{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-06-09T10:49:20.079+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002396","registerEntryDetails":{"registerEntryId":59379,"legislation":"GL2024","version":12,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002396/59379","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/36/be/562729/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002396-2025-06-30_13-09-21.pdf","validFromDate":"2025-06-30T13:09:21.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-30T13:09:21.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-11-07T16:04:28.000+01:00"}],"firstPublicationDate":"2022-03-01T09:27:07.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-06-30T13:09:21.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":59379,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002396/59379","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-30T13:09:21.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":53788,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002396/53788","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-23T12:57:57.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-30T13:09:21.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":53301,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002396/53301","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-09T14:51:18.000+02:00","validUntilDate":"2025-04-23T12:57:57.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":43645,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002396/43645","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-07T16:04:28.000+01:00","validUntilDate":"2025-04-09T14:51:18.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Assoziation ökologischer Lebensmittelhersteller","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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So soll Greenwashing verhindert werden. Die AöL setzt sich für eine Anerkennung der Systemleistungen ökologischer Lebensmittelwirtschaft im Blick auf die substantiierten möglicher Umweltaussagen ein. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010299","title":"Verordnung 2018/848","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die VO regelt die Produktionsweisen und Kennzeichnungen für ökologische Produkte. 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Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"20/12787","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesregierung soll sich für eine gezielte Überarbeitung des Omnibus-Vorschlags der EU-Kommission unter breiter zivilgesellschaftlicher Beteiligung einsetzen. Es sollten Inkohärenzen behoben werden, ohne die Ziele des EU Green Deals zu gefährden. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Green Claims Richtlinie\r\nUmweltleistung von ökologischen Lebensmitteln im Trilog absichern\r\n\r\nDie EU-Kommission will „Greenwashing“ unterbinden um, durch ein hohes Verbraucher- und Umweltschutzniveau, einen fairen Wettbewerb zu fördern und den Verbrauchern so das Treffen von nachhaltigen Kaufentscheidungen zu erleichtern. Mit der Richtlinie (EU) 2024/825 zur Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel und dem Entwurf einer Richtlinie (COM(2023) 166 final) zur Substantiierung und Kommunikation um-weltbezogener Aussagen (i.F. vereinfacht Green Claims Richtlinie genannt) sollen EU-weit einheitliche Regelungen zur Kommunikation mit Umweltaussagen und Umweltzei-chen (engl. Green Claims) geschaffen werden. \r\nDie Ergebnisse unseres Forschungsprojektes „Überprüfung der Ressourceneffizienz von Ökolebensmitteln anhand des Product Enviromental Footprint (PEF) und Einordnung in eine Nachhaltigkeitsstrategie” (Öko-PEF), in dessen Rahmen auch ein Rechtsgutachten zu den beiden Richtlinienvorschlägen erstellt wurde, zeigen :\r\n•\tDer PEF und andere Lebenszyklusanalyse-Methoden (LCA) sind zum aktuellen Zeit-punkt nicht geeignet, um die Umweltleistung von Lebensmitteln, im Besonderen die extensiven Umwelteffekte einer ökologischen Landwirtschaft, umfassend zu bewerten (Vgl. 2.). \r\n•\tDie Datengrundlage für die Umsetzung von LCAs ist aktuell nicht ausreichend, da Primärdaten für viele Unternehmen schwer zugänglich sind und generische Daten oft nicht differenziert und aussagekräftig genug sind. (Vgl. 3.) \r\n•\tDie Umsetzung der Green Claims Richtlinie belastet besonders kleine und mittelstän-dige Unternehmen (KMU) in erheblichem Umfang (Vgl. 3.).\r\nAus diesem Grund ist es wichtig den Umweltleistungen der biologischen Landwirtschaft im Rahmen der Green Claims Richtlinie Rechnung zu tragen.\r\n1.\tGreen Claims und Bio-Kennzeichnung\r\nDas Ziel der biologischen Lebensmittelproduktion ist eine ressourcenschonende und umweltfreundliche Form der Landnutzung und Lebensmittelverarbeitung. Um das euro-päische Bio-Siegel tragen zu dürfen, müssen die Produzenten von biologischen Lebens-mitteln die strengen Produktionsregeln der Verordnung (EU) 2018/848 einhalten. Auch wissenschaftlich konnten diese Leistungen von Bio-Lebensmitteln für Umwelt und Gesell-schaft verifiziert werden (Umwelt‐ und Ressourcenschutz, Wasserschutz, Bodenfrucht-barkeit, Biodiversität, Klimaanpassung und Ressourceneffizienz)   . Aus diesem Grund wird die biologische Lebensmittelproduktion im Zuge des Green Deal und der Farm to Fork-Strategie auf besondere Weise politisch gefördert. \r\nWir sehen es deswegen positiv, dass im Zuge des Erwägungsgrundes 9 und Art. 1 Abs. 2 Buchstabe b) des Entwurfes der Green Claim Richtlinie den herausragenden Umweltleis-tungen der biologischen Lebensmittelproduzenten Rechnung getragen wird. Zum einen können die Hersteller von Bio-Lebensmitteln über die Alleinstellungsmerkmale der biolo-gischen Produktion wie z.B., dass keine chemisch-synthetischen Pflanzenschutz- und Düngemitteln einsetzt werden, auf ihren Produkten kommunizieren. Zum anderen ist es positiv zu bewerten, dass die Bio-Lebensmittelhersteller auch über die Impactfaktoren einer biologischen Produktionsweise ohne Genehmigung des Claims kommunizieren dür-fen (z.B. Umwelt‐ und Ressourcenschutz, Wasserschutz, Bodenfruchtbarkeit oder Bio-diversität). Weiterhin sollte sichergestellt werden, dass auf Grund von zukünftigen wis-senschaftlichen Ergebnissen zu den Umweltleistungen des ökologischen Landbaus die-se Impactfaktoren angepasst werden können. Diese Form der Kennzeichnung für bio-logisch produzierte Lebensmittel muss über den gesamten politischen Beratungspro-zess und darüber hinaus sichergestellt werden. \r\n2.\tMethodik zur Belegbarkeit der Green Claims\r\nBei der Methodologie, die für die Belegbarkeit der umweltbezogenen Werbeaussagen herangezogen wird, handelt es sich um den PEF. Wir begrüßen sehr, dass in Bezug auf die Produktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln die PEF-Methodik erst dann angewendet werden soll, wenn auch Aspekte, wie die biologische Vielfalt, Naturschutz, Tierschutz oder die positiven externen Effekte der extensiven Land-wirtschaft mit in die Betrachtung einbezogen werden können (Vgl. Erwägungsgrund 32).\r\nDa jedoch die LCA als Bewertungsgrundlage und der PEF als Berechnungsmethode im Gesetzestext des Richtlinienentwurfes weiterhin als Hauptmethodologie dargelegt wer-den und Lebensmittel von dieser Art der Bewertung nicht explizit und final ausgeschlos-sen werden, möchten wir im Folgenden noch einmal komprimiert darlegen, warum die PEF-Methodik ungeeignet ist, um die Umweltleistung von Agrar- und Lebensmittelproduk-ten zu bewerten (Vgl. Erwägungsgrund 16, 17, 24, 32 und Art. 3. Abs. 1 Buchstabe c): \r\nMethoden der LCA – wie auch der PEF eine ist- wurden für die Bewertung von Indust-rieprodukten entwickelt und eignen sich nicht zur Darstellung landwirtschaftlicher Sys-teme. Denn bei dieser Bewertungsmethode werden zwei bedeutende systemische Di-mensionen nicht berücksichtigt: \r\n1) die erzeugte Gesamtmenge und ihre Konzentration in bestimmten Regionen; \r\n2) und die Wechselwirkungen zwischen den Kulturen im landwirtschaftlichen System. \r\nDie in einem Gebiet erzeugte Gesamtmenge hat einen starken Einfluss auf die Nachhal-tigkeit des Produktionssystems im Hinblick auf die biophysikalischen Beschränkungen. Dazu zählen die Verfügbarkeit von Boden und Nährstoffen sowie die Fähigkeit der Um-welt, Abfälle zu absorbieren und die biologische Vielfalt zu erhalten. Einige Umweltaspek-te werden nur unzureichend berücksichtigt. So haben van der Werf et al. (2020) gezeigt, dass bestimmte Umweltaspekte wie die Bodendegradation, der Verlust der biologischen Vielfalt und die Auswirkungen von Pestiziden auf die menschliche Gesundheit und Öko-systeme in Ökobilanzen derzeit nur unzureichend oder gar nicht berücksichtigt werden. Die Ökosystemfunktionen der Landwirtschaft werden nur unzureichend gewürdigt und der LCA-Ansatz würdigt nicht, dass das landwirtschaftliche System Teil der natürlichen Umwelt ist und daher Ökosystemleistungen erbringt .\r\n3.\tDatengrundlage zur Substantiierung von Umweltaussagen und Umsetzbarkeit für KMUs\r\nDer aktuelle Vorschlag der Green Claims Richtlinie sieht vor, dass Primärdaten als Daten-grundlage für die Substantiierung von Umweltaussagen priorisiert werden sollen. Ist dies nicht möglich, können relevante Sekundärdaten herangezogen werden. Bei der Herstel-lung von Lebensmitteln und landwirtschaftlichen Erzeugnissen ist die Datenerhebung von Primärdaten für die Rohstoffe aus der landwirtschaftlichen Vorkette besonders herausfordernd, nicht zuletzt, da diese Prozesse in der Regel nicht in der Verantwor-tung der verarbeitenden Unternehmen liegen und die Datenerhebung mit einem ho-hen personellen und zeitlichen Aufwand verbunden ist . Dies stellt sowohl für die Landwirte, die ganz im Gegenteil einen Rückgang des Berichtsaufwandes verlangen und insbesondere für kleine und mittelständige Unternehmen (KMU) eine große Hürde dar. Zudem verschärft sich diese Problematik weiter, wenn Unternehmen ihre Rohstoffe nicht nur national, sondern auch EU-weit bzw. international einkaufen. Bei den Unter-nehmen im Bio-Sektor handelt es sich vorwiegend um KMUs. Aus diesem Grund plädie-ren wird dafür KMUs entsprechend ausreichende und angepasste Förderung in finanzi-eller und fachlicher Hinsicht zur Verfügung gestellt, um faire Voraussetzungen bei der Umsetzung zu schaffen. \r\nIn diesem Zusammenhang möchten wir darauf hinweisen, dass auch die Ergebnisse des Öko-PEF-Projektes auf eine weitere Problematik hindeuten. Aktuell gibt es kaum geeig-nete differenzierte Sekundärdatensätze für Bio-Lebensmittel, die zur Berechnung des PEF oder ähnlicher Methoden herangezogen werden könnten. Dies kann zu indifferen-ten Ergebnissen in Bezug auf die Umweltleistung von ökologisch und konventionell erzeugten Lebensmitteln führen . Wir fordern die EU-Kommission dazu auf, zunächst eine ausreichende differenzierte Datengrundlage zu schaffen, um so eine sinnvolle und rechtskonforme Umsetzung der empfohlenen Methoden zur Substantiierung zu gewähr-leisten.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. 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Gleichzeitig gelten ab 01.01.2025 die neuen Import-\r\nVorgaben der EU-Bio-Verordnung 2018/848 und ihrer nachgelagerten Rechtsakte.\r\nInsbesondere für Bäuerinnen und Bauern, die in Gruppen organisiert sind (z.B. Kakao-\r\nKooperativen), bedeutet dies starke Veränderungen. Die EU-Bio-Verordnung enthält\r\nVorgaben für Gruppenzertifizierungen, welche für Betriebe außerhalb der EU deutliche\r\nÄnderungen zur bisherigen Umsetzung bedeuten werden und viele zeitliche und\r\nfinanzielle Ressourcen in der Umstrukturierung und Neu-Organisation der Gruppen\r\nbenötigen. Gerade die Rohstoffe Kaffee und Kakao werden häufig von Kleinbauern-\r\nGruppen angebaut. Diese sind also unmittelbar von beiden Verordnungen betroffen.\r\nWir erhalten zunehmend mehr Rückmeldungen von Importeuren, aber auch direkt von\r\nBetrieben außerhalb der EU, dass eine Umsetzung beider Verordnungen bis Ende 2024\r\nnicht realistisch ist. Die vorhandenen zeitlichen, personellen, aber auch finanziellen\r\nKapazitäten reichen nicht aus, um alle geforderten Daten und Informationen für die\r\nErfüllung der Vorgaben der EU-Entwaldungsverordnung zu sammeln und gleichzeitig die\r\nUmstrukturierung für die EU-Bio-Verordnung zu organisieren. Die Zeit ist dafür schlicht\r\nzu knapp. Solche Kleinbauerngruppen bestehen oft aus mehreren tausend bis zu\r\nmehreren zehntausenden Mitgliedern. Gemäß der EU-Bio-Verordnung dürfen Gruppen\r\nzukünftig nur noch 2000 Mitglieder haben. Dies neu zu organisieren, neue Rechtsformen\r\nzu etablieren, die internen Kontrollsysteme zu schaffen und die Gruppe zertifizieren zu\r\nlassen, braucht viel Zeit. Gleichzeitig müssen von mehreren zehntausend\r\nKleinbäuerinnen und -bauern die Geodaten und/oder Polygone für die EUEntwaldungsverordnung\r\ngesammelt und dokumentiert werden. Das Risiko ist hoch, dass\r\nnicht beide Verordnungen gleichzeitig umgesetzt werden können. Somit gehen viele\r\nRohstoffe für den EU-Markt verloren. Nicht, weil Vorgaben grundsätzlich nicht erfüllt\r\nwerden, sondern weil die Fristen in beiden Verordnungen zu knapp sind, um die Vorgaben\r\numzusetzen.\r\nAls führender Öko-Herstellerverband im deutschsprachigen Raum haben wir viele\r\nMitglieder, die ihre Bio-Rohstoffe aus Drittländern importieren und dann zu Bio-\r\nProdukten hier in der EU verarbeiten. Die Sorge unserer Mitglieder ist derzeit sehr groß,\r\ndass der eh schon knappe Markt für ökologisch erzeugte Rohstoffe ab 2025 einen großen\r\nEinbruch erleben wird.\r\nDie Folgen für den EU-Bio-Markt können verheerend sein, wenn diese Rohstoffe nicht\r\nmehr verfügbar sind. Damit sind die von der europäischen Kommission und der\r\nBundesregierung gesetzten Ziele zur Steigerung des Konsums biologischer Lebensmittel\r\nkaum umsetzbar.\r\nWir möchten Sie daher bitten, eine Fristverschiebung der EU-Entwaldungsverordnung\r\nund/oder eine weitere Übergangsfrist für gruppenzertifizierte Projekte nach EU-Bio-\r\nVerordnung im Drittland in Betracht zu ziehen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Revision Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165\r\nUmgliederung der Zusatz- und Hilfsstoffe in Anhang V\r\n\r\nWir bedanken uns für die Überlassung des Entwurfs für die Revision von Anhang V der \r\nDurchführungsverordnung (EU) 2021/1165 und möchten gerne auf Basis der Rückmeldung unserer Mitgliedsunternehmen Stellung zum Entwurf nehmen.\r\nGrundsätzlich begrüßen wir die geplante Umgliederung der Positivlisten an Zusatz- und\r\nVerarbeitungshilfsstoffen in Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165.\r\nDenn die bisher vorgenommene strikte Trennung von Stoffen, die zum Einsatz in der Verarbeitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln als Zusatz- oder Verarbeitungshilfsstoffe zugelassen sind, folgt nicht der Systematik, welche das horizontale Zusatzstoff- und Kennzeichnungsrecht vorsieht, und führt aus diesem Grund in der Praxis immer wieder zu Auslegungsproblemen.\r\nDer zentrale, horizontale Rechtsakt zur Regelung von Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffen ist Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, die in Artikel 3 die Legaldefinitionen für die Begriffe \r\n„Lebensmittelzusatzstoff“ und „Verarbeitungshilfsstoff“ festlegt sowie die Zulassungsanforderungen von Zusatzstoffen regelt. Zusätzlich legt die Lebensmittelinformationsverordnung (EG) 1169/2011 (LMIV) auf Basis dieser Legaldefinitionen in Artikel 20 fest, wie \r\ndie Zusatzstoffe und/oder Verarbeitungshilfsstoffe bei der Verwendung in einem Lebens\u0002mittel zu kennzeichnen sind. Der Gesetzgeber ordnet die einzelnen Stoffe jedoch nicht \r\nden Kategorien „Lebensmittelzusatzstoff“ oder „Verarbeitungshilfsstoff“ zu, sondern legt\r\ndie Zuordnung und die damit einhergehenden Kennzeichnungspflichten auf Basis des\r\nEinsatzzweckes und der Wirkweise im Einzelfall fest. So kann derselbe Stoff auf Basis sei\u0002ner technologischen Wirkung einmal ein Lebensmittelzusatzstoff oder ein Verarbeitungs\u0002hilfsstoff sein. Das bedeutet auch, dass nicht direkt eine Kennzeichnungspflicht im Zu\u0002tatenverzeichnis besteht, nur weil für einen Stoff die Zulassung als Zusatzstoff vorliegt,\r\ndenn gemäß Artikel 20 b) ii) LMIV kann der zugelassene Zusatzstoff von der Kennzeich\u0002nungspflicht ausgenommen sein, wenn er als Verarbeitungshilfsstoff eingesetzt wird1\r\n.\r\nDer Verwendung von Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffen bei der Verarbeitung von öko\u0002logischen/biologischen Lebensmitteln wird jedoch bisher eine andere Systematik zu\u0002grunde gelegt. In Durchführungsverordnung (EU) 1165/2021 werden in Anhang V ausge\u0002wählte Stoffe für die ökologische/biologische Verarbeitung in zwei unterschiedlichen Lis\u0002ten entweder als Zusatzstoff (Anhang V Teil A1) oder als Verarbeitungshilfsstoff (Anhang \r\n1 Schulz (2017): Eine never ending Story: die Abgrenzung von Zusatzstoffen und Verarbeitungshilfsstoffen, ZLR 1/2017, Internet: https://www.zenk.com/wp-content/uploads/2018/02/ZLR_2017-\r\n01_Schulz.pdf\r\nV Teil A2) zugelassen. Diese strikte Trennung bei der Zulassung des Stoffes zu einem be\u0002stimmten technologischen Zweck, führt in der Praxis immer wieder zu Problemen. Im \r\nSpeziellen dann, wenn sich die technologische Bewertung eines Stoffs im horizontalen \r\nRecht ändert (z.B. Magnesiumchlorid/Nigari; siehe Hintergrund). Aus diesem Grund be\u0002grüßen wir es grundsätzlich sehr, dass die Europäische Kommission eine Umgliederung \r\nder Zusatz- und Hilfsstoffe aus Anhang V zum Zwecke der Harmonisierung mit dem hori\u0002zontalen Zusatzstoff- und Kennzeichnungsrecht anstrebt und lange bestehende Inkonsis\u0002tenzen ausräumen möchte.\r\nWir unterstützen deshalb, dass sieben Stoffe (Calciumchlorid, Calciumcarbonat, Calcium\u0002hydroxid, Calciumsulfat, Magnesium Chlorid (Nigari), Natriumcarbonat, Zitronensäure)\r\naus Anhang V Teil A2 in Anhang V Teil A1 der Durchführungsverordnung (EU) 1165/2021 \r\nüberführt oder eingepflegt werden sollen. Wir gehen in diesem Zusammenhang davon \r\naus, dass diese, neu in Anhang V Teil A1 aufgenommenen Stoffe, gemäß den Vorgaben \r\ndes horizontalen Zusatzstoff- und Kennzeichnungsrechts, je nach technologischem Ein\u0002satz des Stoffes als Zusatzstoff oder als Verarbeitungshilfsstoff eingesetzt und gekenn\u0002zeichnet werden können. Ein Vorgehen, das wir als sinnvoll erachten, da die Substanzen \r\nin Anhang V Teil A1 als für die ökologische/biologische Verarbeitung zulässige Zusatz\u0002stoffe (deklarationspflichte Zutaten) zugelassen wurden. Wir sehen kein Hindernis an die\u0002ser Stelle mehr Flexibilität zu gewähren und diese auch als Verarbeitungshilfsstoffe \r\n(Stoffe, welcher im Endprodukt keine technologische erfüllen) einzusetzen.\r\nDa die Unternehmen, die ökologische/biologische Lebensmittel verarbeiten, bisher unter \r\nder, bereits beschriebenen, stringent getrennten Systematik von Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffen gearbeitet haben, würden wir empfehlen eine Erläuterung aufzunehmen (z.B. in Form eines Erwägungsgrundes), die für die Unternehmer*innen klarstellen, \r\ndass Anhang V Teil A1 nun der, in Zusatzstoffverordnung und LMIV angelegten, Systematik folgt. Zudem schlagen wir vor den Titel von Anhang V Teil A1, wie folgt, zu verändern\r\nund damit klarzustellen, dass sowohl der Anwendungszweck als Zusatzstoff als auch als \r\nVerarbeitungshilfsstoff abgedeckt ist: \r\n“Section A1 Substances authorised as food additives including carriers (Reg EC \r\n1333/2008) for the use as additive and processing aid” \r\nTrotzdem verbleiben im aktuellen Entwurf zu Anhang V von Durchführungsverordnung \r\n(EU) 2021/1165 einige der, unter den Bedingungen von Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 \r\nzugelassenen (Zusatz-)Stoffe, in Anhang V Teil A2 der für die ökologische/biologische Ver\u0002arbeitung zugelassenen Verarbeitungshilfstoffe (z.B. Salzsäure (E 507), Schwefelsäure (E\r\n513) oder Kohlendioxid (E 290)). Um konsequent dem obigen Vorschlag zu folgen und eine \r\nweitere Harmonisierung zum horizontalen Zusatzstoff- und Kennzeichnungsrecht zu er\u0002reichen, sollten diese Stoffe ebenfalls in Anhang V Teil A1 überführt werden. Dennoch \r\nteilen wir das Bestreben des Gesetzgebers, dass die Verwendung von Zusatzstoffen und \r\nVerarbeitungsstoffen in der ökologischen/biologischen Verarbeitung auf ein Minimum re\u0002duziert und deshalb einige Stoffe ausschließlich als Verarbeitungshilfstoff eingesetzt wer\u0002den sollten. Aus diesem Grund schlagen wir vor, dass für diese Stoffe unter der Spalte \r\n„Besondere Bedingungen und Einschränkungen“ in Anhang V Teil A1 der Wortlaut „nur \r\nals Verarbeitungshilfsstoff“ ergänzt wird.\r\nNun verbleiben in Anhang V Teil A2 noch einige Lebensmittel (z.B. Reismehl, Galantine)\r\nsowie Substanzen, welche keine Zusatzstoffzulassung haben (z.B. Holzfasern, \r\nHaselnussschalen), aber die dennoch in der ökologischen/biologischen Verarbeitung zu\u0002gelassen sind. Aus diesem Grund schlagen wir vor die Systematik in Anhang V Teil A2 so \r\nweiterzuentwickeln, dass dort zukünftig ausschließlich nichtökologische/nichtbiologische \r\nLebensmittel und andere Erzeugnisse, die als Verarbeitungshilfsstoffe zur Verarbeitung \r\nvon Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs aus ökologischer/biologischer Produktion \r\nverwendet werden können, aufgeführt werden. Folgt man dieser Systematik, wäre eine \r\nNeuformulierung des Titels von Anhang V Teil A2 angezeigt. Dieser könnte folgenderma\u0002ßen lauten:\r\n“Section A2 Non-organic foods and other products/substances which may be used \r\nfor processing of ingredients of agricultural origin from organic production.”\r\nAlle Lebensmittel oder landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die derzeit in Anhang V Teil A2 \r\naufgeführt sind und mit „nur aus ökologischem Landbau“ gekennzeichnet sind (z.B. Pflanzenöl, Bienenwachs oder Essig(säure)), können unserer Ansicht nach aus dem entsprechenden Anhang entfernt werden. Denn es ist in diesem Falle festzustellen, dass ökologische/biologische Lebensmittel, die als Zutat uneingeschränkt eingesetzt werden können,\r\nauch für rein technische Zwecke (z.B. als Entschäumer) und nicht nur als Zutat eingesetzt \r\nwerden dürfen. Ein ergänzender, erläuternder und klärender Satz vor der, nun deutlich \r\ngekürzten, Tabelle in Anhang V Teil A2 könnte also lauten:\r\n„All organic foods can be used for processing (as processing aid) of ingredients of \r\nagricultural origin from organic production. “\r\nWir möchten noch einmal unterstreichen, dass diese Neustrukturierung des Anhang V \r\nerheblich zu Konsistenz der Verordnung 2021/1165 und deren Harmonisierung mit hori\u0002zontalem Recht beitragen würden.\r\nWir würden uns sehr freuen, wenn Sie unsere Stellungnahme in Ihre Erwägungen mitein\u0002beziehen würden.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nHintergrund:\r\nNigari ist ein Bittersalz (vorwiegend aus Magnesiumchlorid bestehend), das traditionell als Gerinnungsmittel bei der Tofu-Herstellung eingesetzt wird. Nigari bleibt bei der Herstellung vor allem in \r\nder wässrigen Phase zurück und ist daher kaum noch im Endprodukt erhalten. Für die Verarbei\u0002tung von Bio-Tofu ist Magnesiumchlorid/Nigari in Anhang V Teil A2 als Verarbeitungshilfsstoff zu\u0002gelassen. Durch den Arbeitskreis der Lebensmittelchemischen Sachverständigen (ALS) erfolgte je\u0002doch eine neue Einstufung von Magnesiumchlorid/Nigari als Zusatzstoff, da es seine technologi\u0002sche Wirkung auch im Endprodukt noch ausübt. Magnesiumchlorid/Nigari dürfte in der Theorie \r\nalso nicht mehr zur Produktion von Bio-Tofu eingesetzt werden, da es nicht als Zusatzstoff zugelassen ist. In der Praxis lösen die Verarbeiter*innen von Bio-Tofu dieses Problem häufig, indem sie \r\nMagnesiumchlorid/Nigari im Zutatenverzeichnis kennzeichnen, obwohl das für einen Verarbeitungshilfsstoff gemäß Art. 20 b) ii) LMIV nicht nötig wäre"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010299","regulatoryProjectTitle":"Verordnung 2018/848","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/40/cc/371553/Stellungnahme-Gutachten-SG2409120010.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Beitrag zur FIT4FUTURE Initiative\r\nZu Verordnung (EU) 2018/848 über die ökologische/biologische Produktion und \r\ndie Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen\r\nHintergrund\r\nDas Regelungsregime der Bio-Verordnung (EU) 2018/848 enthält eine Reihe von Regeln für die Er\u0002zeugung, die Verarbeitung, den Import und die Kennzeichnung von ökologischen Lebensmitteln in \r\nder EU. Es harmonisiert die Vorschriften für ökologisch wirtschaftende Unternehmen in den EU\u0002Mitgliedstaaten und in Nicht-EU-Ländern. Auf diese Weise sollen gleiche Wettbewerbsbedingun\u0002gen für Unternehmen geschaffen und so das Vertrauen der Verbraucherinnen und Verbraucher in \r\nökologische Erzeugnisse und das EU-Bio-Logo gestärkt werden. Im Zuge der FIT4FUTURE-Intiative, \r\nderen Ziel es ist, insgesamt die bürokratischen Hürden der EU-Gesetzgebung abzubauen, soll auch \r\neine Entbürokratisierung des Regelungsregimes der Verordnung (EU) 2018/848 vorangetrieben \r\nwerden. \r\nIm Folgenden macht die AöL unterschiedliche Vorschläge, die aus Sicht ihrer Mitgliedschaft zu ei\u0002ner Entbürokratisierung beitragen können. So werden Vorschläge zum allgemeinen Rechtsrahmen \r\nsowie einer Harmonisierung der Regeln der Verordnung (EU) 2018/848 gegenüber anderen Uni\u0002ons-Rechtsakten, aber auch zu deren Umsetzung in und zwischen den EU-Mitgliedsstaaten ge\u0002macht (Vorschläge 1-5). Des Weiteren unterbreitet der Verband Vorschläge zum Abbau von büro\u0002kratischen Hürden, die durch die aktuelle Umsetzung der Verordnung (EU) 2018/848 oder durch \r\neine mangelnde Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden entstehen (Vorschläge 6-\r\n10). Dabei ist zu beachten, dass die Vorschläge speziell auf die Problemstellungen von ökologisch \r\nwirtschaftenden Verarbeitungs- und Importunternehmen eingehen.\r\nDes Weiteren machen wir darauf aufmerksam, dass die bürokratische Last des Bio-Sektors nicht \r\nallein auf den Rechtsrahmen der Verordnung (EU) 2018/848 selbst zurückzuführen ist. Auch Regeln \r\ndes horizontalen Rechts oder der neuen Gesetzgebungsverfahren (z.B. Green Claims-Gesetzge\u0002bung, Entwaldungsverordnung, Neue Genomische Techniken etc.) sind mit enormen bürokrati\u0002schen Hürden, teilweise spezifisch für Lebensmittelbetriebe, die biologische Produkte produzieren \r\nund handeln, verbunden.\r\n2\r\n_________________________________________________________________________________________\r\nVorschlag 1\r\nEinfacher und klarer Rechtsrahmen\r\nDie neue Bio-Verordnung (EU) 2018/848 ist am 1. Januar 2022 in Kraft getreten und wurde seitdem \r\ndurch umfassendes Sekundärrecht ergänzt. Dem Basisrechtsakt wurden 18 delegierte Verordnun\u0002gen und 7 Durchführungsverordnungen zur Seite gestellt. Weitere Rechtsakte sind in Vorberei\u0002tung. Dieses umfassende Regelungsregime stellt selbst für Expertinnen und Experten eine Heraus\u0002forderung dar und ist, insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen ein erhebliches \r\nHindernis in der Umsetzung der Rechtsvorgaben. Diese haben weniger personelle Ressourcen und \r\nsind deshalb oft überfordert beim Screening der Rechtsakte und deren Umsetzung: schlicht auf \r\nGrund der Vielzahl an Verordnungen und Detailregelungen. Diese erhöhen folglich auch das Risiko \r\nder Nichteinhaltung von Vorschriften. Diese komplexe Rechtsstruktur und die Vielzahl an Detailre\u0002gelungen sind ein limitierender Faktor, besonders für kleine und mittelständische Unternehmen \r\nim Bio-Sektor. Diese Unübersichtlichkeit schreckt Unternehmen, die gerne biologische Lebensmit\u0002tel produzieren möchten, von einer Umstellung der Produktion ab. Beispiele für Regelungen dieser \r\nArt sind Folgende:\r\n• Im Zuge der Revision der Bio-Verordnung sollen auch die Reinigungs- und Desinfektions\u0002mittel in der biologischen Verarbeitung und Lagerung geregelt werden, um umweltschäd\u0002liche und humantoxikologische Stoffe in der ökologischen Lebensmittelkette zu minimie\u0002ren. Zu diesem Zweck arbeitet eine entsprechende EGTOP Subgroup aktuell an der Bewer\u0002tung von 1.295 Reinigungs- und Desinfektionsmitteln. Ziel ist es, eine Positivliste von Reini\u0002gungs- und Desinfektionsmitteln zu erstellen, die in eine künftige Sekundärgesetzgebung \r\neinfließen soll. Eine komplexe Positivliste von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln würde \r\nsowohl für die Unternehmen als auch die Kontrollbehörden einen erheblichen zusätzlichen \r\nAufwand bei der Überprüfung der zugelassenen Mittel hervorrufen. Daneben könnte diese \r\nArt der Regelung ein Innovationshemmnis in der Bio-Branche darstellen, da Hersteller von \r\nReinigungs- und Desinfektionsmitteln bei der Entwicklung neuer umweltfreundlicher Mit\u0002tel diese beachten müssen und der mögliche sinnvolle Einsatz neuer Mittel erst nach einem \r\nGenehmigungsprozess möglich ist. Des Weiteren ist festzustellen, dass die Stoffe, die zur \r\nFormulierung von Reinigungs- und Desinfektionsmitteln herangezogen werden, auf euro\u0002päischer Ebene bereits horizontal den Zulassungsverfahren und Beschränkungen der \r\nREACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006), der CLP-Verordnung (Verordnung \r\n(EG) Nr. 1272/2008 für die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und \r\nGemischen.) und der Biozid-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 528/2012) unterworfen sind. \r\nEs wäre also wünschenswert die neuen Regeln für den biologischen Verarbeitungssektor \r\nauf Grundlage des horizontalen Recht aufzubauen und so zu harmonisieren. \r\n• Die Durchführungsverordnung 2021/1165 legt die Anforderungen für die Verwendung von \r\nZusatz- und Verarbeitungshilfsstoffen in ökologischen verarbeiteten Lebensmitteln bis hin \r\nzu den einzelnen Erzeugnissen fest. Diese Beschränkungen gelten zusätzlich zu denjenigen \r\nder horizontalen Verordnung (EG) Nr. 1333/2008, die nach einer Bewertung der technolo\u0002gischen Notwendigkeit und der Verwendungsbedingungen für jede Produktkategorie \r\ndurch die EFSA festgelegt wurden. Zudem wird im Bio-Recht zwischen der Anwendung ei-\r\n3\r\nnes Stoffs als Zusatz- oder Verarbeitungshilfsstoff unterschieden. Das ist eine Unterschei\u0002dung, die im horizontalen Recht so nicht erfolgt und deswegen immer wieder zu Proble\u0002men bei der Umsetzung führt. Hier ist eine Harmonisierung der Struktur mit dem horizon\u0002talen Recht wünschenswert.\r\nErwartete Vorteile: Die Vereinfachung der Öko-Verordnung und eine stärkere Harmonisierung \r\nihrer Regeln mit horizontalen Rechtsakten könnte die Lesbarkeit und Verstehbarkeit der entspre\u0002chenden Regelungen erhöhen. Die Verarbeiterinnen und Verarbeiter können so dabei unterstützt \r\nwerden, die entsprechenden Vorschriften einzuhalten und es könnten Hemmnisse abgebaut wer\u0002den, die Unternehmen davon abhalten, ihre Produktion ökologisch umzustellen.\r\n_________________________________________________________________________________________\r\nVorschlag 2\r\nGewährung des öffentlichen Zugangs zu allen Auslegungsschreiben der Kommis\u0002sion zur Verordnung (EU) 2018/848 und ihrem Sekundärrecht\r\nAuf Ersuchen von Marktteilnehmern oder nationaler Behörden gibt die Europäische Kommission \r\nin Zusammenarbeit mit dem Committee of Organic Production (COP) Auslegungsschreiben her\u0002aus, in denen Fragen zur Anwendung der Vorschriften von Verordnung 2018/848 und ihrem Se\u0002kundärrecht beantwortet werden. Einige dieser Auslegungen sind im „Frequently asked questions \r\non organic rules“ - Dokument enthalten. Dieses Dokument wird regelmäßig aktualisiert und ist auf \r\nder Website der Kommission der breiten Öffentlichkeit zugänglich, was für die Akteurinnen und \r\nAkteure der Bio-Branche einen enormen Mehrwert darstellt und sie dabei unterstützt, die Bestim\u0002mungen des Regelungsregimes der Verordnung (EU) 2018/848 besser zu verstehen und korrekt \r\nanzuwenden. Einige EU-Mitgliedstaaten stellen auch ihren nationalen Akteurinnen und Akteuren \r\ndie Auslegungsschreiben teilweise zur Verfügung. \r\nDies hat zur Folge, dass die Auslegungen der Europäischen Kommission und der COP den Mit\u0002gliedsstaaten, trotz ihres Mehrwerts für alle Beteiligten in der ökologischen Produktions- und Zer\u0002tifizierungskette, nur lückenhaft und in ungleichmäßiger Verbreitung zur Verfügung stehen. Um \r\neine Harmonisierung des Regelungsregimes von Verordnung (EU) 2018/848 zwischen den Mit\u0002gliedsstaaten weiter zu forcieren und die Akteurinnen und Akteure der Bio-Branche dabei zu un\u0002terstützen, dessen Regeln korrekt umzusetzen, wäre die Gewährung des öffentlichen Zugangs zu \r\nallen Auslegungsschreiben der Kommission über ihre Website sehr hilfreich.\r\nErwartete Nutzen: Besserer Überblick über die geltenden Vorschriften für alle Beteiligten als \r\nGrundlage für die Einhaltung der Anforderungen an die ökologische Erzeugung. Verringerung der \r\nNichteinhaltung von Vorschriften aufgrund mangelnder Kenntnisse. Zudem wird die öffentliche \r\nDiskussion über die Auslegungen der einschlägigen Rechtsvorschriften forciert. \r\n4\r\n_________________________________________________________________________________________\r\nVorschlag 3\r\nDurchführung einer Folgenabschätzung für alle Rechtsakte im Hinblick auf zusätz\u0002liche Kosten und Belastungen für den Öko-Sektor und Verzicht auf die Verabschie\u0002dung weiterer sekundärer Rechtsvorschriften\r\nDer umfassende Basisrechtsakt Verordnung (EU) 2018/848 ermächtigt die Kommission, eine Viel\u0002zahl von Durchführungs- und delegierten Rechtsakten zu erlassen, von denen es derzeit 25 gibt. \r\nWährend der Basisrechtsakt einer Folgenabschätzung unterzogen wurde, bei der die negativen \r\nAuswirkungen aller möglichen Alternativen auf kleine und mittelständische Unternehmen berück\u0002sichtigt wurden, ist dies bei sekundären Rechtsakten nicht der Fall. Die ursprüngliche Bewertung \r\nauf Grundlage des Basisrechts ist somit nicht mehr belastbar. Die Anzahl der Durchführungs- und \r\ndelegierten Rechtsakte und der damit einhergehenden Detailregeln, die keiner Folgenabschätzung \r\nfür kleine und mittelständische Unternehmen unterzogen wurden, sind erheblich und relevant.\r\nIn Anbetracht der Vielzahl bereits existierender sekundärer Rechtsakte und deren bürokratischen \r\nund finanziellen Auswirkungen auf die Akteurinnen und Akteure der biologischen Lebensmittel\u0002kette, sind wir der Auffassung, dass für alle weiteren delegierten oder Durchführungsrechtsakte \r\nmindestens eine Folgenabschätzung im Hinblick auf zusätzliche Kosten und Belastungen, für die \r\nim Öko-Sektor aktiven kleine und mittelständische Unternehmen, durchgeführt werden sollte. Zu\u0002dem regen wir an, dass die Kommission keine weiteren sekundäre Rechtsvorschriften erlassen \r\nsollte, ohne die Kosten oder Belastungen - auch die Kumulativen - für kleine und mittelständische \r\nUnternehmen angemessen zu bewerten.\r\nErwartete Nutzen: Vermeidung oder Verringerung zusätzlicher Kosten und Belastungen bereits \r\nin der Entwurfsphase von Rechtsakten, im Einklang mit den Zielen von REFIT.\r\n_________________________________________________________________________________________\r\nVorschlag 4 \r\nGewährung angemessener Übergangsfristen von mindestens 12 Monaten für öko\u0002logische Unternehmen zur Anpassung an die neuen Anforderungen\r\nDie große Zahl der Sekundärrechtsakte, die seit dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2018/848 \r\nim Jahr 2022, in kurzer Zeit erlassen wurde, hat für die Beteiligten der gesamten ökologischen Le\u0002bensmittelkette zu Engpässen und zu kurzen Übergangsfristen für die Anpassung an die neuen \r\nAnforderungen geführt. Die Unternehmen waren also nicht in der Lage, Änderungen angemessen \r\nzu antizipieren, fundierte Entscheidungen zu treffen und die erforderlichen Anpassungen zu orga\u0002nisieren.\r\nIn dem Schreiben „Prospects of organic farming“ haben die Mitgliedsstaaten diese Problemstel\u0002lung auch in die Europäische Kommission herangetragen. Anschließend möchten wir ein aktuelles \r\nBeispiel anbringen:\r\n• Am 1. Januar 2025 werden neue Einfuhrbestimmungen für ökologische Erzeugnisse in \r\nKraft treten. Während es gängige Handelspraxis ist, Verträge mit Rohstofflieferanten in \r\nDrittländern mehrere Monate im Voraus abzuschließen, wird die Liste der Kontrollstellen, \r\n5\r\ndie für die Zertifizierung solcher Lieferanten im Rahmen der neuen Einfuhrregelung aner\u0002kannt sind, erst in der zweiten Jahreshälfte 2024 veröffentlicht und gegebenenfalls bis No\u0002vember 2024 regelmäßig aktualisiert, so dass die tatsächliche Marktsituation und ihre Dy\u0002namik nicht berücksichtigt werden und die Unternehmen kaum eine Möglichkeit haben \r\nentsprechend der üblichen Wirtschaftspraktik zu handeln. Zudem ist mit Zulassung der \r\nKontrollstellen noch nicht gesichert, ob bestehende Lieferanten die Übereinstimmung mit \r\nden neuen Regelungen ebenfalls umsetzen konnten und somit weiterhin für den Markt zur \r\nVerfügung stehen.\r\nAnhand der dargelegten Beispiele regen wir an, dass Bio-Betrieben angemessene Übergangsfris\u0002ten von mindestens 12 Monaten eingeräumt werden sollte, damit sie sich auf die neuen Anforde\u0002rungen einstellen und diese rechtskonform umsetzen können.\r\nErwartete Nutzen: Zeit für die Anpassung an neue Anforderungen. Mehr Rechtssicherheit für die \r\nAkteure in der gesamten Produktionskette, wodurch die ökologische Erzeugung, Verarbeitung und \r\nHandel gefördert werden. \r\n_________________________________________________________________________________________\r\nVorschlag 5\r\nKeine inkonsistenten Einschränkungen für den Einsatz von bio-zertifizierten Zuta\u0002ten oder Substanzen in biologischen Lebensmitteln\r\nMit der Bezeichnung „biologisch“ oder „ökologisch“ darf auf einem verarbeiteten Lebensmittel nur \r\ndann geworben werden, wenn es den strengen Produktionsvorschriften gemäß Anhang II Teil IV \r\nund den Vorschriften gemäß Artikel 16 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/848 entspricht und \r\nwenn mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs des Erzeugnis\u0002ses aus biologischer Produktion stammen. Für vorverpackte Lebensmittel gilt zudem, dass sie mit \r\ndem EU-Bio-Logo, der Öko-Kontrollstellen-Nummer und der Herkunft der Rohstoffe versehen wer\u0002den müssen. Trotz der bereits strengen Anforderungen an die Produktion, die Verarbeitung und \r\ndie Kennzeichnung von biologischen Lebensmitteln gibt es auch für den Einsatz von eigentlich bi\u0002ologisch zertifizierten Produkten und Substanzen auf Grund von Inkonsistenzen der Bio-Verord\u0002nung weitere Einschränkungen und Ungereimtheiten. \r\n• Der Supplementationsvorbehalt gemäß Artikel 7 und Anhang II Teil IV 2.2.2 f) der Bio-Ver\u0002ordnung (EU) 2018/848 verbietet den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen einschließ\u0002lich Spurenelementen sowie Aminosäuren und Mikronährstoffen in Bio-Lebensmitteln, mit \r\nder Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebener Anreicherung (z.B. bei Säuglingsproduk\u0002ten). Ob der dort ausgesprochene Supplementationsvorbehalt auch für den Einsatz von \r\nnatürlicherweise nährstoffreichen ökologischen Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs in \r\nBio-Produkten (z.B. mikronährstoffreiche Pflanzenextrakte, Algen, Pilze oder Flechten) gilt,\r\nist strittig. Denn diese natürlicherweise nährstoffreichen ökologischen Zutaten dürfen in \r\nReinform als Bio-Produkt (Nahrungsergänzungsmittel) vermarktet werden und in diesem \r\nZusammenhang wäre die Nutzung von nährwertbezogenen Aussagen unstrittig. Zudem \r\nenthalten sie auch meist geschmacks- und konsistenzgebende Eigenschaften und tragen \r\nsomit zur Gesamtkomposition des Bio-Produktes bei. Deswegen sollte es den Herstellern \r\nvon Bio-Produkten, die natürlicherweise nährstoffreiche ökologische Zutaten einsetzen, \r\nmöglich sein, über deren nutritive Wirkung zu kommunizieren. Die Anreichung von Bio-\r\n6\r\nProdukten mit natürlicherweise nährstoffreichen ökologischen Zutaten landwirtschaftli\u0002chen Ursprungs sowie die Auslobung des entsprechenden Nährwerts sollte grundsätzlich \r\nerlaubt sein, um Rechtssicherheit für die Unternehmen zu schaffen. \r\n• Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 legt in Anhang V Anforderungen für die Ver\u0002wendung von Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffen in ökologischen verarbeiteten Lebens\u0002mitteln fest. Zum Ziele der Ökologisierung der biologischen Produktion wird dort auch bei \r\nvielen der Zusatz- und Verarbeitungshilfsstoffe, welche landwirtschaftlichen Ursprungs \r\nsind, eine Herkunft aus biologischer Produktionsweise vorgeschrieben oder vorgeschrie\u0002ben werden. Jedoch ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass Substanzen aus bio\u0002logischer Herkunft unter Einhaltung der Regel der Zusatzstoff-Verordnung (EU) 2008/1333\r\ngenerell als Verarbeitungshilfsstoff bei der Verarbeitung von biologischen Lebensmitteln \r\nzulässig sein sollten, ohne erneut in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 zuge\u0002lassen werden zu müssen. Aktuell entsteht so die Situation, dass ein biologisch zertifizier\u0002tes Erzeugnis zwar als Zutat eingesetzt werden kann, jedoch nicht als Verarbeitungshilfs\u0002stoff in der Bio-Produktion verwendet werden darf, wenn dieses nicht explizit für den spe\u0002zifischen Anwendungsbereich zugelassen ist. \r\nErwarteter Nutzen: Der Abbau von Inkonsistenzen innerhalb der Bio-Verordnung, besonders in \r\nBezug auf Zutaten und Substanzen, die generell von biologischer Qualität sind, könnte Sonderre\u0002gelungen abbauen und so die Lesebarkeit der Bio-Verordnung sowie die Versteh- und Nachvoll\u0002ziehbarkeit ihrer Regeln sowohl für die Unternehmen als auch die Verbraucherinnen und Verbrau\u0002cher verbessern. \r\n_________________________________________________________________________________________\r\nVorschlag 6\r\nAuseinandersetzung mit der uneinheitlichen und unangemessenen Auslegung der \r\nVerfahren im Falle von Rückstandsfunden\r\nDie unterschiedlichen Auslegungen und Vorgehensweisen von Mitgliedstaaten, Kontrollstellen \r\noder Drittländern beim Umgang mit Rückstandsfunden von nicht zugelassenen Stoffen und Er\u0002zeugnissen in ökologischen Lebensmitteln führt für Unternehmen innerhalb und außerhalb der \r\nEU nicht nur zu ernsthaften Problemen und bürokratischen Hürden, sondern auch zu einer Ver\u0002zerrung des Marktes. Diese Problemstellung wurde auch in der Folgenabschätzung, die der Ver\u0002ordnung (EU) 2018/848 vorausging, deutlich herausgestellt, weil Rückstände entweder aus der il\u0002legalen Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder aus einer zufälligen oder technisch unvermeid\u0002baren Kontamination resultieren können. Denn häufiger werden diese Stoffe in ökologischen Er\u0002zeugnissen gefunden, weil sie von benachbarten nichtökologischen Anbauflächen verweht oder \r\naufgrund anderer Faktoren eingetragen werden, die auf die Koexistenz der ökologischen und kon\u0002ventionellen Lebensmittelproduktion zurückzuführen sind. \r\nDie Migration von Pflanzenschutzmitteln, die in der konventionellen Landwirtschaft verwendet \r\nwerden, in die ökologische Lebensmittelkette ist von der EFSA gut belegt. Trotz dieser Beweislage\r\nsind die ökologischen Erzeuger, die bei der Erzeugung von Lebensmitteln auf Pestizide und andere \r\nChemikalien verzichten, zusätzlich nicht nur verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, um eine Kon\u0002tamination mit den in der konventionellen Landwirtschaft verwendeten Chemikalien zu verhin\u0002dern, sondern sie tragen auch die Beweislast, wenn solche Stoffe in einem ökologischen Erzeugnis \r\ngefunden werden. Dies führt zu zahlreichen Laboranalysen und langwierigen Untersuchungen, \r\n7\r\nwährend derer die gesamte ökologische Produktion auf Eis gelegt wird. Dieses Vorgehen stellt\r\nnicht nur eine Umkehrung des Verursacherprinzips dar, sondern führt auch zu enormen bürokra\u0002tischen Hürden und damit verbundenen Kosten. \r\nDie Öko-Verordnung (EU) 2018/848 regelt den Umgang mit Kontaminanten und nicht zugelasse\u0002nen Stoffen in den Artikeln 27-29, in denen die Pflichten und Maßnahmen für ökologische Unter\u0002nehmen sowie zuständige Behörden und Kontrollstellen erläutert werden. Die Auslegung und Um\u0002setzung dieser Artikel ist jedoch nach wie vor Gegenstand intensiver Diskussionen und divergie\u0002render Vorgehensweisen der Mitgliedstaaten, Unternehmen und Kontrollstellen. Ein Beispiel dafür \r\nzeigt sich beim Umgang mit Importware:\r\n• In einigen Mitgliedstaaten werden ökologische Erzeugnisse mit einem Rückstandsfund -\r\nder bei ökologischen Einfuhren, unmittelbar vor der Einfuhr in die EU oder bei der Kontrolle \r\nvon in der EU erzeugten Produkten festgestellt wird - vom Zoll des Einfuhrlandes oder von \r\nden Kontrollbehörden in der EU ohne eine Untersuchung, ob es sich bei dem Rückstands\u0002fund um eine begründete Information handelt, dezertifiziert. In einigen Mitgliedstaaten \r\nhandelt es sich dabei nicht um Einzelfälle, sondern vielmehr um ein offizielles Vorgehen. \r\nEine solche rechtswidrige, ungerechtfertigte und unverhältnismäßige Verweigerung des \r\nHandels mit Bio-Produkten führt zu massiven finanziellen Belastungen und einem Glaub\u0002würdigkeitsverlust für die Unternehmen. Zudem werden hier die gesetzlich garantierten \r\nund durchgeführten Kontroll- und Zertifizierungsprozesse entlang der gesamten Produk\u0002tionskette, die sicherstellen, dass die Produkte der Öko-Verordnung entsprechen, nicht be\u0002rücksichtigt. Solche Praktiken sind unter den in der EU ansässigen Importeuren bekannt, \r\ndie nun nach neuen, einfacheren Wegen suchen, um ihre Sendungen auf den EU-Markt zu \r\nbringen, indem sie ihren Sitz und ihre Importanlagen in andere Mitgliedstaaten verlegen. \r\nDie dadurch verursachten wirtschaftlichen Verzerrungen sind weit von der Idee eines eu\u0002ropäischen Binnenmarktes und fairer und harmonisierter Verfahren entfernt.\r\n• Von der Kontrollstelle abgeschlossene Untersuchungen zu Rückstandsfällen werden von \r\nBehörden eines Mitgliedstaates angezweifelt und ein neues Untersuchungsverfahren dazu \r\ngestartet. Es wird nicht nur das Kontrollsystem zur Öko-Zertifizierung angezweifelt, son\u0002dern hiermit alle involvierten Parteien (Unternehmer, Behörde, Kontrollstelle, EU) gezwun\u0002gen sich ein weiteres Mal mit derselben Thematik auseinanderzusetzen. Daraus resultiert \r\nnicht nur ein enormer Zeit- und Kostenaufwand, während bei der Ware das Mindesthalt\u0002barkeitsdatum abläuft, sondern auch eine Ungleichbehandlung derselben Ware innerhalb \r\nder EU.\r\nDie Marktteilnehmer sind die ersten, die ein robustes und anspruchsvolles Kontrollsystem wollen, \r\num ein Klima des Vertrauens zwischen Marktteilnehmern und Verbraucherinnen und Verbrau\u0002chern zu schaffen. Dieses Kontrollsystem muss jedoch effizient sein und einen echten Mehrwert \r\nbieten, indem es alle Arten von Verstößen aufdeckt und Betrug verhindert und nicht überpropor\u0002tional auf Spurenbefunde von Pestiziden abhebt. Zudem ist es grundsätzlich dringend notwendig, \r\nz.B. in Bezug auf Kontaminationen im Freiland, das Verursacherprinzip im horizontalen Recht zu \r\nstärken. \r\n8\r\nEs muss ein verhältnismäßiges und sinnvolles Verfahren auf der Grundlage des Verursacherprin\u0002zips etabliert werden - auf der Grundlage einer effizienten Zusammenarbeit zwischen Unterneh\u0002men, Kontrollstellen und zuständigen Behörden und im Einklang mit der prozessbasierten ökolo\u0002gischen Zertifizierung. Zudem sollte in diesem Zusammenhang ein angemessener Zeitrahmen zur \r\nBearbeitung der Fälle umgesetzt werden, der die Haltbarkeit von verderblichen Waren berücksich\u0002tigt. Es sollte vermieden werden, dass bei jedem Vorhandensein eines nicht zugelassenen Stoffes \r\noder von Erzeugnissen, auch wenn es sich dabei um keinen begründeten Verdacht handelt, ein \r\namtliches Untersuchungsverfahren eingeleitet wird. Ein solches Verfahren bindet enorme Res\u0002sourcen bei den ökologischen Unternehmen sowie auch den zuständigen Kontrollbehörden und \r\nKontrollstellen. Es entspricht nicht den rechtlichen Anforderungen der Öko-Verordnung nach ei\u0002nem risikobasierten Ansatz der Kontrolle.\r\nErwarteter Nutzen: Diese aufgezeigten Problemstellungen sind zwar eindeutig eine Frage der \r\nUmsetzung durch die Mitgliedstaaten, sie schaden aber dennoch dem gesamten EU-Bio-Markt. Die \r\nKommission kann dazu beitragen, die Situation zu bereinigen, indem sie klare Rechtsvorschriften,\r\nerarbeitet. Indem sie sich mit Auslegungsproblemen in einigen Mitgliedstaaten befasst, kann die \r\nKommission dazu beitragen, faire, verhältnismäßige und harmonisierte Verfahren für den Umgang \r\nmit Rückstandsfunden zu schaffen und so die Integrität des Öko-Marktes zu schützen und die wirt\u0002schaftliche Stabilität innerhalb der EU zu fördern.\r\n_________________________________________________________________________________________\r\nVorschlag 7\r\nVerweigerung der Kontrollbescheinigung nur in begründeten Verdachtsfällen\r\nDas Regelungsregime der Verordnungen (EU) 2018/848 enthält sehr detaillierte Vorschriften über \r\ndie Verfahren, die von den Kontrollbehörden bei der Durchführung von Kontrollen und der Aus\u0002stellung der Kontrollbescheinigung (COI) einzuhalten sind. So enthält es auch Regeln für das Vor\u0002gehen, welches bei einem begründeten Verdacht auf einen Verstoß gegen die Vorschriften in Be\u0002zug auf Einfuhrsendungen ökologischer Erzeugnisse, die auf den EU-Markt gebracht werden sol\u0002len, eingehalten werden muss.\r\nWenn in einer Sendung ein Rückstand gefunden wird (sehr oft im Zusammenhang mit den von der \r\nKommission geforderten Kontrollen bei bestimmten Länder-Erzeugnis-Kombinationen, die gemäß \r\nArtikel 8 der Verordnung (EU) 2021/1698 als Hochrisikoerzeugnisse eingestuft und aufgelistet \r\nsind), wird eine amtliche Untersuchung angeordnet und es wird eine COI-Sperre für das Unterneh\u0002men verhängt. Daher ist nicht nur die untersuchte Charge gesperrt, sondern auch alle anderen \r\nProdukte des Unternehmens, bis die Untersuchung des Falls abgeschlossen ist. Obwohl dies von \r\nden meisten Kontrollstellen in Drittländern als gängige Praxis angewandt wird, ergibt sich dies \r\nnicht aus den einschlägigen Bestimmungen der oben genannten Verordnungen, da dort nur die \r\nSperrung der betroffenen Partie vorgesehen ist. Es handelt sich nach unserer Auffassung um eine \r\nunsachgemäße und unverhältnismäßig strenge Auslegung der Verfahrensregeln und stellt ein \r\nHandelshindernis dar.\r\nDie Einfuhr von Bio-Produkten hängt von dem COI ab. Das COI ist die Voraussetzung dafür, dass \r\neine Warenpartie als ökologisch in die EU eingeführt werden kann. Die Nicht-Ausstellung eines COI \r\nin Fällen, in denen ein „Verdacht“ aufgrund des Vorhandenseins einer nicht zugelassenen Substanz \r\nbesteht, bedeutet eine Verweigerung der Einfuhr des betreffenden Produkts in die EU. In der Praxis \r\n9\r\nbedeutet dies, dass das Produkt dezertifiziert wird und nicht mehr für den EU-Bio-Markt verfügbar \r\nist. Ein COI nicht auszustellen ist die richtige Option, wenn ein „begründeter Verdacht“ auf einen \r\nVerstoß bei der zu exportierenden Sendung besteht oder ein Verstoß festgestellt wurde. In ande\u0002ren Fällen handelt es sich um eine ungerechtfertigte Verweigerung des Handels, was für die Un\u0002ternehmen entlang der Lieferkette nicht nur einen enormen finanziellen Verlust, sondern auch \r\neinen Verlust an Glaubwürdigkeit nach sich zieht. \r\nDie Nichtausstellung des COI führt dazu, dass ökologische Erzeugnisse aus Drittländern über einen \r\nlangen Zeitraum blockiert werden, was erhebliche Störungen im Handel nach sich zieht und mit\u0002unter die Qualität der Erzeugnisse mindert. Die rechtlich abgesicherten und zuvor durchgeführten \r\nKontroll- und Zertifizierungsprozesse entlang der gesamten Produktionskette werden ignoriert \r\nund entwertet. Infolgedessen wenden sich die Unternehmen \"einfacheren\" neuen Märkten wie \r\nden Vereinigten Staaten zu, nehmen routinemäßig Proben vor dem Versand und investieren in \r\nkostspielige eigene Untersuchungen vor dem Handel, um Störungen so weit wie möglich zu ver\u0002meiden. \r\nEs ist zwar verständlich, dass ein Mechanismus vorhanden sein muss, wenn der begründete Ver\u0002dacht besteht, dass die ökologische Integrität nicht gewährleistet ist (Artikel 29 der Verordnung \r\n(EU) 2018/848), doch sollte dies nicht zu einem Handelshemmnis für ökologische Einfuhren führen. \r\nDaher sollte die Kommission Maßnahmen ergreifen, um eine praxisnahe verhältnismäßige Umset\u0002zung der EU-Rechtsvorschriften zum Import von ökologischen Erzeugnissen zu gewährleisten. Es \r\nist zu verhindern, dass in Drittländern tätige Kontrollstellen durch ihr übervorsichtiges Handeln \r\nMarktverzerrungen verursachen. \r\nErwarteter Nutzen: Die Verhinderung unverhältnismäßiger Maßnahmen durch Kontrollstellen in \r\nDrittländern unterstützt einen effektiven Schutz der Integrität des ökologischen Landbaus und ver\u0002ringert Störungen im Handel. Dies kommt letztlich sowohl den Erzeugerinnen und Erzeugern als \r\nauch den Verbraucherinnen und Verbrauchern auf dem Öko-Markt zugute.\r\n_________________________________________________________________________________________\r\nVorschlag 8\r\nFlexible Handhabung des Begriffs einer Sendung im Zusammenhang mit der Aus\u0002stellung des COI bei Straßentransporten („Konvoi- Lösung“)\r\nIn Artikel 2 Punkt 1 der delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 wird der Begriff der „Sendung“ für \r\ndie Kontrollbescheinigungen (COI) ausgestellt werden können, wie folgt definiert: „Eine Sendung \r\nim Sinne von Artikel 3 Nummer 37 der Verordnung (EU) 2017/625 von Erzeugnissen, die in der \r\nUnion als ökologische/biologische Erzeugnisse oder Umstellungserzeugnisse in Verkehr gebracht \r\nwerden sollen [...] bezeichnet der Ausdruck jedoch eine Menge von Erzeugnissen unter einem oder \r\nmehreren Codes der Kombinierten Nomenklatur, die unter eine einzige Kontrollbescheinigung fal\u0002len und mit demselben Transportmittel aus demselben Drittland eingeführt werden;“ Gleichzeitig \r\nwird in Artikel 4 Absatz (1) ebendieser Verordnung bezüglich einer Sendung festgelegt, dass die \r\nKontrollbehörde, welche die Sendung gemäß Artikel 3 überprüft hat, für jede Sendung eine Kon\u0002trollbescheinigung gemäß Artikel 5 ausstellt, bevor die Sendung das Ausfuhr- oder Ursprungsdritt\u0002land verlässt.\r\n10\r\nGroße bürokratische Anstrengungen entstehen nun durch eine neue Auslegung des Sendungsbe\u0002griffs in Bezug auf den Transport der Ware per Lastkraftwagen (LKW). In der Vergangenheit wurde \r\ndie Bestimmung „…und mit demselben Transportmittel aus demselben Drittland eingeführt wer\u0002den.“ so ausgelegt, dass mehrere LKW unter einem COI zusammengefasst werden konnten, sofern \r\ndie Ware aus derselben Charge stammte und diese im Konvoi fuhren. Die LKW wurden nach Frei\u0002gabe des COI in TRACES durch die zuständige Behörde entweder zusammen oder innerhalb eines \r\nkurzen zeitlichen Abstands (zwei bis vier Werktage) beim Zoll abgefertigt. Solche Konvois hatten \r\naus Gründen der Praktikabilität in der Regel nicht mehr als zehn Fahrzeuge. Bei Getreide, Ölsaaten \r\nund Hülsenfrüchten betrug die unter einem COI eingeführte Menge somit in der Regel maximal \r\n250 mt. Alle sachlichen Angaben zur Rückverfolgbarkeit und zu etwa durchgeführten Rück\u0002standsanalysen bis hin zum Exportlot waren bei einem solchen Konvoi identisch.\r\nDie zuständigen Behörden lehnen die Freigabe von COIs für Konvois in TRACES allerdings seit circa \r\nzwei Jahren ab. Als Begründung dafür wurde aufgeführt, dass die Bestimmung „…und mit demsel\u0002ben Transportmittel aus demselben Drittland eingeführt werden.“ so auszulegen ist, dass ein LKW \r\nein Transportmittel darstellt und deswegen für jeden LKW ein eigenes COI ausgestellt werden\r\nmuss, selbst wenn die Sendungen zeitlich eng aufeinander folgen und in einer sachlich vollständig \r\nzusammengehörenden Gruppe von Transportmitteln zusammengefasst werden könnten. \r\nWir halten diese neue Auslegung des Sendungsbegriffs nicht für zweckmäßig, denn die Einzelaus\u0002stellung von COI bei Straßentransporten in einem Konvoi aus einem identischen Exportlot schafft \r\nkeine zusätzliche Sicherheit bei der Überprüfung der Biokonformität. Gleichzeitig entstehen jedoch \r\nbei allen Beteiligten (Exporteure, Exportkontrollstellen, zuständige Behörden im Importland, Zoll\u0002behörden im Importland, Erstempfänger und Importeure) erheblich höhere Kosten und bürokra\u0002tische Aufwände. Zumal von dieser Regelung im Besonderen Lieferungen aus den Ländern Ukra\u0002ine, Moldawien und Serbien betroffen sind, die alle einen EU-Beitrittsstatus haben. Die dort ansäs\u0002sigen Bio-Unternehmen werden durch diese erhöhten Kosten über Gebühr belastet. Es sollte Be\u0002streben der Europäischen Union sein, die Wirtschaft und die Zivilgesellschaft in diesen Ländern \r\nvon vermeidbaren Kosten zu entlasten.\r\nBei anderen Transportmitteln (Seeschiffe, Eisenbahn) können Importe unter einem COI mit erheb\u0002lich größeren Mengen und aus unterschiedlichen Chargen importiert werden. Beim Import mit \r\nContainer werden Container, die über ein Seeschiff importiert werden, unter einem COI zusam\u0002mengefasst. Laut der Begriffsbestimmung der „Sendung“ dürfen sogar unterschiedliche Erzeug\u0002nisse in einem Transportmittel zusammengefasst werden.\r\nAus diesem Grund bitten wir die Kommission, auch in Bezug auf den Straßentransport ökologi\u0002scher Erzeugnisse einen flexibleren Umgang mit dem Sendungsbegriff umzusetzen und eine Ver\u0002sendung von Konvois unter einem COI wieder zu ermöglichen. \r\nErwarteter Nutzen: Durch eine flexiblere Interpretation des Begriffs einer Sendung und die Er\u0002möglichung der Versendung einer Gruppe von Straßenfahrzeugen (Konvoi) unter einem COI wür\u0002den folgende Effekte erzielt werden:\r\n• Senkung der Kostenbelastung für Bio- Unternehmen in den Exportländern\r\n• Entlastung der Kontrollstellen in den Exportländern von unnötigem Verwaltungsaufwand\r\n11\r\n• Entlastung der zuständigen Behörden in den Importländern von unnötigem Verwaltungs\u0002aufwand\r\n• Entlastung der Zollämter in den Importländern von unnötigem Verwaltungsaufwand durch \r\ngemeinsame Verzollung mehrerer Straßenfahrzeuge\r\n• Senkung von Aufwand und Kosten bei Erstempfängern und Importeuren im Importland.\r\nDie Senkung von Aufwand und Kosten bei den Wirtschaftsbeteiligten (Exporteure Erst\u0002empfänger und Importeure) führt dazu, dass die Verbraucherpreise für Bio-Produkte \r\nnicht unnötig verteuert werden, und sie verbessert die wirtschaftliche Situation von Bio\u0002Unternehmen insbesondere in den spezifischen Exportländern mit Beitrittsstatus. Die \r\nEntlastung der Kontrollbehörden von unnötigem Verwaltungsaufwand schafft zudem \r\nneue Kapazitäten, um den Fokus auf tatsächlich in Hinblick auf den Biostatus relevante \r\nund den Verbraucherschutz erhöhende Maßnahmen zu legen.\r\n_________________________________________________________________________________________\r\nVorschlag 9\r\nSicherstellung eines Heilungsprozesses für formale Fehler im COI\r\nFür die Einfuhr von ökologischen Erzeugnissen in die EU ist in den einschlägigen Rechtsvorschriften \r\nder delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 festgelegt, dass eine Kontrollbescheinigung (COI) mit \r\nallen erforderlichen Informationen zur Verfolgung der Sendung ausgestellt werden muss, bevor \r\nsie das Herkunftsdrittland verlässt. Ziel der Ausstellung des COI ist es, die Rückverfolgbarkeit der \r\nin die EU eingeführten und für den EU-Markt bestimmten Erzeugnisse zu gewährleisten. \r\nDie Sicherstellung der vollständigen Rückverfolgbarkeit aller Erzeugnisse ist ein Schlüsselkonzept \r\nfür die ökologische Erzeugung. Während der Umsetzung der neuen Einfuhrvorschriften für ökolo\u0002gische Erzeugnisse, die mit dem neuen EU-Rechtsrahmen für die ökologische Erzeugung in Kraft\r\ntraten, entdeckte der Sektor ein Problem bei der Ausstellung von COI-Dokumenten für Einfuhren \r\nin die EU. Es gibt kein sogenanntes Heilungsverfahren für den Fall, dass bei der Ausstellung des\r\nCOI ein formaler Fehler gemacht wird, obwohl die ökologische Integrität gewährleistet ist. Nach\u0002folgend werden Beispiele für solche Fehler aufgezeigt: \r\n• Insbesondere die Auswahl des CN-Codes (Zolltarifnummer) gestaltet sich oft schwierig, be\u0002sonders wenn die Namen der Erzeugnisse sich stark ähneln. Werden diese Formalitäten \r\nnach Ankunft der Waren in der EU erkannt, kann die Drittlandskontrollstelle die COI (Kon\u0002trollbescheinigung) in TRACES (Trade Control and Expert System) nicht mehr ändern.\r\n• Des Weiteren kommt es immer wieder zu Problemen beim Bio-Import, wenn das in dem\r\nCOI angegebene Ausstellungsdatum nach dem Versanddatum der Ware liegt. Weil z.B. auf\u0002grund von Störungen im allgemeinen Handelsverkehr das Schiff mit der Warensendung \r\nfrüher als geplant aus dem Hafen ausläuft und diese Information der Drittlandskontroll\u0002stelle nicht rechtzeitig mitgeteilt werden kann. \r\n• Auch durch gestörte oder verzögerte Abläufe bei der Drittlandskontrollstelle (z.B. auf \r\nGrund von Feiertagen, Krankheit von Mitarbeitern etc.) kann es zu einer verzögerten Aus\u0002stellung des COI kommen. \r\nTritt einer dieser aufgezeigten formalen Fehler auf und wird erst nach Ankunft der Ware in der \r\nEuropäische Union erkannt, gibt es für diesen, im Zuge des Bio-Importverfahrens keine Möglichkeit \r\nzur Korrektur (Heilung), selbst wenn der ökologische Status der Ware vollständig gewährleistet ist.\r\nDiese formalen Fehler, auf welche die Importunternehmen meist keinen Einfluss haben, können \r\nfür sie jedoch drastische, sowohl organisatorische als auch finanzielle Folgen nach sich führen:\r\n12\r\n• Die Waren werden z.T. in das Herkunftsland der Sendung zurückgeschickt, um so den Ex\u0002portprozess erneut zu starten und den ökologischen Status der Ware zu erhalten (vgl. Fall \r\n2). Ein Vorgehen, das nicht nur sehr kostspielig ist, sondern auch vor dem Hintergrund, \r\ndass Bio-Waren möglichst umweltfreundlich produziert und verarbeitet werden sollen, \r\nfragwürdig ist. \r\n• Der Bio-Status der Ware wird auf Grund des formalen Fehlers aberkannt. Die Ware kann \r\nim weiteren Verlauf nur noch als konventionell importiert werden, was für den Importeur \r\nmit hohen finanziellen Verlusten einhergeht. Kann der Importeur die nun konventionelle \r\nWare nicht selbst verarbeiten oder weiterverkaufen, muss diese gegebenenfalls vernichtet \r\nwerden, was Lebensmittelverschwendung ist. \r\n• Bei der Überprüfung der COIs mit Fehlern durch die Behörden im Importland, werden un\u0002terschiedliche Anforderungen gestellt, um nachzuweisen, ob die Kontrollstelle im Drittland \r\nnach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2021/2306 die vorgeschaltete Prüfung durchgeführt \r\nhat. Eine Stellungnahme durch die Kontrollstelle im Ursprung reicht teilweise nicht aus, es \r\nmuss eine Checkliste zur Überprüfung der Dokumente vorliegen. Die Drittlands-Kontroll\u0002stelle hat das COI ausgestellt, das heißt die erforderliche Prüfung hat stattgefunden. Es \r\nwird hier wieder das Kontrollsystem von Behörden angezweifelt und unnötige doppelte\r\nÜberprüfungen durchgeführt. \r\nIn der delegierten Verordnung (EU) 2021/2306 Art. 6 Abs. 1 ist die Möglichkeit einer schreibtechni\u0002schen oder redaktionellen Korrektur vorgesehen. Daraus würden wir die Absicht des Gesetzgebers \r\nableiten, dass im Falle eines formalen Fehlers eine Berichtigung möglich ist. Die von uns ange\u0002brachten Beispiele machen jedoch deutlich, dass die Vorgaben der Verordnung (EU) 2021/2306 \r\nentweder nicht ausreichend sind oder aktuell noch nicht wirksam umgesetzt werden. \r\nUm diesen Problemen vorzubeugen und eine Lösung im Einklang mit dem Grundsatz der Verhält\u0002nismäßigkeit zu finden, sollte die Kommission in einem ersten Schritt die in Artikel 6 (1) der Ver\u0002ordnung EU 2021/2306 vorgesehenen, rechtlichen und administrativen Mechanismen bewerten \r\nund rechtliche Änderungen vorschlagen, um die wirksame Korrektur (\"Heilung\") von formalen Feh\u0002lern in Fällen zu ermöglichen, in denen die ökologische Integrität von Produkten oder Prozessen \r\ngewährleistet ist. Nicht zuletzt, um das \"Verhältnismäßigkeitsprinzip\" gemäß Artikel 5 des Vertrags \r\nder Europäischen Union bei der Umsetzung der Bio-Verordnung zu wahren. Darüber hinaus \r\nkönnte die Kommission in einem zweiten Schritt die Möglichkeiten prüfen, die Bedingungen für \r\nFehler zu definieren, die unter Artikel 6 (1) fallen bzw. nicht darunterfallen, z. B. durch Leitlinien \r\noder Workshops, und dies bei der künftigen Bewertung der Verordnung berücksichtigen.\r\nErwartete Nutzen: Durch ein effizienteres und faireres Einfuhrverfahren für ökologische Erzeug\u0002nisse, welches den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt, sollen finanzielle Verluste, potenzi\u0002elle Lebensmittelverschwendung und kostspielige und nicht nachhaltige Praktiken, wie die Rück\u0002sendung von Waren in das Herkunftsland, vermieden werden, die auftreten können, wenn Waren \r\naufgrund von formalen Fehlern als konventionell importiert werden müssen. \r\n13\r\n_________________________________________________________________________________________\r\nVorschlag 10\r\nErweiterung von Funktionen bei der Bedienung des COI in TRACES\r\nDie Kontrollbescheinigung (COI) wird über das System TRACES erstellt und abgewickelt. Es ist sehr \r\ngenau vorgegeben, welche Beteiligten Einsicht in das COI haben und welche Felder des COI von \r\nwem bearbeitet werden dürfen. Derzeit gibt es dort noch einige Fälle, welche durch die aktuellen \r\ntechnischen Möglichkeiten zu unnötigem zeitlichem Aufwand für alle Beteiligten führen, die durch \r\neinfache Änderungen beseitigt werden könnten:\r\nFeld 6: Hier werden Händler genannt, welche zwar in den Handelsstrom eingebunden sind, die \r\nWare aber nicht physisch handhaben. Dies ist zum Beispiel üblich bei Streckengeschäften, wie sie \r\nim Importbereich oft vorkommen. Die dort genannten Unternehmen haben jedoch keinen Zugang \r\nzu TRACES und somit keinen Einblick in das COI. Dies führt dazu, dass alle relevanten Dokumente \r\nzum Verkauf der Ware durch das Exportunternehmen im Drittland hochgeladen werden, während \r\nder Händler blind darauf vertrauen muss, dass sensible Daten in z.B. den Rechnungen geschwärzt \r\nwerden. Die betroffenen Zwischenhändler müssen derzeit bei Behörden in der EU oder Exporteu\u0002ren im Drittland regelmäßig nachfragen und sich versichern, dass ihre Daten geschützt werden \r\nund ihre Kunden keinen Einblick in z.B. Preise etc. haben. Würde den Unternehmen, die in Feld 6 \r\nstehen Einsicht in TRACES gewährt werden, könnte dieser Aufwand gänzlich vermieden werden.\r\nFeld 17: Hier werden alle Informationen zum Transport der Ware angegeben. Die Kontrollbehör\u0002den der EU fordern bei Import die Transparenz und Dokumentation der gesamten Transportkette. \r\nOft ist jedoch bei Versand noch nicht jeder einzelne Schritt des Transportweges bekannt, wenn \r\nContainer z.B. noch einmal umgeladen werden oder ein Container im Hafen dann auf einen Zug \r\ngeladen wird. Welcher Zug das sein wird ist bei Versanddatum noch nicht bekannt. Feld 17 kann \r\njedoch nur durch die Kontrollstelle im Drittland bearbeitet werden, während alle erforderlichen \r\nInformationen am Ende nur beim Importeur in der EU vorliegen. Das bedeutet, der Importeur \r\nmuss alle relevanten Daten und Dokumente an seinen Exporteur geben, welcher diese wiederum \r\nan seine Kontrollstelle im Drittland weiterleitet, damit diese die Informationen in TRACES nachtra\u0002gen kann. Erst dann gibt die Kontrollbehörde in der EU das COI frei. Dadurch entstehen Lagerkos\u0002ten durch die Wartezeiten und unnötiger Aufwand bei Exporteuren und Drittlands-Kontrollstellen. \r\nWäre Feld 17 auch durch das Importunternehmen in der EU bearbeitbar, könnte dieser Aufwand \r\ngänzlich vermieden werden.\r\nErwarteter Nutzen: Durch kleine technische Erweiterungen im System TRACES bei der Einsicht \r\nund Bearbeitbarkeit von Kontrollbescheinigungen könnte für Importunternehmen, Exporteure \r\nund Kontrollstellen/Kontrollbehörden viel Zeit gespart und unnötiger Aufwand vermieden werden"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011793","regulatoryProjectTitle":"VO (EU) 2023/915; EU-Maßnahmen zu Höchstgehalten von MOSH u. 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Option“ und Bitte um Anhörung der Wirtschaftsbe-teiligten; Ihre E-Mails vom 3.7. 2024 und 5.7.2024 an den Bundesverband Ökologische Lebensmittelwirtschaft\r\n\r\nSehr geehrte Frau Prof. Dr. Rexroth,\r\n\r\ndanke für Ihre Nachricht, mit der Sie uns über die neuen Vorschläge der EU-KOM zur Regelung von aromatischen Mineralölkohlenwasserstoffen (MOAH) in Le-bensmitteln und Monitoring-Maßnahmen informieren.\r\n\r\nDie Mitglieder der AöL nehmen Kontaminationen von Mineralölkohlenwasser-stoffen sehr ernst und bemühen sich, die Einträge zu verringern. Es gibt viele Ein-tragspfade, auch ubiquitäre, die nicht in den Verantwortungsbereich der Lebens-mittelhersteller fallen. Ein Vertreter der AöL arbeitet in der gemeinsamen Projektgruppe „MOH-Orien¬tierungswerte“ von LAV/Lebensmittelverband mit. AöL-Unternehmen bringen Analyseergebnisse zu den verschiedenen Produkt-gruppen ein mit dem Ziel MOH-Einträge in die Lebensmittel kontinuierlich zu verringern. \r\n\r\nZunächst einmal schließen wir uns der „Ersten Stellungnahme des Lebensmittel-verbandes zu „3. Option“ vom 25.7.2024 an. Wir freuen uns, dass mit dem Vorschlag der EU-KOM mit der 3. Option Bewe¬gung in die Thematik gekommen ist und wenn daraus eine Regelung entsteht, die für alle Beteiligten angemessen und verhältnismäßig ist. Wir stellen fest, dass die Analytik in den europäischen Mitgliedsstaaten bei bestimmten Matrices noch nicht verlässlich ist. Das gilt besonders für bestimmte Pflanzenöle und -fette, für Kräuter und Gewürze, die ätherische Öle enthalten und für zusammengesetzte Lebensmittel. \r\n\r\nDas Konzept von Orientierungswerten ist nach unserer Auffassung zum jetzigen Zeitpunkt deutlich besser dazu geeignet, die MOAH-Kontamination zu senken und gleichzeitig mehr Daten über verschiedene Produktgruppen zu sammeln, um daraus ggfs. später pro¬duktgruppenspezifische Höchstgehalte abzuleiten.\r\n\r\nWir möchten noch folgenden Punkt von einem unserer Mitglieder zu bedenken geben:\r\n\r\nZur Herstellung einer kleinen Charge Walnussöl wird vor dem Bezug der Roh¬ware die Charge auf den MOAH-Gehalt überprüft. Die Walnusskerne haben ei¬nen Ölgehalt von deutlich über 60 % und demensprechend wird die Bestim-mungsgrenze bei 2 mg/kg angenommen. Wenn das Ergebnis des Auftragslabors keine MOAH in der Probe nachgewiesen hat, könnten z.B. 1,5 mg/kg MOAH ent-halten sein, vielleicht auch 0 mg/kg. Gehen wir davon aus, dass die MOH-Kontamination in dieser Matrix nun voll¬ständig in der Fettphase der Pflanzenmatrix gelöst wird und daher bei der Ölex¬traktion aus dem Gewebe austritt und mehr oder weniger in das Öl übergeht. Angenommen wird ein Aufkonzentrationseffekt von 1,6 bei dem Fettgehalt von 60 %. Das Ergebnis könnte ein plausibler MOAH-Gehalt von 2,5 mg/kg im Öl sein, obwohl bei der überprüften Rohware ein MOAH-Gehalt „nicht nachweisbar“ war und wir davon ausgehen, dass von der Anlagentechnik keine zusätzliche MOAH-Kontamination erfolgte. Die oberste Maxime der Lebensmittelherstellung ist, dass Rohwaren sorgfältig ausgewählt werden. Das wird auch in den Erwägungs¬gründen der EU-Kontaminatenverordnung 2023/915 in Punkt 2 gefordert. De¬mensprechend sollte mit einer sorgfältig ausgewählten Rohware im Zusammen¬hang mit einer Verarbeitung ohne weitere Einträge nach guter Herstellpraxis ein Wert erreicht werden, der deutlich sicher unter dem festgelegten Höchstgehalt liegt.\r\n\r\nNach § 3 der EU-VO 2023/915 sollen die spezifischen Konzentrations-, Verdün-nungs- oder Verarbeitungsverfahren berücksichtigt werden. Wir gehen davon aus, dass im Verarbeitungsprozess keine zusätzlichen MOH eingetragen werden.\r\n\r\nWir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Anliegen und für die Möglich-keit, diese bei einer Anhörung bei Ihnen im Hause vorzutragen. \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n \r\n\r\nBrunhard Kehl\r\nLeitung Lebensmittel – Qualität - Verpackung\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013165","regulatoryProjectTitle":"Richtlinie (EU) 2024/825","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1c/82/371555/Stellungnahme-Gutachten-SG2411070009.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutsche Umsetzung von Richtlinie (EU) 2024/825\r\nDie biologische Land- und Lebensmittelwirtschaft ist \r\neine Umwelthöchstleistung\r\n\r\nMit dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2024/825 am 26. März 2024 werden Umwelt-aussagen und Nachhaltigkeitssiegel in der Europäischen Union explizit wettbewerbs-rechtlich geregelt. So schafft dieser Rechtsakt neue Legaldefinitionen für den Bereich der Umweltkommunikation und erweitert die schwarze Liste an stets unterlauteren Ge-schäftspraktiken in Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken (UGP-Richtlinie). Diese Änderungen müssen bis zum 27. März 2026 in das deutsche Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Eingang finden.\r\nDie Ergebnisse unseres Forschungsprojekts „Überprüfung der Ressourceneffizienz von Ökolebensmitteln anhand des Product Enviromental Footprint (PEF) und Einordnung in eine Nachhaltigkeitsstrategie” (Öko-PEF),  in dessen Rahmen auch ein Rechtsgutachten zur Richtlinie (EU) 2024/825 erstellt wurde, zeigen in diesem Zusammenhang, dass re-gulatorische Widersprüche zwischen Richtlinie (EU) 2024/825 und der EU-Öko-Verordnung bestehen.   Aus diesen ergeben sich die folgenden politischen Hand-lungsempfehlungen:\r\n-\tUm die regulatorischen Widersprüche aufzulösen, sollte bei der nationalen Umsetzung von Richtlinie (EU) 2024/825 sichergestellt werden, dass Verord-nung (EU) 2018/848 explizit als anerkannte hervorragende Umweltleistung z.B. in Erwägungsgrund Nr. (10) aufgeführt wird (Vgl. 1.)\r\n-\tUm die Verschwendung von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien zu vermeiden, sollten ausreichende Übergangs- und Aufbrauchfristen bei der deutschen Umsetzung von Richtlinie (EU) 2024/825 geschaffen werden. (Vgl. 2.)\r\n\r\n1.\tRegulatorische Widersprüche zwischen Richtlinie (EU) 2024/825 und der Bio-Verordnung (EU) 2018/848\r\nDurch Abs. 1 und 2 des Anhangs der Richtlinie (EU) 2024/825 werden in Anhang I der UGP-Richtlinie, welcher die schwarze Liste an stets unterlauteren Geschäftspraktiken enthält, vier neue Irreführungstatbestände integriert. Durch diese Änderungen wird zu-künftig auch „das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, bei der der Gewerbetreibende für die anerkannte hervorragende Umweltleistung, auf die sich die Aussage bezieht, keine Nachweise erbringen kann“, stets irreführend sein. \r\nEine allgemeine Umweltaussage ist in Art. 1 Abs. 1 Buchst. p) Richtlinie (EU) 2024/825 als „eine schriftlich oder mündlich getätigte Umweltaussage, einschließlich über audiovi-suelle Medien, die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spe-zifizierung der Aussage nicht auf demselben Medium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist“ definiert. Diese Definition wird in Erwgr. Nr. (9) der Richtlinie (EU) 2024/825 durch Beispiele konkretisiert. Unter die Definition der allgemeinen Umwelt-aussagen sollen z.B. Begriffe wie „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „ökolo-gisch“, „umweltverträglich“ oder „biobasiert“ fallen. \r\nDiese Begriffe dürfen nur unter der Bedingung genutzt werden, dass der Gewerbetrei-bende eine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann. Diese Art der Umweltleistung liegt gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. s) Richtlinie (EU) 2024/825 dann vor, wenn sie im Einklang mit der EU-Ecolabel-Verordnung (EG) Nr. 66/2010, nationalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I oder Um-welthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht steht. Die Bio-Verordnung (EU) 2018/848 ist unter diesen sonstigen Rechtsakten nicht explizit aufgeführt, obwohl die inkludierte EU-Ecolabel-Verordnung (EG) Nr. 66/2010 keine Kriterien für Lebensmit-tel enthält und in Bezug auf diese Produktkategorie direkt auf die Bio-Verordnung ver-weist.\r\nZiel der biologischen/ökologischen Produktionsweise ist es eine umweltfreundliche, ressourcenschonende und artgerechte Form der Lebensmittelproduktion und -verarbeitung zu gewährleisten (Vgl. Art. 4 und 5 Verordnung (EU) 2018/848). Ihre Um-weltleistungen, z.B. Umwelt‐ und Ressourcenschutz, Wasserschutz, Bodenfruchtbarkeit, Biodiversität, Klimaanpassung und Ressourceneffizienz, konnten vielfach wissenschaft-lich verifiziert werden.    Aus diesem Grund werden biologische Lebensmittel sowohl auf europäischer Ebene (Green Deal, Farm to Fork Strategy) als auch deutscher Ebene (Ernährungs- und Bio-Strategie) auf besondere Weise politisch gefördert.\r\nAuch rechtlich wurde die biologische/ökologische Lebensmittelproduktion von der Eu-ropäischen Union in Form der Bio-Verordnung (EU) 2018/848 verankert. Sie regelt ne-ben der pflanzlichen und tierischen Primärproduktion, auch die Weiterverarbeitung und den Import von Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs. Diese Vorgaben werden jährlich von zugelassenen Öko-Kontrollstellen entlang der gesamten Wertschöpfungs-kette kontrolliert. Ein Produkt, das diesen Standards entspricht, darf gemäß Art. 30 Abs. 1 Verordnung (EU) 2018/848 mit den Begriffen „ökologisch\", „biologisch\" sowie deren Diminutiven und dem EU-Bio-Logo ausgezeichnet werden. \r\nDer Richtlinie (EU) 2024/825 soll durch den Entwurf der Green Claims Richtlinie ein lex specialis an die Seite gestellt werden. Dieses behandelt Bio ebenfalls privilegiert, da es in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b) einen Anwendungsausschluss für die Verordnung (EU) 2018/848 vorsieht. Gemäß Erwgr. Nr. (9) des Entwurfes der Green Claims Richtlinie dürfen Umweltaussagen zu den Besonderheiten und den positiven Umweltauswirkun-gen der ökologischen Produktionsweise (z.B. Schutz der biologischen Vielfalt, des Bo-dens oder des Wassers) auch ohne wissenschaftliche Begründung und Zulassung von Umweltaussagen genutzt werden, wenn das den Produktionsstandards der Bio-Verordnung (EU) 2018/848 entspricht. \r\nDer Widerspruch zwischen Richtlinie (EU) 2024/825 und der Bio-Verordnung (EU) 2018/848 besteht darin, dass erstere allgemeine Umweltaussagen wie „ökologisch“ oder „biobasiert“ verbietet, wenn keine anerkannte hervorra-gende Umweltleistung vorliegt, während laut EU-Bio-Verordnung sämtliche Erzeugnisse, die nach den Produktionsregeln ebendieser Verordnung produ-ziert wurden, als ökologisch, biologisch oder mit bedeutungsgleichen Formu-lierungen gekennzeichnet werden dürfen. Zudem ist es inkonsistent, dass die Green Claims Richtlinie einen Anwendungsausschluss für die EU-Bio-Verordnung vorsieht und sie damit deutlich privilegiert, während sie in Richt-linie (EU) 2024/825 nicht einmal Erwähnung findet. Besonders gravierend wer-den sich die Wechselwirkungen zwischen den Rechtsakten also auf die Bio-Branche auswirken, wenn der Entwurf der Green Claims Richtlinie nicht be-schlossen werden wird. Um diese regulatorischen Widersprüche aufzulösen und den Umweltleistungen der biologischen Lebensmittelproduktion gebüh-rend Rechnung zu tragen, sollte bei der nationalen Umsetzung von Richtlinie (EU) 2024/825 sichergestellt werden, dass Verordnung (EU) 2018/848 explizit als anerkannte hervorragende Umweltleistung z.B. in Erwägungsgrund (10) aufge-führt wird.\r\n\r\n2.\tAusreichende Übergangs- und Aufbrauchfristen für Lebensmittel und Verpackungsmaterialen\r\nDie Richtlinie (EU) 2024/825 schafft neue Regeln, die die werbliche Umweltkommunika-tion maßgeblich verändern wird. So schafft sie neue Zertifizierungsanforderungen für Nachhaltigkeitssiegel, die zukünftig viele Siegelgeber zum Nachrüsten oder, bei Nicht-einhaltung, zur Aufgabe zwingen werden. Des Weiteren müssen allgemeine Umwelt-aussagen entfernt werden, wenn der Gewerbetreibende keine anerkannte hervorra-gende Umweltleistung nachweisen kann. Darüber hinaus sind Umweltaussagen, wenn man sie kommunizieren möchte, auf dem gleichen Medium zu erklären. Diese neuen Regeln müssen von den Lebensmittelunternehmen sowohl auf den Etiketten als auch in der gesamten Werbekommunikation umgesetzt werden. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richt-linie (EU) 2024/825 müssen die Regeln ebendieser Richtlinie bis zum 27. März 2026 von den Mitgliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt und spätestens bis zum 27. September 2026 angewendet werden. \r\nDie Umsetzung dieser Regelung im vorgegebenen Zeitrahmen ist jedoch besonders für Hersteller von Lebensmitteln mit langen Mindesthaltbarkeitsdaten (MHD) von bis zu 24 Monaten (z.B. Konserven, Nudeln, Trockenprodukte) problematisch, da diese Produkte theoretisch bereits am 27.09.2024 produziert wurden und am 27.09.2026 noch im Markt befindlich sein werden. Dieses Problem potenziert sich besonders bei kleineren und mittleren Unternehmen (KMU), da sie, im Vergleich zu großen Unternehmen (Vgl. Anwendungsbeispiel ):\r\n-\tProdukte nur in geringen Mengen/kleinen Chargen produzieren, \r\n-\tPackmittel eher in großen Mengen (z.B. Jahresbedarf) bestellen, um trotz gerin-ger Mengen Kostenvorteile zu generieren,\r\n-\tdie gleichen Kosten für Artworks und Druckkartuschen haben.\r\nHinzu kommt, dass die Regeln von Richtlinie (EU) 2024/825 durch die der Green Claims Richtlinie um Substantiierungsregel für explizite Umweltaussagen/Umweltzeichen, Zu-lassungsanforderungen für explizite Umweltaussagen/Umweltzeichen sowie Regeln zur Bereitstellung der Informationen zur Substantiierung an die Verbraucher erweitert wer-den. Da die Green Claims Richtlinie zum aktuellen Zeitpunkt jedoch nur als Entwurf vor-liegt, kann sie von den Unternehmen noch nicht sinnvoll umgesetzt werden. \r\nDie Regeln von Richtlinie (EU) 2024/825 sollen bis zum 27. September 2026 von den Unternehmen angewendet werden. Allerdings liegt zum aktuellen Zeit-punkt noch kein finaler Entwurf zur nationalen Umsetzung in Deutschland vor. Dieser kurze Umsetzungszeitraum trifft vor allem KMUs schwer, denn die Um-stellung der Umweltkommunikation und der Verpackungen hat eine lange Vor-laufzeit und die betroffenen Lebensmittel weisen z.T. lange Haltbarkeiten auf. Zudem treten mit Richtlinie (EU) 2024/825 und der Green Claims Richtlinie zwei sich aufeinander beziehende Rechtsakte zu unterschiedlichen Zeitpunk-ten in Kraft und ziehen jeweils unterschiedliche Umstellungen der werblichen Umweltkommunikation nach sich. Um die Verschwendung von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialen zu vermeiden, sollten ausreichende Übergangs- und Aufbrauchfristen bei der Umsetzung von Richtlinie (EU) 2024/825 geschaf-fen werden.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013165","regulatoryProjectTitle":"Richtlinie (EU) 2024/825","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/36/7d/507025/Stellungnahme-Gutachten-SG2504090016.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutsche Umsetzung von Richtlinie (EU) 2024/825\r\nDie biologische Land- und Lebensmittelwirtschaft ist \r\neine Umwelthöchstleistung\r\nMit dem Inkrafttreten der Richtlinie (EU) 2024/825 am 26. März 2024 werden Umweltaus\u0002sagen und Nachhaltigkeitssiegel in der Europäischen Union explizit wettbewerbsrechtlich \r\ngeregelt. So schafft dieser Rechtsakt neue Legaldefinitionen für den Bereich der Umwelt\u0002kommunikation und erweitert die schwarze Liste an stets unlauteren Geschäftspraktiken \r\nin Richtlinie 2005/29/EG (UGP-Richtlinie). Diese Änderungen müssen bis zum 27. März \r\n2026 in das deutsche Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) Eingang finden. Am \r\n09. Dezember 2024 hat das Bundesministerium der Justiz einen Diskussionsentwurf zur \r\nentsprechenden Anpassung des UWG vorgelegt.\r\nEin Rechtsgutachten1\r\n, welches im Rahmen des Forschungsprojekts „Überprüfung der Res\u0002sourceneffizienz von Ökolebensmitteln anhand des Product Enviromental Footprint (PEF) \r\nund Einordnung in eine Nachhaltigkeitsstrategie” (Öko-PEF)\r\n2 erstellt wurde, zeigt in die\u0002sem Zusammenhang, dass regulatorische Widersprüche zwischen der Richtlinie (EU) \r\n2024/825 und der EU-Öko-Verordnung 2018/848 bestehen.Diese Widersprüche sind im \r\nZuge der deutschen Umsetzung in das UWG wie folgt aufzulösen:\r\n- Im neuen § 2 Absatz 2 Nr. 2 UWG ist die (nicht abschließende) Beispielaufzählung \r\nvon Rechtsnormen, bei deren Einhaltung eine „anerkannte hervorragenden Um\u0002weltleistung“ vorliegt, um die Verordnung (EU) 2018/848 zu ergänzen: „Im Sinne \r\ndieses Gesetzes ist eine … „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ die Umweltleistung \r\nim Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 […] über das EU-Umweltzeichen, mit na\u0002tionalen oder regionalen Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 Typ I […], \r\n1 Scharl L et al. (2024): Kurzdarstellung des Rechtsgutachtens zum „Vorschlag für eine Richtlinie des \r\nEuropäischen Parlaments und des Rates über die Begründung ausdrücklicher Umweltaussagen und \r\ndie diesbezügliche Kommunikation (Richtlinie über Umweltaussagen)“ und zum „Vorschlag für eine \r\nRichtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und \r\n2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren \r\nSchutz gegen unlautere Praktiken und bessere Informationen“, Abrufbar unter: \r\nhttps://www.oeko.de/fileadmin/oekodoc/Kurzdarstellung-Rechtsgutachten-Green-Claims-Directive.pdf\r\n2 Wirz A et al. (2024): Gemeinsamer Abschlussbericht des Projektes „Überprüfung der Ressourceneffi\u0002zienz von Ökolebensmitteln anhand des Product Enviromental Footprint und Einordnung in eine \r\nNachhaltigkeitsstrategie“, online abrufbar unter: https://orgprints.org/id/eprint/53185/1/Abschlussbe\u0002richt%20gesamt.pdf\r\n2\r\nmit der Verordnung (EU) 2018/8483 oder mit Umwelthöchstleistungen nach sonstigem gel\u0002tenden Unionsrecht;“ (Vgl. Punkt 1.)\r\n- In der Gesetzesbegründung ist die Zulässigkeit allgemeiner Umweltaussagen, die\r\nsich auf die Umweltleistungen (z.B. hinsichtlich Biodiversität, Boden, Gewässer)\r\nökologisch zertifizierter Produkte beziehen, explizit klarzustellen. Denn in diesem\r\nFall ist das konkludent erklärte Vorliegen einer anerkannten hervorragenden Umwelt\u0002leistung durch die Zertifizierung nach Verordnung (EU) 2018/848 nachweisbar. (Vgl.\r\nPunkt 2.)\r\n- Im Zusammenhang mit § 2 Absatz 2 Nr. 2 UWG (neu) ist klarzustellen, dass allgemeine \r\nUmweltaussagen in Beziehung auf über die EU-Öko-Verordnung hinausgehende \r\nStandards der deutschen Bio-Verbände erst Recht zulässig sind, weil die Irrefüh\u0002rungsgefahr bei strengeren als den gesetzlich definierten Anforderungen nicht be\u0002steht, sofern letztere notwendig in den strengeren Standard eingeschlossen sind. (Vgl. \r\nPunkt 3.)\r\n- Um die Verschwendung von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialien zu ver\u0002meiden, sollten ausreichende Übergangs- und Aufbrauchfristen von mind. 24 Mo\u0002naten bei der deutschen Umsetzung von Richtlinie (EU) 2024/825 im UWG geschaffen \r\nwerden. (Vgl. Punkt 4.)\r\n1. Regulatorische Widersprüche zwischen Richtlinie (EU) 2024/825 und der \r\nBio-Verordnung (EU) 2018/848 im UWG auflösen\r\nDurch Nr. 4 a) und b) des Dritten Gesetzes zur Änderung des UWG (Diskussionsentwurf)\r\nsollen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 in den Anhang des UWG – welcher die \r\nschwarze Liste an stets unterlauteren Geschäftspraktiken enthält – vier neue Irrefüh\u0002rungstatbestände integriert werden. Durch diese Änderungen wird zukünftig auch „das \r\nTreffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Gewerbetreibende die anerkannte hervor\u0002ragende Umweltleistung, auf die sich die Umweltaussage bezieht, nicht nachweisen kann“, stets \r\nirreführend sein.\r\nEine allgemeine Umweltaussage wird im neuen § 2 Absatz 2 Nr. 1 UWG (entsprechend\r\nArt. 1 Abs. 1 Buchst. p) Richtlinie (EU) 2024/825) definiert als „eine schriftlich oder mündlich \r\ngetätigte Umweltaussage, einschließlich über audiovisuelle Medien, die nicht auf einem Nach\u0002haltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Aussage nicht auf demselben \r\nMedium klar und in hervorgehobener Weise angegeben ist“. Diese Definition wird in der Ge\u0002setzesbegründung unter Bezugnahme auf Erwgr. Nr. (9) der Richtlinie (EU) 2024/825 \r\ndurch Beispiele konkretisiert. Unter die Definition der allgemeinen Umweltaussagen sol\u0002len z.B. Begriffe wie „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „ökologisch“, „umwelt\u0002verträglich“ oder „biobasiert“ fallen. Maßgebliches Abgrenzungskriterium zur näher spezi\u0002fizierten allgemeinen Umweltaussage soll sein, dass die allgemeine Umweltaussage ent\u0002weder gar nicht oder nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium\r\n3\r\n Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die \r\nökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen \r\nErzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom \r\n14.6.2018, S. 1).\r\n3\r\nerläutert wird. Durch ihre Kürze und Schlagwortartigkeit seien allgemeinen Umweltaus\u0002sagen für Verbraucherinnen und Verbraucher besonders einprägsam. Aus ihnen gehe\r\nnicht unmittelbar hervor, welcher Umweltaspekt betroffen ist, auf welchen Abschnitt des\r\nLebenszyklus eines Produkts sie sich beziehen oder wie die behauptete Wirkung konkret\r\nerreicht werden soll. Damit sei die Gefahr einer Irreführung bei allgemeinen Umweltaus\u0002sagen besonders hoch, sofern diese nicht durch ein Umweltsiegel oder gesetzlich defi\u0002nierte Anforderungen unterlegt sind. (s. hierzu die Gesetzesbegründung, Teil B. zu Art. 1\r\nAbsatz 2 Nr. 1 des neuen § 2 UWG)\r\nDemnach dürfen diese Begriffe – wie u.A. „ökologisch“ – künftig nur unter der Be\u0002dingung genutzt werden, dass der Gewerbetreibende eine „anerkannte hervorra\u0002gende Umweltleistung“ nachweisen kann. Diese Art der Umweltleistung liegt gemäß \r\nArt. 1 Abs. 1 Buchst. s) Richtlinie (EU) 2024/825 – welcher durch § 2 Absatz 2 Nr. 2 UWG \r\n(neu) ins deutsche Recht umgesetzt werden soll – (nur) dann vor, wenn sie im Einklang \r\nmit der EU-Ecolabel-Verordnung (EG) Nr. 66/2010, nationalen oder regionalen Umwelt\u0002kennzeichenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I oder Umwelthöchstleistungen nach \r\nsonstigem geltenden Unionsrecht steht.\r\nGleichzeitig wird die Verwendung des EU-Bio-Logos und der Begriffe „ökologisch“, „bi\u0002ologisch“ (sowie daraus abgeleiteter Bezeichnungen und Diminutive wie „Bio-“ und „Öko-\r\n“, allein oder kombiniert), für Erzeugnisse aus ökologischer Landwirtschaft und Verar\u0002beitung sowie deren Bewerbung bereits ausdrücklich in Art. 30 der Verordnung (EU) \r\n2018/848 gestattet. Genau hier erzeugt die neue Richtlinie (EU) 2024/825 einen regula\u0002torischen Widerspruch, indem sie für ebenjene Begriffe für alle Produktkategorien ein\u0002schließlich Lebensmittel eine anerkannte hervorragende Umweltleistung fordert. Der \r\nrechtliche Widerspruch zwischen Richtlinie (EU) 2024/825 und der Bio-Verordnung (EU) \r\n2018/848 besteht also darin, dass erstere allgemeine Umweltaussagen wie „ökologisch“ \r\noder „biobasiert“ verbietet, wenn keine anerkannte hervorragende Umweltleistung vor\u0002liegt; während laut EU-Bio-Verordnung sämtliche Erzeugnisse, die nach den Produktions\u0002regeln ebendieser Verordnung produziert wurden, als „ökologisch“, „biologisch“ oder mit \r\nbedeutungsgleichen Formulierungen gekennzeichnet werden dürfen.\r\nBei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 ins deutsche UWG ist daher unerlässlich, \r\ndas Verhältnis von UWG und dem Kennzeichnungsrecht nach EU-Öko-Verordnung \r\nrechtssicher zu klären. Die nach EU-Öko-Verordnung erlaubte – und bei verpackten Wa\u0002ren in Bezug auf das EU-Bio-Logo sogar verpflichtende – Kennzeichnung von Erzeugnissen \r\naus ökologischer Landwirtschaft mit den entsprechenden Begriffen darf nicht vom UWG \r\nkannibalisiert werden. Dies würde zu einer hohen Rechtsunsicherheit in der gesamten \r\nBio-Branche führen und die Unternehmer und Unternehmerinnen mit ungerechtfertigten \r\nAbmahnungen konfrontieren, deren sie sich erst ressourcenintensiv erwehren müssten. \r\nIm Entwurf der Green Claims Richtlinie, welche die Richtlinie (EU) 2024/825 als lex specialis \r\nergänzen soll, wurde dieses Problem erkannt und bereits auf europäischer Ebene gelöst:\r\nsie sieht in Art. 1 Abs. 2 Buchst. b) einen Anwendungsausschluss bei Umweltaussagen vor, \r\ndie durch die Verordnung (EU) 2018/848 geregelt oder gestützt werden. Entsprechende \r\nKlarheit ist auch im Verhältnis zum UWG zu schaffen. \r\nWie eben ausgeführt, ist die Verordnung (EU) 2018/848 unter den Rechtsakten, die in der \r\nRichtlinie (EU) 2024/825 als anerkannte hervorragende Umweltleistung definiert werden,\r\n4\r\nnicht explizit aufgeführt. Die Beispielaufzählung von EU-Ecolabel oder Umweltkennzei\u0002chenregelungen nach EN ISO 14024 Typ I ist ausdrücklich aber nicht abschließend und \r\nermöglicht auch die Einbeziehung von weiteren „Umwelthöchstleistungen nach sonsti\u0002gem Unionsrecht“ (s. zur diesbezüglichen Einordnung der EU-Öko-Verordnung 2018/848 \r\nsogleich). Die Aufnahme der Verordnung (EU) 2018/848 in die Beispielaufzählung in § 2 \r\nAbsatz 2 Nr. 2 UWG (neu) kann daher deklaratorisch ohne inhaltliche Abweichung von der \r\nRichtlinie (EU) 2024/825 erfolgen, um die durch den regulatorischen Widerspruch zwischen \r\nden Auslobungsvorgaben nach EU-Öko-Verordnung versus Richtlinie (EU) 2024/825 ge\u0002schaffene Rechtsunsicherheit bzgl. des Anwendungsverhältnisses beider Normen bei der \r\nUmsetzung ins deutsche UWG von vornherein auszuräumen.\r\nUnzweifelhaft stellt die biologische/ökologische Lebensmittelproduktion nach EU\u0002Öko-Verordnung eine anerkannte hervorragende Umweltleistung (Umwelthöchst\u0002leistung) im Sinne der Beispielaufzählung dar:\r\nZiel der biologischen/ökologischen Produktionsweise ist es eine umweltfreundliche, res\u0002sourcenschonende und artgerechte Form der Lebensmittelproduktion und -verarbeitung \r\nzu gewährleisten (Vgl. Art. 4 und 5 Verordnung (EU) 2018/848). Ihre Umweltleistungen, \r\nz.B. Umwelt‐ und Ressourcenschutz, Wasserschutz, Bodenfruchtbarkeit, Biodiversität, \r\nKlimaanpassung und Ressourceneffizienz, konnten vielfach wissenschaftlich verifiziert \r\nwerden.\r\n4 5 Aus diesem Grund werden biologische Lebensmittel sowohl auf europäischer \r\nEbene (Green Deal, Farm to Fork Strategy) als auch deutscher Ebene (Ernährungs- und \r\nBio-Strategie) auf besondere Weise politisch gefördert.\r\nAuch rechtlich wurde die biologische/ökologische Lebensmittelproduktion von der Euro\u0002päischen Union in Form der Bio-Verordnung (EU) 2018/848 verankert. Sie regelt neben \r\nder pflanzlichen und tierischen Primärproduktion, auch die Weiterverarbeitung und den \r\nImport von Erzeugnissen landwirtschaftlichen Ursprungs. Diese Vorgaben werden jähr\u0002lich von zugelassenen Öko-Kontrollstellen entlang der gesamten Wertschöpfungskette \r\nkontrolliert. \r\nFür eine Einordnung als „Umwelthöchstleistung nach sonstigem Unionsrecht“ und damit \r\neine explizite Aufnahme in den beispielhaften Regelkatalog im UWG spricht auch, dass \r\ndie ausdrücklich erwähnte EU-Ecolabel-Verordnung (EG) Nr. 66/2010 keine Kriterien für \r\n4 Sanders J, Heß J (2019): Leistungen des ökologischen Landbaus für Umwelt und Gesellschaft. 2. über\u0002arbeitete und ergänzte Auflage. Braunschweig: Johann Heinrich von Thünen-Institut, 398 p, Thünen \r\nRep 65, DOI:10.3220/REP1576488624000\r\n5 Hülsbergen et. al (2023): Umwelt- und Klimawirkungen des ökologischen Landbaus\r\nUm den Widerspruch aufzulösen und Rechtsklarheit hinsichtlich des Verhältnisses von \r\nUWG und den Vorschriften der EU-Öko-Verordnung 2018/848 zur Kennzeichnung öko\u0002logisch produzierter Lebensmittel zu schaffen, ist die EU-Öko-Verordnung explizit in \r\ndie Beispielaufzählung der anerkannten hervorragenden Umweltleistungen in § \r\n2 Absatz 2 Nr. 2 UWG aufzunehmen (s.o. Spiegelstrich 1): „Im Sinne dieses Gesetzes \r\nist eine … „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ die Umweltleistung im Einklang mit \r\nder Verordnung (EG) Nr. 66/2010 […] über das EU-Umweltzeichen, mit nationalen oder regi\u0002onalen Umweltkennzeichenregelungen nach DIN EN ISO 14024 Typ I […], […], mit der Ver\u0002ordnung (EU) 2018/848 oder mit Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Uni\u0002onsrecht;“\r\n5\r\nLebensmittel enthält und in Bezug auf diese Produktkategorie direkt auf die EU-Öko\u0002Verordnung verweist.\r\nIn der Gesetzesbegründung, Teil A., Ziff. VII, Nr. 4.2.2 wird bei der Berechnung des Erfül\u0002lungsaufwandes für die Wirtschaft für u.A. die Lebensmittelbranche der Marktanteil von \r\nProdukten mit Umweltaussagen auf knapp 30 % geschätzt, davon ca. die Hälfte (14 %) \r\nreguliert durch staatliche Umweltzeichen wie der Energieverbrauchskennzeichnung, den \r\n„Bio-Siegeln“ und dem Blauen Engel.6 Die Lebensmittelbranche gehört zu den größten \r\nIndustriezweigen des produzierenden Gewerbes in Deutschland und mit Bio-Lebensmit\u0002teln wurde 2024 ein Rekordumsatz von 17 Mrd. € erwirtschaftet.\r\n7\r\nDies dient auch der Harmonisierung der deutschen Umsetzung der Richtlinie (EU) \r\n2024/825 im UWG mit der aktuell im europäischen Gesetzgebungsprozess befindlichen \r\nGreen Claims-Richtlinie. Es wäre inkonsistent, wenn die Green Claims Richtlinie einen An\u0002wendungsausschluss für die EU-Bio-Verordnung vorsieht und sie damit deutlich privile\u0002giert, während sie in der nationalen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/825 nicht einmal \r\nErwähnung findet. \r\n2. Zulässigkeit der Bewerbung der besonderen Leistungen ökologischer \r\nLandwirtschaft klarstellen\r\nMit der ökologischen Landwirtschaft nach Verordnung (EU) 2018/848 sind vielfältige (wis\u0002senschaftlich verifizierte, s.o.) Umweltleistungen verbunden, z.B. im Bereich von Um\u0002welt‐ und Ressourcenschutz, Wasserschutz, Bodenfruchtbarkeit, Biodiversität, Klimaan\u0002passung und Ressourceneffizienz. Diese Leistungen müssen von den Betrieben finanziert \r\nwerden, sodass der Ladenpreis für ökologische Produkte im Vergleich mit konventionel\u0002len Produkten häufig teurer ist. Um die höheren Preise gegenüber den Verbrauchern und \r\nVerbraucherinnen zu rechtfertigen, ist es essenziell, dass die Umweltleistungen ökologi\u0002scher Produkte im Wettbewerb mit den weniger umweltfreundlichen konventionellen \r\nProdukten plakativ herausgestellt werden dürfen. Auch Begriffe wie „umweltfreund\u00026 Abrufbar unter https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/DiskE/DiskE_A\u0002endG_UWG_EmpCo.pdf?__blob=publicationFile&v=3, S. 15\r\n7 Bund ökologischer Lebensmittelwirtschaft (BöLW) (2025): Branchenreport 2025 – Bio entlang der \r\nWertschöpfungskette, S. 8\r\nDamit sind Bio-Lebensmittel ein wesentlicher Anwendungsbereich der neuen UWG-Vor\u0002schriften, was die Wichtigkeit der Auflösung des regulatorischen Widerspruchs zwi\u0002schen UWG und EU-Öko-Verordnung auf Gesetzesebene weiter betont (Vorschlag s.o.). \r\nFür die Bio-Lebensmittelbranche wäre es unzumutbar, wenn die Beseitigung von Rechtsun\u0002klarheiten hinsichtlich des Verhältnisses zwischen diesen beiden Normen bei der Auslobung \r\nvon Bio-Lebensmitteln einem ungewissen gerichtlichen Urteil überlassen würde. Mindes\u0002tens aber ist die EU-Öko-Verordnung neben der Verordnung (EU) 2017/13693 (Energie\u0002verbrauchskennzeichnung) konsequenterweise als ein weiteres Beispiel für die „Um\u0002welthöchstleistungen nach anderem gültigen Unionsrecht“ in die Gesetzesbegrün\u0002dung, Teil B, Zu Absatz 2 Nr. 2 aufzunehmen. \r\n6\r\nlich“, „umweltschonend“, „grün“, „naturfreundlich“, „ökologisch“, „umweltge\u0002recht“, „umweltverträglich“, oder „bodenschonend“, „gewässerschonend/gewäs\u0002serschützend“, „insektenfreundlich“, „artenschützend“, „umweltschützend“, „re\u0002generativ“ etc. müssen für die Bewerbung der Leistungen ökologischer Landwirt\u0002schaft zulässig sein.\r\nIm Entwurf der Green Claims Richtlinie, welche die Richtlinie (EU) 2024/825 als lex specialis \r\nergänzen soll, wurde auch dieses Problem erkannt und in den Erwägungsgründen aufge\u0002griffen. Ein geplanter Anwendungsausschluss von den Vorgaben der Green Claims Richt\u0002linie soll für alle Umweltaussagen greifen, die durch die Verordnung (EU) 2018/848 ge\u0002regelt oder gestützt werden. Gemäß Erwgr. Nr. (9) des Entwurfes der Green Claims Richt\u0002linie dürfen damit Umweltaussagen zu den Besonderheiten und den positiven Um\u0002weltauswirkungen der ökologischen Produktionsweise (z.B. Schutz der biologischen \r\nVielfalt, des Bodens oder des Wassers) auch ohne Zulassung genutzt werden, sofern sie \r\nsich auf ökologisch zertifizierte Produkte beziehen und auf der Grundlage der EU\u0002Öko-Verordnung begründet wurden.\r\nLaut der Gesetzesbegründung der UWG-Änderung sei die Gefahr einer Irreführung bei\r\nallgemeinen Umweltaussagen aufgrund ihrer Kürze und Schlagwortigkeit sowie dem feh\u0002lendem Bezug zum betroffenen Umweltaspekt, Lebenszyklus und behaupteter Wirkung\r\nbesonders hoch, sofern diese nicht durch ein Umweltsiegel oder gesetzlich definierte\r\nAnforderungen unterlegt sind. Genau diese Unterlegung durch gesetzlich definierte An\u0002forderungen ist bei nach der EU-Öko-Verordnung zertifizierten Lebensmitteln aber der\r\nFall.\r\nNicht nur die Auslobung als biologisch/ökologisch, sondern auch die Bewerbung der be\u0002sonderen Umweltleistungen ökologischer Produkte muss daher explizit zugelassen\r\nwerden, um eine diesbezügliche große Rechtsunsicherheit durch die UWG-Änderung\r\nzu vermeiden. Der ökologische Landbau sollte daher als exemplarisches Beispiel, wann\r\nallgemeine Umweltaussagen sich auf (nachweisbare) anerkannte hervorragende Umwelt\u0002leistungen beziehen, in die Gesetzesbegründung aufgenommen werden:\r\nIm Urteil 2 U 103/22 zu einem Bio-Teehersteller „hat das OLG Bremen obiter dictum aus\u0002geführt, dass es durchaus zulässig sein mag, „eine ausgelobte Nachhaltigkeit damit zu \r\nbegründen, dass das erzeugte pflanzliche Produkt nach den strengen Vorgaben des \r\nDer Gesetzesbegründung zu B. Besonderer Teil, Artikel 1 Nr. 4b) zum neuen UWG\u0002Anhang, Nr. 4a), ist folgender Absatz anzufügen: „Nach diesem Maßstab zulässig sind\r\nbeispielsweise allgemeine Umweltaussagen [wie „nachhaltig“, „umweltbewusst/verantwor\u0002tungsbewusst“, „bodenschonend“, „gewässerschützend“, „insektenfreundlich“, „regenera\u0002tiv“] die sich auf die Umweltleistungen ökologisch zertifizierter Produkte beziehen. Sie kön\u0002nen beispielsweise den Einsatz von Pestiziden, Düngemitteln und antimikrobiellen Mitteln\r\noder etwa die positiven Auswirkungen der ökologischen Landwirtschaft auf die Umwelt, die\r\nBiodiversität, den Boden oder das Wasser betreffen. Denn in diesem Fall ist das konkludent\r\nerklärte Vorliegen einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung durch die Zertifizie\u0002rung nach Verordnung (EU) 2018/848 nachweisbar.“\r\n7\r\nökologischen Landbaus erzeugt worden ist, weil diese Erzeugungsform wegen des weit\u0002gehenden Verzichts auf Schadstoffe stärker als konventionelle landwirtschaftliche Pro\u0002duktion natürliche Ressourcen wie etwa den Boden oder die Biodiversität schont.“ Im kon\u0002kreten Fall wurde die Bewerbung des Tees als „nachhaltig“ aber deshalb als irreführend \r\nangesehen, weil kein ausreichender Bezug zu der Bio-Zertifizierung hergestellt wurde: \r\n„Dass aber die Auslobung der beworbenen Kräuterteeprodukte als „nachhaltig“ auf eben \r\ndiesen Nutzen gestützt ist, lässt sich der Anzeige nicht entnehmen. Bei Betrachtung des \r\nProduktes erscheint eine solche Verknüpfung zwar denkbar, jedoch fehlt eine Klarstel\u0002lung, die den vorstehend beschriebenen strengen Anforderungen genügte.“ Aufgrund der \r\nVorteile für Insekten durch den Verzicht auf chemisch-synthetischen Pflanzenschutz im \r\nökologischen Landbau wurde im selben Urteil die Bewerbung der Tees als biodiversitäts\u0002fördernd als zulässig erklärt. Sofern sie ausreichenden Bezug zur Bio-Zertifizierung\r\nausweisen, sind allgemeine Umweltaussagen über Bio-Produkte daher zulässig, weil das \r\ndamit konkludent erklärte Vorliegen einer anerkannten hervorragenden Umweltleis\u0002tung nach EU-Öko-Verordnung durch die Zertifizierung nachweisbar ist und somit keine \r\nGefahr einer Irreführung des Verbrauchers besteht.\r\n3. Bewerbung weitergehender Standards der Bio-Verbände muss möglich \r\nbleiben\r\nEine große Rolle in der deutschen Bio-Landwirtschaft spielen die Bio-Verbände wie Bio\u0002land, Naturland und Demeter. 2024 erfüllten 66 % aller Bio-Flächen in Deutschland die \r\nRichtlinien der Bio-Verbände, die strengere Vorgaben enthalten als von der EU-Öko\u0002Verordnung vorgegeben8\r\n. Die Einhaltung der Richtlinien der Verbände wird über die Öko\u0002Kontrollstellen, welche auch die Zertifizierung nach EU-Öko-Verordnung vornehmen, jähr\u0002lich kontrolliert.\r\nViele deutsche Bio-Verbände gibt es schon seit mehr als 50 Jahren – sie waren schon „Bio“, \r\nbevor es die EU-Öko-Verordnung überhaupt gab. Sie waren maßgebliche Treiber für die \r\nSchaffung eines EU-weiten einheitlichen gesetzlichen Rahmens für Bio-Produkte. In der \r\nEU-Öko-Verordnung wurden EU-weit Mindestanforderungen an die ökologische Lebens\u0002mittelherstellung formuliert. Grundlage für eine Verbandsmitgliedschaft und damit Aus\u0002lobung eines Produktes mit den Logos der Bio-Verbände ist zunächst die Bio-Zertifizie\u0002rung nach diesen Standards der EU-Öko-Verordnung 2018/848. Alle Verbandsbetriebe er\u0002füllen aber auch die darüber hinausgehenden Verbandsrichtlinien; z.B. setzen einige Bio\u0002Verbände anders als die EU-Öko-Verordnung eine Gesamtbetriebsumstellung voraus, \r\nstellen höhere Anforderungen an die Tierhaltung oder machen Vorgaben zu Biodiversität. \r\nDie Logos der Bio-Verbände bieten für die Verbraucherinnen und Verbrauchern in \r\nDeutschland eine wichtige Orientierung: bei einer aktuellen Yougov-Umfrage gaben \r\nbeispielsweise 48 % der Befragten, die Bioware kaufen, an, auf das Logo des Verbandes \r\n8 Bund ökologischer Lebensmittelwirtschaft (BöLW) (2025): Branchenreport 2025 – Bio entlang der \r\nWertschöpfungskette, S. 6\r\n8\r\nBioland zu achten; auf das EU-Bio-Logo achteten dagegen nur 32 %.\r\n9 Dies zeigt ein ent\u0002sprechendes Informationsbedürfnis der Verbraucherinnen und Verbraucher über die \r\n„Bio-Plus“ Leistungen der Verbandsbetriebe.\r\nLaut Gesetzesbegründung sei die Gefahr einer Irreführung bei allgemeinen Umweltaus\u0002sagen besonders hoch, sofern diese nicht durch ein Umweltsiegel oder gesetzlich defi\u0002nierte Anforderungen unterlegt sind. (s. hierzu die Gesetzesbegründung, Teil B. zu Art. \r\n1 Absatz 2 Nr. 1 des neuen § 2 UWG) Im Fall der Bio-Verbände gehen die Produkte im \r\nGegenteil aber sogar über die gesetzlich definierten Anforderungen hinaus.\r\nErst Recht muss daher für Verbandsware die Nutzung allgemeiner Umweltaussagen zu\u0002lässig sein, wenn sie in der Verbandsmitgliedschaft, die die Bio-Zertifizierung gemäß \r\nVerordnung (EU) 2018/848 notwendig miteinschließt, begründet werden. Die Bio-Ver\u0002bände dürfen nicht dafür „bestraft“ werden, dass sie über die Mindestanforderungen der \r\nEU-Öko-Verordnung hinaus gehen.\r\n4. Ausreichende Übergangs- und Aufbrauchfristen für Lebensmittel und \r\nVerpackungsmaterialen\r\nDie Richtlinie (EU) 2024/825 schafft neue Regeln, die die werbliche Umweltkommunika\u0002tion maßgeblich verändern wird. So schafft sie neue Zertifizierungsanforderungen für \r\nNachhaltigkeitssiegel, die zukünftig viele Siegelgeber zum Nachrüsten oder, bei Nichtein\u0002haltung, zur Aufgabe zwingen werden. Des Weiteren müssen allgemeine Umweltaussa\u0002gen entfernt werden, wenn der Gewerbetreibende keine anerkannte hervorragende Um\u0002weltleistung nachweisen kann. Darüber hinaus sind Umweltaussagen, wenn man sie kom\u0002munizieren möchte, auf dem gleichen Medium zu erklären. Diese neuen Regeln müssen \r\nvon den Lebensmittelunternehmen sowohl auf den Etiketten als auch in der gesamten \r\nWerbekommunikation umgesetzt werden. Gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) \r\n2024/825 müssen die Regeln ebendieser Richtlinie bis zum 27. März 2026 von den Mit\u0002gliedsstaaten in nationales Recht umgesetzt und spätestens bis zum 27. September 2026 \r\nangewendet werden. \r\nDie Umsetzung dieser Regelung im vorgegebenen Zeitrahmen ist jedoch besonders für \r\nHersteller von Lebensmitteln mit langen Mindesthaltbarkeitsdaten (MHD) von bis zu 24 \r\nMonaten (z.B. Konserven, Nudeln, Trockenprodukte) problematisch, da diese Produkte \r\ntheoretisch bereits am 27.09.2024 produziert wurden und am 27.09.2026 noch im Markt \r\n9 Yougov-Exklusivumfrage: Wo die Wachstumschancen im Bio-Markt liegen, abrufbar unter: \r\nhttps://www.lebensmittelzeitung.net/industrie/sortimente/yougov-exklusiv-fuer-lz-bei-bio-zaehlt\u0002mehr-als-der-preis-182394\r\nEs ist daher im Zusammenhang mit § 2 Absatz 2 Nr. 2 UWG klarzustellen, dass über \r\ndie EU-Öko-Verordnung hinausgehende Standards der Bio-Verbände erst Recht eine \r\nanerkannte hervorragende Umweltleistung darstellen und somit mangels Irrefüh\u0002rungsgefahr in Form allgemeiner Umweltaussagen kommuniziert werden dürfen: „Im \r\nSinne dieses Gesetzes ist … „anerkannte hervorragende Umweltleistung“ die Umweltleistung \r\nim Einklang […], mit der Verordnung (EU) 2018/848 und darüber hinausgehenden Stan\u0002dards oder mit Umwelthöchstleistungen nach sonstigem geltenden Unionsrecht;“\r\n9\r\nbefindlich sein werden. Dieses Problem potenziert sich besonders bei kleineren und mitt\u0002leren Unternehmen (KMU), da sie, im Vergleich zu großen Unternehmen (Vgl. Anwen\u0002dungsbeispiel10):\r\n- Produkte nur in geringen Mengen/kleinen Chargen produzieren, \r\n- Packmittel eher in großen Mengen (z.B. Jahresbedarf) bestellen, um trotz geringer \r\nMengen Kostenvorteile zu generieren,\r\n- die gleichen Kosten für Artworks und Druckkartuschen haben.\r\nDer kurze Umsetzungszeitraum von Richtlinie (EU) 2024/825 trifft also vor allem KMUs, \r\ndenn die Umstellung der Umweltkommunikation und der Verpackungen hat eine lange \r\nVorlaufzeit und die betroffenen Lebensmittel weisen z.T. lange Haltbarkeiten auf.\r\nHinzu kommt, dass die Regeln von Richtlinie (EU) 2024/825 durch die der Green Claims\r\nRichtlinie um Substantiierungsregel für explizite Umweltaussagen/Umweltzeichen, Zulas\u0002sungsanforderungen für explizite Umweltaussagen/Umweltzeichen sowie Regeln zur Be\u0002reitstellung der Informationen zur Substantiierung an die Verbraucher erweitert werden. \r\nDa die Green Claims Richtlinie zum aktuellen Zeitpunkt jedoch nur als Entwurf vorliegt,\r\nkann sie von den Unternehmen noch nicht sinnvoll umgesetzt werden. Die Regeln der \r\nGreen Claims Richtlinie werden, kurz nach der Umsetzung von Richtlinie (EU) 2024/825, \r\nerneut eine Umstellung der Etiketten und der gesamten Werbekommunikation nach sich \r\nziehen.\r\n10 Anwendungsbeispiel: Ein am 09.10.24 beauftragtes Artwork für ein neues Packmittel wird im No\u0002vember 2024 in eine Druckkartusche geprägt, die im Dezember 2024 Packmittel für die Jahresproduk\u0002tion 2025 herstellt. Diese werden letztmalig im Dezember 2025 für eine Produktionscharge verwendet \r\nund sind dann mit einem MHD bis Dezember 2027 im Markt.\r\nDie Regeln von Richtlinie (EU) 2024/825 sollen bis zum 27. September 2026 von den \r\nUnternehmen angewendet werden, ohne dass zum aktuellen Zeitpunkt ein finaler Re\u0002ferentenentwurf zur nationalen Umsetzung in Deutschland vorliegt. Dieser kurze Um\u0002setzungszeitraum trifft vor allem KMUs schwer, denn die Umstellung der Umweltkom\u0002munikation und der Verpackungen hat eine lange Vorlaufzeit und die betroffenen Le\u0002bensmittel weisen z.T. lange Haltbarkeiten auf. Zudem treten mit Richtlinie (EU) \r\n2024/825 und der Green Claims Richtlinie zwei sich aufeinander beziehende Rechts\u0002akte zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft und ziehen jeweils unterschiedliche \r\nUmstellungen der werblichen Umweltkommunikation nach sich. Um die Verschwen\u0002dung von Lebensmitteln und Verpackungsmaterialen zu vermeiden, sollten aus\u0002reichende Übergangs- und Aufbrauchfristen von mindesten 24 Monaten bei der \r\nUmsetzung von Richtlinie (EU) 2024/825 in das UWG geschaffen werden"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Wir appellieren an Sie, sich\r\nim Hinblick auf den Omnibus-Vorschlag der EU-Kommission für eine zukunftsfähige und\r\nstabile Wirtschaft und somit für Modernisierung einzusetzen. Die aktuellen\r\nDeregulierungsbestrebungen im Rahmen von CSRD, CSDDD und der EU-Taxonomie\r\nbergen erhebliche Risiken. Eine widerstandsfähige Wirtschaft benötigt verlässliche\r\nRahmenbedingungen und Transparenz über bestehende Risiken, um langfristig\r\nbestehen und sich transformieren zu können.\r\nAus diesem Grund sollte folgende Position in den Koalitionsvertrag aufgenommen\r\nwerden:\r\nDeutschland setzt sich auf EU-Ebene für eine gezielte Überarbeitung des Omnibus-\r\nVorschlags unter breiter zivilgesellschaftlicher Beteiligung ein. Inkohärenzen sollen\r\nbehoben werden, ohne die Ziele des EU Green Deals zu gefährden. Deutschland\r\nsetzt sich dafür ein, dass Änderungen auf der Umsetzungsebene und nicht am\r\ngrundlegenden Rechtsrahmen erfolgen. CSRD und CSDDD sollen schnellstmöglich\r\nin deutsches Recht umgesetzt werden.\r\nIhnen fällt in den aktuellen Koalitionsverhandlungen die große Verantwortung zu, die\r\nWeichen für eine gerechte und nachhaltige Zukunft zu stellen und gleichzeitig für eine\r\nkonsequente Umsetzung der Lösungen zu sorgen. Wir stehen für einen offenen und\r\nkonstruktiven Dialog bereit.\r\nIm Anhang erläutern wir die Hintergründe und dringenden Notwendigkeiten dieser\r\nPosition.\r\nUnterzeichnende Organisationen:\r\nAssoziation ökologischer Lebensmittelherstellerinnen und -hersteller e.V. (AöL)\r\nBürgerbewegung Finanzwende e.V.\r\nCorporate Accountability - Netzwerk für Unternehmensverantwortung (CorA)\r\nDachverband Kritischer Aktionärinnen und Aktionäre\r\nGreen Legal Impact Germany e.V. (GLI)\r\nSüdwind e.V. – Institut für Ökonomie und Ökumene\r\nWorld Wide Fund for Nature (WWF)\r\nFür Rückfragen und mehr Informationen:\r\nMarie Bohlmann\r\nGreen Legal Impact Germany e.V.\r\nOberlandstraße 26-35\r\n12099 Berlin\r\nT +49 30 235 9779 63\r\nMail: bohlmann@greenlegal.eu\r\nErläuterung:\r\nEntgegen der Darstellung der EU-Kommission handelt es sich bei dem Omnibus-Entwurf\r\nder EU-Kommission nicht um eine Entlastung zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit,\r\nindem (nur) überlappende Berichtspflichten reduziert und der administrative Aufwand\r\nverringert wird, während die EU an den Zielen des European Green Deals festhält.\r\nVielmehr enthält der Entwurf viele Vorschläge, die unter dem Deckmantel eines\r\nvermeintlichen Kampfes gegen überbordende Bürokratie in Wahrheit zu einem\r\nerheblichen Rückschritt bei der Transparenz von ESG-Daten und den Sorgfaltspflichten\r\nin den Lieferketten führen. Entgegen dem Versprechen der EU-Kommissionspräsidentin\r\nVon der Leyen, die Ziele des Green Deals nicht zu gefährden, untergräbt der aktuelle\r\nOmnibus-Vorschlag die Kerninhalte der Richtlinien und somit deren Zweck. Die Ziele des\r\nGreen Deals und eine nachhaltig wachsende Wirtschaft stehen dadurch auf dem Spiel.\r\nDie bestehenden Regelwerke wurden über Jahre hinweg in intensiven, komplexen\r\nVerhandlungen mit mehrstufigen Verfahren und breiter Beteiligung verschiedenster\r\nAkteure erarbeitet. Unternehmen haben sich auf die Umsetzung eingestellt,\r\nInvestitionen in neue Prozesse getätigt und endlich begonnen sich mit den Klimarisiken\r\nihres Geschäftsmodells und ihrer Wertschöpfungskette auseinanderzusetzen. Diese in\r\neinem übereilten und fehlgeleiteten Entlastungsversuch massiv abzuschwächen, der\r\nzudem ohne ausreichende Beteiligung der Zivilgesellschaft oder der angeblich zu\r\nentlastenden KMUs entwickelt wurde, ist fatal – insbesondere, da noch keine\r\nausreichenden Umsetzungs-Erfahrungen vorliegen. Erste Berichte aus anderen\r\nMitgliedstaaten zeigen eine höhere Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsberichte, einen\r\nstärkeren Fokus auf Kennzahlen statt abstrakte Narrativ-Erzählungen und\r\nLernerfahrungen in den Unternehmen bzgl. einer strategischen Auseinandersetzung mit\r\nKlimarisiken.\r\nDie Änderungen führen zu Rechts- und somit Planungsunsicherheiten für Unternehmen\r\nund letztlich einem Aufhalten der Transition. Unsere Wirtschaft steht nur dann auf\r\nstabilen Füßen, wenn sie sich transformiert und zukunftsfähig aufstellt – und dafür sind\r\nfundierte Daten und vorausschauende Planung unerlässlich, auch im Interesse der\r\nUnternehmen.\r\nMit dem aktuellen Omnibus-Vorschlag der EU-Kommission drohen konkret folgende\r\nProbleme:\r\n• CSRD: Einschränkung der Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\nDer Omnibus-Vorschlag umfasst bedeutende Änderungen in der bestehenden\r\nRegulierung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Der gesamte Vorschlag basiert\r\nauf der falschen Annahme, dass die Berichtspflichten lediglich eine bürokratische\r\nLast ohne echten Nutzen darstellen. Tatsächlich stellen Berichtspflichten ein\r\nweniger invasives Instrument als direkte Eingriffe in Strategie und Geschäftsmodelle\r\nvon Unternehmen dar. Ihr Ziel ist es, durch Transparenz und Vergleichbarkeit\r\nnachhaltigeres unternehmerisches Handeln zu fördern, Risiken frühzeitig zu\r\nerkennen und Investitionsentscheidungen zu erleichtern. Die im Entwurf enthaltene\r\ndrastische Verkleinerung des Anwendungsbereichs der CSRD, die dazu führt, dass\r\netwa 80 % der ursprünglich erfassten Unternehmen künftig ausgenommen werden,\r\nuntergräbt diese grundlegende Voraussetzung, um Kapitalströme in nachhaltige\r\nAktivitäten zu lenken.\r\nStatt einen Großteil der Unternehmen gänzlich aus der Verantwortung zu entlassen,\r\nbrauchen wir klare Rahmenbedingungen und Rechtssicherheit, damit over-\r\nimplementation verhindert und eine angemessene Anwendung des Wesentlichkeitsfilters sichergestellt wird. Dies erfordert jedoch keine Änderungen\r\nam grundlegenden Rechtsrahmen, sondern auf der Umsetzungsebene. Überdies\r\nbedarf es Handreichungen und Erklärungen, wie diejenigen, die vom Deutschen\r\nNachhaltigkeitskodex gerade entwickelt worden sind. Die Ausarbeitung\r\nsektorspezifischer Standards sollte überdies nicht gestrichen werden, da sie eine\r\nerhebliche Erleichterung für Unternehmen darstellen in dem sie als\r\nOrientierungshilfe fungieren und somit Teil der Lösung sind. Sie ermöglichen die\r\nspezifischen ökologischen, sozialen und wirtschaftlichen Herausforderungen des\r\njeweiligen Sektors genau zu adressieren und praxisgerechte Lösungen für\r\nbranchenspezifische Herausforderungen zu finden.\r\n• CSDDD: Reduzierung der Sorgfaltspflichten und fehlende Lieferkettentransparenz\r\nVöllig unklar bleibt, warum die CSDDD im Omnibus-Paket überhaupt auftaucht. Denn\r\ndie erst kürzlich beschlossene CSDDD enthält keine über die CSRD hinausgehenden\r\nBerichtspflichten, sondern verweist nur auf diese; mit “überlappenden\r\nBerichtspflichten” kann hier jedenfalls nicht argumentiert werden. Der Zweck der\r\nCSDDD besteht darin, Unternehmen dazu zu verpflichten, ihre negativen\r\nAuswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt in globalen Lieferketten zu\r\nidentifizieren, zu verhindern und zu mindern, sie soll die Transition von Unternehmen\r\nzu einer nachhaltigen Wirtschaft und die Angleichung an das globale Ziel der\r\nKlimaneutralität bis 2050 sicherstellen und Greenwashing Einhalt gebieten. Die\r\nVorschläge, die im Omnibus gemacht werden, sind in Bezug auf diese Zielerreichung\r\nein massiver Rückschritt und drohen die EU hinter globale Mindeststandards für\r\nLieferkettensorgfaltspflichten zurückzuwerfen.\r\nGegenüber dem deutschen Lieferkettengesetz ist die besondere Leistung der\r\nCSDDD, dass die vorgesehene risikobasierte Prüfung entlang der gesamten\r\nAktivitätskette nach Schwere und Eintrittswahrscheinlichkeit dort fokussiert, wo am\r\nhäufigsten Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden auftreten. Der\r\nVorschlag der Kommission will jedoch die Sorgfaltspflichten auf unmittelbare\r\nZulieferer beschränken. Dies wiederholt die Fehler des aktuellen deutschen\r\nLieferkettengesetzes und wird einerseits dazu führen, dass direkte Zulieferer mit\r\nFragebögen überhäuft werden, und andererseits diejenigen Risiken, die weiter vorne\r\nin den globalen Lieferketten liegen und dort am häufigsten auftreten weitgehend\r\nunberücksichtigt bleiben. Zudem verhindert die Streichung der zivilrechtlichen\r\nHaftungsklausel einen wirksamen Zugang zur Justiz. So wird eine Entschädigung\r\nfür Betroffene zumeist kaum möglich sein. Für die Wirksamkeit der Regelungen sind\r\nzivilrechtliche Konsequenzen für Unternehmen, die die Regeln nicht einhalten, jedoch\r\nunverzichtbar. Auch eine mangelnde Umsetzungspflicht für Transitionspläne macht\r\ndiese zu einem bloßen Greenwashing-Instrument. Die vorgeschlagene Streichung\r\nder review clause für den Finanzsektor übersieht, welche wirtschaftliche Bedeutung\r\nund welchen Einfluss der Finanzsektor auf die Einhaltung von Sorgfaltspflichten hat.\r\nÜberdies würde es der Wirksamkeit der Sorgfaltspflichten erheblich schaden, wenn,\r\nwie vorgeschlagen, Lieferantenbewertungen und Überwachungen nur noch alle fünf\r\nJahre durchgeführt würden.\r\nDer gesamte Vorschlag zur CSDDD ist fehlgerichtet, denn er hat mit Vereinfachung\r\nnichts zu tun. Er entlässt Unternehmen in die Verantwortungslosigkeit und entleert\r\ndie Lieferkettenrichtlinie ihrer Wirkung. Der ursprüngliche Text der CSDDD muss\r\nbeibehalten werden, die CDU muss sich entschieden gegen Änderungen an der\r\nCSDDD stellen.\r\n• Taxonomie: Signifikanter Verlust in der Transparenz zu (un)nachhaltigen\r\nWirtschaftsaktivitäten\r\nDie vorgeschlagenen Einschränkungen des Anwendungsbereichs kombiniert mit\r\nden Wesentlichkeitsschwellen führt zu einer signifikanten Minderung verfügbarer\r\nund robuster Daten. Der Vorschlag einer 10%igen Wesentlichkeitsschwelle für die\r\n\"taxonomy eligibility\" von Unternehmen ist in Anbetracht der Beschränkung des\r\nAnwendungsbereichs auf sehr große Unternehmen unverhältnismäßig. Dies würde\r\ndazu führen, dass deutlich weniger Daten zur Verfügung stünden, und somit die\r\nFähigkeit der Taxonomie beeinträchtigt, den grünen Wandel in der EU zu ermöglichen. Die konkrete Ausgestaltung weiterer Änderungsvorschläge bspw. an\r\nden DNSH-Kriterien ist unklar, hierbei wurde jedoch die Tür für weitreichende\r\nEinschränkungen geöffnet. Mit den vorgeschlagenen Einschränkungen an der EU-\r\nTaxonomie wird ihre Funktion als Grundlage für die Umlenkung von Investitionen\r\nuntergraben. Hingegen sollte der Rahmen der EU-Taxonomie durch Hinzufügung\r\nweiterer, derzeit fehlender umweltrelevanter Tätigkeiten vervollständigt werden,\r\nwodurch mehr Unternehmen für die Taxonomie in Frage kämen. Für sehr große\r\nUnternehmen sollte eine Wesentlichkeitsschwelle von maximal 2% gelten. Zudem\r\nsollte der ursprüngliche Anwendungsbereich beibehalten werden.\r\nDeutschland wird in den bevorstehenden Verhandlungen zum EU-Omnibus eine zentrale\r\nRolle spielen. Anstelle eines pauschalen und überhasteten Bürokratieabbaus bedarf es\r\neiner differenzierten, sachlichen Diskussion, die den tatsächlichen Herausforderungen\r\ndes Klimawandels und der unternehmerischen Verantwortung gerecht wird. Nur ein\r\ngeplanter und evidenzbasierter Ansatz kann den notwendigen Wandel zu\r\nwiderstandsfähigen Geschäftsmodellen und einem nachhaltigen Wirtschaftssystem\r\nermöglichen.\r\nUm Unternehmen in der Berichterstattung zu entlasten und in der Umsetzung der\r\nSorgfaltspflichten zu unterstützen, muss die Kohärenz zwischen den verschiedenen\r\nRegularien gestärkt werden und sektorspezifische Leitlinien entwickelt werden.\r\nStattdessen erodiert die Kommission in ihrem Vorschlag eine zentrale Säule für die\r\nErreichung der Ziele des EU Green Deals: eine robuste Datengrundlage auf Basis dessen\r\nUnternehmen ihre Transition planen und anhand derer Investoren ihr Kapital steuern\r\nkönnen.\r\nWir fordern Sie deshalb eindringlich auf, sich in Deutschland und auf Ebene der\r\nEuropäischen Union dafür einzusetzen, dass Unternehmen in die Verantwortung\r\ngenommen und die Ziele des European Green Deals tatsächlich gewährleistet werden.\r\nDafür bedarf es\r\n• einer grundlegenden Überarbeitung des Omnibus-Vorschlags, die unter\r\numfassender zivilgesellschaftlicher Beteiligung erfolgen muss. Diese sollte sich\r\nauf die Erarbeitung konstruktiver Vorschläge für den Abbau tatsächlich\r\nvorliegender Inkohärenzen fokussieren, ohne die Zwecke der Regelungen des EU\r\nGreen Deals zu gefährden.\r\n• keiner Änderungen des grundlegenden Rechtsrahmens, sondern Feinjustierung\r\nauf Umsetzungsebene. CSRD und CSDDD müssen erhalten bleiben und rasch in\r\ndeutsches Recht umgesetzt werden. Insbesondere Änderungen an der CSDDD"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-19"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}