{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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(BAK) ist ein Zusammenschluss der 16 Länderarchitektenkammern in Deutschland. In Angelegenheiten, welche die Architektenschaft berühren, bringt sie die Auffassung des Berufsstandes gegenüber der Allgemeinheit sowie den zuständigen Institutionen auf Bundes-, europäischer sowie internationaler Ebene zur Geltung, pflegt Kontakte zu den Architektenverbänden und Organisationen im Bereich des Bauwesens und vertritt den Berufsstand auf Bundes-, europäischer und internationaler Ebene. \r\n\r\nDas Ziel ihrer Interessenvertretung ist, die gemeinsamen Belange der Architektenschaft innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, auf europäischer und internationaler Ebene gemäß den Beschlüssen der Bundeskammerversammlung und des Vorstandes zur Geltung zu bringen. \r\n\r\nZum Zweck der Interessenvertretung übt die BAK folgende Tätigkeiten aus: \r\n\r\nDie BAK nimmt regelmäßig Kontakt mit dem Deutschen Bundestag und mit der Bundesregierung auf. Die BAK tritt dafür an den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung heran, korrespondiert mit ihnen und führt mit ihnen Gespräche. Die BAK führt zudem regelmäßig Veranstaltungen u. a. mit Fachdiskussionen zu berufspolitischen Themen oder zur Vernetzung ihrer Mitglieder mit der Politik durch und lädt dazu Vertreterinnen und Vertreter des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung ein. Die BAK adressiert im Deutschen Bundestag die Organe, Gremien, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen sowie deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern. Die BAK adressiert die Bundesregierung sowie Parlamentarische Staatssekretärinnen und Parlamentarische Staatssekretäre, Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter, Unterabteilungsleiterinnen und Unterabteilungsleiter sowie Referatsleiterinnen und Referatsleiter\r\n\r\nDie BAK nimmt zu Regelungsvorhaben Stellung. Sie reicht die Stellungnahmen im Rahmen von Verbändeanhörungen bei den zuständigen Bundesministerien ein und veröffentlicht sie auf bak.de. Die BAK übermittelt ihre Stellungnahmen auch an Vertretungen des Deutschen Bundestages und der Bundesregierung.\r\n\r\nDie BAK informiert in Positionspapieren und Pressemitteilungen öffentlichkeitswirksam über ihre Haltung zu berufspolitischen Anliegen und sendet die Dokumente auch an den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung.\r\n\r\n"},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","employeeFTE":39.0},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","financialExpensesEuro":{"from":2390001,"to":2400000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":true,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2023-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2023-12-31","publicAllowances":[{"name":"European Education and Culture Executive Agency (EACEA)","type":{"code":"EUROPEAN_UNION","de":"Europäische Union","en":"European Union"},"location":"Brüssel","publicAllowanceEuro":{"from":90001,"to":100000},"description":"Teilnahme am EU Projekt ARCH-E ( European Platform for Architectural Design Competitions). 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Das Ziel, in Zukunft kostengünstiger und ressourcenschonender zu bauen, darf nicht durch Rechtsunsicherheit auf Seiten aller am Bau Beteiligten konterkariert werden. Die BAK setzt sich daher ein für:\r\nErleichterung bei Abweichung von bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen.\r\nErleichterung von Abweichungen von den sog. anerkannten Regeln der Techik (aaRdTRechtliche Grundlagen zur\r\nMöglichkeit der Vereinbarung eines Gebäudetyps-e. \r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Architektur, Digitalisierung, Normung, Vergaberecht, Architektenvertragsrecht, HOAI, Kostenrecht, Urheberrecht"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001319","title":"Beibehaltung und Stärkung des in § 97 Abs. 4 GWB geregelten Losgrundsatzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG)","printingNumber":"20/14344","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/143/2014344.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-transformation-des-vergaberechts-vergaberechtstransformationsgesetz-vergrtransfg/318125","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Bei dem Vorschlag im Entwurf des Vergaberechtstransformationsgesetzes zur Änderung von § 97 Abs. 4 GWB handelt es sich aus unserer Sicht im Ergebnis um eine camoufilierte defacto-Abschaffung des bisherigen Losgrundsatzes. Eine flächendeckende, undifferenzierte Quasi-Abschaffung der mittelstandsfreundlichen Vergabe lehnen wir mit aller Entschiedenheit ab. Jedenfalls im Bereich Planen und Bauens muss der Losgrundsatz nicht nur beibehalten, sondern vielmehr gestärkt werde. Dies gilt insbesondere, soweit Gesamtvergaben sowohl die Planung als auch das Bauen erfassen. 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Ebenso wichtig ist die Schaffung verlässlicher Grundlagen, die Planern und Bauherren Sicherheit bei der Umsetzung bieten\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001326","title":"Einführung des Nature Renovation Law","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Einführung des Nature Restoration Law stellt aus Sicht der BAK ein wichtiges Signal dar. Wir fordern daher dazu auf, das Nature Restauration Law umzusetzen, im Sinne der Ökosysteme und für Europa.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege","shortTitle":"BNatSchG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bnatschg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001327","title":"Änderung bestehender Regelungen in der EU-Produkthaftungsrichtli-nie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Faire Verteilung von Haftungsrisiken beim Einsatz von KI gestützter Software","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte","shortTitle":"ProdHaftG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001328","title":"Energieeinsparrecht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Förderung energetischer Effizienz in Gebäuden, Vereinfachung von Vorschriften für praxisgerechte Umsetzung und Berücksichtigung der Bedürfnisse von Architekten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001329","title":"Gebäudeförderung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Sicherstellung qualitativ hochwertiger Bauvorhaben, Förderung nachhaltiger Bauweisen und Berücksichtigung der Interessen der Architekten hinsichtlich Fördermittelvergabe.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001330","title":"Nachhaltiges Planen und Bauen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Integration von Nachhaltigkeitsaspekten in Bauprojekten, Schaffung praxistauglicher Kriterien und Sicherstellung einer ganzheitlichen Umsetzung aus Sicht der Architekten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001331","title":"Erneuerbare Energien ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Förderung erneuerbarer Energien in Bauvorhaben, Schaffung von Anreizen für Architekten zur Integration erneuerbarer Energien und Vereinfachung der Planungs- und Genehmigungsprozesse.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001332","title":"Nachwachsende Baustoffe ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Förderung nachhaltiger Bauweisen und Baustoffe, Sicherstellung von Qualitätsstandards und Schaffung rechtlicher Rahmenbedingungen für den Einsatz aus Sicht der Architekten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001333","title":"Klimaanpassung ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Förderung von Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel, Schaffung von Anreizen für klimaresiliente Bauweisen und Integration von Klimaschutzaspekten in die Bauplanung unter Berücksichtigung der Expertise von Architekten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundes-Klimaschutzgesetz","shortTitle":"KSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004639","title":"Keine Änderung des AGB - Rechts","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit - (Justizstandort-Stärkungsgesetz)","printingNumber":"20/8649","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008649.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-des-justizstandortes-deutschland-durch-einf%C3%BChrung-von-commercial/302757","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"§§ 305 FF BGB sollen in der geltenden Fassung beibehalten bleiben, hinsichtlich des Schutzes vor unangemessener benachteiligenden Bestimmungen in Verträgen der Realwirtschaft und der AGB Inhaltskontrolle.\r\nEs sollen keine Bereichsausnahmen hinsichtlich der Anwendung der §§ 305 FF BGB für Verträge in der Realwirtschaft geschaffen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011019","title":"Änderung von Anlage 1 Teil 1 zum JVEG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und des Justizkostenrechts (Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 - KostRÄG 2025)","printingNumber":"20/14264","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/142/2014264.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-rechtsanwaltsverg%C3%BCtungsgesetzes-und-des-justizkostenrechts-kostenrechts%C3%A4nderungsgesetz-2025/318786","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir begrüßen, dass Stundensätze für Sachverständigenleistungen nach Teil 1 der Anlage 1 zum JVEG angehoben werden. Wir halten es für erforderlich, dass die Stundensätze schnellstmöglich erhöht und danach laufend weiter an die Inflation angepasst werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten","shortTitle":"JVEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/jveg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Architektur, Digitalisierung, Normung, Vergaberecht, Architektenvertragsrecht, HOAI, Kostenrecht, Urheberrecht"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011020","title":"Keine Änderung d. Urheberrechts wie von der AG \"Urheberrecht bei Bauwerken\" d. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vorgeschlagen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für einen sachgerechten Ausgleich ein, wenn sich beim Umbau von Bauwerken verschiedene Interessen gegenüberstehen. Das Erhaltungsinteresse der Personen, die das Bauwerk geschaffen haben und das Änderungsinteresse derjenigen, die das Bauwerk umbauen wollen, sind durch Interessenabwägung in Einklang zu bringen. Oftmals betroffen sind auch die mit der Umplanung beauftragten Architektinnen und Architekten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte","shortTitle":"UrhG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/urhg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011250","title":"Corporate Sustainability Reporting Directive CSRD","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Corporate Sustainability Reporting Directive – CSRD“ ist die EU-Richtlinie zur unternehmerischen Nachhaltigkeitsberichterstattung. Sie verpflichtet die erfassten Unternehmen die von ihnen verfolgten Konzepte, Risiken und Leistungsindikatoren in Bezug auf Umwelt, Arbeitnehmerbelange, soziale Belange, Menschenrechte und Korruption darzulegen, sofern diese als wesentlich erachtet werden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013197","title":"Keine Einführung von § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 1 wie mit in dem Entwurf des Bundestariftreuegesetz vorgesehen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)","printingNumber":"20/14345","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/143/2014345.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-tarifautonomie-durch-die-sicherung-von-tariftreue/318103","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes und weitere Maßnahmen (Tariftreuegesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-10-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/tariftreuegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/tariftreuegesetz.html"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20241025-referentenentwurf-tariftreuegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241025-tariftreuegesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Zum Schutz von Kleinstunternehmen sollte § 2 Abs. 2 BTTG dahingehend geändert werden, dass die begrifflich definierten Auftragnehmenden nur solche sind, die mindestens 20 Personen beschäftigen und sollte § 5 Abs. 1 BTTG so geändert werden, dass der Erlass einer Rechtsverordnung nur erlabt sein darf, sofern für den hierfür herangezogenen Tarifvertrag eine zumindest 0 plus x prozentige Tarifbindung auf Arbeitgeber- als auf auch Arbeitnehmerseite besteht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Arbeitsgerichtsgesetz","shortTitle":"ArbGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/arbgg"},{"title":"Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung","shortTitle":"SchwarzArbG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004"},{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"},{"title":"Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen","shortTitle":"WRegG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wregg"},{"title":"Betriebsverfassungsgesetz","shortTitle":"BetrVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betrvg"},{"title":"Tarifvertragsgesetz","shortTitle":"TVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tvg"},{"title":"Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns","shortTitle":"MiLoG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/milog"},{"title":"Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen","shortTitle":"AEntG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aentg_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Architektur, Digitalisierung, Normung, Vergaberecht, Architektenvertragsrecht, HOAI, Kostenrecht, Urheberrecht"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_WORK_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Arbeit und Beschäftigung\"","en":"Other in the field of \"Work and employment\""},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014347","title":"Änderungen im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) zum Abbau von Bürokratie für Planungsbüros v Architektinnen u Architekten aller Fachrichtungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (20. WP)","publicationDate":"2024-10-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Foerderung_Entbuerokratisierung_Verbraucherstreitbeilegung.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Foerderung_Entbuerokratisierung_Verbraucherstreitbeilegung.html?nn=110518"}]},"description":"Wir befürworten, dass in § 36 Abs. 1 VSBG die bisherige überschießende Umsetzung der ADR-Richtlinie zurückgenommen werden soll und das in § 37 Abs. 1 VSBG die Pflichten unter Nutzung des Spielraums der mindestharmonisierenden ADR-Richtline moderat modifiziert und angepasst werden sollen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen","shortTitle":"VSBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg"},{"title":"Verordnung zur Regelung der Organisation, des Verfahrens und der Beendigung der Beleihung oder der Beauftragung der Universalschlichtungsstelle des Bundes","shortTitle":"UnivSchlichtV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/univschlichtv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":15,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0001318","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Zivilrechts zur Erleichterung von Abweichungen von den anerkannten Regeln der Technik","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2c/76/347243/Stellungnahme-Gutachten-SG2408260006.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Beteiligung der Länder, der kommunalen Spitzenverbände,\r\nder Fachkreise und der Verbände zum Entwurf eines\r\nGesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des\r\nGebäudebaus\r\nDie Beteiligung der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, Fachkreise und\r\nVerbände zum Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des\r\nGebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz) findet im Zeitraum vom 29. Juli 2024 bis 30.\r\nAugust 2024 statt.\r\nDas Bundesministerium der Justiz (BMJ) wählt mit diesem Online-Tool eine innovative\r\nMethode, um Ihnen insbesondere die „punktgenaue“ Kommentierung des Entwurfs zu\r\nerleichtern und damit zugleich die Auswertung der Stellungnahmen zu unterstützen,\r\num so die Qualität der Rechtsetzung zu verbessern.\r\nSie erhalten im Folgenden deshalb die Möglichkeit, in einer Übersicht gezielt\r\njene Teilvorschriften des Gebäudetyp-E-Gesetz-E auszuwählen, zu denen Sie\r\nStellung nehmen möchten. Zu jeder der ausgewählten Teilvorschriften können\r\nSie zunächst angeben, ob Sie der vorgeschlagenen Änderung ganz oder\r\nteilweise zustimmen oder diese ablehnen.\r\nIn einem Textfeld können Sie Ihre Bewertung erläutern bzw. weitere\r\nAnmerkungen zu dem vorgeschlagenen Artikel eintragen oder auch neue\r\nVorschläge einbringen.\r\nÜber die „Zurück“ und „Vor“ Pfeile am Ende der Seite können Sie zwischen den\r\neinzelnen Abschnitten navigieren.\r\nZum Ende der Befragung können Sie auch noch allgemeine Anmerkungen zum\r\nGebäudetyp-E-Gesetz-E machen.\r\nSie registrieren Ihre Stellungnahme, indem Sie abschließend auf „Fertig stellen“\r\nklicken. Zuvor können Sie sich eine Kopie Ihrer Angaben über die Druckfunktion\r\nspeichern.\r\nDatenschutzhinweise:\r\nIm Rahmen von öffentlichen Konsultations- oder Beteiligungsverfahren verarbeitet\r\ndas Bundesministerium der Justiz als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle die\r\npersonenbezogenen Daten, die von den Beteiligten im Zuge der Stellungnahmen\r\nübermittelt werden. Dazu gehören je nach Angabe Name, Titel, E-Mail-Adresse und\r\nTelefonnummer. Die Verarbeitung dieser Daten ist zur Erfüllung einer Aufgabe\r\nerforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und\r\nAbsatz 3 Buchstabe b Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3\r\nBundesdatenschutzgesetz). Die personenbezogenen Daten werden sechs Monate\r\nnach Beendigung des Beteiligungsverfahrens gelöscht.\r\nDie Stellungnahmen werden in einem Gesamtdokument, das sich nach den\r\nTeilvorschriften des Gebäudetyp-E-Gesetz-E gliedert, auf der Homepage des BMJ\r\nunter einer offenen Nutzungslizenz (oder Datenlizenz Deutschland) veröffentlicht.\r\nDie Veröffentlichung umfasst auch die Bezeichnung der Organisation (nicht aber\r\nNamen und die E-Mailadresse der Ansprechperson). Bei Stellungnahmen von\r\nPrivatpersonen werden Namen und E-Mail-Adressen nicht angegeben. Sofern Sie mit\r\nder Publikation Ihrer Antworten im Internet nicht einverstanden sind, müssen Sie das\r\nentsprechende Feld ankreuzen. Das BMJ weist jedoch darauf hin, dass es im Falle\r\nIhrer ablehnenden Entscheidung dennoch aufgrund rechtlicher Vorgaben zu einer\r\nVeröffentlichung kommen kann, wenn beispielsweise eine Stellungnahme besonderen\r\nEinfluss auf eine Gesetzgebung nimmt. Aber auch in diesen Fällen erfolgt eine\r\nVeröffentlichung ausschließlich anonym.\r\nWeitere Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das\r\nBMJ finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMJ. Hier finden Sie auch nähere\r\nErläuterungen zu Ihren Rechten sowie weiterführende Kontakt- bzw. Beschwerdemöglichkeiten.\r\nErgänzend noch folgende Hinweise:\r\nInteressenvertreterinnen und Interessenvertreter im Sinne des § 1 Absatz 4\r\nLobbyregistergesetz sind nach Maßgabe des Lobbyregistergesetzes\r\nregistrierungspflichtig sind. Verstöße gegen die Eintragungspflicht sind\r\nbußgeldbewehrt. Gemäß § 6 Absatz 3 Lobbyregistergesetz gilt für die Beteiligung bei\r\nder Gesetzgebung nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der\r\nBundesministerien, dass eingetragene Interessenvertreterinnen und\r\nInteressenvertreter nicht beteiligt werden sollen, wenn die Eintragung unvollständig\r\nist, nicht aktualisiert wurde oder bei der Interessenvertretung gegen\r\nVerhaltenspflichten verstoßen wurde, und dies jeweils im Register vermerkt ist. Bei\r\nFragen wenden Sie sich bitte an IB3@bmj.bund.de.\r\nWir bedanken uns für Ihre Stellungnahme!\r\nIch bin damit einverstanden, dass meine Stellungnahme veröffentlicht\r\nwird: (Pflichtfeld)\r\nja\r\nnein\r\nIch habe die Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen. (Pflichtfeld)\r\nAngaben zu Ihrer Organisation bzw. zu Ihnen\r\nArt der Organisation*\r\n* Pflichtfeld\r\nVerband\r\nUnternehmen\r\nNGO\r\nWissenschaft\r\nPrivatperson\r\nSonstiges\r\nBezeichnung der Organisation*\r\n* Pflichtfeld (als Privatperson tragen Sie hier bitte \"Privatperson\" ein)\r\nBundesarchitektenkammer und Bundesingenieurkammer\r\nAnschrift der Organisation\r\n(wird nicht veröffentlicht)\r\nBAK: Askanischer Platz 4, 10963 Berlin BIngK:\r\nJoachimsthaler Straße 12, 10719 Berlin\r\nHauptsitz der Organisation bzw. Wohnsitz in Deutschland?*\r\n*Pflichtfeld\r\nja\r\nnein\r\nAnrede der Ansprechperson*\r\n* Pflichtfeld (wird nicht veröffentlicht)\r\nFrau\r\nHerr\r\nNeutrale Anrede\r\nTitel der Ansprechperson\r\n(wird nicht veröffentlicht)\r\nDr.\r\nNachname der Ansprechperson*\r\n* Pflichtfeld (wird nicht veröffentlicht)\r\nPrinz\r\nVorname der Ansprechperson*\r\n* Pflichtfeld (wird nicht veröffentlicht)\r\nTillman\r\nE-Mail-Adresse*\r\n* Pflichtfeld (wird nicht veröffentlicht)\r\nprinz@bak.de\r\nTelefonnummer\r\n(wird nicht veröffentlicht)\r\n030-26394410\r\nZu welchen Artikeln des Gebäudetyp-E-Gesetz-E möchten Sie\r\nStellung nehmen?\r\n(Bitte Wählen Sie alle Artikel aus, zu denen Sie Stellung nehmen möchten. Sollten Sie keine\r\nStellungnahme abgeben wollen, lassen Sie die Auswahlfelder leer. Sie haben zudem die Möglichkeit,\r\nnoch weitere Vorschläge / Anmerkungen zu dem Entwurf zu machen.)\r\nArtikel 1 Nummer 1 Gebäudetyp-E-Gesetz-E\r\nArtikel 1 Nummer 2 Gebäudetyp-E-Gesetz-E\r\nArtikel 1 Nummer 3 Gebäudetyp-E-Gesetz-E\r\nArtikel 1 Nummer 4 Gebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 1 BGB)\r\nArtikel 1 Nummer 4 Gebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 2 BGB)\r\nArtikel 1 Nummer 4 Gebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 3 BGB)\r\nArtikel 1 Nummer 5 Gebäudetyp-E-Gesetz-E\r\nArtikel 1 Nummer 6 Gebäudetyp-E-Gesetz-E\r\nArtikel 1 Nummer 7 Gebäudetyp-E-Gesetz-E\r\nArtikel 1 Nummer 8 Gebäudetyp-E-Gesetz-E\r\nArtikel 1 Nummer 9 Gebäudetyp-E-Gesetz-E\r\nArtikel 2 Gebäudetyp-E-Gesetz-E\r\nArtikel 3 Gebäudetyp-E-Gesetz-E\r\nAngaben zum Erfüllungsaufwand\r\nIch möchte zum Erfüllungsaufwand im Gebäudetyp-E-Gesetz-E Stellung nehmen.\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen nach Artikel 1 Nummer 2\r\nGebäudetyp-E-Gesetz-E zu?*\r\n* Pflichtfeld\r\nJa Nein Teilweise\r\nBegründung Ihres Votums bzw. weitere Vorschläge oder Anmerkungen zu\r\nArtikel 1 Nummer 2 Gebäudetyp-E-Gesetz-E:*\r\n* Pflichtfeld\r\nWir begrüßen es sehr, dass in einem neuen §\r\n650a Abs. 3 BGB zunächst eine Regelung\r\ngetroffen werden soll, die im Zusammenhang mit\r\nder Einordnung als aRdT zwischen\r\nsicherheitsrelevanten technischen Normen und\r\nAusstattungs- und Komfortstandards\r\ndifferenziert. Die vorgesehenen ge-setzlichen\r\nVermutungsregelungen, insbesondere diejenige\r\nzu Nr. 2, werfen allerdings zumindest Fra-gen\r\nauf. Maßstab der Vermutungsregelungen Bei der\r\ngesetzlichen Vermutungsregel in § 650a Abs. 3\r\nNr. 1 BGB-E lässt sich als Maßstab für deren\r\nWiderlegung insbesondere heranziehen, ob die\r\nentsprechende bautechnische Normung\r\n„allgemein anerkannt“ ist oder nicht. Nach\r\nunserem Verständnis des in Bezug genommenen\r\nUrteils des OLG Düsseldorf ist dort aber\r\nfestgestellt worden, dass allenfalls Normungen\r\nmit sicherheitstechnischem Inhalt diese\r\nVermutungswirkung in sich tragen können. Durch\r\ndie vorgesehene Regelung würde diese\r\neinschränkende Sichtweise gleichsam beseitigt.\r\nProblematisch hieran ist, dass in der Praxis die\r\netwai-ge Möglichkeit der Widerlegung keine Rolle\r\nspielen wird und stattdessen sicherheitshalber\r\nalle Nor-mungen mit sicherheitstechnischem\r\nInhalt angewandt werden würden. De facto\r\nwürde sich damit der Stand der Technik, nicht\r\ndie aRdT als Mindeststandard durchsetzen. Dies\r\ndürfte der eigentlichen Ziel-setzung des\r\nGesetzentwurfs entgegenstehen. Für die weitere\r\nVermutungsregel in § 650a Abs. 3 Nr. 2 BGB-E\r\nlässt sich hingegen kein sinnvoller Maßstab für\r\ndie Widerlegungsmöglichkeit erkennen. Sollte er\r\ndarin bestehen können, die „allgemeine\r\nAnerkennung“ der Normung nachzuweisen,\r\nwären Sinn und Zweck der Regelung\r\nkonterkariert. Dann würden selbst reine\r\nAusstattungs- und Komfortstandards durch die\r\nHintertür wieder zu aRdT. Sollte dies nicht\r\ngemeint sein, macht eine\r\nWiderlegungsmöglichkeit aber keinen Sinn.\r\nSoweit in der Geset-zesbegründung (dort Seite\r\n23) zur Frage der Widerleglichkeit ausgeführt\r\nwird, dass auf Besonderhei-ten des Einzelfalles\r\nabzustellen sei, ist dies daher nicht recht nachvollziehbar. Auch das OLG Düssel-dorf hat\r\nnach unserer Einschätzung die Auffassung\r\nvertreten, dass Normungen mit Ausstattungs\u0002und Komfortstandards per se keine aRdT sein\r\nkönnen. Abgrenzung der Normungsinhalte\r\nproblematisch Problematisch ist des Weiteren die\r\nAbgrenzung zwischen sicherheitsrelevanten\r\ntechnischen Normen und Normen zu\r\nAusstattungs- und Komfortstandards. Zu den\r\nsicherheitsrelevanten Normen rechnet der\r\nGesetzentwurf insbesondere die Einheitlichen\r\nTechnischen Baubestimmungen des DIBt, die si\u0002cherheitsrelevante Anforderungen u.a. zur Statik\r\nenthalten sowie VDE-Bestimmungen. In der\r\nGeset-zesbegründung (dort Seite 13) wird aber\r\ndavon ausgegangen, dass es auch außerhalb des\r\nbauord-nungsrechtlichen Gefahrenabwehrrechts\r\nsicherheitsrelevante Normungen geben kann.\r\nWelche diese sein sollen und warum auch sie\r\nweiterhin im Zweifel als geschuldet gelten, wird\r\nnicht deutlich. Vor allen Dingen ist anzumerken,\r\ndass jedenfalls nach dem Wortlaut des § 650a\r\nAbs. 3 Nr. 1 BGB-E bereits jede Normung der\r\ngesetzlichen Vermutung unterliegt, die auch\r\nsicherheitstechnische Feststellungen enthält.\r\nKonsequenterweise unterfallen dem\r\nAnwendungsbereich des § 650a Abs. 3 Nr. 2\r\nBGB-E daher nur solche Normungen, die\r\nausschließlich Ausstattungs- und\r\nKomfortmerkmale abbil-den. Dies ist deshalb\r\nproblematisch, weil Normen als Regelwerke\r\ninsgesamt relativ selten ausschließ-lich\r\nsicherheitsrelevante bzw. Komfort- und\r\nAusstattungsmerkmale enthalten. Insgesamt\r\nscheint aus unserer Sicht durch den\r\nRegelungsvorschlag für den Rechtsanwender\r\nnicht hinreichend sichergestellt zu sein, welche\r\nNormen als aRdT gelten und welche nicht, so\r\ndass sich die erwünschten praktischen\r\nAuswirkungen in Grenzen halten könnten. Das\r\nBauordnungsrecht sieht in den LBO der Länder\r\nsowie in den technischen Baubestimmungen\r\nbereits sicherheitsrelevante Anforderungen zur\r\nSicherheit von Bauwerken vor. Begrüßt würde es\r\nda-her, wenn die bauordnungsrechtlichen Regeln\r\nzur Sicherheit und Gefahrenabwehr eines\r\nBauwerks sowie die sicherheitsrelevanten Inhalte\r\nder technischen Baubestimmungen (MVV-TB) als\r\naRdT anerkannt und zivilrechtlich als vertraglich\r\ngeschuldeter Mindeststandard abschließend\r\nfestgeschrieben werden würden. Alle\r\ntechnischen Anforderungen an ein Bauwerk, die\r\ndarüber hinaus gehen – somit Ausstattungs- und\r\nKomfortstandards – sollten gesondert vereinbart\r\nwerden müssen. Unabhängig davon könnte im\r\nZusammenhang mit dem Mangelbegriff auf\r\nobergerichtliche Rechtsprechung abge-stellt\r\nwerden, wonach ein Abweichen von aRdT dann\r\nkeinen Mangel begründet, wenn sich dies nicht\r\nnachteilig auswirkt und Gebrauchsnachteile nicht\r\nerkennbar sind (OLG Nürnberg (NJW-RR 2002,\r\n1538), OLG Stuttgart (11.8.2005, -19 U 55/05,\r\nBeckRS 2006, 14745) und zuletzt OLG\r\nBrandenburg (28.9.2023 – 10V 21/23, NJW\r\n2024, 839). Sollte diese Überlegungen keine\r\nBerücksichtigung finden, wären wir sehr dankbar,\r\nwenn jedenfalls folgende klarstellenden\r\nÄnderungen vorgenommen werden könnten: • §\r\n650a Abs. 3 Nr. 1 BGB-E: Beschränkung der\r\nVermutungsregelung auf die\r\nsicherheitsrelevanten Feststellungen in einer\r\nNormung. • § 650a Abs. 3 Nr. 2 BGB-E: Auch\r\nhier Abstellen auf den Norminhalt (Ausstattungs\u0002und Komfortmerkmale), nicht auf die Normung\r\ninsgesamt, sowie Streichung der\r\nVermutungswirkung und deren Widerlegbarkeit.\r\nIn der Gesetzesbegründung (dort Seite 14) wird\r\nausgeführt, dass eine gesetzliche Zuordnung\r\ndurch einen Katalog technischer Normen\r\nbeziehungsweise einen Katalog von Normen, die\r\nlediglich einen Komfortstandard beschreiben,\r\nkeine tragfähige und sachgerechte Lösung wäre.\r\nGleichwohl bitten wir darum, in der\r\nGesetzesbegründung Beispiele für die jeweilige\r\nArt von Normungen aufzunehmen, um der Praxis\r\nund den Gerichten entsprechende Hinweise für\r\nden gesetzgeberischen Willen zu geben. Sofern\r\nerwünscht, sind wir gern bereit, hierfür Beispiele\r\nzur Verfügung zu stellen.\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen nach Artikel 1 Nummer 4\r\nGebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 1 BGB) zu?*\r\n* Pflichtfeld\r\nJa Nein Teilweise\r\nBegründung Ihres Votums bzw. weitere Vorschläge oder Anmerkungen zu\r\nArtikel 1 Nummer 4 Gebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 1 BGB):*\r\n* Pflichtfeld\r\nDie Neuregelung trägt durch den Wegfall der\r\nAufklärungspflicht in bestimmten Bereichen\r\nerheblich zur rechtssicheren Vereinfachung\r\nabweichender Vereinbarungen bei. Allerdings\r\nenthält der Entwurf auch mehrere neue\r\nunbestimmte Rechtsbegriffe wie\r\n„Gebäudebauvertrag“, „fachkundiger\r\nUnternehmer“, „dauerhafte Sicherheit und\r\nEignung“ und „gleichwertige Ausführung“. Dies\r\nwird im Hinblick auf die praktische Anwendung der Neuregelung kritisch gesehen, weil dadurch\r\nbis zur Ausbildung einer neuen\r\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung erneut\r\nRechtsunsicherheit bezüglich der Auslegung und\r\nAnwendung dieser Begriffe die Folge sein wird.\r\nZudem erscheint es fraglich, ob es der\r\nEinführung dieser Rechtsbegriffe überhaupt\r\nbedarf. Gebäudebauvertrag Der\r\nAnwendungsbereich der Vorschrift betrifft\r\n(bewusst) nur Gebäude und die zu einem\r\nGebäude gehörende Außenanlage (Absatz 1 Satz\r\n1). Für andere Bauwerke gilt die Regelung somit\r\nnicht. Dies ist mit Blick auf das mit dem\r\nGesetzentwurf verfolgte Ziel, insbesondere die\r\nRahmenbedingungen im Bereich der\r\nWohngebäude zu erleichtern, nachvollziehbar.\r\nDennoch sollte eine gesetzliche Neuregelung\r\ndazu genutzt werden, innovatives und\r\nkostengünstiges Planen und Bauen in allen\r\nBereichen des Bauens zu ermöglichen.\r\nInsbesondere im Infrastrukturbereich besteht ein\r\nerheblicher Bedarf an Bau- und\r\nSanierungsmaßnahmen, die mit der öffentlichen\r\nHand als fachkundigem Bauherrn vereinfacht und\r\ninnovativ umgesetzt werden könnten. Dasselbe\r\ngilt für den Gewerbe- und Industriebau. Um\r\ndiesem Bedarf und Potenzial gerecht zu werden,\r\nsollte der Baubereich insgesamt mit einbezogen\r\nwer-den und die geplante Neuregelung auf alle\r\nBauverträge ausgeweitet werden. Im anderen\r\nFall wäre gerade bei Ingenieurbauten eine\r\nZersplitterung des Sachmangelrechts abhängig\r\nvom geplanten Ob-jekt die Folge. Einer\r\ngesonderten Regelung für einen\r\nGebäudebauvertrag bedarf es daher nicht. Die\r\nentsprechenden Regelungsinhalte sollten bei den\r\nBestimmungen zum Bauvertragsrecht verortet\r\nwer-den. Fachkundiger Unternehmer Die auf den\r\nGebäudebauvertrag bezogenen\r\nSonderregelungen beschränken sich auf Verträge\r\nzwi-schen fachkundigen Unternehmern (Absatz 1\r\nSatz 2). Diese Einschränkung auf Bestellerseite\r\nist einerseits nachvollziehbar, andererseits aber\r\nauch wieder mit Abgrenzungsfragen verbunden.\r\nÜblich ist bislang im BGB nur die Unterscheidung\r\nzwischen Verbraucher (§ 13 BGB) und\r\nUnternehmer (§ 14 BGB). Der Begriff des\r\nfachkundigen Unternehmers wäre hingegen ein\r\nNovum. In der Gesetzesbegründung wird unter\r\nBezugnahme auf § 3 Abs. 3 VOB/B versucht zu\r\nerläutern, was unter diesem Begriff zu verstehen\r\nist. Allerdings enthält auch § 3 Abs. 3 VOB/B\r\nselbst den Begriff der Fachkunde nicht. Dieser\r\nwird in den Grad der jeweiligen Anforderungen\r\nan Unternehmer und Besteller hineingelesen, wobei letztlich auf den jeweiligen Einzelfall\r\nabgestellt wird. Dies scheint mit Blick auf die\r\nvorgeschlagene Regelung des § 650o BGB-E\r\nweder praktikabel noch notwendig. Wir regen\r\ndaher an, zur Abgrenzung auf den bekannten\r\nund bewährten § 310 BGB und damit auf\r\nUnternehmer, juristische Personen des\r\nöffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche\r\nSondervermögen abzustellen. Sollte dem nicht\r\ngefolgt werden können, sollte die Regelung zur\r\nFachkunde so eindeutig wie möglich gestaltet\r\nwerden. Zum einen könnte es sich anbieten, die\r\nVoraussetzung der Fachkunde auf den Besteller\r\nzu beschränken. Auf Werkunternehmerseite\r\nsollte eine hinreichende Fachkunde gleichsam\r\nunterstellt und daher als gesetzliche\r\nVoraussetzung gar nicht genannt werden. Auf\r\nBestellerseite sollte vorzugsweise im Gesetz\r\nselbst für den Begriff der Fachkunde eine\r\npauschalierende Einordnung vorgenommen\r\nwerden, die alle Unternehmer erfasst, die\r\ngewerbsmäßig in der Bau- oder\r\nImmobilienbranche tätig sind, sowie öffentliche\r\nAuftraggeber. Anderenfalls sind\r\nAuseinandersetzungen unter anderem über die\r\nFrage zu befürchten, ob es auf eine\r\ngeneralisierende Betrachtung oder auf\r\nspezifische Fachkenntnisse in genau den Bereich\r\nankommt, auf den sich die jeweiligen aRdT\r\nbeziehen.\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen nach Artikel 1 Nummer 4\r\nGebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 2 BGB) zu?*\r\n* Pflichtfeld\r\nJa Nein Teilweise\r\nBegründung Ihres Votums bzw. weitere Vorschläge oder Anmerkungen zu\r\nArtikel 1 Nummer 4 Gebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 2 BGB):*\r\n* Pflichtfeld\r\nEs ist zu begrüßen, dass in § 650o Abs. 2 im\r\nRahmen einer Beschaffenheitsvereinbarung von\r\nden aRdT abgewichen werden kann, die ohne\r\neine Aufklärungspflicht über die Risiken und\r\nKonsequenzen erfolgen kann. Eine Grenze für\r\nden Umfang der Abweichung von den aRdT ist\r\nhierin nicht beschrieben. Der Gesetzentwurf geht\r\nzu Recht davon aus, dass hierbei der\r\nbauordnungsrechtliche Mindestsi\u0002cherheitsstandard einzuhalten ist.\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen nach Artikel 1 Nummer 4\r\nGebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 3 BGB) zu?* Ja Nein Teilweise\r\nBegründung Ihres Votums bzw. weitere Vorschläge oder Anmerkungen zu\r\nArtikel 1 Nummer 4 Gebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 3 BGB):*\r\n* Pflichtfeld\r\nNicht nachvollziehbar ist jedoch, warum die\r\nGrenze der bauordnungsrechtlichen\r\nMindestsicherheitsstandards nicht auch bei\r\nAbweichungen ohne ausdrückliche\r\nBeschaffungsvereinbarung gelten soll und\r\nstattdessen mit der Einführung neuer\r\nunbestimmter Rechtsbegriffe eine andere und\r\nmit neuer Rechtsunsicherheit verbundene\r\nBegrenzung eingeführt werden soll. Die\r\ndauerhafte Sicherheit und Eignung eines\r\nGebäudes ist aus bautechnischer Sicht\r\nregelmäßig durch die Einhaltung der\r\nbauordnungsrechtlichen Vorgaben gewährleistet\r\nund bedarf darüber hinaus keiner zusätzlichen\r\nzivilrechtlichen Regelung. Auch für die\r\nGleichwertigkeit bedarf es keiner zusätzlichen\r\nRegelung, da nach der werkvertraglichen\r\nRegelung des § 633 BGB stets eine\r\nBeschaffenheit geschuldet ist, die bei Werken\r\ngleicher Art üblich ist. Eine entsprechende\r\nVergleichbarkeit besteht auch bei Bauwerken, bei\r\ndenen (üblicherweise) von bestimmten\r\nAnforderungen abgewichen wird. Es wäre daher\r\naus unserer Sicht ausreichend und für die\r\npraktische Rechtsanwendung zugleich klarer, die\r\nEinhaltung der sicherheitsrelevanten\r\nbauordnungsrechtlichen vorgeschriebenen\r\nAnforderun-gen auch hier als\r\nMindestanforderung in die Regelung\r\naufzunehmen. Soweit die Landesbauordnungen\r\nzum Beispiel Abweichungen von technischen\r\nBaubestimmungen zulassen, fände dies dann\r\nauch seine zivilrechtliche Entsprechung.\r\nStellungnahme zum Erfüllungsaufwand im Gebäudetyp-E\u0002Gesetz-E\r\nStimmen Sie den Angaben zum Erfüllungsaufwand in der Begründung zum\r\nReferentenentwurf zu?*\r\n* Pflichtfeld\r\nJa Nein Teilweise\r\nBegründung Ihres Votums bzw. weitere Vorschläge oder Anmerkungen zu den\r\nausgewiesenen Schätzungen zum Erfüllungsaufwand:*\r\n* Pflichtfeld\r\nDie Einschätzungen scheinen plausibel.Hier haben Sie die Möglichkeit allgemeine bzw. weitere Anmerkungen zum\r\nGebäudetyp-E-Gesetz-E einzutragen:\r\nWir begrüßen den vorgelegten Gesetzentwurf\r\nausdrücklich. Er ist aus unserer Sicht geeignet,\r\ndas Ziel einfacheren, kostengünstigeren,\r\ninnovativeren und damit auch\r\nklimafreundlicheren Planens und Bauens\r\nerreichen zu können. Der Entwurf greift die\r\nwesentlichen Problembereiche auf, die im\r\nBereich des Zivilrechts das Erreichen dieses Ziels\r\nbislang verhindert haben, und schlägt\r\nwegweisende, dabei aber ausgewogene und\r\ngrundsätzlich hilfreiche Abhilfemaßnahmen vor.\r\nUnsere Anmerkungen beschränken sich daher\r\nauf Einzelaspekte, die wir bitten, als Fragen oder\r\nAnregungen zu verstehen.\r\nMit dem nachstehenden Druckersymbol können Sie die abgegebene\r\nStellungnahme ausdrucken oder herunterladen.\r\nVielen Dank für Ihre Stellungnahme zum Gebäudetyp-E-Gesetz-E!\r\nBitte klicken Sie auf \"FERTIG STELLEN\", damit Ihre Stellungnahme registriert\r\nwird.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Juli 2024 bis 30.\r\nAugust 2024 statt.\r\nDas Bundesministerium der Justiz (BMJ) wählt mit diesem Online-Tool eine innovative\r\nMethode, um Ihnen insbesondere die „punktgenaue“ Kommentierung des Entwurfs zu\r\nerleichtern und damit zugleich die Auswertung der Stellungnahmen zu unterstützen,\r\num so die Qualität der Rechtsetzung zu verbessern.\r\nSie erhalten im Folgenden deshalb die Möglichkeit, in einer Übersicht gezielt\r\njene Teilvorschriften des Gebäudetyp-E-Gesetz-E auszuwählen, zu denen Sie\r\nStellung nehmen möchten. Zu jeder der ausgewählten Teilvorschriften können\r\nSie zunächst angeben, ob Sie der vorgeschlagenen Änderung ganz oder\r\nteilweise zustimmen oder diese ablehnen.\r\nIn einem Textfeld können Sie Ihre Bewertung erläutern bzw. weitere\r\nAnmerkungen zu dem vorgeschlagenen Artikel eintragen oder auch neue\r\nVorschläge einbringen.\r\nÜber die „Zurück“ und „Vor“ Pfeile am Ende der Seite können Sie zwischen den\r\neinzelnen Abschnitten navigieren.\r\nZum Ende der Befragung können Sie auch noch allgemeine Anmerkungen zum\r\nGebäudetyp-E-Gesetz-E machen.\r\nSie registrieren Ihre Stellungnahme, indem Sie abschließend auf „Fertig stellen“\r\nklicken. Zuvor können Sie sich eine Kopie Ihrer Angaben über die Druckfunktion\r\nspeichern.\r\nDatenschutzhinweise:\r\nIm Rahmen von öffentlichen Konsultations- oder Beteiligungsverfahren verarbeitet\r\ndas Bundesministerium der Justiz als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle die\r\npersonenbezogenen Daten, die von den Beteiligten im Zuge der Stellungnahmen\r\nübermittelt werden. Dazu gehören je nach Angabe Name, Titel, E-Mail-Adresse und\r\nTelefonnummer. Die Verarbeitung dieser Daten ist zur Erfüllung einer Aufgabe\r\nerforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und\r\nAbsatz 3 Buchstabe b Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3\r\nBundesdatenschutzgesetz). Die personenbezogenen Daten werden sechs Monate\r\nnach Beendigung des Beteiligungsverfahrens gelöscht.\r\nDie Stellungnahmen werden in einem Gesamtdokument, das sich nach den\r\nTeilvorschriften des Gebäudetyp-E-Gesetz-E gliedert, auf der Homepage des BMJ\r\nunter einer offenen Nutzungslizenz (oder Datenlizenz Deutschland) veröffentlicht.\r\nDie Veröffentlichung umfasst auch die Bezeichnung der Organisation (nicht aber\r\nNamen und die E-Mailadresse der Ansprechperson). Bei Stellungnahmen von\r\nPrivatpersonen werden Namen und E-Mail-Adressen nicht angegeben. Sofern Sie mit\r\nder Publikation Ihrer Antworten im Internet nicht einverstanden sind, müssen Sie das\r\nentsprechende Feld ankreuzen. Das BMJ weist jedoch darauf hin, dass es im Falle\r\nIhrer ablehnenden Entscheidung dennoch aufgrund rechtlicher Vorgaben zu einer\r\nVeröffentlichung kommen kann, wenn beispielsweise eine Stellungnahme besonderen\r\nEinfluss auf eine Gesetzgebung nimmt. Aber auch in diesen Fällen erfolgt eine\r\nVeröffentlichung ausschließlich anonym.\r\nWeitere Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das\r\nBMJ finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMJ. Hier finden Sie auch nähere\r\nErläuterungen zu Ihren Rechten sowie weiterführende Kontakt- bzw.\r\n25.08.24, 13:00 survey-xact.de/servlet/com.pls.morpheus.web.pages.CoreRespondentPrint?printbackground=false&what=3\r\nhttps://www.survey-xact.de/servlet/com.pls.morpheus.web.pages.CoreRespondentPrint?printbackground=false&what=3 1/10\r\nBeschwerdemöglichkeiten.\r\nErgänzend noch folgende Hinweise:\r\nInteressenvertreterinnen und Interessenvertreter im Sinne des § 1 Absatz 4\r\nLobbyregistergesetz sind nach Maßgabe des Lobbyregistergesetzes\r\nregistrierungspflichtig sind. Verstöße gegen die Eintragungspflicht sind\r\nbußgeldbewehrt. Gemäß § 6 Absatz 3 Lobbyregistergesetz gilt für die Beteiligung bei\r\nder Gesetzgebung nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der\r\nBundesministerien, dass eingetragene Interessenvertreterinnen und\r\nInteressenvertreter nicht beteiligt werden sollen, wenn die Eintragung unvollständig\r\nist, nicht aktualisiert wurde oder bei der Interessenvertretung gegen\r\nVerhaltenspflichten verstoßen wurde, und dies jeweils im Register vermerkt ist. Bei\r\nFragen wenden Sie sich bitte an IB3@bmj.bund.de.\r\nWir bedanken uns für Ihre Stellungnahme!\r\nIch bin damit einverstanden, dass meine Stellungnahme veröffentlicht\r\nwird: (Pflichtfeld)\r\nja\r\nnein\r\nIch habe die Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen. (Pflichtfeld)\r\nAngaben zu Ihrer Organisation bzw. zu Ihnen\r\nArt der Organisation*\r\n* Pflichtfeld\r\nVerband\r\nUnternehmen\r\nNGO\r\nWissenschaft\r\nPrivatperson\r\nSonstiges\r\nBezeichnung der Organisation*\r\n* Pflichtfeld (als Privatperson tragen Sie hier bitte \"Privatperson\" ein)\r\nBundesarchitektenkammer und Bundesingenieurkammer\r\nAnschrift der Organisation\r\n(wird nicht veröffentlicht)\r\nBAK: Askanischer Platz 4, 10963 Berlin BIngK:\r\nJoachimsthaler Straße 12, 10719 Berlin\r\nHauptsitz der Organisation bzw. Wohnsitz in Deutschland?*\r\n*Pflichtfeld\r\nja\r\nnein\r\n25.08.24, 13:00 survey-xact.de/servlet/com.pls.morpheus.web.pages.CoreRespondentPrint?printbackground=false&what=3\r\nhttps://www.survey-xact.de/servlet/com.pls.morpheus.web.pages.CoreRespondentPrint?printbackground=false&what=3 2/10\r\nAnrede der Ansprechperson*\r\n* Pflichtfeld (wird nicht veröffentlicht)\r\nFrau\r\nHerr\r\nNeutrale Anrede\r\nTitel der Ansprechperson\r\n(wird nicht veröffentlicht)\r\nDr.\r\nNachname der Ansprechperson*\r\n* Pflichtfeld (wird nicht veröffentlicht)\r\nPrinz\r\nVorname der Ansprechperson*\r\n* Pflichtfeld (wird nicht veröffentlicht)\r\nTillman\r\nE-Mail-Adresse*\r\n* Pflichtfeld (wird nicht veröffentlicht)\r\nprinz@bak.de\r\nTelefonnummer\r\n(wird nicht veröffentlicht)\r\n030-26394410\r\nZu welchen Artikeln des Gebäudetyp-E-Gesetz-E möchten Sie\r\nStellung nehmen?\r\n(Bitte Wählen Sie alle Artikel aus, zu denen Sie Stellung nehmen möchten. Sollten Sie keine\r\nStellungnahme abgeben wollen, lassen Sie die Auswahlfelder leer. Sie haben zudem die Möglichkeit,\r\nnoch weitere Vorschläge / Anmerkungen zu dem Entwurf zu machen.)\r\nArtikel 1 Nummer 1 Gebäudetyp-E-Gesetz-E\r\nArtikel 1 Nummer 2 Gebäudetyp-E-Gesetz-E\r\nArtikel 1 Nummer 3 Gebäudetyp-E-Gesetz-E\r\nArtikel 1 Nummer 4 Gebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 1 BGB)\r\nArtikel 1 Nummer 4 Gebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 2 BGB)\r\nArtikel 1 Nummer 4 Gebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 3 BGB)\r\nArtikel 1 Nummer 5 Gebäudetyp-E-Gesetz-E\r\nArtikel 1 Nummer 6 Gebäudetyp-E-Gesetz-E\r\nArtikel 1 Nummer 7 Gebäudetyp-E-Gesetz-E\r\nArtikel 1 Nummer 8 Gebäudetyp-E-Gesetz-E\r\nArtikel 1 Nummer 9 Gebäudetyp-E-Gesetz-E\r\nArtikel 2 Gebäudetyp-E-Gesetz-E\r\nArtikel 3 Gebäudetyp-E-Gesetz-E\r\nAngaben zum Erfüllungsaufwand\r\nIch möchte zum Erfüllungsaufwand im Gebäudetyp-E-Gesetz-E Stellung nehmen.\r\n25.08.24, 13:00 survey-xact.de/servlet/com.pls.morpheus.web.pages.CoreRespondentPrint?printbackground=false&what=3\r\nhttps://www.survey-xact.de/servlet/com.pls.morpheus.web.pages.CoreRespondentPrint?printbackground=false&what=3 3/10\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen nach Artikel 1 Nummer 2\r\nGebäudetyp-E-Gesetz-E zu?*\r\n* Pflichtfeld\r\nJa Nein Teilweise\r\nBegründung Ihres Votums bzw. weitere Vorschläge oder Anmerkungen zu\r\nArtikel 1 Nummer 2 Gebäudetyp-E-Gesetz-E:*\r\n* Pflichtfeld\r\nWir begrüßen es sehr, dass in einem neuen §\r\n650a Abs. 3 BGB zunächst eine Regelung\r\ngetroffen werden soll, die im Zusammenhang mit\r\nder Einordnung als aRdT zwischen\r\nsicherheitsrelevanten technischen Normen und\r\nAusstattungs- und Komfortstandards\r\ndifferenziert. Die vorgesehenen gesetzlichen\r\nVermutungsregelungen, insbesondere diejenige\r\nzu Nr. 2, werfen allerdings zumindest Fragen\r\nauf. Maßstab der Vermutungsregelungen Bei der\r\ngesetzlichen Vermutungsregel in § 650a Abs. 3\r\nNr. 1 BGB-E lässt sich als Maßstab für deren\r\nWiderlegung insbesondere heranziehen, ob die\r\nentsprechende bautechnische Normung\r\n„allgemein anerkannt“ ist oder nicht. Nach\r\nunserem Verständnis des in Bezug genommenen\r\nUrteils des OLG Düsseldorf ist dort aber\r\nfestgestellt worden, dass allenfalls Normungen\r\nmit sicherheitstechnischem Inhalt diese\r\nVermutungswirkung in sich tragen können. Durch\r\ndie vorgesehene Regelung würde diese\r\neinschränkende Sichtweise gleichsam beseitigt.\r\nProblematisch hieran ist, dass in der Praxis die\r\netwaige Möglichkeit der Widerlegung keine Rolle\r\nspielen wird und stattdessen sicherheitshalber\r\nalle Normungen mit sicherheitstechnischem\r\nInhalt angewandt werden würden. De facto\r\nwürde sich damit der Stand der Technik, nicht\r\ndie aRdT als Mindeststandard durchsetzen. Dies\r\ndürfte der eigentlichen Zielsetzung des\r\nGesetzentwurfs entgegenstehen. Für die weitere\r\nVermutungsregel in § 650a Abs. 3 Nr. 2 BGB-E\r\nlässt sich hingegen kein sinnvoller Maßstab für\r\ndie Widerlegungsmöglichkeit erkennen. Sollte er\r\ndarin bestehen können, die „allgemeine\r\nAnerkennung“ der Normung nachzuweisen,\r\nwären Sinn und Zweck der Regelung\r\nkonterkariert. Dann würden selbst reine\r\nAusstattungs- und Komfortstandards durch die\r\nHintertür wieder zu aRdT. Sollte dies nicht\r\ngemeint sein, macht eine\r\nWiderlegungsmöglichkeit aber keinen Sinn.\r\nSoweit in der Gesetzesbegründung (dort Seite\r\n23) zur Frage der Widerleglichkeit ausgeführt\r\nwird, dass auf Besonderheiten des Einzelfalles\r\nabzustellen sei, ist dies daher nicht recht\r\n25.08.24, 13:00 survey-xact.de/servlet/com.pls.morpheus.web.pages.CoreRespondentPrint?printbackground=false&what=3\r\nhttps://www.survey-xact.de/servlet/com.pls.morpheus.web.pages.CoreRespondentPrint?printbackground=false&what=3 4/10\r\nnachvollziehbar. Auch das OLG Düsseldorf hat\r\nnach unserer Einschätzung die Auffassung\r\nvertreten, dass Normungen mit Ausstattungs- und Komfortstandards per se keine aRdT sein\r\nkönnen. Abgrenzung der Normungsinhalte\r\nproblematisch Problematisch ist des Weiteren die\r\nAbgrenzung zwischen sicherheitsrelevanten\r\ntechnischen Normen und Normen zu\r\nAusstattungs- und Komfortstandards. Zu den\r\nsicherheitsrelevanten Normen rechnet der\r\nGesetzentwurf insbesondere die Einheitlichen\r\nTechnischen Baubestimmungen des DIBt, die sicherheitsrelevante Anforderungen u.a. zur Statik\r\nenthalten sowie VDE-Bestimmungen. In der\r\nGesetzesbegründung (dort Seite 13) wird aber\r\ndavon ausgegangen, dass es auch außerhalb des\r\nbauordnungsrechtlichen Gefahrenabwehrrechts\r\nsicherheitsrelevante Normungen geben kann.\r\nWelche diese sein sollen und warum auch sie\r\nweiterhin im Zweifel als geschuldet gelten, wird\r\nnicht deutlich. Vor allen Dingen ist anzumerken,\r\ndass jedenfalls nach dem Wortlaut des § 650a\r\nAbs. 3 Nr. 1 BGB-E bereits jede Normung der\r\ngesetzlichen Vermutung unterliegt, die auch\r\nsicherheitstechnische Feststellungen enthält.\r\nKonsequenterweise unterfallen dem\r\nAnwendungsbereich des § 650a Abs. 3 Nr. 2\r\nBGB-E daher nur solche Normungen, die\r\nausschließlich Ausstattungs- und\r\nKomfortmerkmale abbilden. Dies ist deshalb\r\nproblematisch, weil Normen als Regelwerke\r\ninsgesamt relativ selten ausschließlich\r\nsicherheitsrelevante bzw. Komfort- und\r\nAusstattungsmerkmale enthalten. Insgesamt\r\nscheint aus unserer Sicht durch den\r\nRegelungsvorschlag für den Rechtsanwender\r\nnicht hinreichend sichergestellt zu sein, welche\r\nNormen als aRdT gelten und welche nicht, so\r\ndass sich die erwünschten praktischen\r\nAuswirkungen in Grenzen halten könnten. Das\r\nBauordnungsrecht sieht in den LBO der Länder\r\nsowie in den technischen Baubestimmungen\r\nbereits sicherheitsrelevante Anforderungen zur\r\nSicherheit von Bauwerken vor. Begrüßt würde es\r\nda-her, wenn die bauordnungsrechtlichen Regeln\r\nzur Sicherheit und Gefahrenabwehr eines\r\nBauwerks sowie die sicherheitsrelevanten Inhalte\r\nder technischen Baubestimmungen (MVV-TB) als\r\naRdT anerkannt und zivilrechtlich als vertraglich\r\ngeschuldeter Mindeststandard abschließend\r\nfestgeschrieben werden würden. Alle\r\ntechnischen Anforderungen an ein Bauwerk, die\r\ndarüber hinaus gehen – somit Ausstattungs- und\r\nKomfortstandards – sollten gesondert vereinbart\r\nwerden müssen. Unabhängig davon könnte im\r\n25.08.24, 13:00 survey-xact.de/servlet/com.pls.morpheus.web.pages.CoreRespondentPrint?printbackground=false&what=3\r\nhttps://www.survey-xact.de/servlet/com.pls.morpheus.web.pages.CoreRespondentPrint?printbackground=false&what=3 5/10\r\nZusammenhang mit dem Mangelbegriff auf\r\nobergerichtliche Rechtsprechung abgestellt\r\nwerden, wonach ein Abweichen von aRdT dann\r\nkeinen Mangel begründet, wenn sich dies nicht\r\nnachteilig auswirkt und Gebrauchsnachteile nicht\r\nerkennbar sind (OLG Nürnberg (NJW-RR 2002,\r\n1538), OLG Stuttgart (11.8.2005, -19 U 55/05,\r\nBeckRS 2006, 14745) und zuletzt OLG\r\nBrandenburg (28.9.2023 – 10V 21/23, NJW\r\n2024, 839). Sollte diese Überlegungen keine\r\nBerücksichtigung finden, wären wir sehr dankbar,\r\nwenn jedenfalls folgende klarstellenden\r\nÄnderungen vorgenommen werden könnten: • §\r\n650a Abs. 3 Nr. 1 BGB-E: Beschränkung der\r\nVermutungsregelung auf die\r\nsicherheitsrelevanten Feststellungen in einer\r\nNormung. • § 650a Abs. 3 Nr. 2 BGB-E: Auch\r\nhier Abstellen auf den Norminhalt (Ausstattungs- und Komfortmerkmale), nicht auf die Normung\r\ninsgesamt, sowie Streichung der\r\nVermutungswirkung und deren Widerlegbarkeit.\r\nIn der Gesetzesbegründung (dort Seite 14) wird\r\nausgeführt, dass eine gesetzliche Zuordnung\r\ndurch einen Katalog technischer Normen\r\nbeziehungsweise einen Katalog von Normen, die\r\nlediglich einen Komfortstandard beschreiben,\r\nkeine tragfähige und sachgerechte Lösung wäre.\r\nGleichwohl bitten wir darum, in der\r\nGesetzesbegründung Beispiele für die jeweilige\r\nArt von Normungen aufzunehmen, um der Praxis\r\nund den Gerichten entsprechende Hinweise für\r\nden gesetzgeberischen Willen zu geben. Sofern\r\nerwünscht, sind wir gern bereit, hierfür Beispiele\r\nzur Verfügung zu stellen.\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen nach Artikel 1 Nummer 4\r\nGebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 1 BGB) zu?*\r\n* Pflichtfeld\r\nJa Nein Teilweise\r\nBegründung Ihres Votums bzw. weitere Vorschläge oder Anmerkungen zu\r\nArtikel 1 Nummer 4 Gebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 1 BGB):*\r\n* Pflichtfeld\r\nDie Neuregelung trägt durch den Wegfall der\r\nAufklärungspflicht in bestimmten Bereichen\r\nerheblich zur rechtssicheren Vereinfachung\r\nabweichender Vereinbarungen bei. Allerdings\r\nenthält der Entwurf auch mehrere neue\r\nunbestimmte Rechtsbegriffe wie\r\n„Gebäudebauvertrag“, „fachkundiger\r\nUnternehmer“, „dauerhafte Sicherheit und\r\nEignung“ und „gleichwertige Ausführung“. Dies\r\nwird im Hinblick auf die praktische Anwendung\r\n25.08.24, 13:00 survey-xact.de/servlet/com.pls.morpheus.web.pages.CoreRespondentPrint?printbackground=false&what=3\r\nhttps://www.survey-xact.de/servlet/com.pls.morpheus.web.pages.CoreRespondentPrint?printbackground=false&what=3 6/10\r\nder Neuregelung kritisch gesehen, weil dadurch\r\nbis zur Ausbildung einer neuen\r\nhöchstrichterlichen Rechtsprechung erneut\r\nRechtsunsicherheit bezüglich der Auslegung und\r\nAnwendung dieser Begriffe die Folge sein wird.\r\nZudem erscheint es fraglich, ob es der\r\nEinführung dieser Rechtsbegriffe überhaupt\r\nbedarf. Gebäudebauvertrag Der\r\nAnwendungsbereich der Vorschrift betrifft\r\n(bewusst) nur Gebäude und die zu einem\r\nGebäude gehörende Außenanlage (Absatz 1 Satz\r\n1). Für andere Bauwerke gilt die Regelung somit\r\nnicht. Dies ist mit Blick auf das mit dem\r\nGesetzentwurf verfolgte Ziel, insbesondere die\r\nRahmenbedingungen im Bereich der\r\nWohngebäude zu erleichtern, nachvollziehbar.\r\nDennoch sollte eine gesetzliche Neuregelung\r\ndazu genutzt werden, innovatives und\r\nkostengünstiges Planen und Bauen in allen\r\nBereichen des Bauens zu ermöglichen.\r\nInsbesondere im Infrastrukturbereich besteht ein\r\nerheblicher Bedarf an Bau- und\r\nSanierungsmaßnahmen, die mit der öffentlichen\r\nHand als fachkundigem Bauherrn vereinfacht und\r\ninnovativ umgesetzt werden könnten. Dasselbe\r\ngilt für den Gewerbe- und Industriebau. Um\r\ndiesem Bedarf und Potenzial gerecht zu werden,\r\nsollte der Baubereich insgesamt mit einbezogen\r\nwer-den und die geplante Neuregelung auf alle\r\nBauverträge ausgeweitet werden. Im anderen\r\nFall wäre gerade bei Ingenieurbauten eine\r\nZersplitterung des Sachmangelrechts abhängig\r\nvom geplanten Objekt die Folge. Einer\r\ngesonderten Regelung für einen\r\nGebäudebauvertrag bedarf es daher nicht. Die\r\nentsprechenden Regelungsinhalte sollten bei den\r\nBestimmungen zum Bauvertragsrecht verortet\r\nwer-den. Fachkundiger Unternehmer Die auf den\r\nGebäudebauvertrag bezogenen\r\nSonderregelungen beschränken sich auf Verträge\r\nzwischen fachkundigen Unternehmern (Absatz 1\r\nSatz 2). Diese Einschränkung auf Bestellerseite\r\nist einerseits nachvollziehbar, andererseits aber\r\nauch wieder mit Abgrenzungsfragen verbunden.\r\nÜblich ist bislang im BGB nur die Unterscheidung\r\nzwischen Verbraucher (§ 13 BGB) und\r\nUnternehmer (§ 14 BGB). Der Begriff des\r\nfachkundigen Unternehmers wäre hingegen ein\r\nNovum. In der Gesetzesbegründung wird unter\r\nBezugnahme auf § 3 Abs. 3 VOB/B versucht zu\r\nerläutern, was unter diesem Begriff zu verstehen\r\nist. Allerdings enthält auch § 3 Abs. 3 VOB/B\r\nselbst den Begriff der Fachkunde nicht. Dieser\r\nwird in den Grad der jeweiligen Anforderungen\r\nan Unternehmer und Besteller hineingelesen,\r\n25.08.24, 13:00 survey-xact.de/servlet/com.pls.morpheus.web.pages.CoreRespondentPrint?printbackground=false&what=3\r\nhttps://www.survey-xact.de/servlet/com.pls.morpheus.web.pages.CoreRespondentPrint?printbackground=false&what=3 7/10\r\nwobei letztlich auf den jeweiligen Einzelfall\r\nabgestellt wird. Dies scheint mit Blick auf die\r\nvorgeschlagene Regelung des § 650o BGB-E\r\nweder praktikabel noch notwendig. Wir regen\r\ndaher an, zur Abgrenzung auf den bekannten\r\nund bewährten § 310 BGB und damit auf\r\nUnternehmer, juristische Personen des\r\nöffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche\r\nSondervermögen abzustellen. Sollte dem nicht\r\ngefolgt werden können, sollte die Regelung zur\r\nFachkunde so eindeutig wie möglich gestaltet\r\nwerden. Zum einen könnte es sich anbieten, die\r\nVoraussetzung der Fachkunde auf den Besteller\r\nzu beschränken. Auf Werkunternehmerseite\r\nsollte eine hinreichende Fachkunde gleichsam\r\nunterstellt und daher als gesetzliche\r\nVoraussetzung gar nicht genannt werden. Auf\r\nBestellerseite sollte vorzugsweise im Gesetz\r\nselbst für den Begriff der Fachkunde eine\r\npauschalierende Einordnung vorgenommen\r\nwerden, die alle Unternehmer erfasst, die\r\ngewerbsmäßig in der Bau- oder\r\nImmobilienbranche tätig sind, sowie öffentliche\r\nAuftraggeber. Anderenfalls sind\r\nAuseinandersetzungen unter anderem über die\r\nFrage zu befürchten, ob es auf eine\r\ngeneralisierende Betrachtung oder auf\r\nspezifische Fachkenntnisse in genau den Bereich\r\nankommt, auf den sich die jeweiligen aRdT\r\nbeziehen.\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen nach Artikel 1 Nummer 4\r\nGebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 2 BGB) zu?*\r\n* Pflichtfeld\r\nJa Nein Teilweise\r\nBegründung Ihres Votums bzw. weitere Vorschläge oder Anmerkungen zu\r\nArtikel 1 Nummer 4 Gebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 2 BGB):*\r\n* Pflichtfeld\r\nEs ist zu begrüßen, dass in § 650o Abs. 2 im\r\nRahmen einer Beschaffenheitsvereinbarung von\r\nden aRdT abgewichen werden kann, die ohne\r\neine Aufklärungspflicht über die Risiken und\r\nKonsequenzen erfolgen kann. Eine Grenze für\r\nden Umfang der Abweichung von den aRdT ist\r\nhierin nicht beschrieben. Der Gesetzentwurf geht\r\nzu Recht davon aus, dass hierbei der\r\nbauordnungsrechtliche Mindestsicherheitsstandard einzuhalten ist.\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen nach Artikel 1 Nummer 4\r\nGebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 3 BGB) zu?*\r\n* Pflichtfeld\r\n25.08.24, 13:00 survey-xact.de/servlet/com.pls.morpheus.web.pages.CoreRespondentPrint?printbackground=false&what=3\r\nhttps://www.survey-xact.de/servlet/com.pls.morpheus.web.pages.CoreRespondentPrint?printbackground=false&what=3 8/10\r\nJa Nein Teilweise\r\nBegründung Ihres Votums bzw. weitere Vorschläge oder Anmerkungen zu\r\nArtikel 1 Nummer 4 Gebäudetyp-E-Gesetz-E (§ 650o Abs. 3 BGB):*\r\n* Pflichtfeld\r\nNicht nachvollziehbar ist jedoch, warum die\r\nGrenze der bauordnungsrechtlichen\r\nMindestsicherheitsstandards nicht auch bei\r\nAbweichungen ohne ausdrückliche\r\nBeschaffungsvereinbarung gelten soll und\r\nstattdessen mit der Einführung neuer\r\nunbestimmter Rechtsbegriffe eine andere und\r\nmit neuer Rechtsunsicherheit verbundene\r\nBegrenzung eingeführt werden soll. Die\r\ndauerhafte Sicherheit und Eignung eines\r\nGebäudes ist aus bautechnischer Sicht\r\nregelmäßig durch die Einhaltung der\r\nbauordnungsrechtlichen Vorgaben gewährleistet\r\nund bedarf darüber hinaus keiner zusätzlichen\r\nzivilrechtlichen Regelung. Auch für die\r\nGleichwertigkeit bedarf es keiner zusätzlichen\r\nRegelung, da nach der werkvertraglichen\r\nRegelung des § 633 BGB stets eine\r\nBeschaffenheit geschuldet ist, die bei Werken\r\ngleicher Art üblich ist. Eine entsprechende\r\nVergleichbarkeit besteht auch bei Bauwerken, bei\r\ndenen (üblicherweise) von bestimmten\r\nAnforderungen abgewichen wird. Es wäre daher\r\naus unserer Sicht ausreichend und für die\r\npraktische Rechtsanwendung zugleich klarer, die\r\nEinhaltung der sicherheitsrelevanten\r\nbauordnungsrechtlichen vorgeschriebenen\r\nAnforderungen auch hier als\r\nMindestanforderung in die Regelung\r\naufzunehmen. Soweit die Landesbauordnungen\r\nzum Beispiel Abweichungen von technischen\r\nBaubestimmungen zulassen, fände dies dann\r\nauch seine zivilrechtliche Entsprechung.\r\nStellungnahme zum Erfüllungsaufwand im Gebäudetyp-E Gesetz-E\r\nStimmen Sie den Angaben zum Erfüllungsaufwand in der Begründung zum\r\nReferentenentwurf zu?*\r\n* Pflichtfeld\r\nJa Nein Teilweise\r\nBegründung Ihres Votums bzw. weitere Vorschläge oder Anmerkungen zu den\r\nausgewiesenen Schätzungen zum Erfüllungsaufwand:*\r\n* Pflichtfeld\r\nDie Einschätzungen scheinen plausibel.\r\n25.08.24, 13:00 survey-xact.de/servlet/com.pls.morpheus.web.pages.CoreRespondentPrint?printbackground=false&what=3\r\nhttps://www.survey-xact.de/servlet/com.pls.morpheus.web.pages.CoreRespondentPrint?printbackground=false&what=3 9/10\r\nHier haben Sie die Möglichkeit allgemeine bzw. weitere Anmerkungen zum\r\nGebäudetyp-E-Gesetz-E einzutragen:\r\nWir begrüßen den vorgelegten Gesetzentwurf\r\nausdrücklich. Er ist aus unserer Sicht geeignet,\r\ndas Ziel einfacheren, kostengünstigeren,\r\ninnovativeren und damit auch\r\nklimafreundlicheren Planens und Bauens\r\nerreichen zu können. Der Entwurf greift die\r\nwesentlichen Problembereiche auf, die im\r\nBereich des Zivilrechts das Erreichen dieses Ziels\r\nbislang verhindert haben, und schlägt\r\nwegweisende, dabei aber ausgewogene und\r\ngrundsätzlich hilfreiche Abhilfemaßnahmen vor.\r\nUnsere Anmerkungen beschränken sich daher\r\nauf Einzelaspekte, die wir bitten, als Fragen oder\r\nAnregungen zu verstehen.\r\nMit dem nachstehenden Druckersymbol können Sie die abgegebene\r\nStellungnahme ausdrucken oder herunterladen.\r\nVielen Dank für Ihre Stellungnahme zum Gebäudetyp-E-Gesetz-E!\r\nBitte klicken Sie auf \"FERTIG STELLEN\", damit Ihre Stellungnahme registriert\r\nwird.\r\nJa, ich möchte die Stellungnahme jetzt absenden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Bundesgeschäftsführer\r\nAskanischer Platz 4, 10963 Berlin, T +49 30 26 39 44 – 20, schnepel@bak.de\r\nStellungnahme zum Vergabetransformationspaket vom 1.11.2024\r\nLfd. \r\nNr.\r\nDokument Bezug Norm Anmerkung / Änderung / Vorschlag / Synopse\r\n1. VergabeR\u0002TransfG\r\nWir danken dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz für die Möglichkeit, zu dem \r\nReferentenentwurf Stellung zu nehmen. Wir werden uns hierbei auf aus unserer Sicht relevante \r\nAnmerkungen beschränken.\r\nWir begrüßen im Grundsatz die mit dem Vergabetransformationsgesetz verbundenen Ziele, öffentliche \r\nVergabeverfahren zu vereinfachen, zu professionalisieren, zu digitalisieren, zu beschleunigen, die Beteiligung \r\njunger, kleiner und mittelständischer Unternehmen zu fördern und die nachhaltige Beschaffung unter \r\nbesonderer Berücksichtigung des Klimaschutzes zu stärken. \r\nEinige der hierfür vorgeschlagenen Änderungen des Vergaberechts sind aus unserer Sicht allerdings \r\nkontraproduktiv oder dürften zumindest erhebliche Kollateralschäden zur Folge haben, die sich für den \r\nWirtschaftsstandort Deutschland zumindest mittel- und langfristig katastrophal auswirken werden. Dies betrifft \r\ninsbesondere die flächendeckende de-facto-Abschaffung des Gebots der losweisen, mittelstandsfreundlichen \r\nVergabe, die euphemistisch „Flexibilisierung mit Augenmaß“ genannt wird. \r\nDies ist umso bedauerlicher, weil der Gesetzentwurf mit der gesetzlichen Stärkung eines alternativen \r\nAnsatzes zur Auftragswertberechnung bei Planungsleistungen eine mittelstandsfreundliche, losweise Vergabe \r\nan sich deutlich befördern würde. Bedauerlicherweise dürfte dieser sehr begrüßenswerte Ansatz durch die \r\nvorgenannte Eliminierung des Losgrundsatzes allerdings in der Praxis ins Leere laufen.\r\nDes Weiteren bedauern wir, dass unsere schon im Rahmen der vorangegangenen Konsultation \r\neingebrachten Vorschläge nicht nur, aber vor allem auch zum Abschnitt 6 der VgV (Besondere Vorschriften \r\nfür die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen) vollständig unberücksichtigt geblieben sind. Wir \r\nStellungnahme der BAK zum VTP vom 1.11.2024 \r\n2\r\nbitten sehr darum, diese noch einmal zu prüfen. Für Gespräche hierüber stehen wir weiterhin gern zur \r\nVerfügung.\r\n2. VergabeR\u0002TransfG\r\nArt. 1, Nr. 2 § 97 Absatz 4\r\nGWB\r\nIn der Begründung zu den Änderungen in § 97 Abs. 4 GWB wird ausgeführt, dass die Grundsätze der \r\nmittelstandsfreundlichen Vergabe und der grundsätzlichen Aufteilung in Fach- und Teillose unverändert \r\nerhalten blieben. Der Losgrundsatz werde lediglich mit Augenmaß flexibilisiert. \r\nDiese beschönigende Beschreibung können wir nicht nur nicht teilen, sondern halten sie für nahezu \r\nverhöhnend. In der weiteren Gesetzesbegründung wird denn auch sehr deutlich gemacht, dass die bislang \r\nmit Gesamtvergaben verbundenen rechtlichen Risiken für die öffentlichen Auftraggeber vollständig beseitigt \r\nwerden sollen. Aus unserer Sicht handelt es sich daher im Ergebnis um eine camouflierte de-facto\u0002Abschaffung des bisherigen Losgrundsatzes.\r\nDie mit dem Losgrundsatz verbundene Absicht der Förderung des Mittelstandes ist nicht nur aus \r\nstrukturpolitischen Gründen essenziell. Gerade mit Blick auf die Ziele der Vergabetransformation sind \r\ninnovative Lösungen gefragt, die im Zweifel eher von mittelständischen, kleineren und jungen Unternehmen \r\nzu erwarten sind. Eine Aufweichung des Grundsatzes der losweisen Vergabe würde die anderen Stellen des \r\nGesetzentwurfs erkennbaren Bemühungen, gerade diese Unternehmen stärker in die öffentliche Beschaffung \r\neinzubeziehen, wieder zunichtemachen.\r\n• Im Ergebnis wird die Aufgabe der mittelstandsfreundlichen Vergabe eine monopolartige Marktposition \r\nweniger großer Marktführer zur Folge haben, die der öffentlichen Hand dann auch entsprechend \r\nhöhere Preise bei voraussichtlich gleichzeitiger Abnahme der Qualität abverlangen werden.\r\n• Zudem sind mittelständische Unternehmen häufig nicht nur innovativer, sondern bei wechselnden \r\nwirtschaftlichen Rahmenbedingungen auch anpassungsfähiger als große, auf reine Profitmaximierung \r\nausgerichtete und fremd-gemanagte Konzerne. Kleine und mittelständische Büros und Unternehmen \r\nhalten auch in schlechten Zeiten so lange wie möglich an ihren Mitarbeitenden fest, um in \r\nAufschwungsphasen wieder sofort einsatzbereit zu sein.\r\n• Damit tragen gerade die kleinen und Mittelständischen Unternehmen nicht nur zur wirtschaftlichen, \r\nsondern auch zur sozialen Stabilität in ihren Regionen bei, indem sie Arbeitsplätze schaffen und \r\nerhalten. Eine Aufweichung könnte diese positive Wirkung gefährden.\r\nTrotz dieser übergeordneten Gesichtspunkte mag es Wirtschaftsbereiche geben, in denen erleichterte \r\nGesamtvergaben ökonomisch, sozial und nachhaltig sinnvoll sind. Soweit für diese Bereiche Modifikationen \r\ndes § 97 Abs. 4 GWB allgemein für zweckdienlich gehalten werden sollten, möchten wir uns nicht per se \r\nStellungnahme der BAK zum VTP vom 1.11.2024 \r\n3\r\ndagegen aussprechen. Dies hatten wir bereits im Rahmen der vorangegangenen Konsultation deutlich \r\ngemacht.\r\nEine flächendeckende, undifferenzierte Quasi-Abschaffung der mittelstandsfreundlichen Vergabe lehnen wir \r\nhingegen weiterhin mit aller Entschiedenheit ab. Insoweit hatten wir uns im Gegenteil dafür ausgesprochen, \r\njedenfalls im Bereich des Planens und Bauens den Losgrundsatz nicht nur beizubehalten, sondern vielmehr \r\nzu stärken. Dies gilt insbesondere, soweit Gesamtvergaben sowohl die Planung als auch das Bauen \r\nerfassen. Durch die beabsichtigten Änderungen des § 103 Abs. 3 GWB und des § 2 VgV wird betont, dass\r\nauch Bauaufträge, die sowohl Planung als auch Ausführung enthalten, in Losen vergeben werden können. \r\nDies wird in der Praxis aber nicht eintreten, sollte die vorgesehene Änderung des § 97 Abs. 4 GWB \r\nWirklichkeit werden.\r\nVielmehr ist zu erwarten, dass durch die Aufnahme des „zeitlichen Grundes“ als dritter Variante sowie die \r\nHerabstufung des bislang objektiv zwingenden Erfordernisses zu einem bloßen „Rechtfertigungsgrund“ für \r\nGesamtvergaben gerade im Bereich des Planens und Bauens alle Schleusen geöffnet und Totalunternehmer \r\nbzw. -übernehmervergaben die Regel werden – nicht nur mit allen bereits beschriebenen negativen Folgen, \r\nsondern auch und vor allem mit verheerenden Auswirkungen auf die Baukultur. \r\nBedauerlicherweise macht die Gesetzesbegründung deutlich, dass die Einbeziehung des Planungs- und \r\nBausektors nicht nur in Kauf genommen, sondern dieser mit der geplanten Gesetzesänderung ganz bewusst \r\nangesteuert wird. Gesamtvergaben sollen ausdrücklich „zur Vermeidung von Bauzeitverzögerungen“ bei \r\nbedeutenden Infrastrukturvorhaben zulässig sein, wodurch pauschal unterstellt wird, dass \r\nBauzeitverzögerungen ihren Grund (immer) in der losweisen Vergabe haben. Auch die politisch und von \r\ninteressierten Kreisen seit langem propagierten Themen wie serielles Bauen integrierte Projektabwicklung \r\nmüssen für die Schleifung des seit Jahrzehnten bewährten Losgrundsatzes herhalten. Sogar hinsichtlich der \r\nErfordernisse des Klima- und Umweltschutzes wird die mehr als gewagte These aufgestellt, dass diese durch \r\n„einfachere, schnellere Gesamtvergaben häufig besser berücksichtigt werden können.“\r\nOb und inwieweit die zu befürchtende Eliminierung des Berufsstandes der unabhängigen, dem Bauherrn und \r\ndem Gemeinwohl, gerade nicht nur der eigenen Gewinnmaximierung verpflichteten Planenden aus dem \r\nwichtigen Marktsegment der öffentlichen Auftragsvergabe bereits auch unter verfassungsrechtlichen \r\nGesichtspunkten geprüft wurde, lässt sich der Gesetzesbegründung nicht entnehmen. Unabhängig davon \r\nwird erkennbar, dass die kritiklose Förderung des seriellen Bauens, die geplante Einführung des „Bauturbos“ \r\nim Baugesetzbuch und jetzt die Abschaffung der losweisen Vergabe ein Gesamtkonzept darstellen, das eine \r\nkurzfristige Lösung des akuten mangels an bezahlbarem Wohnraum vorgaukelt, sich aber \r\ngesamtgesellschaftlich sehr schnell als ebenso verheerend auswirken wird wie seinerzeit die Charta von \r\nAthen.\r\nStellungnahme der BAK zum VTP vom 1.11.2024 \r\n4\r\nKernelement einer guten Vergabepraxis, deren Ziel nicht nur eine schnelle und einfache, sondern auch eine \r\nqualitativ hochwertige und damit nachhaltige Beschaffung sein sollte, ist ausreichendes und bestmöglich \r\nqualifiziertes Personal in den Vergabestellen. Gerade für den sensiblen Planungs- und Bausektor ist dies \r\nzwingend notwendig. Planungsleistungen sind nicht abschließend beschreibbar, da Planung immer auf die \r\nZukunft gerichtet ist. Es hat seinen guten Grund, weshalb Planungsleistungen in der Regel im \r\nVerhandlungsverfahren vergeben werden müssen. Idealerweise besteht daher auf Seiten der Vergabestellen \r\nder gleiche Sachverstand wie bei den Bewerberinnen und Bietern. In den letzten Jahrzehnten ist stattdessen \r\nein kontinuierlicher Personalabbau zu beobachten. Ein Lösungsansatz gerade für kleinere und \r\nfinanzschwächere Kommunen kann darin bestehen, kompetent besetzte und zentralisierte Vergabestellen \r\noder unterstützende Organisationen einzurichten oder bereits bestehende verstärkt zu nutzen.\r\n3. VergabeR\u0002TransfG\r\nArt. 1, Nr. 6 \r\nb)\r\n§ 103 Absatz 3\r\nGWB\r\nDurch die Änderung des § 103 Abs. 3 GWB wird klargestellt, dass die Vergabe von Bauaufträgen in der \r\nzweiten Alternative nicht mehr eine gleichzeitige Vergabe von Planung und Ausführung erfordert. Der \r\nbisherige Wortlaut der Regelung wurde in der Praxis bisher so verstanden, dass daraus eine gleichzeitige \r\nAusschreibungspflicht für alle Teile der Planung und Ausführung eines Bauauftrages gefolgert wurde, der nur \r\nan einen Auftragnehmer vergeben werden könne. Eine solche Pflicht sei dem Europarecht insbesondere bei \r\neiner losweisen Vergabe von Planungs- und Bauleistungen für einen einheitlichen Bauauftrag aber nicht zu \r\nentnehmen. Entsprechend werde durch die Neuregelung verdeutlicht, dass es für das Vorliegen eines \r\neinheitlichen Bauauftrags genügt, dass der Bauauftrag sowohl die Planung als auch die Ausführung der \r\nBauleistung enthält und ein zeitliches Element nicht zwingend ist. Der öffentliche Auftraggeber könne \r\nentscheiden, ob er die notwendigen Planungsleistungen gemeinsam mit der Ausführung der geplanten \r\nBauleistung ausschreibt oder nicht. \r\nErgänzend dazu wird in den Vergabeverordnungen klargestellt, dass sich die Vergabe von \r\nPlanungsleistungen, die Teil eines Bauauftrags sind, aber losweise vergeben werden, nach dem \r\nsachnäheren, für Lieferungen und Dienstleistungen geltenden Recht richtet und nicht nach der VOB/A. Soweit \r\nPlanungsleistungen als Teil eines Bauauftrags vergeben wurden, unterlag ihre Vergabe bisher grundsätzlich \r\nder VOB. Dies sei jedoch nicht sachgerecht, wenn die Planungsleistungen als eigenständiges Los vergeben \r\nwerden. Deshalb soll aufgrund der größeren Sachnähe dieses Los nach den Regelungen der VgV, \r\neinschließlich der Regelungen für Besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten und \r\nIngenieurleistungen in Abschnitt 6 vergeben werden (§ 2 Satz 3 VgV). \r\nDiese an sich sehr begrüßenswerten Gesetzesänderungen dürften geeignet sein, die rechtlichen Bedenken \r\nauszuräumen, die gegen den von der Bundesregierung ins Spiel gebrachten alternativen Ansatz zur \r\nAuftragswertberechnung bei Planungsleistungen vorgebracht worden sind.\r\nAllerdings ist noch einmal zu betonen, dass die mit den genannten Änderungen verbundene Zielsetzung, die \r\nlosweise und mittelstandsfreundliche Vergabe von Planungsleistungen zu stärken, durch die vorgesehene \r\nÄnderung des § 97 Abs. 4 GWB wieder vollständig konterkariert wird.\r\nStellungnahme der BAK zum VTP vom 1.11.2024 \r\n5\r\n4. VergabeR\u0002TransfG \r\nArt. 1, Nr. 14 § 114 Absatz 3\r\nGWB\r\nDie Errichtung einer zentralen Plattform für den öffentlichen Einkauf, auf der alle öffentlichen \r\nAusschreibungen in der Ober- wie auch der Unterschwelle zu finden sind, begrüßen wir ausdrücklich.\r\n5. VergabeR\u0002TransfG \r\nArt. 1, Nr. 16 § 120a GWB Bekanntermaßen stellt der Bausektor einen der klimarelevantesten Wirtschaftszweige dar. Mit sämtlichen \r\ndirekten und indirekten Emissionen (Strom, Fernwärme, Baustoffe, Baustelle) machen Gebäude ca. 40% der \r\nGesamtemissionen in Deutschland aus. Dem wird bereits seit längerem sowohl auf EU- als auch auf \r\nnationaler Ebene politisch sowie durch bereits bestehende und weiter geplante gesetzgeberische \r\nMaßnahmen Rechnung getragen. Genannt seien nur die EU-Gebäuderichtlinie und deren anstehende \r\nNovellierung, die sogenannte Rennovation Wave und die ebenfalls in Novellierung befindliche EU\u0002Bauproduktenverordnung. In Deutschland ist der Aufbau einer bundeseinheitlichen digitalen Gebäudeakte \r\nsowie die Einführung eines Gebäuderessourcenpasses geplant. Die zwingende Einhaltung aller gesetzlichen \r\nVorgaben wird Grundvoraussetzung für die Auftragsvergabe sein.\r\nDer Planungssektor umfasst aber nicht nur Bauwerke der Infrastruktur und Gebäude, sondern auch \r\nInnenräume, die Stadtplanung sowie die Landschaftsarchitektur. Planung ist hierbei nicht nur Teil des \r\nProblems „Bauen“, sondern gute Planung gerade auch im Städtebau und der Landschaftsarchitektur sind vor \r\nallem auch Teil der Lösung.\r\nMit dem neuen § 120a GWB wird eine gesetzliche Regelung zur Anwendung von Nachhaltigkeitsaspekten bei \r\nder Vergabe öffentlicher Aufträge eingefügt und durch eine neue AVV zur Berücksichtigung sozialer und \r\numweltbezogener Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ergänzt. Diese enthält Listen mit Produkten \r\nfür eine nachhaltige Beschaffung und solchen, die nicht beschafft werden dürfen. Für den Bausektor ist zwar \r\nder Ansatz über den CO2-Schattenpreis von Bedeutung, er ist aber nicht auf die Vergabe von \r\nPlanungsleistungen übertragbar.\r\nSoweit jenseits gesetzlicher Vorgaben Spielräume zur Bewertung von Nachhaltigkeitsaspekten bestehen, \r\nsollten diese bei Planungsleistungen erst im Rahmen der Zuschlagskriterien berücksichtigt werden, da das \r\nKriterium Nachhaltigkeit erst im Planungsprozess bewertbar ist. Besonders geeignet ist auch insoweit der \r\nPlanungswettbewerb, da er es ermöglicht, neben der Entwurfsqualität im Übrigen auch die Nachhaltigkeit \r\nanhand konkreter Entwürfe zu beurteilen. Um allgemeine Nachhaltigkeitsanforderungen sowie ausgewählte \r\nAnforderungen des „Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen“ (BNB) bereits im Zuge eines \r\nPlanungswettbewerbes berücksichtigen zu können, steht bereits seit zehn Jahren die „Systematik für \r\nNachhaltigkeitsanforderungen in Planungswettbewerben“ (kurz: SNAP) zur Verfügung.\r\nFür die VgV-möchten wir daher zum Thema Nachhaltigkeit noch einmal folgende Vorschläge unterbreiten:\r\n• § 78 Abs. 1 sollte dahingehend ergänzt werden, dass Planungswettbewerbe die Wahl nicht nur der \r\nbesten, sondern auch der nachhaltigsten Lösung der Planungsaufgabe gewährleisten.\r\nStellungnahme der BAK zum VTP vom 1.11.2024 \r\n6\r\n• In § 76 Abs. 1 sollte ergänzend klargestellt werden, dass außerhalb von Planungswettbewerben das \r\nKriterium der Nachhaltigkeit anhand von Lösungsvorschlägen bewertet werden kann. Diese sind nach \r\n§ 76 Abs. 2 VgV auch im Rahmen von Verhandlungsverfahren und wettbewerblichen Dialogen \r\nzulässig, widersprechen aber im Grunde dem Programmsatz des § 78 Abs. 1. Diese Verfahrensarten \r\nsollten daher nur unter der Voraussetzung zulässig sein, dass die Auswahl des besten \r\nLösungsvorschlags unter Beteiligung unabhängiger Fachexpertise erfolgt.\r\n6. VergabeR\u0002TransfG\r\nArt. 1, Nr. 18 § 122 GWB Die vorgesehenen Änderungen in § 122 GWB und die hiermit verbundenen Ziele begrüßen wir im Grundsatz \r\nausdrücklich. Wir möchten aber zunächst anregen, die unter anderem für § 42 Abs. 2 VgV vorgesehene \r\nErgänzung, wonach bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise die besonderen \r\nUmstände von jungen sowie kleinen und mittleren Unternehmen zu berücksichtigen sind, bereits im \r\nhöherrangigen § 122 GWB selbst zu verankern. \r\nOb der Regelungsvorschlag als solcher geeignet ist, die damit verbundenen Ziele zu verfolgen, lässt sich \r\ngleichwohl anzweifeln (siehe hierzu unsere Anmerkungen zu § 42 Abs. 2 VgV). \r\nVor allen Dingen stellt sich unabhängig davon allerdings die übergeordnete Frage, ob nicht alle \r\nAnstrengungen zur Förderung junger, kleiner und mittlerer Unternehmen durch die de-facto Abschaffung des \r\nLosgrundsatzes obsolet sind.\r\n7. VergabeR\u0002TransfG\r\nArt. 1, Nr. 26 § 158 Absatz 3\r\nGWB\r\nDie Möglichkeit der Einreichung von Nachprüfungsanträgen in Textform befürworten wir.\r\n8. VergabeR\u0002TransfG\r\nArt. 1, Nr. 32 § 166 Absatz 3\r\nGWB\r\nDie Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Gerichtsbarkeit ist ein nachvollziehbares \r\nAnliegen, das für uns auch bei mündlichen Verhandlungen in Nachprüfungsverfahren vorstellbar ist. Wir \r\nwürden die beabsichtigte Gesetzesänderung noch mehr begrüßen, wenn Verfahrensbeteiligte beantragen \r\nkönnten, von der Anordnung ausgenommen zu werden. In der Gesetzesbegründung wird allerdings \r\nnachvollziehbar ausgeführt, weshalb an dieser ursprünglichen Idee einer Zustimmung der Beteiligten nicht \r\nfestgehalten wird. Zugleich wird festgestellt, dass die Kammer etwaige Gründe, die gegen die Anordnung \r\ngeltend gemacht werden, im Zuge ihrer Entscheidung zu berücksichtigen haben wird.\r\n9. VergabeR\u0002TransfG\r\nArt. 4, Nr. 2 § 2 Satz 3-neu\r\nVgV\r\nZu dieser an sich sehr begrüßenswerten Ergänzung verweisen wir auf unsere Anmerkung zur Änderung des \r\n§ 103 Abs. 3 GWB.\r\n10. VergabeR\u0002TransfG\r\nArt. 4, Nr. \r\n6 b)\r\n§ 17 Absatz 5 \r\nSatz 2-neu\r\nVgV\r\nDen Vorschlag, wonach zur Abgabe eines Erstangebotes bei Verhandlungsverfahren ohne \r\nTeilnahmewettbewerb regelmäßig auch geeignete junge sowie kleine und mittlere Unternehmen zur \r\nAngebotsabgabe aufgefordert werden sollen, begrüßen wir dem Grundsatz nach. Ob eine „Soll-Vorschrift“ zu \r\nÄnderungen in der Praxis führt, bleibt abzuwarten. Unabhängig davon ist bemerkenswert, dass die \r\neinschränkende Voraussetzung der „Geeignetheit“ in diesem Zusammenhang nur bei den jungen \r\nUnternehmen gemacht wird.\r\n11. VergabeR\u0002TransfG\r\nArt. 4, Nr. \r\n17 a)\r\n§ 42 Absatz 2-\r\nneu VgV\r\nDen Versuch, die Belange von jungen sowie kleinen und mittleren Unternehmen durch den neuen § 42 Abs. 2 \r\nVgV zu stärken, begrüßen wir dem Grundsatz nach. Wie bereits ausgeführt, hielten wir eine Verankerung in § \r\nStellungnahme der BAK zum VTP vom 1.11.2024 \r\n7\r\n122 GWB für wünschenswert. Wie ebenfalls bereits ausgeführt, steht die praktische Abschaffung des \r\nLosgrundsatzes dem diametral entgegen.\r\nUnabhängig davon möchten wir zu diesem Themenkomplex folgende Anmerkungen machen und erneut \r\nkonkrete Vorschläge unterbreiten:\r\n• Das Vergaberecht sieht im Grundsatz bereits derzeit die Möglichkeit und sogar die Verpflichtung vor, \r\nkleine und mittelständische Unternehmen in die öffentliche Beschaffung einzubeziehen. So müssen \r\nEignungskriterien mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem \r\nangemessenen Verhältnis stehen (§ 122 Abs. 4 GWB). Für die Vergabe von Architekten- und \r\nIngenieurleistungen wiederholt § 75 Abs. 4 Satz 1 VgV nicht nur diesen Grundsatz, sondern § 75 Abs. \r\n4 Satz 2 VgV stellt ausdrücklich klar, dass die Eignungskriterien bei geeigneten Aufgabenstellungen \r\nso zu wählen sind, dass sich kleinere Büroorganisationen und Berufsanfänger beteiligen können. \r\nUnterstützt wird dies durch § 75 Abs. 5 Satz 2 und 3 VgV, wonach Referenzobjekte zuzulassen sind, \r\nderen Planungsanforderungen mit den zu vergebenden vergleichbar sind, wofür in der Regel nicht \r\ndieselbe Nutzungsart erforderlich ist. In der Praxis wird unter anderem diese gesetzliche Anforderung \r\nvielfach nicht eingehalten, wie eine Untersuchung der Universität Augsburg von bayrischen Vergaben \r\nvon Planungsleistungen für das Jahr 2020 gezeigt hat. \r\n• Über die einschränkende Voraussetzung „bei geeigneten Aufgabenstellungen“ kann der Grundsatz \r\nzudem ohne größere Schwierigkeiten unterlaufen werden und sollte daher gestrichen werden. \r\nStattdessen sollten in Einzelfällen gegebenenfalls erforderliche Abweichungen hiervon gesondert \r\nbegründet und in der Bekanntmachung veröffentlicht werden müssen.\r\n• Ein weiteres Hindernis für die Einbeziehung kleiner und mittelständischer Unternehmen stellt die \r\nVergabespruchpraxis und die herrschende Auffassung im Schrifttum dar, wonach die Auswahl von \r\nBewerbern durch Losentscheid nur in seltenen Ausnahmefällen zulässig sein soll. § 75 Abs. 6 VgV \r\nsieht die Möglichkeit des Losentscheids im Rahmen der Vergabe von Architekten- und \r\nIngenieurleistungen, anders als § 51 VgV, ausdrücklich vor. Voraussetzung ist nach dem Wortlaut der \r\nVorschrift lediglich, dass mehrere Bewerber die Anforderungen in gleichermaßen erfüllen und die \r\nBewerberzahl auch nach einer objektiven Auswahl entsprechend der zugrunde gelegten \r\nEignungskriterien zu hoch ist. Gleichwohl wird das Losverfahren als weder eignungs- noch \r\nleistungsbezogen und damit als „willkürlich“ diskriminiert. In der Vergabepraxis führt dies dazu, dass \r\n„vorsorglich“ zu hohe Eignungskriterien aufgestellt werden, um ein Losverfahren auszuschließen. Es \r\nsollte daher klargestellt werden, dass das Wettbewerbsgebot dem Losentscheid nicht entgegensteht, \r\nsofern die vom Auftraggeber für erforderlich gehaltene Eignung bei allen gelosten Bewerbern vorliegt.\r\n• Eine gute Möglichkeit zur stärkeren Einbeziehung kleiner und junger Planungsbüros besteht des \r\nWeiteren in der Förderung des Instruments des Planungswettbewerbs, insbesondere wenn diese \r\nkeine Begrenzung der Teilnehmerzahl vorsehen (offener Planungswettbewerb) oder beim \r\nStellungnahme der BAK zum VTP vom 1.11.2024 \r\n8\r\nnichtoffenen Planungswettbewerb durch niedrigschwellige Auswahlkriterien im Sinne des § 71 Abs. 3 \r\nVgV die Beteiligung insbesondere innovativer Planerinnen und Planer zulässt. Etwaige höhere \r\nEignungsanforderungen können in diesen Fällen im Wege der Eignungsleihe nach § 47 VgV erfüllt \r\nwerden. Nach § 80 Abs. 1 VgV genügt es zudem, dass der öffentliche Auftraggeber die zum \r\nNachweis der Eignung erforderlichen Unterlagen erst verlangt, soweit und sobald das Ergebnis des \r\nPlanungswettbewerbs realisiert werden und beabsichtigt ist, einen oder mehrere der Preisträger zu \r\nbeauftragen. Dies erhöht die Praxistauglichkeit des Instruments der Eignungsleihe erheblich.\r\n• Nach § 78 Abs. 2 Satz 4 VgV ist der öffentliche Auftraggeber verpflichtet, bei Aufgabenstellungen im \r\nHoch-, Städte und Brückenbau sowie in der Landschafts- und Freiraumplanung zu prüfen, ob für \r\ndiese ein Planungswettbewerb durchgeführt werden soll. Des Weiteren muss er seine Entscheidung \r\ndokumentieren. Diese bislang rein interne Dokumentationspflicht sollte dahingehend ergänzt werden, \r\ndass die Entscheidungsgründe in der Bekanntmachung zu veröffentlichen sind.\r\n12. VergabeR\u0002TransfG\r\nArt. 4, Nr. 18 § 45 Absatz 5\r\nVgV\r\nDie vorgesehene Ergänzung, wonach ein berechtigter Grund im Sinne des Satzes 1 insbesondere dann \r\nvorliegen kann, wenn es sich bei dem Bewerber oder Bieter um ein junges Unternehmen handelt, sehen wir \r\npositiv.\r\n11. VergabeR\u0002TransfG\r\nArt. 4, Nr. 23 § 60 Absatz 3 \r\nSatz 1 VgV\r\nDie BAK hatte im Vorfeld des jetzigen Referentenentwurfs vorgeschlagen, bei Feststellung eines \r\nungewöhnlich niedrigen Angebots eine Verpflichtung zur Ablehnung vorzusehen. Die vorgesehene Ergänzung \r\nvon „darf“ in „soll“ ist aus unserer Sicht daher zwar ein Schritt in die richtige Richtung, allerdings noch nicht \r\nausreichend.\r\nVor allen Dingen möchten wir an dieser Stelle noch einmal auf unsere weiteren Vorschläge zum Thema \r\n„ungewöhnlich niedrige Angebote“ insbesondere im Zusammenhang mit der Vergabe von Planungsleistungen \r\nverweisen. \r\nIm Einzelnen handelt es sich um folgende Punkte:\r\n• Für die Beurteilung der Frage, ob ein ungewöhnlich niedriges Angebot im Sinne des § 60 Absatz 1 \r\nvorliegt, sind maßgeblich die Honorarwerte der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure \r\nheranzuziehen. Vorzugsweise sollten Angebote unterhalb dieser Honorarwerte von vornherein \r\nausgeschlossen werden müssen, da die HOAI-Honorartafeln nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes \r\nzur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen angemessene Planungshonorare \r\nwiderspiegeln.\r\n• Der öffentliche Auftraggeber stellt allen Bietern auf elektronischem Weg unmittelbar nach Eingang der \r\nfinalen Angebote die Namen der Bieter sowie die jeweiligen Honorarangebote zur Verfügung (siehe \r\nauch § 14 EU Abs. 6 VOB/A). Damit soll sichergestellt werden, dass ungewöhnlich niedrige Angebote \r\naufgeklärt werden.\r\nStellungnahme der BAK zum VTP vom 1.11.2024 \r\n9\r\nGenerell sollte zur Stärkung des Qualität- und Leistungswettbewerbs, der bei Planungsleistungen \r\nausdrücklich vorgeschrieben ist (§ 76 Abs. 1 Satz 1 VgV) vorgeschrieben werden, Angebote für \r\nPlanungsleistungen getrennt nach Dienstleistung und Entgelt in zwei verschlossenen Umschlägen gefordert \r\nwerden müssen (Zwei-Umschlagsverfahren). § 16 Abs. 3 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes \r\nsieht eine solche Regelung, wenn bislang auch nur als Kann-Vorschrift, bereits seit längerem vor. Das zu \r\nBeginn des Jahres in Kraft getretene novellierte Vergabe- und Tariftreuegesetz Mecklenburg-Vorpommern \r\nenthält in § 11 eine vergleichbare Regelung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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Sie vertritt die Interessen von rund 140.000 Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen gegenüber Politik und Öffentlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene. Die BAK ist im Lobbyregister unter der Registernummer R002429 als registrierte Interessenvertreterin eingetragen. Sie und ihre Beschäftigten sind an die Grundsätze und Verhaltensregeln des Kodex von Bundesregierung und Bundestag gebunden.\r\nVorbemerkung\r\nWir danken dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen für die Möglichkeit, zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen.\r\nWir begrüßen, dass das Bauplanungsrecht überarbeitet wird. \r\nEin überarbeitetes Bauplanungsrecht kann dazu beitragen, dass aktuelle Herausforderungen bewältigen werden. Der Wohnungsmarkt kann durch Maßnahmen für mehr bezahlbaren Wohnraum entspannt werden. Die Folgen des Klimawandels können durch eine Stärkung von Grün- und Wasserflächen und durch Konzepte der wassersensiblen Stadtentwicklung gelindert werden. Die Transformation der Innenstädte kann unterstützt werden. Ein überarbeitetes Bauplanungsrecht kann die Planungshoheit und die Entscheidungen der Kommunen stärken und fördern. \r\nWir wissen es sehr zu schätzen, dass im Allgemeinen Teil die Grundsätze des BauGB in ihrer Systematik auf den Prüfstand gestellt und den aktuellen Anforderungen entsprechend überarbeitet, respektive ergänzt wurden. Auch die vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Erweiterungen im sog. Festsetzungskatalog für Bebauungspläne (§ 9 Abs. 1 BauGB) sowie die geplanten Änderungen in der BauNVO dürften größtenteils einen wesentlichen Beitrag für eine zeitgemäße Stadtplanung darstellen, die sich den aktuellen Herausforderungen unserer Zeit adäquat annehmen und den Dreiklang der „Neuen Leipzig-Charta“ umsetzen kann.\r\nWir begrüßen es insbesondere, dass bei den Vorschlägen für die Überarbeitung des Bauplanungsrechts die \"Neue Leipzig-Charta: Die transformative Kraft der Städte für das Gemeinwohl“ aus dem Jahr 2020 mit ihren drei Dimensionen für eine gerechte, grüne und produktive Stadt herangezogen wird. \r\nDie Neue-Leipzig Charta bietet Grundsätze für gemeinwohlorientierte Stadtentwicklungspolitik und fördert die Stärkung der kommunalen Handlungsfähigkeit. Sie fordert für Städte unter anderem partnerschaftliche rechtliche Rahmenbedingungen, qualifiziertes Personal in den Kommunen und Lenkungs- und Gestaltungshoheit bei Infrastrukturen, öffentliche Dienstleistung und Sicherung des Gemeinwohls.\r\nFür Gespräche zu unseren Vorschlägen stehen wir gern zur Verfügung.\r\nStellungnahme\r\nI.\tStellungnahmefrist\r\nWir regen an, dass das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen für Länder- und Verbändeanhörungen künftig längere Stellungnahmefristen einräumt. \r\nDie Länder- und Verbändeanhörung wurde am 30.7.2024 eingeleitet. Fristablauf für die Stellungnahme ist bereits der 16.8.2024. Die Frist ist angesichts der inhaltlichen Bedeutung und des Umfangs des Vorhabens aus unserer Sicht deutlich zu kurz bemessen. Sie macht eine angemessene Beteiligung nahezu unmöglich, insbesondere da sie mitten in die Haupt-Urlaubszeit in dem Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August fällt. \r\nDie BAK stimmt grundsätzlich den Inhalt ihrer Stellungnahmen mit den 16 Länderarchitektenkammern und den BAK-Gremien ab. Dieser Abstimmungsprozess benötigt bereits aus organisatorischen Gründen eine gewisse Zeit. \r\nII.\tZu Artikel 1: Änderung des Baugesetzbuchs\r\n1.\tZu Nummer 2 (§§ 1 bis 2)\r\nWir begrüßen, dass bei der Neuordnung der §§ 1 bis 2a BauGB die Neue Leipzig-Charta verstärkt Eingang in den Wortlaut des BauGB finden soll. \r\nZu § 1b (Grundsätze der Abwägung)\r\nWir begrüßen den Vorschlag, dass in Absatz 1 Satz 1 die in der Neuen Leipzig-Charta entwickelten drei Dimensionen der nachhaltigen Stadtentwicklung – die gerechte, grüne und produktive Stadt – ausdrücklich aufgenommen werden. \r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren, Absatz 1 Satz 2 dahingehend zu ergänzen, dass Bauleitpläne auch dazu beitragen sollen, die in den Klimaschutzgesetzten verbindlich vorgesehenen CO2 Kontingente zu verwirklichen. Dafür schlagen wir diese Formulierung vor (Änderungen kursiv): \r\n„2Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie die in den Klimaschutzgesetzen verbindlich vorgesehenen CO2-Kontingente und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern verwirklichen und zur Erfüllung der Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes die Wärme- und Energieversorgung von Gebäuden treibhausgasneutral zu gestalten sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“\r\n§ 1b verlangt bislang als Planungsziel, den Klimaschutz zu fördern. In Umsetzung des Green Deal und des Fit-for-55-Programmes dürfte dieses Ziel nicht mehr ausreichen. Auf europäischer Ebene wird die Verwirklichung der in den Klimaschutzgesetzen vorgesehenen CO2-Kontingente verlangt. Die Bauleitplanung muss daher um die Steuerungsgrößen CO2-Verbrauch und  Einsatz ergänzt werden. \r\nWir begrüßen, dass in Absatz 1 Satz 3 der Grundsatz der dreifachen Innenentwicklung ausdrücklich verankert werden. Auch aus unserer Sicht haben die Grün- und Freiflächen für die Stadtentwicklung und hat die grün-blaue Infrastruktur für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels eine große Bedeutung.\r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren in dem Vorschlag für § 1b Absatz 3 BauGB ausdrücklich mit der Befehlsformel „sind zu“ angeordnet wird, dass die Vermeidung und der Ausgleich von naturschutzrechtlichen Erwägungen in der Abwägung zu beachten sind. \r\nDer aktuelle § 1a Absatz 3 BauGB ist eine Muss-Vorschrift. Er gibt vor, dass die Vermeidung und der Ausgleich von naturschutzrechtlichen Eingriffen in der Abwägung zu berücksichtigen „sind“. Der Vorschlag für den neuen § 1b Absatz 3 regelt eine Soll-Vorschrift. Demnach „sollen“ Beeinträchtigungen vermieden oder ausgeglichen werden. Damit die bisher in § 1a Absatz 3 geregelten Grundsätze tatsächlich unverändert in die neue Systematik übertragen werden, darf durch den Vorschlag für den neuen § 1b Absatz 3 BauGB aus der aktuellen Muss Vorschrift keine neue Soll Vorschrift werden. \r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren in dem Vorschlag für § 1b Absatz 3 BauGB die baurechtliche Kompensation konkret dargestellt wird. \r\nIm Klimawandel bedarf es einer faktischen Pflicht zur klimapositiven Kompensation im Städtebau. Hierfür muss der Vorrang der Realkompensation zur tatsächlichen Realisierung grün-blauer Infrastrukturen eindeutig bestimmt werden. Dringend notwendig ist es, die für die Praxis bedeutsame Abfolge von Vermeidung, Eingriffsminimierung, Ausgleich, Ersatzgeld auch im Baurecht eindeutig und verpflichtend zu regeln. Kommunen sollten zur Aufstellung von gesamtstädtischen oder auch regionalen Ausgleichskonzepten verpflichtet werden. Sind im Einzelfall die Kompensationserfordernisse nicht realisierbar, darf dieses Erfordernis nicht einfach „weggewogen“ werden. \r\nWir begrüßen den Vorschlag, dass die Grundsätze, den Erfordernissen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung Rechnung zu tragen, nicht mehr zusammen geregelt werden, sondern auf die zwei Absätze §1b Absatz 4 und Absatz 5 BauGB aufgeteilt werden. \r\nAus unserer Sicht können die Klimabelange gestärkt werden, wenn die Begriffe „Maßnahmen des Klimaschutzes“ und die „Maßnahmen der Klimaanpassung“ klar voneinander abgegrenzt werden können. \r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren in dem Vorschlag für § 1b Absatz 5 Satz 1 ausdrücklich mit der Befehlsformel „ist zu“ angeordnet wird, dass den Erfordernissen der Klimaanpassung Rechnung zu tragen ist.\r\nDer Vorschlag für § 1b Absatz 5 Satz 1 sieht nur eine Soll-Vorschrift vor. Dies ist zu unverbindlich. \r\nZu § 1c (Abwägungsmaterial)\r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu dem Vorschlag für Absatz 5 Nummer 1 sicherzustellen, dass die gestellte Aufgabe möglichst ökonomisch, ökologisch und sozial erfüllt werden kann. Der Vorschlag sieht in Absatz 5 Nummer 1 vor, dass bei den Anforderungen des kostensparenden Bauens insbesondere das serielle und modulare Bauen zu berücksichtigten ist, das auch das serielle und modulare Sanieren umfasst.\r\n\r\nSerielles und modulares und auch individuelles Bauen können wesentliche Beiträge zum einfacheren, kostengünstigeren und schnelleren Bauen leisten. Je nach Aufgabe tragen alle drei Vorgehensweisen Aspekte des einfachen Bauens in sich. Alle drei Vorgehensweisen sollten so eingesetzt werden, dass die gestellte Aufgabe möglichst ökonomisch, ökologisch und sozial erfüllt wird. Sie werden seit jeher im Sinne der Bauaufgabe miteinander in Kombination gebracht.\r\n\r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft wird, ob das serielle und modulare um den Begriff „systemisch“ ergänzt wird. Die Möglichkeiten der systemischen Vorfertigung kann im Wohnungsbau potentiale der Zeit- und Kostenoptimierung heben.\r\n\r\nEs ist absehbar, dass aufgrund von Fachkräftemangel der Vorfertigungsgrad weiter ansteigen muss. Ein wesentlicher Treiber ist die Digitalisierung in der vernetzten Planung und eine verbesserte Abstimmung und Logistik in der gesamten Wertschöpfungskette Bau. Die Working Groups bei der Bundesstiftung Bauakademie im Rahmen des Bündnisses bezahlbarer Wohnraum beziehen den Begriff „systemisch“ bereits ein und erarbeiten Vorschläge zur Förderung des „seriellen, modularen und systemischen Bauens“. \r\n\r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren sichergestellt wird, dass auch bei einer zurzeit gegebenen Ausgangslage, die eine schnelle und günstige Ausweitung des bezahlbaren Wohnraumangebots erfordert, die Überlegung zur Planungs- und Bauweise nicht die Berücksichtigung der Qualität ersetzt.\r\n\r\nStädtebauliche und architektonische Qualität entsteht vor allem in der Auseinandersetzung mit Raum und Funktion. Dafür bietet es sich an, dass unabhängige qualifizierte Planerinnen und Planer ihre Kompetenz frühzeitig in die Entwurfsphase einbringen. Dass eine fachlich geeignete Person eingeschaltet werden kann, ermöglicht auch § 4b BauGB, zu dem wir im weiteren Verlauf der Stellungnahme Qualitätsanforderungen vorschlagen. \r\nWir begrüßen den Vorschlag, dass in dem neuen Absatz 6 neben dem städtebaulichen Entwicklungskonzept auch die integrierten Freiraumentwicklungskonzepte beispielhaft genannt werden. \r\nIntegrierte Freiraumentwicklungskonzepte sind ein wichtiges Planungsinstrument zur Verteilung der Grün- und Wasserflächen somit zur Abmilderung der Folgen des Klimawandels.\r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Orientierungswerte für Grün- und Freiflächen aufzunehmen. Dafür schlagen wir für den neuen Absatz 6 diese Formulierung vor (Änderungen kursiv):\r\n„(6)\tEbenso sind die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, insbesondere eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes, eines integrierten Freiraumentwicklungskonzeptes oder eines nachhaltigen Mobilitätskonzeptes sowie einschlägige, anerkannte Orientierungswerte in der Abwägung zu berücksichtigen. Sie können auch Teil der Begründung des Bauleitplans nach § 2 Absatz 1 Satz 2 werden.“\r\nOrientierungswerte können für fachliche Begründungen oder als Abwägungsgrundlage herangezogen werden und so helfen, das Stadtgrün verbindlich und qualitativ aufzuwerten. \r\nZu § 2 \r\nZu Absatz 1\r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft wird, ob der vorgeschlagene neue Halbsatz, wonach der Umfang des Umweltberichts künftig regelmäßig ein Drittel der Begründung des Bauleitplans nicht überschreiten soll, überarbeitet oder gestrichen wird.\r\nDie Begrenzung des Umfangs des Umweltberichts auf ein Drittel der Begründung ist erstens sehr unbestimmt, zweitens ist eine rein quantitative Vorgabe im Zusammenhang mit der notwendigen Auseinandersetzung mit Umweltauswirkungen einer Planung absolut kritisch zu sehen. Es sollte vorhabenspezifisch definiert werden, welche Belange für den Umweltbericht von Relevanz sind.\r\nZu Absatz 2\r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in § 2 Absatz 2 genannte Anlage 1 überprüft wird.\r\nDie teilweise Neugliederung und Zusammenfassung einzelfallbezogener Bestandteile ist positiv zu werten, gleichzeitig bestehen aber noch Verschlankungsmöglichkeiten wie z .B. Verzicht auf Nr. 1a) (Wiederholung des Bauleitplans) und bzgl. Nr. 1b Beschränkung auf die Angabe, wie fachgesetzliche Umweltvorgaben berücksichtigt wurden (bzw. warum diese ggf. nicht berücksichtigt werden konnten).\r\n2.\tZu Nummer 6 (§ 4b)\r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 4b Absatz 1 BauGB dahingehend zu ergänzen, dass die Gemeinden die genannten Verfahrensschritte nur bestimmten dritten Personen übertragen dürfen. Dafür schlagen wir diese Formulierung vor (Änderungen kursiv):\r\n„1Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Erarbeitung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen einschließlich der hierfür erforderlichen städtebaulichen Voruntersuchungen sowie die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den § 2 Absatz 2 bis § 4a (Anmerkung: aktuell §§ 2a bis 4a) einem fachlich geeigneten Dritten übertragen. 2Fachlich geeignet ist, wer die Berufsbezeichnung „Stadtplaner“ oder „Stadtplanerin“ führen darf. 3Fachlich geeignet ist auch, wer die Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitekt“ oder „Landschaftsarchitektin“ führen darf und über eine vergleichbare Berufsqualifikation verfügt. 4Sie Die Gemeinde kann einem Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen.\r\nDer Vorschlag ist aufgrund vernünftiger Erwägungen des Gemeinwohls zweckmäßig.\r\nEine fachgerechte, ausgewogene und rechtskonforme, an den Belangen des Gemeinwohls orientierte Bearbeitung der in § 4b Absatz 1 BauGB genannten Verfahrensschritte setzt ein komplexes Analysevermögen und ein breit gefächertes interdisziplinäres Fachwissen aller maßgebenden Aspekte der Städtebaus, des Planungsrechts, der Gebäudetypologie, der Soziologie, der Demographie, der Ökologie, der Landschaftsplanung und des Naturschutzes, der Klimagerechtigkeit, der Ökonomie und der verkehrlichen und sonstigen infrastrukturellen Belange voraus, sowie die Fähigkeit, aus vielen Einzelanalysen den richtigen Querschnittsbezug herzustellen und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen in Form von Planwerken und Texten umzusetzen. Diese Kenntnisse werden umfassend und in ihrer Komplexität in den Studienrichtungen der Stadtplanung und Landschaftsarchitektur vermittelt. Personen, die die Berufsbezeichnung „Stadtplaner“ oder „Stadtplanerin“ „Landschaftsarchitekt“ oder „Landschaftsarchitektin“ führen dürfen und über eine vergleichbare Berufsqualifikation verfügen, können der Bedeutung der Stadtplanung für die Gesellschaft entsprechen. \r\nZu Buchstabe c\r\nDen Vorschlag, einen neuen § 4b Absatz 2 BauGB mit einer Frist für den Abschluss von Bauleitplanverfahren einzuführen, begrüßen wir. Die Frist kann Planungsverfahren beschleunigen. Kommunen sind durch sie angehalten, das Bauleitplanverfahren in einem überschaubaren Zeitraum abzuschließen. \r\nDass die Frist als Soll-Vorschrift vorgeschlagen wird, lehnen wir ab.\r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverlauf die Frist in dem vorgeschlagenen § 4b Absatz 2 BauGB mit der Befehlsformel „dürfen nicht“ zu verbinden. Als Formulierung schlagen wir vor (Änderungen kursiv): \r\n„Zwischen dem endgültigen Abschluss der Verfahren nach § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 4a Absatz 3, und der Veröffentlichung des Bauleitplans nach § 6a Absatz 1 Satz 1 oder §10a Absatz 1 Satz 1 dürfen nichtsollen nicht mehr als zwölf Monate liegen.“\r\nDie Überschreitung der Soll-Frist führt nicht bereits dazu, dass der Bauleitplan fehlerhaft ist. Damit geht Rechtsunsicherheit einher. Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden Verletzungen von Vorschriften erst dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.\r\nIm Ergebnis werden Planungsverfahren nicht beschleunigt, wenn zwischen dem endgültigen Abschluss der Verfahren und der Veröffentlichung von Bauleitplänen zwölf Monate liegen und die Bauleitpläne ab der Bekanntmachung dann ein weiteres Jahr angreifbar sind.\r\n3.\tZu Nummer 11 (§ 9)\r\nZu Buchstabe a\r\nZu Doppelbuchstabe aa\r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 9 Absatz 1 Nummer 6 BauGB die Alternative gestrichen wird, nach der im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die „höchstzulässige Zahl“ der Wohnungen in Wohngebäuden festgesetzt werden können. Als Formulierung schlagen wir vor (Änderungen kursiv):\r\n„6.\tdie Mindestzahl und die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden“\r\nDie Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden kann die Schaffung zusätzlicher Wohneinheiten im Bestand sowie auch den Neubau bedarfsgerechten Wohnraums innerhalb bestehender Quartiere (insbesondere Eigenheimgebiete) erschweren.\r\nDie Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude ist weder für die Art noch für das Maß der baulichen Nutzung entscheidend. Eine Beschränkung kann somit lediglich darauf abzielen, den Charakter eines Gebietes und den zu erwartenden Stellplatzbedarf zu regeln. Jedoch zeigt sich nicht zuletzt am Beispiel von Clusterwohnlösungen, dass die tatsächliche Bewohner:innendichte und somit auch das zu erwartende PKW-Aufkommen davon unberührt bleiben.\r\nZu Doppelbuchstabe ff\r\nWir begrüßen ausdrücklich, dass vorgeschlagen wird, an § 9 Absatz 1 Nummer 20 (und ebenfalls in Nummer 25) BauGB den Halbsatz „wobei im Bebauungsplan auf die Möglichkeit der Anordnung eines Pflanz- und Maßnahmengebots nach § 178 hingewiesen werden soll;“ anzufügen.\r\n4.\tZu Nummer 12 (§ 9a)\r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren in dem vorgeschlagenen § 9a BauGB Freiraumsatzungen gesetzlich normiert werden. \r\nBauprojekte werden durch den Freiflächengestaltungsplan beschleunigt und klimaschonend realisiert. Im Baugenehmigungsverfahren müssen viele rechtliche, funktionale und gestalterische Aspekte für das Gebäude und den umgebenden Freiraum geregelt werden. Der Freiflächengestaltungsplan übernimmt Bündelungsfunktionen, trägt zur Verfahrensvereinfachung bei, schafft Rechtssicherheit und hilft, kostenträchtige Planungsfehler zu vermeiden. Er sichert auch die qualitätvolle Entwicklung von Flächen und schafft einen klimabezogenen Mehrwert. Mit der bundesrechtlichen Verankerung und bundesweiten Anwendung des Freiflächengestaltungsplans würde eine klimagerechte Gestaltung der Baugrundstücke sichergestellt, sowohl im Neubau als auch in der Bestandsentwicklung, auf privaten und öffentlichen Flächen.\r\n5.\tZu Nummer 19 (§ 13a)\r\nBuchstabe a\r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Größen der Grundflächen, die Bebauungspläne gemäß § 13a Absatz 1 Nr. 1 und 2 BauGB in ihrem Geltungsbereich festsetzen dürfen, geprüft werden, ggf. auch auf den Verzicht von Nummer 2 hin.\r\nDie Zulässigkeit des Verfahrens nach § 13a BauGB ist auszudehnen. Wir befürworten eine strikte Nutzung von § 13a BauGB für das vereinfachte Verfahren sowie klare Vorgaben und Kriterien für die Bewertung der erheblichen Auswirkungen in der Vorprüfung.\r\n6.\tVor Nummer 26: § 31 Absatz 2\r\n\r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Befreiungsvoraussetzungen in § 31 Absatz 2 BauGB um bezahlbaren und geförderten Wohnungsbau sowie um die die Sicherstellung der technischen, grünen und sozialen Infrastruktur zu ergänzen. Als Formulierung schlagen wir vor (Änderungen kursiv): \r\n„(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und \r\n1.\tGründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere an bezahlbarem und gefördertem Wohnungsbau, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder\r\n2.\tdie Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder\r\n3.\tdie Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde\r\nund wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar und die technische, grüne und soziale Infrastruktur gesichert ist.“\r\nDie Ergänzungen unterstützen die Ziele der Sustainable Development Goals (SDG). Zielvorgabe des SDG 11 („Nachhaltige Städte und Gemeinden“) ist unter anderem, bis zum Jahr 2030 den Zugang zu angemessenem, sicherem und bezahlbarem Wohnraum für alle sicherzustellen. SDG 13 (Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen er-greifen) sieht Maßnahmen zum Klimaschutz vor. \r\nDie Ergänzungen ermöglichen, dass bei der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Gewährung einer Befreiung auch Anforderungen an die Sicherstellung von bezahlbarem Wohnraum und an die Klimaanpassung gestellt werden können. \r\n7.\tZu Nummer 26 (§ 31 Absatz 3)\r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Befreiungsvoraussetzungen in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt in § 31 Absatz 3 Satz 1 BauGB um bezahlbaren und geförderten Wohnungsbau sowie um die die Sicherstellung der technischen, grünen und sozialen Infrastruktur zu ergänzen. Als Formulierung schlagen wir vor (Änderungen kursiv):\r\n„(3) 1In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus, insbesondere für den bezahlbaren und geförderten Wohnungsbau, befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar und die technische, grüne und soziale Infrastruktur gesichert ist.\r\nDie Ergänzungen unterstützen die Ziele der Sustainable Development Goals (SDG). Zielvorgabe des SDG 11 („Nachhaltige Städte und Gemeinden“) ist unter anderem, bis zum Jahr 2030 den Zugang zu angemessenem, sicherem und bezahlbarem Wohnraum für alle sicherzustellen. SDG 13 (Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen er-greifen) sieht Maßnahmen zum Klimaschutz vor. \r\nDie Ergänzungen ermöglichen, dass bei der Entscheidung der Gemeinde über die Zustimmung zu der Gewährung einer Befreiung auch Anforderungen an die Sicherstellung von bezahlbarem Wohnraum und an die Klimaanpassung gestellt werden können. \r\nZu Buchstabe a\r\nWir begrüßen den Vorschlag, nach § 31 Absatz 3 Satz 1 BauGB einen neuen Satz 2 einzufügen, mit dem die Möglichkeit geschaffen wird, in bestimmten Fällen von dem Einzelfallerfordernis abzuweichen. \r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren, zusätzlich zu Gebieten mit „angespanntem Wohnungsmarkt“ im Sinne von § 201a BauGB weitere gesellschaftliche „Notsituationen“ (etwa Klimawandel/Strukturveränderungen/ Gesundheit/Zulassung von innovativem Bauen) zu definieren, die ein reaktionsschnelles Handeln zu den aktuellen Herausforderungen erfordern und aus diesem Grund Befreiungen über die Grundzüge der Planung hinaus ermöglichen müssen (beispielsweise durch einen weiteren Absatz 4, ganz nach dem Vorbild des § 31 Absatz 3 BauGB). \r\nNach unserem Erfahrungsstand wurde der aktuell gültige § 31 Absatz 3 BauGB bislang kaum angewandt, da die Baurechtsämter nachbarliche Klageverfahren gegen die Erteilung der Befreiungen befürchten. Der sehr weit gefasste Wortlaut des § 31 Absatz 3 BauGB (im Ergebnis Befreiungen von den Grundzügen der Planung insgesamt) führt dazu, dass bei den Baurechtsämtern Unsicherheiten bestehen, in welchen konkreten Fällen sich der Gesetzgeber Befreiungen vorgestellt hat, was im Ergebnis zu einer zu zögerlichen Anwendung führt. Zudem zögern die Kommunen, die Bauleitplanung über Einzelfälle hinaus durch Befreiungen auszuhebeln. Grundsätzliche Vereinfachungen müssen in den Verfahren erreicht werden, die Ausweitung von Befreiungen kann nur ein Zwischenschritt dorthin sein. \r\nUm diese Nachteile abzufedern, sollte im Vergleich zum bisherigen § 31 Absatz 3 BauGB definiert werden, inwieweit oder hinsichtlich welcher Belange von den Grundzügen der Planung abgewichen werden darf (evtl. beispielhafte Aufzählung ohne unbestimmte Rechtsbegriffe). So kann mehr Rechtssicherheit auf Seiten der Baurechtsämter erreicht und damit eine mutigere Befreiungspraxis etabliert werden.\r\nUm weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass der grundrechtlich garantierten Planungshoheit der Gemeinden hinreichend Rechnung getragen wird, sollten die Ausweitungen an die folgenden Bedingungen geknüpft werden:\r\n1)\tIm Vorfeld der Befreiungen sollte eine vorgeschaltete städtebaulicher Qualifizierung erfolgen – etwa indem ein Städtebauliches Konzept nach § 1c Abs. 6 BauGB-E (vormals § 1 Absatz 6 Nummer 11) zur Voraussetzung der Befreiung gemacht wird.\r\n2)\tBei den Befreiungen sollte die Zustimmung der Gemeinde durch einen Gemeinderatsbeschluss eingeholt werden müssen.\r\n3)\tDie Anwendbarkeit des neuen Befreiungstatbestandes sollte zunächst wie auch der § 31 Absatz 3 BauGB bisher, zeitlich begrenzt werden bis:\r\na.\tDie o. g. gesellschaftlichen Notsituationen nicht mehr zutreffen.\r\nb.\tOder grundsätzlichere Verfahrensvereinfachungen zur Änderung von Bebauungsplänen eingeführt sind. Ein Fahrplan zu diesen Vereinfachungen muss mit Verabschiedung des Gesetzentwurfs festgesetzt werden.\r\nMithilfe dieser Ausweitung des bisherigen Befreiungstatbestandes soll kurzfristig Erleichterung geschaffen werden, dies kann jedoch nur vor einer Aussicht auf mittelfristige Verfahrenserleichterungen in der Bauleitplanung erfolgen.\r\nAusgehend von diesem Fahrplan, prüft das BMWSB die Einführung vereinfachter Bebauungsplanänderungen im Kontext des § 13 BauGB oder einem der folgenden Paragrafen für bestimmte Fallkonstellationen.\r\nEinerseits könnte mithilfe von definierten Fallgruppen bestimmt werden, ob und wie die Abwägungsbelange nach dem bisherigen § 1 Absatz 6 BauGB bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen zu gewichten sind. Bestimmte Belange könnten mit unterschiedlichen Prioritäten gewichtet werden, sodass im erforderlichen Kontext eine zukunftsorientierte Abwägung erfolgen kann. So könnten Zeit und Kosten (z.B. hinsichtlich nicht mehr benötigter Gutachten) eingespart werden.\r\nWeiterhin könnten gesetzlich vordefinierte Fallkonstellationen eine weitergehende Anwendung von vereinfachen Verfahren ermöglichen. Wie dies im Detail aussehen könnte, gilt es im Laufe der Erarbeitung der Vereinfachung zu erörtern. \r\nWir bitten bei dieser Gelegenheit, dass in künftigen Gesetzgebungsverfahren als langfristige Verbesserung die Grundsätze der Planung definiert werden. \r\nUm grundsätzlich Bebauungsplanverfahren zu vereinfachen bedarf es einer Auseinandersetzung mit dem Begriff „Grundzüge der Planung“. Insbesondere sollte dabei geklärt werden, welche Aspekte konkret den Grundzügen der Planung zu zuordnen sind. Die Einführung einer gesetzlichen Legaldefinition könnte hierbei Rechtsklarheit schaffen und eine rechtssichere Abweichung hiervon bspw. Entsprechung für die Baurechtsämter erheblich erleichtern.\r\n8.\tZu Nummer 27 (§ 34)\r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Flächennutzungspläne bzw. integrierte Stadtentwicklungskonzepten in § 34 BauGB zu berücksichtigen.\r\nZu Buchstabe a\r\nWir begrüßen, dass in § 34 Absatz 1 BauGB durch einen neuen Satz 3 eine Änderung vorgeschlagenen wird, die Maßnahmen zur Klimaanpassung auch bei der Zulassung von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ermöglicht. \r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren ergänzende und der Klimaanpassung dienende Anforderungen auch in § 34 Absatz 1 Satz 1 BauGB vorzusehen und § 34 Absatz 1 Satz 1 BauGB um die Sicherstellung der technischen, grünen und sozialen Infrastruktur zu ergänzen. Als Formulierung schlagen wir vor (Änderungen kursiv):\r\n“1Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung sowie die notwendige technische und grüne und soziale Infrastruktur gesichert ist sind.“\r\nDie Ergänzung ermöglicht ebenfalls, dass bei der Zulässigkeit von Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich Maßnahmen zum Klimaschutz berücksichtigt werden, ohne dass ein Bebauungsplan aufgestellt werden muss. \r\nZu Buchstabe c\r\nWir begrüßen, dass durch die vorgeschlagene Änderung in § 34 Absatz 3a BauGB und in § 7 Absatz 1 BauNVO zusätzliche Baurechte im Siedlungsbereich ermöglicht werden, um schnell neuen Wohnraum zu schaffen.\r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 34 Absatz 3a Sätze 1 und 2 BauGB um die Sicherstellung der technischen, grünen und sozialen Infrastruktur, um bezahlbaren Wohnraum und um CO2-Werte zu ergänzen. Wir bitten auch, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 34 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 d) um die Wörter „und Maß“ zu ergänzen. Als Formulierung schlagen wir vor (Änderungen kursiv): \r\n„1Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung \r\n1.\teinem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: \r\n\ta) der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,\r\n\tb) der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines oder mehrerer zulässigerweise errichteten Gebäudes für Wohnzwecke oder\r\n\tc) der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung oder\r\n\td) der Errichtung einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken, wenn sich das Vorhaben nach seiner Art und Maß gemäß Absatz 1 oder 2 einfügt,\r\n2.\tstädtebaulich vertretbar ist und\r\n3. \tdie technische, soziale und grüne Infrastruktur gesichert ist und\r\n4. 3. \tauch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.\r\n2Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn es einen Beitrag zum bezahlbaren Wohnen für weite Kreise der Bevölkerung leistet sowie einen Beitrag zur CO2 Vermeidung, bzw. einen Beitrag zur Reduzierung von Hitzeinseln und die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.“\r\nDie Ergänzungen von § 34 Absatz 3a Sätze 1 und 2 BauGB um die Sicherstellung der technischen, grünen und sozialen Infrastruktur, um bezahlbaren Wohnraum und um CO2-Werte unterstützen, dass zusätzliche Baurechte im Siedlungsbereich ermöglicht werden, um schnell neuen Wohnraum zu schaffen, und berücksichtigten dabei auch Anforderungen an die Sicherstellung von bezahlbarem Wohnraum, an die Klimaanpassung und an die auf europäischer Ebene herangezogenen CO2-Kontingente .\r\nDie Ergänzung von § 34 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1d) um die Wörter „und Maß“ begründen wir wie folgt: Insbesondere im ländlichen Bereich gibt es im Übergang zur freien Landschaft sehr viele §34-Gebiete. Eine bauliche Verdichtung dieser Ortsteile ist sicherlich wünschenswert. Allerdings sollte dabei die Dimension der Neubauten, also das Maß der Bebauung, im Blick behalten werden. Nur so kann bei der Schaffung von neuem Wohnraum im Bestand auch gleichzeitig der Erhalt von Freiräumen gewährleistet und damit die mit Grün durchzogenen Ortsstrukturen erhalten werden.\r\nZu Buchstabe d\r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 34 Absatz 5 Satz 1 BauGB um die Sicherstellung der technischen, grünen und sozialen Infrastruktur zu ergänzen. Als Formulierung schlagen wir vor (Änderungen kursiv): \r\n„1Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass \r\n1.\tsie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind und die soziale, grüne und technische Infrastruktur gesichert ist,\r\n2.\tdie Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und\r\n3.\tkeine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 c Absatz 3 Nummer 2 genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.“\r\nDie Ergänzungen unterstützen, dass zusätzliche Baurechte im Siedlungsbereich ermöglicht werden, um schnell neuen Wohnraum zu schaffen, und berücksichtigten dabei auch Anforderungen an die Klimaanpassung.\r\n9.\tZu Nummer 28 (§ 35)\r\nZu Buchstabe a\r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 35 Absatz 1 BauGB am Anfang und in Absatz 2 um die Sicherstellung der technischen, grünen und sozialen Infrastruktur zu ergänzen. Als Formulierung schlagen wir vor (Änderungen kursiv): \r\n„(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung und die technische, grüne und soziale Infrastruktur gesichert ist und wenn es (…)“\r\n(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung sowie die technische, grüne und soziale Infrastruktur gesichert ist sind.“\r\nDie Ergänzung unterstützt die Ziele der Sustainable Development Goals (SDG). Sie erlaubt, dass beim Schutz des Außenbereichs auch Anforderungen an die Klimaanpassung berücksichtigt werden. SDG 13 (Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen) sieht Maßnahmen zum Klimaschutz vor. \r\nDarüber hinaus bitten wir, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 35 Absatz 5 Satz 1 BauGB die Vorschriften zur Flächeneinsparung weiter zu konkretisieren.\r\n10.\tZu Nummer 38 (§ 136)\r\nWir befürworten, dass vorgeschlagen wird, die Regelungen des Sanierungsrecht im Hinblick auf die Klimaanpassung zu konkretisieren. Im Siedlungsbestand bestehen große Herausforderungen hinsichtlich der Auswirkungen des Klimawandels. Das Sanierungsrecht sollte daher im Hinblick auf eine ausreichende Grünflächenversorgung und für Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung präzisiert und durch Ergänzungen im BauGB geregelt werden. \r\n11.\tZu Nummer 44 (§ 164b)\r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 164b Absatz 2 Nr. 2 BauGB die Vorschriften zur Flächeneinsparung weiter konkretisiert werden.\r\nEs ist rechtlich zu systematisieren, dass landschaftlicher, landwirtschaftlicher, klimaangepasster sowie ökologisch wertvoller Freiraum produktiver Raum ist und als solcher zum Leben und Überleben Städten beiträgt. \r\n12.\tZu Nummer 45 (§ 165)\r\nBuchstabe a\r\nWir begrüßen, dass in § 165 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BauGB die Wörter „oder zur Anpassung an den Klima-Wandel“ eingefügt werden. \r\n13.\tZu Nummer 48 (§ 178)\r\nWir begrüßen die Stärkung und Erweiterung des Pflanz- und Maßnahmengebotes nach § 178 BauGB und die Verpflichtung zu einem entsprechenden Hinweis ausdrücklich.\r\n14.\tNach Nummer 48: § 179 \r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 179 BauGB das planerische Verschlechterungsverbot normiert und das Entsiegelungsgebot praxisorientiert gestärkt werden.\r\nPlanungen dürfen grundsätzlich nicht mehr dazu führen, dass Frei- und Grünflächen aber auch Bebauungen anfälliger für die Folgen des Klimawandels werden. Sie sollten nur zulässig sein, wenn sie unvermeidbar sind. Dieses Verschlechterungsverbot für die Bauleitplanung sollte gesetzlich festgehalten werden. Darüber hinaus sind die bisherigen Voraussetzungen für das Rückbau- und Entsiegelungsgebot in § 179 BauGB nicht konkret genug geregelt und schwer abgrenzbar. Eine Konkretisierung, auch zur Unterscheidung von Frei- und Grünflächen, wäre sinnvoll.\r\n15.\tNach Nummer 51: § 201\r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 201 folgende Sätze 2 und 3 neu eingefügt werden: \r\n„2Landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind auch landwirtschaftliche Produktions- und Erzeugergemeinschaften sowie Betriebe und Gesellschaften, die von mehreren Landwirten gegründet und betrieben werden zu dem Zweck, die auf den Flächen der beteiligten Landwirte angebauten landwirtschaftlichen Produkte zu lagern, zu verarbeiten oder zu vermarkten. 3Den landwirtschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind landwirtschaftliche Lohnunternehmen, deren hauptsächlicher Betriebszweck die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Auftrag von Landwirten ist und die dazu einen landwirtschaftlichen Maschinenpark unterhalten.“\r\nDer Strukturwandel der letzten Jahrzehnte in der Landwirtschaft hat dazu geführt, dass immer größere Flächen mit immer weniger Personal und Maschineneinsatz bewirtschaftet werden, um kostengünstiger zu produzieren. Während kleine landwirtschaftliche Höfe oft keine Zukunftsperspektive mehr haben, versuchen mittelgroße Höfe, ihre Effizienz und Wirtschaftlichkeit dadurch zu steigern, dass sie sich mit anderen Landwirten zu Betriebsgemeinschaften zusammenschließen, um ihre Produkte gemeinsam zu lagern, weiterzuverarbeiten und zu vermarkten. Die Investitionen in Gebäude und Maschinen fallen nur einmal an und können von allen genutzt werden. \r\nDer Zusammenschluss der Landwirte erfolgt in der Regel als Personen- oder Kapitalgesellschaft, an der die Landwirte als Gesellschafter beteiligt sind. Die Gesellschaft übernimmt für die beteiligten Landwirte die Lagerung, Weiterverarbeitung und / oder Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte. Die Landwirte betreiben weiterhin den Anbau der landwirtschaftlichen Produkte und reichen diese direkt nach der Ernte an die gemeinsame Gesellschaft weiter.\r\nAls Gesellschaftsformen treten häufig GbR, GmbH und KG auf. Auf diese Weise wird die Wertschöpfungskette landwirtschaftlicher Produkte, die früher vollständig von einem einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb durchlaufen wurde,  aufgegliedert in den Teil der Urproduktion (Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft und Tierhaltung) und in den Teil der Produktaufbereitung und -verarbeitung. Die Urproduktion bleibt beim einzelnen Landwirt, die Weiterverarbeitung wird von der Gesellschaft übernommen.\r\nAn dieser Stelle tritt ein bislang ungelöstes Problem auf:\r\nObwohl die Gesellschaften nichts anderes tun als vorher der einzelne Landwirt, fallen sie nun aus der Definition der landwirtschaftlichen Betriebe heraus, weil sie kein Einzellandwirt sind und die verarbeiteten Produkte nicht auf eigenen Flächen angebaut werden. Sie werden daher als Gewerbebetriebe eingestuft. Das hat zur Folge, dass diese Betriebe im Außenbereich nach § 35 Absatz 1 BauGB nicht privilegiert sind. Sobald sie bauliche Anlagen errichten wollen, muss eine Bebauungsplan aufgestellt und der Flächennutzungsplan geändert werden. Alternativ werden sie in bestehende Gewerbegebiete, Mischgebiete oder Dorfgebiete verwiesen. In Gewerbegebieten sind landwirtschaftliche Anlagen aber vielfach fehl am Platz, da sie mit Staub- und Geruchsentwicklungen verbunden sind, die mit anderen Gewerbenutzungen oft unverträglich sind. Hinzu kommen z. T. erhebliche Geräuschemissionen (z. B. Getreidetrocknung), die sich gerade in der Erntezeit nicht auf die Tageszeit einschränken lassen. Gleiches gilt für Misch- und Dorfgebiete, wobei hier die Nähe zu Wohnnutzungen hinzukommt. \r\nDer Verlust der Privilegierung durch eine Änderung der rechtlichen Betriebsform bedeutet eine deutliche Erschwernis für landwirtschaftliche Betriebe, die sich den modernen Anforderungen an die landwirtschaftliche Produktion im nationalen und internationalen Wettbewerb anpassen wollen.\r\nEs ist daher erforderlich, diesen Betrieben die Privilegierung im Außenbereich gem. § 35 Absatz 1 Nummer 1 BauGB ebenfalls zuzugestehen.\r\nLandwirtschaftliche Lohnbetriebe übernehmen Tätigkeiten der Urproduktion (Einsaat, Düngung, Ernte) im Auftrag einzelner Landwirte. Ihr Betätigungsfeld ist der Außenbereich und die Betriebszeiten sind die gleichen wie auf einem landwirtschaftlichen Betrieb. Es daher sinnvoll, ihnen eine Standortwahl im Außenbereich zu ermöglichen.\r\n16.\tNummer 52 (§ 201a)\r\nIm November 2023 wurde die Formulierungshilfe des BMWSB für den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer befristeten Sonderregelung für den Wohnungsbau in das Baugesetzbuch veröffentlicht. \r\nNummer 2 des Entwurfs schlägt eine Ergänzung des § 201a Satz 2 vor, mit der die Rechtsfolge von Rechtsverordnungen, die auf Grundlage dieser Ermächtigungsnorm erlassen werden, auf die Fälle des § 246e (Nummer 3 des Entwurfs) erstreckt werden soll. Die Ausweitung der Rechtsfolge gilt auch für solche Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten des § 246e erlassen worden sind. \r\nGemäß Nummer 3 des Entwurfs soll nach § 246d ein neuer § 246e mit befristeten Sonderregelung für den Wohnungsbau in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt eingeführt werden.\r\nWir bitten bei dieser Gelegenheit, das parallel laufende Verfahren zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer befristeten Sonderregelung für den Wohnungsbau in das Baugesetzbuch mit dem vorgeschlagenen § 246e nicht weiterzuverfolgen, sofern es nicht bereits eingestellt ist. \r\nWir bewerten die Formulierungshilfe kritisch und haben uns Ende Januar 2024 dem „Verbändeappell gegen die Einführung des „Bau-Turbo“ – § 246e Baugesetzbuch“ angeschlossen. \r\nWir befürworten, dass Maßnahmen zur Beschleunigung des Wohnungsbauwesens ergriffen werden. Unsere Bedenken gegen den vorgeschlagenen § 246e BauGB betreffen die unerwünschten Fehlentwicklungen bei der Siedlungsplanung zu Lasten von Klima- und Naturschutz. Aus unserer Sicht birgt der vorgeschlagene § 246e BauGB die Gefahr von siedlungspolitischen Fehlentwicklungen und schafft gefährliche Fehlanreize. \r\nFür den Fall, dass sich die Einführung des vorgeschlagenen § 246e BauGB nicht verhindern lässt, schlagen wir bei dieser Gelegenheit zur Beschleunigung des Wohnungsbaus vor, § 246e BauGB wie folgt zu verbessern:\r\n1.\tBaugebot: Im Falle einer Zustimmung der Gemeinden zur Befreiung nach § 246e BauGB sollte diese Zustimmung grundsätzlich mit einem Baugebot einhergehen, um spekulativer Baulandhortung vorzubeugen. Ferner sollten Investorinnen an den Kosten zur Schaffung der notwendigen Infrastruktur beteiligt werden können. Für die Realisierung sollte eine zeitliche Befristung (1,5 bis 3 Jahre) festgelegt werden, nach deren Ablauf die Baugenehmigung erlischt.\r\n2.\tBezahlbares Wohnen: Die auf Grundlage dieser Regelung realisierten Bauvorhaben sollten überwiegend bezahlbaren Mietwohnungsbau umfassen (d.h. mindestens 50,1%).\r\n3.\tBeschränkung auf den Innenbereich: Befreiungen nach dieser Regelung sollten auf den Innenbereich beschränkt sein, um etwa der Umwidmung landwirtschaftlicher Flächen in Bauland vorzubeugen. Auf den Außenbereich sollte die Regelung nur in Fällen angewendet werden können, in denen der Flächennutzungsplan bereits eine Wohnflächennutzung vorsieht.\r\n4.\tErweiterte Zustimmungsfrist bei größeren Bauvorhaben: Die Zustimmungsfrist der Gemeinden sollte für Bauvorhaben mit mehr als 20 oder 50 Wohnungen erweitert werden, um auch Bürgerbefragungen zu ermöglichen.\r\n17.\tNach Nummer 52: § 204\r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren verpflichtende Klimaanpassungskonzepte in § 204 BauGB bei den Regelungen zum gemeinsamen Flächennutzungsplan verortet werden.\r\nAuch die durch das Wärmeplanungsgesetz neu eingeführte Pflicht zur Aufstellung von Wärmeplänen wurde bei den Regelungen zum gemeinsamen Flächennutzungsplan verortet. Seinerzeit wurde § 204 BauGB dahingehend geändert, dass gemeinsamen Flächennutzungspläne unter anderem dann aufgestellt werden sollen, wenn die Aufstellung von Wärmeplänen dies erfordert. § 204 BauGB sollte entsprechend auf verpflichtende Klimaanpassungskonzepte erweitert werden, die nach § 12 des Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) vorgesehen sind.\r\nEine Verortung verpflichtender Klimaanpassungskonzepte bei den Regelungen zum Bebauungsplan bietet sich nicht an. Dort hätte die Regelung den unerwünschten Effekt, den Bebauungsplan zu überfrachten. \r\n18.\tZu Nummer 64 (§ 250 Absatz 1)\r\nBuchstabe b\r\nWir begrüßen, dass die Regelung zum Umwandlungsschutz nach § 250 BauGB wird um zwei Jahre verlängert wird. Soweit die Landesverordnungen nach § 250 Absatz 1 BauGB nach dem neuen Satz 3 nunmehr spätestens zum 31. Dezember 2027 außer Kraft treten müssen, bitten wir die Landesregierungen, sich hierfür einzusetzen.\r\nIII.\tZu Artikel 2: Änderung der Baunutzungsverordnung\r\n1.\tZu Nummer 5 (§ 4a Absatz 3)\r\nBuchstabe a\r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren festzulegen, dass durch den Vorschlag, in § 4a Absatz 3 BauNVO eine neue Nummer 2 mit dem neuen Nutzungsbegriff „Musikclubs“ festzulegen, Musikclubs nur dann möglich sind, wenn keine Wohnbevölkerung beeinträchtigt ist. \r\nDas Wohnen in Innenstädten wird forciert. Dies ist nur möglich, wenn Wohnen wirklich geschützt und möglich ist. Musikclubs sind sehr differenziert zu betrachten. Gerade die Lärmbelästigung nach 23:00 Uhr ist für die Wohnbevölkerung schwierig. Eine Einführung des neuen Nutzungsbegriffs in allgemeine und dörfliche Wohngebiete sowie in Industriegebiete ist auch aus unserer Sicht wegen der erhöhten Schutzbedürftigkeit dieser Gebiete nicht zulässig.\r\n2.\tZu Nummer 20 (§ 19a)\r\nWir bitten, dass der Vorschlag im Gesetzgebungsverfahren konkretisiert wird. \r\nDie Regelung enthält zu viele unbestimmte Begriffe. Die vorgeschlagene Einordnung der unterschiedlichen Beläge ist zu unbestimmt. „Rasengittersteine“ und „Ökopflaster“ in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind unbestimmt, es gibt im Handel Pflastersysteme mit sehr unterschiedlichen Eigenschaften. \r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren ein Grünflächenfaktor und Orientierungswerte für grün-blaue Infrastruktur und natürliche Klimaanpassung eingeführt werden. \r\nEin Grünflächenfaktor in der BauNVO gibt der Klimaanpassung einen quantifizierbaren Rahmen. Im Rahmen der kommunalen Planungshoheit können damit für jedes Stadtgebiet, Quartier, Baugebiet oder Grundstück individuell der Umfang an grün-, biodiversitäts- und klimawirksamen Flächen in der Bauleitplanung dargestellt und festgesetzt werden. Die Maßnahmen zur Umsetzung des Grünflächenfaktors können im Rahmen eines definierten Katalogs (z. B. bodenverbundene Grünflächen, Dach- und Fassadenbegrünung, Versickerung und Verdunstung) auf das jeweilige Grundstück abgestimmt werden. Damit würde ein definierter ökologischer Standard erreicht. Die Umsetzung hat entsprechend den örtlichen Erfordernissen zu erfolgen. Ein weiterer Vorteil der Verankerung eines Grünflächenfaktors wäre die Sicherstellung von Mindestbegrünungen bzw. ein Mindestmaß an Ökosystemleistungen. Vor allem für kleinere Gemeinden wären diese verbindlichen Kennzahlen eine wichtige Hilfestellung, um Zielsetzungen in den gemeindlichen Gremien und bei den jeweiligen Entscheidungsträgern zu bekräftigen\r\nOrientierungswerte können helfen, eine qualitative Aufwertung des Stadtgrüns verbindlich zu befördern und die fachliche Basis in Begründungen bzw. als Abwägungsgrundlage im Bauleitverfahren bilden.\r\n3.\tZu Nummer 21 (§ 20)\r\nWir begrüßen, dass vorgeschlagen wird, den Vollgeschossbegriff bundesrechtlich zu definieren und damit bundesweit zu vereinheitlichen. \r\nBerlin, 16.8.2024\r\nBundesarchitektenkammer e.V.\r\n“.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001320","regulatoryProjectTitle":"Nichteinführung eines neuen § 246e BauGB. 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Die BAK ist im Lobbyregister unter der Registernummer R002429 als registrierte Interessenvertreterin eingetragen. Sie und ihre Beschäftigten sind an die Grundsätze und Verhaltensregeln des Kodex von Bundesregierung und Bundestag gebunden.\r\nVorbemerkung\r\nWir danken dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen für die Möglichkeit, zu dem Referentenentwurf Stellung zu nehmen.\r\nWir begrüßen, dass das Bauplanungsrecht überarbeitet wird. \r\nEin überarbeitetes Bauplanungsrecht kann dazu beitragen, dass aktuelle Herausforderungen bewältigen werden. Der Wohnungsmarkt kann durch Maßnahmen für mehr bezahlbaren Wohnraum entspannt werden. Die Folgen des Klimawandels können durch eine Stärkung von Grün- und Wasserflächen und durch Konzepte der wassersensiblen Stadtentwicklung gelindert werden. Die Transformation der Innenstädte kann unterstützt werden. Ein überarbeitetes Bauplanungsrecht kann die Planungshoheit und die Entscheidungen der Kommunen stärken und fördern. \r\nWir wissen es sehr zu schätzen, dass im Allgemeinen Teil die Grundsätze des BauGB in ihrer Systematik auf den Prüfstand gestellt und den aktuellen Anforderungen entsprechend überarbeitet, respektive ergänzt wurden. Auch die vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Erweiterungen im sog. Festsetzungskatalog für Bebauungspläne (§ 9 Abs. 1 BauGB) sowie die geplanten Änderungen in der BauNVO dürften größtenteils einen wesentlichen Beitrag für eine zeitgemäße Stadtplanung darstellen, die sich den aktuellen Herausforderungen unserer Zeit adäquat annehmen und den Dreiklang der „Neuen Leipzig-Charta“ umsetzen kann.\r\nWir begrüßen es insbesondere, dass bei den Vorschlägen für die Überarbeitung des Bauplanungsrechts die \"Neue Leipzig-Charta: Die transformative Kraft der Städte für das Gemeinwohl“ aus dem Jahr 2020 mit ihren drei Dimensionen für eine gerechte, grüne und produktive Stadt herangezogen wird. \r\nDie Neue-Leipzig Charta bietet Grundsätze für gemeinwohlorientierte Stadtentwicklungspolitik und fördert die Stärkung der kommunalen Handlungsfähigkeit. Sie fordert für Städte unter anderem partnerschaftliche rechtliche Rahmenbedingungen, qualifiziertes Personal in den Kommunen und Lenkungs- und Gestaltungshoheit bei Infrastrukturen, öffentliche Dienstleistung und Sicherung des Gemeinwohls.\r\nFür Gespräche zu unseren Vorschlägen stehen wir gern zur Verfügung.\r\nStellungnahme\r\nI.\tStellungnahmefrist\r\nWir regen an, dass das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen für Länder- und Verbändeanhörungen künftig längere Stellungnahmefristen einräumt. \r\nDie Länder- und Verbändeanhörung wurde am 30.7.2024 eingeleitet. Fristablauf für die Stellungnahme ist bereits der 16.8.2024. Die Frist ist angesichts der inhaltlichen Bedeutung und des Umfangs des Vorhabens aus unserer Sicht deutlich zu kurz bemessen. Sie macht eine angemessene Beteiligung nahezu unmöglich, insbesondere da sie mitten in die Haupt-Urlaubszeit in dem Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August fällt. \r\nDie BAK stimmt grundsätzlich den Inhalt ihrer Stellungnahmen mit den 16 Länderarchitektenkammern und den BAK-Gremien ab. Dieser Abstimmungsprozess benötigt bereits aus organisatorischen Gründen eine gewisse Zeit. \r\nII.\tZu Artikel 1: Änderung des Baugesetzbuchs\r\n1.\tZu Nummer 2 (§§ 1 bis 2)\r\nWir begrüßen, dass bei der Neuordnung der §§ 1 bis 2a BauGB die Neue Leipzig-Charta verstärkt Eingang in den Wortlaut des BauGB finden soll. \r\nZu § 1b (Grundsätze der Abwägung)\r\nWir begrüßen den Vorschlag, dass in Absatz 1 Satz 1 die in der Neuen Leipzig-Charta entwickelten drei Dimensionen der nachhaltigen Stadtentwicklung – die gerechte, grüne und produktive Stadt – ausdrücklich aufgenommen werden. \r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren, Absatz 1 Satz 2 dahingehend zu ergänzen, dass Bauleitpläne auch dazu beitragen sollen, die in den Klimaschutzgesetzten verbindlich vorgesehenen CO2 Kontingente zu verwirklichen. Dafür schlagen wir diese Formulierung vor (Änderungen kursiv): \r\n„2Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie die in den Klimaschutzgesetzen verbindlich vorgesehenen CO2-Kontingente und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern verwirklichen und zur Erfüllung der Klimaschutzziele des Bundes-Klimaschutzgesetzes die Wärme- und Energieversorgung von Gebäuden treibhausgasneutral zu gestalten sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln.“\r\n§ 1b verlangt bislang als Planungsziel, den Klimaschutz zu fördern. In Umsetzung des Green Deal und des Fit-for-55-Programmes dürfte dieses Ziel nicht mehr ausreichen. Auf europäischer Ebene wird die Verwirklichung der in den Klimaschutzgesetzen vorgesehenen CO2-Kontingente verlangt. Die Bauleitplanung muss daher um die Steuerungsgrößen CO2-Verbrauch und  Einsatz ergänzt werden. \r\nWir begrüßen, dass in Absatz 1 Satz 3 der Grundsatz der dreifachen Innenentwicklung ausdrücklich verankert werden. Auch aus unserer Sicht haben die Grün- und Freiflächen für die Stadtentwicklung und hat die grün-blaue Infrastruktur für die Anpassung an die Folgen des Klimawandels eine große Bedeutung.\r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren in dem Vorschlag für § 1b Absatz 3 BauGB ausdrücklich mit der Befehlsformel „sind zu“ angeordnet wird, dass die Vermeidung und der Ausgleich von naturschutzrechtlichen Erwägungen in der Abwägung zu beachten sind. \r\nDer aktuelle § 1a Absatz 3 BauGB ist eine Muss-Vorschrift. Er gibt vor, dass die Vermeidung und der Ausgleich von naturschutzrechtlichen Eingriffen in der Abwägung zu berücksichtigen „sind“. Der Vorschlag für den neuen § 1b Absatz 3 regelt eine Soll-Vorschrift. Demnach „sollen“ Beeinträchtigungen vermieden oder ausgeglichen werden. Damit die bisher in § 1a Absatz 3 geregelten Grundsätze tatsächlich unverändert in die neue Systematik übertragen werden, darf durch den Vorschlag für den neuen § 1b Absatz 3 BauGB aus der aktuellen Muss Vorschrift keine neue Soll Vorschrift werden. \r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren in dem Vorschlag für § 1b Absatz 3 BauGB die baurechtliche Kompensation konkret dargestellt wird. \r\nIm Klimawandel bedarf es einer faktischen Pflicht zur klimapositiven Kompensation im Städtebau. Hierfür muss der Vorrang der Realkompensation zur tatsächlichen Realisierung grün-blauer Infrastrukturen eindeutig bestimmt werden. Dringend notwendig ist es, die für die Praxis bedeutsame Abfolge von Vermeidung, Eingriffsminimierung, Ausgleich, Ersatzgeld auch im Baurecht eindeutig und verpflichtend zu regeln. Kommunen sollten zur Aufstellung von gesamtstädtischen oder auch regionalen Ausgleichskonzepten verpflichtet werden. Sind im Einzelfall die Kompensationserfordernisse nicht realisierbar, darf dieses Erfordernis nicht einfach „weggewogen“ werden. \r\nWir begrüßen den Vorschlag, dass die Grundsätze, den Erfordernissen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung Rechnung zu tragen, nicht mehr zusammen geregelt werden, sondern auf die zwei Absätze §1b Absatz 4 und Absatz 5 BauGB aufgeteilt werden. \r\nAus unserer Sicht können die Klimabelange gestärkt werden, wenn die Begriffe „Maßnahmen des Klimaschutzes“ und die „Maßnahmen der Klimaanpassung“ klar voneinander abgegrenzt werden können. \r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren in dem Vorschlag für § 1b Absatz 5 Satz 1 ausdrücklich mit der Befehlsformel „ist zu“ angeordnet wird, dass den Erfordernissen der Klimaanpassung Rechnung zu tragen ist.\r\nDer Vorschlag für § 1b Absatz 5 Satz 1 sieht nur eine Soll-Vorschrift vor. Dies ist zu unverbindlich. \r\nZu § 1c (Abwägungsmaterial)\r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu dem Vorschlag für Absatz 5 Nummer 1 sicherzustellen, dass die gestellte Aufgabe möglichst ökonomisch, ökologisch und sozial erfüllt werden kann. Der Vorschlag sieht in Absatz 5 Nummer 1 vor, dass bei den Anforderungen des kostensparenden Bauens insbesondere das serielle und modulare Bauen zu berücksichtigten ist, das auch das serielle und modulare Sanieren umfasst.\r\n\r\nSerielles und modulares und auch individuelles Bauen können wesentliche Beiträge zum einfacheren, kostengünstigeren und schnelleren Bauen leisten. Je nach Aufgabe tragen alle drei Vorgehensweisen Aspekte des einfachen Bauens in sich. Alle drei Vorgehensweisen sollten so eingesetzt werden, dass die gestellte Aufgabe möglichst ökonomisch, ökologisch und sozial erfüllt wird. Sie werden seit jeher im Sinne der Bauaufgabe miteinander in Kombination gebracht.\r\n\r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft wird, ob das serielle und modulare um den Begriff „systemisch“ ergänzt wird. Die Möglichkeiten der systemischen Vorfertigung kann im Wohnungsbau potentiale der Zeit- und Kostenoptimierung heben.\r\n\r\nEs ist absehbar, dass aufgrund von Fachkräftemangel der Vorfertigungsgrad weiter ansteigen muss. Ein wesentlicher Treiber ist die Digitalisierung in der vernetzten Planung und eine verbesserte Abstimmung und Logistik in der gesamten Wertschöpfungskette Bau. Die Working Groups bei der Bundesstiftung Bauakademie im Rahmen des Bündnisses bezahlbarer Wohnraum beziehen den Begriff „systemisch“ bereits ein und erarbeiten Vorschläge zur Förderung des „seriellen, modularen und systemischen Bauens“. \r\n\r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren sichergestellt wird, dass auch bei einer zurzeit gegebenen Ausgangslage, die eine schnelle und günstige Ausweitung des bezahlbaren Wohnraumangebots erfordert, die Überlegung zur Planungs- und Bauweise nicht die Berücksichtigung der Qualität ersetzt.\r\n\r\nStädtebauliche und architektonische Qualität entsteht vor allem in der Auseinandersetzung mit Raum und Funktion. Dafür bietet es sich an, dass unabhängige qualifizierte Planerinnen und Planer ihre Kompetenz frühzeitig in die Entwurfsphase einbringen. Dass eine fachlich geeignete Person eingeschaltet werden kann, ermöglicht auch § 4b BauGB, zu dem wir im weiteren Verlauf der Stellungnahme Qualitätsanforderungen vorschlagen. \r\nWir begrüßen den Vorschlag, dass in dem neuen Absatz 6 neben dem städtebaulichen Entwicklungskonzept auch die integrierten Freiraumentwicklungskonzepte beispielhaft genannt werden. \r\nIntegrierte Freiraumentwicklungskonzepte sind ein wichtiges Planungsinstrument zur Verteilung der Grün- und Wasserflächen somit zur Abmilderung der Folgen des Klimawandels.\r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Orientierungswerte für Grün- und Freiflächen aufzunehmen. Dafür schlagen wir für den neuen Absatz 6 diese Formulierung vor (Änderungen kursiv):\r\n„(6)\tEbenso sind die Ergebnisse einer von der Gemeinde beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung, insbesondere eines städtebaulichen Entwicklungskonzeptes, eines integrierten Freiraumentwicklungskonzeptes oder eines nachhaltigen Mobilitätskonzeptes sowie einschlägige, anerkannte Orientierungswerte in der Abwägung zu berücksichtigen. Sie können auch Teil der Begründung des Bauleitplans nach § 2 Absatz 1 Satz 2 werden.“\r\nOrientierungswerte können für fachliche Begründungen oder als Abwägungsgrundlage herangezogen werden und so helfen, das Stadtgrün verbindlich und qualitativ aufzuwerten. \r\nZu § 2 \r\nZu Absatz 1\r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft wird, ob der vorgeschlagene neue Halbsatz, wonach der Umfang des Umweltberichts künftig regelmäßig ein Drittel der Begründung des Bauleitplans nicht überschreiten soll, überarbeitet oder gestrichen wird.\r\nDie Begrenzung des Umfangs des Umweltberichts auf ein Drittel der Begründung ist erstens sehr unbestimmt, zweitens ist eine rein quantitative Vorgabe im Zusammenhang mit der notwendigen Auseinandersetzung mit Umweltauswirkungen einer Planung absolut kritisch zu sehen. Es sollte vorhabenspezifisch definiert werden, welche Belange für den Umweltbericht von Relevanz sind.\r\nZu Absatz 2\r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in § 2 Absatz 2 genannte Anlage 1 überprüft wird.\r\nDie teilweise Neugliederung und Zusammenfassung einzelfallbezogener Bestandteile ist positiv zu werten, gleichzeitig bestehen aber noch Verschlankungsmöglichkeiten wie z .B. Verzicht auf Nr. 1a) (Wiederholung des Bauleitplans) und bzgl. Nr. 1b Beschränkung auf die Angabe, wie fachgesetzliche Umweltvorgaben berücksichtigt wurden (bzw. warum diese ggf. nicht berücksichtigt werden konnten).\r\n2.\tZu Nummer 6 (§ 4b)\r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 4b Absatz 1 BauGB dahingehend zu ergänzen, dass die Gemeinden die genannten Verfahrensschritte nur bestimmten dritten Personen übertragen dürfen. Dafür schlagen wir diese Formulierung vor (Änderungen kursiv):\r\n„1Die Gemeinde kann insbesondere zur Beschleunigung des Bauleitplanverfahrens die Vorbereitung und Erarbeitung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen einschließlich der hierfür erforderlichen städtebaulichen Voruntersuchungen sowie die Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten nach den § 2 Absatz 2 bis § 4a (Anmerkung: aktuell §§ 2a bis 4a) einem fachlich geeigneten Dritten übertragen. 2Fachlich geeignet ist, wer die Berufsbezeichnung „Stadtplaner“ oder „Stadtplanerin“ führen darf. 3Fachlich geeignet ist auch, wer die Berufsbezeichnung „Landschaftsarchitekt“ oder „Landschaftsarchitektin“ führen darf und über eine vergleichbare Berufsqualifikation verfügt. 4Sie Die Gemeinde kann einem Dritten auch die Durchführung einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung übertragen.\r\nDer Vorschlag ist aufgrund vernünftiger Erwägungen des Gemeinwohls zweckmäßig.\r\nEine fachgerechte, ausgewogene und rechtskonforme, an den Belangen des Gemeinwohls orientierte Bearbeitung der in § 4b Absatz 1 BauGB genannten Verfahrensschritte setzt ein komplexes Analysevermögen und ein breit gefächertes interdisziplinäres Fachwissen aller maßgebenden Aspekte der Städtebaus, des Planungsrechts, der Gebäudetypologie, der Soziologie, der Demographie, der Ökologie, der Landschaftsplanung und des Naturschutzes, der Klimagerechtigkeit, der Ökonomie und der verkehrlichen und sonstigen infrastrukturellen Belange voraus, sowie die Fähigkeit, aus vielen Einzelanalysen den richtigen Querschnittsbezug herzustellen und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen in Form von Planwerken und Texten umzusetzen. Diese Kenntnisse werden umfassend und in ihrer Komplexität in den Studienrichtungen der Stadtplanung und Landschaftsarchitektur vermittelt. Personen, die die Berufsbezeichnung „Stadtplaner“ oder „Stadtplanerin“ „Landschaftsarchitekt“ oder „Landschaftsarchitektin“ führen dürfen und über eine vergleichbare Berufsqualifikation verfügen, können der Bedeutung der Stadtplanung für die Gesellschaft entsprechen. \r\nZu Buchstabe c\r\nDen Vorschlag, einen neuen § 4b Absatz 2 BauGB mit einer Frist für den Abschluss von Bauleitplanverfahren einzuführen, begrüßen wir. Die Frist kann Planungsverfahren beschleunigen. Kommunen sind durch sie angehalten, das Bauleitplanverfahren in einem überschaubaren Zeitraum abzuschließen. \r\nDass die Frist als Soll-Vorschrift vorgeschlagen wird, lehnen wir ab.\r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverlauf die Frist in dem vorgeschlagenen § 4b Absatz 2 BauGB mit der Befehlsformel „dürfen nicht“ zu verbinden. Als Formulierung schlagen wir vor (Änderungen kursiv): \r\n„Zwischen dem endgültigen Abschluss der Verfahren nach § 3 Absatz 2 und § 4 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 4a Absatz 3, und der Veröffentlichung des Bauleitplans nach § 6a Absatz 1 Satz 1 oder §10a Absatz 1 Satz 1 dürfen nichtsollen nicht mehr als zwölf Monate liegen.“\r\nDie Überschreitung der Soll-Frist führt nicht bereits dazu, dass der Bauleitplan fehlerhaft ist. Damit geht Rechtsunsicherheit einher. Gemäß § 215 Absatz 1 BauGB werden Verletzungen von Vorschriften erst dann unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.\r\nIm Ergebnis werden Planungsverfahren nicht beschleunigt, wenn zwischen dem endgültigen Abschluss der Verfahren und der Veröffentlichung von Bauleitplänen zwölf Monate liegen und die Bauleitpläne ab der Bekanntmachung dann ein weiteres Jahr angreifbar sind.\r\n3.\tZu Nummer 11 (§ 9)\r\nZu Buchstabe a\r\nZu Doppelbuchstabe aa\r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 9 Absatz 1 Nummer 6 BauGB die Alternative gestrichen wird, nach der im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen die „höchstzulässige Zahl“ der Wohnungen in Wohngebäuden festgesetzt werden können. Als Formulierung schlagen wir vor (Änderungen kursiv):\r\n„6.\tdie Mindestzahl und die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden“\r\nDie Festsetzung der höchstzulässigen Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden kann die Schaffung zusätzlicher Wohneinheiten im Bestand sowie auch den Neubau bedarfsgerechten Wohnraums innerhalb bestehender Quartiere (insbesondere Eigenheimgebiete) erschweren.\r\nDie Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude ist weder für die Art noch für das Maß der baulichen Nutzung entscheidend. Eine Beschränkung kann somit lediglich darauf abzielen, den Charakter eines Gebietes und den zu erwartenden Stellplatzbedarf zu regeln. Jedoch zeigt sich nicht zuletzt am Beispiel von Clusterwohnlösungen, dass die tatsächliche Bewohner:innendichte und somit auch das zu erwartende PKW-Aufkommen davon unberührt bleiben.\r\nZu Doppelbuchstabe ff\r\nWir begrüßen ausdrücklich, dass vorgeschlagen wird, an § 9 Absatz 1 Nummer 20 (und ebenfalls in Nummer 25) BauGB den Halbsatz „wobei im Bebauungsplan auf die Möglichkeit der Anordnung eines Pflanz- und Maßnahmengebots nach § 178 hingewiesen werden soll;“ anzufügen.\r\n4.\tZu Nummer 12 (§ 9a)\r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren in dem vorgeschlagenen § 9a BauGB Freiraumsatzungen gesetzlich normiert werden. \r\nBauprojekte werden durch den Freiflächengestaltungsplan beschleunigt und klimaschonend realisiert. Im Baugenehmigungsverfahren müssen viele rechtliche, funktionale und gestalterische Aspekte für das Gebäude und den umgebenden Freiraum geregelt werden. Der Freiflächengestaltungsplan übernimmt Bündelungsfunktionen, trägt zur Verfahrensvereinfachung bei, schafft Rechtssicherheit und hilft, kostenträchtige Planungsfehler zu vermeiden. Er sichert auch die qualitätvolle Entwicklung von Flächen und schafft einen klimabezogenen Mehrwert. Mit der bundesrechtlichen Verankerung und bundesweiten Anwendung des Freiflächengestaltungsplans würde eine klimagerechte Gestaltung der Baugrundstücke sichergestellt, sowohl im Neubau als auch in der Bestandsentwicklung, auf privaten und öffentlichen Flächen.\r\n5.\tZu Nummer 19 (§ 13a)\r\nBuchstabe a\r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Größen der Grundflächen, die Bebauungspläne gemäß § 13a Absatz 1 Nr. 1 und 2 BauGB in ihrem Geltungsbereich festsetzen dürfen, geprüft werden, ggf. auch auf den Verzicht von Nummer 2 hin.\r\nDie Zulässigkeit des Verfahrens nach § 13a BauGB ist auszudehnen. Wir befürworten eine strikte Nutzung von § 13a BauGB für das vereinfachte Verfahren sowie klare Vorgaben und Kriterien für die Bewertung der erheblichen Auswirkungen in der Vorprüfung.\r\n6.\tVor Nummer 26: § 31 Absatz 2\r\n\r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Befreiungsvoraussetzungen in § 31 Absatz 2 BauGB um bezahlbaren und geförderten Wohnungsbau sowie um die die Sicherstellung der technischen, grünen und sozialen Infrastruktur zu ergänzen. Als Formulierung schlagen wir vor (Änderungen kursiv): \r\n„(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und \r\n1.\tGründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere an bezahlbarem und gefördertem Wohnungsbau, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder\r\n2.\tdie Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder\r\n3.\tdie Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde\r\nund wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar und die technische, grüne und soziale Infrastruktur gesichert ist.“\r\nDie Ergänzungen unterstützen die Ziele der Sustainable Development Goals (SDG). Zielvorgabe des SDG 11 („Nachhaltige Städte und Gemeinden“) ist unter anderem, bis zum Jahr 2030 den Zugang zu angemessenem, sicherem und bezahlbarem Wohnraum für alle sicherzustellen. SDG 13 (Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen er-greifen) sieht Maßnahmen zum Klimaschutz vor. \r\nDie Ergänzungen ermöglichen, dass bei der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde über die Gewährung einer Befreiung auch Anforderungen an die Sicherstellung von bezahlbarem Wohnraum und an die Klimaanpassung gestellt werden können. \r\n7.\tZu Nummer 26 (§ 31 Absatz 3)\r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Befreiungsvoraussetzungen in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt in § 31 Absatz 3 Satz 1 BauGB um bezahlbaren und geförderten Wohnungsbau sowie um die die Sicherstellung der technischen, grünen und sozialen Infrastruktur zu ergänzen. Als Formulierung schlagen wir vor (Änderungen kursiv):\r\n„(3) 1In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus, insbesondere für den bezahlbaren und geförderten Wohnungsbau, befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar und die technische, grüne und soziale Infrastruktur gesichert ist.\r\nDie Ergänzungen unterstützen die Ziele der Sustainable Development Goals (SDG). Zielvorgabe des SDG 11 („Nachhaltige Städte und Gemeinden“) ist unter anderem, bis zum Jahr 2030 den Zugang zu angemessenem, sicherem und bezahlbarem Wohnraum für alle sicherzustellen. SDG 13 (Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen er-greifen) sieht Maßnahmen zum Klimaschutz vor. \r\nDie Ergänzungen ermöglichen, dass bei der Entscheidung der Gemeinde über die Zustimmung zu der Gewährung einer Befreiung auch Anforderungen an die Sicherstellung von bezahlbarem Wohnraum und an die Klimaanpassung gestellt werden können. \r\nZu Buchstabe a\r\nWir begrüßen den Vorschlag, nach § 31 Absatz 3 Satz 1 BauGB einen neuen Satz 2 einzufügen, mit dem die Möglichkeit geschaffen wird, in bestimmten Fällen von dem Einzelfallerfordernis abzuweichen. \r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren, zusätzlich zu Gebieten mit „angespanntem Wohnungsmarkt“ im Sinne von § 201a BauGB weitere gesellschaftliche „Notsituationen“ (etwa Klimawandel/Strukturveränderungen/ Gesundheit/Zulassung von innovativem Bauen) zu definieren, die ein reaktionsschnelles Handeln zu den aktuellen Herausforderungen erfordern und aus diesem Grund Befreiungen über die Grundzüge der Planung hinaus ermöglichen müssen (beispielsweise durch einen weiteren Absatz 4, ganz nach dem Vorbild des § 31 Absatz 3 BauGB). \r\nNach unserem Erfahrungsstand wurde der aktuell gültige § 31 Absatz 3 BauGB bislang kaum angewandt, da die Baurechtsämter nachbarliche Klageverfahren gegen die Erteilung der Befreiungen befürchten. Der sehr weit gefasste Wortlaut des § 31 Absatz 3 BauGB (im Ergebnis Befreiungen von den Grundzügen der Planung insgesamt) führt dazu, dass bei den Baurechtsämtern Unsicherheiten bestehen, in welchen konkreten Fällen sich der Gesetzgeber Befreiungen vorgestellt hat, was im Ergebnis zu einer zu zögerlichen Anwendung führt. Zudem zögern die Kommunen, die Bauleitplanung über Einzelfälle hinaus durch Befreiungen auszuhebeln. Grundsätzliche Vereinfachungen müssen in den Verfahren erreicht werden, die Ausweitung von Befreiungen kann nur ein Zwischenschritt dorthin sein. \r\nUm diese Nachteile abzufedern, sollte im Vergleich zum bisherigen § 31 Absatz 3 BauGB definiert werden, inwieweit oder hinsichtlich welcher Belange von den Grundzügen der Planung abgewichen werden darf (evtl. beispielhafte Aufzählung ohne unbestimmte Rechtsbegriffe). So kann mehr Rechtssicherheit auf Seiten der Baurechtsämter erreicht und damit eine mutigere Befreiungspraxis etabliert werden.\r\nUm weiterhin dafür Sorge zu tragen, dass der grundrechtlich garantierten Planungshoheit der Gemeinden hinreichend Rechnung getragen wird, sollten die Ausweitungen an die folgenden Bedingungen geknüpft werden:\r\n1)\tIm Vorfeld der Befreiungen sollte eine vorgeschaltete städtebaulicher Qualifizierung erfolgen – etwa indem ein Städtebauliches Konzept nach § 1c Abs. 6 BauGB-E (vormals § 1 Absatz 6 Nummer 11) zur Voraussetzung der Befreiung gemacht wird.\r\n2)\tBei den Befreiungen sollte die Zustimmung der Gemeinde durch einen Gemeinderatsbeschluss eingeholt werden müssen.\r\n3)\tDie Anwendbarkeit des neuen Befreiungstatbestandes sollte zunächst wie auch der § 31 Absatz 3 BauGB bisher, zeitlich begrenzt werden bis:\r\na.\tDie o. g. gesellschaftlichen Notsituationen nicht mehr zutreffen.\r\nb.\tOder grundsätzlichere Verfahrensvereinfachungen zur Änderung von Bebauungsplänen eingeführt sind. Ein Fahrplan zu diesen Vereinfachungen muss mit Verabschiedung des Gesetzentwurfs festgesetzt werden.\r\nMithilfe dieser Ausweitung des bisherigen Befreiungstatbestandes soll kurzfristig Erleichterung geschaffen werden, dies kann jedoch nur vor einer Aussicht auf mittelfristige Verfahrenserleichterungen in der Bauleitplanung erfolgen.\r\nAusgehend von diesem Fahrplan, prüft das BMWSB die Einführung vereinfachter Bebauungsplanänderungen im Kontext des § 13 BauGB oder einem der folgenden Paragrafen für bestimmte Fallkonstellationen.\r\nEinerseits könnte mithilfe von definierten Fallgruppen bestimmt werden, ob und wie die Abwägungsbelange nach dem bisherigen § 1 Absatz 6 BauGB bei der Aufstellung oder Änderung von Bebauungsplänen zu gewichten sind. Bestimmte Belange könnten mit unterschiedlichen Prioritäten gewichtet werden, sodass im erforderlichen Kontext eine zukunftsorientierte Abwägung erfolgen kann. So könnten Zeit und Kosten (z.B. hinsichtlich nicht mehr benötigter Gutachten) eingespart werden.\r\nWeiterhin könnten gesetzlich vordefinierte Fallkonstellationen eine weitergehende Anwendung von vereinfachen Verfahren ermöglichen. Wie dies im Detail aussehen könnte, gilt es im Laufe der Erarbeitung der Vereinfachung zu erörtern. \r\nWir bitten bei dieser Gelegenheit, dass in künftigen Gesetzgebungsverfahren als langfristige Verbesserung die Grundsätze der Planung definiert werden. \r\nUm grundsätzlich Bebauungsplanverfahren zu vereinfachen bedarf es einer Auseinandersetzung mit dem Begriff „Grundzüge der Planung“. Insbesondere sollte dabei geklärt werden, welche Aspekte konkret den Grundzügen der Planung zu zuordnen sind. Die Einführung einer gesetzlichen Legaldefinition könnte hierbei Rechtsklarheit schaffen und eine rechtssichere Abweichung hiervon bspw. Entsprechung für die Baurechtsämter erheblich erleichtern.\r\n8.\tZu Nummer 27 (§ 34)\r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren Flächennutzungspläne bzw. integrierte Stadtentwicklungskonzepten in § 34 BauGB zu berücksichtigen.\r\nZu Buchstabe a\r\nWir begrüßen, dass in § 34 Absatz 1 BauGB durch einen neuen Satz 3 eine Änderung vorgeschlagenen wird, die Maßnahmen zur Klimaanpassung auch bei der Zulassung von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich ermöglicht. \r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren ergänzende und der Klimaanpassung dienende Anforderungen auch in § 34 Absatz 1 Satz 1 BauGB vorzusehen und § 34 Absatz 1 Satz 1 BauGB um die Sicherstellung der technischen, grünen und sozialen Infrastruktur zu ergänzen. Als Formulierung schlagen wir vor (Änderungen kursiv):\r\n“1Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung sowie die notwendige technische und grüne und soziale Infrastruktur gesichert ist sind.“\r\nDie Ergänzung ermöglicht ebenfalls, dass bei der Zulässigkeit von Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich Maßnahmen zum Klimaschutz berücksichtigt werden, ohne dass ein Bebauungsplan aufgestellt werden muss. \r\nZu Buchstabe c\r\nWir begrüßen, dass durch die vorgeschlagene Änderung in § 34 Absatz 3a BauGB und in § 7 Absatz 1 BauNVO zusätzliche Baurechte im Siedlungsbereich ermöglicht werden, um schnell neuen Wohnraum zu schaffen.\r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 34 Absatz 3a Sätze 1 und 2 BauGB um die Sicherstellung der technischen, grünen und sozialen Infrastruktur, um bezahlbaren Wohnraum und um CO2-Werte zu ergänzen. Wir bitten auch, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 34 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 d) um die Wörter „und Maß“ zu ergänzen. Als Formulierung schlagen wir vor (Änderungen kursiv): \r\n„1Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung \r\n1.\teinem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: \r\n\ta) der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,\r\n\tb) der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines oder mehrerer zulässigerweise errichteten Gebäudes für Wohnzwecke oder\r\n\tc) der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung oder\r\n\td) der Errichtung einer baulichen Anlage zu Wohnzwecken, wenn sich das Vorhaben nach seiner Art und Maß gemäß Absatz 1 oder 2 einfügt,\r\n2.\tstädtebaulich vertretbar ist und\r\n3. \tdie technische, soziale und grüne Infrastruktur gesichert ist und\r\n4. 3. \tauch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.\r\n2Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. 3In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn es einen Beitrag zum bezahlbaren Wohnen für weite Kreise der Bevölkerung leistet sowie einen Beitrag zur CO2 Vermeidung, bzw. einen Beitrag zur Reduzierung von Hitzeinseln und die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.“\r\nDie Ergänzungen von § 34 Absatz 3a Sätze 1 und 2 BauGB um die Sicherstellung der technischen, grünen und sozialen Infrastruktur, um bezahlbaren Wohnraum und um CO2-Werte unterstützen, dass zusätzliche Baurechte im Siedlungsbereich ermöglicht werden, um schnell neuen Wohnraum zu schaffen, und berücksichtigten dabei auch Anforderungen an die Sicherstellung von bezahlbarem Wohnraum, an die Klimaanpassung und an die auf europäischer Ebene herangezogenen CO2-Kontingente .\r\nDie Ergänzung von § 34 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1d) um die Wörter „und Maß“ begründen wir wie folgt: Insbesondere im ländlichen Bereich gibt es im Übergang zur freien Landschaft sehr viele §34-Gebiete. Eine bauliche Verdichtung dieser Ortsteile ist sicherlich wünschenswert. Allerdings sollte dabei die Dimension der Neubauten, also das Maß der Bebauung, im Blick behalten werden. Nur so kann bei der Schaffung von neuem Wohnraum im Bestand auch gleichzeitig der Erhalt von Freiräumen gewährleistet und damit die mit Grün durchzogenen Ortsstrukturen erhalten werden.\r\nZu Buchstabe d\r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 34 Absatz 5 Satz 1 BauGB um die Sicherstellung der technischen, grünen und sozialen Infrastruktur zu ergänzen. Als Formulierung schlagen wir vor (Änderungen kursiv): \r\n„1Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass \r\n1.\tsie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind und die soziale, grüne und technische Infrastruktur gesichert ist,\r\n2.\tdie Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und\r\n3.\tkeine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 c Absatz 3 Nummer 2 genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.“\r\nDie Ergänzungen unterstützen, dass zusätzliche Baurechte im Siedlungsbereich ermöglicht werden, um schnell neuen Wohnraum zu schaffen, und berücksichtigten dabei auch Anforderungen an die Klimaanpassung.\r\n9.\tZu Nummer 28 (§ 35)\r\nZu Buchstabe a\r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren § 35 Absatz 1 BauGB am Anfang und in Absatz 2 um die Sicherstellung der technischen, grünen und sozialen Infrastruktur zu ergänzen. Als Formulierung schlagen wir vor (Änderungen kursiv): \r\n„(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung und die technische, grüne und soziale Infrastruktur gesichert ist und wenn es (…)“\r\n(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung sowie die technische, grüne und soziale Infrastruktur gesichert ist sind.“\r\nDie Ergänzung unterstützt die Ziele der Sustainable Development Goals (SDG). Sie erlaubt, dass beim Schutz des Außenbereichs auch Anforderungen an die Klimaanpassung berücksichtigt werden. SDG 13 (Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner Auswirkungen ergreifen) sieht Maßnahmen zum Klimaschutz vor. \r\nDarüber hinaus bitten wir, im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 35 Absatz 5 Satz 1 BauGB die Vorschriften zur Flächeneinsparung weiter zu konkretisieren.\r\n10.\tZu Nummer 38 (§ 136)\r\nWir befürworten, dass vorgeschlagen wird, die Regelungen des Sanierungsrecht im Hinblick auf die Klimaanpassung zu konkretisieren. Im Siedlungsbestand bestehen große Herausforderungen hinsichtlich der Auswirkungen des Klimawandels. Das Sanierungsrecht sollte daher im Hinblick auf eine ausreichende Grünflächenversorgung und für Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimaanpassung präzisiert und durch Ergänzungen im BauGB geregelt werden. \r\n11.\tZu Nummer 44 (§ 164b)\r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 164b Absatz 2 Nr. 2 BauGB die Vorschriften zur Flächeneinsparung weiter konkretisiert werden.\r\nEs ist rechtlich zu systematisieren, dass landschaftlicher, landwirtschaftlicher, klimaangepasster sowie ökologisch wertvoller Freiraum produktiver Raum ist und als solcher zum Leben und Überleben Städten beiträgt. \r\n12.\tZu Nummer 45 (§ 165)\r\nBuchstabe a\r\nWir begrüßen, dass in § 165 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BauGB die Wörter „oder zur Anpassung an den Klima-Wandel“ eingefügt werden. \r\n13.\tZu Nummer 48 (§ 178)\r\nWir begrüßen die Stärkung und Erweiterung des Pflanz- und Maßnahmengebotes nach § 178 BauGB und die Verpflichtung zu einem entsprechenden Hinweis ausdrücklich.\r\n14.\tNach Nummer 48: § 179 \r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 179 BauGB das planerische Verschlechterungsverbot normiert und das Entsiegelungsgebot praxisorientiert gestärkt werden.\r\nPlanungen dürfen grundsätzlich nicht mehr dazu führen, dass Frei- und Grünflächen aber auch Bebauungen anfälliger für die Folgen des Klimawandels werden. Sie sollten nur zulässig sein, wenn sie unvermeidbar sind. Dieses Verschlechterungsverbot für die Bauleitplanung sollte gesetzlich festgehalten werden. Darüber hinaus sind die bisherigen Voraussetzungen für das Rückbau- und Entsiegelungsgebot in § 179 BauGB nicht konkret genug geregelt und schwer abgrenzbar. Eine Konkretisierung, auch zur Unterscheidung von Frei- und Grünflächen, wäre sinnvoll.\r\n15.\tNach Nummer 51: § 201\r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren in § 201 folgende Sätze 2 und 3 neu eingefügt werden: \r\n„2Landwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Satzes 1 sind auch landwirtschaftliche Produktions- und Erzeugergemeinschaften sowie Betriebe und Gesellschaften, die von mehreren Landwirten gegründet und betrieben werden zu dem Zweck, die auf den Flächen der beteiligten Landwirte angebauten landwirtschaftlichen Produkte zu lagern, zu verarbeiten oder zu vermarkten. 3Den landwirtschaftlichen Betrieben gleichgestellt sind landwirtschaftliche Lohnunternehmen, deren hauptsächlicher Betriebszweck die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im Auftrag von Landwirten ist und die dazu einen landwirtschaftlichen Maschinenpark unterhalten.“\r\nDer Strukturwandel der letzten Jahrzehnte in der Landwirtschaft hat dazu geführt, dass immer größere Flächen mit immer weniger Personal und Maschineneinsatz bewirtschaftet werden, um kostengünstiger zu produzieren. Während kleine landwirtschaftliche Höfe oft keine Zukunftsperspektive mehr haben, versuchen mittelgroße Höfe, ihre Effizienz und Wirtschaftlichkeit dadurch zu steigern, dass sie sich mit anderen Landwirten zu Betriebsgemeinschaften zusammenschließen, um ihre Produkte gemeinsam zu lagern, weiterzuverarbeiten und zu vermarkten. Die Investitionen in Gebäude und Maschinen fallen nur einmal an und können von allen genutzt werden. \r\nDer Zusammenschluss der Landwirte erfolgt in der Regel als Personen- oder Kapitalgesellschaft, an der die Landwirte als Gesellschafter beteiligt sind. Die Gesellschaft übernimmt für die beteiligten Landwirte die Lagerung, Weiterverarbeitung und / oder Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte. Die Landwirte betreiben weiterhin den Anbau der landwirtschaftlichen Produkte und reichen diese direkt nach der Ernte an die gemeinsame Gesellschaft weiter.\r\nAls Gesellschaftsformen treten häufig GbR, GmbH und KG auf. Auf diese Weise wird die Wertschöpfungskette landwirtschaftlicher Produkte, die früher vollständig von einem einzelnen landwirtschaftlichen Betrieb durchlaufen wurde,  aufgegliedert in den Teil der Urproduktion (Ackerbau, Wiesen- und Weidewirtschaft und Tierhaltung) und in den Teil der Produktaufbereitung und -verarbeitung. Die Urproduktion bleibt beim einzelnen Landwirt, die Weiterverarbeitung wird von der Gesellschaft übernommen.\r\nAn dieser Stelle tritt ein bislang ungelöstes Problem auf:\r\nObwohl die Gesellschaften nichts anderes tun als vorher der einzelne Landwirt, fallen sie nun aus der Definition der landwirtschaftlichen Betriebe heraus, weil sie kein Einzellandwirt sind und die verarbeiteten Produkte nicht auf eigenen Flächen angebaut werden. Sie werden daher als Gewerbebetriebe eingestuft. Das hat zur Folge, dass diese Betriebe im Außenbereich nach § 35 Absatz 1 BauGB nicht privilegiert sind. Sobald sie bauliche Anlagen errichten wollen, muss eine Bebauungsplan aufgestellt und der Flächennutzungsplan geändert werden. Alternativ werden sie in bestehende Gewerbegebiete, Mischgebiete oder Dorfgebiete verwiesen. In Gewerbegebieten sind landwirtschaftliche Anlagen aber vielfach fehl am Platz, da sie mit Staub- und Geruchsentwicklungen verbunden sind, die mit anderen Gewerbenutzungen oft unverträglich sind. Hinzu kommen z. T. erhebliche Geräuschemissionen (z. B. Getreidetrocknung), die sich gerade in der Erntezeit nicht auf die Tageszeit einschränken lassen. Gleiches gilt für Misch- und Dorfgebiete, wobei hier die Nähe zu Wohnnutzungen hinzukommt. \r\nDer Verlust der Privilegierung durch eine Änderung der rechtlichen Betriebsform bedeutet eine deutliche Erschwernis für landwirtschaftliche Betriebe, die sich den modernen Anforderungen an die landwirtschaftliche Produktion im nationalen und internationalen Wettbewerb anpassen wollen.\r\nEs ist daher erforderlich, diesen Betrieben die Privilegierung im Außenbereich gem. § 35 Absatz 1 Nummer 1 BauGB ebenfalls zuzugestehen.\r\nLandwirtschaftliche Lohnbetriebe übernehmen Tätigkeiten der Urproduktion (Einsaat, Düngung, Ernte) im Auftrag einzelner Landwirte. Ihr Betätigungsfeld ist der Außenbereich und die Betriebszeiten sind die gleichen wie auf einem landwirtschaftlichen Betrieb. Es daher sinnvoll, ihnen eine Standortwahl im Außenbereich zu ermöglichen.\r\n16.\tNummer 52 (§ 201a)\r\nIm November 2023 wurde die Formulierungshilfe des BMWSB für den Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer befristeten Sonderregelung für den Wohnungsbau in das Baugesetzbuch veröffentlicht. \r\nNummer 2 des Entwurfs schlägt eine Ergänzung des § 201a Satz 2 vor, mit der die Rechtsfolge von Rechtsverordnungen, die auf Grundlage dieser Ermächtigungsnorm erlassen werden, auf die Fälle des § 246e (Nummer 3 des Entwurfs) erstreckt werden soll. Die Ausweitung der Rechtsfolge gilt auch für solche Rechtsverordnungen, die vor Inkrafttreten des § 246e erlassen worden sind. \r\nGemäß Nummer 3 des Entwurfs soll nach § 246d ein neuer § 246e mit befristeten Sonderregelung für den Wohnungsbau in Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt eingeführt werden.\r\nWir bitten bei dieser Gelegenheit, das parallel laufende Verfahren zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer befristeten Sonderregelung für den Wohnungsbau in das Baugesetzbuch mit dem vorgeschlagenen § 246e nicht weiterzuverfolgen, sofern es nicht bereits eingestellt ist. \r\nWir bewerten die Formulierungshilfe kritisch und haben uns Ende Januar 2024 dem „Verbändeappell gegen die Einführung des „Bau-Turbo“ – § 246e Baugesetzbuch“ angeschlossen. \r\nWir befürworten, dass Maßnahmen zur Beschleunigung des Wohnungsbauwesens ergriffen werden. Unsere Bedenken gegen den vorgeschlagenen § 246e BauGB betreffen die unerwünschten Fehlentwicklungen bei der Siedlungsplanung zu Lasten von Klima- und Naturschutz. Aus unserer Sicht birgt der vorgeschlagene § 246e BauGB die Gefahr von siedlungspolitischen Fehlentwicklungen und schafft gefährliche Fehlanreize. \r\nFür den Fall, dass sich die Einführung des vorgeschlagenen § 246e BauGB nicht verhindern lässt, schlagen wir bei dieser Gelegenheit zur Beschleunigung des Wohnungsbaus vor, § 246e BauGB wie folgt zu verbessern:\r\n1.\tBaugebot: Im Falle einer Zustimmung der Gemeinden zur Befreiung nach § 246e BauGB sollte diese Zustimmung grundsätzlich mit einem Baugebot einhergehen, um spekulativer Baulandhortung vorzubeugen. Ferner sollten Investorinnen an den Kosten zur Schaffung der notwendigen Infrastruktur beteiligt werden können. Für die Realisierung sollte eine zeitliche Befristung (1,5 bis 3 Jahre) festgelegt werden, nach deren Ablauf die Baugenehmigung erlischt.\r\n2.\tBezahlbares Wohnen: Die auf Grundlage dieser Regelung realisierten Bauvorhaben sollten überwiegend bezahlbaren Mietwohnungsbau umfassen (d.h. mindestens 50,1%).\r\n3.\tBeschränkung auf den Innenbereich: Befreiungen nach dieser Regelung sollten auf den Innenbereich beschränkt sein, um etwa der Umwidmung landwirtschaftlicher Flächen in Bauland vorzubeugen. Auf den Außenbereich sollte die Regelung nur in Fällen angewendet werden können, in denen der Flächennutzungsplan bereits eine Wohnflächennutzung vorsieht.\r\n4.\tErweiterte Zustimmungsfrist bei größeren Bauvorhaben: Die Zustimmungsfrist der Gemeinden sollte für Bauvorhaben mit mehr als 20 oder 50 Wohnungen erweitert werden, um auch Bürgerbefragungen zu ermöglichen.\r\n17.\tNach Nummer 52: § 204\r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren verpflichtende Klimaanpassungskonzepte in § 204 BauGB bei den Regelungen zum gemeinsamen Flächennutzungsplan verortet werden.\r\nAuch die durch das Wärmeplanungsgesetz neu eingeführte Pflicht zur Aufstellung von Wärmeplänen wurde bei den Regelungen zum gemeinsamen Flächennutzungsplan verortet. Seinerzeit wurde § 204 BauGB dahingehend geändert, dass gemeinsamen Flächennutzungspläne unter anderem dann aufgestellt werden sollen, wenn die Aufstellung von Wärmeplänen dies erfordert. § 204 BauGB sollte entsprechend auf verpflichtende Klimaanpassungskonzepte erweitert werden, die nach § 12 des Bundes-Klimaanpassungsgesetz (KAnG) vorgesehen sind.\r\nEine Verortung verpflichtender Klimaanpassungskonzepte bei den Regelungen zum Bebauungsplan bietet sich nicht an. Dort hätte die Regelung den unerwünschten Effekt, den Bebauungsplan zu überfrachten. \r\n18.\tZu Nummer 64 (§ 250 Absatz 1)\r\nBuchstabe b\r\nWir begrüßen, dass die Regelung zum Umwandlungsschutz nach § 250 BauGB wird um zwei Jahre verlängert wird. Soweit die Landesverordnungen nach § 250 Absatz 1 BauGB nach dem neuen Satz 3 nunmehr spätestens zum 31. Dezember 2027 außer Kraft treten müssen, bitten wir die Landesregierungen, sich hierfür einzusetzen.\r\nIII.\tZu Artikel 2: Änderung der Baunutzungsverordnung\r\n1.\tZu Nummer 5 (§ 4a Absatz 3)\r\nBuchstabe a\r\nWir bitten, im weiteren Gesetzgebungsverfahren festzulegen, dass durch den Vorschlag, in § 4a Absatz 3 BauNVO eine neue Nummer 2 mit dem neuen Nutzungsbegriff „Musikclubs“ festzulegen, Musikclubs nur dann möglich sind, wenn keine Wohnbevölkerung beeinträchtigt ist. \r\nDas Wohnen in Innenstädten wird forciert. Dies ist nur möglich, wenn Wohnen wirklich geschützt und möglich ist. Musikclubs sind sehr differenziert zu betrachten. Gerade die Lärmbelästigung nach 23:00 Uhr ist für die Wohnbevölkerung schwierig. Eine Einführung des neuen Nutzungsbegriffs in allgemeine und dörfliche Wohngebiete sowie in Industriegebiete ist auch aus unserer Sicht wegen der erhöhten Schutzbedürftigkeit dieser Gebiete nicht zulässig.\r\n2.\tZu Nummer 20 (§ 19a)\r\nWir bitten, dass der Vorschlag im Gesetzgebungsverfahren konkretisiert wird. \r\nDie Regelung enthält zu viele unbestimmte Begriffe. Die vorgeschlagene Einordnung der unterschiedlichen Beläge ist zu unbestimmt. „Rasengittersteine“ und „Ökopflaster“ in Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 sind unbestimmt, es gibt im Handel Pflastersysteme mit sehr unterschiedlichen Eigenschaften. \r\nWir bitten, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren ein Grünflächenfaktor und Orientierungswerte für grün-blaue Infrastruktur und natürliche Klimaanpassung eingeführt werden. \r\nEin Grünflächenfaktor in der BauNVO gibt der Klimaanpassung einen quantifizierbaren Rahmen. Im Rahmen der kommunalen Planungshoheit können damit für jedes Stadtgebiet, Quartier, Baugebiet oder Grundstück individuell der Umfang an grün-, biodiversitäts- und klimawirksamen Flächen in der Bauleitplanung dargestellt und festgesetzt werden. Die Maßnahmen zur Umsetzung des Grünflächenfaktors können im Rahmen eines definierten Katalogs (z. B. bodenverbundene Grünflächen, Dach- und Fassadenbegrünung, Versickerung und Verdunstung) auf das jeweilige Grundstück abgestimmt werden. Damit würde ein definierter ökologischer Standard erreicht. Die Umsetzung hat entsprechend den örtlichen Erfordernissen zu erfolgen. Ein weiterer Vorteil der Verankerung eines Grünflächenfaktors wäre die Sicherstellung von Mindestbegrünungen bzw. ein Mindestmaß an Ökosystemleistungen. Vor allem für kleinere Gemeinden wären diese verbindlichen Kennzahlen eine wichtige Hilfestellung, um Zielsetzungen in den gemeindlichen Gremien und bei den jeweiligen Entscheidungsträgern zu bekräftigen\r\nOrientierungswerte können helfen, eine qualitative Aufwertung des Stadtgrüns verbindlich zu befördern und die fachliche Basis in Begründungen bzw. als Abwägungsgrundlage im Bauleitverfahren bilden.\r\n3.\tZu Nummer 21 (§ 20)\r\nWir begrüßen, dass vorgeschlagen wird, den Vollgeschossbegriff bundesrechtlich zu definieren und damit bundesweit zu vereinheitlichen. \r\nBerlin, 16.8.2024\r\nBundesarchitektenkammer e.V.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001330","regulatoryProjectTitle":"Nachhaltiges Planen und Bauen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9a/36/372144/Stellungnahme-Gutachten-SG2411110026.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, 16. Oktober 2024\r\nStellungnahme der Bundesarchitektenkammer e.V. (BAK)\r\nZU DEN AM 18. SEPTEMBER 2024 BEIM RUNDEN TISCH BNB 2.0 \r\nVORGESTELLTEN ECKPUNKTEN UND STECKBRIEFEN EINES \r\nÜBERARBEITETEN SYSTEMS \r\nBNB 2.0\r\nTransparenzregister-ID: R002429\r\nBAK-Stellungnahme | BNB 2.0\r\nSeite 2 von 9\r\nAllgemeine Einschätzung\r\nDie BAK begrüßt die aktuellen Überarbeitungen des BNB-Systems und die \r\nZielsetzung des BMWSB und BBSR, ein zukunftsorientiertes und breiter \r\nanwendbares Bewertungssystem für nachhaltiges Bauen zu schaffen. Besonders \r\nwichtig ist die geplante thematische Weiterentwicklung, die die steigenden \r\nAnforderungen an Klimaschutz und Ressourcenschonung berücksichtigt.\r\nAllgemeine Zustimmung\r\nDie BAK unterstützt folgende geplante Änderungen:\r\n- Breitere Verankerung auf Länder- und Kommunalebene: Eine stärkere \r\nEinbindung des BNB-Systems auf diesen Ebenen unterstützt die Harmonisierung \r\nder Nachhaltigkeitsanforderungen und erleichtert eine effizientere und \r\neinheitlichere Umsetzung.\r\n- Thematische Erweiterungen: Die Integration neuer Themen wie \r\nFlächensuffizienz und lokale Biodiversität sowie die Einführung der externen \r\nKlimakosten im Bewertungssystem sind positive Schritte. \r\n- Externe Klimakosten: Die Einführung eines eigenen Kriteriums für externe \r\nKlimakosten wird ausdrücklich begrüßt, da es die CO₂-Vermeidung und den \r\nBestandserhalt ökonomisch in den Vordergrund stellt. Die BAK sieht hierin eine \r\nMöglichkeit, den Fokus auf nachhaltige Bauweisen und ressourcenschonende \r\nLösungen zu verstärken.\r\n- Harmonisierung mit dem QNG: Auch die geplante Harmonisierung mit dem \r\nQNG wird begrüßt, um den Aufwand für Anwender zu reduzieren und die \r\nAkzeptanz zu erhöhen.\r\nVorschläge der BAK\r\nZusätzlich zu den o.g. Punkten schlägt die BAK folgende Anpassungen vor:\r\n- Förderung der Abrissvermeidung und Bestandsumnutzung: Die \r\nBestandserhaltung sollte durch gezielte Bonusregelungen, etwa für vermiedenen \r\nAbriss, in den Kriterien „Externe Klimakosten“ (11), „Emissionsreduktion“ (01), \r\n„Boden“ (03), „Rohstoffaufwand“ (06) und „Anpassungsfähigkeit“ (16) gestärkt \r\nwerden. Solche Anreize würden nicht nur die ökologischen Vorteile des \r\nBestandsschutzes hervorheben, sondern auch wirtschaftliche Vorteile durch \r\nreduzierte Klimakosten schaffen und die CO₂-Reduktion aktiv unterstützen.\r\n- Qualitätssicherung als Querschnittsthema integrieren: Die \r\nQualitätssicherung sollte nicht als eigenständiges Kriterium geführt werden, \r\nsondern als methodische Anforderung in jedes Kriterium integriert werden. Da \r\ndie Steckbriefe spezifische Nachhaltigkeitsziele definieren, sollten die darin \r\nBAK-Stellungnahme | BNB 2.0\r\nSeite 3 von 9\r\nenthaltenen QS-Maßnahmen präzisieren, wie diese Ziele zu erreichen sind. Die \r\nverbindliche Implementierung von QS-Maßnahmen, wie z.B. der \r\nWärmebrückenberechnung in der Planungsphase, wäre sinnvoll, da in dieser \r\nPhase noch Optimierungsmöglichkeiten bestehen. Zusätzliche Prüfungen wie die \r\nLuftdichtheitsmessung und der hydraulische Abgleich sollten nur dann als \r\nbesondere Leistungen bewertet werden, wenn sie über die \r\nStandardanforderungen hinausgehen. Eine konsequente Qualitätssicherung \r\nwährend der Bauausführung sollte ebenso berücksichtigt werden, um die \r\nNachhaltigkeitsziele auf der Baustelle zu sichern.\r\n- Klimaschutz als übergeordnetes Ziel in allen drei Säulen des BNB-Systems: \r\nKlimaschutz sollte als zentrales Ziel in den Säulen Ökologie, Ökonomie und \r\nSoziokultur des BNB 2.0 verankert werden. Die BAK schlägt vor, die CO₂-\r\nVermeidung und Treibhausgasemissionen in der ökologischen Säule besonders \r\nzu gewichten. In der ökonomischen Säule könnten zusätzliche Anreize zur \r\nFlächeneffizienz und zur Priorisierung von Sanierungen über Neubauten integriert \r\nwerden, um ebenfalls zur CO₂-Reduktion beizutragen. Diese Maßnahmen \r\nunterstützen ein ganzheitliches und kohärentes Klimaschutzkonzept.\r\n- Klimaanpassung im Einklang mit dem Bundesklimaanpassungsgesetz \r\n(KAnG): Die BAK regt an, die Anpassungen des BNB 2.0 konsequent auf die Ziele \r\ndes Bundesklimaanpassungsgesetzes (KAnG) auszurichten. Gemäß §7 KAnG soll \r\nder Bund seine Liegenschaften an die Folgen des Klimawandels anpassen, \r\ninsbesondere durch Maßnahmen wie natürlichen Klimaschutz, \r\nKreislaufwirtschaft, den Schutz der biologischen Vielfalt, resilienten \r\nWasserhaushalt und eine nachhaltige Stadt- und Siedlungsentwicklung. Das \r\nBNB 2.0 kann hier auf Gebäudeebene als wesentlicher Baustein dieser \r\nGesamtstrategie dienen und sollte durch das Basistool sowie die BNB\u0002Systemvariante Außenanlagen ergänzt werden, um eine flächendeckende und \r\nverpflichtende Anwendung sicherzustellen.\r\n- Systemische Konsistenz und Integration aller BNB-Tools: Die Konzentration \r\ndes BNB 2.0 auf drei Kernqualitäten und die Auslagerung der Anforderungen für \r\nStandort, Technik und Prozess in separate Tools ist ein innovativer Ansatz. Jedoch \r\nbirgt diese Struktur das Risiko einer systemischen Entkopplung von verwandten \r\nSystemen innerhalb der BNB-Familie, wie der BNB-Systemvariante für \r\nAußenanlagen, sowie von externen Standards, darunter das Bewertungssystem \r\nNachhaltiger Wohnungsbau (BNW NaWoh) und die Standards der Deutschen \r\nGesellschaft für Nachhaltiges Bauen (DGNB). Die BAK empfiehlt daher, diese \r\nsystemischen Unterschiede mittelfristig zu harmonisieren, um eine kohärente \r\nNachhaltigkeitsstrategie sicherzustellen und die gemeinsamen \r\nNachhaltigkeitsziele im Bausektor weiter zu stärken.\r\nBAK-Stellungnahme | BNB 2.0\r\nSeite 4 von 9\r\n- Reduktion und Vereinheitlichung der LCA-Berechnungen sowie Optimierung \r\nder digitalen Bewertungswerkzeuge: Derzeit sind mehrere parallele LCA\u0002Berechnungen erforderlich, die auf unterschiedlichen Grundlagen basieren und \r\nden Aufwand für Anwender erheblich erhöhen1\r\n. Die BAK empfiehlt daher, diese \r\nBerechnungen zu vereinheitlichen und redundante Prozesse zu reduzieren. Eine \r\nverbesserte digitale Integration der für diese Berechnungen bereitgestellten \r\nExcel-Tools könnte die Anwendungsfreundlichkeit und Effizienz weiter steigern.\r\n- Optimierung und Pflege der digitalen Bewertungsinfrastruktur: Die BAK \r\nempfiehlt eine kontinuierliche Pflege und Weiterentwicklung der digitalen Tools \r\nim BNB-System, insbesondere des eLCA-Tools. Dieses sollte regelmäßig \r\naktualisiert und um aktuelle Datenbanken ergänzt werden. Eine Anpassung, z.B. \r\nzur Abbildung der KG 400 gemäß den QNG-LCA-Klassen, ist notwendig, um \r\nverlässliche Berechnungen und die langfristige Nachhaltigkeit der Projekte zu \r\nunterstützen. Darüber hinaus sollten die Tools, darunter auch die bereitgestellten \r\nExcel-Anwendungen, besser vernetzt und integriert werden, um \r\nMehrfachbearbeitungen zu reduzieren und die Anwendungsfreundlichkeit zu \r\nverbessern. Eine solche optimierte digitale Infrastruktur würde die Effizienz der \r\nBewertungsprozesse deutlich steigern und die Akzeptanz des Systems erhöhen.\r\nKriterium- / Steckbrief-bezogene Kommentierung\r\n03 | Boden (Bereich Ökologie)\r\nBezug zur BNB-Systemvariante Außenanlagen: Die Bezüge im Teil A des \r\nKriteriums auf die BNB-Systemvariante Außenanlagen sind stimmig und werden \r\nbegrüßt. Allerdings fehlt die klare Zielrichtung aus Kriterium 1.2.2 der BNB\u0002Systemvariante Außenanlagen, die sich auf die Minimierung von Unterbauungen \r\nbezieht – insbesondere auf die Vermeidung von Tiefgaragen außerhalb des \r\nHauptbaukörpers. Diese Vorgabe sollte im Kriterium 03 | Boden noch stärker \r\nintegriert werden, um die nachhaltige Flächennutzung zu fördern.\r\nBewertung des Teilkriteriums 03.4 | Bodenschutz im Bauprozess: Die Bewertung \r\ndes Teilkriteriums 03.4 „Bodenschutz im Bauprozess“ weist eine gewisse inhaltliche \r\nÜberschneidung mit dem Bodenschutz-Kriterium in der BNB-Systemvariante\r\n1 Folgende LCA-Berechnungen sind gemeint:\r\n• LCA für QNG und KfW-Antragstellung in der Leistungsphase 4\r\n• LCA für QNG zum Abruf der Fördermittel nach den QNG-Rechenregeln\r\n• LCA für BNB in der Leistungsphase 4 nach den BNB-Rechenregeln\r\n• LCA für BNB zum Projektabschluss und für die Zertifizierung\r\nBAK-Stellungnahme | BNB 2.0\r\nSeite 5 von 9\r\nAußenanlagen auf. Aufgrund der hohen Relevanz des Bodenschutzes ist diese \r\nDoppelung jedoch gerechtfertigt und wird unterstützt. Dennoch erscheint die \r\naktuelle Gewichtung von 20% zu niedrig, um der Bedeutung dieses Kriteriums \r\ngerecht zu werden. Eine höhere Gewichtung könnte die Beachtung der \r\nBodenschutzmaßnahmen im Bauprozess stärker fördern und wäre daher \r\nwünschenswert.\r\n04 | Wasser (Bereich Ökologie)\r\nAbgleich mit BNB-Systemvariante Außenanlagen: Im Teil A des Kriteriums 04 fehlt \r\nder Bezug zum Kriterium 1.2.3 „Wasser“ der BNB-Systemvariante Außenanlagen. Da \r\ndas Thema Wasser in beiden Bereichen behandelt wird, wäre eine klare \r\nReferenzierung sinnvoll, um Überschneidungen und Doppelungen zu vermeiden.\r\nVereinfachung des Wasserkonzepts (Teil B, Kriterium 04.1): Die Bewertung des \r\nTeilkriteriums 04.1 „Wasserkonzept“ erscheint zu kompliziert und zeigt inhaltliche \r\nÜberschneidungen zum Kriterium 1.2.3 in der BNB-Systemvariante Außenanlagen. \r\nEs wäre wünschenswert, das Wasserkonzept zu vereinfachen und gezielter auf die \r\ngebäudebezogenen Wassermanagement-Aspekte abzustimmen, um Dopplungen zu \r\nreduzieren und die Klarheit des Kriteriums zu verbessern.\r\nÜberarbeitung des Teilkriteriums 04.3-1 | Kreislaufressource Wasser: Der erste \r\nTeilbereich des Teilkriteriums 04.3 „Kreislaufressource Wasser“ orientiert sich am \r\nVersiegelungsgrad, was eine inhaltliche Doppelung mit dem Kriterium in BNB\u0002Systemvariante Außenanlagen darstellt. Da der Versiegelungsgrad hauptsächlich \r\nauf die gesamte Außenanlage bezogen ist und weniger die gebäudebezogenen \r\nWasserressourcen betrifft, sollte dieser Teil entfallen. Der zweite Teilbereich, 04.3-2, \r\n„qualitative Merkmale“ genügt zur Bewertung und bietet eine präzisere Grundlage, \r\num das Wassermanagement am Standort nachhaltig zu gestalten.\r\n07 | Kreislauffähigkeit (Bereich Ökologie)\r\nBerücksichtigung wiederverwendeter Materialien im Zirkularitätstool: Es ist \r\nbedauerlich, dass wiederverwendete oder recycelte Materialien im Zirkularitätstool \r\nnicht positiv angerechnet werden. Diese Materialien sollten im Kriterium \r\n„Rohstoffaufwand“ besser berücksichtigt werden, um deren Wert für die \r\nKreislauffähigkeit zu würdigen.\r\nEinheitliche Basis für Rückbaumethoden: Eine Übersicht an Quellen wäre zudem \r\nhilfreich, um eine einheitliche Basis für die aktuell marktüblichen \r\nRückbaumethoden zu schaffen.\r\nBAK-Stellungnahme | BNB 2.0\r\nSeite 6 von 9\r\n09 | Biodiversität lokal (Bereich Ökologie)\r\nErhalt und Steigerung der Biodiversität: Die Biodiversität am Standort sollte nicht \r\nnur erhalten, sondern gezielt gesteigert werden, um dem Artenschwund \r\nentgegenzuwirken. Es wäre zu begrüßen, wenn Verbesserungen am Standort im \r\nSinne des Optimierungsgebots im System hervorgehoben und angemessen \r\nbewertet werden, da solche Maßnahmen über den reinen Bestandserhalt \r\nhinausgehen und zusätzliche Investitionen in Naturkapital darstellen, die den \r\nökologischen Wert des Standorts langfristig erhöhen. Wo möglich, sollte der Erhalt \r\nder Bestandsvegetation in Betracht gezogen werden, vorausgesetzt, sie trägt zur \r\nArtenvielfalt bei. Wenn der Bestand jedoch artenarm ist oder aus Monokulturen \r\nbesteht, kann eine gezielte Anreicherung oder Umgestaltung sinnvoll sein, um die \r\nBiodiversität gezielt zu fördern.\r\nLangfristiges Monitoring zur Wirksamkeitssicherung: Ein langfristiges Monitoring \r\nsollte gewährleisten, dass die ergriffenen Maßnahmen zur Förderung der \r\nBiodiversität wirksam sind. Da solche Maßnahmen oft Zeit benötigen, um sich voll \r\nzu entfalten, ist eine angemessene Überwachungszeit von Bedeutung. Durch ein \r\nMonitoring über mehrere Jahre kann sichergestellt werden, dass die Maßnahmen \r\ntatsächlich zur Artenvielfalt beitragen und bei Bedarf angepasst werden können.\r\nÜberarbeitung des Teilkriteriums 09.5 | Kleinstrukturen: Das Teilkriterium 09.5 \r\n„Kleinstrukturen“ passt aus unserer Sicht besser in die BNB-Systemvariante \r\nAußenanlagen, da es in der Regel die gesamte Außenanlage betrifft und im \r\ngebäudenahen Bereich weniger Aussagekraft besitzt. Es wäre sinnvoll, dieses \r\nTeilkriterium entweder zu entfernen oder auf den Aspekt der Außenanlagen zu \r\nkonzentrieren, um die Zielrichtung des Kriteriums Biodiversität lokal zu schärfen.\r\n10 | Lebenszykluskosten (Bereich Ökonomie)\r\nÜberarbeitung der Gewichtung: Die derzeitige hohe Gewichtung des Kriteriums im \r\nBNB 1.0 legt den Fokus auf monetäre Aspekte. Die BAK empfiehlt, die Gewichtung \r\nanzupassen und die Bewertungsmethoden so zu überarbeiten, dass CO₂-arme \r\nBauweisen mit Kosten berücksichtigt werden. So kann die Langlebigkeit und die \r\nRessourceneffizienz eines Bauwerks gefördert werden.\r\nWirtschaftliche Anreize durch ökologische Optionen: Die BAK schlägt vor, \r\nVarianten mit einem hohen Anteil an nachwachsenden Rohstoffen durch \r\nzusätzliche Punkte zu fördern.\r\nAktualisierung der Energiepreise: Eine Anpassung der Energiepreise für fossile \r\nEnergieträger, um die langfristige Nutzung erneuerbarer Energien zu fördern, wird \r\nbefürwortet.\r\nBAK-Stellungnahme | BNB 2.0\r\nSeite 7 von 9\r\n11 | Externe Klimakosten (Bereich Ökologie)\r\nKlimakosten als gezielter Anreiz für Bestandserhalt und \r\nAbrissvermeidung: Die BAK begrüßt die Einführung des neuen Kriteriums für \r\nexterne Klimakosten und empfiehlt, dieses weiter auszubauen, um den Fokus \r\nnoch stärker auf den Bestandserhalt zu legen. Ein zusätzlicher Bonus für \r\nAbrissvermeidung könnte die ökonomischen Vorteile des Bestandsbaus \r\nhervorheben und CO₂-arme Bauweisen attraktiver machen. Solche gezielten \r\nAnreize würden nicht nur ressourcenschonende, sondern auch nachhaltigere \r\nLösungen fördern, indem sie die externen Klimakosten in die \r\nEntscheidungsprozesse einbinden und so eine fundierte Wahl zugunsten \r\nökologischer Optionen erleichtern.\r\n15 | Qualitätssicherung (Bereich Ökonomie)\r\nQualitätssicherung als integraler Bestandteil aller Kriterien: Die BAK empfiehlt, \r\ndie Qualitätssicherung nicht als isoliertes Kriterium zu behandeln, sondern in die \r\neinzelnen Nachhaltigkeitsziele des BNB 2.0 zu integrieren. Die BAK schlägt daher \r\nvor, QS-Maßnahmen zielgerichtet in den jeweiligen Kriteriensteckbriefen zu \r\ndefinieren, um die Zielerreichung methodisch zu unterstützen. Ein Beispiel ist die \r\nWärmebrückenberechnung, die als qualitätssichernde Maßnahme im Kriterium \r\n05 | Energie verankert werden sollte. \r\nBewertung von Standardleistungen und Baustellen-QS: Die BAK schlägt vor, dass \r\nLeistungen wie die Luftdichtheitsmessung und der hydraulische Abgleich als \r\nbesondere Leistungen nur dann bewertet werden, wenn sie über die \r\nStandardanforderungen hinausgehen. Die Qualitätssicherung auf der Baustelle ist \r\nebenfalls zu fördern, um die Nachhaltigkeitsziele auch während der Bauphase \r\nsystematisch abzusichern.\r\n23 | Aufenthaltsqualitäten (Bereich Soziokultur)\r\nAbgleich mit bestehenden Außenanlagen-Kriterien: Im Teil A des Kriteriums 23 \r\nfehlt ein Verweis auf die bereits bestehenden Kriterien 3.1.1 (Aufenthaltsqualität) \r\nund 6.1.2 (Angebotsvielfalt von Freiraumtypen) in der BNB-Systemvariante \r\nAußenanlagen. Eine stärkere Verknüpfung würde die Konsistenz der \r\nBewertungsansätze innerhalb des BNB-Systems erhöhen und die Vergleichbarkeit \r\nverbessern.\r\nVereinfachung von Teilkriterium 23.2: Das Teilkriterium 23.2, das sich auf die \r\nAufenthaltsqualitäten im gebäudenahen Außenraum bezieht (Teil B), erscheint in \r\nseiner jetzigen Form relativ komplex und überlappt stark mit den bereits \r\nexistierenden Kriterien in der BNB-Systemvariante Außenanlagen. Die BAK \r\nempfiehlt, entweder dieses Teilkriterium zu streichen oder eine deutliche \r\nBAK-Stellungnahme | BNB 2.0\r\nSeite 8 von 9\r\nVereinfachung vorzunehmen, um die Bewertung nachvollziehbarer zu gestalten und \r\nunnötige Doppelungen zu vermeiden.\r\n24 | Gestaltungsqualität (Bereich Soziokultur)\r\nGestaltungsqualität als eigenständiges Kriterium verankern und bestehende \r\nRegelungen weiter stärken: Die BAK unterstützt die derzeitige Verankerung der \r\nGestaltungsqualität als eigenständiges Kriterium im BNB-System, da sie eine \r\nzentrale Rolle bei der Sicherstellung der architektonischen und städtebaulichen \r\nQualität spielt. Der aktuelle Steckbrief im BNB 1.0 bewertet positiv, dass \r\nPlanungswettbewerbe mit unabhängigen, fachkundigen Jurys zur Förderung \r\nhochwertiger Entwürfe beitragen. Diese Verfahren setzen wichtige Impulse für die \r\nPlanungsqualität und sind gerade im Bereich der soziokulturellen Nachhaltigkeit ein \r\nunverzichtbarer Bestandteil des BNB-Systems. Die BAK empfiehlt, dieses Kriterium \r\nim BNB 2.0 zu belassen und zu stärken, da die hohe Gestaltungsqualität wesentlich \r\nzum Erfolg und zur Akzeptanz nachhaltiger Bauvorhaben beiträgt.\r\nPriorisierung von Planungswettbewerben gegenüber Vergabeverfahren (VgV): \r\nEinige Vergabeverfahren, wie das standardisierte VgV-Verfahren, haben sich in der \r\nPraxis als problematisch erwiesen, da sie oft zu einem Unterbietungswettkampf \r\nführen und die HOAI-Regelungen umgehen. Diese Verfahren fokussieren meist auf \r\nden Preis und nicht auf die Qualität, was der Nachhaltigkeit und der Planungskultur \r\nschaden kann. Daher spricht sich die BAK dafür aus, Planungswettbewerbe nach \r\nRPW (Richtlinie für Planungswettbewerbe) gegenüber VgV-Verfahren zu bevorzugen. \r\nPlanungswettbewerbe bieten nachweislich einen Raum für kreativere und \r\nnachhaltigere Lösungen.\r\nEinbindung von alternativen, vergüteten VgV-Formaten: Um den Fokus auf \r\nQualität zu wahren, schlägt die BAK vor, auch vergütete VgV-Formate in das \r\nBewertungssystem einzubeziehen. Dazu zählen VgV-Verfahren mit Lösungsskizzen \r\nund Wettbewerbliche Dialogverfahren, die durch ihre vergütete Struktur eine \r\nwertvolle Ergänzung darstellen. Sie sollten, ähnlich wie Planungswettbewerbe, im \r\nBNB positiv bewertet werden, da sie eine bessere Planungsgrundlage schaffen als \r\nrein preisorientierte Verfahren. Diese Formate könnten als förderliche Ergänzungen \r\nzu Planungswettbewerben dienen, wobei sie in der Bewertung eine \r\nZwischenstellung einnehmen, um den Fokus auf Gestaltungsqualität und \r\nNachhaltigkeit zu stärken.\r\nBerlin, 16.10.2024\r\nBAK-Stellungnahme | BNB 2.0\r\nSeite 9 von 9\r\nKontakt:\r\nBundesarchitektenkammer e.V. (BAK)\r\nAskanischer Platz 4\r\n10963 Berlin\r\nJörg Schumacher\r\nTelefon: 030 / 26 39 44 – 64\r\nE-Mail: schumacher@bak.de\r\nDie Bundesarchitektenkammer e.V. (BAK) ist ein Zusammenschluss der 16 Länderarchitektenkammern in \r\nDeutschland. Sie vertritt auf nationaler und internationaler Ebene die Interessen von ca.140.000 Architekten \r\ngegenüber Politik und Öffentlichkeit."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001331","regulatoryProjectTitle":"Erneuerbare Energien ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5e/bf/281956/Stellungnahme-Gutachten-SG2406030022.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Aufgrund des Formates nicht möglich!"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004639","regulatoryProjectTitle":"Keine Änderung des AGB - Rechts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9b/ed/307910/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240176.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Statement der Initiative pro AGB-Recht\r\nGesetzgebungsverfahren zu „Commercial Courts“: \r\nKeine Änderung des AGB-Rechts.\r\nDie Initiative pro AGB-Recht widerspricht nachdrücklich Änderungen des AGB-Rechts, \r\nwie sie einige Sachverständige in einer am 13. Dezember 2023 durchgeführten öffentlichen \r\nAnhörung im Rechtsauschuss des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Justizstandort\u0002Stärkungsgesetzes gefordert haben. Eine Ergänzung des Gesetzentwurfs um\r\nmateriellrechtliche Änderungen des AGB-Rechts mit dem Ziel, die Inhaltskontrolle \r\nverwendeter Vertragsklauseln im unternehmerischen Geschäftsverkehr einzuschränken und \r\ndamit den wichtigen Schutz vor unfairen Klauseln aufzuweichen, würde die Gerechtigkeit und \r\nden Rechtsfrieden im unternehmerischen Geschäftsverkehr in Deutschland gefährden.\r\nDie Forderung nach einer Einschränkung des ordnungspolitisch wichtigen und \r\npraxisrelevanten Schutzes wirtschaftlich schwächerer Vertragspartner steht in keinem \r\nnachvollziehbaren Zusammenhang mit der vorgesehenen Einführung spezieller Spruchkörper \r\nfür große zivilrechtliche Wirtschaftsstreitigkeiten („Commercial Courts“). Die Behauptung, die \r\nErfolgschancen von „Commercial Courts“ hingen von einer weniger starren AGB-Kontrolle ab,\r\nist weder schlüssig noch belegbar. Im Gegenteil: Von der Rechtssicherheit und \r\nVerhandlungsklarheit des etablierten deutschen AGB-Rechts profitieren alle Geschäftspartner, \r\nindem Risiken bei Vertragsverhandlungen überschaubar bleiben, Verlässlichkeit hinsichtlich \r\nunwirksamer Vertragsklauseln gewährleistet wird, kosten- sowie zeitintensive \r\nRechtsberatungsleistungen im Rahmen bleiben und gleichzeitig Spielraum für individuelle \r\nAbreden bleibt. Diese Faktoren machen das deutsche AGB-Recht attraktiv und zukunftssicher. \r\nEine Abkehr vom Grundsatz der Unwirksamkeit unfairer Vertragsklauseln würde für die \r\nVertragspartner von Verwendern solcher Klauseln erhebliche rechtliche und wirtschaftliche \r\nNachteile, insbesondere immense Rechtsberatungskosten sowie verbleibende \r\nRechtsunsicherheit mit sich bringen. Diese Betroffenheit beschränkt sich keineswegs auf den \r\ngewerblichen Mittelstand. \r\nInitiative pro AGB-Recht / Justizstandort-Stärkungsgesetz / Januar 2024 Seite 2 / 2\r\nAlle wesentlichen deutschen Berufs- und Wirtschaftssektoren wären von einer Einschränkung \r\ndes bewährten AGB-Rechts nachteilig betroffen. Eine zusätzliche und in der Sache unnötige \r\nSchwächung des Wirtschaftsstandorts Deutschland sowie der standorttreuen und -abhängigen\r\nUnternehmen wäre die Folge.\r\nDie in der Initiative pro AGB-Recht zusammengeschlossenen Verbände fordern den \r\nDeutschen Bundestag auf, das Justizstandort-Stärkungsgesetz und dessen richtige \r\nZielsetzung nicht durch eine sachfremde und ordnungspolitisch verfehlte Einschränkung des \r\nAGB-Rechts zu beschädigen.\r\nUnsere Initiative\r\nDie stetig wachsende Initiative pro AGB-Recht besteht gegenwärtig aus 39 Verbänden aller \r\nwichtigen, insbesondere mittelständisch geprägten, Berufs- und Wirtschaftsbranchen.\r\nGemeinsam setzen wir uns seit über 10 Jahren dafür ein, den wesentlichen Standortvorteil \r\nDeutschlands auch künftig zu sichern - das heißt faire Verträge im berechtigten Interesse aller \r\nbeteiligten Vertragspartner auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu erhalten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004639","regulatoryProjectTitle":"Keine Änderung des AGB - Rechts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/da/44/307912/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240180.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wirtschaft\r\nInitiative pro AGB-Recht\r\nStandortvorteil Deutschland\r\nFair, Innovationsfördernd, Rechtssicher\r\nFebruar 2023\r\nUnser Ziel\r\nDie Initiative pro AGB-Recht besteht aus rund 40 Verbänden aller wichtigen deutschen Berufs- und \r\nWirtschaftsbranchen. Gemeinsam setzen wir uns seit über 10 Jahren dafür ein, den wesentlichen \r\nStandortvorteil Deutschlands auch künftig zu sichern – faire Verträge im berechtigten Interesse aller \r\nbeteiligten Vertragspartner. \r\nNicht nachvollziehen können wir, warum die Justizministerinnen und Justizminister der Bundesländer\r\ndiesen wesentlichen Standortvorteil Deutschlands in Frage stellen.\r\n1\r\nUnsere Gründe\r\nDas Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fördert seit Jahrzehnten Gerechtigkeit und \r\nRechtsfrieden im unternehmerischen Geschäftsverkehr und hat sich bewährt. Es verhindert unfaire \r\nVertragsbedingungen und schützt vor einseitigen, unangemessenen Benachteiligungen und Risiko\u0002übertragungen. Die Vertragspartner können auf klare Kriterien für die rechtssichere Gestaltung ihrer \r\nVerträge auch mit AGB zurückgreifen. Für die von der Initiative pro AGB-Recht vertretenen deutschen \r\nWirtschaftsteilnehmer ist diese Planungs- und Rechtssicherheit von grundlegender Bedeutung.\r\nDas AGB-Recht für Verträge zwischen Unternehmern ist mit seinen bewährten Regeln auch künftigen \r\nHerausforderungen gewachsen. Es sorgt sowohl bei etablierten als auch bei neuartigen Geschäftsmo\u0002dellen für einen angemessenen Interessenausgleich entlang der gesamten Liefer- und Leistungskette.\r\nGeschäftsmodelle, deren wirtschaftlicher Erfolg davon abhängt, Risiken einseitig auf den in der Regel \r\nkleinen oder mittelständischen Vertragspartner zu übertragen, sind weder innovativ noch schutzwürdig. \r\nHieran ändern weder geopolitische noch technische Entwicklungen etwas. Insbesondere angesichts \r\nzunehmender Automatisierung ist ein wirksamer Schutz vor unangemessenen Risikoübertragungen \r\nbesonders wichtig, damit nicht alle Risiken automatisch auf den Schultern derjenigen landen, die diese \r\nRisiken am wenigsten beherrschen oder tragen können.\r\n1 Mit Beschluss vom 10. November 2022 wird der Bundesminister der Justiz gebeten, konkrete Vorschläge für eine \r\nReform des AGB-Rechts im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu erarbeiten. \r\nInitiative pro AGB-Recht, Februar 2023 Seite 2 / 2\r\nKontakt: Initiative pro AGB-Recht – http://www.pro-agb-recht.de/ - Lobbyregister-Nummer: R005637\r\nDas AGB-Recht fördert die Digitalisierung und die Innovationstätigkeit des deutschen Mittelstandes, \r\nindem es die Transaktionskosten gering hält. Unternehmer können Verträge ohne Sorge vor Haftungs\u0002fallen und anderen unvorhersehbaren Risiken durch einseitig gestellte Klauseln ihrer Vertragspartner \r\nschließen. Beratungskosten wegen anwaltlicher Vertragsprüfungen entfallen oder werden in überschau\u0002baren Grenzen gehalten. Dies ist ein großer Kosten- und Standortvorteil Deutschlands gegenüber \r\nanderen Rechtsordnungen, die etwa im angelsächsischen Raum einen vollkommen anderen Ansatz \r\nverfolgen.\r\nDas AGB-Recht bewahrt und schützt zudem die Vertragsfreiheit. Sie setzt voraus, dass sich die Ver\u0002tragspartner auf Augenhöhe begegnen. Wer aufgrund seiner Marktposition nicht in der Lage ist, die \r\nVertragsbedingungen des Vertragspartners abzulehnen, verhandelt nicht und verhandelt vor allem nicht \r\nfrei. Um auch in diesen Fällen die erforderliche Augenhöhe herzustellen, bedarf es des AGB-Rechts. \r\nDavon abgesehen kann jeder gesetzlich zulässige Vertragsinhalt individuell vereinbart werden. Das \r\nAGB-Recht schränkt diese Freiheit nicht ein.\r\nDie von der Initiative pro AGB-Recht vertretenen Wirtschaftsteilnehmer sind sich der Vorteile des \r\nRechts „made in Germany“, einschließlich des AGB-Rechts bewusst. Sie treten deshalb auch bei \r\ninternationalen Geschäftsabschlüssen entschieden dafür ein, deutsches Recht zur Vertragsgrundlage \r\nwerden zu lassen. Von einer Flucht in fremde Rechtsordnungen kann in keiner der hier vertretenen \r\nBranchen die Rede sein. Dass ausländische Investoren die ihnen bekannten Rechtsordnungen \r\nbevorzugen, ist nachvollziehbar, aber kein überzeugendes Argument, das deutsche AGB-Recht \r\neinzuschränken oder zu verwässern.\r\nDie Initiative pro AGB-Recht warnt eindringlich davor, die Klarheit und Sicherheit des Rechts der Allge\u0002meinen Geschäftsbedingungen sowie den damit verbundenen Fairness-Schutz als wesentlichen Stand\u0002ortvorteil Deutschlands ohne Not leichtfertig aufs Spiel zu setzen. Den eingangs genannten Schritt der \r\nJustizministerinnen und Justizminister lehnen wir mit allem Nachdruck ab!"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011019","regulatoryProjectTitle":"Änderung von Anlage 1 Teil 1 zum JVEG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0e/ff/333984/Stellungnahme-Gutachten-SG2407120013.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\nder als Anlage beigefügte Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz, der von der \r\nBundesregierung noch nicht beschlossen worden ist, sieht lineare Erhöhungen der Gebühren \r\nnach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sowie der Gerichts- und Gerichtsvollziehergebühren vor. Zudem sollen die Vergütungssätze des Justizvergütungs- und -Entschädigungsgesetzes für Sachverständige und Sprachmittler angehoben und die Entschädigungssätze für Telekommunikationsunternehmen, die Anordnungen zur Überwachung der Telekommunikation \r\numsetzen, angepasst werden.\r\nDarüber hinaus enthält der Gesetzentwurf neben Klarstellungen und Präzisierungen weitere \r\nÄnderungen des anwaltlichen Vergütungsrechts sowie des Gerichts-, Gerichtsvollzieher- und \r\nNotarkostenrechts. Hervorzuheben ist dabei die Änderung des § 48 des Gerichts- und Notarkostengesetzes, der insbesondere den Geschäftswert für Hofübergaben regelt. Neu geregelt \r\nwerden sollen auch die Zustellungsgebühren der Gerichtsvollzieher. Für Kostenberechnungen \r\nder Notare soll künftig die Textform genügen.\r\nSofern Sie zu dem Entwurf Stellung nehmen möchten, bitte ich Sie, mir Ihre Stellungnahme \r\nbis\r\n8. Juli 2024\r\nzu übermitteln.\r\nBitte beachten Sie, dass die von Ihnen eingereichten Stellungnahmen grundsätzlich auf der \r\nInternetseite des Bundesministeriums der Justiz publiziert werden. Dies umfasst auch Namen \r\nund sonstige personenbezogene Daten, die in dem Dokument enthalten sind. Dazu bitte ich \r\ndarum, die Stellungnahme im PDF-Format einzureichen. Sofern Sie mit der Veröffentlichung \r\npersonenbezogener Daten nicht einverstanden sind, bitte ich darum, diese aus dem Dokument \r\nzu entfernen. Falls Sie der Publikation im Internet insgesamt widersprechen, wird auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz lediglich vermerkt, dass eine Stellungnahme \r\neingereicht wurde und wer diese verfasst hat."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011019","regulatoryProjectTitle":"Änderung von Anlage 1 Teil 1 zum JVEG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1e/ff/455838/Stellungnahme-Gutachten-SG2502120018.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"STELLUNGNAHME DER BUNDESARCHITEKTENKAMMER\r\nZUM REFERENTENENTWURF EINES GESETZES ZUR ÄNDERUNG DES \r\nRECHTSANWALTSVERGÜTUNGSGESETZES UND DES \r\nJUSTIZKOSTENRECHTS (KOSTENRECHTSÄNDERUNGSGESETZ 2025 \r\n(KOSTRÄG 2025)\r\nDie Bundesarchitektenkammer (BAK) ist ein Zusammenschluss der \r\n16 Länderarchitektenkammern in Deutschland. Sie vertritt die Interessen von rund \r\n140.000 Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen gegenüber Politik und \r\nÖffentlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene. Die BAK ist im Lobbyregister \r\nunter der Registernummer R002429 als registrierte Interessenvertreterin \r\neingetragen. Sie und ihre Beschäftigten sind an die Grundsätze und \r\nVerhaltensregeln des Kodex von Bundesregierung und Bundestag gebunden.\r\nVorbemerkung\r\nDie BAK dankt dem Bundesministerium der Justiz für die Möglichkeit, zu dem \r\nReferentenentwurf Stellung zu nehmen. \r\nWir begrüßen, dass die Vergütung für Tätigkeiten der Rechtsanwältinnen und \r\nRechtsanwälte an die geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen angepasst \r\nwerden. Architekturschaffende und Rechtsanwaltschaft verbindet die freiberufliche \r\nTätigkeit. Wir befürworten, wenn freiberufliche Tätigkeit durch angemessene \r\nHonorare gewürdigt wird. Wir können die wirtschaftlichen Auswirkungen gestiegener \r\nPersonal- und Sachkosten nachvollziehen. Auch Planungsbüros sind davon\r\nbetroffen. \r\nWir begrüßen zudem, dass die Honorarsätze nach dem Justizvergütungs\u0002und -entschädigungsgesetz (JVEG) für Sachverständige an die wirtschaftliche \r\nEntwicklung angepasst werden. Architekturschaffende können ihr Berufsfeld um eine \r\nQualifikation zum oder zur Sachverständigen erweitern. Die Architektenkammern der \r\nLänder führen Listen mit staatlich anerkannten Sachverständigen für verschiedene \r\nSachgebiete.\r\nWir beschränken uns in der Stellungnahme auf die Änderung des Justizvergütungs\u0002und entschädigungsgesetztes in Art. 6 KostRÄG 2025 und hier auf die Vorschrift mit \r\ndirektem Bezug zu Architekturschaffenden, die als Sachverständige tätig sind. Wir \r\nsind dankbar, wenn unsere Anmerkung in dem Gesetzgebungsprozess \r\nberücksichtigt werden und stehen für weitere Gespräche gern zur Verfügung.\r\n- 2 -\r\nStellungnahme zur Änderung von Anlage 1 zum JVEG gemäß Art. 6 \r\nNr. 5a) KostRÄG 2025\r\nWir begrüßen ausdrücklich, dass die Stundensätze für Sachverständigenleistungen \r\nnach Teil 1 der Anlage 1 zum JVEG angehoben werden.\r\nWir halten es für erforderlich, dass die Stundensätze schnellstmöglich erhöht und \r\ndanach laufend weiter an die Inflation angepasst werden.\r\nDie Honorarsätze für Sachverständige wurden zuletzt im Januar 2021 an die \r\nwirtschaftliche Entwicklung angepasst. Der Zeitraum zwischen der letzten und der \r\naktuellen Anpassungen ist aus unserer Sicht zu lang. Die zukünftigen Anpassungen \r\nsollten wesentlich schneller erfolgen als bisher. Wir schlagen daher bereits jetzt vor, \r\ndas Gesetzgebungsverfahren für weitere künftige Anpassungen schnellstmöglich zu \r\nbeginnen.\r\nDie Anpassung der Stundensätze für Sachverständigenleistungen ist erforderlich, um \r\neine ausreichende Zahl qualifizierter Nachwuchskräfte zu gewinnen. \r\nVor allem auf dem Sachgebiet „Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren \r\nund Stadtplanern“, Anlage 1, Teil 1, Nr. 19 JVEG, sinkt die Zahl der \r\nArchitekturschaffenden, die sich zum oder zur Sachverständigen fortbilden lassen. \r\nDie Fortbildung zum oder zur Sachverständigen ist kostenpflichtig. Nicht alle können \r\ndie Kosten problemlos aufbringen. Um zu erreichen, dass sich dennoch mehr \r\nPersonen für die Fortbildung entscheiden, können die Stundensätze des JVEG einen \r\nAnreiz bieten. Personen könnten eher bereit sein, die Fortbildungskosten auf sich zu \r\nnehmen, wenn die finanziellen Aufwendungen später durch angemessene Honorare \r\nwieder erwirtschaften werden können. \r\nEine ausreichende Zahl qualifizierter Sachverständige kann auch die Arbeitsfähigkeit \r\nder Gerichte und somit den Zugang der Bürgerinnen und Bürger zum Recht stärken. \r\nAuf dem Sachgebiet „Honorarabrechnungen von Architekten, Ingenieuren und \r\nStadtplanern lässt sich beobachten, dass die sinkende Zahl der Sachverständigen \r\nzur Verlangsamung von Gerichtsverfahren führen kann. Gerichte können Termine \r\nmit Sachverständigen immer seltener unverzüglich bestimmen. Grund sind die vollen \r\nTerminkalender der Sachverständigen, die nur weiter in der Zukunft liegende \r\nTermine zulassen.\r\nBerlin, den 8.7.2024\r\nBundesarchitektenkammer e.V"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011020","regulatoryProjectTitle":"Keine Änderung d. Urheberrechts wie von der AG \"Urheberrecht bei Bauwerken\" d. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vorgeschlagen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/01/9c/333986/Stellungnahme-Gutachten-SG2407120014.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Berlin, 10. Juni 2024\r\nÖffentliche Konsultation\r\nzum Anpassungsbedarf des Urheberrechts im Hinblick auf Umgestaltungen\r\nvon Bauwerken\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\ndas Bundesministerium der Justiz (BMJ) führt eine öffentliche Konsultation zum Anpassungsbedarf des Urheberrechts im Hinblick auf Umgestaltungen von Bauwerken durch. In \r\ndiesem Rahmen erhalten Sie Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 8. Juli 2024. Bitte beachten Sie die Hinweise unter II. zu persönlichen Daten, zur geplanten Veröffentlichung\r\nder eingehenden Stellungnahmen auf der Webseite des BMJ und zur informationstechnologischen Verarbeitung. \r\nI. Hintergrund \r\n1. Aktuelle Rechtslage beim Umbau urheberrechtlich geschützter Bauwerke\r\nGebäude können bei entsprechender schöpferischer Gestaltungshöhe als Bauwerke urheberrechtlich geschützt sein. Ist dies der Fall, so besteht ein grundsätzliches Änderungsverbot\r\n(vgl. §§ 14 und 39 UrhG). Der Architekt hat grundsätzlich ein Recht darauf, dass das von ihm \r\ngeschaffene Werk, in dem seine individuelle künstlerische Schöpferkraft ihren Ausdruck gefunden hat, in seiner Substanz erhalten und der Mit- und Nachwelt zugänglich gemacht wird.\r\nKonkreten Änderungen am Bauwerk kann der Urheber bereits im Voraus vertraglich zustimmen. Pauschale Änderungsvorbehalte des Eigentümers im Architektenvertrag können hingegen nach § 138 oder § 307 BGB wegen Unvereinbarkeit mit dem Urheberpersönlichkeitsrecht unwirksam sein. \r\nFehlt es an der Zustimmung des Urhebers zur Änderung, wird der Konflikt zwischen dem Erhaltungsinteresse des Urhebers einerseits und dem Änderungsinteresse des Eigentümers \r\nandererseits im Wege der umfassenden Interessenabwägung gelöst. Dabei stehen sich Urheberrecht und Eigentumsrecht gleichrangig gegenüber. Das Erhaltungsinteresse des Urhebers hängt neben der Intensität der Beeinträchtigung maßgeblich von der Gestaltungshöhe \r\ndes Werkes ab. Beim Änderungsinteresse des Eigentümers kommt dem Gebrauchszweck \r\nentscheidende Bedeutung zu. In der Abwägung kommt es jeweils auf die Umstände des konkreten Einzelfalls an.\r\n2\r\n2. Arbeitsgruppe „Urheberrecht bei Bauwerken“ der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder\r\nNach Auffassung der Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister der Länder (Justizministerkonferenz) führt die Ausgestaltung des Urheberrechts in der Praxis, insbesondere \r\nbei größeren öffentlichen Bauvorhaben, häufig zu tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten, die notwendige Umbaumaßnahmen unter Umständen erheblich verzögern oder vereiteln können. Die Justizministerkonferenz hat daher mit Beschluss vom 26. November 2020 \r\neine Arbeitsgruppe „Urheberrecht bei Bauwerken“ (AG) eingerichtet und damit beauftragt, \r\npunktuelle Änderungen im Urheberrecht zu prüfen, die bei Wahrung der berechtigten Interessen der Architektinnen und Architekten zu mehr Rechtssicherheit für Eigentümer, Bauherren \r\nund Nutzer führen.\r\nDie AG bestätigt in ihrem Abschlussbericht die praktischen Probleme beim Umbau urheberrechtlich geschützter Gebäude. Im Falle eines gerichtlich angeordneten Baustopps drohten \r\nerhebliche wirtschaftliche Schäden. Liege das Urheberrecht bei einer Erbengemeinschaft, \r\nkönne dies zu erheblichen Bauverzögerungen führen. Zur Vermeidung eines Prozessrisikos \r\neinigten sich Bauherren mitunter auf Geldzahlungen an die Urheber oder deren Erben, um \r\neine Zustimmung zur beabsichtigten Baumaßnahme zu erlangen.\r\nDie AG schlägt konkrete Änderungen im Urheberrecht vor:\r\n• Für bestimmte Fälle (Herstellung/Erhaltung der Gebrauchseignung; Anpassung an aktuelle Standards; geänderter Gebrauchszweck) soll gesetzlich vermutet werden, dass \r\nder Gebäudeeigentümer ohne Zustimmung des Architekten zur Änderung befugt ist. \r\n• Es soll gesetzlich vermutet werden, dass der Gebäudeeigentümer befugt ist, das Gebäude ohne Zustimmung des Architekten abzureißen.\r\n• Gebäudeeigentümer und Architekt sollen bereits im Architektenvertrag vereinbaren \r\nkönnen, dass der Gebäudeeigentümer später zu baulichen Veränderungen ohne Zustimmung des Architekten befugt ist, soweit sie diesem zumutbar sind.\r\n• Dem Gebäudeeigentümer soll unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit gegeben werden, Ansprüche des Architekten gegen die Veränderung in Geld abzuwenden. \r\nMit Beschluss vom 10. November 2023 hat die Justizministerkonferenz den Abschlussbericht \r\nder AG entgegengenommen und das BMJ gebeten, einen Gesetzentwurf zur Änderung des \r\nUrheberrechts vorzulegen.\r\nDas BMJ prüft diese Bitte. In diesem Zusammenhang erhält die interessierte Öffentlichkeit \r\nGelegenheit zur Stellungnahme zu Art und Umfang der von der Justizministerkonferenz \r\n3\r\ndargelegten praktischen Probleme beim Umbau von urheberrechtlich geschützten Gebäuden \r\nsowie zu den vorgeschlagenen Änderungen im Urheberrecht (Anlage).\r\nII. Hinweise zur Abgabe einer Stellungnahme \r\nSofern Sie Stellung nehmen möchten, bitten wir Sie, uns Ihre Stellungnahme \r\nbis zum 8. Juli 2024\r\nals PDF-Dokument nur per E-Mail an die Adresse \r\nkonsultation-urheberrecht@bmj.bund.de\r\nzukommen zu lassen. \r\nHierbei bitten wir, folgende Maßgaben zu beachten: \r\n• Wir wären dankbar, wenn Sie sich bei Ihrer Stellungnahme an der Gliederung orientieren würden, die Sie in der Anlage zu diesem Schreiben finden. Das erleichtert die Auswertung. Sie können sich hierbei selbstverständlich auf die Sie betreffenden bzw. interessierenden Aspekte beschränken. \r\n• Die von Ihnen eingereichten Stellungnahmen werden grundsätzlich auf der Webseite \r\ndes BMJ publiziert. Deshalb bitten wir darum, Ihre Stellungnahme im PDF-Format\r\neinzureichen. Eine gesonderte Übersendung per Briefpost ist nicht erforderlich. Stellungnahmen, die uns ausschließlich in Papierform erreichen, werden wir einscannen \r\nund ebenfalls publizieren. \r\n• Die Veröffentlichung umfasst auch Namen und sonstige personenbezogene Daten, \r\ndie in Ihrem Dokument enthalten sind. Sofern Sie mit der Veröffentlichung personenbezogener Daten nicht einverstanden sind, bitten wir Sie darum, diese aus dem Dokument zu entfernen. Bitte verzichten Sie auf Ihren Unterschriftenzug unter Ihrer Stellungnahme. \r\n• Falls Sie der Publikation im Internet insgesamt widersprechen, wird auf der Internetseite des BMJ lediglich vermerkt, dass eine Stellungnahme eingereicht wurde, und wer \r\ndiese verfasst hat. \r\n• Soweit Sie uns Informationen mitteilen möchten, die Sie als Geschäftsgeheimnis\r\nnicht veröffentlicht sehen möchten, bitten wir darum, uns diese in einem separaten Dokument mitzuteilen und dies entsprechend kenntlich zu machen. \r\n• Die von Ihnen eingereichten Stellungnahmen können informationstechnologisch, \r\nggf. auch, aber nicht ausschließlich, unter Einsatz von künstlicher Intelligenz, \r\n4\r\nverarbeitet werden. Dies kann auch Namen und sonstige personenbezogene Daten, \r\ndie in dem Dokument enthalten sind, umfassen. Daher bitten wir Sie darum, die Stellungnahme in einem maschinenlesbaren PDF-Format einzureichen. Sofern Sie mit \r\nder informationstechnologischen Verarbeitung personenbezogener Daten nicht einverstanden sind, bitten wir Sie darum, diese aus dem Dokument zu entfernen. \r\nBMJ, Referat III B 3 \r\n5\r\nAnlage\r\nI. Praktische Probleme beim Umbau urheberrechtlich geschützter Gebäude\r\n1. Welche praktischen Probleme bereitet die aktuelle Rechtslage im Urheberrecht bei der \r\nvertraglichen Gestaltung von Befugnissen für zukünftige Änderungen von Gebäuden?\r\n2. Welche praktischen Probleme bereitet die aktuelle Rechtslage im Urheberrecht bei der \r\nÄnderung von Bauwerken, wenn es keine vertragliche Regelung zwischen Architekten\r\nund Eigentümern gibt?\r\n3. Wie häufig sind diese Probleme und wie oft kommt es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen?\r\nBitte beantworten Sie die Fragen aus Ihrer Perspektive. Sofern Sie über empirische/statistische Datengrundlagen verfügen, sind diese von besonderem Interesse. \r\nII. Regelungsvorschläge der Justizministerkonferenz\r\nWie bewerten Sie die folgenden Regelungsvorschläge? Bei Ihrer Antwort können Sie auf die \r\neinzelnen Regelungsvorschläge separat eingehen oder auch eine Gesamteinschätzung abgeben. Insbesondere von Interesse ist Ihre Einschätzung, ob die Regelungen die praktischen \r\nProbleme beim Umbau urheberrechtlich geschützter Gebäude lösen.\r\n1. Änderungsbefugnis des Gebäudeeigentümers\r\n1Soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist, darf der Eigentümer eines Werks der Baukunst Änderungen an dem Werk vornehmen, wenn er hieran ein berechtigtes Interesse hat, \r\ndas die Interessen des Urhebers überwiegt. 2Bei Gebäuden und anderen Bauwerken, die \r\nzum Gebrauch bestimmt sind, liegt ein überwiegendes Eigentümerinteresse in der Regel vor \r\nbei Änderungen\r\n1. zur Herstellung oder Erhaltung der Gebrauchseignung,\r\n2. zur Anpassung an aktuelle bauliche, technische oder energetische \r\nStandards oder\r\n3. zur Anpassung an geänderte Bedürfnisse des Gebrauchszwecks. \r\n3Ästhetische Zwecke begründen in der Regel kein überwiegendes Eigentümerinteresse.\r\n2. Gesetzliche Regelung der Vernichtung von Werken der Baukunst\r\n1Soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist, ist der Eigentümer in der Regel berechtigt, \r\nein Werk der Baukunst oder ein sonstiges Werk, das mit einem Bauwerk fest verbunden ist, \r\n6\r\nzu vernichten. 2Er muss dem Urheber die Vernichtung zuvor anzeigen und ihm nach Maßgabe des § 25 UrhG Gelegenheit geben, das Werk zu dokumentieren. 3Kann das Werk ohne \r\nwesentliche Behinderung des Vorhabens des Eigentümers von dem Bauwerk getrennt werden, muss dieser dem Urheber ermöglichen, es auf eigene Kosten zu entfernen und zurückzunehmen. 4Er kann hierfür nicht mehr als den Materialwert des Werks verlangen.\r\n3. Zulassung von unbestimmten vertraglichen Änderungsrechten\r\n(1) 1Bei einem Werk der Baukunst, das zum Gebrauch bestimmt ist, kann der Urheber mit \r\ndem Auftraggeber vereinbaren, dass der Auftraggeber zur Änderung des Werks berechtigt \r\nist. 2Soweit eine Änderung von dem Änderungsrecht umfasst ist, sind Ansprüche des Urhebers auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz ausgeschlossen. 3Dies gilt nicht, \r\nwenn die Änderung dem Urheber auch unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen \r\ndes Auftraggebers oder des Erwerbers des Bauwerks unzumutbar ist. 4Eine Unzumutbarkeit \r\nscheidet aus, wenn der Urheber der konkret bestimmten Änderung anfänglich oder nachträglich zugestimmt hat.\r\n(2) Soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist, geht das Änderungsrecht im Falle einer \r\nVeräußerung des Bauwerks auf den Erwerber über.\r\n4. Regelung zur Vorabbeteiligung des Urhebers\r\n1Der Eigentümer eines Werks der Baukunst, das zum Gebrauch bestimmt ist, kann Ansprüche des Urhebers nach § 97 wegen einer Änderung des Werks durch eine Entschädigung in \r\nGeld abwenden, wenn \r\n1. er dem Urheber die beabsichtigte Änderung vor der Ausführung unter Vorlage der Planungsunterlagen angezeigt und \r\n2. der Urheber dem Vorhaben nicht innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat widersprochen hat und der Urheber bei der Anzeige der Änderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist. \r\n2§ 100 Satz 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.\r\nIII. Alternative Lösungsmöglichkeiten\r\nWelche anderen Maßnahmen – gesetzlicher oder nicht-gesetzlicher Art – sehen Sie, um auf \r\ndie Probleme zu reagieren? "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011020","regulatoryProjectTitle":"Keine Änderung d. Urheberrechts wie von der AG \"Urheberrecht bei Bauwerken\" d. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister vorgeschlagen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5b/b7/455840/Stellungnahme-Gutachten-SG2502120019.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"STELLUNGNAHME DER BUNDESARCHITEKTENKAMMER\r\nIM RAHMEN DER ÖFFENTLICHEN KONSULTATION DES \r\nBUNDESMINISTERIUMS FÜR JUSTIZ ZUM ANPASSUNGSBEDARF DES \r\nURHEBERRECHTS IM HINBLICK AUF UMGESTALTUNGEN VON BAUWERKEN\r\nDie Bundesarchitektenkammer (BAK) ist ein Zusammenschluss der \r\n16 Länderarchitektenkammern in Deutschland. Sie vertritt die Interessen von rund \r\n140.000 Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen gegenüber Politik und \r\nÖffentlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene. Die BAK ist im Lobbyregister \r\nunter der Registernummer R002429 als registrierte Interessenvertreterin \r\neingetragen. Sie und ihre Beschäftigten sind an die Grundsätze und \r\nVerhaltensregeln des Kodex von Bundesregierung und Bundestag gebunden.\r\nVorbemerkung\r\nWir danken dem Bundesministerium der Justiz für die Möglichkeit, im Rahmen der \r\nöffentlichen Konsultation zum Anpassungsbedarf des Urheberrechts im Hinblick auf \r\nUmgestaltungen von Bauwerken Stellung zu nehmen.\r\nWir setzen uns seit jeher für einen sachgerechten Ausgleich ein, wenn sich beim \r\nUmbau von Bauwerken verschiedene Interessen gegenüberstehen. Das \r\nErhaltungsinteresse der Personen, die das Bauwerk geschaffen haben und das \r\nÄnderungsinteresse derjenigen, die das Bauwerk umbauen wollen, sind durch \r\nInteressenabwägung in Einklang zu bringen. Oftmals betroffen sind auch die mit der \r\nUmplanung beauftragten Architektinnen und Architekten, deren Interessenschutz \r\nebenfalls im Auftrage der Architektenkammern liegt.\r\nJede Interessenabwägung beim Umbau von urheberrechtlich geschützten \r\nBauwerken verbindet dabei eine Voraussetzung: Das Bauwerk muss in den \r\nSchutzbereich des Urheberrechtsgesetz (UrhG) fallen. \r\nNicht jedes Bauwerk und nicht jede Planungsleistung genießen Schutz nach \r\nMaßgabe des UrhG. Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören zu den geschützten \r\nWerken nur Werke der Baukunst und Entwürfe solcher Werke. Gemäß § 2 \r\nAbs. 2 UrhG müssen sie persönliche geistige Schöpfungen sein. In Deutschland \r\nerfüllen etwa 10 – 15 % der Gebäude diese Anforderung. Der von der \r\nJustizministerkonferenz verfolgte Ansatz richtet sich jedoch auf die Masse der \r\numzubauenden Gebäude, bei denen regelmäßig kein urheberrechtlicher Schutz \r\nbesteht. Eine Beschränkung der Urheberrechte wäre daher nicht nur \r\nunverhältnismäßig, sondern auch ungeeignet, um die von der \r\nJustizministerkonferenz verfolgen Ziele zu erreichen. \r\nVielmehr würde eine Schwächung des Urheberrechtes negative Folgen für die \r\nBaukultur haben. Baukultur ist aber zu fördern. Der Bundestag hat erst im April 2024 \r\nbei der Beratung des Baukulturberichts 2022/23 der Bundesstiftung Baukultur die \r\nBundesregierung aufgefordert, die Handlungsempfehlungen des Baukulturberichts \r\nbei ihren Maßnahmen auch zur Förderung von Baukultur zu berücksichtigen.\r\n1\r\n1 BT-Drs. 20/10998, S. 5.\r\n- 2 -\r\nI. Praktische Probleme beim Umbau urheberrechtlich geschützter Gebäude\r\nUnabhängig von der vertragsrechtlichen Gestaltung ist oftmals die Beurteilung, ob \r\nder Schutzbereich des Urhebergesetzes (UrhG) eröffnet ist, problematisch. Gemäß \r\n§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören zu den geschützten Werken nur Werke der Baukunst \r\nund Entwürfe solcher Werke, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige \r\nSchöpfungen sind. Erforderlich ist eine eigenschöpferische Leistung, die über die \r\nLösung einer technischen Aufgabe hinausgeht. Das geschaffene Bauwerk muss aus \r\nder Masse des alltäglichen Bauschaffens herausstechen. Ob dies der Fall ist, wird im \r\nEinzelfall durch das Gericht in einer Gesamtbetrachtung aller Gestaltungselemente \r\nfestgestellt. Die Möglichkeit einer vorherigen Registrierung urheberrechtlich \r\ngeschützter Bauwerke wie beispielsweise in den USA besteht in Deutschland nicht \r\n(https://www.copyright.gov/registration/visual-arts/). \r\n1. Welche praktischen Probleme bereitet die aktuelle Rechtslage im Urheberrecht bei \r\nder vertraglichen Gestaltung von Befugnissen für zukünftige Änderungen von \r\nGebäuden? \r\nWenngleich eine Übertragung weitreichender Änderungsbefugnisse des \r\nEigentümers zwischen Urheber und Bauwerkseigentümer vertraglich \r\nvereinbart werden kann, so gilt dieses nicht für das \r\nUrheberpersönlichkeitsrecht des Architekten. Wird das \r\nGesamterscheinungsbild oder die architektonische Integrität beeinträchtigt, \r\nso darf dieses nur mit vorheriger Zustimmung des Urhebers erfolgen. Dieses \r\nkönnte aus Sicht der Person, in deren Eigentum das Bauwerk steht, als \r\nproblematisch gesehen werden, wenn sich Eigentümer und Urheber nicht \r\nüber die wesentlichen Änderungen einigen können. Gemäß § 14 UrhG hat \r\nder Urheber das Recht, eine Entstellung oder eine andere Beeinträchtigung \r\nseines Werkes zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten geistigen \r\noder persönlichen Interessen am Werk zu gefährden. \r\nFrühzeitige, transparente Informationen einschließlich geeigneter \r\nUrheberrechtsklauseln für die Vertragsgestaltung könnten hier \r\nRechtsunsicherheiten vermeiden.\r\n2. Welche praktischen Probleme bereitet die aktuelle Rechtslage im Urheberrecht bei \r\nder Änderung von Bauwerken, wenn es keine vertragliche Regelung zwischen \r\nArchitekten und Eigentümern gibt? \r\n2.1 Wird der Vertrag bereits ausgeführt, kann eine frühzeitige \r\nVertragsbeendigung problematisch sein. In diesen Fällen stellen sich \r\ndann insbesondere Fragen zu den Nutzungsrechten, § 31 ff UrhG: \r\nWie werden Nutzungsrechte vertraglich übertragen oder \r\neingeräumt? Zu welchem Zeitpunkt gehen Nutzungsrecht über? \r\n2.2 Vererbung des Urheberrechts\r\nGemäß § 28 Abs. 1 UrhG ist das Urheberrecht vererblich. Im Erbfall \r\nkann es dann für die Person, in deren Eigentum das Bauwerk steht, \r\nproblematisch werden, den oder die Erben des Urhebers ausfindig \r\nzu machen. \r\n2.3 Fehlende Rechtskenntnis ist selten problematisch.\r\nDass neben Komponisten, bildenden Künstlern und Schriftstellern \r\nauch Architekten urheberrechtlichen Schutz genießen können, ist \r\neinigen Bauherren und Bauwerkseigentümern zwar nach wie vor zu \r\nwenig bekannt. Ursache ihrer gerichtlicher Urheberechtskonflikte ist \r\nganz überwiegend die Tatsache, dass sie die Berücksichtigung des \r\nUrhebers gar nicht erst in Erwägung gezogen haben und der \r\nUrheber bei der Lösungsfindung nicht beteiligt wurde. Daher sind für \r\n- 3 -\r\ndiese Fälle umfassende vertragliche Urheberechtsklauseln von \r\nbesonderer Bedeutung. \r\nDie Beratungspraxis in den Länderkammern zeigt allerdings, dass \r\nFragen nicht deshalb entstehen, weil die Beteiligten das \r\nUrheberrecht nicht kennen würden. Vielmehr betreffen viele Fragen \r\ndie Vertragsgestaltung gerade unter Beachtung des Urheberrechts. \r\nDie Fragen zur Vertragsgestaltung lassen sich bereits in \r\nInformationsgesprächen beantworten. Die Informationsgespräche \r\nsind selten streitbelastet. Architektenkammern der Länder bieten\r\nhierfür auch Leitfäden an.2\r\n3. Wie häufig sind diese Probleme und wie oft kommt es zu gerichtlichen \r\nAuseinandersetzungen? Bitte beantworten Sie die Fragen aus Ihrer Perspektive. \r\nSofern Sie über empirische/statistische Datengrundlagen verfügen, sind diese von \r\nbesonderem Interesse. \r\nEine Umfrage bei den 16 Architektenkammern der Länder, die über \r\nentsprechende Beratungsstellen sowie Mediations- und \r\nSchlichtungsausschüsse verfügen ergab, dass die Beratungsangebote der \r\nLänderarchitektenkammern von Bauwerkseigentümerinnen und Architekten \r\nregelmäßig in Anspruch genommen werden; gerichtliche Verfahren hingegen \r\nbundesweit im unteren einstelligen Bereich pro Jahr liegen.\r\nII. Regelungsvorschläge der Justizministerkonferenz \r\n1. Änderungsbefugnis des Gebäudeeigentümers\r\n1Soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist, darf der Eigentümer eines Werks der \r\nBaukunst Änderungen an dem Werk vornehmen, wenn er hieran ein berechtigtes \r\nInteresse hat, das die Interessen des Urhebers überwiegt. 2Bei Gebäuden und \r\nanderen Bauwerken, die zum Gebrauch bestimmt sind, liegt ein überwiegendes \r\nEigentümerinteresse in der Regel vor bei Änderungen \r\n1. zur Herstellung oder Erhaltung der Gebrauchseignung, \r\n2. zur Anpassung an aktuelle bauliche, technische oder energetische Standards oder \r\n3. zur Anpassung an geänderte Bedürfnisse des Gebrauchszwecks.\r\n3Ästhetische Zwecke begründen in der Regel kein überwiegendes \r\nEigentümerinteresse. \r\nDie vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind redundant, da die Zielrichtung \r\nbereits vollständig von der Rechtsprechung umgesetzt wurde und wird. \r\nDie regelmäßig vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem \r\nÄnderungsinteresse des Bauherrn und dem Erhaltungsinteresse des Urhebers \r\nerfolgt in Fortsetzung der Rechtsprechung des Reichsgerichts3 und der \r\nGrundsatzentscheidung des BGH von 1974: „Inhalt und Umfang der Rechte ergeben \r\nsich, soweit sie sich in ihrer sachlichen Reichweite überschneiden, aus ihrer \r\ngegenseitigen Begrenzung mit dem Ziel, beide Rechte zu optimaler Wirksamkeit \r\ngelangen zu lassen.“4\r\n. Der BGH hat das Ziel formuliert „ …beide Rechte [also das \r\nSacheigentum des Bauherrn und das geistige Eigentum des Architekten] zu \r\noptimaler Wirksamkeit gelangen zu lassen.“5\r\n. Danach sollen sowohl das \r\nSacheigentum als auch das geistige Eigentum so weit durchgesetzt werden, als sie \r\ndurch das jeweils andere Recht begrenzt werden. \r\n2 Beispiel für einen Leitfaden: Architektenkammer Niedersachsen: Der Architekt als Urheber,\r\nhttps://www.aknds.de/fileadmin/aknds/PDFs/Infothek/Flyer_und_Broschüren/V03_Urheberrecht.pdf,\r\nzuletzt abgerufen am 8.7.2024, 11:52 Uhr.\r\n3 RG v. 8.6.1912, Z 79, 397, 401 – Freskogemälde -; BGH v. 31.5.1974, NJW 1974, 1381, 1382 –\r\nSchulerweiterung -.\r\n4 BGH v. 2.10.1981, NJW 1982, 639/ 640 – Kircheninnenraumgestaltung -; BGH v. 31.5.1974, NJW 1974, \r\n1381, 1382 – Schulerweiterung -; siehe hierzu umfassend: Prinz, Urheberrecht für Ingenieure und \r\nArchitekten, S. 35ff.\r\n5 RG v. 8.6.1912, Z 79, 397, 401 – Freskogemälde -; BGH v. 31.5.1974, NJW 1974, 1381, 1382 –\r\nSchulerweiterung -.\r\n- 4 -\r\nDie hinter der Durchsetzung dieser jeweiligen Rechte stehenden Interessen hat die \r\nRechtsprechung in typisierende Fallgruppen zusammengefasst, die im Rahmen der \r\nregelmäßigen urheberechtlichen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der \r\nBeschaffenheit und der Art des Werkes gesondert anzuwenden sind6\r\n. \r\nSeitens des Bauherrn sind folgende Interessen an einer Änderung regelmäßig zu \r\nbeachten: \r\n• Zweckbedingte Änderungen7\r\n. \r\n• Einbeziehung wirtschaftlicher Überlegungen bei zweckbedingten Änderungen8\r\n.\r\n• Technisch bedingte Änderungen9\r\n.\r\n• Gesetzlich bedingte Änderungen10\r\n.\r\n• Änderungen aufgrund einer veränderten baulichen Situation11\r\n. \r\nDagegen sind diese Interessen des Architekten am unveränderten Erhalt des \r\nGebäudes regelmäßig abzuwägen: \r\n• Gestaltungshöhe des Werkes der Baukunst12\r\n.\r\n• Intensität der Beeinträchtigung13\r\n.\r\n• Werbung des Architekten durch seine Leistung14\r\n.\r\nFührt die Interessenabwägung zur Erlaubnis der Änderung, so muss weiterhin \r\ngeprüft werden, ob nicht eine bauliche Lösung möglich wäre, die den Interessen des \r\nBauherrn ebenso genügt, das Urheberpersönlichkeitsrecht des Architekten aber nur \r\nin geringerem Maße als die geplante Änderung verletzt. \r\nAllerdings muss sich der Bauherr eines urheberrechtlich geschützten Gebäudes, der \r\nsich zu Abänderungen genötigt sieht, grundsätzlich nicht eine den Urheber in seinen \r\nurheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen möglichst wenig berührende Lösung \r\nsuchen. Hat er sich zu einer bestimmten Planung entschlossen, so geht es nach \r\nAnsicht des BGH im Rahmen der Interessenabwägung nur darum, ob dem \r\nbetroffenen Urheber die geplanten konkreten Änderungen des von ihm geschaffenen \r\nGebäudes zuzumuten sind. Ob daneben andere, den Urheber weniger \r\nbeeinträchtigende Lösungen denkbar sind, sei für den Einzelfall nicht von \r\nentscheidender Bedeutung.15\r\nHilfsweise schlagen wir für die Gesetzesänderung folgende Anpassung vor: \r\n1Soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist, darf der Eigentümer eines Werks der \r\nBaukunst schonende Änderungen an dem Werk vornehmen, wenn er hieran ein \r\nberechtigtes Interesse hat, das die Interessen des Urhebers überwiegt. 2§ 14 UrhG \r\nbleibt unberührt. \r\n3Bei Gebäuden und anderen Bauwerken, die zum Gebrauch \r\nbestimmt sind, liegt ein überwiegendes Eigentümerinteresse in der Regel vor bei \r\nÄnderungen \r\n6 BGH v. 2.10.1981, NJW 1982, 639/ 640 – Kircheninnenraumgestaltung -; BGH v. 31.5.1974, NJW 1974, \r\n1381, 1382 – Schulerweiterung -; siehe hierzu umfassend: Prinz, Urheberrecht für Ingenieure und \r\nArchitekten.\r\n7 BGH v. 31.5.1974, GRUR 1974, 675,676 – Schulerweiterung -; OLG Hamm v. 21.3.1981, BB 1984, 562, \r\n563 – Änderungsverbot - ; OLG Frankfurt/M. v. 24.10.1985, GRUR 1986, 244 – Verwaltungsgebäude -; \r\nLG München v. 15.2.1955, Schulze 41, S. 5 – Signum -; OLG Hamm v. 9.9.1969, Schulze 101, S. 5,6 –\r\nRealschulpläne -.\r\n8 BGH v. 11.12.1970, Z 55, 77, 79 – Hausanstrich -; OLG Nürnberg v. 2.4.1957, Schulze OLGZ 28, S. 10 \r\n– Reformationskirche -; OLG Hamburg v. 26.8.1976, UFITA Bd. 81, S. 263, 268 – Reihenhäuser -; LG \r\nBerlin v. 16.2.1953, Schulze LGZ 65, S. 7 – Rathaus Friedenau -.\r\n9 OLG Frankfurt/M. v. 24.10.1985, GRUR 1986, 244 – Verwaltungsgebäude -.\r\n10 OLG Nürnberg v. 2.4.1957, Schulze OLGZ 28, S. 10 – Reformationskirche -.\r\n11 OLG Frankfurt/M. v. 24.10.1985, GRUR 1986, 244 – Verwaltungsgebäude -; OLG Nürnberg v. 2.4.1957, \r\nSchulze OLGZ 28, S. 10 – Reformationskirche -.\r\n12 LG München v. 8.12.1981, NJW 1982, 65 – ADAC Hochhaus -; LG München I v. 7.6.1077, Schulze LGZ \r\n158 – Bankhochhaus -; OLG Hamburg v. 26.8.1976, UFITA Bd. 81, S. 263, 268 – Reihenhäuer -. -;\r\n13 11 BGH v. 27.2.1961, GRUR 1961, 635, 637 – Stahlrohrstuhl -; KG Berlin v. 10.8.1967, Schulze \r\nKGZ 45, S. 6 – Farbanstrich -; LG München v. 8.12.1981, NJW 1982, 65 – ADAC Hochhaus -.\r\n14 RG v. 8.6.1912, Z 79, 397, 402 – Freskogemälde -; RG v. 27.10.1942, Schulze RGZ 12, S. 1 –\r\nFabrikneubau -.\r\n15 BGH v. 31.5.1974, GRUR 1974, 675,676 – Schulerweiterung -.\r\n- 5 -\r\n1. zur Herstellung oder Erhaltung der Gebrauchseignung, \r\n2. zur Anpassung an aktuelle bauliche, technische oder energetische Standards oder \r\n3. zur Anpassung an geänderte Bedürfnisse des Gebrauchszwecks.\r\n34Ästhetische Zwecke begründen in der Regel kein überwiegendes \r\nEigentümerinteresse. 5\r\nInteressen des Urhebers von Werken der Baukunst und \r\nEntwürfen solcher Werke am unveränderten Erhalt des Gebäudes sind \r\ninsbesondere:\r\n1. Gestaltungshöhe des Werkes der Baukunst. \r\n2. Intensität der Beeinträchtigung. \r\n3. Werbung des Urhebers durch seine Leistung. \r\n2. Gesetzliche Regelung der Vernichtung von Werken der Baukunst\r\n1Soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist, ist der Eigentümer in der Regel \r\nberechtigt, ein Werk der Baukunst oder ein sonstiges Werk, das mit einem Bauwerk \r\nfest verbunden ist, zu vernichten. 2Er muss dem Urheber die Vernichtung zuvor \r\nanzeigen und ihm nach Maßgabe des § 25 UrhG Gelegenheit geben, das Werk zu \r\ndokumentieren. 3Kann das Werk ohne wesentliche Behinderung des Vorhabens des \r\nEigentümers von dem Bauwerk getrennt werden, muss dieser dem Urheber \r\nermöglichen, es auf eigene Kosten zu entfernen und zurückzunehmen. 4Er kann \r\nhierfür nicht mehr als den Materialwert des Werks verlangen. \r\nDer Gesetzesvorschlag verstößt direkt gegen die jüngste höchstrichterliche \r\nRechtsprechung. Der Bundesgerichtshof urteilte vom 21. Februar 2019 \r\n(Az.: ZR 98/17), dass auch die vollständige Entfernung eines urheberrechtlich \r\ngeschützten Werkes die berechtigten Interessen des Urhebers beeinträchtigen kann, \r\nwas gleichermaßen für die Werke der Baukunst gilt. Der BGH wertet die Vernichtung \r\neines Werkoriginals als schärfste Form der Beeinträchtigung im Sinne des \r\n§ 14 UrhG, „weil sie das Interesse des Urhebers verletze, durch sein Werk auf den \r\nkulturellen oder gesellschaftlichen Kommunikationsprozess einzuwirken und im Werk \r\nfortzuleben“. Der BGH weiter: „Durch die Vernichtung wird das geistige Band \r\nzwischen dem Urheber und seinem Werk durchschnitten.“ Denn die grundgesetzlich \r\ngeschützte Kunstfreiheit betrifft nicht nur den Schaffensprozess des Urhebers \r\n(„Werkbereich“), sondern auch den sogenannten „Wirkbereich“, also die Möglichkeit, \r\nauch das Werk der Baukunst überhaupt erst wahrnehmen zu können. In der \r\ndaraufhin vorzunehmenden Interessenabwägung gelten wiederum die bereits oben \r\ndargestellten Grundsätze. Denkmalschutzrechtliche Vorschriften schützen die \r\nInteressen des Urhebers nicht ausreichend.\r\n3. Zulassung von unbestimmten vertraglichen Änderungsrechten\r\n(1) 1Bei einem Werk der Baukunst, das zum Gebrauch bestimmt ist, kann der \r\nUrheber mit dem Auftraggeber vereinbaren, dass der Auftraggeber zur Änderung des \r\nWerks berechtigt ist. 2Soweit eine Änderung von dem Änderungsrecht umfasst ist, \r\nsind Ansprüche des Urhebers auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz \r\nausgeschlossen. 3Dies gilt nicht, wenn die Änderung dem Urheber auch unter \r\nBerücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers oder des Erwerbers \r\ndes Bauwerks unzumutbar ist. 4Eine Unzumutbarkeit scheidet aus, wenn der \r\nUrheber der konkret bestimmten Änderung anfänglich oder nachträglich zugestimmt \r\nhat.\r\n(2) Soweit vertraglich nichts anderes bestimmt ist, geht das Änderungsrecht im Falle \r\neiner Veräußerung des Bauwerks auf den Erwerber über. \r\nDie vorgelegten Gesetzesvorschläge sind verfassungswidrig. Denn die aus Art. 14 \r\nAbs.1 GG resultierende vertraglich vereinbarte Änderungsbefugnis des \r\nGebäudeeigentümers findet ihre Begrenzung im Urheberpersönlichkeitsrecht, \r\nwelches Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes nach Art. 2 GG ist. Das \r\nUrheberpersönlichkeitsrecht als verfassungs-, völker- und unionsrechtlich geschützte \r\nPosition wiederum ist nicht verzichtbar und nur begrenzt disponibel. Insbesondere \r\nsind daher pauschale Einwilligungen in nicht vorhersehbare Änderungen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"STELLUNGNAHME DER BUNDESARCHITEKTENKAMMER\r\nZU DEM REFERENTENENTWURF DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR ARBEIT \r\nUND SOZIALES UND BUNDESMINISTERIUMS FÜR WIRTSCHAFT UND \r\nKLIMASCHUTZ VOM 22.10.2024\r\n„ENTWURF EINES GESETZES ZUR STÄRKUNG DER TARIFAUTONOMOIE \r\nDURCH DIE SICHERUNG VON TARIFTREUE BEI DER VERGABE \r\nÖFFENTLICHER AUFTRÄGE DES BUNDES UND WEITERE MAßNAHMEN \r\n(TARIFTREUEGESETZ)“\r\nDie Bundesarchitektenkammer e. V. (BAK) ist ein Zusammenschluss der \r\n16 Länderarchitektenkammern in Deutschland. Sie vertritt die Interessen von rund \r\n140.000 Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen gegenüber Politik und \r\nÖffentlichkeit auf nationaler und internationaler Ebene. Die BAK ist im Lobbyregister \r\nunter der Registernummer R002429 als registrierte Interessenvertreterin \r\neingetragen. Sie und ihre Beschäftigten sind an die Grundsätze und \r\nVerhaltensregeln des Kodex von Bundesregierung und Bundestag gebunden.\r\nVorbemerkung\r\nWir danken dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales sowie dem \r\nBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz für die Möglichkeit, zu dem \r\nReferentenentwurf Stellung zu nehmen. Wir werden uns hierbei auf aus unserer \r\nSicht relevante Anmerkungen beschränken.\r\nUnabhängig davon halten wir die zur Verfügung gestellte Frist zur Stellungnahme \r\nallerdings für unangemessen kurz. Dies lässt vermuten, dass die Anhörung wohl \r\nvorrangig als lästige Pflicht betrachtet wird. \r\nStellungnahme\r\nIn der Ende 2022/Anfang 2023 durchgeführten Konsultation zur Tariftreue bei \r\nöffentlichen Aufträgen des Bundes wurde folgendes Ziel einer \r\nBundestariftreueregelung beschrieben: \r\nDurch die Bindung an die Einhaltung eines repräsentativen Tarifvertrags soll \r\nsichergestellt werden, dass für tarifgebundene und tarifungebundene Unternehmen \r\nbei der Vergabe eines öffentlichen Auftrags vergleichbare Wettbewerbsbedingungen \r\ngelten.\r\nEine Tariftreueregelung, mit der die Bindung an bereits bestehende gesetzliche \r\nRegelungen (z.B. Mindestlohn) oder für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge \r\nauch im Rahmen des Vergaberechts gewährleistet werden soll, besteht bereits in \r\n§ 128 Abs. 1 GWB. Die Möglichkeit zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung ist bereits \r\ndurch das Tarifautonomiestärkungsgesetz aus 2014 ausgeweitet worden. Hierauf \r\nwird in der Gesetzesbegründung selbst Bezug genommen. Inwieweit es daher \r\n- 2 -\r\ndarüber hinausgehende gesetzliche Maßnahmen bedarf, die auch formal außerhalb \r\ndes Vergaberechts in einem gesonderten Gesetz angesiedelt werden und bei denen \r\ndie Hauptzuständigkeit beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales liegen soll, \r\nerschließt sich uns auch angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Lage in \r\nDeutschland nicht.\r\nEntscheidend ist aber vor allen Dingen, dass sich konstitutiv wirkende \r\nTariftreueregelungen müssen sich jedenfalls auf Branchen beschränken, in denen \r\nauch tatsächlich \"repräsentative\"(!) Tarifverträge existieren Dies bedeutet nach \r\nunserem Verständnis eine Tarifbindung von mindestens 50% plus X sowohl auf \r\nArbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite. \r\nKeinesfalls dürfen über das Mindestlohngesetz hinausgehende weitere staatliche \r\nMindestlöhne durch die Hintertür für Wirtschaftszweige eingeführt werden, in denen \r\nTarifverträge keine oder nur eine untergeordnete Rolle spielen. Dies würde zu \r\nzusätzlichen und gravierenden ökonomischen Verwerfungen führen. \r\nDiese Gefahr sehen wir durch das mit einer Tariftreueregelung weiter verbundene \r\nZiel:\r\nZugleich soll damit gewährleistet werden, dass die an der Ausführung eines \r\nöffentlichen Auftrags beteiligten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu fairen \r\nStandards beschäftigt werden. Gute Arbeitsbedingungen sind ein wichtiger Baustein \r\nfür eine sozial nachhaltige Auftragsvergabe und stärken zudem die Qualität der \r\nerbrachten Leistungen.\r\nHierbei sprechen wir uns selbstverständlich nicht gegen gute Arbeitsbedingungen \r\nund faire Standards. Vor allen Dingen sehen wir auch den Zusammenhang zwischen \r\nqualifizierten Mitarbeitenden und der Qualität der erbrachten Leistungen.\r\nDieser Zusammenhang besteht, und das wird in diesem „Silo“-Gesetz leider nicht \r\nhinreichend berücksichtigt, nicht nur mit Blick auf die Beschäftigten, sondern auch \r\nbezüglich der Honorierung der Auftragnehmenden selbst. Hierbei wird aber verstärkt \r\nund zunehmend von Seiten der öffentlichen Auftraggeber auf reinen \r\nPreiswettbewerb statt auf Qualitäts- und Leistungswettbewerb gesetzt. Gäbe es zum \r\nBeispiel noch oder wieder verbindliche Mindesthonorare für die Erbringung von \r\nPlanungsleistungen, ließe sich auch über zusätzliche, über den Mindestlohn \r\nhinausgehende Standards sprechen.\r\n§ 5 des Bundestariftreuegesetzes ermächtigt das Bundesministerium für Arbeit und \r\nSoziales, lediglich auf Antrag einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von \r\nArbeitgebern in einer Rechtsverordnung die für die Ausführung öffentlicher Aufträge \r\nund Konzessionen geltenden Arbeitsbedingungen festzusetzen. Diese \r\nVerordnungsermächtigung ist aus unserer Sicht zu weitgehend. Zwar ist \r\nVoraussetzung, dass die jeweiligen Arbeitsbedingungen bereits Gegenstand eines \r\nabgeschlossenen Tarifvertrages sind. Zur Frage, inwieweit dieser repräsentativ ist, \r\nfindet sich hingegen keine Aussage.\r\n- 3 -\r\nEs bedarf daher zwingend einer einschränkenden Korrektur des § 5 Abs. 1 \r\nBTTG dahingehend, dass eine Rechtsverordnung nur erlassen werden darf, \r\nsofern für den hierfür herangezogenen Tarifvertrag eine zumindest 50 plus x \r\nprozentige Tarifbindung auf Arbeitgeber- als auch Arbeitnehmerseite besteht.\r\nDes Weiteren ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzentwurf weiteren zusätzlichen \r\nadministrativen Aufwand zur Folge hat. Besonders für kleinere Büros kann dies eine \r\nerhebliche Belastung darstellen, da sie oft über begrenzte personelle und finanzielle \r\nRessourcen verfügen. Jedenfalls im Bereich der Planungsleistungen wird der nach \r\n§ 1 Abs. 1 BTTG vorgesehene Mindestauftragswert von 25.000 Euro fast immer \r\nüberschritten, da es sich hierbei um „once in a lifetime“-Projekte, die zum Beispiel mit \r\nder Beschaffung von Reinigungsarbeiten in keiner Weise vergleichbar sind. Zugleich \r\nist der deutsche Planungsmarkt geprägt von sehr kleinen Büros mit wenigen \r\nMitarbeitenden.\r\nZum Schutz von Kleinstunternehmen vor weiter zunehmender \r\nBürokratiebelastung fordern wir daher, die Begriffsbestimmung für die \r\nAuftragnehmer in § 2 Abs. 2 BTTG dahingehend zu modifizieren, dass nur \r\nAuftragnehmer und Konzessionsnehmer mit mindestens 20 Beschäftigten \r\nhiervon erfasst sind.\r\nBerlin, 28.10.2024\r\nBundesarchitektenkammer e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Entbürokratisierung der \r\nVerbraucherstreitbeilegung \r\nStellungnahme der Bundesarchitektenkammer (BAK) Bundesgemeinschaft der \r\nArchitektenkammern, Körperschaften des Öffentlichen Rechts e.V. \r\nArtikel 1 Nummer 5a (§ 36 Absatz 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Allgemeine \r\nInformationspflicht) \r\n„Wir begrüßen, dass zum Abbau von Bürokratie für Planungsbüros von Architektinnen und \r\nArchitekten aller Fachrichtungen die bisherige überschießende Umsetzung des Artikel 13 \r\nAbsatz 1 ADR-Richtlinie mit der Neuregelung des § 36 Absatz 1 Satz 1 VSBG-E \r\nzurückgenommen werden soll.“ \r\nArtikel 1 Nummer 6 (§ 37 Absatz 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Informationen \r\nnach Entstehen der Streitigkeit) \r\n„Wir begrüßen, dass die Pflichten unter Nutzung des Spielraums der \r\nmindestharmonisierenden ADR-Richtlinie moderat modifiziert und angepasst werden, um \r\nBürokratielasten für Planungsbüros von Architektinnen und Architekten aller Fachrichtungen \r\nabzubauen, und gleichzeitig Verbraucherinnen und Verbrauchern weiterhin alle notwendigen \r\nInformationen zur Verfügung zu stellen.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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