{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.25/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.25.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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Das Unternehmen beliefert mehr als eine Million Menschen mit Strom, Gas, Wärme und Wasser und erzielte mit seinen rund 3.350 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Jahr 2024 einen bereinigten Umsatz von knapp 4,5 Milliarden Euro. Mainova erzeugt in großem Maßstab selbst Energie und bietet neben klassischen Versorgungsinfrastrukturen auch Produkte und Dienstleistungen rund um Erneuerbare Energien, Elektromobilität, Car-Sharing, Energieeffizienz und digitale Infrastrukturen. Die Mainova-Tochter NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH stellt mit ihrem rund 14.500 Kilometer umfassenden Energie- und Wassernetz die zuverlässige Versorgung in Frankfurt und dem Rhein-Main-Gebiet sicher. Die SRM Straßenbeleuchtung Rhein-Main GmbH sorgt mit über 70.000 Straßenleuchten sowie innovativen Dienstleistungen für die Beleuchtung im öffentlichen Raum. Die Aufgaben der Mainova Servicedienste GmbH erstrecken sich auf das Messwesen, die Abrechnung der Lieferungen und Leistungen sowie das Forderungsmanagement. Größte Anteilseigner der Mainova AG sind zu rund 75 Prozent die Stadt Frankfurt am Main sowie zu rund einem Viertel die Thüga. Darüber hinaus befindet sich ein kleiner Anteil in Streubesitz.\r\n\r\nZweck der Tätigkeit ist die Vertretung der politischen Interessen der Mainova AG (exklusive der Mainova-Tochter NRM Netzdienste Rhein-Main GmbH) gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung durch die Erstellung von energiepolitischen Positionspapieren und Stellungnahmen zu konkreten Regelungsvorhaben wie auch die Durchführung von Diskussionsveranstaltungen. Darüber hinaus werden Gespräche mit Mitgliedern des Deutschen Bundestags sowie mit Vertretern des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien geführt. Ziel der Interessenvertretung ist die Erläuterung von Änderungsnotwendigkeiten hinsichtlich energiewirtschaftlicher Themenfelder. \r\n\r\nDie Mainova AG ist eine Gesellschafterin der 8KU GmbH - einer bundesweiten Kooperation von acht großen kommunalen Energieversorgungsunternehmen. Gesellschaftsvertraglicher Unternehmenszweck der 8KU GmbH ist u. a. die Vertretung gemeinsamer politischer Interessen der Gesellschafter gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung durch Erstellung von \r\nenergiepolitischen Positionspapieren zu konkreten Regelungsvorhaben wie auch die Durchführung von Diskussionsveranstaltungen, zu denen Regierungsmitglieder, Abgeordnete sowie Vertreter der Ministerien eingeladen werden. Ziel der Interessenvertretung ist die Erläuterung von \r\nÄnderungsnotwendigkeiten hinsichtlich der Entwicklung klimafreundlicher Strom- und Wärmeerzeugung für die Kommunen und die Region, der modernen Ausgestaltung der Daseinsvorsorge und der Stärkung der Verbindung von Klimaschutz mit regionaler Wertschöpfung durch nachhaltige, innovative Energieerzeugung. Die 8KU GmbH hat einen eigenen Eintrag im Lobbyregister (Nr. R001157). 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","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung für Mietwohnraum","shortTitle":"WärmeLV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/w_rmelv"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":3,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0015832","regulatoryProjectTitle":"Effiziente Nutzung von PV-Überschüssen im urbanen Raum","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c0/2b/506673/Stellungnahme-Gutachten-SG2504080022.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Mainova AG zählt im Bereich von klimafreundlichem Photovoltaik-Mieterstrom zu den Marktführern in Deutschland und erreichte Ende 2024 eine Leistung von 10 Megawatt Peak, womit das Unternehmen einen neuen Meilenstein erzielte. Insgesamt betreibt Mainova mehr als 700 Mieterstromobjekte, die zusammen über 4.200 Haushalte mit lokal erzeugtem Ökostrom vom eigenen Dach versorgen.\r\n\r\nIm Kontext des Mieterstroms bestehen aktuell zwei zentrale Herausforderungen im urbanen Raum:\r\n\r\nNur ein Teil des produzierten PV-Stroms wird lokal von Mieterinnen und Mietern verbraucht. Der übrige erzeugte PV-Strom wird in das Netz eingespeist. Ein Grund hierfür liegt darin, dass in Mehrfamilienhäusern im urbanen, verdichteten Raum selten ausreichend Platz für Batteriespeicher zur Verfügung steht.\r\nNicht alle Mehrfamilienhausdächer sind für PV-Anlagen geeignet. Daher können bisher nicht alle Mieterinnen und Mieter gleichermaßen an Mieterstrommodellen teilnehmen, da eine gebäudeüberschreitende, nachbarschaftliche PV-Stromversorgung bisher nicht gesetzlich geregelt ist. \r\nDer Ausbau von Photovoltaikanlagen im urbanen Raum wird für die Energiewende benötigt. Eine wichtige Rolle kann die nachbarschaftliche Nutzung von PV-Strom spielen, bei welcher Überschüsse von PV-Anlagen von Nachbarn lokal verbraucht werden. Bisher fehlen allerdings gesetzliche Regelungen, die eine solche Nutzung bürokratiearm und effizient ermöglichen. Innovative Ansätze sind hier von entscheidender Bedeutung, um den Herausforderungen der Energiewende auf engstem Raum zu begegnen. \r\n\r\nSo können zum Beispiel durch PV-Mieterstrommodelle Investitionen von Unternehmen in den urbanen PV-Ausbau geleitet werden, wodurch mehr Mieterinnen und Mieter mit Ökostrom versorgt werden. Zudem kann eine verstärkte Beteiligung von Eigentümerinnen und Eigentümern sowie Mieterinnen und Mietern an der Energiewende erreicht werden, unabhängig davon, ob diese über ein geeignetes oder eigenes Hausdach zur Erzeugung erneuerbarer Energien verfügen. \r\n\r\nAus Sicht der Mainova AG sind im Rahmen einer gesetzlichen Regelung folgende Faktoren besonders zu beachten: \r\nEine Direktvermarktung von PV-Überschüssen an der Strombörse muss auch für Anlagen im Bereich von 10-20 kW ermöglicht werden. \r\nBestehende Prozesse im Rahmen der Direktvermarktung müssen standardisiert und vereinfacht werden, damit diese für Bürgerinnen und Bürger attraktiv wird.\r\nDie nachbarschaftliche Nutzung, Speicherung und Verteilung von PV-Überschüssen \r\nmuss ermöglicht und in die bestehenden energiewirtschaftlichen Prozesse integriert werden. \r\nUm die Bilanzierung von nachbarschaftlicher Stromnutzung möglichst unbürokratisch, günstig und effizient zu gestalten, sollte diese innerhalb der bestehenden energiewirtschaftlichen Markt- und Datenaustauschprozesse angesiedelt und umgesetzt werden.\r\nDie Teilnahme an nachbarschaftlicher Stromerzeugung sollte für Stadtwerke ermöglicht werden.\r\nDer Einbezug von Stadtwerken könnte die Entwicklung neuer EE-Produkte befördern und dadurch PV- und Energiespeicherausbau verstärken. Dies kommt im Besonderen den Bürgerinnen und Bürgern zugute für die Stadtwerke Dienstleistungsfunktionen im Hinblick auf Montage, Betrieb und Wartung der Anlagen oder Speicher übernehmen können.\r\nAnsätze zur nachbarschaftlichen Nutzung und Speicherung von Strom sollten räumlich eingrenzt werden.\r\nDiese sollten auf das Bilanzierungsgebiet eines Verteilnetzbetreibers begrenzt bleiben, da andernfalls hoher Verwaltungs- und Bilanzierungsaufwand und damit Mehrkosten drohen.\r\n\r\nFazit:\r\nZusammenfassend lässt sich feststellen, dass ein ungenutztes Potential an PV-Energie im urbanen Raum existiert, was zusammen mit Stadtwerken sowie Mieterinnen und Mietern aktiviert werden kann. Insgesamt könnte somit ein wichtiger Beitrag zum Gelingen der Energiewende im urbanen Raum geleistet werden. Um das zu ermöglichen, muss die neue Bundesregierung den anstehenden Prozess zur Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes nutzen. Ziel ist, eine möglichst schlanke, unbürokratische und standardisierte Nutzung der PV-Überschüsse zu ermöglichen. Gerne bringt sich Mainova mit ihrer vorhandenen Expertise in diesen Prozess aktiv ein. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016156","regulatoryProjectTitle":"Dringliche energiepolitische Vorhaben und Reformen in der 21. Legislaturperiode","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a3/13/513644/Stellungnahme-Gutachten-SG2504290003.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Empfehlungen der Mainova AG an die neue Bundesregierung\r\nNach dem Bruch der Ampelkoalition sind in der 20. Legislaturperiode viele dringliche energiepolitische Vorhaben und Reformen liegen geblieben und müssen daher von der neuen Bundesregierung prioritär angegangen werden. Dazu zählen aus Sicht der Mainova AG insbesondere:\r\n1.\tInvestitionshemmnisse beim Wasserstoffhochlauf auflösen\r\n\tRegelungen zur Finanzierung von Wasserstoff-Verteilnetzen schaffen: In der 20. Legislaturperiode wurden wichtige Regelungen für das Wasserstoff-Kernnetz geschaffen, für Wasserstoff-Verteilnetze gibt es jedoch bislang keinerlei Regelungen. Daher ist es unerlässlich, dass die neue Bundesregierung noch 2025 die Umsetzung des europäischen Gasmarkt- und Wasserstoffpakets in deutsches Recht angeht. In diesem Zuge müssen im Energiewirtschaftsgesetz dringend Regelungen zur Finanzierung von Wasserstoff-Verteilnetzen geschaffen werden, bei denen – wie beim Kernnetz – Investitionen in den Aufbau der Infrastruktur über ein Amortisationskonto abgesichert werden. Diese Regelungen sind zwingend dafür erforderlich, dass Energieversorger und Netzbetreiber Investitionsentscheidungen zum Aufbau von Wasserstoff-Verteilnetzen – wie beispielsweise Rh2ein-Main Connect – treffen können. Erst wenn hierzu Klarheit besteht, können in Gewerbe und Industrie, die heute zu über 99 % über das Gasverteilnetz versorgt werden, verlässliche Standort- und Investitionsentscheidungen getroffen werden.\r\n\tVorgaben an die Wasserstofferzeugung lockern: Auf EU-Ebene muss sich die neue Bundesregierung eindringlich dafür einsetzen, dass die bislang äußerst restriktiven Anforderungen an die Erzeugung von Wasserstoff deutlich abgeschwächt werden. Aktuell muss grüner Wasserstoff aus zusätzlichem Strom aus erneuerbaren Quellen erzeugt werden, der zeitgleich und im selben Gebiet produziert wird. Dies hemmt die Erzeugung von grünem Wasserstoff in Deutschland und Europa entscheidend. Zudem müssen auch die Anforderungen an blauen, türkisen und orangenen Wasserstoff so ausgestaltet sein, dass eine Etablierung im Markt nicht erschwert wird.\r\n2.\tAnreize für Investitionen in steuerbare Leistung schaffen\r\n\tKraftwerkssicherheitsgesetz praktikabel umsetzen: Die neue Bundesregierung muss schnellstmöglich einen grundlegend überarbeiteten Entwurf für ein Kraftwerkssicherheitsgesetz vorlegen, das auch für kommunale Kraftwerksbetreiber attraktiv ist und sowohl den Neubau von (wasserstofffähigen) Gaskraftwerken an bestehenden Standorten als auch eine Modernisierung bestehender Gaskraftwerke erlaubt.\r\n\tKraft-Wärme-Kopplungsgesetz weiterentwickeln: Mit der jüngsten KWKG-Novelle besteht keine mittel- bis langfristige Perspektive für neue oder zukünftige Projekte bei KWK-Anlagen, Wärmenetzen und Wärmespeichern. Nun muss die seit 2022 überfällige Evaluierung des KWKG endlich abgeschlossen und das KWKG umfassend weiterentwickelt sowie deutlich verlängert werden. Dabei sind insbesondere Regelungen zur Umrüstung auf Wasserstoff und eine Betriebskostenförderung für den Wasserstoffeinsatz vorzunehmen.\r\n\tNeues Strommarktdesign mit Kapazitätsmechanismus schaffen: Auch die offene Reform des deutschen Strommarktdesigns muss weiterverfolgt werden. Mit der Schaffung eines Kapazitätsmechanismus sind sowohl die Bereitstellung steuerbarer Leistung anzureizen als auch die Potenziale lokaler Flexibilitäten, von KWK-Anlagen, Stromspeichern und Demand Side Management zu berücksichtigen.\r\n3.\tHindernisse bei der Wärmewende beseitigen\r\n\tVerlässlichen Förderrahmen schaffen: Der für die Wärmewende erforderliche Aus- und Umbau der Fernwärme ist nicht ohne die richtigen Rahmenbedingungen möglich. Dazu muss die Bundesregierung, neben der Weiterentwicklung des KWKG, die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze (BEW) auf eine deutlich höhere und langfristig verlässliche finanzielle Grundlage stellen. Dabei müssen bestehende Förderlücken geschlossen werden, indem die Fördervoraussetzungen der BEW an die gesetzlichen Vorgaben gemäß Gebäudeenergiegesetz (GEG) und Wärmeplanungsgesetz (WPG) angepasst werden. Zudem müssen die Fördervoraussetzungen und Anforderungen vereinfacht werden. Beispielsweise ist die bislang für einen Zuwendungsbescheid erforderliche Planungstiefe nicht praxistauglich und verhindert Flexibilität bei der Umsetzung von Projekten. \r\n\tFernwärmerecht reformieren: Die längst überfällige Novellierung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und der Wärmelieferverordnung (WärmeLV) muss dringend angegangen werden. In der AVBFernwärmeV gilt es, die Interessen von Versorgern und Verbrauchern sorgfältig auszutarieren. Mit der Einführung eines Preisanpassungsrechts müssen Fernwärmeversorger die mit der Dekarbonisierung verbundenen Kosten ohne eine aufwändige, Unsicherheit schürende Änderungskündigung weitergeben können. Daneben sollten die bestehenden Veröffentlichungspflichten nicht erweitert werden, um keinen weiteren Bürokratieaufwand zu erzeugen. In der WärmeLV muss eine grundsätzliche Regelung zur Kostenverteilung zwischen Vermietern und Mietern anstelle des unpraktikablen Kostenneutralitätsgebots geschaffen werden. Entschieden abzulehnen sind eine bundesweite Preisaufsicht oder Regulierung der Fernwärme, die den politisch gewünschten Ausbau der Fernwärme und das Erreichen der Klimaziele gefährden würden.\r\n\tRegelungen zur Gebäudewärme anpassen: Schließlich sind im GEG und WPG verschiedene Anpassungen erforderlich, die Hindernisse abbauen und mehr Lösungen erlauben. Insbesondere müssen die gesetzlichen Anforderungen an Wasserstoff-Fahrpläne für Gas-Verteilnetzbetreiber (§ 71k GEG) gelockert und KWK-Anlagen ermöglicht werden. Auch die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) muss dahingehend angepasst werden, dass hybride Heizungssysteme aus Wärmepumpe und Gaskessel eine attraktive Förderung erhalten.\r\n4.\tEnergie-Contracting erleichtern und innovative Modelle fördern\r\n\tEnergie-Contracting erleichtern: Die neue Bundesregierung muss Rahmenbedingungen schaffen, um Energie-Contracting für den unteren Leistungsbereich kostengünstig, standardisiert und skalierbar zu gestalten und somit die urbane Energiewende zu beschleunigen. Die Warmmietenneutralität sollte dahingehend überprüft werden, dass Investitionen in dezentrale Energielösungen erleichtert werden. \r\n\tInnovative Modelle fördern: Eine zentrale Herausforderung im urbanen Raum ist die sinnvolle Nutzung und Vermarktung von Photovoltaik-Überschüssen. Dazu müssen innovative Konzepte wie das Mieterstrommodell und Energy Sharing, die Direktvermarktung sowie die flexible Steuerung und Einbindung von Energiespeichern in das Energiesystem weiterentwickelt oder ermöglicht werden. Wichtig ist hierbei, die Regelungen möglichst standardisiert zu gestalten und in bestehende energiewirtschaftliche Prozesse einzubinden. Zuviel Bürokratie sollte vermieden werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022382","regulatoryProjectTitle":"Novellierung der Wärmelieferverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b7/81/691847/Stellungnahme-Gutachten-SG2602050025.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Fernwärme stärken, Wärmewende sichern: Wärmelieferverordnung jetzt anpassen \r\n\r\nDer Fernwärmeausbau ist ein zentraler Anker zur Umsetzung einer erfolgreichen Wärmewende. Die Wärmelieferverordnung steht diesem Ausbau entgegen und sollte entsprechend novelliert werden, um Chancengleichheit für die Fernwärme herzustellen. Dazu sollte die sogenannte \"Warmmietenneutralität“ angepasst werden.\r\n\r\nEine erfolgreiche Wärmewende ist der Garant zur Erreichung der politisch gesetzten Klimaziele. Damit die Wärmewende erfolgreich umgesetzt werden kann, ist der Ausbau der Fernwärme in urbanen Zentren von zentraler Bedeutung, um die Dekarbonisierung der Gebäudewärme voranzutreiben. Ihre große Stärke liegt dabei in ihrer Flexibilität: Urbane Wärmenetze können durch das Zusammenspiel verschiedener, innovativer und klimaneutraler Erzeugungstechnologien dekarbonisiert werden. \r\nDamit entfaltet die Fernwärme eine erhebliche Hebelwirkung. Neben Neubauprojekten ist für den Ausbau insbesondere der Gebäudebestand entscheidend, da sich Fernwärmeversorgungsgebiete oftmals im verdichteten, urbanen Raum befinden. So plant Mainova in Frankfurt, die Fernwärme in den kommenden Jahren entlang zentraler Ankerkunden massiv zu erweitern. Dabei könnten zahlreiche Bestandsgebäude – insbesondere Mietwohngebäude – angeschlossen werden.  \r\nDie aktuellen gesetzlichen Rahmenbedingungen lassen einen Anschluss jedoch häufig nicht zu, da gewerbliche Wärmelieferungen zur Erfüllung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes im Rahmen der 65 %-Regelung für erneuerbare Energien, wie z. B. über die Fernwärme, benachteiligt werden. Grund für diese Benachteiligung ist § 556c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit der Wärmelieferverordnung (WärmeLV). Dadurch wird der Fernwärmeausbau durch die folgenden Punkte konsequent gehemmt. \r\n\r\n1. Warmmietenneutralität bei gewerblichen Wärmelieferungen:   \r\nIm BGB ist geregelt, dass die umlegbaren Wärmekosten bei einer Umstellung des Heizungssystems von Eigenversorgung durch dezentrale Heizungen (z. B. Ölheizung) auf Wärmelieferung – z. B. durch Fernwärme – auf die bisherigen Betriebskosten begrenzt („Kostenneutralität“) werden. Das bedeutet, die neu vom Mieter zu tragenden Betriebskosten dürfen nicht höher sein als die bisherigen Betriebs- kosten. Etwaige darüber hinausgehende Kosten sind vom Vermieter zu tragen. Dadurch verliert ein Fernwärmeanschluss für Vermieter häufig seine wirtschaftliche Grundlage, sodass eine Umstellung meist nicht erfolgt.  \r\n\r\n2. Eigenversorgerlösungen werden gesetzlich präferiert: \r\nBei einem Wechsel der Eigenversorgung, z. B. durch den Einbau einer Wärmepumpe, können Vermieter die Investitionskosten in Form einer Modernisierungsumlage durch eine Kaltmieterhöhung auf die Mieter umlegen, sofern die neu eingebaute Heizung den Anforderungen des GEG entspricht (§ 71). Diese Modernisierungsumlage ist aktuell auf 0,50 Euro pro Quadratmeter und Monat begrenzt. \r\n\r\n3.  Kostenvergleich ist nicht mehr zeitgemäß:  \r\nBetriebskosten (zumeist von nicht zukunftskompatiblen Versorgungslösungen) werden mit Betriebs- und Investitionskosten moderner, effizienter und klimafreundlicher  Lösungen verglichen. Dieser rückwärtsgewandte Vergleich führt dazu, dass historische Preise statt zukünftiger Kostenentwicklungen berücksichtigt werden. Neue bzw. steigende Preisbestandteile (z. B. CO2-Kosten) oder gesetzliche Änderungen bleiben unberücksichtigt.\r\n\r\nLösungsvorschlag:  \r\nNovellierung der WärmeLV und Schaffung einer grundsätzlichen Regelung zur Kostenverteilung zwischen Vermieter und Mieter anstelle des unpraktikablen Kostenneutralitätsgebots, damit der Fernwärmeausbau besser gelingen kann. Dies wäre ein zentraler Schritt für die Umsetzung der Wärmewende und damit auch für den Klimaschutz.  \r\n\r\nEine mögliche Lösung zur Stärkung der Fernwärme als Heizlösung im Bestand  \r\nEinen aus Sicht von Mainova sinnvollen Lösungsvorschlag liefert ein Gutachten, das durch den Verband kommunaler Unternehmen e. V. (VKU) und den Energieeffizienzverband für Wärme, Kälte und KWK e.V.  (AGFW) beauftragt wurde: Im Rahmen der GEG-Novelle 2023 wurde geregelt, dass Vermieter die Investitionskosten einer neuen Heizung in Höhe von maximal 0,50 Euro pro Quadratmeter und Monat auf die Mieter umlegen können. Davon profitieren vor allem Vermieter, die selbst in ihre Heizung investieren und sie betreiben. Um Wettbewerbsgleichheit herzustellen, wäre eine Erhöhung der maximal umlegbaren Betriebskosten auf ebenfalls maximal 0,50 Euro pro Quadratmeter und Monat denkbar. Das würde bedeuten, die mietrechtlichen Regelungen analog in den Kostenvergleich nach § 556c BGB zu übertragen. Ein solches Vorgehen stellt den Mieterschutz sicher, da die von den Mietern zu tragenden Mehrkosten in der Größenordnung einer Modernisierungsumlage bei der Anschaffung des Wärmeerzeugers zur Eigenversorgung durch den Vermieter liegen. Gleichzeitig würde dadurch die milliardenschwere Ausbautätigkeit der Fernwärmewirtschaft ermöglicht.  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-02-05"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8f/36/731680/unternehmensfuehrung-verhaltenskodex-mainova2025-data.pdf"}}