{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-06-05T21:23:39.804+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002277","registerEntryDetails":{"registerEntryId":74914,"legislation":"GL2024","version":11,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002277/74914","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/70/16/720175/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002277-2026-04-07_11-28-00.pdf","validFromDate":"2026-04-07T11:28:00.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-26T14:08:45.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-11-29T10:27:10.000+01:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-28T17:06:56.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-04-07T11:28:00.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":74914,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002277/74914","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-04-07T11:28:00.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":71280,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002277/71280","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-23T18:03:06.000+01:00","validUntilDate":"2026-04-07T11:28:00.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":59600,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002277/59600","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-29T11:19:04.000+02:00","validUntilDate":"2026-01-23T18:03:06.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":56587,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002277/56587","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-26T14:08:45.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-29T11:19:04.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47266,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002277/47266","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-11-29T10:27:10.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-26T14:08:45.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Telefónica Germany GmbH & Co. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Regierungsentwurf des TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetzes \r\n(TK-NABEG)\r\nStand: 05.09.2024\r\n\r\nDie Bundesregierung ist bestrebt, die Rahmenbedingungen für einen beschleunigten Netzausbau zu verbessern und hierfür auch das Telekommunikationsgesetz (TKG) punktuell zu überarbeiten. Nachdem eine langwierige Ressortabstimmung innerhalb der Bundesregierung nun mit einem Kabinettsbeschluss abgeschlossen werden konnte, wurde der Vorschlag des TK-Netzausbau-Beschleunigungs-Gesetzes (TK-NABEG) vor Kurzem dem Bundesrat zur Beratung übergeben. \r\nTelefónica hat sich intensiv an den Stellungnahmen seiner Verbände VATM und BITKOM beteiligt. Darüber hinaus möchten wir die Gelegenheit nutzen und ausgewählten Akteuren auch eine eigene Stellungnahme zukommen lassen. Die vorliegende Stellungnahme haben wir zugunsten einer besseren Lesbarkeit auf die für uns als Mobilfunknetzbetreiber relevantesten Punkte beschränkt und somit bewusst kürzer als jene der Verbände verfasst. \r\no2 Telefónica begrüßt die Initiative der Bundesregierung ausdrücklich, den gesetzlichen Rahmen für den Ausbau digitaler Infrastrukturen weiter zu verbessern. In den vergangenen Jahren wurde viel erreicht, die Mobilfunknetze in Deutschland sind so gut wie nie und auch im internationalen Vergleich auf einem hohen Niveau. Der neueste Mobilfunkstandard 5G wurde äußerst schnell in die Fläche und zu den Verbraucher:innen gebracht. Allein o2 Telefónica versorgt inzwischen 96 Prozent der Haushalte im Bundesgebiet mit dem Mobilfunkstandard 5G.  \r\n\r\nÜberragendes öffentliches Interesse am Mobilfunknetzausbau uneingeschränkt einführen, § 1 Abs. 1 TKG-E\r\nDeutschland ist ein Land mit einer anspruchsvollen Topografie, und ein nicht unerheblicher Teil des Bundesgebiets besteht aus Wald sowie Landschafts- und Naturschutzgebieten. Insgesamt sind etwa 27 Prozent der Fläche Deutschlands Landschaftsschutzgebiete (Landschaftsschutzgebiete in Deutschland | BfN), 4 Prozent der Landfläche sind Naturschutzgebiete. In diesen Gebieten darf gar nicht oder nur eingeschränkt und nach oft komplizierten und langwierigen Genehmigungsverfahren gebaut werden. Dies schließt den Bau von (digitalen) Infrastrukturen ein, an dessen Ausbau zweifellos ein öffentliches Interesse besteht. Hinzu kommt, dass für die Erfüllung derzeit gültiger und künftiger Versorgungsauflagen im Bereich Mobilfunk ein Netzausbau in diesen Gebieten zum Teil unerlässlich ist.\r\nDie Definition eines überragenden öffentlichen Interesses am Mobilfunknetzausbau würde in diesem Zusammenhang eine erhebliche Verbesserung darstellen und den Ausbau mit Infrastruktur in abgelegenen Gebieten nachhaltig erleichtern. Die gesetzliche Definition als überragendes öffentliches Interesse hätte ermessenslenkende Wirkung und würde den Genehmigungsbehörden bei der Abwägung unterschiedlicher Güter (z. B. Naturschutz versus Interesse am Netzausbau) eine vom Gesetzgeber vorgegebene Richtschnur bieten. Nur auf der Basis eines überragenden öffentlichen Interesses wird es möglich sein, die von der Bundesnetzagentur geplante Versorgungsauflage, die voraussichtlich eine Versorgung von 99,5 Prozent der Landesfläche der BRD mit 50 Mbit/s bis 2030 vorsehen wird, zu erreichen. \r\n\r\n\r\nDaher ist es sehr zu begrüßen, dass der vorliegende Gesetzesentwurf nun ein überragendes öffentliches Interesse am Mobilfunknetzausbau vorsieht. Jedoch sieht der Gesetzesentwurf auch einige Einschränkungen vor, die dazu führen werden, dass das Beschleunigungspotenzial nicht voll ausgeschöpft wird. \r\nDie zeitliche Befristung des überragenden öffentlichen Interesses ist ein guter Kompromiss, damit eine Einigung innerhalb der Bundesregierung erzielt werden konnte. Insbesondere die Einschränkung nur auf neue Mobilfunkanlagen in Regionen ohne ausreichende Versorgung lässt sich jedoch sachlich nicht rechtfertigen. Die Versorgungsauflagen für Mobilfunk zielen darauf ab, dass bestimmte Versorgungsqualitäten erreicht werden, die deutlich über eine Basisversorgung hinausgehen. Die reine Beschränkung auf unterversorgte Gebiete könnte daher dazu führen, dass Standorte, die für die Erfüllung von Versorgungsauflagen erforderlich sind, nicht genehmigt werden, da bereits eine Basisversorgung verfügbar ist, die jedoch nicht den Bandbreitenzielen der Auflage entspricht. Die Gesetzesbegründung des Regierungsentwurfs weist hier auf das Gigabitgrundbuch hin. Um jedoch von Anfang an Klarheit für Behörden und weitere Rechtsanwender zu schaffen, sollte die Einschränkung auf unterversorgte Gebiete ganz entfallen. Ebenso ist die in § 231 TKG-E vorgesehene Evaluierung nach drei Jahren nicht sinnvoll. Es ist unter anderem zu berücksichtigen, dass die Suche nach geeigneten Liegenschaften in abgelegenen Gebieten und insbesondere in Naturschutzgebieten und Nationalparks weiterhin schwierig und dadurch langwierig bleiben wird. Dieser Prozess ist logischerweise dem Genehmigungsverfahren vorgelagert und erst im Genehmigungsverfahren greift bekanntlich das überragende öffentliche Interesse. Daher bestehen Zweifel, ob bereits drei Jahre nach Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung ein signifikanter Effekt festzustellen ist.\r\n  \r\nVerschärftes Recht auf Minderung, § 57 Abs. 3 TKG-E\r\nMit dem vorliegenden Gesetzentwurf möchte die Bundesregierung den Netzausbau beschleunigen und vereinfachen. Der Regierungsentwurf enthält jedoch auch eine Regelung, die das Recht auf Minderung durch die Einführung einer Pauschale stärken und verschärfen soll. Das vorgesehene Recht auf Minderung steht in keinem Zusammenhang mit der Genehmigung neuer Standorte und trägt damit auch nicht zum schnellen Netzausbau bei, sollte also im Gesetzentwurf entfallen. \r\nWir haben jedes Interesse, unseren Kund:innen klare und verständliche Informationen hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Surfgeschwindigkeit bereitzustellen. Es ist festzuhalten, dass uns der Gesetzgeber grundsätzlich dazu verpflichtet, eine geschätzte maximale Höchstgeschwindigkeit anzugeben. Jedoch teilt sich die Kapazität des mobilen Datenverkehrs stets unter allen Nutzern einer Funkzelle auf („shared medium“). Somit ist eine immerzu garantierte Maximalgeschwindigkeit nicht definierbar, vielmehr liegt es bei einem shared medium in der Natur der Sache, dass eine geschätzte maximale Geschwindigkeit gerade nicht immer und überall erreicht werden kann. Eben aus diesem Grund wurde im Rahmen der Normsetzungen für den Mobilfunk ein anderer Weg gewählt als im Festnetz. Während im Festnetz die maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit anzugeben ist, ist im Mobilfunk die geschätzte maximale und die beworbene Download- und Upload-Geschwindigkeit anzugeben und  klar und verständlich zu erläutern (Vergleiche Art. 4 Abs. 1 lit. d) der Verordnung (EU) 2015/2120).\r\n\r\n\r\n\r\nDieser Erläuterungspflicht kommt o2 Telefónica beispielsweise durch folgenden Hinweis nach:\r\n \r\nScreensot Kundeninformation o2 Webseite\r\nEs ist nach unserer Wahrnehmung ordnungspolitisch verfehlt und nicht hinnehmbar, dass die Anbieter verpflichtet werden, eine Geschwindigkeit zu schätzen und zu erläutern, und dann im Rahmen der Minderung alleine auf diese erzwungenen, nur schätzbaren Werte referenziert wird, die gesetzlich vorgegebenen Erläuterungen dabei überhaupt nicht berücksichtigt werden und nun auch noch pauschale Mindestbeträge festgelegt werden, und damit das Verhältnis zwischen den Beeinträchtigungen für den Kunden und dem zu mindernden Betrag aufgelöst wird. \r\nZu bedenken ist ebenso, dass das Recht auf Minderung erst 2021 Einzug ins TKG gehalten hat.  An einer Umsetzung eines Messverfahrens zur Begründung des Rechtsanspruchs für den Mobilfunk wird derzeit noch gearbeitet. Um den hohen Standard der Versorgung mit Mobilfunkinfrastruktur beizubehalten und weiter zu verbessern, müssen derartige Regelungen immer verhältnismäßig sein. Eine gesetzliche Verschärfung des Minderungsrechts ist schon deswegen nicht erforderlich, weil der aktuelle Anspruch auf Minderung aufgrund des bisher fehlenden Messverfahrens im Mobilfunk nicht vollständig zum Tragen kommt.  Zum jetzigen Zeitpunkt ist eine solche verschärfte Regelung weder sinnvoll noch praktisch umsetzbar. Hinzu kommt, dass ein pauschalierter Minderungsanspruch im Europäischen Rechtsrahmen für Telekommunikation nicht vorgesehen ist und die geplante Änderung im TKG daher der Grundidee einer Harmonisierung von Verbraucherrechten im europäischen Binnenmarkt widerspricht.\r\n\r\nBalance bei der Weiterentwicklung des Gigabit-Grundbuches muss gehalten werden, § 52 Abs. 1 TKG-E, §§ 78 ff. TKG-E\r\nAuch wenn die Grundkonzeption des Gigabit-Grundbuchs einige positive Aspekte umfasst, stellen die Erweiterung der Liefer- und Transparenzpflichten für Unternehmen sowie die Kontroll-, Überwachungs-, Weitergabe- und Veröffentlichungspflichten eine Belastung für die Marktteilnehmer dar. Vor dem Hintergrund eines gut funktionierenden und dynamischen Wettbewerbs im Telekommunikationsmarkt sowie des politischen Ziels, Bürokratie abzubauen, ist die Erforderlichkeit der vorgesehenen Regelungen nicht in vollem Umfang nachvollziehbar. Diese Maßnahmen stehen im Widerspruch zum Ziel des Gesetzes, den Netzausbau zu beschleunigen, vielmehr schaffen sie vor allem mehr Bürokratie. Ebenso möchten wir darauf hinweisen, dass wir auf Bundes-, Landes und teilweise auch kommunaler Ebene vielfach Daten zur Verfügung stellen. Jede der Datenlieferungen lässt sich im Einzelfall gut begründen, in der Summe jedoch läuft die Anzahl der einzelnen Datenlieferungen an die öffentliche Hand dem Ziel des Bürokratieabbaus zuwider.\r\n\r\n\r\n\r\nKritisch ist aus Sicht von o2 Telefónica auch die unklare Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem BMDV, der Zentralen Informationsstelle (ZIS) und der BNetzA zu sehen. Es sollte klargestellt werden, dass die Aufgaben des ZIS weiterhin bei der BNetzA verbleiben, um als zentraler Ansprechpartner zu dienen. \r\nWeiterhin kritisiert o2 Telefónica den in § 52 Abs. 1 TKG-E iVm § 80 Abs. 4 TKG-E vorgesehenen Grundsatz, wonach von den privaten Netzbetreibern zur Verbraucherinformation veröffentlichte Versorgungskarten stets im Einklang mit dem Gigabitgrundbuch sein müssen oder Abweichungen begründet werden müssen. o2 Telefónica veröffentlicht auf seiner Webseite eine Karte zur Netzverfügbarkeit, die mindestens wöchentlich aktualisiert wird und neue Entwicklungen im Netzausbau sowie aktuelle Einschränkungen, z. B. aufgrund temporärer technischer Störungen, wiedergibt. Diese Karte ist deutlich aktueller und die zugrundeliegenden Daten werden häufiger aktualisiert, als dies beim Gigabitgrundbuch der Fall sein wird. Von dieser Transparenz profitieren die Kund:innen von o2 Telefónica. Der Ansatz des § 52 Abs. 1 TKG-E, wonach das Gigabitgrundbuch in der Regel der „single point of truth“ sein soll, ist kontraproduktiv. Warum es uns in Zukunft erschwert werden soll, unseren Kund:innen vom Gigabit-Grundbuch abweichende Informationen über unser Mobilfunknetz zur Verfügung zu stellen, ist nicht nachvollziehbar. \r\nDie erstmalige Einführung eines Liegenschaftsatlas begrüßen wir ausdrücklich. Dadurch bekommen die Mobilfunknetzbetreiber die Möglichkeit, sich an einer zentralen Stelle über möglicherweise verfügbare Liegenschaften der öffentlichen Hand informieren zu können und zu prüfen, ob diese Liegenschaften geeignet sind, um dort Mast- oder Dachstandorte zu errichten. \r\n\r\nMitwirkungspflicht für Eigentümer von Bahninfrastrukturen, § 106a TKG-E\r\nAuf dem Weg zu einer klimaneutralen Gesellschaft spielt die Bahn als Verkehrsmittel der Zukunft eine wichtige Rolle. Die Verfügbarkeit einer hochleistungsfähigen Mobilfunkversorgung im Zug ist für die Attraktivität und Akzeptanz des Verkehrsmittels Bahn unerlässlich. Die Mobilfunknetzbetreiber sind daher schon heute durch Versorgungsauflagen dazu verpflichtet, einen bestimmten Infrastrukturausbau entlang der Gleise durchzuführen. Die Erfüllung künftiger Bedarfe testet und erforscht o2 Telefónica gemeinsam mit anderen Partnern und gefördert durch das BMDV in dem Projekt Gigabit Innovation Track (GINT). Da die Mobilfunknetzbetreiber für die Versorgung der Zugstrecken bereits in aktive Technik (Sendeanlagen) investieren und ihr Spektrum hierfür einsetzen müssen, der Mehrwert in Form einer Steigerung der Attraktivität von Bahnreisen jedoch hauptsächlich der DB zukommt, ist es aus Sicht von o2 Telefónica dringend geboten, dass die Mitwirkungspflicht der Bahn nicht mit Zahlungsverpflichtungen der Netzbetreiber im Sinne des § 106a Abs. 2 TKG-E verbunden wird. Wenigstens sollte festgelegt werden, dass Entgelte nach marktüblichen Konditionen definiert werden sollen und die BNetzA im Streitfall als Schlichtungsstelle fungieren soll.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nBerichtspflichten zur kritischen Infrastruktur, § 166 und 167\r\no2 Telefónica meldet alle kritischen Komponenten vor ihrer erstmaligen Inbetriebnahme im Netz- und IT-Betrieb gemäß der geltenden gesetzlichen Vorgaben aus § 9b Abs. 1 BSIG an das zuständige Bundesministerium des Innern (BMI). Ferner verfügt das BMI über eine vollumfassende Übersicht aller bestehenden kritischen Komponenten in den Mobilfunknetzen, die im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens im Sinne des § 9b Abs. 4 BSIG im Jahr 2023 an das BMI geliefert wurde.  Die § 166 und 167 nun im TKG vorgesehenen zusätzlichen Berichtspflichten sehen vor, dass dieselben Informationen, welche bereits dem BMI vorliegen bzw. vorgelegt werden müssen, künftig auch der BNetzA zur Verfügung gestellt werden. Eine parallele Meldung der identischen Informationen an zwei unterschiedliche Behörden des Bundes ist weder unter sicherheitspolitischen Gesichtspunkten noch im Sinne des Bürokratieabbaus sinnvoll. Im Gegenteil: die mehrfache Meldung dieser Komponenten an staatliche Stellen stellt für Unternehmen wie o2 Telefónica einen nicht unerheblichen Mehraufwand dar, ohne dass daraus (für irgendeinen Akteur) ein Mehrwert entsteht. \r\n\r\nAnsprechpartner\r\nPhilippe Gröschel, Director Government Relations, philippe.groeschel@telefonica.com\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. 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EMF-Grenzwerte) geprüft. Im Zuge der Gesetzesberatung des TK-NABEG wird die Forderung erhoben, durch eine gesetzliche Regelung Transparenzvorgaben zu machen. Dadurch sollen am Ausbau interessierte Unternehmen einen schnelleren Zugang zu Informationen über noch verfügbare EMF-Ressourcen an einem Standort erhalten können.\r\nAus Gründen des Gesundheitsschutzes darf an einem geographischen Punkt nur eine gesetzlich vorgegebene Höchstgrenze an elektromagnetischer Strahlung emittiert werden. Wenn die maximal zulässige Emission, also die sog. EMF-Ressource bzw. das EMF-Budget, ausgeschöpft ist, kann am entsprechenden Standort keine weitere Sendeanlage errichtet werden. Dieser Fall tritt derzeit vor allem in urbanen Gebieten auf, wo die Akquise von neuen Dachstandorten aufgrund teilweise eingeschränkter Vermietbereitschaft der EigentümerInnen langwierig ist. Daher sollen die an bestehenden Dachstandorten real verfügbaren EMF-Ressourcen nach dem Willen der Marktteilnehmer möglichst vollständig ausgenutzt werden.\r\nVereinzelt wird darüber hinaus eine Regulierung oder vorab festgelegte Reservierung und Zuweisung der EMF-Ressourcen für Standorte gefordert, was bei einem gesetzlich und regulatorisch gewollten Infrastrukturwettbewerb grundsätzlich wesensfremd wäre. Im Folgenden stellen wir die jetzige Situation dar und ordnen die erhobenen Forderungen ein.\r\nTransparenz über EMF- Ressourcen ist sinnvoll\r\n•\r\nZwischen allen Netzbetreibern gibt es bereits heute seit vielen Jahren praktizierte Verfahren, welche die Mitnutzung von Standorten bzw. die gemeinsame Nutzung von Dachstandorten ermöglichen. Solche Betreiberabsprachen liegen im wirtschaftlichen Interesse aller Unternehmen. Bereits die bestehende Systematik der Betreiberabsprachen berücksichtigt die Mitnutzung in geeigneter Weise und stellt eine angemessene Transparenz für die ausbauenden Unternehmen her.\r\n•\r\nDarüber hinausgehende Transparenzregeln, noch dazu als gesetzliche Auflage, sind nur bei berechtigtem Interesse vorstellbar. Eine pauschale Transparenz über den Netzausbau und die Netzplanung ist demgegenüber abzulehnen. Denn der gesetzlich vorgesehene und politisch gewollte Infrastrukturwettbewerb baut darauf auf, auch im Netzausbau wettbewerblich zu agieren. Daher sind Informationen über das jeweilige Netz grundsätzlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Ein Eingriff muss deshalb immer begründet erfolgen und darf nicht über das notwendige Maß hinausgehen.\r\n•\r\nEine solche maßvolle gesetzliche Regelung zur Transparenz kann a) die Bundesnetzagentur oder b) die Marktteilnehmer verpflichten. Die Neutralität und Sachnähe der Bundesnetzagentur sprechen aus Sicht von o2 Telefónica für eine Herstellung der Transparenz durch die Behörde. Ein entsprechendes Verfahren sollte auf Basis einer eventuellen gesetzlichen Regelung durch die Bundesnetzagentur mit allen Marktteilnehmern abgestimmt werden.\r\nKnappheit von Standorten wird nicht durch Regulierung gelöst\r\n•\r\nEinerseits wäre es angesichts zunehmender Kapazitätsbedarfe unrealistisch zu glauben, dass jeder Standort von allen Mobilfunknetzbetreibern gleichermaßen genutzt werden kann. Vielmehr wird künftig in verstärktem Maß eine Netzverdichtung notwendig sein. Das heißt, dort wo an vorhandenen Standorten die EMF-Grenzwerte bereits nahezu erreicht sind und der Zubau weiterer Sendeanlagen daher nicht mehr möglich ist, müssen in der Nähe zusätzliche Standorte errichtet werden.\r\n•\r\nAndererseits hat es die Bundesnetzagentur selbst in der Hand, die bisher von ihr sehr konservative angewandte Berechnung der EMF-Ressourcen durch ein realitätsnäheres Modell zu ersetzen. So könnte zusätzlicher Spielraum für die Kapazitätsbedarfe an bestehenden und neu zu errichtenden Standorten gewonnen werden. Die Netzbetreiber sind darüber seit einiger Zeit mit der Bundesnetzagentur im Gespräch. Es wäre erfreulich und erfolgversprechend, wenn hier zeitnah eine Lösung gefunden werden könnte.\r\n•\r\nWettbewerb im Mobilfunk findet zu erheblichen Teilen auf Infrastrukturebene statt. Die unterschiedlichen Netzbetreiber verfolgen verschiedene Ausbaustrategien. Die eigene Ausbauplanung ist daher Betriebs- und Geschäftsgeheimnis. Dies im Zuge einer Regulierung der EMF-Ressourcen pauschal offen zu legen, würde dem Infrastrukturwettbewerb schaden.\r\n•\r\nEine Regulierung der EMF-Ressourcen mit dem Ziel, die an einem Standort verfügbaren Kapazitäten unter den Netzbetreibern zu gleichen Teilen aufzuteilen (“fair share”) und diese Anteile jeweils für die Marktteilnehmer unabhängig von einer konkreten Nutzung auf Vorrat zu reservieren, lehnen wir aus guten Gründen ab:\r\no\r\nEine solche Regulierung würde dem Infrastrukturwettbewerb schaden, bisherige Ausbauerfolge zurückdrehen und zukünftige Netzausbauplanungen ausbremsen. Eine solche Regulierung wäre genauso wettbewerbsverzerrend, wie wenn ein 100-Meter-Lauf nach 95 Metern angehalten und alle Teilnehmer nochmal in einer Linie aufgestellt werden würden.\r\no\r\nEine solche Regulierung wäre nicht effizient: So hätte ein Netzbetreiber einen Anreiz, seinen „fairen“ Anteil auf Vorrat einzufordern, auch dann wenn er den entsprechenden Standort erst Jahre später tatsächlich nutzen will. Die\r\nLeistung der\r\nNetze der anderen Standortnutzer würde dadurch ineffizient verringert. Dies hätte faktisch eine Verschlechterung der Versorgungsqualität in allen Netzen zur Folge. Insbesondere in dicht besiedelten Gebieten würde sich das schnell bemerkbar machen, wo auf engem Raum viele NutzerInnen mobile Daten abrufen und denen entsprechend hohe Kapazitäten zur Verfügung gestellt werden müssen.\r\no\r\nEine solche Regulierung wäre nicht nachhaltig: Der Kapazitätsbedarf wandelt sich im Zeitverlauf. Beispielsweise werden verkehrsbedingt Kapazitätsaufstockungen notwendig oder es werden neue Frequenzlayer verfügbar (zum Beispiel UHF, 6 GHz). Eine statische Regulierung, die zu einem bestimmten Zeitpunkt das Budget aufteilt, wird der Dynamik des Ausbauprozesses nicht gerecht. Welcher Betrachtungszeitraum soll sinnvollerweise für die eigene Kapazitätsplanung angesetzt werden?\r\no\r\nEine solche Regulierung würde den Ausbau neuer Standorte bremsen: Die Anreize für einen Netzbetreiber, neue Standorte zu errichten, würden massiv sinken, wenn er das pauschale „Recht“ hätte, vorhandene Standorte mitzunutzen.\r\no\r\nEine solche Regulierung für bestehende Standorte wäre für die Netzqualität kontraproduktiv: Würden die Bestandsnetzbetreiber gezwungen, ihre Sendeleistung zu drosseln, wären die Erfüllung der Versorgungsauflagen sowie die Versorgung der Bevölkerung nicht mehr gewährleistet.\r\nFazit\r\n➢\r\nMehr Transparenz zum aktuellen Status am Standort bei berechtigtem Interesse ist bei maßvoller und praktikabler Ausgestaltung sinnvoll.\r\n➢\r\nEine Erweiterung der EMF-Ressource durch eine weniger konservative Berechnungsmethode der Bundesnetzagentur wäre wünschenswert.\r\n➢\r\nEine Regulierung der EMF-Ressourcen, womöglich sogar für Bestandsstandorte, ist abzulehnen.\r\n\r\nAnsprechpartner:\r\nPhilippe Gröschel, Director Government Relations, philippe.groeschel@telefonica.com\r\nHarald Geywitz, Repräsentant Berlin, harald.geywitz@telefonica.com"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-06"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}