarianten wie Beitragsgarantien und Übertragungsmöglichkeiten sollen präzise und praktikabel definiert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015303","title":"Positionierung zur Stärkung der bAV: Einführung eines Obligatoriums mit Opting-Out, Entlastung bei Steuern, Sozialabgaben und Bürokratie.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Gegenstand der Interessenvertretung ist die Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) durch eine gesetzgeberische Weiterentwicklung der regulatorischen Rahmenbedingungen für regulierte Pensionskassen in Deutschland. Ziel ist insbesondere die Förderung eines bAV-Obligatoriums mit Opting-Out, die Ermöglichung renditestärkerer Kapitalanlagen durch Anpassung der Anlageverordnung, die Entlastung der Versorgungsberechtigten durch Abschaffung der Doppelverbeitragung sowie der Abbau bürokratischer Hürden durch eine verhältnismäßige und abgestimmte Regulierung.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017970","title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"488/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0488-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/316391","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Ein erstes positives Zeichen könnte gesetzt werden, in dem das bereits abgestimmte Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz aus der vergangenen Legislaturperiode erneut eingebracht und in\r\nder letzten Version umgesetzt würde. Ohne den Ergebnissen der Rentenkommission vorgreifen zu wollen, würde vieles, was hier vorgesehen war, die Rahmenbedingungen für die bAV (bereits) tatsächlich verbessern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"},{"title":"Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen","shortTitle":"AnlV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/anlv_2016"},{"title":"Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"PFAV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pfav"},{"title":"Gesetz über den Versicherungsvertrag","shortTitle":"VVG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008"},{"title":"Einführungsgesetz zum Versicherungsvertragsgesetz","shortTitle":"VVGEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vvgeg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)","shortTitle":"SGB 4","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4"},{"title":"Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt","shortTitle":"SvEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/svev"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"},{"title":"Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234)","shortTitle":"SGB 9 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018"},{"title":"Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -","shortTitle":"SGB 10","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021306","title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Regelungsvorhaben zielt darauf ab, den Gesetzentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz II dahingehend zu erweitern, dass alle Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) eine rechtliche Grundlage erhalten, um am automatisierten Datenaustausch mit der Deutschen Rentenversicherung nach § 148 Abs. 3 SGB VI teilnehmen zu können. Zudem soll die Datenverarbeitungsbefugnis nach § 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB X auf alle EbAV ausgedehnt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"},{"title":"Verordnung über die Anlage des Sicherungsvermögens von Pensionskassen, Sterbekassen und kleinen Versicherungsunternehmen","shortTitle":"AnlV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/anlv_2016"},{"title":"Verordnung betreffend die Aufsicht über Pensionsfonds und über die Durchführung reiner Beitragszusagen in der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"PFAV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pfav"},{"title":"Gesetz über den Versicherungsvertrag","shortTitle":"VVG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verband der \r\nFirmenpensionskassen e.V.\r\nVereinsregister: Amtsgericht \r\nBerlin-Charlottenburg\r\nVR 25 905 B\r\nSitz der Gesellschaft: Berlin\r\nVorstand: \r\nDr. Helmut Aden (Vorsitzender),\r\nCarsten Ebsen,\r\nAndreas Hilka,\r\nChristian Jacob\r\nHeike Pohl\r\nVFPK – Verband der Firmenpensionskassen e.V.• Kurfürstendamm 111 – 113 • 10711 Berlin Kurfürstendamm 111 – 113\r\n10711 Berlin\r\nTelefon: 030.896 01-765\r\nTelefax: 030.896 01-526\r\nwww.vfpk.de\r\nkontakt@vfpk.de\r\nBundesministerium für Arbeit und Soziales\r\nAbt. IVb2\r\nPer E-Mail: Gesetze-IVb2@bmas.bund.de\r\n20.03.2024\r\nAZ: IVb2-41158/1\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung \r\n(Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz)\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\nsehr geehrter Herr Haker,\r\nherzlichen Dank für die Möglichkeit, im Rahmen des oben genannten Gesetzesvorhaben die Stellungnahme des Verbandes der Firmenpensionskassen e.V. \r\n(VFPK) einzubringen. Gerne machen wir von dieser Möglichkeit Gebrauch. \r\nDie Firmenpensionskassen stehen grundsätzlich einer zusätzlichen Absicherung \r\nder Altersversorgung durch Kapitaldeckung und eine Beteiligung an Sachwerten \r\nund Produktivkapital sehr positiv gegenüber. Den hier vorgeschlagenen Weg des \r\n„Generationenkapitals“ lehnen wir jedoch ab. \r\n• Grundsätzlich ist der Aufbau einer nachhaltigen soliden Kapitaldeckung zunächst immer mit einem Sparprozess und dementsprechend mit Konsumverzicht verbunden. Das hier im Gesetz beschriebene Vorgehen, die geplanten \r\nInvestments zu 100 Prozent über Fremdkapital zu finanzieren, entspricht im \r\nKern dem Vorgehen eines sehr aggressiven Hedgefonds bzw. Private Equity-Investors, der durch den fast vollständigen Verzicht eigener Mittel versucht, Leverage-Effekte zu nutzen. Im Klartext handelt es sich um ein hochspekulatives Vorgehen, das erhebliche Risiken für das schuldenfinanzierte\r\nKapital birgt. \r\n• Wir sehen die Rolle des Staates als Unternehmer sowie Aktieninvestor und \r\nin diesem Fall faktisch als Hedgefonds-Manager äußerst skeptisch. Dafür \r\nmüsste der Staat die nötige Infrastruktur einschließlich Expertise, Personal \r\nund Vergütung zur Verfügung stellen, um für Talente des Kapitalmarktes als \r\nArbeitgeber interessant zu sein. Daneben besteht das hohe Risiko, dass politisch beeinflusste Auflagen in der Kapitalanlage das Rendite-Risikoprofil negativ beeinflussen. \r\nSeite 2 von 2\r\n• Für die Funktionsfähigkeit des Modells ist es zwingend notwendig, dass unter \r\nBerücksichtigung der für die Fremdkapitalaufnahme entstehenden Kosten erhebliche und dauerhaft nicht schwankende Überrenditen der Aktienanlage \r\nerzielt werden. Bereits ein Blick auf die Zahlen des mit dieser Aufgabe betrauten Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung (KENFO) \r\nzeigt, dass diese Überrendite nicht mit der gebotenen Sicherheit möglich ist.\r\n• Grundsätzlich halten wir Überlegungen zum Aufbau eines höheren Anteils \r\nder Kapitaldeckung in der Altersvorsorge für notwendig. Der internationale \r\nVergleich macht deutlich, dass Deutschland hier erheblichen Nachholbedarf \r\nhat. Allerdings sollte dies nicht durch Finanzgeschäfte in der ersten Säule realisiert werden. Vielmehr sollte dafür – wie in anderen europäischen Ländern \r\nauch – die zweite Säule entsprechend genutzt und auch weiter gestärkt werden, wo die Rolle des Kapitalanlagemanagers bereits jetzt professionell von \r\nden Anbietern betrieblicher Altersversorgung ausgefüllt wird.\r\n• Das langfristige Festschreiben des Rentenniveaus auf 48 Prozent lehnen wir \r\nab. Bereits heute wird das Leistungs- und Beitragsniveau durch sehr hohe \r\nBundeszuschüsse sehr teuer erkauft – eine Tatsache, die in der öffentlichen \r\nDebatte wenig erwähnt wird. Das Gesetz formuliert zwar die Absicht, dass \r\ndas Generationenkapital zur Finanzierung stabiler Beitrags- und Leistungssätze beitragen soll. Wenn aber die entsprechenden Erträge nicht erzielt werden, steigen die Bundeszuschüsse (oder die Beitragssätze) weiter an. Wir \r\nfordern daher ein Stück mehr Ehrlichkeit in der Rentendebatte und lehnen \r\ndie dauerhafte Festschreibung des Rentenniveaus ab. Sie sollte zumindest \r\nunter Finanzierungsvorbehalt gestellt werden oder ganz unterlassen werden. \r\nSehr geehrte Damen und Herren, wir würden uns freuen, wenn unsere Ausführungen Eingang in Ihre weiteren Erwägungen finden würden. Für ein persönliches \r\nGespräch oder für einen weiteren schriftlichen Austausch stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nDer Verband der Firmenpensionskassen e.V. (VFPK) ist die Interessenvertretung der regulierten Pensionskassen in \r\nDeutschland. Die 20 VFPK-Mitglieder repräsentieren mehr als 6.500 angeschlossene Trägerunternehmen, bei denen \r\nknapp 1,5 Millionen Beschäftigte und über 360.000 Rentnerinnen und Rentner versorgt sind. Die Bilanzsumme der im \r\nVerband zusammengeschlossenen Kassen beträgt rund 65 Mrd. Euro."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001153","regulatoryProjectTitle":"Optimierung der DORA-Umsetzung für Pensionskassen durch Berücksichtigung von Proportionalität und nationalen Besonderheiten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/64/16/279794/Stellungnahme-Gutachten-SG2405160002.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verband der \r\nFirmenpensionskassen e.V.\r\nVereinsregister: Amtsgericht \r\nBerlin-Charlottenburg\r\nVR 25 905 B\r\nSitz der Gesellschaft: Berlin\r\nVorstand: \r\nDr. Helmut Aden (Vorsitzender),\r\nCarsten Ebsen,\r\nAndreas Hilka,\r\nChristian Jacob\r\nHeike Pohl\r\nVFPK – Verband der Firmenpensionskassen e.V.• Kurfürstendamm 111 – 113 • 10711 Berlin Kurfürstendamm 111 – 113\r\n10711 Berlin\r\nTelefon: 030.896 01-765\r\nTelefax: 030.896 01-526\r\nwww.vfpk.de\r\nkontakt@vfpk.de\r\n\r\nwir möchten die Gelegenheit nutzen, zu den aktuellen Entwicklungen im Bereich \r\nder Finanzmarktregulierung – insbesondere zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz – Stellung zu nehmen. Insbesondere möchten wir auf die Herausforderungen und Risiken eingehen, die sich aus der Umsetzung der EU-Verordnung \r\nüber digitale operative Resilienz (DORA) Digitalisierung für die regulierten Pensionskassen ergeben.\r\n• Eindämmung zunehmender Regulierungsflut:\r\nDie zunehmende Flut an Regulierungen, die nicht nur DORA im Rahmen \r\ndes FinmadiG, sondern auch die neue FIDA- und NIS-2-Verordnung betrifft, muss eingedämmt werden. Sie stellt eine erhebliche Belastung für \r\ndie Einrichtungen der betrieblichen Altersvorsorge (EbAV) dar und wird \r\nden nationalen Besonderheiten unserer 2. Säule nicht gerecht. Es ist \r\nwichtig, dass neue Regulierungen klar, kohärent und in enger Abstimmung mit allen Beteiligten entwickelt werden, um Überregulierung und \r\nkontraproduktive Auswirkungen zu vermeiden.\r\n• Anwendung Proportionalität:\r\nEs ist essentiell, dass die Anforderungen der DORA-Verordnung unter \r\nBerücksichtigung der Proportionalität angewendet werden. Insbesondere \r\nkleinere und mittelgroße Pensionskassen könnten unter einer Einheitslösung leiden, die nicht ihre spezifischen Risikoprofile und Ressourcen berücksichtigt. Eine flexible Herangehensweise, die die unterschiedlichen \r\nGrößen und Geschäftsmodelle innerhalb des Sektors anerkennt, ist entscheidend für eine faire und effektive Regulierung.\r\n• Regulierungstempo darf operativen Betrieb nicht gefährden:\r\nDie Geschwindigkeit, mit der neue Regulierungen wie DORA eingeführt \r\nwerden, stellen die Sinnhaftigkeit hinsichtlich der Praktikabilität und Umsetzbarkeit in Frage. Es ist wichtig, dass die EbAVs ausreichend Zeit er\u0002halten, um neue Regulierungen mit der gebotenen Sorgfalt umzusetzen, \r\nSeite 2 v on 2\r\nohne dabei den operativen Betrieb zu gefährden. Im Gegensatz zu Unternehmen mit Gewinnzielen, wie bspw. Lebensversicherer in der 3. \r\nSäule, sind wir gemeinwohlorientiert, frei von Provisionen und müssen \r\nkeine finanziellen Interessen Dritter bedienen.\r\n• Pragmatische Umsetzung von EU-Vorgaben:\r\nWir appellieren für einen pragmatischen Ansatz bei der Umsetzung von \r\nEU-Vorgaben in nationales Recht. Die Komplexität der Vorhaben aus \r\nBrüssel sollte nicht zusätzlich durch übermäßige nationale Anforderungen vergrößert werden. Stattdessen sollte der Fokus auf einer effizienten und zielgerichteten Regulierung liegen, die die Resilienz des Finanzsektors stärkt, ohne seine Innovationsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit zu beeinträchtigen.\r\nSehr geehrte Damen und Herren, wir würden uns freuen, wenn unsere Ausführungen Eingang in Ihre weiteren Erwägungen finden würden. Für ein persönliches \r\nGespräch oder für einen weiteren schriftlichen Austausch stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n \r\nDer Verband der Firmenpensionskassen e.V. (VFPK) ist die Interessenvertretung der regulierten Pensionskassen in Deutschland. Die 20 VFPK-Mitglieder repräsentieren mehr \r\nals 6.500 angeschlossene Trägerunternehmen, bei denen knapp 1,5 Millionen Beschäftigte und über 360.000 Rentnerinnen und Rentner versorgt sind. Die Bilanzsumme der \r\nim Verband zusammengeschlossenen Kassen beträgt rund 65 Mrd. Euro."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012512","regulatoryProjectTitle":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/93/6b/554451/Stellungnahme-Gutachten-SG2506260066.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kurzvorstellung Verband der Firmenpensionskassen\r\n\r\nSehr geehrte Mitglieder der Ausschüsse,\r\n\r\ndie Altersversorgung ist ein Thema, das bewegt. Seit über hundert Jahren ist die betriebliche Altersversorgung über Pensionskassen dabei eine verlässliche Stüt-ze: Sie hat sich als bewährte Säule der Absicherung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fest etabliert – und wird auch künftig eine tragende Rolle spielen.\r\nDer Verband der Firmenpensionskassen (VFPK) ist das Sprachrohr der regulier-ten Pensionskassen in Deutschland. Unsere Mitglieder organisieren betriebliche Altersvorsorge (bAV) in mehr als 9.000 Betrieben, bei denen knapp 1, 5 Millionen Beschäftigte und 425.000 Rentner versorgt sind. Regulierte Pensionskassen organisieren Altersvorsorge partnerschaftlich: Arbeitgeber und Arbeitnehmer ent-scheiden gemeinsam über die Anlage ihres Geldes – unabhängig von finanziel-len Interessen Dritter. Als soziale Einrichtungen ohne Provisionen oder Vermitt-lungsgebühren bieten sie eine sichere, kostengünstige und renditestarke Versor-gung.\r\n\r\nWir laden Sie herzlich ein, unser Know-how zu nutzen, um die betriebliche Al-tersversorgung weiter zu stärken. Gerne stellen wir Ihnen unsere Ideen in einem persönlichen Gespräch vor. In der Anlage finden Sie alle wichtigen Fakten zum VFPK und den regulierten Pensionskassen. Ein erstes positives Zeichen könnte gesetzt werden, in dem das bereits abgestimmte Zweite Betriebsrentenstär-kungsgesetz aus der vergangenen Legislaturperiode erneut eingebracht und in der letzten Version umgesetzt würde. Ohne den Ergebnissen der Rentenkom-mission vorgreifen zu wollen, würde vieles, was hier vorgesehen war, die Rah-menbedingungen für die bAV (bereits) tatsächlich verbessern.\r\n \r\nFür die kommende Legislaturperiode wünschen wir Ihnen viel Erfolg, eine glück-liche Hand bei Ihren Entscheidungen und einen erfolgreichen Start in die Aus-schussarbeit.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nDr. Helmut Aden, Vorstandsvorsitzender                \r\nAndreas Hilka, Vorstand\r\nChristian Jacob, Vorstand                                  \r\nHeike Pohl, Vorstand                    \r\nDr. Michael Saß, Vorstand                  \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014110","regulatoryProjectTitle":"Sicherstellung der Ausweitung neuer Fördermöglichkeiten auf die bAV, Erhalt bewährter Strukturen und klare Regelung der Schnittstellen zur pAV.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/44/47/657445/Stellungnahme-Gutachten-SG2512150044.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) \r\n\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nder Verband der Firmenpensionskassen e.V. (VFPK) bedankt sich für die Mög-lichkeit, im Rahmen der Verbändeanhörung den Referentenentwurf zum pAV-Reformgesetz kommentieren zu können. Wir vertreten die regulierten Pensi-onskassen, die rund 9.000 Trägerunternehmen in Deutschland repräsentieren. \r\n\r\nWir möchten eingangs betonen, dass wir die Initiative begrüßen, die kapitalge-deckte Altersvorsorge zu stärken und dafür mit den neuen Fördermöglichkeiten einen Impuls zu setzen. Zu dem von Ihnen vorgelegten Referentenentwurf ha-ben wir die folgenden Anmerkungen, die sich vor allem auf zwei übergeordnete Themen beziehen:\r\n\r\n1.\tDa wir auch Riesterverträge im Bestand haben und auch künftig anbieten wollen, ist das Thema „zulagengeförderte Verträge“ für unsere Mitglieds-kassen und Trägerunternehmen relevant. \r\n2.\tDie Reform darf daher nicht dazu führen, dass diese Produkte mit zusätzli-chen Aufwänden belastet und verkompliziert werden. Zulagengeförderte bAV-Verträge funktionieren unter den heute geltenden Regularien, die auf das spezifische Modell der betrieblichen Altersvorsorge abgestimmt sind. Deshalb ist eine Anpassung hier weder geboten noch hilfreich. \r\n3.\tAngesichts des (in jeder Hinsicht und jetzt schon) komplexen Zusammen-spiels von zweiter und dritter Säule müssen bei Veränderungen in der drit-ten Säule die regulativen Schnittstellen zu Säule zwei sorgfältig geprüft werden. Hier besteht in einigen Punkten noch Verbesserungsbedarf. \r\n\r\nZu unseren Anmerkungen im Detail:\r\n\r\n1.\tFür die bewährten bAV-Produkte müssen weiterhin die be-währten Anforderungen und Bedingungen gelten.  \r\n\r\n·\tDie Verträge in der bAV unterliegen aktuell nicht den für die pAV zuge-schnittenen Anforderungen und Regulierungen.\r\n·\tDamit unterliegen sie nicht dem Zwang der Zertifizierung. Nach unserem Verständnis ist dies weiterhin so geplant. Die neuen Bedingungen für eine Zertifizierung gehen jedoch über reine Produktanforderungen hinaus. \r\n·\tDer Referentenentwurf formuliert Anforderungen an die Anbieter, die für den Fall eines Vertragsabschlusses obligatorisch zu erfüllen sind. Dazu gehören u. a. der Effektivkostenausweis, Informationspflichten wie die \r\nProduktinformationsblätter, der Anschluss an die digitale Vergleichsplatt-form u.v.m. \r\n·\tDie betriebliche Altersvorsorge findet in der Regel nicht in einer Wettbe-werbssituation statt, so dass die Situation der Wahl zwischen verschiede-nen Anbietern nicht gegeben ist. \r\n·\tDaher sollten entsprechende Pflichten, die zur Differenzierung der Anbieter dienen, für die bAV explizit als nicht verpflichtend benannt werden und nur im Fall einer Zertifizierung entstehen.\r\n·\tZudem sollten für zulagengeförderte Verträge im Rahmen der bAV keine anderen Informationspflichten gelten, als bereits heute durch die VAG-InfoV vorgegeben sind. Auch die neuen Produktkategorien sollten davon abgedeckt sein. Hier wäre aus unserer Sicht eine Klarstellung erforderlich. Ein gesonderter Effektivkostenausweis ist für zulagengeförderte Verträge im Rahmen der bAV ebenfalls nicht erforderlich, da diese auf den günsti-gen Bedingungen beruhen, welche im Kollektivgeschäft möglich sind.\r\n·\tZur digitalen Vergleichsplattform: § 15 und § 17 AltZertG sind nicht eindeu-tig gegeneinander abgegrenzt. Während in § 15 AltZerG von zertifizierten Altersvorsorgeverträgen gesprochen wird, richtet sich § 17 AltZertG an alle Anbieter von Altersvorsorgeverträgen. Hier wäre eine Klarstellung erforder-lich, dass für zulagengeförderte Verträge im Rahmen der bAV keine Mel-dung bzw. Anbindung an die Vergleichsplattform erforderlich ist.\r\n\r\n\r\n\r\n2.\tDie Auswirkungen auf Säule zwei mit bedenken.  \r\n\r\n•\tEine Neuaufstellung der privaten Altersvorsorge muss grundsätzlich die regulativen Schnittstellen zur betrieblichen Altersvorsorge mit im Blick ha-ben. Dies ist beim vorliegenden Referentenentwurf noch nicht umfassend beachtet. \r\n•\tDies betrifft unter anderem die Regelungen für die „80-Prozent-Produkte“. Produktangebote dieser Art sollten zukünftig auch innerhalb der bAV mög-lich sein, Wir würden es außerdem begrüßen, wenn auch der bAV in die-sem Rahmen Möglichkeiten des stärker renditeorientierten Ansparens ge-geben werden. Grundsätzlich sollte jedoch bei einer aus Steuergeldern ge-förderten Altersvorsorge sowohl in der pAV wie in der bAV an der Auszah-lung als lebenslange Rente festgehalten werden. Der Staat – und damit die Steuerzahler, die ihn finanzieren – darf nicht in die Situation geraten, dass er ein zweites Mal finanziell einspringen muss, wenn das mit staatlicher Förderung angesparte Geld nach dem 85. Lebensjahr aufgebraucht ist. Der Blick auf die demographische Entwicklung zeigt, dass bereits heute viele Menschen älter als 85 werden. Auch im Hinblick auf die Generationenge-rechtigkeit ist dies ein wichtiges Prinzip.\r\n•\tDie für die bAV ebenfalls sinnvollen Ausgestaltungen mit 80%-Beitragsgarantie bzw. ohne jede Garantie in der Ansparphase bedürfen hierbei jedoch einer arbeitsrechtlichen Flankierung. Da zulagengeförderte Verträge in der bAV häufig parallel zu bestehenden anderen Verträgen (z.B. Entgeltumwandlung) abgeschlossen werden und beiden Verträgen dieselben Tarife und AVB zugrunde liegen, plädieren wir dafür, auch die 80% Mindestgarantie für Entgeltumwandlung im BetrAVG zu verankern. Hier muss in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 BetrAVG – entsprechend der Re-gelung in AltZertG-E – in der Definition der beitragsorientierten Leistungs-zusage oder der Entgeltumwandlung eine 80 %-Beitragsgarantievariante zum Rentenbeginn zugelassen werden. Nur damit steht diese Produktvari-ante arbeitsrechtlich generell zur Verfügung und als Verrentungsform nicht mit den Anpassungsvorgaben des § 16 BetrAVG in Konflikt. \r\n•\tWir gehen davon aus, dass Verträge der betrieblichen Altersversorgung mit lebenslanger Auszahlung weiterhin förderfähig sind und auch zu Ren-tenbeginn keine Übertragung auf andere Anbieter notwendig ist. Dies hal-ten wir weiterhin für unbedingt erforderlich. \r\n•\tFür zulagengeförderte Verträge im Rahmen der bAV werden in der Regel keine gesonderten Allgemeinen Versicherungsbedingungen vereinbart. Daher gelten hier auch die Altersgrenzen, welche im Rahmen der bAV üb-lich sind. Es ist nicht zweckmäßig, hier eine weitere Differenzierung zu for-dern, da dann Rentenleistungen z.B. aus Entgeltumwandlung und den ge-förderten Verträgen im Rahmen der bAV nicht zum gleichen Zeitpunkt in Anspruch genommen werden könnten. Zulagengeförderte Verträge in der bAV können damit nicht für die Finanzierung eines vorgezogenen Renten-beginns vor 65 genutzt werden. Diese Möglichkeit sollte es auch mit den neuen Förderungen weiterhin geben. Generell sollte das Gesetz die Mög-lichkeit eines flexiblen Rentenbeginns ausdrücklich berücksichtigen. Für höhere Startrenten ist eine Fondkomponente im Rentenbezug nicht erfor-derlich. Hier gibt es bereits im Bereich von Überschussverwendungen von Pensionskassen Möglichkeiten, höhere Startrenten darzustellen. Hier muss nichts Neues erfunden werden, der sehr geeignete Rahmen für Ver-breitung in der zweiten Säule sollte im Vordergrund stehen und zunächst sein volles Potential entfalten.\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, die genannten Punkte stellen sicher, dass die Versicherten, die bereits über eine bAV vorsorgen, nicht schlechter gestellt werden und darüber hinaus die regulativen Schnittstellen zwischen den kapi-talgedeckten Säulen zwei und drei die Beachtung finden, die erforderlich ist, um nicht unbeabsichtigte Nebeneffekte auf die betriebliche Altersversorgung zu riskieren. \r\nWir möchten außerdem darauf hinweisen, dass durchschnittliche Effektivkos-ten in Höhe von 1,5 % sehr hoch sind. Die formale Akzeptanz durch den Ge-setzgeber kann u.E. dazu führen, dass auch die neue Riester-Regelung zu geringer Annahme in der Bevölkerung führt.\r\n  \r\nWir möchten zudem grundsätzlich darauf hinweisen, dass bei der Ausformulie-rung des Gesetzes der Geburtsfehler der so genannten Riester-Förderung, bei der Ausgestaltung der Förderungen vor allem Vertriebsinteressen der Fonds-industrie und Versicherungswirtschaft zu bedienen, vermieden werden muss. Altersvorsorge darf auch in der dritten Säule nicht in erster Linie als Finanz-produkt verstanden werden, sondern als Maßnahme der sozialen Absicherung im Alter.\r\n\r\nWir würden uns freuen, wenn unsere Anmerkungen bei der weiteren Ausgestal-tung des Gesetzes Berücksichtigung finden würden. Für Rückfragen – auch im persönlichen Gespräch - stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n\r\nDr. Helmut Aden, Vorstandsvorsitzender\r\nHeike Pohl,Vorstand\r\nDr. Michael Saß,Vorstand\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015303","regulatoryProjectTitle":"Positionierung zur Stärkung der bAV: Einführung eines Obligatoriums mit Opting-Out, Entlastung bei Steuern, Sozialabgaben und Bürokratie.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1e/c5/496665/Stellungnahme-Gutachten-SG2503260098.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verband der Firmenpensionskassen e.V. Tel.: +49 30 896 01 765\r\nKurfürstendamm 111 - 113 kontakt@vfpk.de\r\n10711 Berlin www.vfpk.de\r\nPositionen der regulierten Pensionskassen in Deutschland zur Stärkung der \r\nbetrieblichen Altersvorsorge \r\nBetriebliche Pensionskassen gehören zu den bewährtesten und – mit ihrer mehr als \r\n100-jährigen Geschichte – auch ältesten Einrichtungen betrieblicher Altersversorgung \r\n(bAV) in Deutschland. Allein die im Verband der Firmenpensionskassen e.V. (VFPK) \r\norganisierten Pensionskassen gestalten die betriebliche Altersvorsorge für knapp 1,5 \r\nMillionen Beschäftigte und über 425.000 Rentnerinnen und Rentner, für die sie durch \r\nlebenslange Renten regelmäßige Einkünfte auch in hohem Alter sicherstellen. \r\nBetriebliche Pensionskassen (VVaG) sind\r\n• gelebte Sozialpartnerschaft und non-Profit Organisationen. Sie müssen keine \r\nfinanziellen Interessen Dritter (bspw. Aktionäre) bedienen. \r\n• effizient und sicher. Sie versichern kollektive Belegschaften, so dass das \r\nversicherungstechnische Risiko solidarischer als bei einer Individualversicherung \r\nverteilt ist und sie garantieren lebenslange Renten.\r\n• nicht Teil der Finanzindustrie. Sie betreiben keine Werbung für Ihre Angebote \r\nund stehen mit diesen nicht im Wettbewerb mit anderen Anbietern.\r\nWas eine starke bAV jetzt braucht\r\nDeutschland muss die kapitalgedeckte Vorsorge stärken, um das Altersvorsorgesystem \r\ninsgesamt zu stärken. Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist dafür ein bewährtes \r\nInstrument. Eine starke bAV braucht mehr Verbindlichkeit, mehr Rendite, aber weniger \r\nBelastung und weniger Bürokratie.\r\n• Mehr Verbindlichkeit: Es ist an der Zeit, mit einem Obligatorium mehr \r\nVerbindlichkeit in der bAV zu schaffen. In Verbindung mit einem Opting-Out wäre\r\ndie Freiwilligkeit auch künftig gewahrt. Erfahrungen aus dem Ausland zeigen, dass \r\ndies ein guter Weg ist, um die Teilnahme an der bAV zu steigern.\r\n• Mehr Rendite: Wer heute in jungen Jahren mit dem Sparen beginnt, erwartet im \r\nAlter angemessene Erträge. Damit die bAV das leisten kann, müssen Investition \r\nin renditestärkere Anlageklassen auch ganz praktisch durch Anpassungen in der \r\nAnlageverordnung ermöglicht werden. Zum Beispiel für Investitionen in \r\nInfrastruktur und Transformation.\r\n• Weniger Belastung: Sparer müssen aus den bAV-Erträgen mehr Netto vom \r\nBrutto bekommen. Die Abschaffung der Doppelverbeitragung wäre dazu ein längst \r\nüberfälliger erster Schritt. Eine stärkere steuerliche Förderung macht die bAV \r\nattraktiver für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mit dem Gesetzentwurf zum Betriebsrentenstärkungsgesetz II in der Fassung vom \r\n29.09.2025 wird u.a. auch das Ziel verfolgt, der fortschreitenden Digitalisierung \r\ninsbesondere in Versicherungsunternehmen Rechnung zu tragen und alle Beteiligten und \r\nvor allem auch Versicherte und Verbraucher von unnötiger Bürokratie zu entlasten. Der \r\nvorliegende Regierungsentwurf berücksichtigt dieses Ziel zwar an verschiedenen Stellen, \r\ntrotzdem sollte der Aspekt der fortschreitenden Digitalisierung im vorliegenden \r\nGesetzentwurf noch konsequenter aufgegriffen und auch im Hinblick auf die Einführung \r\ndes EUDI-Wallets umgesetzt werden. \r\nSo sollte für alle Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) eine rechtliche \r\nGrundlage geschaffen werden, um am automatisierten Datenaustausch mit der \r\nDeutschen Rentenversicherung nach § 148 Abs. 3 SGB VI teilnehmen zu können und so \r\nkünftig von dort Daten für die Feststellung von Leistungen der betrieblichen \r\nAltersversorgung digital zu erhalten. 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Dies würde auch das Ziel des \r\nGesetzgebers nach einer weiteren Digitalisierung der betrieblichen Altersversorgung \r\ninsgesamt deutlich unterstützen.\r\nMit freundlichen Grüßen,\r\nDr. Helmut Aden Dr. Michael Saß\r\nVorstandsvorsitzende, Vorstand"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-19"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}