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(UDH)"}]},"annualReports":{"annualReportPreviousLastFiscalYearExists":true,"previousLastFiscalYearStart":"2023-01-01","previousLastFiscalYearEnd":"2023-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/91/52/714408/Jahresrechnung-ZDH-2023.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":144,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0009082","title":"Der Gesetzentwurf zum BDSG soll in der vorgeschlagenen Fassung verabschiedet werden.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes","printingNumber":"20/10859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/108/2010859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-bundesdatenschutzgesetzes/308702","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Diese Anpassungen sind grundsätzlich richtig, um die Gestaltung des gesetzlichen Rahmens des Datenschutzes praxisnah zu halten. Die Praxistauglichkeit gesetzlicher Pflichten ist für Handwerksbetriebe mit ihren begrenzten personellen Kapazitäten von immenser Bedeutung. Die Einfügung eines Kapitels über „Die Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden“ wird unterstützt. Die Einschränkung des Auskunftsrechts betroffener Person ist eine praxisrelevante Maßnahme. Mit Blick auf erforderliche Rechtssicherheit der Praxis ist es ein richtiger Schritt, die Rechtsprechung des EuGH gesetzlich zu konkretisieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009083","title":"Ergänzung des BEG IV um weitere Entlastungsmaßnahmen.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)","printingNumber":"20/11306","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011306.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft/309845","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Entwurf zum BEG IV wird unterstützt und muss um weitere Entlastungsmaßnahmen ergänzt werden. Die Verfahrensgestaltung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss von einer Holschuld der Arbeitgeber  zu einer Bringschuld der Krankenkassen umgekehrt werden. Abschaffung der Schriftform im Nachweisgesetz für alle Betriebe. Einführung einer Bagatellgrenze für die Belegausgabepflicht. Rechtsanspruch auf verbindliche Auskunft durch Finanzbehörden einführen. Ausnahme für Kleinbetriebe von der Bestellungspflicht von Abfallbeauftragten. Streichung der Anzeigepflicht für nicht gewerbsmäßige Transporte ungefährlicher Abfälle. Berücksichtigung der geänderten Geringfügigkeitsschwelle auch im Künstlersozialversicherungsgesetz.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845)","shortTitle":"SGB 4","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall","shortTitle":"AbfBeauftrV 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/abfbeauftrv_2017"},{"title":"Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen","shortTitle":"AbfAEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/abfaev"},{"title":"Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten","shortTitle":"KSVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ksvg"},{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"},{"title":"Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen","shortTitle":"NachwG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009084","title":"Einführung einer Altersgrenze für den Zugang zur Validierung im BVaDiG, Verschieben des Inkrafttretens des BVaDiG","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes - (BVaDiG)","printingNumber":"20/10857","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/108/2010857.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/berufsbildungsvalidierungs-und-digitalisierungsgesetz-bvadig/308708","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung","shortTitle":"BMBF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZDH fordert als weitere Antragsvoraussetzung ein Lebensalter von mindestens 25 Jahren vorzusehen (Artikel 1 Nr. 31 BVaDiG). Der ZDH fordert die Verschiebung des Inkrafttretens der Regelungen zur Validierung um mindestens ein Jahr nach Bekanntmachung des Gesetzes (Artikel 1 Nr. 55 BVaDiG).\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009085","title":"Vermeidung einer praxisuntauglichen Erweiterung des Anwendungsbereichs des AGG.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Keine Erweiterung des Katalogs der Diskriminierungsmerkmale gem. § 1 AGG. Streichung der Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf Massengeschäfte (§ 19 AGG). Keine Einführung von Sondervorschriften zum Schutz vor Diskriminierung durch künstliche Intelligenz (KI) im AGG sowie keine Fristverlängerung zur Geltendmachung von Ansprüchen (§ 21 Abs. 5 AGG). Keine Erweiterung der Beweiserleichterungen für Betroffene nach § 22 AGG. Die Einführung eines Verbandsklagerechts soll vermieden werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz","shortTitle":"AGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/agg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009086","title":"Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage bzgl. der AGB-Inhaltskontrolle im B2B-Bereich","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung der §§ 305ff. BGB, insbesondere hinsichtlich der AGB-Inhaltskontrolle im B2B-Bereich und bezüglich des Schutzes vor unangemessen benachteiligenden Bestimmungen in Verträgen im unternehmerischen Geschäftsverkehr.\r\n\r\nVerhinderung der Schaffung von Bereichsausnahmen hinsichtlich der Anwendung der §§ 305ff. BGB für Verträge in der Realwirtschaft. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009087","title":"Beibehaltung der AGB-Inhaltskontrolle im B2B-Bereich in der aktuell geltenden Fassung bzgl. Justizstandort-Stärkungsgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit - (Justizstandort-Stärkungsgesetz)","printingNumber":"20/8649","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008649.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-des-justizstandortes-deutschland-durch-einf%C3%BChrung-von-commercial/302757","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Beibehaltung der §§ 305ff. BGB, insbesondere hinsichtlich der AGB-Inhaltskontrolle im B2B-Bereich und bezüglich des Schutzes vor unangemessen benachteiligenden Bestimmungen in Verträgen im unternehmerischen Geschäftsverkehr.\r\n\r\nVerhinderung der Schaffung von Bereichsausnahmen hinsichtlich der Anwendung der §§ 305ff. BGB für Verträge in der Realwirtschaft.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009088","title":"Einführung eines \"Freiwilligen Handwerksjahrs\" als neues Berufsorientierungsangebots","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als neues Berufsorientierungsangebot soll eine freiwillige Berufsorientierungszeit im Handwerk (\"Freiwilliges Handwerksjahr\") gefördert werden, bei dem Schulabsolventinnen und -absolventen in mehreren aufeinanderfolgenden, mehrmonatigen Praktika verschiedene Betriebe und Berufe im Handwerk kennenlernen können.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009089","title":"Gleichbehandlung von Studien- und Ausbildungsanfängern","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Neunundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG)","printingNumber":"20/11313","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011313.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/neunundzwanzigstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-bundesausbildungsf%C3%B6rderungsgesetzes-29-baf%C3%B6g%C3%A4ndg/309829","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung","shortTitle":"BMBF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das neue Instrument einer „Studienstarthilfe“ von 1.000 € für Studieninteressierte, die Sozialhilfe empfangen, wird ein Ungleichgewicht zur beruflichen Bildung schaffen. Die Wirtschaft benötigt jedoch Fachkräfte gleichermaßen aus der hochschulischen und der beruflichen Bildung. Eine \"Steuerung\" durch den Gesetzgeber hin zur Hochschulbildung schadet einer klischeefreien Berufsfindung, orientiert an Stärken und Interessen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung","shortTitle":"BAföG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009090","title":"ZDH-Kompakt zu Reformbedarf in der Familienpolitik","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die aktuelle Lage ist geprägt von einem massiven Fachkräftebedarf. Eine Stellschraube, Abhilfe zu schaffen, ist eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Familienpolitische Leistungen müssen unterstützen, sind gegenwärtig aber viel zu komplex und ineffizient, im Ergebnis nur mäßig erfolgreich und zudem teuer. Daher fordert der ZDH ein Umsteuern.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009091","title":"Umsetzung von notwendigen Strukturreformen im Gesundheitswesen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG)","printingNumber":"235/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0235-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-verbesserung-der-versorgungsqualit%C3%A4t-im-krankenhaus-und-zur-reform/312313","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG)","publicationDate":"2024-04-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/KHVVG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz-khvvg.html"}]}},{"title":"a) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/11854, 20/12894, 20/13059 Nr. 4 - Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG) - b) zu dem Antrag der Abgeordneten Martin Sichert, Jörg Schneider, Dr. Christina Baum, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD - Drucksache 20/5550 - Geburtshilfe in Deutschland flächendeckend sicherstellen - Fehlanreize beseitigen - c)...","printingNumber":"20/13407","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/134/2013407.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/fach%C3%BCbergreifende-fr%C3%BChrehabilitation-fl%C3%A4chendeckend-einrichten-nahtlose-rehabilitationskette-herstellen-krankenhausstandorte-erhalten-und/296255","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG)","publicationDate":"2024-04-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/KHVVG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz-khvvg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Dass 25 Mrd. Euro aus Beitragsmitteln der GKV in einen neuen Transformationsfonds eingezahlt werden sollen, ist nicht akzeptabel und würde die Beitragslast für die lohnintensiven Handwerksbetriebe und ihre Beschäftigten weiter erhöhen. Vielmehr sind beitragssenkende Strukturreformen im Gesundheitswesen notwendig.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009092","title":"Mehr Unterstützung bei der Förderung der grenzüberschreitenden Lernmobilität von Auszubildenden","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU fordert in ihrer Ratsempfehlung \"Lernmobilität für alle\" eine Steigerung auslandsmobiler Auszubildender. Dafür benötigen ausbildende Unternehmen, insb. KMU, bei der Umsetzung von Auslandspraktika ihrer Auszubildenden und jungen Fachkräfte aber professionelle Unterstützung. Deshalb setzt sich der ZDH dafür ein, dass entsprechende Beratungs- und Unterstützungsstrukturen stärker als bisher gefördert werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009093","title":"Modernisierung der Meisterprüfungsverordnung im Augenoptiker-Handwerk","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk aus dem Jahr 2005 soll an die aktuellen Anforderungen angepasst werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk","shortTitle":"AugOptMstrV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/augoptmstrv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009094","title":"Praxisgerechte Ausgestaltung der Gewerbeabfallentsorgung und Entlastung der Abfallerzeuger von umfangreichen Dokumentationspflichten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Stärkung der Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und bestimmten Bau- und Abbruchabfällen","printingNumber":"20/13950","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013950.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-st%C3%A4rkung-der-bewirtschaftung-von-gewerblichen-siedlungsabf%C3%A4llen-und-bestimmten/318071","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gewerbeabfallverordnung (20. WP)","publicationDate":"2024-04-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Gesetze/gewabfv_novelle_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-erste-verordnung-zur-aenderung-der-gewerbeabfallverordnung"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Praktische Probleme der Abfallerzeuger, Abfälle, z.B. bei Bau- und Ausbaumaßnahmen im Bestand (Sanierung, Renovierung), getrennt zu erfassen und zu halten, werden durch eine Ausweitung der Berichtspflichten weder gelöst noch vermieden; z.B. praxisferne Ermittlung von Jahreswerten nach § 3/ 3a. Die vorgesehene bzw. ausgeweitete Einbindung von Sachverständigen, insbesondere für die (notwendigerweise) nachträgliche Betrachtung einer Abfallerfassung auf Baustellen, sehen wir kritisch. Betroffene Unternehmen sollten weder regelmäßig (kostenpflichtige) externe Beratung in Anspruch nehmen müssen noch sollte ihre Dokumentation gem. § 3 (3) S. 5 von Sachverständigen überprüft werden müssen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Bewirtschaftung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von bestimmten Bau- und Abbruchabfällen","shortTitle":"GewAbfV 2017","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewabfv_2017"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009095","title":"Schaffung eines sektorübergreifenden rechtlichen Rahmens zur Steigerung der Energieeffizienz ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Effizienzmaßnahmen, zur Änderung des Energieeffizienzgesetzes und zur Änderung des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes","printingNumber":"244/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0244-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-gesetzes-%C3%BCber-energiedienstleistungen-und-andere-effizienzma%C3%9Fnahmen/312312","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Grundsätzlich befürworten wir das Ziel der Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen und der Reduktion des Endenergieverbrauchs. Die gesetzgeberische Umsetzung der EED sehen wir aber äußerst kritisch. Es wäre wünschenswert gewesen, dass die Vorgaben der EED konsistent und dem offensichtlichen Willen des Richtliniengebers entsprechend in nationales Recht umgesetzt worden wären. Das Handwerk sieht zudem keine Notwendigkeit, die bestehende gesetzliche Regelung zur Sicherstellung der Fachkompetenz von Energieauditorinnen und -auditoren durch den vorgelegten Referentenentwurf neu zu fassen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen","shortTitle":"EDL-G","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/edl-g"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009096","title":"Angleichung der steuerlichen Mindestanforderungen energetischer Maßnahmen an Förderrichtlinien","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung","printingNumber":"20/11646","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/116/2011646.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/dritte-verordnung-zur-%C3%A4nderung-der-energetische-sanierungsma%C3%9Fnahmen-verordnung/312617","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Zielsetzung, die Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV) an die technischen Vorgaben der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen anzugleichen, ist folgerichtig. Allerdings sehen wir in den Verschärfungen einiger Anforderungen, insbesondere an die Förderung von Biomasseanlagen, noch immer und zunehmend eine Diskriminierung des Energieträgers Biomasse/Holz, die die Umsetzung der Energiewende und die Nutzung Erneuerbarer Energien im Wärmesektor zu behindern drohen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetzes","shortTitle":"ESanMV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/esanmv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009097","title":"Vereinfachung der Meldungen zur Mindeststeuererklärung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Gemäß § 75 Abs. 3 Mindeststeuergesetz gibt das Bundesministerium der Finanzen den amtlich vorgeschriebenen Datensatz für die elektronische Übermittlung des Mindeststeuer-Berichts separat im Bundessteuerblatt bekannt. Die OECD hat im Juli 2023 den „GloBE Information Return (Pillar Two)“ veröffentlicht, so dass die entsprechenden Informationen grundsätzlich länderübergreifend einheitlich erfasst werden müssen, damit bei einem Austausch eine Vergleichbarkeit vorliegt. Damit ist der Handlungsspielraum auf nationaler Ebene eingeschränkt. Dennoch haben wir um Einbeziehung gebeten, um den bürokratischen Aufwand der Unternehmen so weit wie möglich zu minimieren. Aus unserer Sicht besteht insbesondere für große nationale Gruppen die Möglichkeit einer bürokratiearmen Umsetzung.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009098","title":"Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Bundesministerium der Finanzen hat am 12. Dezember 2023 die Neufassung des sehr praxisrelevanten BMF-Schreibens „Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen“ veröffentlicht, ohne den Verbänden vorab eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Wir haben daher die wesentlichen Fragen und Kritikpunkte unserer Mitglieder an das BMF übermittelt und darum gebeten, das BMF-Schreiben an den betreffenden Randziffern zu überarbeiten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009099","title":"Vermeidung zusätzlicher bürokratischer Lasten für Handwerksbetriebe","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"385/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0385-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"20/12787","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Änderungsbedarf besteht bei den gegebenen Möglichkeiten zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte. Während die EU-Richtlinie in Art. 39 Abs. 4 ein sog. Mitgliedstaatenwahlrecht vorsieht und damit die Möglichkeit besteht, nicht nur Wirtschaftsprüfer, sondern auch andere qualifizierte Dritte für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten zuzulassen, sind im Referentenentwurf lediglich die Wirtschaftsprüfer genannt. Erwartet wird, dass hier dem Erwägungsgrund 61 der CSRD gefolgt wird, nach dem Unternehmen „auf eine größere Auswahl an unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen zugreifen können“ sollten.\r\nDie Überarbeitung der delegierten Rechtsverordnung ESRS und dabei die Begrenzung der in der Lieferkette anforderungsfähigen Datenpunkte auf den VSME wird für notwendig gehalten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009100","title":"Hinweise für den weiteren Erarbeitungsprozess eines freiwilligen KMU-Berichtsstandards (VSME)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir haben die Erwartung:\r\n- dass der VSME-Entwurf sprachlich und inhaltlich gemäß unseren Vorschlägen weiterentwickelt und für alle berechtigten Anwender des VSME die Erfüllung des Basismoduls als ausreichend festgelegt wird.\r\n- dass CSRD / ESRS novelliert werden, wobei das VSME-Basismodul als Value Chain Cap festzulegen ist.\r\n- dass die Bankenaufsicht das VSME-Basismodul als ausreichend akzeptiert und ansonsten dauerhaft der Nutzung von Schätzungen bzw. Branchendaten insbesondere für Kleinst- und Kleinunternehmen zustimmt.\r\n- dass auch in Transformationsförderprogrammen das VSME-Basismodul als Maßstab verankert wird.\r\n- dass die auf Basis des VSME ermittelten Daten keiner externen Prüfpflicht unterliegen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009101","title":"Arbeitszeitflexibilisierung: Wöchentliche Höchstarbeitszeit und Tariföffnungsklauseln zur Anpassung von Ruhezeiten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Arbeitszeit flexibilisieren - Mehr Freiheit für Beschäftigte und Familien","printingNumber":"20/10387","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/103/2010387.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/arbeitszeit-flexibilisieren-mehr-freiheit-f%C3%BCr-besch%C3%A4ftigte-und-familien/309122","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die derzeitige gesetzliche Beschränkung der täglichen Höchstarbeitszeit sollte im Einklang mit der EU-Arbeitszeitrichtlinie in eine wöchentliche Höchstarbeitszeit umgewandelt werden. Ebenso sollte das Arbeitszeitgesetz Tariföffnungsklauseln zur Anpassung von Ruhezeiten zulassen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Arbeitszeitgesetz","shortTitle":"ArbZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009102","title":"Vorschläge an die zuständigen Ministerien für eine Verkürzung und Vereinfachung der Verfahrenswege in der Bildungsstättenförderung.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vor dem Hintergrund eines bereits existierenden Investitionsstaus in den über 500 handwerklichen Berufsbildungsstätten und langwieriger, starrer und inflexibler Förderverfahren schlägt der ZDH den Ministerien BMBF und BMWK sowie BIBB und BAFA in seinem Vorschlags- und Forderungspapier „Bildungsstätten-Förderung neu denken!\" zahlreiche Maßnahmen vor, mit den die Verfahren beschleunigt und vereinfacht werden können. Gefordert wird zudem eine Auflösung des Investitionsstaus durch Bereitstellung von mehr Fördermitteln.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009103","title":"Einführung eines Zentralregisters für De-minimis-Beihilfen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Für die in den Mitgliedstaaten aufzubauenden Zentralregister gibt der ZDH Empfehlungen zr Ansiedlung auf Bundesebene, zu den Eintragungs- und Leseberechtigungen, zu den zu erfassenden Aufgabenund zur technischen Ausgestaltung. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009104","title":"Ziele des Nationalen Reformprogramms 2024 aus Sicht des deutschen Handwerks","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Nationales Reformprogramm 2024","printingNumber":"20/10825","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/108/2010825.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/nationales-reformprogramm-2024/310094","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die wirtschaftspolitischen Herausforderungen der kommenden Jahre werden immens sein. Die\r\nBundesregierung hat dies erkannt und die zentralen Handlungsfelder zur Stärkung des Standorts\r\nidentifiziert. Allerdings bleibt das Nationale Reformprogramm 2024 weit hinter den Erfordernissen und Erwartungen der Wirtschaft zurück. Insbesondere bleibt unklar, wie die Investitionstätigkeit nachhaltig gestärkt werden sollen und die Rahmenbedingungen für die Energiewende aussehen werden. Die Abbauvorschläge bei den Bürokratielasten fallen nur wenig ambitioniert aus und drohen durch neue Vorgaben zu verpuffen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009105","title":"Modernisierung und Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht","printingNumber":"232/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0232-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-und-zum-b%C3%BCrokratieabbau-im-strom-und-energiesteuerrecht/312306","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZDH begrüßt insgesamt den Referentenentwurf. \r\nEinige Details wie genauere Definitionen wären wünschenswert, u. a. welche Energieträger insgesamt\r\nzu den erneuerbaren Energien hinzurechenbar sind. Stromerzeugung aus Biomasse sollte\r\nhier ebenfalls als Strom aus erneuerbaren Energiequellen explizit erwähnt werden.\r\nDie Definitionen im EnWG (§ 3 Nummer 24a und 24b) sollten umfangreicher ausgestaltet\r\nwerden. § 9 Abs. 1 Nummer 6b lässt vermuten, dass auch die KWK-Anlagen selbst als\r\nKundenanlagen gelten.\r\nEs fehlt eine ausführliche Abgrenzung des Standort-Begriffs. Insbesondere bei Anlagen,\r\nwo der Standort nicht klar abgegrenzt werden kann, können Unklarheiten entstehen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"},{"title":"Energiesteuergesetz","shortTitle":"EnergieStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes","shortTitle":"StromStV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv"},{"title":"Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes","shortTitle":"EnergieStV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/energiestv"},{"title":"Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz","shortTitle":"EnSTransV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enstransv"},{"title":"Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen","shortTitle":"SpaEfV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/spaefv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009106","title":"Stellungnahme zur Standortsicherung des Handwerks im Rahmen der Experimentierklausel der TA Lärm und zu Richtwerten des Dörflichen Wohngebiets","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf einer zweiten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (20. WP)","publicationDate":"2024-05-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/ta_laerm_aenderung/Entwurf/ta_laerm_aenderung_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-einer-verwaltungsvorschrift-zur-zweiten-verwaltungsvorschrift-zur-aenderung-der-technischen-anleitung-zum-schutz-gegen-laerm"}]},"description":"Die TA Lärm hat für die Entwicklung von Betriebsstandorten zentrale Bedeutung. Gleichzeitig besteht ein großes Interesse an der Beschleunigung des Wohnungsbaus. Der ZDH beurteilt die befristete Experimentierklausel deshalb differenziert. So droht die Verdrängung ansässiger Betriebe durch heranrückenden Wohnungsbau. Sollte die Experimentierklausel eingeführt werden, muss ein dauerhaften Schutz des Gewerbes sichergestellt werden. Die Einführung von Lärmwerten für das Dörfliche Wohngebiet wird begrüßt. Der ZDH regt eine Anhebung dieser Werte auf das Niveau der Richtwerte für das Dorfgebiet/Mischgebiet an. Zusätzlich schlägt der ZDH vor, neue Regelungen einzuführen, um  Flächen, die von Verkehrslärm betroffen und heute kaum bebaubar sind, zukünftig leichter einer Bebauung zuführen zu können.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009107","title":"Praxisgerechte und bürokratiearme Ausgestaltung des Steuerrechts - zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 -  JStG 2024)","printingNumber":"369/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0369-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","printingNumber":"20/12780","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012780.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Abschaffung des Bescheinigungsverfahrens für Bildungsleistungen im JStG 2024 (§ 4 Nr. 21 Buchst. a UStG) führt zu einer Umsatzsteuerbelastung der Fortbildungsleistungen privater Lehrer und einer Verteuerung der beruflichen Fortbildung. Die Umsatzsteuerfreiheit sollte durch Beibehaltung des Bescheinigungsverfahrens erhalten werden.\r\nDie Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf 25.000 Euro (§ 19 UStG) fördert den unfairen Wettbewerb durch Soloselbständige und sollte unterbleiben.\r\nDie Umsetzung des EuGH-Urteils v. 10.2.2022, Rs. C-9/20 in §§ 14, 15 UStG führt zu einer Einschränkung der Anwendbarkeit der Ist-Versteuerung und bedroht die Liquidität von KMU. Die Umsetzung sollte verschoben und auf EU-Ebene für eine Option zur Aufrechterhaltung der bisherigen Regelung geworben werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009108","title":"Ausblick europäische KMU-Politik","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Handlungsvorschläge zur Förderung der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) in den nächsten fünf Jahren, damit Handwerksbetriebe ihre Schlüsselrolle ausfüllen können.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012782","title":"Ausbau der Förderleistungen, Erleichterungen bei den Nachweispflichten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes","customDate":"2024-03-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung","shortTitle":"BMBF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html"}]},"description":"§12 Abs.1 Nr. 1 u. Nr. 2: Förderrahmen weiter erhöhen. \r\n§13b Abs.1: Bestehenserlass auf mind. 70 Prozent erhöhen. \r\n§2 Abs.3 Nr. 1c: Berechnung Vollzeit-FB-Dichte ändern in: im Durchschnitt mind. 100 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden.\r\n§9 Abs.1: Klarstellung einfügen, in welcher Form der Nachweis der erforderlichen Vorqualifikation zu erfolgen hat - Zeugnis, Bestätigung der Prüfungsstelle. \r\n§6 Abs.3 Satz 2 ändern in: Besondere Umstände sind insbes. dann gegeben, wenn das weitere Fortbildungsziel für die Berufsausübung in fachlicher Hinsicht dienlich ist. \r\nin §2 Abs.3 Satz 2 die Worte in Teilzeit streichen.\r\nin §12 Abs.1 neue Nr. 3 einfügen - Förderung der Verbrauchsmaterialien in Meisterkursen.\r\n§13 Abs.2 ändern in: Das Darlehen nach Absatz 1 ist zinsfrei.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung","shortTitle":"AFBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/afbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012783","title":"Neuordnung der Meisterprüfungsverordnung im Böttcher-Handwerk","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Auf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 09. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert, wird der Erlass einer neuen Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Böttcher-Handwerk angestrebt. Verordnungsgebendes Ministerium ist das BMWK.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012784","title":"Erläuterungen zu Problemen des Handwerks mit der Deutschen Akkreditierungsstelle","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Papier umfasst grundsätzliche Probleme mit der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) und geht auf Fälle aus der Praxis ein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012785","title":"Berücksichtigung der Interessen von Handwerksbetrieben beim Gesetzgebungsverfahren zum Gebäudetyp E ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)","printingNumber":"20/13959","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013959.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-zivilrechtlichen-erleichterung-des-geb%C3%A4udebaus-geb%C3%A4udetyp-e-gesetz/317304","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-07-29","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_GebaudetypE.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Gebaeudetyp_E.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Zielsetzung die Baukosten mit Blick auf den Wohnungsbau zu senken und Bauvorhaben zu vereinfachen, ist vollumfänglich zu unterstützen. Auch das Bestreben, die Rechtssicherheit bei Verträgen über Bauleistungen mit Blick auf Abweichungen von den aRdT zu erhöhen ist richtig und notwendig. Jedoch muss sichergestellt sein, dass sich Handwerksbetriebe an handhabbaren und verständlichen Vorgaben orientieren können und die vorgeschlagenen Änderungen keine neue Rechtsunsicherheit sowie Haftungsrisiken schaffen. Hinter diesen Anforderungen bleibt der Entwurf zurück. Die vorgesehenen Regelungen werfen Abgrenzungs- sowie Auslegungsfragen auf und sind praxisuntauglich. Vorzugswürdig ist die Einführung eines Kriterienkatalogs in die MBO nebst flankierender zivlirechtlicher Öffnungsklausel.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012786","title":"Herabstufung der Schriftform auf die Textform in § 650h BGB erst dann, wenn auch die VOB/B eine entsprechende Kündigung in Textform vorsieht.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"In der Bauvertragspraxis wird häufig die VOB/B in den Vertrag einbezogen. In der VOB/B ist das Schriftformerfordernis für die Kündigung eines VOB/B-Vertrags für Auftragnehmer und\r\nAuftraggeber vorgegeben. Handwerksbetriebe verfügen in der Regel über keine Rechtsabteilung. Für sie ist eine einheitliche und nachvollziehbare Vertragspraxis Garant für Rechtssicherheit und klare Handlungsvorgaben. Daher sollte eine Herabstufung des Schriftformerfordernisses auf die Textform in § 650h BGB erst erfolgen, wenn auch die Vorschriften der VOB/B dies vorsehen. Andernfalls würde sich die Komplexität der Bauvertragspraxis nochmals erhöhen und damit eine gesteigerte Rechtsunsicherheit für mit Bauleistungen befassten Handwerksbetrieben einhergehen. Dies gilt es zu vermeiden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012787","title":"Das Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugsverbot des § 8 StabwG sollte rechtssystematisch korrekt angepasst werden.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugsverbot des § 8 StabwG sollte rechtssystematisch korrekt angepasst werden. Sowohl Versicherungsleistungen als auch Zinszahlungen aufgrund von Inhaberschuldverschreibungen und vergleichbarer Schuldtitel sollten vom Betriebsausgabenabzugsverbot ausgenommen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb","shortTitle":"StAbwG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stabwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012788","title":"Änderung der StVO zur Automatisierung der Verfahren zu Parkausweisen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"...Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","printingNumber":"159/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0159-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-%C3%A4nderung-stra%C3%9Fenverkehrsrechtlicher-vorschriften/310641","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZDH unterstützt die Ansätze zur Entbürokratisierung der Kontrolle in Bewohnerparkzonen durch digitale Systeme und regt an, auch Möglichkeiten zur Einbeziehung von weiteren Berechtigungen für gewerbliche Verkehre (Handwerkerparkausweise) in das automatisierte System zu prüfen, um auch hier eine Entbürokratisierung sicherzustellen. Darüber hinaus regt der ZDH an, über die vorgeschlagene Novelle hinaus, in Bewohnerparkzonen grundsätzlich in den Quartieren ansässige Gewerbebetriebe gleichberechtigt mit den privaten Haushalten in die Gewährung von Parkberechtigungen einzubeziehen. Bisher geschieht das nur über Ausnahmegenehmigungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Straßenverkehrs-Ordnung","shortTitle":"StVO 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012789","title":"Mittelstands- und handwerksgerechte Umsetzung der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Ziele der NKWS sowie die zugehörigen Instrumente und Maßnahmen müssen nach den Kriterien \"Praxistauglichkeit\", \"Wirtschaftlichkeit\" und \"technologische Umsetzbarkeit\" ausgerichtet sein. Bei der Umsetzung der NKWS darf kein zusätzlicher bürokratischer Aufwand erzeugt werden. Handwerklich erzeugte Produkte gilt es im Digitalen Produktpass von Industrieprodukten zu unterscheiden. Zugang zu Reparatur und Wartung muss auch für herstellerunabhängige Handwerksbetriebe weiterhin möglich sein. Finanzierungs- und Förderangebot der NKWS müssen mittelstandsfreundlich ausgestaltet sein. Eine grundsätzliche Priorisierung von Bestandserhalt vor Neubau in der NKWS wird abgelehnt. Das Handwerk ist als Partner bei der Entwicklung und Einführung von Bewertungstools für zirkuläre Beschaffung einzubinden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012790","title":"Handwerksgerechte Umsetzung der Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2024 (DNS 2024)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die DNS 2024 bringt zahlreiche Risiken und Herausforderungen mit sich, die zu hohen finanziellen Belastungen des Handwerks, Anpassungsschwierigkeiten und letztlich einer Gefährdung der Existenz vieler Handwerksbetriebe führen können, welche es bei der Umsetzung zu vermeiden gilt. Eine effiziente und entschlackte Einwanderungsbürokratie sollte in der DNS als Ziel formuliert und mit konkreten Maßnahmen unterlegt werden. Das Aufstiegs-BaföG sollte explizit in der DNS genannt werden. Es muss eine nachhaltige und langfristig ausgerichtete Strategie für eine ausreichende Infrastruktur von Berufsschulen sowie ein Programm für den Nachwuchs auch in der beruflichen Bildung entwickelt werden. Einbindung des Handwerks in die Dialoggruppe aus wirtschaftlichen Akteuren und dem Staatssekretärsausschuss.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012791","title":"Hochwertige, leistungsfähige, flächendeckende, unterbrechungsfreie drahtlose Datendienstversorgung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Versorgungsauflagen so, wie nun angekündigt, auch tatsächlich festgelegt und von den Netzbetreibern konsequent um-gesetzt werden. Die BNetzA bei der Überprüfung der Einhaltung der Versorgungsauflagen weiter nachbessern und über die Berichtspflicht hinaus konkretere Kontrollmechanismen definieren und weitere Sanktionierungsmöglichkeiten gegenüber den Netzbetreibern einführen. Der flächendeckenden Versorgung mit hochleistungsfähigen Mobilfunknetzen im Rahmen der von der BNetzA zu treffenden regulatorischen Entscheidung ist hohes Gewicht einzuräumen. Überzeugung, dass ein Vergabeverfahren besser als eine bloße Verlängerung bestehender Frequenznutzungsrechte für die Zielerreichung geeignet. Die Netzbetreiber sollten in bislang noch „weißen“ Flecken zum lokalen Roaming verpflichtet werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012792","title":"Einführung einer gesetzlichen Nichtbeanstandungsregelung für den sofortigen Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Ist-Versteuerern ab 1.1.2025","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit dem JStG 2024 soll der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen von Ist-Versteuern ab 1.1.2025 neu geregelt werden (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 6 und § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 2 Buchst. b UStG). Die vom BMF angedachte Nichtbeanstandungsregelung in Form einer Verwaltungsvorschrift betreffend den sofortigen Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Ist-Versteuerern, die ihre Eigenschaft als Ist-Versteuerer nicht auf der Rechnung angegeben haben, muss in Form einer gesetzlichen Regelung erfolgen und sollte in das JStG 2024 aufgenommen werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012793","title":"Handwerksgerechte Umsetzung der Allgemeine Bedingungen der Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme und zur Aufhebung der Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (20. WP)","publicationDate":"2024-08-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240807-avbfernwaermev.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/240807-entwurf-avbfernwaermev.html"}]},"description":"In Zusammenhang mit der Fernwärmeversorgung muss sichergestellt sein, dass sich der Kunde freiwillig und ohne Einschränkungen für dessen Nutzung entscheiden darf. Dahingehend negative Erfahrungen mit kommunaler Energieversorgung, die auf Anschluss- und Benutzungszwänge sowie Verbot lokaler Alternativen setzt, werden von uns abgelehnt und sind unbedingt zu vermeiden. Leider enthält der Änderungsentwurf keine Obergrenze für Fernwärmepreise und keine Einführung einer Preisaufsicht – dies gilt es nachzubessern. Rechtsicherheit für bestehende, projektierte oder geplante, dezentrale und klimafreundliche Wärmeerzeugungs- und Kälteanlagen in Gebäuden ist sicherzustellen. Verbraucherrechte sind zu stärken – wir fordern daher Technologieoffenheit, Wettbewerb und Verbraucherschutz.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme","shortTitle":"AVBFernwärmeV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/avbfernw_rmev"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012794","title":"Stellungnahme zu Anliegen des Handwerks im Rahmen der großen Baurechtsnovelle (Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung","customDate":"2024-07-29","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]},"description":"Der ZDH unterstützt die Grundanliegen des Entwurfs für ein „Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung“, insbesondere hinsichtlich der Beschleunigung des Planen und Bauens, der Verbesserung der Rahmenbedingungen des Wohnungsbaus sowie zur weiteren Ausgestaltung von Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung in der Bauleitplanung. In Ergänzung regt der ZDH an, auch die Belange ansässiger Gewerbebetriebe stärker in den Zielbestimmungen und Festsetzungsmöglichkeiten des BauGB sowie in den Baugebieten der BauNVO zu berücksichtigen. Nur Städte und Gemeinden mit „kurzen Wegen“, wohnortnahen Arbeitsplätzen und verbrauchernahen Angeboten von Versorgung und Diensten für Transformation und Energiewende bieten die Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke","shortTitle":"BauNVO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/baunvo"},{"title":"Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts","shortTitle":"PlanzV 90","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/planzv_90"},{"title":"Raumordnungsgesetz","shortTitle":"ROG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rog_2008"},{"title":"Bundes-Klimaanpassungsgesetz","shortTitle":"KAnG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kang"},{"title":"Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen","shortTitle":"HOAI 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hoai_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012795","title":"Abbau von Bürokratie und Beschleunigung von Netzanschlussverfahren","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung","printingNumber":"20/14199","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/141/2014199.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiewirtschaftsrechts-im-bereich-der-endkundenm%C3%A4rkte-des/318080","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung sowie Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung (20. WP)","publicationDate":"2024-08-27","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240828-aenderung-energiewirtschaftsrecht-endkundenmaerkte.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20240828-aenderung-energiewirtschaftsgesetz-endkundenmaerkte-marktstammdatenregisterverordnung.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Um die Energiewende zu beschleunigen, sind Maßnahmen zum Bürokratieabbau besonders wichtig. Damit systemkritische Netzzustände gar nicht erst entstehen, müssen einerseits alle Hemmnisse für einen schnellen Netzaus- und -umbau beseitigt werden und andererseits aber auch kurzfristig Maßnahmen ergriffen werden, die die Netzstabilität auch in Zeiten der Spitzeneinspeisung sicherstellen. Zudem muss die Finanzierung des Netzausbaus geklärt werden. Die Betriebe brauchen Klarheit, wie die Netzentgelte für die Betriebe und alle Stromverbraucher langfristig auf einem wettbewerbsfähigen Niveau gehalten werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz","shortTitle":"NABEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/nabeg"},{"title":"Gesetz über den Bundesbedarfsplan","shortTitle":"BBPlG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbplg"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung","shortTitle":"KVBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kvbg"},{"title":"Gesetz zur Finanzierung der Energiewende im Stromsektor durch Zahlungen des Bundes und Erhebung von Umlagen","shortTitle":"EnFG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enfg"},{"title":"Verordnung über das zentrale elektronische Verzeichnis energiewirtschaftlicher Daten","shortTitle":"MaStRV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mastrv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012796","title":"Neuregelungen im Umgang mit Asbest im Bestand","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und anderer Arbeitsschutzverordnungen","printingNumber":"403/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0403-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-%C3%A4nderung-der-gefahrstoffverordnung-und-anderer-arbeitsschutzverordnungen/315042","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der im August 2024 vom Bundekabinett verabschiedete Verordnungsentwurf zur Novelle der Gefahrstoffverordnung sieht keine Erkundungspflicht des Veranlassers von Bautätigkeiten mehr vor. Der Veranlasser von Bautätigkeiten sollte in die Pflicht genommen werden, vor Auftragsvergabe und Aufnahme der Bautätigkeiten zu erkunden, ob in dem Gebäude Asbest oder andere Gefahrstoffe enthalten sind.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen","shortTitle":"GefStoffV 2010","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013744","title":"Verschlankung der Verfahren zur Berufsvalidierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Verordnung über das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung individueller beruflicher Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach dem Berufsbildungsgesetz und der Handwerksordnung","customDate":"2024-08-14","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung","shortTitle":"BMBF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html"}]},"description":"Der vom BMBF vorgelegte Entwurf für eine Berufsbildungsfeststellungsverfahrensordnung ist ein wichtiger Baustein für die Umsetzung des BVaDiG durch die Handwerkskammern. Die in der Verordnung getroffenen Regelungen erzeugen in Teilen allerdings erheblichen Aufwand für die Handwerkskammern und die in den Feststellungsverfahren eingesetzten Prüferinnen und Prüfer. Um die Validierung von Berufserfahrung zu einem für das Ehrenamt umsetzbaren Instrument zu machen, werden Verfahrensverschlankungen und Vereinfachung\r\nder Regelungen in der Verordnung angeregt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013745","title":"Leistungsverbesserungen im Aufstiegs-BAföG ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes","printingNumber":"20/12777","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012777.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/f%C3%BCnftes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-aufstiegsfortbildungsf%C3%B6rderungsgesetzes/314895","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung","shortTitle":"BMBF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"§ 12 Abs. 1: weitergehende Anhebung des Förderrahmens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren und für das Meisterprüfungsstück\r\n§ 13b Abs. 1: weitergehende Anhebung des \"Bestehenserlasses\"\r\n§ 6 Abs. 3: Zweite Fortbildung auf gleicher Fortbildungsstufe fördern\r\n§ 2 Abs. 3: Vollzeit-Fortbildungen der 1. Fortbildungsstufe fördern\r\n§ 12 Abs. 1: Verbrauchsmaterial in Meisterkursen fördern\r\n§ 13 Abs. 2: KfW-Darlehen zinsfrei stellen\r\n§ 2 Abs. 3 Nr. 1c: Berechnung der Vollzeit-Fortbildungsdichte ändern\r\n§ 9 Abs. 1: Klarstellung für Nachweis der Vorqualifikation \r\n§ 27: Datum Antragstellung und Datum der Bescheidung statistisch erfassen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung","shortTitle":"AFBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/afbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013746","title":"Änderung der Meisterprüfungsverordnung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"§ 4 Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Bereich Caravan- und Reisemobiltechnik in Meisterprüfungsverordnung aufnehmen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk","shortTitle":"KaFbMstrV 2020","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kafbmstrv_2020"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013747","title":"Reduzierung der Informationspflichten und Kostenrisiken bei der Verbraucherstreitschlichtung.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur Förderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung (20. WP)","publicationDate":"2024-10-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Foerderung_Entbuerokratisierung_Verbraucherstreitbeilegung.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Foerderung_Entbuerokratisierung_Verbraucherstreitbeilegung.html?nn=110518"}]},"description":"Die im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) geregelten Informationspflichten für Unternehmer sind unverhältnismäßig, irreführend und gehen teils über die Vorgaben der zugrundeliegenden EU-Richtlinie (ADR) hinaus. Eine Entbürokratisierung und Bereinigung der deutschen Vorgaben im VSBG, insbesondere in den §§ 36, 37 VSBG ist notwendig, um die Bürokratielasten im Handwerk zu senken und Abmahnrisiken zur reduzieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen","shortTitle":"VSBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vsbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013815","title":"Der ZDH setzt sich für eine mittelstandsfreundliche Gestaltung des Vergaberechts ein.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG)","printingNumber":"20/14344","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/143/2014344.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-transformation-des-vergaberechts-vergaberechtstransformationsgesetz-vergrtransfg/318125","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG) (20. WP)","publicationDate":"2024-10-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20241018-refe-vergrtransfg-download.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241009-vergabetransformationspaket.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZDH erkennt die Bemühungen der Bundesregierung an, den mit der öffentlichen Auftragsvergabe verbundenen bürokratischen Aufwand sowohl für die Auftragnehmer als auch für die Auftraggeber zu reduzieren. Vielen kleinen Verbesserungen stellt der Entwurf für ein Vergabetransformationspaket allerdings eine massive Schwächung grundsätzlich mittelstandsstärkender Regelung im Vergaberecht gegenüber, die im Endeffekt die Beteiligungsmöglichkeiten von Handwerk und Mittelstand deutlich einschränken würden. Hierbei ist insbesondere die geplant Aufweichung des Primats der Fach- und Teillosvergabe zu kritisieren. Der von der Bundesregierung immer wieder betonten Rolle des Mittelstands als Rückgrat der deutschen Wirtschaft würde damit bei der öffentlichen Beschaffung gerade nicht Rechnung getragen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"},{"title":"Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge","shortTitle":"VgV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013816","title":"Effektivere Bekämpfung der Schwarzarbeit","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung","printingNumber":"20/13956","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013956.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-und-digitalisierung-der-schwarzarbeitsbek%C3%A4mpfung/317300","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (20. WP)","publicationDate":"2024-09-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/20_Legislaturperiode/2024-09-05-SchwarzArbMoDiG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/20_Legislaturperiode/2024-09-05-SchwarzArbMoDiG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der risikobasierte Prüfungsansatz darf nicht zulasten der Prüfung kleinbetrieblicher Strukturen gehen. Die Rolle der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien und die Befugnisse der nach Landesrecht für die Schwarzarbeitsbekämpfung zuständigen kommunalen Ordnungsbehörden muss gestärkt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung","shortTitle":"SchwarzArbG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013817","title":"Einführung eines Bundestariftreuegesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)","printingNumber":"20/14345","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/143/2014345.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-tarifautonomie-durch-die-sicherung-von-tariftreue/318103","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes und weitere Maßnahmen (Tariftreuegesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-10-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/tariftreuegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/tariftreuegesetz.html"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20241025-referentenentwurf-tariftreuegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241025-tariftreuegesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Tariftreuevorgaben können im Einzelfall zwar Wettbewerbsverzerrungen zwischen tarifgebundenen und tarifungebundenen Bietern reduzieren. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Ausgestaltungen bedeuten allerdings für die Handwerksunternehmen erhebliche zusätzliche neue bürokratische Hürden und Kosten und führen im Ergebnis nicht zu einer Steigerung der originären Tarifbindung.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013818","title":"Bürokratische und finanzielle Entlastung der Gesundheitshandwerke und für einen fairen Wettbewerb","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das deutsche Gesundheitssystem wird in den nächsten Jahren vor großen Herausforderungen stehen. Die Gesundheitshandwerke machen sich für die Entbürokratisierung, Digitalisierung und einen fairen Wettbewerb zwischen allen Leistungserbringern in der Versorgung mit Gesundheitsleistungen bei Erhaltung hoher Qualitätsstandards stark. Dazu zählen auch die Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen auf Augenhöhe. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über Medizinprodukte","shortTitle":"MPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mpg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013819","title":"Besserer Mutterschutz für Unternehmerinnen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Schwanger- und Mutterschaft für Gründerinnen und Selbständige erleichtern","printingNumber":"20/6911","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/069/2006911.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/schwanger-und-mutterschaft-f%C3%BCr-gr%C3%BCnderinnen-und-selbst%C3%A4ndige-erleichtern/300061","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die soziale Absicherung von Unternehmerinnen bei Schwangerschaft und Mutterschaft ist unzureichend und sollte verbessert werden, damit die Geburt eines Kindes nicht zum existenziellen Risiko für die Unternehmerinnen wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit","shortTitle":"BEEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beeg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013820","title":"Entwurf einer Klimaanpassungsstrategie der Bundesregierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Handwerk ist bei der Klimafolgenanpassung in doppelter Hinsicht betroffen: als Umsetzer und Betroffener. Deswegen müssen die Handwerksorganisationen wirkungsvoll einbezogen werden. Cluster \"Stadt- und Siedlungsentwicklung, Raumplanung\": das Handwerk sollte als erster Ansprechpartner für bauliche Maßnahmen zwingend in die Informations- und Sensibilisierungskampagnen eingebunden werden. Zusätzliche gesetzliche Anforderungen, die das Bauen weiter verteuern, müssen vermieden werden. Die starke Verwaltungsabhängigkeit der beschriebenen Maßnahmen wird kritisch gesehen. Cluster \"Wirtschaft\": Es dürfen keine neuen Verpflichtungen für Betriebe geschaffen werden – auch nicht indirekt. Die besondere Lage von kleinen und mittleren Betrieben wird nicht ausreichend thematisiert.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013821","title":"Verschiebung nationale Umsetzung der EUDR und Abbau von Bürokratiebelastung für Handwerksbetriebe","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes (20. WP)","publicationDate":"2024-10-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft","shortTitle":"BMEL","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmel.de/SharedDocs/Downloads/DE/Glaeserne-Gesetze/Referentenentwuerfe/gesetz-eu-vo-entwaldungsfreie-produkte-10-2024.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmel.de/SharedDocs/Gesetzestexte/DE/gesetz-eu-vo-entwaldungsfreie-produkte.html"}]},"description":"Der vorliegende Gesetzentwurf zur nationalen Durchführung der EU-Verordnung (kurz: EntwaldungsMG) kommt voreilig und geht am eigentlichen Entwaldungsproblem vorbei. Der Gesetzentwurf enthält gravierende Unverhältnismäßigkeiten und muss daher umfassend überarbeitet werden.\r\nUm die Zielsetzung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) sinnvoll zu erreichen, muss unbedingt eine Balance zwischen Umwelt- und Klimaschutz auf der einen Seite und einer wirtschaftlichen Machbarkeit auf der anderen Seite gefunden werden.\r\nDie vorzeitige Einführung eines Gesetzes zur nationalen Durchführung der EUDR ist nicht zielführend, solange die Rahmenbedingungen auf EU-Ebene noch unklar sind. Sie schafft eine weitere unnötige Unsicherheit bei den Betrieben und auf dem Markt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013822","title":"Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die Betriebe","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","printingNumber":"20/12780","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012780.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Verhinderung der Einführung neuer Sanktionen bei der Kassenführung (§ 379 AO), Vereinfachung bei der Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 S. 2 AO), Verhinderung der Anhebung der Kleinunternehmergrenze (§ 19 UStG), Erhalt des Bescheinigungsverfahrens für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG), Verschiebung der Einschränkung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen von Ist-Versteuerern (§§ 14, 15 UStG), Bereitstellung eines kostenfreien Softwaretools zum Auslesen von E-Rechnungen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013823","title":"Verbesserung der Praxistauglichkeit und Rechtssicherheit der Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung","printingNumber":"20/2185","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/021/2002185.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweite-verordnung-zur-%C3%A4nderung-der-kassensicherungsverordnung/288527","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (20. WP)","publicationDate":"2024-09-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-25-2-%C3%84ndV-KassenSichVO/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-09-25-2-%C3%84ndV-KassenSichVO/0-Verordnung.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Vermeidung neuer Rechtsunsicherheiten (§ 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV-E, § 4 KassenSichV-E), Klärung offene Fragestellungen bei E-Rechnungen und Kassenbeleg (§ 6 Satz 2 Nr. 3 KassenSichV-E) sowie Verschiebung des Anwendungszeitpunktes der Neuregelung zur E-Rechnung (Artikel 3 Abs. 1), Bürokratiekosten: Implementierungskosten durch die Änderungen in den Blick nehmen","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr","shortTitle":"KassenSichV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kassensichv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013824","title":"Keine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen einführen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG)","printingNumber":"20/12778","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012778.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-fortentwicklung-des-steuerrechts-und-zur-anpassung-des-einkommensteuertarifs/314887","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz soll die Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen eingeführt werden (neue §§ 138l, 138m, 138n AO). Wegen der daraus resultierenden unzumutbaren Bürokratiebelastungen sollte auf die Einführung der Meldepflicht verzichtet werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013825","title":"Unterschiedliche Fragestellungen bei der Definition von Zinsaufwendungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"BMF-Schreiben zur Zinsschranke (Paragraph 4h EStG, Paragraph 8a KStG)","customDate":"2024-09-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Die Stellungnahme behandelt insbesondere unterschiedliche Fragestellungen bei der Definition der Zinsaufwendungen, der Berechnung des steuerlichen EBITDA und die überschießenden Regelungen zu Zins- und auch EBITDA-Vorträgen, die u. E. nicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar sind und die ohnehin schon überschießenden Regelungen weiter verschärfen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013826","title":"Abbau von bürokratischen Belastungen im Bereich des Steuerrechts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Minderung von bürokratischen Lasten durch: Vermeidung wiederholter Abfragen von UStID-Nummern; Entfallen der Belegausgabepflicht bei Umsätzen von nicht mehr als 10 Euro (Bagatellgrenze); Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft; Einführung eines Antragsverfahrens bei der umsatzsteuerlichen Organschaft; Schaffung einer praxistauglichen Regelung für innergemeinschaftliche Lieferungen mit Abholung durch den letzten Abnehmer; Einrichtung einer Datenbank für die Abfrage von Bauträgerbescheinigung USt 1 TG in Fällen der Steuerschuldumkehr nach § 13b UStG; Einführung von Schätzungsmöglichkeiten für entnommene Strommengen und klare Regelungen für das produzierende Gewerbe im Fall von Mischbetrieben","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013827","title":"Zum überarbeiteten Entwurf: Handwerksgerechte Umsetzung der Allgemeine Bedingungen der Versorgung mit Fernwärme","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und zur Aufhebung der Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (FFVAV) - Überarbeitung","customDate":"2024-11-28","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Zwar enthält der vorliegende Verordnungsentwurf einige Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vom 25. Juli 2024. Dennoch bleibt unser Eindruck, dass der vorliegende Entwurf der AVBFernwärmeV ein erhebliches Potenzial zur Auflösung der derzeitigen Verunsicherung und negativen Entwicklung des dezentralen Wärmemarktes ungenutzt lässt. Trotz gut gemeinter Ansätze für mehr Transparenz und Flexibilität sehen wir die Gefahr, dass der Verordnungsentwurf die Verunsicherung bei Immobilienbesitzern und Investoren durchzunehmend komplizierte Regelungen steigert. Dadurch könnte die angestrebte Wärmewende noch weiter verzögert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme","shortTitle":"AVBFernwärmeV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/avbfernw_rmev"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013828","title":"Begrenzung nationaler Regelungen auf europäische Datenschutzvorgaben. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Gesetz zur Stärkung eines fairen Umgangs mit Beschäftigtendaten und für mehr Rechtssicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte in der digitalen Arbeitswelt","customDate":"2024-08-10","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]},"description":"Die Regelungen müssen sich auf eine europarechtskonforme Konkretisierung der Datenschutz-Grundverordnung beschränken und dürfen das nationale Schutzniveau für Beschäftigte nicht anheben. Vom extensiven Gebrauch von Regelbeispielen und der Einführung formalistischer Prüf- und Informationspflichten ist abzusehen, da sie die Komplexität des Datenschutzes erhöhen, u.a. § 3, 4 RefE. Von der Einführung eines Formerfordernisses für Einwilligungen ist abzusehen, § 5 Abs. 4 RefE.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014643","title":"Neuordnung der Berufsausbildung Techn. Modellbauer/in","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Neuordnung der Berufsausbildung ‚Techn. Modellbauer/in‘; zu erlassen durch Verordnungsgeber BMWK","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Technischen Modellbauer/zur Technischen Modellbauerin","shortTitle":"ModellBTechAusbV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/modellbtechausbv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015118","title":"Einführung der Direktverrechnung bei der Einfuhrumsatzsteuer und eines Antragsverfahrens bei der umsatzsteuerlichen Organschaft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Einfuhrumsatzsteuer soll in einem neuen Verfahren direkt mit der Vorsteuer verrechnet und Liquiditätsnachteile für die Betriebe beseitigt werden. Bei der umsatzsteuerlichen Organschaft (§ 2 UStG) soll ein Antragsverfahren geschaffen werden, das den Automatismus des Eintritts/Wegfalls der Organschaft verhindert. Gleichzeitig sollen die Anforderungen an die Kriterien, die zu einer Organschaft führen, gesenkt werden. Damit soll Rechtssicherheit für die Betriebe erreicht werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015119","title":"Anschluss der Gesundheitshandwerke an die Telematikinfrastruktur","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Hilfsmittelleistungserbringer sind gesetzlich verpflichtet, sich an die Telematikinfrastruktur anzuschließen. Die Arbeitsgemeinschaft der Gesundheitshandwerke setzt sich für einen fairen Wettbewerb zwischen allen Leistungserbringern ein. Zudem darf bei der technischen Umsetzung der elektronischen Verordnung keine Steuerung durch die Krankenkassen vorgenommen werden. Hier müssen die Schnittstellen offen und gematikkonform ausgerichtet werden. Außerdem fordern die Gesundheitshandwerke Lese- und Schreibrechte für die ePA, um so die Versorgung der Patienten zu verbessern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015120","title":"Stellungnahme zum Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen (Stellungnahmeverfahren)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Arbeitsgemeinschaft der Gesundheitshandwerke hat insbesondere drei wesentliche Vorschläge zu folgenden Punkten kommentiert: Präqualifizierungsverfahren, Nicht-wettbewerbliche Vertragsinhalte sowie Festbeträge für Hilfsmittel.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015121","title":"Einführung eines Genehmigungsvorbehaltes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Bundesrechnungshof fordert einen Genehmigungsvorbehalt in der Hilfsmittelversorgung. Die Gesundheitshandwerke lehnen diesen aufgrund weiterer überbordender Bürokratie ab.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015122","title":"1:1 Umsetzung ohne Zusatzbelastungen, Vereinfachte Genehmigungsverfahren, Fördern von Kreislaufwirtschaft","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (20. WP)","publicationDate":"2024-12-02","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/ied/Entwurf/ied_mantelverordnung_entwurf_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2024-1785-zur-aenderung-der-richtlinie-2010-75-eu-ueber-industrieemissionen"}]},"description":"Die vorliegenden Gesetzentwürfe zur nationalen Umsetzung der novellierten EU-Richtlinie über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (IED) kommen kurz vor der Bundestagswahl und so bleibt unklar, in welchem Umfang eine neue Bundesregierung die aktuellen Entwürfe aufgreifen wird. Grundsätzlich offenbaren sie einen erheblichen Anpassungsbedarf in der 4. BImSchV und in der 9. BImSchV. Die nötigen Anpassungen müssen für Anlagenbetreiber praktikabel und im Sinne einer längst überfälligen Bürokratieentlastung umsichtig überarbeitet werden. Ziel sollte sein, das Verfahren zu vereinfachen, insbesondere für jene Anlagen, die unter die Ausnahmen der Genehmigungserfordernis fallen. Dies würde nicht nur das Antragsverfahren vereinfachen, sondern auch die Bürokratiebelastung erheblich minimieren.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015123","title":"Klarstellungen in BMF-Schreiben zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 UStG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das BMF soll in einem BMF-Schreiben insbes. klarstellen, ob Handwerkskammern aufgrund des neuen Wortlauts des § 4 Nr. 21 UStG ab 1.1.2025 noch eine Bescheinigung zur Erlangung der Umsatzsteuerbefreiung ihrer Bildungsleistungen benötigen und, falls das nicht der Fall ist, die Befreiung von der Bescheinigungspflicht auch gegenüber selbständigen Lehrkräften gilt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015124","title":"Klarstellungen und Ausnahmen in Bezug auf die Mitteilungsverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Mitteilungspflichten nach §§ 93a ff AO und der Mitteilungsverordnung belasten die Handwerksorganisationen unverhältnismäßig und werfen Fragen auf. Das BMF soll die Fragen klären und Erleichterungen sowie Ausnahmen von der Mitteilungspflicht für die Handwerksorganisationen gewähren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten","shortTitle":"MV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015125","title":"Praxisnahe Ausgestaltung der Buchführungsdatenschnittstelle","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es soll die Praktikabilität der Buchführungsdatenschnittstelle in der Unternehmenspraxis gewährleistet werden. Bezogen auf das Handwerk fordern wir insbesondere die Herausnahme der EÜR-Rechner (§ 4 Abs. 3 EStG) aus dem Anwenderkreis der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015126","title":"Berücksichtigung der Stellplatzbedarfe des Handwerks im Rahmen der Änderung der VwV zur STVO","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Zwölfte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung","printingNumber":"50/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0050-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zw%C3%B6lfte-allgemeine-verwaltungsvorschrift-zur-%C3%A4nderung-der-allgemeinen-verwaltungsvorschrift-zur-stra%C3%9Fenverkehrs/319964","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr","shortTitle":"BMDV","electionPeriod":20,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZDH unterstützt die zeitnahe Umsetzung der Änderungen der StVO in die Verwaltungsvorschrift zur StVO, regt aber Ergänzungen im Bereich des Handwerkerparkens an: Die Regelungen für Bewohnerparkzonen unter Nr. XI - 7 VwV StVO sollten ergänzt werden, damit auch „betriebsnotwendige Fahrzeuge gebietsansässiger Institutionen und Organisationen, sozialer Einrichtungen und Unternehmen“ bei der Erteilung von Parkberechtigungen berücksichtigt werden. Zudem sollte geprüft werden, ob auf Ebene der Verwaltungsvorschrift eine rechtssichere Ermöglichung des „Abstellens von Fahrzeugen im Rahmen der Ausübung ihrer Dienstleistung aus dem Bereich des Handwerks oder der sozialen und medizinischen Dienste“ im Anwendungsbereich des neuen Verkehrszeichens „Ladebereich“ geschaffen werden kann.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015192","title":"Einführung einer gesetzlichen Klarstellung, dass die Reglung zum Minderhandwerk keine Geltung für zulassungsfreie Handwerke hat.  ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes","printingNumber":"20/13085","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/130/2013085.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-schornsteinfeger-handwerksgesetzes-und-der-handwerksordnung/314922","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"§ 18 HwO soll um eine Klarstellung ergänzt werden, dass § 1 Abs. 2 Nr. 1 HwO keine Anwendung findet.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Ordnung des Handwerks","shortTitle":"HwO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hwo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016575","title":"Erlass einer neuen Meisterprüfungsverordnung in den Teilen I und II im Print- und Medientechnologen- Handwerk (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der vorbereitete Entwurf der Meisterprüfungsverordnung für das Print- und Medientechnologenhandwerk (HwO Anlage B1, Nr. 40) soll in einem Neuordnungsverfahren in bewährter Art und Weise mit den Sozialpartnern, dem Forschungsinstitut für Berufsbildung im Handwerk, den Bundesministerien BMFTR, BMJV erarbeitet, abgestimmt und vom BMWE erlassen werden .","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Drucker-(Buchdrucker-)Handwerk","shortTitle":"DruckMstrV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/druckmstrv"},{"title":"Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Siebdrucker-Handwerk","shortTitle":"SiebdrMstrV 2006","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/siebdrmstrv_2006"},{"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Flexografen-Handwerk","shortTitle":"FlexMstrV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/flexmstrv"},{"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Schriftsetzer-(Buchdrucker-)Handwerk","shortTitle":"SchriSeMstrV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/schrisemstrv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016576","title":"Umsetzung einer umfassenden Steuerreform","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit einer umfassenden Steuerreform kann die Wettbewerbsfähigkeit von Handwerksbetrieben gestärkt werden. Dies gelingt u.a. durch eine Senkung der Unternehmensteuerbelastung, die Schaffung von Investitionsanreizen, einer Vereinfachung des Steuerverfahrensrechts und dem Abbau von Umstrukturierungshindernissen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen","shortTitle":"AStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/astg"},{"title":"Grunderwerbsteuergesetz","shortTitle":"GrEStG 1983","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983"},{"title":"Umwandlungssteuergesetz","shortTitle":"UmwStG 2006","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_2006"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016577","title":"Klarstellungen BMF Schreiben Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2024 (§ 3 Nummer 39, § 19a ESt","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das aktualisierte BMF-Schreiben konkretisiert, dass sowohl unbeschränkt als auch beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer unter die Regelung des § 3 Nr. 39 EStG fallen, lässt jedoch erfreulicherweise aus Vereinfachungsgründen Ausnahmen zu. Diese Ausnahmen regeln zwar eine Reihe von Konstellationen, seitens der Unternehmenspraxis gibt es allerdings auch noch Klarstellungs- und Regelungsbedarf, den wir Ihnen nachfolgend gerne darlegen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016578","title":"Verbesserungen und Klarstellungen beim Mindeststeuergesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZDH spricht sich gemeinsam mit anderen Verbänden für eine Reihe von Verbesserungen und Klarstellungen beim Mindeststeuergesetz aus.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen","shortTitle":"MinStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/minstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016579","title":"Befragung zur Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (§§ 146a und 146b der Abgabenordnung)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz) und die Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung) stehen zur Evaluierung an. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat sich an die Verbände gewandt und um Unterstützung gebeten. An dieser Befragung wird sich der ZDH gemeinsam mit den anderen betroffenen Spitzenverbänden beteiligen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016580","title":"Vereinfachte Anpassungs- und Genehmigungsverfahren, um die Belange von KMU zu berücksichtigen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf einer zweiten Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (20. WP)","publicationDate":"2024-05-30","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/ta_laerm_aenderung/Entwurf/ta_laerm_aenderung_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-einer-verwaltungsvorschrift-zur-zweiten-verwaltungsvorschrift-zur-aenderung-der-technischen-anleitung-zum-schutz-gegen-laerm"}]},"description":"Der vorliegende BMUV-Entwurf kommt kurz vor der Regierungsbildung und so bleibt unklar, in welchem Umfang die neue Bundesregierung die aktuellen Entwürfe von TA-Luft, Mantelgesetz und Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten IE-Richtlinie (IED) aufgreifen wird. Die nötigen Anpassungen und Vereinfachungen von Verfahren und Pflichten müssen für Anlagenbetreiber (z.B. im Baugewerbe und im Lebensmittelhandwerk) praktikabel und im Sinne einer längst überfälligen Bürokratieentlastung besonders umsichtig überarbeitet werden. Ziel der Verwaltungsvorschrift sollte sein, die Möglichkeiten zur Vereinfachung von Verfahren für emissionsarme und standardisierte Prozesse konsequent zu nutzen und klare Vollzugshilfen zu den Mess- und Nachweispflichten bereitzustellen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017559","title":"Stellungnahme zur Evaluierung des Kassengesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der im Gesetzentwurf skizzierte Erfüllungsaufwand unterschreitet die tatsächlichen Befolgungskosten der Unternehmen deutlich. Zudem sollte durch die Finanzbehörden eine Bezifferung des durch Kassenmanipulationen entstehenden Ausfalls an Steuern und sonstigen Abgaben erfolgen sowie insbesondere auch des Beitrags zu deren Verringerung, den die Maßnahmen des Kassengesetzes geleistet haben.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017560","title":"Modifizierung des Wohnungsbauturbos zur Sicherung wichtiger Gewerbestandorte","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung","customDate":"2025-06-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}]},"description":"Der ZDH unterstützt die Grundanliegen des Entwurfs für ein „Gesetze zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“, insbesondere hinsichtlich der Beschleunigung des Planen und Bauens und der Verbesserung der Rahmenbedingungen des Wohnungsbaus. Der ZDH regt ergänzend an, dabei auch die Belange ansässiger Gewerbebetriebe und das Ziel durchmischter Städte und Gemeinden mit „kurzen Wegen“ und wohnortnahen Arbeitsplätzen zu berücksichtigen. Soweit Sonderregelungen wie der § 246e BauGB eingeführt werden, müssen diese befristet werden und an Ziele der Stadtentwicklungsplanung gebunden bleiben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017561","title":"Stellungnahme zum Investitions-Booster-Gesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","printingNumber":"21/516","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/005/2100516.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-ein-steuerliches-investitionssofortprogramm-zur-st%C3%A4rkung-des-wirtschaftsstandorts-deutschland/322316","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Begrüßung der geplanten steuerlichen Erleichterungen ( u. a. Reduzierung des Thesaurierungssteuersatzes); Forderung nach schneller Umsetzung der geplanten Senkung der Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019506","title":"Bereitstellung einer öffentlich einsehbaren Übersicht staatlich festgesetzter Nachhaltigkeitssiegel.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","printingNumber":"21/1855","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101855.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-gesetzes-gegen-den-unlauteren-wettbewerb/325533","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Drittes Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb","publicationDate":"2025-07-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Aenderung_UWG_3.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Aenderung_UWG_3.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Es ist insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen nicht ohne Weiteres möglich, rechtssicher festzustellen, ob bestimmte Nachhaltigkeitssiegel von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.\r\nNötig ist eine öffentliche und transparente Positivliste, die von der Bundesregierung erstellt und auf einer ihrer Webseiten einsehbar ist. In dieser Liste sollten sämtliche Nachhaltigkeitssiegel aufgezählt werden, die im Sinne von Nr. 2a des Anhangs zum UWG-E als von staatlichen Stellen festgesetzt anzusehen sind. Damit einhergehen sollte auch eine Verpflichtung staatlicher Stellen zur Meldung an die Bundesregierung, sofern sie an der Vergabe von Nachhaltigkeitssiegeln beteiligt sind. Der Referentenentwurf ist entsprechend nachzubessern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb","shortTitle":"UWG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019507","title":"Weitere Korrekturen der Widerrufsregelungen und Klarstellungen zur elektronischen Widerrufsfunktion.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts","printingNumber":"21/1856","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101856.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-verbrauchervertrags-und-des-versicherungsvertragsrechts-sowie-zur/325541","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts","publicationDate":"2025-07-09","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_GAendVVVR.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_GAendVVVR.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Es ist insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen nicht ohne Weiteres möglich, rechtssicher festzustellen, ob bestimmte Nachhaltigkeitssiegel von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.\r\nNötig ist eine öffentliche und transparente Positivliste, die von der Bundesregierung erstellt und auf einer ihrer Webseiten einsehbar ist. In dieser Liste sollten sämtliche Nachhaltigkeitssiegel aufgezählt werden, die im Sinne von Nr. 2a des Anhangs zum UWG-E als von staatlichen Stellen festgesetzt anzusehen sind. Damit einhergehen sollte auch eine Verpflichtung staatlicher Stellen zur Meldung an die Bundesregierung, sofern sie an der Vergabe von Nachhaltigkeitssiegeln beteiligt sind. Der Referentenentwurf ist entsprechend nachzubessern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019709","title":"Verbändepapier zu Problemen mit der DAkkS.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aufmerksam machen von Problemen mit der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Akkreditierungsstelle","shortTitle":"AkkStelleG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/akkstelleg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019710","title":"Positionierung zur Überarbeitung der Normungsverordnung 1025/2012","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir verfolgen das Ziel, das Konsensprinzip in allen Reformschritten zur Beschleunigung der Normung zu bewahren. Gemeinsame Spezifikationen sollen, wenn überhaupt, nur als enge Ausnahmeoption zugelassen werden, um parallele Strukturen zu vermeiden. Das Listungsverfahren für harmonisierte Normen im EU-Amtsblatt soll verbindlich und beschleunigt ausgestaltet werden. HAS-Consultants sollen frühzeitiger und kooperativer in den Normungsprozess eingebunden werden. Zudem sollen KMU-Interessen in der Normung gezielt gestärkt, erfolgreiche nationale Ansätze verbreitet und die Verankerung von Normungswissen in Aus- und Weiterbildung unterstützt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019711","title":"Modernisierung der Meisterprüfungsverordnung im Friseur-Handwerk ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die derzeit gültige Meisterprüfungsverordnung im Friseur-Handwerk aus dem Jahr von 2001 wurde überarbeitet und an die aktuellen Kompetenzanforderungen des Gewerkes angepasst. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) wird gebeten das Erlassverfahren einzuleiten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019846","title":"Anmerkungen zur Beschleunigung der Planungs- und Beschaffungsvorgänge der Bundeswehr","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwPBBG)","customDate":"2025-06-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Bei Planungs- und Beschaffungsvorgängen der Bundeswehr werden viele weitere Güter sowie Dienst- und Bauleistungen beschafft, die nicht direkt auf die Stärkung der Verteidigungsfähigkeit einzahlen. Aus Gründen der Effizienz und der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs ist darauf zu achten, dass sie in einem öffentlichen und transparenten Verfahren, das eine breite Beteiligungsmöglichkeit von Handwerk und Mittelstand sicherstellt, vergeben werden. Diese regionalen Akteure können einen substanziellen Beitrag zur Sicherung der Bedarfe der Bundeswehr leisten. Das Handwerk spricht sich für eine Überarbeitung des Gesetzentwurfs und insbesondere die Beibehaltung des Losgrundsatzes für die Vergaben der Bundeswehr aus, die nicht der Beschaffung von militärischer Ausrüstung dienen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Beschleunigung von Beschaffungsmaßnahmen für die Bundeswehr","shortTitle":"BwBBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bwbbg"},{"title":"Luftverkehrsgesetz","shortTitle":"LuftVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/luftvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019847","title":"Ergänzungen zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur Gleichstellung der Kindererziehungszeiten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten","customDate":"2025-06-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}]},"description":"Der ZDH fordert, dass die vorgesehene Steuerfinanzierung der Maßnahmen (Rentenniveau 48% bis 2031 und Ausweitung Mütterrente um weitere 6 Monate) dauerhaft gewährleistet ist. Die Aufhebung des Vorbeschäftigungsverbots sollte auf alle Altersrenten ausgeweitet werden und nicht nur für Personen ab Erreichen der Regelaltersgrenze gelten, da im Handwerk viele Beschäftigte aufgrund der teilweise höheren körperlichen Belastungen im Verlauf des Erwerbslebens nicht bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze tätig sind und danach seltener noch parallel zum Rentenbezug tätig sind.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019848","title":"Handwerksgerechte Umsetzung des NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf für ein Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz, NIS2UmsuCG)","customDate":"2025-06-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern","shortTitle":"BMI","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}]},"description":"Die Praxistauglichkeit und die mittelstandsgerechte Umsetzbarkeit der vorgesehenen Maßnahmen müssen bei der Umsetzung des NIS2UmsuCG an erster Stelle stehen. Bei den sich aus dem Gesetz ergebenden Anforderungen, insbesondere bzgl. der geforderten Cybersicherheitsrisikomanagementmaßnahmen und drohender Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Pflichten muss Klarheit darüber herrschen, ob ein Betrieb tatsächlich in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt. Daher ist die Frage nach der Betroffenheit der Handwerksbetriebe von zentraler Bedeutung: Eine scharfe und rechtssichere Abgrenzung ist dringend notwendig. Das BMI und das BSI sind daher aufgefordert, mittelstandsfreundliche Auslegungshilfen und FAQ-Listen bereitzustellen sowie nachvollziehbare und ermessensleitende Auskünfte zu geben.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019849","title":"Praktikable Ausgestaltung des geplanten Umsatzsteuer-Meldesystems","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die vom BMF geplante Ausgestaltung des Umsatzsteuer-Meldesystems darf KMU nicht mit zusätzlichen Kosten belasten. Deshalb soll eine kostenfreie staatliche Meldeplattform eingeführt werden. Zusätzlich muss das Meldesystem den Betrieben weitere Entlastungen von Verwaltungsaufwand bringen, wie z. B. Verzicht auf Empfängermeldung, perspektivisch Wegfall der Umsatzsteuer-Voranmeldung und eine Möglichkeit zur GoBD-konformen Archivierung von Rechnungen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019850","title":"Beschleunigung und Bürokratieabbau von Netzzugangsverfahren","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften","printingNumber":"21/1497","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/014/2101497.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiewirtschaftsrechts-zur-st%C3%A4rkung-des-verbraucherschutzes-im/324884","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften sowie zur rechtsförmlichen Bereinigung des Energiewirtschaftsrechts","publicationDate":"2025-07-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2025/20250711-entwurf-aenderung-energiewirtschaftsrecht-staerkung-verbraucherschutz-energiebereich.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250711-referentenentwuerfe-des-bmwe-aenderung-energiewirtschaftsrecht-staerkung-verbraucherschutz-energiebereich.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Netzanschlussverfahren ist für das Handwerk von zentraler Bedeutung, da es die technische und rechtliche Schnittstelle zwischen den Tätigkeiten des Handwerksbetriebs und der öffentlichen Energieversorgung darstellt. Reibungslose Verfahren steigern die Effizienz, reduzieren Bürokratie und ermöglichen mehr Projekte bei geringerem administrativem Aufwand.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Verordnung zur Bestimmung kritischer Anlagen nach dem BSI-Gesetz","shortTitle":"BSI-KritisV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsi-kritisv"},{"title":"Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid","shortTitle":"KSpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kspg"},{"title":"Börsengesetz","shortTitle":"BörsG 2007","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007"},{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"},{"title":"Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes","shortTitle":"StromStV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv"},{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"},{"title":"Verordnung über Konzessionsabgaben für Strom und Gas","shortTitle":"KAV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kav"},{"title":"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung","shortTitle":"NAV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/nav"},{"title":"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck","shortTitle":"NDAV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ndav"},{"title":"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz","shortTitle":"StromGVV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromgvv"},{"title":"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz","shortTitle":"GasGVV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gasgvv"},{"title":"Verordnung zum Schutz von Übertragungsnetzen","shortTitle":"ÜNSchutzV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/_nschutzv"},{"title":"Verordnung zur Gewährleistung der technischen Sicherheit und Systemstabilität des Elektrizitätsversorgungsnetzes","shortTitle":"SysStabV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sysstabv"},{"title":"Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung, des Einsatzes und der Abrechnung einer Kapazitätsreserve","shortTitle":"KapResV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kapresv"},{"title":"Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz","shortTitle":"NABEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/nabeg"},{"title":"Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen","shortTitle":"MessbG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/messbg"},{"title":"Gesetz über eine Soforthilfe für Letztverbraucher von leitungsgebundenem Erdgas und Kunden von Wärme","shortTitle":"EWSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ewsg"},{"title":"Gesetz zur Einführung einer Strompreisbremse","shortTitle":"StromPBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/strompbg"},{"title":"Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme","shortTitle":"EWPBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ewpbg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019851","title":"Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (sog. Vergabebeschleunigungsgesetz)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge","printingNumber":"21/1934","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101934.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-vergabe-%C3%B6ffentlicher-auftr%C3%A4ge/324928","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabebeschleunigungsgesetz)","publicationDate":"2025-07-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2025/20250724-entwurf-vergabebeschleunigungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=8","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250724-entwurf-eines-gesetzes-zur-beschleunigung-der-vergabe-oeffentlicher-auftraege.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Handwerk erkennt die Bemühungen der Bundesregierung an, den mit der öffentlichen Auftragsvergabe verbundenen bürokratischen Aufwand sowohl für die Auftragnehmer als auch für die Auftraggeber zu reduzieren. Sehr zu begrüßen ist das Bekenntnis der Bundesregierung zum grundsätzlichen Erhalt des Primats der Fach- und Teillosvergabe. Die befristete und konditionierte Ausnahme vom Losgrundsatz für großvolumige Beschaffungsvorhaben, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden, ist im Falle besonderer Dringlichkeit bestimmter Investitionen und des begrenzten Zeitrahmens zur Verausgabung des Sondervermögens nachvollziehbar. Weitergehende Aufweichungen des Losgrundsatzes sind kategorisch abzulehnen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"},{"title":"Gesetz über die Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder","shortTitle":"HGrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgrg"},{"title":"Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge","shortTitle":"VgV 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vgv_2016"},{"title":"Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines Registers zum Schutz des Wettbewerbs um öffentliche Aufträge und Konzessionen","shortTitle":"WRegG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wregg"},{"title":"Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung","shortTitle":"SektVO 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sektvo_2016"},{"title":"Verordnung über die Vergabe von Konzessionen","shortTitle":"KonzVgV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/konzvgv"},{"title":"Verordnung zur Statistik über die Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen","shortTitle":"VergStatVO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vergstatvo"},{"title":"Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit zur Umsetzung der Richtlinie 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe bestimmter Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge in den Bereichen Verteidigung und Sicherheit und zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG","shortTitle":"VSVgV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vsvgv"},{"title":"Gesetz zur Beschleunigung des Einsatzes verflüssigten Erdgases","shortTitle":"LNGG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lngg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019852","title":"Stellungnahme zur Neufassung des BMF-Schreibens zur Abgrenzung von Gebäudeaufwendungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir begrüßen die Neufassung des bisherigen Schreibens und die damit einhergehende bessere Strukturierung und Praxisorientierung. Besonders positiv bewerten wir die Klarstellungen zu anschaffungsnahen Herstellungskosten sowie die Einordnung energetischer Maßnahmen, etwa der Einbau von Wärmepumpen oder Solaranlagen, als nicht standardhebend. Kritik äußern wir unter anderem an der pauschalen Einteilung in Ausstattungsstandards sowie an einzelnen Beispielen, die nach unserer Auffassung den technischen Fortschritt nicht sachgerecht abbilden und zu einer steuerlich ungerechtfertigten Standardhebung führen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019853","title":"Erhöhung des Arbeitszeitvolumens durch gezielte steuerliche Maßnahmen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die vom Gesetzgeber vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erhöhung des Arbeitszeitvolumens (Überstundenzuschläge, Teilzeit-Aufstockungsprämie, Aktivrente) sollen so ausgestaltet werden, dass sie Handwerksbetriebe nicht mit zusätzlichen Kosten und Bürokratie belasten sowie bestehende Arbeitszeitmodelle nicht aushöhlen und ihre positive Anreizwirkung für ein zusätzliches Arbeitsangebot durch reine Mitnahmeeffekte verwässern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019854","title":"Handwerksgerechte Umsetzung des Gesetzes zur Durchführung des Schutzes geografischer Angaben","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz)","customDate":"2025-07-02","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Die Betriebe des Lebensmittelhandwerks und deren Zusammenschlüsse sind vom Geoschutzreformgesetz betroffen, als sie Waren herstellen, die bereits einen Geo-Schutz genießen und in diesem Zusammenhang bereits entsprechende Vereinigungen gegründet haben. Gemäß Art. 33 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/1143 können bereits bestehende Vereinigungen als Erzeugergemeinschaften im Sinne dieser Geoschutzverordnung anerkannt werden. Wir gehen davon aus, dass diese Regelungen den Fortbestand der genannten Vereine ermöglicht. Daher sehen wir es als dringend geboten an und setzten uns dafür ein, das besondere Interesse der bereits existierenden Schutzvereine entsprechend zu wahren.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019855","title":"Einführung praxisgerechter Anwendungsregelungen für die elektronische Rechnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025; Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses","customDate":"2025-06-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Die Anforderungen der Finanzverwaltung an die elektronische Rechnungsstellung sind mit der derzeit in den Betrieben vorhandenen digitalen Infrastruktur nicht erfüllbar und müssen an die Prozesse und den Stand der Digitalisierung in den Betrieben angepasst werden. § 31 UStDV muss auch für Rechnungen in elektronischer Form gelten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung","shortTitle":"UStDV 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019856","title":"Stärkung des Wirtschaftsstandortes durch Entlastungen der Betriebe von hohen Energiekosten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes","printingNumber":"21/1866","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101866.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiesteuer-und-des-stromsteuergesetzes/325333","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes","publicationDate":"2025-07-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/21_Legislaturperiode/2025-07-23-Energie-StromStG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_III/21_Legislaturperiode/2025-07-23-Energie-StromStG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Stromsteuersatz soll für alle Betriebe auf den europäischen Mindeststeuersatz gesenkt werden. Die Besteuerung erneuerbarer Kraftstoffe soll auf nationaler Ebene reformiert werden. Es bedarf einer umfassenden Steuerbefreiung von Wasserstoff.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"},{"title":"Energiesteuergesetz","shortTitle":"EnergieStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes","shortTitle":"StromStV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv"},{"title":"Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes","shortTitle":"EnergieStV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/energiestv"},{"title":"Verordnung zur Umsetzung unionsrechtlicher Veröffentlichungs-, Informations- und Transparenzpflichten im Energiesteuer- und im Stromsteuergesetz","shortTitle":"EnSTransV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enstransv"},{"title":"Verordnung über Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz im Zusammenhang mit der Entlastung von der Energie- und der Stromsteuer in Sonderfällen","shortTitle":"SpaEfV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/spaefv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019857","title":"Handwerksgerechte Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)","printingNumber":"21/1853","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101853.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-des-wehrdienstes-wehrdienst-modernisierungsgesetz-wdmodg/325558","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Verteidigung","shortTitle":"BMVg","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmvg.de/de"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes - Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG)","publicationDate":"2025-08-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Verteidigung","shortTitle":"BMVg","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmvg.de/de","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmvg.de/resource/blob/5982718/cd94e6ab3eda25e69f18c056fd1b6793/dl-gesetzentwurf-wehrdienst-data.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmvg.de/de/service/gesetze-und-verordnungen/entwurf-gesetz-modernisierung-wehrdienst-5982716"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die vorliegenden Pläne der Bundesregierung, mit dem WDModG Reserve und Heimatschutz weiter zu stärken und sowohl strukturell als auch gesellschaftlich zu verankern, ist im Grundsatz zu begrüßen. Die damit verbundenen Maßnahmen haben Folgen für die auf die Handwerksbetriebe –umso wichtiger ist es daher, Wehrdienst, Berufliche Bildung und Arbeitswelt ganzheitlich zu denken. Das BMVg ist daher gefordert, des Handwerks zu berücksichtigen – etwa durch eine vorausschauende langfristige Planung von Übungen. Die Bundeswehr darf nicht in Konkurrenz um Arbeitskräfte eintreten. Eine wie auch immer geartete „Dienstpflicht“ muss zukünftig so ausgestaltet werden, dass sie arbeitsmarkt-neutral bleibt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019858","title":"Handwerksgerechte nationale Umsetzung der novellierten Richtlinie über Industrieemissionen (IED)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen","printingNumber":"44/26","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0044-26.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2024-1785-zur-%C3%A4nderung/330471","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes und einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (2025)","publicationDate":"2025-07-16","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/ied/Entwurf/ied_gesetz_2_entwurf_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-und-einer-verordnung-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2024-1785-zur-aenderung-der-richtlinie-2010-75-eu-ueber-industrieemissionen-2025"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir sprechen uns für eine 1:1-Umsetzung der novellierten Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) aus – mit klaren Ausnahmen für baubegleitende Zwischenlager, einer funktionalen Definition des Entstehungsorts sowie praktikablen Übergangsfristen. Die Umsetzung darf die Transformation zur Klimaneutralität nicht behindern, sondern muss praxistauglich, mittelstandsgerecht und rechtssicher ausgestaltet werden. Vor dem Hintergrund der ohnehin bestehenden Herausforderungen im Transformationsprozess – wie Fachkräftemangel, Materialkosten und komplexe Planungsanforderungen – ist jede neue Regulierung besonders sorgfältig auf ihre Verhältnismäßigkeit und Praxistauglichkeit zu prüfen, wofür wir uns nachdrücklich aussprechen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019859","title":"Praxisgerechte Vereinfachungen und faire Wettbewerbsbedingungen beim Mindeststeuergesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen","printingNumber":"21/1865","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101865.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-mindeststeuergesetzes-und-zur-umsetzung-weiterer-ma%C3%9Fnahmen/325330","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStAnpG)","publicationDate":"2025-08-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-09-29-MinStGAnpG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-09-29-MinStGAnpG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Unser Ziel ist es, die Umsetzung der globalen Mindeststeuer praxistauglich auszugestalten. Dazu braucht es die vollständige Berücksichtigung der OECD-Leitlinien sowie eine deutliche Reduzierung der umfangreichen Dokumentations- und Reportingpflichten, die Unternehmen massiv belasten. Wichtig ist außerdem, Wettbewerbsnachteile für deutsche und europäische Unternehmen zu vermeiden, insbesondere im Hinblick auf die jüngsten G7-Ausnahmen für US-Unternehmen, die zu erheblichen Verzerrungen führen. Wir treten daher für Vereinfachungen,, Bürokratieabbau und faire Rahmenbedingungen ein und fordern die Bundesregierung auf, sich auf EU-Ebene für eine Anpassung oder Aussetzung der Mindeststeuer-Richtline einzusetzen, solange zentrale Volkswirtschaften nicht teilnehmen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen","shortTitle":"MinStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/minstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019860","title":"Vermeidung intransparenter Gebührenerhöhungen u. Vorschlag Gebühren in Relation zur Unternehmensgröße","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung","printingNumber":"537/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0537-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweite-verordnung-zur-%C3%A4nderung-der-mess-und-eichgeb%C3%BChrenverordnung/326692","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichgebührenverordnung","publicationDate":"2025-07-14","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2025/20250715-entwurf-zweite-verordnung-aenderung-mess-eichgebuehrenverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250715-referentenentwuerfe-des-bmwe-aenderung-mess-eichgebuehrenverordnung.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die geplanten Gebührenerhöhungen basieren ausschließlich auf den Angaben der Eichbehörden bzw. der staatlichen Prüfstellen (S. 46 RefE). Eine objektive Überprüfung der Angaben fand nicht statt. Notwendig sind jedoch konkrete Daten, die die angedachten Gebührenerhöhungen verständlich machen. Die aktuellen Planungen für die einzelnen Gebührensätze benachteiligen das Handwerk mit seinen betriebsspezifischen Größenstrukturen und sind alles andere als marginal, wie das BMWE behauptet. Das Handwerk fordert eine Differenzierung der Gebührenhöhe nach Unternehmensgrößenklassen, um Handwerksbetriebe zu entlasten. Zudem sind eine Evaluation und konkrete Datenerhebung in allen Bundesländern dringend erforderlich, um die tatsächlich notwendige Gebührenhöhe zu ermitteln.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen","shortTitle":"MessEGebV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/messegebv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019861","title":"Schwerpunkte der Spitzenorganisationen der deutschen Wirtschaft für eine große Unternehmenssteuerreform","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Spitzenorganisationen der deutschen gewerblichen Wirtschaft (BDI, BDA, DIHK, ZDH, BdB, GDV, HDE, BGA) werben gemeinsam für eine strukturelle Modernisierung der Unternehmenssteuern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"},{"title":"Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen","shortTitle":"MinStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/minstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019862","title":"Berücksichtigung der Belange ansässiger Betriebe im Straßenverkehrsrecht und sachgerechte Regelung gewerblicher Stellplätze","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften.","customDate":"2025-07-28","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Verkehr","shortTitle":"BMV","electionPeriod":21,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}]},"description":"Der ZDH unterstützt die Grundanliegen des Entwurfs für eine „Änderung des Straßenverkehrsgesetzes“, regt aber an, bei der Erweiterung der Verordnungsermächtigung zum Bewohnerparken in § 6 Abs. 1 Nr. 15 b) StVG konkret auch die ansässigen Betriebe zu benennen, um eine einheitliche Praxisanwendung zu sichern. Zudem schlägt der ZDH vor, die Belange der Erreichbarkeit des Gewerbes und der Versorgung der Bevölkerung in das StVG aufzunehmen. Darauf hingewiesen wird, dass die Neuregelungen in der StVG zeitnah in die StVO umgesetzt werden sollten und bei dieser Gelegenheit weitere Instrumente zur praxisgerechten Regelung des gewerblichen Stellplatzverkehrs aufgenommen werden sollten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Straßenverkehrsgesetz","shortTitle":"StVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019863","title":"Obligatorischer Sachkundenachweis sachgerecht, konsequent und positiv für das Handwerk","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung","printingNumber":"21/2865","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/028/2102865.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-anpassung-nationaler-chemikalienrechtlicher-regelungen-an-das-unionsrecht-durch/328347","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Referentenentwurf einer Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung","publicationDate":"2025-07-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/chemozonschicht_vo/Entwurf/chemozonschicht_vo_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/entwurf-der-verordnung-zur-anpassung-nationaler-chemikalienrechtlicher-regelungen-an-das-unionsrecht"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der UN-Generalversammlung vom 25. September 2015 Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und soll insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele SDG 3 und SDG 13 beitragen, was unsererseits grundsätzlich zu begrüßen ist. Sollte mit der Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an EU-Recht ein Sachkundenachweis zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten mit ozonabbauenden Stoffen ausschließlich obligatorisch über den Sachkundenachweis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der ChemKlimaschutzV erbracht werden müssen, ist dies für das Handwerk als sachgerecht, konsequent und nicht als nachteilig zu bewerten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019864","title":"Drohende Risiken für das Handwerk ausräumen und stattdessen Chancen unterstreichen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase","printingNumber":"21/2866","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/028/2102866.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-durchf%C3%BChrung-der-verordnung-eu-2024-573-%C3%BCber-fluorierte/328346","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Referentenentwurf einer Verordnung zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase und zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen","publicationDate":"2025-07-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/chemklimaschutz_vo/Entwurf/chemklimaschutz_vo_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-einer-verordnung-zur-durchfuehrung-der-verordnung-eu-2024-573-ueber-fluorierte-treibhausgase-und-zur-staerkung-der-kreislaufwirtschaft-mit-teilfluorierten-kohlenwasserstoffen"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Regelungen sind aus Handwerkssicht grundsätzlich zu begrüßen. Es bedarf einiger Klarstellungen und Schärfungen, um drohende Risiken für das Handwerk auszuräumen und stattdessen die Chancen zu unterstreichen. Die bisherigen Regelungen zur Anerkennung von Aus- und Fortbildungseinrichtungen haben sich bewährt und sollten beibehalten werden, um eine Kontinuität beim Sachkundeerwerb und bei den Auffrischungskursen zu gewährleisten. Um die Bildungsstätten des Handwerks in diesem Bereich nicht zusätzlich zu belasten, sollten aus unserer Sicht keine über die Vorgaben der ChemKlimaschutzV hinausgehenden Anforderungen an die Qualitätssicherung der Aus- und Fortbildungseinrichtungen formuliert werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019865","title":"Erleichterung des Sachkundenachweises begrüßenswert für das Handwerk","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes","printingNumber":"21/3511","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/035/2103511.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/f%C3%BCnftes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-chemikaliengesetzes/327967","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes","publicationDate":"2025-07-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit","shortTitle":"BMUKN","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/5_aend_chemg/Entwurf/5_aend_chemg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesumweltministerium.de/gesetz/referentenentwurf-eines-fuenften-gesetzes-zur-aenderung-des-chemikaliengesetzes"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der fünfte Entwurf des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz ChemG) steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der UN-Generalversammlung vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 20230 für nachhaltige Entwicklung“ und soll insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels SDG 13.1 \"Klimaschutz: Treibhausgase reduzieren\" beitragen, was unsererseits grundsätzlich zu begrüßen ist. Sollte sich die neue Regelung von § 17 Verbote und Beschränkungen dahingehend bestätigen, dass sie eine Erleichterung des Sachkundenachweises darstellt, so bewerten wir die Anpassung an die F-Gase-Verordnung und an die ODS-Verordnung als eine positive Entwicklung für das Handwerk.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019866","title":"Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen: 1:1 Umsetzung der EU-Richtlinie und Formatfreiheit","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"20/12787","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Für eine erfolgreiche Umsetzung aus Handwerkssicht ist eine Formatfreiheit des Nachhaltigkeitsberichts gesetzlich festzulegen. Besonders notwendig ist eine gesetzliche Verankerung des VSME-Standards als Obergrenze für Informationsanforderungen innerhalb der Lieferkette. Zudem ist in der EU-Richtlinie ist in Art. 39 Abs. 4 ein sog. Mitgliedstaatenwahlrecht vor-gesehen, welches explizit nicht nur Wirtschaftsprüfer, sondern auch andere qualifizierte Dritte für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten vorsieht. Hier sollte auch im Referentenentwurf dem Erwägungsgrund 61 der CSRD gefolgt werden, nach dem Unternehmen „auf eine größere Auswahl an unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen zugreifen können“ sollten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten","shortTitle":"LkSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lksg"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung","shortTitle":"GmbHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg"},{"title":"Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","shortTitle":"GenG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geng"},{"title":"Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen","shortTitle":"PublG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/publg"},{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019867","title":"Beibehaltung des elektronischen Berufsausweises (eBA) für Hilfsmittelerbringer","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (Kabinettsbeschluss)","customDate":"2025-08-06","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Nach über zweijähriger Projektzeit und parallel zur Implementierung des eBA-Ausgabesystems in den Handwerkskammern, soll der eBA als Antragsvoraussetzung für die Security Modul Card - Typ B (SMC-B) für Hilfsmittelerbringer abgeschafft werden. So sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege eine entsprechende Anpassung in § 340 Abs. 5 Satz 2 SGB V vor. Die Gesundheitshandwerke setzen sich nach aktuellem Stand für die Beibehaltung des eBA ein, der Ausdruck Ausdruck der Meisterpräsenzpflicht in den zulassungspflichtigen Gesundheitshandwerken ist.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019868","title":"Stellungnahme zum 7. Mehrkostenbericht des GKV-SV","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der GKV-SV veröffentlicht jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Mehrkosten bei der Versorgung mit Hilfsmitteln. Im aktuellen 7. Bericht (Berichtszeitraum Kalenderjahr 2024) fordert der GKV-SV vom Gesetzgeber, die Hilfsmittelerbringer zu verpflichten, die Gründe der Versicherten für eine zu Mehrkosten führende Versorgung zu dokumentieren. Die Arbeitsgemeinschaft der Gesundheitshandwerke lehnt dies aus Kosten- und Bürokratiegründen entschieden ab.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019869","title":"Praxistaugliche Regelungen bei Kaufpreisgestaltung, Sachverständigennachweisen und DLS","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen","printingNumber":"626/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0626-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/siebte-verordnung-zur-%C3%A4nderung-steuerlicher-verordnungen/327824","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen","publicationDate":"2025-08-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-11-05-7-VO-Aenderung-steuerlicher-VOen/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-11-05-7-VO-Aenderung-steuerlicher-VOen/0-Verordnung.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die verbindliche Kaufpreisaufteilung nach § 9b EStDV-E soll so ausgestaltet werden, dass Abweichungen von der Arbeitshilfe ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand möglich bleiben. Bei der Nachweisführung einer kürzeren Nutzungsdauer nach § 11c Abs. 1a EStDV-E soll nicht nur ein Gutachten nach Vor-Ort-Besichtigung zulässig sein, sondern auch andere geeignete Nachweise. Zudem sollen neben öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen auch ISO/IEC 17024-zertifizierte Sachverständige anerkannt werden. Die geplante Erweiterung der Digitalen Lohnschnittstelle (DLS) soll nicht zum 1.1.2027 in Kraft treten, sondern erst nach klarer Definition der einzubeziehenden Werte und Datensätze sowie nach Einführung einheitlicher technischer Standards mit angemessenen Übergangsfristen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuer-Durchführungsverordnung","shortTitle":"EStDV 1955","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955"},{"title":"Lohnsteuer-Durchführungsverordnung","shortTitle":"LStDV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lstdv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019870","title":"Optimierung der Handwerkerregelung in § 1 Abs. 2, Nr. 10 Bundesfernstraßenmautgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften","printingNumber":"21/1861","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101861.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-mautrechtlicher-vorschriften/325548","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Verkehr","shortTitle":"BMV","electionPeriod":21,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften","publicationDate":"2025-08-14","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Verkehr","shortTitle":"BMV","electionPeriod":21,"url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Anlage/Gesetze/Gesetze-21/entwurf-viertes-gesetz-zur-aenderung-mautrechtlicher-vorschriften.pdf?__blob=publicationFile","draftBillProjectUrl":"https://www.bmv.de/SharedDocs/DE/Gesetze-21/entwurf-viertes-gesetz-zur-aenderung-mautrechtlicher-vorschriften.html?nn=171876"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZDH regt an, eine Optimierung der jetzigen Ausnahme in § 1 (2) Nr. 10 Bundesfernstraßenmautgesetz zu prüfen, ob im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung und zur Wahrung des Rechtsfriedens auch „mit dem Handwerk vergleichbare Tätigkeiten“ in die Ausnahmebestimmung aufgenommen werden können. Zudem regt der ZDH zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten für Behörden und Betroffene an, noch kleinere Klarstellungen im 2. Teil der Handwerkerausnahme (Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern) vorzunehmen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen","shortTitle":"BFStrMG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bfstrmg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019871","title":"Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für KMU","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz)","printingNumber":"21/1859","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101859.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-betrieblichen-altersversorgung-und-zur-%C3%A4nderung/325336","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"},{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Betriebsrentengesetzes und zur Änderung anderer Gesetze","publicationDate":"2025-07-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetz-referentenentwurf-2025.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/zweites-gesetz-aenderung-betriebsrentengesetzes-und-anderer-gesetze.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Im Referentenentwurf eines 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes fehlen wichtige Reformmaßnahmen wie die Begrenzung der Arbeitgeberhaftung bei Beitragszusagen mit Mindestleistung und bei beitragsorientierten Leistungszusagen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung","shortTitle":"BetrAVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/betravg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen","shortTitle":"VAG 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vag_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019872","title":"Rechtsichere und praxistaugliche Ausgestaltung der Anforderungen an die ordnungsmäßige Kassenführung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung","printingNumber":"21/1925","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101925.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweite-verordnung-zur-%C3%A4nderung-der-kassensicherungsverordnung/326354","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung","publicationDate":"2025-07-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-11-05-2-VO-Aenderung-KassenSichV/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-11-05-2-VO-Aenderung-KassenSichV/0-Verordnung.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"In der Verordnungsbegründung zu § 4 Sätze 1 und 4 KassenSichV sollte klargestellt werden, dass die exportierten Daten der jeweiligen Schnittstelle zum Zeitpunkt der Aufzeichnung der Daten entsprechen müssen. Die Neuregelung des § 6 Satz 2 Nr. 3 KassenSichV sollte auch zur Anwendung kommen, wenn die E-Rechnung durch ein nachgelagertes System und nicht durch das Kassensystem erstellt wird. Die Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV sollten in unstrukturierter Form in ein Freitextfeld einer E-Rechnung aufgenommen werden können, die ausschließlich aus einem strukturierten Datensatz besteht. Es bedarf dringend einer Klärung, wie mit Rundungsdifferenzen zwischen dem Kassenbeleg und der E-Rechnung zu verfahren ist, um Rechtsunsicherheiten zu verhindern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr","shortTitle":"KassenSichV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kassensichv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019873","title":"Bei der Modernisierung und Digitalisierung der FKS kleinbetriebliche Strukturen nicht vernachlässigen ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung","printingNumber":"361/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0361-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-und-digitalisierung-der-schwarzarbeitsbek%C3%A4mpfung/324744","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Aufnahme des Friseur- und Kosmetikgewerbes in § 2a Abs. 1 Nr. 11 SchwarzArbG-E wird begrüßt. \r\nDie klarstellende Herausnahme des Fleischerhandwerks aus dem SchwarzArbG gem. § 2a Abs. 1 Nr. 9 ist positiv.  Der risikobasierte Prüfansatz nach § 2 Abs. 5 SchwarzArbG-E darf nicht zulasten kleinbetrieblicher Strukturen im Handwerk gehen. Die Rolle der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien bei der Zusammenarbeit mit der FKS ist zu stärken. Die Handwerkskammern sind als neue Zusammenarbeitsbehörden im SchwarzArbG aufzunehmen, um einen besseren Datenaustausches mit der FKS zu erzielen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung","shortTitle":"SchwarzArbG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/schwarzarbg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019874","title":"Tariftreueregelungen dürfen nicht zur bürokratischen und kostenträchtigen Herausforderung für Handwerksbetriebe werden","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)","printingNumber":"381/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0381-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-tarifautonomie-durch-die-sicherung-von-tariftreue/324929","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Anhebung des Schwellenwerts in § 1 Abs. 1 S. 1 BTTG-E auf 150.000 Euro; der jetzige Schwellenwert ist mit 50.000 Euro zu niedrig angesetzt. Zeitliche Differenzierung der einzuhaltenden Tarifregelungen in § 5 Abs. 1 S. 3 BTTG-E ist unzureichend; zur Entlastung kleiner und mittlerer Unternehmen des Handwerks bedarf es wenigstens einer Karenzzeit von sechs Monaten und weiterer Entlastungeffekte bzgl. der mit dem BTTG-E einhergehenden Nachweis- und Dokumentationspflichten. Anspruch der Arbeitnehmer auf die RVO-Arbeitsbedingungen trägt Unfrieden in den Betrieb, da je nach Auftraggeber (Bund/Land/privat) unterschiedliche Beschäftigungsbedingungen gelten können. Keine zufriedenstellende Lösung im Fall konkurrierender RVO-Anträge und im Umgang mit regionalen Tarifverträgen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020945","title":"Klarstellungen für Handwerksbetriebe bei der Neufassung des Produkthaftungsgesetzes.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts","printingNumber":"21/4297","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/042/2104297.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-des-produkthaftungsrechts/329483","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts","publicationDate":"2025-09-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Produkthaftung.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Produkthaftung.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Bei der Neufassung des Produkthaftungsgesetzes sind Klarstellungen zur Reichweite der Produkthaftung für Handwerksbetriebe, die selbst hergestellte Komponenten in andere Produkte integrieren oder im Rahmen von Einbau- und Montagearbeiten Produkte verbinden bzw. auf Produkte einwirken (§ 4 und § 5 ProdHaftG-E).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte","shortTitle":"ProdHaftG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/prodhaftg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021680","title":"Praxisgerechte und praktikable Umsetzung der Gefahrstoffverordnung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung und der Baustellenverordnung","printingNumber":"566/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0566-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-%C3%A4nderung-der-gefahrstoffverordnung-und-der-baustellenverordnung/326703","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)","publicationDate":"2025-07-29","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/verordnung-zur-aenderung-der-gefahrstoffverordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/verordnung-zur-aenderung-der-gefahrstoffverordnung.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Angesichts der Auslegungsfähigkeit des Abbruchbegriffs der Gefahrstoffverordnung teilen wir die vorstehenden Schlussfolgerungen hinsichtlich des überschaubaren Adressatenkreises und des geringen Erfüllungsaufwandes nicht. Der Abbruchbegriff ist in Bezug auf die Genehmigungspflicht zu überdenken und zu konkretisieren, um die richtigen Tätigkeiten/Betriebe von der Genehmigungspflicht zu erfassen. In jedem Fall ist eine Fiktionsregelung hinsichtlich der Genehmigung einzuführen und sicherzustellen, dass die auf Grundlage der bisherigen GefStoffV gültigen und nicht beanstandeten unternehmensbezogenen Anzeigen für ihre Befristungsdauer fortgelten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen","shortTitle":"GefStoffV 2010","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gefstoffv_2010"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021681","title":"Praxisgerechte Anpassung des DBA-BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die vorgesehene Vereinfachungsregelung zur Ansässigkeitsbestimmung im Lohnsteuerabzugsverfahren soll nicht nur für Entsendungen von mehr als drei Jahren gelten, sondern auch für kürzere Entsendezeiträume, mindestens ab einem Jahr. Die Pflicht zur Aushändigung einer Arbeitgeberbescheinigung über die Kostentragung soll entfallen. Falls sie beibehalten wird, ist klarzustellen, dass sie nur auf Anforderung des Wohnsitzfinanzamts vorzulegen ist und das vorgesehene Muster entsprechend angepasst wird. Die neuen Vorgaben zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn sollen nicht rückwirkend gelten, sondern erst ab dem 1. Januar 2026 Anwendung finden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021682","title":"Modernisierung der nationalen Umsetzung von Ökodesign, Energieverbrauchskennzeichnung und weiterer Regelungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Ökodesign-Verordnung führt einen Paradigmenwechsel herbei. Im Mittelpunkt stehen künftig nicht mehr zwingend Massenprodukte, sondern auch Auftragsfertigungen, Unikate und Kleinserien – und das mit zusätzlichen Parametern und Pflichten. Deswegen ist die Berücksichtigung von Mittelstandsverträglichkeit und Produktionsweise bei der Umsetzung der Vorgaben entscheidend dafür, dass kleine und mittlere Handwerksbetriebe ihre Produkte weiter am Markt anbieten können.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte","shortTitle":"EVPGV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/evpgv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021683","title":"Praxisgerechte Umsetzung des Mindeststeuergesetzes durch Safe-Harbour-Vereinfachungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"m Rahmen des Mindeststeuergesetzes (§§ 1 ff. MinStG) sollen die Regelungen zur Berechnung der globalen effektiven Steuerquote (ETR) vereinfacht werden. Dazu soll der „Simplified ETR Safe Harbour“ an den bisherigen Transitional CbCR Safe Harbour (§ 90 OECD GloBE Model Rules) angelehnt werden. Die Safe-Harbour-Regelungen sollen dauerhaft in die Anwendung des MinStG integriert werden. Ergänzend wird eine Prüfung eines Global-Blending-Safe-Harbours sowie die Beibehaltung des Routine-Profit-Tests und des De-Minimis-Safe-Harbours angestrebt. Latente Steuern (§ 48 Nr. 1 MinStG) sollen vereinfacht berücksichtigt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021684","title":"Praxisgerechte Einführung der Aktivrente ohne zusätzliche Bürokratiebelastung für Betriebe","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Gesetz zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)","publicationDate":"2025-10-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-11-07-G-Aktivrente/1-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-11-07-G-Aktivrente/0-Gesetz.html"}]},"description":"Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 21 EStG-E soll praxisgerecht ausgestaltet werden. Das Inkrafttreten des Gesetzes sollte auf den 1. Januar 2027 verschoben werden, um eine rechtssichere Umsetzung im Lohnsteuerverfahren zu gewährleisten. Die Aktivrente darf keine zusätzlichen Nachweis- oder Dokumentationspflichten für Arbeitgeber auslösen. § 3 Nr. 21 EStG-E sollte klarstellen, dass bei Beschäftigungsbeginn oder -ende innerhalb eines Monats der volle Monatsfreibetrag anzuwenden ist.\r\nEine Einbeziehung selbstständiger Tätigkeiten (§§ 15, 18 EStG) in die Begünstigung ist zu prüfen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021685","title":"Erhaltung des Unternehmerwahlrechts bezüglich des Vorsteuer-Aufteilungsschlüssels bei gemischt genutzten Grundstücken","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung","printingNumber":"21/1930","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101930.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-und-digitalisierung-der-schwarzarbeitsbek%C3%A4mpfung/324744","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das derzeitige Unternehmerwahlrecht bezüglich des Vorsteuer-Aufteilungsschlüssels (§ 15 Abs. 4 UStG) soll beibehalten werden. Etwaige Änderungen sollen frühestens zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021686","title":"Evaluierung der Bewertungsvorschrift § 8 Absatz 2 Satz 12 EStG (Bewertungsabschlag bei Mietvorteilen)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist eine praxisgerechtere Ausgestaltung des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG. Die Ermittlung der ortsüblichen Miete soll vereinfacht und durch pauschalierte oder regionalisierte Vergleichswerte ersetzt werden. Die starre Wertgrenze von 25 €/m² sollte an regionale Mietniveaus angepasst werden. Zudem ist eine klarere rechtliche Grundlage für die Überlassung von Werkswohnungen erforderlich, insbesondere zur Abgrenzung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dadurch soll die steuerliche Begünstigung von Mitarbeiterwohnungen im Handwerk wirksam nutzbar werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021687","title":"Rechtsvereinfachung und Praxistauglichkeit beim Mindeststeueranpassungsgesetz erhöhen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen","printingNumber":"21/1865","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101865.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-mindeststeuergesetzes-und-zur-umsetzung-weiterer-ma%C3%9Fnahmen/325330","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist eine Anpassung des Mindeststeuergesetzes um die Umsetzung der OECDGloBE-Regeln in der Praxis zu vereinfachen. Das MinStG soll dahingehend geändert werden, dass sämtliche latenten Steuern - auch passive - bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes berücksichtigt werden. Die Übergangs- und Dauerregelungen - CbCR Safe Harbour - sollten klarstellend so ausgestaltet werden, dass praxisübliche Konsolidierungsmaßnahmen ausdrücklich anerkannt werden. Zudem sollte der Paragraph 13 AStG vollständig aufgehoben oder zumindest auf beherrschte Auslandsgesellschaften beschränkt werden, um den Vollzugsaufwand zu reduzieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen","shortTitle":"MinStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/minstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021688","title":"Beibehaltung des elektronischen Berufsausweises und Beibehaltung der Anschlusspflicht für Hilfsmittelerbringer an die Telematikinfrastruktur","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege","printingNumber":"21/1511","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/015/2101511.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-befugniserweiterung-und-entb%C3%BCrokratisierung-in-der-pflege/324802","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der eBA soll als Antragsvoraussetzung für die Security Module Card - Typ B (SMC-B) nach § 340 Abs. 5 SGB V wegfallen. Ebenso soll die in TI-Anschlusspflicht für Hilfsmittelerbringer vom 1. Januar 2026 zum 1. Oktober 2027 verschoben werden. Die Gesundheitshandwerke sprechen sich im Sinne einer qualitativ hochwertigen Patientenversorgung und im Sinne der Wettbewerbsfairness für die Beibehaltung des eBA und der Frist ein. Denn die Hilfsmittelerbringer wollen schnellstmöglich durch einen TI-Anschluss die elektronische Verordnung (eVO) in der Versorgung nutzen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021689","title":"Stärkung des Wirtschaftsstandortes durch Entlastungen der Betriebe von hohen Energiekosten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes","printingNumber":"21/1866","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101866.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/drittes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiesteuer-und-des-stromsteuergesetzes/325333","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Stromsteuersatz soll für alle Betriebe auf den europäischen Mindeststeuersatz gesenkt werden. Die Besteuerung erneuerbarer Kraftstoffe soll auf nationaler Ebene reformiert werden. Es bedarf einer umfassenden Steuerbefreiung von Wasserstoff.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"},{"title":"Energiesteuergesetz","shortTitle":"EnergieStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021690","title":"Arbeitsgemeinschaft Gesundheitshandwerke: Die Versorgung von morgen sichern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Gesundheitshandwerke fordern eine Entbürokratisierung und faire Präqualifizierung, gestärkte Kompetenzen mit Zugang zur ePA sowie eine klare Aufgabenverteilung. Um dem Fachkräftemangel zu begegnen, braucht es gezielte Förderung, bessere Vergütung und Anpassung an die Inflation. Vertragsverhandlungen mit Krankenkassen sollen vereinfacht und auf Augenhöhe geführt werden. Zudem werden faire, flexible Festbeträge und einheitliche Mehrwertsteuersätze gefordert, die vollständige Einbindung in die Telematikinfrastruktur, offene Schnittstellen für den eKV sowie fairer Wettbewerb und Transparenz bei Praxislaboren und MVZ.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021691","title":"Energiewende ohne Strukturbruch: Verlässliche Gasversorgung und klare Übergangsfristen für das Handwerk sichern","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes","printingNumber":"21/1496","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/014/2101496.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiewirtschaftsgesetzes-sowie-zur-%C3%A4nderung-des-kohleverstromungsbeendigungsgesetzes/324930","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Energieintensive Handwerksbetriebe benötigen verlässliche Planungssicherheit und eine gesicherte Gasversorgung, bis praxistaugliche und bezahlbare Alternativen verfügbar sind. Kurzfristige Stilllegungen von Gasnetzen sowie unklare Übergangsfristen müssen ausgeschlossen werden. Erforderlich sind verbindliche Transformationspfade, realistische Fristen, transparente regionale Netzplanungen und frühzeitige Beteiligung der Betriebe. Zudem braucht es gezielte Förderprogramme, KMU-taugliche Investitionshilfen und eine spürbare Stromsteuersenkung für alle, um den Umstieg wirtschaftlich tragfähig zu gestalten und Versorgungssicherheit zu gewährleisten.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021692","title":"Verbesserung der steuerlichen und administrativen Rahmenbedingungen der geplanten Aktivrente zur Stärkung des Arbeitsangebots älterer Erwerbstätiger","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)","printingNumber":"21/2673","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/026/2102673.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-steuerlichen-f%C3%B6rderung-von-arbeitnehmerinnen-und-arbeitnehmern-im-rentenalter/326999","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, Frühverrentungsregelungen wie die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte (§ 236b SGB VI) zu streichen. Zudem sollte eine Stichtagsregelung geschaffen werden, um bereits frühverrentete Personen in die Aktivrente einzubeziehen. Perspektivisch sollte die Aktivrente auch für Selbstständige (§§ 15, 18 EStG) geöffnet werden. Die isolierten Arbeitgeberbeiträge für Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze (§ 346 Abs. 3 SGB III, § 172 Abs. 1 SGB VI) sollten entfallen. Außerdem sollte ein eigener Ausweis der steuerfreien Aktivrentenbezüge in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG-E) eingeführt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)","shortTitle":"SGB 3","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021693","title":"Handwerksgerechte nationale Umsetzung der KI-Verordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (Gesetz zur Durchführung der KI-Verordnung)","publicationDate":"2025-09-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung","shortTitle":"BMDS","electionPeriod":21,"url":"https://bmds.bund.de/","draftBillDocumentUrl":"https://bmds.bund.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/Gesetzesvorhaben/CDR_Anlage1-250911_RefE_KIVO-Durchf%C3%BChrungsgesetz_Entwurf_barrierefrei.pdf","draftBillProjectUrl":"https://bmds.bund.de/service/gesetzgebungsverfahren/gesetz-zur-durchfuehrung-der-ki-verordnung"}]},"description":"Der ZDH begrüßt die Benennung der Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde für die KI-Verordnung und fordert eine praxisnahe, bürokratiearme Umsetzung. Für das Handwerk sind passgenaue KI-Lösungen und niedrigschwellige Zugänge zu KI-Reallaboren essenziell. Die Verzahnung von KI-Verordnung und DSGVO muss klar geregelt werden, um Rechtssicherheit für KMU zu gewährleisten. Besonders bei Open-Source-KI-Modellen bestehen rechtliche Unsicherheiten, die durch klare Leitlinien und einen risikobasierten Ansatz abgebaut werden sollten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023294","title":"Klarstellungen hinsichtlich der vorgesehenen kaufrechtlichen Änderungen.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren","customDate":"2026-01-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]},"description":"Das bewährte System des NLF sollte im Kern beibehalten und lediglich gezielt an neue Herausforderungen, insbesondere an die Digitalisierung und die Ziele der Kreislaufwirtschaft, angepasst werden. Eine grundlegende Neuordnung oder Überfrachtung des bestehenden Rahmens ist weder erforderlich noch zielführend.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche","shortTitle":"BGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023295","title":"Revision des Neuen Rechtsrahmens (New Legislative Framework - NLF)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das bewährte System des NLF sollte im Kern beibehalten und lediglich gezielt an neue Herausforderungen, insbesondere an die Digitalisierung und die Ziele der Kreislaufwirtschaft, angepasst werden. Eine grundlegende Neuordnung oder Überfrachtung des bestehenden Rahmens ist weder erforderlich noch zielführend.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023296","title":"Klarstellung offener Anwendungsfragen zur Aktivrente","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist die praxisgerechte und rechtssichere Anwendung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 21 EStG. Hierzu sollen der persönliche und zeitliche Anwendungsbereich (insbesondere Beginn der Begünstigung, Zuflusszeitpunkt), die Anwendung bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen sowie die Behandlung von Midijobs und Wechseln aus geringfügiger Beschäftigung eindeutig klargestellt werden. Außerdem sollen verbindliche Regelungen zur Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren, einschließlich Nachweis- und Erklärungspflichten der Arbeitnehmer, sowie zum Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) getroffen werden. Außerdem sollen die Behandlung besonderer Entgeltbestandteile sowie die Abgrenzung zu weiteren Steuerbefreiungen präzisiert werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023297","title":"Klarstellung der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Vermietung von Grundstücken mit Betriebsvorrichtungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Da der Entwurf des BMF-Schreibens bei der künftigen Beurteilung von Grundstücken mit Betriebsvorrichtungen auf die allgemeinen Grundsätze zur Einheitlichkeit der Leistung in Abschnitt 3.10 UStAE verweist, sollten auch diese an die aktuelle Rechtsprechung von EuGH und BFH angepasst und möglichst klar gefasst werden. Dabei sollten klare Kriterien und Beispiele für die Einordnung als einheitliche Leistung oder als Haupt- und Nebenleistung aufgeführt werden. Zudem ist eine angemessene Übergangsregelung erforderlich. Um aufwändige und teilweise viele Jahre in die Vergangenheit zurückreichende Korrekturen zu vermeiden, sollte es nicht beanstandet werden, wenn für Altfälle dauerhaft an der bisherigen Handhabung festgehalten wird.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023298","title":"Klimaschutz praxisnah und wirtschaftsverträglich gestalten und dabei Investitionen anreizen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zur wirtschaftsverträglichen Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen gehören für das Handwerk u.a. : die sektorübergreifende und technologieoffene Gestaltung von Klimaschutzmaßnahmen, die faire Gestaltung von Stromsteuer und Energiekosten zur Minimierung von Belastungen für Betriebe, die Förderung von Gebäuden als einheitliche Energiesysteme und die Steigerung der Sanierungsrate, die Einbindung des Fachhandwerks durch qualifizierte Beratung und individuelle Sanierungsfahrpläne, der Abbau von Bürokratie, die Vereinfachung von Genehmigungs- und Berichtspflichten, die Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien, Speicher und energieeffiziente Verfahren sowie die Modernisierung der Energieinfrastruktur durch dezentrale Netze und Sektorkopplung.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023299","title":"Einführung praxistauglicher umsatzsteuerlicher Regelungen bei der elektronischen Rechnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Betriebe brauchen praxistaugliche Regelungen und Verfahren in den Bereichen Rabattvereinbarungen, Rechnungskorrektur und Einbettung von Verträgen in elektronische Rechnungen. Das BMF-Schreiben vom 15.10.2025 soll entsprechend ergänzt bzw. geändert werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023300","title":"Vorschläge zum Bürokratieabbau im deutschen Steuerrecht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Vorschläge der gewerblichen Wirtschaft zum Bürokratieabbau im Steuerrecht beinhalten die Nachbesserung zur Thesaurierungsbegünstigung und zum Optionsmodell, die Digitalisierung von Steuerbescheiden, die Einführung eines Antragsrecht für zeitnahe Betriebsprüfungen sowie die Vereinfachung von Sachzuwendungen im EStG.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023301","title":"Bürokratieentlastung im nationalen Rechnungslegungs- und Steuerbilanzrecht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist die Reduzierung bürokratischer Anforderungen im nationalen Recht der finanziellen Rechnungslegung. Angestrebt werden insbesondere verfahrensrechtliche Anpassungen zur Nutzung und elektronischen Rückübermittlung von E-Bilanz-Daten durch die Finanzverwaltung. Weiterhin sollen die Schwellenwerte des § 241a HGB angehoben werden. Zudem wird eine stärkere Harmonisierung von Handels- und Steuerbilanz angestrebt, u. a. durch Annäherung der Bewertungs- und Abschreibungsvorschriften im Anlagevermögen, Vereinheitlichung der Vorratsbewertung nach § 256 HGB und § 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG, Angleichung von Ansatz und Bewertung von Rückstellungen (§ 249 HGB, § 5 Abs. 4a EStG, § 6a EStG) sowie Reduzierung von Aktivierungs- und Ansatzunterschieden (§§ 248, 250 HGB, § 5 EStG).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023302","title":"Bürokratieentlastung für KMU durch Anpassungen der EU-Bilanzrichtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ziel ist die Weiterentwicklung der Richtlinie 2013/34/EU zur Reduzierung bürokratischer Pflichten für kleine und mittlere Unternehmen. Angestrebt wird insbesondere eine verbindliche Befreiung von Kleinstunternehmen von Offenlegungspflichten durch Anpassung der Art. 30 und 36 der Richtlinie. Zudem sollen die Größenklassen-Schwellenwerte nach Art. 3 RL 2013/34/EU, insbesondere die Arbeitnehmer-Schwelle für große Unternehmen, angehoben und künftig automatisch indexiert werden. Weiterhin wird eine Begrenzung des Umfangs des Jahresabschlusses von Kleinstunternehmen auf eine stark vereinfachte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung sowie eine Reduzierung der Anhangspflichten nach Art. 4 und 36 RL 2013/34/EU angestrebt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023303","title":"Digitale Schnittstelle für Kassensysteme - Unverhältnismäßigen Umstellungsaufwand verhindern und Schaffung von mehr Rechtssicherheit","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Unverhältnismäßiger Umstellungsaufwand sollte verhindert werden. Keinesfalls sollten in der Praxis bewährte Prozesse gefährdet werden. Die Erleichterungsregelung der DSFinV-K in Ziff. 2.7.3 zu Durchbedienen über mehrere Systeme (ohne Bestell-Absicherung) ist unbedingt zu erhalten. Dies gilt insbesondere für die Konstellation für das Durchbedienen bei Systemverbünden von reinen Waagen und Waagen-Kassensystemen innerhalb von Bedientheken. Ferner sollte die Rechtssicherheit erhöht werden. Hierzu zählt u.a., dass die Angaben gemäß KassenSichV in der E-Rechnung hinreichend präzisiert werden sollten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023304","title":"Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD in der überarbeiteten Delegierten Verordnung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung - Drucksache 21/1857 - Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung","printingNumber":"21/2465","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/024/2102465.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-hinsichtlich-der/325513","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZDH begrüßt die Vereinfachung der ESRS ausdrücklich. Eine Verringerung der Berichtspflichten für Handwerksbetriebe ist ein zentraler Hebel zur Reduzierung der Bürokratielast. Auch die Einführung von Proportionalitätsmechanismen ist ein wichtiger Schritt, um die Belastung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu verringern. Dennoch bestehen weiterhin Herausforderungen bei der praktischen Umsetzung, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der Materialitätsanalyse und die erforderliche Datenkompetenz.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023305","title":"Standards für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen (VSME) im Rahmen des Omnibus-1-Pakets","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aus Sicht des ZDH ist es entscheidend, dass der VSME-Standard branchenübergreifend als maßgebliche Grundlage für Nachhaltigkeitsinformationen von KMU anerkannt wird. Um hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung Rechts- und Planungssicherheit zu erhalten, ist es besonders wichtig, dass der VSME zeitnah als Value-Chain-Cap gesetzlich verankert wird.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023306","title":"Praxistaugliche u. rechtssichere Regelungen bei der Bestimmung der Betriebsstättenbegründung schaffen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Bei der Bestimmung von Betriebsstätten bei Bauausführungen/Montagen sollten bestehende Rechtsunsicherheiten abgebaut und Regelungen praxistauglicher ausgestaltet werden. Dazu sollten diese um bauhandwerkstypische Beispiele ergänzt werden. Anpassungsbedarf besteht bspw. bei der Einordnung von Überwachungstätigkeiten zur Bestimmung der 6-Monatsfrist gem. § 12 Satz 2 Nr. 8 AO. Bei der Bestimmung der 12-Monats-Frist gem. Art. 5 Abs. 3 OECD-MA sollte klargestellt werden, dass bei typischen Bau-/Montageprojekten von weniger als 12‑Monaten eine Prüfung nach Art. 5 Abs. 1 OECD‑MA nicht dazu dient, die Bau-/Montagetätigkeit regelmäßig in eine „feste Geschäftseinrichtungsbetriebsstätte“ umzudeuten, wenn die Einrichtung lediglich projektbegleitend und funktional unselbständig ist.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023307","title":"Weitere Vereinfachungen und Anpassungen bei der Mindeststeuer","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen","printingNumber":"21/1865","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101865.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-mindeststeuergesetzes-und-zur-umsetzung-weiterer-ma%C3%9Fnahmen/325330","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Anpassung der Mindeststeuerregelungen zur Vereinfachung der Anwendung und Klarstellung unbestimmter Vorschriften. Insbesondere: Zulassung vereinfachter Datengrundlagen (z. B. Berichtspakete, CbCR-Daten); Vereinfachungen bei der Mindeststeuerberichterstattung und beim central filing (§ 75 MinStG); Klarstellungen zur Behandlung latenter Steuern und zur Recapture Rule (§ 50a MinStG); Anpassungen bei Organschaften und transparenten Strukturen (§§ 7, 43, 69, 87 MinStG); Vereinfachungen bei gruppeninternen Vermögensübertragungen (§ 82b MinStG); Anpassungen bei Investmenteinheiten (§§ 33, 35, 48, 49, 73, 74 MinStG); sowie Klarstellungen und Korrekturen in §§ 81, 82a, 86 und 87 MinStG.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen","shortTitle":"MinStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/minstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023308","title":"Praxisgerechte Reform: Einmalbesteuerung sichern und vereinfachen, Verbesserung beim sog. Signing&Closing, höhere GewSt-Mindesthebesätze ablehnen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften","printingNumber":"40/26","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0040-26.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/neuntes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-steuerberatungsgesetzes-und-zur-%C3%A4nderung-weiterer/330466","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Einmalbesteuerung bei Anteilsübertragungen mit Grundbesitz gesetzlich eindeutig sicherstellen (GrEStG). Doppelte Besteuerungstatbestände bei Share Deals vollständig ausschließen. Anzeigefristen für Erwerbsvorgänge praxistauglich ausgestalten (§§ 18 ff. GrEStG). Konzerninterne Umstrukturierungen umfassend von der Grunderwerbsteuer befreien (§ 6a GrEStG reformieren). Fortgeltungsregelung für Personengesellschaften verlängern oder entfristen (§ 24 GrEStG). Nichterhebungsregelungen für Personengesellschaften sichern (§§ 5–7 GrEStG). Anhebung des Mindesthebesatzes der Gewerbesteuer unterlassen (§ 16 GewStG).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Steuerberatungsgesetz","shortTitle":"StBerG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stberg"},{"title":"Grunderwerbsteuergesetz","shortTitle":"GrEStG 1983","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983"},{"title":"Gewerbesteuergesetz","shortTitle":"GewStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_HANDCRAFT","de":"Handwerk","en":"Handcraft"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":143,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0009082","regulatoryProjectTitle":"Der Gesetzentwurf zum BDSG soll in der vorgeschlagenen Fassung verabschiedet werden.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/38/d4/323549/Stellungnahme-Gutachten-SG2405230029.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorbemerkungen \r\nMit den vorgesehenen Änderungen reagiert die Bundesregierung neben redaktionellen \r\nKlarstellungen insbesondere auf Regelungsbedürfnisse, die sich aus der bisherigen An-\r\nwendungspraxis sowie aus ergangener Rechtsprechung ergeben haben. Diese Anpassun-\r\ngen sind grundsätzlich richtig, um die Gestaltung des gesetzlichen Rahmens des Daten-\r\nschutzes praxisnah zu halten. Die Praxistauglichkeit und leichte Umsetzbarkeit gesetzli-\r\ncher Pflichten ist vor allem für Handwerksbetriebe mit ihren begrenzten personellen Ka-\r\npazitäten von immenser Bedeutung. Dies gilt in besonderer Weise für das Datenschutz-\r\nrecht, das mit seinen umfassenden formellen Anforderungen Handwerksbetriebe vor \r\ngroße Herausforderungen stellt. Der in der DSGVO verankerte Grundsatz des risikoba-\r\nsierten Ansatzes greift zu kurz, um die Verhältnismäßigkeit von Umsetzungsaufwand \r\nund Risko der Datenverarbeitung bei Handwerksbetrieben zu wahren. Hier sind insbe-\r\nsondere auf europäischer Ebene Nachbesserungen erforderlich.  \r\nDie praxisorientierte Zielrichtung des Gesetzentwurfs ist grundsätzlich zu unterstützen, \r\nhätte jedoch konsequenter ausfallen können. So bietet die Überarbeitung zum einen die \r\nGelegenheit, über die vorgeschlagenen Maßnahmen hinaus eine gesetzliche Bereinigung \r\nvorzunehmen. Die beabsichtigte Beschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrif-\r\nten zur Videoüberwachung auf öffentliche Stellen (§ 4 BDSG) ist etwa mit Blick auf den \r\nGeltungsvorrang der DSGVO und die entsprechende Rechtsprechung des Bundesverwal-\r\ntungsgerichts zwingend. Konsequent wäre es allerdings, insgesamt von einer Spezialvor-\r\nschrift zur Videoüberwachung im BDSG abzusehen. So ergeben sich diesbezüglich mate-\r\nriell-rechtlich keine Unterschiede zwischen öffentlichen und nicht-öffentlichen Stellen. \r\nEine konsequente Streichung und Entschlackung des Datenschutzrechts wäre vor dem \r\nHintergrund der überaus komplexen Architektur des Datenschutzrechts von DSGVO über \r\ndas BDSG bis hin zu 16 Landesdatenschutzgesetzen angezeigt.    \r\nDes Weiteren sollte dem Gedanken der Anwendungspraktikabilität des BDSG stärker \r\nRechnung getragen werden. Maßnahmen, wie beispielsweise die einheitliche Zuständig-\r\nkeit einer Aufsichtsbehörde bei einer gemeinsamen Verantwortung, sind richtig und er-\r\nleichtern Betrieben den Umgang etwa mit Meldungen. Allerdings erzeugt die Maßgabe \r\nvorheriger Anzeigen an die zuständige und die nicht zuständigen Aufsichtsbehörden ei-\r\nnen unnötigen Aufwand. Gerade mit Blick auf die zunehmende Belastung von Hand-\r\nwerksbetrieben durch bürokratische Anforderungen ist die Einführung neuer Informati-\r\nonspflichten besonders sorgsam abzuwägen.      \r\n\r\nDie maßgeblichen Änderungen im Einzelnen \r\n\r\n \r\n\r\n§ 4 Absatz 1 BDSG \r\nDie vorgesehene Beschränkung der Norm auf öffentliche Stellen ist eine Reaktion auf die \r\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dies ist folgerichtig, aber – wie bereits \r\noben dargestellt – zu kurz gegriffen. Auch öffentliche Stellen können eine Datenverar-\r\nbeitung abseits ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben auf Art. 6 Absatz 1 f) b DSGVO \r\nstützen. Dies dürfte auch mit Blick auf die Wahrnehmung des Hausrechts unstreitig sein. \r\nDarüber hinaus ist eine Videoüberwachung zulässig, sofern es zur Erfüllung einer \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 3 von 5 \r\n\r\ngesetzlichen Aufgabe der öffentlichen Stelle erforderlich ist. Dies entspricht Art. 6 Absatz \r\nc) und e) DSGVO. Die Beibehaltung der Regelung des § 4 Absatz 1 BDSG für öffentliche \r\nStellen dient zwar der Rechtsklarheit, vermag jedoch keinen eigenständigen Regelungs-\r\ngehalt zu begründen. Es wäre deshalb konsequent, § 4 Absatz 1 BDSG zu streichen und \r\nin diesem Zusammenhang die Absätze 2 bis 5 ebenfalls einer kritischen Überprüfung zu \r\nunterziehen. \r\n\r\n \r\n\r\n§§ 16a BDSG  \r\nDie Einfügung eines eigenen Kapitels über „Die Konferenz der unabhängigen Daten-\r\nschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder“ ist ein richtiger Schritt. Die Daten-\r\nschutzkonferenz (DSK) bestimmt zu einem großen Teil die Auslegung der Datenschutzge-\r\nsetze und ist damit für die Anwendungspraxis auch von Handwerksbetrieben maßgeb-\r\nlich. Die gesetzliche Verankerung der DSK wird dieser Bedeutung gerecht. Hierbei hat es \r\nkeine nachteiligen Auswirkungen, dass die DSK ihren Rechtscharakter als Arbeitsgemein-\r\nschaft ohne eigene Rechtspersönlichkeit beibehält. Unter Beachtung der Unabhängigkeit \r\nder Landesdatenschutzaufsichtsbehörden sowie der Regelungskompetenzen zwischen \r\nBund und Ländern erscheint dieser zurückhaltende Ansatz sogar geboten.  \r\n\r\n \r\n\r\n§ 17 Absatz 2 BDSG \r\nDie Neufassung des § 17 Absatz 2 BDSG greift unter Berücksichtigung der unbefriedigen-\r\nden Erfahrungen bei der Nachbesetzung wichtige Aspekte auf. Dabei stellt zunächst die \r\nGestaltung einer neuen dreimonatigen Frist für die Wahl des Stellvertreters als Soll-Vor-\r\nschrift einen angemessenen Ansatz dar. Pragmatisch erscheint zudem die Übergangsre-\r\ngelung, wonach nach Beendigung der Funktion als Stellvertreter, die Leiterin oder der \r\nLeiter der Aufsichtsbehörde desjenigen Landes die Funktion des Stellvertreters bis zur \r\nNeuwahl übernimmt, das die Bundesratspräsidentschaft innehat.  \r\n\r\n \r\n\r\n§ 18 Absatz 1 BDSG \r\nDie nach wie vor zu beobachtende Heterogenität der Auslegung und Maßgaben der Da-\r\ntenschutzaufsichtsbehörden der Länder und die damit für Handwerksbetriebe einherge-\r\nhende Rechtsunsicherheit und Unübersichtlichkeit der Anforderungen bieten Anlass für \r\nein gesetzgeberisches Hinwirken auf mehr Einheitlichkeit. Der vorgeschlagene Weg einer \r\nZielbestimmungsformulierung bezüglich eines koordinierten Vorgehens sowie die Maß-\r\ngabe, dass sich die DSK eine entsprechende Geschäftsordnung geben soll, sind grund-\r\nsätzlich geeignet, mehr inhaltliche Homogenität in der DSK zu erzielen. Dies gilt sowohl \r\nfür die Meinungsfindung zu Sachfragen auf nationaler sowie auf europäischer Ebene. \r\nDie Maßnahmen sind zudem angemessen und nachvollziehbar, da darüberhinausge-\r\nhende gesetzliche Anordnungen des Bundes an die DSK mit Blick auf die verfassungs-\r\nrechtlichen Kompetenzen des Bundes und der Unabhängigkeit der Datenschutzauf-\r\nsichtsbehörden der Länder problematisch sind.     \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 4 von 5 \r\n\r\n§ 34 Absatz 1 BDSG \r\nDie vorgesehene Einschränkung des Auskunftsrechts zum Schutz der Rechte und Freihei-\r\nten der betroffenen Person ist eine praxisrelevante Maßnahme. Es ist in der Sache ange-\r\nzeigt, den vom europäischen Gesetzgeber gewährten Gestaltungsspielraum zu nutzen, \r\num dem Auskunftsrecht und seiner Anwendungsweite mehr Kontur zu verleihen. Dies ist \r\nvor allem angesichts der insgesamt zunehmend extensiven Rechtsprechung zum Aus-\r\nkunftsrecht ein wichtiger Schritt hin zu mehr Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.    \r\n\r\n \r\n\r\n§ 37a BDSG \r\nDie Regelung der zulässigen Datenverarbeitung im Zusammenhang mit Scoring stellt \r\nmehr als eine bloße redaktionelle Verortung des bisherigen § 31 BDSG dar. Die vorgese-\r\nhene Einfügung des § 37a ist im Ergebnis eine Neuregelung des zulässigen Verarbei-\r\ntungsrahmens. Im Sinne der Rechtsprechung des EuGH markieren die Anforderungen \r\nund insbesondere der Katalog an Daten, die nicht im Zusammenhang mit Scoring verar-\r\nbeitet werden dürfen, eine spürbare Beschränkung des bisherigen Handlungsrahmens \r\nfür Auskunfteien dar.  \r\nMit Blick auf erforderliche Rechtssicherheit der Praxis ist es ein richtiger Schritt, die \r\nRechtsprechung des EuGH gesetzlich zu konkretisieren. Auch die vorgesehene Systema-\r\ntik einer katalogisierten Aufzählung in Absatz 2 sorgt aus Sicht des Handwerks für Klar-\r\nheit in der praktischen Anwendung.     \r\n\r\n \r\n\r\n§ 40a BDSG \r\nDie ergänzende Zuständigkeitsregelung ermöglicht im Fall einer gemeinsamen Verant-\r\nwortung mehrerer datenverarbeitender Stellen die einheitliche Zuständigkeit einer ein-\r\nzigen Aufsichtsbehörde. Diese Regelung schließt eine bislang bestehende Lücke bei der \r\nZuständigkeitszuweisung. Ungeachtet des grundlegend richtigen Regelungsansatzes \r\ndürfte diese Regelung allerdings nur in Einzelfällen von praktischem Nutzen sein. Insbe-\r\nsondere kommen hier – wie die Gesetzesbegründung selbst ausführt – Fälle langfristiger \r\nProjekte in Betracht. Für kurzfristige oder lediglich vorübergehende gemeinsame Ver-\r\nantwortlichkeiten wird diese Regelung in der Praxis dagegen keine Rolle spielen.  \r\nUnverständlich und unverhältnismäßig ist die Pflicht, dass sämtliche beteiligte Verant-\r\nwortlichen allen in Betracht kommenden Aufsichtsbehörden eine entsprechende Infor-\r\nmation über die gemeinsame Verantwortung und die identifizierte Zuständigkeit zukom-\r\nmen lassen müssen. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass dieser Pflicht kein er-\r\nsichtlicher Nutzen gegenübersteht. Mit Blick auf eine gute Gesetzgebung, die nicht zu-\r\nletzt belastungsarme Regelungen als Ziel definiert, ist die Einführung dieser Informati-\r\nonspflicht abzulehnen.  \r\nEs bleibt fraglich, weshalb die beteiligten Verantwortlichen nicht selbstbestimmt und \r\nunabhängig von der Ermittlung des jeweiligen Umsatzes eine der örtlich zuständigen \r\nAufsichtsbehörden wählen und dieser gemeinsam informieren können sollen. Ein sol-\r\nches Verfahren erwiese sich als praxistauglicher.   "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009083","regulatoryProjectTitle":"Ergänzung des BEG IV um weitere Entlastungsmaßnahmen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/04/323551/Stellungnahme-Gutachten-SG2405270004.pdf","pdfPageCount":27,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1. Abfrage von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern  \r\nerleichtern \r\nHintergrund \r\nDie Überprüfung der USt-IdNr. eines Auftraggebers muss vom leistenden Unternehmer \r\ngrundsätzlich bei jedem grenzüberschreitenden Umsatz erneut durchgeführt werden. Die \r\nqualifizierte schriftliche Bestätigung des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bezüglich \r\nder Gültigkeit der Nummer und der Angaben zum Unternehmer ist als Teil des Buchnach-\r\nweises (§ 17c Abs. 1 UStDV) vom leistenden Unternehmer zu den Akten zu nehmen und \r\naufzubewahren.  \r\nLösung \r\nUnternehmer sollten automatisch vom BZSt benachrichtigt werden, wenn sich hinsicht-\r\nlich der von ihnen abgefragten USt-IdNr. eine Änderung ergibt. Dadurch könnten wieder-\r\nholte Abfragen vermieden werden, wodurch eine Verminderung des Aufwands sowohl \r\nfür die Unternehmer als auch für das BZSt erreicht wird. Die Benachrichtigung sollte zu-\r\nmindest dann erfolgen, wenn der Unternehmer den Wunsch nach Benachrichtigung bei \r\nseiner Abfrage angibt und zu diesem Zweck seine E-Mail-Adresse hinterlässt. \r\n\r\n \r\n\r\n2. Belegausgabepflicht \r\nHintergrund \r\nSeit 2022 sind Betriebe verpflichtet, bei jedem Verkauf und bei jeder Dienstleistung einen \r\nKassenbeleg auszugeben. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine sog. offene Ladenkasse ver-\r\nwendet wird oder eine Befreiung von der Belegausgabepflicht durch das zuständige Fi-\r\nnanzamt erteilt wurde. Rückmeldungen aus der Praxis haben ergeben, dass bereits ge-\r\nstellten Anträgen regelmäßig nicht stattgegeben wird oder diese nicht beschieden wer-\r\nden. \r\nDie Konzeption des Manipulationsschutzes durch den verpflichtenden Einsatz einer zerti-\r\nfizierten technischen Sicherheitseinrichtung sieht vor, dass ein Geschäftsvorfall bzw. ein \r\nanderer Vorgang bereits durch die erste Eingabe in das Kassensystem unveränderbar ge-\r\nsichert wird. In der Folge kommt es unabhängig von der Belegausgabe zu einer ausrei-\r\nchenden Nachprüf-barkeit der Besteuerungsmerkmale. Die überwiegende Zahl der ehrli-\r\nchen Betriebe darf nicht unverhältnismäßig dadurch belastet werden, dass vom Gesetz-\r\ngeber vorgesehene Befreiungsmöglichkeiten faktisch ins Leere laufen. Der Wille des Ge-\r\nsetzgebers darf nicht durch die Verwaltung unterlaufen werden. \r\nLösung \r\nDas Bundesfinanzministerium sollte entweder in einem gesonderten Anwendungserlass \r\nzu § 148 AO Vorgaben für eine praxistaugliche Ausgestaltung der Befreiungsvorschrift vor-\r\nnehmen oder die Ausführungen im Anwendungserlass zu § 146a AO im Kapitel 6 „Be-\r\nlegausgabe“ überarbeiten. Bei Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistun-\r\ngen an eine Vielzahl nicht bekannter Personen sollte für Geschäftsvorfälle mit einem \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 5 von 27 \r\n\r\nEntgelt von bis zu zehn Euro aufgrund einer typisierten sachlichen Härte von einer Be-\r\nlegausgabeverpflichtung abgesehen werden können, soweit gewährleistet ist, dass durch \r\ndie fehlende Belegausgabe die Besteuerung nicht beeinträchtigt wird. Bei unbaren Zah-\r\nlungen ist von einer Belegausgabepflicht abzusehen. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Rechtsanspruch auf verbindliche Auskunft durch Finanzbe-\r\nhörden einführen  \r\nHintergrund  \r\nUnternehmen benötigen für ihre Aktivitäten Rechts- und Planungssicherheit. Aufgrund \r\nder zunehmenden Komplexität des Steuerrechts sind die Unternehmen auf verbindliche \r\nAuskünfte der Finanzverwaltung angewiesen. Bisher fehlt es an einem Rechtsanspruch \r\ndes Antragstellers auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Ferner sind auch bei Ableh-\r\nnung des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft grundsätzlich (Bearbeitungs-\r\n)Gebühren zu entrichten, deren Höhe sich am Gegenstandswert orientieren kann, obwohl \r\nder Antragsteller wegen der Ablehnung keinen Vorteil erlangt.  \r\nLösung \r\nEs sollte ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft geschaffen wer-\r\nden. Ferner sollte von einer Gebührenpflicht bei Ablehnung eines Antrags auf verbindliche \r\nAuskunft abgesehen werden; zumindest sind die Gebühren sowohl bei einer negativen \r\nAuskunft und bei einer Ablehnung des Antrags auf den Ausgleich der Verwaltungskosten \r\nzu beschränken. \r\n\r\n \r\n\r\n4. Handels- und steuerrechtliche Vorschriften im Bereich der \r\nGewinnermittlung harmonisieren \r\nHintergrund  \r\nDie zunehmende Durchbrechung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes der Handelsbilanz für \r\ndie Steuerbilanz zwingt immer mehr Unternehmen, neben der Handelsbilanz eine geson-\r\nderte Steuerbilanz – mit entsprechenden Mehrkosten – aufzustellen.  \r\nLösung \r\nDurch eine Harmonisierung der handels- und steuerrechtlichen Vorschriften, welche auch \r\nim Koalitionsvertrag aufgenommen wurde, würde die Gewinnermittlung wieder stärker \r\nvereinheitlicht werden. Daher sollte das Maßgeblichkeitsprinzip der Handels- für die Steu-\r\nerbilanz gestärkt werden. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 6 von 27 \r\n\r\n5. Eintritt der Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nur auf \r\nAntrag  \r\nHintergrund \r\nDurch den in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG geregelten Automatismus, nach dem die Rechtsfolgen \r\nder Organschaft bei Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Voraussetzungen automatisch ein-\r\ntreten bzw. wegfallen, bestehen bei den Unternehmen große rechtliche Unsicherheiten. \r\nNicht zuletzt wegen der aktuellen Rechtsprechung des BFH, nach der nun auch bestimmte \r\nPersonengesellschaften in das Unternehmen eingegliedert sein können, fällt eine rechts-\r\nsichere und einfache Bestimmung der Organschaft immer schwerer. Aufgrund der straf-\r\nbewehrten Verantwortung, die dem Organträger zukommt, ist dies von erheblicher prak-\r\ntischer Bedeutung. \r\nLösung \r\nEs ist ein Antragsverfahren zu befürworten, bei dem die Rechtsfolgen der Organschaft nur \r\neintreten, wenn die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen für die Eingliederung ei-\r\nnes Unternehmens in das Unternehmen des Organträgers vorliegen und die Organschaft \r\nbeim Finanzamt beantragt wird. Ein Antragsverfahren bringt den Betrieben Rechtssicher-\r\nheit: Sie haben es selbst in der Hand, ob bei Vorliegen der Organschaftsvoraussetzungen \r\neine Organschaft vorliegen soll oder nicht. Gleichzeitig werden die Meldebedürfnisse der \r\nFinanzverwaltung erfüllt und die Zahl der (hinsichtlich der Organschaft) zu prüfenden Un-\r\nternehmen wird eingeschränkt. \r\n\r\n \r\n\r\n6. Umsatzsteuer: Innergemeinschaftliche Lieferungen \r\nHintergrund \r\nFür den Fahrzeughandel mit Gebrauchtfahrzeugen ist ein europäischer Binnenmarkt \r\nlängst Realität geworden. Doch sind Fahrzeugverkäufe über die Grenze hinweg weiterhin \r\nmit einem hohen Risiko versehen. Gerade wenn ein gewerblicher Fahrzeugkäufer das \r\nFahrzeug selbst abholt bzw. abholen lässt und in das Bestimmungsland überführt, können \r\nsich negative steuerliche Folgen für den Verkäufer ergeben. Denn für den Verkäufer ist \r\nbei umsatzsteuerlichen Reihengeschäften (§ 3 Abs. 6a UStG) nicht erkennbar, ob sein aus-\r\nländischer Kunde das Fahrzeug selbst abholt oder von einem weiteren Kunden in der \r\nKette abholen lässt. Dennoch beurteilt sich an dieser Tatsache, ob der Verkäufer ein Fahr-\r\nzeug umsatzsteuerfrei verkaufen kann. \r\nLösung \r\nFür die Praxis muss im Umsatzsteueranwendungserlass eine handhabbare Verwaltungs-\r\nauffassung festgeschrieben werden. Diese könnte so lauten, dass von einer Versendung \r\ndurch den mittleren Unternehmer auch dann auszugehen ist, wenn dieser den letzten \r\nAbnehmer mit dem Transport beauftragt bzw. bevollmächtigt. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 7 von 27 \r\n\r\n7. Einschränkung des § 13b UStG \r\nHintergrund \r\nNach § 13b Abs. 10 UStG kann das Bundesministerium der Finanzen mit Zustimmung des \r\nBundesrats durch Rechtsverordnung den Umfang der Umsatzsteuerschuldnerschaft des \r\nLeistungsempfängers (sogen. Reverse-Charge-Verfahren) auf weitere Umsätze erweitern, \r\nwenn im Zusammenhang mit diesen Umsätzen in vielen Fällen der Verdacht auf Steuer-\r\nhinterziehung in einem besonders schweren Fall aufgetreten ist, die voraussichtlich zu \r\nerheblichen und unwiederbringlichen Steuermindereinnahmen führen. \r\nEs steht zu befürchten, dass der Ausnahmenkatalog des § 13b UStG durch diese Ermäch-\r\ntigungsvorschrift immer weiter ausgedehnt wird. Kurzfristig eingeführte Ausnahmerege-\r\nlungen stellen für Unternehmen in der Praxis eine erhebliche Belastung dar. Die Änderun-\r\ngen bei der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen und Metallerzeugnissen haben diese \r\nSchwierigkeiten verdeutlicht. \r\nLösung \r\nNotwendige Ausnahmeregelungen sind künftig zielgerichteter auszugestalten, so dass nur \r\nsolche Wirtschaftsbereiche erfasst werden, bei denen Betrugsfälle tatsächlich aufgetre-\r\nten sind. \r\nDarüber hinaus sollte eine Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens grundsätzlich nur \r\nunter Beteiligung des Bundestags möglich sein. Erweiterungen der Tatbestandsliste des § \r\n13b UStG können im Wege von Rechtsverordnungen in kürzester Zeit vollzogen werden \r\nund die Praxis vor erhebliche Umstellungsschwierigkeiten stellen. Änderungen des Um-\r\nsatzsteuerrechts bedürfen aufgrund ihrer Praxisrelevanz einer parlamentarischen De-\r\nbatte. Zudem müssen sie aus Gründen einer besseren Rechtsetzung für den Rechtsan-\r\nwender planbar und rechtssicher gestaltet werden, was nicht zuletzt ausreichende Um-\r\nsetzungsfristen, klare Abgrenzungsvorgaben und die Einführung von Bagatellgrenzen er-\r\nfordert. \r\n\r\n \r\n\r\n8. Datenbank über Bauträger nach § 13b UStG einrichten \r\nHintergrund \r\nBei der Erbringung von Bauleistungen ist der Auftraggeber Schuldner der Umsatzsteuer \r\ngemäß § 13b Abs. 5 S. 2 UStG, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Das Fi-\r\nnanzamt bestätigt dem Auftraggeber die Eigenschaft als Bauleistender mit der Bescheini-\r\ngung UST 1 TG. Diese Bescheinigung hat der Auftraggeber dem leistenden Unternehmer \r\nvorzulegen, damit dieser ihm eine Netto-Rechnung ausstellt. Der leistende Unternehmer \r\nmuss die Bescheinigung – als Nachweis für die Anwendbarkeit des § 13b UStG – zu den \r\nAkten nehmen und aufbewahren. \r\nLösung \r\nUm die wiederholte Vorlage der Bescheinigung zu vermeiden, sollte beim Bundeszentral-\r\namt für Steuern (BZSt) eine Datenbank zur Verfügung gestellt werden, die dem leistenden \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 8 von 27 \r\n\r\nUnternehmer die Überprüfung der Gültigkeit des Bauträgerstatus seines Auftraggebers \r\nzum Zeitpunkt der Leistungserbringung ermöglicht. \r\n\r\n \r\n\r\n9. Einheitlichkeit und flächendeckende Nutzung elektronischer \r\nRechnungen bei öffentlichen Aufträgen sicherstellen \r\nHintergrund \r\nDie E-Rechnungsverordnung der Bundesregierung greift die EU-Richtlinie 2014/55/EU \r\nüber die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen Aufträgen auf und sieht einen \r\nschrittweisen Übergang zu E-Rechnungen vor, wobei bei Bundesbehörden Ausnahmen \r\nund insbesondere hybride Datenformate zugelassen werden.  \r\nDie Bundesländer haben das Recht, hierzu eigene Vorschriften zu erlassen. NRW hat im \r\nRahmen des Entfesselungspakets II einen eigenen Gesetzesentwurf eingebracht, der rest-\r\nriktiver ist als die Verordnung der Bundesregierung und insbesondere hybride Datenfor-\r\nmate nicht auf Dauer akzeptiert. Wenn jedes Bundesland eigene Wege geht und wie NRW \r\ndie Vorgaben des Bundes hinsichtlich des Rechnungsformats verschärft, wird die E-Rech-\r\nnung für die betroffenen Unternehmen eine kostenintensive bürokratische Hürde. \r\nLösung \r\nZur Vermeidung unnötiger Bürokratie bei E-Rechnungen an öffentliche Auftraggeber soll-\r\nten im Bundesgebiet einheitliche Standards für Bund, Länder und Gemeinden eingeführt \r\nwerden. Zudem sollte bei allen öffentlichen Auftragsvergaben die E-Rechnung endlich \r\nzum Standard werden. \r\n\r\n \r\n\r\n10. Öffentlichen Ausschreibungen \r\nHintergrund \r\nDie Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen erfordert stets das Einreichen zahlreicher \r\nUnterlagen (z. B. EFB-Preisblätter, die Gewerbeanmeldung, zahlreiche Unbedenklich-\r\nkeitsbescheinigungen mit jeweils nur kurzer Gültigkeitsdauer). Darüber hinaus stellt die \r\nVielzahl der von den Auftraggebern genutzten E-Vergabeplattformen ein faktisches \r\nMarktzutrittshemmnis für Teilnehmer dar, da die Teilnahme auf verschiedenen Plattfor-\r\nmen mit jeweils unterschiedlichen technischen Voraussetzungen einen zum Nutzen un-\r\nverhältnismäßigen Aufwand bedeutet.   \r\nLösung \r\nTeilnehmer an öffentlichen Ausschreibungen sollten in konsequenter Anwendung des \r\n„Once-Only-Prinzips“ nur solche Nachweise und Dokumente vorlegen müssen, die der öf-\r\nfentlichen Verwaltung nicht bereits vorliegen oder nach Zustimmung des Bieters mittels \r\ndigitaler Verfahren nicht direkt durch die öffentlichen Auftraggeber beschafft werden \r\nkönnen. Darüber hinaus muss der Umfang der einzureichenden Unterlagen im Verhältnis \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 9 von 27 \r\n\r\nzum Auftragsvolumen stehen und es dürfen nur solche Nachweise abgefordert werden, \r\ndie einen klaren Bezug zum Auftragsgegenstand haben.  \r\nBezüglich der e-Vergabe ist eine einheitliche Eingabeoberfläche für Bieter zu schaffen, \r\nüber die strukturierte Datensätze (z. B. auf PEPPOL-Basis) in die verschiedenen E-Vergabe-\r\nPlattformen der Auftraggeber übermittelt werden (ehemaliger X-Vergabe-Ansatz). Mehr \r\nTransparenz aus Bietersicht würde durch eine Verpflichtung sämtlicher öffentlicher Auf-\r\ntraggeber zur Veröffentlichung ihrer Ausschreibungen auf einer bundesweit zentralen \r\nVeröffentlichungsplattform beitragen. Diese Plattform sollte Bietern perspektivisch auch \r\neine kostenfreie Profileinrichtung ermöglichen, um sich über Filterfunktionen automati-\r\nsiert auf interessante Ausschreibungen hinweisen zu lassen. \r\n\r\n \r\n\r\n11. Gefahrstoffrecht \r\nHintergrund \r\nDie Gefahrstoffverordnung regelt, dass Arbeitgeber ein Verzeichnis ihrer Beschäftigten zu \r\nführen haben, die Tätigkeiten mit krebserzeugenden Stoffen ausüben (Expositionsver-\r\nzeichnis). Zu dokumentieren sind Art, Dauer und Häufigkeit der Exposition der Beschäftig-\r\nten. Das Verzeichnis ist bis 40 Jahre nach Ende der Exposition aufzubewahren. Das stellt \r\nfür die Betriebe einen gewaltigen Archivierungsaufwand dar, da im Baubereich sehr viele \r\nStoffe betroffen sind (z.B. Asbest, Quarz, Holzstaub, Formaldehyd, Benzol, Kadmium- und \r\nChromverbindungen). \r\nLösung \r\nDie Aufbewahrungsfristen sollten auf zehn Jahre reduziert werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n12. Rückverlegung der Fälligkeit der Sozialversicherungsbei-\r\nträge auf den Folgemonat \r\nHintergrund \r\n2006 wurde die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge von der Mitte des Folgemonats \r\nauf den Vormonat vorverlegt. Seitdem müssen Betriebe die Höhe der Sozialversicherungs-\r\nbeiträge in der Regel zwischen dem 20. und dem 25. eines Monats ermitteln, der Einzugs-\r\nstelle melden und die Beiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag überweisen – \r\ndamit sogar häufig vor der Lohnzahlung. Zwar wurden die hierdurch entstehenden büro-\r\nkratischen Zusatzbelastungen in mehreren Schritten entschärft. Gleichwohl bleiben sie \r\nauf höherem Niveau als vor 2006. Besonders problematisch ist seitdem für Betriebe der \r\nmonatliche vorzeitige Liquiditätsentzug, der vor allem Handwerksbetriebe mit typischer-\r\nweise eher fernen Zahlungszielen ihrer Kunden belastet.  \r\nLösung \r\nDie Beitragsfälligkeit muss wieder an den Zeitpunkt der Lohnzahlung anknüpfen, d. h. die \r\nSozialversicherungsbeiträge dürfen nicht vor der Lohnzahlung fällig werden. Dazu ist die \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 10 von 27 \r\n\r\n2006 erfolgte Vorverlegung der Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge wieder rück-\r\ngängig zu machen. Dies darf aber keinesfalls mit einem Anstieg der Beitragssätze „erkauft“ \r\nwerden.  \r\n\r\n \r\n\r\n13. Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) \r\nHintergrund: \r\nSeit dem 1. Januar 2023 müssen alle Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen \r\nihrer Beschäftigten, die gesetzlich krankenversichert sind, elektronisch bei den Kranken-\r\nkassen abfragen. Die Papiermeldung entfällt grundsätzlich. Dieses neue Verfahren der eAU \r\nist immer noch mit finanziellen und bürokratischen Belastungen für die Betriebe verbun-\r\nden: Dass die Beschäftigten nicht mehr eine AU-Bescheinigung vorlegen müssen, son-\r\ndern die Betriebe jetzt die eAU bei der jeweiligen Krankenkasse des Arbeitnehmers ab-\r\nholen müssen, funktioniert nicht in allen Fällen und kann mit mehr Aufwand als das alte \r\nVerfahren verbunden sein.  \r\nLösung: \r\nEs muss umgesteuert werden von der derzeitigen Holschuld der Arbeitgeber zu einer \r\nBringschuld der Krankenkassen. Das heißt, das Verfahren sollte so geändert werden, \r\ndass die Krankenkassen die eAU digital den Arbeitgebern zukommen lassen.  \r\n\r\n \r\n\r\n14. Novelle des Verpackungsgesetzes – Ausnahmeregelung für \r\nKleinunternehmen bzgl. der Angebotspflicht von Mehrwegver-\r\npackungen \r\nHintergrund \r\nIn der Gesetzesbegründung wird deutlich darauf hingewiesen, dass insbesondere Klein-\r\nunternehmen schon aus logistischen Gründen Probleme haben, ausreichend Mehrweg-\r\nverpackungen (in hygienisch einwandfreiem Zustand) vorzuhalten und für Rückgabemög-\r\nlichkeiten zu sorgen. Deshalb wurde mit dem § 34 VerpackG eine Ausnahmeregelung für \r\nKleinunternehmen geschaffen, die bis zu 5 Beschäftigte haben bzw. max. eine Verkaufs-\r\nfläche von 80 qm. Da dies auf das gesamte Unternehmen und nicht auf die einzelne Ver-\r\nkaufsstelle bezogen ist, können nur wenige Handwerksbetriebe von der Ausnahme Ge-\r\nbrauch machen. Da die Mehrwegverpackungen aber in der Verkaufsstelle vorrätig gehal-\r\nten und dort auch zurückgenommen werden müssen, wäre eine Anwendung der Ausnah-\r\nmeregelung auf die einzelne Betriebsstätte praxistauglicher.  \r\nLösung \r\nDamit die Ausnahmeregelung eine Alternative für Kleinunternehmen im Sinne der Geset-\r\nzesbegründung ist, bedarf es einer Nachbesserung, sodass die Abgrenzungskriterien (5 \r\nBeschäftigte, max. 80 qm Verkaufsfläche) auf die einzelne Betriebsstätte anzuwenden ist. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 11 von 27 \r\n\r\nEntscheidend sollte die Möglichkeit einer hygienisch einwandfreien Umsetzung sein und \r\nnicht die rechtliche Zuordnung einer Betriebsstätte. \r\n\r\n \r\n\r\n15. Arbeitsrecht: Schriftformerfordernis der wesentlichen Ar-\r\nbeitsbedingungen \r\nHintergrund \r\nDas im Zuge der Umsetzung der europäischen Arbeitsbedingungenrichtlinie zum 1. Au-\r\ngust 2022 novellierte Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber, die wesentlichen Ver-\r\ntragsbedingungen des Arbeitsverhältnisses weiterhin schriftlich niederzulegen, die Nie-\r\nderschrift zu unterzeichnen und dem Arbeitnehmer auszuhändigen. Das damit verbun-\r\ndene Schriftformerfordernis stellt bereits erfolgte Digitalisierungsfortschritte in Frage und \r\nbedeutet vor allem für die kleinen und mittleren Handwerksbetriebe eine erhebliche bü-\r\nrokratische Belastung.  \r\nLösung  \r\nDie Arbeitsbedingungenrichtlinie selbst lässt den Mitgliedstaaten hinsichtlich ihres Um-\r\nsetzungsaktes einen großen Spielraum. Sie normiert, dass der Arbeitgeber dem Arbeit-\r\nnehmer die gemäß der Arbeitsbedingungenrichtlinie erforderlichen Informationen \r\nschriftlich zur Verfügung zu stellen hat (Art. 3 S. 1 der Richtlinie). Allerdings kann dies nicht \r\nnur in Papierform erfolgen, sondern alternativ auch in elektrischer Form (Art. 3 S. 2 der \r\nRichtlinie). Die Möglichkeit, den Nachweis in Textform führen zu können, gestaltet sich \r\nfür die Arbeitsvertragsparteien deutlich einfacher und ist zeitgemäßer. Hier besteht drin-\r\ngender Korrekturbedarf.  \r\n\r\n \r\n\r\n16. Berücksichtigung der geänderten Geringfügigkeitsschwelle \r\nauch im Künstlersozialversicherungsgesetz \r\nHintergrund  \r\nDie Bagatellgrenze bei der Verwerterabgabe der Künstlersozialversicherung wurde bei ih-\r\nrer Einführung in der damaligen Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von 450 € (§ 24 Abs. 2 \r\nKSVG) festgelegt. Dieser Wert war insofern plausibel begründet. Mit dem Gesetz zur Er-\r\nhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich \r\nder geringfügigen Beschäftigung wurde die Geringfügigkeitsgrenze zum 1. Oktober 2022 \r\nvon 450 € auf 520 € angehoben und dynamisiert. Entsprechend der Anhebung des gesetz-\r\nlichen Mindestlohns steigt auch die Geringfügigkeitsgrenze. Die Bagatellgrenze in 24 Abs. \r\n2 KSVG wurde aber nicht analog angepasst.  \r\nLösung  \r\nVor diesem Hintergrund sollte auch im KSVG eine Anhebung der Bagatellgrenze von 450 \r\n€ auf die jeweils geltende Geringfügigkeitsgrenze per Querverweis erfolgen.  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 12 von 27 \r\n\r\n17. Verpackungsgesetz: Serviceverpackungen \r\nHintergrund \r\nVerpackungen, die die Übergabe von Waren an private Endverbraucher unterstützen, \r\nwerden vom Verpackungsgesetz als sog. Serviceverpackungen klassifiziert. Betriebe, die \r\nausschließlich Serviceverpackungen nutzen, sind damit von den Pflichten zum Vertrags-\r\nabschluss mit einem der dualen Systeme und der Anmeldung im Verpackungsregister LU-\r\nCID befreit. Die Verpackung kann bereits vorlizenziert bezogen werden. \r\nAllerdings definieren sich Serviceverpackungen nicht über die Art der Verpackung, son-\r\ndern über die Art der Inverkehrbringung. Das bedeutet, dass beispielsweise eine Bäcker-\r\ntüte für Brot, die im Ladengeschäft befüllt und dem Kunden übergeben wird, als Ser-\r\nviceverpackung bewertet wird. Beliefert ein Bäcker, Fleischer oder Konditor jedoch seine \r\neigenen Filialen oder Verkaufswagen mit vorverpackten Waren in derselben Verpackung, \r\nhandelt es sich nicht mehr um eine Serviceverpackung. Grund dafür ist, dass eine Ser-\r\nviceverpackung nur dann als Serviceverpackung gilt, wenn die Verpackung in räumlicher \r\nNähe zur Produktionsstätte befüllt wird. Räumliche Nähe schließt damit ausschließlich das \r\nBetriebsgelände ein, nicht aber den Transport über eine öffentliche Straße. \r\nIn dieser Konstellation kann ein Lebensmittelhandwerker entweder vollständig auf die \r\nNutzung von Serviceverpackungen verzichten und alle Verpackungen selbst lizenzieren \r\noder er erwirbt die gleiche Verpackung einmal mit und einmal ohne Lizenzierung. Je nach \r\nÜbergabeort (auf dem Gelände, auf dem die Ware verpackt wurde oder auf einem ande-\r\nren Gelände, bei dem ein Transport über eine öffentliche Straße notwendig ist) muss er \r\nbei der Abgabe darauf achten, dass er die korrekte Verpackung verwendet. \r\nLösung \r\nDer lediglich in der Begründung zum Verpackungsgesetz enthaltene Begriff der „räumli-\r\nchen Nähe“ sollte dahingehend ausgelegt werden, dass betriebseigene oder angemietete \r\nVerkaufsstellen (Filialen, Verkaufswagen, Verkaufsautomaten) umfasst werden. \r\n\r\n \r\n\r\n18. Gewerbeabfallverordnung \r\nHintergrund \r\nDie GewAbfV legt Betrieben umfangreiche Dokumentationspflichten zur Trennung des \r\nGewerbeabfalls und von Bauabfällen auf. Das umfasst neben der Dokumentation des Ab-\r\nfalltrennungssystems am Abfallort (für jede Betriebsstätte, jede Baustelle) und der Tren-\r\nnung der Abfälle in die verschiedenen gesetzlich geregelten Abfallfraktionen (Abfallarten) \r\nzusätzlich den Nachweis über die Anwendung von Ausnahmen der Pflicht zur Getrennt-\r\nsammlung und dem Verbleib des Abfalls. \r\nLösung \r\nDokumentationspflichten sollten nur dort normiert werden, wo der Vollzug inhaltlich not-\r\nwendig und bei realistischer Erwartung auch vollziehbar erscheint.  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 13 von 27 \r\n\r\n19. Abgabe von Lebensmittelabfällen  \r\nHintergrund \r\nEuropaweit sollen bis zum Jahr 2025 die Lebensmittelabfälle um 30 Prozent reduziert und \r\nbis 2030 halbiert werden. Im Lebensmittelhandwerk tendieren die vermeidbaren Abfälle \r\nbereits gegen Null und könnten weiter reduziert werden, wenn nicht z.B. die Praxis der \r\nLebensmittelüberwachung über gesetzliche Regelungen hinausgehen würde. So erlauben \r\nz.B. die Leitsätze der Deutschen Lebensmittelbuchkommission (DLMBK) für die Herstel-\r\nlung von Brot auch die Wiederverwendung von bis zu 20 % Altbrot, sofern dieses noch \r\nnicht dem Kundenzugriff ausgesetzt war. Die Definition „Kundenzugriff“ wird von der Le-\r\nbensmittelüberwachung jedoch sehr eng ausgelegt. Lebensmittelkontrolleure akzeptie-\r\nren die Altbrotregel i.d.R. nur, wenn das Brot den Produktionsraum nicht verlassen hat. \r\nSobald ein Brot vom Verkaufspersonal in ein Regal (auch hinter der Theke) eingeräumt \r\nwird, darf es nicht mehr für die Altbrotregelung genutzt werden, was selbst aus hygieni-\r\nschen Gründen nicht nachvollziehbar ist.  \r\nZusätzlich dürfen Lebensmittelabfälle (auch sortenrein) nur dann als Futtermittel abgege-\r\nben werden, wenn der Handwerksunternehmer als Futtermittelhersteller registriert ist, \r\nwas mit immensen zusätzlichen Registrierungs- und Dokumentationspflichten verbunden \r\nist. Das gilt selbst dann, wenn z.B. Eier verwendet werden und die Eierschalen als nicht-\r\nvermeidbares Abfallprodukt einem landwirtschaftlichen Betrieb zur Fütterung von Tieren \r\nzur Verfügung gestellt wird. Ohne entsprechende Registrierung als Futtermittelhersteller \r\nist die Abgabe jedoch rechtlich unzulässig und wird von der Lebensmittelüberwachung \r\nkonsequent geahndet.  \r\nLösung \r\nEine bundesweit einheitliche und praxistaugliche Auslegung gesetzlicher Regelungen \r\ndurch die Lebensmittelüberwachung muss gewährleistet werden. Zudem sind Betriebe, \r\ndie Lebensmittelabfälle als Futtermittel weiterverwerten, von den Registrierungs- und \r\nDokumentationspflichten eines Futtermittelherstellers zu befreien. \r\n\r\n \r\n\r\n20. Meldefristen im Energierecht \r\nHintergrund \r\nNach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) \r\nund dem Kraftwärmekopplungsgesetz (KWKG) sind Betriebe, die Anlagen betreiben, ver-\r\npflichtet, die konkreten Leistungs- und Laufzeiten der Anlagen zwecks Ermittlung der zu \r\ngewährenden Förderung zu dokumentieren und den zuständigen Stellen zu melden. Hier-\r\nbei werden jedoch je nach Gesetz unterschiedliche Meldefristen vorgesehen. Dies ver-\r\nkompliziert die Handhabung der Meldepraxis erheblich.  \r\nLösung \r\nDie Meldefristen der Gesetze sollten harmonisiert und die Meldeverfahren konsequent \r\nvereinfacht sowie digitalisiert werden. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 14 von 27 \r\n\r\n21. Abgrenzung von Drittstrommengen \r\nHintergrund \r\nZahlreiche Handwerksbetriebe leiten Strommengen an Dritte weiter, die sich auf ihrem \r\nBetriebsgelände oder in der Kundenanlage befinden. Sofern der Betrieb eine Eigenerzeu-\r\ngungsanlage betreibt, muss es die eigenen Verbräuche von den Verbräuchen Dritter mit \r\neinem Messkonzept über sog. Lastgangzähler viertelstündlich genau abgrenzen. Durch die \r\nErhebung, Dokumentation und Abrechnung entstehen Betrieben eine erhebliche büro-\r\nkratische Belastung und Rechtsunsicherheit. \r\nLösung \r\nEs bedarf einer Ausnahmeregelung für Bagatellfälle. Zudem sollte es für Fälle, in denen \r\nBetriebe bisher keine Abgrenzung vorgenommen haben, keine rückwirkende Bemessung \r\noder behördliche Ahnung geben. \r\n\r\n \r\n\r\n22. Genehmigungspraxis für bestehende Wasserkraftanlagen  \r\nHintergrund \r\nNahezu alle Mühlen erzeugen einen wesentlichen Teil ihrer Energie selbst aus Wasser-\r\nkraft. In regelmäßigen Abständen müssen diese Wasserrechte erneut genehmigt werden. \r\nDie Genehmigungen für bestehende Anlagen sind oft sehr langwierig.  \r\nLösung \r\nEs sollte ein beschleunigtes Verfahren für bestehende Anlagen vorgesehen werden. \r\n\r\n \r\n\r\n23. Amtliche Statistik fortentwickeln \r\nHintergrund \r\nPolitik und Verbände sind auf valide Daten angewiesen, um die Interessen von Bürgern \r\nund Unternehmen zielgerichtet vertreten zu können. Deshalb darf die Diskussion über die \r\nWeiterentwicklung der amtlichen Statistik nicht allein auf Kosten- und Belastungsaspekte \r\nverengt bleiben. Die großen politischen und wirtschaftlichen Herausforderungen (Globa-\r\nlisierung, Digitalisierung, Energie- und Klimawende, zirkuläre Wirtschaft) erfordern nicht \r\nein Weniger, sondern ein Mehr an Informationen, um politisch und unternehmerisch er-\r\nfolgreich agieren zu können. Daher müssen Statistikpflichten effizienter und belastungs-\r\närmer als bisher gestaltet werden. \r\nLösung \r\nZukünftig sollten Doppelerhebungen möglichst vollständig vermieden werden, um die \r\nvorhandenen Ressourcen aufseiten der Unternehmen und aufseiten der behördlichen \r\nStellen möglichst effizient zu nutzen („Once-Only-Prinzip“). Es bedarf der Einrichtung ei-\r\nner zentralen amtlichen Datenstelle, an die die Unternehmen – im Idealfall automatisiert \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 15 von 27 \r\n\r\n– ihre Daten melden. Die statistischen Ämter und weitere Behörden erhalten von dieser \r\nDatenstelle zweckgebunden ihre erforderlichen Daten zur weiteren Verarbeitung. \r\nZudem sollte die Nutzung von Verwaltungsdaten ausgebaut werden. Die Mehrfachnut-\r\nzung der Daten in den amtlichen Registern leistet bereits heute einen wichtigen Beitrag \r\nzur Entlastung der Unternehmen von statistischen Meldepflichten. Für eine umfassen-\r\ndere Nutzung fehlt es allerdings oftmals an der notwendigen Qualität und der rechtzeiti-\r\ngen Verfügbarkeit von Verwaltungsdaten. Um die bestehenden Entlastungspotentiale \r\nauszuschöpfen, müssen die bestehenden Register kompatibel ausgestaltet werden, um \r\ndie Vernetzung der Datenbestände zu gewährleisten. Dafür sollte der Staat einheitliche \r\nStandards entwickeln.  \r\nDass in Deutschland die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung einheitlicher Iden-\r\ntifikatoren (für Privatpersonen und für Unternehmen) geschaffen wurden, war ein lange \r\nüberfälliger Schritt, um den Datenaustausch zu ermöglichen und die Mehrfacherhebung \r\nvon Daten durch verschiedene amtliche Stellen zukünftig obsolet zu machen. Bei der Ent-\r\nwicklung und Implementierung der notwendigen Standards für den Datenaustausch \r\nbraucht es aber mehr Tempo. \r\n\r\n \r\n\r\n24. LKW-Maut / Toll-Collect \r\nHintergrund \r\nFür Tandemachsen eines Anhängers wird die Maut nicht gemäß den Kfz-Papieren (eine \r\nAchse), sondern als zwei Achsen abgerechnet. Dies hat schon einige Ordnungswidrigkeits-\r\nverfahren nach sich gezogen, weil Betriebe die Daten den Kfz-Papieren entnehmen und \r\nsomit zu wenig Maut entrichten.  \r\nLösung \r\nMaßgeblich für die Entrichtung der Maut müssen die technischen Angaben der Fahrzeug-\r\npapiere sein. Hier muss seitens des Bundesamtes für Güterverkehr entsprechend nachge-\r\nbessert werden. \r\n\r\n \r\n\r\n25. Doppelte Fahrzeugprüfung \r\nHintergrund \r\nEs ist vorgeschrieben, dass Fahrzeuge regelmäßig überprüft werden müssen. Dies betrifft \r\nu.a. die jährliche UVV-Prüfung oder die Durchführung des Bremsendiensts bei Lkw. Die \r\nfesten Fristen gelten unabhängig von den zusätzlichen Überprüfungen des TÜV und den \r\ngefahrenen Kilometern. So kommt es nicht selten vor, dass Lkw innerhalb weniger Wo-\r\nchen zweimal geprüft werden, obwohl sie kaum im Einsatz waren. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 16 von 27 \r\n\r\nLösung  \r\nDoppelte Überprüfungen sind zu vermeiden. Die Fristen zur Überprüfung sind flexibel zu \r\ngestalten. So müssen Überprüfung des TÜV ebenso berücksichtigt werden wie der Kilo-\r\nmeterstand.  \r\n\r\n \r\n\r\n26. Datenschutz: Betrieblicher Datenschutzbeauftragter \r\nHintergrund \r\nIm Wege der Konkretisierung des Artikels 37 Absatz 4 DSGVO hat die Bundesregierung \r\nnationale Regelungen zur verpflichtenden Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbe-\r\nauftragten erlassen. Ursprünglich wurde an den bisherigen Voraussetzungen und Schwel-\r\nlenwerten des deutschen Datenschutzrechts festgehalten. Durch das Zweite Datenschutz-\r\nAnpassungs- und Umsetzungsgesetz wurde die Personengrenze des § 38 Absatz 1 BDSG \r\njedoch von zehn auf 20 Personen angehoben. Seitdem sind Betriebe verpflichtet, einen \r\nbetrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen, „soweit sie mindestens 20 Personen \r\nständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigen“.  \r\nUngeachtet der Tatsache, dass die Anhebung des Schwellenwerts auf 20 Personen einen \r\npositiven Effekt auf die Bestellpflicht zahlreicher Handwerksbetriebe hatte, stellen Perso-\r\nnengrenzen keine geeigneten Parameter zur Beurteilung eines Risikos für den Daten-\r\nschutz dar. Auch die automatisierte Datenverarbeitung führt nicht zwingend zu einem ho-\r\nhen Risiko. Wenn die Versendung einer E-Mail zwangsläufig als erhöhtes Risiko zu bewer-\r\nten wäre, ist eine sachgerechte Unterscheidung zwischen wirklichen Risiken und unbe-\r\ndenklichen Verarbeitungsprozessen nicht mehr möglich. \r\nDas gilt in gleicher Weise für die Häufigkeit einer Datenverarbeitung. Ob ein Mitarbeiter \r\ndrei E-Mails oder 50 E-Mails am Tag versendet, sagt nichts über das Datenschutzrisiko aus. \r\nRisikorelevant sind dagegen Kriterien wie der Datenumfang oder die Art der verarbeiteten \r\nDaten. Anhand solcher Kriterien lässt sich die Datenschutzrelevanz eines Betriebs sachge-\r\nrecht ermitteln. Es kommt im Sinne des risikobasierten Ansatzes darauf an, ob die Verar-\r\nbeitung von Daten Kerntätigkeit des Betriebs ist. \r\nLösung \r\nDie Voraussetzungsvariante der Kerntätigkeit ist bereits in § 38 Absatz 1 Satz 2 BDSG \r\ni.V.m. Artikel 35 DSGVO geregelt. Eine Ergänzung von § 38 Absatz 1 Satz 1 BDSG ist nicht \r\nerforderlich. Da für eine entsprechende Ergänzung von § 38 Absatz 1 Satz 1 BDSG kein \r\nRaum ist und die gegenwärtigen Schwellenwerte nicht sachgerecht sind, sollte diese Vor-\r\nschrift ersatzlos gestrichen werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 17 von 27 \r\n\r\n27. Datenschutz: Behördlicher Datenschutzbeauftragter  \r\nHintergrund \r\nMit Blick auf beliehene Personen kann die ausnahmslose Bestellungspflicht für öffentliche \r\nStellen unangemessene Folgen mit sich bringen. Dies betrifft im Handwerk vor allem \r\nSchornsteinfeger. \r\nDiese erheben in der Regel keine weiteren Daten ihrer Kunden durch den geringfügigen \r\nAnteil der hoheitlichen Tätigkeit. Schornsteinfegerbetriebe sind zudem in aller Regel Ein-\r\nPersonen-Betriebe. Die ausnahmslose Bestellungspflicht eines externen Dienstleisters ist \r\nmit Kosten verbunden, die mit Blick auf das verschwindend geringe Risiko unangemessen \r\nhoch sind.  \r\nLösung \r\nDie erforderliche Anpassung kann durch eine gezielte Ergänzung der Definition des Be-\r\ngriffs „öffentlichen Stelle“ gemäß § 2 Absatz 4 Satz 2 BDSG erfolgen. Die Klassifizierung \r\neiner nicht-öffentlichen Stelle als öffentliche Stelle sollte um das zusätzliche Merkmal der \r\nKerntätigkeit ergänzt werden. Es ist sach- und risikogerecht, nur solche Betriebe als öf-\r\nfentliche Stelle im Sinne des Datenschutzes anzusehen, deren Kerntätigkeit es ist, eine \r\nöffentlich-rechtliche bzw. hoheitliche Tätigkeit auszuüben, in deren Rahmen personenbe-\r\nzogene Daten verarbeitet werden. Dies korrespondiert zudem mit dem Regelungsgedan-\r\nken von Artikel 37 Absatz 1 b) und c) DSGVO. Diese Vorschrift stellt bei der Bestellungs-\r\npflicht eines Datenschutzbeauftragten in Betrieben, die keine hoheitlichen Tätigkeiten \r\nausüben, darauf ab, ob die Datenverarbeitung zur Kerntätigkeit des Betriebs zählt. \r\n\r\n \r\n\r\n28. Lebensmittelinformationsverordnung: Von der EU vorgese-\r\nhene Ausnahmeregelungen bei der nationalen Umsetzung be-\r\nrücksichtigen (hat nach wie vor unverändert Bestand) \r\nHintergrund \r\nNach der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) müssen vorverpackte Lebensmit-\r\ntel eine Nährwertkennzeichnung tragen. Die Verordnung wurde 2011 verabschiedet. Die \r\nNährwertkennzeichnung ist seit dem 13. Dezember 2016 Pflicht. Von dieser Pflicht sind \r\ngemäß EU-Verordnung „Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebens-\r\nmittel“ ausgenommen, „die direkt in kleinen Mengen durch den Hersteller an den End-\r\nverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden…“.  \r\nNach einem Beschluss des Arbeitskreises Lebensmittelchemischer Sachverständiger der \r\nLänder (ALS) und des Bundesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit \r\nsind Handwerksbetriebe von der Nährwertkennzeichnung ausgenommen. Wenige Tage \r\nvor Ablauf der Übergangsfrist im Jahr 2016 hat der ALS jedoch ergänzend verkündet, die \r\nAusnahme nur für Handwerksbetriebe mit max. zehn Mitarbeitern anwenden zu wollen.  \r\nDie Arbeitsgruppe „Lebensmittel, Bedarfsgegenstände, Wein und Kosmetika“ (ALB) – das \r\nim Vergleich zur ALS höherrangige Gremium – war mit der Verordnungsauslegung \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 18 von 27 \r\n\r\nunzufrieden und setzte eine eigene „Projektgruppe LMIV“ ein, die am 30. Oktober 2017 \r\n(knapp ein Jahr nach Inkrafttreten der Regelungen) einen gänzlich anderen und höchst \r\nkomplizierten Beschluss fasste, der noch dazu den Dokumentationsaufwand erhöht. \r\nDemnach: \r\n◼ ist der Eintrag in die Handwerksrolle nicht ausreichend, um von der Kennzeichnungs-\r\npflicht befreit zu sein. \r\n◼ dürfen Handwerksbetriebe von einem Produkt nur 1.000 Kg / Jahr herstellen, um die \r\nAusnahmeregelung nutzen zu können. Unklar ist jedoch, was als Produkt gilt (bezieht \r\nsich die Mengenangabe z.B. auf alle Plätzchen, oder ist jede Plätzchensorte einzeln zu \r\nerfassen?).  \r\n◼ können Handwerksbetriebe von der Deklaration befreit werden, wenn sie nicht mehr \r\nals fünf zusätzliche Verkaufsstellen haben (eine Kann-Bestimmung, die nicht zwingend \r\nist). \r\nHandwerksbetriebe können nun nur abwarten, ob die Lebensmittelüberwachung nach \r\nden Maßstäben des ALB-Beschlusses prüft, denn der Beschluss ist lediglich eine Empfeh-\r\nlung. Verbindlich ist nur die EU-Verordnung. Bei etwaiger Verhängung von Bußgeldbe-\r\nscheiden auf Basis des ALB-Beschlusses können die Betriebe zahlen oder klagen. Doch der \r\nKlageweg ist zeitaufwändig und kostspielig. \r\nLösung \r\nRechtssichere Regelungen unter Nutzung der von der EU vorgesehenen Spielräume und \r\nAusnahmetatbestände müssen in die bundeseinheitliche Durchführungsverordnung inte-\r\ngriert werden. Zudem muss bei der auf EU-Ebene anstehenden Überarbeitung der Le-\r\nbensmittelinformationsverordnung (LMIV) die bestehende Ausnahme für Handwerksbe-\r\ntriebe von der Kennzeichnungspflicht erhalten bleiben.  \r\n\r\n \r\n\r\n29. Haltungs- und Herkunftskennzeichnung \r\nHintergrund \r\nDie in der Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV – [EU] Nr. \r\n1337/2013) enthaltene Verpflichtung zur Herkunftskennzeichnung für vorverpacktes fri-\r\nsches, gekühltes oder gefrorenes Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch soll im \r\nnationalen Alleingang auf nicht vorverpackte Ware ausgeweitet werden und würde im \r\nFleischerhandwerk zu massiven bürokratischen Zusatzlasten führen. Das pikante hieran \r\nist, dass es dem Gesetzgeber nicht um gesundheitsrelevante Aspekte bei der Ausdehnung \r\nder Kennzeichnungspflichten geht, sondern allein das in Umfragen erhobene vermeintli-\r\nche Informationsbedürfnis der Verbraucher, das somit den betrieblichen Belangen über-\r\ngeordnet wird. \r\nLösung \r\nDie Abgabe loser Ware erfolgt im Fleischerhandwerk ausschließlich im Bedienverkauf, so-\r\ndass hierbei eine qualifizierte Auskunft über die Produkte und deren Herkunft sicherge-\r\nstellt ist. Deshalb müssen pragmatische Lösungen für kleine und mittlere Unternehmen \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 19 von 27 \r\n\r\nvorgesehen werden, die insbesondere die Möglichkeit zur Beratung im Verkaufsgespräch \r\nberücksichtigen. \r\n\r\n \r\n\r\n30. Allergenkennzeichnungspflicht \r\nHintergrund \r\nGemäß § 5 Absatz 2 Nr. 1 der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung \r\n(LMZDV) in Verbindung mit § 4 Absatz 4 der Lebensmittelinformations-Durchführungsver-\r\nordnung (LMIDV) ist eine mündliche Information über Inhaltsstoffe und Allergene durch \r\nden Lebensmittelunternehmer oder durch hinreichend unterrichtetes Personal ausrei-\r\nchend, sofern schriftliche Aufzeichnungen vorliegen und leicht zugänglich sind. Dieses \r\nSchrifterfordernis kann mit einer Papier-Kladde im Ladenlokal erfüllt werden. Elektroni-\r\nsche Hilfsmittel, wie etwa die Kassen, in denen die erforderlichen Angaben gespeichert \r\nsind, genügen nicht den Anforderungen des Verordnungstextes. Dabei zeigt die Praxis, \r\ndass die Kennzeichnung in Kassen deutlich aktueller ist als auf Papier. Zudem erfordert \r\ndie Aktualisierung auf Papier einen enormen Aufwand. Wird ein Backmittel geändert, sind \r\ni.d.R. zehn von 15 Seiten der Kladde zu ersetzen. Bei mehreren Filialen potenziert sich der \r\nZeit- und Ressourcenaufwand entsprechend.  \r\nLösung \r\nDa in § 4 Absatz 3 Nr. 4 LMIDV elektronische Informationsangebote sonstigen schriftlichen \r\nInformationsangeboten gleichgestellt sind, sollte die elektronische Information auch in § \r\n4 Absatz 4 LMIDV der schriftlichen Information gleichgestellt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n31. Fahrpersonalverordnung \r\nHintergrund \r\nFür das Handwerk gelten Ausnahmen von den Anforderungen der Fahrpersonalverord-\r\nnung (Tachographenpflicht) im Umkreis von 100 km um den Betriebssitz. Diese Ausnah-\r\nmen gelten für herstellende Handwerksbetriebe, wie etwa Bäckereien, nach gängiger In-\r\nterpretation häufig nur dann, wenn der Handwerksbäcker oder andere am Backbetrieb \r\ndirekt beteiligte Mitarbeiter selbst die Lieferung durchführen und ihre Haupttätigkeit \r\nnicht das Fahren ist. Für Mitarbeiter, die an der handwerklichen Fertigung des ausgelie-\r\nferten Produkts nicht direkt mitgearbeitet haben, gilt diese Ausnahmeregelung nicht. Sie \r\nwären – selbst bei minimalen Fahrstrecken – mittels Tachographen nachweispflichtig. \r\nÄhnliche Unklarheiten entstehen zuweilen durch zu enge behördliche Auslegungen bei \r\nBetrieben, die Gegenstände/Maschinen reparieren und an den Kunden zu-rückliefern, \r\nwenn Kollegen, die die Reparatur nicht vorgenommen haben, die Rücklieferung überneh-\r\nmen.  \r\nLösung \r\nEs ist eindeutig klarzustellen, dass sich Ausnahmevorschrift auf alle Lieferfahrten von Pro-\r\ndukten, die im Handwerksbetrieb hergestellt/repariert/weiterbearbeitet werden, \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 20 von 27 \r\n\r\nbezieht, unabhängig davon, ob der jeweilige fahrzeuglenkende Handwerksbeschäftigte \r\nam spezifischen Fertigungs-/Reparatur/Weiterbearbeitungsprozess persönlich beteiligt \r\nwar. Die neuen EU-Regelungen ermöglichen diese erweiterte Interpretation. Bei der Er-\r\nmittlung, ob die Hauptbeschäftigung nicht das Fahren ist und damit die Ausnahme greifen \r\nkann, sollten Tätigkeiten wie Konfektionieren, Vorbereiten des Transportes und Einräu-\r\nmen nicht dem Fahren zugeordnet werden. Im Zuge der Weiterentwicklung der gemein-\r\nsamen Interpretation von Bund und Ländern zum Fahrpersonalrecht könnten diese Klar-\r\nstellungen bundesweit vorgenommen werden. \r\n\r\n \r\n\r\n32. Führerscheinkontrollpflicht \r\nHintergrund \r\nArbeitgeber sind verpflichtet, halbjährlich die Führerscheine ihrer Mitarbeiter mit Fahrtä-\r\ntigkeiten zu überprüfen.  \r\nLösung \r\nBeschäftigte sollten verpflichtet werden, den Verlust der Fahrerlaubnis anzuzeigen. \r\n\r\n \r\n\r\n33. Berufskraftfahrerqualifikation \r\nHintergrund \r\nVon der Pflicht der aufwendigen Berufskraftfahrerqualifikation für die Lenker von Fahr-\r\nzeugen über 3,5 Tonnen sind Handwerksbeschäftigte ausgenommen, solange sie nicht \r\nhauptsächlich Fahrzeuge führen und nur Materialien zur Ausübung ihres Berufes trans-\r\nportieren (§ 1 Abs. 2 Nr. 5 BKrFQG). \r\nIn einigen Fällen wird in Frage gestellt, dass zu diesen freigestellten Materialien auch der \r\nAbtransport von Abfällen (die z.B. auf Baustellen, bei Einbau- oder bei Wartungsarbeiten \r\nentstehen) oder Rücktransporte ausgebauter Altgeräte nach Montage neuer Installatio-\r\nnen gehören. Diese Transportvorgänge sind aber genuiner Bestandteil handwerklichen \r\nTätigkeit, weshalb eine solche enge Interpretation (die bislang nur selten umgesetzt wird, \r\naber dennoch zu Verunsicherung beiträgt) die sachgerechte Anwendung der von der eu-\r\nropäischen Richtlinie ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmeregelung gefährdet. \r\nLösung \r\nDie gemeinsame von Bund und Ländern vorgenommen Interpretation der Regelung sollte \r\nweiterentwickelt werden, um klarzustellen, dass deutschlandweit der Abtransport von \r\nAltgeräten und Bauschutt/Abfall (wie bereits bei der Interpretation des vergleichbaren \r\nTachographenrechts) von Berufskraftfahrerqualifikationspflichten freigestellt ist. Zudem \r\nsollte klargestellt werden, dass geringfügig beschäftigte Fahrer, sonstige Fahrer in Teilzeit \r\nund Handwerker in Ausübung ihrer Tätigkeit generell nicht unter die Berufskraftfahrer-\r\nqualifikationspflichten fallen. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 21 von 27 \r\n\r\n34. Sondernutzung \r\nHintergrund \r\nDie Beantragung von verkehrsrechtlichen Anordnungen bzw. die Durchführung von Son-\r\ndernutzungsverfahren (z.B. für Baustelleneinrichtung oder Aufgrabung) erzeugt aufgrund \r\nder Verwaltungspraxis der Kommunen teilweise erheblichen bürokratischen Aufwand. So \r\nverlangt beispielsweise die Stadt Nürnberg aktuell in diesem Verfahren die Vorlage eines \r\nNachweises der Beteiligungs- und Handlungsfähigkeit des Antragstellers. Hierzu ist die \r\nVorlage eines Handelsregisterauszugs bzw. Gesellschaftsvertrags erforderlich. Außerdem \r\nist eine Kostenübernahmeerklärung vorzulegen, wenn der Kostenschuldner nicht der Ver-\r\ntreter/Bevollmächtigte ist. \r\nLösung \r\nDie Anforderungen an die Genehmigung solcher und vergleichbarer Verfahren sind per \r\nVerwaltungsvorschrift zumindest auf Landesebene zu harmonisieren.  \r\n\r\n \r\n\r\n35. Abfallbeauftragter: Ausnahme für Kleinbetriebe \r\nHintergrund \r\nDie Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Abfallbeauftragten führt insbesondere für \r\nBetriebe mit wenigen Mitarbeitern zu erheblichen Belastungen. Die hohen formalen An-\r\nforderungen des § 9 Abfallbeauftragten-Verordnung an die Fachkunde des Beauftragten \r\nlassen nur besonders qualifizierte Personen zu, deren Lohnkosten die Gehälter durch-\r\nschnittlicher Arbeitnehmer im Handwerk weit übersteigt. Hinzu kommen die Kosten so-\r\nwie der Arbeitsausfall wegen regelmäßiger Schulungen. Dieser Aufwand ist bei Betrieben, \r\nbei denen nur geringe Mengen oder ungefährliche Abfälle vorhanden sind, mit Blick auf \r\nden Nutzen unverhältnismäßig. So bleibt der Betriebsinhaber trotz Bestellung eines Ab-\r\nfallbeauftragten für die rechtmäßige Entsorgung des Abfalls verantwortlich. Dem Abfall-\r\nbeauftragten kommt lediglich eine Beratungsfunktion zu. Eine Ausnahme von der Bestell-\r\npflicht kann nach § 7 Abfallbeauftragten-Verordnung nur auf Antrag und nach entspre-\r\nchender Erforderlichkeitsprüfung der zuständigen Behörde vor Ort erteilt werden. Dieses \r\nVerfahren bedeutet seinerseits bürokratischen Aufwand für Betriebe und Verwaltung und \r\nführt insbesondere zur einer uneinheitlichen Ausnahmepraxis.  \r\nLösung \r\nBei kleinen Betrieben mit weniger als 50 Arbeitnehmern ist die Bestellung eines Abfallbe-\r\nauftragten mit Blick auf dessen lediglich beratende Funktion und den finanziellen Auf-\r\nwand unverhältnismäßig. Die Ausnahmevorschrift des § 7 Abfallbeauftragten-Verordnung \r\nsollte entsprechend ergänzt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 22 von 27 \r\n\r\n36. Abfallbeauftragter: Gleichstellung der Bestellung von Mitar-\r\nbeitern und nicht betriebsangehörigen Personen  \r\nHintergrund \r\nBetriebe, die nach der Abfallbeauftragten-Verordnung zur Bestellung eines Abfallbeauf-\r\ntragten verpflichtet sind, dürfen gemäß § 5 Abfallbeauftragten-Verordnung nur auf An-\r\ntrag und nach Bescheid der jeweils vor Ort zuständigen Behörde eine nicht dem Betrieb \r\nangehörige Person zum Abfallbeauftragten bestellen. Angesichts der erheblichen Lohn-\r\nkosten hochqualifizierter Arbeitnehmer, der Kosten regelmäßiger Fortbildungen sowie \r\ndie lehrgangsbedingten Arbeitsausfälle können externe, spezialisierte Anbieter häufig \r\neine aufwandsärmere Alternative zur Pflichterfüllung darstellen.    \r\nLösung \r\nDie Bestellung von Mitarbeitern und nicht betriebsangehörigen Personen zum Abfallbe-\r\nauftragten ist in der Abfallbeauftragten-Verordnung rechtlich gleichzustellen. Zudem ist \r\ndas Antragsverfahren nach § 5 Abfallbeauftragten-Verordnung, das zusätzliche Bürokratie \r\nschafft, ersatzlos zu streichen. \r\n\r\n \r\n\r\n37. Streichung der Anzeigepflicht für nicht gewerbsmäßige \r\nTransporte ungefährlicher Abfälle  \r\nHintergrund \r\nAbfalltransporte sind den zuständigen Behörden nach der Verordnung über das Anzeige- \r\nund Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen \r\n(AbfAEV) anzuzeigen. Eine Ausnahme gilt für Betriebe, bei denen der Transport nicht re-\r\ngelmäßig erfolgt. Dies wird nach § 7 Abs. 9 AbfAEV vermutet, wenn der Transport gefähr-\r\nlicher Abfälle eine Menge von zwei Tonnen pro Jahr und bei nicht gefährlichen Abfällen \r\neine Menge von 20 Tonnen pro Jahr nicht übersteigt. Die Ausnahmevorschrift ist mit Blick \r\nauf die bürokratische Belastung erforderlich, da das Anzeigeverfahren neben dem zeitli-\r\nchen Aufwand zusätzlich Gebühren in Höhe von 80 – 100 Euro verursacht. Zudem ist die \r\nBestätigung der Anzeige beim Transport mitzuführen. Viele Betriebe, insbesondere des \r\nElektrohandwerks, werden hiervon nicht erfasst, obwohl der Transport des nicht gefähr-\r\nlichen Abfalls lediglich eine notwendige Begleithandlung ihrer eigentlichen handwerkli-\r\nchen Tätigkeit ist und damit nicht regelmäßig erfolgt. Grund sind die Schwellenwerte. \r\nLösung \r\nDer Schwellenwert der Ausnahmevorschrift nach § 7 Abs. 9 AbfAEV bezüglich der Anzeige \r\nvon Transporten nicht gefährlicher Abfälle von mehr als 20 Tonnen jährlich ist nicht pra-\r\nxisgerecht. Anstatt die Vermutungsregelung nach der Menge des Abfalls zu richten, sollte \r\nsie an dem Geschäftszweck des Betriebs anknüpfen. Der Ausschlussgrund des nicht regel-\r\nmäßigen Transports wird danach vermutet, wenn der maßgebliche Geschäftsgegenstand \r\ndes Betriebs, der den Transport durchführt, in einem anderen Gegenstand als dem Trans-\r\nport von Abfällen besteht.  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 23 von 27 \r\n\r\n38. Entfristung der Maßnahmen des Planungssicherungsgeset-\r\nzes  \r\nHintergrund \r\nDas im Zuge der Maßnahmen zur Abfederung der Folgen der Covid-19-Pandemie verab-\r\nschiedete Planungssicherungsgesetz sieht vor, dass alternativ zur öffentlichen Auslegung \r\nvon Planungsunterlagen eine (ausschließliche) Bekanntmachung im Internet erfolgen \r\ndarf. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, anstelle eines Erörterungstermins eine Online-\r\nKonsultation durchzuführen. Dies erleichtert nicht nur den Zugang zu Informationen und \r\ndie Möglichkeit der Partizipation, sondern spart Kosten und schafft für die beantragenden \r\nBetriebe Rechtssicherheit. Jedoch sind diese Maßnahmen befristet und gelten nur für Pla-\r\nnungs- und Beteiligungsverfahren, die bis zum 31. März 2021 bekannt gemacht werden.  \r\nLösung  \r\nDie Befristung der Maßnahmen des Planungssicherungsgesetzes sollte aufgehoben wer-\r\nden und die digitale Durchführung der Planungs- und Beteiligungsverfahren dauerhaft er-\r\nmöglicht, perspektivisch sogar der Regelfall werden. Hierbei ist jedoch von Beginn an eine \r\nmöglichst weitergehende Einheitlichkeit der digitalen Verfahren erforderlich. Ein techni-\r\nscher und verfahrensrechtlicher Flickenteppich schafft Inkohärenzen und erschwert Be-\r\ntrieben die Beantragung und Beteiligung. Wo aufgrund hoher Komplexität der Verfahren \r\nweiterhin eine Information der Bürger und Träger öffentlicher Belange über ausgelegte \r\nPlanunterlagen und Präsenzveranstaltungen sachgerecht ist, sollte diese jedoch auch wei-\r\nterhin ergänzend erfolgen. \r\n\r\n \r\n\r\n39. Genehmigungsverfahren: Einführung der digitalen Akte  \r\nHintergrund \r\nBaugenehmigungsverfahren werden nach wie vor weit überwiegen analog durchgeführt. \r\nDies bedeutet, dass Papierakten angefertigt und geführt werden. Der Zugriff und die Ein-\r\nsicht der zu beteiligten Behörden wird durch die Beschränkungen der analogen Aktenfüh-\r\nrung erheblich verkompliziert. In der Regel resultieren hieraus unnötige und für den an-\r\ntragsstellenden Betrieb kostenrelevante Verfahrensverzögerungen. Von den teilweise be-\r\nreits heute bestehenden Möglichkeiten der digitalen Aktenführung wird kaum Gebrauch \r\ngemacht. Diese würden jedoch einen gleichzeitigen und zeitlich unabhängigen Zugriff al-\r\nler beteiligten Stellen ermöglichen und damit das Verfahren spürbar beschleunigen. \r\nLösung \r\nDie digitale Aktenführung in Baugenehmigungsverfahren sollte gesetzlich verpflichtend \r\nangeordnet werden. In diesem Zusammenhang ist von Beginn an technisch sicherzustel-\r\nlen, dass durch kompatible Formate und Schnittstellen die Lesbarkeit und den Zugriff aller \r\nbeteiligten Stellen gewährleistet wird.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 24 von 27 \r\n\r\n40. Retaxation bei Formmängeln \r\nHintergrund \r\nDas Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz \r\n(ALBVVG) sieht für den Arzneimittelbereich vor, dass die Möglichkeit von Retaxationen, \r\nalso der nachgelagerten Zurückweisung von bestehenden Vergütungsansprüchen und die \r\ndamit einhergehende nachlaufende Absetzung im Rahmen des regelmäßigen Rechnungs-\r\nlaufs seitens Krankenkassen, eingeschränkt wird. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber \r\ndem Einwand der Apotheker gefolgt ist, dass es unverhältnismäßig ist, aufgrund kleinster \r\nFormfehler die gesamte Vergütung erbrachter Leistungen einfach nicht zu bezahlen, ob-\r\nwohl die Versorgung ordnungsgemäß durchgeführt wurde. \r\nDabei handelt es sich ausdrücklich nur um kleine Formfehler, die die Qualität der Versor-\r\ngung selbst im Wesentlichen nicht betreffen, z.B. kurzfristiges Nachreichen einer Unter-\r\nschrift durch den Versicherten, Nachreichen einer zur Abrechnung versehentlich nicht mit \r\neingereichter Unterlage etc. \r\nRetaxationen stellen erhebliche Risiken für Leistungserbringer dar, da sie vom Kostenträ-\r\nger einseitig durch Auf- oder Verrechnung vorgenommen werden können sowie das In-\r\nkassorisiko auf den Leistungserbringer verlagern und zu signifikanten Liquiditätsengpäs-\r\nsen beim Leistungserbringer führen können. Die Leistungserbringer befinden sich \r\ndadurch mit den Kostenträgern in einem dauerhaften Kontokorrentverhältnis. Die Kos-\r\ntenträger sind dadurch in der Lage, Zahlungen aufgrund vermeintlicher Retaxations-\r\ngründe einzubehalten. Selbst bereits geleistete Zahlungen stehen bis zum Ablauf der ge-\r\nsetzlichen Verjährungsfrist von vier Jahren zur Disposition und können zurückgefordert \r\nwerden. Kostenträger können hier mit behaupteten Rückzahlungsansprüchen schlicht \r\naufrechnen und so den Leistungserbringer in die Lage versetzen, seinen Anspruch mit er-\r\nheblichem Prozessrisiko geltend machen zu müssen. \r\nLösung \r\nVor diesem Hintergrund hat das ALBVVG die Retaxation aus einigen formalen Gründen \r\nper se ausgeschlossen. Für den Arzneimittelbereich sind dies etwa fehlende Dosieranga-\r\nben auf der Verordnung, das fehlende Datum auf der Verordnung, die Verfehlung von \r\nFristen oder die Abgabe des Arzneimittels vor dem Vorliegen der Verordnung. \r\nVergleichbare Regelungen wurden auch für Vertragsärzte und Krankenhäuser eingeführt. \r\nAuch bei der Versorgung mit Hilfsmitteln, die zum Teil hohe Vorleistungen bspw. durch \r\naufwendige Erprobungen erfordern, wäre eine solche Regelung dringend erforderlich – \r\nauch aus Gründen der Gleichbehandlung aller Gesundheitsdienstleister.  \r\n\r\n \r\n\r\n41. Inkassorisiko bei gesetzlicher Zuzahlung \r\nHintergrund \r\nEine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Bereich der Abrechnung zwischen dem \r\nArzneimittelbereich und dem Hilfsmittelbereich ist das Geltend machen der gesetzlichen \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 25 von 27 \r\n\r\nZuzahlung gem. § 33 Abs. 8 SGB V. Während grundsätzlich in § 43c Abs. 1 SGB V geregelt \r\nist, dass im Fall der Nichtzahlung durch den Versicherten die Zahlung durch den Kosten-\r\nträger einzuziehen ist, ist die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ohne Not in § 33 Abs. 8 Satz \r\n2 Hs. 2 SGB V ausgenommen.  \r\nDas hat zur Folge, dass die gesetzliche Zuzahlung ultimativ vom Leistungserbringer gel-\r\ntend zu machen und der Zuzahlungsbetrag von seiner Rechnung an die Krankenkasse in \r\nAbzug zu bringen ist, obgleich er natürlich nicht Adressat der Zuzahlung ist. Er ist damit \r\nfaktisch und unentgeltlich Inkassodienst der Krankenkassen und trägt das volle Inkassori-\r\nsiko gegenüber dem Versicherten, dessen Versorgung er selbst bei vorheriger Kenntnis \r\nvon unzureichender Zahlungswillig- oder -fähigkeit nicht verweigern dürfte. Im Fall der \r\nNichtzahlung des Versicherten besteht der Zahlungsausfall beim Leistungserbringer – \r\nganz zu schweigen vom zur Beitreibung der Zahlung erforderlichen bürokratischen Auf-\r\nwand, der in Anbetracht der geringen Höhe der einzelnen Forderung – meist zwischen \r\nfünf bis zehn Euro – häufig außer Verhältnis steht und mit Blick auf die Inkassokosten \r\nwirtschaftlich nicht vertretbar ist. In der Praxis hat das zur Folge, dass die Leistungserbrin-\r\nger diese Forderungen zumeist frühzeitig zu eigenen Lasten ausbuchen, obwohl die \r\nSumme aller Ausstände signifikant ist.  \r\nHinzu kommt das Problem der unterschiedlichen Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuersätze \r\nauf Hilfsmittel, Zubehör und Dienstleistungen im Rahmen der Versorgung variieren stark. \r\nBei jeder Anpassung oder bei Prüfung durch die Finanzämter besteht zu Lasten der Leis-\r\ntungserbringer daher das Risiko einer rückwirkenden Korrektur. Diese Korrektur muss be-\r\nzüglich jeder betroffenen Rechnung gegenüber den Kostenträgern und auch gegenüber \r\njedem Versicherten erfolgen, da die Zuzahlung ausgehend vom Brutto-Rechnungsbetrag \r\nberechnet wird. Differenzbeträge müssten gegenüber dem Versicherten nachträglich gel-\r\ntend gemacht bzw. Überzahlungen erstattet werden. Auch hier wird ein eigentlich beim \r\nKostenträger bestehendes Risiko auf den Leistungserbringer verlagert.  \r\nLösung \r\nDie genannte Ausnahme in § 33 Abs. 8 SGB V sollte daher gestrichen werden. \r\n\r\n \r\n\r\n42. Digitale Unterschrift für verbindlich erklären \r\nHintergrund \r\nZu den bestehenden Schwierigkeiten bei der Digitalisierung im Gesundheitswesen, aber \r\nauch bei der Inanspruchnahme von Förderprogrammen, tragen auch einige Rechtsunsi-\r\ncherheiten bei, die in den umfangreichen Rahmenbedingungen gesetzlich festgelegt sind. \r\nSo etwa im Fall der erforderlichen Unterschriften des Versicherten anlässlich der Bera-\r\ntungsdokumentation oder der Quittierung des Empfangs der Leistung. Hier heißt es in den \r\ngesetzlichen Grundlagen lediglich  \r\n„Die Leistungserbringer haben die Beratung nach Satz 1 schriftlich oder elektronisch zu \r\ndokumentieren und sich durch Unterschrift der Versicherten bestätigen zu lassen. Das Nä-\r\nhere ist in den Verträgen nach § 127 zu regeln.“ \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 26 von 27 \r\n\r\nHieraus lesen einige Verhandlungsteilnehmer, dass in den Verträgen sowohl die Schrift-\r\nform (auf Papier) als auch die elektronische Form vereinbart werden kann. Andere lesen \r\nheraus, dass die Krankenkasse auf der Schriftform bestehen kann. Und dies, obwohl die \r\nGesetzesbegründung zum Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG; BT-Drs. \r\n19/6337, S. 128), mit dem die Ergänzung ins Gesetz kam, ausdrücklich vorsieht, dass die \r\nschriftliche durch die elektronische Form ersetzt werden kann und sogar darauf verweist, \r\ndass sie eigenhändige Unterschrift des Versicherten direkt elektronisch durch ein Unter-\r\nschriftenpad oder Signaturtablett erfasst werden kann. Die Öffnungsklausel ist ein her-\r\nvorragendes Beispiel für die in der Praxis völlig ungleichen Rahmenbedingungen, die den \r\nMitarbeitenden im Sanitätshaus die Versorgung der Versicherten ohne Not erschweren, \r\nindem sie unterschiedliche vertragliche Regelungen statt einer einheitlichen gesetzlichen \r\nVorgabe bedeuten. \r\nLösung \r\nWir regen daher eine Klarstellung im Gesetzestext an, dass die erforderlich werdende Un-\r\nterschrift für sämtliche Nachweise, z. B. für den Versorgungsvorgang, wie z.B. die Bera-\r\ntungsdokumentation, Empfangsbestätigung, abrechnungsbegründende Unterlage, etc. \r\ngrundsätzlich auch in elektronischer Form zu akzeptieren ist.  \r\n\r\n \r\n\r\n43. Verschlankung der Dokumentationspflichten \r\nHintergrund \r\nInsgesamt ist die Pflicht zur Dokumentation der Beratung ein Instrument, das in der Praxis \r\nzum einen sein Ziel nicht erreicht und gleichzeitig zu enormen administrativen Belastun-\r\ngen führt. Auch hier besteht eine Öffnungsklausel, die es den Vertragsparteien erlaubt, \r\ndas Nähere in den Verträgen gem. § 127 SGB V zu regeln. Und auch hier besteht zwischen \r\nden Krankenkassen Uneinigkeit darüber, ob dies bedeutet, von dem Erfordernis komplett \r\nabweichen oder lediglich die Ausgestaltung konkretisieren zu können. Hinzu kommt, dass \r\nder Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Hilfsmittelverzeichnis seine eigenen An-\r\nforderungen an die Beratungsdokumentation aufstellt.  \r\nLösung \r\nDaher wäre eine klare gesetzliche Anordnung wünschenswert, statt der durch die variie-\r\nrende Auslegung in den mehr als 1.000 Verträgen Rechtsunsicherheit stiftenden Öff-\r\nnungsklausel. Der Umstand, dass auch ein großer Teil der Kostenträger und deren Zusam-\r\nmenschlüsse in einem aktuellen Vertragswerk umfangreich auf die Beratungsdokumenta-\r\ntion verzichtet haben, zeigt, dass man auch seitens der Kostenträger bereit ist, den Ver-\r\nsorgungsablauf schlanker zu gestalten und nicht um jeden Preis an einem umfangreichen \r\nUnterschriftenwerk festzuhalten.  \r\nDer Gesetzgeber sollte für die Beratungsdokumentation klarstellen, dass die Ausgestal-\r\ntung der Dokumentationspflichten sich im Spannungsfeld von Beratungspflicht und Siche-\r\nrung des Sachleistungsprinzips einerseits, aber auch Begrenzung des Verwaltungsaufwan-\r\ndes andererseits bewegt. Die Konkretisierung, bei welchen Versorgungen welche Doku-\r\nmentation erforderlich erscheint, sollte den Vertragsparteien grundsätzlich \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 27 von 27 \r\n\r\nüberantwortet werden. So erscheint eine Beratungsdokumentation bspw. für einen Geh-\r\nstock, eine mehrkostenfreie Bandage oder Brillengläser verwaltungstechnisch überzogen, \r\nwährend sie für eine individuelle Versorgung mit einer Orthese oder mit vergrößernden \r\nSehhilfen sicher sinnvoll ist.  \r\nWir gehen angesichts der Gesetzesbegründung davon aus, dass es lediglich einer Klarstel-\r\nlung bedarf, da bereits in der Gesetzesbegründung zum Heil- und Hilfsmittelversorgungs-\r\ngesetz (HHVG; Drucksache 18/10186, Seite 34) eine entsprechende Passage zur Begren-\r\nzung des Verwaltungsaufwands vermerkt wurde. \r\n\r\n \r\n\r\n44. Betriebsbegehungen im Rahmen der Präqualifizierung \r\nHintergrund \r\nDie Hilfsmittelleitungserbringer erhalten alle fünf Jahre auf Antrag ein befristetes Präqua-\r\nlifizierungszertifikat von den von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkredi-\r\ntierten Präqualifizierungsstellen (PQ-Stellen). Die DAkkS schreibt den PQ-Stellen vor, die \r\nBetriebe innerhalb der fünfjährigen Geltungsdauer des Präqualifizierungszertifikates \r\nzweimal – und damit alle 20 Monate – anlasslos zu überwachen. Mindestens eine der \r\nÜberwachung muss in Form einer Betriebsbegehung erfolgen, wodurch die DAkkS den \r\nBürokratieaufwand für die Betriebe einseitig erheblich erhöht.  \r\nLösung \r\nAus unserer Sicht kann aufgrund der Betriebsbegehung vor Erteilung des Zertifikates ganz \r\nauf anlasslose Überwachungen verzichtet werden. Neben einer gesetzlichen Klarstellung \r\nhätte nach unserer Auffassung das Bundesministerium für Gesundheit als Fachaufsicht \r\nüber die DAkkS (§ 126 Abs. 2 S. 7 SGB V) die Möglichkeit – ohne Gesetzesänderung – auf \r\ndas Handeln der DAkkS Einfluss zu nehmen.  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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Position der AG Mittelstand \r\nZur Novelle des Allgemeinen \r\nGleichbehandlungsgesetzes (AGG) \r\n\r\n \r\n\r\nStand: 19.03.2024 \r\n\r\n\r\n\r\nI. Einleitung \r\n\r\n \r\n\r\nIm Koalitionsvertrag haben sich die Regierungsparteien darauf verständigt, \r\n„Schutzlücken“ im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu schließen, den \r\nRechtsschutz zu verbessern und den Anwendungsbereich des Gesetzes auszuweiten. \r\nHierzu hat die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) im Juli 2023 Vorschläge \r\nvorgelegt. Die SPD-Bundestagsfraktion hat sich ebenfalls bereits im vergangenen Jahr \r\ninoffiziell positioniert. \r\n\r\n \r\n\r\nZahlreiche Vorschläge zur Änderung des AGG betreffen (auch) den Zivilrechtsverkehr \r\nund können nicht unerhebliche Auswirkungen für die Unternehmen der \r\nmittelständischen Wirtschaft haben, soweit diese in Vertragsbeziehungen zum \r\nVerbraucher stehen. Daneben werden auch Vorschläge diskutiert, die sich auf den \r\nBereich der Arbeitswelt auswirken. In Hinblick auf diese Vorschläge wird vorliegend auf \r\neine Positionierung verzichtet und auf die entsprechende Stellungnahme der \r\nBundesvereinigung der deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) verwiesen. \r\n\r\n \r\n\r\nDie folgende Positionierung der mittelständischen Wirtschaft konzentriert sich auf \r\nmögliche Änderungen des AGG, die (auch) für den Zivilrechtsverkehr Bedeutung haben \r\nkönnen. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nII. Grundsätzliches \r\n\r\n \r\n\r\nDie mittelständische Wirtschaft bekennt sich ausdrücklich zum verfassungsmäßigen \r\nGleichheitsgrundsatz und lehnt daher ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen im \r\nZivilrechtsverkehr ebenso wie Diskriminierungen entschieden ab. Sie unterstützt \r\nausdrücklich gesetzliche Maßnahmen, welche eine Durchsetzung des \r\nGleichheitsgrundsatzes unter Beachtung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit \r\ngewährleisten. Gleichzeitig darf eine gesetzlich vorgegebene Pflicht zur \r\nGleichbehandlung aber berechtigte und rechtlich zulässige Differenzierungen im \r\nZivilrechtsverkehr nicht ausschließen. \r\n\r\n \r\n\r\nIm Hinblick auf die von der Regierungskoalition geplante Novelle des AGG ist zu \r\nbeachten, dass sich seit Inkrafttreten keine grundsätzlichen gesellschaftlichen \r\nVeränderungen eingestellt oder gesetzliche Defizite offenbart haben, die eine \r\numfassende Novelle des AGG notwendig erscheinen lassen. Dagegen hat sich in den \r\nletzten Jahren eine Rechtsprechung zum AGG etabliert, die ein gewisses Maß an \r\nRechtssicherheit im Umgang mit den Regelungen gewährleistet. Diese Rechtssicherheit \r\nwird durch eine Reihe der vorgesehenen Vorschriften gefährdet. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n 3 \r\nIII. Zu den einzelnen Vorschlägen \r\n\r\n \r\n\r\n1. Einführung neuer Diskriminierungsmerkmale (§ 1 AGG) \r\n\r\n \r\n\r\nVon der ADS wird vorgeschlagen, den Katalog der Diskriminierungsmerkmale (§ 1 \r\nAGG) u. a. mit den Merkmalen „soziale Herkunft“, „Fürsorgeverantwortung“ und \r\n„Staatsangehörigkeit“ zu erweitern. Zu „Klarstellungszwecken“ sollen die Merkmale \r\naußerdem durch die Begriffe „Sprache“, „chronische Krankheit“ und \r\n„Geschlechtsidentität“ ergänzt und der Begriff „Alter“ durch den Begriff „Lebensalter“ \r\nersetzt werden. \r\n\r\n \r\n\r\na) „Soziale Herkunft“ \r\n\r\n \r\n\r\nFür besonders problematisch halten wir die vorgeschlagene Ergänzung der \r\nDiskriminierungsmerkmale durch den Begriff „soziale Herkunft“. Dieser Begriff ist \r\nin der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie nicht vorgesehen, er ist uferlos und stellt \r\nein völlig unbestimmtes und damit nicht rechtssicher anzuwendendes \r\nDiskriminierungsmerkmal dar.  \r\n\r\n \r\n\r\nBesonders problematisch ist, dass ausweislich der Begründung der ADS auch \r\nBenachteiligungen wegen (geringerer) finanzieller Leistungsfähigkeit erfasst \r\nwerden sollen. Unmittelbare Benachteiligungen aufgrund eines in § 1 AGG \r\ngenannten Merkmals sind nach § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 AGG bei \r\nMassengeschäften immer unzulässig und können (anders als mittelbare \r\nDiskriminierungen) nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt werden. Weil \r\ngleichzeitig die Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf \r\nMassengeschäfte gemäß § 19 AGG gestrichen werden soll (vgl. hierzu III.3.), \r\nwürde dies bedeuten, dass z. B. eine unterschiedliche Behandlung wegen der \r\nmangelnden oder deutlich schlechteren Solvenz eines Kunden nicht mehr \r\nmöglich wäre.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Überprüfung der Solvenz ist aber eine zwingende Voraussetzung, um im \r\nOnlinehandel den Kauf auf Rechnung und in der Kreditwirtschaft \r\nDarlehensverträge unter angemessenen Bedingungen anbieten zu können. \r\n\r\n \r\n\r\nSollte im Online-Handel eine differenzierte Behandlung der Kunden abhängig von \r\nihrer Bonität nicht mehr möglich sein, so würde der Verkäufer mit dem Risiko der \r\nmangelnden Zahlungsfähigkeit des Kunden belastet. Zur Vermeidung der damit \r\nverbundenen Kostenrisiken müsste der Händler darauf verzichten, den Kauf auf \r\nRechnung anzubieten. In der Praxis würde der Kauf auf Rechnung damit als \r\nZahlungsmethode faktisch ausfallen. Gerade der Kauf auf Rechnung wird aber \r\nvon vielen Kunden gewünscht, weil er eine sichere Zahlungsart darstellt, den \r\nKunden vor Betrug durch Fakeshops schützt und bei Ausübung des \r\nWiderrufsrechts eine Zahlung mit der Notwendigkeit einer nachfolgenden \r\nRückabwicklung vermieden werden kann. Ein Verbot der differenzierten \r\nBehandlung von Kunden abhängig von ihrer Solvenz wäre im Onlinehandel mithin \r\nfür alle Verbraucher mit Nachteilen verbunden, ohne denjenigen Konsumenten \r\nzu helfen, welchen aufgrund ihrer ungenügenden Solvenz heute der Kauf auf \r\nRechnung nicht angeboten werden kann.  \r\n\r\n\r\n 4 \r\n\r\n \r\n\r\nAuch in der Kreditwirtschaft hätten alle Verbraucher die Nachteile eines \r\nDifferenzierungsverbots zu tragen: Es liegt auf der Hand, dass die Risiken des \r\nZahlungsausfalls in die Kreditkosten eingepreist werden müssten. Weiterhin wäre \r\nallen Verbrauchern unabhängig von ihrer Zahlungsmoral ein einheitlicher \r\nZinssatz anzubieten, der sich am maximalen Ausfallrisiko orientieren müsste. \r\nDarlehen würden damit voraussichtlich für alle Verbraucher erheblich verteuert. \r\nDies gilt auch für Teilzahlungskäufe im Handel. \r\n\r\n \r\n\r\nAuf die Einführung eines neuen Diskriminierungsmerkmals der „sozialen \r\nHerkunft“ sollte daher verzichtet werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nb) „Chronische Krankheit“ \r\n\r\n \r\n\r\nAuch die Einführung eines neuen Diskriminierungsmerkmals der „chronischen \r\nKrankheit“ stößt auf ernste Bedenken.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Einführung dieses Merkmals stellt nicht nur eine Klarstellung dar. Es geht \r\ndeutlich über das in der EU-Antidiskriminierungsrichtlinie enthaltene Merkmal der \r\n„Behinderung“ hinaus. Während der Begriff der „Behinderung“ klar abgrenzbar \r\nist, gilt dies für das Merkmal der „chronischen Krankheit“ nicht.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Einführung eines entsprechenden Diskriminierungsmerkmals wäre daher mit \r\nerheblichen Rechtsunsicherheiten verbunden und wird daher abgelehnt. \r\n\r\n \r\n\r\nc) Diskriminierungsmerkmale als Regelbeispiele \r\n\r\n \r\n\r\nDie SPD-Bundestagsfraktion plant, die geltenden Diskriminierungsmerkmale als \r\nRegelbeispiele zu gestalten. Dieses Vorhaben ist ebenfalls kritisch zu bewerten.  \r\n\r\n \r\n\r\nWährend die EU-Richtlinie wie das geltende nationale Recht abschließend \r\naufgezählte Diskriminierungsmerkmale benennt und damit für abgrenzbare \r\nSachverhalte Ungleichbehandlungen aufgrund dieser Merkmale verbietet, würde \r\neine Gestaltung des Katalogs der Diskriminierungsmerkmale als Regelbeispiele \r\ndas Diskriminierungsverbot unbestimmt und in derzeit nicht zu \r\nprognostizierendem Umfang erweitern. Letztlich bliebe es weitgehend der \r\nRechtsprechung überlassen, auf welche Fallkonstellationen das \r\nAntidiskriminierungsrecht anzuwenden wäre. Für die Unternehmen würde so auf \r\nunabsehbare Zeit ein untragbarer Zustand der Rechtsunsicherheit begründet. \r\nDies wäre auch deshalb inakzeptabel, weil ein Verstoß gegen die Vorgaben des \r\nAGG unabhängig von möglichen Schadensersatzansprüchen des Betroffenen \r\nmit erheblichen Reputationsverlusten für das Unternehmen verbunden ist. \r\n\r\n \r\n\r\nHinreichend bestimmte und rechtssicher anwendbare Regeln liegen \r\ninsbesondere im Interesse mittelständischer Unternehmen, die häufig über keine \r\neigene Rechtsabteilung verfügen und daher besonders auf klare und eindeutige \r\nVorgaben angewiesen sind. \r\n\r\n  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n 5 \r\nAuf die Gestaltung der Diskriminierungsmerkmale als Regelbeispiele sollte daher \r\nunbedingt verzichtet werden, um der Wirtschaft gerade in dem sensiblen Bereich \r\ndes Antidiskriminierungsrechts eine sichere Rechtsanwendung zu ermöglichen.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2. Pflicht zur Herstellung „angemessener Vorkehrungen“ zur Gewährleistung der \r\nBarrierefreiheit \r\n\r\n \r\n\r\nDie Verweigerung „angemessener Vorkehrungen“ zur Herstellung der \r\nBarrierefreiheit im Zivilrechtsverkehr soll in § 3 AGG als Benachteiligung im Sinne \r\ndes AGG definiert werden. Damit wird das Ziel verfolgt, Menschen mit \r\nBehinderungen eine gleichberechtigte Teilhabe am Geschäftsverkehr zu \r\nermöglichen. Diese Zielsetzung ist grundsätzlich zu begrüßen. \r\n\r\n \r\n\r\nAllerdings ist zu beachten, dass die praktischen Auswirkungen eines solchen \r\nfaktischen Anspruchs auf „angemessene Vorkehrungen“ zur Herstellung der \r\nBarrierefreiheit für die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft mit B2C-\r\nKontakten mit erheblichen und sogar existenzgefährdenden Kostenbelastungen \r\nverbunden sein könnten.  \r\n\r\n \r\n\r\nWegen der zahlreichen denkbaren Behinderungen sind die möglichen \r\nEinschränkungen behinderter Menschen im Geschäftsverkehr vielfältig. Da der \r\nBegriff der „Angemessenheit“ unbestimmt ist und sehr weit ausgelegt werden kann, \r\nist völlig offen, welche Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit im Einzelfall \r\ngetroffen werden müssten. Denkbar wäre z. B. eine Pflicht zur barrierefreien \r\nGestaltung von Bedientheken, der Waren- und Dienstleistungsangebote \r\neinschließlich der Preisauszeichnung sowie der Zugänge zu Geschäftslokalen. \r\n\r\n \r\n\r\nSollte ein entsprechender Anspruch normiert werden, wäre zuvor eine rechtssichere \r\nKlärung der Anspruchsvoraussetzungen zu gewährleisten. Hierzu wäre im Rahmen \r\neines Normungsverfahrens klarzustellen, welche konkreten Vorkehrungen zur \r\nHerstellung der Barrierefreiheit unter Berücksichtigung des \r\nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes von den Unternehmen sicherzustellen sind. Nur \r\nunter diesen Voraussetzungen könnte ein entsprechender Anspruch von den \r\nUnternehmen unter Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwands und \r\ngrundlegender Veränderungen der Waren- und Dienstleistungsangebote erfüllt \r\nwerden.  \r\n\r\n \r\n\r\nEine solche verbindliche Klärung muss zunächst erfolgen und abgeschlossen \r\nwerden. Unterschiedliche Auslegungen bei der Rechtsanwendung würden zu einem \r\ndifferenzierten Aufwand und unterschiedlichen wirtschaftlichen Belastungen im \r\nZusammenhang mit der Herstellung der Barrierefreiheit führen. Dies könnte \r\nerhebliche Wettbewerbsverzerrungen verursachen. \r\n\r\n \r\n\r\nZu berücksichtigen ist auch, dass aktuell Teilhaberechte durch neue Normen, \r\ninsbesondere das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG), welches ab dem 28. \r\nJuni 2025 gilt, geschaffen werden. Dieses Gesetz hebt Barrierefreiheit für Produkte \r\nund Dienstleistungen auf eine ganz neue Stufe. Seine Auswirkungen sollten \r\nabgewartet werden. Die Begründung zu diesem Gesetz veranschlagt den jährlichen \r\n\r\n\r\n 6 \r\nErfüllungsaufwand für die Wirtschaft bei rund 61,9 Mio. Euro und den einmaligen \r\nAufwand bei 212,3 Mio. Euro (RegE, BT-Drs. 19/28653, S. 97). Die Wirtschaft ist \r\nalso derzeit mit der praktischen Umsetzung des BFSG bereits stark belastet. \r\n\r\n \r\n\r\nVon daher sollten die Auswirkungen des BFSG vor einer Nachsteuerung über das \r\nAGG abgewartet werden, um eine zusätzliche Belastung der Wirtschaft auch und \r\ngerade in Folge von Abgrenzungsproblemen im Zusammenhang mit der \r\n„Angemessenheit“ von Vorkehrungen zu vermeiden. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Einführung eines gesetzlichen Anspruchs auf Herstellung „angemessener \r\nVorkehrungen“ zur Gewährleistung der Barrierefreiheit sollte jedenfalls bis zum \r\nvollständigen Abschluss eines klarstellenden Normungsverfahrens zurückgestellt \r\nwerden.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n3. Keine Sondervorschriften zum Schutz vor Diskriminierung durch künstliche \r\nIntelligenz (KI) im AGG erforderlich \r\n\r\n \r\n\r\nSondervorschriften im AGG zum Schutz vor Diskriminierung durch KI sind nicht \r\nerforderlich. Bei automatisierten Entscheidungen haben betroffene Personen das \r\nRecht ein menschliches Eingreifen zu verlangen (Art. 22 DSGVO). Etwaige Fehler \r\nvon Systemen können dadurch korrigiert werden und sind nicht kausal für \r\nvermeintliche Diskriminierungen. Die bestehenden Vorschriften werden auch \r\nzunehmend bereichsspezifisch flankiert, etwa für die automatisierte Verarbeitung \r\npersonenbezogener Daten nach Art. 18 Abs. 8 und Abs. 9 der \r\nVerbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU. Darüber hinaus verbietet Art. 6 der \r\nVerbraucherkreditrichtlinie 2023/2225/EU im Grundsatz jede nicht sachlich \r\ngerechtfertigte Diskriminierung bei der Kreditvergabe. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n4. Streichung der Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf \r\nMassengeschäfte (§ 19 AGG) \r\n\r\n \r\n\r\nDie Beschränkung des zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf \r\nMassengeschäfte (§ 19 AGG) soll nach dem Vorschlag der ADS gestrichen werden. \r\n\r\n \r\n\r\nMassengeschäfte werden in § 19 Abs. 1 Nr. 1 AGG als zivilrechtliche \r\nSchuldverhältnisse definiert, die „typischerweise ohne Ansehen der Person zu \r\nvergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen“.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie vorgeschlagene Änderung hat für den Zivilrechtsverkehr mittelständischer \r\nUnternehmen mit Verbrauchern vor allem Bedeutung, soweit dem Vertragsabschluss \r\neine individuelle Bonitätsprüfung vorangeht. In diesen Fällen kommt der Vertrag \r\nnämlich gerade nicht „ohne Ansehen der Person“, sondern im Gegenteil unter \r\nBerücksichtigung des konkreten Vertragspartners zustande. Dies ist zum Beispiel im \r\nOnlinehandel beim Kauf auf Rechnung oder bei Teilzahlungs- und \r\nRatenkreditverkäufen der Fall. Besonders relevant ist die geltende Beschränkung \r\ndes zivilrechtlichen Benachteiligungsverbots auf Massengeschäfte für \r\nDarlehensverträge der Kreditwirtschaft, die bei einer Streichung dieser \r\n\r\n\r\n 7 \r\nBeschränkung in Zukunft vollständig von dem Benachteiligungsverbot erfasst \r\nwürden. \r\n\r\n \r\n\r\nProblematisch ist diese Erweiterung des Anwendungsbereichs im Zusammenspiel \r\nmit dem von der ADS vorgeschlagenen neuen Diskriminierungsmerkmal der \r\n„sozialen Herkunft“. Soweit unter dieses Diskriminierungsmerkmal tatsächlich auch \r\ndie individuelle Solvenz subsumiert würde, wären Differenzierungen beim Abschluss \r\ndieser Rechtsgeschäfte wegen mangelnder Solvenz des Vertragspartners nicht \r\nmehr möglich. Aus den unter Gliederungspunkt III.1. genannten Gründen würde dies \r\nzu erheblichen negativen Folgen für die Verbraucher führen. \r\n  \r\nZudem ist zu berücksichtigen, dass Geschäfte im Zivilrechtsverkehr häufig mit dem \r\nRisiko eines Zahlungsausfalls zu Lasten des Unternehmens verbunden sind. \r\nGläubiger sollten daher jenseits der Massengeschäfte das Recht und die Möglichkeit \r\nhaben, ihr Risiko individuell und ohne Zwang zur Rechtfertigung einzuschätzen und \r\nihr Geschäftsverhalten danach auszurichten. Anderenfalls wäre ein insgesamt \r\nrestriktiveres Marktverhalten der Unternehmen zu erwarten, welches zu tendenziell \r\nhöheren Preisen sowie einem reduzierten Angebot führen und damit den Interessen \r\nder Gesamtheit der Verbraucher widersprechen würde.  \r\n\r\n \r\n\r\nDas zivilrechtliche Benachteiligungsverbot sollte daher wie bisher ausschließlich auf \r\nMassengeschäfte i. S. d. § 19 AGG Anwendung finden. Dies gilt umso mehr, als die \r\nErweiterung darüber hinaus in einen Kontrahierungszwang münden würde, wenn \r\njeder (potentielle) Vertragsschluss im Privatrechtsverhältnis unter dem \r\n„Damoklesschwert“ einer vermeintlichen Diskriminierung stünde. Jeder Abbruch von \r\nVertragsverhandlungen ohne offengelegten Sachgrund hätte das Potential, als \r\nDiskriminierung verstanden zu werden. Mithin bedeutete der Wegfall dieser \r\nEinschränkung auf Massegeschäfte auch erheblichen „sozialen Sprengstoff“. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n5. Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen (§ 21 Abs. 5 AGG) \r\n\r\n \r\n\r\nDie Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen wegen Verstoßes gegen die \r\nVorgaben des AGG soll von derzeit zwei Monate auf 12 Monate verlängert werden, \r\num die Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen zu verbessern. \r\n\r\n \r\n\r\nDie geltende Frist von zwei Monaten ist mit Blick auf die Interessenlage der \r\nUnternehmen und der möglichen Betroffenen angemessen und ausreichend. \r\nKeinesfalls darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass jeder \r\nDiskriminierungsvorwurf berechtigt ist. Im Gegenteil gilt auch hier grundsätzlich die \r\nUnschuldsvermutung. Gerade wegen der gleichwohl bestehenden \r\nBeweiserleichterungen (vgl. hierzu unter III.5.) muss der Unternehmer hinreichende \r\nMöglichkeiten haben, um die Berechtigung der Vorwürfe des Betroffenen prüfen und \r\nggf. entkräften zu können. Dies wird dem Unternehmer aber mit Zeitablauf immer \r\nschwerer fallen, weil mehrere Monate nach der behaupteten Diskriminierung \r\nBeweismittel wie z. B. Zeugen nicht mehr zur Verfügung stehen oder der konkrete \r\nSachverhalt sich nicht mehr rekonstruieren lässt.  \r\n\r\n \r\n\r\nGerade im Zusammenspiel mit den Beweiserleichterungen ist daher die Frist von \r\n\r\n\r\n 8 \r\nzwei Monaten zur Geltendmachung der Ansprüche angemessen. Sie widerspricht \r\nauch nicht den Interessen der Betroffenen. Eine solche Frist bietet Betroffenen \r\nhinreichende Gelegenheit, die Rechtslage zu klären und rechtlichen Rat bei \r\nVerbänden oder Rechtsanwälten einzuholen. Gerade bei berechtigten Ansprüchen \r\nist davon auszugehen, dass die Betroffenen unverzüglich tätig werden und keine \r\nunnötige Zeit bis zur Kompensation des erlittenen Unrechts verstreichen lassen. \r\nWird aber ein Anspruch erst mehrere Monate nach der behaupteten Diskriminierung \r\ngeltend gemacht, besteht die Gefahr, dass spätere – mit der Diskriminierung nicht in \r\nZusammenhang stehende Ereignisse – die Geltendmachung des Anspruchs \r\nmotiviert haben. \r\n\r\n \r\n\r\nAuf eine Verlängerung der Frist in § 21 Abs. 5 AGG sollte daher verzichtet werden.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n6. Erweiterung der Beweiserleichterungen für Betroffene (§ 22 AGG) \r\n\r\n \r\n\r\nZur Verbesserung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen werden \r\nBeweiserleichterungen vorgeschlagen. Während der Betroffene bereits heute \r\ngemäß § 22 AGG lediglich Indizien für das Vorliegen einer unzulässigen \r\nDiskriminierung darlegen muss, soll nach dem Vorschlag der ADS in Zukunft eine \r\n„Glaubhaftmachung“ ausreichen. Danach würde gemäß § 294 ZPO die \r\n„überwiegende Wahrscheinlichkeit“ einer unzulässigen Diskriminierung zur \r\nDurchsetzung der Ansprüche aus dem AGG genügen. In Form von Regelbeispielen \r\nsoll festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen eine „überwiegende \r\nWahrscheinlichkeit“ für eine unzulässige Diskriminierung besteht. Die SPD-\r\nBundestagsfraktion unterstützt die Einführung erweiterter Beweiserleichterungen. \r\n\r\n \r\n\r\nGrundsätzlich widerspricht bereits die geltende Regel des § 22 AGG dem \r\nzivilprozessrechtlichen Grundsatz, nach dem der Anspruchssteller das Vorliegen der \r\nAnspruchsvoraussetzungen nachweisen muss. Eine darüberhinausgehende \r\nBeweiserleichterung würde die Unternehmen in einer gerichtlichen \r\nAuseinandersetzung erheblich benachteiligen und die „Waffengleichheit“ der \r\nParteien empfindlich zugunsten des Anspruchsstellers beeinträchtigen, da dieser \r\nnoch nicht einmal Indizien für die behauptete Rechtsverletzung vorlegen müsste. \r\nSchon bei einer „überwiegend wahrscheinlichen“ Diskriminierung müsste der \r\nUnternehmer den kaum möglichen Gegenbeweis antreten. \r\n\r\n \r\n\r\nEine solche einseitig an den Interessen der Betroffenen orientierte Regelung wäre \r\nnur unter der Prämisse zu rechtfertigen, dass geltend gemachten Ansprüchen nach \r\ndem AGG immer eine diskriminierende Handlung des betroffenen Unternehmens zu \r\nGrunde liegt. Die Wirtschaft wäre gedanklich unter Generalverdacht gestellt.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Gesetzgeber sollte gegenüber den Marktteilnehmern neutral agieren, auf \r\neinseitige mittelbare Vorverurteilungen verzichten und daher allen Prozessparteien \r\nvergleichbare Chancen zur Verteidigung einräumen. Dabei ist in Rechnung zu \r\nstellen, dass auch missbräuchlich handelnde Verbraucher ohne Grund Ansprüche \r\nnach dem AGG geltend machen können. Gerade in einer zunehmend aufgeklärten \r\nund modernen Zivilgesellschaft gibt es zudem weder Grund noch Anlass, \r\nDiskriminierungen mittelbar über Beweiserleichterungen zu vermuten. \r\n\r\n\r\n 9 \r\n\r\n \r\n\r\nDie vorgeschlagene Erweiterung der bereits geltenden Beweiserleichterungen wäre \r\ndaher unverhältnismäßig. Sie ist auch abzulehnen, weil sie wegen der drohenden \r\nImageschäden, die mit einer ungerechtfertigten, aber durch die Beweiserleichterung \r\nunabwendbaren Verurteilung zu Lasten des Unternehmens verbunden wären, \r\nerhebliches Erpressungspotential für außergerichtliche Vergleichsverhandlungen \r\nschaffen würde. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n7. Gewährleistung „wirksamer, verhältnismäßiger und abschreckender“ \r\nSanktionen gemäß § 21 AGG \r\n\r\n \r\n\r\nIn § 21 AGG soll nach dem Vorschlag der ADS klargestellt werden, dass Sanktionen \r\nbei Diskriminierungen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. \r\nDamit sollen die gerichtlich durchsetzbaren Entschädigungen offensichtlich über das \r\nderzeit in der Rechtspraxis übliche Maß hinaus erhöht werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nBei materiellen Schäden gilt derzeit der Grundsatz, dass durch den Schadenersatz \r\nder ohne das schädigende Ereignis bestehende Zustand wiederherzustellen ist. \r\nImmaterielle Schäden sind durch eine angemessene Geldzahlung auszugleichen.  \r\n\r\n \r\n\r\nNach dem Vorschlag der ADS soll dieser Zweck der bestehenden \r\nSchadensersatzansprüchen deutlich erweitert werden. Offensichtlich sollen die \r\nzivilrechtlichen Entschädigungsansprüche des § 21 Abs. 2 AGG in Zukunft auch den \r\nCharakter eines Strafschadensersatzes erhalten, um eine hinreichende \r\nPräventionswirkung zu entfalten.  \r\n\r\n \r\n\r\nDiese Zielsetzung verkennt den Zweck zivilrechtlicher Schadenersatzansprüche. \r\nDiese dienen dem Ausgleich konkreter, erlittener Nachteile. Dies wird in der Praxis \r\nmeist durch eine Geldzahlung, bei immateriellen Schäden in angemessener Höhe, \r\ngewährleistet. Anders als Sanktionen im Strafrecht sind zivilrechtliche Ansprüche \r\naber nicht mit darüberhinausgehenden Präventionszielen verbunden. Ein \r\nentsprechender Ansatz würde den Grundsätzen des deutschen Zivilrechts \r\nwidersprechen und ist daher abzulehnen. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Regelungen zum Schadenersatz in § 21 Abs. 2 AGG sollten daher unverändert \r\naufrechterhalten werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n8. Einführung eines Verbandsklagerechts \r\n\r\n \r\n\r\nVorgeschlagen wird weiterhin die Einführung eines Verbandsklagerechts und ein \r\n„altruistisches“ Klagerecht der Antidiskriminierungsstelle des Bundes. Damit sollen \r\nKlagen auch ohne Nachweis einer individuellen Betroffenheit möglich werden. \r\nVerbände und die Behörde könnten gegen Unternehmen klagen, auch wenn sich \r\nkein Verbraucher durch das unternehmerische Verhalten diskriminiert fühlt.  \r\n\r\n \r\n\r\nVerbandsklagemöglichkeiten zur Durchsetzung von Leistungsansprüchen wie z. B. \r\nSchadenersatz bestehen in Deutschland erst seit Oktober 2023. Im Hinblick auf das \r\n\r\n\r\n 10 \r\ndamit verbundene Missbrauchspotential sind sie nur unter strengen \r\nprozessrechtlichen Voraussetzungen möglich. Hinreichende praktische Erfahrungen \r\nmit diesem neuen Instrumentarium liegen noch nicht vor. Eine nationale Evaluierung \r\nist für 2028 vorgesehen (§ 50 VDuG). Daher erscheint es geboten, zunächst die \r\npraktischen Erfahrungen mit dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) \r\nabzuwarten, bevor neue kollektive Klagemöglichkeiten mit weiteren \r\nMissbrauchsmöglichkeiten begründet werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nUnabhängig davon zielt der Vorschlag, kollektive Klagen auch ohne individuelle \r\nBetroffenheit zu ermöglichen, deutlich über die im VdUG vorgesehenen \r\nMöglichkeiten hinaus. Nach § 4 Abs. 1 VDuG ist eine Verbandsklage nämlich nur \r\ndann zulässig, wenn die klageberechtigte Stelle nachvollziehbar darlegt, dass von \r\nder Klage die Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern betroffen sein können. \r\nDamit soll ein Missbrauch der neuen Klagemöglichkeiten ausgeschlossen und \r\nsichergestellt werden, dass keine Verbandsklagen mit lediglich individueller \r\nBedeutung angestrengt werden können. Nach dem Vorschlag der ADS müsste aber \r\nnoch nicht einmal eine konkrete individuelle Betroffenheit dargelegt werden. \r\nVerbände könnten Unternehmen damit zum Selbstzweck mit Klagen überziehen. Es \r\nliegt auf der Hand, dass sich dadurch die rechtlichen Risiken für die Unternehmen – \r\nauch im Hinblick auf mögliche Reputationsverluste – erheblich erhöhen würden. Eine \r\nsolche Möglichkeit würde zudem die Gerichte unverhältnismäßig belasten und einer \r\neffizienten Rechtsdurchsetzung im Interesse der Betroffenen entgegenstehen. \r\n\r\n \r\n\r\nÜberdies ist ein zusätzliches Verbandsklagerecht im AGG nicht erforderlich. \r\nVerbände haben mit §§ 32 f BFSG Verbandsklagerechte erhalten. Deren \r\nAuswirkungen müsste zunächst abgewartet werden. \r\n\r\n \r\n\r\nAuf die Einführung neuer Verbandsklagemöglichkeiten oder eines altruistischen \r\nKlagerechts der ADS ist daher zu verzichten. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n9. Pflicht für Unternehmen zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren \r\n\r\n \r\n\r\nDie ADS schlägt vor, Unternehmen auf Wunsch eines Betroffenen zu verpflichten, \r\nan einem Schlichtungsverfahren bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes \r\nteilzunehmen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Durchführung eines Schlichtungsverfahrens setzt Freiwilligkeit voraus, damit das \r\nVerfahren effizient durchgeführt werden kann und die Entscheidung bei den Parteien \r\nAkzeptanz findet. Der Vorschlag, Unternehmen zur Beteiligung an \r\nSchlichtungsverfahren zu verpflichten, widerspricht damit den Grundsätzen der \r\nalternativen Streitbeilegung. Eine solche Pflicht stünde einer effizienten \r\nStreitbeilegung auch im Interesse des Betroffenen entgegen und würde \r\nvoraussichtlich die Dauer des Rechtstreits bis zur endgültigen (gerichtlichen) Klärung \r\ndes Streits lediglich verlängern. Es bestünde zudem die Gefahr, dass sich \r\nUnternehmen mit Rücksicht auf drohende Imageverluste den Schlichtungssprüchen \r\nunterwerfen könnten, auch wenn sie eigentlich von der Rechtmäßigkeit ihres \r\nHandels überzeugt sind.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n 11 \r\nEine Verpflichtung von Unternehmen, an weiteren Schlichtungsverfahren neben § 34 \r\nBFSG teilzunehmen, wäre daher ineffizient und unangemessen. Sie dient nicht der \r\nRechtsfortbildung und leistet damit keinen Beitrag zur Rechtsklarheit. Die Einführung \r\neiner Pflicht zur Teilnahme an Schlichtungsverfahren wird daher abgelehnt. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nIV. Zusammenfassung \r\n\r\n \r\n\r\nDie diskutierten Vorschläge zur Änderung des AGG sind insgesamt zu weitgehend. \r\nInsbesondere mittelständische Unternehmen ohne eigene Rechtsabteilungen würden \r\ndurch die Neuregelungen und die damit verbundenen Rechtsunsicherheiten belastet. \r\nEine Novelle des AGG ist auch nicht erforderlich. Zu schließende „Schutzlücken“ sind \r\nbisher nicht überzeugend dargelegt worden.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Rechtsschutz der Betroffenen ist mit weitgehenden Beweiserleichterungen und \r\nangemessenen Fristen zur Geltendmachung bestehender Ansprüche bereits \r\nsachgerecht ausgestaltet. Darüberhinausgehende Maßnahmen würden die \r\nVerteidigungsmöglichkeiten der Unternehmen bei Rechtsstreitigkeiten nach dem AGG \r\nunverhältnismäßig beeinträchtigen und damit die „Waffengleichheit“ im Prozess \r\nernsthaft gefährden.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie mittelständische Wirtschaft darf nicht durch weitere bürokratische Vorgaben belastet \r\nwerden. Dies gilt auch für eine mit erheblichen Kostenwirkungen verbundene \r\nVerpflichtung, angemessene Vorkehrungen zur Gewährleistung der Barrierefreiheit \r\nsicherzustellen. Entsprechende neue Vorgaben würden dem Ziel der Bundesregierung, \r\ndie Wirtschaft durch Entbürokratisierungsmaßnahmen zu entlasten, eklatant \r\nwidersprechen.  \r\n\r\n \r\n\r\nSchließlich ist eine europarechtlich nicht erforderliche Erweiterung des \r\nAnwendungsbereichs der Antidiskriminierungsregeln abzulehnen, da diese mit neuen \r\nRechtsunsicherheiten verbunden wäre, die bei der Umsetzung insbesondere \r\nmittelständische Betriebe, wegen ihrer praktischen Folgen aber auch die Gesamtheit der \r\nVerbraucher belasten würde. \r\n\r\n \r\n\r\nWenn der Gesetzgeber es aus politischen Gründen für unverzichtbar hält, das AGG zu \r\nnovellieren, sollte er sich auf klarstellende Regelungen beschränken und auf \r\nVerschärfungen des geltenden Rechts zu Lasten der Wirtschaft unbedingt verzichten. 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Gemeinsam setzen wir uns seit über 10 Jahren dafür ein, den wesentlichen \r\nStandortvorteil Deutschlands auch künftig zu sichern – faire Verträge im berechtigten Interesse aller \r\nbeteiligten Vertragspartner.  \r\n\r\n \r\n\r\nNicht nachvollziehen können wir, warum die Justizministerinnen und Justizminister der Bundesländer \r\ndiesen wesentlichen Standortvorteil Deutschlands in Frage stellen.1 \r\n\r\n \r\n\r\nUnsere Gründe \r\nDas Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fördert seit Jahrzehnten Gerechtigkeit und \r\nRechtsfrieden im unternehmerischen Geschäftsverkehr und hat sich bewährt. Es verhindert unfaire \r\nVertragsbedingungen und schützt vor einseitigen, unangemessenen Benachteiligungen und Risiko-\r\nübertragungen. Die Vertragspartner können auf klare Kriterien für die rechtssichere Gestaltung ihrer \r\nVerträge auch mit AGB zurückgreifen. Für die von der Initiative pro AGB-Recht vertretenen deutschen \r\nWirtschaftsteilnehmer ist diese Planungs- und Rechtssicherheit von grundlegender Bedeutung. \r\n\r\n \r\n\r\nDas AGB-Recht für Verträge zwischen Unternehmern ist mit seinen bewährten Regeln auch künftigen \r\nHerausforderungen gewachsen. Es sorgt sowohl bei etablierten als auch bei neuartigen Geschäftsmo-\r\ndellen für einen angemessenen Interessenausgleich entlang der gesamten Liefer- und Leistungskette. \r\n\r\n \r\n\r\nGeschäftsmodelle, deren wirtschaftlicher Erfolg davon abhängt, Risiken einseitig auf den in der Regel \r\nkleinen oder mittelständischen Vertragspartner zu übertragen, sind weder innovativ noch schutzwürdig. \r\nHieran ändern weder geopolitische noch technische Entwicklungen etwas. Insbesondere angesichts \r\nzunehmender Automatisierung ist ein wirksamer Schutz vor unangemessenen Risikoübertragungen \r\nbesonders wichtig, damit nicht alle Risiken automatisch auf den Schultern derjenigen landen, die diese \r\nRisiken am wenigsten beherrschen oder tragen können. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n1 Mit Beschluss vom 10. November 2022 wird der Bundesminister der Justiz gebeten, konkrete Vorschläge für eine \r\nReform des AGB-Rechts im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu erarbeiten.  \r\n\r\n\r\nInitiative pro AGB-Recht, Februar 2023 Seite 2 / 2 \r\n\r\nKontakt: Initiative pro AGB-Recht – http://www.pro-agb-recht.de/ - Lobbyregister-Nummer: R005637 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Dezember 2023 durchgeführten öffentlichen \r\nAnhörung im Rechtsauschuss des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Justizstandort-\r\nStärkungsgesetzes gefordert haben. Eine Ergänzung des Gesetzentwurfs um \r\nmateriellrechtliche Änderungen des AGB-Rechts mit dem Ziel, die Inhaltskontrolle \r\nverwendeter Vertragsklauseln im unternehmerischen Geschäftsverkehr einzuschränken und \r\ndamit den wichtigen Schutz vor unfairen Klauseln aufzuweichen, würde die Gerechtigkeit und \r\nden Rechtsfrieden im unternehmerischen Geschäftsverkehr in Deutschland gefährden. \r\n\r\n \r\n\r\nDie Forderung nach einer Einschränkung des ordnungspolitisch wichtigen und \r\npraxisrelevanten Schutzes wirtschaftlich schwächerer Vertragspartner steht in keinem \r\nnachvollziehbaren Zusammenhang mit der vorgesehenen Einführung spezieller Spruchkörper \r\nfür große zivilrechtliche Wirtschaftsstreitigkeiten („Commercial Courts“). Die Behauptung, die \r\nErfolgschancen von „Commercial Courts“ hingen von einer weniger starren AGB-Kontrolle ab, \r\nist weder schlüssig noch belegbar. Im Gegenteil: Von der Rechtssicherheit und \r\nVerhandlungsklarheit des etablierten deutschen AGB-Rechts profitieren alle Geschäftspartner, \r\nindem Risiken bei Vertragsverhandlungen überschaubar bleiben, Verlässlichkeit hinsichtlich \r\nunwirksamer Vertragsklauseln gewährleistet wird, kosten- sowie zeitintensive \r\nRechtsberatungsleistungen im Rahmen bleiben und gleichzeitig Spielraum für individuelle \r\nAbreden bleibt. Diese Faktoren machen das deutsche AGB-Recht attraktiv und zukunftssicher.  \r\nEine Abkehr vom Grundsatz der Unwirksamkeit unfairer Vertragsklauseln würde für die \r\nVertragspartner von Verwendern solcher Klauseln erhebliche rechtliche und wirtschaftliche \r\nNachteile, insbesondere immense Rechtsberatungskosten sowie verbleibende \r\nRechtsunsicherheit mit sich bringen. Diese Betroffenheit beschränkt sich keineswegs auf den \r\ngewerblichen Mittelstand.  \r\n\r\n\r\nInitiative pro AGB-Recht / Justizstandort-Stärkungsgesetz / Januar 2024 Seite 2 / 2 \r\nAlle wesentlichen deutschen Berufs- und Wirtschaftssektoren wären von einer Einschränkung \r\ndes bewährten AGB-Rechts nachteilig betroffen. Eine zusätzliche und in der Sache unnötige \r\nSchwächung des Wirtschaftsstandorts Deutschland sowie der standorttreuen und -abhängigen \r\nUnternehmen wäre die Folge. \r\n\r\n \r\n\r\nDie in der Initiative pro AGB-Recht zusammengeschlossenen Verbände fordern den \r\nDeutschen Bundestag auf, das Justizstandort-Stärkungsgesetz und dessen richtige \r\nZielsetzung nicht durch eine sachfremde und ordnungspolitisch verfehlte Einschränkung des \r\nAGB-Rechts zu beschädigen. \r\n\r\n \r\n\r\nUnsere Initiative \r\nDie stetig wachsende Initiative pro AGB-Recht besteht gegenwärtig aus 39 Verbänden aller \r\nwichtigen, insbesondere mittelständisch geprägten, Berufs- und Wirtschaftsbranchen. \r\nGemeinsam setzen wir uns seit über 10 Jahren dafür ein, den wesentlichen Standortvorteil \r\nDeutschlands auch künftig zu sichern - das heißt faire Verträge im berechtigten Interesse aller \r\nbeteiligten Vertragspartner auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu erhalten.  \r\n\r\n \r\n\r\nArGeZ - Arbeitsgemeinschaft Zulieferindustrie, Düsseldorf \r\nbauforumstahl e.V., Düsseldorf \r\nBDB Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure e. V., Berlin \r\nBundesarchitektenkammer e.V. (BAK), Berlin \r\nBundesingenieurkammer e.V., Berlin \r\nBundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V., Bonn \r\nBDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V., Berlin \r\nBundesverband Druck und Medien e. V., Berlin \r\nBundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, Frankfurt/Main \r\nBundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V., Bad Honnef \r\nBDG - Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie e.V., Düsseldorf \r\nBundesverband Metall - Vereinigung Deutscher Metallhandwerke, Essen \r\nBundesverband der Deutschen Sportartikel-Industrie e.V. (BSI), Bonn \r\nBundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V., Bonn \r\nGdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V., Berlin \r\nBundesvereinigung Bauwirtschaft, Berlin \r\nBundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.V., Berlin \r\nBundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB), Bonn \r\nCentralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) e.V., Berlin \r\nDeutscher Asphaltverband (DAV) e.V., Bonn \r\nDeutscher Bauernverband e.V., Berlin \r\nDeutscher Raiffeisenverband e.V., Berlin \r\nDeutscher Stahlbau-Verband DSTV e. V., Düsseldorf \r\nGesamtverband Kunststoffverarbeitende Industrie e.V. (GKV), Berlin \r\nGesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e. V. (Gesamtverband textil+mode), Berlin \r\nHauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Berlin \r\nHändlerbund e. V. (Händlerbund), Leipzig \r\nMarkenverband e.V., Berlin \r\nVerband Beratender Ingenieure VBI, Berlin \r\nVerband der Deutschen Lederindustrie e.V., Frankfurt/Main \r\nVerband der Deutschen Möbelindustrie e.V., Bad Honnef \r\nwdk Wirtschaftsverband der deutschen Kautschukindustrie e.V., Frankfurt/Main \r\nWSM Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V., Düsseldorf \r\nZentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Berlin \r\nZentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH), Frankfurt/Main \r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH), Berlin \r\nZentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V., Bonn \r\nZVHSK Zentralverband Sanitär Heizung Klima, Sankt Augustin \r\nZentralverband des Tankstellengewerbes e.V. (ZTG), Bonn \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nUnser aktuelles Positionspapier: http://www.pro-agb-recht.de  \r\nLobbyregister-Nummer: R00563 "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Der Zentralverband des Deutschen Handwerks und das Bundesmi-\r\nnisterium für Bildung und Forschung diskutieren im Rahmen einer gemeinsamen Veranstal-\r\ntung am 28. Mai 2024 erforderliche bildungspolitische Rahmenbedingungen für eine erfolgrei-\r\nche Berufsorientierung. \r\nBerlin, 27.05.2024 \r\n\r\nZDH kompakt \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 2 von 2 \r\n\r\n„Sommer der Berufsausbildung“ gibt Anstoß \r\nUm die Karrierechancen einer beruflichen Ausbildung und der Höheren Berufsbildung \r\naufzuzeigen, führen die Partner der Allianz für Aus- und Weiterbildung auch in diesem \r\nJahr einen „Sommer der Berufsausbildung - #AusbildungSTARTEN“ durch. Veranstaltun-\r\ngen auf der Bundes-, Landes- und Regionalebene geben den Anstoß, sich über die beruf-\r\nliche Ausbildung und Karrierechancen in der beruflichen Bildung zu informieren und \r\nPraktika durchzuführen.  \r\nBundesbildungsministerin Stark-Watzinger und ZDH-Präsident Dittrich diskutieren am \r\n28. Mai 2024 im ZDH im Rahmen einer gemeinsamen Veranstaltung mit dem BMBF was \r\nbildungspolitisch zu tun ist, damit Berufsorientierung gelingen kann. Sie stellen zudem \r\nneue innovative Angebote vor. \r\n\r\nHandlungsansätze zur Verbesserung der Berufsorientierung  \r\nIn der Veranstaltung werden folgende bildungspolitische Handlungsansätze themati-\r\nsiert: \r\n• Stärkung der regionalen und bundesweiten Kooperationen: Durch einen insti-\r\ntutionalisierten Austausch der relevanten Berufsorientierungsakteure in den Re-\r\ngionen und im Bund soll die Systematisierung gestärkt und sollen Synergien er-\r\nreicht werden. \r\n• Betriebs- und Werkstattpraktika fördern: Praktika in Werkstätten von Bildungs-\r\nzentren und Betrieben unterstützen die Wahl des passenden Ausbildungsberufs.  \r\n• Freiwillige Berufsorientierungszeit einführen: Für eine fundierte Berufsorientie-\r\nrung sollte eine freiwillige Berufsorientierungszeit im Handwerk gefördert wer-\r\nden, um über mehrere Monate hinweg verschiedene Ausbildungsberufe prak-\r\ntisch erleben zu können. \r\n• Berufswahlapp flächendeckend einführen: Die Förderung und flächendeckende \r\nAnwendung der Berufswahlapp unterstützen die einheitliche Strukturierung, Do-\r\nkumentation und Reflexion der Berufsorientierung in allen Schulformen. \r\n\r\n \r\n\r\nAnsprechpartner: Dr. Volker Born \r\nBereich: Berufliche Bildung \r\n+49 30 20619-300 \r\nborn@zdh.de · www.zdh.de  \r\nHerausgeber:   \r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V. \r\nHaus des Deutschen Handwerks  \r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin  \r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin \r\nLobbyregister: R002265 \r\nEU Transparency Register: 5189667783-94 \r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbe-\r\ntrieben in Deutschland mit rund 5,7 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Ber-\r\nlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie \r\nbedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter \r\nwww.zdh.de "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. 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Die Wirtschaft benötigt jedoch Fachkräfte gleichermaßen aus der hochschulischen und der beruflichen Bildung. Eine \"Steuerung\" durch den Gesetzgeber hin zur Hochschulbildung schadet einer klischeefreien Berufsfindung, orientiert an Stärken und Interessen.\r\n\r\nWir würden uns sehr über eine Berücksichtigung freuen.\r\n\r\nMit besten Grüßen\r\n\r\nBereich Berufliche Bildung \r\n\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) \r\nMohrenstraße 20/21 \r\n10117 Berlin \r\nwww.zdh.de \r\nAbonnieren Sie den wöchentlichen ZDH-Newsletter \r\nFolgen Sie dem ZDH in den Sozialen Medien\r\n                                             \r\n\r\n \r\nHier geht's zur Imagekampagne des deutschen Handwerks: www.handwerk.de\r\n\r\nVereinsregisternummer: VR 19916 Nz, Amtsgericht Berlin Charlottenburg\r\nSteuernummer: 27/622/50987\r\nLobbyregister des Deutschen Bundestages: R002265\r\n\r\nFür den Fall, dass Sie nicht der richtige Adressat dieser E-Mail sind, bitten wir Sie, den Absender über die irrtümliche Versendung zu informieren und diese E-Mail nicht an Dritte weiterzuleiten. \r\nIf you are not the intended recipient please notify the sender and do not distribute this e-mail to any other person.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009090","regulatoryProjectTitle":"ZDH-Kompakt zu Reformbedarf in der Familienpolitik","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/96/7a/323563/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180084.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Familienpolitik muss Vereinbarkeit von \r\nFamilie und Beruf besser unterstützen \r\nDie aktuelle Lage ist geprägt von einem massiven Fachkräftebedarf. Eine Stellschraube, Abhilfe \r\nzu schaffen, ist eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Familienpolitische Leistun-\r\ngen müssen unterstützen, sind gegenwärtig aber viel zu komplex und ineffizient, im Ergebnis \r\nnur mäßig erfolgreich und zudem teuer. Daher fordert der ZDH ein Umsteuern in seinen „Leitli-\r\nnien zur Familienpolitik“. \r\nBerlin, Juni 2024 \r\n\r\nZDH kompakt \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 2 von 2 \r\n\r\nWas zu tun ist \r\nNotwendig ist ein Umsteuern – weg von der staatlichen Subventionierung hin zu einer \r\nbesseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die Vorschläge betreffen vier Handlungs-\r\nfelder: \r\n◼ So gehören alle Regelungen und Rahmenbedingungen auf den Prüfstand, die die \r\nVereinbarkeit von Familie und Beruf erschweren.  \r\n\r\n \r\n\r\nDazu zählen u.a. Fehlanreize durch die beitragsfreie Mitversicherung von Ehegatten \r\nin der gesetzlichen Krankenversicherung, negative Erwerbsanreize für Zweitverdie-\r\nnende im Steuerrecht, die unzureichende steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbe-\r\ntreuungskosten bis hin zur Preisgestaltung im öffentlichen Personennahverkehr.  \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Die soziale Absicherung von Unternehmerinnen bei Schwangerschaft und Mutter-\r\nschaft ist unzureichend und muss dringend verbessert werden. Sie ist bisher zu sehr \r\nauf die Bedürfnisse von Arbeitnehmerinnen ausgerichtet.  \r\n\r\n \r\n\r\nSo sollte z.B. geprüft werden, ob den Selbstständigen ein höherer Hinzuverdienst \r\nwährend des Elterngeldbezugs ermöglicht werden kann, der nicht auf das Eltern-\r\ngeld angerechnet wird. Notwendig ist auch, mehr Beratungsangebote für Unterneh-\r\nmerinnen zu schaffen, die gezielt über soziale Absicherungsmöglichkeiten bei \r\nSchwangerschaft und Mutterschaft informieren. Zudem sollten praxistaugliche Mo-\r\ndelle für Betriebshelfer erprobt werden. \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Das in vielen Bereichen immer noch unzureichende Angebot an staatlicher Kinder-\r\nbetreuung muss weiter ausgebaut werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nSo sind die Betreuungsangebote für Kinder unter 3 Jahren immer noch unzu-\r\nreichend. Auch die Betreuungszeiten sind ein Problem, weil viele Kitas zu früh \r\nschließen. Unzureichend ist auch das Angebot an Ganztagsschulen. \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Wir brauchen eine familienfreundlichere Gestaltung der Arbeitszeiten. So sollten \r\ndas starre Arbeitszeitgesetz flexibler gestaltet und die vielen unübersichtlichen Frei-\r\nstellungsansprüche für Beschäftigte harmonisiert werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAnsprechpartnerin: Jörg Hagedorn \r\nLeiter Bereich Soziale Sicherung \r\n+49 30 20619-181 \r\nhagedorn@zdh.de · www.zdh.de  \r\n\r\n \r\n\r\nHerausgeber:   \r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V. \r\nHaus des Deutschen Handwerks  \r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin  \r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister: R002265 \r\nEU Transparency Register: 5189667783-94 \r\n\r\n \r\n\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbe-\r\ntrieben in Deutschland mit rund 5,7 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Ber-\r\nlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie \r\nbedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter \r\nwww.zdh.de "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009091","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung von notwendigen Strukturreformen im Gesundheitswesen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e9/23/323565/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180136.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nZum Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums\r\neines Gesetzes zur\r\nVerbesserung der Versorgungsqualität im\r\nKrankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen\r\n(Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz\r\n– KHVVG)\r\nBerlin, April 2024\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nAbteilung Soziale Sicherung\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2023 Seite 2 von 4\r\nZusammenfassung\r\nNach Auffassung des ZDH ist es inakzeptabel, dass mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung noch weiter nach oben getrieben wird. So sollen 25 Mrd. Euro aus dem Gesundheitsfonds, also aus Beitragsmitteln der GKV in den neuen Transformationsfonds eingezahlt werden, um Strukturreformen im Krankenhausbereich zu finanzieren. Die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds ist aber im kommenden Jahr überwiegend aufgebraucht.\r\nDie Beitragssatzsteigerungen, die nun aus dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz resultieren werden, treffen Arbeitgeber wie Beschäftigte im Handwerk gleicher-maßen. Vor allem lohnintensive Bereiche wie das Handwerk leiden unter der ständig steigenden Beitragslast.\r\nAngesichts von Überkapazitäten im stationären Bereich sind Reformen hier dringend notwendig, aber mit den im Referentenentwurf vorgesehenen Maßnahmen werden die notwendigen Strukturreformen im Krankenhausbereich nicht ausreichend angegangen. Daher sind auch die in dem Referentenentwurf in Aussicht gestellten Effizienzgewinne und Einsparungen ungewiss und unrealistisch.\r\nDer ZDH fordert die Bundesregierung auf, die drängenden Probleme nicht nur in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern auch in den anderen Zweigen der Sozialversicherung wirksam anzugehen, um den Gesamtsozialversicherungsbeitrag wieder dauerhaft bei unter 40 Prozent zu begrenzen.\r\nI. Problembeschreibung\r\nDer Krankenhaussektor ist der größte Ausgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein Abbau von Überkapazitäten in diesem Bereich ist - angesichts einer über-durchschnittlich hohen Bettendichte, hohen Fallzahlen, mangelhafter technischer und personeller Ausstattung, ineffizienten Strukturen sowie steigenden Kosten – im Interesse der Beitragszahler der gesetzlichen Krankenversicherung dringend notwendig, um Wirtschaftlichkeitsreserven und Einsparpotentiale zu erschließen. So ergab eine von der Bertelsmann-Stiftung in Auftrag gegebene Studie zur zukunftsfähigen Krankenhausversorgung, dass eine Verringerung der Klinikzahl von knapp 1.400 auf deutlich unter 600 Häuser in Deutschland möglich wäre und zur Qualitätssteigerung beitragen würde. Durch eine solche Konzentration auf notwendige Krankenhäuser bzw. Krankenhausbetten könnten nicht nur Einsparungen erzielt, sondern auch Personalressourcen geschont werden.\r\nHinzu kommt, dass die Bundesländer ihrer Aufgabe, die Investitionskosten für die Krankenhäuser zu finanzieren, schon seit vielen Jahren nur unzureichend nachkommen. Dies ist ebenfalls eine Ursache für die Unterfinanzierung der Kliniken. Die Hoheit bei der Krankenhausplanung geht leider nicht einher mit der Wahrnehmung der Investitionskostenfinanzierung.\r\nZDH 2023 Seite 3 von 4\r\nII. Bewertung der wesentlichen Reformmaßnahmen\r\nDer ZDH hält es für fraglich, ob die notwendige Erschließung von Effizienzgewinnen und Einsparpotentialen mit den in dem Referentenentwurf vorgesehenen Maßnahmen er-reicht werden kann:\r\n▪\r\nDer vorgesehene Transformationsfonds in Höhe von 50 Mrd. € zur Finanzierung der durch die Krankenhausreform angestoßenen Prozesse (z.B. Zusammenlegung von Standorten, höhere Förderbeträge für bedarfsnotwendige ländliche Krankenhäuser) soll jeweils zur Hälfte durch die Länder und den Gesundheitsfonds finanziert werden (2026 bis 2035, Verwaltung durch das Bundesamt für Soziale Sicherung; jährlich 2,5 Mrd. € aus Gesundheitsfonds abrufbar). Für das lohnintensive Handwerk ist es nicht akzeptabel, dass die Krankenhausreform nicht zu Einsparungen, sondern aufgrund des Transformationsfonds sogar noch zu einem Beitragsanstieg von insgesamt 1,5 Prozentpunkten im Rahmen der 10jährigen Finanzierungsdauer führen dürfte - ohne dass der gesetzlichen Krankenversicherung ein Gestaltungs- und Mitspracherecht beim Einsatz dieser Mittel eingeräumt wird.\r\nEine weitere Beitragssatzsteigerung in der gesetzlichen Krankenversicherung träfe Arbeitgeber wie Beschäftigte gleichermaßen. Die Kosten der Reform dürfen nach Ansicht des ZDH angesichts der derzeit schon angespannten Finanzlage der gesetzlichen Krankenkassen nicht auf den Rücken der Beitragszahler und da-mit auch auf das lohnintensive Handwerk verlagert werden.\r\n▪\r\nSo sollen die bisherigen Fallpauschalen durch eine Vergütung für das Vorhalten von Betten, Personal und Equipment teilweise abgelöst und mit der Zuweisung von Leistungsgruppen sowie der Einhaltung bestimmter Qualitätskriterien verknüpft werden. Der Referentenentwurf bietet aber zu viele Möglichkeiten für die Krankenhäuser, dies zu umgehen.\r\n▪\r\nWenig nachvollziehbar ist die Behauptung in dem Referentenentwurf, dass der GKV ab 2025 Effizienzgewinne bis zu 330 Millionen Euro und ab 2026 dann eine Milliarde Euro zufließen sollen.\r\n▪\r\nNicht akzeptabel ist, dass die Gemeinsame Selbstverwaltung wie z.B. der Gemeinsame Bundesausschuss in dieses Reformvorhaben nicht eingebunden ist.\r\n▪\r\nDie vorgesehene vollständige Übernahme der Tarifkostensteigerungen für alle Beschäftigten ist eine teure Maßnahme nach dem Gießkannenprinzip. Es sollte keinen Freibrief für die Tarifpartner geben, die Kosten für vereinbarte Tariflohnsteigerungen Dritten wie den Beitragszahlern der gesetzlichen Krankenversicherung aufzubürden und damit mittelbar beitragssatzsteigernd zu wirken.\r\nZDH 2023 Seite 4 von 4\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit mehr als 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene so-wie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009092","regulatoryProjectTitle":"Mehr Unterstützung bei der Förderung der grenzüberschreitenden Lernmobilität von Auszubildenden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e4/58/323567/Stellungnahme-Gutachten-SG2406190102.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Europa in Bewegung – Lernmobilität für \r\nalle  \r\nZDH-Bewertung des am 15. November 2023 von der Europäischen Kommission veröf-\r\nfentlichten Vorschlags einer EU-Ratsempfehlung „Europa in Bewegung“ – Lernmobili-\r\ntät für alle. \r\nBerlin, 2. Februar 2024 \r\n\r\n\r\n\r\nIm Rahmen des Europäischen Jahrs der Kompetenzen hat die Europäische Kom-\r\nmission am 15. November 2023 ein Paket zur Mobilität von Fachkräften und Ler-\r\nnenden vorgelegt.  \r\nEin wesentlicher Bestandteil dieses EU-Talentpakets ist der Vorschlag der Euro-\r\npäischen Kommission für die Ratsempfehlung „Europa in Bewegung“ – Lernmobi-\r\nlität für alle. Darin werden die Mitgliedstaaten aufgefordert, die transnationale \r\nLernmobilität innerhalb der EU in sämtlichen Bereichen der allgemeinen und be-\r\nruflichen Bildung sowie der Erwachsenenbildung als einen integralen Bestandteil \r\nzu verankern. \r\nDer ZDH bedankt sich für die Gelegenheit den o.g. Vorschlag zu bewerten und \r\nhat sich bereits in das entsprechende Positionspapier von SMEunited, des Euro-\r\npäischen Dachverbandes für Handwerk und KMU, eingebracht. \r\n\r\n \r\n\r\nKurzbewertung \r\nGrenzüberschreitendes Lernen ist ein wichtiges Element zur Förderung der At-\r\ntraktivität und Zukunftsfähigkeit der beruflichen Bildung. Daher begrüßt der ZDH \r\nausdrücklich den Vorschlag einer EU-Ratsempfehlung „Europa in Bewegung“ – \r\nLernmobilität für alle. Die in dem Vorschlag enthaltenden Empfehlungen sind \r\nnach Auffassung des ZDH mehrheitlich dazu geeignet, die Bedeutung von grenz-\r\nüberschreitender Lernmobilität in der Berufliche Bildung insgesamt zu stärken. \r\nAllerdings bleiben die Vorschläge teilweise im Vagen und müssten, um die spezi-\r\nfischen Bedarfe der Handwerksbetriebe stärker zu berücksichtigen, inhaltlich \r\nnachgeschärft werden. \r\nUm zukünftig mehr Unternehmen, Auszubildende, junge Fachkräfte \r\nsowie betriebliche Ausbilderinnen und Ausbilder für das Thema \r\ngrenzüberschreitendes Lernen zu gewinnen und bei der konkreten \r\n\r\nEuropa in Bewegung – Lernmobilität für \r\nalle  \r\nZDH-Bewertung des am 15. November 2023 von der Europäischen Kommission veröf-\r\nfentlichten Vorschlags einer EU-Ratsempfehlung „Europa in Bewegung“ – Lernmobili-\r\ntät für alle. \r\nBerlin, 2. Februar 2024 \r\n\r\nPosition \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 2 von 6 \r\n\r\nAusgestaltung und Umsetzung von Lernphasen im Ausland zu unterstützen, be-\r\ndarf es aus Sicht des ZDH v.a.:   \r\n◼ des Auf- bzw. Ausbau regionaler bzw. lokaler Anlaufstellen zur Beratung \r\nund Unterstützung von Unternehmen bei der Vorbereitung, Durchfüh-\r\nrung und Nachbereitung von Lernaufenthalten im Ausland von Auszubil-\r\ndenden und jungen Fachkräften in den EU-Mitgliedsstaaten. Ein gutes \r\nBeispiel hierfür ist das in Deutschland etablierte Mobilitätsberatungsnetz-\r\nwerk der Kammern Berufsbildung ohne Grenzen (BoG), \r\n◼ besserer Förderbedingungen für die Lernmobilität junger Fachkräfte. \r\n\r\n \r\n\r\nHierauf wird im Folgenden noch detaillierter eingegangen. \r\n\r\nZunehmende Bedeutung von Lernmobilität und Herausforde-\r\nrungen für Betriebe  \r\nImmer mehr Handwerksbetriebe sind auf internationalen Märkten aktiv, vor al-\r\nlem in den EU-Nachbarländern. Aus diesem Grund verzeichnet das Handwerk ei-\r\nnen kontinuierlich wachsenden Bedarf an Fachkräften, die über Fremdsprachen-\r\nkenntnisse, interkulturelle Kompetenzen sowie internationale Erfahrungen verfü-\r\ngen. \r\nEin Lernaufenthalt im Ausland, am besten bereits im Rahmen der beruflichen \r\nErstausbildung, ist ein idealer Weg, diese Kompetenzen zu erwerben. Auszubil-\r\ndende und junge Fachkräfte verbessern nicht nur ihre Beschäftigungs- und Karri-\r\nerechancen, sondern erweitern auch ihren persönlichen Horizont, lernen ein \r\nneues Arbeitsumfeld kennen und sind offener für neue Impulse. Auf der anderen \r\nSeite können Unternehmen, die ihren Auszubildenden und Beschäftigten eines \r\nLernaufenthaltes im Ausland ermöglichen nicht nur hoch qualifizierte und moti-\r\nvierte Mitarbeitende gewinnen, sondern sich auch am Ausbildungs- und Arbeits-\r\nmarkt als attraktive Arbeitgeber positionieren. \r\nGerade kleinen und mittleren Betrieben fehlt es in der Regel an grundlegenden \r\nInformationen zu Möglichkeiten und Mehrwert von Lernaufenthalten im Ausland \r\nvon Auszubildenden, jungen Fachkräften und Ausbildungspersonal. Wurden die \r\nUnternehmen für das Thema aufgeschlossen, benötigen sie bei der konkreten \r\nPlanung und Umsetzung von Auslandsaufenthalten außerdem zielgenaue Bera-\r\ntungs- und Unterstützungsleistungen, und zwar „vor Ort“. Dies umfasst insbeson-\r\ndere Unterstützung bei der Suche und Identifizierung von geeigneten und ver-\r\nlässlichen Partnerbetrieben und/oder -einrichtungen im Ausland, bei der Bean-\r\ntragung von Fördermitteln, der Abstimmungen von Lernleistungen, die im Rah-\r\nmen des Lernaufenthaltes im Ausland vermittelt werden sollen, der Klärung von \r\n(arbeits-)rechtlichen und versicherungstechnischen Fragen, der passgenauen \r\nfremdsprachlichen und interkulturellen Vorbereitung der Teilnehmenden von \r\nAuslandsaufenthalten u.v.m. \r\nDiese Fülle an Anforderungen und Aufgaben ist insbesondere für kleine und mitt-\r\nlere Betriebe weder leistbar noch zumutbar und stellt folglich ein massives \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 3 von 6 \r\n\r\nHindernis für Akzeptanz und Umsetzung grenzüberschreitenden Lernens in der \r\nbetrieblichen Ausbildung dar.  \r\n\r\n \r\n\r\nWas bisher getan wurde und was noch fehlt  \r\nEuropäische Kommission und Bundesregierung haben der wachsenden Bedeu-\r\ntung der Lernmobilität im Ausland im Rahmen der beruflichen Bildung bisher vor \r\nallem dadurch Rechnung getragen, dass einschlägige Förderprogramme entwe-\r\nder aufgestockt – insb. Erasmus+, dessen Gesamtbudget für den Zeitraum von \r\n2021 – 2027 etwa verdoppelt worden ist – oder neu implementiert (z. B. das \r\nBundesprogramm „Ausbildung Weltweit“) worden sind. Dadurch ist sicherge-\r\nstellt, dass potenziell mehr Auszubildende, Fachkräfte sowie Ausbilderinnen und \r\nAusbilder einen Lernaufenthalt im Ausland absolvieren können. Außerdem kön-\r\nnen nunmehr über die EU hinaus neue Zielländer erschlossen werden, was Lern-\r\nmobilität im Ausland noch attraktiver macht. \r\nInsbesondere bei der Ausweitung von Erasmus+ handelt es sich ohne Zweifel um \r\neine herausragende Maßnahme, um Lernmobilität im Ausland als einen wichti-\r\ngen Baustein um die Attraktivität der beruflichen Bildung zu steigern. Weitge-\r\nhend offen geblieben ist allerdings, wie grenzüberschreitende Lernmobilität ope-\r\nrativ umgesetzt werden soll, damit Lernende und Lehrende der beruflichen Bil-\r\ndung von der Ausweitung von Fördermitteln auch profitieren können. \r\nZum Vergleich: Studierenden stehen für die Durchführung von Auslandssemes-\r\ntern die Akademischen Auslandsämter ihrer jeweiligen Hochschule zur Verfü-\r\ngung. Demgegenüber haben ausbildende Betriebe oftmals keine regionale An-\r\nlauf- oder Kontaktstellen zum Einholen von einschlägigen Informationen sowie \r\nzur Unterstützung bei der Organisation und Durchführung eines Lernaufenthaltes \r\nim Ausland ihrer Auszubildenden, jungen Fachkräfte oder ihres Ausbildungsper-\r\nsonals. Diese Leistungen werden in Deutschland derzeit vor allem über das vom \r\nBundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) geförderte Mobili-\r\ntätsberatungsnetzwerk der Kammern Berufsbildung ohne Grenzen (BoG) sowie \r\nentsprechenden Landesprogrammen (in den Bundesländern Hessen und Baden-\r\nWürttemberg) erbracht. Allerdings ist dieses Netzwerk unterfinanziert und er-\r\nfasst nicht das gesamte Bundesgebiet.  \r\nUm zukünftig eine deutliche Steigerung von auslandsmobilen Lernenden in der \r\nBerufsbildung zu realisieren, ist eine Ausweitung und Verstetigung entsprechen-\r\nder Beratungs- und Unterstützungsstellen wie BoG grundlegend. Hierfür müssen \r\naus Sicht des ZDH künftig sowohl Bundesmittel aufgestockt als auch EU-Mittel \r\nzur Verfügung gestellt werden.  \r\nDarüber hinaus sollten die vom ZDH unterstützten Pläne der Bundesregierung \r\nzum Aufbau eines sog. Deutschen Beruflichen Austauschdienstes (DBAD) zügig \r\numgesetzt werden.   \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 4 von 6 \r\n\r\nSpezifische Hinweise  \r\nIm Folgenden werden einzelne Aspekte des Empfehlungsvorschlags kommen-\r\ntiert.  \r\n\r\n \r\n\r\n1. Neue Zielvorgaben bis 2030 \r\n\r\n \r\n\r\nDas für die Berufsbildung vorgeschlagene Benchmark von 15 Prozent bedeu-\r\ntet zwar eine knappe Verdopplung der derzeitigen Zielmarke von 8 Prozent \r\nAuszubildenden mit Lernerfahrungen im Ausland, kann aber als realistisch \r\nangesehen werden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n2. Förderung der Transparenz und Anerkennung von Lernleistungen \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Die Anerkennung von Lernleistungen, die während der Ausbildung im \r\nRahmen von Lernaufenthalten im Ausland erbracht worden sind, ist wich-\r\ntig, stellt aber in der beruflichen Bildung in Deutschland in der Regel kein \r\nProblem dar.   \r\n◼ Bezüglich der in dem Empfehlungsvorschlag geforderten automatischen \r\nAnerkennung von Qualifikationen stellt sich die Frage, was darunter im \r\nKontext der grenzüberschreitenden Lernmobilität überhaupt zu verste-\r\nhen ist. Auch ist klarzustellen, dass automatische Anerkennung nicht zu \r\neiner Harmonisierung von nationalen Berufsbildungssystemen führen \r\ndarf.  \r\n\r\n \r\n\r\n3. Erleichterung der Mobilität von Auszubildenden \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Es ist grundsätzlich positiv zu bewerten, dass die Europäische Kommis-\r\nsion einen besonderen Schwerpunkt auf die Förderung der Mobilität von \r\nAuszubildenden in betrieblich geprägten Ausbildungssystem, wie der dua-\r\nlen Ausbildung, legt. \r\n◼ Anzustreben wäre, dass Auszubildenden perspektivisch ähnliche Bera-\r\ntungs- und Unterstützungsleistungen erhalten würden, wie sie für Studie-\r\nrende an Hochschulen (über die akademischen Auslandsämter) selbstver-\r\nständlich sind, v.a. im Hinblick auf organisatorische, förderungstechnische \r\nlogistische, rechtliche Fragestellungen oder auch auf die Bereitstellung \r\nvon Wohnraum im Ausland.  \r\n◼ Ein Lernaufenthalt im Ausland bedarf einer intensiven sprachlichen, kul-\r\nturellen, beruflichen und gegebenenfalls auch persönlichen Vorbereitung \r\nder Teilnehmenden. Die über Erasmus+ angebotenen Onlinesprachkurse \r\nim Rahmen des Online Language Support (OLS) für Auszubildende bisher \r\nnicht bewährt. Deshalb sollte die Förderung passgenauer Vorbereitungs-\r\nmaßnahmen zum Erwerb fremdsprachlicher, landeskundlicher und inter-\r\nkultureller Kompetenzen über Erasmus+ ermöglicht werden. \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 5 von 6 \r\n\r\n◼ Vor dem Hintergrund des „European Green Deal“ sollten bei Lernaufent-\r\nhalten im Ausland im Rahmen von Erasmus+ wenn möglich vorzugsweise \r\nemissionsarme Reisemöglichkeiten gefördert werden. \r\n◼ Neben Auszubildenden sollte auch die wichtige Zielgruppe der jungen \r\nFachkräfte stärker in den Fokus genommen werden. Vor allem gilt es, die \r\nFörderbedingungen für die Lernmobilität junger Fachkräfte zu verbessern, \r\nda man gegenwärtig nur bis zu einem Jahr nach Abschluss der Gesellen- \r\nbzw. Abschlussprüfung eine Förderung erhalten kann. Deshalb sollten \r\nüber Erasmus+ geförderte Lernaufenthalt künftig bis zu fünf Jahre nach \r\nAbschluss der Ausbildung möglich sein. \r\n  \r\n4. Unterstützung für Unternehmen \r\n\r\n \r\n\r\n◼ Ein Lernaufenthalt im Ausland ist wie eingangs bereits erwähnt (siehe 2.) \r\nmit einem hohen Organisationsaufwand verbunden, den insbesondere \r\nkleine und mittlere Betriebe nicht leisten können. Um zukünftig mehr Un-\r\nternehmen für das Thema zu gewinnen sind passgenau Informations-, Be-\r\nratungs- und Unterstützungsangebote vor Ort erforderlich, wie sie in \r\nDeutschland insbesondere über das vom Bundesministerium für Wirt-\r\nschaft und Klimaschutz (BMWK) geförderte Mobilitätsberatungsnetzwerk \r\nder Kammern „Berufsbildung ohne Grenzen (BoG)“ erbracht werden. Al-\r\nlerdings ist das BoG-Netzwerk mit seinen derzeit etwa 80 Mobilitätsbera-\r\nterinnen und -berater an Handwerkskammer sowie Industrie- und Han-\r\ndelskammern unterfinanziert und nicht bundesweit etabliert. Daher ist es \r\nnotwendig, dieses sowie ähnliche Netzwerke personell deutlich auszuwei-\r\nten und hierfür eine nachhaltige Finanzierung sicherzustellen. Dafür wäre \r\nes zum einen erforderlich weitere Bundesmittel zur Verfügung zu stellen. \r\nZum anderen sollte auch Erasmus+ oder anderen europäische Förderpro-\r\ngrammen für eine Kofinanzierung genutzt werden können. Damit ließe \r\nsich die unter Anhang II, Nr. 1c empfohlene „Zuteilung von speziellem \r\nPersonal …. auf lokaler und nationaler Ebene zur Sensibilisierung für die \r\nund Erleichterung der Mobilität von Auszubildenden“ ganz konkret um-\r\nsetzen. \r\n◼ Für die Suche und Identifikation geeigneten Kooperationspartnern im \r\nAusland – Partnerbetriebe, Kammern, Bildungszentren, berufsbildende \r\nSchulen u.ä. –wäre es sinnvoll, entsprechende Anlaufstellen in den EU-\r\nMitgliedsstaaten zu etablieren. Auch für diese Anlaufstellen müssten eine \r\nentsprechende Finanzierung sichergestellt werden. \r\n◼ Lernmobilitäten mit einer Dauer von zwei bis acht Wochen, die für Ler-\r\nnende in der dualen Ausbildung erwiesenermaßen einen enormen Mehr-\r\nwert haben und zugleich eine hohe Akzeptanz bei ausbildenden Betrie-\r\nben genießen, sollten zukünftig nicht gegenüber Langzeitmobilitäten be-\r\nnachteiligt werden. \r\n◼ Die Schaffung finanzieller Anreize bzw. finanzieller Erleichterungen für \r\nBetriebe, die ihren Auszubildenen Lernaufenthalte im Ausland ermögli-\r\nchen, sollte durch die Mitgliedsstaaten unter Berücksichtigung der \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 6 von 6 \r\n\r\nErfordernisse auf nationaler Ebene geprüft werden. Eine EU-weit gültige \r\nRegelung wäre nicht zielführend. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAnsprechpartner:  \r\nDr. Christian Sperle \r\nBereich Berufliche Bildung \r\n+49 30 20619-305 \r\nsperle@zdh.de \r\nwww.zdh.de \r\n\r\n \r\n\r\nHerausgeber:   \r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V. \r\nHaus des Deutschen Handwerks  \r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin  \r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin \r\nLobbyregister: R002265 \r\nEU Transparency Register: 5189667783-94 \r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbe-\r\ntrieben in Deutschland mit mehr als 5 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in \r\nBerlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene so-\r\nwie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter \r\nwww.zdh.de. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"ZDH · Postfach 110472 · 10834 Berlin Bereich Berufliche Bildung \r\nAntrag auf Erlass der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Augenoptiker-Handwerk \r\nSehr geehrter Herr Koottummel,\r\n\r\nin der Anlage erhalten Sie den mit dem Zentralverband der Augenoptiker und Optometristen (ZVA) und der IG Metall abgestimmten Entwurf einer Meisterprüfungsverordnung für das Augenoptiker-Handwerk. \r\n\r\nDie derzeit gültige Meisterprüfungsverordnung von 2005 wurde überarbeitet und an die aktuellen Kompetenzanforderungen des Gewerkes angepasst. Wir bitten Sie, das Erlassverfahren einzuleiten.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n\r\nLeiter der Bereich Berufliche Bildung\t\tReferatsleiter\r\n\r\nAnlage\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009094","regulatoryProjectTitle":"Praxisgerechte Ausgestaltung der Gewerbeabfallentsorgung und Entlastung der Abfallerzeuger von umfangreichen Dokumentationspflichten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f5/93/323571/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210163.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nReferentenentwurf der Ersten Verordnung\r\nzur Änderung der Gewerbeabfallverordnung\r\n(GewAbfV)\r\nBerlin, 22.05.2024\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-260\r\ndr.terton@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2024 Seite 2 von 12\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) vertritt als Spitzenverband der deutschen Wirtschaft die Interessen von mehr als einer Million Handwerksbetrieben mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Ber-lin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Entwurf der Ersten Verordnung zur Ände-rung der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) Stellung beziehen zu können, wovon wir hiermit Gebrauch machen. Wir würden es begrüßen, wenn die von uns angesprochenen Punkte im Rahmen dieser Stellungnahme Eingang in das weitere Verfahren finden wür-den.\r\nAllgemeine Anmerkungen\r\nErzeuger als strukturell schwächstes Glied der Entsorgungskette\r\nDer Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Si-cherheit und Verbraucherschutz (BMUV) beschreibt unter „Problem und Ziel“, dass die aktuell bestehende Fassung der GewAbfV ihre intendierte Wirkung nicht vollends habe entfalten können und beruft sich auf die Ergebnisse des Forschungsvorhabens „Erarbei-tung von Grundlagen für die Evaluierung der Gewerbeabfallverordnung“ (UBA-Texte 47/2023).\r\nDemnach liege es sowohl an der unzureichenden Umsetzung seitens der Abfallerzeuger und -besitzer, den zum Teil unklaren Formulierungen in den Regelungen sowie an Defizi-ten im behördlichen Vollzug. Es muss sich hier jedoch die Frage gestellt werden, warum die Umsetzung der Abfallerzeuger und -besitzer Defizite aufweist. Möglicherweise liegt dies gerade an zu viel Bürokratie und zu komplexen Vorschriften. Gerade KMU haben Mühe, den Überblick bei abfallrechtlichen Vorschriften zu behalten. Daher sollten diese Regelungen eher dahingehend modifiziert werden, dass es den Unternehmen, die sich bei Abfalltrennung und -verwertung einbringen möchten, leicht gemacht wird. Anreize sind hier wichtiger als Sanktionen, die nur sehr bedingt diejenigen treffen, die bewusst die Vorgaben missachten.\r\nNach unserer Einschätzung ist die unvollständige Zielerreichung jedoch weniger auf re-gulatorische Defizite zurückzuführen, sondern eher ein Problem des Vollzugs.\r\nDabei fällt auf, dass die Verordnung im Bereich der umfangreichen Dokumentations-pflichten durchgängig die Abfallerzeuger in die Pflicht nimmt, welche sich die erforderli-chen Informationen, Erklärungen und Daten durchgängig von den nachgeschalteten Akt-euren der Entsorgungskette (externe Beförderer, Annahmestellen, Sortier- und Vorbe-handlungsanlagen) zu besorgen haben und damit auf das Wohlwollen der nachgelager-ten Akteure angewiesen sind.\r\nEine korrespondierende Verpflichtung dieser Dienstleister, die benötigten Informatio-nen und Erklärungen in vollständigem Umfang und mit richtigem Inhalt beizubringen, ist in expliziter Form nicht geregelt. Vielmehr berichten die Betreiber von Sortier- und Auf-bereitungsanlegen auf separatem Weg an die zugehörigen Entsorgerbehörden.\r\nZDH 2024 Seite 3 von 12\r\nDamit ist die Aufgabe der Datenbeschaffung überwiegend einseitig der Gruppe der Ab-fallerzeuger auferlegt und damit dem nach Marktmacht schwächsten Glied der Entsor-gungskette. Dies gilt insbesondere auch für die zumeist Kleinst- und kleinen Unterneh-men des Handwerks (KKMU).\r\nAuch die zugehörigen Ordnungswidrigkeitstatbestände setzen (dementsprechend not-wendigerweise) bei den einzelnen Abfallerzeugern an, sieht aber keinen Durchgriff der Erzeugerbehörden auf die nachgelagerten Dienstleister vor, wenn diese erforderliche Angaben und Daten nicht, nur verzögert oder unvollständig zur Verfügung stellen.\r\nHinzu kommt, dass bis heute viele Praxisbelege nicht der Stringenz der GewAbfV ent-sprechen und im Bereich der nicht-gefährlichen Abfälle Mengenangeben in Volumina beinhalten, ohne Werte für die zugehörigen Massen in Tonnen anzugeben. Soweit dadurch eine Umrechnung in Masseneinheiten erforderlich wird, muss diese Umrech-nung derzeit im Verantwortungsbereich der Abfallerzeuger vorgenommen werden. Un-sichere Umrechnungsergebnisse entstehen dabei nicht nur durch ggf. unsichere Um-rechnungsfaktoren (Dichten), sondern durch den unterschiedlichen Füllgrad von Gebin-den bei der Abholung am Betriebsstandort oder von der Baustelle. Lediglich bei der Ei-genanlieferung (Beförderung durch den Abfallerzeuger) hat dieser einen unmittelbaren Zugriff auf das Verwiegungsergebnis an der Annahmestelle.\r\nErzeuger werden in UBA-Studie nicht berücksichtigt\r\nDie auf der Ebene der Abfallerzeuger umsetzungsseitig zu erkennen sind, bleiben schon deshalb unberücksichtigt, weil das o. g. Forschungsvorhaben (UBA-Texte 47/2023) die Gruppe der Abfallerzeuger gar nicht eigenständig einbezogen hat. Bereits der Aufbau und die Vorgehensweise der Evaluierung der Gewerbeabfallverordnung“ (UBA-Texte 47/2023) im Auftrag des Umweltbundesamtes lässt erkennen, dass darin die Gruppe der Abfallerzeuger – darunter insbesondere die Gruppe der KKMU – nicht gesondert berück-sichtigt wurde. Vielmehr werden bestehende Umsetzungsdefizite über die vorgenom-men Mengenstrombetrachtungen gewissermaßen rückwärts auf die Abfallerzeuger pro-jiziert.\r\nÜberforderung der Praktiker vor Ort\r\nDie praktischen Probleme der Abfallerzeuger, Abfälle – insbesondere bei Bau- und Aus-baumaßnahmen im Bestand (Sanierung, Renovierung) – möglichst separat anfallen zu lassen und dann getrennt zu erfassen und zu halten, werden durch eine Ausweitung der Berichtspflichten nach Art von Erörterungen weder gelöst noch vermieden. Infolge der ausgeweiteten Berichtspflichten befürchten wir eine Überforderung der Praktiker vor Ort.\r\nDennoch begrüßen wir eine Weiterentwicklung der GewAbfV generell, sind dabei aber der Auffassung, dass in deren Zuge ein gewisser Paradigmenwechsel zugunsten der Gruppe der Abfallerzeuger erforderlich ist, um deren strukturelle Benachteiligung als strukturell schwächstes Glied der Entsorgungskette zu verringern.\r\nErweiterte Rolle von Sachverständigen\r\nGrundlegende Bedenken hegen wir auch gegenüber der vorgesehenen, deutlich ausge-weiteten Einbindung von Sachverständigen.\r\nZDH 2024 Seite 4 von 12\r\nDem Grundsatz nach ist zu fordern, dass die Behörden ihre Überwachungsaufgaben vor-rangig selbst wahrnehmen und die pflichtigen Abfallerzeuger nur in Ausnahmefällen zur Einbindung privater Sachverständiger veranlassen.\r\nDabei ist zu hinterfragen, worin der Prüfauftrag der Sachverständigen konkret liegen soll und welche Ergebnisse und Erfolge dabei erwartet werden. Dies gilt insbesondere für die (notwendigerweise) nachträgliche Betrachtung einer Abfallerfassung auf Baustellen, die zum Zeitpunkt des Tätigwerdens von Sachverständigen im Regelfall längst abgeschlossen sein werden.\r\nSoweit die nachträgliche Überprüfung von Abfallerzeugern überhaupt an private Dritte ausgelagert wird, sind wir der Auffassung, dass zwei abgestufte Qualifikationslevel die-ser privaten Dritten unterschieden werden könnten. Sofern es lediglich darum geht, die Richtigkeit der Dokumentation von Abfallerzeugern zu prüfen bzw. die Plausibilität von Begründungszusammenhängen zu prüfen, dürfte auch ein sachkundiger Personenkreis tätig werden können, der über weniger herausgehobene Spezialkenntnisse verfügt, wie sie für die Überprüfung von anlagenbezogenen Dokumentationen der Entsorgungswirt-schaft erforderlich sein mögen. Insbesondere die Gruppe der Umweltgutachter bzw. Umweltgutachterorganisationen nach § 2 S. 1 Nr. 9 erscheint hier völlig „überdimensio-niert“.\r\nUm sowohl eine hinreichende Verfügbarkeit der „zugelassenen Sachverständigen“ zu si-chern als auch die erwartbaren Kosten für deren Tätigkeit zu Lasten der Betriebe zu be-grenzen, regen wir an, hier aufgabenbezogen zwischen Sachverständigen und Sachkun-digen zu unterscheiden. Je nach erwartetem Schwierigkeitsgrad sollte die zuständige Be-hörde dann die Einbindung eines Sachkundigen oder eines Sachverständigen verlangen.\r\nAnmerkungen zum allgemeinen Teil des Referenten-entwurfs / zum allgemeinen Teil der Begründung\r\nDie Allgemeine Begründung beschreibt unter II c in Verbindung mit VI 1, dass durch die mit dem Referentenentwurf neu eingeführten, bundesweit einheitlichen Formatvorga-ben für Dokumentationspflichten (Anlagen 1, 2, 4 und 5) und elektronische Formulare eine Vollzugsvereinfachung und eine Entlastung der Wirtschaft erreicht werde.\r\nTatsächlich werden hier vorrangig die Behörden entlastet, die dokumentationspflichti-gen Erzeuger dagegen in weit geringerem Umfang bis gar nicht. Bisher haben sich die Er-zeuger an diversen Vorlagen orientiert – auch wenn diese nicht behördlich abgestimmt oder bundesweit vereinheitlicht waren. Diverse Tools und Softwarelösungen bereiteten bereits jetzt geforderte Angaben und Daten in elektronischer Form auf. Diese müssen nun mit entsprechendem Aufwand angepasst werden. Die beschriebenen Effizienzge-winne liegen somit eher auf Seiten der Vollzugsbehörden.\r\nIn diesem Zusammenhang sollte festgehalten werden, dass bereits erstellte Dokumenta-tionen, die innerhalb der Aufbewahrungsfristen auch noch nachträglich fakultativ von den Behörden eingefordert werden können, nicht mehr nachträglich angepasst werden müssen.\r\nZDH 2024 Seite 5 von 12\r\nDie Abschätzung von Kostenwirkungen (Zusatzaufwand für die Wirtschaft) auf Baustel-len (z. B. VI. Regelungsfolgen / 4. Erfüllungsaufwand / „kkk) Prüfung der Dokumentatio-nen der Bewirtschaftung von Bau- und Abbruchabfällen durch einen Sachverständigen (Nummer 21, 22, 24 und 25)“) bezieht sich auf eine Grundgesamtheit von 220.000 Bau-stellen aus baugenehmigungspflichtigen Maßnahmen. Dieser Ansatz vernachlässigt die – gerade für das handwerkliche Bauhaupt- und baunebengewerbliche Handwerk bedeut-samen – Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen im Bestand, die weitaus überwie-gend nicht baugenehmigungspflichtig sind.\r\nSomit sind der dargelegte Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft und die damit einherge-henden Einsparungen für uns nur schwer nachvollziehbar.\r\nZu den Regelungen im Einzelnen\r\nHinweis: Alle Angaben beziehen sich auf die Paragrafen in der vorgesehenen novellierten Fassung der GewAbfV\r\nZu § 2 S. 1 Nr. 9\r\nDer Regelungsgehalt des § 2 S. 1 Nr. 9 übernimmt die Sachverständigendefinition des bisherigen § 4 (6). Aufgabe der zugelassenen Sachverständigen war gem. § 4 (5) S. 4 die Dokumentation der Getrenntsammlungsquote nach Abs. 3 S. 3.\r\nIm Gegensatz zu dieser Vorschrift werden mit dem erweiterten Anwendungsbereich po-tenziell auch deutlich weniger anspruchsvolle Überprüfungsaufgaben erfasst. Dabei ist möglicherweise danach zu unterscheiden, ob die zugehörige Prüfaufgaben, welche sich auf die Abfallerzeuger beziehen, aus § 3 oder aus § 8 resultieren.\r\nAuf die Ausführungen zu § 3 (5), § 8 (3) und die Anmerkungen zum Allgemeinen Teil (s.o.) sei hier verwiesen.\r\nZu §3 und §3a\r\nBei den Dokumentationspflichten wurde die Chance auf eine Vereinfachung vertan. Die im Anhang neu eingefügten Muster weisen zudem wieder darauf hin, dass bei den Rege-lungen zu viel an stationäre Abfallbehälter, aber zu wenig an wechselnde Abfallbehälter an Baustellen gedacht wird. Jahreswerte zu ermitteln, ist für Handwerksbetriebe eine überflüssige Bürokratielast, da Handwerksbetriebe auftrags- und objektbezogen arbei-ten. In einem Jahr können etwa dutzende Sanierungen von Ziegeldächern anfallen, im anderen Jahr gar keine. Container-Dienste wiederum rechnen entweder nach Tonnage oder nach Volumen ab – Abfallbesitzende wie Abfallerzeugende werden also in der Re-gel nie beide Werte gleichzeitig kennen. Der Umstand, dass Aufsichtsbehörden ggf. auf Kosten eines Handwerksbetriebs einen Sachverständigen beauftragen, macht das Thema Entsorgung noch schwerer zu kalkulieren. In der Folge könnten sich die Hand-werksbetriebe aus diesem Bereich zurückziehen, sodass die Bauherren die Frage der Entsorgung selbst zu lösen hätten, was für den Privatbau sicherlich nicht gewünscht wäre.\r\nZDH 2024 Seite 6 von 12\r\nZu § 3 (2)\r\nDer Intention des Referentenentwurfs, dem Abfallerzeuger bei technischer Unmöglich-keit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit der getrennten Sammlung eine prüffähige Be-gründung aufzuerlegen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.\r\nDie Vorgabe aber, dass „alle in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten geprüft worden sind und ausscheiden“, halten wir für überzogen und nicht praktikabel.\r\nDaraus folgt unmittelbar, dass die Begründung einer technischen Unmöglichkeit gleich-sam einer „Erörterung“ zu erfolgen hat, bei der nicht näher bestimmte Hilfskriterien an-geführt und hinsichtlich ihrer Machbarkeit einzeln widerlegt werden müssen. Nach den Erfahrungen aus der Betriebsberatungen unserer Organisation ist das für Handwerksbe-triebe weder umsetzbar noch rechtlich hinreichend bestimmt, um angemessen vollzugs-fähig zu sein.\r\nZunächst zeigt die Beratungserfahrung, dass Handwerker – unabhängig vom jeweiligen Anforderungsprofil – in der Regel keine Erörterung schreiben. Dies resultiert einerseits aus dem damit verbundenen, hohen zeitlichen Aufwand. Zudem fokussieren die tech-nisch versierten Berufspraktiker hier ihrer Ausbildung gemäß eher auf gewerblich-tech-nische Inhalte. Daher sollten hier keine unnötigen Hürden aufgebaut werden, die sich nur aus der Art der gewünschten Darstellung ergeben. Die abfallrechtlichen Regelungen dürfen nicht dazu führen, dass in ausführenden Unternehmen des Handwerks regelmä-ßig ein interner oder externer „Dokumentierer“ tätig werden muss.\r\nAus unserer Sicht gilt es dringend zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen entwe-der regelmäßig (kostenpflichtige) externe Beratung in Anspruch nehmen müssten oder ihre Dokumentation nach behördlicher Anordnung gem. § 3 (3) S. 5 von Sachverständi-gen i. S. des § 2 S. 1 Nr. 9 überprüft werden müsste.\r\nDaher regen wir an, die Formulierung des § 3 (2) dahingehend abzuschwächen, dass le-diglich eine nachvollziehbare Begründung geliefert wird.\r\nWir begrüßen sehr, dass der Baumischcontainer, sofern eine Trennung auf der Baustelle nicht möglich ist, weiter genutzt werden darf. Für viele Baustellen ist dies unumgänglich, sei es bedingt durch die Verklebung der Abdichtungsebene mit Dämmstoffen, einge-schränkte Platzverhältnisse im urbanen Raum oder durch Verbundmaterialien. Kritisch sehen wir allerdings den letzten Satz, der die sehr geringe Menge auf maximal fünf Kilo-gramm beschränkt. Allein ein Dachfenster, das sich vor Ort nicht trennen lässt, wiegt weit mehr als fünf Kilogramm.\r\nVeränderte Definition für sehr geringe Mengen\r\nEs ist zu begrüßen, dass mehr Klarheit in den Verordnungstext gebracht werden soll und nicht mehr auf die Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 34 „Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung“ zurückgegriffen werden müsste. Aller-dings geht die Begründung nicht darauf ein, warum die zehn Kilogramm-Grenze halbiert werden sollte. Es sei dahingestellt, ob es bei den beiden Fraktionen Papier, Pappe und Karton sowie Glas auch unter der genannten zehn Kilogramm-Grenze eine getrennte Sammlung zumutbar wäre, jedoch gibt es neben diesen beiden Fraktionen sechs weitere Fraktionen, die davon betroffen wären. Diskussionsgrundlage bei der letzten Novellie-rung waren 50 Kilogramm (auch im BDE-Leitfaden zur GewAbfV) und selbst in LAGA M34\r\nZDH 2024 Seite 7 von 12\r\nsind 10 Kilogramm enthalten. Um die bürokratischen Dokumentationspflichten, die mit einem Überschreiten dieser bisherigen zehn Kilogramm-Grenze nicht größer werden zu lassen, muss es bei dieser bisherigen Grenze von zehn Kilogramm gemäß LAGA M34 oder im Sinne der Praxis bei der 50 Kilogramm-Grenze gemäß BDE-Leitfaden bleiben. Die vorgesehene Reduktion der Grenze auf fünf Kilogramm sind unverhältnismäßig.\r\nZu § 3 (3) / analog § 4 (5)\r\nWarum müssen Abfallerzeuger und Besitzer gleichermaßen die Nachweise führen? Die gesamte Dokumentation entlang der Kette ist eine unnötige bürokratische Hürde. Sinn-vollerweise bescheinigt der Containerdienst Abholort und Verbringungsort, damit wäre die Lieferkette an einer Stelle erfasst. Einem Handwerksbetrieb muss es reichen können, die gesammelten Rechnungen dieser Entsorgungsbetriebe einer Behörde ggf. als Scan-PDF zuzuschicken oder in Kopie-Form als Nachweis bereit zu stellen, ohne neue zusätzli-chen Formate zu erarbeiten mit Zahlenwerk, das dem Betrieb gar nicht ausreichend vor-liegt. Bei Container-Diensten, Vorbehandlungsanlagen (VBA) und Müllverwertungsanla-gen (MVA) fallen statistisch verwendbare Mengenströme automatisch an, sozusagen als Abfallprodukt – bei Handwerksbetrieben nicht.\r\n§ 3 (3) S. 5 ermächtigt die zuständige Behörde, dem Abfallerzeuger oder Besitzer „bei Vorliegen von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der Dokumentation“ die Beauftra-gung eines Sachverständigen aufzuerlegen.\r\nRein sachlogisch ließe sich mindestens eine unvollständige Dokumentation als unrichtige Dokumentation zu qualifizieren, ggf. auch eine fehlende Dokumentation. In diesen Fäl-len ginge der Überprüfungsauftrag des Sachverständigen aber ins Leere.\r\nDie Durchsetzung einer Dokumentationspflicht ist originäre Aufgabe der zuständigen Überwachungsbehörden. Insofern darf der Sachverständige nicht als Druckmittel oder „verdecktes Ordnungsgeld“ wirksam werden. Der in § 3 (3) S. 5 definierte Überprüfungs-auftrag darf nach unserer Auffassung nicht genutzt werden, um den Sachverständigen quasi in Ersatzvornahme die geforderte Dokumentation erstellen zu lassen. Hier wäre ggf. in der Begründung zur GewAbfV noch deutlicher zwischen einem Überprüfungsauf-trag und einem (nicht intendierten) Beratungsauftrag abzugrenzen.\r\nSofern eine Dokumentation fehlt oder unvollständig ist, könnte der Sachverständige le-diglich die Unvollständigkeit feststellen bzw. bestätigen.\r\nZu § 3a\r\nDer § 3a sieht vor, dass die zuständige Behörde die Erzeuger gewerblicher Abfälle in ih-rem Zuständigkeitsbereich ermittelt und diese in einer Liste erfasst. Diese Liste soll es ermöglichen, effizientere und regelmäßigere Kontrollen durchzuführen.\r\nDieses Vorhaben ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Allerdings stellen wir infrage, ob die vorgeschlagene unterschiedslose Überführung aller Gewerbebetriebe mittels der Gewerbeanzeigen (Begründung zu Nummer 5 / § 3a neu) zielführend ist. Damit würden unterschiedslos auch solche Unternehmen erfasst (darunter z. B. Betriebe des Friseur- und Kosmetikerhandwerks, Schneidereien, Textilreinigungen), die ihre nicht-gefährli-chen Abfälle vollständig über die kommunale Sammlung (graue Tonne, gelbe Tonne, ggf. auch braune Tonne) entsorgen. Diese Unternehmen böten kaum einen Überwachungs-ansatz im Sinne der GewAbfV.\r\nZDH 2024 Seite 8 von 12\r\nUmgekehrt stellt sich die Frage, ob den in der Liste erfassten Unternehmen mit der Er-fassung zugleich auch automatisch (kostenpflichtig) eine Abfallerzeugernummer zuge-teilt würde. Diesen Kosten für die Unternehmen stünde kein Zugewinn in der Sache ent-gegen.\r\nAls Negativbeispiel wurde uns die Gebührenpraxis der Unteren Abfallwirtschaftsbehör-den in Nordrhein-Westfalen im Kontext der Anzeigen nach der AbfAEV genannt: Bei der Bearbeitung der Anzeigen zur Abfallbeförderung werden zusätzlich zu Bearbeitungsge-bühren von derzeit 50,00 Euro (Online-Anzeige) bzw. 100,00 Euro (Anzeige in der Papier-version) weitere Gebühren in Höhe von 50,00 Euro erhoben, da im Zuge der Bestätigung meist (dann erstmals für den Betrieb) eine Beförderernummer vergeben wird. Diesen Vorgang qualifizieren die einschlägigen Behörden im Rahmen der kommunalen Gebüh-renautonomie als separaten Gebührentatbestand.\r\nAnaloge Effekte sollten hier von vornherein vermieden werden.\r\nZu § 4 (2) i. V. m. § 6 (4) und (6)\r\nGem. § 4 (2) S. 1 haben sich Erzeuger und Besitzer bei der erstmaligen Übergabe von Ab-fallgemischen von dem Betreiber der Vorbehandlungsanlage in Textform bestätigen zu lassen, dass die Anlage die Anforderungen nach § 6 Absatz 1 und 3 erfüllt. Die Bestäti-gung ist somit auf Einmaligkeit ausgelegt.\r\nHier fehlt es in § 6 (4) an einer Mitteilungspflicht der Anlagenbetreiber, wenn eine ange-kündigte Einhaltung der Anforderungen nicht mehr gewährleistet ist. Nach § 6 (4) unter-richtet der Anlagenbetreiber bei Nichterreichen der Anforderungen lediglich die für ihn zuständige Entsorgerbehörde. Der Abfallerzeuger als „anliefernder Kunde“ ist insofern ungeschützt. Dieser könnte auch nicht ersatzweise von der Entsorgerbehörde informiert werden, weil diese die anliefernden Abfallerzeuger nicht bekannt sind.\r\nZu § 4 (3) Satz 3 - Wegfall der Nachweisoption über eine Getrenntsammlungsquote von 90 Prozent\r\nNach unserer Einschätzung war die Regelung von geringer Bedeutung für das Handwerk. Wir erkennen keine zwingenden Gründe für eine Beibehaltung dieser Regelung.\r\nZu § 4 (5)\r\n§ 3 (5) S. 5 legt fest, dass die zuständige Behörde unter den genannten Voraussetzungen anordnen kann, einen zugelassenen Sachverständigen zur Überprüfung der Angaben in der Dokumentation zu beauftragen. Im Kontext des § 4 ist aber nicht mehr die erzeuger-seitige Getrennthaltung adressiert, sondern die anforderungskonforme Behandlung von Abfallgemischen, die aufgrund technischer Unmöglichkeit einer Getrennterfassung oder aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit anfallen durften.\r\nZwar ist der Abfallerzeuger verpflichtet, entsprechende Erklärungen der Anlagenbetrei-ber zu beschaffen und auf Anforderung der Behörde zur Verfügung zu stellen. Die darin verarbeiteten inhaltlichen Angaben der Behandlungsanlagen sind auf Seiten des Abfall-erzeugers gar nicht prüffähig. Insofern stellt sich hier die Frage, ob der Abfallerzeuger nicht der falsche Adressat der Überprüfung durch den Sachverständigen ist bzw. wie sich dessen Prüfaufgabe auf Seiten des Erzeugers genau gestalten soll. Eine Beweislast müsste hier dem Anlagenbetreiber zugeordnet sein.\r\nZDH 2024 Seite 9 von 12\r\nZu § 5\r\nDas Herabsetzen der Grenzwerte für die Wirtschaftlichkeit in § 3 (2) S. 5 birgt das Risiko, dass gewerbliche Siedlungsabfälle nicht mehr zusammen mit Abfällen aus privaten Haus-haltungen entsorgt werden können. Dies führt ggf. zu erheblicher bürokratischer Mehr-belastung für Kleinstunternehmen.\r\nEbenso sollte i. V. m. § 7 sichergestellt werden, dass handwerkliche KKMU bereits allein für die Bioabfallfraktion von Kaffeefiltern und Teebeuteln aus den betrieblichen Sozial-räumen nicht zusätzlich Braune Tonnen der kommunalen Entsorgungsträger abnehmen müssen.\r\nDiese unternehmenstypischen Kleinmengenfraktionen werden derzeit regelmäßig mit über die Graue Tonne entsorgt (als Abfall zur Beseitigung). Ein separater Entsorgungs-weg wäre relativ zur Abfallmenge mit hohen Kosten verbunden. Der Nachweis einer Un-terschreitung der 5 kg/Woche-Grenze ist jedoch nicht praktikabel, da die durchgängig nassen Bioabfälle zur Mengenerfassung gewogen werden müssten. Zudem wäre jede Massenbestimmung aufgrund des Wassergehalts dieser Fraktionen mit beliebiger Messunsicherheit verbunden. Es kann aber – nicht zuletzt aus hygienischen Gründen – nicht im Interesse des Gesetzgebers liegen, dass zugehörige Bioabfälle zur Gewichtsre-duktion in den Betrieben vor einer Verwiegung getrocknet werden. Die Ergebnisse des Auswiegens wären ohnehin im Nachhinein nicht mehr prüffähig, weder für eine Voll-zugsbehörde selbst, noch für einen externen Sachverständigen. Daher plädieren wir für eine Anhebung der Grenze.\r\nZu § 6 (1)\r\nWenn die Vorbehandlung auf zwei Anlagen unterschiedlicher Betreiber verteilt werden kann, die untereinander entsprechende Verträge schließen: Wie erfolgt in dem Fall der Nachweis, dass der Abfall korrekt verbracht worden ist? Verträge zwischen den Anlagen sind für Externe nicht erkennbar. Eine Beschränkung der Kaskade auf nur zwei Anlagen mag auf den ersten Blick sinnvoll erscheinen, wenn man den Vollzug erleichtern möchte. Allerdings ist auch zu befürchten, dass in Anbetracht der Abfallmassen und vorhandener Kapazitäten die Preise weiter ansteigen dürften. Das Bauen erführe dadurch eine wei-tere Verteuerung.\r\nZu § 6 (4) und (6)\r\nGem. § 6 (4) haben die „Betreiber von Vorbehandlungsanlagen die Sortierquote für jedes Kalenderjahr festzustellen, unverzüglich nach Feststellung zu dokumentieren und die Do-kumentation bis zum 31. März des Folgejahres der zuständigen Behörde vorzulegen“.\r\nDie zugehörige Meldung erreicht damit ausschließlich die zuständige Entsorgerbehörde. Der Abfallerzeuger, der nach § 4 (2) vor der erstmaligen Annahme von Abfällen eine ein-malige Erklärung des Anlagenbetreibers anfordert, wird ggf. nicht über die Nichterrei-chung der vorgegebenen Sortierquote informiert.\r\nIm Sinne eines „Once only“-Prinzips erschließt sich zudem nicht, warum der Abfallerzeu-ger dafür verantwortlich bleibt, die Erklärung des Anlagenbetreibers zu beschaffen und ggf. nachzuweisen.\r\nStattdessen sollte es hinreichend sein, dass der Abfallerzeuger den Verwertungsweg an-lagenscharf aufzeigen kann. Die Einhaltung der Sortierquote seitens der Sortieranlage ist\r\nZDH 2024 Seite 10 von 12\r\nstets behördenbekannt (hier: Entsorgerbehörde). Die Erzeugerbehörde könnte die benö-tigten Erkenntnisse der Entsorgerbehörde jederzeit auf elektronischem Wege anfordern. Eine (zumeist händische) Befassung des Abfallerzeugers mit der Erklärung des Anlagen-betreibers und deren Verwaltung wäre insofern verzichtbar.\r\nDie gleiche Betrachtung gilt für die nach § 6 (6) festzustellende und an die Behörde mit-zuteilende Recyclingquote.\r\nZu § 8 (1)\r\nNach § 8 (1) S. 1 Nr. 5 sind als Abfall anfallendes Dämmmaterial (Abfallschlüssel 17 06 04) nochmals zu unterteilen nach Steinwolle, Glaswolle und sonstigen Dämmmateria-lien. Die Vorteile einer Getrennterfassung und Getrennthaltung sind offensichtlich.\r\nDabei geht die Begründung im Allgemeinen Teil (ggg - Getrennte Sammlung von Dämm-stoffen (Nummer 17)) von der Annahme aus, dass „für den Bau eines Gebäudes in der Regel nicht unterschiedliche Arten verwendet werden.“\r\nDiese Annahme mag berechtigt sein, soweit Verschnitt- und Materialreste bei Neubau oder der Abbruch (insbesondere größerer) Mehrfamilienhäuser und Gewerbebauten be-troffen sind. Anders kann sich die Situation bei der Sanierung von Ein- und Zweifamilien-häusern darstellen, insbesondere wenn diese sukzessive saniert, modernisiert oder er-weitert wurden, z. B. auch in „heimwerklicher Eigenarbeit“ der Eigentümer. Gerade Sa-nierungsmaßnahmen an solchen Gebäuden sind aber typischer Gegenstand handwerkli-cher Tätigkeit der Bau- und Ausbaugewerke.\r\nDie Betrachtung der Baustellen bzw. Abfalllogistik auf Baustellen in der Begründung ori-entiert sich zu sehr an großen Baustellen, bildet aber weniger die Baustellenwirklichkeit des Handwerks ab.\r\nErfahrungen aus der Praxis zeigen zudem, dass die Entsorgung künstlicher Mineralfaser-abfälle (KMF) insoweit schwierig und problematisch ist, als viele Entsorgungsstellen diese Abfälle nicht bzw. nur unter erschwerten Bedingungen annehmen. Daher muss bei Erweiterung der Abfallfraktion Dämmmaterial ebenfalls sichergestellt werden, dass die Betriebe, die die Vorgaben umsetzen wollen, diese Abfälle auch wieder abgenommen bekommen.\r\nDieses ist bei der Erweiterung der Fraktionen wichtig, denn eine Aufteilung ist nur dann sinnvoll, solange es Verwertungsmöglichkeiten für diese Materialien gibt und sie nicht mangels dieser in der Beseitigung (Deponie) landen.\r\nAus Sicht der Praxis nicht unkritisch ist zudem die Vorgabe, dass nicht gefährliche as-besthaltige Abfälle getrennt zu sammeln und schadlos zu beseitigen sind. Das betrifft dann alle Abfälle mit Asbestgehalten unter 0,1 Masseprozent.\r\nZu § 8 (2)\r\nAuch hier gelten die bereits zu § 3 (2) vorgetragenen Bedenken. Eine Darlegung techni-scher Hinderungsgründe eines selektiven Rückbaus auf handwerklichen Baustellen ist aufwändig und in der Diskussion „aller in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten“ noch schwieriger als bei den standortbezogenen Betrachtungen i. S. des § 3 (2).\r\nZDH 2024 Seite 11 von 12\r\nEs ist zwar wieder zu begrüßen, dass mehr Klarheit in den Verordnungstext gebracht werden soll und nicht mehr auf die Mitteilung der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 34 „Vollzugshinweise zur Gewerbeabfallverordnung“ zurückgegriffen wer-den müsste. Allerdings geht die Begründung nicht darauf ein, warum auch hier diese Grenze halbiert werden sollte. Um die bürokratischen Dokumentationspflichten, die mit einem Überschreiten dieser bisherigen Grenze von einem Kubikmeter nicht größer wer-den zu lassen, muss es bei dieser bisherigen Grenze bleiben. Eine Halbierung wäre un-verhältnismäßig und aus Praxissicht wenig sinnhaft. Hier sollte es bei der bisherigen Aus-legung mit einem Kubikmeter bleiben, die auch im BDE-Leitfaden zur GewAbfV (3. Auf-lage 2020) zu finden ist.\r\nZu § 8 (3) S. 4\r\nWie bereits genannt sollte auch für die Bau- und Abbruchabfälle der Dokumentations-aufwand so gering wie möglich gehalten werden. Die gesamte Dokumentation entlang der Kette ist eine unnötige bürokratische Hürde. Sinnvollerweise bescheinigt der Contai-nerdienst Abholort und Verbringungsort, damit wäre die Lieferkette an einer Stelle er-fasst.\r\nZu § 8 (3) S. 4\r\nBezüglich der Einschaltung von Sachverständigen auf Anordnung der Behörden gelten auch hier die bereits zu § 3 (3) und § 4 (5) beschriebenen Bedenken.\r\nIm Falle einer baustellenbezogenen Dokumentation stellt sich zudem noch viel stärker die Frage nach den konkreten Überprüfungs- und Handlungsmöglichkeiten von Sachver-ständigen.\r\nZu § 9 (6)\r\nHier gelten die bereits zu § 4 (5) beschriebenen Bedenken analog.\r\nZu § 9a – Kennzeichnung von Abfallbehältern\r\nGrundsätzlich ist aber die klare Benennung der Abfallbehälter zu begrüßen – zu kritisie-ren ist aber, dass die Kennzeichnung von Abfallbehältern wiederum einseitig den Abfall-erzeugern und Besitzern zugeordnet wird. Dies erscheint sinnvoll, soweit Abfallerzeuger am eigenen Unternehmensstandort oder auf Baustellen eigene Abfallbehälter verwen-den. Werden diese entsorgerseitig gestellt sollte die Kennzeichnung aus praktischen Gründen auch über die Dienstleister erfolgen. Denn stellt ein Containerdienst den Con-tainer für einen kürzeren Zeitraum auf der Baustelle ab, müsste der Erzeuger und Besit-zer den Container entsprechend kennzeichnen. Das ist in der Praxis nicht durchführbar und ggf. sogar unzulässig, einen fremden Container zu beschriften, u.U. mit einer Spray-dose. Sinnvoll wäre eine Kennzeichnung bereits durch den Containerdienst nach der Be-stellung, aber vor Anlieferung des Containers\r\nEine Vereinheitlichung mit praxisgerechten Bezeichnungen und möglichst Erklärungen in Kurzform (was gehört hier hinein und was nicht?) wäre dabei wünschenswert.\r\nSofern nicht durch die GewAbfV vorgegeben, sollte dieses über Branchenvereinbarun-gen (der Entsorgungsdienstleister) erreicht werden, nicht jedoch in Eigenregie der weit-aus größeren Vielzahl und Vielfalt von Abfallerzeugern.\r\nZDH 2024 Seite 12 von 12\r\nZu § 13 – Register über Vorbehandlungsanlagen\r\nEin bundesweit einheitliches Register über Vorbehandlungsanlagen ist ein positiver Schritt zu mehr Transparenz, den wir begrüßen.\r\nMit der Einführung eines bundesweit einheitlichen, öffentlich zugänglichen elektroni-schen Registers über Vorbehandlungsanlagen sollte sichergestellt werden, dass allen verzeichneten Anlagen eine eindeutige Registernummer zugeordnet wird. Dann sollten die Anlagenbetreiber verpflichtet werden, im Zuge der Erklärung nach § 4 (2) und § 9 (2) ihren Kunden (zuliefernden Abfallerzeugern) auch ihre jeweilige Registernummer mitzu-teilen. Damit werden sie für ihre Kunden gezielter und leichter auffindbar. Diese erhal-ten die Möglichkeit, sich dauerhaft von der Eignung und Eignungsfähigkeit der Anlagen zu überzeugen. Sinnvollerweise werden die Anlagen erst nach Überprüfung auf Richtig-keit der Angaben in das Register, das niedrigschwellig zugänglich und einsehbar ist, auf-genommen.\r\nZudem sollte das Register transparent und online veröffentlicht werden, die Formulie-rung „in geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich“ (§ 13 (2)) ist hier zu unkonkret.\r\nZu § 14 – Stichprobenkontrollen bei Anlagen zur energetischen Verwertung\r\nIn die Kontrollen sollen künftig die MVA eingebunden werden. Die MVA haben aber oft-mals weder das geeignete Personal, um die Vorbehandlungsfähigkeit zu beurteilen, noch sind aktuell entsprechende Möglichkeiten oder Automatismen hierfür vorhanden. Die GewAbfV geht dabei offensichtlich davon aus, dass jeder angelieferte Container ei-nem Erzeuger zuzuordnen ist, was mitnichten der Fall ist. Containerdienste sammeln diese oft erst einmal diese bei sich im Lager. Und was geschieht im Falle einer Rückwei-sung eines Containers durch die MVA? Dann käme es zum Streit zwischen MVA, Contai-nerdienst und diverse Erzeuger darum, wo was hergekommen ist und ob es ggf. vorbe-handlungsfähig ist. Zeitaufwand, Kosten in unkalkulierbarer Höhe drohen. Die MVA soll-ten daher nicht Teil des Vollzugsregimes sein.\r\nZu den Anlagen\r\nBereits die Entsorgungsdienstleister sollten grundsätzlich verpflichtet werden, durchgän-gig auch in Praxisbelegen Mengenangaben in Tonnen zu machen (s. Anlage 1). Sofern das aus betriebspraktischen Gründen nicht möglich oder verordnungsseitig nicht gewollt ist, darf die Verantwortung für eine möglichst sachgerechte Umrechnung nicht einseitig beim Abfallerzeuger als strukturell schwächstes Glied der Entsorgungskette verbleiben.\r\nDie Bereitstellung von Formblättern als Hilfestellungen und zur Dokumentation für Be-troffene ist grundsätzlich zu begrüßen, da sie den Aufwand für bürokratische Arbeit ver-ringern helfen. Vorliegend muss aber sichergestellt werden, dass diese Angaben auch di-gital in einem Onlineportal an die zuständigen Behörden übermittelt werden können.\r\n./."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Wir würden es begrüßen, wenn die von uns angesprochenen Punkte im Rahmen dieser Stellungnahme Eingang in das weitere Verfahren finden würden.\r\nAllgemeine Anmerkungen\r\nMit der Neufassung der Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäi-schen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 231 vom 20.09.2023, S. 1) (EED) wurde ein sektorübergreifender rechtlicher Rahmen zur Steigerung der Energieeffizienz ge-schaffen, in welchem der öffentlichen Hand eine besondere Vorbildfunktion zukommt. Die darin vorgegebenen Ziele sollen der mittel- und langfristigen Steigerung der Energie-effizienz und zugleich der Reduktion des Endenergieverbrauchs dienen.\r\nGrundsätzlich befürworten wir das Ziel der Verringerung der Abhängigkeit von fossilen Rohstoffen und der Reduktion des Endenergieverbrauchs. Die gesetzgeberische Umset-zung der EED sehen wir aber äußerst kritisch. So sind die Handwerksorganisationen und die Betriebe durch die Novelle des EnEfG stark verunsichert. Zum einen ist die Betroffen-heit von Handwerksorganisationen – etwa Handwerkskammern, Innungen und Kreis-handwerkerschaften – und deren Berufsbildungseinrichtung als „öffentliche Stellen“ bis zum heutigen Tage ungeklärt. Zum anderen werden durch die eklatante Übererfüllung der Vorgaben aus der EED mit Blick auf die Verbrauchsgrenzwerte nach § 8 Absatz 1 EnEfG zahlreiche mittelständische Handwerksunternehmen einer Pflicht zur Einführung von überdimensionierten Energiemanagementsystemen ausgesetzt, die sie bereits strukturell komplett überfordert.\r\nZwar ist es zutreffend, dass die EED keine explizite KMU-Ausnahme für Auditpflichten mehr vorsieht. Dennoch spricht die Verbrauchsschwelle von 23 GWh/p.a. deutlich für eine bewusste Fokussierung auf größere Verbraucher. Das EnEfG geht mit einem Schwellenwert von 7,5 GWh/p.a. in § 8 EnEfG weit darüber hinaus. Es wäre wünschens-wert gewesen, dass die Vorgaben der EED konsistent und dem offensichtlichen Willen des Richtliniengebers entsprechend in nationales Recht umgesetzt worden wären. Dies kann auch die marginale Korrektur des Verbrauchsschwellenwerts des § 9 EnEfG mit der vorliegenden Novelle des EDL-G (2,5 GWh auf 2,5 - 2,77 GWh) nicht heilen. Zumal gleich-zeitig die Frist zur Vorlage der Umsetzungspläne von drei auf ein Jahr verkürzt wird. Mit Blick auf die bereits bestehenden Auslegungs- und Umsetzungsprobleme des EnEfG er-scheint diese Fristverkürzung nicht nur für kleinere Unternehmen realitätsfremd.\r\nGerade auch die energieintensiven Betriebe des Handwerks haben bereits in vielfältiger und intensiver Weise Maßnahmen für Energieeinsparungen und den effizienten Einsatz von Energie umgesetzt. Schließlich liegt die systematische Steigerung der Energieeffizi-enz im Eigeninteresse der Handwerksunternehmen: So können sie ihre betrieblichen\r\nZDH 2024 Seite 3 von 7\r\nKlimaschutzziele erreichen und gleichzeitig durch die Vermeidung von Energiebezug Kos-ten sparen. An dieser Ausgangslage muss sich die Energieeffizienzpolitik der Bundesre-gierung orientieren.\r\nWirksame Instrumente dafür sind Beratung und Information durch die Handwerksorga-nisation – wie die \"Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz (MIE)\" – sowie marktwirtschaftliche und steuerliche Anreize, Technologieoffenheit und die Belohnung von Effizienzsteigerungen durch die Anerkennung bei Einsparverpflichtungen etwa aus dem Energieeffizienzgesetz und der EU-Energieeffizienzrichtlinie.\r\nUm die Betriebe bei der tiefgreifenden Transformation zu unterstützen, braucht es zu-dem passgenaue Förderinstrumente. Ein einseitiger Fokus auf die energieintensive In-dustrie – wie etwa bei der aktuellen Ausgestaltung des Förderprogramms „Klimaschutz-verträge“ – greift hier zu kurz. Vielmehr muss die Politik die gesamte Wirtschaft im Blick haben. Gerade in Zeiten mit gestiegenem Zinsniveau ist die Förderpolitik des Bundes ein entscheidender Faktor für die Klimatransformation der Handwerksbetriebe. Insgesamt sollte die Förderpolitik – etwa die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – zugänglicher, mittelstandsorientierter und vor allem auch verlässli-cher gestaltet werden.\r\nZur Anpassung der Energieauditorenfort- und Weiterbildung Das Handwerk sieht keine Notwendigkeit, die bestehende gesetzliche Regelung zur Si-cherstellung der Fachkompetenz von Energieauditorinnen und -auditoren durch den vorgelegten Referentenentwurf neu zu fassen. Wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei Stichproben festgestellt hat, „dass Empfehlungen von Ener-gieauditoren teilweise nicht auf dem Stand der Technik fußen“ und dies in der Konse-quenz nur bedeutet, dass „manche Unternehmen keine optimale Entscheidungsgrund-lage für Energieeffizienz-Investitionen“ hatten (vgl. EDL-G-Entwurf, A. Problem und Ziel), begründet dies nicht einen ausreichenden Handlungsbedarf, der gesetzgeberisches Han-deln erforderlich machen würde.\r\nIm aktuell gültigen Gesetzestext ist es angemessen und als ein bildungspolitisch wichti-ges Signal zu werten, dass für Energieauditierungstätigkeiten als qualifikatorische Grund-voraussetzung die zentralen Beispiele der beruflichen Weiterbildung, staatlich geprüfte Techniker- sowie Meisterabschlüsse, genannt werden und explizit mit hochschulischen Abschlüssen auf eine Stufe gestellt werden. Dass diese Nennung zukünftig wegfallen soll, ist ein völlig falsches Signal an beruflich Qualifizierte und der Bedeutung der berufli-chen Bildung für die nachhaltige Transformation unserer Gesellschaft höchst unange-messen. Darüber hinaus zeigen Rückmeldungen aus der Handwerksorganisation, dass der Gesetzesentwurf so missinterpretiert wird, dass Meisterabschlüsse zukünftig gar nicht mehr als qualifikatorische Grundvoraussetzung akzeptiert werden sollen. Das ist unbedingt zu verhindern!\r\nZDH 2024 Seite 4 von 7\r\nZu den Regelungen im Einzelnen\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistun-gen und andere Effizienzmaßnahmen sowie zur Änderung des Energieeffizienz-gesetzes\r\n§ 3 Absatz 2 EDL-G-Entwurf\r\nDer Rechtsbegriff muss in den Begriffsbestimmungen gem. § 2 klargestellt werden. Die Handwerksorganisationen brauchen hier Rechtsklarheit.\r\n§ 8b Absatz 2 Nr. 1 EDL-G-Entwurf\r\nDer Begriff der „beruflichen Qualifizierung“ (vgl. EDL-G § 8b Absatz 1) muss beibehalten werden, um die Gleichwertigkeit adäquater Abschlüsse der beruflichen Bildung zu den genannten „Fachhochschul- oder Hochschulabschlüssen“ klarzustellen. Alternativ bietet es sich an, die Terminologie des Berufsbildungsgesetzes (vgl. § 53 BBiG) aufzugreifen und von „Abschlüssen der höherqualifizierenden Berufsbildung“ zu sprechen. Die Strei-chung der bisher explizit erwähnten Fortbildungsabschlussbezeichnungen „staatlich ge-prüfter Techniker“ und „Meisterabschluss“ ist nicht nachvollziehbar und muss unbedingt unterlassen werden.\r\nVielmehr geht durch eine Streichung die Illustrationswirkung anhand der im Regelungs-sinne relevantesten Abschlüsse der beruflichen Bildung verloren, und die Bedeutung dieser Abschlüsse als eine Basisoption für kompetente Energieauditierungsleistungen wird unterminiert. Der im Entwurf verwendete Begriff „berufsqualifizierender Fortbil-dungsabschluss“ (vgl. EDL-G-Entwurf § 8b Absatz 2 Punkt 1 Buchstabe b) hingegen ent-behrt einer verbindlichen Definition oder eines Bezugs zu bereits existierenden gesetz-geberischen Regelungen. Ebenso verschafft die anschließende Nennung „einschlägiger Fachgebiete“ keine abschließende Klarheit darüber welche konkreten beruflichen Quali-fizierungen hierzu gerechnet werden oder nicht. So ist etwa unklar, ob Malermeisterin-nen und -meister, die durch die Implementierung von Wärmedämmverbundsystemen eine wichtige Rolle bei energetischen Gebäudesanierung spielen, in den Bereich der Bautechnik zu rechnen sind oder nicht.\r\nEine mögliche Lösung bestünde darin, auf die im Gebäudeenergiegesetz (GEG) verwen-dete Definition der Qualifikationsanforderungen für jene Personen zu verweisen, die zur Ausstellung eines Energieausweises berechtigt sind (vgl. GEG § 88 Absatz 1 Nummer 3).\r\n§§ 9 und 17 EnEfG-Entwurf\r\nDie Änderung des festen Wertes von 2,5 Gigawattstunden (GWh) auf einen Bereich von 2,5 - 2,77 in den § 9 sowie § 17 EnEfG-E ist nicht nachvollziehbar und wird in der Begrün-dung auch nicht erläutert. Hier sollte ein fester Grenzwert festgelegt werden. Grundsätz-lich sollte sich die Grenze auf die Vorgabe der EED also 10 TJ (2,78 GWh) beziehen, da ansonsten noch mehr kleinere Handwerksbetriebe betroffen sein werden. Eine Audit-pflicht stellt gerade für diese derzeit ohnehin stark herausgeforderten Betriebe eine un-zumutbare Belastung dar.\r\nZDH 2024 Seite 5 von 7\r\nDie Änderung der Frist zur Vorlage von Umsetzungsplänen zu „innerhalb eines Jahres“ gem. § 9 Absatz 1 Satz 1 EnEfG lehnen wir ab, da sie eine nicht vertretbare Härte durch den damit verbundenen Aufwand gerade für mittelständische Unternehmen und Be-triebe, die aufgrund des abgesenkten Verbrauchswerts in den Anwendungsbereich die-ser Verpflichtung fallen, sein würde.\r\nEntwurf einer Energieauditorenfort- und Weiterbildungsverordnung § 1 Absatz 2 Nummer 1\r\nBei insgesamt 42 Themenaspekten laut Weiterbildungskatalog (Anlage 1), bleiben über die 80 Unterrichtseinheiten (UE) verteilt durchschnittlich zwei UE pro Themenaspekt. Das ist der zu vermittelnden Themenvielfalt nicht angemessen. Deshalb sollte der Wei-terbildungskatalog gestrafft werden.\r\nDie Anzahl der Unterrichtseinheiten, die höchstens auf einen Themenblock des Fortbil-dungskatalogs entfallen dürfen, sollte von 40 auf 20 reduziert werden, um eine adä-quate Abdeckung der anderen Themenblöcke sicherzustellen.\r\n§ 1 Absatz 2 Nummer 3\r\nDas Thema Wirtschaftlichkeit ist für die zu beratenden Unternehmen von zentraler Be-deutung. Hier erscheinen vier UE als zu gering. Angesichts der Begrenzung des Themas Fördermittel unter Punkt 4. auf maximal vier UE werden im ungünstigsten Fall zum Thema Wirtschaftlichkeit lediglich Informationen zu Förderprogrammen vermittelt. Dies gilt es zu verhindern.\r\n§ 2 Absatz 2\r\nDer Verweis auf §1 ist falsch. Es müsste auf §1 verwiesen werden.\r\n§ 2 Absatz 3\r\nDie in § 8b Absatz 4 EDL-G-Entwurf verlangte Anerkennung der Weiterbildung als Vo-raussetzung für die Ausübung von Energieauditierungsleistungen wird im Verordnungs-entwurf nur für neue Weiterbildungen definiert. Es gibt keinerlei Regelung zu Weiterbil-dungen, welche bereits existieren und die Voraussetzungen nach § 1 des Verordnungs-entwurf erfüllen. Es sollte davon ausgegangen werden können, dass Personen, die eine solche Weiterbildung bereits absolviert heben, ebenfalls die Voraussetzungen erfüllen, um Energieauditierungsleistungen ausführen zu dürfen. Ob dafür aber die nachträgliche Beantragung der Anerkennung einer solchen Weiterbildung durch den Weiterbildungs-träger auch beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgen kann und wie dies zu handhaben ist, geht aus dem Verordnungsentwurf nicht hervor.\r\n§ 4 Absatz 2\r\nDer Verweis auf § 4 ist falsch. Es müsste auf § 3 verwiesen werden.\r\nZDH 2024 Seite 6 von 7\r\nAnlage 1 (Fort- und Weiterbildungskatalog) Grundsätzlich ist anzumerken, dass die definierten Weiterbildungsinhalte um den Be-reich kontinuierlicher thermischer Prozesse, wie sie etwa in Wäschereien oder Bäcke-reien relevant sind, ergänzt werden sollte.\r\nWeitere Ergänzungen sollten im Detail an folgenden Stellen vorgenommen werden:\r\nZiffer 1.1\r\nzu ergänzen: „Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz“, „Mess- und Eichgesetz“, „Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung“ sowie „Bundesklima-schutzgesetz“\r\nZiffer 1.2\r\nEs wird empfohlen, die Beratung durch Energieauditoren durch Vermittlung grundlegen-der Kenntnisse im Bereich ISO 50001 und Eco Management and Audit Scheme (EMAS) zu verbessern.\r\nZiffer 3\r\nzu ergänzen: „Nutzung von Abwärme“\r\nZiffer 3.2\r\nDer Begriff „Kälteerzeuger“ sollte konkretisiert werden durch Verwendung der Begriffe „Kompression“ sowie „ Ab- und Adsorbtionsanlagen“.\r\nzu ergänzen: „Nutzung von Abwärme“\r\nZiffer 3.3\r\nzu ergänzen: „Wärmerückgewinnung und Grundlagen der Anlageneffizienzrichtlinie“\r\nZiffer 3.5\r\nzu ergänzen: „Erarbeitung von Messkonzepten Grundlagen für statistische Auswertun-gen - zur Bewertung von Einflussfaktoren“\r\nZiffer 3.7\r\nzu ergänzen: „H2- und H2-Ready-Anlagen“\r\nZiffer 3.11\r\nzu ergänzen: „Analyse von Energiequellen und Energiesenken, Ermittlung von Lastgän-gen“\r\nZDH 2024 Seite 7 von 7\r\nZiffer 3.12\r\nzu ergänzen: „Grundlagen von Kommunikationsprotokollen“\r\nZiffer 4.2\r\nzu ergänzen: „Rahmenbedingungen in Abhängigkeit der Anlagengröße“, „Anlagenzertifi-kate und Direktvermarktung“ sowie „Grundlagen der Elektrotechnik“ und „Definition von Arealnetzen und Darstellung von vorgelagerten Netzen“\r\nZiffer 4.4\r\nzu ergänzen: „Grundlagen zur Genehmigung im Bereich des Wasserschutz und der Geo-logie“\r\nDer Punkt 4.4 sollte insgesamt in Punkt 4.6. (Umgebungswärme, Wärmepumpen) inte-griert werden.\r\nZiffer 4.6\r\nDer Punkt 4.4 sollte insgesamt in Punkt 4.6. integriert werden.\r\nzusätzlich zu ergänzen: „Abwärmequellen (Abwasser / Abwärme)“\r\nZiffer 7\r\nzu ergänzen: „Aufbau und Betrieb von E-Mobilität (Bedarfsermittlung, Lastmanagement, Betrieb)“\r\nZiffer 7.2\r\nzu ergänzen: „Grundlagen des Projektmanagements bzw. der -steuerung“\r\nZiffer 7.5\r\nzu ergänzen: „Grundlagen des Greenhouse Gas Protocol - GHGP (Scope 1 bis Scope 3)\r\nZiffer 7.6\r\nMit der Überschrift sind vermutlich eher Energiedatenmanagementsysteme gemeint.\r\nzu ergänzen: „Erarbeitung von Messkonzepten“, „Fehleranalyse von Messdaten“, „Kom-munikationsprotokolle von Messgeräten“ sowie „Interpretation von Messdaten“\r\n./."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009096","regulatoryProjectTitle":"Angleichung der steuerlichen Mindestanforderungen energetischer Maßnahmen an Förderrichtlinien","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b0/3a/323575/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210204.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nReferentenentwurf \r\ndes Bundesministeriums der Finanzen vom \r\n17.04.2024: \r\nDritte Verordnung zur Änderung der Ener\u0002getischen Sanierungsmaßnahmen-Verord\u0002nung (ESanMV)\r\nBerlin, 07.05.2024\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-267\r\nsteinhauser@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2024 Seite 2 von 5\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) vertritt als Spit\u0002zenverband der deutschen Wirtschaft die Interessen von mehr als ei\u0002ner Million Handwerksbetrieben mit mehr als 5,7 Millionen Beschäf\u0002tigten und 350.000 Auszubildenden. \r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Entwurf der Dritten Ver\u0002ordnung zur Änderung der Energetischen Sanierungsmaßnahmen\u0002Verordnung (ESanMV) Stellung beziehen zu können, wovon wir hier\u0002mit Gebrauch machen. Wir würden es begrüßen, wenn die von uns \r\nangesprochenen Punkte im Rahmen dieser Stellungnahme Eingang in \r\ndas weitere Verfahren finden würden.\r\nAllgemeine Anmerkungen\r\n35 Prozent des Endenergieverbrauchs und 30 Prozent der CO₂-Emissionen werden in \r\nDeutschland durch den Betrieb von Gebäuden verursacht. Bestandsgebäude brauchen \r\ndabei für Raumwärme und Warmwasserbereitung ein Vielfaches dessen, was heute \r\ntechnisch möglich ist. Energetische Sanierungen von Gebäudehülle sowie moderne Ge\u0002bäudetechnik bieten damit ein enormes Potential, das schnell gehoben werden muss. \r\nDas Handwerk bietet in diesem Bereich passgenaue Lösungen für eine Wärmewende \r\naus einem Guss, etwa durch passfähige Wärmedämmungen oder Heizanlagen.\r\nEs gilt, die energetische Sanierung der Gebäudesubstanz weiter voranzutreiben und für \r\njedes Gebäude individuelle und technologieoffene Lösungen zu ermöglichen. Das Hand\u0002werk steht bereit und bietet passgenaue Lösungen für jedes Gebäude. Um bis 2045 Kli\u0002maneutralität zu erreichen, muss der Rückgang des Endenergieverbrauchs durch Sanie\u0002rung im Bestand um rund ein Drittel erfolgen. Damit verbunden ist eine deutliche Steige\u0002rung bei der Sanierungsrate auf 1,7 Prozent im Jahr 2030 und auf 1,9 Prozent im Jahr \r\n2040. Dafür braucht es einen konsistenten und widerspruchsfreien ordnungsrechtlichen \r\nRahmen sowie ein ganzheitliches und verlässliches Förderkonzept auf angemessenem \r\nNiveau, flankiert durch zusätzliche steuerliche Anreize.\r\nDie Zielsetzung, die Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energe\u0002tische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des \r\nEinkommensteuergesetzes (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung -\r\nESanMV) an die technischen Vorgaben der Bundesförderung für effiziente Gebäude –\r\nEinzelmaßnahmen (BEG EM) anzugleichen, ist folgerichtig. \r\nAllerdings sehen wir in den Verschärfungen einiger Anforderungen, insbesondere an die \r\nFörderung von Biomasseanlagen, noch immer und zunehmend eine Diskriminierung des \r\nEnergieträgers Biomasse / Holz, die die Umsetzung der Energiewende und die Nutzung \r\nErneuerbarer Energien im Wärmesektor zu behindern drohen. \r\nDie notwendige Diversifizierung spricht ordnungspolitisch gegen einen generellen An\u0002schluss- und Benutzungszwang und für klare Grenzen für den Verantwortungsbereich \r\nder Energieversorger, insbesondere bei handwerksrelevanten Dienstleistungen und \r\nZDH 2024 Seite 3 von 5\r\nKernmärkten. Fernwärme wird im offenen Wettbewerb mit anderen Lösungen wichtiger \r\nTeil der Wärmewende sein. Um die Verbraucher zu schützen, müssen Fernwärmemono\u0002pole aber einer wirksamen Preiskontrolle durch die Bundesnetzagentur und Landesregu\u0002lierungsbehörden unterliegen. Anschluss- und Benutzungszwänge sind zu vermeiden, da \r\nsie Innovationen verhindern und zu überhöhten Monopolpreisen führen können.\r\nZu den Regelungen im Einzelnen\r\nZu Anlage 6: Erneuerung der Heizungsanlage – Übergreifende technische Min\u0002destanforderungen \r\nEs sollte der korrekte Verweis auf die Normenreihe DIN EN bzw. TS 12831 verwenden. \r\nDas umfasst dann alle gewünschten Varianten. DIN EN 12831 bzw. DIN /TS12831 alleine \r\nsind als Verweis unvollständig und eigentlich unbrauchbar. \r\nWie in der Richtlinie BEG-EM wird auch hier lediglich nur auf das Formular der VdZ und \r\nnicht auf die entsprechende Fachregel Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand \r\nverwiesen. Im GEG wurde der richtige und vollständige Bezug hergestellt: \r\n§ 60c Abs. 3 GEG: Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach \r\nder ZVSHK-Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“, VdZ – Wirt\u0002schaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, \r\nNummer 4.2. oder nach einem gleichwertigen Verfahren durchzuführen. \r\nDer Ausschluss von der Förderung von Einzelheizungen in Gebieten mit ausgewiesenem \r\nAnschluss- und Benutzungszwang ist abzulehnen. Fernwärme wird im offenen Wettbe\u0002werb mit anderen Lösungen wichtiger Teil der Wärmewende sein. Die notwendige \r\nDiversifizierung spricht ordnungspolitisch gegen einen generellen Anschluss- und Benut\u0002zungszwang und für klare Grenzen für den Verantwortungsbereich der Energieversorger, \r\ninsbesondere bei handwerksrelevanten Dienstleistungen und Kernmärkten. Anschluss\u0002und Benutzungszwänge sind grundsätzlich zu vermeiden, da sie Innovationen verhindern \r\nund zu überhöhten Monopolpreisen führen können. Verbraucherinnen und Verbraucher \r\nwerden so in unzumutbarer Weise einseitig benachteiligt. \r\nDie Formulierung Rohrleitungen sind mindestens gemäß den Anforderungen des jeweils \r\ngeltenden Gebäudeenergiegesetzes zu dämmen. wirft Fragen auf. Mit dem Bezug auf \r\ndas GEG wird die energetische Qualität der anzubringenden Rohrleitungsdämmung fest\u0002gelegt, jedoch nicht, ob ausschließlich im Zuge der Heizungsmodernisierung neu instal\u0002lierte Rohre oder auch Rohrleitungen des bestehenden Heizungsverteilnetzes zu däm\u0002men sind. Hier sollte eine Klarstellung erfolgen, dass sich die Dämmpflicht ausschließlich \r\nauf die erneuerten bzw. neu installierten Rohrleitungen bezieht.\r\nErgänzungsvorschlag zu Anlage 6: Erneuerung der Heizungsanlage - Übergrei\u0002fende technische Mindestanforderungen (letzter Absatz):\r\nWeiter heißt es in Anlage 6: Bei Biomasseheizungen, Wärmepumpen und Brennstoffzel\u0002lenheizungen und der Nachrüstung bivalenter Systeme müssen die durch die Anlagen \r\nZDH 2024 Seite 4 von 5\r\nversorgten Wohneinheiten nach Durchführung der Maßnahme zu mindestens 65 Prozent\r\ndurch erneuerbare Energien beheizt werden.\r\nBiomasseheizungen, Wärmepumpen und Hybridheizungen sind nach dem GEG Erfül\u0002lungsoptionen für die Anforderungen des § 71 bei Einhaltung der Vorgaben aus den §§ \r\n71 c, e, f, g, h. Ein rechnerischer Nachweis der Erfüllung der 65 Prozent-EE-Vorgabe ist \r\nalso nicht erforderlich. \r\nBei Ergänzung eines vorhandenen Heizkessels um eine elektrisch angetriebene Wärme\u0002pumpe (WP-Hybridheizung) wird im GEG die Auslegung auf 30 bzw. 40 Prozent der Heiz\u0002last (je nach Fahrweise) gefordert. Ein weitergehender rechnerischer Nachweis der Erfül\u0002lung der 65 Prozent-EE-Vorgabe ist nicht erforderlich. \r\nWir bitten um eine entsprechende Klarstellung zu den Erfüllungsoptionen. Formulie\u0002rungsvorschlag: „Ein rechnerischer Nachweis ist nicht erforderlich. Der Nachweis erfolgt \r\ndurch Vorlage der Fachunternehmerbescheinigung.“\r\nAndernfalls sollte ergänzt werden, mit welchen Anforderungen ein pauschaler Nachweis \r\nbei Hybridsystemen mit einer Wärmepumpe bzw. Biomassefeuerung für die Einhaltung \r\nder 65 Prozent-EE-Anforderung erfolgen kann. \r\nDiese Anforderung sollte analog der bisherigen technischen FAQ-Liste des BAFA erfol\u0002gen. Hier heißt es: \r\nFrage 8.16 \r\n65 Prozent-EE-Anteil bei Wärmepumpen und Biomasseanlagen – Anforderung (Aus\u0002zug): \r\nDie Einhaltung der 65-Prozent-Pflicht wird grundsätzlich als erfüllt angesehen, wenn die \r\nLeistung des EE-Wärmeerzeugers mindestens 30 Prozent der gesamten Heizleistung aller \r\nWärmeerzeuger sowie mindestens 30 Prozent der Norm-Heizlast des Gebäudes bzw. des \r\nzu versorgenden Gebäudeteils beträgt und der EE-Wärmeerzeuger vorrangig (bivalent\u0002parallel) betrieben wird. Für Wärmepumpen ist die Leistungsangabe der Heizleistung am\r\nTeillastpunkt „A“ (Tj = -7 °C) nach Verordnung (EU) Nummer 813/2013 bzw. DIN EN \r\n14825 im Klima „gemäßigt“ maßgebend. \r\nBegründung:\r\nDie pauschale Erfüllungsoption für Wärmepumpen für den Nachweis der 65 Prozent-EE\u0002Anforderung sollte analog den Vorgaben des GEG, § 71h, Abs. 1 aufgenommen werden. \r\nDies gilt prinzipiell auch für eine Biomasseheizung, die als Hybridheizung zu einer Gas\u0002oder Ölheizung ergänzend eingebaut wird. \r\nErgänzungsvorschlag zu Anlage 6, Ziff. 6.1 Solarkollektoranlagen\r\nUnter der Strichaufzählung unter dem Absatz „Abweichend zu der in den übergreifen\u0002den technischen Mindestanforderungen (…)“ sollte ergänzend aufgenommen werden: \r\nZDH 2024 Seite 5 von 5\r\n„- Wenn nur eine Solarkollektoranlage ausschließlich für die Warmwasserbereitung er\u0002richtet oder diese durch zusätzliche Solarkollektoren erweitert wird, ist der hydraulische \r\nAbgleich nicht notwendig.“\r\nErgänzungsvorschlag zu Anlage 6, Ziff. 6.2 Biomasseanlagen\r\nDie verschärften Anforderungen an die Emissionsgrenzwerte von Biomassekesseln – u.a. \r\nfür Staubemissionen sowie an der Anhebung der Vorgaben für den jahreszeitlichen \r\nRaumheizungsnutzungsgrad (ETA S) auf 81 Prozent sehen wir kritisch. Zusammen mit \r\nweiteren technischen Randbedingungen und Vorgaben zur Kombination der Biomasse\u0002kessel mit Solarthermie, PV oder Warmwasserwärmepumpen zur Erlangung bestimmter \r\nFörderboni wird der Energieträger Biomasse in ungerechtfertigter Weise schlechter ge\u0002stellt. Dies ist mit Blick auf die notwendige Technologieoffenheit für das Erreichen der \r\nWärmewende nicht hinnehmbar und sollte aufgehoben werden.\r\nErgänzungsvorschlag zu Anlage 6, Ziff. 6.3 Elektrisch angetriebene Wärmepum\u0002pen\r\nDie Anforderungen an die Netzdienlichkeit von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen \r\ngehen im Detail über die Anforderungen der BEG-EM und auch den aktuellen Diskussi\u0002ons- und Umsetzungsstand zum § 14a EnWG im Auftrag der BNetzA hinaus. \r\nDas Bundesministerium für Finanzen sollte sicher stellen, dass die Anforderungen an die \r\nNetzdienlichkeit von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen im § 14a EnWG und in \r\nder ESanMV aufeinander abgestimmt, also möglichst gleichlautend sind. \r\n./."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009097","regulatoryProjectTitle":"Vereinfachung der Meldungen zur Mindeststeuererklärung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cd/ea/323577/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210218.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"14.Juni 2024\r\nAn das\r\nBundesministerium der Finanzen \r\n11016 Berlin \r\nStellungnahme zum Entwurf des amtlichen Vordrucks für die Mindeststeuererklärung für \r\nden Veranlagungszeitraum 2024 und der dazugehörigen Anleitung\r\n(GZ: IV B 5 - S 1100/24/10001 :002) \r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir bedanken uns für die Zusendung des Entwurfs des amtlichen Vordrucks für die Mindeststeuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2024 nebst der dazugehörigen Anleitung und die Möglichkeit zur Stellungnahme. Wir begrüßen ausdrücklich, dass die Wirtschaft bereits zu diesem Zeitpunkt \r\nin die Ausarbeitung der entsprechenden administrativen Prozesse einbezogen wird. Dieses Vorgehen kann dazu beitragen, den erheblichen bürokratischen Aufwand der betroffenen Unternehmen \r\nsignifikant zu vermindern. \r\nUnsere Anmerkungen zu den einzelnen Erklärungstatbeständen und der Anleitung finden Sie im \r\nbesonderen Teil dieser Stellungnahme. Sie finden diese zudem in identischer Form auch in der von \r\n2/3\r\nIhnen vorbereiteten Excel-Tabelle. Wir haben unsere Hinweise dort wunschgemäß in Spalte A eingetragen. \r\nGemäß § 75 Abs. 3 Mindeststeuergesetz gibt das Bundesministerium der Finanzen den amtlich \r\nvorgeschriebenen Datensatz für die elektronische Übermittlung des Mindeststeuerberichts separat \r\nim Bundessteuerblatt bekannt. Wir würden es sehr begrüßen, wenn wir auch bei der Ausarbeitung \r\ndieses Datensatzes in vergleichbarer Form einbezogen werden könnten, wie es jetzt bei dem Entwurf der Erklärung erfolgt. \r\nDie OECD hat im Juli 2023 den „GloBE Information Return (Pillar Two)“ veröffentlicht, so dass die \r\nentsprechenden Informationen grundsätzlich länderübergreifend einheitlich erfasst werden müssen, \r\ndamit bei einem Austausch eine Vergleichbarkeit vorliegt. Damit ist der Handlungsspielraum auf \r\nnationaler Ebene eingeschränkt. Dennoch bitten wir um Einbeziehung, um den bürokratischen Aufwand der Unternehmen so weit wie möglich zu minimieren. \r\nAus unserer Sicht besteht insbesondere für große nationale Gruppen die Möglichkeit einer bürokratiearmen Umsetzung. Diese Unternehmensgruppen fallen zwar in den Anwendungsberiech des Mindeststeuergesetzes. Es kann aber definitionsgemäß kein Austausch der Mindeststeuerberichte mit \r\nanderen Staaten erfolgen. Dies sollte der deutschen Finanzverwaltung Spielräume zum Bürokratieabbau eröffnen, zumal die nominale Ertragssteuerbelastung von Unternehmen in Deutschland im Regelfall über 30 Prozent liegt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009098","regulatoryProjectTitle":"Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8b/db/323579/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210223.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium der Finanzen \r\n11016 Berlin \r\nEingabe zu dem BMF-Schreiben „Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen“ vom 12. Dezember 2023 \r\n(GZ: IV B 2 - S 1300/21/10024 :005 DOK: 2023/0921455) \r\nDas Bundesministerium der Finanzen hat am 12. Dezember 2023 die Neufassung des sehr praxisrelevanten BMF-Schreibens „Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen“ veröffentlicht, ohne der betrieblichen Praxis vorab eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Wir bedauern dies sehr, da das nun vorliegende BMF-Schreiben eine Reihe \r\nvon Anwendungsproblemen, Fragen und Rechtsunsicherheiten hervorruft, die zu vermeiden gewesen wären, wenn vorab eine Konsultation der betroffenen Steuerpflichtigen und ihrer Interessensvertretungen stattgefunden hätte. Wir übermitteln Ihnen im Folgenden die wesentlichen Fragen \r\nund Kritikpunkte unserer Mitglieder und bitten Sie, das BMF-Schreiben an den betreffenden Randziffern zu überarbeiten. Gern bieten wir an, zu einem diesbezüglichen Entwurf Stellung zu nehmen.\r\n2/12\r\n1. Bestimmung der Ansässigkeit (Rz. 7 und 14ff)\r\na) Grundsätzliche Anmerkungen\r\nDie neu eingefügten Grundsätze zur Bestimmung der Ansässigkeit von Steuerpflichtigen werden in \r\nder betrieblichen Praxis in vielen Fällen zu noch detaillierteren Einzelfallprüfungen führen und \r\ndas Risiko von Interpretationskonflikten und resultierenden Doppelbesteuerungen signifikant \r\nerhöhen. \r\nZudem möchten wir darauf hinweisen, dass die neuen Regelungen unserer Ansicht nach auch auf \r\nInbound-Fälle für Entsendungen nach Deutschland anzuwenden sind. Angesichts des zunehmenden Fachkräftemangels in Deutschland benötigt die deutsche Wirtschaft eindeutige, pragmatische \r\nund administrativ leicht umsetzbare Regelungen. Die neuen undurchsichtigen Vorschriften stehen \r\ndem entgegen und erschweren den Zuzug dringend benötigter Fachkräfte.\r\nb) Wirkung ausländischer Ansässigkeitsbescheinigungen \r\nEs ist nicht nachvollziehbar, dass die Vorlage ausländischer Ansässigkeitsbescheinigungen keine \r\nverbindliche Wirkung mehr entfalten soll (Rz. 7). Damit werden Arbeitnehmer bei Outbound-Entsendungen für Aufenthaltstage in Deutschland und für sogenannte Drittstaatenaufenthalte außerhalb des Tätigkeitsstaates einem großen Risiko der Doppelbesteuerung ausgesetzt, welches in \r\nvielen Fällen wirtschaftlich vom Arbeitgeber zu tragen ist. \r\nPetitum: \r\nEine Ansässigkeitsbescheinigung sollte zumindest weiterhin indiziellen Charakter haben, der nur in \r\nbegründeten Einzelfällen widerlegt werden kann. Zudem sollte diese im Lohnsteuerabzugsverfahren eine haftungsbefreiende Wirkung für den Arbeitgeber haben.\r\nc) Kriterien zur Bestimmung der Ansässigkeit\r\nDie betriebliche Praxis benötigt klare und praktikable Kriterien zur Bestimmung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit. Die bestehenden Ausführungen in dem BMF-Schreiben reichen dafür \r\nnicht aus. Ziel sollte sein, Doppelbesteuerungen aus Anlass der unterschiedlichen Interpretation \r\ndes Begriffs des Lebensmittelpunkts seitens der beteiligten Staaten und damit eine Vielzahl an \r\nVerständigungsverfahren zu vermeiden, die sowohl auf Seiten der Finanzverwaltung als auch auf \r\nArbeitgeberseite unnötig Zeit und Ressourcen benötigen und nicht gewollt sein können. Dies wird \r\nim Folgenden anhand mehrerer Beispiele erläutert: \r\n▪ Insbesondere bei Entsendungen von mehr als einem Jahr und weniger als 5 Jahren (Regelfälle, vgl. dazu Beispiel 6, Rz. 23), bei denen der Wohnsitz – u. a. aufgrund der Lage auf vor \r\nallem großstädtischen Wohnungsmärkten – im Heimatland beibehalten wird und die Familie \r\nden Mitarbeiter während der Entsendung in das Gastland begleitet, werden sich aus den \r\n3/12\r\nneuen Regelungen des BMF-Schreibens zur Bestimmung des Lebensmittelpunktes zahlreiche \r\nInterpretationskonflikte bei der Bestimmung der DBA-Ansässigkeit ergeben. \r\nNach ausländischer Sichtweise kommt dem Aufenthalt der Familie während des Auslandseinsatzes häufig eine entscheidende Bedeutung zu. Erfolgt eine Entsendung in das Gastland \r\nfür länger als ein Jahr und begleitet die Familie den Mitarbeiter, liegt nach Interpretation des \r\nEinsatzlandes häufig eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes in das Gastland vor, d. h. anders als nach den Ausführungen des BMF-Schreibens werden persönliche und wirtschaftliche \r\nBeziehungen nicht zwingend gleichrangig bewertet. Darüber hinaus werden wirtschaftliche Interessen im Gastland nach ausländischem Recht nicht bereits dadurch verneint, dass aufgrund \r\nder Entsendung Einkünfte nur vorübergehend im Ausland erzielt werden und der Mitarbeiter \r\neine Rückkehrzusage für die Zeit nach der Entsendung hat. Im Falle einer Entsendung in die \r\nUSA würden die USA als Gastland unter den Voraussetzungen des Beispiels 6, Rz. 23 von einer Verlagerung des Lebensmittelpunkts in die USA und damit von einer DBA-Ansässigkeit in \r\nden USA ausgehen, während das BMF-Schreiben die Ansässigkeit als in Deutschland gegeben sieht. Die Zuweisung des Besteuerungsrechts nach dem DBA wird daher durch beide \r\nStaaten unterschiedlich vorgenommen, was Doppelbesteuerungsfälle erwarten lässt. \r\n▪ Die Einstufung der Entsendung als „vorübergehend“ wird u. a. im Beispiel 6, Rz 23 für alle \r\nEntsendungen von weniger als 5 Jahren vorgenommen. Dies stellt eine unverhältnismäßig \r\nweite Auslegung des zeitlichen Kriteriums „vorübergehend“ dar, die im Widerspruch zu anderen Rechtsbegriffen steht (z. B. § 9 AO, vorübergehend entspricht einer Dauer von max. 6 Monaten). Vielmehr ist im steuerrechtlichen Kontext bei einer Dauer von mehr als 6 Monaten regelmäßig nicht mehr von einer vorübergehenden Tätigkeit auszugehen, sondern es wird eine \r\nDauerhaftigkeit unterstellt (z. B. auch bei der Beurteilung des Vorliegens einer Betriebsstätte \r\nim Sinne einer „festen“ Geschäftseinrichtung). Eine Auslandstätigkeit von mehr als einem \r\nJahr als vorübergehende Erscheinung zu interpretieren, ist daher nicht sachgemäß.\r\n▪ Darüber hinaus ist die Mutmaßung, dass die Auslandstätigkeit aufgrund einer Rückkehrzusage stets als „vorübergehend“ einzustufen ist, i. d. R. nicht einschlägig, denn abweichend \r\nvom geschilderten Beispiel beinhaltet eine Rückkehrzusage nicht das Freihalten des bisherigen Arbeitsplatzes, sondern mündet regelmäßig eher in eine Unterstützung bei der Suche \r\nnach einer neuen und unter Berücksichtigung der Auslandserfahrung auch adäquaten Arbeitsstelle nach Beendigung der Entsendung. Insoweit unterscheidet sich die Auffassung des BMF \r\nvon der unternehmerischen Praxis. Tatsächlich erfolgt trotz Rückkehrzusage vielfach keine \r\nRückkehr an den Arbeitsplatz beim oder in das Arbeitsverhältnis zum früheren inländischen Arbeitgeber, sondern ein Wechsel in eine (höherwertige) Funktion bei verbundenen Unternehmen im In- oder Ausland oder ggf. auch extern. Daher sollte eine Rückkehrzusage bzw. ein ruhendes Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber vor Beginn der Entsendung kein \r\n4/12\r\nmaßgebliches Kriterium für den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen während einer Auslandsentsendung sein. \r\n▪ Zu derselben Beurteilung kommt man bei „Kettenentsendungen“ (vgl. dazu Beispiel 4, Rz.\r\n21), bei denen eine Entsendung mehr als 1 Jahr dauert, in der Regel jeweils 2 bis 3 Jahre. Sofern die Entsendungen direkt anschließend stattfinden und der Mitarbeiter von der Familie begleitet wird, gehen die persönlichen Beziehungen im Heimatland verloren und nach Interpretation des Gastlandes wechselt der Lebensmittelpunkt dorthin.\r\n▪ Die in das BMF-Schreiben neu eingefügten Grundsätze zur Bestimmung der Ansässigkeit sowie die zugehörigen Beispiele lassen befürchten, dass die Wohnsitzfinanzämter bei Entsendungen von weniger als 5 Jahren die Ansässigkeit im Falle der Beibehaltung des inländischen \r\nWohnsitzes pauschal in Deutschland verorten, wenn keine detaillierten Nachweise vorgelegt \r\nwerden, die das Gegenteil beweisen. Welche Nachweise hierbei von den jeweiligen Wohnsitzfinanzämtern der Mitarbeiter angefordert und als akzeptabel erachtet werden, dürfte erfahrungsgemäß in der Praxis sehr unterschiedlich ausgelegt werden. Es ist davon auszugehen, \r\ndass hierdurch ein signifikanter Mehraufwand für Finanzämter und Steuerpflichtige entsteht.\r\n▪ In vielen Fällen wird es Arbeitgebern gar nicht möglich sein, die Informationen zu erlangen, die \r\nfür die Beurteilung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit aus Sicht des BMF-Schreibens erforderlich sind. Vielfältige persönliche wie auch wirtschaftliche Daten der Mitarbeitenden \r\nim Lohnsteuer-Massenverfahren zu erheben und im Hinblick auf den Lebensmittelpunkt \r\nauszuwerten, ist in der Praxis kaum möglich. Bestimmte Informationen darf ein Arbeitgeber \r\nvon Mitarbeitenden auch nicht verlangen (z. B. Vermögen, Parteien- oder Vereinsmitgliedschaften). Der bisher höher gewichtete Aufenthaltsort der engsten Familie während der Entsendung war hingegen für den Arbeitgeber gut zu ermitteln, da die Konditionen der Entsendung (z. B. Leistungen für Fortbildung des Ehepartners im Ausland, Kindergartenbeiträge, \r\nSchulgeld) regelmäßig auch von der Mitnahme der Familie abhängen. \r\n▪ Auch aus dem OECD-Musterkommentar zu Artikel 4 DBA-MA lässt sich nicht entnehmen, \r\ndass zum Zwecke der Bestimmung der engen persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen \r\nauf die Verhältnisse „des gesamten Lebens“ (vor und nach der Entsendung) abzustellen wäre. \r\nStattdessen wird Folgendes ausgeführt: „Thus, regard will be had to his family and social relations, his occupations, his political, cultural or other activities, his place of business, the place \r\nfrom which he administers his property, etc. The circumstances must be examined as a whole, \r\nbut it is nevertheless obvious that considerations based on the personal acts of the individual \r\nmust receive special attention.”\r\n▪ Wirtschaftliche Interessen allein danach beurteilen zu wollen, wie lange sie zeitlich bestanden bzw. bestehen, geht fehl. Arbeitet ein entsandter Mitarbeiter für einige Jahre im Ausland, \r\n5/12\r\nhat er dort zumindest auch wirtschaftliche Interessen, die nicht deshalb nebensächlich sein \r\ndürfen, weil er vorher jahrelang in Deutschland gearbeitet hat (und dort auch zukünftig wahrscheinlich wieder arbeiten wird). Nur in den Fällen, in denen das Vermögen im Inland beträchtlich ist, sollte man zu dem Ergebnis kommen können, dass die inländischen wirtschaftlichen \r\nInteressen die ausländischen wirtschaftlichen Interessen überwiegen und damit gewichtiger \r\nsind. Andernfalls bestehen in beiden Ländern wirtschaftliche Interessen, ohne dass die Bestimmung des „Gewichts“ eindeutig wäre. \r\n▪ Innerhalb der Beurteilung von persönlichen Interessen ist eine Gewichtung vorzunehmen, da \r\nin der Regel die Verbindung zur Kernfamilie wesentlich enger und bedeutender ist als die zur \r\nübrigen Familie und Freunden. \r\n▪ Darüber hinaus können aus der Beibehaltung der Wohnung nicht, wie in Rz. 15 des BMFSchreibens ausgeführt, „gewichtige persönliche Beziehungen“ geschlossen werden, sondern –\r\nwenn überhaupt – lediglich „persönliche Beziehungen“, die aber gegenüber der Beziehung zur \r\nKernfamilie im Tätigkeitsstaat weniger gewichtig sind.\r\n▪ Ferner halten wir es für verfehlt, die Unkenntnis von Sprache, Kultur und Gesellschaft des \r\nTätigkeitsstaats als Kriterium der persönlichen Interessen heranziehen zu wollen, denn dies \r\nist nahezu allen Entsendungen – vor allem zu Beginn – immanent.\r\nPetitum: \r\nIn dem BMF-Schreiben sind ergänzende Ausführungen erforderlich, wie die persönlichen und \r\nwirtschaftlichen Kriterien praktikabel im Einzelnen zu gewichten sind. Dies gilt vor allem in \r\nden Fällen, in denen die persönlichen Interessen des Arbeitnehmers in dem einen und die wirtschaftlichen Interessen des Arbeitnehmers in dem anderen Land liegen. \r\nRelevante Kriterien zur Prüfung des Mittelpunkts der Lebensinteressen sind insbesondere: \r\n▪ die Vertragsdauer,\r\n▪ der Aufenthaltsort der Familie bei verheirateten Mitarbeitern bzw. Mitarbeitern mit Lebenspartnern,\r\n▪ die Einbindung der Familie in die Gesellschaft des ausländischen Tätigkeitsstaates (z. B. Kindergarten-/Schulbesuch der Kinder, Tätigkeit des Ehepartners im ausländischen Staat),\r\n▪ Häufigkeit und Dauer der Nutzung der beibehaltenen deutschen Wohnung durch den Mitarbeiter und seine Familie,\r\n▪ Anzahl der deutschen Arbeitstage während der Entsendung im Kalenderjahr/12-Monatszeitraum,\r\n▪ Größe der Wohnungen in Deutschland und im Ausland,\r\n6/12\r\n▪ Status der Wohnungen in Deutschland und im ausländischen Tätigkeitsstaat in Wohneigentum \r\noder Miete,\r\n▪ Ansässigkeit im ausländischen Tätigkeitsstaat nach dort gültigem Steuerrecht und der Nachweis der tatsächlichen Versteuerung im Ausland\r\nEine insgesamt höhere Gewichtung des Aufenthaltsortes der engsten Familie während der \r\nEntsendung würde den Einklang mit der Interpretation der abkommensrechtlichen Ansässigkeit \r\nausländischer Finanzämter wieder herstellen.\r\nWeitere Kriterien, wie z. B. Zeitschriftenabonnements, Vereins- und Parteimitgliedschaften, weitere \r\nVerwandte (z. B. Eltern, Geschwister) und Freundeskreis sollten aus datenschutzrechtlichen Gründen und wegen ihrer nur geringen Relevanz bei der Prüfung des Gesamtbildes nicht herangezogen werden.\r\nErforderlich ist zudem eine Neudefinition des Begriffs „vorübergehend“, da von einer Dauerhaftigkeit spätestens bei Entsendungen von mehr als einem Jahr auszugehen ist. \r\n2. Arbeitgeberbescheinigung (Rz. 162ff)\r\nBei grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendungen zwischen verbundenen Unternehmen, sind \r\ndie Kosten nach dem Fremdvergleichsgrundsatz von dem Unternehmen wirtschaftlich zu tragen, in \r\ndessen Interesse die Entsendung erfolgt. Die Prüfung der Einhaltung des für diese Entsendeform \r\nbesonderen Fremdvergleichsgrundsatzes und damit die zutreffende Kostenweiterbelastung (d. h. \r\nohne Gewinnaufschlag) obliegt sinnvollerweise dem Betriebstättenfinanzamt des Arbeitgebers \r\nbzw. dessen Betriebsprüfung. Dagegen ist dies kein Thema für die Arbeitnehmerveranlagung in \r\nden Wohnsitzfinanzämtern der entsandten Mitarbeitenden.\r\nDaher können wir den Ausführungen der Rz. 162 des BMF-Schreibens nicht zustimmen, wonach \r\ndie Auskunfts- und Beweismittelbeschaffungspflichten i.S.d. § 90 Abs. 2 AO die Dokumentation der \r\nHöhe der weiterbelasteten Kosten und die Aufteilung nach der Interessenlage des entsendenden \r\nund des aufnehmenden Unternehmens umfassen würde. \r\n§ 90 Abs. 2 AO richtet sich an die Beteiligten des Besteuerungsverfahrens. In Bezug auf die Einkommensbesteuerung des Arbeitnehmers sind Beteiligte in diesem Sinne nach § 78 Nr. 1 AO der \r\nSteuerpflichtige (Arbeitnehmer) und das Finanzamt. Im Arbeitnehmerveranlagungsverfahren spielt \r\ndie Höhe der weiterbelasteten Kosten jedoch keine Rolle. Hier kommt es stattdessen auf die \r\nFrage an, für wen der Arbeitnehmer im Ausland tätig geworden ist und welchen Arbeitslohn er hierfür erhalten hat. Die hierfür erforderlichen Nachweise hat der Arbeitnehmer – ggf. mit Hilfe seines \r\nArbeitgebers – beizubringen. Ob der an ihn gezahlte Arbeitslohn zwischen den Gesellschaften \r\n7/12\r\nweiterbelastet wurde und ob dies in zutreffender Art und Weise und Höhe geschehen ist, ist gem. \r\nständiger BFH-Rechtsprechung irrelevant für das Besteuerungsrecht in Bezug auf den Arbeitslohn \r\nund damit auf die Einkommensteuerveranlagung. \r\nDaher ist es unverhältnismäßig, dass die Finanzverwaltung auch eine Bescheinigung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer verlangt, wonach der Arbeitgeber offenlegt, in welcher Höhe\r\ndie Lohn-, Lohnneben- und Lohnverwaltungskosten nach dem Fremdvergleichsgrundsatz an das \r\naufnehmende Unternehmen weiterbelastet wurden und in welcher Höhe diese vom entsendenden \r\nUnternehmen getragen wurden (Rz. 167). Dies führt außerdem zu einer nicht näher begründeten \r\nUmkehr der bisherigen Vorgehensweise, denn Rz. 143 des bisherigen BMF-Schreibens hat die widerlegbare Vermutung enthalten, dass der Arbeitnehmer ausschließlich im Interesse des aufnehmenden Unternehmens tätig wird. Es ist zu beachten, dass sich aus dieser Bescheinigung keine \r\nzwingenden Schlüsse ziehen lassen, da die weiterbelasteten Kosten weder dem steuerfreien DBALohn noch dem im Ausland versteuerten Arbeitslohn entsprechen müssen. Die Beweiskraft einer \r\nderartigen Bescheinigung wird bereits durch Rz. 142 entkräftet, denn selbst im Falle der unvollständigen Weiterbelastung der Kosten wäre das aufnehmende Unternehmen als wirtschaftlicher \r\nArbeitgeber anzusehen, wenn die Kosten nach dem Fremdvergleichsgrundsatz vom aufnehmenden Unternehmen zu tragen wären. Ein Interesse des entsendenden Unternehmens ist insoweit im \r\nErgebnis nicht gegeben und kann aus einer nicht erfolgten Weiterbelastung auch nicht geschlossen werden. \r\nUnabhängig davon, dass die Erstellung dieser Bescheinigung zu signifikantem administrativem\r\nMehraufwand in verschiedenen Unternehmensbereichen führen würde, bestehen auf Seiten der \r\nArbeitgeber erhebliche Bedenken, alle Kosten – z. B. die sonstigen Lohn- und Personalverwaltungskosten (Gemeinkosten) – gegenüber seinen Arbeitnehmern offenzulegen. \r\nZweckmäßig und ausreichend ist es, dass der Arbeitgeber gegenüber der Finanzverwaltung glaubhaft macht oder bestätigt, dass sämtliche Gehaltskosten an das aufnehmende Unternehmen weiterbelastet wurden, um evtl. nur partielle wirtschaftliche Arbeitgeber auszuschließen. Eine Prüfung \r\ndahingehend, ob die Weiterbelastung dieser Kosten aus Verrechnungspreissicht zutreffend erfolgt \r\nist, verbleibt dagegen bei dem für den Arbeitgeber zuständigen Betriebstättenfinanzamt bzw. der \r\nBetriebsprüfung. Die Vermischung bzw. Verlagerung der Finanzamts-Zuständigkeiten erschließt \r\nsich nicht, zumal das Besteuerungsrecht für den in Rede stehenden Arbeitslohn nach den Bestimmungen der DBA auch dann dem Tätigkeitsstaat zusteht, wenn es der Arbeitgeber versäumt hat, \r\ndie Kosten weiterzubelasten („hätte getragen werden müssen“).\r\n8/12\r\nPetitum:\r\nWir schlagen deshalb vor, von einer Verpflichtung zur Erstellung der vorgesehenen Bescheinigung \r\ngegenüber dem Arbeitnehmer völlig abzusehen. Bei Bedarf sollte allenfalls eine Bestätigung erfolgen, in wessen Interesse der Mitarbeiter tätig ist. \r\n3. Definition der tatsächlichen Arbeitstage (Rz. 230f)\r\nWerden die Tätigkeitstage von Seiten des Arbeitnehmers nicht zuverlässig gemeldet, erfordert die\r\nim BMF-Schreiben vorgesehene Handhabung einen hohen Aufwand des Arbeitgebers zur korrekten Berechnung, wohingegen ein anderer Bewertungsmaßstab (beispielsweise hilfsweise nach \r\nvereinbarten Arbeitstagen) gerade im sehr kurzfristigen Lohnsteuerabzugsverfahren eine erhebliche Vereinfachung wäre.\r\nPetitum:\r\nAus Gründen der Prozessvereinfachung ist es wünschenswert, auch einen anderen Maßstab zuzulassen, z. B. Verhältnis der vereinbarten Arbeitstage oder pauschal ein Verhältnis von 20/30 im \r\nMonat bzw. 240/360 im Jahr.\r\nDies gilt in vergleichbarer Weise für die Aufteilung von Abfindungszahlungen (Rz. 257). Für die \r\nstandardisierte Abbildung im Lohnsteuerabzugsverfahren wäre wünschenswert, wenn auch andere, sachgerechte Aufteilungsmerkmale herangezogen werden könnten, die für den Arbeitgeber \r\nohne Weiteres zu beschaffen sind. Beispielsweise könnten die Verhältnisse der letzten 12 Monate\r\nentsprechend Tz. 2.7 des OECD-MK zu Art. 15 OECD-MA, das vorrangige Besteuerungsrecht \r\nwährend der bisherigen Tätigkeit oder die faktische Steuerpflicht im Ausland während der bisherigen Tätigkeit als Anhaltspunkte für einen sachgerechten Aufteilungsmaßstab zugelassen werden.\r\n4. Erneute Ansässigkeitsprüfung für Nachzahlungen und Wechsel des Besteuerungsrechts \r\nbei Änderung der Ansässigkeit (Rz. 288)\r\nNach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung (z. B. Rz. 199ff. des BMF-Schreibens vom\r\n3. Mai 2018) wurden Nachzahlungen nach Ende eines Expatvertrages so behandelt wie der Arbeitslohn während des betreffenden Bezugszeitraums. War der Mitarbeiter während des Bezugszeitraums im Ausland ansässig, konnte der Fall eintreten, dass ein deutscher Arbeitstag oder \r\nein Arbeitstag in Drittstaaten nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, da der damalige Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht hatte. Diese Sichtweise ist auch zutreffend, da die Zuordnung \r\ndes Besteuerungsrechts nach DBA sich immer nach den Verhältnissen während des Bezugszeitraums richtet und bei Nachzahlungen diese Verhältnisse während des Bezugszeitraumes in \r\nDeutschland und im ausländischen Vertragsstaat unverändert Gültigkeit haben.\r\n9/12\r\nNach den neuen Bestimmungen der Rz. 288 des BMF-Schreibens vom 12.Dezember 2023 soll \r\njetzt unter Berücksichtigung der Wohnsitz- bzw. Ansässigkeitsverhältnisse zum Zeitpunkt der Auszahlung für den gesamten Bezugszeitraum eine erneute Prüfung erfolgen. Dies hat insbesondere \r\nauch Auswirkungen auf nicht bestandskräftige Fälle, die von der unseres Erachtens unzulässigen\r\nrückwirkenden Anwendung betroffen sind (vgl. hierzu Anmerkungen zu Rz. 427).\r\nDies ist administrativ unverhältnismäßig aufwändig für den Arbeitgeber, insbesondere dann, wenn \r\nder Bezugszeitraum längere Zeiträume von mehreren Jahren (wie z. B. bei Jubiläumszahlungen \r\nund Abfindungen) umfasst. Oft liegen in diesen Fällen die Ursprungsdaten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht mehr vor. Im Übrigen reichen die bisherigen gesetzlichen Regelungen der \r\n§§ 50d Abs. 8 und 9 EStG aus, um „weiße Einkünfte“ zu vermeiden. \r\nAußerdem wird diese geänderte Auffassung zu einer wesentlichen Erhöhung des Umfangs der \r\nDoppelbesteuerung führen. Bei der (anteiligen) Besteuerung im ausländischen Tätigkeitsstaat werden in aller Regel weiterhin die Verhältnisse während des Bezugszeitraumes berücksichtigt. \r\nPetitum:\r\nWir halten es für unerlässlich, die Neuregelung zu streichen. Einerseits wegen des hohen administrativen Aufwands für den Arbeitgeber und andererseits, weil durch die neue Allokation zwangsläufig eine meist endgültige Doppelbesteuerung ausgelöst wird. Nahezu alle ausländischen Vertragsstaaten nehmen eine Zuteilung auf Grundlage der Wohnsitzverhältnisse während des Erdienungszeitraums vor und ändern den Aufteilungsmaßstab auch dann nicht, wenn zwischen dem Erdienungszeitraum und der Auszahlung eine Änderung der Ansässigkeit eintritt.\r\n5. Steuerschutz / Tax Protection (Rz. 317ff)\r\nDie neu eingefügten Ausführungen zur Tax Protection (Steuerschutz) stellen diese mit einer Nettolohnvereinbarung gleich. Dies widerspricht grundlegend der unternehmerischen Praxis: Tatsächlich wird Mitarbeitern bei Anwendung einer Tax Protection Policy weiterhin ein Bruttoarbeitslohn \r\nzugesagt und verbrieft. Von dem Bruttoarbeitslohn behält der Arbeitgeber im Falle der Befreiung \r\nvom Lohnsteuerabzug nach einem DBA regelmäßig eine Vorauszahlung auf die Auslandssteuer \r\nein. Es entsteht in diesem Zusammenhang abweichend von einem Steuerausgleichsmechanismus \r\n(TEQ) kein arbeitsrechtlicher Anspruch auf einen vereinbarten Nettoarbeitslohn. Gegenstand der \r\nTax Protection ist die Gewährung eines Steuerschutzes, d. h. eine Kompensationszusage im Falle \r\ndes Auftretens eines steuerlichen Nachteils im Vergleich zu einer ausschließlichen Steuerpflicht \r\ndes Arbeitslohns in Deutschland. Dieser Schutzmechanismus greift insbesondere bei (seltenen) \r\nFällen eines höheren Steuersatzes im Ausland im Vergleich zur Steuerbelastung in Deutschland. \r\nIst die vom Arbeitgeber einbehaltene Vorauszahlung auf die Auslandssteuer niedriger als die tatsächlich angefallene Auslandssteuer, entsteht zusätzlicher Arbeitslohn in Höhe der \r\n10/12\r\nSteuerübernahme durch den Arbeitgeber. Ist die vom Arbeitgeber einbehaltene Vorauszahlung auf \r\ndie Auslandssteuer jedoch im Ergebnis zu hoch, erfolgt eine Auszahlung der Differenz, die keinen \r\nzusätzlichen Arbeitslohn auslöst, da die Auszahlung aus dem bereits bescheinigten (nach DBA \r\nsteuerfreien) Bruttoarbeitslohn erfolgt. Bei der Auszahlung handelt es sich nicht um zusätzlichen \r\nArbeitslohn, sondern vielmehr um die Konsequenz aus der Bruttolohnvereinbarung, wonach dem \r\nArbeitnehmer der Bruttoarbeitslohn, vermindert um gesetzliche Abzüge zusteht. Würde der Arbeitgeber die Differenz nicht auszahlen, läge insoweit ein Verstoß gegen arbeitsrechtliche Prinzipien \r\nvor, da der Arbeitgeber die verbriefte Bruttozusage tatsächlich nicht eingehalten hätte. \r\nDie Schlussfolgerung des BMF ist somit sachlich falsch, dass im Falle einer Tax Protection eine \r\nNettolohnvereinbarung vorliegt. Die ausgeführten Konsequenzen greifen nicht für eine Tax Protection Policy.\r\nPetitum:\r\nWir bitten klarzustellen, dass eine Tax Protection keine Nettolohnvereinbarung darstellt.\r\n6. Sonderregelungen für Geschäftsführer (Rz. 357ff)\r\nGemäß Abschnitt 6.1, Rz. 357 ist bei DBA, welche Sonderregelungen für Geschäftsführer enthalten, zu unterscheiden, ob die entsprechenden Regelungen auf die Eigenschaft als Geschäftsführer \r\nabstellen oder aber auf die konkrete Geschäftsführertätigkeit. In letztgenannten Fall endet gem. \r\nAbschnitt 6.1, Rz. 357 die Anwendung der Geschäftsführerklausel des DBA bereits dann, wenn die \r\nTätigkeit als leitender Angestellter nachweislich tatsächlich nicht mehr ausgeübt wird. \r\nDie Anwendung dieser Regelung auf Abfindungen bleibt (mangels Beispiels) unklar. Es ist nicht \r\nnachvollziehbar, ob bei Bezahlung der Abfindung nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit \r\n(z. B. wenn nach der Tätigkeit als Geschäftsführer eine andere Tätigkeit im selben Unternehmen \r\nausgeübt wird) bei der Aufteilung des Besteuerungsrechts für den Zeitraum, in dem die Geschäftsführertätigkeit ausgeübt wurde, die Sonderregelung gilt oder ob auch für diesen Zeitraum der allgemeine Artikel über unselbstständige Arbeit gilt. Auch bleibt unklar, wie für andere nachlaufende \r\nZahlungen an ehemalige Geschäftsführer (z. B. Bonuszahlungen) zu verfahren ist. \r\nPetitum:\r\nWir schlagen eine Klarstellung vor, dass nicht nur der laufende Arbeitslohn für die aktive Tätigkeit \r\nals leitender Angestellter der gesonderten Versteuerung nach dem einschlägigen DBA unterliegt \r\n(insbesondere Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz), sondern auch nachlaufende – für die (tatsächliche) \r\naktive Tätigkeit als leitender Angestellter – geleistete Zahlungen (z. B. Bonus, Long Termin Incentive Payments, Stock Options). Zur Wahrung der einheitlichen Anwendung der BFHRechtsprechung (hier: BFH vom 30.09.2020, BStBl II 2021 S. 275) sollen auch \r\n11/12\r\nAbfindungszahlungen der Versteuerung nach der einschlägigen Regelung für leitende Angestellte \r\n(insbesondere Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz) hierunter fallen.\r\n7. Rückwirkende Anwendung auf alle noch offenen Fälle (Rz. 427)\r\nDas neue BMF-Schreiben v. 12. Dezember 2023 soll auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle \r\nanwendbar sein. Die rückwirkende Anwendbarkeit ist hinsichtlich der Ansässigkeitskriterien (Rz. \r\n14ff.) und der erneuen Ansässigkeitsprüfung bei Nachzahlungen (Rz. 288) eine unzulässige belastende Rückwirkung. Im Übrigen wäre eine Rückwirkung, welche das Jahr 2023 betrifft, für das \r\nLohnsteuerabzugsverfahren nicht mehr umsetzbar, da die Lohnkonten abgeschlossen sind und die \r\nelektronischen Lohnsteuerbescheinigungen bereits an die Finanzverwaltung übermittelt wurden.\r\nPetitum:\r\nWir regen an, die Anwendbarkeit auf Zahlungen und Zeiträume frühestens ab 1. Januar 2024 bzw. \r\nab Veröffentlichung der finalen Fassung des erneut überarbeiteten BMF-Schreibens festzulegen. \r\n8. Weitere Aspekte:\r\n▪ Arbeitgeber im Rahmen einer Poolvereinbarung (Rz. 186f)\r\nDie Definition der Poolvereinbarung ist in dem BMF-Schreiben sehr kurz formuliert. \r\nPetitum: \r\nAus Gründen der Rechtssicherheit regen wir eine Präzisierung anhand weiterer Praxisbeispiele \r\nan.\r\n▪ Abgrenzung – keine Arbeitnehmerentsendung (Rz. 150)\r\nDie Definition des wirtschaftlichen Arbeitgebers ist nicht eindeutig auf alle Vertragsarten (z. B. \r\nDienstvertrag) übertragbar. \r\nPetitum:\r\nEs ist eine klare Aussage wünschenswert, in welchen Fällen die 183 Tage-Regel Anwendung \r\nfinden kann und in welchen Fällen nicht, damit dies entsprechend standardisiert in einer Prüflogik für das Lohnsteuerabzugsverfahren umgesetzt werden kann und vorhersehbar in einer \r\nLohnsteueraußenprüfung akzeptiert wird. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur\r\nUmsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen\r\n(CSRD)\r\nBerlin, 18.04.2024\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-262\r\npesch@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2024 Seite 2 von 3\r\nDurch die CSRD wird eine Nachhaltigkeitsberichterstattung für bilanzrechtlich große sowie für bilanzrechtlich kleine oder mittelgroße kapitalmarktorientierte Unternehmen \r\nund eine Prüfung dieser Nachhaltigkeitsberichterstattung eingeführt.\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) vertritt als Spitzenverband der \r\ndeutschen Wirtschaft die Interessen von 1 Million Handwerksbetrieben mit rund 5,7 Millionen Beschäftigten und 350.000 Auszubildenden. Von den neuen Berichtspflichten gemäß CSRD wird ein Teil der Handwerksbetriebe direkt betroffen sein, die sich damit \r\nneuen Bürokratielasten ausgesetzt sehen. Und wenngleich kleine und mittlere Unternehmen ohne Kapitalmarktorientierung aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, erreichen sie indirekte Berichtspflichten über den sog. Trickle Down Effekt, den es zu begrenzen gilt.\r\nDies vorausgeschickt danken wir für die Möglichkeit, eine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der CSRD hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen abgeben zu können, denn unser Ziel ist die Vermeidung zusätzlicher bürokratischer Lasten für Handwerksbetriebe. \r\nVor diesem Hintergrund erwarten wir im auf den Referentenentwurf folgenden Regierungsentwurf genauere Angaben zum Erfüllungsaufwand, der aktuell weitestgehend auf \r\nSchätzungen basiert. Insbesondere sollten die Auswirkungen der Umsetzungsmaßnahmen auf kleine und mittlere Unternehmen – wie in Erwägungsgrund 22 der CSRD dargestellt – geprüft werden, um sicherzustellen, dass sie nicht unverhältnismäßig belastet \r\nwerden.\r\nZur Begrenzung des Bürokratieaufwands ist es auch erforderlich, dass sich die Bundesregierung in die Prozesse zur Fortentwicklung der European Sustainability Reporting \r\nStandards (ESRS) einbringt und dabei auf eine Begrenzung der Berichterstattungsvorgaben hinwirkt. Die bereits veröffentlichte „delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der \r\nKommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung“ sieht sehr umfassende und komplexe Vorgaben für Unternehmen und Betriebe \r\nvor. Da diese Verordnung für die Praxis von großer Bedeutung ist, sollte die Bundesregierung auf praxisnahe und einfach umsetzbare Vorgaben hinwirken. Eine rechtzeitige \r\nAnpassung des delegierten Rechtsakts ist notwendig, sofern und sobald sich herausstellt, dass die sektorübergreifenden Berichtsstandards in den berichtspflichtigen Betrieben nicht umsetzbar sind bzw. wenn nicht-berichtspflichtige Betriebe in der Wertschöpfungskette mit unverhältnismäßigen Datenanforderungen konfrontiert werden, wie dies \r\nbereits absehbar ist. Notwendig wäre bei einer Überarbeitung die Begrenzung der anforderungsfähigen Datenpunkte auf den in der Erarbeitung befindlichen freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandard (VSME) statt wie bisher geregelt auf den Berichtsstandard \r\nkapitalmarktorientierter KMU (LSME).\r\nGrundsätzlich positiv werden die Bestrebungen des vorliegenden Referentenentwurfes\r\ngewertet, die EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen \r\n(CSRD) im Wesentlichen 1:1 umsetzen zu wollen.\r\nGleichwohl wird in zwei Punkten dringender Klarstellungs- bzw. Änderungsbedarf gesehen:\r\nZDH 2024 Seite 3 von 3\r\nSo ist nach unserer Lesart des Gesetzentwurfes eine Ablösung der Berichtspflichten aus \r\ndem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zu Gunsten des Nachhaltigkeitsberichtes vorgesehen, was durch aus begrüßt wird. Ferner ist dem Entwurf zu entnehmen, \r\ndass eine Verschiebung der Abgabe der ersten LkSG-Berichte bis Ende 2024 vorgesehen \r\nwird. Allerdings bedarf es in diesem Zusammenhang der Klarstellung, dass im Übergangszeitraum bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Erleichterungen bei der Berichterstattung nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz eingeräumt werden, indem ausdrücklich festgehalten wird, dass das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle \r\n(BAFA) erstmalig zum Stichtag 1. Januar 2025 das Vorliegen der Berichte überprüft.\r\nÄnderungsbedarf wird bei den Möglichkeiten zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte\r\ngesehen. In der EU-Richtlinie ist in Art. 39 Abs. 4 ein sog. Mitgliedstaatenwahlrecht vorgesehen, das explizit nicht nur Wirtschaftsprüfer, sondern auch andere qualifizierte \r\nDritte für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten vorsieht. Im Referentenentwurf beschränkt man sich dagegen lediglich auf Wirtschaftsprüfer, was unangemessen und unpraktikabel erscheint und die Kosten der berichtspflichtigen Betriebe wegen fehlender \r\nWirtschaftsprüferkapazitäten deutlich erhöhen dürfte. Erwartet wird, dass hier dem Erwägungsgrund 61 der CSRD gefolgt wird, nach dem Unternehmen „auf eine größere \r\nAuswahl an unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen zugreifen können“ \r\nsollten. \r\nAnsprechpartnerin: Ute Pesch\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-262\r\npesch@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber: \r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks \r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin \r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbe\u0002trieben in Deutschland mit rund 5,7 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie \r\nbedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter \r\nwww.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009100","regulatoryProjectTitle":"Hinweise für den weiteren Erarbeitungsprozess eines freiwilligen KMU-Berichtsstandards (VSME)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/90/05/323583/Stellungnahme-Gutachten-SG2406210238.pdf","pdfPageCount":19,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzur öffentlichen Konsultation der EFRAG im Zusammenhang mit der Erarbeitung eines freiwilligen KMU-Berichtsstandards (VSME ED)\r\nDie Stellungnahme basiert auf den Ergebnissen des von Handwerksbetrieben durchgeführten Feldtestes, die in diesem Zusammenhang ebenfalls veröffentlicht werden.\r\nBerlin, 21.05.2024\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2024 Seite 2 von 19\r\nI. Durchführung des ZDH-Feldtestes\r\no 35 Handwerksbetriebe sind Ende Februar 2024 in einen ZDH-Feldtest gestartet. \r\nJedem Unternehmen wurde ein persönlicher Berater aus der Handwerksorganisation (Verbänden / Kammern) zugeordnet.\r\no Der Arbeitskreis Transformationsfinanzierung (AK TraFoFi) hat den englischen \r\nLeitfaden der EFRAG übersetzt und einen separaten Leitfaden für jedes einzelne \r\nModul erstellt. Die originalen Fragestellungen wurden dabei 1:1 übersetzt und \r\nbewusst nicht vereinfacht, obwohl bei den Formulierungen großes Vereinfachungspotenzial gesehen wird.\r\no Zusätzlich hat das E-Tool (Mittelstandsinitiative Energieeffizienz - MIE) im Rahmen eigener Mittel kurzfristig eine Plattformgestützte Anwendung aller VSMEModule erstellt, die von mehr als 80 % der am Test teilnehmenden Betriebe genutzt wurde. Alle Betriebe, die das E-Tool nutzten, fanden diesen hilfreich. \r\no 20 Handwerksbetriebe haben den VSME-Test absolviert und im Nachgang auch \r\nmittels Fragebogen über ihre Erfahrungen Auskunft gegeben. Darunter sind 3 \r\nBetriebe (15 Prozent der Antwortenden) mit weniger als 10 Mitarbeitern und 1 \r\nBetrieb mit mehr als 250 Mitarbeitern (5 Prozent der Antwortenden), der durch \r\nNichterreichen weiterer Schwellenwerte ebenfalls zu den nicht-berichtspflichtigen Unternehmen gemäß CSRD zählt. 45 Prozent der Antworten kommen von \r\nBetrieben mit 11-50 Mitarbeitern und 35 Prozent haben 51-250 Mitarbeiter.\r\nDas bedeutet:\r\n• Betriebe, die das VSME-Erfassungstool der MIE nutzten, haben nicht nur \r\ntheoretisch den VSME getestet, sondern wirklich ihre Daten eingegeben; \r\nder Test erfolgte also unter realen Bedingungen.\r\n• Wenngleich mehr als die Hälfte der hochmotiviert gestarteten Betriebe \r\nden Test bis zum Ende absolviert haben, mussten etwas mehr als 40 \r\nProzent den Test abbrechen, weil sich der Zeitaufwand für das Durchlaufen des Testverfahrens als deutlich zu hoch herausstellte.\r\n• Die in diesem Bericht dargestellten Ergebnisse wurden sowohl mit den \r\nteilnehmenden Betrieben als auch den Beratern der Handwerksorganisation diskutiert, sodass nunmehr ein dezidierter Erfahrungsbericht vorgelegt werden kann.\r\n• Wir haben die Sicherheit, dass das E-Tool grundsätzlich den VSME abbilden kann. Das webbasierte E-Tool wurde im Rahmen der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz von sieben Umweltzentren aus \r\nder Handwerksorganisation und dem ZDH entwickelt. Kleine und mittlere Betriebe (nicht nur aus dem Handwerk) werden bei der Einführung \r\nund Nutzung des Tools von einem flächendeckenden Expertennetz aus \r\nZDH 2024 Seite 3 von 19\r\nüber 70 Transferpartnern unterstützt. Gefördert wurde die Entwicklung \r\nvom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK).\r\n• Neben den Inhalten des VSME wurde zusätzlich bereits auch die technische Umsetzung einer plattformgestützten Anwendung geprüft, sodass \r\nentsprechendes Verbesserungspotenzial bereits bekannt ist. \r\nII. Hinweise für den weiteren Erarbeitungsprozess eines freiwilligen KMU-Berichtsstandards (VSME)\r\nII.1. Aktueller Sachstand\r\nKMU ohne Kapitalmarktorientierung wurden im Rahmen der EU-Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) bewusst aus dem Anwendungsbereich herausgenommen und sind damit nicht berichtspflichtig. Allerdings ist in den mit \r\nder CSRD in Verbindung stehenden Berichtsstandards für berichtspflichtige Unternehmen (ESRS) auch die Berücksichtigung der Wertschöpfungskette (value chain) vorgesehen, weshalb nicht-berichtspflichtige Unternehmen bereits heute zahlreiche Fragebögen \r\nunterschiedlichster Detailtiefe erhalten und um Nachhaltigkeitsinformationen gebeten \r\nwerden. Kommen nicht-berichtspflichtige Unternehmen diesen Aufforderungen nicht \r\nnach, drohen sie Aufträge zu verlieren. Da in den kommenden Jahren die Zahl der berichtspflichtigen Unternehmen sukzessive zunimmt, wird sich das dargestellte Problem \r\nebenfalls verschärfen. Um die Zunahme bürokratischer Lasten für an sich nicht-berichtspflichtige Unternehmen wirksam zu reduzieren, müssten CSRD/ESRS deshalb dringend \r\nangepasst werden.\r\nII.2. Ziel und Umsetzung des VSME\r\nDas Ziel des VSME besteht darin, die Datenanforderungen innerhalb der Wertschöpfungskette für nicht-berichtspflichtige Unternehmen zu vereinheitlichen und auf ein Minimum zu begrenzen. \r\nZur Erreichung dieses Zieles bedarf es einerseits einer Ausgestaltung des VSME, die es \r\nUnternehmen jeglicher Größe ohne überproportionalen Aufwand und ohne Einbindung \r\nexterner Berater ermöglicht, diesen auch anwenden zu können. Aus dieser Motivation \r\nheraus haben die teilnehmenden Testbetriebe sowie die Berater der Handwerksorganisation an der Feldphase zur Bewertung des VSME-Entwurfes teilgenommen.\r\nAndererseits muss zur Zielerreichung aber ebenfalls sichergestellt werden, dass berichtspflichtige Unternehmen die mit Hilfe des VSME bereitgestellten Informationen als ausreichend anerkennen. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Bankenaufsicht sowie für \r\nFörderprogramme, in denen der VSME künftig zu berücksichtigen ist. \r\nZDH 2024 Seite 4 von 19\r\nWir haben deshalb die Erwartung:\r\no dass CSRD / ESRS dahingehend novelliert werden, dass das VSME-Basismodul als \r\nValue Chain Cap festgelegt wird. Damit wäre klar geregelt, dass berichtspflichtige Unternehmen im Rahmen der Wertschöpfungskette maximal die Daten des \r\nVSME einfordern können.\r\no dass die Bankenaufsicht das VSME-Basismodul als ausreichend akzeptiert und \r\nansonsten insbesondere der Nutzung von Proxy´s (Schätzungen) bzw. Branchendaten zumindest für Kleinst- und Kleinunternehmen zustimmt, um weitere Erleichterungen für nicht-berichtspflichtige Unternehmen zu erreichen.\r\no dass auch in Förderprogrammen das VSME-Basismodul als Maßstab verankert \r\nwird, wodurch Unternehmen Fördermittel zu verbesserten Konditionen erhalten \r\nkönnen.\r\no dass die auf Basis des VSME ermittelten Daten keiner externen Prüfpflicht unterliegen. Auch diese Festlegung ist bei der Novellierung von CSRD / ESRS zu berücksichtigen.\r\nIII. grundlegende Hinweise zur Ausgestaltung des VSME\r\nIII.1. Zusammenfassung\r\nBerücksichtigung sektorspezifischer Besonderheiten im Handwerk\r\nViele Gewerke im Handwerk sind traditionell auf Nachhaltigkeit ausgerichtet, was sich \r\nunter anderem darin äußert, dass sie reparaturfähige Produkte herzustellen bzw. die \r\nLanglebigkeit von bestehenden Produkten durch Reparatur und Pflege sicherstellen. Bei \r\neinigen Gewerken ist dies sogar Geschäftszweck, sodass ein Großteil des Umsatzes mit \r\nreparierenden bzw. pflegenden Tätigkeiten erwirtschaftet wird. Beispielhaft genannt \r\nseien Uhrmacher, Änderungsschneidereien, aber auch im Bautenschutz aktive Betriebe, \r\noder Gebäudereiniger, KfZ-Betriebe etc. \r\nAuch das Lebensmittelhandwerk trägt u.a. durch seine Einkaufsstrukturen zum Erhalt \r\nder kleinbäuerlichen Strukturen und der Vielfalt in der Nutztierhaltung bei, der Verkauf \r\nindividueller Mengen an Verbraucher statt Großpackungen reduziert Abfallmengen, wie \r\nim Übrigen auch die bedarfsgerechte Produktion mit seinen kurzen Transportwegen. Damit ist das Lebensmittelhandwerk im Vergleich zur Industrie deutlich nachhaltiger.\r\nAm Feldtest teilnehmende Betriebe bedauern, dass diese Aspekte in den Fragestellungen keine Rolle spielen. Wenngleich der VSME lediglich zur Darstellung des Sachstandes \r\ndient und keine Bewertung der Ergebnisse vornimmt, sollten diese Aspekte doch \r\nzwangsläufig im Bereich der Nachhaltigkeit berücksichtigt werden.\r\nDeshalb sind im Basismodul unter Frage B2 (Beschreibung des Unternehmens - Was wird \r\nbereits für den Übergang zu einer nachhaltigeren Wirtschaft getan?) zumindest die Reparatur und Pflege von Produkten / Gebäuden sowie die handwerkliche Lebensmittelproduktion als konkrete Handlungsbeispiele aufzunehmen.\r\nZDH 2024 Seite 5 von 19\r\nBerücksichtigung betriebsspezifischer Besonderheiten\r\nDie Testbetriebe weisen darauf hin, dass ihre Gestaltungsmöglichkeiten bei der Werterhaltung und -steigerung von Produkten sowie der nachhaltigen Herstellung von Produkten innerhalb der Wertschöpfungskette begrenzt sind. Diese praktischen Hindernisse auf \r\ndem Weg zu mehr Nachhaltigkeit finden im VSME bislang leider keine Berücksichtigung.\r\nEin Beispiel ist eine Lackiererei, die vorrangig im Auftrag der Versicherungen Unfallautos \r\nrepariert. Bisher wird eine Instandsetzung von Fahrzeugteilen, die im Rahmen eines Unfalls betroffen waren, verhindert. Die Versicherungsunternehmen setzen eher auf den \r\nEinbau fabrikneuer Einzelteile. Es gibt zwar mittlerweile den Ansatz, zumindest sogenannte „green parts“ zu nutzen (geprüfte gebrauchte Teile), wobei hier jedoch die Zustimmung des Kunden eingeholt werden muss. Da zudem Haftungsfragen noch ungeklärt sind, ist dies noch kein Massenphänomen. \r\nÄhnliche Beschränkungen gibt es, sofern eine Dienstleistung und damit die Wertschöpfung des Betriebes vornehmlich beim Kunden bzw. auf der Baustelle erbracht wird. In \r\ndiesem Fall können Betriebe zwar Anregungen zu nachhaltigen Prozessen / Baustoffen, \r\nMaterialien, etc. geben, letztendlich entscheiden aber die Kunden. \r\nHinzu kommt, dass viele Betriebe Mieter von Gewerbeimmobilien sind und damit aus \r\nrechtlichen Gründen Umbauten im Sinne der CO2-Reduktion nicht ohne Genehmigung \r\nvornehmen können. \r\nSprache und Datenverfügbarkeit\r\nVon den Testbetrieben werden insbesondere die umständlichen – zum Teil höchst wissenschaftlichen – Formulierungen kritisiert. Ein entsprechendes Beispiel mit Vorschlag \r\nzur Vereinfachung wird in Kapitel III.2.1. Basismodul bei Frage B4 gegeben. Insgesamt \r\nmuss sichergestellt sein, dass die Formulierungen selbsterklärend sind und kein „Energiestudium“ voraussetzen, wie von den Betrieben regelmäßig moniert wird.\r\nDie Betriebe weisen darauf hin, dass die gewünschten Daten zum Teil nicht zur Verfügung stehen. Dies trifft insbesondere dann zu, wenn ein Betrieb Mieter einer Gewerbeimmobilie ist. In dem Fall fehlt zum Teil der detaillierte Zugriff auf bestimmte Verbrauchswerte. Um hier Abhilfe zu schaffen, müssen die Vermieter zur Lieferung der besagten Daten verpflichtet werden.\r\nWichtig ist ebenfalls, dass Betriebe ohne große Abwägungen, zusätzliche Recherchen \r\noder externe Beratung verstehen können, welche Daten zur Beantwortung einzelner \r\nFragen zusammenzutragen sind. Dies ist bei diversen Fragestellungen nicht gegeben und \r\nmuss dringend geändert werden. \r\nAls ein Beispiel ist hier die Fragestellung bzgl. \"Gebieten mit empfindlicher biologischer \r\nVielfalt\" (siehe Kapitel III.2.1. Basismodul B5) zu nennen, bei denen nicht klar ist, welche \r\ndeutschen Schutzgebietskategorien dem als Äquivalent gegenüberstehen. So existieren \r\nin Deutschland etwa 10 Schutzgebietskategorien, darunter u.a. Naturdenkmäler, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete, Nationalpark, Naturschutz- oder FFH-Gebiet (Fauna-Flora-Habitat-Gebiet). Im Biosphärenreservat steht z.B. das Zusammenspiel \r\nvon Landwirtschaft, Kultur und Natur im Vordergrund, sodass hier eher selten \r\nZDH 2024 Seite 6 von 19\r\n\"empfindliche\" bzw. gefährdete Arten zu vermuten wären. Doch ob dem wirklich so ist, \r\ndarüber ließe sich gut debattieren, was dem VSME-Anwender aber nicht zuzumuten ist. \r\nBei einer möglichen plattform- bzw. datenbankgestützten Umsetzung des VSME sollte \r\neine klare Zuordnung durch Angabe der Postleitzahl ermöglicht werden. \r\nEine plattform- bzw. datenbankgestützte Umsetzung des VSME würden wir unter der \r\nVoraussetzung begrüßen, dass die Unternehmensdaten ausreichend geschützt sind und \r\nder jeweilige Betrieb entscheiden kann, wem er seine VSME-Daten zur Verfügung stellt. \r\nIn diesem Fall sollten zur Unterstützung des Nutzers (ähnlich wie im aktuellen ZWHNachhaltigkeitsnavigator) bei Freitextantworten vorgefertigte Antwortvorschläge oder \r\nzumindest Antworthinweise gegeben werden, um den KMU´s mehr Orientierung bieten \r\nzu können. Technisch könnte dies entweder als grauer überschreibbarer Text im Eingabefeld anlegt, oder in einem separaten Info-Feld mitgeliefert werden, wie es z.B. im ETool bereits etabliert ist.\r\nNotwendige Konzentration auf VSME-Basismodul\r\nDer vorliegende VSME-Entwurf umfasst drei Module: Ein Basismodul, das sogenannte \r\nPAT-Modul sowie das Geschäftspartnermodul. Gemäß EFRAG-Vorschlag sollen lediglich \r\nKleinstunternehmen das Basismodul nutzen und die Betriebe höherer Beschäftigtengrößenklassen zusätzlich noch das PAT- und / oder Geschäftspartnermodul.\r\nAuf Basis der im Feldtest gesammelten Erfahrungen halten wir es für notwendig, dass \r\nfür alle berechtigten Anwender des VSME die Erfüllung des Basismoduls als ausreichend \r\nfestgelegt wird. Hierfür sind mehrere Gründe entscheidend:\r\n• Zeit- und Kostenaufwand sind bereits bei der Umsetzung des Basismoduls beachtlich. \r\no Die Frage nach dem Zeitaufwand für die Bearbeitung des Basismoduls beantworteten 90 Prozent der Betriebe. Im Durchschnitt der \r\nAntworten werden hier 462 Minuten (knapp 8 Stunden) angegeben, \r\nwobei die Streuung sehr hoch ist und in der Spitze 2.400 Minuten (40 \r\nStunden) erreicht. Bei diesem Betrieb handelt es sich um ein Unternehmen mit über 60 Filialen.\r\no 80 Prozent der Betriebe, die nach dem durchgeführten Feldtest Ihre \r\nErfahrungen mittels Fragebogen übermittelt haben, schätzen die Kosten für die Durchführung des Basismoduls auf durchschnittlich 5.091 \r\nEuro. Die fehlenden 20 Prozent haben hierzu keine Angaben gemacht. Ähnlich wie beim Zeitaufwand war auch beim geschätzten \r\nKostenaufwand die Spreizung sehr hoch (maximal 28.000 Euro / Betrieb), wobei erwartete Beratungskosten als größter Kostentreiber \r\neingeschätzt werden.\r\n• Die im Rahmen des PAT- bzw. Geschäftspartnermoduls vorgesehene Durchführung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse wird von den teilnehmenden Betrieben als kaum bis gar nicht umsetzbar (weitere Details siehe weiter unten) eingeschätzt. \r\n• Nach Einschätzung der Betriebsberater ist das Geschäftspartnermodul für Betriebe ohne Erfahrung in der Nachhaltigkeitsberichterstattung bzw. hinsichtlich \r\nZDH 2024 Seite 7 von 19\r\nUmweltmanagementsystemen kaum allein zu stemmen. Insbesondere im Fall \r\nnotwendiger Angaben zum Ausstoß von Treibhausgasemissionen in der Wertschöpfungskette auf Scope-3-Ebene, wird der Aufwand für die Betriebe als unverhältnismäßig eingeschätzt.\r\nDatenschutz angemessen berücksichtigen\r\nDer VSME-Entwurf sieht teilweise Angaben vor, wodurch bestimmte Informationen einzelnen Personen zugeordnet werden könnten. Derartige personenbezogenen Daten stehen im Widerspruch zum Datenschutz. \r\nSollte bei der Beantwortung einzelner Fragen die Gefahr drohen, dass personenbezogene Daten von Mitarbeitern offengelegt bzw. bestimmte Daten einer Person zugeordnet werden könnten, müssen Betriebe auf entsprechende Angaben verzichten und eine \r\nNullmeldung abgeben können. Eine entsprechende Regelung sollte im allgemeinen Teil \r\ndes VSME vorgesehen werden. \r\nKeine Doppelte Wesentlichkeitsanalyse\r\nGemäß Einschätzung der antwortenden Betriebe ist die aus der ESRS (Berichtsstandard \r\nfür berichtspflichtige Unternehmen) abgeleitete und im Rahmen des PAT / BP-Moduls \r\nanzuwendende doppelte Wesentlichkeitsanalyse für Handwerksbetriebe in der bestehenden Form kaum bis gar nicht darstellbar. Die im Leitfaden hierzu enthaltenen Hintergrundinformationen sind viel zu unbestimmt, um daraus ein generelles Vorgehen ableiten oder vergleichbare Ergebnisse erzielen zu können.\r\nSo vermissen die Testbetriebe mehrheitlich konkrete Schwellenwerte, um einschätzen \r\nzu können, wann welche Themen wirklich „wesentlich“ sind bzw. ab welchem Umfang \r\nder Reduzierung von CO2-Bilanzen bzw. Betriebskosten z.B. der Aspekt Klimawandel/Energie als nicht mehr wesentlich einzustufen wäre.\r\nFür einzelne Betriebe stellte sich zusätzlich die Frage, wie man z.B. mit bereits ergriffenen Maßnahmen umgeht, die bei planmäßiger Umsetzung die Auswirkungen eines \r\nNachhaltigkeitsaspekts reduzieren, sodass dieser dann nicht mehr wesentlich ist. Unklar \r\nist den Betrieben ferner, inwiefern bereits in Planung befindliche Maßnahmen bei der \r\nWesentlichkeitsanalyse zu berücksichtigen sind. Beispielhaft aufgeführt wird in diesem \r\nZusammenhang die Installation und der Betrieb einer Photovoltaikanlage, durch die die \r\nCO2-Bilanz reduziert (inside-out) und die eigenen Energiekosten (outside-in) deutlich gesenkt werden. \r\nInsgesamt ist festzuhalten, dass die Wesentlichkeitsanalyse als zu abstrakt und zu komplex abzulehnen ist. Die Frage, ob Betriebe anhand der Erläuterungen im Modul eine \r\ndoppelte Wesentlichkeitsanalyse durchführen konnten, wurde von 69,2 Prozent der antwortenden Betriebe verneint. In der Betriebsgrößenklasse von 11 bis 50 Mitarbeitern \r\nliegt der Anteil mit 87,5 Prozent noch deutlich darüber.\r\nZudem sehen nur wenige Betriebe die doppelte Wesentlichkeitsanalyse als hilfreich an. \r\nDenn auf die Frage, ob die Wesentlichkeitsanalysen dabei helfen, relevante Angaben zu \r\nZDH 2024 Seite 8 von 19\r\neinem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis zu ermitteln, bestätigen dies lediglich \r\n23,1 Prozent der antwortenden Betriebe.\r\nIII.2. inhaltliche Hinweise zu den einzelnen VSME-Modulen bzw. Fragekomplexen\r\nIII.2.1. Basismodul\r\nDie inhaltlichen Angaben des Basis-Moduls sind untergliedert in die Fragenkomplexe B1 \r\nbis B12 und enthalten insgesamt ca. 30 Datenpunkte. Während die Fragen B1, B3 sowie \r\nB6-B10 gemäß VSME-Entwurf von allen Nutzern zu beantworten sind, gilt für die übrigen \r\nFragen der sogenannte „if applicable – Ansatz“. D.h., Betriebe brauchen diese Fragen \r\nnur beantworten, sofern sie auf das jeweilige Unternehmen zutreffen. \r\nVon den Testbetrieben wird das if-applicable-Konzept im Gegensatz zur Wesentlichkeitsanalyse begrüßt, wobei auch hierzu Erläuterungsbedarf gesehen wird. Einigen Betrieben \r\nwar z.B. unklar, worauf sich die Relevanz als Voraussetzung für eine Antwortnotwendigkeit bezieht: auf die Frage der Anwendbarkeit oder ob der Sachverhalt im Unternehmen \r\nüberhaupt vorliegt.\r\nDie antwortenden Testbetriebe haben den Schwierigkeitsgrad zur Erhebung der einzelnen Fragenkomplexe wie folgt eingeschätzt:\r\nDa die Ergebnisse erläuterungsbedürftig sind, wird in den nachfolgenden Ausführungen \r\nauf einzelne Fragen näher eingegangen:\r\nB3 – Energie- und Treibhausgasemissionen\r\nVon den antwortenden Testbetrieben geben 68 Prozent an, bei diesem Fragenkomplex \r\nkeine Probleme bezüglich ihrer Antwort gehabt zu haben.\r\nZDH 2024 Seite 9 von 19\r\nBei einer Detailauswertung anhand der zusätzlich eingegangen Freitextantworten relativiert sich das Ergebnis. Denn unter dieser Frage wurden sowohl die Angaben zum Energieverbrauch (Frage B3a) als auch die Angaben zu den Treibhausgasemissionen (Frage \r\nB3b) erfasst. \r\nDa die meisten Betriebe für ihre Dateneingaben das E-Tool genutzt haben, war die Frage \r\nB3b für die Betriebe i.d.R. grundsätzlich beantwortbar. Ohne das E-Tool bzw. eines vergleichbaren Berechnungstools und nur anhand der im Leitfaden zur Verfügung gestellten \r\nFormeln wäre eine Berechnung der Treibhausgasemissionen sowie deren Untergliederung in Scope1 und 2 nicht leistbar.\r\nHinsichtlich der Erhebung der Energieverbräuche wurden von den Testbetrieben diverse \r\nFragen / Probleme gemeldet, die nachfolgend aufgelistet sind. Aus der Reihenfolge der \r\nHinweise ergibt sich keine Wertung nach Wichtigkeit. \r\n• Nicht in allen Fällen ist ein konkreter nachweisbarer Energieverbrauch zu ermitteln, z. B. wenn sich mehrere Unternehmen eine Werkshalle zur Nutzung teilen. \r\nZudem weisen nicht alle Energieanbieter in ihren Rechnungen Details zu unterschiedlichen Energieträgern (erneuerbar vs. Nicht-erneuerbar) aus. Auch erhalten \r\nMieter oftmals vom Vermieter keine aussagekräftigen Nebenkostenabrechnungen \r\ndes Energieverbrauchs. Daher ist die Verpflichtung an Energieversorger / Vermieter, ihrerseits entsprechende Daten zur Verfügung zu stellen, Vorrausetzung zur \r\nErfüllung der Berichtsanforderungen.\r\n• Für Betriebe, die ihre Leistung vorrangig beim Kunden bzw. auf Baustellen erbringen, können Energieverbräuche lediglich für den Hauptsitz der Firma und die \r\nFahrten zum Kunden / zur Baustelle erfasst werden, nicht aber für den Leistungsort.\r\n• Eine Erhebung ist bei Betrieben mit vielen Filialen sehr zeitaufwendig, die noch \r\ndazu oftmals monatliche Rechnungen erhalten. Diese müssen dann erst zusammengerechnet werden\r\n• Einige Betriebe haben für den Verbrauch von Kraftstoffen nur eine Kostenstelle, \r\nsodass Diesel / Benzin zusammen erfasst werden. Hier getrennte Angaben zu machen, wäre zu aufwendig, da Änderungen in der Buchhaltung (Kostenstellen) vorgenommen werden müssten.\r\n• Vermisst wird eine Möglichkeit, genutzte Möglichkeiten der CO2-Kompensation \r\naufzuführen (Bsp. Nutzung der DKV-Karte beim Tanken, wobei DKV je getanktem \r\nLiter Kraftstoff eine Kompensationsleistung an my climate leistet) – aktuell könnte \r\nman das lediglich in B2 beschreibend aufnehmen.\r\n• Die Werte für den Hauptsitz des Unternehmens sind mit dem E-Tool vergleichsweise einfach zu ermitteln (bedeutet Zeitaufwand, ist aber machbar); weitestgehend unmöglich ist die Wertermittlung auf den diversen kleinen und großen Baustellen (Elektrohandwerk, Bauhandwerk)\r\n• Problematisch ist die Ermittlung der Menge technischer Gase: Der Lieferant \r\nkonnte die Menge nur in Kubikmetern nennen, benötigt werden aber Angaben in \r\nMWh. Eine Bestimmung, welches Gas hier zu berücksichtigen ist und welches \r\nnicht, war nur mit Unterstützung des Betriebsberaters möglich.\r\nZDH 2024 Seite 10 von 19\r\nB4 – Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden\r\nMehr als die Hälfte der Testbetriebe (58 Prozent) haben den Schwierigkeitsgrad bei der \r\nBeantwortung der Frage als mittelschwer bzw. sehr schwer eingeschätzt. \r\nBereits die Einführung im Leitfaden zu diesem Fragekomplex war geeignet, dass die Betriebe gedanklich gleich wieder aussteigen und ist deshalb ein wunderbares Beispiel dafür, wie eine Formulierung für Betriebe nicht aussehen sollte:\r\nOriginaltext: „Das Unternehmen hat, sofern einschlägig, die Schadstoffe (mit entsprechenden Mengen) offenzulegen, die es in seinen eigenen Betriebsabläufen in die Luft, \r\ndas Wasser und den Boden emittiert, die es gesetzlich verpflichtet ist, an zuständige Behörden zu melden (zum Beispiel nach Industrieemissionsrichtlinie, Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister) oder die es bereits gemäß eines Umweltmanagementsystems wie EMAS meldet“.\r\nVorschlag für eine Textvereinfachung: „Welche meldepflichtigen Schadstoffe und Mengen werden in Luft, Wasser, Boden abgegeben? (nach Industrieemissionsrichtlinie, Europäischem Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister, EMAS etc.)“.\r\nZudem sind Definitionen zum Teil unklar und damit z.B. die Abgrenzung zwischen Schadstoffen vs. Gefahrstoffen. Hilfreich wäre an dieser Stelle eine abschließende Liste der \r\nSchadstoffe, die hierunter zu berücksichtigen sind, um den Erhebungs- und Kontrollaufwand für die Betriebe zu reduzieren. \r\nWenngleich für die Fragestellung im Feldtest nicht relevant, so bitten die Testbetriebe \r\ndoch um folgenden Hinweis: Wenn möglich, wird den Kunden der Einsatz nachhaltigerer \r\nReinigungsmittel, Farben, Lacke oder sonstiger Einsatzstoffe empfohlen. Allerdings muss \r\nin diesem Zusammenhang vielfach auch auf den notwendigen Einsatz größerer Mengen \r\nund wegen vorhandener Qualitätseinbußen auch auf eine Haftungs- bzw. Garantiebegrenzung hingewiesen werden.\r\nB5 – Biodiversität bzgl. schutzbedürftiger Gebiete\r\nAls größtes Problem stellen sich hier die Definitionen eines „schutzbedürftigen Biodiversitätsgebietes“ bzw. eines „Gebietes der biologischen Vielfalt“ heraus. Den Testbetrieben ist unklar, welche deutschen Schutzgebietskategorien dem als Äquivalent gegenüberstehen (Nähere Details siehe weiter oben – Kapitel III.1., Rubrik Sprache und Datenverfügbarkeit). Eine Verlinkung auf externe Internetseiten mit verbundenem Rechercheaufwand ist den potenziellen VSME-Nutzern (ein Testbetrieb hat z.B. 60 Filialen) nicht\r\nzuzumuten. \r\nVon Vorteil wäre eine Dateneingabemaske, bei deren Nutzung die Betriebe lediglich ihre \r\nPostleitzahl bzw. die ihrer Filialen eintragen und damit sofort einen Hinweis erhalten, ob \r\nsie betroffen sind oder nicht. \r\nZDH 2024 Seite 11 von 19\r\nB6 – Wasserverbrauch\r\na) Als Pflichtangabe vorgesehen ist die Wasserentnahme insgesamt sowie die Wasserentnahme in Gebieten hoher Wasserknappheit.\r\nb) Sofern einschlägig „if applicable“ soll auch der Wasserverbrauch angegeben \r\nwerden.\r\nMit den Angaben zu (a) wurden vergleichsweise wenige Probleme übermittelt bzw. \r\nkonnten diese gemeinsam mit den Betriebsberatern gelöst werden. \r\nProblematisch ist jedoch (b). Zum einen ist völlig unklar, wer sich gemäß Ansicht der \r\nEFRAG betroffen fühlen sollte (Chemiesektor, Landwirtschaft?) und demnach auch den \r\nWasserverbrauch anzugeben hat. Wir plädieren hier auf die Zusammenstellung einer \r\nSektoren- / Gewerkeliste, damit nicht betroffene Betriebe keinen unnötigen Aufwand \r\nbetreiben. \r\nBei unserem Praxischeck haben alle Testbetriebe versucht, den Wasserverbrauch zu ermitteln und sind dabei zum Teil an ihre Grenzen gestoßen:\r\n• Gebäudereinigung: Das beim Kunden genutzte Wasser – weder Entnahme noch \r\nAbwasser – wird gemessen.\r\n• Fassadenreinigung: Hierbei wird das Wasser aufgefangen, von einem Labor kontrolliert und ggf. in einen Mischwasserkanal abgelassen. Liegen chemische Verunreinigungen vor, erfolgt der Abtransport durch eine Fachfirma. Nur in letzterem Fall lassen sich durch die Rechnungslegung Litermengen ermitteln. \r\n• In der Produktion ist die Menge des Prozesswassers kaum darstellbar, da Wasser \r\nz.B. verdampft (Bsp. In Bäckereien wird Wasser verbacken), wodurch die Abwassermengen reduziert wären. Da die Abwassermengen in der Regel nicht detailliert erfasst werden und auch das Prozesswasser nicht grundsätzlich dokumentiert wird, ist der Verbrauch kaum zu ermitteln.\r\n• Probleme ergeben sich zum Teil auch dadurch, wenn der Betrieb Mieter und \r\nnicht Eigentümer der Immobilie ist und die entsprechenden Daten vom Vermieter nur schwer zugänglich sind.\r\nB7 – Ressourcenverbrauch, Kreislaufwirtschaft, Abfallmanagement\r\nEin Großteil der Testbetriebe hatte mit diesem Fragenkomplex Probleme: 50 Prozent \r\nschätzten die Angabe entsprechender Daten als mittelschwer ein und weitere 28 Prozent gar als sehr schwer.\r\nAbfallmengen\r\n• Auf Baustellen nicht immer zu ermitteln, da Entsorgung teilweise durch Bauherren, teilweise durch eigenen Betrieb erfolgt.\r\n• Bzgl. Verständlichkeit: Abfallfraktionen gemäß Gewerbeabfallverordnung1 als \r\nAuswahl im Menü vorgeben, da hier teilweise Unklarheiten bestehen, welcher \r\n1\r\n(1) Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen haben die folgenden Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln und zu befördern sowie nach Maßgabe des § 8 Absatz 1 und § 9 \r\nAbsatz 4 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorrangig der Vorbereitung zur Wiederverwendung \r\nZDH 2024 Seite 12 von 19\r\nAbfall bzw. welche Abfallarten gemeint sind. Zusätzlich auch Sonderkategorien \r\nim Auswahlmenü berücksichtigen (z.B. vorgeschriebene Entsorgung von Rinderköpfen als Sondermüll)\r\n• Klarstellung erforderlich, dass lediglich die über Entsorger mitgenommenen Abfallmengen gemeint sind, da im LMHW auch LM-Spenden vorgenommen werden (abgeschrieben aber nicht entsorgt).\r\n• Verpflichtung der Entsorger notwendig, ihrerseits entsprechende Daten zur Verfügung zu stellen.\r\nRecyclingmaterial im Produktionsprozess\r\n• Informationen zu Recyclingquoten bei Vorlieferanten kaum abrufbar bzw. kaum \r\nvalide\r\nNachweis Recyclingquote in Produkten und Verpackung\r\n• Bauprodukte haben keine Informationen, welche Produkte welche Anteile von \r\nwiederverwertbarem Inhalt haben\r\n• Bei Verpackungen ist dies klar, da im Verpackungsgesetz dokumentiert, bei Produkten in der Praxis aber schwer umsetzbar\r\nB8 – Mitarbeiter (Allgemeine Merkmale) \r\n• Praktikanten sind nicht dauerhaft im Betrieb und wechseln häufig. Hier wird \r\naber eine absolute Zahl gefordert?!\r\n• Verlangt wird eine Aufgliederung nach Geschlecht und beinhaltet auch die \r\nGruppe „Divers / Sonstige“. Zunächst wäre zu klären, auf welche Informationen \r\ndas Unternehmen hier Bezug zu nehmen hat. Sind es die Angaben der betroffenen Personen selbst, soweit diese bereit sind, diese offenzulegen? Durch die zu \r\nvermutende geringe Anzahl an Personen könnten Rückschlüsse auf einzelne Personen möglich sein, was im Konflikt mit dem Datenschutz stehen könnte.\r\nB9 – Mitarbeiter (Gesundheit und Sicherheit)\r\n• Arbeitsunfälle: \r\nUnklar ist hier die Definition eines „Arbeitsunfalls“. Oftmals ist es strittig, ob es \r\nsich bei einem Ereignis um einen Arbeitsunfall handelt. Es bedarf der Klarstellung, dass nur die von der Berufsgenossenschaft anerkannten Arbeitsunfälle zu \r\nerfassen sind.\r\noder dem Recycling zuzuführen: 1. Papier, Pappe und Karton mit Ausnahme von Hygienepapier, \r\n2. Glas, 3. Kunststoffe, 4. Metalle, 5. Holz, 6. Textilien, 7. Bioabfälle nach § 3 Absatz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes; unterteilt nach verpackten Bioabfällen, insbesondere verpackten Lebensmittelabfällen, und unverpackten Bioabfällen sowie 8. weitere Abfallfraktionen, die in den in \r\n§ 2 Nummer 1 Buchstabe b genannten Abfällen enthalten sind.\r\nZDH 2024 Seite 13 von 19\r\nAllerdings zählt die Berufsgenossenschaft auch Wegeunfälle zu den Arbeitsunfällen, die vom Arbeitgeber kaum beeinflusst und damit auch nicht vermieden werden können. Deshalb sollten Wegeunfälle hier nicht gezählt werden.\r\nBei kleinen Unternehmen lassen sich zudem Rückschlüsse auf einzelne Personen \r\nziehen, weshalb die Frage gestellt wird, ob eine Meldung in dem Fall über die \r\nDSGVO gedeckt ist. \r\nDie Daten liegen bei Berufsgenossenschaften vor und werden dort statistisch erfasst. \r\n• Anzahl Todesfälle infolge arbeitsbedingter Verletzungen\r\nHier sollte explizit geklärt werden, dass mit dieser Angabe keine Datenschutzvorgaben verletzt werden, wie einzelne Betriebe vermuten.\r\nB10 – Mitarbeiter (Vergütung, Tarifverträge, Schulungen)\r\nSeitens einiger Testbetriebe wird die Frage gestellt, welcher Zusammenhang zwischen \r\nder Vergütung bzw. den Tarifverträgen und dem Thema Nachhaltigkeit besteht. Insbesondere in Zeiten des Fachkräftemangels entscheiden potenzielle Arbeitnehmer ohnehin \r\nmit den Füßen.\r\nWeitere Detailhinweise:\r\n• (a) Verhältnis Einstiegsgehalt und Mindestlohn\r\no Lohn und Gehalt werden in der Fragestellung vermischt, was für Mitarbeiter der Personalabteilung verwirrend sein dürfte und der Klarstellung bedarf.\r\no Unklar ist zudem, ob es sich beim „Einstiegsgehalt“ um das theoretisch niedrigste Gehalt gem. Tarifvertrag (z.B. E1) oder das tatsächlich \r\nniedrigste im Unternehmen gezahlte Gehalt (z.B. E3) handelt.\r\n• (b) Lohngefälle zwischen weiblichen und männlichen Beschäftigten\r\no In Abhängigkeit der Unternehmen kann das zu einem unverhältnismäßigem Aufwand führen und mangels Vergleichbarkeit schier unmöglich sein, wie das Beispiel einer Bäckerei aus den Reihen der Testbetriebe zeigt: In der Produktion gibt es LM-Techniker, Bäckermeister, Bäckergesellen, Produktionshelfer, Versandhelfer, Fahrer, Reinigungskräfte und in der Verwaltung Betriebswirte, Meister, Verwaltungsfachangestellte, (Büro-)Kaufleute etc. sowie in den Filialen Verkäuferinnen, angelernte Verkäuferinnen, geringfügig Beschäftigte. \r\nDiese Vielfalt ist in einer Dokumentation z.B. von geschlechterspezifischen Lohnunterschieden nicht darstellbar, da kaum Personen mit \r\nvergleichbaren Qualifikationen und Aufgabenbereichen im Betrieb \r\narbeiten. In diesem Fall muss eine Nullmeldung möglich sein.\r\no Unklar ist ebenfalls, warum hier eine neue Abgrenzungsgröße (mehr \r\nals 150 Mitarbeiter) geschaffen wird, aber das Lohngefälle anzugeben \r\nist. Vorgeschlagen wird, hier zumindest die Größenordnung der KMUDefinition der EU zu nutzen und die Grenze auf mehr als 250 Mitarbeiter anzusetzen, ab der eine entsprechende Angabepflicht greift.\r\nZDH 2024 Seite 14 von 19\r\n• (d) Schulungen\r\no Aus-, Fort- und Weiterbildungen getrennt nach Geschlecht zu ermitteln ist für einige Testbetriebe nicht relevant und wird deshalb nicht \r\nerfasst. Damit ist eine derartige Angabe nicht mit vertretbarem Aufwand zu ermitteln. Gleiches gilt im Übrigen für die Angabe der Schulungsstunden. Die Fragestellung ist demnach aus dem verpflichtenden Bereich herauszunehmen.\r\no Unklarheiten bestehen auch dahingehend, welche Schulungen überhaupt gemeint sind. Gehören hierzu auch Schulungen, die Mitarbeiter aus persönlicher Motivation heraus besuchen? Über diese hat der \r\nArbeitgeber im Zweifel keine Kenntnis.\r\nB 11 – Arbeitnehmer in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften, Verbraucher, Endnutzer\r\nDie Angabe, dass 73 Prozent der antwortenden Testbetriebe keine Probleme in der Beantwortung der Fragestellung sehen, ist erläuterungsbedürftig. Denn viele Antwortende \r\nhaben uns zurückgemeldet, dass sie mit dieser Fragestellung nichts anfangen konnten \r\nund sich deshalb für nicht betroffen halten. Aus diesem Grund haben sie hier keine Angaben gemacht haben. \r\nDie beschriebene Unklarheit ist bei der Fragestellung auch nicht verwunderlich: „Das \r\nUnternehmen kann angeben, ob es über ein Verfahren verfügt, um festzustellen, ob es \r\nArbeitnehmer in der Wertschöpfungskette, betroffene Gemeinschaften oder Verbraucher und Endnutzer gibt, die von schwerwiegenden negativen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens (d. h. seinen Produkten, Dienstleistungen und Tätigkeiten) betroffen sind oder betroffen sein könnten. In diesem Fall \r\nkann das Unternehmen diesen Prozess beschreiben.“\r\nSofern die EFRAG den Fragekomplex für erforderlich hält, bedarf es einer deutlich vereinfachten Fragestellung und erläuternden Hinweisen, welche negativen Auswirkungen \r\ngemeint und wie diese zu belegen sind. Das Handwerk schlägt vor, B11 wegen fehlender \r\nRelevanz zu streichen.\r\nB12 - Verurteilungen und Geldstrafen wegen Korruption und Bestechung\r\nDiese Frage war für die Testbetriebe am einfachsten zu beantworten. Gleichwohl stellt \r\nsich auch hier die Frage der Aussagekraft im Zusammenhang mit dem Themenbereich \r\nder Nachhaltigkeit und damit der Sinnhaftigkeit.\r\nDer Verweis auf das Gewerbezentralregister müsste hier ausreichend sein.\r\nZudem ist nicht klar, welcher Zeitraum rückblickend zu berücksichtigen ist (1 Jahr oder \r\nlänger?). \r\nZDH 2024 Seite 15 von 19\r\nIII.2.2. PAT-Modul\r\nBei diesem Modul geht es um die Beschreibung von Maßnahmen und Zielen im Bereich \r\nder Nachhaltigkeit. Die Beschreibung, welche Auswirkungen z.B. einzelne \r\nNachhaltigkeitsaspekte auf das jeweilige Unternehmen haben oder welche Maßnahmen \r\nin diesem Zusammenhang ergriffen wurden, um negative Auswirkungen auf die künftige \r\nFinanz- und Ertragslage zu vermeiden, werden von den Betrieben als deutlich zu \r\naufwendig eingeschätzt. \r\nEin Unternehmen hat es treffend mit den Worten zusammengefasst, dass es sich hierbei \r\neher um ein Managementmodul handeln würde, um sich einmal strategisch mit dem \r\nThema auseinanderzusetzen. Aber als Modul der freiwilligen \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung halten die Betriebe es für ungeeignet. Hinderlich ist in \r\ndiesem Zusammenhang auch die vorgeschriebene doppelte Wesentlichkeitsanalyse, die \r\ndie Betriebe deutlich kritisiert haben (siehe entsprechendes Kapitel weiter oben).\r\nNicht überraschend ist deshalb auch die „Verfügbarkeit von Fähigkeiten und \r\nRessourcen“ die mit Abstand größte Herausforderung, die Handwerksbetriebe in diesem \r\nZusammenhang sehen. \r\nInsofern sollte im Rahmen des VSME auf das PAT-Modul verzichtet werden. Sollte die \r\nEFRAG gleichwohl hieran festhalten, benötigen die Betriebe branchenspezifische \r\nTextbausteine, die zur Beantwortung der Einzelfragen herangezogen werden.\r\nZDH 2024 Seite 16 von 19\r\nN1 – Strategie: Geschäftsmodell und Initiativen zur Nachhaltigkeit\r\nHandwerksbetriebe stellen Wirtschaftlichkeitsberechnungen an und handeln bei Investitionen entsprechend. Die Einsparung von Ressourcen liegt im eigenen wirtschaftlichen \r\nInteresse, schon, um dauerhaft wettbewerbsfähig zu sein. Hierfür benötigen sie keine \r\nformalen oder schriftlich niedergelegten Strategien. \r\nHinzu kommt, dass den Betrieben unklar ist, in welcher Tiefe bzw. welchem Detailgrad \r\ndie Ausführungen zu angebotenen Produkten, bestehenden Geschäftsbeziehungen bzw. \r\nzur Nachhaltigkeitsstrategie erwartet werden, weshalb die Motivation gering ist, diese \r\nFrage zu beantworten.\r\nDeutlich einfacher wäre eine Auflistung von Aktivitäten / Maßnahmen, sodass die Betriebe ankreuzen können, welche Maßnahmen sie bereits umgesetzt haben bzw. welche \r\nsie für die Zukunft planen. Hierbei sollte dann auch die Frage berücksichtigt werden, \r\nwelche Gründe eventuell gegen entsprechende Maßnahmen (z.B. fehlende Wirtschaftlichkeit, fehlende technische Voraussetzungen, etc.) stehen. \r\nN2 – Wesentliche Aspekte der Nachhaltigkeit\r\nDie hierunter fallenden Teilfragen werden von den Testbetrieben als sehr abstrakt und \r\nviel zu zeitaufwendig eingeschätzt. Denn gemäß Hinweis im Leitfaden sollen die Betriebe \r\ndie „Liste der für die Wesentlichkeitsprüfung verwendeten Nachhaltigkeitsaspekte“ nutzen und anhand derer dann für jeden als wesentlich eingestuften Sachverhalt die Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt bzw. potenzielle Auswirkungen auf die \r\naktuelle oder künftige Finanz- und Ertragslage des Unternehmens, etc. beschreiben. \r\nBezüglich der Wesentlichkeitsanalyse wird auf die Kritik im entsprechenden Kapitel weiter oben verwiesen. \r\nN3 – Management von wesentlichen Nachhaltigkeitsfragen\r\nWiederholt melden die Testbetriebe, dass ihnen unklar ist, was mit dieser Frage überhaupt gemeint ist. \r\nAndere Betriebe, die kundenseitig aufgefordert sind, z.B. die ISO 14001 anzuwenden, \r\nvermissen den Hinweis, dass sie hierauf abstellen können und die darin getätigten Angaben nicht noch einmal wiederholen müssen.\r\nDarüber hinaus werden in Handwerksbetrieben Maßnahmen ergriffen, wenn sie wirtschaftlich sinnvoll bzw. technisch machbar sind. Dafür wird allerdings vorab nicht unbedingt ein Strategiepapier erstellt. \r\nN4 – wichtige Interessengruppen\r\nDieser Punkt wird von vielen Betrieben als nichtzutreffend beschrieben.\r\nZDH 2024 Seite 17 von 19\r\nN5 – Unternehmensführung: Verantwortlichkeiten in Bezug auf Nachhaltigkeit\r\nAuch hier ist unklar, was konkret beschrieben werden soll. In der Regel sind derartige \r\nThemen „Chefsache“, d.h. die Zuständigkeit liegt beim Inhaber / Geschäftsführer. Allerdings kann auch eine Delegierung von Teilbereichen an Vorarbeiter / Mitarbeiter erfolgen (in Gebäudereinigungen z.B. bei der Frage der richtigen Dosierung von Reinigungsmitteln). \r\nIII.2.3. Geschäftspartnermodul (Business Partner Modul)\r\nDas Geschäftspartnermodul wird von den Testbetrieben als nicht sinnvoll für Handwerksbetriebe eingeschätzt, da die Fragen zu breit angelegt bzw. im Handwerk als nicht \r\nrelevant und die geforderten Daten als zu komplex eingeschätzt werden. Um hier korrekte Ergebnisse liefern zu können, wäre eine sehr zeitintensive Beschäftigung mit der \r\nThematik erforderlich und auf jeden Fall die Einbindung eines spezialisierten Beraters –\r\nso die Einschätzung der 4 Testbetriebe, die dieses Modul einem Praxischeck unterzogen \r\nhaben. \r\nNeben der deutlichen Kritik an der vorgeschalteten doppelten Wesentlichkeitsanalyse \r\n(siehe Kapitel weiter oben) wird insbesondere die Erhebung der CO2-Emissionen bis zur \r\nScope-3-Ebene als nicht machbar eingestuft. Beispielhaft soll die Unmöglichkeit anhand\r\neines Bauunternehmens dargestellt werden, das Häuser baut. Da bei Scope 3 auch nachgelagerte Emissionen (Verwendung der verkauften Produkte bzw. End-of-Life-Behandlung) zu berücksichtigen sind, müsste das Bauunternehmen auch die CO2-Emissionen für \r\ndie Nutzung des Gebäudes sowie für den Abbruch des Gebäudes berechnen, ohne jedoch zu wissen, in welcher Form das Gebäude in 20 Jahren noch genutzt wird. \r\nBP1 – Einkünfte aus bestimmten Sektoren\r\nNach Einschätzung der Testbetriebe hat diese Frage keine Relevanz für das Handwerk. \r\nHierzu sollte aber explizit klargestellt werden, dass bei den hier genannten Sektoren \r\n(Herstellung Pestizide, umstrittene Waffen wie Streumunition, Anbau von Tabak sowie \r\nBergbau) lediglich die unmittelbare Herstellung gemeint ist und nicht z.B. die Herstellung von Maschinen, mit denen besagte Produkte hergestellt werden.\r\nBP2 – Geschlechtervielfalt in den Leitungsorganen\r\nDiese Kennzahl (Geschlechterverhältnis) hat im Handwerk keine Relevanz bzw. keine \r\nAussagekraft. Bei Handwerksbetrieben handelt es sich weit überwiegend um inhabergeführte Betriebe bzw. familiengeführte Betriebe. \r\nBP3 – Angabe von Zielen zur Reduktion der Treibhausgasemissionen\r\nVoraussetzung für eine Zielvereinbarung ist gemäß Leitfaden die Erhebung der Treibhausgasemissionen für einen bestimmten Zeitraum, der als Basisjahr genutzt werden \r\nZDH 2024 Seite 18 von 19\r\nkann. Wie bereits zum Fragenkomplex B3 ausgeführt, so ist auch hier die Ermittlung der \r\nerforderlichen Daten ohne ein Berechnungstool (z.B. E-Tool) für Handwerksbetriebe \r\nkaum zu leisten. \r\nWenn überhaupt, sollten lediglich Betriebe, die bereits Umwelt- und Energiemanagementsysteme (z.B. EMAS) nutzen, die darin enthaltenen Reduktionsziele hierunter offenlegen und zwar mittels Verweis auf den bereits veröffentlichten Bericht.\r\nBP4 – Übergangsplan zur Eindämmung des Klimawandels\r\nWie bereits ausgeführt, schmieden Handwerksbetriebe nicht irgendwelche theoretischen Pläne, sondern handeln. Insofern fanden zwei Drittel der hier antwortenden Testbetriebe die Beantwortung der Frage als schwer.\r\nBP5 – finanzielle Auswirkungen durch physische Risiken des Klimawandels\r\nZwei Drittel der antwortenden Testbetriebe geben an, dass die Erhebung notwendiger \r\nDaten sehr schwer ist, denn die notwendigen Daten liegen im Betrieb nicht vor.\r\nSo kann z.B. die Energieeffizienzklasse von Gebäuden in der Regel nur mit externer Hilfe, \r\neinem Energieberater bzw. seinem Gutachten ermittelt werden. Hierdurch entstehen \r\nden Betrieben hohe Kosten im fünfstelligen Bereich, soweit die Gebäude Eigentum sind. \r\nBei gemieteten Gebäuden bedarf es der Mitwirkung des Vermieters. Insofern wird die \r\nVerhältnismäßigkeit der Angabe angezweifelt und sollte im Zweifel nur bei Neubauten \r\nmit entsprechenden Energieausweis erhoben werden. \r\nBP6 – Erzeugung gefährlicher und / oder radioaktiver Abfälle\r\nDie Frage hat für die Testbetriebe keinerlei Relevanz, weshalb die Antwortangabe (Nullmeldung) von allen Betrieben als einfach eingeschätzt wurde.\r\nBP7 – Angleichung an international anerkannte Instrumente\r\nHier geht es im Wesentlichen um die Einhaltung von Menschen- bzw. internationalen \r\nArbeitsrechten. \r\nDiese Frage stößt bei den Testbetrieben auf absolutes Unverständnis, da sie ausschließlich in Deutschland tätig sind, wo es keine Kinderarbeit gibt und auch die Arbeitnehmerrechte reguliert sind. Deshalb wurde wiederholt die Frage gestellt, warum und wie Betriebe denn nachweisen sollen, dass sie sich an Gesetze halten.\r\nBP 8 – Verfahren zur Überwachung von Verstößen bzgl. Menschenrechten\r\nAuch diese Frage stößt bei den antwortenden Testbetrieben auf Unverständnis. In BP 7 \r\nhaben Handwerksbetriebe bestätigt, dass sie sich an geltendes Recht halten. Deshalb \r\nZDH 2024 Seite 19 von 19\r\nwerden die Betriebe mangels Relevanz zur Frage BP8 keine Maßnahmen zur Überwachung benennen können. \r\nBP9 – Verstöße gegen die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen\r\nDiese Frage wird von den Testbetrieben als nicht relevant eingestuft und wurde deshalb \r\nauch i.d.R. nicht beantwortet. Ein Betrieb hat den Versuch unternehmen, die Frage zu \r\nbeantworten und hat hier angegeben, dass eine Antwort sehr schwierig ist. Das hängt \r\nvor allem damit zusammen, dass man für die Beantwortung erst einmal mehreren Links \r\nfolgen sollte, um sich die einzelnen Normen anzuschauen. Dieser Zeitaufwand für ein \r\nnicht relevantes Thema ist Handwerksbetrieben nicht zuzumuten.\r\nBP 10 – Vereinbarkeit von Berufs- und Privatleben\r\nUnternehmen sollen hier angeben, wieviel Prozent der Beschäftigten Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen haben und wieviel Prozent diese Urlaub auch genommen \r\nhaben (unterteilt nach Geschlecht). \r\nDie Testbetriebe weisen darauf hin, dass ihnen die Daten fehlen, um die Anzahl der anspruchsberechtigten Beschäftigten zu ermitteln. Denn ob ein Arbeitnehmer Anspruch \r\nhat, erfährt das Unternehmen z.B. bei Pflegezeiten nur, wenn der Anspruch auch geltend gemacht wird. Der Datenschutz verbietet es, diese Daten proaktiv zu erheben.\r\nBP11 – Anzahl der Auszubildenden\r\nDiese Angabe ist für alle Testbetriebe unproblematisch.\r\nAnsprechpartner/in: Ute Pesch\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-262\r\npesch@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber: \r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks \r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin \r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbe\u0002trieben in Deutschland mit rund 5,7 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Ber\u0002lin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie \r\nbedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzu dem Antrag der \r\nFraktion der CDU/CSU „Arbeitszeit flexibilisieren – mehr \r\nFreiheit für Beschäftigte und Familien“\r\n(BT-Drs. 20/10387)\r\nBerlin, 17. April 2024\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Arbeitsmarkt, Tarifpolitik und Arbeitsrecht \r\nwww.zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2024 Seite 2 von 6\r\nStellungnahme zu dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU „Arbeitszeit flexibilisieren – mehr Freiheit für Beschäftigte und Familien“\r\nA. Einführung\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) ist die Dachorganisation für \r\nHandwerkskammern und Zentralfachverbände des Handwerks sowie wirtschaftliche und \r\nwissenschaftliche Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Wir vertreten die Interessen von Handwerksbetrieben, deren Beschäftigten sowie Auszubildenden.\r\nMit den nachfolgenden Anmerkungen nimmt der ZDH aus Sicht der Arbeitgeber des \r\nHandwerks Stellung zum Antrag der Fraktion der CDU/CSU „Arbeitszeit flexibilisieren –\r\nmehr Freiheit für Beschäftigte und Familien“ (BT-Drs. 20/10387) vom 20. Februar 2024.\r\nDer Antrag der Fraktion der CDU/CSU ist zu begrüßen. Die Veränderungen der Arbeitswelt und die verbesserten digitalen Gegebenheiten ermöglichen und erfordern eine \r\nNeugestaltung der arbeitszeitgesetzlichen Vorgaben – zugunsten der Handwerksbetriebe und im Interesse der Beschäftigten nach einer flexibleren lebensphasengerechteren Arbeitszeitgestaltung. Das deutsche Arbeitszeitgesetz (kurz: ArbZG) entspricht den \r\nVorgaben der EU-Arbeitszeitrichtlinie, geht aber in einigen Fällen über diese hinaus und \r\nfasst damit die Regelungen zur Arbeitszeit zum Teil strenger als es die Richtlinie selbst \r\nerfordert. Damit stößt das Arbeitszeitgesetz vor allem angesichts der Digitalisierung der \r\nArbeitswelt und den Erwartungen der Arbeitnehmer an eine bessere Vereinbarkeit von \r\nBeruf und Privatleben zunehmend an seine Grenzen. Die Betriebe – auch im Interesse \r\nihrer Beschäftigten – erwarten heutzutage größere Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere in Bezug auf eine Flexibilisierung der täglichen Höchstarbeitszeit gemäß § 3 ArbZG \r\nim Einklang mit Art. 6 der Richtlinie. \r\nSowohl die EU-Arbeitszeitrichtlinie als auch das Arbeitszeitgesetz bieten aus Sicht der \r\nArbeitgeber des Handwerks gute Ansätze, die es den Betrieben ermöglichen, flexible \r\nArbeitszeitregelungen auf tarifvertraglicher oder betrieblicher Ebene zu schaffen, um \r\nauf diese Weise den Besonderheiten der jeweiligen Branche Rechnung zu tragen. Dennoch besteht in einzelnen Punkten aus Sicht der Arbeitgeber des Handwerks Verbesserungs- bzw. Anpassungsbedarf. Die Digitalisierung schafft neue Geschäftsmodelle und \r\nWettbewerbsstrukturen und eröffnet damit Arbeitgebern und Beschäftigten die Chance \r\nzur Flexibilisierung von Arbeitsprozessen und Arbeitsbedingungen. Zur Verwirklichung \r\ndieser Chancen bedarf es jedoch einer Modernisierung des nationalen Arbeitszeitgesetzes. Dessen derzeitiger Regelungsinhalt wird den Anforderungen an die Digitalisierung \r\nnicht mehr gerecht und wird als zu starr betrachtet. \r\nBedeutend sind für das Handwerks zudem die in Art. 18 und 19 der EU-Arbeitszeitrichtlinie normierten Optionen, von bestimmten Vorgaben derselbigen – insbesondere auf der \r\nGrundlage von Tarifverträgen – abweichen zu können. Insoweit ist es begrüßenswert, \r\ndass entsprechende Abweichungsmöglichkeiten als tarifvertragliche Öffnungsklauseln \r\nbereits Eingang in das Arbeitszeitgesetz gefunden haben. Zahlreiche Handwerksbranchen haben diese Flexibilisierungsspielräume, die ihnen damit eröffnet wurden, genutzt. \r\nTarifvertragliche Öffnungsklauseln müssen daher auch zukünftig dringend erhalten bleiben und ausgebaut werden, damit die Betriebe ihre Anpassungsfähigkeit erhöhen und \r\nsie besser auf betriebliche Bedürfnisse und Erfordernisse, etwa infolge von \r\nZDH 2024 Seite 3 von 6\r\nAuftragsschwankungen, Auftragslücken und Arbeitsausfällen reagieren sowie die Besonderheiten ihrer jeweiligen Branchen zielgenauer berücksichtigen können.\r\nB. Zu den Vorschlägen im Einzelnen \r\nZu den Vorschlägen des Antrags Fraktion der CDU/CSU „Arbeitszeit flexibilisieren – mehr \r\nFreiheit für Beschäftigte und Familien“ nimmt der ZDH aus Arbeitgebersicht wie folgt Stellung:\r\n1. Änderungen bei der Betrachtung der Höchstarbeitszeit\r\nPositiv ist der Vorschlag zu werten, im Einklang mit der europäischen Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) in Abkehr von einer bisherigen täglichen Höchstarbeitszeit eine wöchentliche Höchstarbeitszeit einzuführen. Dies soll die Möglichkeit gewähren, die Flexibilisierung der Arbeitszeiten im Rahmen der Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) zum Vorteil der Beschäftigten und der Betriebe vollständig zu nutzen und sie nicht nur für eng \r\nbegrenzte Fälle wie im derzeit geltenden Arbeitszeitgesetz zuzulassen. Lediglich für gefahrgeneigte Tätigkeiten sollen Sonderregelungen gelten. \r\nIn der Tat lässt das nationale Arbeitszeitgesetz den durch die EU-Arbeitszeitrichtlinie eröffneten Spielraum aktuell ungenutzt. Während das deutsche Arbeitszeitgesetz lediglich \r\neine tägliche Höchstarbeitszeit zulässt, darf gemäß Art. 6 der EU-Arbeitszeitrichtlinie die \r\ndurchschnittliche Arbeitszeit pro Siebentageszeitraum 48 Stunden einschließlich der \r\nÜberstunden nicht überschreiten. Die Bestimmung der Höchstarbeitszeit nach dem Arbeitszeitgesetz geht damit weit über das hinaus, was die EU-Arbeitszeitrichtlinie fordert. \r\nDies führt häufig zu einer Behinderung der Betriebsabläufe, gerade mit Blick auf Zeiten \r\nvon Produktions- und Auftragsspitzen und wird auch den Wünschen der Beschäftigten \r\nnach einer flexibleren Verteilung der Arbeitszeit nicht gerecht. \r\nFür Arbeitgeber und Beschäftigte wäre es daher ein deutlicher Flexibilitätsgewinn, wenn \r\ndie derzeitige gesetzliche Begrenzung der täglichen Höchstarbeitszeit durch eine mit den \r\neuropäischen Vorgaben im Einklang stehende Umstellung auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit variabler und praxisgerechter ausgestaltet werden könnte. Dies bedeutet \r\nkeine Verlängerung der vereinbarten Arbeitszeit. Der Arbeitszeitrahmen wird zeitlich nur \r\nanders verteilt. Dadurch können Arbeitszeiten entzerrt und ein Auftrag auch mal über \r\neinen längeren täglichen Zeitraum als zehn Stunden abgearbeitet werden. Dies kann den \r\nBeschäftigten Freistellungen an anderen Tagen ermöglichen, etwa in Form eines verlängerten Wochenendes. Auch der notwendige Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer wäre \r\nbei einer entsprechenden Umstellung auf eine Wochenbetrachtung der Höchstarbeitszeit gewährleistet, da damit der zulässigen Maximalarbeitszeit nach der EU-Arbeitszeitrichtlinie jedenfalls Rechnung getragen würde. \r\nZudem würde eine derartige Umstellung die Problematik entschärfen, dass die Beschäftigten zur Wahrnehmung der Arbeitsaufträge immer weitere Wege zur Baustelle in Kauf \r\nnehmen müssen bzw. sich die Fahrtzeiten im innerstädtischen Bereich durch eine zunehmende Verkehrsdichte verlängern. Je nach tarifvertraglicher Regelung gehören Lenkzeiten der Beschäftigten zur Arbeitszeit. Beschäftigte, die die Fahrzeuge führen, sind je \r\nnach Verkehrsanbindung der Baustelle unter Umständen nur mit einer verkürzten \r\nZDH 2024 Seite 4 von 6\r\nArbeitszeit auf der Baustelle einsetzbar, was den dortigen Arbeitsablauf erheblich \r\nerschwert. \r\n2. Änderungen der Ruhezeitregelungen \r\nEin weiterer Flexibilitätsbaustein wäre aus Sicht der Arbeitgeber des Handwerks die Öffnung der Ruhezeiten für tarifliche Vereinbarungen auch dort, wo der Gesetzgeber sie \r\nderzeit im deutschen Arbeitszeitgesetz nicht vorsieht. Ruhezeiten sind zu Recht unverzichtbar. Im Rahmen der durch die EU-Arbeitszeitrichtlinie vorgesehenen Modifikationen können die Tarifvertragsparteien die Ruhezeiten anpassen, ohne den notwendigen \r\nund gebotenen Arbeitsschutz in Frage zu stellen. Die Gestaltungsoptionen sind vielfältig \r\nund können branchen- sowie betriebsspezifisch variiert und somit bedarfsgerecht geregelt werden. Durch die Beteiligung der zuständigen Gewerkschaft ist sichergestellt, dass \r\netwaige Belastungsrisiken für die Beschäftigten ausgeschlossen werden.\r\n3. Lockerung des Arbeitsverbotes an Sonn- und Feiertagen\r\nAn Sonn- und Feiertagen ist es Beschäftigten in Deutschland grundsätzlich verboten zu \r\narbeiten. Für bestimmte im Arbeitszeitgesetz festgelegte Bereiche bestehen aber konkrete Ausnahmeregelungen. Über diese Sonderregelungen hinaus sollte es den Aufsichtsbehörden möglich sein, weitere branchenspezifische Ausnahmen unbürokratisch \r\nzuzulassen.\r\n3.1 Sonn- und Feiertagsarbeit in der Herstellung von Bäckerwaren flexibilisieren\r\nSo strebt der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks eine Änderung des Arbeitszeitgesetzes in Bezug auf die Sonn- und Feiertagsarbeit in der Branche an. Konkret \r\ngeht es um eine Ausweitung der Erlaubnis der Sonn- und Feiertagsarbeit zur Herstellung \r\nund zum Austragen oder Ausfahren von Konditor- und Backwaren, die an diesem Tag für \r\nden Verkauf vorgesehen sind. Nach § 10 Abs. 3 ArbZG dürfen Arbeitnehmer an Sonn-und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien derzeit nur für bis zu drei Stunden mit \r\nder Herstellung, dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem Tag \r\nzum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden. Die 3-Stunden-Regelung bezieht sich dabei auf den Geschäftsbetrieb an diesen Tagen. Er umfasst nicht die Höchstarbeitszeitdauer der jeweiligen Arbeitnehmer, so dass ein zeitversetzter Einsatz der Arbeitskräfte nicht möglich ist. \r\nSeitens des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks wird dieses enge Verständnis des § 10 Abs. 3 ArbZG seit langem kritisiert und eine Ausweitung des Geschäftsbetriebs an Sonn- und Feiertagen auf bis zu acht Stunden gefordert. Die Notwendigkeit \r\nzur Ausweitung des Geschäftsbetriebs an diesen Tagen ergibt sich zum einen aus den \r\nveränderten Betriebsstrukturen im Bäcker- und Konditorhandwerk. So hat die Größe der \r\nBetriebe in den letzten Jahren zugenommen. Sie weisen zunehmend mehr Filialen auf, \r\ndie mengenmäßig mit Waren bestückt werden müssen, um den Kunden auch an Sonn-und Feiertagen das gewünschte Sortiment vorhalten zu können. Backtechnologisch bedingt benötigen die Betriebe des Bäckerhandwerks überdies viel Zeit für die Herstellung \r\nvon frischen Backwaren. Eine tagesfrische Produktion lässt sich in dem zur Verfügung \r\nstehenden 3-Stunden-Zeitraum angesichts veränderter Betriebsstrukturen kaum mehr \r\nbewerkstelligen. \r\nZudem sieht sich das Bäcker- und Konditorhandwerk einem zunehmenden ungleichen \r\nWettbewerb mit Backshops, Kiosken, Tankstellen und dem Lebensmitteleinzelhandel \r\nZDH 2024 Seite 5 von 6\r\nmit seinen Backstationen ausgesetzt. Die vorgenannten Verkaufsstellen dürfen zu großen Teilen, vor allem in Bahnhöfen, an Sonntagen nahezu ganztags ohne Einschränkungen Backwaren verkaufen und diese als „frisch gebacken“ deklarieren. Ferner werben\r\nTankstellen mit einem Rund-um-die-Uhr-Geschäft mit Lebensmitteln. Dies verursacht \r\nerhebliche Wettbewerbsverzerrungen. Gerade Sonn- und Feiertage sind für viele Mitgliedsbetriebe des Zentralverbands des Deutschen Bäckerhandwerks die umsatzstärksten Tage, die es zu nutzen gilt, um in der starken Konkurrenz mit Tankstellen, Lebensmitteleinzelhandel und Discountern bestehen zu können. \r\nDie aus dem Jahr 1996 stammende Regelung des § 10 Abs. 3 ArbZG ist deswegen dringend reformbedürftig. Die Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen sollten daher auf acht \r\nStunden ausgeweitet werden – und zwar unmittelbar kraft Gesetz, unabhängig von\r\neinem Tarifvertrag. Die Neuregelung könnte dabei wie folgt lauten: „Abweichend von § 9 \r\ndürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien für bis zu \r\nacht Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditor- und \r\nBäckerwaren beschäftigt werden.“ \r\n3.2 LandBauTechnik Bundesverband fordert Anlehnung an Arbeitszeitregelungen \r\nder Landwirtschaft \r\nZudem strebt der LandBauTechnik Bundesverband in Anlehnung an die Arbeitszeiten der \r\nLandwirtschaft erleichterte Optionen für Sonn- und Feiertagsarbeiten inkl. Ruhezeiten \r\nnach dem Arbeitszeitgesetz an. Das Arbeitszeitgesetz sieht schon heute Sonderregelungen für die Landwirtschaft in Bezug auf Sonn- und Feiertagsarbeiten bzw. Ruhezeiten vor \r\nund ermöglicht dieser Branche zudem tarifvertragliche Abweichungen von den gesetzlichen Vorschriften (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 12, § 7 Abs. .2 Nr. 2 ArbZG). Von den erleichterten \r\nRegelungen zugunsten der Landwirtschaft profitieren unmittelbar allerdings nur landwirtschaftliche Betriebe oder Hilfs- und Nebenbetriebe der Landwirtschaft wie z.B. Lohnunternehmer. Betriebe der Landtechnik sind dagegen eigenständige Gewerbebetriebe \r\nim Sinne der Handwerksordnung und keine landwirtschaftlichen Hilfs- oder Nebenbetriebe im engeren Sinne. Hinsichtlich der konkreten Zuordnung bestehen überdies unterschiedliche Ansichten der Gewerbeaufsicht der einzelnen Bundesländer. \r\nHandwerkliche Landtechnikbetriebe sind jedoch ein unverzichtbarer Teil der landwirtschaftlichen Produktionskette. Ein weitgehender Gleichlauf der Arbeitszeiten der Handwerksbetriebe und der Betriebe der Landwirtschaft ist daher unabdingbar.\r\nDie Landwirtschaft hat als systemrelevante Branche u.a. in der Erntezeit einen großen \r\nBedarf an Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten sowie Ersatzteilen durch die Betriebe \r\nder Landtechnik. Ernte- und Aussaatzeiten sind eine sehr zeitkritische und sehr wetterabhängige Phase in der Landwirtschaft. Fällt eine Maschine in dieser Zeit auf dem Feld \r\naus oder lässt sich wegen eines Defektes nicht aufs Feld bewegen, zählt jede Minute für \r\nLandwirt und Landtechnikbetrieb – unabhängig von der Tages- oder Nachtzeit. In den \r\nStällen ist zudem an 365 Tagen und 24 Stunden der technische Service gefordert. In diesem Teilbereich ist quasi immer „Erntezeit“. Kommt es zu Störungen an den zumeist automatisierten Melk- und Fütterungsanlagen, ist neben Produktionsausfällen auch das \r\nTierwohl schnell gefährdet. Das erfordert einen flexiblen Umgang mit der Arbeitszeit \r\nbeim Kunden und beim Landtechnikbetrieb und eine Flexibilisierung des Arbeitszeitgesetzes zugunsten der Landtechnikbetriebe.\r\nZDH 2024 Seite 6 von 6\r\nBereits erfolgte unterstützende Beschlüsse der Länderausschüsse für Arbeit und Sicherheitstechnik (LASI-Ausschuss) über eine flexiblere Handhabung des Arbeitszeitgesetzes \r\nzugunsten der Landtechnikbetriebe sind ein erster Schritt in die richtige Richtung. Sie \r\nwirken allerdings nicht bundesweit und im Übrigen nur im landwirtschaftlichen Außenbereich. Aus Gründen der notwendigen Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die \r\nLandtechnikbetriebe sollte ein Gleichlauf ihrer Arbeitszeitbestimmungen mit den \r\narbeitszeitrechtlichen Regelungen für die Landwirtschaft unmittelbar gesetzlich \r\nvollzogen werden. \r\nAnsprechpartnerin: Birgit Schweer \r\nBereich: Arbeitsmarkt, Tarifpolitik und Arbeitsrecht \r\n+49 30 20619-186\r\nschweer@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber: \r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks \r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin \r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbe\u0002trieben in Deutschland mit rund 5,7 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Ber\u0002lin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie \r\nbedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter \r\nwww.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009102","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge an die zuständigen Ministerien für eine Verkürzung und Vereinfachung der Verfahrenswege in der Bildungsstättenförderung.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1f/33/323587/Stellungnahme-Gutachten-SG2406240004.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bildungsstätten-Förderung neu denken! \r\nModerne Lernorte der beruflichen Bildung schaffen \r\n\r\n \r\n\r\nDie über 500 handwerklichen Berufsbildungszentren (BBZ) sind seit Jahrzehnten ein Garant für das \r\nanerkannt hohe Aus-, Fort- und Weiterbildungsniveau des Handwerks in Deutschland.  \r\nDie Mehrzahl dieser Bildungszentren, die in den 1970er und 1980er (auf dem Gebiet der damaligen \r\nBundesrepublik) und in den 1990er Jahren (auf dem Gebiet der ehemaligen DDR) entstanden sind, \r\nweisen inzwischen jedoch – trotz kontinuierlicher Investitionen und hoher Eigenfinanzierung durch \r\ndie Handwerksorganisationen –  einen gravierenden Sanierungs-, Modernisierungs- und Neubaube-\r\ndarf auf, der sich inzwischen auf Basis vorliegender Bauanzeigen auf fast 3 Mrd. Euro beläuft. Erhebli-\r\nche Kostensteigerungen in der Bewirtschaftung der Bildungsstätten aufgrund steigender Energiekos-\r\nten verschärfen zusätzlich das Problem für die Träger und Eigentümer. Die erforderliche grundlegen-\r\nde energetische Sanierung und technische Modernisierung oder der Neubau vieler dieser Bildungs-\r\nstätten bedarf deshalb enormer finanzieller Anstrengungen von allen Seiten. Dies ist eine gesamtge-\r\nsellschaftliche Aufgabe. Damit diese Anstrengungen erfolgreich sein können, sind sie zudem gekop-\r\npelt an eine personalintensive und hohe fachspezifische Kompetenz in der Baubegleitung, die in der \r\nRegel nicht ohne weiteres durch die jeweilige Handwerksorganisation vorgehalten werden kann.  \r\nDas Handwerk benötigt eine der Förderung von Hochschul- und Universitätsbauten vergleichbare fi-\r\nnanzielle Unterstützung für seine beruflichen Bildungsstätten. \r\nZu einer Gesamtbetrachtung gehört allerdings auch, dass die Anzahl der handwerklichen Bildungs-\r\nstätten in Zukunft kritisch hinterfragt werden muss.  \r\nEs bedarf einer konzertierten organisationsinternen Abstimmung im Handwerk, welche Standorte \r\nzukünftig noch benötigt werden, ohne auf eine angemessene Versorgung in der Fläche zu verzichten. \r\nDas gilt umso mehr, da die Fördermittel begrenzt sind. In dieser Betrachtung sind neben den beste-\r\nhenden Standorten der konkrete Sanierungsaufwand, die Zukunftsfähigkeit und insbesondere auch \r\ndie Etablierung und Aktivierung gemeinsamer Angebote zu berücksichtigen, um die Bandbreite der \r\nhandwerklichen beruflichen Bildung vollständig abzudecken. \r\nDie in der Folge genannten Punkte verstehen sich als konstruktiver Diskussionsbeitrag, um bei den \r\nbestehenden Herausforderungen partnerschaftlich und gemeinsam mit den Fördermittelgebern zu-\r\nkunftsfähige Lösungen zu finden. \r\nAngesichts eines enormen Modernisierungsbedarfs und stark gestiegener Kosten ist es insbesondere \r\nim Hinblick auf die Förderung erforderlich, alle Spielräume für mehr Finanzierungsunterstützung zu \r\nnutzen, die Verfahren zu verkürzen und mehr Flexibilitäten und Freiräume zu schaffen. \r\n\r\n\r\n2 \r\n\r\n \r\n\r\nPlanbarkeit erhöhen, Finanzierbarkeit dauerhaft sicherstellen! \r\nZur Schaffung und Erhaltung moderner Lernorte der beruflichen Bildung in der Zukunft bedarf es ei-\r\nnes den Herausforderungen angemessenen Finanzierungpakts für die berufliche Bildung. Er besteht \r\naus zwei Elementen: Einem mittel- bis langfristigen Finanzrahmen, der über einen 10-Jahreszeitraum \r\nausreichend Mittel bereitstellt und Planungssicherheit gibt, sowie einer außerordentlichen Anschub-\r\nfinanzierung, um den bestehenden Investitionsstau aufzulösen: \r\n• Ab dem Jahr 2025 müssen die zur Verfügung stehenden Bundesmittel um rund 30 Prozent zum \r\nVorjahresvergleich erhöht werden. Das BMBF hat diese Notwendigkeiten erkannt und will sei-\r\nnen Finanzierungsrahmen für die Bildungszentren mit Schwerpunkt Ausbildung ab dem Jahr \r\n2025 um zusätzliche 30 Mio. Euro auf dann 97 Mio. Euro (davon 67 Mio. Euro investive Förde-\r\nrung) erhöhen. In ähnlicher Weise muss im BMWK für die Bildungszentren mit Schwerpunkt \r\nFortbildung das Finanzierungsvolumen auf mind. 55 Mio. Euro angehoben werden (derzeit 38 \r\nMio. Euro). Diese Bundesmittel sind an die Entwicklung des Destatis Baupreisindex‘ zu kop-\r\npeln und jährlich neu anzupassen. \r\n• Aufgrund des strukturell bedingten Modernisierungsbedarfs, bereits knapper Finanzierungs-\r\nmittel in der Vergangenheit, massiver Baupreissteigerungen und langwieriger Genehmigungs- \r\nund Umsetzungsprozesse hat sich ein Investitionstau gebildet, der eine einmalige Aktion er-\r\nfordert. Mit einem Einmalschub „Moderne Lernorte\" im Milliardenbereich muss der Investiti-\r\nonsstau in den beruflichen Bildungsstätten aufgelöst werden. Zugleich muss dieser Einmal-\r\nschub auch dafür eingesetzt werden, den vielfach gegebenen Modernisierungsstau in den \r\nbestehenden Internaten aufzulösen, sie zu modernisieren und neue, zusätzliche Internats-\r\nplätze zu schaffen. Moderne Lernorte und Internate sind zentrale Elemente für die Fachkräf-\r\ntesicherung im deutschen Handwerk und für Deutschland insgesamt. \r\nDarüber hinaus bedarf es vor allem auch einer schnelleren Erlangung von Planungssicherheit: Sobald \r\ndie Fördermittelgeber nach einer Plausibilitätsprüfung erkennen können, dass ein berechtigtes För-\r\nderinteresse besteht, sollte eine Förderzusage dem Grunde nach erfolgen, die es u.a. ermöglicht, \r\nGremienbeschlüsse herbeizuführen. \r\nErforderlich ist zudem eine zinslose und finanziell neutrale Übertragbarkeit nicht abgerufener Mittel \r\nauf das Folgejahr für den Fall, dass z.B. wegen einer baulichen Verzögerung die Fördermittel nicht in \r\ndem vorgesehenen Kalenderjahr verausgabt werden können.  \r\n\r\nInvestitionssicherheit steigern! \r\n• Baupreissteigerungen während der Bauphase förderfähig machen! \r\nIn den vergangenen Jahren sind die Baupreise in Deutschland stark gestiegen: Laut Statistischem Bun-\r\ndesamt haben sich gewerbliche Betriebsgebäude allein im Dreijahreszeitraum von 2020 bis 2023 um 39 \r\nProzent verteuert. Das löst bei größeren Modernisierungs- und Neubauvorhaben eine Unkalkulierbar-\r\nkeit und erhebliche Unsicherheiten durch gestiegene Risiken bei den Bauherren aus, weil die Kosten-\r\nentwicklung nicht beherrschbar ist. Nicht absehbare und nicht kalkulierbare Baupreissteigerungen wäh-\r\nrend der Bauphase müssen förderfähig gemacht werden und die Investitionssicherheit für Bauherren \r\nerhöhen. Im Gegenzug werden auch Preissenkungen vollumfänglich berücksichtigt. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n3 \r\n\r\n \r\n\r\n• Nachgewiesene, projektbezogene Personalkosten als förderfähige Kosten anerkennen. \r\nIn den meisten Handwerksorganisationen existieren keine eigenen Planungs- und Bauabteilungen. Es \r\nbesteht kein Expertenwissen über Zusammenhänge, Abläufe und Hürden. Grundlegende Modernisie-\r\nrungen bzw. der Neubau eines Bildungszentrums erfordern jedoch von Beginn an den Einsatz von Pro-\r\nfis, die sich ausschließlich dieser Aufgaben widmen und alle Fäden zusammenhalten. Dabei kann eine \r\ninterne Lösung durch eigenes Personal oder aber die Wahl eines externen Projektsteuerers gewählt \r\nwerden. Beide möglichen Kostenarten sollten als förderfähige Kosten ab Erstellung des Variantenver-\r\ngleichs anerkannt werden. Eine professionelle Umsetzung bringt auch Bund und Ländern viele Vorteile: \r\nDie Vorhaben werden beschleunigt und effizienter durchgeführt. \r\n\r\nVerfahren beschleunigen und modernisieren! \r\nIn der Vergangenheit sind Bauvorhaben in Bildungsstätten immer komplexer geworden und dauern \r\nimmer länger. Nicht selten vergehen von der Projektanzeige bis zur Fertigstellung 10 Jahre und mehr. \r\nDadurch steigt das Investitionsrisiko erheblich. Solche unüberschaubar langen Verfahrensdauern \r\nmüssen spürbar gestrafft werden.  \r\n• Ausschreibungsverfahren von Gutachten beim BIBB abschaffen – Gutachterpool einrichten. \r\nAusschreibungsverfahren von Gutachtern rauben Zeit und haben keinen erkennbaren Nutzen. Statt-\r\ndessen sollte ein Gutachterpool beim Zuwendungsgeber eingerichtet werden: Durch den Rückgriff \r\nauf eine feste Anzahl an zertifizierten Gutachtern, die in einer Leistungsphase 0 die ersten Planungen \r\nund Überlegungen gemeinsam mit dem Zuwendungsempfänger vorbereiten, wird das Verfahren be-\r\nschleunigt. Eine weitere Möglichkeit ist die Ausschreibung eines Gutachterpools im Wege einer Rah-\r\nmenvereinbarung, zu denen die Antragsteller in der Folge unmittelbar Kontakt aufnehmen können. \r\n• Gutachterverfahren standardisieren und zeitlich begrenzen. \r\nIn einigen Fällen haben Gutachter in der Vergangenheit zu z.T. erheblichen Verzögerungen der Vor-\r\nhaben geführt, z.T. nach langer Prüfdauer sogar eine Neuausrichtung des Gesamtvorhabens erforder-\r\nlich gemacht. Solche Verzögerungen sind zu vermeiden. Die Gutachterprozesse sollten mit konkreten \r\nAufträgen und Vorgaben standardisiert und zeitlich begrenzt werden. Von Beauftragung bis Begut-\r\nachtung sollten max. 6 Monate bei Bedarfsgutachten und max. 3 Monate bei Baugutachten verge-\r\nhen.  \r\n• Digitalisierung des Antrags- und Abwicklungsprozesses – Einführung eines Ampelsystems mit \r\nklaren Aufgabenzuweisungen und zeitlichen Begrenzungen. \r\nDas komplexe Verfahren bedarf eines klaren und für alle Beteiligten transparenten Fahrplans. Dazu \r\nmuss das Antrags- und Abwicklungsverfahren vollständig in allen Stufen digitalisiert werden und für \r\nalle Parteien jederzeit einsehbar sein. Klare Aufgabenzuweisungen, wer an welcher Stelle Aufgaben \r\nzu erledigen hat und in der Verantwortung steht, müssen für jede Stufe des Verfahrens festgelegt \r\nund vom zeitlichen Umfang begrenzt werden. Ein Ampelsystem signalisiert, in welchem Stadium sich \r\ndie Bearbeitung befindet und ob Fristen gerissen wurden. In der Konsequenz hätte das zur Folge, \r\ndass der Antrag nicht weiterbearbeitet wird, wenn die Frist durch den Antragsteller nicht eingehalten \r\nwird. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n4 \r\n\r\n \r\n\r\n• Überprüfung und Straffung der Verfahrensschritte. \r\nDie einzelnen Stufen des Anzeige-, Antrags- und Genehmigungsverfahrens müssen auf ihre Notwen-\r\ndigkeit hin überprüft und ggfs. gestrichen werden. Das Verfahren ist zu straffen. \r\nEin Zeitraum von 24 Monaten zwischen Anzeige und Bewilligungsbescheid für die Maßnahme sollte \r\ndie Regel sein.  \r\n• Vorarbeiten anerkennen und Anrechenbarkeit sicherstellen. \r\nSelbst in Auftrag gegebene Gutachten, Studien und Projektionen können dazu beitragen, das Verfah-\r\nren bereits im Vorfeld spürbar zu beschleunigen. Diese durch Eigenmittel des Antragstellers selbst \r\nfinanzierten „Machbarkeitsstudien“ müssen im weiteren Zuwendungsverfahren grundsätzlich voll-\r\nständig berücksichtigt werden dürfen (inhaltliche Verwendung), zudem ist eine Anrechenbarkeit der \r\nvorfinanzierten Kosten sicherzustellen. \r\n• Weit definierter Katalog von vorbereitenden Maßnahmen (im Ermessen des Antragstellers). \r\nPlanungs- und Genehmigungsverfahren dauern z.T. sehr lange und verzögern Bauprozesse. Neben \r\nden Planungszeiten der beauftragten Planer sind hier die jeweiligen behördlichen Genehmigungsver-\r\nfahren zu nennen, die Monate in Anspruch nehmen. Ohne die Erforderlichkeit einer „Vollprüfung“ \r\nund Bescheidung des Fördermittelantrages muss es dem Antragsteller möglich sein, diese Verfahren \r\n– auf eigenes Kostenrisiko – einzuleiten und zu beauftragen. Hierdurch können Planer mögliche Leis-\r\ntungsphasen (LPH) weiterbearbeiten und behördliche Anträge gestellt werden. Hierzu können bei-\r\nspielsweise zählen: der Abbruch eines Bestandsgebäudes, Antragsstellung im Baugenehmigungsver-\r\nfahren, Beauftragung weiterer LPH der befassten Planer. Gemeinsam mit den Fördermittelgebern \r\nwird hierzu ein weit definierter Katalog an vorbereitenden Maßnahmen formuliert werden müssen, \r\ndie förderunschädlich im Ermessen des Antragstellers begonnen werden können.   \r\n\r\nFreiräume und Flexibilität steigern! \r\n• Energetische Maßnahmen und Erneuerbare Energien-Anlagen generell förderfähig machen. \r\nDie Energieversorgung von handwerklichen Bildungszentren ist nicht nur betriebswirtschaftlich von \r\nhoher Relevanz, vielmehr hat sie auch eine hohe gesellschafts- und bildungspolitische Bedeutung, in-\r\ndem sie die Klimaschutzziele der Bundesregierung unterstützt. So gibt die Bundesregierung vor, dass \r\nseit dem 1. Januar 2024 in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur Heizungen installiert wer-\r\nden dürfen, die  zu 65 Prozent auf Erneuerbaren Energien basieren. Vor diesem Hintergrund müssen \r\nauch energetische Maßnahmen und Erneuerbare Energie-Anlagen in Bildungsstätten generell förder-\r\nfähig sein. Pilotversuche reichen nicht aus. Die Letztentscheidung zur Wahl der Art der Energieversor-\r\ngung muss beim Antragsteller verbleiben, der das spätere Kostenrisiko zu tragen hat.  \r\n• Pauschalierung der TGA-Kosten eröffnet Handlungsspielraum. \r\nStatt Vorgaben zu machen oder Einschränkungen vorzunehmen, sollten die Kosten für die Technische \r\nGebäudeausrüstung (TGA) pauschaliert und anerkannt werden. Die Festlegung, welche Strom- und \r\nWärmeerzeugungsalternative zur Ausführung kommt, muss in Eigenverantwortung des Zuwendungs-\r\nempfänger entschieden werden können. Hierbei ist die langfristige Kosten- und Technologieentwick-\r\nlung der Betriebs- und Unterhaltskosten mit zu berücksichtigen. \r\n\r\n\r\n5 \r\n\r\n \r\n\r\n• Kosten für Übergangslösungen im Modernisierungs- und Umbaufall förderfähig machen! \r\nEs ist vom Fördermittelgeber gewollt und schon aus Aspekten der Nachhaltigkeit sinnvoll, so oft wie \r\nmöglich bestehende Berufsbildungsstätten zu modernisieren und nicht “auf der grünen Wiese” neu \r\nzu bauen. Dafür ist es allerdings auch erforderlich, die Kosten förderfähig zu machen, die entstehen, \r\nwenn während der Baumaßnahmen im Bestand Räume angemietet werden müssen. Auch die Kos-\r\nten, die für die Ingangsetzung der angemieteten Übergangsräumlichkeiten entstehen, sollten förder-\r\nfähig sein.  \r\n• Qualitätssichernde Verfahren flexibler gestalten. \r\nVielfach geben Kommunen Architekturwettbewerbe vor. Sie benötigen aber Zeit und verlängern den \r\nProzess häufig unnötig, insbesondere da Wettbewerbe in der Regel europaweit durchgeführt werden \r\nmüssen.  \r\nStattdessen sollten vermehrt unbürokratische VgV-Verfahren Anwendung finden. \r\n• Förderfähigkeit von Leasingmodellen ermöglichen. \r\nDie in den Bildungsstätten des Handwerks eingesetzten Technologien unterliegen einem immer \r\nschnelleren Lebenszyklus. Die Bindungsdauer bei Ausstattungsgegenständen beträgt aber z.Zt. 10 \r\nJahre. So kann es bei weitem innovativer sein, Ausstattungsgegenstände zu leasen als anzuschaffen, \r\nzumal teilweise ein bereits beantragter Gegenstand aufgrund der Dauer bis zur Bewilligung bereits \r\nveraltet ist, wenn er in der Bildungsstätte zum Einsatz kommt.  \r\n\r\n \r\n\r\nZukunftsorientierung ermöglichen! \r\n• Internate gleichrangig fördern. \r\nDurch die in der Zukunft erforderliche stärkere Arbeitsteilung zwischen Handwerksorganisationen, \r\ndie Konzentration der Bildungsstättenlandschaft und die Spezialisierung auf einzelne Gewerke wird \r\nder Bedarf an Übernachtungsplätzen in Internaten steigen. Eine Neuausrichtung der Internatsförde-\r\nrung ist zwingend. \r\n• Bei Campus-Konzepten Internate mitdenken. \r\nVor allem in Ballungsgebieten könnte die sinnvolle Zusammenlegung von Berufsschule, Bildungs-\r\nstätte und Wissenschaft an einem Standort zu einer Steigerung der Attraktivität der beruflichen Bil-\r\ndung führen. Eine angeschlossene Internatsunterbringung ist hier unumgänglich. \r\nIn der Vergangenheit wurden Internate nur nachrangig und aufgrund fehlender Mittel oft gar nicht \r\ngefördert. In der Zukunft müssen aber Internate gleichrangig zu baulichen Investitionsvorhaben in \r\nBildungsstätten gefördert werden. \r\n• Berufsorientierung muss kapazitätsbildend und förderfähig sein. \r\nDemografischer Wandel und Berufswahlverhalten machen die Berufsorientierung immer wichtiger, \r\num jungen Menschen den Weg in das Handwerk zu weisen und Fachkräfte für die Zukunft zu sichern. \r\nBerufsorientierungsmaßnahmen sind aber nicht kapazitätsbildend und damit nicht förderfähig.  \r\n\r\n\r\n6 \r\n\r\n \r\n\r\nIn der Zukunft ist die Förderfähigkeit von Investitionen für Berufsorientierung zwingend vorzusehen \r\nund sicherzustellen. Sie sind wesentlicher Teil des Bildungskettenansatzes und in immer mehr Bun-\r\ndesländern verpflichtend. \r\n\r\nKommunikationsstrukturen verbessern! \r\n• Kommunikationsstrukturen verbessern: Lotsensystem als One-Stop-Agent etablieren. \r\nGenauso wie auf der Seite des Antragstellers muss es beim Zuwendungsgeber einen Ansprechpartner \r\ngeben. Der gesamte Prozess (zeitlich und organisatorisch) muss für den Zuwendungsempfänger mög-\r\nlichst einfach umsetzbar sein. Hierzu ist die Entwicklung eines „zentralen Lotsensystems“ erforder-\r\nlich: Der Lotse bei BIBB oder BAFA führt durch das gesamte Verfahren, ist der zentrale Ansprechpart-\r\nner für alle Fragen und verantwortlich für die Umsetzung des Projektes auf Zuwendungsgeberseite. \r\nDer Lotse sorgt auch für eine transparente Kommunikation zwischen Zuwendungsempfänger und \r\nweiteren Fördermittelgebern, ist damit Hauptansprechpartner für den Zuwendungsnehmer. Quar-\r\ntalsweise erfolgt durch diesen ein Festlegen von Statusterminen, die das Verfahren vorantreiben.  \r\n\r\nVerantwortung für eine zukunftsgerechte Struktur der Berufsbildung  \r\nwahrnehmen.  \r\nEine Bildungsstätteninfrastruktur der Zukunft erfordert einen systematischen und regelmäßigen Überprü-\r\nfungsprozess, welche Kapazitäten an welchen Standorten in der Zukunft erforderlich sind  \r\nDas Handwerk wird seine Hausaufgaben machen müssen. Dieser Prozess wurde im Jahr 2023 begonnen \r\nund wird sukzessive fortgesetzt. Im Einzelnen zählen dazu: \r\n• Systematische Erfassung der bundesweit bestehenden Bildungsstätten des Handwerks. \r\nMit der Bildungsstättenumfrage des ZDH erfolgt eine Bestandsaufnahme der handwerklichen Bildungs-\r\nstättenlandschaft beginnend für das Jahr 2023. Sie legt die Basis für weitere Schritte auf Bundes- und Lan-\r\ndesebene. Die Ergebnisse werden über die Kammern und Regionalen Handwerkskammertage sowie die \r\nFachverbände des Handwerks zurückgespielt, die diese vervollständigen und als Grundlage für weitere \r\nDiskussionen mit Innungen und Kreishandwerkerschaften nutzen. \r\n• Konzertierte organisationsinterne Abstimmungsverfahren. \r\nIn den Bundesländern oder über Bundesländergrenzen hinweg werden übergreifende Arbeitskreise des \r\nHandwerks etabliert, die die Ergebnisse der Bildungsstättenumfrage gemeinsam mit z.T. schon vorhande-\r\nnen Regionalanalysen des HPI bewerten und daraus eine Potentialanalyse einer organisationsinternen \r\ngemeinsamen Vorhaltung sowie Bewirtschaftung einer erforderlichen Anzahl von Bildungsstätten erarbei-\r\nten. \r\n• Entwicklung eines langfristigen Modernisierungsrahmenplans (Masterplans). \r\nZielsetzung ist die Entwicklung eines langfristigen Modernisierungsrahmenplans in den einzelnen Regio-\r\nnen, der die kontinuierliche und schrittweise Entwicklung der Bildungsstättenlandschaft zum Ziel hat. Dies \r\nsetzt eine verstärkte Abstimmung und Kooperation zwischen den Handwerksorganisationen voraus und \r\nerfordert eine stärkere Arbeitsteilung. Die Modernisierungsrahmenpläne sind jährlich zu überprüfen und \r\n\r\n\r\n7 \r\n\r\n \r\n\r\nanzupassen. In den regionalen Abstimmungsrunden, in denen mindestens die Bildungsstättenverant-\r\nwortlichen, die Finanzierer und die derzeit involvierten Gutachter vertreten sein sollten, sollen die Zuwen-\r\ndungsgeber von Bund und Ländern mit einbezogen werden, um möglichst frühzeitig kurz- und mittelfris-\r\ntige Finanzierungsbedarfe zu signalisieren (für einen 10-15 Jahreszeitraum). \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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Januar 2026 in ei-\r\nnem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene (im Weiteren „Zentralregister“) er-\r\nfasst werden.  \r\nAls Administrationsstellen von Fördermaßnahmen haben die Organisationen des Handwerks \r\nein hohes Interesse an der Ausgestaltung dieses Zentralregisters. Die nachfolgenden Hinweise \r\nseitens des deutschen Handwerks für die sachdienliche und praktikable Ausgestaltung des \r\nZentralregisters sind sowohl auf eine nationale als auch eine europäische Lösung anwendbar.  \r\nBerlin/ Brüssel, 05.06.2024 \r\n\r\n\r\nAusgestalter des Zentralregisters \r\nDie neue De-minimis-Verordnung eröffnet die Möglichkeit, dass entweder die Mitglieds-\r\nstaaten ein Zentralregister einführen oder bei der Erfassung der gewährten De-minimis-\r\nBeihilfen auf ein Unionsregister zurückgreifen. \r\nDas Handwerk sieht mögliche Vorteile in der Einrichtung eines Registers auf Bundes-\r\nebene. Prozesse der Gestaltung, Programmierung, Überarbeitung und Nutzung können \r\nauf nationaler Ebene überschaubarer und gegebenenfalls besser an deutsche Unterneh-\r\nmensstrukturen angepasst werden.  \r\nAuf keinen Fall sollten aber einzelne Register auf Bundesländerebene geschaffen wer-\r\nden, die möglicherweise in der Folge zu Doppelstrukturen führen könnten. Insbesondere \r\nbei Förderprogrammen des Bundes, bei denen eine Kofinanzierung durch die Bundeslän-\r\nder erfolgt, würden unterschiedliche Register auf Bundesländerebene zu einem extre-\r\nmen Aufwuchs an Bürokratie führen. \r\n\r\nEintragungs- und Leseberechtigungen \r\nDie Handwerkskammern und Fachverbände des Handwerks können aktuell als Zweitzu-\r\nwendungsempfänger an Endbegünstigte Handwerksbetriebe De-minimis-Bescheinigun-\r\ngen ausgeben. Sie sollten daher auch für die elektronische Eintragung in das Zentralre-\r\ngister, sei es ein nationales oder europäisches, eintragungsberechtigt sein. \r\nWeitere Registrierungspflichten für die Unternehmen, die De-minimis-\r\n\r\nZentralregister für De-minimis-Beihilfen \r\nDie neue De-minimis-Verordnung (EU) 2023/2831 vom 13. Dezember 2023 sieht in Artikel 6 \r\nAbsatz 1 vor, dass die Mitgliedstaaten zum Zwecke der Überwachung und Berichterstattung \r\nsicherstellen, dass Angaben zu gewährten De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 in ei-\r\nnem zentralen Register auf nationaler oder Unionsebene (im Weiteren „Zentralregister“) er-\r\nfasst werden.  \r\nAls Administrationsstellen von Fördermaßnahmen haben die Organisationen des Handwerks \r\nein hohes Interesse an der Ausgestaltung dieses Zentralregisters. Die nachfolgenden Hinweise \r\nseitens des deutschen Handwerks für die sachdienliche und praktikable Ausgestaltung des \r\nZentralregisters sind sowohl auf eine nationale als auch eine europäische Lösung anwendbar.  \r\nBerlin/ Brüssel, 05.06.2024 \r\n\r\nStellungnahme \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 2 von 3 \r\n\r\nBeihilfen erhalten, sollten im Hinblick auf die Vermeidung neuer Belastungen vermieden \r\nwerden. Daraus ergeben sich folgende Empfehlungen: \r\n◼ Schreibbefugnis für alle beihilfegebenden Stellen \r\n◼ Möglichst einfaches Akkreditierungsverfahren \r\n◼ Leseberechtigung, aber keine Registrierungspflicht für Beihilfeempfänger \r\n\r\nZu erfassende Angaben  \r\nIm Sinne der Entlastung der Unternehmen und beihilfegebenden Stellen sollten die An-\r\ngaben im Zentralregister auf das Mindestmaß beschränkt werden. Alle notwendigen An-\r\ngaben sind ausdrücklich in Artikel 6 Absatz 1 aufgezählt: Beihilfeempfänger, Beihilfebe-\r\ntrag, Tag der Gewährung, Bewilligungsbehörde, Beihilfeinstrument und betroffener \r\nWirtschaftszweig auf der Grundlage der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige \r\nin der Union („NACE- Klassifikation“). Darüberhinausgehende Angaben sind zu vermei-\r\nden.  \r\nFalls dennoch zusätzliche Angaben, beispielsweise zur eindeutigen Identifizierung des \r\nBeihilfeempfängers, notwendig sind, sollte insbesondere auf bereits vorhandene Infor-\r\nmationen, wie die durch die Agentur für Arbeit vergebenen Betriebsnummern, zurück-\r\ngegriffen werden. Daraus ergeben sich folgende Empfehlungen: \r\n◼ Nur Angaben gemäß Artikel 6 Absatz 1 De-minimis-Verordnung \r\n◼ Falls erforderlich, Betriebsnummer zur eindeutigen Identifizierung der Betriebe \r\n◼ Keine geheimhaltungsbedürftigen Angaben \r\n\r\nTechnische Ausgestaltung \r\nDie relevanten Angaben zu De-minimis-Beihilfen werden von einigen Handwerksorgani-\r\nsationen bereits in eigenen Datenbanken erfasst. Im Sinne des Prinzips der einmaligen \r\nErfassung der Daten sollten daher technische Schnittstellen im Zentralregister vorgese-\r\nhen werden, um die vorhandenen Daten möglichst einfach in das Zentralregister zu im-\r\nportieren. Dies wäre sowohl bei einem nationalen als auch bei einem europäischen \r\nZentralregister technisch möglich. Schnittstellen müssen so entwickelt werden, dass sie \r\neinen einfachen Übergang zwischen den bestehenden Systemen ermöglichen, um zeit- \r\nund damit kostenintensive Programmierungen oder sogar händische Übertragungen zu \r\nvermeiden. Ein automatischer Datenaustausch sollte allerdings zur Minimierung von Si-\r\ncherheitsrisiken vermieden werden. Das Register darf sich nicht automatisch Daten aus \r\nden Handwerksorganisationen ziehen dürfen. \r\nEs ist sicherzustellen, dass das Register jederzeit einsehbar ist. Die Dateneingabe muss \r\nmit einem minimalen Aufwand möglich sein. Um die Einhaltung der Schwellenwerte zu \r\nprüfen, brauchen die administrierenden Stellen zudem möglichst aktuelle Informatio-\r\nnen.  \r\nIm Vorfeld der Freischaltung sollten beteiligte Anwenderkreise frühzeitig an Tests der \r\nDatenbank beteiligt werden, um noch notwendige Anpassungen vorzunehmen.  \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 3 von 3 \r\n\r\nUm den Übergang zur Nutzung des Registers für die Anwender möglichst reibungslos zu \r\ngestalten, sollten frühzeitig Schulungen und Erklärungshandbücher angeboten werden.  \r\nFalls das Register nicht rechtzeitig bereitstehen sollte, muss vorab geklärt und kommuni-\r\nziert werden, wie die Übergangsphase gestaltet wird.  \r\nDaraus ergeben sich folgende Empfehlungen: \r\n◼ Technische Lösungen für Import- und Exportschnittstellen \r\n◼ Minimaler Aufwand für die Dateneingaben \r\n◼ Echtzeitzugang \r\n◼ Kein automatischer Datenaustausch \r\n◼ Vorabtest der Datenbank durch spätere Anwender \r\n◼ Schulungen und Veröffentlichung von Handbüchern \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAnsprechpartner/in:  \r\n\r\n \r\n\r\nMiriam Schulze \r\nBereich: Gewerbeförderung \r\n+49 30 20619-322 \r\nschulze@zdh.de · www.zdh.de \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nElisabeth Häringer \r\nBereich: Europapolitik \r\n+32 2 286 80 63 \r\nhaeringer@zdh.de · www.zdh.de \r\n\r\nHerausgeber:   \r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V. \r\nHaus des Deutschen Handwerks  \r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin  \r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister: R002265 \r\nEU Transparency Register: 5189667783-94 \r\n\r\n \r\n\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbe-\r\ntrieben in Deutschland mit rund 5,7 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Ber-\r\nlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie \r\nbedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter \r\nwww.zdh.de "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009104","regulatoryProjectTitle":"Ziele des Nationalen Reformprogramms 2024 aus Sicht des deutschen Handwerks","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c5/c1/323591/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250145.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Entwurf des Nationalen Reformprogramms 2024\r\nDie wirtschaftspolitischen Herausforderungen der kommenden Jahre werden immens sein. Die\r\nBundesregierung hat dies erkannt und die zentralen Handlungsfelder zur Stärkung des Standorts\r\nidentifiziert. Allerdings bleibt das im NRP 2024 aufgezeichnete politische Reformprogramm\r\nweit hinter den Erfordernissen und Erwartungen der Wirtschaft zurück. Insbesondere\r\nbleibt unklar, wie die Investitionstätigkeit nachhaltig gestärkt werden sollen und die Rahmenbedingungen für die Energiewende aussehen werden. Der Abbauvorschläge bei den Bürokratielasten fallen nur wenig ambitioniert aus und drohen durch neue Vorgaben zu verpuffen.\r\nZu dem Entwurf im Einzelnen\r\nIII. A. Zur Stärkung privater und öffentlicher Investitionen\r\n◼ Zu Zf. 24: Die zunehmende Abwanderung vor allem großer Unternehmen zeigt, dass\r\ndie politischen Weichenstellung bisher nicht ausreichen, um den Wirtschaftsstandort\r\nnachhaltig zu stärken.\r\nDas sogenannte Zukunftsfinanzierungsgesetz sieht vor, dass Start-ups, Wachstumsunternehmen\r\nsowie kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) der Zugang zum Kapitalmarkt\r\nerleichtert wird und zugleich Investitionen in erneuerbare Energien gefördert\r\nwerden. Die überwiegende Mehrheit der Unternehmen und der Betriebe des Handwerks\r\nnutzt aber nicht die Kapitalmärkte als Finanzierungsquelle. Womit das Zukunftsfinanzierungsgesetz\r\nkeinen Mehrwert für den Großteil der Wirtschaf bietet.\r\nDer Vermittlungsausschuss zum Wachstumschancengesetz hat zahlreiche Streichungen\r\nam Regierungsentwurf vorgeschlagen. Insoweit ist fraglich, inwieweit damit überhaupt\r\nnoch private Investitionen gefördert werden können. Da der Vermittlungsausschuss\r\nden Kompromissvorschlag zudem ohne die Stimmen der Union beschlossen\r\nhat und diese ihre Zustimmung unter den Vorbehalt gestellt hat, dass die Kürzungen\r\nbeim Agrardiesel zurückgenommen werden, ist derzeit nicht absehbar, ob das Gesetz\r\ndie erforderliche Zustimmung des Bundesrates erhält. Dieser wird in seiner Sitzung\r\nam 22. März 2024 wieder über den vorliegenden Kompromissvorschlag beraten.\r\nIII. A. Zum Auslaufen der Energiepreisbremsen\r\n◼ Zu Zf. 30: Ein Mechanismus für Direktzahlungen an private Haushalte\r\nsteht schon lange auf der politischen Agenda. Dass die Bundesregierung\r\nStellungnahme zum Entwurf des\r\nNationalen Reformprogramms 2024\r\nDie wirtschaftspolitischen Herausforderungen der kommenden Jahre werden immens sein. Die\r\nBundesregierung hat dies erkannt und die zentralen Handlungsfelder zur Stärkung des Standorts\r\nidentifiziert. Allerdings bleibt das im NRP 2024 aufgezeichnete politische Reformprogramm\r\nweit hinter den Erfordernissen und Erwartungen der Wirtschaft zurück. Insbesondere\r\nbleibt unklar, wie die Investitionstätigkeit nachhaltig gestärkt werden sollen und die Rahmenbedingungen\r\nfür die Energiewende aussehen werden. Der Abbauvorschläge bei den Bürokratielasten\r\nfallen nur wenig ambitioniert aus und drohen durch neue Vorgaben zu verpuffen.\r\nBerlin, 04.03.2024\r\nStellungnahme\r\nZDH 2024 Seite 2 von 4\r\nsich erst jetzt mit den administrativen Eckpunkten ihrer Ausgestaltung befassen und\r\neine für die Umsetzung zuständige Instanz benennen will, ist ein längst überfälliger Schritt. Ziel muss es sein, bis zum Ende der aktuellen Legislaturperiode einen funktionierenden Direktzahlungsmechanismus zu etablieren.\r\nIII. C. Beseitigung von Investitionshemmnissen und Digitalisierung der Infrastruktur (LSE 3)\r\n◼\r\nZu Zf. 41 Kasten 2: Bei dem Roll out der EfA-Leistungen in die Fläche sind auch die Kammerorganisationen, insbesondere die Handwerkskammern zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Unternehmensgründung im Handwerk eine Fokusleistung der Bundesregierung im Rahmen der OZG-Umsetzung ist. In diesem Zusammenhang möchten wir auf die ZDH-Stellungnahme zum OGZ-Änderungsgesetz verweisen.\r\n◼\r\nZu Zf. 42: Der Ansatz des BEG IV ist wichtig muss jedoch umfassend ergänzt werden. Das Handwerk hat im Rahmen seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf für ein Bürokratieentlastungsgesetz IV. umfassende Ergänzungsvorschläge vorgelegt.\r\n◼\r\nZu Zf. 43: Die Praxischecks sind ein richtiger Ansatz und ein wichtiges Instrument besserer Rechtsetzung. Der ZDH unterstützt dies ausdrücklich und war bereits in erfolg-reichen Pilotverfahren eingebunden. Anders als das Papier suggeriert, werden Praxischecks nicht von der gesamten Bundesregierung, sondern aktuell lediglich vom BMWK durchgeführt. Die erfolgreichen Verfahren des BMWK müssen Vorbild für die gesamte Bundesregierung sein.\r\nIII. D. Reduktion der Abhängigkeit von fossiler Energie und Beschleunigung der Energiewende (LSE 4)\r\n◼\r\nZu Zf. 51: Das grundsätzlich beste Instrument für sinkende und damit wettbewerbsfähige Energiepreise zu sorgen, wäre ein Strommarktdesign aus einem Guss. Dazu gehört eine schnelle und deutliche Ausweitung der Angebotsseite, genauso wie eine Re-form der Strom- und Energiesteuern sowie eine Reduzierung der Abgaben und Netz-entgelte. Hier wurde bislang noch zu wenig umgesetzt.\r\n◼\r\nZu Zf. 55: Aktuell sieht es so aus, als würde das Solarpaket wegen Unstimmigkeiten zum Resilienzbonus nicht kommen. Das wäre sowohl mit Blick auf die Planungssicherheit der Betriebe als auch für die Energiewende kein gutes Signal.\r\n◼\r\nZu Zf. 58: Die Förderung der Klimatransformation darf sich nicht einseitig auf die Industrie fokussieren. Vielmehr muss die Politik die gesamte Wirtschaft im Blick haben. Gerade in Zeiten steigender Zinsen ist die Förderpolitik des Bundes ein entscheiden-der Faktor für die Klimatransformation der Handwerksbetriebe. Insgesamt sollte die Förderpolitik – etwa die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft – einfacher und vor allem auch verlässlicher gestaltet werden.\r\nZDH 2024 Seite 3 von 4\r\nIV. Fokus: SDG 13 Maßnahmen zum Klimaschutz\r\n◼\r\nZu Zf. 66: Die Wärmeversorgung und die Anlagentechnik ist nur ein Baustein zur Emissionsreduzierung im Gebäudebereich. Um bis 2045 Klimaneutralität zu erreichen, muss ein Rückgang des Endenergieverbrauchs durch Sanierung im Bestand um rund ein Drittel erreicht werden. Um die Sanierungsquote zu steigern, sind noch weitere Aktivitäten nötig, etwa der Ausbau und die Verstetigung entsprechender Förderprogramme und die konsequente Stärkung der Rolle der Fachhandwerke.\r\nIV. Fokus: SDG 5 Geschlechtergleichheit\r\n◼\r\nZu Zf. 72: Die Einführung einer Familienstartzeit, finanziert über das Umlageverfahren U2 und damit durch die Arbeitgeber, sehen wir äußerst kritisch und lehnen sie nachdrücklich ab. Eine solche Familienstartzeit wäre eine familienpolitische Leistung, die entsprechend aus Steuermitteln und nicht über eine arbeitgeberfinanzierte Umlage zu finanzieren wäre. Bei der Überführung der Steuerklassen III und V in ein Faktorverfahren ist sicherzustellen, dass das Ehegattensplitting erhalten bleibt.\r\nV. Ausgewählte Aspekte der Umsetzung der Europäischen Säule Sozialer Rechte\r\n◼\r\nZu Zf. 75: Aus Sicht der Arbeitgeber des Handwerks darf die Entgelttransparenz-Richtlinie nicht überobligatorisch in deutsches Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie trägt nicht zur Gleichstellung bei, da sie mit Blick auf das unbereinigte Gender-Pay-Gap von falschen statistischen Annahmen ausgeht und nicht an die tatsächlichen Ursachen von unterschiedlicher Bezahlung ansetzt, die etwa den immer noch bestehenden geschlechtsstereotypischen Berufswahlentscheidungen und Beschäftigungsformen aufgrund fehlender Kinderbetreuungsmöglichkeiten zulasten weiblicher Beschäftigter. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die weitgehend auf Tarifverträgen beruhende Vergütung der Beschäftigten im Handwerk bereits eine ausreichende Gewähr für eine transparente und von dem Geschlecht der Beschäftigten unabhängige Vergütung bietet. Selbst tarifvertragliche Entlohnungssysteme über individuelle Auskunftsersuchen einer Diskriminierungskontrolle zu unterwerfen, würde einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die Tarifautonomie der Sozialpartner und innerbetriebliche Entscheidungsprozesse bedeuten. Eine Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht darf für kleine und mittlere Handwerksbetriebe nicht mit überflüssigen bürokratischen Lasten ein-hergehen und darf nur 1:1 erfolgen.\r\n◼\r\nZu Zf. 76: Die Arbeitgeber des Handwerks lehnen ein Bundestariftreugesetz ab, dass die öffentliche Auftragsvergabe des Bundes an die Einhaltung eines repräsentativen Tarifvertrages der jeweiligen Branche bindet. Dass Betriebe im Ergebnis nur noch dann einen öffentlichen Bundesauftrag erhalten sollen, wenn sie vom Staat ausgewählte Tariflöhne zahlen, stellt einen nicht zu rechtfertigenden Tarifzwang dar. Dieser ist verfassungsrechtlich bedenklich und kann mangels Rechtsgrundlage auch nicht mit Blick auf die bis zum 15.11.2024 in nationales Recht umzusetzende EU-Mindestlohnrichtlinie gerechtfertigt werden, die u.a. die Förderung von Tarifverhandlungen vor-sieht und eine Tarifabdeckungsrate beinhaltet. Die Stärkung der Tarifbindung liegt al-lein in der Verantwortung der Sozialpartner; sie ist keine staatliche Aufgabe.\r\nZDH 2024 Seite 4 von 4\r\nEin digitales Zugangsrecht der Gewerkschaften zum Betrieb/den Arbeitnehmern ist aus Sicht der Arbeitgeber des Handwerks abzulehnen. Für eine solche Regelung besteht kein Bedarf. Es ist nicht einsichtig, warum ein digitales Zugangsrecht der Gewerkschaften weiter gehen soll als das derzeit ohnehin mögliche analoge gewerkschaftliche Zugangsrecht zum Betrieb/den Arbeitnehmern. Bereits aktuell können Werbe- und Informationsmaterialien der Gewerkschaften derart in den Betrieb eingebracht werden, dass auch etwa Beschäftigte in Homeoffice erreicht werden. Im Übrigen bestehen für gegen die Öffnung derartige Kommunikationswege erhebliche Datenschutz- und Sicherheitsbedenken.\r\nFür eine Fortgeltung der geltenden Tarifwerke im Fall einer Betriebsausgliederung besteht aus Sicht der Arbeitgeber des Handwerks kein Bedarf. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass durch entsprechende Regelungen betriebswirtschaftlich sinn-volle Ausgliederungen gefährdet werden könnten – zulasten der Arbeitsplatzsicherheit der betroffenen Beschäftigten.\r\nAnsprechpartner/in: René Rimpler\r\nBereich: Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-263\r\nrimpler@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,7 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009105","regulatoryProjectTitle":"Modernisierung und Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7e/3e/323593/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250182.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau\r\nim Strom- und Energiesteuerrecht \r\nBerlin, 26.04.2024\r\nwir bedanken uns für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes\r\nzur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht und\r\nnehmen die Gelegenheit gern war, hierzu Stellung zu nehmen. Bürokratieabbau im\r\nStrom- und Energiesteuerrecht ist grundsätzlich aus Sicht des ZDH eine sinnvolle Maßnahme,\r\nden Referentenentwurf sehen wir insgesamt als positiven Baustein dazu.\r\nInhaltlich ist allen voran der neu angedachte § 5a StromStG hervorzuheben, der die sog.\r\nLetztverbraucherfiktion an Ladepunkten von E-Ladesäulen umsetzt. Ziel ist, dass der\r\nBetreiber des Ladepunkts nicht Versorger werden soll, wenn er nur Ladestrom leistet.\r\nZudem werden klare Vorgaben für das bidirektionale Laden geschaffen (insbesondere\r\nsoll das „Zurückspeisen eines E-Autos“ nicht zum Versorgerstatus führen). Eine Neuregelung\r\ngibt es auch im Bereich von Stromspeichern. Diese gelten auch jetzt schon\r\nteilweise als Teil des Versorgungsnetzes, sodass eine Doppelsteuerentstehung\r\nvermieden werden soll.\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur\r\nModernisierung und zum Bürokratieabbau\r\nim Strom- und Energiesteuerrecht\r\nBerlin, 26.04.2024\r\nStellungnahme\r\nZDH 2024 Seite 2 von 4\r\nNeu ist die Aufnahme von anderen Formen von Energiespeichern als Stromspeicher, um Technologieoffenheit zu gewährleisten. Eine Vereinfachung stellt die Aufhebung der sog. Anlagenverklammerung dar. Mehrere Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten sollen künftig nicht mehr gemeinsam betrachtet werden müssen. Diese Verklammerung führte in der Praxis zu erheblichen Unsicherheiten und Abstimmungsbedarfen mit den Hauptzollämtern.\r\nIm Energiesteuerrecht wird der unionsrechtliche Grundsatz der Befreiung aller zur Stromerzeugung eingesetzten Energieerzeugnisse weiter vereinheitlicht. Zusätzlich werden Anzeige- und Berichtspflichten verringert.\r\nAus administrativer Sicht enthält der Referentenentwurf die Pflicht, den Antrag auf Steuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes gemäß § 9b StromStG und § 54 EnergieStG ab dem Jahr 2025 elektronisch, d. h. online, abzugeben. Diesen Aspekt begrüßen wir ebenfalls.\r\nZu den Regelungen im Einzelnen:\r\nStromsteuergesetz\r\n§ 2 a definiert Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie oder Erdwärme erzeugt wird.\r\nPetitum:\r\nGenerell wäre eine genauere Definition wünschenswert, welche Energieträger insgesamt zu den erneuerbaren Energien hinzurechenbar sind. Stromerzeugung aus Biomasse sollte hier ebenfalls als Strom aus erneuerbaren Energiequellen explizit erwähnt werden.\r\n§ 2 Nr. 8c: Es ist sehr begrüßenswert, dass bidirektionales Laden gesetzlich geregelt wird. Insbesondere im KFZ-Gewerbe gibt es schon länger Bestrebungen, interne Ladesäulen einzurichten, da erste Fahrzeugmodelle hierzu fähig sind.\r\nPetitum:\r\nFür die weiteren Regelungen dürfte wichtig sein, dass derartige Fahrzeuge keine Stromspeicher, sondern aufladbare elektrische Energiespeicher darstellen.\r\n§ 2 Nr. 12: Es wird die Definition der Kundenanlage für stromsteuerrechtliche Zwecke vom bisherigen § 1a Absatz 9 der Stromsteuer-Durchführungsverordnung in das Gesetz übernommen. Neben Ausnahmeregelungen beim Versorgerbegriff im Sinne des § 1a der Stromsteuer-Durchführungsverordnung kommt der Kundenanlage insbesondere in Abgrenzung zum Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eine besondere Bedeutung zu.\r\nZDH 2024 Seite 3 von 4\r\nPetitum:\r\nDie Definitionen im EnWG (§ 3 Nummer 24a und 24b) sollten umfangreicher ausgestaltet werden. § 9 Abs. 1 Nummer 6b lässt vermuten, dass auch die KWK-Anlagen selbst als Kundenanlagen gelten (laut EnWG-Definition sind auch PV-Anlagen selbst Kunden-anlagen, fallen aber nicht unter Nummer 6b, da in ihnen keine Energieerzeugnisse zur Stromerzeugung eingesetzt werden).\r\n§ 5 Abs. 4: regelt den ausschließlichen Eigenverbrauch in privaten Haushalten mit PV-Strom gespeisten Stromspeichern.\r\nPetitum:\r\nWir plädieren dafür, dass § 5 Abs. 4 auch auf Betriebe mit PV-Strom gespeisten Strom-speichern anwendbar ist. Zusätzlich möchten wir darum bitten, dass diese Erleichterung auch für mit KWK-Strom gespeiste Stromspeicher in Betrieben gilt, vorausgesetzt, dass dieser Strom ausschließlich für den Eigenverbrauch bestimmt ist.\r\n§ 12b definiert den Anlagenbegriff. Mit Ausnahme von Stromspeichern nach § 2 Nr. 9 des Gesetzes gilt als Anlage im Sinne des Gesetzes und dieser Verordnung ein Verbund aus technischen Komponenten, mit dem der Energiegehalt von Energieträgern in elektrischen Strom umgewandelt wird.\r\nPetitum:\r\nEs fehlt eine ausführliche Abgrenzung des Standort-Begriffs. Insbesondere bei Anlagen, wo der Standort nicht klar abgegrenzt werden kann, können Unklarheiten entstehen.\r\nStromsteuer-Durchführungsverordnung\r\n§ 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4a: Die an den Ladepunkten entnommenen Strommengen müssen erfasst und dokumentiert werden. Da hier auf § 5a StromStG verwiesen wird, gilt dies für alle Arten von über Ladepunkte abgegebene Strommengen.\r\nPetitum:\r\nGenerell dürfte eine Aufzeichnung über an Dritte abgegebene Strommengen in eigenen Ladesäulen „Neuland“ für die Betriebe sein, wir plädieren hier für maßvolle Detailregelungen.\r\n§ 4 Abs. 3: Für entnommenen Strom zum Selbstverbrauch sind Eigenbelege zu erstellen, sowie ggf. die Erstellung und das Führen eines Stromsteuerkontos vorgesehen.\r\nPetitum:\r\nGerade für KMU ist die Erstellung von Eigenbelegen mit hohem Verwaltungsaufwand verbunden. Als ZDH möchten wir darauf hinwirken, dass auch für am Ladepunkt durch Letztverbraucher nach § 5a StromStG entnommene Strommengen als ausreichender Nachweis angesehen wird.\r\nZDH 2024 Seite 4 von 4"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009106","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zur Standortsicherung des Handwerks im Rahmen der Experimentierklausel der TA Lärm und zu Richtwerten des Dörflichen Wohngebiets","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cd/3c/323595/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250210.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme: Entwurf Zweite Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)\r\nBerlin, 21.06.2024\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nAbteilung Wirtschafts-, Energie- und Umweltpolitik\r\n+49 30 20619-260\r\ndr.terton@zdh.de\r\n+49 30 20619-264\r\nbenke@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2024 Seite 2 von 9\r\nIm Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) sind die 53 Handwerkskammern und rund 40 Fachverbände des Handwerks organisiert. Der ZDH vertritt damit die Interessen von rund einer Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit über 5,6 Millionen Beschäftigten und rund 350.000 Auszubildenden.\r\nZusammenfassung\r\nFragen des Immissionsschutzes im Allgemeinen und der TA Lärm im Besonderen haben für das Handwerk in Hinblick auf die Sicherung von bestehenden Betriebsstandorten und die Neuansiedlung von Unternehmen eine zentrale Bedeutung.\r\nGleichzeitig hat das Handwerk ein großes Interesse an der Erleichterung und Beschleunigung des Wohnungsbaus: Sowohl aus Sicht des ausführenden Bauhandwerks als auch im Interesse der wohnungssuchenden Mitarbeitenden der Betriebe. Diese wichtigen Interessen müssen bei allen rechtlichen Anpassungen der TA Lärm sorgfältig abgewogen werden. Unter Wahrung des Gesundheitsschutzes müssen dauerhaft nachhaltige und konfliktarme Standorte sowohl für Wohnen als auch Gewerbe geschaffen werden.\r\nVor diesem Hintergrund beurteilt das Handwerk die Vorschläge zur einer befristeten Experimentierklausel in der TA Lärm differenziert. Sehr kritisch wird von den Handwerkskammern und Fachverbänden die kurz- und mittelfristige Gefahr der Verdrängung ansässiger Betriebe bewertet. Den Effekt zur Förderung des dringend notwendigen Wohnungsbaus schätzt die Handwerksorganisation hingegen mehrheitlich als eher begrenzt ein.\r\nSollte die Experimentierklausel unter Abwägung der unterschiedlichen Ziele und unter Wahrung des Gesundheitsschutzes dennoch eingeführt werden, müssen nach Ansicht des Handwerks noch weitere belastbare rechtliche Vorkehrungen zum dauerhaften Schutz des ansässigen Gewerbes umgesetzt werden.\r\nDie Einführung von konkreten Lärmwerten für das Dörfliche Wohngebiet wird ausdrücklich begrüßt. Allerdings regt das Handwerk eine Anhebung der vorgeschlagenen Werte auf das Niveau der Richtwerte für das Dorfgebiet bzw. Mischgebiet an. Diese Werte wurden bereits in der Praxis der letzten Jahre angewandt. Durch die Wahl dieses bewährten Richtwerteniveaus kann eine bessere Wohnbaulandmobilisierung unter gleichzeitiger Vermeidung der Verdrängung ansässiger Betriebe erreicht werden.\r\nÜber die vorgeschlagenen Regelungen in der TA Lärm hinaus schlägt das Handwerk vor, weitere Maßnahmen im Immissionsschutzrecht umzusetzen, um gut erschlossene und weitgehend unbebaute Flächen, die jedoch von Verkehrslärm betroffen und de facto mit dem aktuellen Instrumentarium kaum bebaubar sind, zukünftig leichter einer Wohn- oder Mischbebauung zuführen zu können. Hier sind bessere Routinen zu schaffen, um Immissionskonflikte rechtlich, technisch und städtebaulich zu lösen. Diese Problematik wird von Praktikern der Handwerksorganisationen vor Ort regelmäßig hervorgehoben. Hier liegt ein erhebliches Wohnbaulandmobilisierungspotenzial, das ohne Gefahr der Verdrängung an-derer Nutzungen gehoben werden könnte.\r\nAllgemeine Anmerkungen\r\nFür das deutsche Handwerk ist die Entwicklung nachhaltiger und konfliktarmer Standorte, die sowohl eine dauerhafte Sicherheit und Flexibilität der betrieblichen Entwicklung\r\nZDH 2024 Seite 3 von 9\r\ngewährleisten als auch der beschleunigten Schaffung lebenswerter Wohnstandorte dienen, ein zentrales Anliegen.\r\nDer bau- und immissionsschutzrechtliche Rahmen muss jetzt und in Zukunft die Entwicklungsfähigkeit von Gewerbestandorten innerhalb von im Zusammenhang bebauten Siedlungsstrukturen sicherstellen und zukünftig verstärkt funktionale Mischungen in angemessener und verträglicher Körnigkeit ermöglichen: je nach Nutzung und Störungsgrad inner-halb von Gebäuden, Baublocks, auf Einzelgrundstücken oder am Rande der Quartiere auf Gewerbeflächen oder Handwerkerhöfen. Da die Neuausweisung von peripheren Gewerbeflächen ebenso wie die Planung von großen neuen Wohngebieten in Zukunft angesichts des Flächensparziels und des notwendigen schonenderen Umgangs mit Ressourcen immer mehr eingeschränkt wird und andererseits die verstärkte Mischung von Arbeiten und Wohnen vor dem Hintergrund der anzustrebenden Nachhaltigkeit, der Einsparung von Wegen und des Klimaschutzes ein ausdrückliches Ziel der deutschen und europäischen Stadtentwicklungspolitik darstellt (Leipzig Charter), kommt dieser Frage eine große Bedeutung zu.\r\nIn diesem Zusammenhang sind Flexibilisierungen und Klarstellungen im rechtlichen Rahmen vorstellbar, die insbesondere neue technische und bauliche Möglichkeiten des Emissions- und Immissionsschutzes berücksichtigen und Bestandsstandorten ein größeres Maß an Sicherheit bieten, auch bei Betriebsübergaben und Modernisierungen sowie bei heran-rückender Fremdnutzung. Im Handwerk bilden Investitionen in die technische und bauliche Ausstattung von Standorten typischerweise wesentliche Teile des Betriebsvermögens der meist familiengeführten Betriebe. Etablierte Kundenbeziehungen in der Umgebung der Betriebe sind ebenfalls von großer Bedeutung.\r\nRechtliche Einschränkungen des realen Gesundheitsschutzes der Bevölkerung sind dabei aus Sicht des Handwerks abzulehnen, auch weil sie dauerhaft standortgefährdende Konflikte zwischen benachbarten Nutzungen erzeugen und damit Investitionssicherheit gefährden. Herabsetzungen des Schutzniveaus auf kritische Werte lösen keine innerörtlichen Probleme. Dies schließt die Anpassung von Richtwerten nicht aus. Nur muss die dauerhafte Verträglichkeit für alle betroffenen Nutzungen schon im Planungsverfahren sichergestellt werden.\r\nDie Förderung des Wohnungsbaus hat im Handwerk eine hohe Priorität: Die Maßnahmenvorschläge des Bündnisses bezahlbarer Wohnraum und die 14 Punkte der Bundesregierung zum Wohnungsbau werden ausdrücklich unterstützt. Auch eine Anpassung der TA Lärm kann dabei ein Baustein sein. Dies wird im Maßnahmenkatalog des Bündnisses bezahlbarer Wohnraum 2022 klar und differenziert formuliert:\r\n„Maßnahme 3.39: Anpassung der Immissionsschutzanforderungen zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum, u. a. in der TA Lärm, z. B. durch die Einführung einer Experimentierklausel und Einbeziehung des dörflichen Wohngebietes (MDW) in die Auflistung der Immissionsrichtwerte.“\r\n„Im Weiteren soll geprüft werden, ob und in welcher Form eine grundsätzliche Neuausrichtung des Rechtsrahmens sinnvoll ist, um mehr Nutzungsmischung zu ermöglichen. Dabei ist darauf zu achten, dass im Zuge dessen nachhaltige Stand-orte für das Wohnen wie auch für die notwendige Infrastruktur und für das Ge-werbe entstehen und damit mehr Wohnungsbau im verdichteten Innenbereich ermöglicht wird. Gleichzeitig sind die berechtigten Interessen der Anwohnerinnen\r\nZDH 2024 Seite 4 von 9\r\nund Anwohner an einem verlässlichen Schutz vor Immissionen sowie dem Schutz von ansässigen Gewerbebetrieben vor Verdrängung zu berücksichtigen.“\r\nDieser abgewogene Zielkatalog bildet auch die Grundlage der Bewertung des vorliegenden Entwurfs durch das Handwerk.\r\nIm Einzelnen\r\n7.5 Sonderregelung im Fall des Heranrückens von Wohnbebauung an gewerbliche Nutzungen\r\nZu 7.5 Absatz 1 Nr. 2:\r\nDer Einbau von Schallschutzfenstern bzw. die Festsetzung von (nicht in herkömmlicher Weise öffenbarer) Fensterkonstruktionen anstelle bestehender Schallschutzmaßnahmen der TA Lärm ist kritisch zu prüfen. Grundsätzlich stellt die Anwendung passiver Schallschutzmaßnahmen in Ergänzung zu TA Lärm-konformen Schallschutzmaßnahmen eine Möglichkeit dar, die Wohnqualität weiter zu erhöhen. An die Anforderungen gesunder Wohnverhältnisse ist die Möglichkeit geknüpft, bei teils geöffnetem oder gekipptem Fenster zu schlafen (vgl. Abschlussbericht der gemeinsamen AG BMK/UMK zu Zielkonflikten zwischen Innenentwicklung und Immissionsschutz (Lärm und Gerüche) 2020: 51).\r\nFür passive Schallschutzmaßnahmen bzw. Schallschutzfenster, die allein auf geschlossene Außenbauteile abzielen, besteht nur eine geringe Akzeptanz in der Bevölkerung (vgl. ebd.). Dass mit dem „Hamburger Fenster“ in diesem Zusammenhang gute Erfahrungen gesammelt worden sind, um die vorgenannten Anforderungen zu erfüllen (vgl. ebd.), ist grundsätzlich nicht zu bezweifeln. Im vorliegenden Referentenentwurf wird ebenfalls auf gute Erfahrungen mit Fensterkonstruktionen verwiesen, die einen wirksamen passiven Schallschutz gewährleisten sowie bautechnisch gut und praktikabel umsetzbar sind. Inwiefern jedoch die Übertragbarkeit von Erfahrungen aus möglichen Einzelfällen auf alle Be-bauungsplangebiete mit Immissionskonflikten gegeben ist, wird nicht benannt.\r\nIn diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass noch grundsätzliche Zweifel daran bestehen, ob das „Hamburger Fenster“ TA Lärm-konform ist. Im Lichte der nun vorliegen-den Ermöglichung der Zulässigkeit von Schallschutzfenstern in der TA Lärm ist darauf zu verweisen, dass das „Hamburger Fenster“ unter den besonderen städtebaulichen Bedingungen des Plangebiets am Hamburger Hafen bewertet wurde. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat diese besondere Begebenheit für die Zulässigkeit passiver Schallschutzmaß-nahmen betont. Diese besonderen städtebaulichen Qualitäten sind nicht regelmäßig an-zutreffen und sollten vor Nutzung der Sonderregelung nachgewiesen werden.\r\nZu 7.5 Absatz 1 Nr. 4:\r\nIn 7.5 Absatz 1 Nr. 4 soll eine Prüfkaskade eingeführt werden, nach der Maßnahmen des passiven Schallschutzes als Ultima Ratio nur zum Einsatz kommen dürfen, sofern alle bestehenden Maßnahmen ausgeschöpft sind.\r\nEs ist dabei zu vermeiden, dass Kommunen zu schnell die bestehenden Maßnahmen des Lärmschutzes abwägen und stattdessen von der Möglichkeit des passiven Schallschutzes Gebrauch machen. Im Abschlussbericht von BMK und UMK zur Thematik der\r\nZDH 2024 Seite 5 von 9\r\nExperimentierklausel von 2020 heißt es zur Abwägung der vorrangigen Maßnahmen des Lärmschutzes:\r\n„Weiterhin hat die Analyse der betrachteten Fallbeispiele deutlich werden lassen, dass die in Kapitel 3.4 näher beschriebene Kaskade der Konfliktbewältigung mitunter nicht immer eingehalten wird und z. T. zu früh Möglichkeiten des passiven Schallschutzes in Betracht gezogen werden, ohne dass auf der vorangegangenen Prüfstufe in ausreichendem Maße die vorhandenen Instrumente des aktiven Schallschutzes untersucht und begründet verworfen worden sind.“ (Abschlussbericht BMK/UMK 2020: 47)\r\nGenerell bleibt im Abschlussbericht unklar, in welchen untersuchten Fallbeispielen die bestehenden Schallschutzmaßnahmen im Rahmen von Gewerbelärmkonflikten unzureichend sind und inwiefern die Sonderregelung auf diese Fallkonstellationen eine Lösung bieten soll. So wird von 19 untersuchten Fallbeispielen, in denen Gewerbelärm die dominierende Lärmquelle darstellt, lediglich ein Fallbeispiel als ungelöst eingestuft (vgl. ebd.: 20). Ob dieser Gewerbelärmkonflikt tatsächlich auf zu hohen Immissionsrichtwerten im Nachtzeitraum beruht, die durch die vorhandenen Schallschutzmaßnahmen nicht gelöst werden konnten, wird nicht benannt.\r\nDas Handwerk unterstützt nachdrücklich das Konzept der Nutzungsmischung. Gleichwohl müssen auch unter Wahrung der jeweiligen Maßstäblichkeit die Grenzen der Nutzungsmischung und Nachverdichtung für ein möglichst konfliktarmes Nebeneinander anerkannt werden. Vielfach sind Konflikte auch dauerhaft durch geschickte architektonische und städtebauliche Lösungen zu bewältigen. Dies sollte als Lösungsansatz stets Vorrang haben. Ein mit den derzeit vorhandenen Instrumenten und Maßnahmen nicht TA-Lärm-konform lösbarer Immissionsschutzkonflikt sollte deshalb auch als ein solcher anerkannt wer-den. Oberste Prämisse muss die Wahrung gesunder Lebensverhältnisse bleiben.\r\nSofern die Maßnahmen des passiven Schallschutzes tatsächlich als Ultima Ratio zur Lösung von ansonsten nicht zu lösenden Gewerbelärmkonflikten angesehen werden sollen, muss sich dies auch in der Formulierung des 7.5 Absatz 1 Nr. 4 niederschlagen. Aktuell bleibt unklar, in welchen Fällen von den bestehenden Schallschutzmaßnahmen abgewichen werden kann und welche Anforderungen dazu zu erfüllen sind. Hierzu sollte nachgeschärft werden. In diesem Zusammenhang sollte auch in den Blick genommen werden, ob sich die hohe Hürde zur Abwägung der bestehenden Schallschutzmaßnahmen in der Nummerierung widerspiegeln soll, sodass wir den Tausch von Nr. 4 und Nr. 2 anregen.\r\nZu 7.5 Absatz 4 (Befristung):\r\nProbleme sind zu befürchten, wenn innerhalb des Geltungszeitraums der Experimentierklausel gemischte Quartiere ohne nachhaltige Konfliktbewältigung geschaffen werden, deren Standorte zwar genehmigungsrechtlichen Bestandschutz erhalten, aber nach Ablauf des Erprobungszeitraums die immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen wieder auf einen vorherigen Stand zurückgesetzt würden. Falls sich die Experimentierklausel als ungeeignet oder nicht zielführend erweisen sollte und nach der Geltungsfrist auslaufen würde, stünde zu befürchten, dass gewerbliche Emittenten i. S. des § 22 BImSchG gleitend Nachbesserungsanforderungen ausgesetzt werden, die einseitig ihnen zur Last fallen. Auf-lagen oder nachträgliche Anordnungen wären hier insofern nicht hinnehmbar.\r\nZDH 2024 Seite 6 von 9\r\nSelbst wenn Wohnnutzer die Atmosphäre und Lebensqualität nutzungsdurchmischter Stadtquartiere („Stadt der kurzen Wege“) generell schätzen, so ist dennoch eine zunehmend höhere Sensibilität und geringere Akzeptanz gegenüber – insbesondere auch nächtlichen – Lärmemissionen zu beobachten (vgl. Abschlussbericht BMK/UMK 2020: 137 f.).\r\nDies kann einige Zeit nach der Umsetzung dazu führen, dass Konflikte zwischen Wohnnutzern und Gewerbebetrieben zunehmen. Jede Auseinandersetzung mit Anwohnern als Beschwerdeführern bindet in erheblichem Umfang betriebliche Ressourcen und kann letztlich faktisch zur Verdrängung von Gewerbe führen. Die Aufgabe von Betriebsstandorten aus solchen Belastungssituationen heraus sind aus der Beratungspraxis der Handwerkskammern vielfach bekannt.\r\nDes Weiteren zeichnen sich als Folge der heranrückenden Wohnbebauung höhere Investitionskosten der bestehenden Gewerbestandorte in lärmmindernde Maßnahmen ab, die wiederum die Standortvorteile einer urbanen Lage aufwiegen. In Summe würden daraus resultierende Betriebsverlagerungen letztlich zu einer weiteren Entmischung der Stadt-quartiere führen und einer “Stadt der kurzen Wege” entgegenwirken. Aus stadtplanerischer Sicht trägt das Handwerk in solchen Lagen zu lebendigen Quartieren mit kurzen We-gen bei, stellt eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sicher und schafft Arbeitsplätze vor Ort. Zukunftsfähig werden Städte also nur dann sein, wenn es gelingt, dort Handwerksbetriebe zu erhalten bzw. zu entwickeln.\r\nDas Auslaufen der Befristung der Experimentierklausel kann für angrenzende Betriebe deshalb erhebliche Probleme erzeugen, da die dann dort wohnende Bevölkerung rechtliche Schritte zur Einhaltung von Lärmwerten einleiten kann. Wie Verwaltungen und Ge-richte darauf reagieren, ist völlig unklar. Mit strengeren Auflagen ist aber zu rechnen.\r\nDas Handwerk setzt sich für eine Klarstellung ein, wonach aus der Nutzung der Experimentierklausel nicht zu späteren Anordnungen oder Einschränkungen bestehender Be-triebe resultieren darf. Grundsätzlich ist dies schon im Bebauungsplanverfahren sicherzustellen. Ergänzend können ansässige Betriebe – auch bei zukünftigen Modernisierungen – durch Instrumente der öffentlich-rechtlichen Sicherung, wie Baulast oder Grunddienstbarkeit, gesichert werden. Dadurch sollten mögliche finanzielle Folgen in jedem Fall beim Wohnungsbauträger verbleiben. Dies muss auch im Falle von Betriebsübergaben gelten.\r\nGrundsätzliche Anmerkungen zu den Richtwerten für die Nachtzeit\r\nIm Zuge der Schaffung des Urbanen Gebietes wurde vor einigen Jahren bewusst auf die Anhebung der Nachtwerte (im Vergleich zum Mischgebiet) aus Gesundheitsschutzgrün-den verzichtet. Die Experimentierklausel zielt nun genau darauf. Im Falle der Umsetzung sind im Rahmen der Evaluation die Auswirkungen genau zu analysieren.\r\nKeinesfalls dürfen die nun auf kritische Höhe gesetzten Werte – wie von einigen gefordert – im Rahmen der Experimentierklausel noch weiter heraufgesetzt werden.\r\nDie Anhebung der Nachtwerte zielt offenkundig in der Intention des Entwurfserstellers in erster Linie auf Konflikte zwischen Gastronomie, Bars, Veranstaltungsstätten etc. mit her-anrückendem Wohnungsbau. Wir weisen jedoch darauf hin, dass auch das Handwerk da-von betroffen sein kann, z.B. Busbetriebe mit Werkstatt, Bäckereien mit Backstube und Backbetrieb vor 6 Uhr, Schlachtbetriebe, SHK-, Elektro- und Installationsbetriebe mit Notfalldiensten. Hier darf es in keinem Fall zu Einschränkungen der Betriebsfähigkeit kommen.\r\nZDH 2024 Seite 7 von 9\r\nDie Prüfung der Auswirkungen auf angrenzende Betriebe auch nach Auslaufen der Befristung muss Teil der Prüfkaskade zur Anwendung der Experimentierklausel sein.\r\nAspekt der Gleichbehandlung\r\nDas Heranrücken von Wohnbebauung an Handwerksbetriebe und anderes Gewerbe wäre im Rahmen der Sonderregelung möglich. Ein Heranrücken von Gewerbe an Wohnen ist im Rahmen der Sonderregelung hingegen nicht vorgesehen. Höhere Immissionsrichtwerte sind auch nicht für das Heranrücken an Anlagen im öffentlichen Interesse vorgesehen.\r\nWenn eine für alle Akteure dauerhafte Regelung der Experimentierklausel gefunden wird, sollte diese auch gleichermaßen für Wohnungsbau wie für gewerbliche Erweiterungen und Umstrukturierungen gelten. Es ist also nochmals zu prüfen, ob die Experimentierklausel in der vorliegenden Form mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar ist.\r\nGestrichener Verweis auf die Einhaltung des (dynamischen) „Standes der Technik“\r\nEin Verweis auf die Einhaltung des (dynamischen) „Standes der Technik“ für bereits ansässige Gewerbebetriebe, wie er noch in den ersten Entwürfen vorgesehen war, erfolgt im aktuellen Entwurf nicht mehr. Das ist ausdrücklich zu begrüßen.\r\nDie Folgen einer solchen Vollzugsoption wären für das Handwerk nicht absehbar und kalkulierbar. Es wäre zusätzlich zu den jetzt drohenden Belastungen mit einer weiteren Dynamisierung der behördlichen Anforderungen zu rechnen gewesen.\r\nWir bitten die erfolgte Streichung dieser Anforderung im Falle der Umsetzung der Experimentierklausel beizubehalten.\r\nAusblick:\r\nDie massive Beschleunigung der Wohnbaulandmobilisierung ist dringend geboten. Das Handwerk setzt sich auf vielen Ebenen für Maßnahmen im Bauplanungs- und -ordnungs-recht, in der Förderpolitik, im Normungswesen, in der Verfahrungsbeschleunigung etc. da-für ein. Das Handwerk erhofft sich auch von der anstehenden Baurechtsnovelle die Einführung weiterer Instrumente zur beschleunigten und verträglichen Baulandbeschaffung auch in innerörtlichen Lagen. In Hinblick auf die vorliegende Sonderregelung in der TA Lärm sieht das Handwerk die Gefahr, dass die bereits stattfindende Innenentwicklung noch stärker zu Lasten bestehender Gewerbestandorte geht, ohne das neuer Wohnraum in größeren Quantitäten geschaffen würde.\r\nDies würde der Zielsetzung der Entwicklung einer nachhaltigen Stadt der kurzen Wege zu-widerlaufen. Generell mögen Chancen darin liegen, bestehende Ziel- und Nutzungskonflikte durch geeignete Experimentierklauseln aufzulösen. Diese dürfen jedoch nicht dazu führen, dass in der Bauleitplanung aus immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten ungeeignete Flächen für Wohnnutzung geöffnet werden und letztlich eine gegenseitige Belastung von Gewerbebetrieben und neuer Wohnbevölkerung hervorgerufen wird. Auch die Regelungen für die von der befristeten Sonderregelung betroffenen Flächen müssen so beschaffen sein, dass sie über die Frist hinaus ein nachhaltiges und verträgliches Miteinander verschiedener Nutzungen gewährleisten.\r\nWir bitten deshalb darum, bei Umsetzung der Sonderregelung die angesprochenen Anregungen zu übernehmen.\r\nZDH 2024 Seite 8 von 9\r\nSchon jetzt weisen wir darauf hin, dass eine mögliche Anhebung der Nachtrichtwerte nicht als Einstieg für eine langfristige Verankerung der Experimentierklausel zulasten der betrieblichen Standortsicherung genutzt werden darf. Vor allem, wenn – aufgrund der im Entwurf erwähnten angeblich seltenen Planungsfälle – nach einer ersten Evaluierung keine größeren Konflikte in der Praxis festzustellen sind. Das darf nicht als Argument dafür dienen, in einem nächsten Schritt auch einen Anstieg der Tagrichtwerte für heranrücken-den Wohnungsbau zu fordern. Die Auswirkungen auf das noch in innerörtlichen Lagen an-sässige Handwerk wären sehr negativ, da es hier eine Vielzahl von Fallkonstellationen gäbe.\r\nNr. 6.1 (Richtwerte für das Dörfliche Wohngebiet)\r\nDas Handwerk begrüßt, dass für das in der BauNVO noch relativ neue Baugebiet „Dörfliches Wohngebiet (MDW)“ Immissionsrichtwerte in der TA Lärm eingeführt werden. Das MDW bietet in erschlossenen dörflichen, kleinstädtischen und sonstigen Lagen außerhalb von Großstädten ein erhebliches Potenzial zur Mobilisierung von Bauland unter gleichzeitiger Sicherung von ansässigen Gewerbebetrieben. Für das dörfliche Wohngebiet sollen entsprechend des Referentenentwurfs künftig die Immissionsrichtwerte von tags 57 dB(A) und nachts 42 dB(A) gelten.\r\nDie festgelegten Immissionsrichtwerte überraschen jedoch vor dem Hintergrund der kürzlich angepassten DIN 18005:2023-07, der gängigen Praxis in den Bauleitplanverfahren so-wie der Gebietskategorie selbst. Die DIN 18005 „Schallschutz im Städtebau – Grundlagen und Hinweise für die Planung“ mit dem zugehörigen Beiblatt 1 „Schalltechnische Orientierungswerte für die städtebauliche Planung“ sind im Juli 2023 aktualisiert worden. So wer-den im Beiblatt 1 nun u.a. auch dörfliche Wohngebiete genannt, für welche Orientierungs-werte von tags 60 dB und nachts 45 dB für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm festgelegt werden. Da es bis zur Aktualisierung der DIN 18005 im Jahr 2023 keine Orientierungs-werte für das dörfliche Wohngebiet gab, haben Schallgutachter in Bauleitplanverfahren den Schutzanspruch eines dörflichen Wohngebiets in der Regel mit 60 dB tags und 45 dB nachts entsprechend eines Dorfgebietes angenommen.\r\nDie Immissionsrichtwerte für MDW sollten nicht von den restlichen gemischten Bauflächen abweichen. Es stellt sich vor dem Hintergrund niedrigerer Immissionsrichtwerte in der TA Lärm für dörfliche Wohngebiete ferner die Frage, welche nicht wesentlich stören-den Gewerbebetriebe den höheren Schutzanspruch erfüllen können. Es steht zu befürchten, dass die niedrigeren Immissionsrichtwerte dazu führen, dass die Ansiedlung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben erschwert wird und sich die tatsächliche Nutzung in dörflichen Wohngebieten auf Wohnnutzung beschränkt. Damit wäre allerdings auch die Ausweisung von dörflichen Wohngebieten obsolet, da für solche Gebietsausweisungen bereits weitere Baugebietskategorien bestehen.\r\nZudem ist zu erwähnen, dass z.B. für das Besondere Wohngebiet (WB) als Wohngebiets-typ ein Richtwert von 60 dB(A) tags empfohlen wird (vgl. DEGA-Empfehlung 103 aus 2018, LAI-Hinweise zur Auslegung der TA Lärm aus 2017). Damit liegt das Dörfliche Wohngebiet (MDW), das laut Zweckbestimmung nach § 5a BauNVO den Mischgebieten zuzuordnen ist, bei den Richtwerten niedriger als das Besondere Wohngebiet (WB), das nach § 4a BauNVO den Wohngebieten zuzurechnen ist. Diese Diskrepanzen bei den Richtwerten er-scheinen sehr willkürlich. Das MDW mit Richtwerten von tags 57 dB(A) verursacht für\r\nZDH 2024 Seite 9 von 9\r\nHandwerksbetriebe ein erhebliches Konfliktpotential, nicht nur in dörflichen Ortsrandlagen, weil sich viele Werkstattbetriebe auch in dörflich geprägten Gebieten befinden.\r\nVor dem Hintergrund der vorgenannten Punkte regen wir daher an, für dörfliche Wohngebiete die Immissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts festzulegen. Dies könnte sowohl der notwendigen Wohnbaulandmobilisierung als auch der Sicherung von Gewerbe zugutekommen.\r\n./."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. 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Mit Blick auf den Umfang von 243 Seiten halten wir\r\neine Übersendung am Freitag vor dem Pfingstwochenende nach 19.00 Uhr mit einer\r\nFrist bis zum 24.5.2024 – also von vier Werktagen – für völlig verfehlt. Verschärfend\r\nkommt hinzu, dass in einigen Bundesländern derzeit auch Ferienzeit ist.\r\nEine ausreichende Einbindung der Mitgliedsunternehmen, die insbesondere bei Kammern\r\nAusfluss geltender Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist, kann so\r\nnicht erfolgen. Dieses Vorgehen degradiert die in der Gemeinsamen Geschäftsordnung\r\nder Bundesministerien vorgesehene Beteiligung von Zentralverbänden zu einer bloßen\r\nFörmelei. Wir bitten dringend, dieses Vorgehen zu überdenken und künftig eine angemessene\r\nFrist für eine Anhörung zu gewähren.\r\nNeben einer Vielzahl technischer Änderungen werden auch für die Wirtschaft bedeutende\r\nNeuerungen vorgeschlagen. Hierzu zählen aus Sicht des Handwerks neben der\r\nvon uns abgelehnten abermaligen Anhebung der Kleinunternehmergrenze insbesondere\r\ndie geplante Änderung bei der Ist-Versteuerung im Umsatzsteuergesetz.\r\nAngesichts der verzögerten Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes Ende März\r\n2024 halten wir eine Verschiebung des Zeitpunktes zum verpflichtenden Empfang elektronischer\r\nRechnungen um mindestens ein Jahr vom 1.1.2025 auf den 1.1.2026 für geboten.\r\nDenn die Betriebe müssen sich in der kurzen verbleibenden Zeit um eine verlässliche\r\nSoftware bzw. einen Dienstleister für den Empfang, die Visualisierung sowie die\r\nGoBD-konforme Archivierung von E-Rechnungen kümmern. Dies gilt umso mehr, als das\r\nBMF-Schreiben zur E-Rechnung erst im Herbst 2024 veröffentlicht werden\r\nwird, aus dem sich möglicherweise weitere Anforderungen an die erforderliche\r\nTechnik ergeben, und es für die Betriebe noch kein kostenfreies\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf\r\neines Jahressteuergesetzes 2024\r\n(JStG 2024)\r\nBMF DOK 2024/0210513\r\nBerlin, 24.5.2024\r\nStellungnahme\r\nZDH 2024 Seite 2 von 7\r\nstaatliches Softwaretool zur rechtssicheren Umwandlung von Rechnungsdatensätzen in lesbare Formate gibt. Wir bitten Sie, eine entsprechende Regelung in den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 aufzunehmen.\r\nNachfolgend finden Sie Anmerkungen zu den nach einer ersten Prüfung wesentlichen Punkten des Gesetzentwurfs aus Sicht des Handwerks. Diese Stellungnahme kann aufgrund der unzureichenden Frist nur vorläufiger Natur sein; wir behalten uns Ergänzungen ausdrücklich vor.\r\nArtikel 12\r\nÄnderungen der Abgabenordnung\r\nZu 14. Buchstabe b) und zu 18.: § 147 Abs. 7 Satz 1 AO-E und § 200 Abs. 2 Satz 2 AO-E, Sicherheit von Datenverarbeitungssystemen\r\nDie aktuellen Regelungen in § 147 Abs. 7 Satz 1 AO und § 200 Abs. 2 Satz 2 AO sehen vor, dass, wenn Finanzbehörden Daten geprüfter Betriebe mobil verarbeiten und aufbewahren, die von ihnen genutzten Geräte ausdrücklich „unter Berücksichtigung des Stands der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert\" sein müssen. Diese Anforderung soll nach dem vorliegenden Referentenentwurf gestrichen werden. Die Gesetzesbegründung zu § 147 Abs. 7 Satz 1 AO-E führt hierzu aus, dass zum einen Unsicherheiten im Rahmen von Außenprüfungen bestünden und zum anderen die aktuelle Gesetzesformulierung insoweit nur rein deklaratorischer Natur und nicht erforderlich sei.\r\nWir stehen einer Streichung der Vorgabe kritisch gegenüber. Beide Regelungen wurden erst durch das DAC 7-Umsetzungsgesetz bewusst durch den Gesetzgeber aufgenommen, um Bedenken gegenüber einer mobilen Nutzung von Laptops durch Betriebsprüfer zu begegnen. Der nicht näher konkretisierte Hinweis auf festgestellte bestehende Unsicherheiten im Rahmen von Außenprüfungen lässt insoweit keine hinreichende Beurteilung der angestrebten Gesetzesänderung z. B. in Bezug auf die Geeignetheit zu.\r\nWenn die eingesetzte Technik der Finanzverwaltung schon nach datenschutzrechtlichen Vorgaben den aktuellen Stand der Technik zu erfüllen hat, dann mag eine Regelung in der Abgabenordnung tatsächlich deklaratorisch und ggf. verzichtbar sein. Wir geben jedoch zu bedenken, dass die damalige Gesetzesbegründung im Rahmen des DAC7-Um-setzungsgesetzes wie folgt lautete: „Aufgrund der fortgeschrittenen Digitalisierung wer-den die Laptops von mit Außenprüfungen oder Nachschauen betrauten Personen nicht mehr nur im Betrieb des Steuerpflichtigen oder in Amtsräumen der Finanzverwaltung eingesetzt. Damit im Rahmen von Außenprüfungen oder Nachschauen auch weiterhin die Daten der Steuerpflichtigen auf den Laptops gespeichert und verarbeitet werden dürfen, wird dieses gesetzlich geregelt.“\r\nAuf den Laptops der Prüfer befinden sich hochsensible Daten der geprüften Betriebe, zu denen auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gehören. Diese Daten müssen unseres Erachtens unbedingt nach dem Stand der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert sein.\r\nZDH 2024 Seite 3 von 7\r\nPetitum: Wir lehnen die geplante Streichung der Vorgabe „unter Berücksichtigung des Stands der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert\" ab. Sie sollte nicht umgesetzt werden, um bestehende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse bestmöglich vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.\r\nArtikel 21\r\nWeitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes [1.1.2025]\r\nZu 4.: § 4 Nummer 21 UStG-E, Steuerbefreiung von Bildungsleistungen, Abschaffung des Bescheinigungsverfahrens\r\nNach der Gesetzesbegründung sind auch selbständige Lehrer, die ihrerseits als freie Mitarbeiter Unterrichtsleistungen an Schulen, Hochschulen oder anderen Bildungseinrichtungen erbringen, als andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen im Sinne des § 4 Nr. 21 S. 1 Buchst. a S. 1 UStG-E anzusehen. Für diese Einrichtungen soll künftig als zusätzliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung von Fortbildungsleistungen das Merkmal der fehlenden systematischen Gewinnerzielungsabsicht gelten. Hierbei handelt es sich um eine Einschränkung, die europarechtlich nicht zwingend ist und die Angebote kommerzieller Fortbildungsanbieter gegenüber denen von Einrichtungen mit ideeller Ausrichtung von der Steuerbefreiung ausnimmt. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für Allgemeinbildung, Ausbildung und Umschulung.\r\nDie Umgestaltung der Vorschrift und die Streichung des Bescheinigungsverfahrens als Voraussetzung für die Steuerbefreiung führt im Vergleich zum bisherigen Recht dazu, dass Leistungen von selbständigen Lehrern, die sie als freie Mitarbeiter an Schulen, Hochschulen oder andere Bildungseinrichtungen erbringen, nur noch dann steuerbefreit sind, wenn es sich entweder um Schul- und Hochschulunterricht, Ausbildung oder berufliche Umschulung handelt. Dagegen sind künftig Leistungen von selbständigen Lehrern im Rahmen der beruflichen Fortbildung nicht mehr von der Umsatzsteuer befreit, da hierfür nach § 4 Nr. 22 Buchst. a S. 2 UStG-E das Fehlen einer systematischen Gewinnerzielungsabsicht erforderlich ist. Dies ist bei selbständigen Lehrern jedoch regelmäßig nicht der Fall. Das hat zur Folge, dass selbständige Lehrer den Einrichtungen der öffentlichen Hand (wie z. B. Bildungszentren der Handwerkskammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften) sowie anderen Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht (z. B. Berufsakademien der handwerklichen Fachverbände), die solche Bildungsmaßnahmen durchführen, für Leistungen im Rahmen der Fortbildung künftig Rechnungen mit 19 % Umsatzsteuer stellen müssen, die diese jedoch nicht als Vorsteuer geltend machen können, da sie selbst steuerfreie Leistungen ausführen. Das ist ein Problem in allen Bereichen, in denen der Leistungsempfänger nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Somit steigen auch die Kosten für die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen der genannten Anbieter.\r\nZDH 2024 Seite 4 von 7\r\nPetitum: Die Umsatzbesteuerung von Leistungen selbständiger Lehrer im Rahmen der beruflichen Fortbildung sollte dringend vermieden werden. Denn sie führt zu erheblichen Abgrenzungsproblemen zwischen den Lehrkräften (selbständiger Lehrer/Privatlehrer) und den verschiedenen Bildungsmaßnahmen (Ausbildung/Fortbildung/Umschulung) bei den Bildungsanbietern und zu administrativem Mehraufwand. Darüber hinaus hat die Umsatzbesteuerung der Leistungen selbständiger Lehrer zur Folge, dass sich die Kosten für Fortbildungsangebote um 19 Prozentpunkte erhöhen. Diese Kostensteigerung betrifft sowohl die Bildungsanbieter ohne Recht auf Vorsteuerabzug als auch die Personen, die Fortbildungsangebote in Anspruch nehmen. Eine Verteuerung der beruflichen Fortbildung ist jedoch kontraproduktiv, insbesondere vor dem Hintergrund des akuten Fachkräftemangels, dessen Behebung ein zentrales Anliegen der Regierungskoalition darstellt und über das auch parteiübergreifend politischer Konsens besteht. Die berufliche Fortbildung ist essenziell, um dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken und die Wettbewerbsfähigkeit unseres Landes zu sichern. Eine Erhöhung der Kosten durch die Umsatzbesteuerung würde diesem Ziel zuwiderlaufen, indem sie die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen erschwert und die finanzielle Belastung für alle Beteiligten erhöht. Daher fordern wir nachdrücklich, von der Umsatzbesteuerung von Leistungen selbständiger Lehrer im Bereich der beruflichen Fortbildung abzusehen, um die Attraktivität und Zugänglichkeit dieser wichtigen Bildungsangebote zu gewährleisten. Zwar ist eine Anpassung der Vorschrift des § 4 Nr. 21 UStG an EU-Recht notwendig. Das im Februar 2024 von der EU gegen Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungs- verfahren betrifft jedoch lediglich die bislang fehlende Umsatzsteuerbefreiung des von Privatlehrern erbrachten Schul- und Hochschulunterrichts. Diesem Umstand wird mit der neuen Vorschrift des § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG-E ausreichend Rechnung getragen. Mit Ausnahme der Neuregelung für Privatlehrer sollte die Regelung des § 4 Nr. 21 UStG unverändert bleiben, um die oben beschriebenen negativen Folgen für die berufliche Fortbildung in Deutschland zu verhindern.\r\nZu 15.: § 19 UStG-E, Besteuerung der Kleinunternehmer, Neuregelung\r\nDie Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG wird zum 1.1.2025 umfassend an EU-Recht angepasst. Damit geht eine Anhebung der Kleinunternehmergrenze (Gesamtumsatz des Vorjahres) von bisher 22.000 Euro auf 25.000 Euro einher. Diese Anhebung lehnen wir strikt ab, da die Regelung auch bereits mit der bisherigen Umsatzgrenze von 22.000 Euro zu massiven Wettbewerbsverzerrungen innerhalb einzelner Handwerksbereiche geführt hat. Schon seit vielen Jahren ist zu beobachten, dass Soloselbständige, die die Kleinunternehmerregelung anwenden, die Preise niedergelassener Betriebe erheblich unterbieten können. Diese Betriebe, die im Gegensatz zu Soloselbständigen Arbeits- und Ausbildungsplätze bereitstellen, verlieren dadurch einen bedeutenden Teil ihrer Kundschaft. Besonders betroffen sind hierbei Friseure und Ausbaugewerke, wie z. B. Maler und Fliesenleger. Allein im Friseurhandwerk können derzeit 28 Prozent der Betriebe die Kleinunternehmerreglung nutzen, mit stetig steigender Tendenz. Die Beschäftigtenzahlen entwickeln sich dagegen rückläufig. Eine Anhebung der\r\nZDH 2024 Seite 5 von 7\r\nKleinunternehmergrenze auf 25.000 Euro wird die dargestellte Entwicklung im Friseurhandwerk weiter verstärken.\r\nDie Kleinunternehmerregelung wird außerdem in eine Steuerbefreiung umgestaltet, die künftig sofort entfällt, wenn der Unternehmer im laufenden Kalenderjahr einen Gesamtumsatz von 100.000 Euro überschreitet. In Anbetracht der Fallbeilwirkung ist die Erhöhung der zweiten Umsatzgrenze nachvollziehbar, da hierdurch eine unterjährige Umstellung der Besteuerung in den meisten Fällen vermieden wird. Petitum: Die Kleinunternehmergrenze von 22.000 Euro sollte nicht angehoben werden, da sie im Handwerk zu unfairem Wettbewerb gegenüber niedergelassenen Betrieben führt, der Ar-beits- und Ausbildungsplätze gefährdet.\r\nZu 22.: § 27 Abs. 22a S. 1 UStG-E, Fristverlängerung für die Anwendung des § 2b UStG\r\nDer Zeitpunkt für die verpflichtende Anwendung des § 2b UStG durch öffentlich-rechtliche Körperschaften soll ein weiteres Mal um zwei Jahre verschoben werden, diesmal bis zum 1.1.2027. Aufgrund der Vielzahl nach wie vor offener Fragen und des erheblichen Umstellungsaufwands halten wir die erneute Fristverlängerung für nachvollzieh-bar.\r\nArtikel 22\r\nWeitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes [1.1.2026]\r\nZu 8.: § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG-E, Zeitpunkt der Abziehbarkeit der Vorsteuer\r\nDurch die geplante Regelung werden die Grundsätze der EuGH-Entscheidung vom 10.2.2022, Rs. C-9/20, Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136 in deutsches Recht umgesetzt. Es steht zu befürchten, dass hierdurch die Anwendbarkeit der sogen. Ist- Versteuerung (§ 20 UStG) in Deutschland massiv eingeschränkt wird.\r\nNach der vorgenannten EuGH-Entscheidung entsteht das Recht auf Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers erst bei Zahlung der Rechnung, wenn der Steueranspruch des Staates gegen den leistenden Unternehmer bei Vereinnahmung des Entgelts entsteht (Ist-Versteuerung).\r\nFür unternehmerische Leistungsempfänger hätte dies zur Folge, dass künftig buchhalterisch zwischen Soll- und Ist-versteuernden Auftragnehmern zu unterscheiden wäre. Dies würde einen enormen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten, von dem grundsätzlich alle Unternehmen in Deutschland betroffen wären. Es steht zu befürchten, dass Auftraggeber solche Handwerksbetriebe, die die Ist-Versteuerung weiterhin nutzen, künftig von der Auftragsvergabe ausschließen, um diesen Aufwand zu vermeiden.\r\nZDH 2024 Seite 6 von 7\r\nHandwerksbetriebe, die bisher die Ist-Versteuerung genutzt haben, wären dann gezwungen, die Soll-Versteuerung zu wählen und die Umsatzsteuer abzuführen, noch bevor sie das Geld vom Auftraggeber erhalten haben. Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Ist-Versteuerung für kleine und mittlere Hand-werksbetriebe ein wichtiges Instrument zur Erhaltung der Liquidität ist. Vor dem Hintergrund der aktuellen krisenbedingten Preisentwicklung würde ein faktischer Zwang zur Aufgabe der Ist-Versteuerung und zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer im Rahmen der Soll-Versteuerung die Betriebe hart treffen. Derzeit sind in Deutschland ca. 750.000 Handwerksbetriebe zur Nutzung der Ist-Versteuerung berechtigt, das sind rund 75 Prozent aller Handwerksbetriebe.\r\nAuch die Umstellung der IT-gestützten Abrechnungs- bzw. Buchhaltungssystematik in den Betrieben wird längere Zeit in Anspruch nehmen. Da hier eine seit Jahrzehnten geübte Praxis verändert wird, bedarf es auch umfangreicher Schulungen der Mitarbeiter in den Steuerkanzleien und in den Betrieben.\r\nVor diesem Hintergrund sollte die Regelung jedenfalls zu einem deutlich späteren Zeit-punkt in Kraft treten. Petitum: Bei der Umsetzung der EuGH-Rechtsprechung in deutsches Recht bitten wir mit Augen-maß vorzugehen, um die dargestellten wirtschaftlichen Auswirkungen in Grenzen zu halten. Die Regelung sollte außerdem zu einem deutlich späteren Zeitpunkt in Kraft treten, um weitere finanzielle Belastungen der kleinen und mittelständischen Betriebe zu verhindern und den beschriebenen Umstellungsaufwand zu entzerren. Des Weiteren fordern wir die Bundesregierung auf, sich auf EU-Ebene für eine Änderung der MwStSystRL einzusetzen, so dass die bisherige deutsche Regelung beibehalten werden kann.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\ngez. Carsten Rothbart gez. Simone Schlewitz Leiter des Bereichs Steuer- Referatsleiterin und Finanzpolitik\r\nAnsprechpartnerin: Simone Schlewitz\r\nBereich: Steuer- und Finanzpolitik\r\n+49 30 20619-293\r\nschlewitz@zdh.de · www.zdh.de\r\nZDH 2024 Seite 7 von 7\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,7 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009108","regulatoryProjectTitle":"Ausblick europäische KMU-Politik","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9f/65/323599/Stellungnahme-Gutachten-SG2406250225.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positions-Papier\r\nKMU-Politik: Ausblick auf die kommende EU-Kommission\r\nHandlungsvorschläge zur Förderung der kleinen und mittelständischen\r\nUnternehmen (KMU) in den nächsten fünf Jahren, damit\r\nHandwerksbetriebe ihre Schlüsselrolle ausfüllen können.\r\nBrüssel, 05.06.2024\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Europapolitik\r\n0032 2 28680 63 /0032 2 28680 61\r\nhaeringer@zdh.de / rudzki@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2024 Seite 2 von 6\r\nEs ist wichtig, dass die KMU-Politik die gesamte Bandbreite der KMU berücksichtigt. KMU-Politik darf sich nicht nur an den Bedürfnissen der „KMU von morgen“ oder der technologisch weiter entwickelten KMU orientieren. Die große Mehrheit der Unternehmen in Europa hat zu 93,5 % weniger als 10 MitarbeiterInnen1. Darüber hinaus sind Mikrounternehmen wie Handwerksbetriebe in regionalen und lokalen Ökosystemen tief verwurzelt und sorgen für Beschäftigungs- und Ausbildungsmöglichkeiten, Steuereinnahmen und soziale Sicherheit. Handwerksbetriebe agieren als Innovatoren, wenden Innovationen an oder sorgen durch ihre Leistungen dafür, dass Innovationen überhaupt erst genutzt werden können. Ihr Innovationspotential kommt vor allem im Hinblick auf die Adaption und die Verbreitung neuer Technologien zur vollen Entfaltung. Diese Tatsachen müssen bei neuer EU-Gesetzgebung stärker mit einfließen. Auch vor dem Hintergrund des bislang unzureichenden KMU-Entlastungspakets müssen die Bedürfnisse der Handwerksbetriebe in dem vom Rat beschlossenen „Deal für Wettbewerbsfähigkeit“ besser berücksichtigt werden.\r\nKMU bei jedem Gesetz und in jeder Phase mitdenken Zu viele Gesetze wurden gerade am Ende der Legislaturperiode 2019-2024 unter großem Zeitdruck und teilweise ohne ausreichende Berücksichtigung der Grundsätze der besseren Rechtsetzung verabschiedet. Während der nächsten fünf Jahre sollte der klare Fokus auf der Umsetzung und praxistauglichen Regeln liegen.\r\n+ Dem Think Small First-Prinzip („Vorfahrt für KMU“) muss wieder mehr Bedeutung eingeräumt werden.\r\n+ Der KMU-Test muss bei jeder Folgenabschätzung stringent und auf repräsentativer Datenbasis, sowie mit enger Beteiligung der KMU-Organisationen, angewandt wer-den.\r\n+ Im Rahmen eines Praxis-Checks muss sichergestellt werden, dass KMU-relevante Regeln in der Realität auch tatsächlich befolgt werden können. Kumulative Effekte und Widersprüche der beschlossenen Rechtsrahmen können so erkannt werden. Sie sind zwingend aufzulösen, um die Machbarkeit für KMU zu gewährleisten.\r\n+ Innovativen Gesetzgebungsmethoden wie Selbstregulierung oder Risikoabstufungen sind weiterzuentwickeln. Dabei muss auch darauf geachtet werden, dass Gesetzgebung stärker an den KMU-Bedürfnissen orientiert wird und unnötige Detailregelungen vermieden werden.\r\n+ Bei der Erarbeitung neuer Initiativen sollten KMU-Verbände stärker beteiligt wer-den. Der Austausch zwischen den Betrieben bzw. ihren repräsentativen Verbänden und der Politik ist von entscheidender Bedeutung. KMU haben – anders als große Unternehmen – meist keine Kapazität, sich selbst an EU-Konsultationsverfahren zu beteiligen. Diese Aufgabe wird in vielen Fällen an die Verbände ausgelagert. Beiträge\r\n1 Seite 3, https://single-market-economy.ec.europa.eu/document/download/b7d8f71f-4784-4537-8ecf-7f4b53d5fe24_en?filename=Annual%20Report%20on%20Euro-pean%20SMEs%202023_FINAL.pdf\r\nZDH 2024 Seite 3 von 6\r\nvon KMU-Verbänden sollten daher entsprechend ihrer Repräsentativität höher gewichtet werden als Einzelrückmeldungen.\r\n+ Um bei Bedarf die wirksame Beteiligung der KMU selbst am Gesetzgebungsprozess zu ermöglichen, müssen mit Hilfe der KMU-Verbände KMU-relevante Konsultationsfragen entwickelt werden.\r\n+ Bereits vor der offiziellen Vorlage eines neuen Gesetzgebungsvorschlags sollten KMU-Verbände zudem einen konkreten Vorschlagsentwurf prüfen und kommentieren können, damit die Praxistauglichkeit der konkreten Vorschriften für KMU noch einmal überprüft wird. Bürokratie für KMU ernsthaft und spürbar abbauen Es ist zwar ein wichtiges Signal, dass die EU-Kommission angekündigt hat, vorhandene Berichtspflichten um 25% Prozent reduzieren zu wollen. Allerdings hat die EU-Kommission bislang zu wenige konkrete Maßnahmen vorgelegt, die einen tatsächlich relevanten Entlastungseffekt für die Betriebe bringen. Allein die Verschiebung der sektorspezifischen Nachhaltigkeitsberichterstattung um 2 Jahre und die Anhebung der Schwellen-werte in der Rechnungslegungsrichtlinie für die Berichterstattung werden sich positiv auswirken. Die vorhandene Bürokratie muss in den nächsten fünf Jahren in einer ernst-haften und spürbaren Weise für die Betriebe reduziert werden.\r\n+ Wichtig ist, dass die Entlastungsinitiative nicht nur auf doppelte Berichtspflichten reduziert wird, sondern auch die weitergehenden konkreten Vorschläge seitens der KMU-Verbände berücksichtigt werden, damit Entlastungen tatsächlich spürbar wer-den. Es mangelt nicht an konkreten Vorschlägen seitens der KMU-Verbände, sondern vielmehr an einem ernsthaften Willen, diese gemeinsam auf allen Ebenen zu adressieren.\r\n+ Es darf in der Diskussion um die Bürokratieentlastung nicht mehr möglich sein, die Verantwortung auf die nationale oder europäische Ebene zu schieben, sondern es muss vielmehr ein gemeinsames europäisches Projekt werden (z.B. im Rahmen des SME Envoy-Netzwerkes), ungerechtfertigte Belastungen für Betriebe abzubauen.\r\n+ Informations- und Dokumentationspflichten dürfen nur noch dann bestehen, wenn sie zur Erreichung des Ziels unbedingt erforderlich sind. In allen anderen Fällen muss den Betrieben mehr Vertrauen in die verantwortungsvolle Unternehmensführung entgegengebracht werden und vereinfachte Standards sowie Selbstbewertungen dazu führen, dass sich die bürokratischen Pflichten auf ein akzeptables Maß reduzieren.\r\n+ Junge Fachkräfte müssen dringend überzeugt werden, dass sich beim Bürokratieabbau etwas bewegt, ansonsten besteht die Gefahr, dass sie aufgrund der bereits überbordenden Bürokratie keinen Betrieb gründen oder übernehmen wollen. Dies wäre im Hinblick auf die zentrale Rolle des Handwerks bei der Umsetzung der grünen Transformation eine fatale Entwicklung.\r\nZDH 2024 Seite 4 von 6\r\nZentrale Rolle für KMU-Beauftragte(n) Seit 2019 wird die Ernennung eines KMU-Beauftragten versprochen. Nun muss schnellstmöglich geklärt werden, wer KMU-Beauftragte(r) der Europäischen Kommission wird. Die Position ist zu wichtig, um länger vakant zu bleiben. Der oder die KMU-Beauf-tragte(r) soll in Zukunft den Vorsitz im Netzwerk der KMU-Beauftragten innehaben und die neue Legislatur von Anfang an begleiten, d.h. künftige KMU-bezogene EU-Gesetzgebungen filtern und der Kommission im regelmäßigen Dialog mit dem Ausschuss für Regulierungskontrolle (Regulatory Scrutiny Board) diejenigen Gesetzesinitiativen begleiten, die aus KMU-Sicht besondere Aufmerksamkeit verdienen.\r\n+ Der KMU-Filter sollte von dem oder der KMU-Beauftragten als relevantes Werkzeug weiterentwickelt werden, um die KMU-Relevanz neuer Initiativen anhand von konkreter KPIs im Verfahren zu bewerten und die Auswirkungen auf den weiteren Prozess, insbesondere die besondere Berücksichtigung von KMU-Interessen bei allen Verfahrensschritten, zu verdeutlichen.\r\n+ Der oder die KMU-Beauftragte sollte aber nicht nur am Anfang des Legislativprozesses eingebunden sein, sondern auch während der Trilogverhandlungen mit Rat und Parlament KMU-relevante Änderungen prüfen können. Bei KMU-relevanten Initiativen muss er während des gesamten Verfahrens (inklusive Trilogverfahren) angehört und seine Bedenken bzw. Empfehlungen im Prozess adressiert werden. So kann sichergestellt werden, dass die Interessen von KMU nicht im Legislativprozess verloren gehen.\r\n+ Es ist wichtig, dass dem KMU-Beauftragten für all diese Aufgaben genügend Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Es sollte ein Netzwerk von KMU-AnsprechpartnerInnen in allen Generaldirektionen vorhanden sein. Diese KMU-Ansprechpartner sollten eine KMU-spezifische Expertise und Erfahrungen mit dem betrieblichen Alltag eines KMU mitbringen, um die Praxistauglichkeit europäischer Vorschläge besser einschätzen und entsprechende Hilfestellungen für die federführenden Dienste geben zu können. KMU-Verbände können dabei helfen, “Stages” in einem Betrieb zu vermitteln.\r\n+ Zudem muss drauf geachtete werden, dass die direkte Unterstellung der/des KMU-Beauftragten bei der Kommissionspräsidentin und andererseits die Berichterstattung an den Kommissar/ Kommissarin für Binnenmarkt über alle KMU-bezogenen Aktivitäten zu keinen Zielkonflikten in ihrer/seiner Position führen.\r\n+ Im Rahmen seiner Einbindung im RSB sollte der KMU-Beauftragte bestätigen müssen, dass der KMU-Test bei KMU-relevanten Maßnahmen in ausreichender Weise angewandt wurde. Wettbewerbsfähigkeit von KMU stärken Neben der steigenden Bürokratie, den erschwerten Finanzierungsbedingungen sowie dem zunehmenden Fachkräftebedarf, spielt auch die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit für KMU einen entscheidenden Faktor.\r\nZDH 2024 Seite 5 von 6\r\n+ Bei der Implementierung der Digitalgesetzgebung (u.a. P2B, DMA, DSA, DGA) muss darauf geachtet werden, dass kein De-facto-Ungleichgewicht zu Ungunsten heimischer KMU gegenüber nicht europäischen Online- Plattformen entsteht und damit unlauterer Wettbewerb, Produkt- und Markenpiraterie. Digitale Plattformen bzw. Digitale Marktplätze müssen dafür in die Haftung genommen werden. Der Grundsatz „was offline verboten ist, muss auch online verboten sein“, ist durchgehend an-zuwenden.\r\n+ Bei der Energieversorgung muss für KMU sichergestellt werden, dass umweltfreundliche und kosteneffiziente Maßnahmen nicht durch Anschlusszwänge oder andere Infrastrukturentscheidungen verhindert werden. Das Handwerk muss weiterhin in der Lage sein, den Kunden stets dezentrale und auf seine individuellen Bedürfnisse zugeschnittene Lösungen anzubieten. Zudem müssen Innovationen sich weiterhin lohnen und marktfähig bleiben.\r\n+ KMU müssen bei Innovationsprozessen mitgedacht werden. Offene Testmöglichkeiten und regulative Sandkästen sollten speziell für nicht technologische KMU gefördert werden, um die Innovation von KMU zu beschleunigen und ihre Wettbewerbsfähigkeit gegenüber großen Industrieunternehmen zu stärken.\r\n+ Auch in der Normung muss die Einbeziehung von KMU-Experten weiter unterstützt werden, indem eine Anzahl an Plätzen in Normungsgremien speziell für KMU reserviert werden.\r\n+ In der laufenden und neuen Förderperiode nach 2027 ist durch geeignete Pro-gramm- und Informationsstrukturen eine angemessene Beteiligung von Handwerk und KMU sicherzustellen. Dafür müssen Programme administrativ verschlankt und die Programmlogik einfach gehalten werden, inhaltlich sind die relevanten Herausforderungen für den Mittelstand aufzugreifen, insbesondere Fachkräftemangel, Umsetzung der Klimawende und Digitalisierung.\r\n+ Damit KMU, die an Dienstleistungen im EU-Binnenmarkt interessiert sind, diese er-bringen können, braucht es eine bessere Verfügbarkeit von Informationen zu erforderlichen Vorschriften. Darunter fällt u. a. die Entsendung von Arbeitskräften. Die Anforderungen der Mitgliedstaaten bezüglich der Vorabmeldungen von Arbeitskräften bei Tätigkeiten im Ausland variieren mitunter stark. (Die eDeclaration als eu-weit einheitliches digitales Meldeportal kann zur Lösung beitragen).Die mühsame Beschaffung solcher Informationen sorgt für unnötigen Aufwand und kann von Aktivitäten im EU-Ausland abhalten.\r\n+ EU-Strukturfondsförderung muss weiterhin für alle Regionen in der EU offen sein und somit auch in den stärker entwickelten Regionen, damit diese wettbewerbsfähig bleiben.\r\n+ Im Rahmen einer Stärkung der regionalen Innovationsförderung müssen der mittelstandsorientierte Technologietransfer einbezogen und ein weitgefasster Innovations- und Technologiebegriff verwendet werden, der neben Produkt- auch Prozessinnovationen umfasst.\r\n+ Die Verwaltung von Strukturfondsmittel muss einfacher und flexibler werden. Ins-besondere bei kleineren Projekten sind deutliche Vereinfachungen geboten. Statistik- und Dokumentationspflichten sind auf das nötige Mindestmaß zu beschränken.\r\nZDH 2024 Seite 6 von 6\r\nBei der Durchführung von Fördermaßnahmen sollte auf bewährte Strukturen zu-rückgegriffen werden. Eine Zentralisierung der Förderstrukturen ist ebenso zu vermeiden wie eine Zersplitterung der Förderzuständigkeiten. KMU-Finanzierung erleichtern Es ist wichtig, dass KMU immer von Anfang an bei der Finanzierung mitberücksichtigt werden, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren.\r\n+ Zugang zu Finanzmitteln für KMU muss erleichtert und auch zukünftig ermöglicht werden, indem beispielswese Programme wie InvestEU auch Kleinstunternehmen leichter zugänglich sind oder durch das Schaffen einer KMU-Taxonomie, die es KMU ermöglicht, grüne Finanzierung zu erhalten und zugleich Banken ermöglicht, KMU-Projekte als grün auszuweisen, sodass auch diese die Green Asset Ratio positiv beeinflussen können. Aktuelle Debatten, die vorsehen, dass KMU unter anderem Teile des VSME-Berichtstandards hierfür nutzen könnten, sind zu begrüßen.\r\n+ Im Bereich der CSRD-Berichterstattung ist die Anerkennung des VSME als Cap (Maximum, das von nicht-berichtspflichtigen KMU abgefragt werden darf) essenziell, um Belastungen durch Berichte auf KMU zumindest zu mindern, denn entgegen der geläufigen Annahme, dass Betriebe unterhalb der CSRD-Grenzwerte nicht berichten müssen, berichten selbst Kleinstunternehmen aufgrund ihrer Einbindung in Wert-schöpfungsketten.\r\n+ Beim Digitalen Euro muss auch für Unternehmen ein Mehrwert entstehen. Annahmepflichten in Kombination mit freier Preissetzung durch Zahlungsmittelanbieter ist die schlechtmöglichste Lösung. Betriebe müssen ihre Zahlungsmittelakzeptanz selbst bestimmen dürfen und der Digitale Euro darf keine zusätzlichen finanziellen Belastungen mit sich bringen, sondern sollte stattdessen Kosten für Betriebe senken.\r\nAnsprechpartnerin: Elisabeth Häringer / Margarete Rudzki\r\nBereich: Europapolitik\r\n0032 2 28680 63 / 0032 2 28680 61\r\nhaeringer@zdh.de / rudzki@zdh.de\r\nwww.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,7 Millionen Beschäftigten. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf für ein Fünftes Gesetz zur Ände-\r\nrung des Aufstiegsfortbildungsförderungs-\r\ngesetzes (5. AFBGÄndG)  \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 16.04.2024 \r\n\r\n \r\n\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks \r\nBereich Berufliche Bildung \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister: R002265 \r\nEU Transparency Register: 5189667783-94 \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 2 von 8 \r\n\r\nVorbemerkung \r\nDie Höhere Berufsbildung, die im Handwerk die Meisterprüfung und die berufliche Fort-\r\nbildung nach Handwerksordnung umfasst, ist essenziell für die Fachkräftequalifizierung \r\nund die Sicherung von Betriebsnachfolgen der Handwerksbetriebe. In den kommenden \r\nfünf Jahren stehen rund 125.000 Handwerksbetriebe zur Übergabe an einen Nachfolger \r\noder eine Nachfolgerin an, wofür qualifizierte Fach- und Führungskräfte benötigt wer-\r\nden. Die Meisterqualifizierung leistet hier den wichtigsten Beitrag. Die Zahl der Meister-\r\nprüfungszahlen sinkt jedoch, von annähernd 23.000 Prüfungen im Jahr 2013 auf rund \r\n20.500 im Jahr 2022. Dieser kontinuierliche Rückgang erschwert die Sicherstellung der \r\nanstehenden Unternehmensnachfolgen in hohem Maße. Daneben werden Absolventin-\r\nnen und Absolventen der Höheren Berufsbildung auch als spezialisierte Fach- und als \r\nFührungskräfte in den Handwerksbetrieben benötigt. Derzeit können jedoch sechs von \r\nzehn offenen Meisterstellen rein rechnerisch nicht besetzt werden, weil es bundesweit \r\nzu wenig passend qualifizierte Personen gibt. Die Besetzung von Stellen für Fortbildungs-\r\nabsolventen gestaltet sich im Handwerk ähnlich schwer.  \r\nFür die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Lehrgängen bzw. Kursen der Höheren Be-\r\nrufsbildung ist das Aufstiegs-BAföG die wichtigste Förderung. Im Jahr 2022 wurden im \r\nRegelungsbereich der Handwerksordnung insgesamt 36.660 AFBG-Förderanträge für \r\nMeisterqualifizierungen und nach Handwerksordnung geregelte Fortbildungen bewilligt. \r\nAllerdings ist im Regelungsbereich der Handwerksordnung in den letzten zehn Jahren \r\ndie Anzahl der bewilligten Förderanträge um mehr als 11.000 (rund 23 Prozent) gesun-\r\nken. Zugleich hat sich im Regelungsbereich der Handwerksordnung seit 2013 der Anteil \r\nder bewilligten Voll- und Teilzeitfortbildungen zugunsten von Vollzeitformaten verscho-\r\nben: 2013 waren 52 Prozent der bewilligen Aufstiegsfortbildungen in Vollzeit und 48 \r\nProzent in Teilzeit, 2022 waren 58 Prozent der bewilligen Aufstiegsfortbildungen in Voll-\r\nzeit und 42 Prozent in Teilzeit.  \r\n\r\nDas Handwerk braucht qualifizierte Fachkräfte und Unternehmer, die Höhere Berufsbil-\r\ndung im Handwerk leistet hierfür einen wichtigen Beitrag. Das AFBG ist das wichtigste \r\nFörderinstrument im Bereich der Höheren Berufsbildung. Vor diesem Hintergrund ist \r\ndas Aufstiegs-BAföG attraktiver auszugestalten.  \r\n\r\n \r\n\r\nBewertung des Referentenentwurfs \r\nDer Referentenentwurf für das Fünfte AFBG-Änderungsgesetz knüpft an den Koalitions-\r\nvertrag zwischen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP für die Jahre 2021 bis 2025 an. In \r\ndem Koalitionsvertrag hat sich die Bundesregierung das Ziel gesetzt, das Aufstiegs-BA-\r\nföG zur Unterstützung des persönlich motivierten lebensbegleitenden Lernens auszu-\r\nbauen und hierfür unter anderem Fortbildungen auch auf der gleichen Stufe des Deut-\r\nschen Qualifikationsrahmens für die Förderung nach AFBG zu öffnen sowie die Förder-\r\nsätze deutlich zu erhöhen.   \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 3 von 8 \r\n\r\nDer vorliegende Referentenentwurf sieht Änderungen vor, die Teilnehmerinnen und \r\nTeilnehmer von Aufstiegsfortbildungen weitergehend von den Fortbildungskosten ent-\r\nlasten, weitere Anreize für eine erfolgreiche Teilnahme setzen und Rechtsklarheit für \r\nTräger von Aufstiegsfortbildungen schaffen sollen. Mit diesen Anpassungen wurden \r\nauch Forderungen des Handwerks zum Ausbau des AFBG aufgegriffen.  \r\nInsgesamt enthält der Referentenentwurf damit Regelungen, die geeignet sind, die Hö-\r\nhere Berufsbildung und die Fachkräftesicherung im Handwerk weitergehend zu stärken. \r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks begrüßt daher das Gesetzgebungsvorha-\r\nben grundsätzlich und fordert ein schnelles Inkrafttreten der Regelungen. \r\nAllerdings bleiben die angestrebten Änderungen weit hinter den Erwartungen des Hand-\r\nwerks zurück: Die im Koalitionsvertrag der Bundesregierung formulierten Ziele zum wei-\r\nteren Ausbau des Aufstiegs-BAföG werden in dem Referentenentwurf nur unvollständig \r\naufgegriffen. Aus Handwerkssicht zentrale Teile dieser Zielsetzung werden nicht bzw. zu \r\nzaghaft aufgegriffen. Das betrifft insbesondere Fortbildungen auch auf der gleichen \r\nStufe des Deutschen Qualifikationsrahmens für die Förderung nach AFBG zu öffnen so-\r\nwie die Fördersätze deutlich zu erhöhen. Damit bleibt der Referentenentwurf hinter den \r\nAnkündigungen der Bundesregierung zurück. Zudem greift er die Bedarfslagen des \r\nHandwerks zur Sicherung höherqualifizierter Fachkräfte und Unternehmensnachfolgen \r\nnur teilweise auf.  \r\n\r\nAnmerkungen zu einzelnen Vorschriften \r\nWeitergehende Entlastung von den Kosten der Maßnahmen und Prüfungen  \r\nIn § 12 Absatz 1 Nummer 1 wird der Förderrahmen für die Lehrgangs- und Prüfungsge-\r\nbühren von 15.000 Euro auf 18.000 Euro, in Nummer 2 wird der Förderrahmen für das \r\n„Meisterstück“ und vergleichbare Arbeiten von 2.000 Euro auf 4.000 Euro erhöht. Mit \r\ndieser Anpassung wird den gestiegenen Kosten im Rahmen von Aufstiegsfortbildungen \r\nRechnung getragen und auch die Förderung kostenintensiverer Bildungsmaßnahmen er-\r\nmöglicht. Diese Änderungen begrüßt der ZDH, wenn auch eine höhere Anhebung der \r\nbeiden Förderrahmen aufgrund der Preisentwicklungen erforderlich ist. \r\nWeitere Anreize für Fortbildungsteilnahme  \r\nBei bestandener Prüfung sollen 60 Prozent statt 50 Prozent des noch nicht fällig gewor-\r\ndenen Restdarlehens erlassen werden („Bestehenserlass“, § 13b Absatz 1). Zusammen \r\nmit dem Zuschuss zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 sinkt dadurch der \r\nbei den Teilnehmern verbleibende Eigenanteil an den Kurs- und Prüfungsgebühren von \r\nmaximal 25 Prozent auf maximal 20 Prozent. Mit Blick auf den motivierenden Effekt des \r\nBestehenserlasses und mit Blick auf eine gleichwertige Förderung von Studierenden, die \r\nfür die Teilnahme an einem Studiengang in der Regel keine Studiengebühren zahlen, \r\ngeht diese Änderung in die richtige Richtung. Dennoch verbleiben noch immer bis zu 20 \r\nProzent der Kurs- und Prüfungsgebühren bei den Fortbildungsteilnehmern, die damit \r\nhinsichtlich der Beteiligung an Bildungskosten noch immer nicht gleichwertig mit Studie-\r\nrenden behandelt werden. Um die Gleichwertigkeit von akademischer und beruflicher \r\nBildung weitergehend zu stärken, ist aus Sicht des Handwerks daher eine Anhebung des \r\nBestehenserlasses auf mindestens 70 Prozent erforderlich. Damit würden bei den \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 4 von 8 \r\n\r\nFortbildungsteilnehmern und Fortbildungsteilnehmerinnen nur noch maximal 15 Pro-\r\nzent der Fortbildungskosten verbleiben.   \r\nLeistungen des Arbeitgebers zur Unterstützung von Aufstiegsfortbildungen von Beschäf-\r\ntigten sollen sich nicht länger mindernd auf die Förderung des Maßnahmebeitrages aus-\r\nwirken (§ 10 Absatz 1). Diese Anpassung mindert den bürokratischen Aufwand im An-\r\ntrags- und Bewilligungsprozesses. Sie macht es für Betriebe attraktiver, für ihre Beschäf-\r\ntigten gezieltere Anreize zur Teilnahme an einer Fortbildung zu setzen und dadurch ei-\r\nnen spürbaren Beitrag zur Fachkräftesicherung zu leisten. Von Seiten der Bildungsstät-\r\nten des Handwerks ist bekannt, dass die Bearbeitungszeit von Förderanträgen in einzel-\r\nnen Bundesländern teilweise weit über den in § 24 Absatz 4 genannten Fristen liegt und \r\nFortbildungsteilnehmende dadurch in finanzielle Nöte geraten. Der ZDH hofft, dass die \r\nAnpassung in § 10 Absatz 1 in den betreffenden Förderämtern mit einer Entlastung ein-\r\nhergeht und sich dadurch die Wahrscheinlichkeit für eine fristgemäße Bearbeitungs-\r\ndauer von Förderanträgen erhöht. Aus den genannten Gründen ist diese Anpassung aus-\r\ndrücklich zu begrüßen. \r\nFinanzielle Unterstützung für Alleinerziehende  \r\nDer Kinderbetreuungszuschlag wird von 150 Euro auf 160 Euro pro Monat und Kind er-\r\nhöht (§ 10 Absatz 3). Im Regelungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes \r\n(BAföG) wurde bereits im Jahr 2022 im Rahmen der 27. BAföG-Novelle der Kinderbe-\r\ntreuungszuschlag im genannten Umfang erhöht. Damit wird mit dieser Anpassung im \r\nAFBG die Erhöhung des Kinderbetreuungszuschlags im BAföG nachvollzogen, wenn auch \r\nmit zeitlichem Verzug. Diese Änderung ist zu begrüßen.  \r\nRechtsklarheit für Träger von Aufstiegsfortbildungen \r\nEs wird geregelt, dass Träger einer Fortbildungsmaßnahme im Sinne des AFBG ist, wer \r\nmit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin in einem Rechtsverhältnis über die Fortbil-\r\ndungsmaßnahme steht (§ 2a). Die vorgenommene Klarstellung durch die Definition, wer \r\nzukünftig als Träger der Fortbildungsmaßnahme gilt, ist zu begrüßen. Die dafür in § 30 \r\nAbsatz 2c vorgesehene Übergangsfrist ist angemessen.  \r\n\r\nWeiterhin bestehende Förderlücken \r\nAus Sicht des ZDH fehlen im Referentenentwurf Anpassungen zu folgenden Sachverhal-\r\nten: \r\nBerechnung der Vollzeit-Fortbildungsdichte ändern \r\nDie derzeitige Berechnung der Vollzeit-Fortbildungsdichte nach § 2 Absatz 3 Nummer 1c, \r\nnach der in der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstun-\r\nden stattzufinden haben, führt dazu, dass didaktisch sinnvolle oder aus Kapazitätsgrün-\r\nden notwendige Kursplanungen nicht umgesetzt werden können, weil dadurch die ge-\r\nforderte Vollzeit-Fortbildungsdichte nicht erreicht wird. Die nach § 2 Absatz 6 flexibleren \r\nRegelungen für vollzeitschulische Maßnahmen, die die Anforderungen an das starre \r\nZeitkorsett für die Vollzeit-Fortbildungsdichte flexibilisieren könnten, gelten nicht für \r\nMaßnahmen anderer Bildungsträger.  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 5 von 8 \r\n\r\nHerausforderungen im Kontext Vollzeit-Fortbildungsdichte sind in der Praxis der hand-\r\nwerklichen Bildungsstätten zum Beispiel: \r\n- Bei Maßnahmen, die aus mehreren Abschnitten bestehen und die jeweils mit ei-\r\nner (teilweise mehrtägigen) Prüfung zu beenden sind, fehlen die Prüfungstage \r\nfür die Berechnung der Vollzeit-Fortbildungsdichte. In Wochen, in denen längere \r\nPrüfungen abzunehmen sind, wird die Vollzeit-Fortbildungsdichte nicht erreicht.   \r\n- Bei längeren Maßnahmen kann der Unterricht nicht für eine längere Erholungs-\r\nphase unterbrochen werden. Teilnehmerinnen und Teilnehmer können damit \r\nkeine – aus didaktischer Sicht sinnvollen - Ruhephasen einplanen.     \r\n- In Wochen mit Feiertagen stehen für den Unterricht nur vier Tage zur Verfü-\r\ngung. „Brückentage“, d.h. Tage zwischen einem Feiertag und dem Wochenende, \r\nmüssen dann auch zwingend mit Unterricht belegt werden. Fortbildungsteilneh-\r\nmerinnen und Fortbildungsteilnehmern können diese Tage nicht für eine Lern-\r\npause beanspruchen.  \r\n\r\nDie in § 2 Absatz 3 Nummer 1c vorgeschriebene Ermittlung der Vollzeit-Fortbildungs-\r\ndichte sollte - wie bei der Teilzeit-Fortbildungsdichte - eine Durchschnittsbetrachtung \r\nsein. Eine solche Änderung, die nicht mit höheren Haushaltsmitteln verbunden wäre, \r\nwürde Fortbildungsteilnehmerinnen und Fortbildungsteilnehmer entlasten und Bil-\r\ndungsstätten mehr Flexibilität bei der Planung ihrer Maßnahmen einräumen. \r\n\r\nDer ZDH schlägt daher vor, § 2 Absatz 3 Nummer 1c folgendermaßen zu ändern: „im \r\nDurchschnitt mindestens 100 Unterrichtsstunden je Monat stattfinden (Vollzeit-Fortbil-\r\ndungsdichte)“. \r\n\r\nKlarstellung für den Nachweis Vorqualifikation der Teilnehmer und Teilnehmerinnen  \r\nNach § 9 Absatz 1 muss der Teilnehmer oder die Teilnehmerin vor Beginn der Maß-\r\nnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung er-\r\nforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen. In welcher Form die Vorqualifikation \r\nnachzuweisen ist, ist nicht vorgeschrieben. In der Praxis erfolgt dies üblicherweise über \r\ndie Vorlage eines Zeugnisses. Die Umsetzung dieser Vorschrift mit Zeugnissen als Nach-\r\nweis führt dazu, dass ansonsten förderfähige Maßnahmen nicht bewilligt werden.   \r\nVeranschaulichen lässt sich dies im Handwerk an folgendem Beispiel: Eine Absolventin \r\nder Meisterprüfung (DQR-Niveaustufe 6) entscheidet sich, direkt im Anschluss der Meis-\r\nterprüfung die darauf aufbauende Fortbildung zur Geprüften Betriebswirtin nach der \r\nHandwerksordnung (DQR-Niveaustufe 7) zu beginnen. Insofern zu diesem Zeitpunkt das \r\nMeisterprüfungszeugnis noch nicht ausgestellt werden konnte, kann sie gegenüber der \r\nbewilligenden Stelle nicht nachweisen, über die erforderliche Vorqualifikation zu verfü-\r\ngen. Die bewilligende Stelle kann auf dieser Grundlage die Förderung nicht bewilligen.    \r\n\r\nDer ZDH schlägt daher vor, in § 9 Absatz 1 eine Klarstellung einzufügen, in welcher Form \r\nder Nachweis der erforderlichen Vorqualifikation vor Beginn einer Maßnahme zu erfol-\r\ngen hat. Neben einem Zeugnis könnte ggf. auch auf eine Bestätigung der Prüfungsstelle \r\nüber das Bestehen der Prüfung als Nachweis der Vorqualifikation abgestellt werden. \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 6 von 8 \r\n\r\nAlternativ könnte eine solche Klarstellung in den Umsetzungshinweisen für die Förder-\r\nämter getroffen werden. \r\n\r\nZweite Fortbildung auf der gleichen Fortbildungsstufe fördern \r\nIn ihrem Koalitionsvertrag hat sich die Bundesregierung das Ziel gesetzt, beim weiteren \r\nAusbau des Aufstiegs-BAföG eine zweite Fortbildung auch auf der gleichen Stufe des \r\nDeutschen Qualifikationsrahmens für die Förderung nach AFBG zu öffnen. Diese Ankün-\r\ndigung wird im Referentenentwurf nicht umgesetzt. Der Referentenentwurf bleibt hier \r\nhinter den im Koalitionsvertrag angekündigten Vorhaben der Bundesregierung zurück.  \r\nDerzeit wird nach § 6 Absatz 3 ein zweiter Abschluss der gleichen Fortbildungsstufe nur \r\nim Einzelfall und nur unter besonderen Umständen mit Aufstiegs-BAföG gefördert, etwa \r\nwenn er für die Berufsausübung in fachlicher Sicht erforderlich ist. Insbesondere für \r\nHandwerksmeisterinnen und Handwerksmeister kann es aber aus fachlichen Gründen \r\nsinnvoll sein, neben ihrer Meisterqualifikation einen weiteren, der Berufsausübung dien-\r\nlichen Fortbildungsabschluss zu erwerben. Das kann z. B. der Fall sein, wenn nach einem \r\nMeisterabschluss im Dachdecker-Handwerk noch ein Meisterabschluss im Elektrotechni-\r\nker-Handwerk erworben werden soll. Solche Abschlusskombinationen ermöglichen den \r\nAbsolventen und Absolventinnen, sich zu hochqualifizierten Fach- und Führungskräften \r\nweiterzuentwickeln und bereichsübergreifende Arbeitsleistungen erbringen zu können. \r\nZudem können solche Doppelqualifikationen einen wichtigen Beitrag zum Erreichen der \r\nklimapolitischen Ziele der Bundesregierung leisten, da Handwerksbetriebe mit solchen \r\nDoppelqualifikationen effizienter „Leistungen aus einer Hand“ erbringen können.   \r\n\r\nDer ZDH schlägt daher vor, § 6 Absatz 3 Satz 2 folgendermaßen zu ändern: „Besondere \r\nUmstände sind insbesondere dann gegeben, wenn (…) das weitere Fortbildungsziel für \r\ndie Berufsausübung in fachlicher Hinsicht dienlich ist.“  \r\n\r\nVollzeit-Fortbildungen der ersten Fortbildungsstufe fördern \r\nDie Vorschrift, Lehrgänge, die auf eine Prüfung auf der Berufsspezialistenebene vorbe-\r\nreiten und mindestens 200 Unterrichtstunden umfassen, nur in Teilzeit-, nicht aber in \r\nVollzeitform zu fördern, ist nicht nachvollziehbar. Auch auf der ersten Fortbildungsstufe \r\nkann es in der Praxis sehr sinnvoll sein, eine Bildungsmaßnahme in kompakter Form in \r\nVollzeit anzubieten. So wird z. B. im Baugewerbe die Schlechtwetterzeit häufig für den \r\nBesuch von Fortbildungsmaßnahmen in Vollzeitform genutzt. Zudem zeigt die AFBG-Sta-\r\ntistik, dass der Anteil an Vollzeitfortbildungen in den letzten zehn Jahren gestiegen ist.  \r\n\r\nDer ZDH schlägt daher vor, in § 2 Absatz 3 Satz 2 die Worte „in Teilzeit“ zu streichen und \r\ndarüber eine Gleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitformaten herzustellen.   \r\n\r\nVerbrauchsmaterial in Meisterkursen fördern \r\nDie Kosten für das in den Meisterkursen nötige Verbrauchsmaterial, z. B. für Hölzer und \r\nMetalle, die derzeit von den Fortbildungsteilnehmern getragen werden müssen, sollten \r\nförderfähig werden. Insbesondere Hölzer und Metalle haben deutliche Preissteigerun-\r\ngen erfahren. Eine Förderfähigkeit dieser Kosten würde Teilnehmerinnen und Teilneh-\r\nmer in Meisterkursen deutlich entlasten.  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 7 von 8 \r\n\r\nDer ZDH schlägt daher vor, in § 12 Absatz 1 hierfür eine neue Nummer 3 einzufügen, die \r\nggf. in Anlehnung an die Vorschrift in Nummer 2 auf einen bestimmten Zweck einge-\r\ngrenzt wird. \r\n\r\nKfW-Darlehen zinsfrei stellen \r\nIm Vierten AFBG-Änderungsgesetz wurde angekündigt, dass die nach AFBG geförderten \r\nDarlehensnehmer von den Darlehenszinsen des KfW-Darlehens ab Januar 2023 freige-\r\nstellt werden sollen. Mit dieser Zinsfreistellung sollte die Gleichwertigkeit von berufli-\r\ncher und akademischer Bildung gestärkt werden, da Studierende das BAföG-Darlehen \r\nzinslos erhalten. Der ZDH hatte diese Ankündigung begrüßt. Sie ist jedoch noch nicht \r\numgesetzt, Studierende und Teilnehmende der beruflichen Bildung werden an dieser \r\nStelle noch immer nicht gleichwertig behandelt.  \r\n\r\nDer ZDH schlägt daher vor, § 13 Absatz 2 folgendermaßen zu ändern: „Das Darlehen \r\nnach Absatz 1 ist zinsfrei.“  \r\n\r\n \r\n\r\nAbschließende Bemerkungen  \r\nEvaluierung des Fünften AFBG-Änderungsgesetzes \r\nDer ZDH regt an, das AFBG sowohl im Hinblick auf seine Wirksamkeit zur Stärkung der \r\nHöheren Berufsbildung als auch mit Blick auf einen kohärenten Vollzug binnen 3 bis 5 \r\nJahren nach Inkrafttreten des Fünften Änderungsgesetzes zu evaluieren. Dabei sind auch \r\ndie Bearbeitungsdauer von Förderanträgen sowie der uneinheitliche Vollzug des AFBG in \r\nden Bundesländern zu berücksichtigten.  \r\nUneinheitlicher Vollzug des AFBG in den Bundesländern \r\nDer uneinheitliche Vollzug betrifft z. B. den Sachverhalt, dass die Förderung von Ab-\r\nschlüssen auf der Grundlage von Fortbildungsprüfungsregelungen zuständiger Stellen, \r\ndie noch keiner DQR- oder Fortbildungsstufe zugeordnet sind, ansonsten aber förderfä-\r\nhig sind, teils bewilligt und teils nicht bewilligt wird – obwohl die Vorschrift in § 6 Absatz \r\n2 hierzu keine abschließende Aufzählung ist und die Förderung solcher Fortbildungen im \r\nGrunde einschließt. Gleiches gilt für den Nachweis der erforderlichen Vorqualifikation in \r\nsog. strukturierten Programmen nach § 9 Absatz 2, da in der Praxis nicht bekannt ist, \r\nwelche Anforderungen an strukturierte Programme gestellt werden. Für eine einheitli-\r\nchere Umsetzung in der Praxis wäre es hilfreich, wenn die Umsetzungshilfen des BMBF \r\nhier klare Festlegungen treffen und diese auch den Bildungsträgern für die Planung ihrer \r\nMaßnahmen zur Verfügung gestellt werden würden. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 8 von 8 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAnsprechpartner: Dr. Volker Born \r\nBereich: Berufliche Bildung \r\n+49 30 20619-300 \r\nborn@zdh.de · www.zdh.de \r\n\r\n \r\n\r\nHerausgeber:   \r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V. \r\nHaus des Deutschen Handwerks  \r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin  \r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister: R002265 \r\nEU Transparency Register: 5189667783-94 \r\n\r\n \r\n\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbe-\r\ntrieben in Deutschland mit rund 5,7 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Ber-\r\nlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie \r\nbedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter \r\nwww.zdh.de "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bearbeitungsstand: 08.07.24 11:23 \r\nStrukturentwurf für Handwerke/Gewerke mit primär \r\nauftragsorientierten Arbeits- und Geschäftsprozessen \r\nVerordnungsentwurf Bundesministerium für Wirtschaft und \r\nKlimaschutz \r\nVerordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im  \r\nBöttcher-Handwerk \r\n(Böttchermeisterverordnung – [Kürzel]MstrV) \r\nVom ... \r\nAuf Grund des § 45 Absatz 1 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntma-\r\nchung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel \r\n2 Nummer 1 des Gesetzes vom 09. November 2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, \r\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem \r\nBundesministerium für Bildung und Forschung: \r\n\r\n§ 1 \r\nGegenstand \r\nDiese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild, die in der Prüfung in den Tei-\r\nlen I und II der Meisterprüfung zu stellenden Anforderungen sowie die besonderen Anfor-\r\nderungen an das Verfahren im Böttcher-Handwerk. \r\n\r\n§ 2 \r\nMeisterprüfungsberufsbild \r\nIn den Teilen I und II der Meisterprüfung im Böttcher-Handwerk hat der Prüfling die \r\nberuflichen Handlungskompetenzen nachzuweisen, die sich auf wesentliche Tätigkeiten \r\nseines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse beziehen. Grund-\r\nlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: \r\n1. einen Betrieb im Böttcher-Handwerk führen und organisieren und dabei technische \r\nEntscheidungen, kaufmännische Entscheidungen und personalwirtschaftliche Ent-\r\nscheidungen treffen und begründen, insbesondere unter Berücksichtigung \r\na) der Kostenstrukturen, \r\nb) der Wettbewerbssituation, \r\nc) der für den Betrieb wesentlichen Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung des \r\nPersonals, \r\nd) der Betriebsorganisation, \r\ne) des Qualitätsmanagements, \r\nf) des Arbeitsschutzrechtes, \r\n\r\n\r\n - 2 - Bearbeitungsstand: 08.07.24 11:23 \r\ng) des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Datenverarbeitung \r\nh) der ökologischen, ökonomischen und sozialen Nachhaltigkeit sowie \r\ni) technologischer Entwicklungen sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbeson-\r\ndere digitaler Technologien, \r\n2. Konzepte für Betriebsausstattung und Lagerausstattung sowie für logistische Ge-\r\nschäftsprozesse und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen, \r\n3. Kundenwünsche und jeweilige Rahmenbedingungen ermitteln, Anforderungen ablei-\r\nten, Kunden beraten, Serviceleistungen anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlun-\r\ngen führen und Ziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie \r\nVerträge schließen, \r\n4. Geschäftsprozesse und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren \r\nund überwachen, \r\n5. Leistungen im Böttcher-Handwerk erbringen, insbesondere \r\na) Kundinnen und Kunden in Bezug auf Gebindeformen, Gebindetypen und Gebin-\r\ndegrößen sowie Zubehörteile beraten, \r\nb) Kundinnen und Kunden zu Möglichkeiten der Umnutzung gebrauchter Gebinde \r\naus Holz beraten, \r\nc) Pläne, Skizzen, technische Zeichnungen und Fertigungspläne mit Materialbedarf-\r\nsplanungen und Verfahrensauswahl, auch unter Anwendung von Informations-\r\ntechnologien und Kommunikationstechnologien, für Gebinde aus Holz sowie ein-\r\nzelner Bestandteile anfertigen, \r\nd) zu verarbeitende Rohstoffe unter fachlichen Gesichtspunkten, technischen Ge-\r\nsichtspunkten und wirtschaftlichen Gesichtspunkten beurteilen und beschaffen, \r\ne) Modelle und Schablonen anfertigen, auch für einzelne Bestandteile, \r\nf) Bauteile aus Metall für Gebinde aus Holz herstellen und verbinden \r\ng) Bauteile aus Holz für Gebinde aus Holz herstellen, verbinden und auskleiden, \r\nh) Zubehörteile anfertigen, montieren, einbauen und anbringen, \r\ni) Gebinde aus Holz sowie einzelne Bestandteile und Zubehörteile beurteilen und \r\nInstandsetzen, \r\nj) gebrauchte Gebinde aus Holz umbauen sowie \r\nk) Werkzeuge Instandhalten, \r\n6. technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbrin-\r\ngung berücksichtigen, insbesondere \r\na) die Arten und Arbeitsweisen von Geräten, Maschinen und Werkzeugen, \r\nb) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen, \r\n\r\n\r\n - 3 - Bearbeitungsstand: 08.07.24 11:23 \r\nc) Vorschriften und Vorgaben zum Arbeitsschutz und zum Gesundheitsschutz sowie \r\nzur Unfallverhütung, insbesondere deren Umsetzung, zur Überwachung und zur \r\nDokumentation, \r\nd) die allgemein anerkannten Regeln der Technik, \r\ne) das einzusetzende Personal sowie die Materialien, Geräte, Maschinen und Werk-\r\nzeuge und \r\nf) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden, \r\n7. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und zu verarbeitenden Materialien, ein-\r\nschließlich Umformverfahren sowie Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoffe-\r\nigenschaftsänderung, berücksichtigen, \r\n8. Unteraufträge kriterienorientiert, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität der \r\nLeistungen und Rechtsvorschriften, vergeben und deren Ausführung kontrollieren, \r\n9. fortlaufende Qualitätskontrollen durchführen, Störungen analysieren und beseitigen, \r\nErgebnisse daraus bewerten und dokumentieren sowie \r\n10. erbrachte Leistungen kontrollieren, Mängel beseitigen, Leistungen dokumentieren und \r\nübergeben sowie Nachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten, Ar-\r\nbeitsberichte und Dokumentationen erstellen. \r\n\r\n§ 3 \r\nZiel und Gliederung der Prüfung in Teil I \r\n(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende be-\r\nrufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des \r\nBöttcher-Handwerk meisterhaft verrichtet. \r\n(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche: \r\n1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § \r\n5 sowie \r\n2. eine Situationsaufgabe nach § 6. \r\n\r\n§ 4 \r\nMeisterprüfungsprojekt \r\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauf-\r\ntrag entspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kon-\r\ntroll- und Dokumentationsarbeiten.  \r\n(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist ein bauchiges Gebinde aus Holz mit mindestens 100 \r\nLitern und höchstens 600 Litern Fassungsvermögen zu planen, herzustellen und zu doku-\r\nmentieren. \r\nDie Planungsarbeiten beinhalten eine technische Zeichnung gemäß der Kundenanforde-\r\nrungen, eine Materialbedarfsplanung, eine Nutzungsplanung der einzusetzenden Maschi-\r\nnen, eine Kostenkalkulation sowie eine Zeitplanung. \r\n\r\n\r\n - 4 - Bearbeitungsstand: 08.07.24 11:23 \r\nAuf vorgenannter Grundlage ist die Herstellung der zugehörigen Modelle, Schablonen und \r\ndes Gebindes durchzuführen. \r\nDie durchgeführten Arbeiten sind in Form eines Arbeitsberichts zu dokumentieren, eine \r\nNachkalkulation ist durchzuführen sowie die notwendigen Dokumente anzufertigen. \r\n(3) Die Anforderungen an das jeweilige Meisterprüfungsprojekt werden nach Maß-\r\ngabe der Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung festgelegt.  \r\n(4) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling sechs Ar-\r\nbeitstage zur Verfügung. \r\n(5) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts werden die einzelnen Bestandteile \r\nwie folgt gewichtet: \r\n1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus einer techni-\r\nschen Zeichnung, einer Materialbedarfsplanung, einer Nutzungsplanung, einer Kosten-\r\nkalkulation sowie einer Zeitplanung, mit 30 Prozent, \r\n2. die Durchführungsarbeiten mit 60 Prozent und \r\n3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, \r\nbestehend aus einem Arbeitsbericht, der Nachkalkulation und den notwendigen Doku-\r\nmenten, mit 10 Prozent. \r\n\r\n§ 5 \r\nFachgespräch \r\n(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, \r\n1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zu-\r\ngrunde liegen,  \r\n2. Kundinnen und Kunden zu beraten und dabei den jeweiligen Kundenwunsch sowie \r\nwirtschaftliche Gesichtspunkte, rechtliche Gesichtspunkte und technische Gesichts-\r\npunkte in das Beratungsgespräch einzubeziehen,  \r\n3. sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu be-\r\ngründen sowie \r\n4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren \r\nLösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Böttcher-Handwerk zu be-\r\nrücksichtigen. \r\n(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern. \r\n\r\n\r\n - 5 - Bearbeitungsstand: 08.07.24 11:23 \r\n§ 6 \r\nSituationsaufgabe1) \r\n(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt \r\nfür die Meisterprüfung den Nachweis der beruflichen Handlungskompetenz im Böttcher-\r\nHandwerk. \r\n(2) Die Situationsaufgabe wird nach Maßgabe der Vorschriften der Meisterprüfungs-\r\nverfahrensverordnung in der jeweils geltenden Fassung festgelegt. Dabei sind aus den fol-\r\ngenden Arbeiten zwei auszuwählen: \r\n1. Aufzeichnen eines Ovalrisses mit gegebener Höhe und Weite, \r\n2. Herstellung von Dauben für ein Holzgefäß mit angegebener Spitzung, \r\n3. Herstellung einer Daube für ein Holzfass mit angegebenem Kopfdurchmesser und \r\nBauchdurchmesser, \r\n4. Anreißen der Senkung an einem Lagerfass, \r\n5. Einsetzen von Dauben in ein gebrauchtes Holzgefäß, \r\n6. Anfertigung einer Daube ohne Model mit gegebenem Gefäßdurchmesser, \r\n7. Herstellung oder Umarbeitung von Stahlreifen, \r\n8. Aussägen eines Türchens. \r\n(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgaben stehen dem Prüfling drei Stunden zur \r\nVerfügung. \r\n(4) Jede Arbeit nach Absatz 2 Nummer 1 bis 8 wird gesondert bewertet. \r\nDie Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem arithmetischen Mittel der Be-\r\nwertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2. \r\n\r\n§ 7 \r\nGewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil I \r\n(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgaben wer-\r\nden gesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung \r\nwerden zunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fach-\r\ngesprächs im Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis \r\nmit der Bewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet. \r\n(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn \r\n1. das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit \r\nmindestens 30 Punkten bewertet worden ist und  \r\n2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist. \r\n\r\n \r\n\r\n1) Folgeänderungen in der Nummerierung der nachfolgenden Paragraphen sowie Binnenverweise in § 8 \r\nAbs. 1 Nrn. 1 bis 3 sind zu berücksichtigen. \r\n\r\n\r\n - 6 - Bearbeitungsstand: 08.07.24 11:23 \r\n§ 8 \r\nZiel und Gliederung der Prüfung in Teil II \r\n(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende \r\nberufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen fachthe-\r\noretischen Kenntnisse im Böttcher-Handwerk anwenden kann. Grundlage für den Nach-\r\nweis bilden die Qualifikationen in den folgenden Handlungsfeldern: \r\n1. nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Böttcher-Hand-\r\nwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“, \r\n2. nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Betriebs im Böttcher-Handwerk erbringen, \r\nkontrollieren und übergeben“ und \r\n3. nach Maßgabe des § 11 „Einen Betrieb im Böttcher-Handwerk führen und organisie-\r\nren“. \r\n(2) Der Prüfling hat in jedem der drei Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene \r\nAufgabe zu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufga-\r\nbenstellung können die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergrei-\r\nfend verknüpft werden. \r\n(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten. \r\n(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld \r\ndrei Stunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf \r\nnicht überschritten werden. \r\n\r\n§ 9 \r\nHandlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Böttcher-Handwerk \r\nanalysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ \r\n(1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Böttcher-Hand-\r\nwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass \r\ner in der Lage ist, in einem Betrieb im Böttcher-Handwerk Anforderungen erfolgsorientiert, \r\nkundenorientiert und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informationstechnolo-\r\ngien und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubie-\r\nten. Dabei hat er lebensmittelspezifische Gesichtspunkte, materialtechnische Gesichts-\r\npunkte, technische Gesichtspunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichts-\r\npunkte und soziale Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik \r\nzu berücksichtigen. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten \r\nQualifikationen verknüpfen. \r\n(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Betriebs im Böttcher-Hand-\r\nwerk analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus den folgenden Qualifika-\r\ntionen: \r\n1. Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren, doku-\r\nmentieren sowie bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbe-\r\nsondere: \r\na) Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jewei-\r\nligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten,  \r\n\r\n\r\n - 7 - Bearbeitungsstand: 08.07.24 11:23 \r\nb) Ausschreibungen oder Angebotsanfragen öffentlicher Auftraggeber oder privater \r\nAuftraggeber analysieren und bewerten, \r\nc) Vorgehensweise zur Feststellung der Rahmenbedingungen bei den Kundinnen \r\nund Kunden vor Ort erläutern und bewerten, fehlerhafte Vorleistungen erkennen \r\nsowie \r\nd) Ergebnisse der vorstehenden Handlungsschritte dokumentieren und bewerten, \r\ndaraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten, \r\n2. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen, auch unter Berücksichti-\r\ngung der berufsbezogenen Rechtsvorschriften und technischen Normen sowie der all-\r\ngemein anerkannten Regeln der Technik, hierzu zählen insbesondere: \r\na) Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Geräten, Maschinen, Werk-\r\nzeugen, Materialien, Rohstoffen, Zubehör und Personal, auch unter Berücksichti-\r\ngung einzusetzender Verfahren, darstellen, erläutern und begründen, \r\nb) Sicherheitsrisiken, Gesundheitsrisiken und Haftungsrisiken bewerten und Konse-\r\nquenzen ableiten, \r\nc) Pläne, Skizzen, technische Zeichnungen, Fertigungspläne mit Materialbedarfspla-\r\nnungen und Verfahrensauswahl für Gebinde aus Holz sowie einzelner Bestand-\r\nteile unter Berücksichtigung von lebensmittelspezifischen Anforderungen, materi-\r\naltechnischen Anforderungen und technischen Anforderungen anfertigen, bewer-\r\nten und korrigieren, \r\nd) Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Be-\r\nrücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, darauf aufbauend Ausschrei-\r\nbungen oder Angebotsanfragen erstellen sowie hierauf eingehende Angebote be-\r\nwerten, \r\ne) Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf lebens-\r\nmittelspezifische Anforderungen, materialtechnische Anforderungen und techni-\r\nsche Anforderungen und Kostengesichtspunkten erläutern und abwägen sowie da-\r\nraus eine Lösung auswählen und diese Auswahl begründen. \r\nAngebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren, hierzu \r\nzählen insbesondere: \r\nf) Personal-, Material- und Gerätekosten auf der Grundlage der Planungen kalkulie-\r\nren, \r\ng) auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestim-\r\nmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kalkulieren, \r\nh) Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formu-\r\nlieren und beurteilen, \r\ni) Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote erstellen, \r\nj) Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kunden erläutern und \r\nbegründen sowie Leistungen vereinbaren. \r\n\r\n\r\n - 8 - Bearbeitungsstand: 08.07.24 11:23 \r\n§ 10 \r\nHandlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Böttcher-Handwerk erbringen, kon-\r\ntrollieren und übergeben“ \r\n(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Böttcher-Handwerk erbringen, \r\nkontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leis-\r\ntungen eines Betriebs im Böttcher-Handwerk erfolgsorientiert, kundenorientiert und quali-\r\ntätsorientiert, auch unter Anwendung von Informationstechnologien und Kommunikations-\r\ntechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er lebensmittel-\r\nspezifische Gesichtspunkte, materialtechnische Gesichtspunkte, technische Gesichts-\r\npunkte, ökologische Gesichtspunkte, ökonomische Gesichtspunkte und soziale Gesichts-\r\npunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der zu berücksichtigen. Die jeweilige Auf-\r\ngabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpfen. \r\n(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Betriebs im Böttcher-Handwerk erbringen, \r\nkontrollieren und übergeben“ besteht aus den folgenden Qualifikationen: \r\n1. die Erbringung der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere: \r\na) Methoden der Arbeitsplanung und Arbeitsorganisation erläutern, auswählen und \r\nAuswahl begründen sowie unter Berücksichtigung einzusetzender Herstellungs-\r\nverfahren und Instandsetzungsverfahren den Einsatz von Personal, Material, Ge-\r\nräten, Maschinen und Werkzeugen planen, \r\nb) mögliche Störungen bei der Leistungserbringung, auch in der Zusammenarbeit mit \r\nanderen an der Leistungserbringung Beteiligten, vorhersehen und Auswirkungen \r\nbewerten sowie Lösungen zu deren Vermeidung oder Behebung entwickeln, \r\nc) Handhabungshinweise für Geräte, Maschinen, Werkzeuge sowie Materialien, \r\nRohstoffe und Bauteile leistungsbezogen auswerten und erläutern sowie \r\nd) technische Zeichnungen, Fertigungspläne mit Materialbedarfsplanungen und Ver-\r\nfahrensauswahl für Gebinde aus Holz sowie einzelner Bestandteile anfertigen, be-\r\nwerten und korrigieren und Anforderungen für die Leistungserbringung ableiten, \r\n2. die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere: \r\na) berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie die allgemein \r\nanerkannten Regeln der Technik anwenden, \r\nb) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und Gefahrenbeseitigung erläutern sowie \r\nFolgen ableiten, \r\nc) Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen \r\nzu deren Beseitigung ableiten, \r\nd) Bedienung und Rüstung von Maschinen zur Holzbearbeitung und Metallbearbei-\r\ntung erläutern und begründen, \r\ne) Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung von Her-\r\nstellungsverfahren zur Herstellung von Gebinden aus Holz sowie Materialeigen-\r\nschaften und deren Veränderungen im Zeitablauf erläutern und begründen, \r\nf) Vorgehensweise zur Instandsetzung von Gebinden aus Holz erläutern und begrün-\r\nden sowie \r\n\r\n\r\n - 9 - Bearbeitungsstand: 08.07.24 11:23 \r\ng) Möglichkeiten und Vorgehensweise zur Umarbeitung gebrauchter Gebinden aus \r\nHolz erläutern und begründen, \r\n3. die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen, hierzu zählen \r\ninsbesondere: \r\na) Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern, \r\nb) Leistungen dokumentieren, \r\nc) Arbeitsberichte und notwendige Dokumente erstellen und bewerten, \r\nd) Vorgehensweise bei Übergabe der Leistungen und Information der Kundinnen und \r\nKunden über Handhabung, Pflege und Wartung erläutern, \r\ne) Leistungen abrechnen, \r\nf) auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Konsequenzen ableiten, \r\ng) Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung \r\nerläutern und beurteilen sowie \r\nh) Serviceleistungen anlässlich der Übergabe erläutern und bewerten. \r\n\r\n§ 11 \r\nHandlungsfeld „Einen Betrieb im Böttcher-Handwerk führen und organisieren“ \r\n(1) Im Handlungsfeld „Einen Betrieb im Böttcher-Handwerk führen und organisieren“ \r\nhat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und \r\nder Betriebsorganisation in einem Betrieb im Böttcher-Handwerk unter Berücksichtigung \r\nder Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informationstechnologien und Kommu-\r\nnikationstechnologien, wahrzunehmen. Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Ko-\r\noperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen \r\nund zu bewerten. Die jeweilige Aufgabenstellung soll mehrere der in Absatz 2 genannten \r\nQualifikationen verknüpfen. \r\n(2) Das Handlungsfeld „Einen Betrieb im Böttcher-Handwerk führen und organisieren“ \r\nbesteht aus den folgenden Qualifikationen: \r\n1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung \r\nnutzen, hierzu zählen insbesondere: \r\na) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge be-\r\nrücksichtigen, \r\nb) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen, \r\nc) betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen, \r\nd) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und \r\ne) Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Kostenstrukturen berechnen, \r\n2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und Kundenpflege erarbeiten, hierzu \r\nzählen insbesondere: \r\n\r\n\r\n - 10 - Bearbeitungsstand: 08.07.24 11:23 \r\na) Auswirkungen technologischer Entwicklungen, wirtschaftlicher Entwicklungen, \r\nrechtlicher Entwicklungen und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter \r\nKundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen, \r\nb) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur \r\nKundengewinnung und Kundenpflege entwickeln, \r\nc) Informationen über Produkte und über das Leistungsspektrum des Betriebs erstel-\r\nlen sowie \r\nd) Vertriebswege, auch informationsgestützte und kommunikationsgestützte, ermit-\r\nteln und bewerten, \r\n3. betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere: \r\na) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen, \r\nb) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen, \r\nc) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begrün-\r\nden und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, \r\nRechtsvorschriften und technischen Normen, \r\nd) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsprozesse und Ge-\r\nschäftsprozessen festlegen und bewerten sowie \r\ne) Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit der verarbeiteten und verwendeten Rohstoffe, \r\nProdukte und Materialien erläutern, \r\n4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anlei-\r\nten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere: \r\na) Einsatz von Personal disponieren, \r\nb) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans \r\ndisponieren, \r\nc) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern, \r\nd) Qualifikationsbedarfe ermitteln und \r\ne) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichti-\r\ngung des Berufslaufbahnkonzepts im Böttcher-Handwerk, planen, \r\n5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen, hierzu zählen insbesondere: \r\na) Durchführung der rechtlich vorgeschriebenen Gefährdungsbeurteilung erläutern, \r\nFolgen aus dem Ergebnis ableiten, \r\nb) Ausstattung des Betriebes, des Lagers und der Werkstatt, insbesondere unter Be-\r\nrücksichtigung der betrieblichen Bedarfe des Gewerbes, des Arbeitsschutzes, der \r\nGefahrgutlagerung, der Rohstofflagerung sowie ökologischen Gesichtspunkten, \r\nökonomischen Gesichtspunkten, sozialen Gesichtspunkten und logistischen Ge-\r\nsichtspunkten, planen und begründen, \r\nc) Maßnahmen zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Gefahrgutlagerung, zur \r\nRohstofflagerung insbesondere unter Berücksichtigung ökologischer \r\n\r\n\r\n - 11 - Bearbeitungsstand: 08.07.24 11:23 \r\nGesichtspunkte, ökonomischer Gesichtspunkte und sozialer Gesichtspunkte, pla-\r\nnen und begründen, \r\nd) Instandhaltung von Geräten, Maschinen und Werkzeugen planen und die Umset-\r\nzung erläutern und \r\ne) Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, \r\nder betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material, Geräten, Ma-\r\nschinen und Werkzeugen. \r\n\r\n§ 12 \r\nGewichtung, Bestehen der Prüfung in Teil II \r\n(1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ist das arithme-\r\ntische Mittel der Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu bilden. \r\n(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und \r\nweniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche \r\nErgänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil \r\nII der Meisterprüfung ausschlaggebend ist. \r\n(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn \r\n1. jedes der drei Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist, \r\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 höchstens ein Handlungsfeld \r\nmit weniger als 50 Punkten bewertet worden ist und \r\n3. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist. \r\n\r\n§ 13 \r\nAllgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur Meister-\r\nprüfung \r\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung in der jeweils gelten-\r\nden Fassung bleiben unberührt. \r\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der \r\nAllgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der \r\njeweils geltenden Fassung. \r\n\r\n§ 14 \r\nÜbergangsvorschrift \r\n(1) Die bis zum Ablauf des [Datum Inkrafttreten nach § 15 weniger 1 Tag] begonnenen \r\nPrüfungsverfahren werden nach den Vorschriften2) für die x-meisterverordnung [Vollzitat mit \r\n\r\n \r\n\r\n2) Sofern es sich bei den Vorschriften um die Bestimmungen auf der Grundlage der alten Erlasslage (i. \r\nd. R. 1960er) handelt, ist wie folgt zu formulieren: \r\n\r\n\r\n - 12 - Bearbeitungsstand: 08.07.24 11:23 \r\nletzter Änderung] zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des \r\n[Datum Inkrafttreten weniger 1 Tag, zzgl. 6 Monate], so sind auf Verlangen des Prüflings \r\ndie bis zum Ablauf des [Datum Inkrafttreten weniger 1 Tag] geltenden Vorschriften weiter \r\nanzuwenden. \r\n(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des [Datum Inkrafttreten weni-\r\nger 1 Tag] geltenden Vorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum [Datum Inkraft-\r\ntreten weniger 1 Tag, zzgl. 2 Jahre] zu einer Wiederholungsprüfung anmelden, können auf \r\nVerlangen die Wiederholungsprüfung nach den bis zum Ablauf des [Datum Inkrafttreten \r\nweniger 1 Tag] geltenden Vorschriften ablegen. \r\n\r\n§ 15 \r\nInkrafttreten, Außerkrafttreten \r\nDiese Verordnung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung [Vollzitat \r\nmit letzter Änderung] außer Kraft. \r\n\r\n \r\n\r\n[Ort/Datum] \r\nD e r B u n d e s m i n i s t e r f ü r W i r t s c h a f t u n d E n e r g i e \r\nI n V e r t r e t u n g \r\n[ . . . ] \r\n\r\n \r\n„bisher für die Teile I und II der Meisterprüfung im x-Handwerk angewandten Vorschriften, die inhaltlich dieser \r\nVerordnung entsprechen, zu Ende geführt.“"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012784","regulatoryProjectTitle":"Erläuterungen zu Problemen des Handwerks mit der Deutschen Akkreditierungsstelle","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/50/02/364675/Stellungnahme-Gutachten-SG2409030005.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Akkreditierung und Zertifizierung sind als Qualitätssicherungsinstrumente für die deut-\r\nsche Wirtschaft von erheblicher Bedeutung. Oft wird erst mit ihnen der Marktzugang \r\nmöglich. Mit der angestrebten Dekarbonisierung von Wirtschaft und Gesellschaft, der \r\nNachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung und dem Weg zu einer immer stärkeren \r\nDigitalisierung samt Künstlicher Intelligenz wird ihre Bedeutung in der Zukunft weiter \r\nsteigen. Diesbezüglich hat die DAkkS den Auftrag als zentraler „Wächter“ über diese   \r\nnationale Qualitätsinfrastruktur Vertrauen in die Arbeit von Laboratorien sowie Inspekti-\r\nons- und Zertifizierungsstellen zu schaffen -  und im Interesse der Wirtschaft, des Staates \r\nsowie zum Schutz von Gesellschaft und Umwelt zu handeln. \r\n\r\n \r\n\r\nAus Sicht des ZDH ist jedoch zu beobachten, dass die DAkkS bei der Verfolgung ihres ge-\r\nsetzlichen Auftrags die Interessen und Erfordernisse der Wirtschaft nicht ausreichend \r\nberücksichtigt. Gleichgültigkeit im Hinblick auf negative Auswirkungen eigener Entschei-\r\ndungen für die deutsche Wirtschaft, hohe Intransparenz von Entscheidungen, fehlende \r\nTransparenz über die Auslegung von Regelwerken, unzureichende Kommunikation und \r\nErreichbarkeit sowie eine immer geringer werdende Beteiligung und Anhörung von inte-\r\nressierten Kreisen und Stakeholdern kennzeichnen das Bild. Durch laufend neue Anfor-\r\nderungen und Auflagen sind die Kosten der Akkreditierung stark gestiegen, sodass Zerti-\r\nfizierungen oftmals in keinem angemessenen Kosten-Nutzen-Verhältnis mehr stehen. \r\nInsbesondere kleinen und mittleren Unternehmen fällt es dadurch immer schwerer, sich \r\nfür qualitätssichernde Maßnahmen zertifizieren zu lassen. Die erforderliche Qualitätssi-\r\ncherung wächst sich zu einer Belastung aus.  \r\n\r\n \r\n\r\nGrundsätzliche Probleme aus Sicht des Handwerks \r\n1. Intransparenz und damit gefühlt willkürliche Entscheidungen \r\nVon den Konformitätsbewertungsstellen (KBS) wird erwartet, dass die Regeln der DAkkS \r\nkonsequent umgesetzt werden. Allerdings sind diese Regeln oft nicht transparent. Nor-\r\nmen sind an vielen Stellen zu interpretieren. Nichtkonformitäten werden meist erst im \r\nRahmen von Abweichungen bei Audits kommuniziert und das auch nur an die geprüfte \r\nOrganisation. Beispielsweise gibt es keine Vorgaben seitens der DAkkS, welche Nach-\r\nweise in der Zertifizierungsstelle genau vorliegen müssen. Die DAkkS-Begutachter ent-\r\nscheiden individuell über die Nachweise. Daher entsteht bei den KBS oft der Eindruck ei-\r\nner „Black Box“, die zu Unsicherheiten und Unmut führt.  \r\n\r\n \r\n\r\n2. Mangelnde Kommunikation und Erreichbarkeit, fehlende Einspruchsmöglichkeiten \r\nDie Einspruchsmöglichkeiten bei festgestellten Abweichungen sind er-\r\nschwert, kurzfristigen Terminsetzungen der DAkkS stehen oft monatelange \r\n\r\n                                                                                                           Berlin, 09.07.2024 \r\n\r\nZur Information \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 2 von 5 \r\n\r\nAntwortzeiten an die Konformitätsbewertungsstellen gegenüber. Am Ende steht den \r\nKonformitätsbewertungsstellen ausschließlich der Weg über die ordentliche Gerichts-\r\nbarkeit offen. Prozesse können hier zu einer inakzeptablen, geschäftsgefährdenden und \r\njahrelangen Rechtsunsicherheit und einer ebenso langen Entziehung der Akkreditierung \r\nführen. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Ignoranz der DAkkS gegenüber Auswirkungen von Entscheidungen auf Betriebe und \r\ndie gesamte deutsche Wirtschaft \r\n\r\nIn ihrem Handeln muss die DAkkS drei Säulen berücksichtigen: Staat, Wirtschaft, Gesell-\r\nschaft und Umwelt. Insbesondere muss eine Balance zwischen den Interessen der Wirt-\r\nschaft und denen der Verbraucher gefunden werden. Derzeit ist eine überproportionale \r\nVerschiebung in Richtung Verbraucherschutz spürbar.  \r\nFormalismus darf das Akkreditierungssystem nicht ausbremsen und es müssen praxis-\r\nnahe Lösungen gefunden werden. Um den Wirtschaftsstandort Deutschland nicht zu ge-\r\nfährden, müssen die Auswirkungen auf die Wirtschaft bei allen Entscheidungen der \r\nDAkkS ausgewogen berücksichtigt und Spielräume genutzt werden. \r\n\r\n \r\n\r\n4. Kompromissloses Vorgehen bei der Umsetzung von Maßnahmen - ohne Nutzung \r\nvon Handlungsspielräumen und wenig Bereitschaft zu lösungsorientiertem Denken  \r\n\r\nIn letzter Zeit hat sich der Eindruck eines radikalen Vorgehens bei Entscheidungen der \r\nDAkkS verstärkt, sodass die DAkkS darüber nachdenken sollte, ob nicht generell mehr \r\nSpielräume innerhalb der gesetzlichen und normativen Anforderungen genutzt werden \r\nkönnen. \r\nAuch wenn es keine originäre Aufgabe der DAkkS ist, KBS bei der Behebung von Abwei-\r\nchungen zu beraten, sollte sie regelmäßig die Zusammenarbeit und damit einen Gedan-\r\nkenaustausch über Problemlösungen mit den KBSen anstreben. \r\n\r\n \r\n\r\n5. Laufend steigende Anforderungen am Beispiel Äquivalenzprinzip \r\nDie Anforderungen an das Personal zur Zertifizierung und Bewertung der Betriebe wer-\r\nden ständig erhöht. So werden immer weitere Ausbildungsnachweise, eine langjährige \r\nBerufserfahrung und eine Gleichwertigkeit der Ausbildung des Auditors und des zu Zerti-\r\nfizierenden erwartet. Dies erhöht nicht nur die Kosten, vielmehr wird der Kreis potenzi-\r\neller Auditoren stark eingeschränkt – insbesondere vor dem Hintergrund der angespann-\r\nten Arbeitsmarktlage und dem Fachkräftemangel auch in diesem Bereich. \r\n\r\n \r\n\r\n6. Teuerung und Explosion an Aufwand \r\nDie Akkreditierungs- und Zertifizierungskosten steigen kontinuierlich. Ständige neue Auf-\r\nlagen und Anforderungen verteuern das gesamte System „Akkreditierung“. Alleine im \r\nZeitraum von 2018 bis 2022 sind nach den Geschäftsberichten der DAkkS die Umsätze je \r\neinzelner Akkreditierung um 29 Prozent gestiegen. \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 3 von 5 \r\n\r\nDie Audits werden durch immer neue Auflagen und Anforderungen immer teurer und \r\nstehen nicht mehr in einem Kosten-Nutzen-Verhältnis. Individuelle Lösungen und Kun-\r\ndenorientierung sind zumindest im Bereich der Standardzertifizierungen seitens der \r\nDAkkS nicht erwünscht.  \r\nDie Ausweitung von Vorschriften und Anforderungen wäre vielleicht noch hinnehmbar, \r\nwenn dies zu einem akzeptablen Markt und einer Erhöhung der Sicherheit führen \r\nwürde. Dies ist jedoch oftmals nicht der Fall. \r\n\r\n \r\n\r\n7. Abstandnahmen von Zertifizierungen und Abwanderung \r\nDie Komplexität eines Zertifizierungsprozesses, verbunden mit den zahlreichen Anforde-\r\nrungen, die teilweise intransparente Vorgehensweise der DAkkS und die hohen Kosten \r\nführen dazu, dass gerade kleine und mittlere Betriebe sich den Anforderungen einer Zer-\r\ntifizierung nicht gewachsen fühlen und in der Konsequenz oftmals auf eine Zertifizierung \r\nverzichten, bevor sie sich diesem Prozedere unterziehen. Dies ist weder im Interesse des \r\nStaates, der DAkkS noch von uns, da eine Zertifizierung ein wichtiges Instrument der \r\nQualitätssicherung ist. \r\nDarüber hinaus ist zu beobachten, dass KBSen und Betriebe in das benachbarte europäi-\r\nsche Ausland abwandern, weil dort einfachere und günstigere Zertifizierungsmöglichkei-\r\nten bestehen. In der Konsequenz schadet das dem Standort Deutschland. \r\n\r\n \r\n\r\n8. Beteiligung und Anmerkungen von Stakeholdern \r\nEine Möglichkeit der Beteiligung von interessierten Kreisen bestand langjährig u. a. in \r\nder Mitgliedschaft in Sektorkomitees. Im Rahmen der Neuorganisation der DAkkS wur-\r\nden die Komitees aufgelöst und Expertenräte gegründet. Aus deren Pool aktivieren die \r\nFachbereiche der DAkkS selbstständig Arbeitsgruppen, um spezielle Projekte und Sach-\r\nfragen zu diskutieren. Ungünstig ist hierbei aus unserer Sicht, dass die DAkkS allein ent-\r\nscheidet, ob und wie Expertenräte einbezogen werden. Auch ist nicht bekannt, wer in \r\nden Expertenräten Mitglied ist. Im Handwerk haben sich die Beteiligungsmöglichkeiten \r\nunseres Wissens nach stark reduziert. Schließlich sollen die Mitglieder der Expertenräte \r\nnur einmal im Jahr zusammenkommen. Jedoch ist fraglich, ob dies ausreicht, um wich-\r\ntige zukunftsgerichtete Themen zu diskutieren und Probleme zu analysieren.  \r\nEine positive Entwicklung aus der DAkkS ist, dass bei der Umstellung auf das neue \r\nDAkkS-Regelwerk ein öffentliches Konsultationsverfahren eingeführt worden ist. Wün-\r\nschenswert wäre hierzu noch, dass die Eingaben der Stakeholder zu den Regeln öffent-\r\nlich einsehbar sind, wie es auch bei Konsultationen der EU Praxis ist. \r\n\r\n \r\n\r\nFälle aus der Praxis im Handwerk \r\n\r\nVerbot der Matrixzertifizierung \r\nIm Februar 2020 wurden Betriebe aus drei Gewerken vor die vollendete Tatsache gestellt, \r\ndass ihre Zertifikate, die durch die Matrixzertifizierung erworben worden sind, binnen 2 \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 4 von 5 \r\n\r\nMonaten ihre Gültigkeit verlieren werden. Nach zahlreichen Gesprächen zur Zukunft der \r\nZertifizierungen hat die DAkkS einen Alternativvorschlag zur Matrixzertifizierung ge-\r\nmacht, nämlich ein Gütesiegel mit DAkkS Zulassung nach ISO/IEC 17065. Diesen Weg sind \r\nSchornsteinfeger und Bestatter gegangen. Es ist anzumerken, dass die Entwicklung des \r\nneuen Verfahrens mit einem erheblichen zeitlichen und personellen Aufwand erfolgt ist, \r\nder hohe Kosten verursacht hat. Nach Einführung der Zertifizierungssysteme sind die be-\r\ntroffenen Bereiche zwar zufrieden, dass sie ihr Zertifizierungssystem in einer neuen Form \r\nerhalten konnten, jedoch sind die Zertifizierung für die kleinen und mittleren Betriebe mit \r\nspürbar höherem Arbeitsaufwand und Kosten verbunden. \r\n\r\n \r\n\r\nÄquivalenzprinzip \r\nIm Gebäudereiniger-Handwerk hat die DAkkS 2022 die Anforderung gestellt, dass einge-\r\nsetzte Auditoren - neben Norm- und Auditkenntnissen und mehrjähriger Berufserfahrung \r\nin QM-Systemen - über eine einschlägige Ausbildung und Berufserfahrung bezogen auf \r\nden Tätigkeitsbereich des Kunden verfügen müssen. Audits und Beratungen in einer Bran-\r\nche wurden nicht mehr als Berufserfahrung anerkannt, wie es zuvor der Fall gewesen ist. \r\nFür das Gebäudereiniger-Handwerk wurde ein Lösungsansatz in Rücksprache mit der \r\nDAkkS entwickelt. Das Gebäudereiniger-Handwerk hat eine zertifizierte gewerkespezifi-\r\nsche Weiterbildung für Auditoren entwickelt, welche seitens der Weiterbildungseinrich-\r\ntungen der Innungen durchgeführt wird. Ob diese zukünftig den Anforderungen genügen \r\nwird, bleibt abzuwarten. \r\nHinweis: Den Verband akkreditierter Zertifizierungsstellen (VAZ) beschäftigt das Thema \r\nseit rund 2 Jahren. Aus Sicht einer Arbeitsgruppe des VAZ besagt das sogenannte Äquiva-\r\nlenzprinzip hinsichtlich der Ermittlung der Kriterien lediglich, dass der Auditor über gleich-\r\nwertige (äquivalente) Kenntnisse verfügen muss, wie die verantwortliche Person in der \r\nauditierten Organisation. Das Äquivalenzprinzip setzt keine bestimmte berufliche Qualifi-\r\nkation voraus. Das Äquivalenzprinzip ist keine Anforderung an Auditoren, sondern ein \r\n„Maßstab“ für eine fachlich korrekte Festlegung von Kompetenzkriterien in der Zertifizie-\r\nrungsstelle. Das Äquivalenzprinzip stellt sicher, dass der Auditor und die auditierte Orga-\r\nnisation eine gleichwertige Wissensbasis haben.  \r\n\r\n \r\n\r\nQualitätsverbund umweltbewusster Betriebe (QuB) der Handwerkskammer Mittel-\r\nfranken \r\nDer Standard des QuB ist ein Zertifizierungssystem, welches sich – seit vielen Jahren an-\r\nerkannt – an kleine und mittlere Unternehmen aus Handwerk, Industrie und Handel \r\nrichtete und Anforderungen an ein Qualitäts- und Umweltmanagement stellt. Die DAkkS \r\nstellte in 2020 fest, dass es aus ihrer Sicht nicht zulässig sei, dass akkreditierte Zertifizie-\r\nrungsstellen nicht akkreditierte Zertifikate im Scope ihrer Akkreditierung ausstellen. Dies \r\nbetrifft die Konformitätsbewertungsstelle des QuB im Bereich Managementsysteme und \r\nProduktzertifizierung und hatte damit eine direkte Auswirkung auf den QuB. Die HWK \r\nMittelfranken hat sich daher entschieden, den QuB akkreditieren zu lassen. Nach Einrei-\r\nchung der erforderlichen Unterlagen hat es mehrere Monate gedauert, bis es eine erste \r\nRückmeldung im November 2022 seitens der DAkkS gab. Die festgestellten Abweichun-\r\ngen wurden von der HWK sukzessive und fristgerecht behoben. Insgesamt gab es vier \r\nAnhörungen, wobei mit dem Prüfbericht zur dritten Anhörung angekündigt worden ist, \r\ndass die vierte Anhörung die letzte sein wird. Laut dem letzten endgültigen Ablehnungs-\r\nbescheid konnten zwei Abweichungen, die sich auf den funktionellen Ansatz bezogen, \r\nnicht abgestellt werden. Laut Prüfbericht wurden die Evaluierungsmethoden nicht \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 5 von 5 \r\n\r\npassend bzw. ausreichend beschrieben. Zu keinen Zeitpunkt wurde kommuniziert, wa-\r\nrum das Programm nicht den DAkkS-Standard entspricht, es wurde nur wiederholt kom-\r\nmuniziert, dass der „funktionale Ansatz“ keine Anwendung findet.  \r\nDamit wird ein über viele Jahre etabliertes System für KMU untersagt, das aktuell und \r\nfür die Zukunft dringend benötigt wird. Die Handwerkskammer wird nach Erhalt des Be-\r\nscheids der DAkkS dagegen Einspruch erheben. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAnsprechpartnerin: Miriam Schulze \r\nBereich Gewerbeförderung \r\n+49 30 20619-322 \r\nschulze@zdh.de  \r\n\r\n \r\n\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V. \r\nLobbyregister: R002265 \r\nEU Transparency Register: 5189667783-94 \r\n\r\n \r\n\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbe-\r\ntrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Ber-\r\nlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie \r\nbedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter \r\nwww.zdh.de "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme \r\n\r\nEntwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen \r\nErleichterung des Gebäudebaus  \r\n(Gebäudetyp-E-Gesetz) \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 29.08.2024 \r\n\r\n \r\n\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks \r\nBereich Organisation und Recht \r\n+49 30 20619-353  \r\nrecht@zdh.de \r\nLobbyregister: R002265 \r\nEU Transparency Register Nr. 5189667783-94 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 2 von 11 \r\n\r\nVorbemerkung \r\nDer vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) vorgelegte Referentenentwurf eines Geset-\r\nzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz) soll dazu \r\nbeitragen, einfacheres, innovativeres und kostengünstigeres Bauen in Deutschland zu \r\nermöglichen. Insbesondere der Neubau von Wohnungen soll bezahlbarer werden. Als \r\nKostentreiber bei Neubauten werden unter anderem auch hohe Baustandards angese-\r\nhen. Nach geltender Rechtslage und unter Berücksichtigung der relevanten Rechtspre-\r\nchung müssen bei Verträgen über Bauleistungen grundsätzlich die „anerkannten Regeln \r\nder Technik“ (aRdT) eingehalten werden. Ihre Einhaltung ist nach der Rechtsprechung \r\nregelmäßig auch dann geschuldet, wenn die Parteien dies nicht ausdrücklich vereinbart \r\nhaben. Eine Abweichung von den aRdT zum Zeitpunkt der Abnahme führt regelmäßig \r\nzur Mangelhaftigkeit des Bauwerks. \r\nWelche Regeln zu den aRdT gehören, ist gesetzlich nicht definiert. Gemäß der Recht-\r\nsprechung fallen darunter diejenigen Regeln für den Entwurf und die Ausführung bauli-\r\ncher Anlagen, die in der technischen Wissenschaft als theoretisch richtig erkannt sind \r\nsowie in dem Kreis der maßgeblichen Techniker bekannt und aufgrund fortdauernder \r\npraktischer Erfahrung als technisch geeignet, angemessen und notwendig anerkannt \r\nsind. Zu den aRdT können sowohl sicherheitsrelevante technische Normen als auch sol-\r\nche, die reine Komfortstandards abbilden, zählen.  \r\nVertragliche Abweichungen von den aRdT sind nach dem geltenden Werkvertragsrecht \r\nzwar möglich, aber mit Rechtsunsicherheit und Prozessrisiken behaftet, da die Recht-\r\nsprechung hohe Anforderungen an die Aufklärungs- und Belehrungspflicht des Unter-\r\nnehmers gegenüber dem Besteller hinsichtlich der mit der Abweichung von den aRdT \r\neinhergehenden Risiken und Gefahren verlangt. Deshalb werden Bauvorhaben zumeist \r\nso ausgeführt, dass sie allen relevanten Normungen entsprechen. Dieser Status quo soll \r\ndurch eine entsprechende Anpassung des im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelten \r\nBauvertragsrechts geändert werden. \r\nDurch die vorgeschlagenen Änderungen soll der Begriff der aRdT konkreter gefasst wer-\r\nden. Bei Bauverträgen (§ 650a BGB) soll künftig vermutet werden, dass sicherheitsrele-\r\nvante bautechnische Normungen als aRdT anzusehen sind. Hingegen sollen bautechni-\r\nsche Normungen, die reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale abbilden, im Regelfall \r\nnicht unter die aRdT fallen. Im Rahmen des neu vorgesehenen Vertragstyps des „Gebäu-\r\ndebauvertrags zwischen fachkundigen Unternehmern“ (§ 650o BGB-E) soll außerdem \r\nkünftig eine vertragliche Abweichung von den aRdT möglich sein, ohne dass der Unter-\r\nnehmer den Besteller über die mit der Abweichung verbundenen Risiken und Konse-\r\nquenzen aufklären muss. Darüber hinaus soll bei fehlender Beschaffenheitsvereinbarung \r\nim Rahmen eines Gebäudebauvertrags zwischen fachkundigen Unternehmern ein Ab-\r\nweichen von den aRdT keinen Sachmangel begründen, wenn die dauerhafte Sicherheit \r\nund Eignung des Bauwerks durch eine gleichwertige Ausführung gewährleistet ist und \r\nder Unternehmer dem Besteller die Abweichung vor der Ausführung der Bauleistung an-\r\nzeigt, ohne dass dieser widerspricht. \r\nDie neuen Vorgaben sollen auch für Architekten-, Ingenieur- und Bauträgerverträge gel-\r\nten. Folgeregelungen für Werklieferungs-, Kauf- und Mietverträge sind nicht vorgese-\r\nhen.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 3 von 11 \r\n\r\nDie Zielsetzung des Referentenentwurfs, die Baukosten insbesondere mit Blick auf den \r\nWohnungsbau zu senken und Bauvorhaben zu vereinfachen, ist vollumfänglich zu unter-\r\nstützen. Auch das Bestreben, die Rechtssicherheit bei Verträgen über Bauleistungen mit \r\nBlick auf Abweichungen von den aRdT zu erhöhen ist richtig und notwendig. Jedoch \r\nmuss sichergestellt sein, dass sich Handwerksbetriebe an handhabbaren und verständli-\r\nchen Vorgaben orientieren können und die vorgeschlagenen Änderungen keine neue \r\nRechtsunsicherheit sowie Haftungsrisiken schaffen. Hinter diesen Anforderungen bleibt \r\nder Referentenentwurf zurück. Die vorgesehenen Regelungen werfen Abgrenzungs- so-\r\nwie Auslegungsfragen auf und sind im Ergebnis praxisuntauglich. Es spricht einiges dage-\r\ngen, dass die gewünschte Wirkung mit den geplanten Änderungen erreicht werden \r\nkann. Aufgrund der zusätzlich mit den geplanten Änderungen verbundenen Haftungsrisi-\r\nken für Handwerksbetriebe ist der Referentenentwurf in dieser Form abzulehnen. \r\n\r\n \r\n\r\nIm Einzelnen:   \r\n§ 650a Abs. 3 BGB-E \r\n\r\n \r\n\r\nDer Referentenentwurf sieht vor, § 650a BGB um einen neuen Absatz 3 zu ergänzen, \r\nnach dem im Rahmen von Bauverträgen vermutet wird, dass bautechnische Normun-\r\ngen, die sicherheitstechnische Festlegungen enthalten, aRdT sind. Hingegen sollen bau-\r\ntechnische Normungen, die reine Ausstattungs- und Komfortmerkmale abbilden, keine \r\naRdT sein. Damit wird der Begriff der aRdT erstmalig im BGB benannt und konkretisiert.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nRechtsunsicherheit bzgl. der aRdT erfordert praxistaugliche Klarstellung  \r\nDer Versuch einer nähren Bestimmung des Begriffs der aRdT ist grundsätzlich zu unter-\r\nstützen. Die Anzahl an relevanten technischen Normungen ist für viele im Bauwesen tä-\r\ntige Handwerksbetriebe kaum zu überschauen. Hinzu kommt die derzeit bestehende \r\nRechtsunsicherheit in Streitfällen, wenn Uneinigkeit darüber besteht, ob beispielsweise \r\neine DIN-Norm als aRdT anzusehen ist. Für technische Regelungen in DIN-Normen be-\r\nsteht laut BGH-Rechtsprechung eine widerlegbare Vermutung, dass sie die anerkannten \r\nRegeln der Technik wiedergeben. DIN-Normen können diese wiedergeben, können aber \r\nauch hinter ihnen zurückbleiben. Entsprechendes gilt für DIN EN- bzw. ISO-Normen, VDI-\r\nRichtlinien sowie weitere bei Bauleistungen relevante Regelwerke. In der Vertragspraxis \r\nkann der Streit über die Einordnung von Normungen in Regelwerken als aRdT zu lang-\r\nwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen unter Einbeziehung von Sachverständigen \r\nführen. Auch der Umstand, dass ein Werk bei Abweichungen von aRdT selbst dann als \r\nmangelhaft angesehen wird, wenn die Funktionstauglichkeit und Sicherheit nicht beein-\r\nträchtigt sind, wird in der Vertragspraxis grundsätzlich als unverhältnismäßige Beein-\r\nträchtigung des Vertragsverhältnisses angesehen. Eine alltagstaugliche Klarstellung \r\nkönnte daher dazu beitragen, Rechtsstreitigkeiten bei Verträgen über Bauleistungen zu \r\nreduzieren. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 4 von 11 \r\n\r\nVermutungsregelung schafft neue Rechtsunsicherheit \r\nDie vorgeschlagene Regelung ist allerdings praxisuntauglich, wirft Folgefragen auf und \r\nist im Ergebnis nicht geeignet, die bestehende Rechtsunsicherheit in Bezug auf die Sub-\r\nsumtion von technischen Normungen unter den Begriff der aRdT zu beseitigen.  \r\n\r\n \r\n\r\nZunächst bleibt die grundlegende Schwierigkeit der Einordnung von Normungen als \r\naRdT und der Abgrenzung zum „Stand der Technik“ bzw. „Stand von Wissenschaft und \r\nTechnik“. Hinzukommt, dass neben geschriebenen Normungen auch mündliche Überlie-\r\nferungen als aRdT angesehen werden können. Es ist nicht ersichtlich, wie die in § 650a \r\nAbs. 3 BGB-E vorgeschlagene Regelung die Unbestimmtheit des Rechtsbegriffs der aRdT \r\nmaßgeblich schärfen kann.  \r\n\r\n \r\n\r\nUnbestimmter Rechtsbegriff: „bautechnische Normung“ \r\nDes Weiteren ist der Begriff der „bautechnischen Normung“ auslegungsbedürftig. Frag-\r\nlich ist dabei, ob künftig jedermann einen Text mit bautechnischem Inhalt erstellen \r\nkönnte mit der Folge, dass per Gesetz vermutet wird, dass dort enthaltene sicherheits-\r\ntechnische Festlegungen als aRdT anzusehen sind. Vorzugswürdig ist daher der gängige \r\nBegriff der „technischen Norm“. Dieser etablierte Begriff beschreibt diejenigen Normen, \r\ndie von legitimierten Gremien veröffentlicht werden. \r\n\r\n \r\n\r\nEs ist außerdem zu bedenken, dass aufgrund von § 650a Abs. 3 Nr. 1 BGB-E die Anzahl \r\nan von etablierten Normgebern veröffentlichten Normungen, die gemäß der geplanten \r\nVermutungsregelung als aRdT anzusehen sind, ansteigen wird, sofern es sich um techni-\r\nsche Normungen mit sicherheitsrelevanten Feststellungen handelt. Für Handwerksbe-\r\ntriebe stellt jedoch die bereits aktuell hohe Anzahl an Normungen eine Herausforderung \r\ndar.  \r\n\r\n \r\n\r\nVOB/B sieht Einhaltung der aRdT vor \r\nZudem soll die neue Vermutungsregelung nur für Bauverträge gemäß § 650a BGB und \r\ndamit zusammenhängende Verträge (Architekten-, Ingenieur- und Bauträgerverträge) \r\nsowie Verbraucherbauverträge gelten. In der Vertragspraxis von Handwerksbetrieben \r\nspielt jedoch auch der VOB-Vertrag eine wichtige Rolle. Bei Vereinbarung der VOB/B hat \r\nder Auftragnehmer gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 und § 13 Abs. 1 Satz 2 VOB/B bei der \r\nVertragsausführung die aRdT zu beachten. Zwar ist es grundsätzlich möglich, hiervon ab-\r\nzuweichen, jedoch wäre dann aufgrund der Regelung des § 310 Abs. 1 Satz 3 BGB bezüg-\r\nlich der vollständigen Einbeziehung der VOB/B im Regelfall die AGB-Inhaltskontrolle er-\r\nöffnet, mit dem Risiko der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen. Dies gilt laut \r\nBGH-Urteil vom 19. Januar 2023 (VII ZR 34/20) schon hinsichtlich geringfügiger inhaltli-\r\ncher Abweichungen von der VOB/B. In der Baupraxis wird eine Abweichung vom VOB-\r\nVertrag daher in aller Regel vermieden. Der Anwendungsbereich der vorgesehenen Kon-\r\nkretisierung der aRdT wäre aufgrund der speziellen Regelungen für VOB-Verträge erheb-\r\nlich eingeschränkt.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 5 von 11 \r\n\r\nWeitere praxisrelevante Vertragstypen bei Verträgen über Bauleistungen \r\nHinzukommt, dass in der Vertragspraxis von Handwerksbetrieben neben dem VOB-Ver-\r\ntrag weitere Vertragstypen außerhalb des Bauvertrags von Relevanz für die Vertragsge-\r\nstaltung bei Bauleistungen sind. Je nach Leistungsgegenstand kommen auch Werkver-\r\nträge, Werklieferungsverträge, Kaufverträge und gemischte Verträge in Betracht. Auch \r\nauf diese Vertragstypen hat die neu vorgesehene Vermutungsregelung bei Bauleistun-\r\ngen keinen Einfluss. In diesem Zusammenhang ist außerdem zu berücksichtigen, dass bei \r\nBauleistungen die Zuordnung des konkreten Vertragsverhältnisses zu einem gesetzlich \r\ngeregelten Vertragstyp oft mit Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden ist, insbesondere \r\nwenn sowohl die Lieferung von Waren als auch die Erbringung von Dienstleistungen ver-\r\neinbart wurde. Für Handwerksbetriebe, die Bauleistungen ausführen, ist es daher oft \r\nnicht möglich, den korrekten Vertragstyp rechtssicher zu bestimmen. Dies gilt insbeson-\r\ndere mit Blick auf gewerkweise Ausführungen von Einzelbauleistungen. Es besteht daher \r\ndas Risiko, dass Vertragsparteien bei Bauprojekten im Falle einer fälschlichen Einord-\r\nnung von Vertragsverhältnissen als solche, die vermeintlich unter § 650a BGB fallen, im \r\nVertrauen auf die Vermutungsregelung künftig von aRdT, die als Ausstattungs- bzw. \r\nKomfortstandard angesehen werden, abweichen. Im Fall von Rechtsstreitigkeiten be-\r\nsteht das absehbare Risiko, dass Gerichte das Vertragsverhältnis etwa als Werkvertrag \r\ngemäß § 631 BGB einordnen und infolgedessen das Werk als mangelhaft angesehen \r\nwird, da die aRdT nicht eingehalten wurden.  \r\n\r\n \r\n\r\nBauleistungen entlang der Vertragskette / Gewerkspezifische Leistungen  \r\nEin weiteres Problem besteht bei Bauleistungen entlang der Vertragskette. Wenn mit \r\nBlick auf die neue Vermutungsregel zwischen dem Auftragnehmer als Hauptunterneh-\r\nmer und dem Besteller bei Bauverträgen künftig bestimmte Normen nicht eingehalten \r\nwerden, stellt sich die Frage, wie sich diese Abweichungen auf nachgeordnete Vertrags-\r\nverhältnisse zwischen dem Hauptauftragnehmer und Handwerksbetrieben, die gewerk-\r\nspezifische Arbeiten für diesen ausführen, auswirken. Wenn beispielsweise baunahe Ge-\r\nwerke wie Tischler-, Elektro-, Installateur-, Dachdecker- oder Zimmererbetriebe Leistun-\r\ngen für einen Hauptauftragnehmer ausführen, kann es vorkommen, dass diese Vertrags-\r\nverhältnisse nicht als Bauvertrag, sondern beispielsweise als Werkvertrag gemäß § 631 \r\nBGB zu qualifizieren sind. Wenn Abweichungen von technischen Normen im übergeord-\r\nneten Bauvertrag diese gewerkspezifischen Leistungen betreffen, entstehen Haftungsri-\r\nsiken für Handwerksbetriebe, die derartige Leistungen entsprechend den Vereinbarun-\r\ngen des übergeordneten Bauvertrags unter Abweichung technischer Normen ausführen. \r\n\r\n \r\n\r\nAbgrenzungsprobleme hinsichtlich Sicherheits-, Ausstattungs- und Komfortmerkmalen \r\nEs stellt sich des Weiteren die Frage, wie sicherheitstechnische Festlegungen von Aus-\r\nstattungs- und Komfortmerkmalen eindeutig abzugrenzen sind. Problematisch ist dabei, \r\ndass laut DIN-Länder-Vertrag eine Differenzierung zwischen Mindestanforderungen und \r\nweitergehenden Anforderungen bei bauordnungsrelevanten Normen erst für künftige \r\noder noch zu überarbeitende DIN-Normen vorgesehen ist. Die Überarbeitung geltender \r\nDIN-Normen wird sukzessive erfolgen und Zeit in Anspruch nehmen. Darüber hinaus \r\nsind im Zivilrecht weitere DIN-Normen relevant, die über den bauordnungsrechtlichen \r\nBereich hinausgehen und somit von der geplanten Unterscheidung nicht erfasst sind. Bei \r\nNormungen, die von anderen Herausgebern als dem DIN veröffentlicht werden, ist eine \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 6 von 11 \r\n\r\nDifferenzierung unterschiedlicher Standards ebenfalls mit Rechtsunsicherheit und Ab-\r\ngrenzungsschwierigkeiten verbunden.  \r\n\r\n \r\n\r\nEin weiteres Abgrenzungsproblem geht mit Normungen einher, die sowohl sicherheits-\r\nrelevante Merkmale als auch Ausstattungs- und Komfortstandards enthalten. Es ist un-\r\nklar, ob sich das Tatbestandsmerkmal der sicherheitstechnischen Festlegungen auf die \r\ngesamte Norm oder nur auf einen Teil davon bezieht. Sollte die gesamte Norm erfasst \r\nsein, würde sich der Anwendungsbereich des § 650a Abs. 3 Nr. 2 BGB-E stark verengen, \r\nweil darin häufig sicherheitsrelevante und sonstige Festlegungen zugleich enthalten \r\nsind. Sinnvoll wäre es daher, auf den jeweiligen Teil einer Norm abzustellen. \r\n\r\n \r\n\r\nGeringe Praxiswirkung und Streitpotenzial  \r\nFür Handwerksbetriebe führen die aufgezeigten offene Fragen zu fehlender Orientie-\r\nrung und Problemen bei der Einordnung von Normen zu den vorgesehenen unterschied-\r\nlichen Standards. Werden Normen bei der Bauausführung nicht beachtet, die vermeintli-\r\nche Ausstattungs- oder Komfortstandards abbilden, und stellt ein Gericht im Streitfall \r\nfest, dass es sich hingegen um sicherheitsrelevante Normen handelt, haften Handwerks-\r\nbetriebe für die damit einhergehende Mangelhaftigkeit des Werkes. \r\n\r\n \r\n\r\nBetriebe des Bauhandwerks müssen aufgrund der mit der geplanten Vermutungsrege-\r\nlung verbundenen aufgezeigten Unsicherheiten und damit einhergehenden Risiken im \r\nZweifel auch künftig davon ausgehen, dass relevante technische Normungen, die keine \r\nexplizite Abstufung von Standards beinhalten, als aRdT anzusehen und damit einzuhal-\r\nten sind. Andernfalls besteht das Risiko der Mangelhaftigkeit des Werkes. Im Ergebnis \r\nwird die vorgesehene Regelung absehbar keine spürbare Auswirkung auf die Vertrags-\r\npraxis bei Bauleistungen entfalten oder sogar falsche Erwartungen hervorrufen und zu \r\nRechtsstreitigkeiten führen.  \r\n\r\n \r\n\r\nRegelungsalternative: Kriterienkatalog und zivilrechtliche Öffnungsklausel  \r\nAls praxistauglichen Ansatz hat der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes (ZDB) \r\ndie Einführung eines Kriterienkatalogs in die Musterbauordnung nebst flankierender zi-\r\nvilrechtlicher Verweisung vorgeschlagen. Ein solcher Kriterienkatalog, der modular kon-\r\nkrete Abweichungen von den aRdT festlegt, könnte eine klare Orientierung hinsichtlich \r\nAbweichungen von technischen Normungen bieten, die etwa den Schallschutz oder die \r\nRissbreitenbeschränkung betreffen. Eine derartige Kriterienliste muss in enger Abstim-\r\nmung mit den maßgeblichen Fachkreisen erstellt werden, um einen praktikablen Alltags-\r\nbezug zu gewährleisten. Die Bezugnahme auf diese durch die Bundesländer in die Lan-\r\ndesbauordnungen zu übernehmende Kriterienliste – insgesamt oder auch nur teilweise \r\n– muss durch eine zivilrechtliche Öffnungsklausel im BGB flankiert werden, damit ent-\r\nsprechende Abweichungen von den aRdT rechtssicher vereinbart werden können. Die \r\nMangelfreiheit bei Verträgen über Bauleistungen würde sich infolgedessen nicht mehr \r\nnach dem gesamten Kanon der aRdT, sondern gemäß der Kriterienliste nach der dort \r\nkonkret vereinbarten Beschaffenheit richten. Die Vorzugswürdigkeit und Praxistauglich-\r\nkeit dieses Ansatzes folgt auch daraus, dass die Abweichungen von den aRdT individuell \r\naus der Kriterienliste wählbar sind. \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 7 von 11 \r\n\r\nKlarstellung bzgl. aRdT bei der Werkabnahme von Bauleistungen erforderlich \r\nIn der Vertragspraxis können aRdT insbesondere zum Zeitpunkt der Abnahme des Wer-\r\nkes zu Problemen führen. Handwerksbetriebe werden mitunter mit der Verzögerung der \r\nAbnahme des Werkes seitens des Bestellers konfrontiert, wenn dieser vermeintliche Ab-\r\nweichungen von aRdT bei der Bauausführung behauptet. Diese Problematik kann auch \r\nden Wohnungsbau betreffen. Sinnvoll wäre daher außerdem eine gesetzliche Klarstel-\r\nlung, wonach eine Abweichung von aRdT bei Bauleistungen als unwesentlicher Mangel \r\nim Rahmen der Abnahme anzusehen ist, sofern die Funktionstauglichkeit und Sicherheit \r\ndes Werkes gewährleistet sind. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n§ 650o Abs. 1 BGB-E \r\n\r\n \r\n\r\nVorgesehen ist des Weiteren die Einführung des neuen Vertragstyps des Gebäudebau-\r\nvertrags zwischen fachkundigen Unternehmern in Buch 2 Abschnitt 8 Titel 9 Untertitel 1 \r\nKapitel 4 des BGB. Gemäß § 650o Abs. 1 BGB-E soll ein Gebäudebauvertrag ein Bauver-\r\ntrag im Sinne des § 650a Abs. 1 Satz 1 BGB sein, der ein Gebäude, die zu einem Gebäude \r\ngehörende Außenanlage oder einen Teil davon betrifft. Für Gebäudebauverträge zwi-\r\nschen fachkundigen Unternehmern sollen die Absätze 2 und 3 des § 650o BGB-E gelten. \r\n\r\n \r\n\r\nNeuer Vertragstyp im Werkvertragsrecht erhöht Komplexität \r\nDer Anwendungsbereich des neu vorgesehenen Gebäudebauvertrags zwischen fachkun-\r\ndigen Unternehmern wird absehbar auf wenige Anwendungsfälle beschränkt bleiben. \r\nDies resultiert zum einen aus der bereits aufgezeigten Heterogenität der in Betracht \r\nkommenden Vertragstypen bei der Ausführung von Bauleistungen. Der Anwendungsbe-\r\nreich der vorgesehenen Regelungen für Gebäudebauverträge zwischen fachkundigen \r\nUnternehmern erstreckt sich nicht auf in der Handwerkspraxis häufig vorkommende \r\nWerk-, Verbraucherbau-, Werklieferungs-, Kauf- und VOB-Verträge. Mit der Einführung \r\neines neuen Vertragstyps gehen außerdem Abgrenzungsschwierigkeiten zu anderen bei \r\nBauleistungen in Betracht kommenden Vertragsarten einher. Bereits die 2018 erfolgte \r\nEinführung der neuen Vertragstypen des Bau- und Verbraucherbauvertrags in das Werk-\r\nvertragsrecht führt bis heute zu Abgrenzungsschwierigkeiten, Rechtsstreitigkeiten und \r\nunterschiedlichen Ansichten in Fachkreisen. Durch die Einführung eines weiteren spezi-\r\nellen Vertragstyps wird die Abgrenzung der unterschiedlichen Vertragsarten bei Bauleis-\r\ntungen zusätzlich erschwert und begründet damit abermals erhöhte Haftungsrisiken für \r\nHandwerksbetriebe. \r\n\r\n \r\n\r\nUnbestimmter Rechtsbegriff: „Fachkundiger Unternehmer“ \r\nZum anderen sollen die neuen Regelungen ausschließlich zwischen „fachkundigen Un-\r\nternehmern“ gelten. Welche Kriterien für die erforderliche Fachkunde ausschlaggebend \r\nsind, lässt der Wortlaut des geplanten § 650o Abs. 1 BGB-E offen. Laut der Gesetzesbe-\r\ngründung soll der Begriff der Fachkunde dadurch geprägt sein, dass aufgrund einer \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 8 von 11 \r\n\r\ntechnischen Ausbildung entsprechende Kenntnisse über die im Baugewerbe einschlägi-\r\ngen aRdT entweder bei einem in der Immobilienbranche tätigen Unternehmer oder bei \r\neinem in seiner internen Organisation eingebundenen Mitarbeitenden vorhanden sind. \r\nKommt ein Unternehmer nicht aus der Immobilienbranche, so soll dieser laut der Geset-\r\nzesbegründung nicht über die erforderliche Fachkunde im Baubereich verfügen.  \r\nIn der Vertragspraxis kann dieser Ansatz insbesondere bei Handwerksbetrieben, die ge-\r\nwerkweise Leistungen für Hauptauftragnehmer ausführen, zu Abgrenzungsschwierigkei-\r\nten hinsichtlich der Fachkunde des Handwerksbetriebs führen. Es ist fraglich, ob Hand-\r\nwerksbetriebe per se als zur Immobilienbranche angehörige Unternehmen im Sinne des \r\nReferentenentwurfs anzusehen sind und damit der Anwendungsbereich des § 650o Abs. \r\n1 BGB-E für sie eröffnet ist. Zwar ist vorauszusetzen, dass Handwerksbetriebe, deren \r\nLeistungsangebot Arbeiten an Bauwerken umfasst, umfassende Kenntnis von den für \r\nihre angebotenen Leistungen maßgeblichen aRdT haben. Es kann jedoch nicht ohne \r\nWeiteres unterstellt werden, dass jeder mit gewerkspezifischen Bauleistungen befasste \r\nHandwerksbetrieb über Kenntnis von sämtlichen gewerksfremden aRdT verfügt, was \r\nsich schon aus der hohen Anzahl an relevanten aRdT und der Tatsache, dass auch münd-\r\nliche Überlieferungen als aRdT anzusehen sein können, folgt. Der unbestimmte Rechts-\r\nbegriff des fachkundigen Unternehmers beinhaltet somit erheblichen Auslegungsspiel-\r\nraum, der von der Rechtsprechung erst noch geklärt werden muss. Das mit § 650o Abs. \r\n1 BGB-E einhergehende Haftungsrisiko besteht nicht zuletzt dann, wenn es im Fall von \r\nRechtsstreitigkeiten über vermeintliche Sachmängel am Werk unterschiedliche Auffas-\r\nsungen zwischen dem Besteller und dem Handwerksbetrieb über die Fachkunde des Be-\r\ntriebs gibt. Befindet ein Gericht, dass im Rahmen von § 650o BGB-E ein an einem unter \r\nAbweichung von relevanten aRdT realisierten Bauvorhaben beteiligter Handwerksbe-\r\ntrieb zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht über die geforderte Fachkunde verfügte, \r\nist das Werk als mangelhaft anzusehen. \r\nDarüber hinaus können Schwierigkeiten für Handwerksbetriebe auftreten, wenn anhand \r\nder Organisationsform und Struktur des Bestellers dessen Fachkunde bewertet werden \r\nmuss. Fraglich ist, welche Nachweise seitens des Vertragspartners für eine behauptete \r\nFachkunde zu erbringen sind, damit Handwerksbetriebe sicher sein können, dass ein \r\nkonkreter Vertrag zwischen fachkundigen Unternehmern geschlossen wird. Es erscheint \r\njedenfalls praxisfern, den Nachweis einer technischen Ausbildung einzufordern und es \r\nist fraglich, ob damit die Fachkunde rechtssicher belegt werden kann. \r\n\r\n \r\n\r\nAusweitung des Anwendungsbereichs auf den gesamten B2B-Bereich sinnvoll \r\nDie Notwendigkeit des Begriffs der Fachkunde muss daher hinterfragt werden. Der Ver-\r\nzicht auf den unbestimmten Rechtsbegriff der Fachkunde und eine Erstreckung des An-\r\nwendungsbereichs des § 650o Abs. 1 BGB-E auf alle Gebäudebauverträge im B2B-Be-\r\nreich würde Haftungsrisiken für Handwerksbetriebe verringern und die Praxiswirkung \r\ndieser Vorschrift verstärken. Zumindest ist eine praxistaugliche Definition des Begriffs \r\ndes fachkundigen Unternehmers im Gesetzestext erforderlich. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 9 von 11 \r\n\r\n§ 650o Abs. 2 BGB-E \r\n\r\n \r\n\r\nIn § 650o Abs. 2 BGB-E ist vorgesehen, dass die Vertragsparteien in der Beschaffenheits-\r\nvereinbarung im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 1 BGB von den aRdT abweichen können, \r\nohne dass der Unternehmer den Besteller über die mit dieser Abweichung verbundenen \r\nRisiken und Konsequenzen aufklären muss.  \r\n\r\n \r\n\r\nUnklarer Anwendungsbereich \r\nDie Bestrebung, die unter der aktuellen Rechtslage bestehende Rechtunsicherheit bei \r\nder Abweichung von aRdT im Baugewerbe zu beseitigen, ist nachvollziehbar und richtig. \r\nEs ist jedoch fraglich, welcher Regelungsgehalt aus § 650o Abs. 2 BGB-E hervorgeht. Laut \r\nder vorgesehenen Vermutungsregelung in § 650a Abs. 3 Nr. 1 BGB-E ist künftig davon \r\nauszugehen, dass im Regelfall nur bautechnische Normungen, die sicherheitstechnische \r\nFestlegungen enthalten, als aRdT anzusehen sind. Hinsichtlich Ausstattungs- und Kom-\r\nfortmerkmalen soll gemäß § 650a Abs. 3 Nr. 2 BGB-E hingegen die Vermutung gelten, \r\ndass diese nicht als aRdT anzusehen sind. Dann ist jedoch unklar, wovon die Vertragspar-\r\nteien noch abweichen können.  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Anwendungsbereich des § 650o Abs. 2 BGB-E dürfte wohl nur auf solche Ausstat-\r\ntungs- und Komfortmerkmale beschränkt sein, für die die Vermutungsregelung des              \r\n§ 650a Abs. 3 Nr. 2 BGB-E im Einzelfall aufgrund von Besonderheiten im Vertragsverhält-\r\nnis keine Anwendung findet. In begrenztem Umfang könnten sich fachkundige Hand-\r\nwerksbetriebe im Rahmen eines Gebäudebauvertrags künftig auf die Regelung des § \r\n650o Abs. 2 BGB-E berufen, wenn die Vermutungsregelung des § 650a Abs. 3 Nr. 2 BGB-\r\nE im Falle eines Rechtsstreits nachträglich widerlegt wird, sofern die Abweichung von \r\nentsprechenden Ausstattungs- und Komfortmerkmalen im Vertrag vereinbart wurde.  \r\n\r\n \r\n\r\nUnklar ist, ob im Rahmen des § 650o Abs. 2 BGB-E auch von aRdT abgewichen werden \r\nkönnte, die sicherheitstechnische Festlegungen im Sinne des § 650a Abs. 3 Nr. 1 BGB-E \r\nenthalten. Hier sind jedenfalls auch die sicherheitsbezogenen öffentlich-rechtlichen Vor-\r\ngaben der Landesbauordnungen im Hinblick auf Statik, Brandschutz und ähnlichen Berei-\r\nchen zu beachten, die zwingend einzuhalten sind.  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n§ 650o Abs. 3 BGB-E \r\n\r\n \r\n\r\nGemäß § 650o Abs. 3 BGB-E soll im Falle einer fehlenden Beschaffenheitsvereinbarung \r\nein Abweichen von den aRdT dann keinen Sachmangel im Sinne des § 633 Abs. 2 Satz 2 \r\nBGB begründen, wenn die dauerhafte Sicherheit und Eignung des Gebäudes, der Außen-\r\nanlage oder eines Teils davon für die vertragsgemäße oder sonst für die gewöhnliche \r\nVerwendung durch eine gleichwertige Ausführung gewährleistet ist (§ 650o Abs. 3 Nr. 1 \r\nBGB-E), der Unternehmer dem Besteller die Abweichung vor Ausführung der Bauleis-\r\ntung anzeigt und der Besteller nicht unverzüglich widerspricht (§ 650o Abs. 3 Nr. 2 BGB-\r\nE). \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 10 von 11 \r\n\r\n \r\n\r\nAufgrund der in § 650o Abs. 3 BGB-E enthaltenen Voraussetzungen, die sehr hohe An-\r\nforderungen stellen, wird diese Regelung in der Vertragspraxis absehbar kaum Wirkung \r\nentfalten. Zum einen wird die Rechtsprechung erst klären müssen, wann die dauerhafte \r\nSicherheit und Eignung für die vertragsgemäße oder gewöhnliche Verwendung eines Ge-\r\nbäudes durch eine geleichwertige Ausführung gewährleistet ist. Zum anderen wird es im \r\nFalle eines Rechtsstreits für den Unternehmer schwierig werden nachzuweisen, dass die \r\nAbweichung im Falle fehlender Beschaffenheitsvereinbarung angezeigt wurde und der \r\nBesteller dieser nicht unverzüglich widersprochen hat. Sinnvoll wäre es, zumindest                  \r\n§ 650o Abs. 3 Nr. 2 BGB-E zu streichen, um die Regelung praxistauglicher auszugestal-\r\nten. \r\n\r\n \r\n\r\nFazit \r\nDer Referentenentwurf, dessen Intention vollumfänglich zu unterstützen ist, trägt den \r\nBedürfnissen von Handwerksbetrieben aufgrund von Abgrenzungsschwierigkeiten hin-\r\nsichtlich unterschiedlicher Normungsstandards und Vertragstypen sowie bezüglich vor-\r\ngesehener unbestimmter Rechtsbegriffe nicht ausreichend Rechnung und ist daher um-\r\nfassend nachzubessern. Das richtige Ziel, insbesondere den Wohnungsbau hinsichtlich \r\nder aRdT auch durch eine zivilrechtliche Flankierung einfacher und kostengünstiger zu  \r\ngestalten, wird durch die mit dem Referentenentwurf einhergehende Rechtsunsicher-\r\nheit und Praxisuntauglichkeit sowie die daraus resultierenden Haftungsrisiken für Hand-\r\nwerksbetriebe konterkariert.  \r\n\r\n \r\n\r\nVorzugswürdig ist die Einführung eines mit den maßgeblichen Fachkreisen abgestimm-\r\nten, verständlichen und leicht handhabbaren Kriterienkatalogs in die Musterbauord-\r\nnung, welcher durch eine zivilrechtliche Öffnungsklausel flankiert wird, um Rechtssicher-\r\nheit bezüglich der Sachmangelhaftung im Werkvertragsrecht bei Abweichung von tech-\r\nnischen Standards gemäß dieses Kriterienkatalogs zu schaffen. Zusätzlich sollte gesetz-\r\nlich klargestellt werden, dass Abweichungen von den aRdT bei Bauleistungen als unwe-\r\nsentliche Mängel im Rahmen der Abnahme anzusehen sind, sofern die Funktionstaug-\r\nlichkeit und Sicherheit des Werkes gewährleistet sind. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBereich: Organisation und Recht \r\n+49 30 20619-353  \r\nrecht@zdh.de · www.zdh.de \r\n\r\n \r\n\r\nHerausgeber:    \r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V. \r\nHaus des Deutschen Handwerks  \r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin  \r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister: R002265 \r\nEU Transparency Register: 5189667783-94 \r\n\r\n \r\n\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbe-\r\ntrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 11 von 11 \r\n\r\nBerlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene so-\r\nwie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter \r\nwww.zdh.de \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kurzstellungnahme \r\n\r\nErleichterung des Schriftformerfordernis-\r\nses bei Kündigung von Bauverträgen \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, 15.08.2024 \r\n\r\n \r\n\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks \r\nBereich Organisation und Recht \r\n+49 30 20619-353  \r\nrecht@zdh.de \r\nLobbyregister: R002265 \r\nEU Transparency Register Nr. 5189667783-94 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 2 von 3 \r\n\r\nVorbemerkung \r\nZur weiteren Bürokratieentlastung überprüft die Bundesregierung derzeit gesetzlich vor-\r\ngeschriebene Schriftformerfordernisse auf ihre Notwendigkeit. Hierbei wird auch die in   \r\n§ 650h BGB geregelte Schriftform bei Kündigung des Bauvertrags in den Blick genommen. \r\nDas Bundesministerium der Justiz (BMJ) ermittelt in diesem Zusammenhang, ob sich aus \r\nSicht der Praxis die Herabstufung des Schriftformerfordernisses auf ein Textformerforder-\r\nnis empfiehlt. Die frühzeitige Einbindung der betroffenen Kreise ist nachdrücklich zu un-\r\nterstützen und ist ein wichtiger Schritt hin zu einer besseren Rechtsetzung. Das BMJ \r\nnimmt in dieser Hinsicht eine Vorreiterrolle ein, die Vorbild für die legislative Vorarbeit \r\nder gesamten Bundesregierung sein muss. \r\n\r\nBürokratieabbau spürbar vorantreiben \r\nDas Bestreben der Bundesregierung, Bürokratie abzubauen ist ausdrücklich zu begrüßen. \r\nMit der Prüfung der Herabstufung der Schriftform in § 650h BGB verfolgt das BMJ jedoch \r\nlediglich einen punktuellen Ansatz, der - wenn überhaupt nur im geringem Maße - dazu \r\nbeitragen kann, Bürokratie im Bauvertragsrecht zu verringern. Zur spürbaren Entlastung \r\nvon Handwerksbetrieben wäre ein weitaus umfangreicherer Ansatz erforderlich. Sinnvoll \r\nwäre etwa eine systematische Prüfung aller in den Zuständigkeitsbereich des BMJ fallen-\r\nden Formerfordernisse und Informationspflichten, so wie dies bereits vom Bundesminis-\r\nterium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) durchgeführt wurde.  \r\nAußerdem müssen die im Rahmen der Wachstumsinitiative angekündigten Maßnahmen, \r\ninsbesondere die Einführung eines jährlichen Bürokratieentlastungsgesetzes, die Etablie-\r\nrung von Praxis-Checks in allen Ressorts und das Online-Bürokratieentlastungsportal nun \r\nzügig umgesetzt werden, um einen nachhaltigen und effektiven Bürokratieabbau zu ge-\r\nwährleisten.  \r\n\r\nTextform für Kündigung von Bauverträgen grund-\r\nsätzlich praxisgerecht \r\nIn der Geschäftspraxis von Handwerksbetrieben ist die elektronische Kommunikation mit \r\nKunden per Instant Messaging und E-Mail mittlerweile der Regelfall. Auch beim Abschluss \r\nvon Verträgen über Bauleistungen hat die Verwendung elektronischer Kommunikations-\r\nwege in der Handwerkspraxis in den letzten Jahren stark zugenommen. Dieser Entwick-\r\nlung würde die Zulässigkeit der Textform in § 650h Rechnung tragen.  \r\nDie Ermöglichung der Textform würde Handwerksbetriebe und Besteller außerdem wei-\r\ntestgehend vor den Konsequenzen formunwirksamer Kündigungen schützen. Die Rechts-\r\nfolgen einer formunwirksamen und damit nichtigen Kündigung können zu vielfältigen \r\nrechtlichen Fragen sowohl für Handwerksbetriebe als auch für Besteller führen. Die Zu-\r\nordnung des konkreten Vertrags zu einem gesetzlichen Vertragstyp ist in der Baupraxis \r\nhäufig nicht eindeutig zu bestimmen und mit Rechtsunsicherheit behaftet. Grund dafür \r\nist die Komplexität der gesetzlichen Regelungen und einschlägigen Rechtsprechung zum \r\nWerkvertrags-, Bauvertrags- und Verbraucherrecht sowie die Vielfalt der vertraglichen \r\nGestaltungsmöglichkeiten, mit denen Handwerksbetriebe, die Bauleistungen erbringen, \r\nkonfrontiert sind.  \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 3 von 3 \r\n\r\nHinzukommt, dass der gesetzlich geregelte Vertragstyp des Bauvertrags gemäß § 650a \r\nBGB erst 2018 in das BGB eingefügt wurde. Angesichts dieser Umstände kann nicht aus-\r\ngeschlossenen werden, dass sowohl Handwerksbetriebe als auch Besteller nach aktueller \r\nRechtslage fälschlicherweise davon ausgehen, dass die Kündigung des konkreten Ver-\r\ntragsverhältnisses keiner Schriftform bedarf. Geht eine Vertragspartei allerdings fälschli-\r\ncherweise von einer wirksamen Kündigung eines Bauvertrags durch Textform aus und \r\nwerden Arbeiten seitens des Betriebs eingestellt oder Drittunternehmen als Ersatzaus-\r\nführende seitens des Bestellers beauftragt, kann dies Schadensersatzansprüche auf bei-\r\nden Seiten auslösen und zu langwierigen gerichtlichen Auseinandersetzungen führen.  \r\n\r\nEinheitliche Regelungen mit VOB/B notwendig \r\nIn der Bauvertragspraxis wird sowohl bei privaten als auch bei öffentlichen Projekten häu-\r\nfig die VOB/B in den Vertrag einbezogen. In § 8 Absatz 6 und § 9 Absatz 2 VOB/B ist das \r\nSchriftformerfordernis für die Kündigung eines VOB/B-Vertrags für Auftragnehmer und \r\nAuftraggeber vorgegeben. Handwerksbetriebe verfügen in der Regel über keine Rechts-\r\nabteilung. Für sie ist eine einheitliche und nachvollziehbare Vertragspraxis Garant für \r\nRechtssicherheit und klare Handlungsvorgaben. Daher sollte eine Herabstufung des der-\r\nzeitigen Schriftformerfordernisses auf die Textform in § 650h BGB erst erfolgen, wenn \r\nauch die Vorschriften der VOB/B eine entsprechende Kündigung in Textform vorsehen. \r\nAndernfalls würde sich die Komplexität der Bauvertragspraxis nochmals erhöhen und da-\r\nmit eine gesteigerte Rechtsunsicherheit für mit Bauleistungen befassten Handwerksbe-\r\ntrieben einhergehen. Dies gilt es zu vermeiden. Die oben aufgezeigten Vorteile einer Ab-\r\nsenkung des formellen Niveaus wiegen die mit der erhöhten Komplexität absehbar ein-\r\nhergehenden Praxisprobleme für Handwerksbetriebe nicht auf.   \r\nSofern ein Gleichlauf des Formerfordernisses im BGB und der VOB/B im Sinne der Text-\r\nform gewährleistet wäre, sollte den Vertragsparteien beim BGB-Vertrag im Rahmen der \r\nPrivatautonomie nicht die Möglichkeit verwehrt werden, weiterhin die Schriftform als Vo-\r\nraussetzung für die Kündigung eines Bauvertrags vertraglich zu vereinbaren, wenn dies \r\ngewünscht ist. Der Schutz vor übereilten Entscheidungen als Normzweck des Schriftfor-\r\nmerfordernisses kann je nach vereinbartem Leistungsinhalt des Vertrags sowohl für Hand-\r\nwerksbetriebe als auch Besteller im Einzelfall sinnvoll sein.  \r\n\r\n \r\n\r\nBereich: Organisation und Recht \r\n+49 30 20619-353  \r\nrecht@zdh.de · www.zdh.de \r\n\r\n \r\n\r\nHerausgeber:    \r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V. \r\nHaus des Deutschen Handwerks  \r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin  \r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister: R002265 \r\nEU Transparency Register: 5189667783-94 \r\n\r\n \r\n\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbe-\r\ntrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. 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V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nWilhelmstr. 43/43 G\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\n10. Juli 2024\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nAnmerkungen zum Betriebsausgabenabzugsverbot des § 8 Steueroasen-Abwehrgesetz\r\nu. a. Vorschriften\r\nSehr geehrter Herr\r\ndie Wirtschaftsspitzenverbände unterstützen das Ziel, nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete\r\nzur Umsetzung internationaler Besteuerungsstandards zu bewegen. Das Steueroasen-\r\nAbwehrgesetz (StAbwG) versucht dies aber über steuerliche Sanktionierung deutscher Unternehmen\r\nzu erreichen, u. a. durch das Verbot des Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugs\r\ngemäß § 8 StAbwG und die Quellensteuermaßnahmen gemäß § 10 StAbwG. Erste notwendige\r\nKorrekturen wurden bereits im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 verabschiedet.\r\nTeilweise geht der Gesetzeswortlaut aber nach wie vor über die eigentlich beabsichtigten\r\nFolgen hinaus. Dies gilt insbesondere für die Regelung in § 8 Satz 1 StAbwG, die ab dem\r\n1. Januar 2025 greift. Mit Blick auf das bereits weit fortgeschrittene Jahr 2024 möchten wir Sie\r\n2/6\r\ndaher nochmals bitten, eine gesetzliche Anpassung des Betriebsausgabenabzugsverbots gemäß\r\n§ 8 Satz 1 StAbwG entsprechend den folgenden Ausführungen auf den Weg zu bringen.\r\nEbenfalls ist ein Motiv- und Substanztest für humanitäre und wirtschaftlich unabdingbare Geschäftsbeziehungen\r\nnotwendig. Das Betriebsausgabenabzugsverbot (§ 8 StAbwG), die Quellensteuerpflicht\r\n(§ 10 StAbwG) sowie die erweiterte Mitwirkungspflichten (§ 12 StAbwG) sollten\r\nmit einer Bagatellgrenze von 500.000 Euro je Geschäftsfall versehen werden, um nur bedeutsame\r\nFälle zu erfassen.\r\n1. Betriebsausgabenabzugsverbot bei (Rück-)Versicherungsleistungen und Inhaberschuldverschreibungen\r\n§ 8 Satz 1 StAbwG erfasst nicht nur konzerninterne Geschäftsbeziehungen, sondern auch Geschäftsvorgänge\r\nzwischen fremden Dritten. Eine missbräuchliche Gestaltung muss nicht explizit\r\nvorliegen, es werden vielmehr auch alltägliche Geschäftsvorgänge erfasst.\r\nDie sehr weitgehende Sanktion des Betriebsausgabenabzugsverbots ist für unsere Unternehmen\r\nnicht nachvollziehbar und sollte dringend gesetzlich entschärft werden. Das gilt insbesondere\r\nfür den Fall von (Rück-)Versicherungsleistungen, die ein Versicherer in Deutschland im\r\nVersicherungsfall an einen Versicherten in einer Steueroase zahlt, und für Aufwendungen/\r\nZinsen für Inhaberschuldverschreibungen und vergleichbare Schuldtitel, die von Kreditinstituten\r\nund Unternehmen begeben werden.\r\na. (Rück-)Versicherungsleistungen\r\nRückversicherungsleistungen, die ein Versicherer in Deutschland im Versicherungsfall an einen\r\nVersicherten in einer Steueroase zahlt, führen beim Versicherer zu einer Betriebsausgabe, die\r\nallerdings anders als eine Versicherungsprämienzahlung in eine Steueroase nicht sanktionswürdig\r\nist.\r\nDer Gesetzgeber hatte daher bereits mit dem Jahressteuergesetz 2022 den ursprünglich ebenfalls\r\nzu weitgehenden Wortlaut des § 10 StAbwG angepasst und klargestellt, dass nur Versicherungs-\r\noder Rückversicherungsprämien der erweiterten beschränkten Steuerpflicht und Quellensteuer\r\nunterliegen. Versicherungsleistungen (Schadenszahlungen etc.) führen hingegen\r\nnicht zur Gefahr, dass Steuersubstrat in Steueroasen verlagert wird, und sollen deshalb nicht\r\nerfasst werden.\r\nKonsequent und richtig wäre es u. E. daher, wenn nun im zweiten Schritt auch für die noch\r\nschärfere Sanktion des Betriebsausgabenabzugsverbots eine sachgerechte Korrektur erfolgen\r\nwürde. Anderenfalls entstünde im Übrigen auch ein Wertungswiderspruch, wenn steuerlich un3/\r\n6\r\nbedenkliche Schadenszahlungen infolge des Betriebsausgabenabzugsverbotes in § 8 StAbwG\r\nab 2025 mit rund 30 % (volle Körperschaft- und Gewerbesteuer) besteuert werden, Prämienzahlungen\r\nin Steueroasen aber lediglich einer Quellensteuer gemäß § 10 StAbwG in Höhe von\r\n15 % unterliegen.\r\nBesonders beachtlich sind in diesem Kontext schließlich auch die sogenannten Wegzugsfälle,\r\nin denen der Steuerpflichtige zunächst eine Geschäftsbeziehung ohne Bezug zu einer Steueroase\r\neingegangen ist und der Geschäftspartner erst im Nachgang in eine Steueroase verzieht.\r\nIm Bereich der Lebensversicherung können Verträge aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht vom\r\nVersicherer gekündigt werden. Entsprechend können die steuerlichen Belastungen des Betriebsausgabenabzugsverbots\r\nversicherungsseitig auch nicht durch eine Beendigung der Geschäftsbeziehung\r\nabgewendet werden.\r\nb. Inhaberschuldverschreibungen und vergleichbare Schuldtitel\r\nBei Inhaberschuldverschreibungen und vergleichbaren Schuldtiteln kann aufgrund der „Anonymität“\r\nder Inhaber der Wertpapiere nicht festgestellt werden, ob diese in einem „nicht kooperativen\r\nSteuergebiet“ ansässig sind. Entsprechend wurde bereits durch das Jahressteuergesetz\r\n2022 klargestellt, dass für derartige Schuldtitel kein Quellensteuereinbehalt gemäß § 10\r\nStAbwG in Betracht kommt. Mit dem Anwendungsschreiben vom 14. Juni 2024 wurde zudem\r\nkonkretisiert, unter welchen Voraussetzungen diese Schuldtitel von dieser Ausnahmeregelung\r\nerfasst sind.\r\nDieselbe Problematik stellt sich jedoch auch im Rahmen des Betriebsausgabenabzugsverbotes,\r\nwelches bislang leider keine (ausdrückliche) Ausnahme vorsieht. Aufgrund der „Anonymität“ der\r\nInhaber ist es auch hier schlichtweg nicht möglich festzustellen, ob aufgrund der Ansässigkeit\r\nder Inhaber der Wertpapiere in einem „nicht kooperativen Steuergebiet“ der Betriebsausgabenabzug\r\nzu versagen ist. Da auch das BMF-Anwendungsschreiben hierzu keine Aussage enthält,\r\nsollte im Rahmen einer gesetzlichen Anpassung klargestellt werden, dass Inhaberschuldverschreibungen\r\nund vergleichbare Schuldtitel auch vom Anwendungsbereich des Betriebsausgabenabzugsverbots\r\ndes § 8 Satz 1 StAbwG ausgenommen sind.\r\nEs wäre widersprüchlich, wenn man bei Inhaberschuldverschreibungen und vergleichbaren\r\nSchuldtiteln das Vorliegen einer Finanzierungsbeziehung im Sinne des § 10 StAbwG wegen\r\nUnmöglichkeit der Bestimmung der Ansässigkeit verneint, dann aber das Betriebsausgabenabzugsverbot\r\nnach § 8 StAbwG zur Anwendung kommen soll.\r\nHinzu kommt, dass von der Regelung neben Emissionen von Banken und Sparkassen sowie\r\nUnternehmensanleihen auch Verbriefungen betroffen sind, die ebenfalls in Form von Inhaberschuldverschreibungen\r\nbegeben werden. Das Betriebsausgabenabzugsverbot und die daraus\r\n4/6\r\nresultierende Erhöhung der Kosten für die Kapitalaufnahme konterkarieren das Ziel von Bundesregierung\r\nund Europäischer Kommission, Verbriefungen als Element der Kapitalmarktunion\r\nund Instrument für die Finanzierung der Transformation der Wirtschaft zu fördern.\r\nPetitum:\r\nMit Blick auf den inzwischen unmittelbar bevorstehenden Anwendungszeitpunkt sollte das Gesetzgebungsverfahren\r\nzum Jahressteuergesetz 2024 genutzt werden, um die ab 2025 zur Anwendung\r\nkommende Vorschrift zum Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugsverbot\r\nrechtssystematisch korrekt anzupassen. Sowohl Versicherungsleistungen als auch Zinszahlungen\r\naufgrund von Inhaberschuldverschreibungen und vergleichbarer Schuldtitel sollten vom\r\nBetriebsausgabenabzugsverbot ausgenommen werden. Alternativ könnte auch eine vollständige\r\nStreichung des § 8 StAbwG erfolgen. Bereits durch die anderen Maßnahmen des Steueroasen-\r\nAbwehrgesetzes, das Außensteuergesetz, die globale Mindeststeuer und diverser weiterer\r\nAbwehrmaßnahmen wird sichergestellt, dass Geschäftsbeziehungen zu Steueroasen erschwert\r\nwerden bzw. das deutsche Steuersubstrat nicht gefährdet wird.\r\n2. Substanz-/Motivtest\r\nViele deutsche Unternehmen sind beim weltweiten Auf- und Ausbau von Infrastruktursystemen\r\n(Strom, Wärme, Straßen, Schienen- und Tunnel-Systeme etc.) in verschiedenen Staaten der\r\nWelt aktiv und tragen hierdurch zur wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und sozialen Entwicklung\r\ndieser Gebiete bei. Dieses Engagement kann aus logistischen und wettbewerbsspezifischen\r\nGründen bzw. wegen des erforderlichen Schutzes von Knowhow nicht immer (vollständig)\r\ndurch Tochtergesellschaften im Zielland ausgeübt werden. Vielmehr müssen ausländische\r\nProjekte unter hohem Einbezug der deutschen Muttergesellschaft in Zusammenarbeit mit lokal\r\nansässigen Unternehmen vor Ort durchgeführt werden. Darüber hinaus sind viele weitere Unternehmen\r\nentweder mittelbar entlang der Wertschöpfungskette, aber auch unmittelbar betroffen,\r\nwenn sie Dienstleistungen zur Unterstützung ihrer realwirtschaftlichen Aktivitäten in diesen\r\nStaaten in Anspruch nehmen. Dieses wirtschaftlich wie politisch wünschenswerte Engagement\r\ndeutscher Unternehmen sollte nicht durch das Steueroasen-Abwehrgesetz behindert werden.\r\nEs wäre daher sinnvoll, diese Geschäftsaktivitäten durch einen Substanztest vom Steueroasen-\r\nAbwehrgesetz auszunehmen.\r\nGleiches gilt für das Engagement von Unternehmen, die die Versorgung der Bevölkerung mit\r\nPharma- und HealthCare-Produkten sicherstellen (eingeschlossen sind dabei notwendigerweise\r\nauch die logistischen Dienstleistungen). Sowohl aus rechtlichen, aber auch aus humanitären\r\nGründen müssen bzw. wollen diese Unternehmen ihrer Verantwortung gerecht werden und Waren\r\nund Dienstleistungen auch weiterhin der dortigen Bevölkerung zur Verfügung stellen – auch\r\nwenn diese Länder vom Gesetzgeber als Steueroase identifiziert werden. Auch hier sollten entsprechende\r\nGeschäftsaktivitäten im Rahmen eines Motivtests ausgenommen werden.\r\nPetitum:\r\nFür realwirtschaftliche Vorgänge sollte anhand eines Substanztests die Möglichkeit zur Entastung\r\nbestehen. Soweit sich Unternehmen aus humanitären, ethischen oder gesellschaftlichen\r\nGründen in einer Steueroase engagieren, sollten diese Tätigkeiten ebenfalls anhand eines Motivtests\r\nausgenommen werden können.\r\nAus Vereinfachungsgründen sollte eine de-minimis-Grenze von 500.000 Euro bei Geschäftsaktivitäten\r\nmit externen Dritten im Rahmen der §§ 8, 10, 12 StAbwG geschaffen werden. Hierdurch\r\nwürde sichergestellt, dass Bagatell-Sachverhalte nicht unter das Steueroasen-\r\nAbwehrgesetz fallen und deutsche Steuerpflichtige nicht unverhältnismäßig belastet werden.\r\n3. Angepasste Mitwirkungspflichten\r\nDie im Falle der Anwendbarkeit des StAbwG ausgedehnten Mitwirkungspflichten bei konzerninternen\r\nTransaktionen sind aus Sicht unserer Unternehmen nicht nachvollziehbar und überschreiten\r\ndas angemessene Maß. Bereits jetzt liegen der Finanzverwaltung alle relevanten Informationen\r\ngemäß dem Anforderungskatalog des §12 StAbwG vor und sind im „Local File“ der\r\nTransferpreisdokumentation enthalten.\r\nPetitum:\r\nFür Unternehmen sollten Erleichterungen bei den Mitwirkungspflichten geschaffen werden,\r\nwenn eine entsprechende Transferpreisdokumentation vorliegt.\r\nSehr gerne stehen wir Ihnen für Rückfragen und einen weiteren fachlichen Austausch zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012788","regulatoryProjectTitle":"Änderung der StVO zur Automatisierung der Verfahren zu Parkausweisen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ae/f2/364683/Stellungnahme-Gutachten-SG2409270047.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nÄnderung der Straßenverkehrs-Ordnung\r\nBerlin, 17.07.2024\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-260\r\ndr.terton@zdh.de\r\n+49 30 20619-264\r\nbenke@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2024 Seite 2 von 4\r\nIm Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) sind die 53 Handwerkskammern und rund 40 Fachverbände des Handwerks organisiert. Der ZDH vertritt damit die Interessen von rund einer Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit 5,6 Millionen Beschäftigten und rund 350.000 Auszubildenden.\r\nDas Handwerk ist zur Erbringung seiner eigentlichen wirtschaftlichen Tätigkeiten auf leistungsfähige Mobilitätsstrukturen sowie flexibel einsetzbare Fuhrparks angewiesen. Verkehrsrechtliche Regulierungen sind für das Handwerk deshalb von großer Bedeutung. In diesem Zusammenhang spielen für die Unternehmen des Handwerks insbesondere die Regelungen der StVO eine große Rolle.\r\nAnmerkungen zum Entwurf\r\nDer ZDH begrüßt Ansätze zur Entbürokratisierung der Kontrollen von Bewohnerparkzonen.\r\nWir bitten ergänzend auch die Möglichkeit zu schaffen, weitere Parkberechtigungen wie Handwerkerparkausweise (Berechtigung zum Parken beim Einsatz) oder Gewerbepark-ausweise (Berechtigung beim Parken vor dem eigenen Betrieb) einzubeziehen. Die Ausnahmeerteilung bzw. Kontrolle lediglich über das Kennzeichen könnte die bürokratische Abwicklung erleichtern.\r\nErgänzende Anmerkungen\r\nWir weisen auf weiteren Änderungsbedarf im Bereich der Regelung zu Bewohnerparkzonen hin.\r\n§ 45 Abs. 1b: (Bewohnerparkzonen)\r\nErgänzung in § 45 Abs.1b Satz 1 Nr. 2a „[…]im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner so-wie betriebsnotwendige Fahrzeuge gebietsansässiger Institutionen und Organisationen, sozialer Einrichtungen und Unternehmen in städtischen Quartieren mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen […]“\r\n(unterstrichen: Ergänzungsvorschlag ZDH)\r\nDer ZDH schlägt vor, die Regelungen zu Bewohnerparkzonen in § 45 Abs.1b Satz 1 Nr. 2a StVO weiterzuentwickeln, um ein Instrumentarium zu schaffen, das unter Berücksichtigung der jeweiligen spezifischen Mobilitätsbedürfnisse aller ansässigen Akteure eine ausgewogene Erteilung von Bewohnerparkberechtigungen erlaubt. Die aktuelle Möglichkeit der Ausnahmeerteilung über § 46 StVO für Unternehmen, soziale Einrichtungen oder andere Institutionen kann den Zweck einer angemessenen Berücksichtigung dieser Akteure nur unzulänglich erfüllen. Eine Verlässlichkeit, die für die Betriebe essenziell ist, ist hierdurch nicht gegeben.\r\nQuartiere in Städten und Gemeinden sind nach den aktuellen Leitbildern des Städtebau-rechts, wie sie sich in den Zielbestimmungen des Baugesetzbuchs und in der europäischen Leipzig-Charta widerspiegeln, als vielgestaltige und nutzungsgemischte Räume zu verstehen. Nutzungsmischung schafft Resilienz, soziale Stabilität und in verkehrlicher\r\nZDH 2024 Seite 3 von 4\r\nHinsicht trägt sie entscheidend zur Vermeidung unnötiger Wegstrecken und damit zum Klimaschutz bei. Die Möglichkeit zu einer angemessenen Berücksichtigung anderer, nichtprivater Kraftfahrzeugnutzer in Bewohnerparkgebieten würde diese Zielsetzung nachhaltiger Stadtentwicklung auch im Straßenverkehrsrecht aufgreifen.\r\nDie vorgeschlagene Ergänzung würde die bisherige Regelung zu Bewohnerparkgebieten zu einem übergreifenden „Quartiersparken“ weiterentwickeln, was auch im Sinne des Grundansatzes des deutschen Straßenverkehrsrechts wäre, das dezidiert alle Verkehrsteilnehmer (hier nur die ansässigen Akteure) berücksichtigen will. Dieser Interessenausgleich ist in der bisherigen Regelung noch nicht angelegt, da hier Quartiere noch einseitig als Wohnquartiere missverstanden werden. Diese nicht mehr zeitgemäße Betrachtungsweise sollte korrigiert werden.\r\nMit der Ergänzung der weiteren in den Quartieren vorhandenen Akteure wird keinesfalls intendiert, den jetzt ansässigen privaten Kfz-Nutzern Raum für Stellplätze zu entziehen. Es geht vielmehr darum, im Rahmen der zu erwartenden starken Ausbreitung von Bewohnerparkgebieten in deutschen Städten und Gemeinden ein Instrumentarium zum ausgewogenen Interessensausgleich zu schaffen und die bisherige Asymmetrie in der rechtlichen Bewältigung der Nutzungsansprüche auszugleichen.\r\nInsbesondere die für die nachhaltige Stadtentwicklung und die Versorgung der Bevölkerung unverzichtbaren und in den Quartieren ansässigen kleineren Gewerbebetriebe und sonstige Institutionen müssen vor Verdrängung geschützt werden. Handwerksbetriebe bemühen sich um modernes Mobilitätsmanagement sowie die klimagerechte Weiterentwicklung der Fuhrparks durch Elektromobilität und – wo sinnvoll – durch Lastenräder. Sie bleiben aber vielfach strukturell auf Kraftfahrzeuge angewiesen.\r\nDiese Betriebe unterliegen heute bereits einem hohen Parkdruck. Erfolgt die im Grundsatz sinnvolle Anlage eines Bewohnerparkgebietes im betreffenden Quartier jedoch ohne Berücksichtigung der gewerblichen Stellplatzbelange, stehen Betriebe, die vielfach seit vielen Jahrzehnten ansässig sind, vor der Verdrängung, da ihnen weitgehend die Alternativen fehlen. Eine Ergänzung des Adressatenkreises in § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO würde vor Ort Möglichkeiten zum ausgewogenen Ausgleich von Nachteilen schaffen.\r\nEine dezidierte Ausweitung des Adressatenkreises für das Bewohnerparken ist zwar durch die jüngste Reform des Straßenverkehrsgesetzes (STVG) noch nicht erfolgt. Ein entsprechender Prüfauftrag ist jedoch ergangen. Der neue ergänzende Verweis in § 6 Abs. 4a STVG auf die „Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung“ schafft aber eine zusätzliche Ermächtigung für § 6 Abs.1 Nr. 15 (Anwohnerparken). Die Sicherung ansässiger Betriebe, die Entwicklung städtischer Nutzungsvielfalt und die Schaffung einer „Stadt der kurzen Wege“ ist unzweifelhaft ein städtebaulicher Grund, der eine Anpassung der Regelung in § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a STVO legitimiert. Die Belange „der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung“ werden beispielhaft in den Zielbestimmungen des Baugesetzbuches (§ 1 (6) 8a BauGB) genannt und stellen eindeutig einen „insbesondere zu berücksichtigen-den“ städtebaulichen Belang dar.\r\nZDH 2024 Seite 4 von 4\r\nBegriff „städtische Quartiere“\r\nAnzuregen ist die Prüfung des Begriffs „städtische Quartiere“. Parkdruck für Anwohner und ansässige Betriebe kann auch in kleinen ländlichen Gemeinden, Vorortkommunen oder Randortsteilen von Großstädten entstehen, die touristische Orte oder (durch einen Bahnhof) Ziel von Berufspendlern sind. Zudem wird in der Fachdiskussion und in Urteilen teils die Passfähigkeit des Begriffs „städtische Quartiere“ sogar für Vorortbereiche/ Vorortzentren mit geringerer Dichte in Frage gestellt, die aber gleichwohl Bereiche von erheblichem Parkdruck (auch durch Pendlerverkehre) sein können. Wir schlagen die Streichung des Begriffs vor.\r\n./.\r\nAnsprechpartner/in: Dr. Carsten Benke\r\nAbteilung: Wirtschafts-, Energie- und Umweltpolitik\r\n+49 30 20619-264\r\nbenke@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012789","regulatoryProjectTitle":"Mittelstands- und handwerksgerechte Umsetzung der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d2/ad/364685/Stellungnahme-Gutachten-SG2409270050.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nEntwurf einer Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie\r\n(NKWS)\r\n[Entwurfsversion vom 17. Juni 2024]\r\nBerlin, 09.07.2024\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-260\r\nterton@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2024 Seite 2 von 12\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Entwurf der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) Stellung beziehen zu können, wovon wir hiermit Gebrauch machen. Wir würden es begrüßen, wenn die von uns angesprochenen Punkte im Rahmen dieser Stellungnahme Eingang in das weitere Verfahren finden würden.\r\nRolle des Handwerks in einer Kreislaufwirtschaft\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) begrüßt die Entwicklung einer Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS), die zum einen den Schutz der Umwelt und damit unserer natürlichen Lebensgrundlagen zum Ziel hat und zum anderen einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der Rohstoffversorgung leisten soll. Rohstoffe effizient einzusetzen, die Nutzungsdauer von Produkten durch Wartung und Reparaturen zu verlängern und eine Wiederverwendung von Rohstoffen werden bereits im Handwerk selbst umgesetzt bzw. als Dienstleistung angewandt. Handwerksbetriebe sind durch ihre meist regionale Ausrichtung und die vielfach lokale Beschaffung von Ressourcen ideal geeignet, um regionale Stoff- und Produktkreisläufe zu etablieren. Durch die Nähe zu den Verbraucherinnen und Verbrauchern bringt das Handwerk das Know-how mit, um zirkuläres Bindeglied zwischen Industrie, Konsumenten und Entsorgern zu werden. Dar-über hinaus sind Handwerksbetriebe aufgrund ihrer vergleichsweise kleinen Unternehmensgröße (im Durchschnitt fünf Mitarbeitende) sehr agil, da es in Handwerksbetrieben nur begrenzt hierarchische Strukturen gibt. Somit bringt das Handwerk im Gegensatz zu großen Industrieunternehmen ein hohes Maß an Flexibilität mit, um auf veränderte Marktbedingungen zu reagieren und Maßnahmen und Initiativen der Kreislaufwirtschaft umzusetzen. Daher halten wir es für sehr wichtig, dass die NKWS, Netzwerke zwischen Handwerk, Industrie, Entsorgern und Forschungseinrichtungen stärkt, um die Kooperation zur Umsetzung zirkulärer Prozesse zu fördern.\r\nDas Handwerk ist grundsätzlich bereit, sein zirkuläres Know-how zu teilen und auszubauen. Jedoch muss auch berücksichtigt werden, dass die Betriebe bereits heute enorm herausgefordert sind durch die vielen Aufgaben der Energie-, Mobilitäts- und Bauwende. Hinzu kommt die angespannte Fachkräftesituation, die sich mit dem fortschreitenden demografischen Wandel eher zuspitzen als entspannen wird. Daher halte wir es für unbedingt erforderlich, dass die Ziele der NKWS sowie die Instrumente und Maßnahmen, die sich daraus ableiten, nach folgenden Kriterien ausgerichtet sein müssen:\r\n◼\r\nPraxistauglichkeit\r\n◼\r\nWirtschaftlichkeit\r\n◼\r\ntechnologische Umsetzbarkeit\r\nDer ZDH ist überzeugt, dass Deutschland sein Markenversprechen „Made in Germany“ für Werthaltigkeit und Langlebigkeit hinsichtlich einer „Circularity made in Germany“ ausbauen kann. Innovative Technologien und zirkuläre Geschäftsmodelle müssen aber erst ihre Marktgängigkeit und Kundenakzeptanz unter Beweis stellen. Zu beachten gilt es außerdem, dass auch Kleinst-, kleine und mittlere Unternehmen (KMU) an neuen Formen der zirkulären Wertschöpfung partizipieren können. Darüber hinaus darf bei der Umsetzung der NKWS kein zusätzlicher bürokratischer Aufwand erzeugt werden, um die Akzeptanz und somit auch das Engagement der Wirtschaft nicht auszubremsen und letztlich zu gefährden.\r\nZDH 2024 Seite 3 von 12\r\nAllgemeine Anmerkungen\r\nDefinition von Kreislaufwirtschaft Die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie weitet den Fokus auf alle sogenannten R-Strategien der Kreislaufwirtschaft aus, was wir als sehr positiv beurteilen. Denn bislang hat man mit dem Begriff „Kreislaufwirtschaft“ nur das Recycling verbunden, welches aber weiter unten in der Abfallhierarchie steht. Mit der Ausweitung des Begriffes auf Strategien wie „Refurbishment“, „Remanufacturing“ und „Repair“ können Produkte bzw. Materialien länger im Kreislauf zirkulieren. Die NKWS sollte dennoch klarer definieren, was Kreislaufwirtschaft bedeutet und welche Begriffe hier synonym verwendet werden. Mal ist die Rede von zirkulärem Wirtschaften, mal von Circular Economy, mal erscheinen beide Begriffe in einer Aufzählung. Das erweckt den Eindruck, dass es sich um unterschiedliche Konzepte handelt. Wir empfehlen daher, dass die NKWS sich auf einen Begriff festlegt bzw. klar definiert, welche Begriffe synonym verwendet werden. Dies geschieht bspw. nur für das Begriffspaar „Circular Economy“, wie die Fußnote 1 auf S. (i) dann auf S.122 des Entwurfes der NKWS ausführt.\r\nDigitaler Produktpass Zentrale Voraussetzung für die Transformation zur Kreislaufwirtschaft ist die Transparenz der Wertschöpfungskette. Der digitale Produktpass (DPP) kann hierfür zum wesentlichen Instrument werden, um Datensätze zu Inhaltsstoffen, Reparierbarkeit und Recyclingfähigkeit zwischen den verschiedenen Akteuren der Wertschöpfungskette zu teilen. Derzeit erfolgt die konzeptionelle und technische Entwicklung des Digitalen Produktpasses. Aus Sicht des Handwerks darf es hier keinen Top-Down-Ansatz mit Vorgaben zur Produktdatenoffenlegung geben, der durch industrielle Interessen getrieben wird. Der DPP muss einen Bottom-up-Ansatz verfolgen, beginnend mit der Produktdatenbereitstellung bis zum handwerklichen Produkt, sowie zuverlässig arbeitende niederschwellige IT-Systeme. Grundsätzlich gilt es, handwerklich erzeugte Produkte im DPP von Industrieprodukten zu unterscheiden. Typische handwerkliche Produkte sind im Gegensatz zur industriellen Massenfertigung bedarfsgerecht gestaltete Einzelanfertigungen oder Kleinserienprodukte. Diese Erzeugnisse entstehen häufig aus Vorprodukten, die Baukastensystemen entnommen werden. Im Ergebnis entstehen typischerweise kundenspezifische Sonderanfertigungen, die industriell gar nicht oder zumindest nicht wirtschaftlich angefertigt werden können. Wegen der handwerklichen Fertigung und ihrer besonderen Wertigkeit sind diese Produkte in der Regel gut zu warten, langlebig, reparierbar, in Teilen wieder-verwendbar und recyclingfähig. Die Anwendung des DPP und somit auch die Pflichten der Erzeuger von Produkten müssen auf diese Einzelanfertigungen und Kleinserien,\r\nZDH 2024 Seite 4 von 12\r\nwie sie im Handwerk üblich sind, und die betriebliche Belastbarkeit von KMU angepasst werden. Die Vorbereitung zur Bereitstellung und Anwendung von DPPs für handwerklich er-zeugte Produkte benötigt im Vergleich zu Industrieunternehmen aufgrund ihrer Spezifika deutlich mehr Zeit. Die Umsetzung von DPP-Berichtspflichten sollte deutlich nach der Umsetzung industriell gefertigter Produkte erfolgen. Die Ausgestaltung des DPP muss daher angemessen im Aufwand und in der Komplexität erfolgen, und KMU Umsetzungstools zur Unterstützung bei der Anwendung des DPP (und ggf. spezielle Trainings zur Einführung derartiger Systeme) an die Hand bekommen. Aus Sicht des Handwerks braucht es einen guten Informationsaustausch zwischen Herstellern von Produkten und den Recyclern über bestimmte besorgniserregende Stoffe in Produkten, um diese im Recyclingverfahren gezielt ausschleusen zu können. Dies ist insbesondere bei Verpackungen, die im Lebensmittelhandwerk genutzt werden, von besonderer Relevanz.\r\nFokus auf Produkt-Service-Konzepte Der ZDH begrüßt, dass kreislauffähige „Product-as-a-Service“-Geschäftsmodelle im Fokus der NKWS stehen und die Etablierung solcher Geschäftsmodelle durch finanzielle Anreize erleichtert werden sollen. Wir befürworten, dass Servicemodelle sowie Wartungs-, Reparatur- und Aufrüstungsmaßnahmen stärker auch von Öffentlichen Auftraggebern genutzt werden sollen. Dies darf aber nicht dazu führen, dass Hersteller eine ausschließliche Bindung an den eigenen Kundendienst mit verkaufen. Zugang zu Reparatur und Wartung muss auch für herstellerunabhängige Handwerksbetriebe weiterhin möglich sein.\r\nSpezielle Anmerkungen zu einzelnen Kapiteln der NKWS\r\nNachhaltiger Konsum und Handel (Kapitel 3.3) Bei der Umsetzung der EU-Richtlinie „Right to Repair“ in deutsches Recht muss eine überschießende Umsetzung der neuen Regelungen zulasten von Handwerksbetrieben vermieden werden. Während sich ergänzende Regelungen hinsichtlich eines unkomplizierten Zugangs zu erschwinglichen Ersatzteilen positiv auf Reparaturbetriebe auswirken können, würden Überlegungen hinsichtlich einer verlängerten Beweislastumkehr eine unverhältnismäßige Belastung für Handwerksbetriebe darstellen. Jede Verschärfung kaufrechtlicher Gewährleistungsregelungen im Verbraucherrecht geht zulasten von Handwerksbetrieben, die Verbraucherkaufverträge schließen. Eine Verlängerung der Beweislastumkehr\r\nZDH 2024 Seite 5 von 12\r\nwürde für viele Handwerksbetriebe ein erhöhtes Haftungsrisiko, mehr Rechtsunsicherheit, stärkere finanzielle Belastung und einen Wettbewerbsnachteil bedeuten. Die überwiegend klein- und mittelständisch geprägten Betriebe haben in der Regel wenig Mitarbeitende, keine eigene Rechtsabteilung sowie wenig finanziellen Spielraum und verfügen daher nicht über die notwendigen Ressourcen, um die Auswirkungen von verschärften Gewährleistungsregelungen adäquat zu bewältigen. Eventuell bestehende Rückgriffsansprüche gegen Lieferanten sind in der Regel schwer durchsetzbar und mit hohem Aufwand verbunden.\r\nÖkonomische Instrumente und Finanzierung KMU-tauglich machen (Kapitel 3.5) Das Handwerk sieht die Taxonomie bisher aus mehreren Gründen kritisch: Die Wirtschaftsaktivitäten werden auf Basis der NACE-Codes festgelegt, die für das Handwerk oftmals nicht eindeutig sind. Zudem wird ein Großteil handwerklicher Wirtschaftsaktivitäten bisher nicht in der Taxonomie berücksichtigt und gelten deshalb als nicht taxonomiefähig. Und selbst bei Handwerksaktivitäten, die in der Taxonomie enthalten sind, scheitern insbesondere kleinere und mittlere Betriebe aufgrund des umständlichen Verfahrens zum Nachweis der Taxonomiekonformität daran, ihre Nachhaltigkeit zu belegen bzw. die Anforderungen sind aufgrund ihrer Komplexität kaum zu erfüllen bzw. die definierten Grenzwerte sind nicht erreichbar. Des Weiteren wird in der Taxonomie die Frage des Übergangs zu nachhaltigem Wirtschaften nicht abgebildet, d.h. als taxonomiekonform gilt ein Unternehmen, dass die niedrigen Grenzwerte bereits einhält und nicht ein Unternehmen, das die Einhaltung niedriger Grenzwerte anstrebt. Damit sind weder die Taxonomiefähigkeit noch die Taxonomiekonformität geeignete Indikatoren, anhand derer eine mögliche Förderung festgemacht werden sollte. Fördermaßnahmen, die sich an der Taxonomie orientieren, gehen an einem Großteil der kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU) vorbei. Förderinstrumente müssen vielmehr so konzipiert werden, damit alle Betriebe, die den Transformationspfad beschreiten, da-ran partizipieren können. Handwerksbetriebe finanzieren sich überwiegend über klassische Bankdarlehen, Leasing oder Lieferantendarlehen. Kapitalmarkinstrumente spielen dagegen kaum eine bis keine Rolle. Diesem Umstand muss auch im Finanzierungs- und Förderangebot der NKWS Rechnung getragen werden – es muss mittelstandsfreundlich ausgestaltet sein. Das Handwerk muss zwingend an der Konzeption der Fördermaßnahmen beteiligt werden, damit diese auch im Handwerk ankommen und Wirkung entfalten können. Der Zugang zu entsprechenden Fördermaßnahmen muss deshalb bürokratiearm und mit er-reichbaren Zielvorgaben ausgestattet werden. Zusätzlich sind im Handwerk genutzte Instrumente als Zugangskriterium zu berücksichtigen, wie z.B. die Anerkennung von frei-willigen Mitgliedschaften in Umwelt- und Klimaallianzen, die Nutzung des E-Tools aus der „Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz (MIE)“, des ZWH-\r\nZDH 2024 Seite 6 von 12\r\nNachhaltigkeitsnavigators, des Umweltmanagementsystems QuB (Qualitätsverbund um-weltbewusster Betriebe) etc. Der ZDH befürchtet, dass die vorgesehene Erhebung von Daten im Rahmen der NKWS bzw. die Vorgabe von Mindesteinsparmengen z.B. beim Rohstoffverbrauch unweigerlich zu weiteren bürokratischen Lasten der Unternehmen durch Dokumentationspflichten führen wird. Die Einführung zusätzlicher Datenanforderungen lehnen wir daher ab. Insbesondere Angaben zu Rezyklatmengen in Vorprodukten bzw. Recyclingquoten bei Vorprodukten sind für handwerkliche KMU kaum zu erbringen. Dies hat die Beteiligung von Betrieben an der Konsultation des freiwilligen Berichtsstandards (VSME) ergeben. Ein Großteil der Betriebe im ZDH-Feldtest schätzte insbesondere den Fragenkomplex zu Ressourcenverbrauch, Kreislaufwirtschaft und Abfallmanagement als schwer ein. Die Be-triebe gaben an, dass Informationen zu Recyclingquoten bei Vorlieferanten kaum abruf-bar bzw. kaum valide waren. Ein ähnliches Problem stellte sich auch bei Dokumentationspflichten der Abfallmengen dar. Hier sind Handwerksbetriebe auf die Informationen, Erklärungen und Daten der nachgeschalteten Akteure der Entsorgungskette angewiesen (externe Beförderer, Annahmestellen, Sortier- und Vorbehandlungsanlagen), die selten vollständig zur Verfügung gestellt werden. Der Hinweis auf S. 33 des Entwurfes des NKWS „Die Bundesregierung erarbeitet Vorschläge für Förderinstrumente, mit denen insbesondere die gesamte Infrastruktur für Recycling gefördert werden soll.“ sollte unbedingt dahingehend ergänzt werden, dass die Klärung von Haftungsfragen von RC-Teilen mitgedacht wird. Denn Kfz-Betriebe haben uns im VSME-Feldtest (s. der vorhergehende Aufzählungspunkt) die Rückmeldung gegeben, dass sie gar keine aufbereiteten Teile verwenden dürfen, weil sonst die Versicherung, die in der Regel Auftraggeber ist, keine Haftung übernehme.\r\nQualifizierung (Kapitel 3.10): Die berufliche Bildung in Deutschland wird zu Recht von allen politischen Akteuren einhellig als Erfolgsmodell bezeichnet. Die sozialpartnerschaftlich getragene Verantwortung für das Berufsbildungssystem und die fortwährende, bedarfsgerechte Anpassung der Ausbildungs- und Fortbildungsberufe durch die, mit dem hierfür notwendigen Experten-wissen ausgestatteten Berufsfachverbände, sind Garanten für diesen Erfolg. Auch im Kontext Kreislaufwirtschaft ist die berufliche Bildung nach unserer Auffassung sehr gut aufgestellt und für mögliche Anpassungsnotwendigkeiten durch ihre bewährten Vernetzungs- und Gremienstrukturen bestens gerüstet (z. B. Allianz für Aus- und Weiterbildung, Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung). Daher irritiert es, dass dies nicht ersichtlich wird und Maßnahmen, die dies unterstreichen, bisher im Entwurf der NKWS keine Würdigung finden. In den anderen Abschnitten in Kapitel 3 findet sich überwiegend ein Passus „Status Quo, Potentiale“. Dieser fehlt in Abschnitt 3.10 gänzlich. Struktur des und Modernisierungswege im Berufsbildungssystem sollten einleitend im Abschnitt 3.10 kurz dargelegt wer-den. Die Einführung der neuen Standardberufsbildposition „Umweltschutz und Nachhaltigkeit“, sowie eine thematisch passende Novellierung eines Ausbildungsberufes (z.B. den zum 1. August 2024 in Kraft tretenden Beruf „Umwelttechnologe/-technologin für\r\nZDH 2024 Seite 7 von 12\r\nKreislauf- und Abfallwirtschaft“) könnten als Beispiele für die Funktionsfähigkeit des Berufsbildungssystems auch im Kontext Kreislaufwirtschaft kurz ausgeführt werden. Bei den in Abschnitt 3.10 aufgeführten Maßnahmen (sowohl die Spiegelstriche als auch im Abschnitt „Maßnahmen und Instrumente“), wird nicht ersichtlich, ob im Kontext Qualifizierung neue Maßnahmen im Zusammenhang mit der NKWS aufgesetzt, bestehende Maßnahmen mit geändertem Schwerpunkt fortgesetzt (Netzwerk „Bildung für Ressourcenschonung und Ressourceneffizienz“ (BilRess), Projektagentur Berufliche Bildung für Nachhaltige Entwicklung (PA-BBNE)) oder bestehende Maßnahmen in ihrer jetzigen Ausrichtung weitergeführt werden sollen. Die Anpassung von Ausbildungsstrukturen und -inhalten an die Bedarfe des Arbeits-marktes ist in der Berufsbildung eine Daueraufgabe und wird auch Anforderungen des zirkulären Wirtschaftens mitberücksichtigen. Ob es hierfür, wie unter „Maßnahmen und Instrumente“ angedeutet, „neue Berufsbilder“ braucht oder ob es der „Erweiterung von Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrplänen, Prüfungsordnungen“ bedarf können die Sozialpartner in den hierfür vorgesehenen Prozessen und Strukturen am besten bewerten. Sofern die angedachte Plattform für Kreislaufwirtschaft eine Arbeitsgruppe zum Thema Qualifizierung vorsieht (s. S. 116 des Entwurfes der NKWS: „Den inhaltlichen Kern der Plattform sollen […] Arbeitsgruppen zu Querschnittsthemen bilden.“), sollten die Berufsbildungsexpertinnen und -experten der Sozialpartner hierbei zwingend mitberücksichtigt werden. Zudem gilt es ein derartiges Gremium sinnvoll in die vorhandenen Strukturen (z.B. Nationale Plattform „Bildung für nachhaltige Entwicklung (BNE)“, Nationale Weiterbildungsstrategie etc.) einzufügen bzw. im Aufgabenzuschnitt von diesen abzu-grenzen. Die Maßnahmen zur Integration notwendiger Kompetenzen zu Kreislaufwirtschaft und Ressourceneffizienz lassen die frühkindliche Bildung und die schulische Bildung außen vor, obwohl deren hoher Stellenwert bereits im Einleitungsabsatz herausgestellt wird. Aus unserer Sicht sollte bereits in der Kita und in der Grundschule mit entsprechenden Maßnahmen gestartet werden (z.B. Aufgreifen von entsprechenden Bildungsinhalten in Kindergarten und Schulen, Bereitstellung von zusätzlichen personellen Ressourcen für diese Aufgaben). Denn wenn es darum geht, das Verständnis über den Wert von Ressourcen in allen gesellschaftlichen Bereichen zu schaffen, kann in der Bildung nicht früh genug damit begonnen werden.\r\nAbfallvermeidung (Kapitel 3.11) In den Siedlungsabfällen sind nach dem Entwurf der NKWS auch hausmüllähnliche Ab-fälle aus Gewerbe enthalten. Damit wären Handwerksbetriebe zweifacher Verursacher von Siedlungsabfällen: einmal über die Verpackungen, die über die privaten Haushalte entsorgt werden und als Gewerbebetrieb. Aus Sicht des ZDH sollte deshalb sichergestellt werden, dass die Zielgrößen zur Abfallvermeidung nicht als Zielgrößen jedes einzelnen\r\nZDH 2024 Seite 8 von 12\r\nSiedlungsabfallverursachers – womöglich noch mit Nachweispflicht – verstanden wer-den könnten. Zur Abfallvermeidung gehört auch die Nutzung von Mehrweg. Die Zielsetzung, bis 2045 flächendeckend Mehrwegsysteme im Verpackungsbereich zu etablieren, ist klar vorgegeben. Aber schon die Einführung der Mehrwegangebotspflicht im Jahr 2023 zeigt, dass der Gesetzgeber die Praxis nicht im Blick hat. Beispielsweise gelten die Kriterien für eine Ausnahme von der Mehrwegangebotspflicht nicht für die einzelne Filiale, sondern für das gesamte Unternehmen. So fallen auch kleine Standorte, die nicht über die entspre-\r\nchenden Räumlichkeiten und Personal für eine Mehrweglogisitik verfügen, auch unter die Angebotspflicht. Für die Umsetzung einer nationalen Strategie zur Vermeidung von Abfällen braucht es auch die Akzeptanz der Betriebe. Das Handwerk fordert daher vom Gesetzgeber und den Behörden, die sachlichen Kritikpunkte zur Umsetzung der Mehrwegangebotspflicht ernst zu nehmen.\r\nHandlungsfeld Bau- und Gebäudebereich (Kapitel 4.8) In den nächsten Jahren stehen in Deutschland – gesellschaftlich gewollte und politisch beschlossene – dringend notwendige Bauaufgaben an, die es zu bewältigen gilt. Neben der Aufgabe, bezahlbare und nachhaltige Wohnungen zu schaffen, muss das Baugewerbe parallel die ebenfalls riesige Aufgabe der Sanierung der Verkehrs- und Energieinfrastruktur bewerkstelligen. All diese Maßnahmen benötigen eine enorme Menge an Ressourcen, sind aber notwendig, um die festgelegten Ziele im Klimaschutz, Wohnungs-bau und Verkehr erreichen zu können. Hierbei ist es wichtig, dass es einen „technologie- und baustoffunabhängigen Wettbewerb am Bau“ gibt: Jeder Baustoff weist in Abhängigkeit von Rohstoffeinsatz, Herstellungsprozess, Transportentfernungen und Einbauverfahren sowie Rezyklierbarkeit und Entsorgung eine eigene Ökobilanz auf, die ganzheitlich auf der Ebene des gesamten Bauwerks betrachtet werden. Wie bei den Baustoffen darf auch die Wahl der Bauweise, ob Leicht- oder Massivbau, sowie die Anwendung einzelner Bauverfahren, ob modular, seriell, klassisch (individuell) oder mit 3D-Druck, keiner Wettbewerbseinschränkung unter-liegen. Ausschlaggebend für eine Bewertung auf Bauwerksebene muss die bestmögliche Erfüllung der Nachhaltigkeitskriterien sein. Der ZDH lehnt eine grundsätzliche Priorisierung von Bestandserhalt vor Neubau durch die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie ab. Neben sinnvoller Bestandserhaltung wird es auch immer notwendigen Neubau geben. Nicht die politische Entscheidung, sondern eine sachliche Bewertung von Gebäuden sollte zu einer sinnvollen Entscheidung für den Gebäudeerhalt, einen Teilabriss, oder einen selektiven Rückbau führen. Es gilt immer abzuwägen, inwieweit ein energetisch optimierter Neubau die langfristig bessere Alternative sein kann. Auch eine Schadstoffbelastung kann z. B. einer Um- und Weiternutzung von Gebäuden entgegenstehen. Die deutliche Absage der NKWS an den Neubau und die primäre Unterstützung von Bestandserhalt und Umnutzung, sowie die Vermeidung von Rückbau, werden den Aufgabenstellungen der Zukunft in Hinblick auf das Erreichen der Klimaschutzziele, den Um-bau der Energieversorgung und die Sanierung der Infrastruktur nicht gerecht. Der Neu-bau ist unerlässlich, um die erforderlichen Maßnahmen zur Klimawende umzusetzen:\r\nZDH 2024 Seite 9 von 12\r\nKlimaschutzziele: Auch neue, energieeffiziente Gebäude tragen erheblich zur Reduzierung von CO2-Emissionen bei, ohne die Wichtigkeit der energetischen Sanierung des Bestandes zu verneinen. Energieversorgung: Der Ausbau von Infrastrukturen, wie beispielsweise Versorgungsnetzen und Windkraft- und Photovoltaikanlagen, erfordert Neubauten und auch teilweise den Rückbau von ineffizienten Anlagen, um an gleicher Stelle effizientere und langlebigere Anlagen zu installieren So können die dort schon vorhandenen Netzstrukturen weiter genutzt werden. Sanierung der Infrastruktur: Straßen, Brücken und Bahnanlagen müssen neu gebaut oder umfassend saniert werden, um lokale Lieferketten und den Ausbau des öffentlichen Nahverkehrs zu gewährleisten. Die Bauwirtschaft leistet einen großen Beitrag dazu, dass die Klimawende überhaupt möglich ist. Alle notwendigen Baumaßnahmen müssen umgesetzt werden, und dies ist nicht nur mit den vorhandenen, teilweise maroden Strukturen möglich. Neubau gehört, sinnvoll angewendet, zu einem wichtigen Beitrag zum Erreichen der Ziele und muss in der NKWS auch dementsprechend als integraler Bestandteil einer nachhaltigen Bau-wirtschaft Berücksichtigung finden. Es muss in der NKWS unbedingt der Konflikt aufgelöst werden, der aus den widersprüch-lichen Zielen entsteht, einerseits Abriss und Neubau zu vermeiden (Erhalt vor Neubau), um Ressourcen zu schonen, andererseits die Recyclingquoten zu erhöh (Nutzung von Se-kundärrohstoffen soll gesteigert) werden, was nur durch den Rückbau von Baustruktu-ren im Hochbau und der Infrastruktur möglich ist. Diese widersprüchlichen Ziele schaf-fen einen Konflikt: Richtig ist, dass die Potentiale zur Schaffung von Wohn- und Gewerbeflächen im Ge-bäudebestand auch Aufstocken, Anbau und andere Formen der Verdichtung in den Blick genommen werden. Dieser Punkt auf S. 87 des Entwurfes der NKWS muss aus Sicht des ZDH noch durch folgenden Passus ergänzt werden: „Potentiale zur Schaffung von Wohn- und Gewerbeflächen im Gebäudebestand werden durch Nachverdichtung, Aufstockung, Sanierung, Umbau und Nutzungsflexibilität ausgeschöpft und auch durch stadtentwicklungspolitische Maßnahmen ergänzt“. Die auf S. 88 des Entwurfes der NKWS in Aussicht gestellte Erleichterung von Bestandserweiterungen begrüßen wir. Sprachlich sollte das Handlungsfeld „Bau- und Gebäudebereich“ dahingehend angepasst werden, als dass es nicht nur die „Bauindustrie“ adressiert, sondern auch das Baugewerbe, also auch die Handwerksbetriebe der Bau- und Ausbaugewerke. Mit den vorhandenen Möglichkeiten und Mengen an Primär- und Sekundärrohstoffen muss sorgfältig und ehrlich umgegangen werden. Die im Entwurf der NKWS auf S. 86 formulierte Vision, dass „der Bedarf an mineralischen Rohstoffen […] zu einem erheblichen Anteil über die Materialien gedeckt [wird], die im Zuge von selektivem Rückbau oder einer Sanierung sortenrein aus Gebäuden und Bauwerken entnommen und gezielt für die Baustoffindustrie aufbereitet werden“, betrachten wir als realitätsfern. Diese Priorisierung von Sekundärrohstoffen (RC-Material) über Primärmaterial ist ein wichtiger Schritt zur Förderung der Kreislaufwirtschaft. Es hilft, den Verbrauch von Primärrohstoffen zu reduzieren und unterstützt die Marktakzeptanz von recycelten\r\nZDH 2024 Seite 10 von 12\r\nBaustoffen. Aber auch hier gilt zunächst zu prüfen, was wo zur Verfügung steht. Wir sprechen uns aber ganz klar gegen Quoten aus, denn dies wird den lokal und regional sehr unterschiedlich vorhandenen RC-Materialien nicht gerecht. Vielmehr sollte darauf fokussiert werden, Stoffströme durch digitale Lösungen sichtbar zu machen, um dort, wo vorhanden, alle Sekundärmaterialien verwenden zu können, aber dort, wo regional und lokal nicht vorhanden, die dementsprechend lokal vorhandenen Primärrohstoffe nutzen zu können. Wenn keine geeigneten RC-Materialien vor Ort zur Verfügung stehen, müssen weiterhin Primärrohstoffe verwendet werden können. Die Menge der für Recyclingmaterial zur Verfügung stehenden Gesteinskörnungen, die aus dem Rückbau von Gebäuden und dem Straßenaufbruch gewonnen werden können, liegt jährlich bei etwa 77 Mio. Tonnen. Das sind gerade einmal 13 Prozent des Gesamtbedarfes an Gesteinskörnungen. Davon geht gut die Hälfte in den Straßenbau, mit einer sehr guten Verwertungsquote von über 90 Prozent. Das ist ein nahezu geschlossener Kreislauf, der nicht durchbrochen werden sollte. In der anderen Hälfte der recycelten Gesteinskörnungen, also bei lediglich etwa 7 Prozent, befindet sich das Potential für RC-Gesteinskörnungen. Die Mengen, die es bräuchte, um den Gesamtbedarf an Gesteinskörnung zu decken, stehen durch Rückbau nicht in geeigneter Qualität zur Verfügung. Leider sind mineralische Ersatzbaustoffe trotz ihrer gütegesicherten Aufbereitung rechtlich gesehen immer noch Abfall. Das führt zu erheblichen Rechtsunsicherheiten im Um-gang und Einbau dieser Ersatzbaustoffe, insbesondere bei öffentlichen Auftraggebern. Wir begrüßen, dass die NKWS die Regelung des Abfallende von Ersatzbaustoffen nach dem Regelungssystem der Ersatzbaustoffverordnung (EBV) vorsieht, um die Akzeptanz von Ersatzbaustoffen zu verbessern. Der ZDH fordert, dass der Produktstatus für die mineralischen Stoffströme aller 35 Materialklassen der EBV geregelt und eine rechtliche Klarstellung zur rechtssicheren Verwendung von Nebenprodukten als mineralische Ersatzbaustoffe vorgenommen wird. Die Regelungen zum Abfallende sollten aus unserer Sicht in die EBV integriert werden. Für das Recycling von mineralischen Stoffen, die in den Hochbau gehen, gibt es aus Sicht des ZDH keinen regulatorischen Regelungsbedarf, denn die Verwendung ist durch Normen geregelt. Hier gilt es logistische Herausforderungen anzugehen, z.B. Möglichkeiten der dezentralen Sammlung und Lagerung sowie die Organisation von Sammel-Transporten größerer Fraktionen zu zentralen Aufbereitungsanlagen (z.B. Gips). Die Einführung eines digitalen Gebäude(ressourcen)passes (GRP) sollte aufgrund des zu erwartenden Aufwandes nur für Neubauten umgesetzt werden. Bestandsbauten, Um-bauten und Sanierungen sollten ausgeklammert werden. Zudem ist das (dauerhaft nutz-bare) Dateiform zu klären, dass bundesweit einheitlich sein soll und muss. In Hinblick auf Baukonstruktionen, die den selektiven Rückbau erleichtern, sei auf die Folgen für die Fachregeln hingewiesen, wie etwa die Fixierung von Dachbahnen mit Klebern oder die Verwendung von Verbundstoffen wegen des Wurzel- oder Brandschutzes.\r\nZDH 2024 Seite 11 von 12\r\nAus diesem Grund plädieren wir dafür, dass die Bauphysik und der geschuldete Bau-Er-folg Vorrang vor dem Baurecycling haben. Die „Bauteilsichtungspflicht vor Abbruch“ mit Bestandsinventur macht Sinn, da diese Gutachten helfen, die Entsorgungsnotwendigkeiten zu kalkulieren.\r\nÖffentliche Beschaffung (Kapitel 4.11): Bund, Länder und Kommunen haben mit der öffentlichen Beschaffung einen zentralen Hebel, mit dem sie einen Markt für zirkuläre Produkte und Dienstleistungen schaffen können. Der ZDH erwartet, dass die Öffentlichen Hand ihrer Vorbildfunktion zur Förderung von Kreislaufwirtschaft gerecht wird. Dabei gilt es aus unserer Sicht einige Punkte zu beachten: Das Handlungsfeld „Öffentliche Beschaffung“ sollte neben Liefer- und Dienstleistungsaufträge auch Baubeschaffungen öffentlicher Beschaffungsstellen adressieren. Zusätzlich zu einer zentralen Stelle, die zu zirkulärer Beschaffung berät, braucht es auch grundsätzlich besser qualifizierte Mitarbeitende in den Beschaffungsstellen, um die immer weiter steigenden Anforderungen von Vergabeverfahren bewältigen zu können. Das würde dazu beitragen, dass im Zuge von Beschaffungsvorgängen Lebenszyklusbetrachtungen bei der Entscheidung für ein Angebot auch praktisch umgesetzt werden könnten und nicht allein der Preis als Entscheidungskriterium herangezogen würde. Wir begrüßen, dass ein Ausschluss von Sekundärrohstoffen bei Öffentlichen Ausschreibungen künftig nicht mehr möglich sein soll. Die Beschaffung gebrauchter oder wieder-aufbereiteter Produkte sollte zumindest als gleichzusetzende Alternative zur Neuanschaffung angesehen werden. So sollten beispielsweise runderneuerte Nutzfahrzeugreifen als Alternative zu Neureifen bei den Beschaffungsvorgänge auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene fest verankert werden. Eine Weiterentwicklung der „AVV-Klima“ darf keinesfalls dazu führen, dass Unternehmen die eigene Nachhaltigkeit mittels Audits oder Zertifizierungen nachweisen müssen. KMU wären von den hieraus resultierenden Kosten unverhältnismäßig stark belastet, der Wettbewerb würde zulasten von KMU eingeschränkt. Der ZDH begrüßt die Etablierung von Kooperationen der Öffentlichen Hand mit Unter-nehmen, um durch Auffrischung, Refabrikation und Weiterverwendung von Beschaffungsgegenständen die Lebensdauer von Produkten zu verlängern. Die Handwerksorganisation mit den Kreishandwerkerschaften, Handwerkskammern und Zentralfachverbänden steht für den Austausch über die jeweiligen Bedarfe bereit. Die Handwerkskammern sollten namentlich beim Punkt „Etablierung von Austauschmöglichkeiten“ neben den Industrie- und Handelskammern ergänzt werden (s. S. 108 des Entwurfes der NKWS). Dieser Hinweis gilt auch für die entsprechende Aufzählung auf S. 46 des Entwurfes der NKWS. Ebenso gilt es das Handwerk als Partner bei der Entwicklung und Einführung von Bewertungstools für zirkuläre Beschaffung einzubinden. Es gibt bereits aus dem\r\nZDH 2024 Seite 12 von 12\r\nHandwerk heraus entwickelte Kennzeichnungen von besonders langlebigen und recyclingfähigen Produkten, wie beispielsweise die Zertifizierung des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks „ZVDH Zert Green Building“. Solche Initiativen aus dem Handwerk sollten als Nachweismöglichkeit für zirkuläre Beschaffung auch von der Öffentlichen Hand gelten dürfen. Gebündelte Beschaffungen und Einkaufskooperation oder weitreichende Rahmenverträge für die Reparatur von Beschaffungsgegenständen dürfen keinesfalls die Wettbewerbsbedingungen für KMU einschränken.\r\nAnsprechpartner/in: Dr. Constantin Terton\r\nBereich: Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-260\r\nterton@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012790","regulatoryProjectTitle":"Handwerksgerechte Umsetzung der Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie Weiterentwicklung 2024 (DNS 2024)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3c/f9/364687/Stellungnahme-Gutachten-SG2409270058.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nDeutsche Nachhaltigkeitsstrategie\r\nWeiterentwicklung 2024 (DNS 2024)\r\n[Dialogfassung]\r\nBerlin, 26.07.2024\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-260\r\nterton@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2024 Seite 2 von 13\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Entwurf der Weiterentwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 2024 (DNS 2024) in der Dialogfassung Stellung beziehen zu können. Wir würden es begrüßen, wenn die von uns angesprochenen Punkte im Rahmen dieser Stellungnahme Eingang in das weitere Verfahren finden.\r\nNachhaltigkeit im Deutschen Handwerk\r\nDas Handwerk in Deutschland ist stolz auf seine lange Nachhaltigkeitstradition. Nachhaltiges Handeln ist hier kein Trend, sondern ein über Jahrhunderte gewachsener und bestimmender Bestandteil der Identität und Werte. Das Handwerk lebt Nachhaltigkeit je-den Tag – aus tiefer Überzeugung und in vielen Dimensionen. Es ist daher eine erste Adresse für die politische Diskussion um Nachhaltigkeit – eine Diskussion, die durch die Weiterentwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie (DNS) in einem entsprechen-den Rahmen verläuft.\r\nDas Handwerk nutzt Ressourcen nachhaltig\r\nHandwerkerinnen und Handwerker reparieren eine Vielzahl von Produkten und nehmen so eine Schlüsselrolle bei der Ressourcenschonung und in der Kreislaufwirtschaft ein. Gelebte Realität ist auch unter sich verändernden Umfeldbedingungen eine ressourcen-schonende Produktion, welche stets die Anforderungen der Kunden im Blick behält.\r\nDas Handwerk erhält lebenswerte und wirtschaftlich attraktive Regionen\r\nSelbstverständlich für das Handwerk ist ein großes gesellschaftliches Engagement: Auch in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten stellen die Betriebe eine große Zahl an Ausbildungsplätzen bereit, helfen jungen Menschen bei der beruflichen Orientierung, investieren in die Fort- und Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und bieten Migrantinnen und Migranten durch Ausbildung und Beschäftigung beste Perspektiven für eine nachhaltige Integration. Sie stärken den gesellschaftlichen Zusammenhalt, schaffen Beschäftigungs- und Zukunftsperspektiven und gewährleisten die Nahversorgung auf dem Land – zudem prägen sie auch attraktive städtische Quartiere. Lebens-werte Räume sind in allen Regionen ohne das Handwerk nur schwer vorstellbar. Krisen – wie etwa die Corona-Pandemie – haben zudem die Bedeutung einer funktionierenden und auch bei Mobilitätseinschränkungen erreichbaren Nahversorgung und die zentrale Rolle des Ladenhandwerks unterstrichen und vor Augen geführt, wie wichtig regionale Wertschöpfung und Fertigung sind.\r\nDas Handwerk gestaltet Entwicklungspolitik\r\nAuf internationaler Ebene bringen sich Handwerkerinnen und Handwerker in vielen entwicklungspolitischen Projekten und Initiativen ein: Sie geben ihr Wissen zu beruflicher Qualifizierung und nachhaltiger Unternehmensführung weiter und helfen, vor Ort die Basis für künftige Ausbildung und Beschäftigung zu schaffen.\r\nDas Handwerk bewahrt Kulturgüter und -techniken\r\nNicht zuletzt engagieren sich die Betriebe stark im Bereich Restaurierung und Denkmal-pflege und stellen so sicher, dass wichtige Kulturtechniken und das immaterielle Kultur-erbe erhalten und an nachfolgende Generationen weitergegeben werden können.\r\nZDH 2024 Seite 3 von 13\r\nAllgemeine Anmerkungen\r\nAuch in der Überarbeitung 2024 ist die DNS, wie bereits 2021, grundsätzlich positiv zu bewerten, und es wird erneut deutlich, dass über die Setzung von Schwerpunkten und einen hohen Detailgrad der Ausführungen versucht wird, größtmögliche Transparenz herzustellen. Die 2021 besonders hervorzuhebende kritische Auseinandersetzung mit den bisherigen Maßnahmen wurde leider nicht fortgesetzt. Gerade diese Herangehens-weise hat jedoch zur Verständlichkeit und Nachvollziehbarkeit beigetragen. Auch erfolgt unserem Kenntnisstand nach leider weiterhin keine Einbindung der Handwerksorganisation in die Dialoggruppe aus wirtschaftlichen Akteuren und dem Staatssekretärsausschuss (s. Zeilen 9858 ff.), was wir erneut kritisch anmerken. Gerade das Handwerk verfügt über vielfältige regionale Facetten, welche in einer gesamtdeutschen und gesamt-wirtschaftlichen Betrachtung ohne Einbindung der betreffenden Akteure unzureichend Beachtung finden.\r\nDie Transformationsbereiche werden hinsichtlich der jeweiligen Ziele, Maßnahmen und des weiteren Vorgehens sowie der zur Verfügung stehenden Hebel deutlich detaillierter dargestellt als in der DNS 2021, während die Auseinandersetzung mit dem aktuellen Stand der Zielerreichung hingegen nicht mehr erfolgt. Eine rückschauende Bewertung ist zwar nicht immer zielführend, aber bei erheblichen Zielverfehlungen notwendig, um entsprechende Maßnahmen entwickeln zu können, die eine Zielerreichung noch ermöglichen.\r\nZudem sind die weiteren Maßnahmen oft sehr unkonkret, und es fehlt an einer ganzheitlichen Betrachtung. Das Handwerk unterstützt ausdrücklich die Transformation zu mehr Nachhaltigkeit und Klimaschutz. Die vor uns liegenden Aufgaben erfordern jedoch erhebliche finanzielle Mittel, so dass die nachhaltige Ausrichtung der Wirtschaft zwar zur Zielerreichung beiträgt, gleichzeitig aber auch der Erhalt unserer volkswirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für den zukünftigen Handlungsrahmen der öffentlichen Finanzen wesentlich ist. Auswirkungen der geplanten Maßnahmen auf die Wirtschaftsleistung sind daher zu identifizieren und in der Maßnahmenausgestaltung und -umsetzung angemessen zu berücksichtigen. Dies lässt die DNS jedoch teilweise vermissen, und es entsteht teilweise der Eindruck einer unbedingten Zielerreichung um jeden Preis. In der Folge bringt die Strategie zahlreiche Risiken und Herausforderungen mit sich, die zu hohen finanziellen Belastungen des Handwerks, Anpassungsschwierigkeiten und letztlich einer Gefährdung der Existenz vieler Handwerksbetriebe führen können.\r\nEs ist dringend erforderlich, konkrete und insbesondere praktikable Maßnahmen zu entwickeln, um die Transformation nachhaltig und sozial verträglich zu gestalten. Nur wenn die Betriebe gezielt mitgenommen werden, kann die Transformation gelingen.\r\nZDH 2024 Seite 4 von 13\r\nSpezielle Anmerkungen zu einzelnen Kapiteln der DNS 2024\r\nKapitel A II. Nationale Herausforderungen Der Fokus der Strategie bei der Bildung liegt fast ausschließlich auf Akademisierung. Ausbildungsberufe finden kaum Beachtung. Sofern Ausbildungsberufe nicht verschwinden müssen, sollten sie verstärkt in der Strategie berücksichtigt werden. (S. 15 ff.) Bei der Erwähnung von Maßnahmen der Bundesregierung zur Stärkung der formellen und informellen Bildung sollte aufgrund der Länderverantwortlichkeiten hier auch die Kooperation mit den Ländern benannt werden. (Zeilen 872 ff.) „Die Erfahrung des gelebten Mitgestaltens“: Die Dopplung in den Zeilen 1046/1047 sollte gestrichen werden. Die Digitalisierung und die hierfür notwendige Infrastruktur sind zentral für eine nach-haltige Entwicklung. Hier sollte die DNS insbesondere für KMU eine entsprechende Unterstützung und Beratung klar benennen. Denkbar wären Förderprogramme bei der Erstellung und Integration des digitalen Produktpasses, aber auch Förderung und Beratung bei der Digitalisierung von Dienstleistungen und Geschäftsmodellen. (Zeilen 1098 ff.) Die in der DNS erwähnte Fachkräftestrategie hat nicht dabei geholfen, Berufsschulstand-orte zu erhalten und dem Mangel an Auszubildenden entgegenzuwirken. Eine Exzellenz in der Ausbildung von Fachkräften funktioniert nur mit einer entsprechend ausgebauten Bildungsinfrastruktur (bspw. Berufsschulen). Denn ohne die entsprechende Menge an Fachkräften helfen selbst die bestmöglich ausgebildeten Arbeitskräfte nicht weiter. (Zeilen 1156 ff.) In der DNS wird aufgeführt, dass es zur Deckung des Fachkräftebedarfs weiterer Einwanderung ausländischer Fachkräfte bedürfe, da Deutschland nur als weltoffene Gesellschaft den Wohlstand und die Lebensqualität seiner Gesellschaft sichern könne. Hier sollte erwähnt werden, dass Weltoffenheit bereits bei den bürokratischen Hürden bei der Einwanderung von Fachkräften und Auszubildenden beginnt. Hier gibt es massives Verbesserungspotenzial – so fehlt es z. B. den Ausländerbehörden an Personal und Mitteln, wodurch sich die Einwanderungsprozesse stark in die Länge ziehen. Eine effiziente und entschlackte Einwanderungsbürokratie sollte in der DNS als Ziel formuliert und mit konkreten Maßnahmen unterlegt werden. (Zeilen 1169 ff.) Verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln kann nur gelingen, wenn die bürokratischen Belastungen in Form von detaillierten Berichtspflichten die Wirtschaft nicht erdrücken, was bei der Ausgestaltung von Berichts- und Dokumentationspflichten berücksichtigt werden muss. Gerade bei der Umsetzung der Sorgfaltspflichten müssen die Herausforderungen für Handwerk und Mittelstand – und hier speziell die KMU – stärker beachtet werden und entsprechende Hilfsangebote geliefert werden. Durch die Berichtspflichten etwa in Lieferketten, aber auch durch die Vorgaben der Banken bei der Finanzierung, kommt es zu einem immensen bürokratischen Aufwand. (Zeilen 1192 ff.)\r\nZDH 2024 Seite 5 von 13\r\nKapitel B I. Menschliches Wohlbefinden […] Neben der beruflichen Bildung sollte hier auch die Schulbildung förderseitig im Fokus stehen, um in Zeiten von massiven Stundenausfällen und eines Lehrermangels die Schüler dennoch vollumfänglich auf die berufliche Zukunft vorbereiten zu können. Zudem sollten Bildungspläne um soziale und jene Kompetenzen erweitert werden, welche die Kinder und Jugendlichen auf das spätere Leben vorbereiten. (allgemeine Anmerkung zu diesem Kapitel) Die Transformation hin zu Nachhaltigkeit und Klimaneutralität wird mit Einschnitten und grundlegenden Veränderungen einhergehen, die auch zahlreiche Wirtschaftsbereiche und Sektoren treffen. Es sollten Weiterbildungs- und Umschulungsmaßnahmen geschaffen werden, um vorhandene Arbeits- und Fachkräfte im Land zu halten. Zudem müssen die für die Klimawende notwendigen Kompetenzen gefördert sowie Anreize für die Entwicklung innovativer Geschäftsideen und daraus resultierende Existenzgründungen gesetzt werden. (allgemeine Anmerkung zu diesem Kapitel) Nicht nur mit innovativer Bildung stärkt man die Bildung für Nachhaltigkeit, sondern auch durch Ausbildung von Fachkräften in nachhaltigen Berufszweigen/Wirtschaftsbereichen, beispielsweise im Handwerk. Die DNS sollte eine Aufrechterhaltung, Verbesse-rung und Erweiterung der bestehenden Ausbildungsinfrastruktur für Fachkräfte in nach-haltigen Bereichen beinhalten, wie dies z. B. in der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (vgl. S. 83 des Entwurfes einer Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS)) bereits der Fall ist. (Zeilen 1746 ff.) Der Hinweis „In Deutschland gilt seit 1. Januar 2023 das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)“ in den Zeilen 1845-1847 muss im Lichte der „Wachstumsinitiative“ (hier: Maßnahme 15) relativiert werden: Die dort angekündigte, „pragmatische Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG)“ begrüßen wir, nach der neben einer 1:1-Umsetzung der europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) eine verbindliche Anwendung erst zum spätesten europarechtlich vorgeschriebenen Zeitpunkt zu erfolgen hat. Dennoch bleibt abzuwarten, ob es damit – wie von uns und den anderen Spitzen-verbänden (BDI, BDA und DIHK) gefordert – zu einer sofortigen Aussetzung des LkSG kommt, die etwa vom Bundeswirtschaftsministerium vorgeschlagen wurde. Die Möglichkeit, Berichte nach dem LkSG durch Berichte zu ersetzen, die auf der europäischen Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) basieren, welche zum 1. Januar 2025 in Kraft treten soll, birgt Chancen, deren positive Wirkung jedoch von der konkreten Ausgestaltung gerade in Hinblick auf die kleinen und mittelgroßen Handwerkbetriebe ab-hängen wird. Hier wird es darauf ankommen, inwiefern es gelingt, die erwähnten verbindlichen Standards festzulegen, nach denen die Berichtspflichten in der Lieferkette zugunsten kleiner und mittlerer Betriebe deutlich reduziert werden, was wir nachdrücklich fordern. Es wird lediglich BAföG für Studierende und Schüler thematisiert. Gleichwohl existiert auch Aufstiegs-BAföG, welches höhere fachliche Abschlüsse – wie z. B. die Meisterprüfung – fördert. Dies sollte explizit in der DNS genannt werden. (Zeilen 2004 ff.) Eine Exzellenzinitiative reicht für die berufliche Bildung nicht aus; die aktuelle demografische Entwicklung erfordert mehr Engagement nicht nur für die Exzellenz in der beruflichen Bildung, sondern es muss eine nachhaltige und langfristig ausgerichtete Strategie\r\nZDH 2024 Seite 6 von 13\r\nfür eine ausreichende Infrastruktur von Berufsschulen sowie ein Programm für den Nachwuchs nicht nur in der akademischen, sondern auch in der beruflichen Bildung entwickelt werden. Schon jetzt finden viele Handwerksbetriebe in Deutschland keine Azubis mehr. Alle Exzellenz hilft nichts, wenn die jungen Menschen fehlen – Anwerbeprogramme für Handwerk und Mittelstand sind dringend notwendig sowie eine Unterstützung der Betriebe bei der Anwerbung! (Zeilen 2812 ff.) Die Beachtung der Menschenrechte in der öffentlichen Beschaffung ist wichtig. Gleich-wohl sollten hier auch weitere SDG berücksichtigt werden – wie z. B. Kreislaufwirtschaft bzw. Kreislauffähigkeit. Eine direkte Beschaffung sollte möglichst vermieden werden und Alternativen priorisiert werden. Hier bieten beispielsweise Product-as-a-service-Modelle einen deutlich nachhaltigeren und kreislauffähigeren Ansatz. Zum Beispiel würde für den Bereich Textilien etwa Textilleasing in Frage kommen. (Zeilen 2851 ff.)\r\nKapitel B II. Energiewende und Klimaschutz Die Strategie fokussiert weiterhin auf eine verstärkte Nutzung erneuerbarer Energien (EE) und einer Erhöhung der Energieeffizienz. Insbesondere KMU müssen in den kommenden Jahren in energieeffiziente Technologien investieren und möglicherweise ihre Strukturen und Geschäftsmodelle anpassen, um die wachsenden Anforderungen zu er-füllen. Die dafür in der DNS vorgesehenen Fördermaßnahmen sollten den Betrieben unkompliziert und niedrigschwellig zur Verfügung stehen. (allgemeine Anmerkung zu diesem Kapitel) Deutschland und die EU allein werden den Klimawandel nicht wirksam begrenzen können. Es braucht daher auch Anstrengungen, um die außereuropäischen Länder und ins-besondere die weltweiten Großemittenten von CO2-Emission zu mehr Klimaschutz und Nachhaltigkeit zu bewegen. (allgemeine Anmerkung zu diesem Kapitel – s. auch die Anmerkungen weiter unten zu den Zeilen 3261 ff.) Dem Ziel einer „sichere Versorgung mit bezahlbarer und zunehmend treibhausgasneutraler Energie“ stimmen wir grundsätzlich zu; allerdings berücksichtigt die Strategie hier nicht die Umstellung der Betriebe in ihrem Maschinenpark. Grundsätzlich muss für viele, gerade kleine und mittelständische Betriebe und entsprechend strukturierte Branchen erst einmal geklärt werden, welcher Energieträger zukünftig genutzt werden soll, dann erst können F&E-Maßnahmen in entsprechend geänderte Maschinentechnologien erfolgen. Und erst wenn solche Maschinen entwickelt wurden, können Betriebe dann auch wirklich ihre Energieversorgung umstellen – falls entsprechende Investitionsvolumen überhaupt in den Betrieben vorhanden sind. Ein Maschinenpark, der effizient auf einen Energieträger eingestellt ist, stellt eine hohe und oft auf viele Jahre ausgelegte Investition dar. Viele Betriebe werden nicht in der Lage sein, kurzfristig in neue Maschinen zu investieren, die mit anderen Energieträgern betrieben werden. Erforderlich ist daher nicht nur eine vage Strategie, sondern eine klare Aussage, ab wann welche Energieträger\r\nZDH 2024 Seite 7 von 13\r\nzur Verfügung stehen und welche Übergangszeiträume oder Anreize für die Abschreibung der Investitionen geschaffen werden. (Zeilen 3117 ff.) Redaktionelle Anmerkung in Zeile 3139: „Der Wandel hin zu einer […]“. Im Abschnitt „d) Innovationen und Skalierung treibhausgasneutraler Technologien stärken“ ist die ausschließliche Sicht auf Europa und Deutschland bei der Reduktion von Treibhausgasen für einige Branchen kontraproduktiv: So haben zum Beispiel für in Krankenhäusern verwendete OP-Textilien Lebenszyklus-Analysen (LCA-Analysen) aufgezeigt, dass Einwegprodukte, die in Asien produziert werden und nach nur einer Nutzung entsorgt werden, deutlich mehr Treibhausgase verursachen als Mehrwegtextilien, die in Deutschland durch Wäschereien/textile Dienstleister viele Dutzend Male aufbereitet werden. In einer Betrachtung der Treibhausgase ausschließlich auf Europa reduziert, er-scheinen also Wäschereien durch ihren Energieverbrauch als Emittenten und wirken da-her negativ auf die Bilanz, obwohl global gesehen deutlich weniger Treibhausgase dadurch entstehen, da die Produkte in Europa/Deutschland im Kreislauf gehalten wer-den. Eine stärkere Belastung solcher Betriebe bei der Bepreisung von Treibhausgasen bewirkt also das genaue Gegenteil von dem, was eigentlich beabsichtigt wurde. (Zeilen 3261 ff. und allgemeine Anmerkungen zu diesem Kapitel siehe oben) Redaktionelle Anmerkung: Die Zeilen 3668 und 3669 doppeln sich. Obwohl sich Europa auf die Energieeffizienzrichtlinie (EED) geeinigt hat, geht Deutschland einen Sonderweg und setzt die Grenzwerte im Energieeffizienzgesetz (EnEfG) für eine Einführung von Energiemanagementsystemen deutlich niedriger an als in der EED beschlossen. Damit benachteiligt Deutschland den eigenen energieintensiven Mittel-stand im europäischen Wettbewerb. Erforderlich ist eine Angleichung an die europäischen Vorgaben, damit ein fairer europäischer Wettbewerb gesichert ist. Diesen Aspekt blendet die DNS leider vollkommen aus. Es kann nicht nachhaltig sein, dauerhaft ungleiche Wettbewerbsbedingungen in Europa zu schaffen. (Zeilen 3414 ff.) In der DNS fehlt es bzgl. F&E an Unterstützungsangeboten für den energieintensiven (handwerklichen) Mittelstand, welcher nicht Teil der Industrie (oder des produzieren-den Gewerbes) ist. So fallen etwa Wäschereien oft nicht unter die Förderbedingungen, da sie nicht als Teil der Industrie oder zum produzierenden Gewerbe zählen. Eine Förderung von F&E-Vorhaben zur Steigerung der Nachhaltigkeit hätte aber auch hier eine große Wirkung. Das Problem umfasst zudem auch Maschinenhersteller, welche für nichtindustrielle Branchen Maschinen bauen. Auch diese profitieren einerseits oftmals nicht von F&E-Förderung, andererseits fehlt es hier auch an klaren Ansagen seitens der Politik, auf welche Energieträger die Maschinen zukünftig ausgerichtet werden sollen, damit F&E-Vorhaben in die entsprechende Richtung umgesetzt werden können. Die DNS sollte dringend auch Branchen mitdenken, die nicht zur Industrie (oder zum produzierenden Gewerbe) gehören, aber dennoch energie- und ressourcenintensiv sind. (S. 46 ff.)\r\nZDH 2024 Seite 8 von 13\r\nKapitel B III. Kreislaufwirtschaft Der Übergang zu nachhaltigen Produktionsmethoden und die verstärkte Nutzung von Sekundärrohstoffen können kurzfristig zu erhöhten Kosten und Anpassungsschwierigkeiten führen. Wiederverwendung und Recycling müssten mit entsprechenden Rahmenbedingungen flankiert werden, um den Betrieben Möglichkeiten zu bieten, die Kreislaufwirtschaft sinnvoll zu gestalten. Viele kleine und mittelständische Handwerksbetriebe verfügen nicht über die notwendigen Ressourcen, um die geforderten Umstellungen schnell und effektiv vorzunehmen und benötigen daher ausreichend Unterstützung. Hierfür sind einfache Förderprogramme sowie Beratungsförderungen notwendig. Zu-dem werden entsprechende Weiterbildungsangebote benötigt, um das dafür notwendige Wissen aufbauen zu können. Forschungsprojekte zu diesen Themen sollten gemein-sam mit dem Handwerk gefördert werden. (allgemeine Anmerkung zu diesem Kapitel) Zirkuläres Wirtschaften steuert nicht nur einen wesentlichen Beitrag zum Abbau von Knappheits- und Abhängigkeitsproblemen bei, es hilft vor allem auch bei der Vermeidung von sonst in großen Mengen anfallender Abfälle. Product-as-a-Service-Modelle helfen hier insbesondere dabei, Produkte in einem Kreislauf zu halten, sodass weniger Neuanschaffungen bzw. Neuproduktionen nötig sind und entsprechend weniger Abfälle entstehen. Die Vermeidung von Abfällen sollte an diesem Punkt in der DNS genannt werden. (Zeilen 4265-4255) Beim Heben der Wertschöpfungspotenziale durch die Kreislaufwirtschaft durch Innovationen und Technologien fehlt es an konkreten Vorschlägen und Ideen, wie die Bundesregierung hierzu beitragen will, insbesondere mit Blick auf die Unterstützung des Mittelstandes. (Zeilen 4321-4326) Es ist wichtig, dass der Blick über Deutschland und Europa hinaus auf globale Lieferketten gelegt wird. In Bezug auf Produktion und Verwertung am Ende des Lebenszyklus muss aber dringend darauf geachtet werden, dass hier keine Abhängigkeiten entstehen. Produktions- und Verwertungskapazitäten für strategische Bereiche sollten auch inner-halb Europas bzw. Deutschlands konsequent ausgebaut werden, sodass bei kritischer Infrastruktur keine Abhängigkeit von unbedingt funktionierenden internationalen Liefer-ketten besteht. (Zeilen 4340-4346) Wir begrüßen den Willen zum Abbau marktverzerrender Subventionen grundsätzlich. Hier sollte noch beachtet werden, dass einige zirkuläre Geschäftsmodelle, wie z. B. Textilherstellung aus Rezyklaten, auch heute oft nicht ökonomisch rentabler sind als die linearen Alternativen. Förderungen oder auch vereinfachte regulatorische Anforderungen sollten daher für nachgewiesen zirkuläre Modelle geprüft werden. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die ESG-Kriterien für eine Vielzahl Unternehmen ab 2025 verpflichtend sind. Verschärfungen der Finanzierungsbedingungen darüber hinaus sind weder notwendig noch zielführend. Aus diesem Grund ist zu verhindern, dass es zu einem erschwerten Zugang für KMU zu Finanzierungsmöglichkeiten kommt. Augenmaß ist hier gefordert. (Zeilen 4354-4362) Das Handwerk spielt bei der Kreislaufwirtschaft eine wesentliche Rolle – siehe hierzu auch unsere Stellungnahme zum Entwurf der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie. Hier sollte zur Förderung von Werkstattreparaturen (z. B. Elektro, Schneider, Polsterei, Kfz) der Handwerkerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen ausgedehnt werden\r\nZDH 2024 Seite 9 von 13\r\n(§35a EstG)). Reparaturboni wie bzw. in Thüringen und Sachsen könnten hier interessante Instrumente auch für ein bundesweites Ausrollen sein. (Zeilen 4388-4401) Bei der Transformation zur Kreislaufwirtschaft wird der Fokus auf Innovation und Neuentwicklungen gelegt. Hier beachtet die DNS nicht, dass bereits heute zirkuläre Geschäftsmodelle existieren, welche am Markt etabliert und wirtschaftlich profitabel sind. Beispielhaft sei hier die Textilpflegebranche mit ihrem Textilleasing-Geschäftsmodell genannt. Bestehende Modelle sollten stärker in den Fokus genommen und weiter-entwickelt werden. Die dort bereits gesammelten Erfahrungen sind hierbei sehr wertvoll für die Erforschung und Umsetzung neuer Technologien und Geschäftsmodelle. (Zeilen 4408-4418) Förderprogramme sollten auch gebrauchte Bauteile/Geräte/Maschinen umfassen, wenn sie auf dem technisch aktuellen Stand sind. Weiterhin sind technische (Bau-)Normen in Richtung Umweltfreundlichkeit und Recyclefähigkeit zu überprüfen. Das Hand-werk ist ein wichtiger Partner für die Verbraucher beim nachhaltigen Konsum. (Zeilen 4865-4870)\r\nKapitel B IV. Nachhaltiges Bauen und nachhaltige Mobilität Es fehlt die Komponente „Sammlung und Sortieren der Wertstoffe“. Hierfür müssen z. B. abrissbaustellennahe Containerstellplätze verkehrsrechtlich leichter/kostengünstiger erlaubt werden. Weiterhin sollte die Mehrwertsteuerpflicht für Spenden von Wertstoffen aber auch Abwärme überprüft werden: Bundesfinanzministerium - Fragen und Antworten zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Sachspenden (Zeilen 5309-5312) Bei der Aufführung von Langstrecken und Güterverkehr sollte auch der Schienenverkehr explizit aufgeführt werden. (Zeilen 5328-5331) In Zusammenhang mit der Betrachtung der energetisch ineffizientesten Gebäude sollte durch Senkung der Wärmedurchlasskoeffizienten/U-Werte ökologischen Dämmmaterialien eine (Markt-)Chance gegeben werde. Ansonsten besteht bei den per hohen U-Werten geforderten Mineraldämmstoffen ein Konflikt mit Zielen der Kreislaufwirtschaft, da diese in Deponien endgelagert werden. (Zeilen 5798-5800) Zur Förderung nachhaltigen und bezahlbaren Wohnraums sollten auch Bemühungen gehören, Wege zu schaffen, die vereinfachtes und kostengünstiges Bauen in der Praxis umsetzbar machen. So könnten z. B. werkvertragliche Leistungen durch gesetzliche Klarstellungen von den allgemein anerkannten Regeln der Technik entkoppelt und aus-schließlich auf unverzichtbare Sicherheits- und Schutzstandards reduziert werden. Der zwischenzeitlich vorgelegte Referentenentwurf für ein „Gebäudetyp-E-Gesetz“ geht hier schon einen ersten Schritt in diese Richtung. Leider tragen aber die vorgesehenen Änderungen des Bauvertragsrechts der Situation von Handwerksbetrieben im Baubereich nicht ausreichend Rechnung. (Zeilen 5841-5855) Das Ziel, im Rahmen der nachhaltigen Mobilität durch die Verbesserung der Wettbewerbsbedingungen der Verkehrsträger eine Verlagerung von Anteilen des Güter- und Personenverkehrs auf die Schiene zu erreichen, unterstützen wir grundsätzlich. Weitere Ansätze zur Zielerreichung finden sich jedoch weder im Abschnitt zum weiteren\r\nZDH 2024 Seite 10 von 13\r\nVorgehen noch bei den Indikatoren. Derzeit leistet die bis Ende 2024 verlängerte Förderung der Trassenpreise im Güterverkehr (TraFöG) einen wichtigen Beitrag zur Nutzung des Schienengüterverkehrs als umwelt- und klimafreundliche Alternative. Die jüngste Erhöhung der Trassenpreise im Güter-, aber auch im Personenfernverkehr ist daher alles andere als förderlich. Es braucht künftig konkrete Maßnahmen und Anstrengungen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Diesbezüglich sollte die DNS nachgebessert werden. Zeilen (Zeilen 5935-5943) Es ist nachvollziehbar, dass ökologische Effektivität, ökonomische Effizienz sowie soziale Ausgewogenheit durch Bezahlbarkeit entscheidende Aspekte nachhaltiger Mobilität sind. Dennoch sollte nicht vernachlässigt werden, dass für nachhaltige Mobilität auch die Erreichbarkeit aller (geografischen) Ziele für Bürger und Betriebe unerlässlich ist. Das Merkmal der Erreichbarkeit sollte aufgenommen werden. (Zeilen 6261-6282) Die Aussage, Klimaneutralität sei nur mit einem Mix aus unterschiedlichen Antriebsarten erreichbar, begrüßen wir grundlegend. Es gibt und wird aber auch weiterhin eine Vielzahl zutiefst unterschiedlicher Mobilitätsbedürfnisse geben, welche sich zum Teil keiner oder nur einer geringen Anzahl von Alternativen gegenübersehen, welche insbesondere aus Unternehmenssicht auch wirtschaftlich sind. Diese Tatsache sollte zu jeder Zeit Berücksichtigung finden. (Zeilen 6286-6288)\r\nKapitel B V. Nachhaltige Agrar- und Ernährungssysteme Rohstoffspekulationen haben zuletzt infolge des Krieges in der Ukraine zugenommen und zum Teil zu erheblichen Preissteigerungen bei diversen Rohstoffen geführt. Es ist wichtig, dass sich Anbieter und Abnehmer auch künftig gegen Preisschwankungen absichern können, allerdings sollten Möglichkeiten geschaffen werden, um die Einflussmöglichkeiten von Spekulanten, welche kein Interesse an physischen Warenlieferungen haben, zu begrenzen. (allgemeine Anmerkung zu diesem Kapitel) Bei der Reduzierung von Lebensmittelverschwendung darf die Mehrwertsteuerproblematik insbesondere bei verschenkten höherwertigen Lebensmitteln nicht außer Acht gelassen werden. (Zeilen 6966-6992)\r\nKapitel B VI. Schadstofffreie Umwelt Die Verpflichtung, umweltschonende Mittel zu verwenden, ist zielführend. Die Verringerung von Schadstoffen wird langfristig trotzdem zu keiner schadstofffreien Umwelt führen, weshalb eine globale Betrachtung vorzunehmen ist. Produkte aus dem Ausland müssen gleiche Vorschriften haben wie jene aus dem Inland. Inländische Produkte mit vollständigem Nachweis sollten günstiger sein als gleiche Produkte aus dem Ausland, die keinen Nachweis erbringen können. Maßnahmen bei der Einfuhr können dies regulieren\r\nZDH 2024 Seite 11 von 13\r\nund die regionale Wirtschaft gleichzeitig ankurbeln. (allgemeine Anmerkung zu diesem Kapitel) Wegen Dopplung bitte die Zeilen 7510-7515 streichen. In Bezug auf die Vermeidung nicht recyclebarer Stoffe ist der Konflikt zu hohen Dämmstandards und der damit verbundenen, nicht recyclefähigen Mineralwolle zu sehen. (Zeilen 8374-8378) Redaktionelle Anmerkung in Zeile 8507: „[…] hat u. a. die weitgehende Schließung von Stoffkreisläufen zum Ziel“.\r\nKapitel C I. Governance Die Aufnahme eines Indikators für die Kultur- und Medienproduktion sollte nicht vor-genommen werden, da Zertifizierungen teuer sind und damit letztendlich die Kulturangebote verteuert werden. (Zeilen 9188-9192) Die Aussagekraft eines Indikators für die Anzahl Nachhaltigkeitserklärungen von Unternehmen gemäß etablierter Berichtsstandards ist zu bezweifeln. Insbesondere für KMU gibt es derzeit (noch) keinen praktikablen, etablierten Berichtsstandard. Zudem wird die Zielerreichung dadurch verfälscht, dass der verpflichtende Berichtskreis im Rahmen der CSRD erweitert wird und sich dies auch auf die nachgelagerte Wertschöpfungs-kette auswirkt. Von der Aufnahme eines solchen Indikators sollte daher abgesehen wer-den. (Zeilen 9197-9203)\r\nKapitel C II. Gesellschaftliche Mobilisierung und Teilhabe Kritisch ist anzumerken, dass keine Einbindung der Handwerksorganisation – vertreten durch den ZDH – in die Dialoggruppe aus wirtschaftlichen Akteuren und dem Staatssekretärsausschuss erfolgt. Gerade das Handwerk verfügt über vielfältige regionale Facetten, welche in einer gesamtdeutschen und gesamtwirtschaftlichen Betrachtung ohne Einbindung der betreffenden Akteure unzureichend Beachtung finden. (Zeilen 9858-9879) Bei der Öffentlichkeitsarbeit regen wir die Einbindung der Handwerkskammern mit ihren vielfältigen Aktivitäten zur Sensibilisierung der Handwerksbetriebe an. (Zeilen 9882-9897) Die Erkenntnis, dass „große Einigkeit herrschte darüber, dass weniger Bürokratie eine bedeutsame Rolle für das Gelingen leisten kann“ steht leider im Widerspruch zum tat-sächlichen Handeln, wie die Beispiele der Nachhaltigkeitsberichtspflichten und der Lieferkettensorgfaltspflicht zeigen. (Zeilen 9923-9926)\r\nZDH 2024 Seite 12 von 13\r\nKapitel C III. Finanzen Ein praxisgerechter Regelungsrahmen für Sustainable Finance muss KMU-freundlich gestaltet werden. Insbesondere muss beachtet werden, dass etwaige Berichts- und Dokumentationspflichten für KMU abgeschwächt sind, damit der Verwaltungsaufwand niedrig gehalten werden kann. (Zeilen 10207 ff.) Die Aussage „Die Bundesregierung arbeitet auch darüber hinaus an günstigen Rahmenbedingungen für private Investitionen, z. B. durch Abbau bürokratischer Hemmnisse“ steht leider im Widerspruch zum tatsächlichen Handeln, wie die Beispiele der Nachhaltigkeitsberichtspflichten und der Lieferkettensorgfaltspflicht zeigen. (Zeilen 10312-10318) Die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung im Rahmen des VSME-Standards muss auf eine verpflichtende doppelte Wesentlichkeitsüberprüfung verzichten. Diese hat sich als nicht praxistauglich für KMU erwiesen, da der hierfür zu betreibende Aufwand für KMU nicht abbildbar ist. Im übrigen haben wir die Ergebnisse eines Praxistests in der Handwerksorganisation in Bezug auf den VSME-Standard und die sich hieraus ergeben-den Anmerkungen zum vorliegenden Entwurf des VSME-Standards in einem Bericht zusammengefasst, auf den wir an dieser Stelle hinweisen und um dessen Beachtung wir bitten. (Zeilen 10429-10431) Prüfungen der Bundesregierung mit dem Ziel, doppelte Berichtspflichten auszuschließen, unterstützen wir nachdrücklich. (Zeilen 10599-10603)\r\nKapitel C IV. Forschung, Innovation und Digitalisierung Datenökosysteme sollten nicht nur für die Industrie – etwa im Rahmen der Initiative Manufacturing-X – gefördert werden, sondern diese sollten auch Betrieben aus dem Handwerk zugänglich gemacht werden. (Zeilen 11006 ff.)\r\nÜbersicht Nachhaltigkeitsmanagementsystem Hinsichtlich einiger Indikatoren –z. B. Zielabweichung von Indikatoren (bspw. 4.1.a oder 5.1.a) – zeigen sich Entwicklungen in eine falsche Richtung. Ohne die Ergreifung zusätzlicher Maßnahmen ist eine Zielerreichung in diesen Bereichen unrealistisch. Die DNS2024 sollte gezielt um Maßnahmen erweitert werden, mittels derer der notwendige Zielpfad erreicht werden kann. Positiv hervorzuheben ist, dass erreichte Ziele nicht einfach nur als erledigt angesehen, sondern im Rahmen der Fortschreibung ambitionierter gefasst werden, wie die (vorzeitige) Zielerreichung von Indikatoren (bspw. 8.5.a) zeigt. (allgemeine Anmerkung zu Indikatoren (ab Zeile 12807)) In Zusammenhang mit den Indikatoren zu SDG 7. „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für alle sichern“ spiegelt sich das Ziel der Bezahlbarkeit nicht in den Indikatoren wider. Die Aufnahme eines Indikators und Zielformulierung für Bezahlbarkeit fehlt bisher und muss ergänzt werden, bspw.: „Anteil Haushalte,\r\nZDH 2024 Seite 13 von 13\r\nderen Energiekosten einen bestimmten Anteil des Einkommens übersteigen“, „Verhältnis Energiekosten zu allgemeinen Lebenshaltungskosten“, „Senkung Energiekosten unter EU-Durchschnitt“ o. ä. (S. 145)\r\nAnsprechpartner: Dr. Constantin Terton\r\nBereich: Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-260\r\nterton@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012791","regulatoryProjectTitle":"Hochwertige, leistungsfähige, flächendeckende, unterbrechungsfreie drahtlose Datendienstversorgung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/04/97/364689/Stellungnahme-Gutachten-SG2409270060.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gemeinsame Stellungnahme zum Konsultationspapier der Bundesnetzagentur\r\nEntwurf einer Entscheidung über die Nichtanordnung eines Vergabeverfahrens und Verlängerung von Frequenzen in den Bereichen 800 MHz, 1.800 MHz und 2.600 MHz sowie einer Entschließung zur späteren Durchführung eines wettbewerblichen Verfahrens\r\nDie bestehenden Nutzungsrechte von Frequenzen in den Bereichen bei 800 MHz, 1.800 MHz und 2,6 GHz laufen zum Ende des Jahres 2025 aus. Die BNetzA hat vor diesem Hintergrund bereits eine Reihe von Konsultationen durchgeführt und dabei zunächst ihrer Absicht Ausdruck verliehen, im Falle der Frequenzknappheit – von deren Bestehen nach Lage der Dinge auszugehen ist –, ein Vergabeverfahren durchzuführen. Das deckte sich mit der Einschätzung des DBV, des DLT, des DStGB sowie des ZDH, die sich in ihren gemeinsamen Stellungnahmen im Rahmen des laufenden Verfahrens wiederholt für die Durchführung einer Negativ-Auktion als geeigneten Weg für eine effiziente Allokation der Frequenzen ausgesprochen haben. In ihrem im September 2023 vorgelegten Konsultationspapier rückte die BNetzA allerdings erstmals und überraschenderweise von dieser ursprünglichen Positionierung ab und schlug eine vorübergehende Verlängerung der bestehenden Frequenznutzungsrechte für den Zeitraum vom Anfang des Jahres 2026 bis Ende des Jahres 2030 vor. Darauf baut der nunmehr vorgelegte Entwurf einer Entscheidung der Präsidentenkammer der BNetzA auf, der allerdings nicht nur eine vorübergehende Verlängerung, sondern auch eine ganze Reihe von Versorgungsauflagen vorsieht.\r\nDazu nehmen die Verbände wie folgt Stellung:\r\nDie Verbände bekräftigen ihre auch von der BNetzA geteilte Einschätzung, dass eine unterbrechungsfreie und leistungsfähige Versorgung mit mobilen Breitbanddiensten essenziell für eine Vielzahl von Lebensbereichen in Deutschland ist. Eine zuverlässige Mobilfunkversorgung ermöglicht den Bürgern Zugang zu zahl-reichen Diensten und ist für Unternehmen, Handwerksbetriebe und die Landwirtschaft ebenfalls unverzichtbar. Dementsprechend nennt § 87 Abs. 2 Nr. 1 TKG als im Rahmen der Frequenzregulierung zu verfolgende Ziele insbesondere\r\n-\r\nhochwertige, leistungsfähige, flächendeckende und unterbrechungsfreie drahtlose Sprach- und Datendienste für alle Endnutzer,\r\n-\r\neine Verbesserung der breitbandigen Versorgung und der nutzbaren Dienstqualität in ländlichen Räumen,\r\n-\r\neinen durchgehenden, unterbrechungsfreien Zugang für alle Endnutzer zu Sprach- und breitbandigen Datendiensten des öffentlichen Mobilfunks mindestens entlang von Bundesfernstraßen und auch im nachgeordneten Straßennetz sowie an allen Schienen- und Wasserwegen.\r\nDie Verbände stellen fest, dass Deutschland ungeachtet der in den letzten Jahren erreichten beachtlichen Fortschritte beim Ausbau der Mobilfunknetze insbesondere in den dünn- oder unbesiedelten Gebieten des ländlichen Raums noch deutlich vom Erreichen dieser Ziele entfernt ist. Sie weisen darauf hin, dass die Bundesregierung angekündigt hat, die Ende 2024 auslaufende Richtlinie zur Förderung des Mobilfunkausbaus in Deutschland vom 8.6.2021 (BAnz AT 21.06.2021 B8) nicht zu verlängern und die Arbeit der u.a. mit der Umsetzung dieser Richtlinie betrauten Mobilfunkinfrastrukturgesellschaft des Bundes (MIG) Ende 2025 zu beenden. Da damit ein wichtiges Instrument des Mobilfunkausbaus voraussichtlich ersatzlos entfällt, ist die BNetzA noch dringender als bislang aufgefordert, der flächendeckenden Versorgung ganz Deutschlands mit hochleistungsfähigen Mobilfunknetzen im Rahmen der von ihr zu treffenden frequenzregulatorischen Entscheidung hohes Gewicht einzuräumen.\r\nDie Verbände halten grundsätzlich an ihrer Überzeugung fest, dass ein Vergabeverfahren – insbesondere in Form einer Negativ-Auktion – besser als eine bloße Verlängerung bestehender Frequenznutzungsrechte geeignet ist, diese Ziele zu erreichen. Eine solches Verfahren böte bereits durch die Ausgestaltung des Versteigerungsdesigns die Möglichkeit, entscheidende Anreize im Hinblick auf einen flächendeckenden Ausbau zu setzen und zugleich die Interessen des „vierten“ Mobilfunknetzbetreibers ausreichend zu berücksichtigen. Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf unsere Stellungnahme vom 6.11.2023.\r\nDie Verbände erkennen allerdings an, dass die BNetzA ihre Übergangsentscheidung mit Maßnahmen zur Verbesserung der Mobilfunkversorgung verbinden will, die deutlich sowohl über die in bisherigen Vergabe-verfahren realisierten wie in den bisherigen Konsultationspapieren angekündigten Versorgungsauflagen hinausgehen. Vorgesehen ist, dass jeder der drei etablierten Mobilfunknetzbetreiber mindestens\r\n-\r\nab dem Jahr 2030 99,5 Prozent der Fläche mit 50 Mbit/s,\r\n-\r\nab dem Jahr 2029 in jedem Bundesland 99 Prozent der Haushalte in Gemeinden im ländlichen Raum mit 100 Mbit/s,\r\n-\r\nab 2029 alle Bundesstraßen mit 100 Mbit/s,\r\n-\r\nab 2029 alle Landes- und Staatsstraßen sowie Binnenwasserstraßen mit 50 Mbit/s und\r\n-\r\nab 2030 auch alle Kreisstraßen mit 50 Mbit/s\r\nversorgen soll. Neu ist insbesondere, dass die BNetzA damit erstmals nicht nur auf die Versorgung der Haus-halte und entlang der Verkehrswege abstellt, sondern auch eine Flächenkomponente einführt. Das entspricht einer Forderung der Verbände. Die Anforderungen an die Versorgung der Haushalte im ländlichen Raum wurden verschärft und auch die Einbeziehung aller Kreisstraßen stellt einer Erweiterung gegenüber bisherigen Versorgungsauflagen dar.\r\nDie BNetzA geht davon aus, dass sich die Mobilfunkversorgung entsprechend der Regulierungsziele durch die allgemeine Flächenversorgungsverpflichtung in Verbindung mit den speziellen Versorgungsverpflichtungen zur Versorgung der Haushalte in dünn besiedelten Gemeinden und entlang von Verkehrswegen verbessern wird.\r\nVor diesem Hintergrund stellen die Verbände ihre bislang geäußerten Bedenken im Hinblick auf den Verzicht auf ein Vergabeverfahren zurück und bewerten den Entscheidungsentwurf der BNetzA als Schritt in die richtige Richtung. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur unter der Voraussetzung, dass die Versorgungs-auflagen so, wie nun angekündigt, auch tatsächlich festgelegt und von den Netzbetreibern konsequent um-gesetzt werden. Eine Abweichung davon wäre mit den o.g. Regulierungszielen nicht zu vereinbaren. Dafür sollte die BNetzA bei der Überprüfung der Einhaltung der Versorgungsauflagen weiter nachbessern und über die Berichtspflicht hinaus konkretere Kontrollmechanismen definieren und weitere Sanktionierungsmöglichkeiten gegenüber den Netzbetreibern einführen.\r\nErgänzend regen die Verbände an, die Netzbetreiber jedenfalls in bislang noch „weißen“ Flecken zum lokalen Roaming zu verpflichten.\r\nBerlin, den 8. Juli 2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012792","regulatoryProjectTitle":"Einführung einer gesetzlichen Nichtbeanstandungsregelung für den sofortigen Vorsteuerabzug aus Rechnungen von Ist-Versteuerern ab 1.1.2025","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/54/95/364691/Stellungnahme-Gutachten-SG2409270061.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/3\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nHANDELSKAMMER INDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29 Breite Str. 29\r\n10178 Berlin 10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nMohrenstr. 20/21 Breite Str. 29\r\n10117 Berlin 10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nBANKEN E. V. VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nBurgstr. 28 Wilhelmstr. 43/43G\r\n10178 Berlin 10117 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) E. V. BUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAm Weidendamm 1A AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\n10117 Berlin Am Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBundesministerium der Finanzen\r\n11016 Berlin\r\n9. August 2024\r\nVorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers ab dem 1. Januar 2026;\r\nStellungnahme zu einer angedachten Nichtbeanstandungsregelung;\r\nGZ III C 2 - S 7300/20/10002 :001; DOK 2024/0275489\r\nSehr geehrt\r\ndie Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft begrüßen die Überlegungen der Finanzverwaltung, im Zusammenhang mit der im Jahressteuergesetz 2024 geplanten Änderung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen eines Ist-Versteuerers eine Nichtbeanstandungsregelung zum Schutz des Rechnungsempfängers zu erlassen.\r\nWir sind jedoch der Auffassung, dass eine solche Regelung nur dann die erforderliche Schutzwirkung für die Unternehmen entfaltet, wenn sie in das Umsatzsteuergesetz aufgenommen wird. Denn eine Nichtbeanstandungsregelung in Form einer Verwaltungsanweisung ist für die Gerichte nicht bindend. Wir schlagen daher vor, folgende gesetzliche Regelung in das Jahressteuergesetz 2024 aufzunehmen:\r\n„Unterlässt der Rechnungsaussteller entgegen § 14 Absatz 4 Satz 1 Nr. 6a UStG die Angabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ und liegen dem Leistungsempfänger keine\r\n2/3\r\nInformationen vor, dass der leistende Unternehmer seine Umsätze nach § 20 UStG versteuert,\r\nsteht dem Leistungsempfänger unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug\r\ngemäß § 15 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 Buchstabe a) UStG bereits vor dem Zeitpunkt\r\nder Zahlung zu.“\r\nDes Weiteren sollte die Umsetzung des EuGH-Urteils vom 10. Februar 2022, C-9/20, Grundstücksgemeinschaft\r\nKollaustraße 136 verschoben werden. Zum einen müssen die Buchhaltungs-\r\nSysteme und Prozesse in den Unternehmen umgestellt werden. Insbesondere muss der Vorsteuerabzug\r\nmit dem Status des leistenden Unternehmers (Ist/Soll-Versteuerer) und ggf. mit dem Zeitpunkt\r\nder Zahlung verknüpft werden. Hierzu müssen entsprechende Kontrollmechanismen eingeführt\r\nwerden. Zum anderen müssen in den E-Rechnungen Feldbelegungen für die Angabe der\r\nEigenschaft des leistenden Unternehmers als Ist-Versteuerer erst noch vorgesehen werden. Ansonsten\r\nist eine automatisierte Weiterverarbeitung der Rechnungen beim Rechnungsempfänger\r\nnicht möglich. Dies gilt sowohl für Rechnungen basierend auf der Norm EN-16931 als auch für das\r\nEDIFACT Verfahren, welches über WEB-EDI auch von Ist-Versteuerern (z. B. Zulieferern) genutzt\r\nwerden kann. Da sich die Überarbeitung der CEN-Norm verzögert, ist noch nicht abzusehen, ab\r\nwann für diese Rechnungspflichtangabe ein Feld vorgesehen sein wird. Der Zeitrahmen für die\r\nArbeiten in den technischen Arbeitsgruppen ist bis Ende 2024 verlängert worden. Mit einer Veröffentlichung\r\nder abgestimmten Standards wird derzeit frühestens im 2. Quartal 2025 gerechnet.\r\nNach unserer Kenntnis tritt die Neufassung der Norm eineinhalb Jahre nach ihrer Veröffentlichung\r\nin Kraft. Erst danach können die neuen Produkte der Softwareunternehmen und Dienstleister genutzt\r\nwerden, so dass erst dann die automatisierte Verarbeitung der Information beim Rechnungsempfänger\r\nmöglich ist. Aus unserer Sicht sollte die in Artikel 22 des Jahressteuergesetzes 2024\r\nvorgesehene gesetzliche Änderung des § 15 UStG daher frühestens zum 1. Januar 2027 in Kraft\r\ngesetzt werden. Ferner sollte mit Blick auf die flächendeckende E-Rechnungspflicht ab dem\r\n1. Januar 2028 geprüft werden, ob die geplante Änderung parallel zu diesem Zeitpunkt eingeführt\r\nwerden kann.\r\nDiese Zeitspanne sollte von der Bundesregierung genutzt werden, um auf EU-Ebene für die\r\nschnellstmögliche Aufnahme einer Optionsregelung in die MwStSystRL zu werben, die es Deutschland\r\nund ggf. anderen Mitgliedstaaten gestattet, die bisherige Praxis der Gewährung des Vorsteuerabzugs\r\naus Rechnungen von Ist-Versteuerern beizubehalten. Denn es steht zu befürchten, dass\r\nAuftraggeber solche Unternehmen, die die Ist-Versteuerung weiterhin nutzen wollen, künftig von\r\nder Auftragsvergabe ausschließen, um die wirtschaftlichen Folgen der Umstellung zu vermeiden.\r\nDabei ist die Ist-Versteuerung für kleine und mittlere Unternehmen ein wichtiges Instrument zur\r\nErhaltung der Liquidität. Aus diesem Grund wurde mit dem Wachstumschancengesetz rückwirkend\r\nzum 1. Januar 2024 die Ist-Versteuerungsgrenze von bisher 600.000 Euro auf aktuell 800.000 Euro\r\nangehoben.\r\n3/3\r\nZudem wird durch einen Verzicht auf die Umstellung bei den Unternehmen neuer Bürokratieaufwand vermieden.\r\nFür Fragen und den weiteren Austausch stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBUNDESVERBAND\r\nDER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN\r\nHANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nEntwurf zur Änderung der Verordnung\r\nüber Allgemeine Bedingungen für die Versorgung\r\nmit Fernwärme (AVBFernwärmeV)\r\nund zur Aufhebung der Verordnung über\r\ndie Verbrauchserfassung und Abrechnung\r\nbei der Versorgung mit Fernwärme oder\r\nFernkälte (FFVAV)\r\nBerlin, 19.08.2024\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-260\r\nterton@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2024 Seite 2 von 11\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Entwurf zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und zur Aufhebung der Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (FFVAV) Stellung beziehen zu können. Wir würden es begrüßen, wenn die von uns angesprochenen Punkte im Rahmen dieser Stellungnahme Eingang in das weitere Verfahren finden.\r\nVorbemerkungen: Rolle des Handwerks in der Energie- und Wärmewende\r\nDeutschland will bis 2030 seine Treibhausgasemissionen erheblich reduzieren – und bis 2045 die Klimaneutralität erreicht haben. Das Handwerk unterstützt diese politische Zielsetzung. Dabei nimmt es eine Doppelrolle ein: Einerseits ist das Handwerk selbst Energieverbraucher, andererseits spielt es bei der Umsetzung der Energiewende eine zentrale Rolle: In den nächsten Jahren müssen große Mengen an Solarmodulen installiert, Windräder aufgestellt, Gebäude gedämmt und Heizungen ausgetauscht werden. Für den Ersatz von Autos mit Benzin- oder Dieselmotoren durch Elektrofahrzeuge ist der entschlossene Ausbau der Ladeinfrastruktur erforderlich. Die Betriebe stehen bereit für die Lösung dieser Herausforderungen und deren erfolgreiche Umsetzung.\r\nUm die ökologische Transformation im Betrieb zu schaffen, braucht es handwerks-freundliche Rahmenbedingungen. Im kleinbetrieblich bis mittelständisch geprägten Handwerk gibt es energieintensive Tätigkeiten, die für die Gesellschaft unverzichtbar sind – etwa die Reinigung für Krankenhäuser und Pflegeheime oder die wohnortnahe Versorgung mit Lebensmitteln. Diese Handwerke brauchen passfähige Instrumente und Unterstützungsleistungen, um beispielsweise die Wärmeversorgung der Betriebsstätten klimafreundlich umzustellen oder den Fuhrpark zu elektrifizieren. Das Handwerk ist der Schlüssel zur Energie- und Wärmewende und nimmt dabei eine Doppelrolle ein: Die Betriebe sind Umsetzer und Gestalter der Transformation, sie sind aber auch Betroffene und müssen sich selbst transformieren. Um die Transformation zu schaffen, muss Politik das gesamte Handwerk mitnehmen. Aus diesen beiden beschriebenen Rollen heraus sind unsere Anmerkungen zu dem vor-liegenden Änderungsentwurf entstanden.\r\nZDH 2024 Seite 3 von 11\r\nAllgemeine Anmerkungen\r\nDie geplante Änderung der AVBFernwärmeV weist unseres Erachtens richtige Schritte auf, um Verbraucherrechte und Transparenz zu stärken und die Grundlage für die Stabilisierung des wirtschaftlichen Rahmens für einen effizienten Ausbau und die Dekarbonisierung der Wärmenetze sowie zur Anpassung an die fortschreitende Digitalisierung zu legen.\r\nLeider haben wir aber den Eindruck, dass die derzeitige Verunsicherung und negative Entwicklung des dezentralen Wärmemarktes und damit der Energie- und Klimawende im Gebäudebereich durch den vorliegenden Entwurf der AVBFernwärmeV sich weiter zu verschärfen droht. Trotz gut gemeinter Ansätze für mehr Transparenz und Flexibilität sehen wir die Gefahr, dass der Verordnungsentwurf die Verunsicherung bei Immobilienbesitzern und Investoren durch zunehmend komplexer und detaillierter werdende Re-gelungen steigert. Dadurch wird die angestrebte Wärmewende weiter verzögert.\r\nZudem stellen sich uns weiterhin folgende fundamentale Fragen, deren Beantwortung offen bleibt:\r\n◼\r\nWelchen Nutzen haben Musterberechnungen und Erläuterungen zum Wärmepreis, wenn die Erstvertragslaufzeit noch immer zehn Jahre beträgt, ein Systemwechsel nahezu ausgeschlossen ist und Wettbewerb bei Fernwärmeanbietern und Wärmenetzbetreibern fehlt?\r\n◼\r\nWie realistisch ist ein Wechsel zu dezentralen Wärmeversorgungslösungen, wenn der Fernwärmeversorger Ausgleichszahlungen in „angemessener Höhe“ verlangen darf und somit ein unkalkulierbares finanzielles Risiko mit einem Wechsel verbunden ist?\r\n◼\r\nWie wettbewerbsfähig ist eine Fernwärme, die auf monopolistischen Strukturen der Wärmeerzeugung und -einspeisung beruht und über eine Fernwärmesatzung oder einen kommunalen Anschlusszwang abgesichert ist?\r\n◼\r\nWie zeitgemäß ist eine Fernwärmeverordnung, in der z.B. kalte Fernwärme keine Rolle spielt?\r\nNah- und Fernwärme sind durchaus wichtige Faktoren einer künftig dekarbonisierten Energieversorgung, es muss allerdings sichergestellt bleiben, dass sich der Kunde frei-willig und ohne Einschränkungen für dessen Nutzung entscheiden darf. Dahingehend negative Erfahrungen mit kommunaler Energieversorgung, die auf Anschluss- und Be-nutzungszwänge sowie Verbot lokaler Alternativen setzt, rufen berechtigte Zweifel hervor und werden von uns abgelehnt.\r\nWettbewerb im Fernwärmemarkt\r\nNah- und Fernwärme werden einen wichtigen Beitrag zur Wärmewende leisten können. In vielen Fällen werden jedoch auch dezentrale Lösungen eine bedeutende Rolle spielen, insbesondere, wenn man die technische Integration von Energie- und Wärmeversorgung in Betracht zieht. Die Verbraucher sollten stets die Wahlfreiheit haben, für welche Wärmetechnologie sie sich entscheiden. Anschluss- und Benutzungszwänge sind aus Sicht des Handwerks daher unbedingt zu vermeiden, da sie die Verbraucher entmündigen, den Wettbewerb einschränken und technologieoffene Innovationen behindern. Dieses\r\nZDH 2024 Seite 4 von 11\r\nist entscheidend, denn sonst gelingt es nicht, die dringend benötigte Akzeptanz für die Wärmewende zu erreichen.\r\nNur ein funktionierender Wettbewerb – oder, falls notwendig, durch Regulierung geschaffene „wettbewerbsähnliche“ Ergebnisse – im Fernwärmemarkt stellt sicher, dass die effizientesten Technologien zum Einsatz kommen. Dadurch werden niedrige Preise für die Endkunden gewährleistet.\r\nBedauerlicherweise enthält der Änderungsentwurf der AVBFernwärmeV keine Ober-grenze für Fernwärmepreise und ebenso keine Einführung einer Preisaufsicht. Diese Aspekte sind aber bedeutsam: Fernwärme wird im offenen Wettbewerb mit anderen Lösungen ein wichtiger Teil der Wärmewende sein. Der weit überwiegende Teil wird aber mit dezentralen Wärmelösungen vervollständigt werden müssen. Die notwendige Diversifizierung erfordert klare Grenzen für den Verantwortungsbereich der Energieversorger, insbesondere bei handwerksrelevanten Dienstleistungen und Kernmärkten. Fernwärmemonopole müssen einer wirksamen Preiskontrolle durch die Bundesnetzagentur und Landesregulierungsbehörden unterliegen.\r\nAus Sicht des Handwerks sollte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) diesbezüglich mutiger auftreten und die Vorschläge der Monopolkommission für einen wettbewerbsfähigeren Fernwärmemarkt (Kapitel V im Hauptgutachten XXV „Wettbewerb 2024“ der Monopolkommission) vollumfänglich unterstützen und in der Novellierung berücksichtigen.\r\nDie Monopolkommission hat hier darauf hingewiesen, dass es bei Fernwärme keinen Wettbewerb zwischen verschiedenen Anbietern gibt. Der Systemwettbewerb wird sogar weiter eingeschränkt, da Öl- und Gasheizungen in Zukunft weitgehend vom Markt verschwinden werden. Die Monopolkommission befürchtet, dass die Marktposition der Fernwärmeunternehmen durch kommunale Wärmeplanung noch stärker wird. Der aktuelle Regulierungsrahmen reicht laut Monopolkommission daher nicht aus, um diese Wettbewerbsmängel zu lösen. Weiterhin befürchtet die Monopolkommission, dass durch die Monopolstellung der Fernwärme die Akzeptanz für die Wärmewende in der Bevölkerung schwinden könnte.\r\nDie Monopolkommission empfiehlt die Trennung des natürlichen Netzmonopols von der Wärmeproduktion und dem Vertrieb. Dies würde für Wettbewerb sorgen und regulatorische Eingriffe auf der Endkundenebene überflüssig machen. Die Schaffung einer Tarifvielfalt, wie sie etwa im Strom- und Gasmarkt existiert, wäre ein erster Schritt in die richtige Richtung. Dieser reicht jedoch bei weitem nicht aus. Doch auch hier muss die Preisgestaltung nachvollziehbar sein. Warum Fernwärmeversorgungsunternehmen für grüne Fernwärme aus unvermeidbarer Abwärme höhere Preise als bei herkömmlichen Tarifen verlangen sollen können, erschließt sich nicht unmittelbar.\r\nLangfristig empfiehlt die Monopolkommission, auch wettbewerbsstrukturelle Eingriffe ins Marktdesign zu prüfen. Daher empfiehlt die Monopolkommission die Trennung des natürlichen Netzmonopols von der Wärmeproduktion und dem Vertrieb. Dies würde für Wettbewerb sorgen und regulatorische Eingriffe auf der Endkundenebene überflüssig machen.\r\nZDH 2024 Seite 5 von 11\r\nSpezielle thematische Anmerkungen\r\nRechtsicherheit für bestehende, projektierte oder geplante, dezentrale und klimafreundliche Wärmeerzeugungs- und Kälteanlagen in Gebäuden Aus unserer Sicht muss es mehr Rechtsicherheit für bestehende und projektierte bzw. geplante, dezentrale und klimafreundliche Wärmeerzeugungs- und Kälteanlagen in Gebäuden geben, die erneuerbare Energien in dem nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgeschriebenen Umfang nutzen. Immobilienbesitzer, die ihre Gebäude oder ihre Wohnung schon heute oder zukünftig mittels einer dezentralen und GEG-konformen Technologie beheizen oder kühlen, müssen dauerhaft vor nachträglich beschlossenen oder rechtswirksam werdenden Fernwärmesatzungen und Anschluss- und Benutzungszwängen geschützt werden! Aus diesem Grunde muss zum Laufzeitende des Liefervertrages für Fernwärme die Option bestehen, auf dezentrale Lösungen umsteigen zu können. Laut § 3 Absatz 2 AVB-FernwärmeV des vorliegenden Entwurfes ist der Kunde berechtigt, eine Anpassung an seinen tatsächlichen Bedarf zu verlangen, soweit er ggü. dem Fernwärmeversorgungsunternehmen nachweist, 1. den Wärmebedarf teilweise durch andere Wärmeversorgung als durch Fernwärme in Erfüllung des § 71 Absatz 1 GEG (mind. 65 Prozent erneuerbare Energie) zu decken, wenn das Fernwärmenetz nicht den Anforderungen nach § 29 bis 32 Wärmeplanungsgesetz (WPG) entspricht (Anm.: Grundsätzlich müssen Fernwärmenetze ab 2030 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 80 Prozent Anteil an erneuerbarer Energie aufweisen; Fristverlängerungen durch die Länder sind möglich. Neue Fernwärmenetze müssen ab 2025 mind. 65 Prozent erneuerbare Energien, alle Wärmenetze bis 2045 zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien gespeist werden.) oder 2. dass er durch Effizienzmaßnahmen (z.B. energetische Gebäudesanierung und Betriebsoptimierung) oder geänderte Nutzungsanforderungen dauerhaft weniger Leistung benötigt. Der Kunde wäre im Fall nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 (das Wärmenetz erfüllt nicht die geltenden rechtlichen Anforderungen nach § 29 bis § 32 Wärmeplanungsgesetz (WPG)) auch berechtigt, innerhalb von 3 Monaten zum Ende des Kalendermonats den Versorgungsvertag zu kündigen, sofern er seinen Wärmebedarf vollständig gem. § 71 Absatz 1 GEG deckt. Die Einschränkung in §3 Absatz 2 Ziffer 1., dass der Verbraucher nur dann den Leistungsbezug durch den Einsatz eines anderen Wärmerzeugers absenken kann, wenn die Fern-wärme nicht den Anforderungen der §§ 29-32 WPG entspricht, sollte gestrichen werden: „1. den Wärmebedarf teilweise durch eine andere Wärmeversorgung als durch Fernwärmeversorgung in Erfüllung der Anforderung aus § 71 Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz zu decken und die bestehende Fernwärmeversorgung über ein Wärmenetz erfolgt, das nicht die jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen nach § 29 bis § 32\r\nZDH 2024 Seite 6 von 11\r\nWärmeplanungsgesetz und Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung, ABl. L 231 vom 20.9.2023, Seite 1) erfüllt oder…“ Zumindest jedoch muss das Wort „und“ in §3 Absatz 2 Ziffer 1. in Anlehnung an §71 Abs. 2 GEG (Gleichwertigkeit) gestrichen und durch das Wort „oder“ ersetzt werden: „1. den Wärmebedarf teilweise durch eine andere Wärmeversorgung als durch Fernwärmeversorgung in Erfüllung der Anforderung aus § 71 Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz zu decken und oder die bestehende Fernwärmeversorgung über ein Wärmenetz erfolgt, das nicht die jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen nach § 29 bis § 32 Wärmeplanungsgesetz und Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung, ABl. L 231 vom 20.9.2023, Seite 1) erfüllt oder…“ Das WPG fordert von den Fernwärmebetreibern, bis zu bestimmten Stichjahren vorgegebene Anteile erneuerbarer Energien in ihren Wärmenetzen zu garantieren. Nach § 29 WPG müssen in bestehenden Wärmenetzen bis zum Jahr 2030 mindestens 30 Prozent und bis zum Jahr 2040 mindestens 80 Prozent erneuerbare Wärmequellen eingebunden werden. Auf Antrag können Fristverlängerungen bis zum Jahr 2034 bzw. 2044 gewährt werden. Dagegen müssen dezentrale Wärmeerzeuger nach § 71 GEG spätestens mit dem Vorliegen des kommunalen Wärmeplans (spätestens bis zum 30. Juni 2028) mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien zur Deckung des Wärmebedarfs einbinden. Mit dezentralen Wärmeerzeugungslösungen könnte – ohne diese Einschränkung – die 65-Prozent-EE-Anforderung aus dem GEG also schneller umgesetzt werden. In § 3 Absatz 5 wird dem Fernwärmeversorgungsunternehmen bei Kündigung innerhalb der Erst-Vertragslaufzeit die Möglichkeit eingeräumt, Ausgleichzahlungen in angemessener Höhe einzufordern. De facto handelt es sich hierbei um ein „Abschreckungsinstrument“, um Immobilienbesitzer vom Wechsel zu dezentralen Wärmeversorgungslösungen unter Nutzung erneuerbarer Energien abzubringen, da der unbestimmte Begriff „in angemessener Höhe“ ein unkalkulierbares finanzielles Risiko birgt. Ausnahmen sollen nur bei Kleinstnetzen (kleiner als 20 MW) gelten. Die Ausgleichszahlung darf nicht einseitig vom Fernwärmeversorgungsunternehmen festgelegt werden, ohne dass diese Kostenstellung einer öffentlichen Kontrolle unterliegt! Bis zur Umsetzung der § 29 bis 32 WPG (Fernwärmenetze mit entsprechendem Anteil Erneuerbarer Energien) wäre der Kunde nach AVBFernwärmeV berechtigt, die eigene Wärmeversorgung anteilig oder vollständig durch ein dezentrales Wärmeversorgungssystem gem. § 71 GEG zu decken. Fraglich ist jedoch, inwieweit eine kommunale Fernwärmesatzung oder Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang an ein Fernwärmenetz ohne entsprechenden An-teil an erneuerbaren Energien die Bundesverordnung AVBFernwärmeV aushebeln kann. Ebenso ist die nachhaltige Auswirkung der Kündigungsoption des Kunden und möglicher Rechtsanspruch auf Wärmeversorgungsoptionen gem. GEG bzw. § 3 AVBFernwärmeV zu hinterfragen. Welchen rechtlichen Status erhalten bestehende dezentrale, GEG-konforme Heizungsanlagen über 2025/ 2030 hinaus, wenn z.B. bei Betreiben einer\r\nZDH 2024 Seite 7 von 11\r\nvorhandenen Wärmepumpe oder Hybridanlage ein Fernwärmenetz konform der Kommunalen Wärmeplanung (KWP) nach WPG nachqualifiziert sowie eine Fernwärmesatzung bzw. ein kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang beschlossen wird? Vor diesem Hintergrund werden Kunden eine derzeitige Investition in moderne und umwelt-schonende Heiztechnik aufschieben, was nicht im Sinne der Wärmewende sein kann.\r\nVerbraucherrechte stärken und nicht beschneiden Bei den Veröffentlichungspflichten nach § 1a AVBFernwärmeV ist das Ziel erkennbar, den Neukunden in die Lage zu versetzen, sich ein Bild von der Güte der Leistung (EE-An-teil, Netzverluste etc.) zu machen und seine Kostenrisiken abzuschätzen. Es fehlt aber ein wesentlicher Teil der Risikoabschätzung, und das ist der Pfad in Richtung 2050. Diese Information ist wichtig für die daraus erwachsenden Änderungen des Grund- und Arbeitspreises, und sie ist wichtig für das Recht des Kunden auf „Abkopplung“, welches da-ran geknüpft ist, dass ein Wärmenetz die Anforderungen nach Art. 26 Abs. 1 und 2 EED verfehlt. Daher sollte der Versorger zumindest verpflichtet sein, den Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan nach § 32 WPG in verständlicher Form zur Verfügung zu stellen. Das gilt insbesondere angesichts der (überlangen) Mindesterstvertragslaufzeit (s. u.) und in diesem Zeitraum geltenden Preisanpassungsmöglichkeiten seitens des Versorgers. Hinzukommen sollte zudem noch Sachstand / Monitoring, d.h., Ist-Zustand und Pfadeinhaltung mit Blick auf den nächsten Meilenstein des Art. 26 EED. Und schließlich sollte der Versorger verpflichtet sein zu belegen, dass er die Anforderungen eines effizienten Wärmenetzes erfüllt. Die Laufzeit für Erstverträge von (unverändert) 10 Jahren bindet Kundinnen und Kunden unverhältnismäßig lange und schränkt deren Flexibilität ein, um auf Marktveränderungen zu reagieren oder auf technologisch sinnvollere und klimafreundlichere, dezentrale Heizmöglichkeiten umzusteigen. Die Vertragslaufzeiten sowie die Verlängerungszeiten sollten daher an die Laufzeiten der geltenden Gastarife angeglichen werden. Das würde die Fernwärmeversorgungsunternehmen zusätzlich animieren, kundenfreundliche Wärmeprodukte anzubieten. Die stillschweigende Vertragsverlängerung im Anschluss wird im Entwurf zwar von fünf auf zwei Jahre verkürzt, ist aber im Sinne des Verbraucherschutzes wenig sachgerecht. Auch bei Bestandsverträgen sollten Kunden die Möglichkeit haben, ihren Fernwärme-vertrag zu kündigen, wenn sie eine klimafreundlichere und kostengünstigere Alternative nachweisen können. Die bisherigen Regelungen in §3 Absatz 2 AVBFernwärmeV, welche ein kurzfristiges Kündigungsrecht einräumen, sollten daher beibehalten werden. Diese Regelung trägt dazu bei, den Wettbewerb zu fördern und die Energiewende voranzutreiben, indem sie den Umstieg auf nachhaltigere Heizlösungen erleichtert. Eine Flexibilisierung der Vertragslaufzeiten und Kündigungsrechte würde somit nicht nur den individuellen Bedürfnissen der Kunden gerecht werden, sondern auch einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Zu begrüßen sind die Änderungen bei der klimafreundlichen Fernwärme: Versorger sollen nun spezielle Tarife für „grüne Fernwärme“ anbieten können. Dies bietet die Chance, dass Fernwärmeanbieter in grüne Fernwärmequellen investieren. Dabei sollte allerdings\r\nZDH 2024 Seite 8 von 11\r\nsichergestellt werden können, dass die Mehrerlöse aus den teureren Tarifen auch tat-sächlich für Investitionen in grüne Fernwärme genutzt werden und, dass Verbraucher darüber informiert werden, wenn ihr Fernwärmemix nicht mehr in Teilen grün ist, z.B. weil der Versorger die erneuerbaren Wärmequellen anders vermarktet. Hier bietet § 2a Satz 3 AVBFernwärmeV einen entsprechenden Hebel.\r\nZukunftsfähigkeit der Fernwärme und Technologieoffenheit Bereits im WPG der Bundesregierung fanden „kalte Wärmenetze“ – die technische Variante eines Wärmenetzes, das mit niedrigen Übertragungstemperaturen in der Nähe der Umgebungstemperatur arbeitet und daher sowohl Wärme als auch Kälte bereitstellen kann – keine Berücksichtigung. Auch die AVBFernWärmeV geht nicht explizit auf diese technische Variante ein, bei der im Gebäude des Anschlussnehmers eine Übergabestationen auf Basis einer klassischen Grundwasser- bzw. Solewärmepumpe zum Einsatz kommt. Die Anlagen zeichnen sich durch die Möglichkeit aus, eine klassische Übergabestation für Nahwärme in die Anlage zu integrieren. Hierzu sollte das AVBFernWärmeV entsprechend nachgebessert werden.\r\nTechnologieoffenheit, Wettbewerb und Verbraucherschutz Bedauerlicherweise enthält der Änderungsentwurf der AVBFernwärmeV keine Ober-grenze für Fernwärmepreise und ebenso keine Einführung einer Preisaufsicht. Eine wirksame Kontrolle der Monopolstellung von Fernwärmeanbietern ist jedoch unseres Erachtens unerlässlich. Voraussichtlich muss dazu nun in jedem Einzelfall das Bundeskartellamt bemüht werden, das ja bereits in der Vergangenheit im Zuge von Sektoruntersuchungen Handlungsbedarf festgestellt und Korrekturen angemahnt hatte (s. auch die Ausführungen unter „Allgemeine Anmerkungen“ weiter vorne in dieser Stellungnahme). Fernwärme wird zwar im offenen Wettbewerb mit anderen Lösungen ein wichtiger Teil der Wärmewende sein. Der weit überwiegende Teil wird aber mit dezentralen Wärmelösungen vervollständigt werden müssen. Die notwendige Diversifizierung erfordert klare Grenzen für den Verantwortungsbereich der Energieversorger, insbesondere bei handwerksrelevanten Dienstleistungen und Kernmärkten. Fernwärmemonopole müssen einer wirksamen Preiskontrolle durch die Bundesnetzagentur und Landesregulierungsbehörden unterliegen. Die Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung von Anschluss- und Benutzungszwang ist in § 109 („Anschluss- und Benutzungszwang“) GEG verankert: „Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.“ Da der Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes mit einer GEG-konformen dezentralen Wärmeerzeugungsanlage bereits gegeben ist, entfällt unseres Erachtens eine wichtige\r\nZDH 2024 Seite 9 von 11\r\nBegründung für einen Anschluss- und Benutzungszwang. Eine derartige pauschale, verordnungsrechtliche bzw. satzungsmäßige Vorgabe lehnen wir daher grundsätzlich ab. Die deutschen Fernwärmeversorger stehen nach eigenem Bekunden vor immensen Herausforderungen und müssen in den kommenden Jahren gewaltige Summen in den Aus-bau und die Transformation der Fernwärme stecken, damit die Klimaziele in Deutschland erreicht werden können. Wie die Neuauflage 2024 des Prognos-Gutachtens „Perspektive der Fernwärme“ gezeigt hat, liegt der Investitionsbedarf für die Betreiber von (Fern-) Wärmenetzen bis zum Jahr 2030 bei 43,5 Milliarden Euro – eine Summe, die die Unternehmen nur dann schultern können, wenn sie über Rechtssicherheit – und damit Investitionssicherheit – und einen geeigneten Förderrahmen verfügen. Was daher nicht geschehen darf, dass dieses zu Lasten derjenigen Haushalte geschehen, die qua kommunalem Anschlusszwang oder Fernwärmesatzung gezwungen werden, diese Kosten mit-zutragen. Ein solches Vorgehen lehnen wir daher ab.\r\nZusammenhang von AVBFernwärmeV und Energie-Contracting Bisher galt: „Nahwärme ist Fernwärme“. Nach dem Leitsatz des BGH-Urteils vom 25.10.1989 (VIII ZR 229/88) handelt es sich (auch) dann um Fernwärme, wenn aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage von einem Dritten nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig Wärme produziert und an andere geliefert wird. Auf die räumliche Nähe der Anlage zu dem versorgten Gebäude oder das Vorhandensein eines größeren Leitungsnetzes kommt es dabei nicht an. Durch den vorliegenden Änderungsentwurf der AVBFernwärmeV wird diese bewährte Rechtsprechung ausgehebelt. Nach dem neuen § 1 Abs. 4 Nr. 2 AVBFernwärmeV ist „Fernwärme“ die gewerbliche Wärmelieferung aus einem Wärmenetz. Ein „Wärmenetz“ wiederum wird als eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme ver-standen, die kein Gebäudenetz im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes ist (vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 7 AVBFernwärmeV i.V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 17 WPG und § 3 Abs. 1 Nr. 9a GEG). In § 1 Abs. 1 Satz 3 AVBFernwärmeV heißt es sodann, dass die AVBFernwärmeV auf die gewerbliche Lieferung von Wärme aus einem Gebäudenetz oder einer Wärmeerzeugungsanlage, die jeweils nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehen, entsprechend anzuwenden ist. Die AVBFernwärmeV findet auf Contracting-Fallgestaltungen künftig also nicht mehr unmittelbare, sondern nur noch entsprechende (analoge) Anwendung. Dass der Verordnungsentwurf die Regelungsmaterie aber zu sehr aus der Perspektive der Fernwärme betrachtet und das auch praktische Folgen hat, zeigt sich bei der Regelung zur Vertragslaufzeit (§ 32 AVBFernwärmeV). Hier hält der Verordnungsgeber an der Regelung aus seinem Entwurf 2022 fest, dass die Vertragslaufzeit nur dann maximal 10 Jahre betragen darf, wenn ein Hausanschluss neu hergestellt oder die vereinbarte Fernwärmeleistung wesentlich erhöht wird. In anderen Fällen wird die maximale Vertragslaufzeit von 10 Jahre auf 5 Jahre reduziert. Da Contracting-Modelle mit einer Laufzeit von 5 Jahren sich wirtschaftlich nicht abbilden lassen, dürfte damit jedenfalls dem standardisierten Contracting-Geschäft mit\r\nZDH 2024 Seite 10 von 11\r\nKleinkunden, bei dem die Vertragslaufzeit nicht individuell ausgehandelt werden kann, die rechtliche bzw. wirtschaftliche Grundlage entzogen sein. Insoweit muss der Entwurf an dieser Stelle nachgebessert werden, so dass die Belange des Contracting ebenfalls Berücksichtigung finden.\r\nNetzverluste Die Regelung in § 1a Abs. 1 Nr. 5 AVBFernwärmeV, wonach die Netzbetreiber Informationen über die Netzverluste in Prozent, Kilowattstunden sowie in durchschnittlichen Kilowattstunden pro Kilometer der Fernwärmetrasse leicht auffindbar auf ihrer Internetseite veröffentlichen müssen, ist grundsätzlich begrüßenswert. Während einige der Versorger den Netzverlust heute bereits in Prozent ausweisen, veröffentlichen andere Versorger nur den Netzverlust in MWh, nicht jedoch die Wärme-Netzeinspeisung und die nutzbare Wärmeabgabe. Fachhandwerksbetriebe berichten, dass sie in den bestehenden Fernwärmenetzen – sowohl das Rohrleitungsnetz als auch die im Gebäude liegenden Verbraucherkreisläufe betreffend – regelmäßig nach dem heutigen Stand unzureichend isolierte Leitungen vorfindet. Infolge dieser unzureichenden Isolierung kommt es zum Teil zu erheblichen Wärmeverlusten, welche unter Verwendung höherer Dämmdicken erheblich reduziert werden könnten. Die früher in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelten technischen Anforderungen an den Wärmeschutz innerhalb eines Gebäudes sind Anfang 2020 in § 69 GEG über-gegangen, welcher jedoch nur für zwei Szenarien Dämmvorgaben regelt: Begrenzung der Wärmeabgabe der Rohrleitungen bei Erstinstallation oder Ersatz und Nachrüstung bei bisher ungedämmten Leitungen in nicht beheizten Räumen. Eine Pflicht zur Nachbesserung bei bestehenden Dämmungen in Verbraucherkreisläufen, die nicht den aktuell geltenden Vorgaben entsprechen, besteht unserer Kenntnis nach nicht. Für das Rohrleitungsnetz (Leitungssystem außerhalb von Gebäuden) gibt es unserer Kenntnis nach außerdem keine gesetzlichen Vorgaben für die Dämmung bzw. existieren erst seit einigen Jahren zumindest DIN-Normen für vorgedämmte Rohrsysteme und VDI-Richtlinien hinsichtlich der Dämmung aus betrieblichen und wirtschaftlichen Gesichtspunkten. Dabei können Fernwärmeversorger die Zusatzkosten für den Mehrbedarf an Energie, welche zur Erzeugung eingesetzt werden muss, indirekt über den Preis auf die Verbraucher umlegen, während Gebäudeeigentümer anfallende Kosten vollständig auf ihre Mieter umlegen können, sodass in beiden Fällen kein Anreiz für eine entsprechende Nachdämmung gegeben ist. Zwar sollen die Regelungen der AVBFernwärmeV für mehr Transparenz sorgen, unserer Ansicht nach sollten aber auch Anreize zur Steigerung der Energieeffizienz des Fernwärmenetzes geschaffen und in die Verordnung mit aufgenommen werden, wobei diese nicht zu Lasten der Verbraucher gehen dürfen. Als eine Art „Effizienzkriterium“ denkbar wären beispielsweise Maximalwerte für Netzverluste vergleichbarer Netze oder über eine Pflicht zur Nachdämmung bestehender Rohrsysteme und Verbraucherkreisläufe.\r\nZDH 2024 Seite 11 von 11\r\nAnsprechpartner: Dr. Constantin Terton\r\nBereich: Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-260\r\nterton@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung Berlin, 16.08.2024\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-260\r\ndr.terton@zdh.de\r\n+49 30 20619-264\r\nbenke@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2024 Seite 2 von 15\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland.\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung“ Stellung beziehen zu können. Wir würden es begrüßen, wenn die von uns angesprochenen Punkte im Rahmen dieser Stellungnahme Eingang in das weitere Verfahren finden.\r\nZusammenfassung\r\nDer ZDH unterstützt die Grundanliegen des Entwurfs für ein „Gesetz zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung“, insbesondere hinsichtlich der Beschleunigung des Planen und Bauens, der Verbesserung der Rahmenbedingungen des Wohnungsbaus sowie zur weiteren Ausgestaltung von Maßnahmen des Klimaschutzes und der Klimafolgenanpassung in der Bauleitplanung.\r\nIn Ergänzung zu diesen richtigen Ansätzen der Novelle regt der ZDH an, auch die Belange ansässiger Gewerbebetriebe – die unverzichtbar für Wohnungsbau, Transformation und Energiewende in Städten und Gemeinden sind – stärker in den Zielbestimmungen und Festsetzungsmöglichkeiten des BauGB sowie in den Baugebieten der BauNVO zu berück-sichtigen. Nur Städte und Gemeinden mit „kurzen Wegen“, wohnortnahen Arbeitsplätzen und verbrauchernahen Angeboten von Versorgung und Diensten für Transformation und Energiewende bieten die Voraussetzungen für eine nachhaltige Entwicklung.\r\nAllgemeine Anmerkungen\r\nDas Handwerk ist ein besonders eng mit den Städten und Gemeinden verbundener Wirtschaftsbereich. Wohn-, Misch-, Gewerbegebiete und zentrale Versorgungsbereiche sowohl in Ballungsräumen als auch in ländlichen Räumen sind wichtige Standorte für zahlreiche Handwerksbetriebe aus verschiedenen Gewerken: von kleinen Dienstleistungsbetrieben über die vielfältigen Ladenhandwerke bis hin zu großen Werkstatt- und Bauunternehmen. Die ansässigen Unternehmer wünschen den Erhalt und die Entwicklungsfähigkeit ihrer integrierten Standorte, um auch für die Zukunft die Nähe zu ihren Kunden sichern zu können. Ebenfalls wichtiger Bestandteil jeder Stadtentwicklungspolitik muss die Sicherung siedlungsnaher und gut erschlossener Gewerbegebiete für weitere Gewerke mit anderen Flächenansprüchen sein.\r\nIm Zusammenhang mit der aktuellen Wohnungsbaukrise unterstützt der ZDH nachdrücklich Anstrengungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Wohnungsbau, an dem der handwerkliche Bau und Ausbau entscheidend beteiligt ist: Notwendig sind u. a. gezielte Förderungen, Entbürokratisierungen und Vereinfachungen. Die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren zur besseren Baulandmobilisierung ist eben-falls ein wichtiger Bestandteil der notwendigen Reformen. Die in der vorliegenden Novelle vorgeschlagene Weiterentwicklung des Bauplanungsrechts ist dabei ein zentraler Ansatz-punkt. Diese positiven Ansätze zur Verfahrensbeschleunigung und zur Schaffung von schnell umsetzbaren Instrumenten für die Baulandmobilisierung sowie die weitere Digitalisierung werden ebenso wie die stärkere Verankerung der Klimafolgenanpassung und der\r\nZDH 2024 Seite 3 von 15\r\nPlanung von Erneuerbaren Energien ausdrücklich unterstützt. Auf die jeweilige Nennung der unterstützten Regelungen verzichten wir im Rahmen der folgenden Stellungnahme in der Regel aus Platzgründen.\r\nDer ZDH legt Wert darauf, dass bei allen notwendigen Reformschritten eine geordnete städtebauliche Entwicklung sowie die Berücksichtigung der Belange unterschiedlicher Nutzer städtischer Flächen gewährleistet bleiben. Bauplanungsrechtliche Verfahren sind konsequent zu beschleunigen. Die Grundprinzipien nachhaltiger Entwicklung müssen aber erhalten bleiben, um mittelfristig kontraproduktive Rückwirkungen und Konflikte zwischen unterschiedlichen Nutzungen zu vermeiden. Entscheidend für den Erfolg von Beschleunigungsmaßnahmen vor Ort ist die gleichzeitige Stärkung von Handlungsfähigkeit, Effizienz und Personalausstattung der Kommunen und Genehmigungsbehörden.\r\nAnpassungen des Baurechts sind vor diesem Hintergrund nicht nur für die Gewerke des Handwerks von Bedeutung, die direkt an Bauvorhaben beteiligt sind. Die Regelungen des Baugesetzbuches (BauGB) bilden auch zentrale Rahmenbedingungen für die Standortsicherung aller ansässigen Handwerksbetriebe aus unterschiedlichen Gewerken in den jeweiligen Baugebieten. Die Beteiligung an Bauleitplanverfahren ist für die Betriebe sowie für die Handwerksorganisationen (insbesondere die Handwerkskammern) als Träger Öffentlicher Belange (TÖB) von großer Bedeutung, um auf die spezifischen Standortanforderungen des Handwerks hinzuweisen und Anregungen einbringen zu können.\r\nSpezielle Anmerkungen\r\nBaugesetzbuch (BauGB)\r\nZu § 1, 1 a bis c BauGB: Zielsetzungen und Abwägungsmaterial\r\nAus Sicht des Handwerks ist die geplante Neustrukturierung der Zielbestimmungen und des Abwägungssystems der Bauleitplanung in § 1 und § 1 a bis c BauGB-E sinnvoll. Sie dient der besseren Lesbarkeit, setzt aber auch einige neue Akzente. So wird dezidiert in § 1b Abs. 1 ausgeführt: „Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen an gerechte, grüne und produktive Städte und Gemeinden auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten.“\r\nDer Dreiklang der Begriffe „gerechte, grüne und produktive Städte“ bezieht sich gemäß Begründung ausdrücklich auf die „Neue Leipzig Charta“. Dies ist aus Sicht des Handwerks ebenfalls zu unterstützen. Nähere inhaltliche Unterlegung erfahren jedoch in den §§ 1a bis c BauGB-E sowie in anderen Paragrafen der Novelle nur die Themenfelder „Gerechtigkeit“ (u. a. im Bereich der Wohnraumversorgung) und „Grün“ (in zahlreichen Punkten zu Natur- und Umweltschutz, Entsiegelung, Klimafolgenanpassung).\r\nWir erachten es aber als notwendig, auch die Begrifflichkeit „produktive Stadt“ anknüpfend an die „Neue Leipzig Charta“, die Diskussionen um Multifunktionalität im „Beirat\r\nZDH 2024 Seite 4 von 15\r\nInnenstadt“, die Debatte um die „Stadt der kurzen Wege“ und „Urbane Produktion“ auch in den Zielbestimmungen des Baugesetzbuches weiter zu spezifizieren.\r\nDie Neue Leipzig Charta von 2020 führt zur Thematik „produktive Stadt“ aus: „Die trans-formative Kraft der Städte beruht auf einer breit aufgestellten Wirtschaft, die Arbeits-plätze und eine solide finanzielle Grundlage für die nachhaltige Stadtentwicklung schafft. Als attraktive, innovative und wettbewerbsfähige Wirtschaftsstandorte brauchen Städte qualifizierte Arbeitskräfte, soziale, technische und logistische Infrastrukturen sowie bezahl-bare und verfügbare Flächen. Es sollte ein wesentlicher Bestandteil der Stadtplanung sein, dafür entsprechende Voraussetzungen zu schaffen: so etwa eine innovationsfreundliche Umgebung oder Möglichkeiten zur lokalen und regionalen Produktion […] So werden neue Formen von nutzungsgemischten Stadtquartieren ermöglicht und unterstützt.“\r\nAuch das „Bündnis bezahlbarer Wohnraum“, das mehrfach in der Begründung des Gesetzentwurfes genannt wird, führt in seinem Maßnahmenkatalog von Oktober 2022 aus: „Da-bei [bei der Ausdehnung des Rechtsrahmens für Wohnungsbau und Nutzungsmischung] ist darauf zu achten, dass im Zuge dessen nachhaltige Standorte für das Wohnen wie auch für die notwendige Infrastruktur und für das Gewerbe entstehen und damit mehr Wohnungs-bau im verdichteten Innenbereich ermöglicht wird. Gleichzeitig sind die berechtigten Interessen der Anwohnerinnen und Anwohner an einem verlässlichen Schutz vor Immissionen sowie dem Schutz von ansässigen Gewerbebetrieben vor Verdrängung zu berücksichtigen.“\r\nDas Strategiepapier des „Beirates Innenstadt“ von 2021 betont: „Für eine nachhaltige Stadtentwicklung und die Innenentwicklung ist es entscheidend, das Nebeneinander der Nutzungen – wie zum Beispiel Handel, Gewerbe, Handwerk, Industrie und Gastronomie, Wohnen, Bildung, Kultur sowie öffentliche Einrichtungen (stadt-) verträglich zu gestalten, den Verkehr konfliktarm weiterzuentwickeln sowie den öffentlichen Raum zu qualifizieren.“\r\nDie ansässigen Betriebe – zumal aus dem Handwerk aber auch aus vielen anderen Branchen – sind zentrale Akteure der klimagerechten Transformation und nachhaltigen Stadtentwicklung. Die Ziele der Erhaltung der Städte als Standorte für Handwerk und kleinteiliges Gewerbe sowie das Leitbild der städtischen Funktionsvielfalt und Nutzungsmischung im Rahmen eines verträglichen Miteinanders von Wohnen und Arbeiten sollten deshalb deutlicher im Zielkatalog des Baugesetzbuches benannt werden. Die verbrauchernahe Versorgung, die Zuordnung von Wohnen und Arbeitsplätzen, die Erreichbarkeit wichtiger Dienste für eine älter werdende Bevölkerung, für die Mobilitätswende, für die Stärkung von Reparatur und Kreislaufwirtschaft und für den klimagerechten Umbau in Städten und Gemeinden der kurzen Wege sollten sich noch stärker im Abwägungssystem widerspiegeln.\r\nDamit wäre es möglich, Bestand und Entwicklungsfähigkeit innerörtlicher Betriebe im Rahmen der baurechtlichen Abwägung in der für die einzelnen Gewerke jeweils geeigneten Lage und Körnigkeit der Mischung gezielter zu sichern: Ob in Einkaufsstraßen, Wohn- und Mischgebieten oder gut erschlossenen städtischen Gewerbeflächen.\r\nAnbei unterbreiten wir Ergänzungsvorschläge, die die jetzt schon vorhandenen Verweise auf verbrauchernahe Versorgung und mittelständische Strukturen ergänzen sollen.\r\nZDH 2024 Seite 5 von 15\r\nErgänzungsvorschläge zu § 1 c BauGB-E sind unterstrichen. Soweit die Ergänzungsvorschläge nicht den Themenkomplex „produktive Stadt / Stadt der kurzen Wege / Wirtschaft“ betreffen werden für die Vorschläge die jeweiligen Begründungen extra ausgeführt. zu § 1c Abs. 2 BauGB-E [Belange der Wohn- und Arbeitsbevölkerung] Als Belange vornehmlich der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (soziale Belange) sind insbesondere zu berücksichtigen:\r\n1.\r\ndie allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse […]\r\n[…]\r\n5. die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen, durch Sicherstellung von Funktionsvielfalt in Städten und Gemeinden und die Stärkung von Stadt- und Ortszentren\r\n[…]\r\n6. [ergänzte Nummer] die Sicherung innerörtliche Arbeitsplätze bei verträglicher Zuordnung von Wohnen und Arbeiten im Sinne von klimagerechten Städten und Gemein-den mit kurzen Wegen\r\nZu § 1c Abs. 3 BauGB [Belange des Umwelt- und Naturschutzes]\r\nAls Belange vornehmlich des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege (umweltbezogene Belange), sind insbesondere zu berücksichtigen:\r\n7. die Vermeidung Verminderung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern\r\n[…]\r\n12. die Belange einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr sowie der effizienten Organisation notwendiger Versorgungsverkehre ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung.\r\nErläuterung zu § 1c Abs. 3 Nummer 7 BauGB-E: Anstelle der Zielsetzung „Vermeidung von Emissionen“ schlagen wir die Formulierung „Verminderung von Emissionen“ vor. Es gibt einige Bereiche, in denen Emissionen durch technische Innovationen und bauliche Maß-nahmen gänzlich reduziert werden können. In anderen Bereichen können aktuell und voraussichtlich auch in Zukunft Emissionen (z. B. Geräusche und Gerüche von innerstädtischen Backstuben oder Werkstätten) zwar reduziert, aber nicht gänzlich vermieden wer-den. Auch (gering) emittierende Gewerbebetriebe gehören zur städtischen Mischung und benötigen auch in Zukunft Raum für den Fortbestand. Sie müssen in der Stadtentwicklung insbesondere im Rahmen des Ziels der produktiven Stadt berücksichtigt werden. Eine sukzessive Verminderung von Emissionen beispielsweise mittels fortschreitender Technik und geänderter Tätigkeitsschwerpunkte steht dem unseres Erachtens nicht entgegen.\r\nZDH 2024 Seite 6 von 15\r\nErläuterung zu § 1c Abs. 3 Nummer 12 BauGB-E: Eine Stadtentwicklungspolitik, die auf eine Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichtet ist, ist zu begrüßen, insbesondere wenn beispielsweise durch eine Stadt der kurzen Wege und ein adäquates ÖPNV-Netz eine Verringerung des MIVs erzielt wird. Dies kann auch handwerklichen Verkehren zugutekommen. Es ist jedoch zu bedenken, dass Versorgungsverkehre und weitere hand-werkliche Verkehre nicht per se gänzlich vermieden werden können oder auf andere Verkehrsträger verlagerbar sind. Möglich ist hingegen eine effizientere, stadtverträgliche und emissionsarme Abwicklung. Dies ist auch bei der Stadt- und der Verkehrsplanung von beispielsweise autoarmen Quartieren durch entsprechende Konzepte (z. B. bei der Disposition des Raums für fließenden und ruhenden Verkehr) zu berücksichtigen.\r\nZu 1c Abs. 4 BauGB [wirtschaftliche Belange]\r\nAls Belange vornehmlich der Wirtschaft (wirtschaftliche Belange) sind insbesondere zu berücksichtigen:\r\nNr. 1 die Belange der klein- und mittelständischen Struktur [Ergänzung:] insbesondere handwerklicher und produzierender Betriebe“.\r\nAnmerkung zu § 1c Abs. 4 Nr. 1 BauGB-E: Wir regen explizit die Erwähnung des Handwerks als eines zentralen Bausteins für nachhaltige, resiliente und klimagerechte Städte an. Bisher wird das Handwerk explizit nur in § 34 und § 35 BauGB bei Spezialregelungen erwähnt. Angesichts der mittlerweile erfolgten Ausdifferenzierung von Regelungen für andere Wirtschaftsbereiche (Einzelhandel und nun selbst für Spezialbereiche wie Musikclubs) halten wir die ausdrückliche Nennung im BauGB (und auch in der BauNVO) wir geboten, um bessere Instrumente für die Sicherung und Entwicklung dieser Betriebe um-setzen zu können.\r\nZu § 1c Abs.4 BauGB Ergänzungsvorschlag nach Nr. 9\r\n[Ergänzung ZDH] Nr. 10 [Wirtschaftliche Belange] umfassen insbesondere eine angemessene Flächenausstattung der Betriebe in Hinblick auf die klein- wie großräumige Lage so-wie eine leistungsfähige verkehrliche Erschließung.\r\nZu § 1c Abs. 5 BauGB [sonstige Belange]\r\nAls sonstige öffentliche Belange sind insbesondere zu berücksichtigen:\r\n1.\r\ndie Anforderungen des kostensparenden Bauens, insbesondere beispielsweise des seriellen und modularen Bauens oder anderer Bauweisen unter Nutzung regionaler Ressourcen und innovativer Bautechniken\r\n2.\r\ndie multifunktionale Nutzung von Flächen mit verträglicher Zuordnung von Wohnen und Arbeiten sowie Versorgung in Städte und Gemeinden mit kurzen Wegen\r\nErläuterung zu § 1c Abs. 5 Nr. 1 BauGB-E: Das Ziel des kostensparenden Bauens wird vom Handwerk unterstützt. Wir halten eine explizite Nennung des seriellen und modularen\r\nZDH 2024 Seite 7 von 15\r\nBauens auf der Ebene des BauGB jedoch nicht für erforderlich, da es auch andere Bauweisen gibt. Sollte die Nennung beibehalten werden, schlagen wir eine ergänzende Nennung anderer Bauweisen ohne explizite Heraushebung vor.\r\nZu § 2 BauGB Umweltbericht\r\nDie Regelungen zur Reduzierung des Gesamtumfangs des Umweltberichtes (Anlage 1 zu § 2 Abs.2 und § 4c BauGB) werden ausdrücklich unterstützt.\r\nZu § 9 BauGB Inhalte Bebauungsplan\r\n§ 9 Nr. 16 c BauGB-E [Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden)\r\nDurch die Neuregelung soll auch eine Einbeziehung von Änderungen oder Nutzungsänderungen erfolgen.\r\nAnmerkung: Das Handwerk sieht hier die Gefahr fehlgeleiteter Folgewirkungen auf die bauordnungsrechtliche Genehmigungspraxis. Die Festschreibung von Hochwasserschutzmaßnahmen in der Bauleitplanung trifft im Falle der Errichtung von Gebäuden regelmäßig die Entwickler bzw. Eigentümer. Diese Regelung ist konsequent und entspricht der bisherigen Rechtslage. Soweit eine nachträgliche Überplanung gewerblicher Nutzungen neue oder zusätzliche Hochwasserschutzmaßnahmen einführt, sollten davon ebenfalls die Grundstückseigentümer als Umsetzungsverantwortliche betroffen sein. Zu befürchten ist aber, dass im Fall von Änderungen oder Nutzungsänderungen im Bestand faktisch die Betreiber/Mieter als Vorhabensträger verpflichtet werden, deren Genehmigungsverfahren anderenfalls blockiert würden. Grundstückseigentümer / Vermieter könnten grundstücks-bezogene Maßnahmen so auf die nachgeordneten Mieter verlagern. Diese würden damit ggf. wirtschaftlich überfordert und sollten eigentlich auch nicht Träger / Adressaten der Maßnahmen sein.\r\nÄnderungswunsch: Aus diesem Grund regen wir an, auf die Erweiterung auf „Änderung oder Nutzungsänderung“ zu verzichten.\r\nZu § 9 Abs. 1 Nr. 23 BauGB [Immissionsschutz]\r\nNach dem Referentenentwurf wird § 9 Nummer 23 Buchstabe a BauGB-wird wie folgt gefasst: „Gebiete, in denen\r\na) zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\r\naa) [Ergänzung durch BauGB-E] bestimmte Immissionswerte oder Emissionsmengen nicht überschritten werden dürfen oder\r\nbb) [heutige Rechtslage] bestimmte Luft verunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen,“.\r\nZDH 2024 Seite 8 von 15\r\nAnmerkung: Durch den vorliegenden Entwurf wird die Möglichkeit der zusätzlichen Festsetzung von Immissionswerten oder Emissionsmengen im Bebauungsplan durch die Kommune eröffnet. Diese Option ist unserer Einschätzung nach angesichts der bereits bestehenden, ausgefeilten immissionsschutzrechtlichen Regelungen und Richtwerte (TA Lärm, GIRL) nicht erforderlich. Es besteht stattdessen die Gefahr, dass aufgrund fehlender Untergrenzen der Festsetzungsmöglichkeiten bspw. Gewerbegebiete festgesetzt werden, in denen aufgrund bauplanungsrechtlicher Festsetzungen immissionsschutzrechtliche Vorgaben unterlaufen werden könnten. So könnte es dazu kommen, dass sich aufgrund zu geringer Emissionsmengen keine produzierenden Betriebe bzw. Handwerksbetriebe mehr ansiedeln können. Zusätzlich befürchten wir, dass die Überplanung bestehender Gewerbebetriebe mit nicht zu überschreitenden Emissionsmengen zu einer Einschränkung betrieblicher Tätigkeiten sowie einer sukzessiven Einschränkung von Gewerbegebieten im Allgemeinen führen kann. Damit würde ein Bestandsschutz für bereits genehmigte Anlagen potenziell gefährdet. Sofern Kommunen für das gesamte Gewerbegebiet emissions-beschränkende Vorschriften festsetzen möchten, besteht dazu bereits die Festsetzungsmöglichkeit eines eingeschränkten Gewerbegebiets. In der bauleitplanerischen Praxis hat sich mittels der Festsetzung von Emissionskontingenten unserer Einschätzung nach inzwischen eine rechtssichere Festsetzung etabliert, die keiner weiteren Anpassung bedarf.\r\nDie örtliche Festsetzung von Immissionswerten, die strenger als die bereits geltenden Grenzen sind, würden die Frage aufwerfen, ob ansässige Betriebe, die diese Grenzen nicht einhalten, Bestandsschutz genießen. Ansonsten bestünde die Gefahr einer Verdrängung von bisher rechtmäßig ansässigen Betrieben. Wenn die Regelung umgesetzt werden, wäre zumindest eine klare Grenze der möglichen Emissions- und Immissionswerte zur Beurteilung der Folgen für ansässige Betriebe unabdingbar.\r\n§ 11 BauGB Städtebauliche Verträge\r\nStädtebauliche Verträge haben sich als ein wichtiges Instrument der Stadtentwicklungspolitik etabliert. Sie ergänzen insbesondere bei größeren Entwicklungsprojekten gezielt die Bebauungsplanung, insbesondere bei Aspekten, die über den vorhandenen Festsetzungskatalog hinausgehen und die nur vertraglich zu regeln sind.\r\nEine Ergänzung von Maßnahmen der Klimaanpassung, wie im Referentenentwurf (unter Nr. 12) ist u. E. sinnvoll.\r\nErgänzung: Wir regen jedoch an, neben den schon zuvor integrierten wohnungspolitischen Zielen und den neuen klimapolitischen Zielen auch das städtebauliche Ziel der Versorgung mit bezahlbaren innerstädtischen Gewerbeflächen in die Regelungstatbestände von städtebaulichen Verträgen in § 11 BauGB aufzunehmen.\r\nDies ist notwendig, um zukünftig Rechtssicherheit bei städtebaulichen Verträgen in Hin-blick auf Nutzungs- und insbesondere Mietpreisbindung zu erreichen. Schon heute wer-den vielfach vertragliche Vereinbarungen bei Großprojekten zwischen Kommune und Investoren getroffen, um neben dem von der Kommune planerisch ermöglichten verdichteten Wohnungsbau (z. B. bei Umwandlung von früher gewerblich genutzten Flächen) auch preisreduzierte Flächen für bestimmte Gewerbe zu reservieren oder die Errichtung neuer Gewerbehöfe zu organisieren.\r\nZDH 2024 Seite 9 von 15\r\nDie Vorgaben für den städtebaulichen Vertrag in § 11 BauGB sollten explizit solche Vereinbarungsmöglichkeiten zum Miet- und Kaufpreis von gewerblichen Teilflächenaufführen, um Rechtssicherheit zu schaffen.\r\n§ 31 Abs. 3 BauGB Befreiungen\r\nDas bestehende Einzelfallerfordernis gemäß § 31 Abs. 3 BauGB ist aus Sicht des Handwerks derzeit der einzige Schutz vor einer großflächigen Umnutzung von Gewerbegebieten zu Wohnzwecken. Die geplante Abweichung vom Einzelfallerfordernis steht diesem Schutz entgegen. Durch eine nun ggf. leichter mögliche Hinterlandbebauung droht eine Überformung von (teil)gewerblich genutzten Gebieten mit der Gefahr der mittelfristigen Verdrängung ansässiger Betriebe. Ein generelles Abweichen vom Einzelfallerfordernis wird deshalb kritisch gesehen.\r\nEine Abweichung vom Einzelfallerfordernis ist allenfalls für ein genehmigtes Wohngebäude hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nachvollziehbar.\r\nGegen ein Absehen vom Einzelfallerfordernis im Rahmen einer Aufstockung bestehen ebenfalls keine Einwände. Vielmehr ist diese Möglichkeit zur Beschleunigung des Wohnungsbaus ausdrücklich zu unterstützen.\r\nWir bitten die angedachte Änderung von § 31 Abs. 2 BauGB auf diese Konstellation zu begrenzen.\r\n§ 34 Abs 1. BauGB Bauen im unbeplanten Innenbereich\r\nDer Referentenentwurf ermöglicht durch Ergänzung von Absatz 1 des § 34 BauGB zukünftig auch beim Bauen im unbeplanten Innenbereich das Stellen von Anforderungen an die Klimaanpassung (Hitzebelastung, Starkregenvorsorge) durch die Genehmigungsbehörde.\r\nDiese Regelung kann bei verhältnismäßiger Anwendung sinnvoll sein, um die Klimaresilienz von Bauvorhaben auch ohne Bebauungsplan zu sichern. Wir regen jedoch an, an dieser Stelle zu ergänzen, dass solche Vorgaben vorab hinsichtlich ihres Kosten-Nutzen-Aufwandes zu bewerten sind, um unverhältnismäßige Anforderungen zu verhindern, die so-wohl Wohnungsbau als auch den Bestand ansässiger Betriebe gefährden könnten.\r\nErgänzungsvorschlag: Satzungen, die nach Satz 4 erlassen werden, haben folgendes Korrektiv aufzunehmen: Die Anforderungen entfallen, soweit ihre Erfüllung 1. anderen öffentlich-rechtlichen Pflichten widerspricht, 2. im Einzelfall technisch unmöglich ist oder 3. wirtschaftlich nicht vertretbar ist.\r\nZu § 35 BauGB Bauen im Außenbereich\r\nDie für den § 35 BauGB im Referentenentwurf vorgeschlagenen Änderungen betreffen das Handwerk nicht und sind hinsichtlich der Regelungen zu „Wasserenergie“ und „geothermischer Energie“ zu begrüßen.\r\nZDH 2024 Seite 10 von 15\r\nErgänzungsvorschlag: Da zahlreiche Handwerksbetriebe ihren Standort in ländlichen Räumen haben, regen wir die Erleichterung von Nutzungsänderungen landwirtschaftlicher Bauten und bestehender Gewerbebetriebe ebenso wie geringfügige Erweiterungen nach § 35 BauGB an. Die jetzigen Regelungen sind trotz kleinerer Nachbesserungen in den letzten Novellen teils sehr eng ausgestaltet, teils für den Praktiker schwer umsetzbar. Eine eindeutige Neuregelung sollte die Nutzungsmöglichkeiten für erhaltenswerte ländliche Bausubstanz durch Handwerksbetriebe nachhaltig erleichtern und flexibilisieren. Vielfach kann das Handwerk hiermit auch einen Beitrag zum Erhalt kulturlandschaftsprägender Gebäude leisten und Arbeits- und Ausbildungsplätze in ländlichen Räumen sichern.\r\nDer Schutz des Außenbereichs wird als prioritäres Ziel vom Handwerk ausdrücklich anerkannt. Durch die vorgeschlagene Flexibilisierung soll keinesfalls die Zersiedlung der Landschaft gefördert werden. Vielmehr zielen die Vorschläge auf die Weiternutzung bestehen-der (meist historischer und erhaltenswerter) Bauten durch typische ländliche Gewerke (Lebensmittelhandwerke, Töpfereien, Holzhandwerk etc.), wodurch weiterer Flächenverbrauch im ländlichen Raum sogar vermieden wird. Angesichts der strukturellen und demographischen Veränderungen in den ländlichen Räumen wird sich zukünftig die Frage der Nachnutzung ehemals landwirtschaftlich genutzter Gebäude noch stärker stellen. Dieses Potenzial sollte verstärkt zur Stabilisierung der ländlichen Wirtschaft genutzt werden.\r\nGenerell sollte sich die Privilegierung der Nutzungsänderung eines Gebäudes nach § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB explizit auch auf handwerklich genutzte Bauten im ländlichen Raum erstrecken, um deren Fortnutzung auch bei Nutzungsänderung zu ermöglichen. Zukünftig sollte ein „dynamischer Bestandsschutz“ gewährleistet werden, so dass nicht ein automatisches Auslaufen der Genehmigungsfähigkeit aufgrund notwendiger Anpassungen der betrieblichen Tätigkeitsstruktur erzwungen wird. Auch eine zweite Nutzungsänderung darf nicht zur endgültigen Entziehung der Umnutzungsbegünstigung führen. Die Begünstigungstatbestände des § 35 Abs. 4 Nr. 1 c und d BauGB zur Nutzungsänderung von Gebäu-den im Außenbereich setzen zwei Fristen, welche zunehmend als Ausschlusskriterium gel-ten. Um eine sinnvolle Weiternutzung guter Bausubstanz zu ermöglichen, sollte die in § 35 Abs. 4 Nr. 1 c BauGB genannte 7-Jahresfrist (Aufgabe der Landwirtschaft nicht länger als 7 Jahre) ausgesetzt werden.\r\nZusätzlich sollte die Möglichkeit zur Wiedererrichtung eines gewerblich genutzten ehemals landwirtschaftlichen Gebäudes erleichtert werden. Dies ist bisher bei Brand etc. möglich, nicht jedoch ohne weiteres bei Baufälligkeit.\r\nBaunutzungsverordnung\r\nStreichung der Baugebiete „Kleinsiedlungsgebiet“ und „Reines Wohngebiet“ § 2 und § 3 BauNVO\r\nEs ist zu begrüßen, dass mittels der Aufhebung der Kleinsiedlungsgebiete (WS) und Reinen Wohngebiete (WR) eine stärkere Nutzungsdurchmischung in den Städten und Gemeinden forciert werden soll. Allgemeine Wohngebiete und Urbane Gebiete können die notwendige Durchmischung und wohnortnahe Versorgung besser abbilden. Aus stadtplanerischer Sicht trägt das Handwerk in solchen Lagen zu lebendigen Quartieren mit kurzen Wegen bei, stellt eine wohnortnahe Versorgung mit Waren und Dienstleistungen sicher und\r\nZDH 2024 Seite 11 von 15\r\nschafft Arbeitsplätze vor Ort. Zukunftsfähig werden Städte nur dann sein, wenn es gelingt, dort wohnverträgliche Handwerksbetriebe zu erhalten bzw. zu entwickeln.\r\nInsbesondere die Gebietskategorie WR wird es jedoch noch jahrzehntelang in bestehen-den Bebauungsplänen geben. In Bezug auf die bereits früher aus der BauNVO entfallenen Kategorie Besonderes Wohngebiet (WB) enthält die TA Lärm heute keine Immissions-Grenzwerte mehr. Deshalb muss in Bezug auf WB heute individuell geprüft wird, welche „Ersatzkategorie“ zur Bewertung herangezogen werden soll. Dies kann zur Verunsicherung ansässiger Nutzungen führen.\r\nWir regen deshalb an sicherzustellen (auch gegenüber den für die TA Lärm zuständigen Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz), dass auch künftig für die nun für Neuausweisungen entfallenen Gebietskategorien WS und WR verbindliche Grenzwerte für Bestandsgebiete beibehalten werden.\r\nZu § 7 (1) BauNVO Kerngebiet\r\nBereits heute findet Wohnen in Kerngebieten statt. Eine weitere Aufweichung bzw. Angleichung an die Kategorie Urbanes Gebiet (MU) wird kritisch gesehen, da zusätzliche Nutzungskonflikte befürchtet werden. Wir bitten, diese Festsetzung nochmals zu prüfen und sicherzustellen, dass dies nicht einseitig zu Nachteilen für das innerstädtische Gewerbe führt.\r\nWohnen ist insgesamt in den Innenstädten zu stärken. Dabei sehen wir aber weniger unmittelbar die Einkaufsstraßen und eigentlichen Citybereiche als Ansatzpunkte, sondern eher die sich anschließenden Cityerweiterungsgebiete mit heute teils monofunktionaler Büro-, Verwaltungs- und Infrastrukturnutzung, die zu multifunktionalen Stadtquartieren mit Wohnen und Arbeiten und Versorgung zu entwickeln wären.\r\nZu § 6a BauNVO Urbanes Gebiet (MU)\r\nDie Einführung der neuen Baugebietskategorie „Urbanes Gebiet“ (MU) in die BauNVO wurde 2017 vom Handwerk grundsätzlich begrüßt. Weiterhin verweist der ZDH aber auf die Notwendigkeit ergänzender Regelungen und begleitender Maßnahmen, um die Intentionen der Neuregelung in der Planungspraxis zu sichern und drohende Verdrängungstendenzen für das Gewerbe zu vermeiden. Aktuell wird das MU vielfach für die Planung von weitgehend „reinen“, aber hochverdichteten Wohngebieten genutzt. In bestimmten Kontexten kann das zur Schaffung von Wohnraum in durch Immissionen vorbelasteten Bereichen sinnvoll sein. Allerdings sollten für andere Standortkonstellationen auch die Möglichkeiten zur Sicherung und Entwicklung von Nutzungen des Handwerks und produzierenden Gewerbes über das MU in gemischten Stadtstrukturen weiter ausgebaut werden.\r\nIn geeigneten Bereichen, wo innerhalb eines MU die Sicherung und verstärkte verträgliche Entwicklung von Handwerk möglich ist und planerisch angestrebt wird, sollte zukünftig auch eine gezielte Ausweisung von Mindestanteilen für Handwerk und produzierendes Gewerbe möglich sein. Der bisherige Festsetzungskatalog ermöglicht nur die Festlegung eines Anteils von Geschossfläche für Gewerbe allgemein. Diese Anteile können bisher je-doch auch durch Büronutzungen, Praxen und andere Dienstleiter belegt werden. Eine Feinsteuerung in Hinblick auf Handwerk und produzierendes Gewerbe ist bislang nicht möglich. Der intendierte Regelungszweck kann heute deshalb vielfach nicht umgesetzt werden.\r\nZDH 2024 Seite 12 von 15\r\nDa durch die vorliegende Novelle unter § 6a Abs. 2 Nr. 4 BauNVO-E nun selbst als Spezialnutzung „Musikclubs“ explizit genannt werden, regen wir an, hier auch als zulässige Nutzungen explizit „Handwerk und produzierendes Gewerbe“ aufgrund von deren städtebaulicher Relevanz und der Verbindung zur Zielbestimmung „produktive Stadt“ zu benennen. Über § 6a Abs. 4 Nr. 4 BauNVOE sollte dann auch die Option zur gezielten Ausweisung von Flächenanteilen für „Handwerk und produzierendes Gewerbe“ (statt pauschal für gewerbliche Nutzungen) ermöglich werden.\r\nDies kann dazu dienen, entsprechend der Zielsetzung der produktiven Stadt der Neuen Leipzig Charta in geeigneten räumlichen Bereichen Flächen für Handwerk, produzierende Betriebe, Werkstätten, Reparatur, Energiewendedienstleitungen und Urbane Produktion gegenüber anderen gewerblichen Nutzungen wie Handels- und Bürodienstleistungen zu sichern.\r\nErgänzende Anregung: Räumlicher Anwendungsbereich von Urbanem Gebiet (MU) und Dörflichem Wohngebiet (MDW)\r\nVielfach wird über Zurückhaltung von Kommunen und Aufsichtsbehörden bei der Anwendung des „Urbanen Gebiets“ (MU) jenseits von Metropolen und bei der Anwendung des „Dörflichen Wohngebietes“ (MDW) außerhalb direkter Dorflagen berichtet, wenngleich nach dem Verordnungswortlaut eine solche Einschränkung nicht besteht. Diese Baugebiete könnten aber der Erschließung von (teils immissionsvorbelasteten, aber gut erschlossenen) Baulandreserven in vielen räumlichen Kontexten dienen.\r\nBereits im Maßnahmenkatalog des Bündnisses bezahlbarer Wohnraum wurde auf Probleme bei der Anwendbarkeit des „Dörflichen Wohngebietes“ (MDW) und des „Urbanen Gebietes“ (MU) hingewiesen und die Prüfung von Ansätzen zur Überwindung der Hemmnisse angeregt, um in erschlossenen, aber lärmvorbelasteten Lagen geeignete Bauflächen für Wohnungsbau und Mischnutzungen gezielt aktivieren zu können.\r\nDenkbar wäre die explizite Ergänzung des möglichen räumlichen Anwendungsbereichs von MDW in § 5a (1) BauNVO: „Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen sowie der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben in Dörfern, Kleinstädten und sonstigen Gemeinden in ländlichen Räumen.“\r\nAnalog könnte in § 6a (1) BauNVO klarstellt werden: „Urbane Gebiete dienen [in Städten aller Größenkategorien] dem Wohnen sowie der Unterbringung von Gewerbebetrieben und sozialen, kulturellen und anderen Einrichtungen, die die Wohnnutzung nicht wesentlich stören. Die Nutzungsmischung muss nicht gleichgewichtig sein.“\r\nAlternativ denkbar wäre auch eine Präzisierung des räumlichen Einsatzfeldes von MU und MDW im nächsten Einführungserlass zur Baurechtsnovelle. Der aktuelle Einführungserlass zum MDW (von September 2021) benennt zwar die grundsätzliche Möglichkeit zur Nutzung bei der Planung erstmaliger Bebauung, sieht aber als primäre Einsatzfeld bei der Überplanung bereits bebauter Bereiche. Hier wäre eine Klarstellung denkbar, dass sich das MDW auch für weitere erschlossene Bereich in ländlichen Räumen (z. B. entlang von Infrastrukturen und Gewerbebereichen) eignen kann, für die Allgemeine Wohngebiete aufgrund von Immissionsschutzfragen nicht in Frage kommen.\r\nZDH 2024 Seite 13 von 15\r\n§ 8 BauNVO Gewerbegebiet Ergänzender Vorschlag: Auszubildendenwohnungen\r\nGemäß § 8 Abs. 3 BauNVO können in Gewerbegebieten heute ausnahmsweise können zu-gelassen werden: „Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind“.\r\nAngesichts der Schwierigkeiten der Wohnraumversorgung für Fachkräfte, schlägt der ZDH vor, diese Regelung behutsam für betriebsbezogene Wohnungen für Auszubildende und andere temporäre Unterbringungsmöglichkeiten für Beschäftigte zu erweitern.\r\nEine generelle Öffnung von Gewerbegebieten für alle Formen von dauerhaften Werkswohnungen wird jedoch nicht angestrebt, da dies zu einem „Umkippen“ der Gewerbegebiete zu Wohngebieten und zahlreichen Nutzungskonflikten führen könnte. Die in Gewerbegebieten denkbaren Wohnungen wären in der Regel auch nicht für Familien geeignet. Zudem würde dies Fragen des Umgangs mit den Mietern nach dem Ausscheiden aus dem ursprünglichen Betrieb stellen. Eine generelle Öffnung für Werkswohnungsbau wird des-halb nicht angestrebt.\r\nEine gezielte Erweiterung auf temporäre Unterbringungsformen, insbesondere für Auszubildende, kann aber einen wichtigen Beitrag zu Fachkräftegewinnung generieren. In der Vergangenheit haben Auszubildende nicht selten am Betriebsstandort gewohnt. Da sich insbesondere bei störenden Gewerbebetrieben eine zunehmende Verlagerung in Gewerbegebiete vollzogen hat, war die Fortsetzung dieser Tradition vielfach nicht möglich. Ver-stärkt wird die Notwendigkeit zur Erweiterung der Ausnahmeregelung durch die geringen finanziellen Mittel und die eingeschränkte Mobilität von Auszubildenden. Häufig spielt die Entfernung zum Betriebsstandort eine wesentliche Rolle bei der Wahl eines Ausbildungsplatzes. Unternehmen könnten ihren Mitarbeitenden, insbesondere Auszubildenden, eine unmittelbare Wohnmöglichkeit in der Nähe des Arbeitsplatzes bieten. Dies kann die Attraktivität eines Unternehmens als Arbeitgeber steigern und das Interesse an Ausbildungs-plätzen erhöhen.\r\nDie Erweiterung sollte nicht nur herkömmliche Auszubildende berücksichtigen, sondern auch, vor dem Hintergrund des akuten Fachkräftemangels, andere Ausbildungsformen wie beispielsweise ein duales Studium und Qualifizierungsmaßnahmen für Fachkräfte aus dem Ausland. Für Fachkräfte, die aus dem Ausland rekrutiert werden, könnte die Möglichkeit, direkt in der Nähe des Arbeitsplatzes zu wohnen, ein attraktiver Anreiz sein. Das könnte die Integration erleichtern und den Einstieg in den deutschen Arbeitsmarkt unter-stützen. Insgesamt sollte die Erweiterung auf betriebsbezogene temporäre Unterbringungsmöglichkeit beschränkt bleiben.\r\n§ 11 BauNVO - großflächiger Einzahlhandel\r\nDie Vermutungsregel des § 11 Absatz 3 Satz 3 BauNVO, wonach bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben und sonstigen großflächigen Handelsbetrieben mit mehr als 1.200 Quadratmetern Geschossfläche vermutet wird, dass sie sich auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung nicht nur unwesentlich auswirken können (§ 11 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 BauNVO), sodass sie\r\nZDH 2024 Seite 14 von 15\r\nnur in Kern- oder Sondergebieten zulässig sind, schützt u. a. die zentralen Versorgungsbereiche in den Gemeinden. Nach dem Gesetzesentwurf soll in § 11 Absatz 3 Bau NVO der folgende Satz ergänzt werden:\r\n„Bei Einzelhandelsbetrieben, deren Warenangebot vornehmlich Lebensmittel sind, besteht bei einer Überschreitung der Geschossfläche nach Satz 3 ein wesentlicher Anhaltspunkt für das Nichtvorliegen von Auswirkungen im Sinne des Satzes 2, wenn die Überschreitung nicht mehr als 300 Quadratmeter beträgt und allein der Erweiterung des Lebensmittelsortiments sowie der Vergrößerung der Gänge und des Kassenbereichs in den Verkaufsräumen dient.“\r\nDie Ergänzung zielt darauf ab, die Vermutungswirkung der bestehenden Regelung einzuschränken. Konkret würde die Vermutungswirkung bei Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieben, deren Geschossfläche 1.200 Quadratmeter überschreitet, erst ab einer Fläche von 1.500 Quadratmetern gelten, wenn die Erweiterung ausschließlich der Vergrößerung des Lebensmittelsortiments sowie der Gänge und des Kassenbereichs dient.\r\nDiese Änderung würde dazu führen, dass die Vermutungsregel seltener greift und somit häufiger Ausnahmen zugelassen werden.\r\nBereits jetzt wird, ausweislich der Begründung des Entwurfes, regelmäßig eine städtebauliche Atypik im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 4 BauNVO angenommen, so dass die Vermutungsregel des § 11 Absatz 3 Satz 3 BauNVO keine Anwendung findet.\r\nDurch die Änderung könnte sich die Konkurrenzsituation zu etablierten und integrierten Ortsteilzentren (gerade in ländlichen Räumen) verstärken, da großflächige Einzelhandels-betriebe weniger streng reguliert würden und eine gesonderte Prüfung der lokalen Gegebenheiten dadurch entfallen könnte. Dies hätte auch negative Auswirkungen auf das kleinteilige Ladenhandwerk und andere kleinerer Betriebe und würde zur Schwächung der zentralen Versorgungsbereiche führen. Die Änderung wird deshalb abgelehnt. Wird die Ansiedlung größerer Verbrauchermärkte für sinnvoll angesehen, sollte dies über ein ent-sprechendes Planungsverfahren und die Untersuchung der Auswirkungen erfolgen.\r\nZu § 19a Abs. 3 BauNVO-E Versiegelungsfaktor\r\nWir bitten zu prüfen, ob es aufgrund der erschwerten Anpassbarkeit sinnvoll ist, die Substratschichtdicke unmittelbar im Gesetz festzuschreiben. Nach unserer Einschätzung verfügen extensive Dachbegrünungen über Substratschichtdicken zwischen 4 und 15 cm. Möglicherweise werden zukünftig Substrate entwickelt, die bei gleichem Rückhaltevermögen noch geringere Schichtdicken erlauben und gleichzeitig ein hinreichendes Pflanzenwachstum ermöglichen. Daher sollte geprüft werden, ob der Regelungsgehalt des § 19a Abs. (3) BauNVO nicht auf einen Verweis auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik beschränkt werden kann.\r\n./.\r\nZDH 2024 Seite 15 von 15\r\nAnsprechpartner:\r\nDr. Carsten Benke\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-264\r\nBenke@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012795","regulatoryProjectTitle":"Abbau von Bürokratie und Beschleunigung von Netzanschlussverfahren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/65/ee/364697/Stellungnahme-Gutachten-SG2409270071.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des\r\nEnergiewirtschaftsrechts im Bereich der\r\nEndkundenmärkte, des Netzausbaus und\r\nder Netzregulierung sowie\r\nEntwurf einer Verordnung zur Änderung\r\nder Marktstammdatenregisterverordnung\r\nBerlin, 10.09.2024\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-267\r\nsteinhauser@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2024 Seite 2 von 4\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung sowie zum Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung Stellung beziehen zu können. Wir weisen darauf hin, dass die Konsultationsdauer mit Blick auf die Komplexität der Materie zu knapp war.\r\nAllgemeine Anmerkungen\r\nZum Entwurf der EnWG-Novelle Es ist gut, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) nun einen Gesetzentwurf für die lange erwartete EnWG-Novelle vorgelegt hat. Um die Energiewende zu beschleunigen, sind die im Entwurf enthaltenen Maßnahmen zum Bürokratieabbau besonders wichtig. Überbordende Bürokratievorgaben verzögern Genehmigungsverfahren und bremsen damit auch den Netzausbau. Dieser ist aber notwendige Voraussetzung für das Gelingen der Energiewende. Die Betriebe des Klimahandwerks berichten, dass viele investitionswillige Kundinnen und Kunden etwa ihre Photovoltaik-Anlagen nicht erweitern können, weil die dafür notwendige Netzinfrastruktur fehlt.\r\nDamit systemkritische Netzzustände gar nicht erst entstehen, müssen einerseits alle Hemmnisse für einen schnellen Netzaus- und -umbau beseitigt werden und andererseits aber auch kurzfristig Maßnahmen ergriffen werden, die die Netzstabilität auch in Zeiten der Spitzeneinspeisung sicherstellen. Hier enthält der vorliegende Entwurf einige gute Ansätze, etwa die geplante Vereinheitlichung der Regelungen zum Netzanschlussverfahren oder die verpflichtende Einrichtung einer Plattform zum Datenaustausch für die Netzbetreiber.\r\nDagegen bleibt nach wie vor unklar, wie der Netzausbau finanziert werden soll. Bei den Betrieben und deren Kundschaft ist die Sorge groß, ob die Energiewende und der damit notwendige Ausbau der Energienetze zu noch höheren Energiekosten führen wird. Diese Unsicherheit hemmt Investitionen in die Energiewende und muss von der Politik dringend abgebaut werden. Dabei muss insbesondere die Frage geklärt werden, wie die Netzentgelte für alle Stromverbraucher langfristig auf einem wettbewerbsfähigen Niveau gehalten werden. Der Wirtschaftsstandort Deutschland benötigt mit Blick auf die Energiekosten dringend verlässliche Signale von der Politik. Um langfristig bezahlbare Energiepreise sicherzustellen, fordert das Handwerk seit langem ein Strommarktdesign aus einem Guss. Mit Blick auf den Netzausbau heißt das, dass der Netzausbau Hand in Hand mit dem EE-Ausbau und der steigenden Nachfrage gehen muss. Die Finanzierung darf dabei nicht einseitig auf dem Rücken der Betriebe und Verbraucher stattfinden.\r\nSo sollten Kunden in einzelnen Fällen sogar die Kosten des Netzausbaus bis zum nächsten Anschlusspunkt komplett selbst tragen – Kosten von bis zu 100.000 Euro wurden hier veranschlagt. Hier muss Politik dringend gegensteuern, denn ansonsten würden Investitionen in EE-Anlagen grundsätzlich unwirtschaftlich und die Elektrifizierung im Wärmebereich und der Prozesse in den Betrieben würde weiter ausgebremst werden.\r\nZum Entwurf einer Marktstammdatenregisterverordnung Wir begrüßen, dass das BMWK mit der Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung unnötige Bürokratie abbauen will.\r\nZDH 2024 Seite 3 von 4\r\nBedauerlicherweise wurde mit dem vorliegenden Entwurf die Gelegenheit verpasst, eine für die Betriebe in der Praxis besonders relevante, unnötige bürokratische Vorgabe zu beseitigen. Bei der Registrierung einer Anlage müssen die Handwerkerinnen und Handwerker unterschiedliche bürokratische Vorgaben erfüllen. Der Umfang hängt im Einzel-fall mithin vom Digitalisierungsgrad und der Kundenfreundlichkeit der Netzbetreiber ab. Dass hier regional große Unterschiede bestehen, ist für die Energiewende per se ein Problem. So müssen sich Betriebe mit Blick auf die unterschiedlichen Anforderungen der Netzbetreiber zunächst umfassend informieren, um diese dann erfüllen zu können – und das in Zeiten des zunehmenden Fachkräftebedarfs besonders im Klimahandwerk.\r\nEin unnötig aufwendiger Schritt ist aus unserer Sicht die Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur (BNetzA). Das ist einer der letzten Schritte in dem Prozess. Hier müssen die Daten, die beim Netzbetreiber bereits vorliegen, erneut an die BNetzA gemeldet werden. Die Begründung der Netzbetreiber, dass diese die Daten aus Datenschutzgründen nicht selbst übermitteln können, kann aus unserer Sicht nicht überzeugen. Schließlich findet im Hintergrund offenkundig ein solcher Datenabgleich statt. Dies wird für die Betriebe dadurch ersichtlich, dass ein mahnender Hinweis erfolgt, wenn die Daten, die an die BNetzA gemeldet wurden, nicht identisch sind mit den Daten, die beim Netzbetreiber vorliegen. Anschließend muss noch die Registrierungsbestätigung im Marktstammdatenregister heruntergeladen und an den Netzbetreiber geschickt werden.\r\nDer gesamte Prozess sollte konsequent digitalisiert und insgesamt schlanker sowie effizienter gestaltet werden.\r\nZu den Regelungen im Einzelnen\r\nVereinheitlichung der Rückmeldefristen der Netzbetreiber Es ist positiv, dass die Rückmeldefristen der Netzbetreiber vereinheitlicht und punktuell verschärft werden. Derzeit unterscheiden sich die Verfahren je nachdem, ob eine Erzeugungsanlage (§ 8 EEG) oder eine Verbrauchseinrichtung (z.B. Wärmepumpe oder Wall-box; § 17 EnWG) an das Netz angeschlossen werden soll. Dies soll jetzt weitestgehend angeglichen werden. Auch gibt es erstmals eine verbindliche Frist von 2 Wochen, inner-halb der der Netzbetreiber nach Eingang des Antrags mitteilen muss, ob noch Unterlagen fehlen.\r\n§ 20b EnWG-E – Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs Wir begrüßen grundsätzlich, dass die Netzbetreiber gemäß dem neuen § 20b EnWG gemeinsam eine Plattform zum Datenaustausch im Zuge des Netzanschlussverfahrens er-richten müssen, die auch automatisiert über digitale Schnittstellen von anderen Systemen angesteuert werden kann. Es ist jedoch noch nicht klar, welche Funktionen diese neue Plattform haben wird bzw. welche Daten darüber ausgetauscht werden können. Wir plädieren dafür, dass die gesamte Kommunikation mit den Netzbetreibern im Zuge des Netzanschlussverfahrens über eine Plattform abgebildet wird. In jedem Fall sollte vermieden werden, dass wir einen Wildwuchs an Plattformen für unterschiedliche Funktionen bekommen.\r\nZDH 2024 Seite 4 von 4\r\n§ 42c EnWG-E – Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien In Umsetzung der EU-Strombinnenmarktrichtlinie soll mit der EnWG-Novelle das Energy Sharing eingeführt werden.\r\nAus unserer Sicht wird die Teilnahme an einer Energiegemeinschaft vermutlich eher mittel- bis langfristig eine Option sein für Personen, die an ihrem Wohngebäude selbst keine Photovoltaik-Anlage installieren können. Denn es gibt derzeit noch zahlreiche Hürden und Unwägbarkeiten, die auch durch die EnWG-Novelle nicht behoben werden – etwa, inwieweit der dann über das Netz gelieferte EE-Strom mit Steuern, Umlagen und Abgaben belastet wird und wie hoch die Netzentgelte sein werden.\r\nAttraktiv wäre eine Teilnahme an einer Energiegemeinschaft, wenn zumindest ein Teil des Stroms als Eigenverbrauch gilt, der wie bei der privaten Photovoltaik-Anlage auf dem Dach von Steuern und Umlagen befreit ist.\r\nAnsprechpartnerin: Michaela Steinhauser\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-267\r\nsteinhauser@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012796","regulatoryProjectTitle":"Neuregelungen im Umgang mit Asbest im Bestand","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/14/22/364699/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300066.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kabinettbefassung Referentenentwurf zur Novellierung der Gefahrstoffverordnung\r\n«Briefanrede»,\r\ndas Bundeskabinett wird sich in seiner Sitzung am 21. August 2024 mit dem neu überarbeiteten Referentenentwurf zur Änderung der Gefahrstoffverordnung befassen. Schwerpunkt des Referentenentwurfs sind Neuregelungen im Umgang mit Asbest in Bestandgebäuden und eine bessere Prävention im Hinblick auf berufsbedingte Krebserkrankungen. \r\n\r\nHintergrund der Novellierung: Seit 2015 ist bekannt, dass Asbest auch in bislang unverdächtigen Materialien wie Putzen, Fliesenklebern und Spachtelmassen enthalten sein kann. Bei der Bearbeitung dieser asbesthaltigen Materialien im Zuge von Renovierungs- oder Instandhaltungsarbeiten können Beschäftigte unbewusst hohen Konzentrationen an Faserstäuben aus-gesetzt sein. \r\n\r\nUm eventuell notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen berücksichtigen zu können, kommt der Ermittlung, ob bei den anstehenden Arbeiten mit Asbest oder anderen Gebäudeschadstoffen zu rechnen ist, eine hohe Bedeutung zu. Für Handwerk, Bau- Abbruch- und Entsorgungsunter-nehmen sind deshalb gesetzlich verankerte Informations-, Mitwirkungs- und Erkundungs-pflichten des Veranlassers von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen unerlässlich. Denn erst nach erfolgter Erkundung können die notwendigen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ermittelt und umgesetzt werden. Dies fand sich auch so in dem Referentenentwurf von 2023. In der Begründung zum 2023er Referentenentwurf (Seite 35) steht noch ausdrücklich, dass „die Erkundungsergebnisse des Veranlassers die Grundlage für die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers bilden und die Voraussetzung effektiver Schutzmaßnahmen sind. Alle Erkundungsergebnisse sind vor Beginn der Arbeiten an das Unternehmen weiterzugeben“. Leider berücksichtigt der neu überarbeitete Referentenentwurf dieses aus unserer Sicht so wichtige Anliegen nicht mehr hinreichend. \r\nIm Rahmen der Überarbeitung haben die Veranlasserpflichten eine deutliche Änderung bzw. Abkehr zu den Ergebnissen des Asbestdialogs und dem Referentenentwurf aus 2023 erfahren. So heißt es jetzt in § 5a Absatz 1 (neu): „Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst (Veranlasser), hat vor Beginn der Tätigkeiten dem ausführenden Unternehmen alle ihm vorliegenden Informationen zur Bau- oder Nutzungsgeschichte über vorhandene oder vermutete Gefahrstoffe schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Der Veranlasser hat sich zur Informationsbeschaffung in zumutbarem Aufwand der ihm zugänglichen Unterlagen zu bedienen.“ In der 2023er Version des Referentenentwurfs hieß es hingegen noch: „Derjenige, der Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen veranlasst, hat vor Aufnahme der Tätigkeiten zu erkunden, ob […]“. Durch diese Änderung fällt somit die Erkundungspflicht – ein ganz zentrales Ergebnis des Asbestdialogs – weg und die „Bringschuld“ des Veranlassers wird damit zu einer „Holschuld“ des Unternehmers.\r\n\r\nAbgesehen von der aus unserer Sicht inakzeptablen Pflichtenverschiebung zu Lasten des aus-führenden Unternehmens, erweist sich die jetzige Ausgestaltung der Regelung als praxisfern und nicht umsetzbar. Die Information, ob Asbest vorhanden und bei den anstehenden Arbeiten berücksichtigt werden muss, muss Unternehmen vor Beauftragung zur Verfügung stehen, damit diese zum einen entscheiden können, ob sie überhaupt in der Lage sind (Qualifikation, Ressourcenplanung), die Arbeiten vorzunehmen und zum anderen eine realistische Kalkulation für ein verlässliches Angebot gemacht werden kann. Der Auftragnehmer kann andernfalls erst nach Beauftragung und ggf. bereits erbrachten Vorleistungen einschätzen, ob er überhaupt und unter welchen finanziellen Bedingungen er den Auftrag übernehmen kann. Zur Vermei-ung von Konflikten, Nachverhandlungen, Verzögerungen der Baumaßnahmen, Baustopp und Finanzierungsproblemen ist es unverzichtbar, dass die Informationen dem Unternehmen vor Beauftragung vorliegen. \r\n\r\nDer ZDH hat sich im Rahmen des Asbestdialogs und des Verordnungsverfahrens stets für praxistaugliche Regelungen eingesetzt, die einerseits die Gesundheit der in der Asbestsanierung tätigen Beschäftigten sowie der Bewohner der betroffenen Gebäude schützt und anderseits zugleich betrieblich umsetzbar und kostenmäßig beherrschbar sind. Dem wird der Referentenentwurf in seiner jetzigen Ausgestaltung nicht gerecht. Wir möchten Sie deshalb bitten, von einer Beschlussfassung abzusehen und den Referentenentwurf in seiner jetzigen Fassung von der Tagesordnung zu nehmen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013744","regulatoryProjectTitle":"Verschlankung der Verfahren zur Berufsvalidierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ba/40/385165/Stellungnahme-Gutachten-SG2411040012.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nVorbemerkungen \r\nDer ZDH bedauert, dass der Entwurf der BBFVerfV seitens des Bundesministeriums für \r\nBildung und Forschung erst 14 Tage nach Inkrafttreten des BVaDiG und mit Blick auf den \r\nbereits zum 1.1.2025 geltenden Rechtsanspruch auf Validierungsverfahren in allen Aus-\r\nbildungsberufen des Handwerks deutlich zu spät vorgelegt worden ist. Für die Hand-\r\nwerkskammern ist durch den fragmentierten Rechtssetzungsprozess zur Verankerung \r\nder Berufsvalidierung in der HwO und im BBiG ein hohes Maß an Unsicherheit und Zeit-\r\ndruck für die notwendigen Schritte zur rechtskonformen Umsetzung der Verfahren im \r\nFlächenbetrieb entstanden. Für die Zukunft fordert der ZDH die für die Berufliche Bil-\r\ndung zuständigen Bundesressorts auf, Gesetzgebungsverfahren und darauf aufbauende \r\nRechtsetzung besser zu koordinieren und mehr Rücksicht auf die Belange der Vollzugs-\r\nbehörden zu nehmen. \r\nDer vorliegende Entwurf der BBFVerfV macht deutlich, dass sich die gesetzlich geregelte \r\nValidierung von Berufserfahrung zum Teil erheblich von dem im Projekt ValiKom erprob-\r\nten Verfahren unterscheidet: Im Projekt ValiKom stand die Verwertbarkeit des Validie-\r\nrungszertifikats auf dem Arbeitsmarkt im Fokus. Das Verfahren war deshalb auf berufli-\r\nche Tätigkeiten ausgerichtet, die aus den Ausbildungsordnungen abgeleitet wurden. Die-\r\nsen Tätigkeiten waren alle berufsprofilgebenden Berufsbildpositionen sowie die für die \r\nberufliche Handlungsfähigkeit relevanten integrativen Berufsbildpositionen zugeordnet. \r\nDie in der BBFVerfV getroffenen Regelungen für die Berufsbildungsfeststellungsverfah-\r\nren sind ausschließlich auf die Strukturen und Logiken des Ausbildungs- und \r\nPrüfungssystems ausgerichtet. Sie gehen in ihrer Detailtiefe sogar weit über \r\n\r\nReferentenentwurf einer Berufsbildungs-\r\nfeststellungsverfahrensverordnung (BBF-\r\nVerfV) \r\nDie BBFVerfV ist ein wichtiger Baustein für die Umsetzung des BVaDiG durch die Handwerks-\r\nkammern. Die in der Verordnung getroffenen Regelungen erzeugen in Teilen allerdings erheb-\r\nlichen Aufwand für die Handwerkskammern und die in den Feststellungsverfahren eingesetz-\r\nten Prüferinnen und Prüfer. Um die Validierung von Berufserfahrung zu einem für das Ehren-\r\namt umsetzbaren Instrument zu machen, werden Verfahrensverschlankungen und Vereinfa-\r\nchung der Regelungen in der Verordnung angeregt. \r\nBerlin, 13. September 2024 \r\n\r\nStellungnahme \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 2 von 9 \r\n\r\ndie Vorschriften im beruflichen Prüfungswesen hinaus. Eine juristische Notwendigkeit \r\nfür diese Regelungstiefe wird bezweifelt. \r\nDie z. T. praxisfernen Regelungen führen zu hohen Umsetzungsaufwänden für die zu-\r\nständigen Stellen sowie die eingesetzten Prüfer und Prüferinnen und mindern den \r\nMehrwert des Verfahrens für die Teilnehmenden. So wird im Falle einer festgestellten \r\nüberwiegenden oder teilweisen Vergleichbarkeit aus dem Bescheid nicht unmittelbar \r\nsichtbar, in welchen Tätigkeitsbereichen des Referenzberufs die betroffene Person \r\nhandlungsfähig und in einem Handwerksbetrieb einsetzbar ist.  \r\nIn sprachlicher Hinsicht wird angeregt, den bei den Handwerkskammern, aber auch im \r\nBereich der Industrie- und Handelskammern sowie der Landwirtschaftskammern etab-\r\nlierten Begriff der „Validierung von Berufserfahrung“ in der Verordnung und im Rahmen \r\nder Mustervorlagen für Bescheide und für das Zeugnis aufzugreifen. Dieser Begriff \r\nwürde auch den Sprachgebrauch auf Ebene der EU (Empfehlung des Rates vom 20. De-\r\nzember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens (2012/C 398/01) \r\naufgreifen. Hierzu würde es aus unserer Sicht reichen, in § 1 der Verordnung zu regeln, \r\ndass die Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähig-\r\nkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufes im Rahmen dieser Verordnung \r\nals „Validierung von Berufserfahrung“ bezeichnet werden. In der Folge könnte z. B. von \r\n„Validierungsinstrumenten“ und „Anträgen auf Validierung“ gesprochen werden, was \r\ninsgesamt zu einer besseren Lesbarkeit der Verordnung führen würde.   \r\nBewertung der einzelnen Vorschriften \r\nIm Folgenden werden Anmerkungen zu den aus Sicht des Handwerks für eine Stellung-\r\nnahme relevanten Vorschriften gemacht. Sofern Regelungen nicht angesprochen wer-\r\nden, ist von Zustimmung zu diesen auszugehen. \r\n§ 2 (Festlegung von Feststellungsinstrumenten) \r\nZu Absatz 1 \r\nInhalt: Die Vorschrift regelt die Pflicht zur bundesweiten Standardisierung des Feststel-\r\nlungsverfahren über festzulegende Feststellungsinstrumente in Berufen mit einem Min-\r\ndestnachfrage nach Validierungsverfahren. Für andere Berufe ist es den Handwerkskam-\r\nmern freigestellt, ob sie die Feststellungsinstrumente standardisiert. Im Falle einer bun-\r\ndesweiten Standardisierung sind Organisationen der Sozialpartner daran zu beteiligen. \r\n\r\nBewertung auf einen Blick \r\n+ Grundsätzlich befürwortet der ZDH die Absicht, die Feststellungsinstrumente berufs-\r\nspezifisch unter Einbeziehung von Fachexperten aus Sozialpartnerorganisationen zu \r\nstandardisieren. Aufgrund des damit verbundenen hohen Aufwandes wird dafür je-\r\ndoch Zeit benötigt.  \r\n– Der vorgesehen Schwellenwert für die Pflicht zur bundeseinheitlichen Festlegung \r\nvon Feststellungsinstrumenten ist in der Einführungsphase der Berufsvalidierung zu \r\nniedrig. Er sollte zunächst auf 50 Anträge mit vorliegender Antragsberechtigung pro \r\nKalenderjahr erhöht werden. In der Zukunft ist eine Absenkung zu prüfen. \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 3 von 9 \r\n\r\nBegründung: Die Handwerksorganisation hält es grundsätzlich für richtig, die Validie-\r\nrungsverfahren zu standardisieren. Dadurch wird eine gleichmäßige Entscheidungspraxis \r\ngewährleistet. Die ehrenamtlichen Prüfenden werden zudem von der Auswahl der ge-\r\neigneten Methodik zur Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit entlastet.  \r\nZu berücksichtigen ist jedoch, dass die Festlegung von Feststellungsinstrumenten, die al-\r\nlein von den Handwerkskammern zu organisieren ist und für welche der Bund keine Ver-\r\nantwortung übernehmen wird, äußerst zeitintensiv ist. Die vorgesehene Beteiligung von \r\nFachverbänden und Arbeitnehmerorganisationen ist wegen deren berufsspezifischer Ex-\r\npertise zwar sinnvoll und in der Handwerksorganisation erwünscht, erhöht jedoch die \r\nKomplexität und die Dauer des Prozesses. Unter Abwägung von Aufwand und Nutzen \r\nder Standardisierung wird für die Einführungsphase der Berufsvalidierung eine Anhe-\r\nbung des Schwellenwertes für die obligatorische bundeseinheitliche Standardisierung \r\nempfohlen. Der Wert sollte deshalb zunächst auf 50 erhöht werden. Sobald erste Er-\r\nkenntnisse aus der Verfahrensevaluation vorliegen, ist eine Absenkung des Wertes zu \r\nprüfen.  \r\nKlarstellend regen wir folgende Ergänzungen für Absatz 1 an: \r\n• Satz 1: Es muss klargestellt werden, dass nur Anträge, bei denen auch eine An-\r\ntragsberechtigung vorliegt, bei der prognostischen Betrachtung zu berücksichti-\r\ngen sind. \r\n• Satz 3: Der Begriff der „Beteiligung“ ist zu unbestimmt. Wir empfehlen, von „An-\r\nhörung“ zu sprechen. \r\n\r\nEs wird darauf hingewiesen, dass die von den Kammern erwartete prognostische Ein-\r\nschätzung zum Antragsaufkommen so lange herausfordernd ist, bis erste statistische Da-\r\nten zur Nachfrage nach Validierung vorliegen. Die Prognose zum Antragsvolumen kann \r\nanfänglich nur aus berufsgruppenbezogenen Daten der Arbeitsverwaltung über Beschäf-\r\ntigte ohne Berufsabschluss abgeleitet werden. Rückschlüsse aus dem Projekt ValiKom \r\nsind für eine Vorhersage nicht geeignet, da die dortigen Rahmenbedingungen – insbe-\r\nsondere die umfassende finanzielle Förderung der Teilnehmenden – ab dem 1.1.2025 \r\nnicht vorliegen werden. \r\nZu Absatz 2 \r\nInhalt: Die Handwerkskammern müssen durch Abschluss von Verwaltungsvereinbarun-\r\ngen untereinander regeln, wie die Prognoseentscheidung nach Absatz 1 sowie die Ent-\r\nscheidung über eine freiwillige Standardisierung in Berufen, die den Schwellenwert nicht \r\nübersteigen, getroffen werden sollen. Zudem muss das Verfahren der Festlegung ge-\r\nmeinsamer Feststellungsinstrumente und die Publizierung derselben vereinbart werden. \r\n\r\nBewertung auf einen Blick \r\n– Die vom Verordnungsgeber angeordnete Pflicht zum Abschluss von Verwaltungsver-\r\neinbarungen unter zuständigen Stellen erzeugt hohen Aufwand in Bezug auf Admi-\r\nnistration und Koordination. Die Regelung greift in die Selbstverwaltungshoheit öf-\r\nfentlich-rechtlicher Körperschaften ein, da auch weniger bürokratische Vereinbarun-\r\ngen die notwendige Abstimmung unter den Handwerkskammern ermöglichen wür-\r\nden. Eine Öffnung für alternative verbindliche Abspracheformen wird angeregt. \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 4 von 9 \r\n\r\nBegründung: Grundsätzlich sind die Handwerkskammern mit Hilfe ihres Dachverbandes \r\nin der Lage, entsprechende Vereinbarungen zu treffen. Die Vorgabe, dass dies im Wege \r\nvon Verwaltungsvereinbarungen zu erfolgen hat, die nach Auskunft des BMBF in 16 Bun-\r\ndesländern zu genehmigen wären, erzeugt jedoch unangemessenen Aufwand für die 53 \r\nHandwerkskammern und für die Rechtsaufsichtsbehörden der Länder. Es wird angeregt, \r\nfür Zuständigkeitsbereiche, die sich in einem bundesweiten Spitzenverband in Vereins-\r\nform organisieren (für die Handwerkskammern ist dies der Deutsche Handwerkskam-\r\nmertag e.V.) oder eine öffentlich-rechtliche Spitzenorganisation haben (wie z. B. die \r\nDIHK), eine Öffnungsklausel zu formulieren. Wir schlagen hierfür folgende Ergänzung in \r\nAbsatz vor: \r\n„…. schließen sie Verwaltungsvereinbarungen oder fassen verbindliche Beschlüsse im \r\nRahmen ihrer bundesweiten Spitzenorganisation in Vereins- oder Körperschaftsform \r\nzur Gewährleistung von …“ \r\nZu Absatz 3 \r\nInhalt: Es werden Fristen für den spätesten Abschluss der Verwaltungsvereinbarungen \r\nund für die erstmalige Festlegung von Feststellungsinstrumenten festgelegt. \r\n\r\nBewertung auf einen Blick \r\n+ Die gestaffelten Umsetzungsfristen in Absatz 3 der Vorschrift werden begrüßt. \r\nBegründung: Diese Fristen sind zwingend erforderlich und tragen dem auch vom Bund \r\nwahrgenommenen sehr hohen Koordinierungsaufwand unter den Handwerkskammern \r\nund anderen zuständigen Stellen Rechnung. Die für Absatz 2 angeregte Anpassung sollte \r\nauch in diesem Absatz aufgenommen werden.  \r\nZu Absatz 5 \r\nInhalt: Es wird geregelt, dass der oder die Feststeller/-in, das Feststellungsinstrument \r\nfestlegt, wenn es keine bundesweite Standardisierung gibt.  \r\n\r\nBewertung auf einen Blick \r\n- Die Handwerkskammer sollte in die Festlegung mit einbezogen werden. \r\n\r\nBegründung: Mit Blick auf die Wahrung der Verfahrensökonomie und Umsetzbarkeit des \r\nVerfahrens nach den lokalen Gegebenheiten, sollte die zuständige Handwerkskammer in \r\ndie Festlegung mit einbezogen werden.  \r\nWir regen folgende Ergänzung an: \r\n„… legt die Feststellerin oder der Feststeller selbst in Absprache mit der zuständigen \r\nHandwerkskammer oder sonstigen nach dem Berufsbildungsgesetz zuständigen Stel-\r\nlen Feststellungsinstrumente fest.“ \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 5 von 9 \r\n\r\n§ 3 (Feststellungsinstrumente)  \r\nInhalt: Der Begriff Feststellungsinstrument wird über Aufzählung einzelner Anforderun-\r\ngen definiert. Es wird insbesondere gefordert, dass auf die Gesamtheit der berufsprofil-\r\ngebenden Berufsbildpositionen der Ausbildungsordnung Bezug zu nehmen ist (Nr. 1). \r\n\r\nBewertung auf einen Blick \r\n– Die obligatorische Bezugnahme der Feststellungsinstrumente auf die Gesamtheit der \r\nberufsprofilgebenden Berufsbildpositionen einer Ausbildungsordnung ist konzeptio-\r\nnell wenig gelungen. Eine Bezugnahme auf aus den Berufsbildpositionen abgeleitete \r\npraktische Tätigkeitsbereiche eines Berufs wäre sowohl für die Zielgruppe (Berufser-\r\nfahrene) als auch für die Validierenden (Berufspraktiker) sinnvoller. \r\n+ Es ist zu begrüßen, dass Feststellungsinstrumente auch schriftliche Anteile aufwei-\r\nsen können, da damit die berufliche Realität in vielen Berufen angemessen aufge-\r\ngriffen werden kann. Auch im Handwerk sind Verschriftlichungen, z. B. zur Doku-\r\nmentation von Arbeitsprozessen oder zur Durchführung von Berechnungen im Rah-\r\nmen der Arbeitsplanung, in der Praxis üblich und gefordert. Der ZDH geht davon aus, \r\ndass überwiegend schriftliche Feststellungsinstrumente für handwerkliche Berufe \r\nnicht geeignet sind und deshalb auch nicht festgelegt werden. \r\n\r\nBegründung: Wie bereits einleitend dargelegt, liegt in der strengen Ausrichtung des Be-\r\nrufsbildungsfeststellungsverfahrens auf die Gliederungslogik des Ausbildungsrahmen-\r\nplans einer Ausbildungsordnung ein wesentlicher Unterschied zum ValiKom-Verfahren. \r\nDiese Konzeption führt zu einer Kleinteiligkeit des Feststellungsverfahrens insgesamt \r\nund hat Auswirkungen auf die Leistungswürdigung, die Dokumentation und die Beschei-\r\ndung. In der Arbeitswelt und auch für Berufspraktiker im Prüfungsamt ist diese Gliede-\r\nrungsstruktur unüblich und folglich in hohem Maße erklärungsbedürftig.  \r\nDas Handwerk fordert den Verordnungsgeber auf, sich hier an den erprobten Standards \r\naus dem Projekt ValiKom zu orientieren und das Verfahren auf berufliche Tätigkeitsbe-\r\nreiche, die aus der Ausbildungsordnung abzuleiten sind und alle für den Beruf relevan-\r\nten Berufsbildpositionen enthalten, auszurichten. Diese Herangehensweise ist für das \r\nBerufsbildungsfeststellungsverfahren angemessen, denn auch in den Ausbildungsord-\r\nnungen werden die Prüfungen nicht auf einzelne Berufsbildpositionen, sondern nach \r\ngeclusterten Prüfungsbereichen gegliedert.   \r\nEs wird darauf hingewiesen, dass in Ausbildungsordnungen älteren Datums nicht zwi-\r\nschen berufsprofilgebenden und anderen Berufsbildpositionen unterschieden wird. Die \r\nvorgesehene Regelung ist daher nicht in allen Berufen umsetzbar. \r\nKonkret regen wir für § 3 folgende Änderungen an: \r\n• Nr. 1: statt „unter Benennung“ sollte es „unter Berücksichtigung“ heißen \r\n\r\n§ 4 (Auswahl Feststellungsinstrumente) \r\nWir weisen auf die schwere Lesbarkeit der Nr. 2 hin. Wir regen an, die Verpflichtung zur \r\nAnpassung der Feststellungsinstrumente bei Anträgen auf Feststellung der überwiegen-\r\nden oder teilweisen Vergleichbarkeit in einem eigenständigen Absatz zu regeln.  \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 6 von 9 \r\n\r\n§ 5 (Verfahren zur Würdigung der Leistung) \r\nInhalt der Absätze 1 und 2: Es wird geregelt, dass die Feststeller eine zweistufige Leis-\r\ntungsbewertung vornehmen müssen, die zunächst auf jede Berufsbildposition und dann \r\nauf eine Gesamtwürdigung auszurichten ist.  \r\n\r\nBewertung auf einen Blick \r\n– Das zweistufige Verfahren zur Leistungswürdigung ist praxisfern und für Berufsprak-\r\ntiker als Feststellende nur schwer umsetzbar. \r\n\r\nBegründung: Die Regelung erscheint in sich widersprüchlich und praxisfern, denn den \r\nPrüfern und Prüferinnen wird zunächst eine kleinteilige Bewertung auf Ebene von Be-\r\nrufsbildpositionen auferlegt und erst im Anschluss ein Beurteilungsspielraum im Rahmen \r\neiner Gesamtwürdigung eröffnet. Die Gesamtwürdigung ist mit hohen Unsicherheiten \r\nverbunden, denn für die geforderte wertende Betrachtung fehlt es an Maßstäben und \r\nOrientierung in der Verordnung. Die beiden Absätze des § 5 stehen für Berufspraktiker \r\nin einem schwer vermittelbaren Spannungsverhältnis. Von den Handwerkskammern mit \r\njahrelanger Erfahrung aus dem Prüfungswesen wird die Regelung als nicht umsetzbar \r\nbeurteilt.  \r\nEs wird konkret angeregt, in § 5 Absatz 1 Satz 1 die Worte „für jede berufsprofilgebende \r\nBerufsbildposition“ und Satz 2 vollständig zu streichen.  \r\n§ 6 (Verfahren zur Dokumentation der Leistungen) \r\nInhalt: Die einzelnen Elemente einer obligatorischen Verfahrensdokumentation, die \r\ndurch den Beisitzenden zu erfolgen hat, werden enumerativ aufgeführt \r\n\r\nBewertung auf einen Blick \r\n– Die vorgesehenen Begründungspflichten sind für ehrenamtliche Prüfer und Prüferin-\r\nnen unzumutbar. \r\n– Die Vorschrift ist unverständlich. \r\nBegründung: Die Nr. 6 und 7 der Vorschrift verlangen Begründungen für die Leistungsbe-\r\nwertung sowohl für jede einzelne Berufsbildposition als auch für die Gesamtwürdigung. \r\nEs ist davon auszugehen, dass im Falle eines Anfechtungsverfahrens vor Gericht nach-\r\nvollziehbare textliche Ausführungen von größerem Umfang erwartet werden. Solche Be-\r\ngründungen erzeugen einen erheblichen Aufwand und werden in dieser Form auch nicht \r\nfür die Durchführung von beruflichen Prüfungen angeordnet. Für die Berufsvalidierung \r\nsieht das Handwerk die Regelung als überregulierend an. Es wird dringend eine Ver-\r\nschlankung der Regelung empfohlen.  \r\nZudem ist unmittelbar in der Verordnung anzugeben, wonach sich die Gesamtwürdigung \r\nrichten soll. Sofern wir die bisherigen Erläuterungen des BMBF richtig verstehen, soll im \r\nRahmen der Gesamtwürdigung eine Priorisierung einzelner Berufsbildpositionen, die \r\ndurch die Feststellungsinstrumente erfasst sind, ermöglicht werden. Dies muss sprach-\r\nlich zum Ausdruck kommen.  \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 7 von 9 \r\n\r\nHierfür schlagen wir folgende Zusammenfassung und Präzisierungen der Nr. 5 - 7 vor: \r\n5. Angaben zu den Leistungen der Antragstellerin oder des Antragstellers für \r\njedes Feststellungsinstrument und deren Würdigung in Bezug auf die Ver-\r\ngleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit in allen dem jeweiligen Fest-\r\nstellungsinstrument zugordneten Berufsbildpositionen  \r\n6. das Gesamtergebnis unter Angabe der im Rahmen der Gesamtwürdigung \r\nangelegten Gewichtung der angewendeten Feststellungsinstrumente \r\n§ 7 (Ausgestaltung von Zeugnissen und Bescheiden) \r\nInhalt: Es werden Mustervorlagen für das Zeugnis über die vollständige Vergleichbarkeit \r\nund für die Bescheide über eine überwiegende oder teilweise Vergleichbarkeit in einer \r\nAnlage zur Rechtsverordnung vorgegeben. Bei den Bescheiden wird vorgegeben, dass \r\ndie „Grenzen der beruflichen Handlungsfähigkeit“ zu beschreiben sind. \r\n\r\nBewertung auf einen Blick \r\n+ Musterbescheide sind sinnvoll, um die Ergebnisse der Berufsvalidierung standardi-\r\nsiert und dadurch insbesondere für Arbeitgeber wiedererkennbar zu transportieren. \r\n– Eine obligatorische Beschreibung von „Grenzen der beruflichen Handlungsfähigkeit“ \r\nfür Bescheide über eine überwiegende oder teilweise Vergleichbarkeit wird sowohl \r\nbegrifflich als auch inhaltlich abgelehnt. \r\n– Zwischen den Vorgaben zur Durchführung von Feststellungsverfahren in der HwO, \r\ndem Wortlaut des § 7 BBFVerfV und Begründung zu § 7 BBFVerfV bestehen Wider-\r\nsprüche. \r\n\r\nBegründung: Die Vorgabe von Mustervorlagen für das Zeugnis bzw. die Bescheide för-\r\ndert die Einheitlichkeit bei der Berufsvalidierung und führt zu einem Wiedererkennungs-\r\neffekt für die Betriebe. Sie ist grundsätzlich zu begrüßen. \r\nEs wird empfohlen, in allen Vorlagen nicht nur die Bezeichnung des Referenzberufs, son-\r\ndern auch das Datum der zugrundeliegenden Ausbildungsordnung zu benennen. Wenn \r\nein Ergänzungsverfahren erst nach Jahren aufgenommen wird, kann die ursprüngliche \r\nAusbildungsordnung (mit den dort geregelten Berufsbildpositionen) geändert worden \r\nsein. In diesen Fällen muss aus dem Bescheid deutlich werden, ob die berufliche Hand-\r\nlungsfähigkeit im Ergänzungsverfahren auf Grundlage der alten oder ggf. der neuen Aus-\r\nbildungsordnung festgestellt worden ist.  \r\nDie Formulierung „Grenzen der beruflichen Handlungsfähigkeit“  in den Musterbeschei-\r\nden wird abgelehnt. Eine solche negative Formulierung zerstört den Wert und die Nutz-\r\nbarkeit von Bescheiden über die Feststellung der überwiegenden oder teilweisen Ver-\r\ngleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere in \r\nBewerbungsverfahren.  \r\nEs ist Feststellern und Feststellerinnen zudem nicht zumutbar, „Grenzen der beruflichen \r\nHandlungsfähigkeit“ im Detail zu beschreiben. Sofern der Verordnungsgeber daran fest-\r\nhält, die Berufsfeststellungsverfahren nicht auf berufliche Tätigkeiten sondern auf Be-\r\nrufsbildpositionen und die dafür erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 8 von 9 \r\n\r\nauszurichten, müssten die Feststellenden an dieser Stelle die einzelnen Fähigkeiten, Fer-\r\ntigkeiten und Kenntnisse aus einer Ausbildungsordnung auflisten. Es ist für uns nicht \r\nnachvollziehbar, warum in der Begründung zu § 7 BBFVerfV davon ausgegangen wird, \r\ndass ein „sklavisches Abarbeiten“ sämtlicher Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten \r\nnicht erforderlich sei und eine „ziel- und zweckgerichtete Beschreibung“ ausreiche. \r\nDiese Aussage steht nach unserer Auffassung sowohl im Gegensatz zum Wortlaut des § \r\n41c Absatz 3 HwO als auch zu den Formulierungen der Anlagen 2 und 3 („Beschreibung \r\nunter Bezugnahme auf die berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkei-\r\nten“). Diese Widersprüchlichkeit zwischen dem Wortlaut der Regelungen und der Ver-\r\nordnungsbegründung ist dringend zu beseitigen, um eine sichere Rechtsanwendung zu \r\nermöglichen. \r\nDas Handwerk spricht sich dafür aus, Kompetenzlücken im Rahmen einer Anlage zum \r\nBescheid darzustellen und auf dem Bescheid nur eine positive Aussage auf Ebene der \r\nBerufsbildpositionen zu treffen. Wir schlagen hierfür folgende Formulierung vor: \r\n„Eine überwiegende / teilweise Vergleichbarkeit besteht hinsichtlich folgender \r\nberufsprofilgebender(en) Berufsbildposition(en): \r\n Aus der Anlage zu diesem Bescheid ergibt sich, für welche Berufsbildpositionen \r\nkeine überwiegende/teilweise Handlungsfähigkeit festgestellt werden \r\nkonnte.“ \r\nIm Übrigen sprechen wir uns dafür aus, dass Empfehlungen der Handwerkskammern in \r\nBezug auf einen Nacherwerb beruflicher Erfahrungen für bestimmte Tätigkeiten des Be-\r\nrufsbildes oder in Bezug auf geeignete Qualifizierungsangebote außerhalb des rechts-\r\nförmlichen Bescheides getroffen werden sollten. Sinnvoll wären Empfehlungen zum ge-\r\nzielten Nacherwerb von Berufserfahrung oder zur Nachqualifizierung, die mit Empfeh-\r\nlungen der Handwerkskammern zur Anpassungsqualifizierung bei Feststellung der teil-\r\nweisen Gleichwertigkeit von ausländischer Berufsqualifikationen vergleichbar sind. \r\nHinweis zu § 9 Absatz 2 Satz 1 \r\nVor dem Wort „Absatz“ ist „§ 8“ zu ergänzen, da die Regelung auf die vorhergehende \r\nVorschrift Bezug nimmt. \r\n\r\n \r\n\r\nAnsprechpartnerin: Daike Witt \r\nBereich: Berufliche Bildung \r\n+49 30 20619-306 \r\nwitt@zdh.de · www.zdh.de \r\n\r\n \r\n\r\nHerausgeber:   \r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V. \r\nHaus des Deutschen Handwerks  \r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin  \r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister: R002265 \r\nEU Transparency Register: 5189667783-94 \r\n\r\n \r\n\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbe-\r\ntrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 9 von 9 \r\n\r\nBerlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene so-\r\nwie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter \r\nwww.zdh.de "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme \r\n\r\nGesetzentwurf der Bundesregierung  \r\nfür ein Fünftes Gesetz zur Änderung des \r\nAufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes \r\n\r\nBerlin, 30.10.2024 \r\n\r\n \r\n\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks \r\nBereich Berufliche Bildung \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister: R002265 \r\nEU Transparency Register: 5189667783-94 \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 2 von 7 \r\n\r\nVorbemerkung \r\nDie Höhere Berufsbildung, die im Handwerk die Meisterprüfung und die berufliche Fort-\r\nbildung nach Handwerksordnung umfasst, ist essenziell für die Fachkräftequalifizierung \r\nund die Sicherung von Betriebsnachfolgen der Handwerksbetriebe. In den kommenden \r\nfünf Jahren stehen rund 125.000 Handwerksbetriebe zur Übergabe an einen Nachfolger \r\noder eine Nachfolgerin an, wofür qualifizierte Fach- und Führungskräfte benötigt wer-\r\nden. Die Meisterqualifizierung leistet hier den wichtigsten Beitrag für die Übernahme \r\nder Unternehmer- bzw. Unternehmerinnenfunktion. Allerdings ist die Anzahl der Meis-\r\nterprüfungen in den letzten zehn Jahren um insgesamt elf Prozent auf 20.381 im Jahr \r\n2023 gesunken. Diese Entwicklung erschwert die Sicherstellung der anstehenden Unter-\r\nnehmensnachfolgen in hohem Maße.  \r\nAbsolventinnen und Absolventen der Meisterprüfung werden auch als spezialisierte \r\nFach- und Führungskräfte im Angestelltenverhältnis in den Handwerksbetrieben benö-\r\ntigt. Derzeit können jedoch sechs von zehn offenen Meisterstellen rein rechnerisch nicht \r\nbesetzt werden, weil es bundesweit zu wenig passend qualifizierte Personen gibt. Die \r\nBesetzung von Fach- und Führungsfunktionen für Fortbildungsabsolventen gestaltet sich \r\nin den Handwerksbetrieben ähnlich schwer.  \r\nFür Fortzubildende im Handwerk ist das nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsge-\r\nsetz (AFBG) geregelte Aufstiegs-BAföG die wichtigste Förderung. Im Jahr 2023 wurden \r\nim Regelungsbereich der Handwerksordnung insgesamt 36.306 AFBG-Förderanträge be-\r\nwilligt, mehr als die Hälfte davon (59 Prozent) als Vollzeit-Fortbildung. Die Anzahl der be-\r\nwilligten Förderanträge im Regelungsbereich der Handwerksordnung ist in den letzten \r\nzehn Jahren jedoch um rund 11.000 (23 Prozent) gesunken.  \r\nDer Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Fünftes AFBG-Änderungsgesetz (Bun-\r\ndestagsdrucksache 20/12777) knüpft an den Koalitionsvertrag zwischen SPD, Bündnis \r\n90/Die Grünen und FDP für die Jahre 2021 bis 2025 an. Im Koalitionsvertrag hat sich die \r\nBundesregierung das Ziel gesetzt, das Aufstiegs-BAföG zur Unterstützung des persönlich \r\nmotivierten lebensbegleitenden Lernens auszubauen und hierfür Fortbildungen auch auf \r\nder gleichen Stufe des Deutschen Qualifikationsrahmens für die Förderung öffnen, für \r\nTeilzeitfortbildungen einen Unterhaltszuschuss einzuführen und die Fördersätze deutlich \r\nzu erhöhen. Insbesondere die beiden ersten Zielstellungen können als systemerweiternd \r\nbetrachtet werden. Auch mit Blick auf die gesetzliche Verantwortung der Bundesregie-\r\nrung, die Berufliche Bildung insgesamt zu stärken und die Attraktivität der beruflichen \r\nFortbildung zu steigern, bewertet der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) \r\ndiese Zielstellung im Koalitionsvertrag als richtig und unterstützt sie ausdrücklich.  \r\nZusammenfassende Bewertung  \r\nDer vorliegende Gesetzentwurf sieht Änderungen vor, Fortzubildende weitergehend von \r\nihren Fortbildungskosten zu entlasten, weitere Anreize für eine erfolgreiche Teilnahme \r\nzu setzen und Rechtsklarheit für Träger von Aufstiegsfortbildungen zu schaffen. Mit die-\r\nsen Anpassungen werden auch Forderungen des Handwerks zum Ausbau des AFBG \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 3 von 7 \r\n\r\naufgegriffen. Insgesamt enthält der Gesetzentwurf damit Regelungen, die geeignet sind, \r\ndie Höhere Berufsbildung im Handwerk weitergehend zu stärken. Der ZDH begrüßt da-\r\nher das Gesetzgebungsvorhaben grundsätzlich, ebenso das angestrebte Inkrafttreten \r\nder Regelungen zum 1. Januar 2025. \r\nEs ist aber festzustellen, dass die angestrebten Änderungen in dem Gesetzentwurf hin-\r\nter den Erwartungen des Handwerks zurückbleiben: Zum einen setzt die Bundesregie-\r\nrung mit diesem Gesetzentwurf ihre im Koalitionsvertrag selbst gesetzten und begrü-\r\nßenswerten Ziele nur unvollständig um. Das betrifft zum Beispiel das Vorhaben, Teilzeit-\r\nfortbildungen für einen Unterhaltzuschuss zu öffnen, welches nicht aufgegriffen wird. \r\nDer Bundesrat hat dies in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf vom 27. September \r\n2024 kritisiert und Vorschläge zur Umsetzung unterbreitet. Die Bundesregierung hat \r\ndiese Vorschläge in ihrer Gegenäußerung vom 2. Oktober 2024 abgelehnt.  \r\nZum anderen fehlen aus Handwerkssicht zentrale Änderungen im Gesetzentwurf. Das \r\nbetrifft insbesondere Fortbildungen auch auf der gleichen Stufe des Deutschen Qualifi-\r\nkationsrahmens für die Förderung nach AFBG zu öffnen sowie die Fördersätze deutlich \r\nzu erhöhen. Die Förderung einer zweiten Fortbildung auf der gleichen Stufe des DQR ist \r\nfür Handwerksmeister relevant - insbesondere in klimarelevanten Berufen - die ihren \r\nKunden handwerkliche Dienstleistungen „aus einer Hand“ anbieten möchten, etwa bei \r\neiner energetischen Sanierung von Wohngebäuden.  \r\nAnmerkungen zu einzelnen Vorschriften \r\nWeitergehende Entlastung von den Kosten der Maßnahmen und Prüfungen  \r\nIn § 12 Absatz 1 Nummer 1 wird der Förderrahmen für die Lehrgangs- und Prüfungsge-\r\nbühren von 15.000 Euro auf 18.000 Euro, in Nummer 2 wird der Förderrahmen für das \r\n„Meisterstück“ und vergleichbare Arbeiten von 2.000 Euro auf 4.000 Euro erhöht. Diese \r\nÄnderungen begrüßt der ZDH, wenn auch eine höhere Anhebung der beiden Förderrah-\r\nmen aufgrund der Preisentwicklungen erforderlich ist. \r\nWeitere Anreize für Fortbildungsteilnahme  \r\nDurch die Erhöhung des „Bestehenserlasses“ (§ 13b Absatz 1) von 50 auf 60 Prozent \r\nsinkt zusammen mit dem Zuschuss zum Maßnahmebeitrag nach § 12 Absatz 1 Satz 2 der \r\nbei den Teilnehmern verbleibende Eigenanteil an den Kurs- und Prüfungsgebühren von \r\nmaximal 25 Prozent auf maximal 20 Prozent. Diese Anpassung ist richtig. Eine gleichwer-\r\ntige Beteiligung von Fortzubildenden und Studierenden an ihren Bildungskosten ist da-\r\nmit aber nicht erreicht: Im Gegensatz zu Studierenden, die in der Regel keine Studienge-\r\nbühren zahlen, müssen Fortzubildende ein Fünftel der Bildungskosten selbst tragen. Um \r\ndie Gleichwertigkeit von akademischer und beruflicher Bildung weitergehend zu stärken, \r\nist eine Anhebung des Bestehenserlasses auf mindestens 70 Prozent erforderlich.   \r\nLeistungen des Arbeitgebers zur Unterstützung der Aufstiegsfortbildung von Beschäftig-\r\nten sollen sich nicht mehr mindernd auf die Förderung des Maßnahmebeitrages auswir-\r\nken (§ 10 Absatz 1). Diese Anpassung mindert den bürokratischen Aufwand im Antrags- \r\nund Bewilligungsprozesses und macht es für Betriebe attraktiver, für ihre Beschäftigten \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 4 von 7 \r\n\r\ngezieltere Anreize zur Teilnahme an einer Fortbildung zu setzen. Diese Anpassung ist \r\nausdrücklich zu begrüßen. \r\nFinanzielle Unterstützung für Alleinerziehende  \r\nDer Kinderbetreuungszuschlag wird von 150 auf 160 Euro pro Monat und Kind erhöht (§ \r\n10 Absatz 3). Im Regelungsbereich des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) \r\nwurde bereits im Jahr 2022 in der 27. BAföG-Novelle der Kinderbetreuungszuschlag im \r\ngenannten Umfang erhöht. Mit der Anpassung im AFBG wird nun die Erhöhung des Kin-\r\nderbetreuungszuschlags im BAföG nachvollzogen. Diese Änderung ist zu begrüßen.  \r\nRechtsklarheit für Träger von Aufstiegsfortbildungen \r\nEs wird geregelt, dass Träger einer Fortbildungsmaßnahme im Sinne des AFBG ist, wer \r\nmit dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin in einem Rechtsverhältnis über die Fortbil-\r\ndungsmaßnahme steht (§ 2a). Die vorgenommene Klarstellung durch die Definition, wer \r\nzukünftig als Träger der Fortbildungsmaßnahme gilt, ist zu begrüßen.  \r\nWeiterhin bestehende Förderlücken \r\nAus Sicht des ZDH fehlen im Gesetzentwurf Anpassungen zu folgenden Sachverhalten: \r\nZweite Fortbildung auf der gleichen Fortbildungsstufe fördern \r\nDerzeit wird nach § 6 Absatz 3 ein zweiter Abschluss der gleichen Fortbildungsstufe nur \r\nim Einzelfall und nur unter besonderen Umständen gefördert, etwa wenn er für die Be-\r\nrufsausübung in fachlicher Sicht erforderlich ist. Insbesondere für Handwerksmeisterin-\r\nnen und Handwerksmeister kann es aber aus fachlichen Gründen sinnvoll sein, neben \r\nihrer Meisterqualifikation einen weiteren, der Berufsausübung dienlichen Fortbildungs-\r\nabschluss auf der gleichen Fortbildungsstufe zu erwerben. Das ist z. B. der Fall, wenn \r\nnach dem Meister im Dachdecker-Handwerk noch ein Meister im Elektrotechniker-\r\nHandwerk erworben werden soll. Solche Abschlusskombinationen ermöglichen den Ab-\r\nsolventen und Absolventinnen insbesondere in klimarelevanten Berufen, sich zu hoch-\r\nqualifizierten Fachkräften weiterzuentwickeln und gewerkeübergreifende Arbeitsleis-\r\ntungen „aus einer Hand“ erbringen zu können.  \r\n\r\nDer ZDH schlägt vor, § 6 Absatz 3 Satz 2 folgendermaßen zu ändern: „Besondere Um-\r\nstände sind insbesondere dann gegeben, wenn (…) das weitere Fortbildungsziel für die \r\nBerufsausübung in fachlicher Hinsicht dienlich ist.“  \r\n\r\nVollzeit-Fortbildungen der ersten Fortbildungsstufe fördern \r\nDie Vorschrift, Lehrgänge, die auf eine Prüfung auf der Berufsspezialistenebene vorbe-\r\nreiten und mindestens 200 Unterrichtstunden umfassen, nur in Teilzeit-, nicht aber in \r\nVollzeitform zu fördern, ist nicht nachvollziehbar. Auch auf der ersten Fortbildungsstufe \r\nkann es in der Praxis sehr sinnvoll sein, eine Bildungsmaßnahme in kompakter Form in \r\nVollzeit anzubieten. So wird z. B. im Baugewerbe die Schlechtwetterzeit häufig für den \r\nBesuch von Fortbildungsmaßnahmen in Vollzeitform genutzt.  \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 5 von 7 \r\n\r\nDer ZDH schlägt vor, in § 2 Absatz 3 Satz 2 die Worte „in Teilzeit“ zu streichen und dar-\r\nüber eine Gleichbehandlung von Vollzeit- und Teilzeitformaten herzustellen.   \r\n\r\nVerbrauchsmaterial in Meisterkursen fördern \r\nDie Kosten für das in den Meisterkursen nötige Verbrauchsmaterial, die derzeit von den \r\nFortzubildenden getragen werden müssen, sollten förderfähig werden. Insbesondere \r\nHölzer und Metalle haben deutliche Preissteigerungen erfahren. Eine Förderfähigkeit \r\ndieser Kosten würde Fortzubildende in Meisterkursen deutlich entlasten.  \r\n\r\nDer ZDH schlägt vor, in § 12 Absatz 1 hierfür eine neue Nummer 3 einzufügen, die ggf. in \r\nAnlehnung an die Vorschrift in Nummer 2 auf einen bestimmten Zweck begrenzt wird. \r\n\r\nKfW-Darlehen zinsfrei stellen \r\nIm Vierten AFBG-Änderungsgesetz wurde angekündigt, dass die nach AFBG geförderten \r\nDarlehensnehmer von den Zinsen des KfW-Darlehens ab Januar 2023 freigestellt werden \r\nsollen. Diese Zinsfreistellung sollte die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademi-\r\nscher Bildung stärken, da Studierende das BAföG-Darlehen zinslos erhalten. Der ZDH \r\nhatte diese Ankündigung begrüßt. Sie ist jedoch noch nicht umgesetzt, Studierende und \r\nFortzubildende werden an dieser Stelle noch immer nicht gleichwertig behandelt.  \r\n\r\nDer ZDH schlägt vor, § 13 Absatz 2 wie folgt zu ändern: „Das Darlehen nach Absatz 1 ist \r\nzinsfrei.“  \r\n\r\nBerechnung der Vollzeit-Fortbildungsdichte ändern \r\nDie Berechnung der Vollzeit-Fortbildungsdichte nach § 2 Absatz 3 Nummer 1c, nach der \r\nin der Regel in jeder Woche an vier Werktagen mindestens 25 Unterrichtsstunden statt-\r\nzufinden haben, führt dazu, dass didaktisch sinnvolle oder aus Kapazitätsgründen not-\r\nwendige Kursplanungen nicht umgesetzt werden können, weil dadurch die geforderte \r\nVollzeit-Fortbildungsdichte nicht erreicht wird. Das betrifft zum Beispiel aus mehreren \r\nAbschnitten bestehende Maßnahmen, bei denen die Abschnitte jeweils mit einer (teil-\r\nweise mehrtägigen) Prüfung zu beenden sind. In solchen Prüfungswochen wird die Voll-\r\nzeit-Fortbildungsdichte nicht erreicht. Als herausfordernd wird die derzeitige Regelung \r\nauch in Wochen mit Feiertagen bewertet. Fällt in einer solchen Woche krankheitsbe-\r\ndingt der Unterricht an einem weiteren Tag aus, wird auch hier die Vollzeit-Fortbildungs-\r\ndichte nicht erreicht. Um den Bildungsstätten eine flexiblere Kursplanung zu ermögli-\r\nchen, sollte die in § 2 Absatz 3 Nummer 1c vorgeschriebene Ermittlung der Vollzeit-Fort-\r\nbildungsdichte eine Durchschnittsbetrachtung sein, die etwas mehr Spielraum bietet. \r\nAus Sicht des ZDH wären damit weder eine höhere Anzahl an Maßnahmen noch eine \r\nVerlängerung von Maßnahmen verbunden.  \r\n\r\nDer ZDH schlägt vor, in § 2 Absatz 3 Nr. 1c die Worte „an vier Werktagen“ zu streichen. \r\n\r\nKlarstellung für den Nachweis Vorqualifikation der Teilnehmer und Teilnehmerinnen  \r\nNach § 9 Absatz 1 müssen Fortzubildende vor Beginn der Maßnahme nachweisen, über \r\ndie erforderliche Vorqualifikation zu verfügen. In welcher Form die Vorqualifikation \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 6 von 7 \r\n\r\nnachzuweisen ist, ist nicht vorgeschrieben. In der Praxis erfolgt dies üblicherweise über \r\ndie Vorlage eines Zeugnisses. Die Umsetzung dieser Vorschrift mit Zeugnissen als Nach-\r\nweis führt dazu, dass sonst förderfähige Kurse nicht bewilligt werden.   \r\nVeranschaulichen lässt sich dies im Handwerk an folgendem Beispiel: Eine Absolventin \r\nder Meisterprüfung (DQR-Niveaustufe 6) entscheidet sich, direkt im Anschluss der Meis-\r\nterprüfung die darauf aufbauende Fortbildung zur Geprüften Betriebswirtin nach der \r\nHandwerksordnung (DQR-Niveaustufe 7) zu beginnen. Insofern zu diesem Zeitpunkt das \r\nMeisterprüfungszeugnis noch nicht ausgestellt werden konnte, kann sie gegenüber der \r\nbewilligenden Stelle nicht nachweisen, über die erforderliche Vorqualifikation zu verfü-\r\ngen. Die bewilligende Stelle kann auf dieser Grundlage die Förderung nicht bewilligen.    \r\n\r\nDer ZDH schlägt vor, in § 9 Absatz 1 eine Klarstellung einzufügen, in welcher Form der \r\nNachweis der erforderlichen Vorqualifikation vor Beginn einer Maßnahme zu erfolgen \r\nhat. Neben einem Zeugnis könnte auch auf eine Bestätigung der Prüfungsstelle über das \r\nBestehen der Prüfung als Nachweis der Vorqualifikation abgestellt werden. Alternativ \r\nkönnte diese Klarstellung untergesetzlich getroffen werden. \r\n\r\nAbschließende Bemerkung  \r\nMonitoring der Umsetzung des AFBG mit Schwerpunkt auf der Dauer der Antragsbear-\r\nbeitung \r\nAus der Handwerksorganisation erhält der ZDH regelmäßig Rückmeldungen von unver-\r\nhältnismäßig langen Bearbeitungsdauern von Förderanträgen in regionalen Förderäm-\r\ntern. Verzögerungen in der Antragsbearbeitung gefährden die Aufnahme einer Auf-\r\nstiegsfortbildung.  \r\nAuch im letzten veröffentlichten Protokoll der Absprache zwischen Bund und obersten \r\nLandesbehörden über einen bundeseinheitlichen Vollzug des Aufstiegs-BAföG auf \r\nGrundlage des AFBG (OBLAFBG) vom 02.03.2023 wird die Bearbeitungsdauer von För-\r\nderanträgen in Sachsen und Thüringen problematisiert. Die Antragsbearbeitung in Nord-\r\nrhein-Westfalen, die 2022 mehr als ein Jahr betrug, war bereits Gegenstand einer \r\nschriftlichen Anfrage im Bundestag im Oktober 2023 (Drucksache 20/8955).  \r\nEine Bundesstatistik, die geeignet wäre, den Diskurs zur Dauer der Antragsbearbeitung \r\nauf eine verlässliche Datengrundlage zu stellen, liegt bisher nicht vor. Der ZDH regt des-\r\nhalb an, dass § 27 AFBG erweitert wird: Bundesweit sollten sowohl das Datum der An-\r\ntragstellung als auch das Datum der Bescheidung erfasst werden, um die Dauer der An-\r\ntragsverfahren valide bestimmen und bundesweit vergleichen zu können. Ein regelmäßi-\r\nges Monitoring auf dieser Datengrundlage, vergleichbar mit dem Anerkennungsmonito-\r\nring des Bundeinstituts für Berufsbildung nach § 17 Absatz 7 Berufsqualifikationsfeststel-\r\nlungsgesetz, ist erforderlich, um die Dauer der Antragsbearbeitung kontinuierlich zu be-\r\nobachten und im Falle von problematischen Verzögerungen geeignete Maßnahmen zu \r\nergreifen. \r\n\r\n \r\n\r\n\r\n \r\n\r\nZDH 2024 Seite 7 von 7 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAnsprechpartner: Dr. Volker Born \r\nBereich: Berufliche Bildung \r\n+49 30 20619-300 \r\nborn@zdh.de · www.zdh.de \r\n\r\n \r\n\r\nHerausgeber:   \r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V. \r\nHaus des Deutschen Handwerks  \r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin  \r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister: R002265 \r\nEU Transparency Register: 5189667783-94 \r\n\r\n \r\n\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbe-\r\ntrieben in Deutschland mit rund 5,7 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Ber-\r\nlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie \r\nbedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter \r\nwww.zdh.de "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. 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I S. 3074; 2006 I S. 2095), der zuletzt durch Artikel 283 der \r\nVerordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das \r\nBundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium \r\nfür Bildung und Forschung: \r\n\r\n§ 1 \r\nGegenstand \r\nDiese Verordnung regelt das Meisterprüfungsberufsbild sowie die in der Prüfung in den \r\nTeilen I und II der Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk zu stellenden \r\nAnforderungen.  \r\n\r\n§ 2 \r\nMeisterprüfungsberufsbild \r\nIn den Teilen I und II der Meisterprüfung im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk \r\nhat der Prüfling den Teil seiner beruflichen Handlungskompetenz nachzuweisen, der sich auf \r\nwesentliche Tätigkeiten seines Gewerbes und die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse \r\nbezieht. Grundlage dafür sind folgende Fertigkeiten und Kenntnisse: \r\n1. einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und organisieren und dabei \r\ntechnische, kaufmännische sowie personalwirtschaftliche Entscheidungen treffen und \r\nbegründen, insbesondere unter Berücksichtigung  \r\na) der Kostenstrukturen, \r\nb) der Wettbewerbssituation, \r\nc) der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, \r\nd) der Betriebsorganisation, \r\ne) des Qualitätsmanagements, \r\nf) des Arbeitsschutzrechtes, \r\ng) des Datenschutzes, \r\nh) der Datenverarbeitung, \r\ni) des Umweltschutzes \r\nj) der Ressourceneffizienz und \r\nk) technologischer sowie gesellschaftlicher Entwicklungen, insbesondere digitaler \r\nTechnologien,  \r\n2. Konzepte für Betriebsstätten einschließlich Betriebs- und Lagerausstattung sowie für \r\nlogistische Geschäfts- und Arbeitsprozesse entwickeln und umsetzen, \r\n3. Kundenwünsche und jeweilige auftragsbezogene Rahmenbedingungen ermitteln, \r\nAnforderungen ableiten, Kunden beraten, Serviceleistungen in der \r\n\r\n\r\nEntwurf für eine Änderung der KaFbMstrV vom 17.12.2019 \r\nStand 12.07.2024 nach Anhörung Handwerkskammern und angrenzender Fachverbände \r\n\r\n \r\n\r\nKarosserieinstandhaltung und im Karosserie- und Fahrzeugbau den Bereichen \r\nKarosserieinstandhaltungstechnik, Karosserie- und Fahrzeugbautechnik sowie Caravan- \r\nund Reisemobiltechnik anbieten, Lösungen entwickeln, Verhandlungen führen und Ziele \r\nfestlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen sowie Verträge schließen, \r\n4. Geschäfts- und Arbeitsprozesse zur Leistungserbringung planen, organisieren und \r\nüberwachen, \r\n5. Leistungen erbringen, insbesondere: \r\na) Fahrzeuge, Baugruppen sowie deren Systeme und Bauteile identifizieren und prüfen, \r\nb) Schäden und Mängel an Baugruppen, Bauteilen, Antrieben und Fahrzeugaufbauten \r\nermitteln, Instandhaltungsmaßnahmen beurteilen, Instandhaltungsalternativen \r\nvorschlagen, Instandhaltungsmaßnahmen festlegen und Instandhaltungen \r\ndurchführen,  \r\nc) elektrische, elektronische, mechanische, hydraulische, pneumatische und \r\noptoelektronische Systeme, insbesondere Assistenz-, Komfort- und \r\nSicherheitssysteme, prüfen, einstellen und instand halten, \r\nd) Prüf-, Steuerungs-, Regelungs- und Messtechniken anwenden, \r\ne) Fahrzeuge, Karosserien, Fahrzeugaufbauten und deren Baugruppen sowie Bauteile \r\nunter Beachtung statischer und dynamischer Anforderungen entwerfen, planen, \r\nkonstruieren, gestalten, herstellen, wiederherstellen und instand halten, einschließlich \r\nder Beschichtung und des Korrosionsschutzes, \r\nf) Ausbau-, Umbau- und Nachrüstarbeiten durchführen, überprüfen und dokumentieren \r\nsowie \r\ng) Softwarestände ermitteln, aktualisieren sowie elektronische Systeme und Bauteile \r\ncodieren und kalibrieren, \r\n6. technische, organisatorische und rechtliche Gesichtspunkte bei der Leistungserbringung \r\nberücksichtigen, insbesondere \r\na) Verfahren zur Oberflächenbehandlung, einschließlich der Verwendung \r\nlösemittelarmer und lösemittelfreier Produkte, \r\nb) manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Bearbeitungs- und \r\nVerarbeitungsverfahren, insbesondere Techniken zum Richten, Ausbeulen, \r\nRückverformen, Urformen, Umformen, Trennen, Fügen und Beschichten, sowie \r\nderen Wechselwirkungen mit den Eigenschaften der zu bearbeitenden und \r\nverarbeitenden Werkstoffe, \r\nc) die berufsbezogenen Rechtsvorschriften, technischen Normen, fachlichen \r\nVorschriften und die Vorgaben der Fahrzeughersteller, \r\nd) die allgemein anerkannten Regeln der Technik, \r\ne) das einzusetzende Personal sowie die Materialien, die Geräte, Maschinen und \r\nWerkzeuge sowie  \r\nf) die Möglichkeiten zum Einsatz von Auszubildenden, \r\n7. Arbeitspläne und Ablaufplanungen, Skizzen, Konstruktionen, technische Zeichnungen, \r\ninsbesondere mit rechnergestützten Systemen, erstellen sowie rechnergestützte \r\nSimulationen durchführen, \r\n8. Prüfmittel, Schablonen und Rezepturen von Werk- und Beschichtungsstoffen, auch unter \r\nEinsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien, erstellen, bewerten und \r\nkorrigieren, \r\n9. Arten und Eigenschaften von zu bearbeitenden und verarbeitenden Materialien \r\nberücksichtigen, insbesondere Metalle, Kunststoffe, Holz, Glas und Verbundwerkstoffe, \r\n\r\n\r\nEntwurf für eine Änderung der KaFbMstrV vom 17.12.2019 \r\nStand 12.07.2024 nach Anhörung Handwerkskammern und angrenzender Fachverbände \r\n\r\n \r\n\r\n10. Unteraufträge, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, \r\nvergeben und deren Ausführung kontrollieren, \r\n11. Qualitätskontrollen durchführen, Fehler, Mängel und Störungen analysieren und \r\nbeseitigen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren, \r\n12. Funktion von Fahrzeugen sowie deren Baugruppen und Bauteile prüfen, bewerten und \r\ndokumentieren sowie \r\n13. erbrachte Leistungen kontrollieren, dokumentieren und übergeben sowie \r\nNachkalkulationen durchführen, Auftragsabwicklung auswerten und Abnahmeprotokolle \r\nerstellen. \r\n\r\n§ 3 \r\nZiel und Gliederung der Prüfung in Teil I \r\n(1) In der Prüfung in Teil I hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende \r\nberufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er wesentliche Tätigkeiten des \r\nKarosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerks meisterhaft verrichtet. \r\n(2) Die Prüfung in Teil I gliedert sich in folgende Prüfungsbereiche: \r\n1. ein Meisterprüfungsprojekt nach § 4 und ein darauf bezogenes Fachgespräch nach § 5 \r\nsowie \r\n2. eine Situationsaufgabe nach § 6. \r\n\r\n§ 4 \r\nMeisterprüfungsprojekt \r\n(1) Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag \r\nentspricht. Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs-, Kontroll- und \r\nDokumentationsarbeiten. \r\n(2) Als Meisterprüfungsprojekt ist nach Wahl des Prüflings eine der folgenden Arbeiten \r\ndurchzuführen: \r\n1. Instandsetzungsarbeiten Eine Arbeit im Bereich der Karosserieinstandhaltungstechnik, \r\nbestehend aus \r\na) Planung: \r\naa) Schäden an Karosserie und Fahrwerk analysieren, \r\nbb) eine rechnergestützte Schadenskalkulation erstellen, \r\nInstandsetzungsalternativen beurteilen und den Instandsetzungsweg unter \r\nBeachtung des Schadensumfangs bestimmen und begründen sowie \r\ncc) einen Arbeitsplan erstellen, \r\nb) Durchführung: \r\naa) eine Karosserie und ein Fahrwerk vermessen, \r\nbb) eine Karosserie oder Teile davon instand setzen, \r\ncc) das vermessene Fahrwerk instand setzen sowie \r\ndd) einen Teilersatz anfertigen und \r\nc) Kontrolle und Dokumentation: \r\naa) Prüfergebnisse protokollieren und auswerten sowie \r\nbb) abschließende Kontrollen durchführen und Ergebnisse bewerten oder \r\n\r\n\r\nEntwurf für eine Änderung der KaFbMstrV vom 17.12.2019 \r\nStand 12.07.2024 nach Anhörung Handwerkskammern und angrenzender Fachverbände \r\n\r\n \r\n\r\n2. Neubauarbeiten Eine Arbeit im Bereich der Karosserie- und Fahrzeugbautechnik, \r\nbestehend aus: \r\na) ein Bauteil einer Fahrwerks-, Karosserie- oder Fahrzeugbaugruppe rechnergestützt \r\nentwerfen, planen, konstruieren und gestalten sowie daraus ein Fahrwerk-, \r\nKarosserie- oder Fahrzeugbauteil herstellen und prüfen,  \r\nb) eine rechnergestützte Angebotskalkulation und einen Arbeitsplan erarbeiten sowie \r\nc) Kontrollen durchführen, Prüfprotokolle erstellen und Ergebnisse bewerten. \r\n\r\n \r\n\r\n3. Eine Arbeit im Bereich der Caravan- und Reisemobiltechnik, bestehend aus: \r\na) Planung: \r\naa) Schäden an einem Caravan- oder Reisemobil mit Sandwichplattenaufbau \r\nanalysieren,  \r\nbb) eine rechnergestützte Schadenskalkulation erstellen, \r\nInstandsetzungsalternativen beurteilen und den Instandsetzungsweg unter \r\nBeachtung des Schadensumfangs bestimmen und begründen sowie \r\ncc) einen Arbeitsplan erstellen, \r\nb) Durchführung: \r\naa) ein Caravan- oder Reisemobil mit Sandwichplattenaufbau oder Teile davon \r\ninstand setzen sowie \r\nbb) eine Flüssiggasanlage oder Teile davon außerbetrieb nehmen, instand setzen, \r\nprüfen und wieder in Betrieb nehmen, \r\nc) Kontrolle: \r\naa) Kontrollen durchführen, Prüfprotokolle erstellen und Ergebnisse bewerten. \r\n\r\n \r\n\r\n(3) Die auftragsbezogenen Anforderungen an das Meisterprüfungsprojekt im Einzelnen \r\nwerden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.  \r\n(4) Anhand der Anforderungen erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept für den \r\nKundenauftrag einschließlich einer Zeitplanung und einer Materialbedarfsplanung. Das \r\nUmsetzungskonzept hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem \r\nMeisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Der Meisterprüfungsausschuss \r\nprüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Anforderungen entspricht. \r\n(5) Für die Bearbeitung des Meisterprüfungsprojekts stehen dem Prüfling vier \r\nArbeitstage zur Verfügung.  \r\n(6) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach § 4 Absatz 2 Nummer 1 werden \r\ndie einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: \r\n1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus einer \r\nrechnergestützten Schadenskalkulation, der Beurteilung der Instandsetzungsalternativen, \r\nder Begründung des Instandsetzungsweges und einem Arbeitsplan, mit 30 Prozent, \r\n2. die Durchführungsarbeiten, bestehend aus Instandsetzung, Vermessungen der \r\nKarosserie und des Fahrwerks, mit 60 Prozent, \r\n3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, \r\nbestehend aus den Prüfprotokollen und der Bewertung der Ergebnisse, mit 10 Prozent. \r\n(7) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 werden \r\ndie einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: \r\n\r\n\r\nEntwurf für eine Änderung der KaFbMstrV vom 17.12.2019 \r\nStand 12.07.2024 nach Anhörung Handwerkskammern und angrenzender Fachverbände \r\n\r\n \r\n\r\n1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus Entwurf, Planung, \r\nKonstruktion und Angebotskalkulation sowie des Arbeitsplans, mit 30 Prozent, \r\n2. die Durchführungsarbeiten des Meisterprüfungsprojekts anhand des angefertigten \r\nFahrwerks-, Karosserie- oder Fahrzeugbauteils, mit 60 Prozent, \r\n3. die Kontroll- und Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, \r\nbestehend aus den Prüfprotokollen sowie der Bewertung der Ergebnisse, mit 10 Prozent. \r\n(8) Für die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 werden \r\ndie einzelnen Bestandteile wie folgt gewichtet: \r\n1. die Planungsarbeiten anhand der Planungsunterlagen, bestehend aus einer \r\nrechnergestützten Schadenskalkulation, der Beurteilung der Instandsetzungsalternativen, \r\nder Begründung des Instandsetzungsweges und einem Arbeitsplan, mit 30 Prozent, \r\n2. die Durchführungsarbeiten, bestehend aus Instandsetzung des Caravan- oder \r\nReisemobils und der Flüssiggasanlage, mit 60 Prozent, \r\n3. die Kontroll- und die Dokumentationsarbeiten anhand der Dokumentationsunterlagen, \r\nbestehend aus den Prüfprotokollen und der Bewertung der Ergebnisse, mit 10 Prozent. \r\n\r\n§ 5 \r\nFachgespräch \r\n(1) Im Fachgespräch hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, \r\n1. die fachlichen Zusammenhänge aufzuzeigen, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde \r\nliegen,  \r\n2. Kunden zu beraten, insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Kundenwunsch; dabei \r\nhat der Prüfling wirtschaftliche Gesichtspunkte sowie rechtliche und technische \r\nAnforderungen in das Beratungsgespräch einzubeziehen,  \r\n3. sein Vorgehen bei der Planung und Durchführung des Meisterprüfungsprojekts zu \r\nbegründen und \r\n4. mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren \r\nLösungen darzustellen und dabei aktuelle Entwicklungen im Karosserie- und \r\nFahrzeugbauer-Handwerk zu berücksichtigen. \r\n(2) Das Fachgespräch soll höchstens 30 Minuten dauern. \r\n\r\n§ 6 \r\nSituationsaufgabe \r\n(1) Die Situationsaufgabe orientiert sich an einem Kundenauftrag und vervollständigt den \r\nNachweis der beruflichen Handlungskompetenz für die Meisterprüfung im Karosserie- und \r\nFahrzeugbauer-Handwerk. \r\n(2) Die Situationsaufgabe wird vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt. Der \r\nMeisterprüfungsausschuss wählt für die Situationsaufgabe vier der folgenden Arbeiten aus, \r\ndie nicht Bestandteil des Meisterprüfungsprojekts waren. Dabei hat er mindestens drei der \r\nArbeiten nach Nummer 1 Buchstabe a bis i k sowie höchstens eine der Arbeiten nach Nummer \r\n2 Buchstabe a oder Buchstabe b auszuwählen: \r\n1. Fehler und Störungen an folgenden Systemen feststellen und beheben: \r\na) Bordnetzsystemen, \r\nb) Beleuchtungssystemen, \r\n\r\n\r\nEntwurf für eine Änderung der KaFbMstrV vom 17.12.2019 \r\nStand 12.07.2024 nach Anhörung Handwerkskammern und angrenzender Fachverbände \r\n\r\n \r\n\r\nc) hydraulisch oder pneumatisch gesteuerten Systemen sowie \r\nBetätigungseinrichtungen, \r\nd) Fahrzeugsicherheitssystemen, \r\ne) Bremssystemen, \r\nf) Lenkungssystemen, \r\ng) Komfortsystemen, \r\nh) Hochvoltsystemen oder \r\ni) Assistenzsystemen, \r\nj) Niedervoltsystemen in Fahrzeugen oder \r\nk) Photovoltaiksystemen in Fahrzeugen, \r\n2. im Rahmen von Lackarbeiten: \r\na) die vorhandene Beschichtung eines Bauteils beurteilen und bewerten, den Lack \r\naufbereiten und mit einer Konservierung versehen oder \r\nb) ein Bauteil mit einer Beschichtung versehen. \r\n(3) Für die Bearbeitung der Situationsaufgabe stehen dem Prüfling sechs Stunden zur \r\nVerfügung. \r\n(4) Jede der nach Absatz 2 Satz 2 ausgewählten und durchgeführten Arbeiten wird \r\ngesondert bewertet. Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe entspricht dem \r\narithmetischen Mittel der Bewertungen der ausgeführten Arbeiten nach Absatz 2. \r\n\r\n§ 7 \r\nGewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil I \r\n(1) Das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe werden \r\ngesondert bewertet. Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil I der Meisterprüfung werden \r\nzunächst die Bewertung des Meisterprüfungsprojekts und die Bewertung des Fachgesprächs \r\nim Verhältnis 3:1 gewichtet. Anschließend wird das hieraus folgende Ergebnis mit der \r\nBewertung der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet. \r\n(2) Der Prüfling hat den Teil I der Meisterprüfung bestanden, wenn \r\n1. das Meisterprüfungsprojekt, das Fachgespräch und die Situationsaufgabe jeweils mit \r\nmindestens 30 Punkten bewertet worden ist und  \r\n2. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist. \r\n\r\n§ 8 \r\nZiel und Gliederung der Prüfung in Teil II \r\n(1) In Teil II der Meisterprüfung hat der Prüfling umfängliche und zusammenhängende \r\nberufliche Aufgaben zu lösen und dabei nachzuweisen, dass er die erforderlichen \r\nfachtheoretischen Kenntnisse im Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk anwendet. \r\nGrundlage für den Nachweis bilden die Qualifikationen in folgenden Handlungsfeldern: \r\n1. nach Maßgabe des § 9 „Anforderungen von Kunden eines Karosserie- und \r\nFahrzeugbauerbetriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“, \r\n2. nach Maßgabe des § 10 „Leistungen eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs \r\nerbringen, kontrollieren und übergeben“ und \r\n\r\n\r\nEntwurf für eine Änderung der KaFbMstrV vom 17.12.2019 \r\nStand 12.07.2024 nach Anhörung Handwerkskammern und angrenzender Fachverbände \r\n\r\n \r\n\r\n3. nach Maßgabe des § 11 „Einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und \r\norganisieren“. \r\n(2) Der Prüfling hat in jedem der Handlungsfelder mindestens eine fallbezogene Aufgabe \r\nzu bearbeiten, die den Anforderungen des Absatzes 1 entspricht. Bei jeder Aufgabenstellung \r\nkönnen die Qualifikationen der drei Handlungsfelder handlungsfeldübergreifend verknüpft \r\nwerden. \r\n(3) Die Aufgaben sind schriftlich zu bearbeiten. \r\n(4) Für die Bearbeitung der Aufgaben stehen dem Prüfling in jedem Handlungsfeld drei \r\nStunden zur Verfügung. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden an einem Tag darf nicht \r\nüberschritten werden. \r\n\r\n§ 9 \r\nHandlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Karosserie- und \r\nFahrzeugbauerbetriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ \r\n(1) Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Karosserie- und \r\nFahrzeugbauerbetriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ hat der Prüfling \r\nnachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb \r\nAnforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von \r\nInformations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und \r\nanzubieten. Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente karosserie- und \r\nfahrzeugbauphysikalische, materialspezifische, gestalterische Gesichtspunkte sowie die \r\nallgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Bei der jeweiligen \r\nAufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden. \r\n(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Karosserie- und \r\nFahrzeugbauerbetriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten“ besteht aus \r\nfolgenden Qualifikationen: \r\n1. Kundenwünsche und auftragsbezogene Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung \r\nanalysieren und bewerten und daraus Anforderungen ableiten; hierzu zählen \r\ninsbesondere: \r\na) Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen \r\nauftragsbezogenen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten,  \r\nb) Kundenwünsche analysieren und strukturieren, \r\nc) Prüfverfahren zur Feststellung von Eigenschaften an Fahrzeugen und Baugruppen \r\nerläutern und bewerten, \r\nd) Schadensaufnahme an unfallbeschädigten Komponenten oder Fahrzeugen \r\ndarstellen und \r\ne) Ergebnisse dokumentieren und bewerten sowie daraus Anforderungen für die \r\nUmsetzung ableiten, \r\n2. Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen; hierzu zählen insbesondere \r\na) Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Material, Maschinen, \r\nWerkzeugen, Geräten und Personal entwickeln, erläutern und begründen, \r\nb) Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und Folgen ableiten, \r\nc) Technische Dokumentationen und Berechnungen unter Berücksichtigung von \r\nkarosserie- und fahrzeugbauphysikalischen Anforderungen erstellen, bewerten und \r\nkorrigieren, \r\nd) Kriterien für die Vergabe von Aufträgen festlegen, insbesondere unter \r\nBerücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, sowie Angebote bewerten, \r\n\r\n\r\nEntwurf für eine Änderung der KaFbMstrV vom 17.12.2019 \r\nStand 12.07.2024 nach Anhörung Handwerkskammern und angrenzender Fachverbände \r\n\r\n \r\n\r\ne) Aufbau und Funktion von Fahrzeugaufbauten und Anbauteilen beschreiben und \r\nbeurteilen, \r\nf) Technische Lösungen von Karosserien und Fahrzeugen sowie für Umbauten und \r\nNeubauten erarbeiten, bewerten und korrigieren, \r\ng) Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoffeigenschaftsänderung dem \r\njeweiligen Verwendungszweck zuordnen, \r\nh) Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf \r\nAnforderungen und Kostengesichtspunkte erläutern und abwägen; Lösung \r\nauswählen sowie Auswahl begründen; dabei Funktion und Eigenschaften von \r\nBauteilen und Baugruppen, aus den Bereichen Exterieur, Interieur, Antriebssysteme \r\nFahrwerk, Sicherheitseinrichtungen, Elektrik, Elektronik, Komfort-, und Klima- und \r\nFlüssiggastechnik sowie Oberflächenbeschichtung erläutern und \r\ni) Instandsetzungsalternativen vorschlagen und die erforderliche Schadensabwicklung \r\nfestlegen sowie \r\n3. Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren; hierzu zählen \r\ninsbesondere \r\na) Personal-, Material- und Geräteaufwand auf der Grundlage der Planungen \r\nkalkulieren, \r\nb) auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen \r\nbestimmen, Preise kalkulieren, \r\nc) Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen \r\nformulieren und beurteilen, \r\nd) Angebotsunterlagen und Auftragsbestätigungen vorbereiten, Angebote erstellen, \r\ne) Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kunden erläutern und \r\nbegründen sowie Leistungen vereinbaren und \r\nf) zusätzliche Serviceleistungen erläutern. \r\n\r\n§ 10 \r\nHandlungsfeld „Leistungen eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs erbringen, \r\nkontrollieren und übergeben“ \r\n(1) Im Handlungsfeld „Leistungen eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs \r\nerbringen, kontrollieren und übergeben“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage \r\nist, Leistungen eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs erfolgs-, kunden- und \r\nqualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und \r\nKommunikationstechnologien, zu erbringen, zu kontrollieren und zu übergeben. Dabei hat er \r\nwirtschaftliche, ökologische und ressourceneffiziente Gesichtspunkte sowie die allgemein \r\nanerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. Bei der jeweiligen Aufgabenstellung \r\nsollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden. \r\n(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Karosserie- und Fahrzeugbauerbetriebs \r\nerbringen, kontrollieren und übergeben“ besteht aus folgenden Qualifikationen: \r\n1. die Erbringung der Leistungen vorbereiten; hierzu zählen insbesondere \r\na) Methoden der Arbeitsplanung und -organisation erläutern, auswählen und Auswahl \r\nbegründen; dabei unter Berücksichtigung einzusetzender Fertigungs- und \r\nInstandsetzungsverfahren den Einsatz von Personal, Material, Geräten, Maschinen \r\nund Werkzeugen planen, \r\nb) mögliche Störungen im Arbeitsablauf vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie \r\nLösungen entwickeln, \r\n\r\n\r\nEntwurf für eine Änderung der KaFbMstrV vom 17.12.2019 \r\nStand 12.07.2024 nach Anhörung Handwerkskammern und angrenzender Fachverbände \r\n\r\n \r\n\r\nc) Handhabungshinweise und Produktinformationen auswerten und erläutern, \r\nd) Arbeitspläne erarbeiten, bewerten und korrigieren, \r\ne) Konstruktionen erstellen, bewerten und anpassen und \r\nf) Werkstattaufträge erstellen, \r\n2. die Leistungen erbringen; hierzu zählen insbesondere \r\na) berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie allgemein \r\nanerkannte Regeln der Technik anwenden und beurteilen, \r\nb) Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern und Folgen \r\nableiten, \r\nc) Fehler und Mängel in der Erbringung der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zur \r\nBeseitigung ableiten, \r\nd) Vorgehensweise zur Erbringung von Leistungen unter Berücksichtigung von \r\nFertigungs-, Herstellungs- und Instandhaltungsverfahren erläutern und begründen, \r\ne) Verfahren zur Oberflächenbehandlung, einschließlich der Verwendung \r\nlösemittelarmer und lösemittelfreier Produkte auswählen und Auswahl begründen, \r\nf) manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Bearbeitungs- und \r\nVerarbeitungsverfahren, insbesondere Techniken zum Richten, Ausbeulen, \r\nRückverformen, Urformen, Umformen, Trennen, Fügen und Beschichten sowie deren \r\nWechselwirkungen mit den Eigenschaften der zu bearbeitenden und verarbeitenden \r\nWerkstoffe beschreiben und \r\ng) gesetzliche Prüf- und Anerkennungsverfahren sowie wiederkehrende Prüfungen \r\nbeschreiben und vorbereiten sowie \r\n3. die Leistungen kontrollieren, dokumentieren, übergeben und abrechnen; hierzu zählen \r\ninsbesondere \r\na) Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern, \r\nb) Leistungen dokumentieren, \r\nc) Prüfergebnisse dokumentieren, und bewerten und Folgen ableiten, \r\nd) Vorgehensweise zur Übergabe der Leistungen erläutern und Kunden über \r\nHandhabung, Wartung und Pflege informieren, \r\ne) Leistungen abrechnen, \r\nf) auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und Folgen ableiten sowie \r\ng) Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und der Kundenbindung \r\nerläutern und beurteilen. \r\n\r\n§ 11 \r\nHandlungsfeld „Einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und \r\norganisieren“ \r\n(1) Im Handlungsfeld „Einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und \r\norganisieren“ hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der \r\nBetriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb \r\nunter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften wahrzunehmen, auch unter Anwendung von \r\nInformations- und Kommunikationstechnologien. Dabei hat er den Nutzen \r\nzwischenbetrieblicher Kooperationen zu prüfen und zu bewerten. Bei der jeweiligen \r\nAufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden. \r\n\r\n\r\nEntwurf für eine Änderung der KaFbMstrV vom 17.12.2019 \r\nStand 12.07.2024 nach Anhörung Handwerkskammern und angrenzender Fachverbände \r\n\r\n \r\n\r\n(2) Das Handlungsfeld „Einen Karosserie- und Fahrzeugbauerbetrieb führen und \r\norganisieren“ besteht aus folgenden Qualifikationen: \r\n1. betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung \r\nnutzen; hierzu zählen insbesondere \r\na) betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge \r\nberücksichtigen, \r\nb) betriebliche Kostenstrukturen überprüfen, \r\nc) betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen, \r\nd) Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und \r\ne) Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Kostenstrukturen berechnen, \r\n2. Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten; hierzu zählen \r\ninsbesondere \r\na) Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher \r\nEntwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot \r\ndarstellen und begründen, \r\nb) Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur \r\nKundengewinnung und -pflege entwickeln sowie \r\nc) informations- und kommunikationsgestützte Vertriebswege ermitteln und bewerten, \r\n3. betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln; hierzu zählen insbesondere \r\na) Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen, \r\nb) Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen, \r\nc) Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen \r\nund bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, \r\nRechtsvorschriften und technischen Normen, \r\nd) Maßnahmen zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeits- und \r\nGeschäftsprozessen festlegen und bewerten sowie \r\ne) Maßnahmen zur Rückverfolgbarkeit von Produkten erläutern, \r\n4. Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, \r\nPersonalentwicklung planen; hierzu zählen insbesondere \r\na) Einsatz von Personal disponieren, \r\nb) Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans \r\ndisponieren, \r\nc) Methoden zur Anleitung von Personal erläutern, \r\nd) Qualifikationsbedarfe ermitteln und \r\ne) Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung im Karosserie- und Fahrzeugerbauer-\r\nHandwerk planen, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts \r\nund \r\n5. Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen; hierzu zählen insbesondere \r\na) Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung erläutern, Folgen aus dem Ergebnis \r\nableiten, \r\nb) Ausstattung insbesondere unter Berücksichtigung der Vorschriften der \r\nUnfallverhütung, des Arbeitsschutzes, der Gefahrgutlagerung, des \r\nGefahrguttransports, der Gefahrgutentsorgung, der Ressourceneffizienz sowie des \r\nUmweltschutzes planen und begründen, \r\n\r\n\r\nEntwurf für eine Änderung der KaFbMstrV vom 17.12.2019 \r\nStand 12.07.2024 nach Anhörung Handwerkskammern und angrenzender Fachverbände \r\n\r\n \r\n\r\nc) Betriebs-, Lager-, Fahrzeug- und Werkstattausstattung unter Berücksichtigung \r\nlogistischer Gesichtspunkte planen und begründen, \r\nd) Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur \r\nGefahrgutlagerung, zum Transport und zur Entsorgung sowie zur \r\nRessourceneffizienz sowie zum Umweltschutz, planen und begründen, \r\ne) Instandhaltung von Werkzeugen, Geräten, Maschinen und Fahrzeugen planen sowie \r\nf) Betriebsabläufe planen und verbessern unter Berücksichtigung der Nachfrage, der \r\nbetrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material und Werkzeugen, \r\nGeräten, Maschinen und Fahrzeugen. \r\n\r\n§ 12 \r\nGewichtung; Bestehen der Prüfung in Teil II \r\n(1) Für das Gesamtergebnis der Prüfung in Teil II der Meisterprüfung ist das \r\narithmetische Mittel der Bewertungen der Handlungsfelder nach den §§ 9 bis 11 zu bilden. \r\n(2) Wurden in höchstens zwei der drei Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und \r\nweniger als 50 Punkte erreicht, so kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche \r\nErgänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese für das Bestehen der Prüfung in Teil II \r\nder Meisterprüfung ausschlaggebend ist. \r\n(3) Der Prüfling hat den Teil II der Meisterprüfung bestanden, wenn \r\n1. jedes der Handlungsfelder mit mindestens 30 Punkten bewertet worden ist, \r\n2. nach durchgeführter Ergänzungsprüfung nach Absatz 2 höchstens ein Handlungsfeld mit \r\nweniger als 50 Punkten bewertet worden ist und \r\n3. das Gesamtergebnis der Prüfung mindestens „ausreichend“ ist. \r\n\r\n§ 13 \r\nAllgemeine Prüfungs- und Verfahrensregelungen, weitere Regelungen zur \r\nMeisterprüfung \r\n(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 \r\n(BGBl. I S. 4154) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. \r\n(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der \r\nAllgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I. S. 2149) in der \r\njeweils geltenden Fassung. \r\n\r\n§ 14 \r\nÜbergangsvorschrift \r\n(1) Die bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 begonnenen Prüfungsverfahren werden nach \r\nden bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. Erfolgt die Anmeldung zur Prüfung bis zum \r\nAblauf des 31. Dezember 2020, so sind auf Verlangen des Prüflings die bis zum Ablauf des \r\n30. Juni 2020 geltenden Vorschriften weiter anzuwenden. \r\n(2) Prüflinge, die die Prüfung nach den bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden \r\nVorschriften nicht bestanden haben und sich bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 zu einer \r\nWiederholungsprüfung anmelden, können auf Verlangen die Wiederholungsprüfung nach den \r\nbis zum Ablauf des 30. Juni 2020 geltenden Vorschriften ablegen.  \r\n\r\n\r\nEntwurf für eine Änderung der KaFbMstrV vom 17.12.2019 \r\nStand 12.07.2024 nach Anhörung Handwerkskammern und angrenzender Fachverbände \r\n\r\n \r\n\r\n§ 15 \r\nInkrafttreten, Außerkrafttreten \r\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Karosserie- und \r\nFahrzeugbauermeisterverordnung vom 8. Mai 2003 (BGBl. I S. 668), die durch Artikel 14 der \r\nVerordnung vom 17. November 2011 (BGBl. I S. 2234) geändert worden ist, außer Kraft. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Beteiligung der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, \r\nder Fachkreise und der Verbände zum Entwurf eines\r\nGesetzes zur Förderung und Entbürokratisierung der\r\nVerbraucherstreitbeilegung (VSBG-E) \r\n\r\nDie Beteiligung der Länder, der kommunalen Spitzenverbände, Fachkreise und \r\nVerbände zum Entwurf eines Gesetzes zur Förderung und Entbürokratisierung \r\nder Verbraucherstreitbeilegung (VSBG-E) findet im Zeitraum vom 16. Oktober bis \r\n29. November 2024 statt. Den aktuellen Entwurf finden Sie hier.\r\nDas Bundesministerium der Justiz (BMJ) wählt mit diesem Online-Tool eine innovative \r\nMethode, um Ihnen insbesondere die „punktgenaue“ Kommentierung des Entwurfs zu \r\nerleichtern und damit zugleich die Auswertung der Stellungnahmen zu unterstützen, \r\num so die Qualität der Rechtsetzung zu verbessern.\r\n• Sie erhalten im Folgenden deshalb die Möglichkeit, in einer Übersicht gezielt \r\njene Teilvorschriften des Entwurfs auszuwählen, zu denen Sie Stellung nehmen\r\nmöchten. Zu jeder ausgewählten Teilvorschrift können Sie zunächst angeben, \r\nob Sie der vorgeschlagenen Änderung ganz oder teilweise zustimmen oder \r\ndiese ablehnen. \r\n• In einem Textfeld können Sie Ihre Bewertung erläutern bzw. weitere \r\nAnmerkungen zu der vorgeschlagenen Teilvorschrift eintragen oder auch neue\r\nVorschläge einbringen.\r\n• Über die „Zurück“ und „Vor“ Pfeile am Ende der Seite können Sie zwischen den\r\neinzelnen Abschnitten navigieren.\r\n• Zum Ende der Befragung können Sie auch noch allgemeine Anmerkungen zum\r\nEntwurf machen. \r\n• Sie registrieren Ihre Stellungnahme, indem Sie abschließend auf „Fertig stellen“\r\nklicken. Zuvor können Sie sich eine Kopie Ihrer Angaben über die Druckfunktion \r\nspeichern.\r\n\r\nDatenschutzhinweise:\r\nIm Rahmen von öffentlichen Konsultations- oder Beteiligungsverfahren verarbeitet das \r\nBundesministerium der Justiz als datenschutzrechtlich verantwortliche Stelle die \r\npersonenbezogenen Daten, die von den Beteiligten im Zuge der Stellungnahmen \r\nübermittelt werden. Dazu gehören je nach Angabe Name, Titel, E-Mail-Adresse und \r\nTelefonnummer. Die Verarbeitung dieser Daten ist zur Erfüllung einer Aufgabe \r\nerforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e und \r\nAbsatz 3 Buchstabe b Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 \r\nBundesdatenschutzgesetz). Die personenbezogenen Daten werden sechs Monate \r\nnach Beendigung des Beteiligungsverfahrens gelöscht. \r\nDie Stellungnahmen werden in einem Gesamtdokument, das sich nach den Artikeln \r\ndes VSBG-E gliedert, auf der Homepage des BMJ unter einer offenen Nutzungslizenz \r\n(oder Datenlizenz Deutschland) veröffentlicht. \r\nDie Veröffentlichung umfasst auch die Bezeichnung der Organisation (nicht aber \r\nNamen und die E-Mailadresse der Ansprechperson). Bei Stellungnahmen von\r\n\r\nFirefox https://www.survey-xact.de/servlet/com.pls.morpheus.web.pages.Core...\r\n\r\n1 von 8 21.11.2024, 16:45\r\n\r\n\r\nPrivatpersonen werden Namen und E-Mail-Adressen nicht angegeben. Sofern Sie mit \r\nder Publikation Ihrer Antworten im Internet nicht einverstanden sind, müssen Sie das \r\nentsprechende Feld ankreuzen. Falls Sie der Publikation im Internet insgesamt \r\nwidersprechen, wird auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz lediglich \r\nvermerkt, dass eine Stellungnahme eingereicht wurde und wer diese verfasst hat. Das \r\nBMJ weist jedoch darauf hin, dass es im Falle Ihrer ablehnenden Entscheidung \r\ndennoch aufgrund rechtlicher Vorgaben zu einer Veröffentlichung kommen kann,\r\nwenn beispielsweise eine Stellungnahme besonderen Einfluss auf eine Gesetzgebung \r\nnimmt. Aber auch in diesen Fällen erfolgt eine Veröffentlichung ausschließlich\r\nanonym.\r\nWeitere Informationen zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das \r\nBMJ finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMJ. Hier finden Sie auch nähere \r\nErläuterungen zu Ihren Rechten sowie weiterführende Kontakt- bzw. \r\nBeschwerdemöglichkeiten.\r\nErgänzend noch folgende Hinweise:\r\nInteressenvertreterinnen und Interessenvertreter im Sinne des § 1 Absatz 4 \r\nLobbyregistergesetz sind nach Maßgabe des Lobbyregistergesetzes \r\nregistrierungspflichtig. Verstöße gegen die Eintragungspflicht sind bußgeldbewehrt. \r\nGemäß § 6 Absatz 3 Lobbyregistergesetz gilt für die Beteiligung bei der \r\nGesetzgebung nach § 47 der Gemeinsamen Geschäftsordnung der \r\nBundesministerien, dass eingetragene Interessenvertreterinnen und \r\nInteressenvertreter nicht beteiligt werden sollen, wenn die Eintragung unvollständig \r\nist, nicht aktualisiert wurde oder bei der Interessenvertretung gegen \r\nVerhaltenspflichten verstoßen wurde, und dies jeweils im Register vermerkt ist. Bei \r\nFragen wenden Sie sich bitte an RA1@bmj.bund.de.\r\nWir bedanken uns für Ihre Stellungnahme!\r\n\r\nIch bin damit einverstanden, dass meine Stellungnahme veröffentlicht \r\nwird: (Pflichtfeld)\r\nja\r\nnein\r\n\r\nIch habe die Datenschutzhinweise zur Kenntnis genommen. (Pflichtfeld)\r\n\r\nAngaben zu Ihrer Organisation bzw. zu Ihnen\r\n\r\nArt der Organisation* \r\n* Pflichtfeld\r\n\r\nFirefox https://www.survey-xact.de/servlet/com.pls.morpheus.web.pages.Core...\r\n\r\n2 von 8 21.11.2024, 16:45\r\n\r\n\r\nVerband \r\nUnternehmen \r\nNGO \r\nSchlichtungsstelle \r\nWissenschaft \r\nPrivatperson \r\nSonstiges\r\nBezeichnung der Organisation*\r\n* Pflichtfeld (als Privatperson tragen Sie hier bitte \"Privatperson\" ein) \r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH)\r\nAnschrift der Organisation\r\n(wird nicht veröffentlicht) \r\nMohrenstraße 20/21 10317 Berlin\r\n\r\nHauptsitz der Organisation bzw. Wohnsitz in Deutschland?* \r\n*Pflichtfeld\r\nja\r\nnein\r\nAnrede der Ansprechperson*\r\n* Pflichtfeld (wird nicht veröffentlicht)\r\nFrau \r\nHerr \r\nNeutrale Anrede\r\nTitel der Ansprechperson \r\n(wird nicht veröffentlicht)\r\nHerr\r\nNachname der Ansprechperson* \r\n* Pflichtfeld (wird nicht veröffentlicht) \r\nReuter\r\nVorname der Ansprechperson* \r\n* Pflichtfeld (wird nicht veröffentlicht) \r\nChristian\r\nE-Mail-Adresse*\r\n* Pflichtfeld (wird nicht veröffentlicht) \r\nreuter@zdh.de\r\nTelefonnummer \r\n(wird nicht veröffentlicht)\r\n\r\nFirefox https://www.survey-xact.de/servlet/com.pls.morpheus.web.pages.Core...\r\n\r\n3 von 8 21.11.2024, 16:45\r\n\r\n\r\n03020619353\r\nZu welchen Artikeln des Entwurfs eines Gesetzes zur Förderung und \r\nEntbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung möchten Sie Stellung \r\nnehmen?\r\n(Bitte wählen Sie alle Teilvorschriften aus, zu denen Sie Stellung nehmen möchten. Sollten Sie keine \r\nStellungnahme abgeben wollen, lassen Sie die Auswahlfelder leer. Sie haben zudem die Möglichkeit, noch \r\nweitere Vorschläge / Anmerkungen zu dem Entwurf zu machen.)\r\nArtikel 1 Nummer 1 (§ 21 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Abschluss des Verfahrens) \r\nArtikel 1 Nummer 2 (§ 21a Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Aufbewahrungsfrist)\r\nArtikel 1 Nummer 3a (§ 30 Absatz 4 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Zuständigkeit und\r\nVerfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes)\r\nArtikel 1 Nummer 3b (§ 30 Absatz 6 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Zuständigkeit und\r\nVerfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes)\r\nArtikel 1 Nummer 4 (§ 31 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Gebühr)\r\nArtikel 1 Nummer 5a (§ 36 Absatz 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Allgemeine \r\nInformationspflicht)\r\nArtikel 1 Nummer 5b (§ 36 Absatz 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Allgemeine \r\nInformationspflicht)\r\nArtikel 1 Nummer 6 (§ 37 Absatz 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Informationen nach \r\nEntstehen der Streitigkeit)\r\nArtikel 1 Nummer 6 (§ 37 Absatz 2 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Informationen nach \r\nEntstehen der Streitigkeit)\r\nArtikel 2 (§ 6 Absatz 2 Universalschlichtungsstellenverordnung - Gebühren) \r\nArtikel 3 (Inkrafttreten)\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen nach Artikel 1 Nummer 3b (§ \r\n30 Absatz 6 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Zuständigkeit und Verfahren \r\nder Universalschlichtungsstelle des Bundes) zu?*\r\n* Pflichtfeld\r\nJa Nein Teilweise\r\n\r\nBegründung Ihres Votums bzw. weitere Vorschläge oder Anmerkungen zu \r\nArtikel 1 Nummer 3b (§ 30 Absatz 6 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz -\r\nZuständigkeit und Verfahren der Universalschlichtungsstelle des Bundes):*\r\n* Pflichtfeld\r\nDie Teilnahmefiktion zu Lasten der\r\nUnternehmerinnen und Unternehmer aus § 30\r\nAbsatz 6 Satz 2 VSBG hat sich in der Praxis nicht\r\nbewährt.\r\n\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen nach Artikel 1 Nummer 4 (§ 31 \r\nVerbraucherstreitbeilegungsgesetz - Gebühr) zu?*\r\n* Pflichtfeld\r\nJa Nein Teilweise\r\n\r\nFirefox https://www.survey-xact.de/servlet/com.pls.morpheus.web.pages.Core...\r\n\r\n4 von 8 21.11.2024, 16:45\r\n\r\n\r\nBegründung Ihres Votums bzw. weitere Vorschläge oder Anmerkungen zu \r\nArtikel 1 Nummer 4 (§ 31 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Gebühr):* \r\n* Pflichtfeld\r\nBislang müssen Unternehmerinnen und\r\nUnternehmer auch dann die Kosten für die\r\nVerbraucherschlichtung vor der USS tragen,\r\nwenn sie mit ihrer Rechtsposition gegenüber der\r\nVerbraucherin oder dem Verbraucher in vollem\r\nUmfang obsiegen. Ein Wegfall dieser\r\nKostenpflicht führt zu einer gerechteren\r\nRegelung.  Kritisch sehen wir den Umstand, dass\r\nder Entwurf weiterhin ein für Verbraucher stets\r\nkostenfreies Verfahren beinhaltet. Diese\r\nKostenfreiheit könnte zur Folge haben, dass\r\nVerbraucher sich in einer Vielzahl von Fällen\r\nveranlasst sehen könnten, unbegründete\r\nrespektive erfolglose Anträge zu stellen.  Eine\r\ngeringfügige Kostenbeteiligung des Verbrauchers\r\n(z. B. 20,00 Euro je Antrag) könnte ein\r\ngeeigneter Weg sein, die Zahl von\r\nunbegründeten Anträgen zu reduzieren.\r\nAlternativ könnte mit einer Staffelung der\r\nGebühren in Abhängigkeit vom Streitwert einem\r\nMissbrauch vorgebeugt werden.\r\n\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen nach Artikel 1 Nummer 5a (§ \r\n36 Absatz 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Allgemeine \r\nInformationspflicht) zu?*\r\n* Pflichtfeld\r\nJa Nein Teilweise\r\n\r\nBegründung Ihres Votums bzw. weitere Vorschläge oder Anmerkungen zu \r\nArtikel 1 Nummer 5a (§ 36 Absatz 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz -\r\nAllgemeine Informationspflicht):*\r\n* Pflichtfeld\r\nDie allgemeine Informationspflicht aus § 36\r\nAbsatz 1 Nummer 1 VSBG geht bislang über die\r\nAnforderungen des Artikels 13 Absatz 1 der ADR-\r\nRichtlinie hinaus, dessen Umsetzung die\r\nVorschrift dient. § 36 Absatz 1 Nummer 1 VSBG\r\nin seiner bisherigen Fassung verpflichtet\r\nUnternehmerinnen und Unternehmer auch zu der\r\nMitteilung, nicht an einer Verbraucher-\r\nstreitschlichtung teilnehmen zu wollen\r\nbeziehungsweise zu der Mitteilung, zur\r\nTeilnahme bereit zu sein. Artikel 13 Absatz 1 der\r\nADR-Richtlinie sieht hingegen nur vor, dass\r\nUnternehmer die Verbraucher über die AS-\r\n\r\nFirefox https://www.survey-xact.de/servlet/com.pls.morpheus.web.pages.Core...\r\n\r\n5 von 8 21.11.2024, 16:45\r\n\r\n\r\nStelle(n) in Kenntnis setzen müssen, von der/ \r\ndenen diese Unternehmer erfasst werden, sofern \r\ndiese Unternehmer sich verpflichten haben oder \r\nverpflichtet sind, diese Stellen zur Beilegung von \r\nStreitigkeiten mit Verbrauchern einzu-schalten. \r\nEine Mitteilung zur Bereitschaft oder fehlenden \r\nBereitschaft zur Teilnahme an \r\nStreitbeilegungsverfahren vor einer \r\nVerbraucherschlichtungsstelle ohne eine \r\nbestehende Verpflichtung ist von Artikel 13 \r\nAbsatz 1 der ADR-Richtlinie nicht gefordert. \r\nUnternehmerinnen und Unternehmer sind mit\r\nder Informationspflicht aus § 36 Absatz 1 \r\nNummer 1 VSBG unzufrieden, da sie sich selbst \r\nnegativ vermarkten müssen. Die bisherige Vor-\r\ngabe des § 36 Absatz 1 Nummer 1 VSBG, sich \r\nselbst „an den Pranger“ stellen zu müssen, wird \r\naußerdem auch in der Kommentarliteratur \r\nkritisiert.\r\n\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen nach Artikel 1 Nummer 6 (§ 37 \r\nAbsatz 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - Informationen nach Entstehen \r\nder Streitigkeit) zu?*\r\n* Pflichtfeld\r\nJa Nein Teilweise\r\n\r\nBegründung Ihres Votums bzw. weitere Vorschläge oder Anmerkungen zu \r\nArtikel 1 Nummer 6 (§ 37 Absatz 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz -\r\nInformationen nach Entstehen der Streitigkeit):*\r\n* Pflichtfeld\r\nEbenso wie bei § 36 VSBG handelt es sich hierbei\r\num eine überschießende Umsetzung der\r\nVorgaben – hier des Artikels 13 Absatz 3 – der\r\nADR-Richtlinie.   Es erscheint objektiv unlogisch\r\nund aus Verbrauchersicht eher verwirrend und\r\nirreführend, unter der geltenden Rechtslage\r\nzwingend die Kontaktdaten der zuständigen\r\nVerbraucherschlichtungsstelle anzugeben, auch\r\nwenn der Unternehmer nicht zu einer Teilnahme\r\nan einem Streitbeilegungsverfahren bereit ist.\r\n\r\nStimmen Sie den vorgeschlagenen Änderungen nach Artikel 2 (§ 6 Absatz 2 \r\nUniversalschlichtungsstellenverordnung - Gebühren) zu?*\r\n* Pflichtfeld\r\nJa Nein Teilweise\r\n\r\nFirefox https://www.survey-xact.de/servlet/com.pls.morpheus.web.pages.Core...\r\n\r\n6 von 8 21.11.2024, 16:45\r\n\r\n\r\nBegründung Ihres Votums bzw. weitere Vorschläge oder Anmerkungen zu \r\nArtikel 2 (§ 6 Absatz 2 Universalschlichtungsstellenverordnung - Gebühren):* \r\n* Pflichtfeld\r\nMit der Neueinfügung des § 6 Absatz 2 Satz 3\r\nUnivSchlichtV-E soll entsprechend § 31 Absatz 2\r\nSatz 2 VSBG-E geregelt werden, dass\r\nUnternehmerinnen und Unternehmer keine\r\nGebühren für das Verfahren vor der USS zahlen\r\nmüssen, wenn der geltend gemachte An-spruch\r\ndes Verbrauchers beziehungsweise der\r\nVerbraucherin nicht besteht.  Eine auch in der\r\nUnivSchlichtV zu regelnde geringfügige\r\nKostenbeteiligung des Verbrauchers (z. B. 20,00\r\nEuro je Antrag) könnte darüber hinaus ein\r\ngeeigneter Weg sein, die Zahl von\r\nunbegründeten Anträgen zu reduzieren.\r\nAlternativ könnte mit einer Staffelung der\r\nGebühren in Abhängigkeit vom Streitwert einem\r\nMissbrauch vorgebeugt werden.\r\n\r\nHier haben Sie die Möglichkeit allgemeine bzw. weitere Anmerkungen zum \r\nEntwurf eines Gesetzes zur Förderung und Entbürokratisierung der \r\nVerbraucherstreitbeilegung einzutragen:\r\nDie vorgesehenen Regelungen greifen die Kritik\r\nund Forderungen des Handwerks auf und sind zu\r\nunterstützen. Insbesondere die Reduzierung\r\nallgemeiner Informationspflichten gegenüber\r\nVerbrauchern führt zur Entlastung von\r\nHandwerksbetrieben sowie zur Reduzierung von\r\nAbmahnrisken.\r\nMit dem nachstehenden Druckersymbol können Sie die abgegebene \r\nStellungnahme ausdrucken oder herunterladen.\r\nVielen Dank für Ihre Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur \r\nFörderung und Entbürokratisierung der Verbraucherstreitbeilegung!\r\nBitte klicken Sie auf \"FERTIG STELLEN\", damit Ihre Stellungnahme registriert \r\nwird.  \r\n\r\nJa, ich möchte die Stellungnahme jetzt absenden.\r\n\r\nFirefox https://www.survey-xact.de/servlet/com.pls.morpheus.web.pages.Core...\r\n\r\n7 von 8 21.11.2024, 16:45\r\n\r\n\r\nFirefox https://www.survey-xact.de/servlet/com.pls.morpheus.web.pages.Core...\r\n\r\n8 von 8 21.11.2024, 16:45"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Vergabetransformationspaket).\r\n.\r\nBerlin, 01.11.2024\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nAnsprechpartner: René Rimpler\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-263\r\nrimpler@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2024 Seite 2 von 7\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) ist die Dachorganisation für Handwerkskammern und Zentralfachverbände des Handwerks sowie wirtschaftliche und wissenschaftliche Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Wir vertreten die Inte-ressen von rund 1 Million Handwerksbetrieben mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten und 350.000 Auszubildenden.\r\nMit den nachfolgenden Anmerkungen nimmt der ZDH Stellung zu den Referentenent-würfen zur geplanten Reform des Vergaberechts (sog. Vergabetransformationspaket) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom 18. Oktober 2024.\r\n1. Allgemeine Anmerkungen\r\nDas Handwerk erkennt dabei die Bemühungen der Bundesregierung an, den mit der öf-fentlichen Auftragsvergabe verbundenen bürokratischen Aufwand sowohl für die Auf-tragnehmer als auch für die Auftraggeber zu reduzieren. Beispielhaft zu nennen sind hier die stärkere Nutzung von Eigenerklärungen und die Reduzierung der von allen Bietern zu erbringenden Nachweispflichten. Zudem gibt es auch Sicht des Handwerks auch richtige Ansätze, um die Beteiligungsmöglichkeiten von kleinen und mittelständischen Betrieben sowie jungen Betrieben zu stärken.\r\nDiesen vielen kleinen Verbesserungen steht allerdings eine massive Schwächung grundsätzlich mittelstandsstärkender Regelung im Vergaberecht gegenüber, die im Endeffekt die Beteiligungsmöglichkeiten von Handwerk und Mittelstand nicht erweitern, sondern deutlich einschränken würden. Die Aufweichung des Primats der Fach- und Teillos-vergabe würde zu einer weiteren Verengung des Markts für öffentliche Aufträge führen. Höhere Wertgrenzen für Direktvergaben sowie Beschränkte Ausschreibungen und Ver-handlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb in der angedachten Ausgestaltung würden nicht den Wettbewerb, sondern die Korruption bei der öffentlichen Auftragsvergabe beflügeln. Nicht zuletzt würde auch die vorgesehene Ausweitung von funktionalen Ausschreibungen dazu beitragen, dass sich weniger kleine und mittelständische Betriebe an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen könnten.\r\nDer von der Bundesregierung immer wieder betonten besonderen Rolle des Mittel-stands als Rückgrat der deutschen Wirtschaft würde damit bei der öffentlichen Beschaffung gerade nicht Rechnung getragen. Das Handwerk spricht sich entsprechend für eine umfassende Überarbeitung des Entwurfs für ein Vergabetransformationspaket aus.\r\n2. Zu den Regelungen des Referentenentwurfs für eine Vergabetransformationspaket im Einzelnen\r\na) Primat der Fach- und Teillosvergabe\r\n(§ 97 Abs. 4 GWB, § 22 UVgO))\r\nBei der Reform des Vergaberechts müssen die Interessen und Beteiligungsmöglichkeiten von Handwerk und Mittelstand – wie im Koalitionsvertrag gefordert – im Zentrum stehen. Der Vorrang der Fach- und Teillosvergabe sichert diesen Betrieben den unmittelbaren Zugang zu öffentlichen Aufträgen und schafft damit einen breiten Wettbewerb. Er stellt das zentrale Instrument zur Förderung des Mittelstands bei der öffentlichen Auftragsvergabe dar. Soll die Vergabetransformation – wie im Koalitionsvertrag festgelegt – mittelstandsfreundlich sein, darf das wirksamste\r\nZDH 2024 Seite 3 von 7\r\nInstrument zur Mittelstandsförderung nicht eingeschränkt werden. Es muss unverändert beibehalten werden.\r\nNach derzeitiger Rechtslage dürfen öffentliche Auftraggeber vom Grundsatz der Los-vergabe dann abweichen, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. Der Entwurf des Vergabetransformationspakets sieht nun vor, dass künftig auch zeitliche Gründe ausreichen sollen, um von der Losvergabe abzuweichen. Hier-durch würde der Vorrang der Losvergabe deutlich entwertet. Gerade bei öffentlichen Bauvorhaben werden sich i. d. R. immer zeitliche Gründe finden lassen, um von der Losvergabe abzuweichen. Diese Aufweichung des Grundsatzes der Losvergabe durch eine pauschale Erweiterung der Ausnahmemöglichkeiten lehnt das Handwerk strikt ab.\r\nEbenso grundsätzlich abzulehnen ist die beabsichtigte Absenkung der für ein Abweichen von der Losvergabe erforderlichen Begründungstiefe („rechtfertigen“ statt „er-fordern“). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorgenannte sprachliche Änderung zu einer Beschleunigung der Vergabeverfahren führen soll. Im Gegenteil, ein rechtfertigen impliziert gerade eine vertiefte Prüfung der Verhältnismäßigkeit und steht damit dem Begriff des Erforderns bei der rechtlichen Begründungstiefe in nichts nach. Weiterhin würde durch die Neuregelung für die Vergabestellen eine viel zu weitreichende Ausnahmemöglichkeit geschaffen, durch die in Zukunft die Losvergabe systematisch umgangen werden könnte. So, wie sie jetzt vorgesehen ist, wird die Ausnahmeregelung nicht nur für objektiv nachweisbare, eilbedürftige Fälle zur Anwendung kommen, sondern auch dann, wenn zeitliche Versäumnisse hausgemacht sind, wie zum Beispiel Personal-, Fachkräfte-, Baudispositions- oder Koordinierungsmängel. Das muss dringend verhindert werden.\r\nBeide Änderungen zusammengenommen würden die Beteiligungsmöglichkeiten von Handwerk und Mittelstand an öffentlichen Aufträgen und damit den Wettbewerb drastisch reduzieren. Nach Einschätzung des Handwerks würden die Änderungen bewirken, dass die gemeinsame Vergabe von mehreren Teillosen oder die Gesamt-vergabe zukünftig die Regel sein würden. Viele Handwerksbetriebe würden durch für sie nicht mehr stemmbare Auftragsvolumina regelrecht aus dem Wettbewerb um öffentliche Aufträge hinausgedrängt.\r\nDaran ändert auch der vorgesehene § 97 Abs. 4 S. 4 GWB nichts. Hiernach sollen Auftraggeber Auftragnehmer verpflichten, bei der Erteilung von Unteraufträgen mittelständische Interessen besonders zu berücksichtigen. Diese Regelung würde in keiner Weise dazu führen, dass die zuvor geregelte starke Beeinträchtigung der mittelstandsfreundlichen Vergabe kompensiert wird. Es handelt sich um eine Sollvorschrift ohne gesetzlich zwingenden Charakter. Da für die Auftraggeber zudem keinerlei Kontrollmöglichkeiten bestehen, enthält die Regelung auch keine konkrete Rechts-folge, wie diese sogenannte Berücksichtigungspflicht umgesetzt werden soll. Insbesondere besteht keine Verpflichtung des Auftragnehmers, das Gebot der Losvergabe bei Unteraufträgen zu berücksichtigen.\r\nWerden öffentliche Aufträge losweise ausgeschrieben, können mehr Betriebe ein Angebot abgeben. Das stärkt den Wettbewerb und eröffnet Handwerk und Mittel-stand einen unmittelbaren Zugang zu öffentlichen Aufträgen. Für die öffentlichen Auftraggeber ist dies eine Grundvoraussetzung, um wirtschaftliche Preise erzielen zu\r\nZDH 2024 Seite 4 von 7\r\nkönnen. Das Handwerk fordert deshalb, den Grundsatz der Fach- und Teillosvergabe in seiner jetzigen Form bestehen zu lassen.\r\nb) Höhere Wertgrenzen für Direktvergaben sowie Beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb\r\n(§ 8 Abs. 3 und Abs. 4 UVgO, § 14 UVgO, § 14a UVgO, § 14b UVgO)\r\nDas Handwerk erkennt an, dass die im Entwurf vorgesehenen Anhebungen der Wertgrenzen für Direktvergaben sowie Beschränkte Ausschreibungen und Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb, aber auch für die Beschaffung auf On-line-Marktplätzen und von innovativen Lösungen zu einer Entlastung der beauftragten Betriebe führen würde. Der Wettbewerb um öffentliche Aufträge insgesamt würde dadurch jedoch geschwächt.\r\nZu betonen ist an dieser Stelle die Wichtigkeit der Redlichkeit bei der Beschaffung durch die öffentliche Hand. Aufgrund der überragenden Bedeutung der Integrität der Verwaltung spricht sich das Handwerk klar für die Vergabe öffentlicher Aufträge in einem möglichst offenen, wettbewerblichen Verfahren aus.\r\nHöhere Wertgrenzen für Vergabeverfahren verringern zwar merklich den bürokratischen Aufwand für die beteiligten Betriebe. Jedoch besteht auch die Gefahr, dass gerade in kleineren Gemeinden Aufträge nicht aufgrund der qualitativ hochwertigen Umsetzung, oder des guten Preis-Leistungsverhältnisses vergeben werden, sondern aufgrund einer Verbindung des Auftragnehmers zu Gemeinderatsmitgliedern. Gerade in der Verwaltung ist eine solche Vergabe aufgrund der Integrität der Verwaltung zwingend zu vermeiden. Auch im Rahmen der Ermessensausschöpfung muss hier darauf geachtet werden, dass dieses nicht zugunsten persönlicher oder politischer Beziehungen überschritten wird.\r\nEntscheidend für die passende Höhe der Wertgrenze bei Vergaben ist nach unserer Auffassung ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Bürokratieabbau und der Wahrung der Integrität der Beschaffungsstellen sowie der Transparenz der Auftrags-vergaben.\r\nDie vorgeschlagenen Wertgrenzenerhöhungen bewertet das Handwerk als zu hoch – auch weil sie die tatsächliche Entwicklung der Beschaffungspreise deutlich über-steigt. Wir sprechen uns daher für eine maßvollere Erhöhung aus, die zudem mit einer grundsätzlichen Dokumentationspflicht einhergehen sollte. Es muss nachvollziehbar sein, welche Aufträge an welche Unternehmen vergeben worden sind. Diese Erkenntnisse sollten zudem verpflichtend zu evaluieren sein (bspw. nach einem Zeitraum von 5 Jahren) und für eine Nachjustierung des Regelwerks verpflichtend zu nutzen sein. Dies würde dazu beitragen, die verstärkte Korruptionsgefahr durch höhere Wertgrenzen zumindest abzumildern.\r\nHinsichtlich der angedachten neuen Wertgrenze für Direktaufträge auf Online-Marktplätzen (§ 14a UVgO) sehen wir grundsätzlichen Klärungsbedarf, was genau darunter zu verstehen ist. Ebenso ist es für das Handwerk nicht nachvollziehbar, warum die Wertgrenze für einen Direktauftrag über Online-Marktplätze die geplante Wertgrenze für Direktaufträge nach § 14 UVgO um 35.000 € übersteigt. Zu befürchten ist hier eine Umgehung der in § 14 UVgO festgelegten Wertgrenze in Höhe von 15.000 €, indem Liefer- und Dienstleistungen nur noch über Online-Marktplätze\r\nZDH 2024 Seite 5 von 7\r\nbeschafft werden. Aus diesen Gründen lehnt das Handwerk diese einseitige und un-verhältnismäßige Privilegierung der Beschaffung über Online-Marktplätze ab.\r\nDie Beschaffung von innovativen Lösungen soll zukünftig bis zu einer Höhe von 100.000 € als Direktauftrag möglich sein, wenn ein Auftragnehmer ein maximal 8 Jahre altes mittelständisches Unternehmen ist oder soziale, ökologische oder gemeinwohlorientierte Ziele Zweck seiner Geschäftstätigkeit sind (§ 14b UVgO). Unklar bleibt, was unter innovativen Lösungen zu verstehen ist. Zudem ist zu befürchten, dass viele Vergabestellen das Instrument der Markterkundung nicht nutzen können, da dort die dafür notwendige personelle Ausstattung fehlt. Die in § 14b Abs. 3 UVgO vorgesehene Anwendung des Bundetariftreuegesetzes läuft zudem Gedanken der stärkeren Einbeziehung junger Unternehmen in die öffentliche Auftragsvergabe zu-wider. Es würde stattdessen eine neue bürokratische Hürde für junge Unternehmen geschaffen. Das Handwerk spricht sich für die Streichung dieser Regelung aus dem Entwurf aus.\r\nc) Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit (Inhouse-Vergaben)\r\n(§ 108 GWB)\r\nDie Vorschläge sind im Hinblick auf eine etwaige Einschränkung der Teilnahmemöglichkeit privater Unternehmen kritisch zu bewerten. Die Zusammenarbeit öffentlicher Stellen soll im Ergebnis zwar rechtssicherer und einfacher werden, ohne den Wettbewerb negativ zu beeinflussen. Genau dies steht jedoch zu befürchten. Laut Gesetzesbegründung kam es in der Vergangenheit mitunter zu einschränkenden Auslegung und komplexen Strukturen, die die Effizienz der Verwaltungskooperation unnötig belastet haben sollen. Der Entwurf beabsichtigt daher offensichtlich, Inhouse-Vergaben auszuweiten. Durch eine verstärkte öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit wird die Bedarfsdeckung des Staates noch umfangreicher als bislang dem Vergaberecht und damit dem Wettbewerb entzogen. Wirtschaftliche Aktivitäten von öffentlichen Unternehmen, die über den engen Bereich der Daseinsvorsorge hinaus-gehen, sollten grundsätzlich unterbleiben.\r\nd) Berücksichtigung von sozialen oder umweltbezogenen Aspekten\r\n(§ 120a GWB, § 22a UVgO, §§ 2 und 3 AVV Sozial und umweltbezogen nachhaltige Beschaffung)\r\nDie stärkere Berücksichtigung von sozialen oder umweltbezogenen Aspekten bei der öffentlichen Beschaffung wird vom Handwerk begrüßt, wenn diese – wie im Entwurf des Vergabetransformationspakets vorgesehen – einen klaren Bezug zum Auftragsgegenstand hat sowie zu dessen voraussichtlichen Auftragswert und dem konkreten Beschaffungsgegenstand verhältnismäßig sein muss. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die jeweiligen Kriterien gerade auch für kleine und mittelgroße Betriebe praktikabel sind. Es dürfen daher keine zusätzlichen Anforderungen an potenzielle Auftragnehmer gestellt werden, die das Vergabeverfahren unnötig verkomplizieren und kleine und mittlere Betriebe davon abhalten, sich um öffentliche Aufträge zu bewerben.\r\nWichtig wäre aus Sicht des Handwerks zudem direkt im Gesetzeswortlaut klarzustellen, dass die Nennung von sozialen oder umweltbezogenen Kriterien regelmäßig am\r\nZDH 2024 Seite 6 von 7\r\nbesten auf der Stufe der Leistungsbeschreibung zu erfolgen hat. Dies kommt bislang nicht ausreichend zur Geltung.\r\nMit der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Berücksichtigung sozialer und um-weltbezogener Kriterien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge (AVV Sozial und um-weltbezogen nachhaltige Beschaffung) werden Leistungen, welche für eine umwelt-bezogen nachhaltige Beschaffung besonders geeignet sind, definiert und aufgelistet. Hier ist in der Zukunft bei einer Erweiterung der aufgelisteten Beschaffungsgegen-stände darauf zu achten, dass die Beteiligungsmöglichkeiten von kleinen und mittleren Betrieben nicht eingeschränkt werden.\r\nIn § 2 Nr. 5 der AVV Sozial und umweltbezogen nachhaltige Beschaffung werden Hygienepapiere in unterschiedlichen Formen und Anwendungsweisen aufgelistet. Hier sollte berücksichtigt werden, dass es schon heute für viele dieser Waren Mehrweg-alternativen gibt. So gibt es z. B. Handtuchrollen aus Stoff, welche nach Gebrauch gereinigt und im Anschluss wiederverwendet werden. Dies ist ökologischer als die Nutzung von Einwegpapieren und verbraucht zudem deutlich weniger Ressourcen. Ähnliche Alternativen gibt es auch für Putztücher. Wir begrüßen, dass § 4 des AVV Sozial und umweltbezogen die Beschaffung einiger Einwegprodukte ausschließt (vgl. Nr. 8 und Nr. 9). Im Interesse der Nachhaltigkeit – und auch mit Blick auf die Deutsche Nachhaltigkeitsstrategie – ist der Umfang des Beschaffungsverbots bezüglich Einwegprodukte zu erweitern, sofern eine wirtschaftliche Mehrwegalternative existiert. Hier bieten sich vor allem Einwegtextilien sowie einige Hygienepapiere an, für welche schon heute ökologische Mehrwegalternativen existieren.\r\ne) Leistungsbeschreibung\r\n(§ 121 GWB)\r\nDie im Referentenentwurf angedachte Streichung der Formulierung „und erschöpfend“ bei der Leistungsbeschreibung lehnt das Handwerk ab. Die in der Begründung des Entwurfs ausdrücklich genannte beabsichtigte Ausweitung funktionaler Leistungsbeschreibungen widerspricht sowohl den Interessen öffentlicher Auftraggeber als auch kleiner und mittlerer Unternehmen.\r\nDie Bewerbung auf eine Ausschreibung ist für mittelständische Betriebe mit einem enormen Aufwand verbunden. Daher steht und fällt die Entscheidung in der Regel mit der möglichst erschöpfenden Leistungsbeschreibung. Dadurch weiß ein Bewerber, ob er die genannten Voraussetzungen erfüllen kann, und ob eine Bewerbung überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Sollte nun der Schritt, wie in der Gesetzesbegründung angedacht, weg von der erschöpfenden und hin zur funktionalen Leistungsbeschreibung vollzogen werden, ist zu erwarten, dass sich kleine und mittelgroße Be-triebe nicht mehr an diesen Ausschreibungen beteiligen werden, da sie nicht mehr nachvollziehen können, ob sie überhaupt die Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllen können.\r\nf) Nebenangebote\r\n(§ 35 VgV, § 25 UVgO)\r\nDie zwingende Vorgabe, dass ein Auftraggeber angeben muss, ob Nebenangebote zugelassen oder ausgeschlossen sind, ist aufgrund der dadurch entstehenden\r\nZDH 2024 Seite 7 von 7\r\nTransparenz für potenzielle Bewerber im Sinne der Handwerksbetriebe und grundsätzlich positiv zu bewerten.\r\nEine noch bessere Lösung wäre es aus Sicht des Handwerks allerdings die generelle Zulassung von Nebenangeboten gewesen. Öffentliche Auftraggeber könnten so unternehmerisches Know-how einbinden. Gleichzeitig würden die Beteiligungsmöglichkeiten von Handwerk und Mittelstand an öffentlichen Aufträgen gestärkt und die i. d. R. hohen Mehrkosten durch funktionale Ausschreibungen vermieden.\r\nDurch Nebenangebote erhalten Auftraggeber innovative und qualitativ hochwertige Angebote, die zeigen, wie die gewünschte Leistung auch auf anderem Weg erbracht werden kann. Immer wieder führt dies in der Praxis dazu, dass Auftraggeber die von ihnen zu beschaffenden Leistungen innovativer, rationeller und kostensparender er-halten, da nicht nur der Bieterkreis, sondern auch die Ausführungsvarianten deutlich erhöht werden. Um unternehmerisches Know-how effektiv einzubeziehen, sollten daher Nebenangebote generell zugelassen werden.\r\n./.\r\nAnsprechpartner: René Rimpler\r\nBereich: Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-263\r\nrimpler@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013816","regulatoryProjectTitle":"Effektivere Bekämpfung der Schwarzarbeit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f6/7d/386269/Stellungnahme-Gutachten-SG2412170082.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung\r\nBerlin, 4. Oktober 2024\r\nAnsprechpartnerin: Birgit Schweer\r\nBereich: Arbeitsmarkt, Tarifpolitik und Arbeitsrecht\r\n+49 30 20619-186\r\nschweer@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nZDH 2024 Seite 2 von 9\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung\r\n1. Zusammenfassung\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) ist die Dachorganisation für Handwerkskammern und Zentralfachverbände des Handwerks sowie wirtschaftliche und wissenschaftliche Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Wir vertreten die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten und 350.000 Auszubildenden.\r\nMit den nachfolgenden Anmerkungen nimmt der ZDH Stellung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (kurz: SchwarzArbG-E) des Bundesministeriums der Finanzen vom 5. September 2024.\r\nDer ZDH setzt sich schon lange für eine effektive Schwarzarbeitsbekämpfung ein, zumal das personalintensive Handwerk vom Phänomen der Schwarzarbeit betroffen ist. Schwarzarbeit, illegale Beschäftigung und Scheinselbstständigkeit gefährden legale Beschäftigung und verhindern, dass neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Zu Lasten der Solidargemeinschaft werden insbesondere steuer- und sozialversicherungsrechtliche Verpflichtungen unterlaufen – mit enormen volkswirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Schäden. Die aus der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung resultierenden Verdrängungs- und Substitutionsprozesse beeinträchtigen gleichermaßen die gesetzestreu agierenden Unternehmen wie den solidarisch handelnden Bürger und nicht zuletzt auch die tarifpolitische Handlungsfähigkeit der Sozialpartner. Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt und die stillschweigende Akzeptanz von Schwarzarbeit geht durch weite Teile der Gesellschaft. Die Bundesregierung ist aufgefordert, mit nachhaltigen Anstrengungen gegenzusteuern. Zu diesem Zweck wurde die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS), u.a. bereits durch das „Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“, gestärkt. Die mit diesem Gesetz einhergehende Anpassung der Personalausstattung der Zollverwaltung stellt einen wichtigen Baustein dar, um den Verwerfungen am Markt zu begegnen. Um die weiterhin auf hohem Niveau verharrende Schwarzarbeit effektiv und nachhaltig einzudämmen, müssen allerdings noch zahlreiche Hindernisse bei der Verfolgung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung beseitigt werden. Dabei müssen zum einen die Ursachen der Schwarzarbeit bekämpft werden, die überwiegend in einer hohen Steuer- und Abgabenlast, einer mit Unsicherheiten behafteten Steuer- und Sozialgesetzgebung und einer zu starken Regulierung des Arbeitsmarktes begründet sind. Zudem bedarf es einer besseren Zusammenarbeit und Vernetzung aller an der Schwarzarbeitsbekämpfung beteiligten Akteure, auf regionaler wie auf bundesweiter Ebene.\r\nVor diesem Hintergrund sind die mit dem jetzt vorgelegten Referentenentwurf verfolgten Ziele einer Modernisierung und insbesondere einer Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung zu begrüßen. Denn eine erfolgreiche Bekämpfung der Schwarzarbeit hängt nach diesseitiger Einschätzung zunehmend davon ab, dass die zuständigen Institutionen durch einen gezielten Datenaustausch in die Lage versetzt werden, Tatmuster zu identifizieren und Verfolgungskapazitäten möglichst effektiv einsetzen zu können.\r\nZDH 2024 Seite 3 von 9\r\n2. Zum Referentenentwurf im Einzelnen\r\nZum Referentenentwurf nimmt der ZDH wie folgt Stellung:\r\n2.1 Aufnahme des Friseurhandwerks als Schwarzarbeitsbranche ist zu begrüßen\r\nEs ist zu begrüßen, dass „Friseursalons“ gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 11 SchwarzArbG-E in den Katalog der sogenannten Schwarzarbeitsbranchen aufgenommen werden. Personen, die in diesem Wirtschaftszweig tätig sind, haben damit zukünftig ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.\r\nZu korrigieren ist dabei allerdings die Klassifizierung der Branche als „Friseursalons“ in § 2a Abs. 1 Nr. 11 SchwarzArbG-E. Die Bezeichnung „Friseursalons“ ist zu streichen und durch den Begriff „Friseurgewerbe“ zu ersetzen. Dem SchwarzArbG sind Etablissement-Bezeichnungen wesensfremd. Die in § 2a Abs. 2 Nr. 1 bis 10 SchwarzArbG-E aufgeführten Branchen werden (mit Ausnahme der Fleischwirtschaft) durchgehend als (…)Ge-werbe benannt. Dies sollte entsprechend auch für das Friseurhandwerk gelten. Denn nur die Bezeichnung „Friseurgewerbe“ umfasst die Branche in allen ihren Facetten und er-fasst somit alle Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten des Friseurhandwerks ausüben. Überdies vermeidet die Bezeichnung „Friseurgewerbe“ unnötige Diskussionen darüber, ob die eine oder andere Betriebsbezeichnung unter den Begriff „Friseursalon“ fällt.\r\nEine konsequente Prüfung des Friseurgewerbes ist aufgrund erheblicher Strukturveränderungen innerhalb der Branche dringend erforderlich. So ist es hier in den letzten Jahren zu einer zahlenmäßig deutlichen Zunahme von Barbarshops und auf Männerhaar-schnitte spezialisierten Betrieben gekommen. Die Mehrzahl der Barber gehört zu 100 Prozent zum Friseurhandwerk mit allen Konsequenzen in Bezug auf Ausbildung, Eintragung in die Handwerksrolle, Zulassung etc. Denn ein Barbershop, der sich ausschließlich auf Rasur oder Bartpflege beschränkt, ist äußerst selten. Vielmehr werden in diesen Be-trieben auch Dienstleistungen aus dem Kernbereich des Friseurhandwerks angeboten wie beispielsweise reguläre Herren- und auch Damenhaarschnitte und dies zu vergleichsweise sehr niedrigen Preisen. Dies lässt den Verdacht aufkommen, dass dort keine ordnungsgemäße Abführung von Steuern und Sozialabgaben erfolgt und die dort beschäftigten Personen nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet wer-den. Überdies erhalten die Handwerkskammern oftmals Hinweise, dass in den Friseursalons der gegenüber der Handwerkskammer genannte Betriebsleiter nicht anwesend sei. Eine Ausweispflicht würde bei Vor-Ort-Kontrollen zudem die Feststellung der Identität des Personals erleichtern.\r\n2.2 Klarstellung zur Herausnahme des Fleischerhandwerks aus dem Katalog der Schwarzarbeitsbranchen dringend erforderlich\r\nNachdrücklich geboten ist die Klarstellung in § 2a Abs. 1 Nr. 9 SchwarzArbG-E, dass das Fleischerhandwerk nicht unter den Begriff der „Fleischwirtschaft“ zu subsumieren ist.\r\nDie aktuelle Vorschrift des § 2a Abs. 1 Nr. 9 SchwarzArbG sieht vor, dass die Mitwirkungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren für die „Fleischwirtschaft“ gilt. Zu Unrecht umfasst der Begriff \"Fleischwirtschaft\" nach allgemeiner Auffassung auch stets das Fleischerhandwerk. Für diese Einbeziehung des Fleischerhandwerks in die\r\nZDH 2024 Seite 4 von 9\r\nFleischwirtschaft besteht kein sachlicher Grund. Dass die Fleischwirtschaft hier in den Katalog der sog. Schwarzarbeitsbranchen nach dem SchwarzArbG aufgenommen wurde, findet seine Begründung allein durch Vorgänge in der Fleischindustrie, die im Jahr 2017 zur Einführung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirt-schaft (GSA Fleisch) führten. Entsprechende Vorfälle aus Unternehmen des Fleischerhandwerks, die eine Einbeziehung aller Unternehmen des Fleischerhandwerks in § 2a Abs. 1 Nr. 9 SchwarzArbG rechtfertigen könnten, sind auch nach strengen Kontrollen durch den Zoll und anderer Behörden nicht bekannt geworden.\r\nVielmehr führt die Einbeziehung des Fleischerhandwerks dazu, dass die Unternehmen signifikant stärker mit bürokratischen Auflagen belastet werden als Betriebe vergleich-barer Struktur wie etwa die des Bäckerhandwerks. So muss beispielsweise nach dem Mindestlohngesetz die Arbeitszeit strenger erfasst werden als in vergleichbaren Branchen. Neuestes Beispiel ist die im BEG IV vorgesehene Entlastung beim Nachweisgesetz, die wegen § 2a Abs. 1 Nr. 9 SchwarzArbG in der derzeitigen Fassung nicht für das Fleischerhandwerk gelten würde.\r\nWichtig ist, dass die Unternehmen des Fleischerhandwerks von denen der Fleischwirtschaft korrekt abgegrenzt werden. Die Abgrenzungskriterien, anhand derer die Unter-nehmen des Fleischerhandwerks von Unternehmen der Fleischindustrie im Rahmen des GSA Fleisch unterschieden werden, sind in diesem Zusammenhang nicht sachgerecht. Bei ihnen handelt es sich um rein spezialgesetzliche Aspekte, die nicht auf andere Regelungsbereiche übertragbar sind.\r\nVielmehr müssen die allgemeinen Grundsätze der Abgrenzung Handwerk – Industrie herangezogen werden, die von der Rechtsprechung entwickelt wurden. Die Abgrenzung im GSA Fleisch widmet größere Handwerksunternehmen in Quasi-Industriebetriebe um. Vor allem die Eintragung in die Handwerksrolle ist hier wichtigstes und im Grunde hin-reichendes Kriterium. Aber auch Produktionsverfahren (integrierte Herstellung statt Linienproduktion), Vertriebswege (Verkauf in eigenen Läden statt Lieferung an Wiederverkäufer) oder Servicetiefe (Vollsortiment aus eigener Produktion plus Dienstleistungen statt Spezialisierung auf einzelne Arbeitsschritte oder Produkte) sind neben der Betriebsgröße und Beschäftigtenzahl wichtige Abgrenzungskriterien. Dabei können schon einzelne dieser Punkte gemeinsam mit der Handwerksrolleneintragung eindeutig den Handwerksbetrieb kennzeichnen.\r\nDiese Aspekte sowie die unbegründeten Mehrbelastungen der Betriebe des Fleischerhandwerks mit vollständig vergleichbaren anderen Unternehmen der Lebensmittelhand-werke können durch eine Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes beseitigt werden. Dazu wird vorgeschlagen, den § 2a Abs. 1 Nr. 9 SchwarzArbG-E mit dem aktuellen Text „… 9. in der Fleischwirtschaft, …“ klarstellend abzuändern in „… 9. in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks, …“.\r\nAuch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Notwendigkeit der Abgrenzung des Fleischerhandwerks von der Fleischindustrie im Rahmen des von ihm durchgeführten Praxischecks Lebensmittelhandwerk zum Abbau von bürokratischen Lasten am 27. August 2024 in Dresden erkannt und mit Vertretern des Fleischerhandwerks und des ZDH Ansätze für eine rechtstechnische Umsetzung erörtert.\r\nÜberdies wird korrespondierend angeregt, den § 28a Abs. 4 Nr. 9 SGB IV, der die Sofortmeldepflicht zu den Sozialversicherungsträgern festschreibt, entsprechend anzupassen.\r\nZDH 2024 Seite 5 von 9\r\n2.3 Risikobasierter Prüfungsansatz darf nicht zulasten der Prüfung kleinbetrieblicher Strukturen gehen\r\nZu begrüßen ist, dass die Zollprüfungen zukünftig gemäß § 2 Abs. 5 SchwarzArbG-E auf der Basis eines risikoorientierten Ansatzes erfolgen sollen. Dies ermöglicht es der Zollverwaltung, die Prüfungen anhand der getroffenen Feststellungen einer fortlaufenden Risikobewertung zu unterwerfen und gegebenenfalls eine Anpassung der Prüfungsstrategie vorzunehmen. Dies kann dazu beitragen, branchenspezifische Formen der Abgabenverkürzung und dem Vorenthalten von Arbeitsentgelt besser entgegenzuwirken und dem vermehrten Auftreten organisierter Formen der illegalen Beschäftigung entgegen-zutreten.\r\nIn die Risikobewertung der Zollverwaltung sollen künftig auch die Risikohinweise aus der operativen Informations- und Datenanalyse der Generalzolldirektion als Zentralstelle für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung einfließen (vgl. § 25 SchwarzArbG-E). Diese Risikohinweise werden ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 5 SchwarzArbG-E entsprechend ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und der möglichen Schadenshöhe gezielt auf Hochrisikobereiche ausgesteuert. Diese solle daher vor-zugsweise zu einer Prüfung von Sachverhalten führen.\r\nHier ist es nicht auszuschließen, dass Prüfungen demnächst nur bei einer erwartbar hohen Schadenssumme zulasten der Solidargemeinschaft erfolgen; Zollprüfungen fortan also nur noch auf Großbaustellen durchgeführt werden, die einen großen Rückfluss an Geldern für die Steuer- und Beitragszahler vermuten lassen. Die Orientierung an der Schadenshöhe darf nur ein Kriterium unter weiteren sein. Zudem ist fraglich, wie angesichts eines zentralen Risikomanagements sichergestellt werden kann, dass das in den einzelnen Handwerksbranchen sehr unterschiedlich ausgeprägte Risiko von Schwarzarbeit Berücksichtigung findet. Beim Risikomanagement gemäß § 25 SchwarzArbG-E darf die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung in den kleinbetrieblichen Strukturen des Handwerks nicht außen vor bleiben. Vor allem gilt es, das System der präventiven, verdachtsunabhängigen Prüfungen seitens der FKS weiterzuverfolgen, al-lein schon um zu vermeiden, dass sich unrechtmäßig handelnde Betriebe „in Sicherheit“ wiegen.\r\nUnabhängig davon ist anzumerken, dass die Zollverwaltung zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung vor allem personelle und auch materielle Ressourcen benötigt. Durch die geplante Risikoanalyse gemäß § 25 SchwarzArbG-E muss sichergestellt werden, dass keine Ressourcen gebunden werden, die an anderer Stelle – etwa bei den Prüfungen vor Ort – nutzbringender eingesetzt werden könnten.\r\n2.4 Rolle der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien stärken\r\nSeitens der Bauwirtschaft wird darauf verwiesen, dass das Ausmaß und die Erscheinungs-formen von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung in der Branche bedrohlich sind. Das Spektrum reicht von Bauleistungen „ohne Rechnung“ bis zu mafiösen Strukturen, in denen mit hoher krimineller Energie gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen und Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträge und Sozialkassenbeiträge hinterzogen werden. Insbesondere das Problem der Scheinselbstständigkeit hat sich in den letzten Jahren immer weiter verschärft.\r\nZDH 2024 Seite 6 von 9\r\nEine erfolgreiche Schwarzarbeitsbekämpfung hängt zunehmend davon ab, dass die dafür zuständigen Institutionen durch einen gezielten Datenaustausch möglichst rasch die Möglichkeit erhalten, auf Widersprüche aufmerksam zu werden, Tatmuster zu erkennen und damit die Verfolgungskapazitäten möglichst effektiv einsetzen zu können.\r\nIn diesen Datenaustausch sollten dringend auch die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien einbezogen werden. Denn entscheidend für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist es, dass diese – wie bereits etwa die Bundesagentur für Arbeit (BA) – auf Ersuchen Da-ten aus dem zentralen Informationssystem für die FKS (ProFIS) erhalten. § 17 Schwarz-ArbG sieht diese Möglichkeiten für die BA vor, wenn die Behörde Steuerstraf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren durchführt und in diesem Zusammenhang beispielsweise Leistungen nach dem SGB III oder Kindergeldleistungen einstellt. Gemeinsame Einrichtungen führen keine Steuerstraf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren durch. Jedoch bedarf es auch für sie der Möglichkeit, im Einzelfall Daten aus ProFIS automatisiert zu verarbeiten. Eine solche Konstellation liegt zum Beispiel vor, wenn durch die Kenntnis über die\r\n• Eröffnung des Verfahrens die gemeinsame Einrichtung eine Grundlage dafür hat, die Meldungen des Betriebes zu den Sozialkassenverfahren zu überprüfen,\r\n• Eröffnung des Verfahrens die gemeinsame Einrichtung eine Grundlage dafür hat, ihre für die öffentliche Auftragsvergabe erforderlichen Bescheinigungen zur ordnungsgemäßen Teilnahme an den Sozialkassenverfahren zu überprüfen, zu wider-rufen oder zukünftig nicht mehr auszustellen oder\r\n• Erledigung des Verfahrens die Bemessungsgrundlage für Ansprüche der gemeinsamen Einrichtungen ermittelt werden kann.\r\nGemeinsame Einrichtungen sind bereits gemäß des derzeitigen § 6 Abs. 4 SchwarzArbG von der Zollverwaltung zu unterrichten, wenn sich Anhaltspunkte für Verstöße gegen bestimmte für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung maßgebliche Gesetze ergeben. Eine darüberhinausgehende Möglichkeit für gemeinsame Einrichtungen, eigeninitiativ Daten unmittelbar aus dem zentralen Informationssystem für die FKS über-mittelt zu erhalten, würde deren Position bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung erheblich stärken.\r\nEntsprechend sollten die Daten der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien ebenfalls für die Risikoanalyse nach §§ 25 ff. SchwarzArbG-E herangezogen werden. Die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 des Tarifver-tragsgesetzes sollten demnach zu den Institutionen hinzugefügt werden, deren Daten im Rahmen der Risikoanalyse nach § 26 Abs. 2 SchwarzArbG-E halbjährlich abgerufen wer-den. Denn diese können einen wichtigen Beitrag zur Risikoanalyse leisten und unter ande-rem zur Erkennung von sog. „Nachfolgefirmen“ (Kolonnenwanderung) dienen. Es wird in-soweit angeregt, die Aufnahme von gemeinsamen Einrichtungen in § 26 Abs. 2 Nr. 4 SchwarzArbG-E (Operatives Informations- und Datenanalysesystem; Verordnungsermäch-tigung) vorzunehmen (Textvorschlag: „…4. von gemeinsamen Einrichtungen der Tarifver-tragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes.“).\r\nZwar zählen die gemeinsamen Einrichtungen bereits gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 20 SchwarzArbG zu den unterstützenden Institutionen bei Zollprüfungen. Es hätte jedoch weitaus größere Effekte und würde einen wichtigen Beitrag zur Identifizierung risikobehafteter Objekte so-wie zielgerichteten und ressourcensparsamen Prüfungen leisten, wenn eine generelle und\r\nZDH 2024 Seite 7 von 9\r\nregelmäße Einbeziehung der vorgehaltenen Daten über § 26 Abs. 2 SchwarzArbG-E bereits bei der Risikoanalyse erfolgen würde.\r\n2.5 Aufnahme der Handwerkskammern als Zusammenarbeitsbehörden im Sinne des § 2 Abs. 4 SchwarzArbG-E\r\nDie Handwerkskammern können einen erheblichen Beitrag zur Schwarzarbeitsbekämp-fung leisten, stoßen dabei jedoch immer wieder an rechtliche Grenzen, vor allem im Be-reich des Datenschutzes. Bisher zählen die Kammern noch nicht zu den Zusammenar-beitsbehörden gemäß § 2 Abs. 4 SchwarzArbG, die den Zoll bei den Prüfungen unter-stützt. Der ZDH schlägt daher vor, die Handwerkskammern ausdrücklich als Zusammen-arbeitsbehörde in den Katalog der Institutionen nach § 2 Abs. 4 SchwarzArbG aufzuneh-men, die die Behörden der Zollverwaltung bei den Prüfungen unterstützen, dies jeden-falls insoweit, als es um das Führen der Handwerksrolle und die Prüfung der Einhaltung der Eintragungsvoraussetzungen nach der Handwerksordnung (HwO) geht (Textvor-schlag: „…21. die Handwerksammern, soweit es um das Führen der Handwerksrolle und die Prüfung der Einhaltung der Eintragungsvoraussetzungen nach der Handwerksord-nung (HwO) geht.“). Mit der Aufnahme der Handwerkskammern in den Katalog der in § 2 Abs. 4 SchwarzArbG bereits genannten Stellen werden keinen neuen Kompetenzen der Handwerkskammern begründet. Die Norm setzt die jeweilige Kompetenz der Kam-mern zur Prüfungsunterstützung vielmehr bereits voraus. Diese sollten auch in die Lage versetzt werden, als auskunftsberechtigte Stelle von der Rentenversicherung notwen-dige Daten zur Verfolgung gewerbe- und handwerksrechtlicher Verstöße zu erlangen, durch die rechtstreue Handwerksbetriebe aus dem Wettbewerb gedrängt zu drohen werden.\r\n2.6 Befugnisse der nach Landesrecht für die Schwarzarbeitsbekämpfung zuständigen kommunalen Ordnungsbehörden müssen gestärkt werden\r\nSo begrüßenswert die Ausweitung und Stärkung der Befugnisse des Zolls ist, so wichtig ist es, ebenfalls den nach Landesrecht für die Bekämpfung der handwerks- und gewer-berechtlichen Verstöße (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 SchwarzArbG) zuständigen kommuna-len Ordnungsbehörden annähernd gleiche Prüfungsrechte (§§ 3 und 4 SchwarzArbG) einzuräumen. Zwar verweist § 3 Abs. 6 SchwarzArbG auf seine Absätze 1 bis 4, jedoch mit einer deutlichen Einschränkung hinsichtlich der Vorlage von Unterlagen sowie der Erteilung von Auskünften. Dies gilt auch für die Regelungen in § 4 Abs. 2 SchwarzArbG. Nur die Zollverwaltung kann gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG verlangen, dass die in §§ 3 und 4 SchwarzArbG genannten Unterlagen an Amtsstelle vorzulegen sind. Gleiches gilt für schriftliche und mündliche Auskünfte. Dabei wirken die Handwerkskammern re-gelmäßig bei Betriebsprüfungen der nach Landesrecht für die Bekämpfung der hand-werks- und gewerberechtlichen Verstöße zuständigen kommunalen Ordnungsbehörden mit. Im Rahmen der Prüfungen vor Ort sehen diese sich aber regelmäßig mit der Be-hauptung konfrontiert, dass sich in den Geschäftsräumen keine Geschäftsunterlagen be-fänden. Ebenso wird behauptet, dass eine Betreuung, etwa durch einen Steuerberater, nicht stattfände, allein mit dem Ziel, eine Einsichtnahme in dessen Räumlichkeiten zu vermeiden. Dadurch werden anschließende ordnungsrechtliche Maßnahmen erheblich verhindert.\r\nZDH 2024 Seite 8 von 9\r\nSolche Situationen könnten vermieden werden, wenn die nach Landesrecht zuständigen Behörden im Nachgang der Betriebsprüfung ebenfalls die Vorlage der in §§ 3 und 4 SchwarzArbG-E genannten Unterlagen bzw. schriftliche und mündliche Auskünfte an Amtsstelle verlangen könnten. Dies wäre auch im Hinblick auf die beabsichtigten Ände-rungen der §§ 3 bis 5 SchwarzArbG-E sowie der Neueinführung des § 5a SchwarzArbG-E bezüglich der fortschreitenden Digitalisierung wünschenswert. Bislang herrscht vielmehr der Eindruck vor, dass es den kommunalen Ordnungsbehörden unnötig erschwert wird, Belege seitens der Betriebe zu erlangen, um den unrechtmäßig erlangten wirtschaftli-chen Vorteil rechtsuntreuer Betriebe beziffern und abschöpfen zu können.\r\nDie Effektivität und Effizienz der Betriebsprüfungen durch die landesrechtlich zuständi-gen kommunalen Ordnungsbehörden zur Aufdeckung und Verfolgung handwerks- und gewerberechtlichen Verstöße könnte durch eine stärke Rechtstellung dieser Behörden erheblich gesteigert werden. Hier wäre es auch hilfreich, die Handwerkskammern als auskunftsberechtigte Unterstützungsstelle namentlich aufzuführen.\r\nEs kann nicht sein, dass die Ordnungsbehörden zwar berechtigt sein sollen, bei entspre-chenden Verstößen Bußgelder verhängen zu können, aufgrund datenschutzrechtlicher Aspekte aber nicht befugt sein sollen, die Nachweise für den dafür zugrunde liegenden Sachverhalt überhaupt rechtssicher einzuholen.\r\nBeispielhaft wird in diesem Zusammenhang vielfach auf die Problematik der sog. Schein-betriebsleiterverhältnisse verwiesen. So wird den Handwerksammern bei der Eintragung eines zulassungspflichtigen Handwerks gemäß § 16 Abs. 2 HwO ein Vollzeitarbeitsver-hältnis für den Betriebsleiter angezeigt, welches oftmals jedoch nur wenig später nach erfolgter Eintragung in die Handwerksrolle – ohne Mittteilung an die Handwerkskammer – im Einvernehmen der Arbeitsvertragsparteien in ein geringfügiges Beschäftigungsver-hältnis umgewandelt wird. Durch die Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses fal-len offiziell geringere Personalkosten an. Bei einer Überprüfung des Betriebsleitungsverhältnisses durch die Kammer (Anforderung von Gehaltsabrechnungen und Überweisungsbelegen) werden gegenüber dieser durchaus Gehaltsabrechnungen vorgelegt, die eine angeblich fortgesetzte Vollzeitbeschäftigung zum Schein aufrechterhalten. Etwaige Gehaltszahlungen können aber später unbemerkt zurücküberwiesen werden. Bei angeb-licher Barzahlung werden in Zusammenarbeit mit dem Betriebsleiter sogar entspre-chende Quittungen vorgelegt.\r\nDer Nachweis dieser sog. Scheinbetriebsleiterverhältnisse gestaltet sich in der Praxis je-doch äußerst schwierig. Die Sozialversicherungsträger verweigern den kommunalen Ordnungsbehörden in diesen Konstellationen offenbar Auskünfte über gemeldete Perso-nen und entrichtete Sozialversicherungsbeiträge des Betriebs, sodass diese Behörden nicht nur keinen Abgleich durchführen können, ob aussagekräftige Anhaltspunkte z.B. dafür vorliegen, dass der Betrieb es schuldhaft unterlassen hat, eine Veränderung des Betriebsleitungsverhältnisses nach § 16 Abs. 2 HwO anzuzeigen. Auch hinter dieser Konstellation kann sich weitergehend ein Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträ-gen verbergen. Auch wird berichtet, dass auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung an-gestellte Personen und auch „Betriebsleiter“ mutmaßlich sogar Leistungen der Ar-beitsagenturen beziehen sollen und zugleich die Differenz zu dem ursprünglich verein-barten Vollzeitgehalt schwarz ausgezahlt bekommen, ebenso wie manch andere gering-fügig beschäftigte Personen im Betrieb.\r\nZDH 2024 Seite 9 von 9\r\nUm solchen Vorgehensweisen einen Riegel vorzuschieben, wäre es überlegenswert, auch die kommunalen Ordnungsbehörden in den Katalog der Zusammenarbeitsbehör-den im Sinne des § 2 Abs. 4 SchwarzArbG aufzunehmen (Textvorschlag: „…22. kommu-nale Ordnungsbehörden.“). Die Schwarzarbeitsbekämpfung und der Schutz der sozialen Sicherungssysteme dürfen nicht am Datenschutz scheitern.\r\nAnsprechpartnerin: Birgit Schweer\r\nBereich: Arbeitsmarkt, Tarifpolitik und Arbeitsrecht\r\n+49 30 20619-186\r\nschweer@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit mehr als 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013817","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines Bundestariftreuegesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7e/d6/386271/Stellungnahme-Gutachten-SG2412170085.pdf","pdfPageCount":13,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes und weiterer Maßnahmen\r\nBerlin, 28. Oktober 2024\r\nAnsprechpartnerin: Birgit Schweer\r\nBereich: Arbeitsmarkt, Tarifpolitik und Arbeitsrecht\r\n+49 30 20619-186\r\nschweer@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nZDH 2024 Seite 2 von 13\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes und weiterer Maßnahmen (Tariftreuegesetz)\r\n1. Zusammenfassung\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) ist die Dachorganisation für Handwerkskammern und Zentralfachverbände des Handwerks sowie wirtschaftliche und wissenschaftliche Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Wir vertreten die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten und 350.000 Auszubildenden.\r\nMit den nachfolgenden Anmerkungen nimmt der ZDH aus Sicht der Arbeitgeber des Handwerks Stellung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes und weiterer Maßnahmen (Tariftreuegesetz, kurz: BTTG-E) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom 21. Oktober 2024.\r\nDem Handwerk ist es ein großes Anliegen, den Arbeitnehmern angemessene und faire Arbeitsbedingungen zu gewähren. In der Regel erfolgt dies in den jeweiligen Branchen über tarifvertragliche Strukturen, die die Tarifpartner in eigener Verantwortung festlegen. Die Tarifpartner normieren die branchenspezifischen Eckdaten der Arbeitsverhältnisse wie Arbeitszeit, Arbeitslohn und Urlaubsbedingungen und schaffen damit die Grundlage für einen ausgewogenen Wettbewerb innerhalb der jeweiligen Branche. Tarifverträge und eine hohe Tarifbindung der Arbeitgeber nehmen daher im Handwerk einen hohen Stellenwert ein.\r\nTariftreueregelungen, die mit der Verpflichtung des Auftragnehmers eines öffentlichen Vergabeverfahrens einhergehen, seinen Arbeitnehmern ein tariflich festgelegtes Entgelt zu zahlen oder andere Bestimmungen eines Tarifvertrags einzuhalten, werden innerhalb des Handwerks differenziert betrachtet.\r\nTariftreueregelungen als Teil des Vergaberechts zielen darauf ab, die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Erreichung sozial- und wirtschaftspolitischer Zwecke zu nutzen. In ihrer Ausgestaltung dürfen sie aus Sicht des Handwerks jedoch nicht zu einer bürokratischen Herausforderung werden. Bereits aktuell schrecken immer mehr – vor allem kleine und mittlere Handwerksbetriebe – vor einer Beteiligung an einer öffentlichen Auftragsvergabe auf kommunaler und/oder regionaler Ebene zurück. Als Grund dafür werden die Komplexität und die unverhältnismäßig lange Dauer des Vergabeverfahrens genauso genannt wie die gerade für Kleinbetriebe oft überbordende Verpflichtung zur Einhaltung vergabefremder Kriterien. Mit den Entwürfen für ein Bundestariftreuegesetz und einem Vergabetransformationspaket werden diese Hürden für die Beteiligung von kleinen und mittleren Handwerksunternehmen an öffentlichen Aufträgen leider nicht abgebaut. Anstelle einer Vereinfachung und Vereinheitlichung der Spielregeln für die öffentliche Auftragsvergabe werden diesen stattdessen neue bürokratische Lasten auferlegt (Bundestariftreuegesetz) bzw. die Beteiligungsmöglichkeiten von kleinen und\r\nZDH 2024 Seite 3 von 13\r\nmittleren Handwerksunternehmen am Wettbewerb um öffentliche Aufträge vor allem durch die drastische Erhöhung der Wertgrenzen für Direktvergaben spürbar weiter ein-geschränkt. Dabei benötigen insbesondere die kleinen und mittleren Betriebe des Handwerks bürokratiearme, transparente und einfache Regelungen. Es muss für sie ohne weiteres erkennbar sein, welche Tarifverträge bzw. Rechtsverordnungen für die Leistungserbringung des öffentlichen Auftrags auf Bundesebene einschlägig sind. Diesen hand-werksspezifischen Anforderungen wird der vorliegende Entwurf kaum gerecht.\r\nEs ist davon auszugehen, dass mit dem Referentenentwurf viele redliche Wettbewerber von der öffentlichen Bundesvergabe ausgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmern ebenso einen umfassenden, allgemein geltenden Arbeitnehmerschutz gewähren. Die grundsätzliche Annahme des Gesetzgebers, dass gute Arbeitsbedingungen nur durch eine Tarifbindung gewährleistet werden kann, schließt Betriebe aus dem Wettbewerb aus, die in legaler Weise von ihrem Recht auf negative Koalitionsfreiheit Gebrauch machen.\r\nTariftreuevorgaben können im Einzelfall zwar Wettbewerbsverzerrungen zwischen tarif-gebundenen und tarifungebundenen Bietern reduzieren. Die in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Ausgestaltungen bedeuten allerdings für die Handwerksunternehmen erhebliche zusätzliche neue bürokratische Hürden und Kosten und sorgen im Ergebnis nicht zu einer Steigerung der originären Tarifbindung. Dies zeigen auch die Erfahrungen mit vergleichbaren Landesgesetzen. Sie konterkarieren vielmehr die Entlastungsbemühungen des Vergabetransformationspaketes und sind deswegen in dieser Form abzulehnen.\r\nSollte die Regierungskoalition dennoch beabsichtigen, das Gesetzesvorhaben weiter zu verfolgen, bedarf es dringender Korrekturen – vor allem einer Beseitigung der Bürokratielasten für die Handwerksunternehmen und einer Stärkung der Rolle der Sozialpartner.\r\n2. Zum Referentenentwurf im Einzelnen\r\nZum Referentenentwurf nimmt der ZDH aus Sicht der Arbeitgeber des Handwerks wie folgt Stellung:\r\n2.1 Schwellenwert ist zu niedrig; § 1 Abs. 1 S. 1 BTTG-E\r\nGemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BTTG-E ist der Schwellenwert für die Anwendung des Gesetzes bei einem Auftragswert oder Vertragswert in Höhe von 25.000 Euro festgesetzt. Ein derart niedrig angesetzter Schwellenwert steht mit den mit der Umsetzung des BTTG verbundenen bürokratischen und kostenmäßigen Mehraufwendungen des Auftragnehmers völlig außer Verhältnis. Mittelstandspolitisch sinnvoller wäre daher eine Anhebung des Schwellenwerts auf 100.000 Euro. Mit dieser Schwellenwerthöhe würden nach der Vergabestatistik des Statistischen Bundesamtes jedenfalls 98 Prozent des kompletten Auftragsvolumens erfasst. Die verbleibenden zwei Prozent entfallen auf kleinere Aufträge. Bei diesen würde sowohl auf Auftraggeber- wie auf Auftragnehmerseite der Aufwand einer Tariftreuehürde ungerechtfertigt sein.\r\nZDH 2024 Seite 4 von 13\r\n2.2 Tariftreueversprechen birgt zahlreiche Rechtsunsicherheiten für den Auftragnehmer, § 3 BTTG-E\r\n2.2.1 Rechtsunklarheiten müssen beseitigt werden\r\nDie Vorgaben nach § 3 Abs. 1 BTTG-E zur Einhaltung des Tariftreueversprechens für den Auftragnehmer bergen für den Auftragnehmer große Rechtsunsicherheiten. Gemäß dieser Norm wird dem Auftragnehmer vom Bundesauftraggeber als Ausführungsbedingung verbindlich vorgegeben, dass er den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmern für die Dauer der Ausführung des öffentlichen Auftrags mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren muss, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG-E festsetzt.\r\nDie Regelung lässt leider offen, wann eine Rechtsverordnung für die Durchführung eines öffentlichen Auftrags auf Bundesebene zur Anwendung kommt. Die Bezeichnung als „einschlägige Rechtsverordnung“ ist nicht selbsterklärend. Hier sollte eine gesetzliche Klarstellung dahingehend erfolgen, dass die Rechtsverordnung für den Auftragnehmer nur dann gilt, wenn dieser dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Rechtsverordnung unterfällt.\r\nÜberdies stellt sich die Frage, wie die Rechtsverordnung sachgerecht abgegrenzt werden kann, um Branchenüberschneidungen und Tarifkonkurrenzen auszuschließen. Hier sollte ein gleiches Verfahren und Vorgehen gelten wie bei der Allgemeinverbindlicherklärung oder dem Rechtsverordnungsverfahren nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), um auf diese Weise die notwendige Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die betroffenen Arbeitgeber herzustellen. Dabei bedarf es auch der Übernahme bewährter Abgrenzungsinstrumente wie Einschränkungsklauseln bzw. Geltungsbereichsausnahmen.\r\n2.2.2 Einhaltung der Tariftreueerklärung gegenüber Nachunternehmer stellt Auftragnehmer vor große Herausforderungen\r\nGemäß § 3 Abs. 2 BTTG-E ist der Auftragnehmer überdies gegenüber dem Bundesauftraggeber verpflichtet, von den Nachunternehmern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass diese ihre Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 BTTG-E er-füllen.\r\nWie der Auftragnehmer diesem Teil seiner Tariftreueerklärung nachkommen soll, bleibt unklar. Das BTTG-E gibt ihm für die faktische Sicherstellung dieser Verpflichtung, die er gegenüber dem Bundesauftraggeber einzuhalten hat, keine Handhabe. Zwar kann der Auftragnehmer den Nachunternehmer vertraglich zur Einhaltung der zwingenden Arbeitsbedingungen verpflichten. Die wirksame Durchsetzung dieser Verpflichtung er-scheint jedoch ungewiss. Letztlich bleibt dem Auftragnehmer hinsichtlich des Nachunternehmers nur die Möglichkeit einer Plausibilitätsprüfung, zumal er schon aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben keinen Einblick in die Lohnunterlagen des Nachunternehmers nehmen kann.\r\nZDH 2024 Seite 5 von 13\r\n2.3 Anspruch auf verbindliche Arbeitsbedingungen für die Auftragsdauer, § 4 Abs. 1 S. 1 BTTG-E\r\nProblematisch ist die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 1 BTTG-E, die den Arbeitgeber verpflichtet, seinen zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmern „für die Dauer“ der Ausführung des Bundesauftrags mindestens die nach § 5 Abs. 1 BTTG-E festgesetzten Arbeitsbedingungen zu gewähren.\r\nDiese Regelung stellt die Arbeitgeber vor die Herausforderung, dass er stets mit unter-schiedlichen Entgeltbestimmungen und sonstigen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer jonglieren muss. Je nach Auftraggeber hat er sich im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe an den Vorgaben des Vergabegesetzes des Bundes (BTTG-E) oder an den verschiedenen Vergabegesetze der Länder zu orientieren. Ist der Auftraggeber ein Privat- oder Firmenkunde muss er sich mit anderen (tarifvertraglichen) Arbeitsbedingungen befassen.\r\nDies bedeutet nicht nur für den Arbeitgeber einen erheblichen Mehraufwand bei der Frage, welche Arbeitsbedingungen im Einzelfall für den Arbeitnehmer gelten. Denn tarifliche Leistungen bemessen sich nicht daran, von welcher Stelle (Bund, Land oder Privathaushalt) ein Auftrag erteilt wird, sondern unterliegen vielfach einer temporären Betrachtung beispielsweise dem Kalenderjahr wie etwa im Fall von Urlaubsregelungen oder aber sind arbeitszeitbezogen zu betrachten wie etwa Mehrarbeitszuschläge.\r\nDiese unterschiedlichen Vorgaben stören auch den Betriebsfrieden. Es treibt Unruhe in den Betrieb, wenn es für die Arbeitnehmer nicht absehbar ist, was sie – jeweils abhängig davon, ob sie ihre Arbeitsleistung im Bundes-, Landes-, oder Privatauftrag erbringen – am Monatsende verdienen und welchen Arbeitsbedingungen sie unterliegen. So kann es sein, dass ein Arbeitnehmer bis Mitte November seine Arbeitsleistung im Rahmen eines Projektes im Bundesauftrag zu erbringen hat, anschließend für ein Projekt im Landesauf-trag tätig wird und im Dezember einen Privatkundenauftrag arbeitet. Zudem gibt es viele Arbeitnehmer, die tageweise in unterschiedlichen Aufträgen eingesetzt werden. So wird etwa ein Maurer montags und dienstags im Rahmen zur Dienstleistungserbringung im Rahmen eines Bundesauftragseingesetzt und mittwochs bis freitags zur Erledigung eines Privatauftrags. Für den Arbeitnehmer kann es dabei zu einem sehr kurzfristigen Wechsel der Arbeitsbedingungen kommen, die unter Umständen Ansprüche in unter-schiedlicher Höhe ergeben und dadurch Unsicherheiten auslösen können. Daran schließt sich auch die Frage, inwieweit der Arbeitgeber mit Blick auf das Nachweisgesetz verpflichtet ist, auf die sich im Einzelfall immer wieder verändernden Arbeitsbedingungen hinzuweisen. Dies wird im Zweifel mit einer großen Bürokratielast verbunden sein.\r\nÜberdies kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Betrieb eine „Drei-Klassen-Gesellschaft“ entsteht, je nachdem, für welchen Kundenauftrag die Arbeitnehmer eingeteilt werden. Sollten sich beispielsweise die Arbeitsbedingungen im Rahmen des Bundesauftrags als vorteilhafter erweisen als die des Privatkundenauftrags, droht zusätzliches Konfliktpotential.\r\nWeiterhin ist unklar, wie weitreichend die Verpflichtung zur Gewährung der in § 5 Abs. 1 BTTG-E genannten Arbeitsbedingungen sein soll. Die Norm des § 4 Abs. 1 S. 1 BTTG-E führt dazu aus, dass davon die „zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für die Dauer, in der diese in Ausführung des öffentlichen\r\nZDH 2024 Seite 6 von 13\r\nAuftrags oder der Konzession tätig sind“, erfasst werden. Das BTTG-E lässt nicht erkennen, ob damit beispielsweise nur die unmittelbar auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer erfasst werden oder aber auch diejenigen, die lediglich mittelbar an der Auftragsausführung mitgewirkt haben. Zu denken wäre dabei etwa an den Magazinverwalter im Lager am Sitz des Auftragnehmers, der das Material für Baustelle des Bundes-Auftrags zugeteilt und zusammengestellt hat. Hier besteht gesetzlicher Nachbesserungsbedarf.\r\n2.4 Einseitige Antragstellung für RVO verfehlt, § 5 Abs. 1 S. 1 BTTG-E\r\nAbzulehnen ist, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BTTG-E allein auf Antrag einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern die für die öffentliche Auftragsausführung geltenden Arbeitsbedingungen eines von der Antragstellerin mit einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Vereinigung von Arbeitgebern abgeschlossenen Tarifvertrags in einer Rechtsverordnung festsetzen kann.\r\nDer Vorschlag über die Ingangsetzung des Rechtsverordnungsverfahren durch die alleinige Antragstellung einer einzelnen Tarifvertragspartei verkennt, dass die tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen das Produkt des erfolgreichen Zusammenwirkens der Gewerkschaft auf der einen und der Arbeitgebervereinigung auf der anderen Seite sind. Das Rechtsverordnungsverfahren darf nicht als einseitiges Drangsalisierungsinstrument der Gewerkschaften gegenüber Arbeitgeberverbänden ausgestaltet werden.\r\nDas Rechtsverordnungsverfahren sollte daher nur bei einer gemeinsamen Antragstellung der Tarifvertragsparteien in Gang gesetzt werden können. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der Rechtsverordnungserlass zur Absicherung der tariflichen Arbeitsbedingungen in der Branche aus Sicht beider Tarifvertragsparteien erforderlich erscheint, ihre notwendige Legitimation erfährt und in der betrieblichen Praxis ausreichend Akzeptanz erzielt. Eine beiderseitige Antragstellung ist im Übrigen auch Voraussetzung für die Einleitung eines Rechtsverordnungsverfahrens nach dem AEntG. Gleiches gilt mit Blick auf die Verfahrenseinleitung zur Allgemeinverbindlicherklärung nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG). Diese bereits bestehende und bewährte Rechtslage sollte auch für das Verfahren nach § 5 Abs. 1 S. 1 BTTG-E als Voraussetzung gelten.\r\n2.5 Auswahlentscheidung des BMAS zugunsten des Erstantrags ist verfassungs- rechtlich bedenklich, § 5 Abs. 1 S. 2 BTTG-E\r\n2.5.1 Auswahlentscheidung muss unter den Vorbehalt materieller Voraussetzungen gestellt werden\r\nDas Auswahlverfahren zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingen per Rechtsverordnung ist zu korrigieren. Das Verfahren zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingungen nach § 5 BTTG-E geht davon aus, dass die Arbeitsbedingungen des Tarifvertrags für verbindlich erklärt werden sollen, für den der erste Antrag einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung eingegangen ist. Diese Arbeitsbedingungen werden Gegenstand eines Rechtsverordnungsentwurfs und durch das BMAS bekannt gemacht. Erst im Anschluss haben die unter den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgeber\r\nZDH 2024 Seite 7 von 13\r\nund Arbeitnehmer sowie Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen drei Wochen Zeit und Gelegenheit zu beantragen, dass ihre Tarifverträge den Vorzug vor dem Erstantrag er-halten sollten.\r\nErst wenn dieser Zweitantrag gestellt ist, stellt sich für das BMAS überhaupt die Frage der Repräsentativität des Tarifvertrags, der die Grundlage für die Vergabe öffentlicher Bundesaufträge bilden soll. Vorher spielt die Frage der Repräsentativität des Tarifvertrags keine Rolle. Auch werden bei der Erstantragstellung keine materiellen Anforderungen an das Auswahlverfahren gestellt. Allein die Negativabgrenzung, dass „ausnahmsweise“ kein „öffentliches Interesse am Erlass der Rechtsverordnung“ gegeben ist (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 BTTG-E), taugt nicht als rechtliches Korrektiv. Die Repräsentativität des Tarifvertrags stellt jedoch nach der aktuellen Rechtslage sowohl im AEntG als auch im TVG einen entscheidenden Bestandteil des öffentlichen Interesses dar. Dies muss auch hier gelten. Die Frage der Repräsentativität darf sich nicht erst stellen, wenn eine konkurrierende Antragstellung beim BMAS vorliegt. Sie sollte vielmehr bereits im Rahmen des Erstantrags entscheidungs-relevant sein und zudem unabhängig davon geprüft werden, ob ein Zweitantrag überhaupt gestellt wird. Warum dieser im Übrigen nur von Gewerkschaftsseite gestellt werden kann, nicht aber vonseiten der Arbeitgebervereinigungen, ist eine weitere Ungereimtheit des BTTG-E.\r\n2.5.2 Überlagerung bestehender Tarifbindungen ist abzulehnen\r\nLetztlich führt die unbedingte Vorrangstellung des Erstantrags und das normierte Verordnungsverfahren dazu, dass Tarifverträge faktisch verdrängt werden. Ist der Auftragnehmer bereits an einen anderen Tarifvertrag gebunden, kann er diesen im Zweifel nicht mehr an-wenden und muss sich an den Arbeitsbedingungen der Rechtsverordnung orientieren. Die Auswahlfreiheit des BMAS bedeutet damit für ihn einen Eingriff in seine kollektive Koalitionsfreiheit. Dem Gesetzesziel des BTTG-E, die Tarifbindung zu stärken, leistet dies keinen Vorschub. Im Gegenteil: Anstatt die Tarifautonomie zu stärken, wird sie geschwächt.\r\n2.5.3 Demokratische Prinzipien dürfen nicht außer Kraft gesetzt werden\r\nNicht nachvollziehbar ist ferner, dass vor Erlass der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 S. 1 BTTG-E lediglich den in den Geltungsbereich fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern, den Parteien der Tarifverträge, für die Anträge nach § 5 Abs. 1 S. 1 BTTG-E gestellt haben, sowie den Spitzenorganisationen im Sinne des § 12 TVG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werden soll. Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen, die nicht Beteiligte der Antragstellung nach § 5 Abs. 1 S. 1 BTTG-E sind, wird damit kein Äußerungsrecht zugebilligt. Dies ist zu korrigieren und an die im TVG und im AEntG vorgesehenen Beteiligungsrechte Dritter anzupassen. So werden vor der Entscheidung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags nach § 5 Abs. 1 TVG den „am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber (…)“ umfassende Beteiligungsrechte eingeräumt (vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 TVG). Auch das AEntG sieht vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 und 4 AEntG im Fall konkurrierender Tarifverträge die Beteiligung der „Parteien anderer Tarifverträge (…)“ vor, ohne dass dies besonders beantragt werden müsste. Dass Parteien, die von einem Rechtssetzungsakt betroffen sind, eine Beteiligungsmöglichkeit zugebilligt werden, ist ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Rechtsordnung und des Rechtsstaatsprinzips Dieses Grundprinzip sollte hier nicht leichtfertig aufgegeben werden.\r\nZDH 2024 Seite 8 von 13\r\n2.6 Rolle der Clearingstelle ist unausgereift, § 6 BTTG-E\r\n2.6.1 Keine zufriedenstellende Lösung von Konkurrenzfragen\r\nKritisch zu betrachten ist ferner die Errichtung einer Clearingstelle und die ihr vom BMAS zugedachte Rolle. Gemäß § 6 Abs. 1 BTTG-E errichtet das BMAS eine Clearingstelle, die aus je drei Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach § 12 TVG bestehen soll. Im Fall konkurrierender Tarifverträge erhält die Clearingstelle ein besonderes Recht zur Stellungnahme, sofern die nach § 5 Abs. 4 S. 2 BTTG-E zur Stellungnahme Berechtigten dies verlangen. In diesem Fall ist die Clearingstelle berechtigt, eine Empfehlung darüber abzugeben, ob und mit welchem Inhalt eine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG-E erlassen werden soll (vgl. § 6 Abs. 2 BTTG-E). Aus-weislich der Gesetzesbegründung ist sie darüber hinaus befugt, Empfehlungen zur „sinn-vollen Abgrenzung zwischen Tarifverträgen“ abzugeben, deren Geltungsbereiche sich überschneiden. Zudem soll sie im Fall konkurrierender Anträge auch zur Repräsentativität der betreffenden Tarifvertragsparteien Stellung nehmen können.\r\nDie vorgenannten Regelungen bieten keine zufriedenstellende Lösung für Konkurrenzfälle. Es ist bedenklich, dass die Clearingstelle erst dann in die Auswahlentscheidung des BMAS einbezogen werden soll, wenn konkurrierende Antragstellungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG-E seitens „verschiedener Gewerkschaften“ vorliegen – und dies auch nur unter der zusätzlichen Bedingung, dass dies von den nach § 5 Abs. 4 S. 2 BTTG-E zur Stellungnahme Berechtigten verlangt wird. Über diesen Weg der Einbeziehung in das Rechtsverordnungsverfahren hinaus, besteht für die Clearingstelle keine andere Möglichkeit zur Äußerung und Verfahrensbeteiligung – und schon gar nicht auf der ersten Stufe der Erstantragstellung nach § 5 Abs. 1 S. 1 BTTG-E. Dabei könnte die Clearingstelle bereits auf der ersten Stufe der Antragstellung einen bedeutenden Beitrag zur Vermeidung von Tarifkonkurrenzen leisten. Warum die Expertise dieses Gremiums, das mit Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzt sein soll, hier ungenutzt bleiben soll, erschließt sich nicht. Fraglich ist auch, warum der Fall konkurrierender Antragstellungen verschiedener Arbeitgebervereinigungen keinen Eingang in das Gesetz gefunden hat. Dieser Fall scheint im Gesetz nicht vorgesehen zu sein. Auch welches Prozedere bei konkurrierenden Antragstellungen verschiedener Arbeitgebervereinigungen gelten soll, ist unklar. Dabei sind fachliche und geltungsbereichsbezogene Abgrenzungsfragen in Tarifverträgen der einzelnen Branchen von großer Bedeutung. Diesem Umstand muss auch im BTTG-E Rechnung getragen werden.\r\n2.6.2 Nur einstimmige Empfehlungen sichern Akzeptanz\r\nNicht nachvollziehbar ist überdies, dass die Clearingstelle zwar eine Empfehlung im Fall konkurrierender Tarifverträge aussprechen kann, diese aber nicht einstimmig erfolgen muss. Dies fördert in keiner Weise die Akzeptanz einer gleichwohl durch das BMAS erlassenen Rechtsverordnung. Aufgrund der Tragweite einer solchen Rechtsverordnung für die Erstantragsteller, die konkurrierenden Zweitantragsteller und die Auftragnehmer sollte die Frage der Tarifkonkurrenz in der Clearingstelle unter besonderer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter erfolgen und zudem im Wege der Einstimmigkeit gelöst werden. Hier bietet sich eine Anlehnung an etablierte und bewährte Verfahren nach § 7 Abs. 3 und 5 AEntG an.\r\nZDH 2024 Seite 9 von 13\r\n2.6.3 Zuständigkeiten der Sozialpartner müssen berücksichtigt werden\r\nÜberdies ist fraglich, wie die Clearingstelle die ihr in der Gesetzesbegründung zugeschriebene Aufgabe erfüllen soll, Empfehlungen zur „sinnvollen Abgrenzung zwischen Tarifverträgen“ abzugeben, deren Geltungsbereiche sich überschneiden. Die Frage der geltungs-bereichsbezogenen Abgrenzung von Tarifverträgen kann nicht in den Verantwortungsbereich der Clearingstelle gestellt werden. Die Festlegung und das Austarieren der tarifvertraglichen Geltungsbereiche und die Zuordnung von Tätigkeiten zu den jeweiligen Branchen ist originäre Aufgabe der Tarifvertragsparteien. Sie erfordert zudem Branchenkenntnisse in einer Detailtiefe, wie sie der Clearingstelle gar nicht vorliegen können.\r\n2.6.4 Keine Lösungen für den Umgang mit landesspezifischen Branchentarifverträgen\r\nUngelöst bleibt darüber hinaus die Frage, wie im Rahmen des BTTG-E mit landesspezifischen Branchentarifverträgen umgegangen werden soll. Während sich bei bundesweiten Branchentarifverträgen eine Orientierung an diese anbietet, stellt sich die Situation in Branchen, in denen regionale Tarifwerke abgeschlossen werden, komplexer dar.\r\nViele Handwerksbranchen tarifieren regional auf Ebene der Bundesländer. Hier stellt sich die Herausforderung, welche der zahlreichen tarifvertraglichen Landesregelungen bei einem Bundestariftreuegesetz zur Anwendung kommen sollen. In der Konsequenz würden die landesspezifischen Tarifbestimmungen in diesen Fällen in einer gewissen Konkurrenz zueinanderstehen. Dies würde jedoch ihrer Systematik nicht entsprechen. Erst recht dürften sie nicht im Sinne eines „Rosinen-Pickens“ ihrem tariflichen Kontext enthoben und gegeneinander ausgespielt werden. Dies wäre das Ende landesspezifischer Tarifregelungen, die die Tarifpartner mit Blick auf die regionalen Besonderheiten ihres Tarifgebiets regel-mäßig passgenau normieren.\r\nDie Auswahl der maßgeblichen tariflichen Regelungen darf nicht dem BMAS im Rahmen seiner Auswahlentscheidung nach § 5 Abs. 1 S. 1 BTTG-E obliegen, sondern muss im Rahmen der Tarifautonomie der Gestaltungsmacht der Tarifpartner vorbehalten bleiben. In der Gesetzesbegründung wird dazu ausgeführt, dass die „Arbeitsbedingungen aus unter-schiedlichen regionalen Tarifverträgen mit demselben fachlichen Geltungsbereich“ von einer „gemeinsamen Rechtsverordnung“ erfasst werden sollen. Was dies in der Umsetzung für den Auftragnehmer konkret bedeutet, bleibt leider offen.\r\n2.6.5 Rolle der Clearingstelle fraglich\r\nUnabhängig davon stellt sich die Frage, welche Rolle die Clearingstelle im Rechtsverordnungsverfahren überhaupt einnehmen soll. So darf sie nur bei besonderer Beantragung tätig werden (s.o.). Ihre Stellungnahmen werden vom BMAS im Rahmen des Verordnungserlasses lediglich „berücksichtigt“, scheinen aber bei der Entscheidungsfindung zum Ver-ordnungserlass selbst kaum eine Rolle zu spielen. Den Ausgang des Verordnungsverfahrens kann das Gremium nicht wesentlich beeinflussen oder gar stoppen. Insoweit bleibt die Clearingstelle ein Gremium ohne wirkliche rechtliche Relevanz und Durchsetzungs-kraft. Die Sozialpartner dürfen nicht zu Erfüllungsgehilfen des BMAS degradiert werden, ohne eine autonome Entscheidungsfunktion einnehmen zu können. Letztlich wird lediglich der Anschein einer Beteiligung der Sozialpartner gesetzt. Ohne ein wirkliches Mitsprache- und Mitwirkungsrecht droht die Clearingstelle zur reinen „Fake-Veranstaltung“ degradiert zu werden.\r\nZDH 2024 Seite 10 von 13\r\n2.7 Änderungen festgesetzter Arbeitsbedingungen ist intransparent, § 5 Abs. 5 BTTG-E\r\nKorrigiert werden muss zudem das Verfahren bei Änderungen der nach § 5 Aubs. 1 S. 1 BTTG-E erstreckten Arbeitsbedingungen. Die Regelung des § 5 Abs. 5 BTTG-E sieht vor, dass das BMAS die Änderungen der in einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 BTTG-E festgesetzten Arbeitsbedingungen durch einen Nachfolgetarifvertrag lediglich im Bundesanzeiger bekannt machen muss. Das Nebeneinander der Rechtsverordnung und auf diese Weise bekanntgemachten geänderten Arbeitsbedingungen führt zu einem Auseinanderfallen der Inhalte der Rechtsverordnung und den Neuregelungen. Dies geht zulasten der Transparenz und der Rechtssicherheit für den Rechtsanwender. In Anlehnung an die Regelungen des TVG und des AEntG sollte daher auch hier eine Änderung der tariflichen Arbeitsbedingungen mit einer neuen Antragstellung auf Erlass einer Allgemeinverbindlicherklärung bzw. Rechtsverordnung einhergehen.\r\nÜberdies sollte das Verfahren bei der Erstreckung neuer Regelungsstände angepasst werden. Nach der Gesetzesbegründung soll es sich bei der Aufnahme neuer Regelungsgegenstände, die bisher nicht Gegenstand der bereits nach § 5 Abs. 1 S. 1 BTTG-E erlassenen Rechtsverordnung sind, nicht um eine Änderung im Sinne des § 5 Abs. 6 BTTG-E handeln. Neue Regelungsgegenstände sollen daher auf Antrag der Tarifvertragsparteien durch Erlass einer Änderungsverordnung verbindlich gemacht werden. Hier stellt sich zum einen die Frage, wie der Rechtsanwender rechtssicher erkennen soll, ob lediglich eine Änderung der verbindlichen Arbeitsbedingungen vorliegt und ob es sich bei der Arbeitsbedingung um einen neuen Regelungsgegenstand handelt. Dies ist selbst für Rechtskenner nicht immer eindeutig trennbar.\r\nHinzu kommt, dass das BMAS eine Rechtsverordnung sogar ganz oder teilweise aufheben kann, wenn die darin festgesetzten Arbeitsbedingungen nicht mehr Gegenstand des Tarifvertrags oder eines ihn ersetzenden Tarifvertrags sind (vgl. § 7 Abs. 2 BTTG-E). Dieses Nebeneinander verschiedener Verordnungen und Veröffentlichungsarten führt zu einer weiteren Komplexität. Die Frage, welche Arbeitsbedingungen nach § 5 Abs. 1 BTTG-E tatsächlich gelten sollen, lässt sich losgelöst vom eigentlichen Tarifvertrag kaum mehr beantworten. Es sollte daher sichergestellt werden, dass der Bezug zum entsprechenden Tarifvertrag erhalten bleibt, die Rechtsverordnungen stets die Arbeitsbedingungen des geltenden Tarifvertrags widerspiegeln sowie deren Änderungen und die Verbindlichmachung neuer Regelungsgegenständen stets einen neuen Antrag auf Verordnungserlass bedürfen.\r\n2.8 Veröffentlichungen müssen transparenter erfolgen, §§ 5, 7 BTTG-E\r\nProblematisch ist, dass die Bekanntmachungsmedien der unterschiedlichen Rechtsverordnungen entweder nicht benannt oder uneinheitlich sind. Während die Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 S. 1 BTTG „im Internet“ bekannt gemacht werden soll, werden Änderungen der verbindlichen Arbeitsbedingungen im Bundesanzeiger bekannt gemacht (vgl. § 5 Abs. 6 BTTG-E). Für den Rechtssetzungsakt zur Bekanntgabe der kompletten oder teilweisen Aufhebung der verbindlichen Arbeitsbedingungen nach § 7 BTTG-E ist kein ausdrückliches Veröffentlichungsmedium genannt. Hier bedarf es dringend einer\r\nZDH 2024 Seite 11 von 13\r\nVereinheitlichung der Veröffentlichungsmedien, zumindest aber deren ausdrücklicher Nennung im Gesetzestext des BTTG-E.\r\n2.9 Neue Prüfstelle führt zu weiteren Kosten und mehr Bürokratie, § 8 BTTG-E\r\nGemäß § 8 BTTG-E soll eine neue Prüfstelle Bundestariftreue bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingerichtet werden, deren Aufgabe es sein soll, die Einhaltung der Tariftreueerklärungen durch den Auftragnehmer zu kontrollieren. Zudem soll sie prüfen, ob Arbeitgeber ihre Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 BTTG-E einhalten. Mit der Errichtung einer neuen Prüfstelle und dem damit verbundenen nötigen Neuaufbau einer Kontrollinfrastruktur entstehen erhebliche Kosten und weitere bürokratische Las-ten.\r\n2.10 Nachweispflichten bedeuten hohen Bürokratieaufwand, § 9 BTTG-E\r\nNicht mitgetragen werden kann der mit der Regelung des § 9 BTTG-E einhergehende Bürokratismus und die damit verbundenen Haftungsrisiken für den Auftragnehmer. Die Norm sieht vor, dass der Auftragnehmer dem Bundesauftragegeber gegenüber verpflichtet ist, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach § 3 BTTG-E einhält. Entsprechende Unterlagen hat er auf Anforderung des Bundesauftraggebers oder der Prüfstelle Bundestariftreue vorzulegen (vgl. § 9 Abs. 1 BTTG-E). Überdies obliegt ihm die Pflicht, auch von den Nachunternehmern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass diese mittels geeigneter Unterlagen dokumentieren, dass sie ihrer Pflicht nach § 4 Abs. 1 BTTG-E zur Gewährung der nach § 5 Abs. 1 BTTG-E einschlägigen Arbeitsbedingungen nachkommen und die Unterlagen auf Anforderung des Bundesauftraggebers oder der Prüfstelle Bundestariftreue vorlegen (vgl. § 9 Abs. 2 BTTG-E).\r\nDie mit § 9 BTTG-E verbundenen Nachweispflichten stellen für den großen Kreis der Betroffenen neue und hohe bürokratische Hürden dar. Sie weichen deutlich von der Vorgabe des Koalitionsvertrags ab, wonach die Vergabe auf einer „einfachen, unbürokratischen Erklärung“ beruhen soll. Stattdessen werden umfangreiche Dokumentationen verlangt und von dem Auftragnehmer Verpflichtungen auferlegt, die er schon aus daten-schutzrechtlichen Gründen kaum erfüllen kann.\r\nÜberdies ist fraglich, wie der Auftragnehmer im Rahmen seiner Verpflichtungen nach § 9 BTTG-E erkennen soll, welche Rechtsverordnung für den Nachunternehmer im konkreten Einzelfall einschlägig ist. Schwierig ist dies vor allem, wenn sich eine eindeutige Branchenzuordnung des Nachunternehmers nicht ohne weiteres feststellen lässt, wie beispielsweise im Baubereich. Hier müsste der Auftragnehmer zu seiner eigenen Haftungsminimierung und in Erfüllung seiner Tariftreueerklärung nach § 3 BTTG-E dafür sorgen, dass der Nachunternehmer die für ihn tatsächlich geltende Rechtsverordnung – hier entweder Bauhauptgewerbe oder Baunebengewerbe – identifiziert und die darin enthaltenen Arbeitsbedingungen tatsächlich einhält. Die richtige Branchenzuordnung des (Nach-)Unternehmens – und damit die Wahl der einschlägigen Rechtsverordnung – ist dabei von vielen Faktoren abhängig und nicht immer einfach vorzunehmen. Wie es dem Auf-tragnehmer gelingen soll, die Wahl der einschlägigen Rechtsverordnung durch den\r\nZDH 2024 Seite 12 von 13\r\nNachunternehmer sicherzustellen, erschließt sich nicht und führt letztlich zu einer Über-forderung des Auftragnehmers.\r\nÜberdies lässt das Gesetz unbeantwortet, durch welche „geeignete Maßnahme“ der Auftragnehmer sicherstellen soll, dass Nachunternehmer ihren Verpflichtungen nach § 4 Abs. 1 und 3 BTTG-E nachkommen. Hier bedarf es einer gesetzlichen Klarstellung, um Rechtsunsicherheiten in der betrieblichen Praxis von vornherein zu begegnen.\r\n2.11 Präqualifizierungsverfahren ist im Grundsatz zu begrüßen, § 10 BTTG-E\r\nEs ist grundsätzlich zu begrüßen, dass nach § 10 BTTG-E Auftragnehmer, denen ein Zerti-fikat bescheinigt, dass sie den Arbeitnehmern Arbeitsbedingungen gewähren, die min-destens die Anforderungen einer einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 BTTG-E erfül-len, von der Nachweispflicht nach § 9 Abs.1 BTTG-E in Bezug auf ihr Tariftreueverspre-chen nach § 3 Abs. 1 BTTG-E befreit sind. Dieses sogenannte Präqualifizierungsverfahren hat sich vor allem in der Bauwirtschaft etabliert und bewährt. Zudem ist dieses Verfah-ren den Unternehmen, die im Rahmen öffentlicher Auftragsvergaben tätig sind, geläufig.\r\nAn welche Voraussetzungen die Erteilung dieser Präqualifikation in Hinblick auf die Ta-rifbindung geknüpft ist, lässt das Gesetz leider offen. So wäre es bei einer echten Ta-rifbindung nur erforderlich, dass der Auftragnehmer entweder seine tarifgebundene Mitgliedschaft in dem für seine Branche einschlägigen Tarifträgerverband nachweist oder aber erklärt, dass die einschlägigen deutschen Branchen-Tarifverträge auf der Grundlage einer von ihm verwendeten arbeitsvertraglichen Verweisungsnorm Anwen-dung finden. Da in einigen Branchen zudem Tarifverträge nach den Regelungen des TVG bzw. des AEntG allgemeinverbindlich sind, wäre es zudem überlegenswert, dass für Be-triebe ohne Tarifbindung eine Präqualifikation nur bezüglich der tariflichen Regelungen erteilt werden müsste, die nicht bereits ohnehin allgemeinverbindlich sind.\r\nDer Nutzen des Präqualifizierungsverfahrens wird jedoch dadurch getrübt, dass der Auf-tragnehmer von den Erleichterungen des Präqualifizierungsverfahrens nur dann profitie-ren kann, wenn auch seine Nachunternehmer dieses Verfahren erfolgreich absolviert haben. Für Nachunternehmer, die keine Präqualifikation haben und diese auch nicht be-antragen möchten, bleibt der Auftragnehmer dennoch in der Haftung und muss mit er-heblichem bürokratischen Aufwand nachweisen, dass auch der oder die Nachunterneh-mer den Anforderungen der Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 1 BTTG-E gerecht wird.\r\nWährend sich die Kontrolle über die Einhaltung der Tariftreue im Rahmen des geplanten § 10 BTTG-E in der Bauwirtschaft über das Präqualifizierungsverfahren verhältnismäßig unbürokratisch bewerkstelligen ließe, ist dies außerhalb dieses Wirtschaftsbereichs schwierig und mit erheblichen Nachweispflichten (vgl. § 9 BTTG-E) verbunden.\r\n2.12 Nachunternehmerhaftung begrenzen\r\nAbzulehnen ist die überbordende Nachunternehmerhaftung des Auftragnehmers nach § 12 BTTG-E. Nach dieser Vorschrift haftet ein Auftragnehmer, der einen Nachunterneh-mer einsetzt, selbstschuldnerisch dafür, dass der Nachunternehmer seiner Zahlungs-pflicht nach § 4 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BTTG-E nicht nachkommt.\r\nZDH 2024 Seite 13 von 13\r\nDurch den Verweis auf den § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BTTG-E wird die Haftung des Auftragneh-mers immens ausgeweitet. Denn dies bedeutet, dass er nicht nur für die Gewährung des tarifvertraglichen Mindestlohns, sondern durch den in der Norm enthaltenen Verweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 iVm. § 2a AEntG auch für die Leistung weiterer Entgeltbestandteile durch den Nachunternehmer einzustehen hat. Konkret bezieht § 2a AEntG alle geldlichen und geldwerten Sachleistungen, die der Arbeitnehmer erhält, in die Haftung ein. Damit reicht die Haftung des Auftragnehmers als Generalunternehmer im Rahmen des § 12 BTTG-E weiter als nach § 14 AEntG, wo er nur für den per Rechtsverordnung ta-riflichen Mindestlohn haftet, wenn dieser vom Nachunternehmer nicht geleistet wird.\r\nDas Haftungsrisiko des Generalunternehmers im Rahmen des § 12 BTTG-E wird dadurch unkalkulierbar, zumal es ihm bereits aus datenschutzrechtlichen Erwägungen nur sehr eingeschränkt möglich ist, den Nachunternehmer zu kontrollieren. Zudem stellt sich die Frage, welche Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 BTTG-E für den Nachunternehmer je-weils zur Anwendung kommt. Die Feststellung der richtigen Branchenzugehörigkeit ist weder für den Generalunternehmer und im Zweifel auch für den Nachunternehmer nicht immer einfach (vgl. oben Pkt. 2.10). In welchem Rahmen der Auftragnehmer bei fehlerhafter Anwendung einer Rechtsverordnung durch den Nachunternehmer haftet, ist unklar und birgt zusätzliches Risikopotential.\r\nAnsprechpartnerin: Birgit Schweer\r\nBereich: Arbeitsmarkt, Tarifpolitik und Arbeitsrecht\r\n+49 30 20619-186\r\nschweer@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit mehr als 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene so-wie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013818","regulatoryProjectTitle":"Bürokratische und finanzielle Entlastung der Gesundheitshandwerke und für einen fairen Wettbewerb","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1c/d8/386273/Stellungnahme-Gutachten-SG2412170088.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier\r\nArbeitsgemeinschaft\r\nGesundheitshandwerke\r\nBerlin, 11. September 2024\r\nDie Gesundheitshandwerke 2024 Seite 2 von 7\r\nDie Rolle der Gesundheitshandwerke im Gesundheitssystem Augenoptiker, Hörakustiker, Orthopädieschuhtechniker, Orthopädietechniker und Zahntechniker versorgen die Bevölkerung mit individuell ausgewählten und angepassten Medizinprodukten und Dienstleistungen. Sie zählen zu den systemrelevanten Gesundheitsberufen. Deutschlandweit gibt es etwa 35.000 Betriebe der Gesundheitshandwerke, die als Arbeitgeber ca. 200.000 Menschen beschäftigen, davon sind knapp 20.000 Auszubildende. Das deutsche Gesundheitssystem wird in den nächsten Jahren vor großen Herausforderungen stehen. Die Gesundheitshandwerke werden ihren Beitrag dazu leisten, die Versorgungslage mit Hilfsmitteln und Zahnersatz zu stabilisieren. Präqualifizierung: Mehr Gerechtigkeit für die Gesundheitshandwerke Nach über sieben Jahren muss das Präqualifizierungsverfahren (PQ-Verfahren) auf gerechte Beine gestellt werden. Während Hilfsmittel abgebende Ärzte und Apotheker überhaupt kein PQ-Verfahren (mehr) zu erwarten haben, müssen sich die Gesundheitshandwerke nach wie vor einem überzogenen PQ-Verfahren mit vielfältigen Doppel- und Dreifachprüfungen unterziehen. So besteht kein Grund, warum alle 20 Monate eine persönliche Kontrolle durch externe Prüfer vorgenommen werden müssen, die mehr einer Hausdurchsuchung als einer sinnvollen Qualitätssicherung gleichen. Forderung der Gesundheitshandwerke Entbürokratisierung durch Verschlankung des Überprüfungsturnus auf alle fünf Jahre und fairer Wettbewerb zwischen allen Leistungserbringern bei Erhaltung hoher Qualitätsstandards. Medizinprodukterecht: Entbürokratisierung für die Gesundheitshandwerke Das aktuelle Medizinprodukterecht (MPG) fordert für Sonderanfertiger ein umfassendes Qualitäts- und Risikomanagementsystem und klinische Bewertungen. Die Anforderungen sind mit der Versorgungsrealität nicht in Einklang zu bringen. Forderung der Gesundheitshandwerke Überprüfung der Anforderungen an Sonderanfertiger auf Sinnhaftigkeit und Reduzierung des bürokratischen Aufwands auf ein angemessenes Grundniveau. Berufsbild: Mehr Kompetenzen für die Gesundheitshandwerke Durch die drastischen demografischen Veränderungen und den räumlichen Strukturwandel wird es immer wichtiger, die Gesundheitshandwerke in die Sicherstellung der Versorgung stärker einzubinden und Prozesse wie beispielsweise Folgerezepte und die Konkretisierung der Versorgung deutlich zu beschleunigen. Die Gesundheitshandwerke dürfen schon heute auf der Grundlage des Handwerksrechts eigenverantwortlich Versorgungen mit Hilfsmitteln durchführen, so zum Beispiel in den Bereichen der Hör- und Sehhilfen. Forderung der Gesundheitshandwerke Anpassung des Verordnungsmonopols der Ärzteschaft an den Versorgungsalltag. Dies muss sich zukünftig stärker im System der gesetzlichen Krankenkassen niederschlagen.\r\nDie Gesundheitshandwerke 2024 Seite 3 von 7\r\nFachkräftemangel: Investitionen in die Gesundheitshandwerke Mit der Weiterentwicklung der Berufsbilder kann dem Fachkräftemangel, welcher langfristig aufgebaute Versorgungsstrukturen gefährdet und wirtschaftliche Wachstumspotenziale unterminiert, durch die Attraktivitätssteigerung des Gesundheitshandwerks entgegengewirkt werden. So werden Potenziale im System der beruflichen Bildung gehoben und die Attraktivität des Gesundheitshandwerks gesteigert. Forderung der Gesundheitshandwerke Investitionsförderung für den Berufsschulausbau, Ausweitung des Meister-Bafög sowie Bereitstellung von mehr Mitteln für überbetriebliche Ausbildungsstätten. Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsprinzips und damit Anerkennung von marktüblichen Stundenverrechnungssätzen, Mindestlohnanhebungen und Inflationsraten in der Kostenerstattung. eRezept: Wettbewerbsfairness zwischen allen Leistungserbringern Während Apotheken bereits heute das elektronische Rezept (eRezept) verarbeiten können, ist dies bei den Gesundheitshandwerken noch nicht möglich. Bei überschneidender Hilfsmittelversorgung führt die zeitliche Verschiebung der Einführung zu massiven Wettbewerbsnachteilen. Zudem ist bei der technischen Umsetzung der elektronischen Verordnung (eVO) für Hilfsmittel krankenkassenseitig die Steuerung von Patientenströmen und die Einschränkung der Wahlfreiheit der Patienten zu verhindern und eine Beaufsichtigung der Prozesse durch die gematik sicherzustellen. Forderung der Gesundheitshandwerke Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs zwischen allen Leistungserbringern und neutrale, nicht-kommerzielle technische Umsetzung der eVO für Hilfsmittel. Aktive Unterstützung des Pilotprojektes „eVerordnung für Hilfsmittel“ durch die Politik. ePA: Lese- und Schreibrechte für die Gesundheitshandwerke Anhand der elektronischen Patientenakte (ePA) ist die Anamnese eindeutig einsehbar und (Vor)Erkrankungen können bei der Patientenversorgung berücksichtig werden. Zudem sind vorherige Versorgungen von anderen Hilfsmittelleistungserbringern nachvollziehbar und bisherige (Miss)Erfolge können im Zeitverlauf vom Fachpersonal erkannt und bewertet werden. Die Konkretisierung der Therapie bleibt somit für Patient und Arzt transparent und es können Kosten durch Überversorgungen gespart werden. Gleichzeitig sind die Gesundheitshandwerke gesetzlich legitimiert, Hilfsmittel auch ohne fachärztliche Verordnung abzugeben, soweit es sich um Folgeversorgungen handelt oder sie auf eine GKV-Finanzierung verzichten. Aus diesem Grund ist es vor allem für die Augenoptiker und Hörakustiker bewährte Praxis, Versorgungen auf der Grundlage von speziellen Verordnungen (Versorgungsanzeige und Berechtigungsschein) durchzuführen. Daneben sollte den Patienten eingeräumt werden, alle relevanten Versorgungsinformationen (Materialien, Pflegehinweise o.ä.) durch von ihnen ausgewählten Leistungserbringern in der ePA dokumentieren zu lassen. Forderung der Gesundheitshandwerke Zuteilung von Lese- und Schreibrechten für die ePA im Sinne einer qualitativ hochwertigen Versorgung.\r\nDie Gesundheitshandwerke 2024 Seite 4 von 7\r\neKV: Bereitstellung offener Schnittstellen und Entlastung der Gesundheitshandwerke Der elektronische Kostenvoranschlag (eKV) vereinfacht als papierlose und digitale Form des Kostenvoranschlags grundsätzlich die Hilfsmittelversorgung auf Seiten der Leistungserbringer sowie der Kostenträger. Damit diese Vereinfachung ihren Nutzen entfaltet, bedarf es aufgrund der unterschiedlichen Softwareanbieter speziell auf Kassenseite offene kostenfreie Schnittstellen für die Hilfsmittelleistungserbringer. Dabei sind die Kosten für die eKV nicht pauschal und leistungsunabhängig durch die Leistungserbringer zu tragen. Forderung der Gesundheitshandwerke Bereitstellung offener kostenfreier Schnittstellen zur Nutzung der eKV für Gesundheitshandwerke. Vertragswesen: Vereinfachung für die Gesundheitshandwerke Die Krankenkassen entziehen sich mit ihrer Verhandlungsmacht ordentlichen Verhandlungen, verschleppen sie oder ziehen sich auf kosten- und zeitintensive Schiedsverfahren zurück bzw. drängen auf Open-House- und Diktatverträge. Mit den langwierigen Vertragsverhandlungen geht auch enormer bürokratischer Aufwand einher, der die Regelversorgung unangemessen verteuert und zu Versorgungslücken und -engpässen führt. Zudem besteht keine rechtliche Gleichstellung der Leistungserbringer mit den Krankenkassen bei der Organisation von Verhandlungen. Krankenkassen unterfallen im Gegensatz zu den Leistungserbringern nicht den kartellrechtlichen Regelungen und bilden riesige Nachfragekartelle. Forderung der Gesundheitshandwerke Faire Vertragsverhandlungen mit den Krankenkassen auf Augenhöhe – ohne unverhältnismäßige Forderungen an Leistungserbringer. Neben der Nutzung von Leitverträgen bedarf es zusätzlich einer Vereinheitlichung der nicht-wettbewerblichen Vertragsinhalte. Abschaffung der ausschließlichen Anwendbarkeit des kartellrechtlichen Normengeflechts (GWB) auf die Leistungserbringer (§ 69 SGB V) und deren Zusammenschlüsse. Festbeträge: Weiterentwicklung im Sinne der Gesundheitshandwerke Festbeträge geben sowohl den Krankenkassen als auch den Leistungserbringern einen wichtigen Orientierungsmaßstab für deren Versorgungsverträge. Sie stellen die Obergrenze für die vertraglich zu vereinbarenden Preise dar. Laut dem Bundessozialgericht ermittelt der GKV-Spitzenverband die Festbeträge allerdings fehlerhaft. Gleichzeitig hat das Gericht festgestellt, dass die Festbeträge entgegen den Äußerungen der Krankenkassen rechtssicher bestimmt werden können: So hat der GKV-Spitzenverband weder Einkaufspreise von Materialien zu ermitteln noch Kalkulationen durchzuführen, sondern allein die realen Abgabepreise zu ermitteln und daraus Festbeträge zu bilden. Bis heute kommt der GKV-Spitzenverband nicht seiner Pflicht nach, Festbeträge unter Berücksichtigung allgemeiner Preissteigerungen anzupassen. Forderung der Gesundheitshandwerke Ordnungsgemäße Weiterentwicklung und faire Festlegung der Festbeträge – ohne starre Obergrenzen – sowie die jährliche Anpassung an die Inflationsrate. Die bisherigen Festbeträge für Hilfsmittel dürfen zudem nicht einseitig vom GKV-Spitzenverband gestrichen werden.\r\nDie Gesundheitshandwerke 2024 Seite 5 von 7\r\nFestzuschüsse: Weiterentwicklung für Augenoptik und Hörakustik Die Mehrkostenberichte des GKV-Spitzenverbandes verdeutlichen, dass die Versicherten bereit sind, für langlebige, individuell hergestellte Hilfsmittel private Zuzahlungen zu leisten. Dies gilt besonders für Hilfsmittel, die für Dritte sichtbar – insbesondere im Gesicht – getragen werden, da diese einem hohen ästhetischen Anspruch des Versicherten unterliegen, der medizinisch nicht zu begründen ist. Versichertenbefragungen ergeben immer wieder eine hohe Versorgungszufriedenheit, unabhängig davon, ob eine private Zuzahlung geleistet wurde oder nicht. Gleichzeitig kritisieren die gesetzlichen Krankenkassen eine starke Zunahme der Hilfsmittelausgaben und das Bundessozialgericht fordert von diesen die Zahlung von marktüblichen Versorgungspreisen ein. Forderung der Gesundheitshandwerke Kosteneindämmung und Entbürokratisierung in der Augenoptik und Hörakustik durch ein Umdenken vom Sachleistungs- zum Festzuschussprinzip. Hilfsmittelversorgungen mit Brillen oder Hörgeräten, die nicht die Behandlung oder das Erkennen von Erkrankungen betreffen, müssen durch eine auskömmliche zur Verfügung gestellte Pauschale von den Versicherten eigenverantwortlich genutzt werden können. Beim Zahnersatz ist das schon vor Jahrzehnten erfolgt; bei der Brillenversorgung faktisch auch, da das Sachleistungsprinzip nur die Brillengläser betreffen, diese aber für den Versicherten ohne Brillenfassung nicht nutzbar sind. Hier bedarf es einer klaren gesetzlichen Regelung. Wirtschaftlichkeit: Flexible Preisanpassung für die Zahntechnik Die zahntechnische Preisentwicklung ist gesetzlich durch den § 71 SGB V begrenzt, wodurch eine angemessene Preisanpassung auf Basis tatsächlich nachweisbarer Kostenentwicklungen verhindert wird. Dies führt zu einer Erosion der Löhne für hoch qualifizierte Mitarbeiter und trägt damit zur Schwächung des Zahntechniker-Handwerks im Fachkräftewettbewerb bei. Forderung der Gesundheitshandwerke Flexibilisierung der Preisbildung für Vergütungen auf Grundlage realer Kostenentwicklungen. Mehrwertsteuersatz: Vereinheitlichung über alle Medizinprodukte Es gibt keine Rechtfertigung dafür, Hilfsmittel unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen zu unterwerfen. Zudem sind die Gesundheitshandwerke von der Pflicht zu befreien, die gesetzliche Zuzahlung der Versicherten für die Krankenkassen einzuziehen und damit neben dem Verwaltungsaufwand auch noch das gesamte Inkasso-Risiko zu tragen. Forderung der Gesundheitshandwerke Vereinheitlichung der Mehrwertsteuersätze für Medizinprodukte auf sieben Prozent sowie die bürokratische und finanzielle Entlastung der Gesundheitshandwerke.\r\nDie Gesundheitshandwerke 2024 Seite 6 von 7\r\nSelbstverwaltung: Aktive Beteiligung der Gesundheitshandwerke Die Versorgung der Patienten mit Hilfsmitteln und Zahnersatz ist eine gewichtige Säule im deutschen Gesundheitssystem. Gleichzeitig sind die Gesundheitshandwerke von den Beschlüssen des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) unmittelbar betroffen. So können die Gesundheitshandwerke ihre unbestrittene Fachkompetenz in die Beratungen und Entscheidungen des G-BA einbringen. Forderung der Gesundheitshandwerke Aktive Einbindung durch Mitwirkungs- anstatt Anhörungsrecht für die betroffenen Gesundheitshandwerke. Praxislabore: Evaluierung der zahnärztlichen Medizinischen Versorgungszentren (Z-MVZ) Die Herstellung von Zahnersatz ist eine gefahrengeneigte handwerkliche Tätigkeit. Hierfür stehen spezialisierte Meisterbetriebe. Der Zahnarzt darf ein eigenes Praxislabor nur unter engen Voraussetzungen betreiben, und zwar im Fall von persönlich dem Zahnarzt und dessen Patienten zurechenbarer Herstellung unter engmaschiger Anleitung und Überwachung im Herstellungsverfahren. Die Strukturen in Z-MVZ strapazieren diese Anforderungen, denn gerade in Z-MVZ mit mehreren angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzten sind die arbeitsorganisatorischen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben. Rendite- und investorenorientierte Z-MVZ, die ohne Kontrollrisiko die engen berufsrechtlichen Grenzen für ein Praxislabor überschreiten, sind ein Nährborden für die Gefahren einer gewinn- statt bedarfsorientierten Zahnersatzversorgung. Forderung der Gesundheitshandwerke Konkretisierung des sogenannten ‚Praxislabors‘ des Zahnarztes und die Einrichtung eines Transparenzregisters für Hersteller von Zahnersatz. MVZ: Beschränkung investorenbetriebener Eigentümerstrukturen Zunehmend dringen branchenfremde Kapitalbeteiligungsgesellschaften mit Hilfe komplexer Rechtskonstruktionen und durch vertikale Zukäufe in die Hilfsmittelversorgung und die Versorgung mit Zahntechnik ein, so etwa ausgehend von Krankenhäusern in der post-klinischen Versorgung und bei zahnmedizinischen Versorgungszentren im Bereich von Zahnersatz. Diese renditegetriebenen Entwicklungen führen zu einer drastischen Verschärfung der Zuweisungsproblematik und zu zunehmend intransparenten, zentralisierten Strukturen, in denen Verordner und Leistungserbringer Hand in Hand arbeiten. Das Wahlrecht des Versicherten verkommt zur Makulatur. Eine gewinn- statt bedarfsorientierte Verordnung führt zu systemischer Über- und Fehlversorgung bei wirtschaftlicher Übervorteilung der Patienten sowie des GKV-Systems. Diese Entwicklungen entwerten systematisch die hohen Investitionen der Gesundheitshandwerke in die Ausbildung ihrer qualifizierten Mitarbeiter, beeinträchtigen die Sicherstellung eines flächendeckenden Leistungsangebots und gefährden die Qualität der Patientenversorgung. Forderung der Gesundheitshandwerke Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs zwischen allen Leistungserbringern, wodurch die Versorgungsqualität gesichert, das Wahlrecht des Versicherten und die Anbietervielfalt garantiert sowie mittelständische und wohnortnahe Versorgungsstrukturen gestärkt werden.\r\nDie Gesundheitshandwerke 2024 Seite 7 von 7\r\nAnsprechpartner: Markus Schäfer\r\nAbteilung: Soziale Sicherung\r\n+49 30 20619-188\r\nschaefer@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nArbeitsgemeinschaft der Verbände der\r\nGesundheitshandwerke im ZDH\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nDie Arbeitsgemeinschaft der Gesundheitshandwerke ist eine Kooperation von:"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013819","regulatoryProjectTitle":"Besserer Mutterschutz für Unternehmerinnen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/da/c9/386275/Stellungnahme-Gutachten-SG2412170091.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nZum Antrag der Fraktion der CDU/CSU „Schwanger- und Mutterschaft für Gründerinnen und Selbständige erleichtern“ (BT-Drs. 20/6911)\r\nÖffentliche Anhörung am 18. September 2023 im BT-Ausschuss für\r\nFamilie, Senioren, Frauen und Jugend\r\nBerlin, September 2023\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nAbteilung Soziale Sicherung\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2023 Seite 2 von 6\r\nZusammenfassung\r\nDie soziale Absicherung von Unternehmerinnen während der Schwangerschaft und der Zeit nach der Geburt des Kindes ist unzureichend. Die derzeitigen Unterstützungsleistungen sind zu sehr auf die Situation von Arbeitnehmerinnen zugeschnitten. Wir begrüßen daher nachdrücklich, dass nach Lösungen gesucht wird, die Rahmenbedingungen für Unternehmerinnen zu verbessern.\r\nInsbesondere folgende Reformen erscheinen uns sinnvoll:\r\n Die gesetzlichen und privaten Krankenversicherer sollten zur Aufklärung der Unternehmerinnen über ihre Absicherungsmöglichkeiten (Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes in der GKV bzw. im Rahmen eines privaten Krankentagegeldtarifs) verpflichtet werden. Sinnvoll wäre auch, eine Anlaufstelle für Unternehmerinnen einzurichten, die gezielt über soziale Absicherungsmöglichkeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft informiert.\r\n Die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten sollten im Rahmen steuerlicher Höchstgrenzen vollständig und nicht nur zu zwei Dritteln steuerlich abzugsfähig sein. Weiterhin sollte die Höchstgrenze von 4.000 Euro pro Kind, die seit 2012 nicht erhöht wurde, dynamisiert werden.\r\n Es sollte geprüft werden, ob den Selbstständigen ein höherer Hinzuverdienst während des Elterngeldbezuges ermöglicht werden kann, der nicht auf das Elterngeld angerechnet wird.\r\n Für Unternehmerinnen sollte in der gesetzlichen Krankenversicherung eine frei-willige Höherversicherung dahingehend möglich sein, dass ein Krankengeldtarif gewählt werden kann, bei dem ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 100 Prozent statt wie bisher 70 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens gezahlt wird.\r\n Das Wissen der ehrenamtlichen Expertinnen und Experten des Senior Expert Service (SES) könnte genutzt werden, um Unternehmerinnen vor und nach der Geburt ihres Kindes bei der Fortführung des Betriebs zu unterstützen. Der ZDH begrüßt Überlegungen des Bundeswirtschaftsministeriums, dies mit einem Pilotprojekt in Nordrhein-Westfalen zu erproben.\r\n Die Betriebshilfe, die derzeit von der deutschen landwirtschaftlichen Krankenversicherung und in Österreich für Unternehmer/innen aus allen Wirtschaftsbereichen finanziert wird, könnte Vorbild für das Handwerk bzw. andere Wirtschaftsbereiche sein – insbesondere die Variante der finanziellen Unterstützung, wenn sich die Unternehmerinnen selber einen Betriebshelfer/eine Betriebshelferin suchen.\r\nZDH 2023 Seite 3 von 6\r\nI. Problembeschreibung\r\nUnternehmerinnen können sich häufig vor und nach der Geburt eines Kindes keine längere Auszeit leisten und müssen eine Vertretung selbst organisieren. Noch schwieriger wird die Situation, wenn schon während der Schwangerschaft Tätigkeiten wie etwa langes Stehen als Friseurin, der Umgang mit Chemikalien (z.B. im Bereich Gebäudereinigung), körperlich schwere Arbeiten oder Belastungen durch Staub und Lärm wegen des gesundheitlichen Risikos nicht mehr möglich sind. Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz gelten in solchen Fällen zwar nur für Arbeitnehmerinnen, aber sinn-vollerweise wenden Unternehmerinnen diese Vorschriften auch an, um sich und das ungeborene Kind zu schützen. Bei einem längeren Arbeitsausfall ist die Schwangerschaft dann tatsächlich mit erheblichen unternehmerischen Risiken verbunden – insbesondere für Inhaberinnen von kleinen Betrieben mit wenig Beschäftigten.\r\nDie Handwerksorganisation will für das Handwerk mehr Frauen gewinnen – auch in Führungspositionen und als Unternehmerinnen. Auch vor dem Hintergrund des Fachkräfte-mangels, von Betriebsschließungen und fehlenden Betriebsnachfolgerinnen und Nach-folgern wird die Expertise von Frauen im Handwerk dringend gebraucht. So steht bis zum Jahr 2030 bei rund 125.000 Handwerksunternehmen die Übergabe an.\r\nWenn man aber möchte, dass sich mehr Frauen selbstständig machen bzw. einen Be-trieb übernehmen, darf eine Schwangerschaft der Betriebsinhaberin keine existenzielle Bedrohung für sie bzw. den Betrieb darstellen.\r\nEs gibt zwar steuer- bzw. beitragsfinanzierte Leistungen bei Schwangerschaft bzw. Mutterschaft wie das Mutterschafts- und Elterngeld. Diese sind aber immer noch zu stark auf die Situation von Arbeitnehmerinnen zugeschnitten und bieten häufig keine ausreichende Unterstützung für Unternehmerinnen.\r\nII. Lösungsansätze\r\nNach Auffassung des ZDH sollte die soziale Absicherung von Unternehmerinnen bei Schwangerschaft und Mutterschaft verbessert werden. Leistungsverbesserungen müssen dabei aber aus Steuermitteln und nicht aus Beitragsmitteln finanziert werden, da es sich um familienpolitische und damit gesamtgesellschaftliche Leistungen handelt.\r\nFolgende Lösungsansätze erscheinen uns sinnvoll:\r\n Die gesetzlichen und privaten Krankenversicherer sollten zur Aufklärung der Unternehmerinnen über ihre Absicherungsmöglichkeiten (Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes in der GKV bzw. im Rahmen eines privaten Krankentagegeldtarifs) verpflichtet werden. Sinnvoll wäre auch, eine Anlaufstelle für Unternehmerinnen einzurichten, die gezielt über soziale Absicherungsmöglichkeiten bei Schwangerschaft und Mutterschaft informiert, und damit die vorhandenen Beratungsangebote des Bundes auszubauen.\r\nEs ist anzunehmen, dass viele Frauen bei Gründung eines Unternehmens diese Rahmenbedingungen im Einzelnen nicht kennen. Bereits vorhandene Beratungsangebote des Bundes wie z.B. die der Bundesstiftung Mutter und Kind des Bundesfamilienministeriums und der bundesweiten Gründerinnenagentur (bga) des\r\nZDH 2023 Seite 4 von 6\r\nBundeswirtschaftsministeriums für Gründerinnen und Betriebsnachfolgerinnen sollten daher weiter ausgebaut und die Informationslage für die Unternehmerinnen damit verbessert werden.\r\n Die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten sollten im Rahmen steuerlicher Höchstgrenzen vollständig und nicht nur zu zwei Dritteln steuerlich abzugsfähig sein. Weiterhin sollte die Höchstgrenze von 4.000 Euro pro Kind, die seit 2012 nicht erhöht wurde, dynamisiert werden.\r\nAnerkannt werden derzeit steuerlich als Sonderausgaben die Kosten für Kinderbetreuung nur zu zwei Drittel, begrenzt auf 4.000 Euro je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Wenn die erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten steuerlich in voller Höhe abzugsfähig werden, würde dies Selbstständige wie auch Angestellte mit Kindern finanziell stärker entlasten und die Vereinbarkeit von Familie und Beruf verbessern.\r\n Es sollte geprüft werden, ob den Selbstständigen ein höherer Hinzuverdienst während des Elterngeldbezuges ermöglicht werden kann, der nicht auf das Elterngeld angerechnet wird.\r\nSelbstständige dürfen während des Bezugs von Elterngeld weiterarbeiten, solange die durchschnittliche Arbeitszeit 32 Stunden pro Woche nicht überschreitet. Da aktuelle Einnahmen der Antragstellerinnen aber auf das Elterngeld angerechnet werden, könnte durch großzügigere Hinzuverdienstregelungen eine Weiterarbeit während des Elterngeldbezugs finanziell noch attraktiver gemacht werden. Außer-dem sollten Zahlungseingänge für Leistungen, die vor der Elternzeit erbracht wurden, nicht auf das Elterngeld angerechnet werden.\r\n Für Unternehmerinnen sollte in der gesetzlichen Krankenversicherung eine frei-willige Höherversicherung dahingehend möglich sein, dass ein Krankengeldtarif gewählt werden kann, bei dem ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 100 Prozent statt wie bisher 70 Prozent des beitragspflichtigen Arbeitseinkommens gezahlt wird.\r\nDies würde eine deutliche finanzielle Verbesserung verglichen mit der derzeitigen Regelung bedeuten. Der Höchstsatz für das Mutterschaftsgeld würde sich dabei weiterhin nach der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung richten.\r\nZDH 2023 Seite 5 von 6\r\n Das Wissen der ehrenamtlichen Expertinnen und Experten des Senior Expert Service (SES) könnte genutzt werden, um Unternehmerinnen vor und nach der Geburt ihres Kindes bei der Fortführung des Betriebs zu unterstützen. Der ZDH begrüßt, dass es Überlegungen des Bundeswirtschaftsministeriums gibt, dies mit einem Pilotprojekt in Nordrhein-Westfalen zu erproben. Der ZDH ist in die Ge-spräche über die mögliche Umsetzung des Pilotprojektes eingebunden.\r\nDer Senior-Expertenservice SES ist als Stiftung der Deutschen Wirtschaft für inter-nationale Zusammenarbeit weltweit tätig. Vom ehrenamtlichen Einsatz und Wissen der rund 12.000 Senior-Expertinnen und Experten im Rahmen des SES profitieren im In- und Ausland vor allem kleine und mittlere Unternehmen, öffentliche Verwaltungen, Kammern und Wirtschaftsverbände, soziale und medizinische Einrichtungen und Institutionen der Grund- und Berufsbildung. Ein Schwerpunkt des SES in Deutschland ist z.B. die Förderung junger Menschen in Schule und Ausbildung. So arbeiten SES-Ausbildungsbegleiter beim Mentorenprogramm VerA mit, das der Verhinderung von Abbrüchen und der Stärkung von Jugendlichen in der Berufsausbildung dient.\r\n Die Betriebshilfe, die derzeit von der deutschen landwirtschaftlichen Krankenversicherung und in Österreich für Unternehmer/innen aus allen Wirtschaftsbereichen finanziert wird, könnte Vorbild für das Handwerk bzw. andere Wirtschaftsbereiche sein – insbesondere die Variante der finanziellen Unterstützung, wenn sich die Unternehmerinnen selbst einen Betriebshelfer/eine Betriebshelferin suchen.\r\nDies würde den Betriebsinhaberinnen bei Schwangerschaft und Mutterschaft helfen, den Betrieb so fortzuführen, dass möglichst keine Einkommensverluste entstehen.\r\nDie andere Variante in der landwirtschaftlichen Sozialversicherung – die Zurverfügungstellung eines Betriebshelfers/einer Betriebshelferin – erscheint uns derzeit im Handwerk nur schwer umsetzbar, denn angesichts des Fachkräftemangels dürfte es kaum möglich sein, für alle Gewerke Betriebshelfer/innen mit der passenden Ausbildung zu finden. Insbesondere für die Berufe der Anlage A der Handwerksordnung gilt die Meisterpflicht. Keine Lösung wäre ein Aufweichen der Meisterpflicht zugunsten einer leichteren Einbindung von Helfern während der mutterschaftsbedingten Ausfälle von Betriebsinhaberinnen.\r\n Die Privatversicherer sollten prüfen, ob etwa Betriebsausfallversicherungen auch den Ausfall einer Unternehmerin wegen Schwangerschaft und Mutterschaft absichern können.\r\nEinzelunternehmerinnen wie z.B. Friseurmeisterinnen sollten möglichst nicht gezwungen sein, ihr Geschäft vor oder nach der Geburt eines Kindes für eine ge-wisse Zeit zu schließen und so Einnahmen zu verlieren, denn die Fixkosten (wie Salonmiete, Nebenkosten etc.) laufen auch in dieser Phase weiter.\r\nZDH 2023 Seite 6 von 6\r\n Den Unternehmerinnen könnte ein Wahlrecht bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums bei der Beantragung von Elterngeld eingeräumt werden.\r\nDerzeit wird bei der Elterngeldberechnung von Selbstständigen das Einkommen des letzten Kalenderjahres (und nicht, wie bei Arbeitnehmerinnen, das Einkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt) zugrunde gelegt. Dies ist nachteilig für Existenzgründerinnen, die im Zeitablauf höhere Einkünfte erzielen.\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit mehr als 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene so-wie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013820","regulatoryProjectTitle":"Entwurf einer Klimaanpassungsstrategie der Bundesregierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/19/31/386277/Stellungnahme-Gutachten-SG2412170092.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Cluster: Stadtentwicklung, Raumplanung und Bevölkerungsschutz\r\nWelche Ziele sind für Ihre Arbeit wichtig?\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)\r\nID: 1.218 22.10.2024 10:25\r\nDie Art und Weise, wie wir heute bauen, hat einen entscheidenden Einfluss auf die langfristige Widerstandsfähigkeit der Gebäude gegenüber den Folgen des Klimawandels. Dabei spielen Maßnahmen wie die Begrünung von Dächern, der Einsatz wasserdurchlässiger Materialien, Hochwasserschutz und eine energieeffiziente Bauweise eine zentrale Rolle. Das Handwerk ist oft der erste Ansprechpartner für Eigentümerinnen und -eigentümer, wenn es um bauliche Veränderungen geht. In der DAS 2024 wird explizit auf die Notwendigkeit hingewiesen, klimaangepasstes Bauen zu fördern, was das Handwerk in seiner Rolle als Planer und Ausführer von Bauprojekten direkt betrifft. Daher sollten die in der DAS 2024 beschriebenen Kampagnen zu Informationen und Sensibilisierung in enger Abstimmung mit dem Handwerk erfolgen.\r\nGibt es aus Ihrer Sicht wichtige zusätzliche Maßnahmen, die in der Strategie enthalten sein sollten?\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)\r\nID: 1.219 22.10.2024 10:26\r\nZusätzliche gesetzliche Anforderungen, die das Bauen weiter verteuern, sollten vermieden werden. Bereits heute sind die Baukosten auf einem historischen Höchststand, was insbesondere den Wohnungsbau stark belastet. Maßnahmen zur Klimaanpassung sind zweifellos wichtig, dürfen jedoch nicht in Konflikt mit dem ebenso dringenden Ziel stehen, bezahlbaren Wohnraum zu schaffen. Es gilt, kosteneffiziente Lösungen zu finden, die sowohl den Klimaschutz voranbringen als auch die Baukosten nicht weiter in die Höhe treiben. Nur so können wir sicherstellen, dass nachhaltiges Bauen und sozialverträglicher Wohnungsbau Hand in Hand gehen. Hier spielt das Handwerk eine zentrale Rolle.\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)\r\nID: 1.232 22.10.2024 10:37\r\nDie Schaffung von Retentionsflächen und die Entwicklung klimaangepasster Siedlungsflächen sowie der Schutz von Freiräumen sind zweifellos ein wichtiger Baustein im Rahmen der Anpassung an den Klimawandel. Allerdings darf die notwendige Flächeninanspruchnahme nicht zulasten von dringend benötigten Gewerbeflächen und/oder Wohnraum gehen.\r\nHier gilt es, ein gesundes Gleichgewicht zu finden, das sowohl den Anforderungen des Klimaschutzes als auch den ökonomischen und sozialen Bedürfnissen gerecht wird. Daher sollten Maßnahmen zum Flächenrecycling prioritär verfolgt werden, um den Flächendruck zu minimieren und gleichzeitig eine nachhaltige Flächenentwicklung zu gewährleisten.\r\nCluster: Wasser\r\nGibt es aus Ihrer Sicht wichtige zusätzliche Maßnahmen, die in der Strategie enthalten sein sollten?\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)\r\nID: 1.217 22.10.2024 10:22\r\nDurch Hitzeperioden und Starkregenereignisse braucht es ein aktives Wassermanagement. Ein zentraler Baustein ist eine kreislauforientierte Wasserwirtschaft, die die Wiederverwendung von Wasser fördert, um Wasserknappheit zu reduzieren und natürliche Ressourcen zu schonen. Besonders in von Trockenheit betroffenen Kommunen wird diese Maßnahme immer wichtiger. Hier setzt das Konzept der Schwammstadt an. Das Konzept unterstützt die Aufnahme, Speicherung und Wiederverwendung von Regenwasser durch grüne Infrastrukturen wie begrünte Dächer und öffentliche Grünflächen. Diese Ansätze verbessern nicht nur den Hochwasserschutz, sondern auch das Mikroklima in Städten. Der Einbezug des SHK-Handwerks (Sanitär, Heizung, Klima) ist dabei unerlässlich. Es plant und installiert Systeme zur Wasserspeicherung, Wasseraufbereitung und effizienten Nutzung.\r\nCluster: Wirtschaft\r\nGibt es aus Ihrer Sicht wichtige zusätzliche Maßnahmen, die in der Strategie enthalten sein sollten?\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)\r\nID: 1.222 22.10.2024 10:29\r\nEs ist wichtig, dass keine Verpflichtungen für Unternehmen geschaffen werden und das auch nicht indirekt. Es dürfen keine neuen Verwaltungs- und Bürokratievorgänge geschaffen werden, die Betriebe zukünftig belasten. Auch die Einbindung von Handwerkskammern und anderen Kammern, die neben der Betroffenheit auch Lösungen anbieten, ist ein zentraler Punkt und äußerst wünschenswert.\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)\r\nID: 1.223 22.10.2024 10:30\r\nWir begrüßen die Prüfung einer Beratungsstelle, um Betriebe umfassend zu informieren und hiermit auch eine Anlaufstelle für die Multiplikatoren zu schaffen. Standards für die Klimaanpassungsberatung zu schaffen, würde den Weiterbildungsmarkt klarer definieren. Durch klare Vorgaben und evtl. in Verbindung mit einem Förderprogramm, könnte ähnlich dem Energieberatungsmarkt ein breiteres Angebot im Bereich der Klimaanpassungsberatung entstehen. Hierbei sollte darauf geachtet werden, auf bestehende Strukturen zurückzugreifen.\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)\r\nID: 1.226 22.10.2024 10:33\r\nDas Wohl der Beschäftigten steht an erster Stelle. So sind auch die Rahmenbedingungen des Arbeitsschutzes an ein verändertes Klima anzupassen. Die geänderten Rahmenbedingungen dürfen allerdings nicht zu erhöhten Auflagen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie neuen Berichtspflichten führen. Aufgrund zunehmender Hitzeperioden ist es für Handwerkerinnen und Handwerker oft schwierig, während der heißen Stunden des Tages produktiv zu arbeiten. Eine Lockerung des Arbeitszeitgesetzes könnte es ermöglichen, die Arbeitszeiten flexibler zu gestalten, etwa durch längere Pausen zur Mittagszeit und der Möglichkeit, frühmorgens oder spätabends länger zu arbeiten, wenn die Temperaturen angenehmer sind. Erreicht werden könnte dies vor allem durch die Umwandlung der derzeitigen gesetzlichen Tageshöchstarbeitszeit auf eine wöchentliche Höchstarbeitszeit. Dadurch wird das Arbeitszeitvolumen in der Summe nicht verändert, sondern nur umverteilt, so dass flexibler gearbeitet werden kann.\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)\r\nID: 1.229 22.10.2024 10:34\r\nDie besondere Lage von kleinen und mittelständischen Handwerksbetrieben wird unzureichend thematisiert. Diese Unternehmen verfügen häufig nicht über die finanziellen und personellen Ressourcen, um die notwendigen Anpassungen an den Klimawandel eigenständig und kurzfristig umzusetzen. Es ist notwendig, spezifische Förderprogramme für kleine und mittlere Unternehmen zu schaffen, die niedrigschwellig beantragt werden können. Die Einbindung in bestehende Förderprogramme erachten wir als sinnvoll. Dies darf allerdings nicht dazu führen, dass die Anträge dadurch komplizierter werden. Mögliche Förderprogramme sollten einfach und verständlich verfasst werden. Durch gezielte Förderprogramme und Anreize können Handwerksbetriebe ihre Prozesse weiterentwickeln und sich besser auf die klimatischen Herausforderungen vorbereiten. Ohne diese Unterstützung werden viele Handwerksbetriebe Schwierigkeiten haben, die ambitionierten Vorgaben der DAS 2024 zu erfüllen.\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)\r\nID: 1.230 22.10.2024 10:35\r\nDamit das Handwerk die notwendigen Investitionen in klimaangepasste Verfahren tätigen kann, braucht es langfristige Planungssicherheit. Klare Vorgaben und verbindliche Zielsetzungen sollten durch nachhaltig gesicherte Fördermittel flankiert werden, um die Zukunftsfähigkeit der Branche zu sichern.\r\nCluster: Sonstige Hinweise\r\nHaben Sie sonstige Hinweise oder Empfehlungen zum Strategieentwurf?\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)\r\nID: 1.211 22.10.2024 10:17\r\nBesonders relevant ist die Klimaanpassung für das Handwerk. Es spielt eine zentrale Rolle bei der Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen, da es in vielen Bereichen direkt zur Schaffung und Erhaltung klimaresilienter Infrastrukturen beiträgt. Ob im Bauwesen, in der Energieversorgung oder bei der Installation von Anlagen für den technischen Hochwasserschutz, ohne die Expertise und praktische Umsetzungskraft des Handwerks lassen sich viele Maßnahmen zur Klimaanpassung nicht realisieren. Gleichzeitig ist das Handwerk selbst stark von den Folgen des Klimawandels betroffen. Extremwetterereignisse, wie Hitzewellen und Starkregen, stellen Herausforderungen für Bauprojekte, Dienstleistungen und Lieferketten dar und erfordern angepasste Arbeitsprozesse sowie resiliente Bauweisen. Daher braucht es klare politische Rahmenbedingungen, die vom Handwerk mitgetragen werden können und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen nicht überfordern.\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)\r\nID: 1.214 22.10.2024 10:20\r\nEs ist richtig und wichtig, dass die DAS 2024 die Handwerkskammern als wichtige Multiplikatoren adressiert, um die Unternehmen für Klimarisiken und Anpassungspotenziale zu sensibilisieren. Wir unterstützen beispielsweise gewerkeübergreifende Kooperationen, wie zwischen dem Garten- und Landschaftsbau und dem Dachdeckerhandwerk, um das Know-how und Angebot zur Dachbegrünung in die Breite zu tragen und mögliche Schnittstellenproblematiken zu vermeiden.\r\nDie DAS 2024 lässt ausreichend gestalterischen Spielraum für regionalspezifische Maßnahmen. Sie stellt einen hilfreichen Rahmen dar, der den Ländern und Kommunen Orientierung und Unterstützung bei der Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen bietet, ohne dabei konkrete Vorgaben zu machen. So können die unterschiedlichen regionalen Gegebenheiten und Bedürfnisse berücksichtigt werden, was eine flexible und passgenaue Anpassung an die jeweiligen Herausforderungen ermöglicht.\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)\r\nID: 1.283 22.10.2024 11:21\r\nWas noch ergänzt werden sollte, sind die Fachverbände und Innungen des Handwerks. Formulierungsvorschlag: \"Organisationen des Handwerks\".\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)\r\nID: 1.221 22.10.2024 10:28\r\nIn der DAS 2024 steht zwar, dass für die Strategie keine zusätzlichen bürokratischen Belastungen für Bürgerinnen und Bürger oder Unternehmen geschaffen werden sollen, dennoch sehen wir die starke Verwaltungsabhängigkeit der in der DAS 2024 beschriebenen Maßnahmen kritisch. Die zahlreichen vorgesehenen Berichtspflichten und Abstimmungsprozesse zwischen den Ebenen von Bund, Ländern und Kommunen stellen eine erhebliche Bürokratiebelastung für Handwerksbetriebe dar, insbesondere wenn diese eng in den Prozess eingebunden werden. Dies könnte die Umsetzung verlangsamen und notwendige Projekte behindern. Eine Vereinfachung der bürokratischen Prozesse und eine bessere Koordination zwischen den staatlichen Ebenen sind erforderlich, um die Umsetzung der Maßnahmen zu beschleunigen und die Belastung für die Betriebe zu minimieren. Dies könnte durch zentrale Ansprechpartner oder digitale Plattformen für das Handwerk unterstützt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013821","regulatoryProjectTitle":"Verschiebung nationale Umsetzung der EUDR und Abbau von Bürokratiebelastung für Handwerksbetriebe","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3b/6a/386279/Stellungnahme-Gutachten-SG2412170094.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme \r\nEntwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über die Bereitstellung\r\nbestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in\r\nVerbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union (EUDR) sowie\r\nzur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes\r\nBerlin, 06.11.2024\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-258\r\nmeyer@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2024 Seite 2 von 7\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union (Entwaldungs- und Waldschädigungs-Minimierungs-Gesetz- kurz: EntwaldungsMG) sowie zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes Stellung beziehen zu können. Wir weisen darauf hin, dass der Informationsweg zur Verbändeanhörung für uns intransparent und die Konsultationsdauer mit Blick auf die Komplexität der Materie äußerst knapp war. Aus diesem Grunde behalten wir uns vor, weitere Anmerkungen im Laufe des Verfahrens einzubringen.\r\nAllgemeine Anmerkungen\r\nZum Entwurf EntwaldungsMG (Artikel 1)\r\nDie Zielsetzung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR), eine global voranschreitende Entwaldung zu bekämpfen und Anreize für den Übergang und Zugang zu nachhaltigen Lieferketten in allen Erzeugerländern innerhalb und außerhalb der EU zu fördern, ist grundsätzlich zu unterstützen. Der vorliegende Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) und der Zeitpunkt seiner Einbringung in die Länder- und Verbändeanhörung werfen jedoch in der Handwerksorganisation erhebliche Fragen auf.\r\nDie Vorgehensweise des BMEL erscheint uns aktionistisch und voreilig. Die Bundesregierung treibt ein nationales Gesetz zu einem Zeitpunkt voran, zu dem auf EU-Ebene noch über eine dringend erforderliche Verschiebung des Inkrafttretens der EUDR verhandelt wird. Diese Diskrepanz zwischen nationaler und europäischer Ebene schafft erhebliche Unsicherheiten und behindert eine kohärente und effiziente Umsetzung der EUDR. Aus unserer Sicht wäre es mit Blick auf die Bundesregierung besser gewesen, sich stattdessen für Änderungen an der EUDR in Brüssel einzusetzen. Würde der vorliegende Gesetzentwurf so verabschiedet werden, würden die EUDR und ihre Verpflichtungen für die Betriebe zusätzlich durch ein deutsches Gesetz nochmals zementiert. Der Gesetzentwurf wirft die Frage auf, ob hier erneut – entgegen den Absichtserklärungen der Bundesregierung – ein „Gold Plating“ betrieben werden soll.\r\nStatt die gewonnene Zeit zu nutzen, um eine durchdachte und für die Betriebe praktibale Lösung zu entwickeln, wird so der Eindruck vermittelt, dass der vorliegende Gesetzentwurf ohne eine ausreichende Berücksichtigung der praktischen Herausforderungen vorangetrieben wird.\r\nBesonders betroffen von den Auswirkungen der EUDR sind das Lebensmittelhandwerk, Tischler- und Schreinerhandwerk und das Baugewerbe, da viele der betroffenen Rohstoffe und Erzeugnisse (z.B. Schokolade, Palmöl, Soja, Holz) direkt unter die Anforderungen der EUDR fallen. Insbesondere eine Nachverfolgbarkeit und Geolokalisierung von relevanten Rohstoffen und Erzeugnissen stellen erhebliche Herausforderungen für die\r\nZDH 2024 Seite 3 von 7\r\nBetriebe dar, die mit einem hohen bürokratischen Aufwand verbunden sind und zu großen Unsicherheiten sowie zu operativen Schwierigkeiten führen.\r\nIn Gesprächen der handwerklichen Fachverbände mit der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) wurde durch die BLE in Aussicht gestellt, dass die EUDR seitens der zuständigen Behörden in einer Weise ausgelegt werden könnte, welche eine Erleichterung für die Betriebe darstellen würde. Dieser Aussage folgend, hatten wir vermutet, dass im vorliegenden Gesetzentwurf entsprechende Auslegungshinweise aufgenommen werden, um die von der BLE eingenommene Gesetzesauslegung widerzuspiegeln und eine einheitliche Gesetzesanwendung sicherzustellen. Hierzu ist im vorliegen-den Gesetzentwurf jedoch keine entsprechende Regelung enthalten. Diese Regelung sollte daher noch eindeutig formuliert eingearbeitet werden sowie die im EUDR vorgenommene Unterscheidung von KMU-Markteilnehmern und KMU-Händlern bzw. von Nicht-KMU-Marktteilnehmern und Nicht-KMU-Händlern zur besseren Unterscheidung in den Gesetzentwurf einfließen.\r\nZum Entwurf Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes (Artikel 2)\r\nIn diesem vorliegenden Gesetzentwurf bleibt das Thema „Kalamitätsholz“, welches von Tischlern und Schreinern verarbeitet werden kann, unberücksichtigt.\r\nKalamitätsholz ist Holz, das als Ergebnis aus Sturmschäden, Trockenheit und/oder Schädlingsbefall für eine weitere Nutzung verfügbar ist. Dieses Holz kann konstruktiv die gleichen Eigenschaften aufweisen wie das geschlagene Holz gesunder, nicht schadhafter Bäume. Es eignet sich für konstruktive Zwecke im nicht sichtbaren Bereich. Seine Nutzung ist sinnvoll, weil es infolge des Klimawandels und längerer Trockenperioden in größeren Mengen verfügbar ist.\r\nZu den Regelungen im Einzelnen\r\nVerschiebung des Anwendungsstartes der EUDR\r\nDie EU-Kommission hatte zuletzt auch auf Druck Deutschlands angekündigt, den Anwendungsstart der EUDR um ein Jahr zu verschieben. Die Verschiebung ist vom Rat bereits gebilligt worden. Das EU-Parlament hat einem Eilverfahren für die Verschiebung der EUDR zugestimmt.\r\nWir betrachten die Verschiebung der EUDR um ein Jahr als zu kurz. Der Anwendungsstart sollte stattdessen um zwei Jahre verschoben werden, um die längere Vorlaufzeit dafür zu nutzen, eine praktische Umsetzbarkeit und eine genügende Vorbereitung aller betroffenen Akteure zu gewährleisten.\r\n§ 3 Aufgabenübertragung\r\nGemäß § 3 Absatz (1) EntwaldungsMG obliegt die Durchführung dieses Gesetzes den nach Landesrecht zuständigen Behörden, insoweit es sich um eine Primärproduktion (z.B. Holzschlag) handelt. Das betont zwar die föderale Aufgabenteilung. Jedoch kann diese Aufgabenteilung auch zu Unklarheiten in der Verantwortlichkeit führen, was wiederum zu erheblichen Verzögerungen und Ineffizienzen beitragen kann. Im Falle von\r\nZDH 2024 Seite 4 von 7\r\nWaldflächen, die mehrere Bundesländer umfassen, sind Zuständigkeitsprobleme absehbar.\r\nFundierter wäre es, auch im Falle der Primärproduktion eine generelle Zuständigkeit der in § 3 Absatz (2) genannten Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) zu übertragen.\r\n§ 4 Befugnis der Bundesanstalt zur Beleihung, Aufsicht, Beendigung der Beleihung\r\nGemäß § 4 Absatz (1) soll die BLE befugt werden, eine „sachkundige, unabhängige und zuverlässige Person des Privatrechts“ mit den Aufgaben nach § 3 Absatz (2) zu betrauen. Im vorliegenden Gesetzentwurf fehlt es an einer eindeutigen Ausführung zu dieser Personengruppe, denn mit dieser Formulierung könnten z.B. private Sicherheitsunternehmen von der Bundesanstalt beauftragt werden. Hier bedarf es einer eindeutigen Ausführung und einer sachlichen Begründung, warum die Bundesanstalt mit der Privatwirtschaft zusammenarbeiten möchte und wie eine Gewährleistung eines wettbewerblichen und transparenten Auswahlverfahrens sichergestellt wird.\r\nUnbedingt sollte der § 4 Absatz (1) dahingehend geändert werden, dass generell sach-kundige Personen beliehen werden können. Im Hinblick darauf, dass die öffentliche Verwaltung nicht über hinreichende Personalkapazitäten verfügt, sollte der beleihbare Personenkreis um Personen des Sachverständigenwesens erweitert werden. Gemäß § 4 Absatz (4) unterstehen beliehene Personen der Rechts- und Fachaufsicht der Bundesanstalt. Damit wäre eine rechtliche Qualität des beleihbaren Personenkreises zusätzlich gesichert.\r\nGrundsätzlich sollten unnötige Bürokratiebelastungen vermieden werden. Laut § 4 Absatz (2) kann die Bundesanstalt seine Befugnis der beliehenen Person übertragen und zur Erhebung von Gebühren und Auslagen bevollmächtigen. Hier entstehen zusätzliche Verwaltungsebenen und es fallen damit verbundene Gebühren bzw. Kosten an, die letztlich auf die Betriebe abgewälzt werden können. Nach Artikel 20 Absatz (1) EUDR „Erstattung der Kosten der zuständigen Behörden“ können Mitgliedsstaaten ihre zuständigen Behörden ermächtigen, von den Marktteilnehmern oder Händlern die Erstattung sämtlicher Kosten ihrer Tätigkeit nur im Zusammenhang mit Verstößen zu verlangen. In Artikel 20 Absatz (2) EUDR wird ausgeführt, dass die in Absatz (1) genannten Kosten die Kosten der Durchführung von Prüfungen, für die Verwahrung und für Tätigkeiten im Zusammen-hang mit den relevanten Erzeugnissen, bei denen eine Nichtkonformität festgestellt wurde, und welche vor ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr oder vor ihrem Inverkehrbringen oder ihrer Ausfuhr einer Korrekturmaßnahme bedurften, beinhalten. Dieser Aspekt fehlt im vorliegenden Gesetzentwurf und sollte nachgeschärft wer-den.\r\n§ 5 Aufgabendurchführung\r\n§ 5 verpflichtet die zuständigen Behörden zur Durchführung jährlicher Kontrollen bestimmter Marktteilnehmer gemäß Artikel 16 Absatz 8 ff. Diese jährlichen Kontrollen stellen eine enorme Herausforderung sowohl für die betroffenen Marktteilnehmer als auch für die öffentliche Verwaltung dar. Unter Beachtung der Tatsache, dass von diesen Kontrollen zehntausende Betriebe betroffen sind, sollte eine Bagatellgrenze eingeführt wer-den, unter der keine Kontrollen durchgeführt werden.\r\nZDH 2024 Seite 5 von 7\r\nDie Einstufung Deutschlands als Niedrig-Risikoland sollte mit einer entsprechenden Entlastung bei den Sorgfaltspflichten einhergehen, damit unverhältnismäßige Belastungen für die Betriebe und für die öffentliche Verwaltung vermieden werden können.\r\nStatt wichtige Ressourcen für unnötige Kontrollen in Niedrig-Risikoländern zu verschwenden, sollten diese vor allem für eine Überwachung in Hoch-Risikoländern eingesetzt werden. Eine solche, wichtige Kontrolle könnten durch internationale Agenturen durchgeführt werden.\r\n§ 7, § 8 und § 9 – Durchführung, Probenahme, Duldungs- und Auskunftspflichten\r\nDie Durchführungs- und Sanktionsmaßnahmen, welche in den § 7 ff festgelegt sind, weisen eine außergewöhnliche Schärfe und Unverhältnismäßigkeit auf. Sie umfassen weit-reichende Befugnisse zur Kontrolle von Grundstücken, Betriebsräumen und Transport-mitteln, die Anfertigung von Bildaufnahmen oder -aufzeichnungen sowie das Betreten von Grundstücken auch außerhalb von Geschäftszeiten. Darüber hinaus reichen sie vom Betreten von Wohnräumen zur Auskunft Verpflichteter gemäß § 7 Absatz (2), was das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Grundgesetz) einschränkt bis hin zu den in § 9 Absatz (1) und Absatz (2) aufgezeigten Duldungs- und Auskunftspflichten der betroffenen Betriebe.\r\nEine ähnliche Eingriffsbefugnis findet sich nicht im vergleichbaren Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG), bei dem es ebenfalls um umweltrelevante Rechtsgüter geht.\r\nIm Übrigen ist in Artikel 19 ll EUDR angelegt, dass KMU in der Regel nicht vor Ort kontrolliert werden. Diese Regelung sollte im vorliegenden Gesetzentwurf explizit klargestellt werden.\r\nEs ist aus dem vorliegenden Gesetzentwurf unter § 7 Absatz (1) außerdem nicht ersichtlich, um welche „dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ es sich bei der Umsetzung der EUDR handelt. Solche übertriebenen Formulierungen bestehen bei hoch zu bewertenden persönlichen Rechtsgütern wie der Betroffenheit von Leib und Leben. Aus diesem Grunde erscheint der Rückgriff im vorliegenden Gesetzentwurf rechtlich unzulässig.\r\nÜberdies ist die Regelung in § 7 Absatz (2) Nr. 2 lit. a) des Gesetzentwurfes unverhältnismäßig. In Bezug auf „dringende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ gilt das oben Ausgeführte. Auch hier erscheint der Rückgriff rechtlich unzulässig. Daran anknüpfend wird als Rechtsfolge sogar das Recht eingeräumt, Grundstücke, Betriebs-räume und Räume sowie die dazugehörigen Geschäftsräume außerhalb der üblichen Geschäfts- oder Betriebszeiten zu betreten. Eine derart weitreichende Eingriffsbefugnis wird nicht einmal in dem vergleichbaren Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) ein-geräumt. In § 16 LkSG heißt es lediglich, dass Betretungsrechte nur zu den üblichen Geschäfts- und Betriebszeiten bestehen. Gerade hinsichtlich des bei dieser Regelung zu beachtenden Grundrechtsschutz in Artikel 13 Grundgesetz fordern wir, die gesamte Regelung ersatzlos zu streichen.\r\nDiese strikten und völlig unverhältnismäßigen Regelungen greifen massiv in die betrieblichen Abläufe ein, stellen einen tiefen Eingriff in die Grundrechte dar und schaffen erhebliche Unsicherheiten bei den Betrieben sowie zusätzliche Lasten für die öffentliche Verwaltung.\r\nZDH 2024 Seite 6 von 7\r\nDie Sanktionsmaßnahmen – wie ein vorübergehendes Verbot der Bereitstellung auf dem Markt oder eine vorläufige Sicherstellung von betroffenen Rohstoffen oder Erzeugnissen – können zudem schwerwiegende wirtschaftliche Folgen für die betroffenen Betriebe nach sich ziehen.\r\nGrundsätzlich erscheint die Schärfe der Regelungen in Deutschland und Europa völlig überzogen, da es hier keine relevante Entwaldung gibt, welche bekämpft werden müsste. Denn in Deutschland und im gesamten EU-Raum gibt es strenge Forstwirtschafts-Richtlinien, die eine nachhaltige Nutzung sicherstellen.\r\nDas eigentliche Problem von Entwaldung liegt außerhalb Europas, hier vor allem in Ländern der tropischen Zone, wo solche scharfen Regelungen nicht greifen, weil es an den nötigen Überwachungs- und Kontroll-Mechanismen mangelt.\r\nEs wäre aus unserer Sicht erforderlich, Lösungen für eine tatsächliche Verbesserung in den betroffenen Regionen zu schaffen, statt überzogene und unverhältnismäßige Vorschriften für den EU-Markt einzuführen und so die Belastungen für die einheimischen Betriebe weitgehend zu vermindern. Dies würde die Wettbewerbsfähigkeit in Europa stärken.\r\n§ 10 Verordnungsermächtigung\r\nDas BMEL wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Überwachung näher zu regeln soweit dies zur Durchsetzung der Verpflichtungen der Marktteilnehmer und Händler – auch in Verbindung mit den von der EU-Kommission erlassenen Ergänzungs- oder Durchführungsbestimmungen – erforderlich ist. Dies wirft erhebliche Bedenken auf, konkret bezüglich des im Gesetzentwurf aufgeführten Passus „Es kann dabei insbesondere die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahmen und Analysemethoden und der Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten regeln.“ Dieser Passus zeigt deutlich, dass im vorliegenden Gesetzentwurf Spielräume für eine erhebliche bürokratische Ausweitung gegeben sind.\r\nEine Festlegung von Analysemethoden durch Verordnung wird definitiv zu einem weiteren Bürokratieaufwand führen. § 10 birgt das Risiko für die Etablierung neuer, lukrativer Geschäftsmodelle für Labore aufgrund dieser bürokratischen Anforderung, während die betroffenen Betriebe die zusätzlichen Kosten und den organisatorischen Aufwand zu tragen haben. Viele Betriebe sind bereits bis an die Schmerzgrenze durch Bürokratie belastet. Mögliche Verwaltungsaufgaben im Rahmen dieser Verordnung würden die Grenze der Belastbarkeit der Betriebe deutlich überschreiten. Das Risiko von Fehlern und Auslassungen würde dadurch weiter erhöht, was bis zu einer Existenzbedrohung der betroffenen Betriebe führen kann.\r\nStatt des § 10 sind einfache und praktikable Lösungen gefragt, welche die Belastungen für die Wirtschaft minimieren und eine notwendige Rechtssicherheit gewährleisten.\r\n§ 12 Zwangsgeld und § 13 Bußgeldvorschriften\r\nDie Höhe des in § 12 angedrohten Zwangsgeldes im Verwaltungsverfahren der Bundesanstalt ist im vorliegenden Gesetzentwurf mit bis zu 250.000 Euro veranschlagt und bei einer vergleichenden Betrachtung mit dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) absolut unverhältnismäßig. Die vergleichbare Vorschrift in § 23 LkSG enthält eine Zwangsgeldandrohung in einer Höhe von bis zu 50.000 Euro. Im vorliegenden\r\nZDH 2024 Seite 7 von 7\r\nGesetzentwurf ist die Androhung von Zwangsgeld fünfmal so hoch wie im vergleichbaren LkSG. Dies unterstreicht eindeutig, dass die veranschlagte Höhe im vorliegenden Gesetzentwurf als unverhältnismäßig zu bewerten ist.\r\nAußerdem wird hier der Eindruck erweckt, dass es mit dem vorliegenden Gesetzentwurf primär darum geht, eine neue Einnahmequelle für den Bund zu schaffen, statt das eigentliche Problem der Entwaldung außerhalb Europas anzugehen. In erster Linie werden strikte Sanktionen und Strafandrohungen in den Vordergrund gestellt, statt den Fokus auf Maßnahmen zur Bekämpfung der Entwaldung in den betroffenen Regionen zu legen. Dies führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung der Wirtschaft und löst nicht das Entwaldungsproblem außerhalb Europas.\r\nSchlussfolgerung\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf zur nationalen Durchführung der EU-Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union (Entwaldungs- und Waldschädigungs-Minimierungs-Gesetz- kurz: EntwaldungsMG) kommt voreilig und geht am eigentlichen Entwaldungsproblem vorbei. Der Gesetzentwurf enthält gravierende Unverhältnismäßigkeiten und muss daher umfassend überarbeitet werden.\r\nUm die Zielsetzung der EU-Verordnung für entwaldungsfreie Produkte (EUDR) sinnvoll zu erreichen, muss unbedingt eine Balance zwischen Umwelt- und Klimaschutz auf der einen Seite und einer wirtschaftlichen Machbarkeit auf der anderen Seite gefunden wer-den.\r\nDie vorzeitige Einführung eines Gesetzes zur nationalen Durchführung der EUDR ist nicht zielführend, solange die Rahmenbedingungen auf EU-Ebene noch unklar sind. Sie schafft eine weitere unnötige Unsicherheit bei den Betrieben und auf dem Markt.\r\nAnsprechpartnerin: Dörte Meyer\r\nBereich: Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-258\r\nmeyer@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013822","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die Betriebe","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/54/14/386281/Stellungnahme-Gutachten-SG2412170095.pdf","pdfPageCount":44,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/44\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nMohrenstr. 20/21\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nBurgstr. 28\r\n10178 Berlin\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nWilhelmstr. 43/43G\r\n10117 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\n2. Oktober 2024\r\nVorsitzender des Finanzausschusses\r\ndes Deutschen Bundestages\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\nper E-Mail: finanzausschuss@bundestag.de\r\nRegierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 – JStG 2024; BT-Drs. 20/12780 vom 09.09.2024)\r\nStellungnahme anlässlich der Anhörung am 7. Oktober 2024\r\nSehr geehrte\r\nwir bedanken uns für die Möglichkeit, zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 Stellung nehmen zu können.\r\nDer Gesetzentwurf beinhaltet eine Reihe von Regelungsvorhaben, die für die betriebliche Praxis von großer Bedeutung sind. Hervorheben möchten wir insbesondere folgende Aspekte:\r\n•\r\nIm Bereich der Umsatzsteuer soll die Steuerfreiheit von Bildungsleistungen an das EU-Recht angepasst werden. Die geplante Regelung führt im Detail jedoch zu erheblichen Verwerfungen, die wir im besonderen Teil der Stellungnahme detailliert darstellen. Damit Bildungsleistungen\r\n2/44\r\nsowohl gegenüber Endkunden als auch Unternehmen nicht verteuert werden, wäre ein\r\nOptionsrecht in Abhängigkeit vom Leistungsempfänger sinnvoll. Da das EU-Recht dies aktuell jedoch nicht vorsieht, sollten an der bestehenden Regelung nur möglichst geringe Anpassungen erfolgen, die nicht über die Erfordernisse des Vertragsverletzungsverfahrens hinausgehen.\r\n•\r\nDie Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG durch juristische Personen des öffentlichen Rechts soll erneut um zwei Jahre auf dann 11 Jahre verlängert werden. Gleichwohl verlangt der Gesetzgeber von den Unternehmen regelmäßig eine deutlich schnellere Anpassung an neue gesetzliche Normen, so z. B. die Empfangsbereitschaft bei Einführung der E-Rechnung innerhalb von nur neun Monaten nach Verabschiedung des Wachstumschancengesetzes. Viele Unternehmen empfinden dies als deutliche Benachteiligung, zumal die Finanzverwaltung bisher kein staatliches Tool zum Auslesen von E-Rechnungen zur Verfügung stellt und die maßgebende CEN Norm EN 16931 voraussichtlich erst Mitte 2025 in überarbeiteter Form veröffentlicht werden wird. Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit und ggf. mehrfachen Investitionskosten müssen die Unternehmen allein bewältigen. Gleiches gilt für die Neuregelung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen von Ist-Versteuerern. Diese soll bereits zum 1. Januar 2026 in Kraft treten, obwohl die E-Rechnung absehbar kein Feld für die neue Pflichtangabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ vorsieht und die Unternehmen umfangreiche Umstellungen ihrer Prozesse und Systeme vornehmen müssen.\r\n•\r\nPositiv ist, dass im Grunderwerbsteuergesetz die sinnwidrige Mehrfachzurechnung des gleichen Grundstücks zu verschiedenen Konzerngesellschaften beendet werden soll. Die geplante Regelung greift das Problem der Doppelbesteuerung bei Anteilserwerben durch Mehrfachzurechnung von Grundstücken aber nur unvollständig auf. Es sollte zumindest auch noch die drohende Doppelbesteuerung bei zeitlichem Auseinanderfallen von Kaufvertrag und dinglichem Vollzug bei Anteilsverkäufen angegangen werden.\r\n•\r\nDie Einführung einer Möglichkeit zur Lohnsteuerpauschalierung für Mobilitätsbudgets begrüßen wir. Wir regen jedoch an, praxisgerechte Verbesserungen an dem Regierungsentwurf vorzunehmen. So sollte für Zeitkarten, wie z. B. der BahnCard100, klargestellt werden, dass nur der Teil der Aufwendungen erfasst ist, der den steuerpflichtigen privaten Nutzungsanteil betrifft. Außerdem sollte eine bürokratiearme, typisierende Regelung zur Bewertung des steuerpflichtigen privaten Nutzungsanteils geschaffen werden.\r\nUnsere ausführliche Stellungnahme zu dem Regierungsentwurf und zu der Stellungnahme des Bundesrats können Sie bitte den anliegenden Ausführungen entnehmen.\r\n3/44\r\nFür Rückfragen zu unseren Ausführungen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND\r\nHANDELSKAMMER DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nBANKEN E. V. VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND BUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\n(HDE) E.V. AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n4/44\r\nI. Anmerkungen zu dem Regierungsentwurf\r\nZu Artikel 2 Nr. 3 Buchstabe a (Lohnsteuer-Jahresausgleich)\r\nDurch die Änderung des § 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 EStG-E führt der Bezug von ausländischen Einkünften, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde, zukünftig zum Ausschluss des Lohnsteuer-Jahresausgleichs, den die Arbeitgeber vornehmen. Grund dieser Neuregelung ist die Neufassung der Lohnsteuer-Richtlinien, da derzeit ein Widerspruch zwischen der Regelung in R 39b.5 Abs. 2 Satz 3 und 4 LStR 2023 und der gesetzlichen Regelung besteht. Die nun geplante gesetzliche Neuregelung führt gerade bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern zu weiterer Bürokratie. Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die auf das gesamte Jahr betrachtet mit ihrem auf deutsche Arbeitstage entfallenden Gehalt unter dem Grundfreibetrag bleiben, würden gezwungen werden, deutsche Steuererklärungen abzugeben, um in den Genuss des Grundfreibetrags zu kommen. Zudem ist vorgesehen, dass die Neuregelung rückwirkend zum 1. Januar 2024 in Kraft tritt. Die betriebliche Praxis sieht diese rückwirkende Änderung kritisch, da damit Zusatzaufwand für die Arbeitgeber einhergeht und sich Mitarbeitende darauf verlassen haben, dass die Möglichkeit des Lohnsteuer-Jahresausgleichs auch im Jahr 2024 noch gegeben ist.\r\nPetitum:\r\nDie Neuregelung sollte erst zum 1. Januar 2025 in Kraft treten.\r\nZu Artikel 3 Nr. 4 (Übertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften)\r\na)\r\nAusweitung auf nicht beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaften\r\nMit der Regelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG-E wird das Ergebnis des Bundesverfassungsgerichtsbeschlusses vom 28. November 2023 – 2 BvL 8/13 gesetzlich umgesetzt. Danach ist § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG in der aktuellen Fassung mit Artikel 3 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist.\r\nLaut Rz. 158 ff. des Beschlusses sind im Rahmen von Übertragungen nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG Fallkonstellationen erfasst, bei denen stille Reserven zwischen den Mitunternehmerschaften übergehen – dies sollte auch bei der Übertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften möglich sein, ohne dass diese bspw. durch eine Kettenübertragung oder Übertragung auf den Gesellschafter zusätzliches finanzielles und rechtliches Risiko auslösen würden (vgl. Rz. 161 f.). Andernfalls würde die Norm gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen. Zwar bezieht sich der vorliegende Beschluss auf eine\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n5/44\r\nKonstellation mit beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften. Die gleichen Kritikpunkte und Möglichkeiten der Übertragung von stillen Reserven sind jedoch auch bei nicht beteiligungsidentischen Schwestergesellschaften gegeben (vgl. auch § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 und 3 EStG). Sollte die Anpassung der Norm ausschließlich und zwingend an der Beteiligungsidentität anknüpfen, droht diese in zukünftigen Verfahren abermals beanstandet zu werden.\r\nPetitum:\r\n§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG-E sollte im Anwendungsbereich auch auf die Übertragung zwischen nicht beteiligungsidentischen Schwesterpersonengesellschaften ausgedehnt werden.\r\nb)\r\nAusweitung auf Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten und Einführung eines Wahlrechts\r\nDas Bundesverfassungsgericht verweist in seinem Beschluss (Rz. 25) auf das Ergebnis der Arbeitsgruppe „Vermittlungsausschuss“ (vgl. Ergebnis der Arbeitsgruppe VA, Lfd. Nr. 5 vom 10. Dezember 2001). Danach sollte § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG eine zusätzliche Nr. 4 erhalten, wonach § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG entsprechend gelte, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Gesamthandsvermögen einer anderen Mitunternehmerschaft übertragen werde, wenn an beiden Mitunternehmerschaften dieselben Mitunternehmer beteiligt seien (Schwesterpersonengesellschaften). Der Gesetzgeber sollte daher die Änderungen der gesetzlichen Norm nicht nur auf den Fall der unentgeltlichen Übertragung eines Wirtschaftsguts zwischen Schwesterpersonengesellschaften beschränken, sondern auch die Übertragung gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aufnehmen.\r\nZudem wäre es zielführend und wünschenswert, das Urteil und die daraus resultierende Verpflichtung zur Überarbeitung der Regelung hinsichtlich der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften zu nutzen und § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG insgesamt flexibler auszugestalten. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG sollte in Übereinstimmung mit der früheren BFH-Rechtsprechung (z. B. BFH I R 17/74, BStBl. II 76, S. 748) und dem sog. Mitunternehmer-Erlass vom 20. Dezember 1977 insgesamt als Wahlrecht ausgestaltet werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n6/44\r\nPetitum:\r\nDie Änderungen in § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG-E sollten, wie von der Arbeitsgruppe „Vermittlungsausschuss“ bereits 2001 angedacht, auch die Übertragung gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten einschließen. Zudem sollte § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG insgesamt als Wahlrecht ausgestaltet werden.\r\nZu Artikel 3 Nr. 11 (Mobilitätsbudgets)\r\nWir begrüßen die vorgesehene Regelung zur lohnsteuerlichen Behandlung von Mobilitätsbudgets, als einen Schritt in die richtige Richtung zur Stärkung emissionsarmer, klimafreundlicher Mobilität und zur Steuervereinfachung in der Entgeltabrechnung. Arbeitgeber aus allen Branchen erhalten damit die Möglichkeit, attraktive Mobilitätslösungen für ihre Mitarbeitenden anzubieten und vereinfacht steuerlich abzubilden. Aus der Lohnsteuer-Pauschalierung erwachsen weder Mehraufwand für die Finanzverwaltung noch Steuerausfälle. Jedoch bleibt der Regelungsvorschlag hinter den Bedürfnissen und Erwartungen der Praxis zurück und sollte bezüglich folgender Aspekte verbessert werden:\r\na)\r\nErfordernis einer Bemessungsgrundlagenvorschrift für Zeitkarten\r\nHinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Pauschalbesteuerung ist derzeit vorgesehen, dass die Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich Umsatzsteuer) für das den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Mobilitätsbudget zugrunde zu legen sind. In Bezug auf Zeitkarten, wie z. B. der BahnCard100, sollte dabei klargestellt werden, dass nur der Teil der Aufwendungen gemeint ist, der den steuerpflichtigen privaten Nutzungsanteil betrifft. Außerdem sollte eine bürokratiearme, typisierende Regelung zur Bewertung des steuerpflichtigen privaten Nutzungsanteils geschaffen werden.\r\nDazu im Einzelnen:\r\nDer Regierungsentwurf enthält derzeit keine Bemessungsgrundlagenvorschrift für eine praxisgerechte Erfassung des geldwerten Vorteils im Zusammenhang mit Zeitkarten. Zeitkarten können von Beschäftigten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeit, für Dienstreisen, Familienheimfahrten und Privatfahrten verwendet werden und sind daher von einer gemischten Nutzung geprägt. Soweit Zeitkarten für Privatfahrten verwendet werden, führt dies zur Gewährung eines geldwerten Vorteils. Zwar kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein (vgl. § 3 Nr. 15 EStG), doch ist dies nicht immer der Fall, was sich am Beispiel der BahnCard100 zeigt.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n7/44\r\nDie BahnCard100 berechtigt den Inhaber bundesweit zur Nutzung von Zügen des Nah- und Fernverkehrs. Seit Mai 2023 ist das Nahverkehrsangebot „Deutschland-Ticket“ inkludiert, sodass der Inhaber auch zur Nutzung von nicht schienengebundenen Verkehrsmitteln im öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) berechtigt ist. Die BahnCard100 ermöglicht – ebenso wie andere Zeitkarten – steuerlich eine gemischte Nutzung. Diese wird unterschiedlich besteuert. So ist die Verwendung für Dienstreisen z. B. nicht steuerbar. Die Nutzung der BahnCard100 für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und die Nutzung im ÖPNV sind steuerfrei (§ 3 Nr. 15 EStG). Die private Verwendung der BahnCard100 für Fahrten im Fernverkehr ist dagegen steuerpflichtig.\r\nDer steuerpflichtige geldwerte Vorteil, der mit der BahnCard100 verbunden ist, ermittelt sich nach der derzeitigen Verwaltungsregelung mittels einer individuellen Prognose für jeden einzelnen Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Hingabe der BahnCard. Zu ermitteln sind insoweit die Kosten für Einzelfahrkarten, die bei beruflichen Auswärtstätigkeiten ohne Nutzung der BahnCard anfallen würden. Wenn diese Kosten den Preis der BahnCard erreichen oder übersteigen, stellt die Überlassung der BahnCard insgesamt keinen Arbeitslohn dar. Sofern sich die der Prognose zugrunde liegenden Annahmen jedoch wesentlich ändern (z. B. bei einem Wechsel vom Außen- in den Innendienst), kann es zu einer Korrektur und ggf. zur Nachversteuerung kommen, sodass der Arbeitgeber insoweit einem Lohnsteuerhaftungsrisiko ausgesetzt ist. Dies kann der Arbeitgeber nur vermeiden, indem er die Fahrkarte im Zeitpunkt der Hingabe in voller Höhe als steuerpflichtigen Arbeitslohn behandelt. Am Ende des Kalenderjahres der Gültigkeit der Fahrkarte hat der Arbeitgeber dann die Möglichkeit, die tatsächliche Nutzung auszuwerten und darauf basierend den steuerfreien/nicht steuerbaren Betrag zu ermitteln und als Korrekturbetrag beim steuerpflichtigen Arbeitslohn zu berücksichtigen.\r\nDie beschriebene Unsicherheit in Verbindung mit umfangreichen Aufzeichnungs- und Nachweispflichten machen die Regelung für Arbeitgeber unattraktiv. Vor diesem Hintergrund besteht für Arbeitgeber der dringende Bedarf nach einer einfachen, typisierenden Regelung zur Bewertung des (steuerpflichtigen) privaten Nutzungsanteils von Zeitkarten wie der BahnCard100. Dieser sollte im Schätzungswege mit 20 Prozent angenommen werden, was dem durchschnittlichen Nutzungsverhalten von BahnCard100-Inhabern entspricht (Quelle: Deutsche Bahn AG, Auswertung des Nutzungsverhaltens von Inhabern einer BahnCard100 1. Klasse im Zeitraum Mitte 2022 bis Mitte 2023). Eine solche Regelung würde eine echte Vereinfachungsmöglichkeit im Sinne des gewünschten Bürokratieabbaus bedeuten.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n8/44\r\nPetitum:\r\nAls Bemessungsgrundlagenvorschrift für Zeitkarten sollte folgende Formulierung ergänzt werden:\r\n„Die private Verwendung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mobilitätsbudgets ist bei gemischt nutzbaren Produkten (z. B. Zeitkarten) für jeden angefangenen Kalendermonat mit 20 vom Hundert des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Budgets anzusetzen. Wird das Budget auf eine Jahressumme festgesetzt, ist das Budget mit 1/12 je Kalendermonat anzusetzen. Anstelle des zur Verfügung gestellten Budgets, kann das vom Arbeitnehmer im Bezugszeitraum verbrauchte Budget angesetzt werden, wenn der Verbrauch nachgewiesen wird.“\r\nb) Keine Voraussetzung „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ Der Regelungsvorschlag sieht vor, dass die Pauschalbesteuerung nur dann möglich ist, wenn Arbeitgeber ein Mobilitätsbudget „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ gewähren. Gehaltsumwandlungen sind somit ausgeschlossen. Eine größere Inanspruchnahme der Pauschalbesteuerung und damit eine größere Nutzung von klimafreundlichen Mobilitätslösungen würde erreicht, wenn auf die Voraussetzung der „Zusätzlichkeit“ verzichtet würde. Dies gilt gerade für kleinere und mittlere Unternehmen, für welche ein Mobilitätsbudget „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ oftmals schwer leistbar ist. Ferner regen wir an, dass sich die Abgrenzung zwischen Sach- und Geldleistungen, die in der Entwurfsbegründung (Seite 136) enthalten ist, deutlicher im Gesetzestext wiederfinden sollte.\r\nPetitum:\r\nWir regen an, die Formulierung von § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 EStG-E wie folgt zu ändern:\r\n„…oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern Leistungen aus einem Mobilitätsbudget gewährt, soweit die Leistungen den Betrag von 2 400 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Mobilitätsbudget in diesem Sinne ist das den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Angebot zur Nutzung von außerdienstlichen Mobilitätsleistungen unabhängig vom Verkehrsmittel in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses (insbesondere mittels Wertguthabenkarten oder entsprechender Apps, bei denen der Arbeitnehmer über die Art des konkreten Sachbezugs entscheidet). Satz 2 gilt nicht für Luftfahrzeuge, private Kraftfahrzeuge und den Arbeitnehmern dauerhaft überlassene Kraftfahrzeuge, einschließlich betrieblicher Kraftfahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2. Eine Pauschalierung\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n9/44\r\nnach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 schließt die Pauschalierung der Lohnsteuer im Zusammenhang mit dem Mobilitätsbudget aus.“\r\nZu Artikel 2 Nr. 18 und 21 Buchstabe b (Anfügung des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe f sowie die Anfügung Abs. 15 in § 50d EStG)\r\nDie Nummern 18 und 21 werden gemeinsam kommentiert. Die Einführung eines eigenen Tatbestands zur Besteuerung von Vergütungen während der Arbeitsfreistellung und die unilaterale Überschreibung der aktuellen Regelungslage durch die Verwaltungsauffassung und OECD-Grundsätze wird zur Doppelbesteuerung führen. Hintergrund ist, dass das Besteuerungsrecht insbesondere für unwiderrufliche Arbeitsfreistellungen (sog. Garden Leave) nach OECD-Grundsätzen grundsätzlich dort zugeordnet wird, wo der Arbeitnehmer sich während der Freistellung aufhält bzw. dem Ansässigkeitsstaat zugeordnet wird. Eine Klärung, wie die Doppelbesteuerung vermieden werden kann, ist in den meisten Fällen lediglich über ein Verständigungsverfahren zu lösen, was dem Ziel des Bürokratieabbaus nicht förderlich ist.\r\nDie Neuregelung steht dem BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2023 Rz. 362 entgegen, in dem die Auffassung vertreten wird, dass im Falle einer unwiderruflichen Arbeitsfreistellung, bei der keine Tätigkeitsausübung stattfindet, grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat das Besteuerungsrecht innehat.\r\nPetitum:\r\nDie Ausweitung des § 50d EStG um die in Abs. 15 genannten Fälle sollte unterbleiben, stattdessen sollten der OECD-Standard und die aktuelle Verwaltungsanweisung erhalten bleiben.\r\nZu Artikel 3 Nr. 23 Buchstabe c (Übergangsregelung für die Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG-E)\r\nDie Einführung einer Übergangsregelung für die Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG-E für Übertragungen vor dem 12. Januar 2024 ist grundsätzlich begrüßenswert. Nach § 52 Abs. 12 Satz 14 EStG-E kann auf gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer von der Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG aus Vertrauensschutzgründen abgesehen werden, wenn die Übertragung vor dem 12. Januar 2024 vollzogen wurde. Dieser gemeinsame Antrag soll „zum Zeitpunkt der Übertragung“ gestellt werden, der bereits in der Vergangenheit liegt.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n10/44\r\nDie Regelung zum Zeitpunkt des gemeinsamen Antrags der Mitunternehmer ist missverständlich. Ein gemeinsamer Antrag der Mitunternehmer zu einem Zeitpunkt vor dem 12. Januar 2024 kann nicht Voraussetzung sein, da dies die Anwendung der Übergangsregelung tatsächlich ausschließen würde.\r\nPetitum:\r\nDie Regelung sollte dahingehend konkretisiert werden, dass ein Antrag „für den Zeitpunkt der Übertragung“ erfolgen kann.\r\nZu Artikel 6 Nr. 4 Buchstabe a (§ 27 Abs. 3 Satz 2 KStG) - steuerliches Einlagekonto\r\n§ 27 Abs. 3 Satz 2 KStG in der derzeitigen Fassung ermöglicht einen unterjährigen Zugang von Einlagen bei allen Varianten eines Eintritts in die unbeschränkte Steuerpflicht. Dadurch wird sichergestellt, dass im gleichen Jahr eine Einlagenrückgewähr möglich ist. Das gilt bisher auch für Neugründungen aufgrund einer Umwandlung. Die Herausnahme von Anwendungsfällen des § 29 KStG führt dazu, dass dies künftig nicht mehr der Fall ist. Es ist nicht ersichtlich, warum Neugründungen aufgrund von Umwandlungen schlechter gestellt werden sollten.\r\nPetitum:\r\nDie Ergänzung des § 27 Abs. 2 Satz 3 KStG-E sollte ersatzlos gestrichen werden.\r\nZu Artikel 6 Nummer 8 Buchstabe e (§ 34 Abs. 14 Satz 1 KStG)\r\nDer vorgesehene § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG setzt einen Gesetzgebungsauftrag des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) um, den das Gericht dem Gesetzgeber in seiner Entscheidung vom 7. Dezember 2022, 2 BvR 988/16, erteilt hat.\r\nIn dieser Entscheidung hat das BVerfG u. a. erkannt, dass § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG in der noch heute geltenden Fassung des JStG 2008 (vom 20. Dezember 2007, BGBl. I, S. 2850, dort § 34 Abs. 16 KStG a. F.) gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil es das Antragsrecht für die Nichtbelastung bestimmter Wohnungsunternehmen mit der Besteuerung des steuerlichen Eigenkapitalteils „EK02“ (§ 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG a. F. in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. April 1999, BGBl. I, S. 817) von sachwidrigen Voraussetzungen abhängig macht. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber die Pflicht auferlegt, durch eine auf den Veranlagungszeitraum 2008 rückwirkende Neuregelung diese sachwidrige Ungleichbehandlung zu vermeiden. Der Regierungsentwurf des JStG 2024 genügt dem, indem er (in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen) einem betroffenen\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n11/44\r\nUnternehmen die Möglichkeit eröffnet, einen solchen Antrag noch zu stellen, ohne dass es auf weitere Voraussetzungen für diese Antragstellung ankäme.\r\nAllerdings sieht der Regierungsentwurf des JStG 2024 derzeit keine Änderung der Fristangabe in § 34 Abs. 14 Satz 2 KStG vor. Der Wortlaut der Norm lautet: „Der Antrag ist unwiderruflich und kann von der Körperschaft bis zum 30. September 2008 bei dem für die Besteuerung zuständigen Finanzamt gestellt werden.“\r\nDamit würde eine Antragstellung eines betroffenen Unternehmens nach dem zu ändernden Recht ins Leere laufen, weil zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der entworfenen Regelung die Frist nicht mehr eingehalten werden kann. Dies hätte zur Folge, dass die vom BVerfG angemahnte verfassungswidrige Ungleichbehandlung gerade nicht beseitigt, sondern weiterhin aufrechterhalten würde. Denn in allen noch nicht bestandskräftig veranlagten Fällen könnte der Antrag zwar gestellt werden, müsste aber wegen Fristversäumung abschlägig beschieden werden. Dieses Ergebnis widerspricht u. E. der Entscheidung des BVerfG.\r\nPetitum:\r\nArtikel 6 Nr. 7 Buchstabe d des Regierungsentwurfs eines Jahressteuergesetzes 2024 sollte in einem noch zu entwerfenden Satz 2 den § 34 Abs. 14 Satz 2 KStG insoweit abändern, als die Datumsangabe „30. September 2008“ an die Verkündung des Jahressteuergesetzes 2024 angepasst wird und den betroffenen Unternehmen einen angemessenen Zeitraum einräumt, um den Nichtbesteuerungsantrag gem. § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG-E zu stellen.\r\nZu Artikel 7 Nummer 1 (§ 7 Satz 8 GewStG-E) - Gewerbesteuerpflicht für Hinzurechnungsbeträge\r\nWir sehen die gewerbesteuerliche Erfassung von Auslandseinkünften grundsätzlich kritisch. Die Gewerbesteuer soll nur inländische Gewerbebetriebe erfassen.\r\nPositiv ist aber, dass mit der Neuformulierung klargestellt wird, dass der Motivtest in den § 8 Abs. 2 bis 4 AStG auch bei der Anwendung der Kürzungsausnahme in § 9 Nr. 2 Satz 2 GewStG zu beachten ist.\r\nDurch den neu gefassten § 7 Satz 8 GewStG soll klargestellt werden, dass sämtliche passiven ausländischen Betriebstätteneinkünfte gewerbesteuerlich erfasst werden, auch wenn Deutschland bereits nach einem DBA das Besteuerungsrecht zusteht. Das betrifft z. B. Anrechnungsbetriebstätten. Diese werden aber spätestens im Inland mit 15 Prozent Körperschaftsteuer belastet, sodass letztlich keine Niedrigbesteuerung im Sinne von § 8\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n12/44\r\nAbs. 5 AStG vorliegen kann. Damit ist unklar, warum eine gewerbesteuerliche Erfassung auch dann erfolgen soll, wenn keine Niedrigbesteuerung der ausländischen Betriebstätteneinkünfte gegeben ist.\r\nPetitum:\r\nDer Einbezug von Auslandseinkünften in die Gewerbesteuer ist grundsätzlich zu kritisieren. Davon abgesehen sollte eine Erfassung passiver ausländischer Betriebstätteneinkünfte auf jene Fälle beschränkt werden, in denen unter Berücksichtigung der deutschen Steuer überhaupt eine Niedrigbesteuerung vorliegt. Das ist aber in Fällen, in denen Deutschland bereits das Besteuerungsrecht zusteht, häufig nicht der Fall.\r\nZu Artikel 9 Nummer 5 (§ 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG-E) – Gewerbesteuerliche Erfassung eines Veräußerungs-/Aufgabegewinns\r\nDie Finanzverwaltung vertritt seit dem Jahr 2004 die Auffassung, dass Fälle, in denen die Anteile an der übernehmenden Personengesellschaft mittelbar veräußert wurden, nicht von § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG erfasst sind (vgl. OFD Koblenz Verfügung vom 27. Dezember 2004 G 1421 A). Fraglich ist, warum 20 Jahre nach Veröffentlichung der OFD-Verfügung eine Änderung der Rechtspraxis vorgeschlagen wird, die zu einer Verkomplizierung des Gesetzes führt und insbesondere bei der Überwachung der Sperrfristen nicht nur für die Finanzverwaltung, sondern auch für den Steuerpflichtigen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeutet.\r\nPetitum:\r\nAuf die Einführung von § 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG-E sollte verzichtet werden.\r\nZu Artikel 9 Nummer 7 (§ 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG-E) – Versteuerung Einbringungsgewinn II\r\n§ 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG regelt, dass § 22 Abs. 2 Satz 1-4 UmwStG (Versteuerung eines Einbringungsgewinns II) insoweit keine Anwendung findet, wie der Einbringende die im Rahmen der Einbringung nach § 20 Abs. 1 UmwStG oder § 21 Abs. 1 UmwStG erhaltenen Anteile (vor tatsächlicher Veräußerung oder § 22 Abs. 2 Satz 6 UmwStG der eingebrachten Anteile) veräußert hat. Durch § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG-E soll eine solche Veräußerung auf die Fälle beschränkt werden, in denen die erhaltenen Anteile unter Aufdeckung der stillen Reserven veräußert wurden.\r\nDie mit § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG eintretende Suspendierung des Einbringungsgewinns II (§ 22 Abs. 2 Sätze 1-4 UmwStG) entspricht der Systematik des § 22 Abs. 2 UmwStG, da der Einbringende aufgrund der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht mehr von dem mit der\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n13/44\r\nEinbringung verbundenen Statuswechsel profitiert. Im Ergebnis löst er dieselben Rechtsfolgen aus, als hätte der Einbringende die eingebrachten Anteile nicht eingebracht, sondern selbst veräußert. Unter einer solchen Veräußerung ist aus den systematischen Gesichtspunkten des UmwStG auch eine Einbringung nach § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 UmwStG zum Buchwert zu sehen (vgl. z. B. Rz. 00.02 UmwStE). Werden die erhaltenen Anteile ohne Aufdeckung von stillen Reserven i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG veräußert, entsteht auf dieser Ebene typischerweise eine neue Sperrfrist an den eingebrachten (vorgehend erhaltenen) Anteilen. Es entsteht kein tatsächlicher Steuerausfall aus der Umwandlungsmaßnahme.\r\nIn diesem Zusammenhang sieht auch § 22 Abs. 2 Satz 6 UmwStG in einer Gesamtbetrachtung vor, dass selbst Folgeübertragungen, welche ebenfalls Veräußerungen der sperrfristbehafteten Anteile darstellen und zu keiner Aufdeckung von stillen Reserven führen, z. B. nach § 22 Abs. 2 Satz 6 i. V. m. Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UmwStG nicht zur Verletzung einer Sperrfrist an den eingebrachten Anteilen führen.\r\nPetitum:\r\nAuf die Änderung von § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG-E sollte verzichtet werden.\r\nZu Artikel 12 Nr. 8 Buchstabe c und Nr. 21 (Erhöhung der Bußgelder bei Verstößen gegen FATCA)\r\nDie deutschen Finanzinstitute haben sich seit der Einführung von FATCA und dem Common Reporting Standard (CRS) als verlässliche und stets kooperierende Partner der Finanzverwaltung erwiesen. Jährlich überprüfen Finanzinstitute ihre Kunden und melden bei einer steuerlichen Ansässigkeit im Ausland das Konto den Finanzbehörden. Dieser Prozess verursacht bei den Finanzinstituten einen erheblichen Aufwand. Überprüfungen der meldenden Finanzinstitute sind in der Regel unauffällig. Die Bußgeldtatbestände haben unserer Kenntnis nach in der Praxis faktisch keine Rolle gespielt.\r\nNicht nachvollziehen können wir daher die jetzt im Gesetzentwurf vorgesehene Verschärfung der Bußgeldtatbestände, insbesondere die angedachte Verzehnfachung des maximalen Bußgelds bei FATCA. Wir sehen hierin eine völlig unbegründete „Misstrauensbotschaft“, die an die Finanzinstitute gesendet wird.\r\nViel sinnvoller wäre es u. E., statt einer verschärften Drohkulisse gemeinsam weiter daran zu arbeiten, die bestehenden Prüf- und Meldeprozesse zu vereinfachen und zu entbürokratisieren.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n14/44\r\nZudem sollte beachtet werden, dass bei FATCA neben den bestehenden Bußgeldregeln noch ein zusätzlicher und erheblich massiverer Sanktionsrahmen seitens der USA besteht. Eine Einstufung als „non-compliant“ durch die US-amerikanische Steuerbehörde IRS hätte gravierende Auswirkungen auf das betroffene Finanzinstitut. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner „Angleichung“ des Bußgeldrahmens von FATCA an die CRS-Vorgaben. Die Bußgelder und Sanktionierungsmöglichkeiten sind schon heute mehr als ausreichend.\r\nPetitum:\r\nDie vorgesehene Erhöhung des maximalen Bußgelds bei Verstößen gegen die FATCA-Meldepflichten sollte vollständig gestrichen werden\r\nZu Artikel 12 Nr. 12 Buchstabe b und Nr. 16 (Sicherheit von Datenverarbeitungssystemen)\r\nWenn Finanzbehörden Daten geprüfter Unternehmen mobil verarbeiten und aufbewahren, müssen die von ihnen genutzten Geräte bisher ausdrücklich „unter Berücksichtigung des Stands der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert\" sein (§§ 147 Abs. 7 Satz 1, 200 Abs. 2 Satz 2 AO). Diese Anforderung will der Regierungsentwurf abschaffen. Wir lehnen die geplante Streichung der Regelung ab. Auf den Laptops der Prüfer befinden sich hochsensible Daten der geprüften Unternehmen, zu denen auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse gehören. Diese Daten müssen unseres Erachtens unbedingt nach dem Stand der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert sein.\r\nPetitum:\r\nWir lehnen die geplante Streichung der Vorgabe „unter Berücksichtigung des Stands der Technik gegen unbefugten Zugriff gesichert“ ab. Sie sollte nicht umgesetzt werden, um bestehende Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse so gut wie möglich vor unberechtigtem Zugriff zu schützen.\r\nZu Artikel 20 Nr. 2 (Definition Werklieferung nach § 3 Abs. 4 Satz 1 UStG-E)\r\nMit der Änderung wird die Interpretation der Werklieferung, wie der BFH sie im Jahr 2013 getroffen hat, gesetzlich nachvollzogen. Eine Werklieferung liegt nun auch laut Wortlaut des § 3 Abs. 4 UStG-E nur vor, wenn ein „fremder“ Gegenstand be- oder verarbeitet wird. Anderenfalls handelt es sich um eine Montagelieferung/-leistung.\r\nBereits im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben zum Begriff der Werklieferung/Werkleistung aus dem Jahr 2020, mit dem die Neuinterpretation des BFH in den UStAE aufgenommen wurde, hatten BDI, DIHK und ZDH mit einer gemeinsamen Eingabe vom\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n15/44\r\n25. November 2020 an das BMF auf die weitreichenden Auswirkungen auf die Unternehmen hingewiesen. Die Praxisprobleme bestehen mit der geplanten Anpassung des Gesetzes weiter fort.\r\nDie Regelung betrifft den Kernbereich des Maschinen- und Anlagenbaus sowie Teile des Bausektors. Insbesondere auf Seiten des Leistungsempfängers ergeben sich Risiken hinsichtlich des Vorsteuerabzugs, aber auch für im Ausland ansässige Unternehmen hat die Regelung Auswirkungen.\r\nNunmehr muss der Leistungsempfänger bei Erhalt einer Rechnung mit Umsatzsteuer von einem ausländischen Lieferanten prüfen, ob im Rahmen der „Lieferung“ ein beigestellter Gegenstand be- oder verarbeitet wurde. Die Abgrenzungskriterien sind aufgrund der bisherigen Verwendung des Begriffs der Werklieferung sowie durch die fehlende einheitliche Handhabung in Europa nicht rechtsicher. Damit besteht ein Steuerrisiko für den Leistungsempfänger und zusätzlicher Bürokratieaufwand. Für Lieferanten aus anderen EU-Staaten und ebenso aus allen Drittstaaten entstehen durch die Registrierungspflicht ebenfalls hohe Bürokratiekosten. Hierauf sollte verzichtet werden. Stattdessen sollte das Reverse Charge Verfahren nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG auf Montagelieferungen erweitert werden.\r\nPetitum:\r\nDas Reverse Charge Verfahren nach § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG sollte auf Montagelieferungen ausgeweitet werden.\r\nZu Artikel 20 Nummer 13, Artikel 21 Nummer 19, Artikel 22 Nummer 10 (§ 24 UStG-E – Durchschnittssatz und Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte, automatisierte Anpassung)\r\nSofern Rechnungsempfänger von Land- und Forstwirten Rechnungen erhalten, die unter Verwendung des Durchschnittssteuersatzes ausgestellt wurden, ergibt sich durch die automatische Anpassung des USt-Satzes eine veränderte Erfassung der Steuersätze bei den Eingangsrechnungen. Dies führt beim Rechnungsempfänger zu einem Mehraufwand bei der Pflege seiner Stammdaten- und Rechnungsprüfungssysteme.\r\nUm diesen Aufwand zu vermeiden, schließen wir uns dem Vorschlag des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 27. September 2024, Rz. 60 an. Darin fordert er, auf die unterjährige Absenkung des Durchschnittssatzes für das Jahr 2024 ganz zu verzichten. Insgesamt regt er an, die in Art. 298 MwStSystRL vorgesehene Rundungsmöglichkeit\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n16/44\r\nanzuwenden. Damit könnte nach Auffassung des Bundesrates auf eine jährliche Änderung verzichtet werden.\r\nPetitum:\r\nZur Vermeidung von zusätzlichem Bürokratieaufwand sollte auf einen solchen Anpassungsautomatismus verzichtet werden, insbesondere unterjährige Anpassungen sollten unterbleiben.\r\nZu Artikel 21 Nr. 4 – Steuerbefreiung von Bildungsleistungen, § 4 Nr. 21 UStG-E\r\nDie Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG ist im Hinblick auf entgegenstehende europarechtliche Regelungen nachvollziehbar. Allerdings adressiert das im Februar 2024 gegen Deutschland eingeleitete Vertragsverletzungsverfahren lediglich die bislang fehlende (vorbehaltlose) Befreiung des von Privatlehrern erbrachten Schul- und Hochschulunterrichts.\r\nDarüber hinaus ist eine weitere Umstrukturierung des § 4 Nr. 21 UStG geplant. Dabei soll auch das Bescheinigungsverfahren abgeschafft werden. Jedoch führt die im Regierungsentwurf des JStG 2024 geplante Regelung in vielen Fällen zu einer Verteuerung von Bildungsleistungen und wird daher kritisch gesehen. Aus Sicht der Wirtschaft sollte lediglich die EU-seitig geforderte Steuerbefreiung von Privatlehrern umgesetzt werden. Da in diesem Fall das Bescheinigungsverfahren erhalten bliebe, sollte es klarer gefasst werden, da es in der Vergangenheit in den einzelnen Bundesländern zu unterschiedlichen Beurteilungen durch die jeweils zuständigen Landesbehörden gekommen ist.\r\nIm Folgenden zeigen wir auf, zu welchen Verwerfungen die im Regierungsentwurf des JStG 2024 geplante Regelung führen würde:\r\nBescheinigungsverfahren\r\nDas Bescheinigungsverfahren des § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) UStG führt teilweise aufgrund der häufig nicht vollständig an den strikten steuerlichen Kriterien ausgerichteten Bescheinigungspraxis der damit betrauten allgemeinen Verwaltungsbehörden zu Verwirrung bei den Unternehmen, die Bildungsleistungen anbieten. Die Abschaffung wird daher teilweise positiv bewertet. Andererseits wird das Bescheinigungsverfahren von Bildungsanbietern jedoch auch als verlässliche Grundlage wahrgenommen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n17/44\r\nPetitum:\r\nSollte das Bescheinigungsverfahren abgeschafft werden, sollte auf andere Weise darauf hingewirkt werden, dass die Anbieter von Bildungsleistungen mehr Rechtssicherheit hinsichtlich der Steuerbefreiung ihrer Bildungsleistungen erhalten.\r\nAnwendungsbereich bei Einrichtungen des öffentlichen Rechts\r\nEinrichtungen des öffentlichen Rechts können nach dem Entwurf die Befreiung in Anspruch nehmen, wenn sie mit „[…] solchen Aufgaben betraut sind“. Es stellt sich die Frage, wie dies zu verstehen ist. § 1 Abs. 2 IHKG sieht etwa vor, dass Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung von den IHKs getroffen werden können. Gleiches sieht § 91 Abs. 1 Nr. 7a der HwO für die Handwerkskammern vor. Hieraus wird die Legitimation entsprechender Bildungsmaßnahmen für die Mitgliedsunternehmen hergeleitet. Sollte dies für die Finanzverwaltung nicht als Grundlage ausreichen, ergeben sich erhebliche Bedenken. Dies gilt vor dem Hintergrund der Wettbewerbsgleichheit insbesondere, da „andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen“ entsprechende Leistungen nur „erbringen müssen“. Laut Gesetzesbegründung dürfen diese anderen Einrichtungen bereits bei einer sehr weit definierten „vergleichbaren Zielsetzung“ die Steuerbefreiung anwenden.\r\nPetitum: Zur Klarstellung sollte eine offenere Formulierung für die Körperschaften des öffentlichen Rechts gewählt werden, z. B. „…Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die solche Leistungen im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags zulässigerweise erbringen, …“.\r\nAusschluss von Anbietern, die eine „systematische Gewinnerzielung“ anstreben, § 4 Nr. 21 Buchst. a) S. 2 UStG-E\r\nAllgemein\r\nEntsprechend § 4 Nr. 21 Buchst. a) Satz 2 UStG-E sollen private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht, die Fortbildungsleistungen erbringen, von der Steuerbefreiung ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss wird dem Ziel, Bildungsleistungen durch die Umsatzsteuer nicht zu verteuern, insoweit nicht gerecht, als Endkunden solcher Anbieter letztlich die Steuer tragen müssen. Für Anbieter von Fortbildungsmaßnahmen, die eine systematische Gewinnerzielung anstreben, bedeutet die geplante Neuregelung dann eine deutliche Verschlechterung gegenüber dem Status quo, wenn sie diese Leistungen an nicht vorsteuerabzugsberechtigte Endkunden erbringen. Das betrifft insbesondere auch Arbeitnehmer, die ihre Fortbildung ganz oder teilweise selbst zahlen müssen. Dies trifft gerade bei kleinen und mittleren Unternehmen häufig zu. Soweit Bildungsleistungen im Rahmen der\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n18/44\r\nFörderung der beruflichen Weiterbildung (FbW-Maßnahmen) durch öffentliche Stellen (z. B. Agentur für Arbeit) gefördert werden, müssten die Förderbeträge um den Betrag der Umsatzsteuer erhöht werden. Bildungsträger, die eine systematische Gewinnerzielung anstreben, müssten für alle Umsätze die Umsatzsteuer in Rechnung stellen, auch für nicht-vorsteuerabzugsberechtigte Einrichtungen, wie z. B. Schulen. Teilweise wird von privaten Anbietern daher die Gefahr gesehen, dass in diesen Fällen nur noch gemeinnützige Träger beauftragt werden könnten.\r\nPetitum:\r\nUm diese Ungleichbehandlung der privaten Anbieter mit Gewinnerzielung im Vergleich zu steuerbefreiten Anbietern zu vermeiden, sollte sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für die Einführung eines Optionsrechts im Sinne des § 9 UStG einsetzen.\r\nAusschluss von selbständigen Lehrkräften\r\nAls Anbieter mit systematischer Gewinnerzielung sind auch selbständige Lehrkräfte anzusehen. Wenn diese ihre Leistungen bspw. an öffentliche Bildungsträger wie Bildungszentren von Handwerkskammern oder VHS erbringen, wären diese Leistungen umsatzsteuerpflichtig und die Umsatzsteuer für die öffentlichen Bildungsträger nicht als Vorsteuer abzugsfähig. Da die öffentlichen Bildungsträger zukünftig automatisch steuerfreie Leistungen erbringen, können sie die Umsatzsteuer in ihren Rechnungen an die Abnehmer der Bildungsleistungen nicht offen ausweisen. In der Konsequenz würden sich die Fortbildungsentgelte – sowohl für private als auch für vorsteuerabzugsberechtigte unternehmerische Kunden – wesentlich erhöhen und voraussichtlich zu einem Nachfragerückgang führen. Das würde den bildungspolitischen Zielsetzungen der Bundesregierung zuwiderlaufen, weil bei Bildung und Weiterbildung ein deutlicher Anstieg des Bedarfs vorliegt.\r\nAuch der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme vom 27. September 2024, Rz. 63 auf dieses Problem hingewiesen.\r\nPetitum: Falls das Bescheinigungsverfahren wie bislang geplant abgeschafft würde, sollte über die Definition der „anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtung“ i. S. d. § 4 Nr. 21 Satz 1 UStG-E sichergestellt werden, dass Bildungsleistungen selbständiger Lehrkräfte nicht durch die Umsatzsteuer verteuert werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n19/44\r\nInkrafttreten der Neuregelung\r\nSollte an der Steuerpflicht der Leistungen privater Bildungsanbieter mit systematischer Gewinnerzielung festgehalten werden, sollte zumindest der Anwendungszeitpunkt verschoben werden. Denn die Unternehmen kalkulieren bereits im laufenden Jahr 2024 die Preise für das kommende Jahr 2025. Es sollte den Unternehmen nicht zugemutet werden, ihre Preiskalkulation bei noch unsicherer zukünftiger Rechtslage vorzunehmen. Es sollte deshalb eine Übergangsfrist von mindestens einem Jahr ab Veröffentlichung der Neuregelung vorgesehen werden.\r\nDas gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Regelung eine Reihe von unbestimmten Rechtsbegriffen enthält, die die betroffenen Unternehmen vor erhebliche Auslegungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten stellen wird. Auch wenn zeitnah ein Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung veröffentlicht wird, müssen dessen Festlegungen zunächst auf die Leistungen der betroffenen Unternehmen hin geprüft und angewendet werden. Mit einer Veröffentlichung des BMF-Schreibens kann frühestens Anfang 2025 gerechnet werden. Es kann den Unternehmen kaum zugemutet werden, dass sie ihre Leistungen erst dann einer Prüfung unterziehen und zeitverzögert in Rechnung stellen können.\r\nPetitum: Sollte es im Bereich der Fortbildungsleistungen bei der Steuerpflicht der Leistungen privater Einrichtungen mit systematischer Gewinnerzielung bleiben, sollte das Inkrafttreten der Änderung mindestens auf den 1. Januar 2026 verschoben werden.\r\nUnterscheidung zwischen Ausbildung und beruflicher Umschulung sowie Fortbildung in § 4 Nr. 21 Buchst. a) S. 2 UStG-E\r\nDer Ausschluss der Steuerbefreiung von Leistungen privater Anbieter von Fortbildungsleistungen mit Gewinnerzielungsabsicht macht eine Unterscheidung zwischen Ausbildung und beruflicher Umschulung einerseits und Fortbildung andererseits notwendig. In der Praxis dürften hierdurch Abgrenzungsprobleme vorprogrammiert sein.\r\nDie Gesetzesbegründung enthält auf den Seiten 201 ff. zwar Hinweise auf die Rechtsprechung des EuGH und Art. 44 MwStVO. Letzterer enthält allerdings keine für die Praxis hilfreichen Erläuterungen. Dort wird lediglich festgestellt, dass die Dauer der Ausbildung, Fortbildung oder beruflichen Umschulung unerheblich ist. Auch Satz 1 des Art. 44 MwStVO enthält ebenfalls keine Abgrenzungskriterien. Dieser stellt lediglich fest, dass die Dienstleistungen der Ausbildung, Fortbildung und beruflichen Umschulung „Schulungsmaßnahmen mit direktem Bezug zu einem Gewerbe oder einem Beruf sowie jegliche Schulungsmaßnahmen, die dem\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n20/44\r\nErwerb oder der Erhaltung beruflicher Kenntnisse dienen.“ umfassen. Hieraus lassen sich keine rechtssicheren Abgrenzungskriterien für die leistenden Unternehmen entnehmen.\r\nDie Norm enthält eine Vielzahl von unbestimmten Rechtsbegriffen, die die betroffenen Unternehmen vor erhebliche Auslegungs- und Abgrenzungsschwierigkeiten stellen.\r\nPetitum: Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte ein Recht auf eine Anrufungsauskunft gekoppelt mit einem Rechtsanspruch auf Auskunft gesetzlich vorgesehen werden.\r\nDie zuvor beschriebenen Detailprobleme könnten vermieden werden, indem an der bestehenden Regelung des § 4 Nr. 21 UStG nur die EU-rechtlich unbedingt notwendigen Änderungen vorgenommen und das Bescheinigungsverfahren einfacher und rechtssicherer ausgestaltet werden.\r\nZu Artikel 21 Nr. 15 – Anpassung der Kleinunternehmerregelung, § 19 UStG-E\r\nNationale Kleinunternehmergrenze\r\nDie Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG wird zum 1. Januar 2025 umfassend an EU-Recht angepasst. Damit geht eine Anhebung der Kleinunternehmergrenze (Gesamtumsatz des Vorjahres) von bisher 22.000 Euro auf 25.000 Euro einher. Die Anhebung der Kleinunternehmergrenze ist vor dem Hintergrund inflationsbedingt steigender Preise als Maßnahme zur Bürokratieentlastung zu verstehen. Sie hilft insbesondere Kleinstunternehmen, sich besser an die dynamischen Marktbedingungen anzupassen und ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken. Aus Sicht einiger Unternehmen wäre sogar eine deutlichere Erhöhung wünschenswert. Dagegen führte schon die bisherige Umsatzgrenze in einigen Bereichen des Handwerks zu einer massiven Wettbewerbsverzerrung durch Soloselbständige zulasten niedergelassener Betriebe, deren Preise sie erheblich unterbieten. Die Grenze zu Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung sind hier fließend. Niedergelassene Betriebe, die – im Gegensatz zu Soloselbständigen – oftmals tarifgebundene Arbeits- und Ausbildungsplätze bereitstellen, verlieren dadurch einen bedeutenden Teil ihrer Kundschaft. Besonders betroffen sind hierbei Friseure und Ausbaugewerke, wie z. B. Maler und Fliesenleger. Allein im Friseurhandwerk können derzeit 28 Prozent der Betriebe die Kleinunternehmerreglung nutzen, mit stetig steigender Tendenz. Die Beschäftigtenzahlen entwickeln sich dagegen rückläufig. Eine Anhebung der Kleinunternehmergrenze auf 25.000 Euro wird die dargestellte Entwicklung im Friseurhandwerk weiter verstärken.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n21/44\r\nPetitum:\r\nUm eine weitere Anhebung der Kleinunternehmergrenze zu ermöglichen, ohne den von Wettbewerbsverzerrungen durch Soloselbständige betroffenen Branchen zu schaden, sollte eine untergesetzliche Einschränkung der Kleinunternehmerregelung für einzelne Wirtschaftsbereiche vorgenommen werden. Dies ist nach der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie ab dem 1. Januar 2025 erstmals möglich (Art. 284 Abs. 2 MwStSystRL). Wir schlagen deshalb die Aufnahme einer Verordnungsermächtigung in § 19 UStG vor, um für besonders betroffenen Branchen (insbes. Frieseure und Bauhandwerk) niedrigere Umsatzgrenzen festlegen zu können. Eine entsprechende Absichtserklärung sollte zudem in den Bericht des Finanzausschusses des Bundestages zum Jahressteuergesetz 2024 aufgenommen werden.\r\nFallbeilregelung\r\nDie Anhebung der Umsatzgrenze des laufenden Jahres auf 100.000 Euro ist richtig, da der nach bisherigem Recht „weiche“ Übergang in die Umsatzsteuerpflicht ab dem Folgejahr gestrichen wird und stattdessen mit Überschreiten der Grenze unmittelbar die Steuerfreiheit künftiger Umsätze entfällt (Fallbeileffekt).\r\nIn diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die neue Regelung zur „scharfen“ Grenze von den kleinen Unternehmen eine fortlaufende Überwachung und sofortiges Handeln bei Überschreiten der Grenze erfordert. Das bedeutet für die Unternehmen:\r\n-\r\nWeniger Vorhersehbarkeit: Unternehmer müssen ständig den aktuellen Stand ihrer Umsätze überprüfen, um sicherzustellen, dass sie die Grenze nicht überschreiten.\r\n-\r\nSofortige Anpassung der Besteuerung: Sobald die Umsatzgrenze überschritten wird, verlieren Unternehmer den Status als Kleinunternehmer und werden umsatzsteuerpflichtig, was die sofortige Anwendung der normalen Umsatzsteuerregeln bedeutet.\r\n-\r\nZusätzlicher administrativer Aufwand: Die Notwendigkeit, Umsätze genauestens zu überwachen, führt zu erhöhtem administrativem Aufwand und möglicherweise auch zu zusätzlichen Kosten für Buchhaltungs- und Steuerberatungsdienste.\r\nDiese Verschärfung könnte insbesondere für Kleinunternehmer, die keine robusten Überwachungssysteme haben oder die von saisonalen Schwankungen betroffen sind,\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n22/44\r\nproblematisch sein. Das spricht für die vorgesehene Anhebung der Grenze auf 100.000 Euro für das laufende Geschäftsjahr.\r\nPetitum:\r\nDie Anhebung der zweiten Umsatzgrenze auf 100.000 Euro ist sinnvoll und sollte umgesetzt werden.\r\nZu Artikel 22 Nummer 7 und 8 (Ist-Besteuerung nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG-E und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG-E)\r\nDurch die geplante Regelung werden die Grundsätze der EuGH-Entscheidung vom 10. Februar 2022, Rs. C-9/20, Grundstücksgemeinschaft Kollaustraße 136 in deutsches Recht umgesetzt. Es steht zu befürchten, dass hierdurch einerseits die Anwendbarkeit der sogen. Ist-Versteuerung (§ 20 UStG) in Deutschland massiv eingeschränkt und andererseits bei den unternehmerischen Leistungsempfängern ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand erzeugt wird.\r\nNach der vorgenannten EuGH-Entscheidung darf der unternehmerische Leistungsempfänger die Vorsteuer aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers erst bei Zahlung der Rechnung geltend machen. Der unternehmerische Leistungsempfänger muss daher künftig buchhalterisch zwischen Soll- und Ist-versteuernden Auftragnehmern unterscheiden, um den Vorsteuerabzug im richtigen Zeitpunkt geltend zu machen. Dies würde einen enormen zusätzlichen Verwaltungsaufwand bedeuten, von dem grundsätzlich alle Unternehmen in Deutschland betroffen wären. Es steht zu befürchten, dass Auftraggeber solche Unternehmen, die die Ist-Versteuerung weiterhin nutzen, künftig von der Auftragsvergabe ausschließen, um diesen Aufwand zu vermeiden.\r\nKleine Unternehmen, die bisher die Ist-Versteuerung genutzt haben, wären dann gezwungen, die Soll-Versteuerung zu wählen und die Umsatzsteuer abzuführen, noch bevor sie das Geld vom Auftraggeber erhalten haben. Wir möchten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass die Ist-Versteuerung für kleine und mittlere Betriebe ein wichtiges Instrument zur Erhaltung der Liquidität ist. Vor dem Hintergrund der aktuellen Preisentwicklung in einigen Branchen, z. B. im Baubereich, würde ein faktischer Zwang zur Aufgabe der Ist-Versteuerung und zur Vorfinanzierung der Umsatzsteuer im Rahmen der Soll-Versteuerung die Betriebe hart treffen. Derzeit sind in Deutschland allein im Handwerk ca. 750.000 Betriebe zur Nutzung der Ist-Versteuerung berechtigt, das sind rund 75 Prozent aller Handwerksbetriebe. Die Ist-Versteuerungsgrenze ist zuletzt Anfang 2024 im Wachstumschancengesetz von bisher 600.000 Euro auf 800.000 Euro angehoben worden, damit mehr Unternehmen von der\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n23/44\r\nRegelung profitieren können. Der Bundesrat regt in seiner Stellungnahme vom 27. September 2024 zum Steuerfortentwicklungsgesetz eine weitere Anhebung der Grenze auf 1 Mio. Euro an.\r\nAuch die Umstellung der IT-gestützten Abrechnungs- bzw. Buchhaltungssystematik in den Unternehmen wird längere Zeit in Anspruch nehmen. Da hier eine seit Jahrzehnten geübte Praxis verändert wird, bedarf es auch umfangreicher Schulungen der Mitarbeiter in den Steuerkanzleien und in den Unternehmen.\r\nIm Hinblick auf die Einführung der elektronischen Rechnung ab dem 1. Januar 2025 möchten wir außerdem darauf hinweisen, dass die der E-Rechnung zugrunde liegende europäische Norm EN 16931 bisher kein Feld für die geplante Rechnungspflichtangabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ vorsieht. Die Angabe müsste daher in einem unstrukturierten Freitextfeld gemacht werden, was die automatische Weiterverarbeitung und Verbuchung beim Leistungsempfänger verhindert. Dies ist in einem Massenverfahren nicht hinnehmbar.\r\nZum einen werden die Unternehmen zum 1. Januar 2026 keine Prozess- und Systemumstellungen bewerkstelligen können. Sie sind derzeit mit der Umstellung auf die elektronische Rechnung bereits ausgelastet. Zum anderen ist ein Feld in der E-Rechnung für die neue Rechnungspflichtangabe erforderlich. Die Einführung neuer Rechnungspflichtangaben ist durch die Einführung der E-Rechnung künftig an die Überarbeitung der Europäischen Norm EN 16931 gebunden.\r\nVor diesem Hintergrund sollte die Regelung jedenfalls zu einem deutlich späteren Zeitpunkt in Kraft treten. Entsprechend hat sich auch der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 27. September 2024, Rz. 70 geäußert.\r\nPetitum:\r\nDie Umsetzung der neuen Regelungen sollte auf den 1. Januar 2028 verschoben werden.\r\nDes Weiteren muss der unternehmerische Leistungsempfänger geschützt werden, wenn der leistende Unternehmer die Angabe „Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten“ pflichtwidrig unterlässt. Das BMF plant hierzu eine Nichtbeanstandungsregelung im Verwaltungswege. Diese sollte jedoch Teil des Gesetzes werden, um dem unternehmerischen Leistungsempfänger größtmögliche Rechtssicherheit zu bieten. Wir schließen uns auch insoweit den Forderungen des Bundesrates in seiner Stellungnahme vom 27. September 2024, Rz. 71 an.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n24/44\r\nPetitum:\r\nDie vom BMF geplante Nichtbeanstandungsreglung sollte zum Schutz des Leistungsempfängers in eine gesetzliche Regelung überführt werden.\r\nZu Artikel 21 Nr. 22 – Verlängerung der Übergangsfrist zur Anwendung des § 2b UStG, § 27 Abs. 22a Satz 1 UStG-E\r\nDie verpflichtende Anwendung der Vorschriften des § 2b UStG soll mit der Regelung nochmals um zwei Jahre hinausgeschoben werden.\r\nTeilweise wird die Herausforderung für die öffentliche Hand, die mit der Umstellung verbunden ist, gesehen. Ein Teil der privaten Unternehmen sieht sich aber auch im Wettbewerb mit öffentlichen Unternehmen. Wir verweisen insoweit auf die separaten Äußerungen der Verbände.\r\nZu Artikel 28 Nummer 1 (Regelung der grunderwerbsteuerlichen Zurechnung von Grundstücken)\r\nDer Regierungsentwurf des JStG 2024 sieht mit der Einführung des § 1 Abs. 4a GrEStG-E vor, eine erstmalige gesetzliche Regelung zur grunderwerbsteuerlichen Zurechnung von Grundstücken für Zwecke der sogenannten Ergänzungstatbestände nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG einzuführen. Die Frage der Zurechnung von Grundstücken ist seit dem Jahr 2021 aufgrund BFH-Rechtsprechung und Auslegung dieser im gleichlautenden Ländererlass vom 16. Oktober 2023 sehr komplex geworden. Die gesetzliche Neuregelung vereinfacht die derzeitige Rechtslage und schafft Rechtssicherheit. Wir begrüßen diese Regelung ausdrücklich.\r\nFolgende Punkte sollten jedoch vor der Einführung des § 1 Abs. 4a GrESt-E beachtet werden:\r\nInkrafttreten\r\n§ 1 Abs. 4a GrEStG-E soll gem. Artikel 45 am Tag nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft treten. Eine spezifische Anwendungsregelung in § 23 GrEStG ist im Regierungsentwurf nicht vorgesehen. Dadurch bleiben Anwendungsfragen für die Übergangszeit (BFH-Rechtsprechung zur Zurechnung sowie die nachfolgende Auslegung dieser Rechtsprechung durch die Finanzverwaltung) offen: Insbesondere ist unklar, wie bislang nicht veranlagte Sachverhalte in der Zeit vor Inkrafttreten des Gesetzes zu würdigen sind.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n25/44\r\nPetitum:\r\nUm Rechtssicherheit und eine Vereinfachung zu schaffen, wäre eine Anwendungsregelung wünschenswert, nach der § 1 Abs. 4a GrEStG-E in allen offenen Fällen Anwendung findet und für vor dem Inkrafttreten des Gesetzes verwirklichte Sachverhalte auf Antrag des Steuerpflichtigen die derzeitige Rechtslage weiter gilt.\r\nRegelung gegen missbräuchliche nur vorübergehende Grundstücksübertragungen\r\nZur Vermeidung missbräuchlicher Gestaltungen soll die Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Vermögen einer „vorübergehend erwerbenden“ Gesellschaft rückwirkend entfallen, wenn die Zurechnung nach § 1 Abs. 4a GrEStG-E zu einer Steuervermeidung durch die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs nach § 16 GrEStG führen würde. Ohne diese gesetzliche Regelung könnte zum Beispiel eine Gesellschaft durch Verwirklichung eines § 1 Abs. 1 GrEStG grundbesitzlos, ihre Gesellschaftsanteile – ohne Verwirklichung eines Ergänzungstatbestands – veräußern und anschließend das zuvor geschlossene Grundstücksgeschäft über § 16 Abs. 1 oder Abs. 2 GrEStG rückabgewickelt werden. Während im vorgehenden Beispiel nachvollziehbar ist, dass die geplante Regelung einen Umgehungssachverhalt sachgerecht erfasst, ist festzustellen, dass die umgekehrte Konstellation (Grundstückszurechnung im Zeitpunkt des Share Deals und anschließende Rückabwicklung des Grundstückserwerbs) nicht von § 1 Abs. 4a Satz 3 GrEStG-E erfasst wird. Es wäre nicht sachgerecht, eine rückwirkende Zurechnung nur zu Ungunsten des Steuerpflichtigen vorzunehmen, während im umgekehrten Fall, dass ein Grundstück im Zeitpunkt des Anteilsübergangs der Gesellschaft zuzurechnen ist, durch die Rückabwicklung keine rückwirkende (Nicht-)Zurechnung angenommen wird. Konsequent wäre die rückwirkende Aufhebung der Zurechnung als grundsätzliche und allgemein gültige Regelung.\r\nPetitum:\r\nDie einschränkende Anwendung des § 1 Abs. 4a Satz 3 GrEStG-E sollte allgemein gültig auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen umgesetzt werden, indem der Zusatz „[…] soweit dies dazu führt, dass ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a bis 3a vermieden wird […]“ gestrichen wird.\r\nSigning/Closing-Problematik\r\nDie Regelung löst nicht die Problematik, dass bei zeitlich auseinanderfallendem Signing (Kaufvertragsabschluss) und Closing (dinglicher Vollzug) jeweils ein Besteuerungstatbestand (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 GrEStG bei Signing und § 1 Abs. 2a oder 2b GrEStG bei Closing) ausgelöst wird. Dies vertritt jedenfalls die Finanzverwaltung, obgleich der Gesetzgeber in § 1 Abs. 3 GrEStG eine Subsidiarität des § 1 Abs. 3 GrEStG gegenüber den Tatbeständen in § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG vorsieht. Der Vermeidung des nach der Finanzverwaltungsauffassung\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n26/44\r\ndoppelten Anfalls von Grunderwerbsteuer hat der Gesetzgeber mit einer verfahrensrechtlichen Regelung in § 16 Abs. 4a und 5 GrEStG Rechnung getragen. Danach kann auf Antrag die Grunderwerbsteuerfestsetzung für das Closing nach § 1 Abs. 3 GrEStG geändert oder aufgehoben werden, wenn durch das Closing § 1 Abs. 2a oder 2b GrEStG verwirklicht wird. Die Voraussetzungen an diesen Antrag sind aber sehr hoch und in der Praxis nicht oder nur sehr aufwändig erfüllbar. Voraussetzung ist, dass sowohl das Closing als auch das Signing fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt wurde.\r\nPetitum:\r\nEs sollte durch eine gesetzliche Regelung klargestellt werden, dass § 1 Abs. 3 GrEStG auch dann gegenüber § 1 Abs. 2a und 2b GrEStG nachrangig ist, wenn Signing und Closing zeitlich auseinanderfallen.\r\nII. Anmerkungen zur Stellungnahme des Bundesrates vom 27. September 2024\r\nDer Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 27. September 2024 eine ausführliche Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung abgegeben (BR-Drs. 369/24 [Beschluss] vom 27. September 2024). Hierzu merken wir Folgendes an:\r\nZu Nr. 8 des Beschlusses (§ 6 Abs. 5 Sätze 5 und 6 und § 16 Abs. 3 Satz 4 EStG, Überschreibung der BFH-Rechtsprechung zur teleologischen Reduktion der Körperschaftsklauseln)\r\nDer Vorschlag zur rückwirkenden Überschreibung der BFH-Rechtsprechung ist verfassungsrechtlich fragwürdig.\r\n§ 6 Abs. 5 EStG und die Regelungen zur Realteilung in § 16 Abs. 3 EStG ermöglichen die Überführung bzw. Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zum Buchwert zwischen verschiedenen Betriebsvermögen bzw. Mitunternehmern. Durch die sog. Körperschaftsklauseln soll verhindert werden, dass eine Buchwertübertragung zu einem Übergang von stillen Reserven von einer natürlichen Person auf eine Körperschaft führt und dort dann vom günstigen Körperschaftsteuerregime profitieren, z. B. von der Steuerfreistellung eines Veräußerungsgewinns nach § 8b KStG (Regimewechsel).\r\nDer BFH hat mit den beiden Urteilen vom 15. Juli 2021, Aktenzeichen IV R 36/28 und vom 18. August 2021, Aktenzeichen XI R 43/20, XI R 20/19 die Körperschaftsklauseln teleologisch reduziert. Das Gericht verneinte die Anwendbarkeit, wenn der Mitunternehmeranteil von einer\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n27/44\r\nKörperschaft an eine andere Körperschaft veräußert wird. „Denn in einem solchen Fall wechseln gerade keine im Zeitpunkt der Übertragung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG im übertragenen Wirtschaftsgut gespeicherten stillen Reserven aus dem Einkommensteuer- in das Körperschaftsteuerregime.“\r\nMit § 6 Abs. 5 Satz 7 – neu – EStG soll nun im Widerspruch dazu gerade dann ein Sperrfristverstoß vorliegen, wenn zwar kein Regimewechsel erfolgt, sondern wenn ein Anteil einer „anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse“ begründet oder erhöht wird. Damit würde die Rechtsprechung überschrieben und die Rechtslage verschärft.\r\nAnders als dargestellt, wird mit den Rechtsänderungen auch nicht die Rechtslage vor Ergehen der BFH-Rechtsprechung wiederhergestellt. Wiederhergestellt wird lediglich die Rechtslage, wie sie von der Finanzverwaltung vertreten wurde, allerdings eben in unzutreffender Gesetzesauslegung. Aus der Gesetzesbegründung zu den sog. Körperschaftsklauseln lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber mit ihnen das Überspringen stiller Reserven auf Kapitalgesellschaften verhindern wollte (vgl. BT-Drs. 14/6882, S. 33, zu den Sätzen 5 und 6). Der Tatbestand der Normen zielt damit klar auf die Vermeidung steuerlicher Vorteile durch einen Regimewechsel von dem Einkommensteuerregime in das Körperschaftsteuerregime ab.\r\nDementgegen hat die Finanzverwaltung eine restriktive Gesetzesinterpretation vorgenommen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ein Verstoß gegen die Körperschaftsklauseln auch dann vorliege, wenn es ausschließlich zu Übertragungen zwischen Körperschaften kommt (intersubjektive Anteilserhöhung). Diese profiskalische Auffassung hat der BFH im Einklang mit der herrschenden Meinung im Schrifttum zurückgewiesen (Aktenzeichen IV R 36/18).\r\nDes Weiteren ist der Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 7 – neu – EStG u. E. zu weitgehend. Es soll laut Begründung verhindert werden, dass Einzelwirtschaftsgüter buchwertneutral von einem Körperschaftsteuersubjekt auf ein anderes übertragen werden können. Anderenfalls würde das UmwStG, dass dies nur für Sachgesamtheiten unter bestimmten weiteren Voraussetzungen zulässt, ausgehebelt. Die verschärfende Regelung dürfte aber auch weitere von diesem gesetzgeberischen Ziel nicht abgedeckte Fälle treffen. So zum Beispiel den Fall, dass ein Mitunternehmeranteil nach Einbringung des Einzelwirtschaftsguts als Teil eines Betriebs oder Teilbetriebs in eine Körperschaft eingebracht wird. Hier wird eine Sachgesamtheit übertragen. Entsprechendes gilt, wenn eine Oberpersonengesellschaft formgewechselt wird.\r\nWird ein in eine Personengesellschaft eingebrachter Kapitalgesellschaftsanteil anschließend in eine Kapitalgesellschaft nach § 21 UmwStG eingebracht, sollte die Körperschaftsklausel\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n28/44\r\nkeine Anwendung finden. Es sollte ausreichen, wenn die Sperrfrist nach § 22 Abs. 2 UmwStG Anwendung findet.\r\nEin weiteres Beispiel für die überschießende Anwendung stellt der Fall dar, in dem eine GmbH A an einer (Tochter-) GmbH B zu 100 Prozent beteiligt ist, die wiederum zu 100 Prozent als Kommanditist an GmbH & Co. KG beteiligt ist. Die GmbH B überträgt ein Wirtschaftsgut gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG zu Buchwerten auf die GmbH & Co. KG. Innerhalb von 7 Jahren danach wird die GmbH B aufwärts auf die GmbH A verschmolzen. Nach den umwandlungssteuergesetzlichen Regelungen wäre sowohl die Übertragung des Mitunternehmeranteils im Rahmen der Verschmelzung als auch die Übertragung eines Wirtschaftsguts im Rahmen der Verschmelzung steuerneutral möglich. Nach § 6 Abs. 5 Satz 7 – neu – EStG würde die Verschmelzung dennoch einen schädlichen Sperrfristverstoß darstellen. Dagegen wäre der gleiche Fall in umgekehrter Reihenfolge unproblematisch.\r\nEine Verschärfung der Körperschaftsklauseln würde ein echtes Umstrukturierungshindernis darstellen, obwohl die stillen Reserven ohnehin weiter im Inland steuerverhaftet bleiben. Zusätzlich käme es zu einer Besteuerung von sog. „dry income“ (da die Übertragung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG nur unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten und damit ohne echten Geldmittelzufluss erfolgen kann). Gerade in der aktuellen Krisensituation, in der eine flexible Reaktionsmöglichkeit auf veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen essenziell ist, sollte dies dringend vermieden werden. Sinnvoller wäre es, wenn die Sperrfristenregelungen in § 6 Abs. 5 EStG, aber auch §§ 6 Abs, 3, 16 Abs. 3 Satz 2 ff. EStG – wie von der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ vorgeschlagen – grundsätzlich überarbeitet werden. Nach Auffassung der Kommission könnten die Körperschaftsklauseln in § 6 Abs. 5 Sätze 5 und 6 EStG aus systematischen Gründen sogar gänzlich entfallen.\r\nWeiter ist der Vorschlag zur rückwirkenden Überschreibung der BFH-Rechtsprechung („Anwendung auf alle offenen Fälle“) verfassungsrechtlich sehr fragwürdig (grundsätzlich verfassungswidrige, echte Rückwirkung). Die Steuerpflichtigen haben sich auf die BFH-Rechtsprechung eingestellt. Wenn die Neuregelung nun – wie vorgeschlagen – auf alle offenen Fälle anwendbar wäre, würde im Vertrauen auf die BFH-Rechtsprechung durchgeführten Umstrukturierungen rückwirkend die Basis entzogen.\r\nPetitum:\r\nDem Vorschlag des Bundesrates sollte nicht gefolgt werden. Stattdessen sollte, wie von der BMF-Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ vorgeschlagen, über eine\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n29/44\r\nAusweitung des sachlichen Anwendungsbereichs von § 6 Abs. 5 EStG und eine Streichung der Körperschaftsklauseln nachgedacht werden. In jedem Fall sollte auf eine rückwirkende Anwendungsregelung dieser konstitutiven Neuregelung verzichtet werden.\r\nZu Nr. 14 des Beschlusses (Besteuerung von Rentenzahlungen aus Alt-Verträgen - § 52 Abs. 28 Satz 5 EStG)\r\nWir begrüßen den Beschluss des Bundesrates, § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung für Leistungen aus Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht nur insoweit weiterhin anzuwenden, als die Kapitalauszahlung gewählt wird. Der BFH hatte in seinem Urteil vom 1. Juli 2021 (Aktenzeichen VIII R 4/18) entschieden, dass die Norm für Altfälle auch auf Rentenzahlungen anzuwenden sei. Damit hat das Gericht der bisherigen Finanzverwaltungsauffassung widersprochen. Dem Bundesrat ist zuzustimmen, dass die Umsetzung des Urteils erhebliche praktische und rechtliche Probleme verursachen würde. Dies betrifft sowohl die Versicherungsunternehmen als auch deren Kunden und die Finanzverwaltung. Hintergrund ist, dass die gesamte Besteuerungspraxis für Rentenzahlungen aus bereits lange laufenden Verträgen geändert werden müsste. In vielen Fällen dürften die dafür erforderlichen Daten nicht ohne weiteres vorhanden sein. Das Urteil ist zudem nur auf den ersten Blick vorteilhaft für den Steuerpflichtigen.\r\nPetitum:\r\nDem Vorschlag des Bundesrates sollte gefolgt und gesetzlich klargestellt werden, dass Rentenzahlungen aus Alt-Verträgen weiterhin mit dem Ertragsanteil zu besteuern sind.\r\nZu Nr. 15 des Beschlusses (Berechnung des Grundlohns bei steuerfreien Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit)\r\nDer Bundesrat regt an, in dem für die Berechnung der steuerfrei möglichen Sonntags-, Feiertags-, und Nachtzuschläge maßgeblichen § 3b Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG die Definition des Grundlohns zu ändern. Durch die Ergänzung des Wortes „steuerpflichtige“ vor den Wörtern „laufende Arbeitslohn“ soll auf das BFH-Urteil vom 10. August 2023, Aktenzeichen VI R 11/21, BStBl. 2024 II S. 202 reagiert werden. Nach dem BFH ist der Grundlohn der arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitslohn. Ob und in welchem Umfang der Grundlohn dem Arbeitnehmer tatsächlich zufließt, ist für die Bemessung der Steuerfreiheit der Zuschläge daher ohne Belang.\r\nÜblicherweise wird die Steuerbefreiung der Zuschläge bereits beim Lohnsteuerabzug von den Unternehmen oder dem von ihnen mit der Lohnabrechnung beauftragten Dienstleister berücksichtigt. Durch die Veröffentlichung im Bundessteuerblatt hat die Finanzverwaltung zu\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n30/44\r\nerkennen gegeben, dass sie das Urteil des BFH vom 10. August 2023 über den Einzelfall hinaus anwenden möchte. Die Unternehmen haben im Vertrauen auf diese Veröffentlichung ihre Grundlohnberechnung an den arbeitsrechtlichen Anspruch angepasst. Käme es für die steuerfreien Zuschläge nun auf den steuerpflichtigen Arbeitslohn an, müssten die Unternehmen aufwendig vertragliche Anpassungen vornehmen, um ihre Angestellten nicht schlechter zu stellen, wenn deren steuerfreien Gehaltsbestandteile reduziert werden müssen. Es käme zu einem Bürokratieaufbau, wenn bei Fällen einer Gehaltsumwandlung (beispielsweise zugunsten eines Jobrades) für die Grundlohnberechnung nicht einfach der arbeitsrechtliche Lohnanspruch zugrunde gelegt werden könnte, sondern eine aufwändige steuerrechtliche Bewertung erfolgen müsste. Damit einhergehen würden im Massenverfahren Lohnsteuerabzug Kosten für die IT-Umstellung auf die neue Regelung. Aufgrund der steuerlichen Belastung bei den Zuschlägen würde die Entgeltumwandlung – bspw. zur Nutzung eines Jobrads – für Schichtarbeiter deutlich an Attraktivität verlieren. Das steht auch im Widerspruch zur gerade erst beschlossenen Wachstumsinitiative der Bundesregierung.\r\nPetitum:\r\nWir begrüßen das BFH-Urteil vom 10. August 2023, Aktenzeichen VI R 11/21, BStBl. 2024 II S. 20. Von einer Änderung von § 3b Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 EStG sollte abgesehen werden.\r\nZu Nr. 19 des Beschlusses (Einschränkung der Nachweismöglichkeit geringerer Nutzungsdauern bei Gebäuden)\r\nTeilweise kritisieren die Unternehmen die vom Bundesrat vorgeschlagene Einschränkung der Nachweismöglichkeit einer kürzeren Nutzungsdauer bei Gebäuden (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG).\r\nDer BFH hat entschieden, dass der Steuerpflichtige sich jeder Darlegungsmethode zum Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer bedienen kann, die im Einzelfall geeignet erscheint, und dass die zur Verkehrswertermittlung von Grundstücken modellhaft ermittelte Restnutzungsdauer einen nicht zu beanstandenden Ausgangspunkt für den Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer darstellt. Der Vorschlag des Bundesrates führt für die meisten Fälle einer kürzeren Nutzungsdauer de facto zu einem Wegfall der Nachweismöglichkeit. So soll dies nur noch möglich sein, wenn bereits bei Fertigstellung des Gebäudes von einer kürzeren als der typisierten Nutzungsdauer auszugehen ist, oder bei allen übrigen Gebäuden die Nutzungsdauer weniger als ein Fünftel der typisierten Nutzungsdauer beträgt. Insbesondere die zweite Alternative benachteiligt die Erwerber von Immobilien unangemessen. Denn eine Abweichung von 80 Prozent vom typisierten Wert schließt viele Unternehmen vom Nachweis kürzerer Nutzungsdauern aus, obwohl auch die Nutzungsdauern ihrer Gebäude weit unter den typisierten Werten liegen. Insoweit bestehen erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken an einer solchen Regelung. Das BVerfG gesteht dem Gesetzgeber in ständiger Rechtsprechung\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n31/44\r\nausdrücklich einen weiten Beurteilungsspielraum bei der Typisierung in Massenverfahren wie dem des Steuerrechts zu. Allerdings hat auch dieser Spielraum die Grenze dort, wo die Interessen des Einzelnen nach einer zutreffenden Besteuerung überwiegen. Diese Grenze ist nicht fest, dürfte allerdings eher bei einer Abweichung von 20 bis 30 Prozent liegen – nicht bei den vom Bundesrat vorgeschlagenen 80 Prozent. Auch nach Auffassung des Schrifttums ist „…mit dem Auslaufen der degressiven Gebäude-AfA und dem immer schnelleren Wandel der Bedürfnisse und technischen Anforderungen […] die Bedeutung des S. 2 gestiegen“ (Kulosa, in Schmidt, EStG, 41. Aufl. 2022, § 7 Rn. 208). Insoweit würde die vom Bundesrat vorgeschlagene Änderung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG weder die geänderten Anforderungen an Gebäude noch das „Green Deal“-Konzept der Europäischen Kommission berücksichtigen. Denn mittlerweile werden hochfrequentierte Bauten (wie Flug-, Schiffs- oder Busterminals, aber auch Verbrauchermärkte im Einzelhandel und Lagerhallen im Großhandel) oftmals in einfacher Modulbauweise konzipiert, die es ermöglicht, die Gebäude schnell an sich ändernde Bedingungen anzupassen (durch Erweiterung, Abriss und Nutzungsänderung). Damit geht einher, dass die Immobilien in der Regel für kürzere Nutzungsdauern als 30 Jahre ausgelegt sind. Vor dem Hintergrund der zunehmenden E-Mobilität dürfte das ebenfalls auch für Tankstellengebäude gelten. Dies gilt es, auch steuerlich abbilden zu können. Allein der Umstand, dass nicht gleich zum Fertigstellungszeitpunkt diese Sachverhalte zutreffen, sollte hierbei keinen Unterschied machen. Zudem ist die Möglichkeit des Nachweises kürzerer Nutzungsdauern auch im Hinblick auf die neuen Vorgaben für den Gebäudebestand und den daraus folgenden Sanierungszwang und -aufwand erforderlich, um die Regularien des Green Deals auch steuerlich realistisch zu begleiten.\r\nIn seiner Stellungnahme zum Jahressteuergesetz 2022 (BR-Drs. 457/22(B), Nr. 12) hatte der Bundesrat die seinerzeit vorgeschlagene ersatzlose Streichung von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG als problematisch eingestuft. Die Notwendigkeit einer 80 Prozent-Minderung der Nutzungsdauer kommt einer solchen ersatzlosen Streichung sehr nahe, weshalb die damals vom Bundesrat angeführten Argumente weiterhin Gültigkeit haben. Wenn die kürzere Nutzungsdauer nicht im Einzelfall nachgewiesen werden soll, wäre es erforderlich, einen Katalog von Gebäudeklassen zu erstellen, bei denen typisierend kürzere Nutzungsdauern als sachgerecht angesehen werden können. Hierzu bedarf es hinreichender Vorarbeiten, um zum einen die Gebäudetypen klar zu identifizieren und zum anderen die für diese Gebäudetypen jeweils angemessenen Nutzungsdauern zu bestimmen. Eine typische Gebäudekategorie, für die eine verkürzte Nutzungsdauer angemessen wäre, sind z. B. Leichtbauhallen. Dieser Gebäudetyp ließe sich dann weiter ausdifferenzieren in Abfertigungsterminals, Lagerhallen, Tankstellen, Verbrauchermärkte etc., jeweils mit einer spezifischen Nutzungsdauer. Dabei sollte sich an den Nutzungsdauern orientiert werden, die in der Vergangenheit im\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n32/44\r\nEinvernehmen von Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung Anwendung fanden. Um den Prozess anzustoßen, sollte die Finanzverwaltung im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 beauftragt werden, eine Arbeitsgruppe mit Vertretern aus Wissenschaft, Wirtschaft und Verwaltung einzusetzen, die typisierende Gebäudeklassen und korrespondierende Nutzungsdauern erarbeitet. Um Verwerfungen bei den betrieblichen Investitionen und beim Steueraufkommen zu vermeiden, sollte § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG bis zum Abschluss dieses Verfahrens Bestand haben.\r\nPetitum:\r\nVon der vom Bundesrat vorgeschlagenen Änderung des § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG sollte abgesehen werden. Darüber hinaus könnte im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 ein Auftrag zur Einrichtung einer Arbeitsgruppe an die Finanzverwaltung ergehen, die typisierende Gebäudeklassen und korrespondierende Nutzungsdauern erarbeitet. Bis zum Abschluss dieses Verfahrens sollte § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG in jedem Fall Bestand haben.\r\nZu Nr. 25 des Beschlusses (Lohnsteuer-Pauschalierung bei Betriebsveranstaltungen)\r\nDer Bundesrat schlägt vor, dass die Lohnsteuer-Pauschalierung für Arbeitslohn, der aus Anlass von Betriebsveranstaltungen gezahlt wird (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nummer 2 EStG), voraussetzt, dass „die Teilnahme an der Betriebsveranstaltung allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.“ Auf diese Weise würde die neuere BFH- Rechtsprechung (Urteil vom 27. März 2024 - VI R 5/22) gesetzlich korrigiert, die eine Pauschalierungsfähigkeit auch in den Fällen bejaht hat, in denen sich die Betriebsveranstaltung an einen ausgewählten Teilnehmerkreis richtet und die Teilnahme nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht. Die heutige pauschale Besteuerung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG für Betriebsveranstaltungen ermöglicht eine effiziente Handhabung in der betrieblichen Praxis. Die steuerliche Abwicklung ist so vollständig digitalisierbar. Die vorgesehene Änderung stellt dies in Frage, so dass im Massenverfahren der Lohnsteuer ein Bürokratieaufbau droht. Konkret muss es – wie bisher – möglich sein, dass auch Veranstaltungen einzelner Abteilungen eines Betriebes oder eines ganzen Standortes pauschaliert werden können, ohne die Kosten einer Veranstaltung individualisiert für die einzelnen Teilnehmer erfassen zu müssen. Letzteres wäre – nicht nur für große Unternehmen – praktisch unmöglich oder mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden. Angesichts des Fachkräftemangels und der notwendigen Digitalisierung in den Unternehmen und der Finanzverwaltung ist eine Rückkehr zu Einzelprüfungen unrealistisch und nicht zeitgemäß. Darüber hinaus muss der Wandel der Arbeitswelt berücksichtigt werden: Agiles und mobiles Arbeiten über Standorte und Organisationen hinweg nimmt außerhalb von reinen Produktionsstätten zu, so dass Mitarbeiter nicht mehr an klassischen Betriebsteilen und -stätten zusammen tätig werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n33/44\r\nPetitum:\r\nWir begrüßen die BFH-Rechtsprechung vom 27. März 2024 (Aktenzeichen VI R 5/22), die eine erhebliche Verfahrenserleichterung darstellt und daher umgesetzt werden sollte, und plädieren dafür, von der vorgeschlagenen Änderung des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG abzusehen. Zumindest aber sollte klargestellt werden, dass alle Betriebsveranstaltungen im Sinne des BMF-Schreibens vom 14. Oktober 2015 – auch Veranstaltungen einzelner Abteilungen unter Berücksichtigung von agilem Arbeiten – pauschalierungsfähig sind.\r\nZu Nr. 41 des Beschlusses (Nachweis eines niedrigeren Teilfreistellungssatzes bei Investmentfonds - § 20 Abs. 4 InvStG)\r\nNach § 20 Abs. 4 InvStG können Anleger bisher nachweisen, dass ein Investmentfonds die regulären Teilfreistellungsquoten des § 20 Abs. 1 bis 3 InvStG während eines Geschäftsjahres tatsächlich durchgehend überschritten hat. In der Veranlagung kommen dann nicht die regulären Teilfreistellungsquoten des § 20 Abs. 1 bis 3 InvStG zur Anwendung, sondern die vom Anleger nachgewiesenen höheren. Die Möglichkeit zum Nachweis eines niedrigeren Teilfreistellungssatzes möchte der Bundesrat in Zukunft gänzlich abschaffen. Dazu soll § 20 Abs. 4 InvStG ersatzlos aufgehoben werden. Auch die Folgeregelung des § 22 Abs. 1 Satz 2 InvStG will er aufheben. Die Änderungen sollen ab dem Veranlagungszeitraum 2025 zum Tragen kommen (§ 57 Abs. 9 und 10 InvStG-E).\r\nAus unserer Sicht ist eine Abschaffung der Regelung nicht mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes vereinbar. Das Gericht hatte in seinem Urteil vom 9. Oktober 2014 in der Rechtssache van Caster/van Caster (C-326/12) entschieden, dass bei Pauschalregelungen grundsätzlich individuelle Nachweismöglichkeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. Darauf hat die Bundesregierung in ihrer Gesetzesbegründung zutreffend hingewiesen. Eine derartige Möglichkeit entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der bei Pauschalregelungen in besonderen Fällen immer ein individueller Gegenbeweis erbracht werden können muss.\r\nDer Bundesrat will die Regelung abschaffen, weil er den Vorschlag der Bundesregierung im ursprünglichen Gesetzentwurf für zu komplex hält und mit einer Steigerung des Kontrollaufwandes für die Finanzämter rechnet. Es ist zwar zutreffend, dass der Vorschlag der Bundesregierung im ursprünglichen Gesetzentwurf sehr kompliziert und das Verfahren zum individuellen Nachweis sehr aufwändig ist. Gleichwohl muss daran festgehalten werden, dass Anleger abweichende Teilfreistellungssätze zur Anwendung bringen können. Abweichende\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n34/44\r\n(höhere) Teilfreistellungsätze kommen in der Praxis der Kapitalanlage (zum Beispiel bei Versicherungsunternehmen) häufiger vor. Werden hier zu niedrige Teilfreistellungssätze berücksichtigt, schadet dies letztlich den Versicherungskunden, deren Erträge zu hoch mit Steuern belastet sind.\r\nPetitum:\r\nDie bisherige Möglichkeit des § 20 Abs. 4 InvStG zum Nachweis eines von den Regelfällen des § 20 Abs. 1 bis 3 InvStG abweichenden Teilfreistellungssatzes muss erhalten bleiben. Seine Anwendung darf nicht durch die Einführung zu hoher Hürden wesentlich erschwert oder mittelbar vereitelt werden.\r\nZu Nr. 51. des Beschlusses (Prüfbitte zur Erweiterung des § 93c Abs. 1 Nr. 2c, d AO)\r\nDer Bundesrat hat beschlossen, dass im weiteren Gesetzgebungsverfahren geprüft werden soll, ob § 93c AO in zwei Punkten ergänzt werden sollte.\r\nZu § 93c Abs. 1 Nr. 2 c AO-Prüfbitte – Unterscheidungsmerkmale\r\nZum einen schlägt der Bundesrat vor, dass geprüft werde, ob gem. § 93c Abs. 1 Nr. 2 c AO neben den bereits mitteilungspflichtigen Daten eines Steuerpflichtigen, wie den Namen, Geburtstag, Anschrift und die Identifikationsnummer nach § 139b AO und die Wirtschafts-Identifikationsnummer (WIdNr.) nach § 139c AO auch die fünfstelligen Unterscheidungsmerkmale im Sinne des § 139c Abs. 5a AO mitzuteilen sein sollten.\r\nGem. § 1 Abs 1 der Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung (WIdV) wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c AO am 24. Oktober 2024 eingeführt und sie setzt sich aus den Großbuchstaben \"DE\" und daran anschließend neun Ziffern zusammen und gleicht im Aufbau der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes. Zudem sollen ab dem 1. März 2026 gem. § 3 Abs 3 WIdV verschiedene fünfstellige Unterscheidungsmerkmale nach § 139c Abs. 5a Satz 3 AO für weitere wirtschaftliche Tätigkeiten, Betriebe und Betriebstätten eines wirtschaftlich Tätigen dem wirtschaftlich Tätigen mitgeteilt werden.\r\nKreditinstitute sind als Normadressaten von § 154 Abs. 2a Nr. 2 AO dazu verpflichtet, für jeden Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden wirtschaftlich Berechtigten die W-IDNr zu erfassen. Eine darüber hinaus gehende Erfassung verschiedener Unterscheidungsmerkmale pro Konto und/ oder Kunde ist hingegen nahezu unmöglich. Denn die Vergabe von verschiedenen per Bankkonto vermerkten Unterscheidungsmerkmalen passt nicht zu bestehenden Kontenstrukturen. Kunden haben regelmäßig nicht für jede nach Unterscheidungsmerkmal getrennte Tätigkeit ein Konto. Wenn für bestimmte Tätigkeiten\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n35/44\r\nUnterkonten gebildet werden, bleibt dennoch die Kunden-Stammnummer bestehen. Nur der Stammnummer sind die SteuerID, die Steuernummer und die UStId-Nr. zugeordnet. Bei Erfassung von verschiedenen Unterscheidungsmerkmalen pro Konto und/ oder Kunde sehen sich die Kreditinstitute vor großen nahezu unlösbaren Schwierigkeiten gestellt, insb. bei einer Vielzahl von Betriebstätten (z. B. bei Filialnetzen von Einzelhändlern), Tätigkeiten, entsprechenden betrieblichen Abläufen, etwa dem Cashpooling, bei Zahlungen von Auslandskonzerngesellschaften auf ein Konzernkonto oder Meldung gem. § 24c KWG.\r\nDie Zuordnung von Zahlungen auf verschiedene Konten bzw. Unterscheidungsmerkmale ist in der Praxis bei komplex strukturierten und/ oder breit aufgestellten Unternehmen und öffentlich-rechtlichen Trägern schwer möglich. Es besteht die Gefahr von ständigem Korrekturbedarf von Zahlungen auf Konten mit unzutreffenden Unterscheidungsmerkmalen und/ oder Korrekturbedarf bei Änderungen der Aufstellung des Unternehmens.\r\nIn jedem Fall wären die Kunden und die Bank mit einem erheblichem und unverhältnismäßigem administrativen Aufwand belastet, was zu Standortnachteilen bzw. Wettbewerbsnachteilen in Deutschland führen würde, was nicht gewollt sein kann. Auch steht es im Widerspruch zum erklärten Ziel des Abbaus von Bürokratie. Die Folgen sind weitreichend und durch die Auswirkung auf weitere Regelungen, wie insbesondere der Meldepflicht nach § 154 Abs. 2a AO, mit einem enormen unverhältnismäßigen Aufwand verbunden.\r\nPetitum:\r\nVon einer in der Prüfbitte erwogenen Erweiterung der Meldepflicht nach § 93c Abs. 1 Nr. 2c AO hinsichtlich der Unterscheidungsmerkmale sollte daher dringend abgesehen werden. Es sollte sichergestellt werden, dass die Unterscheidungsmerkmale gem. § 139 a Abs. 5 AO sich nicht auf Meldepflichten von Kreditinstituten wie z. B. denen aus § 154 AO oder Kontrollmeldungen (wie bspw. Meldung unentgeltlicher Depotüberträge) auswirken, da eine Erfassung unterschiedlicher Unterscheidungsmerkmale auf Personenebene in den Stammdatensystemen der Banken faktisch unmöglich ist.\r\nZu § 93c Abs. 1 Nr. 2c, d AO – zusätzliche Erfassung der Steuernummer\r\nZum anderen schlägt der Bundesrat vor, dass geprüft werde, ob gem. § 93c Abs. 1 Nr. 2d AO bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Einführung dieses Ordnungsmerkmals, dessen Steuernummer anzugeben sein sollte.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n36/44\r\nBegründet wird der Prüfbeschluss mit dem Hinweis, dass mit Blick auf die stufenweise Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer auch die Umsetzung in dem maschinellen Mitteilungsverfahren stufenweise erfolgen soll.\r\nDabei ist gerade um der stufenweisen Einführung Rechnung zu tragen, in der Begründung zur Wirtschafts-Identifikationsnummer-Verordnung (WIdV), der der Bundesrat am 27. September 2024 zugestimmt hat, ausdrücklich ausgeführt, dass „für einen Übergangszeitraum […] es daher nicht beanstandet [wird], wenn ein wirtschaftlich Tätiger statt seiner W-IdNr. die Steuernummer angibt. Dies gilt entsprechend, wenn ein Dritter auf Grund gesetzlicher Vorschriften zur Mitteilung steuerlicher Daten für den wirtschaftlich Tätigen verpflichtet ist (mitteilungspflichtige Stelle)“.\r\nDie zur Prüfung anstehende Regelung steht völlig konträr zu diesen Ausführungen und den damit zum Ausdruck gebrachten Bestrebungen des Gesetzgebers. Da erkannt wurde, wie aufwändig das parallele Vorhalten von beiden Nummern ist, wurde diese Übergangsregelung geschaffen. Eine Rückgängigmachung der gerade beschlossenen temporären Erleichterung, die sich bereits auch in anderen Verwaltungsäußerungen finden und auf die sich die Kreditinstitute verlassen haben, stellt eine Doppelerfassungspflicht von Steuernummer und W-IdNr. dar, der einen Zusatzaufwand für die Institute bedeutet, der nach unserer Ansicht nur schwer zu rechtfertigen ist.\r\nPetitum:\r\nWir bitten daher eindringlich, auf die im Prüfungsbeschluss vorgesehene Doppelerfassungspflicht durch eine Änderung in § 93c Abs. 1 Nr. 2d AO zu verzichten.\r\nZu Nr. 56 des Beschlusses (Einführung neuer Tatbestände in § 379 AO bei Verstoß gegen die Belegausgabepflicht und die Mitteilungsverpflichtung)\r\nDer Bundesrat setzt sich für eine Ausweitung der Sanktionsmöglichkeiten im Zusammenhang mit den Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung ein. Dies umfasst zum einen die Nichteinhaltung der Belegausgabepflicht gem. § 146a Abs. 2 Satz 1 AO (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 AO-E) und zum anderen die Nichtbefolgung der Mitteilungsverpflichtung gem. § 146a Abs. 4 AO (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AO-E). In beiden Fällen sind Bußgelder in Höhe von bis zu 25.000 Euro vorgesehen (§ 379 Abs. 6 AO-E). Beide Vorstöße des Bundesrates lehnen wir ab.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n37/44\r\nEs gilt zu bedenken, dass die Belegausgabepflicht und das Mitteilungsverfahren für Kassen Bausteine in einem komplexen Maßnahmenkatalog darstellen. Daher sollte bei der Beurteilung der Erreichung des Ziels des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen eine Bewertung aller einzelnen Instrumente im Zusammenspiel vorgenommen werden. Grundlage hierfür sollte der für 2025 vorgesehene Evaluierungsbericht sein. Da das Mitteilungsverfahren gem. § 146a Abs. 4 AO erst ab dem 1. Januar 2025 in der Praxis umgesetzt wird, weil die Schaffung eines elektronischen Mitteilungsverfahrens mehr als acht Jahre in der Entwicklung benötigt hat, ist die Aussagekraft hinsichtlich der Wirkung aller Maßnahmen als Gesamtkonzeption begrenzt. Dazu kommt, dass der Bundesrechnungshof in seinem Bericht vom 23. Oktober 2023 (Tz. 5.5) darauf hinweist, dass für die Evaluierung eine aussagekräftige Datenlage erforderlich ist. Daher stellt sich die Frage auch nach der Grundlage der vorgeschlagenen Änderungen.\r\nNichteinhaltung der Belegausgabepflicht\r\nMaßgeblicher Baustein für die Manipulationssicherheit bei der Erfassung von Geschäftsvorfällen ist in erster Linie die ordnungsmäßige Implementierung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE). Die TSE muss die sichere Protokollierung von Vorgängen gewährleisten (AEAO zu § 146a, Rz. 1.12.2.3). Dabei muss jeder Geschäftsvorfall oder sonstiger Vorgang u. a. bereits ab Beginn durch die TSE protokolliert werden (AEAO zu § 146a, Rz. 1.12.2.4). Ferner ist der Zeitpunkt der Beendigung des Vorgangs in der TSE zu protokollieren. Beide Zeitpunkte sind von der TSE zur Verfügung zu stellen (AEAO zu § 146a, Rz. 1.12.2.5). Daher ist nicht nachvollziehbar, warum der Bundesrat die Einbindung der TSE nur durch die Belegausgabe als gewährleistet ansieht. Eine fehlende Belegausgabe hat nicht automatisch die Nichterfassung der Geschäftsvorfälle durch die TSE oder nachträgliche Manipulationen der Aufzeichnungen zur Folge.\r\nDie Bedeutung der Belegausgabe liegt im Kern darin, dass hierdurch leichter nachprüfbar ist, ob der Geschäftsvorfall einzeln festgehalten und aufgezeichnet und durch die TSE gesichert wurde (vgl. Gesetzesbegründung zu § 146a Abs. 2 Satz 1 AO, BT-Drs. 18/10667, S. 26; Beschluss des Bundesrates zum Entwurf eines Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen vom 23. September 2016, BR-Drs. 407/16, S. 3). Entsprechend haben Vertreter der Länder im Rahmen des Berichtes des Bundesrechnungshofes an das BMF über die Prüfung „Verfahren, Möglichkeiten und Wirksamkeit der Kassen-Nachschau nach § 146b AO“ vom 23. Oktober 2024 u. a. ausgeführt, dass die Belegausgabe der Sachverhaltssicherung, der Fallauswahl bei der Außenprüfung sowie der ressourcenschonenden Abwicklung einer Kassen-Nachschau diene.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n38/44\r\nUnabhängig von der Belegausgabepflicht hat ein Kunde / Leistungsempfänger seit jeher, also auch bereits vor der Einführung der Belegausgabepflicht in § 146a AO, den Anspruch auf einen Beleg bzw. eine Quittung. Gem. § 368 BGB hat ein Gläubiger gegen Empfang der Leistung (Bezahlung) auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Da gem. § 126 BGB diese Quittung unterschrieben werden muss und diese somit verwaltungsaufwändig ist, dient typischerweise der Kassenbon als Ersatz. Unternehmerische Kunden werden zur Wahrung des Vorsteuerabzugs immer eine (Kleinbetrags-)Rechnung einfordern. Folglich besteht auch ohne Belegausgabepflicht gem. § 146a Abs. 2 Satz 1 AO die Möglichkeit bzw. das Recht, einen Beleg einzufordern. Die Art der Belegerstellung (unmittelbare Zurverfügungstellung oder nachträgliche Erzeugung) kann eine Indizwirkung entfalten. Hierzu führt das BMF in den sog. FAQ (Kapitel „Allgemeine Fragen Nr. 7) wie folgt aus: „Ein Verstoß kann als Indiz dafür gewertet werden, dass den Aufzeichnungspflichten nicht entsprochen wurde. Dies kann eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen zur Folge haben. Außerdem kann ein Verstoß gegen die Belegausgabepflicht ein Indiz sein, dass das Aufzeichnungssystem nicht richtig verwendet oder geschützt wird (Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 379 Absatz 1 Satz 1 Nummern 4 oder 5 Abgabenordnung).“ Demnach sind aus Sicht der Finanzbehörden nur die nicht ordnungsgemäße Verwendung oder der mangelnde Schutz eine Ordnungswidrigkeit, auf welche ein Verstoß gegen die Belegausgabepflicht hinweisen soll. Dies ist insofern plausibel, als dass mit beiden Verstößen eine Gefährdung des Steueraufkommens verbunden sein kann.\r\nDer Gesetzgeber hat anerkannt, dass die Belegausgabepflicht mit einer erheblichen Belastung der Betriebe einhergeht, und daher wurde eine gesetzliche Befreiungsmöglichkeit gem. § 146a Abs. 2 Satz 2 AO vorgesehen, die jedoch in der Praxis ins Leere läuft. Die Belegausgabe wird in der Praxis weit überwiegend in Papierform vorgenommen. Zu bedenken ist, dass insbesondere elektronische Registrierkassen nicht in der Lage sind, Belege elektronisch auszugeben. Beim Einsatz von Waagen mit Kassenfunktion ist die Belegausgabe in elektronischer Form ebenfalls aufgrund EU-Vorgaben im Eichrecht nicht möglich (vgl. VG Osnabrück, Urteile vom 28. Juni 2023, Aktenzeichen 1 A 52/22 und Aktenzeichen 1 A 68/22). Zudem werden die Belege von den Kunden in der Regel nicht gewünscht und sind daher von den Betrieben zu entsorgen. In Zeiten, in denen die Bürokratieentlastung und Aspekte der Nachhaltigkeit eine große Priorität genießen, ist die Ausgestaltung der Belegausgabepflicht zu überdenken. Der von Bayern (BR-Drs. 324/24) geführte Vorstoß zur Abkehr von der Belegausgabepflicht zur Belegausgabe auf Verlangen wäre ein richtiger Schritt, den wir unterstützen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n39/44\r\nPetitum:\r\nVon der Einführung einer Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen die Belegausgabepflicht (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 AO-E) sollte abgesehen werden. Stattdessen sollte der Vorschlag Bayerns zur Umstellung auf eine Belegausgabe auf Verlangen aufgegriffen werden (BR-Drs. 324/24 vom 3. Juli 2024, Nr. 2).\r\nNichteinhaltung der Anforderungen des Mitteilungsverfahrens\r\nDas Mitteilungsverfahren gem. § 146a Abs. 4 AO kann aufgrund langjähriger Entwicklungsarbeiten erst ab dem 1. Januar 2025 an den Start gehen. Aus der Praxis ist eine Vielzahl von offenen Fragestellungen an die Finanzverwaltung herangetragen worden, die bisher noch nicht beantwortet wurden. So sind u. a. einige Begrifflichkeiten (z. B. „und im Betrieb nicht mehr vorgehalten“) nicht eindeutig definiert. Dies führt zu nicht unerheblichen Rechtsunsicherheiten. Darüber hinaus birgt gerade die händische Eingabe in die ELSTER-Formularmaske eine große Fehleranfälligkeit. Dieser Übermittlungsweg wird u. E. eine große Relevanz in der Praxis entfalten.\r\nZudem dient die Mitteilungsverpflichtung in erster Linie einer besseren risikoorientierten Fallauswahl im Vorfeld von Kassen-Nachschauen und Außenprüfungen. Die Nichteinhaltung der Mitteilungspflicht führt für sich genommen unseres Erachtens nicht dazu, dass die Besteuerung beeinträchtigt wird. Auch liegen aufgrund der Verschiebung keinerlei Erkenntnisse dahingehend vor, dass dieser Pflicht durch die Betriebe nicht hinreichend nachgekommen wird.\r\nPetitum:\r\nVon der Einführung einer Ordnungswidrigkeit bei Verstoß gegen die Mitteilungsverpflichtung (§ 379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 AO-E) sollte abgesehen werden.\r\nZu Nr. 84 des Beschlusses (Änderung des Steueroasen-Abwehrgesetzes)\r\nDer Bundesrat spricht sich für eine Einschränkung des Betriebsausgabenabzugsverbots des § 8 StAbwG und Ausnahme für globalverwahrte Inhaberschuldverschreibungen und (Rück-) Versicherungsleistungen aus, was zu begrüßen ist Insbesondere da diese Sachverhalte durch das JStG 2022 vom Anwendungsbereich der Quellensteuer nach § 10 StAbwG ausgenommen wurden, sei eine Anwendung des deutlich schärfer sanktionierenden Betriebsausgabenabzugsverbot in diesen Fällen widersprüchlich und nicht zu rechtfertigen. Statt einer 15-prozentigen Quellensteuer würde der vollständige Betriebsausgabenabzug deutsche Unternehmen mit rund 30 Prozent belasten (Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer).\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n40/44\r\nBei globalverwahrten Inhaberschuldverschreibungen und ähnlichen Schuldtiteln ist es für den Emittenten unmöglich, die Ansässigkeit des Zahlungsempfängers in einer Steueroase festzustellen. Entsprechend ist es folgerichtig, derartige Zahlungen vollständig vom Anwendungsbereich des StAbwG auszunehmen. Die Regelung betrifft insbesondere auch Emissionen von Banken, Unternehmensanleihen und Verbriefungen, deren höhere Kosten durch das Abzugsverbot dem Ziel der Förderung von Verbriefungen im Rahmen der Kapitalmarktunion entgegenstehen.\r\nZudem sollten laut Bundesrat Versicherungs- und Rückversicherungsleistungen ebenfalls vom Abzugsverbot ausgenommen werden. Bei diesen besteht keine Gefahr, dass Steuersubstrat in nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete verlagert wird. Kritisch erscheinen hier insbesondere die sogenannten Wegzugsfälle, in denen der Steuerpflichtige zunächst eine Geschäftsbeziehung ohne Bezug zu einer Steueroase eingegangen ist und der Geschäftspartner erst im Nachgang in eine Steueroase verzieht. Im Bereich der Lebensversicherung kommt erschwerend hinzu, dass diese Verträge aufgrund gesetzlicher Regelungen nicht vom Versicherer gekündigt werden können. Entsprechend können die steuerlichen Belastungen des Betriebsausgabenabzugsverbots auch nicht durch eine Beendigung der Geschäftsbeziehung abgewendet werden. Auch würden die Unternehmen administrativ belastet. Sie müssten laufend nachvollziehen, ob der Kunde in eine Steueroase verzogen ist. Die steuerliche Ansässigkeit wird zwar in der Regel bei Vertragsabschluss abgefragt, allerdings erfahren die Unternehmen etwaige spätere Wegzüge ihrer Kunden häufig verspätet oder gar nicht. Somit fehlen den Unternehmen gerade im Privatkundengeschäft häufig die Informationen zur korrekten Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes.\r\nAuch bei langfristigen Verträgen oder bei nachvertraglichen Verpflichtungen ist es dem Steuerpflichtigen nicht ohne weiteres möglich, die Geschäftsbeziehung zur Steueroase vor oder auch nach dem Wirksamwerden des Betriebsausgabenabzugsverbots zu beenden. So können beispielsweise im Rückversicherungsgeschäft selbst nach Kündigung der Geschäftsbeziehung nachvertragliche Verpflichtungen bestehen, die dem Betriebsausgabenabzugsverbot unterliegen können. Diese Haftungszeiträume bestehen teilweise auch Jahrzehnte nach Beendigung der vertraglichen Geschäftsbeziehung fort. Deutsche Unternehmen würden somit selbst dann sanktioniert, wenn sie die aktive Geschäftsbeziehung beendet hätten.\r\nAuch die BMF-Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ spricht sich in Ihrem Bericht für eine deutliche Reduzierung des Steueroasen-Abwehrgesetzes aus und empfiehlt\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n41/44\r\neine Beschränkung auf die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 StAbwG). Zumindest aber das Betriebsausgabenabzugsverbot sei in jedem Fall einzuschränken. § 8 StAbwG in der jetzigen Form wirke überschießend und erfasse auch solche Sachverhalte unbeabsichtigt, die der Gesetzgeber richtigerweise aus dem Anwendungsbereich des § 10 StAbwG ausgenommen hat.\r\nPetitum:\r\nMit Blick auf den inzwischen unmittelbar bevorstehenden Anwendungszeitpunkt sollte das Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2024 genutzt werden, um die ab 2025 zur Anwendung kommende Vorschrift zum Betriebsausgaben- und Werbungskostenabzugsverbot rechtssystematisch korrekt anzupassen. Sowohl (Rück-) Versicherungsleistungen als auch Zinszahlungen aufgrund von Inhaberschuldverschreibungen und vergleichbarer Schuldtitel sollten vom Betriebsausgabenabzugsverbot ausgenommen werden. Alternativ könnte auch eine vollständige Streichung des § 8 StAbwG erfolgen. Bereits durch die anderen Maßnahmen des Steueroasen-Abwehrgesetzes, das Außensteuergesetz, die globale Mindeststeuer und diverser weiterer Abwehrmaßnahmen wird sichergestellt, dass Geschäftsbeziehungen zu Steueroasen erschwert werden bzw. das deutsche Steuersubstrat nicht gefährdet wird.\r\nIII. Anmerkungen zu Ausschussempfehlungen des Bundesrates (BR-Drs. 369/1/24 vom 17.09.2024). die keine Mehrheit erhalten haben\r\nZur Beschlussempfehlung des Finanzausschusses des Bundesrates (Rz. 81. zu Artikel 29)- Nummer 1a - neu - § 13b Abs. 4 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe c ErbStG - Maßgeblicher Konzernbegriff im Rahmen der Erbschaftsteuer\r\nIm Rahmen des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes wurde die Konzerndefinition des § 4h EStG dahingehend angepasst, dass ein Konzern lediglich anzunehmen ist, wenn eine tatsächliche Konsolidierung der Betriebe durchgeführt wird. Aufgrund des in § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 Buchst. c) ErbStG unverändert enthaltenen Verweises auf § 4h EStG ist eine Ausnahme vom Verwaltungsvermögen nun nur noch anzunehmen, sofern tatsächlich ein Konzernabschluss aufgestellt wird. Die Änderung des § 4h EStG hat zur Folge, dass Grundstücke, die innerhalb einer konzernähnlichen Struktur überlassen werden, als schädliches Verwaltungsvermögen anzusehen sind, wenn ein Konzernabschluss nicht erfolgt. Aus Sicht der Steuerpflichtigen können sich daraus durch das erhöhte Verwaltungsvermögen oder die gänzliche Versagung der Steuerbefreiung erhebliche Mehrbelastungen ergeben.\r\nDer Finanzausschuss des Bundesrates hat daher eine rückwirkende Korrektur in Form einer eigenständigen erbschaftsteuerlichen Konzerndefinition vorgeschlagen:\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n42/44\r\n[...]\r\n\"§ 13b Absatz 4 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst: „c) sowohl der überlassende Betrieb als auch der nutzende Betrieb zu einem Konzern gehören, soweit keine Nutzungsüberlassung an einen weiteren Dritten erfolgt. Im Sinne dieser Vorschrift gehört ein Betrieb zu einem Konzern, wenn er nach dem einschlägigen Rechnungslegungsstandard mit einem oder mehreren anderen Betrieben konsolidiert wird oder werden könnte oder wenn seine Finanz- und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben einheitlich bestimmt werden kann;“ “\r\n[...]\r\n§ 13b Absatz 4 Nummer 1 Satz 2 Buchstabe c [...] ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer\r\nnach dem 31. Dezember 2023 entsteht.“ [...]\r\nDiese Korrektur ist richtig, denn erbschaftsteuerlich widerspricht die Änderung durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz dem Sinn und Zweck der Rückausnahme des § 13b Abs. 4 Nr. 1 Satz 2 ErbStG, da Grundstücke demnach plötzlich zum Verwaltungsvermögen zu zählen sind, obwohl sie innerhalb des Verbundes selbst genutzt werden. Um zukünftig in den Genuss der erbschaftsteuerlichen Begünstigung von Verwaltungsvermögen zu gelangen, müssten demnach in vielen unternehmerischen Konstrukten tatsächlich Konzernabschlüsse erstellt werden, obwohl keine anderweitige Verpflichtung hierzu besteht. Dies ist völlig konträr zur damaligen Gesetzesbegründung, in der bewusst eine Begünstigung von produktiv notwendigen Betriebsvermögen gewollt war: „Gerade große Familienunternehmen sind aus betriebswirtschaftlichen Gründen häufig in verzweigten (oftmals historisch gewachsenen) Betriebsstrukturen organisiert. Aus dieser Organisationsstruktur kann nicht von vornherein gefolgert werden, dass die gegenseitige Überlassung von Wirtschaftsgütern innerhalb dieses Rahmens zu steuerschädlichem Verwaltungsvermögen führt.“ (BT-Drs. 16/11107 vom 26. November 2008) Die jetzige Regelung verursacht durch die Erstellung von Konzernabschlüssen, die ansonsten keinen Nutzen haben, einen erheblichen Bürokratieaufwand für den Mittelstand, dem ansonsten durch das erhöhte schädliche Verwaltungsvermögen oder die gänzliche Versagung der Steuerbefreiung erhebliche Mehrbelastungen drohen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n43/44\r\nPetitum:\r\nDer Vorschlag des Finanzausschusses des Bundesrates sollte aufgegriffen und ein eigenständiger Konzernbegriff im Erbschaftsteuerrecht verankert werden.\r\nIV. Ergänzender Vorschlag zur Abschaffung der Vergeblichkeitsmeldung nach § 154 Abs. 2c Satz 2 AO\r\n§ 154 Abs. 2c Satz 1 AO verpflichtet Kreditinstitute, soweit die nach § 154 Abs. 2a AO zu erhebenden Daten (Steueridentifikationsnummer/Wirtschaftsidentifikationsnummer bzw. Steuernummer) aufgrund unzureichender Mitwirkung der Vertragspartner nicht ermittelt werden können, diesen Umstand auf dem Konto festzuhalten.\r\nFerner sieht § 154 Abs. 2c Satz 2 AO vor, dass in diesem Fall das Kreditinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern die betroffenen Konten sowie die hierzu erhobenen Daten für alle in einem Kalenderjahr eröffneten Konten bis Ende Februar des Folgejahrs zu übermitteln hat (sog. Vergeblichkeitsmeldung).\r\nNach unserem Kenntnisstand resultiert aus den Vergeblichkeitsmeldungen für die Finanzverwaltung kein Erkenntnisgewinn. Bis heute wurden keine belastbaren Aussagen über den Nutzen der Vergeblichkeitsmeldungen getroffen. Es stellt sich zudem die Frage, welche Konsequenzen aus einer Vergeblichkeitsmeldung resultieren können.\r\nDem gegenüber steht der enorme Aufwand der Kreditinstitute. Hinzu kommen zahlreiche ungeklärte Praxisfragen hinsichtlich der Vergeblichkeitsmeldungen im Zusammenhang mit der am 24. Oktober 2024 beginnenden Einführung der Wirtschafts-ID.\r\nAus diesem Grund verursacht aus unserer Sicht die Regelung der sog. Vergeblichkeitsmeldung bereits heute durch die bestehende Meldepflicht hinsichtlich der natürlichen Personen einen überflüssigen Bürokratieauffand. Dieser wird sich, ohne eine Gesetzesänderung, mit der Einführung der Wirtschaftsidentifikationsnummer auch auf nichtnatürliche Personen erstrecken. Das steht im Widerspruch zu dem Ziel der Bundesregierung, überflüssige Bürokratie abzubauen.\r\nPetitum:\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 2. Oktober 2024 zu dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 –\r\nBesonderer Teil\r\n44/44\r\nVor dem Hintergrund des fehlenden Mehrwertes und dem enormen Aufwand sowohl für Kreditinstitute als auch für die Finanzverwaltung bitten wir, § 154 Abs. 2c Satz 2 AO ersatzlos wie folgt zu streichen und damit die Vergeblichkeitsmeldung abzuschaffen:\r\n§ 154 Abs. 2c AO: Soweit das Kreditinstitut die nach Absatz 2a Satz 1 zu erhebenden Daten auf Grund unzureichender Mitwirkung des Vertragspartners und gegebenenfalls für ihn handelnder Personen nicht ermitteln kann, hat es dies auf dem Konto festzuhalten. In diesem Fall hat das Kreditinstitut dem Bundeszentralamt für Steuern die betroffenen Konten sowie die hierzu nach Absatz 2 erhobenen Daten mitzuteilen; diese Daten sind für alle in einem Kalenderjahr eröffneten Konten bis Ende Februar des Folgejahrs zu übermitteln."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013823","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Praxistauglichkeit und Rechtssicherheit der Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2d/9a/386283/Stellungnahme-Gutachten-SG2412170096.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/2\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nHANDELSKAMMER INDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29 Breite Str. 29\r\n10178 Berlin 10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nMohrenstr. 20/21 Breite Str. 29\r\n10117 Berlin 10178 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) E. V. BUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAm Weidendamm 1A AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\n10117 Berlin Am Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBundesministerium der Finanzen\r\n11016 Berlin\r\nper E-Mail:\r\n18. Oktober 2024\r\nStellungnahme zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung\r\nGZ IV D 2 - S 1910/24/10030 :004, DOK 2024/0773790\r\nSehr geehrte\r\nwir bedanken uns für die Möglichkeit, zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) Stellung nehmen zu können.\r\nDie Einhaltung der Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung stellt unsere Un-ternehmen vor sehr große Herausforderungen. Von besonderer Wichtigkeit ist es daher, dass die Möglichkeit einer rechtsicheren Umsetzung durch den Gesetz- und Verordnungsgeber gewährleis-tet wird. Daher sind die Bestrebungen, mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der KassenSichV mehr Rechtssicherheit durch Klarstellungen zu schaffen, im Grundsatz zu begrüßen. Jedoch sehen wir an einigen Stellen die Gefahr, dass statt einer höheren Rechtssicherheit, neue Rechtsunsicher-heiten u. a. durch die Nutzung unklarer Begrifflichkeiten ausgelöst werden. Dies sollte unbedingt vermieden werden.\r\n2/2\r\nAußerdem sollten bei den avisierten Änderungen die hierdurch ausgelösten Implementierungskos-ten der Unternehmen im Blick behalten werden. Schon die Umsetzung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) und der begleitenden Ver-ordnung sowie der begleitenden Anwendungserlasse durch die Unternehmen ist bereits heute we-sentlich kostenintensiver als im Gesetzentwurf veranschlagt.\r\nUnsere Anmerkungen zu den Änderungen im Detail entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND\r\nHANDELSKAMMER DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nDr. Rainer Kambeck Dr. Monika Wünnemann\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nDaniela Jope Simone Schlewitz Renate Hornung-Draus\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND BUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\n(HDE) E.V. AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nRalph Brügelmann Michael Alber\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der\r\nKassensicherungsverordnung\r\n1/9\r\nAnmerkungen zu Artikel 1 – Änderung der Kassensicherungsverordnung\r\nZu 2. Buchst. b) - Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen, § 2 KassenSichV-E\r\nDer Verordnungsentwurf sieht vor, die Formulierung in § 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV-E auf „Prüfwerte“ zu ändern. In der Begründung wird darauf hingewiesen, dass klargestellt werden soll, dass eine Transaktion immer aus mindestens zwei Schritten (Beginn und Ende) besteht und damit auch immer mehrere Prüfwerte pro Transaktion vorliegen. Damit wird der Begriff des „Prüfwertes“ in Bezug auf die Transaktion verwendet. Auf dem Beleg soll gem. § 6 Nr. 7 KassenSichV der „Prüfwert im Sinne des § 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV“ ausgewiesen werden. Hier soll keine Anpassung des Wortlautes erfolgen.\r\nDer Begriff „Prüfwert“, der auf dem Beleg ausgewiesen werden muss, ist ein anderer als derjenige in § 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV-E. Die DSFinV-K verwendet den Begriff des Prüfwertes in Anhang I - Definition des QR-Codes für maschinell prüfbare Kassenbelege wie folgt: „<signatur> Prüfwert / Signatur der FinishTransaction-Operation der TSE“. Es geht daher nicht um den Beginn und das Ende der Transaktion.\r\nDer Anwendungserlass zu § 146a Rz. 1.12.2.4 verwendet den Begriff „Prüfwert“ im Zusammenhang mit den Protokolldaten und es wird auf Kapitel 3.5.4 der BSI-TR 03153-1 verwiesen. Auch in der BSI-TR 03151-1 wird von dem „Prüfwert“ (Singular) gesprochen, der von dem Sicherheitsmodul erzeugt wird. Die Daten für die Prüfwertberechnung umfasst auch das Datenfeld „signatureCreationTime“, das den Zeitpunkt des Absicherungsschritts enthalten (Zeitpunkt des Vorgangsbeginns, des Updates bzw. der Beendigung) muss.\r\nDurch die angedachte Änderung in § 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV-E kommt es nicht zu einer Klarstellung, vielmehr entstehen neue Rechtsunsicherheiten, die unbedingt zu vermeiden sind. Ferner wäre der Verweis in § 6 Nr. 7 KassenSichV auf den Prüfwert in § 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV-E nicht mehr stimmig.\r\nPetitum:\r\nDie Neuregelung des § 2 Satz 2 Nr. 7 KassenSichV-E sollte gestrichen werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der\r\nKassensicherungsverordnung\r\n2/9\r\nZu 3. Einheitliche digitale Schnittstelle, § 4 KassenSichV\r\nDie Regelung zur einheitlichen digitalen Schnittstelle soll an mehreren Stellen überarbeitet werden. Sowohl in § 4 Satz 1 als auch in Satz 4 soll ausdrücklich der Export von Daten aus einem elektronischen Aufzeichnungssystem in ein externes elektronisches Aufbewahrungssystem gem. § 3 Abs. 3 KassenSichV als Teil der Datensatzbeschreibung der einheitlichen digitalen Schnittstelle zur Übergabe an den mit der Kassen-Nachschau oder Außenprüfung betrauten Finanzbeamten ergänzt werden.\r\nHierzu führt die Begründung wie folgt aus: „… Daneben wird in Satz 1 und Satz 4 klarstellend der Export aus einem elektronischen Aufbewahrungssystem im Sinne des § 3 Absatz 3 ergänzt. Denn auch exportierte Daten müssen nach Ihrem Export der jeweiligen digitalen Schnittstelle entsprechen.“\r\nDie Formulierung in der Verordnungsbegründung ist unklar. Offen ist die Bedeutung der Formulierung „der jeweiligen digitalen Schnittstelle entsprechen“ und die Frage, auf welchen Zeitpunkt des Exportes abzustellen ist. Dabei kommen zwei Zeitpunkte in Betracht. Zum einen der Zeitpunkt der Datenentstehung bzw. Datensicherung im externen elektronischen Aufbewahrungssystem, zum anderen der Übergabezeitpunkt zur Prüfung an die Finanzverwaltung. In Fällen, in denen zum Zeitpunkt des „ersten“ Datenexportes vom elektronischen Aufzeichnungssystems an das externe elektronische Aufbewahrungssystem eine andere Version der DSFinV gilt als zum Zeitpunkt des Exportes an den Prüfer, würde dann ggf. eine (revisionssichere) Anpassung der Datensätze an die dann geltende Version erfolgen müssen. Sollte mit der Neufassung diese Erhöhung der Anforderungen beabsichtigt sein, lehnen wir diese entschieden ab, denn es käme zu einem gravierenden Bürokratieaufwuchs. Zudem ist eine Anpassung der Datensätze dann nicht möglich, wenn die zum Zeitpunkt der Prüfung aktuelle Version der DSFinV und die damals geltende Version der DSFinV nicht konsistent sind. Entsprechende Entwicklungen können nicht ausgeschlossen werden.\r\nIn der Praxis übertragen viele Unternehmen die Daten des elektronischen Aufzeichnungssystems und der TSE in die Vorgaben der jeweils geltenden DSFinV-K und speichern diese revisionssicher in einem Archiv. Auf diese Weise werden die Vorgaben von § 3 Abs. 1 KassenSichV zuverlässig erfüllt; dies gilt insbesondere für die Vorgabe der Manipulationssicherheit. Sollte mit der Bezeichnung der “jeweiligen digitalen Schnittstelle” der Stand der DSFinV-K zum Zeitpunkt der Prüfung bzw. der Übermittlung an die\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der\r\nKassensicherungsverordnung\r\n3/9\r\nFinanzverwaltung gemeint sein, würde dies eine Revision der Daten in das aktuelle Format der DSFinV-K erfordern. Damit wäre grundsätzlich auch eine Möglichkeit zur Manipulation gegeben. Außerdem würde diese Interpretation eine äußerst kostenintensive Neustrukturierung der IT-Architektur in den Unternehmen erfordern.\r\nPetitum:\r\nWir bitten um Klarstellung, dass mit der Entsprechung der jeweiligen digitalen Schnittstelle die Schnittstelle zum Zeitpunkt der Aufzeichnung der Daten gemeint ist.\r\nZu 4. Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung, § 5 KassenSichV\r\nZu Buchstabe a)\r\nDie Neufassung von § 5 Satz 1 KassenSichV-E betont durch die Einfügung des Wortes “einheitliche” die Einheitlichkeit der digitalen Schnittstelle. U. E. ist diese Einheitlichkeit trotz ihrer formalen Definition in der Praxis nicht hinreichend gegeben. Denn die Datenfelder der DSFinV-K sind nach den allgemeinen Programmierstandards nicht eindeutig definiert. Steuerrechtsfremde Programmierer, die die Vorgaben nicht nach den im Steuerrecht anzuwendenden Regeln auslegen können, programmieren daher unsachgemäße Umsetzungen der Datenfelder. Dies können z. B. eine falsche Anzahl der Nachkommastellen, falsche Rundungsregeln oder falsche Formate (z. B. Verwendung numerischer statt alphanumerischer Werte und umgekehrt; es gab Fälle in denen die Seriennummer der TSE als alphanumerischer Wert angegeben wurde) oder unsachgemäße Vorzeichen sein. Es fehlt ein programmiertechnisches Dokument mit den notwendigen Definitionen und Funktionen.\r\nDiese unterschiedlichen Interpretationen der Vorgaben der DSFinV-K können dann bei einer Kassen-Nachschau zu Fehlermeldungen des Prüfprogramms führen, die der Steuerpflichtige nicht zu verantworten hat.\r\nEbenso gibt es keine umfassende Dokumentation zum Prüfprogramm Amadeus-Verify. Daher ist den Steuerpflichtigen und den Prüfern das zu erwartende Ergebnis einer Prüfung zumindest partiell unbekannt. Als Folge können aufgrund der Formulierung des Prüfberichts die Aussagen als Fehlermeldung interpretiert werden, obwohl sie vollständig korrekt sind. Die betrifft z. B. die Zertifikatsprüfung.\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der\r\nKassensicherungsverordnung\r\n4/9\r\nHier sind drei Prüfungen möglich, die des\r\n•\r\nRohzertifikats,\r\n•\r\nIntermediate Zertifikat und\r\n•\r\nLeave Zertifikat.\r\nNur das Rohzertifikat wird vom Programm geprüft und erhält ein positives Ergebnis. Die anderen beiden Zertifikate werden nicht geprüft und erhalten deshalb kein positives Ergebnis. Dies wird zum Teil sowohl vom Steuerpflichtigen als auch vom Betriebsprüfer als Fehler interpretiert. Weiterhin erzeugt Amadeus-Verify bei unerwarteten Vorzeichen Fehlermeldungen. Dies kann aber, wie oben dargelegt, auch an der unzureichenden Definition der Datenfelder in der DSFinV-K liegen. Auch dies führt bei Betriebsprüfungen zu Konflikten, die der Steuerpflichtige nicht zu verantworten hat.\r\nPetitum:\r\nIn der Praxis ist die Einheitlichkeit der digitalen Schnittstelle nicht hinreichend gegeben. Aus der angenommenen Einheitlichkeit darf bei Fehlermeldungen nicht automatisch auf ein schuldhaftes Versäumnis des Steuerpflichtigen geschlossen werden.\r\nZu Buchstabe b)\r\nIn § 5 KassenSichV ist geregelt, welche Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) im Einvernehmen mit dem BMF in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen festlegen kann. Bisher umfasst diese Kompetenz die digitale Schnittstelle, soweit diese den standardisierten Export aus dem Speichermedium und die Anbindung der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung an das elektronische Aufzeichnungssystem betreffen, das Sicherheitsmodul und das Speichermedium. Zukünftig sollen weitere Ausführungen dazu ergänzt werden, was aus Sicht der Finanzverwaltung Teil der Anforderungen an die (einheitliche) digitale Schnittstelle sowie das Sicherheitsmodul sein soll. Genannt werden die technischen und organisatorischen Anforderungen an die kryptografischen Schlüssel der technischen Sicherheitseinrichtung, deren zugehörige kryptografischen Zertifikate sowie die Zertifikatsinfrastrukturen (Public Key Infrastrukturen - PKI). Dabei soll es sich ausweislich der Begründung lediglich um klarstellende Ausführungen handeln.\r\nFraglich ist, ob die Neuregelung über eine reine Klarstellung hinausgeht und es daher an einer gesetzlichen Grundlage für die Befugnis des BSI zur Festlegung einer PKI fehlt. Die Anforderungen an die PKI wurden vom BSI mit der technischen Richtlinie TR 03145-5 vom\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der\r\nKassensicherungsverordnung\r\n5/9\r\n23. September 2023 erstmals definiert. Dieser Zeitpunkt zeigt, dass die Notwendigkeit einer PKI bei der Erarbeitung der Zertifizierungsgrundlagen nach der Verabschiedung des Gesetzes nicht gesehen wurde.\r\nTechnisch ermöglich die PKI die Sperrung einer TSE. D. h. die TSE wird mit ihrer Seriennummer ab dem Datum der Sperrung in einer Sperrliste als ungültig markiert. Diese Funktion wird u. E. mit der Betriebsaufnahme des Meldeportals für elektronische Aufzeichnungssysteme und TSE über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 redundant. Über dieses Portal haben die Finanzbehörden eine zuverlässige Information, ob der Steuerpflichtige eine gültige TSE angemeldet hat oder nicht.\r\nPetitum:\r\nDie Notwendigkeit einer PKI sollte geprüft werden.\r\nZu 5. Buchst. b) - Anforderungen an den Beleg, § 6 KassenSichV-E\r\nWir begrüßen, dass in Fällen, in denen Kassensysteme, die bereits E-Rechnungen ausstellen können, die E-Rechnung die Funktion eines Beleges nach § 6 KassenSichV übernehmen soll. Im Zusammenhang mit dieser Neuregelung stellen sich diverse Fragen, die mit erheblichen Rechtsunsicherheiten einhergehen.\r\nStrukturierter Datensatz\r\nDie neu aufgenommen Vorgaben von § 6 Satz 2 Nr. 3 KassenSichV-E fordern, dass die Angaben nach § 6 Satz 1 KassenSichV bei einer E-Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 Umsatzsteuergesetz (UStG) in einem strukturierten Format der E-Rechnung beigefügt sein müssen.\r\nDie Formulierung “beigefügt” kann zu der Annahme führen, dass es sich um einen begleitenden Datensatz handeln soll. In der Begründung zu Nr. 5 Buchst. b des Entwurfs wird dann ausgeführt, dass die E-Rechnung die Funktion eines Belegs nach § 6 KassenSichV übernehmen kann, damit nicht ein zweiter Beleg bzw. Datensatz ausgefertigt werden muss. Dies spricht für eine Integration der Daten in strukturierter Form in die E-Rechnung.\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der\r\nKassensicherungsverordnung\r\n6/9\r\nPetitum: Wir bitten um Klarstellung, ob die Angaben gem. § 6 Satz 1 KassenSichV Bestandteil des strukturierten Datensatzes der E-Rechnung sein sollen oder ob ein zweiter strukturierter Datensatz beigefügt werden soll.\r\nAllerdings ist die Anforderung der vollständigen Integration der Angaben gem. § 6 Satz 1 KassenSichV in strukturierter Form in die E-Rechnung bis auf weiteres technisch nicht leistbar. Die EN-16931 ist eine Normenfamilie. Dabei bildet die EN-16931-1 die Kernrechnung ab, die universell verwendbar ist und für die ein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ab 2025 die Empfangsbereitschaft sicherstellen muss. Hier ist bislang keine Feldbelegung für Daten, welche die Absicherung von Bargeldgeschäften durch technische Sicherheitseinrichtungen jeder Art (nicht nur die deutsche TSE) dokumentieren, vorgesehen. Daher wäre eine Integration nur in einem Freitextfeld möglich, welches aber die Anforderung “in strukturierter Form” nicht erfüllt und keine automatisierte Verarbeitung zulässt.\r\nAnders ist dies im Datenmodell EN-16931-8 für die simplified Invoice / Receipt. Hier sollen die Daten von Kassensicherungssystemen in strukturierter Form aufgenommen werden, d. h. Feldbelegungen erhalten. Dieses Datenmodell ist aber nur zur Abwicklung von vereinfachten Rechnungen gem. Art. 220a MwStSystRL vorgesehen. Diese Rechnungen müssen nur die Angaben gem. Art. 226b MwStSystRL enthalten und dürfen gem. Art. 238 Abs. 1 Buchst. a) MwStSystRL bis zur Höhe von 400 € ausgestellt werden. In Deutschland entspricht die Kleinbetragsrechnung gem. § 33 UStDV diesen Vorgaben. § 33 Satz 4 UStDV enthält aber eine dauerhafte Ausnahme für Kleinbetragsrechnungen von der Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung.\r\nDie Europäische Norm für die elektronische Rechnungstellung EN 16931 befindet sich aktuell in einer Überarbeitung. Ziel ist es, die für eine allgemeine Verwendbarkeit der Norm bei B2B-Rechnungen fehlenden Komponenten zu ergänzen. Zwar hat eine Vielzahl von EU-Mitgliedstaaten gesetzliche Vorschriften zur Absicherung von Kassensystemen, was grundsätzlich die Aufnahme entsprechender Felder in die EN 16931-1 ermöglicht. Diese Sicherungssysteme sind aber auf EU-Ebene nicht vereinheitlicht und hochgradig heterogen. Daher sind auch Art und Umfang der abzubildenden Daten sehr uneinheitlich und es ist fraglich, ob konkret die Angaben gem. § 6 Satz 1 KassenSichV Feldbelegungen in der EN-16931-1 erhalten werden. Dies gilt insbesondere für die Daten gem. § 6 Satz 1 Nr. 4, 6, 7 und partiell auch Nr. 2 KassenSichV. In der EN-16931-8 ist dies wahrscheinlicher, was aber aufgrund der Ausnahmeregelung in § 33 Satz 4 UStDV ins Leere läuft. Zudem wäre auch hier\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der\r\nKassensicherungsverordnung\r\n7/9\r\ndie Heterogenität der in den EU-Mitgliedstaaten abzubildenden Daten in den Griff zu bekommen.\r\nSollten sich in der EN-16931-1 keine Feldbelegungen für die Daten gem. § 6 Satz 1 KassenSichV integrieren lassen, müsste dies im Rahmen von branchenspezifischen Extensions zur Norm erfolgen. Allerdings sollen sich alle Branchen die benötigten Extensions selbst programmieren bzw. programmieren lassen. Zudem müsste zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger eine Vereinbarung über die Nutzung dieser Extension erfolgen.\r\nDies bedeutet aufgrund der Heterogenität der bargeldintensiven Unternehmen und ihrer Kundschaft einen hohen zusätzlichen Aufwand. Alle an einer Transaktion beteiligten Unternehmen müssten die Extension übermitteln, empfangen und verarbeiten können, wozu anders als für die Kernrechnung keine Verpflichtung besteht. Wenn z. B. ein Industrieunternehmen bei einem Lebensmitteleinzelhändler oder Betrieb aus dem Lebensmittelhandwerk für die betriebliche Verwendung (z. B. Betriebsfest) Lebensmittel kauft, müsste dieses Industrieunternehmen bzw. dessen Provider die Extension mit den Daten gem. § 6 Satz 1 KassenSichV empfangen und verarbeiten können.\r\nPetitum: Bis sicher geklärt ist, ob die Daten gem. § 6 Satz 1 DSFinV-K sicher in strukturierter Form in den Datensatz de EN-16931-1 integriert werden können, ohne eine Extension zu benötigen, sollten diese Daten auch in einem separaten Beleg / Datensatz übertragen und gespeichert werden können.\r\nAnwendungsfragen\r\nIn Fällen, in denen die Daten aus dem Kassensystem an ein ERP-System gemeldet werden, das dann die E-Rechnung erstellt, ist fraglich, ob die Erleichterung greift oder zusätzlich zu der E-Rechnung noch ein Kassenbeleg erstellt und ausgegeben werden muss. Hierzu sollten Ausführungen in der Begründung ergänzt werden.\r\nPetitum:\r\nDie Erleichterung sollte auch für die Fälle gelten, bei denen die E-Rechnung auf Basis der Kassendaten anschließend durch ein ERP-System erstellt wird.\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der\r\nKassensicherungsverordnung\r\n8/9\r\nMittelfristig soll die E-Rechnung durch ein Meldesystem ergänzt werden. Die Rechnungspflichtdaten jeder Transaktion, für die eine E-Rechnung ausgestellt wird, werden dann automatisiert den Finanzbehörden gemeldet. Dabei hat die Manipulationssicherheit der gemeldeten Daten eine hohe Relevanz. Das Meldesystem soll so aufgebaut werden, dass die gemeldeten Daten absolut identisch zu den Rechnungsdaten sein werden. Folglich werden mit Einführung des Meldesystems die Transaktionen, für die E-Rechnungen ausgestellt werden, auch durch das Meldesystem abgesichert. Insbesondere wenn sich die Daten gem. § 6 Satz 1 KassenSichV nicht in die EN 16931-1 integrieren lassen, sollte das Meldesystem den Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen übernehmen.\r\nPetitum:\r\nMit Einführung des Meldesystems sollte die Absicherung von E-Rechnungen, die aus Kassensystemen erzeugt werden, entfallen. Die Aufnahme der Angaben gem. § 6 Satz 1 KassenSichV in die E-Rechnung kann dann ebenfalls entfallen.\r\nUmgang mit Rundungsdifferenzen\r\nAufgrund dessen, dass bei der E-Rechnung die Grundlage das sog. Netto-Prinzip bei der Kalkulation zur Anwendung kommt und in den Kassen auf Basis der Bruttomethode der Kassenbon erstellt wird, können Abweichungen in Form von Rundungsdifferenzen zwischen der E-Rechnung und einem Kassenbon entstehen. Diese Differenzen müssen ausdrücklich durch die Finanzverwaltung akzeptiert werden, da diese systemimmanent sind. Daher stellt sich zum einen zudem die Frage, wie in Bezug auf die Umsatzsteuer mit den Rundungsdifferenzen zu verfahren ist. Wie müssen die Rundungsdifferenzen aufgeteilt werden, wenn Geschäftsvorfälle mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen vorliegen?\r\nPetitum:\r\nEs bedarf dringend einer Klärung, wie mit Rundungsdifferenzen zu verfahren ist, um Rechtsunsicherheiten zu verhindern.\r\nAnmerkungen zu Artikel 3 – Inkrafttreten\r\nGemäß Artikel 3 Abs. 1 soll Artikel 1 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft treten. Die aktuelle Fassung der EN-16931 bietet aber nicht die Möglichkeit, die Angaben gem. § 6 Satz 1 KassenSichV in strukturierter Form in die E-Rechnung aufzunehmen. Die Ergebnisse des CEN-Komitees zur Überarbeitung der Norm EN-16931\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der\r\nKassensicherungsverordnung\r\n9/9\r\nwerden voraussichtlich im zweiten Quartal 2025 publiziert. Erst dann besteht Klarheit, ob sich die Vorgaben von § 6 Satz 2 Nr. 3 KassenSichV-E überhaupt umsetzen lassen.\r\nTypischerweise tritt eine neue Fassung der Norm 18 Monate nach ihrer Veröffentlichung in Kraft, damit die Anwender, insbesondere auch der öffentliche Sektor, hinreichend Zeit haben, die neuen Vorgaben umzusetzen. Dies wäre bei dem hier skizzierten Zeitablauf voraussichtlich im vierten Quartal 2026. Vor Inkrafttreten können die Steuerpflichtigen nicht mit der Neufassung der Norm arbeiten, da die Empfangsverpflichtung nur für die in Kraft befindliche Fassung gilt.\r\nPetitum:\r\nDas Inkrafttreten von Artikel 1 Nr. 5 Buchst. b) sollte an den Zeitrahmen der Weiterentwicklung und Inkrafttreten der überarbeiteten Norm EN-16931 angepasst werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013824","regulatoryProjectTitle":"Keine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen einführen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fc/31/386285/Stellungnahme-Gutachten-SG2412170097.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Statement\r\nKeine Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen einführen\r\nDie unterzeichnenden Organisationen wenden sich mit einer dringenden Bitte an die Mitglieder von Bundesrat und Bundestag: Verzichten Sie auf die Einführung einer Meldepflicht für inner-staatliche Steuergestaltungen. Die Einführung einer derartigen Meldepflicht würde den regel-mäßig von Seiten der Politik zugesagten Abbau von bürokratischen Belastungen bei den Unternehmen konterkarieren.\r\nNeben der hohen Abgabenlast gehört die enorme steuerliche Bürokratie in Deutschland zu den wesentlichen Standortnachteilen im internationalen Wettbewerb. Betroffen sind neben den Unternehmen ebenso deren Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte.\r\nDie Bürokratielasten sind in den letzten Jahren stetig gestiegen. Beispiele aus der jüngsten Vergangenheit sind die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz, die Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD), die grenz-überschreitende Meldepflicht für Steuergestaltungen (DAC 6) sowie die drastische Ausweitung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD). Melde- und Berichtspflichten sowie Dokumentationspflichten sollten daher durchgängig abgebaut werden, statt neue Bürokratie zu schaffen. Zusätzliche Belastungen sind insbesondere angesichts der extrem angespannten wirtschaftlichen Lage unzumutbar.\r\nBereits die Meldepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen hat nur einen geringen Erkenntnisgewinn gebracht (vgl. Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage, BT-Drs. 20/6734 vom 08.05.2023). Die Finanzverwaltung hat schon jetzt mehr Informationen, als sie verarbeiten kann.\r\nWir fordern daher, die aktuell im Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes erneut aufgegriffenen Regelungen zur Einführung einer Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen zu streichen. Bereits im Rahmen des Wachstumschancengesetzes haben die Länder deren Einführung nicht unterstützt. Die Bundesregierung sollte dieses Votum der Länderkammer ernst nehmen.\r\nIn ihrem Abschlussbericht vertritt auch die Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmenssteuer“ die Auffassung, innerstaatlich bestünde kein Informationsdefizit wie im grenzüberschreitenden Bereich. Zudem bestehe keine vergleichbare Gefahr, dass bei innerstaatlichen\r\nGestaltungen Steuersubstrat ins Ausland abfließen könnte. Aufwand und Ertrag der neuen Mitteilungspflicht stünden daher zueinander in keinem vertretbaren Verhältnis.\r\nFür die Unternehmen und deren Berater würde eine weitere Meldepflicht den Einsatz zusätzlicher Ressourcen in unproduktiven Bereichen erfordern. Der Standort Deutschland würde weiter belastet, was angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Krise sowie der erforderlichen Investitionen in die ökologische und digitale Transformation kontraproduktiv wäre.\r\nDie Ausweitung der Mitteilungspflichten für Intermediäre auf innerstaatliche Steuergestaltungen würde zudem eine weitere rechtsstaatswidrige Aushöhlung der Verschwiegenheitspflicht bedeuten, die für Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gleichermaßen gilt. Mandanten könnten sich ihrem Berater nicht mehr vollständig und uneingeschränkt anvertrauen, ohne befürchten zu müssen, dass die Tatsache ihrer Beratung sowie deren vertrauliche Inhalte bekannt würden.\r\nWir lehnen daher eine Meldepflicht für legale innerstaatliche Steuergestaltungen ab. Bitte folgen Sie dem überzeugenden Votum des Wirtschaftsausschusses des Bundesrates, der empfohlen hat, von dem Vorhaben Abstand zu nehmen (vgl. BR-Drs. 373/1/24 vom 17.09.2024 unter Nr. 11). Aus Sicht des Ausschusses behindern zusätzliche Meldungen über nahezu aus-schließlich bereits bekannte Gestaltungen die Erledigung wichtiger Aufgaben. Bei rein inner-staatlichen Sachverhalten habe die Finanzverwaltung auch ohne ein aufwendiges und bürokratisches Meldesystem bereits einen guten Überblick über die verschiedenen Gestaltungen. Aufgrund der ohnehin schon hohen Belastung könne eine zeitnahe Auswertung nicht gewähr-leistet werden.\r\nWir appellieren an Sie, sich für einen Verzicht auf eine Meldepflicht innerstaatlicher Steuergestaltungen einzusetzen und damit einen unnötigen Aufbau von Bürokratie für die Wirtschaft und die Finanzverwaltung zu verhindern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013825","regulatoryProjectTitle":"Unterschiedliche Fragestellungen bei der Definition von Zinsaufwendungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e8/40/386287/Stellungnahme-Gutachten-SG2412170098.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/44\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nMohrenstr. 20/21\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nBurgstr. 28\r\n10178 Berlin\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nWilhelmstr. 43/43G\r\n10117 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\n8. November 2024\r\nBundesministerium der Finanzen\r\n11016 Berlin\r\nper E-Mail:\r\nStellungnahme zu dem Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) – I V C 2 - S 2742-a/23/10005 :007 (2024/0852871)\r\nSehr geehrte\r\nwir bedanken uns für die Möglichkeit, zu dem Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) Stellung nehmen zu können.\r\nWir begrüßen die Überarbeitung des BMF-Schreibens, da die Zinsschrankenregelungen zuletzt umfangreich im Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU)2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22. Dezember 2023 geändert wurde.\r\nDie Stellungnahme behandelt insbesondere unterschiedliche Fragestellungen bei der Definition der Zinsaufwendungen, der Berechnung des steuerlichen EBITDA und die überschießenden\r\n2/44\r\nRegelungen zu Zins- und auch EBITDA-Vorträgen, die u. E. nicht mit dem Gesetzeswortlaut vereinbar sind und die ohnehin schon überschießenden Regelungen weiter verschärfen.\r\nNeben unserer Stellungnahme zu den Ausführungen im BMF-Schreiben möchten wir auch die Gelegenheit nutzen, um Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen der Zinsschranke anzuregen, die nicht auf Grundlage der Europäischen ATAD erfolgten. Dazu gehören sowohl das selektive Verbot zur Bildung eines EBITDA-Vortrags als auch der selektive Abzug von Zinsvorträgen. Beide Regelungen sind unseres Erachtens innerhalb des Systems der Zinsschranke systemwidrig und verstoßen gegen das objektive Nettoprinzip. Dieses Ergebnis bewirkt, dass in Jahren mit sehr geringen Zinsaufwendungen die Bildung eines EBITDA-Vortrags verboten und die Verrechnung der vorgetragenen Zinsaufwendungen wiederum versagt wird. Dies hat zur Folge, dass Unternehmen in diesen Jahren nur unter erschwerten Rahmenbedingungen aus dem Anwendungsbereich der Zinsschranke ausscheiden oder einen Puffer aufbauen können, um gar nicht erst in das Abzugsverbot zu geraten. Für beide Einschränkungen ist keine systematische Rechtfertigung ersichtlich, sodass wir angesichts der ohnehin schon starken Belastung der betroffenen Unternehmen dem Bundesfinanzministerium dringend empfehlen, dieses erneute „goldplating“ von einer EU-Richtlinie im Rahmen einer Gesetzesinitiative rückgängig zu machen.\r\nUnsere ausführlichen Anmerkungen und Hinweise zu dem Entwurf des überarbeiteten BMF-Schreibens können Sie den anliegenden Ausführungen entnehmen.\r\n3/44\r\nFür Rückfragen zu unseren Ausführungen stehen wir gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND\r\nHANDELSKAMMER DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nDr. Rainer Kambeck Dr. Monika Wünnemann\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nSimone Schlewitz Fabian Bertram Renate Hornung-Draus\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nBANKEN E. V. VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nJoachim Dahm Heiko Schreiber Dr. Volker Landwehr Jochen Bohne\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND BUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\n(HDE) E.V. AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nRalph Brügelmann Michael Alber\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 7. November 2024 zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur\r\nZinsschranke – Besonderer Teil\r\n4/12\r\nI. Anmerkungen zu dem Entwurf des überarbeiteten BMF-Schreibens\r\nZu Randnummer 11 – Zinsaufwendungen und Zinserträge\r\nRandnummer 11 enthält Ausführungen zur allgemeinen Definition von Zinsaufwendungen und Zinserträgen, welche auf das Fremdkapital verweisen („Vergütungen für Fremdkapital“, „Aufwendungen im Zusammenhang mit der Beschaffung von Fremdkapital…“). Zwar hat das überarbeitete BMF-Schreiben den Katalog von Zinsaufwendungen insbesondere durch die Aufnahme von Artikel 2 Abs. 1 ATAD in Rn. 17 und durch einen weiteren Katalog in Rn. 18 deutlich erweitert.\r\nNichtsdestotrotz sollte der Zusammenhang der Zinsaufwendungen mit der Fremdkapitalaufnahme noch stärker hervorgehoben werden, da es in der Praxis Fälle geben kann, in denen es zu einem Auseinanderfallen von Fremdkapitalaufnahme und Nebenkosten (z. B. Swap- oder Hedging-Aufwendungen) kommen kann. Beispielhaft kann eine Konzerngesellschaft ihr Fremdkapital im Ausland aufgenommen und die Muttergesellschaft im Inland durch ein Sicherungsgeschäft abgesichert haben (Swap-/Hedging mit anschließender Weiterbelastung).\r\nPetitum:\r\nRandnummer 11 sollte konkreter gefasst werden, um die Rechtssicherheit zu erhöhen. Es könnte z. B. ergänzt werden: „Es gelten nur solche Aufwendungen oder Erträge als Zinsaufwendungen oder Zinserträge, die in direktem (personellen und sachlichem) Zusammenhang mit einer Fremdkapitalaufnahme bei der gleichen Gesellschaft stehen, bei welcher die Aufwendungen oder Erträge entstanden sind.“\r\nZu Randnummer 17 – fiktive Zinsen in Zusammenhang mit Derivaten/Hedging\r\nDer Begriff der „fiktiven Zinsen“ in Zusammenhang mit Derivaten und Hedging ist nicht hinreichend definiert und löst in der betrieblichen Praxis erhebliche Auslegungsprobleme aus. Hier würde eine (ggf. beispielhafte) Erläuterung der darunter zu subsumierenden Aufwendungen, bspw. in Rn. 18, für mehr Klarheit sorgen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 7. November 2024 zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur\r\nZinsschranke – Besonderer Teil\r\n5/12\r\nPetitum:\r\nEs sollte eine dezidierte Erläuterung vorgenommen werden, insbesondere könnte dieses durch eine beispielhafte Aufzählung der darunter zu subsumierenden Aufwendungen erfolgen.\r\nZu Randnummer 18 – fiktiver Beteiligungsaufwand im Rahmen des Vorteilsverbrauchs\r\nZu den Zinsaufwendungen i. S. d. Zinsschranke soll gemäß Randnummer 18 der fiktive Zinsaufwand im Rahmen eines Vorteilsverbrauchs (auch in Form eines fiktiven Beteiligungsaufwands) bei einer verdeckten Gewinnausschüttung gehören.\r\nDiese weite Auslegung des Zinsbegriffs würde dazu führen, dass bei einer un- oder teilentgeltlichen Gewährung eines Darlehens zwischen Schwestergesellschaften (in sog. Dreieckssachverhalten) der Vorteilsverbrauch auf Ebene der Muttergesellschaft als Zinsaufwand zu berücksichtigen wäre, obwohl einerseits kein Fremdkapital oder ein wirtschaftlich vergleichbarer Wert zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft überlassen wird und andererseits es sich infolge der Verbrauchstheorie um einen reinen Beteiligungsaufwand und nicht um Zinsaufwand handelt.\r\nPetitum:\r\nDer Klammerzusatz „auch in Form eines fiktiven Beteiligungsaufwands“ sollte gestrichen werden. Alternativ sollte klargestellt werden, dass der korrespondierende fiktive Zinsertrag aus der verdeckten Gewinnausschüttung, der außerbilanziell das Einkommen der darlehensgebenden Gesellschaft in Höhe der Differenz zwischen dem angemessenen und dem vereinbarten Zins erhöht, als Zinsertrag i. S. d. Zinsschranke zu berücksichtigen ist.\r\nZu Randnummer 18 – Zinsswaps\r\nZinsaufwendungen im Sinne der Zinsschranke sind nach Randnummer 18 auch „Zins-Swaps“. Gemeint sind wohl Aufwendungen für Zins-Swaps.\r\nZu weit ginge es aber, die Zinsschranke auf jegliche Zins-Swaps anzuwenden. Erfasst sein dürften wohl Zins-Swaps in Hedging-Fällen, also wenn es um Sicherungsgeschäfte im Zusammenhang mit Darlehen geht. Hier sollte klargestellt werden, dass nur solche Zins-Swap-Aufwendungen als Zinsaufwendungen i. S. d. Zinsschranke qualifiziert werden, die aufgrund eines kausalen Zusammenhanges mit der Beschaffung von Fremdkapital entstanden sind (siehe hierzu auch die Anmerkungen zu Rn. 11). Dies entspricht der Definition in Art. 2 Abs. 1 der ATAD (… Hedging-Vereinbarungen im Zusammenhang mit dem Fremdkapital eines Unternehmens…“). Anders stellt sich dies jedoch dar, wenn es um einen isolierten Zins-Swap\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 7. November 2024 zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur\r\nZinsschranke – Besonderer Teil\r\n6/12\r\ngeht. Ausgleichszahlungen für den Zins-Swap können dann nicht als Zinsaufwendungen angesehen werden.\r\nPetitum:\r\nEs sollte klargestellt werden, dass unter den Begriff der Zinsaufwendungen Aufwendungen für Zins-Swaps nur dann fallen, wenn der Zins-Swap zur Absicherung eines Grundgeschäfts in Form eines Darlehens abgeschlossen wurde.\r\nZudem sollte die Aufzählung nicht das den Aufwendungen zugrundeliegende Finanzderivat, sondern den Begriff „Zins-Swap-Aufwendungen“ nennen.\r\nZu Randnummer 18 – Ähnliche Aufwendungen\r\nRandnummer 18 nennt weitere Zinsaufwendungen, die unter den Begriff i. S. d. Zinsschranke fallen und führt im letzten Spiegelstrich „ähnliche Aufwendungen“ an. Es ist unklar, welche weiteren Aufwendungen unter diese Auffangposition fallen sollen, insbesondere da bereits über den Verweis des Gesetzeswortlauts des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG auf die Regelung des Art. 2 Abs. 1 der ATAD „ähnliche Kosten im Zusammenhang mit der Aufnahme von Fremdkapital“ umfasst sind.\r\nDie Auflistung einer weiteren Auffangposition im BMF-Schreiben verschärft die ohnehin bestehende Unsicherheit hinsichtlich der Abgrenzung, ob eine Aufwendung als Zinsaufwand gilt oder nicht.\r\nPetitum:\r\nZur Steigerung der Rechtssicherheit sollte der letzte Spiegelstrich in Rn. 18 „ähnliche Aufwendungen“ gestrichen werden.\r\nZu Randnummer 18 – vGA / Vorteilsverbrauch\r\nSofern der Verbrauch einer erhaltenen verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei dem Gesellschafter in einen fiktiven Zinsaufwand umqualifiziert wird, müsste diese vGA aufgrund der Deckungsgleichheit von Zinsaufwand und Zinsertrag (Rn. 11) bei der leistenden Körperschaft korrespondierend als Zinsertrag qualifiziert werden (u. E. als Betrag, der durch Bezugnahme auf eine Finanzierungsrendite im Rahmen von Verrechnungspreisregelungen gemessen wurde, Rn. 17, 7. Spiegelstrich i. V. m. Rn. 11 Satz 2). Dem Schreiben ist eine solche Korrespondenz jedoch nicht ausdrücklich zu entnehmen. Unsere Unternehmen sehen hier ein Risiko, dass die Regelung in Rn. 18 einseitig zulasten des Gesellschafters angewendet werden könnte.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 7. November 2024 zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur\r\nZinsschranke – Besonderer Teil\r\n7/12\r\nPetitum:\r\nRandnummer 19 sollte eine entsprechende Ergänzung vorsehen.\r\nZu Randnummer 29 – Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten\r\nRandnummer 29 legt fest, dass eine Wertpapieranleihe oder ein ähnliches Geschäft einen Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO darstellen kann, wenn es z. B. dazu dienen soll, beim Entleiher künstlich Zinseinnahmen zu erzielen. Ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Tatbestand des § 42 AO erfüllt ist. Es bedarf daher keiner separaten Erwähnung bestimmter Fallkonstellationen. Eine Gestaltung ist nicht deshalb bereits missbräuchlich, weil sie dazu dient die Zinsabzugsmöglichkeit möglichst umfassend auszunutzen, sondern sie dient der Vermeidung einer im Ergebnis überhöhten Gesamtbesteuerung.\r\nPetitum:\r\nRandnummer 29 sollte ersatzlos gestrichen werden.\r\nZu Randnummer 35 – Steuerliches EBITDA\r\nDie Finanzverwaltung geht in Rn. 35 des Entwurfs des BMF-Schreibens zu Unrecht davon aus, dass bei der Ermittlung des maßgeblichen Gewinns für die Ermittlung der abzugsfähigen Zinsaufwendungen die Gewinnanteile der Tochterpersonengesellschaften aus dem Gewinn des Mitunternehmers herauszurechnen sind.\r\nMit der Definition des maßgeblichen Gewinns gem. § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG stellt das Gesetz unmissverständlich auf den allgemeinen Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG ab. Steuerpflichtiger Gewinn ist bei dem Mitunternehmer gem. § 8a Abs. 1 KStG i. V. m § 4h Abs. 1 Satz 2 EStG das maßgebliche Einkommen. In diesem maßgeblichen Einkommen sind dabei auch die für den Mitunternehmer einheitlich und gesondert festgestellten Ergebnisanteile aus Tochterpersonengesellschaften enthalten. Dies ergibt sich aus dem vom BFH in ständiger Rechtsprechung vertretenen Transparenzprinzip bei Personengesellschaften (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2003, IV R 42/02, BStBl. II 2004, 353).\r\nDas FG-Köln hält es mit dem Urteil vom 19.12.2013 (10 K 1916/12, DStR 2014, 995, vgl. BFH IV R 4/14) entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung für zutreffend, dass steuerpflichtige Einkünfte aus nachgeordneten Mitunternehmerschaften in den maßgeblichen Gewinn i. S. d. § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG bzw. das maßgebliche Einkommen i. S. d. § 8a Abs.1 Satz 2 KStG einfließen mit der Folge, dass positive Ergebnisse aus nachgeordneten\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 7. November 2024 zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur\r\nZinsschranke – Besonderer Teil\r\n8/12\r\nPersonengesellschaften den abzugsfähigen Zinsaufwand i. S. d. § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG erhöhen.\r\nPetitum:\r\nRandnummer 35 sollte gestrichen werden.\r\nZu Randnummer 42 – Zinsvortrag\r\nZinsaufwendungen des Zinsvortrags können dazu führen, dass im Vortragsjahr die Freigrenze nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG überschritten wird. Demnach soll ein Einbezug der aus dem Zinsvortrag stammenden Zinsaufwendungen im Rahmen der Prüfung der Anwendbarkeit des Ausnahmetatbestands der 3-Millionen-Euro-Freigrenze erfolgen, wenngleich sie bei Anwendung des Ausnahmetatbestands nicht unter diesem abzugsfähig sind (Ausschluss gem. § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG).\r\nDieses Verständnis steht der Gesetzessystematik entgegen und führt zu einer weiteren Verschärfung der Zinsschranke – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen. Entsprechend der Gesetzessystematik sind die Absätze und die darin enthaltenen Sätze des § 4h EStG nacheinander anzuwenden. Demnach sieht zunächst § 4h Abs. 1 Satz 6 EStG unverändert vor, dass der Zinsvortrag die laufenden Zinsaufwendungen des Wirtschaftsjahres erhöht (nicht aber den maßgeblichen Gewinn). Der sich anschließende, neu eingefügte Satz 7 enthält sodann einen teilweisen („soweit“) Ausschluss der Ausnahmetatbestände für den Zinsvortrag. So spricht § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG dafür, dass für die Erfüllung der Voraussetzung der 3-Millionen-Euro- Freigrenze in Abs. 2 Satz 1 Buchst. a) nur die laufenden Zinsaufwendungen zu berücksichtigen sind. Erst danach ist Absatz 2 anzuwenden.\r\nBetragen beispielsweise die laufenden Zinsaufwendungen 2,5 Mio. Euro und der Zinsvortrag 1 Mio. Euro ergibt sich nach Anwendung des Satzes 6 ein Gesamtbetrag an Zinsaufwendungen i. H. v. 3,5 Mio. Euro, womit die Anwendung der Freigrenze (§ 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG) vorerst ausgeschlossen wäre. Allerdings versagt Satz 7 die Anwendung des Absatzes 2, „soweit“ Zinsaufwendungen durch einen Zinsvortrag erhöht wurden. Folglich sind die aus dem Zinsvortrag stammenden Zinsaufwendungen i. H. v. 1 Mio. Euro nicht in die Freigrenzenprüfung einzubeziehen. Damit verblieben 2,5 Mio. Euro laufende Zinsaufwendungen, die in die Prüfung der Ausnahmeregelungen nach Absatz 2 eingehen und im hier gewählten Beispiel im Rahmen der Freigrenze abzugsfähig sind (so auch in Adrian in Kirchhof/ Kulosa/ Ratschow; Einkommensteuergesetz: EStG; 4h EStG; Rn. 78-83). Für dieses Ergebnis spricht neben der gesetzlichen Systematik und dem Wortlaut auch die Gesetzesbegründung, wonach § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG sicherstellen soll, dass Zinsvorträge\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 7. November 2024 zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur\r\nZinsschranke – Besonderer Teil\r\n9/12\r\nnicht allein aufgrund der Anwendbarkeit eines Ausnahmetatbestands abzugsfähig sein sollen, sondern nur soweit ausreichend verrechenbares EBITDA vorhanden ist. Darüber hinaus läuft Satz 6 nicht ins Leere, da die Anordnung, den Zinsvortrag als laufenden Zinsaufwand zu behandeln, benötigt wird, damit dieser im Rahmen der Grundregel nach Maßgabe eines vorhandenen EBITDA abgezogen werden kann.\r\nPetitum:\r\nDie Verwaltungsauffassung wird abgelehnt. Das BMF-Schreiben sollte dahingehend geändert werden, dass die aus dem Zinsvortrag stammenden Zinsaufwendungen nicht in die Ermittlung der Freigrenze nach § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. a EStG einzubeziehen sind.\r\nZu Randnummer 42 – Verrechnungsreihenfolge\r\nDie Vorschrift des § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG regelt aus Sicht unserer Unternehmen lediglich, dass ein Zinsvortrag im Vortragsjahr auch im Falle eines Escapes nach § 4h Abs. 2 EStG nicht vollständig verrechenbar ist; eine Berechnungsreihenfolge lässt sich der Regelung nicht entnehmen. Rechtsfolgenseitig ordnet § 4h Abs. 2 EStG bei Erfüllung einer der drei Ausnahmen an, dass „Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden“ ist. Die Zinsschranke ist in diesen Fällen auf die laufenden Zinsaufwendungen grade nicht anwendbar. Folglich sollte es bereits zu keiner Verrechnung der laufenden Zinsaufwendungen mit dem laufenden Zinsertrag kommen. „Zinsaufwendungen“ i. S. d. § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG, die in Höhe des Zinsertrags und darüber hinaus nur bis zur Höhe des verrechenbaren EBITDA abziehbar sind, sind in einem solchen Fall lediglich die verbleibenden vorgetragenen Zinsaufwendungen. Denn der Zinsvortrag führt im Vortragsjahr zu Zinsaufwendungen (§ 4h Abs. 1 Satz 6 EStG).\r\nPetitum:\r\nBezogen auf das Beispiel 3 in Randnummer 42 wäre daher der Zinsvortrag i. H. v. 1 Mio. Euro zunächst in Höhe des laufenden Zinsertrags i. H. v. 200.000 Euro abziehbar und darüber hinaus in Höhe eines etwaigen – im Beispiel nicht genannten – verrechenbaren EBITDA.\r\nZu Rn. 43 – Untergang von Zins- und EBITDA-Vorträgen\r\nRn. 43 bezieht sich auf § 4h Abs. 5 EStG, wonach bei Aufgabe oder Übertragung des Betriebs ein nicht verbrauchter EBITDA-Vortrag und ein nicht verbrauchter Zinsvortrag untergehen. § 4h Abs. 5 Satz 4 EStG bestimmt zudem, dass dieser Untergang auch durch die Aufgabe oder Übertragung eines Teilbetriebs ausgelöst werden. Rn. 43 bezieht sich im letzten Satz auf die Aufgabe des Teilbetriebs und bestimmt mit Bezug auf das Ausscheiden einer Organgesellschaft aus dem Organkreis: „Als Aufgabe eines Teilbetriebs gilt auch das Ausscheiden einer Organgesellschaft aus dem Organkreis.“\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 7. November 2024 zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur\r\nZinsschranke – Besonderer Teil\r\n10/12\r\nDiese restriktive Auslegung ist mit dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Übereinstimmung zu bringen. Die Organgesellschaft ist im Rahmen der Zinsschrankenregelung nicht als Teilbetrieb definiert. Unerheblich ist insoweit, dass in der Gesetzesbegründung für das Kreditzweitmarktförderungsgesetz von einer „gesetzlichen Klarstellung“ gesprochen wird, da eine Gesetzesbegründung keinen Gesetzestext ersetzt. Eine derartige Auslegung ist auch inhaltlich entschieden abzulehnen, da sie die ohnehin überschießende Wirkung der Zinsschranke noch erheblich verschärfen würde und den Eingriff in die Finanzierungsfreiheit endgültig als unverhältnismäßig manifestieren würde.\r\nVon einem Ausscheiden einer Organschaft kann insbesondere dann nicht gesprochen werden, wenn eine Organgesellschaft die Entstehung eines EBITDA- oder Zinsvortrags beim Organträger verursacht und sich dessen korrespondierende Auflösung des EBITDA- oder Zinsvortrags, welche ebenfalls durch die Organgesellschaft ausgelöst wird, trotz Umwandlung der Organgesellschaft beim gleichen Organträger auswirkt. Daher kann beispielsweise eine Verschmelzung der Organgesellschaft auf einen Organträger oder umgekehrt oder eine Spaltung auf eine neu gegründete, in den Organkreis integrierte Gesellschaft ohnehin nicht als Ausscheiden aus dem Organkreis gelten.\r\nUnklar ist zudem, ob auf das dauerhafte Ausscheiden einer Organgesellschaft abgestellt wird. Dieser Fall ist insbesondere dann gegeben, wenn eine Organgesellschaft aufgrund des Versagens der Durchführung der Gewinnabführung für einen Veranlagungszeitraum kurzfristig aus dem Organkreis ausscheidet, durch ansonsten wirksam durchgeführten Gewinnabführungsvertrag aber Teil des Organkreis bleibt bzw. wieder wird.\r\nPetitum:\r\nDer letzte Satz von Rn. 43 sollte gestrichen werden.\r\nRandnummer 44 – Einfrieren von vororganschaftlichen Zins- und EBITDA-Vorträgen\r\nDas „Einfrieren“ von EBITDA-Vorträgen der Organgesellschaft wird aufgrund der auf fünf Jahre begrenzten Vortragsfähigkeit nach § 4h Abs. 1 Satz 3, 1. Hs. EStG und in Ermangelung einer Hemmung im Regelfall zu einem vollständigen Untergang der EBITDA-Vorträge führen. Unsere Unternehmen betrachten die in Randnummer 44 enthaltene Auffassung der Finanzverwaltung kritisch, insbesondere aus dem Grund, dass das EStG und das KStG keine Regelung zur Behandlung vororganschaftlicher (Zins- und) EBITDA-Vorträge enthalten.\r\nPetitum:\r\nEin derartiger Analogieschluss sollte gestrichen werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 7. November 2024 zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur\r\nZinsschranke – Besonderer Teil\r\n11/12\r\nII. Zu den Regelungen der Zinsschranke im Allgemeinen\r\nZu § 4h Abs. 1 Satz 3, 2. HS EStG (EBITDA-Vortrag)\r\nGem. § 4h Abs. 1 Satz 3, 2. Hs. EStG darf in Wirtschaftsjahren, in denen die Nettozinsaufwendungen unter 3 Mio. Euro liegen oder negativ sind (Überhang von Zinserträgen), kein EBITDA-Vortrag gebildet werden. Erwirtschaftet ein Unternehmen ohne wesentliche Fremdkapitalaufnahme und damit in der gewünschten Finanzierungsstruktur jahrelang ein positives EBITDA und gerät dann (unverschuldet) in eine wirtschaftlich schlechtere Situation (z. B. Wirtschaftskrise), in der es auf die Aufnahme von Fremdkapital angewiesen ist, so steht ihm das vorherige, ungenutzte EBITDA-Potential nicht zur Verfügung. Dies stellt eine systemwidrige Benachteiligung eigenkapitalstarker Unternehmen dar und läuft damit dem Sinn und Zweck des EBITDA-Vortrags zuwider.\r\nPetitum:\r\nIm Rahmen der Überarbeitung der Zinsschranke sollte den Unternehmen ein Wahlrecht ein-geräumt werden, auch in Wirtschaftsjahren, in denen die Nettozinsaufwendungen unter 3 Mio. Euro liegen oder negativ sind, eine gesonderte Feststellung des EBITDA-Vortrags nach § 4h Abs. 4 Satz 1 EStG zu beantragen. Hierzu sollte § 4h Abs. 1 Satz 3, 2. Hs. EStG wie folgt neu gefasst werden: „Auf Antrag des Steuerpflichtigen kann ein EBITDA-Vortrag auch in Wirtschaftsjahren, in denen die Zinserträge die Zinsaufwendungen übersteigen oder die Nettozinsaufwendungen 3 Mio. Euro nicht übersteigen, nach § 4h Abs. 4 Satz 1 EStG gesondert festgestellt werden.“\r\nZu § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG (Zinsvortrag)\r\nEine Willkür in der neuen Zinsschrankenregelung wurde in § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG geschaffen, wonach Zinsvorträge nicht im Rahmen der Escape-Klauseln gem. Abs. 2 EStG abziehbar sind. Ein Abzug von Zinsvorträgen ist nunmehr nur möglich, soweit ausreichend verrechenbares EBITDA vorhanden ist. Ein Unternehmen, das sich entschuldet und seine Zinsbelastung unter die Freigrenze senkt, kann daher nicht seine vorgetragenen Zinsaufwendungen geltend machen. Höhere laufende Zinsaufwendungen wären dagegen im Rahmen der Escape-Regelungen abzugsfähig. Die Schlechterstellung bzgl. vorgetragener Zinsen ist nicht sachgerecht, da es Anreize zur Entschuldung reduziert.\r\nDie Regelung ist zudem, wie auch das selektive Verbot zur Bildung eines EBITDA-Vortrags (siehe oben), innerhalb des Systems der Zinsschranke aus unserer Sicht systemwidrig und verstößt gegen das objektive Nettoprinzip. Im Grunde bewirken die beiden Regelungen, dass in Jahren mit hohen Zinsaufwendungen der Zinsabzug versagt wird (dies entspricht dem\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 7. November 2024 zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur\r\nZinsschranke – Besonderer Teil\r\n12/12\r\nGrundgedanken der Zinsschranke), in Jahren mit sehr geringen Zinsaufwendungen jedoch die Bildung eines EBITDA-Vortrags verboten wird (§ 4h Abs. 1 Satz 3, 2. Hs. EStG) und die Verrechnung der vorgetragenen Zinsaufwendungen wiederum versagt wird (§ 4h Abs. 1 Satz 7 EStG). Für die letzten beiden Einschränkungen ist keine systematische Rechtfertigung ersichtlich.\r\nPetitum:\r\nDie Escape-Klauseln nach § 4h Abs. 2 EStG sollten auch dann greifen, wenn ein Zinsvortrag die Zinsaufwendungen erhöht. Demnach sollte § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG gestrichen werden.\r\nZu § 4h Abs. 2 Buchstabe a EStG (Freibetrag)\r\nDie ATAD-Regelungen räumen den Mitgliedstaaten nach Artikel 4 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a der Richtlinie den Mitgliedstaaten die Möglichkeit ein, Netto-Zinsaufwendungen in Höhe von bis zu 3 Mio. Euro vom Abzugsverbot auszunehmen, sodass eine Umwandlung der aktuellen 3 Mio. Euro-Freigrenze in einen Freibetrag gedeckt wäre.\r\nDie meisten EU-Mitgliedstaaten haben sich bei der Umsetzung der ATAD bei ihrer Zinsschranke für einen Freibetrag entschieden und dabei überwiegend den durch die ATAD eingeräumten Spielraum in Höhe von 3 Mio. Euro voll ausgeschöpft. Vor dem Hintergrund der aktuellen wirtschaftlichen Situation und des damit verbundenen höheren Kapitalbedarfs einzelner Unternehmen sowie des steigenden Zinsniveaus ist es zur Entlastung der Unternehmen dringend geboten, auch in Deutschland die Möglichkeiten der ATAD zugunsten der Unternehmen zu nutzen und die bisherige Freigrenze im Rahmen der Umsetzung der zwingenden Vorgaben der ATAD in einen Freibetrag umzuwandeln.\r\nPetitum:\r\nDie aktuelle Freigrenze sollte in einen Freibetrag in Höhe von 3 Mio. Euro umgewandelt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013826","regulatoryProjectTitle":"Abbau von bürokratischen Belastungen im Bereich des Steuerrechts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/11/39/386289/Stellungnahme-Gutachten-SG2412170099.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nRoundtable zu Bürokratieabbau im\r\nSteuerrecht, BMF 16.9.2024\r\nGZ: I C 4 - O 1008/23/10015 :002\r\nDOK: 2024/0765095\r\nBerlin, 9.9.2024\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Steuer- und Finanzpolitik\r\n+49 30 20619-290\r\nrs_steuer@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2024 Seite 2 von 7\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1. Abfrage von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern erleichtern\r\n2. Belegausgabepflicht\r\n3. Rechtsanspruch auf verbindliche Auskunft durch Finanzbehörden einführen\r\n4. Eintritt der Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nur auf Antrag \r\n5. Umsatzsteuer: Innergemeinschaftliche Lieferungen\r\n6. Datenbank über Bauträger nach § 13b UStG einrichten\r\n7. Strom- und Energiesteuer\r\nBürokratieabbau im Steuerrecht ist ein wichtiges Anliegen des Handwerks. Denn insbesondere kleine und mittelständische Betriebe sind durch bürokratische Anforderungen \r\nübermäßig belastet.\r\nZu bedenken ist jedoch, dass ein Abbau von Bürokratie immer nur den zweiten Schritt \r\ndarstellen sollte, um Belastungen der Betriebe gering zu halten. An erster Stelle sollte bei der steuerlichen Gesetz- und Verordnungsgebung die Verhinderung zusätzlicher bürokratischer Pflichten stehen. Insbesondere EU-Vorgaben sollten mit Augenmaß umgesetzt werden und sich auf die EU-rechtlich vorgesehenen Mindestanforderungen beschränken. Aktuell soll im Rahmen des Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs die Einführung einer Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen eingeführt werden (§§ 138 l bis 138 n AO-E). Hierdurch käme es zu einem sogen. Goldplating mit der Folge eines weiteren Bürokratieaufwuchses für die Betriebe.\r\nDas Handwerk begrüßt die politische Einigung im Rahmen der Wachstumsinitiative der \r\nBundesregierung zum verstärkten Bürokratieabbau vom 5.7.2024, insbesondere die \r\nDurchführung von Praxis-Checks mit betroffenen Betrieben.\r\nZDH 2024 Seite 3 von 7\r\n1. Abfrage von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern \r\nerleichtern \r\nHintergrund \r\nDie Überprüfung der USt-IdNr. eines Auftraggebers muss vom leistenden Unternehmer \r\ngrundsätzlich bei jedem grenzüberschreitenden Umsatz erneut durchgeführt werden. \r\nDie qualifizierte schriftliche Bestätigung des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) \r\nbezüglich der Gültigkeit der Nummer und der Angaben zum Unternehmer ist als Teil des \r\nBuchnachweises (§ 17c Abs. 1 UStDV) vom leistenden Unternehmer zu den Akten zu \r\nnehmen und aufzubewahren. \r\nLösung \r\nUnternehmer sollten automatisch vom BZSt benachrichtigt werden, wenn sich hinsichtlich der von ihnen abgefragten USt-IdNr. eine Änderung ergibt. Dadurch könnten \r\nwiederholte Abfragen vermieden werden, wodurch eine Verminderung des Aufwands \r\nsowohl für die Unternehmer als auch für das BZSt erreicht wird. Die Benachrichtigung \r\nsollte zumindest dann erfolgen, wenn der Unternehmer den Wunsch nach Benachrichtigung bei seiner Abfrage angibt und zu diesem Zweck seine E-Mail-Adresse hinterlässt. Zur Realisierung dieses Vorschlags müsste ggf. die Zusammenarbeitsverordnung \r\nder EU geändert werden. Die Bundesregierung sollte sich für die Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage einsetzen.\r\n2. Belegausgabepflicht \r\nHintergrund \r\nSeit 2022 sind Betriebe verpflichtet, bei jedem Verkauf und bei jeder Dienstleistung \r\neinen Kassenbeleg auszugeben. Dies gilt nur dann nicht, wenn eine sog. offene \r\nLadenkasse verwendet wird oder eine Befreiung von der Belegausgabepflicht durch das \r\nzuständige Finanzamt erteilt wurde. Rückmeldungen aus der Praxis haben ergeben, dass \r\nbereits gestellten Anträgen regelmäßig nicht stattgegeben wird oder diese nicht \r\nbeschieden werden. \r\nDie Konzeption des Manipulationsschutzes durch den verpflichtenden Einsatz einer \r\nzertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung sieht vor, dass ein Geschäftsvorfall bzw. \r\nein anderer Vorgang bereits durch die erste Eingabe in das Kassensystem unveränderbar \r\ngesichert wird. In der Folge kommt es unabhängig von der Belegausgabe zu einer ausreichenden Nachprüfbarkeit der Besteuerungsmerkmale. Die überwiegende Zahl der \r\nehrlichen Betriebe darf nicht unverhältnismäßig dadurch belastet werden, dass vom \r\nGesetzgeber vorgesehene Befreiungsmöglichkeiten faktisch ins Leere laufen. Der Wille \r\ndes Gesetzgebers darf nicht durch die Verwaltung unterlaufen werden. \r\nDie Bayerische Bundesratsinitiative zum Bürokratieabbau im Steuerrecht sieht ebenfalls \r\neinen Reformierungsbedarf bei der Belegausgabepflicht (BR-Drs. 324/24).\r\nZDH 2024 Seite 4 von 7\r\nLösung \r\nDas Bundesfinanzministerium sollte entweder in einem gesonderten Anwendungserlass \r\nzu § 148 AO Vorgaben für eine praxistaugliche Ausgestaltung der Befreiungsvorschrift \r\nvornehmen oder die Ausführungen im Anwendungserlass zu § 146a AO im Kapitel 6 \r\n„Belegausgabe“ überarbeiten. Bei Verkauf von Waren und der Erbringung von Dienstleistungen an eine Vielzahl nicht bekannter Personen sollte für Geschäftsvorfälle mit \r\neinem Entgelt von bis zu zehn Euro aufgrund einer typisierten sachlichen Härte von \r\neiner Belegausgabeverpflichtung abgesehen werden können, soweit gewährleistet ist, \r\ndass durch die fehlende Belegausgabe die Besteuerung nicht beeinträchtigt wird. Bei \r\nunbaren Zahlungen ist von einer Belegausgabepflicht abzusehen.\r\n3. Rechtsanspruch auf verbindliche Auskunft durch \r\nFinanzbehörden einführen \r\nHintergrund \r\nUnternehmen benötigen für ihre Aktivitäten Rechts- und Planungssicherheit. Aufgrund \r\nder zunehmenden Komplexität des Steuerrechts sind die Unternehmen auf verbindliche \r\nAuskünfte der Finanzverwaltung angewiesen. Bisher fehlt es an einem Rechtsanspruch \r\ndes Antragstellers auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft. Ferner sind auch bei \r\nAblehnung des Antrags auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft grundsätzlich \r\n(Bearbeitungs-)Gebühren zu entrichten, deren Höhe sich am Gegenstandswert orientieren kann, obwohl der Antragsteller wegen der Ablehnung keinen Vorteil erlangt. \r\nLösung \r\nEs sollte ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft geschaffen \r\nwerden. Ferner sollte von einer Gebührenpflicht bei Ablehnung eines Antrags auf \r\nverbindliche Auskunft abgesehen werden; zumindest sollten die Gebühren sowohl bei \r\neiner negativen Auskunft und bei einer Ablehnung des Antrags auf den Ausgleich der \r\nVerwaltungskosten beschränkt werden. Auch die Experten der Kommission „Vereinfachte Unternehmenssteuer“ sehen einen erheblichen Entlastungsbedarf der Betriebe in \r\nBezug auf den Eintritt einer frühzeitigeren Rechtssicherheit (vgl. Kap. 6.8 des Berichtes\r\n„Besteuerung der Unternehmen – Einfacher und Effizienter“). Diese empfehlen daher \r\ndie Reformierung der verbindlichen Auskunft und Zusage. Die Einführung eines \r\nInstruments zur Herbeiführung einer punktuellen Bestandskraft außerhalb der Betriebsprüfung bei bereits verwirklichten Sachverhalten wäre auch für die Betriebe des Handwerks ein wichtiger Baustein zur Verbesserung der Rechtssicherheit. \r\n4. Eintritt der Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG nur auf \r\nAntrag \r\nHintergrund \r\nDurch den in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG geregelten Automatismus, nach dem die Rechtsfolgen \r\nder Organschaft bei Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der Voraussetzungen automatisch \r\neintreten bzw. wegfallen, bestehen bei den Unternehmen große rechtliche Unsicherheiten.\r\nZDH 2024 Seite 5 von 7\r\nNicht zuletzt wegen der aktuellen Rechtsprechung des BFH, nach der nun auch bestimmte Personengesellschaften in das Unternehmen eingegliedert sein können, fällt eine rechtssichere und einfache Bestimmung der Organschaft immer schwerer. Aufgrund der strafbewehrten Verantwortung, die dem Organträger zukommt, ist dies von erheblicher praktischer Bedeutung. \r\nLösung \r\nEs ist ein Antragsverfahren zu befürworten, bei dem die Rechtsfolgen der Organschaft \r\nnur eintreten, wenn die umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen für die Eingliederung \r\neines Unternehmens in das Unternehmen des Organträgers vorliegen und die Organschaft beim Finanzamt beantragt wird. Ein Antragsverfahren bringt den Betrieben \r\nRechtssicherheit: Sie haben es selbst in der Hand, ob bei Vorliegen der Organschaftsvoraussetzungen eine Organschaft vorliegen soll oder nicht. Gleichzeitig werden die \r\nMeldebedürfnisse der Finanzverwaltung erfüllt und die Zahl der (hinsichtlich der \r\nOrganschaft) zu prüfenden Unternehmen wird eingeschränkt.\r\nDas EuGH-Urteil zur Frage der Steuerbarkeit von Innenumsätzen ist zwischenzeitlich \r\nergangen (EuGH vom 11.07.2024 – Rs. C-184/23 – Finanzamt T II). Daher sollte die \r\nEinführung eines Antragsverfahrens nun zügig angegangen werden.\r\n5. Umsatzsteuer: Innergemeinschaftliche Lieferungen \r\nHintergrund \r\nFür den Fahrzeughandel mit Gebrauchtfahrzeugen ist ein europäischer Binnenmarkt \r\nlängst Realität geworden. Doch sind Fahrzeugverkäufe über die Grenze hinweg weiterhin mit einem hohen Risiko versehen. Gerade wenn ein gewerblicher Fahrzeugkäufer \r\ndas Fahrzeug selbst abholt bzw. abholen lässt und in das Bestimmungsland überführt, \r\nkönnen sich negative steuerliche Folgen für den Verkäufer ergeben. Denn für den \r\nVerkäufer ist bei umsatzsteuerlichen Reihengeschäften (§ 3 Abs. 6a UStG) nicht \r\nerkennbar, ob sein ausländischer Kunde das Fahrzeug selbst abholt oder von einem \r\nweiteren Kunden in der Kette abholen lässt. Dennoch beurteilt sich an dieser Tatsache, \r\nob der Verkäufer ein Fahrzeug umsatzsteuerfrei verkaufen kann. \r\nLösung \r\nFür die Praxis muss im Umsatzsteueranwendungserlass eine handhabbare Verwaltungsauffassung festgeschrieben werden. Diese könnte so lauten, dass von einer Versendung \r\ndurch den mittleren Unternehmer auch dann auszugehen ist, wenn dieser den letzten \r\nAbnehmer mit dem Transport beauftragt bzw. bevollmächtigt.\r\n6. Datenbank über Bauträger nach § 13b UStG einrichten \r\nHintergrund \r\nBei der Erbringung von Bauleistungen ist der Auftraggeber Schuldner der Umsatzsteuer \r\ngemäß § 13b Abs. 5 S. 2 UStG, wenn er selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Das \r\nFinanzamt bestätigt dem Auftraggeber die Eigenschaft als Bauleistender mit der \r\nBescheinigung UST 1 TG. Diese Bescheinigung hat der Auftraggeber dem leistenden \r\nUnternehmer vorzulegen, damit dieser ihm eine Netto-Rechnung ausstellt. Der leistende \r\nZDH 2024 Seite 6 von 7\r\nUnternehmer muss die Bescheinigung – als Nachweis für die Anwendbarkeit des § 13b \r\nUStG – zu den Akten nehmen und aufbewahren. \r\nLösung \r\nUm die wiederholte Vorlage der Bescheinigung zu vermeiden, sollte beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) eine Datenbank zur Verfügung gestellt werden, die dem \r\nleistenden Unternehmer die Überprüfung der Gültigkeit des Bauträgerstatus seines \r\nAuftraggebers zum Zeitpunkt der Leistungserbringung ermöglicht.\r\n7. Strom- und Energiesteuer\r\nHintergrund \r\nDurch die Senkung der Stromsteuer für das Produzierende Gewerbe werden Handwerksbetriebe, die die Vorrausetzung des Produzierenden Gewerbes erfüllen und den Sockelbetrag übersteigen, antragsberechtigt sein. Die Umsetzung dieser Steuerbegünstigung \r\nerfolgt nicht durch eine direkte Senkung des Stromsteuersatzes, sondern durch eine \r\nErhöhung des Entlastungsbetrags gemäß § 9b StromStG. Hinsichtlich der praktischen \r\nUmsetzung der Senkung der Stromsteuer werden gerade Betriebe, die erstmals antragsberechtigt sind, vor diverse bürokratische Herausforderungen gestellt. Zum einen wird \r\ndie Ermittlung der entlastungsfähigen Strommengen (sachgerechte Schätzung bei \r\nVerwendung von Strom für Elektromobilität) zu vielen offenen Fragen führen und \r\nzwangsläufig zum bürokratischen Aufwand. Zum anderen bestehen Fragen der \r\nZuordnung zum Produzierenden Gewerbe insbesondere bei Betrieben mit mehreren \r\nTätigkeiten (Ermittlung des Schwerpunkts der wirtschaftlichen Tätigkeit).\r\nLösung \r\nHinsichtlich der Ermittlung der entlastungsfähigen Strommengen können Hinweise bzgl. \r\nsachgerechter Schätzungen für entnommene Strommengen, die nicht dem betrieblichen \r\nZweck dienen, hilfreich sein. Dies hätte den Vorteil, dass Betriebe keinen bürokratischen \r\nNachweis führen müssen, welche Mengen beispielsweise für Elektromobilität (E-Fahrzeuge mit Straßenzulassung) entnommen werden. \r\nBei Fragen des Produzierenden Gewerbes insbesondere mit mehreren Tätigkeiten \r\n(Mischbetriebe) können klare Verfahren und ausführliche Hinweise (die über die WZ-Kennziffer hinausgehen) hilfreich sein. Anträge von Betrieben, die nicht antragsberechtigt sind, können so minimiert werden. \r\nZDH 2024 Seite 7 von 7\r\nBereich: Steuer- und Finanzpolitik\r\n+49 30 20619-291\r\nrs_steuer@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber: \r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks \r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin \r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million \r\nHandwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. 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November 2024 zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und zur Aufhebung der Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (FFVAV)\r\nBerlin, 04.12.2024\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-267\r\nsteinhauser@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2024 Seite 2 von 12\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zum überarbeiteten Entwurf zur Änderung der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) und zur Aufhebung der Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (FFVAV) [Bearbeitungsstand: 28.11.2024] Stellung beziehen zu können. Die Stellungnahmefrist war für eine tiefgreifende Prüfung des Verordnungsentwurfes zu kurz. Wir behalten uns daher ausdrücklich vor, im weiteren Verfahren ergänzende Eingaben zu machen.\r\nVorbemerkungen: Rolle des Handwerks in der Energie- und Wärmewende\r\nDeutschland will bis 2030 seine Treibhausgasemissionen erheblich reduzieren – und bis 2045 die Klimaneutralität erreicht haben. Das Handwerk unterstützt diese politische Zielsetzung. Dabei nimmt es eine Doppelrolle ein: Einerseits ist das Handwerk selbst Energieverbraucher, andererseits spielt es bei der Umsetzung der Energiewende eine zentrale Rolle: In den nächsten Jahren müssen große Mengen an Solarmodulen installiert, Windräder aufgestellt, Gebäude gedämmt und Heizungen ausgetauscht werden. Für den Ersatz von Autos mit Benzin- oder Dieselmotoren durch Elektrofahrzeuge ist der entschlossene Ausbau der Ladeinfrastruktur erforderlich. Die Betriebe stehen bereit für die Lösung dieser Herausforderungen und deren erfolgreiche Umsetzung.\r\nUm die ökologische Transformation im Betrieb zu schaffen, braucht es handwerks-freundliche Rahmenbedingungen. Im kleinbetrieblich bis mittelständisch geprägten Handwerk gibt es energieintensive Tätigkeiten, die für die Gesellschaft unverzichtbar sind – etwa die Reinigung für Krankenhäuser und Pflegeheime oder die wohnortnahe Versorgung mit Lebensmitteln. Diese Handwerke brauchen passfähige Instrumente und Unterstützungsleistungen, um beispielsweise die Wärmeversorgung der Betriebsstätten klimafreundlich umzustellen oder den Fuhrpark zu elektrifizieren. Das Handwerk ist der Schlüssel zur Energie- und Wärmewende und nimmt dabei eine Doppelrolle ein: Die Betriebe sind Umsetzer und Gestalter der Transformation, sie sind aber auch Betroffene und müssen sich selbst transformieren. Um die Transformation zu schaffen, muss Politik das gesamte Handwerk mitnehmen. Aus diesen beiden beschriebenen Rollen heraus sind unsere Anmerkungen zu dem vor-liegenden Änderungsentwurf entstanden.\r\nZDH 2024 Seite 3 von 12\r\nAllgemeine Anmerkungen\r\nDie geplante Änderung der AVBFernwärmeV weist unseres Erachtens richtige Schritte auf, um Verbraucherrechte und Transparenz zu stärken und die Grundlage für die Stabilisierung des wirtschaftlichen Rahmens für einen effizienten Ausbau und die Dekarbonisierung der Wärmenetze sowie zur Anpassung an die fortschreitende Digitalisierung zu legen.\r\nZwar enthält der vorliegende Verordnungsentwurf einige Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf vom 25. Juli 2024. Dennoch bleibt unser Eindruck, dass der vorliegende Entwurf der AVBFernwärmeV ein erhebliches Potenzial zur Auflösung der derzeitigen Verunsicherung und negativen Entwicklung des dezentralen Wärmemarktes ungenutzt lässt. Trotz gut gemeinter Ansätze für mehr Transparenz und Flexibilität sehen wir die Gefahr, dass der Verordnungsentwurf die Verunsicherung bei Immobilienbesitzern und Investoren durchzunehmend komplizierte Regelungen steigert. Dadurch könnte die angestrebte Wärmewende noch weiter verzögert werden.\r\nZudem stellen sich uns weiterhin folgende fundamentale Fragen, deren Beantwortung offen bleibt:\r\n◼\r\nWelchen Nutzen haben Musterberechnungen und Erläuterungen zum Wärmepreis, wenn die Erstvertragslaufzeit noch immer zehn Jahre beträgt, ein Systemwechsel jedenfalls sehr kompliziert ist und der Wettbewerb bei Fernwärmeanbietern und Wärmenetzbetreibern fehlt?\r\n◼\r\nWie realistisch ist ein Wechsel zu dezentralen Wärmeversorgungslösungen, wenn der Fernwärmeversorger Ausgleichszahlungen in „angemessener Höhe“ verlangen darf und somit ein unkalkulierbares finanzielles Risiko mit einem Wechsel verbunden ist?\r\n◼\r\nWie wettbewerbsfähig ist eine Fernwärme, die auf monopolistischen Strukturen der Wärmeerzeugung und -einspeisung beruht und über eine Fernwärmesatzung oder einen kommunalen Anschlusszwang abgesichert ist?\r\n◼\r\nWie zeitgemäß ist eine Fernwärmeverordnung, in der z.B. kalte Fernwärme keine Rolle spielt?\r\nNah- und Fernwärme sind durchaus wichtige Faktoren einer künftig dekarbonisierten Energieversorgung, es muss allerdings sichergestellt bleiben, dass sich der Kunde freiwillig und ohne Einschränkungen für dessen Nutzung entscheiden darf. Dahingehend negative Erfahrungen mit kommunaler Energieversorgung, die auf Anschluss- und Be-nutzungszwänge sowie Verbot lokaler Alternativen setzt, rufen berechtigte Zweifel hervor und werden von uns abgelehnt.\r\nWettbewerb im Fernwärmemarkt\r\nNah- und Fernwärme werden einen wichtigen Beitrag zur Wärmewende leisten können. In vielen Fällen werden jedoch auch dezentrale Lösungen eine bedeutende Rolle spielen, insbesondere, wenn man die technische Integration von Energie- und Wärmeversorgung in Betracht zieht. Die Verbraucher sollten stets die Wahlfreiheit haben, für welche Wärmetechnologie sie sich entscheiden. Anschluss- und Benutzungszwänge sind aus Sicht des Handwerks daher unbedingt zu vermeiden, da sie die Verbraucher entmündigen,\r\nZDH 2024 Seite 4 von 12\r\nden Wettbewerb einschränken und technologieoffene Innovationen behindern. Dieses ist entscheidend, denn sonst gelingt es nicht, die dringend benötigte Akzeptanz für die Wärmewende zu erreichen.\r\nNur ein funktionierender Wettbewerb – oder, falls notwendig, durch Regulierung geschaffene „wettbewerbsähnliche“ Ergebnisse – im Fernwärmemarkt stellt sicher, dass die effizientesten Technologien zum Einsatz kommen. Dadurch werden niedrige Preise für die Endkunden gewährleistet.\r\nBedauerlicherweise enthält der Änderungsentwurf der AVBFernwärmeV keine Ober-grenze für Fernwärmepreise und ebenso keine Einführung einer Preisaufsicht. Diese Aspekte sind aber bedeutsam: Fernwärme wird im offenen Wettbewerb mit anderen Lösungen ein wichtiger Teil der Wärmewende sein. Der weit überwiegende Teil wird aber mit dezentralen Wärmelösungen vervollständigt werden müssen. Die notwendige Diversifizierung erfordert klare Grenzen für den Verantwortungsbereich der Energieversorger, insbesondere bei handwerksrelevanten Dienstleistungen und Kernmärkten. Fernwärmemonopole müssen einer wirksamen Preiskontrolle durch die Bundesnetzagentur und Landesregulierungsbehörden unterliegen.\r\nAus Sicht des Handwerks sollte das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) diesbezüglich mutiger auftreten und die Vorschläge der Monopolkommission für einen wettbewerbsfähigeren Fernwärmemarkt (Kapitel V im Hauptgutachten XXV „Wettbewerb 2024“ der Monopolkommission) vollumfänglich unterstützen und in der Novellierung berücksichtigen.\r\nDie Monopolkommission hat hier darauf hingewiesen, dass es bei Fernwärme keinen Wettbewerb zwischen verschiedenen Anbietern gibt. Der Systemwettbewerb wird sogar weiter eingeschränkt, da Öl- und Gasheizungen in Zukunft weitgehend vom Markt verschwinden werden. Die Monopolkommission befürchtet, dass die Marktposition der Fernwärmeunternehmen durch kommunale Wärmeplanung noch stärker wird. Der aktuelle Regulierungsrahmen reicht laut Monopolkommission daher nicht aus, um diese Wettbewerbsmängel zu lösen. Weiterhin befürchtet die Monopolkommission, dass durch die Monopolstellung der Fernwärme die Akzeptanz für die Wärmewende in der Bevölkerung schwinden könnte.\r\nDie Monopolkommission empfiehlt die Trennung des natürlichen Netzmonopols von der Wärmeproduktion und dem Vertrieb. Dies würde für Wettbewerb sorgen und regulatorische Eingriffe auf der Endkundenebene überflüssig machen. Die Schaffung einer Tarifvielfalt, wie sie etwa im Strom- und Gasmarkt existiert, wäre ein erster Schritt in die richtige Richtung. Dieser reicht jedoch bei weitem nicht aus. Doch auch hier muss die Preisgestaltung nachvollziehbar sein. Warum Fernwärmeversorgungsunternehmen für grüne Fernwärme aus unvermeidbarer Abwärme höhere Preise als bei herkömmlichen Tarifen verlangen sollen können, erschließt sich nicht unmittelbar.\r\nLangfristig empfiehlt die Monopolkommission, auch wettbewerbsstrukturelle Eingriffe ins Marktdesign zu prüfen. Daher empfiehlt die Monopolkommission die Trennung des natürlichen Netzmonopols von der Wärmeproduktion und dem Vertrieb. Dies würde für Wettbewerb sorgen und regulatorische Eingriffe auf der Endkundenebene überflüssig machen.\r\nZDH 2024 Seite 5 von 12\r\nVerbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf\r\n•\r\nIm Hinblick auf die Transparenz der Vertrags-, Be- und Abrechnungsunterlagen sind Bestimmungen und Anforderungen formuliert, vergleichbar mit Strom- und Gasabrechnungen. Das ist ein richtiger Schritt hin zu mehr Transparenz in den Fernwärmeverträgen. Fraglich bleibt aber, wie sich die variablen Verbrauchskosten in den Abrechnungen kalkulatorisch pro Kilowattstunde verändern und, ob die Unterlagen für angeschlossene Handwerksbetriebe sowie für Verbraucherinnen und Verbraucher letztlich auch verständlich sind.\r\n•\r\nBedauerlicherweise enthält der vorliegende Entwurf weder außerordentliche Kündigungsrechte noch einen ausdrücklichen Verzicht auf Anschluss- und Be-nutzungszwänge. Mit Blick auf die notwendige Diversifizierung der Wärmeversorgung wäre dies ein wichtige Klarstellung gewesen.\r\nEin erster Schritt in die richtige Richtung ist gleichwohl, dass die Versorgungsunternehmen ihrer Kundschaft die Möglichkeit einräumen müssen, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung während der Vertragslauf-zeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert.\r\nIn § 3 Abs 2 ist eine Änderung der Wärmeleistung über 50 Prozent, sowie eine Kündigung des Vertrags mit zweimonatiger Frist formuliert, wenn eine andere Wärmeversorgung gemäß § 71 Abs. 1 des GEG eingesetzt wird. Dies könnte eine gute und vorteilhafte Lösung sein, sofern in diesen Fällen in der Praxis dann auch tatsächlich eine Vertragsauflösung möglich gemacht wird.\r\n•\r\nEs ist grundsätzlich richtig, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern ein Kündigungsrecht eingeräumt wird, wenn sie alternative und GEG-konforme dezentrale Wärmeversorgungslösungen – etwa mit Wärmepumpen – wählen. Es bleibt aber festzuhalten, dass eine konsequente Umsetzung von Wahlfreiheit deutlich weniger kompliziert wäre. Dennoch ist es als Verbesserung zu werten, dass ein Ausstieg aus der zentralen Wärmeversorgung mit einer GEG-konformen Heizung möglich ist.\r\n•\r\nIn § 3 Abs. 3 wird für Neubauten und die erstmalige Nutzung neuer Wärme-netze der vorhergehende Abs. 2 wieder zurückgenommen. Dies könnte sich für dezentrale Heizungen nachteilig auswirken, wenn durch Zwangsvorgaben die Nutzung des Wärmenetzes vorgegeben ist. Auch hier bleibt es dabei, dass auf Zwangsmaßnahmen jeglicher Art verzichtet werden sollte!\r\nIm Fall eines Neubaus mit sehr geringeren Energieverbräuchen, müsste der Wärmebedarf ohnehin vertraglich entsprechend angepasst sein.\r\n•\r\nIm § 24 Preisänderungklausel sind die Berechnungen (Nutzung von Indizes oder realen Kostensteigerungsursachen) sowie formalen und darzustellenden Vorgaben hinsichtlich maximaler Transparenz gut und ausreichend formuliert. Allerdings ist kein außerordentliches Kündigungsverfahren innerhalb der regulären Laufzeit für Kunden vorgesehen, es sei denn, man baut GEG-konforme Technik\r\nZDH 2024 Seite 6 von 12\r\nein, um auf die Fernwärme zu verzichten.\r\nHier braucht nach wie vor eine wirk-same Preiskontrolle, um Monopolpreise zu vermeiden!\r\n•\r\nDie Auflistung der notwendigen Inhalte von Abrechnung ist § 25 a ist ebenfalls ein erster positiver Schritt für mehr Transparenz in der Preisgestaltung.\r\nIm Übrigen verweisen wir auf unsere nachfolgenden Eingaben zum ursprünglichen Verordnungsentwurf vom 25. Juli 2024.\r\nRechtsicherheit für bestehende, projektierte oder geplante, dezentrale und klimafreundliche Wärmeerzeugungs- und Kälteanlagen in Gebäuden Aus unserer Sicht muss es mehr Rechtsicherheit für bestehende und projektierte bzw. geplante, dezentrale und klimafreundliche Wärmeerzeugungs- und Kälteanlagen in Gebäuden geben, die erneuerbare Energien in dem nach dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) vorgeschriebenen Umfang nutzen. Immobilienbesitzer, die ihre Gebäude oder ihre Wohnung schon heute oder zukünftig mittels einer dezentralen und GEG-konformen Technologie beheizen oder kühlen, müssen dauerhaft vor nachträglich beschlossenen oder rechtswirksam werdenden Fernwärmesatzungen und Anschluss- und Benutzungszwängen geschützt werden! Aus diesem Grunde muss zum Laufzeitende des Liefervertrages für Fernwärme die Option bestehen, auf dezentrale Lösungen umsteigen zu können. Laut § 3 Absatz 2 AVB-FernwärmeV des vorliegenden Entwurfes ist der Kunde berechtigt, eine Anpassung an seinen tatsächlichen Bedarf zu verlangen, soweit er ggü. dem Fernwärmeversorgungsunternehmen nachweist, 1. den Wärmebedarf teilweise durch andere Wärmeversorgung als durch Fernwärme in Erfüllung des § 71 Absatz 1 GEG (mind. 65 Prozent erneuerbare Energie) zu decken, wenn das Fernwärmenetz nicht den Anforderungen nach § 29 bis 32 Wärmeplanungsgesetz (WPG) entspricht (Anm.: Grundsätzlich müssen Fernwärmenetze ab 2030 mindestens 30 Prozent und ab 2040 mindestens 80 Prozent Anteil an erneuerbarer Energie aufweisen; Fristverlängerungen durch die Länder sind möglich. Neue Fernwärmenetze müssen ab 2025 mind. 65 Prozent erneuerbare Energien, alle Wärmenetze bis 2045 zu 100 Prozent aus erneuerbaren Energien gespeist werden.) oder 2. dass er durch Effizienzmaßnahmen (z.B. energetische Gebäudesanierung und Betriebsoptimierung) oder geänderte Nutzungsanforderungen dauerhaft weniger Leistung benötigt. Der Kunde wäre im Fall nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 (das Wärmenetz erfüllt nicht die geltenden rechtlichen Anforderungen nach § 29 bis § 32 Wärmeplanungsgesetz (WPG)) auch berechtigt, innerhalb von 3 Monaten zum Ende des Kalendermonats den\r\nZDH 2024 Seite 7 von 12\r\nVersorgungsvertag zu kündigen, sofern er seinen Wärmebedarf vollständig gem. § 71 Absatz 1 GEG deckt. Die Einschränkung in §3 Absatz 2 Ziffer 1., dass der Verbraucher nur dann den Leistungsbezug durch den Einsatz eines anderen Wärmerzeugers absenken kann, wenn die Fern-wärme nicht den Anforderungen der §§ 29-32 WPG entspricht, sollte gestrichen werden: „1. den Wärmebedarf teilweise durch eine andere Wärmeversorgung als durch Fernwärmeversorgung in Erfüllung der Anforderung aus § 71 Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz zu decken und die bestehende Fernwärmeversorgung über ein Wärmenetz erfolgt, das nicht die jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen nach § 29 bis § 32 Wärmeplanungsgesetz und Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung, ABl. L 231 vom 20.9.2023, Seite 1) erfüllt oder…“ Zumindest jedoch muss das Wort „und“ in §3 Absatz 2 Ziffer 1. in Anlehnung an §71 Abs. 2 GEG (Gleichwertigkeit) gestrichen und durch das Wort „oder“ ersetzt werden: „1. den Wärmebedarf teilweise durch eine andere Wärmeversorgung als durch Fernwärmeversorgung in Erfüllung der Anforderung aus § 71 Absatz 1 Gebäudeenergiegesetz zu decken und oder die bestehende Fernwärmeversorgung über ein Wärmenetz erfolgt, das nicht die jeweils geltenden rechtlichen Anforderungen nach § 29 bis § 32 Wärmeplanungsgesetz und Artikel 26 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2023/1791 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Energieeffizienz und zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/955 (Neufassung, ABl. L 231 vom 20.9.2023, Seite 1) erfüllt oder…“ Das WPG fordert von den Fernwärmebetreibern, bis zu bestimmten Stichjahren vorgegebene Anteile erneuerbarer Energien in ihren Wärmenetzen zu garantieren. Nach § 29 WPG müssen in bestehenden Wärmenetzen bis zum Jahr 2030 mindestens 30 Prozent und bis zum Jahr 2040 mindestens 80 Prozent erneuerbare Wärmequellen eingebunden werden. Auf Antrag können Fristverlängerungen bis zum Jahr 2034 bzw. 2044 gewährt werden. Dagegen müssen dezentrale Wärmeerzeuger nach § 71 GEG spätestens mit dem Vorliegen des kommunalen Wärmeplans (spätestens bis zum 30. Juni 2028) min-destens 65 Prozent erneuerbare Energien zur Deckung des Wärmebedarfs einbinden. Mit dezentralen Wärmeerzeugungslösungen könnte – ohne diese Einschränkung – die 65-Prozent-EE-Anforderung aus dem GEG also schneller umgesetzt werden. In § 3 Absatz 5 wird dem Fernwärmeversorgungsunternehmen bei Kündigung innerhalb der Erst-Vertragslaufzeit die Möglichkeit eingeräumt, Ausgleichzahlungen in angemesse-ner Höhe einzufordern. De facto handelt es sich hierbei um ein „Abschreckungsinstru-ment“, um Immobilienbesitzer vom Wechsel zu dezentralen Wärmeversorgungslösun-gen unter Nutzung erneuerbarer Energien abzubringen, da der unbestimmte Begriff „in angemessener Höhe“ ein unkalkulierbares finanzielles Risiko birgt. Ausnahmen sollen nur bei Kleinstnetzen (kleiner als 20 MW) gelten. Die Ausgleichszahlung darf nicht einsei-tig vom Fernwärmeversorgungsunternehmen festgelegt werden, ohne dass diese Kos-tenstellung einer öffentlichen Kontrolle unterliegt! Bis zur Umsetzung der § 29 bis 32 WPG (Fernwärmenetze mit entsprechendem Anteil Erneuerbarer Energien) wäre der Kunde nach AVBFernwärmeV berechtigt, die eigene\r\nZDH 2024 Seite 8 von 12\r\nWärmeversorgung anteilig oder vollständig durch ein dezentrales Wärmeversorgungs-system gem. § 71 GEG zu decken. Fraglich ist jedoch, inwieweit eine kommunale Fernwärmesatzung oder Satzung über den Anschluss- und Benutzungszwang an ein Fernwärmenetz ohne entsprechenden An-teil an erneuerbaren Energien die Bundesverordnung AVBFernwärmeV aushebeln kann. Ebenso ist die nachhaltige Auswirkung der Kündigungsoption des Kunden und möglicher Rechtsanspruch auf Wärmeversorgungsoptionen gem. GEG bzw. § 3 AVBFernwärmeV zu hinterfragen. Welchen rechtlichen Status erhalten bestehende dezentrale, GEG-kon-forme Heizungsanlagen über 2025/ 2030 hinaus, wenn z.B. bei Betreiben einer vorhan-denen Wärmepumpe oder Hybridanlage ein Fernwärmenetz konform der Kommunalen Wärmeplanung (KWP) nach WPG nachqualifiziert sowie eine Fernwärmesatzung bzw. ein kommunaler Anschluss- und Benutzungszwang beschlossen wird? Vor diesem Hin-tergrund werden Kunden eine derzeitige Investition in moderne und umweltschonende Heiztechnik aufschieben, was nicht im Sinne der Wärmewende sein kann.\r\nVerbraucherrechte stärken und nicht beschneiden Bei den Veröffentlichungspflichten nach § 1a AVBFernwärmeV ist das Ziel erkennbar, den Neukunden in die Lage zu versetzen, sich ein Bild von der Güte der Leistung (EE-An-teil, Netzverluste etc.) zu machen und seine Kostenrisiken abzuschätzen. Es fehlt aber ein wesentlicher Teil der Risikoabschätzung, und das ist der Pfad in Richtung 2050. Diese Information ist wichtig für die daraus erwachsenden Änderungen des Grund- und Ar-beitspreises, und sie ist wichtig für das Recht des Kunden auf „Abkopplung“, welches da-ran geknüpft ist, dass ein Wärmenetz die Anforderungen nach Art. 26 Abs. 1 und 2 EED verfehlt. Daher sollte der Versorger zumindest verpflichtet sein, den Wärmenetzausbau- und -dekarbonisierungsfahrplan nach § 32 WPG in verständlicher Form zur Verfügung zu stellen. Das gilt insbesondere angesichts der (überlangen) Mindesterstvertragslauf-zeit (s. u.) und in diesem Zeitraum geltenden Preisanpassungsmöglichkeiten seitens des Versorgers. Hinzukommen sollte zudem noch Sachstand / Monitoring, d.h., Ist-Zustand und Pfadeinhaltung mit Blick auf den nächsten Meilenstein des Art. 26 EED. Und schließ-lich sollte der Versorger verpflichtet sein zu belegen, dass er die Anforderungen eines effizienten Wärmenetzes erfüllt. Die Laufzeit für Erstverträge von (unverändert) 10 Jahren bindet Kundinnen und Kunden unverhältnismäßig lange und schränkt deren Flexibilität ein, um auf Marktveränderun-gen zu reagieren oder auf technologisch sinnvollere und klimafreundlichere, dezentrale Heizmöglichkeiten umzusteigen. Die Vertragslaufzeiten sowie die Verlängerungszeiten sollten daher an die Laufzeiten der geltenden Gastarife angeglichen werden. Das würde die Fernwärmeversorgungsunternehmen zusätzlich animieren, kundenfreundliche Wär-meprodukte anzubieten. Die stillschweigende Vertragsverlängerung im Anschluss wird im Entwurf zwar von fünf auf zwei Jahre verkürzt, ist aber im Sinne des Verbraucherschutzes wenig sachgerecht. Auch bei Bestandsverträgen sollten Kunden die Möglichkeit haben, ihren Fernwärme-vertrag zu kündigen, wenn sie eine klimafreundlichere und kostengünstigere Alternative nachweisen können. Die bisherigen Regelungen in §3 Absatz 2 AVBFernwärmeV, welche\r\nZDH 2024 Seite 9 von 12\r\nein kurzfristiges Kündigungsrecht einräumen, sollten daher beibehalten werden. Diese Regelung trägt dazu bei, den Wettbewerb zu fördern und die Energiewende voranzutrei-ben, indem sie den Umstieg auf nachhaltigere Heizlösungen erleichtert. Eine Flexibilisie-rung der Vertragslaufzeiten und Kündigungsrechte würde somit nicht nur den individuel-len Bedürfnissen der Kunden gerecht werden, sondern auch einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz leisten. Zu begrüßen sind die Änderungen bei der klimafreundlichen Fernwärme: Versorger sol-len nun spezielle Tarife für „grüne Fernwärme“ anbieten können. Dies bietet die Chance, dass Fernwärmeanbieter in grüne Fernwärmequellen investieren. Dabei sollte allerdings sichergestellt werden können, dass die Mehrerlöse aus den teureren Tarifen auch tat-sächlich für Investitionen in grüne Fernwärme genutzt werden und, dass Verbraucher darüber informiert werden, wenn ihr Fernwärmemix nicht mehr in Teilen grün ist, z.B. weil der Versorger die erneuerbaren Wärmequellen anders vermarktet. Hier bietet § 2a Satz 3 AVBFernwärmeV einen entsprechenden Hebel.\r\nZukunftsfähigkeit der Fernwärme und Technologieoffenheit Bereits im WPG der Bundesregierung fanden „kalte Wärmenetze“ – die technische Vari-ante eines Wärmenetzes, das mit niedrigen Übertragungstemperaturen in der Nähe der Umgebungstemperatur arbeitet und daher sowohl Wärme als auch Kälte bereitstellen kann – keine Berücksichtigung. Auch die AVBFernWärmeV geht nicht explizit auf diese technische Variante ein, bei der im Gebäude des Anschlussnehmers eine Übergabestati-onen auf Basis einer klassischen Grundwasser- bzw. Solewärmepumpe zum Einsatz kommt. Die Anlagen zeichnen sich durch die Möglichkeit aus, eine klassische Übergabe-station für Nahwärme in die Anlage zu integrieren. Hierzu sollte das AVBFernWärmeV entsprechend nachgebessert werden.\r\nTechnologieoffenheit, Wettbewerb und Verbraucherschutz Bedauerlicherweise enthält der Änderungsentwurf der AVBFernwärmeV keine Ober-grenze für Fernwärmepreise und ebenso keine Einführung einer Preisaufsicht. Eine wirksame Kontrolle der Monopolstellung von Fernwärmeanbietern ist jedoch unseres Erachtens unerlässlich. Voraussichtlich muss dazu nun in jedem Einzelfall das Bundeskar-tellamt bemüht werden, das ja bereits in der Vergangenheit im Zuge von Sektoruntersu-chungen Handlungsbedarf festgestellt und Korrekturen angemahnt hatte (s. auch die Ausführungen unter „Allgemeine Anmerkungen“ weiter vorne in dieser Stellungnahme). Fernwärme wird zwar im offenen Wettbewerb mit anderen Lösungen ein wichtiger Teil der Wärmewende sein. Der weit überwiegende Teil wird aber mit dezentralen Wärme-lösungen vervollständigt werden müssen. Die notwendige Diversifizierung erfordert klare Grenzen für den Verantwortungsbereich der Energieversorger, insbesondere bei handwerksrelevanten Dienstleistungen und Kernmärkten. Fernwärmemonopole müssen\r\nZDH 2024 Seite 10 von 12\r\neiner wirksamen Preiskontrolle durch die Bundesnetzagentur und Landesregulierungs-behörden unterliegen. Die Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung von Anschluss- und Benutzungszwang ist in § 109 („Anschluss- und Benutzungszwang“) GEG verankert: „Die Gemeinden und Ge-meindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begrün-dung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcen-schutzes Gebrauch machen.“ Da der Zweck des Klima- und Ressourcenschutzes mit einer GEG-konformen dezentralen Wärmeerzeugungsanlage bereits gegeben ist, entfällt unseres Erachtens eine wichtige Begründung für einen Anschluss- und Benutzungszwang. Eine derartige pauschale, ver-ordnungsrechtliche bzw. satzungsmäßige Vorgabe lehnen wir daher grundsätzlich ab. Die deutschen Fernwärmeversorger stehen nach eigenem Bekunden vor immensen Her-ausforderungen und müssen in den kommenden Jahren gewaltige Summen in den Aus-bau und die Transformation der Fernwärme stecken, damit die Klimaziele in Deutsch-land erreicht werden können. Wie die Neuauflage 2024 des Prognos-Gutachtens „Per-spektive der Fernwärme“ gezeigt hat, liegt der Investitionsbedarf für die Betreiber von (Fern-) Wärmenetzen bis zum Jahr 2030 bei 43,5 Milliarden Euro – eine Summe, die die Unternehmen nur dann schultern können, wenn sie über Rechtssicherheit – und damit Investitionssicherheit – und einen geeigneten Förderrahmen verfügen. Was daher nicht geschehen darf, dass dieses zu Lasten derjenigen Haushalte geschehen, die qua kommu-nalem Anschlusszwang oder Fernwärmesatzung gezwungen werden, diese Kosten mit-zutragen. Ein solches Vorgehen lehnen wir daher ab.\r\nZusammenhang von AVBFernwärmeV und Energie-Contracting Bisher galt: „Nahwärme ist Fernwärme“. Nach dem Leitsatz des BGH-Urteils vom 25.10.1989 (VIII ZR 229/88) handelt es sich (auch) dann um Fernwärme, wenn aus einer nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehenden Heizungsanlage von einem Drit-ten nach unternehmenswirtschaftlichen Gesichtspunkten eigenständig Wärme produ-ziert und an andere geliefert wird. Auf die räumliche Nähe der Anlage zu dem versorgten Gebäude oder das Vorhandensein eines größeren Leitungsnetzes kommt es dabei nicht an. Durch den vorliegenden Änderungsentwurf der AVBFernwärmeV wird diese bewährte Rechtsprechung ausgehebelt. Nach dem neuen § 1 Abs. 4 Nr. 2 AVBFernwärmeV ist „Fernwärme“ die gewerbliche Wärmelieferung aus einem Wärmenetz. Ein „Wärmenetz“ wiederum wird als eine Einrichtung zur leitungsgebundenen Versorgung mit Wärme ver-standen, die kein Gebäudenetz im Sinne des Gebäudeenergiegesetzes ist (vgl. § 1 Abs. 4 Nr. 7 AVBFernwärmeV i.V. mit § 3 Abs. 1 Nr. 17 WPG und § 3 Abs. 1 Nr. 9a GEG). In § 1 Abs. 1 Satz 3 AVBFernwärmeV heißt es sodann, dass die AVBFernwärmeV auf die gewerbliche Lieferung von Wärme aus einem Gebäudenetz oder einer Wärmeerzeu-gungsanlage, die jeweils nicht im Eigentum des Gebäudeeigentümers stehen, entspre-chend anzuwenden ist. Die AVBFernwärmeV findet auf Contracting-Fallgestaltungen\r\nZDH 2024 Seite 11 von 12\r\nkünftig also nicht mehr unmittelbare, sondern nur noch entsprechende (analoge) An-wendung. Dass der Verordnungsentwurf die Regelungsmaterie aber zu sehr aus der Perspektive der Fernwärme betrachtet und das auch praktische Folgen hat, zeigt sich bei der Rege-lung zur Vertragslaufzeit (§ 32 AVBFernwärmeV). Hier hält der Verordnungsgeber an der Regelung aus seinem Entwurf 2022 fest, dass die Vertragslaufzeit nur dann maximal 10 Jahre betragen darf, wenn ein Hausanschluss neu hergestellt oder die vereinbarte Fern-wärmeleistung wesentlich erhöht wird. In anderen Fällen wird die maximale Vertrags-laufzeit von 10 Jahre auf 5 Jahre reduziert. Da Contracting-Modelle mit einer Laufzeit von 5 Jahren sich wirtschaftlich nicht abbilden lassen, dürfte damit jedenfalls dem standardisierten Contracting-Geschäft mit Kleinkun-den, bei dem die Vertragslaufzeit nicht individuell ausgehandelt werden kann, die recht-liche bzw. wirtschaftliche Grundlage entzogen sein. Insoweit muss der Entwurf an dieser Stelle nachgebessert werden, so dass die Belange des Contracting ebenfalls Berücksichtigung finden.\r\nNetzverluste Die Regelung in § 1a Abs. 1 Nr. 5 AVBFernwärmeV, wonach die Netzbetreiber Informati-onen über die Netzverluste in Prozent, Kilowattstunden sowie in durchschnittlichen Kilo-wattstunden pro Kilometer der Fernwärmetrasse leicht auffindbar auf ihrer Internet-seite veröffentlichen müssen, ist grundsätzlich begrüßenswert. Während einige der Ver-sorger den Netzverlust heute bereits in Prozent ausweisen, veröffentlichen andere Ver-sorger nur den Netzverlust in MWh, nicht jedoch die Wärme-Netzeinspeisung und die nutzbare Wärmeabgabe. Fachhandwerksbetriebe berichten, dass sie in den bestehenden Fernwärmenetzen – so-wohl das Rohrleitungsnetz als auch die im Gebäude liegenden Verbraucherkreisläufe be-treffend – regelmäßig nach dem heutigen Stand unzureichend isolierte Leitungen vorfin-det. Infolge dieser unzureichenden Isolierung kommt es zum Teil zu erheblichen Wärme-verlusten, welche unter Verwendung höherer Dämmdicken erheblich reduziert werden könnten. Die früher in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelten technischen Anforderun-gen an den Wärmeschutz innerhalb eines Gebäudes sind Anfang 2020 in § 69 GEG über-gegangen, welcher jedoch nur für zwei Szenarien Dämmvorgaben regelt: Begrenzung der Wärmeabgabe der Rohrleitungen bei Erstinstallation oder Ersatz und Nachrüstung bei bisher ungedämmten Leitungen in nicht beheizten Räumen. Eine Pflicht zur Nachbesserung bei bestehenden Dämmungen in Verbraucherkreisläufen, die nicht den aktuell geltenden Vorgaben entsprechen, besteht unserer Kenntnis nach nicht. Für das Rohrleitungsnetz (Leitungssystem außerhalb von Gebäuden) gibt es unse-rer Kenntnis nach außerdem keine gesetzlichen Vorgaben für die Dämmung bzw. existie-ren erst seit einigen Jahren zumindest DIN-Normen für vorgedämmte Rohrsysteme und VDI-Richtlinien hinsichtlich der Dämmung aus betrieblichen und wirtschaftlichen Ge-sichtspunkten. Dabei können Fernwärmeversorger die Zusatzkosten für den Mehrbedarf\r\nZDH 2024 Seite 12 von 12\r\nan Energie, welche zur Erzeugung eingesetzt werden muss, indirekt über den Preis auf die Verbraucher umlegen, während Gebäudeeigentümer anfallende Kosten vollständig auf ihre Mieter umlegen können, sodass in beiden Fällen kein Anreiz für eine entspre-chende Nachdämmung gegeben ist. Zwar sollen die Regelungen der AVBFernwärmeV für mehr Transparenz sorgen, unserer Ansicht nach sollten aber auch Anreize zur Steigerung der Energieeffizienz des Fernwär-menetzes geschaffen und in die Verordnung mit aufgenommen werden, wobei diese nicht zu Lasten der Verbraucher gehen dürfen. Als eine Art „Effizienzkriterium“ denkbar wären beispielsweise Maximalwerte für Netzverluste vergleichbarer Netze oder über eine Pflicht zur Nachdämmung bestehender Rohrsysteme und Verbraucherkreisläufe.\r\nAnsprechpartnerin: Michaela Steinhauser\r\nBereich: Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-267\r\nterton@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013828","regulatoryProjectTitle":"Begrenzung nationaler Regelungen auf europäische Datenschutzvorgaben. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6e/d4/386293/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180016.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nStellungnahme \r\n\r\nReferentenentwurf für ein  \r\nBeschäftigtendatengesetz \r\n\r\n \r\n\r\nBerlin, November 2024 \r\n\r\n \r\n\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks \r\nBereich Organisation und Recht \r\n+49 30 20619-350 \r\nrecht@zdh.de \r\n\r\n \r\n\r\nLobbyregister: R002265 \r\nEU Transparency Register: 5189667783-94 \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 2 von 6 \r\n\r\nAllgemeine Anmerkungen \r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf für ein Beschäftigtendatengesetz soll ein wei-\r\nteres datenschutzrechtliches Vorhaben des Koalitionsvertrags umgesetzt werden. Inhalt-\r\nlich soll der von der DSGVO abstrakt normierte und maßgeblich von der Auslegung der \r\nRechtsprechung geprägte Datenschutz für Beschäftigte gesetzlich konkretisiert werden. \r\nDie federführenden Bundesministerien versprechen sich hierdurch eine stärkere Rechts-\r\nsicherheit für Arbeitgeber und Beschäftigte. Zudem soll den durch die technische Ent-\r\nwicklung veränderten Realitäten im Zusammenhang mit Beschäftigung Rechnung getra-\r\ngen werden. Eine Stärkung oder Erweiterung des Datenschutzes für Beschäftigte kann \r\nund darf angesichts des Vollharmonisierungsgebots der DSGVO mit der vorgesehenen \r\nEinführung eines Beschäftigtendatengesetz nicht einhergehen. \r\nDer Ansatz einer gesetzlichen Konkretisierung zwecks Erhöhung der Rechtssicherheit ist \r\nseinem Gedanken nach sowohl mit Blick auf den Rechtsrahmen der DSGVO zulässig als \r\nauch in der Sache grundsätzlich unterstützungswürdig. Anders als intendiert führen die \r\nim Referentenentwurf vorgesehenen Konkretisierungen jedoch zu erheblichen negati-\r\nven Begleitfolgen für die Praxis von Handwerksbetrieben und werden zudem die ver-\r\nfolgte Zielsetzung absehbar nicht erreichen können. So geht mit den Vorschriften, die \r\nden Regelungsrahmen der DSGVO ergänzen, eine deutlich höhere Regelungskomplexität \r\neinher. Dies gilt insbesondere mit Blick auf den Detailgrad der Normierung sowie die un-\r\ngewöhnlich häufige Verwendung gesetzlicher Regelbeispielskataloge.  \r\nDiese engmaschige Normierung in hohem Maß führt zum einen zwangsläufig zu einem \r\nerheblichen Verlust an Praxistauglichkeit und pragmatischer Handlungsflexibilität, den in \r\nerster Linie Unternehmen mit Betriebs- und Personalstrukturen wie sie im Handwerk üb-\r\nlich sind, zu spüren bekommen werden. Anders als bei großen Unternehmen und Kon-\r\nzernen, deren Strukturen und Datenverarbeitungsmethoden Anlass für die überwie-\r\ngende Anzahl der vorliegenden Vorschriften sind, ist das Beschäftigungsverhältnis in \r\nHandwerksbetrieben mit durchschnittlich fünf Beschäftigten durch den persönlichen \r\nKontakt geprägt. Vor diesem Hintergrund erscheint der undifferenzierte Anwendungsbe-\r\nreich verfehlt. Der sich im Entwurf wiederfindende risikobasierte Ansatz kann hieran \r\nnichts ändern, da auch personell klein aufgestellte Betriebe zunächst anhand der kom-\r\nplexen Vorschriften prüfen müssen, ob und inwieweit die Regelungen auf sie Anwen-\r\ndung finden.  \r\nZum anderen konterkariert die Detailtiefe und legistische Komplexität der vorgesehenen \r\nRegelungen das Ziel erhöhter Rechtssicherheit. Weder Arbeitgeber im Handwerk noch \r\nihre Beschäftigen sind juristische Experten und benötigen für eine rechtssicheres Ver-\r\nständnis ihrer Rechte und Pflichten nachvollziehbare und klare Vorschriften. Der Entwurf \r\nwird diesem Anspruch nicht gerecht und wird absehbar zu Verständnisschwierigkeiten \r\nund Verunsicherung führen.        \r\nDarüber hinaus beschränkt sich der Entwurf nicht auf eine reine Konkretisierung der \r\nDSGVO. An zahlreichen Stellen führen die Reglungen zu einer materiell-rechtlichen Ver-\r\nschärfung der gesetzlichen Pflichten für Arbeitgeber als Datenverarbeiter. Dies gilt in be-\r\nsonderer Weise für die in § 4 neu vorgesehene Prüfung der Erforderlichkeit einer Daten-\r\nverarbeitung (siehe hierzu unten). Weitergehende und insbesondere über die DSGVO \r\nhinausreichende Pflichten sind nicht nur unzulässig, sondern stehen im klaren Wider-\r\nspruch zu den Bemühungen, Ankündigungen und Verpflichtungen der Bundesregierung \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 3 von 6 \r\n\r\nzum Bürokratieabbau. Dazu zählt nicht zuletzt die Maßgabe, europäische Vorgaben 1:1 \r\numzusetzen und von darüberhinausgehenden Regelungen abzusehen. In diesem Zusam-\r\nmenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Öffnungsklausel des Artikels 88 DSGVO zur na-\r\ntionalen Konkretisierung der Datenverarbeitung im Beschäftigungsverhältnis nicht nur \r\nauf Wunsch der damaligen deutschen Bundesregierung eingeführt wurde, sondern nun \r\nauch ausschließlich von Deutschland zur weitergehenden Regelung herangezogen wird. \r\nDies führt zu einer abzulehnenden Heterogenisierung des europäischen Datenschutz-\r\nrechts und zu weiterer Wettbewerbsverzerrung zulasten deutscher Handwerksbetriebe, \r\nda die Umsetzung mit einem entsprechenden zusätzlichen Kosten- und Zeitaufwand ver-\r\nbunden ist. \r\nUnter Berücksichtigung, dass die gegenwärtige – auf der DSGVO und einer entsprechen-\r\nden Auslegung der Rechtsprechung sowie des europäischen Datenschutzausschusses \r\nberuhenden – Rechtslage weder Regelungslücken noch Korrekturbedarf aufweist, er-\r\nscheint die Einführung eines Beschäftigtendatengesetzes, dessen Maßnahmen ersicht-\r\nlich nicht geeignet sind, die verfolgten Ziele zu erreichen und zudem zu negativen Folgen \r\nfür datenverarbeitende Arbeitgeber, Beschäftigte und die Einheitlichkeit des europäi-\r\nschen Datenschutzrechts führen, unverhältnismäßig und ist in dieser Form abzulehnen.      \r\n     \r\nDer Referentenentwurf im Einzelnen \r\nPersonenbezogene Daten von Beschäftigten dürfen vom Arbeitgeber verarbeitet wer-\r\nden, wenn dies im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis erforderlich ist. \r\nDieser nachvollziehbare und sowohl für Arbeitgeber als auch für Beschäftigte im Hand-\r\nwerk handhabbare Grundsatz der DSGVO führt in der Praxis zu keinen bekannten \r\nSchwierigkeiten. Insofern bedarf es bereits nicht der umfassenden einzelfallorientierten \r\nRegelbeispielkataloge des § 3 des Referentenentwurfs. In keiner Weise nachvollziehbar \r\nist jedoch die in § 4 geregelte Prüfung der Erforderlichkeit einer solchen Datenverarbei-\r\ntung. Die schlichte Frage, ob eine Datenverarbeitung für die Begründung, Durchführung \r\noder Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses erforderlich ist, soll laut Referenten-\r\nentwurf in einem Dreischritt geprüft werden. Zunächst soll der Verwendungszweck er-\r\nmittelt werden, der sich nach den verfolgten Interessen des Arbeitgebers richten soll. \r\nDie diesbezüglich aufgezählten zu berücksichtigenden Aspekte, wie etwa die Rechts-\r\ngrundlage oder die Stärke der Grundrechtspositionen des Arbeitgebers, weisen jedoch \r\nkeinen inhaltlichen Zusammenhang zur Erforderlichkeit einer Datenverarbeitung auf. Die \r\nRechtsgrundlage spielt für die sachliche Notwendigkeit einer Datenverarbeitung keine \r\nRolle.  \r\nDasselbe gilt für den zweiten Prüfschritt der Intensität des mit der Datenverarbeitung \r\nverbundenen Grundrechtseingriffs des Betroffenen. Inwieweit eine Datenverarbeitung \r\nin die Grundrechte der Betroffenen eingreift, ist für das Tatbestandsmerkmal der Erfor-\r\nderlich irrelevant. Dass im nachfolgenden anhand von zehn Regelbeispielen nicht ab-\r\nschließende Kriterien zur Prüfung aufgelistet werden, trägt nicht zur Klarheit oder An-\r\nwendungsfreundlichkeit bei. Die regelrecht aufgeblähte Normierung des § 4, die sich ins-\r\ngesamt über eineinhalb Seiten erstreckt, ist für die Praxis ersichtlich ungeeignet und ent-\r\nspricht nicht den Maßgaben guter Gesetzgebung. \r\nIm dritten Schritt sollen die technischen und organisatorischen Maßnahmen in die Be-\r\nwertung einbezogen werden, um das Risko der Verarbeitung für die Betroffenen zu \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 4 von 6 \r\n\r\nminimieren. Die Heranziehung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnah-\r\nmen ergibt sich aus dem Regelungsrahmen der DSGVO und stellt eine eigenständige \r\nPflicht dar, die ebenfalls in keinem unmittelbaren Zusammenhang zur Erforderlichkeit \r\neiner Datenverarbeitung steht.  \r\nDie im Entwurf genannten Aspekte sind mit Blick auf das Tatbestandsmerkmal der Erfor-\r\nderlichkeit sachlich zweckwidrig und stellen keine Konkretisierung des europäischen \r\nRechtsrahmens dar, sondern schränken die zentrale Rechtsgrundlage zur Verarbeitung \r\nvon Beschäftigtendaten und damit die Rechte von Arbeitgebern zur berechtigten Daten-\r\nverarbeitung in europarechtswidriger Weise ein. \r\nDie Prüfung der Erforderlichkeit ist in höchstem Maß theoretisch, steht sinnbildlich für \r\ndie grundlegende Kritik bezüglich eines unverhältnismäßig formalistischen Datenschutz-\r\nrechts und offenbart in bedenklichem Ausmaß die Praxisferne des Gesetzgebers.   \r\n    \r\n§ 5 Einwilligung \r\nDie Freiwilligkeit ist zentrale Voraussetzung einer Einwilligung. Bei Einführung der \r\nDSGVO hat dieser Aspekt wegen der erhöhten Anforderungen zum Teil zu Verunsiche-\r\nrung geführt. Es hat sich jedoch schnell eine Praxis entwickelt, die keine Anpassung oder \r\nKonkretisierung erfordert. Insofern sind im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung \r\nauf Grundlage einer Einwilligung aus der Praxis im Handwerk keine Probleme bekannt. \r\nEs ist besteht deshalb aus Sicht des Handwerks kein Bedarf für eine nationale Sonderbe-\r\nstimmung. Dies gilt erst recht nicht für eine derart umfassende und einzelfallorientierte \r\nRegelung, wie sie im Referentenentwurf vorgeschlagen wird. Die vorgesehene zeitliche \r\nDifferenzierung zwischen Einwilligungen, die vor, während oder nach dem Beschäfti-\r\ngungsverhältnis erteilt werden, führen zu einer einzelfallgeprägten Rechtszersplitterung, \r\ndie weder für Arbeitgeber noch für Beschäftigte zu mehr Klarheit und Verständnis füh-\r\nren. Im Gegenteil: Dies führt zu Überforderung und Rechtsunsicherheit bezüglich mögli-\r\ncher Transfers der aufgezählten Regelbeispiele auf andere Praxisfälle.  \r\nAls zweiten Aspekt statuiert der Referentenentwurf in § 5 Abs. 4 ein Formerfordernis für \r\nEinwilligungen. So haben Einwilligungen schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit \r\nnicht wegen der besonderen Umstände eine andere Form angemessen ist. Davon abge-\r\nsehen, dass eine solche grundsätzliche Formpflicht über die Vorgaben der DSGVO hin-\r\nausgeht, gibt es keinen ersichtlichen Grund für diese Maßgabe. Zum einen geht mit der \r\nSchriftform für Betroffene keine weitere Schutzfunktion einher, da bei Zweifeln über das \r\nVorliegen einer Einwilligung dem Arbeitgeber die Nachweispflicht obliegt. Deshalb wird \r\ndie Schriftform von Datenverarbeitern bereits aus Beweiszwecken regelmäßig gewählt.  \r\nZum anderen widerspricht die Anforderung der Schrift- bzw. elektronischen Form den \r\nmodernen und alltäglichen Kommunikationsgewohnheiten sowie den Bestrebungen der \r\nBundesregierung, bestehende Formerfordernisse auf ein absolut notwendiges Maß zu \r\nreduzieren.   \r\nDavon abgesehen konterkariert der Referentenentwurf mit der Ausnahme, dass bei „be-\r\nsonderen Umständen eine andere Form angemessen“ sei, gleich mit zwei unbestimmten \r\nRechtsbegriffen die selbst verfolgte Zielrichtung von mehr Rechtssicherheit.  \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 5 von 6 \r\n\r\n§ 10 Spezifische Betroffenenrechte \r\nDer Entwurf führt verschiedene, als spezifisch bezeichnete Betroffenenrechte auf. Nach \r\n§ 10 Abs. 2 und 3 betrifft dies Informationspflichten des Arbeitgebers bei Einsatz von KI-\r\nSystemen. Unter Berücksichtigung einschlägiger Vorschriften des AI-Acts der Europäi-\r\nschen Union sowie bestehender Regelungen der DSGVO zur automatisierten Datenver-\r\narbeitung ist nicht nachvollziehbar, welchen eigenständigen Regelungsgehalt dieser Vor-\r\nschrift zukommen soll. Sie hat insofern einen lediglich deklaratorischen und somit re-\r\ndundanten Charakter, der insofern die Klarheit und Verständlichkeit der Rechtslage \r\ntrübt. \r\n\r\n \r\n\r\n§ 11 Verwertungsverbot \r\nGemäß § 11 Abs. 1 dürfen datenschutzrechtswidrig verarbeitete Beschäftigtendaten in \r\neinem gerichtlichen Verfahren gegen diese Person grundsätzlich nicht verwertet bzw. \r\nnur unter Zugrundlegung eines „offensichtlichen Missverhältnisses“ verwertet werden. \r\nDieses grundsätzliche Verwertungsverbot steht im Widerspruch zur Rechtsprechung des \r\nBundesarbeitsgerichts (zuletzt Urteil vom 29. Juni 2023, 2 AZR 296/22), das unter Ver-\r\nweis auf den Grundsatz, dass „Datenschutz kein Tatenschutz“ sei, solche Beschäftigten-\r\ndaten in Gerichtsverfahren zulässt. Unter Berücksichtigung der besonderen Umstände \r\neines Beschäftigungsverhältnisses erscheint es unverhältnismäßig, Arbeitgeber faktisch \r\nzu verpflichten, trotz eines gestörten Vertrauensverhältnisses das Beschäftigungsver-\r\nhältnis fortführen.  \r\n\r\n \r\n\r\n§ 18 Überwachungsmaßnahmen \r\nNach den §§ 18 f. sollen Überwachungsmaßnahmen lediglich unter engen Grenzen zu-\r\nlässig sein. Überwachungsmaßnahmen sind nach § 18 Abs. 3 S. 1 solche zur zielgerichte-\r\nten Beobachtung von Personen oder Objekten durch Personen oder technische Einrich-\r\ntungen. Die Gesetzesbegründung geht jedoch darüber hinaus und erfasst auch solche \r\nMaßnahmen, die nicht ausschließlich auf Beschäftigte gerichtet sind, diese aber faktisch \r\nmiterfassen. \r\nDieses weite Verständnis hat zur Folge, dass sämtliche technischen Einrichtungen, wie \r\netwa elektronische Arbeitszeitaufzeichnungen, aus denen Handwerksbetriebe beispiels-\r\nweise im Rahmen einer Rechnungsstellung die Einsatzdauer ihrer Mitarbeiter beim Kun-\r\nden auswerten müssen, als Überwachungsmaßnahme zu qualifizieren sind. Dies stellt \r\neine erhebliche Einschränkung erforderlicher Datenverarbeitungen und damit eine un-\r\nzulässige materiell-rechtliche Verschärfung des europäischen Rechtsrahmens dar. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nHerausgeber:   \r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V. \r\nHaus des Deutschen Handwerks  \r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin  \r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin \r\n\r\n \r\n\r\n\r\nZDH 2024 Seite 6 von 6 \r\n\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbe-\r\ntrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Ber-\r\nlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie \r\nbedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bundesministerium für \r\nWirtschaft und Klimaschutz \r\n53107 Bonn \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nBonn / Berlin, 16.12.2024 \r\n\r\nTechnischer Modelbauer /technische Modellbauerin \r\nAntrag auf Neuordnung der Berufsausbildung  \r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\nhiermit beantragen wir in Abstimmung mit den Spitzenorganisationen und beteiligten Fachverbän-\r\nden der Wirtschaft und der zuständigen Fachgewerkschaft die Neuordnung o. g. Ausbildungsbe-\r\nrufs. \r\nDie letzte Neuordnung des Berufs fand 2009 statt. Aufgrund der dynamischen technischen Ent-\r\nwicklung, der strukturellen Veränderungen im Modellbauerhandwerk und der Industrie insbeson-\r\ndere im Bereich der Digitalisierung der Prozessketten seit der letzten Novelle ist eine Anpassung \r\nan den aktuellen Stand der Technik und der Branchenentwicklung notwendig. \r\nMit der Abkehr von den bisherigen drei Fachrichtungen hin zu einem Monoberuf mit Einsatzgebie-\r\nten soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass zum einen die für die Berufsausübung \r\nessenziellen Kompetenzen des Konstruierens, Planens, Fertigens und Kontrollierens von Produk-\r\nten des technischen Modellbaus über eine Reihe unterschiedlicher Einsatzgebiete hinweg eine \r\nvergleichbar wichtige Rolle spielen. Insbesondere im Handwerk gibt es eine große Anzahl von Be-\r\ntrieben, die in allen drei bisherigen Fachrichtungen tätig sind.  \r\nDes Weiteren gibt es hochspezialisierte Betriebe, die eindeutig entweder dem Karosseriemodell-\r\nbau, dem Gießereimodell- und Formenbau oder dem Anschauungsmodellbau zuzurechnen sind. \r\nDieser Spezialisierung soll weiterhin in der Ausbildung Rechnung getragen werden. \r\nZusatzqualifikationen sollen ggfs. dazu dienen, dass auf besondere Verfahren und Technologien \r\nspezialisierte Betriebe eine entsprechende Kompetenzvermittlung (wie z. B. des 3-D-Druckverfah-\r\nrens) verstärkt in die Berufsausbildung integrieren können.  \r\nDie Ausbildungszeit von 3,5 Jahren muss erhalten bleiben, da die Fertigkeiten, Kenntnisse und \r\nFähigkeiten eher an Komplexität zu- als abgenommen haben. Neben den nach wie vor benötigten \r\nmanuellen Fertigkeiten nehmen die Kompetenzen zu, die für die umfassenden und komplexer \r\nwerdenden Produktionsprozesse sowie die Fähigkeiten im Umgang mit neuen Produkten und Fer-\r\ntigungstechniken notwendig sind, so dass eine Abweichung von § 5 Absatz 1 Nr.2 BBIG weiterhin \r\nnotwendig ist, um die berufliche Handlungsfähigkeit des Modellbauers sicherzustellen. \r\n\r\n\r\n- 2 - \r\nAus Sicht der Sozialpartner benötigen wir 4 Sachverständige plus 4 stellvertretende Sachverstän-\r\ndige sowie eine koordinierende Person für das Verfahren. Da der Beruf auf doppelter Rechts-\r\ngrundlage steht, müssen im Verfahren verschiedene Betriebsgrößen und Abläufe in einer gemein-\r\nsamen Formulierung dargestellt werden. Durch die Neuordnung in einem Monoberuf steigt der An-\r\nspruch an die Sachverständigen, die bisher in Fachrichtungen ausgeprägten Qualifikationsanfor-\r\nderungen nun als eine gemeinsame Mindestanforderung für alle zu formulieren. \r\nMit freundlichen Grüßen \r\nKURATORIUM DER DEUTSCHEN WIRTSCHAFT \r\nFÜR BERUFSBILDUNG \r\nGeschäftsführung \r\n \r\n\r\nDEUTSCHER GEWERKSCHAFTSBUND \r\nBUNDESVORSTAND  \r\nReferatsleiter für Berufsbildungspolitik "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nBurgstr. 28\r\n10178 Berlin\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nWilhelmstr. 43/43G\r\n10117 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nAbteilung Zoll, Umsatzsteuer, Verbrauchsteuern\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nBerlin, 20. Dezember 2024\r\nGespräch zur Einfuhrumsatzbesteuerung und zur umsatzsteuerlichen Organschaft\r\nSehr geehrte,\r\nfür den offenen Austausch zur Einführung einer Direktverrechnung der Einfuhrumsatzsteuer mit entsprechendem Vorsteuerabzug sowie den Anforderungen an die umsatzsteuerliche Organschaft vom 6. November 2024 möchten wir Ihnen und den zuständigen Fachreferaten III B 1 und III C 2 danken. Die beiden Themen haben für die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft einen hohen Stellenwert. Aus diesem Grunde setzen wir uns für eine den Anforderungen der Unternehmen in Deutschland entsprechende zeitnahe Fortentwicklung der bestehenden Regelungen ein. Wir freuen uns daher, dass dieser Bedarf von Seiten der Finanzverwaltung wahrgenommen wurde und wir während des kurzfristig anberaumten Austausches unsere Anforderungen und Vorschläge vortragen konnten.\r\nZugleich möchten wir noch einmal darauf hinweisen, dass wir dem Bundesministerium der Finanzen zu einer Fortführung und Vertiefung des Austausches über die zukunftsfähige\r\n2\r\nAusgestaltung der beiden umsatzsteuerlichen Themen weiter zur Verfügung stehen. Wir haben ein großes Interesse daran, die Verbesserung des steuerlichen Rechtsrahmens bei der Einfuhrumsatzsteuer und der umsatzsteuerlichen Organschaft voranzubringen und eine für die Finanzverwaltung wie auch für die Unternehmen rechtssichere und verlässliche Lösung zu entwickeln.\r\nDie Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft treten seit vielen Jahren für die Einführung einer Direktverrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und entsprechendem Vorsteuerabzug ein. Nach dem Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe ist dies grundsätzlich möglich und wird von der Finanzministerkonferenz und der Wirtschaftsministerkonferenz unterstützt. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir, dass das Bundesministerium der Finanzen die Einführung einer Direktverrechnung positiv aufgenommen hat und geeignete rechtliche und technische Lösungswege prüft. Angesichts der sinkenden Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft im globalen Umfeld und mit Blick auf das Erfordernis, Wirtschaft und Verbraucher zeitnah, kostengünstig und umfassend mit den dringend benötigten Gütern aus Drittländern zu versorgen, sollte eine Umsetzung rasch erfolgen und darf keinesfalls auf die lange Bank geschoben werden.\r\nWir möchten vor diesem Hintergrund ausdrücklich unser Angebot bekräftigen, der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu weiteren Gesprächen mit unserer Praxisexpertise zur Verfügung zu stehen und an der Klärung von rechtlichen und technischen Fragen mitzuwirken. Auch wenn es durch andere umsatzsteuerliche Prioritäten wie die Einführung der E-Rechnung zu zeitweisen Verzögerungen kommen könnte, halten wir angesichts des Konsenses von Finanzministern und Wirtschaftsministern der Länder eine rasche Verständigung und Lösung der rechtlichen und technischen, aber auch föderalen Aspekte für möglich. Die Direktverrechnung kann zudem im Rahmen der zum 1. Juli 2025 umzusetzenden Zollrechtsreform einen Beitrag leisten, die erforderlichen Daten zu erhalten.\r\nDie umsatzsteuerliche Organschaft bedarf aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft einer grundlegenden Reform, um die bestehenden Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Die Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft hatten bereits im Jahr 2016 einen Vorschlag hierzu vorgelegt, der die Einführung eines Antragsverfahrens und vereinfachte Anforderungen an die Eingliederungsvoraussetzungen gemäß der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie empfiehlt. Leider ist die Finanzverwaltung noch nicht auf diesen Vorschlag eingegangen. Darum bitten wir das BMF, unseren Vorschlag zu prüfen und die Umsetzung gemeinsam mit der Wirtschaft zu erörtern.\r\n3\r\nDie im Austausch am 6. November 2024 vorgebrachten Überlegungen, lediglich ein Erklärungsverfahren vorzusehen und gleichzeitig an den bestehenden Eingliederungsvoraussetzungen vollumfänglich festzuhalten, wird aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft den Anforderungen an Praktikabilität und Rechtssicherheit nicht gerecht. Der Hinweis seitens der Finanzverwaltung, dass im Erklärungsverfahren keine umsatzsteuerliche Organschaft angenommen wird, wenn keine Organschaft erklärt wird, mag zutreffend sein, löst aber nur das Problem des unbeabsichtigten Entstehens einer Umsatzsteuerorganschaft.\r\nWir plädieren daher weiterhin für ein Antragsverfahren mit einer zeitnahen Bescheidung durch die Finanzverwaltung, um für die Unternehmen eine rechtssichere Anwendung zu ermöglichen und die umsatzsteuerliche Organschaft praxistauglich auszugestalten. Zudem halten wir eine Vereinfachung der strengen deutschen Eingliederungsvoraussetzungen der Umsatzsteuerorganschaft für unverzichtbar. Insbesondere dürfen auch aufsichts- und zivil-rechtliche Vorgaben einer Eingliederung nicht entgegenstehen.\r\nSelbstverständlich stehen wir für einen weiteren Austausch gerne zur Verfügung, insbesondere – wie in unserem Gespräch bereits betont – für Erörterungen im Rahmen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015119","regulatoryProjectTitle":"Anschluss der Gesundheitshandwerke an die Telematikinfrastruktur","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7d/0c/491832/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170060.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme Arbeitsgemeinschaft Gesundheitshandwerke\r\nzum Anschluss an die Telematikinfrastruktur\r\nDigitalisierung vorantreiben und hochwertige Patientenversorgung sicherstellen\r\nBerlin, 5. Juni 2024\r\nArbeitsgemeinschaft der Verbände der\r\nGesundheitshandwerke im ZDH\r\n+49 30 20619-188\r\nschaefer@zdh.de\r\nDie Gesundheitshandwerke 2024 Seite 2 von 6\r\nDie Rolle der Gesundheitshandwerke im Gesundheitssystem\r\nAugenoptiker, Hörakustiker, Orthopädieschuhtechniker, Orthopädietechniker und Zahntechniker versorgen die Bevölkerung mit individuell ausgewählten und angepassten Medizinprodukten und Dienstleistungen. Sie zählen zu den systemrelevanten Gesundheitsberufen. Deutschlandweit gibt es etwa 35.000 Betriebe der Gesundheitshandwerke, die als Arbeitgeber ca. 200.000 Menschen beschäftigen, davon sind knapp 20.000 Auszubildende.\r\nHintergrund\r\nUm die Versorgung im Gesundheitswesen durch digitale Lösungen effizienter zu gestalten und den Behandlungs- sowie Therapiealltag aller beteiligten Akteure zu vereinfachen, sieht der Gesetzgeber Verbesserungen der medizinisch-digitalen Infrastruktur vor. Zentral ist dabei die Telematikinfrastruktur (TI), die alle Akteure im Gesundheitswesen wie (Zahn-)Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken, Krankenkassen und künftig auch Gesundheitshandwerke miteinander vernetzen und eine schnelle, sichere Kommunikation ermöglichen soll. Wesentliche Bestandteile der TI sind beispielsweise die elektronische Patientenakte (ePA), die elektronische Verordnung (eVO) und die elektronische Gesundheitskarte (eGK).\r\nDie Gesundheitshandwerke treiben den geplanten und zeitnahen Anschluss an die TI in eigenen Pilotprojekten aktiv voran. Unser Ziel ist es, die bewährten und zum Wohle der Versichertengemeinschaften durchgeführten Versorgungsprozesse aus einer analogen Welt in die digitale zu überführen. Denn durch die Digitalisierung im Gesundheitswesen und die geplante Anbindung der Gesundheitshandwerke an die TI soll eine deutliche Verschlankung der Prozesse erfolgen. In einem eigenen und dem derzeitig größten Pilotprojekt „eVerordnung für Hilfsmittel“ erarbeiten die Gesundheitshandwerke gemeinsam mit vielen verschiedenen Stakeholdern aus IT-Unternehmen und Krankenkassen einen Vorschlag zur Umsetzung der eVO. Dabei spielen die Umsetzung der ePA und die damit grundsätzlich verbundenen Lese- und Schreibrechte ebenfalls eine gewichtige Rolle.\r\nGleichzeitig sind die Gesundheitshandwerke teil eines weiteren Pilotprojekts zur Ausgabe des elektronischen Berufsausweises (eBA), der zur Teilnahme an der TI und deren Anwendungen berechtigt. Hier arbeitet die Arbeitsgemeinschaft der Gesundheitshandwerke eng mit den Handwerkskammern zusammen. Derzeit befinden sich bereits drei Pilotkammern in der Testphase (Dortmund, Düsseldorf, Rheinhessen).\r\nUm die qualitativ hochwertige Versorgung der Patientinnen und Patienten zu gewährleisten und für die Gesundheitshandwerke in der Ausübung ihrer Tätigkeit bestmögliche Rahmenbedingungen zu schaffen, wird im Nachfolgenden zu einigen kritischen Punkten Stellung genommen.\r\nDie Gesundheitshandwerke 2024 Seite 3 von 6\r\nFairen Wettbewerb sichern\r\nMit der Zielrichtung der Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs sehen wir zurzeit eine Bevorzugung anderer Leistungserbringer. So bedeutet die Verlängerung des Zeitraumes für die verpflichtende Nutzung der eVO ab Juli 2027 einen klaren Vorteil für z.B. Apotheken. Denn Apotheken sind bereits jetzt an die TI angebunden und in der Lage, eVO entgegenzunehmen und über die Kommunikation im Medizinwesen (KIM) sowie künftig auch über den Messenger der Telematik (TIM) zu kommunizieren.\r\nVor dem Hintergrund der Erfahrungen aus den Pilot-Projekten Arzneimittel und den Projekterfahrungen bei der Umsetzung der eVO Hilfsmittel möchten wir darauf hinweisen, dass wir es bereits bei Pilotprojekten für zwingend erachten, dass die Verwaltung von Patientendaten inkl. ihrer Schnittstellen zu den (nicht-ärztlichen) Leistungserbringern und Kostenträger ausschließlich auf einem den derzeitigen Spezifikationen der Gesellschaft für Telematik (gematik) entsprechenden Fachdienst aufzusetzen ist. Diese Spezifikationen und Nutzung der entsprechenden Standards stellen sicher, dass die Datensicherheit und der Datenschutz Schnittstellenübergreifend erhalten bleibt. Zudem stellt die Einhaltung der Spezifikationen sicher, dass Versicherte jeden gesetzlich erlaubten Weg zur Einlösung des Rezeptes, sei es die eGK, der Ausdruck, die gematik App oder weitere zertifizierte Apps, sicher nutzen können.\r\nZudem sollten Versicherte die Möglichkeit haben, Empfehlungen der Kostenträger nicht global, sondern ausschließlich für jede einzelne eVO anfordern zu können, um eine negative Versichertensteuerung zu verhindern.\r\nWir halten es zudem gerade für den Hilfsmittelbereich für unabdingbar, dass der Zugriff auf die eRezept-App der gematik weiterhin über die eGK mit Pin möglich sein muss. Neben dem Umstand, dass die Versorgung von Hilfsmitteln vor allem Ältere und Menschen mit Behinderungen betrifft, muss die Freiheit zur Nutzung nicht-digitaler Kommunikationsmittel weiter bestehen bleiben und daher auch in Pilotprojekten vertestet werden. Nicht jeder Versicherte besitzt ein entsprechend fähiges Endgerät oder kann dieses sachgerecht für die Einlösung einer eVO bedienen. Dieser Weg darf daher nicht marginalisiert und damit diskriminiert werden und sollte zwingend in jedem Pilot-Projekt verbindlich integriert sein.\r\nKeine Steuerung von eVO – Zentralisierung der Daten auf der ePA\r\nNeben der gematik erhalten durch das Digitalgesetz (DigiG) auch die Krankenkassen die Möglichkeit, ihren Versicherten eine Benutzeroberfläche und damit eine App anzubieten, über die diese auf die vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen zugreifen und diese verwalten zu können.\r\nInsbesondere vor dem Hintergrund einer allgemeinen Infrastrukturleistung für das Gesundheitswesen, in dem ein besonderer Schutz der Patientendaten gefordert ist und ein Blick fürs Ganze im Sinne des Sozialgesetzbuches unabdingbar ist, ist es von großer Bedeutung, die erforderliche Konzentration der Patientendaten, auf einer einzigen zentralen Plattform, unter einer neutralen, nicht-kommerziellen und damit für alle Parteien sicheren Stelle sicherzustellen.\r\nDie Gesundheitshandwerke 2024 Seite 4 von 6\r\nJede Fragmentierung trägt die Gefahr mit sich, dass neue Schnittstellen definiert werden müssen, und damit neue Fehlerquellen und Sicherheitslücken entstehen, die zu Fehlversorgungen führen.\r\nWir sehen diese Unabhängigkeit auch zur Sicherstellung der Wahlfreiheit der Versicherten und der Verhinderung von Zuweisungsproblematiken (in jede Richtung) als notwendig an. Das Vertrauen in das Gesundheitswesen und die Akzeptanz der eRezept-App und die ePA verlangt die strikte Trennung von ökonomischen Akteuren von den allgemein zugänglichen und zentralen Schnittstellen. Das eRezept und die ePA werden zentrale Instrumente in der Versorgung mit Hilfsmitteln sein und müssen frei von wirtschaftlichen Eigeninteressen umgesetzt werden.\r\nHinzu kommt, dass Versicherte auch die Wahlfreiheit unter Krankenkassen ausüben dürfen. Ein möglicher Wechsel des Versicherten darf nicht dazu führen, dass der Versicherte mit neuen Abläufen konfrontiert wird oder sogar seine Gesundheitsdaten nicht problemlos migrieren kann.\r\nDie gematik ist der einzige Akteur, welcher dies gewährleisten kann. Eine Vielfalt an App-Anbietern würde beim eRezept und der ePA zu einem versorgungstechnischen Flickenteppich und zu unfairen Wettbewerbsbedingungen zwischen Leistungserbringern und Krankenkassen sowie zwischen großen und kleinen Leistungserbringern führen.\r\nLese- und Schreibrechte für die ePA\r\nBereits in einer Anfrage eines Bundestagsabgeordneten (BT-Drucksache 20/10021, Frage Nr. 35) hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) seine ablehnende Haltung gegenüber dem Einbezug der Gesundheitshandwerke für Lese- und Schreibrechte bei der ePA deutlich gemacht. Diese wurde in einer branchenspezifischen Fachzeitschrift (MTD-Instant KW6) wiederholt und konkretisiert. Demnach seien Hilfsmittelleistungserbringer weder Angehörige eines Heilberufs noch unterliegen sie der im Interview genannten Schweigepflicht, womit einem entsprechenden Zugriff wegen datenschutzrechtlicher Anforderungen aus der Datenschutzgrundverordnung auch rechtliche Hindernisse entgegenstünden.\r\nAus Sicht der Gesundheitshandwerke wird deren Interessenlage von vielen maßgeblichen Akteuren im Gesundheitswesen unterschätzt. Es besteht für eine qualitativ hochwertige und qualitätssichernde Gesundheitsversorgung eine dringende Notwendigkeit, den Gesundheitshandwerken neben anderen Professionen ebenfalls Lese- und Schreibrechte einzuräumen. Dies auch, da Verordnungen nicht nur gelesen, sondern auch be- und verarbeitet werden müssen.\r\nGleichzeitig sind die Gesundheitshandwerke gesetzlich legitimiert, Hilfsmittel auch ohne fachärztliche Verordnung abzugeben, soweit es sich um Folgeversorgungen handelt oder sie auf eine GKV-Finanzierung verzichten. Aus diesem Grund ist es vor allem für die Augenoptiker und Hörakustiker bewährte Praxis, Versorgungen auf der Grundlage von speziellen Verordnungen (Versorgungsanzeige und Berechtigungsschein), welche die Gesundheitshandwerke selbst erstellen, abzugeben. Um diese sachgerecht zu erstellen und in der weiteren Gesundheitsversorgung für andere Professionen sichtbar zu machen, sind entsprechende Lese- und vor allen Dingen Schreibrechte für die ePA notwendig.\r\nDie Gesundheitshandwerke 2024 Seite 5 von 6\r\nEbenso können Vorerkrankungen und/oder die Einnahme von Medikamenten für den Versorgungserfolg durch die Gesundheitshandwerke von entscheidender Bedeutung sein, sodass diese hiervon Kenntnis haben sollten. Denn schon heute müssen die Gesundheitshandwerke entsprechende Verordnungen des Facharztes nicht nur lesen können, sondern auch zwingend ergänzen. Dies ermöglicht eine schnellere und insbesondere bessere Versorgung, weil die Anamnese eindeutig einsehbar ist und (Vor)Erkrankungen, wie z.B. Bluthochdruck oder Diabetes, bei der Patientenversorgung berücksichtig werden können. Als Beispiel ist hier die Sehstärkenmessung des Auges zu nennen: Werden etwaige Erkrankungen nicht berücksichtigt, können diese das Ergebnis verfälschen. Das gilt auch für die Hörakustiker, die darüber hinaus auch auf dem HNO-ärztlichen Rezept (Muster15) die Vergleichsmessungen der verschiedenen getesteten Hörsysteme einzutragen haben. Da alle Versorgungen individuell auf die versicherte Person zugeschnitten sind, können anhand der ePA vorherige Versorgungen bei anderen Hilfsmittelleistungserbringern nachvollzogen und bisherige (Miss)Erfolge im Zeitverlauf vom Fachpersonal erkannt und bewertet werden. Somit besteht eine Dringlichkeit im Sinne der Patientinnen und Patienten, den entsprechenden Gesetzestext nach § 352 Satz 1 SGB V zu ergänzen, sodass auch sonstige Erbringer ärztlich verordneter Leistungen, die über einen elektronischen Heilberufe- oder Berufsausweis verfügen und in Besitz einer Versorgungsberechtigung nach § 126 SGB V sind, Lese- und Schreibrechte erhalten.\r\nSchaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Erteilung von elektronischen Berufsausweisen (eBA) für Fachliche Leiter/innen aus Nichtmeisterbetrieben\r\nIn der Hilfsmittelversorgung sind neben vollhandwerklichen Betrieben der Gesundheitshandwerke, die Ihre Bestätigung zur Beantragung eines eBA über die zuständigen Handwerkskammern (§ 340 Abs. 2 SGB V) erhalten, auch Betriebe am Markt, die einzig einer Industrie- und Handelskammer (IHK) zugeordnet sind. Eine Bestätigung über die Berufsbezeichnung gem. § 340 Abs. 1 Nr. 2 SGB V läuft bislang für diese Berufe im Hilfsmittelbereich ins Leere. Eine Anbindung an die Telematikinfrastruktur – und damit die Nutzung von Fachanwendungen auch jenseits des eRezeptes – setzt allerdings den Besitz und die Verwendung eines eBA voraus.\r\nUm diese Betriebe fristgerecht 2026 an die Telematikinfrastruktur anbinden zu können, bedarf es daher eines neuen, bislang noch nicht gesetzlich legitimierten Verfahrensweges. Unserer Ansicht nach lässt sich die beschriebene Lücke ausschließlich über die Verbindung der sog. Präqualifizierungsdatenbank des GKV-Spitzenverbandes mit dem elektronischen Gesundheitsberuferegister (eGBR) schließen. Einschätzungen verantwortlicher Personen der jeweiligen Institutionen bestätigen uns in unserer Bewertung.\r\nDas Präqualifizierungsverfahren gem. § 126 SGB V ist eine vorvertragliche Eignungsprüfung bei der neben den sachlichen vor allem die fachlichen und personellen Voraussetzungen des jeweiligen Versorgungsbereiches von einer durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierten Zertifizierungsstelle festgestellt werden. Diese Daten werden zentral in der Präqualifizierungsdatenbank des GKV-Spitzenverbandes hinterlegt und können von einer dritten Stelle bei Vorliegen einer gesetzlichen Erlaubnis abgerufen werden, womit die oben genannte Lücke geschlossen wird.\r\nDie Gesundheitshandwerke 2024 Seite 6 von 6\r\nVor dem Hintergrund dieses Begründungszusammenhangs könnten wir uns eine\r\nGesetzesänderung im § 340 SGB V mit einem neuen Abs. 2a in folgender Weise\r\nvorstellen:\r\n§ 340 Abs. 2a SGB V (neu): Im Falle von Leistungserbringern deren\r\nVersorgungsberechtigung sich aus § 126 Abs. 1a SGB V ergibt und deren Bestätigung sich\r\nnicht über Abs. 2 herleiten lässt, können die Stellen gem. Abs. 1 Nr. 1 zur Bestätigung\r\nder vorhandenen fachlichen Eignung nach Abs. 1 Nr. 2 auf die\r\nPräqualifizierungsdatenbank des Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 126\r\nAbs. 1a Satz 9 SGB V zugreifen.\r\nAnsprechpartner: Markus Schäfer\r\nAbteilung: Soziale Sicherung\r\n+49 30 20619-188\r\nschaefer@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nArbeitsgemeinschaft der Verbände der\r\nGesundheitshandwerke im ZDH\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nDie Arbeitsgemeinschaft der Gesundheitshandwerke ist eine Kooperation von:"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015120","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen (Stellungnahmeverfahren)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a7/f1/491834/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170062.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme Arbeitsgemeinschaft\r\nGesundheitshandwerke zum Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen\r\nBerlin, 27. März 2024\r\nArbeitsgemeinschaft der Verbände der\r\nGesundheitshandwerke im ZDH\r\n+49 30 20619-188\r\nschaefer@zdh.de\r\nDie Gesundheitshandwerke 2024 Seite 2 von 4\r\nDie Rolle der Gesundheitshandwerke im Gesundheitssystem\r\nAugenoptiker, Hörakustiker, Orthopädieschuhtechniker, Orthopädietechniker und Zahntechniker versorgen die Bevölkerung mit individuell ausgewählten und angepassten Medizinprodukten und Dienstleistungen. Sie zählen zu den systemrelevanten Gesundheitsberufen. Deutschlandweit gibt es etwa 35.000 Betriebe der Gesundheitshandwerke, die als Arbeitgeber ca. 200.000 Menschen beschäftigen, davon sind knapp 20.000 Auszubildende.\r\nHintergrund\r\nDie Gesundheitshandwerke befürworten grundsätzlich einen Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen. Denn gerade die Gesundheitshandwerke mit ihren Produkten aus Hilfsmitteln und Zahnersatz leisten einen wesentlichen Beitrag zur Inklusion kranker Menschen in der Gesellschaft. Ihre Produkte helfen bei vielen akuten oder chronischen Erkrankungen, die Folgen zu beheben oder den Menschen langfristig ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.\r\nJedoch dürfen neue (unter)gesetzliche Vorgaben und Maßnahmen der Selbstverwaltung für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen nicht zu Lasten der Leistungserbringer gehen, da die bürokratischen Anforderungen bereits heute schon bei der Versorgung von Patientinnen und Patienten enorm einschneidend sind. Insofern sollten im laufenden Verfahren alle Vorschläge, die Genehmigungsvorbehalte, Verordnungserfordernisse, Dokumentations- und Berichtspflichten, erweiterte Kontroll- und Überwachungsbefugnisse oder sonstigen neuen Bürokratieaufwand betreffen und/oder mit einer Einschränkung der Mitwirkungs- und Wahlmöglichkeiten behinderter Menschen verbunden wären, besonders sorgfältig hinterfragt werden. Die Gesundheitshandwerke nehmen im Folgenden zu ausgewählten Punkten der übersandten Anlagen im Vorfeld des Fachgesprächs am 5. März 2024 Stellung.\r\nDie Arbeitsgemeinschaft kritisiert außerdem deutlich, dass die Zentralfachverbände der Gesundheitshandwerke als maßgebliche Spitzenorganisationen auf Bundesebene nicht aktiv und frühzeitig von Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit in das Verfahren eingebunden wurden. Für das weitere Verfahren zum Aktionsplan sowie für künftige ähnliche Projekte des Bundesministeriums wäre eine frühestmögliche Einbindung wünschenswert.\r\nKommentierung\r\nNachfolgend werden die drei für die Gesundheitshandwerke relevantesten Nummern des Aktionsplans mit der Stimme der Arbeitsgemeinschaft als Zusammenschluss der maßgeblichen Spitzenorganisationen auf Bundesebene kommentiert. Die nachstehenden Ausführungen konzentrieren sich auf diese aus unserer Sicht besonders kritischen Fokusmaßnahmen.\r\nDie Gesundheitshandwerke 2024 Seite 3 von 4\r\nZu Nr. I.4.2.8 Präqualifizierungsverfahren nach § 126 SGB V vs. Zulassung durch Verwaltungsakt\r\nDie Arbeitsgemeinschaft befürwortet weiterhin ein Instrument der Qualitätssicherung im Zuge der Hilfsmittelversorgung. Insofern hat sich das Präqualifizierungsverfahren (PQ) im Rahmen des § 126 SGB V mit seinen Eignungskriterien bewährt. Insbesondere die bundesweit einheitlichen PQ-Kriterien haben zu Transparenz und Wettbewerbsgerechtigkeit geführt. Das Instrument zur Qualitätssicherung muss schließlich so ausgestaltet werden, dass einerseits nur fachlich geeignete Betriebe an der Versorgung teilnehmen dürfen und dass anderseits der bürokratische Aufwand für die Eignungsprüfung minimal bleibt.\r\nInsofern spricht sich die Arbeitsgemeinschaft dafür aus, das bisherige Verfahren zuerst daraufhin zu untersuchen und zu evaluieren, ob Verbesserungspotential besteht. Dazu gehört insbesondere die alle 20 Monate stattfindende Betriebsbegehung.\r\nZu Nr. I.4.2.8 Wettbewerbliche Vereinbarung der Vergütung vs. einheitliche Verträge\r\nDas aktuell bestehende Vertragssystem könnte deutlich verschlankt werden. Die Arbeitsgemeinschaft sieht es als zweckmäßig an, den administrativen Aufwand im Interesse eines allgemeinen Abbaus unnötiger Bürokratie zu minimieren, indem nicht wettbewerbliche Vertragsinhalte (z.B. Modalitäten der Beantragung und Bewilligung, Formulare, Fristen, Dokumentationsanforderungen) vereinheitlicht werden.\r\nZu Nr. I.4.2.15 Festbeträge für Hilfsmittel\r\nDas Festbetragsfestsetzungsverfahren nach § 36 SGB V hat sich als Instrument zur Sicherung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Versorgung grundsätzlich bewährt und ist daher nicht zu streichen. Die Arbeitsgemeinschaft spricht sich gegen eine Abschaffung und Ersetzung durch andere nicht näher spezifizierte Instrumente aus.\r\nDie Arbeitsgemeinschaft erwartet, dass die Festbeträge gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ordnungsgemäß festgesetzt werden. Dafür hat der GKV-SV allein die Marktpreise zu ermitteln und daraus Festbeträge zu bilden. Wenn der GKV-SV die hierfür benötigten Marktpreise tatsächlich nicht ermitteln kann, sollte zunächst geprüft werden, warum dies nicht erfolgen kann und eine verbindliche Einbindung der Berufsverbände erfolgen.\r\nFestbeträge geben sowohl den Krankenkassen als auch den Leistungserbringern einen wichtigen Orientierungsmaßstab für deren Versorgungsverträge gemäß § 127 SGB V. Sie stellen die Obergrenze für die vertraglich zu vereinbarenden Preise dar. Im Rahmen des Vertragswettbewerbs darf hiervon nach unten abgewichen werden, nach oben nur ausnahmsweise, wenn eine Versorgung zum Festbetrag im individuellen Fall objektiv nicht ausreicht. Der Festbetrag ist somit ein Höchstpreis, der noch einen gewissen Handlungsspielraum vorsieht – das Vertragsprinzip bleibt gewahrt.\r\nDie Gesundheitshandwerke 2024 Seite 4 von 4\r\nAnsprechpartner: Markus Schäfer\r\nAbteilung: Soziale Sicherung\r\n+49 30 20619-188\r\nschaefer@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nArbeitsgemeinschaft der Verbände der\r\nGesundheitshandwerke im ZDH\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nDie Arbeitsgemeinschaft der Gesundheitshandwerke ist eine Kooperation von:"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015121","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines Genehmigungsvorbehaltes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cb/ea/491836/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170066.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"www.zva.de www.biha.de biv-ot.org www.vdzi.de\r\nDie Arbeitsgemeinschaft der Gesundheitshandwerke ist eine Kooperation von:\r\nAG Gesundheitshandwerke im ZDH · Mohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin Arbeitsgemeinschaft der\r\nVerbände der Gesundheitshandwerke\r\nim ZDH\r\nMarkus Schäfer\r\n+49 30 206 19-188\r\nschaefer@zdh.de\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21\r\n10117 Berlin\r\nwww.zdh.de\r\nBerlin, 3. Juni 2024\r\nBetreff: Genehmigungsvorbehalt\r\ngerne möchten wir an unser im November 2023 geführtes Gespräch, das wir als sehr angenehm\r\nund konstruktiv empfanden, anknüpfen.\r\nWenn wir Sie seinerzeit richtig verstanden haben, so würden Sie einem Genehmigungsvorbehalt\r\nfür Hilfsmittel eine klare Absage erteilen, weil es ein unüberwindbares „Bürokratiemonster“\r\ndarstellen würde.\r\nHintergrund war der vom Bundesrechnungshof (BRH) an das Bundesministerium für Gesundheit\r\nempfohlene Genehmigungsvorbehalt für Hilfsmittel. Da nach Auffassung des BRH\r\ndie Gesetzlichen Krankenversicherungen unzureichend ihrer gesetzlichen Pflicht von Auffälligkeits-\r\nund Stichprobenprüfungen nachkommen würden, sollen über einen Genehmigungsvorbehalt\r\ndie Mehrkosten für Patientinnen und Patienten in der Hilfsmittelversorgung\r\nkontrolliert und gedämpft werden.\r\nAllein die im entsprechenden Bericht des BRH angesprochenen Hörhilfen würden jährlich\r\nmillionenfache Überprüfungen bedeuten. Während an anderer Stelle der Hilfsmittelversorgung\r\nBürokratie abgebaut werden soll, würde hier gleichzeitig wieder mehr Bürokratie eingeführt.\r\nIn Gesprächen mit dem GKV-SV wurde zudem deutlich, dass auch die Krankenkassen\r\neinen solchen neuen bürokratischen Mehraufwand nicht nur ablehnen, sondern als\r\nebenfalls nicht notwendig erachten.\r\nSeite 2 von 2\r\nDenn letztendlich wäre völlig unklar, nach welchen Kriterien die Gesetzlichen Krankenversicherungen Hilfsmittelversorgungen prüfen sollten, die zuvor nach gesetzlichen Kriterien verordnet und nach gesetzlichen Kriterien angepasst wurden. Bei Auffälligkeiten oder Versichertenbeschwerden könnten die Gesetzlichen Krankenversicherungen immer noch den Versorgungsablauf überprüfen. Bis auf den BRH sieht derzeit niemand im Gesundheitswesen einen Handlungsbedarf. Zumal auch schon heute die Gesetzlichen Krankenversicherungen personell völlig überlastet sind. Und die Leistungserbringer müssten im Zweifel monatelang auf ihre rechtmäßige Vergütung verzichten, da sie ihre Leistungen zu 100 Prozent er-bracht haben.\r\nAktuelle Umfragen der IKK Südwest und der AOK Plus bescheinigen darüber hinaus genau der als problematisch dargestellten Versorgung mit Hörhilfen eine sehr hohe Beratungs- und Versorgungszufriedenheit der Kundinnen und Kunden. Gerade die Unterscheidung von aufzahlungsfreien und aufzahlungspflichtigen Hörgeräten war Inhalt der Beratung und Aufklärung rund um die Versorgung.\r\nLeider müssen wir feststellen, dass der Genehmigungsvorbehalt nach wie vor noch im politischen Raum zu schweben scheint. Gehen wir doch davon aus, dass diese Thematik im parlamentarischen Prozess keine Rolle spielt.\r\nFalls es doch politische Überlegungen hinsichtlich eines solchen Genehmigungsvorbehaltes geben sollte, stehen wir jederzeit kurzfristig für einen Austausch zur Verfügung.\r\nWir freuen uns sehr darüber, Sie bei diesem Thema auf unserer Seite zu wissen\r\nund verbleiben\r\nmit freundlichen Grüßen\r\nbiha, BIV-OT, VDZI, ZVA"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015122","regulatoryProjectTitle":"1:1 Umsetzung ohne Zusatzbelastungen, Vereinfachte Genehmigungsverfahren, Fördern von Kreislaufwirtschaft","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cf/8f/491838/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170067.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme Entwurf eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten IE-Richtlinie - Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 BImSchG\r\nBerlin, 17.01.2025\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-258\r\nmeyer@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 2 von 7\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Entwurf eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten IE-Richtlinie (IED) im Rahmen der Anhörung beteiligter Kreise nach § 51 BImSchG Stellung beziehen zu können.\r\nAllgemeine Anmerkungen\r\nZu den Entwürfen Mantelgesetz und Mantelverordnung\r\nDie Zielsetzung der EU-Richtlinie über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (IED) Emissionen in Luft, Wasser und Boden so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor Schadstoffen zu schützen, ist grundsätzlich zu unterstützen. Die vorliegenden Entwürfe eines Mantelgesetzes und einer Mantelverordnung und der Zeitpunkt seiner Einbringung in die Verbändeanhörung werfen jedoch in der Handwerksorganisation wesentliche Fragen auf.\r\nNach Verhandlungen in EU-Rat und EU-Parlament ist die neue IE-Richtlinie (IED 2.0) am 15. Juli 2024 im EU-Amtsblatt erschienen. Die EU-Mitgliedsstaaten haben seitdem 22 Monate Zeit, sie in nationales Recht umzusetzen. Mit ihr kommen neue Regelungen zur Verringerung schädlicher Emissionen, für mehr Ressourceneffizienz und Umweltmanagement in der Industrie.\r\nMit dem vorliegenden Mantelgesetz (Artikelgesetz) sollen u.a. das Bundes-Immissions-schutz-Gesetz (BImSchG), Kreislaufwirtschafts-, Bundesberg- und Umweltrechtsbehelfsgesetz geändert werden. Zahlreiche Verordnungen zur Umsetzung des BImSchG (BIm-SchV) sollen mit einer Mantelverordnung geändert werden. Neu eingeführt werden soll eine 45. BImSchV zur Umsetzung von Managementvorgaben und Umweltleistungswerten in Industrieanlagen (IE-Management-Verordnung).\r\nEine Betroffenheit innerhalb der Handwerksorganisation sehen wir hauptsächlich im Baugewerbe. Hier haben wir einen beachtlichen Anpassungsbedarf ausgemacht, der mit Augenmaß und ohne unnötigen Aktionismus umgesetzt werden sollte.\r\nEinen Kabinettsentwurf strebt das zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) erst nach der Bundestagswahl an. Später soll noch ein Paket zur Anpassung von Verwaltungsvorschriften (u.a. TA Luft) folgen. Deutschland muss die IE-Richtlinie (IED) bis Juli 2026 umsetzen.\r\nAngesichts der bevorstehenden Bundestagswahl regen wir eine Verschiebung der Umsetzung der novellierten IE-Richtlinie (IED) an, da das Gesetzgebungsverfahren nicht vor der Bundestagswahl abgeschlossen wird und unklar ist, in welchem Umfang eine neue Bundesregierung die aktuellen Entwürfe von Mantelgesetz und Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten IE-Richtlinie (IED) aufgreifen wird.\r\nZDH 2025 Seite 3 von 7\r\nZu den Regelungen im Einzelnen\r\nForderung nach einer 1:1-Umsetzung ohne zusätzliche Belastungen\r\nLaut BMUV orientiert sich der vorliegende Gesetzentwurf, mit dem die neue IE-Richtlinie (IED) in nationales Recht umgesetzt werden soll, 1:1 an den europäischen Vorgaben.\r\nDie novellierte IE-Richtlinie IED) enthält keinerlei Verpflichtungen zur immissionsschutz-rechtlichen Genehmigung von Zwischenlagern für nicht gefährliche Baustoffe. Dennoch werden solche Anlagen durch die aktuellen Vorgaben der 4. BImSchV in Deutschland weiterhin als genehmigungspflichtig behandelt. Aus diesem Grunde befürworten wir die Streichung der Ziffern 8.12.2 und 8.14.2 in Anhang 1 (4. BImSchV). Denn diese Regelung betrifft Zwischenlager und mechanische Verwertungsanlagen für nicht gefährliche Bauabfälle, welche weder von der bevorstehenden noch von der novellierten IE-Richtlinie (IED) erfasst werden. Auf diese Weise würden unnötiger bürokratischer Aufwand abgebaut, eine Reduzierung von Kosten und Dauer der Bauprojekte wirksam erreicht, ohne dass wichtige Umweltstandards gefährdet werden.\r\nVereinfachung von Genehmigungsverfahren\r\nDas Handwerk – besonders in der Bauwirtschaft – ist auf effiziente und schnelle Genehmigungsverfahren angewiesen. Deshalb sollten die Verfahren für Recycling- und Verwertungsanlagen klargestellt und vereinfacht werden. Eine genehmigungsfreie Lagerung und Verarbeitung von inerten Baustoffen (z.B. Betonbruch und Ziegel) muss ermöglicht werden, insofern keine Gefahrenstoffe beteiligt sind und die Kapazitätsgrenzen der IED nicht überschritten werden.\r\nWir regen aus diesem Grunde die folgenden Anpassungen an:\r\nVierte Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)\r\nDie Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) beschreibt, für welche Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) eine Genehmigung für Errichtung und Betrieb nötig ist.\r\n§ 3 Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (Genehmigungsbedürftige Anlagen)\r\nHier bedarf es einer Spezifizierung, dass Anlagen zur Lagerung und Verarbeitung von inerten Baustoffen – die keine Gefahrenstoffe beinhalten und deren Verarbeitungskapazitäten bestimmte Schwellenwerte nicht überschreiten – von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden. Diese Schwellenwerte müssen klar definiert und praktikabel für kleine bis mittelgroße Betriebe sein.\r\n§ 6 Vereinfachte Verfahren\r\nEs sollte ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren für Anlagen, die von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, eingeführt werden. Dieses vereinfachte Verfahren sollte weniger strenge Anforderungen an die technische Dokumentation und an die Umweltverträglichkeitsprüfungen stellen, solange durch den\r\nZDH 2025 Seite 4 von 7\r\nAnlagenbetreiber nachgewiesen werden kann, dass die Verarbeitungstätigkeiten keine signifikanten Umweltauswirkungen haben.\r\n§ 15 Ausnahmen von der Genehmigungserfordernis\r\nUnter den Ausnahmeregelungen sollten jene Bedingungen präzisiert werden, unter denen genehmigungsfreie Verarbeitungsvorgänge von inerten Baustoffen zulässig sind. Dies beinhaltet klare Kriterien hinsichtlich der Art der Materialien, der Verarbeitungstechniken und der betrieblichen Umweltstandards, welche eingehalten werden müssen, um eine sichere und umweltverträgliche Verarbeitung zu gewährleisten.\r\nAnhang 1 (zu § 1 Absatz 1 und 3, § 2 Absatz 1 bis 3, § 3)\r\nAnhang 1 listet die Anlagenarten auf, die nach Immissionsschutzrecht genehmigt und dann auch überwacht werden müssen. Es handelt sich um Anlagen aller, überwiegend gewerblicher und auf Dauer eingerichteter Art, von denen besonders gefährliche Umweltbeeinträchtigungen ausgehen können. Hier sollte spezifiziert werden, dass Anlagen zur Lagerung und Verarbeitung von inerten Baustoffen – bei denen keine Gefahrenstoffe beteiligt sind und welche unterhalb bestimmter Kapazitätsgrenzen agieren – von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden.\r\nNeunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren - 9. BImSchV)\r\nDie Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) beschreibt das Verfahren für die Genehmigung von Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, so-weit diese in der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) beschrieben sind. Neben den eigentlichen Bestimmungen zum Immissionsschutz enthält die Verordnung auch Bestimmungen zu Schutzmaßnahmen, zur Behandlung von Abfällen, zur Energieeffizienz und zur Umweltverträglichkeitsprüfung.\r\nErster Teil Allgemeine Vorschriften\r\nErster Abschnitt Anwendungsbereich, Antrag, Unterlagen und Projektmanager\r\nZur Minimierung der Bürokratiebelastung sollten spezifische Anpassungen in den allgemeinen Vorschriften und im Antragsverfahren vorgenommen werden, welche klare Aus-nahmen und vereinfachte Verfahren für Recycling- und Verwertungsanlagen von inerten Baustoffen einführen.\r\nWir empfehlen konkret die folgenden spezifischen Anpassungen:\r\n•\r\nDefinition von genehmigungsfreien Anlagen: Anlagen zur Lagerung und Verarbeitung von inerten Baustoffen, welche keine Gefahrenstoffe beinhalten und deren Betriebsgröße bestimmte Schwellenwerte nicht überschreitet, müssen von der Genehmigungspflicht ausgenommen werden.\r\n•\r\nVereinfachte Antragsverfahren: Für Anlagen, die unter die Ausnahme der Genehmigungspflicht fallen, muss ein vereinfachtes Antragsverfahren etabliert werden. Dies soll durch ein verkürztes Antragsformular mit reduzierten\r\nZDH 2025 Seite 5 von 7\r\nAnforderungen\r\nan die technische Dokumentation und an die Umweltprüfungen umgesetzt werden, sofern die Tätigkeiten keine signifikanten Umweltauswirkungen haben.\r\n•\r\nTransparente Richtlinien: Die Bedingungen, unter denen Anlagen und Tätigkeiten von der Genehmigungspflicht ausgenommen sind, müssen transparent und leicht zugänglich gemacht werden, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Einhaltung der Vorschriften zu erleichtern.\r\nFörderung der Kreislaufwirtschaft\r\nDas Handwerk spielt eine zentrale Rolle in der Umsetzung der Ziele der Kreislaufwirtschaft. Allein in der Bauwirtschaft können Recyclingquoten effektiv gesteigert und ein Einsatz von Sekundärrohstoffen wirksam gefördert werden.\r\nAnpassungen der Vorschriften zur Behandlung und Lagerung von Bauabfällen\r\nDer Fokus sollte auf der Wiederverwendung und umweltgerechten Verarbeitung liegen, ohne zusätzliche Genehmigungshürden für Anlagen und Zwischenlager, welche nach-weislich umweltneutral arbeiten, einzuführen.\r\nEntsprechende Anpassungen sind dafür im vorliegenden Referentenentwurf zur Mantelverordnung (vom 04.11.2024) wie folgt aufzunehmen:\r\nVierte Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)\r\nAnhang 1 (zu § 1 Absatz 1 und 3, § 2 Absatz 1 bis 3, § 3)\r\nIn Anhang 1 sind aktuell spezifische Anlagentypen aufgeführt, die einer Genehmigung bedürfen. Für Anlagen zur Behandlung und Lagerung von Bauabfällen, welche insbesondere in den Recyclingprozess und in der Nutzung von Sekundärmaterialien involviert sind, sollten folgende Genehmigungserfordernisse angepasst werden:\r\n1.\r\nEmissionsgrenzwerte: Aktuell müssen Recyclinganlagen bestimmte Emissionsgrenzwerte für Staub und andere Schadstoffe einhalten, welche teilweise strenger sind als für inerte Baustoffe notwendig. Die Grenzwerte für Anlagen, welche ausschließlich inerte Materialien verarbeiten, müssen gesenkt werden können für den Fall, dass ein Nachweis darüber erbracht werden kann, das von den An-lagen keine signifikante Umweltbelastung ausgeht.\r\n2.\r\nDokumentationspflichten: Genehmigungsanträge erfordern umfangreiche Dokumentationen zu Betriebsabläufen und Umweltauswirkungen. Eine Vereinfachung sollte für jene Anlagen eingeführt werden, welche bewährte Recyclingtechnologien nutzen, und einen nachweislich geringen Umwelteinfluss haben, in welchem weniger detaillierte Unterlagen verlangt werden.\r\nDie Vereinfachungen sollten umfassen:\r\n•\r\nReduzierung von Dokumentationsanforderungen: Für Anlagen, welche ausschließlich inerte Baustoffe verarbeiten, und nachweislich geringe Emissionen und Umweltauswirkungen haben, sollte die Menge erforderlicher Unterlagen reduziert werden. Z.B. sollte auf detaillierte\r\nZDH 2025 Seite 6 von 7\r\nEmissionsberichte verzichtet werden, wenn die Anlage etablierte Technologien einsetzt, welche bekanntermaßen unter den festgelegten Emissionsgrenzen liegen.\r\n•\r\nVereinfachte Berichterstattung: Statt der üblichen jährlichen oder halb-jährlichen Berichterstattung sollte für solche Anlagen eine vereinfachte Form der Berichterstattung eingeführt werden, welche nur grundlegende Informationen über Betriebszustände und zu wesentlichen Veränderungen in den Verarbeitungsprozessen umfasst.\r\n•\r\nVoreingestellte Checklisten: Für Anlagen mit bewährten Technologien sollte eine standardisierte Checkliste eingeführt werden, welche die wichtigsten Kriterien zur Einhaltung von Umweltvorschriften abdeckt. Diese Checklisten könnten von den Anlagenbetreibern selbstständig ausgefüllt werden und anschließend von den zuständigen Behörden auf die Einhaltung von Umweltstandards geprüft werden.\r\n3.\r\nÜberwachungs- und Berichterstattungspflichten: Aktuell sind regelmäßige Überwachungen und detaillierte Berichterstattungen über Betriebsbedingungen und Emissionen erforderlich. Für Anlagen, welche keine gefährlichen Abfälle behandeln und bewährte Technologien nutzen, sollten diese Anforderungen reduziert werden, um den bürokratischen Aufwand wirksam zu verringern.\r\nKonkrete Vereinfachungen sollten sein:\r\n•\r\nReduktion der Berichtsfrequenz: Für Anlagen, welche ausschließlich inerte Materialien verarbeiten und keine signifikanten Umweltauswirkungen verursachen, sollte die Häufigkeit der Überwachungsberichte von vierteljährlich auf einen jährlichen Turnus reduziert werden. Dies würde eine regelmäßige Überprüfung aufrechterhalten, aber zugleich den bürokratischen Aufwand für den Anlagenbetreiber deutlich verringern.\r\n•\r\nVereinfachte Berichtsinhalte: Anstelle von detaillierten Emissionsmessungen könnte für diese Anlage eine vereinfachte Berichterstattung aus-reichen, welche sich auf grundlegende Betriebsparameter und auf signifikante Abweichungen konzentriert. Zum Beispiel könnten Emissionsberichte nur dann erforderlich sein, wenn Änderungen in den Verarbeitungsmethoden oder im Materialaufkommen auftreten.\r\n4.\r\nAnforderungen an die technische Ausrüstung: Um technische Anforderungen, welche ursprünglich für komplexe chemische Verarbeitungsprozesse konzipiert worden sind, effektiv für Anlagen mit einfachen physikalischen Verarbeitungsprozessen wirksam zu vereinfachen, sollten die folgenden Anpassungen vorgenommen werden:\r\n•\r\nReduzierung technischer Spezifikationen: Die technischen Anforderungen an die Ausrüstung sollte auf Basis einer tatsächlichen Risikobewertung der physikalischen Prozesse neu bewertet werden. Für einfache physikalische Trenn- und Aufbereitungsprozesse (z.B. das Sieben von Sand oder das Brechen von Beton) sind oftmals weniger anspruchsvolle Kontrollsysteme und Sicherheitsmaßnahmen ausreichend. Diese Anpassung sollte die Anforderungen an Überwachungstechnologien und an Sicherheitseinrichtungen, welche für chemische Prozesse essenziell sind, entsprechend reduzieren.\r\n•\r\nVereinfachung von Dokumentationsanforderungen: Die Dokumentation von technischer Ausrüstung und von Betriebsabläufen sollte auf das\r\nZDH 2025 Seite 7 von 7\r\nfür physikalische Prozesse notwendige Maß\r\nbegrenzt werden. Statt de-taillierter chemischer Prozess-Beschreibungen sollten sich die Dokumentationen auf die physikalische Handhabung und auf eine effiziente Material-Separierung konzentrieren.\r\n•\r\nAnpassung von Wartungs- und Prüfvorschriften: Die Intervalle und der Umfang von Wartungs- und Prüfmaßnahmen sollte der geringeren Komplexität und dem niedrigeren Risikopotenzial einfacher physikalischer Prozesse angepasst werden. Dies sollte eine Verlängerung der Wartungsintervalle und eine Vereinfachung der Prüfverfahren beinhalten, um sowohl Kosten als auch den technischen Aufwand wirksam zu reduzieren.\r\nSchlussfolgerung\r\nDie vorliegenden Gesetzentwürfe zur nationalen Umsetzung der novellierten EU-Richtlinie über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (IED) kommen kurz vor der Bundestagswahl am 23. Februar 2025 und so bleibt unklar, in welchem Umfang eine neue Bundesregierung die aktuellen Entwürfe von Mantelgesetz und Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten IE-Richtlinie (IED) aufgreifen wird.\r\nGrundsätzlich offenbaren die Entwürfe zu Mantelverordnung und Mantelgesetz einen erheblichen Anpassungsbedarf in der 4. BImSchV und in der 9. BImSchV. Die nötigen Anpassungen müssen für Anlagenbetreiber (z.B. im Baugewerbe) praktikabel und im Sinne einer längst überfälligen Bürokratieentlastung umsichtig überarbeitet werden. Ziel sollte sein, das Verfahren zu vereinfachen, insbesondere für jene Anlagen, die unter die Aus-nahmen der Genehmigungserfordernis fallen. Dies würde nicht nur das Antragsverfahren vereinfachen, sondern auch die Bürokratiebelastung erheblich minimieren.\r\nAnsprechpartnerin: Dörte Meyer\r\nBereich: Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-258\r\nmeyer@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. 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Januar 2025\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\ngerne nehmen wir zu dem vorgelegten Entwurf eines Anwendungsschreibens zu den Änderungen des § 4 Nr. 21 UStG Stellung.\r\nBildung ist allgemein und aufgrund des Erfordernisses berufsbegleitender Schulungen von großer Bedeutung für die Unternehmen, die in immer stärkerem Maße auf qualifizierte Fachkräfte angewiesen sind. Daher ist es wichtig, dass die Zielrichtung der Steuerbefreiung, den Zugang dazu durch die Mehrwertsteuer nicht zu verteuern, von den Finanzbehörden bei Anwendung der neuen Vorschrift in der Unternehmenspraxis berücksichtigt wird. Dabei ist für die Unternehmen\r\n2/6\r\nRechtssicherheit über den Geltungsbereich der Umsatzsteuerbefreiung essenziell, um nachträgliche Änderungen mit weitreichenden Korrekturen, insbesondere beim Vorsteuerabzug zu verhindern.\r\nBesondere Bedeutung haben Bildungsleistungen auch für die Kammerorganisationen der gewerblichen Wirtschaft. Zum Auftrag von HwKs und IHKs gehört, dass Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung getroffen werden können.\r\nSteuerbefreiung öffentlicher Einrichtungen/Bescheinigungsverfahren (S. 17f des Entwurfs)\r\nEinrichtungen des öffentlichen Rechts benötigen entsprechend Abschnitt 4.21.7 Abs. 1 UStAE-E künftig keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde mehr, damit ihre Bildungsleistungen steuerfrei sind. Diese Aussage ist allerdings so nicht in § 4 Nr. 21 UStG enthalten. Vielmehr steht der aktuell umgesetzte Wortlaut des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG dem entgegen, da die in Satz 1 aufgeführten Einrichtungen danach alle eine Bescheinigung benötigen. Die Sichtweise der Finanzverwaltung könnte durch Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL gestützt werden. Darin wird nur die Steuerbefreiung für „andere Einrichtungen“ an die Anerkennung durch den jeweiligen Mitgliedstaat geknüpft. Im Wege der EU-rechtskonformen Auslegung könnte das zwar in die deutsche Regelung hineingelesen werden. Der Wegfall des Bescheinigungsverfahrens für Einrichtungen des öffentlichen Rechts sollte aber gesetzlich rechtssicher im deutschen Umsatzsteuergesetz verankert werden. Dazu sollte § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG so gefasst werden, dass sich das Bescheinigungserfordernis ausdrücklich nur auf private Schulen und andere allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtungen bezieht. In Bezug auf die Befreiung selbständiger Lehrer sollten in § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG auch die Einrichtungen öffentlichen Rechts explizit aufgeführt werden.\r\nWeitere Beispiele öffentlich rechtlicher Einrichtungen, die mit Bildungsleistungen betraut sind\r\nIn Abschnitt 4.21.3. UStAE-E wird ausgeführt, dass Einrichtungen des öffentlichen Rechts ohne weitere Voraussetzungen als begünstigt anzusehen sind, wenn sie mit den entsprechenden Bildungsleistungen betraut sind. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten in Satz 2 weitere Einrichtungen wie IHKs und HwKs beispielhaft aufgenommen werden. Zudem sollte die Voraussetzung „die mit solchen Aufgaben betraut sind“ erläutert werden. So sieht beispielsweise § 1 Abs. 2 i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 IHKG vor, dass IHKs Anlagen und Einrichtungen, die der Förderung der gewerblichen Wirtschaft oder einzelner Gewerbezweige dienen, begründen, unterhalten und unterstützen sowie Maßnahmen zur Förderung und Durchführung der kaufmännischen und gewerblichen Berufsbildung treffen können. Gleiches regelt § 91 Abs. 1 Nr. 7a der HwO für die Handwerkskammern. Hieraus ergibt sich die Legitimation, entsprechende Bildungsmaßnahmen für Mitgliedsunternehmen zu erbringen. Die im Rahmen des Kammerauftrags angebotenen Bildungsleistungen beziehen sich damit auf die Berufsbildung und somit auf die Ausbildung, Fortbildung sowie\r\n3/6\r\nberufliche Umschulung und fallen demnach insgesamt unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG.\r\nPetitum:\r\nZur Klarstellung sollten in Abschnitt 4.21.3 Satz 2 UStAE-E weitere Einrichtungen wie IHKs und HwKs und deren Rechtsgrundlagen beispielhaft aufgenommen werden. Dies gilt auch für Abschnitt 4.21.6 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 4 Nr. 2 UStAE-E.\r\nAnwendungsvorrang anderer Befreiungsnormen\r\nIn § 4 Nr. 21 Satz 2 UStG wurde aufgenommen, dass die Steuerbefreiung für die in den Nummern 15b und 15c bezeichneten Leistungen nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht kommt. Dies wird allgemein als Anwendungsvorrang dieser beiden Vorschriften gelesen.\r\nBislang wurde in den Abschnitten 4.21.2 Abs. 3 und 4.21.5 Abs 5 UStAE etwa auf die Befreiungsmöglichkeit des § 4 Nr. 21 a UStG im Zusammenhang mit Maßnahmen der §§ 45, 48, 130, 179, 180 SGB III usw. hingewiesen – also v.a. Maßnahmen i.S. von § 4 Nr. 15b UStG zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, Weiterbildungsmaßnahmen sowie berufsvorbereitende und berufsbegleitende Maßnahmen, die von der Bundesagentur für Arbeit und den Trägern der Grundsicherung für Arbeitssuchende gefördert werden. Betroffene Unternehmen (Bildungsanbieter) sind verunsichert, ob und welche Steuerbefreiungsnorm nunmehr anzuwenden ist. Besonders relevant ist dies im Hinblick auf die Tätigkeit ihrer Dozenten.\r\nBisher galt die Bestätigung eines der o.g. Träger, dass für eine berufliche Bildungsleistung i. R. des § 4 Nr. 15b / 15c UStG auch die gesetzlichen Voraussetzungen des Abschnitts 4.21.2 Abs. 3 UStAE vorliegen, als Bescheinigung i.S.d. § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG, wenn die für die Erteilung der Bescheinigung zuständige Landesbehörde sich mit der Anerkennung einverstanden erklärte. Auf dieser Basis erfolgte eine Bestätigung gegenüber den Dozenten i.S.d. § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG, die als Grundlage für die Steuerbefreiung der Dozentenleistungen anerkannt wurde.\r\nSofern ein Anwendungsvorrang von § 4 Nr.15b und Nr. 15c UStG gegenüber § 4 Nr. 21 UStG angenommen wird, könnte an die Referenten wohl keine Befreiung im Sinne des § 4 Nr. 21 Buchst. b Doppelbuchst. bb UStG weitergegeben werden. Die subsidiäre Einordnung des § 4 Nr. 21 UStG würde also dazu führen, dass Honorardozenten / Lehrer in ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausweisen müssten.\r\n4/6\r\nPetitum:\r\nDie umsatzsteuerliche Behandlung von Dozenten / Honorarkräften bei Bildungsmaßnahmen nach § 4 Nr. 15b und Nr. 15c UStG sollte klargestellt werden. Dabei sollte es möglichst dabei bleiben, dass Dozenten / Honorarkräfte ihre Leistungen umsatzsteuerfrei erbringen können.\r\nAuch zum Verhältnis der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 und Nr. 22 Buchst. a UStG wäre eine Klarstellung hilfreich.\r\nAnwendungsregelung (Seite 19 f. des Entwurfs)\r\nDer Entwurf enthält keine Übergangsregelung. Die Grundsätze des neuen Anwendungsschreibens gelten entsprechend Rz. 5 des Entwurfs für Umsätze, die nach dem 31. Dezember 2024 erbracht werden. Die Unternehmen stellt das vor große Herausforderungen, da sie damit nahezu keinen zeitlichen Vorlauf für die Anpassung hatten. Zwischen Veröffentlichung des Gesetzes am 5. Dezember 2024 und dem Inkrafttreten lagen keine vier Wochen.\r\nFortgeltung alter Bescheinigungen\r\nBis zur Ausstellung einer Bescheinigung nach dem neuen Wortlaut der Regelung sollen nach altem Recht erteilte Bescheinigungen lt. Rz. 6 des Entwurfs ihre Gültigkeit behalten. Sie sollen ungültig werden, wenn sie – im Fall der Befristung – ablaufen oder widerrufen werden. Dies ist eine positive Regelung.\r\nÜbergangsregelung für Einzelfälle aus der Rechtsprechung\r\nIn den Rz. 7 - 12 des Entwurfs befasst sich die Finanzverwaltung detailliert damit, ob und ab welchem Zeitpunkt die Grundsätze der seit 2007 durch den BFH ergangenen Urteile anzuwenden sind. Soweit in der Praxis von der Einordnung als steuerpflichtig bzw. steuerfrei gegenüber den dort genannten Urteilen abgewichen wurde bzw. wird, sind Nichtbeanstandungsregelungen bis zum 31. Dezember 2025 (Rz. 8, 9 und 12 des Entwurfs) vorgesehen. Das ist für die betroffenen Unternehmen im Einzelfall positiv. Dabei stellt sich aber die Frage, welche Grundsätze der dort genannten Urteile konkret gemeint sind und auf welche weiteren Fälle diese angewendet werden können.\r\nÜbergangsregelung zur Anwendung der Neufassung nach Jahressteuergesetz\r\nDie Ausweitung des Anwendungsbereichs von Lehrgängen, „die auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung“ auf sämtliche Bildungsleistungen der „Ausbildung, Fortbildung und beruflichen Umschulung“ bedeutet für viele Unternehmen eine große Rechtsunsicherheit.\r\nDas gilt zum einen, weil Unternehmen mit bislang steuerpflichtigen Bildungsleistungen häufig kurzfristig keine Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erhalten werden. Diese ist aber entsprechend dem Gesetzestext des § 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG materiell-rechtliche\r\n5/6\r\nVoraussetzung der Befreiung. Diese Unternehmen benötigen Rechtssicherheit darüber, dass sie ihre Leistungen zumindest so lange weiter steuerpflichtig anbieten können, bis ihnen eine Bescheinigung erteilt wird. Eine solche Bescheinigung sollte nicht dazu führen, dass sie zwingend ihre Rechnung rückwirkend ändern müssen. Bis zur Bescheinigungserteilung sollte den Unternehmen keine umsatzsteuerliche Änderung aufgezwungen werden.\r\nEin Wechsel von steuerpflichtigen hin zu steuerfreien Leistungen hat aber auch erhebliche Folgen für den Vorsteuerabzug. Bislang konnten beispielsweise gewerbliche Fortbildungsunternehmen in vollem Umfang die Vorsteuer geltend machen. In Bezug auf größere Investitionsmaßnahmen drohen diesen Unternehmen mit der Gesetzesänderung zum Teil erhebliche Vorsteuerkorrekturen. Bei bislang steuerpflichtig angemieteten Räumen muss eine Vertragsänderung mit dem Vermieter erzielt werden, da die steuerfreien Bildungsleistungen das Wahlrecht nach § 9 UStG entfallen lassen. Ggf. müssen andere Räumlichkeiten gefunden werden, in denen künftig die steuerfreien Leistungen erbracht werden.\r\nOb und in welchem Umfang Bildungsanbieter unter die Steuerbefreiung fallen oder nicht, muss zunächst von den Unternehmen im Detail geprüft werden. Die abstrakte Abgrenzung zwischen befreiter Allgemeinbildung, speziellen (steuerpflichtigen) Bildungsangeboten und steuerpflichtiger primärer Freizeitgestaltung gelingt vor dem Hintergrund der ergangenen Rechtsprechung nur bedingt. Die detaillierte Prüfung stellt die Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen und ist zeitaufwändig. Wenn eine Umstellung erforderlich ist, hat dies weitreichende organisatorische und steuerliche Auswirkungen. Sofern nunmehr steuerfreie Umsätze erbracht werden, hat dies insbesondere Konsequenzen auf den Vorsteuerabzug des Unternehmens selbst aber ggf. auch von Vorleistenden wie Vermietern. Daher halten wir eine generelle Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Dezember 2025 für notwendig.\r\nPetitum:\r\nEs sollte eine einheitliche Nichtbeanstandungsregelung für alle Bildungsumsätze, die bis zum 31. Dezember 2025 ausgeführt werden, aufgenommen werden.\r\nAnpassung auf EU-Ebene\r\nPerspektivisch sollte sich die deutsche Bundesregierung auf EU-Ebene für die Einführung eines Wahlrechts ähnlich dem des § 9 UStG einsetzen. Damit könnten die Nachteile, die eine starre Befreiung bestimmter Leistungen ohne Rücksicht auf den Leistungsempfänger mit sich bringen, vermieden werden. Erst dann verteuert die Umsatzsteuer diese Leistungen nicht, wie es das eigentliche Ziel der Befreiungen des Art. 132 MwstSystRL ist. Zudem könnte damit auf das Bescheinigungsverfahren insgesamt verzichtet und ein weiterer Beitrag zum Bürokratieabbau geleistet werden.\r\n6/6\r\nFür Fragen und einen weiteren Austausch stehen wir gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBUNDESVERBAND\r\nDER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN\r\nHANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. 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Die am 1.1.2025 in Kraft getretene Rückausnahme des § 93a Abs. 2 Satz 2 AO und die\r\nUmstellung auf das elektronische Verfahren haben massive Auswirkungen auf die Selbstverwaltungseinrichtungen der Handwerksorganisation (53 Handwerkskammern und ihre\r\nZusammenschlüsse auf Landes- und Bundesebene, rund 5.000 Innungen und Kreishandwerkerschaften, ihre jeweiligen Betriebe gewerblicher Art sowie rund 1.000 Meisterprüfungsausschüsse).\r\nEs stellen sich in der Praxis eine Vielzahl von rechtlichen Fragestellungen, die zu erheblicher Verunsicherung in der Handwerksorganisation führen.\r\nDarüber hinaus herrscht große Verärgerung über die enorme zusätzliche bürokratische\r\nBelastung, die sich aus der Rechtsänderung ergibt und die gegen den von der Bundesregierung\r\nmit der Wachstumsinitiative versprochenen systematischen Bürokratieabbau\r\nspricht.\r\nDeshalb ist es uns ein Anliegen, die in der Handwerksorganisation aufgetretenen Fragestellungen\r\nim BMF zu adressieren und für Rechtssicherheit für unsere Mitgliedsorganisationen\r\nzu sorgen. Darüber hinaus möchten wir eine praxisgerechte Ausgestaltung der\r\nBagatellgrenze, Ausnahmen für steuerfreie Zahlungen sowie Anpassungen des Mitteilungsverfahrens\r\nfür die gängigen Sachverhalte erwirken, um den bürokratischen Aufwand für die\r\nSelbstverwaltungseinrichtungen des Handwerks in Grenzen zu halten.\r\n1. Aufgaben der öffentlichen Verwaltung (§ 93a Abs. 2 Satz 2 AO)\r\nHandwerkskammern und Betriebe gewerblicher Art sind aufgrund des Inkrafttretens der\r\nRückausnahme des § 93a Abs. 2 Satz 2 AO für Sachverhalte ab dem 1.1.2024 erstmals von der\r\nMitteilungsverpflichtung betroffen, soweit sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung\r\nSeite 2 von 6\r\nwahrnehmen. Für unsere Mitgliedsorganisationen stellt sich diesbezüglich die Frage, ob der Verordnungsgeber tatsächlich eine so umfassende Mitteilungspflicht von Handwerkskammern als Berufskammern ab dem 1.1.2024 intendiert hat. Dazu ist aus unserer Sicht vorab auch zu klären, inwieweit Handwerkskammern und Betriebe gewerblicher Art Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne der genannten Norm der Abgabenordnung wahrnehmen.\r\nÖffentliche Aufgaben sind alle Angelegenheiten, die nach öffentlich-rechtlichen Normen dem Staat und seinen Einrichtungen zugewiesen sind; sie werden wahrgenommen, wenn die Stelle nach den Grundsätzen der Gewaltenteilung und den daraus resultierenden Zuständigkeitsregeln mit deren Wahrnehmung betraut ist (Koenig/Pätz, AO, § 6 Rz. 7, 5. Auflage 2024). Die Aufgaben der Handwerkskammern sind in § 91 Handwerksordnung (HwO) abschließend geregelt. Für Innungen und Kreishandwerkerschaften ergibt sich der Aufgabenkanon aus § 54 und § 87 HwO. Die HwO ist ein Bundesgesetz, welches die öffentlich-rechtliche Grundlage für die Tätigkeiten der Handwerkskammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften bildet, die wegen der Tragweite und Wichtigkeit ihrer Aufgaben als Körperschaften des öffentlichen Rechts verfasst sind. Insofern sind alle in der HwO normierten Aufgaben solche der öffentlichen Verwaltung.\r\nDies gilt auch für die Betriebe gewerblicher Art der genannten Einrichtungen. Nach dem Körperschaftsteuerrecht ist ein Betrieb gewerblicher Art nur dann anzunehmen, wenn die Tätigkeit keine Vorbehaltsaufgabe darstellt, ein Wettbewerb zu privaten Unternehmen besteht und ein Jahresumsatz von 45.000 Euro nachhaltig überschritten wird (vgl. R 4.1 Abs. 5 KStR). Dennoch handelt es sich um Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, da die Tätigkeiten nach den o. a. Vorschriften der HwO den genannten Einrichtungen gesetzlich zugewiesen sind. Hierdurch kommt es innerhalb der Regelung des § 93a Abs. 2 AO faktisch zu einem Zirkelschluss.\r\nUnter den vorgenannten Aspekten wären insofern alle Tätigkeiten der Handwerkskammern, Innungen und Kreishandwerkerschaften sowie ihrer Betriebe gewerblicher Art insgesamt hoheitliche Tätigkeiten. Der Wortlaut des § 93a Abs. 2 Satz 2 AO ist jedoch mit dem Wort „soweit“ einschränkend formuliert. Deshalb stellt sich die Frage, ob hoheitliche Tätigkeiten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage (§ 91, § 54 und § 87 HwO) gleichzusetzen sind mit „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“.\r\nIn der Handwerksorganisation wird dagegen teilweise die Auffassung vertreten, dass es sich bei der Wahrnehmung von „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ nur um die Verwaltung öffentlicher Subventionen und vergleichbarer Fördermaßnahmen, wie z. B. die Auszahlung öffentlicher Fördermittel handelt (vgl. BMF-Schreiben vom 12.12.2024, Rz. 8). Würde der gesamte Hoheitsbereich unter die Mitteilungspflicht fallen, liefe die Befreiung von Berufskammern und Betrieben gewerblicher Art nach § 93a Abs. 2 Satz 1 AO ins Leere und die Einschränkung „soweit“ in der Rückausnahme des § 93a Abs. 2 Satz 2 AO würde keinen Sinn ergeben.\r\nAn zweiter Stelle ist zu entscheiden, ob eine ehrenamtlich tätige Person, an die Ehrenamtsvergütungen ausgezahlt werden, solche „Aufgaben der öffentlichen Verwaltung“ wahrnimmt\r\nSeite 3 von 6\r\nund deshalb die Zahlung der Ehrenamtsvergütungen grundsätzlich mitzuteilen ist. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass in der Handwerksorganisation – insbesondere in den Gremien und in den Bildungseinrichtungen – viele tausend Personen ehrenamtlich tätig sind. Ein Beispiel: Allein im Kammerbezirk Stuttgart sind ca. 4.500 Personen ehrenamtlich im Einsatz, im Kammerbezirk der Handwerkskammer für München und Oberbayern sind mehr als 5.000 Personen ehrenamtlich tätig. Bei jeder einzelnen dieser Personen müsste entschieden werden, ob und wieweit sie eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt. Nach unserer Auffassung sind alle in der HwO normierten Aufgaben solche der öffentlichen Verwaltung. Diese Sichtweise würde dazu führen, dass Abgrenzungsaufwand vermieden wird, zugleich möchten wir aber in aller Klarheit auf-zeigen, wie viele Meldungen in unserer Organisation erstellt und auf Verwaltungsseite ausgewertet werden müssten: Die Meldung der Ehrenamtsvergütungen ist ein Massen-datenverfahren, das folglich so einfach wie möglich gehalten werden muss, um durchführ-bar zu sein.\r\nWir bitten deshalb dringend um Klarstellung, wie umfassend die Mitteilungspflicht von Handwerkskammern ab 1.1.24 ist und inwieweit Handwerkskammern und Betriebe gewerblicher Art Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Sinne der genannten Norm der Abgabenordnung wahrnehmen.\r\n2.\r\nBerechnung der Bagatellgrenze und Ausnahmen für steuerfreien Zahlungen\r\nGemäß Rz. 18 des BMF-Schreibens vom 12.12.2024 sind bei der Anwendung der Bagatell-grenze sämtliche von einer mitteilungspflichtigen Stelle an einen Empfänger innerhalb eines Kalenderjahres geleisteten Zahlungen in einer Summe zu betrachten. Zahlungen sind immer in vollem Umfang mitteilungspflichtig, und zwar unabhängig von etwaigen Steuerbefreiungen (Rz. 27 des BMF-Schreibens vom 12.12.2024).\r\nIm Handwerk haben Ehrenamtsträger mitunter sehr hohe Reisekostenerstattungen, da sie für ihre Einsätze weite Strecken zurücklegen müssen. Würden die steuerfreien Reisekostenerstattungen in die Berechnung der Bagatellgrenze weiterhin einbezogen, würde diese bereits durch den steuerfreien Ersatz von Reisekosten überschritten werden. Die Finanzverwaltung hat mit der Gewährung der Ausnahmen für Abgeordnete auf der Grundlage des § 2 Abs. 2 MV zum Ausdruck gebracht, dass Zahlungen von steuerfreiem Auslagenersatz sowie steuerfreien Reisekostenerstattungen eine geringe oder keine steuerliche Bedeutung haben. Daher wäre es sachgerecht, diese Zahlungen allgemein aus der Berechnung der Bagatellgrenze auszunehmen. Dadurch würde sich der Mitteilungsaufwand insbesondere für Innungen und Kreishandwerkerschaften erheblich verringern.\r\nWir plädieren deshalb dafür, steuerfreie Zahlungen, wie den nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreien Auslagenersatz sowie nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfreie Reisekostenerstattungen bei der Berechnung der Bagatellgrenze auszunehmen.\r\nErgänzend sollte die Finanzverwaltung eine allgemeine Ausnahme der o.g. steuerfreien Zahlungen von der Mitteilungsverpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 MV gewähren.\r\nSeite 4 von 6\r\n3.\r\nPflicht zur Nachmeldung (§ 93c Abs. 2 AO)\r\nInnungen, Kreishandwerkerschaften und Meisterprüfungsausschüsse sind nach unserer Auffassung Behörden i. S. v. § 6 Abs. 1 AO. Für die galt die Ausnahme des § 93a Abs. 2 Satz 1 AO nicht. Mithin waren sie schon immer mitteilungspflichtig. Diese Verpflichtung war jedoch bisher bei unseren Organisationen nicht bekannt.\r\n§ 93c Abs. 2 AO sieht vor, dass mitteilungspflichtige Stellen Daten nicht übermitteln sollen, wenn sie erst nach Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum oder Besteuerungszeitpunkt folgenden Kalenderjahres erkennen, dass sie zur Datenübermittlung verpflichtet waren. Diese Regelung bezieht sich jedoch ausschließlich auf das neue elektronische Verfahren. Eine entsprechende Verpflichtung fehlte in den bisherigen Regelungen zum papierhaften Mitteilungsverfahren. Daraus ergibt sich nach unserer Auffassung eine neue Verpflichtung zur Nachmeldung, die zu einem erheblichen Bürokratieaufwand für die betroffenen Institutionen führt und in der Praxis kaum zu bewältigen ist. Denn die Zahlungen müssten händisch aus der Buchhaltung extrahiert und aufgeteilt werden. Fehlende Informationen müssten bei den damaligen Zahlungsempfängern und ggf. beim BZSt abgefragt werden. Die Zahlungsempfänger wären nachträglich über die Meldungen zu informieren.\r\nHierzu ein Beispiel zum Aufwand der Nachmeldung aus der Praxis:\r\nFür eine mittelgroße Kreishandwerkerschaft mit 25 Innungen ergäbe sich, davon ausgehend, dass jede dieser Innungen ermächtigt ist, einen eigenen Gesellenprüfungsausschuss zu bilden, folgender Überprüfungsaufwand bei einer Pflicht zur Nachmeldung der letzten sieben Jahre:\r\n•\r\nBis zu 78 Ehrenamtsträger (Kreishandwerksmeister, Obermeister und Stellvertreter) in den Vorständen = Bis zu 546 zu überprüfende Vorgänge\r\n•\r\nBis zu 225 Ehrenamtsträger in den Prüfungsausschüssen = Bis zu 1.575 zu überprüfende Vorgänge\r\n•\r\nZwischen drei und zehn sonstige Ehrenamtsträger = zwischen 21 und 70 zu über-prüfende Vorgänge\r\nSchätzungsweise werden Zahlungen an ca. 15 % (ab 2024 ca. 10 %) dieser Personen mitteilungspflichtig sein, da die anderen Ehrenamtsträger unterhalb der Freigrenze von 1.500 Euro bzw. ab 2024 3.000 Euro bleiben.\r\nAufwändig ist der Prozess, da in den Buchhaltungen der Innungen in der Regel Sachkonten für Prüfungen (z. B. Gesellenprüfung oder Zwischenprüfung), nicht jedoch für die einzelnen Zahlungsempfänger geführt werden. Nur ein kleiner Teil der Innungen arbeitet hier mit einer durchgehenden Kreditorenbuchhaltung. Somit wären in diesen Fällen alle Einzelbelege der jeweiligen Sachkonten zur Aufarbeitung der Nachmeldungen zu prüfen und nach Personen zu sortieren.\r\nSeite 5 von 6\r\nDieses Beispiel stellt anschaulich dar, welcher Aufwand allein bei einer einzigen Kreishandwerkerschaft nur für die Identifizierung der mitzuteilenden Sachverhalte durch eine Pflicht zur Nachmeldung entstehen würde. Hierdurch werden in erheblichem Maße personelle Kapazitäten gebunden und entsprechende Kosten verursacht.\r\nWir werben daher eindringlich dafür, von der Pflicht zur nachträglichen Meldung von Sachverhalten vor dem 1.1.2024 abzusehen und eine entsprechende Klarstellung vorzunehmen.\r\n4.\r\nNichtbeanstandungsregelung für Mitteilungen von Sachverhalten aus 2024 und 2025\r\nWie bereits oben dargestellt, erfordert die Erfüllung der Mitteilungsverpflichtung in vielen Fällen eine Umstellung der Buchhaltung, die nicht nachträglich durchgeführt werden kann. Die Bereitstellung der Daten würde zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen. Das gilt auch für die Jahre 2024 und 2025.\r\nDeshalb bitten wir darum, dass es durch die Finanzverwaltung nicht beanstandet wird, wenn Zahlungen, die in den Jahren 2024 und 2025 geleistet wurden, nicht gemeldet werden.\r\n5.\r\nVereinfachung des Mitteilungsverfahrens bei geschäftsführenden Einrichtungen\r\nIn der Handwerksorganisation gibt es verschiedene Konstellationen, in denen die Geschäftsführung der mitteilungspflichtigen Behörde durch eine andere Behörde erfolgt. So führt jeweils eine Kreishandwerkerschaft die Geschäfte für eine Vielzahl von Innungen (im Einzelfall für mehr als 40 Innungen) und jeweils eine Handwerkskammer für eine Vielzahl von Meisterprüfungsausschüssen (im Einzelfall für bis zu 47 Meisterprüfungsausschüsse).\r\nIn vielen Fällen verfügen weder die Innungen noch die Meisterprüfungsausschüsse über eigene ELSTER-Zugänge. Daher würde ein immenser Aufwand entstehen, wenn für jede Innung und jeden Meisterprüfungsausschuss ein eigener ELSTER-Zugang benötigt wird. Dies könnte dadurch vermieden werden, dass der ELSTER-Zugang der geschäftsführenden Behörde verwendet und über diese die Mitteilungen für die Verpflichteten abgegeben werden können. Alternativ könnte ein einziger Zugang für alle Innungen bzw. Meisterprüfungsausschüsse bei der jeweils die Geschäfte führenden Behörde eingerichtet werden.\r\nWir werben daher eindringlich dafür, entsprechende technische Möglichkeiten bei den ELSTER-Zugängen zu schaffen, um die bürokratische Belastung für eine Vielzahl von Einrichtungen des Handwerks gering zu halten.\r\nDurch die Beschäftigung von ehrenamtlich tätigen Personen dürfen keine zusätzlichen bürokratischen Belastungen entstehen, die überdies dazu führen, dass Menschen im Handwerk von der Übernahme von Ehrenämtern abgehalten werden. Denn die Handwerksorganisation gründet sich, insbesondere im Bereich der beruflichen Bildung, auf dem ehrenamtlichen Engagement der Betriebe und deren Mitarbeitenden. Diese werden von den Handwerksorganisationen, für die sie ehrenamtlich tätig sind, regelmäßig darauf hinge-wiesen, dass die erhaltenen Zahlungen auf ihre Steuerpflicht hin überprüft werden müssen.\r\nSeite 6 von 6\r\nBeigefügt erhalten Sie eine Aufstellung der offenen rechtlichen und technischen Fragestellungen, die uns von unseren Mitgliedsorganisationen in Zusammenhang mit der Mitteilungsverordnung aus der Praxis gemeldet wurden. Für eine zeitnahe Beantwortung dieser Fragen wären wir Ihnen dankbar, damit unsere Mitgliedsorganisationen die Mitteilungsverpflichtung bis zum Ablauf der Meldefrist rechtssicher umsetzen und die erforderlichen Prozesse zeitnah implementieren können.\r\nFür Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH)\r\nAnlage\r\n1\r\nNorm Fragestellung Auffassung ZDH\r\n§ 6 Abs. 1 AO\r\nSind Meisterprüfungsausschüsse eigenständige Behörden nach § 6 Abs. 1 AO? Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Handwerksordnung (HwO) sind Meisterprüfungsausschüsse staatliche Prüfungsbehörden, deren Geschäfte durch die Handwerkskammern (HwK) geführt werden (§ 47 Abs. 3 HwO). Die Meisterprüfungsausschüsse haben jedoch keine eigene Haushaltsführung gemäß § 50 HwO. Die HwK trägt alle Aufwendungen und vereinnahmt die Prüfungsgebühren. Welcher Behörde sind die Zahlungen der Ehrenamtsentschädigungen an die Prüfer zuzuordnen?\r\nDie Meisterprüfungsausschüsse sind eigenständige Behörden i. S. v. § 6 Abs. 1 AO. Die Zahlung der Ehrenamtsentschädigungen an die Prüfer erfolgt im abgekürzten Zahlungsweg durch die HwK. Die Zahlungen sind den Meisterprüfungsausschüssen zuzuordnen und folglich von diesen zu melden. Die Mitteilung erfolgt durch die geschäftsführende HwK.\r\nSind die Meisterprüfungsausschüsse mitteilungspflichtig, so stellt sich die Frage, ob jeder Meisterprüfungsausschuss gesondert nach Gewerk einer eigenständigen Mitteilungsverpflichtung unterliegt.\r\nJeder Meisterprüfungsausschuss für jedes Gewerk ist eine eigen-ständige Behörde i. S. v. § 6 Abs. 1 AO und unterliegt jeweils der Mitteilungspflicht.\r\nBenötigt ein Meisterprüfungsausschuss einen eigenen ELSTER-Zugang oder kann die geschäftsführende HwK den eigenen Zugang nutzen und als mitteilende Behörde den Meisterprüfungsausschuss angeben? Ist dies technisch möglich?\r\nDie Zahlungen der Meisterprüfungsausschüsse sollten entweder über den ELSTER-Zugang der geschäftsführenden Handwerkskammer oder aber über einen einzigen ELSTER-Zugang gemeldet werden können. Pro Handwerkskammer gibt es bis zu 47 Meisterprüfungsausschüsse. Es wäre ein unverhältnismäßiger Aufwand, die Meldungen für jeden Meisterprüfungsausschuss über einen separaten ELSTER-Zugang vorzunehmen.\r\n§ 6 Abs. 1b AO\r\nSind Zusammenschlüsse der HwK auf Bundes- und Landesebene öffentliche Stellen nach § 6 Abs. 1b AO?\r\nJa, da die HwK der Rechtsaufsicht der Länder unterliegen, sind sie sowohl Behörden nach § 6 Abs. 1 als auch nach § 6 Abs. 1b AO. Ihre Zusammenschlüsse sind ebenfalls mitteilungspflichtig nach § 6 Abs. 1b AO.\r\n2\r\nNorm Fragestellung Auffassung ZDH\r\n§ 6 Abs. 1b AO\r\nUnterliegen die Zusammenschlüsse von Innungen und Kreishandwerkerschaften (KH) der Mitteilungspflicht? Sind sie öffentliche Stellen der Länder gem. § 6 Abs. 1b AO?\r\nNein, denn die Innungen und KHs unterliegen zwar der Rechtsaufsicht der HwKs, aber nicht der Rechtsaufsicht der Länder. Eine mittelbare Rechtsaufsicht der Länder über die HwKs reicht nicht aus. Deshalb ist § 6 Abs. 1b AO für Innungen und Kreishandwerkerschaften sowie für ihre Zusammenschlüsse nicht einschlägig.\r\n§ 93a Abs. 2 Satz 2 AO\r\nWie umfassend ist die Mitteilungsverpflichtung von HwKs als Berufskammern ab dem 1. Januar 2024?\r\nMit dem Inkrafttreten der Rückausnahme gemäß § 93a Abs. 2 Satz 2 AO soll die Ausnahme von der Mitteilungsverpflichtung für Berufskammern entfallen, soweit diese Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen. HwKs werden auf der Grundlage der HwO als Behörde i. S. d. § 6 Abs. 1 AO tätig.\r\nAlle Aufgaben der HwK nach § 91 HwO sind Aufgaben der öffentlichen Verwaltung i. S. v. § 93a Abs. 2 Satz 2 AO.\r\nHinweis: Die Antwort auf diese Frage ist in der Handwerksorganisation besonders strittig (vgl. Anschreiben, Punkt 1).\r\nFallen Zahlungen durch den ZDH als Zusammenschluss der Handwerkskammern und Zahlungen der HwK im Rahmen der Weiterleitung von öffentlichen Fördermitteln unter die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung und somit unter die Mitteilungsverordnung (Bsp.: Weiterleitung von Zuschüssen zur Betriebsberatung und zur Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU), Auszahlung der Begabtenförderung)?\r\nJa, die Weiterleitung und Auszahlung von öffentlichen Zuschüssen ist eine Aufgabe der öffentlichen Verwaltung. Bei Zahlungen ist die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 1 MV zu beachten.\r\n3\r\nNorm Fragestellung Auffassung ZDH\r\n§ 93a Abs. 2 Satz 2 AO\r\nInwieweit nehmen BgAs von HwK Aufgaben der öffentlichen Verwaltung i. S. v. § 93a Abs. 2 Satz 2 AO wahr?\r\nDie Einordnung der einzelnen Tätigkeiten als BgA erfolgt gemäß den Vorgaben von R 4.1 Abs. 5 KStR „lediglich“, soweit es sich nicht um eine Vorbehaltsaufgabe handelt, die BgA-Grenze von 45.000 Euro überschritten wird und die Tätigkeit ggf. im allgemeinen Wettbewerb steht. Die BgAs nehmen aber grds. Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr (z. B. Bildungsaufgaben nach § 91 Abs. 1 Nr. 7a HwO). Daher sind alle Tätigkeiten der BgAs i. S. v. § 91 HwO nach § 93a Abs. 2 Satz 2 AO mitteilungspflichtig.\r\nHinweis: Die Antwort auf diese Frage ist in der Handwerksorganisation besonders strittig (vgl. Anschreiben, Punkt 1).\r\nBei BgAs von Innungen und KHs stellt sich die Frage zum Umfang und Zeitpunkt der Mitteilungsverpflichtung.\r\nDie Einordnung der einzelnen Tätigkeiten als BgA erfolgt gemäß den Vorgaben von R 4.1 Abs. 5 KStR „lediglich“, soweit es sich nicht um eine Vorbehaltsaufgabe handelt, die BgA-Grenze von 45.000 Euro überschritten wird und die Tätigkeit ggf. im allgemeinen Wettbewerb steht. BgAs von Innungen und KHs nehmen aber grds. Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, soweit sie Aufgaben nach § 54 und § 87 HwO ausüben. Daher sind alle Tätigkeiten der BgAs von Innungen und KHs i. S. v. § 91 HwO nach § 93a Abs. 2 Satz 2 AO ab dem 1.1.2024 mitteilungs-pflichtig.\r\nHinweis: Die Antwort auf diese Frage ist in der Handwerksorganisation besonders strittig (vgl. Anschreiben, Punkt 1).\r\n4\r\nNorm Fragestellung Auffassung ZDH\r\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 AO\r\nTeilnehmerinnen und Teilnehmern von Auslandspraktika und -aufenthalten im Rahmen von Erasmus+-geförderten Projekten (z. B. GoforEurope-Programm) erhalten Zahlungen (Taschengeld, Fahrkostenzuschüsse für das Ausland etc.). Sind diese Zahlungen zu melden? Wie verhält es sich, wenn Zahlungen an teilnehmende Personen mit Wohnsitz im Ausland gezahlt werden?\r\nZahlungen an Teilnehmer von Erasmus+-geförderten Projekten sind mitzuteilen, sofern die Person ihren Wohnsitz im Inland hat.\r\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MV\r\nEhrenamtlich tätige Arbeitnehmer werden von ihren Betrieben bezahlt freigestellt, z. B. für die Arbeit in den Prüfungsausschüssen. Die Ehrenamtsvergütungen werden durch die HwK und Innungen an die Betriebe geleistet. Unterliegen diese Zahlungen der Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MV?\r\nDa die ehrenamtlich tätigen Personen nicht im Rahmen einer gewerblichen Haupttätigkeit handeln, sind die Zahlungen an die Betriebe zu melden. Die Zahlung auf ein betriebliches Konto des Arbeitgebers reicht aufgrund des Wortlautes der Vorschrift nicht aus. Petitum: Die Besteuerung ist sichergestellt, deshalb sollte eine Ausnahme von der Mitteilungspflicht gelten. Zwar handelt nicht der ehrenamtlich Tätige im Rahmen seiner gewerblichen Haupttätigkeit, aber der Zahlungsempfänger ist ein Gewerbebetrieb. Grundsätzlich unterliegen Zahlungen auf ein Geschäftskonto der Kontrollmöglichkeit im Rahmen von Außenprüfungen.\r\nHandeln ehrenamtlich Tätige immer im Rahmen ihrer gewerblichen/freiberuflichen Tätigkeit?\r\nDie ehrenamtliche Tätigkeit entspringt der gewerblichen Haupttätigkeit (vgl. BFH-Urteil vom 15. Juni 2004, VIII R 72/03). Deshalb sind die Zahlungen an ehrenamtlich tätige Einzelunternehmer oder Gesellschafter einer Personengesellschaft stets der gewerblichen Haupttätigkeit zuzuordnen.\r\n5\r\nNorm Fragestellung Auffassung ZDH\r\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MV\r\nSind Honorarzahlungen an selbständige Lehrer/Dozenten an Bildungseinrichtungen des Handwerks mitteilungspflichtig?\r\nSelbstständige Lehrkräfte an Bildungseinrichtungen des Handwerks handeln regelmäßig im Rahmen ihrer gewerblichen/freiberuflichen Haupttätigkeit. Deshalb gilt die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AO, wenn die Zahlung zweifelsfrei auf ein Geschäftskonto geleistet wird.\r\n§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MV\r\nWas gilt, wenn Zahlungen an das Ehrenamt dem Lohnsteuerabzug unterliegen? Gilt dann die Ausnahme aus dem BMF-Schreiben vom 12.12.2024, Rz. 32 auch für Aufwandsentschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG und den Übungsleiterpauschbetrag nach § 3 Nr. 26 EStG?\r\nDie Ausnahmeregelung ist analog auf die genannten Fälle anzuwenden.\r\nWas gilt bei Zahlungen der Aufwandsentschädigung an Minijobber? Kann die Regelung des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MV analog angewendet werden?\r\nJa, die Regelung ist analog anzuwenden, weil die Abführung der Steuerbeträge durch den Arbeitgeber erfolgt.\r\n§ 7 Abs. 1 MV\r\nDer ZDH als Zusammenschluss der HwK auf Bundesebene leitet öffentliche Bundeszuschüsse zur Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU) und Betriebsberatung aufgrund von Weiterleitungsverträgen an die Organisationen des Handwerks (HwK, Fachverbände, KHs) weiter. Gleiches gilt für HwKs, die ÜLU-Zuschüsse an Drittmittel-Empfänger weiterleiten. Sind diese Zahlungen mitteilungspflichtig?\r\nZahlungen sind, soweit diese nicht an Behörden und andere Einrichtungen i. S. d. § 7 Abs. 1 MV weitergeleitet werden, mitteilungspflichtig nach § 93a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) AO.\r\n6\r\nNorm Fragestellung Auffassung ZDH\r\n§ 7 Abs. 2 MV alte Fassung – Bagatellgrenze\r\nWelche Zahlungen sind als „wiederkehrende Bezüge“ i. S. d. bis zum 31.12.2024 geltenden Fassung des § 7 Abs. 2 MV einzuordnen?\r\nDie Mitteilungsverordnung enthält keine Definition des Begriffs „wiederkehrender Bezug“. Ist eine Orientierung an § 22 EStG möglich?\r\nDas EStG sieht in § 22 eine Regelung zur Steuerpflicht von wiederkehrenden Bezügen als sonstige Einkünfte vor, soweit diese nicht zu einer anderen Einkunftsart gehören.\r\nNach den Einkommensteuer-Richtlinien (R 22.1, Abs. 1 Satz 2 f. EStR) setzen wiederkehrende Bezüge voraus, „dass sie auf einem einheitlichen Entschluss oder einem einheitlichen Rechtsgrund beruhen und mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederkehren. Sie brauchen jedoch nicht stets in derselben Höhe geleistet zu werden.“\r\nFür welchen Anwendungszeitraum gilt die alte Regelung zu den wiederkehrenden Bezügen, dass diese nicht in die Berechnung der Bagatellgrenze einzubeziehen und immer zu melden sind?\r\nMit der Einführung des elektronischen Meldeverfahrens ab 1.1.2025 werden auch ab 1.1.2024 gezahlte wiederkehrende Bezüge bei der Berechnung der Bagatellgrenze berücksichtigt (vgl. BMF-Schreiben vom 12.12.2024, Seite 1, Hinweis und Rz. 54). § 7 MV wurde lediglich geändert, ist aber nicht außer Kraft getreten.\r\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 MV\r\nKann die Mitteilung auch über eine Software erfolgen, wenn diese über eine ELSTER-Schnittstelle verfügt (z. B. Lexware Office Lohn & Gehalt)?\r\n§ 8 Abs. 3 MV\r\nGilt die Übergangsregelung gem. § 8 Abs. 3 MV auch für Korrekturen und Nachmeldungen?\r\nJa, die Übergangsregelung gilt für alle Mitteilungen, die nach dem 1.1.2025 vorgenommen werden.\r\n7\r\nNorm Fragestellung Auffassung ZDH\r\n§ 93c Abs. 1 Nr. 1 AO\r\nBenötigt eine Innung einen eigenen ELSTER-Zugang oder kann die geschäftsführende KH den eigenen Zugang nutzen und als mitteilende Behörde die Innung angeben? Ist dies technisch möglich? Könnte ansonsten alternativ ein ELSTER-Zugang für alle von einer KH betreuten Innungen eingerichtet werden?\r\nDie Zahlungen der Innungen sollten entweder über den ELSTER-Zugang der geschäftsführenden KH oder aber über einen einzigen ELSTER-Zugang gemeldet werden können. Eine KH betreut zwischen 10 und 40 Innungen.\r\nEs wäre ein unverhältnismäßiger Aufwand, die Meldungen für jede Innung über einen separaten ELSTER-Zugang vorzunehmen.\r\n§ 93c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) AO\r\nKönnen KHs für die Innungen, deren Geschäfte sie führen, für Zwecke der Mitteilungsverordnung eine Steuernummer beantragen, wenn bisher weder eine WirtschaftsID noch eine Steuernummer vergeben wurde? Gleiches gilt für die HwKs, die die Geschäfte der Meisterprüfungsausschüsse führen.\r\nJa, weil die Innungen und die Meisterprüfungsausschüsse Steuerpflichtige nach § 33 Abs. 1 AO sind. Ein uneingeschränkter Zugang zu ELSTER erfordert eine Steuernummer.\r\n§ 93c Abs. 1 Nr. 3 AO\r\nKann eine Zustimmung zur Mitteilung in elektronischer Form auch konkludent erfolgen? Reicht es aus, wenn die Mitteilung elektronisch erfolgt und hiergegen kein Einspruch erhoben wird?\r\nDie konkludente Zustimmung sollte ausreichen. Dies dient der Vereinfachung des Verfahrens und verhindert weitere bürokratische Belastungen.\r\n8\r\nNorm Fragestellung Auffassung ZDH\r\n§ 93c Abs. 2 AO\r\nBesteht eine Pflicht zur Nachmeldung für die letzten sieben Jahre gem. § 93c Abs. 2 AO für Sachverhalte vor dem 1.1.2024 für Innungen und KHs sowie ggf. Meisterprüfungsausschüsse?\r\nDie Mitteilungsverordnung sieht ab dem 1.1.2025 in § 8 Abs. 1 die Übermittlung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes über die amtlich bestimmte Schnittstelle nach den Maßgaben des § 93c AO vor.\r\nDa nach Auffassung der Finanzverwaltung die elektronische Meldung nach § 93c AO für alle Sachverhalte unabhängig vom Zeitpunkt ihrer Verwirklichung gelten soll (BMF-Schreiben vom 12.12.2024, Rz. 54), bestünde die Pflicht der Nachmeldung für die vergangenen sieben Jahre auch für Zeiträume vor dem 1.1.2024. Dies würde zu einer enormen bürokratischen Belastung bei den betroffenen Einrichtungen des Handwerks führen.\r\nPetitum: Von der Pflicht zur nachträglichen Meldung von Sachverhalten vor dem 1.1.2024 sollte abgesehen werden.\r\nSonstiges\r\nWelche Sanktionen und Haftungstatbestände gelten bei fehlender Mitteilung (Erstmeldung/Korrektur)?\r\nDa die Anwendung von § 72a Abs. 4 AO gemäß § 93a Abs. 1 Satz 2, 2. HS AO ausgeschlossen ist, resultiert aus der fehlenden Mitteilung keine Haftung. Dies gilt auch im Hinblick auf Sanktionen, da es an einer einschlägigen Regelung in § 379 AO fehlt."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015125","regulatoryProjectTitle":"Praxisnahe Ausgestaltung der Buchführungsdatenschnittstelle","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cf/75/491844/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170073.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/5\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nHANDELSKAMMER INDUSTRIE E. 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Januar 2025 an ausgewählte Softwarehersteller übersandt haben, nehmen wir im Folgenden gerne Stellung. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie unsere Anmerkungen in den weiteren Beratungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe berücksichtigen könnten. Da die Unternehmen die Verordnung später in der betrieblichen Praxis umsetzen müssen, möchten wir Ihnen bereits zum jetzigen Zeitpunkt wesentliche Hinweise zu dem vorliegenden Entwurfsstand geben.\r\n2/5\r\nEin wichtiger Grund für unsere Stellungnahme ist, dass bei unseren Mitgliedsunternehmen vielfach nicht nur ein einziges Softwareprodukt zur Anwendung kommt, sondern eine Vielzahl von Softwarelösungen, die im Verbund miteinander funktionieren müssen und teilweise in ihrer Grundkonfiguration über viele Jahre gewachsen sind. Durch Umstrukturierungen, z. B. Übernahmen oder Fusionen, laufen in vielen Unternehmen verschiedene Systeme auch über einen längeren Zeitraum parallel. Dabei ist insbesondere die Übernahme von Daten aus einem Teilsystem in ein anderes oftmals sehr komplex und bedarf händischer Eingriffe. Diese sehr praxisrelevante Sichtweise kann ein einzelner Hersteller eines einzelnen Softwareproduktes in der Regel nicht in die Diskussion einbringen. Zudem gibt es auch Eigenentwicklungen bzw. Weiterentwicklungen in den Unternehmen. Auch kann der Blick eines Softwareherstellers auf den Diskussionsentwurf durchaus von der Perspektive eines Softwareanwenders abweichen. Nur aus einer gleichzeitigen Gesamtschau aller Beteiligten ergibt sich unseres Erachtens ein Gesamtbild zu der Frage, ob der Entwurf der Verordnung für die Umsetzung in der Praxis geeignet ist.\r\nUnsere Mitgliedsunternehmen haben uns aus ihrer praktischen Sicht insbesondere auf folgende Punkte zu dem neuen Entwurf angesprochen:\r\n-\r\nSie begrüßen es grundsätzlich, dass die neuen Vorgaben nun grundsätzlich nur für Hauptbücher zur Anwendung kommen sollen, nicht aber für Vorsysteme. Noch konsequenter und klarer müssten jedoch auch Nebenbücher durchweg aus dem Anwendungsbereich heraus-gehalten werden. Die Erstreckung auf Nebenbücher ist nicht nur unnötig und aufwändig, sondern auch problembehaftet. Jedenfalls aber müssten Nebenbücher von Vorsystemen unmissverständlich abgegrenzt werden.\r\n-\r\nUm Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu schaffen, sollte die Finanzverwaltung eine (nicht abschließende) Positivliste herausgeben, aus der sich ergibt, welche ERP-Software (mit einem Datenexportstandard) aus Sicht der Finanzverwaltung als ordnungsgemäß (im Sinne der DSFinVBV) angesehen wird.\r\n-\r\nDass Einzeldaten nun über mehrere Systeme bereitgestellt werden können, wird durchweg begrüßt.\r\n-\r\nAls wesentlich zu kurz angesehen wird dagegen weiterhin durchweg die Vorbereitungszeit auf die neuen Vorgaben von nur drei Jahren. Hier scheinen fünf Jahre das Mindeste zu sein, was unter Kosten-Nutzen-Aspekten verträglich sein könnte. Je kürzer die Vorbereitungszeit, desto drastischer steigt der Einführungsaufwand an – in einer Zeit, in der es überall gerade an IT-Fachkräften mangelt. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Einführung der E-Bilanz, die ebenfalls viel länger gedauert hat als anfangs gedacht.\r\n3/5\r\n-\r\nKritisch sehen unsere Unternehmen, dass der Erfüllungsaufwand und die daraus erwach-senden Kosten zulasten der Wirtschaft noch nicht einmal ansatzweise ermittelt wurden. Viele unserer Unternehmen befürchten, dass die Umsetzung nicht – wie unter „E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft“ angedeutet – zu einer Entlastung, sondern in der Regel zu einer Belastung führen wird. Dies gilt insbesondere aufgrund sich ständiger verändernder Strukturen bei Großunternehmen (Kauf- und Verkauf von Unternehmensteilen, Veränderung und Anpassung von ERP-Systemen etc.), die eine dauerhafte Pflege und Anpassung der Systeme für Zwecke der Buchführungsdatenschnittstelle erfordern wird. Eine realistische Schätzung der Umsetzungskosten (insbesondere des einmaligen und laufenden Erfüllungsaufwands) ist dringend erforderlich.\r\n-\r\nIn jedem Fall ist zu beachten, dass die Anforderungen der DSFinVBV in der Praxis auf bestehende Systeme treffen und nicht dazu führen dürfen, dass korrekte und zulässige Buchungsweisen angepasst werden müssen. Regelungsgegenstand soll die Schnittstelle, nicht die Buchungspraxis sein. So scheint der Entwurf nach unserem derzeitigen Verständnis z. B. weiterhin die Nachvollziehbarkeit auf Kontenebene über Systemgrenzen hinweg vorzusehen und gibt wohl Migrationsmethodiken über Migrationskonten vor. Dies würde in der Praxis als ein übermäßiger Eingriff angesehen werden. Die Nachvollziehbarkeit ergibt sich aus der System- und Verfahrensdokumentation. Die GoBD sprechen von einer Nachvollziehbarkeit, ohne eine verpflichtende Methode vorzugeben.\r\nWeitere Einzelheiten zu diesen Punkten haben wir in der beiliegenden Anlage ausgeführt.\r\nAuch wenn es jetzt nicht der richtige Zeitpunkt im Verfahren ist und auch nicht der zutreffende Ansprechpartner adressiert werden kann (weil es der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber wäre), möchten wir abschließend noch einmal ganz grundsätzlich auf folgende zwei Punkte hinweisen:\r\n-\r\nBevor Unternehmen eine derartige Umstellung mit einem zum Teil ganz erheblichen Ein-führungs- und auch später laufenden Erfüllungsaufwand auferlegt wird, sollte noch einmal ganz gründlich geprüft werden, ob die verpflichtende Vorgabe einer Buchführungsschnitt-stelle wirklich zwingend erforderlich ist. Wenn ein Gesetz (hier: § 147b AO) eine Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung erteilt, bedeutet dies nicht zwingend, dass von einer derartigen Ermächtigung auch Gebrauch gemacht werden muss. Ein milderes Mittel könnte es auch sein, die Buchführungsdatenschnittstelle (ggf. erst einmal) freiwillig einzuführen. Denkbar ist auch, dass für Unternehmen, die den Finanzbehörden bereits heute die für Betriebsprüfungen erforderlichen Daten in einer Qualität zur Verfügung stellen, die eine problemlose Konvertierung und Auswertung erlaubt (z. B. im Wege des Z1-Zugriffs), eine Ausnahmeregelung geschaffen wird. Die Prüfung der Erforderlichkeit sollte spätestens dann durchgeführt werden, wenn der Erfüllungsaufwand und die Umsetzungskosten ermittelt\r\n4/5\r\nworden\r\nsind, die für das Vorhaben anfallen (gegenwärtig ist das laut Begründung noch nicht der Fall).\r\n-\r\nAls vollkommen unangemessen wird nach wie vor die Rechtsfolge der Durchbrechung der Beweiskraft der Buchführung und die Eröffnung der Schätzungsbefugnis in den §§ 158 Abs. 2 Nr. 2 und 162 Abs. 2 Satz 2 AO angesehen: Aus Sicht der Unternehmen sollte die Beweiskraft einer ordnungsgemäßen Buchführung (z. B. bei durchgängig testierten Jahresabschlüssen) nicht schon deshalb entfallen und eine Schätzung eröffnen, wenn die elektronische Schnittstelle den Vorgaben nicht in vollem Umfang (ggf. auch nur nebensächlich nicht) entspricht. Die anderslautende Formulierung im Gesetz ist u. E. nicht verhältnismäßig.\r\nGrundsätzlich würden es viele Unternehmen sehr begrüßen, wenn die Schnittstellenstandardisierung in ein Gesamtkonzept eingebettet wäre, das z. B. auch jüngste Erweiterungen der E-Bilanz und eine Harmonisierung mit dem internationalen OECD-Standard SAF-T berücksichtigt. Wir verweisen diesbezüglich auf unsere Stellungnahmen vom 26. Januar 2024 und vom 21. März 2024, die wir zum ersten Diskussionsentwurf vom 1. Dezember 2023 und im Nachgang zu den Anfang Februar vergangenen Jahres abgehaltenen zwei Fachgesprächen abgegeben haben.\r\nWir bitten Sie, uns im weiteren Prozess des Verordnungsgebungsverfahrens die Möglichkeit zu einer Stellungnahme zu der nächsten Fassung des Verordnungsentwurfes zu geben. Die Einbeziehung der betrieblichen Praxis – mit ausreichender Stellungnahmefrist – ist entscheidend für das Gelingen dieses Projekts.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\n5/5\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBUNDESVERBAND\r\nDER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN\r\nHANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND\r\n(HDE) E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme\r\nzum zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\n1/9\r\nEINZELANMERKUNGEN\r\nZu § 1 DSFinVBV-E – Anwendungsbereich\r\nDer Fokus des geplanten Datenexportes liegt auf Buchführungsdaten in Bezug zur Gewinnermittlung nach EStG, KStG und GewSt sowie der Umsatzsteuerermittlung. Der Entwurf ist u. E. so zu verstehen, dass nur Daten bzgl. der Buchhaltungssysteme nach HGB bzw. der steuerlichen Buchführung gemeint sind und zur Verfügung zu stellen sind.\r\nPetitum:\r\nEs sollte klargestellt werden, dass die Verordnung nicht für Daten gelten kann, die für andere Zwecke (z. B. IFRS, Pillar II) aufgezeichnet werden. Dies sollte auch Daten betreffen, die aus solchen anderen Systemen für HGB-Zwecke übergeleitet werden (z. B. Anlagevermögen).\r\nAußerdem bitten wir – wie in unserer Stellungnahme zum ersten Diskussionsentwurf dargelegt – um Klarstellung, dass Unternehmen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, grundsätzlich nicht von den Regelungen der Verordnung betroffen sind, es sei denn, sie müssen auf Grund steuergesetzlicher Spezialvorschriften besondere Aufzeichnungspflichten befolgen.\r\nZu § 1 Abs. 2 Satz 1 DSFinVBV-E: Haupt- und Nebenbücher\r\nIm Vergleich zum bisherigen (ersten) Diskussionsentwurf wurden die Datenverarbeitungssysteme, für die die Verordnung relevant sein soll, nun konkretisiert. Es wird – wie in unserer Stellungnahme zum ersten Diskussionsentwurf angeregt – ausdrücklich auf das Hauptbuch Bezug genommen. Das ist ausdrücklich zu begrüßen. Der Fokus der DSFinVBV sollte auf dem führenden System zur Abbildung der Hauptbuchhaltung liegen. Sollte das führende System keine E-Bilanz, Steuerbilanz oder Kapitalkonten von Gesellschaften abbilden, so sollten diese Daten im Rahmen des DSFinVBV auch nicht zu erzeugen sein.\r\nAllerdings sollen durch § 1 Abs. 2 Satz 1 DSFinVBV-E unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin auch Nebenbücher in den Anwendungsbereich der Verordnung einbezogen wer-den. Laut der Begründung zur Verordnung sollen lediglich Vorsysteme davon ausgenommen werden (wie zum Beispiel Registrierkassen, Warenwirtschaftssysteme oder Lohnbuchhaltungssoftware). Damit soll sich die Verordnung – anders als von uns angeregt – doch nicht nur auf die Einzeldaten im Hauptbuch beschränken.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme\r\nzum zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\n2/9\r\nEs ist nachvollziehbar, dass für Zwecke der Außenprüfung eine hinreichende Datengranularität gewünscht und in bestimmten Fällen auch benötigt wird. Den einheitlichen Datenexportstandard aber auch auf die Nebenbücher zu erstrecken, halten wir jedoch für unnötig weitreichend und mit entsprechenden Problemen behaftet. Im Hauptbuch finden sich alle steuerrelevanten Transaktionen und infolge des geforderten Datenstandards gemäß § 3 Abs. 26 und 27 DSFinVBV-E auch die jeweilige Herkunft der Daten wieder. Sollten die Transaktionsdaten aus dem Hauptbuch nach dem Datenschema der DSFinVBV Anlass für eine tiefergehende Überprüfung bieten, steht es den Prüfenden frei, vom allgemeinen Datenzugriffsrecht im Rahmen einer Außenprüfung in Form des Direktzugriffs (Z1) oder einer Datenüberlassung (Z3) Ge-brauch zu machen. Die mitunter sehr speziellen oder selbst geschaffenen Nebenbücher (z. B. bei Versicherungsunternehmen versicherungstechnische Nebenbücher, Kapitalanlagen-Vorsysteme) dem Datenschema der DSFinVBV zu unterwerfen, geht mit einem erheblichen und vermeidbaren Erfüllungsaufwand einher, dem kein erkennbarer Nutzen gegenübersteht.\r\nWir möchten diese Aspekte aus Praxisperspektive weiter konkretisieren: Die Finanzverwaltung geht in dem Entwurf von dem Fall aus, dass die Systeme, welche die Haupt- und/oder Nebenbücher führen, dem Auslieferungsstandard der Softwareanbieter entsprechen. Dies ist aber aus den folgenden Gründen häufig unzutreffend:\r\n-\r\nERP-Systeme können bezüglich Prozess-, Konfigurations- und Ausprägungsformen und auch hinsichtlich kooperierender Systeme sehr voneinander abweichen.\r\n-\r\nNeben den Anpassungen, die von Seiten der Systemanbieter ohnehin vorgesehen sind, kann es auch sog. Customizing in Form von Eigenprogrammierungen der Unternehmen geben.\r\nDie Folge dieser genannten Anpassungen ist, dass die Softwareanbieter die anwendenden Unternehmen bei der Umsetzung der DSFinVBV umso weniger unterstützen können, je größer der Detailgrad der geforderten Datenübermittlung ist. Dies – wie auch die Kombination von Systemen bis zum Einbezug von steuerlichen Deklarationsumgebungen – führt unweigerlich dazu, dass die Unternehmen erhebliche Eigenentwicklungen aufbauen müssen, um die der-zeit vorgesehenen Anforderungen der DSFinVBV erfüllen zu können. Eine weitere Komplexität ergibt sich in Fällen, in denen das Hauptbuch aus verschiedenen Buchungskreisen eines oder mehrerer Systeme erzeugt wird.\r\nDes Weiteren fehlt eine klare Abgrenzung zwischen den o. g. nicht betroffenen Vorsystemen und den gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 DSFinVBV-E relevanten Nebenbüchern. In den Grundsätzen\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme\r\nzum zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\n3/9\r\nzur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unter-lagen in elektronischer Form (GoBD; BMF-Schreiben vom 28. November 2019, BStBl I S. 1269) findet sich keine Unterscheidung zwischen Vor- und Nebensystemen (vgl. dort Rz. 20, 87). Beide Systeme beinhalten Grundaufzeichnungen, die in der Regel über eine Schnittstelle in das Hauptbuch übernommen werden. Es ist daher fraglich, ob hier eine hinreichend konkrete Definition zur Unterscheidung getroffen werden kann.\r\nPetitum:\r\nNebenbücher sollten dringend aus dem Anwendungsbereich der DSFinVBV ausgenommen werden.\r\nSollte trotz der vorgebrachten Argumente an der Berücksichtigung von Nebenbüchen festgehalten werden, bedarf es unseres Erachtens einer unmissverständlichen Abgrenzung der Nebenbücher von den Vorsystemen. Als Erleichterung sollte in § 1 Abs. 2 DSFinVBV-E nur auf die Nebenbücher abgestellt werden, die einer Verdichtung im Hauptbuch unterliegen (wie in Rz. 99 GoBD beschrieben).\r\nZu § 2 Abs. 1 DSFinVBV-E: Allgemeine Grundsätze (Gliederung der Daten)\r\nIm Sinne der Dateinamensortierung sollte geprüft werden, ob ein Namenssuffix dem -präfix vorzuziehen ist, da ansonsten zum Beispiel die Teildateien „001“ von verschiedenen Dateien zusammensortiert werden, während bei einer nachgestellten Nummerierung der alphanumerische Hauptdateiname die Sortierung bestimmt (vgl. Seite 30 der Begründung).\r\nZu § 2 Abs. 3 DSFinVBV-E: Mehrere Systeme\r\nGemäß § 2 Abs. 3 DSFinVBV-E soll es – wie in unserer Stellungnahme zum ersten Diskussionsentwurf angeregt – nun möglich werden, die Einzeldaten über mehrere Systeme nach dem Datenschema gemäß §§ 3 bis 13 DSFinVBV-E jeweils je System bereitzustellen.\r\nDamit würde die Verordnung in Einklang mit § 5b Abs. 1 Satz 2 EStG und § 60 Abs. 2 EStDV gebracht, die den Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur Erstellung einer Handelsbilanz und einer steuerlichen Überleitungsrechnung einräumen. Die daraus folgende Anforderung an\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme\r\nzum zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\n4/9\r\ndie Dokumentation der Saldenübernahme von einem System (z. B. Unternehmensstandardsoftware) in ein anderes (z. B. Steuerbilanzsoftware) gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 sowie § 3 Abs. 26 und 27 DSFinVBV-E ist nachvollziehbar und sachgerecht.\r\nPetitum:\r\nEs wird ausdrücklich begrüßt, dass Einzeldaten über mehrere Systeme bereitgestellt wer-den können.\r\nZu § 3 DSFinVBV-E – Allgemeine Buchführungsdaten\r\nZu § 3 Abs. 2 DSFinVBV-E: Gegenkonto-Konzept\r\n§ 3 Abs 2 des aktuellen DSFinVBV-E enthält grundsätzlich weiter die Vorgaben von § 3 Abs. 1 DSFinVBV-E nach dem Bearbeitungsstand vom 1. Dezember 2023. Darin wird aus unserer Sicht weiterhin ein Gegenkonto-Konzept unterstellt. Diese Darstellung ist für die Nutzer von ERP-Systemen technisch sehr aufwändig1. Hier werden alle Transaktionen mit einer Journal-bzw. Beleg- oder Dokumentnummer verknüpft, bei der mehrere Gegenkontonummern vorhanden sein können.\r\nPetitum:\r\nWir bitten darum, auch eine journalbasierte Darstellung zu ermöglichen und § 3 Abs. 2 DSFin-VBV dementsprechend zu ergänzen.\r\nZu § 3 Abs. 16 DSFinVBV-E: Feld „BU-DAT“\r\nDas Feld soll das Datum enthalten, an dem der Geschäftsvorfall sich ertragsteuerlich aus-wirkt. Allerdings handelt es sich bei den zu übermittelnden Journal-Daten um die handels-rechtliche bzw. steuerliche Buchführung. Mitunter steht zum Buchungsdatum der Zeitpunkt der ertragsteuerlichen Auswirkung noch nicht fest (Beispiele: Rückstellungen, Abschreibungen, Kaufpreisanpassungen durch Earn-outs, vorweggenommene Veräußerungskosten nach § 8b KStG).\r\nPetitum:\r\nDas Wort „ertragsteuerlich“ sollte durch das Wort „handelsrechtlich“ ersetzt werden.\r\n1 Vgl. Kowallik, Andreas, Diskussionsentwurf einer Verordnung zur digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Buchführungsdaten, in: Der Betrieb, 09/2024, S. 492-494 (493).\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme\r\nzum zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\n5/9\r\nZu §§ 3 bis 13 DSFinVBV-E: Unbedenkliche Systeme\r\nDie Bereitstellung des Datenstandards gemäß den §§ 3 bis 13 DSFinVBV-E ist – wie bereits in unserer Stellungnahme zum ersten Diskussionsentwurf erwähnt – maßgeblich von den jeweiligen Softwareanbietern abhängig. Der vorliegende zweite Diskussionsentwurf wurde ausdrücklich nur an ausgewählte Softwarehersteller übersandt. Ziel sollte es sein, dass eine Liste von Softwarelösungen vorliegt, die dem erforderlichen Datenstandard entsprechen. Im Hin-blick auf die sehr umfangreichen technischen Anforderungen der Verordnung und die weitreichenden Rechtsfolgen bei einer Nichteinhaltung der DSFinVBV (gemäß § 158 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 162 Abs. 2 AO wird die Befugnis zur Schätzung eröffnet) sollten den Steuerpflichtigen die aus Sicht der Finanzverwaltung unbedenklichen Systeme mitgeteilt werden.\r\nDerart technische Anforderungen zu überprüfen, wie sie sich aus dem Entwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung für den Datenexport ergeben, kann weder den Steuer-pflichtigen noch den steuerberatenden Berufen zugemutet werden. Anders als bei der eben-falls sehr technischen Anforderung zur Übermittlung der E-Bilanz gemäß § 5b EStG geht es hier nicht (lediglich) um die fristgerechte Übermittlung für Zwecke der Steuerveranlagung. Bei der E-Bilanz wird bereits durch den Softwareanbieter eine Validierung für den amtlich vorgeschriebenen Datensatz (laut Taxonomie) und eine Schnittstelle für die Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung gewährleistet. Bei der DSFinVBV geht es dagegen um eine unter Umständen sehr weitreichende Schätzungsbefugnis ohne Möglichkeit der vorherigen Validierung.\r\nPetitum:\r\nDie DSFinVBV sollte um eine (nicht abschließende) Positivliste ergänzt werden, aus der sich ergibt, welche ERP-Software (mit einem Datenexportstandard) aus Sicht der Finanzverwaltung als ordnungsgemäß (im Sinne der DSFinVBV) angesehen wird. Veröffentlicht werden sollte die Liste möglichst als BMF-Schreiben.\r\nDie Positivliste würde zu mehr Transparenz im (ERP-/Steuer-)Softwaremarkt und zu mehr Rechtssicherheit bei den Steuerpflichtigen beitragen. Nicht aufgeführte Softwarelösungen würden dadurch unattraktiv bzw. faktisch zur Umsetzung der DSFinVBV „gezwungen“. Datenverarbeitungssysteme, die aus eigener Erfahrung der Finanzverwaltung aufbereitungsintensiv sind, könnten zur Umsetzung bewegt werden, ohne dass Steuerpflichtige – lediglich aufgrund der Auswahl einer vermeintlich nicht ordnungsgemäßen Softwarelösung – negative Rechtsfolgen zu befürchten hätten.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme\r\nzum zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\n6/9\r\nMindestens sollte ein kostenfreies Validierungstool (analog zur Kassensicherung) bereitgestellt werden, mit dem die Konformität des Datensatzes mit dem XBRL-Standard geprüft und eine Basis-Validierung durchgeführt werden kann.\r\nZu § 8 DSFinVBV-E – Umsatzsteuerjournal\r\nZu § 8 Abs. 1 DSFinVBV-E: Umsatzsteuerjournal\r\na) Satz 1 fordert die Abbildung der umsatzsteuerlichen Vorgänge in einem Umsatzsteuerjournal. Zwar werden in den Unternehmen die umsatzsteuerlichen Vorgänge gemäß § 63 UStDV aufgezeichnet, ein separates Umsatzsteuerjournal wird dort allerdings nicht gefordert. Statt-dessen werden die umsatzsteuerlich relevanten Sachverhalte mit den Eintragungen in den Sachkonten (Hauptbuch) verknüpft.\r\nPetitum:\r\nDie Verpflichtung zur Darstellung der Vorgänge in einem Umsatzsteuerjournal sollte entfallen. Sollte mit der Aussage ein Report gemeint sein, bitten wir dies klarzustellen.\r\nb) § 8 Abs. 1 Satz 2 DSVinVBV-E fordert, dass sich “aus den übermittelten Daten des Umsatzsteuerjournals ... grundsätzlich die Werte der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Umsatzsteuer-Jahreserklärungen ableiten lassen\". Dies entspricht den Anforderungen in § 2 Abs. 2 Satz 2 DSFinVBV-E nach dem Bearbeitungsstand vom 1. Dezember 2023. Lediglich die Einschränkung “grundsätzlich” wurde eingefügt, wobei unklar bleibt, wie diese zu interpretieren ist.\r\nPetitum:\r\nWir bitten um Klarstellung, in welchen Fällen sich die Werte der Voranmeldungen und Jahreserklärungen nicht ableiten zu lassen brauchen. Zur technischen Möglichkeit der geforderten Darstellung verweisen wir auf unsere Stellungnahme zu § 2 Abs. 2 Satz 2 zum DSFinVBV-E vom 24. Januar 2024.\r\nZu § 8 Abs. 2 DSFinVBV-E: Umsatzsteuer-Organschaft\r\nGemäß Satz 1 ist bei umsatzsteuerlichen Organschaften das Journal getrennt für den Organträger und jede Organgesellschaft zu erstellen. Der Organträger erstellt aber kein Journal\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme\r\nzum zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\n7/9\r\nfür die Gruppe. Zudem werden in vielen Unternehmen innerorganschaftliche Umsätze zunächst wie Umsätze mit fremden Dritten – also nicht als umsatzsteuerfrei – gebucht und dann nachträglich herauskonsolidiert. Eine reine Addition der unkorrigierten Werte der Organgesellschaften wird folglich die Werte der Voranmeldungen bzw. Erklärungen ergeben.\r\nPetitum:\r\nDas Journal für den Organträger sollte entfallen. Für die Organgesellschaften verweisen wir auf das Petitum zu § 8 Abs. 1 DSFinVBV-E.\r\nZu § 10 DSFinVBV-E – Überleitung E-Bilanz\r\n§ 10 Abs. 4 und 5 DSFinVBV-E: Felder „E_BIL_TAX“ und „E_BIL_BILSTAN“\r\nWir begrüßen den erkennbaren Versuch, Redundanzen zu vermeiden. In § 10 DSFinVBV-E gelingt dies jedoch nicht, wenn zu jedem Konto die Taxonomie-Art, die -Version und der Bilanzierungsstandard geliefert werden muss. Für eine übermittelte E-Bilanz wird diese Auswahl einmalig festgelegt. Die Felder „E_BIL_TAX“ und „E_BIL_BILSTAN“ enthalten so-mit über den gesamten Kontenplan identische Angaben.\r\nPetitum:\r\nDie dargelegte Redundanz sollte beseitigt werden.\r\nZu § 11 DSFinVBV-E – Digitale Belege\r\na) Wir begrüßen, dass die Belege nicht pauschal, sondern nur auf Anforderung mitgeliefert werden müssen (§ 11 Abs. 2 DSFinVBV-E). Insbesondere bei anschlussgeprüften Unter-nehmen ist jedoch zu beachten, dass neben Datenträgern in der Regel auch Z1-Zugriffe mit der Möglichkeit des Zugriffs auf optische Archive und Belege zur Verfügung gestellt werden und daher eine zusätzliche Anforderung – wie in § 11 Abs. 2 DSFinVBV-E geregelt – in diesen Fällen nur die absolute Ausnahme bleiben sollte, um den Aufwand auf Seiten der Unternehmen nicht unnötig zu erhöhen. Diese Unternehmen halten in der Regel dauerhaft eigene Räumlichkeiten für die Prüfung durch die Finanzverwaltung in ihren Unternehmen vor, wodurch auch Kosten entstehen. Eine Belegzurverfügungstellung, wie in § 11 DSFin-VBV-E dargestellt, ist daher in diesen Fällen in der Regel nicht erforderlich.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme\r\nzum zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\n8/9\r\nPetitum:\r\n§ 11 Abs. 2 DSFinVBV-E sollte um den Hinweis erweitert werden, dass eine solche Anforderung nur im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens erfolgen darf.\r\nb) Zudem weisen wir auf folgende praktische Umsetzungsschwierigkeiten hin:\r\n▪\r\nFeld „BELEGVERZEICHNIS“. Hier kann es schwierig sein, beim Export der Tabelle für die Datei „Belege“ schon genaue Pfadangaben zu machen, wenn sich im weiteren Ex-portverlauf für die Belege selbst (mitunter große Datenmengen) der Bedarf zur Aufteilung von Dateimengen oder Umbenennung von Ordnern ergibt (die maximale Pfadlänge im Windows-Standard liegt bei 260 Zeichen).\r\n▪\r\nAußerdem ist nicht klar, wie in dieser Tabelle schon beim Export berücksichtigt werden kann, wenn bestimmte Belege von der Finanzverwaltung bereits mit angefordert wurden (dann Einträge in den Feldern, die als „Pflichtfeld, sofern digitale Belege mitgeliefert werden“ gekennzeichnet sind). In diesem Fall würden für einige Belege Einträge verpflichtend sein, und für die nicht angeforderten Belege nicht.\r\n▪\r\nDie geforderte Verknüpfung zwischen Buchungssatz und digitalem Beleg kann bei einem technischen Schlüssel mit Verweis auf ein Dokumenten-Managementsystem u. U. nicht einfach erzeugt werden, da es sich hier um eine API/Interface handelt und nicht um einen Link auf ein Datenverzeichnis mit einer PDF-Datei. Dieser Fall sollte ausgenommen werden. Eine Verlinkung ohne direkten kombinierten Zugriff ist ferner nur bedingt hilfreich. Letzteres ist derzeit im Rahmen der GoBD nicht vorgesehen.\r\nZu § 12 DSFinVBV-E – Anlagevermögen\r\n§ 5b Abs. 1 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2024 sieht eine verpflichtende Übermittlung des Anlagespiegels und des ihm zugrundeliegenden Anlagenverzeichnisses im Rahmen der E-Bilanz vor (ab dem Wirtschaftsjahr 2027). In Anbetracht der zu erwartenden Implementierungszeit für die DSFinVBV stellt sich dann ganz grundsätzlich die Frage, warum es zusätzlich einer erneuten Übermittlung der Anlageninformationen im Rahmen der DSFin-VBV (d. h. einer Außenprüfung) bedarf.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme\r\nzum zweiten Diskussionsentwurf der Buchführungsdatenschnittstellenverordnung – DSFinVBV\r\n9/9\r\nPetitum:\r\nDaten zum Anlagevermögen sollten nicht zweimal (d. h. im Rahmen der E-Bilanz und der DSFinVBV) an die Finanzverwaltung übermittelt werden müssen, sondern nur einmal (Once-only-Prinzip).\r\nZu § 15 DSFinVBV-E – Technischer Datenstandard\r\nFormulierungshinweis\r\nIn Abs. 4 Satz 1 sollte formuliert werden, dass bei „der Erstellung von csv-Dateien“ die sich anschließenden Grundsätze zu beachten sind (redaktioneller Hinweis).\r\nFeldlänge (Abs. 4 Nr. 4)\r\nEine Begrenzung der Feldlänge auf 1.000 Zeichen (vgl. Seite 60 der Begründung) ist weder der Spezifikation „xBRL-CSV: CSV representation of XBRL data 1.0“ noch den allgemeinen JSON-Definitionen zu entnehmen und ist u. E. auch nicht zeitgemäß. Noch gut zu verarbeiten sind Feldgrößen von bis zu einigen hundert Kilobytes, was in der UTF-8-Kodierung zu einer rechnerischen Feldlänge von bis zu 1.000.000 Zeichen reichen würde.\r\nZu § 16 DSFinVBV-E – Inkrafttreten und Anwendungsregelung\r\nAuch der zweite Diskussionsentwurf der DSFinVBV sieht (jetzt in § 16 Abs. 1) unverändert weiter einen Vorlauf von nur drei Jahren vor, nach dessen Ende die Vorgaben der DSFin-VBV einzuhalten sein sollen. Diese Frist ist vor dem Hintergrund des erwartbaren, oben beschriebenen Mehraufwands und der Anpassungserfordernisse bei den Unternehmen zu kurz bemessen. Selbst wenn unsere Petiten Berücksichtigung finden, kommt hinzu, dass einige Branchen (wie z. B. Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen) schon im Hin-blick auf die eigenen Rechnungslegungsvorschriften (in den §§ 340 ff. HGB und Rech-KredV; §§ 341 ff. HGB und RechVersV) über eine äußerst komplexe Softwarelandschaft verfügen, deren Umstellung auf die neuen Vorgaben extrem aufwändig und kostenintensiv ist.\r\nPetitum:\r\nDer Übergangszeitraum bis zur Anwendung der DSFinVBV sollte mindestens fünf Jahre betragen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015126","regulatoryProjectTitle":"Berücksichtigung der Stellplatzbedarfe des Handwerks im Rahmen der Änderung der VwV zur STVO","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2c/e0/491846/Stellungnahme-Gutachten-SG2503170077.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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In diesem Zusammenhang spielen für die Unternehmen des Handwerks insbesondere die Regelungen der StVO bzw. die Vorschriften der Verwaltungsvorschrift zur StVO eine große Rolle.\r\nDer ZDH begrüßt, dass die Neuregelungen der StVO aus dem Jahr 2024 zeitnah in die Verwaltungsvorschrift übernommen werden, um Rechtssicherheit für die Anwendung vor Ort zu schaffen.\r\nErgänzende Anmerkungen zum Straßenverkehrsrecht\r\nIm Rahmen der letzten Änderungen von StVO und StVG in den Jahren 2023 und 2024 sind noch keine Regelungen zur sachgerechten Ordnung von gewerblichen Stellplatzverkehren erfolgt. Angesichts der wachsenden Verkehrsdichte in den Städten- und Gemein-den im Zusammenwirken mit den zurzeit häufigen Neugestaltungen der Straßenräume zugunsten von Fuß- und Radverkehr sind solche Regelungsoptionen jedoch dringend erforderlich. Im knapper werdenden Straßenraum müssen die notwendigen Verkehre des Handwerks und weiterer Dienstleister in inneren Stadtbereichen durch gezielte Maßnahmen weiterhin ermöglicht werden.\r\nDies betrifft zum einen das Parken am Betriebsstandort. Zu dieser Thematik hat der ZDH die Weiterentwicklung des bisherigen Bewohnerparkens (das bislang nur für Privathaushalte einen rechtlichen Anspruch schafft) zum „Quartierparken“ unter Einbeziehung der betriebsnotwendigen Fahrzeuge von ansässigen Unternehmen und Institutionen angeregt (in § 45 Abs.1b Satz 1 Nr. 2a StVO). Durch diese Anpassung wären ansässige Unternehmen und Institutionen nicht mehr wie bislang auf teils umständliche und je nach Gemeinde sehr unterschiedlich ausgestalteten Ausnahmegenehmigungen angewiesen.\r\nZum anderen ist es notwendig, in Gebieten mit hohem Parkdruck Stellplätze bei Kunden und Baustellen zu sichern, um überhaupt noch die geordnete Erbringung von Dienstleistungen zu ermöglichen. Die Schaffung eines Verkehrszeichens „Ladebereich“ (Zeichen 230) in der StVO, für das in der VwV weitere Detailregelungen getroffen werden sollen, weist grundsätzlich in die richtige Richtung. Dessen Begrenzung auf „Be- und Entladen […] ohne Verzögerung“ ist jedoch für Verkehre des Handwerks (und anderer notwendiger Verkehre von Pflegediensten etc.) nicht passfähig. Die handwerklichen Verkehre werden in den Quartieren im Rahmen des klimagerechten Stadtumbaus, der Wartung für gebäudetechnische Systeme und im Zuge des demographischen Wandels aber immer wichtiger. Der ZDH schlägt deshalb die Schaffung eines Zusatzzeichens „Handwerks- und Versorgungsverkehre frei“ vor, damit Straßenverkehrsbehörden die Flexibilität haben, Ladebereiche je nach städtebaulicher Situation ganz oder teilweise freizugeben.\r\nNeben der grundsätzlichen Forderung, diese Punkte in die nächste StVO-Novelle zu übernehmen, bitten wir auch um Prüfung, inwieweit schon auf Ebene der VwV\r\nZDH 2025 Seite 3 von 5\r\nAnpassungen bzw. Ergänzungen des jetzigen Bewohnerparkens und des Verkehrsschildes „Ladebereich“ möglich sind.\r\nIm Einzelnen\r\nBewohnerparkzonen\r\nBerücksichtigung von ansässigen Betrieben und Institutionen:\r\nWir regen an, dass in der VwV unter Nr. XI - 7 aufgeführt wird, dass im jeweiligen Quartier, in dem Bewohnerparkvorrechte erteilt werden, nicht nur „Jeder Bewohner […] einen Parkausweis für ein auf ihn als Halter zugelassenes oder nachweislich von ihm dauerhaft genutztes Kraftfahrzeug“ erhält, sondern auch „betriebsnotwendige Fahrzeuge gebietsansässiger Institutionen und Organisationen, sozialer Einrichtungen und Unter-nehmen“ berücksichtigt werden.\r\nDie aktuelle Möglichkeit der Ausnahmeerteilung über § 46 StVO für Unternehmen, soziale Einrichtungen oder andere Institutionen kann den Zweck einer angemessenen Berücksichtigung dieser Akteure nur unzulänglich erfüllen. Planungssicherheit, die für die Betriebe und Institutionen essenziell ist, ist hierdurch nicht gegeben.\r\nQuartiere in Städten und Gemeinden sind nach den aktuellen Leitbildern des Städtebau-rechts, wie sie sich in den Zielbestimmungen des Baugesetzbuchs und in der europäischen Leipzig-Charta widerspiegeln, als vielgestaltige und nutzungsgemischte Räume zu verstehen. Nutzungsmischung schafft Resilienz, soziale Stabilität und in verkehrlicher Hinsicht trägt sie entscheidend zur Vermeidung unnötiger Wegstrecken und damit zum Klimaschutz bei. Die Möglichkeit zu einer angemessenen Berücksichtigung anderer, nicht-privater Kraftfahrzeugnutzer in Bewohnerparkgebieten würde diese Zielsetzung nachhaltiger Stadtentwicklung auch im Straßenverkehrsrecht aufgreifen.\r\nDie vorgeschlagene Ergänzung würde die bisherige Regelung zu Bewohnerparkgebieten zu einem übergreifenden „Quartiersparken“ weiterentwickeln, was auch im Sinne des Grundansatzes des deutschen Straßenverkehrsrechts wäre, das dezidiert alle Verkehrsteilnehmer (hier nur die ansässigen Akteure) berücksichtigen will. Dieser Interessenausgleich ist in der bisherigen Regelung noch nicht angelegt, da hier Quartiere noch einseitig als Wohnquartiere missverstanden werden. Diese nicht mehr zeitgemäße Betrachtungsweise sollte korrigiert werden.\r\nMit der Ergänzung der weiteren in den Quartieren vorhandenen Akteure wird keinesfalls intendiert, den jetzt ansässigen privaten Kfz-Nutzern Raum für Stellplätze zu entziehen. Es geht vielmehr darum, im Rahmen der zu erwartenden starken Ausbreitung von Bewohnerparkgebieten in deutschen Städten und Gemeinden ein Instrumentarium zum ausgewogenen Interessensausgleich zu schaffen und die bisherige Asymmetrie in der rechtlichen Bewältigung der Nutzungsansprüche auszugleichen.\r\nInsbesondere die für die nachhaltige Stadtentwicklung und die Versorgung der Bevölkerung unverzichtbaren und in den Quartieren ansässigen kleineren Gewerbebetriebe und sonstigen Institutionen müssen vor Verdrängung geschützt werden. Diese Betriebe unterliegen heute bereits einem hohen Parkdruck. Erfolgt die im Grundsatz sinnvolle Anlage eines Bewohnerparkgebietes im betreffenden Quartier jedoch ohne Berücksichtigung der gewerblichen Stellplatzbelange, stehen Betriebe, die vielfach seit vielen\r\nZDH 2025 Seite 4 von 5\r\nJahrzehnten ansässig sind, vor der Verdrängung, da ihnen weitgehend die Alternativen fehlen.\r\nDauerhaft wäre eine Ergänzung des Adressatenkreises in § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO bzw. in § 6 Abs.1 Nr. 15 StVG erstrebenswert. Der neue ergänzende Verweis in § 6 Abs. 4a STVG auf die „Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung“ schafft aber bereits eine hinreichende Ermächtigung.\r\nBegriff „städtische Quartiere“\r\nAnzuregen ist die Prüfung der Interpretation des Begriffs „städtische Quartiere“ (§ 45 Abs. 1b Nr. 2a StVO) in der VwV zur StVO (S. 23). Parkdruck für Anwohner und ansässige Betriebe kann auch in kleinen ländlichen Gemeinden, Vorortkommunen oder peripheren Ortsteilen von Großstädten entstehen, die touristische Orte oder bedingt durch einen Haltepunkt des öffentlichen Verkehrs Ziel von Berufspendlern sind. In der Fachdiskussion und in Urteilen wird teils die Passfähigkeit des Begriffs „städtische Quartiere“ für Vorortbereiche/Vorortzentren mit geringerer Dichte in Frage gestellt, die aber gleich-wohl Bereiche von erheblichem Parkdruck durch Pendlerverkehre sein können. Wir schlagen deshalb eine Klarstellung im Rahmen der Verwaltungsvorschrift zur StVO unter „XI. Sonderparkberechtigung für Bewohner städtischer Quartiere (Bewohnerparkvorrechte)“ vor: Der Begriff sollte hier weit ausgelegt und auch auf Bereiche, die von starkem Pendlerverkehren betroffen sind, ausdehnt werden.\r\nVerkehrszeichen „Ladebereich“\r\nGewerbliche und private Anlieferung\r\nAuf Flächen, die mit dem neuen Verkehrszeichen „Ladebereich“ abgegrenzt sind, ist Be- und Entladen möglich. Dabei gibt es bislang jedoch keine Möglichkeit, rein private Ladevorgänge auf diesen Flächen auszuschließen. Ein solcher Ausschluss kann in bestimmten hochfrequentierten städtebaulichen Situationen an Haupteinkaufsstraßen Sinn machen. (Während in Wohngebieten Ladebereiche ggf. bewusst für gewerbliche und nicht gewerbliche Ladevorgänge geöffnet sein sollten.)\r\nWir empfehlen, in der VwV nicht nur die Option zu einer zeitlichen Beschränkung der Nutzung von Ladebereichen zu verankern, sondern den zuständigen Behörden auch die Möglichkeit zu geben, per Zusatzzeichen den Nutzerkreis auf nichtprivate Lieferverkehre (gewerbliche Verkehre und ggf. Anlieferungen von gemeinnützigen Organisationen) zu begrenzen.\r\nHandwerks- und Versorgungsverkehre\r\nWir bitten zudem zu prüfen, ob bereits auf Ebene der Verwaltungsvorschrift eine rechts-sichere Ermöglichung des „Abstellens von Fahrzeugen im Rahmen der Ausübung ihrer Dienstleistung aus dem Bereich des Handwerks oder der sozialen und medizinischen Dienste in Gebäuden und auf Grundstücken in der Umgebung des Ladebereiches geschaffen“ werden kann. Bei einer sehr engen Auslegung der aktuellen Formulierung „Das Be- und Entladen muss ohne Verzögerung durchgeführt werden“ wird handwerkliche Tätigkeit, aber auch das Abstellen von Fahrzeugen von Pflegediensten massiv erschwert.\r\nZDH 2025 Seite 5 von 5\r\nIn der nächsten StVO-Novelle sollte nach Ansicht des ZDH ein Zusatzschild „Handwerks- und Versorgungsverkehre frei“ geschaffen werden, um den Straßenverkehrsbehörden die Möglichkeit zu geben, Ladebereiche komplett oder nur in ausgewählten Teilstücken für Handwerks- und Versorgungsverkehre freizugeben.\r\nBis zu einer Anpassung der StVO regen wir an klarzustellen, dass Kommunen und Straßenverkehrsbehörden Ergänzungen des Verkehrsschildes „Ladebereich“ vornehmen können, um Abstellvorgänge von Handwerks- und Pflegediensten zu ermöglichen. Hier-bei können Beschilderungen, die in einzelnen Städten bereits gängige Verwaltungspraxis sind, Berücksichtigung finden.\r\nSonn- und Feiertagsfahrverbote\r\nDie StVO ermöglicht in § 46 Abs. 1 Nr. 7 in „Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragssteller“ Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsverbot.\r\nBislang kann gemäß Verwaltungsvorschrift zur StVO eine „Dauerausnahmegenehmigung […] nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Dringlichkeit der Beförderung durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist oder sonst glaubhaft macht.“ (§ 46 Abs 1. zu Nummer 7 Rd. 111).\r\nWir bitten, in dieser Aufzählung neben den Industrie- und Handelskammern auch die Handwerkskammern gleichberechtigt als berechtigte Stellen zur Ausstellung von Bescheinigungen zu berücksichtigen, damit die Handwerkskammern bei der Erstellung von Bescheinigungen gleichgestellt werden (Bescheinigungen für bestimmte Bereiche des Bau- und Lebensmittelhandwerks). In einzelnen Bundesländern ist dies durch Erlasse bereits so geregelt.\r\n./.\r\nAnsprechpartner: Dr. Carsten Benke\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\nwww.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015192","regulatoryProjectTitle":"Einführung einer gesetzlichen Klarstellung, dass die Reglung zum Minderhandwerk keine Geltung für zulassungsfreie Handwerke hat.  ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/71/73/493059/Stellungnahme-Gutachten-SG2503200005.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"ich hoffe, Sie sind gut in das neue Jahr gekommen und gestartet, das für uns alle ja extrem \r\nherausfordernd sein wird. Alles Gute dafür, vor allem viel Glück und Gesundheit! \r\nIn einer für das Handwerk sehr wichtigen Angelegenheit, die zu dem eilbedürftig ist, bitte ich Sie \r\nherzlich und dringlich um Unterstützung. Es geht um das Schornsteinfegerhandwerksgesetz, \r\ndas im Parlament liegt. Zu diesem Gesetz muss noch ein Änderungsantrag eingebracht werden, \r\nmit dem noch eine Klarstellung in der HwO über eine punktuelle Ergänzung von § 18 \r\nvorgenommen werden soll und muss. Die Hintergründe und Notwendigkeit der Ergänzung \r\nergeben sich aus der Begründung der Formulierungshilfe, die ich Ihnen beifüge. Die \r\nFormulierungshilfe kommt aus dem BMWK. Sie wurde mit uns im Vorfeld abgestimmt.  \r\nIn dieser Sache ist _____involviert. Ich habe Sie ebenfalls noch einmal angeschrieben. \r\nDer Union liegt diese Formulierungshilfe ebenfalls vor. Mit ihr hat es verschiedene Gespräche \r\ngegeben. Ich gehe davon aus, dass die Union diesen Weg auch mitgeht. Voraussetzung ist \r\nallerdings, dass der Änderungsantrag (Formulierungshilfe) auch eingebracht wird. Genau hierum \r\nbitte ich Sie ebenso herzlich wie dringlich. Für eventuelle Rückfragen stehe ich Ihnen aber auch \r\ndarüber hinaus gern der Leiter unserer Rechtsabteilung ______zur Verfügung. \r\nMit herzlichem Dank und bestem Gruß "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016575","regulatoryProjectTitle":"Erlass einer neuen Meisterprüfungsverordnung in den Teilen I und II im Print- und Medientechnologen- Handwerk (Drucker, Siebdrucker, Flexografen)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/80/fc/528094/Stellungnahme-Gutachten-SG2505280002.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nZentralverband des Deutschen \r\nHandwerks e.V. \r\nVR 19916 Nz, Amtsgericht \r\nBerlin Charlottenburg \r\nLobbyregister: R002265 \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nSteuernummer: 27/622/50987 \r\nBerliner Sparkasse \r\nIBAN DE24 1005 0000 0013 3278 10 \r\nBIC/SWIFT BELADEBEXXX  \r\n\r\nBerliner Volksbank \r\nIBAN DE94 1009 0000 8301 8320 02 \r\nBIC/SWIFT BEVODEBB \r\n\r\n \r\n\r\nZDH · Postfach 110472 · 10834 Berlin Bereich Berufliche Bildung \r\n\r\n\r\n\r\nHaus des Deutschen Handwerks \r\nMohrenstraße 20/21 \r\n10117 Berlin \r\nwww.zdh.de \r\n\r\nBerlin, 14.05.2025 \r\n\r\n \r\n\r\nBundesministerium für Wirtschaft \r\nund Energie \r\nReferat VII B4  \r\nVillemombler Str. 76 \r\n53123 Bonn \r\n\r\nAntrag auf Erlass einer neuen Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über \r\ndie Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Print- und Medi-\r\nentechnologen-Handwerk (Drucker, Siebdrucker, Flexografen) \r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\n\r\n \r\n\r\nin der Anlage erhalten Sie den mit der Bundesinnung Print- und Digitalmedienhandwerk, \r\ndem Bundesverband Druck und Medien e. V. und der zuständigen Fachgewerkschaft Ver.di \r\nabgestimmten Entwurf der Meisterprüfungsverordnung für das Print- und Medientechnolo-\r\ngenhandwerk (HwO Anlage B1, Nr. 40). Dieser wurde gemeinsam mit dem Forschungsinsti-\r\ntut für Berufsbildung im Handwerk (FBH) erarbeitet. Wir möchten Sie bitten, das Erlassver-\r\nfahren einzuleiten. \r\n\r\n \r\n\r\nMit der 5. Novelle der Handwerksordnung 2021 wurden die Handwerke Drucker, Siebdru-\r\ncker und Flexografen zum Handwerk Print- und Medientechnologen zusammengeführt. Vor \r\ndiesem Hintergrund ist auch die Anpassung der Meisterprüfungsverordnung erforderlich \r\ngeworden. Im Entwurf wurde neben den Tätigkeitsbereichen Drucktechnologie, Siebdruck-\r\ntechnologie, Flexografie zusätzlich der Bereich Mediengestaltung aufgenommen. Somit er-\r\nhalten Absolventen und Absolventinnen mit dem Berufsabschluss Mediengestalter/in Digi-\r\ntal und Print die Möglichkeit, eine Meisterprüfung in diesem Handwerk abzulegen. \r\n\r\n \r\n\r\nDas Inkrafttreten der Meisterprüfungsverordnung wird zum 1. Juli 2026 angestrebt. \r\n\r\n \r\n\r\nMit freundlichen Grüßen  \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nAnlage "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-05-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016576","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung einer umfassenden Steuerreform","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e3/38/528096/Stellungnahme-Gutachten-SG2506030019.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier der deutschen gewerblichen Wirtschaft\r\n„Wirtschaftswende nur mit Steuerreform – fünf steuerpolitische Leitlinien für die neue Bundesregierung“\r\nAm 23. Februar 2025 wurde der 21. Deutsche Bundestag gewählt. In den kommenden Tagen und Wochen werden in Koalitionsgesprächen auch die Weichen für die Steuerpolitik der Legislaturperiode gestellt. Ziel sollte eine spürbare Entlastung aller Steuerzahler sein. Die Steuerbelastung der Unternehmen in Deutschland hat sich inzwischen zu einem gravierenden Standortnachteil entwickelt. Die neue Bundesregierung sollte von Beginn an Steuererhöhungen oder die Einführung neuer Steuern bzw. Abgaben ausschließen. Eine Wiedererhebung der Vermögensteuer oder eine Verschärfung der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen sollte kein Thema sein. Nach den Diskussionen über eine deutlich höhere Kreditfinanzierung von staatlichen Ausgaben ist es mit Blick auf die Schuldentragfähigkeit Deutschlands umso wichtiger, dass die neue Bundesregierung ihre Politik auf eine Stärkung des Wirtschaftswachstums ausrichtet. Eine Reduzierung der Steuerbelastung der Unternehmen und strukturelle Verbesserungen im deutschen Steuerrecht müssen dabei eine wichtige Rolle spielen.\r\nDie Steuerpolitik der kommenden Legislaturperiode sollte aus Sicht der Spitzenorganisationen der deutschen gewerblichen Wirtschaft durch die nachfolgenden fünf Leitlinien geprägt sein.\r\n1.\r\nUnternehmensteuerbelastung auf ein international wettbewerbsfähiges Niveau von 25 Prozent reduzieren\r\nDie Steuerbelastung der Unternehmen in Deutschland liegt – nahezu unabhängig von der Rechtsform – bei mindestens 30 Prozent. Die durchschnittliche Belastung der Unternehmen in den OECD-Ländern beträgt hingegen rund 24, in den EU-Ländern lediglich rund 21 Prozent.\r\nKonkret schlagen wir vor:\r\n•\r\nFür Kapitalgesellschaften den Körperschaftsteuersatz zu senken und/oder eine stärkere Anrechnung der Gewerbesteuerbelastung vorzunehmen.\r\n•\r\nFür Personenunternehmen sowohl eine Anpassung des Einkommensteuertarifs als auch eine Reduktion des Steuersatzes auf thesaurierte Gewinne vorzunehmen.\r\n•\r\nDen Solidaritätszuschlag, den derzeit überwiegend Unternehmen zahlen, abzuschaffen.\r\n•\r\nDas bereits eingeführte Optionsmodell so weiterzuentwickeln, dass für die Breite der Personenunternehmen eine echte Option in das Körperschaftsteuersystem entsteht.\r\n•\r\nDie Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer an die der Einkommen- u. Körperschaftsteuer anzugleichen.\r\n•\r\nDie Stromsteuer dauerhaft für alle Betriebe auf das europäische Mindestmaß zu senken.\r\n•\r\nDie Steuer- und Abgabenlast auf Löhne und Gehälter zu senken, damit sich Arbeit wieder stärker lohnt und Deutschland für Fach- und Arbeitskräfte aus dem Ausland attraktiver wird. Umsetzen sollte die Bundesregierung dabei auch die Modernisierung der Steuerklassen in der Einkommensteuer, so wie bereits im ursprünglichen Steuerfortentwicklungsgesetz vorgesehen.\r\n- 2 -\r\n2.\r\nInvestitionsanreize setzen durch schnellere Abschreibungen, verbesserte Verlustverrechnungen und eine aufgestockte Forschungszulage\r\nUm Anreize für zusätzliche Investitionen in Deutschland zu setzen, sollten wieder schnellere Abschreibungsmöglichkeiten eingeführt werden. Eine verbesserte Verlustverrechnung stärkt ebenfalls die Liquidität der Unternehmen und ermöglicht ihnen, mehr zu investieren. Zudem sollte die Forschungszulage ausgeweitet werden, damit mehr in FuE investiert wird.\r\nKonkret schlagen wir vor:\r\n•\r\nDie degressive AfA dauerhaft wieder einzuführen und den Abschreibungssatz auf mindestens 30 Prozent anzuheben. Die Grenze für die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter von derzeit 800 auf 2.500 Euro anzuheben sowie die Poolabschreibung (bis zu einer Investitionssumme von 10.000 Euro) anzuschließen.\r\n•\r\nDen Verlustrücktrag auf mindestens 10 Mio. Euro anzuheben und korrespondierend einen Verlustrücktrag bei der Gewerbesteuer zu ermöglichen. Beim Verlustvortrag sollte die Mindestgewinnbesteuerung ersatzlos gestrichen werden. Grundsätzlich sollte die Verlustverrechnung rechtsformunabhängig neu geregelt werden.\r\n•\r\nDie Bemessungsgrundlage der Forschungszulage zu erweitern und den Fördersatz auf ein international vergleichbares Niveau von mind. 30 Prozent für alle Unternehmen anzuheben.\r\n3.\r\nSteuerrecht und Steuerverfahren modernisieren und vereinfachen\r\nDurch Vereinfachungen und eine konsequentere Digitalisierung muss Bürokratie im Steuerrecht abgebaut werden, um Unternehmen sowie Finanzverwaltungen zu entlasten.\r\nEffiziente Prozesse zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung reduzieren Kosten und unnötigen Aufwand. Betriebsprüfungen müssen weiter modernisiert und beschleunigt werden.\r\nKonkret schlagen wir vor:\r\n•\r\nDie Steuerverfahren weiter zu digitalisieren. Digitalchecks sollten weiterentwickelt, alle Steuerbescheide digital übermittelt, Belegnachweise reduziert und mehr Pauschalierungen eingeführt werden (Reform von Sachzuwendungen). Der Aufwand bei der Belegausgabepflicht sollte durch praxistaugliche Befreiungsvorschriften vermindert und mehr Kleinst- und Kleinunternehmen sollten von der Pflicht zur Nutzung des EÜR-Formulars befreit werden.\r\n•\r\nDie Einfuhrumsatzsteuer sofort mit der Vorsteuer zu verrechnen, um den administrativen Aufwand zu reduzieren (Verrechnungsmodell). Die Umsatzsteuerorganschaft sollte bürokratiearm u. rechtssicher ausgestaltet werden, z. B. durch die Einführung eines Antragsverfahrens.\r\n•\r\nBetriebsprüfungen müssen unter Einbeziehung von Tax Compliance Management Systemen der Unternehmen beschleunigt und effizienter werden. Zudem sollte auch eine Neuregelung der Zuständigkeiten von Bund und Ländern erfolgen. Betriebsprüferbilanzen bundesweit einheitlich und digital zu übermitteln sowie Verfahrensvereinfachungen für prüfungsbegleitende Berichtigungen von Steuererklärungen einzuführen.\r\n•\r\nWesentlichkeitsgrenzen für den Aufgriff von Sachverhalten zu entwickeln, um den risikoorientierten Prüfungsansatz zu stärken. Ferner sollten eine gesetzl. Regelung zur Abgrenzung der Zuständigkeiten von Bundes- und Landesprüfern eingeführt u. eine bessere Governance zw. den Landesprüfern verschiedener Bundesländer etabliert werden.\r\n•\r\nIm Kontext des grenzüberschreitenden Arbeitens auf OECD und EU-Ebene klar zu regeln, dass es nicht ungewollt zur Begründung von Betriebsstätten kommt und dass es zu keinen Steuerpflichten für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in einem anderen Staat kommt, falls lediglich eine nur vorübergehende Tätigkeit von Arbeitnehmern außerhalb ihres regelmäßigen Wohn- bzw. Tätigkeitsstaates vorliegt.\r\n- 3 -\r\n4.\r\nMehr Flexibilität in Krisenzeiten bieten – Hindernisse bei Umstrukturierungen abbauen\r\nGerade in Krisenzeiten müssen Unternehmen ihre Strukturen flexibel an ihre wirtschaftlichen Bedürfnisse anpassen können. Bestehende steuerliche Hemmnisse, vor allem im Umwandlungssteuergesetz und bei der Grunderwerbsteuer, sollten abgebaut werden.\r\nKonkret schlagen wir vor:\r\n•\r\nFür steuerneutrale Umwandlungen und Einbringungen auf die Teilbetriebserfordernisse zu verzichten oder diese zumindest zu reduzieren.\r\n•\r\nSperrfristen und schädliche Tatbestände (vor allem nach Einbringungen von Unternehmensteilen oder Sacheinlagen in ein anderes Unternehmen) sowie Erleichterungen bei den Nachweispflichten zu entschärfen und zu vereinheitlichen.\r\n•\r\nDen Verlustübergang zwischen Kapitalgesellschaften bei Verschmelzungen, Spaltungen und Ausgliederungen zu ermöglichen.\r\n•\r\nSteuerneutrale Umwandlungs- u. Einbringungsvorgänge in Organschaftsfällen zu erleichtern.\r\n•\r\nDie Grunderwerbsteuer wirtschaftsfreundlich zu reformieren und dabei auch für Rechtssicherheit für Personengesellschaften zu sorgen sowie die Konzernklausel auszuweiten.\r\n5.\r\nKomplexität der internationalen Steuerpolitik reduzieren und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen stärken\r\nUnternehmen brauchen ein wettbewerbsfähiges, investitionsfreundliches internationales Steuerrecht, das Planungssicherheit schafft, Doppelbesteuerungen vermeidet und auf einem breiten globalen Konsens basiert. Die internationalen Regelungen sollten effektiv und handhabbar sein. Das EU-Steuerrecht sollte konsequent „entrümpelt“ und im Wege der geplanten „Omnibusgesetze“ Vereinfachungen durchgesetzt werden. Bereits erfolgtes und zukünftiges „Goldplating“ bei der nationalen Umsetzung von EU-Vorgaben muss zurückgeführt werden und unterbleiben.\r\nKonkret schlagen wir vor:\r\n•\r\nDie Bundesregierung sollte sich aufgrund der aktuellen internationalen Entwicklungen für eine Aussetzung der Mindeststeuer einsetzen. Außerdem sollte die Mindeststeuer auf OECD- und EU-Ebene weiter vereinfacht werden.\r\n•\r\nZumindest die parallele Anwendung der Mindeststeuer und der Hinzurechnungsbesteuerung nach dem AStG abzuschaffen. Das Steueroasen-Abwehrgesetz, das durch die globale Mindeststeuer obsolet wird, sollte gestrichen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016577","regulatoryProjectTitle":"Klarstellungen BMF Schreiben Lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen ab 2024 (§ 3 Nummer 39, § 19a ESt","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/16/e2/528098/Stellungnahme-Gutachten-SG2506030025.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/7\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nHANDELSKAMMER INDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29 Breite Str. 29\r\n10178 Berlin 10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nMohrenstr. 20/21 Breite Str. 29\r\n10117 Berlin 10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nBANKEN E. V. VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nBurgstr. 28 Wilhelmstr. 43/43G\r\n10178 Berlin 10117 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND BUNDESVERBAND GROSSHANDEL, AUS\r\n(HDE) E. V. SENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V. Am Weidendamm 1A Am Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin 10117 Berlin\r\nBundesministerium der Finanzen\r\n17. April 2025 BMF-Schreiben vom 1. Juni 2024 - IV C 5 - S 2347/24/10001 :001, BStBl 2024 I S. 946:\r\nLohnsteuerliche Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögensbeteiligungen\r\nab 2024 (§ 3 Nummer 39, § 19a EStG)\r\nSehr geehrte\r\ndie verbilligte oder unentgeltliche Übertragung einer Beteiligung an Arbeitnehmer ist steuerbarer Arbeitslohn, wobei § 3 Nr. 39 EStG einen Freibetrag gewährt. Aufgrund der Neuregelungen durch das Zukunftsfinanzierungsgesetz und das Wachstumschancengesetz hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 1. Juni 2024 das bisherige Anwendungsschreiben über die lohnsteuerliche Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Mitarbeiterbeteiligungen vom 16. November 2021 aktualisiert (IV C 5 - S 2347/21/10001 :006 BStBl 2021 I S. 2308). Das aktualisierte BMF-Schreiben konkretisiert, dass sowohl unbeschränkt als auch\r\n2/7\r\nbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer unter die Regelung des § 3 Nr. 39 EStG fallen, lässt jedoch erfreulicherweise aus Vereinfachungsgründen Ausnahmen zu. Diese Ausnahmen regeln zwar eine Reihe von Konstellationen, seitens der Unternehmenspraxis gibt es allerdings auch noch Klarstellungs- und Regelungsbedarf, den wir Ihnen nachfolgend gerne darlegen.\r\nVereinfachungsregelung der Rz. 14\r\n1. „Inländische Entsendungen“\r\nDer Arbeitgeber muss das Beteiligungsangebot nach Rz. 14 nicht an folgende Arbeitnehmer richten:\r\n[…]\r\n-\r\nin einem anderen inländischen Unternehmen tätige Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis deshalb ruht und mit denen das aufnehmende Unternehmen einen eigenständigen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat oder mit denen eine Entsendevereinbarung abgeschlossen wurde,\r\n[…]\r\nAus der Unternehmenspraxis haben wir die Rückmeldung erhalten, dass aus Sicht der Unternehmen, die die Vermögensbeteiligung gewähren wollen, leider unklar bleibt, welche Szenarien die Finanzverwaltung bei den „inländischen Entsendungen“ im Blick hatte. Sollte beabsichtigt sein, in andere inländische Unternehmen abgeordnete Mitarbeiter von der Teilnahme ausschließen zu können, schlägt dies in der Praxis fehl. Denn bei Abordnungen werden regelmäßig keine Arbeitsverhältnisse ruhend gestellt und mit einem aufnehmenden Unternehmen eigenständige Arbeitsverhältnisse bzw. Entsendevereinbarungen abgeschlossen. Sollte beabsichtigt sein, ins Inland entsandte Mitarbeiter (sog. Inbound-Assignees) aus einem ausländischen Konzernunternehmen von der Teilnahme ausschließen zu können, schlägt dies ebenfalls in der Praxis fehl, da diese nicht in einem anderen Unternehmen tätig sind, sondern in dem aufnehmenden Unternehmen, das seinen Mitarbeitern die Vermögensbeteiligung anbietet.\r\nPetitum:\r\nWir bitten um eine klarstellende Fassung, dass in ein anderes inländisches Unternehmen abgeordnete Arbeitnehmer und in ein inländisches Unternehmen entsandte Arbeitnehmer ausgeschlossen werden können. Dies sollte unabhängig davon sein, ob ein reiner Inlandsfall oder ein Fall mit Auslandsbezug vorliegt. Weiter sollte kein ruhendes Arbeitsverhältnis gefordert werden, damit die Klarstellung für die in der Praxis gängigen Fälle erfolgt.\r\n3/7\r\n2. Auslandssachverhalte\r\nDas BMF-Schreiben verweist hinsichtlich des unschädlichen Ausschlusstatbestands in der „Outbound-Konstellation“ auf das BMF-Schreiben vom 9. November 2001:\r\n[…]\r\n-\r\nan ein ausländisches Unternehmen entsandte Arbeitnehmer (siehe BMF-Schreiben vom 9. November 2001, BStBl I S. 796, Tz 2.1)\r\n[…]\r\nDas Schreiben vom 9. November 2001 setzt für eine Entsendung ins Ausland eine Gehaltskostentragung der aufnehmenden ausländischen Gesellschaft voraus. In der Praxis erfolgt bei kurzzeitigen Entsendungen (z. B. 3 Monate) jedoch häufig keine Weiterbelastung von Gehaltskosten, zumal dies auch aus verrechnungspreislicher Sicht unbedenklich ist. Folglich würde in vielen Fällen der kurzzeitigen Entsendungen ins Ausland keine solche Entsendung ins Ausland vorliegen, die zu einem Ausschluss von Mitarbeiterkapitalbeteiligungsprogrammen berechtigt, auch wenn dies aus prozessualen Gründen in der Praxis häufig hilfreich sein kann.\r\nPetitum:\r\nDer Klammerzusatz mit Verweis auf das BMF-Schreiben vom 9. November 2001 sollte aus den genannten Gründen und auch aufgrund der Aufhebung des BMF-Schreibens vom 9. November 2001 durch das BMF-Schreiben vom 12. Dezember 2024 (Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise - IV B 3 – S 1341/19/10017 - Tz. 6.1) gestrichen werden.\r\nWir möchten betonen, dass die Motivation, bestimmte Mitarbeitergruppen mit Auslandsbezug von einem Beteiligungsprogramm auszunehmen, nicht darin begründet ist, diese Mitarbeitergruppen schlechter zu stellen. Vielmehr liegen dafür in der Praxis sachliche Gründe vor, beispielsweise, dass:\r\n•\r\ndie Mitarbeiterkapitalbeteiligung den Anforderungen lokalen Rechts genügen muss, was teilweise unmöglich ist (z. B. weil in anderen Staaten Beteiligungen untersagt oder nur nach Durchführung besonderer Genehmigungsverfahren erlaubt sind),\r\n•\r\ndie Kosten für die rechtlichen Prüfungen im Einzelfall den Wert der Mitarbeiterkapitalbeteiligung übersteigen können,\r\n•\r\nbei einer kleinen Anzahl von Arbeitnehmern in einem anderen Staat auch die internen Prozesskosten für die Umsetzung des Programms unverhältnismäßig hoch sind.\r\nDaher sollte ein Ausschluss von Mitarbeitergruppen im internationalen Kontext steuerlich zulässig sein, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht.\r\n4/7\r\nPetitum:\r\nDa generell nicht die Entsendung, sondern die Auslandsanbindung in dem Geltungsbereich eines anderen Rechtsystems, die faktische Hürde für ein Beteiligungsprogramm darstellt, würde eine viel größere Vereinfachungswirkung erzielt, wenn die Ausnahmeregelung nicht nur auf den Begriff der „entsandten Arbeitnehmer“ Bezug nimmt. Praxisgerechter ist es, wenn die Ausnahmeregelung in allgemeinerer Form auf Fälle mit Auslandsbezug referenziert.\r\n3. Ausländische Betriebsstätten und unselbstständige Auslandseinheiten\r\nDer Arbeitgeber muss das Beteiligungsangebot nach § 3 Nr. 39 S. 2 EStG grundsätzlich an alle Mitarbeitenden des Unternehmens richten, um den Steuerfreibetrag für seine beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen Mitarbeitenden nach § 3 Nr. 39 S. 1 EStG zu ermöglichen.\r\nDer nach deutschem Recht anzuwendende „Arbeitgeberbegriff“ ist so weit zu verstehen, dass Unternehmen mit inländischem Sitz auch als zivilrechtliche Arbeitgeber von Mitarbeitenden in ausländischen Betriebsstätten und unselbstständigen Auslandseinheiten (bspw. Repräsentanzen) zu qualifizieren sind. Besondere Brisanz erhält diese Würdigung bei ausgeprägt global agierenden Unternehmen mit Betriebsstättenstrukturen in zum Teil mehr als 40 verschiedenen Länderkonstellationen.\r\nWenn Mitarbeitende von ausländischen Betriebsstätten bzw. ausländischen unselbstständigen Unternehmensteilen Dienstreisen ins Inland unternehmen, resultiert daraus eine beschränkte Steuerpflicht ab dem ersten Tag in Deutschland, sodass für diese Mitarbeitergruppe der Steuerfreibetrag anwendbar ist. Damit gehen allerdings gleichzeitig sehr aufwändige Prüfungen im Ausland einher. Diese Prüfungen beschränken sich nicht nur auf das Steuerrecht, sondern umfassen auch sozialversicherungs- und kapitalmarktrechtliche Fragestellungen. Nach derzeitigem Sachstand wäre der Arbeitgeber jedoch gezwungen, auch diese Mitarbeitenden in sein Beteiligungsangebot miteinzubeziehen, um die Steuerfreiheit bei dauerhaft im Inland tätigen Mitarbeitenden im Sinne des § 3 Nr. 39 S. 2 EStG nicht zu konterkarieren.\r\nMit Blick auf den Vereinfachungsgedanken, der sich in Rz. 14 des BMF-Schreibens u. a. darin niederschlägt, dass an ein ausländisches Unternehmen entsandte Arbeitnehmer aufgrund des Aufeinandertreffens unterschiedlicher Steuer- und Rechtssysteme nicht im Rahmen des Beteiligungsangebots bedacht werden müssen, ergibt sich auch im Hinblick auf die Bewertung des o. g. Sachverhalts das Erfordernis einer Vereinfachungsregelung. Eine solche Einschränkung wäre auch sachgerecht, wie der Schutzbereich des Diskriminierungsverbots zeigt, der sich im Wortlaut des § 3 Nr. 39 S. 2 EStG widerspiegelt. Nach dem Sinn und Zweck der Norm soll die Beteiligung von inländischen Mitarbeitenden gefördert werden. Eine Kopplung der Steuerfreiheit an die Gewährung von Vermögensbeteiligungen an Mitarbeitende im Ausland würde diesem Gedanken zuwiderlaufen. Im Übrigen geht durch eine Begrenzung des Diskriminierungsverbots auf inländische Mitarbeitende kein Steuersubstrat verloren.\r\nIm o. g. Sachverhalt handelt es sich insbesondere nicht um Entsendungsfälle und auch nicht im Zusammenhang mit einem „ausländischen Unternehmen“. Vielmehr handelt es sich um ein einziges Unternehmen, das ohne Vereinfachungsregelung mit einer Vielzahl unterschiedlicher Steuer- und Rechtssysteme konfrontiert ist.\r\nPetitum:\r\nDer Begriff „allen Arbeitnehmern“ im Sinne des § 3 Nr. 39 S. 2 EStG sollte dahingehend näher konkretisiert werden, dass damit ausschließlich Arbeitnehmer erfasst werden, die nicht nur den zivilrechtlichen Arbeitgeber in Deutschland haben, sondern auch im Rahmen ihrer Tätigkeit überwiegend dem Inland zugeordnet werden. Vereinzelte Dienstreisen von Mitarbeitern aus dem Ausland nach Deutschland sollten dabei nicht zu einem Einschlusszwang führen.\r\nHilfsweise sollte für den oben dargestellten Sachverhalt eine Ausnahmeregelung mit aufgenommen werden, um einen Gleichlauf zum Vereinfachungsgedanken im Zusammenhang mit Entsendungen an ein ausländisches Unternehmen zu haben, für welche bereits eine Vereinfachungsregelung besteht.\r\n4. Risikoträger in Kreditinstituten und Wertpapierfirmen\r\nAuf Grundlage der EU-Kommissions-Verordnung 2021/923 sind Kreditinstitute und Wertpapierfirmen verpflichtet, ihre Arbeitnehmer einer Prüfung zu unterziehen. Gegenstand der Prüfung ist die Identifizierung von sogenannten Risikoträgern. Für Vergütungssysteme dieser Risikoträger gelten gesonderte, aufsichtsrechtliche Regularien, welche sicherstellen sollen, dass die Vergütungssysteme von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen keine Anreize setzen, unverhältnismäßig hohe Risiken einzugehen.\r\nDie Risikoträgerermittlung ist im deutschen Recht in § 25a Abs. 5b KWG geregelt. Die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an Vergütungssysteme sind insbesondere in der Institutsvergütungsverordnung niedergelegt. Darin finden sich Regelungen zum Verhältnis von variablen und fixen Bezügen von Risikoträgern sowie Regelungen, dass eine variable Vergütung gestaffelt über mehrere Jahre auszuzahlen ist. Die Vergütung von Risikoträgern unterliegt insofern strengen Regularien, was es seitens der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen notwendig macht, gesonderte, komplexe Vergütungssysteme für Risikoträger zu schaffen.\r\nSchafft ein Kreditinstitut oder eine Wertpapierfirma ein Mitarbeiterkapitalbeteiligungsprogramm, besteht in der Unternehmenspraxis der Wunsch, Risikoträger aus Vereinfachungsgründen vom\r\n6/7\r\nProgramm ausschließen zu können. Dies ist darin begründet, dass es für die Institute einen erheblichen Aufwand darstellt, das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm in die Vergütungsstruktur der Risikoträger zu integrieren. Darüber hinaus ist der Ausschluss der Risikoträger vom Programm aus Unternehmenssicht auch aus Gleichbehandlungsgründen geboten, da Risikoträger in der Regel bereits über gesonderte Aktienpläne am Unternehmenserfolg partizipieren.\r\nDie Rn. 13 und 14 des o.g. BMF-Schreibens sehen eine Reihe von Arbeitnehmergruppen vor, die aus Vereinfachungsgründen von einem Mitarbeiterkapitalbeteiligungsprogramm ausgeschlossen werden können, ohne dass der Anspruch auf den Freibetrag entfällt. Bei den Risikoträgern handelt es sich um Arbeitnehmer, die zumindest teilweise bereits unter die Ausnahmeregelungen fallen. So sind beispielsweise Organe von Körperschaften in der Regel auch der Gruppe der Risikoträger zuzuordnen. Gleichzeitig enthält die Gruppe der Risikoträger aber auch Arbeitnehmer, die keiner der bislang genannten Ausnahmegruppen zugeordnet werden können. Also Arbeitnehmer, die beispielsweise weder über Insiderinformationen verfügen noch Organe von Körperschaften oder Mandatsträger sind.\r\nVor diesem Hintergrund wäre die Aufnahme der Risikoträger von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen in die Ausnahmegruppen der Rn. 13 und 14 des o.g. BMF-Schreibens zu begrüßen. Dies gilt insbesondere, da die Risikoträger in die Systematik der bereits aufgeführten Ausnahme-Arbeitnehmergruppen passen. Bei den bislang in den Rn. 13 und 14 aufgezählten Arbeitnehmergruppen handelt es sich um solche, bei denen die Beteiligung an dem Plan einen hohen administrativen Aufwand mit sich bringen würde (z.B. entsandte Mitarbeiter) oder um Arbeitnehmer, die ohnehin die Top-Verdiener in einem Unternehmen sind (Organe bzw. Mandatsträger). Das heißt, der Ausschluss der Risikoträger bewirkt keine Benachteiligung von Geringverdienern im Verhältnis zu Topverdienern. Vielmehr wird in Bezug auf das Ziel der Gleichbehandlung von Arbeitnehmern eine Annährung der unterschiedlichen Gehaltsklassen erreicht, wenn Risikoträger von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen ausgeschlossen werden.\r\nPetitum:\r\nIn der Rn. 14 des genannten BMF-Schreibens sollten Risikoträger bei Kreditinstituten und Wertpapierfirmen im Sinne von § 25a Abs. 5b des Kreditwesensgesetz als Arbeitnehmergruppe, welche aus Vereinfachungsgründen vom Beteiligungsangebot ausgeschossen werden können, mit aufgenommen werden.\r\n5. Geringfügig Beschäftigte\r\nWir regen außerdem an, den Ausnahmetatbestand in Rz. 14 des BMF-Schreibens auch auf geringfügig Beschäftigte zu erweitern, d. h. es sollte für die Nutzung des Freibetrages unschädlich sein, wenn geringfügig Beschäftigte nicht in ein Beteiligungsprogramm einbezogen werden. Der Verdienst eines geringfügig Beschäftigten überschreitet pro Monat nicht den Betrag von\r\n7/7\r\n556 Euro. Diese Beschäftigten kommen zudem vielfach nur im Rahmen einer temporären Beschäftigung in den Unternehmen zum Einsatz. Die Einbeziehung in ein Beteiligungsprogramm ist bei diesen Beschäftigten daher oftmals nur theoretisch möglich bzw. mit unverhältnismäßigen Kosten (z. B. Gebühren der depotführenden Institute) verbunden. Dies verdeutlicht folgendes Beispiel:\r\nOftmals ist die Inanspruchnahme eines Beteiligungsprogramms auf einen bestimmten Prozentsatz der Gesamtvergütung eines Mitarbeiters limitiert. Eine typische Deckelung beträgt 10 Prozent der Gesamtvergütung. Bei einem monatlichen Höchstgehalt eines geringfügig Beschäftigten von 556 Euro ergibt dies einen Maximalbetrag von 55,60 Euro für ein Beteiligungsprogramm. Wenn ein Unternehmen im Rahmen eines Aktienprogramms eine verbilligte Überlassung mit einem Rabatt von 25 Prozent auf den Kurs gewährt, beträgt der steuerfreie Vorteil lediglich 13,90 Euro.\r\nPetitum:\r\nEs sollte für die Nutzung des Freibetrages unschädlich sein, wenn geringfügig Beschäftigte nicht in ein Beteiligungsprogramm einbezogen werden.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016578","regulatoryProjectTitle":"Verbesserungen und Klarstellungen beim Mindeststeuergesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0b/d6/528100/Stellungnahme-Gutachten-SG2506030026.pdf","pdfPageCount":32,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Diskussionsentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes (MinStGAnpG)\r\nSehr geehrte\r\nwir begrüßen, dass das BMF die Interimsphase bis zum Start des formalen Gesetzgebungsverfahrens in der kommenden Legislaturperiode dazu nutzt, eine Anhörung zum fortentwickelten 2. Diskussionsentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes durchzuführen und den Entwurf intensiv fachlich zu beraten.\r\nPositiv sehen wir das Bemühen, dem Praxisbedürfnis nach Akzeptanz von vereinfachenden Vorkonsolidierungen in Berichtspaketen entgegenzukommen. Wünschenswert wären hierzu jedoch noch weitergehende und möglichst klare Ausführungen. Es würde zu erheblichen und\r\n2/3\r\nüberflüssigen Bürokratiebelastungen führen, wenn – wie im angedachten Wortlaut des § 87 Abs. 1 MinStG-E angelegt – bereits kleinste Fehler die Nutzbarkeit des CbCR-Safe-Harbours ausschließen, selbst wenn die vereinfachten Schwellenwerttests bei Fehlerfreiheit eingehalten würden.\r\nHervorheben möchten wir, dass zur Vermeidung unnötiger administrativer Lasten eine bürokratiearme Lösung für die Berichtspflichten großer nationaler Gruppen in Deutschland gefunden werden muss.\r\nDer Diskussionsentwurf enthält erfreulicherweise weitere Begleitmaßnahmen zur Vereinfachung des Steuerrechts. Insbesondere die vorgesehene Abschaffung der Regelungen des § 13 AStG zur erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung bei nicht beherrschten ausländischen Beteiligungen wäre eine bedeutende Vereinfachung. Diese Norm ist von den betroffenen Unternehmen nur mit sehr großem Aufwand administrierbar, da in ausländischen Beteiligungsstrukturen auch Kleinstbeteiligungen mit niedrig besteuerten Einkünften mit Kapitalanlagecharakter ermittelt, dokumentiert und ggf. die zur Berechnung von Hinzurechnungsbeträgen nötigen Daten beschafft werden müssen. Für viele Unternehmen stellt sich allerdings nun die Frage, ob sie für Wirtschaftsjahre ab 2022 angesichts des erheblichen Aufwands noch eine AStG-Feststellungserklärung abgegeben sollen, da sie möglicherweise von einer rückwirkenden Abschaffung des § 13 AStG profitieren. Vor diesem Hintergrund halten wir eine bundeseinheitliche Fristenverlängerung für die Erklärungsabgabe zur Überbrückung bis zu einem künftigen Inkrafttreten des Gesetzes für geboten. Die Unternehmen könnten so den Aufwand für die Ermittlung und Erklärung von § 13 AStG-Sachverhalten vermeiden, sollte sich herausstellen, dass die Erklärung nicht erforderlich ist.\r\nDetaillierte Ausführungen zu den einzelnen Regelungen des 2. Diskussionsentwurfs finden Sie im besonderen Teil unserer Stellungnahme. Bereits in unserer Stellungahme vom 6. September 2024 zum 1. Diskussionsentwurf hatten wir zahlreiche Hinweise für die erforderliche bürokratiearme Ausgestaltung des Mindeststeuergesetzes vorgetragen. Diese möchten wir zur Vermeidung von Wiederholungen hier nicht nochmals ausführen. Insofern verweisen wir ergänzend auf unsere Stellungnahme vom 6. September 2024.\r\nAbschließend möchten wir darauf hinweisen, dass die jüngsten Entwicklungen in den Vereinigten Staaten in Bezug auf das globale Steuerabkommen der OECD eine Bedrohung für die Wettbewerbsfähigkeit weltweit erfolgreicher deutscher Unternehmen darstellen. Die Maßnahmen untergraben die Prinzipien des fairen Wettbewerbs. Jenseits der Regelungen des deutschen Mindeststeuergesetzes sind auch auf OECD-Ebene wesentliche Vereinfachungen erforderlich. Die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit von EU-Unternehmen sollte möglichst schnell durch Initiativen auf EU-Ebene gestärkt werden.\r\n3/3\r\nWeitergehende Fragestellungen, die auf OECD-Ebene adressiert werden sollten, betreffen unter anderem permanente Safe Harbour-Regelungen. Hierzu werden wir relevante Punkte im Nachgang gesondert in einer weiteren Stellungnahme einbringen.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n1/28\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1. Artikel 1 des Diskussionsentwurfs .............................................................................................. 2\r\nZu § 3 Abs. 1 S. 4 MinStG – Fiktion der Behandlung einer einzelnen im Inland belegenen Geschäftseinheit als Gruppenträger ............................................................................................... 2\r\nZu § 50 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 MinStG-E – Berücksichtigung nicht bilanzierter aktiver latenter Steuern im CbCR-Safe-Harbour ....................................................................................................... 2\r\nZu § 50 Abs 1a MinStG-E – neu zu berechnende latente Steuern nach Mindeststeuer-Buchwerten ..................................................................................................................................... 3\r\nZu § 50a MinStG-E – Tracking aggregierter passiver latenter Steuern ........................................... 3\r\nZu § 50a Abs. 7 Nr. 1 MinStG-E – Ausgenommene Kategorien von Bilanzposten ........................ 14\r\nErgänzung des Ausnahmekatalogs in § 50a Abs. 7 MinStG-E um CTA-Planvermögen ................. 15\r\nErgänzung des Ausnahmekatalogs in § 50a Abs. 7 MinStG-E um DTL aufgrund unterschiedlicher Gewinnrealisierungsmethoden nach IFRS und HGB ..................................................................... 17\r\nZu § 66 Abs. 2 MinStG-E – Behandlung von Aufwärtsreorganisationen ...................................... 18\r\nErgänzend zu § 66 Abs. 5 MinStG – Mindeststeuer-Reorganisation bei fehlender Anteilsgewährung .......................................................................................................................... 22\r\nZu § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E – Ausschluss vom CbCR-SH bei Fehlern .......................................... 23\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 1 MinStG-E – Berichtspakete .......................................................................... 24\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG-E – Datenquellen für unwesentliche Einheiten ............................... 26\r\nZu § 87 Abs. 4 MinStG-E – ausgewiesener Ertragsteueraufwand ................................................. 26\r\nZu § 87a MinStG-E – begrenzte Akzeptanz von Pushdown-Accounting auch für Vollberechnung ....................................................................................................................................................... 26\r\nZu § 87b MinStG-E – Inkongruenzen ............................................................................................. 27\r\nZu § 101 MinStG – Penalty Relief für Steuererklärung.................................................................. 28\r\n2. Artikel 4 des Diskussionsentwurfs – Decluttering im EStG ...................................................... 28\r\n3. Artikel 5 des Diskussionsentwurfs – Decluttering im AStG ..................................................... 28\r\n4. Art. 6 – Änderung des InvStG zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen ............................. 29\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n2/28\r\n1. Artikel 1 des Diskussionsentwurfs\r\nZu § 3 Abs. 1 S. 4 MinStG – Fiktion der Behandlung einer einzelnen im Inland belegenen Geschäftseinheit als Gruppenträger\r\nDer erste Diskussionsentwurf sah die Einführung der o. a. Fiktion durch den neuen § 3 Abs. 1 S. 4 MinStG vor. Der zweite Entwurf enthält diese Ergänzung nicht mehr, allerdings sind Folgeanpassungen für § 95 MinStG weiterhin vorgesehen; entsprechend auch die Kommentierungen zum § 95 MinStG in der Gesetzesbegründung. Es ist unklar, ob die vorgesehene Anpassung des § 3 MinStG evtl. versehentlich nicht in den 2. Entwurf übernommen wurde oder ob bei der Streichung versehentlich die Folgeanpassungen des § 95 MinStG vergessen wurden.\r\nZu § 50 Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 MinStG-E – Berücksichtigung nicht bilanzierter aktiver latenter Steuern im CbCR-Safe-Harbour\r\nIn § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 MinStG-E werden Änderungen vorgenommen, die dazu führen, dass ein nicht bilanzierter Aktivüberhang an latenten Steuern berücksichtigt werden darf. Dies gilt allerdings nur bei Anwendung der Regeln zur Vollberechnung. Für den CbCR-Safe-Harbour gilt dies nicht. Für die Unternehmen, die das Wahlrecht zum Ansatz der Aktivüberhangs nach § 274 Abs. 1 S. 2 HGB nicht ausgeübt haben, ergibt sich dadurch ein Nachteil. In § 84 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 87 Nr. 6 und Nr. 3 MinStG wird die Berechnung des vereinfacht berechneten effektiven Steuersatzes geregelt, wonach die ausgewiesenen Ertragsteuern, nach Bereinigung aller nicht erfasster Steuern und ungewisser Steuerrückstellungen, heranzuziehen sind. Die ausgewiesenen Ertragsteuern werden bereits aktuell korrigiert. Es ist sachgerecht auch die nicht bilanzierten latenten Steuern hinzuzurechnen, da sonst evtl. allein aufgrund der fehlenden latenten Steuern eine Vollberechnung nötig sein könnte.\r\nPetitum:\r\nEs sollte geregelt werden, dass ein Überhang an aktiven latenten Steuern, der aufgrund des Wahlrechts nach § 274 Absatz 1 Satz 2 HGB nicht in der Bilanz angesetzt wurde, für den Effektivsteuersatz-Test nach 79 Abs. 1 Nr. 3 MinStG (CbCR Safe Harbour) zu berücksichtigen ist.\r\nEs wäre zudem wünschenswert, wenn sich die Bundesregierung auf OECD-Ebene für eine Administrative Guidance einsetzt, wonach die aufgrund eines Wahlrechts nicht bilanzierten\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n3/28\r\naktiven latenten Steuern auch im übergangsweisen CbCR-Safe-Harbour berücksichtigt werden können.\r\nZu § 50 Abs 1a MinStG-E – neu zu berechnende latente Steuern nach Mindeststeuer-Buchwerten\r\nNach dem neu einzufügenden § 50 Abs. 1a MinStG-E sind bei von der Rechnungslegung abweichenden Mindeststeuer-Buchwerten die latenten Steuern neu zu berechnen. Maßstab dürfte die temporäre Differenz zwischen diesem Mindeststeuer-Buchwert und dem Steuerwert sein, was aber nicht klar geregelt wird.\r\nPetitum:\r\nEs bietet sich an, in der Begründung klarzustellen, dass Maßstab der Neuberechnung der latenten Steuern die temporären Differenzen zwischen Mindeststeuer-Buchwert und steuerlichem Wert ist.\r\nZu § 50a MinStG-E – Tracking aggregierter passiver latenter Steuern\r\na.)\r\nProblem der Umsetzung der Anforderungen an das aggregierte Tracking\r\nDie Norm setzt die Verwaltungsleitlinien der OECD aus Juni 2024 um und soll Erleichterungen bei der Anwendung der sog. Nachbesteuerung bezwecken. Diese ist derzeit in § 50 Abs. 4 MinStG und soll nach dem Diskussionsentwurf künftig in § 50a Abs. 1 verankert werden. Die Erleichterung soll darin bestehen, dass passive latente Steuern nicht einzeln nachverfolgt werden müssen, sondern aggregiert auf Sachkontenebene oder durch Zusammenfassung mehrerer Sachkonten, die im selben Bilanzposten erfasst sind (sog. Nachversteuerungsgruppe II) nachverfolgt werden dürfen.\r\nAllerdings sind die Erleichterungen an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft, die nachgewiesen werden müssen. Das gilt beispielsweise, wenn eine Unternehmensgruppe mehrere Sachkonten für das Nachverfolgen latenter Steuerschulden zusammenfassen will. Voraussetzung ist dafür, dass keines der Sachkonten zu einem latenten Steueranspruch führen kann. Außerdem dürfen passive latente Steuern aus bestimmten Vermögensarten nicht enthalten sein. Für Zwecke der Erstellung des Konzernabschlusses erfolgt die Zusammenfassung von Sachkonten zu Bilanzposten sehr individuell. Diese Unterschiede entsprechen einer der Unternehmensgröße angemessenen Vorgehensweise und langjähriger Prüfungspraxis. Daher wäre es u. E. sachgerecht, wenn diese für die Konzernabschlusserstellung\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n4/28\r\ngenutzten Aggregationsebenen zur Ermittlung latenter Steuern zur Anwendung kommen können. Insbesondere wäre es auch wichtig, dass für Zwecke der Zusammenfassung auf Bilanzposten die Bedingung des Ausschlusses von DTA-/DTL-Wechselkonten entfällt.\r\nAuch für die Anwendung der sog. Summenmethode bei der Berechnung des maximal gerechtfertigten Betrags sind weitere Voraussetzungen aufgestellt worden, die zu prüfen und ggf. nachzuweisen sind (Nachweis eines ähnlichen Umkehrtrends oder angemessene Nachversteuerung).\r\nDie Nutzung der Erleichterungen ist somit mit Prüfungs- und Nachweisaufwand hinsichtlich der Voraussetzungen verbunden. Die Bildung von Nachversteuerungsgruppen stellt in der Praxis daher keine wirkliche Erleichterung dar, da die Ermittlung der Nachversteuerungsbeträge mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und kaum fehlerfrei möglich ist.\r\nDie Anforderungen, welche an die Vereinfachungen (Bildung einer Nachversteuerungsgruppe, Anwendung der Summenmethode) gestellt werden, verdeutlichen, dass weiterhin eine transaktions- bzw. wirtschaftsgutsbezogene Ermittlung latenter Steuern als praktischer Regelfall verstanden wird. Dabei wird verkannt, wie Unternehmen in der Praxis tatsächlich aktive und passive latente Steuern ermitteln. Im Regelfall erfolgt eine automatisierte Steuerermittlung bei Bilanzunterschieden auf Ebene aggregierter Sachkonten. Ein Rückbezug auf dahinter liegende einzelne Transaktionen oder Wirtschaftsgüter ist dann nicht mehr oder nur mit erheblichem Arbeitsaufwand möglich. Dies vor allem aus dem Grund, dass in Konzernstrukturen die Datenerhebung lokal (im jeweiligen Ausland) erfolgt und die weitere (automatisierte) Datenverarbeitung zentral organisiert ist. Dies ist im Hinblick auf die Reporting-Verpflichtungen des (inländischen) Mutterunternehmens auch unvermeidbar. Im Ergebnis sind Informationen auf Transaktions- oder Wirtschaftsgutebene nicht zentral, in der geforderten Granularität im Regelfall aber auch dezentral nicht verfügbar. Vor diesem Hintergrund dürfte in der Praxis häufig fraglich sein, ob zusammengefasste Positionen die Anforderungen an eine Nachversteuerungsgruppe II erfüllen. Dadurch entsteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit.\r\nEs verbleibt das Risiko, dass insbesondere bei Zusammenfassung mehrerer Sachkonten und Anwendung der Summenmethode später in der Betriebsprüfung die Finanzverwaltung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n5/28\r\nPetitum:\r\nDie Anforderungen sollten daher durch ein BMF-Schreiben konkretisiert werden. Außerdem wäre es von Vorteil, wenn eine Vorabprüfung der Finanzverwaltung ermöglicht werden könnte, die nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen durch eine zeitnahe Rückmeldung erfolgen müsste.\r\nAls Nachweis für den Ausschluss von sog. Short-term DTLs (kurzfristige latente Steuerschulden) aus dem Anwendungsbereich der DTL Recapture Rule sollte die Klassifizierung nach lang- und kurzfristigen Bilanzpositionen im durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer geprüften Konzernabschluss ausreichen. Konkret sollten sämtliche kurzfristige Bilanzpositionen ohne weitere Nachweiserfordernisse aus dem Anwendungsbereich der DTL Recapture Rule ausgenommen werden können.\r\nAußerdem sollte sich die Bundesregierung auf OECD-Ebene für eine Abschaffung der Nachversteuerungsregeln, zumindest aber für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs, einsetzen. Das Monitoring der Umkehrung von latenten Steuerschulden stellt die Unternehmen vor große Herausforderungen. Da es sich bei der Erfassung latenter Steuern lediglich um eine Verschiebung zwischen den Wirtschaftsjahren handelt und der latente Steueraufwand aufgrund der Regelung des § 50 Abs. 1 MinStG bereits auf maximal 15 % gedeckelt ist, sollte angesichts des Compliance-Aufwands und der Fehleranfälligkeit auf eine Nachversteuerung verzichtet werden.\r\nAlternativ schlagen wir vor, statt eines Ausnahmekataloges (vgl. § 50a Abs. 7 MinStG-E) einen positiven Anwendungskatalog zu schaffen in dem geregelt wird, welche latenten Steuerschulden unter die Nachversteuerungsregelung fallen, zum Beispiel latente Steuerschulden in Bezug auf bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter. Damit dürfte es in der Praxis möglich sein, Prozesse zielgerichtet anzupassen und Rechtsunsicherheiten aufgrund von Informationsdefiziten (weitestgehend) zu beseitigen.\r\nb.)\r\n§ 50a Abs. 1 MinStG-E – Verwendung des Begriffs „latente Steuerschuld“\r\nDurch die Bezugnahme auf § 50 Abs. 1 MinStG wird ersichtlich, dass es sich hier – im Einklang mit der Verwaltungsleitlinien (Juni 2024) der OECD – nicht um die latente Steuerschuld selbst, sondern den in einem Geschäftsjahr berücksichtigten (angepassten) latenten Steueraufwand aus der Zuführung zu einer latenten Steuerschuld handelt.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n6/28\r\nPetitum:\r\nZur Klarstellung wäre es u. E. zu begrüßen, wenn auch der § 50a Abs. 1 MinStG-E von einem „Nach § 50 Abs. 1 berücksichtigten Aufwand aus der Zuführung zu einer latenten Steuerschuld“ sprechen würde.\r\nc.)\r\nWeitere Vereinfachungen für den Recapture\r\nU. E. sind weitere Vereinfachungen erforderlich. Insbesondere eine Abschaffung der Recapture-Regelungen im Rahmen einer Vollberechnung ist wünschenswert, um administrative Lasten bei der Umsetzung der neuen Regelungen zu verringern. Die Nachversteuerungsgruppe II kann vermutlich oft nicht genutzt werden, da es in der Praxis für gewöhnlich keine Kategorie gibt, die weder ein DTA- noch ein DTL-Wechselkonto enthält. Aufgrund dessen, dass die Anwendung der vorgeschlagenen Vereinfachungen in der Praxis schwierig umzusetzen ist, wären pauschalere Ansätze sehr wünschenswert.\r\nPetitum:\r\nEs sollten auf OECD-Ebene pauschalere Ansätze als Vereinfachung entwickelt werden. Das Wahlrecht der “Unclaimed Accrual Election” könnte beispielsweise prozentual zur Anwendung kommen.\r\nd.)\r\n§ 50a Abs. 2 Nr. 1 MinStG-E – Verwendung des Begriffs „Kontenplan“\r\nEin „Kontenplan“ („chart of accounts“) bezeichnet nach unserem Verständnis ein Verzeichnis aller von einer Berichtseinheit verwendeten Sachkonten im Hauptbuch („general ledger“ – GL) in deren lokalem Buchhaltungssystem. Gerade in einem internationalen Konzern ist nicht davon auszugehen, dass alle Berichtseinheiten in allen Ländern das gleiche Buchhaltungssystem und den gleichen Kontenplan verwenden. Ein „Konzernkontenrahmen“ ist ein dem lokalen Kontenplan übergeordnetes Ordnungsinstrument, mit dem verschiedene Kontenpläne unterschiedlicher Berichtseinheiten eines Konzerns vergleichbar gemacht werden, indem die Sachkonten des lokalen Kontenplans einer Position des Konzernkontenrahmens zugeordnet werden. Dieses Verständnis vorausgesetzt muss im Abs. 2 Nr. 1 der Begriff des „Konzernkontenrahmens“ verwendet werden. Dieser Begriff entspricht der in den Verwaltungsleitlinien (Juni 2024) der OECD verwendeten Formulierung „the chart of accounts used for Consolidated Financial Statements“\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n7/28\r\nDarüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass in diesem Zusammenhang die unternehmensspezifische Praxis zu berücksichtigen ist. Abweichungen von den in der individuellen Unternehmenspraxis angewendeten Aggregationsebenen würden umfangreiche systemseitige Anpassungen, die mit erheblichem Aufwand und hohen Kosten verbunden sind, erfordern. Die Anerkennung der unternehmensspezifischen Aggregationsebenen, welche für die Ermittlung der latenten Steuern auf Unternehmensebene verwendet werden, ist schlüssig, da diese Aggregationsebenen regelmäßig mit den jeweiligen Abschlussprüfern abgestimmt sind. Sie ist ebenfalls im Sinne der OECD, die anerkennt, dass Unternehmen den Kontenplan und auf der Grundlage einer Kombination von Faktoren, wie z.B. branchenspezifische Standards oder Vorschriften, Berichterstattungsanforderungen, Organisationsstruktur, Größe und Komplexität des Unternehmens und Steuereinhaltung, anpassen (Art. 1.2. Abs. 11 OECD-Leitlinien).\r\nPetitum:\r\nEs wäre wünschenswert, die in der jeweiligen Unternehmenspraxis angewendeten Aggregationsebenen zur Ermittlung latenter Steuern anzuerkennen, da dies die Berechnung der angepassten latenten Steuern vereinfacht und keine wesentlichen Auswirkungen auf die Ermittlung der latenten Steuern hat.\r\ne.)\r\n§ 50a Abs. 2 Nr. 2 MinStG-E – Ausschluss von Sachkonten, die zu latenten Steuer-ansprüchen führen\r\nDie OECD fordert in ihren Verwaltungsleitlinien (Juni 2024), dass die Nachversteuerungsgruppe kein Hauptbuchkonto enthalten darf, das für sich allein betrachtet immer nur zur Berücksichtigung aktiver latenter Steuern führen darf (Tz. 21 auf S. 9). Grund für den Ausschluss ist, dass die Bildung eines aktiven latenten Steueranspruchs nicht die Umkehrung eines passiven latenten Steueranspruchs suggerieren darf, wenn die Umkehrung des passiven Steueranspruchs gar nicht stattgefunden hat. Die Trennung in Konten ist jedoch eine rein darstellungstechnische Differenzierung, die für die Bildung der Nachversteuerungsgruppe ohne Belang sein sollte.\r\nDer Wortlaut der deutschen Vorschrift („das einzelne Sachkonto insgesamt zu keinem latenten Steueranspruch führen kann“) scheint diesbezüglich strenger zu sein, da es ausdrücklich auf ein einzelnes Konto abstellt und nicht die gleiche Bedeutung hat wie die offenere Formulierung in Tz. 21 auf S. 9f. der Verwaltungsleitlinien (Juni 2024) der OECD „GL account that on a standalone basis would always generate only DTA“, die wir eher wie folgt übersetzen würden:\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n8/28\r\n„(a) für sich allein betrachtet (b) ausschließlich zur Berücksichtigung von aktiven latenten Steuern führen würde“.\r\nBeispiel:\r\nEin Kontenplan unterscheidet zwischen den historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten (AHK) und den kumulierten Abschreibungen (AfA). Unterschied Handelsbilanz (HGB) vs. Steuerbilanz (StB): In der Steuerbilanz werden nachträgliche AHK aktiviert, die in der Handelsbilanz nicht erfasst sind. Folge: Das AHK-Konto in der Handelsbilanz (HGB-Kontensaldo AHK) weist einen geringeren Wert auf als das AHK-Konto in der Steuerbilanz (StB-Kontensaldo AHK). Dadurch entsteht eine Differenz, die als Bemessungsgrundlage für aktive latente Steuern herangezogen wird. In der Steuerbilanz wird die degressive Abschreibung (höhere Anfangsabschreibungen) angewendet, während in der Handelsbilanz die lineare Abschreibung (gleichmäßige Verteilung) genutzt wird. Folge: In der Handelsbilanz wird eine geringere kumulierte Abschreibung ausgewiesen (HGB-Kontensaldo AfA ist größer als StB-Kontensaldo AfA). Dies führt zu einer Differenz, die als Bemessungsgrundlage für passive latente Steuern dient.\r\nNach unserem Verständnis der OECD-Vorgabe wären beide Konten (Abschreibungskonto und das AHK-Konto) zusammen zu betrachten, da sie weder für sich allein betrachtet werden können (beide beziehen sich auf die gleiche Gruppe von Vermögensgegenständen), noch die Bildung eines DTA auf dem AHK-Konto die Umkehrung einer DTL auf dem Abschreibungskonto suggeriert. Beide Konten beziehen sich auf die gleiche Gruppe von Vermögensgegenständen, die für Zwecke der Recapture zusammen betrachtet werden sollten.\r\nNun stellt sich die Frage, ob nach dem Wortlaut des Diskussionsentwurfs eine getrennte Betrachtung beider Kontensalden erfolgen muss, sodass das AHK-Konto nicht in eine Nachversteuerungsgruppe aufgenommen werden darf oder eine Zusammenfassung zulässig ist, weil beide Konten die gleichen Vermögensgegenstände betreffen und daher sachlogisch zusammen betrachtet werden müssen.\r\nAufgrund einer rein aus technischen Gründen vorgenommenen Trennung eines wirtschaftlich zusammenhängenden Sachverhaltes sollte dem Steuerpflichtigen kein Nachteil entstehen. Durch die zusammenfassende Betrachtung wird in diesem Fall gerade nicht die Umkehrung einer passiven latenten Steuer suggeriert; sie stellt also keine missbräuchliche Gestaltung einer Nachversteuerungsgruppe dar, die die OECD gemäß ihrer Kommentierung verhindern\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n9/28\r\nmöchte. Daher ist das von der OECD angeführte Kriterium „on a standalone basis“ u. E. dahingehend zu verstehen, dass eine isolierte Betrachtung des Kontos wirtschaftlich überhaupt möglich ist; nur in einem solchen Fall sollte es u. E. von einer Nachversteuerungsgruppe II ausgeschlossen werden. Dies steht im Einklang mit den Verwaltungsleitlinien der OECD, die lediglich darauf abzielen, fachlich unbegründete Verwerfungen bei der Anwendung der Nachversteuerungsregelung auszuschließen.\r\nPetitum:\r\nZumindest in der Gesetzesbegründung müsste klargestellt werden, dass für das Verbot des Einbezugs von Konten in eine Nachversteuerungsgruppe, die zu latenten Steueransprüchen führen mehrere Konten gemeinsam zu betrachten sind, wenn sich die darin enthaltenen Buchungen auf die gleiche Gruppe von Vermögensgegenständen / Schulden beziehen und die Trennung im Kontenplan nur aus technischen Gründen erfolgt.\r\nf.)\r\n§ 50a Abs. 2 MinStG-E – Gebot der Sachgerechtheit bei der Zuordnung importierter latente Steuerschulden zu Nachversteuerungsgruppen\r\n§ 50a Abs. 2 letzter Satz MinStG-E lautet wie folgt:\r\n„Latente Steuerschulden nach § 82 Absatz 1 sind den Nachversteuerungsgruppen sachgerecht zuzuordnen (latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren).“\r\nEs stellt sich die Frage, welchen Regelungsgehalt der Satz hat. Die Zuordnung von latenten Steuerschulden zu einer Nachversteuerungsgruppe ergibt sich automatisch aus der Zuordnung eines oder mehrerer Sachkonten und darin gebuchten Vermögensgegenstände oder Schulden. Wie unter diesen Umständen das zusätzliche Kriterium „sachgerecht“ mit Sinn gefüllt werden kann, erscheint offen.\r\nPetitum:\r\nDer Satz oder zumindest das Wort „sachgerecht“ erscheint überflüssig und sollte gestrichen werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n10/28\r\ng.)\r\nGegenüberstellung von deutschen und englischen Begriffen\r\nFür den Leser des § 50a MinStG-E, der mit den OECD-Verwaltungsrichtlinien vertraut ist, stellt sich bisweilen die Frage, welcher deutsche Begriff zu welchem englischen Pendant in der von der OECD verwendeten Begriffswelt gehört.\r\nPetitum:\r\nWir regen an in der Gesetzesbegründung die verwendeten Begriffe „Nachversteuerungsbetrag“, „Nachversteuerungsdifferenz“, „Nachversteuerungsjahresdifferenz“, „Nachversteuerungssaldo“, „maximal gerechtfertigter Betrag“, „Differenzmethode“ und „Summenmethode“ der jeweils entsprechenden englischen Begrifflichkeit aus der OECD-Kommentierung zur Klarstellung einander gegenüberzustellen, um Missverständnisse zu vermeiden.\r\nh.)\r\n§ 50a Abs. 3 S. 4 MinStG-E – Begriff „Nachversteuerungsdifferenz“\r\n§ 50a Abs. 3 S. 4 MinStG-E lautet wie folgt:\r\n„Die Nachversteuerungsdifferenz eines Geschäftsjahres ist der Saldo der Erhöhungen und Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden seit ihrer erstmaligen Erfassung in der Nachversteuerungsgruppe (Nachversteuerungssaldo) abzüglich des maximal gerechtfertigten Betrags jeweils bezogen auf das zu betrachtende Geschäftsjahr.“\r\nUnklar ist u. E. die Bedeutung des Satzteils „jeweils bezogen auf das zu betrachtende Geschäftsjahr“.\r\nPetitum:\r\nWir schlagen vor, die Formulierung „jeweils bezogen auf das zu betrachtende Geschäftsjahr“ zu ersetzen durch „jeweils zum Ende Geschäftsjahres“.\r\ni.)\r\nStruktur des § 50a Abs. 3 S. 5 – 10 MinStG-E\r\n§ 50a Abs. 3 MinStG-E ist u. E. recht schwer verständlich.\r\nPetitum\r\nWir regen an zur besseren Lesbarkeit und zum besseren Verständnis unter Verwendung einer Nummerierung die Sätze 5 bis 7 („Differenzmethode“) unter einer Nummer 1 und die Sätze 8 bis 10 („Summenmethode“) unter einer Nummer 2 zusammenzufassen. Wir regen ferner an, die im allgemeinen Sprachgebrauch üblichen Abkürzungen „LIFO“ und „FIFO“ als\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n11/28\r\nKlammerzusatz hinter den Wörtern „Differenzmethode“ bzw. „Summenmethode“ zu ergänzen.\r\nj.)\r\n§ 50a Abs.3 S. 5 MinStG-E – Begriff „maximal gerechtfertigter Betrag“ nach der Differenzmethode\r\n§ 50a Abs. 3 S. 5 MinStG-E lautet wie folgt:\r\n„Der maximal gerechtfertigte Betrag ist die Differenz zwischen den Erhöhungen und Minderungen der latenten Steuerschulden der fünf der Berücksichtigung folgenden Geschäftsjahre (Differenzmethode); er kann nicht negativ werden.“\r\nStatt des Wortes „Differenz“ bliebe das Wort „Saldo“ näher am Text der Verwaltungsleitlinien (Juni 2024) der OECD, da diese auf eine Saldogröße abstellen („net amount of the DTL accruals and reversals“).\r\nEine etwaige Nachversteuerung (z. B. für 2024) ist im fünften folgenden Geschäftsjahr (also z. B. im Jahr 2029) zu prüfen. In anderen Worten, es ist dann eine Rückwärtsbetrachtung vorzunehmen. Die Formulierung des Diskussionsentwurfs nimmt hingegen eine Vorwärtsbetrachtung von einem in der Vergangenheit liegenden Jahr ein. Das entspricht zwar den Verwaltungsleitlinien (Juni 2024) der OECD, beeinträchtigt aber die Verständlichkeit. Insofern bietet es sich eine leichter verständliche Formulierung in der Gesetzesbegründung an.\r\nPetitum:\r\nSatz 5 sollte u. E. wie folgt gefasst werden:\r\n„Der maximal gerechtfertigte Betrag entspricht dem Saldo der Erhöhungen und Minderungen der latenten Steuerschuld der letzten fünf Jahre, die auf das zu überprüfende Jahr der Erfassung der Aufwands aus der Erhöhung der latenten Steuerschuld folgen; er kann nicht negativ werden.“\r\nIn der Gesetzesbegründung könnte folgende Klarstellung aufgenommen werden:\r\n„Bei einer Rückwärtsbetrachtung ergibt sich der maximal gerechtfertigte Betrag eines Geschäftsjahres aus dem Saldo der Erhöhungen und Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden seit dem vierten Jahr vor dem Geschäftsjahr (Differenzmethode). Er kann allerdings nicht negativ werden.“\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n12/28\r\nk.)\r\n§ 50a Abs. 3 Sätze 6 und 7 MinStG-E – Zuordnung von Auflösungsbeträgen zu importieren latenten Steuerschulden\r\n§ 50a Abs. 3 Sätze 6 und 7 MinStG-E lauten wie folgt:\r\n„Soweit einer Nachversteuerungsgruppe latente Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzuordnen sind, bleiben ein negativer Betrag des Nachversteuerungssaldos und der jährlichen Minderungen bis zur Höhe dieser latenten Steuerschulden aus Vorübergangsjahren außer Betracht. Der nach Satz 6 anzusetzende Betrag latenter Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren verringert sich um in den vorangegangenen Geschäftsjahren bereits berücksichtigte Beträge latenter Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren sowie in den Fällen des § 50 Absatz 6 um Minderungen der latenten Steuerschulden einer Nachversteuerungsgruppe, die vorrangig latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzuordnen sind“\r\nDie Regelung zielt auf den Fall ab, dass latente Alt-Steuerschulden in das Mindeststeuersystem importiert werden und deshalb die Auflösung von zusammengefassten Steuerschulden methodengerecht zugeordnet werden muss. Nach der Differenzmethode sollen Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden zunächst den ab dem Übergangsjahr aufgebauten latenten Steuerschulden zugeordnet werden und erst danach den latenten Alt-Steuerschulden. Wir haben Zweifel, ob dies durch die Sätze 6 und 7 ausreichend klar umgesetzt ist. Nach Satz 6 sollen ein „negativer Betrag des Nachversteuerungssaldos“ sowie „der jährliche Minderungen“ bis zur Höhe der latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren außer Betracht bleiben. Nicht gesagt wird, wobei diese außer Betracht bleiben sollen. Naheliegenderweise ist die Ermittlung des sog. Nachversteuerungssaldos gemeint. Dieser soll sich nicht mindern, weil die Zuordnung zu den latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren erfolgt. Dann erscheint aber die Formulierung unverständlich, da sowohl ein negativer Betrag des Nachversteuerungssaldos als auch der jährlichen Minderungen außer Betracht bleiben sollen. Außerdem erscheint es widersprüchlich, von einem negativen Nachversteuerungssaldo zu sprechen, wenn dieser durch die Auflösung von latenten Steuerschulden doch gerade nicht entstehen soll.\r\nNach Satz 7 soll sich der Betrag der latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren („der nach Satz 6 anzusetzende Betrag“) um bereits berücksichtigte latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren verringern. Die Formulierung wirkt jedoch zirkelschlüssig. Es soll wohl klargestellt werden, dass die betreffenden Minderungen der zusammengefassten Steuerschulden den Betrag der latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren verbrauDIHK\r\nBDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n13/28\r\nchen. Entsprechendes soll für den Fall geregelt werden, dass nach dem Fünfjahreswahlrecht in § 50 Abs. 6 latente Steuerschulden nicht angesetzt wurden. In diesem Fall soll sich der Betrag der latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren ebenfalls verbrauchen, wenn Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden vorrangig diesen latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zuzuordnen sind. Dieses vorrangige Zuordnen ist jedoch nicht geregelt. Es entspricht dem Vorgehen der Summenmethode. Insofern empfiehlt sich eine dahingehende gesonderte Regelung.\r\nPetitum:\r\nWir schlagen eine Umformulierung vor. Die Sätze 6 und 7 könnten beispielsweise wie folgt ersetzt werden:\r\n„Soweit in einem Geschäftsjahr eine Minderung der zusammengefassten latenten Steuerschulden zu einem negativen Nachversteuerungssaldo führen würde, wird dieser Betrag mit einem etwaigen Betrag latenter Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren verrechnet. Eine solche Minderung bleibt in Höhe der Verrechnung bei der Ermittlung des Nachversteuerungssaldos außer Betracht. Durch eine Verrechnung mit Minderungen der zusammengefassten latenten Steuerschulden mindert sich der Betrag latenter Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren; entsprechendes gilt in den Fällen des § 50 Abs. 6. Bei Anwendung von § 50 Abs. 6 werden Minderungen der zusammengefassten latenten Steuern entsprechend (dem jetzigen) Satz 10 vorrangig den latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zugeordnet.“\r\nl.)\r\n§ 50a Abs. 3 Satz 8 MinStG-E – Begriff „Summenmethode“\r\nWir möchten zur sprachlichen Klarstellung vorschlagen, in der Gesetzesbegründung zu Satz 8 entsprechend der Formulierung OECD-Kommentierung klarzustellen, dass auf die Netto-Zuführungen einer latenten Steuerschuld („sum of the net increases“) Bezug genommen wird. In Paragraph 90.23 wird der nicht gerechtfertigte Betrag nach der FIFO Methode wie folgt definiert: „the Maximum Justifiable amount corresponds to the sum of the net increases in the outstanding DTL balance for each Fiscal Year in the five-year testing period in which there was a net increase in the outstanding DTL balance“.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n14/28\r\nm.)\r\n§ 50a Abs. 3 Satz 11 MinStG-E – Behandlung nicht geltend gemachter latenter Steuerschulden in Nachversteuerungsgruppen\r\nUnternehmen können auf die Geltendmachung von latenten Steuerschulden im Gesamtbetrag der angepassten latenten Steuern verzichten. Hierfür besteht ein Jahreswahlrecht nach § 50 Abs. 5 MinStG-E und das durch die Verwaltungsleitlinien der OECD aus Juni 2024 eingeführte Fünfjahreswahlrecht, das in § 50 Abs. 6 MinStG-E umgesetzt werden soll.\r\nMacht eine Unternehmensgruppe hiervon Gebrauch, dann kann es dazu kommen, dass nicht geltend gemachte latente Steuerschulden mit solchen aus Vor-Übergangsjahren zusammentreffen. Dann ergibt sich die Notwendigkeit, Auflösungserträge aus latenten Steuern in Folgejahren zu den beiden Kategorien zuzuordnen, da diese zu unterschiedlichen Konsequenzen führen. Die gleiche Problematik ergibt sich, wenn das Jahreswahlrecht nicht durchgängig angewendet wird, sondern etwa von Jahr zu Jahr unterschiedlich.\r\nSatz 11 soll wohl diesen Fall regeln. Es wird angeordnet wird, dass nicht geltend gemachte latente Steuerschulden wie solche aus Vor-Übergangsjahren zu behandeln sind. Der Satz lässt u.E. nicht ausreichend klar werden, was damit gemeint ist, Zudem scheint er, die OECD-Regelungen in den Absätzen 112.4 ff. des Kommentars zu Artikel 4.4.7 der GloBE-Mustervorschriften nicht korrekt und vollständig umzusetzen. Danach sollen Auflösungserträge beispielsweise vorrangig etwaigen latenten Steuerschulden aus Vor-Übergangsjahren zugeordnet werden. Erst nach deren Verbrauch soll eine Zuordnung zu nicht geltend gemachten latenten Steuerschulden aus der Anwendungszeit der Mindeststeuer zugeordnet werden.\r\nPetitum:\r\nEs sollte geprüft werden, ob § 50a Abs. 3 S. 11 MinStG-E die OECD-Vorgaben korrekt umsetzt.\r\nZu § 50a Abs. 7 Nr. 1 MinStG-E – Ausgenommene Kategorien von Bilanzposten\r\nBestimmte Kategorien von Bilanzpositionen sollen von der Nachversteuerung latenter Steuerschulden i. S. d. § 50a EStG ausgenommen werden („Recapture Exception Accrual“ im Sinne von Art. 4.4.5 der OECD Model Rules).\r\nGemäß Diskussionsentwurf soll dies z. B. betreffen: „Abschreibungen auf materielle Vermögenswerte einschließlich Abschreibungen auf Forderungen des Leasinggebers für überlassene materielle Vermögenswerte“. Im Vergleich zum derzeit geltenden § 50 Abs. 5 Nr. 1\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n15/28\r\nMinStG wird deutlich, dass der Gesetzgeber auch per Leasing überlassene materielle Vermögenswerte als ausgenommene Bilanzpostenkategorie behandeln möchte.\r\nUnklar bleibt dabei, warum insoweit auf die „Forderungen des Leasinggebers“ abgestellt wird und nicht auf das Rechts des Leasingnehmers zur Nutzung eines materiellen Vermögenswertes, das gemäß IFRS 16 als „right of use“ zu bilanzieren ist. Auch solche right of use assets sollen nach der Kommentierung der OECD von der Nachversteuerung ausgenommen werden (vgl. Kommentar zu den GloBE-Mustervorschriften, Stand April 2024, zu Art. 4.4.5 Abs. 95, S. 135). Zwar findet sich in der Gesetzesbegründung zum MinBestRLUmsG der Satz „Schließlich sind auch geleaste materielle Vermögenswerte umfasst.“ Dennoch sollte aus Gründen der Gesetzesklarheit dieser Fall im Gesetz selbst geregelt werden.\r\nPetitum:\r\nWir bitten zu prüfen, ob klarstellend (auch) das Recht des Leasingnehmers zur Nutzung eines materiellen Vermögenswertes in die Kategorie der ausgenommenen Bilanzpositionen des § 50a Abs. 7 MinStAnpG-E aufzunehmen ist.\r\nErgänzung des Ausnahmekatalogs in § 50a Abs. 7 MinStG-E um CTA-Planvermögen\r\nPlanvermögen dient der Insolvenzsicherung von Pensions-, Altersteilzeit- und vergleichbarer personalbezogener Verpflichtungen und ist sowohl nach den Vorschriften IFRS als auch nach den Vorschriften des HGB gegen die betreffende Rückstellung zu saldieren. Eine solche Saldierung ist nach den Vorschriften des EStG jedoch nicht zulässig – es erfolgt zwingend ein getrennter Ausweis von Planvermögen und der Rückstellung. Auf Grund dieses Ausweisunterschieds kann es im Falle von vorhandenem Planvermögen zu dem Fall kommen, das es zum Ausweis passiver latenter Steuern für Pensions- und Altersteilzeitverpflichtungen (und anderer durch CTA abgesicherter Verpflichtungen) kommt, obwohl es bei einer isolierten Gegenüberstellung von IFRS / HGB–Rückstellungsbeträgen vor Saldierung mit Planvermögen einerseits und dem steuerlichen Wert andererseits ausschließlich zur Bilanzierung latenter Steueransprüche käme. Auch wenn Abs.1 zu Art. 4.4.5. des OECD GloBE-Kommentars sich nicht auf diesen oben beschriebenen CTA-Fall bezieht, so vermeidet er den Einbezug eines vergleichbaren Falls in die Nachversteuerungsregelung, nämlich einen Fall, in dem keine typische temporäre Differenz auftritt. Stattdessen gerät ein Sachverhalt allein auf Grund des abweichenden Ausweises in Handels- und Steuerbilanz in die Nachversteuerungsregelung.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n16/28\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n17/28\r\nPetitum:\r\nWir bitten daher zu prüfen, ob der Abs. 95.1 zu Art. 4.4.5. des OECD GloBE-Kommentars sinngemäß auf CTA-Planvermögen und die damit in Zusammenhang stehenden Rückstellungen angewendet werden und eine entsprechende Ergänzung im Abs. 7 vorgesehen werden kann. Alternativ dürfte ggf. eine Gleichstellung dieses Falls mit dem o.a. Leasingeber-Fall im Rahmen der Gesetzesbegründung hinreichende Rechtssicherheit schaffen.\r\nErgänzung des Ausnahmekatalogs in § 50a Abs. 7 MinStG-E um DTL aufgrund unterschiedlicher Gewinnrealisierungsmethoden nach IFRS und HGB\r\nNach den IFRS wird der Gewinn aus einem Werkvertrag regelmäßig nach der Percentage of Completion (POC) Methode realisiert, d. h. es wird in diesem Zusammenhang eine Forderung gegenüber dem Kunden in Höhe des Projektfortschritts auf der Aktivseite und eine Verbindlichkeit gegenüber dem Kunden in Höhe der entsprechenden Anzahlungen erfasst. Im HGB erfolgt die Realisierung nach der Completed Contract Methode (CCM), sprich hier wird erst im Zeitpunkt der Abnahme schlussgerechnet und eine Forderung gezeigt. Davor wird das Projekt in den Vorräten zu Herstellungskosten ausgewiesen. Es gibt also auf der Aktivseite zwei verschiedene Bilanzpositionen (Vorräte im HGB und Forderungen im IFRS), in denen der gleiche Sachverhalt ausgewiesen wird, was zu aktiv latenter Steuer (DTA) auf der Position Vorräte (IFRS-Wert geringer als Wert lt. HGB-HB/StB) und zu einer passiv latenten Steuer (DTL) auf der Position Forderungen (IFRS Wert höher als Wert lt. HGB-HB/StB) führt.\r\nDie beiden Methoden sind sowohl in den IFRS (POC) als auch im HGB (CCM) klar geregelt und lassen keinerlei Gestaltungsspielraum, welcher für eine Steuerung der ETR eingesetzt werden könnte. Die in den Bilanzen auszuweisenden Werte unterliegen der jährlichen objektiven Überprüfung durch WP-Gesellschaften.\r\nBei einer Projektlaufzeit von mehr als 5 Jahren würde die Recapture Rule auf der Position Forderungen greifen, obwohl keinerlei Risiko für den Fiskus besteht, da die Gewinne auch bei einer Laufzeit größer 5 Jahre stets mit dem gesetzlichen Steuersatz im Zeitpunkt der Abnahme versteuert werden.\r\nEine Nachverfolgung der entstehenden DTLs auf Projektebene ist zudem mit einem erheblichen Bürokratieaufwand und einer kostenintensiven Anpassung der Systeme verbunden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n18/28\r\nIm Ergebnis können somit Sachverhalte, die sich rein aufgrund von unterschiedlichen Rechnungslegungsvorschriften (IFRS/HGB) auf mehreren Bilanzpositionen widerspiegeln, zu einer Mindeststeuer bei langlaufenden Projekten führen, da die Recapture Rule ausschließlich für DTL-Positionen greift. Dieses Ergebnis kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.\r\nNeben der grundsätzlich erforderlichen Lösung dieser Thematik über die OECD stellt die Aufnahme dieser DTL in den Ausnahmekatalog von der Recapture-Regelung eine geeignete Maßnahme dar, um unsachgemäße Mindeststeuer-Belastungen zu vermeiden und ermöglicht zudem eine wesentliche Reduzierung von Komplexität und Kosten im Rahmen der Anwendung der Pillar-2-Regelungen.\r\nPetitum:\r\nDTL, die – wie oben beschrieben - ausschließlich aufgrund von unterschiedlichen Gewinnrealisierungsmethoden nach IFRS und HGB entstehen, sind in den Ausnahmekatalog des in § 50a Abs. 7 MinStG-E aufzunehmen.\r\nZu § 66 Abs. 2 MinStG-E – Behandlung von Aufwärtsreorganisationen\r\nZu begrüßen ist, dass geregelt werden soll, wie Übernahmeergebnisse bei Aufwärtsreorganisationen behandelt werden soll. Hier besteht Rechtsunsicherheit, weil unklar ist, inwieweit § 21 MinStG anwendbar ist.\r\nEs soll hierzu ein neuer Buchst. 2. b) in § 66 Abs. 2 MinStG eingefügt werden:\r\n„….gilt … im Rahmen einer Mindeststeuer-Reorganisation, dass bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns oder Mindeststeuer-Verlusts …\r\n1.\r\nder übernehmenden Gesellschaft …\r\nb) ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Gesellschaft und den Buchwerten im Sinne des Buchstaben a) außer Ansatz bleibt (Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust). Dies gilt nicht für einen Übernahmegewinn, soweit dieser dem Anteil der übernehmenden Körperschaft an der übertragenden Körperschaft entspricht, wenn ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der übertragenden Körperschaft nicht nach § 21 ausgenommen wäre.“\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n19/28\r\nZusammengefasst soll also ein Übernahmeergebnis der übernehmenden Gesellschaft grundsätzlich außer Ansatz bleiben. Ein ggf. anteiliger Übernahmegewinn aus der Übernahme des Vermögens gegen Ausbuchung der Anteile an der übertragenden Körperschaft soll nur berücksichtigt werden, wenn die Schachtelbefreiung nach § 21 MinStG nicht gilt. Letzteres ist denkbar, wenn die Mindeststeuerfreiheit von Beteiligungsgewinnen nach § 39 MinStG abgewählt wird.\r\nFragen wirft im Weiteren der in den beiden Sätzen angelegte Rechenweg auf.\r\nFür HGB-Bilanzierer gilt, dass bei einer übernehmenden Gesellschaft eine Aufwärtsverschmelzung nur insoweit als tauschähnlicher Vorgang erfolgswirksam ist, als eine Beteiligung an der übertragenden Gesellschaft besteht. Im Übrigen, also wenn noch weitere Gesellschafter an der übertragenden Gesellschaft beteiligt sind, wird der Vorgang als Einlage behandelt (siehe IDW RS HFA 42, Abschn. 4). Das bedeutet, das übernommene Vermögen kann dann auch nur quotal dem tauschähnlichen Vorgang zugeordnet werden.\r\nBeispiel:\r\nDie übernehmende M-GmbH ist an der übertragenden T-GmbH zu 60 % beteiligt. Der Buchwert der Anteile an der T-GmbH beträgt 200.000 €. Das übertragene Vermögen soll mit dessen Wert von 1.000.000 € angesetzt werden. § 21 MinStG gilt aufgrund der Ausübung des Wahlrechts nach § 39 MinStG nicht.\r\nIn Höhe von 60 % ist die Vermögensübernahme als tauschähnlicher Vorgang zu behandeln und in Höhe von 40 % als Einlage. Die Einlage ist nicht erfolgswirksam.\r\nSomit ergibt sich laut GuV folgender Übernahmegewinn: 600.000 € ./. 200.000 € = 400.000 €. Der Rechenweg von § 66 Abs. 2 Nr. 2 b) Satz 2 MinStG-E passt dann aber nicht. Es ergäbe sich danach folgender Übernahmegewinn: 1.000.000 € ./. 200.000 € = 800.000 x 60 % = 480.000 €.\r\nNicht konsequent ist es, warum bei Nichtgeltung von § 21 MinStG nur ein Übernahmegewinn, nicht aber ein Übernahmeverlust berücksichtigt werden soll. Zwar würde sich wohl bei Umwandlungen im Anwendungsbereich des § 12 UmwStG ein konsistentes Ergebnis ergeben. Bei ausländischen Umwandlungen, auf die § 12 UmwStG nicht anwendbar ist, muss das aber nicht so sein.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n20/28\r\nKlarstellungsbedürftig scheint zudem, inwieweit die Regelung des § 66 Abs. 2 MinStG-E auf dem Jahresergebnis lt. Rechnungslegung aufsetzt. Neben einem vollständig ergebniswirksamen Ausweis des Übernahmeergebnisses in profit or loss ist es nach IFRS auch denkbar, dass Übernahmeergebnisse vollständig über das Eigenkapital gebucht werden und dann nicht im Mindeststeuer-Jahresüberschuss erscheinen. Die Herausnahme aus dem Mindeststeuer-Gewinn erübrigt sich dann.\r\nAuch kann die Definition des übertragenden Buchwerts abweichen. Der für § 66 Abs. 2 MinStG-E relevante Buchwert dürfte analog zu § 64 Abs. 2 Nr. 2 MinStG derjenige aus dem Einzelabschluss der übertragenden Gesellschaft sein. Nach IFRS kommt hier auch alternativ der Buchwert aus dem Konzernabschluss in Frage, also inkl. PPA und Goodwill. Zusätzlich kann nach IFRS auch die Erwerbsmethode angewendet werden und die Übertragung damit zum fair value erfolgen.\r\nZum anderen wird für den Fall der Nichtgeltung von § 21 MinStG ein höherer Übernahmegewinn in den Mindeststeuer-Gewinn einbezogen als z.B. in der HGB-GuV erfasst, siehe dazu oben. Es stellt sich dann die Frage, ob insoweit § 15 MinStG überschrieben wird, indem ein abweichender höherer Übernahmegewinn in den Mindeststeuer-Gewinn einzubeziehen ist, als er in der Rechnungslegung überhaupt erfasst wurde.\r\n§ 66 Abs. 2 Nr. 2 lit b) Satz 1 und Satz 2 MinStG-E gelten nur, wenn das Vermögen zu Buchwerten übernommen wird. Bei vollständiger Aufdeckung stiller Reserven (Ansatz gemeiner Werte) in der Steuerbilanz liegt wohl schon keine Mindeststeuer-Reorganisation vor, die Regelungsgegenstand von Absatz 2 ist, vgl. § 66 Abs. 5 Nr. 2 MinStG. Die vorgesehene Regelung wäre nicht anwendbar.\r\nDas gleiche dürfte bei teilweiser Aufdeckung der stillen Reserven (Ansatz von Zwischenwerten) in der Steuerbilanz gelten. Dann läge zwar begrifflich eine Mindeststeuerreorganisation vor. Die vorgesehene Regelung könnte aber nicht angewendet werden, weil sie in Absatz 2 verortet ist. Der Fall des Zwischenwertansatzes ist aber in Absatz 3 geregelt.\r\nAuch in diesen beiden Fällen muss es bei Anwendbarkeit von § 21 MinStG zu einer Kürzung eines Übernahmegewinns kommen.\r\nIn der Korrekturnorm des § 18 Nr. 14 scheint ein redaktioneller Fehler vorzuliegen. Nach § 18 Nr. 14 MinStG soll der Mindeststeuer-Jahresüberschuss (bzw. -Fehlbetrag) vermehrt\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n21/28\r\nwerden um Gewinne beziehungsweise vermindert werden um Verluste aus der Übertragung von Vermögenswerten/Schulden. Die Regelung differenziert nicht zwischen den Fällen des § 66 MinStG, in denen das Übertragungsergebnis in der Rechnungslegung bereits erfasst ist und deshalb nicht mehr hinzugerechnet/gekürzt werden muss, und solchen, wo dies nicht der Fall ist. Zudem zielt die Regelung wohl umgekehrt auf die Kürzung von Gewinnen (statt Hinzurechnung) und Hinzurechnung von Verlusten (statt Kürzung). Hierauf hatten wir bereits in unserer Stellungnahme zum 1. Diskussionsentwurf vom 6. September 2024 (Seite 23) hingewiesen.\r\nWir gehen davon aus, dass für eine Seitwärtsverschmelzung die Behandlung in der Rechnungslegung der übernehmenden Gesellschaft maßgeblich und bei dieser folglich ergebnisneutral ist. Wünschenswert wäre, wenn dies in der Gesetzesbegründung klargestellt würde. Sollte dies vom BMF anders gesehen werden, wäre eine Korrektur von Übernahmeergebnissen für Mindeststeuerzwecke auch für diese Fälle erforderlich.\r\nBei einer Seitwärtsverschmelzung oder-Abspaltung kommt es auf Anteilseignerebene zu einem ergebniswirksamen Anteilstausch. Entsprechendes gilt auch bei einem Anteilstausch nach § 21 UmwStG. Sinnvollerweise sollte die Auswirkungen dieser Vorgänge ebenfalls thematisiert werden. Es bietet sich an, in der Gesetzesbegründung zu § 21 MinStG oder zu § 66 MinStG klarzustellen, dass insoweit auf einen Verlust oder Gewinn durch den verschmelzungsbedingten Anteilstausch § 21 MinStG anzuwenden ist.\r\nPetitum:\r\nDie Klarstellung zur Behandlung von Übernahmeergebnissen sollte sämtliche relevanten Fälle, also insbesondere auch Aufwärtsumwandlungen unter Ansatz von gemeinen Werten und Zwischenwerten berücksichtigen. Zudem sollte die vorgesehene Berechnung von Übernahmeergebnissen an die Behandlung in der Rechnungslegung angepasst werden.\r\nDes Weiteren ist es sinnvoll, wenn auch die Auswirkungen auf Anteilseignerebene bei einer Seitwärtsverschmelzung oder -Abspaltung sowie die Auswirkungen eines Anteilstausch nach § 21 UmwStG in der Gesetzesbegründung klargestellt werden (Anwendung von § 21 MinStG).\r\nZudem möchten wir nochmals darauf hinweisen, dass die Formulierung der Korrekturvorschrift in § 18 Nr. 14 MinStG ungenau ist und an § 66 MinStG angepasst werden sollte,\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n22/28\r\nsiehe hierzu bereits unsere Stellungnahme zum 1. Diskussionsentwurf vom 6. September 2024, S. 23.\r\nHinsichtlich der Anwendbarkeit der Änderungen sollte klargestellt werden, dass diese auf alle noch offenen Fälle ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anwendbar sind.\r\nErgänzend zu § 66 Abs. 5 MinStG – Mindeststeuer-Reorganisation bei fehlender Anteilsgewährung\r\nWir hatten bereits in der Stellungnahme zum 1. Diskussionsentwurf auf Rechtsunsicherheiten hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Anteilsgewährung für die Qualifikation als Mindeststeuer-Reorganisation hingewiesen. Zwar ist das Fehlen einer Anteilsgewährung nach der Definition in Absatz 5 unschädlich „wenn die Ausgabe eines Kapitalanteils keine wirtschaftliche Bedeutung hätte“. Der Gesetzestext lässt daher die Interpretation zu, dass auch Umwandlungen, für die eine Anteilsgewährung gesellschafts- bzw. handelsrechtlich nicht möglich oder verzichtbar ist, als Mindeststeuer-Reorganisation einzustufen sind. Allerdings verbleiben in der Praxis hierzu Unsicherheiten. Diese dürften zu Anträgen auf verbindliche Auskunft führen. Wir halten eine Klarstellung daher weiterhin für sinnvoll.\r\nPetitum:\r\nWir regen an, § 66 Abs. 5 Nr. 1 folgenden Halbsatz anzufügen:\r\n„… oder wenn keine Gegenleistung vorliegt, die Ausgabe eines Kapitalanteils keine wirtschaftliche Bedeutung hätte oder aus Rechtsgründen nicht möglich ist, und“\r\nSofern eine solche gesetzgeberische Klarstellung (mit Rückwirkung ab 2024) als nicht möglich erscheint, sollte dies zumindest im Begründungsteil erläutert werden, dass bei Umwandlungen eine Ausgabe neuer Kapitalanteile des aufnehmenden Rechtsträgers für die Qualifikation als Mindeststeuer-Reorganisation nicht erforderlich ist, wenn die Anteilsgewährung im maßgeblichen Steuerhoheitsgebiet gesellschafts- bzw. handelsrechtlich nicht zulässig (Kapitalerhöhungsverbot) oder verzichtbar (Wahlrechte) ist. Ferner sollte erwähnt werden, dass gleiches auch für Umwandlungen von Personengesellschaften im Wege einer Anwachsung gilt.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n23/28\r\nZu § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E – Ausschluss vom CbCR-Safe-Harbour bei Fehlern\r\nEs soll in § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG eine explizite Regelung aufgenommen werden, wonach der CbCR-Safe-Harbour für ein Steuerhoheitsgebiet ausgeschlossen ist, wenn die Anforderungen an den CbCR-Safe-Harbour nicht erfüllt werden. Der Ausschluss gilt danach auch dann, wenn ein Fehler im Ergebnis keinen Einfluss auf die Erfüllung der in § 84 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 MinStG genannten Tests hatte.\r\nDies ist eine weitgehende Sanktion und führt u. E. zu unnötigem Compliance-Aufwand. Es müsste eine aufwändigere Vollberechnung erfolgen, auch wenn einer der vereinfachten Schwellenwerttests erfüllt würde. Dies würde nach dem Gesetzeswortlaut auch bei marginalen Fehlern gelten.\r\nGemäß den OECD-Vorgaben (Kommentar, Abs. 79 und 80 zu Annex A Abschnitt 1) ergibt sich, dass Anpassungen der im länderbezogenen Bericht (CbCR) verwendeten Daten (CbCR-Daten) schädlich für die Anwendung eines CbCR Safe Harbour Tests sind. Dies gilt deshalb, weil hier das CbCR kein „Qualified CbCR“ i. S. d. OECD GloBE Model Rules darstellt. Davon ausgenommen sind jedoch ausdrücklich die Anpassungen, welche die GloBE-Mustervorschriften und der dazugehörige Kommentar bzw. das deutsche Mindeststeuergesetz explizit verlangen. Derartige explizit verlange Anpassungen sehen §§ 87 bis 87b MinStG / MinStGAnpG-E vor. Es wird von der OECD nicht vorgegeben, dass der Safe Harbour zu versagen ist, wenn die erforderlichen Anpassungen nicht in der Meldung enthalten sind.\r\nDie negative Formulierung in § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E („[…] nach diesem Gesetz erforderliche Anpassungen unterblieben sind“) geht allerdings weiter. Hiernach führt jegliche unterbliebene (einschließlich vom MinStG explizit genannte) Anpassung zur Versagung eines CbCR-Safe-Harbour-Tests. Hiernach wäre also eine versehentlich fehlerhaft ermittelte Anpassung nach §§ 87 bis 87b MinStG / MinStGAnpG-E rein aus formellen Gründen schädlich, auch wenn der Fehler im Ergebnis keinen Einfluss auf die Erfüllung eines CbCR-Safe-Harbour-Tests hat.\r\nU. E. ist es sinnvoll, hinsichtlich der Umsetzung von Anforderungen an den CbCR-Safe-Harbour einen gewissen Ermessensspielraum zu belassen. Sinn und Zweck der temporären Safe-Harbour-Regelungen ist es, den Erfüllungsaufwand für die betroffenen Unternehmen zu begrenzen. Dies deckt sich u. E. mit der OECD-Auffassung, die an verschiedenen Stellen eine „offenere“ bzw. „praktikablere“ Sichtweise an den Tag legt und insbesondere den Wesentlichkeitsgrundsatz anerkennt. Das ergibt sich eindeutig aus Abs. 11 zu Abschnitt 1 des Annex A.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n24/28\r\nSafe Harbours zum OECD Kommentar (dort Seite 292). Zur Kompensation gilt der CbCR Safe Harbour Test nur vorübergehend und beinhaltet einen Zuschlag auf die ETR-Grenze. Hintergrund ist bekanntermaßen die Einräumung eines Übergangszeitraums für die Implementierung angemessener Reportingprozesse in den Unternehmen. Dies muss auch u. E. für Anforderungen an das dem Test zugrunde gelegte Berichtspaket gelten. Anpassungen (bereits im Erstellungsprozess) des Berichtspakets sollten daher nicht verlangt werden, sofern diese sich nicht auf das Ergebnis des Tests auswirken.\r\nPetitum:\r\n§ 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E sollte in seiner Reichweite überprüft werden. Wir schlagen in einem ersten Schritt eine alternative Formulierung vor, die unserer Auffassung nach der OECD-Vorgabe gerecht wird und die Möglichkeit einer späteren Korrektur, z. B. im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung erlaubt:\r\n„[…] Sofern die Anforderungen für den CbCR-Safe-Harbour für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet nicht erfüllt sind oder unter Berücksichtigung der nach diesem Gesetz erforderlichen Anpassungen nicht erfüllt sind unterblieben sind, scheidet die Anwendung des § 84 für das jeweilige getestete Steuerhoheitsgebiet ungeachtet des Umstands aus.“\r\nZudem sollte sich das BMF auf OECD-Ebene für eine entsprechende Klarstellung im Kommentar zu den GloBE-Musterregelungen einsetzen. Zumindest sollte der Grundsatz der Wesentlichkeit gelten, siehe dazu auch den nachfolgenden Punkt.\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 1 MinStG-E – Berichtspakete\r\nDie gegenüber dem 1. Diskussionsentwurf geänderte neue und besser verständliche Strukturierung des § 87 MinStG halten wir für sinnvoll.\r\nAuch begrüßen wir, dass in der Gesetzesbegründung offenbar eine Nichtbeanstandungsregelung für bestimmte vereinfachende Vorkonsolidierungen aufgenommen werden soll. Deren Wortlaut erscheint uns aber noch nicht klar genug. Die Nichtbeanstandungsregelung in der Begründung zu § 87 Abs. 2 S. 2 MinStG-E soll Kompensationsmaßnahmen erfassen, die mit Blick auf nachfolgenden Konsolidierungsmaßnahmen für konzerninterne Geschäftsvorfälle unterbleiben. Der Begriff „Kompensationsmaßnahmen“ bleibt aber undeutlich. Aus\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n25/28\r\nunserer Sicht sollte die Formulierung klarer zum Ausdruck bringen, dass hier aus Vereinfachungsgründen im Hinblick auf nachfolgende Konsolidierungsmaßnahmen „vorweggenommene Konsolidierungsanpassungen“ gemeint sind.\r\nIn der Praxis werden mit Blick auf den handelsbilanziellen Wesentlichkeitsgrundsatz sehr viele Vereinfachungsmaßnahmen in Berichtspaketen umgesetzt. Die Abgrenzung zwischen zulässigen Vereinfachungen und unzulässigem Weglassen bzw. Konsolidierung dürfte in vielen Fällen schwierig sein. Es wäre daher zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit und zur Vermeidung von Compliance-Aufwand hilfreich, wenn bestimmte besonders praxisrelevante Fälle beispielhaft als unschädlich dargestellt werden könnten, wie z. B. die Abbildung konzerninterner Leasing-Verhältnisse als normales Mietgeschäft an Stelle der Abbildung nach IFRS 16.\r\nAußerdem sollte der Wesentlichkeitsgrundsatz der Rechnungslegung als Maßstab auch für die Anforderungen an die Berichtspakete in der Mindeststeuer ausdrücklich anerkannt werden. Berichtspakete sollten daher bei nur unwesentlichen Abweichungen von Rechnungslegungsvorschriften dennoch als Qualifizierte Rechnungslegungsinformationen gelten, sodass die Nutzung der CbCR-Safe-Harbour-Test möglich bleibt. Auch die OECD anerkennt den Wesentlichkeitsgrundsatz, wie sich aus Abs. 12 des OECD-Kommentars zu Art. 3.1.2. der OECD Model Rules ergibt: „Because the accounting standards used to prepare the Consolidated Financial Statements include a materiality threshold, minor or inconsequential deviations from a strict application of the UPE’s accounting standard in the computation of a particular Constituent Entity’s Financial Accounting Net Income or Loss for purposes of preparing the Consolidated Financial Statements do not need to be adjusted when such threshold is not exceeded. The financial accounting auditor’s acceptance of a deviation in the Consolidated Financial Statements without a qualification to the auditor’s opinion is good evidence that the difference is immaterial.“\r\nPetitum:\r\nDie Gesetzesbegründung betreffend die Klarstellung zur Akzeptanz bestimmter Konsolidierungsanpassungen, die in den Berichtspaketen aus Vereinfachungsgründen im Blick auf spätere Konsolidierungsmaßnahmen vorweggenommen werden, sollte klarer formuliert und um Beispiele ergänzt werden. Es sollten entsprechend dem Wesentlichkeitsgrundsatz der Rechnungslegung unwesentliche Abweichungen in den Berichtspaketen von den Rechnungslegungsvorschiften als unschädlich akzeptiert werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n26/28\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG-E – Datenquellen für unwesentliche Einheiten\r\nDer Entwurf verwendet u. a. in § 87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG-E (und nicht nur hier) noch den bisherigen Begriff „Jahresabschluss“. Ein Jahresabschluss ist hier aber nicht gemeint, sondern vielmehr die Datenquelle, die auch für das CbCR verwendet wurde, also auch Rechnungslegung für regulatorische Zwecke oder interne Managementberichte.\r\nPetitum:\r\nDer Begriff „Jahresabschluss“ sollte hier und im gesamten Entwurf an die neue Terminologie des Diskussionsentwurfs angepasst werden.\r\nZu § 87 Abs. 4 MinStG-E – ausgewiesener Ertragsteueraufwand\r\nDas Mindeststeuergesetz unterscheidet begrifflich gelegentlich zwischen „ausweisen“ und „erfassen“, siehe § 82 Abs. 1 S. 1 MinStG „…erfassten oder ausgewiesenen aktiven und passiven latenten Steuern…“). Der Begriff “ausweisen” könnte dabei ein etwas weiterer Begriff sein und sich möglicherweise auch auf Anhangangaben beziehen, während “erfassen” nur das bilanzielle Erfassen meint. Insofern stellt sich die Frage, ob in § 87 Abs. 4 MinStG-E die Worte „ausgewiesenen Ertragsteueraufwand“ passen.\r\nPetitum:\r\nIn § 87 Abs. 4 MinStG-E sollte die Formulierung „ausgewiesenen Ertragsteueraufwand“ dahingehend überprüft werden, ob er hier richtig verwendet ist.\r\nZu § 87a MinStG-E – begrenzte Akzeptanz von Pushdown-Accounting auch für Vollberechnung\r\n§ 87a MinStG-E erlaubt die Berücksichtigung von Auswirkungen der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses (sog. Pushdown Accounting) für Zwecke des CbCR Safe Harbour, sofern bereits für nach dem 31.12.2022 beginnende Geschäftsjahre CbCR Daten unter Berücksichtigung der Erwerbsmethode übermittelt worden sind. Für Zwecke des CbCR-Routinegewinne-Tests und des CbCR-Effektivsteuersatz-Tests sind Gewinnminderungen eines Geschäfts- oder Firmenwerts aufgrund des Pushdown Accountings dem Gewinn/Verlust vor Steuern wieder hinzuzurechnen, sofern der Beteiligungserwerb nach dem 31.11.2021 erfolgt ist. Eine Ausnahme\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n27/28\r\ngilt für den CbCR-Effektivsteuersatz-Test, sofern die Rechnungslegungsinformationen einen auf die Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts entfallenden latenten Steuerertrag beinhalten.\r\nPetitum:\r\nDie Anwendung der Erwerbsmethode für CbCR Safe Harbour Zwecke bringt u. E. keine spürbare Erleichterung für die Praxis. Denn jedenfalls für Zeiträume, in denen der CbCR-Safe-Harbour keine Anwendung (mehr) findet, müssen diese Daten auch für die Vergangenheit erhoben werden. Es empfiehlt sich daher einen Gleichlauf derart herzustellen, dass die Erwerbsmethode auch für die Regeln der Vollberechnung akzeptiert werden kann. Eine spürbare Erleichterung wäre alternativ erreicht, wenn die Eliminierung von Effekten aus dem Pushdown Accounting erst für Beteiligungserwerbe nach dem 31.12.2026 verlangt werden würde.\r\nZu § 87b MinStG-E – Inkongruenzen\r\nDie an verschiedenen Stellen verwendeten Begriffe „Jahresabschluss“ und „Abschluss“ sind noch nicht an die Begrifflichkeit „qualifizierte Rechnungslegungsinformationen“ angepasst. Zudem handelt es sich bei dem Begriff „Steuerliche Attribute“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung klargestellt werden sollte. In diesem Kontext stellt sich die Frage, ob dies ausschließlich Steuerkennzeichen einer Geschäftseinheit umfasst, die zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres vorhanden sind. Falls ja, wäre z.B. ein Verlustvortrag erfasst, nicht jedoch der unterjährig bereits verrechnete laufende steuerliche Verlust.\r\nPetitum:\r\nDie für die Rechnungslegungsdaten verwendete Terminologie sollte an § 87 Abs. 2 MinStG-E des Entwurfs angepasst werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n28/28\r\nZu § 101 MinStG – Penalty Relief für Steuererklärung\r\n§ 101 Abs. 3 MinStG-E sieht einen sog. Penalty Relief für Mindeststeuerberichte nach § 75 MinStG vor.\r\nPetitum:\r\nEin Penalty Relief sollte auch Anwendung finden auf Steuererklärungen nach § 95 MinStG. Anderenfalls wäre ein Penalty Relief nur eingeschränkt wirksam.\r\n2. Artikel 4 des Diskussionsentwurfs – Decluttering im EStG\r\nDie Vorschriften in § 4i EStG und § 4j EStG sind durch andere Maßnahmen gegen Steuervermeidung überflüssig geworden, führen aber gleichwohl zu erheblichem Compliance-Aufwand bei den Unternehmen. Der Vorschlag, diese Normen abzuschaffen, ist daher als Beitrag zur Entschlackung des deutschen Steuerrechts zu begrüßen.\r\n3. Artikel 5 des Diskussionsentwurfs – Decluttering im AStG\r\nZu § 9 AStG-E – Anhebung der Bagatell-Grenze\r\nDie vorgesehene Anhebung Bagatellgrenze in § 9 AStG-E dient der Vereinfachung und ist daher zu begrüßen.\r\nZu § 13 AStG (Abschaffung der Hinzurechnungsbesteuerung bei nicht beherrschten Kapitalanlagegesellschaften)\r\nDie von der ATAD nicht geforderte erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung bei nicht beherrschten Auslandsgesellschaften ist nur mit großem Aufwand vollziehbar. Die Unternehmen müssen ihre Auslandsstrukturen – auch bei Kleinstbeteiligungen – darauf untersuchen, ob niedrig besteuerte Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter vorliegen und ggf. die Daten zur Überleitung in deutsches Steuerrecht beschaffen. Selbst wenn sich keine § 13 AStG-Relevanz herausstellt, entsteht Prüfungs- und Dokumentationsaufwand. Die Compliance-Kosten dürften oft die eigentliche Steuer übersteigen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum 2. Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n29/28\r\nWir halten bei den Schätzungen des Erfüllungsaufwands die geschätzte Fallzahl für deutlich zu niedrig. Wir gehen davon aus, dass die Fallzahl nicht 800, sondern mindestens das doppelte beträgt. Insofern sehen wir v. a. mit Abschaffung von § 13 AStG ein erhebliches Potenzial zum Abbau von Compliance-Aufwand.\r\nAllerdings ergibt sich für viele Unternehmen die Frage, wie sie mit dem derzeit noch geltenden § 13 AStG umgehen sollen. Viele Finanzämter haben die bundeseinheitliche Fristverlängerung bis 31. Oktober 2024 für die Abgabe von AStG-Feststellungserklärungen für das Jahr 2022 ihrerseits nochmals verlängert. Viele Unternehmen profitieren daher noch von laufenden Fristverlängerungen und haben die AStG-Erklärungen für das Jahr 2022 noch nicht abgegeben. § 13 AStG soll erfreulicherweise rückwirkend abgeschafft werden, sodass möglicherweise auch für das Jahr 2022 § 13 AStG nicht anzuwenden ist. Da aber unklar ist, ob und wann der Vorschlag des BMF vom Gesetzgeber umgesetzt wird, ergibt sich für die Unternehmen ein Stadium der Rechtsunsicherheit. Angesichts des großen Ermittlungs- und Erklärungsaufwand, der mit § 13 AStG bei nicht beherrschten Gesellschaften verbunden ist, besteht bei den Unternehmen das Interesse, diesen möglicherweise unnützen Aufwand zu vermeiden. Es wäre daher hilfreich, wenn die Finanzverwaltung kurzfristig im Erlasswege eine Fristverlängerung für das Jahr 2022 gewährt.\r\nPetitum:\r\nDie Finanzverwaltung sollte im Erlasswege kurzfristig eine Fristverlängerung für Feststellungserklärungen für das Jahr 2022 gewähren.\r\n4. Art. 6 – Änderung des InvStG zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen\r\nDie vorgeschlagene Anpassung des § 37 InvStG vermeidet Doppelbesteuerungen, wenn gleichzeitig Hinzurechnungsbeträge aufgrund der Anwendung der §§ 7 ff. AStG entstehen.\r\nDen Vorschlag begrüßen wir daher."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016579","regulatoryProjectTitle":"Befragung zur Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (§§ 146a und 146b der Abgabenordnung)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8a/00/528102/Stellungnahme-Gutachten-SG2506030027.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/5\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nHANDELSKAMMER INDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29 Breite Str. 29\r\n10178 Berlin 10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nMohrenstr. 20/21 Breite Str. 29\r\n10117 Berlin 10178 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND BUNDESVERBAND GROSSHANDEL, AUS-\r\n(HDE) E. V. SENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V. Am Weidendamm 1A Am Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin 10117 Berlin\r\n17. März 2025\r\nBefragung zur Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (§§ 146a und 146b der Abgabenordnung) - Bitte um Fristverlängerung und Überarbeitung des Fragebogens\r\nSehr geehrte\r\nvielen Dank für die Übersendung des Fragbogens. Die unterzeichnenden Spitzenverbände der gewerblichen Wirtschaft begrüßen ausdrücklich, dass eine Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (§§ 146a und 146b AO, sog. Kassengesetz) sowie der Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr (Kassensicherungsverordnung - KassenSichV) erfolgen soll, wie es auch das Gesetz und die Verordnung vorsehen.\r\nDie Evaluierung und deren Ergebnisse sind in mehrfacher Hinsicht von großer Bedeutung. Neben den Auswirkungen auf den bisher entstandenen Erfüllungsaufwand bei den Unternehmen sollte auch der Zielerreichungsgrad des Kassengesetzes und der Ausweitung des Anwendungsbereiches der KassenSichV überprüft werden. Bei zukünftigen Gesetzes- und Verordnungsgebungsverfahren\r\n2/5\r\nwerden die Ergebnisse dieser Evaluierung hinsichtlich zukünftiger Gesetzesbefolgungskosten die Grundlage bilden. Daher hat aus unserer Sicht eine konsistente Fragestellung höchste Bedeutung. Wir erlauben uns daher im weiteren Verlauf dieses Schreibens dafür Anregungen zu geben.\r\nAufgrund der zuvor dargestellten hohen Bedeutung der Evaluierung und des Befragungsaufwandes halten wir vor allem den vorgesehenen Termin für die Übermittlung der Befragungsergebnisse, 25. April 2025 für deutlich zu kurz gewählt.\r\nI. Erhebungszeitraum\r\nInnerhalb der gesetzten Frist ist keine umfassende Befragung der Unternehmen möglich. Die Kammerorganisationen DIHK und ZDH können beispielsweise innerhalb von sieben Wochen den Fragebogen nicht über ihre regionalen Kammern und anderen Mitgliedsorganisationen ausgeben, den befragten Unternehmen hinreichend Zeit zur Antwort geben, den Rücklauf einsammeln, zentralisieren und auswerten. Gleiches gilt für den HDE, der den Fragebogen über seine Landesverbände verteilen muss, um hinreichend Rückmeldung von mittelständischen Unternehmen zu er-halten. Innerhalb der gesetzten Frist werden voraussichtlich nur wenige Großunternehmen antworten, die die benötigten Daten zu Informationszwecken der Unternehmensführung bereits zentral vorliegen haben.\r\nPetitum:\r\nWir bitten Sie dringend, die Frist für die Übermittlung der Befragungsergebnisse bis zum 31. August 2025 zu verlängern.\r\nII. Anregungen zum Fragebogen\r\nWir geben zu bedenken, dass bei vielen Unternehmen eine Mitgliedschaft in mehreren Verbänden besteht, sei es wegen ihrer Tätigkeit in verschiedenen Branchen oder wegen der Pflichtmitgliedschaft in den Kammerorganisationen und einem zusätzlichen Engagement in einem Wirtschaftsverband. Aufgrund des avisierten Adressatenkreises entsteht dadurch die Gefahr von Mehrfachantworten.\r\n1. Adressatenkreis\r\nDie Fragen 1, 2 und 3 richten sich von ihrer Formulierung her direkt an die betroffenen Unternehmen. Nur diese können z. B. beantworten, ob es Ausfälle der TSE gab und wie lange diese an-dauerten. Die Fragen 4 und 5 richten sich dagegen an die übermittelnden Wirtschaftsverbände. Dies halten wir für unglücklich und bitten alle Fragen an die Unternehmen zu richten. Dies vereinfacht das Verfahren und erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Unternehmen an der Umfrage\r\n3/5\r\nteilnehmen. Bei der Auswertung der Rückmeldungen können die Verbände dann die jeweiligen Summen bilden.\r\n2. Zu „Umstellung / Aufrüstung der Kassen bei Ihren Mitgliedern, Verwendung der zertifizier-ten TSE“\r\n2.1 Durchschnittliche Kosten\r\nDie Fragen 1.b) und 2.b) haben die durchschnittlichen Kosten der TSE-Ausrüstung bzw. der neu angeschafften Kassen im Fokus. Dies halten wir für fehleranfällig. denn es besteht die Gefahr, dass gewichtete und ungewichtete Durchschnitte vermischt werden. Dies sei anhand des folgen-den, vereinfachenden Beispiel verdeutlicht: Ein Verband erhält die Rückmeldung von zwei Unter-nehmen\r\nUnternehmen\r\nAnzahl TSE Aufrüstung\r\nGesamte Kosten\r\nDurchschnittliche Kosten pro TSE\r\n1\r\n200\r\n100.000\r\n500,00\r\n2\r\n3\r\n3.000\r\n1.000,00\r\nGewichteter Durchschnitt\r\n597,39\r\nUngewichteter Durchschnitt\r\n750,00\r\nBei vollständig korrekter Ausfüllung des Fragebogens durch die Unternehmen sollte zwar immer ein gewichteter Durchschnitt ableitbar sein. Zum einen kann eine korrekte und vollständige Beantwortung nicht immer garantiert werden und zum anderen mag der Unterschied gerade bei kleineren Verbänden, in denen ein Mitarbeiter eine Vielzahl von Aufgaben übernehmen muss, nicht immer klar sein. Daher empfehlen wir, nur Summen abzufragen. Die Bildung von Durchschnittswerten sollte vom Auswerter (BZSt) vorgenommen werden.\r\n2.2 Erfassung der Gesamtkosten der TSE-Aufrüstung\r\nBei vielen, insbesondere auch kleineren, inhabergeführten Unternehmen dürften die Kosten, die im Zusammenhang mit der TSE-Aufrüstung entstanden sind, nicht mehr vollständig präsent sein. Es besteht daher die Gefahr, dass die Rückmeldungen nur die reinen Anschaffungskosten der TSE beinhalten. Die unterzeichnenden Verbände werden deshalb die Unternehmen auf die typischer-weise mit der Implementierung einer TSE einhergehen Kosten im Fragebogen kurz hinweisen. Dies können sein: Beratungskosten (Steuerberatungskosten, Kosten für IT- bzw. Kassendienstleister),\r\n4/5\r\nImplementierungskosten, Kosten der Mitarbeiterschulung etc. Wir regen an, dass Sie in dem Frage-bogen auch entsprechende Hinweise aufnehmen, damit es nicht zu einer verzerrten Antwortstruktur kommt.\r\n3. Berücksichtigung weiterer Befolgungskosten\r\nIn der Einleitung haben wir auf die große Bedeutung der Evaluierung hingewiesen. Deshalb sollten aus unserer Sicht alle Kosten der Gesetzesbefolgung, die im Zusammenhang mit §§ 146a und 146b AO sowie der KassenSichV stehen, in dem Fragebogen abgebildet werden. Dies ist gegenwärtig nicht der Fall. Sollten die Bürokratiekosten in den nachfolgenden Bereichen nicht durch anderweitige Befragungen abgedeckt werden, bitten wir um Ergänzung des Fragebogens um Fragen zur Kassen-Nachschau (§ 146b AO) und zum Mitteilungsverfahren (§ 146a Abs. 4 AO) und zu den Kosten der Belegausgabe (§ 146a Abs. 2 Satz 1 AO).\r\n3.1 Kassen-Nachschau § 146b AO\r\nSollten noch Fragen zur Kassen-Nachschau aufgenommen werden, wäre es u.E. sinnvoll auch den Beratungsaufwand (Steuerberatungskosten, Kosten IT- bzw. Kassendienstleister) sowohl in Vorbereitung einer Kassen-Nachschau als auch im Zusammenhang mit einer durchgeführten Kassen-Nachschau zu ermitteln.\r\n3.2 Mitteilungsverfahren § 146a Abs. 4 AO\r\nAufgrund der vorgesehenen Rückmeldefrist kann die der Befolgungsaufwand der Unternehmen durch die Mitteilung der elektronischen Aufzeichnungssysteme gem. §146a Abs. 4 AO an die Finanzverwaltung nicht evaluiert werden. Die Übergangsfrist, innerhalb derer vor dem 1. Juli 2025 angeschaffte elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 KassenSichV angemeldet werden können, endet gem. BMF-Schreiben GZ IV D 2 -S 0316-a/19/10011 :009 DOK 2024/0511821 am 31. Juli 2025. Viele Unternehmen werden daher am 25. April 2025 ihre Anmeldungen noch nicht oder zumindest noch nicht vollständig vorgenommen haben. Die Evaluierung sollte aus unserer Sicht zwingend auch die Kosten für die Einhaltung der Mitteilungsverpflichtung gem. § 146a AO abbilden. Daraus leitet sich auch die neue Rückmeldefrist in I. Erhebungszeitraum ab.\r\n5/5\r\n3.3. Kosten der Belegausgabe\r\nDie Abfrage der Kosten für die Belegausgabe ist in dem Fragebogen nicht enthalten. Es soll nur der prozentuale Anteil der Belegausgabe in elektronischer Form erfasst werden. Wir geben zu bedenken, dass in bestimmten Fällen eine elektronische Belegausgabe aufgrund des europäischen Eich-rechts nicht möglich ist. Ferner können die technischen Gegebenheiten die Form der Belegausgabe auf die Papierform beschränken. Diese Aspekte bleiben bei der Befragung aktuell unberücksichtigt.\r\nPetitum: Wir bitten Sie, unsere Anregungen aufzunehmen und die Fragen zu überarbeiten.\r\nWir würden uns sehr freuen, wenn Sie unsere Anregungen berücksichtigen. Für einen direkten Austausch zu dem Fragebogen stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Eine Kopie dieses Schreibens haben wir an das BMF zur Kenntnisnahme versandt.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016580","regulatoryProjectTitle":"Vereinfachte Anpassungs- und Genehmigungsverfahren, um die Belange von KMU zu berücksichtigen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fd/06/528104/Stellungnahme-Gutachten-SG2506030028.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nEntwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift\r\nzur Änderung der Technischen\r\nAnleitung zur Reinhaltung der Luft und\r\nErlass von Besonderen Technischen\r\nAnleitungen zur Reinhaltung der Luft für\r\nbestimmte Anlagenarten\r\nBerlin, 15.04.2025\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-258\r\nmeyer@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 2 von 5\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) und Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagen-arten (Stand: 07.03.2025) Stellung nehmen zu können.\r\nAllgemeine Anmerkungen\r\nZum Entwurf Allgemeine Verwaltungsvorschrift TA Luft\r\nDie Zielsetzung der EU-Richtlinie über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (IED), Emissionen in Wasser, Luft und Boden so weit wie möglich zu vermeiden oder zu verringern, um die menschliche Gesundheit und die Umwelt vor Schadstoffen (wie Stickstoffdioxid, Ammoniak, Quecksilber und Kohlendioxid) zu schützen, ist grundsätzlich zu unterstützen.\r\nDie im Zuge der IED-Umsetzung in nationales Recht notwendigen gesetzlichen Änderungen betreffen nicht nur Änderungen in den Bundes-Immissionsschutz-Verordnungen (siehe Mantelgesetz und Mantelverordnung), sondern beinhalten auch eine Anpassung der TA Luft als zentrale Verwaltungsvorschrift an die entsprechenden Rechtsänderungen. Als Verwaltungsschrift bindet sie die Behörden und dient der Erhöhung der Rechtssicherheit von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen. Für die Betreiber bestehender Anlagen wird die TA Luft erst durch nachträgliche Anordnungen der Behörden relevant. Es sind im Kapitel 5.4.ff. aber auch Regelungen zum Bestandsschutz oder Übergangsfristen für einzelne Anlagenarten vorgesehen. Für diese nachträglichen Anordnungen werden in Nr. 6 verschiedene Fälle präzisiert.\r\nDer vorliegende Entwurf des BMUV sieht eine Veränderung der Struktur der TA Luft vor. So sollen die Anforderungen für bestimmte Anlagen, die bisher in 5.4.1 bis 5.4.10 geregelt wurden, in zehn einzelne sektorale Verwaltungsvorschriften aufgeteilt werden. Auch Nummer 7 und 9 sowie die Anhänge 10, 11 und 12 sollen darin aufgeteilt werden. Bezüge der Verwaltungsvorschriften sollen laut BMUV entsprechend der geplanten Anpassung der Nummerierung im Anhang 1 der 4. BImSchV angepasst werden. Der BMUV-Entwurf verweist bereits auf die durch das geplante Mantelgesetz und die geplante Mantelverordnung zur Umsetzung der IED-Richtlinie vorgesehenen Änderungen an BIm-SchG oder in der 4. BImSchV.\r\nIm Zuge der novellierten IED-Richtlinie eine redaktionelle und strukturelle Anpassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) anzupassen und der Erlass Besonderer Technischer Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten sind absolut begrüßenswert.\r\nZDH 2025 Seite 3 von 5\r\nDie Einführung einer „Kapitellösung“ und die besondere Zuordnung von Anforderungen zu bestimmten Anlagenarten können zu mehr Rechtssicherheit für Anlagenbetreiber und zur besseren Übersichtlichkeit im Vollzug beitragen.\r\nEine Betroffenheit innerhalb der Handwerksorganisation sehen wir hauptsächlich im Baugewerbe und im Lebensmittelhandwerk. Vor allem kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden bei der Umsetzung der im BMUV-Entwurf aufgeführten neuen Emissionsgrenzwerte und damit einhergehender Mess- und Dokumentationspflichten vor besondere Herausforderungen gestellt. Wir regen aus diesem Grunde an, speziell für kleine und mittlere Betriebe praxisgerechte und wirtschaftlich umsetzbare Übergangsfristen und Ausnahmeregelungen vorzuhalten. Auf diese Weise würde man dem für Anlagenbetreiber erheblichen administrativen, finanziellen und technischen Aufwand – der mit den neuen Pflichten korrespondiert – wirksam und vollumfänglich gerecht.\r\nDes Weiteren regen wir eine Klarstellung und Vereinfachung der Mess- und Nachweis-pflichten für Anlagen mit geringem Emissionspotenzial an.\r\nLaut BMUV ist der Entwurf innerhalb der geschäftsführenden Bundesregierung noch nicht abgestimmt Eine Entscheidung in dieser Sache würde erst durch die kommende Bundesregierung erfolgen. Deutschland muss die IE-Richtlinie (IED) bis Juli 2026 umsetzen. Mit Bezug auf unsere Ausführungen in der ZDH-Stellungnahme vom 17. Januar 2025 regen wir wiederholt eine Verschiebung der Umsetzung der novellierten IED-Richtlinie an, da das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist und eine Unklarheit darüber herrscht, in welchem Umfang die neue Bundesregierung die aktuellen Entwürfe von Mantelgesetz, Mantelverordnung und TA Luft zur Umsetzung der novellierten IED-Richtlinie aufgreifen wird.\r\nZu den Regelungen im Einzelnen\r\nVerfahrens- und Genehmigungsaufwand\r\nDie Neustrukturierung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (TA Luft) führt zu einer stärkeren Differenzierung der Anforderungen nach Anlagenarten. Dies könnte eine intensivere Prüfung bestehender Genehmigungen und eine engere Anbindung an zukünftige BVT-Schlussfolgerun-gen erforderlich machen. Davon betroffen wären z.B. Betriebe im Baugewerbe, insbesondere im Bereich der Aufbereitung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen. Dies hätte zur Folge, dass die Anforderungen an die Anlagenbetreiber im Genehmigungs- und Nachweisverfahren steigen.\r\nZDH 2025 Seite 4 von 5\r\nDas Handwerk – besonders im Baugewerbe – ist auf effiziente und schnelle Genehmigungsverfahren angewiesen. Deshalb sollten die Verfahren für Recycling- und Verwertungsanlagen klargestellt und vereinfacht werden.\r\nMess- und Überwachungspflichten\r\nBei bestimmten Anlagentypen sind präzisere Vorgaben zur Immissionsüberwachung vor-gesehen (z.B. im Baugewerbe in der Abfallbehandlung oder im Fleischerhandwerk beim Räuchern von Fleischwaren). Hieraus können den Betrieben zusätzliche Verpflichtungen zur Durchführung und Dokumentation von Messungen entstehen, die insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU) administrativ und finanziell belasten können, was im gravierenden Falle zu deren Existenzgefährdung führen kann.\r\nDie Intervalle und der Umfang von Mess- und Prüfmaßnahmen sollten der geringeren Komplexität und dem niedrigeren Risiko-Potenzial einfacher physikalischer Prozesse an-gepasst werden. Dies sollte eine Verlängerung der Messungsintervalle und eine Vereinfachung der Prüfverfahren beinhalten, um sowohl die Kosten als auch den technischen Aufwand für Anlagenbetreiber wirksam zu reduzieren.\r\nVollzugssicherheit und bundesweite Vereinheitlichung\r\nAus Sicht der Handwerksorganisation ist es für Betriebe entscheidend, dass mit der neuen Strukturierung der TA Luft keine zusätzlichen materiellen Anforderungen für Anlagenbetreiber im Nachgang eingeführt werden.\r\nEbenfalls ist es wichtig, dass die Auslegung und Anwendung der TA Luft im Sinne der „Kapitellösung“ bundesweit einheitlich erfolgt, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und den Betrieben eine notwendige Planungssicherheit zu gewährleisten.\r\nSchlussfolgerung\r\nDer vorliegende BMUV-Entwurf zur TA Luft und der Erlass von Besonderen Technischen Anleitungen zur Reinhaltung der Luft für bestimmte Anlagenarten zur nationalen Umsetzung der novellierten EU-Richtlinie über Emissionen aus Industrie und Tierhaltung (IED) kommen kurz vor der Regierungsbildung und so bleibt unklar, in welchem Umfang die neue Bundesregierung die aktuellen Entwürfe von TA-Luft, Mantelgesetz und Mantelverordnung zur Umsetzung der novellierten IE-Richtlinie (IED) aufgreifen wird.\r\nGrundsätzlich offenbart der Entwurf einen dringenden Anpassungs- und Vereinfachungsbedarf, um die Belange von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) zu berücksichtigen. Die nötigen Anpassungen und Vereinfachungen von Verfahren und\r\nZDH 2025 Seite 5 von 5\r\nPflichten müssen für Anlagenbetreiber (z.B. im Baugewerbe und im Lebensmittelhand-werk) praktikabel und im Sinne einer längst überfälligen Bürokratieentlastung besonders umsichtig überarbeitet werden.\r\nZiel der Verwaltungsvorschrift sollte sein, die Möglichkeiten zur Vereinfachung von Ver-fahren für emissionsarme und standardisierte Prozesse konsequent zu nutzen und klare Vollzugshilfen zu den Mess- und Nachweispflichten bereitzustellen.\r\n./.\r\nAnsprechpartnerin: Dörte Meyer\r\nBereich: Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-258\r\nmeyer@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017559","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zur Evaluierung des Kassengesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6a/6e/562857/Stellungnahme-Gutachten-SG2506270050.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/14\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nMohrenstr. 20/21\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\n13. Juni 2025\r\nBundeszentralamt für Steuern\r\nReferat St II 10 – Fachbereich Gesetzesfolgenabschätzung\r\nAn der Küppe 1\r\n53225 Bonn\r\nStellungnahme zur Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (§§ 146a und 146b der Abgabenordnung);\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir bedanken uns für die Möglichkeit, das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bei der Durchführung der retrospektiven Gesetzesfolgenabschätzung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (sog. Kassengesetz, §§ 146a und 146b AO) und der Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr („Kassensicherungsverordnung“) unterstützen zu können.\r\nMit dem Kassengesetz und der Kassensicherungsverordnung wurde ein Katalog an weitreichenden Maßnahmen zur Bekämpfung von Kassenmanipulationen geschaffen, der u. a. die Absicherung von elektronischen Kassensystemen mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE), die Belegausgabepflicht und die Meldepflicht von in Unternehmen eingesetzten Registrierkassen sowie die Möglichkeit einer unangemeldeten Überprüfung des Kassensystems in den Geschäftsräumen der Unternehmen (Kassennachschau) vorsieht.\r\n2/14\r\nMit der Befragung der steuerpflichtigen Unternehmen durch das BZSt wird ein Vergleich der im Gesetzentwurf geschätzten Befolgungskosten mit dem tatsächlichen Erfüllungsaufwand der Wirtschaft möglich. Dies begrüßen wir. Ergänzend sollte durch die Finanzbehörden eine Bezifferung des durch Kassenmanipulationen entstehenden Ausfalls an Steuern und sonstigen Abgaben erfolgen sowie insbesondere auch des Beitrags zu deren Verringerung, den die Maßnahmen des Kassengesetzes geleistet haben. Hierzu liegen nach unserem Kenntnisstand keine belastbaren Zahlen vor.\r\nIn unserem Schreiben an das BZSt vom 17. März 2025 haben wir zum einen um Fristverlängerung gebeten und bedanken uns für die Möglichkeit der Stellungnahme bis zum 13. Juni 2025. Zum anderen haben wir mehrere inhaltliche Kritikpunkte an der Befragung vorgebracht, die nicht berücksichtigt wurden. Diese Kritik möchten wir wiederholen, denn auch viele der antwortenden Unternehmen haben insbesondere die fehlenden Fragen und Antwortmöglichkeiten zur Anmeldung der Aufzeichnungssysteme (§ 146a Abs. 4 AO) und zur Kassennachschau (§ 146b AO) bemängelt.\r\nDie Antworten auf die Fragen des BZSt zeigen, dass der im Gesetzentwurf skizzierte Erfüllungsaufwand die tatsächlichen Befolgungskosten der Unternehmen deutlich unterschreitet. Sowohl die tatsächlichen Kosten der Aufrüstung von Altgeräten als auch die tatsächlichen Anschaffungskosten von Neugeräten lagen deutlich über den laut Gesetzentwurf erwarteten Werten von insgesamt 38 bis 39 € für die Aufrüstung eines Altgerätes und 1.968 € für die Anschaffung eines Neugerätes (zur Herleitung siehe den besonderen Teil der Stellungnahme in der Anlage).\r\nInsbesondere bei den antwortenden Mitgliedsunternehmen des ZDH betrugen die durchschnittlichen Kosten der Aufrüstung mit einer TSE insgesamt 372,59 € pro Kasse (ohne Kosten für externe Beratung, Schulung und Techniker) und übersteigen die ursprüngliche Schätzung von 38 bis 39 € um das knapp 10fache. Im Einzelhandel waren die Kosten der Aufrüstung zwar geringer. Jedoch lag der gewichtete Durchschnitt von 302 € immer noch bei knapp dem 8fachen der Schätzung im Gesetzentwurf.\r\nBei den Kosten für die Anschaffung von Neugeräten liegen die Antworten der Mitgliedsunternehmen des ZDH und des HDE relativ nahe beieinander. Die Mitgliedsunternehmen des ZDH mussten pro Kasse durchschnittlich 3.592 € aufwenden, die Mitgliedsunternehmen des HDE 3.497 € (gewichteter Durchschnitt). Damit haben die tatsächlichen Kosten der Neuanschaffung die im Gesetzentwurf veranschlagten Kosten bei den Unternehmen des ZDH um 82 % und bei den Unternehmen des HDE um 78 % überschritten.\r\nWir halten die Abweichungen bei den Kosten der Aufrüstung und der Neuanschaffung für erhebliche Fehleinschätzungen bei der ursprünglichen Aufwandsschätzung, welche die Akzeptanz der beschlossenen Maßnahmen durch die steuerehrlichen Unternehmen beeinträchtigt haben. Dabei\r\n3/14\r\nwird die Zielsetzung des Kassengesetzes ausdrücklich nicht in Frage gestellt. Die von uns befragten und vertretenen Unternehmen setzen sich nachdrücklich für die Bekämpfung von Kassenbetrug ein, da hierdurch nicht nur steuerehrliche Unternehmen im Wettbewerb gegenüber steuerhinterziehenden Marktteilnehmern benachteiligt werden. Zudem werden durch die Verkürzung von Steuern und Abgaben Einnahmenverluste generiert, die zulasten der Allgemeinheit gegenfinanziert werden müssen. Wir bitten deshalb dringend um eine realitätsgerechtere Schätzung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft. Darauf aufbauend sollten gegebenenfalls Korrekturen an den Maßnahmen im Rahmen von gesetzlichen Anpassungen vorgenommen werden, um die Verhältnismäßigkeit zu wahren.\r\nDetaillierte Ausführungen zu den sieben Themenpunkten des Fragebogens finden Sie in der beigefügten Anlage dieser Stellungnahme.\r\nWir stehen Ihnen gern für weitere Fragen und einen vertieften Austausch zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER Dr. Rainer Kambeck\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V. Dr. Monika Wünnemann\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V. Mareike Drexler-Röckendorf\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V. Arne Franke\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V. Ralph Brügelmann\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V. Michael Alber\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA\r\nStellungnahme vom 13. Juni 2025 anlässlich der Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (§§ 146a und 146b der Abgabenordnung) des BZSt vom 28. März 2025 4/14\r\nDas Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen wurde am 22. Dezember 2016 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Dem Gesetz lag der Regierungsentwurf vom 5. September 2016, Bundestags-Drucksache 18/9535, zugrunde. Darin wurde im allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung (Kapitel VI. Gesetzesfolgen, 4. Erfüllungsaufwand) der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft dargelegt. Dieser teilt sich auf in einen laufenden und einen einmaligen Erfüllungsaufwand.\r\nDer laufende Erfüllungsaufwand beträgt pro Jahr demnach 106 Mio. €. Der Hauptteil davon entfällt auf 105 Mio. € für Wartung und Support (2,1 Mio. Kassen x 50 € pro Kasse). Für die Mitwirkung bei einer Kassen-Nachschau wird ein Erfüllungsaufwand der Wirtschaft von insgesamt rd. 343.000 € veranschlagt. Dabei wurde ein Zeitaufwand von rund 30 Minuten je Unternehmen und Kassen-Nachschau angenommen. Für die Anzahl der Kassennachschauen wurde das prozentuale Vorkommen an Außenprüfungen von 2,4 Prozent aller Unternehmen auf die Kassennachschau übertragen.\r\nIm Gesetzentwurf wird die Anzahl der Unternehmen nicht beziffert, die den 2,4 Prozent der Unternehmen entspricht, bei denen pro Jahr eine Kassennachschau erfolgen soll. Der Bundesrechnungshof geht in seinem Bericht “Bemerkungen 2024 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes, Ergänzungsband” vom 5. Mai 2025 [LINK] in Kapitel 31 “Milliardenbetrug eindämmen: Kassen-Nachschau stärken”, S. 49. ff., ebenfalls davon aus, dass jährlich 2,4 Prozent aller Betriebe einer Kassen-Nachschau unterliegen sollen und beziffert deren Anzahl mit 190.000. Bei dem unterstellten Zeitaufwand pro Kassennachschau von 30 Minuten müssten die Unternehmen folglich insgesamt 95.000 Stunden einkalkulieren. Wie sich vor diesem Hintergrund der gesamte Erfüllungsaufwand von 343.000 € ergibt, können wir nicht nachvollziehen. Denn hierfür wäre ein Lohnsatz von 1,81 € pro Stunde erforderlich. Unterstellt man hingegen einen durchschnittlichen Lohnsatz der Wirtschaft auf mittlerem Qualifikationsniveau von 30,90 €/pro Stunde, wie er im Gesetzentwurf für die Installation der TSE veranschlagt wurde, können bei den angegebenen Gesamtkosten von 343.000 € pro Jahr lediglich 22.200 Unternehmen einer Kassennachschau unterzogen werden.\r\nDer einmalige Erfüllungsaufwand setzt sich aus den Kosten für die Anschaffung von Neugeräten, die nicht mit einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) aufrüstbar sind, und der notwendigen Aufrüstung von Altgeräten mit einer TSE zusammen. Den Schätzungen im Gesetzentwurf zufolge beträgt er insgesamt 470 Mio. €. Das Statistische Bundesamt geht in seinen Schätzungen davon aus, dass 411.000 Altgeräte nicht aufgerüstet werden können. Für die Neuanschaffungen von Kassen wird ein Betrag von insgesamt 809 Mio. € veranschlagt, was 1.968,37 € pro neu anzuschaffender Kasse entspricht. Die tatsächlich im Gesetz veranschlagten Kosten der Neuanschaffungen halbieren sich dann auf 405 Mio. €, weil das Statistische Bundesamt davon ausgeht, dass die Hälfte der nicht aufrüstbaren Kassen im Rahmen\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA\r\nStellungnahme vom 13. Juni 2025 anlässlich der Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen\r\nan digitalen Grundaufzeichnungen (§§ 146a und 146b der Abgabenordnung) des BZSt vom\r\n28. März 2025\r\n5/14\r\nnotwendiger Ersatzinvestitionen sowieso hätte ausgetauscht werden müssen („Sowieso-Kosten“) und es sich somit um Kosten handelt, die nicht durch die gesetzlichen Auflagen begründet sind. Dies ändert aber nichts an der Höhe des Betrages von 1.968,37 € pro auszutauschender Kasse.\r\nBei der Aufrüstung von Altgeräten wird ein Betrag von 10 € für die anzuschaffende TSE veranschlagt. Bei 1,7 Mio. aufrüstbaren Kassen ergibt dies Gesamtkosten für die TSE von 17 Mio. €. Hinzu kommen pro Kasse 15,45 € bzw. insgesamt 26 Mio. € Personalaufwand für die Installation (durchschnittlicher Lohnsatz von 30,90 €/pro Stunde x 30 Minuten Zeitaufwand x 1,7 Mio. Kassen). Außerdem werden für die Aufrüstung weitere Kosten von insgesamt 22,5 Mio. € veranschlagt, die nicht weiter erläutert werden; dies entspricht pro Kasse 13,24 €. Damit betragen die geschätzten Kosten der Aufrüstung pro Kasse 38,69 € bzw. für die aufzurüstenden Altgeräte insgesamt 65,5 Mio. €.\r\nZu diesen Beträgen müssen die von den Unternehmen als Antwort auf den Fragebogen des BZSt angegebenen Aufwendungen in Relation gesetzt werden. Nachfolgend finden Sie die Antworten der Mitgliedsunternehmen der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK), des Zentralverbands des Handwerks (ZDH) und des Handelsverbands Deutschland – HDE e. V.. Dies sind die drei Verbände, die unter den Spitzenverbänden der gewerblichen Wirtschaft bargeldintensive Unternehmen mit Kassenführung vertreten.\r\nErgänzende Hinweise der Deutschen Industrie- und Handelskammer – DIHK\r\nDie IHK-Organisation hat im Rahmen einer bundesweiten Umfrage der über 3,5 Millionen IHK-angehörigen Mitgliedsunternehmen die Auswirkungen der mit dem sog. Kassengesetz und der Kassensicherungsverordnung geschaffenen Regelungen auf die betroffenen Unternehmen erhoben. Nach einer Auswertung der bis zum 11. Juni 2025 eingegangenen Rückmeldungen von 973 Unternehmen aus allen Branchen und allen Größenklassen ergeben sich untenstehende Ergebnisse. Die Rückmeldungen stellen keine repräsentative Stichprobe dar.\r\n1. a) Wie viele Kassen konnten seit dem 01.01.2020 aufgrund des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und der Kassensicherungsverordnung mit einer zertifizierten TSE aufgerüstet werden?\r\nBei 868 zuordenbaren Unternehmensrückmeldungen war in 345 Fällen (39,75 Prozent) eine Aufrüstung der bestehenden Kassen möglich. Die genaue Anzahl der aufgerüsteten Kassen kann nicht beziffert werden.\r\nb) Wie hoch waren die Kosten hierfür durchschnittlich?\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA\r\nStellungnahme vom 13. Juni 2025 anlässlich der Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen\r\nan digitalen Grundaufzeichnungen (§§ 146a und 146b der Abgabenordnung) des BZSt vom\r\n28. März 2025\r\n6/14\r\nDie durchschnittlichen Kosten für die Aufrüstung lassen sich wegen der Heterogenität der Kassensysteme nicht abbilden.\r\n2. a) Wie viele Kassen wurden seit dem 01.01.2020 aufgrund des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und der Kassensicherungsverordnung neu angeschafft, da eine Aufrüstung nicht möglich war?\r\nBei 868 zuordenbaren Unternehmensrückmeldungen war in 523 Fällen (60,25 Prozent) eine Aufrüstung der bestehenden Kassen nicht möglich, vielmehr musste eine neue Kasse angeschafft werden.\r\nVon 502 Unternehmen haben\r\n•\r\n247 Unternehmen eine Kasse,\r\n•\r\n105 Unternehmen 2 Kassen,\r\n•\r\n52 Unternehmen 3 Kassen,\r\n•\r\n68 Unternehmen 4 bis 10 Kassen,\r\n•\r\n25 Unternehmen mehr als 10 Kassen,\r\n•\r\n5 Unternehmen 100 und mehr Kassen (maximal 1.700 Kassen)\r\nneu angeschafft.\r\nb) Wie hoch waren die Kosten hierfür durchschnittlich?\r\nBei insgesamt 502 Unternehmen variierten die durchschnittlichen Anschaffungskosten zwischen 300 € und 8.000 €, wobei in Einzelfällen auch höhere Beträge angefallen sind.\r\nZusätzlich zu den Anschaffungskosten ist bei 488 Unternehmen weiterer Aufwand angefallen. Die Kosten für die weiteren Begleitmaßnahmen, wie z. B. die Unterstützung durch externe Dienstleister, die Anpassung der bestehenden Systeme oder die Schulung von Mitarbeitern, variieren erheblich und bewegen sich in einer Bandbreite zwischen 200 € und 4.000 € pro Kasse.\r\n3. a) Kam es bei der Verwendung der zertifizierten TSE zu Ausfällen?\r\nb) Wenn ja, wie oft und wie lange dauerten diese Ausfälle durchschnittlich an?\r\nCa. 41 Prozent aller Cloud-TSEs waren von Ausfällen betroffen. Diese fanden bei ca. 5 Prozent der Unternehmen mehrmals pro Woche statt, bei ca. 31 Prozent der Unternehmen mehrmals pro Monat und bei ca. 64 Prozent der Unternehmen mehrmals pro Jahr.\r\nDie Ausfalldauer verteilt sich wie folgt: bis zu 2 Stunden: ca. 49 Prozent; bis zu einem Tag: ca. 30 Prozent; über einen Tag: ca. 21 Prozent.\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA\r\nStellungnahme vom 13. Juni 2025 anlässlich der Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen\r\nan digitalen Grundaufzeichnungen (§§ 146a und 146b der Abgabenordnung) des BZSt vom\r\n28. März 2025\r\n7/14\r\nCa. 33 Prozent aller Hardware-TSEs waren von Ausfällen betroffen. Diese fanden bei ca. 9 Prozent der Unternehmen mehrmals pro Woche statt, bei ca. 21 Prozent der Unternehmen mehrmals pro Monat und bei ca. 69 Prozent der Unternehmen mehrmals pro Jahr.\r\nDie Ausfalldauer verteilt sich wie folgt: bis zu 2 Stunden: ca. 40 Prozent; Bis zu einem Tag: ca. 37 Prozent; über einen Tag: ca. 23 Prozent.\r\n4. Wie viele Ihrer Mitglieder haben aktuell eine offene Ladenkasse?\r\nVon 973 Unternehmen verwenden 125 Unternehmen eine offene Ladenkasse.\r\n5. Wie viele Ihrer Mitglieder hatten vor Einführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen eine offene Ladenkasse?\r\nEs liegen keine Informationen über die Anzahl der vor dem Jahr 2020 verwendeten offenen Ladenkassen vor.\r\n6. Wie hoch ist der Prozentanteil an Belegen, die nur in elektronischer Form ausgegeben werden?\r\nBei 152 Unternehmen findet eine elektronische Belegausgabe bei 1 – 25 Prozent der Umsatzvorgänge, bei 16 Unternehmen bei 26 – 50 Prozent der Umsatzvorgänge, bei 9 Unternehmen bei 51 – 79 Prozent der Umsatzvorgänge und bei 45 Unternehmen bei 80 – 100 Prozent der Umsatzvorgänge statt.\r\nVon 258 Unternehmen, die eine elektronische Belegausgabe anbieten, schätzen 110 Unternehmen, dass die Akzeptanz der elektronischen Belegausgabe seitens der Kunden zunimmt. Demgegenüber schätzen 115 Unternehmen, dass die Kundenakzeptanz nicht zunehmen wird.\r\n7. Sollten Sie über sonstige Erfahrungswerte verfügen, die aus Ihrer Sicht für die Evaluierung des oben genannten Gesetzes von Bedeutung sein könnten, so teilen Sie uns diese bitte ebenfalls mit.\r\nMit den Instrumentarien des sog. Kassengesetzes sollen Manipulationen an Kassendaten bekämpft werden. Ein wichtiges Element stellt dabei die Meldepflicht von Kassensystem dar, mit der die Finanzbehörden einen Überblick über die verwendeten Kassen(systeme) erhalten sollen und im Anschluss zielgerichtet Kassennachschauen vornehmen können. Eine elektronische Meldung ist jedoch erst seit Jahresbeginn 2025 möglich und bis spätestens zum 31. Juli 2025 verpflichtend.\r\nDie hierdurch den Unternehmen entstehenden Kosten müssen bei einer Evaluierung berücksichtigt werden. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht alle Unternehmen eine Meldung abgegeben haben, konnten die Kosten nur selektiv abgefragt werden. Es zeichnet sich\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA\r\nStellungnahme vom 13. Juni 2025 anlässlich der Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen\r\nan digitalen Grundaufzeichnungen (§§ 146a und 146b der Abgabenordnung) des BZSt vom\r\n28. März 2025\r\n8/14\r\njedoch ab, dass zur ordnungsgemäßen Durchführung der Meldung aufwändige Prozesse erforderlich sind. Diese stellen die betroffenen Unternehmen vor Probleme, die häufig nur mit externer Hilfestellung von z. B. Steuerberatern, Kassenherstellern oder IT-Dienstleistern gelöst werden können. So gaben 204 von 243 Unternehmen an, dass sie externe Hilfe in Anspruch nehmen mussten. Die Kosten bewegten sich in einem Rahmen von 200 € bis über 1.000 €.\r\nBei der Evaluation sollte auch geklärt werden, ob und in welchem Umfang die Meldung von Kassen tatsächlich zu einer Reduzierung von Kassenmanipulationen beiträgt.\r\nUnternehmen betonen auch die Notwendigkeit, im Rahmen der anstehenden Evaluierung eine belastbare Schätzung des Volumens des Kassenbetrugs vorzunehmen. Auch sollte ermittelt werden, in welchem Umfang die die IHK-angehörigen Unternehmen erheblich belastenden Maßnahmen des Kassengesetzes zu einer tatsächlichen Rückführung des Kassenbetrugs beigetragen haben und ob weniger belastende oder zielgenauer wirkende Instrumente eingesetzt werden können.\r\nErgänzende Hinweise des Handelsverband Deutschland – HDE e. V.\r\nDer Handelsverband Deutschland – HDE e. V. (nachfolgend HDE) hat im Rahmen der Evaluierung von §§ 146a und 146b AO seinen Mitgliedsunternehmen den Fragebogen des BZSt zugesendet. Nachfolgend sind die Antworten der Mitgliedsunternehmen des HDE aufgeführt. Die Antworten beziehen sich nur auf die Unternehmen, die geantwortet haben, nicht auf die gesamte Mitgliedschaft des HDE. Die Anzahl der Antworten war zu gering, um nach statistischen Maßstäben als repräsentative Stichprobe zu gelten. Daher war eine Hochrechnung auf die gesamte Mitgliedschaft des HDE nicht möglich.\r\n1. a) Wie viele Kassen konnten seit dem 01.01.2020 aufgrund des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und der Kassensicherungsverordnung mit einer zertifizierten TSE aufgerüstet werden?\r\nDie antwortenden Mitgliedsunternehmen des HDE haben insgesamt 121.303 Kassen aufgerüstet.\r\nb) Wie hoch waren die Kosten hierfür durchschnittlich?\r\nDer ungewichtete Durchschnitt der Kosten der Aufrüstung betrug 540 € pro aufgerüstete Kasse. Der gewichtete Durchschnitt betrug demgegenüber nur 302 €. Dies zeigt, dass im Einzelhandel große Unternehmen (Filialisten) mit einer Vielzahl von Kassen tendenziell niedrigere Kosten der Aufrüstung zu verzeichnen hatten als kleinere Unternehmen mit wenigen Kassen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA\r\nStellungnahme vom 13. Juni 2025 anlässlich der Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen\r\nan digitalen Grundaufzeichnungen (§§ 146a und 146b der Abgabenordnung) des BZSt vom\r\n28. März 2025\r\n9/14\r\n77 Prozent der antwortenden Unternehmen konnten alle Kassen aufrüsten. 8 Prozent der antwortenden Unternehmen haben zusätzlich zur Aufrüstung der Kassen auch neue Kassen angeschafft, weil eine Aufrüstung nicht möglich war.\r\nDer gemeldete durchschnittliche Höchstwert der Aufrüstungskosten eines Unternehmens pro Kasse betrug 1.500 €, der niedrigste 240 € pro Kasse. Die Kosten setzten sich primär aus den Anschaffungskosten der TSE sowie dem Einbau (Hardware-TSE) und den Kosten der Einrichtung, den Lizenz- und den Betriebskosten sowie den Kosten für den Umgebungsschutz (Cloud-TSE) zusammen.\r\n2. a) Wie viele Kassen wurden seit dem 01.01.2020 aufgrund des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und der Kassensicherungsverordnung neu angeschafft, da eine Aufrüstung nicht möglich war?\r\nDie antwortenden Mitgliedsunternehmen des HDE haben insgesamt 2.592 Kassen neu angeschafft, weil eine Aufrüstung nicht möglich war.\r\nb) Wie hoch waren die Kosten hierfür durchschnittlich?\r\nDer ungewichtete Durchschnitt der Kosten der Aufrüstung betrug 2.537 € pro angeschaffter Kasse. Der gewichtete Durchschnitt betrug demgegenüber sogar 3.497 €. Dies zeigt, dass große Handelsunternehmen, die eine höhere Anzahl von Kassen neu anschaffen mussten, überdurchschnittlich t€e Kassen erworben haben.\r\n15 Prozent der antwortenden Unternehmen mussten alle Kassen neu anschaffen. 8 Prozent der antwortenden Unternehmen haben zusätzlich zur Aufrüstung der Kassen auch neue Kassen angeschafft, weil eine Aufrüstung nicht möglich war (siehe hierzu auch Antwort 1.b)).\r\n3. a) Kam es bei der Verwendung der zertifizierten TSE zu Ausfällen?\r\nJa, es kam zu Ausfällen der TSE. 70 Prozent der antwortenden HDE-Mitgliedsunternehmen meldeten Ausfälle.\r\nb) Wenn ja, wie oft und wie lange dauerten diese Ausfälle durchschnittlich an?\r\nDie Dauer der gemeldeten Ausfälle war höchst unterschiedlich. Die antwortenden Unternehmen meldeten Zeiten von weniger als einer Stunde bis zu zwei Wochen, wenn kurzfristig kein Techniker verfügbar war. Ein Durchschnitt über alle Antworten hinweg lässt sich nicht sinnvoll abbilden. Die überwiegende Dauer der Ausfälle lag zwischen einer und vier Stunden.\r\nZusätzlich zu diesen Ausfallzeiten haben einige wenige Unternehmen den Anteil der nicht signierten Transaktionen gemeldet. Dieser Anteil lag in keinem Fall höher als 1 Prozent.\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA\r\nStellungnahme vom 13. Juni 2025 anlässlich der Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen\r\nan digitalen Grundaufzeichnungen (§§ 146a und 146b der Abgabenordnung) des BZSt vom\r\n28. März 2025\r\n10/14\r\n4. Wie viele Ihrer Mitglieder haben aktuell eine offene Ladenkasse?\r\nZurzeit haben noch 15 Prozent der antwortenden HDE-Mitgliedsunternehmen eine offene Ladenkasse.\r\n5. Wie viele Ihrer Mitglieder hatten vor Einführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen eine offene Ladenkasse?\r\nVor Einführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen hatten 30 Prozent der antwortenden Mitgliedsunternehmen des HDE eine offene Ladenkasse.\r\n6. Wie hoch ist der Prozentanteil an Belegen, die nur in elektronischer Form ausgegeben werden?\r\nAntwortende Mitgliedsunternehmen des HDE haben höchst unterschiedliche Anteile an elektronischen Belegen. Ein Durchschnittswert über alle Antworten hinweg kann nicht ermittelt werden, da hierfür die Anzahl der jeweils ausgegebenen Belege erforderlich wäre.\r\nDie angegebenen Anteile ausschließlich digital ausgegebener Belege liegen zwischen null und 100 Prozent. 25 Prozent der antwortenden Unternehmen verzeichneten einen Anteil von 90 Prozent oder mehr an Belegen, die nur in elektronischer Form ausgegeben wurden. Dies waren durchgängig Unternehmen mit einer geringen Anzahl von Kassen (1 bis 8 Kassen). Kein antwortendes Unternehmen gab einen Anteil von weniger als 90 und mehr als 30 Prozent an. 17 Prozent der antwortenden Unternehmen gaben Anteile digitaler Belege zwischen 30 und 10 Prozent an. 58 Prozent der antwortenden Unternehmen verzeichneten einen Anteil digitaler Belege zwischen null und 10 Prozent.\r\n7. Sollten Sie über sonstige Erfahrungswerte verfügen, die aus Ihrer Sicht für die Evaluierung des oben genannten Gesetzes von Bedeutung sein könnten, so teilen Sie uns diese bitte ebenfalls mit.\r\nDie Mitgliedsunternehmen des HDE bemängeln nachdrücklich, dass in der Evaluierung keine Fragen zur Anmeldung des elektronischen Aufzeichnungssystems gemäß § 146 a Abs. 4 AO gestellt werden. Die Vielzahl der meldepflichtigen Informationen, die ohne gesetzliche Grundlage abgefragt werden, führt zu einem sehr hohen Befolgungsaufwand. Denn die Informationen liegen bei den Steuerpflichtigen typischerweise in verschiedenen Datenbänken, die nicht miteinander verknüpft sind.\r\nDie Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erfordert eine kontinuierliche und präzise Pflege äußerst umfangreicher Datenbestände. Bei großen Filialisten gestaltet sich im Rahmen der Kassenmeldepflicht die Erhebung und Aktualisierung steuerrechtlich relevanter Informationen zu einzelnen Betriebsstätten gemäß Ziff. 1.16.1.4 AEAO zu § 146a sowie technischer\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA\r\nStellungnahme vom 13. Juni 2025 anlässlich der Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen\r\nan digitalen Grundaufzeichnungen (§§ 146a und 146b der Abgabenordnung) des BZSt vom\r\n28. März 2025\r\n11/14\r\nDaten von mehreren zehntausend Kassensystemen besonders aufwändig. Der damit verbundene personelle und organisatorische Aufwand ist erheblich und stellt insbesondere bei Systemänderungen oder Filialanpassungen eine dauerhafte Herausforderung dar. Der Hintergrund der nach Betriebsstätten differenzierten Meldung erschließt sich nicht, denn ein Aufzeichnungssystem kann immer nur in einer Filiale eingesetzt werden.\r\nDie gesetzlich geforderte Bereitstellung der Kassendaten zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit stellt bei Filialisten in der Praxis eine erhebliche Herausforderung dar. Aktuell müssen die Daten in vielen Fällen manuell an den jeweiligen Betreiber des Marktes übermittelt werden, was mit einem hohen organisatorischen Aufwand verbunden ist, insbesondere bei einer Vielzahl von Standorten. Um diesen Prozess effizienter zu gestalten und Fehlerquellen zu minimieren, ist die Entwicklung einer automatisierten Lösung notwendig.\r\nEs besteht hohe Unsicherheit hinsichtlich der formellen Interpretation der DSFin-VK-Daten.\r\nBei einem großen Filialisten müssen ca. 480 Arbeitsstunden pro Monat für Kassenbon-Vollständigkeitskontrolle und Fiskalisierung-Monitoring aufgewendet werden (ca. 215.000 € zusätzlicher Lohnaufwand jährlich).\r\nDie Einrichtung mobiler TSE-gesicherter Kassen für Sonderverkäufe im Vorkassenbereich (Saisonware, z. B. Obst, Gemüse, Silvester) ist sehr aufwändig und teuer.\r\nSeit der TSE-Einführung (Cloud-TSE) beobachten hochfrequent kassierende Steuerpflichtige eine spürbare Beeinträchtigung der Kassenperformance. Insbesondere bei hohem Kundenaufkommen kommt es zu Verzögerungen im Bezahlvorgang, da die Signierung der Transaktionen zusätzliche Zeit in Anspruch nimmt. Darüber hinaus treten vermehrt Systemstörungen auf, die auf die Komplexität der TSE-Integration zurückzuführen sind. Diese beeinträchtigen nicht nur den Betriebsablauf und sind somit auch für den Endkunden spürbar, sondern führen auch zu erhöhtem Schulungs- und Supportaufwand.\r\nDie gesetzeskonforme Umsetzung erforderte umfangreiche Anpassungen an die spezielle Kassensoftware der Steuerpflichtigen. Die Integration der TSE und die Umsetzung der DSFinV-K-Vorgaben verursachten einen erheblichen Entwicklungsaufwand, der in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Risiko der Manipulation bei Großunternehmen steht.\r\nCa. 8 Prozent der antwortenden HDE-Mitgliedsunternehmen kritisieren nachdrücklich, dass aufgrund der gesetzlichen Vorgabe zur Ausrüstung einer Kasse mit einer TSE funktionierende Hardware außer Betrieb genommen werden musste.\r\nDie Mitgliedsunternehmen des HDE bemängeln nachdrücklich, dass in der Evaluierung keine Fragen zur Kassennachschau gem. § 146b AO enthalten sind. Der in der Gesetzesbegründung veranschlagte Zeitaufwand von 30 Minuten stellt sich in der betrieblichen Praxis als\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA\r\nStellungnahme vom 13. Juni 2025 anlässlich der Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen\r\nan digitalen Grundaufzeichnungen (§§ 146a und 146b der Abgabenordnung) des BZSt vom\r\n28. März 2025\r\n12/14\r\ndeutlich zu kurz bemessen dar. Daher ist der tatsächliche Erfüllungsaufwand pro Kassennachschau wesentlich höher.\r\nErgänzende Hinweise des Zentralverbands des deutschen Handwerks – ZDH\r\nIm Rahmen der Evaluierung der Bürokratiekosten im Zusammenhang mit Kassensystemen führte der Zentralverband des Deutschen Handwerks (nachfolgend ZDH) eine bundesweite Online-Umfrage unter Handwerksbetrieben durch. Bis zum 18. Mai 2025 beteiligten sich insgesamt über 600 Betriebe an der Erhebung. Diese Betriebe repräsentieren eine durchschnittliche Zahl von rund 1,90 Betriebsstätten pro Teilnehmerbetrieb.\r\nDie folgenden Auswertungen basieren auf den Selbstauskünften der teilnehmenden Betriebe. Die Umfrage erfolgte anonym und freiwillig. Die Ergebnisse erlauben einen Einblick in die tatsächlichen Praxisfolgen für kleine und mittlere Unternehmen des Handwerks, sind jedoch nicht repräsentativ für das gesamte Handwerk.\r\nWo erforderlich, wurden Mittelwerte und Spannweiten berechnet, um die Bandbreite der Belastungen darzustellen.\r\n1. a) Wie viele Kassen konnten seit dem 01.01.2020 aufgrund des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und der Kassensicherungsverordnung mit einer zertifizierten TSE aufgerüstet werden?\r\n37,0 Prozent der antwortenden Betriebe haben ihre bestehenden Kassensysteme mit einer zertifizierten TSE nachgerüstet.\r\nDabei wurden durchschnittlich 2,5 Kassen pro Betrieb nachgerüstet.\r\nb) Wie hoch waren die Kosten hierfür durchschnittlich?\r\nDie durchschnittlichen Kosten für eine TSE-Nachrüstung betrugen 372,59 €.\r\n76,7 Prozent der antwortenden Betriebe haben für die TSE-Nachrüstung einen externen Techniker beauftragt. Dabei entstanden zusätzliche Kosten zur Nachrüstung (ohne Anschaffungskosten der TSE) von durchschnittlich 1.534,36 € pro antwortenden Betrieb.\r\nFür die Anschaffung/Einrichtung wurden durchschnittlich 12,5 Stunden interner Aufwand investiert.\r\n2. a) Wie viele Kassen wurden seit dem 01.01.2020 aufgrund des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen und der Kassensicherungsverordnung neu angeschafft, da eine Aufrüstung nicht möglich war?\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA\r\nStellungnahme vom 13. Juni 2025 anlässlich der Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen\r\nan digitalen Grundaufzeichnungen (§§ 146a und 146b der Abgabenordnung) des BZSt vom\r\n28. März 2025\r\n13/14\r\n50,5 Prozent der befragten Betriebe haben ein Kassensystem neu angeschafft, da die Nachrüstung nicht möglich war.\r\nDurchschnittlich wurden pro Betrieb dabei 2,8 Kassensysteme neu beschafft.\r\nb) Wie hoch waren die Kosten hierfür durchschnittlich?\r\nDie durchschnittlichen Gesamtgerätekosten für die Neuanschaffung von Kassen je antwortenden Betrieb betrugen 9.906,46 €. Je angeschaffter Kasse betrugen die durchschnittlichen Gerätekosten 3.592,14 €. Die Spanne reicht dabei von 390 € bis zu rund 6.500 € je Gerät.\r\n3. a) Kam es bei der Verwendung der zertifizierten TSE zu Ausfällen?\r\nBei 33,4 Prozent der antwortenden Betriebe kam es zu Ausfällen.\r\nb) Wenn ja, wie oft und wie lange dauerten diese Ausfälle durchschnittlich an?\r\nDie Ausfalldauer beträgt durchschnittlich 17 Stunden, wobei die Spanne der angegebenen Ausfallzeit von 15 Minuten bis zu 48 Stunden reicht.\r\n4. Wie viele Ihrer Mitglieder haben aktuell eine offene Ladenkasse?\r\nAktuell nutzen 13 Prozent der antwortenden Betriebe eine offene Ladenkasse.\r\n5. Wie viele Ihrer Mitglieder hatten vor Einführung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen eine offene Ladenkasse?\r\nVor Einführung des Gesetzes nutzten 46,4 Prozent der antwortenden Betriebe eine offene Ladenkasse.\r\n6. Wie hoch ist der Prozentanteil an Belegen, die nur in elektronischer Form ausgegeben werden?\r\nIn 25,7 Prozent der Fälle wurde der Beleg nur in elektronischer Form ausgegeben.\r\n7. Sollten Sie über sonstige Erfahrungswerte verfügen, die aus Ihrer Sicht für die Evaluierung des oben genannten Gesetzes von Bedeutung sein könnten, so teilen Sie uns diese bitte ebenfalls mit.\r\n•\r\nDie Anschaffung neuer Kassensysteme stellt gerade klein- und mittelgroße Handwerksbetriebe vor monetäre Herausforderungen. Zusätzlich zu den Kosten für die Kassensysteme fallen Beratungs- und Schulungskosten an. Die antwortenden Betriebe haben durchschnittlich 22,3 Stunden für den Umgang mit den neuen Kassensystemen geschult (Einweisung in das Kassensystem, Einweisung in die Anforderungen bei der Belegausgabe). Einzelne Betriebe haben hier einen zeitlichen Aufwand von 300 Stunden angegeben.\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA\r\nStellungnahme vom 13. Juni 2025 anlässlich der Evaluierung des Gesetzes zum Schutz vor Manipulationen\r\nan digitalen Grundaufzeichnungen (§§ 146a und 146b der Abgabenordnung) des BZSt vom\r\n28. März 2025\r\n14/14\r\n•\r\nDie antwortenden Handwerksbetriebe haben sich durchschnittlich 11,1 Stunden von Steuerberatern bzgl. der Umsetzung der Anforderungen, die sich aus dem Kassengesetz und der Kassensicherungsverordnung an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung ergeben, beraten lassen.\r\n•\r\nWeitere 8,2 Stunden flossen in externe IT-Beratung, insbesondere zur Verfahrensdokumentation.\r\n•\r\nEine Kassennachschau hat bei den antwortenden Betrieben durchschnittlich Kosten von 2.083 € verursacht. Der interne zeitliche Aufwand für eine Kassennachschau liegt hier bei 31,5 Stunden.\r\n•\r\nInsgesamt deuten die Rückmeldungen darauf hin, dass die Regelungen in ihrer derzeitigen Ausgestaltung für viele Handwerksunternehmen eine spürbare zusätzliche Belastung darstellen – sowohl in zeitlicher als auch in finanzieller Hinsicht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017560","regulatoryProjectTitle":"Modifizierung des Wohnungsbauturbos zur Sicherung wichtiger Gewerbestandorte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3b/1a/562859/Stellungnahme-Gutachten-SG2506270051.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nEntwurf eines Gesetzes zur\r\nBeschleunigung des Wohnungsbaus\r\nund zur Wohnraumsicherung\r\nBerlin, 10.06.2025\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-260\r\ndr.terton@zdh.de\r\n+49 30 20619-264\r\nbenke@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 2 von 10\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten und 350.000 Auszubildenden. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland.\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Entwurf eines „Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung Gesetzes zur Stärkung der integrierten Stadtentwicklung“ Stellung beziehen zu können. Jedoch bedauern wir die äußerst enge Fristsetzung von kaum drei Arbeitstagen und behalten uns die Ergänzung und Finalisierung unserer Stellungnahme nach vollständiger Einbeziehung der Handwerksorganisation vor. Wir würden es begrüßen, wenn die von uns angesprochenen Punkte im Rahmen dieser Stellungnahme Eingang in das weitere Verfahren finden.\r\nZusammenfassung\r\nDer ZDH unterstützt die Grundanliegen des Entwurfs für ein „Gesetz zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung“. Die Beschleunigung der Baulandbereitstellung ist sowohl zur Bewältigung des sozialen Problems der Wohnraumnot als auch zur Stärkung der Binnenkonjunktur unabdingbar. Die Betriebe des handwerklichen Baus und Ausbaus sind wichtige Akteure beim Wohnungsbau. Darüber hinaus sind alle Ge-werke des Handwerks auf ausreichenden Wohnraum für ihre Fachkräfte angewiesen.\r\nDie Novelle des Bauplanungsrechts kann ein Element zur Beschleunigung des Wohnungsbaus sein. Parallel müssen jedoch die Reformen der Genehmigungsprozesse und Entschlackung im Bereich des Bauordnungsrechts und der Baustandards fortgesetzt werden. Im Bereich des Bauplanungsrechts weist der ZDH darauf hin, dass neben den Belangen des Wohnungsbaus stets auch die Belange der ansässigen Gewerbebetriebe – die unverzichtbar für Wohnungsbau, Transformation und Energiewende in Städten und Gemeinden sind – zu berücksichtigen wären. Nur Städte und Gemeinden mit „kurzen Wegen“, wohnortnahen Arbeitsplätzen und verbrauchernahen Angeboten von Versorgung und Diensten für Transformation und Energiewende bieten Voraussetzungen für nachhaltige Entwicklung.\r\nDurch gezielte Maßnahmen ist sicherzustellen, dass die Neuregelungen zwar einerseits beschleunigt geeignete Flächen für den Wohnungsbau aktivieren. Andererseits ist zu gewährleisten, dass Flächen, die entsprechend den kommunalen Vorstellungen über die städtebauliche Ordnung nicht für Wohnungsbau gedacht sind, dauerhaft gesichert bleiben und Verdrängungen von Betrieben verhindert werden. Als zentrale Ansätze hierfür sind nach Ansicht des ZDH die obligatorische Einbindung der Betroffenen und ihrer Vertretungen und – so weit von bestehenden bauplanungsrechtrechtlichen Regelungen abgewichen wird – zumindest die Festschreibung einer Bindung der Abweichungen an die Vorgaben der vorbereitenden Bauleitplanung und der strategischen Stadtentwicklungsplanung.\r\nInsbesondere den § 246e BauGB-E sieht das Handwerk in seiner gegenwärtigen angedachten Form kritisch. Sollte der Gesetzgeber angesichts der aktuellen Krisensituation die vor-geschlagenen Sonderregelungen (u.a. auch § 31 Abs. 3 BauGB) einführen, sollte ihr Charakter als Sonderregelung durch klare Befristung und inhaltliche Fokussierung sichergestellt werden. Das Ziel einer nachhaltigen Reform des gesamten Bauplanungsrechts zur Beschleunigung bei Erhaltung von Beteiligungs- und Planungsprozessen darf dabei nicht aus den Augen verloren werden.\r\nZDH 2025 Seite 3 von 10\r\nAllgemeine Anmerkungen zum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung\r\nWohn-, Misch-, Gewerbegebiete und zentrale Versorgungsbereiche sowohl in Ballungs-räumen als auch in ländlichen Räumen sind wichtige Standorte für zahlreiche Handwerks-betriebe aus verschiedenen Gewerken: von kleinen Dienstleistungsbetrieben über die vielfältigen Ladenhandwerke bis hin zu großen Werkstatt- und Bauunternehmen. Die an-sässigen Unternehmer wünschen den Erhalt und die Entwicklungsfähigkeit ihrer integrierten Standorte, um auch für die Zukunft die Nähe zu ihren Kunden sichern zu können. Ebenfalls wichtiger Bestandteil jeder Stadtentwicklungspolitik muss die Sicherung siedlungsnaher und gut erschlossener Gewerbegebiete für weitere Gewerke sein.\r\nIm Zusammenhang mit der aktuellen Wohnungsbaukrise unterstützt der ZDH nachdrücklich Anstrengungen zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für den Wohnungsbau, an dem die Gewerke des handwerklichen Baus und Ausbaus entscheidend beteiligt sind. Zu-dem sind alle Gewerke des Handwerks dringend auf Wohnungen für Fachkräfte angewiesen. Notwendig sind u. a. gezielte Förderungen, Entbürokratisierungen und Vereinfachungen. Die Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren zur besseren Baulandmobilisierung ist dabei ein wichtiger Bestandteil der notwendigen Reformen.\r\nDer ZDH legt jedoch Wert darauf, dass bei allen notwendigen Reformschritten eine geordnete städtebauliche Entwicklung sowie die Berücksichtigung der Belange unterschiedlicher Nutzer städtischer Flächen gewährleistet wird. Bauplanungsrechtliche Verfahren sind konsequent zu beschleunigen. Die Grundprinzipien nachhaltiger Entwicklung müssen aber erhalten bleiben, um mittelfristig kontraproduktive Rückwirkungen und Konflikte zwischen unterschiedlichen Nutzungen zu vermeiden. Verdrängung von ansässigen Betrieben und der Verlust von gemischten Stadtstrukturen sind zu verhindern. Ausweichflächen existieren selbst an den Stadträndern kam noch, so dass Substanzverluste drohen.\r\nPlanungsverfahren sind insgesamt zu beschleunigen. Das gilt insbesondere für den Wohnungsbau, betrifft aber darüber hinaus alle Planverfahren für Gewerbe-, Frei- und Infrastrukturflächen, die integriert entwickelt werden müssen. Eine einseitige Privilegierung des Wohnungsbaus ohne Koppelung an städtebauliche Zielsetzungen ist jedoch zu vermeiden. Das funktionale Zusammenwirken von Wohnen, Arbeiten und Infrastruktur in den Quartieren muss gesichert und gestärkt werden, um nachhaltige Stadtstrukturen zu bewahren und neu zu schaffen. Soweit die vorgeschlagenen Sonderregelungen umgesetzt werden, müssen sich alle Abweichungen weiterhin an den Zielen der Stadtentwicklungsplanung orientieren und die Sonderregelungen befristet bleiben. Aus Sicht des deutschen Handwerks ist eine Weiterentwicklung des Planungsrechtes insgesamt anzustreben. Eine zweite Stufe der Baurechtsreform ist deshalb zeitnah einzuleiten.\r\nEinzelne Anmerkungen\r\n§ 9 Baugesetzbuch BauGB\r\nInhalt:\r\nZukünftig sollen die Möglichkeiten zur Festsetzung von Lärmschutzvorgaben im Bebauungsplan durch eine Erweiterung von § 9 Nr. 22 a BauGB-E ausgedehnt werden. Zu den\r\nZDH 2025 Seite 4 von 10\r\nneuen Festsetzungsmöglichkeiten können bauliche und sonstige technische Vorkehrungen gehören.\r\nDie Erweiterung der Möglichkeiten zur Bewältigung von Lärmschutzkonflikten wird vom ZDH unterstützt. Die Flexibilisierung der Anwendung der TA Lärm und der Nutzung der Emissionskontingentierung sind grundsätzlich nachvollziehbar.\r\nAnregungen:\r\nIm Rahmen der Änderung ist allerdings sicherzustellen, dass für alle Seiten langfristig trag-fähige Lösungen gefunden werden. Der ZDH lehnt Regelungen ab, die zukünftige Konsequenzen von neuen Nutzungskonflikten auf bereits zuvor ansässige Betriebe verlagern.\r\nZu prüfen ist dabei auch die Spannung zwischen Bauleitplanverfahren und Baugenehmigung. Im Rahmen der Bauleitplanung dürfte zwar zukünftig von den der TA Lärm abgewichen werden. Die Betriebe müssten nach bisheriger Einschätzung aber dennoch die Grenzwerte der TA Lärm einhalten, da die TA Lärm bislang nicht geändert wird. Würden beispielsweise bei neuen Wohnbauprojekten passive Schallschutzmaßnahmen gegen Ge-werbelärm eingesetzt werden (Hamburger Fenster) und die in dem Bebauungsplan gewählten Festsetzungen eingehalten werden, müssen die Betriebe dennoch wie bisher 0,5 Meter vor dem Immissionsort die Richtwerte einhalten (d.h. außerhalb der Fenster). Dieser potenzielle Widerspruch ist im Rahmen der Anpassung der TA Lärm zu lösen.\r\nDie Aktivierung von bisher aus Immissionsschutzgründen nicht entwickelbaren Flächen für den Wohnungsbau kann dazu führen, dass Wohnen noch näher an Betriebsstandorte her-anrückt. Es kann daher zu einer sukzessiven Einschränkung von gewerblichen Standorten durch heranrückende Wohnbebauung kommen. Wichtig ist deshalb die Festlegung eines umfassenden Bestandsschutzes des Gewerbes. Die Begründung des Vorschlages führt richtigerweise aus, dass neue bauliche oder technische Vorkehrung insbesondere nötig werden können, wenn eine „schutzwürdige Nutzung neu im Entwicklungsbereich einer oder mehrere vorhandener, geräuschemittierender Anlagen errichtet werden soll („heran-rückende Wohnbebauung“) und daher den Lärmkonflikt auslöst.“ Laut Begründung wären dann am Ort der Wohnbebauung Maßnahmen zu ergreifen. Es muss jedoch darüber hin-aus sichergestellt werden, dass auch längerfristig keine finanziellen oder sonstigen betrieblichen Belastungen auf ansässige Unternehmen wirken können und ihre Entwicklungsfähigkeit gesichert bleibt.\r\nBei allen Anpassung und Flexibilisierungen des Lärmschutzrechtes muss klargestellt sein, dass stets der Gesundheitsschutz der neu hinziehenden Bevölkerung gesichert bleibt. Spätere Gerichtsprozesse, die dann letztlich doch zur Verdrängung des Gewerbes führen, müssen vermieden werden. Auch bei folgenden Gerichtsurteilen, die den Schutz der neu hinzugezogenen Wohnbevölkerung höher bewerten, als dies im Bauleitplanverfahren der Fall war, sollten alle Folgelasten, die in der Folge den Bestand belasten, vom Wohnungsbauinvestor, der den Konflikt ausgelöst hat, getragen werden.\r\nAlle zukünftigen Änderungen der TA Lärm müssen gleichermaßen für Wohnen und Ge-werbe gelten und dürfen keine einseitigen Privilegierungen für eine Nutzungsart erzeugen. Eine Regelung, die die Konfliktbewältigung auf ansässigen Handwerksbetrieben ab-lädt, wäre abzulehnen. Wir verweisen auf unser Stellungnahme zur TA Lärm von 2024 (https://www.zdh.de/fileadmin/Oeffentlich/Wirschaft_Energie_Umwelt/Positionspa-piere_und_Stellungnahmen/2024/20240621_ZDH_Stellungnahme_TA_Laerm.pdf)\r\nZDH 2025 Seite 5 von 10\r\n§ 31 Abs. 3 BauGB Befreiungen\r\nInhalt:\r\nZentrale Elemente der Neuregelung des § 31 BauGB sind das Absehen von der bisherigen Einzelfallerfordernis und der Verzicht auf die Bindung an Gebiete mit festgestelltem Wohnraummangel. Die Möglichkeiten zu Befreiungen, die auch (anders als § 31 Abs. 2 BauGB) die Grünzüge der Planung betreffen, würden auf dieser Basis massiv erhöht.\r\nDas bestehende Einzelfallerfordernis gemäß § 31 Abs. 3 BauGB ist aus Sicht des Handwerks derzeit der einzige Schutz vor einer großflächigen Umnutzung von Gewerbeflächen zu Wohnzwecken. Die geplante Abweichung vom Einzelfallerfordernis steht diesem Schutz entgegen. Durch eine nun leichter mögliche Hinterlandbebauung droht eine Überformung von (teil)gewerblich genutzten Gebieten mit der Gefahr der mittelfristigen Verdrängung ansässiger Betriebe. Ein generelles Abweichen vom Einzelfallerfordernis wird deshalb sehr kritisch gesehen.\r\nAnregungen:\r\nSoweit von der Einzelfallerfordernis abgewichen werden soll, schlagen wir vor, diese Möglichkeit ausschließlich auf das Maß der Nutzung sowie die überbaubaren Grundstücksflächen und nicht auf die Art der Nutzung zu beziehen. Eine Abweichung vom Einzelfallerfordernis ist beispielweise für ein genehmigtes Wohngebäude hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und für Hinterlandbebauung in Wohngebieten nachvollziehbar. Gegen ein Absehen vom Einzelfallerfordernis bestehen insbesondere im Rahmen eines Anbaus oder einer Aufstockung keine Einwände. Vielmehr sind diese Möglichkeiten zur Beschleunigung des kleinteiligen Wohnungsbaus an erschlossenen Standorten ausdrücklich zu unterstützen.\r\nKeinesfalls darf diese Befreiungsmöglichkeit jedoch zur Umnutzung bislang gewerblich nutzbarer Flächen gelten. Wir bitten die angedachte Änderung von § 31 Abs. 3 BauGB auf die genannten Konstellationen zu begrenzen.\r\nDie erweiterte Befreiung des § 31 Abs. 3 BauGB ist ein erheblicher Eingriff in das Planungsrecht. Dieser Eingriff muss weiterhin den Charakter einer befristeten Sonderregelung behalten und an die Feststellung des Vorhandenseins eines angespannten Wohnungsmarkts gebunden bleiben.\r\nEine Beteiligung der Betroffenen und der TÖBs ist obligatorisch vorzusehen. (siehe § 36a)\r\n§ 34 Abs. 3a BauGB (unbeplanter Innenbereich)\r\nInhalt:\r\nDie vorgeschlagene Änderung des § 34 Abs. 3a BauGB privilegiert zusätzlich den Neubau von Wohngebäuden im unbeplanten Innenbereich, auch wenn vom Einfügen in die Eigen-art der Umgebung abgewichen wird. Klargestellt wird auch, dass die Erweiterung von Nicht-Wohngebäuden durch Wohnungsbau möglich ist. Dies kann z.B. bei Supermarktüberbauungen sinnvoll sein, soweit diese nicht ohnehin als Lückenschlüsse zulässig sind.\r\nDer § 34 (3a) BauGB (bzw. ehemals § 34 (3)) BauGB sollte ursprünglich gezielt die Genehmigungsfähigkeit von baulichen Maßnahmen von ansässigem Handwerk und Gewerbe in\r\nZDH 2025 Seite 6 von 10\r\nunbeplanten Innenbereichen verbessern. Bereits durch die 2007 erfolgte Einbeziehung von Wohnbauten in diese Regelung hat sich der § 34 (3a) BauGB allerdings wesentlich von seiner ursprünglichen Intention der Sicherung von gewerblichen Nutzungen entfernt. Diese Entwicklung setzte sich mit den folgenden Baurechtsnovellen hin zu einer schließlich überwiegenden Privilegierung von Wohnungsbaumaßnahmen fort. Die Tendenz würde durch die neuerliche Änderung nochmals verstärkt, insbesondere da die aktuelle Änderung des § 34 (3a) BauGB sogar das Abweichen in mehreren vergleichbaren Fällen ermöglicht.\r\nAnregungen:\r\nAus Sicht des Handwerks ist zu prüfen, ob die zusätzliche Privilegierung des Baus von neuen Wohngebäuden (auch ohne Einfügen in die Eigenart der Umgebung) mit dem Grundgedanken des § 34 BauGB vereinbar ist, da diese Regelung das Tor zur kompletten Umnutzung eines Gebietes ohne Beachtung der ursprünglichen Eigenart öffnet.\r\nAuch aus Sicht des Handwerks kann es zahlreiche Gründe für die Entwicklung von Wohnungsbauten in den betreffenden Gebieten geben. Nur sollte diese Entwicklung, wenn sie nicht gemäß „Einfügen in die Umgebung“ ohnehin möglich ist, über den Weg einer Bebauungsplanaufstellung erfolgen, um mögliche Konflikte abwägen und bewältigen zu können.\r\n§ 36e BauGB-E\r\nInhalt:\r\nDie Neuregelung der Zustimmung der Gemeinde im neuen § 36e BauGB-E ist ausdrücklich zu begrüßen. Insbesondere der Verweis auf die Notwendigkeit der Übereinstimmung mit den Vorstellungen der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung, der Hinweis auf Betroffenenbeteiligungen und die Option zur Vereinbarung städtebaulicher Verträge werden aus Sicht des Handwerks ausdrücklich unterstützt.\r\nWir gehen davon aus, dass die Beteiligung für Verfahren nach dem angedachten § 246e BauGB-E in gleicher Weise wie nach § 31 Abs. 3 und § 34 Abs. 3a BauGB erfolgen soll.\r\nAnregungen:\r\nBetroffenenbeteiligung: Die neuen Befreiungsmöglichkeiten können dazu führen, dass bereits abgewogene Bauleitpläne grundlegend verändert werden. Diese Bauleitpläne und damit die städtebaulichen Entwicklungsziele sind jedoch im Rahmen eines demokratischen Beteiligungsprozesses erarbeiten worden. Ohne erneute Beteiligung würden damit alle bestehenden und auch künftigen Bauleitpläne erheblich hinsichtlich ihrer demokratischen Relevanz und der Abgewogenheit geschwächt werden. Es ist mit vermehrten Klagen zu rechnen. Wir schlagen deshalb vor, die aktuell optional vorgesehen Beteiligung der Betroffenen und Träger öffentlicher Belange in § 36a Abs. 2 BauGB-E obligatorisch auszugestalten. Insbesondere die Einbindung der Wirtschafts- und Mittelstandsorganisationen vor Ort ist entscheidend, um Betroffenheiten und Lösungsmöglichkeiten zu eruieren. Eine solche Beteiligung lässt sich sehr schlank ausgestalten.\r\nDefinition der „Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung“: Wir schlagen zudem vor in § 36a Abs. 1 BauGB-E den Satz „Die Gemeinde erteilt die Zustimmung, wenn das Vorhaben mit ihren Vorstellungen von der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung vereinbar ist.“ Um folgenden Halbsatz zu ergänzen „wie sie insbesondere in\r\nZDH 2025 Seite 7 von 10\r\nder vorbereitenden Bauleitplanung oder Ergebnissen eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung gemäß §1 (6) Nr. 11 BauGB) zu Wohnen, Gewerbe und Mobilität niedergelegt sind.“\r\nIn der Begründung sollte ausgeführt werden, dass Zustimmungen nach § 31 Abs. 3, § 34 Abs. 3a und § 246e BauGB-E nicht erteilt werden dürfen, wenn diese zu Flächennutzungen an Orten führt, die den Zielen der Stadtentwicklungsplanung widersprechen. Die verbrauchernahe Versorgung, das wohnortnahe Angebot von Arbeitsplätzen und die in der Leipzig Charter niedergelegten Prinzipien der „produktiven Stadt“ sind dabei besonders zu berücksichtigen.\r\nStädtebauliche Verträge: Zu begrüßen ist die in § 36e Abs 1. Satz 3 BauGB-E genannte Möglichkeit der Vereinbarung von städtebaulichen Verträgen. Wir regen an, in diesem Zusammenhang auch vorzusehen, dass in städtebaulichen Verträgen neben den wohnungs-politischen Zielen auch das städtebauliche Ziel der Versorgung mit bezahlbaren innerstädtischen Gewerbeflächen in die Regelungstatbestände von städtebaulichen Verträgen in § 11 BauGB aufgenommen werden kann. Dies ist notwendig, um zukünftig Rechtssicherheit bei städtebaulichen Verträgen in Hinblick auf Nutzungs- und insbesondere Mietpreisbindung zu erreichen. Schon heute werden vielfach vertragliche Vereinbarungen zwischen Kommune und Investoren getroffen, um neben dem von der Kommune ermöglichten verdichteten Wohnungsbau (z. B. bei Umwandlung von früher gewerblich genutzten Flächen) auch preisreduzierte Flächen für bestimmte Gewerbe zu reservieren oder die Errichtung neuer Gewerbehöfe zu organisieren. Die Vorgaben für den städtebaulichen Vertrag in § 11 BauGB sollten explizit solche Vereinbarungsmöglichkeiten zum Miet- und Kaufpreis von gewerblichen Teilflächenaufführen, um Rechtssicherheit zu schaffen.\r\n§ 246e BauGB-E\r\nInhalt:\r\nDurch den § 246e BauGB-E (Wohnungsbauturbo) wird die Möglichkeit geschaffen bis zum 31.12.2030 von allen Vorschriften des Baugesetzbuches und den auf dessen Basis erlassenen Regelungen abzuweichen, wenn die Maßnahme einer Errichtung oder Erweiterung oder Nutzungsänderung dient, die mindestens 6 Wohneinheiten schafft.\r\nAnmerkungen:\r\nDas Grundanliegen des § 246e BauGB-E zur Beschleunigung der Baulandbereitstellung für den Wohnungsbau ist nachvollziehbar. Das Handwerk sieht die in § 246e BauGB-E vorgeschlagene Regelung jedoch insbesondere angesichts der nochmals verlängerten Geltungsfrist sehr kritisch. Die Regelung setzt ohne vorherige Planung einen Prozess in Gang, der insbesondere zur Verdrängung von jetzt gewerblich genutzten Flächen sowie zur Umnutzung innerstätischer Gewerbebauten (Werkstätten, Handerkerhöfe) führen wird, die aktuell noch durch baurechtliche Ausweisungen geschützt sind.\r\nDie durch die Neuregelung induzierte, massive Bodenpreissteigerung erzeugt eine starke Verdrängungsdynamik für handwerkliche Betriebe, die wichtige Dienstleister- und Versorger sind, aus innerstädtischen und siedlungsnahen Bereichen. Zum anderen droht der Bau von Wohnungen an stadtentwicklungspolitisch, infrastrukturell und raumordnerisch ungünstigen Standorten.\r\nZDH 2025 Seite 8 von 10\r\nDie Vorgabe, dass von allen „Vorschriften dieses Gesetzbuchs oder den aufgrund dieses Gesetzbuchs erlassenen Vorschriften“ abgewichen werden kann, ist sehr umfassend und hebelt das deutsche Planungsrecht in weiten Teilen bis 2030 aus und damit deutlich länger als in den ursprünglichen Entwürfen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die vorgeschlagene Sonderregelung nicht mit der bisherigen Sondervorschrift für Flüchtlingsunterkünfte (wie in § 246 Abs. 14 BauGB verankert) vergleichbar ist, da keine temporären Unterbringungen, sondern dauerhafte Wohnungsnutzungen geschaffen werden sollen.\r\nIn der vorgeschlagenen Regelung sind keine hinreichenden Schutzmechanismen gegen problematische Auswirkungen auf die Stadtentwicklung insgesamt und die Wirtschaft vor Ort erkennbar. Die genannte „Würdigung nachbarschaftlicher Interessen“ läuft ins Leere, da an zukünftig gesteigerter Verwertbarkeit interessierte Grundstückseigentümer vor Bauanfrage den gewerblichen Mietern kündigen könnten. Die (politische Ebene der) Gemeinde würde in einer solchen Situation unter massivem Druck einer Zustimmung zur Umnutzung stehen. Zudem drohen durch Einzelvorhaben ungeordnete städtebauliche Entwicklungen, die in Folge durch neue Konfliktsituationen weitere Verdrängungen erzeugen. Die Folge ist, dass die betroffenen, bislang gewerblich genutzten Baugebiete aufgrund des (höheren) Wohnungsanteils insgesamt „kippen“ können.\r\nIn der Folge würden die Standorte des Handwerks noch stärker als bisher in ihrer Entwicklungssicherheit gefährdet. Das Leitbild der Stärkung der nutzungsgemischter Stadtstrukturen muss als unverzichtbarer Teil der drängenden Lösung der Wohnungsbaukrise berücksichtigt werden. Bereits jetzt besteht ein großer Mangel an Gewerbeflächen, auch in den Kommunen und Regionen, die gleichzeitig einen erhöhten Wohnraummangel aufweisen. Von Verdrängung sind Betriebe betroffen, die Wohnungsbau und energische Sanierung umsetzen. Diesen Zielkonflikt hinsichtlich der Flächennutzung gilt es im Blick zu behalten und geeignete Standorte und Umsetzungsschritte für Umnutzung, Neuordnung und Verdichtung zu identifizieren, um in großem Umfang neuen Wohnungsbau zu ermöglichen.\r\nVorgeschlagene Modifikationen:\r\nSollte der Bundestag trotz der vorgebrachten Bedenken an einer Verabschiedung des § 246e BauGB-E festhalten, schlagen wir vor, folgende Vorkehrungen zu treffen, um die städtebauliche Ordnung zur gewährleisten und die Verdrängung von Gewerbebetrieben zu vermeiden:\r\n-\r\nÖffentliche Belange: Die „Vereinbarkeit mit öffentlichen Belangen“ ist weiter zu konkretisieren, damit die Orientierung an den Zielen der Stadtentwicklungsplanung der Gemeinde gewahrt bleibt. Zur Wahrung der städtebaulichen Ordnung sollte deshalb im § 246e BauGB-E klargestellt werden, dass Wohnungsbau nur auf Standorten erfolgen darf, auf denen entweder die Darstellungen der vorbereitende Bauleitplanung (Flächennutzungsplan) oder Aussagen informeller Stadtentwicklungsplanungen perspektivisch Wohnungsbau vorsehen und, wo vorhanden, keine entgegenstehenden Aussagen in Gewerbeflächensicherungsprogrammen bestehen. Wir begrüßen ausdrücklich, dass im Gegensatz zu den ersten Entwürfen nun ein § 36a BauGB-E vorgeschlagen wird, der im Rahmen der Zustimmung der Gemeinde bereits auf die Vereinbarkeit mit den „Vorstellungen der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung“ verweist. Alternativ kann auch im § 36e BauGB-E die vorgeschlagene Konkretisierung erfolgen.\r\nZDH 2025 Seite 9 von 10\r\n-\r\nBetroffenenbeteiligung: Die Beteiligung der Vertreter der Wirtschaft vor Ort und an-derer Träger öffentlicher Belange (TÖB) ist durch Ergänzung in § 36a BauGB-E als obligatorisch sicherzustellen.\r\n-\r\nUmnutzung nur bei Leerstand: Die vereinfachte Umnutzung von heute gewerblich genutzten Gebäuden in Innenstadtlagen, die durch Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 möglich würde, sollte nach Ansicht des ZDH auf leerstehende Immobilien mit einer Mindestleerstandszeit von 12 Monaten beschränkt werden. Andernfalls könnten die bestehenden und belegten innerstädtischen Gewerbegebäude und Handwerkerhöfe in kürzester Zeit aufgrund der höheren Verwertungsaussichten einem massivem Umnutzungs-druck unterliegen. Eine vereinfachte Umnutzung von leerstehenden Büro- und Kaufhausgebäuden wäre dagegen beispielsweise ausdrücklich zu begrüßen. Sinngemäß sollte auch bei Umnutzung von Grundstücksflächen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine Mindestdauer von Leerstand bzw. Brache vorausgesetzt werden.\r\n-\r\nUmnutzung nur bei Bedarf: Bei der Beurteilung der Zulässigkeit einer Umnutzung von Flächen, die bislang nicht für den Wohnungsbau vorgesehen sind, sollte die Gemeinde auch den noch vorhandenen Bestand von baureifen Wohnbauland in der Kommune im Rahmen ihrer Zustimmung berücksichtigen. Die Anwendung der Sonderregeln sollte nur bei erkennbarem Mangel von verfügbarem Wohnbauland möglich sein.\r\n-\r\nFokussierung der Anwendbarkeit: Der 246e BauGB-E ermöglicht de facto in allen Baugebieten die Schaffung von Wohnungen. Die Folge ist, dass die betroffenen Bau-gebiete aufgrund des (höheren) Wohnungsanteils „kippen“ können. Der Grundsatz der Gebietserhaltung, wie er jetzt bei Ausnahmen und Befreiungen besteht, würde weitgehend ausgehöhlt. Wir regen deshalb an, dass Gewerbegebiete und Industriegebiete gemäß BauNVO und ähnlich nach § 34 BauGB zu bewertende Gebiete gänzlich vom Anwendungsbereich des § 246e BauGB-E ausgenommen werden. Sinnvolle An-wendungsfälle könnte der § 246e BauGB-E ggf. bei der Entwicklung bisher schwer nutzbarer Randflächen von Infrastrukturanlagen oder der Aktivierung von leerstehenden Büro- und Handelsstandorten in Mischflächen finden.\r\n-\r\nGebietskulisse: Die Begrenzung auf Gebiete mit einem angespannten Wohnungs-markt, die nach § 201a BauGB bestimmt sind, sollte wie in den Ursprungsfassungen wieder vorgesehen werden. Wenn sich der § 246e auf ganz Deutschland erstreckt, wäre sein Charakter als Sonderregelung nicht mehr gewahrt.\r\n-\r\nWürdigung nachbarlicher Interessen: Grundsätzlich zu begrüßen ist, dass im Ver-gleich zu § 246 Abs. 14 BauGB (Sonderregelungen zu Flüchtlingsunterkünften) die Würdigung nachbarlicher Belange vorausgesetzt wird. Allerdings sollte bei den weiteren Überlegungen berücksichtig werden, dass die Schutzfunktion in der Praxis stark eingeschränkt ist, da ein Großteil der Betriebe in einem Gewerbegebiet überwiegend Mieter und nicht Eigentümer ihrer Gewerbeimmobilie sind. Die potenziell massiv verstärkte Verwertungsmöglichkeit der Grundstücksflächen können die Eigentümer dazu veranlassen, die Flächen, die aktuell ggf. an kleine Gewerbetreibende vermietet sind, gewinnbringend für Wohnungsbau umzuwidmen. Ein Eigentümer könnte dann bereits im Zuge eines Bauantrages für Wohnungsbau sämtlichen gewerblichen Mietern kündigen, so dass ggf. vermeintliche keine Nachbarschaftskonflikte mehr entstehen. Die Betrachtung des Nachbarschutz sollte deshalb über das betroffene Gelände und\r\nZDH 2025 Seite 10 von 10\r\ndirekt angrenzende Grundstücke hinaus das gesamte Gebiet, das von der Umstrukturierung indirekt betroffenen ist, einbeziehen.\r\n-\r\nMindestzahl von Wohnungen: Keinesfalls darf die aktuell vorgesehene Mindestzahl von Wohnungen bei neuen Gebäuden nach Nr. 1 im weiteren Verfahren unterschritten werden. Vielmehr ist die Ergänzung um eine Maximalzahl zu prüfen. Für größere Siedlungen kann der § 246e BauGB-E nicht das geeignete Instrument sei, da hierfür eine umfassendere Abwägung und Vorbereitung nötig ist, um nachhaltige gemischte und gut erschlossenen und versorgte Stadtstrukturen zu organisieren.\r\n-\r\nErgänzendes Gewerbe und Infrastrukturen: Wenn der Gesetzgeber die Sonderregelung nach § 246e BauGB-E einführt, sollte neben dem Wohnen bei Neubau und Umnutzung auch die Platzierung von (flächenmäßig untergeordnetem) Gewerbe und begleitender Infrastruktur möglich sein, um die Versorgung und wohnortnahe Arbeits-plätze zu sichern.\r\n-\r\nZustimmung der Gemeinde: Der ZDH begrüßt, dass im Unterschied zur ursprünglichen Planung nicht mehr vorgesehen ist, die Beteiligung der Gemeinde auf eine „Anhörung“ oder „Einvernehmen“ zu beschränken, sondern deren „Zustimmung“ voraus-gesetzt wird. Dies sollte ein jedem Fall beibehalten werden.\r\nMit diesen skizzierten Maßgaben würden für die angedachte Geltungszeit des § 246e BauGB-E zwar die zeitintensive verbindliche Bauleitplanung (Bebauungsplanung) übersprungen. Es bliebe aber als Mindestmaßgabe eine Bindung an eine perspektivische Planungsabsicht der Kommune, die unter Beteiligung der TÖB entwickelt wurde, gesichert.\r\nDer § 246e BauGB-E darf aber selbst unter diesen Maßgaben keinesfalls als längerfristiger Ersatz für nachhaltige Reformen des Planungsrechst dienen. Notwendig ist eine schnellere und zielgerichtetere Baulandbereitstellung, aber angesichts der komplexen Herausforderungen von klimagerechtem Stadtumbau, verträglicher Nutzungsmischung, Transformation und Mobilität weiterhin eingebettet in Bauleitplanung und perspektivische Stadtentwicklungsplanung.\r\n./.\r\nAnsprechpartner:\r\nDr. Carsten Benke\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-264\r\nBenke@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017561","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Investitions-Booster-Gesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9a/69/562861/Stellungnahme-Gutachten-SG2506300012.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Juni 2025\r\nFinanzausschuss\r\nDeutscher Bundestag\r\nPer E-Mail: finanzausschuss@bundestag.de\r\nStellungnahme zu dem „Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ der Fraktionen CDU/CSU und SPD (BT-Drs. 21/323) sowie zu dem Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN „Gerechtigkeitslücken im Steuersystem schließen, Steuerbetrug wirksam bekämpfen und Einnahmebasis des Staates stärken“ (BT-Drs. 21/356)\r\nSehr geehrter\r\nvielen Dank für die Möglichkeit, anlässlich der Anhörung im Finanzausschuss am 23. Juni 2025 zu dem oben genannten Gesetzentwurf Stellung nehmen zu können. Auch zum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN äußern wir uns kurz.\r\nZum Gesetzentwurf der Bundesregierung, dessen Maßnahmen für die Wirtschaft im Mittelpunkt der Anhörung stehen: Wir begrüßen ausdrücklich, dass steuerliche Entlastungen wie die schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer und der Thesaurierungsbelastung von Personenunternehmen so-wie die Wiedereinführung und Erhöhung der degressiven Abschreibung zu den ersten Gesetzesinitiativen der neuen Bundesregierung und der sie tragenden Fraktionen gehören. Steuerpolitische\r\n2/3\r\nImpulse für mehr private Investitionen sind entscheidend, um die derzeitige wirtschaftliche Stagnation endlich zu überwinden. Die vorgesehenen Maßnahmen sollten daher möglichst schnell umgesetzt werden, damit die Unternehmen Rechtssicherheit erhalten und Investitionen rasch erfolgen können.\r\nMit der Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab 2028 wird ein wichtiger Schritt vollzogen, um endlich eine international konkurrenzfähige Unternehmensbesteuerung in Höhe von höchstens 25 Prozent zu erreichen. Wenngleich aus Perspektive der Wirtschaft eine schnellere Entlastung sinnvoll und notwendig wäre, ist das steuerpolitische Gesamtpaket, das die Bundesregierung mit dem steuerlichen Investitionssofortprogramm auf den Weg gebracht hat, erfreulich und schafft Wachstumsimpulse für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Neben der degressiven Abschreibung und der Körperschaftsteuersatzsenkung sind die Ausweitung der steuerlichen Forschungsförderung, die Verbesserung der Besteuerung von Personenunternehmen durch die Reduzierung des Thesaurierungssteuersatzes und die verbesserte Förderung der Elektromobilität (Sonderabschreibung und Firmenwagenbesteuerung) positiv. Auch diese Maßnahmen erhöhen die Standortattraktivität und leisten einen Beitrag, um die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit im Zeitablauf zu stärken.\r\nÜber die im Gesetzentwurf vorgesehenen Schritte hinaus braucht die deutsche Wirtschaft in dieser Legislaturperiode auch strukturelle Reformen im Steuerrecht, Steuervereinfachungen und weitere Fortschritte bei der Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens. Unter der Überschrift „Steuerbürokratie reduzieren“ finden sich hierzu auch konkrete Maßnahmen im Koalitionsvertrag von Union und SPD. Zahlreiche zeitnah umsetzbare Vorschläge hierzu enthalten zudem die Berichte der beiden BMF-Expertenkommissionen „Vereinfachte Unternehmensteuer“ und „Bürgernahe Einkommens-teuer“ vom 12. Juli 2024, die eine Grundlage für weitere Gesetzesinitiativen in dieser Legislaturperiode sein sollten. Hierzu zählt auch die im Koalitionsvertrag angekündigte Senkung der Einkommensteuer für kleine und mittlere Einkommen. Damit sollten auch kleine und mittlere Unternehmen entlastet werden. Besonders für diese Unternehmen sind attraktive steuerliche Rahmenbedingungen ein wichtiger Faktor bei ihren Investitionsentscheidungen. Die Entlastungen sollten daher spätestens – wie angekündigt – zur Mitte der Legislaturperiode umgesetzt werden.\r\nAusführliche Anmerkungen zum oben genannten Gesetzentwurf und eine kurze Einschätzung zum Antrag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN können der anliegenden Stellungnahme entnommen werden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.\r\n3/3\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER E. V.\r\nDr. Rainer Kambeck\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nDr. Monika Wünnemann\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nMareike Drexler-Röckendorf\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nArne Franke\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E. V.\r\nHeiko Schreiber Arne Klusmann\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nJochen Bohne Dr. Lutz Weber\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) E. V.\r\nRalph Brügelmann\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nMichael Alber\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum „Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung\r\ndes Wirtschaftsstandorts Deutschland“ u. zum Antrag „Gerechtigkeitslücken im Steuersystem\r\nschließen, Steuerbetrug wirksam bekämpfen und Einnahmebasis des Staates stärken“\r\n1/12\r\nI. Anmerkungen zu dem „Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“\r\nArtikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\nZu Nr. 1: Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze bei der Firmenwagenbesteuerung\r\nIm Entwurf ist vorgesehen, die Bruttolistenpreisgrenze bei der Firmenwagenbesteuerung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3 Nr. 3 EStG für nach dem 30. Juni 2025 angeschaffte Kraftfahrzeuge ohne CO2-Emission je gefahrenem Kilometer auf 100.000 Euro anzuheben, um die Förderung nachhaltiger Mobilität und die Nachfrage nach emissionsfreien Kraftfahrzeugen weiter zu steigern.\r\nDiese Erhöhung des maximalen Bruttolistenpreises ist ein wichtiger Beitrag, um durch verbesserte steuerliche Rahmenbedingungen den Hochlauf der Elektromobilität zu fördern. Firmen-wagen sind ein wichtiger Treiber für die E-Mobilität in Deutschland. Durch die Maßnahme wird in der Folge auch der Gebrauchtwagenmarkt für vollelektrische Pkw gestärkt werden, weil Firmenwagen nach vergleichsweiser kurzer Haltedauer zu einem günstigen Preis als Gebraucht-wagen zur Verfügung stehen.\r\nPetitum: Die Regelung sollte wie im Regierungsentwurf vorgesehen umgesetzt werden. Damit die Rahmenbedingungen für die E-Mobilität nachhaltig verbessert werden können, sollten dar-über hinaus die im Koalitionsvertrag vorgesehene Implementierung der bis 2035 verlängerten Kfz-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge sowie die angekündigte Absenkung der Stromsteuer kurzfristig umgesetzt werden.\r\nZu Nr. 2 Buchstabe a: Wiedereinführung der degressiven Abschreibung\r\nDer Entwurf will die degressive AfA für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 EStG, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, wieder einführen und auf 30 Prozent, maximal jedoch das Dreifache der linearen AfA, aufstocken.\r\nDie Wiedereinführung und Aufstockung der degressiven AfA für die kommenden zweieinhalb Jahre ist ein positives und verlässliches Signal für die deutsche Wirtschaft, das gerade im Mittelstand einen wichtigen Investitionsimpuls setzen kann. Dabei ist sie unbürokratisch umsetzbar und für den Fiskus über die gesamte Abschreibungsperiode finanzierungsneutral.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum „Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung\r\ndes Wirtschaftsstandorts Deutschland“ u. zum Antrag „Gerechtigkeitslücken im Steuersystem\r\nschließen, Steuerbetrug wirksam bekämpfen und Einnahmebasis des Staates stärken“\r\n2/12\r\nPetitum: Die Regelung sollte wie im Regierungsentwurf vorgesehen umgesetzt werden.\r\nZu Nr. 2 Buchstabe b: Einführung einer arithmetisch-degressiven Abschreibung für\r\nElektrofahrzeuge\r\nDurch § 7 Abs. 2a EStG-E soll eine arithmetisch-degressive Abschreibung für nach dem\r\n30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 neu angeschaffte Elektrofahrzeuge eingeführt werden.\r\nDiese Sonderabschreibung ist als weitere Maßnahme zur Investitionsförderung zu begrüßen,\r\nda sie den Hochlauf der E-Mobilität wirksam unterstützt und so der Transformation der Wirtschaft\r\nund auch dem Klimaschutz dient. Ausdrücklich positiv ist, dass die Sonderabschreibung\r\nauch für elektrisch betriebene Nutzfahrzeuge (Lastkraftwagen und Busse) gelten soll. Für Leasingfälle\r\nist die Sonderabschreibung jedoch nicht zielgerichtet, da diese ausschließlich vom\r\nLeasinggeber und nicht vom Leasingnehmer genutzt werden kann. Dadurch wird sie in diesen\r\nFällen von Firmenwagenkunden nicht genutzt werden können.\r\nPetitum: Die Regelung sollte wie im Regierungsentwurf vorgesehen umgesetzt werden, wobei\r\nMöglichkeiten zur Förderung bei Leasingnehmern erörtert werden sollten.\r\nZu Nr. 3: Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes\r\nDer Steuersatz nach § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG, der auf nicht entnommene Gewinne von Personengesellschaften\r\nangewendet werden kann, soll laut Entwurf schrittweise gesenkt werden.\r\nDemnach soll der aktuelle Thesaurierungssteuersatz von 28,25 Prozent bis 2027 bestehen\r\nbleiben und danach in drei Schritten auf 27 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2028 und\r\n2029, 26 Prozent für die Veranlagungszeiträume 2030 und 2031 sowie auf 25 Prozent ab dem\r\nVeranlagungszeitraum 2032 gesenkt werden.\r\nDie Senkung des Thesaurierungssteuersatzes analog zur Körperschaftsteuersatzsenkung ist\r\nwichtig und richtig, um auch Personengesellschaften, die ihre Gewinne einbehalten und reinvestieren,\r\nim internationalen Wettbewerb zu stärken. Allerdings beinhaltet die aktuelle Ausgestaltung\r\nder Thesaurierungsbegünstigung auch weitere Mängel, ohne deren Beseitigung\r\ndiese investitionsfördernde Maßnahme von vielen Unternehmen nicht genutzt werden kann.\r\nHierzu zählen vor allem die folgenden Hindernisse:\r\n1. Thesaurierungsbegünstigung auch für KMU attraktiv ausgestalten: Der Thesaurierungssteuersatz\r\nbeträgt aktuell 28,25 Prozent, der Nachversteuerungssatz bei Entnahme des\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum „Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung\r\ndes Wirtschaftsstandorts Deutschland“ u. zum Antrag „Gerechtigkeitslücken im Steuersystem\r\nschließen, Steuerbetrug wirksam bekämpfen und Einnahmebasis des Staates stärken“\r\n3/12\r\nGewinns 25 Prozent. Inklusive des von vielen Personenunternehmen nach wie vor zu zahlenden\r\nSolidaritätszuschlags führt die Thesaurierungsbegünstigung zu einer Steuerbelastung\r\nvon rund 30 Prozent vor und von rund 48 Prozent nach der Gewinnentnahme und der\r\nNachversteuerung. Damit ist die Steuerbelastung von Personen- und Kapitalgesellschaften\r\nin Deutschland annähernd identisch. Dies führt jedoch auch dazu, dass die Thesaurierungsbegünstigung\r\nin dieser Ausgestaltung eher für Unternehmer im Spitzensteuersatz attraktiv\r\nist, die diese langjährig in Anspruch nehmen. Die Gesellschafter von kleinen und mittleren\r\nUnternehmen (KMU) unterliegen allerdings häufig nicht dem Spitzensteuersatz oder weisen\r\neine kaum prognostizierbare, volatile Entwicklung ihrer Gewinne auf. In der Praxis werden\r\nvon diesen Unternehmen kaum Anträge auf eine Thesaurierungsbegünstigung gestellt. Die\r\nbisherige Ausgestaltung hemmt somit die Förderung der Eigenkapitalstärkung von KMU auf\r\nbreiterer Basis.\r\nUm die Eigenkapitalstärkung auch für KMU attraktiver auszugestalten, sollte die Thesaurierungsbegünstigung\r\nflexibler realisiert werden. Hierbei würde die Gewährung eines Wahlrechts\r\nzwischen pauschaler Nachsteuer und individuellem Einkommensteuersatz im Sinne\r\neiner Günstigerprüfung gemäß § 32d Abs. 6 EStG für die Nachversteuerung die Thesaurierungsbegünstigung\r\nauch für KMU attraktiver gestalten und damit dem Prinzip der Besteuerung\r\nnach der Leistungsfähigkeit entsprechen. Alternativ wäre auch die Gewährung\r\neines Optionsrechts zum Teileinkünfteverfahren analog des § 32d Abs. 3 i. V. m. § 3 Nr. 40\r\nEStG eine Möglichkeit, die Nachversteuerung flexibel zu gestalten und damit die Thesaurierungsbegünstigung\r\nals solche KMU-gerecht auszugestalten.\r\n2. Gesetzlich bedingte Verwendungsreihenfolge anpassen: Eine weitere Hürde der Thesaurierungsbegünstigung\r\nist die gesetzliche Verwendungsreihenfolge nach § 34a Abs. 4 Satz\r\n1 EStG. Hiernach können Altrücklagen aus der Zeit vor Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung,\r\ndie bereits mit einem Spitzensteuersatz von bis zu 56 Prozent voll versteuert\r\nwurden, erst entnommen werden, wenn die der Begünstigung unterliegenden Gewinnanteile\r\n(„neue“ Rücklagen) vollständig entnommen und nachversteuert sind (lock-in Effekt).\r\nDiese gesetzlich bedingte Verwendungsreihenfolge führt damit faktisch zu einem Entnahmezwang\r\nvon Altrücklagen vor der erstmaligen Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung\r\nund verhindert eine zukünftige Einlagefinanzierung, was das gesetzgeberische\r\nZiel der Eigenkapitalstärkung konterkariert.\r\nUm dem entgegenzuwirken, sollten Altrücklagen und Einlagen einem gesonderten, nachsteuerfreien\r\nKonto zugeordnet werden. Die Verwendungsreihenfolge für Entnahmen\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum „Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung\r\ndes Wirtschaftsstandorts Deutschland“ u. zum Antrag „Gerechtigkeitslücken im Steuersystem\r\nschließen, Steuerbetrug wirksam bekämpfen und Einnahmebasis des Staates stärken“\r\n4/12\r\nkönnte sodann dahingehend modifiziert werden, dass ein Wahlrecht bzgl. der Zuordnung\r\nvon Entnahmen (nachsteuerpflichtig oder nachsteuerfreie Altrücklagen) eingeräumt wird.\r\nDies würde es gestatten, die vorhandenen Altrücklagen entnehmen zu können, ohne eine\r\nNachversteuerung auszulösen. Hierdurch würde die Eigenkapitalstärkung gefördert. Vorzugsweise\r\nsollten Entnahmen von Altrücklagenkonten und Verrechnungskonten mit nicht\r\nbegünstigten Neugewinnen oder mit Einlagen stets vorrangig steuerfrei erfolgen. Erst,\r\nwenn der gewählte Thesaurierungsbetrag angegriffen wird, kommt es zur Ausschüttungsbelastung.\r\n3. Kontenlogik nutzen: Die derzeitige Mechanik des § 34a EStG entspricht nicht der Lebenswirklichkeit\r\nvon Personengesellschaften: Viele Gesellschaftsverträge haben Regelungen,\r\nwonach der Jahresüberschuss auf Rücklagenkonten für die langfristige Thesaurierung,\r\nSteuerkonten für die Entnahme von Steuern und Verrechnungskonten zur Finanzierung des\r\nLebensunterhalts aufgeteilt wird. Nur die auf den Rücklagenkonten gebuchten Erträge sind\r\nfür eine Thesaurierung vorgesehen und sollten daher auch ausschließlich unter die Regelungen\r\ndes § 34a EStG fallen.\r\nFür die Anwendung des heutigen § 34a EStG kommt es jedoch nicht auf die Verbuchung\r\nder Jahresüberschüsse auf den oben genannten Konten an. Vielmehr berechnet sich der\r\nbegünstigungsfähige Betrag bislang auf Basis des Jahresüberschusses, korrigiert um Entnahmen\r\nund Einlagen sowie nicht abziehbarer Betriebsausgaben. Bei einer Überarbeitung\r\nder Thesaurierungsbegünstigung sollte der Gesetzgeber daher auch die gelebte Kontenlogik\r\nbei der Verbuchung des Jahresüberschusses berücksichtigen, damit nur die auf den\r\nRücklagenkonten gebuchten Anteile auch den Regelungen des § 34a EStG unterworfen\r\nwerden. Die Nutzung der Kontenlogik würde auch dem zuvor beschriebenen lock-in Effekt\r\nentgegenwirken können und die Abgrenzung von Alt- und Neurücklagen richtig abbilden.\r\n4. Umstrukturierungshindernisse beseitigen: Nach bisherigem Recht lösen Umstrukturierungen\r\nund Umwandlungen die Nachversteuerung der thesaurierten Gewinne aus. So muss\r\nnach Fällen der Einbringung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft\r\nsowie beim tatsächlichen und auch dem fiktiven Formwechsel einer Personen- in\r\neine Kapitalgesellschaft die Nachversteuerung des nachversteuerungspflichtigen Betrags\r\nerfolgen. Die auf den nicht entnommenen Gewinn bezogene Nachsteuer führt dazu, dass\r\nsich mit zunehmender Dauer einer in Anspruch genommenen Thesaurierungsbegünstigung\r\ndas Hemmnis einer Umstrukturierung verstärkt.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum „Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung\r\ndes Wirtschaftsstandorts Deutschland“ u. zum Antrag „Gerechtigkeitslücken im Steuersystem\r\nschließen, Steuerbetrug wirksam bekämpfen und Einnahmebasis des Staates stärken“\r\n5/12\r\nDamit die Thesaurierungsrücklage nicht zu einem steuerlichen Umstrukturierungshindernis\r\nwird, sollte der nachversteuerungspflichtige Betrag kraft gesetzlicher Anwendung auf die\r\nübernehmende Kapitalgesellschaft übergehen und dort den ausschüttbaren Gewinn i. S. d.\r\n§ 27 KStG erhöhen. Zum Zeitpunkt der tatsächlichen Ausschüttung werden die Gewinne\r\nebenfalls mit einer (Dividenden-) Steuer von 25 Prozent versteuert, sodass dem Fiskus\r\nkeine Steuerausfälle oder -mindereinnahmen entstehen.\r\nPetitum: Die Regelung sollte wie im Regierungsentwurf vorgesehen umgesetzt werden. Weitere\r\nVerbesserungen bei der Thesaurierungsbegünstigung, wie eine Flexibilisierung der Nachbesteuerung\r\nanalog zur Ausschüttungsbesteuerung, die Anpassung der Verwendungsreihenfolge\r\nund die Nutzung der Kontenlogik, um einen Entnahmezwang für Altrücklagen zu vermeiden,\r\nund die Beseitigung von Umstrukturierungshemmnissen sollten in einem weiteren, zeitnahen\r\nGesetzgebungsverfahren angestoßen werden.\r\nArtikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes\r\nDie schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 1. Januar 2028 von derzeit\r\n15 Prozent auf 10 Prozent ab 2032 (§ 23 Abs. 1 KStG) und die damit verbundene Reduzierung\r\nder Ertragsteuerbelastung von Kapitalgesellschaften auf 25 Prozent ist ein langjähriges Anliegen\r\nder deutschen Wirtschaft und stärkt die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher\r\nKapitalgesellschaften. Zurecht weist die Gesetzesbegründung darauf hin, dass die Unternehmensteuerbelastung\r\nvon Körperschaften in Deutschland unter Berücksichtigung von Gewerbesteuer\r\nund Solidaritätszuschlag derzeit knapp 30 Prozent beträgt. Deutschland nimmt damit\r\nim OECD- und EU-Vergleich der nominalen Steuerbelastung einen Platz als Höchststeuerland\r\nein. Im OECD-Durchschnitt beträgt die Steuerlast 23,6 Prozent1 und im EU-Durchschnitt sogar\r\nnur 21,2 Prozent2. Auch bei Betrachtung der effektiven Belastung liegt Deutschland im internationalen\r\nVergleich an der Spitze3. Dies beeinträchtigt die Wettbewerbsfähigkeit deutscher\r\nUnternehmen und die Attraktivität des Produktions- und Investitionsstandorts Deutschland erheblich.\r\nDaher begrüßen wir die Körperschaftsteuersatzsenkung ausdrücklich, um Deutschland\r\nhinsichtlich der Steuerbelastung wenigstens perspektivisch wieder im Mittelfeld zu platzieren.\r\n1 Quelle: OECD, Statutory Corporate Income Tax Rates, Abruf am 12. Juni 2025\r\n2 Quelle: EU-Kommission, Data on Taxation Trends, Abruf am 12. Juni 2025\r\n3 Quelle: EU-Kommission, Data on Taxation Trends, Abruf am 12. Juni 2025\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum „Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung\r\ndes Wirtschaftsstandorts Deutschland“ u. zum Antrag „Gerechtigkeitslücken im Steuersystem\r\nschließen, Steuerbetrug wirksam bekämpfen und Einnahmebasis des Staates stärken“\r\n6/12\r\nPetitum: Die Regelung sollte wie im Regierungsentwurf vorgesehen umgesetzt werden, wenngleich aus Perspektive der Wirtschaft eine frühere Entlastung deutlich vor 2028 sinnvoll und notwendig wäre, um die steuerliche Wettbewerbsfähigkeit sofort nachhaltig zu verbessern.\r\nArtikel 3 Änderung des Forschungszulagengesetzes\r\nDie Verbesserung des Forschungszulagengesetzes (§ 3 FZulG) durch die Anhebung des Be-messungsgrundlagen-Höchstbetrages auf 12 Mio. Euro und durch die mittelbare Anhebung des Fördersatzes durch den pauschalen Einbezug der Gemeinkosten in die förderfähigen Aufwendungen i. H. v. 20 Prozent der im Wirtschaftsjahr im Übrigen entstandenen förderfähigen Aufwendungen für FuE-Vorhaben ab 2026 ist ein weiterer wichtiger Hebel, um Forschung in Deutschland, gerade im Mittelstand, zu fördern.\r\nIm Koalitionsvertrag von Union und SPD wurde festgehalten, dass der Fördersatz und die Bemessungsgrundlage der Forschungszulage deutlich angehoben werden und das Verfahren einfacher ausgestaltet wird. Die im vorliegenden Regierungsentwurf vorgeschlagenen Verbesserungen der Forschungszulage sind ein erster wichtiger Schritt, es sollten allerdings für eine praxistaugliche Ausgestaltung der steuerlichen Forschungsförderung in Deutschland weitere Nachbesserungen folgen.\r\nGerade in Bezug auf die maximale Bemessungsgrundlage ist die Forschungszulage für größere Vorhaben und Unternehmen aktuell nach wie vor nicht ausreichend und daher für große Forschungsvorhaben nicht attraktiv. Durch die vorgeschlagene Erhöhung der Bemessungsgrundlage könnten pro Unternehmen bei KMU jährlich maximal 4,2 Millionen Euro (bisher 3,5 Millionen Euro) und bei größeren Unternehmen jährlich maximal 3 Millionen Euro (bisher 2,5 Millionen Euro) ausgezahlt werden. Diese Beträge sind im internationalen Vergleich allerdings nach wie vor zu niedrig, um gerade für größere Unternehmen neue Forschungsinitiativen auszulösen. Deshalb sollte die Obergrenze, bis zu der der jährliche Forschungsaufwand eines Unternehmens im Rahmen der Forschungszulage förderfähig ist, deutlich ansteigen. Ebenfalls sollte der Höchstbetrag, bis zu dem ein einzelnes Projekt in seiner Laufzeit gefördert werden kann, in seiner Summe ansteigen.\r\nDes Weiteren sind die Vorgaben beim Antragsverfahren immer noch zu detailliert und zu bürokratisch ausgestaltet und legen geförderten Unternehmen einen immensen Dokumentationsaufwand auf. Für mehr Praxistauglichkeit könnte förderfähiger Personalaufwand pauschal erfasst oder ein Self-Assessment-Verfahren implementiert werden. In diesem Zusammenhang\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum „Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung\r\ndes Wirtschaftsstandorts Deutschland“ u. zum Antrag „Gerechtigkeitslücken im Steuersystem\r\nschließen, Steuerbetrug wirksam bekämpfen und Einnahmebasis des Staates stärken“\r\n7/12\r\nsollte auch der Zugriff auf einmal eingegebene Daten zwischen der Bescheinigungsstelle Forschungszulage und der Finanzverwaltung besser koordiniert werden. Die Frist bei Nachfragen zu einem Antrag der Bescheinigungsstelle Forschungszulage vor Verfall des Antrags sollte von zwei auf vier Wochen verlängert und bei neuen Anträgen auf bereits eingereichte Daten zurückgegriffen werden. Auch sollte der hohe Verwaltungsaufwand durch das Erfordernis einer engen Abstimmung des förderfähigen Aufwands in verbundenen Unternehmen verringert werden. Darüber hinaus fallen Start-ups nach wie vor zu schnell aus der Förderung heraus. Die Förderfähigkeit noch nicht gewinnbringender Start-ups sollte von drei auf fünf bis sieben Jahre nach der Gründung ausgeweitet werden. Leider werden auch die gesetzlich vorgesehene Fördermöglichkeiten in der Praxis bei Altprojekten eingeschränkt. Ziel sollte ein bürokratieärmeres Förderregime sein, das Unternehmen aller Größenklassen Anreize gibt, ihre Forschungsaktivitäten auszuweiten, um als Wirtschaftsstandort international wettbewerbsfähig zu bleiben.\r\nPetitum: Die Regelung sollte wie im Regierungsentwurf vorgesehen umgesetzt werden. Um in Deutschland eine international wettbewerbsfähige steuerliche Forschungsförderung anzubieten, sollten darüber hinaus in Zukunft die Bemessungsgrundlage, die maximale Förder-summe einzelner Projekte und der Fördersatz deutlich erhöht und das Antragsverfahren we-sentlich vereinfacht werden. Die Forschungszulage kann bei einer Verbesserung in den genannten Punkten weitere Innovationspotenziale heben und damit einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Forschungsstandorts Deutschland leisten.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum „Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung\r\ndes Wirtschaftsstandorts Deutschland“ u. zum Antrag „Gerechtigkeitslücken im Steuersystem\r\nschließen, Steuerbetrug wirksam bekämpfen und Einnahmebasis des Staates stärken“\r\n8/12\r\nII. Anmerkungen zu dem Antrag der Fraktion Bündnis90/Die Grünen: „Gerechtigkeitslücken im Steuersystem schließen, Steuerbetrug wirksam bekämpfen und Einnahmebasis des Staates stärken“ (Bundestagsdrucksache 21/356)\r\nObgleich im Antrag festgehalten wird, dass Impulse für die Wirtschaft wichtig sind und dass es wichtig sei, Investitionen anzureizen, ist der Antrag im Tenor doch kritisch in Bezug auf die Steuerentlastungen, die von der neuen Bundesregierung gesetzlich auf den Weg gebracht werden. Kritisiert werden vor allem „strukturelle und dauerhafte Mindereinnahmen“. Dabei sind es gerade die dauerhaften Entlastungen der Unternehmen durch Steuersatzsenkungen, die ein klares Signal der Steuerpolitik als Standortpolitik senden. Nicht gerechtfertigt ist es aus unserer Sicht, davon zu sprechen, dass solche Entlastungen „ohne jede Bindung an Investitionen“ seien. Das Gegenteil ist zutreffend: Der Abbau von im internationalen Vergleich hohen Steuerbelastungen erhöht den Spielraum der hiesigen Unternehmen, um zu investieren. Es entspricht der DNA unserer sozialen Marktwirtschaft, dass Unternehmen am besten darüber entscheiden können, wie und wofür sie ihre Gewinne einsetzen. Über ein höheres Wachstum lassen sich dann auch die zukünftigen Steuereinnahmen aller staatlichen Ebenen nachhaltig stabilisieren.\r\nZum Antrag:\r\nZu II. Nr. 1. Buchstabe a) Doppelbuchstabe aa) Abschaffung der „Spekulationsfrist“ für nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilien\r\nDer Vorschlag sieht vor, die Steuerfreiheit nach 10 Jahren Haltedauer für Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bei nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzten Immobilien (§ 22 Abs. 2 EStG) gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG abzuschaffen.\r\nPrivate Veräußerungsgeschäfte i. S. d. § 23 EStG gehören als Unterfall der sonstigen Einkünfte nach § 22 Nr. 2 EStG zu den Überschusseinkünften. Bei den Gewinneinkünften unter-liegen Wertveränderungen bei Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens im Veräußerungsfall regelmäßig der Besteuerung. Sie erhöhen den Gewinn. Wertveränderungen von Wirtschaftsgütern des Privatvermögens unterliegen dagegen im Grundsatz nicht der Besteuerung, auch nicht im Veräußerungsfall. Von diesem Grundsatz macht das Gesetz eine Reihe von Ausnahmen: bei der Veräußerung von Kapitalvermögen aller Art und bei privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 EStG. Hiervon erfasst sind auch Grundstücksgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum „Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung\r\ndes Wirtschaftsstandorts Deutschland“ u. zum Antrag „Gerechtigkeitslücken im Steuersystem\r\nschließen, Steuerbetrug wirksam bekämpfen und Einnahmebasis des Staates stärken“\r\n9/12\r\nHintergrund der vorgenommenen Ausnahme von der Steuerfreiheit privater Veräußerungsge-winne ist, dass sich der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen von der Vermögensnutzung auf die Vermögensumschichtung verlagert. Insofern nähert sich das Tätigkeitsbild dem typischen Leitbild der Gewinneinkünfte an. Bei einem Haltezeitraum von über zehn Jahren kann jedoch kaum noch von einer Tätigkeit ausgegangen werden, deren Schwerpunkt auf der Vermögensumschichtung liegt. Zudem verhindert das Institut des ge-werblichen Grundstückshandels, dass Private übermäßige Grundstücksgeschäfte betreiben, ohne der Besteuerung zu unterliegen. Ferner wird zur Finanzierung der privaten Wirtschafts-güter in der Regel teilweise bereits versteuertes Einkommen eingesetzt.\r\nAuch gesellschafts- und wohnungspolitisch würde die im Antrag geforderte Änderung umfang-reiche Folgen haben. Etwa 60 Prozent aller Mietwohnungen werden von sogenannten Klein-vermietern angeboten, also privaten Haushalten, die sich nicht hauptberuflich mit der Vermie-tung von Immobilien beschäftigen.4 Genau diese Personengruppe stünde im Fokus bei einer Abschaffung der Spekulationsfrist. Für diese stellt die Investition in Immobilien jedoch eine Maßnahme zum Aufbau bzw. den Erhalt eigenverantwortlicher Altersvorsorge dar. Diese Form der Altersvorsorge wäre von der geforderten Abschaffung der Frist von 10 Jahren tangiert. In der Folge würde der Anreiz zu Investitionen in Neubau reduziert und der Wohnraummangel tendenziell verschärft. Im Ergebnis würden dadurch nicht nur die Mieter belastet, sondern auch die Wirtschaft durch ein sinkendes Auftragsvolumen für Projektentwickler. Zudem verschärft der akute Wohnungsmangel gerade in Städten die Fachkräftegewinnung bei den Unternehmen. Um dem entgegenzuwirken, müssen steigende Mieten durch steigende Gehälter abgefedert werden, was die Unternehmen finanziell zusätzlich belastet.\r\nPetitum: Eine Abschaffung der Frist für private Grundstücksveräußerungen sehen wir aus gesellschafts- und wohnungspolitischen Gründen sehr kritisch. Die Abschaffung der Frist würde Anreize zu Investitionen im dringend benötigten Neubau mindern und die Altersvorsorge negativ beeinflussen.\r\nZu II. Nr. 1. Buchstabe a) Doppelbuchstabe bb) Abschaffung der Gewerbesteuerfreiheit von vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften im Immobilienbereich\r\nDer Vorschlag sieht vor, die Gewerbesteuerfreiheit von vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften im Immobilienbereich, die sog. „erweiterte Grundstückskürzung“ nach § 9 Nr. 1 Satz 2 - 6 GewStG, abzuschaffen.\r\n4 Vgl. IW Köln (2017), Perspektiven für private Kleinvermieter, S. 4.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum „Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung\r\ndes Wirtschaftsstandorts Deutschland“ u. zum Antrag „Gerechtigkeitslücken im Steuersystem\r\nschließen, Steuerbetrug wirksam bekämpfen und Einnahmebasis des Staates stärken“\r\n10/12\r\nUrsprünglicher Zweck dieser Befreiung war es, Grundstücksunternehmen, die nur Kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind, Einzelpersonen oder Personengesellschaften gleich-zustellen, die ausschließlich nicht gewerbesteuerpflichtige Grundstücksverwaltung betreiben. Die Norm orientiert sich somit am ursprünglichen gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrund und dient der Steuergerechtigkeit und Wahrung der Rechtsformneutralität der Besteuerung. Zudem geht es bei der Grundstückskürzung darum, eine zweifache steuerliche Belastung ei-nes Grundstücks zu vermeiden (BFH I 258/64 v. 5.10.67, BStBl II 68, 65). Denn der auf den Grundbesitz des Unternehmens entfallende Ertrag würde sonst mit Gewerbesteuer und der Grundbesitz zusätzlich mit Grundsteuer belastet werden. Nach Auffassung des BFH würde die Streichung der erweiterten Grundbesitzkürzung somit zu einer systemwidrigen Doppelbesteu-erung führen.\r\nDurch eine Abschaffung der erweiterten Kürzung würde die Liquidität der Steuerpflichtigen geschmälert, was sich hemmend auf den erforderlichen Neubau aber auch die erforderlichen energetischen Sanierungen des Gebäudebestandes auswirken und im Ergebnis auch zu einer stärkeren Belastung der Mieter führen würde. Dies würde die ohnehin angespannte Woh-nungsmarktsituation weiter verschärfen.\r\nPetitum: Die erweiterte Grundstückskürzung stellt sicher, dass Kapitalgesellschaften fair, rechtsformneutral und systematisch konsistent besteuert werden. Eine Abschaffung ist steu-ersystematisch ungerecht und würde Investitionen in den Neubau und die Gebäudesanierung verhindern.\r\nZu II. Nr. 1. Buchstabe a) Doppelbuchstabe cc) Grundlegende Reform der steuerrechtli-chen Behandlung von „Share Deals“\r\nDer Vorschlag sieht vor, die steuerrechtliche Behandlung von „Share Deals“ bei der Grunder-werbsteuer grundlegend zu reformieren, so dass Grunderwerbsteuer grundsätzlich bei jeder Übertragung von Anteilen zwischen Gesellschaften anteilig zur Beteiligungsquote anfällt. Dies würde bedeuten, dass nunmehr sämtliche Anteilsverschiebungen im Unternehmen Grunder-werbsteuer auslösen würden, sobald Grundstücke gehalten werden. Auch Transaktionen ohne Missbrauchsabsicht wären getroffen. Sinnvolle und notwendige Umstrukturierungen wür-den tendenziell weitergehend besteuert und dadurch ggf. gehemmt werden.\r\nEine Reform, die die Share-Deal-Besteuerung in der vorgeschlagenen Form ausdehnt, wäre nicht sachgerecht. Vielmehr sollte sich eine grundlegende Reform vor allem mit einer\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum „Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung\r\ndes Wirtschaftsstandorts Deutschland“ u. zum Antrag „Gerechtigkeitslücken im Steuersystem\r\nschließen, Steuerbetrug wirksam bekämpfen und Einnahmebasis des Staates stärken“\r\n11/12\r\nVereinfachung der Regeln und derzeit bestehenden Doppelbesteuerungsrisiken befassen und insbesondere auch die Rechtsunsicherheiten durch das Gesetz zur Modernisierung des Per-sonengesellschaftsrechts (MoPeG) adressieren. So sollte dringend die Mehrfachbesteuerung beim Auseinanderfallen des sog. Signing und Closing vermieden werden. Außerdem sollte die Konzernklausel nach § 6a GrEStG wirksam ausgestaltet werden, damit – anders als derzeit – sämtliche konzerninterne Transaktionen von der Grunderwerbsteuer freigestellt sind. Hierzu ist vor allem die Initiative der Länder gefragt, um eine dringend notwendige und umfangreiche Reform des Grunderwerbsteuerrechts anzustoßen.\r\nPetitum: Statt lediglich die Share-Deal-Besteuerung auszuweiten, braucht es eine grundle-gende, systematische Reform der Grunderwerbsteuer.\r\nZu II. Nr. 1. Buchstabe b) Doppelbuchstabe bb) Abschaffung Verschonungsbedarfsprü-fung gem. § 28a ErbStG\r\nDie Einführung der Verschonungsbedarfsprüfung war ein zentrales Element der Erbschaft-steuerreform 2016. Mit dieser Regelung ist der Gesetzgeber der Forderung des Bundesver-fassungsgerichts (BVerfG) in seinem Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 (BStBl 2015 II S. 50) nachgekommen, die weitgehende oder vollständige Verschonung des unentgeltlichen Er-werbs von Betriebsvermögen, die über den Bereich kleiner und mittlerer Betriebe hinausgeht, einer Bedürfnisprüfung zu unterziehen. Die Abschaffung der Verschonungsbedarfsprüfung, die den Vorgaben des BVerfG zur Vermeidung unverhältnismäßiger Begünstigungen von Großunternehmen entspricht, würde zu einem Wegfall des Wahlrechts zwischen dem Ab-schmelzmodell oder dem Erlassmodell mit Verschonungsbedarfsprüfung führen. Dies würde den Generationenübergang gerade in größeren familiengeführten Unternehmen gefährden. Für Erbfälle mit einem begünstigten Betriebsvermögen von mehr als 26 Mio. Euro – ein Betrag der bereits im industriellen Mittelstand erreicht wird – stünde nur ein „abgeschmolzener“, d. h. reduzierter Verschonungsabschlag gem. § 13c ErbStG zur Verfügung. Im Gegenzug steigt der steuerpflichtige Teil des Betriebsvermögens immer weiter an und ab einem Betriebsvermögen von 90 Mio. Euro ist keine Verschonung mehr möglich:\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum „Gesetzentwurf für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung\r\ndes Wirtschaftsstandorts Deutschland“ u. zum Antrag „Gerechtigkeitslücken im Steuersystem\r\nschließen, Steuerbetrug wirksam bekämpfen und Einnahmebasis des Staates stärken“\r\n12/12\r\nWert des begünstigten\r\nBetriebsvermögens\r\nRegelverschonung Optionsverschonung\r\nVerschonungsabschlag\r\nsteuerpflichtiger Unternehmenswert\r\nVerschonungsabschlag\r\nsteuerpflichtiger Unternehmenswert\r\n10 Mio. Euro 85 % 1,5 Mio. Euro 100 % 0 Euro\r\n35 Mio. Euro 73 % 9,5 Mio. Euro 88 % 4,2 Mio. Euro\r\n80 Mio. Euro 13 % 69,6 Mio. Euro 28 % 57,6 Mio. Euro\r\n90 Mio. Euro 0 % 90 Mio. Euro 0 % 90 Mio. Euro\r\nLesebeispiel: Bei einem Wert des begünstigten Betriebsvermögens i. H. v. 35 Mio. Euro wird\r\ndie Grenze von 26 Mio. Euro um 9 Mio. Euro überschritten. Der Verschonungsabschlag reduziert\r\nsich um 9.000.000/750.000 = 12 Prozentpunkte. In der Regelverschonung sinkt der Verschonungsabschlag\r\nsomit von 85 Prozent auf 73 Prozent. In der Optionsverschonung sinkt\r\nder Verschonungsabschlag von 100 Prozent auf 88 Prozent.\r\nDie daraus erwachsende Steuerlast wäre gerade in der gegenwärtigen Stagnation der Wirtschaft\r\nein Risiko für den Erhalt von Unternehmen und Arbeitsplätzen. Mit einer Stundungsmöglichkeit\r\nallein kann dieses Problem nicht gelöst werden, da die Stundung nichts an der\r\nSteuerbelastung ändert. Eine etwaige Reform der Verschonungsbedarfsprüfung sollte – wenn\r\nüberhaupt – nach einer vorherigen Evaluierung in einem größeren gesetzgeberischen Rahmen\r\nerfolgen, der auch die für 2025 angekündigte Entscheidung des BVerfG (1 BvR 804/22)\r\nzu den Verschonungsregelungen berücksichtigt. In diesem Zusammenhang sollten auch die\r\nBewertungsregeln für das Betriebsvermögen überarbeitet werden. Das Bewertungsgesetz\r\nlässt es derzeit nicht zu, dass wert- und preisbildende Faktoren, die für viele familiengeführte\r\nUnternehmen typisch sind, (wie z. B. gesellschaftsvertragliche Verfügungsbeschränkungen\r\nund Veräußerungsverbote bezüglich der Gesellschaftsanteile, Thesaurierungsvorgaben, Gewinnentnahmebeschränkungen)\r\nbei der Bewertung des Betriebsvermögens berücksichtigt\r\nwerden (§ 9 Abs. 2 und 3 BewG). Dies führt gerade nicht zu einer marktgerechten Bewertung,\r\nsondern zu einer Überbewertung des Betriebsvermögens.\r\nPetitum: Von der Abschaffung der Verschonungsbedarfsprüfung gem. § 28a ErbStG sollte\r\nabgesehen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019506","regulatoryProjectTitle":"Bereitstellung einer öffentlich einsehbaren Übersicht staatlich festgesetzter Nachhaltigkeitssiegel.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cd/7b/612766/Stellungnahme-Gutachten-SG2508040004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nReferentenentwurf eines Dritten Gesetzes\r\nzur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren\r\nWettbewerb\r\nBerlin, 25.07.2025\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Organisation und Recht\r\n+49 30 20619-353\r\nrecht@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 2 von 3\r\nVorbemerkung\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf werden die europäischen Vorgaben der geän-derten Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäfts-verkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern umgesetzt. Zu diesem Zweck sind im Rahmen einer 1:1-Umsetzung Änderungen in den §§ 2, 5, 5b, 5c, 9 und 19 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beabsichtigt, mit denen insbesondere die Werbung mit nicht nachweisbaren oder unwahren Umweltaussagen künftig wettbe-werbsrechtlich untersagt wird. Darüber hinaus sollen im Zuge der Ergänzung des An-hangs zum UWG Nachhaltigkeitssiegel künftig nur verwendet werden dürfen, wenn diese auf einem Zertifizierungssystem beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden. Außerdem wird die Bewerbung von Waren mit intendierter begrenzter Haltbar-keit (geplante Obsoleszenz) wettbewerbsrechtlich untersagt.\r\nReferentenentwurf im Einzelnen\r\n•\r\n1:1-Umsetzung\r\nDie vorgesehene 1:1-Umsetzung der europäischen Vorschriften ist zu begrüßen. Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag dazu verpflichtet, europäische Vorgaben 1:1 umzusetzen und auf Goldplating zu verzichten. Es ist zu unterstützen, dass diese Selbstverpflichtung hier konsequent umgesetzt wird und der Referentenentwurf keine strengeren Regelungen vorsieht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die europäischen Vorschriften bereits selbst zu einer spürbaren Verschärfung der Rechts-lage führen. Die neuen Begriffsdefinitionen in § 2 UWG-E sowie die im Anhang zum UWG-E vorgesehenen unzulässigen geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern hinsichtlich nicht nachweisbarer Umweltaussagen und die strengen Voraussetzungen bezüglich des Anbringens von Nachhaltigkeitssiegeln stellen Handwerksbetriebe, die nachhaltige Leistungen hervorheben möchten, ohnehin vor neue Herausforderungen bei der Prüfung ihrer Aussagen auf Konformität mit den neuen Regelungen.\r\n•\r\nNachhaltigkeitssiegel\r\nInsbesondere das unzulässige Anbringen eines in Nr. 2a des Anhangs zum UWG-E ge-nannten Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde, stellt vor allem für solche Handwerksbetriebe eine erhebliche Rechtsunsicherheit dar, die Nachhaltigkeitssiegel verwenden, welche ei-nen staatlichen Bezug haben, denn der Referentenentwurf lässt offen, welche Siegel konkret als von staatlicher Stelle festgesetzt anzusehen sind. Zwar wird in der Gesetzes-begründung des Referentenentwurfs darauf verwiesen, dass Logos, welche die Anforde-rungen dreier beispielhafter EU-Rechtsakte erfüllen, als von staatlicher Stelle festgesetzt gelten. Dies hilft in der Praxis aufgrund der nur beispielhaften Aufzählung und der Viel-falt an Siegeln mit staatlichem Bezug jedoch nicht weiter. Zudem ist es insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen nicht ohne Weiteres möglich, rechtssicher festzu-stellen, ob die Anforderungen der beispielhaft erwähnten EU-Vorschriften bei der Ver-wendung von Nachhaltigkeitssiegeln erfüllt sind.\r\nZDH 2025 Seite 3 von 3\r\nHilfreich wäre in diesem Zusammenhang eine öffentliche und transparente Positivliste, die von der Bundesregierung erstellt und auf einer ihrer Webseiten einsehbar ist. In die-ser Liste sollten sämtliche Nachhaltigkeitssiegel aufgezählt werden, die im Sinne von Nr. 2a des Anhangs zum UWG-E als von staatlichen Stellen festgesetzt anzusehen sind. Da-mit einhergehen sollte auch eine Verpflichtung staatlicher Stellen zur Meldung an die Bundesregierung, sofern sie an der Vergabe von Nachhaltigkeitssiegeln beteiligt sind. Der Referentenentwurf ist entsprechend nachzubessern.\r\nNr. 2a des Anhangs zum UWG-E knüpft des Weiteren ausschließlich das Anbringen von Nachhaltigkeitssiegeln an bestimmte Voraussetzungen. Andere geschäftliche Handlun-gen mit Bezug zu Nachhaltigkeitssiegeln werden nicht explizit wettbewerbsrechtlich un-tersagt. Daher ist davon auszugehen, dass Produkte, die bis zum Inkrafttreten des Geset-zes am 27. September 2026 herstellerseitig verkauft werden und auf deren Verpackun-gen Nachhaltigkeitssiegel angebracht sind, welche die im Referentenentwurf genannten Anforderungen nicht erfüllen, grundsätzlich auch nach diesem Datum im Handel weiter-verkauft werden dürfen. Dies ist vor allem bei Lagerware relevant, die zeitverzögert wei-terverkauft wird. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, sollte im UWG-E oder zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass das bloße Inverkehrbringen bzw. Ab-verkaufen von Altware nicht unter das Tatbestandsmerkmal des „Anbringens“ fällt.\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbe-trieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Ber-lin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019507","regulatoryProjectTitle":"Weitere Korrekturen der Widerrufsregelungen und Klarstellungen zur elektronischen Widerrufsfunktion.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d5/04/612768/Stellungnahme-Gutachten-SG2508040006.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung\r\ndes Verbrauchervertrags- und des\r\nVersicherungsvertragsrechts\r\nBerlin, 01.08.2025\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Organisation und Recht\r\n+49 30 20619-353\r\nrecht@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 2 von 11\r\nVorbemerkung\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf werden die europäischen Vorgaben der geän-derten Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechte-RL) umgesetzt. Zu diesem Zweck sind insbesondere Änderungen im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zur Umsetzung neuer Informationspflichten für Un-ternehmer im Rahmen von Verbraucherverträgen beabsichtigt. So ist vorgesehen, dass Unternehmer künftig mittels Piktogrammen über das Gewährleistungsrecht und Garan-tien für Waren informieren müssen. Außerdem müssen Verbraucher künftig über den Reparierbarkeitswert (Reparaturindex) für Waren bzw. über Ersatzteile und Reparatur-anleitungen informiert werden. Des Weiteren ist in Umsetzung weiterer europäischer Vorgaben die Einführung einer verpflichtenden elektronischen Widerrufsfunktion im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) beabsichtigt, die bei über Online-Benutzeroberflächen geschlossenen Fernabsatzverträgen bereitgestellt werden muss.\r\nDer Referentenentwurf enthält darüber hinaus redaktionelle Korrekturen hinsichtlich der Informationspflichten von Unternehmern über die Rechtsfolgen eines Vertragswi-derrufs. Diese sind als Folgeänderung aufgrund der bereits vor einiger Zeit erfolgten An-passung der Wertersatzvorschrift notwendig, wonach seit diesem Zeitpunkt nicht mehr auf den Vertragstyp, sondern auf die Art der erbrachten Leistung abzustellen ist.\r\nDie folgerichtigen und überfälligen redaktionellen Gesetzeskorrekturen der Regelungen zu den Rechtsfolgen eines Vertragswiderrufs sind zu begrüßen. Konsequenterweise muss darüber hinaus auch der Ausschluss des Widerrufsrechts europarechtskonform ausgestaltet werden. Die in Umsetzung europäischer Vorschriften neu vorgesehenen In-formationspflichten mittels Piktogrammen und Vorgaben zur elektronischen Widerrufs-funktion bedeuten jedoch weiteren technischen sowie organisatorischen Umstellungs-aufwand für Handwerksunternehmen und bergen Konfliktpotenzial sowie Abmahnrisi-ken.\r\nReferentenentwurf im Einzelnen\r\nArtikel 1 des Referentenentwurfs\r\nElektronische Widerrufsfunktion (§ 356a BGB-E)\r\nMit § 356a BGB-E wird eine elektronische Widerrufsfunktion bei bestimmten Fernab-satzverträgen eingeführt. Dadurch soll sichergestellt werden, dass Verbraucher einen Vertrag ebenso leicht widerrufen können, wie sie ihn schließen können. Damit werden europäische Vorschriften der durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 zu im Fernabsatz ge-schlossenen Finanzdienstleistungsverträgen geänderten Verbraucherrechte-RL in deut-sches Recht umgesetzt. Gemäß Artikel 11a der Verbraucherrechte-RL ist die elektroni-sche Widerrufsfunktion allerdings für sämtliche Fernabsatzverträge vorgesehen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden. Insofern werden nicht nur Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen von der neuen Regelung erfasst, son-dern auch Fernabsatzverträge über alle sonstigen Waren und Dienstleistungen. Für be-troffene Handwerksbetriebe besteht das Risiko wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen\r\nZDH 2025 Seite 3 von 11\r\ndurch befugte Verbände oder Mitbewerber, sofern diese der Auffassung sind, die fol-genden Vorgaben zur Widerrufsfunktion seien nicht korrekt umgesetzt.\r\nOnline-Benutzeroberfläche (§ 356a Absatz 1 Satz 1 BGB-E)\r\nGemäß § 356a Absatz 1 Satz 1 BGB-E muss der Unternehmer bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, sicherstellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunk-tion eine Widerrufserklärung abgeben kann.\r\nWeder im Referentenentwurf noch in der Verbraucherrechte-RL ist eine Legaldefinition des Begriffs der Online-Benutzeroberfläche geregelt. In Artikel 16e verweist die Verbrau-cherrechte-RL hinsichtlich dieses Begriffs auf Artikel 3 lit. m) der Verordnung (EU) 2022/2065 (Gesetz über digitale Dienste). Dort wird jedoch der Begriff der Online-Schnittstelle legaldefiniert. Ausweislich der Gesetzesbegründung zum Referentenent-wurf sowie Erwägungsgrund 37 der Richtlinie (EU) 2023/2673 werden Webseiten, Apps oder EDI-Systeme vom Begriff der Online-Benutzeroberfläche erfasst. Vertragsschlüsse mit Verbrauchern per E-Mail fallen somit nicht unter die Regelung zur Widerrufsfunk-tion.\r\nDie Begrenzung des Anwendungsbereichs auf solche Fernabsatzverträge, die über On-line-Benutzeroberflächen geschlossen werden, ist sachgerecht. Zwar ist bereits diese Verpflichtung fragwürdig, da Verbraucher eine Widerrufserklärung schon unter der gel-tenden Rechtslage auch bei Vertragsschlüssen über Webshops komplikationslos per E-Mail übermitteln können. Eine darüberhinausgehende Verpflichtung zur elektronischen Widerrufsfunktion für sämtliche Fernabsatzverträge wäre erst recht nicht nachvollzieh-bar, da bei Vertragsschlüssen per E-Mail der Widerruf per E-Mail keine unzumutbare Hürde darstellt.\r\nFür Handwerksbetriebe, die Verbraucherverträge über Waren oder Dienstleistungen via Webseiten und Apps schließen, bedeutet die Regelung zur elektronischen Widerrufs-funktion einen finanziellen und organisatorischen Mehraufwand, da die Webpräsenta-tion entsprechend angepasst und eine rechtskonforme Funktionsweise gewährleistet werden muss. In der Regel wird dies durch die Beauftragung externer Dienstleister erfol-gen.\r\nBeschriftung (§ 356a Absatz 1 Satz 2 BGB-E)\r\nDie elektronische Widerrufsfunktion muss gemäß § 356a Absatz 1 Satz 2 BGB-E gut les-bar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen For-mulierung beschriftet sein.\r\nVon der Regelung erfasste Unternehmer sollten die im Gesetzeswortlaut vorgegebene Beschriftung nutzen, da bei der Verwendung von Alternativbeschriftungen Auslegungs-streitigkeiten dahingehend absehbar sind, ob eine andere Formulierung gleichbedeu-tend und eindeutig ist. Damit einher geht ein gesteigertes Abmahnrisiko. Um die Option einer Alternativbeschriftung (z. B. „Vertragswiderruf“) rechtssicher zu ermöglichen müsste die Gesetzesbegründung entsprechend ergänzt werden. Zusätzlich könnte die Bundesregierung in einer Auslegungshilfe unter anderem auch zulässige Beschriftungen aufzählen.\r\nZDH 2025 Seite 4 von 11\r\nDarstellung (§ 356a Absatz 1 Satz 3 BGB-E)\r\nLaut § 356a Absatz 1 Satz 3 BGB-E muss die Widerrufsfunktion während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.\r\nIn der Gesetzesbegründung wird der Begriff des elektronischen Widerrufsbuttons als Sy-nonym für die elektronische Widerrufsfunktion verwendet. Jedoch ist die Darstellung in Form eines Buttons, also einer Schaltfläche in Form einer virtuellen Taste, nicht zwin-gend notwendig. Die Darstellung in einer bestimmten Farbe oder einem bestimmten De-sign ist im Referentenentwurf nicht vorgesehen. Die Vorgabe der hervorgehobenen Plat-zierung kann insofern nicht als besonders auffällige Darstellung verstanden werden. So kann gemäß Erwägungsgrund 37 der Richtlinie (EU) 2023/2673 der Unternehmer auch reine Hyperlinks bereitstellen, über die der Verbraucher zur Widerrufsfunktion gelangt.\r\nAusweislich der Gesetzesbegründung des Referentenentwurfs wird den genannten Vor-gaben in der Regel dadurch entsprochen, dass die Widerrufsfunktion optisch hervorge-hoben auf der (Haupt-)Internetseite des Unternehmers verfügbar ist. Der Verbraucher sollte nicht erst ein Verfahren wie zum Beispiel eine Registrierung oder eine Authentifi-zierung durchführen müssen, um die Funktion zu finden oder darauf zuzugreifen. Auch das Herunterladen einer Anwendung sollte nicht notwendig sein, wenn der Vertrag nicht über diese Anwendung geschlossen wurde. Gleiches gilt für die Verfügbarkeit der Wider-rufsfunktion im Login-Bereich eines Kundenkontos. Lediglich dann, wenn der Vertrag ausschließlich mit der Einrichtung eines Kundenkontos geschlossen werden kann, ist die Bereitstellung der Widerrufsfunktion im Login-Bereich laut Gesetzesbegründung zuläs-sig.\r\nPraxistauglich und rechtskonform dürfte demnach die dauerhafte Zurverfügungstellung eines Hyperlinks im von jeder Unterseite aus erreichbaren Footer von Webseiten ent-sprechend den in der Praxis üblichen Verlinkungen zum Impressum und zu den Daten-schutzinformationen sein.\r\nAuch eine Erreichbarkeit der elektronischen Widerrufsfunktion nach 2 Klicks sollte den Vorgaben des Referentenentwurfs analog den Regelungen zum Webseitenimpressum gemäß dem Digitale-Dienste-Gesetz (DDG) in Verbindung mit der einschlägigen BGH-Rechtsprechung genügen (BGH, Urt. v. 20. Juli 2006 - I ZR 228/03). Auch für die Informa-tionspflichten gemäß der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist dies anerkannt. Es sollte ebenso zulässig sein, den Link zur elektronischen Widerrufsfunktion bereitzustel-len, nachdem beispielsweise zunächst ein Link mit der Aufschrift „Kontakt“ angeklickt wird, welcher von jeder Unterseite der Webseite erreichbar ist. Der Referentenentwurf sollte diesbezüglich nachgebessert und die Zulässigkeit der Darstellung der elektroni-schen Widerrufsfunktion nach 2 Klicks ausdrücklich in der Gesetzesbegründung erwähnt werden, um Rechtssicherheit zu schaffen und Kongruenz mit den Regelungen zur Bereit-stellung der Informationen gemäß DDG und DSGVO zu gewährleisten.\r\nDatenerfassung (§ 356a Absatz 2 BGB-E)\r\nDie Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher gemäß\r\n§ 356a Absatz 2 BGB-E ermögli-chen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unterneh-mer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereit-zustellen oder zu bestätigen: den Namen des Verbrauchers, Angaben zur Identifizierung\r\nZDH 2025 Seite 5 von 11\r\ndes zu widerrufenden Vertrags sowie Angaben zum elektronischen Kommunikationsmit-tel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf übermit-telt werden soll.\r\nZur\r\nUmsetzung dieser Vorgaben sollte eine schlichte elektronische Eingabemaske genü-gen, in der die gesetzlich geforderten Daten erfasst werden können. Sollte dies nicht der gesetzgeberischen Intention entsprechen und damit einen Abmahnungsgrund darstel-len, wäre eine Präzisierung der Regelung erforderlich.\r\nBestätigungsfunktion (§ 356a Absatz 3 BGB-E)\r\nGemäß § 356a Absatz 3 BGB-E muss der Unternehmer dem Verbraucher ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestä-tigungsfunktion zu übermitteln, nachdem der Verbraucher die Informationen nach § 356a Absatz 2 BGB-E bereitgestellt hat. Die Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit den Worten „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeuti-gen Formulierung beschriftet sein.\r\nEntsprechend den Ausführungen zur Beschriftung der elektronischen Widerrufsfunktion selbst, sollte der Referentenentwurf zulässige Alternativbeschriftungen in der Gesetzes-begründung nennen, um Unternehmern den intendierten Handlungsspielraum rechtssi-cher zu ermöglichen.\r\nEingangsbestätigung und Zugang der Widerrufserklärung (§ 356a Absatz 4 und 5 BGB-E)\r\nLaut § 356a Absatz 4 BGB-E muss der Unternehmer dem Verbraucher, nachdem dieser den Widerruf bestätigt hat, unverzüglich eine Eingangsbestätigung auf einem dauerhaf-ten Datenträger übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält. Die Widerrufserklärung des Verbrau-chers gilt nach § 356a Absatz 5 BGB-E als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn der Verbraucher die Widerrufserklärung nach § 356a Absatz 3 BGB-E vor Ablauf der Frist mittels der Widerrufsfunktion versandt hat.\r\nDie Übermittlung der Eingangsbestätigung wird in\r\nder Praxis üblicherweise in Form einer E-Mail an das Mailpostfach des Verbrauchers erfolgen. Fraglich ist, ob die Regelung da-hingehend zu verstehen ist, dass dem Verbraucher damit bereits eine rechtsverbindliche Erklärung über die Anerkennung oder Ablehnung des Widerrufs übermittelt werden muss. Im Referentenentwurf sollte klargestellt werden, dass lediglich eine Bestätigung über den Eingang der Widerrufserklärung beim Unternehmer, nebst Darstellung des übermittelten Inhalts und der erfassten Daten, erforderlich ist. Erst mit Eingang der Wi-derrufserklärung wird der Unternehmer in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob ein Wi-derrufsrecht tatsächlich besteht. Wie bei Widerrufserklärungen auf den bisher üblichen Übermittlungswegen, beispielsweise per E-Mail oder Post, können verschiedene Gründe gegen ein bestehendes Widerrufsrecht sprechen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Widerrufsrecht gemäß § 312g Absatz 2 BGB ausgeschlossen ist, der Widerruf durch einen Unternehmer ausgeübt wird oder die Widerrufserklärung nicht fristgerecht er-folgt. Wie bisher auch, muss es dem Unternehmer obliegen, gemäß seiner Sachverhalts-einordnung und Rechtsauffassung, den Widerruf nach Eingang der Widerrufserklärung anzuerkennen oder abzulehnen und seine Auffassung dem Widerrufserklärenden\r\nZDH 2025 Seite 6 von 11\r\nmitzuteilen. Dieser Aspekt sollte in der Gesetzesbegründung angesprochen werden, um für Rechtsklarheit zu sorgen.\r\nArtikel 3 des Referentenentwurfs\r\nArtikel 246a § 1 Absatz 2 EGBGB-E\r\n◼\r\nInformationspflicht über die elektronische Widerrufsfunktion (Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB-E)\r\nUnternehmer, die eine elektronische Widerrufsfunktion gemäß § 356a BGB-E bereitstel-len müssen, sind nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB-E dazu verpflichtet, zusätzlich zu den bereits bestehenden Widerrufsbelehrungspflichten bei Fernabsatzver-trägen auch über das Bestehen und die Platzierung der Widerrufsfunktion zu informie-ren. Die Ausweitung der Informationspflicht erfolgt in Umsetzung europäischer Vorga-ben.\r\nAufgrund des Verweises auf Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB in § 356 Absatz 3 Satz 1 BGB führt eine unterlassene oder nicht korrekte Information über die elektroni-sche Widerrufsfunktion de lege ferenda dazu, dass das Widerrufsrecht erst zwölf Mo-nate und 14 Tage nach Vertragsschluss bzw. Warenerhalt erlischt. Für Handwerksbe-triebe besteht während dieses langen Zeitraums Unsicherheit über einen möglichen Wi-derruf. Zudem können fehlerhafte Widerrufsbelehrungen zu hohen finanziellen Einbu-ßen führen, da Unternehmer Wertersatz für erbrachte Dienstleistungen nach einem Wi-derruf nur unter der Voraussetzung einer korrekt erteilten Widerrufsbelehrung erhalten, siehe § 357a Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 BGB. Die nunmehr nochmals komplexer ausgestalte-ten EU-Vorgaben zum Widerrufsrecht und zu den damit einhergehenden Informations-pflichten sind für Handwerksbetriebe praxisfern, zu komplex und unverhältnismäßig. Unverständlich ist insbesondere die Ungleichbehandlung der Rechtsfolgen eines Wider-rufs in Bezug auf Waren einerseits und Dienstleistungen andererseits. Während gelie-ferte Waren nach einem Widerruf bedingungslos an den Unternehmer zurückgesendet werden müssen, steht der Wertersatz für erbrachte Dienstleistungen unter dem Vorbe-halt einer korrekten Widerrufsbelehrung. Grundlegend problematisch ist außerdem die im nationalen Recht abweichend ausgestaltete Vertragssystematik, die hinsichtlich der auf EU-Ebene geregelten Legaldefinitionen zum Kauf- und Dienstleistungsvertrag zu er-heblicher Rechtsunsicherheit für Handwerksbetriebe führt.\r\n◼\r\nInformationspflicht über den Wertersatz für erbrachte Dienstleistungen (Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 EGBGB-E)\r\nArtikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 EGBGB-E stellt ausweislich der Gesetzesbegrün-dung eine redaktionelle Korrektur mit Blick auf den bereits am 28. Mai 2022 in Kraft ge-tretenen § 357a Absatz 2 BGB dar, mit dem der Wortlaut der Wertersatzregelung als Rechtsfolge eines Widerrufs von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträ-gen und Fernabsatzverträgen an die Verbraucherrechte-RL angepasst wurde. Mit der da-mals erfolgten Neuformulierung der Wertersatzvorschrift wurde klargestellt, dass An-knüpfungspunkt für den Wertersatz des Unternehmers nach Widerruf eines Verbrau-chervertrags nicht mehr der Vertragstyp, sondern die Art der erbrachten Leistung ist. Wurde in der vorherigen Regelung Bezug auf einen „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ genommen (§ 357 Absatz 8 BGB a. F.), verweist § 357a Absatz 2 BGB\r\nZDH 2025 Seite 7 von 11\r\nseit der Neufassung auf die „erbrachten Dienstleistungen“. Dies entspricht nicht nur dem Wortlaut und der Systematik der Verbraucherrechte-RL, sondern ist insbesondere praxisgerecht. So ermöglicht die Ausrichtung des Wertersatzes nach dem jeweiligen Leistungsgegenstand eine sachgerechtere und differenzierte Behandlung von gemisch-ten Verträgen, die sowohl Kauf- als auch Dienstleistungselemente umfassen.\r\nIn der handwerklichen Praxis, insbesondere bei Arbeiten an Gebäuden, gehören ge-mischte Verträge regelmäßig zum Vertragsalltag. Trotz der damaligen Neuregelung in § 357a Absatz 2 BGB bestehen bei gemischten Kaufverträgen, die zusätzlich ein Dienstleis-tungselement beinhalten, aufgrund des bisherigen Wortlauts des Artikels 246a § 1 Ab-satz 2 Satz 1 Nr. 3 EGBGB i. V. m. Gestaltungshinweis 6 der Anlage 1 zum EGBGB derzeit Rechtsunsicherheiten und Haftungsrisiken für Handwerksbetriebe, da die Absicherung der Dienstleistung durch den Wertersatzpassus gemäß den EGBGB-Vorschriften in dieser Vertragskonstellation de lege lata nicht möglich ist, sondern sich ausschließlich auf Dienstleistungsverträge beschränkt. Konsequenterweise wird mit dem Referentenent-wurf der Verweis auf einen „Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen“ auch im derzeit geltenden Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 EGBGB aufgegeben und stattdes-sen auf die „Erbringung vertraglicher Leistungen“ abgestellt. Die sprachliche Neufassung ist ausdrücklich zu begrüßen und wird absehbar zumindest teilweise mehr Rechtssicher-heit bei gemischten Verträgen schaffen.\r\n◼\r\nWeiterer Korrekturbedarf\r\nUm weitere für Handwerksbetriebe bestehende Probleme im Zusammenhang mit den geltenden Widerrufsvorschriften zu beheben, sind jedoch über die im Referentenent-wurf vorgesehenen Korrekturen hinausgehende Gesetzesanpassungen notwendig. Un-verständlich ist, weshalb der Referentenentwurf die richtige Ausrichtung am Leistungs-gegenstand nicht auch in den Widerrufsvorschriften im BGB fortführt, denn in gleicher Weise wie beim Wertersatz, verweist die Verbraucherrechte-RL auch beim Ausschluss des Widerrufsrechts in Artikel 16 (mit Ausnahme allein von Art. 16 lit. a)) auf den Leis-tungsgegenstand. Der im deutschen Recht korrespondierende § 312g Abs. 2 BGB knüpft dagegen den Ausschluss des Widerrufs an das Vorliegen bestimmter Vertragsarten. Dies entspricht nicht den Vorgaben der Verbraucherrechte-RL und ist eine der maßgeblichen Ursachen für die Schwierigkeiten von Handwerkern zur Umsetzung der Verbraucher-rechtsvorschriften. Würde sich das Bestehen eines Widerrufsrechts nicht pauschal nach einer Vertragsart, sondern nach den jeweiligen Leistungen richten, könnten Handwerks-betriebe sachgerecht zwischen ihren unterschiedlichen Leistungen innerhalb eines Ver-tragsverhältnisses differenzieren. So umfasst beispielsweise der Einbau einer Heizung, die Erneuerung einer Elektroinstallation oder die Renovierung an einem Gebäude so-wohl die Lieferung von Waren als auch die Erbringung von Dienstleistungen. Dass diese beiden Vertragsaspekte auch hinsichtlich des Bestehens eines Widerrufsrechts unter-schiedlich zu behandeln sind, ist offenkundig. Das Gesetzgebungsverfahren sollte des-halb zur vollständigen richtlinienkonformen Umsetzung der Verbraucherrechte-RL und damit zur notwendigen Korrektur des § 312g Abs. 2 BGB genutzt werden.\r\nDarüber hinaus sind weitere Vorschriften zum Widerrufsrecht für die Vertragspraxis von Handwerksbetrieben untauglich. Dies betrifft insbesondere die weitestgehende Einbe-ziehung von Leistungen an Gebäuden in den Anwendungsbereich der Widerrufsvor-schriften, die Bedingungen für den Wertersatz für erbrachte Dienstleistungen nach ei-nem Widerruf, die Komplexität der Muster-Widerrufsbelehrung, die Verlängerung der\r\nZDH 2025 Seite 8 von 11\r\nWiderrufsfrist bei fehlerhafter Belehrung sowie die unterschiedlichen Formerfordernisse für Online- und Offline-Geschäfte. Da die Vorschriften zum Widerrufsrecht primär durch die Verbraucherrechte-RL bestimmt werden, fordert der ZDH in seiner an die EU-Kom-mission gerichteten, aktuellen Stellungnahme zur Konsultation und Sondierung zur EU-Verbraucheragenda 2025 - 2030 konkrete Maßnahmen zur Änderung der Richtlinie, um der Vertragspraxis von Handwerksbetrieben angemessen Rechnung zu tragen. Die Un-terstützung seitens der Bundesregierung in dieser Sache wäre aus Sicht des Handwerks zu begrüßen. Die ZDH-Stellungnahme kann hier abgerufen werden: Link zur Stellung-nahme auf zdh.de.\r\nAnlage 1 zum EGBGB-E\r\n◼\r\nTextbaustein zur Informationspflicht über die elektronische Widerrufsfunktion (Ge-staltungshinweis 3 der Anlage 1 zum EGBGB-E)\r\nMit Gestaltungshinweis 3 der Anlage 1 zum EGBGB-E wird die Muster-Widerrufsbeleh-rung um einen Passus ergänzt, mit dem Unternehmer ihre Informationspflicht über die elektronische Widerrufsfunktion gemäß Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB-E erfüllen können.\r\nHandwerksbetriebe, die eine elektronische Widerrufsfunktion anbieten müssen, sollten diesen Textbaustein für die Widerrufsbelehrung ohne Abweichungen verwenden, um Haftungsrisiken weitestgehend zu reduzieren. Die potenziell schwerwiegenden Folgen einer nicht korrekt erteilten Widerrufsbelehrung entbehren einer sachlichen Rechtferti-gung, siehe Ausführungen zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB-E.\r\n◼\r\nTextbaustein zur Informationspflicht über den Wertersatz für erbrachte Dienstleistun-gen (Gestaltungshinweis 6 der Anlage 1 zum EGBGB-E)\r\nAusweislich der Gesetzesbegründung wird mit der Änderung des Gestaltungshinweises 6 der Muster-Widerrufsbelehrung in Anlage 1 zum EGBGB ein weiteres Redaktionsverse-hen korrigiert, um auch an dieser Stelle die in § 357a Absatz 2 BGB bereits erfolgte und in Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 EGBGB-E vorgesehene Abkehr vom Vertragsbe-zug hin zum Leistungsbezug zu vollziehen. Statt der bisherigen Formulierung „Im Falle eines Vertrags zur Erbringung von Dienstleistungen” soll es künftig heißen: „Im Falle ei-nes Vertrags, der die Erbringung von Dienstleistungen […] zum Gegenstand hat”. Auch diese notwendige Korrektur ist zu begrüßen und wird in Teilen für mehr Rechtssicher-heit in der handwerklichen Vertragspraxis sorgen, siehe Ausführungen zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 EGBGB-E.\r\nArtikel 4 des Referentenentwurfs\r\nArtikel 246 Absatz 1 EGBGB-E\r\nDie abgeänderte Verbraucherrechte-RL sieht neue Informationspflichten für Unterneh-mer im Rahmen von Verbraucherverträgen vor, welche mit Artikel 246 Absatz 1 EGBGB-E umgesetzt werden. Werden die neuen Informationspflichten künftig nicht beachtet, drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber und klagebefugte Verbände.\r\nZDH 2025 Seite 9 von 11\r\n◼\r\nHarmonisierte Mitteilung und harmonisierte Kennzeichnung (Artikel 246 Absatz 1 Nr. 5 und 5a EGBGB-E)\r\nÜber das gesetzliche Gewährleistungsrecht für Waren müssen Unternehmer gemäß Arti-kel 246 Absatz 1 Nr. 5 EGBGB-E über die bisherige Informationspflicht hinaus künftig in hervorgehobener Weise mittels einer sogenannten harmonisierten Mitteilung nach ei-nem in der gesamten Union einheitlichen Muster (Piktogramm) informieren.\r\nGemäß Artikel 246 Absatz 1 Nr. 5a EGBGB-E müssen Unternehmer des Weiteren künftig über für Waren bestehende Herstellergarantien mit einer Dauer von mehr als zwei Jah-ren mittels einer sogenannten harmonisierten Kennzeichnung informieren. Dies gilt je-doch nur, sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt.\r\nGesetzliche Vorgaben für beide Arten der grafischen Darstellung werden derzeit seitens der EU-Kommission erarbeitet und sollen bis zum 27. September 2025 im Wege eines Durchführungsaktes festgelegt werden.\r\nEs bleibt vorbehaltlich der finalen Ausgestaltung der Piktogramme zu bezweifeln, dass diese zu einem leichteren Verständnis von Verbrauchern über ihre gesetzlichen Rechte beitragen. Die Piktogramme werden die komplexe Gesetzeslage absehbar nicht adressa-tengerecht darstellen können und im Zweifel zu Fehlinterpretationen durch Verbraucher und damit gesteigertem Kommunikations- sowie Erklärungsaufwand für Unternehmer führen. Ein Anstieg von Rechtsstreitigkeiten ist absehbar. Die Bundesregierung sollte sich auf europäischer Ebene künftig klar gegen weitere Bestrebungen einer Piktogram-misierung gesetzlicher Rechte aussprechen, um das Abmahnrisiko sowie das Konfronta-tionspotenzial auch für Handwerksbetriebe nicht weiter zu befördern.\r\n◼\r\nSoftwareaktualisierungen und Reparaturindex (Artikel 246 Absatz 1 Nr. 5d, 9 und 10 EGBGB-E)\r\nIn Artikel 246 Absatz 1 Nr. 5d EGBGB-E wird außerdem die Informationspflicht des Un-ternehmers hinsichtlich der Mindestdauer von Softwareaktualisierungen bezüglich Wa-ren mit digitalen Elementen umgesetzt. Auch diese Pflicht besteht nur, sofern der Her-steller oder der Anbieter dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt.\r\nMit Artikel 246 Absatz 1 Nr. 9 und 10 EGBGB-E werden schließlich die Informations-pflichten für Unternehmer hinsichtlich der Reparierbarkeit von Waren umgesetzt. Unter-nehmer müssen demnach über den auf Unionsebene festgelegten Reparierbarkeitswert (Reparaturindex) von Waren informieren, unabhängig davon, ob der Hersteller dem Un-ternehmer diese Information bereitstellt. Sofern für Warengruppen kein Reparierbar-keitswert festgelegt wurde ist, müssen Unternehmer über die Verfügbarkeit, die ge-schätzten Kosten und das Verfahren für die Bestellung von Ersatzteilen, über die Verfüg-barkeit von Reparatur- und Wartungsanleitungen sowie über Reparatureinschränkungen informieren, sofern der Hersteller dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt.\r\nAbsehbar werden in den kommenden Jahren immer mehr Warengruppen einen Repa-rierbarkeitswert zugeordnet bekommen. Damit Handwerksbetriebe auf einfache Art und Weise feststellen können, ob sie Verbraucher über einen Reparierbarkeitswert informie-ren müssen, sollte die Bundesregierung auf einer ihrer Webseiten alle Warengruppen aufzählen, für die ein Reparierbarkeitswert festgelegt wurde. Eine derartige Übersicht\r\nZDH 2025 Seite 10 von 11\r\nwürde insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen die Erfüllung der neuen Infor-mationspflicht erleichtern.\r\n◼\r\nInformationsbereitstellung durch den Hersteller\r\nDer Unternehmer muss die harmonisierte Kennzeichnung, Informationen zu Softwareak-tualisierungen und die Reparaturinformationen dem Verbraucher nur bereitstellen, so-fern der Hersteller (oder hinsichtlich der Softwareupdates alternativ der Anbieter) dem Unternehmer diese Informationen zur Verfügung stellt.\r\nMit dieser Voraussetzung wurde im Rahmen des europäischen Gesetzgebungsprozesses dem Bedürfnis der handwerklichen Praxis Rechnung getragen, wonach die Verpflichtung zur Informationsübermittlung hinsichtlich dieser Aspekte nicht allein dem Unternehmer, welcher den Verbrauchervertrag schließt, aufgebürdet werden darf. Über Informationen hinsichtlich Herstellergarantien, Softwareupdates, Ersatzteilkosten und Reparaturanlei-tungen verfügt in jedem Fall der Hersteller von Waren. Ob der Hersteller diese Informa-tionen - vollständig oder teilweise - an nachgelagerte Unternehmer wie etwa Hand-werksbetriebe weitergibt, liegt letztlich im Ermessen des Herstellers. Der Entwurf sollte um konkretere Ausführungen zur Bereitstellungspflicht des Herstellers ergänzt werden. Klargestellt werden muss, dass die Zurverfügungstellung der Informationen durch den Hersteller als Voraussetzung für die Informationspflicht des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher als Bringschuld des Herstellers zu verstehen ist. Handwerksbetriebe sollten demnach nicht verpflichtet sein, aktiv beim Hersteller nachzufragen oder ander-weitige Recherche zu betreiben, um an die Informationen zu gelangen.\r\nArtikel 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 EGBGB-E\r\nSpiegelbildlich zu den für allgemeine Verbraucherverträge vorgesehenen neuen Infor-mationspflichten für Unternehmer werden entsprechende Vorgaben für außerhalb von Geschäftsräumen und im Fernabsatz geschlossene Verträge in 246a § 1 Absatz 1 Satz 1 EGBGB-E eingeführt. Zusätzlich müssen Unternehmer bei diesen Vertragsarten über um-weltfreundliche Lieferoptionen informieren, sofern diese angeboten werden. Die Aus-führungen hinsichtlich der neuen Informationspflichten für allgemeine Verbraucherver-träge gelten entsprechend.\r\nFazit\r\nDer vorliegende Referentenentwurf setzt die europäischen verbraucherrechtlichen Vor-gaben nachvollziehbar und konsequent um. Um hinsichtlich der elektronischen Wider-rufsfunktion für mehr Rechtssicherheit zu sorgen, sollte der Entwurf um konkrete Aus-führungen zur Zulässigkeit der Erreichbarkeit dieser Funktion nach 2 Klicks analog den Regelungen zur Verlinkung des Impressums und der Datenschutzerklärung, zu möglichen Alternativbeschriftungen sowie zur Überprüfungsmöglichkeit des Unternehmers auf Rechtmäßigkeit der Widerrufserklärung ergänzt werden. Die Bundesregierung sollte zur Unterstützung von KMU Informationen und Hilfestellungen zur technischen Umsetzung der elektronischen Widerrufsfunktion bereitstellen. Des Weiteren wäre eine öffentlich einsehbare Übersicht über alle Warengruppen hilfreich, für die ein Reparierbarkeitswert (Reparaturindex) festgelegt wurde.\r\nZDH 2025 Seite 11 von 11\r\nDie begrüßenswerten Korrekturen der Widerrufsregelungen zur Informationspflicht des Unternehmers über den Wertersatz für erbrachte Dienstleistungen müssen in § 312g Absatz 2 BGB weitergeführt werden, um auch dort an die Art der Leistung anzuknüpfen und diese Regelung ebenso europarechtskonform auszugestalten. Darüber hinaus ist das eindeutige Bekenntnis der Bundesregierung für eine handwerks- und mittelstands-freundliche Ausgestaltung der in der Verbraucherrechte-RL geregelten Widerrufsvor-schriften im Rahmen der Vorbereitungen zur geplanten EU-Verbraucheragenda 2025 - 2030 zwingend erforderlich, um sicherzustellen, dass das Verbraucherrecht zukunftsfest und für Betriebe umsetzbar wird.\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbe-trieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Ber-lin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019709","regulatoryProjectTitle":"Verbändepapier zu Problemen mit der DAkkS.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/11/52/616848/Stellungnahme-Gutachten-SG2509220003.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier zur DAkkS und Akkreditierungspraxis in Deutschland 10.07.2025\r\n2\r\n15 Jahre nach der Gründung zeigt sich das nationale Akkreditierungssystem, insbesondere die \r\nDeutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS), als limitierender Faktor für die \r\nKonformitätsbewertungsbranche und ihre Kunden aus Industrie, Markt und Staat mit \r\ngravierenden Auswirkungen:\r\n• Abwanderung deutscher Konformitätsbewertungsstellen ins Ausland\r\n• Ausstieg von Standardgebern und Konformitätsbewertungsstellen aus der Akkreditierung \r\nbei maßgeblichen Qualitätssystemen in Deutschland\r\n• Zunehmende Orientierung deutscher Unternehmen hin zu ausländischen \r\nKonformitätsbewertungsstellen\r\n• Stetig überproportional steigende und intransparente Akkreditierungs- und \r\nBürokratiekosten für die deutschen Konformitätsbewertungsstellen und letztlich ihre \r\nKunden\r\n• Stark verzögerte Produkteinführungen und Marktzugänge deutscher Hersteller durch \r\nlange Akkreditierungszeiten ihrer Konformitätsbewertungsstellen\r\n• Sehr geringe Neugründungsquote von Konformitätsbewertungsstellen in Deutschland\r\nwegen kaum bewältigbarer Bürokratie und Kosten für die Akkreditierung.\r\nUm die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Standorts Deutschland zu gewährleisten, ein \r\neuropäisches Level-Playing-Field im Qualitäts- und Sicherheitsmarkt zu fördern sowie Bürokratie \r\nund Belastungen abzubauen, ist eine kritische Bilanzierung angezeigt. Im Kern besteht die \r\nNotwendigkeit, die DAkkS zu einer Akkreditierungsagentur mit ausgeprägter \r\nDienstleistungsorientierung zu entwickeln.\r\nFolgende Bereiche sind für diese Transformation entscheidend:\r\n1. Kulturwandel & Selbstverständnis\r\nIm Akkreditierungssystem, insbesondere bei der DAkkS, sollte eine konsequent am Grundsatz der \r\nVerhältnismäßigkeit orientierte Balance zwischen hoheitlicher Kontrollaufgabe einerseits sowie \r\nprofessioneller und effizienter Akkreditierungsdienstleistung andererseits gelingen. \r\nVerwaltungsrecht und verengte Behördenlogik dürfen nicht länger die Zusammenarbeit der \r\nDAkkS mit ihren Kunden im operativen Geschäft und mit den Stakeholdern auf übergeordneter \r\nGremienebene dominieren. Die DAkkS benötigt daher ein \"Memorandum of Understanding\" mit \r\nihren Stakeholdern zur Stärkung von Qualität, Professionalität und Kundenorientierung der \r\nAkkreditierungsdienstleistung.\r\n2. Bürokratieabbau & gesetzlicher Rahmen\r\nDer Abbau unnötiger Bürokratie zählt zu den Prioritäten bei der Stärkung des Industrie- und \r\nWirtschaftsstandorts Deutschlands. Auf Bundesebene sind sogenannte Praxis-Checks \r\nvorgesehen, um „unnötige Belastungen über alle politischen Ebenen und im Zusammenspiel \r\nverschiedener Regelungen und Normen“ zu identifizieren und hiermit „Potenziale für die \r\nReduzierung bürokratischer Belastungen“ transparent zu machen. Die deutsche \r\nAkkreditierungspraxis muss einem solchen Check unterzogen werden.\r\nPositionspapier zur DAkkS und Akkreditierungspraxis in Deutschland 10.07.2025\r\n3\r\nNicht nur auf dieser Basis ist das Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG) zu überarbeiten. Dazu \r\ngehören die Klärung der Zuständigkeiten und Kompetenzen der DAkkS sowie die Verbesserung der \r\nZusammenarbeit und Abstimmung zwischen den Ministerien und Behörden auf Bundes- und \r\nLandesebene, um Doppelbürokratie und Verfahrensverzögerungen zu vermeiden. Insbesondere \r\ngilt es, die konsequente Wahrnehmung der Fachaufsicht sicherzustellen und den \r\nAkkreditierungsbeirat in seiner Rolle als Kontroll- und Beratungsinstanz deutlich zu stärken sowie\r\nklare Regelungen für das Setzen von Akkreditierungsvorgaben unter Berücksichtigung der Stimme \r\nund Expertise des Beirats zu schaffen.\r\n3. Interpretation & Formalismus\r\nGesetzliche Grundlagen sowie internationale und europaweit harmonisierte Normen bilden die \r\nBasis einerseits für die Konformitätsbewertung, vor allem aber auch für die Akkreditierung. \r\nEntscheidend für die Logik und das Funktionieren einer gemeinsamen europäischen \r\nQualitätsinfrastruktur bzw. eines einheitlichen EU-Akkreditierungssystems sind gemeinsame \r\nAuslegungen und einheitliche Anwendungen dieser Vorgaben. Generell muss darauf geachtet \r\nwerden, dass europäische wie nationale Akkreditierungsanforderungen nicht zum Selbstzweck \r\nwerden, praxisgerecht und bewältigbar gestaltet sind und insbesondere den Fokus auf Qualität \r\nund Kompetenz von Konformitätsbewertungsstellen behalten.\r\nUm ein Level-Playing-Field zu fördern und Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der deutschen \r\nWirtschaft zu verhindern, muss die DAkkS verpflichtet werden, internationales und europäisches \r\nRegelwerk einzuhalten und keine zusätzlichen nationalen Anforderungen („Gold Plating“) zu \r\nsetzen sowie keine regelverschärfenden Interpretationen und Auslegungen vorzunehmen. Ein \r\nbesseres Monitoring und Benchmarking auf nationaler und internationaler Ebene sind \r\nerforderlich, um die Harmonisierung im europäischen Binnenmarkt voranzutreiben und nationale \r\nSonderwege zu verhindern. Dies sollte auch in der Überarbeitung der Verordnung (EG) \r\nNr. 765/2008 berücksichtigt werden.\r\n4. Prozesse & Kommunikation\r\nEffizienz, Transparenz und Professionalität sollen die Akkreditierungsprozesse prägen. Bei allen \r\nverwaltungsrechtlichen Vorgaben müssen Kunden- und Serviceorientierung das Handeln der \r\nDAkkS prägen. Information und Kommunikation auf Augenhöhe, agil und möglichst papierlos, \r\nspielen dabei eine wichtige Rolle. Entscheidend sind jedoch eine deutliche Optimierung und \r\nBeschleunigung der Prozesse und Verfahren unter effizientem Einsatz der verfügbaren Mittel. Die \r\nDAkkS muss aber auch in der Lage sein und über entsprechende rechtliche Voraussetzungen \r\nverfügen, diesen hohen Erwartungen und Leistungen gerecht zu werden.\r\n5. Ressourcen & Finanzen\r\nAkkreditierung ist in der Europäischen Union eine hoheitliche Aufgabe, die mit der staatlichen \r\nVerpflichtung einer auskömmlichen Finanzierung verbunden ist. Die Akkreditierung muss \r\nbezahlbar bleiben, damit das Instrument auch und gerade für kleine und mittlere \r\nKonformitätsbewertungsstellen nutzbar bleibt. Um dies zu erreichen und auch Beschleunigungsund Optimierungsanreize zu setzen, ist eine Reform der Gebührenverordnung (AkkStelleGebV) \r\ndringend erforderlich, um ein gedeckeltes Gebührensystem nach Bearbeitungsfortschritt \r\neinzuführen.\r\nGleichzeitig ist eine Erhöhung der öffentlichen Finanzierung der DAkkS erforderlich, um die \r\nfinanziellen Belastungen der Aufbauphase und Erfordernisse der Zukunft zu stemmen und vor \r\nallem effiziente, insbesondere auch digitale Verfahren und Prozesse forcieren zu können sowie \r\ngerade kleine und mittelständische KBS zu entlasten.\r\n6. Dialog, Transparenz & Kooperation\r\nDer Dialog auf „Augenhöhe“ mit den Betroffenen und Beteiligten im nationalen wie \r\ninternationalen Akkreditierungssystem ist und bleibt eine Kardinalfrage. Die Nutzung der \r\nExpertise der Stakeholder wird dabei helfen, Verfahren und Prozesse zu optimieren, ambitionierte, \r\naber praxisgerechte Akkreditierungsvorgaben zu schaffen sowie Servicequalität und \r\nKundenzufriedenheit zu erhöhen. Die Zusammenarbeit und der kontinuierliche Dialog zwischen \r\nder DAkkS und ihren Kunden sowie die Einbindung von Fachbehörden, Wissenschaft und \r\nWirtschaft müssen jedoch gewollt, gefördert und notfalls auch gesetzlich verankert werden.\r\nZusammenfassung\r\nDie DAkkS-Akkreditierungspraxis erfordert eine Anpassung hin zu einer modernen öffentlichen \r\nVerwaltungsdienstleistung für Wirtschaft, Verbraucher und den Staat:\r\n▪ Ein „Memorandum of Understanding“ soll die Dienstleistungsorientierung der DAkkS festigen \r\nund die Transformation zu einer Akkreditierungsagentur unterstützen.\r\n▪ Die Akkreditierungspraxis der DAkkS muss umfassend überprüft werden („DAkkSBürokratieabbau-Check“), um beschleunigte und vereinfachte Verfahren zu erreichen.\r\n▪ Nationale Alleingänge und eigenwillige Rechts- und Regelauslegungen der DAkkS sind zu \r\nunterbinden. Auf europäischer Ebene sind Mechanismen für ein harmonisiertes, arbeitsteiliges\r\nund freizügiges Akkreditierungssystem zu schaffen.\r\n▪ Das Akkreditierungsstellengesetz ist zu überarbeiten, um klare Regeln und Zuständigkeiten zu \r\nschaffen und partizipative Elemente für die Stakeholder zu stärken. Dabei ist insbesondere die \r\nRolle des AKB bei der Regelermittlung zu stärken.\r\n▪ Die Mittel- und Personalausstattung der DAkkS muss den Erwartungen einer modernen \r\nDienstleistungsagentur entsprechen. Gebührenerhöhungen, die kleine und mittelständische \r\nUnternehmen stark belasten, sind allerdings zu vermeiden.\r\nPositionspapier zur DAkkS und Akkreditierungspraxis in Deutschland 10.07.2025\r\n5\r\nUnterstützende Verbände und Einrichtungen:\r\nAkkreditierte Labore in der Medizin e.V. (ALM)\r\nAssoziation ökologischer Lebensmittelherstellerinnen und -hersteller e.V. (AÖL)\r\nBundesausschuss für Obst & Gemüse (BOG)\r\nBundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. (BDSI)\r\nBundesverband des Deutschen Lebensmittelhandels e.V. (BVLH) \r\nBundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed)\r\nBundesverband der Pharmazeutische Industrie e.V. (BPI)\r\nBundesverband Rind und Schwein e.V. (BRS)\r\nBundesvereinigung der Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse e.V. (BVEO)\r\nDER AGRARHANDEL –Bundesverband Agrarhandel und Verein der Getreidehändler der Hamburger \r\nBörse e.V.\r\nDeutsche Industrieforschungsgemeinschaft Konrad Zuse e.V.\r\nDeutsche Laborgemeinschaft Obst und Gemüse (DeLOG)\r\nDeutscher Fruchthandelsverband e.V (DFHV)\r\nDeutscher Kartoffelhandelsverband e.V. (DKHV)\r\nDeutscher Raiffeisenverband e.V. (DRV)\r\nDeutscher Verband des Großhandels mit Ölen, Fetten und Ölrohstoffen e.V. (Grofor)\r\nDeutscher Verband Neutraler Klassifizierungs- und Kontrollunternehmen e.V (DVK)\r\nDeutscher Verband Tiernahrung e. V. (DVT)\r\nDeutscher Verband Unabhängiger Prüflaboratorien e.V. (VUP)\r\nEUROLAB Deutschland e.V.\r\nHandelsverband Deutschland e.V. (HDE)\r\nIndustrieverband Agrar e. V. (IVA)\r\nLebensmittelverband Deutschland e.V.\r\nPharma Deutschland e.V.\r\nSPECTARIS - Deutscher Industrieverband für Optik, Photonik, Analysen- und Medizintechnik e.V.\r\nÜberwachungsgemeinschaft Gleisbau e.V. (UEGG)\r\nUnion der Deutschen Kartoffelwirtschaft e.V. (UNIKA)\r\nVerband akkreditierter Zertifizierungsgesellschaften e.V. (VAZ)\r\nVerband der Deutschen Dental-Industrie e.V. (VDDI)\r\nVerband der Deutschen Milchwirtschaft e. V. (VDM)\r\nVerband der Diagnostika-Industrie e.V. (VDGH)\r\nVerband der Materialprüfungsanstalten e.V. (VMPA)\r\nVerband deutscher Untersuchungslaboratorien e.V (VDU)\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH))\r\nZentralverband Gartenbau e.V. (ZVG)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019710","regulatoryProjectTitle":"Positionierung zur Überarbeitung der Normungsverordnung 1025/2012","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cf/44/616850/Stellungnahme-Gutachten-SG2509220004.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Position zur Revision der Normungsverordnung (EU) Nr. 1025/2012\r\nEinleitung\r\nDie Europäische Kommission hat im Juli 2025 die Überarbeitung der Verordnung (EU) Nr.\r\n1025/2012 über die europäische Normung eingeleitet. Grundlage hierfür ist eine umfassende Evaluation der bestehenden Verordnung, die zwar Fortschritte aufgezeigt, jedoch \r\nauch Anpassungsbedarf vor dem Hintergrund neuer Entwicklungen (Digitalisierung, \r\nGreen Deal, globaler Wettbewerb, internationale Normungsrolle der EU) festgestellt hat. \r\nDie Kommission hat folgende spezifische Ziele für die Revision benannt: Normungsprozesse schneller und einfacher zu machen, insbesondere für KMU und Start-ups, die Einbindung aller relevanten Akteure zu verbessern, den Zugang zu Normen zu erleichtern \r\nsowie die Rolle der EU als globaler Normgeber zu stärken.\r\nBewertung der Vorschläge der EU-Kommission\r\nDer ZDH begrüßt ausdrücklich, dass die Kommission in ihrer Normungsstrategie KMU, \r\nStart-ups und andere bislang unterrepräsentierte Gruppen verstärkt in den Mittelpunkt \r\nrückt und den Zugang zu Normen erleichtern will. Ebenso wird das Ziel, Normungsprozesse zu beschleunigen und zu vereinfachen, grundsätzlich unterstützt. Viele der skizzierten Reformansätze sind zielführend, müssen aber im Detail weiter ausgearbeitet und \r\n- insbesondere in Hinblick auf die Berücksichtigung von KMU-Interessen in der Normung \r\n- passgenau gestaltet werden. \r\nBei allen Beschleunigungs- und Vereinfachungsmaßnahmen muss das Konsensprinzip \r\ngewahrt bleiben, da es zentral für die Qualität von Normen ist und es die Beteiligung sowie Akzeptanz gerade durch KMU sicherstellt.\r\nPositiv zu bewerten ist der Vorstoß, die Zugangshürden zu Normen abzubauen. Ein kostenfreier Zugang zu rechtsrelevanten Norminhalten würde im Sinne des EuGH-Urteils die \r\nTransparenz erhöhen, insbesondere für KMU. Dabei gilt es allerdings, einen Ausgleich zu \r\nfinden, der einerseits den berechtigten Transparenzanspruch erfüllt und andererseits \r\ndie finanzielle Basis des Normungssystems (das bisher stark von Normenverkauf abhängt) nicht gefährdet.\r\nBereits zum jetzigen Zeitpunkt sieht der ZDH einige Vorschläge kritisch:\r\nDie geplante Öffnung des Normungssystems für weitere, konkurrierende Organisationen, die Normen erstellen, und für neue Normungsverfahren birgt die Gefahr sinkender \r\nTransparenz und Partizipationsmöglichkeiten. Es muss gewährleistet sein, dass auch etwaige neue Normungsstellen den bewährten Prinzipien - Offenheit, Konsens, Inklusivität \r\nund Qualität – verpflichtet bleiben und kein Wettbewerb um vermeintlich schnellere, \r\naber weniger partizipative Normungsverfahren entsteht. \r\nBesonders problematisch bewertet der ZDH den Vorschlag, Gemeinsame Spezifikationen \r\n(Common Specifications) als Alternative zu harmonisierten Normen einzuführen. Eine \r\nsolche Maßnahme würde ein Parallelsystem schaffen, das Fragmentierung des Binnenmarktes, höhere Kosten für Unternehmen und geringere Einbindung der Fachkreise \r\nnach sich ziehen könnte. Die erfolgreiche öffentlich-private Partnerschaft der Normung \r\n– Grundlage des europäischen Normungssystems – liefe Gefahr, untergraben zu werden. \r\nZudem könnten Gemeinsame Spezifikationen, wenn sie von international etablierten \r\nStandards abweichen, Europas internationale Rolle in der Normung schwächen und \r\nneue Handelshemmnisse schaffen, was dem Ziel der Konvergenz zwischen europäischen \r\nund internationalen Normen widerspricht. \r\nSchließlich ist derzeit unklar, wann und wie Gemeinsame Spezifikationen zum Einsatz \r\nkommen sollen, wer sie ausarbeitet und wie dabei grundlegende Prinzipien wie Offenheit, Transparenz und Konsens gewahrt bleiben sollen. Aus Sicht des ZDH sollten Gemeinsame Spezifikationen daher allenfalls als eng begrenzte Ausnahme- bzw. Rückfalloption dienen und keinesfalls ein paralleles, regelmäßig eingesetztes Konkurrenzinstrument zur Normung werden.\r\nDes Weiteren mahnt der ZDH zur Vorsicht bei der Einführung ambitionierter, strikter \r\nZeitvorgaben für Normungsprozesse. Enge, verbindliche Fristen dürfen das Konsensprinzip nicht aushebeln, da nur ein sorgfältig austarierter Kompromiss zwischen unterschiedlichen Interessen qualitativ hochwertige, breit akzeptierte Normen hervorbringt. Starre \r\nDeadlines für die Normenerarbeitung würden die Erzielung solcher Kompromisse erschweren und könnten die Ergebnisqualität gefährden. Zielführender ist es, ambitionierte Zielvorgaben zu setzen und Verzögerungsursachen abzubauen – insbesondere auf \r\nSeiten der EU-Institutionen bei Prüfung und Veröffentlichung fertiger Normen. So sollte \r\nz. B. der Listungsprozess innerhalb der Kommission mit klaren Fristen versehen werden, \r\nanstatt unrealistischen Zeitlimits für die inhaltliche Normerarbeitung durch die Experten \r\nin den Normungsgremien.\r\nKonkrete Empfehlungen des ZDH\r\nAuf Basis der vorstehenden Analyse empfiehlt der ZDH für die Revision der Normungsverordnung folgende Maßnahmen:\r\n1. Konsensprinzip bewahren: Alle Reformschritte zur Beschleunigung der Normung müssen das Konsensprinzip und die inklusive Beteiligung aller interessierten Kreise gewährleisten, um die Qualität von Normen und die Akzeptanz gerade durch KMU nicht zu gefährden.\r\n2. Keine Parallelstrukturen – Gemeinsame Spezifikationen nur als Ausnahme:\r\nDas bewährte System harmonisierter europäischer Normen ist zu stärken, anstatt parallele Strukturen aufzubauen. Gemeinsame Spezifikationen sollten –\r\nwenn überhaupt – nur als ultima ratio in Ausnahmefällen zum Einsatz kommen. \r\nEin Parallelsystem zum bestehenden Normungssystem würde zu Intransparenz, \r\nFragmentierung, höheren Kosten und einer Divergenz zwischen europäischem \r\nund internationalem Normungsstand führen. Harmonisierte Normen müssen \r\nstets Vorrang haben; für etwaige Gemeinsame Spezifikationen als Rückfalloption \r\nsind strenge, einheitliche Kriterien und Verfahren festzulegen.\r\n3. Listungsverfahren im EU-Amtsblatt beschleunigen:\r\nEs ist ein verbindliches, transparentes Verfahren zur zügigen Listung harmonisierter Normen im Amtsblatt der EU einzuführen. Nach erfolgreicher Vorabprüfung während der Normenerarbeitung sollte die Listung innerhalb eines festen \r\nZeitrahmens erfolgen; Verzögerungen dürften nur nach wenigen, klar definierten Kriterien möglich sein. Ein solches Verfahren würde Vertrauen in das Normungssystem schaffen und der Wirtschaft einen verlässlichen Rahmen bieten, \r\num sich auf neue Normen einzustellen.\r\n4. HAS-Consultants frühzeitiger einbinden:\r\nDer Prüfprozess durch die Harmonised Standards Consultants sollte effizienter \r\nund kooperativer gestaltet werden. Konkret sollte praxisnahes, frühes Feedback \r\nder HAS-Consultants so früh wie möglich im Normungsprozess erfolgen (etwa \r\ndurch Teilnahme an Ausschusssitzungen und kontinuierlichen Austausch mit den \r\nNormungsexperten). So können Probleme rechtzeitig erkannt und behoben werden, anstatt erst am Ende zeitaufwändige Korrekturschleifen durchlaufen zu \r\nmüssen.\r\n5. KMU-Interessen in der Normung stärken:\r\nErfolgreiche nationale Ansätze zur KMU-freundlichen Normungsarbeit – wie sie \r\naktuell im KMU-Rat des DIN diskutiert werden - gilt es umzusetzen und europäisch als Best-Practice zu verbreiten. Zudem sind bestehende Unterstützungsstrukturen – etwa die Organisation Small Business Standards (SBS) als KMUNetzwerk auf EU-Ebene – auszubauen. \r\nDie aktive Einbringung von KMU- Interessen in der Normung ist darüber hinaus \r\ndurch Schulungen von Expertinnen und Experten, Mentoring-Programme aber \r\nauch durch die Verankerung von Normungswissen in der Aus- und Weiterbildung (sowohl beruflich wie akademisch) zu stärken. Diese Maßnahmen tragen \r\ndazu bei, die notwendige Vielfalt der Perspektiven in der Normung zu erhöhen \r\nund langfristig genügend Expertinnen und Experten aus dem Mittelstand für die \r\nNormung zu gewinnen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019711","regulatoryProjectTitle":"Modernisierung der Meisterprüfungsverordnung im Friseur-Handwerk ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6d/ee/616852/Stellungnahme-Gutachten-SG2509220005.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"ZDH · Postfach 110472 · 10834 Berlin Bereich Berufliche Bildung\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nAnton-Wilhelm-Amo-Straße 20/21\r\n10117 Berlin\r\nwww.zdh.de\r\nBerlin, 10.09.2025\r\nBundesministerium für Wirtschaft\r\nund Energie\r\nReferat VII B 4 - Fachkräfte\r\nBildungspolitik und Berufliche Bildung\r\nVillemombler Str. 76\r\n53123 Bonn\r\nAntrag auf Erlass der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Friseur-Handwerk \r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nin der Anlage erhalten Sie den mit dem Zentralverband des deutschen Friseurhandwerks\r\nund der Fachgewerkschaft Verdi abgestimmten Entwurf einer Meisterprüfungsverordnung \r\nfür das Friseur-Handwerk. \r\nDie derzeit gültige Meisterprüfungsverordnung von 2001 wurde überarbeitet und an die aktuellen Kompetenzanforderungen des Gewerkes angepasst. Wir bitten Sie, das Erlassverfahren einzuleiten.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nAnlage"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019846","regulatoryProjectTitle":"Anmerkungen zur Beschleunigung der Planungs- und Beschaffungsvorgänge der Bundeswehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2e/de/620845/Stellungnahme-Gutachten-SG2509270001.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur beschleunigten\r\nPlanung und Beschaffung für die\r\nBundeswehr (BwPBBG)\r\nBerlin, 03.07.2025\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-263\r\nrimpler@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 2 von 5\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) ist die Dachorganisation für Handwerkskammern und Zentralfachverbände des Handwerks sowie wirtschaftliche und wissenschaftliche Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Wir vertreten die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten und 340.000 Auszubildenden.\r\nMit den nachfolgenden Anmerkungen nimmt der ZDH Stellung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundeswehr (BwPBBG) des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und des Bundesministeriums der Verteidigung vom 25. Juni 2025.\r\n1. Allgemeine Anmerkungen\r\nDas Handwerk erkennt die Notwendigkeit einer Beschleunigung der Planungs- und Beschaffungsvorgänge der Bundeswehr an, um die Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und Ihrer Bündnispartner schnellstmöglich zu stärken.\r\nDabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass im Rahmen der Bundeswehrbeschaffung neben militärischer Ausrüstung viele weitere Güter sowie Dienst- und Bauleistungen beschafft werden, die nicht direkt auf die Stärkung der Verteidigungsfähigkeit einzahlen. Für die Beschaffung dieser Güter ist aus Gründen der Effizienz und der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs darauf zu achten, dass sie in einem öffentlichen und transparenten Verfahren, dass eine breite Beteiligungsmöglichkeit von Handwerk und Mittelstand sicherstellt, vergeben werden. Denn gerade diese regionalen Akteure können einen substanziellen Beitrag zur Sicherung der Bedarfe der Bundeswehr leisten.\r\nDer von der Bundesregierung immer wieder betonten besonderen Rolle des Mittel-stands als Rückgrat der deutschen Wirtschaft und damit bei der öffentlichen Beschaffung wird mit dem vorliegenden Entwurf aber gerade nicht Rechnung getragen. Das Handwerk spricht sich entsprechend für eine Überarbeitung des Entwurfs und insbesondere die Beibehaltung des Losgrundsatzes für die Vergaben der Bundeswehr aus, die nicht der Beschaffung von militärischer Ausrüstung dienen.\r\n2. Zu den Regelungen des Referentenentwurfs eines Gesetzes zur beschleunigten Planung und Beschaffung für die Bundes-wehr im Einzelnen\r\n§ 8 Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz – BwBBG: Losgrundsatz\r\nBei der Reform des Beschaffungsrahmens für die Bundeswehr müssen die Interessen und Beteiligungsmöglichkeiten von Handwerk und Mittelstand – wie im Koalitionsvertrag festgelegt – im Zentrum stehen. Der Vorrang der Fach- und Teillosvergabe sichert diesen Betrieben den unmittelbaren Zugang zu öffentlichen Aufträgen und schafft damit einen breiten Wettbewerb. Er stellt das zentrale Instrument zur Förderung des Mittel-stands bei der öffentlichen Auftragsvergabe dar. Sollte dieser Vorrang für alle Beschaffungsvorgänge der Bundeswehr (wenn auch zunächst befristet bis zum 31.12.2030)\r\nZDH 2025 Seite 3 von 5\r\nvollständig abgeschafft werden, entfiele das wirksamste Instrument zur Mittelstandsförderung für die öffentliche Beschaffung. Der ZDH fordert, den Losgrundsatz auch für die Beschaffungen der Bundeswehr grundsätzlich beizubehalten und seine (zeitlich befristete) Abschaffung nur für die Beschaffung von militärischem Gerät vorzusehen – nicht jedoch für die Beschaffung von Dienstleistungen für die Bundeswehr, wie z. B. der Reinigung von Gebäuden und Bekleidung oder den Bau von Infrastrukturen und Gebäuden auf den Liegenschaften der Bundeswehr. Wir schlagen deshalb folgende Formulierung des § 8 Abs. 1 BwBBG vor:\r\n(1) § 97 Absatz 4 Satz 2 bis 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und § 10 Absatz 1 der Vergabeverordnung für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit finden für die Beschaffung von militärischer Ausrüstung keine Anwendung.\r\nFerner sprechen wir uns für die Streichung der Absätze 2 und 3 § 8 BwBBG aus. Der im Referentenentwurf vorgeschlagene Absatz 2 stellt faktisch die Aushebelung des Losgrundsatzes in der VOB/A-EU und -VS dar und schränkt Wettbewerb und Beteiligungsmöglichkeiten von Handwerk und Mittelstand bei der Vergabe von Bauaufträgen durch die Bundeswehr zusätzlich ein. Bei einer Fokussierung des Absatzes 1 auf die Beschaffung von militärischer Ausrüstung würde er zudem überflüssig.\r\nAuch der im Referentenentwurf vorgeschlagene Absatz 3 stellt letztlich nur einen Umgehungstatbestand für die Regelung des Losgrundsatzes in der VOB/A und zusätzlich der UVgO dar, der als wettbewerbs- und mittelstandsschädlich bewertet werden muss. Auch hier gilt, dass dieser Absatz durch die Fokussierung des Absatzes 1 auf die Beschaffung von militärischer Ausrüstung überflüssig würde.\r\nAbweichende Verwaltungsvorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Deckung der Bedarfe der Bundeswehr\r\n(I. Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte; II. Bauaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte)\r\nDas Handwerk erkennt an, dass die im Entwurf vorgesehenen Anhebungen der Wert-grenzen für Direktvergaben bei der Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen (auf 100.000 €) sowie Bauleistungen (auf 500.000 €) zu einer Entlastung der beauftragten Be-triebe und der Vergabestellen führen würde. Der Wettbewerb um öffentliche Aufträge insgesamt würde dadurch jedoch geschwächt, ohne dass zugleich die erhofften spürbaren Zeitgewinne für Beschaffungsvorgänge zu erwarten sind.\r\nZu betonen ist an dieser Stelle die Wichtigkeit der Redlichkeit bei der Beschaffung durch die öffentliche Hand. Aufgrund der überragenden Bedeutung der Integrität der Verwaltung spricht sich das Handwerk klar für die Vergabe öffentlicher Aufträge in einem möglichst offenen, wettbewerblichen Verfahren aus. Höhere Wertgrenzen für Vergabeverfahren verringern zwar merklich den bürokratischen Aufwand für die Beteiligten. Jedoch besteht auch die Gefahr, dass Aufträge nicht aufgrund der qualitativ hochwertigen Umsetzung oder des guten Preis-Leistungsverhältnisses vergeben werden, sondern das persönliche oder politische Beziehungen für die Wahl eines Auftragsnehmers entscheidend sind.\r\nZDH 2025 Seite 4 von 5\r\nEntscheidend für die passende Höhe der Wertgrenzen bei Vergaben ist nach unserer Auffassung ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Bürokratieabbau und der Wahrung der Integrität der Beschaffungsstellen sowie der Transparenz der Auftragsvergaben.\r\nDie vorgeschlagenen Wertgrenzenerhöhungen für Direktaufträge bei Beschaffungen der Bundeswehr bewertet das Handwerk als zu hoch. Wir sprechen uns daher für eine maß-vollere Erhöhung aus, die zudem mit einer grundsätzlichen Dokumentationspflicht ein-hergehen sollte. Es muss nachvollziehbar sein, welche Aufträge an welche Unternehmen vergeben worden sind. Diese Erkenntnisse sollten zudem verpflichtend zu evaluieren sein (bspw. nach einem Zeitraum von 3 Jahren) und für eine Nachjustierung des Regelwerks verpflichtend zu nutzen sein. Dies würde dazu beitragen, die verstärkte Korruptionsgefahr durch höhere Wertgrenzen zumindest abzumildern.\r\n./.\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben\r\nin Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin\r\nbündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie\r\nbedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter\r\nwww.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)","shortTitle":"BMVg","url":"https://www.bmvg.de/de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019847","regulatoryProjectTitle":"Ergänzungen zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur Gleichstellung der Kindererziehungszeiten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/41/e5/620847/Stellungnahme-Gutachten-SG2509270002.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten\r\nBerlin, 10.07.2025\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Soziale Sicherung\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 2 von 5\r\nInhaltsverzeichnis\r\nVorwort ................................................................................................ 3\r\n1. Festschreibung des Rentenniveaus bei 48 % bis 2025 ............................................................................................. 3\r\n2. Verlängerung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder auf 3 Jahre ................................................ 4\r\n3. Anhebung der Nachhaltigkeitsrücklage der Rentenversicherung ..................................................................... 4\r\n4. Aufhebung des Vorbeschäftigungsverbots ab Erreichen der Regelaltersgrenze ................................................... 4\r\n5. Weitere notwendige Maßnahmen ............................................... 5\r\nZDH 2025 Seite 3 von 5\r\nVorwort\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) ist die Dachorganisation für Handwerkskammern und Zentralfachverbände des Handwerks sowie wirtschaftlicher und wissenschaftlicher Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Wir vertreten die Interessen von ca. einer Millionen Handwerksbetrieben und etwa fünf Millionen Beschäftigten und Auszubildenden.\r\nMit den nachfolgenden Anmerkungen nimmt der ZDH aus Sicht der Arbeitgeber und Arbeitgerinnen des Handwerks Stellung zum Entwurf eines Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten.\r\nDie geplanten Maßnahmen des Rentenpakets I gehen sowohl kurzfristig als auch mittel- und langfristig mit erheblichen Kosten einher. Insgesamt fallen in den nächsten 15 Jahren aufgrund der vorgesehenen Maßnahmen rund 200 Mrd. € zusätzliche Kosten an. Zwar ist eine Steuerfinanzierung gesetzlich vorgesehen. Es ist allerdings zu bedenken, dass diese Kosten den Finanzierungsspielraum des Bundes für andere Bereiche spürbar einschränken. Keinesfalls darf es vor diesem Hintergrund zu einer Kürzung der Bundes-mittel für die Rentenversicherung kommen und somit zu einer direkten oder indirekten Finanzierung der geplanten Maßnahmen durch die Beitragszahler.\r\nDie Aufhebung des Vorbeschäftigungsverbots ab Erreichen der Regelaltersgrenze ist eine richtige und sinnvolle Maßnahme. Sie greift aber mit Blick auf die Strukturen im Handwerk nicht weit genug. Die Aufhebung des Vorbeschäftigungsverbots muss für alle Bezieher von Altersrenten gelten.\r\n1. Festschreibung des Rentenniveaus bei 48 % bis 2025\r\nDas Rentenniveau wird bis 2031 in der Höhe von 48 % festgeschrieben. Die Rentenanpassungen ab 2032 erfolgen von der bis dahin erreichten Rentenhöhe aus. Die damit verbundenen Mehraufwendungen sollen der Rentenversicherung aus Steuermitteln vom Bund erstattet werden.\r\nDie aus Steuermitteln zu finanzierenden Kosten dieser Maßnahme werden für 2029 mit 4,1 Mrd. Euro veranschlagt. 2030 liegen sie bereits bei 9,4 Mrd. Euro und steigen dann auf 11,2 Mrd. 2031, 13,4 Mrd. Euro 20235 und 15,4 Mrd. Euro 2040.\r\nEs zeigt sich, dass diese Maßnahme langfristig und dauerhaft auch nach 2031 mit sehr hohen Kosten verbunden ist. Dies erschwert die langfristige Finanzierbarkeit der Rentenversicherung. Selbst wenn die dauerhafte Steuerfinanzierung nicht in Frage gestellt wird, so belastet es künftige Generationen überproportional.\r\nGleichwohl darf es nicht zu einer Absenkung der Erstattung der Mehraufwendungen aus Steuermitteln für diese Maßnahme und folglich die Finanzierung aus Beitragsmitteln kommen. Auch dürfen andere Bundeszuschüsse nicht gekürzt werden, um so die doch eine Finanzierung durch Beitragsmittel durch die Hintertür zu erreichen.\r\nVöllig außer Acht gelassen werden bei der Festschreibung des Rentenniveaus die gleich-berechtigten Interessen der Beitragszahler. Wenn auf der einen Seite das Rentenniveau garantiert wird, müsste gleichzeitig auch der Beitragssatz stabilisiert und die Obergrenze\r\nZDH 2025 Seite 4 von 5\r\nauf aktuellem Niveau für den gleichen Zeitraum festgelegt werden. Ansonsten handelt es sich um eine asymmetrische Begünstigung der Rentenbezieher.\r\n2. Verlängerung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder auf 3 Jahre\r\nDie rentenrechtlich anerkannten Kindererziehungszeiten werden für vor 1992 geborene Kinder um weitere sechs Monate auf insgesamt drei Jahre verlängert. Die Mehraufwendungen, die sich aufgrund der zusätzlichen Anrechnung der Kindererziehungszeiten er-geben, werden der Rentenversicherung vom Bund erstattet. Die Kosten hierfür werden ab 2028 jährlich mit 5 Mrd. Euro beziffert und sinken dann schrittweise auf 4,6 Mrd. Euro 2025 und 4 Mrd. Euro 2040.\r\nDer weitere Ausbau der Mütterrente verursacht entsprechend über einen langen Zeit-raum hohe und nur langsam sinkende Kosten. Nicht in jedem Fall wird hier eine Gerechtigkeitslücke geschlossen, da Mütter, deren Kinder vor 1992 geboren sind, in vielen Fällen von anderen Rentenvorteilen profitieren, von denen Eltern der Geburtenjahrgänge ab 1993 ausgeschlossen sind, wie z. B. die Rente nach Mindestentgeltpunkten.\r\nWichtig ist allerdings, dass wie bei der Festschreibung des Rentenniveaus auf 48%, sichergestellt wird, dass die zusätzliche Mütterrentenzeit dauerhaft aus Steuermitteln finanziert wird.\r\n3. Anhebung der Nachhaltigkeitsrücklage der Rentenversicherung\r\nDie Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage der Rentenversicherung wird zur Verbesserung der unterjährigen Liquidität vom 0,2fachen auf das 0,3fache der durchschnittlichen Ausgaben angehoben.\r\nDie geplante Anhebung der Mindesthöhe der Nachhaltigkeitsrücklage ist ein richtiger Schritt, damit die Rentenversicherung auch künftig die Renten stets aus eigenen Mitteln leisten kann. Damit werden unterjährige Liquiditätsengpässe vermieden.\r\n4. Aufhebung des Vorbeschäftigungsverbots ab Erreichen der Regelaltersgrenze\r\nDas sogenannte Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Absatz 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (im Entwurf \"Anschlussverbot\" genannt) wird für Personen aufgehoben, welche die Regelaltersgrenze erreicht haben, um die Rückkehr zu ihrem bisherigen Arbeitgeber zu erleichtern.\r\nDie vorgesehene Aufhebung des Vorbeschäftigungsverbots für Personen über der Regelaltersgrenze ist ein richtiger Schritt, um die Beschäftigung Älterer zu erleichtern. Aus\r\nZDH 2025 Seite 5 von 5\r\nSicht des Handwerks ist jedoch anzumerken, dass die Beschäftigten insbesondere in den Gewerken mit körperlich belastenden Tätigkeiten nicht immer bis zur Regelaltersgrenze arbeiten, sondern als besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge oder als langjährig Versicherte mit Abschlägen vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Altersrente gehen.\r\nVor diesem Hintergrund sollte die Regelung auf alle Empfänger einer Altersrente ausgeweitet werden und nicht erst mit Erreichen der Regelaltersgrenze greifen. Dies wäre auch vor dem Hintergrund der Pläne zur Aktivrente geboten, die nach aktuellem Stand zumindest auch für Altersrentner/innen nach besonders langjähriger Versicherung gelten soll.\r\n5. Weitere notwendige Maßnahmen\r\nMit den jetzt geplanten Maßnahmen werden dringend notwendige strukturelle Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht angegangen. Mit Blick auf die demographische Entwicklung müssen grundlegende Reformen durchgeführt werden mit dem Ziel, die Beitragslast auch für künftige Generationen auf bezahlbarem Niveau zu halten.\r\nDarüber hinaus fordert der ZDH mit Nachdruck, dass nach diesem Rentenpaket zeitnah die im Koalitionsvertrag vereinbarte Altersvorsorgepflicht für Selbstständige in Angriff genommen wird. Dies ist die vierte Legislaturperiode, die dieses dringliche Vorhaben auf der Agenda hat. Dieses Mal muss es zeitnah umgesetzt werden.\r\nEbenfalls hohe Dringlichkeit liegt beim Thema Selbstständigkeit von Dozenten/innen vor. Nach dem Herrenberg-Urteil von 2022 ist deutlich geworden, dass durch das Urteil viele Bereiche von Lehrtätigkeiten und insbesondere die Berufliche Bildung massiv gefährdet sind. Daher muss jetzt eine gesetzliche Regelung für die Zeit nach dem Ende der Übergangsregelung (ab Januar 2027) für die Selbstständigkeit von Dozenten/innen gefunden werden.\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019848","regulatoryProjectTitle":"Handwerksgerechte Umsetzung des NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a8/f1/620849/Stellungnahme-Gutachten-SG2509270003.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums\r\ndes Innern (BMI) für ein Gesetz zur\r\nUmsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung\r\nwesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements\r\nin der\r\nBundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und\r\nCybersicherheitsstärkungsgesetz –\r\nNIS2UmsuCG)\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der\r\nNIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements\r\nin der Bundesverwaltung\r\nBerlin, 04.07.2025\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-265\r\ngeier@zdh.de\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-260\r\nterton@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 2 von 10\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) ist die Dachorganisation für Handwerkskammern und Zentralfachverbände des Handwerks sowie wirtschaftliche und wissenschaftliche Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Wir vertreten die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten und 340.000 Auszubildenden.\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern (BMI) für ein Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – NIS2UmsuCG) vom 24. Juni 2025 Stellung nehmen zu können, wovon wir nachfolgend Gebrauch machen.\r\nAufgrund der kurzen Frist zur Stellungnahme weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass wir uns vorbehalten, weitere Anmerkungen im Laufe des Verfahrens einzubringen.\r\n1. Allgemeine Anmerkungen\r\nDie Bedeutung von Cybersicherheit ist unbestritten. Insofern werden die geplanten Re-gelungen im NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) grundsätzlich nicht in Frage gestellt.\r\nDabei muss es aber immer auch eine Abwägung zwischen potentiellem Risiko und potentiellem Schaden auf der einen Seite sowie den Kosten und dem weiter steigenden Bürokratieaufwand für die Betriebe auf der anderen Seite geben. Die Praxistauglichkeit und insbesondere die mittelstandsgerechte Umsetzbarkeit der vorgesehenen Maßnahmen müssen daher bei der Umsetzung des Gesetzes an erster Stelle stehen.\r\nGerade wegen der sich aus dem NIS2UmsuCG ergebenden Anforderungen an die Be-triebe und Unternehmen, insbesondere bzgl. der geforderten Cybersicherheitsrisikomanagementmaßnahmen und drohender Konsequenzen bei Nichteinhaltung der Pflichten, muss Klarheit darüber herrschen, ob ein Unternehmen tatsächlich in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt.\r\nDaher ist für uns die Frage nach der Betroffenheit der Handwerksbetriebe seitens des Gesetzes von zentraler Bedeutung: Eine scharfe Abgrenzung der Betroffenheit ist dringend notwendig. Die Betriebe benötigen Rechtssicherheit dahingehend, ob sie betroffen sind oder nicht.\r\nInstrumente, wie etwa das speziell an KMU gerichtete Online-Tool FitNIS2-Navigator (unter der URL https://fitnis2.de/ abrufbar), sind zwar gut gedacht, aus ihrer Unverbindlichkeit ergeben sich aber eher Unschärfen, die mehr zu Verwirrung und Unsicherheit beitragen als diese lösen. Sie können daher rechtssichere Auslegungen nicht ersetzen.\r\nDas BMI und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) sind daher aufgefordert, mittelstandsfreundliche Auslegungshilfen und FAQ-Listen bereitzustellen sowie nachvollziehbare und ermessensleitende Auskünfte zu geben.\r\nDabei muss das BMI dem BSI den klaren politischen Auftrag erteilen, damit hier auch verbindliche Auskünfte erteilt werden können – und tatsächlich dann auch werden.\r\nZDH 2025 Seite 3 von 10\r\n2. Zu den Regelungen des Referentenentwurfs im Einzelnen\r\nArtikel 1 Teil 3 Kapitel 1 Anwendungsbereich\r\n§ 28 Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen\r\nDie besonders wichtigen Einrichtungen und die wichtigen Einrichtungen inkl. der Größenangaben werden zwar direkt im Gesetzestext spezifiziert, und die Auflistung betroffener Einrichtungsarten erfolgt in den Anlagen 1 und 2. Dennoch halten wir dieses nicht für ausreichend: Die Betriebe benötigen erst einmal Klarheit über ihre Betroffenheit, wozu folgende, zweifelsfreie Klärung der Betroffenheit gehört: Welche Gewerke, welche Betriebsgrößen sind betroffen, welcher Umfang an Maßnahmen ist zu ergreifen? Die genannten Anlagen sind dafür aus unserer Sicht nicht ausreichend.\r\nHierzu und für die konkrete Umsetzung sind rechtssichere und praxistaugliche Umsetzungshilfen zur Verfügung zu stellen. Mit der starken Ausweitung des Umsetzungsbereichs muss eine verstärkte Kommunikations- und Vermittlungsarbeit einhergehen, ins-besondere gegenüber den mittelständisch geprägten Betrieben.\r\nZudem ist unbedingt zu vermeiden – und dieses auch sicherzustellen – dass Cybersicherheitspflichten von besonders wichtigen und wichtigen Einrichtungen vollumfänglich auf die Betriebe in der Lieferkette weitergereicht werden können und damit eine Betroffenheit dieser Regelungen im Sinne eines „trickle down“ entsteht.\r\nHier erwarten wir vom BMI eine verbindliche Aussage und Klarstellung – gerne in einer „offiziellen“ Auslegungshilfe. Ein (positives) Beispiel aus Baden-Württemberg möge illustrieren, wie dieses geschehen könnte:\r\n•\r\nIn Baden-Württemberg wurde am 16. April 2025 die Cybersicherheitsverordnung (CSVO) BW verabschiedet, die die Cybersicherheitsstandards für Landesbehörden etc. nach NIS-2 regelt. Während Handwerksbetriebe grundständig nicht in ihren Anwendungsbereich fallen, besagt § 9 (4) ebd. „Vertragliche Dienstleister, die als Auftragnehmer für öffentliche Stellen Leistungen erbringen, sind bei der Auftragserteilung auf die Einhaltung dieser Verordnung im notwendigen Um-fang zu verpflichten. Dies ist über einzelvertragliche Regelungen oder Rahmenverträge sicherzustellen und vom Auftraggeber angemessen zu kontrollieren.“\r\n•\r\nHierzu gab es auf Nachfrage vom dortigen Innenministerium folgende Erklärung: „Es ist nicht beabsichtigt, dass bietende Unternehmen grundsätzlich auf die Einhaltung der CSVO verpflichtet werden. Dies soll in „notwendigem Umfang“ nur dann geschehen, wenn sie Dienstleistungen erbringen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen könnten (z. B. IT-Verfahren, Wartung IT-Geräte, …). Handwerkstätigkeiten wie bspw. Malerarbeiten, Gärtnerarbeiten wären demnach nicht betroffen.“\r\n•\r\nAuf diese Weise konnte die Sorge der Betriebe bzgl. einer „Betroffenheit durch die Hintertür“ belegbar entkräftet werden. Dieses ist auch ein gutes Beispiel für eine gelungene und partnerschaftliche Zusammenarbeit zwischen Staat und Wirtschaft, für die wir hier sehr dankbar sind.\r\nZDH 2025 Seite 4 von 10\r\nDass gemäß §28 Abs. 3 bei der Zuordnung zu einer der Einrichtungsarten nach Anlage 1 und 2 solche Geschäftstätigkeiten unberücksichtigt bleiben, die im Hinblick auf die gesamte Geschäftstätigkeit der Einrichtung vernachlässigbar sind, begrüßen wir.\r\nWelche materiellen und konkreten Fragen hinsichtlich der Betroffenheit die Betriebe haben und die dringend einer Lösung bedürfen, wird mit Blick auf Nr. 4 Gesundheit in Anlage 1 deutlich und soll anhand der Gesundheitshandwerke und der Textilreiniger verdeutlicht werden:\r\nGesundheitshandwerke\r\nFragen der Betriebe:\r\n•\r\nWie werden Gesundheitsdienstleister auf europäischer Ebene definiert?\r\n•\r\nWie werden Gesundheitsdienstleister auf nationaler Ebene definiert?\r\n•\r\nGibt es definitorische Unterschiede?\r\n•\r\nWird es eine Positivliste der Betroffenen geben?\r\n•\r\nBezieht sich die Anzahl der Beschäftigen sowie des Umsatzvolumens auf einen einzelnen (Filial-)Betrieb oder unter Umständen auf das gesamte Unternehmen?\r\nHintergrund:\r\n•\r\nDie Gesundheitshandwerke bieten Gesundheitsdienstleistungen an. Sie zählen zu den Gesundheitsberufen, sind aber keine Gesundheitsfachberufe. Sie sind gesetzliche Mitglieder in den Handwerkskammern. Somit unterliegen sie der hand-werklichen Selbstverwaltung.\r\n•\r\nIm Umkreis von 50 km gibt es bundesweit zahlreiche Fachgeschäfte. Eine auch nur ansatzweise monopolistische Struktur ist ausgeschlossen. Das Gesundheitshandwerk ist klein- und mittelständig geprägt.\r\n•\r\nAuch während der Corona-Pandemie durften die Fachgeschäfte geöffnet bleiben, zählten aber ausdrücklich nicht zur kritischen Infrastruktur.\r\n•\r\nSollte ein Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten einer Cyberattacke unter-liegen, kann sich der Kunde jederzeit an ein anderes Fachgeschäft seiner Wahl wenden.\r\nBeispiel der Hörakustiker:\r\n•\r\nAlle Hörsystem sind zwar individuell auf den Hörschaden des Kunden angepasst, die Anpassdaten können aber jederzeit ausgelesen werden. Selbst wenn das nicht möglich sein sollte, kann der Hörschaden mit einem qualifizierten Hörtest ermittelt und die Hörsysteme neu angepasst werden. Wenn die Anamnese und der qualifizierte Hörtest einmal im Fachgeschäft erfolgt sind, kann notfalls die weitere Feinanpassung auch per Fernanpassung über das Internet erfolgen. Not-wenige Reparaturleistungen können auch postalisch erfolgen, in dem der Kunde seine Hörsystem an das Fachgeschäft schickt oder dort abgibt.\r\nZDH 2025 Seite 5 von 10\r\n•\r\nDiese Punkte lassen sich in ähnlicher Form auch auf die anderen Gewerke der Gesundheitshandwerke übertragen.\r\nSchlussfolgerung und Petitum:\r\n•\r\nSollte ein Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern eine Cyberattacke unter-liegen, werden die anderen Fachgeschäfte die Versorgung sofort übernehmen können.\r\n•\r\nEin Wechsel des Leistungserbringers (hier: Hörakustiker) erfolgt regelhaft, da die Versorgungsleistung individuell ist und der Kunde dem Leistungserbringer sein Vertrauen „schenken“ muss.\r\n•\r\nNach wie vor sind die beabsichtigten Regelungen und möglichen Auswirkungen auf zumindest Teile von Betrieben der Orthopädietechnik/Sanitätshäusern/Home-Care-Betrieben nicht eindeutig.\r\n•\r\nNach bisheriger Lesart gibt es eine Einteilung nach Betreibern kritischer Anlagen (KRITIS), besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen. Zu den kritischen An-lagen zählen von der Sache her gem. Anlage 5 (Anlagenkategorien und Schwellenwerte im Sektor Gesundheit) BSI-KritisV auch orthopädietechnische Betriebe. Allerdings erreichen oder überschreiten sie nicht den angegebenen Schwellen-wert von 90,68 Mio. EUR Jahresumsatz. Für diese Betriebe ist daher festzuhalten, dass sie keine KRITIS-Betreiber sind. Hier wird jedoch eine rechtssichere und verbindliche Bestätigung benötigt.\r\n•\r\nMit Blick auf die besonders wichtigen und wichtigen Einrichtungen ist eine Beurteilung hingegen sehr unscharf. NIS2 verweist auf den Artikel 22 der Richtlinie (EU) 2022/123). Dieser enthält jedoch keine klare Begriffsbestimmung, sondern beschreibt das Zustandekommen einer Liste von betroffenen Medizinprodukten nach der jeweiligen Notlage, festzustellen durch eine Lenkungsgruppe. Damit bleibt unklar, ob orthopädietechnische Betriebe als Hersteller von Medizinprodukten betroffen sein könnten.\r\n•\r\nGanz allgemein wird von Gesundheitsdienstleister im Sinne des Artikels 3 Buch-stabe g der Richtlinie 2011/24/EU gesprochen. Darunter würden die Gesundheitshandwerke fallen, sowohl als besonders wichtige als auch wichtige Einrichtung (Größenklassen Mitarbeiter/Umsatz).\r\n•\r\nDiese Unklarheiten müssen zwingend ausgeräumt werden!\r\nTextilreiniger\r\nTextile Dienstleister sind u.a. mit OP-Kleidung und OP-Tüchern im Bereich der Medizinprodukte tätig. Sie sind zudem mit Berufskleidung und Flachwäsche (Bettwäsche, Handtücher) Dienstleister auch anderer in den Anlage 1 und 2 genannten Einrichtungen (bspw. für Gesundheitsdienstleister, die Pharmaindustrie, Energieversorger).\r\nZDH 2025 Seite 6 von 10\r\nI. Unmittelbare Betroffenheit\r\nDie unmittelbare Betroffenheit als besonders wichtige Einrichtung bzw. wichtige Einrichtung (s. § 28 BSIG-E) richtet sich nach der Auflistung der Einrichtung in einer der in Anlage 1 bzw. Anlage 2 genannten Sektoren und dem Erreichen eines bestimmten Schwellenwertes.\r\n1. Medizinprodukt\r\na. Eine Betroffenheit könnte sich ergeben aus Anlage 1 Nr. 4.1.5:\r\n•\r\nUnternehmen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Be-reich der öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“) eingestuft wer-den.\r\n•\r\nArt. 22 VO (EU) 2022/123: (1) Unmittelbar nach Feststellung einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit konsultiert die Lenkungsgruppe für Engpässe bei Medizinprodukten die in Artikel 21 Abs. 5 genannten Arbeitsgruppe. Unmittelbar nach der Konsultation nimmt die Lenkungsgruppe für Engpässe bei Medizinprodukten eine Liste der Kategorien kritischer Medizinprodukte an, die sie während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit für kritisch hält (im Folgenden „Liste kritischer Produkte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“).\r\nFragen der Betriebe:\r\n•\r\nGibt es eine entsprechende Liste kritischer Medizinprodukte?\r\n•\r\nWelche Internetseite ist in Art. 22 Abs. 3 VO (EU) 2022/123 gemeint?\r\n➢\r\nOhne eine entsprechende Liste lässt sich nicht rechtssicher feststellen, ob eine Betroffenheit vorliegt. Sollte die Liste kritischer Produkte erst nach Feststellung einer Notlage aufgestellt werden, ist unklar, wie erst im Anschluss die Anforderungen aus dem BSIG-E erfüllt werden sollen.\r\nb. Eine Betroffenheit könnte sich ergeben aus Anlage 2 Nr. 5.1.1:\r\n•\r\nUnternehmen, die Medizinprodukte nach Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates herstellen, und Unternehmen, die In-vitro-Diagnostika nach Artikel 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates herstellen, mit Ausnahme von Unternehmen, die Medizinprodukte herstellen, die während einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit als kritisch nach Artikel 22 der Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates („Liste kritischer Medizinprodukte für Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit“) eingestuft werden.\r\n•\r\nArt. 2 Nr. 1 VO (EU) 2017/745: „Medizinprodukt“ bezeichnet ein Instrument, einen Apparat, ein Gerät, eine Software, ein Implantat, ein Reagenz, ein Material oder einen anderen Gegenstand, das dem Hersteller zufolge für Menschen\r\nZDH 2025 Seite 7 von 10\r\nbestimmt ist und allein oder in Kombination einen oder mehrere der folgenden spezifischen medizinischen Zwecke erfüllen soll:\r\no\r\nDiagnose, Verhütung, Überwachung, Vorhersage, Prognose, Behandlung oder Linderung von Krankheiten,\r\no\r\nDiagnose, Überwachung, Behandlung, Linderung von oder Kompensierung von Verletzungen oder Behinderungen,\r\no\r\nUntersuchung, Ersatz oder Veränderung der Anatomie oder eines physiologischen oder pathologischen Vorgangs oder Zustands,\r\no\r\nGewinnung von Informationen durch die In-vitro-Untersuchung von aus dem menschlichen Körper — auch aus Organ-, Blut- und Gewebespenden — stammenden Proben und dessen bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am menschlichen Körper weder durch pharmakologische oder immunologische Mittel noch metabolisch erreicht wird, dessen Wirkungsweise aber durch solche Mittel unterstützt werden kann.\r\nFragen der Betriebe:\r\n•\r\nFallen OP-Textilien unter Medizinprodukte nach Art. 2 Nr. 1 VO (EU) 2017/745?\r\n•\r\nWer prüft / bestimmt / berät bei der Zuordnung zu den in Anlage 1 und 2 ge-nannten Sektoren?\r\n➢\r\nDie ständige Verweisung auf weitere Verordnungen und Richtlinien macht es schwierig, den Anwendungsbereich abschließend zu beurteilen. Hier sind klare Auslegungshilfen notwendig!\r\n2. Hersteller i.S. BSIG-E\r\n•\r\nUnter die in Anlage 1 und 2 genannten Sektoren fallen Unternehmen, die die entsprechenden Produkte „herstellen“.\r\n•\r\nOP-Textilien werden von textilen Dienstleistern nicht selbst produziert, sondern von Textilherstellern eingekauft. Allerdings erfüllen diese Textilien zu diesem Zeitpunkt noch nicht die Anforderungen, um bestimmungsgemäß eingesetzt zu werden. Dafür bedarf es erst der zusätzlichen Aufbereitung (u.a. Desinfizieren, Ausrüsten, Sterilisieren, Verpacken) durch den Textildienstleister.\r\nFrage der Betriebe:\r\n•\r\nReicht diese Aufbereitung der Textilien aus, um den Textildienstleister als Hersteller eines Medizinproduktes zu qualifizieren?\r\n3. Schwellenwerte (§ 28 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3 BSIG-E)\r\n•\r\nNeben einer Zuordnung zu den in den Anlagen 1 und 2 genannten Einrichtungen bedarf es für eine unmittelbare Betroffenheit einer gewissen Unternehmensgröße, die sich aus Jahresumsatz, Jahresbilanz und Mitarbeiterzahl bestimmt.\r\n•\r\nGem. § 28 Abs. 3 Nr. 1 BSIG-E ist 1. dabei auf „die der Einrichtungsart zuzuord-nende Geschäftstätigkeit abzustellen“.\r\nZDH 2025 Seite 8 von 10\r\nFragen der Betriebe:\r\n•\r\nEs kommt damit nur auf die Umsätze / Mitarbeiter an, die in dem entsprechen-den Bereich erzielt werden bzw. beschäftigt sind? Konkret gefragt: Andere Geschäftsbereiche eines Textildienstleisters (bspw. Flachwäsche, Berufsbekleidung) bleiben unberücksichtigt?\r\n•\r\nDa Bezugspunkt in § 28 u.a. die juristische Person ist, ist damit auf das Unter-nehmen abzustellen? Arbeiten Unternehmen bspw. in Konzernstrukturen zusammen, bleibt dies dementsprechend unberücksichtigt?\r\nII. Mittelbare Betroffenheit\r\n•\r\nTextile Dienstleister sind mit ihren Produkten (OP-Textilien, Flachwäsche, Berufsbekleidung) Zulieferer für besonders wichtige und wichtige Einrichtungen gem. § 28 BSIG-E. Dabei sind sie regelmäßig insoweit mit der EDV des Anbieters verknüpft, dass Informationen über die Produkte, auf die sich die Dienstleistung bezieht, erfasst und ausgetauscht werden.\r\n•\r\nBesonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sind zumindest gem. § 30 Abs. 2 Nr. 4 BSIG-E verpflichtet, auch die Lieferkette mit in den Blick zu nehmen:\r\no\r\n„Die Maßnahmen müssen zumindest Folgendes umfassen: … 4. Sicherheit der Lieferkette einschließlich sicherheitsbezogener Aspekte der Beziehungen zwischen den einzelnen Einrichtungen und ihren unmittelbaren Anbietern oder Diensteanbietern, …“\r\nFragen der Betriebe:\r\n•\r\nInwieweit können textile Dienstleister von ihren Auftraggebern, die die Pflichten nach § 30 BSIG-E erfüllen müssen, ebenfalls in die Pflicht genommen werden, gleiche oder vergleichbare Anforderungen zu erfüllen?\r\n•\r\nInwieweit können besonders wichtige und wichtige Einrichtungen ihre Dienst-leister bspw. im Rahmen entsprechender Anforderungen in der Ausschreibung\r\nArtikel 1 Teil 3 Kapitel 2 Risikomanagement, Melde-, Registrierungs-, Nachweis- und Unterrichtungspflichten\r\n§ 30 Risikomanagementmaßnahmen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen – hier: Verhältnismäßigkeit der zu ergreifenden Maßnahmen\r\nDer Ansatz, die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im Verhältnis zum Risiko zu be-stimmen, ist grundsätzlich in unserem Sinne. Allerdings dürfte es gerade betroffenen Be-trieben, die lediglich knapp über 50 Mitarbeiter haben, oder Betrieben, die unter 50 Mit-arbeitern beschäftigen, aber einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von je-weils über 10 Millionen Euro aufweisen, aufgrund der Ungenauigkeit der Kriterien schwerfallen einzuschätzen, wann sie die Vorgaben der Verhältnismäßigkeit der Maß-nahmen erfüllen. Da gerade diese betroffenen Handwerksbetriebe keine Stabsbereiche aufweisen, die sich vertieft mit juristischen Fragestellungen beschäftigen können, ist für diese Betriebe aufgrund der Ungenauigkeit der Kriterien kaum abschätzbar, welche\r\nZDH 2025 Seite 9 von 10\r\nMaßnahmen verhältnismäßig sind. Aufgrund dieser Unsicherheit und der Befürchtung, gegen die Vorgaben des § 30 zu verstoßen, ist damit zu rechnen, dass diese Handwerks-betriebe über die Verhältnismäßigkeit hinausgehende Maßnahmen ergreifen, welche die Betriebe finanziell schwerer belasten als eigentlich notwendig und durch die Rege-lungen intendiert.\r\nDaher wäre eine Auslegungshilfe zur Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen im Verhält-nis zum Risiko, zumindest aber eine Klarstellung der unteren Grenzen der verhältnismä-ßigen Maßnahmen in FAQ oder ähnlichen Hinweisen nicht nur wünschenswert, son-dern unseres Erachtens auch geboten.\r\nUnmittelbar verpflichtete Unternehmen haben ferner gemäß § 30 Abs. 1 und 2 Maßnah-men zu treffen, um Störungen der Verfügbarkeit, Integrität und Vertraulichkeit der infor-mationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse, die sie für die Erbringung ih-rer Dienste nutzen, zu vermeiden und Auswirkungen von Sicherheitsvorfällen möglichst gering zu halten. Hierzu zählen auch vertragliche Vereinbarungen mit Zulieferern und Dienstleistern zu Risikomanagementmaßnahmen, Bewältigung von Cybersicherheitsvor-fällen, Patchmanagement sowie der Berücksichtigung von Empfehlungen des BSI in Be-zug auf deren Produkten und Dienstleistungen. Ebenfalls kann dies beinhalten, Zuliefe-rer und Dienstleister zur Beachtung von grundsätzlichen Prinzipien wie „Security by De-sign“ oder „Security by Default“ anzuhalten. Dies erscheint logisch, damit sich unmittel-bar betroffene Unternehmen keine vermeintlichen Risiken über Dritte aussetzen.\r\nFür die betroffenen Handwerksbetriebe bedeutet dies aber, dass diese ebenfalls gewisse Standards gewährleisten müssen, um nicht vom Markt ausgeschlossen zu werden. Etwa-ige Nachweise tragen auch hier zur Steigerung der Bürokratielast der Betriebe bei. Es ist fraglich, ob kleinere Betriebe hier mithalten können. Daher ist es notwendig, hier unnö-tige Lasten zu vermeiden und eine Umsetzung im Sinne der Betriebe vorzunehmen.\r\n§ 38 Umsetzungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für Geschäftsleitungen beson-ders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen\r\nDie Pflichten nach § 38 Abs. 1 könnten die Geschäftsleitungen von kleineren, betroffe-nen Handwerksbetrieben, die knapp über 50 Mitarbeiter haben, oder Betrieben, die un-ter 50 Mitarbeitern beschäftigen, aber einen Jahresumsatz und eine Jahresbilanzsumme von jeweils über 10 Millionen Euro aufweisen, einem unverhältnismäßigen Risiko ausset-zen.\r\nGerade Handwerksbetriebe werden in der Regel von Handwerkern geführt, deren Kern-kompetenz gewerkespezifisches und betriebswirtschaftliches Wissen umfasst. In der Re-gel gehört hierzu aber weniger fachlich-vertiefte Expertise im Bereich der IKT, wenn diese nicht für die Ausübung des speziellen Handwerks notwendig ist. Die Geschäftslei-tungshaftung in § 38 Abs. 1, Abs. 2 setzt gemäß der Begründung die Billigung der Maß-nahmen als geeignet sowie die kontinuierliche Überwachung der Umsetzung der Maß-nahmen voraus. Ohne tiefere Kenntnis im Bereich der Cybersicherheit, welche weder in der handwerklichen Aus- oder Weiterbildung noch in der beruflichen Praxis notwendi-gerweise erlangt wird, ist eine Einschätzung, ob die Maßnahmen geeignet sind, kaum möglich. Solches Know-how wird in der Regel durch Einschaltung einer Hilfsperson\r\nZDH 2025 Seite 10 von 10\r\nerlangt. Gemäß der Begründung zu § 38 Abs. 1 verbleibt die Letztverantwortlichkeit je-doch beim Leitungsorgan.\r\nFraglich ist daher, was diese Letztverantwortlichkeit umfasst. Wenn es sich bei der Letzt-verantwortlichkeit lediglich um ein Auswahlverschulden handelt, ist das Risiko der Haf-tung für die Geschäftsleitung kalkulierbar und verhältnismäßig. Sofern die Geschäftslei-tung trotz des Einschaltens eines geeigneten Experten für die Geeignetheit der Maßnah-men, was aufgrund der Komplexität dieser Maßnahmen kaum möglich ist, haftet, würde diese einem unverhältnismäßigen Risiko ausgesetzt.\r\nDaher bitten wir um Klarstellung, wie der Begriff der Letztverantwortlichkeit auszule-gen ist.\r\n./.\r\nAnsprechpartner\r\nPius Geier\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-265\r\ngeier@zdh.de · www.zdh.de\r\nDr. Constantin Terton\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-260\r\nterton@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbe-trieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. 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Workshop zur Einführung eines steuerlichen Meldesystems auf Basis der E-Rechnung\r\nSehr geehrter Herr …,\r\nwir danken für die Durchführung des Workshops am 7. Mai 2025 und den offenen Austausch zu Ihren Überlegungen für ein steuerliches Meldesystem. Die frühe Einbindung der Wirtschaft in die Konzeption steuerlicher Meldepflichten ist essenziell, um für die Unternehmen eine praxisgerechte Umsetzung ohne zusätzliche Bürokratielasten zu erreichen.\r\nDie Einführung der E-Rechnung hat bereits jetzt zusätzlichen Abstimmungsbedarf über Übermittlungswege, Rechnungsformate und erheblichen Umsetzungsaufwand durch notwendige neue IT-Prozesse und -Strukturen zur Folge.\r\n2/8\r\nZusätzliche Belastungen aus der Einführung des Meldesystems sollten vermieden werden. Insbesondere\r\nsollten die in der Praxis bestehenden Prozesse und technischen Lösungen für Erstellung\r\nund Empfang von E-Rechnungen nicht durch die Einführung des Meldesystems beeinträchtigt werden.\r\nDabei muss insbesondere berücksichtigt werden, dass der Austausch von E-Rechnungen\r\nstets aus zwei Komponenten besteht: Zum einen aus dem Datenstandard (z.B. EN-16931,\r\nEDIFACT, etc.) und zum anderen aus dem Übertragungsweg (z.B. Peppol-Netzwerk, Punkt-zu-\r\nPunkt-Verbindung etc.). Falls aufgrund steuerrechtlicher Vorgaben für das Meldesystem die Übertragungswege\r\ngewechselt werden müssen, wäre dies ein extrem aufwändiger und kostenintensiver\r\nProzess. Die Unternehmen erwarten eine ziel- und wirkungsorientierte Umsetzung und eine\r\neffektive Bürokratieentlastung.\r\nDie auf dem Workshop am 7. Mai 2025 gezeigte Folie „Überblick über das Meldeverfahren (High\r\nLevel)“ legt nahe, dass die Finanzverwaltung zur Umsetzung des Meldeverfahrens das sog. „Fünf-\r\nEcken-Modell“ andenkt. Die Begrifflichkeiten und Einzelheiten dieses Modells müssen noch mit Inhalten\r\ngefüllt werden. Es sind weitere Klärungen zum Verfahren notwendig, damit die Unternehmen\r\nrelevante Fragestellungen identifizieren und dazu Stellung nehmen können. Auf der Folie\r\nwurde beispielsweise ausdrücklich der Begriff E-Rechnungsplattform (RP) verwendet. Je nachdem,\r\nwelche rechtliche Qualität und Funktion diese Plattform im Einzelnen haben soll, ergeben\r\nsich eine Vielzahl von Folgewirkungen, die in der weiteren Diskussion berücksichtigt werden sollten.\r\nWesentliche Grundlage für die Konzeption des Meldesystems und der Plattform ist aus Sicht der\r\nUnternehmen ein prozess- und technikoffener Ansatz, d.h. der Rechnungsersteller sollte in jedem\r\nFall die Wahl haben, ob er die E-Rechnung selbst ausstellt und versendet (wie heute auch) oder\r\ndiese Dienstleistung an eine (wie auch immer ausgestaltete) private oder staatliche Plattform auslagert.\r\nDie zu erwartenden Mehrbelastungen aus der Umsetzung der Meldepflichten sind allenfalls dann\r\nzu rechtfertigen, wenn damit ein tatsächlicher Beitrag zur Betrugsbekämpfung erzielt wird. Dies\r\nsollte klar herausgearbeitet werden. Das gilt umso mehr, da die Mehrwertsteuerlücke insgesamt in\r\nder EU und auch in Deutschland in den letzten Jahren beispielsweise durch Ausweitung des Revers-\r\nCharge-Verfahrens gesunken ist. In Anbetracht der Probleme und Belastungen, insbesondere\r\nder kleinen Unternehmen durch die Einführung der elektronischen Rechnungspflicht, muss die Einführung\r\neines nationalen Meldesystems gut begründet sein, zumal nationale Meldepflichten in der\r\nViDA-Richtlinie nur als Wahlrecht ausgestaltet sind. Wir sehen hier weiteren Diskussionsbedarf,\r\num eine breite Akzeptanz der geplanten Maßnahmen zu erreichen.\r\n3/8\r\nIn der Nachbetrachtung der im Workshop geführten Diskussion möchten wir Ihnen nachfolgend erste Punkte zur Ausgestaltung der europäischen und nationalen Meldepflichten mit dem Hinweis auf die Notwendigkeit weiterer Befassungen mitteilen.\r\n1.\r\nAusreichende Vorlaufzeit zur Einführung des Meldesystems\r\nOhne die Festlegung der Anforderungen an eine geplante Übermittlung und Validierung der E-Rechnung im nationalen wie europäischen Meldesystem zu kennen, haben die Unternehmen keine Planungs- und Investitionssicherheit bei der Umsetzung der E-Rechnungs- und Meldepflicht. Für eine effiziente Digitalisierung der Systeme müssen die Vorgaben für die Übermittlung und Validierung von E-Rechnungen im zukünftigen Meldesystem frühzeitig bekannt sein. Insbesondere die Festlegung der technischen Spezifikationen für die Zertifizierung von Plattformen muss frühzeitig erfolgen.\r\nDie Unternehmen benötigen einen Vorlauf von mindestens zwei Jahren nach Bekanntgabe der rechtlichen und technischen Voraussetzungen zur Übermittlung der E-Rechnungen im Rahmen der künftigen Meldepflicht.\r\nHinsichtlich des Zeitpunkts zur Einführung des nationalen Meldesystems sollte dies erst nach Einführung des EU-Meldesystems erwogen werden anstatt einer zeitgleichen Einführung zum 1. Juli 2030. Damit könnten die Erfahrungen aus der Einführung des europäischen Meldesystems für das nationale Meldesystem genutzt werden. Eine Alternative wäre eine Testphase analog zur Einführung der elektronischen Rechnungspflicht mit freiwilligen Meldungen.\r\nBei der Festlegung des Zeitplans ist auch die Verzögerung bei der Überarbeitung der CEN-Norm zu berücksichtigen.\r\n2.\r\nFolgefragen bei Einrichtung von Plattformen\r\nBei der Etablierung einer staatlichen und/oder privatwirtschaftlichen E-Rechnungsplattform sollte bedacht werden, dass die Übertragung von bestimmten Funktionen und Aufgaben auf diese Stelle als datenschutz- und aufsichtsrechtliche Ausgliederung qualifiziert werden könnte und sich daraus verschiedene Folgefragen und -wirkungen ergeben.\r\n4/8\r\nDies betrifft im Grundsatz alle beaufsichtigten Institute und Unternehmen des europäischen Finanzsektors unter den Digital Operational Resilience Act (kurz: DORA). DORA führt auch verschiedene Anforderungen an die Institute und Unternehmen in puncto Cybersicherheit, IKT-Risiken und digitale operationale Resilienz zusammen. Die Etablierung von Plattformen mit den aktuell vorgesehenen Funktionen wird vermutlich eine Ausgliederung im Sinne der DORA-Regelungen darstellen mit der Folge, dass jedes Versicherungsunternehmen aufwändige regulatorische Prozesse durchlaufen müsste. Um diesen Aufwand und verschiedene weitere prozessuale wie rechtliche Folgewirkungen zu vermeiden, müssen insbesondere die Versicherungsunternehmen wie bisher die Möglichkeit haben, die E-Rechnungen selbst zu erstellen und diese – unabhängig von der Übermittlung der für die Meldung notwendigen Daten - an den Kunden zu senden.\r\n3.\r\nSchaffung einer staatlichen Plattform zur Ausstellung und Übermittlung der E-Rechnung\r\nFür die Akzeptanz der E-Rechnung und des Meldesystems durch die Breite der Wirtschaft ist eine staatliche Plattform zur kostenlosen Erstellung, Validierung und Übermittlung der E-Rechnung not-wendig, die später auch die Meldung übernimmt. Die ersten Erfahrungen mit der Validierung empfangener E-Rechnungen haben gezeigt, dass die angebotenen Software-Lösungen für die E-Rechnungserstellung häufig keine Rechtsicherheit bieten und das Risiko nicht validierbarer E-Rechnungen allein die Unternehmen tragen. Ein staatliches Tool würde Rechtsicherheit bieten und die Akzeptanz der E-Rechnung und des Meldesystems stärken.\r\nDie staatliche Plattform sollte auch auf Anfrage des Steuerpflichtigen die GoBD-konforme Archivierung der Rechnungen übernehmen. Kleine Unternehmen dürfen nicht mit den Anforderungen einer GoBD-konformen Archivierung kosten- und organisationsseitig überfordert werden. In Verbindung mit der E-Rechnung und dem Meldesystem werden die Belastungen weiter steigen.\r\n4.\r\nEinfache und praxisnahe Möglichkeiten zur Zertifizierung\r\nDie Anforderungen an eine Zertifizierung als Plattform sollten einfach und praxisnah sein, um einen breiten Marktzugang der Serviceprovider sowie der als eigenständige Provider teilnehmenden Unternehmen zu ermöglichen. Gleiches gilt für die Registrierungskriterien der Unternehmen auf einer Plattform. Dies ist wichtig, um die Kosten für die Wirtschaft durch die Einführung des Meldesystems möglichst gering zu halten. Bei den Anforderungen an die Zertifizierung ist gleichzeitig da-rauf zu achten, dass gewisse Qualitätsstandards erfüllt werden und der deutsche Provider-Markt aus qualifizierten Anbietern besteht, die ein stabiles und zuverlässiges Netzwerk bilden. Zur (evtl.\r\n5/8\r\nsogar EU-weiten) Erhöhung der Angebotsdichte an zertifizierten Plattformen sollte ein Europäischer Pass, analog zum Europäischen Pass für Kreditinstitute etc. über die aufsichtsrechtliche Zulassung, die in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) zugelassen sind, eingeführt werden. Durch einen „Incoming Passport“ könnten Provider, die in anderen EU-Mitgliedsstaaten zertifiziert sind, ohne weitere Zertifizierung auch in Deutschland am Austausch von E-Rechnungen und dem Meldesystem teilnehmen. Mit einem „Outgoing Passport“ könnten in Deutschland zertifizierte Plattformen auch im Ausland tätig werden.\r\nZusätzlich ist es notwendig, Zertifizierungsregeln für die Unternehmen vorzusehen, die ihre EDI-Systeme weiterführen und Intercompany-Abrechnungen vornehmen. Eine direkte „Punkt zu Punkt“-Übertragung sollte unbedingt weiterhin (auch außerhalb einer EDI-Nutzung) möglich sein. Es sollte geprüft werden, ob eine vereinfachte Zertifizierung möglich ist, wenn ein Unternehmen nur für den Rechnungsaustausch innerhalb der eigenen Gruppe als zertifizierte Plattform fungiert und für den Rechnungsaustausch mit fremden Dritten einen externen zertifizierten Provider nutzt.\r\n5.\r\nErhalt der interoperablen Formate für die EU-Meldung\r\nGemäß der ViDA-Richtlinie können die Mitgliedstaaten gestatten, neben der E-Rechnungsnorm EN 16931 und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU auch andere Datenformate zur Übermittlung der nationalen Meldedaten zuzulassen, sofern die anderen Datenformate die Interoperabilität mit der EU-Norm gewährleisten.\r\nDas nationale Kriterium der Interoperabilität anderer Datenformate mit der EU-Norm sollte auch für die europäische Meldung gelten. Bestehende branchenspezifische Geschäftsanforderungen, in die europäische Unternehmen bereits in großem Umfang investiert haben (wie z. B. EDIFACT), sollten in diese Norm integriert werden. Damit würde ein großer Umstellungsaufwand vermieden und zu-verlässige digitale Prozesse aufrechterhalten werden können.\r\n6/8\r\n6.\r\nKeine Einführung einer Erwerbsmeldung\r\nDie Einführung einer sogenannten Erwerbsmeldung auf EU- wie auch auf nationaler Ebene wird kritisch beurteilt.\r\nFür die EU-Ebene kann die Erwerbsmeldung mit der Vorgabe der MwStSystRL (Meldung von Steuersatz und -betrag) nicht aus dem strukturierten Format geleistet werden, da die Pflichtangaben „Mehrwertsteuersatz“ und „Mehrwertsteuerbetrag“ nicht in der Rechnung für eine innergemeinschaftliche Transaktion enthalten sind. Diese Meldepflicht könnte nur mit einem aufwändigen internen Prozess erfüllt werden, was zu neuen Bürokratielasten führt.\r\nEine Erwerbsmeldung auf nationaler Ebene bedeutet ebenfalls eine zusätzliche Berichtspflicht, was dem Ziel des Bürokratieabbaus widerspricht. Zudem ist eine Zuordnung der Rechnung zum Leistungsempfänger bereits automatisch mit der Weiterleitung der Rechnung durch die Plattform des Leistungserbringers an die Plattform des Leistungsempfängers gegeben, was eine Erwerbsmeldung überflüssig macht. Die Plattformen könnten somit automatisch identische Rechnungen melden. Sollte die Erwerbsmeldung nur eine faktische Eingangsmeldung sein, ist damit kein zusätzlicher Bürokratieaufwand verbunden, aber aus unserer Sicht eine unnötige Erhöhung des Datenvolumens. Sollte hingegen die Erwerbsmeldung mit einer Akzeptanzmeldung verbunden sein, kann diese von den Unternehmen erst nach eingehender Prüfung abgegeben werden.\r\nInsgesamt bleibt der Beitrag der Erwerbsmeldung zur Betrugsbekämpfung unklar, da der Finanzverwaltung durch die Meldung der Ausgangsrechnung alle notwendigen Daten (auch die des Erwerbers) vorliegen.\r\n7.\r\nGeringerer Datenumfang und geringere Datentiefe für die nationalen Meldepflichten\r\nDie grundsätzliche Ausrichtung des nationalen Meldesystems an der ViDA-Richtlinie mit dem Ziel, nur ein Meldesystem für alle inländischen und innergemeinschaftlichen Umsätze zu schaffen, vereinfacht für die Unternehmen die Etablierung der neuen Prozesse und Systeme.\r\nDennoch sollte der Datenumfang und die Datentiefe für das nationale Meldesystem unter der Maßgabe des Bürokratieabbaus beschränkt werden. Nach ViDA kann der Meldeumfang für das Inland geringer, aber nicht größer ausfallen (Art. 273 Absatz 1 und 2 MwStSystRL); zusätzliche Melde-pflichten für das nationale Meldesystem sind daher ausgeschlossen.\r\n7/8\r\nDetaillierte Meldepflichten auf Transaktionsebene und für Einzelpositionen sind zu hinterfragen. Das nationale Meldesystem sollte nicht zu einer Detailtiefe bei der Meldung der abgerechneten Leistungen führen, die über das bisherige Maß hinausgeht, um Geschäfts- bzw. Steuergeheimnisse nicht zu gefährden. Die Datensicherheit sollte ein zusätzliches Kriterium sein, um detaillierte Meldepflichten zu hinterfragen.\r\nZusätzlich sollten nationale Meldepflichten der Betrugsbekämpfung dienen. Eine Datensammlung ohne gezielte Auswertung darf es nicht geben.\r\n8.\r\nVerbindung mit Maßnahmen zum Bürokratieabbau\r\nDie Einführung eines Meldesystems sollte dringend mit Maßnahmen zum Bürokratieabbau verbunden werden, die zu spürbaren Erleichterungen für die Unternehmen führen. Dazu gehört auch der Verzicht auf die bisherigen Mehrfachmeldungen im Umsatzsteuerbereich. Die Befassung mit Lösungen zur Reduzierung der bestehenden unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Meldepflichten unterstützen wir sehr. Die Einführung der neuen transaktionalen Meldepflichten (auf europäischer und nationaler Ebene) darf die bisherigen Meldepflichten nicht einfach ersetzen (wie die ZM), sondern muss bisherige Meldepflichten reduzieren und vereinfachen. Die Zusammenlegung der Umsatzsteuermeldungen mit bestehenden statistischen Meldungen ist daher ein guter Ansatz, den wir unterstützen.\r\nMögliche Erleichterungen bei der Steueranmeldung sowie die Einführung von Prüfungsmechanismen bei Meldung der Rechnung an die Finanzverwaltung, die formelle Prüfungshandlungen beim Leistungsempfänger überflüssig machen, sollten geprüft werden. Perspektivisch sollten auch Überlegungen für eine Reform des Voranmeldungsverfahrens angestellt werden, um den Wegfall der unterjährigen Anmeldepflichten zu ermöglichen.\r\nDie Verringerung der Anforderungen an die Archivierung nach den GoBD, insbesondere in Verbindung mit der Bereitstellung einer staatlichen Plattform sollte ebenfalls geprüft werden.\r\n8/8\r\nDie aufgeführten Punkte umfassen erste Hinweise im Nachgang zu dem von Ihnen initiierten Workshop zur Einführung eines steuerlichen Meldesystems. Wir gehen davon aus, dass wir in der weiteren Auseinandersetzung mit diesem Thema mit unseren Unternehmen weitere Diskussions-punkte identifizieren werden. Wir würden uns freuen, wenn wir die Diskussion zu dem geplanten Meldesystem mit Ihnen zeitnah fortführen könnten und sind gespannt auf Ihre weiteren Überlegungen.\r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019850","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung und Bürokratieabbau von Netzzugangsverfahren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/21/00/620853/Stellungnahme-Gutachten-SG2509270005.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des\r\nEnergiewirtschaftsrechts zur Stärkung des\r\nVerbraucherschutzes im Energiebereich,\r\nzur Änderung weiterer energierechtlicher\r\nVorschriften sowie zur rechtsförmlichen\r\nBereinigung des Energiewirtschaftsrechts\r\nBerlin, 18.07.2025\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-267\r\nsteinhauser@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 2 von 4\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften sowie zur rechtsförmlichen Bereinigung des Energiewirtschaftsrechts Stellung beziehen zu können. Wir weisen darauf hin, dass die Konsultationsdauer mit Blick auf die Komplexität der Materie zu knapp war.\r\nAllgemeine Anmerkungen\r\nNachdem ein großer Teil des ursprünglichen Gesetzespakets in der vergangenen Legislaturperiode nicht mehr beschlossen wurde, ist es grundsätzlich positiv, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) mit dem vorgelegten Entwurf schnell für Rechts- und Planungssicherheit sorgen will.\r\nDennoch sollte mit Blick auf die Komplexität und Vielschichtigkeit der Materie stets der Grundsatz gelten: Gründlichkeit vor Schnelligkeit. Die Konsultationsfrist war mit sechs Arbeitstagen deutlich zu knapp bemessen für eine profunde Prüfung durch die Handwerksorganisationen.\r\nBedauerlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass der vorliegende Entwurf wichtige Empfehlungen aus der Praxis – mithin des Branchendialogs zur Beschleunigung von Netzanschlüssen – im Gegensatz zum Vorgängerentwurf nicht aufgreift. Beim für das Handwerk besonders wichtigen Netzanschlussverfahren bleibt der vorliegende Entwurf somit mit Blick auf Beschleunigung und Bürokratieabbau deutlich weniger ambitioniert. Hier muss dringend noch einmal nachgeschärft werden. Schließlich hängen Qualität, Sicherheit und Zukunftsfähigkeit vieler handwerklicher Leistungen im Bereich Energie- und Gebäudetechnik direkt vom Netzanschlussverfahren ab. Ein reibungsloses Verfah-ren ermöglicht dem Handwerk, seinen gesellschaftlichen Beitrag zur sicheren Energie-versorgung, zur Umsetzung der Energiewende und zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher zu leisten.\r\nZu den Regelungen im Einzelnen\r\nZum Entwurf der EnWG-Novelle\r\nBeschleunigung des Netzanschlussverfahrens Das Netzanschlussverfahren ist für das Handwerk von zentraler Bedeutung, da es die technische und rechtliche Schnittstelle zwischen den Tätigkeiten des Handwerksbetriebs und der öffentlichen Energieversorgung darstellt. Reibungslose Verfahren steigern die Effizienz, reduzieren Bürokratie und ermöglichen mehr Projekte bei geringerem administrativem Aufwand.\r\nEs ist bedauerlich, dass der vorliegende Entwurf gegenüber dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung sowie dem Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung vom 27. August 2024 diesbezüglich weniger ambitioniert ist.\r\nZDH 2025 Seite 3 von 4\r\nDies betrifft beispielsweise die Regelungen zu Fristen, die der Netzbetreiber im Netzanschlussverfahren einzuhalten hat. In unserer Stellungnahme vom 10. September 2024 hatten wir die ursprünglich angedachten Anpassungen an den §§ 17 EnWG-E und 8 EEG-E ausdrücklich begrüßt.\r\nDas Gleiche gilt für die „unverbindliche Netzauskunft“ gem. § 17a des ursprünglichen EnWG-Entwurfs. Auch diese Regelung, die im Übrigen eine ausdrückliche Empfehlung des Branchendialogs zur Beschleunigung von Netzanschlüssen war, fehlt im vorliegen-den Entwurf.\r\n§ 11c EnWG-E – Überragendes öffentliches Interesse für Energiespeicheranlagen\r\nStromspeicher sind ein wesentliches Element für das Gelingen der Energiewende. Um Investitionen in Stromspeicher anzureizen, sollten die Errichtung und der Betrieb weiter-hin im öffentlichen Interesse bleiben.\r\n§ 20b EnWG-E – Gemeinsame Internetplattform für die Abwicklung des Netzzugangs; Festlegungskompetenz\r\nWir begrüßen grundsätzlich, dass die Netzbetreiber gemäß dem neuen § 20b EnWG-E gemeinsam eine Plattform zum Datenaustausch im Zuge des Netzanschlussverfahrens errichten müssen, die auch automatisiert über digitale Schnittstellen von anderen Syste-men angesteuert werden kann. Es ist gut, dass § 20b Absatz 2 EnWG-E Mindestangaben für die Funktionen der neuen Plattform macht. Wir plädieren dafür, dass die gesamte Kommunikation mit den Netzbetreibern im Zuge des Netzanschlussverfahrens über eine Plattform abgebildet wird. In jedem Fall sollte vermieden werden, dass es zu einem Wildwuchs an Plattformen für unterschiedliche Funktionen kommt.\r\nUm das Thema „Beschleunigung, Vereinfachung, Vereinheitlichung und Digitalisierung des Netzanschlussverfahrens“ weiter voranzubringen und die bestehenden Potenziale zu heben, empfehlen wir die Fortführung des Branchendialogs zur Beschleunigung von Netzanschlüssen.\r\n§ 42c EnWG-E – Gemeinsame Nutzung elektrischer Energie aus Anlagen zur Erzeugung von Elektrizität aus erneuerbaren Energien\r\nIn Umsetzung der EU-Strombinnenmarktrichtlinie soll mit der EnWG-Novelle das „Energy Sharing“ eingeführt werden.\r\nAus unserer Sicht wird die Teilnahme an einer Energiegemeinschaft vermutlich eher mittel- bis langfristig eine Option sein für Personen, die an ihrem Wohngebäude selbst keine Photovoltaik-Anlage installieren können. Denn es gibt derzeit noch zahlreiche Hürden und Unwägbarkeiten, die auch durch die EnWG-Novelle nicht behoben werden – etwa, inwieweit der dann über das Netz gelieferte EE-Strom mit Steuern, Umlagen und Abgaben belastet wird und wie hoch die Netzentgelte sein werden.\r\nZDH 2025 Seite 4 von 4\r\nAttraktiv wäre eine Teilnahme an einer Energiegemeinschaft, wenn zumindest ein Teil des Stroms als Eigenverbrauch gilt, der wie bei der privaten Photovoltaik-Anlage auf dem Dach von Steuern und Umlagen befreit ist.\r\nZum Entwurf des Messstellenbetriebsgesetzes\r\nGem. § 5 MSBG-E kann ein Anschlussnutzer, nachdem seine Messstelle mit Smart-Meter- und Steuerungstechnik durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ausgestattet wurde, frühestens nach Ablauf von zwei Jahren ab Ausstattung der Messstelle den Messstellenbetreiber wechseln.\r\nSofern dem grundzuständigen Messstellenbetreiber die entstandenen Kosten für Geräte, Einbau und Inbetriebnahme erstattet werden, sollte ein Wechsel des Messstellenbetreibers auf Kundenwunsch jederzeit möglich sein. Ziel muss es sein, dass verbaute intelligente Messsysteme und Steuerungseinrichtungen interoperabel sind und messstellenbetreiberübergreifend übernommen werden können.\r\nEin Wechsel des Messstellenbetreibers sollte mithin nicht dazu führen, dass die Mess- und Steuerungstechnik wieder ausgetauscht werden muss. Idealerweise gibt es eine Verständigung darüber, wie der bereits verbaute Smart-Meter vom neuen Messstellenbetreiber weiter betrieben werden kann.\r\n./.\r\n\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019851","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge (sog. Vergabebeschleunigungsgesetz)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/20/f9/620855/Stellungnahme-Gutachten-SG2509270006.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung\r\nder Vergabe öffentlicher Aufträge\r\n(sog. Vergabebeschleunigungsgesetz)\r\n.\r\nBerlin, 28.07.2025\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nAnsprechpartner: René Rimpler\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-263\r\nrimpler@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 2 von 7\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) ist die Dachorganisation für Handwerkskammern und Zentralfachverbände des Handwerks sowie wirtschaftliche und wissenschaftliche Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Wir vertreten die Inte-ressen von rund 1 Million Handwerksbetrieben mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten und 350.000 Auszubildenden.\r\nMit den nachfolgenden Anmerkungen nimmt der ZDH Stellung zu dem Referentenentwurf für ein Vergabebeschleunigungsgesetz des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE), das uns am 22. Juli 2025 per E-Mail übermittelt wurde.\r\n1. Allgemeine Anmerkungen\r\nDas Handwerk erkennt die Bemühungen der Bundesregierung an, den mit der öffentlichen Auftragsvergabe verbundenen bürokratischen Aufwand sowohl für die Auftragnehmer als auch für die Auftraggeber zu reduzieren. Beispielhaft zu nennen sind hier die stärkere Nutzung von Eigenerklärungen und die Reduzierung der von allen Bietern zu erbringenden Nachweispflichten.\r\nSehr zu begrüßen ist das Bekenntnis der Bundesregierung zum grundsätzlichen Erhalt des Primats der Fach- und Teillosvergabe, um die Beteiligungsmöglichkeiten von Handwerk und Mittelstand an öffentlichen Beschaffungen auch in Zukunft sicherzustellen. Dies entspricht den Vorgaben des Koalitionsvertrags und greift Entwicklungen auf europäischer Ebene auf, wo sich der Binnenmarktausschuss für eine EU-weite Losvergabe im Rahmen der Reform der EU-Vergaberichtlinien ausspricht. Die befristete und konditionierte Ausnahme vom Losgrundsatz für großvolumige Beschaffungsvorhaben, die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden, ist im Falle besonderer Dringlichkeit bestimmter Investitionen und des begrenzten Zeitrahmens zur Verausgabung des Sondervermögens nachvollziehbar. Weitergehende Aufweichungen des Losgrundsatzes sind kategorisch abzulehnen.\r\nDie Erhöhung der Wertgrenzen für Direktvergaben des Bundes im vorgesehenen Um-fang würde jedoch zu einer Marktverengung für öffentliche Aufträge führen. In der angedachten Ausgestaltung und Höhe würde diese nicht den Wettbewerb stärken, sondern der Anfälligkeit für Korruption bei der öffentlichen Auftragsvergabe Vorschub leisten. Markteinschränkend würde sich auch die geplante Ausweitung von Inhouse-Vergaben auswirken. Die Erbringung von öffentlichen Aufträgen durch staatliche Stellen sollte stattdessen klar auf den Bereich der Daseinsvorsorge beschränkt werden. Nicht zuletzt würde auch die vorgesehene Ausweitung von funktionalen Ausschreibungen dazu bei-tragen, dass sich weniger kleine und mittelständische Betriebe an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen könnten.\r\nDer von der Bundesregierung immer wieder betonten besonderen Rolle des Mittel-stands als Rückgrat der deutschen Wirtschaft trägt der Entwurf des Vergabebeschleunigungsgesetzes deutlich mehr Rechnung als der vorangegangene Entwurf für das Vergabetransformationspaket. Das Handwerk sieht zwar weiteren Verbesserungsbedarf, fordert die Bundesregierung aber zugleich auf, an den aus Sicht von Handwerk und Mittelstand substanziellen Verbesserungen gegenüber dem Vergabetransformationspaket festzuhalten.\r\nZDH 2025 Seite 3 von 7\r\n2. Zu den Regelungen des Referentenentwurfs für eine Vergabebeschleunigungsgesetz im Einzelnen\r\na) Primat der Fach- und Teillosvergabe\r\n(§ 97 Abs. 4 GWB)\r\nBei der Reform des Vergaberechts müssen die Interessen und Beteiligungsmöglichkeiten von Handwerk und Mittelstand – wie im Koalitionsvertrag vereinbart – im Zentrum stehen. Der Vorrang der Fach- und Teillosvergabe sichert diesen Betrieben den unmittelbaren Zugang zu öffentlichen Aufträgen und schafft damit einen brei-ten Wettbewerb. Er stellt das zentrale Instrument zur Förderung des Mittelstands bei der öffentlichen Auftragsvergabe dar. Soll die Weiterentwicklung des Vergabe-rechts – wie im Koalitionsvertrag festgelegt – mittelstandsfreundlich erfolgen, darf das wirksamste Instrument zur Mittelstandsförderung nicht eingeschränkt werden. Es muss unverändert beibehalten werden.\r\nDarum begrüßt das Handwerk ausdrücklich die im Entwurf für ein Vergabebeschleunigungsgesetz vorgeschlagene generelle Beibehaltung des Grundsatzes der Fach- und Teillosvergabe. Dass für großvolumige Beschaffungsvorhaben (oberhalb des 2,5-fachen EU-Schwellenwerts), die aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanziert werden, eine Ausnahme geschaffen werden soll, ist auf-grund der Dringlichkeit dieser Investitionen und des begrenzten Zeitrahmens zur Verausgabung des Sondervermögens nachvollziehbar. Aus Sicht des Handwerks sollte der Gesetzgeber aber an dieser Stelle auch klarstellen, dass sich der Ausnahmetatbestand nur auf vollständig aus dem Sondervermögen finanzierte Projekte bezieht und bei einer Teilfinanzierung keine Anwendung findet.\r\nWichtig ist zudem, dass ein möglicher Missbrauch des Ausnahmetatbestands verhindert wird, etwa indem Bauvorhaben zu größeren Paketen zusammengefasst werden. Deswegen ist es richtig, dass die Bundesregierung die Auswirkungen des Ausnahmetatbestands nach drei Jahren evaluieren will. Diese Evaluierung sollte dabei aber nicht durch die Bundesregierung selbst, sondern durch den Bundesrechnungshof als unabhängige Instanz erfolgen. Um Transparenz im Hinblick auf die Nutzung des Ausnahmetatbestands zu schaffen und eine qualifizierte Evaluierung nach drei Jahren zu ermöglichen, braucht es zusätzlich eine Veröffentlichungspflicht für alle Vergaben nach der neuen „Dringlichkeitsregelung“.\r\nAuch in Zukunft braucht es die losweise Vergabe öffentlicher Aufträge, damit mehr Betriebe ein Angebot abgeben können. Das stärkt den Wettbewerb und eröffnet Handwerk und Mittelstand einen unmittelbaren Zugang zu öffentlichen Aufträgen. Für die öffentlichen Auftraggeber ist dies eine Grundvoraussetzung, um wirtschaftliche Preise erzielen zu können.\r\nb) Höhere Wertgrenzen für Direktvergaben\r\n(§ 55 Abs. 3 BHO)\r\nDas Handwerk erkennt an, dass die im Entwurf vorgesehenen Anhebungen der Wertgrenzen für Direktvergaben des Bundes auf 50.000 € zu einer Entlastung der\r\nZDH 2025 Seite 4 von 7\r\nbeauftragten Betriebe führen würde. Der Wettbewerb um öffentliche Aufträge ins-gesamt würde dadurch jedoch geschwächt.\r\nZu betonen ist an dieser Stelle die Wichtigkeit der Redlichkeit bei der Beschaffung durch die öffentliche Hand. Aufgrund der überragenden Bedeutung der Integrität der Verwaltung spricht sich das Handwerk klar für die Vergabe öffentlicher Aufträge in einem möglichst offenen, wettbewerblichen Verfahren aus.\r\nEntscheidend für die passende Höhe der Wertgrenze bei Vergaben ist nach unserer Auffassung ein ausgeglichenes Verhältnis zwischen Bürokratieabbau und der Wah-rung der Integrität der Beschaffungsstellen sowie der Transparenz der Auftrags-vergaben.\r\nDie vorgeschlagenen Wertgrenzenerhöhung für die Vergabe von Direktaufträgen des Bundes bewertet das Handwerk als zu hoch – auch weil sie die tatsächliche Entwicklung der Beschaffungspreise deutlich übersteigt. Wir sprechen uns daher für eine maßvollere Erhöhung aus, die zudem mit einer grundsätzlichen Dokumentationspflicht einhergehen sollte.\r\nEs muss nachvollziehbar sein, welche Aufträge an welche Unternehmen vergeben worden sind. Um diese Transparenz (weiterhin) zu gewährleisten, sollte eine Pflicht zur Veröffentlichung vergebener Aufträge unter www.oeffentlichevergabe.de vor-gesehen werden – und zwar für alle Verfahrensarten inkl. Direktaufträgen, sofern der Auftragswert über 10.000 Euro liegt. Zu veröffentlichen ist nicht nur der Auftragnehmer, sondern auch die Auftragssumme. Wettbewerber, aber auch Journalisten und andere interessierte Stellen inkl. der Rechnungshöfe hätten so zumindest ex post die Möglichkeit nachzuvollziehen, welche Marktteilnehmer wie oft und in welchem Umfang von welcher Vergabestelle beauftragt wurden. Die so gewonnenen Erkenntnisse sollten zudem verpflichtend zu evaluieren (bspw. nach einem Zeit-raum von 5 Jahren) und für eine Nachjustierung des Regelwerks verpflichtend zu nutzen sein. Dies würde dazu beitragen, die verstärkte Korruptionsgefahr durch hö-here Wertgrenzen zumindest abzumildern.\r\nc) Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit (Inhouse-Vergaben)\r\n(§ 108 GWB)\r\nDie Vorschläge sind im Hinblick auf eine etwaige Einschränkung der Teilnahmemög-lichkeit privater Unternehmen kritisch zu bewerten. Die Zusammenarbeit öffentli-cher Stellen soll im Ergebnis zwar rechtssicherer und einfacher werden, ohne den Wettbewerb negativ zu beeinflussen. Genau dies steht jedoch zu befürchten. Laut Gesetzesbegründung kam es in der Vergangenheit mitunter zu einschränkenden Auslegung und komplexen Strukturen, die die Effizienz der Verwaltungskooperation unnötig belastet haben sollen.\r\nDer Entwurf beabsichtigt daher offensichtlich, Inhouse-Vergaben auszuweiten. Durch eine verstärkte öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit wird die Bedarfsde-ckung des Staates jedoch noch umfangreicher als bislang dem Vergaberecht und da-mit dem Wettbewerb entzogen. Hierbei ist zukünftig genau zu prüfen, dass der Um-fang, in dem öffentlichen Einrichtungen anderen öffentlichen Einrichtungen Leistun-gen und Güter zur Verfügung stellen, nicht größer wird als volkswirtschaftlich sinn-voll. Denn der Vorteil von Inhouse-Vergaben für öffentliche Einrichtungen liegt auf\r\nZDH 2025 Seite 5 von 7\r\nder Hand: Für diese Leistungen muss keine Umsatzsteuer bezahlt werden. Es wäre daher sinnvoll, auch hier eine Veröffentlichungspflicht vorzusehen, welche In-house-Vergaben auf welcher Grundlage vorgenommen werden.\r\nGrundsätzlich spricht sich das Handwerk aber dafür aus, dass öffentliche Aufträge am Markt vergeben und nicht von staatlichen Stellen erbracht werden. Wirtschaft-liche Aktivitäten von öffentlichen Unternehmen, die über den engen Bereich der Da-seinsvorsorge hinausgehen, sollten grundsätzlich unterbleiben.\r\nd) Berücksichtigung von sozialen oder umweltbezogenen Aspekten\r\n(§ 113 GWB und Streichung des § 120a GWB im Vergleich zum Entwurf des Verga-betransformationspakets)\r\nDie stärkere Berücksichtigung von sozialen oder umweltbezogenen Aspekten bei der öffentlichen Beschaffung wird vom Handwerk begrüßt, wenn diese einen klaren Be-zug zum Auftragsgegenstand haben sowie zu dessen voraussichtlichen Auftrags-wert und dem konkreten Beschaffungsgegenstand verhältnismäßig sind. Grund-sätzlich ist darauf zu achten, dass die jeweiligen Kriterien gerade auch für kleine und mittelgroße Betriebe praktikabel sind. Es dürfen daher keine zusätzlichen Anforderungen an potenzielle Auftragnehmer gestellt werden, die das Vergabeverfahren unnötig verkomplizieren und kleine und mittlere Betriebe davon abhalten, sich um öffentliche Aufträge zu bewerben.\r\nDeshalb begrüßt das Handwerk, dass, gegenüber dem Referentenentwurf für das Vergabetransformationspaket, der damals angedachte § 120a aus dem Entwurf für ein Vergabebeschleunigungsgesetz gestrichen wurde.\r\nStattdessen will die Bundesregierung zukünftig per Verordnungsermächtigung ver-pflichtender Anforderungen für die Beschaffung klimafreundlicher Leistungen fest-legen (§ 113 Abs. 1 Nr. 9 GWB). Der zuvor betonte zwingende Bezug zum Auftrags-gegenstand muss auch bei der Festlegung dieser Anforderungen gewährleistet sein. Keinesfalls dürfen Nachweise über die generelle Klimafreundlichkeit von Bie-tern, die bspw. mittels bestimmter Zertifikate nachzuweisen sind, verpflichtend wer-den. Andernfalls würden kleine und mittlere Unternehmen massiv benachteiligt. KMU können den finanziellen und zeitlichen Aufwand, der mit regelmäßigen Nachweisen über die eigene Klimafreundlichkeit verbunden sind, i. d. R. nicht leisten und würden somit generell von der Beschaffung klimafreundlicher Leistungen durch die öffentliche Hand ausgeschlossen.\r\ne) Leistungsbeschreibung\r\n(§ 121 GWB)\r\nDie im Referentenentwurf angedachte Streichung der Formulierung „und erschöp-fend“ bei der Leistungsbeschreibung lehnt das Handwerk ab. Die in der Begründung des Entwurfs ausdrücklich genannte beabsichtigte Ausweitung funktionaler Leis-tungsbeschreibungen widerspricht sowohl den Interessen öffentlicher Auftraggeber als auch kleiner und mittlerer Unternehmen.\r\nDie Bewerbung auf eine Ausschreibung ist für mittelständische Betriebe mit einem enormen Aufwand verbunden. Daher steht und fällt die Entscheidung in der Regel mit der möglichst erschöpfenden Leistungsbeschreibung. Dadurch weiß ein\r\nZDH 2025 Seite 6 von 7\r\nBewerber, ob er die genannten Voraussetzungen erfüllen kann, und ob eine Bewerbung überhaupt Aussicht auf Erfolg hat. Sollte nun der Schritt, wie in der Gesetzesbegründung angedacht, weg von der erschöpfenden und hin zur funktionalen Leistungsbeschreibung vollzogen werden, ist zu erwarten, dass sich kleine und mittel-große Betriebe nicht mehr an diesen Ausschreibungen beteiligen werden, da sie nicht mehr nachvollziehen können, ob sie überhaupt die Anforderungen der Leistungsbeschreibung erfüllen können.\r\nf) Nebenangebote\r\n(§ 35 VgV)\r\nDie zwingende Vorgabe, dass ein Auftraggeber angeben muss, ob Nebenangebote zugelassen oder ausgeschlossen sind, ist aufgrund der dadurch entstehenden Transparenz für potenzielle Bewerber im Sinne der Handwerksbetriebe und grundsätzlich positiv zu bewerten.\r\nEine noch bessere Lösung wäre aus Sicht des Handwerks allerdings die generelle Zulassung von Nebenangeboten gewesen. Öffentliche Auftraggeber könnten so unternehmerisches Know-how einbinden. Gleichzeitig würden die Beteiligungsmöglichkeiten von Handwerk und Mittelstand an öffentlichen Aufträgen gestärkt und die i. d. R. hohen Mehrkosten durch funktionale Ausschreibungen vermieden.\r\nDurch Nebenangebote erhalten Auftraggeber innovative und qualitativ hochwertige Angebote, die zeigen, wie die gewünschte Leistung auch auf anderem Weg erbracht werden kann. Immer wieder führt dies in der Praxis dazu, dass Auftraggeber die von ihnen zu beschaffenden Leistungen innovativer, rationeller und kostensparender er-halten, da nicht nur der Bieterkreis, sondern auch die Ausführungsvarianten deutlich erhöht werden. Um unternehmerisches Know-how effektiv einzubeziehen, sollten daher Nebenangebote generell zugelassen werden.\r\ng) Aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln bei Entscheidungen der Vergabekam-mern\r\n(§ 173 Abs. 1 GWB)\r\nDer vorgesehene Entfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammern ist aus Sicht des Handwerks nicht nachvollziehbar und abzulehnen. Insbesondere die in der Gesetzesbegründung genannten Beweggründe sind dabei wenig überzeugend, auch weil die Fristen für die aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln bereits aktuell kurz ausfallen.\r\nFür die im Vergabeverfahren unterlegenen Bieter aus dem Handwerk geht es regelmäßig nicht um Schadensersatz, sondern um den Zuschlag für die Auftragsdurchführung. Nur durch die Ausführung von Aufträgen können die bestehenden Personalkapazitäten in den Betrieben ausgelastet und die notwendigen Einnahmen zur Zahlung von Löhnen generiert werden. Die (erfolgreiche) Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen stellt dafür nur eine unzureichende Kompensation dar.\r\n./.\r\nZDH 2025 Seite 7 von 7\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019852","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zur Neufassung des BMF-Schreibens zur Abgrenzung von Gebäudeaufwendungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/af/74/620857/Stellungnahme-Gutachten-SG2509270007.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nEntwurf eines BMF-Schreibens zur\r\nAbgrenzung von Anschaffungskosten,\r\nHerstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen\r\nbei der Instandsetzung\r\nund Modernisierung von Gebäuden\r\nBerlin, 11.07.2025\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Steuer- und Finanzpolitik\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 2 von 4\r\nStellungnahme zur Neufassung des BMF-Schreibens vom 18. Juli 2003 zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden\r\nSehr geehrte\r\nwir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf zur Neufassung des BMF-Schreibens vom 18. Juli 2003 zur Abgrenzung von Anschaffungskosten, Herstellungskosten und Erhaltungsaufwendungen bei der Instandsetzung und Modernisierung von Gebäuden. Wir begrüßen ausdrücklich die klarere Definition zentraler Begriffe sowie die stärkere Praxisorientierung des Entwurfs, sehen jedoch vereinzelten Nachbesserungsbedarf, den wir im Folgenden näher ausführen. Wir freuen uns, wenn Sie unsere Anmerkungen berücksichtigen.\r\nMit der Überarbeitung und einhergehenden Zusammenfassung der BMF-Schreiben vom 18. Juli 2003 sowie 20. Oktober 2017 wird mehr Rechtssicherheit geschaffen und die Abgrenzung von Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie Erhaltungsaufwendungen bei Gebäuden erleichtert.\r\nPositiv hervorzuheben sind die systematische Darstellung anschaffungsnaher Herstellungskosten nach § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG sowie die Klarstellung, dass Maßnahmen wie der Austausch von Heizsystemen, die Ergänzung durch Solaranlagen oder der Einbau von Wärmepumpen allein nicht zu einem \"sehr anspruchsvollen” Standard führen. Die Beispiele in Rn. 22 sind für die Praxis hilfreich und sollten beibehalten werden. Auch die Verkürzung des Fünfjahreszeitraums („Sanierung auf Raten“) auf drei Jahre ist sinnvoll. Die Rechtssicherheit wird damit erhöht.\r\nKritisch zu bewerten ist hingegen die weiterhin zu restriktive Einordnung von Erhaltungsaufwendungen. Wird der sofortige Betriebsausgabenabzug zu stark eingeschränkt, fehlt Eigentümerinnen und Eigentümern die Liquidität für energetisch oder sozial gebotene\r\nZDH 2025 Seite 3 von 4\r\nSanierungen. Das läuft den klimapolitischen Zielen der Bundesregierung ebenso zuwider wie der angekündigten Beschleunigung privater Bau- und Sanierungsmaßnahmen („Bau-Turbo“). Steuerliche Regelungen sollten Investitionen nicht unattraktiver machen.\r\nDass im Falle eine Gebäudeerweiterung in Kombination mit einer Hebung in lediglich zwei Ausstattungsbereichen eine Standardanhebung des Gebäudes angenommen wird (Rn. 2.2.2.5), beurteilen wir ebenfalls als dem Ziel des “Bau-Turbos” der Bundesregierung nicht zuträglich, da eine zusätzliche Wohnraumschaffung durch eine Gebäudeerweiterung somit steuerrechtlich unattraktiv gemacht wird.\r\nDie pauschale Einteilung in „einfachen“, „mittleren“ und „sehr anspruchsvollen“ Ausstattungsstandard ist aus unserer Sicht zu statisch und wird in der im Entwurf gewählten Darstellung der technischen Entwicklung nicht gerecht. Merkmale wie Smart-Home-Anwendungen, verbesserter Schallschutz oder energieeffiziente Bauteile gehören vielerorts zum Stand der Technik oder sind bautechnisch geboten. Die pauschale Einordnung als \"sehr anspruchsvoll” ist praxisfern und könnte durch Rückwirkung auf kommunale Satzungen (z. B. in Millieuschutzgebieten) sogar energetische Sanierungen behindern. Eine rein rechtlich gebotene Maßnahme (etwa die Erneuerung von Heizungssystemen mit Blick auf das Gebäudeenergiegesetz) sollte steuerrechtlich nicht zu einer Standardhebung führen.\r\nErneuerungen, die lediglich die Entwicklung des technischen Fortschritts nachziehen und damit den Gebäudezustand zeitgemäß erhalten, sollten stets Erhaltungsaufwendungen sein. Die Beispiele in Rn. 18 sollten überarbeitet werden und nur tatsächliche Ausnahme-fälle aufführen und nicht Merkmale beschreiben, die insbesondere in Neubau- oder Passivhäusern Standard sind.\r\nIn Rn. 20 wird ebenfalls in einem Beispiel eine Standardhebung mit Verweis auf ein BFH-Urteil aus 2003 bejaht, wenn die Anzahl der Steckdosen erheblich vermehrt wird. Auch dies entspricht nach unserer Auffassung lediglich einer Anpassung an heutige Standards und ist daher keine steuerrechtliche Standardhebung. Folglich ist auch dieses Beispiel ungeeignet und sollte überarbeitet werden.\r\nDie vorgenommenen Klarstellungen zu Begriffen wie „Betriebsbereitschaft“, „Standardhebung“ oder „Gebrauchswert“ empfinden wir als hilfreich. Das Beispiel in Rn. 47 zeigt aber, dass Abgrenzungen schwierig bleiben. Zusätzliche Fallbeispiele würden die Rechtsanwendung erleichtern und Rückfragen vermeiden.\r\nFazit: Mit dem Entwurf gelingt eine umfassende Neufassung insbesondere durch die konkreten Beispiele und die Regelung zu anschaffungsnahen Herstellungskosten. Damit das Schreiben jedoch praxistauglich bleibt, müssen Investitionen in energetische und sozial sinnvolle Modernisierungen steuerlich realistisch abgebildet werden und einige der Beispiele überarbeitet werden.\r\nZDH 2025 Seite 4 von 4\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,7 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019853","regulatoryProjectTitle":"Erhöhung des Arbeitszeitvolumens durch gezielte steuerliche Maßnahmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3a/fd/620859/Stellungnahme-Gutachten-SG2509270008.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/10\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nMohrenstr. 20/21\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nBurgstr. 28\r\n10178 Berlin\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nWilhelmstr. 43/43G\r\n10117 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN\r\nE. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\n21. Juli 2025\r\nEingabe zu steuerlichen Arbeitsanreizen, hier: Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen,\r\nsog. „Teilzeitaufstockungsprämie“ und sog. „Aktivrente“\r\nSehr geehrter Herr …,\r\nwir danken Ihnen nochmals für die Gelegenheit zum persönlichen Austausch über die im Koalitionsvertrag\r\nvorgesehene Einführung steuerlicher Arbeitsanreize in Form einer Steuerfreistellung von\r\nÜberstundenzuschlägen, einer sog. „Teilzeitaufstockungsprämie“ und einer sog. „Aktivrente“. Sie\r\nbaten um eine Verschriftlichung unserer Position, die wir Ihnen gerne hiermit zukommen lassen.\r\nDie Erhöhung des gesamtwirtschaftlichen Arbeitszeitvolumens ist vor dem Hintergrund des Arbeits- und\r\nFachkräftemangels in Deutschland ein essenzielles Anliegen der Wirtschaft und ein richtiges\r\nZiel, das die Steuerpolitik unterstützen sollte. Bei dem in den zurückliegenden Jahren immer geringer\r\nwerdenden Produktionspotenzial hat das Arbeitsvolumen einen deutlich negativen Einfluss (SVR,\r\nJahresgutachten 2023/2024, S.73-74). Am einfachsten ließen sich hier positive Wirkungen erzeugen,\r\nwenn die im Koalitionsvertrag angekündigte Senkung der Einkommensteuer für kleine und mittlere\r\nEinkommen möglichst bald umgesetzt würde. So ließen sich unbürokratisch steuerliche\r\n2/10\r\nArbeitsanreize umsetzen. Zudem könnten so auch kleine und mittlere Unternehmen entlastet und damit Investitionen angeregt werden, was wiederum das Potenzial für neue Arbeitsplätze schaffen würde.\r\nIm Koalitionsvertrag angekündigt und derzeit von der Union noch einmal differenziert vorgelegt wer-den gezielte steuerliche Maßnahmen zur Erhöhung des Arbeitszeitvolumens: steuerfreie Überstundenzuschläge, steuerfreie Prämien, wenn von Teil- auf Vollzeit aufgestockt wird und die sog. Aktivrente. Diese Maßnahmen sind aus Sicht der Wirtschaft allenfalls „Second-Best-Lösungen“. Bei allen Maßnahmen sind ernst zu nehmende Fehlanreize, Mitnahmeeffekte und ein zum Teil erheblicher zusätzlicher bürokratischer Aufwand bei den Unternehmen zu berücksichtigen Es gäbe alternative Maßnahmen, mit denen das Ziel eines größeren Arbeitsvolumens einfacher erreicht werden könnte.\r\nEs steht zu befürchten, dass insbesondere eine Steuerfreistellung von Überstundenzuschlägen die betriebliche Arbeitszeitflexibilität einschränkt, weil Arbeitszeitkonten unter Druck geraten.\r\nAuch die Steuerfreistellung von Prämien zur Teilzeitaufstockung nimmt die Unternehmen in die finanzielle Pflicht, durch eine Prämie Anreize für eine Ausweitung der Arbeitszeit zu setzen. Sinnvoller wäre, durch zielgerichtete Maßnahmen an den Ursachen von Teilzeitbeschäftigungen anzusetzen. Zum Beispiel fordert die Wirtschaft schon seit langem Maßnahmen, die es in Teilzeit arbeitenden Beschäftigten besser ermöglichen, Beruf und Familie zu vereinbaren. Hier könnten steuerliche Maß-nahmen effektiver ansetzen und zudem Bürokratie abgebaut werden.\r\nDie Einführung einer sog. Aktivrente könnte dazu beitragen, Arbeitsanreize für ältere Menschen zu setzen. Die Steuerfreiheit von bis zu 2.000 Euro des erzielten Einkommens könnte ein wirkungsvoller Anreiz sein, überhaupt auch nach Eintritt in den Ruhestand zu arbeiten oder mehr zu arbeiten.\r\nZu klären ist hier die Frage, in welchen Fällen die Steuerfreiheit gelten soll. Wir weisen darauf hin, dass es widersprüchlich ist, wenn mit der Aktivrente auch Bezieher einer abschlagsfreien Frührente gefördert werden. Denn damit werden diese Personen gleichzeitig für ihren vorzeitigen Renteneintritt belohnt als auch für das längere Arbeiten. Dieser Widerspruch sollte mit der Abschaffung der abschlagsfreien Frührente vermieden werden. Zu bedenken ist zudem, dass derzeit in Deutschland bereits 1,18 Mio. Rentner (BT-Drs. 21/747, S. 87) auch ohne diesen steuerlichen Anreiz nach Erreichen der Regelaltersgrenze arbeiten. Bei diesen Rentnern würden durch die Aktivrente vielfach Mitnahmeeffekte ausgelöst, wobei rund 76 % der arbeitenden Rentner nach der Regelaltersgrenze bis-lang nur eine geringfügige Beschäftigung ausübt und daher abzuwarten bleibt, ob die positiven Effekte der stärkeren Arbeitsanreize die Mitnahmeeffekte überwiegen.\r\nDurch Maßnahmen zur Erhöhung des Arbeitsangebots sollten keine zusätzlichen belastenden bürokratischen Kosten vor allem auch bei den kleineren und mittelgroßen Unternehmen des Mittel-stands ausgelöst werden. Vorhandene effektive Arbeitszeitmodelle dürfen nicht ausgehöhlt und ihre\r\n3/10\r\npositive Anreizwirkung für ein zusätzliches Arbeitsangebot nicht durch reine Mitnahmeeffekte verwässert werden.\r\nEine weitergehende ausführliche Bewertung der Maßnahmen aus Sicht der Wirtschaft kann der an-liegenden Eingabe entnommen werden. Weil noch kein konkreter Gesetzentwurf vorliegt, sind die hier vorgenommenen Bewertungen als vorläufig zu verstehen. Eine detaillierte Stellungnahme reichen wir gerne ein, wenn die Einschätzungen unserer Mitgliedsunternehmen zu einem konkreten Gesetzesentwurf vorliegen. Für Rückfragen zu dieser Eingabe stehen wir Ihnen jederzeit gern zur Verfügung.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nEingabe zu steuerlichen Arbeitsanreizen, hier: Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen, sog.\r\n„Teilzeitaufstockungsprämie“ und sog. „Aktivrente“\r\n5/10\r\nI.\r\nSteuerfreiheit von Überstundenzuschlägen\r\nAls steuerlicher Anreiz für Mehrarbeit sollen Zuschläge für Mehrarbeit, die über die tariflich vereinbarte bzw. an Tarifverträgen orientierte Vollzeitarbeit hinausgehen, steuerfrei gestellt werden. Als Vollzeitarbeit sollen dabei bei tariflichen Regelungen mindestens 34 Stunden pro Woche, bei nicht tariflichen eine Wochenarbeitszeit von mindestens 40 Stunden gelten.\r\nDie Anknüpfung an eine Arbeitszeit von 34 Stunden pro Woche ist nicht sachgerecht. Derzeit liegt die durchschnittliche tarifliche Vollarbeitszeit bei 38 (West) bzw. 39 (Ost) Stunden/Woche, einzelne große Branchen liegen noch darüber. Es steht zu befürchten, dass allein aus steuerlichen Gründen möglichst niedrige Arbeitszeiten vereinbart werden, um dann die Möglichkeit steuerfreier Überstundenzuschläge zu nutzen.\r\nGleichzeitig führt eine solche Unterscheidung dazu, dass Beschäftigte bei gleicher Arbeitszeit ungleich besteuert würden. Wer 40h in Vollzeit arbeitet, muss den gesamten Lohn voll versteuern. Wer 35h in Vollzeit arbeitet und 5h Überstunden macht und dafür Zuschläge erhält, muss trotz gleicher Arbeitszeit nur einen Teil versteuern. Oder umgekehrt: Wer 34h in Vollzeit arbeitet und eine Überstunde macht, erhält den Zuschlag steuerfrei. Wer immer 42h in Vollzeit arbeitet, muss dagegen alles voll versteuern.\r\nEs ist kein Sachgrund erkennbar, warum für die steuerrechtliche Behandlung eine Unterscheidung nach Betrieben mit und ohne Tarifbindung maßgeblich sein soll. Aus volkswirtschaftlicher Sicht, aber auch aus Gründen der Steuergerechtigkeit, sollte unerheblich sein, ob der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber mit oder ohne Tarifbindung/-orientierung beschäftigt ist.\r\nDie Entwicklung in Praxis und Tarifpolitik geht seit Langem hin zu einer Nutzung von Arbeitszeitkonten. Die dadurch entstandene Arbeitszeitflexibilität ist für Unternehmen genauso elementar wie für Arbeitnehmer für eine gelingende Vereinbarkeit von Familie und Beruf, die aufgrund der demografischen Entwicklung zunehmen wird. Steuerprivilegierte Zuschläge können diese Arbeitszeitflexibilität in den Betrieben gefährden, wenn sie den Wunsch nach Auszahlung eines Zuschlags auslösen. Die Befürchtung nachteiliger Auswirkungen auf die Arbeitszeitflexibilisierung wird bestätigt durch die Reaktion der Gewerkschaften, ggf. Tarifverträge über Arbeitszeitkonten kündigen zu wollen. Dadurch könnten auch vorhandene Wertguthaben Schaden nehmen, wenn Überstunden ausbezahlt werden, statt in Wertguthaben überführt zu werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nEingabe zu steuerlichen Arbeitsanreizen, hier: Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen, sog.\r\n„Teilzeitaufstockungsprämie“ und sog. „Aktivrente“\r\n6/10\r\nDer Ausschluss von Teilzeitkräften wirft komplexe Rechtsfragen auf. Das Bundesarbeitsgericht hat erst jüngst zu einem Haustarifvertrag in der Pflegebranche entschieden, dass Teilzeitkräfte unzulässig benachteiligt werden können, wenn für den Anspruch auf einen Überstundenzuschlag die Überschreitung einer einheitlichen Grenze für Teil- wie Vollzeitkräfte maßgeblich ist (BAG, Az. 8 AZR 370/20, Urteil vom 5.12.2024). Gerade in Branchen mit einem hohen Grad an Teilzeitkräften, bei denen tatsächlich die Möglichkeit besteht, vereinzelt Über-stunden zu leisten, würde die Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen keine Anreizwirkung entfalten, bliebe diese nur auf Vollzeitarbeitskräfte beschränkt.\r\nBeschäftigte würden daher im Ergebnis von einer Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen höchst unterschiedlich profitieren – entsprechend unterschiedlich wäre die Anreizwirkung einer etwaigen Steuerfreiheit. Denn es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf Überstundenzuschläge. Der Anreiz greift nur da, wo Zuschläge vereinbart sind. Die tariflichen Regelungen dazu differenzieren zudem stark (Zuschlag ab der x. täglichen/ oder wöchentlichen/ oder monatlichen Überstunde; Zuschlag steigt ab x-ter Stunde, Zuschläge variieren je nach Entgelt-gruppe etc.).\r\nNoch offen ist, ob die Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge auch zur Beitragsfreiheit dieser Zahlungen führen soll. Ein Auseinanderfallen von Steuer- und Sozialversicherungsrecht sorgt im Regelfall für eine administrative Mehrbelastung der Betriebe bei der Lohnabrechnung. Bei einem Gleichlauf der Regelungen werden allerdings keine zusätzlichen Einnahmen in der Sozialversicherung erzielt.\r\nPetitum: Eine etwaige Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen darf keine Anreize zur Vereinbarung niedriger Wochenarbeitszeiten setzen und die derzeitige Arbeitszeitflexibilität als Faktor zur Stärkung des Arbeitskräfteangebots und der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nicht gefährden. Weiterhin sollte keine Differenzierung zwischen tarifgebundenen- und tarifungebundenen Beschäftigungsverhältnissen sowie zwischen Voll- und Teilzeitarbeitskräften vor-genommen werden.\r\nII.\r\nPrämien zur Arbeitszeitaufstockung\r\nEine zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Teilzeitaufstockungsprämie soll steuerfrei sein, soweit sie 225 Euro je dauerhaft erhöhter Arbeitsstunde und insgesamt 4500 Euro nicht übersteigt; für den Höchstbetrag soll die Arbeitszeit in zwei Jahren um insgesamt 1800 Stunden erhöht werden müssen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nEingabe zu steuerlichen Arbeitsanreizen, hier: Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen, sog.\r\n„Teilzeitaufstockungsprämie“ und sog. „Aktivrente“\r\n7/10\r\nDie Prämie ist u. E. nicht geeignet, die Teilzeitquote in Deutschland signifikant zu senken, da sie die Ursachen der Teilzeitarbeit nicht reduziert und aufgrund ihrer betragsmäßigen Begrenzung eine nur sehr geringe Anreizwirkung entfaltet. Der steuer- und abgabenfreie Betreuungszuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG, den Arbeitgeber ihren Beschäftigten zahlen können, ist gegenüber einer Teilzeitaufstockungsprämie zielgenauer. Denn besonders Frauen arbeiten in Teilzeit, um Beruf und Familie zu vereinbaren. Gute Strukturen zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie und hier insbesondere ein gut ausgebautes, flexibles und qualitativ hochwertiges Kinderbetreuungsangebot, sind daher eine Grundvoraussetzung für längere Arbeitszeiten. In vielen Gegenden in Deutschland sind jedoch die hohen Kosten der Kinderbetreuung ein zu-nehmendes Problem für die Eltern und damit für die Betriebe, wenn die Stundenzahl der Mitarbeiterinnen aus diesem Grund niedrig bleibt. Der Betreuungszuschuss nach § 3 Nr. 33 EStG sollte daher ausgeweitet werden, so dass er auch für ältere Kinder gezahlt werden kann. Denn nicht zuletzt im Grundschulalter stellt sich die Frage nach der Nachmittagsbetreuung meist weiterhin.\r\nDie gewünschte Anreizwirkung zur Erhöhung des Arbeitszeitvolumens durch eine Teilzeitaufstockungsprämie wäre in der vorgeschlagenen Ausgestaltung demgegenüber kaum spürbar. Die Zahlung von steuerfreien 2,50 Euro1 pro Stunde bei der maximal vorgesehenen Stunden-zahl von 20 Stunden ist in höheren Gehaltsgruppen nicht geeignet, eine Anreizwirkung zu entfalten. In niedrigeren Gehaltsgruppen ist jedoch die Beitragspflichtigkeit der Prämie das finanzielle Haupthindernis für eine Arbeitszeitausweitung.\r\nDer Vorschlag führt dazu, dass Arbeitnehmer, die schon bisher eine hohe reguläre Arbeitszeit vereinbart haben, keinen oder nur einen geringen Steuervorteil erhalten.\r\nUm eine Ausweitung der Arbeitszeit zu ermöglichen, ist vor allem ein größerer Spielraum für die Gestaltung von Arbeitszeiten sinnvoll, was durch den Wechsel zu einer wöchentlichen Höchstarbeitszeit gelingen kann.\r\nDie gesetzlichen Teilzeitansprüche in Deutschland sind in den letzten Jahren immer weiter ausgebaut worden, auch deutlich über europäische Vorgaben hinaus – und sollen laut Koalitionsvertrag noch erweitert werden. Dies gilt sowohl für den Bereich der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf wie auch von Kinderbetreuung und Beruf. Sie gehen mit weiteren Belastungen der Betriebe einher und können damit insbesondere KMU stark einschränken. Vielfach passen solche Regelungen nicht zu den unterschiedlichen und vom Einzelfall abhängigen Herausforderungen. Hier sollten die nötigen Lösungen besser auf betrieblicher Ebene gefunden\r\n1 20 Stunden wöchentlich × 45 Wochen pro Jahr = 900 Stunden × 2 wegen 24 Monate = 1800 Stunden; 4500 Euro: 1800 Stunden = 2,50 Euro für jede Aufstockungsstunde steuerfrei\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nEingabe zu steuerlichen Arbeitsanreizen, hier: Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen, sog.\r\n„Teilzeitaufstockungsprämie“ und sog. „Aktivrente“\r\n8/10\r\nwerden. Wird jetzt deutlich, dass mehr und nicht weniger gearbeitet werden muss, sollten tendenziell Teilzeitansprüche zurückgefahren werden, statt den Arbeitgebern die Kosten für die Korrektur dieser Entwicklung aufzulegen.\r\nWeitere Fehlanreize, die eine Ausweitung der Arbeitszeit verhindern, resultieren u. a. aus der beitragsfreien Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Ist ein Partner nicht erwerbstätig oder übt einen Minijob aus, kann er beitragsfrei über den anderen, sozialversicherungspflichtig beschäftigten Partner mitversichert sein. Der Wechsel aus der Nicht-Beschäftigung oder aus der geringfügigen Beschäftigung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ist aktuell erst dann attraktiv, wenn mit dem erzielten Lohn die dann anfallenden Sozialversicherungsbeiträge überkompensiert werden. Um diese Verzerrungen zu vermeiden, sollte die beitragsfreie Mitversicherung daher perspektivisch aufgehoben werden. Ausnahmen sollte es dann lediglich geben für Kinder und ggfs. für Personen, die Betreuungs- oder Pflegeaufgaben übernehmen.\r\nSollte die Teilzeitaufstockungsprämie dennoch eingeführt werden, sollte geklärt werden, wie Sachverhalte zu handhaben wären, in denen unvorhergesehen die Ausweitung der Arbeitszeit nicht für die Dauer der Bindungsfrist aufrechterhalten werden kann (bspw. Arbeitgeberwechsel, Schwangerschaft). Hier sollte klargestellt werden, dass unvorhergesehene Abweichungen nicht zum Wegfall der Steuerfreiheit führen. Dabei sollte es unbeachtlich sein, ob die Gründe für die Abweichung in der Sphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers liegen. Für den Arbeitgeber wäre es außerordentlich aufwändig, für solche Fälle die Prämie vollständig zurückzufordern und nachträglich zu versteuern.\r\nPetitum: Die Teilzeitaufstockungsprämie erscheint wenig geeignet, eine Anreizwirkung zur Ausweitung der Arbeitszeit zu entfalten. Mit der Ausweitung des steuer- und abgabenfreie Betreuungszuschusses steht vielfach eine effektivere Maßnahme zu Verfügung. Daneben sollten Fehlanreize zur Reduzierung der Arbeitszeit abgebaut werden.\r\nIII.\r\nAktivrente\r\nWer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, soll sein Gehalt bis zur Höhe von 2.000 Euro monatlich steuerfrei erhalten.\r\nDie Aktivrente könnte dazu beitragen, Arbeitsanreize für Rentenbezieher zu schaffen. Bevor neue Anreize zum längeren Arbeiten geschaffen werden, sollten jedoch zunächst die Anreize zum früheren Ausscheiden aus dem Berufsleben beseitigt werden. Sonst besteht eine hohe\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nEingabe zu steuerlichen Arbeitsanreizen, hier: Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen, sog.\r\n„Teilzeitaufstockungsprämie“ und sog. „Aktivrente“\r\n9/10\r\nGefahr, dass Beschäftigte zunächst für den vorzeitigen Renteneintritt und dann für das längere Arbeiten belohnt werden. Gerade diejenigen, die vorzeitig abschlagfrei in Rente gehen, arbeiten laut Zahlen der Rentenversicherung besonders häufig und mit deutlich steigender Tendenz neben dem Rentenbezug weiter. Es ist also zu erwarten, dass gerade diese Gruppe die Aktivrente besonders häufig in Anspruch nehmen wird.\r\nSchon heute haben Beschäftigte nach der Regelaltersgrenze mehr Netto vom Brutto als Jüngere, da sie schon derzeit keine eigenen Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen müssen. Zudem wird die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Aktivrente angezweifelt (vgl. Prof. Hanno Kube und Stefan Bach, BILD, 7. Juli 2025). Daher sollte eine verfassungsrechtliche Prüfung der Frage erfolgen, ob es eine unzulässige Altersdiskriminierung dar-stellt, wenn Lohn allein aufgrund des Lebensalters von Beschäftigten künftig unterschiedlich besteuert wird.\r\nEs könnte zu reinen Mitnahmeeffekten bei der Aktivrente kommen. Ob sie genug zusätzliche Erwerbstätigkeit anregen kann, um einen positiven fiskalischen Effekt zu erzielen, bleibt abzuwarten. Hierzu gibt es unterschiedliche Prognosen (vgl. DIW-Wochenbericht 25/2025, S. 395-402 und Perspektiven der Wirtschaftspolitik, 2024, Heft 3-4, S.227-232).\r\nUntersuchungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (vgl. IAB-KURZBERICHT 08/2022) zeigen zudem, dass nicht nur finanzielle Motive eine Rolle für die Entscheidung spielen, im Alter weiterzuarbeiten. Andere Motive, wie soziale Teilhabe, Kontaktpflege, das Ein-bringen der eigenen Erfahrungen, weiterhin eine Aufgabe zu haben und das Erfahren von Wertschätzung spielen eine ebenso große oder wichtigere Rolle (Alterssicherungsbericht 2024 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales S. 89 ff.).\r\nSollte die Aktivrente eingeführt werden, sollte sie nicht nur für Arbeitnehmereinkünfte gelten. Das Interesse einer möglichst hohen Erwerbstätigkeit im Alter besteht auch für Selbstständige.\r\nDie Regelung sollte einfach gestaltet werden, um den Aufwand für die Arbeitgeber möglichst gering zu halten. Über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses und die Überschreitung der Regelaltersgrenze hinaus sollte es keine weiteren Voraussetzungen geben, um den Dokumentations- und Kontrollaufwand der Arbeitgeber gering zu halten. Insbesondere sollte die Regelung auch in jenen Zeiträumen gelten, in denen Beschäftigte wegen Urlaub, Krankheit oder Weiterbildung nicht arbeiten.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nEingabe zu steuerlichen Arbeitsanreizen, hier: Steuerfreiheit von Überstundenzuschlägen, sog.\r\n„Teilzeitaufstockungsprämie“ und sog. „Aktivrente“\r\n10/10\r\nDie Neuregelung sollte so zeitnah beschlossen werden, dass sie rechtzeitig vor Ende des Jahres in die Lohnabrechnungssoftware einprogrammiert werden kann. Bis wann deshalb eine Beschlussfassung erforderlich ist, hängt von der Ausgestaltung ab. Ein neuer Freibetrag in § 3 EStG wäre nur mit großem Aufwand und hohem zeitlichen Vorlauf umsetzbar, bei einer Lösung über § 39b EStG (Einbehaltung der Lohnsteuer) könnte ggf. auch noch eine Beschlussfassung im November ausreichend sein. Sinnvoll wäre, dass das BMF sich in dieser Frage frühzeitig mit den einschlägigen Softwareanbietern austauscht. Wir regen daher einen Aufschub bis zum 01.01.2027 an.\r\nPetitum:\r\nDie Aktivrente könnte dazu beitragen, Arbeitsanreize für Rentenbezieher zu schaffen. Sie sollte aufgrund der unklaren Anreizwirkung, des großen Mitnahme- und Diskriminierungspotentials jedoch nur nach sorgfältiger Prüfung und Austausch mit der Praxis eingeführt werden. Frühverrentungsanreize, die gegenteilig zur Aktivrente wirken, sollten abgebaut werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019854","regulatoryProjectTitle":"Handwerksgerechte Umsetzung des Gesetzes zur Durchführung des Schutzes geografischer Angaben","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a1/a4/620861/Stellungnahme-Gutachten-SG2509270009.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung\r\nder Reform und Erweiterung des\r\nSchutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz)\r\n– in gemeinsamer Federführung\r\ndes Bundesministeriums der\r\nJustiz und für Verbraucherschutz (BMJV)\r\nsowie des Bundesministeriums für Landwirtschaft,\r\nErnährung und Heimat BMLEH)\r\nBerlin, 15.07.2025\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-260\r\nterton@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 2 von 3\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) ist die Dachorganisation für Handwerkskammern und Zentralfachverbände des Handwerks sowie wirtschaftliche und wissenschaftliche Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Wir vertreten die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten und 340.000 Auszubildenden.\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Reform und Erweiterung des Schutzes geografischer Angaben (Geoschutzreformgesetz) vom 2. Juli 2025 Stellung nehmen zu können, wovon wir nachfolgend Gebrauch machen.\r\nAufgrund der kurzen Frist zur Stellungnahme weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass wir uns vorbehalten, weitere Anmerkungen im Laufe des Verfahrens einzubringen.\r\n1. Allgemeine Anmerkungen\r\nZum Prinzip lebensmittelhandwerklicher Produktion gehören regionale Zutaten, kurze Wege, bewusster Umgang mit Pflanzen und Tieren, aus denen Rohstoffe gewonnen wer-den. Nachhaltiges Wirtschaften ist tief im Selbstverständnis der handwerklichen Produktionsprozesse verankert.\r\nDas regionale Lebensmittelhandwerk bildet mit seinen 36.000 Betrieben, die überwiegend inhabergeführt sind und über kleinbetriebliche Strukturen verfügen, ein wichtiges Gegengewicht zur industriellen Lebensmittelherstellung und dem Lebensmitteleinzelhandel in einem globalisierten Markt.\r\nDer weit überwiegende Teil der Standorte von Betrieben des Lebensmittelhandwerks sind dem ländlichen Raum zuzuordnen, wo sie nicht nur die Nahversorgung in Kleinstädten und Dörfern sichern, sondern oftmals auch Stabilitätsanker und Kommunikations-zentrale sind und damit auch regionale Vielfalt gewährleisten.\r\nDie Betriebe des Lebensmittelhandwerks und deren Zusammenschlüsse sind insoweit betroffen, als sie Waren herstellen, die bereits einen Geo-Schutz genießen und in diesem Zusammenhang bereits entsprechende Vereinigungen gegründet haben.\r\nExemplarisch seien hier aus dem Bereich des Bäckerhandwerks genannt: Dresdener Christstollen g.g.A. und der Stollenschutzverband, der Nürnberger Lebkuchen g.g.A. und die Aachener Printen g.g.A. sowie die jeweiligen Schutzvereine. Bei diesen Vereinigungen herrscht Besorgnis darüber, dass durch eine Änderung der entsprechenden Regelungen die Existenz der bestehenden Schutzvereine gefährdet oder ihre Arbeit erschwert wird.\r\nGemäß Art. 33 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/1143 können bereits bestehende Vereinigungen als Erzeugergemeinschaften im Sinne dieser Geoschutzverordnung anerkannt werden. Wir gehen davon aus, dass diese Regelungen den Fortbestand der genannten Vereine ermöglicht.\r\nDaher sehen wir es als dringend geboten an, das besondere Interesse der bereits existierenden Schutzvereine entsprechend zu wahren.\r\nZDH 2025 Seite 3 von 3\r\n2. Zu den Regelungen des Gesetzentwurfs im Einzelnen\r\nArtikel 1 Teil 2 Regelungen im Bereich der Schutzbezeichnungen\r\n§ 5 Anerkannte Erzeugervereinigungen; Verordnungsermächtigung\r\nGemäß Art. 33 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2024/1143 können bereits bestehende Vereinigungen als Erzeugergemeinschaften im Sinne dieser Geoschutzverordnung anerkannt werden. Wir gehen davon aus, dass diese Regelungen den Fortbestand der bestehenden und eingangs beispielhaft genannten Vereine ermöglicht, da die Regelung des Art. 33 der Verordnung (EU) 2024/1143 in diesem § 5 des GeoschutzreformG übernommen wird. Wir gehen daher davon aus, dass auch das deutsche Anwendungsgesetz den Fort-bestand der Vereine ermöglicht und sich die entsprechenden Betriebe nicht auf die EU-Verordnung berufen müssen.\r\n§ 6 Anerkannte Erzeugervereinigungen in einzelnen Ländern; Verordnungsermächtigung\r\nDieser § 6 des GeoschutzreformG regelt den Fall der Vereine nach Landesrecht. Wir gehen von der Gültigkeit des zuvor bezgl. § 5 Gesagten analog für diesen Fall aus.\r\n./.\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019855","regulatoryProjectTitle":"Einführung praxisgerechter Anwendungsregelungen für die elektronische Rechnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6b/ed/620863/Stellungnahme-Gutachten-SG2509270010.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/17\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nHANDELSKAMMER INDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29 Breite Str. 29\r\n10178 Berlin 10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nMohrenstr. 20/21 Breite Str. 29\r\n10117 Berlin 10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nBANKEN E. V. VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nBurgstr. 28 Wilhelmstr. 43/43G\r\n10178 Berlin 10117 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) E. V. BUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAm Weidendamm 1A AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\n10117 Berlin Am Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBundesministerium der Finanzen\r\n11016 Berlin\r\nper E-Mail\r\n7. August 2025\r\nEinführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025; Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses; Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\ngerne nehmen wir die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf eines weiteren BMF-Schreibens zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung (E-Rechnung) bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen ab dem 1. Januar 2025 wahr.\r\nDie Einführung der E-Rechnung stellt für Unternehmen aller Branchen und Größen eine erhebliche organisatorische und technische Herausforderung dar. Die praxisnahe Klärung von Umsetzungsfragen ist daher von zentraler Bedeutung, um Rechtsunsicherheit sowie zusätzliche bürokratische Belastungen zu vermeiden. Dies ist wichtig für die Akzeptanz der E-Rechnung bei den Unternehmen.\r\nIm Zuge der Einführung der E-Rechnungsverpflichtung war der Wirtschaft durch das Bundesfinanzministerium zugesichert worden, dass hinsichtlich der übrigen Regelungen zur\r\n2/17\r\nRechnungsstellung keine zusätzlichen Belastungen erfolgen sollen. Der vorliegende Entwurf eines BMF-Schreibens sieht aber durchaus Verschärfungen vor, die in der Unternehmenspraxis insbesondere der KMU beim derzeitigen Stand der Digitalisierung nur mit extrem hohem Aufwand umsetzbar sind. Um zusätzliche Belastungen im Zuge der Einführung der E-Rechnung zu vermeiden, sollte an den bislang geltenden Erleichterungen hinsichtlich der erforderlichen Rechnungsangaben (z. B. § 31 UStDV) sowie den bisherigen Möglichkeiten bei der Rechnungsberichtigung (§ 17 UStG) festgehalten werden.\r\nAuf folgende Punkte, die den Unternehmen Schwierigkeiten bereiten, möchten wir insbesondere hinweisen:\r\n•\r\nUnterscheidung zwischen Formatfehlern und inhaltlichen Fehlern sowie Folgen fehlerhafter Rechnungen, Reichweite einer Validierung,\r\n•\r\nRechnungen, die aus mehreren Dokumenten bestehen,\r\n•\r\nÄnderung der Bemessungsgrundlage / Rechnungsberichtigung, auch ohne Ausstellung einer geänderten E-Rechnung,\r\n•\r\nLeistungsbeschreibung und Verweis auf Anlagen / Einbetten von Anhängen,\r\n•\r\nE-Rechnung bei Dauerschuldverhältnissen.\r\nDarüber hinaus beinhaltet die Überarbeitung der CEN-Norm EN 16931 weiteres Potenzial für Rechtsunsicherheit, da sie immer noch nicht abgeschlossen ist und weder der Zeitpunkt der Veröffentlichung noch des Inkrafttretens bisher feststehen. Zum Start der E-Rechnungs-Ausstellungspflicht für größere Unternehmen wird die überarbeitete Norm noch nicht verbindlich und deshalb in vielen Fällen von Dienstleistern noch nicht in ihre Software umgesetzt worden sein. Dies sollte von der Finanzverwaltung im Umstellungsprozess berücksichtigt werden.\r\nIn der beigefügten Anlage finden Sie unsere detaillierten Anmerkungen zum vorliegenden BMF-Entwurf. Gleichzeitig verweisen wir auf die noch offenen Punkte unserer Stellungnahme vom 11. Juli 2024 zum Entwurf des (ersten) BMF-Schreibens, soweit diese im Anwendungsschreiben vom 15. Oktober 2024 sowie dem UStAE-Entwurf nicht berücksichtigt wurden. Sollten uns darüber hinaus weitere Rückmeldungen aus der Unternehmenspraxis erreichen, werden wir Ihnen diese – auch nach Ablauf der offiziellen Rückmeldefrist – nachreichen. Wir bitten darum, unsere Hinweise im Anwendungsschreiben zu berücksichtigen.\r\n3/17\r\nFür Fragen und den weiteren Austausch stehen wir jederzeit zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBUNDESVERBAND\r\nDER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN\r\nHANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GdV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme vom 7. August 2025 – Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens zur\r\nE-Rechnung\r\n4/17\r\nHinweise zum BMF-Entwurf vom 25. Juni 2025\r\nZu Rz. 17 (S. 2 des Entwurfs) – Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung auch bei teilweise steuerpflichtigen, teilweise nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreien Umsätzen:\r\nIm BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 wird in Rz. 17 bereits klargestellt, dass die Regelungen zur verpflichtenden Verwendung von E-Rechnungen auch gelten, wenn nur Teile der abgerechneten Leistungen der Pflicht zur Verwendung einer E-Rechnung unterliegen (z. B. bei teilweise steuerpflichtigen, teilweise nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG steuerfreien Umsätzen). Die Klarstellung wird begrüßt. Es sollte aber darüber hinaus auch eine Klarstellung für die Fälle aufgenommen werden, in denen auf die Steuerfreiheit verzichtet wird (§ 9 Abs. 1 UStG).\r\nPetitum:\r\nDer letzte Satz in Rz. 17 sollte wie folgt ergänzt werden:\r\n“Ebenso gelten die Regelungen, wenn nur Teile der abgerechneten Leistungen der Pflicht zur Verwendung einer E-Rechnung unterliegen (...), sowie in Fällen, in denen aufgrund des Verzichts auf die Steuerfreiheit (§ 9 Abs. 1 UStG) über eine umsatzsteuerpflichtige Leistung abgerechnet wird.”\r\nZu Rz. 17 und 22 (S. 2 des Entwurfs) – Rechnungen von Kleinunternehmern:\r\nEs soll klargestellt werden, dass Rechnungen von Kleinunternehmen von der E-Rechnungspflicht ausgenommen sind. Damit vollzieht das BMF die kurzfristig mit dem Jahressteuergesetz 2024 in § 34a UStDV aufgenommene Ausnahme auch im Anwendungsschreiben nach. Werden dennoch E-Rechnungen verschickt, soll dies ohne Zustimmung des Empfängers möglich sein.\r\nDie Klarstellungen, dass zwar keine E-Rechnungspflicht besteht, aber gleichwohl beim Versand einer E-Rechnung keine Zustimmung einzuholen ist, wird positiv beurteilt. Dass eine Zustimmung bei Versand einer sonstigen Rechnung als elektronisches Dokument weiterhin erforderlich bleibt, bedeutet keine Verschlechterung zum Status quo und wird daher neutral gesehen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GdV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme vom 7. August 2025 – Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens zur\r\nE-Rechnung\r\n5/17\r\nZu Rz. 24 (S. 3 des Entwurfs) / Abschnitt 15.2a Abs. 6 Satz 3 UStAE-E – Validierung:\r\nDie Finanzverwaltung regt die Nutzung einer geeigneten Validierungsanwendung an, um die Vollständigkeit der Rechnungsangaben, aber insbesondere auch die Zulässigkeit des Formats zu überprüfen (S. 3 des Entwurfs, Abschnitt 15.2a Abs. 6 Satz 3 UStAE-E). Konkret heißt es: „Ob eine Rechnung die Anforderungen der Normenreihe EN 16931 – auch hinsichtlich der gültigen Geschäftsregeln – erfüllt, kann beispielsweise durch die Nutzung einer geeigneten Validierungsanwendung überprüft werden. Geschäftsregeln sind technische Vorschriften zur Überprüfung der logischen Abhängigkeiten der in einer E-Rechnung enthaltenen Informationen.“\r\nWas als geeignete Validierungsanwendung angesehen wird, wird nicht näher erläutert und sollte konkretisiert werden. Teilweise halten es Unternehmen für sinnvoll, wenn seitens der Finanzverwaltung Beispiele für geeignete Validierungsanwendungen gegeben würden. Dies sei insbesondere wünschenswert, wenn längerfristig darüber nachgedacht würde, funktionierende IKS-Systeme für Steuerpflichtige positiv im Rahmen von Betriebsprüfungen zu berücksichtigen. Denn sollte die Validierung nicht auf die seitens der Finanzverwaltung geforderte Art und Weise wirken, können sich hieraus Meinungsverschiedenheiten und Unsicherheiten für die Anwender ergeben.\r\nSofern die Finanzverwaltung hierzu keine Aussage trifft, sollte kurzfristig ein staatliches Validierungstool für normkonforme Rechnungen zur Verfügung gestellt werden, das Unternehmen freiwillig nutzen könnten. Damit könnten Rechnungsaussteller ihrer Pflicht zur Ausstellung einer normkonformen und damit umsatzsteuerlich korrekten Rechnung nachkommen und gleichzeitig würde Rechnungsempfängern Rechtssicherheit hinsichtlich des Vorsteuerabzugs gegeben. Die derzeit bestehenden Unstimmigkeiten zwischen Aussteller und Empfänger könnten damit ausgeräumt werden.\r\nIn Bezug auf die im Entwurf beispielhaft genannten sog. „critical error“ besteht aus unserer Sicht darüber hinaus weiterer Klärungsbedarf. Aus der Praxis wurde uns dazu berichtet, dass Validierungsprogramme zuweilen kritische Fehler anzeigen, die sich nicht auf die Norm EN16931 beziehen, sondern lediglich auf fehlende Angaben wie bspw. eine fehlende Leitweg-ID. einer XRechnung. Zur Klarstellung bitten wir um einen Verweis auf die FAQ des BMF zur Leitweg-ID.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GdV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme vom 7. August 2025 – Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens zur\r\nE-Rechnung\r\n6/17\r\nWeiterhin ist unklar, was unter “Geschäftsregeln” konkret zu verstehen ist. Auch hier bitten wir um nähere Erläuterung.\r\nDer Rechnungsempfänger sollte bei Nutzung einer Validierungslösung darauf vertrauen können, dass die E-Rechnung den Anforderungen nach den Regeln der EN 16931 entspricht.\r\nPetitum:\r\nDie Ergänzung von Beispielen für geeigneter Validierungsanwendungen wäre wünschenswert. Ansonsten sollte die Finanzverwaltung kurzfristig ein staatliches Validierungstool zur Verfügung stellen. Weiter sollte über eine Vertrauensschutzreglung sichergestellt werden, dass mit Nutzung eines Validierungstools auf die Übereinstimmung der Rechnung mit den Anforderungen der CEN-Norm EN 16931 vertraut werden darf.\r\nDer Begriff der “Geschäftsregeln” sollte näher konkretisiert werden.\r\nZu Rz. 7 / Abschnitt 14.1 Abs. 2 Satz 4 Nr. 2 UStAE-E und Rz. 35 / Abschnitt 14.5 Abs. 1 Satz 5 UStAE-E – Folgen fehlerhafter Rechnungen:\r\nDas BMF stellt im Entwurf zu Rz. 7 (Seite 1 des Entwurfs) klar, dass Formatfehler zur Annahme einer so genannten „sonstigen Rechnung“ führen. Die Klarstellung zu Formatfehlern in Rz. 7 führt aus unserer Sicht zu mehr Rechtsicherheit für die beteiligten Unternehmen, da unterschiedliche Beurteilungen durch Leistenden und Leistungsempfänger bzw. deren Dienstleister vermieden werden.\r\nFormatfehler sind von inhaltlichen Fehlern zu unterscheiden. Inhaltliche Fehler führen nach Auffassung der Finanzverwaltung dazu, dass keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Beispielhaft verweist das BMF hierzu auf im Rahmen einer Validierung als kritische Fehler – „critical error“ – festgestellte Beanstandungen (Abschnitt 14.5 Abs. 1 Satz 5 UStAE-E). Hier besteht Klarstellungsbedarf.\r\nWir gehen davon aus, dass inhaltliche Fehler nur Rechnungspflichtangaben i. S. d. §§ 14, 14a UStG betreffen. Denn nur diese sind entsprechend § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG für die Annahme einer – zum Vorsteuerabzug berechtigenden – ordnungsgemäßen Rechnung erforderlich. Daher können auch nur fehlende bzw. fehlerhafte Rechnungspflichtangaben die Ordnungsmäßigkeit der Rechnung betreffen. Im UStAE ergibt sich dies implizit aus der\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GdV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme vom 7. August 2025 – Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens zur\r\nE-Rechnung\r\n7/17\r\nÜberschrift zu Abschnitt 14.5 UStAE. Gleichwohl sollte es zumindest in Rz. 35 des Anwendungsschreibens deutlicher gemacht werden.\r\nDie Rolle der Validierung zur Aufdeckung inhaltlicher Fehler bleibt unklar und widersprüchlich. Derzeit verfügbare Validierungssoftware erkennt nur Formatfehler in Bezug auf die CEN-Norm EN 16931. Sie nimmt keine inhaltliche Prüfung der XML-Datei vor. Die Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit der Rechnungspflichtangaben lassen sich damit nicht validieren. Solange es keine eindeutigen Validierungsregeln gibt, sollte das BMF-Schreiben die Beanstandungen kritischer inhaltlicher Fehler – „critical error“ (Abschnitt 14.5 Abs. 1 Satz 5 UStAE-E) in Verbindung mit Validierungsverfahren nicht aufführen.\r\nPetitum:\r\nIm BMF-Schreiben sollte klargestellt werden, dass zwischen Formatfehlern, die durch die Validierung aufgedeckt werden, und inhaltlichen Fehlern unterschieden wird.\r\nIn Rz. 35 des BMF-Schreibens sollte der Hinweis auf den „critical error“ “ gestrichen werden, da sich diese Randziffer nur auf inhaltliche Fehler bezieht. Diese werden derzeit durch Validierungsverfahren nicht aufgedeckt.\r\nEs sollte klargestellt werden, dass inhaltliche Fehler nur dann zu einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung führen, wenn diese Rechnungspflichtangaben betreffen.\r\nZu Rz. 35 (Seite 3 des Entwurfs) / Abschnitt 14.1 Abs. 1 UStAE-E – Rechnungen aus mehreren Dokumenten:\r\nDie Rechnungspflichtangaben müssen im strukturierten Teil der Rechnung enthalten sein. Deshalb soll nach Auffassung der Finanzverwaltung keine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen, wenn im strukturierten Teil der Rechnung lediglich auf Anlagen verwiesen wird, die erforderliche Rechnungspflichtangaben in unstrukturierter Form enthalten (Seite 3 des Entwurfs zu Rz. 35). In Abschnitt 14.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE-E wird ausgeführt, dass eine sonstige Rechnung „auch aus einer Mehrzahl von Dokumenten bestehen [kann], die die nach § 14 Abs. 4 und § 14a UStG geforderten Angaben insgesamt enthalten (§ 31 Abs. 1 UStDV)“. Im Umkehrschluss geht die Finanzverwaltung offenbar davon aus, dass § 31 Abs. 1 UStDV auf E-Rechnungen nicht mehr anzuwenden ist.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GdV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme vom 7. August 2025 – Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens zur\r\nE-Rechnung\r\n8/17\r\nDies bedeutet für die Unternehmen eine deutliche Verschärfung. Beispielsweise ist es fraglich, wie umfangreiche Verträge oder Leistungsverzeichnisse im Kern-Datenmodell abgebildet werden sollen. Aus Gründen der Datenökonomie und -sicherheit sollte auf umfangreiche Vertragsunterlagen, die beiden Seiten vorliegen, auch weiterhin verwiesen werden können. Die sehr einschränkende Auslegung der Finanzverwaltung ergibt sich auch nicht aus § 31 Abs. 1 UStDV und sollte daher unterbleiben.\r\nPetitum:\r\nDie Einschränkung des § 31 Abs. 1 UStDV auf sonstige Rechnungen sollte unterbleiben.\r\nZu Rz. 51a neu (Seite 3 des Entwurfs) – Rechnungsberichtigung der Bauwirtschaft:\r\nBei bloßen Änderungen der Bemessungsgrundlage nach § 17 UStG, beispielsweise aufgrund von Unstimmigkeiten über die Höhe des abzurechnenden Entgelts, soll weiterhin keine Rechnungsberichtigung notwendig sein. Sofern jedoch die Änderung im Leistungsumfang oder -gehalt liegt, soll nach Auffassung der Finanzverwaltung eine Rechnungsberichtigung grundsätzlich erforderlich sein, da in diesen Fällen die Leistungsbeschreibung angepasst werden muss (Seite 3 des Entwurfs; zur neuen Rz. 51a).\r\nGrundsätzlich wird es positiv bewertet, dass eine Klarstellung erfolgt, unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche Änderung der Bemessungsgrundlage gemäß § 17 UStG vorliegt und wann stattdessen eine Rechnungsberichtigung erforderlich ist, die ebenfalls als strukturierter Datensatz versendet werden muss. Allerdings regen wir an, die entsprechende Passage allgemeiner zu fassen und nicht ausschließlich auf die Bauwirtschaft zu beziehen. Eine branchenspezifische Formulierung birgt aus unserer Sicht die Gefahr eines Interpretationsspielraums und könnte zu Unsicherheiten in der praktischen Anwendung führen.\r\nInsbesondere für den Baubereich – aber auch für andere Teile der Wirtschaft – ergibt sich aus der geforderten Rechnungsberichtigung ein deutlicher Mehraufwand. Bisher reicht es allgemein und nicht nur im Baubereich aus, wenn sich der Rechnungsaussteller die Änderungen durch den Rechnungsempfänger zu eigen macht. Dies soll nach Aussage in dem BMF-Entwurf künftig nicht mehr gelten.\r\nDarüber hinaus ist in der Praxis eine Unterscheidung zwischen Änderungen der Bemessungsgrundlage (beispielsweise bei Mängelrügen) und Änderungen der\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GdV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme vom 7. August 2025 – Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens zur\r\nE-Rechnung\r\n9/17\r\nLeistungsbeschreibung bzw. des Leistungsumfangs (beispielsweise bei Aufmaßänderungen) nur schwer möglich, da sich die Änderungen häufig gegenseitig bedingen. Wird etwa beim Kauf von verderblicher Ware bei Anlieferung festgestellt, dass ein Teil bereits verdorben ist, führt dies einerseits zur Mängelrüge und damit der Änderung der Bemessungsgrundlage und anderseits zur Anpassung des Leistungsumfangs im Rahmen der Leistungsbeschreibung.\r\nAngesichts des künftig dadurch entstehenden Mehraufwands in den Unternehmen, sollte zumindest bis zur Einführung des Meldesystems auf diese Verschärfung verzichtet werden.\r\nPetitum:\r\nDie Passage sollte allgemeiner gefasst und nicht nur auf die Bauwirtschaft bezogen werden. Zumindest bis zur Einführung des Meldesystems sollte es nicht beanstandet werden, wenn auf die Ausstellung einer geänderten E-Rechnung verzichtet wird.\r\nZu Rz. 60 (Seite 4 des Entwurfs) – Archivierung von E-Rechnungen:\r\nBei E-Rechnungen muss nach Auffassung der Finanzverwaltung zumindest der strukturierte Teil so aufbewahrt werden, dass er unversehrt in seiner ursprünglichen Form vorliegt. Für die Umsatzsteuer soll die Archivierung auch außerhalb von GoBD-konformen Datenverarbeitungssystemen möglich sein, sofern Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit gewährleistet sind (Seite 4 des Entwurfs zu Rz. 60).\r\nPetitum:\r\nDer Verweis in Rz. 61 sollte an das aktuell veröffentlichte BMF-Schreiben zu den GoBD vom 14. Juli 2025 angepasst werden. Aus dem GoBD-Schreiben vom 14. Juli 2025 (Nr. 3) geht hervor, dass auch das PDF-Dokument aufgehoben werden muss, wenn dieses z. B. relevante Buchungsvermerke enthält. Diese Vorgabe sollte hier ergänzt werden.\r\nZu Abschnitt 14.1 Abs. 4 Satz 3 UStAE-E – Attraktionsprinzip (Nr. 8 e) – Seite 8/31):\r\nNach Abschn. 13b.11 Abs. 1 Satz 7 UStAE gilt das so genannte Attraktionsprinzip der Niederlassung („Force of Attraction – FoA“): Hat ein Unternehmer seinen Sitz im Inland und erbringt seine ausländische Betriebsstätte einen im Inland steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz, dann ist der Unternehmer als im Inland ansässig zu betrachten, selbst wenn der Sitz des Unternehmers an diesem Umsatz nicht beteiligt war (vgl. Artikel 54 der\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GdV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme vom 7. August 2025 – Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens zur\r\nE-Rechnung\r\n10/17\r\nMwStVO, Durchführungsverordnung EU/282/2011 des Rates). Es ist unklar, ob in diesen Fällen für die ausländische Betriebsstätte die Verpflichtung zur Erstellung einer E-Rechnung besteht, da es sich lediglich um einen fiktiven inländischen leistenden Unternehmer handelt.\r\nPetitum:\r\nWir bitten um Klarstellung, dass diese Fälle nicht unter die nationale E-Rechnungspflicht fallen.\r\nZu Abschnitt 14.1 Abs. 4 Satz 6 UStAE-E – zentraler Speicherort zum Austausch von E-Rechnungen (Nr. 8 e) – Seite 8/31):\r\nAbschnitt 14.1 Abs. 4 Satz 6 UStAE-E besagt, dass E-Rechnungen z. B. per E-Mail, per Download über ein Internetportal oder per EDI, per Bereitstellung der Daten mittels einer elektronischen Schnittstelle oder durch gemeinsamen Zugriff auf einen zentralen Speicherort innerhalb eines Konzernverbundes übermittelt werden können. Bei wörtlicher Auslegung wäre die Übermittlung durch einen gemeinsamen Zugriff auf einen zentralen Speicherort nur innerhalb eines Konzernverbunds zulässig. Unserer Kenntnis nach könnte aber auch z. B. ein externer E-Rechnungsprovider einen solchen zentralen Speicherort bereitstellen.\r\nPetitum:\r\nWir bitten, den zentralen Speicherort innerhalb eines Konzernverbunds eindeutig als Beispiel zu kennzeichnen.\r\nZu Abschnitt 14.1 Abs. 19 Satz 6 UStAE-E– Sammelrechnungen (Nr. 8 f) – Seite 12/31):\r\nIn Abschnitt 14.1 Abs. 19 Satz 6 UStAE-E soll klargestellt werden, dass umsatzsteuerlich auch eine Sammelrechnung als E-Rechnung ausgestellt werden kann (Seite 12 des Entwurfs, Abschn. 14.1 Abs. 19 Satz 6 UStAE-E).\r\nIm Hinblick darauf, dass die Finanzverwaltung offenbar bei aus mehreren Dokumenten bestehenden Rechnungen keine E-Rechnung annimmt, dürften auch Sammelrechnungen keine Rechnungspflichtangaben in unstrukturierten Anlagen enthalten.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GdV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme vom 7. August 2025 – Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens zur\r\nE-Rechnung\r\n11/17\r\nBislang kann im Rahmen der EN16931 eine Sammelrechnung noch nicht in strukturierter Form abgebildet werden. Die erforderlichen Daten können derzeit lediglich in Freitextfeldern übermittelt werden. Diese sind allerdings für den Empfänger nicht automatisiert weiter verarbeitbar. Über die CEN-Norm hinausgehende sog. extended-Formate wie beispielsweise ZUGFeRD-extended ermöglichen bereits zum jetzigen Zeitpunkt die Ausstellung von strukturierten Sammelrechnungen.\r\nIm Rahmen der Revision der CEN-Norm soll auch die Erstellung von Sammelrechnungen im Kern-Datensatz möglich werden. Für die Breite der Wirtschaft wird diese Möglichkeit damit voraussichtlich erst im Laufe des Jahres 2026 bzw. 2027 zur Verfügung stehen. Um die Unternehmen nicht vorab in die Anwendung aufwendiger „Workarounds“ durch Befüllen von Freitextfeldern zu drängen, sollten Sammelrechnungen auch weiterhin Rechnungspflichtangaben in unstrukturierten Anlagen enthalten dürfen.\r\nPetitum:\r\nDie Norm kann derzeit Sammelrechnungen noch nicht strukturiert abbilden. Wir bitten darum, dass es bis zur Gültigkeit der Revision der Norm nicht beanstandet wird, wenn sich bei Sammelrechnungen die Rechnungspflichtangaben auch weiterhin aus unstrukturierten Anlagen ergeben.\r\nZu Abschnitt 14.5. Abs. 15 Sätze 2 bis 4 neu UStAE-E – Leistungsbeschreibung und Verweis auf Anlagen / Einbetten von Anhängen (Nr.12 f) aa) – Seite 18/31):\r\nAlle umsatzsteuerlichen Pflichtangaben müssen im strukturierten Teil der E-Rechnung enthalten sein. Hinsichtlich der Leistungsbeschreibung gilt, dass die Angaben in der E-Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen müssen. Ergänzende Angaben können jedoch in einem in der E-Rechnung enthaltenen Anhang aufgenommen werden. Diese Festlegungen im BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 sollen nun in Abschnitt 14.5. Abs. 15 UStAE-E übernommen werden.\r\nEs ist unklar, wie umfangreich die Leistungsbeschreibung sein muss. Insbesondere im Baubereich gibt es umfangreiche Leistungsbeschreibungen, die bisher als Anhang der Rechnung beigefügt wurden. Es sollte ausreichen, wenn sich aus der Leistungsbeschreibung im strukturierten Teil die Leistung als solche ergibt und sich daraus der Ort der Leistung und der Steuersatz ableiten lassen (Beispiele: Bau einer Tiefgarage im Rosenweg 6; Lieferung von Kfz-Ersatzteilen). Insbesondere kleinere Unternehmen verfügen häufig nicht über digitale Vorsysteme, aus denen detaillierte Auflistungen auf Zeilenebene in den\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GdV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme vom 7. August 2025 – Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens zur\r\nE-Rechnung\r\n12/17\r\nstrukturierten Teil der E-Rechnung übernommen werden können. Deshalb sollte es ausreichen, wenn sich detaillierte Angaben aus einem eingebetteten unstrukturierten Anhang (z. B. Lieferscheine von Vorlieferanten, Baubeschreibungen) entnehmen lassen. Der § 31 UStDV sollte auch weiterhin für E-Rechnungen gelten. Anderenfalls würde dies eine Verschärfung zum Status quo bedeuten.\r\nDie Notwendigkeit der Einbettung von Verträgen und weiteren Dokumenten zur Ergänzung der im strukturierten Teil enthaltenen Leistungsbeschreibung wird das Datenvolumen von E-Rechnungen deutlich erhöhen. Das gilt erst recht, wenn diese Dokumente wiederholt ausgetauscht werden müssen. In der Praxis ist es üblich, dass die Leistung in umfangreichen Verträgen genau definiert ist. Diese Verträge liegen beiden Parteien vor und können auch im Falle einer Betriebsprüfung herausgegeben werden. In der Rechnung wird zur genauen Definition der Leistung auf diese Verträge verwiesen (z. B. Marketingleistung gem. Vertrag vom …, Bauleistung gem. Baubeschreibung vom …, Beratungsleistung gem. Vertrag vom …).\r\nSollte eine Einbettung gefordert werden, würde dies zu einer erheblichen Vergrößerung des Dateivolumens der Rechnung führen, da z. B. Verträge, auf die heute verwiesen wird, häufig aus einer Vielzahl von Seiten und teilweise mehreren Nachträgen und Anlagen bestehen. Dieses hohe Datenvolumen muss beim Sender und Empfänger verarbeitet und archiviert werden und müsste auch später bei einem Meldesystem von der Meldeplattform verarbeitet werden können. Zu Bedenken gilt auch, dass es zu einer Leistung häufig mehrere Abschläge gibt oder monatliche Rechnungen über wiederkehrende Dienstleistungen, bei denen dann immer der gleiche Vertrag eingebettet sein müsste. Dies würde dazu führen, dass der gleiche Vertrag sehr häufig zwischen den Parteien ausgetauscht werden und mit jeder Rechnung auch wieder archiviert werden müsste.\r\nVor dem Hintergrund der Vorgaben für Datensparsamkeit und Datensicherheit sollte auf den wiederholten Austausch von Anhängen verzichtet werden.\r\nPetitum:\r\nEs sollte ausreichen, wenn sich aus der Leistungsbeschreibung im strukturierten Teil die Leistung als solche ergibt und sich daraus der Ort der Leistung und der Steuersatz ableiten lassen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GdV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme vom 7. August 2025 – Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens zur\r\nE-Rechnung\r\n13/17\r\nSofern in der Leistungsbeschreibung zur genaueren Definition der Leistung auf andere Dokumente verwiesen wird, die beiden Parteien bereits vorliegen und im Falle einer Prüfung zeitnah herausgegeben werden können, sollten diese Dokumente nicht in die E-Rechnung eingebettet werden müssen. Es sollte ausreichend sein, wenn im strukturierten Teil der E-Rechnung auf die Dokumente eindeutig verwiesen wird.\r\nZu Abschnitt 14.5 Abs. 19 Satz 5 UStAE-E – Konkrete Bezeichnung von im Voraus vereinbarten Entgeltminderungen (Nr. 12 i) – S. 20/31):\r\nNach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG sind alle im Voraus vereinbarten Entgeltminderungen anzugeben, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt sind. In der Rechnung ist eindeutig auf die Vereinbarung hinzuweisen, ein Einbetten der Vereinbarung ist nicht notwendig. Die Einbettung von Rabattvereinbarungen in den strukturierten Teil der E-Rechnung würde dazu führen, dass die Dateigröße der E-Rechnung unnötig vergrößert würde. Die entsprechenden Vereinbarungen liegen ohnehin beiden Parteien vor und werden entsprechend GoBD-konform archiviert. Rabattvereinbarungen unterliegen einer hohen Vertraulichkeitsstufe und sollten aufgrund der Sichtbarkeit der Konditionen im gesamten Rechnungsversendungs- und -prüfungsprozess nicht in die E-Rechnung eingebettet werden.\r\nDie neue Fassung des Abschn. 14.5. Abs. 19 Satz 5 UStAE-E erfordert eine genaue Bezeichnung des entsprechenden Vertrages. In der alten Fassung des Abschn. 14.5 Abs. 19, Sätze 8 und 9 UStAE wurde lediglich eine hinreichend genaue Bezeichnung gefordert. Diese war gegeben, wenn die Entgeltminderungsvereinbarungen in Schriftform vorhanden sind und auf Nachfrage ohne Zeitverzögerung bezogen auf die jeweilige Rechnung vorgelegt werden können. Aus diesem Grund waren bisher allgemeine Hinweise auf das Vorliegen von Rabattvereinbarungen ausreichend (z. B. „Es ergeben sich Entgeltminderungen aufgrund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen.“).\r\nMit der Forderung nach einer genauen Benennung der Rabattverträge ergibt sich eine deutliche Verschärfung gegenüber der bisherigen Regelung. Rabattverträge werden häufig nur für einen kurzen Zeitraum oder bezogen auf bestimmte Artikel geschlossen. Häufig besteht auch eine Vielzahl von Rabattvereinbarungen zwischen zwei Parteien. Wenn der genaue Vertrag angegeben werden muss, würde dies bedeuten, es müsste bei jeder Rechnung geprüft werden, welche genauen Rabattvereinbarungen Anwendung finden können. Dies führt zu einem erheblichen Mehraufwand bei der Rechnungserstellung und Rechnungsprüfung. Bei Massensachverhalten ist dieser Mehraufwand schwer umsetzbar.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GdV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme vom 7. August 2025 – Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens zur\r\nE-Rechnung\r\n14/17\r\nPetitum:\r\nEs sollte klargestellt werden, dass es weiterhin ausreichend ist, wenn im strukturierten Teil der E-Rechnung auf die Vereinbarung hingewiesen wird.\r\nDer Klammerzusatz in Abschnitt 14.5. Abs. 19 Satz 5 UStAE-E „(z. B. durch Benennung des entsprechenden Vertrages)“ sollte gestrichen werden. Die Formulierung in Abschnitt 14.5 Abs. 19 Satz 9 UStAE in der derzeitigen Fassung sollte beibehalten werden. Die heutige Vorgehensweise der Aufnahme von allgemeinen Hinweisen auf bestehende Rabattvereinbarungen sollte bestehen bleiben können.\r\nZu Abschnitt 14.11 Abs. 1 Satz 6 UStAE-E – Korrekturen ohne Wertänderung (Nr. 19 a) cc) – Seite 22/31):\r\nBerichtigungen fehlerhafter Angaben in einer E-Rechnung sollen gem. des Entwurfs nur in der für diese vorgeschriebenen Form erfolgen. In der Übergangsphase ist es zulässig Korrekturen einer E-Rechnung auch in Form einer sonstigen Rechnung durchzuführen. In bestimmten Fällen sollte diese Regelung auch nach der Übergangsregelung beibehalten werden.\r\nBei Korrekturen, bei denen sich der Rechnungsbetrag nicht ändert, besteht in der Praxis die Schwierigkeit, dass die CEN-Norm keinen strukturierten Nachrichten-Typ bietet, um einzelne Rechnungselemente gezielt zu übermitteln. Die Berichtigung im Wege einer vollständigen Stornierung und Neuausstellung der Rechnung (unter Bezugnahme auf die Ursprungsrechnung) wird von Unternehmen als unverhältnismäßig empfunden. Insbesondere in den Fällen, in denen gesetzlich eine rückwirkende Rechnungsberichtigung zulässig ist, würde eine vollständige Neuausstellung einen hohen Verwaltungsaufwand bedeuten. Das würde die bisherige Praxis deutlich verschlechtern, bei der ein einfaches Berichtigungsschreiben ausreichend ist.\r\nFür den Fall, dass eine Vielzahl von Rechnungen den gleichen Fehler aufweisen, sollte es weiterhin möglich sein, über eine (unstrukturierte) Korrekturmitteilung die Rechnungsangabe zu korrigieren, die die in einem Anhang aufgelisteten Rechnungen betreffen. Solche Sammel- oder Massenkorrekturen sollten erlaubt bleiben, da es sich teilweise um tausende von Rechnungen handelt. Müssten jeweils einzelne elektronische Korrektur-Rechnungen erstellt werden, würde dies zu einem immensen Aufwand führen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GdV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme vom 7. August 2025 – Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens zur\r\nE-Rechnung\r\n15/17\r\nPetitum:\r\nFalls einzelne Elemente einer Rechnung – insbesondere im Rahmen einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung ohne Betragsveränderung, z. B. Korrektur einer falschen Hausnummer – nachträglich berichtigt werden müssen, sollte dies wie bisher in einer „unstrukturierten Dateiform“ (z. B. per PDF oder Papier) unter Angabe der ursprünglichen Rechnungsnummer mitgeteilt werden können. Auch sollten Sammelkorrekturen in unstrukturierter Form weiterhin möglich bleiben.\r\nZu Abschnitt 14.11 Abs. 2 Satz 6 UStAE-E – Änderungen durch den Rechnungsempfänger (Nr. 19 b) dd) – Seite 23/31)\r\nDie geplante Änderung des UStAE sieht vor, dass die Rechnungsberichtigung durch den Rechnungsempfänger, die sich der Rechnungsaussteller zu eigen machen kann, nur für sonstige Rechnungen, jedoch nicht für E-Rechnungen möglich sein soll.\r\nEinige Unternehmen weisen darauf hin, dass eine Beschränkung der Berichtigung einer E-Rechnung nur durch den Rechnungsaussteller zu einem aus Sicht dieser Unternehmen unverhältnismäßigen Umstellungsaufwand für bereits etablierte und compliance-konforme Prozesse führen würde. Sie sprechen sich dafür aus, die Berichtigung einer E-Rechnung durch den Rechnungsempfänger unter der Prämisse, dass sich der Rechnungsaussteller die Änderungen zu eigen macht, weiterhin zu ermöglichen.\r\nBerichtigungen durch den Rechnungsempfänger sollten als E-Rechnung erstellt werden können, wenn der Rechnungsaussteller sie sich zu eigen macht. Dies ist bei EDIFACT bereits gängige Praxis. Voraussetzung ist dabei, dass sie durch Verwendung entsprechender Rechnungstypen als Berichtigung kenntlich gemacht werden.\r\nPetitum:\r\nEs sollte nicht beanstandet werden, wenn sich der Rechnungsaussteller die Änderungen durch den Rechnungsempfänger zu eigen macht. Generell sollten Leistungsempfänger die Rechnungsberichtigung als E-Rechnung unter Verwendung entsprechender Rechnungstypen erstellen dürfen, wenn der leistende Unternehmer sich die Änderungen zu eigen macht.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GdV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme vom 7. August 2025 – Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens zur\r\nE-Rechnung\r\n16/17\r\nZu Abschnitt 15.2a Abs. 7 Sätze 2 und 3 neu UStAE-E – berichtigte Rechnung (Nr. 24 f) bb) – Seite 30/31):\r\nIn Abschnitt 15.2 Abs. 7 Satz 2 UStAE-E soll im Fall der E-Rechnungspflicht auch eine Verpflichtung zur nachträglichen Ausstellung einer E-Rechnung verankert werden, wenn bislang nur eine sonstige Rechnung erstellt wurde. Als Beispiel wird dabei eine durch ein Kassensystem erzeugte Rechnung angeführt.\r\nAus der Unternehmenspraxis im Einzelhandel wurden wir darauf hingewiesen, dass unabhängig vom Rechnungsbetrag an der Kasse grundsätzlich Kassenbons ausgestellt werden. Entgegen der Regelung in Abschnitt 15.2a Abs. 7 Satz 3 UStAE-E ist es daher in diesen Fällen in der Regel nicht sachgerecht, generell von einer „berichtigten Rechnung“ zu sprechen. Die Kassenbons erfüllen lediglich die Anforderungen einer Kleinbetragsrechnung. Auch bei Kassenbons über 250 Euro ist der Leistungsempfänger in der Regel nicht auf dem Kassenbon aufgeführt, sodass der Bon gemäß BMF-Schreiben vom 18.09.2020 zur rückwirkenden Rechnungsberichtigung (III C 2 - S 7286-a/19/10001 :001 BStBl 2020 I S. 976) keine berichtigungsfähige Erstrechnung darstellen kann. Folglich führt die Ausstellung der E-Rechnung in diesen Fällen zur erstmaligen Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung.\r\nPetitum:\r\nDas Beispiel einer durch ein Kassensystem erzeugten sonstigen Rechnung sollte gestrichen werden.\r\nErgänzende Hinweise zum BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024\r\nZu Rz. 47 und 48 – End- oder Restrechnung bei zuvor erteilten Voraus- und Anzahlungsrechnungen\r\nIm BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 wurde konstatiert, dass eine vollständige Schlussrechnung im Sinne des Umsatzsteuerrechts mit den aktuellen Datenfeldern der E-Rechnung nicht korrekt dargestellt werden kann. Deshalb wird in Rz. 48 empfohlen, im strukturierten Teil einer elektronischen Rechnung nur den noch offenen Betrag in Form einer „Restrechnung“ zu stellen (vgl. Abschnitt 14.8 Abs. 11 UStAE). Viele Unternehmen empfinden diese Art der Rechnungsstellung als nicht praxisgerecht.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GdV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme vom 7. August 2025 – Entwurf eines zweiten BMF-Schreibens zur\r\nE-Rechnung\r\n17/17\r\nPetitum:\r\nEs bedarf weiterer Überlegungen seitens der Finanzverwaltung und der Autoren der CEN-Norm, wie Schlussrechnungen künftig unter Verwendung der E-Rechnung praxisgerecht ausgestellt werden können.\r\nZu Rz. 60 – Aufbewahrung\r\nDas BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 sieht in Rz. 60 vor, dass „Eine maschinelle Auswertbarkeit seitens der Finanzverwaltung […] sichergestellt sein“ muss.\r\nPetitum:\r\nEs sollte sichergestellt werden, dass an die maschinelle Auswertbarkeit der E-Rechnung keine über die GoBD hinausgehenden Anforderungen gestellt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019856","regulatoryProjectTitle":"Stärkung des Wirtschaftsstandortes durch Entlastungen der Betriebe von hohen Energiekosten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fa/3c/620865/Stellungnahme-Gutachten-SG2509270011.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nEntwurf eines Dritten Gesetzes zur\r\nÄnderung des Energiesteuer- und des\r\nStromsteuergesetzes\r\nBerlin, 13.08.2025\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Steuer- und Finanzpolitik\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 2 von 4\r\nBundesministerium der Finanzen\r\n- per E-Mail -\r\nSehr geehrte/r ….,\r\nwir bedanken uns für die Möglichkeit der Stellungnahme zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes und nehmen diese gern wahr.\r\nDer Gesetzentwurf sieht eine Verstetigung der Steuerentlastung nach § 9b Abs. 2 StromStG für die Betriebe des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft über den 31. Dezember 2025 hinaus vor. Wir begrüßen im Grundsatz die Fortführung der Steuerentlastung bis auf den EU-Mindeststeuersatz, da dies für die Betriebe des Handwerks, die zum Produzierenden Gewerbes zählen, steigende wirtschaftliche Belastungen verhindert.\r\nDer Gesetzentwurf bleibt jedoch deutlich hinter den Erwartungen des Handwerks an die Bundesregierung zurück. Diese hatte im Koalitionsvertrag die generelle Senkung des Stromsteuersatzes auf das EU-Mindestmaß als Sofortmaßnahme festgelegt, um die Betriebe insgesamt zu entlasten. Mit Verweis auf den Bundeshaushalt 2025 und die Eck-werte des Bundeshaushalts 2026 nimmt die Bundesregierung diese Zusage zurück. Stattdessen soll ein „erster Einstieg“ in die Strompreissenkung durch andere Maßnahmen, wie die Verstetigung der Steuerentlastung nach § 9b StromStG, erfolgen.\r\nUm den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken und Wettbewerbsnachteile zu vermeiden, greifen die angedachten Maßnahmen zu kurz. Vielmehr sollte der von der europäischen Energiesteuerrichtlinie vorgegebene Rahmen zur Senkung des Stromsteuersatzes auf den Mindeststeuersatz für alle Betriebe ausgeschöpft werden. Zu bedenken ist zudem, dass ein entsprechendes Vorgehen auch einen wichtigen Impuls für den Ausbau der E-Mobilität geben würde. Auch würde der Bürokratieabbau im Bereich der Strombesteuerung vorangetrieben, da die erforderliche Abgrenzung des Produzierenden Gewerbes bzw. das Antragsverfahren für die Gewährung der Steuerentlastung entfiele. Davon würden Betriebe und die Finanzverwaltung gleichermaßen profitieren. Nicht zuletzt ist eine Verschiebung der generellen Absenkung des Stromsteuersatzes auf den EU-Mindeststeuersatz auf einen späteren Zeitpunkt der Legislaturperiode den Betrieben nicht vermittelbar und schwächt das Vertrauen in die Zusagen der Bundesregierung.\r\nZu begrüßen ist, dass in Bezug auf die E-Mobilität wichtige Schritte zur Modernisierung der Strombesteuerung vorgesehen sind. Dazu zählen die für den Aufbau einer modernen Ladesäuleninfrastruktur notwendigen Regelungen, welche zeitnah beschlossen werden sollen, damit diese zum 1. Januar 2026 in Kraft treten können. Die Anpassungen der Vorschriften zum bidirektionalen Laden sind ein erster Schritt in die richtige Richtung. Erforderlich sind in einem weiteren Schritt ergänzende Regelungen, die zwingend eine Doppelbesteuerung bei Einspeisung in das öffentliche Netz mit anschließender Rückausnahme ausschließen müssen. Dies ist für die wirtschaftlich sinn-volle Nutzung der bidirektionalen Netzeinspeisung und damit einer Förderung des Ausbaus der dringend benötigten Ladeinfrastruktur von maßgeblicher Bedeutung.\r\nZDH 2025 Seite 3 von 4\r\nMit dem Gesetzgebungsverfahren sollten ferner weitere Reformen angegangen werden. Dazu zählt zum einen die Kraftstoffbesteuerung auf nationaler Ebene. Die Steuersätze für erneuerbare Kraftstoffe – sowohl bei Reinkraftstoffen als auch in der Beimischung – sollten auf den Mindeststeuersatz des Kommissionsvorschlags der Energiesteuerrichtlinie, mindestens jedoch auf den Mindeststeuersatz der geltenden EU-Richtlinie gesenkt werden. Dies ist ein wichtiger Beitrag für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe und die Erreichung von Klimaschutzzielen. Ein Abwarten auf den Abschluss der von der EU-Kommission vorgeschlagenen Reform der Energiebesteuerung lässt wert-volle Zeit verstreichen, da aufgrund der erforderlichen Einstimmigkeit im Rat nicht absehbar ist, ob das Verfahren überhaupt zum Abschluss gebracht werden kann. Deutschland kann durch eine nationale Reform eine Vorreiterrolle im Kreis der EU-Mitgliedstaaten einnehmen.\r\nAls Baustein der Wasserstoffstrategie sollte zum anderen eine nationale Lösung für die Steuerbefreiung von Wasserstoff geschaffen werden. Zurzeit ist die steuerliche Begünstigung auf die Nutzung von Wasserstoff in einer Brennstoffzelle beschränkt. Antriebstechnologien mit Wasserstoff sollten insgesamt steuerbefreit werden. Dabei muss ein Mischen von Wasserstoff mit anderen Energieträgern unmittelbar vor der Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe unbeachtlich für die Gewährung einer Steuerbefreiung sein.\r\nFerner sollte die Definition von Strom aus erneuerbaren Energieträgern (§ 2 Nr. 7 StromStG-E) um Biomasse mit nachgewiesener Einhaltung der Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparanforderungen i. S. d. Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 ergänzt werden.\r\nDurch den Gesetzentwurf kommt es an mehreren Stellen zu einem Aufwuchs der bürokratischen Belastungen. Beispielhaft verweisen wir auf die Vorgaben für die Aufzeichnungs- und Nachweispflichten der Grundlagen für die Steuerberechnung (§ 4 Abs. 3 StromStV-E). Die Erstellung von Eigenbelegen ist aufgrund der Vorgaben der ordnungs-mäßigen Buchhaltung nicht erforderlich. Ein Eingreifen der Stromsteuerverordnung in die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchhaltung sollte zwingend unterbleiben. Ferner sollte von der Pflicht eines jährlichen Nachweises der Hocheffizienz (§ 11 Abs. 3a StromStV-E) für hocheffiziente KWK-Anlagen nach § 2 Nr. 10 StromStG abgesehen werden, soweit ein Hocheffizienznachweis für mehrere Jahre gilt. Stattdessen sollte ein neuer Nachweis nur in den Fällen vorgesehen werden, in denen sich Änderungen wesentlicher Eigenschaften der KWK-Anlage ergeben.\r\nIm Übrigen weisen wir darauf hin, dass die Beteiligungsfrist zu kurz ist und gegen die Aussage im Koalitionsvertrag verstößt, wonach in der Regel eine vierwöchige Beteiligungsfrist vorzusehen ist. Daher behalten wir uns vor, weitere Anmerkungen nachzuliefern.\r\nZDH 2025 Seite 4 von 4\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019857","regulatoryProjectTitle":"Handwerksgerechte Umsetzung des Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7e/2c/620867/Stellungnahme-Gutachten-SG2509270015.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung\r\ndes Wehrdienstes – Wehrdienst-\r\nModernisierungsgesetz (WDModG) des\r\nBundesministeriums der Verteidigung\r\n(BMVg)\r\nBerlin, 14.08.2025\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 2 von 6\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) ist die Dachorganisation für Handwerkskammern und Zentralfachverbände des Handwerks sowie wirtschaftliche und wissenschaftliche Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Wir vertreten die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten und 350.000 Auszubildenden.\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Wehrdienstes – Wehrdienst-Modernisierungsgesetz (WDModG) vom 30. Juli 2025 Stellung nehmen zu können, wovon wir nachfolgend Gebrauch machen.\r\nLeider war die Frist zur Stellungnahme sehr kurz und stand damit im Widerspruch zur Aussage im Koalitionsvertrag der die Bundesregierung tragenden Parteien, wonach in der Regel eine vierwöchige Beteiligungsfrist vorzusehen ist. Daher weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass wir uns vorbehalten, weitere Anmerkungen im Laufe des Verfahrens einzubringen.\r\n1. Allgemeine Anmerkungen\r\nMit dem Referentenentwurf eines WDModG soll das Wehrrecht modernisiert werden. Dabei soll unter anderem ein neuer Wehrdienst und eine moderne Wehrerfassung in Anlehnung an das schwedische Wehrdienstmodell eingeführt werden. Ziel des Gesetzesvorhabens ist es, ein verbessertes Lagebild über den Personalumfang der Wehrpflichtigen zu erhalten, mehr Freiwillige und Reservisten für die Streitkräfte zu gewinnen und eine Verpflichtung zum Grundwehrdienst außerhalb des Spannungs- und Verteidigungs-falls einzuführen. Damit soll die Verteidigungsfähigkeit der Bundeswehr durch Personal-aufwuchs gestärkt werden.\r\nMehr aktive Soldaten in den Streitkräften einzusetzen, ist richtig angesichts der veränderten geopolitischen und sicherheitspolitischen Lage, kann jedoch den ohnehin angespannten Arbeitsmarkt weiter belasten, wenn das Militär mit der zivilen Nachfrage nach Personal konkurriert. Zwar wird im Referentenentwurf zunächst auf Freiwilligkeit gesetzt. Sollte es zu einer verpflichtenden Einberufung ganzer Jahrgänge durch eine Rechtsverordnung kommen, werden diese zwangsläufig auf dem Arbeitsmarkt fehlen. In diesem Fall ist es umso wichtiger, dass sich der Gesetzgeber um entlastende Maßnahmen zugunsten der Betriebe und Unternehmen bemüht, um diese zusätzliche Belastung des Arbeitsmarktes zu kompensieren.\r\nDie vorliegenden Pläne der Bundesregierung, Reserve und Heimatschutz weiter zu stärken und sowohl strukturell als auch gesellschaftlich zu verankern, ist im Grundsatz zu begrüßen. Die Folgen, welche die damit verbundenen Maßnahmen für Handwerksbetriebe haben, dürfen dabei allerdings nicht außer Acht gelassen werden.\r\nIm Handwerk spielt das ehrenamtliche Engagement sowohl der Betriebsinhaber selbst als auch der Mitarbeiter eine große Rolle. Dies betrifft nicht nur das Engagement bei den Blaulichtorganisationen, wie etwa der freiwilligen Feuerwehr oder dem Technischen Hilfswerk, sondern auch das im Rahmen von Reservistendienstleistungen bei der Bundeswehr. Vor allem letzteren haben die Arbeitgeber im Handwerk in der Vergangenheit stets positiv gegenübergestanden und ihren Mitarbeiten die dafür erforderliche Zustimmung zur Freistellung von der Arbeitsleistung für die Dauer der Reservisten- und\r\nZDH 2025 Seite 3 von 6\r\nKatastrophenhilfeübungen erteilt. Das Handwerk übernimmt damit Verantwortung – als Teil eines funktionierenden zivilen Rückgrats in der Gesamtverteidigung.\r\nSollte es zukünftig zur verstärkten Einziehung der außerbetrieblich bzw. ehrenamtlich engagierten Mitarbeiter von Handwerksbetrieben für derartige Maßnahmen kommen, hätte dies jedoch erhebliche Auswirkungen auf die ohnehin schon angespannte Personalsituation im Handwerk. Im Vergleich zu großen Unternehmen ist es vor allem den kleinen und mittleren Betrieben des Handwerks angesichts des bestehenden Arbeits- und Fachkräftebedarf bereits gegenwärtig kaum möglich, eine Personalreserve aufzubauen, um zeitweilige Personalausfälle ihrer Mitarbeiter aufzufangen, wie sie beispiels-weise durch Krankheit oder auch durch kurzfristige außerdienstliche bzw. ehrenamtliche Einsätze und Reservedienstleistungen entstehen. Eine noch stärkere Einbindung der Mitarbeiter für Reserve- und Heimatschutzübungen würde für die Betriebe erhebliche Belastungen bedeuten. Gerade den Kleinbetrieben des Handwerks dürfte es noch schwerer fallen, adäquaten Ersatz für die zu überbrückenden Zeiträume zu finden. Sogenannte „Springer“, die im Bedarfsfall Ausfallzeiten anderer Arbeitnehmer abdecken könnten, können in diesen Betriebsstrukturen nicht vorgehalten werden. Personalengpässe lassen sich daher regelmäßig nicht ad hoc überbrücken.\r\nErschwerend tritt hinzu, dass vielen Arbeitgebern oftmals gar nicht bekannt ist, ob ihre Mitarbeiter etwa Reservisten sind. Ob Arbeitgebern in Bewerbungsverfahren bzw. in laufenden Beschäftigungsverhältnissen ein diesbezügliches Fragerecht zusteht, ist fraglich. Da im Spannungs- oder Verteidigungsfall aber nicht nur Reservisten einberufen werden, sondern auch Beschäftigte, die sich in Blaulichtorganisationen engagieren, sollten Bund und Länder deshalb für die Betriebe einen rechtlichen Rahmen schaffen, der entsprechende betriebsinterne Abfragen ermöglicht. Es ist im Eigeninteresse der Unter-nehmen, anhand dieser Daten das Engagement der Belegschaft abschätzen und Krisen- sowie Notfallpläne entwickeln zu können. Erst dann ist es möglich, personelle Ausfälle realistisch einschätzen zu können und kritische Unternehmensbereiche frühzeitig abzusichern.\r\nZudem ist zu befürchten, dass freiwerdende Arbeitszeitvolumen durch mehr Reserve- und Heimatschutzdienste notfalls auf dem Rücken der übrigen Beschäftigten durch Mehrarbeit abgeladen werden. Vor diesem Hintergrund bedarf es aus Sicht der Arbeitgeber des Handwerks vor allem größerer Gestaltungsspielräume für diese Betriebe wie etwa eine wöchentliche anstelle einer täglichen Höchstarbeitszeit sowie mehr erleichterte Befristungsmöglichkeiten für Ersatzeinstellungen, um die im Wettbewerb notwendige Flexibilität aufrecht erhalten zu können.\r\nAngesichts des verbreiteten Fachkräftemangels sollte zudem sichergestellt sein, dass etwa in Mangelberufen eine niederschwellige Freistellung möglich ist. Um negativen Auswirkungen eines verpflichtenden Wehrdienstes auf den Fachkräftemangel im Betriebsablauf der Unternehmen zu reduzieren, kommt auch der Gewinnung von ausländischen Fachkräften eine Bedeutung zu. Hier gilt es, insbesondere die kleinen und mittleren Betriebe des Handwerks, die Auszubildende und Fachkräfte aus Drittstaaten beschäftigen wollen, unbürokratisch zu unterstützen.\r\nPerspektivisch ist zudem anzumerken, dass mit „neuen Dienstpflichten“ dem ohnehin angespannten Arbeitsmarkt keine potentiellen Arbeitskräfte entzogen werden dürfen, die an anderer Stelle als Nachwuchskräfte ebenso dringend zur Aufrechterhaltung der wirtschaftlichen Infrastruktur und des gesellschaftlichen Zusammenhalts benötigt\r\nZDH 2025 Seite 4 von 6\r\nwerden: Die Lebensmittelhandwerke, die Gesundheitshandwerke, die elektro- und informationstechnischen Gewerke, die Textilreiniger, die Bekleidungs-, Textil- und Ledergewerbe, die Holzgewerke oder das Bau- und Ausbauhandwerk, um nur einige zu nennen, halten unser Land am Laufen. Die Bundeswehr darf nicht mit der Wirtschaft in Konkurrenz um Arbeitskräfte eintreten. Überdies ist dafür Sorge zu tragen, dass eine, wie auch immer geartete „Dienstpflicht“ zukünftig so ausgestaltet wird, dass sie arbeitsmarkt-neutral bleibt. Gerade mit Blick auf potenzielle Zivildienstleistende ist sicherzustellen, dass diese reguläre Beschäftigung nicht verdrängen.\r\nUmso wichtiger ist es daher, Wehrdienst, Berufliche Bildung und Arbeitswelt ganzheitlich zu denken – zum Vorteil von Gesellschaft, Staat und Wirtschaft. Eine tragfähige Verteidigungsstrategie sollte deshalb auch die langfristige Fachkräftesicherung und die wirtschaftlichen Auswirkungen in den Blick nehmen. Die Bundeswehr und das BMVg sind da-her gefordert, die Interessen der Wirtschaft zu berücksichtigen – etwa durch eine vorausschauende langfristige Planung von Übungen. Unternehmen sollten jederzeit in der Lage sein, auf die Herausforderung eines temporären Ausfalls von Personal reagieren zu können.\r\nZudem ist die berufliche Weiterbildung ein zentraler Ansatzpunkt, um die Attraktivität des Wehrdienstes zu steigern. Denn auf diesem Weg können Wehrdienstleistende während ihrer Zeit bei der Bundeswehr Qualifizierungen erwerben, die sie später in ihrem beruflichen Alltag nutzen können. Zudem erfordert die Aufrüstung oder Neuausrüstung der Bundeswehr mit technischen Rüstungsgütern, Fahrzeugen und Anlagen neben der erheblichen personellen Aufstockung deren fortlaufende Ertüchtigung. Es bedarf mehr Personal und seiner Qualifizierung auch in vielen handwerklichen Qualifikationen.\r\nDazu bedarf es frühzeitiger Absprachen mit den Handwerksorganisationen, um planbar Kapazitäten in den Bildungszentren des Handwerks zu schaffen und bereitzuhalten. Dies gilt sowohl für Werkstattkapazitäten in den handwerklichen Bildungszentren als auch für Entsendungen von Ausbildern in Werkstätten der Bundeswehr. Denn die Kapazitäten vieler Handwerksorganisationen sind fast durchgehend stark ausgelastet. Darüber hin-aus ist in vielen Bildungszentren auch die Ausbildersituation angespannt.\r\nDarüber hinaus sind die in der Vergangenheit aufgebauten Hürden für eine Zusammenarbeit abzubauen: Erforderlich sind Änderungen im Vergabeverfahren für berufliche Bildung, die Zulassung von geförderten Bundeswehrmaßnahmen in geförderten Bildungszentren, Revitalisierungen von Bundeswehrstandorten für berufliche Bildungsmaßnahmen und die vorausschauende Anmeldung von Bedarfen in Bildungszentren des Handwerks.\r\nSo ließe sich die Dienstzeit nicht nur sicherheitspolitisch, sondern auch wirtschaftlich sinnvoll nutzen – als Brücke zwischen Wehrdienst, Arbeitsmarktintegration und Fachkräftesicherung.\r\nZDH 2025 Seite 5 von 6\r\n2. Zu den Regelungen des Gesetzentwurfs im Einzelnen\r\nArtikel 1 Änderung des Wehrpflichtgesetzes (WPflG)\r\nDamit die Zielstellung Deutschland bis 2029 militärisch widerstandsfähig zu machen er-reicht werden kann, bedarf es von Bundesregierung bzw. BMVg großer Anstrengungen, um ab 2027 eine ausreichende Zahl junger Menschen für den Neuen Wehrdienst zu gewinnen. Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Voraussetzungen für die Attraktivitätssteigerung des Dienstes in der Bundeswehr geschaffen. Inwieweit der freiwillige Wehrdienst trotz der zahlreichen finanziellen Anreize (u.a. Zuschuss bis 3.500 Euro zum Führerschein Klasse B bei 12-monatigem Wehrdienst) und der Marketingkampagne der Bundeswehr aber ausreichen wird, um über diesen Weg eine genügende Anzahl von Soldaten (bis zu 15.000 p.a.) zu gewinnen, ist derzeit mehr als offen. Mit der Wiedereinsetzung der Wehrpflicht sollte daher gerechnet werden.\r\nBeide Rekrutierungssysteme konkurrieren mit den Wirtschafts-, Sozial- und Gesellschaftsbereichen um die begrenzte Alterskohorte der 18- bis 24-Jährigen für eine Ausbildung oder ein Studium. Aber auch die bereits bestehenden Möglichkeiten der Soldatenlaufbahnverordnung, wie z B. die Einstellung mit einem höheren Dienstgrad als Feldwebelanwärter bei Vorliegen eines Berufsabschlusses (vgl. § 19 Soldatenlaufbahnverordnung (SLV)), sind durchaus attraktive Nachwuchsgewinnungsinstrumente. Ebenfalls sind bestehende Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse trotz der Möglichkeit der Zurückstellung gem. § 12 Abs. 4 WPflG von dem neuen Wehrdienstmodell einschließlich der verpflichtenden Mobilmachungsübungen bei Reservedienstleistenden betroffen. Es besteht die Sorge, dass der Entzug der potentiellen Auszubildenden vom Ausbildungsmarkt (zu-mal es sich um leistungsstarke junge Menschen handeln dürfte) und der betrieblichen Fachkräfte sich negativ auf die Leistungsfähigkeit der Handwerksbetriebe auswirken dürfte.\r\n§ 2a Verordnungsermächtigung\r\nDie Einführung eines verpflichtenden Wehrdienstes für ungediente Wehrpflichtige gem. § 2a WPflG ist nachvollziehbar, aber gleichfalls problematisch, da die voraussetzende „verteidigungspolitische Lage“ unbestimmt und für die Öffentlichkeit im Vorfeld nicht einzuschätzen ist, wann eine solche Lage eintreten könnte und mit welcher Dauer des Grundwehrdienstes zu rechnen ist. Die Planungssicherheit der Betriebe für eine voraus-schauende Personalplanung ist erschwert.\r\nDaher plädieren wir dafür, dass den Betrieben die Möglichkeit eingeräumt wird, zur Verfügbarkeit ihrer Beschäftigten angehört zu werden. Zu vermeiden sind „Härtefälle“. Bei zu leistenden Abstellungen nach einer solchen Rechtsverordnung sind die Betriebsgröße und die bisherigen und künftigen Abstellungen der Mitarbeiter des Betriebes für die Bundeswehr aber auch an andere Blaulichtorganisationen im Bevölkerungsschutz zu berücksichtigen.\r\n§ 23 Heranziehung von gedienten Wehrpflichtigen\r\nAuch hier plädieren wir aus den oben genannten Gründen dafür, in § 23 WPflG eine Regelung aufzunehmen, wonach Betriebe anzuhören sind, wenn bereits in der\r\nZDH 2025 Seite 6 von 6\r\nBundeswehr gediente Wehrpflichtige zum Wehrdienst einberufen werden. Bei der Prüfung der Verfügbarkeit sollten betriebliche Interessen Vorrang haben.\r\nArtikel 3 Änderung des Soldatengesetzes (SG)\r\n§ 31b Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis Klasse B\r\nWir begrüßen diesen neuen aufgenommenen Paragrafen, da durch den gewährten Zuschuss zum Erwerb einer Fahrerlaubnis Klasse B auch dem Engagement des Einzelnen Rechnung getragen wird, für sich arbeitsmarkt- und beschäftigungsrelevante Qualifikationen anzueignen. Im Sinne der Ertüchtigung von Fachkräften würden wir jedoch dafür plädieren, dass auch die Führerscheinklasse C1 unter diese Zuschussmöglichkeit fällt. Die Führerscheinklasse C1 erlaubt das Führen von Kraftfahrzeugen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg beträgt. Es handelt sich dabei um Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern oder zur Beförderung von Personen (mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz) gebaut sind. Typische Fahrzeuge, die unter die Klasse C1 fallen, sind dabei größere Transporter oder Lieferwagen für Handwerksbetriebe oder gewerbliche Unternehmen. Eine solche Einbeziehung des „C1“ ist zudem auch sinnvoll für den internen Gebrauch in der Bundeswehr und trägt dem Umstand Rechnung, dass die früherer Führerscheinklasse 3, die auch das Führen von Fahrzeugen bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 7.500 kg umfasste, weggefallen ist.\r\n./.\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)","shortTitle":"BMVg","url":"https://www.bmvg.de/de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019858","regulatoryProjectTitle":"Handwerksgerechte nationale Umsetzung der novellierten Richtlinie über Industrieemissionen (IED)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f7/5c/620869/Stellungnahme-Gutachten-SG2509270016.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzu den überarbeiteten Entwürfen für das\r\nMantelgesetz und die Mantelverordnung\r\nzur nationalen Umsetzung der novellierten\r\nRichtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen\r\n(IED) des Bundesministeriums für\r\nUmwelt, Klimaschutz, Naturschutz und\r\nnukleare Sicherheit (BMUKN)\r\nBerlin, 15.08.2025\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 2 von 10\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) ist die Dachorganisation für Handwerkskammern und Zentralfachverbände des Handwerks sowie wirtschaftliche und wissenschaftliche Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Wir vertreten die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten und 350.000 Auszubildenden.\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zu den überarbeiteten Entwürfen für das Mantelgesetz und die Mantelverordnung zur nationalen Umsetzung der novellierten Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED), die uns am 15. Juli 2025 zur Verfügung gestellt wurden, Stellung nehmen zu können, wovon wir nachfolgend Gebrauch machen.\r\nBereits jetzt weisen wir darauf hin, dass wir uns vorbehalten, weitere Anmerkungen im Laufe des Verfahrens einzubringen.\r\n1. Allgemeine Anmerkungen\r\nDie novellierte EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED) muss bis zum 1. Juli 2026 in nationales Recht umgesetzt werden. Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) hat am 15. Juli 2025 hierzu einen überarbeiteten Entwurf für ein Artikelgesetz sowie eine Mantelverordnung vorgelegt. Beide enthalten weitreichende Änderungen etwa in Bezug auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz, das Kreislaufwirtschaftsgesetz sowie bezüglich verschiedener immissionsschutz-rechtlicher Verordnungen.\r\nDie vorgesehenen Regelungen würden bereits bei einer 1:1-Umsetzung zu zusätzlichen bürokratischen Anforderungen und erheblichen Kosten führen, insbesondere für mittel-ständische Betriebe, die in den Bereichen Rückbau, Recycling und Lagerung tätig sind. Der aktuelle Entwurf geht jedoch in mehreren Punkten über die Vorgaben der EU hin-aus. Damit droht eine Übererfüllung, welche die Kreislaufwirtschaft im Bausektor belastet, ohne dass ein umweltfachlicher Zusatznutzen erkennbar wäre.\r\nWir sprechen uns daher für eine 1:1-Umsetzung der Richtlinie aus – mit klaren Ausnahmen für baubegleitende Zwischenlager, einer funktionalen Definition des Entstehungsorts sowie praktikablen Übergangsfristen. Die Umsetzung darf die Transformation zur Klimaneutralität nicht behindern, sondern muss praxistauglich, mittelstandsgerecht und rechtssicher ausgestaltet werden.\r\nIn dieser Stellungnahme konzentrieren wir uns auf die Regelungsvorschläge im Mantelgesetz und in der Mantelverordnung zur Umsetzung der IED und legen dar, welche Anpassungen aus Sicht des Handwerks und hier mit besonderem Blick auf die Bauhand-werke erforderlich sind.\r\nDenn die novellierte Industrieemissionsrichtlinie (IED) sowie ihre Umsetzung durch das geplante Artikelgesetz und die Mantelverordnung betreffen die Bauhandwerke in besonderer Weise – insbesondere durch die geplanten Änderungen bei Genehmigungs-pflichten, Anzeigeverfahren, Umweltmanagementsystemen und bei der Behandlung temporärer Anlagen.\r\nGerade im Bereich der baustellenbezogenen Zwischenlagerung, der mobilen Baustoffaufbereitung sowie bei nicht-industriellen Tätigkeiten mit hohem Baustellenbezug\r\nZDH 2025 Seite 3 von 10\r\nzeigen sich Umsetzungsansätze, die aus unserer Sicht nicht dem Ziel einer 1:1-Umset-zung des europäischen Rechtsrahmens entsprechen. Statt die europarechtlich vorgesehenen Spielräume für Erleichterungen auszuschöpfen, droht in mehreren Punkten eine nationale Verschärfung – mit erheblichem bürokratischem Mehraufwand, langen Verfahrensdauern und vermeidbaren Zusatzkosten.\r\nDies trifft insbesondere kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die typischerweise mit temporären, mobilen oder projektbezogenen Anlagen arbeiten, keine kontinuierliche industrielle Produktion aufweisen und nicht über eigene Umwelt- oder Rechtsabteilungen verfügen. Werden diese Betriebe in das volle IED-Regime – einschließlich Genehmigungspflichten, Umweltmanagementsystemen und Berichtspflichten – einbezogen, gefährdet dies ihre wirtschaftliche Handlungsfähigkeit und stellt die praktikable Umsetzung der IED in Frage.\r\nVor dem Hintergrund der ohnehin bestehenden Herausforderungen im Transformationsprozess – wie Fachkräftemangel, Materialkosten und komplexe Planungsanforderungen – ist jede neue Regulierung besonders sorgfältig auf ihre Verhältnismäßigkeit und Praxistauglichkeit zu prüfen, wofür wir uns nachdrücklich aussprechen.\r\nAus diesen Gründen sollten unbedingt folgende Punkte in den Regelungen Berücksichtigung finden:\r\n•\r\nDie Umsetzung auf das europarechtlich Zwingende zu beschränken, wie im Koalitionsvertrag angekündigt – statt neue, nationale Sondervorgaben zu schaffen.\r\n•\r\nNationale Spielräume gezielt zur Entlastung der Baupraxis zu nutzen, z. B. durch Bagatellgrenzen, privilegierte Zwischenlagerregelungen und einfach digitalisierte Anzeigeverfahren.\r\n•\r\nDie besondere Rolle der Betriebe der Bauwirtschaft im Transformationsprozess anzuerkennen und sie nicht durch zusätzliche Hürden zu schwächen. Sie sind die zentralen Akteure bei der Kreislaufwirtschaft, der Dekarbonisierung und der Umsetzung von Klimaanpassungsmaßnahmen, dies erfordert ein verlässliches, rechtssicheres und praktikables Regelwerk, das Investitionen nicht behindert, sondern ermöglicht.\r\nZDH 2025 Seite 4 von 10\r\n2. Zu den Regelungen im Einzelnen\r\nMantelgesetz (Änderung des BImSchG, KrWG und weiterer Gesetze)\r\n§ 58e BImSchG – Umweltmanagementsysteme und Dekarbonisierungsfahrplan\r\nWir begrüßen grundsätzlich die in § 58e BImSchG vorgesehene Möglichkeit, bestehende Umweltmanagementsysteme (UMS) – wie etwa EMAS oder ISO 14001 – zur Erfüllung der Berichtspflichten heranzuziehen. Diese Anschlussfähigkeit an bereits etablierte Systeme ist sinnvoll, um eine Doppelregulierung zu vermeiden und die Implementierungs-kosten für Betriebe mit vorhandenen Strukturen möglichst gering zu halten.\r\nAllerdings birgt der Entwurf erhebliche Unsicherheiten mit Blick auf den tatsächlichen Anwendungsbereich. Der Verweis auf „relevante Anlagen“ bleibt unbestimmt und lässt offen, welche konkreten Anlagentypen künftig ein Umweltmanagementsystem und einen Dekarbonisierungsfahrplan vorlegen müssen. Ohne eine gesetzliche oder klar begründete Abgrenzung besteht das Risiko, dass im Rahmen der Vollzugspraxis auch Anlagen einbezogen werden, die bislang weder unter die Industrieemissionsrichtlinie (IED) fielen noch eine vergleichbare Umweltrelevanz aufweisen.\r\nFür die Bauwirtschaft ist besonders problematisch, dass viele der eingesetzten Anlagen, wie beispielsweise mobile Brecher, Siebanlagen, oder temporäre Recyclingstandorte, projektbezogen betrieben werden und nicht der klassischen IED-Systematik stationärer Industrieanlagen entsprechen. Diese vorwiegend baubegleitenden oder mobilen Anlagen dürfen nicht mittelbar in eine fortlaufende Umweltberichterstattungspflicht einbezogen werden. Andernfalls entstünden unverhältnismäßige Belastungen – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) – ohne erkennbaren ökologischen Mehr-wert.\r\nZudem ist zu berücksichtigen, dass viele dieser Unternehmen keinen eigenen emissions-relevanten Produktionsprozess im klassischen Sinn unterhalten, sondern Teilprozesse innerhalb von Bau- und Rückbauprojekten ausführen, die bereits anderweitig umwelt-rechtlich geregelt sind (z. B. über EBV, GewAbfV, Gefahrstoffverordnung). Die Einführung zusätzlicher Managementanforderungen würde hier zu einer doppelten Regelung führen.\r\nAus den genannten Gründen bedarf es aus unserer Sicht folgender Klarstellungen:\r\n•\r\nEs muss klar und rechtssicher definiert werden, welche Anlagentypen als „relevant“ im Sinne des § 58e BImschG gelten. Eine pauschale Auslegung zu Lasten temporärer oder mobiler Anlagen ist auszuschließen.\r\n•\r\nDer Gesetzgeber sollte in der Gesetzesbegründung ausdrücklich klarstellen, dass mobile, baubegleitende Anlagen sowie kleine und mittlere Betriebe (KMU) typischerweise nicht unter die Verpflichtung zur Implementierung eines Umweltmanagementsystems fallen.\r\n•\r\nFür die wenigen Fälle, in denen stationäre Anlagen der Bauwirtschaft im Rahmen der IED erfasst sind (z. B. spezialisierte stationäre Recyclingwerke mit ho-hem Durchsatz), muss sichergestellt werden, dass bestehende\r\nZDH 2025 Seite 5 von 10\r\nManagementsysteme vollständig anerkannt werden, ohne zusätzliche nationale Berichtspflichten einzuführen.\r\n§ 4 BImSchG – Begriffsbestimmungen (Entstehungsort, Abfallbehandlung etc.)\r\nAus Sicht der Baupraxis ist die im Entwurf enthaltene Begriffsbestimmung des „Entstehungsorts“ (§ 4 Abs. 1 Nr. 24 BImSchG-E) zu eng gefasst und entspricht nicht der etablierten Handhabung im Rückbau- und Aufbereitungsbereich. Die bisherige Praxis sieht vor, dass nicht nur der unmittelbare Rückbauort, sondern auch angrenzende oder zugehörige Flächen, wie Lagerplätze, Aufbereitungszonen oder baustelleninterne Zwischenlager, dem Entstehungsort funktional zugeordnet werden.\r\nDie nun vorgesehene eng begrenzte Definition könnte dazu führen, dass Anlagen, die bislang als baubegleitend und genehmigungsfrei galten, künftig als „eigenständige Be-handlungsanlagen“ außerhalb des Entstehungsorts eingestuft werden. Dies hätte weit-reichende Genehmigungs- und Anzeigeverpflichtungen zur Folge, obwohl die tatsächliche Behandlungstätigkeit nach wie vor im unmittelbaren Kontext der Baustelle erfolgt, z. B. durch den Einsatz mobiler Brech- oder Siebanlagen auf einem angrenzenden Grund-stück, das logistisch zur Baustelle gehört.\r\nEine solche restriktive Auslegung wäre nicht praxistauglich und würde insbesondere kleine und mittlere Betriebe, die im innerstädtischen Bereich oder auf engen Bauflächen tätig sind, erheblich belasten. Auch wäre sie nicht mit dem Ziel einer 1:1-Umsetzung der IED vereinbar, da die europarechtlichen Vorgaben ausdrücklich Raum für nationale Auslegungen lassen, die funktionale Zusammenhänge berücksichtigen.\r\nDarüber hinaus ist es aus umweltpolitischer Sicht nicht sinnvoll, durch eine formale Abgrenzung zusätzlichen Transportaufwand zu provozieren, wenn etwa Material vom Rückbauort auf ein weiter entferntes genehmigtes Lager umgelagert werden müsste, obwohl eine ortsnahe Aufbereitung technisch und umweltverträglich möglich wäre.\r\nAus den genannten Gründen bedarf es aus unserer Sicht folgender Klarstellungen:\r\n•\r\nDer Begriff des „Entstehungsorts“ muss funktional ausgelegt werden, um bau-stellennahe Aufbereitungs- und Lagerflächen auch weiterhin ohne immissions-schutzrechtliche Genehmigung betreiben zu können, sofern sie technisch, organisatorisch und zeitlich dem Rückbauprojekt zugeordnet sind.\r\n•\r\nDiese funktionale Auslegung sollte in der Gesetzesbegründung ausdrücklich verankert oder durch einen klarstellenden Verwaltungshinweis des BMUKN flankiert werden, um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen.\r\n•\r\nZiel muss es sein, verhältnismäßige Anforderungen an die mobile Aufbereitung und Behandlung von nicht gefährlichen mineralischen Abfällen im Rückbaukontext zu stellen und die Rechts- und Planungssicherheit für bauausführende Unternehmen zu erhalten.\r\nZDH 2025 Seite 6 von 10\r\nArtikel 4 des Mantelgesetzes – Übergangsregelungen\r\nDie in Artikel 4 des Mantelgesetzes vorgesehenen Übergangsregelungen greifen aus unserer Sicht zu kurz. Zwar ist grundsätzlich nachvollziehbar, dass eine fristgerechte Umsetzung der überarbeiteten Industrieemissionsrichtlinie (IED) bis zum 1. Juli 2026 erfolgen muss. In der Praxis jedoch benötigen die betroffenen Betriebe, insbesondere im Be-reich der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen, deutlich mehr Zeit, um die komplexen neuen Anforderungen zu analysieren, umzusetzen und mit bestehenden betrieblichen Strukturen zu verzahnen.\r\nVor allem die Pflicht zur Einführung oder Anpassung von Umweltmanagementsystemen sowie zur Erstellung von Dekarbonisierungsfahrplänen stellt viele mittelständisch geprägte Betriebe vor erhebliche Herausforderungen. Die parallele Umstellung auf neue gesetzliche Anforderungen fällt zudem in eine Phase, in der Betriebe der Bauwirtschaft bereits mit massiven strukturellen Herausforderungen konfrontiert sind, vor allem in-folge der Energiepreissteigerungen, der Transformation zu mehr Nachhaltigkeit sowie eines rückläufigen Bauvolumens.\r\nDie derzeit vorgesehene Übergangsfrist bis Juli 2026 reicht in vielen Fällen nicht aus, um betriebliche Prozesse und Berichtssysteme rechtskonform umzustellen. Es drohen Verzögerungen in der Genehmigungspraxis und ein erhöhtes Risiko der Nichtumsetzung, was wiederum zu rechtlicher Unsicherheit und möglichen Sanktionen führt – insbesondere dann, wenn Bundesländer unterschiedliche Maßstäbe im Vollzug ansetzen.\r\nGerade für Anlagen, die bislang nicht unter den Anwendungsbereich der IED fielen, ist eine mehrstufige oder verlängerte Übergangsregelung erforderlich, um den zusätzlichen Implementierungsaufwand zu bewältigen und unnötige Rechtsnachteile zu vermeiden. Auch Betriebe mit bestehenden Umweltmanagementsystemen benötigen ausreichend Zeit, um ihre internen Verfahren auf die spezifischen neuen IED-Vorgaben auszurichten.\r\nAus den genannten Gründen sollten daher folgende Punkte Berücksichtigung finden:\r\n•\r\nDie Übergangsfrist für Bestandsanlagen sollte um mindestens 12 Monate verlängert werden, um den betroffenen Betrieben eine realistische Umsetzung zu er-möglichen. Dies wäre auch im Einklang mit dem Ziel eines verlässlichen und praktikablen Übergangs in die neue Regulierungslogik der novellierten IED.\r\n•\r\nZusätzlich sollte gesetzlich klargestellt werden, dass bestehende Umweltmanagementsysteme (z. B. EMAS, ISO 14001) auch nachträglich an die neuen Anforderungen angepasst werden können, ohne dass dies eine vollständige Neuzertifizierung oder ein umfassendes Genehmigungsverfahren auslöst.\r\n•\r\nDer Gesetzgeber sollte sicherstellen, dass die Übergangsregelungen bundeseinheitlich ausgelegt werden, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen Unternehmen und Betrieben in unterschiedlichen Bundesländern zu vermeiden.\r\nZDH 2025 Seite 7 von 10\r\nMantelverordnung (45. BImSchV sowie Änderungen an 4., 9., 11., 17. BImSchV)\r\nÄnderung der 4. BImSchV – Nr. 8.11 / 8.12.2 / 8.14.2\r\nDie im Entwurf zur Änderung der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) vorgesehenen Ergänzungen unter den Nummern 8.12.2 und 8.14.2 führen aus unserer Sicht zu einer nicht sachgerechten Ausweitung der Genehmigungspflicht für Zwischenlager und Behandlungsanlagen für nicht gefährliche mineralische Bau- und Abbruchabfälle.\r\nWährend bisher vor allem stationäre Aufbereitungsanlagen gemäß Nr. 8.11 der 4. BIm-SchV immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtig waren, betreffen die neuen Ein-träge 8.12.2 und 8.14.2 nun auch Lagerplätze für nicht gefährliche mineralische Abfälle sowie temporäre Lager mit nur kurzen Betriebszeiten, auch dann, wenn sie eindeutig baubegleitenden Charakter haben.\r\nDie Europäische Industrieemissionsrichtlinie (IED) verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, Lager oder Zwischenlager für nicht gefährliche mineralische Abfälle in den Anwendungsbereich aufzunehmen. Im Gegenteil: Die europäischen Vorgaben lassen ausdrücklich die Möglichkeit zu, baustellennahe Zwischenlager oder mobile Anlagen unterhalb definierter Schwellenwerte genehmigungsfrei zu betreiben, sofern sie technisch und organisatorisch der Baustelle zugeordnet sind. Ziel der IED ist die umweltgerechte Regelung emissionsrelevanter Industrieanlagen, nicht jedoch die pauschale Erfassung von Zwischenlagerplätzen mit geringem Gefährdungspotenzial.\r\nUnsere ursprüngliche Forderung, die wir in früheren Stellungnahmen vorgetragen haben und die auch von anderen Verbänden getragen wird, war daher eine klare Ausnahme für nicht gefährliche, baustellennahe Zwischenlager. Die jetzt vorgesehene nationale Ausweitung geht über die europarechtlich gebotene Umsetzung hinaus und führt zu erheblichem Mehraufwand bei Genehmigungs- und Anzeigeverfahren, ohne dass ein nennenswerter Mehrwert für den Umwelt- oder Gesundheitsschutz erkennbar wäre.\r\nDarüber hinaus droht eine erhebliche Vollzugsbelastung für die zuständigen Behörden. Die Einordnung, ob eine mobile oder temporäre Einrichtung nun als genehmigungs-pflichtige Anlage gilt, schafft neue Abgrenzungsprobleme und Rechtsunsicherheiten – mit spürbaren Konsequenzen für die Projektabwicklung im Tief-, Rückbau- und Verkehrswegebau. Gerade für kleinere und mittlere Unternehmen (KMU), die dezentral in Regionen mit kurzen Bauzeiten tätig sind, entsteht dadurch ein unverhältnismäßiger Auf-wand.\r\nAus den genannten Gründen dringen wir nachdrücklich auf die Beachtung folgender Punkte:\r\n•\r\nDie Nummern 8.12.2 und 8.14.2 sind ersatzlos zu streichen, um die bisherige Praxis der Genehmigungsfreiheit baubegleitender Zwischenlager für nicht gefährliche mineralische Bauabfälle beizubehalten.\r\n•\r\nEs bedarf einer klarstellenden Regelung – entweder im Verordnungstext oder zumindest in der amtlichen Begründung – dass temporäre Zwischenlager mit Baustellenbezug sowie mobile Aufbereitungsanlagen mit funktionaler Bindung\r\nZDH 2025 Seite 8 von 10\r\nan einen Rückbauort nicht als genehmigungspflichtige Anlagen im Sinne der 4. BImSchV zu behandeln sind.\r\n•\r\nDie nationale Umsetzung der IED muss sich auf das europarechtlich zwingend Erforderliche beschränken. Eine Übererfüllung zulasten von Bauhandwerk und Bauwirtschaft ist abzulehnen.\r\nZwischenlager im Rahmen von Baustellenlogistik und Kreislaufwirtschaft\r\nIm Kontext der novellierten IED und ihrer Umsetzung in deutsches Recht wird erneut deutlich, dass die bauzeitliche Zwischenlagerung von mineralischen Bau- und Abbruchabfällen nicht mit einer Abfallbehandlungsanlage im Sinne der IED oder des BImSchG gleichgesetzt werden darf. Die funktional-logistische Zwischenlagerung auf oder in unmittelbarer Nähe von Baustellen ist ein notwendiger Bestandteil der Bauabwicklung, ins-besondere bei Rückbau-, Tiefbau- und Infrastrukturmaßnahmen, bei denen Materialien standortnah erfasst, untersucht, sortiert oder für den Abtransport vorbereitet werden müssen.\r\nDiese Lagerplätze dienen der zeitlich befristeten Organisation des Bauablaufs und nicht der dauerhaften Behandlung von Abfällen. Eine Genehmigungspflicht, wie sie in der 4. BImSchV (s. der vorangegangene Punkt) vorgesehen ist, würde der tatsächlichen Nutzung solcher Lager widersprechen und einen untragbaren Genehmigungsaufwand verursachen. Zudem wäre sie nicht europarechtlich geboten, da die IED sich klar auf industrielle Behandlungsanlagen bezieht, nicht aber auf baubegleitende Zwischenlager ohne technische Behandlung.\r\nEine klare rechtliche Differenzierung zwischen baustellenbezogenen Zwischenlagern und stationären oder gewerblichen Behandlungsanlagen ist daher zwingend erforderlich. Diese Abgrenzung sollte sich an Kriterien wie Dauer, Technikeinsatz, räumliche Nähe zur Baustelle sowie der Zweckbindung im Rahmen des konkreten Bauprojekts orientieren.\r\nAus den genannten Gründen bitten wir um Berücksichtigung folgender Punkte:\r\n•\r\nEinführung eines „12-Monats-Privilegs“ für baustellenbezogene Zwischenlager, analog zu Regelungen in anderen Fachgesetzen, wonach Lagerungen unterhalb eines Jahres nicht als genehmigungsbedürftige Anlagen gelten.\r\n•\r\nKlarstellung, dass Lager ohne technische Behandlung (z. B. ohne Brechen, Waschen, Klassieren) grundsätzlich nicht als IED-relevante Abfallbehandlungsanlagen einzustufen sind.\r\n•\r\nErgänzung der amtlichen Begründung zur 4. BImSchV, um die funktionale Abgrenzung zu stationären Anlagen ausdrücklich zu verankern.\r\nÄnderung der 9. BImSchV (UVP-Verordnung)\r\nDie mit der Umsetzung der novellierten IED verbundenen Änderungen der 9. BImSchV (Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-V) führen zu erweiterten Prüf- und Beteiligungspflichten im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren.\r\nZDH 2025 Seite 9 von 10\r\nDiese zusätzlichen Anforderungen sind insbesondere für kleinere Genehmigungsvorhaben im Bauwirtschaftbereich nicht verhältnismäßig. So kann bereits die bloße Anzeigepflicht oder Änderung einer bestehenden Anlage zu einer umfangreichen UVP-Vorprüfung oder sogar zu einer vollständigen Umweltverträglichkeitsprüfung führen, mit erheblichen Kosten, Zeitaufwand und rechtlicher Unsicherheit. Gerade bei genehmigten Standorten mit geringfügigen Änderungen steht der Aufwand einer UVP in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Umweltwirkungspotenzial.\r\nZudem besteht das Risiko von Doppelprüfungen, wenn bauplanungsrechtliche Verfahren (z. B. Bebauungsplan, Planfeststellung) bereits umweltrelevante Belange umfassend berücksichtigt haben.\r\nAus den genannten Gründen bitten wir um Berücksichtigung folgender Punkte:\r\n•\r\nEinführung einer de-minimis-Schwelle für UVP-relevante Änderungen bei bestehenden Anlagen, um Bagatellfälle auszuschließen.\r\n•\r\nKlare Abgrenzung zwischen UVP-pflichtigen Neuanlagen und lediglich modifizierten Bestandsanlagen, ggf. durch Checklisten oder Negativkataloge.\r\n•\r\nVerknüpfung der UVP-Pflicht mit bereits durchgeführten bauplanungsrechtlichen Prüfverfahren, um eine Doppelung von Beteiligungsschritten und Umweltbewertungen zu vermeiden.\r\n§ 3 Abs. 3 Mantelverordnung – Anzeigeverfahren und Digitalisierung\r\nWir begrüßen ausdrücklich die Absicht, mit der Mantelverordnung ein digitalisiertes An-zeigeverfahren für bestimmte Tätigkeiten und Anlagen einzuführen. Digitalisierung kann einen echten Beitrag zur Beschleunigung von Verwaltungsverfahren leisten, wenn sie praxistauglich und KMU-gerecht ausgestaltet wird.\r\nGerade kleine und mittlere Betriebe im Baugewerbe verfügen jedoch nicht über zentrale Umweltabteilungen oder eigene Fachjuristen. Sie sind in besonderem Maße auf niedrigschwellige, verständliche und barrierefreie Anzeigeverfahren angewiesen. Die Verlagerung auf digitale Portale darf daher nicht zu zusätzlichen Hürden führen, etwa durch technische Komplexität, unklare Zuständigkeiten oder fehlende Beratungsmöglichkeiten.\r\nZudem ist fraglich, ob die Anzeige tatsächlich in jedem Fall erforderlich ist, vor allem bei genehmigungsfreien baustellenbezogenen Zwischenlagern oder mobilen Aufbereitungs-anlagen, die bereits unter geltendem Fachrecht (z. B. EBV, GewAbfV) durch Dokumentationspflichten hinreichend erfasst sind.\r\nEin zu engmaschiges Anzeigeverfahren würde nicht nur zu Mehraufwand für die Be-triebe führen, sondern auch die Behördenressourcen unnötig binden, ohne dass ein zusätzlicher Umweltnutzen erkennbar wäre.\r\nAus den genannten Gründen sollten daher folgende Punkte berücksichtigt werden:\r\n•\r\nEinführung eines vereinfachten Anzeigeverfahrens, insbesondere für:\r\no\r\nmobile Anlagen, die regelmäßig ihren Einsatzort wechseln\r\nZDH 2025 Seite 10 von 10\r\no\r\nbaustellenbezogene Lager, die keine genehmigungspflichtigen Tätigkeiten ausführen\r\n•\r\nSicherstellung, dass die Anzeige über mehrere Kanäle möglich bleibt (z. B. auch per E-Mail oder über bekannte Behördenportale), solange das zentrale Portal noch nicht vollständig funktionsfähig und benutzerfreundlich etabliert ist\r\n•\r\nVerzicht auf Anzeigeerfordernisse, sofern Anlagen bereits durch andere gesetzliche Vorgaben hinreichend dokumentiert sind (z. B. über Wiegescheine, Liefer-scheine, EBV-Dokumentation)\r\n./.\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019859","regulatoryProjectTitle":"Praxisgerechte Vereinfachungen und faire Wettbewerbsbedingungen beim Mindeststeuergesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f2/4a/620871/Stellungnahme-Gutachten-SG2509270017.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/3\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nMohrenstr. 20/21\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nBurgstr. 28\r\n10178 Berlin\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nWilhelmstr. 43/43G\r\n10117 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN\r\nE. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\n11. August 2025\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nGesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n– Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 5. August 2025\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nfür die Möglichkeit, zu dem o. g. Referentenentwurf Stellung nehmen zu können, danken wir Ihnen.\r\nDie Umsetzung der Mindeststeuer verursacht in der betrieblichen Praxis – wie auch auf Seiten der\r\nFinanzverwaltung – einen beispiellos hohen Aufwand und Ressourceneinsatz. Daher sind praxisgerechte\r\nVereinfachungen von sehr großer Bedeutung.\r\nVor diesem Hintergrund ist die Umsetzung der aktuellen OECD-Verwaltungsleitlinien vom 15. Dezember\r\n2023, 24. Mai 2024 und 13. Januar 2025 mit den enthaltenen Verbesserungen z. B. bei der\r\nAnerkennung von Berichtspaketen für Zwecke des CbCR Safe Harbour (siehe § 87 MinStAnpGRefE)\r\nsowie dem Aktivierungswahlrecht für einen Aktivüberhang nach §§ 274 Abs. 1 Satz 2, 296\r\nHGB (siehe §§ 50, 82 MinStAnpG-RefE) positiv zu bewerten. Auch ist die Abschaffung der\r\n2/3\r\nLizenzschranke (§ 4j EStG) richtig, da diese Norm angesichts der veränderten rechtlichen Rahmenbedingungen\r\nnicht mehr erforderlich ist und hierdurch Steuerbürokratie zurückgeführt werden kann.\r\nDennoch bleibt der Referentenentwurf in vielen Bereichen hinter den Erwartungen unserer Mitgliedsunternehmen\r\nan eine praxistaugliche Ausgestaltung der komplexen Normen zurück. So belasten die\r\nDokumentationsanforderungen und komplexen Reportingpflichten unsere Unternehmen erheblich\r\nund sollten auf das erforderliche Maß gesenkt werden. Insbesondere ist es nicht nachvollziehbar,\r\ndass der vorliegende Referentenentwurf an einigen Stellen sogar deutlich hinter dem zweiten Diskussionsentwurf\r\n(Stand 2. Dezember 2024) zurückbleibt. Wir verweisen diesbezüglich auf unsere\r\nfolgenden, detaillierten Ausführungen.\r\nAuch ist es bedauerlich, dass die in unserer gemeinsamen Stellungnahme vom 6. September 2024\r\nzum ersten Diskussionsentwurf vorgetragenen Hinweise für eine bürokratiearme Ausgestaltung des\r\nMindeststeuergesetzes weitgehend unberücksichtigt geblieben sind. Zur Vermeidung von Wiederholungen\r\nverweisen wir hierzu vor allem auf die Seiten 11 bis 57 der damaligen Stellungnahme.\r\nIn der Gesamtbetrachtung führt die globale Mindeststeuer trotz einzelner vorgesehener Verbesserungen\r\nund insbesondere der jüngsten G7-Vereinbarung (welche weitreichende Ausnahmen für USUnternehmen\r\nvorsieht) weiterhin zu massiven Wettbewerbsnachteilen der deutschen und europäischen\r\nWirtschaft. Daher treten wir unverändert dafür ein, dass die Bundesregierung sich auf EUEbene\r\nfür eine Aussetzung der Mindeststeuer-Richtlinie einsetzt, solange nicht die wichtigsten\r\nVolkswirtschaften an dem neuen Besteuerungsregime teilnehmen.\r\nDem Mindeststeuergesetz liegt eine hoch komplexe EU-Richtlinie zugrunde. Zur Gewährleistung der\r\nNiederlassungsfreiheit wurden dort – und auch in das deutsche Mindeststeuergesetz – umfassende\r\nVorschriften zur Herstellung der Wettbewerbsgleichheit zwischen allen Unternehmensgruppen, die\r\nmehr als 750 Millionen Euro Umsatz aufweisen, aufgenommen. Die G7-Vereinbarungen führen nun\r\ndazu, dass US-Unternehmen und damit auch ihre in der EU ansässigen Tochtergesellschaften nicht\r\nunter wesentliche Vorschriften der globalen Mindeststeuer fallen. Damit entstehen jetzt innerhalb\r\nder EU die Wettbewerbsverzerrungen, die ursprünglich verhindert werden sollten. Dies ist den Unternehmen\r\nnicht vermittelbar.\r\nIn jedem Falle sollte auf eine erhebliche und echte Vereinfachung der Regeln der globalen Mindeststeuer\r\nauf OECD-Ebene gedrängt werden, die auch die veränderten globalen Rahmenbedingungen\r\nberücksichtigt.\r\nAngesichts der großen Bedeutung, die der vorliegende Referentenentwurf für die Unternehmen hat,\r\nbedauern wir sehr, dass für die Stellungnahme lediglich eine Frist von drei Werktagen – in der Hauptferienzeit\r\ndes Sommers – eingeräumt wurde. Eine umfassende Beurteilung der vorgesehenen\r\n3/3\r\nRegelungen ist so nicht möglich. Zudem vermittelt dieses Vorgehen unseren Mitgliedsunternehmen\r\nden Eindruck, dass eine ernsthafte und wertschätzende Konsultation der betrieblichen Praxis nicht\r\nstattfindet. Dies wird dem konstruktiven und sachlichen Austausch, den wir mit Ihrem Haus zu der\r\nThematik seit langer Zeit führen, nicht gerecht. Wir bitten Sie daher, in Zukunft wieder ausreichend\r\nZeit für die Befassung mit Referentenentwürfen vorzusehen. Wir verweisen hierzu auf den Koalitionsvertrag,\r\nin dem eine Frist von vier Wochen für angemessen gehalten wird (vgl. Zeile 1871 auf\r\nS. 58 des Vertrages im Kapitel “2.2 Bürokratierückbau, Staatsmodernisierung und moderne Justiz”).\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBUNDESVERBAND\r\nDER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN\r\nHANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n1/17\r\nIm Detail möchten wir auf folgende Punkte eingehen:\r\n1. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 7 Abs. 32 Satz 3 MinStG-E \r\n(„Getestete Einheit“)\r\nIn § 7 Abs. 32 Satz 3 MinStG-E wird in Klammern der Begriff der „getesteten Einheit“ eingeführt. Es heißt dort: „Eine transparente Einheit (getestete Einheit) gilt als…“. Da der Begriff der\r\ngetesteten Einheit nicht weiter erläutert wird, gehen wir davon aus, dass er als synonymer\r\nBegriff für „transparente Einheit“ steht.\r\nPetitum:\r\nEs sollte klargestellt werden, wie der Begriff „getestete Einheit“ zu verstehen ist.\r\n2. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 15 MinStG-E\r\n(„Grundlage der Mindeststeuer-Gewinnermittlung“)\r\nWir teilen die Auffassung der OECD, die die Nutzung der Reporting Packages nicht nur im\r\nZusammenhang mit den CbCR-Safe-Harbour, sondern auch für die Ermittlung des Mindeststeuerergebnisses\r\nals sachgerechtes Berichtserstattungsinstrument ansieht. Die OECD weist\r\nausdrücklich darauf hin, dass die globale Mindestbesteuerung auf die bestehenden Bilanzierungskonzepte\r\n(z. B. IFRS, US-GAAP) zurückgreift, ohne insoweit tiefgreifende Eingriffe in\r\nbestehende Reporting-Prozesse herbeiführen zu wollen (siehe Stellungnahme des DRSC vom\r\n14.03.2024 an das BMF, ab S. 4 unten; Aufsatz von Petersen und Peterson, IStR 2025, S. 270\r\n[S. 275]).\r\nZudem möchten wir noch einmal auf unsere Stellungnahme vom September 2024 im Zusammenhang\r\nmit Reporting Packages hinweisen. Ausgangspunkt für die Ermittlung des Mindeststeuer-\r\nGewinns bzw. -Verlusts ist gemäß § 15 Abs.1 MinStG der Jahresüberschuss (bzw. -fehlbetrag) vor Konsolidierungsanpassungen und Zwischenergebniseliminierungen. Für die\r\nausländischen konsolidierten Einheiten erstellen die Unternehmen häufig keine Einzelabschlüsse nach dem Konzernrechnungslegungsstandard, sondern lediglich Reporting-Packages.\r\nDiese dienen allein als Zwischenstufe der Erstellung eines konsolidierten Konzernabschlusses\r\nund enthalten häufig aus Vereinfachungsgründen bereits bestimmte Vorkonsolidierungen.\r\nDie teilweise Nichtabbildung von konzerninternen Sachverhalten zieht keine Beanstandung\r\ndurch den Wirtschaftsprüfer nach sich, weil sich die Effekte im Rahmen der\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n2/17\r\nkonsolidierten Betrachtung auf Konzernebene ohnehin ausgleichen bzw. nicht abgebildet werden\r\ndürfen.\r\nAuf eine exakte Abbildung von konzerninternen Sachverhalten wird im Reporting Package\r\nverzichtet, sofern die Abbildung zu komplex und aufwändig ist und im Rahmen der Erstellung\r\ndes Konzernabschlusses ohnehin zu eliminieren ist. Als Beispiel sei die Abbildung von Leasingverhältnissen nach IFRS 16 angeführt. Externe Leasingverhältnisse hingegen sind in Reporting\r\nPackages stets korrekt dargestellt. § 15 Abs. 1 MinStG erlaubt derartige Vorkonsolidierungen\r\nallerdings nicht. Das bedeutet, dass die Unternehmen die Reporting Packages aufwändig anpassen müssen. Um die Anwendung der Mindeststeuer zu erleichtern, sollten die\r\nReporting Packages möglichst weitgehend von der Finanzverwaltung akzeptiert werden. Zudem\r\nbitten wir klarzustellen, dass testierte Konzernabschlüsse im In- und Ausland weitestmöglich\r\nohne zusätzliche umfangreiche Überprüfung anerkannt werden, z. B. hinsichtlich der Beachtung\r\nder Wesentlichkeitsgrenze für Konzernsachverhalte.\r\nPetitum:\r\nWünschenswert wäre eine Vereinfachungslösung, wonach Reporting Packages möglichst\r\nweitgehend ohne Anpassungen als Ausgangspunkt für die Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns\r\n(bzw. -Verlusts) verwendet werden dürfen. Bereits enthaltene Vorkonsolidierungen/Zwischenergebniseliminierungen\r\nsollten allgemein, zumindest aber bei unwesentlichen Geschäftseinheiten oder innerhalb einer Steuerjurisdiktion nicht beanstandet werden. Grundsätzlich\r\nmüssen Wesentlichkeitsgrenzen des Konzernabschlusses auch für Mindeststeuerzwecke\r\ngelten, um die Datenabfrage auf ein administrierbares Niveau zu begrenzen. Die Bundesregierung\r\nsollte sich im Inclusive Framework on BEPS für eine international abgestimmte Vereinfachungslösung einsetzen.\r\n3. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, §§ 27 und 28 MinStG-E  \r\n(„Zulagen“)\r\nWir begrüßen die vorgesehenen klarstellenden Änderungen in §§ 27 und 28 MinStG-E. Nichtsdestotrotz\r\nwürden wir uns eine länderweise Liste der anerkannten/nicht anerkannten sowie\r\nmarktfähigen bzw. übertragbaren steuerlichen Zulagen wünschen, damit die Steuerpflichtigen\r\neine unzweifelhafte Einordnung der erhaltenen Steuergutschriften für Pillar-2-Zwecke vornehmen\r\nkönnen. Zudem würden wir in der Gesetzesbegründung oder aber zumindest im begleitenden\r\nBMF-Schreiben für die Forschungszulage eine klare Einordnung begrüßen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n3/17\r\nPetitum:\r\nEs sollte eine länderweise Liste der anerkannten/nicht anerkannten sowie marktfähigen bzw.\r\nübertragbaren steuerlichen Zulagen vorgesehen werden.\r\n4. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 44 MinStG-E   \r\n(„Im Geschäftsjahr“)\r\nDie Formulierung in § 44 Abs. 1 Satz 1 MinStG-E „im Geschäftsjahr angefallenen laufenden\r\nSteuern“ entspricht weder Art. 4.1.1. der OECD-Model Rules noch passt sie inhaltlich zu den\r\nAnpassungsvorschriften der §§ 47, 48 MinStG sowie der Regelung zu den Vorjahressteuern\r\nin § 52 MinStG. Wir bitten daher dringend darum, die Formulierung in § 44 Abs. 1 Satz 1\r\nMinStG-E an die Formulierung in Art. 4.1.1. der OECD-Model Rules „für das Geschäftsjahr …\r\nberücksichtigte laufende Steuern“ und „erfasste Steuern für das Geschäftsjahr“ anzupassen.\r\nUm potenzielle Missverständnisse zu vermeiden, bitten wir um eine Klarstellung, wie prozessual\r\nmit Vorjahressteueränderungen zu verfahren ist, solange eine geänderte Steuerfestsetzung\r\nfür einen spezifischen Veranlagungszeitraum der Vergangenheit nicht vorliegt, dennoch\r\nin den laufenden Jahresabschlüssen Steuerrückstellungen oder -forderungen für Vorjahre\r\nauszuweisen sind. Hierzu verweisen wir noch einmal auf unsere Stellungnahme zum\r\nersten Diskussionsentwurf.\r\nPetitum:\r\nDie Formulierung in § 44 Abs. 1 Satz 1 MinStG-E „im Geschäftsjahr angefallenen laufenden\r\nSteuern“ ist an den Wortlaut von Art. 4.1.1. der OECD-Model Rules anzupassen. Zudem wäre\r\neine gesetzliche Klarstellung wünschenswert, dass bei der Berechnung des effektiven Steuersatzes\r\nfür ein Geschäftsjahr grundsätzlich nur die für dieses Jahr angefallenen Steuern zu\r\nberücksichtigen sind (d. h. vorbehaltlich der Regelung des § 52 MinStG für nachträgliche Änderungen\r\nder erfassten Steuern). Steuererstattungen für Vorjahre sollten dabei unberücksichtigt\r\nbleiben. Ungeachtet dessen sollten diese – mangels Anwendung des MinStG – nicht zu\r\neiner Berechnung eines Steuererhöhungsbetrags für vorangegangene Geschäftsjahre führen,\r\nder im laufenden Geschäftsjahr zu erfassen wäre (§ 52 Abs. 2 i. V. m. § 57 Abs. 1 Nr. 1\r\nMinStG).\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n4/17\r\n5. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 50 Abs. 1a MinStG-E  \r\n(„Mindeststeuer-Gewinnermittlung“)\r\nMit § 50 Abs. 1a MinStG-E soll u. E. wohl explizit die Einführung einer Mindeststeuer-Rechnungslegung\r\neingeführt werden. Der Erfüllungsaufwand und der Pflegeaufwand hierfür wären\r\nenorm und unnötig.\r\nPetitum:\r\nDie Einführung des neuen § 50 Abs. 1a MinStG-E erscheint unverhältnismäßig und unnötig\r\nund sollte sachgerecht angepasst werden.\r\n6. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 50a MinStG-E  \r\n(„Recapture-Rule“)\r\nGrundsätzlich verweisen wir zu § 50a MinStG-E auf unsere Stellungnahme vom 31. Januar\r\n2025 zum 2. Diskussionsentwurf (dort ab Seite 3 ff.).\r\nIn Ergänzung zu den Ausführungen auf Seite 6 möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen,\r\ndass die Recapture-Rule des § 50a MinStG-E u. E. technisch kaum lösbare Anforderungen\r\nfür eine vielschichtig aufgestellte internationale Unternehmensgruppe aufstellen würde. Diese\r\nist mit der geübten Praxis der Kalkulation latenter Steuern im Konzernabschluss nicht bzw.\r\nkaum vereinbar.\r\nDie Norm setzt die Verwaltungsleitlinien der OECD vom Juni 2024 um und soll Erleichterungen\r\nbei der Anwendung der sog. Nachbesteuerung bewirken. Die Erleichterung soll darin bestehen,\r\ndass passive latente Steuern nicht einzeln nachverfolgt werden müssen, sondern aggregiert\r\nauf Sachkontenebene oder durch Zusammenfassung mehrerer Sachkonten, die im selben\r\nBilanzposten erfasst sind (sog. Nachversteuerungsgruppe II), nachverfolgt werden dürfen.\r\nAllerdings sind die Erleichterungen, wie bereits in der Stellungnahme im Januar dargelegt, an\r\nzahlreiche Voraussetzungen geknüpft, die nachgewiesen werden müssen. Die Bildung von\r\nNachversteuerungsgruppen stellt in der Praxis daher keine wirkliche Erleichterung dar, da die\r\nErmittlung der Nachversteuerungsbeträge mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden\r\nund kaum fehlerfrei möglich ist. Hier wird verkannt, wie Unternehmen in der Praxis tats\r\nächlich aktive und passive latente Steuern ermitteln. Im Regelfall erfolgt eine automatisierte\r\nSteuerermittlung bei Bilanzunterschieden auf Ebene aggregierter Sachkonten. Ein Rückbezug\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n5/17\r\nauf dahinter liegende einzelne Transaktionen oder Wirtschaftsgüter ist dann nicht mehr oder\r\nnur mit erheblichem Arbeitsaufwand möglich.\r\nDies liegt vor allem daran, dass die Datenerhebung in Konzernstrukturen lokal (im jeweiligen\r\nAusland) erfolgt, während die weitere (automatisierte) Datenverarbeitung zentral organisiert\r\nist. Dies ist im Hinblick auf die Reporting-Verpflichtungen des (inländischen) Mutterunternehmens\r\nauch unvermeidbar. Im Ergebnis sind Informationen auf Transaktions- oder Wirtschaftsgutebene\r\nnicht zentral, in der geforderten Granularität im Regelfall aber auch nicht dezentral\r\nverfügbar. Vor diesem Hintergrund dürfte in der Praxis häufig fraglich sein, ob zusammengefasste\r\nPositionen die Anforderungen an eine Nachversteuerungsgruppe II erfüllen. Dadurch\r\nentsteht eine erhebliche Rechtsunsicherheit.\r\nEs verbleibt das Risiko, dass die Finanzverwaltung im Rahmen einer Betriebsprüfung zu dem\r\nErgebnis gelangt, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen, insbesondere wenn mehrere\r\nSachkonten zusammengefasst und die Summenmethode angewendet wird.\r\nPetitum:\r\nWir bitten die Bundesregierung, sich auf OECD-Ebene für eine Abschaffung der Nachversteuerungsregeln,\r\nzumindest aber für eine Einschränkung des Anwendungsbereichs, einzusetzen.\r\nDas Monitoring der Umkehrung von latenten Steuerschulden stellt die Unternehmen vor große\r\nHerausforderungen. Da es sich bei der Erfassung latenter Steuern lediglich um eine Verschiebung\r\nzwischen den Wirtschaftsjahren handelt und der latente Steueraufwand aufgrund der\r\nRegelung des § 50 Abs. 1 MinStG bereits auf maximal 15 Prozent gedeckelt ist, sollte angesichts\r\ndes Compliance-Aufwands und der Fehleranfälligkeit auf eine Nachversteuerung verzichtet\r\nwerden.\r\nAlternativ schlagen wir vor, anstelle eines Ausnahmekataloges (vgl. § 50a Abs. 7 MinStG-E)\r\neinen positiven Anwendungskatalog zu schaffen, in dem geregelt wird, welche latenten Steuerschulden\r\nunter die Nachversteuerungsregelung fallen. Beispielsweise könnte eine Beschr\r\nänkung auf bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter erfolgen. Dadurch wäre es in der Praxis\r\nmöglich, Prozesse zielgerichtet anzupassen und Rechtsunsicherheiten aufgrund von Informationsdefiziten\r\nweitgehend zu beseitigen. Zudem wäre es wünschenswert, die in der individuellen\r\nUnternehmenspraxis angewendeten Aggregationsebenen zur Ermittlung latenter\r\nSteuern anzuerkennen, da dies zu einer Vereinfachung führt und sich nur unwesentliche Auswirkungen\r\nauf die Ermittlung der angepassten latenten Steuern ergeben. Zur Reduzierung der\r\nin den OECD-Model Rules sowie dem MinStG angelegten Komplexität sollte zudem der\r\nGrundsatz der Wesentlichkeit für bestimmte Sachverhaltskonstellationen anwendbar sein.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n6/17\r\nDas Wesentlichkeitskonzept ist in den OECD-Model Rules (MR) angelegt und wird im Commentary\r\nzu den MR explizit aufgegriffen (vgl. OECD Commentary to the GloBE MR [Stand\r\nApril 2024]). Zudem ist es konzeptioneller Bestandteil der Rechnungslegung nach IFRS und\r\nHGB und daher auch geübte Praxis der Rechtsanwender.\r\n7. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 66 Abs. 2 MinStG-E\r\n(„Übertragung von Vermögenswerten oder Schulden“)\r\nLaut Gesetzesbegründung wird nun für den Fall einer Mindeststeuer-Reorganisation im neuen\r\nAbsatz 2 Nummer 2 Buchstabe b ausdrücklich die Steuerfreiheit eines Übernahmegewinns\r\noder -verlusts klargestellt. Fraglich ist, ob hier alle Fälle erfasst sind, beispielsweise eine Aufwärtsverschmelzung, welche zu Teilwerten erfolgt ist. Nach § 12 UmwStG wäre auf Ebene\r\ndes übernehmenden Rechtsträgers § 8b KStG anzuwenden, während für Mindeststeuer-Zwecke\r\ndas Übernahmeergebnis voll einzubeziehen wäre.\r\nPetitum:\r\nDie Klarstellung zur Behandlung von Übernahmeergebnissen sollte sämtliche relevanten\r\nFälle, also insbesondere auch Aufwärtsumwandlungen unter Ansatz von gemeinen Werten\r\nund Zwischenwerten, berücksichtigen. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Stellungnahmen\r\nzu den beiden Diskussionsentwürfen.\r\n8. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 67 MinStG-E\r\n(„Erleichterung bei der Einbeziehung von Joint-Venture-Gruppen“)\r\nAuch Joint-Venture-Gesellschaften sowie deren nachgeordnete Einheiten unterliegen quotal\r\nder Mindeststeuer. Wie in unserer Stellungnahme zum ersten Diskussionsentwurf bereits hingewiesen,\r\nkönnen die Anforderungen des Mindeststeuergesetzes im Hinblick auf die notwendigen\r\nErmittlungsschritte sowie die Erstellung des Mindeststeuer-Berichts in einer Vielzahl der\r\nFälle nicht erfüllt werden. Grund hierfür sind die fehlenden Informationen aus der Rechnungslegung\r\neiner Joint Venture-Gruppe. Die Anwendung der Regelungen des Mindeststeuergesetzes\r\nerfordern detaillierte Informationen auf Kontenebene. Diese sind in den Jahresabschlüssen\r\noder einfachen Gewinnermittlungen der Joint Venture-Gesellschaft, die diese den Gesellschaftern\r\nzur Verfügung stellt, nicht enthalten. Ein gesellschaftsrechtlicher Herausgabeanspruch\r\nweiterer Unterlagen erfordert eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Joint\r\nVenture-Unternehmen und dem Gesellschafter. Ist ein solcher umfassender\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n7/17\r\nHerausgabeanspruch nicht vereinbart, kann ein Gesellschafter einen solchen Herausgabeanspruch\r\nnicht einseitig durchsetzen. Dies gilt bei Vorliegen einer gemeinschaftlichen Führung\r\nan einem Joint Venture, aber erst recht bei Nichtvorliegen einer gemeinschaftlichen Führung,\r\ndie gerade nicht Tatbestandsvoraussetzung der Joint-Venture-Definition im MinStG-E ist (vgl.\r\n§ 67 Abs. 4 MinStG). Zwar wurde in § 95 Abs. 1 S. 7 MinStG ein Informationsanspruch gegen-\r\nüber der Joint Venture-Gruppe geregelt. Dies löst das Problem immerhin für inländische Fälle.\r\nDie Informationspflicht kann aber keine ausländischen Joint Venture-Gruppen treffen.\r\nPetitum:\r\nFür ausländische Joint Venture, Joint-Venture-Tochtergesellschaften sowie Joint-Venture-Betriebsstätten sollten Erleichterungen vorgesehen werden. Sollten das Joint Venture, die Joint-\r\nVenture-Tochtergesellschaften sowie die Joint-Venture-Betriebsstätten für den Konzern oder\r\nzumindest in einer Jurisdiktion von untergeordneter Bedeutung sein, könnten sie vom Anwendungsbereich\r\nganz ausgenommen werden. Alternativ könnte auch in Erwägung gezogen werden,\r\ndie Ermittlung einer Steuerquote unter Verwendung aller in einem Einzelabschluss (Bilanz\r\nund Gewinn- und Verlustrechnung nach lokalem Recht) entnehmbarer Informationen\r\ndurchführen zu können. Die Bundesregierung sollte sich im Inclusive Framework on BEPS für\r\nentsprechende international abgestimmte Regelungen einsetzen und Joint Ventures sowie\r\nJoint-Venture-Gruppen im Sinne der Definition (10.1.1. bzw. § 67 Abs. 4 MinStG) aus dem\r\nAnwendungsbereich der Mindeststeuer auszunehmen, da die Bereitstellung der erforderlichen\r\nDaten der Joint-Venture-Geschäftseinheiten regelmäßig rechtlich nicht durchgesetzt werden\r\nkann.\r\n9. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 69 Abs. 1 MinStG-E\r\n(„Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns bei ausschließlich qualifizierten Gesellschaftern“)\r\nAn das Vorliegen der Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 MinStG (insbesondere § 69\r\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe. a) und b) MinStG) sollten keine zu hohen Anforderungen gestellt\r\nwerden. Auch die Gesetzesbegründung verlangt keine exakte Berechnung der effektiven\r\nSteuerbelastung (vgl. BT-Drs. 20/8668 vom 06.10.2023, S. 215). Sofern sämtliche Gesellschafter\r\neiner transparenten UPE die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2\r\noder Nr. 3 MinStG erfüllen, ist der gesamte auf die UPE entfallende Mindeststeuer-Gewinn zu\r\nkürzen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n8/17\r\nIn diesem Fall besteht kein Bedarf, den auf die transparente UPE entfallenden Mindeststeuer-\r\nGewinn im Detail zu ermitteln.\r\nZu beachten ist ferner, dass die temporären CbCR-Safe-Harbour Regelungen (§§ 84 ff.\r\nMinStG) im Steuerhoheitsgebiet der transparenten UPE nur anwendbar sind, wenn ausschließlich qualifizierte Gesellschafter vorliegen. Die Notwendigkeit, den vollständigen Mindeststeuer-\r\nGewinn einer transparenten UPE zu ermitteln, würde zu einem erheblichen Nachteil\r\nim Vergleich zu einer UPE in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft führen, für die der\r\nAnwendungsbereich der CbCR-Safe-Harbour Regelungen auch ohne genaue Ermittlung des\r\nMindeststeuer-Gewinns eröffnet wäre.\r\nPetitum:\r\nEs sollte klargestellt werden, dass der auf die transparente UPE entfallende Mindeststeuer-\r\nGewinn für den Mindeststeuerbericht nicht zu ermitteln ist, wenn alle Gesellschafter der transparenten\r\nUPE die Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 MinStG erfüllen.\r\n10. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und 6\r\nMinStG-E\r\n(„Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer“)\r\nDie mit § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und 6 MinStG-E vorgesehenen Regelungen enthalten über\r\ndie OECD-Richtlinien hinausgehende zusätzliche oder nicht mit den OECD-Richtlinien im Einklang\r\nstehende Bedingungen für die Inanspruchnahme eines Safe Harbours. Damit würde\r\nDeutschland Länder, die von der OECD ausdrücklich als qualified anerkannt sind, faktisch\r\nwieder ausschließen – sei es im Hinblick auf bestimmte Verbriefungsgesellschaften (Nr. 5)\r\noder in bestimmten Fällen bei der Behandlung latenter Steuern (Nr. 6). Es ist fraglich, inwiefern\r\ndies im Einklang mit dem OECD-Kommentar zu Operation of the QDMTT Safe Harbour\r\n(S. 355, Rz. 9) steht, dass die Qualifizierung der QDMTTs des OECD Inclusive Frameworks\r\nvon den GloBE Jurisdictions zu akzeptieren sind.\r\nDer Zweck eines Safe Harbours besteht darin, Vereinfachungen zu schaffen. Vor diesem Hintergrund\r\nist nicht nachvollziehbar, weshalb über die OECD-Vereinbarungen hinaus zusätzliche\r\nHürden eingeführt werden sollen oder Vereinfachungen, die seitens der OECD anerkannt sind,\r\nbewusst aberkannt werden. Für Verbriefungsgesellschaften sieht die im Juni 2024 veröffentlichte\r\nGuidance vor, dass sowohl eine Behandlung als ausgeschlossene Geschäftseinheit als\r\nauch ein Ausschluss von einer Zahlungspflicht einer Mindeststeuer für\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n9/17\r\nVerbriefungsgesellschaften im Einklang mit den Vorgaben der Anwendung des QDMTT Safe\r\nHarbours stehen (Wahlrecht). Die getroffenen Regelungen gehen daher weit über das international\r\nerforderliche Maß hinaus und verschärfen eine ohnehin bestehende überbordende\r\nBürokratie in Deutschland, obwohl gleichzeitig das Ziel eines Bürokratieabbaus politisch zugesichert\r\nwurde. Zudem widersprechen die Regelungen dem Geist der OECD Guidance und\r\ndes gemeinsamen G7-Statements zur Mindeststeuer vom 28. Juni 2025, das dringend erforderliche\r\nmaterial simplifications zusagt.\r\nKonkret führt die vorgeschlagene Änderung für Unternehmen zu einer vermeidbaren administrativen\r\nMehrbelastung, der kein nennenswertes Mindeststeueraufkommen für Deutschland\r\ngegenübersteht: Selbst wenn der Steuererhöhungsbetrag für die betroffene Jurisdiktion nicht\r\nauf null reduziert wird, wird die nationale Ergänzungssteuer dieses Landes bei der Berechnung\r\nder inländischen Primärergänzungssteuer angerechnet (§ 54 Abs. 1 MinStG).\r\nDie Erwartung, die Wirtschaft solle über die Regelung politischen Handlungsdruck auf die Politik\r\nausüben, überzeugt jedenfalls nicht. Die Gestaltung und Harmonisierung internationaler\r\nSteuerregeln ist eine ureigene Aufgabe der Politik und sollte durch diplomatische Verhandlungen,\r\nmultilaterale Abkommen und zwischenstaatliche Zusammenarbeit erfolgen – nicht durch\r\ndie Instrumentalisierung von Unternehmen als Druckmittel.\r\nPetitum:\r\nSafe Harbours müssen ihrem Namen gerecht werden – als verlässliche und einfache Vereinfachungsregel,\r\nnicht als zusätzliche Belastung. Deutschland sollte die von der OECD anerkannten\r\ninternationalen Standards ohne zusätzliche nationale Sonderwege umsetzen. Bürokratieabbau\r\nmuss glaubwürdig erfolgen – auch im internationalen Steuerrecht.\r\nErlauben Sie uns zudem einen redaktionellen Hinweis: § 81 Abs. 1 Nr. 6 a) MinStG-E müsste\r\nauf § 82a Abs. 3 MinStG-E (anstatt auf Abs. 4) verweisen und 6 c) auf § 82a Abs. 1 Satz 3\r\nMinStG-E (anstatt auf Abs. 2 Satz 2).\r\n11. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 82b Abs. 3 MinStG-E\r\n(„Gruppeninterne Übertragung von Vermögenswerten“)\r\nDie Regelung des § 82b MinStG-E betrifft Übertragungen von Vermögenswerten zwischen\r\nGeschäftseinheiten, die nach dem 30. November 2021 und vor Beginn des Übergangsjahres\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n10/17\r\nerfolgen. Diese dient der Vermeidung von sog. Step-up-Modellen, entfaltet bei einer (inländischen)\r\ntransparenten UPE aber regelmäßig überschießende Wirkung.\r\nDie fehlende Berücksichtigung der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuerbelastung der Gesellschafter\r\neiner transparenten UPE (keine erfassten Steuern) führt zu einer systematischen Unterschätzung der Steuerbelastung auf den Step-up der von der UPE übertragenen Vermögenswerte. Abhilfe könnte eine Ausnahme für diejenigen Fälle schaffen, in denen qualifizierte\r\nGesellschafter vorliegen. Dies erscheint gerechtfertigt, da im Falle qualifizierter Gesellschafter\r\nregelmäßig von einer Steuerbelastung von mindestens 15 Prozent auszugehen ist.\r\nPetitum:\r\nIn § 82b Abs. 3 MinStG-E sollte um eine weitere Ausnahme bei Vorliegen qualifizierter Gesellschafter\r\neiner transparenten UPE ergänzt werden. Alternativ oder zusätzlich sollte die Einkommen-\r\nbzw. Körperschaftsteuer der Gesellschafter einer transparenten UPE, die auf die Übertragung\r\nvon Vermögenswerten zwischen verbundenen Unternehmen vor dem Übergangsjahr\r\nerhoben wird, für Zwecke des § 82b Abs. 3 MinStG-E ebenfalls so behandelt werden, als handele\r\nes sich um eine erfasste Steuer.\r\n12. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, Satz nach § 86 Nr. 3 MinStG-E \r\n(„Staatenlose Geschäftseinheit“)\r\nGemäß dem neu vorgesehenen Satz nach § 86 Nr. 3 MinStG-E soll eine transparente Einheit\r\nabweichend von § 6 Abs. 2 Satz 1 MinStG für die Anwendung von Satz 1 Nummer 1 auch als\r\nstaatenlose Geschäftseinheit gelten, wenn sie keine oberste Muttergesellschaft ist.\r\nPetitum:\r\nDie vorgeschlagene Formulierung scheint widersprüchlich zu den laut Begründung verfolgten\r\nZielen zu sein und sollte deshalb angepasst werden.\r\n13. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 87 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2\r\nNr. 3 MinStG-E  \r\n(„Nichtanwendung § 84 MinStG“)\r\nGemäß § 87 Abs. 1 MinStG-E soll gelten: Sind die Anforderungen für den CbCR-Safe-Harbour\r\nfür ein getestetes Steuerhoheitsgebiet nicht erfüllt oder sind nach dem Mindeststeuergesetz\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n11/17\r\nerforderliche Anpassungen unterblieben, so scheidet die Anwendung des § 84 MinStG für das\r\njeweilige getestete Steuerhoheitsgebiet ungeachtet des Umstands aus, dass dies im Ergebnis\r\nkeinen Einfluss auf die Erfüllung der in § 84 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 MinStG genannten\r\nTests hätte.\r\nWie bereits in unserer Stellungnahme vom Januar erläutert, erachten wir dies als eine Überinterpretation\r\nder OECD-Vorgaben (Kommentar, Abs. 79 und 80 zu Annex A Abschnitt 1). Hinsichtlich\r\nder Umsetzung von Anforderungen an den CbCR-Safe-Harbour ist es unserer Einschätzung nach sinnvoll, einen gewissen Ermessensspielraum zu belassen. Sinn und Zweck\r\nder temporären Safe-Harbour-Regelungen ist es, den Erfüllungsaufwand für die betroffenen\r\nUnternehmen zu begrenzen. Dies deckt sich u. E. mit der OECD-Auffassung, die an verschiedenen\r\nStellen eine „offenere“ bzw. „praktikablere“ Sichtweise an den Tag legt und insbesondere\r\nden Wesentlichkeitsgrundsatz anerkennt.\r\nPetitum:\r\nEs ist u. E. unverhältnismäßig, die Anwendung von § 84 MinStG aufgrund von formellen Mängeln\r\nauszuschließen, auch wenn sich im Ergebnis daraus keine effektiven Auswirkungen auf\r\ndie Einhaltung der in § 84 Abs. 1 MinStG genannten Tests ergeben. Dies sollte entsprechend\r\nsachgerecht angepasst werden.\r\nDie Reichweite von § 87 Abs. 1 Satz 2 MinStG-E sollte überprüft werden. Wir schlagen in\r\neinem ersten Schritt eine alternative Formulierung vor, die unserer Auffassung nach der\r\nOECD-Vorgabe gerecht wird und die Möglichkeit einer späteren Korrektur, z. B. im Rahmen\r\neiner steuerlichen Außenprüfung erlaubt:\r\n„[…] Sofern die Anforderungen für den CbCR-Safe-Harbour für ein getestetes\r\nSteuerhoheitsgebiet nicht erfüllt sind oder unter Berücksichtigung der nach\r\ndiesem Gesetz erforderlichen Anpassungen nicht erfüllt sind unterblieben sind,\r\nscheidet die Anwendung des § 84 für das jeweilige getestete Steuerhoheitsgebiet\r\nungeachtet des Umstands aus.“\r\nZudem sollte sich das BMF auf OECD-Ebene für eine entsprechende Klarstellung im Kommentar\r\nzu den GloBE-Musterregelungen einsetzen. Zumindest sollte der Grundsatz der Wesentlichkeit\r\ngelten, siehe dazu auch den nachfolgenden Punkt.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n12/17\r\n14. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 87 Abs. 10 MinStG-E\r\n(„qualifizierte Gesellschafter bei einem Mindeststeuerverlust der UPE“)\r\nDie Definition der qualifizierten Gesellschafter einer transparenten UPE in § 87 Abs. 10\r\nMinStG-E verweist (weiterhin) nur auf § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 MinStG. Daraus sollte\r\njedoch nicht geschlossen werden, dass im Falle eines Mindeststeuer-Verlustes der transparenten\r\nUPE die Voraussetzungen an einen qualifizierten Gesellschafter nicht erfüllbar und die\r\nCbCR-Safe-Harbour Regelungen im Steuerhoheitsgebiet der transparenten UPE unanwendbar\r\nsind.\r\nPetitum:\r\nEs sollte eine Klarstellung durch den Gesetzgeber dahingehend erfolgen, dass im Falle eines\r\nMindeststeuer-Verlusts der transparenten UPE alle Gesellschafter der UPE als qualifizierte\r\nGesellschafter gelten.\r\n15. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 87a MinStG-E\r\n(„Begrenzte Akzeptanz von Pushdown-Accounting auch für Vollberechnung“)\r\n§ 87a MinStG-E will die Berücksichtigung von Auswirkungen der Erwerbsmethode bei einem\r\nBeteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses (sog. Pushdown\r\nAccounting) für Zwecke des CbCR-Safe-Harbour erlauben, sofern bereits für nach dem\r\n31. Dezember 2022 beginnende Geschäftsjahre CbCR Daten unter Berücksichtigung der Erwerbsmethode\r\nübermittelt worden sind. Für Zwecke des CbCR-Routinegewinne-Tests und\r\ndes CbCR-Effektivsteuersatz-Tests sollen Gewinnminderungen eines Geschäfts- oder Firmenwerts\r\naufgrund des Pushdown Accountings dem Gewinn/Verlust vor Steuern wieder hinzuzurechnen\r\nsein, sofern der Beteiligungserwerb nach dem 30. November 2021 erfolgt ist.\r\nEine Ausnahme soll für den CbCR-Effektivsteuersatz-Test gelten, sofern die Rechnungslegungsinformationen\r\neinen auf die Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts entfallenden\r\nlatenten Steuerertrag beinhalten.\r\nPetitum:\r\nDie Anwendung der Erwerbsmethode für CbCR-Safe-Harbour-Zwecke würde u. E. keine spürbare\r\nErleichterung für die Praxis erbringen. Denn jedenfalls für Zeiträume, in denen der CbCRSafe-\r\nHarbour keine Anwendung (mehr) findet, müssen diese Daten auch für die Vergangenheit\r\nerhoben werden. Es empfiehlt sich daher, einen Gleichlauf derart herzustellen, dass die\r\nErwerbsmethode auch für die Regeln der Vollberechnung akzeptiert werden kann. Eine\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n13/17\r\nspürbare Erleichterung wäre alternativ erreicht, wenn die Eliminierung von Effekten aus dem\r\nPushdown Accounting erst für Beteiligungserwerbe nach dem 31. Dezember 2026 verlangt\r\nwerden würde.\r\n16. Zu Artikel 1, Änderung des Mindeststeuergesetzes, § 87b MinStG-E\r\n(„Inkongruenzen“)\r\nDie an verschiedenen Stellen verwendeten Begriffe „Jahresabschluss“ und „Abschluss“ sind\r\nnoch nicht an die Begrifflichkeit „qualifizierte Rechnungslegungsinformationen“ angepasst. Zudem\r\nhandelt es sich bei dem Begriff „Steuerliche Attribute“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff,\r\nder im Sinne einer einheitlichen Rechtsanwendung klargestellt werden sollte. In diesem\r\nKontext stellt sich die Frage, ob dies ausschließlich Steuerkennzeichen einer Geschäftseinheit\r\numfasst, die zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres vorhanden sind. Falls ja, wäre z. B. ein\r\nVerlustvortrag erfasst, nicht jedoch der unterjährig bereits verrechnete laufende steuerliche\r\nVerlust.\r\nPetitum:\r\nDie für die Rechnungslegungsdaten verwendete Terminologie sollte an § 87 Abs. 2 MinStG-E\r\ndes Entwurfs angepasst werden.\r\n17. Weiterer Punkt zum Mindeststeuergesetz\r\n(„Steuerliche Klassifizierung von Finanzierungsinstrumenten“)\r\nDie enge Verknüpfung der GloBE-Regeln mit der Rechnungslegung kann zu systematischen\r\nVerzerrungen führen, wenn Finanzierungsinstrumente für Zwecke des Zivil-/Handelsrechts\r\nund Steuerrecht unterschiedlich klassifiziert werden:\r\n• Unterschiedliche Klassifizierung von Fremd- und Eigenkapital:\r\nNach den OECD-Verrechnungspreisleitlinien (Kapitel 10.4 ff.) kann eine zivilrechtlich als\r\nDarlehen ausgestaltete Finanzierung steuerlich als Eigenkapital behandelt werden. Wird\r\nein solches Finanzierungsinstrument steuerlich als Eigenkapital eingestuft, ändert dies\r\nnichts an seiner bilanziellen Behandlung. Folglich werden Zahlungen auf solche Instrumente\r\n– nach Rechnungslegung als Fremdkapitalzinsen, steuerlich jedoch als Gewinnausschüttungen – in der Finanzbuchhaltung als Zinsaufwand erfasst, sind steuerlich aber\r\nals Ausschüttungen nicht abzugsfähig. Diese Zinszahlungen können beim Empfänger als\r\nfiktive Dividenden steuerfrei sein, während sie beim Zahlenden nicht abzugsfähig sind.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n14/17\r\nMangels eines „Ownership Interest“ im Sinne von Artikel 3.1 der GloBE Model Rules findet\r\nArtikel 10.1 (Excluded Dividends) in Verbindung mit Artikel 3.2.1(b) keine Anwendung, sodass\r\ndiese Einkünfte nicht ausgeschlossen werden. Das führt dazu, dass das GloBE-Einkommen\r\ndas steuerpflichtige Einkommen übersteigt, was eine Ergänzungssteuer auslösen\r\nkann.\r\nUmgekehrt wird das GloBE-Einkommen des Zahlenden durch einen Aufwand gemindert,\r\nder steuerlich nicht abzugsfähig ist. Zudem besteht das Risiko einer unzutreffenden Erfassung\r\nnach Artikel 3.2.7 der Model Rules. Ähnliche Probleme ergeben sich bei der Behandlung\r\nvon Genussrechten; vgl. BMF-Schreiben vom 11. April 2023 zur ertragsteuerlichen\r\nBehandlung solcher Instrumente.\r\n \r\n• Wertminderungen oder Abschreibungen von Gesellschafterdarlehen:\r\nWird ein Gesellschafterdarlehen wertgemindert, ist der daraus resultierende Aufwand in\r\nDeutschland in der Regel körperschaftsteuerlich nicht abzugsfähig (entweder, weil die Abschreibungen\r\nsteuerbilanziell nicht angesetzt werden müssen oder weil das Abzugsverbot\r\ndes § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG greift). In der Gewinn- und Verlustrechnung nach Rechnungslegungsstandards\r\nwird der Aufwand dagegen erfasst und mindert damit das GloBE-Einkommen.\r\nUmgekehrt werden Zuschreibungen zwar im handelsrechtlichen Ergebnis berücksichtigt, sind aber aufgrund von § 8b Abs. 3 Satz 9 KStG steuerfrei. Dies kann zu einer\r\nUnterbesteuerung führen und somit eine Ergänzungssteuerpflicht auslösen. Ähnliche Effekte\r\nkönnen bei gängigen Sanierungsinstrumenten wie Forderungsverzichten mit Besserungsabrede\r\nauftreten.\r\nIn Fällen, in denen die handelsrechtliche und steuerrechtliche Behandlung voneinander\r\nabweichen, sollte grundsätzlich der steuerrechtlichen Sichtweise gefolgt werden. Diese\r\nVorgehensweise ist nicht nur auf die aktuell diskutierte Konstellation beschränkt, sondern\r\nsollte auch auf vergleichbare Sachverhalte übertragen werden, bei denen eine Divergenz\r\nzwischen handels- und steuerrechtlicher Behandlung besteht, um eine konsistente und\r\nregelkonforme Vorgehensweise sicherzustellen.\r\nPetitum: \r\nFür GloBE-Zwecke sollte klargestellt werden, dass bei divergierender handelsrechtlicher und\r\nsteuerlicher Behandlung von Finanzierungsinstrumenten die steuerliche Klassifizierung maßgeblich ist – unabhängig von ihrer handelsbilanziellen Erfassung. Dies gilt insbesondere für\r\nFälle wie Wertminderungen und Zuschreibungen bei Gesellschafterdarlehen, bei denen\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n15/17\r\nhandelsrechtliche und steuerrechtliche Unterschiede auch in der Ermittlung des GloBE-Einkommens\r\nund der Covered Taxes berücksichtigt werden sollten. Eine entsprechende Klarstellung\r\nsollte auch auf andere Konstellationen übertragen werden, in denen die handels- und\r\nsteuerrechtliche Behandlung voneinander abweichen.   \r\n18. Zu Artikel 4, Änderung des Einkommensteuergesetzes\r\n(„Nichtstreichung von § 4i EStG“)\r\nGemäß § 4i EStG dürfen Aufwendungen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden,\r\nsoweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. Satz\r\n1 gilt nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei\r\nihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als auch nachweislich der tatsächlichen\r\nBesteuerung in dem anderen Staat.\r\nDer zweite Diskussionsentwurf für ein Mindeststeueranpassungsgesetz hatte richtigerweise\r\ndie Streichung dieser Vorschrift vorgesehen. Zur Begründung ist angeführt worden, dass im\r\nSinne eines konsistenten und mit den Vereinbarungen auf internationaler Ebene im Einklang\r\nstehenden Regelungskonzeptes zur Neutralisierung von Besteuerungsinkongruenzen für § 4i\r\nEStG neben den umfassenden Betriebsausgabenabzugsverboten des § 4k EStG sowie den\r\ndarüber hinaus bestehenden Anti-Steuervermeidungsregelungen im internationalen Steuerrecht\r\nkein Bedarf mehr verbliebe. Richtig heißt es weiter, dass die Aufhebung der Regelung\r\nzu einer Verringerung des Compliance-Aufwands für Unternehmen führte und sich somit ein\r\nBeitrag zum Bürokratieabbau ergebe.\r\nDiese Darstellung ist absolut zutreffend und bedarf keiner weiteren Erläuterungen.\r\nPetitum:\r\n§ 4i EStG ist zu streichen.\r\n19. Zu Artikel 5, Änderung des Außensteuergesetzes, Nr. 2, § 13 Abs. 1 AStG-E\r\n(„Modifizierte Hinzurechnungsbesteuerung“)\r\nStatt einer völligen Abschaffung soll an der sog. erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung festgehalten\r\nund in § 13 Abs. 1 Satz 1 AStG-E eine „Mindestbeteiligungsgrenze“ von 10 Prozent\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n16/17\r\nan den Stimmrechten oder am Nennkapital eingeführt werden. „Kleinstbeteiligungen“ würden\r\nzukünftig nicht mehr der Hinzurechnungsbesteuerung unterliegen.\r\nBegründet wird dieser Schritt damit, dass mit Einführung einer 10-Prozent-Grenze die Administrierung\r\nder Vorschrift sowohl für die Finanzverwaltung als auch den Steuerpflichtigen deutlich\r\nvereinfacht werde.\r\nGenau dies ist allerdings nicht der Fall. Der Aufwand der Unternehmen, die Anwendbarkeit\r\nder erweiterten Hinzurechnungsbesteuerung zu prüfen und § 13 AStG ggf. zu befolgen, bliebe\r\nauch nach einer Einführung einer Beteiligungsgrenze von 10 Prozent enorm hoch.\r\n§ 13 AStG zielt auf die Kapitalanlagen der Unternehmen ab („Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter“).\r\nIn der Kapitalanlage ist es in vielen Assetklassen (insbesondere im Bereich des Private\r\nEquity) üblich, über steuerlich transparente Fonds zu investieren. Bei diesen steuerlich\r\ntransparenten Fonds handelt es sich üblicherweise um alternative Investmentfonds (AIF), die\r\noftmals eine begrenzte Anlegerzahl aufweisen. Aus diesem Grund liegen die Beteiligungsquoten\r\nder Investoren nicht selten zwischen 10 und 50 Prozent. Dabei ist zu beachten, dass die\r\nInvestitionsstruktur und insbesondere die Beteiligungshöhen unterhalb der investierten Fonds\r\nden beteiligten Unternehmen regelmäßig nicht bekannt sind.\r\nMit Einführung einer 10 Prozent-Grenze müssten die investierten Unternehmen zur Prüfung\r\ndieser Grenze weiterhin von den Investmentfonds Informationen und Unterlagen (Strukturschaubilder,\r\nJahresabschlüsse von Tochtergesellschaften) anfordern und sichten. Bei Beteiligungsquoten\r\nvon unter 50 Prozent stellt sich diese Informationsbeschaffung in der Praxis als\r\naußerordentlich herausfordernd bzw. als nicht möglich dar. In der Praxis werden den Investoren\r\noftmals trotz wiederholter Nachfragen entsprechende Unterlagen nicht oder nicht vollständig\r\nzur Verfügung gestellt.\r\nZu beachten ist zudem: Sollten entsprechende Unterlagen tatsächlich eingeholt werden können\r\nund Erklärungen nach § 18 AStG für § 13 AStG Fälle erstellt und abgegeben werden, so\r\ndürften diese nach unserer Erfahrung regelmäßig nicht zu materiellen „Steuerfolgen“ führen.\r\nDie ertragsstarken Zielgesellschaften haben regelmäßig keine Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter\r\nund gelten zumindest ab dem Jahr 2024 regelmäßig nicht als niedrig besteuert.\r\nAuch die im Private-Equity-Bereich üblichen Veräußerungsgewinne führen regelmäßig nicht\r\nzu Einkünften mit Kapitalanlagecharakter (aktive Einkünfte nach § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG). Damit\r\ntreffen die § 13 AStG-Fälle oftmals nur die Zinsmarge von Holdinggesellschaften innerhalb der\r\nInvestitionsstruktur, welches zu nur sehr geringen Hinzurechnungsbeträgen führt. Diese\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme vom 11. August 2025 zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund zur Umsetzung weiterer Maßnahmen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n17/17\r\nvernachlässigbaren Hinzurechnungsbeträge werden sodann nicht selten über die Kürzungsmöglichkeit des § 11 AStG egalisiert. Damit steht aus unserer Sicht auch nach einer Anpassung\r\ndes § 13 AStG der Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft in keinem Verhältnis zum erzielbaren\r\nSteueraufkommen.\r\nEntsprechend war es richtig, dass der zweite Diskussionsentwurf eine Streichung von § 13\r\nAStG vorgesehen hatte. Völlig richtig ist in der dort zu findenden Begründung der Hinweis,\r\ndass Artikel 7 und 8 der EU-Anti-Steuervermeidungs-Richtlinie (ATAD) Regelungen zur Hinzurechnungsbesteuerung\r\nfür beherrschte ausländische Unternehmen vorsehen (sog. CFCRegelungen),\r\nnicht aber für nicht beherrschte ausländische Unternehmen.\r\nDie Regelung des § 13 AStG bezieht allerdings „überschießend“ für Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter\r\nauch nicht beherrschende Beteiligungen in den Anwendungsbereich der Hinzurechnungsbesteuerung\r\nmit ein. Damit geht das deutsche Recht deutlich über die in der ATAD\r\nverbindlich vorgegebenen Regelungen hinaus. Mit einer Aufhebung des § 13 AStG käme es\r\nsomit zu einer Anpassung an internationale Standards und eine Harmonisierung der CFCRegelungen.\r\nMit einer Streichung würde sich dann auch tatsächlich für die Finanzverwaltung\r\nund die betroffenen Steuerpflichtigen – ganz im Sinne des Koalitionsvertrags – eine erhebliche\r\nechte Reduzierung des Verwaltungsaufwands ergeben.\r\nPetitum:\r\n§ 13 AStG ist vollständig zu streichen.\r\n20. Zu Artikel 6, Weitere Änderungen des Außensteuergesetzes, Nr. 1, § 9 AStG-E\r\n(„Freigrenze bei gemischten Einkünften“)\r\nWir begrüßen die Anpassung des § 9 AStG an die EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie\r\n(ATAD) und den damit verbundenen Wegfall der bisherigen gesellschafterbezogenen Betrachtung.\r\nGleichwohl ist eine im Vergleich zur ATAD zusätzlichen Grenze – über die relative\r\nGrenze hinaus – in Höhe von 100.000 Euro eine überschießende Auslegung der ATAD und\r\nletztere liegt auch unter der im Diskussionsentwurf vorgeschlagenen Grenze von\r\n250.000 Euro.\r\nPetitum:\r\nÜberschießende Auslegungen widersprechen dem Ziel eines wirksamen Bürokratieabbaus\r\nund sollten vermieden werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019860","regulatoryProjectTitle":"Vermeidung intransparenter Gebührenerhöhungen u. 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Wir vertreten die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten und 340.000 Auszubildenden.\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Referentenentwurf einer zweiten Verordnung zur Änderung der MessEGebV vom 14. Juli 2025 Stellung nehmen zu können, denn die Mess- und Eichgebührenverordnung ist für viele Handwerksbranchen relevant. Neben KfZ-Betrieben, Zahntechnikern, Gold- und Silberschmieden oder Betrieben des Sonnenschutz- und Rollladenbaus sind insbesondere Betriebe des Lebensmittelhandwerks betroffen.\r\nÜblicherweise werden im Lebensmittelhandwerk pro Abgabestelle / Filiale mehrere Waagen zum Abwiegen der Produkte im Verkauf eingesetzt, um ein kundenindividuelles Beratungsgespräch bei kurzen Bedienzeiten zu ermöglichen. Eine erneute Erhöhung der Gebühren im Zusammenhang mit der Eichung der Waagen wirkt sich mithin direkt auf die Unternehmen des Lebensmittelhandwerks aus.\r\n1. Festlegung der Gebührenhöhe ohne überzeugende Datengrundlage\r\nMit Inkrafttreten des neuen Eichgesetzes im Jahr 2015 wurde erstmals eine bundes-weite Mess- und Eichgebührenverordnung eingeführt, obwohl die Länder für die Erhebung der Gebühren zuständig sind. Mit der Einführung der einheitlichen Gebühren kam es bereits zu einer deutlichen Erhöhung der Gebühren, die seither regelmäßig wieder-holt wird. Mit aller Regelmäßigkeit wird für die Begründung der Gebührenerhöhung genau ein Satz angeführt: „Basis der in dieser Verordnung geregelten Gebührensätze sind Gebührenrechnungen aufgrund konkreter bzw. anhand von Tarifsteigerungen und Inflationsraten ermittelter Personal- und Sachkosten“. Lediglich die berücksichtigten Zeit-räume ändern sich; im Fall der nun vorliegenden Entwürfe werden die Kostensteigerungen 2022–2024 als Basis herangezogen.\r\nDie angedachten Gebührenerhöhungen wiegen umso schwerer, je weniger sie nachvoll-zogen werden können. Pauschale Hinweise zur Begründung sind hier keinesfalls ausreichend. Es wird weder offengelegt, auf welche Tarifverträge und Prognosen sich die Kalkulation stützt oder welche Positionen konkret mit in die Kalkulation einfließen, noch berücksichtigt der Entwurf, dass die Inflation bereits seit dem Jahr 2024 deutlich rück-läufig ist. Zudem wirft eine pauschale Anhebung die Frage auf, ob hierdurch dem Kostendeckungsprinzip und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit ausreichend Rechnung getragen werden. Interessant ist zudem, dass die geplanten Gebührensteigerungen aus-schließlich auf den Angaben der Eichbehörden beziehungsweise der staatlichen Prüfstellen beruhen (s. S. 46 RefE). Eine objektive Überprüfung dieser Angaben – etwa durch Wirtschaftsprüfer – fand somit nicht statt.\r\nNotwendig, weil aussagefähiger, wären in diesem Zusammenhang konkrete Daten, auf die der Referentenentwurf jedoch – übrigens analog zur Verfahrensweise im Jahr 2015\r\nZDH 2025 Seite 3 von 5\r\nund 2019 – verzichtet. Wenn jedoch konkrete Zahlen und Kalkulationsgrundlagen existieren, sollten diese im Gesetzgebungsverfahren offengelegt werden.\r\nBesonders kritisch zu werten ist das ebenfalls angeführte Argument, dass eine einheitliche Gebührenanpassung einerseits einen Preiskampf zwischen den Behörden verhindern und andererseits gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsbeteiligten schaffen würde.\r\nZum einen gibt es keine Wahlfreiheit der Unternehmen, welche Eichbehörde beauftragt wird; die Zuständigkeit ist gesetzlich festgelegt. Damit gibt es faktisch keinen Wettbewerb, den man – aus welchen Gründen auch immer – verhindern müsste. Zum anderen werden keine einheitlichen Wettbewerbsbedingungen geschaffen, wie im Referentenentwurf ausgeführt. Denn hohe und intransparente Gebühren belasten kleine Unternehmen überproportional, während große Unternehmen sie leichter auffangen können.\r\n2. Höhe der Gebührenbelastung benachteiligt das Handwerk\r\nDie geplante Gebührenerhöhung stellt für Handwerksbetriebe insbesondere aus dem Lebensmittelhandwerk eine Kostenbelastung dar, die sachlich in der Höhe ungerechtfertigt und nicht erklärbar ist und das Handwerk mit seinen betriebsspezifischen Größenstrukturen benachteiligt.\r\nIm Referentenentwurf wird lapidar eine Einnahmesteigerung der Länder um 24 Millionen Euro prognostiziert, was einer Steigerung von 23,8 Prozent entspricht. In der Begründung heißt es, dass seitens der Landesbehörden eine durchschnittliche Erhöhung der Einnahmen von 25 Prozent notwendig erscheint, wobei sich einzelne Gebührensätze um bis zu 50 Prozent erhöhen könnten. Zum Vergleich: In den Jahren 2019/2020 lag die prognostizierte Gebührenerhöhung noch bei durchschnittlich 9,8 Prozent und ab 2021 bei durchschnittlich 6,8 Prozent, wobei die Gebührenerhöhungen in den Schlüsselzahlengruppen, die die Handwerksbetriebe betreffen, zum Teil deutlich höher (um bis zu 37 Prozent) ausfielen.\r\nMit der neuerlichen Gebührenfestlegung werden die Kostensteigerungen für Hand-werksbetriebe noch deutlich höher ausfallen. Beispielhaft erläutert wird dies anhand der Gebühren für Eichungen von Handels- und Grobwaagen der Genauigkeitsklassen III und III mit Anzeigeeinrichtung sowie für Füllmengenkontrollen von Fertigpackungen. Auffällig ist hierbei, dass gerade die Eichgebühren für kleine Waagen mit einer Höchstlast von 5 kg massiv steigen (+81,63 Prozent), während die Eichung für sehr große Waagen weniger stark steigt (z.B. Höchstlast 2.900-12.000 kg = +2,06 Prozent) oder gar günstiger wird (Höchstlast 81.000-200.000 kg = -29,32 Prozent). Besonders skurril mutet an, dass die Eichung für Waagen der höchsten Gewichtsklasse billiger werden soll als die der zweit-höchsten Gewichtsklasse (Höchstlast 31.000-81.000 kg = +31,40 Prozent).\r\nDieses Beispiel belegt, dass die Darstellung in der Begründung des Verordnungsentwurfes falsch ist, man habe die Gebührensteigerungen auf maximal 50 Prozent begrenzt, auch wenn die Eichbehörden höhere Bedarfe angemeldet haben.\r\nWie bereits im Rechtsetzungsverfahren 2019 betont auch der aktuelle Referentenentwurf, die Kosten wären in Relation zu den erzielten Umsätzen „überwiegend marginal“. Diese Aussage wurde handwerksseitig bereits 2019 als nichtzutreffend kritisiert. Und sie\r\nZDH 2025 Seite 4 von 5\r\nwird durch die neuerliche Wiederholung im aktuellen Referentenentwurf nicht richtiger. Handwerksbetriebe treffen die Untersuchungsgebühren nach der MessEGebV im Verhältnis deutlich härter als Großunternehmen, da sie im Vergleich deutlich geringere Stückzahlen produzieren, sodass sich die Stückkostenbelastung im Vergleich zur Industrie potenziert. Zudem verkennt die Aussage den Kostendruck, der bereits unabhängig von der MessEGebV auf den kleinen und mittleren Unternehmen im Handwerk lastet. Es zählt nicht nur die einzelne Gebühr, sondern die Summe aller Abgaben, die sich im Verhältnis zum Umsatz sehr wohl negativ bemerkbar macht. Eine weitere Erhöhung der Gebühren könnte zusätzlich weitere Kaufpreisanpassungen zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher zur Folge haben.\r\n3. Rechtsunsicherheit durch unklare Regelungen\r\nDie geplante Erhebung von Mehrwertsteuer auf bestimmte Leistungen birgt für betroffene Handwerksbetriebe hohe Unsicherheiten, weil nicht klar abgegrenzt wird, welche Tätigkeiten steuerpflichtig sind und welche nicht.\r\nEbenso problematisch ist die vorgesehene Umstellung vieler Positionen von Fest- auf Zeitgebühren: Für Betriebe wird damit die Kalkulation erschwert, da die Kosten vom Bearbeitungsaufwand der Behörde abhängen.\r\n4. Befristung / Evaluierung zwingend erforderlich\r\nVöllig unklar ist zudem die Aussage unter Punkt VII (Befristung; Evaluation): „2026 sollte es daher eine Revision der Gebührenverordnung geben. Eine Evaluation ist daher obsolet.“ Gerade weil in den ganzen Jahren seit Einführung bundesweiter Gebührenregelungen lediglich mit pauschalen Aussagen zur jeweils notwendigen Gebührenerhöhung argumentiert wurde, ist eine Evaluation und konkrete Erhebung von Daten in allen Bundesländern dringend erforderlich.\r\nDies umso mehr, da bereits mit diesem Referentenentwurf weitere Gebührenanpassungen für die Jahre 2027 – 2029 angekündigt werden. Die Zeiträume, in denen Gebührenanpassungen eingeführt werden, werden also immer kürzer und scheinen nach Gutdünken vorgenommen zu werden. Insofern überzeugt die Aussage nicht, dass eine Befristung der Regelung haushaltsrechtlich nicht angezeigt sei, weil die Möglichkeit besteht, dass eine Nachfolgeregelung nicht rechtzeitig getroffen werden kann. Vielmehr würde eine Befristung auf z.B. 5 Jahre dazu führen, dass Betriebe zumindest mehr Planungssicherheit erhalten.\r\n5. Fazit\r\nZusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) die von den Eichbehörden „bestellten“ enormen Gebührenerhöhungen ohne eine neutrale Kontrolle oder zumindest kritische Plausibilitätsprüfung umsetzen\r\nZDH 2025 Seite 5 von 5\r\nwill. Für die Wirtschaft bedeutet dies massive Kostensteigerungen, die das BMWE im vorliegenden Referentenentwurf verharmlost.\r\nBereits im letzten Rechtsetzungsverfahren hatte das Handwerk gefordert, die als Kann-Regelung eingeführte Kleinbetriebsregelung für mögliche Gebührenentlastungen auszubauen und verpflichtend einzuführen. Doch stattdessen heißt es im aktuellen Entwurf, dies sei falsch verstanden worden und soll deshalb wieder komplett abgeschafft werden. Dieser Vorschlag ist nicht nachvollziehbar. Denn es braucht eine Differenzierung der Gebührenhöhe nach Unternehmensgrößenklassen, um Handwerksbetriebe zu entlasten und sie nicht im Vergleich zu Großunternehmen zu benachteiligen.\r\nOhne Umsetzung der vorgeschlagenen Nachjustierungen führen die Gebührenerhöhungen zu einer weiteren Steigerung der Produktionskosten und somit auch der Endverkaufspreise in Deutschland. Anstatt die Wirtschaft wie im Koalitionsvertrag versprochen durch Kostensenkungen zu entlasten, plant das BMWE im Eichwesen die größte Gebührenerhöhung aller Zeiten.\r\n./.\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019861","regulatoryProjectTitle":"Schwerpunkte der Spitzenorganisationen der deutschen Wirtschaft für eine große Unternehmenssteuerreform","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2b/02/620875/Stellungnahme-Gutachten-SG2509270019.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/3\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nMohrenstr. 20/21\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E. V.\r\nBurgstr. 28\r\n10178 Berlin\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nWilhelmstr. 43/43G\r\n10117 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL, AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\n22. Juli 2025\r\nSteuerpolitische Prioritäten der gewerblichen Wirtschaft\r\nSehr geehrte\r\nGerne möchten wir schon heute einige wesentliche steuerpolitische Schwerpunkte ansprechen, die eine hohe aktuelle Bedeutung für die gewerbliche Wirtschaft haben.\r\nNationale Unternehmenssteuern\r\nDie steuerlichen Rahmenbedingungen in Deutschland sind für die hiesige Wirtschaft ein zentraler Standortfaktor – das gilt auch für die aktuelle Legislaturperiode. Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD enthält wesentliche steuerpolitische Maßnahmen, die die Rahmenbedingungen verbessern könnten. Deshalb sollten diese Maßnahmen konsequent und zeitnah um-gesetzt werden. Das bereits verabschiedete Investitionssofortprogramm mit den verbesserten\r\n2/3\r\nAbschreibungsbedingungen, die schrittweise Senkung der Körperschaftsteuer, die Verbesserung der Besteuerung von Personenunternehmen (Thesaurierungsbegünstigung) und die Ausweitung der Forschungszulage ist ein wichtiges positives Signal für Unternehmen.\r\nErgänzend setzt die zur Mitte der Legislaturperiode angekündigte Senkung der Einkommens-teuer für kleine und mittlere Einkommen – sofern diese auch umgesetzt wird – wichtige An-reize, mehr zu investieren und mehr zu arbeiten. Insgesamt sind die Steuersatzsenkungen geeignet, dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Auch die Stärkung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung ist wichtig für den Wirtschaftsstandort Deutschland. Vorschläge hierzu haben wir dem BMF mit Schreiben vom 17. April 2025 unterbreitet. Ebenso ist das eindeutige Bekenntnis zum Abbau von Steuerbürokratie, zur digitaltauglichen Gesetzgebung und zur weiteren Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens unter Einsatz von KI zu begrüßen. Auch die hierfür notwendigen Maßnahmen sollten zeitnah umgesetzt werden.\r\nAus Sicht der Unternehmen fehlt allerdings eine strukturelle Modernisierung der Unternehmen-steuern, damit die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen gestärkt sind. Hierzu zählen insbesondere eine Verbesserung der Verlustverrechnung, die Beseitigung der Hürden für Umstrukturierungen und eine verbesserte Anwendbarkeit der Thesaurierungsbegünstigung bei Personenunternehmen, nachdem mit dem Investitionsbooster eine Senkung des Thesaurierungssatzes beschlossen wurde. Wir unterstützen ausdrücklich die im vorigen Jahr in Ihrem Haus vorgelegten Ergebnisse der Expertenkommissionen „Vereinfachte Unternehmensteuer“ und „Bürgernahe Einkommensteuer“ und bitten Sie, sich für eine konkrete gesetzliche Umsetzung der Vorschläge einzusetzen.\r\nInternationale Entwicklungen\r\nGerade in einer Phase multipler wirtschaftlicher Herausforderungen muss neben den nationalen Steuerthemen insbesondere auch die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Wirtschaft noch stärker in den Fokus genommen werden.\r\nDie deutsche Wirtschaft hat die Diskussion um die globale Mindeststeuer seit ihrem Beginn konstruktiv begleitet und die Arbeiten der OECD unterstützt, ein „global level playing field“ zu schaffen. Hier ist allerdings zu beachten, dass auch nach der Einigung der G7-Staaten über die künftige Anwendung der globalen Mindestbesteuerung im Juni 2025 die europäischen Unter-nehmen weiterhin strukturellen Wettbewerbsnachteilen ausgesetzt sind und das Ziel eines „Level-Playing-Fields“ nicht erreicht wird. Zudem werden nicht nur die betroffenen Steuerpflichtigen in Deutschland mit einem massiven Administrationsaufwand belastet, sondern auch die Finanzverwaltung, die in Zeiten erheblicher Ressourcenengpässe mit einer kaum zu bewältigen Vollzugsaufgabe konfrontiert werden. Deshalb sollte sich die Bundesregierung auf EU-Ebene für eine Aussetzung der Mindeststeuer-Richtlinie einsetzen. In der Zwischenzeit sollte auf eine erhebliche und echte Vereinfachung der Regeln der globalen Mindeststeuer auf OECD-Ebene gedrängt werden. Hierzu haben wir Ihrem Haus bereits im März und Juni 2025\r\n3/3\r\nVorschläge zu wesentlichen Vereinfachungen bei der Mindeststeuer und einem „Decluttering“ der europäischen Regelungen unterbreitet.\r\nGroße Sorgen bereitet den Unternehmen zudem der aktuelle Vorschlag der Europäischen Kommission zur Einführung einer neuen Unternehmensabgabe „Corporate Ressource for Europe (CORE)“. Die Einführung von CORE hätte erhebliche negative Folgen für die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen und insbesondere der deutschen Wirtschaft. In einer Phase, in der die Wirtschaft mit strukturellen Herausforderungen, hoher Unsicherheit und verschärftem globalem Wettbewerb konfrontiert ist, wäre eine solche Maßnahme das völlig falsche Signal. Eine neue steuerliche Belastung der Unternehmen durch CORE würde die aktuellen Bemühungen auf nationaler Ebene konterkarieren, in Deutschland zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit die Steuerlast für Unternehmen zu senken.\r\nÜber einen persönlichen Austausch insbesondere zu diesen Themen mit Ihnen würden wir uns sehr freuen und laden Sie herzlich zu einer gemeinsamen Sitzung der gewerblichen Spitzen-verbände ein. Gerne stimmen wir nach der Sommerpause einen Termin ab und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER E. V.\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nFünftes Gesetz zur Änderung\r\ndes Straßenverkehrsgesetzes und\r\nanderer straßenverkehrsrechtlicher\r\nVorschriften\r\nBerlin, 22.08.2025\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 2 von 8\r\nIm Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) sind die 53 Handwerkskammern und rund 40 Fachverbände des Handwerks organisiert. Der ZDH vertritt damit die Interessen von etwa einer Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit 5,6 Millionen Beschäftigten und rund 350.000 Auszubildenden.\r\nGrundsätzliche Anmerkungen zum Straßenverkehrsrecht\r\nDas Handwerk ist zur Erbringung seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten auf leistungsfähige Mobilitätsstrukturen sowie flexibel einsetzbare Fuhrparks angewiesen. Verkehrsrechtliche Regulierungen sind für das Handwerk deshalb von großer Bedeutung. In diesem Zusammenhang spielen für die Unternehmen des Handwerks insbesondere die Regelungen im StVG sowie in der darauf beruhenden StVO eine große Rolle.\r\nDas Handwerk unterstützt ausdrücklich Anstrengungen zur Verbesserung der Verkehrssituation in Städten und Gemeinden. Neben der Stärkung der Bereiche ÖPNV, Fuß- und Fahrradverkehr zur Erreichung der Klimaziele ist auch die Erhöhung der Sicherheit und der Lebensqualität in den Quartiere aus Sicht des Handwerks ein wichtiges Ziel. Nur in lebenswerten und nachhaltigen Städten und Gemeinden erfolgen dauerhaft zukunftsorientierte Investitionen und nur hier finden Betriebe und ihre Fachkräfte ein angemessenes und stabiles Umfeld. Vor Ort integrierte handwerkliche Standorte und die von außen einfahrenden Verkehre des Handwerks werden in den Quartieren im Rahmen des klima-gerechten Stadtumbaus, der Wartung neuer gebäudetechnischer Systeme und im Zuge des demographischen Wandels immer wichtiger.\r\nWir regen in diesem Zusammenhang an, die Belange ansässiger Betriebe und die Sicherung der Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen noch stärker im Straßenverkehrsrecht zu berücksichtigen und weitere gezielte Instrumente zu schaffen, um einen ausbalancierten Maßnahmenmix vor Ort zu ermöglichen. Dies würde zur Akzeptanz und Praktikabilität von Umgestaltungsmaßnahmen entscheidend beitragen.\r\nIm Rahmen der letzten Änderungen von StVO und StVG in den Jahren 2023 und 2024 sind noch keine Regelungen zur sachgerechten Ordnung von gewerblichen Stellplatzverkehren erfolgt. Angesichts der wachsenden Verkehrsdichte in den Städten- und Gemein-den im Zusammenwirken mit den zurzeit häufigen Neugestaltungen der Straßenräume zugunsten von Fuß- und Radverkehr sind gezielte Instrumente zur Regelung gewerblicher Stellplätze jedoch dringend erforderlich. Im knapper werdenden Straßenraum müssen die notwendigen Verkehre des Handwerks und weiterer Dienstleister in inneren Stadtbereichen weiterhin ermöglicht werden.\r\nHinsichtlich des Parkens beim Kunden müssen im Straßenverkehrsrecht Instrumente geschaffen werden, um in Gebieten mit hohem Parkdruck Stellplätze zur geordneten Erbringung von notwendigen Dienstleistungen sichern zu können. Der ZDH schlägt deshalb die Schaffung eines Zusatzzeichens „Handwerks- und Versorgungsverkehre frei“ im Rahmen der nächsten Novelle der StVO vor, damit Straßenverkehrsbehörden die Flexibilität haben, Ladebereiche je nach städtebaulicher Situation ganz oder teilweise freizugeben. Ebenso regen wir an, das von vielen Ländern und Kommunen genutzte Instrument des Handwerkerparkausweises oder Gewerbeparkausweises (zur Parkberechtigung der Fahr-zeuge auswärtiger Dienstleister in Bewohnerparkzonen) explizit in der StVO zu nennen.\r\nZum anderen verschärft sich die Problematik des Parkens am Betriebsstandort. Zu dieser Thematik regt der ZDH schon länger die Weiterentwicklung des bisherigen\r\nZDH 2025 Seite 3 von 8\r\nBewohnerparkens zum „Quartierparken“ unter Einbeziehung der betriebsnotwendigen Fahrzeuge von ansässigen Unternehmen und Institutionen an. Durch diese Anpassung wären ansässige Unternehmen und Institutionen nicht mehr wie bislang auf teils umständliche und je nach Gemeinde sehr unterschiedlich ausgestalteten Ausnahmegenehmigungen angewiesen.\r\nWir begrüßen, dass in der vorliegenden Novelle des StVG diese Thematik mit dem Ver-weis auf „andere Personengruppen“ in Ergänzung zu den „Bewohnern“ aufgegriffen wird. Wir regen aber an, hier zur Klarstellung einen Bezug zu ansässigen Unternehmen und Institutionen einzufügen.\r\nIm Einzelnen\r\nPunkte 1 bis 6 (Nummerierung gemäß Begründung)\r\n•\r\nu.a. Unfalluntersuchung im Straßenverkehr, Digitalisierung von Fahrzeugpapieren, Begrifflichkeiten automatisiertes Fahren, Sanktion gegen Punktehandel\r\nDie Anliegen des Gesetzentwurfes in den Punkten 1 bis 6 erscheinen aus Sicht des Handwerks nachvollziehbar.\r\nDer ZDH verzichtet hier auf weitere Anmerkungen.\r\nPunkt 7: Digitale Parkraumkontrolle\r\nDie Effektivität von Parkraumkontrollen soll durch Einsatz digitaler Mittel gesteigert wer-den können.\r\nDie Einführung von Möglichkeiten der digitalen Parkraumkontrolle wird vom ZDH begrüßt. Dies kann zukünftig auch die Sicherung und Organisation von wichtigen Stellplätzen für Gewerbe in den Städten erleichtern.\r\nPunkt 7: Bewohnerparkzonen\r\nDurch den Vorschlag wird die Bezugnahme der Verordnungsermächtigung zur Einräumung von Parkbevorrechtigungen von Bewohnern (Privathaushalten) auch auf „andere Personengruppen“ erweitert.\r\nDer jetzige Wortlaut der Verordnungsermächtigung in § 6 Abs. 1 Nr. 15 b) StVG zur „die Beschränkung des Straßenverkehrs einschließlich des ruhenden Verkehrs“ (Bewohner-parkgebiete)\r\nNr. 15 b) zugunsten der Bewohner städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel, der nachweislich besteht oder auf Grund konkretisierter städtebaulich verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten ist, […]\r\nsoll dazu wie folgt geändert werden:\r\nZDH 2025 Seite 4 von 8\r\nNr. 15 b) zugunsten der Bewohner und anderer Personengruppen in Gebieten städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel, der nachweislich besteht oder auf Grund konkretisierter städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten ist, […]\r\nDieser Ansatz entspricht den Forderungen des Handwerks, weshalb wir die Änderung im Grundsatz begrüßen, und lediglich einzelne Modifikationen vorschlagen.\r\nBegriff „städtische Quartiere“\r\nDie Streichung des Begriffs „städtische Quartiere“ unterstützt der ZDH bereits seit längerem.\r\nParkdruck für Anwohner und ansässige Betriebe kann auch in kleinen ländlichen Gemeinden, Vorortkommunen oder peripheren Ortsteilen von Großstädten entstehen, die als touristische Orte oder bedingt durch einen Haltepunkt des öffentlichen Verkehrs, Ziel von Besuchern oder Berufspendlern sind. In der Fachdiskussion und in Urteilen wird je-doch teils die Passfähigkeit des Begriffs „städtische Quartiere“ für Vorortbereiche/Vorortzentren mit geringerer Dichte in Frage gestellt. Eine Streichung der (vermeintlichen) Einschränkung auf „städtische Quartiere“ erhöht aus Sicht des Handwerks die Praxisgerechtigkeit der Regelung.\r\nÄnderungsvorschlag zum Begriff „anderer Personengruppen“:\r\nWir schlagen vor, statt der Ergänzung um den Begriff „anderer Personengruppen“ eine sachgerechte Konkretisierung wie folgt vorzunehmen:\r\nNr. 15 b) zugunsten der Bewohner und gebietsansässiger Unternehmen, Institutionen, Organisationen und sozialer Einrichtungen in Gebieten mit erheblichem Parkraummangel, der nachweislich besteht oder aufgrund konkretisierter städtebaulich-verkehrsplanerischer Erwägungen zu erwarten ist, […]\r\n(unterstrichen und fett: Ergänzungsvorschlag ZDH)\r\nHintergrund:\r\nIn Bewohnerparkzonen sind regelmäßig zahlreiche Unternehmen ansässig, die für die Versorgung der Bevölkerung und die Bereitstellung von Arbeitsplätzen von entscheiden-der Bedeutung sind. Quartiere in Städten und Gemeinden sind nach den aktuellen Leitbildern des Städtebaurechts, wie sie sich in den Zielbestimmungen des Baugesetzbuchs und in der europäischen Leipzig-Charta widerspiegeln, als vielgestaltige und nutzungsgemischte Räume zu verstehen. Nutzungsmischung schafft Resilienz, soziale Stabilität und in verkehrlicher Hinsicht trägt sie entscheidend zur Vermeidung unnötiger Wegstrecken und damit zum Klimaschutz bei. Die Möglichkeit zu einer angemessenen Berücksichtigung anderer, nicht-privater Kraftfahrzeugnutzer in Bewohnerparkgebieten würde diese Zielsetzung nachhaltiger Stadtentwicklung auch im Straßenverkehrsrecht aufgreifen.\r\nDer ZDH schlägt vor, Bewohnerparkgebiete in § 6 Abs. 1 Nr. 15 StVG und darauf aufbau-end in § 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 2a StVO weiterzuentwickeln, um ein Instrumentarium zu schaffen, das unter Berücksichtigung der jeweiligen spezifischen Mobilitätsbedürfnisse\r\nZDH 2025 Seite 5 von 8\r\naller ansässigen Akteure eine ausgewogene Erteilung von Bewohnerparkberechtigungen erlaubt.\r\nDie Begründung des vorliegenden Gesetzgebungsvorschlages weist zutreffend darauf hin, dass die zuständigen Landesbehörden bereits jetzt Parkberechtigungen über die heutige Begrenzung auf Bewohner hinaus „etwa für ortsansässige Gewerbebetriebe, Handwerker usw. im Wege von Ausnahmegenehmigungen“ erteilen.\r\nDiese aktuelle Möglichkeit der Ausnahmeerteilung über § 46 StVO für Unternehmen, soziale Einrichtungen oder andere Institutionen kann den Zweck einer angemessenen Berücksichtigung dieser Akteure aber nur unzulänglich erfüllen. Eine Verlässlichkeit, die für die Betriebe essenziell ist, ist hierdurch nicht gegeben. Die Handhabung ist sehr uneinheitlich. Ein angemessener Interessenausgleich ist in der bisherigen Regelung noch nicht angelegt, da hier Quartiere noch einseitig als Wohnquartiere missverstanden werden. Diese nicht mehr zeitgemäße Betrachtungsweise sollte korrigiert werden.\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf erkennt diese Problematik. Die Begründung führt des-halb darüber hinaus aus, dass mit der in der Novelle vorgeschlagenen Ergänzung um „andere Personengruppen“ „eine Öffnung der bisher strengen Regelung zum Bewohner-parken hin zur Einbeziehung anderer Gruppen (z.B. ortsansässige Betriebe, Handwerker) ermöglicht [wird].“\r\nDiesen positiven Ansatz begrüßen wir. Wir halten jedoch eine Konkretisierung für not-wendig, um ansässigen Betrieben und sonstigen Institutionen klar eine völlige Gleichberechtigung mit Bewohnern zu gewähren. Bei der jetzt vorgeschlagenen Regelung verbliebe ein Interpretationsspielraum und Unsicherheiten, ob alle Unternehmensformen rechtssicher einbezogen werden. Trotz der Hinweise in der Begründung auf ansässige Betriebe, wäre u.E. nicht sichergestellt, dass alle zuständigen Behörden eine einheitliche Einbeziehung der betroffenen Betriebe vornehmen.\r\nEs gibt aus unserer Sicht keinerlei rechtlichen Anlass dafür, ansässigen Betrieben, die teils schon seit Generationen in einem Gebiet ihren Sitz haben, im Gesetzestext nicht auch dezidiert die gleichen Rechte zu gewähren, wie den Bewohnern des Gebietes. Sie sind in gleicher Weise mit dem Standort verwurzelt und gleichwertiger Nutzer des Stadt- und Straßenraums.\r\nDer vielfach konstatierte Grundsatz der (vermeintlichen) Privilegienfeindlichkeit des Straßenverkehrsrechts wäre in Hinblick auf die Inhalte von StVG und StVO und deren Rechtshistorie (Herkommen aus dem „Gesetz über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen“ vom 3. Mai 1909) ohnehin zu hinterfragen. In jedem Fall stehen keine rechtlichen Hindernisse der konkreten Nennung weiterer Gruppen entgegen. Vielmehr ermöglicht dies eine gerechte Nutzung des Straßenraums. Die vom ZDH vorgeschlagene Modifikation würde die bisherige Regelung zu Bewohnerparkgebieten zu einem übergreifenden „Quartiersparken“ weiterentwickeln, was auch im Sinne des Grundansatzes des deutschen Straßenverkehrsrechts wäre, das dezidiert alle Verkehrsteilnehmer (hier nur die ansässigen Akteure) berücksichtigen will.\r\nMit der konkreten Ergänzung der weiteren in den Quartieren vorhandenen Akteure wird keinesfalls intendiert, den jetzt ansässigen privaten Kfz-Nutzern Raum für Stellplätze zu entziehen. Es geht vielmehr darum, im Rahmen der zu erwartenden starken Ausbreitung von Bewohnerparkgebieten in deutschen Städten und Gemeinden ein Instrumentarium\r\nZDH 2025 Seite 6 von 8\r\nzum ausgewogenen Interessenausgleich zu schaffen und die bisherige Asymmetrie in der rechtlichen Bewältigung der Nutzungsansprüche auszugleichen.\r\nInsbesondere die für die nachhaltige Stadtentwicklung und die Versorgung der Bevölkerung unverzichtbaren und in den Quartieren ansässigen kleineren Gewerbebetriebe und sonstige Institutionen müssen vor Verdrängung geschützt werden. Diese Betriebe unter-liegen heute bereits einem hohen Parkdruck. Erfolgt die im Grundsatz sinnvolle Anlage eines Bewohnerparkgebietes im betreffenden Quartier jedoch ohne Berücksichtigung der gewerblichen Stellplatzbelange, stehen Betriebe, die vielfach seit vielen Jahrzehnten ansässig sind, vor der Verdrängung, da ihnen weitgehend die Alternativen fehlen.\r\nWeiterer Ergänzungsvorschlag in § 6 Abs. 4a StVG\r\nDie Verordnungsermächtigungen in § 6 Abs. 4a StVG wurde bereits in der letzten Novelle des StVG um die Punkte „Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit“ erweitert.\r\nWir regen zur besseren Ausbalancierung aller funktionalen Ansprüche an den Stadtraum eine weitere Ergänzung vor:\r\n§ 6 Abs. 4a) Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 8, 15 Buchstaben b und c, 16 und 18 können auch erlassen werden zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, darunter des Klimaschutzes, zum Schutz der Gesundheit, zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und der Erreichbarkeit ansässiger Gewerbebetriebe oder zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung, soweit sie nicht bereits nach Absatz 4 erlassen werden können. Diese Rechtsverordnungen sollen insbesondere vorsehen, dass Gemeinden bei den nach Landes-recht für die Ausführung der Rechtsverordnungen bestimmten Behörden den Er-lass von Anordnungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Verbesserung des Schutzes der Umwelt, zum Schutz der Gesundheit, zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und der Erreichbarkeit an-sässiger Gewerbebetriebe oder zur Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung beantragen können. Die nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnungen und auf ihnen beruhenden Anordnungen müssen neben der Verbesserung des Schutzes der Umwelt, des Schutzes der Gesundheit, zur Sicherung der Versorgung der Bevölkerung und der Erreichbarkeit ansässiger Gewerbebetriebe oder der Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung die Sicherheit des Verkehrs berück-sichtigen.“\r\nDie in der letzten Novelle vorgenommenen Ergänzungen der Ziele bzw. der Verordnungsermächtigung des StVG sind in Hinblick auf die anstehenden Herausforderungen der Transformation hin zur einer nachhaltigen Stadtentwicklung und Mobilitätswende sinnvoll. Die erfolgte Ausweitung des Aufgabenspektrums über „Sicherheit und Leichtigkeit“ hinaus sollte jedoch zukünftig um eine konkrete Bezugnahme auf weitere zentrale Funktionalitäten und Aufgabenbereiche des Stadt- und Verkehrsraums ergänzt werden: Durch die Aufnahme der Belange ansässiger Gewerbebetriebe und der Versorgungsverkehre kann zudem verdeutlicht werden, dass Anstrengungen zur Mobilitätswende sowie zum Gesundheits- und Klimaschutz keinesfalls im Widerspruch zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in den Quartieren und zur Versorgungssicherheit für die Bevölkerung\r\nZDH 2025 Seite 7 von 8\r\nstehen. Vielmehr lassen sich mit dem entsprechenden Instrumentarium vor Ort für alle Akteure verträgliche Lösungen finden.\r\nAuf diese Weise wäre eine gezielte Adressierung, z.B. von Liefer-/ Servicebereichen (auch für Handwerk, Pflegedienste und andere Dienstleister) sowie die gleichberechtigte Berücksichtigung der Stellflächenbedürfnisse von ansässigen Gewerbebetrieben und an-deren Institutionen in Bewohnerparkzonen, Parkraumbewirtschaftungsbereichen und ähnlichen Zonen möglich sowie Grundlagen für die Weiterentwicklung der StVO gelegt. Das ansässige Gewerbe kann so zu einem Partner der Mobilitätswende werden.\r\nIm Resultat könnte die dezidierte Benennung der Erreichbarkeit ansässiger Gewerbebetriebe und der Versorgung der Bevölkerung zu einer deutlichen Akzeptanzsteigerung der Mobilitätswende bei Bewohnern und Wirtschaft vor Ort führen und das zentrale Ziel einer nachhaltigen Stadt der kurzen Wege, die als „Wohn- und Wirtschaftsraum“ zu verstehen ist, unterstützen.\r\nAusblick auf Anpassung von StVO und VwV StVO\r\nWir bitten um zeitnahe Umsetzung und Konkretisierung der geplanten Änderung des StVG in StVO und VwV StVO. Hierbei ist insbesondere sicherzustellen, dass für ansässige Betriebe die Einbeziehung ihrer betriebsnotwendigen Fahrzeuge in die Parkausweiserteilung gewährleistet wird.\r\nStVO: Ergänzung in § 45 Abs.1b Satz 1 Nr. 2a (Bewohnerparkgebiete)\r\n[…] im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Bewohner sowie betriebsnotwendige Fahrzeuge gebietsansässiger Institutionen und Organisationen, sozialer Einrichtungen und Unternehmen in Gebieten mit erheblichem Parkraummangel durch vollständige oder zeitlich beschränkte Reservierung des Parkraums für die Berechtigten oder durch Anordnung der Freistellung von angeordneten Parkraumbewirtschaftungsmaßnahmen,\r\n(unterstrichen und fett: Ergänzungsvorschlag ZDH)\r\nVwV StVO zu § 45 Nr. XI – 7 (Rd 29ff)\r\nAuf dieser Basis ist eine weitere Ausgestaltung in der VwV ist sinnvoll, um den Kommunen eine jeweils lokal angepasste Handlungsmöglichkeit zu geben, um Parkberechtigungen für alle ansässigen Nutzer gerecht und gleichzeitig gebietsverträglich ausgestalten zu können.\r\nZDH 2025 Seite 8 von 8\r\nVorschlag: Neues Zusatzzeichen „Handwerks- und Versorgungsverkehre frei“ in der StVO\r\nWie bereits eingangs aufgeführt, stehen Betriebe insbesondere beim notwendigen Parken beim Kunden vor zunehmenden Problemen.\r\nDie Schaffung eines Verkehrszeichens „Ladebereich“ (Zeichen 230) in der letzten Novelle der StVO, weist grundsätzlich in die richtige Richtung. Dessen Begrenzung auf „Be- und Entladen […] ohne Verzögerung“ ist jedoch für Verkehre des Handwerks und andere wichtige Verkehre, z.B. von Pflegediensten, nicht passfähig.\r\nIn der nächsten StVO-Novelle sollte nach Ansicht des ZDH ein Zusatzschild „Handwerks- und Versorgungsverkehre frei“ geschaffen werden, um den Straßenverkehrsbehörden die flexible Möglichkeit zu geben, Ladebereiche je nach örtlicher Situation komplett oder nur in ausgewählten Teilstücken für Handwerks- und Versorgungsverkehre freizugeben. Eine Definition dieser Verkehre, die dazu dienen, Materialien, Ausrüstungen oder Maschinen bzw. Personen zu befördern, die zur Ausübung von Dienstleistungen im Bereich des Handwerks und vergleichbarer Berufe oder der sozialen und medizinischen Dienste vor Ort notwendig sind, könnte an geeigneter Stelle in StVO oder VwV erfolgen.\r\nDie Erstellung von Stellplatzkonzepten für Gewerbe, Kunden und Anwohner könnte in den Kommunen als Grundlage für solche differenzierten Maßnahmen dienen. Bislang fehlen den vielfach an solchen Maßnahmen interessierten Kommunen bzw. Straßenverkehrsbehörden aber entsprechende Instrumente.\r\n./.\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019863","regulatoryProjectTitle":"Obligatorischer Sachkundenachweis sachgerecht, konsequent und positiv für das Handwerk","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/53/a0/620879/Stellungnahme-Gutachten-SG2509270021.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Entwurf einer Verordnung des Bundesministeriums\r\nfür Umwelt, Klimaschutz,\r\nNaturschutz und nukleare Sicherheit\r\n(BMUKN) zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher\r\nRegelungen an EU-Recht\r\ndurch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung\r\nund der Chemikalien-\r\nVerbotsverordnung\r\nBerlin, 20.08.2025\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-258\r\nmeyer@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 2 von 4\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) ist die Dachorganisation für Handwerkskammern und Zentralfachverbände des Handwerks sowie für wirtschaftliche und wissenschaftliche Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Wir vertreten die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten und 350.000 Auszubildenden.\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das EU-Recht, welcher uns am 22. Juli 2025 zur Verfügung gestellt wurde, Stellung nehmen zu können.\r\nAllgemeine Anmerkungen\r\nZiel dieser Verordnung soll laut Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) die Anpassung verschiedener Rechtsverordnungen, die auf Grundlage des Chemikaliengesetzes (ChemG) erlassen wurden, an geänderte Vorgaben des EU-Rechts sein. Vorrangig diene sie der Anpassung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) an die neuen Vorgaben der am 11. März 2024 in Kraft getretenen novellierten Verordnung (EU) 2024/590 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen.\r\nMit der Novelle der Verordnung (EU) 2024/590 werde der in der EU bereits 2010 vollzogene Ausstieg aus der Produktion und Verwendung von ozonabbauenden Stoffen weiterhin sichergestellt. Zudem würden Emissionen ozonabbauender und klimaschädlicher Stoffe vermieden und Genehmigungs- und Lizenz-Verfahren für ausgenommene Ver-wendungszwecke vereinfacht.\r\nDurch die Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung würden die nationalen Re-gelungen an die Verordnung (EU) 2024/590 (ODS-Verordnung) angepasst.\r\nInsbesondere würden nationale Pflichten zur Rückgewinnung ozonabbauender Stoffe und die Dichtheitskontrolle für Erzeugnisse und Einrichtungen mit ozonabbauenden Stoffen gestrichen, da diese nun in der neuen ODS-Verordnung auf EU-Ebene geregelt sind.\r\nDes Weiteren würden nationale Pflichten gestrichen, welche die Aufzeichnung von zu-rückgenommenen und entsorgten ozonabbauenden Stoffen umfassten, da die abfall-rechtlichen Pflichten zum Führen von Registern ausreichen.\r\nAußerdem würden die Vorgaben zum Sachkunde-Nachweis zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten mit ozonabbauenden Stoffen vereinfacht.\r\nEin wichtiger Aspekt sei laut BMUKN, dass durch die Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) die nationale Ausnahme für bestimmte asbesthaltige Erzeugnisse gestrichen werde, nachdem die unter der REACH-Verordnung (EG) 1907/2006 eingeräumte Möglichkeit für derartige Ausnahmen, im Juli 2025 ausgelaufen ist.\r\nZDH 2025 Seite 3 von 4\r\nZu den Regelungen im Einzelnen\r\nKeine Handwerksrelevanz für in ChemOzonSchichtV geregelte Stoffe\r\nDie Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) umfasst geregelte Stoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009, die als Kältemittel, Treibmittel in Schaumstoffen oder als Löschmittel genutzt wurden und zum Abbau der Ozonschicht geführt haben. Die EG-Verordnung wird durch die Verordnung (EU) 744/2010 zu kritischen Verwendungszwecken für Halone sowie durch die Verordnung (EU) 291/2011 über wesentliche Verwendungszwecke geregelter Stoffe außer FCKW zu Labor- und Analysenzwecken ergänzt.\r\nNach der Verordnung (EG) 1005/2009 waren die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung geregelter Stoffe im Sinne dieser Verordnung bereits generell verboten.\r\nSeit dem 1. Januar 2015 gilt über die Verordnung (EG) 1005/2009 ein Nachfüllverbot für R22 und für andere H-FCKW. Es bestanden lediglich Ausnahmen für wenige spezielle Anwendungszwecke, insbesondere zu Labor- und Analysezwecken. Diese Ausnahmen fallen nicht in die handwerklichen Tätigkeiten.\r\nHalone, die vor allem als Feuerlöschmittel in Feuerlöschern und in automatischen Brandschutzeinrichtungen verwendet worden sind, durften nach Anhang VI der Verordnung (EG) 1005/2009 nur noch für wenige kritische Verwendungszwecke eingesetzt wer-den. Die in Anhang V eingeräumten Endtermine zur Verwendung von Halonen für nicht-militärische, kritische Verwendungszwecke gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) 1005/2009 sind überschritten und die Brandschutzeinrichtungen und Feuerlöscher außer Betrieb zu nehmen.\r\nMit diesen Maßnahmen sind nahezu keine Tätigkeiten im Handwerk mehr zu erwarten, welche sich auf den Umgang mit oder auf die Rückgewinnung von Halonen oder auf die Dichtheitsprüfung für Erzeugnisse und Einrichtungen mit ozonabbauenden Stoffen beziehen.\r\nFehlende Nachfrage nach Sachkunde und weiteren persönlichen Voraussetzungen gemäß § 5 ChemOzonSchichtV\r\nIn den Handwerkskammern ist seit einigen Jahren keine Nachfrage mehr nach personen-gebundenen Voraussetzungen gemäß § 5 Chemikalien-Ozonschichtverordnung (ChemOzonSchichtV) zu verzeichnen. Die ChemOzonSchichtV war bisher mit der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) verzahnt. Konkret wurde eine Sachkundebescheinigung nach § 5 Abs. 2 Nummer 4 ChemOzonSchichtV für die entsprechende Tätigkeit nach § 5 Abs. 2 Satz 1 der ChemKlimaschutzV als Sachkundenachweis anerkannt.\r\nZDH 2025 Seite 4 von 4\r\nDie Erlangung von personengebundener Sachkunde gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der ChemKlimaschutzV ist in den einschlägig betroffenen Gewerken der Handwerksorganisation weit verbreitet und regelmäßig Thema in den Beratungen der Handwerkskammern. Hier herrscht vor allem eine große Nachfrage für Beschäftigte ohne „einschlägige“ (gemeint: zur jeweiligen Tätigkeit befähigende) technische oder handwerkliche Ausbildung.\r\nSchlussfolgerung\r\nDieser Entwurf steht laut BMUKN im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der UN-Generalversammlung vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und soll insbesondere zur Erreichung der Nachhaltigkeitsziele SDG 3 Gesundheit und Wohlergehen und SDG 13 Maßnahmen zum Klimaschutz beitragen, was unsererseits grundsätzlich zu begrüßen ist.\r\nSollte mit der Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an EU-Recht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und der Chemikalien-Verbotsverordnung ein Sachkundenachweis zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten mit ozon-abbauenden Stoffen ausschließlich obligatorisch über den Sachkundenachweis gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) erbracht werden müssen, ist dies für das Handwerk als sachgerecht, konsequent und nicht als nachteilig zu bewerten.\r\n./.\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019864","regulatoryProjectTitle":"Drohende Risiken für das Handwerk ausräumen und stattdessen Chancen unterstreichen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/29/9f/620881/Stellungnahme-Gutachten-SG2509270022.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Verordnungsentwurf zur Durchführung\r\nder Verordnung (EU) 2024/573 über\r\nfluorierte Treibhausgase und zur Stärkung\r\nder Kreislaufwirtschaft mit teilfluorierten\r\nKohlenwasserstoffen\r\nBerlin, 20.08.2025\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 2 von 7\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) ist die Dachorganisation für Handwerkskammern und Zentralfachverbände des Handwerks sowie für wirtschaftliche und wissenschaftliche Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Wir vertreten die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten und 350.000 Auszubildenden.\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Verordnungsentwurf zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase und zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen, welcher uns am 22. Juli 2025 zur Verfügung gestellt wurde, Stellung nehmen zu können.\r\nAllgemeine Anmerkungen\r\nMit dem Verordnungsentwurf sollen laut Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) in erster Linie die Zertifizierungsanforderungen der F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 umgesetzt werden, indem zum einen die Regelungen zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikaten aktualisiert und neu strukturiert werden und zum anderen Regelungen zu Auffrischungskursen ergänzt werden. Des Weiteren werde festgelegt, dass die bisher schon verpflichtende Rücknahme von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) ab dem 1. Januar 2027 für den Zurückgebenden unentgeltlich zu erfolgen hat, um eine Wiederaufbereitung von gebrauchten HFKW zu unterstützen.\r\nZu den Regelungen im Einzelnen\r\nLaut BMUKN dehnt die neue F-Gase-Verordnung den Umfang der Zertifizierungspflichten auf zusätzliche Einrichtungen, weitere F-Gase und auf relevante Alternativen aus. Außerdem sollen sich nun auch die Mindestanforderungen für die Zertifizierung natürlicher und juristischer Personen ändern. Dadurch sollen die Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert werden, um F-Gase-Emissionen zu vermeiden und eventuell bestehende Hürden beim Umstieg auf Alternativen abzubauen. Daher sei laut BMUKN eine Anpassung der Vorgaben zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen und Unternehmenszertifikaten und zur Anerkennung von Stellen zur Prüfungsdurchführung und zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen nötig. Außerdem müssten Regelungen geschaffen werden, die sowohl für bestehende Sachkundebescheinigungen als auch für bestehende Unternehmenszertifikate eine Umstellung auf die neuen Mindestanforderungen ermöglichen, was für das Handwerk grundsätzlich zu begrüßen ist.\r\nNach der F-Gase Verordnung müssen Betreiber von bestimmten Einrichtungen mit F-Gasen sicherstellen, dass die Dichtheitskontrollen und die Rückgewinnung nur von natürlichen Personen mit Zertifikat oder Ausbildungsbescheinigung durchgeführt wer-den. So sollen Emissionen reduziert und eine Kreislaufführung ermöglicht werden. In dem vorliegenden Entwurf werden laut BMUKN diese Betreiberpflichten durch Bezugnahme auf die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Zertifizierungsanforderungen konkretisiert.\r\nZDH 2025 Seite 3 von 7\r\nAußerdem regelt die F-Gase-Verordnung, dass beispielsweise die Pflicht zur Durchführung von Dichtheitskontrollen bei mobilen Einrichtungen gestrichen wird. Allerdings bleibt die nationale Rücknahmepflicht für F-Gase bestehen. Für teilfluorierte Kohlenwasserstoffe (HFKW) soll zukünftig nach einer Übergangsfrist die Rücknahme für den Zurückgebenden unentgeltlich erfolgen, um hinsichtlich der anstehenden Verwendungsverbote für neue F-Gase mit hohem Treibhausgaspotenzial einen Anreiz zur HFKW-Rückgabe zu schaffen und eine Wiederaufbereitung und Kreislaufwirtschaft von gebrauchten HFKW zu unterstützen.\r\nIn allen Regelungen, die im vorliegenden Entwurf zur Neufassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) enthalten sind, sehen wir begrüßenswerte Chancen und drohende Risiken aus Sicht des Handwerks, auf die wir im Folgenden näher eingehen werden.\r\nChancen für das Handwerk\r\n➢\r\nBessere Qualifikation durch verbindliche, höhere Standards\r\nDie im Entwurf vorgesehenen Regelungen zur Anpassung an die neuen EU-Mindestanforderungen für bestehende Sachkundebescheinigungen als auch für bestehende Unternehmenszertifikate werden zukünftig dafür sorgen, dass nur natürliche Personen mit entsprechend erfolgreich absolvierter technischer oder handwerklicher Berufsausbildung und bestandener Sachkundeprüfung tätig werden können. Dies stärkt die fachliche Kompetenz und trägt zu einer wirksamen Stärkung des dualen Ausbildungssystems im Handwerk bei.\r\n➢\r\nVereinfachung für Einzelunternehmen\r\nLaut der Regelungen im Verordnungsentwurf benötigen Einzelunternehmen zukünftig kein eigenes Unternehmenszertifikat mehr, sofern sie eine natürliche Person mit Sachkundenachweis beschäftigen. Auf diese Weise werden zusätzlicher bürokratischer Aufwand und Kosten zukünftig für das Handwerk vermieden.\r\n➢\r\nFörderung von Kreislaufwirtschaft\r\nDie im Entwurf vorgesehene, zukünftige für den Zurückgebenden unentgeltliche Rücknahme von teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW) schafft attraktive An-reize für das Handwerk zur Wiederaufbereitung von gebrauchten HFKW und unter-stützt so die Klimaziele.\r\n➢\r\nFörderung von Nachhaltigkeitszielen (Sustainable Development Goals)\r\nFür das Handwerk werden die im vorliegenden Entwurf vorgesehenen Regelungen die folgenden SDGs konkret unterstützen:\r\n•\r\nSDG 4.1 Bildung und Qualifikation kontinuierlich verbessern: Umstellung auf EU-Mindestanforderungen schafft größeren Anreiz zur beruflichen Aus- und Weiterbildung im Handwerk.\r\n•\r\nSDG 7.2 Erneuerbare Energien: Zukunftsfähige Energieversorgung aus-bauen im Handwerk mittels Reduktion von Emissionen elektrischer Schalt-anlagen und durch die Minimierung von Klimaschäden bei der Energieversorgung.\r\n•\r\nSDG 8.5 Beschäftigung: Steigerung des Beschäftigungsniveaus im Hand-werk durch die Schaffung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten.\r\nZDH 2025 Seite 4 von 7\r\n•\r\nSDG 9.1 Innovation: Zukunft mit neuen Lösungen nachhaltig gestalten im Handwerk durch eine kontinuierliche Anpassung wiederkehrender Auffrischungsmodule.\r\n•\r\nSDG 13.1 Klimaschutz: Treibhausgase reduzieren im Handwerk mittels Rückgabe von verwendeten teilfluorierten Kohlenwasserstoffen (HFKW).\r\n➢\r\nPlanungssicherheit durch Übergangsregelungen\r\nBestehende Sachkundebescheinigungen und Zertifikate nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der ChemKlimaschutzV gelten bis zum Ablauf des 12. März 2029 weiter. Die Umstellung erfolgt laut § 18 Übergangsvorschriften gestaffelt, so dass sich das Handwerk rechtzeitig darauf einstellen kann.\r\nDrohende Risiken für das Handwerk\r\n➢\r\nZusätzlicher Aufwand für Klein- und Kleinstbetriebe im Handwerk: Erheblicher Kostenaufwand für Antragsprozesse und für Auffrischungskurse durch Umstellung auf neue Mindestanforderungen an Sachkundebescheinigungen.\r\nNicht nachvollziehbar bleibt im Verordnungsentwurf unter Vorgabe 4.2.1 (Weitere Vorgabe): Umstellung auf neue Sachkundebescheinigungen und regelmäßige Auffrischungskurse; § 6 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 8 und 9 der tabellarische Hinweis auf einen einmaligen Erfüllungsaufwand in Form eines auf 240 Minuten (entspricht 4 Unterrichtsstunden) angesetzten Auffrischungskurses, welcher Sach-kosten in Höhe von 250,00 Euro pro Fall kosten solle. Aktuell werden vergleichbare Schulungen zum Erwerb einer Sachkundebescheinigung von einschlägigen Prüfgesellschaften wie TÜV und DEKRA mit jeweils 40 Unterrichtsstunden beworben. Die Sachkosten für einen Sachkundekurs liegen dort jeweils bei einer Höhe von 1.200 bis max. 2.000 Euro. Wie sich der im Verordnungsentwurf für Auffrischungskurse veranschlagte und unserem Erachten nach stark abweichende einmalige Erfüllungsaufwand berechnen, ist nicht klar ersichtlich. Dies ist neben einem bis dato fehlenden Konzept für die nach Verabschiedung der novellierten ChemKlimaschutzV angebotenen Auffrischungskurse zu bemängeln und erfordert eine Schärfung in der Verordnung.\r\n➢\r\nZusätzliche Belastungen aufgrund Auffrischungspflicht: Turnus von spätestens 7 Jahren bewirkt langfristig wiederkehrenden zeitlichen und finanziellen Mehraufwand für Handwerksbetriebe.\r\nGemäß § 7 Sachkundebescheinigungen Abs. 7 muss auf der Sachkundebescheinigung sowohl für den A1-Kurs als auch für den Auffrischungskurs ein Datum angegeben sein, bis zu dem die jeweils nächste Teilnahme an einem Auffrischungskurs nach § 9 Auffrischungskurs Abs. 1 erfolgt sein muss. Hier ist das Kursdatum zuzüglich 7 Jahre gemeint. Diese Regelung ist für das Handwerk so nicht nachvollziehbar.\r\n➢\r\nZusätzlicher innerbetrieblicher Verwaltungsaufwand: Höherer Erfüllungsaufwand aufgrund von Informations- und Dokumentationspflichten selbst für Einzelunternehmen.\r\nFür die im Verordnungsentwurf unter Vorgabe 4.2.6 (Informationspflicht): Sicherstellung der Auffrischungskurse für Beschäftigte; § 11 Zertifizierung von juristischen Personen und Personenvereinigungen Abs. 5 vorgesehene Re-Zertifizierung von Handwerksbetrieben werden Unternehmen zur Sicherstellung verpflichtet, dass\r\nZDH 2025 Seite 5 von 7\r\nihre Beschäftigten alle sieben Jahre an Auffrischungskursen teilnehmen. Vor diesem Hintergrund betrachten wir es aus Handwerkssicht als notwendig, die Teilnehmenden im Rahmen eines Auffrischungskurses ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass sie gemäß Regelungen in § 11 Zertifizierung von juristischen Personen und Personenvereinigungen im ChemKlimaschutzV eine entsprechende Re-Zertifizierung bei der zuständigen Prüfstelle veranlassen müssen. Im Verordnungsentwurf sollte dieses Verständnis mit den Vorgaben übereinstimmen und ein entsprechend verbindlicher Hinweis in die Kursinhalte aufgenommen werden.\r\nZum Aufwand für die Unternehmen wird im Entwurf ausgeführt, dass ein einmaliger Zeitaufwand von rund 30 Minuten anfallen wird. In dieser Zeit sollen sich die Unter-nehmen mit der Vorgabe vertraut machen und ein geeignetes Controllinginstrument implementieren, wobei laut BMUKN eine einfache Excel-Tabelle ausreichen solle. Hier wurden nach unserem Erachten der reale Zeitaufwand für Handwerksbetriebe unterschätzt und eine einheitliche Schätzung pauschal für alle Gewerke vorgenommen, was im Hinblick auf die unterschiedlichen Betriebsgrößen und Unternehmensprofile nicht der Wirklichkeit entspricht. Hier ist eine deutliche Schärfung nötig, um der Vielfalt des Handwerks gerecht werden zu können.\r\nGemäß § 18 Übergangsvorschriften Abs. 6 behalten bestehende Unternehmenszertifikate ihre Gültigkeit bis zum Ablauf des 12. März 2029 und sind spätestens bis zu diesem Datum zu aktualisieren. Sofern ein Antrag auf Re-Zertifizierung vor dem 12. März 2029 vom Unternehmen gestellt wurde, gilt gemäß § 11 Zertifizierung von juristischen Personen und Personenvereinigungen Abs. 6 eine Übergangsfrist von neun Monaten zur Vorlage eines Unternehmenszertifikates. In dieser Zeit behält das bisherige Unternehmenszertifikat seine Gültigkeit weiter. Diese Regelung im ChemKlimaschutzV ist für die betroffenen Unternehmen aus Handwerkssicht von hoher Relevanz und sollte aus diesem Grunde verbindlich in die Kursinhalte aufgenommen werden.\r\n➢\r\nMehrkosten für Antragstellung und Auffrischung: Strukturierte Fallzahlen belegen hohe Gesamtkosten für Kurse, Gebühren und Löhne.\r\nErwerb von Sachkundebescheinigungen\r\nIm vorliegenden Verordnungsentwurf fehlt eine Klarstellung für das Handwerk, welche konkreten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um als natürliche Person an einem Sachkundekurs oder an einer Sachkundeprüfung teilnehmen zu dürfen. Mit der jetzigen Formulierung unter § 7 Sachkundebescheinigungen Abs. 5 Im Einzelfall ist eine natürliche Person auf Antrag vom Nachweis einer erfolgreich absolvierten technischen oder handwerklichen Berufsausbildung nach Abs. 1 zu befreien, wenn die Person\r\n1.\r\nin einem einschlägigen Handwerk in die Handwerksrolle nach § 7 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (…), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2025 (…) geändert worden ist, eingetragen ist oder die Voraussetzung für eine solche Eintragung erfüllt oder\r\n2.\r\nanderweitig nachweist, dass sie für technische oder handwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert ist.\r\nZDH 2025 Seite 6 von 7\r\nherrscht unserem Erachten nach Uneindeutigkeit, welche aus Handwerkssicht einer Klarstellung im Verordnungsentwurf wie folgt bedarf:\r\n•\r\nAus Sicht der Handwerksorganisation hat es sich bewährt, dass Handwerkskammern und Handwerksinnungen mit direktem Bezug zu Artikel 1 der Durchführungsverordnung „Sachkunde“ sowie anerkannte Aus- und Fortbildungseinrichtungen Sachkundebescheinigungen ausstellen dürfen. Dieses Verfahren sollte beibehalten werden. Sachkundebescheinigungen sollten nicht ohne Vorkenntnisse und allein mittels Prüfung nach der Durchführungsverordnung erworben werden können. Für den Erwerb der Sachkundebescheinigung sollte grundsätzlich gelten, dass bei Schulungen die Anforderungen an die von den Prüfstellen zu prüfende fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten eingehalten werden. Der Erwerb einer Sachkundebescheinigung sollte nicht dazu führen, dass eine selbstständige Tätigkeit im Handwerk aufgenommen werden kann, ohne in eine Handwerks-rolle eingetragen zu sein.\r\n•\r\nAnerkannte abgeschlossene Berufsausbildungen im Handwerk, welche die Themengebiete der ChemKlimaschutzV vollumfänglich abdecken, sollten als Sach-kundenachweis anerkannt werden. Die duale Berufsausbildung in Deutschland vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten, beruflichen Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten. Sie bildet eine geeignete Basis zum Erwerb einer Sachkundebescheinigung. Eine Liste der betroffenen anerkannten Ausbildungsberufe sollte zeitgleich zur novellierten ChemKlimaschutzV veröffentlicht werden und muss bundesweit verbindlich sein. So ließe sich eine zusätzliche Bürokratielast von vornherein vermeiden.\r\n•\r\nAus Sicht des Handwerks muss mit dem erfolgreichen Abschluss der anerkannten Ausbildungsberufe auch eine erste Sachkundebescheinigung ausgestellt werden, da diese häufig zum Nachweis einer fachlichen Eignung in den betroffenen Berufen benötigt wird.\r\n•\r\nUm den Zugang zu Sachkundebescheinigungen für bestimmte Berufsgruppen zu erleichtern, sollte es zukünftig möglich sein, diese Bescheinigung auf bestimmte, für diese Berufsgruppe relevante Einrichtungen und Tätigkeiten zu beschränken.\r\nPflicht zu Auffrischungskursen\r\nDie neue F-Gase-Verordnung (EU) 2024/573 fordert künftig die Sicherstellung einer Teilnahme an Auffrischungskursen von zertifizierten natürlichen Personen in einem Turnus von spätestens 7 Jahren. Aus diesem Grunde sollen gemäß BMUKN-Verordnungsentwurf Vorgaben geschaffen werden, mit denen eine regelmäßige Teilnahme der Sachkundigen an Auffrischungskursen gewährleistet wird. Hierzu sollen neben den Sachkundigen auch deren Unternehmen selbst in die Verantwortung genommen werden.\r\nAus Sicht des Handwerks sollten auch Herstellerkurse als Auffrischungskurse anerkannt werden, sofern Handwerkskammern und Handwerksinnungen diese Kurse fachlich als gleichwertig zu den Auffrischungskursen ansehen. Die Entscheidung darüber, ob die ab-solvierten Kurse nach der Durchführungsverordnung anerkannt werden, soll in der Zuständigkeit dieser Stellen liegen.\r\nZDH 2025 Seite 7 von 7\r\nFür Auffrischungskurse sollten keine verpflichtenden Zeitanteile vorgegeben werden, um zukünftig individuell und flexibel auf die einzelnen Auffrischungsbedarfe eingehen zu können. Außerdem sollten die Auffrischungskurse nur einen Theorieteil beinhalten, weil an diesen Kursen ausschließlich Personen teilnehmen, welche bereits aus ihrer täglichen Arbeit eine fundierte praktische Expertise mitbringen. Die Themenbreite der Auffrischungskurse sollte flexibel gestaltet werden können, um neue Verfahren und Techno-logien integrieren zu können. Aus Sicht des Handwerks ist es besonders wichtig, dass Auffrischungskurse ohne eine erneute Prüfung abgeschlossen werden können.\r\nSchlussfolgerung\r\nDie Regelungen im Verordnungsentwurf zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase und zur Stärkung der Kreislaufwirtschaft mit teilfluorierten Kohlenwasserstoffen mittels Neufassung der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) sind aus Handwerkssicht grundsätzlich zu begrüßen. Es bedarf einiger Klarstellungen und Schärfungen, um drohende Risiken für das Handwerk auszuräumen und stattdessen die Chancen zu unterstreichen. Die bisherigen Regelun-gen zur Anerkennung von Aus- und Fortbildungseinrichtungen haben sich bewährt und sollten beibehalten werden, um eine Kontinuität beim Sachkundeerwerb und bei den Auffrischungskursen gemäß Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimaschutzV) zu gewährleisten. Um die Bildungsstätten des Handwerks in diesem Bereich nicht zusätz-lich zu belasten, sollten aus unserer Sicht keine über die Vorgaben der ChemKlima-schutzV hinausgehenden Anforderungen an die Qualitätssicherung der Aus- und Fort-bildungseinrichtungen formuliert werden.\r\n./.\r\nAnsprechpartnerin: Dörte Meyer\r\nBereich: Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-258\r\nmeyer@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019865","regulatoryProjectTitle":"Erleichterung des Sachkundenachweises begrüßenswert für das Handwerk","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/86/8b/620883/Stellungnahme-Gutachten-SG2509270023.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur\r\nÄnderung des Chemikaliengesetzes des\r\nBundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz,\r\nNaturschutz und nukleare Sicherheit\r\n(BMUKN)\r\nBerlin, 20.08.2025\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 2 von 4\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) ist die Dachorganisation für Handwerkskammern und Zentralfachverbände des Handwerks sowie für wirtschaftliche und wissenschaftliche Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Wir vertreten die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten und 350.000 Auszubildenden.\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes (ChemG), welcher uns am 22. Juli 2025 zur Verfügung gestellt wurde, Stellung nehmen zu können.\r\nAllgemeine Anmerkungen\r\nDas Chemikaliengesetz (ChemG) dient dazu, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen. Dieser Zweck ist aus Handwerkssicht absolut unterstützenswert.\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf dient laut Aussage des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) in erster Linie der Anpassung des Chemikaliengesetzes (ChemG) an die Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gase-Verordnung) und an die Verordnung (EU) 2024/590 (ODS-Verordnung).\r\nInsbesondere würden nationale Regelungen, die nun im EU-Recht enthalten sind, gestrichen. So etwa betrifft dies das Verbot, rechtswidrig in Verkehr gebrachte Erzeugnisse erneut abzugeben.\r\nAußerdem würden EU-rechtlich geforderte Anordnungsbefugnisse in dem Gesetzentwurf ergänzt, etwa um die Herstellung und Verwendung von F-Gasen und ozonabbauen-den Stoffen bei Verstößen vorübergehend zu untersagen.\r\nDes Weiteren würden nun Verbote konkretisiert, um z.B. zu verhindern, dass die Inverkehrbringens-Verbote der F-Gase-Verordnung für vorbefüllte Einrichtungen umgangen werden können. Verordnungsermächtigungen für Verbote und Beschränkungen würden insoweit angepasst, um eine hinreichend konkrete Rechtsgrundlage für die Sachkundeanforderungen der Chemikalien-Klimaschutzverordnung (ChemKlimSchutzV) zu schaffen.\r\nDie Regelungen zu fluorierten Treibhausgasen sollen darauf abzielen, Gase mit einem hohen Treibhausgaspotenzial (Global Warming Potential – GWB) zu reduzieren. Dabei werden diese u.a. einem Quotensystem unterstellt. Die Regelungen des Gesetzentwurfes flankieren gemäß BMUKN die Regelungen der EU-F-Gase-Verordnung durch Dokumentations- und Nachweispflichten, welche zur Überwachung der Einhaltung des Quotensystems dienen sollen.\r\nZDH 2025 Seite 3 von 4\r\nZu den Regelungen im Einzelnen\r\nÄnderung des § 17 Verbote und Beschränkungen Abs. 1 Nummer 2 Buchstabe c)\r\nIn § 17 Verbote und Beschränkungen Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c) wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates – soweit es zu dem in § 1 genannten Zweck erforderlich und unionsrechtlich zulässig ist – vorzuschreiben, dass bestimmte gefährliche Stoffe, bestimmte gefährliche Gemische oder Erzeugnisse, die einen solchen Stoff oder ein solches Gemisch freisetzen können, enthalten oder zu ihrem Funktionieren benötigen, oder Einrichtungen nur unter bestimmten Voraussetzungen angeboten, verkauft oder erworben oder nur bestimmten Personen angeboten, nur an bestimmte Personen verkauft oder abgegeben oder nur von bestimmten Personen erworben werden dürfen.\r\nDas im vorliegenden Gesetzentwurf verwendete „oder“ wäre nun dahingehend auszulegen, dass die unter den Buchstaben a) bis c) genannten Anforderungen\r\na)\r\nnicht, nur in bestimmter Beschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke hergestellt, in den Verkehr gebracht oder verwendet werden dürfen,\r\nb)\r\nnur auf bestimmte Art und Weise verwendet werden dürfen oder\r\nc)\r\nsiehe oben\r\nals erfüllt gelten, sofern die Sachkunde durch einen erfolgreich absolvierten Lehrgang gemäß der Durchführungsverordnung zur F-Gase-Verordnung vom Unternehmen nach-gewiesen worden ist. Dies wäre von unseren Mitgliedern zu begrüßen, vor allem hin-sichtlich einer positiven Bewerbung entsprechender Qualifizierungsmaßnahmen.\r\nSchlussfolgerung\r\nDer fünfte Entwurf des Gesetzes zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz ChemG) steht laut BMUKN im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der UN-Generalversammlung vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 20230 für nachhaltige Entwicklung“ und soll ins-besondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels SDG 13.1 Klimaschutz: Treibhaus-gase reduzieren beitragen, was unsererseits grundsätzlich zu begrüßen ist.\r\nSollte sich die neue Regelung von § 17 Verbote und Beschränkungen dahingehend bestätigen, dass sie eine Erleichterung des Sachkundenachweises darstellt, so bewerten wir die Anpassung an die Verordnung (EU) 2024/573 (F-Gase-Verordnung) und an die Verordnung € 2024/590 (ODS-Verordnung) als eine positive Entwicklung für das Handwerk.\r\n./.\r\nZDH 2025 Seite 4 von 4\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019866","regulatoryProjectTitle":"Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen: 1:1 Umsetzung der EU-Richtlinie und Formatfreiheit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d5/af/620885/Stellungnahme-Gutachten-SG2509270024.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums\r\nder Justiz und für Verbraucherschutz\r\nfür den Entwurf eines Gesetzes zur\r\nUmsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464\r\nhinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\nvon Unternehmen in der durch die\r\nRichtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 2 von 5\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) ist die Dachorganisation für Handwerkskammern und Zentralfachverbände des Handwerks sowie wirtschaftliche und wissenschaftliche Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Wir vertreten die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten und 340.000 Auszubildenden.\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz für den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unter-nehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung vom 10. Juli 2025 Stellung nehmen zu können, wovon wir nachfolgend Gebrauch machen.\r\nAufgrund der kurzen Frist zur Stellungnahme weisen wir bereits jetzt darauf hin, dass wir uns vorbehalten, weitere Anmerkungen im Laufe des Verfahrens einzubringen.\r\nEinführende Anmerkungen\r\nDie nationale Umsetzung der CSRD durch den vorliegenden Referentenentwurf nach dem Prinzip 1:1 ist im Wesentlichen zu begrüßen. Es ist von hoher Bedeutung etwaige Überregulierung durch „Gold Plating“ zu vermeiden.\r\nAufgrund des vorzeitigen Endes der 20. Legislaturperiode fiel der vom Bundeskabinett am 24. Juli 2024 beschlossene Umsetzungsgesetzentwurf (Bundestagsdrucksache 0/12787) hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen der Diskontinuität anheim. Die entsprechende Frist zur nationalen Umsetzung ist am 6. Juli 2024 abgelaufen. Auch wenn im Sinne von mehr Rechtssicherheit für bereits berichts-pflichtige Betriebe („1. Kohorte”) eine Umsetzung in nationales Recht verständlich ist, ist eine Umsetzung zum jetzigen Zeitpunkt, während in Brüssel bereits weitreichende Vereinfachungen von der EU-Kommission vorgeschlagen wurden und der grundsätzliche Vereinfachungsgedanke auch von Rat und Parlament unterstützt wird, kritisch zu bewerten. Sinnvoller wäre es, die diesbezüglichen Entscheidungen auf europäischer Ebene ab-zuwarten und dann ein ordentliches Gesetzgebungsverfahren mit umfangreicher Beteiligung der Verbände und Betroffenen einzuleiten.\r\nSollte nun eine erste nationale Umsetzung erfolgen, ist gleichwohl frühzeitig zu klären und zu kommunizieren, ob und wie die Änderungen aus der zukünftigen CSRD im parlamentarischen Verfahren noch als Änderungsanträge eingebracht werden sollen. Auf Grund der Bedeutung der nationalen Umsetzung ist auch in diesem Fall eine umfassende Verbändebeteiligung und unverzichtbar.\r\nDer ZDH begrüßt, dass der Referentenentwurf des CSRD-UmsG sowohl die auf EU-Ebene bereits beschlossene Stop-the-Clock-Richtline als auch das noch von der Europäischen Regierung zu beratende Substance Proposal des Omnibus-Verfahrens zu den Anforderungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung und Sorgfaltspflichten von Unternehmen, berücksichtigt. Die durch das Substance Proposal angestrebten Änderungen sind aus Handwerkssicht von sehr hoher Bedeutung, da somit die Dringlichkeit für Entlastungen der Betriebe wahrgenommen wird. Diesbezüglich bedarf es einer raschen Einigung auf EU-Ebene, um Rechtssicherheit und Erleichterungen für Handwerksbetriebe zu schaffen.\r\nAuch wenn durch die Anhebung der Schwellenwerte wenige Handwerksbetriebe direkt von der CSRD betroffen sein sollten, ergeben sich Nachhaltigkeitsberichtsanforderungen von gewerblichen Kunden sowie von Kreditinstituten und Versicherungen innerhalb der\r\nZDH 2025 Seite 3 von 5\r\nLieferkette (sog. Trickle-Down-Effekt). Eine entscheidende Forderung des ZDH ist es da-her, die zentralen Inhalte des Omnibuspakets unverändert umzusetzen. Zudem ist die Vereinfachung und Verkleinerung des Anwenderkreises der Europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ESRS) für Handwerksbetriebe von zentraler Bedeutung: Die Verkleinerung des Anwenderkreises verringert die direkte und indirekte Betroffenheit durch die Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie und mindert mit der Verkleinerung der Datenanforderungen an große Unternehmen auch die weitergereichten Anforderungen an Handwerksbetrieb. Nur dann können die Betriebe ihre Kräfte drauf konzentrieren, nachhaltig in den drei Dimensionen — wirtschaftlicher, ökologischer und sozialer Wert – zu wirtschaften.\r\nInhaltliche Anmerkungen\r\nAus Handwerkssicht hat der freiwillige Nachhaltigkeitsberichtsstandard für KMU (VSME) eine zentrale Bedeutung. Um hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung Rechts- und Planungssicherheit zu erhalten, ist es besonders wichtig, dass der VSME als Ober-grenze für Informationsanforderungen innerhalb der Lieferkette gesetzlich verankert wird (sog. Value Chain Cap). Die belgische Regierung hat in der nationalen Umsetzung der CSRD den VSME als Value-Chain-Cap festgelegt. Auch wenn die EU-Kommission plant, den VSME per delegierten Rechtsakt als Value-Chain-Cap zu setzen, sollte das CSRD-UmsG-E dem Beispiel Belgiens folgen und somit für Klarheit für KMU bzw. andere freiwillig Bericht erstattende Unternehmen sorgen.\r\nFür eine erfolgreiche Umsetzung der CSRD ist eine Formatfreiheit des Nachhaltigkeitsberichts zu gewährleisten. Es ist klarzustellen, dass für KMU, die bereit sind, einen Bericht erstattendes Unternehmen bei den Berichtspflichten durch Primärdaten zu unter-stützen, für diese Zulieferung eine Formatfreiheit gilt. So wird die Akzeptanz von gezielt für das Handwerk entwickelten Tools wie der Zukunfts-Kompass Handwerk gefördert. Der Zukunfts-Kompass Handwerk ist ein Projekt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie im Rahmen des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) – mit dem Ziel, KMU im Handwerk bei ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung wirkungsvoll zu unterstützen. Dementsprechend wird eine passgenaue nationale Regulatorik erwartet, die die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Handwerksbetriebe bürokratiearm und formatoffen um-setzt. Wenn hingegen Geschäftspartner, Banken oder Versicherungen selbst über das Format des Berichts bestimmen, verringert dies den Nutzen und die Effektivität des VSME und erhöht den Bürokratieaufwand.\r\nVerweis auf Übergangsfristen\r\nDie EU-Kommission hat die Stop-the-Clock-Richtlinie zum zeitlichen Aufschub der Einführung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für diejenigen Gruppen von Unternehmen, die nach der bislang geltenden Fassung der CSRD erstmals im Jahr 2026 über das Geschäftsjahr 2025 sowie in 2027 über das Geschäftsjahr 2025 hätten berichten müssen, beschlossen. Viele zukünftig berichtspflichtige Unternehmen fordern bereits jetzt, also vor Eintritt der offiziellen Berichtspflicht, Nachhaltigkeitsinformationen von Handwerks-betrieben an, was hohe finanzielle Kosten sowie bürokratischen Aufwand verursacht. Daher fordert der ZDH diesbezüglich die Bundesregierung dazu auf, die großen Unter-nehmen hinsichtlich der gesetzlichen Fristen sowie der innerhalb der CSRD erlaubten Datenanforderung zu sensibilisieren und gegebenenfalls auf geeigneten Weg zur Einstellung unrechtmäßiger Datenanfragen aufzufordern.\r\nZDH 2025 Seite 4 von 5\r\nHinweis zu Anforderungen innerhalb der Wertschöpfungskette\r\nAus Sicht des ZDH ist es von zentraler Bedeutung, dass im Rahmen der nationalen Umsetzung unter Verweis auf das geltende EU-Recht klargestellt wird, dass die Nachhaltigkeitserklärung „keine Informationen über jeden einzelnen Akteur in der Wertschöpfungskette, sondern lediglich die Angabe wesentlicher Informationen zur vor- und nach-gelagerten Wertschöpfungskette“ erfordert (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772, Abschnitt 5 „Wertschöpfungskette“). Bei der nationalen Umsetzung muss deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass keine Verpflichtung zur Bereitstellung von Daten von kleinen und mittleren Unternehmen (KMUs) entstehen darf. Die Nicht-Bereitstellung von Nachhaltigkeitsdaten darf zudem nicht zu einer Diskriminierung dieser Unternehmen in der Auftragsvergabe oder Vertragsgestaltung führen.\r\nNach den aktuellen Standards für berichtspflichtige Unternehmen (ESRS D-VO 2023/2772: 10.2) können große Unternehmen in den ersten drei Jahren ihrer Berichterstattung auf Sekundärdaten innerhalb der Wertschöpfungskette zurückgreifen. In der nationalen Umsetzung muss hinreichend klargestellt werden, dass die Nachhaltigkeitserklärung rechtssicher erstellt werden kann, wenn für die Wertschöpfungskette auf Schätzung anhand von Sektordurchschnitten und Näherungswerten (Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772, Abschnitt 5) zurückgegriffen wird. Dies entlastet Handwerksbetriebe innerhalb der Lieferkette enorm, daher fordert der ZDH eine generelle Gültigkeit von Sekundärdaten bzw. Schätzwerten auf unbestimmte Zeit.\r\nPrüfung der Nachhaltigkeitsberichte\r\nÄnderungsbedarf wird bei den Möglichkeiten zur Prüfung der Nachhaltigkeitsberichte gesehen. In der EU-Richtlinie ist in Art. 39 Abs. 4 ein sog. Mitgliedstaatenwahlrecht vor-gesehen, welches explizit nicht nur Wirtschaftsprüfer, sondern auch andere qualifizierte Dritte für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten vorsieht. Im Referentenentwurf beschränkt man sich dagegen lediglich auf Wirtschaftsprüfer, was unangemessen und unpraktikabel erscheint und die Kosten der berichtspflichtigen Betriebe wegen fehlender Wirtschaftsprüferkapazitäten deutlich erhöhen dürfte. Hier sollte auch im Referentenentwurf dem Erwägungsgrund 61 der CSRD gefolgt werden, nach dem Unternehmen „auf eine größere Auswahl an unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen zu-greifen können“ sollten.\r\n./.\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 5 von 5\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019867","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung des elektronischen Berufsausweises (eBA) für Hilfsmittelerbringer","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/98/64/620887/Stellungnahme-Gutachten-SG2509270025.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nArbeitsgemeinschaft\r\nGesundheitshandwerke\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur\r\nBefugniserweiterung und\r\nEntbürokratisierung in der Pflege\r\nElektronischen Berufsausweis für die Gesundheitshandwerke als\r\nZugangsvoraussetzung beibehalten!\r\nBerlin, 13. August 2025\r\nArbeitsgemeinschaft der Verbände der\r\nGesundheitshandwerke im ZDH\r\n+49 30 20619-188\r\nschaefer@zdh.de\r\nDie Gesundheitshandwerke 2025 Seite 2 von 5\r\nDie Rolle der Gesundheitshandwerke im Gesundheitssystem\r\nAugenoptiker, Hörakustiker, Orthopädieschuhtechniker, Orthopädietechniker und Zahntechniker versorgen die Bevölkerung mit individuell ausgewählten und angepassten Medizinprodukten und Dienstleistungen. Sie zählen zu den systemrelevanten Gesundheitsberufen. Deutschlandweit gibt es etwa 30.000 Betriebe der Gesundheitshandwerke, die als Arbeitgeber ca. 190.000 Menschen beschäftigen, davon sind knapp 17.000 Auszubildende.\r\nHintergrund\r\nUm die Versorgung im Gesundheitswesen durch digitale Lösungen effizienter zu gestalten und den Behandlungs- sowie Therapiealltag aller beteiligten Akteure zu vereinfachen, sieht der Gesetzgeber Verbesserungen der medizinisch-digitalen Infrastruktur vor. Zentral ist dabei die Telematikinfrastruktur (TI), die alle Akteure im Gesundheitswesen wie (Zahn-)Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenhäuser, Apotheken, Krankenkassen und künftig auch Gesundheitshandwerke miteinander vernetzen und eine schnelle, sichere Kommunikation ermöglichen soll. Wesentliche Bestandteile der TI sind beispielsweise die elektronische Patientenakte (ePA), die elektronische Verordnung (eVO) und die elektronische Gesundheitskarte (eGK).\r\nDie Gesundheitshandwerke treiben den geplanten und zeitnahen Anschluss an die TI in eigenen Pilotprojekten aktiv voran. Unser Ziel ist es, die bewährten und zum Wohle der Versichertengemeinschaften durchgeführten Versorgungsprozesse aus einer analogen Welt in die digitale zu überführen.\r\nIn einem Projekt aus Handwerksorganisation, IT-Dienstleistern der Handwerkskammern, qualifizierten Vertrauensdiensteanbietern (qVDA) und den Verbänden der Gesundheitshandwerke haben die Akteure gemeinsam über mehrere Jahre hinweg die Ausgabe des elektronischen Berufsausweises (eBA), der zur Teilnahme an der TI und deren Anwendungen berechtigt, auf Grundlage des bisherigen Gesetzestextes erarbeitet.\r\nMit dem Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege hat die Bundesregierung einen Kabinettsentwurf verabschiedet, der aus Kosten- und Bürokratiegründen den eBA als Voraussetzung für die Beantragung der Security Modul Card - Typ B (SMC-B) entfallen lässt und lediglich die SMC-B als Zugangsvoraussetzung für die TI-Anbindung vorsieht. So heißt es im Entwurf zu § 340 Absatz 5: „Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen dürfen nur an Leistungserbringerinstitutionen ausgegeben werden, denen ein Leistungserbringer, der Inhaber eines elektronischen Heilberufs- oder Berufsausweises ist, zugeordnet werden kann. Satz 1 findet keine Anwendung auf die Ausgabe von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen an Hilfsmittelerbringer.“\r\nUm die qualitativ hochwertige Versorgung der Patientinnen und Patienten zu gewährleisten und für die Gesundheitshandwerke in der Ausübung ihrer Tätigkeit bestmögliche Rahmenbedingungen zu schaffen, wird im Nachfolgenden zu einigen kritischen Punkten Stellung genommen.\r\nDie Gesundheitshandwerke 2025 Seite 3 von 5\r\n1.\r\neBA als Schlüssel zur sicheren und qualitätsgesicherten Patientenversorgung durch Gesundheitshandwerke\r\nDer eBA dient der Sicherstellung der Versorgungsqualität durch Präsenz einer qualifizierten in die Handwerksrolle eingetragenen Person und ermöglicht perspektivisch den Zugriff auf weitere TI-Anwendungen wie der ePA.\r\nDurch die Beantragung des eBA durch eine Fachkraft mit Meistertitel und dem damit verbundenen Abgleich in der Handwerksrolle wird sichergestellt, dass die Qualität in der Versorgung von Patienten gewahrt ist. Denn jeder Betrieb der gefahrengeneigten Gesundheitshandwerke unterliegt handwerksrechtlichen Bestimmungen, um seine Tätigkeit ausüben zu dürfen. Insofern ist eine vorgeschaltete personenbezogene Identifikation durch den eBA für die Beantragung einer SMC-B nicht nur sinnvoll, sondern auch notwendig. Zudem ist unklar, wie allein mit der SMC-B bei Personenwechsel ohne eBA verfahren und gleichzeitig die Versorgung der Patienten permanent gesichert werden soll.\r\nFür eine qualitativ hochwertige und qualitätssichernde Gesundheitsversorgung besteht außerdem eine dringende Notwendigkeit, den Gesundheitshandwerken neben anderen Professionen ebenfalls Lese- und Schreibrechte der ePA einzuräumen. Dies insbesondere, da Verordnungen nicht nur gelesen, sondern auch be- und verarbeitet werden müssen.\r\nGleichzeitig sind die Gesundheitshandwerke gesetzlich legitimiert, Hilfsmittel auch ohne fachärztliche Verordnung abzugeben, soweit es sich um Folgeversorgungen handelt oder sie auf eine GKV-Finanzierung verzichten. Aus diesem Grund ist es vor allem für die Augenoptiker und Hörakustiker bewährte Praxis, Versorgungen auf der Grundlage von speziellen Verordnungen (Versorgungsanzeige und Berechtigungsschein), welche die Gesundheitshandwerke selbst erstellen, abzugeben. Um diese sachgerecht zu erstellen und in der weiteren Gesundheitsversorgung für andere Professionen sichtbar zu machen, sind entsprechende Lese- und vor allen Dingen Schreibrechte für die ePA notwendig.\r\nEbenso können Vorerkrankungen und/oder die Einnahme von Medikamenten für den Versorgungserfolg durch die Gesundheitshandwerke von entscheidender Bedeutung sein, sodass diese hiervon Kenntnis haben sollten. Denn schon heute müssen die Gesundheitshandwerke entsprechende Verordnungen des Facharztes nicht nur lesen können, sondern auch zwingend ergänzen. Dies ermöglicht eine schnellere und insbesondere bessere Versorgung, weil die Anamnese eindeutig einsehbar ist und (Vor-)Erkrankungen, wie z.B. Bluthochdruck oder Diabetes, bei der Patientenversorgung berücksichtig werden können. Als Beispiel ist hier die Sehstärkenmessung des Auges zu nennen: Werden etwaige Erkrankungen nicht berücksichtigt, können diese das Ergebnis verfälschen. Das gilt auch für die Hörakustiker, die darüber hinaus auch auf dem HNO-ärztlichen Rezept (Muster 15) die Vergleichsmessungen der verschiedenen getesteten Hörsysteme einzutragen haben. Da alle Versorgungen individuell auf die versicherte Person zugeschnitten sind, können anhand der ePA vorherige Versorgungen bei anderen Hilfsmittelleistungserbringern nachvollzogen und bisherige (Miss-)Erfolge im Zeitverlauf vom Fachpersonal erkannt und bewertet werden.\r\nDie Gesundheitshandwerke 2025 Seite 4 von 5\r\nSomit besteht eine Dringlichkeit im Sinne der Patienten, den entsprechenden Gesetzestext nach § 352 Satz 1 SGB V und nach § 203 Abs. 1 StGB zu ergänzen, sodass auch sonstige Erbringer ärztlich verordneter Leistungen, die über einen elektronischen Heilberufe- oder Berufsausweis verfügen und in Besitz einer Versorgungsberechtigung nach § 126 SGB V sind, Lese- und Schreibrechte erhalten. Ein eBA ist hierfür die Voraussetzung.\r\nDer Koalitionsvertrag sieht außerdem vor, Gesundheitsberufe attraktiver zu gestalten. Dies kann nur gelingen, in dem sie vollständig in den Versorgungsprozess integriert werden, um auf einer breiten Datenbasis eine möglichst optimale Versorgung sicherstellen zu können. Voraussetzung hierfür ist die Einbindung der Gesundheitshandwerke in die TI mit der Möglichkeit, all ihre Anwendungen nutzen zu können. Ohne eBA wird dies jedoch nicht gelingen.\r\n2.\r\nKosten des eBA-Ausgabesystems\r\nBei der Erarbeitung des eBA-Ausgabesystems waren und sind eine Vielzahl von Akteuren einbezogen, die auf Basis aktueller gesetzlicher Grundlagen in einem zeit- und kostenintensiven Projekt eine technische Lösung erarbeitet haben. Mit dem Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH), den Handwerkskammern, den IT-Dienstleistern der Handwerkskammern, den Verbänden der Gesundheitshandwerke und den qVDA sind alle relevanten Akteure eingebunden und in Vorleistung getreten.\r\nSo haben die Handwerkskammern und ihre IT-Dienstleister bereits nicht nur finanzielle Mittel für die Umsetzung des eBA-Ausgabesystems in die Hand genommen, sondern auch zusätzliche Personalstellen für die Sachbearbeitung in der jeweiligen Kammer vor Ort geschaffen.\r\nDie qVDAs D-Trust GmbH, T-Systems, medisign GmbH und SHC Care GmbH sind darüber hinaus in finanzielle Vorleistung getreten, allein die vorproduzierten Karten haben einen sehr hohen finanziellen Wert. Die Erstellung der Antrags- und Freigabeportale für den eBA lässt sich nicht beziffern, dürfte sich pro Anbieter aber im sechsstelligen Bereich bewegen. Falls innerhalb der Gesundheitshandwerke nur noch die Zahntechnik einen eBA benötigen sollte, so würde dieses Gewerk überproportional hohe Gebühren und Preise zahlen müssen, um die entstandenen Kosten auf Seiten der Handwerkskammern und ggf. weiterer Akteure zu finanzieren.\r\nNachdem das Projekt in den vergangenen Wochen von der Test- in die Produktivumgebung gewechselt ist, sind die ersten Handwerkskammern angeschlossen und ausgabefähig. Erste eBAs wurden bereits ausgegeben.\r\n3.\r\nVertrauensverlust für Politik und Handwerksorganisation\r\nWir befürchten einen Vertrauens- und Reputationsverlust, der sich nicht nur auf unsere Verbände und Handwerkskammern erstreckt, sondern der in der Folge auch das Bundesministerium für Gesundheit treffen wird. Denn der gerade implementierte Prozess zur Beantragung der Karten und schließlich zur damit beabsichtigten TI-Anbindung wurde über rund zwei Jahren den betroffenen Akteuren vermittelt.\r\nDie Gesundheitshandwerke 2025 Seite 5 von 5\r\nEine kurzfristige Prozessänderung und -anpassung wird zu erheblicher Unsicherheit und\r\nUnklarheit bei den Betrieben aller Hilfsmittelleistungserbringer führen. Dies betrifft\r\ndabei nicht nur den grundsätzlichen Prozess, sondern auch die damit bereits im Vorfeld\r\nder TI-Anbindung entstandenen Kosten für die Betriebe der Gesundheitshandwerke.\r\nDarüber hinaus haben sich auch die Softwareunternehmen, die einen solchen Anschluss\r\ntechnisch ermöglichen, auf die personenbezogene Identifikationskarte eBA sowie die\r\nInstitutionskarte SMC-B eingestellt und vorbereitet.\r\nEine Abänderung des bisherigen Prozesses würde zudem zu einer erneuten\r\nVerschiebung der Ausgabefähigkeit führen. Doch gerade die Gesundheitshandwerke\r\nsind neben der elektronischen Verordnung (eVO) auch auf weitere TI-Anwendungen wie\r\nKommunikation im Medizinwesen (KIM) und den TI-Messenger (TIM) für einen sicheren,\r\ndatengeschützten und reibungslosen Austausch mit der Ärzteschaft angewiesen. Denn\r\nnur über die TI sind die individuellen Patientendaten im Gegensatz zu offenen\r\nKommunikationskanälen, wie Standard-E-Mail oder Fax, geschützt. Solche nicht sicheren\r\nKommunikationswege werden von der Ärzteschaft mittlerweile völlig zu Recht nicht\r\nmehr genutzt. Daran ist diese auch aufgrund zahlreicher gesetzlicher Vorgaben\r\ngehindert.\r\nNicht nur die DSGVO in unmittelbarer Anwendung, sondern auch die\r\nDatenschutzgesetze der Länder, sowie die Berufsordnungen verpflichten Arztpraxen und\r\nHilfsmittelleistungserbringer, die Vertraulichkeit und Integrität von medizinischer\r\nKommunikation sicherzustellen. Daher braucht es dringend eine mit dem GKV-SV\r\nfestgelegte TI-Finanzierungsvereinbarung.\r\nDas Handwerk steht vollumfänglich hinter der weiteren Digitalisierung des\r\nGesundheitswesens und der Anbindung der Gesundheitshandwerke als\r\nHilfsmittelleistungserbringer an die TI. So ist es im Interesse der Versorgungsqualität und\r\n-sicherheit sowie in unserem eigenen Interesse den aufgesetzten Prozess im Rahmen\r\ndes eBA-Ausgabesystems und den damit verbundenen eBA als integrale\r\nZugangsvoraussetzung beizubehalten.\r\nHerausgeber:\r\nArbeitsgemeinschaft der Verbände der\r\nGesundheitshandwerke im ZDH\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-08-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019868","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum 7. Mehrkostenbericht des GKV-SV","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/da/5c/620889/Stellungnahme-Gutachten-SG2509270026.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nArbeitsgemeinschaft\r\nGesundheitshandwerke\r\nzum siebten Bericht über die Entwicklung\r\nder Mehrkosten bei der Versorgung mit\r\nHilfsmitteln des GKV-Spitzenverbandes\r\nBerlin, 28. August 2025\r\nArbeitsgemeinschaft der Verbände der\r\nGesundheitshandwerke im ZDH\r\nDie Gesundheitshandwerke 2025 Seite 2 von 4\r\nDie Rolle der Gesundheitshandwerke im Gesundheitssystem\r\nAugenoptiker, Hörakustiker, Orthopädieschuhtechniker, Orthopädietechniker und Zahntechniker versorgen die Bevölkerung mit individuell ausgewählten und angepassten Medizinprodukten und Dienstleistungen. Sie zählen zu den systemrelevanten Gesundheitsberufen. Deutschlandweit gibt es etwa 30.000 Betriebe der Gesundheitshandwerke, die als Arbeitgeber ca. 190.000 Menschen beschäftigen, davon sind knapp 17.000 Auszubildende.\r\nHintergrund\r\nIn seinem siebten Bericht über die Entwicklung der Mehrkosten bei Versorgungen von Sehhilfen – Berichtszeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 – fordert der GKV-Spitzenverband erneut vom Gesetzgeber, die Hilfsmittelerbringer zu verpflichten, die Gründe der Versicherten für eine zu Mehrkosten führende Versorgung zu dokumentieren. Dies begründet der GKV-Spitzenverband damit, dass er über keine Daten verfüge, die eine Aussage zulassen, „ob die Mehrkostenzahlungen dem ausdrücklichen Willen der Versicherten entsprechen und von diesen nicht ungerechtfertigt Mehrkosten verlangt werden.“\r\nDiese Forderung lehnt die Arbeitsgemeinschaft der Gesundheitshandwerke entschieden ab. Die Ausweitung der Dokumentationspflichten für die Betriebe ist mit Blick auf die anhaltend desolate finanzielle Lage bei den gesetzlichen Krankenkassen, aufgrund der ohnehin schon ausufernden Bürokratie im Gesundheitswesen und wegen eines fehlenden Anlasses nicht zu rechtfertigen.\r\nForderung führt zu höheren Ausgaben der Krankenkassen\r\nFür die Auswertung der ausgeweiteten Dokumentation müssen die Krankenkassen Personal zur Verfügung stellen, sodass die Verwaltungskosten der gesetzlichen Krankenversicherungen weiter steigen werden. Dabei ist die finanzielle Lage der gesetzlichen Krankenkassen bekanntlich derzeit äußerst angespannt. Im Jahr 2024 verbuchte die GKV ein Defizit von 6,2 Milliarden Euro. Während die Einnahmen um 5,6 Prozent stiegen, erhöhten sich die Ausgaben im gleichen Zeitraum um 7,7 Prozent – die Finanzierungslücke vergrößert sich also weiter. Der Bundesrechnungshof warnt bereits, dass die Einnahmen dauerhaft hinter den Ausgaben zurückbleiben werden. Ohne Gegenmaßnahmen drohen damit bis 2029 jährliche Zusatzbeitragserhöhungen von bis zu 0,3 Prozentpunkten. Die damalige die GKV-Vorstandsvorsitzende Doris Pfeiffer forderte deswegen im Mai 2025 ein Ausgabenmoratorium für sämtliche Leistungsbereiche. Als Arbeitgebervertreter von sehr personalintensiven Branchen sehen wir es als Aufgabe der Politik an, die Lohnnebenkosten zumindest nicht weiter zu erhöhen. Aus diesem Grund müssen die gesetzlichen Krankenversicherungen die Ausgaben in den Griff bekommen und nicht unnötig ihre eigenen Verwaltungskosten erhöhen.\r\nDie Gesundheitshandwerke 2025 Seite 3 von 4\r\nKein Anlass für Misstrauen\r\nDies gilt vor allem deshalb, weil es keinen Grund gibt, die Dokumentationspflichten für die Betriebe der Hilfsmittelerbringer auszuweiten. So zeigen unterschiedliche Versicherungsbefragungen deutlich, dass die Patienten von der Beratung der Leistungserbringer profitieren.\r\nSo ist die Versorgungsqualität im Bereich von Hörsystemen in Deutschland sehr gut, das bestätigt die größte jemals von gesetzlichen Krankenversicherungen unter der Federführung des GKV-Spitzenverbandes durchgeführten Befragung zur Hörsystemversorgung im Jahr 2019. Rund 90 Prozent der Versicherten waren „sehr zufrieden“ oder „zufrieden“ mit ihrer individuellen Versorgungssituation. Und das unabhängig davon, ob sie eine mehrkostenfreie Versorgung gewählt oder eine private Zuzahlung geleistet haben. Eine Versichertenbefragung der IKK Südwest vom April 2024 hat ergeben, dass Schwerhörige mit der Hörgeräteversorgung durch ihren Hörakustiker hochzufrieden sind. Besonders wichtig war den Befragten die persönliche Beratung durch qualifiziertes Fachpersonal vor Ort. Zu einem vergleichbaren Ergebnis kam eine durch die AOK PLUS im selben Zeitraum durchgeführte repräsentative Befragung. Danach vergaben Versicherte wiederholt Bestnoten für die Beratung und Versorgung beim Hörakustiker.\r\nAuch in der Orthopädietechnik verdeutlichen regelmäßige Versichertenbefragungen von GKV-Kostenträgern (z.B. BARMER) die hohe Zufriedenheit mit der orthopädischen Hilfsmittelversorgung. Gefragt wurde beispielsweise nach Stomaversorgungen, Bandagen, Kompressionshilfsmitteln und Anti-Dekubitus-Systemen. Als besonderes Qualitätskriterium hat sich die persönliche Beratung bei der Anpassung und Einweisung der jeweiligen Hilfsmittel erwiesen.\r\nAufwand reduzieren\r\nDie Bürokratie im Hilfsmittelbereich hat in den vergangenen Jahren ein solches Ausmaß erreicht, dass sie die Betriebe schon heute massiv hemmt – als Beispiele seien die bestehende Pflicht zur Dokumentation über die Beratung einer aufzahlungsfreien Versorgung und die unsinnigen, alle 20 Monate wiederkehrenden Überwachungen im Präqualifizierungsverfahren genannt. Auch gilt bei den Betrieben der Gesundheitshandwerke nach wie vor die verpflichtende Beratungsdokumentation für Hilfsmittel von geringem Wert, z.B. Gehstöcke für elf Euro oder Bandagen für 50 Euro, während beispielsweise bei Apotheken auf diese verzichtet wird. Insbesondere für kleinere Betriebe bedeutet dies erhebliche Kraftanstrengungen und deutlich weniger Zeit in der Versorgung, da durch neue Verwaltungsprozesse mehr Personal gebunden wird. Im Gegenteil: Die bürokratischen Lasten für die Betriebe als systemrelevante Leistungserbringer müssen reduziert und nicht weiter erhöht werden.\r\nDie ausgeführten Punkte legen eindeutig dar, dass der Schutz der Versicherten durch Aufklärung und Beratung seitens der Leistungserbringer ausreichend sichergestellt ist. Dies wird nach den erfolgten und hier genannten Umfragen unterschiedlicher Institutionen – sogar dem GKV-Spitzenverband selbst – von den Versicherten bestätigt.\r\nDie Gesundheitshandwerke 2025 Seite 4 von 4\r\nDer erneute Vorstoß des GKV-Spitzenverband hinsichtlich einer Benennung der\r\nMehrkostengründe ist insofern erstaunlich, als dass nach dem aktuellen\r\nMehrkostenbericht des GKV- Spitzenverband die überwiegende Mehrheit bei 4 von 5\r\nVersicherten mit der Hilfsmittelversorgung auf Grundlage des Sachleistungsprinzips\r\ndurch die GKV zufrieden ist. So sind nach Berechnungen des GKV-SV im aktuellen\r\nMehrkostenbericht die durchschnittlichen Mehrkosten im Jahr 2024 im Vergleich zum\r\nJahr 2023 zudem um 0,5 Prozent gesunken.\r\nIm Vergleich zum sechsten Mehrkostenbericht ist die aktuelle Veröffentlichung des GKV-Spitzenverbandes\r\ninhaltlich deutlich reduziert worden. So weiß der GKV-Spitzenverband,\r\nwarum es bei den gesundheitshandwerklichen Hilfsmitteln mehrkostenpflichtige\r\nVersorgungen gibt: „Zu beachten ist in diesem Zusammenhang auch, dass Produkte, die\r\nfür Dritte sichtbar – insbesondere im Gesicht – getragen werden, einem hohen\r\nästhetischen Anspruch der Versicherten unterliegen, der medizinisch nicht zu begründen\r\nist. Dies trifft vor allem auf die Produktbereiche Sehhilfen, Hörhilfen und Haarersatz zu.\r\nAuch bei den Kompressionsstrümpfen spielen modische Aspekte häufig eine Rolle. In\r\ndiesen Produktgruppen besteht daher grundsätzlich eine höhere Bereitschaft,\r\nMehrkosten für das jeweilige Hilfsmittel zu leisten.“ (Sechster Mehrkostenbericht des\r\nGKV-Spitzenverbandes, S. 36f.)\r\nMit dem siebten Mehrkostenbericht wird abermalig das Misstrauen des GKV-Spitzenverband\r\ngegenüber den Hilfsmittelleistungserbringern sichtbar. Dabei brauchen\r\nwir mehr Vertrauen anstatt Misstrauen in unserem Gesundheitswesen. Für die\r\nSicherung und Überprüfung der Versorgungsqualität steht den Kostenträgern darüber\r\nhinaus auch weiterhin explizit das Instrument der Versichertenbefragung zur Verfügung.\r\nHerausgeber:\r\nArbeitsgemeinschaft der Verbände der\r\nGesundheitshandwerke im ZDH\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019869","regulatoryProjectTitle":"Praxistaugliche Regelungen bei Kaufpreisgestaltung, Sachverständigennachweisen und DLS","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c4/f3/620891/Stellungnahme-Gutachten-SG2509270027.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/3\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nMohrenstr. 20/21\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nBurgstr. 28\r\n10178 Berlin\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nWilhelmstr. 43/43G\r\n10117 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN\r\nE. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\n29. August 2025\r\n \r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nPer E-Mail\r\nStellungnahme zu dem Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher\r\nVerordnungen (GZ: IV A 2 - S 1910/01632/002/087, DOK: COO.7005.100.3.12060886)\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nfür die Möglichkeit, zu dem o. g. Referentenentwurf Stellung nehmen zu können, bedanken wir uns.\r\nAus den Rückmeldungen der Unternehmen zeigt sich, dass insbesondere die folgenden Regelungsvorhaben\r\nerhebliche praktische Probleme nach sich ziehen würden:\r\nDie vorgesehene – aus Sicht der Finanzverwaltung nachvollziehbare – verbindliche Kaufpreisaufteilung\r\ngem. § 9b EStDV-E bei Grundstücken erhöht zwar die Rechtssicherheit und Einheitlichkeit,\r\nwürde aber die bisherigen Nachweismöglichkeiten einschränken. Abweichungen von der vorgesehenen\r\nArbeitshilfe würden regelmäßig nur noch mit zusätzlichen Kosten und administrativem Aufwand\r\nmöglich sein, was gerade bei kleineren Erwerbsvorgängen zu einer unverhältnismäßigen Belastung\r\nführen könnte.\r\n2/3\r\nDie beabsichtigte Beschränkung der zulässigen Sachverständigen, deren Gutachten anerkannt werden\r\nsollen, um von der Aufteilung des Gesamtkaufpreises nach § 9b Abs. 1 EStDV-E abzuweichen\r\noder eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer eines Gebäudes nachzuweisen, würde Immobilienprojekte\r\nerschweren, zu Wertungswidersprüchen führen und nicht im Einklang mit der Rechtsprechung\r\nstehen. Wir erachten es daher als dringend erforderlich, dass auch Gutachten von ISO/IEC\r\n17024-zertifizierten Sachverständigen zugelassen werden.\r\nDer Nachweis einer kürzeren Nutzungsdauer von Gebäuden nach § 11c Abs. 1a EStDV-E soll künftig\r\nausschließlich durch ein Gutachten nach einer Vor-Ort-Besichtigung erbracht werden. Wir geben\r\nzu bedenken, dass dies zusätzliche Kosten und Bürokratie verursachen und die Inanspruchnahme\r\nder Regelung von der regionalen Kapazität der Sachverständigen abhängig machen würde.\r\nIn der betrieblichen Praxis werden die geplante Erweiterung der Digitalen LohnSchnittstelle (DLS)\r\nzur verpflichtenden Bereitstellung von Daten aus Vor- und Nebensystemen und die Zusammenfassung\r\nder Daten für dieselbe Betriebsstätte kritisch gesehen. Die Unternehmen erwarten einen erheblichen\r\nUmsetzungsaufwand und zweifeln am Nutzen dieser Änderungen. Daher sollte von einer\r\nUmsetzung dieser Regelungen zum 1. Januar 2027 Abstand genommen werden. Bevor eine Erweiterung\r\nund Änderung der DLS erfolgen kann, sollte die Finanzverwaltung in enger Abstimmung mit\r\nden Herstellern von Personalabrechnungssoftware eindeutig festlegen, welche Werte und Datens-\r\nätze einzubeziehen sind und hierfür einheitliche technische Standards entwickeln. Erst danach können\r\ndie Unternehmen ihre Prozesse und Systeme schrittweise umstellen. Dafür sollten großzügige\r\nÜbergangsfristen vorgesehen werden.\r\nFür unsere detaillierten Anmerkungen verweisen wir auf die folgenden Ausführungen.\r\nWir bitten Sie, unsere Anmerkungen im weiteren Verfahren zu berücksichtigen und stehen Ihnen für\r\nRückfragen gern zur Verfügung.\r\n3/3\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zu dem Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher\r\nVerordnungen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n1/9\r\nZu Artikel 2 Nr. 3: Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke (§ 9b\r\nneu EStDV-E)\r\na) Ausweitung zulässiger Sachverständiger\r\nGemäß § 9b Abs. 2 EStDV-E soll ein Abweichen von der Aufteilung des Gesamtkaufpreises\r\nnach § 9b Abs. 1 EStDV-E zukünftig nur durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und\r\nvereidigten Sachverständigen – kurz: öbuv-Sachverständige (§§ 36, 36a GewO) – zulässig\r\nsein. Aus praktischer Sicht kann diese Regelung zu erheblichen Benachteiligungen in einigen\r\nRegionen führen, da in einigen ländlichen Bereichen Deutschlands oftmals keine oder nur sehr\r\nwenige öbuv-Sachverständige ansässig sind. Eigentümer und Investoren müssten auf weit\r\nentfernt ansässige Gutachter zurückgreifen, was mit erheblichen Reisezeiten, Zusatzkosten\r\nund längeren Wartezeiten verbunden wäre. Unternehmen berichten, dass es bereits heute in\r\neinigen Regionen zu Wartezeiten von bis zu einem Jahr bei der Gutachtenerstellung kommt.\r\nMit der geplanten Regelung würden diese Engpässe verschärft und Steuerpflichtige könnten\r\nfaktisch daran gehindert werden, ihr gesetzlich verankertes Recht auf Nachweis einer\r\nabweichenden Kaufpreisaufteilung wahrzunehmen. Zeitkritische Immobilienprojekte, gerade\r\nim gewerblichen Bereich, würden so erheblich erschwert.\r\nAuch aus wirtschaftlicher Sicht sind die Folgen gravierend. Ein verknappter Gutachtermarkt\r\nführt zwangsläufig zu steigenden Honoraren. Die Regelung steht in einem eindeutigen\r\nWertungswiderspruch zu der 2021 erfolgten Änderung von § 198 Abs. 2 BewG, mit der der\r\nGesetzgeber den Kreis qualifizierter Gutachter beim Nachweis eines geringeren Wertes für\r\nZwecke der Erbschaftsteuer bewusst geöffnet und ISO/IEC 17024-zertifizierte\r\nSachverständige gleichgestellt hat. Diese Öffnung hat sich in der Praxis bewährt, da ISOzertifizierte\r\nSachverständige hochwertige, gerichtsfeste Gutachten liefern, die von der\r\nVerwaltung akzeptiert werden.\r\nZudem greift die Regelung ohne zwingenden Grund in die Berufsausübungsfreiheit nach Art.\r\n12 Abs. 1 GG und das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG ein und birgt zudem\r\ndas Risiko eines Verstoßes gegen Art. 49 und 56 AEUV sowie die\r\nBerufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG.\r\nPetitum:\r\n§ 9b Abs. 2 EStDV-E sollte geändert werden, so dass neben öbuv-Sachverständigen auch\r\nnach DIN EN ISO/IEC 17024 von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditierte\r\nSachverständige zugelassen werden, analog zu § 198 Abs. 2 BewG.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zu dem Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher\r\nVerordnungen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n2/9\r\nb) Aufteilung bereits im Kaufvertrag\r\nIn der betrieblichen Praxis besteht der Wunsch nach einer expliziten Klarstellung, dass die –\r\nals sehr komplex wahrgenommene – Regelung des § 9b EStDV-E nur dann anwendbar ist,\r\nwenn es nicht bereits im Kaufvertrag eine Aufteilung auf die einzelnen erworbenen\r\nVermögensgegenstände bzw. Wirtschaftsgüter (Grund und Boden, Gebäude, etwaige\r\nmiterworbene Betriebsvorrichtungen) gibt. Dieser Aufteilung ist nach ständiger\r\nRechtsprechung des Bundesfinanzhofes grundsätzlich zu folgen.\r\nPetitum:\r\nEs sollte klargestellt werden, dass § 9b neu EStDV-E nicht anwendbar ist, wenn der\r\nKaufvertrag den Preis aufteilt und es daher keinen Gesamtkaufpreis gibt.\r\nZu Artikel 2 Nr. 4: Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer auch durch\r\nISO/IEC 17024-zertifizierte Sachverständige (§ 11c Abs. 1a EStDV-E)\r\n§ 11c Abs. 1a EStDV-E schreibt vor, dass der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen\r\nNutzungsdauer ausschließlich durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten\r\nSachverständigen (öbuv-Sachverständigen) zu führen ist. In der Praxis bedeutet dies, dass\r\nSteuerpflichtige in Regionen ohne ausreichende öbuv-Kapazitäten – vergleichbar wie bei § 9b\r\nAbs. 2 EStDV-E – vor denselben Problemen stehen: längere Bearbeitungszeiten, höhere\r\nKosten und teilweise faktische Unmöglichkeit, den Nachweis zu erbringen (vgl. obige\r\nAusführungen).\r\nAus fachlicher Sicht ist diese Beschränkung nicht nachvollziehbar. Noch im BMF-Schreiben\r\nvom 22. Februar 2023 (BStBl 2023 I S. 332) war vorgesehen, dass auch ISO/IEC 17024-\r\nzertifizierte Gutachter diesen Nachweis führen können. Mit Urteil vom 2. April 2025 hat das FG\r\nMünster (14 K 654/23) sogar entschieden, dass auch andere anerkannte Qualifikationen\r\nausreichend sein können. Der Ausschluss dieser Gruppen steht im Widerspruch zur\r\nbisherigen Praxis und belastet Eigentümer und Investoren unnötig.\r\nDarüber hinaus widerspricht die Neuregelung auch der höchstrichterlichen Rechtsprechung.\r\nMit Urteil vom 23. Januar 2024 (IX R 14/23) hat der BFH klargestellt, dass Steuerpflichtige zur\r\nDarlegung einer kürzeren Restnutzungsdauer jede sachverständige Methode heranziehen\r\nkönnen, die im Einzelfall geeignet ist. Während das FG Münster die Öffnung des\r\nGutachterkreises betont, stellt der BFH damit die Methodenfreiheit heraus. Der\r\nReferentenentwurf lässt beide Entscheidungen unberücksichtigt und macht die\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zu dem Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher\r\nVerordnungen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n3/9\r\nNachweisführung deutlich teurer und aufwendiger. Dies läuft dem Bürokratieabbaubestreben\r\nder Bundesregierung zuwider und führt zu einer faktischen Beeinträchtigung des Wahlrechts\r\nnach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG.\r\nRechtlich liegt zudem auch hier ein Wertungswiderspruch zu § 198 Abs. 2 BewG vor, ergänzt\r\num die bereits zu § 9b EStDV-E genannten verfassungs- und europarechtlichen Bedenken.\r\nPetitum:\r\n§ 11c Abs. 1a EStDV-E sollte so geändert werden, dass neben öbuv-Sachverständigen auch\r\nISO/IEC 17024-zertifizierte Sachverständige zugelassen werden, entsprechend § 198 Abs. 2\r\nBewG.\r\nZu Artikel 2 Nr. 3 und 4: Vorortbesichtigung (§ 9b Abs. 2 neu EStDV-E und § 11c Abs. 1a\r\nEStDV-E)\r\nDer Verordnungsentwurf sieht eine ausnahmslos verpflichtende „persönliche\r\nVorortbesichtigung“ durch den Gutachter vor. Dies geht u. a. über die Anforderungen der\r\nBeleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) für Kreditinstitute hinaus, die gegenüber\r\nKreditinstituten gestellt werden. Die Zielrichtungen der Finanzverwaltung als auch der\r\nKreditinstitute ähneln sich jedoch stark, denn auch im Kreditwesen ist die Verlässlichkeit der\r\nBewertung von zentraler Bedeutung.\r\nDie Beleihungswertermittlungsverordnung (BelWertV) gilt als einschlägige Grundlage für die\r\nbelastbare Wertermittlung von Immobilien und ist bereits rechtlich normiert. Sie setzt sich im\r\nDetail mit Art und Umfang von Besichtigungen auseinander und wird regelmäßig angepasst\r\nan die technischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen (z. B. Videobesichtigung\r\nwährend der COVID-19-Pandemie).\r\nPetitum:\r\nWir regen an, keine Vorortbesichtigung verpflichtend einzuführen und dementsprechend eine\r\noffenere Formulierung zum Abstellen auf die hinreichende Kenntnis des Objektes\r\naufzunehmen: „… durch Vorlage eines für diesen Zweck erstellten Gutachtens eines öffentlich\r\nbestellten und vereidigten Gutachters oder eines nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten\r\nSachverständigen …“\r\nZu Artikel 2 Nr. 7e: Übergangsregelung / Bestandsschutz (§ 84 Abs. 12 EStDV-E)\r\n§ 84 Abs. 12 EStDV-E bestimmt den erstmaligen Anwendungszeitpunkt für § 9b und § 11c\r\nEStDV-E, enthält aber keine ausdrückliche Regelung zum Bestandsschutz laufender AfADIHK\r\nBDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zu dem Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher\r\nVerordnungen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n4/9\r\nBemessungen. Aus praktischer Sicht besteht damit das Risiko, dass bestehende AfABerechnungen\r\nnachträglich geändert werden müssen, was die Kalkulations- und\r\nPlanungssicherheit für Investoren erheblich beeinträchtigen würde.\r\nEs ist zu betonen, dass die AfA-Basis ein wesentlicher Bestandteil der\r\nInvestitionsentscheidung ist. Eine Änderung während des laufenden AfA-Zeitraums würde das\r\nVertrauen in die Beständigkeit steuerlicher Rahmenbedingungen untergraben und könnte\r\nInvestitionen unattraktiv machen. Rechtlich sollte daher der Schutz des berechtigten\r\nVertrauens in bestehende steuerliche Regelungen gewährleistet werden.\r\nPetitum:\r\nEs sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass die neuen Vorschriften nur auf\r\nErwerbsvorgänge und Gutachten anzuwenden sind, die nach Inkrafttreten der Verordnung\r\nabgeschlossen bzw. erstellt werden. Für laufende AfA-Bemessungen sollte Bestandsschutz\r\ngewährleistet werden.\r\nZu Artikel 3 Nr. 1: Erweiterung der Digitalen LohnSchnittstelle (§ 4 Abs. 2a LStDV-E)\r\nDer Referentenentwurf sieht vor, den Anwendungsbereich für die Digitale LohnSchnittstelle\r\n(DLS) zu erweitern.\r\na) Vorgesehen ist, dass Arbeitgeber zusätzlich zu den nach § 4 Abs. 1 und 2 LStDV und nach\r\n§ 41 EStG aufzuzeichnenden Daten auch die „hierfür mittels Vor- und Nebensysteme\r\nermittelten und verwendeten Daten“ über die DLS elektronisch bereitstellen müssen.\r\nDie Schnittstellenanbindung einer Vielzahl unterschiedlicher Vor- und Nebensysteme – z. B.\r\nelektronische Zeiterfassungs- oder Reisekostenabrechnungssysteme, elektronische\r\nFahrtenbücher – würde aus Perspektive der betrieblichen Praxis einen erheblichen Aufwand\r\nund dauerhafte Kosten nach sich ziehen. Dazu trifft die Schätzung des Erfüllungsaufwands im\r\nReferentenentwurf keine Aussage. Eine Entlastung in Form einer Verringerung des Aufwands\r\nbei der Mitwirkung an Lohnsteuer-Außenprüfungen ist aus Unternehmenssicht mindestens\r\nzweifelhaft. So berichten Unternehmen, dass beispielsweise die Prüfung elektronischer\r\nFahrtenbücher bereits jetzt gänzlich unkompliziert verlaufe, da die Prüferinnen und Prüfer\r\nangeforderte Auswertungen erhielten, die völlig zufriedenstellend seien.\r\nEin weiteres Beispiel sind pauschal besteuerte Sachverhalte nach § 40 EStG (z. B.\r\nBetriebsveranstaltungen), die bei zahlreichen Arbeitgebern außerhalb der Lohnabrechnung\r\naufgezeichnet werden. In diesen Fällen stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn das\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zu dem Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher\r\nVerordnungen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n5/9\r\nVor- bzw. Nebensystem kein marktgängiges System ist (z. B. eine Excel-Datenbank) und\r\nsomit das geforderte einheitliche Datenformat nicht erzeugbar ist. In diesem Fällen sollten\r\nzumindest Ausnahmeregelungen anwendbar sein, wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in\r\nanderer Weise sichergestellt ist.\r\nb) Weiterhin ist vorgesehen, dass „die Übermittlung der Daten für dieselbe Betriebsstätte\r\nzusammengefasst in einem Datenbestand je Haupt-, Vor- und Nebensystem zu erfolgen\r\n[hat].“\r\nWenngleich die Intention für diese Regelung nachvollziehbar erscheint, wird von Unternehmen\r\nkritisiert, dass diese Regelung der Vielfalt und Komplexität in der betrieblichen\r\nEntgeltabrechnung nicht gerecht wird. So werden in den Unternehmen oftmals gezielt einzelne\r\nAbrechnungskreise und -systeme für unterschiedliche Arbeitnehmergruppen (z. B. Mitarbeiter\r\nmit Tarifbindung, außertarifliche Mitarbeiter, leitende Angestellte/Vorstand/ Geschäftsführung,\r\nBetriebsrentner) genutzt. Bei Großunternehmen ist zu bedenken, dass die Systeme und Daten\r\nvon komplett unterschiedlichen Einheiten innerhalb des Unternehmens gepflegt und\r\nverarbeitet werden können. Bei kleineren und mittelständischen Unternehmen ist es oft so,\r\ndass die Arbeitnehmer inhouse mit bestimmten Systemen abgerechnet werden, während die\r\nGeschäftsführung bei einem Steuerberater mit einem anderen System abgerechnet wird. Bei\r\ngroßen Unternehmen können zudem mehrere lohnsteuerliche Betriebsstätten vorliegen, die\r\njeweils komplett autarke, unterschiedliche Lohnsysteme haben, jedoch alle gemeinsam oder\r\nteilweise über ein Finanzbuchhaltungssystem laufen können. Diese Betriebsstätten können\r\ndas gleiche Reisekostensystem haben, oder jeweils ein eigenes System. Teilweise gibt es\r\ninnerhalb eines Unternehmens auch nicht für jede Arbeitnehmergruppe die gleichen\r\nReisekostensysteme. Außerdem überzeugt der im Verordnungsentwurf gezogene Vergleich\r\nzur Lohnsteueranmeldung hierbei nicht: Während bei der Lohnsteueranmeldung fest\r\ndefinierte, standardisierte Summenfelder konsolidiert werden können, fehlen für Vor- und\r\nNebensysteme bislang jegliche, einheitlich definierte Werte. Diese Systeme arbeiten vielmehr\r\nnach eigenen unternehmensinternen Logiken (z. B. Spesenarten), die je nach Unternehmen\r\nund Abrechnungskreis unterschiedlich ausgestaltet sind.\r\nVor dem Hintergrund dieser technischen Vielfalt befürchten die Unternehmen, dass die\r\nvorgesehene Regelung einen erheblichen Umstellungsaufwand bei verlässlich\r\nfunktionierenden Prozessen und Systemen verursacht und hohe Kosten nach sich zieht.\r\nDaher sollten die tatsächlichen Realisierungsmöglichkeiten – in technischer und zeitlicher\r\nHinsicht – unter Einbeziehung der Hersteller von Personalabrechnungssoftware grundlegend\r\nüberprüft werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zu dem Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher\r\nVerordnungen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n6/9\r\nDarüber hinaus wirft die verpflichtende Übermittlung sensibler personenbezogener Daten wie\r\nKrankmeldungen oder Fehlzeiten datenschutzrechtliche Fragen auf. Vor diesem Hintergrund\r\nüberzeugt auch die Annahme des Referentenentwurfs nicht, es handele sich um einen Beitrag\r\nzum Bürokratieabbau. In der betrieblichen Praxis wird vielmehr von einem spürbaren\r\nBürokratieaufbau ausgegangen.\r\nPetitum:\r\nVon einer Umsetzung dieser Regelungen zum 1. Januar 2027 sollte Abstand genommen\r\nwerden. Bevor eine Erweiterung der DLS erfolgen kann, sollte die Finanzverwaltung in enger\r\nAbstimmung mit den Herstellern von Personalabrechnungssoftware eindeutig festlegen,\r\nwelche Werte und Datensätze einzubeziehen sind und hierfür einheitliche technische\r\nStandards entwickeln. Erst danach können die Unternehmen ihre Prozesse und Systeme\r\nschrittweise umstellen. Dafür sollten großzügige Übergangsfristen vorgesehen werden.\r\nZumindest sollte klargestellt werden, dass die Ausnahmeregelungen gem. § 4 Abs. 2a Satz 3\r\nund Abs. 3 Satz 1 LStDV anwendbar sind, wenn die Möglichkeit zur Nachprüfung in anderer\r\nWeise sichergestellt ist.\r\nIn jedem Fall sollten die  tatsächlichen Realisierungsmöglichkeiten – in technischer und\r\nzeitlicher Hinsicht – unter Einbeziehung der Hersteller von Personalabrechnungssoftware\r\ngrundlegend überprüft werden.\r\nZu Artikel 13: Mindestdotationskapital für inländische Versicherungsbetriebsstätten\r\n(§ 25 BsGaV-E)\r\nDie geplante Änderung der BsGaV (§ 25 Abs. 4 BsGaV-E) sieht vor, dass eine inländische\r\nVersicherungsbetriebsstätte mindestens das Dotationskapital ausweisen muss, das sie nach\r\nversicherungsaufsichtsrechtlichen Grundsätzen als Eigenkapital ausweisen müsste, wenn sie\r\nein rechtlich selbständiges Versicherungsunternehmen wäre. Zusätzlich soll das\r\nDotationskapital um 20 Prozent der Mindestkapitalanforderung erhöht werden, sofern kein\r\ngeringerer Zuschlag dem Fremdvergleichsgrundsatz besser entspricht.\r\nDie geplante Neuregelung ist aufgrund der folgenden Erwägungen abzulehnen:\r\nZunächst ist festzustellen, dass die OECD im versicherungsspezifischen Teil IV des\r\nBetriebsstättenberichts 2010 nicht davon spricht, dass der Steuerpflichtige mehr als eine\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zu dem Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher\r\nVerordnungen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n7/9\r\nMethode zur Bestimmung des Dotationskapitals anwenden muss. Wie der BFH in seinem\r\nUrteil vom 5. Juni 2024 (I R 3/22) herausgearbeitet hat, sieht § 25 BsGaV bisher\r\nkonsequenterweise auch nur die Anwendung einer Methode vor.\r\nDementsprechend stünde die vorgesehene Neuregelung, die in Zukunft zu\r\nVerprobungszwecken immer auch die Anwendung der Mindestkapitalausstattungsmethode\r\nfordert, nicht im Einklang mit dem OECD-Betriebsstättenbericht.\r\nDies gilt umso mehr, als dass die in § 25 Abs. 4 BsGaV-E geforderte Anwendung der sog.\r\nMindestkapitalausstattungsmethode auch im klaren Widerspruch zum OECDBetriebsst\r\nättenbericht steht. Anders als die Finanzverwaltung in der Verordnungsbegründung\r\nangibt (Seite 49), stellt die Mindestkapitalausstattungsmethode keine von der OECD\r\nautorisierte Methode zur Bestimmung des Dotationskapitals dar (vgl. Tz. 160 OECDBetriebsst\r\nättenbericht 2010, Teil IV). Sie ist laut OECD erlaubt, wenn ihre Anwendung zu\r\neinem geringeren (!) Dotationskapital führt als die Anwendung einer autorisierten Methode\r\n(d. h. der Kapitalaufteilungsmethode). In der nun geplanten Form würde § 25 Abs. 4 BsGaVE\r\ndas genaue Gegenteil bewirken und regelmäßig dazu führen, dass mehr Kapitalanlagen der\r\ndeutschen Versicherungsbetriebsstätte zuzuordnen wären, als ihr unter Anwendung der\r\nKapitalaufteilungsmethode zustände.\r\nAusgangspunkt für eine fremdübliche Aufteilung der Kapitalanlagen muss u. E. immer die\r\ntatsächliche Gesamtkapitalausstattung des Versicherungsunternehmens sein (vgl. Tz. 130\r\nOECD-Betriebsstättenbericht 2010, Teil IV). Die Mindestkapitalausstattungsmethode ignoriert\r\ndieses Grundprinzip, dass die tatsächlich verfügbaren Kapitalanlagen und nur diese\r\naufzuteilen sind. Durch Risikopooling und Diversifikationseffekte tendiert das\r\nGesamtmindestkapital eines Versicherungsunternehmens in der Regel dazu, geringer\r\nauszufallen als die Summe der Mindestkapitalanforderungen aller einzeln betrachteten\r\nBetriebsstätten (vgl. Tz. 134 OECD-Betriebsstättenbericht 2010, Teil IV). Dies bedeutet im\r\nUmkehrschluss, dass die verpflichtende Anwendung der Mindestkapitalausstattungsmethode\r\nregelmäßig dazu führen würde, dass mehr Kapitalanlagen auf die beteiligten Betriebsstätten\r\nverteilt würden, als tatsächlich im Versicherungsunternehmen vorhanden ist. Dies ignoriert die\r\nwirtschaftliche Realität hinsichtlich der Kapitalisierung des Versicherungsunternehmens und\r\nkann nicht im Sinne des Fremdvergleichsgrundsatzes sein.\r\nHinzu tritt die Unabgestimmtheit der Rechnungslegungsstandards. Durch die konservativere\r\nRechnungslegung für Versicherungsunternehmen in Deutschland (Stichwort:\r\nSchwankungsrückstellung) kommt es bei Sachversicherungsunternehmen regelmäßig dazu,\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zu dem Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher\r\nVerordnungen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n8/9\r\ndass das nach handelsrechtlichen Maßstäben ermittelte Dotationskapital (§ 25 Abs. 2 BsGaV)\r\nnegativ wird und daher gemäß § 25 Abs. 4 BsGaV-E in Zukunft zusätzliche Kapitalanlagen auf\r\nder Aktivseite indirekt zur deutschen Versicherungsbetriebsstätte hinzugeordnet werden\r\nmüssten, um das (fiktive) Mindestkapital laut HGB zu erreichen. Diese Mehrzuordnung ginge\r\nzu Lasten aller anderen Länder, in denen das Versicherungsunternehmen über eine\r\nBetriebsstätte operiert und würde zu einer unangemessen hohen Zuordnung von\r\nKapitalanlagen und damit des Kapitalanlageergebnisses zur deutschen Betriebsstätte führen.\r\nEine wie im Referentenentwurf vorgeschlagene aufsichtsrechtlich basierte\r\nMindestkapitalausstattung dürfte damit häufig zu einer steuerlichen Überkapitalisierung\r\ndeutscher Versicherungsbetriebstätten im Inbound-Fall und zu Doppelbesteuerung führen.\r\nDiese Vorgehensweise ist als unfaire Übervorteilung Deutschlands anzusehen, die einzig aus\r\nder konservativen Rechnungslegung und der Tendenz zu einer hohen Rückstellungsbildung\r\nresultiert – auf Kosten der Fisci aller anderen beteiligten Länder.\r\nDie Anforderung eines Mindestkapitals, das aufsichtsrechtlich bei einem gedachten rechtlich\r\nselbständigen Versicherungsunternehmen erforderlich wäre, konterkariert schließlich den sog.\r\nEU-Passport: Danach benötigt eine deutsche Versicherungsbetriebsstätte eines EUVersicherungsunternehmens\r\naufsichtsrechtlich nämlich gar kein eigenständiges\r\nMindestkapital. Die Solvenz des Versicherungsunternehmens (mit allen seinen\r\nBetriebsstätten) wird einzig von der Aufsichtsbehörde im Sitzstaat reguliert. § 25 BsGaV-E\r\nwürde nun für rein steuerliche Zwecke eine Mindestkapitalanforderung fingieren, die es\r\naufsichtsrechtlich nicht gibt.\r\nDie fehlende aufsichtsrechtliche Verpflichtung zur Bestimmung eines Mindestkapitals auf\r\nEinzelbetriebsstättenebene ist auch der Grund, warum die meisten Versicherer das\r\naufsichtsrechtliche Mindestkapital (MCR, minimum capital requirement) auch gar nicht auf\r\nEbene einzelner Betriebsstätten berechnen, sodass die Umsetzung der geplanten\r\nÄnderungen den Befolgungsaufwand für die Unternehmen deutlich erhöhen würde. Auch\r\ndiese Problematik wurde von der OECD bereits im Jahr 2010 erkannt und offen angesprochen\r\n(vgl. Tz. 158 des OECD-Betriebsstättenberichts 2010, Teil IV).\r\nDer profiskalische Ansatz des § 25 BsGaV-E steht somit im Widerspruch zu internationalen\r\nVerrechnungspreisvorschriften und dürfte daher zu Doppelbesteuerung führen. Gerichts- bzw.\r\nVerständigungsverfahren sind absehbar. Deutsche Steuerpflichtige sowie Finanzbehörden\r\nwerden mit erheblicher Bürokratie belastet.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zu dem Referentenentwurf einer Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher\r\nVerordnungen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n9/9\r\nPetitum:\r\nAuf eine Mindestkapitalisierung (inklusiver pauschaler Erhöhung) nach dem Vorbild eines\r\nrechtlich selbständigen Versicherungsunternehmens sollte verzichtet werden. Stattdessen\r\nsollte die Kapitalausstattung einer Betriebsstätte anhand der tatsächlichen Funktionen,\r\nRisiken und Vermögenswerte unter Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes\r\nbestimmt werden. Bezugspunkt der fremdüblichen Bestimmung des Dotationskapitals sollte\r\nimmer die tatsächliche Gesamtkapitalausstattung des Versicherungsunternehmens sein. Auf\r\neine Bestimmung eines Dotationskapitals nach handelsrechtlichen Maßstäben kann es dabei\r\naufgrund der gravierenden Unterschiede in den Rechnungslegungstandards nicht ankommen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019870","regulatoryProjectTitle":"Optimierung der Handwerkerregelung in § 1 Abs. 2, Nr. 10 Bundesfernstraßenmautgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ee/ff/620893/Stellungnahme-Gutachten-SG2509270028.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gesendet: Dienstag, 19. August 2025 17:37 Betreff: ZDH Kurzstellungnahme zur Verbändeanhörung Viertes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften\r\nZDH-Kurzstellungnahme zur Verbändeanhörung Viertes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nvielen Dank für die Übermittlung der Materialien zum Vierten Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften.\r\nAngesichts der Kürze der Beteiligungsfrist konnte der ZDH keine vertiefende Einbeziehung der Handwerksorganisation vornehmen. Wir übermitteln deshalb lediglich eine Kurzstellungnahme mit der Bitte um Berücksichtigung und weisen darauf hin, dass die folgenden Anmerkungen nur als vorläufig zu betrachten sind.\r\nGrundanliegen des Gesetzentwurfes:\r\nDie im Gesetzentwurf angedachte Ergänzung der bestehenden manuellen und automatischen Einbuchungssysteme um eine weitere (sog. teilautomatische) Einbuchungsmöglichkeit erscheint im Grundsatz sachgerecht. Dies gilt insbesondere für Mautschuldner, die nur selten in die Mautpflicht fallen (z.B. durch Anhängernutzung). Eine Bewertung der Detailregelungen war im kurzen Anhörungszeitraum jedoch noch nicht möglich.\r\nWeitere Anregungen:\r\nWir regen an, eine Optimierung der jetzigen Ausnahme in § 1 (2) Nr. 10 Bundesfernstraßenmautgesetz zu prüfen.\r\nIm Grundsatz bewährt sich die Ausnahmeregelung („Handwerkerausnahme“) und deren Umsetzung durch BALM und Toll Collect aus Sicht des Handwerks sehr gut. Einzelne Probleme konnten weitgehend auf Ebene der Interpretation gelöst werden.\r\nEs gibt jedoch Kritik von nichthandwerklichen Branchen, die aufgrund der bestehenden Formulierung nicht in den Genuss der Handwerkerausnahme kommen, obwohl sie mit dem Handwerk vergleichbare Tätigkeiten durchführen und europarechtlich eine solche Begrenzung des Anwendungsbereichs nicht erforderlich ist.\r\nDie jetzige Formulierung § 1 (2) Nr. 10, die Fahrzeuge befreit, die Materialien transportieren, die der Fahrer zur Durchführung „seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt“ wird sehr eng ausgelegt. So werden neben den eigentlichen Handwerksberufen der Handwerksordnung nur Berufe für die Anwendung der Ausnahme anerkannt, die bildungsrechtlich dem Handwerk im jährlich veröffentlichten „Verzeichnis der anerkannten Ausbildungsberufe“ zugeordnet sind.\r\nAuch wenn für unsere Handwerksbetriebe daraus keine Probleme resultieren, regt der ZDH im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Wahrung des Rechtsfriedens an, zu prüfen, ob statt „mit dem Handwerk vergleichbare Berufe“ im Gesetzestext z.B. die Formulierung „mit dem Handwerk vergleichbare Tätigkeiten“ aufgenommen werden könnte. Dies böte dem BALM eine flexiblere Möglichkeit eine ergänzende Liste mit vergleichbaren Tätigkeiten (z.B. im Garten- und Landschaftsbau) aufzustellen, die in die Handwerkerausnahme einzubeziehen wären. Alternativ regen wir an, auf Basis des jetzigen Gesetzestextes eine weitergefasste Auslegung umzusetzen.\r\nZudem regen wir zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten für Behörden und Betroffene an, noch kleinere Klarstellungen im 2. Teil der Handwerkerausnahme („Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern) vorzunehmen.\r\nAktuell wird explizit nur der Sachverhalt der „Auslieferung“ in der Handwerkregelung erwähnt. Im Sinne der Praxisgerechtigkeit wäre es zielführender, hier die Formulierung „Beförderung“ zu verwenden, um auch weitere betriebsbedingte Transportvorgänge (Abholung zur Reparatur oder Reinigung und Verbringung zur Zwischenbearbeitung, Abtransport von Bauschutt, Restmaterialien etc.) rechtssicher von der Maut zu befreien.\r\nZudem wäre es sinnvoll, neben „handwerklich hergestellten Gütern“ auch dezidiert handwerklich reparierte oder bearbeitete Güter einzubeziehen, um Klarheit für Transporte von Haushaltsgeräten, Möbeln etc. zu schaffen, die im Betrieb repariert oder bearbeitet aber nicht selbst hergestellt werden. Zurzeit zeigen sich zwar keine größeren Praxisprobleme, aber eine Klarstellung wäre im Sinne aller Beteiligten dauerhaft anzustreben. Alternativ könnte eine Klarstellung auch in den Informationen des BALM oder von Toll Collect vollzogen werden, um eindeutig alle Beförderungen zur handwerklichen Reparatur, Bearbeitung und Reinigung einbeziehen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH)\r\nMohrenstraße 20/21 10117 Berlin"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Verkehr (BMV)","shortTitle":"BMV","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019871","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für KMU","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/39/11/620895/Stellungnahme-Gutachten-SG2509270029.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bei der Förderung von Beschäftigten mit geringem Einkommen soll die Einkommens-grenze durch die Koppelung an die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung dynamisiert und zudem der Förderhöchstbetrag angehoben werden. Dies ist zu begrüßen; diese Maßnahmen können zu einer weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge in diesem Einkommensbereich beitragen.\r\nDie Weiterentwicklung des Sozialpartnermodells kann ebenfalls zu einer weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge führen. Ob sich allerdings dieses Modell bei kleinen und mittleren Betrieben im Vergleich zu der “alten Betriebsrentenwelt” als neuer Weg etablieren kann, bleibt abzuwarten.\r\nAuch das allgemeine Zulassen von “Opting-out” kann zu einer weiteren Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge führen. Jedoch dürfte der vorgesehene Arbeitgeberbeitrag in Höhe von 20 Prozent des umgewandelten Entgeltbetrages die Bereitschaft der Be-triebe, “Opting-Out-Modelle” einzuführen, bremsen.\r\nDie Flexibilisierung der Abfindungsgrenze ist vor dem Hintergrund einer Bürokratieverringerung zu begrüßen. Ob sich die neue Option, Abfindungen unter bestimmten Voraussetzungen in die gesetzlichen Rentenversicherung einzahlen zu können, als attraktiv erweist, bleibt ebenfalls abzuwarten.\r\nSachgerecht ist, dass Beschäftigte eine Betriebsrente auch dann vorzeitig mit Abschlägen in Anspruch nehmen können, wenn sie eine als Teilrente geleistete Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen.\r\nAndere notwendigen Maßnahmen zur Stärkung der betrieblichen Altersvorsorge fehlen jedoch: Hierzu gehört insbesondere eine gesetzlichen Klarstellung, dass bei Nutzung einer beitragsorientierten Leistungszusage keine Beitragsgarantie von 100 Prozent erforderlich ist. Auch muss die arbeitsrechtliche Garantieanforderung bei der Beitragszusage mit Mindesleistung flexibler gestaltet werden. Davon sind häufig die kleinen\r\nzum Referentenentwurf eines 2. Betriebsrentenstärkungsgesetzes\r\nDer Entwurf enthält einige sinnvolle Maßnahmen zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge. Allerdings fehlen wichtige Reformmaßnahmen, wie die Begrenzung der Arbeitgeberhaftung bei Beitragszusagen mit Mindestleistung und bei beitragsorientierten Leistungszusagen.\r\nBerlin, 07.08.2025\r\nStellungnahme\r\nZDH 2025 Seite 2 von 2\r\nund mittleren Betriebe betroffen, die vielfach versicherungsförmige Durchführungswege nutzen, weil sie einfacher zu administrieren sind.\r\nInsgesamt gelingt mit diesem Entwurf keine Vereinfachung der Materie der betrieblichen Altersvorsorge. Somit kann die Komplexität weiterhin ein Hinderungsgrund für eine weitere Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge gerade in kleinen und mittleren Betrieben darstellen.\r\nIm Übrigen weist der ZDH darauf hin, dass die Beteiligungsfrist zu kurz ist und gegen die Aussage im Koalitionsvertrag verstößt, wonach in der Regel eine vierwöchige Beteiligungsfrist vorzusehen ist. Daher behält sich der ZDH vor, weitere Anmerkungen nachzuliefern.\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019872","regulatoryProjectTitle":"Rechtsichere und praxistaugliche Ausgestaltung der Anforderungen an die ordnungsmäßige Kassenführung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/26/4b/620897/Stellungnahme-Gutachten-SG2509270030.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" 1/14 \r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN \r\nHANDELSKAMMER INDUSTRIE E. V. \r\nBreite Str. 29 Breite Str. 29 \r\n10178 Berlin 10178 Berlin \r\nZENTRALVERBAND DES BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN \r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V. \r\nMohrenstr. 20/21 Breite Str. 29 \r\n10117 Berlin 10178 Berlin \r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) E. V. BUNDESVERBAND GROSSHANDEL, \r\nAm Weidendamm 1A AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V. \r\n10117 Berlin Am Weidendamm 1A \r\n 10117 Berlin \r\nBundesministerium der Finanzen \r\n11016 Berlin \r\nper E-Mail \r\n20. August 2025 \r\nStellungnahme zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der \r\nKassensicherungsverordnung \r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\nwir bedanken uns für die Möglichkeit zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der \r\nKassensicherungsverordnung (KassenSichV) Stellung nehmen zu können. \r\nDie Einhaltung der Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung stellt unsere \r\nUnternehmen vor sehr große Herausforderungen. Von besonderer Wichtigkeit ist es daher, dass \r\ndie Möglichkeit einer rechtssicheren Umsetzung durch den Gesetz- und Verordnungsgeber \r\ngewährleistet wird. Daher sind die Bestrebungen, mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der \r\nKassenSichV mehr Rechtssicherheit durch Klarstellungen zu schaffen, im Grundsatz zu begrüßen. Jedoch sehen wir an einigen Stellen die Gefahr, dass, statt einer höheren Rechtssicherheit, \r\nneue Rechtsunsicherheiten u. a. durch die Nutzung unklarer Begrifflichkeiten ausgelöst werden. \r\nDies sollte unbedingt vermieden werden. \r\nAußerdem sollten bei den avisierten Änderungen die hierdurch ausgelösten Implementierungskosten der Unternehmen im Blick behalten werden. Schon die Umsetzung des Gesetzes zum \r\nSchutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz) und der begleitenden Verordnung sowie der begleitenden Anwendungserlasse durch die Unternehmen ist bereits heute wesentlich kostenintensiver als im Gesetzentwurf veranschlagt. \r\n 2/14 \r\nVor dem Hintergrund begrüßen wir, dass die Ausgabe eines Belegs nach § 6 KassenSichV-E \r\nentfallen kann, wenn die Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV in einer elektronischen Rechnung \r\nenthalten sind. Die angedachte Aufnahme der Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV in den Datensatz einer E-Rechnung in strukturierter Form halten wir aber für nicht umsetzbar. Die deutsche Finanzverwaltung ist nicht befugt, eine Formatvorgabe für elektronische Rechnungen zu \r\nmachen, die mit der Europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung konform ist. \r\nDaher sollte die Übernahme der Daten in ein Freitextteil einer E-Rechnung als ausreichend \r\nangesehen werden. Für die Prüfbarkeit der Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV reicht es ferner \r\naus, wenn die Daten künftig in der elektronischen Rechnung unstrukturiert abgebildet werden, \r\nso wie es bereits heute bei der Ausgabe auf einem Beleg erfolgt. \r\nUnsere Anmerkungen zu den Änderungen im Detail entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage. \r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen \r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND \r\nHANDELSKAMMER\r\nBUNDESVERBAND \r\nDER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN \r\nHANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN \r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) \r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL, \r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA \r\nStellungnahme zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der \r\nKassensicherungsverordnung \r\n 3/14 \r\nAnmerkungen zu Artikel 1 – Änderung der Kassensicherungsverordnung \r\nZu 3. Einheitliche digitale Schnittstelle, § 4 KassenSichV-E \r\nDie Regelung zur einheitlichen digitalen Schnittstelle soll an mehreren Stellen überarbeitet \r\nwerden. Sowohl in § 4 Satz 1 als auch in Satz 4 soll ausdrücklich der Export von Daten aus \r\neinem elektronischen Aufzeichnungssystem in ein externes elektronisches Aufbewahrungssystem gem. § 3 Abs. 3 KassenSichV als Teil der Datensatzbeschreibung der einheitlichen \r\ndigitalen Schnittstelle zur Übergabe an den mit der Kassen-Nachschau oder Außenprüfung \r\nbetrauten Finanzbeamten ergänzt werden. \r\nHierzu führt die Begründung wie folgt aus: „… Daneben wird in Satz 1 und Satz 4 klarstellend der Export aus einem elektronischen Aufbewahrungssystem im Sinne des § 3 Absatz \r\n3 ergänzt. Denn auch exportierte Daten müssen nach ihrem Export der jeweiligen digitalen \r\nSchnittstelle entsprechen.“ \r\nDie Formulierung in der Verordnungsbegründung ist unklar. Offen ist die Bedeutung der \r\nFormulierung „der jeweiligen digitalen Schnittstelle entsprechen“ und die Frage, auf welchen Zeitpunkt des Exportes abzustellen ist. Dabei kommen zwei Zeitpunkte in Betracht. \r\nZum einen der Zeitpunkt der Datenentstehung bzw. Datensicherung im externen elektronischen Aufbewahrungssystem, zum anderen der Übergabezeitpunkt zur Prüfung an die Finanzverwaltung. In Fällen, in denen zum Zeitpunkt des „ersten“ Datenexportes vom elektronischen Aufzeichnungssystem an das externe elektronische Aufbewahrungssystem eine \r\nandere Version der DSFinV gilt als zum Zeitpunkt des Exportes an den Prüfer, würde dann \r\nggf. eine (revisionssichere) Anpassung der Datensätze an die dann geltende Version erfolgen müssen. Sollte mit der Neufassung diese Erhöhung der Anforderungen beabsichtigt \r\nsein, lehnen wir diese entschieden ab. Denn es käme zu einem gravierenden Bürokratieaufwuchs. Zudem ist eine Anpassung der Datensätze dann nicht möglich, wenn die zum \r\nZeitpunkt der Prüfung aktuelle Version der DSFinV und die damals geltende Version der \r\nDSFinV nicht konsistent sind. Entsprechende Entwicklungen können nicht ausgeschlossen \r\nwerden. \r\nIn der Praxis übertragen viele Unternehmen die Daten des elektronischen Aufzeichnungssystems und der TSE in die Vorgaben der jeweils geltenden DSFinV-K und speichern diese \r\nrevisionssicher in einem Archiv. Auf diese Weise werden die Vorgaben von § 3 Abs. 1 KassenSichV zuverlässig erfüllt; dies gilt insbesondere für die Vorgabe der Manipulationssicherheit. Sollte mit der Bezeichnung der “jeweiligen digitalen Schnittstelle” der Stand der \r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA \r\nStellungnahme zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der \r\nKassensicherungsverordnung \r\n 4/14 \r\nDSFinV-K zum Zeitpunkt der Prüfung bzw. der Übermittlung an die Finanzverwaltung gemeint sein, würde dies eine Revision der Daten in das aktuelle Format der DSFinV-K erfordern. Damit wäre grundsätzlich auch eine Möglichkeit zur Manipulation gegeben. Außerdem \r\nwürde diese Interpretation eine äußerst kostenintensive Neustrukturierung der IT-Architektur in den Unternehmen erfordern. \r\nPetitum: \r\nWir bitten um Klarstellung, dass mit der Entsprechung der jeweiligen digitalen Schnittstelle \r\ndie Schnittstelle zum Zeitpunkt der Aufzeichnung der Daten gemeint ist. \r\nZu 4. Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung, § 5 KassenSichV-E \r\nZu Buchstabe a) \r\nDie Neufassung von § 5 Satz 1 KassenSichV-E betont durch die Einfügung des Wortes “einheitliche” die Einheitlichkeit der digitalen Schnittstelle. U. E. ist diese Einheitlichkeit trotz ihrer \r\nformalen Definition in der Praxis nicht hinreichend gegeben. Denn die Datenfelder der \r\nDSFinV-K sind nach den allgemeinen Programmierstandards nicht eindeutig definiert. Steuerrechtsfremde Programmierer, die die Vorgaben nicht nach den im Steuerrecht anzuwendenden Regeln auslegen können, programmieren daher unsachgemäße Umsetzungen der Datenfelder. Dies können z. B. eine falsche Anzahl der Nachkommastellen, falsche Rundungsregeln oder falsche Formate (z. B. Verwendung numerischer statt alphanumerischer Werte und \r\numgekehrt; es gab Fälle in denen die Seriennummer der TSE als alphanumerischer Wert angegeben wurde) oder unsachgemäße Vorzeichen sein. Es fehlt ein programmiertechnisches \r\nDokument mit den notwendigen Definitionen und Funktionen. \r\nDiese unterschiedlichen Interpretationen der Vorgaben der DSFinV-K können dann bei einer \r\nKassen-Nachschau zu Fehlermeldungen des Prüfprogramms führen, die der Steuerpflichtige \r\nnicht zu verantworten hat. \r\n \r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA \r\nStellungnahme zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der \r\nKassensicherungsverordnung \r\n 5/14 \r\nEbenso gibt es keine umfassende Dokumentation zum Prüfprogramm Amadeus-Verify. Daher \r\nist den Steuerpflichtigen und den Prüfern das zu erwartende Ergebnis einer Prüfung zumindest \r\npartiell unbekannt. Als Folge können aufgrund der Formulierung des Prüfberichts die Aussagen als Fehlermeldung interpretiert werden, obwohl sie vollständig korrekt sind. Dies betrifft \r\nz. B. die Zertifikatsprüfung. \r\nHier sind drei Prüfungen möglich, die des \r\n· Rohzertifikats, \r\n· Intermediate Zertifikats und \r\n· Leave Zertifikats. \r\nNur das Rohzertifikat wird vom Programm geprüft und erhält ein positives Ergebnis. Die anderen beiden Zertifikate werden nicht geprüft und erhalten deshalb kein positives Ergebnis. Dies \r\nwird zum Teil sowohl vom Steuerpflichtigen als auch vom Betriebsprüfer als Fehler interpretiert. Weiterhin erzeugt Amadeus-Verify bei unerwarteten Vorzeichen Fehlermeldungen. Dies \r\nkann aber, wie oben dargelegt, auch an der unzureichenden Definition der Datenfelder in der \r\nDSFinV-K liegen. Auch dies führt bei Betriebsprüfungen zu Konflikten, die der Steuerpflichtige \r\nnicht zu verantworten hat. \r\nPetitum: \r\nIn der Praxis ist die Einheitlichkeit der digitalen Schnittstelle nicht hinreichend gegeben. Aus \r\nder angenommenen Einheitlichkeit darf bei Fehlermeldungen nicht automatisch auf ein schuldhaftes Versäumnis des Steuerpflichtigen geschlossen werden. \r\nZu Buchstabe b) \r\nIn § 5 KassenSichV ist geregelt, welche Anforderungen an die technische Sicherheitseinrichtung das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) im Einvernehmen \r\nmit dem BMF in Technischen Richtlinien und Schutzprofilen festlegen kann. Bisher umfasst \r\ndiese Kompetenz die digitale Schnittstelle, soweit diese den standardisierten Export aus \r\ndem Speichermedium und die Anbindung der zertifizierten, technischen Sicherheitseinrichtung an das elektronische Aufzeichnungssystem betreffen, das Sicherheitsmodul und das \r\nSpeichermedium. Zukünftig sollen weitere Ausführungen dazu ergänzt werden, was aus \r\nSicht der Finanzverwaltung Teil der Anforderungen an die (einheitliche) digitale Schnittstelle \r\nsowie das Sicherheitsmodul sein soll. Genannt werden die technischen und organisatorischen Anforderungen an die kryptografischen Schlüssel der technischen Sicherheitseinrichtung, deren zugehörige kryptografische Zertifikate sowie die Zertifikatsinfrastrukturen \r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA \r\nStellungnahme zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der \r\nKassensicherungsverordnung \r\n 6/14 \r\n(Public Key Infrastrukturen - PKI) sowie alle weiteren Vorgaben, die für eine effiziente und \r\neffektive Prüfung erforderlich sind (z. B. Vorgaben zu Sperrlisten und deren Verfügbarkeit). \r\nDabei soll es sich ausweislich der Begründung lediglich um klarstellende Ausführungen \r\nhandeln. \r\nFraglich ist, ob die Neuregelung über eine reine Klarstellung hinausgeht und es daher an einer \r\ngesetzlichen Grundlage für die Befugnis des BSI zur Festlegung einer PKI fehlt. Die Anforderungen an die PKI wurden vom BSI mit der technischen Richtlinie TR 03145-5 vom 23. September 2023 erstmals definiert. Dieser Zeitpunkt zeigt, dass die Notwendigkeit einer PKI bei \r\nder Erarbeitung der Zertifizierungsgrundlagen nach der Verabschiedung des Gesetzes nicht \r\ngesehen wurde. \r\nTechnisch ermöglicht die PKI die Sperrung einer TSE. D. h. die TSE wird mit ihrer Seriennummer ab dem Datum der Sperrung in einer Sperrliste als ungültig markiert. Diese Funktion wird \r\nu. E. mit der Betriebsaufnahme des Meldeportals für elektronische Aufzeichnungssysteme und \r\nTSE über das Programm „Mein ELSTER“ und die ERiC-Schnittstelle ab dem 1. Januar 2025 \r\nredundant. Über dieses Portal haben die Finanzbehörden eine zuverlässige Information, ob \r\nder Steuerpflichtige eine gültige TSE angemeldet hat oder nicht. \r\nPetitum: \r\nDie Notwendigkeit einer PKI sollte geprüft werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA \r\nStellungnahme zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der \r\nKassensicherungsverordnung \r\n 7/14 \r\nZu 5. Buchst. b) - Anforderungen an den Beleg, § 6 KassenSichV-E\r\nZu § 6 Satz 2 KassenSichV-E \r\nGemäß § 6 Satz 2 Nr. 3 KassenSichV-E können die Angaben nach § 6 Satz 1 KassenSichV\r\nin einer elektronischen Rechnung (E-Rechnung) nach § 14 Absatz 1 Satz 3 und 6 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) enthalten sein. Ausweislich der Gesetzesbegründung kann dann\r\ndie Ausgabe eines Belegs im Sinne von § 6 KassenSichV entfallen. Dies begrüßen wir ausdrücklich. Eine doppelte Ausgabe von Beleg und E-Rechnung wäre unnötiger Aufwand. \r\nZudem können technologisch bedingt unvorhergesehene Abweichungen zwischen den beiden \r\nDokumenten auftreten. Dies ist bereits bei hybriden Rechnungen z. B. ZUGFeRD-Rechnungen zwischen dem strukturierten Datenteil und dem menschenlesbaren Bildteil möglich (vgl. \r\nBMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024, Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG; Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen \r\nUnternehmern ab dem 1. Januar 2025, GZ III C 2 - S 7287-a/23/10001 :007, DOK \r\n2024/0883282, Ziff. 32). Das genannte BMF-Schreiben legt auch dar, dass rein technologisch \r\nbegründete Abweichungen, z. B. Rundungsdifferenzen unschädlich sind, wenn der Charakter \r\nals inhaltlich identische Mehrstücke gewahrt bleibt. Dies gilt allerdings nur für Abweichungen \r\ninnerhalb einer hybriden E-Rechnung und nicht für Abweichungen zwischen einer E-Rechnung \r\nund einem Beleg nach § 6 KassenSichV. Daher könnte bei Abweichungen zwischen Beleg \r\nund E-Rechnung der Beleg eine weitere (sonstige) Rechnung darstellen, für den die Voraussetzungen des § 14c UStG zu prüfen wären. \r\nSollten dennoch zwei Dokumente ausgegeben werden, bitten wir um Klarstellung, dass technologisch bedingte Abweichungen zwischen den Dokumenten unschädlich sind, solange der \r\nCharakter als identische Mehrstücke gewahrt bleibt. \r\nPetitum: \r\nZur Vermeidung unnötigen bürokratischen Aufwands und zur Verhinderung einer möglichen \r\nSteuer nach § 14c UStG sollte unbedingt auf eine gleichzeitige Ausgabe einer E-Rechnung \r\nnach § 14 Absatz 1 Satz 3 und 6 UStG und eines Belegs nach § 6 KassenSichV verzichtet \r\nwerden. Bei Ausgabe mehrerer Dokumente sollten technologisch bedingte Abweichungen zwischen Beleg und E-Rechnung unschädlich sein. \r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA \r\nStellungnahme zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der \r\nKassensicherungsverordnung \r\n 8/14 \r\nTypischerweise erzeugt allerdings nicht die Kasse die E-Rechnung. Dazu sind Kassensysteme \r\nnicht ausgerüstet. Denn gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG muss u.a. der vollständige Name und \r\ndie vollständige Anschrift des Leistungsempfängers auf der Rechnung enthalten sein. Entsprechende Datenbanken über bereits bekannte Kunden können Kassen nicht vorhalten; sie wären darüber hinaus auch in jeder Kasse vorzuhalten, was ein unzumutbarer Aufwand wäre. \r\nZudem sind viele Kunden vor Abschluss des Geschäfts unbekannt. Die vollständige Erfassung \r\nihrer gemäß § 14 Abs. 4 Nr. 1 UStG aufzunehmenden Daten würde den Kassierprozess unzumutbar verzögern. \r\nDaher erfolgt sowohl die Ausstellung einer sonstigen Rechnung als auch einer E-Rechnung \r\nbei einem Umsatz am Point of Sale durch ein nachlagertes System, z. B. über den Filialserver, \r\nu. U. aber auch durch einen externen Dienstleister. Das oben angegebene BMF-Schreiben \r\nvom 15. Oktober 2024, Ziff. 32 besagt explizit, dass es dem leistenden Unternehmer freisteht, \r\nsich zur Erstellung und / oder Übermittlung von E-Rechnungen externer Dienstleister zu bedienen. Dies sollte auch bei einer E-Rechnung, welche die Funktion des Beleges nach § 6 \r\nKassensichV übernimmt, gelten. Ansonsten müssten von den Unternehmen zwei unterschiedliche Prozesse zur Administration von E-Rechnungen aufgesetzt werden. \r\nPetitum: \r\nDie E-Rechnung sollte auch dann die Funktion eines Belegs nach § 6 KassenSichV erfüllen,\r\nwenn die E-Rechnung nicht durch die „Kasse“ selbst, sondern nachgelagert durch ein anderes \r\nSystem oder nachgelagert nicht durch den Steuerpflichtigen selbst, sondern durch einen externen Dienstleister erzeugt wird. \r\n \r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA \r\nStellungnahme zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der \r\nKassensicherungsverordnung \r\n 9/14 \r\nZur Aufnahme strukturierter Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV in eine E-Rechnung, \r\ndie der europäischen Norm für elektronische Rechnungsstellung entspricht\r\n§ 14 Absatz 1 Satz 6 UStG besagt: \r\n“Das strukturierte elektronische Format einer elektronischen Rechnung \r\n1. muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der \r\nentsprechenden Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments \r\nund des Rates vom 16. April 2014 über die elektronische Rechnungsstellung bei öffentlichen \r\nAufträgen (ABl. L 133 vom 6.5.2014, S. 1) entsprechen oder \r\n2. kann zwischen Rechnungsaussteller und Rechnungsempfänger vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass das Format die richtige und vollständige Extraktion der nach diesem Gesetz \r\nerforderlichen Angaben aus der elektronischen Rechnung in ein Format ermöglicht, das der \r\nNorm nach Nummer 1 entspricht oder mit dieser interoperabel ist.\" \r\nDas oben angeführte BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2024 beschreibt insbesondere in Kapitel 2.3.1 die Folgen dieser gesetzlichen Regelung bei normkonformen E-Rechnungen. Die \r\nVorgaben für die E-Rechnung gemäß der Richtlinie 2014/55/EU sind von dem CEN (Comité \r\nEuropéen de Normalisation, Europäisches Komitee für Normung) mit der europäischen Normenreihe EN 16931 technisch umgesetzt worden. Die Norm EN 16931-1 beinhaltet die eindeutige semantische Beschreibung des Datenmodells. Mit dem “Durchführungsbeschluss \r\n(EU) 2017/1870 der Kommission vom 16. Oktober 2017 über die Veröffentlichung der Fundstelle der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und die Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates” erlangten das Datenmodell und die Syntaxen Rechtsverbindlichkeit. \r\nDie Norm EN 16931-1 beinhaltet keine Feldbelegungen für die Aufnahme der Daten nach § 6\r\nSatz 1 KassenSichV in strukturierter Form. Die deutsche Finanzverwaltung hat keine Befugnis, \r\neine diesbezügliche Änderung zu veranlassen. Die Daten müssten deshalb in einer Erweiterung (Extension) aufgenommen werden. Ziff. 38 des oben angeführten BMF-Schreibens vom \r\n15. Oktober 2024 besagt allerdings klar, dass die Verwendung einer Extension nicht von den \r\numsatzsteuerrechtlichen Vorgaben für die Ausstellung, Übermittlung und Empfang einer E-Rechnung betroffen ist. Ob und ggf. welche Extension verwendet wird, kann zivilrechtlich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Eine solche Vereinbarung ist weder im Einzelhandel, Handwerk oder Gastronomie vorab möglich, weil der Verkauf von Waren und Dienstleistungen an eine Vielzahl von Kunden erfolgt, die vor dem Geschäftsabschluss in der Regel \r\nunbekannt sind. \r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA \r\nStellungnahme zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der \r\nKassensicherungsverordnung \r\n 10/14 \r\nDer Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2017/1870 enthält die Liste der normkonformen Syntaxen. Diese sind Cross Industry Invoice (CII) und Universal Business Language \r\n(UBL). Die Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV liegen gemäß den Vorgaben der DSFinV-K \r\nim json-Format vor, wenn der Standard „DFKA-Taxonomie Kassendaten“ verwendet wird. Die \r\nDSFinV-K entspricht im Wesentlichen der „DFKA-Taxonomie Kassendaten“. Die Daten sind \r\nfür den Export an die Finanzverwaltung in eine csv-Datei zu konvertieren. Diese csv-Datei hat \r\nzwar eine .xml-Endung, wie sie auch eine normkonforme E-Rechnung hat. Dennoch ist die \r\nSyntax der csv-Datei weder CII noch UBL. Damit liegen die Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV nicht in einer normkonformen Syntax vor. Json ist auch kein zugelassenes Dateiformat \r\nfür Anhänge einer Anlage zum strukturierten Datensatz einer E-Rechnung. Folglich können \r\nsie in einer E-Rechnung nicht wie in § 6 Satz 3 KassenSichV-E gefordert der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV) entsprechen. Stattdessen wäre ein Mapping erforderlich. \r\nZur Verordnungsbegründung zu Satz 2 \r\nBei E-Rechnungen, die ausschließlich aus einem strukturierten Teil bestehen, sollen künftig \r\ndie Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV in den strukturierten Teil aufgenommen werden. Wir \r\nhalten dies für eine Vorgabe, die nicht mit der Europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung EN 16931 vereinbar ist. \r\nPetitum:\r\nDer Satz sollte wie folgt umformuliert werden: \r\n“Die Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV können in unstrukturierter Form in ein Freitextfeld \r\neiner E-Rechnung aufgenommen werden, die ausschließlich aus einem strukturierten Datensatz besteht.” \r\nDer folgende Satz “Bei hybriden Rechnungen ... kann der Steuerpflichtige wählen, ob er die\r\nDaten nach § 6 Satz 1 KassenSichV § 6 Satz 2 Nummer 1, 2 oder ausgibt.” ist unverständlich. \r\nWir interpretieren ihn folgendermaßen: \r\n“Bei hybriden Rechnungen (Rechnungen, die aus einem menschenlesbaren Datenteil, z. B. \r\nPDF-Dokument, und einem strukturierten Datenteil, z. B. xml-Datei bestehen), kann der Steuerpflichtige wählen, ob er die Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV im menschenlesbaren Teil \r\nnach § 6 Satz 2 Nummer 1 oder 2 ausgibt oder.” (Änderungen fett, kursiv und ggf. durchgestrichen) \r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA \r\nStellungnahme zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der \r\nKassensicherungsverordnung \r\n 11/14 \r\nDie Formulierung des nächsten Satzes zur Aufnahme der Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV \r\nin den strukturierten Teil der E-Rechnung ist wieder verständlich. Dennoch halten wir beide \r\nVorgaben für unzulässig. Mit dieser Formulierung wird durch die Verordnungsbegründung für \r\nhybride Rechnungen eine Rechnungspflichtangabe geschaffen, die sowohl mit Artikel 226 \r\nMehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRl) als auch mit § 14 Abs. 4 UStG unvereinbar ist. \r\nPetitum: \r\nWir bitten um folgende Umformulierung: \r\n“Wenn die Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV in eine hybride Rechnung aufgenommen werden, kann der Steuerpflichtige im menschenlesbaren Teil wählen, ob er die Daten nach \r\n§ 6 Satz 2 Nummer 1 oder 2 ausgibt.\" \r\nDie Forderung nach der Aufnahme der Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV in den strukturierten Teil der E-Rechnung ist unzulässig. Stattdessen sollte die Aufnahme der Daten in einem \r\nFreitextfeld des Datensatzes erfolgen. \r\nZu § 6 Satz 3 KassenSichV-E \r\nGemäß § 6 Satz 3 KassenSichV-E sollen die Daten nach § 6 Satz 2 Nummer 3 \r\nKassenSichV-E im strukturierten Teil der E-Rechnung der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV), die für die jeweils zugehörige Art des Aufzeichnungssystems vorgeschrieben ist, entsprechen. \r\nIn der Verordnungsbegründung zu Satz 3 wird ausgeführt, dass durch diese Änderung die \r\nFinanzverwaltung ermächtigt werden soll, eine Formatvorgabe für die Daten nach § 6 Satz 1 \r\nKassenSichV für den strukturierten Teil einer E-Rechnung zu machen. Dadurch werde die \r\nBelegausgabe bei E-Rechnungen vereinfacht und eine Prüfbarkeit durch die Finanzbehörden \r\nsichergestellt. \r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA \r\nStellungnahme zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der \r\nKassensicherungsverordnung \r\n 12/14 \r\nAus unserer Sicht ist die Anforderung nach einer Aufnahme der Daten in strukturierter Form \r\naus den bereits voranstehend ausgeführten Gründen unzulässig. Die deutsche Finanzverwaltung ist nicht befugt, eine Formatvorgabe für E-Rechnungen zu machen, die mit der Europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung konform ist. Die Begründung, dass so \r\ndie Prüfbarkeit durch die Finanzbehörden sichergestellt werde, ist nicht nachvollziehbar. \r\nZur Prüfbarkeit der Daten durch die Finanzbehörden: \r\nDen letzten Satz der Verordnungsbegründung zu § 6 Satz 3 KassenSichV-E interpretieren wir \r\nso, dass insbesondere durch eine Aufnahme der Daten nach § 6 Absatz 1 in strukturierter \r\nForm in die E-Rechnung (wofür dann die Finanzbehörden auch eine Formatvorgabe erlassen \r\nwollen) eine Prüfbarkeit der Daten gesichert sei. Dies ist unzutreffend. Die Abbildung der Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV gemäß § 6 Satz 2 Nr. 1 und 2 KassenSichV (ohne maschinelle Unterstützung lesbar oder als QR-Code) erfolgt heute stets in unstrukturierter Form. Dennoch ist die Prüfbarkeit der Daten uneingeschränkt gewährleistet. Denn der Export der Daten \r\nerfolgt in strukturierter Form über die DSFinV-K und nicht über den Beleg oder die E-Rechnung. Zusätzlich wird dadurch die Belegausgabe bei E-Rechnungen aus unserer Sicht nicht \r\nvereinfacht, sondern technisch unmöglich (siehe unten). \r\nPetitum: \r\nFür die Prüfbarkeit der Daten nach § 6 Satz 1 KassenSichV sollte es ausreichen, wenn die \r\nDaten in unstrukturierter Form in die E-Rechnung in einem Freitextfeld des Datensatzes aufgenommen werden. \r\n \r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA \r\nStellungnahme zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der \r\nKassensicherungsverordnung \r\n 13/14 \r\nAnwendungsfragen \r\nEinführung des Meldesystems\r\nMittelfristig soll die E-Rechnung durch ein Meldesystem ergänzt werden. Mit Einführung des \r\nMeldesystems wird der Übertragungsweg der E-Rechnung entweder gesetzlich oder durch die \r\nFinanzverwaltung vorgeschrieben werden. Die Übertragung kann dann z. B. über das PeppolNetzwerk im Rahmen eines Vier- bzw. Fünf-Ecken-Modells erfolgen, wie es derzeit von der \r\nFinanzverwaltung erörtert wird. Rechnungsaussteller (Ecke 1) und Rechnungsempfänger \r\n(Ecke 5) haben sich in diesem Modell jeweils einer zertifizierten Plattform bzw. eines zertifizierten Providers (Ecken 2 und 4) zu bedienen, damit die Meldung der Rechnung an die Finanzbehörden (Ecke 5) sichergestellt ist. Folglich wird künftig der Rechnungsaussteller die E-Rechnung dem Rechnungsempfänger nicht mehr unmittelbar zur Verfügung stellen können. \r\n§ 146a Absatz 2 Satz 1 AO verlangt nun, dass der leistende Unternehmer / Rechnungsaussteller dem am Geschäftsvorfall Beteiligten / Leistungsempfänger in unmittelbarem zeitlichem \r\nZusammenhang mit dem Geschäftsvorfall unbeschadet anderer gesetzlicher Vorschriften einen Beleg über den Geschäftsvorfall ausstellen muss. Allerdings hat der Rechnungsaussteller \r\nnach Einführung des Meldesystems keinen Einfluss mehr auf die Dauer der Übertragung. \r\nPetitum: \r\nÜbernimmt die E-Rechnung die Funktion des Belegs im Sinne von § 6 KassenSichV, reicht es \r\naus, wenn die E-Rechnung vom Rechnungsaussteller in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall an das gesetzlich bzw. von den Finanzbehörden vorgeschriebene Übertragungssystem übermittelt wird. \r\n \r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA \r\nStellungnahme zum Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der \r\nKassensicherungsverordnung \r\n 14/14 \r\nUmgang mit Rundungsdifferenzen \r\nAufgrund dessen, dass bei der E-Rechnung die Grundlage das sog. Netto-Prinzip bei der \r\nKalkulation zur Anwendung kommt und in den Kassen auf Basis der Bruttomethode der \r\nKassenbon erstellt wird, können Abweichungen in Form von Rundungsdifferenzen zwischen der E-Rechnung und einem Kassenbon entstehen. Diese Differenzen müssen ausdrücklich durch die Finanzverwaltung akzeptiert werden, da diese systemimmanent sind. \r\nDaher stellt sich zudem die Frage, wie in Bezug auf die Umsatzsteuer mit den Rundungsdifferenzen zu verfahren ist. Wie müssen die Rundungsdifferenzen aufgeteilt werden, wenn \r\nGeschäftsvorfälle mit unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen vorliegen? \r\nPetitum: \r\nEs bedarf dringend einer Klärung, wie mit Rundungsdifferenzen zu verfahren ist, um \r\nRechtsunsicherheiten zu verhindern. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur \r\nModernisierung und Digitalisierung der \r\nSchwarzarbeitsbekämpfung \r\nBerlin, 15. Juli 2025\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 2 von 10\r\nInhaltsverzeichnis\r\n1. Zusammenfassung............................................................................................3\r\n2. Zum Referentenentwurf im Einzelnen...............................................................4\r\n2.1 Aufnahme des Friseur- und Kosmetikgewerbes als Schwarzarbeitsbranche \r\nist zu begrüßen ............................................................................................... 4\r\n2.2 Klarstellung zur Herausnahme des Fleischerhandwerks aus dem \r\nKatalog der Schwarzarbeitsbranchen dringend erforderlich ......................... 5\r\n2.3 Risikobasierter Prüfungsansatz darf nicht zulasten der Prüfung \r\nkleinbetrieblicher Strukturen gehen .............................................................. 6\r\n2.4 Rolle der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien stärken.... 7\r\n2.5 Aufnahme der Handwerkskammern als Zusammenarbeitsbehörden im \r\nSinne des § 2 Abs. 4 SchwarzArbG-E .............................................................. 8\r\n2.6 Befugnisse der nach Landesrecht für die Schwarzarbeitsbekämpfung \r\nzuständigen kommunalen Ordnungsbehörden müssen gestärkt werden..... 9\r\nZDH 2025 Seite 3 von 10\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines \r\nGesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung \r\nder Schwarzarbeitsbekämpfung\r\n1. Zusammenfassung \r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) ist die Dachorganisation für \r\nHandwerkskammern und Zentralfachverbände des Handwerks sowie wirtschaftliche und \r\nwissenschaftliche Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Wir vertreten die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten und \r\n350.000 Auszubildenden.\r\nMit den nachfolgenden Anmerkungen nimmt der ZDH Stellung zum Referentenentwurf \r\neines Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung \r\n(kurz: SchwarzArbG-E) des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 7. Juli 2025. Die\r\nin diesem Referentenentwurf vorgeschlagenen Rechtsänderungen sind weitgehend deckungsgleich mit demjenigen, die das BMF in seinem Referentenentwurf vom 5. September 2024 vorgelegt hatte, der aber seinerzeit aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahl der Diskontinuität anheimfiel. Gegenüber der damals vom ZDH abgegebenen Stellungnahme beziehen sich die Änderungen und Ergänzungen der jetzigen Stellungnahme \r\ninsbesondere auf die geplante Aufnahme des Friseur- und Kosmetikgewerbes in den Katalog der Schwarzarbeitsbranchen. \r\nDer ZDH setzt sich schon lange für eine effektive Schwarzarbeitsbekämpfung ein, zumal \r\ndas personalintensive Handwerk vom Phänomen der Schwarzarbeit betroffen ist. \r\nSchwarzarbeit, illegale Beschäftigung und Scheinselbstständigkeit gefährden legale Beschäftigung und verhindern, dass neue Arbeitsplätze geschaffen werden. Zu Lasten der \r\nSolidargemeinschaft werden insbesondere steuer- und sozialversicherungsrechtliche \r\nVerpflichtungen unterlaufen – mit enormen volkswirtschaftlichen und gesellschaftspolitischen Schäden. Die aus der Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung resultierenden \r\nVerdrängungs- und Substitutionsprozesse beeinträchtigen gleichermaßen die gesetzestreu agierenden Unternehmen wie den solidarisch handelnden Bürger und nicht zuletzt \r\nauch die tarifpolitische Handlungsfähigkeit der Sozialpartner. Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt und die stillschweigende Akzeptanz von Schwarzarbeit geht durch weite \r\nTeile der Gesellschaft. Die Bundesregierung ist aufgefordert, mit nachhaltigen Anstrengungen gegenzusteuern. Zu diesem Zweck wurde die Finanzkontrolle Schwarzarbeit \r\n(FKS), u.a. bereits durch das „Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“, gestärkt. Die mit diesem Gesetz einhergehende Anpassung der Personalausstattung der Zollverwaltung stellt einen wichtigen Baustein dar, um den Verwerfungen am Markt zu begegnen. Um die weiterhin auf hohem Niveau verharrende Schwarzarbeit effektiv und nachhaltig einzudämmen, müssen allerdings noch zahlreiche Hindernisse bei der Verfolgung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung beseitigt werden. \r\nDabei müssen zum einen die Ursachen der Schwarzarbeit bekämpft werden, die überwiegend in einer hohen Steuer- und Abgabenlast, einer mit Unsicherheiten behafteten \r\nSteuer- und Sozialgesetzgebung und einer zu starken Regulierung des Arbeitsmarktes \r\nbegründet sind. Zudem bedarf es einer besseren Zusammenarbeit und Vernetzung aller \r\nZDH 2025 Seite 4 von 10\r\nan der Schwarzarbeitsbekämpfung beteiligten Akteure, auf regionaler wie auf bundesweiter Ebene. \r\nVor diesem Hintergrund sind die mit dem jetzt vorgelegten Referentenentwurf verfolgten Ziele einer Modernisierung und insbesondere einer Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung zu begrüßen, gehen für eine effektive und nachhaltige Bekämpfung \r\nvon Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung aber bedauerlicherweise immer noch \r\nnicht weit genug. Denn eine erfolgreiche Bekämpfung der Schwarzarbeit hängt nach \r\ndiesseitiger Einschätzung zunehmend davon ab, dass die zuständigen Institutionen \r\ndurch einen gezielten Datenaustausch in die Lage versetzt werden, Tatmuster zu identifizieren und Verfolgungskapazitäten möglichst effektiv einsetzen zu können. \r\n2. Zum Referentenentwurf im Einzelnen\r\nZum Referentenentwurf nimmt der ZDH wie folgt Stellung:\r\n2.1 Aufnahme des Friseur- und Kosmetikgewerbes als \r\nSchwarzarbeitsbranche ist zu begrüßen \r\nEs ist zu begrüßen, dass das „Friseur- und Kosmetikgewerbe“ gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 11 \r\nSchwarzArbG-E in den Katalog der sogenannten Schwarzarbeitsbranchen aufgenommen\r\nwird. Personen, die in diesem Wirtschaftszweig tätig sind, haben damit zukünftig ihren \r\nPersonalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden \r\nder Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen. \r\nMit der Bezeichnung „Friseur- und Kosmetikgewerbe“ muss sichergestellt sein, dass die \r\nBranche in allen ihren Facetten umfasst und alle Gewerbetreibenden, die Tätigkeiten \r\ndes Friseur- und Kosmetikgewerkes ausüben, erfasst werden. Es muss vermieden werden, dass die geplante Bezeichnung „Friseur- und Kosmetikgewerbe“ unnötige Diskussionen darüber aufwirft, ob die eine oder andere Betriebsbezeichnung unter diese Begrifflichkeit fällt. Auch die Frage, ob der jeweilige Betrieb in die Handwerksrolle eingetragen \r\nist oder nicht, sollte dabei ohne Belang sein. \r\nEine konsequente Prüfung des Friseur- und Kosmetikgewerbes ist aufgrund erheblicher \r\nStrukturveränderungen innerhalb der Branche dringend erforderlich. So ist es hier in \r\nden letzten Jahren zu einer zahlenmäßig deutlichen Zunahme beispielsweise von Barbarshops und auf Männerhaarschnitte spezialisierten Betrieben gekommen. Die Mehrzahl der Barber gehört zu 100 Prozent zum Friseurhandwerk mit allen Konsequenzen in \r\nBezug auf Ausbildung, Eintragung in die Handwerksrolle, Zulassung etc. Denn ein Barbershop, der sich ausschließlich auf Rasur oder Bartpflege beschränkt, ist äußerst selten. \r\nVielmehr werden in diesen Betrieben auch Dienstleistungen aus dem Kernbereich des \r\nFriseurhandwerks angeboten wie beispielsweise reguläre Herren- und auch Damenhaarschnitte und dies zu vergleichsweise sehr niedrigen Preisen. Dies lässt den Verdacht aufkommen, dass dort keine ordnungsgemäße Abführung von Steuern und Sozialabgaben \r\nerfolgt und die dort beschäftigten Personen nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung angemeldet werden. Überdies erhalten die Handwerkskammern oftmals Hinweise, \r\ndass in den Friseursalons der gegenüber der Handwerkskammer genannte Betriebsleiter \r\nZDH 2025 Seite 5 von 10\r\nnicht anwesend sei. Eine Ausweispflicht würde bei Vor-Ort-Kontrollen zudem die Feststellung der Identität des Personals erleichtern. \r\n2.2 Klarstellung zur Herausnahme des Fleischerhandwerks \r\naus dem Katalog der Schwarzarbeitsbranchen dringend \r\nerforderlich \r\nNachdrücklich geboten ist die Klarstellung in § 2a Abs. 1 Nr. 9 SchwarzArbG-E, dass das \r\nFleischerhandwerk nicht unter den Begriff der „Fleischwirtschaft“ zu subsumieren ist. \r\nDie aktuelle Vorschrift des § 2a Abs. 1 Nr. 9 SchwarzArbG sieht vor, dass die Mitwirkungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren für die „Fleischwirtschaft“ gilt. Zu Unrecht umfasst der Begriff \"Fleischwirtschaft\" nach allgemeiner Auffassung auch stets das \r\nFleischerhandwerk. Für diese Einbeziehung des Fleischerhandwerks in die \r\nFleischwirtschaft besteht kein sachlicher Grund. Dass die Fleischwirtschaft hier in den \r\nKatalog der sog. Schwarzarbeitsbranchen nach dem SchwarzArbG aufgenommen wurde, \r\nfindet seine Begründung allein durch Vorgänge in der Fleischindustrie, die im Jahr 2017 \r\nzur Einführung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) führten. Entsprechende Vorfälle aus Unternehmen des Fleischerhandwerks, die eine Einbeziehung aller Unternehmen des Fleischerhandwerks in § 2a \r\nAbs. 1 Nr. 9 SchwarzArbG rechtfertigen könnten, sind auch nach strengen Kontrollen \r\ndurch den Zoll und anderer Behörden nicht bekannt geworden. \r\nVielmehr führt die Einbeziehung des Fleischerhandwerks dazu, dass die Unternehmen \r\nsignifikant stärker mit bürokratischen Auflagen belastet werden als Betriebe vergleichbarer Struktur wie etwa die des Bäckerhandwerks. So muss beispielsweise nach dem \r\nMindestlohngesetz die Arbeitszeit strenger erfasst werden als in vergleichbaren Branchen. Neuestes Beispiel ist die im BEG IV vorgesehene Entlastung beim Nachweisgesetz, \r\ndie wegen § 2a Abs. 1 Nr. 9 SchwarzArbG in der derzeitigen Fassung nicht für das Fleischerhandwerk gelten würde.\r\nWichtig ist, dass die Unternehmen des Fleischerhandwerks von denen der Fleischwirtschaft korrekt abgegrenzt werden. Die Abgrenzungskriterien, anhand derer die Unternehmen des Fleischerhandwerks von Unternehmen der Fleischindustrie im Rahmen des \r\nGSA Fleisch unterschieden werden, sind in diesem Zusammenhang nicht sachgerecht. \r\nBei ihnen handelt es sich um rein spezialgesetzliche Aspekte, die nicht auf andere Regelungsbereiche übertragbar sind. \r\nVielmehr müssen die allgemeinen Grundsätze der Abgrenzung Handwerk – Industrie \r\nherangezogen werden, die von der Rechtsprechung entwickelt wurden. Die Abgrenzung \r\nim GSA Fleisch widmet größere Handwerksunternehmen in Quasi-Industriebetriebe um. \r\nVor allem die Eintragung in die Handwerksrolle ist hier wichtigstes und im Grunde hinreichendes Kriterium. Aber auch Produktionsverfahren (integrierte Herstellung statt \r\nLinienproduktion), Vertriebswege (Verkauf in eigenen Läden statt Lieferung an Wiederverkäufer) oder Servicetiefe (Vollsortiment aus eigener Produktion plus Dienstleistungen \r\nstatt Spezialisierung auf einzelne Arbeitsschritte oder Produkte) sind neben der Betriebsgröße und Beschäftigtenzahl wichtige Abgrenzungskriterien. Dabei können schon \r\neinzelne dieser Punkte gemeinsam mit der Handwerksrolleneintragung eindeutig den \r\nHandwerksbetrieb kennzeichnen.\r\nZDH 2025 Seite 6 von 10\r\nDiese Aspekte sowie die unbegründeten Mehrbelastungen der Betriebe des Fleischerhandwerks mit vollständig vergleichbaren anderen Unternehmen der Lebensmittelhandwerke können durch eine Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes beseitigt werden. Dazu wird vorgeschlagen, den § 2a Abs. 1 Nr. 9 SchwarzArbG-E mit dem \r\naktuellen Text „… 9. in der Fleischwirtschaft, …“ klarstellend abzuändern in „… 9. in der \r\nFleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks, …“. \r\nAuch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hat die Notwendigkeit der \r\nAbgrenzung des Fleischerhandwerks von der Fleischindustrie im Rahmen des von ihm \r\ndurchgeführten Praxischecks Lebensmittelhandwerk zum Abbau von bürokratischen Lasten am 27. August 2024 in Dresden erkannt und mit Vertretern des Fleischerhandwerks \r\nund des ZDH Ansätze für eine rechtstechnische Umsetzung erörtert. \r\nÜberdies wird korrespondierend angeregt, den § 28a Abs. 4 Nr. 9 SGB IV, der die Sofortmeldepflicht zu den Sozialversicherungsträgern festschreibt, entsprechend anzupassen. \r\n2.3 Risikobasierter Prüfungsansatz darf nicht zulasten der \r\nPrüfung kleinbetrieblicher Strukturen gehen \r\nZu begrüßen ist, dass die Zollprüfungen zukünftig gemäß § 2 Abs. 5 SchwarzArbG-E auf \r\nder Basis eines risikoorientierten Ansatzes erfolgen sollen. Dies ermöglicht es der Zollverwaltung, die Prüfungen anhand der getroffenen Feststellungen einer fortlaufenden \r\nRisikobewertung zu unterwerfen und gegebenenfalls eine Anpassung der Prüfungsstrategie vorzunehmen. Dies kann dazu beitragen, branchenspezifische Formen der Abgabenverkürzung und dem Vorenthalten von Arbeitsentgelt besser entgegenzuwirken und \r\ndem vermehrten Auftreten organisierter Formen der illegalen Beschäftigung entgegenzutreten. \r\nIn die Risikobewertung der Zollverwaltung sollen künftig auch die Risikohinweise aus der \r\noperativen Informations- und Datenanalyse der Generalzolldirektion als Zentralstelle für \r\ndie Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung einfließen (vgl. § 25 \r\nSchwarzArbG-E). Diese Risikohinweise werden ausweislich der Gesetzesbegründung zu \r\n§ 2 Abs. 5 SchwarzArbG-E entsprechend ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit und der möglichen Schadenshöhe gezielt auf Hochrisikobereiche ausgesteuert. Diese solle daher vorzugsweise zu einer Prüfung von Sachverhalten führen. \r\nHier ist es nicht auszuschließen, dass Prüfungen demnächst nur bei einer erwartbar hohen Schadenssumme zulasten der Solidargemeinschaft erfolgen; Zollprüfungen fortan \r\nalso nur noch auf Großbaustellen durchgeführt werden, die einen großen Rückfluss an \r\nGeldern für die Steuer- und Beitragszahler vermuten lassen. Die Orientierung an der \r\nSchadenshöhe darf nur ein Kriterium unter weiteren sein. Zudem ist fraglich, wie angesichts eines zentralen Risikomanagements sichergestellt werden kann, dass das in den \r\neinzelnen Handwerksbranchen sehr unterschiedlich ausgeprägte Risiko von Schwarzarbeit Berücksichtigung findet. Beim Risikomanagement gemäß § 25 Schwarz-ArbG-E darf \r\ndie Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung in den kleinbetrieblichen \r\nStrukturen des Handwerks nicht außen vor bleiben. Vor allem gilt es, das System der \r\npräventiven, verdachtsunabhängigen Prüfungen seitens der FKS weiterzuverfolgen, allein schon, um zu vermeiden, dass sich unrechtmäßig handelnde Betriebe „in Sicherheit“ \r\nwiegen. \r\nZDH 2025 Seite 7 von 10\r\nUnabhängig davon ist anzumerken, dass die Zollverwaltung zur Bekämpfung von \r\nSchwarzarbeit und illegaler Beschäftigung vor allem personelle und auch materielle Ressourcen benötigt. Durch die geplante Risikoanalyse gemäß § 25 SchwarzArbG-E muss sichergestellt werden, dass keine Ressourcen gebunden werden, die an anderer Stelle –\r\netwa bei den Prüfungen vor Ort – nutzbringender eingesetzt werden könnten. \r\n2.4 Rolle der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien stärken \r\nSeitens der Bauwirtschaft wird darauf verwiesen, dass das Ausmaß und die Erscheinungsformen von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung in der Branche bedrohlich \r\nsind. Das Spektrum reicht von Bauleistungen „ohne Rechnung“ bis zu mafiösen Strukturen, in denen mit hoher krimineller Energie gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen \r\nund Lohnsteuern, Sozialversicherungsbeiträge und Sozialkassenbeiträge hinterzogen \r\nwerden. Insbesondere das Problem der Scheinselbstständigkeit hat sich in den letzten \r\nJahren immer weiter verschärft. \r\nEine erfolgreiche Schwarzarbeitsbekämpfung hängt zunehmend davon ab, dass die dafür \r\nzuständigen Institutionen durch einen gezielten Datenaustausch möglichst rasch die \r\nMöglichkeit erhalten, auf Widersprüche aufmerksam zu werden, Tatmuster zu erkennen \r\nund damit die Verfolgungskapazitäten möglichst effektiv einsetzen zu können. \r\nIn diesen Datenaustausch sollten dringend auch die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien einbezogen werden. Denn entscheidend für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist es, dass diese – wie bereits etwa die Bundesagentur für Arbeit (BA) – auf Ersuchen Daten aus dem zentralen Informationssystem für die FKS (ProFIS) erhalten. § 17 \r\nSchwarzArbG sieht diese Möglichkeiten für die BA vor, wenn die Behörde Steuerstraf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren durchführt und in diesem Zusammenhang beispielsweise Leistungen nach dem SGB III oder Kindergeldleistungen einstellt. Gemeinsame Einrichtungen führen keine Steuerstraf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren \r\ndurch. Jedoch bedarf es auch für sie der Möglichkeit, im Einzelfall Daten aus ProFIS automatisiert zu verarbeiten. Eine solche Konstellation liegt zum Beispiel vor, wenn durch die \r\nKenntnis über die \r\n◼ Eröffnung des Verfahrens die gemeinsame Einrichtung eine Grundlage dafür hat, \r\ndie Meldungen des Betriebes zu den Sozialkassenverfahren zu überprüfen,\r\n◼ Eröffnung des Verfahrens die gemeinsame Einrichtung eine Grundlage dafür hat, \r\nihre für die öffentliche Auftragsvergabe erforderlichen Bescheinigungen zur\r\nordnungsgemäßen Teilnahme an den Sozialkassenverfahren zu überprüfen, zu widerrufen oder zukünftig nicht mehr auszustellen oder\r\n◼ Erledigung des Verfahrens die Bemessungsgrundlage für Ansprüche der\r\ngemeinsamen Einrichtungen ermittelt werden kann.\r\nGemeinsame Einrichtungen sind bereits gemäß des derzeitigen § 6 Abs. 4 SchwarzArbG \r\nvon der Zollverwaltung zu unterrichten, wenn sich Anhaltspunkte für Verstöße gegen \r\nbestimmte für die Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung maßgebliche Gesetze ergeben. Eine darüberhinausgehende Möglichkeit für gemeinsame Einrichtungen, eigeninitiativ Daten unmittelbar aus dem zentralen Informationssystem für die \r\nZDH 2025 Seite 8 von 10\r\nFKS übermittelt zu erhalten, würde deren Position bei der Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung erheblich stärken.\r\nEntsprechend sollten die Daten der gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien ebenfalls für die Risikoanalyse nach §§ 25 ff. SchwarzArbG-E herangezogen werden. Die gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Abs. 2 \r\ndes Tarifvertragsgesetzes sollten demnach zu den Institutionen hinzugefügt werden, \r\nderen Daten im Rahmen der Risikoanalyse nach § 26 Abs. 2 SchwarzArbG-E halbjährlich \r\nabgerufen werden. Denn diese können einen wichtigen Beitrag zur Risikoanalyse leisten \r\nund unter anderem zur Erkennung von sog. „Nachfolgefirmen“ (Kolonnenwanderung) \r\ndienen. Es wird insoweit angeregt, die Aufnahme von gemeinsamen Einrichtungen in \r\n§ 26 Abs. 2 Nr. 4 SchwarzArbG-E (Operatives Informations- und Datenanalysesystem; \r\nVerordnungsermächtigung) vorzunehmen (Textvorschlag: „…4. von gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien im Sinne des § 4 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes.“). \r\nZwar zählen die gemeinsamen Einrichtungen bereits gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 20 SchwarzArbG zu den unterstützenden Institutionen bei Zollprüfungen. Es hätte jedoch weitaus \r\ngrößere Effekte und würde einen wichtigen Beitrag zur Identifizierung risikobehafteter \r\nObjekte sowie zielgerichteten und ressourcensparsamen Prüfungen leisten, wenn eine \r\ngenerelle und regelmäße Einbeziehung der vorgehaltenen Daten über § 26 Abs. 2 \r\nSchwarzArbG-E bereits bei der Risikoanalyse erfolgen würde. \r\n2.5 Aufnahme der Handwerkskammern als Zusammenarbeitsbehörden im Sinne des § 2 Abs. 4 SchwarzArbG-E \r\nDie Handwerkskammern können einen erheblichen Beitrag zur Schwarzarbeitsbekämpfung leisten, stoßen dabei jedoch immer wieder an rechtliche Grenzen, vor allem im Bereich des Datenschutzes. Bisher zählen die Kammern noch nicht zu den Zusammenarbeitsbehörden gemäß § 2 Abs. 4 SchwarzArbG, die den Zoll bei den Prüfungen unterstützt. Der ZDH schlägt daher vor, die Handwerkskammern ausdrücklich als Zusammenarbeitsbehörde in den Katalog der Institutionen nach § 2 Abs. 4 SchwarzArbG aufzunehmen, die die Behörden der Zollverwaltung bei den Prüfungen unterstützen, dies jedenfalls insoweit, als es um das Führen der Handwerksrolle und die Prüfung der Einhaltung \r\nder Eintragungsvoraussetzungen nach der Handwerksordnung (HwO) geht (Textvorschlag: „…21. die Handwerksammern, soweit es um das Führen der Handwerksrolle und \r\ndie Prüfung der Einhaltung der Eintragungsvoraussetzungen nach der Handwerksordnung (HwO) geht.“). Mit der Aufnahme der Handwerkskammern in den Katalog der in \r\n§ 2 Abs. 4 SchwarzArbG bereits genannten Stellen werden keinen neuen Kompetenzen \r\nder Handwerkskammern begründet. Die Norm setzt die jeweilige Kompetenz der Kammern zur Prüfungsunterstützung vielmehr bereits voraus. Diese sollten auch in die Lage \r\nversetzt werden, als auskunftsberechtigte Stelle von der Rentenversicherung notwendige Daten zur Verfolgung gewerbe- und handwerksrechtlicher Verstöße zu erlangen, \r\ndurch die rechtstreue Handwerksbetriebe aus dem Wettbewerb gedrängt zu drohen \r\nwerden. \r\nZDH 2025 Seite 9 von 10\r\n2.6 Befugnisse der nach Landesrecht für die Schwarzarbeitsbekämpfung zuständigen kommunalen Ordnungsbehörden müssen gestärkt werden \r\nSo begrüßenswert die Ausweitung und Stärkung der Befugnisse des Zolls ist, so wichtig \r\nist es, ebenfalls den nach Landesrecht für die Bekämpfung der handwerks- und gewerberechtlichen Verstöße (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 SchwarzArbG) zuständigen kommunalen Ordnungsbehörden annähernd gleiche Prüfungsrechte (§§ 3 und 4 Schwarz-ArbG-E) \r\neinzuräumen. Zwar verweist § 3 Abs. 6 SchwarzArbG auf seine Absätze 1 bis 4, jedoch \r\nmit einer deutlichen Einschränkung hinsichtlich der Vorlage von Unterlagen sowie der \r\nErteilung von Auskünften. Dies gilt auch für die Regelungen in § 4 Abs. 2 SchwarzArbG. \r\nNur die Zollverwaltung kann gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG-E verlangen, dass die \r\nin §§ 3 und 4 SchwarzArbG-E genannten Unterlagen an Amtsstelle vorzulegen sind. Gleiches gilt für schriftliche, elektronische und mündliche Auskünfte. Dabei wirken die Handwerkskammern regelmäßig bei Betriebsprüfungen der nach Landesrecht für die Bekämpfung der handwerks- und gewerberechtlichen Verstöße zuständigen kommunalen \r\nOrdnungsbehörden mit. Im Rahmen der Prüfungen vor Ort sehen diese sich aber regelmäßig mit der Behauptung konfrontiert, dass sich in den Geschäftsräumen keine Geschäftsunterlagen befänden. Ebenso wird behauptet, dass eine Betreuung, etwa durch \r\neinen Steuerberater, nicht stattfände, allein mit dem Ziel, eine Einsichtnahme in dessen \r\nRäumlichkeiten zu vermeiden. Dadurch werden anschließende ordnungsrechtliche Maßnahmen erheblich verhindert. \r\nSolche Situationen könnten vermieden werden, wenn die nach Landesrecht zuständigen \r\nBehörden im Nachgang der Betriebsprüfung ebenfalls die Vorlage der in §§ 3 und 4 \r\nSchwarzArbG-E genannten Unterlagen bzw. schriftliche, elektronische odermündliche \r\nAuskünfte an Amtsstelle verlangen könnten. Dies wäre auch im Hinblick auf die beabsichtigten Änderungen der §§ 3 bis 5 SchwarzArbG-E sowie der Neueinführung des § 5a \r\nSchwarzArbG-E bezüglich der fortschreitenden Digitalisierung wünschenswert. Bislang \r\nherrscht vielmehr der Eindruck vor, dass es den kommunalen Ordnungsbehörden unnötig erschwert wird, Belege seitens der Betriebe zu erhalten, um den unrechtmäßig erlangten wirtschaftlichen Vorteil rechtsuntreuer Betriebe beziffern und abschöpfen zu \r\nkönnen. \r\nDie Effektivität und Effizienz der Betriebsprüfungen durch die landesrechtlich zuständigen kommunalen Ordnungsbehörden zur Aufdeckung und Verfolgung handwerks- und \r\ngewerberechtlichen Verstöße könnte durch eine stärke Rechtstellung dieser Behörden \r\nerheblich gesteigert werden. Hier wäre es auch hilfreich, die Handwerkskammern als \r\nauskunftsberechtigte Unterstützungsstellen namentlich aufzuführen. \r\nEs kann nicht sein, dass die Ordnungsbehörden zwar berechtigt sein sollen, bei entsprechenden Verstößen Bußgelder verhängen zu können, aufgrund datenschutzrechtlicher \r\nAspekte aber nicht befugt sein sollen, die Nachweise für den dafür zugrunde liegenden \r\nSachverhalt überhaupt rechtssicher einzuholen. \r\nBeispielhaft wird in diesem Zusammenhang vielfach auf die Problematik der sog. Scheinbetriebsleiterverhältnisse verwiesen. So wird den Handwerksammern bei der Eintragung \r\neines zulassungspflichtigen Handwerks gemäß § 16 Abs. 2 HwO ein Vollzeitarbeitsverhältnis für den Betriebsleiter angezeigt, welches oftmals jedoch nur wenig später nach \r\nZDH 2025 Seite 10 von 10\r\nerfolgter Eintragung in die Handwerksrolle – ohne Mittteilung an die Handwerkskammer \r\n– im Einvernehmen der Arbeitsvertragsparteien in ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis umgewandelt wird. Durch die Umwandlung des Beschäftigungsverhältnisses fallen offiziell geringere Personalkosten an. Bei einer Überprüfung des Betriebsleitungsverhältnisses durch die Kammer (Anforderung von Gehaltsabrechnungen und Überweisungsbelegen) werden gegenüber dieser durchaus Gehaltsabrechnungen vorgelegt, die \r\neine angeblich fortgesetzte Vollzeitbeschäftigung zum Schein aufrechterhalten. Etwaige \r\nGehaltszahlungen können aber später unbemerkt zurücküberwiesen werden. Bei angeblicher Barzahlung werden in Zusammenarbeit mit dem Betriebsleiter sogar entsprechende Quittungen vorgelegt. \r\nDer Nachweis dieser sog. Scheinbetriebsleiterverhältnisse gestaltet sich in der Praxis jedoch äußerst schwierig. Die Sozialversicherungsträger verweigern den kommunalen \r\nOrdnungsbehörden in diesen Konstellationen offenbar Auskünfte über gemeldete Personen und entrichtete Sozialversicherungsbeiträge des Betriebs, sodass diese Behörden \r\nnicht nur keinen Abgleich durchführen können, ob aussagekräftige Anhaltspunkte z.B. \r\ndafür vorliegen, dass der Betrieb es schuldhaft unterlassen hat, eine Veränderung des \r\nBetriebsleitungsverhältnisses nach § 16 Abs. 2 HwO anzuzeigen. Auch hinter dieser \r\nKonstellation kann sich weitergehend ein Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen verbergen. Auch wird berichtet, dass auf Basis einer geringfügigen Beschäftigung angestellte Personen und auch „Betriebsleiter“ mutmaßlich sogar Leistungen der \r\nArbeitsagenturen beziehen sollen und zugleich die Differenz zu dem ursprünglich vereinbarten Vollzeitgehalt schwarz ausgezahlt bekommen, ebenso wie manch andere geringfügig beschäftigte Personen im Betrieb. \r\nUm solchen Vorgehensweisen einen Riegel vorzuschieben, wäre es überlegenswert, \r\nauch die kommunalen Ordnungsbehörden in den Katalog der Zusammenarbeitsbehörden im Sinne des § 2 Abs. 4 SchwarzArbG aufzunehmen (Textvorschlag: „…22. kommunale Ordnungsbehörden.“). Die Schwarzarbeitsbekämpfung und der Schutz der sozialen \r\nSicherungssysteme dürfen nicht am Datenschutz scheitern.\r\nHerausgeber: \r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks \r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin \r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie \r\nbedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter \r\nwww.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019874","regulatoryProjectTitle":"Tariftreueregelungen dürfen nicht zur bürokratischen und kostenträchtigen Herausforderung für Handwerksbetriebe werden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/be/3a/620901/Stellungnahme-Gutachten-SG2509270032.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur\r\nStärkung der Tarifautonomie durch die\r\nSicherung von Tariftreue bei der Vergabe\r\nöffentlicher Aufträge des Bundes\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur\r\nBerlin, 25. Juli 2025\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 2 von 15\r\nINHALTSVERZEICHNIS\r\n1. Zusammenfassung .................................................................................... 3\r\n2. Zum Referentenentwurf im Einzelnen ....................................................... 4\r\n2.1 Schwellenwert ist zu niedrig; § 1 Abs. 1 S. 1 BTTG-E ........................................... 4\r\n2.2 Tariftreueversprechen birgt zahlreiche Rechtsunsicherheiten für den Auftragnehmer, § 3 BTTG-E ............................................................................... 4\r\n2.2.1 Rechtsunklarheiten müssen beseitigt werden ....................................................... 4\r\n2.2.2 Einhaltung der Tariftreueerklärung gegenüber Nachunternehmer stellt Auftragnehmer vor große Herausforderungen ...................................................... 5\r\n2.3 Anspruch auf verbindliche Arbeitsbedingungen für die Auftragsdauer, § 4 Abs. 1 S. 1 BTTG-E ....................................................................................... 5\r\n2.4 Einseitige Antragstellung für RVO verfehlt, § 5 Abs. 1 S. 1 BTTG-E ...................... 6\r\n2.5 Zeitliche Differenzierung bei den einzuhaltenden Tarifregelungen ist unzureichend, § 5 Abs. 1 S. 3 BTTG-E ................................................................. 7\r\n2.6 Auswahlentscheidung des BMAS zugunsten des Erstantrags ist verfassungsrechtlich bedenklich, § 5 Abs. 1 BTTG-E .......................................... 8\r\n2.6.1 Auswahlentscheidung muss unter den Vorbehalt materieller Voraussetzungen gestellt werden ....................................................................................................... 8\r\n2.6.2 Überlagerung bestehender Tarifbindungen ist abzulehnen ................................... 9\r\n2.6.3 Demokratische Prinzipien dürfen nicht außer Kraft gesetzt werden ..................... 9\r\n2.7 Rolle der Clearingstelle ist unausgereift, § 6 BTTG-E .......................................... 9\r\n2.7.1 Keine zufriedenstellende Lösung von Konkurrenzfragen ....................................... 9\r\n2.7.2 Nur einstimmige Empfehlungen sichern Akzeptanz ............................................. 10\r\n2.7.3 Zuständigkeiten der Sozialpartner müssen berücksichtigt werden ..................... 10\r\n2.7.4 Keine Lösungen für den Umgang mit landesspezifischen Branchentarifverträgen ........................................................................................ 10\r\n2.7.5 Rolle der Clearingstelle fraglich ............................................................................ 11\r\n2.8 Regelung zu Änderungen festgesetzter Arbeitsbedingungen sind intransparent, § 5 Abs. 5 BTTG-E ..................................................................... 11\r\n2.9 Veröffentlichungen müssen transparenter erfolgen, §§ 5, 7 BTTG-E ................ 12\r\n2.10 Neue Prüfstelle führt zu weiteren Kosten und mehr Bürokratie, § 8 BTTG-E .... 12\r\n2.11 Nachweispflichten bedeuten hohen Bürokratieaufwand, § 9 BTTG-E .............. 13\r\n2.12 Präqualifizierungsverfahren ist im Grundsatz zu begrüßen, § 10 BTTG-E ........... 13\r\n2.13 Nachunternehmerhaftung begrenzen ............................................................. 14\r\nZDH 2025 Seite 3 von 15\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)\r\n1. Zusammenfassung\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) ist die Dachorganisation für Handwerkskammern und Zentralfachverbände des Handwerks sowie wirtschaftliche und wissenschaftliche Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Wir vertreten die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten und 350.000 Auszubildenden.\r\nMit den nachfolgenden Anmerkungen nimmt der ZDH aus Sicht der Arbeitgeber des Handwerks Stellung zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes(Tariftreuegesetz, kurz: BTTG-E) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMW) von- Juli 2025 Die in diesem Referentenentwurf vorgeschlagenen Regelungsgegenstände sind weitgehend deckungsgleich mit denjenigen, die das BMAS und das BMWK seinerzeit in ihrem gemeinsamen Gesetzentwurf vom20. Dezember 2024 vorgelegt hatten, der aber aufgrund der vorgezogenen Bundestagswahl der Diskontinuität anheimfiel. Gegenüber der damals vom ZDH abgegebenen Stellungnahme beziehen sich die Änderungen und Ergänzungen der jetzigen Positionierung insbesondere auf die noch nicht ausreichende Höhe des Schwellenwerts, die geplante zeitliche Differenzierung der einzuhaltenden Arbeitsbedingungen sowie die Kontrollen durch die Prüfstelle Bundestariftreue. Dem Handwerk ist es ein großes Anliegen, den Arbeitnehmern angemessene und faire Arbeitsbedingungen zu gewähren. In der Regel erfolgt dies in den jeweiligen Branchen über tarifvertragliche Strukturen, die die Tarifpartner in eigener Verantwortung festlegen. Die Tarifpartner normieren die branchenspezifischen Eckdaten der Arbeitsverhältnisse wie Arbeitszeit, Arbeitslohn und Urlaubsbedingungen und schaffen damit die Grundlage für einen ausgewogenen Wettbewerb innerhalb der jeweiligen Branche. Tarifverträge und eine hohe Tarifbindung der Arbeitgeber nehmen daher im Handwerk einen hohen Stellenwert ein.\r\nTariftreueregelungen, die den Auftragnehmer verpflichten, seinen Arbeitnehmern ein tariflich festgelegtes Entgelt zu zahlen oder andere Bestimmungen eines Tarifvertrags einzuhalten, werden innerhalb des Handwerks differenziert betrachtet.\r\nTariftreueregelungen als Teil des Vergaberechts zielen darauf ab, die Vergabe öffentlicher Aufträge zur Erreichung sozial- und wirtschaftspolitischer Zwecke zu nutzen. In ihrer Ausgestaltung dürfen sie aus Sicht des Handwerks jedoch nicht zu einer bürokratischen Herausforderung werden. Bereits aktuell schrecken immer mehr – vor allem kleine und mittlere Handwerksbetriebe – vor einer Beteiligung an einer öffentlichen Auftragsvergabe auf kommunaler und/oder regionaler Ebene zurück. Als Grund dafür werden die Komplexität und die unverhältnismäßig lange Dauer des Vergabeverfahrens genauso genannt wie die gerade für Kleinbetriebe aus der Verpflichtung zur Einhaltung vergabefremder Kriterien resultierenden bürokratischen Belastungen. Dabei benötigen insbesondere die kleinen und mittleren Betriebe des Handwerks bürokratiearme,\r\nZDH 2025 Seite 4 von 15\r\ntransparente und einfache Regelungen. So muss für sie ohne weiteres erkennbar sein, welche Tarifverträge bzw. Rechtsverordnungen für die Leistungserbringung des öffentlichen Auftrags auf Bundesebene einschlägig sind. Diesen handwerksspezifischen Anforderungen wird der vorliegende Entwurf kaum gerecht.\r\nEs ist davon auszugehen, dass mit dem Referentenentwurf viele redliche Wettbewerber von der öffentlichen Bundesvergabe ausgeschlossen werden, die ihren Arbeitnehmern ebenso einen umfassenden, allgemein geltenden Arbeitnehmerschutz gewähren. Die grundsätzliche Annahme des Gesetzgebers, dass gute Arbeitsbedingungen nur durch eine Tarifbindung gewährleistet werden kann, schließt Betriebe aus dem Wettbewerb aus, die in legaler Weise von ihrem Recht auf negative Koalitionsfreiheit Gebrauch machen.\r\nTariftreuevorgaben können im Einzelfall zwar Wettbewerbsverzerrungen zwischen tarif-gebundenen und tarifungebundenen Bietern reduzieren. Die in diesem Gesetzentwurf vorgesehenen Ausgestaltungen bedeuten allerdings für die Handwerksunternehmen erhebliche zusätzliche neue bürokratische Hürden und Kosten und führen im Ergebnis nicht zu einer Steigerung der originären Tarifbindung. Dies zeigen auch die Erfahrungen mit vergleichbaren Landesgesetzen. Sie konterkarieren vielmehr die Entbürokratisierungsbestrebungen der Bundesregierung und sind daher in dieser Form abzulehnen.\r\nSollte die Regierungskoalition dennoch beabsichtigen, das Gesetzesvorhaben weiter zu verfolgen, bedarf es dringender Korrekturen – vor allem einer Beseitigung der Bürokratielasten für die Handwerksunternehmen und einer Stärkung der Rolle der Sozialpartner.\r\n2. Zum Referentenentwurf im Einzelnen\r\nZum Referentenentwurf nimmt der ZDH aus Sicht der Arbeitgeber des Handwerks wie folgt Stellung:\r\n2.1 Schwellenwert ist zu niedrig; § 1 Abs. 1 S. 1 BTTG-E\r\nGemäß § 1 Abs. 1 S. 1 BTTG-E ist der Schwellenwert für die Anwendung des Gesetzes bei einem Auftragswert oder Vertragswert in Höhe von 50.000 Euro festgesetzt. Dieser im Vergleich zum Vorgängerentwurf aus 2024 zwar erhöhte, aber immer noch niedrig angesetzte Schwellenwert steht weiterhin in keinem vernünftigen Verhältnis zu mit den mit der Umsetzung des BTTG verbundenen bürokratischen und kostenmäßigen Mehraufwendungen des Auftragnehmers. Mittelstandspolitisch sinnvoller wäre vielmehr eine Anhebung des Schwellenwerts auf 150.000 Euro.\r\n2.2 Tariftreueversprechen birgt zahlreiche Rechtsunsicherheiten für den Auftragnehmer, § 3 BTTG-E\r\n2.2.1 Rechtsunklarheiten müssen beseitigt werden\r\nDie Vorgaben nach § 3 Abs. 1 BTTG-E zur Einhaltung des Tariftreueversprechens für den Auftragnehmer bergen für diesen große Rechtsunsicherheiten. Gemäß dieser Norm wird dem Auftragnehmer vom Bundesauftraggeber als Ausführungsbedingung verbindlich vorgegeben, dass er den zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmern für die\r\nZDH 2025 Seite 5 von 15\r\nDauer der Ausführung des öffentlichen Auftrags mindestens die Arbeitsbedingungen gewähren muss, die die jeweils einschlägige Rechtsverordnung nach § 5 BTTG-E festsetzt.\r\nDie Regelung lässt leider offen, unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsverordnung für die Durchführung eines öffentlichen Auftrags auf Bundesebene zur Anwendung kommt. Die Bezeichnung als „einschlägige Rechtsverordnung“ ist nicht selbsterklärend. Hier sollte eine gesetzliche Klarstellung dahingehend erfolgen, dass die Rechtsverordnung für den Auftragnehmer nur dann gilt, wenn dieser dem räumlichen, fachlichen und persönlichen Anwendungsbereich der Rechtsverordnung unterfällt.\r\nÜberdies stellt sich die Frage, wie die Rechtsverordnung sachgerecht abgegrenzt werden kann, um Branchenüberschneidungen und Tarifkonkurrenzen auszuschließen. Hier sollte ein gleiches Verfahren und Vorgehen gelten wie bei der Allgemeinverbindlicherklärung oder dem Rechtsverordnungsverfahren nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), um auf diese Weise die notwendige Rechtsklarheit und Rechtssicherheit für die betroffenen Arbeitgeber herzustellen. Dabei bedarf es auch der Übernahme bewährter Abgrenzungsinstrumente wie Einschränkungsklauseln bzw. Geltungsbereichsausnahmen.\r\n2.2.2 Einhaltung der Tariftreueerklärung gegenüber Nachunternehmer stellt Auftragnehmer vor große Herausforderungen\r\nGemäß § 3 Abs. 2 BTTG-E ist der Auftragnehmer überdies gegenüber dem Bundesauftraggeber verpflichtet, von den Nachunternehmern zu verlangen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass diese ihre Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 BTTG-E erfüllen.\r\nWie der Auftragnehmer diesem Teil seiner Tariftreueerklärung nachkommen soll, bleibt unklar. Das BTTG-E gibt ihm für die faktische Sicherstellung dieser Verpflichtung, die er gegenüber dem Bundesauftraggeber einzuhalten hat, keine Handhabe. Zwar kann der Auftragnehmer den Nachunternehmer vertraglich zur Einhaltung der zwingenden Arbeitsbedingungen verpflichten. Die wirksame Durchsetzung dieser Verpflichtung erscheint jedoch ungewiss. Letztlich bleibt dem Auftragnehmer hinsichtlich des Nachunternehmers nur die Möglichkeit einer Plausibilitätsprüfung, zumal er schon aufgrund datenschutzrechtlicher Vorgaben keinen Einblick in die Lohnunterlagen des Nachunternehmers nehmen kann.\r\n2.3 Anspruch auf verbindliche Arbeitsbedingungen für die Auftragsdauer, § 4 Abs. 1 S. 1 BTTG-E\r\nProblematisch ist die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 1 BTTG-E, die den Arbeitgeber verpflichtet, seinen zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmern „für die Dauer“ der Ausführung des Bundesauftrags mindestens die nach § 5 Abs. 1 BTTG-E festgesetzten Arbeitsbedingungen zu gewähren.\r\nDiese Regelung stellt die Arbeitgeber vor die Herausforderung, dass er stets mit unter-schiedlichen Entgeltbestimmungen und sonstigen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer jonglieren muss. Je nach Auftraggeber hat er sich im Rahmen der öffentlichen Auftragsvergabe an den Vorgaben des Vergabegesetzes des Bundes (BTTG-E) oder an den verschiedenen Vergabegesetzen der Länder zu orientieren. Ist der Auftraggeber ein\r\nZDH 2025 Seite 6 von 15\r\nPrivat- oder Firmenkunde, so muss er sich mit anderen (tarifvertraglichen) Arbeitsbedingungen befassen.\r\nDies bedeutet nicht nur für den Arbeitgeber einen erheblichen Mehraufwand bei der Frage, welche Arbeitsbedingungen im Einzelfall für den Arbeitnehmer gelten. Denn tarifliche Leistungen bemessen sich nicht daran, von welcher Stelle (Bund, Land oder Privathaushalt) ein Auftrag erteilt wird, sondern unterliegen vielfach einer temporären Betrachtung beispielsweise dem Kalenderjahr wie etwa im Fall von Urlaubsregelungen oder aber sind arbeitszeitbezogen zu betrachten wie etwa Mehrarbeitszuschläge.\r\nDiese unterschiedlichen Vorgaben stören auch den Betriebsfrieden. Es treibt Unruhe in den Betrieb, wenn es für die Arbeitnehmer nicht absehbar ist, was sie – jeweils abhängig davon, ob sie ihre Arbeitsleistung im Bundes-, Landes-, oder Privatauftrag erbringen – am Monatsende verdienen und welchen Arbeitsbedingungen sie unterliegen. So kann es sein, dass ein Arbeitnehmer bis Mitte November seine Arbeitsleistung im Rahmen eines Projektes im Bundesauftrag zu erbringen hat, anschließend für ein Projekt im Landesauf-trag tätig wird und im Dezember einen Privatkundenauftrag abarbeitet. Zudem gibt es viele Arbeitnehmer, die tageweise in unterschiedlichen Aufträgen eingesetzt werden. So wird etwa ein Maurer montags und dienstags zur Dienstleistungserbringung im Rahmen eines Bundesauftrags eingesetzt und mittwochs bis freitags zur Erledigung eines Privatauftrags. Für den Arbeitnehmer kann es dabei zu einem sehr kurzfristigen Wechsel der Arbeitsbedingungen kommen, die unter Umständen Ansprüche in unterschiedlicher Höhe ergeben und dadurch Unsicherheiten auslösen können. Daran schließt sich auch die Frage, inwieweit der Arbeitgeber mit Blick auf das Nachweisgesetz verpflichtet ist, auf die sich im Einzelfall immer wieder verändernden Arbeitsbedingungen hinzuweisen. Dies wird im Zweifel mit einer großen Bürokratielast verbunden sein.\r\nÜberdies kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Betrieb eine „Drei-Klassen-Gesellschaft“ entsteht, je nachdem, für welchen Kundenauftrag die Arbeitnehmer eingeteilt werden. Sollten sich beispielsweise die Arbeitsbedingungen im Rahmen des Bundesauftrags als vorteilhafter erweisen als die des Privatkundenauftrags, droht zusätzliches Konfliktpotential.\r\nWeiterhin ist unklar, wie weitreichend die Verpflichtung zur Gewährung der in § 5 Abs. 1 BTTG-E genannten Arbeitsbedingungen sein soll. Die Norm des § 4 Abs. 1 S. 1 BTTG-E führt dazu aus, dass davon die „zur Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für die Dauer, in der diese in Ausführung des öffentlichen Auftrags oder der Konzession tätig sind“, erfasst werden. Das BTTG-E lässt nicht erkennen, ob damit beispielsweise nur die unmittelbar auf der Baustelle tätigen Arbeitnehmer er-fasst werden oder aber auch diejenigen, die lediglich mittelbar an der Auftragsausführung mitgewirkt haben. Zu denken wäre dabei etwa an den Magazinverwalter im Lager am Sitz des Auftragnehmers, der das Material für Baustelle des Bundesauftrags zugeteilt und zusammengestellt hat. Hier besteht gesetzlicher Nachbesserungs- und Klärungsbedarf.\r\n2.4 Einseitige Antragstellung für RVO verfehlt, § 5 Abs. 1 S. 1 BTTG-E\r\nAbzulehnen ist, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 BTTG-E allein auf Antrag einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von\r\nZDH 2025 Seite 7 von 15\r\nArbeitgebern die für die öffentliche Auftragsausführung geltenden Arbeitsbedingungen eines von der Antragstellerin mit einer Gewerkschaft beziehungsweise einer Vereinigung von Arbeitgebern abgeschlossenen Tarifvertrags in einer Rechtsverordnung festsetzen kann.\r\nDer Vorschlag über die Ingangsetzung des Rechtsverordnungsverfahren durch die alleinige Antragstellung einer einzelnen Tarifvertragspartei verkennt, dass die tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen das Produkt des erfolgreichen Zusammenwirkens der Gewerkschaft auf der einen und der Arbeitgebervereinigung auf der anderen Seite sind. Das Rechtsverordnungsverfahren darf nicht als einseitiges Drangsalisierungsinstrument der Gewerkschaften gegenüber Arbeitgeberverbänden ausgestaltet werden.\r\nDas Rechtsverordnungsverfahren sollte daher nur bei einer gemeinsamen Antragstellung der Tarifvertragsparteien in Gang gesetzt werden können. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der Rechtsverordnungserlass zur Absicherung der tariflichen Arbeitsbedingungen in der Branche aus Sicht beider Tarifvertragsparteien erforderlich erscheint, ihre notwendige Legitimation erfährt und in der betrieblichen Praxis ausreichend Akzeptanz erzielt. Eine beiderseitige Antragstellung ist im Übrigen auch Voraussetzung für die Einleitung eines Rechtsverordnungsverfahrens nach dem AEntG. Gleiches gilt mit Blick auf die Verfahrenseinleitung zur Allgemeinverbindlicherklärung nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG). Diese bereits bestehende und bewährte Rechtslage sollte auch für das Verfahren nach § 5 Abs. 1 S. 1 BTTG-E als Voraussetzung gelten.\r\n2.5 Zeitliche Differenzierung bei den einzuhaltenden Tarifregelungen ist unzureichend, § 5 Abs. 1 S. 3 BTTG-E\r\nEs ist im Grundsatz begrüßenswert, dass sich die bei der Durchführung eines öffentlichen Auftrags einzuhaltenden Arbeitsbedingungen gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 BTTG-E an der Auftragsdauer orientieren sollen. So gibt die Regelung vor, dass die Arbeitsbedingungen nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und 3 BTTG-E nicht für Aufträge oder Konzessionen festgesetzt werden können, für die eine Auftragsdauer von nicht mehr als zwei Monate vereinbart oder geschätzt wird. Damit gelten bis zu einer Auftragsdauer von zwei Monaten „lediglich“ die in einer Rechtsverordnung vom BMAS vorgegebenen Tariflöhne, d.h. gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BTTG-E nur die Entlohnung im Sinne des § 2 Abs. 1 iVm. § 2a AEntG. Erst bei länger laufenden Aufträgen besteht darüber hinaus gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 BTTG-E die Pflicht, neben den Tariflöhnen die Vorgaben zum Mindestjahresurlaub (vgl. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BTTG-E) sowie zu Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Mindestruhepausen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 3 BTTG-E) einzuhalten.\r\nDiese Vorgaben ermöglichen es Handwerksbetrieben, deren Leistungserbringung vertragsgemäß nur von verhältnismäßig kurzer Dauer erfolgt, die mit dem BTTG-E einhergehenden Belastungen jedenfalls nicht in Gänze, sondern „nur“ hinsichtlich der Tariflöhne tragen zu müssen. Dies stellt eine deutliche Erleichterung für Auftragnehmer und Nachunternehmer dar. Gleichwohl gelten für beide Marktteilnehmer in diesen Fällen keine sonstigen Erleichterungen hinsichtlich der mit dem BTTG-E verbundenen Nachweis- und Dokumentationspflichten. Hier besteht dringender Nachbesserungsbedarf, um für Auftragnehmer und Nachunternehmer in dieser Auftragssituationen tatsächlich spürbare Entlastungseffekte erzielen zu können.\r\nZDH 2025 Seite 8 von 15\r\nIm Übrigen wäre es ein deutlicher Gewinn sowohl für die Wirtschaft als auch für die öffentliche Hand in ihrer Funktion als Auftraggeber wie auch als Kontrollinstanz im Rahmen dieses Gesetzes, die Auftragsvergabe insgesamt ausschließlich auf die Einhaltung der Tariflöhne im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BTTG-E zu beschränken. Jedenfalls aber sollte die Karenzzeit, innerhalb derer lediglich die Tariflöhne zu gewähren sind, auf mindestens sechs Monate ausgedehnt werden. Nur so kann der dringend notwendige Entlastungsbedarf für die Betriebe erreicht werden.\r\n2.6 Auswahlentscheidung des BMAS zugunsten des Erstantrags ist verfassungsrechtlich bedenklich, § 5 Abs. 1 BTTG-E\r\n2.6.1 Auswahlentscheidung muss unter den Vorbehalt materieller Voraussetzungen gestellt werden\r\nDas Auswahlverfahren zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingen per Rechtsverordnung ist zu korrigieren. Das Verfahren zur Festsetzung der verbindlichen Arbeitsbedingungen nach § 5 BTTG-E geht davon aus, dass die Arbeitsbedingungen des Tarifvertrags für verbindlich erklärt werden sollen, für den der erste Antrag einer Gewerkschaft oder einer Arbeitgebervereinigung eingegangen ist. Diese Arbeitsbedingungen werden Gegenstand eines Rechtsverordnungsentwurfs und durch das BMAS bekannt gemacht. Erst im Anschluss haben die unter den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen drei Wochen Zeit und Gelegenheit zu beantragen, dass ihre Tarifverträge den Vorzug vor dem Erstantrag er-halten sollten (vgl. § 5 Abs. 4 BTTG-E).\r\nErst wenn dieser Zweitantrag gestellt ist, stellt sich für das BMAS überhaupt die Frage der Repräsentativität des Tarifvertrags, der die Grundlage für die Vergabe öffentlicher Bundesaufträge bilden soll. Vorher spielt die Frage der Repräsentativität des Tarifvertrags keine Rolle. Auch werden bei der Erstantragstellung keine materiellen Anforderungen an das Auswahlverfahren gestellt. Allein die Negativabgrenzung, dass „ausnahmsweise“ kein „öffentliches Interesse am Erlass der Rechtsverordnung“ gegeben ist (vgl. § 5 Abs. 1 S. 1 BTTG-E), taugt nicht als rechtliches Korrektiv. Die Repräsentativität des Tarifvertrags stellt jedoch nach der aktuellen Rechtslage sowohl im AEntG als auch im TVG einen entscheidenden Bestandteil des öffentlichen Interesses dar. Dies muss auch hier gelten. Die Frage der Repräsentativität darf sich nicht erst stellen, wenn eine konkurrierende Antragstellung beim BMAS vorliegt. Sie sollte vielmehr bereits im Rahmen des Erstantrags entscheidungs-relevant sein und unabhängig davon geprüft werden, ob ein Zweitantrag überhaupt ge-stellt wird. Warum dieser im Übrigen nur von Gewerkschaftsseite gestellt werden kann, nicht aber vonseiten der Arbeitgebervereinigungen, ist eine weitere Ungereimtheit des BTTG-E (vgl. § 5 Abs. 3 BTTG-E).\r\nDarüber hinaus ist rein redaktionell darauf hinzuweisen, dass durch die Einfügung der Sätze 3 und 4 in § 5 Abs. 1 BTTG-E der Regelungszusammenhang zwischen § 5 Abs. 1 S. 2 letzter Hbs. BTTG-E (d.h. der Frage des öffentlichen Interesses am Erlass der Rechtsverordnung) und § 5 Abs. 1 S. 5 BTTG-E (d.h. der beim Verordnungserlass im Rahmen einer Gesamtabwägung vorzunehmenden Berücksichtigung der Stellungnahmen nach § 5 Abs. 4 BTTG-E und der Empfehlungen nach § 6 Abs. 2 BTTG-E durch den Verordnungsgeber)\r\nZDH 2025 Seite 9 von 15\r\nverloren gegangen ist. Geheilt werden könnte dies, indem in § 5 Abs. 1 S. 5 BTTG-E auf eine „Entscheidung gemäß § 5 Abs. 1 S. 2“ verwiesen wird.\r\n2.6.2 Überlagerung bestehender Tarifbindungen ist abzulehnen\r\nLetztlich führt die unbedingte Vorrangstellung des Erstantrags und das normierte Verordnungsverfahren dazu, dass Tarifverträge faktisch verdrängt werden. Ist der Auftragnehmer bereits an einen anderen Tarifvertrag gebunden, kann er diesen im Zweifel nicht mehr an-wenden und muss sich an den Arbeitsbedingungen der Rechtsverordnung orientieren. Die Auswahlfreiheit des BMAS bedeutet damit für ihn einen Eingriff in seine kollektive Koalitionsfreiheit. Dem Gesetzesziel des BTTG-E, die Tarifbindung zu stärken, leistet dies keinen Vorschub, im Gegenteil: Sie wird geschwächt.\r\n2.6.3 Demokratische Prinzipien dürfen nicht außer Kraft gesetzt werden\r\nNicht nachvollziehbar ist ferner, dass vor Erlass der Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 S. 1 BTTG-E lediglich den in den Geltungsbereich fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern, also den Parteien der Tarifverträge, die Anträge nach § 5 Abs. 1 S. 1 BTTG-E gestellt haben, sowie den Spitzenorganisationen im Sinne des § 12 TVG Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben werden soll. Gewerkschaften oder Arbeitgebervereinigungen, die nicht Beteiligte der Antragstellung nach § 5 Abs. 1 S. 1 BTTG-E sind, wird damit kein Äußerungsrecht zugebilligt.\r\nDies ist zu korrigieren und an die im TVG und im AEntG vorgesehenen Beteiligungsrechte Dritter anzupassen. So werden vor der Entscheidung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags nach § 5 Abs. 1 TVG den „am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber (…)“ umfassende Beteiligungsrechte eingeräumt (vgl. § 5 Abs. 2 S. 1 TVG). Auch das AEntG sieht vor dem Erlass einer Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 1 und 4 AEntG im Fall konkurrierender Tarifverträge die Beteiligung der „Parteien anderer Tarifverträge (…)“ vor, ohne dass dies besonders beantragt werden müsste. Dass Parteien, die von einem Rechtssetzungsakt betroffen sind, eine Beteiligungsmöglichkeit zugebilligt werden, ist ein wesentlicher Bestandteil der demokratischen Rechtsordnung und des Rechtsstaatsprinzips. Dieses Grundprinzip sollte hier nicht leichtfertig aufgegeben werden.\r\n2.7 Rolle der Clearingstelle ist unausgereift, § 6 BTTG-E\r\n2.7.1 Keine zufriedenstellende Lösung von Konkurrenzfragen\r\nKritisch zu betrachten ist ferner die Errichtung einer Clearingstelle und die ihr vom BMAS zugedachte Rolle. Gemäß § 6 Abs. 1 BTTG-E errichtet das BMAS eine Clearingstelle, die aus je drei Vertreterinnen beziehungsweise Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer nach § 12 TVG bestehen soll. Im Fall konkurrierender Tarifverträge erhält die Clearingstelle ein besonderes Recht zur Stellungnahme, sofern die nach § 5 Abs. 4 S. 2 BTTG-E zur Stellungnahme Berechtigten dies verlangen. In diesem Fall wird es der Clearingstelle ermöglicht, eine Empfehlung darüber abzugeben, ob und mit welchem Inhalt eine Rechtsverordnung nach § 5 BTTG-E erlassen werden soll (vgl. § 6 Abs. 2 BTTG-E). Ausweislich der Gesetzesbegründung ist sie darüber hinaus befugt, Empfehlungen zur „sinnvollen Abgrenzung zwischen Tarifverträgen“ abzugeben, deren Geltungsbereiche sich überschneiden. Zudem soll sie im Fall konkurrierender Anträge auch zur Repräsentativität der betreffenden Tarifvertragsparteien Stellung nehmen können.\r\nZDH 2025 Seite 10 von 15\r\nDie vorgenannten Regelungen bieten keine zufriedenstellende Lösung für Konkurrenzfälle. Es ist bedenklich, dass die Clearingstelle erst dann in die Auswahlentscheidung des BMAS einbezogen werden soll, wenn konkurrierende Antragstellungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 5 BTTG-E seitens „verschiedener Gewerkschaften“ vorliegen – und dies auch nur unter der zusätzlichen Bedingung, dass dies von den nach § 5 Abs. 4 S. 2 BTTG-E zur Stellungnahme Berechtigten verlangt wird. Über diesen Weg der Einbeziehung in das Rechtsverordnungsverfahren hinaus, besteht für die Clearingstelle keine andere Möglichkeit zur Äußerung und Verfahrensbeteiligung – und schon gar nicht auf der ersten Stufe der Erstantragstellung nach § 5 Abs. 1 S. 1 BTTG-E. Dabei könnte die Clearingstelle bereits auf der ersten Stufe der Antragstellung einen bedeutenden Beitrag zur Vermeidung von Tarifkonkurrenzen leisten. Warum die Expertise dieses Gremiums, das mit Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer besetzt sein soll, hier ungenutzt bleiben soll, erschließt sich nicht. Fraglich ist auch, warum der Fall konkurrierender Antragstellungen verschiedener Arbeitgebervereinigungen keinen Eingang in das Gesetz gefunden hat. Auch welches Prozedere bei konkurrierenden Antragstellungen verschiedener Arbeitgebervereinigungen gelten soll, ist unklar. Dabei sind fachliche und geltungsbereichsbezogene Abgrenzungsfragen in Tarifverträgen der einzelnen Branchen von großer Bedeutung. Diesem Umstand muss auch im BTTG-E Rechnung getragen werden.\r\nÜberdies sollte in Fällen, in denen sich die Clearingstelle nicht auf eine einheitliche Empfehlung einigen kann, erwogen werden, dass das Bundeskabinett und nicht das BMAS die abschließende Entscheidung über die Rechtsverordnung trifft.\r\n2.7.2 Nur einstimmige Empfehlungen sichern Akzeptanz\r\nNicht nachvollziehbar ist überdies, dass die Clearingstelle zwar eine Empfehlung im Fall konkurrierender Tarifverträge aussprechen kann, diese aber nicht einstimmig erfolgen muss. Dies fördert in keiner Weise die Akzeptanz in die vom BMAS erlassene Rechtsverordnung. Aufgrund der Tragweite einer solchen Rechtsverordnung für die Erstantragsteller, die konkurrierenden Zweitantragsteller und die Auftragnehmer sollte die Frage der Tarifkonkurrenz in der Clearingstelle unter besonderer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter erfolgen und zudem im Wege der Einstimmigkeit gelöst werden. Hier bietet sich eine Anlehnung an etablierte und bewährte Verfahren nach § 7 Abs. 3 und 5 AEntG an.\r\n2.7.3 Zuständigkeiten der Sozialpartner müssen berücksichtigt werden\r\nÜberdies ist fraglich, wie die Clearingstelle die ihr in der Gesetzesbegründung zugeschriebene Aufgabe erfüllen soll, Empfehlungen zur „sinnvollen Abgrenzung zwischen Tarifverträgen“ abzugeben, deren Geltungsbereiche sich überschneiden. Die Frage der geltungs-bereichsbezogenen Abgrenzung von Tarifverträgen kann nicht in den Verantwortungsbereich der Clearingstelle gestellt werden. Die Festlegung und das Austarieren der tarifvertraglichen Geltungsbereiche und die Zuordnung von Tätigkeiten zu den jeweiligen Branchen ist originäre Aufgabe der Tarifvertragsparteien. Sie erfordert zudem Branchenkenntnisse in einer Detailtiefe, wie sie der Clearingstelle gar nicht vorliegen können.\r\n2.7.4 Keine Lösungen für den Umgang mit landesspezifischen Branchentarifverträgen\r\nUngelöst bleibt darüber hinaus die Frage, wie im Rahmen des BTTG-E mit landesspezifischen Branchentarifverträgen umgegangen werden soll. Während sich bei bundesweiten\r\nZDH 2025 Seite 11 von 15\r\nBranchentarifverträgen eine Orientierung an diese anbietet, stellt sich die Situation in Branchen, in denen regionale Tarifwerke abgeschlossen werden, komplexer dar.\r\nViele Handwerksbranchen tarifieren regional auf Ebene der Bundesländer. Hier stellt sich die Herausforderung, welche der zahlreichen tarifvertraglichen Landesregelungen bei einem Bundestariftreuegesetz zur Anwendung kommen sollen. In der Konsequenz würden die landesspezifischen Tarifbestimmungen in diesen Fällen in einer gewissen Konkurrenz zueinanderstehen. Dies würde jedoch ihrer Systematik nicht entsprechen. Erst recht dürften sie nicht im Sinne eines „Rosinen-Pickens“ ihrem tariflichen Kontext enthoben und gegeneinander ausgespielt werden. Dies wäre das Ende landesspezifischer Tarifregelungen, die die Tarifpartner mit Blick auf die regionalen Besonderheiten ihres Tarifgebiets regel-mäßig passgenau normieren.\r\nDie Auswahl der maßgeblichen tariflichen Regelungen darf nicht dem BMAS im Rahmen seiner Auswahlentscheidung nach § 5 Abs. 1 S. 1 BTTG-E obliegen, sondern muss im Rahmen der Tarifautonomie der Gestaltungsmacht der Tarifpartner vorbehalten bleiben. In der Begründung zum Gesetzentwurf von 2024 wurde dazu noch ausgeführt, dass die „Arbeitsbedingungen aus unterschiedlichen regionalen Tarifverträgen mit demselben fachlichen Geltungsbereich“ von einer „gemeinsamen Rechtsverordnung“ erfasst werden sollen. Was dies in der Umsetzung für den Auftragnehmer konkret bedeutet hätte, blieb bereits damals offen. Auch im aktuellen Referentenentwurf bleibt diese Frage weiter ungeklärt.\r\n2.7.5 Rolle der Clearingstelle fraglich\r\nUnklar ist darüber hinaus, welche Rolle die Clearingstelle im Rechtsverordnungsverfahren einnehmen soll. Sie soll nur bei besonderer Beantragung tätig werden können (s.o.). Ihre Stellungnahmen werden vom BMAS im Rahmen des Verordnungserlasses lediglich „berücksichtigt“, scheinen aber bei der Entscheidungsfindung zum Verordnungserlass selbst kaum eine Rolle zu spielen. Den Ausgang des Verordnungsverfahrens kann das Gremium nicht wesentlich beeinflussen oder gar stoppen. Insoweit bleibt die Clearingstelle ein Gremium ohne wirkliche rechtliche Relevanz und Durchsetzungskraft. Die Sozialpartner dürfen nicht zu Erfüllungsgehilfen des BMAS degradiert werden, ohne eine autonome Entscheidungsfunktion einnehmen zu können. Letztlich wird lediglich der Anschein einer Beteiligung der Sozialpartner erzeugt. Ohne ein wirkliches Mitsprache- und Mitwirkungsrecht droht die Clearingstelle zu einer reinen „Alibi-Veranstaltung“ degradiert zu werden.\r\n2.8 Regelung zu Änderungen festgesetzter Arbeitsbedingungen sind intransparent, § 5 Abs. 5 BTTG-E\r\nKorrigiert werden muss zudem das Verfahren bei Änderungen der nach § 5 Abs. 1 S. 1 BTTG-E erstreckten Arbeitsbedingungen. Die Regelung des § 5 Abs. 5 BTTG-E sieht vor, dass das BMAS die Änderungen der in einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 BTTG-E festgesetzten Arbeitsbedingungen durch einen Nachfolgetarifvertrag lediglich im Bundesanzeiger bekannt machen muss. Das Nebeneinander der Rechtsverordnung und auf diese Weise bekanntgemachten geänderten Arbeitsbedingungen führt zu einem Auseinanderfallen der Inhalte der Rechtsverordnung und der Neuregelungen. Dies geht zulasten der Transparenz und der Rechtssicherheit für den Rechtsanwender. In Anlehnung an die Regelungen des TVG und des AEntG sollte daher auch hier eine Änderung der\r\nZDH 2025 Seite 12 von 15\r\ntariflichen Arbeitsbedingungen mit einer neuen Antragstellung auf Erlass einer Allgemeinverbindlicherklärung bzw. Rechtsverordnung einhergehen.\r\nÜberdies sollte das Verfahren zur Erstreckung neuer Regelungsgegenstände angepasst werden. Nach der Gesetzesbegründung soll es sich bei der Aufnahme neuer Regelungsgegenstände, die bisher nicht Gegenstand der bereits nach § 5 Abs. 1 S. 1 BTTG-E erlassenen Rechtsverordnung sind, nicht um eine Änderung im Sinne des § 5 Abs. 6 BTTG-E handeln. Neue Regelungsgegenstände sollen daher auf Antrag der Tarifvertragsparteien durch Erlass einer Änderungsverordnung verbindlich gemacht werden. Hier stellt sich zum einen die Frage, wie der Rechtsanwender rechtssicher erkennen soll, ob lediglich eine Änderung der verbindlichen Arbeitsbedingungen vorliegt und ob es sich bei der Arbeitsbedingung um einen neuen Regelungsgegenstand handelt. Dies ist selbst für Rechtskenner nicht immer eindeutig trennbar.\r\nHinzu kommt, dass das BMAS eine Rechtsverordnung sogar ganz oder teilweise aufheben kann, wenn die darin festgesetzten Arbeitsbedingungen nicht mehr Gegenstand des Tarifvertrags oder eines ihn ersetzenden Tarifvertrags sind (vgl. § 7 Abs. 2 BTTG-E). Dieses Nebeneinander verschiedener Verordnungen und Veröffentlichungsarten erhöht die Komplexität weiter. Die Frage, welche Arbeitsbedingungen nach § 5 Abs. 1 BTTG-E tat-sächlich gelten sollen, lässt sich losgelöst vom eigentlichen Tarifvertrag kaum mehr beantworten. Es sollte daher sichergestellt werden, dass der Bezug zum entsprechenden Tarifvertrag erhalten bleibt, die Rechtsverordnungen stets die Arbeitsbedingungen des geltenden Tarifvertrags widerspiegeln sowie deren Änderungen und die Verbindlichmachung neuer Regelungsgegenständen stets einen neuen Antrag auf Verordnungserlass bedürfen.\r\n2.9 Veröffentlichungen müssen transparenter erfolgen, §§ 5, 7 BTTG-E\r\nProblematisch ist, dass die Bekanntmachungsmedien der unterschiedlichen Rechtsverordnungen entweder nicht benannt oder uneinheitlich sind. Während die Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 S. 1 BTTG „im Internet“ bekannt gemacht werden soll, werden Änderungen der verbindlichen Arbeitsbedingungen im Bundesanzeiger publik gemacht (vgl. § 5 Abs. 6 BTTG-E). Für den Rechtssetzungsakt zur Bekanntgabe der kompletten oder teilweisen Aufhebung der verbindlichen Arbeitsbedingungen nach § 7 BTTG-E ist kein ausdrückliches Veröffentlichungsmedium genannt. Hier bedarf es dringend einer Vereinheitlichung der Veröffentlichungsmedien, zumindest aber deren ausdrücklicher Nennung im Gesetzestext des BTTG-E.\r\n2.10 Neue Prüfstelle führt zu weiteren Kosten und mehr Bürokratie, § 8 BTTG-E\r\nGemäß § 8 Abs. 1 BTTG-E soll eine neue „Prüfstelle Bundestariftreue“ bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See eingerichtet werden, deren Aufgabe es sein soll, die Einhaltung der Tariftreueerklärungen durch den Auftragnehmer zu kontrollieren. Hier stellt sich bereits die Frage, ob es überhaupt der Einrichtung einer neuen Kontrollbehörde bedarf oder ob nicht – mit weniger erheblichen Kosten und weniger\r\nZDH 2025 Seite 13 von 15\r\nbürokratischem Aufwand – auf bereits vorhandene Kontrollstrukturen, wie beispiels-weise die Finanzkontrolle Schwarzarbeit, zurückgegriffen werden könnte.\r\nSollte dennoch an der Errichtung einer neuen Kontrollbehörde festgehalten werden, weisen wir noch auf folgenden Aspekt hin: Während die Prüfstelle Bundestariftreue nach dem Gesetzentwurf aus 2024 noch berechtigt gewesen war, nur „stichprobenartig“ die Einhaltung der Tariftreue der Auftragnehmer zu prüfen, enthält der neu gefasst § 8 Abs. 2 S. 1 BTTG-E diese Einschränkung nicht mehr. Künftig soll die Prüfungsberechtigung bestehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß des Auftragnehmers gegen die Einhaltung des Tariftreueversprechens nach § 3 BTTG-E oder für einen Verstoß eines Arbeitgebers gegen die Einhaltung seiner Pflichten nach § 4 Abs. 1 und 3 BTTG-E vorliegen. Dies ist begrüßenswert, damit ein ähnlicher, risikobasierter Prüfansatz verfolgt wird, wie er für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit in der jüngst vorgelegten Novellierung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vorgesehen ist. Zudem droht eine bloße Beschränkung auf Stichprobenkontrollen keinen ausreichenden Schutz im Wettbewerb vor gesetzeswidrig handelnden Marktteilnehmern zu bieten.\r\n2.11 Nachweispflichten bedeuten hohen Bürokratieaufwand, § 9 BTTG-E\r\nDie Regelung des § 9 BTTG-E sieht vor, dass der Auftragnehmer dem Bundesauftragegeber gegenüber verpflichtet ist, mittels geeigneter Unterlagen zu dokumentieren, dass er sein Tariftreueversprechen nach § 3 BTTG-E einhält. Entsprechende Unterlagen hat er auf Anforderung des Bundesauftraggebers oder der Prüfstelle Bundestariftreue vorzulegen. Als geeignete Unterlagen kommen dabei ausweislich der Gesetzesbegründung in Abhängigkeit von der Leistung etwa Lohnabrechnungen, Zahlungsbelege, Arbeitsverträge und Arbeitszeitaufzeichnungen der für die Leistungserbringung eingesetzten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Betracht. Anders als in großen Unterhemen mit einem administrativen Unterbau, bedeutet dies vor allem für kleine und mittlere Hand-werksbetriebe einen vergleichsweise hohen bürokratischen Aufwand, der sie von einer Beteiligung am Vergabeverfahren abhalten könnte.\r\nPositiv ist in diesem Zusammenhang allerdings zu vermerken, dass die Verpflichtung des Auftragnehmers, auch von Nachunternehmern zu verlangen und durch geeignete Maß-nahmen sicherzustellen, dass diese mittels geeigneter Unterlagen dokumentieren, dass sie ihrer Pflicht zur Einhaltung der Tariftreue und der Gewährung der einschlägigen Arbeitsbedingungen nachkommen, in dem neugefassten § 9 BTTG-E entfallen ist. Dies stellt eine wesentliche Erleichterung für den Auftragnehmer im Rahmen seiner Dokumentationspflichten dar. Eine weitere Entlastung könnte dadurch erzielt werden, dass im Fall des Nachweises der Präqualifizierung im Sinne des § 10 Abs. 1 BTTG-E die Nachunternehmerhaftung komplett entfällt.\r\n2.12 Präqualifizierungsverfahren ist im Grundsatz zu begrüßen, § 10 BTTG-E\r\nEs ist grundsätzlich zu begrüßen, dass nach § 10 BTTG-E Auftragnehmer, denen ein Zertifikat bescheinigt, dass sie den Arbeitnehmern Arbeitsbedingungen gewähren, die\r\nZDH 2025 Seite 14 von 15\r\nmindestens die Anforderungen einer einschlägigen Rechtsverordnung nach § 5 BTTG-E erfüllen, von der Nachweispflicht nach § 9 Abs.1 BTTG-E in Bezug auf ihr Tariftreueversprechen nach § 3 Abs. 1 BTTG-E befreit sind. Dieses sogenannte Präqualifizierungsverfahren hat sich vor allem in der Bauwirtschaft etabliert und bewährt. Zudem ist dieses Verfahren den Unternehmen, die im Rahmen öffentlicher Auftragsvergaben tätig sind, geläufig.\r\nAn welche Voraussetzungen die Erteilung dieser Präqualifikation in Hinblick auf die Tarifbindung geknüpft ist, lässt das Gesetz leider offen. So wäre es bei einer echten Tarifbindung nur erforderlich, dass der Auftragnehmer entweder seine tarifgebundene Mitgliedschaft in dem für seine Branche einschlägigen Tarifträgerverband nachweist oder aber erklärt, dass die einschlägigen deutschen Branchentarifverträge auf der Grundlage einer von ihm verwendeten arbeitsvertraglichen Verweisungsnorm Anwendung finden. Da in einigen Branchen zudem Tarifverträge nach den Regelungen des TVG bzw. des AEntG allgemeinverbindlich sind, wäre es zudem überlegenswert, dass für Be-triebe ohne Tarifbindung eine Präqualifikation nur bezüglich der tariflichen Regelungen erteilt werden müsste, die nicht bereits ohnehin allgemeinverbindlich sind.\r\nDer Nutzen des Präqualifizierungsverfahrens wird jedoch dadurch getrübt, dass der Auftragnehmer von den Erleichterungen des Präqualifizierungsverfahrens nur dann profitieren kann, wenn auch seine Nachunternehmer dieses Verfahren erfolgreich absolviert haben. Für Nachunternehmer, die keine Präqualifikation haben und diese auch nicht beantragen möchten, bleibt der Auftragnehmer weiter in der Haftung und muss mit erheblichem bürokratischem Aufwand nachweisen, dass auch der oder die Nachunternehmer den Anforderungen der Rechtsverordnung gemäß § 5 Abs. 1 BTTG-E gerecht werden.\r\nWährend sich die Kontrolle über die Einhaltung der Tariftreue im Rahmen des geplanten § 10 BTTG-E in der Bauwirtschaft über das Präqualifizierungsverfahren verhältnismäßig unbürokratisch bewerkstelligen ließe, ist dies außerhalb dieses Wirtschaftsbereichs schwierig und mit erheblichen Nachweispflichten (vgl. § 9 BTTG-E) verbunden.\r\n2.13 Nachunternehmerhaftung begrenzen\r\nAbzulehnen ist die umfassende Nachunternehmerhaftung des Auftragnehmers nach § 12 BTTG-E. Nach dieser Vorschrift haftet ein Auftragnehmer, der einen Nachunternehmer einsetzt, selbstschuldnerisch dafür, dass der Nachunternehmer seiner Zahlungspflicht nach § 4 Abs. 1 iVm. § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BTTG-E nicht nachkommt.\r\nDurch den Verweis auf den § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BTTG-E wird die Haftung des Auftragnehmers immens ausgeweitet. Denn dies bedeutet, dass er nicht nur für die Gewährung des tarifvertraglichen Mindestlohns, sondern durch den in der Norm enthaltenen Verweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 iVm. § 2a AEntG auch für die Leistung weiterer Entgeltbestandteile durch den Nachunternehmer einzustehen hat. Konkret bezieht § 2a AEntG alle geldlichen und geldwerten Sachleistungen, die der Arbeitnehmer erhält, in die Haftung ein. Damit reicht die Haftung des Auftragnehmers als Generalunternehmer im Rahmen des § 12 BTTG-E weiter als nach § 14 AEntG, wonach er nur für den per Rechtsverordnung einzuhaltenden tariflichen Mindestlohn haftet, wenn dieser vom Nachunternehmer nicht geleistet wird.\r\nDas Haftungsrisiko des Generalunternehmers im Rahmen des § 12 BTTG-E wird dadurch unkalkulierbar, zumal es ihm bereits aus datenschutzrechtlichen Erwägungen nur sehr\r\nZDH 2025 Seite 15 von 15\r\neingeschränkt möglich ist, den Nachunternehmer zu kontrollieren. Zudem stellt sich die Frage, welche Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 1 BTTG-E für den Nachunternehmer jeweils zur Anwendung kommt. Schwierig ist dies vor allem, wenn sich eine eindeutige Branchenzuordnung des Nachunternehmers nicht ohne weiteres feststellen lässt, wie beispielsweise im Baubereich. Hier müsste der Auftragnehmer zu seiner eigenen Haftungsminimierung und in Erfüllung seiner Tariftreueerklärung nach § 3 BTTG-E dafür sorgen, dass der Nachunternehmer die für ihn tatsächlich geltende Rechtsverordnung – hier entweder Bauhauptgewerbe oder Baunebengewerbe – identifiziert und die darin enthaltenen Arbeitsbedingungen tatsächlich einhält. Die richtige Branchenzuordnung des (Nach-)Unternehmens – und damit die Wahl der einschlägigen Rechtsverordnung – ist dabei von vielen Faktoren abhängig und nicht immer einfach vorzunehmen. Wie es dem Auftragnehmer gelingen soll, die Wahl der einschlägigen Rechtsverordnung durch den Nachunternehmer sicherzustellen, erschließt sich nicht und führt letztlich zu einer Überforderung des Auftragnehmers. In welchem Rahmen der Auftragnehmer bei fehlerhafter Anwendung einer Rechtsverordnung durch den Nachunternehmer haftet, ist unklar und birgt zusätzliches Risikopotential.\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nMohrenstraße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020945","regulatoryProjectTitle":"Klarstellungen für Handwerksbetriebe bei der Neufassung des Produkthaftungsgesetzes.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/74/ec/645191/Stellungnahme-Gutachten-SG2511190011.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung\r\ndes Produkthaftungsrechts\r\nBerlin, 07.10.2025\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Organisation und Recht\r\n+49 30 20619-353\r\nrecht@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 2 von 5\r\nVorbemerkung\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf werden die europäischen Vorgaben der Richt-linie (EU) 2024/2853 über die Haftung für fehlerhafte Produkte (Produkthaftungsrichtli-nie) umgesetzt. Zu diesem Zweck wird das deutsche Produkthaftungsgesetz neugefasst. Im Rahmen einer 1:1-Umsetzung soll das Produkthaftungsrecht an das digitale Zeitalter angepasst werden. Dazu ist insbesondere vorgesehen, jegliche Software (somit auch KI-Systeme) in den Anwendungsbereich der neuen Produkthaftungsregelungen einzubezie-hen. Zudem wird künftig auch die Beschädigung und Vernichtung von privaten Daten von der Produkthaftung umfasst. Des Weiteren sind neue Regelungen vorgesehen, die die Integration von fehlerhaften Komponenten und die Veränderung von Produkten be-treffen. Das neue Produkthaftungsgesetz soll am 9. Dezember 2026 in Kraft treten.\r\nDie vorgesehene bloße 1:1-Umsetzung der europäischen Vorgaben ist zu unterstützen. Insgesamt erfolgt durch die Neufassung der Produkthaftungsvorschriften eine notwen-dige Anpassung der verschuldensunabhängigen Haftung an die digitale Welt unter größ-tenteils angemessener Berücksichtigung der schützenswerten Interessen von Hand-werksbetrieben. Um Rechtssicherheit für Handwerksbetriebe bei der Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten sind jedoch Klarstellungen hinsichtlich der Produkthaftung im Falle des Einbaus fehlerhafter Komponenten und bezüglich der Veränderung von Pro-dukten notwendig.\r\nReferentenentwurf im Einzelnen\r\n§ 1 ProdHaftG-E (Haftung), § 3 ProdHaftG-E (Hersteller)\r\nIn § 1 ProdHaftG-E wird die Haftung von Herstellern für durch fehlerhafte Produkte ver-ursachte Schäden geregelt, die natürlichen Personen entstehen. Neben schon bisher er-fassten Schäden des Körpers oder der Gesundheit sowie Sachschäden werden künftig auch Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit und die Vernichtung oder Beschä-digung privater Daten erfasst.\r\nGemäß § 3 ProdHaftG-E ist als Hersteller im Sinne des Gesetzes anzusehen, wer ein Pro-dukt selbst entwickelt, herstellt, es entwerfen oder herstellen lässt. Als Hersteller gilt auch, wer durch das Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen Erken-nungszeichens auf dem Produkt als Hersteller auftritt. Diese Definition entspricht wei-testgehend der bisherigen Begriffsbestimmung.\r\nWie bereits nach aktueller Rechtslage könnten Handwerksbetriebe von produkthaf-tungsbezogenen Schadensersatzansprüchen betroffen sein, sofern die von ihnen herge-stellten Produkte durch Fehlerhaftigkeit zur Schädigung von natürlichen Personen füh-ren. Die Erfassung von Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit und die Vernich-tung oder Beschädigung privater Daten ist in Anbetracht des allgegenwärtigen digitalen Umfelds nachvollziehbar und wird absehbar zu keiner erweiterten Haftung für Hand-werksbetriebe führen, da die typischerweise hergestellten Produkte im Handwerk, wie etwa Holz-, Metall- oder Textilprodukte, derartige Schäden nicht verursachen.\r\nZDH 2025 Seite 3 von 5\r\n§ 2 ProdHaftG-E (Produkt)\r\nNeben den vom bisherigen Produktbegriff bereits erfassten beweglichen Sachen werden in § 2 Abs. 1 ProdHaftG-E künftig auch Software und digitale Konstruktionsunterlagen wie etwa digitale Vorlagen für spezielle Maschinen oder CAD-Dateien zur Anfertigung von 3D-Druckerzeugnissen erfasst. Die Erweiterung des Produktbegriffs ist aufgrund der Bedeutung von Software im alltäglichen Leben sachgerecht und führt absehbar zu keiner verschärften Haftung für Handwerksbetriebe, da diese weder Software noch digitale Konstruktionsunterlagen entwickeln.\r\n§ 4 ProdHaftG-E (Komponenten; verbundene Dienste)\r\nIn § 4 Abs. 1 ProdHaftG-E wird die Haftung für Produktfehler geregelt, welche durch eine vom Hersteller des Produkts oder durch einem Dritten integrierte fehlerhafte Kompo-nente verursacht werden. Ist die Integration der fehlerhaften Komponente durch einen Dritten mit Einverständnis des Produktherstellers vorgenommen worden, erstreckt sich die Produkthaftung sowohl auf den Hersteller des Produkts als auch auf den Hersteller der Komponente. Eine entsprechende Regelung existiert im bisher geltenden Produkt-haftungsrecht nicht.\r\nDie vorgesehene Vorschrift führt grundsätzlich zu einer sachgerechten Haftungsvertei-lung, da die Produkthaftung in den erfassten Fällen ausschließlich den Hersteller des Produkts und den Hersteller der integrierten Komponente betrifft, nicht jedoch den Drit-ten, der die Komponente integriert. Handwerksbetriebe als Dritte bauen regelmäßig Komponenten in andere Produkte ein. Derartige Tätigkeiten sind beispielsweise im SHK-Bereich, bei den Holzbaugewerken, und bei den E-Handwerken üblich. Dabei sind diese Betriebe in der Regel nicht der Hersteller des Produkts, in das die Komponente integriert wird. Handwerksbetriebe sind bei der Durchführung von Einbauleistungen auch nicht immer der Hersteller der einzubauenden Komponente.\r\nFür Fälle, in denen Handwerksbetriebe selbst hergestellte Komponenten im Rahmen ei-ner Dienstleistung integrieren, stellt sich die Frage, ob dieses Szenario von § 4 Abs. 1 ProdHaftG-E erfasst wird und sich die Produkthaftung in diesem Fall auf den Handwerks-betrieb erstreckt. Dies kann beispielsweise für Tischlereien oder Metallbaubetriebe rele-vant sein, die selbst hergestellte Komponenten in andere Produkte einbauen, sofern es sich dabei um bewegliche Sachen handelt. Nach reiner Wortlautauslegung dürfte nur der Einbau von Komponenten in ein Produkt durch den Produkthersteller selbst oder durch einen Dritten erfasst sein, welcher nicht identisch mit dem Komponentenherstel-ler ist. Im korrespondierenden Artikel 8 Abs. 1 lit. b) der Produkthaftungsrichtlinie wird entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 ProdHaftG-E der Dritte jedoch nicht genannt, sondern nur der Hersteller einer fehlerhaften Komponente erwähnt. Allerdings wird mit dem Tatbestandsmerkmal „unter der Kontrolle des Herstellers“ auf Artikel 4 Nr. 5 der Produkthaftungsrichtlinie Bezug genommen, wonach die Kontrolle des Herstellers auch dann besteht, wenn mit dessen Genehmigung oder Zustimmung Dritte für ihn handeln. Somit ist auch den europäischen Vorschriften nicht eindeutig zu entnehmen, ob die Pro-dukthaftung Betriebe betrifft, die als Hersteller von Komponenten diese auch integrie-ren. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, ist der Referentenentwurf diesbezüglich nachzu-bessern und klarzustellen, ob Wirtschaftsakteure, die selbst hergestellte Komponenten in andere Produkte integrieren, von der Produkthaftung erfasst werden.\r\nZDH 2025 Seite 4 von 5\r\n§ 5 ProdHaftG-E (Wesentliche Änderungen des Produkts)\r\nWer ein Produkt, nachdem es in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurde, ohne Einverständnis des Herstellers des Produkts wesentlich verändert und es anschlie-ßend auf dem Markt bereitstellt oder in Betrieb nimmt, gilt gemäß § 5 Abs. 1 ProdHaftG-E als Hersteller des veränderten Produkts und unterliegt somit der Produkthaftung. Ob eine Änderung als wesentlich anzusehen ist, ergibt sich aus § 5 Abs. 2 ProdHaftG-E, wo-nach die einschlägigen produktsicherheitsrechtlichen Vorschriften maßgeblich sind. Ent-halten diese Vorschriften keinen Maßstab, ist auf eine Veränderung des ursprünglichen Zwecks oder der ursprünglichen Art des Produkts in Verbindung mit der Entstehung ei-ner neuen Gefahr oder einer Erhöhung des Risikoniveaus abzustellen. Auch diese Rege-lung wird durch die europäischen Vorgaben neu eingeführt.\r\nDie geplante Haftungsregelung hinsichtlich der Änderung von Produkten ist insbeson-dere für Handwerksbetriebe relevant, die Produkte reparieren, Ersatzteile oder Neuwa-ren in bestehende Systeme einbauen oder Systeme aus mehreren Produkten aufbauen. Laut Erwägungsgrund 39 der Produkthaftungsrichtlinie und der Gesetzesbegründung des ProdHaftG-E sollen Wirtschaftsakteure, die Reparaturen oder andere Arbeiten durchfüh-ren, die keine wesentlichen Änderungen mit sich bringen, nicht der Produkthaftung un-terliegen. Damit werden Reparaturen richtigerweise grundsätzlich als Arbeiten einge-stuft, mit denen in der Regel keine wesentlichen Veränderungen einhergehen. Hand-werksbetriebe, die Reparaturen durchführen, unterliegen somit in der Regel nicht der Produkthaftung nach dieser Vorschrift.\r\nFraglich ist, ob der Einbau bzw. die Montage von Produkten zu deren bestimmungsge-mäßer Verwendung in der Regel als wesentliche Veränderung anzusehen sind. Dies ist auch in Fällen relevant, in denen Handwerksbetriebe unterschiedliche Produkte von (ggf. verschiedenen) Herstellern im Rahmen eines Auftrags verwenden und integrieren bzw. zusammenfügen, beispielsweise bei der Zusammenstellung und dem Aufbau eines Smart-Home-Systems. Bei derartigen Leistungen dürfte es sich in der Regel nicht um eine wesentliche Änderung der verwendeten Produkte und auch um keine Herstellung eines neuen Produkts handeln, da Produkte lediglich bestimmungsgemäß verbaut und integriert werden. Neben Smart-Home-Systemen sind viele weitere handwerkstypische Fallgestaltungen im Rahmen von Einbau- und Montageleistungen denkbar, in denen Handwerksbetriebe Rechtsklarheit über mögliche Haftungsrisiken benötigen. Der Refe-rentenentwurf ist daher nachzubessern und zumindest in der Gesetzesbegründung klar-zustellen, dass Einbau- und Montagearbeiten im Rahmen von Dienstleistungen in der Regel nicht als wesentliche Änderungen anzusehen sind. Andernfalls wären Handwerks-betriebe darauf angewiesen, zur Vermeidung von Haftungsrisiken vor jeder Einbau- oder Montageleistung vorsichtshalber das Einverständnis der Produkthersteller einzuholen, was in den meisten Situationen praxisfern respektive unmöglich ist.\r\n§ 19 ProdHaftG-E (Offenlegung von Beweismitteln)\r\nMit § 19 ProdHaftG-E werden erstmalig Regelungen zur Offenlegung von Beweismitteln in Gerichtsverfahren in das Produkthaftungsrecht eingeführt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Kläger regelmäßig keine Informationen darüber haben, wie ein Produkt hergestellt wurde und wie es funktioniert, was die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen und die Beweisführung insbesondere bei komplexen Produk-ten erschweren kann.\r\nZDH 2025 Seite 5 von 5\r\nDie vorgesehenen gesetzlichen Vorgaben zur Beweisoffenlegung sind ausgewogen und verhältnismäßig, denn sie ermöglichen sowohl die Offenlegung von Beweismitteln sei-tens des Klägers als auch seitens des Beklagten auf Anordnung des Gerichts und berück-sichtigen die berechtigten Interessen Dritter als auch den Schutz von vertraulichen Infor-mationen und Geschäftsgeheimnissen.\r\n§ 20 ProdHaftG-E (Gesetzliche Vermutungen und Annahmen)\r\nIn § 20 ProdHaftG-E werden verschiedene gesetzliche Vermutungen und Annahmen für Produktfehler sowie für den ursächlichen Zusammenhang zwischen Produktfehlern und einem eingetretenen Schaden festgelegt, etwa für den Fall, dass entgegen einer Anord-nung Beweismittel nicht offengelegt wurden oder dass der Kläger nachweist, dass das Produkt verbindlichen Anforderungen des deutschen Rechts oder des Rechts der Euro-päischen Union an die Produktsicherheit nicht entspricht. Der Ursachenzusammenhang zwischen einem Produktfehler und einem Schaden wird außerdem vermutet, wenn fest-steht, dass das Produkt fehlerhaft ist und dass die eingetretene Verletzung ihrer Art nach typischerweise auf den betreffenden Fehler zurückzuführen ist. Grundsätzlich trägt die geschädigte Person weiterhin die Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegrün-denden Voraussetzungen. Der Beklagte hat zudem das Recht, die gesetzlichen Vermu-tungen und Annahmen zu widerlegen. Auch diese Regelungen werden durch die Pro-dukthaftungsrichtlinie neu in das Produkthaftungsrecht eingeführt.\r\nDen neuen Vorschriften zu gesetzlichen Vermutungen und Annahmen liegt eine ausba-lancierte Abwägung der Interessen von Klägern und Beklagten zugrunde, die in der Pra-xis absehbar zu einer sachgerechten Urteilsfindung beitragen wird.\r\nFazit\r\nDie insgesamt schlanke und übersichtliche Umsetzung der Produkthaftungsrichtlinie ist zu begrüßen. Für Handwerksbetriebe sind insbesondere die neuen Vorschriften in § 4 und § 5 ProdHaftG-E zur Komponentenintegration und zu wesentlichen Änderungen von Produkten relevant. Notwendig sind Klarstellungen zur Reichweite der Produkthaftung für Handwerksbetriebe, die selbst hergestellte Komponenten in andere Produkte integ-rieren oder im Rahmen von Einbau- und Montagearbeiten Produkte verbinden bzw. auf Produkte einwirken.\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nAnton-Wilhelm-Amo-Straße · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbe-trieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Ber-lin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021680","regulatoryProjectTitle":"Praxisgerechte und praktikable Umsetzung der Gefahrstoffverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a2/0a/666475/Stellungnahme-Gutachten-SG2512160060.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.\r\nKurfürstenstraße 129, 10785 Berlin\r\n• +49 (0) 30 21286-0 • info@bauindustrie.de\r\n• www.bauindustrie.de\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e. V.\r\nMohrenstraße 20-21, 10117 Berlin\r\n• 030 20619-0 • info@zdh.de • www.zdh.de\r\nZentralverband Deutsches Baugewerbe e.V.\r\nKronenstraße 55 – 58, 10117 Berlin\r\n• +49 (0) 30 20314-0 • bau@zdb.de • www.zdb.de\r\nBerlin, den 26. August 2025\r\nReferentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Gefahrstoffverordnung.\r\nAnhörung Länder und Verbände.\r\nGemeinsame Stellungnahme:\r\nDie im Handwerk und bei der BAUINDUSTRIE organisierten Unternehmen nehmen den Arbeits- und Gesundheitsschutz ihrer Beschäftigten sehr ernst. Deshalb haben sich der HDB und der ZDB beispielsweise auch im Rahmen des nationalen Asbestdialogs intensiv eingebracht und als Sozialpartner gemeinsam mit der IG BAU und der BG BAU noch vor Inkrafttreten der letzten Gef-StoffV-Novelle für wirksame und praktikable Arbeitsschutzregelungen eingesetzt. Ein Ergebnis war die Branchenlösung „Asbest beim Bauen im Bestand“, die mittlerweile zu einem von der BG BAU herausgegebenen Leitfaden für handwerksnahe Tätigkeiten weiterentwickelt worden ist.\r\nIn allen Gebäuden, die bis zum 31.10.1993 gebaut wurden, können Asbestfasern vorhanden sein, die in vielen Fällen als solche nicht erkennbar sind.1\r\nLaut Sachstandsbericht des BMU zum nationalen Asbestdialog wurden 80 % des Baubestandes in Deutschland vor dem Asbestverbot 1993 errichtet. In etwa 25 % aller Gebäude und Bauwerke sind danach asbesthaltige Baustoffe verwendet worden, sodass etwa 20 % aller Bauwerke in Deutschland Asbest in unterschiedlichen Bauteilen enthalten könnten.2 Das sind laut BG BAU mehr als 9,4 Millionen Gebäude.\r\nViele dieser Gebäude werden in den kommenden Jahren (energetisch) saniert. Um die Herausforderung einer auch von der EU gewollten „Renovation Wave“ zu meistern, wird es nicht nur auf die laut Erfüllungsaufwand existierenden 1.165 klassischen Asbestsanierungsbetriebe an-kommen, die über eine Zulassung für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten verfügen und Tätigkeiten im roten Bereich ausführen (Seite 8 und 9 im Entwurf), sondern vor allem auch auf Betriebe der Bauwirtschaft. Das BMAS geht von 220.867 Arbeitgebern aus dem Be-reich des Ausbaugewerbes aus und rechnet jährlich mit 36.800 unternehmensbezogenen Anzeigen für Tätigkeiten im Bereich des mittleren und niedrigen Risikos. Die ergänzenden Anzeigen\r\n1 BR-Drs. 403/24, S. 25.\r\n2 https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Arbeitsschutz/Asbestdialog/2020-05-07-asbestdialog-sachstand-bmu.pdf?__blob=publicationFile&v=4\r\nSeite 2\r\nnach Ort und Zeit, die jedes Mal bei wechselnder Arbeitsstätte erfolgen, sind hier nicht er-wähnt.\r\nDiese Prämisse des Verordnungsgebers setzt aber voraus, dass sich entsprechend viele Betriebe finden, die Tätigkeiten mit Asbest beim Bauen im Bestand als Geschäftsfeld betreiben wollen und werden. Schon heute wird jedoch aus der Praxis die Tendenz geschildert, dass Unterneh-men aufgrund der hohen Anforderungen und Hürden das Aufgabenfeld „Asbest“ weitgehend den hierauf spezialisierten Firmen überlassen wird. Insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen ist diese unternehmerische Entscheidung ganz maßgeblich davon abhängig, welcher bürokratische sowie sonstige Aufwand damit verbunden ist und ob eine reale Möglich-keit verbleibt, Arbeitsschutz zu gewährleisten. Das betrifft neben dem Schulungsaufwand für die Qualifizierung der Beschäftigten, den für Anzeigepflichten zu betreibenden Aufwand nicht zuletzt die Abwicklung der Aufträge selbst (arbeitsschutztechnisch und kaufmännisch – Stichwort Veranlasserpflicht).\r\nDie Gefahrstoffverordnung soll mit diesem Referentenentwurf im Wesentlichen in zwei Punkten geändert werden, um die EU-Asbestrichtlinie vollständig in nationales Recht umzusetzen. Dies betrifft:\r\n•\r\nEinführung einer Genehmigungspflicht von Abbrucharbeiten im Bereich mittleren und niedrigen Risikos (§ 11a Abs. 4a i.V.m. Anhang I Nr. 3.5 Abs. 2a zur Umsetzung von Art. 15 der Richtlinie 2009/148/EG),\r\n•\r\nzusätzliche Angaben, die der Arbeitgeber im Rahmen der Anzeige an die zuständige Be-hörde machen muss (§ 11a Abs. 4 i.V.m. Anhang I Nr. 3.5 Abs. 2 zur Umsetzung von Art. 4 Abs. 3 Unterabs. 2 lit d der RL 2009/148/EG).\r\nGeändert werden soll auch Art. 20 Abs. 3 Nr. 4 lit. b. GefStoffV durch eine dynamische Verweisung auf die Asbest-Richtlinie, Krebs-Richtlinie und Agenzien-RL sowie die Einführung einer Übergangsfrist in § 25 Abs. 6a GefStoffV-E hinsichtlich der Sachkundequalifikation für die aufsichtsführende Person nach § 11a Abs. 5 S. 1 Nr. 2 GefStoffV.\r\n1. Behördliche Genehmigung nach § 11a Absatz 4a i.V.m. Anhang I Nr. 3.5 Abs. 2a Gef-StoffV-E\r\nDer Entwurf sieht vor, dass Unternehmen zukünftig eine Genehmigung der zuständigen Behör-de benötigen, wenn Abbrucharbeiten im Bereich des niedrigen und mittleren Risikos durchgeführt werden sollen.\r\nDie Genehmigung soll auf Grundlage einer unternehmensbezogenen Anzeige erteilt werden, wenn der Arbeitgeber nachgewiesen hat, dass (Anhang I Nr. 3.5 Abs. 2a GefStoffV-E)\r\nSeite 3\r\n1. die für die Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung ge-geben ist und\r\n2. die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften gewährleistet ist.\r\nDie Genehmigung wird durch einen Bescheid gegenüber dem Antragsteller für den Zeitraum von sechs Jahren erteilt.\r\nEs handelt sich zwar um eine 1:1-Umsetzung, erlaubt seien trotzdem folgende Hinweise:\r\nBewertung des Erfüllungsaufwandes / Konkretisierung des Abbruchbegriffs\r\nEntgegen den derzeitigen Bestrebungen der Entbürokratisierung stellt eine weitere Genehmigungspflicht und die hierzu notwendigen Nachweise und Angaben einen erneut erhöhten bürokratischen Aufwand und damit zusätzliche Kosten dar, die aufgrund ihrer Betriebsgröße und personellen Kapazitäten KMU besonders beschweren. Die Einschätzung des BMAS hinsichtlich des überschaubaren Adressatenkreises der Genehmigungspflicht und des nur geringen Erfüllungsaufwandes bei Betrieben und Behörden, teilen wir nicht.\r\nMit dem Referentenentwurf sollen die Regelungen in Artikel 1 Nummer 13 aus der Richtlinie (EU) 2023/2668 umgesetzt werden, wonach Unternehmen, die Abbruch- oder Asbestsanierungsarbeiten durchführen, vor Beginn der Arbeiten eine Genehmigung von der zuständigen Behörde einholen müssen. Da die Abbrucharbeiten im hohen Risikobereich ohnehin einer Zulassung bedürfen, sieht das BMAS im Zuge der Umsetzung lediglich Anpassungsbedarf bei Abbrucharbeiten im mittleren und niedrigen Risikobereich. Das BMAS schließt daraus, dass die Genehmigungspflicht nur die Betriebe (oder zumindest 50 % von den 1.165 Betrieben) betrifft, die ohnehin Abbrucharbeiten im hohen Risiko durchführen und über eine Zulassung verfügen. Aufgrund des vermeintlich kleinen Adressatenkreises fällt auch der Erfüllungsaufwand laut BMAS für die betroffenen Unternehmen sowie für die Verwaltung sehr gering aus.\r\nAngesichts der Auslegungsfähigkeit des Abbruchbegriffs der Gefahrstoffverordnung teilen wir die vorstehenden Schlussfolgerungen hinsichtlich des überschaubaren Adressatenkreises und des geringen Erfüllungsaufwandes nicht.\r\nAbbrucharbeiten sind nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 der GefStoffV „das vollständige Entfernen asbest-haltiger Bauteile oder Materialien aus baulichen oder technischen Anlagen, einschließlich Gerä-en, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen sowie von Teilflächen oder aus Teilbereichen dieser Anlagen, einschließlich Geräten, Maschinen, Fahrzeugen und sonstigen Erzeugnissen (Abbrucharbeiten).“\r\nUnter Abbrucharbeiten kann auch der Abbruch von Teilflächen fallen. Je nach Auslegung des Abbruchbegriffs, würden dann wesentlich umfassender auch einfache Tätigkeiten (z. B. Entfernung Fliesenspiegel) unter den Begriff Abbrucharbeiten fallen und damit wesentlich mehr Unternehmen von der Genehmigungspflicht betroffen sein. Diese Tätigkeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich werden damit den Anforderungen der Tätigkeiten im hohen Risikobereich gleichgestellt, was keinen Sinn macht und vom Verordnungsgeber nicht gewollt sein kann. Wenn hierzu keine Klarstellung erfolgt, dass beispielsweise nur Tätigkeiten im Rahmen von (Komplett-) Rückbau baulicher und technischer Anlagen betroffen ist, würden aus den 1.165 genehmigungspflichtigen Betrieben möglicherweise 220.000 Betriebe werden. Hieraus würden massive und überbordende bürokratische Mehraufwände für die Betriebe, aber auch für die Behörden entstehen. Die getroffene Einschätzung zum Erfüllungsaufwand würde sich vervielfachen, die Anzahl der zu erlassenden Genehmigungsbescheide um ein Vielfaches ansteigen. Eine Klarstellung, dass der Abbruch von kleinen Teilflächen nicht zu den genehmigungspflichtigen Abbrucharbeiten gehört, ist damit unbedingt notwendig.\r\nDie Einschätzung des Erfüllungsaufwandes ist aus unserer Sicht jedoch nicht nur wegen des Adressatenkreises nicht zutreffend. Auch der Aufwand der formalen und inhaltlichen Prüfung sowie die Erstellung des Bescheides im Einzelfall erscheint mit 35 Minuten nicht realisierbar.\r\nZu begrüßen ist, dass die Genehmigung an eine unternehmensbezogene Anzeige gekoppelt ist und kein nochmaliger isolierter Antrag hierfür notwendig wird. Allerdings muss der Arbeitgeber für die Genehmigung nachweisen, dass\r\n„1. die für die Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung gegeben ist und\r\n2. die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften gewährleistet ist.“\r\nDiese Nachweise und Anforderungen sind wortgleich mit denen der erhöhten Anforderungen der Zulassung. Auch die weiteren im Wege der unternehmensbezogenen Anzeige notwendigen Angaben sind fast wortidentisch zu der Zulassung in Anhang I Nummer 3.4 Absatz 2 zu finden. Von daher muss von einem erhöhten Gesamterfüllungsaufwand der Behörde sowie für Unter-nehmen ausgegangen werden.\r\nUnterschlagen werden soll auch nicht, dass Betriebe bei wechselnden Arbeitsstätten neben der unternehmensbezogenen auch die ergänzende Anzeige von Ort und Zeit machen müssen. Liegt die Arbeitsstätte in einem anderen Zuständigkeitsgebiet, ist dort wieder eine ergänzende Anzeige von Ort und Zeit vorzunehmen und die unternehmensbezogene Anzeige/Genehmigung mit einzureichen, wodurch noch einmal Bearbeitungs- und Prüfungsaufwand entsteht. Hierbei sind sämtliche Unterlagen einschließlich Personal- und Qualifikationsnachweise und die Genehmigung erneut vorzulegen. Für überregional tätige Unternehmen bedeutet dies erheblichen Mehraufwand ohne zusätzlichen Arbeitsschutznutzen. Dieses Verfahren verursacht redundante Datenerhebungen, bindet Personalressourcen, erzeugt Kosten und verzögert Bauabläufe.\r\nEine solche Pflicht zur mehrfachen Übermittlung identischer Daten und Unterlagen ist grundsätzlich und insbesondere vor dem Hintergrund der allgemeinen Bestrebungen der Entbürokratisierung zu vermeiden. Wenn überhaupt, sollten solche Anforderungen an Unternehmen nur dann gestellt werden, wenn gleichzeitig die technischen bereits vorhandenen Möglichkeiten auch von Behördenseite ausgeschöpft und den Aufwand dadurch auf ein notwendiges und zumutbares Maß reduzieren würden. Dies wäre beispielsweise durch Portallösungen möglich, wo hinterlegte Dokumente und Daten auch für weitere Prozesse (Anzeige oder Antrag auf Genehmigung) genutzt werden können, ohne dass eine erneute Vorlage oder ein erneuter Upload erforderlich wird.\r\nGefahr von Verzögerungen / Genehmigungsfiktion\r\nAufgrund der vorstehend geschilderten Umstände teilen wir die Einschätzung des BMAS hin-sichtlich des Erfüllungsaufwandes nicht. Es ist vielmehr damit zu rechnen, dass auch für die Behörden ein erhöhter Prüfungs- und Bearbeitungsaufwand entsteht. Es besteht demnach die Gefahr, dass Bescheide nicht rechtzeitig erteilt werden und Verzögerungen entstehen, die sich auf die Ausführung der Bautätigkeit, auf die Kosten sowie Termin- und Personalplanung etc. negativ auswirken, da der Unternehmer mit der Auftragsdurchführung nicht beginnen kann, wenn der Bescheid noch nicht erteilt wurde.\r\nEine Abfrage bei den angeschlossenen Verbänden des ZDB im Zuge dieser Anhörung hat ergeben, dass bereits heute bei den zuständigen Behörden eine starke personelle Auslastung bemerkbar ist. Durch eine zusätzliche Genehmigungspflicht würde es daher, insbesondere bei kurzfristigen Sanierungsmaßnahmen, zu Verzögerungen kommen.\r\nAuch das BMAS geht von einer längeren Bearbeitungszeit als bisher aus, wenn es im Rahmen der Ausführungen im Besonderen Teil der Begründung zu Nummer 4 (eigentlich zu Nummer 5) Absatz 2 auf Seite 10 die Empfehlung ausspricht, in einem solchen Fall nicht die einwöchige Mindestfrist nach § 11a Abs. 4 GefStoffV auszureizen, sondern die Anzeige entsprechend früh zu stellen. Was mit „entsprechend früh“ gemeint ist, welcher Zeitraum hier empfohlen wird und auf welche Bearbeitungszeit sich der Unternehmer und der Bauherr einstellen müssen, wird allerdings nicht erläutert.\r\nUm solchen Verzögerungen vorzubeugen, sollte in die Regelung zumindest eine Genehmigungsfiktion aufgenommen werden. Würde der Bescheid hiernach trotz fristgerechter Antragstellung nach einer angemessenen Frist nicht ergehen, gilt die Genehmigung nach Ablauf dieser Frist als erteilt und der Unternehmer kann die Arbeiten beginnen.\r\nHierdurch könnte zumindest eine Verzögerung bei den Bauarbeiten verhindert werden. Sollte es so sein - wie vom BMAS im Entwurf dargestellt -, dass der Aufwand für die Behörden nicht wesentlich ist, dann kommt die Fiktion nicht zur Anwendung, sie schadet aber auch nicht. Die Anzeige erfolgt dennoch und die Behörde hat die Möglichkeit zu intervenieren, es wird hier-durch aber der Verzögerung der Arbeiten und weiteren Konsequenzen vorgebeugt.\r\nSeite 6\r\nSicher- und klargestellt gestellt werden sollte auch, dass die auf Grundlage der bisherigen Gef-StoffV gültigen und nicht beanstandeten unternehmensbezogenen Anzeigen für ihre Befris-tungsdauer fortgelten, ohne die Anzeige noch einmal stellen zu müssen. Andernfalls würden die Aufwände hierdurch noch einmal erheblich gesteigert werden.\r\nZusammenfassung:\r\nIm Ergebnis kann zusammengefasst werden, dass aus diesseitiger Sicht der Einschätzung des BMAS bezüglich des Erfüllungsaufwandes für die Verwaltung, aber auch für die Unternehmen widersprochen wird. Der Abbruchbegriff ist in Bezug auf die Genehmigungspflicht zu überdenken und zu konkretisieren, um die richtigen Tätigkeiten/Betriebe von der Genehmigungspflicht zu erfassen. In jedem Fall ist eine Fiktionsregelung hinsichtlich der Genehmigung einzuführen und sicherzustellen, dass die auf Grundlage der bisherigen GefStoffV gültigen und nicht beanstandeten unternehmensbezogenen Anzeigen für ihre Befristungsdauer fortgelten.\r\n2. Zusätzliche Angaben im Rahmen der unternehmensbezogenen Anzeige nach § 11a Absatz 4 i.V.m. Anhang I Nr. 3.5 Nr. 5a und 5b GefStoffV-E\r\nDer Entwurf sieht in Anhang I Nr. 3.5 Nr. 5a und 5b GefStoffV– E weitere Informationspflichten für die unternehmensbezogene Anzeige vor. Hiernach sind durch den Arbeitgeber zusätzlich zu den bisherigen Angaben (Ort der Betriebstätte, Art und Menge der asbesthaltigen Materialien, ausgeübte Tätigkeit und angewendete Arbeitsverfahren, Risikobereich und Expositionsermittlung, Anzahl der fachkundigen Beschäftigten, Schutzmaßnahmen und Angaben zur verantwortlichen und aufsichtsführenden Person) gemäß…\r\n„5a. Auflistung der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten,\r\nund\r\n5b. einen Nachweis der Fachkunde nach Anhang I Nummer 3.6 der voraussichtlich eingesetzten Beschäftigten und der letzten Vorsorge nach § 3 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge,“\r\n… vorzulegen.\r\nAuch hierbei handelt es sich laut dem BMAS um eine 1:1-Umsetzung, die aber erneut den administrativen Aufwand insbesondere für kleine und mittelständige Unternehmen steigern und damit den derzeitigen Bestrebungen der Entbürokratisierung entgegenstehen.\r\nDie namentliche Auflistung des vorgesehenen Personals samt Nachweisen zur Vorsorge erhöhen den administrativen Aufwand erheblich und haben keinen Arbeitsschutznutzen. Die darin\r\nSeite 7\r\nangegebenen Inhalte und Umstände können sich täglich (Personalfluktuation und Änderung des Gesundheitszustandes) ändern, weshalb die Vorlage der Dokumente reine Formalität ist. Die Einsatzplanung sollte in der Verantwortung der Betriebe verbleiben, um die notwendige Flexibilität sicherzustellen. Der Umstand, dass Vorsorgebescheinigungen eine andere Gültigkeitsdauer als die unternehmensbezogene Anzeige haben, führt zu weiterer Verwirrung.\r\nSelbst unterstellt, die digitale Ausführung der Anzeigepflicht sei bereits durch die Länder realisiert, was nach diesseitiger Kenntnis in einigen Bundesländern nicht oder nicht flächendeckend der Fall ist, so gilt hier dennoch, dass die Datenbanken der Länder nicht miteinander verknüpft sind. Es existieren keine Plattform-Lösungen, bei denen auf bestehende und bereits hinterlegte Datensätze zurückgegriffen werden kann. Insofern kann auch in diesem Punkt auf die Ausführungen zu der vorangegangenen Ziffer 1. und den Hinweis redundanter Datenerhebungen, hierdurch gebundene Zeit- und Personalressourcen sowie zusätzliche Kosten verweisen werden.\r\nEs existiert auch keine Übersicht, aus der für Unternehmer einfach und schnell erkennbar wäre, ob und welche Behörde eine digitale Lösung anbietet oder eben nicht. Welche Anforderungen an die Anzeige gestellt werden, ist daher im Einzelfall zu prüfen. Einheitliche digitale Lösungen wären wünschenswert und würden zu einer erheblichen Vereinfachung führen.\r\nEs wird dem Ergebnis des sog. KMU-Tests zugestimmt, dass insbesondere KMU von der Regel betroffen sind. Nicht nachvollzogen werden kann jedoch, dass die hieraus resultierende administrative Belastung (laut der Begründung Allgemeiner Teil, Seite 8 zu Ziffer 4.1) damit kompensiert werden soll, dass der Unternehmer noch mehr Handlungshilfen, Webseiten und Konkretisierungshilfen studieren kann, um praxisnahe Lösungen zu finden. Müsste nicht die VO- Regelung selbst diesem Anspruch erfüllen?\r\nAufgrund der zusätzlichen Anforderungen, die durch die Umsetzung erfolgen, der aber nicht durch Arbeitsschutznutzen gerechtfertigt wird, halten wir die Vorlage dieser Dokumente für entbehrlich.\r\nSollte es bei der Umsetzung in der Form bleiben, dann ist hinsichtlich der Neueinführung der zusätzlichen Angaben klar- und sicherzustellen, dass die auf Grundlage der bisherigen GefStoffV befristet gültigen und nicht beanstandeten unternehmensbezogenen Anzeigen für ihre Befristungsdauer fortgelten.\r\n3. Übergangsfrist für die Sachkundequalifikation der Aufsichtsführenden Person nach § 25 Absatz 6a GefStoffV-E\r\nWir begrüßen, dass mit § 11 Abs. 2 Nr. 3b der am 05.12.2024 in Kraft getretenen Novelle auch die sog. funktionale Instandhaltung als zulässige Tätigkeit mit Asbest geregelt wurde. So werden Tätigkeiten beim Bauen im Bestand ermöglicht, die der laufenden Nutzung einer baulichen Anlage oder ihrer Anpassung an den Stand der Bautechnik dienen und bei denen auch asbesthaltige Materialien betroffen sind (z. B. Modernisierung der Gebäudetechnik und Maßnahmen zur energetischen Sanierung).\r\nWir begrüßen ebenso ausdrücklich die jetzt geplante Übergangsfrist für die Sachkundequalifikation der aufsichtsführenden Person. Wir halten eine Übergangsfrist für notwendig, da damit den bestehenden Herausforderungen Rechnung getragen wird, dass neue Qualifikationsanforderungen so schnell wie möglich etabliert werden müssen, hierzu aber eben auch ein realistischer Umsetzungszeitraum notwendig ist. Die Umsetzung bedeutet u. a., dass sich am Markt Schulungsangebote etablieren müssen, dass Schulungsangebote erhöht werden müssen, Personen die Schulungen geben sollen, müssen entsprechende Qualifikationen erwerben, Schulungs-träger müssen Konzepte erstellen, Lehrpläne umgestalten und - sofern notwendig - eine behördliche Akkreditierung erwerben. Voraussetzung für eine schnelle Umsetzung und Annahme durch die Praxis sind selbstverständlich auch einfach zugängliche und praxistaugliche Schulungen, die unter angemessenem Kostenaufwand niederschwellig erreichbar und in einem angemessenen Zeitraum zu absolvieren sind. Nicht zuletzt muss auch bei den involvierten Behörden Personal aufgestockt werden, da sie nicht nur für die Anzeigen, die Zulassungen und Genehmigungen zuständig sind, sondern auch für die Anerkennung der Lehrgangsträger und für die Abnahme der Sachkundeprüfung.\r\nAuf den letztgenannten Engpass bei den Behörden weist der Gesetzesentwurf zwar nicht hin, er ist aber in einigen Bundesländern bekannt und kann ein weiterer sinnvoller Grund für eine Übergangsfrist darstellen. Die sich stellenden Herausforderungen liegen daher nicht nur bei den Be-trieben oder Arbeitnehmern (also nicht nur in der Branche selbst), sondern bei allen Beteiligten (einschließlich der Behörden und Regelungsgeber), die am Prozess beteiligt sind. Die Übergangsfrist folgt insofern auch den Anregungen aus der Entschließung des Bundesrates vom 18.10.2024 (Drucksache 403/24 Ziffer 2.).\r\nDie geplante Übergangsfrist erkennt an, dass die Sachkundequalifikation für so viele Personen durch die aktuell am Markt zur Verfügung stehenden Schulungen in kurzer Zeit nicht erfolgen kann. Die im Entwurf angekündigte Fachkundeanforderung, die die Grundkenntnisse Asbest (theoretischer und praktischer Teil) beinhalten, wirft aber ein ähnliches Problem auf.\r\nRichtig und positiv ist, dass die Fachkunde weniger umfangreich ist, keiner amtlichen Prüfung bedarf und daher grundsätzlich einfacher und schneller zu erwerben ist. Während der theoretische Teil der Grundkenntnisse (5 Lehreinheiten á 45 Minuten) auch online oder über die eLearning Plattform der BG BAU erlernbar ist, liegt die Schwierigkeit der Schulung der Grundkenntnisse im praktischen Teil der Schulung (5 Lehreinheiten á 45 Minuten). Hierbei werden praktische Übungen vermittelt, weshalb ein technischer Aufwand für den Anbieter entsteht. Innerbetrieblich können diese Kenntnisse nur vermittelt werden, wenn dies durch eine sach-kundige Person geschieht. Wobei wir wieder beim Ausgangsproblem der nicht ausreichenden Sachkundekurse wären.\r\nSeite 9\r\nEine Abfrage3 über die angeschlossenen Verbände des ZDB und die Ausbildungsstätten zum Schulungsangebot hinsichtlich des Fachkundeschulungsangebots (Grundkenntnisse Asbest theoretische und praktischer Teil) hat ergeben, dass auch diese Schulungen derzeit nicht flächendeckend angeboten werden oder vereinzelt erst in Planung sind. Nach derzeitiger Rechtslage gilt auch für die Fachkunde hinsichtlich der Beschäftigten eine Übergangsfrist bis 5. Dezember 2027. Aufgrund notwendiger Vorlaufzeiten und Planungsphasen zur Implementierung neuer Schulungen, zur Referentenplanung und zur inhaltlichen Ausarbeitung gehen einige Anbieter von Schulungen davon aus, dass diese Schulungen frühstens gegen Ende 2026 beginnen können.\r\nDie zeitnahe Implementierung von Schulungsangeboten wird derzeit durch mehrere sich über-lagernde Faktoren und parallele Änderungsprozesse nicht unerheblich erschwert. Diese Situation führt zu Planungsunsicherheiten sowohl für Schulungsanbieter als auch für Unternehmen und deren Mitarbeiter. Parallele Änderungsprozesse wie die mehrfache und langandauernde Neureglung der Gefahrstoffverordnung, die Änderung der Ausbildungsordnung und die umfassende Überarbeitung der TRGS 519 (voraussichtliche Veröffentlichung 2026) sowie neue dazu-gehörige Schulungsmodule und die angekündigte Absenkung der Grenzwerte führen zu einer Rechtsunsicherheit. Aufgrund der vorstehend geschilderten Umstände halten einige der angeschlossenen Verbände selbst die bis Ende 2027 gesetzte Übergangsfrist (in Bezug auf Fach- und Sachkunde) für nicht realisierbar.\r\nAuch praktische Umsetzungshürden wie Kapazitätsengpässe und begrenzte Zulassung von Teil-nehmerzahlen sowie die Bindung der Prüfungskompetenz an Behörden (Sachkunde), machen eine Skalierbarkeit der Angebote schwierig. Außerdem müssen Schulungskonzepte nach Inkrafttreten der neuen Regelungen neu akkreditiert werden. Hinzu kommen Akzeptanzprobleme bei Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die sich aus den berechtigten Einwänden nähren, dass der Zugang sowie das Absolvieren der Schulungen als schwierig zugänglich und nicht praxisgerecht begriffen wird. Das Regelwerk wird als undurchsichtig und die Veranlasserpflichten als unzureichend bewertet. Diesen Anforderungen und den hiermit einhergehenden bürokratischen Pflichten müssen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer stellen, um letztlich eine gefährliche Tätigkeit - auch zum Nutzen der Gesellschaft – auszuüben.\r\nDie Schaffung praktikabler Übergangsregelungen ist daher dringend erforderlich, so dass eine effektive und schnelle Qualifizierung erfolgen kann, mittels derer Tätigkeiten sicher ausgeführt werden können und Regelungen nicht ins Leere laufen, da Anforderungen nicht umgesetzt wer-den können (Entschließung des Bundesrats Drucksache 403/24 (Beschluss) vom 18.10.2024, Seite 12 Ziffer 2a) bis c)). Zur Bewältigung der bestehenden Herausforderungen bieten wir einen konstruktiven Dialog unter Einbeziehung aller betroffenen Stakeholder an.\r\n3 Hinweis zur Abfrage: Umfang der Rückmeldung fiel entsprechend dem Zeitpunkt und Kurzfristigkeit der Anhörung (knappe 4 Wochen Anhörungsfrist in der Sommerpause) aus. Die Ergebnisse sind daher nicht repräsentativ. Allerdings gehen wir davon aus, dass die Ergebnisse in ihrer Tendenz ein zutreffendes Bild der gegenwärtigen Umstände vermitteln.\r\nSeite 10\r\n4. Dynamischer Verweis auf EU-Richtlinie in § 20 Abs. 3 Nr. 4b, 2. HS. GefStoffV-E und die Veränderung der Grenzwerte\r\nIn § 20 Abs. 3 Nr. 4b, 2. HS GefStoffV-E wurde ein dynamischer Verweis auf die relevanten Richtlinien aufgenommen. Hintergrund ist laut der Begründung, dass es bei den dort enthaltenen Änderungen häufig zu Änderungen kommt und aktualisierte Grenzwerte vom Ausschuss für Gefahrstoffe zu berücksichtigen sind.\r\nNicht erkennen lässt der Gesetzesentwurf an dieser Stelle, dass eine wesentliche Absenkung des Asbest-Grenzwertes unmittelbar bevorsteht. Durch die Umsetzung der RL (EU) 2023/2668, welche Änderungen der Richtlinie 2009/148/EG enthält, werden in Stufen – bis zuletzt 2029 – Grenzwerte anzupassen sein. Die Richtlinie sieht insofern vor,\r\n•\r\neine Absenkung des EU-Grenzwertes zunächst von 0,1 Fasern/cm³ (100.000 Fasern/m³) auf 0,01 Fasern/m³ (10.000 Fasern/m³) ab dem 21.12.2025 bis zum 21.12.2029,\r\n•\r\nab dem 21.12.2029 ist dann durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass mindestens einer der nachfolgenden Grenzwerte gilt:\r\nOption 1: 10.000 Fasern/m³ - mit der Berücksichtigung dünner Asbestfasern (Durchmesser < 0,2 μm)\r\nOption 2: 2.000 Fasern/m³ - ohne Berücksichtigung dünner Asbestfasern.\r\nDerzeit ist noch unklar, welche Option durch den AGS, als beratender Ausschuss des BMAS, vorgeschlagen wird. In beiden Fällen wird dies massive Konsequenzen für die Zuordnung der Tätigkeiten zu den Risikobereichen in der Expositions-Risiko-Matrix haben.\r\nBeispielsweise würde die Berücksichtigung dünner Fasern nach Option 1 bedeuten, dass u. a. bisherige Messungen nicht herangezogen werden können, da dünne Fasern in Deutschland bisher nicht mitgemessen wurden und ein rechtsverbindliches unteres Abschneidekriterium für dünne Fasern nicht existiert. Messinstitute müssen neue und teure Analysesysteme anschaffen, bisherige Leitlinien (DGUV-Informationen und VDI) müssten neu gefasst werden. Aber auch Option 2 (Absenkung auf 2.000 Fasern/m³), bei welcher dünnen Fasern in der Messung nicht berücksichtigt werden, bleibt nicht ohne grundlegende Folgen. Die Expositions-Risko-Matrix verschiebt sich, wodurch auch das System der emissionsarmen Verfahren überprüft werden muss. Zu befürchten ist, dass viele relevante Verfahren nicht mehr anwendbar sind. Bisher mit praktikablem und vertretbarem Aufwand verbundene Tätigkeiten im Bereich der Sanierung und Renovierung würden unmöglich und ggf. nur noch von spezialisierten Unternehmen ausgeführt werden können, die über eine entsprechende Zulassung verfügen.\r\nAngesichts der erheblichen Auswirkungen auf alle am Prozess Beteiligten wäre ein Hinweis auf unmittelbar anstehende Grenzwertabsenkungen im Referentenentwurf angemessen gewesen.\r\nSeite 11\r\nAuch wenn aktualisierte Grenzwerte letztlich durch den Ausschuss für Gefahrstoffe berücksichtigt und vorgeschlagen werden, sollten die erheblichen Konsequenzen dieser Entscheidung zumindest im Bundesrat zur Debatte gestellt werden.\r\nDarüber hinaus möchten wir darauf hinweisen, dass angesichts der Tragweite der Veränderungen zumindest die zur Verfügung stehenden Übergangsregelungen ausgeschöpft werden müssten, die eine Weiterverwendung bestehender Verfahren unter Auflagen ermöglicht.\r\n5. Entschließung des Bundesrats vom 18.10.2024 Drucksache 403/24 (Beschluss) / Veranlasserpflichten\r\nIm Folgenden möchten wir an die Entschließung des Bundesrats vom 18.10.2024 zur Drucksache 403/24 (Beschluss) in Ziffer 1. bis 3. erinnern.\r\nDer Bundesrat begrüßt hierin die Verankerung einer Mitwirkungspflicht für die Veranlasser von Baumaßnahmen in der Gefahrstoffverordnung, macht jedoch auch seine Auffassung - die wir bekanntermaßen teilen - deutlich, dass die in der Gefahrstoffverordnung geregelte Verpflichtung hinter den Ergebnissen des Asbestdialogs zurückbleibt, welcher eine anlassbezogene Erkundung und damit Beprobung durch den Veranlasser für angezeigt hielt. Der Bundesrat bewertet positiv, dass die Veranlasserpflichten in die Gefahrstoffverordnung Eingang gefunden haben, ist aber auch zutreffend der Auffassung, dass durch die jetzt vorgesehene Ausgestaltung der Veranlasserpflicht noch keine entscheidende Verbesserung der Informationslage für ausführen-de Unternehmen zu erwarten ist. Mit Blick auf diese Ergebnisse sprach sich der Bundesrat für die Notwendigkeit aus, baldmöglich eine Auswertung (der Anzeigen, der Anerkennungen und der Todesfälle) vorzunehmen, um auf Basis dieser Daten zu bewerten, ob nicht doch eine anlassbezogene Erkundung durch den Veranlasser zur Erfüllung der Ziele der Verordnung angezeigt ist.\r\nWir teilen die Einschätzung des Bundesrats und halten eine kritische Bewertung der derzeitigen Regelungen in der Praxis für dringend notwendig. Zu überprüfen ist, ob die im letzten Novellierungsverfahren eingeführte Veranlasserpflicht verstärkt werden müsste, um dem Arbeitsschutz durch die Unternehmen eine optimale und belastbare Grundlage zu geben. Die Konsequenzen einer Regelung zeigen sich im Falle von Asbest - schlimmstenfalls in Form von tödlichen Erkrankungen - erst Jahrzehnte später.\r\nDie Kritik an der Ausgestaltung der Veranlasserpflicht bestätigt sich in der Praxis und ist daher nicht verhallt. In nahezu allen Reaktionen der Verbände zum Referentenentwurf wurde gewerkeübergreifend das Bedauern und Unverständnis darüber geäußert, dass das BMAS nicht die Gelegenheit nutzt, die Diskussion zur Asbesterkundung durch den Veranlasser/Bauherrn mit dem hier vorliegenden Entwurf erneut aufzugreifen. Gerade weil die Gefahrstoffverordnung nicht nur Arbeitsschutz, sondern auch Gesundheits- und Umweltschutz bezweckt, sind wir weiterhin der Überzeugung, dass eine stärkere Einbeziehung der Veranlasser in eine ggf. notwendige Erkundung notwendig ist, um den Schutzzweck der Verordnung, den Menschen und die Umwelt vor gefahrstoffbedingten Schädigungen zu schützen, bestmöglich zu erreichen (§ 1 GefStoffV).\r\nAngesichts der Zielsetzung des Gesundheitsschutzes war die Abschwächung der Veranlasserpflicht von einer Erkundungspflicht zu einer reinen Informations(beschaffungs)-Pflicht nicht die bestmögliche Lösung.\r\nEs liegt jedoch im wohlverstandenen Eigeninteresse jedes Auftraggebers/ Bauherrn/ Veranlassers, d.h. potenziellen Auftraggebers, dass vor Beginn der Arbeiten geklärt wird, ob Tätigkeiten mit Asbest ausgeführt werden müssen oder kein Asbestverdacht besteht. Veranlasser, egal ob Eigentümer, Mieter oder Pächter, die entsprechende Aufträge vergeben, riskieren ansonsten, dass sie selbst, ihre Familie, ihre Besucher, Mieter/Pächter oder andere Personen gegenüber Asbest exponiert werden.\r\nDarüber hinaus würde die Veranlasserpflicht bei der technischen Erkundung vor Arbeitsbeginn dazu führen, dass eine bessere Kalkulation der Umbaukosten und des Bauzeitplans, die Auswahl eines für die Arbeiten auch unter Berücksichtigung einer Asbestbeseitigung fach- und sachkundigen Unternehmens ermöglicht und damit Verzögerungen des Bauprozesses, Kosten- und Finanzierungsrisiken sowie Streitigkeiten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vermieden werden.\r\nUm eine ausgewogenere Verantwortungsverteilung zu erreichen, die optimalen Arbeits- und Gesundheitsschutz gewährleistet, halten wir – mit Bezug auf das Gewollte des Bundesrates in seiner o.g. Entschließung - weiterhin nachfolgende Änderungen und Klarstellungen in der Verordnung für dringen geboten:\r\n•\r\nDer Veranlasser muss – anlassbezogen und stufenweise – für eine ggfs. notwendige technische Erprobung verantwortlich sein.\r\n•\r\nDie Veranlasserpflicht ist dahingehend zu konkretisieren, welche Aufbewahrungspflicht für ihn hinsichtlich der Asbesterkundungsergebnisse bestehen.\r\n•\r\nDen in der Entschließung des Bundesrats geäußerten Bedenken sind mit einer Frist zur Evaluation der Vorschrift Rechnung zu tragen.\r\n6. Informationskampagne\r\nZur Aufklärung und Information der Gesellschaft über die Risiken von Asbest regen wir eine staatliche Informationskampagne an.\r\nSeite 13\r\nDer Umgang mit Asbest stellt nach wie vor eine erhebliche Herausforderung für die in diesem Rahmen tätigen Unternehmen, aber auch für die Gesellschaft insgesamt dar. Viele Menschen sind sich der Gefahren, die von asbesthaltigen Materialien ausgehen, nicht ausreichend bewusst.\r\nWir halten eine umfassende Information der Gesellschaft und damit auch der Bauherren für notwendig, damit die Akzeptanz für die notwenigen Arbeiten, Schutzmaßnahmen, Erkundungstätigkeiten, Entsorgungstätigkeiten und damit verbundenen Kosten geschaffen wird. Eine Kampagne wäre ein Schritt, um der Situation vorzubeugen, dass der Unternehmer sich gegen-über dem Bauherr rechtfertigen und ggf. Überzeugungsarbeit leisten muss, dass die Erkundungs- und Schutzmaßnahmen und auch die Kosten wirklich notwendig sind.\r\nNur wenn Bauherren, Eigentümer, Mieter und die breite Öffentlichkeit wissen und verstehen, warum Erkundungen, Schutzmaßnahmen und eine fachgerechte Entsorgung notwendig sind, können sie die damit verbundenen Kosten nachvollziehen und unterstützen.\r\nDer Mangel an Akzeptanz und Einsicht in die Notwendigkeit von Asbest-Schutzmaßnahmen führt auch dazu, dass Unternehmen beauftragt werden, die ihren Pflichten nicht nachkommen. Eine Informationskampagne könnte hier gegensteuern, indem sie die gesellschaftliche Verantwortung auch der Bauherren betont. Auch Mieter, die über die Risiken informiert sind, würden ihre Vermieter aus ureigenem Gesundheitsinteresse in die Pflicht nehmen und so zu einer besseren Einhaltung der Schutzvorschriften beitragen. Staatliche Aufklärung kann somit einen wichtigen Beitrag leisten, um die gesetzlich zu schwach ausgestaltete Veranlasserverantwortung zu kompensieren.\r\nWeitere positive Auswirkungen einer Informationskampagne:\r\n•\r\nPrävention von Krankheiten bei solchen Personen, die Tätigkeiten mit Asbest ausüben und solchen Personen, die sich im Umfeld solcher Arbeiten aufhalten.\r\n•\r\nUnterstützung der Unternehmen: Kampagne würde die Notwendigkeit der professionellen Erkundung und Sanierung unterstreichen und damit die Position von seriösen Fach-betrieben nach TRGS 519 stärken.\r\n•\r\nGgfs. sogar die Bekämpfung von Schwarzarbeit und vor der Beauftragung unseriöser Firmen vorbeugen.\r\n•\r\nSchutz von Heimwerkern und derer die sich unwissend im Umfeld solcher Tätigkeiten aufhalten.\r\n•\r\nKorrekte Entsorgung und saubere Kreislaufwirtschaft\r\nSeite 14\r\n(Anmerkung: Das vom BMAS herausgegebene Merkblatt „Sicher. Besser. Arbeiten.“ zu der Ge-fahrstoffverordnung lässt genau diesen Punkt zu einer möglicherweise bestehenden Erkundungsnotwendigkeit und ggf. zusätzlich entstehender Kosten durch Arbeitsschutzmaßnahmen außen vor.)\r\n7. Wegfall von § 3 Gefahrenklassen GefStoffV\r\n§ 3 „Gefahrenklassen“ wurde gestrichen und die Bezugnahme auf die Kriterien nach Anhang I der CLP-Verordnung (EG) in § 2 Abs. 1 aufgenommen, um zukünftig die Anpassung von § 3 der Gefahrstoffverordnung durch die Änderungen oder Neueinführung von Gefahrenklassen entbehrlich zu machen. Folglich wird auch die Tabelle zu den Gefahrklassen aus § 3 Abs. 2 ersatzlos gestrichen und die durch die delegierte Verordnung (EU) 2023/707 in die CLP-Verordnung neu aufgenommenen Gefahrenklassen in § 3 nicht mehr berücksichtigt.\r\nInsbesondere die Streichung der Tabelle ist bedauerlich, da die Übersicht den Arbeitgebern einen kompakten Überblick vermittelt, welche Eigenschaften dazu führen, dass ein Stoff als Gefahrstoff zu betrachten ist. In besagter Anlage I der CLP-Verordnung ist die gleiche Informati-on auf 104 Seiten verteilt zu „finden“. Die Übersicht in § 3 ist damit für die Zielgruppe der Un-ternehmer/Arbeitgeber viel anwendungsfreundlicher und eine hilfreiche Verbesserung der Les-barkeit.\r\n8. Redaktionelle Hinweise\r\nZuletzt möchten wir auf Formalien und fehlerhafte Verweise hinweisen, die aus unserer Sicht im Entwurf geändert werden müssten:\r\nUnter B. Besonderer Teil der Begründung ist auf Seite 10 der zweite Verweis zu Nummer 4 zu ändern. Hierbei handelt es sich um Erläuterungen zu Nummer 5. Zu ändern sind auch die da-rauffolgenden Nummern auf den Seiten 10 und 11. Sie verschieben sich jeweils um eine Nummer:\r\n•\r\n„Zu Nummer 5“ ist in der Überschrift und im Text in „Nummer 6“ zu ändern.\r\n•\r\n„Zu Nummer 6“ ist in der Überschrift und im Text in „Nummer 7“ zu ändern.\r\n•\r\n„Zu Nummer 7“ ist in der Überschrift und im Text (Absatz 1) von Nummer 6 in „Nummer 8“ zu ändern.\r\n•\r\n„Zu Nummer 8“ ist in der Überschrift in „Nummer 9“ zu ändern.\r\nSeite 15\r\nUnter dem zweiten Verweis auf Nummer 4 (eigentlich Nummer 5) ist außerdem der Verweis auf die Richtline (EU) 2023/2668 zu ändern. Es handelt sich hier nicht um die Regelung in Artikel 1 Nummer 14, sondern um Nummer 13. Gleiches gilt für den Verweis im zweiten Absatz zu dieser Nummer."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021681","regulatoryProjectTitle":"Praxisgerechte Anpassung des DBA-BMF-Schreibens zur steuerlichen Behandlung von Arbeitslohn","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/75/69/666477/Stellungnahme-Gutachten-SG2512160061.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/2\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. 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Dezember 2023\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir danken Ihnen für die Möglichkeit, zur Überarbeitung des o. g. BMF-Schreibens Stellung nehmen\r\nzu können. Die Beteiligung der betrieblichen Praxis ist aufgrund der großen Bedeutung, die diese\r\nVerwaltungsregelungen für Unternehmen aller Branchen und Größen besitzen, sehr wichtig.\r\nDie Einführung einer Vereinfachungsregelung für die Ansässigkeitsbestimmung im Rahmen des\r\nLohnsteuerabzugsverfahrens wird von den Unternehmen grundsätzlich begrüßt. Die Beschränkung\r\nder Vereinfachungsregelung auf Entsendungen von mehr als drei Jahren ist aus Praxissicht jedoch\r\nproblematisch. Sie erscheint nicht sachgerecht, da viele Entsendungen exakt drei Jahre oder weniger\r\nals drei Jahre dauern. Die Vereinfachungsregelung würde daher nur auf einen kleinen Anteil der\r\nEntsendungsfälle Anwendung finden und somit das Ziel verfehlen, die Praxis spürbar zu entlasten.\r\nDaher sollte der Anwendungskreis der Vereinfachungsregelung ausgeweitet werden.\r\n2/2\r\nUnverändert kritisch sehen die Unternehmen die Arbeitgeberbescheinigung über die Kostentragung.\r\nAus Praxissicht überzeugt die Pflicht zur Aushändigung einer Arbeitgeberbescheinigung – auch in\r\nder geplanten Form des zur Verfügung gestellten Musters – an jeden betroffenen Arbeitnehmer weder\r\nhinsichtlich der Zielgenauigkeit noch der Verhältnismäßigkeit. Wir regen daher erneut an, auf die\r\ngenerelle Aushändigung der Bescheinigung zu verzichten. Zumindest sollten einige Klarstellungen\r\nund Korrekturen in dem Bescheinigungsmuster erfolgen.\r\nWir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer anliegenden, ausführlichen Anmerkungen und\r\nVerbesserungsvorschläge und stehen Ihnen für Rückfragen gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN\r\nHANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND\r\n(HDE) E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Änderung des BMF-Schreibens zur steuerlichen\r\nBehandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n1/15\r\nI. Anmerkungen zu dem Entwurf des BMF-Schreibens\r\nGrundsätzliches\r\nBedauerlicherweise wurde in dem Entwurf, bis auf eine geringfügige Vereinfachung bei der\r\nAnsässigkeitsbestimmung bei Entsendungen von mehr als drei Jahren, keiner der Vorschläge\r\naus unserem Schreiben vom 28. Mai 2024 berücksichtigt. Tatsächlich werden mit der Muster-\r\nArbeitgeberbescheinigung zur Kostentragung sogar noch weitere Anforderungen geschaffen,\r\nwelche über das bisherige BMF-Schreiben hinausgehen (vgl. Ausführungen hierzu unten).\r\nZu Randnummer 23a neu (Vereinfachungsregelung im Lohnsteuerabzugsverfahren)\r\na) Beschränkung der Vereinfachungsregelung auf Entsendungen von mehr als drei\r\nJahren\r\nDie Einführung einer Vereinfachungsregel für die Ansässigkeitsbestimmung im Rahmen des\r\nLohnsteuerabzugsverfahrens ist grundsätzlich zu begrüßen. Die Finanzverwaltung greift damit\r\ndie Anregung der Wirtschaft auf, praktikable Kriterien zu definieren, um im Lohnsteuerabzugsverfahren\r\ndie Ansässigkeit eines Arbeitnehmers zu bestimmen. Positiv hervorzuheben ist,\r\ndass der Aufenthaltsort der Familie bzw. des Ehegatten bei der Bestimmung des Mittelpunkts\r\nder Lebensinteressen besondere Bedeutung besitzen soll. Dieses Kriterium ist für die Arbeitgeber\r\nvergleichsweise einfach prüf- und handhabbar.\r\nJedoch bleibt die vorgesehene Regelung insgesamt hinter den Anforderungen der betrieblichen\r\nPraxis zurück, so dass die Unternehmen keine ausreichende Bürokratieentlastung und\r\nVerfahrenserleichterung erwarten.\r\nProblematisch ist aus Praxissicht insbesondere die Beschränkung der Vereinfachungsregelung\r\nauf Entsendungen von mehr als drei Jahren. Dies ist nicht sachgerecht, da viele\r\nEntsendungen exakt drei Jahre oder weniger als drei Jahre dauern. Die vorgesehene Vereinfachungsregelung\r\nwürde daher nur auf einen kleinen Anteil der Entsendungsfälle Anwendung\r\nfinden und somit das Ziel verfehlen, die Praxis spürbar zu entlasten.  In den meisten Fällen\r\nwäre weiterhin die aufwendige Prüfung erforderlich. Es wäre zu begrüßen, wenn die Vereinfachungsregel\r\nbereits für Entsendungen ab einem Jahr gelten würde, um für Arbeitgeber eine\r\nhandhabbare Regelung zu schaffen. Da im Rahmen der Veranlagung ohnehin die umfangreiche\r\nPrüfung gem. Randnummer 14 bis 23 vorgesehen ist, besteht auf Seiten der Verwaltung\r\nu. E. auch kein Risiko, dass es durch die auf Entsendungen ab einem Jahr ausgeweitete Vereinfachungsregelung\r\nzu einer Steuerverkürzung kommt. Es ist zudem nicht verständlich, warum\r\neine Verlagerung des Mittelpunkts der Lebensinteressen erst bei einem Auslandseinsatz\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Änderung des BMF-Schreibens zur steuerlichen\r\nBehandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n2/15\r\nvon mehr als drei Jahren gegeben sein soll, wenn die Familie (von Beginn an) mit ins Ausland\r\numzieht und auch während der gesamten Dauer des Auslandseinsatzes dort lebt. Sie widerspricht\r\nauch den Kommentierungen zu Art. 4 Abs. 2 OECD-MA, wonach bereits eine Vertragsdauer\r\nvon drei Jahren bei der Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen ausreichend\r\nist.\r\nPetitum:\r\nDie Vereinfachungsregelung sollte ausgeweitet werden und zumindest auch bei Entsendungen\r\nmit einer Dauer von exakt drei Jahren Anwendung finden. Ein deutlich größerer Vereinfachungseffekt\r\nwürde erreicht, wenn die Vereinfachungsregelung auch Entsendungen ab einem\r\nJahr erfassen würde. Für eine Ausweitung der Vereinfachungsregelung auf Entsendungen\r\nab einem Jahr spricht auch, dass dies der Praxis in zahlreichen anderen Staaten entspricht\r\nund so Besteuerungskonflikte vermieden werden.\r\nWir regen ferner an, die Indizwirkung auf der Ehe gleichgestellte Partnerschaften auszudehnen.\r\nb) Antragserfordernis\r\nNach unserem Verständnis kommt die Vereinfachungsregelung nur zum Tragen, wenn dies\r\nvor Anwendung für jeden Fall beim Finanzamt beantragt wurde. Mit dem Antragserfordernis\r\nwird zusätzlicher Verwaltungsaufwand auf die Arbeitgeber und die Finanzämter zukommen.\r\nZudem stellt sich die Frage, wie eine etwaige Beantragung erfolgen soll.\r\nSofern dies über das ELStAM-Verfahren erfolgen soll, stellt sich die Frage, ob das ELStAMMerkmal\r\nbereits abgerufen werden kann. Nach § 52 Abs. 36 EStG wird in einem (im BStBl) zu\r\nveröffentlichenden BMF-Schreiben mitgeteilt, wann ein Merkmal abgerufen werden kann.\r\nPetitum:\r\nUm zusätzlichen Aufwand auf Seiten der Finanzverwaltung und der Arbeitgeber zu vermeiden,\r\nsollte die Vereinfachungsregelung auch ohne gesonderte Beantragung angewandt werden\r\nkönnen. Sofern an der Beantragung festgehalten wird, sollte zumindest erläutert werden, wie\r\ndiese Beantragung zu erfolgen hat.\r\nc) Klarstellung zu „Störfällen“ und Kettenentsendungen\r\nEine vorzeitige und ungeplante unterjährige Änderung der Verhältnisse, beispielsweise durch\r\neine unplanmäßige vorzeitige Rückkehr von Familienmitgliedern oder durch eine vorzeitige\r\nBeendigung der Entsendung, sollte nur für die Zukunft eine steuerliche Wirkung entfalten.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Änderung des BMF-Schreibens zur steuerlichen\r\nBehandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n3/15\r\nInsbesondere sollten derartige Fälle nicht zu einer rückwirkenden Änderung der vorangegangenen\r\nLohnsteuerzeiträume führen.\r\nZudem besteht in der Praxis das Verständnis, dass bei Kettenentsendungen ab einem Zeitraum\r\nvon mehr als drei Jahren (bzw. ab einem Jahr, wenn unserem Vorschlag unter a) gefolgt\r\nwird) analog zu verfahren ist.\r\nPetitum:\r\nWir bitten um Aufnahme entsprechender Klarstellungen.\r\nd) Veranlagungsverfahren\r\nAußerdem verweist die Regelung ausdrücklich darauf, dass im Veranlagungsverfahren die\r\nvollständige und für die Wohnsitzfinanzämter äußerst aufwändige Prüfung des Mittelpunkts\r\nder Lebensinteressen nach Randnummer 14 bis 23 des BMF-Schreibens vom 12. Dezember\r\n2023 vorzunehmen ist. Dies ist zwar aus Sicht der Finanzverwaltung nachvollziehbar, kann\r\naber dazu führen, dass im Veranlagungsverfahren eine vom Lohnsteuerabzugsverfahren abweichende\r\nAnsässigkeitsbeurteilung erfolgt, die zeit- und ressourcenintensive Rückabwicklungs-\r\nund Erstattungsmechanismen nach sich zieht (einschließlich paralleler Korrekturprozesse\r\nim Ausland).\r\nWeiterhin besteht nach wie vor die Gefahr, dass Deutschland und der Tätigkeitsstaat – insbesondere\r\nbei mehrjährigen Entsendungen mit Familienbegleitung – zu unterschiedlichen Ans\r\nässigkeitsfeststellungen gelangen. In diesen Fällen drohen langwierige Verständigungsverfahren\r\nund Doppelbesteuerungen, für die oftmals die Arbeitgeber einstehen müssten. Dies\r\ngefährdet den intendierten Vereinfachungseffekt in grenzüberschreitenden Massensachverhalten\r\nerheblich.\r\nPetitum:\r\nAuch für das Veranlagungsverfahren sollten Vereinfachungsregelungen geschaffen werden.\r\nPraktikabel wäre eine Regelung, wonach analog zu der Vereinfachungsregelung für das Lohnsteuerabzugsverfahren\r\nauch im Veranlagungsverfahren ohne aufwendige Prüfung von einer\r\nAnsässigkeit im Tätigkeitsstaat ausgegangen werden kann, sofern keine eindeutigen Gegenindizien\r\nvorliegen. Dies würde nicht nur die Kohärenz zwischen Lohnsteuerabzug und Veranlagung\r\nstärken, sondern auch einen spürbaren Beitrag zum Bürokratieabbau sowohl bei den\r\nArbeitgebern als auch bei der Finanzverwaltung in den Wohnsitzfinanzämtern leisten.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Änderung des BMF-Schreibens zur steuerlichen\r\nBehandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n4/15\r\nDenkbar ist auch eine Safe-Harbour-Lösung, bei der mit den wichtigsten Vertragsstaaten\r\nDeutschlands gegenseitige Verwaltungsverständnisse (z. B. in Form von Protokollvereinbarungen\r\nzu dem jeweiligen DBA) vereinbart werden, um die Ansässigkeitsbestimmung in beiden\r\nStaaten in Einklang zu bringen. Dabei können auch Schwellenwerte und Wesentlichkeitsgrenzen\r\nhilfreich sein, z. B. eine Bagatellgrenze bei nur kurzen Entsendeabschnitten trotz\r\nmehrjähriger Vertragslaufzeit.\r\nAußerdem sollte auch für entsandte Arbeitnehmer ohne Ehepartner und Kinder eine Vereinfachung\r\nfür das Lohnsteuerabzugsverfahren und die Einkommensteuerveranlagung, z.B. durch\r\nhöhere Gewichtung der wirtschaftlichen Kriterien, geschaffen werden.\r\nZu Randnummer 164\r\nDie Anpassung der Randnummer 164 ist aus Sicht der Unternehmen zu begrüßen. Das Bescheinigungsmuster\r\nstellt jedoch ausschließlich auf die tatsächlich erfolgte Weiterbelastung\r\nab. Für die steuerliche Beurteilung nach Art. 15 Abs. 2 Buchstabe b) OECD-MA ist jedoch\r\nausreichend, wenn die Kosten nach Fremdvergleichsgrundsätzen hätten weiterbelastet werden\r\nmüssen.\r\nPetitum:\r\nDie Indizwirkung sollte ebenso auf eine Bescheinigung erweitert werden, die darlegt, dass die\r\nGehaltskosten nach dem Fremdvergleichsgrundsatz lediglich hätten weiterbelastet werden\r\nmüssen (vgl. folgende Ausführungen zu Randnummer 167).\r\nZu Randnummer 167 (Arbeitgeberbescheinigung bezüglich des Fremdvergleichsnachweises\r\nder Kostentragung)\r\na) Betroffene Fälle\r\nDie neue Randnummer 167 sieht vor, dass die Bescheinigung insbesondere in Fällen erforderlich\r\nist, bei denen für die Zuweisung des Besteuerungsrechts Art. 15 Abs. 2 Buchstabe b)\r\nOECD-MA maßgeblich ist. Da die wirtschaftliche Arbeitgeber-Eigenschaft nur bei Anwendung\r\ndes Art. 15 Abs. 2 Buchstabe b) OECD-MA eine Regelungswirkung entfalten kann, sollte auch\r\nnur in diesen Fällen der Arbeitgeber eine Bescheinigung erteilen müssen. In Fällen, in denen\r\nder wirtschaftliche Arbeitgeber für die Zuordnung des Besteuerungsrechts nicht maßgeblich\r\nist (z. B. Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a) OECD-MA: Überschreitung von 183 Tagen im 12-Monatszeitraum),\r\nsollte eine Bescheinigung entbehrlich sein.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Änderung des BMF-Schreibens zur steuerlichen\r\nBehandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n5/15\r\nDarüber hinaus ist das Verständnis in der Praxis, dass die Bescheinigungspflicht nur in Fällen\r\nder grenzüberschreitenden Mitarbeiterentsendung, d.h. zwischen verbundenen Unternehmen\r\ngilt. Folglich fallen unter diese keine Einsätze von Mitarbeitern zwischen Stammhaus und Betriebst\r\nätte.\r\nPetitum:\r\nSofern an der Bescheinigung festgehalten wird, sollte das Wort „insbesondere“ gestrichen\r\nwerden und die Bescheinigung nur auf Anforderung des Wohnsitzfinanzamt ausgestellt werden\r\nmüssen. In diesem Zusammenhang sollte auch klargestellt werden, dass die Bescheinigungspflicht\r\nnicht bei Einsätzen von Mitarbeitern zwischen Stammhaus und Betriebstätte gilt.\r\nb) Arbeitgeberbescheinigung\r\nWir erkennen an, dass die Finanzverwaltung ein Muster für eine Arbeitgeberbescheinigung\r\nüber die Kostentragung formuliert hat, wodurch eine Vereinfachung erreicht werden soll.\r\nAus Unternehmenssicht überzeugt die Pflicht zur Aushändigung einer Arbeitgeberbescheinigung\r\nan jeden betroffenen Arbeitnehmer jedoch auch in der geplanten Form des zur Verfü-\r\ngung gestellten Musters weder hinsichtlich der Zielgenauigkeit noch der Verhältnismäßigkeit.\r\nDas ursprünglich mit dem BMF‑Schreiben vom 12. Dezember 2023 neu gefasste Verständnis\r\nzur abkommensrechtlichen Behandlung von Arbeitslohn zielte zwar auf eine verbesserte Beurteilbarkeit\r\nder Arbeitgeberzuordnung und des Besteuerungsrechts nach den Doppelbesteuerungsabkommen,\r\nerwies sich in der bisherigen praktischen Anwendung jedoch als bürokratisch\r\nund überschießend. Hieran ändert auch der angepasste Bescheinigungsansatz im Entwurf\r\ndes Änderungsschreibens aus Sicht der Unternehmen nichts. Vielmehr berichten Unternehmen,\r\ndass die Pflicht zur prozentualen Kostendarstellung mit dem vorgesehenen Formular\r\nund die ausdrückliche Verknüpfung mit Art. 15 Abs. 2 Buchstabe b) OECD-MA als zusätzliche\r\nBelastung wahrgenommen werde.\r\nAus Sicht der betrieblichen Praxis sprechen zahlreiche Aspekte gegen die Ausstellung der\r\nArbeitgeberbescheinigung:\r\nWährend die Zuteilung des Besteuerungsrechts nach Art. 15 OECD‑MA maßgeblich an die\r\nTätigkeitszuordnung und den wirtschaftlichen Arbeitgeber anknüpft, ist die tatsächliche Kostenweiterbelastung\r\n– einschließlich Lohnneben- und Verwaltungskosten – genuin eine Fremdvergleichs-\r\nbzw. Verrechnungspreisfrage auf Unternehmensebene. Für die Einkommensteuer\r\ndes Mitarbeiters ist daher nicht entscheidend, welche Kostenquote tatsächlich\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Änderung des BMF-Schreibens zur steuerlichen\r\nBehandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n6/15\r\ngetragen oder weiterbelastet wurde. Entscheidend ist vielmehr, wer die Arbeitsleistung wirtschaftlich\r\nveranlasst hat und wo sie ausgeübt wurde.\r\nNach der ständigen BFH‑Rechtsprechung ist Arbeitgeber i. S. von Art. 15 Abs. 2 OECD‑MA\r\nderjenige, der die Vergütungen wirtschaftlich trägt oder hätte tragen müssen. Für diese Bewertung\r\nbedarf es einer materiellen Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse (Kostentragung,\r\nEingliederung, Weisungsrechte, Risikotragung). Weder das EStG noch die Doppelbesteuerungsabkommen\r\nverlangen eine besondere, standardisierte Arbeitgeberbescheinigung als\r\n„Zulässigkeitsvoraussetzung“ für die abkommensrechtliche Würdigung. Eine derartige formale\r\nHürde würde die materiellrechtliche Prüfung aus unserer Sicht unzulässig erschweren. Zugleich\r\nzwingt die verpflichtende Offenlegung der prozentualen Kostentragung gegenüber\r\ndem Arbeitnehmer die Unternehmen dazu, interne – häufig vertrauliche und nicht bei den\r\nPersonal- bzw. Entsendeabteilungen, sondern nur bei den operativen Einheiten verfügbare –\r\nKostenstrukturen preiszugeben, ohne einen verfahrensökonomischen Mehrwert in der individuellen\r\nVeranlagung zu stiften. Auch sind die Informationen über die Höhe der Vergütungen\r\nauf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung ersichtlich, weswegen der Ausweis der entsprechenden\r\nInformation auf einer Arbeitgeberbescheinigung keinen informatorischen Mehrwert\r\nbietet. Die Anforderung, sämtliche Vergütungsbestandteile einschließlich Lohnnebenkosten\r\nund Verwaltungsgemeinkosten prozentual aufzuschlüsseln, wird zudem vielfach faktisch\r\nnicht erfüllbar sein. Schließlich erfordert die Erstellung der Arbeitgeberbescheinigung die aufwendige\r\nBeteiligung verschiedener Abteilungen der Unternehmen oder sogar externer Dritter.\r\nSo werden Informationen über die Kostentragung bzw. -weiterbelastung sowie Personalverwaltungskosten\r\nim Controlling oder der Steuerabteilung (Transferpricing) geführt, während Informationen\r\nüber Vergütungen und deren Beurteilung als Arbeitslohn (nach deutschem Steuerrecht)\r\nüblicherweise in der Gehaltsabrechnung (Personalabteilung) oder bei einem externen\r\nAbrechnungsdienstleister gehalten werden.\r\nBesonders problematisch ist die mit dem neuen Bescheinigungsmuster verbundene Indizwirkung:\r\nWeist ein Arbeitgeber beispielsweise nur eine Teilweiterbelastung aus (etwa 30 Prozent),\r\nkönnte dies als teilweise Interessenwahrnehmung für den Heimat‑Arbeitgeber interpretiert\r\nwerden – selbst dann, wenn sämtliche sonstigen DBA‑Voraussetzungen für die Besteuerung\r\nim Tätigkeitsstaat erfüllt sind. Eine derartige „Signalwirkung“ würde absehbar zu zusätzlichen\r\nRückfragen, längeren Prüfungen und einem erhöhten Doppelbesteuerungsrisiko führen,\r\nstatt die intendierte Verfahrensvereinfachung herbeizuführen. Folglich darf auch eine ausgewiesene\r\nQuote von null Prozent (d. h. keine Weiterbelastung) mit gleicher Begründung keinesfalls\r\nzu einer automatischen Inlandsbesteuerung führen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Änderung des BMF-Schreibens zur steuerlichen\r\nBehandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n7/15\r\nAuch steht zu befürchten, dass ausländische Finanzbehörden ein solches deutsches Formular\r\noftmals nicht akzeptieren würden. Ein deutscher Bescheinigungsstandard würde in grenzüberschreitenden\r\nFällen eher neue Konflikte und damit Doppelprüfungen erzeugen. Demgegen\r\nüber ermöglicht eine Plausibilitätslösung auf Basis vorhandener Geschäftsunterlagen (Entsendevereinbarungen,\r\nEinsatzmeldungen, Zeitanteile, Kostenstellenbelege, Intercompany‑Vertr\r\näge) eine internationale Anschlussfähigkeit, ohne eine neue Formpflicht auszulö-\r\nsen. Die materiell‑rechtliche Würdigung der Verrechnungspreise bleibt unabhängig hiervon\r\nund ist Aufgabe des zuständigen Betriebsstättenfinanzamts bzw. der Betriebsprüfung. Zukünftig\r\ndroht eine bürokratische Doppelprüfung: Während die Betriebsprüfung die Fremdvergleichskonformit\r\nät ohnehin kontrolliert, würden die Wohnsitzfinanzämter parallel eine Prüfung\r\nauf Basis der Bescheinigung durchführen. Damit entsteht ein doppelter Verwaltungsaufwand\r\nmit der Gefahr widersprüchlicher Ergebnisse.\r\nHinzu tritt die Doppelerhebung von Daten. Der in Tz. 4.2 des Bescheinigungsmusters vorgeschriebene\r\ngesonderte Ausweis der nach innerstaatlichem Recht als Arbeitslohn zu behandelnden\r\nKosten ist redundant, weil die Finanzverwaltung die für die Lohnbesteuerung relevanten\r\nBeträge ohnehin über die Lohnsteuerbescheinigung erhält. Grundinformationen zur Auslandst\r\nätigkeit gibt der Arbeitnehmer bereits in der Anlage N‑AUS an. Die Bescheinigung reproduziert\r\ndamit Angaben zum selben Sachverhalt an einer weiteren Stelle – mit entsprechendem\r\nMehraufwand in Erhebung, Prüfung und Abstimmung, ohne Informationsgewinn für die\r\nVeranlagung.\r\nDarüber hinaus möchten wir zu bedenken geben, dass die steuerliche Zuordnung von Vergü-\r\ntungsbestandteilen auch von der Natur der Bezüge beeinflusst wird. Beispielsweise werden\r\nentsendebedingte Zulagen wie Kaufkraftausgleich oder Mietkostenzuschüsse direkt dem Einsatzland\r\nzugeordnet. Die Zuordnung der Kosten auf Basis der Interessens- und Nutzensaufteilung\r\nzwischen den beteiligten Unternehmen folgt anderen Grundsätzen und wird daher in\r\nden meisten Fällen von der steuerlichen Zuordnung des Arbeitslohnes abweichen. Folglich ist\r\nunser Verständnis, dass sich der Informationsnutzen der Arbeitgeberbescheinigung auf die\r\nFrage der prozentualen Kostentragung beschränkt und die Aufteilung der Vergütung davon\r\nlosgelöst weiterhin nach den bestehenden Regelungen des Schreibens vom 12. Dezember\r\n2023 Randnummer 226 ff. zu erfolgen hat.\r\nDie Erhebung weiterer Daten kann unseres Erachtens auch nicht auf § 90 Abs. 2 AO gestützt\r\nwerden, da sich die Auskunfts- und Beweismittelbeschaffungspflichten der am Einkommensteuerverfahren\r\nBeteiligten (Arbeitnehmer und Finanzamt) eben nicht auf die Höhe der\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Änderung des BMF-Schreibens zur steuerlichen\r\nBehandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n8/15\r\nweiterbelasteten Kosten erstreckt (entgegen Randnummer 162 des BMF-Schreibens vom 12.\r\nDezember 2023).\r\nSofern das Arbeitsverhältnis zwischen dem entsandten Mitarbeitenden und den entsendenden\r\nUnternehmen in Deutschland ruht, ist das inländische Unternehmen weder lohnsteuerrechtlicher\r\nnoch zivilrechtlicher Arbeitgeber i. S. v. § 38 Abs. 7 Nr. EStG. Ferner schulden die entsandten\r\nMitarbeitenden die Arbeitsleistung der ausländischen Gastgesellschaft, so dass auch\r\nkein Arbeitgeber im Inland nach § 1 Abs. 2 LStDV vorliegen kann. Es erfolgt regelmäßig eine\r\nIntegration des Mitarbeiters in die Prozesse der Gastgesellschaft und die Weisungsbefugnis\r\nliegt ebenfalls bei der Gesellschaft im Entsendeland. Eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung\r\n(§ 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) liegt daher nicht vor, da es an dem zivilrechtlichen Arbeitgeberbegriff,\r\nd. h. an einem aktiven Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber in Deutschland\r\nund den Arbeitnehmern während der Entsendung fehlt, so dass die Prüfung der tatsächlichen\r\nund vollen Weiterbelastung im Rahmen einer Betriebsprüfung zu erfolgen hat. Bei einem ruhenden\r\nArbeitsvertrag fehlt daher aus Praxissicht die rechtliche Grundlage und die Notwendigkeit\r\nfür die Ausstellung einer Arbeitgeberbescheinigung durch den nicht aktiven Arbeitgeber.\r\nGlobal tätige Arbeitgeber verwalten hunderte bis tausende Kurzzeiteinsätze, Projektphasen\r\nund rotierende Teams. Der Aufwand, je Einsatz und Person eine neue Arbeitgeberbescheinigung\r\nmit detaillierter Prozent- und Kostenaufgliederung zu erstellen und jährlich fortzuschreiben,\r\nist immens und operativ kaum leistbar. Was als Vereinfachung gedacht ist, führt so zu\r\neinem massiven zusätzlichen Erfassungs-, Prüf- und Korrekturaufwand – mit entsprechenden\r\nIT-, Prozess- und Personalkosten. Der intendierte Nutzen (Verkürzung von Prüfungen)\r\nwird dadurch in der Praxis ins Gegenteil verkehrt.\r\nPetitum:\r\nAuf die generelle Aushändigung der Bescheinigung an jeden Arbeitnehmer sollte verzichtet\r\nwerden.\r\nEs sollte klargestellt werden, dass eine umfassende Interessenlagenprüfung regelmäßig entbehrlich\r\nist, wenn bereits aus den der Finanzverwaltung vorliegenden Unterlagen plausibel\r\nhervorgeht, dass der Einsatz im Interesse des aufnehmenden Unternehmens erfolgt und dieses\r\ndie Vergütungen wirtschaftlich trägt oder hätte tragen müssen. Diese Dokumentation sollte\r\n– wie bislang – nur auf Anforderung der Finanzverwaltung vorgelegt werden und hierfür kann\r\ndas Bescheinigungsmuster genutzt oder eine funktional gleichwertige Arbeitgeberbestätigung\r\nbereitgestellt werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Änderung des BMF-Schreibens zur steuerlichen\r\nBehandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n9/15\r\nBezüglich der Arbeitgeberzuordnung genügt eine punktuelle Erweiterung der Anlage N-AUS\r\nin den Zeilen 22-27. Hier kann in Zeile 24 die Auswahl „bei einem mit dem Arbeitgeber verbundenen\r\nUnternehmen“ angepasst werden auf „ausschließlich bei einem mit dem Arbeitgeber\r\nverbundenen Unternehmen“ sowie die Auswahlmöglichkeiten um „teilweise bei einem mit\r\ndem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen und teilweise für den in Zeile 11 bezeichneten\r\nArbeitgeber“ ergänzt werden. In Fällen einer teilweisen Tätigkeit für zwei Unternehmen obliegt\r\nes der Finanzverwaltung, näher in die Prüfung der Interessenlage einzusteigen.\r\nWird diesen Vorschlägen nicht gefolgt, so verweisen wir auf unsere detaillierten Anmerkungen\r\nunter Kapitel II.\r\nZu Textziffer 5.7 neu (Randnummer 351a bis 351g)\r\nDie Einführung der Textziffer 5.7 wird von der betrieblichen Praxis grundsätzlich begrüßt. Allerdings\r\nbesteht noch Klarstellungsbedarf bezüglich verschiedener Aspekte:\r\nDer Satz der Randnummer 351a „Der Ort, an dem die Tätigkeit während der Arbeitsfreistellung\r\nausgeübt worden wäre, ist auf Grundlage aller Fakten und Umstände des Einzelfalls zu\r\nermitteln.“ sollte dahingehend konkretisiert werden, welche Fakten und Umstände zu berücksichtigen\r\nsind. Für Unternehmen stellt sich hierbei die Frage, welche Nachweise erforderlich\r\nsind, um belastbar zu belegen, dass „ohne die Freistellung die Arbeit während dieser Zeit im\r\nInland ausgeübt worden wäre.“\r\nWenn eine Aufteilung erforderlich wäre, weil ein Arbeitnehmer nicht vollständig in nur einem\r\nLand tätig war, ist fraglich, wie weit zeitlich zurückgeblickt wird (z. B. auf die letzten 12 Monate\r\nvor Beginn der Freistellung oder auf den Beginn des Kalenderjahres, in dem die Freistellung\r\nbeginnt). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei langen Dienstverhältnissen oftmals nicht mehr\r\nnachvollzogen werden kann, wo der Mitarbeiter seine Tätigkeit in dem gesamten Zeitraum\r\nausgeübt hat. Ohne eine diesbezügliche Konkretisierung besteht das Risiko, dass bei einer\r\nLohnsteuer-Außenprüfung ein anderer Aufteilungsmaßstab zugrunde gelegt wird.\r\nPetitum: \r\nIm Sinne weiterer Rechtssicherheit im Rahmen des Lohnsteuerabzugs- und Einkommensteuerveranlagungsverfahrens,\r\nregen wir an, im Schreiben ausdrücklich aufzunehmen, dass aus\r\nVereinfachungsgründen für die Aufteilung von Arbeitslohn für Zeiten der widerruflichen und\r\nunwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverh\r\nältnisses (sogenannten Garden-Leave-Zahlungen) gemäß Art. 15 Abs. 1 und 2 OECD-MA\r\nein vorangegangener Zeitraum von z. B. 12 Monaten zugrunde gelegt werden kann. Dies\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Änderung des BMF-Schreibens zur steuerlichen\r\nBehandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n10/15\r\nwürde in der Praxis für Klarheit sorgen, welcher Zeitraum für die Aufteilung hilfsweise herangezogen\r\nwerden kann.\r\nDie Randnummer 351c verwendet die Begrifflichkeiten „regelmäßig“ und „unter Umständen“.\r\nEs ist aus den Ausführungen jedoch nicht ersichtlich, welche Umstände gemeint sind. Ohne\r\neine klare Definition der Umstände, die eine Kürzung rechtfertigen, besteht aus Sicht von Unternehmen\r\nkeine ausreichende Rechtssicherheit. Zudem berichten Unternehmen, dass die\r\nFormulierung „zeitraumbezogenen Vergütungen, die aus anderen Gründen als der regelmäßigen\r\nLohnfortzahlung in der Freistellungsphase gewährt werden“ nicht eindeutig verständlich\r\nsei. Fraglich ist beispielsweise, ob hierunter ein Vorjahres-Bonus zu fassen wäre oder ob ein\r\nsolcher Bonus als Teil der regelmäßigen Lohnfortzahlung ausgenommen wäre.\r\nPetitum:\r\nWir bitten um Konkretisierungen, um die o. g. Fragestellungen zu beantworten.\r\nWir geben zu bedenken, dass das Beispiel in Randnummer 351g ggf. einen treaty override\r\ndarstellt: Der Entwurf legt dar, dass das EStG in dem Beispielsfall fingiere, „dass der laufende\r\nArbeitslohn in der Freistellungsphase für die Ausübung einer Tätigkeit in dem Vertragsstaat\r\ngewährt wird, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre\". Aus dieser\r\nFiktion im nationalen Recht kann aber u. E. nicht folgen, dass Deutschland auch ein Besteuerungsrecht\r\nnach DBA hat (vgl. letzter Satz der Lösung in Randnummer 351g).\r\nIm Ergebnis stellt der Entwurf mit diesem Beispiel die Freistellungsvergütung mit einer Abfindung\r\ngleich. Dies wird aber dem wirtschaftlichen Sachverhalt nicht zweifelsfrei gerecht: Der\r\nArbeitgeber will den gekündigten Arbeitnehmer nicht weiter beschäftigen und nicht für die Vergangenheit\r\nbelohnen. Die Länge der Freistellung hängt vom Recht des Vertragsarbeitgebers\r\nab und kann vom Tätigkeitsstaat nicht beeinflusst werden.\r\nPetitum:\r\nWir sprechen uns angesichts der o. g. Bedenken für eine Überarbeitung des Beispiels aus.\r\nZu Anwendungszeitpunkte\r\nDas BMF-Schreiben sieht eine Anwendung der geänderten Randnummer 167 rückwirkend\r\nab dem 1. Januar 2025 vor. Für die neue Textziffer 5.7 ist sogar eine rückwirkende Anwendung\r\nab dem 1. Januar 2024 vorgesehen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Änderung des BMF-Schreibens zur steuerlichen\r\nBehandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n11/15\r\nPetitum:\r\nMit Blick auf den Aufwand, den Rückwirkungen auslösen, wäre es grundsätzlich sehr zu begr\r\nüßen, wenn Änderungen nicht rückwirkend vorgenommen werden, sondern immer in die\r\nZukunft gerichtet ihre Wirkung entfalten.\r\nZumindest die Anwendung der Randnummer 167 sollte analog der Randnummern 404 bis 406\r\nerst ab dem 1. Januar 2026 erfolgen. Außerdem sollte wenigstens klargestellt werden, dass\r\ndie rückwirkende Anwendung der Textziffer 5.7 nur im Veranlagungsverfahren Wirkung entfaltet,\r\nda eine Änderung des Lohnsteuerabzugs nicht mehr möglich ist.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Änderung des BMF-Schreibens zur steuerlichen\r\nBehandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n12/15\r\nII. Anmerkungen zu dem Entwurf der Arbeitgeberbescheinigung\r\nGrundsätzliche Anmerkungen\r\nRandnummer 167 des Entwurfs sieht vor, dass die Arbeitgeberbescheinigung über die Kostentragung\r\nzur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt verwendet werden „soll“. Aus der Formulierung\r\nder Regelung ergibt sich nicht ausdrücklich, dass es sich dabei – nach unserem Verst\r\nändnis – um ein Bescheinigungsmuster handelt. Unternehmen befürchten daher, dass Finanz\r\nämter im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung auf eine Arbeitgeberbescheinigung\r\nin genau dem vorgeschlagenen Format (gleich einem Vordruck) bestehen und formal abweichende\r\nArbeitgeberbescheinigungen nicht akzeptieren.\r\nPetitum:\r\nWir regen daher an, eine klarstellende Formulierung aufzunehmen, dass die in der Anlage des\r\nSchreibens dargestellte Arbeitgeberbescheinigung ein Formulierungsmuster ist und auch andere,\r\nlediglich formal abweichende Arbeitgeberbescheinigungen gleichermaßen anzuerkennen\r\nsind. Alternativ schlagen wir folgende Anpassung vor:\r\n„Als Nachweis für den prozentualen Anteil der nach dem Fremdvergleichsgrundsatz weiterbelasteten\r\nKosten der grenzüberschreitenden Arbeitnehmerentsendung kann  die Anlage „Arbeitgeberbescheinigung\r\nüber die Kostentragung zur Vorlage beim Wohnsitzfinanzamt“ verwendet\r\nwerden.“\r\nZudem weisen wir darauf hin, dass in der betrieblichen Praxis häufig keine prozentuale Weiterbelastung\r\nfür alle Gehaltsbestandteile vereinbart wird, sondern z. B. eine Vereinbarung getroffen\r\nwird, wonach das aufnehmende Unternehmen einen Teil des Gehaltes und die Auslandszulagen\r\nvollständig übernimmt. Diese Konstellationen spiegelt das Bescheinigungsmuster\r\nnicht wider.\r\nZu 1 (Angaben zum Arbeitnehmer)\r\nDas Bescheinigungsmuster sieht vor, dass Angaben zu den tatsächlichen Gesamtarbeitstagen\r\ndes Arbeitnehmers und zu den tatsächlichen Tagen im Einsatzstaat gemacht werden müssen.\r\nDies geht deutlich über den in Randnummer 167 beschriebenen Bescheinigungsumfang\r\nhinaus. Die Aufnahme dieser Angaben führt zu einer Überfrachtung der Bescheinigung und zu\r\neinem zusätzlichen Verwaltungsaufwand. Sie hat darüber hinaus keine Relevanz für die Frage\r\ndes wirtschaftlichen Arbeitgebers und birgt unnötige Fehlerquellen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Änderung des BMF-Schreibens zur steuerlichen\r\nBehandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n13/15\r\nPetitum:\r\nAuf die Angabe der tatsächlichen Arbeitstage sollte verzichtet werden, sofern an der Bescheinigung\r\nfestgehalten wird.\r\nZu 3 (Angaben zum Arbeitgeber im Ausland)\r\nDas Bescheinigungsmuster sieht Angaben zum aufnehmenden Unternehmen im Ausland vor.\r\nDies ist weder durch Randnummer 167 gedeckt noch für den eigentlichen Nachweis erforderlich.\r\nDie Pflicht zur Angabe von Unternehmensdaten des ausländischen Arbeitgebers verkompliziert\r\ndie Ausstellung erheblich, insbesondere in Konzernstrukturen mit zahlreichen Auslandsgesellschaften.\r\nPetitum:\r\nAuf die Angaben zum aufnehmenden Unternehmen im Ausland sollte verzichtet werden, sofern\r\nan der Bescheinigung festgehalten wird.\r\nZu 4 (Angaben zu den Kosten)\r\nDas Bescheinigungsmuster stellt ausschließlich auf die tatsächlich erfolgte Weiterbelastung\r\nab. Für die steuerliche Beurteilung nach Art. 15 Abs. 2 Buchstabe b) OECD-MA ist jedoch\r\nentscheidend, ob die Kosten nach Fremdvergleichsgrundsätzen hätten weiterbelastet werden\r\nmüssen. Das Muster verengt die Betrachtung auf die faktische Weiterbelastung und kann so\r\nein unzutreffendes Bild wiedergeben und zu Fehlbeurteilungen führen.\r\nPetitum:\r\nDie Indizwirkung sollte ebenso auf eine Bescheinigung erweitert werden, die darlegt, dass die\r\nGehaltskosten nach dem Fremdvergleichsgrundsatz lediglich hätten weiterbelastet werden\r\nmüssen.\r\nZu 4.1\r\nIn der Praxis wird der Satz „Die oben genannte Kostentragung ist wirtschaftlich endgültig. Die\r\nKosten in dem oben beschriebenen Umfang wurden oder werden nicht ganz oder teilweise\r\nvom Kostenträger an verbundene Unternehmen weiterbelastet bzw. zurückbelastet.“ dahingehend\r\nverstanden, dass die finale Kostentragung beim aufnehmenden Unternehmen auch dann\r\ngegeben ist, wenn zwischen dem abgebenden Unternehmen und dem ausländischen aufnehmenden\r\nUnternehmen ein Dienstleistungsvertrag (Cost-Plus) abgeschlossen wurde und die\r\nzugrunde liegenden Kosten für die Dienstleistungserbringung zuzüglich Mark-up an das abgebende\r\nUnternehmen wieder zurückbelastet werden. Wir gehen außerdem davon aus, dass\r\neine Serviceerbringung des unter 1. bezeichneten Arbeitnehmers an verbundene\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Änderung des BMF-Schreibens zur steuerlichen\r\nBehandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n14/15\r\nUnternehmen und eine damit einhergehende Weiterbelastung von Kosten in Form von nach\r\nTransfer Pricing Standards ermittelten Kostensätzen hiermit nicht gemeint und somit unschädlich\r\nist.\r\nZudem kommt es in der Praxis in einzelnen Funktionen oder Bereichen vor, dass sich die\r\nausländischen Gesellschaften vollständig nach Deutschland entlasten und die Kosten anschlie\r\nßend nach einem definierten Schlüssel an alle Gesellschaften weltweit verteilt werden.\r\nEs erfolgt somit ein Pooling der Kosten. Da diese Belastungen auf Basis von Service Agreements\r\nund mit Gewinnaufschlag erfolgen, besteht bei Unternehmen die Auffassung, dass dies\r\nkeine Auswirkungen auf die wirtschaftliche Kostentragung hat und auch in diesem Fall eine\r\nBescheinigung ausgestellt werden kann.\r\nPetitum:\r\nWir bitten um entsprechende Klarstellungen.\r\nDie Musterbescheinigung sieht unter 4.1 zudem vor, dass auch Angaben über zukünftige Kosten\r\ngemacht werden. Dies ist in der Praxis oftmals schwierig. Beispielsweise können Aktienverg\r\nütungsprogramme über viele Jahre laufen und es ist nicht möglich, eine finale Aussage\r\nzu treffen (beispielsweise ist es denkbar, dass ausländische Betriebstätten oder Gesellschaften\r\ngeschlossen werden).\r\nPetitum:\r\nSofern an der Bescheinigung festgehalten wird, sollte in diesem Zusammenhang das Wort\r\n„voraussichtlich“ in die Bescheinigung mit aufgenommen werden.\r\nZu 4.2\r\nUnter Ziffer 4.2 des Bescheinigungsmusters werden Angaben gefordert, die bereits in der\r\nLohnsteuerbescheinigung enthalten sind. Diese Doppelung ist weder zweckmäßig noch rechtlich\r\nerforderlich. Sie erzeugt zusätzlichen administrativen Aufwand, ohne einen Informationsmehrwert\r\nfür die Finanzverwaltung zu schaffen. Denn die Ermittlung kann sehr komplex sein,\r\ninsbesondere, wenn Gehaltskomponenten über eine ausländische Gehaltsabrechnung gezahlt\r\nwerden. Außerdem erwarten Unternehmen, dass der unter Ziffer 4.2 auszuweisende Arbeitslohn\r\nbei nicht ganzjährigen Entsendungen von dem DBA-Lohn laut Zeile 16a der Lohnsteuerbescheinigung\r\nabweichen wird, da die weiterbelasteten Kosten abweichend von der\r\nLohnsteuerbescheinigung nicht nach Tz. 8 des BMF-Schreibens vom 8.Oktober 2024 (BStBl\r\n2024 I S. 1308) zu ermitteln sind. Da die Frage keine Relevanz für das Thema Kostentragung\r\nhat, sollte auch diese Angabe bei einem Festhalten an der Bescheinigung entfernt werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Änderung des BMF-Schreibens zur steuerlichen\r\nBehandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen\r\n__________________________________________________________________________________\r\n15/15\r\nPetitum:\r\nDie Notwendigkeit der Angaben sollte im Hinblick auf die Vermeidung von Redundanzen überpr\r\nüft werden.\r\nZu der Erläuterung zur Bescheinigung über die Kostentragung (Nummer 4.1)\r\nIn der Erläuterung wird beispielhaft die Rückbelastung aufgrund von Werkleistungsverträgen\r\ngenannt, bei denen die der Bescheinigung zu Grunde liegenden Kosten ein wesentlicher Preisbestandteil\r\nsind. Unternehmen nehmen einen Widerspruch zu den Randnummern 146 ff. des\r\nBMF-Schreibens vom 12. Dezember 2023 wahr, wonach eine Tätigkeit im Rahmen einer Lieferung,\r\nWerk- oder Dienstleistung regelmäßig keine Verlagerung des wirtschaftlichen Arbeitgebers\r\nnach sich zieht. Sollte z. B. eine Werkleistung durch den wirtschaftlichen Arbeitgeber\r\nB im Ausland an den zivilrechtlichen Arbeitgeber A im Inland erbracht werden und der Arbeitslohn\r\n(des an den wirtschaftlichen Arbeitgeber B entsandten Arbeitnehmers) Preisbestandteil\r\nim Rahmen der Preiskalkulation des B zur Erbringung seiner Werkleistung an A sein, bleibt B\r\nder wirtschaftliche Arbeitgeber.\r\nPetitum:\r\nWir bitten um entsprechende Klarstellungen, die diesen Widerspruch auflösen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021682","regulatoryProjectTitle":"Modernisierung der nationalen Umsetzung von Ökodesign, Energieverbrauchskennzeichnung und weiterer Regelungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4e/f3/666479/Stellungnahme-Gutachten-SG2512160072.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nReferentenentwürfe eines Gesetzes zur\r\nModernisierung der nationalen Umsetzung\r\nvon Ökodesign, Energieverbrauchskennzeichnung\r\nund weiterer Regelungen sowie\r\neiner Verordnung zur Modernisierung der\r\nnationalen Umsetzung von Ökodesign und\r\nEnergieverbrauchskennzeichnung\r\nBerlin, 26.09.2025\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-267\r\nsteinhauser@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 2 von 8\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zu den Referentenentwürfen eines Gesetzes zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von Ökodesign, Energieverbrauchskennzeichnung und weiterer Regelungen sowie einer Verordnung zur Modernisierung der nationalen Umsetzung von Ökodesign und Energieverbrauchskennzeichnung Stellung zu nehmen. Wir weisen darauf hin, dass die Konsultationsdauer mit Blick auf die Komplexität der Materie zu knapp war.\r\nWenn der Gesetzentwurf ausführt, dass für die Wirtschaft kein zusätzlicher Erfüllungs-aufwand entsteht, ist diese Einschätzung in der praktischen Anwendung nur bedingt zu-treffend. Die neuen Vorgaben der Ökodesign-Verordnung werden gerade für kleine und mittlere Betriebe einen erheblichen Mehraufwand nach sich ziehen. Es ist daher unbedingt erforderlich, dass bei der konkreten Ausgestaltung von Ökodesign die besonderen Belange des mittelständischen Handwerks ausreichend berücksichtigt werden.\r\nAllgemeine Anmerkungen\r\nDas Handwerk unterstützt die Modernisierung des Ökodesign- und Energieverbrauchs-kennzeichnungsrechts. Das Regelungspaket ist ein wichtiger Schritt, um die Reparaturfähigkeit von Produkten zu verbessern und damit Nachhaltigkeit, Ressourcenschonung und Verbraucherinteressen gleichermaßen zu fördern.\r\nEntscheidend ist, dass die nationale Umsetzung eng am europäischen Rechtsrahmen bleibt und keine zusätzlichen nationalen Anforderungen eingeführt werden. Nur so lassen sich Doppelregulierungen und unnötige Bürokratielasten für die Betriebe vermeiden. Besonders für die Baupraxis ist zudem die Schnittstellenkoordination wichtig, ins-besondere zwischen Ökodesign, Bauprodukteverordnung, REACH/CLP, ESPR/Digitalem Produktpass und CSRD. Hier sollten Nachweis- und Dokumentationspflichten möglichst kohärent gestaltet und bestehende Gütesicherungen anerkannt werden.\r\nÖkodesign wird für Handwerksbetriebe absehbar erheblich an Bedeutung gewinnen. Bis-her ist die Zahl der regulierten Produkte, die Handwerksbetriebe herstellen, begrenzt. Jedoch zeigt die laufende Überarbeitung der Regelungen für Festbrennstoffkessel, dass produktspezifische Regelungen erhebliche Auswirkungen für Handwerksbetriebe haben können. Ebenso sind etwa die Regelungen zur Reparatur im Bereich der „weißen Ware“ unmittelbar für Handwerksbetriebe erheblich. Insgesamt weitreichendere Bedeutung hat für Handwerksbetriebe bisher die Energiekennzeichnung.\r\nDie Ökodesign-Verordnung sieht grundlegende Änderungen gegenüber der Richtlinie 2009/125/EG vor. Das liegt insbesondere daran, dass Anwendungsbereich, Leistungsparameter und Informationspflichten wesentlich erweitert werden.\r\nEs ist uns wichtig, dafür zu sensibilisieren, dass die Ökodesign-Verordnung einen Paradigmenwechsel herbeiführt. Im Mittelpunkt stehen künftig nicht mehr zwingend Massenprodukte, sondern auch Auftragsfertigungen, Unikate und Kleinserien – und das mit zusätzlichen Parametern und Pflichten.\r\nDeswegen ist die Berücksichtigung von Mittelstandsverträglichkeit und Produktions-weise bei der Umsetzung der Vorgaben entscheidend dafür, dass kleine und mittlere Handwerksbetriebe ihre Produkte weiter am Markt anbieten können.\r\nZDH 2025 Seite 3 von 8\r\nProduktbetroffenheit des Handwerks\r\nWas die betroffenen Produkte betrifft, weist der im April 2025 verabschiedete ESPR-Arbeitsplan als neue Endprodukte Textilien und Reifen, die beide bis 2027 reguliert werden sollen, sowie Möbel mit einem Zielpfad 2028 auf. Das bedeutet, dass künftig das Tischler-, das Schneider- und das Raumausstatterhandwerk sowie die Vulkaniseure von Ökodesign betroffen sein werden. Auch Textilreinigungen müssen sich künftig darauf einstellen, dass die ihnen anvertrauten Textilien andere Materialeigenschaften aufweisen können, die auf die Einhaltung der Ökodesign-Standards zurückgehen (z.B. höhere Haltbarkeit, Rezyklat-Anteil, spezifische Wasch- und Pflegehinweise). Darüber hinaus sind übergeordnet die vorgesehenen horizontalen Maßnahmen, also Reparaturfähigkeit (Zielpfad 2027) und Rezyklatanteil (Zielpfad 2029) für das Handwerk von hoher Relevanz.\r\nDer Ökodesign-Arbeitsplan sieht darüber hinaus vor, 16 Produkte aus dem Arbeitsplan 2022-2024 zu übernehmen. Dies sind sämtlich energieverbrauchsrelevante Produkte. Genannt werden unter anderem Einzelraumheizgeräte, Schweißgeräte, Haushaltsgroßgeräte (weiße Ware), Elektromotoren, Bildschirme, Mobiltelefone, Lichtquellen und Ladegeräte. Hier könnte vor allem das Thema Reparaturfähigkeit für das Handwerk noch einmal an Bedeutung gewinnen. Betroffen ist hier vor allem das Elektrohandwerk.\r\nDie dritte Kategorie an Vorhaben ist nicht förmlich Gegenstand des Ökodesign-Arbeitsplans. Sie ergibt sich aus einer Liste in Art. 79 der Ökodesign-Verordnung. Dieser bestimmt, dass ausnahmsweise Verfahren unter der Richtlinie 2009/125/EG weiterlaufen. Das betrifft Photovoltaikmodule, Raum- und Kombiheizgeräte, Warmwasserbereiter, Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, Raumklimageräte einschließlich Luft-Luft-Wärme-pumpen und Komfortventilatoren, Festbrennstoffkessel, Luftheizungs- und -kühlungsprodukte, Lüftungsanlagen, Staubsauger, Kochgeräte, Wasserpumpen, Industrieventilatoren, Umwälzpumpen, externe Netzteile, Computer, Server und Datenspeicherprodukte, Leistungstransformatoren, gewerbliche Kühlgeräte und bildgebende Geräte. Diese Sonderregelung gilt bis zum 31. Dezember 2026. Auch in dieser Gruppe findet sich eine Reihe von handwerksrelevanten Produkten, unter anderem die bereits erwähnten Festbrennstoffheizungen. Betroffen sind unterschiedliche Handwerke, vor allem SHK, Schornsteinfeger, Kälteanlagenbauer und das Elektrohandwerk.\r\nBesondere Betroffenheit des Handwerks\r\nÖkodesign ist ein aufwändiges Instrument. Das gilt für den Erlass und die Überprüfung der delegierten Rechtsakte ebenso wie für die Durchführung der Maßnahmen seitens der betroffenen Betriebe. Wird das Instrument unterschiedslos auf Massenprodukte und Kleinserien bzw. Unikatfertigungen, wie sie im Handwerk typisch sind, angewandt, führt das zu einer Benachteiligung letzterer Gruppe, weil sie die Aufwände nicht skalieren kann. Damit drohen massive, nicht gerechtfertigte Wettbewerbsnachteile.\r\nIn Erwägungsgrund 13 der Ökodesign-Verordnung wird das Thema Kleinserien vorsichtig adressiert. Zudem verpflichtet Art. 5 Abs. 11 d) der Ökodesign-Verordnung den delegierten Verordnungsgeber dazu, unverhältnismäßige nachteilige Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaftsteilnehmer – insbesondere Kleinstunternehmen – zu vermeiden. Die Beachtung dieses Grundsatzes ist für Handwerksbetriebe essenziell.\r\nZDH 2025 Seite 4 von 8\r\nSie betrifft die delegierten Rechtsakte. Sie betrifft darüber hinaus aber auch die Informationspflichten. Dazu gehört die Gestaltung des digitalen Produktpasses und seiner Infrastruktur ebenso wie die inhaltlichen Anforderungen.\r\nZu den Regelungen im Einzelnen\r\nZum Entwurf eines Ökodesign-Gesetzes (ÖkodesignG-E)\r\n§ 1 1(Anwendungsbereich und KMU-Unterstützung)\r\nIrritierend ist zunächst, dass der Referentenentwurf in Absatz 1 grundlegend anknüpft an Richtlinie 2009/125/EG, denn gemäß Art 79 Abs. 1 der Ökodesign-Verordnung (VO 2024/1781) ist diese Richtlinie mit Wirkung vom 18. Juli 2024 aufgehoben. Sie gilt seit-dem nur noch für die in Art. 79 im Folgenden beschriebenen Ausnahmefälle.\r\nDie geltende Verordnung 2024/1781 wird in Absatz 2 genannt. Als unmittelbar geltender europäischer Rechtsakt muss sie nicht in gleichem Maße national transponiert werden wie eine Richtlinie, trotzdem ist wünschenswert, dass der geltende Regelungsrahmen und das Verhältnis des Gesetzes zu der Verordnung klarer formuliert wird.\r\nDamit verbunden sollte Art. 22 der Ökodesign-Verordnung im deutschen Umsetzungsgesetz klar adressiert werden. Abs. 3 bestimmt „Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um KMU und insbesondere Kleinstunternehmen dabei zu unterstützen, die Ökodesign-Anforderungen der gemäß Artikel 4 erlassenen delegierten Rechtsakte einzuhalten. Die Mitgliedstaaten konsultieren Vertretungsorganisationen von KMU zu der Frage, welche Maßnahmen KMU als nützlich erachten.“\r\nEs geht dabei nicht darum, dass die Unterstützung in allen Einzelheiten gesetzlich festgelegt wird, aber angesichts der immensen Bedeutung der Ökodesignvorgaben für die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe sollte eine Bezugnahme in das Gesetz aufgenommen und skizziert werden, wie die Unterstützung von Handwerk und Mittelstand an-gegangen wird.\r\n§ 2 (Begriffsbestimmungen)\r\nWir gehen davon aus, dass sich die Begriffsbestimmungen im Wesentlichen an denen der Ökodesign-Verordnung orientieren. Hinsichtlich § 2 Abs. 1 Nr. 12 – der in der Ver-ordnung nicht angelegt ist – regen wir eine Überarbeitung an. Das gilt insbesondere für den 2. Satzteil. Im Bereich Elektro gelten die Anforderungen an die zu erfüllenden Si-cherheitsbestimmungen auch für Reparaturinitiativen. Darüber hinaus ist mit Blick auf künftige Regelungstatbestände zu beachten, dass es auch dort vergleichbare, unabding-bare Anforderungen geben kann.\r\n1 Alle Paragrafen in diesem Abschnitt beziehen sich auf den vorliegenden Entwurf eines ÖkodesignG\r\nZDH 2025 Seite 5 von 8\r\n§ 9 (Ausstellen)\r\nUnklar ist, warum ein Produkt, welches nicht die Ökodesign-Anforderungen erfüllt, aus-gestellt werden kann. Es dürfte nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Hier ist eine Klarstellung erforderlich.\r\n§ 10 (Ressourceneffizienz-Anforderungen)\r\nDie im Entwurf formulierten Ressourceneffizienz-Anforderungen greifen eine langjährige Forderung aus dem Handwerk auf. Besonders positiv ist, dass die Verpflichtung der Hersteller, Ersatzteile, Reparatur- und Wartungsinformationen sowie Demontageanleitungen bereitzustellen, ausdrücklich gesetzlich verankert wird.\r\nWesentlich erscheint aus Sicht des Elektrohandwerks allerdings, dass diese Anforderungen auch in einer kurzen und angemessenen Frist erfüllt werden. Andernfalls droht die Gefahr, dass Reparaturen unnötig verzögert und Betriebe in der Praxis behindert wer-den. Hier sollte der Gesetzgeber klarstellen, dass Hersteller zur zeitnahen Erfüllung ihrer Pflichten verpflichtet sind. Auch findet sich hier nichts, ob und zu welchem Preis Hersteller eine Vergütung für die Erfüllung dieser Pflicht verlangen können. Entsprechende Vorgaben sind deswegen auch notwendig, damit etwaige Kosten angemessen und prüfbar bleiben. Anderenfalls könnten Hersteller sehr hohe Preise verlangen und sich so mittelbar vor der Erfüllung schützen.\r\nZudem besteht die Gefahr, dass Hersteller digitale Zugangshürden (z. B. über Software-Keys) aufbauen. Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass Handwerksbetriebe einen diskriminierungsfreien Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturinformationen erhalten.\r\nIn diesem Zusammenhang begrüßt der ZDH die innerhalb der Ökodesign-Verordnung an-gestrebte Einführung des Digitalen Produktpasses.\r\nDer Digitale Produktpass (DPP) ist ein Datensatz, der Komponenten, Materialien und chemische Substanzen sowie Informationen zu Reparierbarkeit, Ersatzteilen oder fach-gerechter Entsorgung für ein Produkt zusammenfasst. Die Daten betreffen alle Phasen des Produktlebenszyklus (Design, Herstellung, Nutzung, Entsorgung) und sollen für verschiedene Zwecke genutzt werden können. Der DPP stellt somit digitale Transparenz eines Produkts über seinen gesamten Lebenszyklus hinweg her. Dies gilt zugunsten der Wertschöpfungskette und des Verbrauchers.\r\nGranularität des DPP: Die genauen im DPP zu erfassenden Informationen an Produkte oder Produktgruppen werden durch einen delegierten Rechtsakt spezifisch geregelt werden. Die neue Verordnung will sämtliche Arten von Produkten erfassen und erweitert somit die Nachhaltigkeits- und Transparenzanforderungen erheblich von ehemals lediglich energieverbrauchsrelevanten Produkten auf nahezu die gesamte Bandbreite. Die Frage der Granularität des DPP ist für das Handwerk besonders relevant. Die Anforderungen müssen für die Betriebe des Handwerks umsetzbar sein, insbesondere im Kontext von Unikat- und Kleinserien sowie Pflichten für Reparateure. Der DPP muss auf die Granularität des Produktes angepasst sein, um Umsetzungs- und Kostenaufwand zu minimieren, ohne den Verlust zentraler Information.\r\nUnterstützung für kleine und mittlere Betriebe: Wie bereits erwähnt, fordert Artikel 22 der Ökodesign-Verordnung die Mitgliedstaten dazu auf, gezielte\r\nZDH 2025 Seite 6 von 8\r\nUnterstützungsmaßnahmen für KMU und insbesondere Kleinstunternehmen bereit zu stellen. Diese Unterstützungen technischer und finanzieller Art sind zeitnah zur Verfügung zu stellen und Betriebe fristgerecht vorzubereiten. Auch in Bezug auf die geplanten DPP-Dienstleister, die für die gesicherte Datenübertragung verantwortlich sein werden, dürfen keine finanziellen Lasten auf KMU entfallen.\r\nDigitalisierung durch Schnittstellen: Perspektivisch kann der DPP Informations-, Dokumentations- und Kennzeichnungspflichten integrieren und damit zum zentralen Daten-raum für Produktanforderungen werden. Zudem kann der DPP bedeutendes Digitalisierungs- und Wachstumspotenzial heben. Dazu bedarf es harmonisierter Gesetzgebungs- und Normungsprozesse. Schnittstellen für einen reibungslosen Datentransfer sind dazu unverzichtbar, um Synergien über Wertschöpfungsketten hinweg realisieren zu können.\r\nIn Bezug auf andere Gesetzgebungen im Nachhaltigkeitsbereich ist der DPP als „Enabler“ zur Verringerung administrativer Aufwände zu realisieren.\r\n§ 15 (Fachlich kompetente Reparateure)\r\nZur Regelung der „fachlich kompetenten Reparateure“ ist die handwerksinterne Abstimmung noch nicht abgeschlossen. Hier behalten wir uns ausdrücklich vor, weitere Eingaben zu machen.\r\nPositiv ist, dass auf die Handwerksordnung als Registersystem Bezug genommen wird.\r\nFraglich ist, ob Abs. 1 Nr. 2 vorausschauend erweitert wird, denn Sicherheitsanforderungen gelten keineswegs nur für Elektrogeräte. Diese waren bei Ökodesign nur wegen des beschränkten Anwendungsbereichs bisher im Fokus. Klar ist, dass auch bei anderen Produkten – etwa an Kälteanlagen – unabdingbar Sicherheitsanforderungen zu erfüllen sind.\r\nDarüber hinaus schlagen wir vor, die Privilegierungen in Abs. 5 ff. einzuschränken. Zulassungsfreie Handwerke und handwerksähnliche Gewerbebetriebe sind üblicherweise auch in der Handwerksrolle eingetragen. Was die nicht-gewerblichen Reparateure betrifft, ist das Abstellen allein auf eine Versicherung unbefriedigend, denn kompetente Reparatur lebt von fachlicher Qualifizierung. Das gilt umso mehr, als Reparateure künftig – je nach Gestaltung der produktspezifischen delegierten Rechtsakte – Rechte und Pflichten betreffend den DPP haben können.\r\nDas Bestehen einer Haftpflichtversicherung ist wichtig, sollte aber auch sicherstellen, dass ebendiese Arbeiten abgedeckt sind. Zudem bleibt die Frage der erforderlichen Versicherungshöhe (§ 15 Abs. 1 Nr. 3) offen. Hier wäre eine Präzisierung sinnvoll, um Klarheit für Betriebe wie auch Versicherer zu schaffen.\r\n§ 20 (Bußgeldvorschriften) und § 21 (Ausschluss von der öffentlichen Vergabe\r\nBei den Bußgeldvorschriften sowie bei dem Ausschluss von der öffentlichen Vergabe ist aus Sicht des Handwerks wichtig, die Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu betonen. Ein Fehler bei einer Auftragsfertigung (Unikat) muss angesichts der Wirkung anders behandelt werden als der eines Massenproduktes. Um eine Verunsicherung zu vermeiden, wäre es wünschenswert, dass die Verhältnismäßigkeit im Gesetzestext explizit erwähnt wird.\r\nZDH 2025 Seite 7 von 8\r\nZudem sollten die Missachtung der Vorgaben in § 10 und § 15 im Tatbestandskatalog des § 20 aufgenommen werden, damit diese nicht ins Leere laufen.\r\nZum Entwurf einer ÖkodesignG-Verordnung (ÖkodesignGV)\r\n§ 2 2(Zuordnung zum amtlichen Registersystem)\r\nZur Zuordnung zum amtlichen Registersystem – mithin der Handwerksordnung – ist die handwerksinterne Abstimmung noch nicht abgeschlossen. Hier behalten wir uns ausdrücklich vor, ergänzend zu den folgenden Anmerkungen noch weitere Eingaben zu ma-chen.\r\nZuordnung des Elektrohandwerks\r\nGrundsätzlich begrüßen wir die Auswahl der Anlage-A-Gewerke zur Handwerksordnung in § 2 der Verordnung. Nicht ganz nachvollziehen können wir allerdings die Entschei-dung, warum bei Nr. 3 für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2019/2021 (Elekt-ronische Displays) nur Informationstechniker und Elektrotechniker aufgeführt sind und keine Elektromaschinenbauer. Dies gilt insbesondere deswegen, da bei Nr. 7 für den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2023/1670 (Smartphones, Mobiltelefone, schnur-lose Telefone, Slate-Tablets) Informationstechniker, Elektrotechniker und Elektromaschi-nenbauer aufgeführt sind.\r\nEs stellt sich daher die Frage: Wenn ein Elektromaschinenbauer aufgrund seiner Qualifi-kation als fachlich kompetenter Reparateur im Bereich Smartphones gelten soll, warum nicht ebenso bei elektronischen Displays? Die fachlichen Schnittmengen sind evident:\r\n• Displays sind wesentliche Baugruppen, die auch in Geräten verbaut sind, die Elektro-maschinenbauer im Rahmen von Reparatur- und Servicearbeiten regelmäßig betreuen (z. B. Steuerungs- und Bedieneinheiten an Maschinen, Anlagen oder Geräten).\r\n• Die Qualifikationen der Elektromaschinenbauer schließen den Umgang mit elektroni-schen Komponenten und stromführenden Bauteilen ausdrücklich ein.\r\n• Sicherheits- und Fachkundeaspekte unterscheiden sich bei der Reparatur von Smart-phones und Displays nicht grundlegend, sodass eine unterschiedliche Behandlung nicht sachgerecht erscheint.\r\nAus Gründen der Kohärenz und der Anerkennung vorhandener beruflicher Kompeten-zen sollte die Fiktion nach § 15 Ökodesigngesetz deshalb auch für Elektromaschinen-bauer bei elektronischen Displays gelten.\r\nZuordnung des SHK-Handwerks\r\nSHK-Betriebe reparieren keine Geschirrspüler, Waschmaschinen oder Trockner. Daher sollte die Zuordnung der Installateure, Heizungsbauer und Klempner nach der Anlage A,\r\n2 Alle Paragrafen in diesem Abschnitt beziehen sich auf den Entwurf einer ÖkodesignGV\r\nZDH 2025 Seite 8 von 8\r\nNr. 23 und 24 der Handwerksordnung zur Reparatur von Haushaltsgeräten zur Klarstel-lung korrigiert werden.\r\nZum Entwurf eines Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG)\r\nDie Abschaffung des nationalen Heizungslabels für Altanlagen begrüßen wir. Nunmehr regelt der § 16 EnVKG, bis zu welchem Datum die bevollmächtigten Bezirksschornstein-feger ihren Anspruch auf Aufwandsentschädigung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Sinne einer geordneten Übergangslösung geltend machen können.\r\nDie Frist von einem Monat kann in Einzelfällen durch Krankheit /ggf. Urlaubsabwesen-heit nicht eingehalten werden und daher zu unangemessenen Härten führen. Wir regen daher an, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern eine Frist zur Abrechnung der Etiketten von drei Monaten ab Verkündung des Gesetzes zu gewähren.\r\n./.\r\nAnsprechpartnerin: Michaela Steinhauser\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-267\r\nsteinhauser@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nAnton-Wilhelm-Amo-Str. 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021683","regulatoryProjectTitle":"Praxisgerechte Umsetzung des Mindeststeuergesetzes durch Safe-Harbour-Vereinfachungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ec/50/666481/Stellungnahme-Gutachten-SG2512160076.pdf","pdfPageCount":26,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n  1/14 \r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nAnton-Wilhelm-Amo-Straße 20/21\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nBurgstr. 28\r\n10178 Berlin\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nWilhelmstr. 43/43G\r\n10117 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND\r\n(HDE) E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\n7. Oktober 2025\r\nBundesministerium der Finanzen\r\n10117 Berlin\r\nper E-Mail\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nlaut der Gemeinschaftsdiagnose der führenden deutschen Wirtschaftsinstitute steht die deutsche\r\nWirtschaft Ende September 2025 auf „wackeligen Beinen“. Hohe Energie- und Lohnst\r\nückkosten, Fachkräftemangel, Überregulierung und eine überbordende Bürokratie belasten\r\ndie Wettbewerbsfähigkeit und die Wachstumsaussichten der deutschen Wirtschaft so stark,\r\ndass sie im OECD-Vergleich dieses Jahr das Schlusslicht bildet.\r\nDas internationale Steuerrecht sorgt für eine Verstärkung dieser schwierigen Situation: Unverh\r\nältnismäßig hohe Compliance-Anforderungen sowie das Risiko neuer Belastungen – sei es\r\ndurch Androhung von Vergeltungssteuern seitens der USA oder Ankündigungen der EU wie\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n  2/14 \r\nCORE – senden die falschen Signale im internationalen Wettbewerb. Zwar hat die G7-Verst\r\nändigung zur globalen Mindestbesteuerung vom Juni 2025 die unmittelbare Gefahr von USGegenma\r\nßnahmen vorübergehend entschärft – dies wird jedoch nur Bestand haben, wenn\r\nsie weltweit breite Akzeptanz findet und einheitlich umgesetzt wird. Nationale Überlegungen\r\nzu einer Digitalsteuer sind in diesem Zusammenhang kontraproduktiv.\r\nDie deutsche Wirtschaft hat die globale Mindeststeuer stets unter zwei Bedingungen konstruktiv\r\nbegleitet:\r\n• Globaler Konsens für ein level playing field und\r\n• ein praktikables System, das verhältnismäßige und administrierbare Regeln gewährleistet.\r\nBeide Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Somit droht Europa zur einzigen großen Region zu\r\nwerden, die die Kosten von Säule Zwei vollständig trägt. Deren ausufernde Komplexität stellt\r\nbekanntermaßen eine große Herausforderung für Wirtschaft und Finanzverwaltung dar. Die\r\nohnehin bestehenden umfangreichen Meldepflichten und die administrative Komplexität des\r\nEU-Steuerrechts verschärfen diese Belastung zusätzlich. Es ist daher dringend erforderlich,\r\ndass Deutschland seinen Ansatz grundsätzlich überprüft und sich auf europäischer Ebene für\r\neine vorübergehende Aussetzung der Mindeststeuer sowie für entschlossene Maßnahmen\r\neinsetzt, um die Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen zu stärken. Ein tiefgreifendes\r\nDecluttering und substanzielle Vereinfachungen sind unabdingbar, um spürbare Entlastungen\r\nfür Unternehmen schaffen.\r\nIn diesem Zusammenhang werden die laufenden Bemühungen um praktikable Vereinfachungen\r\nbei der Umsetzung von Säule Zwei im Sinne der G7-Verständigung ausdrücklich begrüßt.\r\nNeben Vereinfachungen bei der Vollberechnung, die noch erhebliches Potenzial zur Entlastung\r\nbereithält (vgl. Anlage), sind auch dauerhafte Safe Harbour-Regelungen, die den Prozess\r\nspürbar vereinfachen, entscheidend für die wirksame Anwendung der Mindeststeuerregelung.\r\nSie ermöglichen es der Wirtschaft ebenso wie den Steuerbehörden, ihre Ressourcen gezielt\r\nauf tatsächlich niedrigbesteuerte Sachverhalte zu konzentrieren, während für Hochsteuerjurisdiktionen\r\nein vereinfachter Ansatz Anwendung findet.\r\nWir regen an, die Erfahrungen mit dem Transitional CbCR Safe Harbour zunächst systematisch\r\nauszuwerten und auf dieser Grundlage dauerhafte, entlastende Vereinfachungen zu\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n  3/14 \r\nschaffen, bevor das Inclusive Framework einen komplexeren permanenten Safe Harbour vorantreibt.\r\nBis dahin sollte der Transitional Safe Harbour verlängert werden. Der permanente\r\nSafe Harbour sollte näher an den Regelungen des Transitional CbCR Safe Harbour bleiben.\r\nDie Unternehmen haben bereits erhebliche Ressourcen in die Anpassung ihrer CbCR-Berichterstattung\r\ninvestiert, um den Rahmen des Transitional Safe Harbours einzuhalten. Unserer\r\nAnsicht nach wäre es daher effektiver, diese Regelungen als Grundlage beizubehalten und\r\ngezielt weiterzuentwickeln, zumal die Datenqualität massiv zugenommen hat. Die praktische\r\nErfahrung zeigt, dass relevante Jurisdiktionen bereits ausreichend unter dem Transitional\r\nCbCR Safe Harbour identifiziert sind. Der aktuell diskutierte Entwurf eines Simplified ETR Safe\r\nHarbour enthält zwar wichtige Elemente, reduziert den Gesamtaufwand jedoch nur um gesch\r\nätzte 15-20 % gegenüber der Anwendung der Vollberechnungsregeln. Ein „echter“ Safe\r\nHarbour hat dagegen das Potential, spürbare Entlastungen ohne Effektivitätseinbußen zu bringen.\r\nUm eine bessere Vergleichbarkeit mit dem amerikanischen System herzustellen, sollte\r\nauch ein Safe Harbour auf Basis eines Global-Blending-Ansatzes geprüft werden.\r\nDie detaillierten Ausführungen zu den einzelnen Regelungen des ETR Safe Harbour-Vorschlags\r\nfinden Sie in unseren nachfolgenden Ausführungen. Ergänzende Anmerkungen zu\r\nweiteren Vereinfachungen im Rahmen der Vollberechnung haben wir in der beigefügten Anlage\r\nzusammengestellt. Bitte gestatten Sie uns zudem den Hinweis, dass wir unsere Anmerkungen\r\nzu den jeweiligen Regelungen aus Praktikabilitätsgründen in der Sprache der zugrunde\r\nliegenden Regelungen formuliert haben.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nDr. Rainer Kambeck Dr. Monika Wünnemann\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN\r\nHANDWERKS E. V.\r\nMareike Drexler-Röckendorf\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nArne Franke\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n  4/14 \r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHeiko Schreiber Yokab Thomsen Dr. Volker Landwehr Jochen Bohne\r\n \r\n \r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND\r\n(HDE) E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nRalph Brügelmann\r\nMichael Alber\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n  5/14 \r\nInhaltsverzeichnis\r\nI. Geeignete Safe Harbour ............................................................................................ 6\r\n1. CBCR-Safe Harbour als Basis mit wenigen Anpassungen ................................ 6\r\n2. Weitere Safe Harbour ....................................................................................... 7\r\nII. Specific Recommendations on the draft ETR SH proposal ........................................ 9\r\n1. Transition Year Rules (Avoiding Divergence from Financial\r\nAccounting Book Values) – Elimination or Significant Simplification Needed .... 9\r\n2. M&A Simplification ...........................................................................................10\r\n3. Simplifications for Non-Material Constituent Entities ........................................10\r\n4. Simplifications for Investments entities .............................................................10\r\n5. Mandate UPE GAAP for the Safe Harbour calculations at all levels\r\n(incl. QDMTT) ..................................................................................................11\r\n6. ETR Threshold Rate ........................................................................................11\r\n7. Definition of Simplified Taxes ...........................................................................12\r\n8. Deferred Taxes ................................................................................................12\r\n9. Conditional adjustments for equity-reported Items ...........................................13\r\n10. Eligibility criteria and applicable date ...............................................................13\r\n11. Transparent Entities – Tax Groups (Organschaften) ........................................13\r\n12. Formal comments ............................................................................................14\r\n \r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n  6/14 \r\nI. Geeignete Safe Harbour\r\n1. CBCR-Safe Harbour als Basis mit wenigen Anpassungen\r\nDie Komplexität der Model Rules ergibt sich nicht nur aus einzelnen komplizierten Anpassungen,\r\nsondern vor allem aus der Vielzahl vergleichsweise einfacher Anpassungen. Ein wirksamer\r\nSafe Harbour muss daher echte Vereinfachungen ermöglichen, sodass Unternehmen auf\r\nbestehende Daten zurückgreifen können, ohne zahlreiche zusätzliche Anpassungen vornehmen\r\nzu müssen.\r\nDer Safe Harbour sollte auf bereits etablierten Berichtssystemen aufbauen, um Compliance-\r\nKosten zu minimieren und Arbitrage zwischen unterschiedlichen Rechnungslegungsstandards\r\nzu vermeiden. Unternehmen haben bereits erhebliche Ressourcen investiert, um ihre CbCRBerichterstattung\r\nan die OECD-Anforderungen des Transitional Safe Harbour anzupassen.\r\nAus unserer Sicht wäre es daher am effektivsten, die bestehenden Regelungen als Grundlage\r\nbeizubehalten und nur an einigen wenigen Stellen weiterzuentwickeln.\r\nBevor weitere administrative Belastungen eingeführt werden, muss sichergestellt werden,\r\ndass die Vorteile eines neuen Ansatzes tatsächlich die des bestehenden Systems überwiegen.\r\nDie praktische Erfahrung zeigt, dass relevante Jurisdiktionen bereits ausreichend unter dem\r\nTransitional CbCR Safe Harbour identifiziert werden. Die zugrunde liegenden Daten aus den\r\nQualified Financial Statements sind zuverlässig, und die Datenqualität hat sich in den letzten\r\nJahren kontinuierlich verbessert, unter anderem durch zusätzliche OECD-Guidance. Dies wird\r\nzudem durch eine Umfrage unter 25 multinationalen Unternehmen aus drei OECDMitgliedsl\r\nändern gestützt, an der auch Mitglieder des BDI teilgenommen haben.\r\nDie im Simplified ETR-SH-Entwurf vorgesehenen Anpassungen zur Berechnung des Zählers\r\n(„Simplified Taxes“) sind weiterhin zahlreich und können im Vergleich zu den temporären\r\nCbCR Safe Harbours zu erheblichem Mehraufwand führen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n  7/14 \r\nPetitum\r\nDer permanente Safe Harbour sollte näher an den Regelungen des Transitional CbCR Safe\r\nHarbour bleiben. Helfen würde zudem, bestimmte Länder vom Anwendungsbereich der Säule\r\nZwei auszunehmen (outscoping bzw. White List). Zudem schlagen wir folgende gezielte Anpassungen\r\nvor, um Verzerrungen der ETR zu vermeiden:\r\n• Bereinigung um Beteiligungserträge wie Dividenden und Veräußerungsgewinne (wie\r\nim Entwurf vorgesehen).\r\n• Eliminierung von Bewertungs- und Ansatzabweichungen bei latenten Steuern (wie im\r\nEntwurf vorgesehen) sowie von latenten Steuern auf Steuergutschriften.\r\n• Gegebenenfalls Recast.\r\n2. Weitere Safe Harbour\r\nUm eine bessere Vergleichbarkeit mit dem amerikanischen System herzustellen, sollte auch\r\nein Safe Harbour auf Basis eines Global-Blending-Ansatzes geprüft werden. Die ETR würde\r\ndabei mit einem Sicherheitsaufschlag oberhalb von 15 % festgelegt. Als Datenquelle sollten\r\ndie Konzernabschlüsse dienen. Jurisdiktionen mit einem gesetzlichen Steuersatz unterhalb\r\neines bestimmten Schwellenwerts (z. B. 9 %, was der Subject-to-Tax-Rule entspricht) könnten\r\nvon diesem Ansatz ausgenommen werden. Stattdessen könnten sie anhand des jurisdiktionalen\r\nSafe Harbours beurteilt werden.\r\nWir sprechen uns zudem ausdrücklich dafür aus, dass der Routine Profits Test sowie die De\r\nMinimis Safe Harbours weiterhin neben dem ETR Safe Harbour bestehen bleiben. Der Routine\r\nProfit Test wurde eingeführt, um den Verwaltungs- und Erfüllungsaufwand für Jurisdiktionen\r\nzu reduzieren, in denen das Risiko einer Nachsteuer (Top-up Tax) aufgrund hoher Substanz\r\nsehr gering ist. MNE-Gruppen, die signifikante wirtschaftliche Substanz in einer Jurisdiktion\r\nhaben (gemessen an den Sachanlagen und Lohnkosten), werden von der aufwendigen vollst\r\nändigen GloBE-Berechnung befreit. Dies ist eine direkte Anerkennung und Belohnung für\r\ndie Schaffung und Aufrechterhaltung realer wirtschaftlicher Aktivitäten. Der Routine Profit Test\r\nspiegelt dies gut wider. Das Fehlen dieses Tests würde bedeuten, dass MNE-Gruppen auch\r\nin Jurisdiktionen mit erheblicher Substanz die detaillierte ETR-Berechnung durchführen müssten,\r\nwas eine unnötige Belastung darstellt. Der Routine Profit Test mindert diese Belastungen\r\ndirekt ohne das Risiko einer entgangenen Top-up Tax.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n  8/14 \r\nPetitum:\r\nDie Einführung des Routine Profit Tests und des De Minimis Safe Harbours in die permanenten\r\nSafe Harbour-Regeln wäre daher eine folgerichtige Fortsetzung der ursprünglichen Philosophie,\r\ndie hinter den temporären Safe Harbours stand. Sie würde den Verwaltungsaufwand\r\nfür MNE-Gruppen und Steuerverwaltungen gleichermaßen verringern, die Compliance-Kosten\r\nsenken und sicherstellen, dass die Regeln auf Jurisdiktionen mit einem hohen Risiko für Nachsteuern\r\nfokussiert bleiben.\r\nZudem sollte ein ETR Safe Harbour auf Basis eines Global-Blending-Ansatzes geprüft werden,\r\num eine bessere Vergleichbarkeit mit dem amerikanischen System herzustellen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n  9/14 \r\nII. Specific Recommendations on the draft ETR SH proposal\r\nWe appreciate the following features of the proposed ETR SH:\r\n• Limited Adjustments to Simplified Income: The proposal’s restriction of adjustments to\r\na narrow set of items, such as excluding dividends and equity gains, delivers meaningful\r\nsimplification compared to the full GloBE rules.\r\n• Deferred Tax Treatment Improvements: The disregard of valuation allowances, are\r\nhelpful steps toward reducing volatility in comparison to the existing CbCR transitional\r\nSafe Harbour.\r\n• Removal of “Once Out, Always Out” Rule to qualify for the ETR SH: The elimination of\r\nthis rigid rule was broadly supported, as it allows MNEs to re-enter the ETR SH notwithstanding\r\nfailure of the ETR SH in a previous year.\r\n• Optional Elections and Flexibility: The availability of elections (e.g., for asymmetric FX\r\nadjustments or M&A simplifications) is appreciated for allowing tailored compliance\r\nbased on each MNE’s industry and geographical profile. However, these optional elections\r\nshould not lead to increased complexity (e.g. data collection).\r\nHowever, the proposal does not deliver meaningful simplification unless the following key matters\r\nare addressed:\r\n1. Transition Year Rules (Avoiding Divergence from Financial Accounting Book\r\nValues) – Elimination or Significant Simplification Needed\r\nThe most pressing concern relates to the transitional rules governing intra-group asset transfers\r\nprior to the effectiveness of the GloBE Rules. Under the current guidance (Section 9.1.3\r\nand related commentary), there is a requirement to retroactively track all intra-group asset\r\ntransfers, assess each transaction individually, and potentially make adjustments to avoid divergence\r\nbetween GloBE and financial accounting book values.\r\nThis rule, as drafted, would require entities to review potentially hundreds of asset transfers\r\nper entity every year over a multi-year period – for instance, from 30 November 2021 through\r\n31 December 2026, if the transitional year is 2027. The practical burden of this tracking, recordkeeping,\r\nand individual analysis is extremely high and, in many cases, disproportionate to the\r\npolicy intent.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n  10/14 \r\nRequest\r\nWe strongly encourage the removal – or at minimum, substantial simplification – of this requirement.\r\nEliminating the need to separately track pre-effective-date intra-group asset transfers\r\nand maintain GloBE-specific asset values for these purposes would reduce complexity\r\nand unnecessary administrative effort, without undermining the overall integrity of the ETR\r\ncomputation. One possible simplification would be an exemption for asset transfers that arise\r\nin the course of regular business operations.\r\n2. M&A Simplification\r\nThe M&A Simplification is useful in principle but would be limited if MNE would have to keep a\r\n“shadow accounting” to track GloBE values in case the full GloBE rules become applicable in\r\na certain jurisdiction in a future period.\r\nRequest\r\nThe M&A simplification should be integrated into the full GloBE rules.\r\n3. Simplifications for Non-Material Constituent Entities\r\nOf particular importance are simplifications for non-material Constituent Entities (i.e., Constituent\r\nEntities that are not consolidated due size or materiality grounds). In addition to the Simplified\r\nCalculations (Commentary, Annex A, Chapter 2, Section 2), relying on data from Qualified\r\nFinancial Statements, as mandated under the Transitional CbCR Safe Harbour rules\r\nwould provide a significant simplification and suitable and reliable starting point for further adjustments.\r\nThis simplification should be applied not only to the permanent Safe Harbour but\r\nalso to the full calculation rules.\r\n4. Simplifications for Investments entities\r\nWe propose introducing a simplification that would allow MNEs to include mark-to-market\r\nmovements in the simplified income of the constituent entity-owner(s) where Article 7.5 is unavailable.\r\nThis situation arises in cases where the entity-owner is resident in a jurisdiction that\r\ndoes not have a mark-to-market taxation regime. Under this simplification, the constituent enDIHK\r\nBDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n  11/14 \r\ntity-owner should be permitted to opt to include both the mark-to-market movements in its simplified\r\nincome as well as the taxes of the investment entity in its amount of simplified taxes.\r\nThis option should be available irrespective of whether the accounting standard applied by the\r\nMNE requires the inclusion of such mark-to-market movements. Where the entity-owner includes\r\nthese mark-to-market movements in its simplified income, the treatment mirrors that of\r\ninvestment entities regarded as transparent entities: the investment income becomes subject\r\nto current ETR testing, and no separate income calculations are required at the level of the\r\ninvestment entity. For the sake of simplification, the top-up tax could be deemed zero with\r\nrespect to the income allocated to the constituent entity-owner.\r\n5. Mandate UPE GAAP for the Safe Harbour calculations at all levels (incl.\r\nQDMTT)\r\nPara. 3 in the grey box on page 14 provides for a certain degree of flexibility with regard to the\r\naccounting standard for QDMTT purposes, but the wording is too weak. The issue arises when\r\na jurisdiction requires the use of a local accounting standard for its QDMTT. According to the\r\ncurrent wording, the jurisdiction should allow the use of IFRS or US GAAP for the calculations\r\nunder the permanent Safe Harbour for QDMTT purposes. Other recognized accounting standards\r\nmay be permitted.\r\nIf a jurisdiction does not comply with this, the problem remains that the application of different\r\naccounting standards leads to a significant compliance burden. Simplified calculations cannot\r\nthen be carried out centrally.\r\nPetitum:\r\nIt should be stipulated that the accounting standard of the consolidated financial statements\r\nmust be used. The terms “should” and “may” should be replaced by “must.”\r\n6. ETR Threshold Rate\r\nWe strongly support that the ETR threshold rate is set at 15% should the rules remain as\r\nconservative as they are foreseen in the draft. We don’t see any major divergences in the\r\nsimplified numbers compared to the full GloBE calculations, so any higher rate would potentially\r\nproduce too many false positive results and created unneeded complexity (e.g., tracking\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n  12/14 \r\ndeferred taxes at a different rate for purposes of the Safe Harbour vs. GloBE). A slightly higher\r\nrate could only be accepted if the recommended simplifications were substantially adopted.\r\n7. Definition of Simplified Taxes\r\nFor the permanent Safe Harbour, all taxes treated as income taxes under the applicable accounting\r\nstandard should, for simplification purposes, also be considered covered taxes.\r\nIn addition, for the purposes of the full calculation rules, a list of non-allowable distribution tax\r\nsystems and a classification of tax credits should be provided (Qualified Refundable, Non-\r\nQualified Refundable, Marketable Transferable, Non-Marketable Transferable and other\r\ntypes). This would save each MNE group from having to track this information separately,\r\nwhich can be very time-consuming. This is also relevant for the permanent Safe Harbour if\r\nthe recommendation to treat all income taxes under accounting rules as covered taxes is not\r\nfollowed.\r\nFurthermore, clarification is needed as to whether the tax on the widely encountered 5% flat\r\nnon-deductible operating expense in corporate tax dividend exemption systems should be considered\r\na tax reducible under § 48 No. 1 MinStG. This clarification is also relevant for the\r\napplication of the permanent Safe Harbour.\r\n8. Deferred Taxes\r\nLimiting the use of DTL to those that are part of the recapture exception list, relieves MNE from\r\nhaving to track whether DTL reverse within 5 years. However, MNE would still have to track\r\nwhether a DTL has arisen in connection with a temporary difference in respect of items mentioned\r\nin the recapture exception list. This is still burdensome. Also, it is detrimental since\r\nshort-term DTL cannot be utlised.\r\nRequest:\r\nInstead of limiting usable DTL to the recapture exception list, all DTL should in principle be\r\naccepted as simplified tax expense. Exceptions can be made for certain high risk DTL explicitly\r\nmentioned in a negative list. Only these DTL should be excluded from the numerator.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n  13/14 \r\n9. Conditional adjustments for equity-reported Items\r\nRevaluation Method Gains or Losses (Article 3.2.1(d)) and changes in opening equity due to\r\nprior year errors and accounting principle changes are proposed to be removed, as they are\r\nexpected to be relevant only for a very limited number of entities while creating additional work\r\nin tracking their applicability.\r\n10. Eligibility criteria and applicable date\r\nWe note that the eligibility criteria refer to the requirement that the “matching principle” must\r\nbe satisfied. While we understand that, in general, the use of either Local GAAP or the UPE’s\r\ngroup accounting standards would meet this requirement, there may be immaterial exceptions\r\nin practice. We would therefore welcome further clarification in the guidance on the background\r\nand intended scope of this criterion – in particular, whether minor deviations between Local\r\nGAAP and group GAAP would still be acceptable for eligibility purposes.\r\nAlso, we would welcome if the Permanent Safe Harbour could be made available for fiscal\r\nyears before 2027 so that an MNE can use it as a fall back if it fails the CbCR-Safe Harbour\r\ntests.\r\n11. Transparent Entities – Tax Groups (Organschaften)\r\nRegarding 6.2 the current working document does not take into account the specific tax characteristics\r\nof German tax groups (Organschaften). In particular, the attribution of taxes at the\r\nlevel of the controlling company (Organträger) rather than directly at the level of the controlled\r\ncompanies (Organgesellschaften) leads to incorrect results and subsequently causes problems\r\nin further calculations.\r\nRequest:\r\nTo ensure an appropriate application of the Simplified ETR Safe Harbour and to avoid unnecessary\r\nfull calculations, it should be explicitly clarified that Organgesellschaften are to be\r\ntreated in the same way as transparent entities. This clarification should also apply for the\r\npurposes of the full calculation. Alternatively, this clarification could be included in the German\r\nimplementation.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Simplified ETR Safe Harbour und zu weiteren Vereinfachungen\r\n  14/14 \r\n12. Formal comments\r\nWhile introductory explanations and overviews are generally welcome, it becomes counterproductive\r\nwhen, for example, the calculation of the simplified income is described several times\r\nin different ways (e.g. on p. 10 para. 4 in the chart, on p. 11 paras. 12–14, on p. 14 in the box\r\npara. 4 ff., and again in Chapter 3). Moreover, certain definitions appear in different sections,\r\nand it is often unclear which source a reference relates to.\r\nRequest:\r\nUnnecessary and repetitive lists that are subsequently expanded by individual items should be\r\navoided. Instead, a clear and concise presentation followed by a detailed explanation is preferable.\r\nIn addition, all definitions should be consolidated in a separate section to improve accessibility.\r\nReferences to the GloBE Model Rules should always be explicitly identified in order\r\nto distinguish them from internal cross-references within the working paper.\r\nDIHK  BDI  ZDH  BDA  BdB  GDV  HDE  BGA \r\nSimplifications of the GloBE Full Calculation \r\n \r\n \r\n1 \r\n \r\nInhaltsverzeichnis \r\n \r\nI.  Simplifications of the GloBE Full Calculation  ................................................... 2 \r\n1.  Comprehensive Recognition of Deferred Taxes Based on Financial\r\nAccounting (Instead of Limited to 15 % and Five-Year Reversals  \r\nfor Temporary Differences) ........................................................................ 2 \r\n2.  No DTL recapture rule ............................................................................... 2 \r\n3.  Abolish or Significantly Simplify the Special Regime for  \r\nInvestment Entities .................................................................................. 3 \r\n4.  Flexibility for the Equity Investment Inclusion Election ................................ 5 \r\n5.  Data Quality Relief for So-Called non-material Entities ............................... 5 \r\n6.  Avoiding Divergent GloBE Values from Financial Accounting Book Values .... 5 \r\n7.  Allocation of the Top-up Tax to the Responsible Constituent Entities ............ 6 \r\n8.  Integration of Jurisdiction-Specific Tax Incentives into the Minimum Tax\r\nFramework .............................................................................................. 6 \r\n9.  Treatment of Adjustments......................................................................... 7 \r\n10.  Consideration of the Tax Classification of Financing Instruments  \r\nin GloBE Calculations ............................................................................... 9 \r\n11.  Treatment of Joint Ventures and Joint Venture Groups ............................... 10 \r\n12.  Refund Mechanisms .............................................................................. 10 \r\nII.  Further effective implementation .................................................................. 11 \r\n \r\n   \r\nDIHK  BDI  ZDH  BDA  BdB  GDV  HDE  BGA \r\nSimplifications of the GloBE Full Calculation \r\n \r\n \r\n2 \r\n \r\nI.  Simplifications of the GloBE Full Calculation  \r\n1.  Comprehensive Recognition of Deferred Taxes Based on Financial Accounting \r\n(Instead of Limited to 15 % and Five-Year Reversals for Temporary Differences) \r\nUnder the current Pillar 2 rules, deferred tax liabilities (DTLs) are only recognized at a capped\r\nrate of 15 % (instead of, for example, the actual 30% effective tax rate in Germany), and only\r\nif they reverse within five years. This is problematic for several reasons: \r\n▪  First, a portion of the actual related future tax burden is not taken into account. \r\n▪  Second, it causes significant administrative effort, as it does not allow for direct reliance on \r\nfinancial accounting where deferred taxes are automatically recorded. Instead, a separate \r\nand complex calculation must be performed under Pillar 2.  \r\nThe transitional CbCR Safe Harbour (specifically, the simplified Effective Tax Rate test)\r\naddresses this issue by allowing deferred taxes as recorded in financial accounts to be\r\nconsidered. This approach should be incorporated into the full GloBE calculation. Adjustments\r\nshould be limited to disallowing deferred tax assets (DTAs) that are not considered\r\nrecoverable. These corrections be applied consistently both under the Safe Harbour and the\r\nfull calculation. \r\n \r\n2.  No DTL recapture rule \r\nIn general, we appreciate the recent guidance regarding DTL recapture (e.g., June 2024) and\r\nthe clarifications provided around the five-year reversal test. However, these rules remain\r\nextremely complex to operate. The DTL recapture rule creates a significant compliance burden\r\ndue to the need to track DTLs. The DTL recapture rule does not consider how deferred taxes\r\nare determined in practice. Deferred taxes are usually not determined on an asset-by-asset\r\nbasis or at account level, but on a broader level. \r\nMoreover, the five-year reversal period is too short. For example, the Unclaimed Accrual\r\nElection can only be made at the specific level at which DTLs are tracked, meaning maximum\r\nbenefit from the election is restricted to entities that have granular DTL tracking system—a\r\ncapability many MNEs do not currently possess. Unless simplified, this requirement risks\r\ncompounding the Pillar Two compliance burden. In our view, DTL recapture requirements\r\nshould not drive the need for additional tracking frameworks or be imposed as part of the\r\npermanent Safe Harbour (which is intended to reduce compliance burden, not increase it).  \r\nDIHK  BDI  ZDH  BDA  BdB  GDV  HDE  BGA \r\nSimplifications of the GloBE Full Calculation \r\n \r\n \r\n3 \r\n \r\nRequest \r\nThe current DTL recapture rule should be abolished. Monitoring the reversal of deferred tax\r\nliabilities presents significant challenges for companies. Since the recognition of deferred taxes\r\nmerely represents a timing difference between financial years and the deferred tax expense is\r\nalready capped at a maximum of 15%, the compliance effort and risk of errors outweigh the\r\nbenefits. Therefore, in our view, recapture should be eliminated. \r\nIf a complete repeal is not achievable, a narrowing of its scope to cases with significant timing\r\nmismatches between financial and tax expense recognition would be a pragmatic alternative.\r\nSimplifying or eliminating this adjustment would be both practical and consistent with the\r\nunderlying purpose of the rules. Against this backdrop, we advocate for replacing the current\r\nlist of exceptions with a positive application catalogue for recapture. Such a catalogue would\r\nclearly define which deferred tax liabilities fall within the scope of the recapture rule, for\r\nexample those related to certain intangible assets. This would enable companies to adjust\r\nprocesses in a targeted manner while reducing legal uncertainty arising from information gaps. \r\n \r\n3.  Abolish or Significantly Simplify the Special Regime for Investment Entities \r\nThe special regime for Investment Entities as defined under Section 10.1.1 of the OECD Model\r\nRules complicates minimum tax calculations and yields questionable tax results. Specifically,\r\nit undermines well-balanced national investment taxation systems (e. g., in Germany), which\r\nallocates taxes between the fund and investor levels. \r\nOne major issue is the restriction on retained investment income. When the election under\r\nSection 7.6 of the OECD Model Rules (election for taxable distributions by investment entities)\r\nis exercised, a four-year period applies. If this is exceeded, minimum taxation applies to the\r\nretained income (Section 7.6.2. (c), 7.6.5 of the OECD Model Rules). However, these minimum\r\ntaxes cannot be credited at the investor level, even though the minimum tax system\r\nacknowledges the tax neutrality of funds. \r\nFour-Year Period for Retained Investment Income Is Too Short \r\nIn the context of the German insurance industry, the maximum period for tax-free retention of\r\ninvestment income (Section 7.6.5) is too short. Insurers rely on retained income in funds to\r\nstabilize returns to meet long-term obligations to policyholders, such as lifelong pensions in\r\noccupational pension schemes. Due to the mandatory 15 % final minimum tax under Section\r\n7.6 of the OECD Model Rules after four years, retaining in the best interests of policyholders\r\nDIHK  BDI  ZDH  BDA  BdB  GDV  HDE  BGA \r\nSimplifications of the GloBE Full Calculation \r\n \r\n \r\n4 \r\n \r\nwould become nearly impossible. This would make special investment funds significantly less\r\nattractive to insurers, as they would no longer serve effectively to build risk buffers. This issue\r\ncould be resolved by extending the four-year retention period to at least ten years. \r\nSimplification in Determining GloBE Income for Investment Entities \r\nIn practice, due to the complexity and administrative burden involved, fund financials are not\r\nalways translated into group financial statements (IFRS, HGB) as separate consolidation\r\nentries. Instead, the fund is included in the consolidated financial statements via its Net Asset\r\nValue (NAV) under simplified reporting. This does not impair the meaningfulness of the\r\nconsolidated financials. However, data required for GloBE Income determination — such as\r\nidentifying dividend income from substantial shareholdings — are often not available,\r\nespecially for funds with third-party investors. \r\nIf the Section 7.6 of the OECD Model Rules election is made, the non-distributed GloBE\r\nincome must be calculated. This requires determining and tracking over many years. The\r\ngroup investor’s share of annual investment income and how long these amounts are retained\r\nunder Section 7.6.3 of the OECD Model Rules. Entry and exit of third-party investors cause\r\nfluctuations in the group investor’s ownership share. \r\nIn this context, an additional simplifying option should be provided. For example, allowing the\r\ngroup investor to include the NAV of its fund interest in its GloBE Income. This figure is readily\r\navailable and would result in retained earnings being captured on an ongoing basis for GloBE\r\npurposes. \r\nSimplification of minimum tax requirement in Art. 7.5.1. and 7.6.1. GloBE Model Rules \r\nFurther simplification could also be achieved in relation to the minimum 15 % tax requirement\r\nunder both the transparency election in Article 7.5 and the taxable distribution method election\r\nin Article 7.6. Instead of requiring an effective tax rate test, the nominal tax rate in a jurisdiction\r\ncould serve as a guardrail. To provide a margin of safety, the threshold could be set at a level\r\nabove the 15 % minimum tax rate. \r\nRequest: \r\nThe special regime for Investment Entities should be abolished or at least significantly\r\nsimplified. \r\n \r\nDIHK  BDI  ZDH  BDA  BdB  GDV  HDE  BGA \r\nSimplifications of the GloBE Full Calculation \r\n \r\n \r\n5 \r\n \r\n4.  Flexibility for the Equity Investment Inclusion Election  \r\nAccording to Section 39 para. 3 German Minimum Tax Act, the election under para. 1 must be\r\nmade uniformly for all equity interests held by constituent entities within a jurisdiction. This\r\nimplements para. 97.4 of Article 3.1 of the GloBE Model Rules. Currently, the election can only\r\nbe exercised uniformly for an entire jurisdiction. However, the relevant conditions differ\r\nbetween blending groups. For example, the rules for investment entities differ significantly from\r\nthose for \"normal\" constituent entities. Therefore, the election should be allowed separately for\r\neach blending group within a jurisdiction. \r\nRequest: \r\nWithin a jurisdiction, the election for the inclusion of gains and losses on equity investments\r\nshould be permitted separately for each blending group. Any clarification that NOLs coming\r\nfrom impairment or losses for liquidation of affiliates in the transitional period could be also\r\ntriggered as qualified losses if a group goes for the election in first FY in which full P2\r\ncalculations apply. \r\n \r\n5.  Data Quality Relief for So-Called non-material Entities \r\nNon-material constituent entities should be excluded from the scope of the GloBE rules.\r\nAlternatively, meaningful simplifications should be made available, allowing available data—\r\nsuch as profit before tax and income tax expense reported in CbCR—to be used for ETR\r\ncalculation purposes. \r\nThe GloBE Loss Election pursuant to Art. 4.5. of the GloBE Model Rules (§ 51 German\r\nMinimum Tax Act) could also serve as a simplification. Therefore, the election should be made\r\navailable for non-material entities only rather than requiring that the election is made for an\r\nentire jurisdiction. \r\n \r\n6.  Avoiding Divergent GloBE Values from Financial Accounting Book Values \r\nIn several cases, the rules require the use of asset values for GloBE purposes that differ from\r\nfinancial accounting values. For example, the Minimum Tax Act mandates separate GloBE\r\nbook values in restructuring scenarios or transfer pricing adjustments. \r\nDIHK  BDI  ZDH  BDA  BdB  GDV  HDE  BGA \r\nSimplifications of the GloBE Full Calculation \r\n \r\n \r\n6 \r\n \r\nDeveloping and maintaining separate accounting values solely for GloBE purposes causes\r\nsignificant additional administrative burden. Due to the numerous applicable cases,\r\nmaintaining a separate GloBE ledger currently appears unavoidable. This not only requires\r\nmaintaining separate values, but also recalculating deferred taxes based on the adjusted\r\nvalues. \r\nHowever, recording separate GloBE book values is unjustified, especially since differences\r\nbetween tax and financial book values are typically subject to deferred taxes and thus do not\r\naffect the Effective Tax Rate (ETR). The simplification concept for GloBE-to-book differences\r\nforeseen for the ETR Safe Harbour should be moved to the GloBE rules. This would avoid\r\nhaving to keep track of the GloBE values while using the Safe Harbour merely because of the\r\npossibility that the full GloBe rules have to be applied in future periods. \r\nRequest: \r\nRules should avoid instances of divergent asset valuations. \r\n \r\n7.  Allocation of the Top-up Tax to the Responsible Constituent Entities \r\nCurrently, there are no provisions regarding tax allocations. If the Ultimate Parent Entity (UPE)\r\nmakes a payment, it may seek recourse from the constituent entities generating the top-up tax.\r\nThis raises questions about the tax treatment of the entities involved. \r\nRequest: \r\nHaving rules on a global allocation mechanism would be helpful to allow intra-group charges\r\nwithout further tax consequences. \r\n \r\n8.  Integration  of  Jurisdiction-Specific  Tax  Incentives  into  the  Minimum  Tax \r\nFramework \r\nWhere incentives are structured as non-refundable tax credits, the ETR decreases more\r\nrapidly, and top-up taxes become more likely than with qualified refundable tax credits. The\r\nresult is that incentive instruments with the same economic substance are treated unequally –\r\nin particular, investment and production incentives in the areas of transformation (energy,\r\nclimate, innovation), as well as for research, risk being devalued. \r\nDIHK  BDI  ZDH  BDA  BdB  GDV  HDE  BGA \r\nSimplifications of the GloBE Full Calculation \r\n \r\n \r\n7 \r\n \r\nAccording to Section 3.2.4 of the GloBE Model Rules, Qualified Refundable Tax Credits\r\n(QRTCs) must be treated as income when calculating a Constituent Entity’s GloBE income or\r\nloss. A QRTC is defined as a credit that is structured to be made available to the Constituent\r\nEntity as a cash payment or equivalent within four years of satisfying the eligibility\r\nrequirements. To be considered “qualified” any unused portion of the credit must be refunded\r\nin cash or cash-equivalent. \r\nNon-Qualified Refundable Tax Credits (non-QRTCs), however, are not treated as income but\r\ninstead reduce the Covered Taxes of the Constituent Entity. If tax credits are not regularly paid\r\nout in cash, but realized only via tax liability reduction, a strict interpretation of the Model Rules\r\nmay classify such credits as non-refundable. This could significantly affect a jurisdiction's\r\nEffective Tax Rate (ETR). The current categorization of tax credits is overly simplistic and leads\r\nto unintended consequences. \r\nRequest: \r\nOne possible solution would be an OECD white list that treats certain “good” tax credits – for\r\nexample, for research, investment in tangible assets, production activities, or employment –\r\nas qualified refundable, regardless of their legal form. While this approach would be clear and\r\nlegally certain, it appears politically difficult to implement. \r\nA more realistic approach is a principles-based definition: all R&D and tax credits and all tax\r\ncredits directly linked to substance-based factors such as production, investment, or ongoing\r\noperating expenses and wages would be considered “qualified refundable.” In contrast, purely\r\nprofit-based tax relief would not fall under this rule. This protects substance-based incentives,\r\nreduces the risk of top-up taxes in transformation areas, and preserves member states’\r\nflexibility in designing their support policies. \r\nThe EU should therefore advocate for a principles-based solution and propose an explanatory\r\nwhite list as supplementary guidance, without making it legally binding. This way, national\r\nincentive instruments can remain effective without undermining the credibility of Pillar Two. \r\n9.  Treatment of Adjustments \r\n▪  Retrospective Adjustments and Top-Up Tax Recalculation \r\nThe cross-jurisdictional mechanics of Pillar Two — particularly the operation of the IIR and\r\nUTPR — mean that a retrospective settlement or adjustment in one country can, in theory,\r\nrequire recalculation of top-up tax liabilities across several other jurisdictions for prior periods\r\nDIHK  BDI  ZDH  BDA  BdB  GDV  HDE  BGA \r\nSimplifications of the GloBE Full Calculation \r\n \r\n \r\n8 \r\n \r\nmultiple times. We believe such retrospective recalculations should be required only for\r\nsignificant changes in a jurisdiction’s top-up tax position, not for minor amounts or adjustments\r\nthat do not materially alter the overall group top-up tax liability. We fully support the objectives\r\nof Pillar 2 in promoting tax fairness and addressing base erosion among large multinational\r\ngroups. However, we believe that the current € 1 million threshold may be disproportionately\r\nlow for companies of significant scale. In practice, this threshold often captures entities that\r\nare immaterial to the group’s overall tax position, resulting in significant compliance efforts with\r\nlimited policy impact. To improve proportionality and administrative efficiency, we propose\r\nconsidering a scalable or tiered approach—where the threshold adjusts based on the size of\r\nthe multinational group or jurisdictional revenues. Such an approach would better align\r\ncompliance obligations with economic substance, without compromising the integrity or intent\r\nof the GloBE rules.  \r\n▪  Tax rate changes \r\nAccording to Article 4.6.2 and 4.6.3 of the OECD Model Rules, certain adjustments are required\r\nin case of changes to the applicable domestic tax rate. In many countries (e.g. Germany, US,\r\nSwitzerland) an average tax rate is used to calculate the tax figures for the financial statements\r\ndue to multiple applicable local tax rates. These average tax rates change constantly as they\r\nare often based on a certain allocation key causing tax effects from tax rate changes which\r\nare not directly caused by increases or decreases of the individual domestic tax rate by the\r\ngovernment. \r\nAccording to Art. 4.6.3. deferred tax expense from the increase in tax rates when such amount\r\nwas originally recorded at a rate less than the Minimum Rate is disregarded in the year it is\r\nrecorded and deferred until payment of the tax. Based on the example in the commentary to\r\nArt. 4.6.3 the tax is paid when the full deferred tax reverses. This rule creates a significant\r\ncompliance burden due to the need to individually track DTAs and DTLs. In practice, deferred\r\ntaxes are typically calculated based on B/S positions, but not on a line-by-line basis.  \r\nRequest: \r\nConfirm that Art. 4.6.2 and 4.6.3 of the Model Rules only cover tax rate changes that are\r\ndirectly linked to increases and decreases of the individual domestic tax rate initiated by the\r\ngovernment. The rule in 4.6.3 should be abolished. Alternatively, a simplification should be\r\nforeseen e.g. by stretching the deferred tax expense from the increase to the applicable\r\ndomestic tax rate when such amount was originally recorded at a rate less than the Minimum\r\nRate over a period of 5 years. \r\nDIHK  BDI  ZDH  BDA  BdB  GDV  HDE  BGA \r\nSimplifications of the GloBE Full Calculation \r\n \r\n \r\n9 \r\n \r\n10. Consideration  of  the  Tax  Classification  of  Financing  Instruments  in  GloBE \r\nCalculations \r\nThe strict link between GloBE rules and financial accounting can lead to systematic distortions\r\nand unintended top-up tax implications when financing instruments are classified differently. \r\n•  Different classification of debt and equity: \r\nUnder the OECD Transfer Pricing Guidelines (Chapter 10.4 et seq.), financing structured as a\r\nloan under civil law may be treated as equity for tax purposes. If such a financing is taxclassified\r\nas equity, it does not change its accounting treatment. Consequently, payments on\r\nsuch instruments – treated as debt under accounting rules but as equity for tax – are\r\nconsidered interest expenses in financial accounts but non-deductible distributions for tax\r\npurposes. These interest payments may be tax-exempt for the recipient as deemed dividends,\r\nwhile being non-deductible for the payer. However, due to the lack of an “Ownership Interest”\r\nas defined under Article 3.1 of the GloBE Model Rules, Article 10.1 (Excluded Dividends) in\r\nconjunction with Article 3.2.1(b) does not apply, and the income is not excluded. As a result,\r\nthe GloBE income exceeds the taxable income, which could trigger a top-up tax. \r\nConversely, the payer's GloBE income is reduced by an expense that is not deductible for tax\r\npurposes. There is also a risk of inappropriate inclusion under Article 3.2.7 of the Model Rules.\r\nSimilar issues arise in the treatment of profit participation rights (Genussrechte); see the BMF\r\nletter of April 11, 2023, on the income tax treatment of such instruments. \r\n•  Impairments or write-offs of shareholder loans \r\nIf a shareholder loan is impaired, the resulting expense is typically non-deductible for corporate\r\ntax purposes in Germany (Section 8b Paragraph 3 sentence 4 KStG), while it is recognized in\r\nthe profit and loss account under accounting standards and thus reduces the GloBE income.\r\nConversely, write-ups are included in accounting income but not taxable due to Section 8b\r\nParagraph 3 sentence 9 KStG. This can lead to under-taxation and thereby trigger a top-up\r\ntax. Similar effects may arise with common restructuring tools, such as debt waivers with\r\nrecovery rights. The root cause is an inadequate definition of “Ownership Interest” in Article\r\n3.2.1(c) of the Model Rules. \r\nRequest:  \r\nFor GloBE purposes, it should be clarified that the tax classification of financing instruments\r\nmust be decisive - independent of their accounting treatment. One possible solution would\r\nbe to adjust the definition of “Ownership Interest.” \r\nDIHK  BDI  ZDH  BDA  BdB  GDV  HDE  BGA \r\nSimplifications of the GloBE Full Calculation \r\n \r\n \r\n10 \r\n \r\n11. Treatment of Joint Ventures and Joint Venture Groups \r\nAccording to Article 6.4.1 of the OECD Model Rules, the top-up tax for joint ventures and joint\r\nventure groups must be calculated as if they were separate groups. This requires JV entities\r\nto provide data to the Constituent Entity responsible for filing (e.g., Section 95 para 1 sentence\r\n7 German Minimum Taxation Act explicitly mandates this data provision). However, since joint\r\nventures are not controlled by the UPE, enforcing data provision and ensuring the calculation\r\nof the top-up tax is often not feasible. Joint venture agreements frequently prohibit sharing the\r\ndata required for GloBE purposes. \r\nRequest: \r\nJoint ventures and joint venture groups (as defined in Section 10.1.1 OECD Model Rules)\r\nshould be excluded from the scope of the GloBE rules, as the required data cannot reliably be\r\nobtained from the JV entities. \r\n \r\n12. Refund Mechanisms \r\nWe would also like to recommend establishing a robust and practical refund mechanism for\r\ntop-up tax overpayments under Pillar Two. As currently framed, the Model Rules require\r\ntaxpayers to retrospectively recompute Pillar Two liabilities for prior years when adjustments\r\ndecrease a tax liability. However, when adjustments increase liability, those amounts are simply\r\nreflected in the year they are recorded in the financial accounts. This asymmetrical treatment\r\nmay give rise to double or multiple taxation. Without a clear and enforceable refund process in\r\nthe jurisdiction where the initial top-up tax was paid, taxpayers may be exposed to economic\r\ndouble taxation, despite full global compliance. To ensure the consistent application and\r\nfairness of the GloBE rules, we encourage the OECD to explore guidance or coordination\r\nmechanisms that allow for timely and effective recovery of overpaid top-up taxes. \r\n   \r\nDIHK  BDI  ZDH  BDA  BdB  GDV  HDE  BGA \r\nSimplifications of the GloBE Full Calculation \r\n \r\n \r\n11 \r\n \r\nII.  Further effective implementation \r\nAs implementation proceeds across jurisdictions, we respectfully offer the following\r\nrecommendations to promote consistency, reduce fragmentation, and support efficient\r\ncompliance. \r\n▪  Coordination Among Tax Authorities: There is a pressing need for better coordination, \r\nboth  globally  and  within  key  jurisdictions,  on  matters  such  as  information  requests, \r\nregistration, filings, payments, refunds, and audits under Pillar Two. Clear and consistent \r\nglobal  standards  should  be  established  regarding  registration  and  initial  compliance \r\ntimelines,  and  these  should  be  harmonized  across  countries  to minimize  unnecessary \r\nduplication  and  various  deadlines  tracking  for MNEs.  To  support  this  coordination, we \r\nrecommend  the  development  of  standardized  guidance  on  registration,  notifications, \r\ncompliance requirements, and timing.  \r\n▪  Estimated Payments: Given  that Pillar Two calculates  top-up  taxes based on  finalized \r\nannual accounts, estimated payments should not be required prior to a group’s annual GIR\r\ndue date. Because key variables are often unknown and cannot be finalized until after the \r\nclose of the taxpayer’s annual financial books and records. \r\n▪  Exchange  of  Information:  To  prevent  redundant  or  duplicative  filings,  the  timely \r\nratification and implementation of robust Pillar Two exchange of information frameworks is \r\nessential. In addition, a secondary jurisdiction designation mechanism should be available, \r\nallowing companies to fulfill filing obligations in countries without exchange agreements – \r\nmirroring best practices recently advanced by the EU’s DAC9 proposal. Although DAC9\r\nrepresents a significant improvement for intra-EU compliance, additional mechanisms are \r\nneeded to address situations outside the EU to ensure true global consistency. \r\n▪  Consistent  Application  of  Guidance:  A  major  risk  to  multinational  is  inconsistent \r\nimplementation and interpretation of Pillar Two rules and administrative guidance across \r\ncountries. Variations create the need for multiple sets of GloBE calculations, and various \r\nfinancial  statements with  different  accounting  standards-each with  its  own  incremental \r\naudit and reconciliation requirements. We strongly recommend the push of using the UPE's \r\nconsolidated  financial  statement  standard  for  all  the  pillar  two  calculations  and  Safe \r\nHarbours. This will facilitate transparency for taxpayers and assist with global compliance \r\nmonitoring. \r\nDIHK  BDI  ZDH  BDA  BdB  GDV  HDE  BGA \r\nSimplifications of the GloBE Full Calculation \r\n \r\n \r\n12 \r\n \r\n▪  Consistency in Pillar Two Implementation: The consistent and timely implementation of \r\nPillar Two administrative guidance across all  Inclusive Framework members  is critical to \r\nprevent fragmentation of the rules. While we appreciate the OECD’s continued efforts to\r\nstabilize  the  framework  and  acknowledge  the  legal  constraints  some  jurisdictions  face \r\nregarding retroactive application, inconsistencies in how guidance is adopted can lead to \r\nvariations in top-up tax outcomes. This may force companies to prepare multiple versions \r\nof GloBE  calculations, creating substantial cost and complexity. To  reduce this  risk, we \r\npropose the OECD maintain a public tracker showing which jurisdictions have implemented \r\neach set of administrative guidance to support greater transparency and alignment. \r\n▪  Introducing  Intention-Based  Testing  for  Certain  Relevant  Adjustments:  We \r\nrecommend that  the OECD consider  incorporating  intention-based  testing into the Pillar \r\nTwo  framework.  For  example,  under  anti-arbitrage  arrangement  adjustments,  it  is  not \r\nfeasible  for  guidance  to  capture  every  possible  scenario,  and  it  is  not  possible  for \r\ncorporations to analyze every transaction within the organization. The current rules lack \r\nclarity on whether certain transactions fall within scope. Introducing intention-based testing \r\nin these areas would help distinguish between legitimate business activities and potentially \r\nabusive arrangements. This approach would protect regular commercial transactions from \r\nbeing unintentionally penalized, while still supporting the broader goal of preventing profit \r\nshifting. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021684","regulatoryProjectTitle":"Praxisgerechte Einführung der Aktivrente ohne zusätzliche Bürokratiebelastung für Betriebe","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e7/b4/666483/Stellungnahme-Gutachten-SG2512160079.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Oktober 2025\r\n \r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nPer E-Mail\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen\r\nund Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nvielen Dank für die Möglichkeit zum Referentenentwurf des „Aktivrentengesetzes“ Stellung nehmen\r\nzu können. Die Stellungnahmefrist von nur einem Tag ermöglicht es unseren Mitgliedern und uns\r\njedoch nicht, eine abschließende Bewertung vorzunehmen.\r\nDie avisierte Erhöhung des gesamtwirtschaftlichen Arbeitszeitvolumens ist vor dem Hintergrund des\r\nArbeits- und Fachkräftemangels in Deutschland ein essenzielles Anliegen der Wirtschaft und ein\r\nrichtiges Ziel, das die Steuerpolitik unterstützen sollte. Bei dem in den zurückliegenden Jahren immer\r\ngeringer werdenden Produktionspotenzial hat das Arbeitsvolumen einen deutlich negativen Einfluss\r\n(SVR, Jahresgutachten 2023/2024, S.73-74). Am einfachsten ließen sich hier positive Wirkungen\r\nerzeugen, wenn die im Koalitionsvertrag angekündigte Senkung der Einkommensteuer für\r\nkleine und mittlere Einkommen möglichst bald umgesetzt würde. So ließen sich unbürokratisch\r\n2/3\r\nsteuerliche Arbeitsanreize nicht nur für ältere Erwerbstätige umsetzen. Zudem könnten so auch\r\nkleine und mittlere Unternehmen entlastet und damit Investitionen angeregt werden, was wiederum\r\ndas Potenzial für neue Arbeitsplätze schaffen würde.\r\nDie Einführung einer sog. Aktivrente könnte dazu beitragen, Arbeitsanreize für ältere Menschen zu\r\nsetzen. Die Steuerfreiheit von bis zu 2.000 Euro des erzielten Einkommens könnte ein wirkungsvoller\r\nAnreiz sein, auch nach Eintritt in den Ruhestand überhaupt zu arbeiten oder mehr zu arbeiten.\r\nWir weisen allerdings darauf hin, dass es widersprüchlich ist, wenn neben der Aktivrente weiterhin\r\ndie Möglichkeit besteht, abschlagsfrei in Frührente zu gehen. Denn damit werden Beschäftigte motiviert,\r\nihren Renteneintritt vorzuziehen und parallel zur Altersrente weiterzuarbeiten. Dieser Widerspruch\r\nsollte mit der Abschaffung der abschlagsfreien Frührente vermieden werden.\r\nDurch Maßnahmen zur Erhöhung des Arbeitsangebots sollten keine zusätzlichen belastenden bü-\r\nrokratischen Kosten vor allem auch bei den kleineren und mittelgroßen Unternehmen des Mittelstands\r\nausgelöst werden. Daher ist es gut, dass über das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses\r\nund die Überschreitung der Regelaltersgrenze hinaus keine weiteren Bedingungen oder Voraussetzungen\r\nfür die Aktivrente vorgesehen sind. Sehr kritisch ist jedoch mit Blick auf die Umsetzbarkeit\r\nin der betrieblichen Praxis das geplante Inkrafttreten bereits zum 1. Januar 2026.\r\nDie Beschränkung der Steuerbefreiung auf sozialversicherungspflichtige Einkünfte aus nichtselbst\r\nändiger Arbeit löst verfassungsrechtliche Fragen aus. Ebenso wie die Frage, ob es sich bei der\r\nAktivrente um eine unzulässige Altersdiskriminierung handelt.\r\nEine weitergehende Bewertung der Maßnahmen aus Sicht der Wirtschaft kann der anliegenden\r\nStellungnahme entnommen werden. Für Rückfragen zu dieser Stellungnahme stehen wir Ihnen jederzeit\r\ngern zur Verfügung.\r\n3/3\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN\r\nHANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER\r\nDEUTSCHEN ARBEITGEBERVERBÄNDE\r\nE. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E.\r\nV.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nE. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN\r\nE. V.\r\nBDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen\r\nund Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) \r\n__________________________________________________________________________________\r\n1/3\r\nDer Entwurf enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags von bis zu 24.000 Euro im Jahr für\r\nnichtselbständige Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für Steuerpflichtige, die nach\r\nErreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Der Höchstbetrag von insgesamt 24.000 Euro\r\nist zu zwölfteln und nur für Monate zu gewähren, in denen die Voraussetzungen vorliegen.\r\n \r\nDie Aktivrente könnte dazu beitragen, Arbeitsanreize für Rentenbezieher zu schaffen. Das\r\nZiel, Anreize zum längeren Arbeiten zu schaffen, ist richtig. Gleichzeitig sollten jedoch die Anreize\r\nzum früheren Ausscheiden aus dem Berufsleben beseitigt werden. Sonst besteht eine\r\nhohe Gefahr, dass Beschäftigte zunächst für den vorzeitigen Renteneintritt und dann für das\r\nlängere Arbeiten belohnt werden. Gerade diejenigen, die vorzeitig abschlagfrei in Rente gehen,\r\narbeiten laut Zahlen der Rentenversicherung besonders häufig und mit deutlich steigender\r\nTendenz neben dem Rentenbezug weiter. Es ist also zu erwarten, dass gerade diese\r\nGruppe die Aktivrente besonders häufig in Anspruch nehmen wird.\r\nPetitum:\r\nFrühverrentungsanreize, die gegenteilig zur Aktivrente wirken, sollten abgebaut werden. Das\r\nbetrifft insbesondere die abschlagfreie Frührente für besonders langjährig Versicherte (sog.\r\nRente ab 63).\r\nDie Regelungen zur zeitanteiligen Berücksichtigung des Freibetrags im Lohnsteuerabzugsverfahren\r\nund zur Zwölftelung des Jahresbetrags korrespondieren nicht eindeutig. Unklar bleibt\r\ninsbesondere, wie der Freibetrag bei Teilmonaten anzuwenden ist.\r\nPetitum:\r\nEs sollte klargestellt werden, dass bei Beschäftigungsbeginn oder -ende innerhalb eines Monats\r\nkeine zeitanteilige Kürzung erfolgt und stattdessen der volle Monatsbetrag von 2.000 Euro\r\nanzusetzen ist.\r\nSteuerfreiheit erst ab Überschreiten des gesetzlichen Regelrentenalters: Die Steuerfreiheit\r\nwird auf Rentnerinnen und Rentner beschränkt, die die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2\r\noder § 235 Absatz 2 SGB VI (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung)\r\nüberschritten haben. Rentenbezug ist kein Maßstab für die steuerliche Förderung: Die\r\nBegünstigung erfolgt unabhängig davon, ob die Steuerpflichtigen eine Rente beziehen oder\r\nden Rentenbezug ggf. aufschieben.\r\nSo richtig es wäre, Anreize für weitere Frührentner ersatzlos abzuschaffen, so wichtig bleibt\r\nes, zu klären, in welchen Fällen die Steuerfreiheit gelten soll. Bereits heute gibt es einen\r\nBDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen\r\nund Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) \r\n__________________________________________________________________________________\r\n2/3\r\nerheblichen Kreis von Rentenbeziehenden, die erwägen, weiterhin erwerbstätig zu bleiben,\r\naber von der Aktivrente gemäß § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG-E ausgeschlossen wären und bis zur\r\ngesetzlichen Regelaltersgrenze warten müssten, um die Aktivrente nutzen zu können. Viele\r\nbereits im Ruhestand befindliche Frührentnerinnen und Frührentner verfügen immer noch über\r\nwertvolle Berufserfahrung und Fachkenntnisse, die auf diesem Wege über Jahre hinweg ungenutzt\r\nbleiben würden. Eine Ausweitung der Begünstigung auf bereits heute (vor Inkrafttreten\r\ndes Aktivrentengesetzes) verrentete Personen unterhalb der Regelaltersgrenze könnte helfen,\r\ndieses Potenzial zu mobilisieren. Da die Betroffenen bereits Rentenleistungen beziehen,\r\nwürde keine neue Frühverrentungsdynamik ausgelöst, sondern lediglich bestehende Erwerbsbereitschaft\r\nbesser genutzt. Um mögliche Mitnahmeeffekte und Gestaltungsmodelle dennoch\r\ngezielt zu vermeiden, sollte eine Stichtagsregelung ergänzt werden, die sicherstellt, dass die\r\nsteuerliche Begünstigung nicht gezielt durch vorzeitige Rentenanträge im Vorfeld des Inkrafttretens\r\ndes Gesetzes ausgelöst wird. Zugleich könnte eine solche Regelung auch Fälle von\r\nSchwarzarbeit eindämmen.\r\nPetitum:\r\nDie Regelung sollte einfach gestaltet werden, um den Aufwand für die Arbeitgeber möglichst\r\ngering zu halten. Es ist daher positiv, dass es über das Vorliegen eines Beschäftigungsverh\r\nältnisses und die Überschreitung der Regelaltersgrenze hinaus keine weiteren Voraussetzungen\r\nfür die Aktivrente gibt, um den Dokumentations- und Kontrollaufwand der Arbeitgeber\r\ngering zu halten. Es bleibt zu klären, in welchen Fällen die Steuerfreiheit gelten soll, etwa mit\r\nBlick auf Bestands-Frührentner und Frührentnerinnen, die jetzt bis zur gesetzliche Regelaltersgrenze\r\nwarten müssten.\r\nBegünstigt sind nur sozialversicherungspflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19\r\nEStG) – keine Einbeziehung von Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit und selbständiger\r\nTätigkeit (§§ 15 und 18 EStG) sowie Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG): Von der Steuerfreistellung\r\nprofitieren ausschließlich Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit\r\ni. S. d. § 19 EStG. Ausgenommen sind solche aus einem Beamtenverhältnis mangels\r\nSozialversicherungspflicht.\r\nDas Interesse an einer möglichst hohen Erwerbstätigkeit im Alter besteht für alle Formen der\r\nErwerbstätigkeit, insbesondere auch für Selbstständige. Vor einer übereilten gesetzlichen Regelung\r\n(mit einer Beschränkung auf sozialversicherungspflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger\r\nArbeit) sollte eine eingehende verfassungsrechtliche Prüfung der Fragen erfolgen, ob es\r\na) eine unzulässige Altersdiskriminierung darstellt, wenn Lohn allein aufgrund des\r\nBDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen\r\nund Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) \r\n__________________________________________________________________________________\r\n3/3\r\nLebensalters von Beschäftigten künftig unterschiedlich besteuert wird sowie b) eine tätigkeitsbezogene\r\nDifferenzierung zulässig ist.\r\nPetitum:\r\nSollte die Aktivrente eingeführt werden, sollte sie nicht nur für Arbeitnehmereinkünfte gelten.\r\nAnwendungszeitpunkt / Übergangsregelung: Die Regelung erfasst alle Beschäftigungsverhältnisse,\r\ndie die gesetzliche Regelaltersgrenze überschritten haben. Dies ist unabhängig davon,\r\nwann diese Beschäftigungsverhältnisse geschlossen worden sind (sog. Alt- und Neufälle). Sie\r\nsoll zum 1. Januar 2026 erstmals Anwendung finden.\r\nIn der Praxis kann die Umsetzung des neuen Freibetrags zum 1. Januar 2026 im Lohnsteuerabzugsverfahren\r\nnicht gewährleistet werden. Bezüglich der Umsetzung der Steuerfreiheit (bestimmter\r\nBezüge für den Arbeitnehmer) durch die Entgeltabrechnungsstellen der Arbeitgeber\r\nmuss unterschieden werden zwischen Steuerfreibeträgen, die im „Programmablaufplan für die\r\nmaschinelle Berechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags\r\nund der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer“ berücksichtigt sind – wie z. B.\r\nAltersentlastungsbetrag, Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale und den vielen\r\nVorgaben nach §§ 3 und 3b EStG. All dies braucht einen zeitlichen Vorlauf von deutlich mehr\r\nals zwei Monaten.\r\nPetitum:\r\nWir regen ein späteres Inkrafttreten als zum 1. Januar 2026, idealerweise zum 1. Januar 2027\r\nan, um der Praxis und der Programmierung ausreichend Zeit zur Umstellung zu geben und\r\noffene Praxisfragen finanzverwaltungsseitig im Vorfeld zu klären. Im Übrigen teilen wir die Einschätzung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft als „Sowieso-Kosten“ nicht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021685","regulatoryProjectTitle":"Erhaltung des Unternehmerwahlrechts bezüglich des Vorsteuer-Aufteilungsschlüssels bei gemischt genutzten Grundstücken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5e/6d/666485/Stellungnahme-Gutachten-SG2512160080.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/5\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nHANDELSKAMMER INDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29 Breite Str. 29\r\n10178 Berlin 10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nAnton-Wilhelm-Amo-Straße 20/21 Breite Str. 29\r\n10117 Berlin 10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nBANKEN E. V. VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nBurgstr. 28 Wilhelmstr. 43/43G\r\n10178 Berlin 10117 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND BUNDESVERBAND GROSSHANDEL, AUS-\r\n(HDE) E. V. SENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nAm Weidendamm 1A Am Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin 10117 Berlin\r\nHerrn\r\n…\r\nVorsitzender des Finanzausschusses\r\ndes Deutschen Bundestages\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\nper E-Mail: finanzausschuss@bundestag.de\r\n9. Oktober 2025\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung\r\n(SchwarzArbMoDiG)\r\nSehr geehrter Herr…,\r\ndie Änderungen im Gesetzentwurf zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung\r\nsollen es ermöglichen, härter gegen Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung vorzugehen.\r\nDiese Ziele unterstützen wir ausdrücklich. Wir nehmen hier auch zu keiner der relevanten\r\nÄnderungen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit Stellung. Unsere Anmerkungen betreffen\r\nausschließlich Artikel 4 und dessen Inkrafttreten. Er beinhaltet eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes,\r\ndie nicht im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit steht.\r\n2/3\r\nIn Artikel 4 geht es um eine Änderung des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Grundstü-cken, d.h. ein Teil wird gewerblich, ein anderer Teil nicht gewerblich genutzt. Durch die Neure-gelung soll ein Wahlrecht der Unternehmen eingeschränkt werden, nach welcher Maßgabe der Vorsteuerabzug vorzunehmen ist. Es soll vorrangig ein Flächenschlüssel angewendet werden. Andere Methoden sollen künftig nur noch zulässig sein, wenn sie zu einem genaueren Ergebnis führen. Heute können die Unternehmen wählen, welches Verfahren sie anwenden. Die einzige Bedingung ist, dass das gewählte Verfahren zu einem genaueren Ergebnis führt als der unions-rechtlich von der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie als Standard vorgegebene Umsatzschlüssel. Da der Umsatzschlüssel bei Umsätzen aus Vermietung und Verpachtung kaum praktikabel ist, ist diese Bedingung nahezu immer erfüllt.\r\nDie vorgesehene Neuregelung würde aus Sicht der Unternehmen zu einer verstärkten Streitan-fälligkeit zwischen Finanzbehörden und Unternehmen hinsichtlich des anzuwendenden Auftei-lungsmaßstabs führen. Zudem würden die Unternehmen künftig Nachweise führen müssen, dass das von ihnen gewählte Verfahren zu einer präziseren wirtschaftlichen Zuordnung als der Flächenschlüssel führt, was einmal mehr die Dokumentationspflichten erhöht.\r\nZu der Änderung des Umsatzsteuergesetzes durch Artikel 4 ist an keiner Stelle des Gesetzent-wurfes eine Aufkommensänderung ausgewiesen. Daher gehen wir davon aus, dass sie unter der Nachweisbarkeitsgrenze ist. Wir empfehlen deshalb, die Unternehmen von dem mit der Än-derung verbundenen zusätzlichen bürokratischen Aufwand zu entlasten und auf die Änderungen durch Artikel 4 des Gesetzentwurfes zu verzichten.\r\nIn jedem Fall sollte auf eine unterjährige Einführung der Neuregelung verzichtet werden, wie sie aktuell in Artikel 23 vorgesehen ist. Denn falls am Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung fest-gehalten wird, müssten die Unternehmen im laufenden Jahr die Berechnungen für die abzugsfä-hige Vorsteuer umstellen.\r\nDetaillierte Ausführungen zu den Regelungen in Artikel 4 des Gesetzentwurfs finden Sie in der Anlage.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\n3/3\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBUNDESVERBAND\r\nDER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN\r\nHANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND\r\n(HDE) E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der\r\nSchwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoDiG)\r\n1/28\r\nZu Artikel 4 des Regierungsentwurfs\r\nIn Artikel 4 ist eine Änderung von § 15 Abs. 4 UStG vorgesehen. Nach Satz 3 wird der neue Satz 4 eingefügt:\r\n„Für Grundstücke ist dabei eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen vorzuneh-men, es sei denn, eine andere Methode führt zu einer im Vergleich dazu präziseren wirt-schaftlichen Zuordnung.“\r\nDer Satz 4 alte Fassung soll zu Satz 5 und dahingehend geändert werden, dass in den Fällen des Absatzes 1b die Sätze 1 bis 4 (statt 1 bis 3 alte Fassung) entsprechend gelten.\r\nDamit soll bei gemischt genutzten Grundstücken der anteilige Vorsteuerabzug grundsätzlich nach einem Flächenschlüssel ermittelt werden. Eine andere Methode soll nur zulässig sein, wenn sie zu einer präziseren Ermittlung des zum Vorsteuerabzug berechtigten Anteils des Gesamtbetrages führt. Damit würde isoliert für Grundstücke die Wahl des Aufteilungs-schlüssels für den anteiligen Vorsteuerabzug eingeschränkt.\r\nIn der Gesetzesbegründung zu Artikel 4 wird dazu ausgeführt, dass die Neuregelung auf eine gefestigte Rechtsprechung aufbaue, der zufolge insbesondere der Flächenschlüssel regelmäßig vorrangig gegenüber einem umsatzbasierten Aufteilungsschlüssel anzuwenden sei. Dies ist nicht nachvollziehbar. Tatsächlich ergibt sich aus der Rechtsprechung ein Wahlrecht der Unternehmen.\r\nUnionsrechtlich ist gemäß Art. 173 Abs. 1 und 174 MwStSystRL für die Aufteilung angefal-lener Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil grundsätzlich ein Umsatzschlüssel zu verwenden. Die Mitgliedstaaten können jedoch nach Art. 173 Abs. 2 MwStSystRL von diesem Grundsatz abweichen. In seinem Urteil vom 9. Juni 2016, C-332/14, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft argumentiert der EuGH, dass die gewählte Aufteilungsmethode nicht die genauestmögliche sein muss. Es wird nur verlangt, dass die gewählte Methode ein präziseres Ergebnis gewährleistet als jenes, das sich aus der Anwendung eines Umsatzschlüssels ergibt (Tz. 33). Genau dies besagt – le-diglich in einer anderen Formulierung – auch § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG; eine Aufteilung nach Umsatzanteilen ist nur zulässig, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung und Digitalisierung der\r\nSchwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoDiG)\r\n2/28\r\nDies eröffnet den Unternehmen das Wahlrecht der Aufteilungsmethode (Flächenschlüssel, umbauter Raum, Nutzungszeit etc.), solange diese ein präziseres Ergebnis liefert als die Aufteilung nach den Umsatzanteilen. Auch der BFH hat in seinen Urteilen zum Vorsteuer-abzug bei gemischt genutzten Grundstücken stets die Prinzipien des oben zitierten EuGH-Urteils betont und auch andere Aufteilungsschlüssel als den nach der Fläche angewendet.\r\nPetitum:\r\nDie Änderung von § 15 Abs. 4 UStG sollte unterbleiben. Das Wahlrecht der Unternehmen zwischen mehreren sachgerechten Aufteilungsmöglichkeiten sollte auch bei gemischt ge-nutzten Grundstücken erhalten bleiben. So werden Rechtsunsicherheiten bei Abweichun-gen vom Flächenschlüssel vermieden.\r\nZu Artikel 23 des Regierungsentwurfs\r\nNach Artikel 23 (Inkrafttreten) soll Artikel 4 des Regierungsentwurfs am Tag nach der Verkün-dung in Kraft treten. Sollte an der Regelung des Artikels 4 festgehalten werden, plädieren wir dafür, dass die Änderung des § 15 UStG zu einem Jahreswechsel, frühestens zum 1.1.2026 in Kraft tritt, um den Unternehmen unterjährigen Umstellungsaufwand zu ersparen.\r\nPetitum:\r\nSollte an der Änderung des § 15 Abs. 4 UStG entgegen unserem Petitum festgehalten werden, dann sollte die Neuregelung frühestens zum 1.1.2026 in Kraft treten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021686","regulatoryProjectTitle":"Evaluierung der Bewertungsvorschrift § 8 Absatz 2 Satz 12 EStG (Bewertungsabschlag bei Mietvorteilen)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3a/23/666487/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170020.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nEvaluierung der Bewertungsvorschrift\r\n§ 8 Absatz 2 Satz 12 EStG\r\n(Bewertungsabschlag bei Mietvorteilen)\r\nBerlin, 14.10.2025\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Steuer- und Finanzpolitik\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 2 von 4\r\nGesetzesfolgeabschätzung\r\nBundeszentralamt für Steuern\r\nper E-Mail\r\nStellungnahme zur Evaluierung der Bewertungsvorschrift\r\n§ 8 Absatz 2 Satz 12 EStG (Bewertungsabschlag bei Mietvorteilen)\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der Evaluierung der Bewertungsvorschrift § 8 Absatz 2 Satz 12 EStG (Bewertungsabschlag bei Mietvorteilen). Um belastbare Rückmeldungen aus der Praxis zu gewinnen, haben wir den vom BZSt übermittelten Fragebogen in Form einer digitalen Umfrage nachgebildet und über die Handwerkskammern und Fachverbände an die Betriebe weitergeleitet.\r\nAn der Umfrage beteiligten sich 15 Handwerksbetriebe verschiedener Gewerke (Bäcker, Zimmerer, Elektrotechniker, Dachdecker, Tischler, Installateure/Heizungsbauer, Stuckateure). Die folgenden Auswertungen basieren auf den Selbstauskünften der teilnehmenden Betriebe. Die Umfrage erfolgte anonym und freiwillig. Die Ergebnisse erlauben einen Einblick in die tatsächlichen Praxisfolgen für kleine und mittlere Unternehmen des Handwerks, sind jedoch nicht repräsentativ für das gesamte Handwerk.\r\nDie Rückmeldungen aus den Handwerksbetrieben zeigen, dass die Regelung grundsätzlich begrüßt wird, ihre praktische Wirkung im Handwerk jedoch bislang begrenzt bleibt. Im Folgenden möchten wir die wesentlichen Ergebnisse und Einschätzungen zusammenfassen.\r\nPositiv hervorzuheben ist, dass ein Großteil der befragten Betriebe (60 Prozent, davon 33,33 Prozent „ja“ und 26,7 Prozent „eher ja“) den Bewertungsabschlag als grundsätzlich sinnvolle Regelung einstuft (Frage 1 der Befragung). Damit wird die Möglichkeit geschaffen, Mitarbeiterwohnungen steuerlich begünstigt zur Verfügung zu stellen. Der Bewertungsabschlag bei Mietvorteilen ist somit ein Instrument, das im Kontext von Fachkräftesicherung und regionalem Wohnraumbedarf perspektivisch an Bedeutung gewinnen kann. Lediglich 6,67 Prozent der Befragten antworteten mit „nein“, 13,33 Prozent machten keine Angabe.\r\nZDH 2025 Seite 3 von 4\r\nEinzelne Betriebe äußerten sich allerdings kritisch zu der Verwaltungspraxis: So wurde in den Kommentaren etwa auf einen unverhältnismäßigen Bürokratieaufwand hingewiesen. Insgesamt überwiegt jedoch die positive Grundhaltung zur Intention der Regelung.\r\nAuf die Frage, ob die Rahmenbedingungen für Mitarbeiterwohnungen durch die neue Regelung merklich verbessert worden sind (Frage 2 der Befragung), antworteten 20 Prozent mit „ja“ und 26,7 Prozent mit „eher ja“. Neutral äußerten sich 20 Prozent, während 20 Prozent „eher nein“ und 6,7 Prozent „nein“ angaben; 6,7 Prozent machten keine Angabe. Das Meinungsbild ist damit eher gemischt.\r\nDie Betriebe betonen, dass die Ermittlung der ortsüblichen Miete aufwendig und mit Unsicherheiten verbunden ist. Für kleine und mittlere Handwerksbetriebe stellt dies eine wesentliche Hürde dar, da ihnen oft geeignete Vergleichswerte fehlen.\r\nDie Begrenzung auf Wohnungen mit einem ortsüblichen Mietwert von bis zu 25 €/qm (Frage 3 der Befragung) wird von fast der Hälfte der Befragten (46,7 Prozent) als angemessen beurteilt. 26,7 Prozent empfinden den Wert als zu hoch, 13,3 Prozent als zu niedrig, 13,3 Prozent machten keine Angabe. Allerdings zeigen die Rückmeldungen auch die Spannbreite der Praxiserfahrungen:\r\n-\r\nIn Ballungsräumen oder bei möblierten Kleinwohnungen liegt eine ortsübliche Miete teilweise oberhalb von 25 €/qm. Sodass die Regelung ins Leere läuft.\r\n-\r\nIn ländlichen Regionen wird der Wert als sehr hoch empfunden, da das Mietniveau deutlich darunterliegt.\r\nVor diesem Hintergrund erscheint eine flexiblere oder regional differenzierte Ausgestaltung der Wertgrenze sachgerecht.\r\nDarüber hinaus wiesen Betriebe auf Rechtsunsicherheiten bei Werkswohnungen hin (Frage 4 der Befragung). Am Ende eines Arbeits- und Mietverhältnisses entstehen in der Praxis häufig Abgrenzungsprobleme, die teilweise zu gerichtlichen Auseinandersetzungen führen. Hier wünschen sich Betriebe eine klarere rechtliche Grundlage und eindeutige Zuständigkeiten, um die Überlassung von Werkswohnungen rechtssicher gestalten zu können.\r\nFazit:\r\nDie Regelung nach § 8 Abs. 2 S. 12 EStG wird von Handwerksbetrieben als Schritt in die richtige Richtung gesehen. Damit sie ihre Wirkung in der Praxis besser entfalten kann, bedarf es jedoch einer Vereinfachung der Ermittlung der ortsüblichen Miete, einer flexibleren Ausgestaltung der 25€/qm-Grenze sowie einer klareren Rechtslage für Werkswohnungen. Nur so kann die steuerfreie Überlassung von Mitarbeiterwohnungen zu einem wirksamen Instrument der Fachkräftesicherung im Handwerk werden.\r\nFür Rückfragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.\r\nZDH 2025 Seite 4 von 4\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nAnton-Wilhelm-Amo-Straße · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021687","regulatoryProjectTitle":"Rechtsvereinfachung und Praxistauglichkeit beim Mindeststeueranpassungsgesetz erhöhen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b0/17/666489/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170038.pdf","pdfPageCount":27,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/27\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nHANDELSKAMMER INDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29 Breite Str. 29\r\n10178 Berlin 10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nAnton-Wilhelm-Amo-Straße 20/21 Breite Str. 29\r\n10117 Berlin 10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nBANKEN E. V. VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nBurgstr. 28 Wilhelmstr. 43/43G\r\n10178 Berlin 10117 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND BUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\n(HDE) E. V. AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V. Am Weidendamm 1A Am Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin 10117 Berlin\r\nDeutscher Bundestag\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\nPer E-Mail\r\n23. Oktober 2025\r\nStellungnahme zum Gesetzentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes (MinSt-GAnpG)\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\ndie Änderungen im Mindeststeuergesetz dienen weitestgehend der Umsetzung der GloBE-Mus-tervorschriften der OECD. Deren ausufernde Komplexität ist aus Sicht der betroffenen Unter-nehmen eine große Herausforderung in der betrieblichen Praxis, die erhebliche finanzielle, or-ganisatorische und personelle Ressourcen in Anspruch nimmt. Dieses gilt nicht nur für Unter-nehmen, sondern auch für die Finanzverwaltung. Dem deutschen Gesetzgeber bleibt nun aller-dings wenig Spielraum, im nationalen Recht Problemstellungen zu lösen, die im OECD-Regelwerk und der EU-Richtlinie angelegt sind. Wir fokussieren uns deshalb in unserer Stel-lungnahme auf die Regelungsbereiche des MinStAnpG, in denen wir Handlungsspielräume des deutschen Gesetzgebers sehen.\r\nGleichwohl bitten wir die Mitglieder des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages drin-gend, die Bundesregierung darin zu bestärken, sich in den Verhandlungen auf OECD/IF-Ebene für durchgreifende Vereinfachungen einzusetzen. Gegebenenfalls sollte der derzeitige CbCR-Safe-Harbour über das Jahr 2026 hinaus verlängert werden, falls die Regeln zum permanenten Safe Harbour nicht bis Anfang 2026 in finaler Fassung veröffentlicht werden. Zudem sollte die\r\n2/3\r\nBundesregierung dafür Sorge tragen, dass die Verhandlungen mit den USA für ein Side-by-Side-System nicht zu einer Benachteiligung deutscher Unternehmen führen. Auch vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, dass die bestehenden GloBE-Regelungen deutlich vereinfacht werden.\r\nDie vorgesehenen Regelungen in § 50a Mindeststeuergesetz zielen darauf ab, den Umgang mit latenten Steuern zu vereinfachen. Das Ziel wird aber nicht erreicht. Solange es dabei bleibt, dass nur ein begrenzter Kreis an passiven latenten Steuern im Zähler der Effektivsteuersatzgleichung berücksichtigt werden darf, bleibt die Mindeststeuer ein administratives Problem. Besser wäre eine uneingeschränkte Einbeziehung der latenten Steuern.\r\nPositiv ist zum Gesetzentwurf anzumerken, dass Praxisprobleme des derzeitigen Gesetzes be-seitigt werden. Das gilt etwa für die Nutzbarkeit aktiver latenter Steuern, die aufgrund des Wahl-rechts in § 274 Abs. 1 HGB nicht in der Bilanz angesetzt wurden.\r\nEin wichtiger Punkt betrifft die von uns im Anhang ausführlich kommentierte Praxistauglichkeit des CbCR-Safe-Harbours. Hier sollte der Gesetzgeber möglichst großzügig die OECD-Vorgaben umsetzen. Anderenfalls droht das Ziel des CbCR-Safe-Harbours, der Wirtschaft eine Anpassungsphase zu gewähren, ins Leere zu gehen. In der Gesetzesbegründung zu § 87 Abs. 2 S. 2 MinStG wird erfreulicherweise angedeutet, dass bestimmte vereinfachende, in der Praxis übliche Konsolidierungsmaßnahmen in Berichtspaketen unproblematisch sind. Wünschenswert sind jedoch weitergehende Konkretisierungen, die aus Gründen der Rechtssicherheit- und -klar-heit im Gesetzestext selbst erfolgen sollten, hilfsweise im Ausschussbericht und einem zeitnah veröffentlichten BMF-Schreiben.\r\nPositiv ist, dass durch flankierende Begleitmaßnahmen das nationale Steuerrecht vereinfacht werden soll. Bedauerlich ist jedoch, dass der Entwurf hinter dem 2. Diskussionsentwurf des BMF vom 5. Dezember 2024 zurückbleibt. Der Anwendungsbereich des § 13 AStG soll durch das Einfügen einer 10 %-Beteiligungsschwelle nur noch verkleinert werden. Ursprünglich war eine Komplettabschaffung vorgesehen. § 13 AStG regelt die Hinzurechnungsbesteuerung bei nicht beherrschten ausländischen Beteiligungen. Die Norm ist von der EU-Anti-Steuervermeidungsrichtlinie nicht gefordert. Sie ist zudem von den betroffenen Unternehmen und der Finanzverwaltung nur mit sehr großem Aufwand administrierbar. Hier steht das Steuer-aufkommen außer Verhältnis zum Vollzugsaufwand.\r\nDetaillierte Ausführungen zu den einzelnen Regelungen des Gesetzentwurfs finden Sie im An-hang.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\n3/3\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBUNDESVERBAND\r\nDER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nDr. Rainer Kambeck\r\nDr. Monika Wünnemann\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN\r\nHANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nMareike Drexler-Röckendorf\r\nArne Franke\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nJoachim Dahm Yokab Thomsen\r\nDr. Volker Landwehr Jochen Bohne\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND\r\n(HDE) E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nRalph Brügelmann\r\nMichael Alber\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n1/28\r\nInhaltsverzeichnis\r\nArtikel 1 des Regierungsentwurfs ........................................................................................ 2\r\nZu § 7 Abs. 32 MinStG-E – unverständliche Definition der umgekehrt hybriden Einheit ..... 2\r\nZu §§ 27 und 28 MinStG-E (Länderweise Liste für Zulagen) .............................................. 3\r\nZu § 45 Abs. 2 Nr. 2 MinStG-E – Ausschluss von Vor-Übergangsjahr-Steuern .................. 4\r\nZu § 50a MinStG-E – Tracking aggregierter passiver latenter Steuern .............................. 5\r\nZu § 50a Abs. 7 MinStG-E - Ergänzung des Ausnahmekatalogs um CTA-Planvermögen . 7\r\nZu § 60 MinStG – Begünstigungsausschluss für vermietete Immobilien – unklare Auswirkung für Wohnungsunternehmen ............................................................................ 9\r\nZu § 66 Abs. 2 MinStG-E – Ausweitung der Regelung zu Aufwärtsreorganisationen ........10\r\nZu Organschaften – Zurechnung erfasster Steuern und Safe-Harbour-Anwendung .........11\r\nZu § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 a) MinStG-E (Verweisfehler) .....................................................11\r\nZu § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 MinStG-E (unklare Reichweite des Ausschlusses vom QDMTT-Safe-Harbour, insb. im Falle von Verbriefungszweckeinheiten) ........................................12\r\nZu § 82a Abs. 1 Nr. 1 MinStG-E – Klarstellung zum Ausschluss von aktiven latenten Steuern auf ausgenommene Posten .................................................................................12\r\nZu § 82a Abs. 1 Nr. 3 MinStG-E - zu weitreichender Ausschluss aktiver latenter Steuern aus Vor-Übergangsjahren .................................................................................................13\r\nZu § 82b MinStG-E (Klarstellungen zur Behandlung gruppeninterner Übertragungen bei Beteiligung von Personengesellschaften und Investmenteinheiten) ..................................14\r\nZu § 84 Abs. 2 S. 2 MinStG-E – bessere Verständlichkeit für Regelung zur inländischen Betriebsstätte ....................................................................................................................14\r\nZu § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E – Kein überzogener Ausschluss vom CbCR-Safe-Harbour bei Fehlern ........................................................................................................................15\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 1 MinStG-E – Erleichterungen bei Vorkonsolidierungen in Berichtspaketen ................................................................................................................16\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG-E – Erleichterungen bei den Anforderungen an die Datenquelle bei unwesentlichen Einheiten ........................................................................18\r\nZu § 87 Abs. 10 MinStG-E („qualifizierte Gesellschafter bei einem Mindeststeuerverlust der UPE“) ................................................................................................................................18\r\nZu § 93a MinStG-E - Verschiebung des Übergangsjahres ................................................19\r\nZu § 101 MinStG – Penalty Relief für Steuererklärung ......................................................20\r\nArtikel 4 des Entwurfs – Decluttering im EStG ....................................................................21\r\nArtikel 5 und 6 des Entwurfs – Decluttering in § 13 AStG – Reduzierung des Anwendungsbereichs der Hinzurechnungsbesteuerung bei nicht beherrschten Kapitalanlagegesellschaften, insb. durch Einführung einer 10 % - Beteiligungsgrenze .................................................................................................................................21\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n2/28\r\nArtikel 5 – § 8 Abs. 5 AStG-neu (Absenkung des Niedrigsteuersatzes im Gleichlauf mit der Körperschaftsteuer) ..................................................................................................23\r\nArtikel 6 des Entwurfs – Decluttering in § 9 AStG durch Anhebung der Bagatellgrenzen ..23\r\nArtikel 7 – Änderung des InvStG zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen ....................24\r\nArtikel 1 des Regierungsentwurfs\r\nZu § 7 Abs. 32 MinStG-E – unverständliche Definition der umgekehrt hybriden Einheit\r\nDie Definition der umgekehrt hybriden Einheit ist unverständlich und setzt möglicherweise die OECD-Verwaltungsleitlinien nicht korrekt um.\r\nKlassischer Fall einer umgekehrt hybriden Einheit ist eine transparente Einheit (Personen-gesellschaft), die im Staat des ausländischen Gesellschafters abweichend vom Gründungs-staat als Kapitalgesellschaft und damit intransparent behandelt wird. Es soll nach der Defi-nition aber nicht zwingend auf den Staat des unmittelbaren Gesellschafters ankommen. Wenn in einer Beteiligungskette weitere transparente Einheiten vorhanden sind, dann ist der Staat der nächstliegenden intransparenten Einheit maßgeblich. Bei einer Beteiligungs-kette, die durchgängig aus transparenten Einheiten besteht, entscheidet die Behandlung im Staat der obersten Muttergesellschaft. Das Gesetz bezeichnet diese Einheit als „Referenz-einheit“\r\nBeispiel:\r\nEine deutsche Kapitalgesellschaft (Referenzeinheit) ist mittelbar über zwei ausländische zwischengeschaltete Einheiten an einer ausländischen Einheit 3 beteiligt. Die ausländische Einheit 3 wird in ihrem Gründungs- und Geschäftsleitungssitzstaat als Personengesellschaft behandelt. Deutschland geht hingegen von einer Kapitalgesellschaft aus.\r\nDie zwei zwischengesellschalteten Einheiten werden ebenfalls in ihrem Gründungs- und Geschäftsleitungssitzstaat als Personengesellschaft und von Deutschland als Kapitalge-sellschaft behandelt.\r\nDie ausländische Einheit 3 ist nach der Definition die „getestete Einheit“. Fraglich ist, ob sie als eine umgekehrt hybride Einheit zu klassifizieren ist.\r\nNach der Definition ist das der Fall, wenn\r\n„a) sie oder\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n3/28\r\nb) bei mittelbarer Beteiligung nicht jede dazwischengeschaltete Einheit\r\nnach dem Recht des Belegenheitsstaats ihrer Referenzeinheit nicht steuerlich\r\ntransparent behandelt wird.“\r\nSie (ausländische Einheit 3) wird nach dem Recht des Belegenheitsstaats ihrer Referenz-einheit (Deutschland) nicht steuerlich transparent behandelt, da Deutschland von einer Ka-pitalgesellschaft ausgeht. Die Voraussetzung a) ist erfüllt.\r\nAllerdings behandelt Deutschland auch jede dazwischengeschaltete als intransparent. Die Voraussetzung b) setzt aber voraus, dass nicht jede dazwischengeschaltete Einheit als nicht steuerlich (also intransparent) behandelt werden muss. Somit wird die Voraussetzung b) nicht erfüllt.\r\nOb das so gemeint ist, ist zweifelhaft. Möglicherweise ist das „nicht“ hinter Buchst. b) inkor-rekt.\r\nDes Weiteren müsste wohl in Buchst a) statt dem Wort „oder“ ein „und“ eingefügt werden. Anderenfalls wäre die Definition schon erfüllt, wenn der Staat der Referenzeinheit nur die dazwischengeschalteten, nicht jedoch die getestete Einheit selbst steuerlich als Kapitalge-sellschaft behandelt.\r\nPetitum:\r\nDie Definition der umgekehrt hybriden Einheit sollte geprüft, ggf. angepasst bzw. zumindest verständlicher formuliert werden.\r\nZu §§ 27 und 28 MinStG-E (Länderweise Liste für Zulagen)\r\nWir begrüßen die vorgesehenen klarstellenden Änderungen in §§ 27 und 28 MinStG-E. Nichtsdestotrotz würden wir uns eine länderweise Liste der anerkannten/nicht anerkannten sowie marktfähigen bzw. übertragbaren steuerlichen Zulagen wünschen, damit die Steuer-pflichtigen eine unzweifelhafte Einordnung der erhaltenen Steuergutschriften für Pillar-2-Zwecke vornehmen können. Zudem würden wir in einem begleitenden BMF-Schreiben für die Forschungszulage eine klare Einordnung begrüßen.\r\nPetitum:\r\nEs sollte eine länderweise Liste der anerkannten/nicht anerkannten sowie marktfähigen bzw.\r\nübertragbaren steuerlichen Zulagen vorgesehen werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n4/28\r\nZu § 45 Abs. 2 Nr. 2 MinStG-E – Ausschluss von Vor-Übergangsjahr-Steuern\r\nKonsequent werden Steuernachzahlungen und –erstattungen, die Veranlagungszeiträume vor dem Übergangsjahr betreffen, nicht als erfasste Steuer im Zähler der Effektivsteuer-satzgleichung berücksichtigt. Dies ist systematisch überzeugend. Wenn Steuernachzahlun-gen oder -erstattungen betreffend Veranlagungszeiträume vor der Mindeststeueranwen-dung zu berücksichtigen wären, würde die Erstanwendung der Mindeststeuer faktisch zeit-lich vorverlagert.\r\nAllerdings wird die Herausnahme der Steuern aus Jahren vor der Anwendung der Minde-steuer nur unvollständig erreicht. Das liegt daran, dass etwaige Steuernachzahlungen oder -erstattungen zwar nicht im Betrag der erfassten Steuern, aber im Mindeststeuergewinn enthalten sind. Das hat beispielsweise den Effekt, dass eine Steuererstattung 2023, die im Jahr 2024 gebucht wird, den Gewinn im Nenner der Effektivsteuersatzgleichung des Jahres 2024 erhöht. Im Extremfall könnte daraus eine Mindeststeuer erwachsen, wenn dadurch der Effektivsteuersatz unter 15 % sinkt. Die beabsichtigte Herausnahme von Steuern aus Vor-Übergangsjahren muss deshalb konsequenterweise sowohl bei den Steuern im Zähler als auch beim Mindeststeuer-Gewinn im Nenner erfolgen.\r\nIm internationalen Kontext ist zu beobachten, dass ausländische Finanzverwaltungen die OECD Model Rules diesbezüglich anders auslegen. So vertritt das österreichische Finanz-ministerium auf seiner Homepage die Ansicht, dass Steuererträge aus der „Vor-Pillar Two-Zeit“ bei der Berechnung der Effective Tax Rate auszunehmen sind, während entspre-chende Steueraufwendungen sehr wohl die Effective Tax Rate erhöhen. Im Sinne einer global einheitlichen Rechtsanwendung sollte die deutsche Gesetzesfassung auf internatio-naler Ebene abgestimmt werden.\r\nUnklar bleibt zudem, ob der Ausschluss der „Vor-Pillar-Two-Zeit-Steuern“ von den erfassten Steuern auch für latente Steuern gelten soll. Die Gesetzesbegründung ist insoweit unklar, da sie sich auf „tatsächliche Steuern“ bezieht. Dies könnte dahingehend interpretiert wer-den, dass nur laufende Steuern von der Neuregelung betroffen sind. Es kann jedoch auch bei latenten Steuern zu „Nachholeffekten“ aus Vorjahren (aus der „Vor-Pillar-Two-Zeit“) kommen. Auch für diese latenten Steuereffekte ist kein triftiger Grund erkennbar, warum im Falle solcher „nachgeholter“ latenter Steuererträge eine Ergänzungssteuer anfallen sollte.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n5/28\r\nPetitum\r\nWir bitten um eine Regelung, die anordnet, dass Steuern aus Jahren vor dem Übergangs-jahr auch im Nenner der Effektivsteuersatzgleichung eliminiert werden. Wünschenswert wäre zudem, wenn ein Wahlrecht geschaffen würde, wonach auch für den vereinfachten Effektivsteuersatztest des CbCR-Safe-Harbour eine Eliminierung dieser Steuern erfolgen kann.\r\nZudem sollte eine Klarstellung im Ausschussbericht erfolgen, dass dies auch für latente Steuern aus Jahren vor dem Übergangsjahr gilt.\r\nZu § 50a MinStG-E – Tracking aggregierter passiver latenter Steuern\r\na.)\r\nFormulierungsfehler für die Berechnung des Nachversteuerungsbetrags (§ 50a Abs. 1 letzter Satz)\r\nNachzuversteuern ist eine latente Steuerschuld, wenn sie nicht innerhalb des 5-Jahreszeit-raums aufgelöst wird. Das wird aber nicht korrekt ausgedrückt.\r\nEs heißt im letzten Satz des Absatzes 1:\r\n“Der Nachversteuerungsbetrag des laufenden Geschäftsjahres entspricht der Differenz zwischen dem Betrag, mit dem die latente Steuerschuld in den Gesamtbetrag nach § 50 Absatz 1 im getesteten Geschäftsjahr einbezogen worden ist, und dem Betrag, der nicht bis zum letzten Tag des laufenden Geschäftsjahres wieder aufgelöst worden ist.”\r\nDas eigentlich Gemeinte ergibt sich nur, wenn das Wort “nicht” gestrichen wird.\r\nPetitum:\r\nIm letzten Satz des Absatzes 1 ist das Wort “nicht” zu streichen.\r\nb.)\r\nProblem der Umsetzung der Anforderungen an das aggregierte Tracking\r\nDie Norm setzt die Verwaltungsleitlinien der OECD aus Juni 2024 um und soll Erleichterun-gen bei der Anwendung der sog. Nachbesteuerung bezwecken. Diese ist derzeit in § 50 Abs. 4 MinStG geregelt und soll nach dem Diskussionsentwurf künftig in § 50a Abs. 1 ver-ankert werden. Die Erleichterung soll darin bestehen, dass passive latente Steuern nicht einzeln nachverfolgt werden müssen, sondern aggregiert auf Sachkontenebene oder durch Zusammenfassung mehrerer Sachkonten, die im selben Bilanzposten erfasst sind (sog. Nachversteuerungsgruppe II) nachverfolgt werden dürfen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n6/28\r\nAllerdings sind die Erleichterungen an zahlreiche Voraussetzungen geknüpft, die nachge-wiesen werden müssen. Das gilt beispielsweise, wenn eine Unternehmensgruppe mehrere Sachkonten für das Nachverfolgen latenter Steuerschulden zusammenfassen will. Voraus-setzung ist dafür, dass keines der Sachkonten zu einem latenten Steueranspruch führen kann. Außerdem dürfen passive latente Steuern aus bestimmten Vermögensarten nicht ent-halten sein. Für Zwecke der Erstellung des Konzernabschlusses erfolgt die Zusammenfas-sung von Sachkonten zu Bilanzposten sehr individuell. Diese Unterschiede entsprechen einer der Unternehmensgröße angemessenen Vorgehensweise und langjähriger Prüfungs-praxis. Daher wäre es u. E. sachgerecht, wenn diese für die Konzernabschlusserstellung genutzten Aggregationsebenen zur Ermittlung latenter Steuern zur Anwendung kommen können.\r\nInsbesondere wäre es auch wichtig, dass für Zwecke der Zusammenfassung auf Bilanzpos-tenebene die Bedingung des Ausschlusses von DTA-/DTL-Wechselkonten entfällt. In der Praxis gibt es für gewöhnlich keine Kategorie, die kein DTA-/ DTL-Wechselkonto enthält.\r\nAuch für die Anwendung der sog. Summenmethode bei der Berechnung des maximal ge-rechtfertigten Betrags sind weitere Voraussetzungen aufgestellt worden, die zu prüfen und ggf. nachzuweisen sind (Nachweis eines ähnlichen Umkehrtrends oder angemessene Nachversteuerung).\r\nDie Nutzung der Erleichterungen ist somit mit Prüfungs- und Nachweisaufwand hinsichtlich der Voraussetzungen verbunden. Die Bildung von Nachversteuerungsgruppen stellt in der Praxis daher oft keine wirkliche Erleichterung dar, da die Ermittlung der Nachversteuerungs-beträge mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden und kaum fehlerfrei möglich ist.\r\nEs verbleibt das Risiko, dass insbesondere bei Zusammenfassung mehrerer Sachkonten und Anwendung der Summenmethode später in der Betriebsprüfung die Finanzverwaltung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen.\r\nPetitum:\r\nDie Anforderungen sollten daher durch ein BMF-Schreiben konkretisiert werden. Außerdem wäre es von Vorteil, wenn eine Vorabprüfung der Finanzverwaltung ermöglicht werden könnte, die nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen durch eine zeitnahe Rückmeldung erfolgen müsste.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n7/28\r\nAls Nachweis für den Ausschluss von sog. Short-term DTLs (kurzfristige latente Steuerschul-den) aus dem Anwendungsbereich der DTL Recapture Rule sollte die Klassifizierung nach lang- und kurzfristigen Bilanzpositionen im durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer ge-prüften Konzernabschluss ausreichen. Konkret sollten sämtliche kurzfristige Bilanzpositionen ohne weitere Nachweiserfordernisse aus dem Anwendungsbereich der DTL Recapture Rule ausgenommen werden können.\r\nAußerdem sollte sich die Bundesregierung auf OECD-Ebene dafür einsetzen, dass statt eines Ausnahmekataloges (vgl. § 50a Abs. 7 MinStG-E) ein positiver Anwendungskatalog für die Nachversteuerung (Recapture) geschaffen wird. In diesem würde geregelt, welche latenten Steuerschulden unter die Nachversteuerungsregelung fallen, zum Beispiel latente Steuerschulden in Bezug auf bestimmte immaterielle Wirtschaftsgüter. Damit dürfte es in der Praxis möglich sein, Prozesse zielgerichtet anzupassen und Rechtsunsicherheiten auf-grund von Informationsdefiziten (weitestgehend) zu beseitigen.\r\nAuch könnten für das derzeit schon bestehende Wahlrecht, auf die Nutzung der Nachver-steuerung unterliegender langlaufender passiver latenter Steuern aus Vereinfachungsgrün-den zu verzichten, pauschalere Ansätze entwickelt werden. Das Wahlrecht könnte bei-spielsweise als Prozentsatz aller passiver latenter Steuern zur Anwendung kommen.\r\nZu § 50a Abs. 7 MinStG-E - Ergänzung des Ausnahmekatalogs um CTA-Planvermögen\r\nPlanvermögen dient der Insolvenzsicherung von Pensions-, Altersteilzeit- und vergleichba-rer personalbezogener Verpflichtungen und ist sowohl nach den Vorschriften IFRS als auch nach den Vorschriften des HGB gegen die betreffende Rückstellung zu saldieren. Eine sol-che Saldierung ist nach den Vorschriften des EStG jedoch nicht zulässig – es erfolgt zwin-gend ein getrennter Ausweis von Planvermögen und der Rückstellung. Auf Grund dieses Ausweisunterschieds kann es im Falle von vorhandenem Planvermögen dazu kommen, dass es zum Ausweis passiver latenter Steuern für Pensions- und Altersteilzeitverpflichtun-gen (und anderer durch CTA abgesicherter Verpflichtungen) kommt, obwohl es bei einer isolierten Gegenüberstellung von IFRS / HGB–Rückstellungsbeträgen vor Saldierung mit Planvermögen einerseits und dem steuerlichen Wert andererseits ausschließlich zur Bilan-zierung latenter Steueransprüche käme. Auch wenn Abs.1 zu Art. 4.4.5. des OECD GloBE-Kommentars sich nicht auf diesen oben beschriebenen CTA-Fall bezieht, so vermeidet er den Einbezug eines vergleichbaren Falls in die Nachversteuerungsregelung, nämlich einen Fall, in dem keine typische temporäre Differenz auftritt. Stattdessen gerät ein Sachverhalt\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n8/28\r\nallein auf Grund des abweichenden Ausweises in Handels- und Steuerbilanz in die Nach-versteuerungsregelung.\r\nPetitum:\r\nWir bitten daher zu prüfen, ob der Abs. 95.1 zu Art. 4.4.5. des OECD GloBE-Kommentars sinngemäß auf CTA-Planvermögen und die damit in Zusammenhang stehenden Rückstel-lungen angewendet werden und eine entsprechende Ergänzung im Abs. 7 vorgesehen wer-den kann. Alternativ dürfte ggf. eine Gleichstellung dieses Falls mit dem o.a. Leasingeber-Fall im Rahmen der Gesetzesbegründung hinreichende Rechtssicherheit schaffen.\r\nErgänzung des Ausnahmekatalogs in § 50a Abs. 7 MinStG-E um passive latente Steuern aufgrund von Vorgängen, die zugleich aktive latente Steuern auslösen (Werkvertrag)\r\nNach den IFRS 15 wird der Gewinn aus einem Werkvertrag regelmäßig nach der Percen-tage of Completion (POC) Methode realisiert, d. h. es wird in diesem Zusammenhang eine Forderung gegenüber dem Kunden in Höhe des Projektfortschritts auf der Aktivseite und eine Verbindlichkeit gegenüber dem Kunden in Höhe der entsprechenden Anzahlungen er-fasst. Im HGB erfolgt die Realisierung nach der Completed Contract Methode (CCM). Das bedeutet, hier wird erst im Zeitpunkt der Abnahme eine Forderung gezeigt. Davor wird das Projekt in den Vorräten zu Herstellungskosten ausgewiesen. Es gibt also auf der Aktivseite zwei verschiedene Bilanzpositionen (Vorräte im HGB und Forderungen im IFRS), in denen der gleiche Sachverhalt ausgewiesen wird, was zu aktiv latenter Steuer (DTA) auf der Po-sition Vorräte (IFRS-Wert geringer als Wert lt. HGB-HB/StB) und zu einer passiv latenten Steuer (DTL) auf der Position Forderungen (IFRS Wert höher als Wert lt. HGB-HB/StB) führt.\r\nDie beiden Methoden sind sowohl in den IFRS (POC) als auch im HGB (CCM) klar geregelt und lassen keinerlei Gestaltungsspielraum, welcher für eine Steuerung der ETR eingesetzt werden könnte.\r\nBei einer Projektlaufzeit von mehr als 5 Jahren würde die Recapture Rule auf der Position Forderungen greifen.\r\nEine Nachverfolgung der entstehenden DTLs auf Projektebene ist zudem mit einem erheb-lichen Bürokratieaufwand und einer kostenintensiven Anpassung der Systeme verbunden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n9/28\r\nIm Ergebnis können somit Sachverhalte, die zugleich passive und aktive latente Steuern auslösen, zu einer Mindeststeuer bei langlaufenden Projekten führen, da die Recapture Rule ausschließlich für passive latente Steuern greift. Dieses Ergebnis kann nicht im Sinne des Gesetzgebers sein.\r\nDie Aufnahme derartige passiver latenter Steuern in den Ausnahmekatalog von der Recap-ture-Regelung stellt eine geeignete Maßnahme dar, um unsachgemäße Mindeststeuer-Be-lastungen zu vermeiden und ermöglicht zudem eine wesentliche Reduzierung von Komple-xität.\r\nPetitum:\r\nPassive latente Steuern, die aufgrund des gleichen Vorgangs gegenläufige aktive latente Steuern auslösen, sind in den Ausnahmekatalog des in § 50a Abs. 7 MinStG-E aufzuneh-men.\r\nZu § 60 MinStG – Begünstigungsausschluss für vermietete Immobilien – unklare Aus-wirkung für Wohnungsunternehmen\r\nDie derzeitigen Gesetzesformulierung wirken sich für Wohnungsunternehmen potenziell nachteilig aus. Es ist jedoch zweifelhaft ist, ob das intendiert ist.\r\nDas Konzept der Mindeststeuer verschont Gewinne, die aus bestimmten privilegierten Tä-tigkeiten mit Substanz generiert werden. Hierzu dient der sog. “substanzbasierte Freibe-trag”. Die Höhe des Freibetrags ist u.a. abhängig von vorhandenem Sachanlagevermögen. Nach § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 werden hiervon aber ausgenommen “Buchwerte der zur Ver-äußerung sowie zu Finanzierungsleasing- oder Investitionszwecken gehaltenen Vermö-genswerte, einschließlich Grund und Boden und Gebäuden”. Dadurch soll verhindert wer-den, dass durch derartige Investitionsgüter der substanzbasierte Freibetrag künstlich auf-gebläht wird.\r\nNach unserem Verständnis sind Immobilien, die zu privaten Wohnzwecken überlassen wer-den, darunter nicht subsumierbar. Es handelt sich nicht um ein Leasing im Sinne der Vor-schrift. Auch kann nicht von einem künstlichen Aufblähen des Substanzfreibetrags die Rede sein., wenn ein Wohnungsunternehmen Immobilien zwecks Vermietung hält. Gleichwohl heißt es in der Gesetzesbegründung zum MinBestRLUmsG, dass auch “Grund und Boden\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n10/28\r\nund Gebäude, die zur Erzielung von Mieteinnahmen ... gehalten werden”, von der Berück-sichtigung ausgenommen sind.\r\nPetitum:\r\nWir bitten, darauf hinzuwirken, dass das BMF in einem BMF-Schreiben zeitnah klarstellt, dass die Erzielung von Mieteinnahmen durch die entgeltliche Gebrauchsüberlassung von Immobilien weder im Zusammenhang mit der Wohnraummiete noch für gewerbliche Zwe-cke des Mieters vom Ausschluss in § 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 MinStG erfasst wird.\r\nZu § 66 Abs. 2 MinStG-E – Ausweitung der Regelung zu Aufwärtsreorganisationen\r\nZu begrüßen ist, dass geregelt werden soll, wie Übernahmeergebnisse bei Aufwärtsreorga-nisationen behandelt werden soll. Hier besteht Rechtsunsicherheit, weil unklar ist, inwieweit § 21 MinStG anwendbar ist. Allerdings löst sie das Problem nur für einen Teil der relevanten Fälle.\r\nIn § 66 Abs. 2 MinStG soll eine neuer Nr. 2 b) eingefügt werden:\r\n„…gilt … im Rahmen einer Mindeststeuer-Reorganisation, dass bei der Ermittlung des Mindeststeuer-Gewinns …\r\n1.\r\nder übernehmenden Gesellschaft …\r\nb) ein Gewinn oder Verlust in Höhe des Unterschieds zwischen dem Buchwert der An-teile an der übertragenden Gesellschaft und den Buchwerten im Sinne des Buchstaben a) außer Ansatz bleibt (Übernahmegewinn oder Übernahmeverlust). Dies gilt nicht für einen Übernahmegewinn, soweit dieser dem Anteil der übernehmenden Körperschaft an der übertragenden Körperschaft entspricht, wenn ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der übertragenden Körperschaft nicht nach § 21 ausgenommen wäre.“\r\nZusammengefasst soll also ein Übernahmeergebnis der übernehmenden Gesellschaft grundsätzlich außer Ansatz bleiben. Etwas anderes soll nur gelten, wenn die Schachtelbe-freiung nach § 21 MinStG nicht gilt. In diesem Fall geht ein Übernahmegewinn in den Min-deststeuer-Gewinn der übernehmenden Gesellschaft ein.\r\nDie neuen Regelungen zur Behandlung von Übernahmeergebnissen finden allerdings nur Anwendung, wenn das Vermögen zu Buchwerten übernommen wird. Bei vollständiger Auf-deckung stiller Reserven (Ansatz gemeiner Werte) in der Steuerbilanz liegt wohl schon keine Mindeststeuer-Reorganisation vor, die Regelungsgegenstand von Absatz 2 ist.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n11/28\r\nDas gleiche dürfte bei teilweiser Aufdeckung der stillen Reserven (Ansatz von Zwischen-werten) in der Steuerbilanz gelten. Dann läge zwar begrifflich eine Mindeststeuerreorgani-sation vor. Die vorgesehene Regelung könnte aber nicht angewendet werden, weil sie in Absatz 2 verortet ist. Der Fall des Zwischenwertansatzes ist aber in Absatz 3 geregelt.\r\nPetitum:\r\nDie Regelung sollte nicht nur dann gelten, wenn steuerlich einer Buchwertfortführung er-folgt, sondern auch dann, wenn die stillen Reserven des im Rahmen einer Umwandlung übertragenen Vermögens ganz oder teilweise aufgedeckt werden. Auch dann stellt sich die Frage nach der Behandlung eines Übernahmeergebnisses bei der Mindeststeuer.\r\nZu Organschaften – Zurechnung erfasster Steuern und Safe-Harbour-Anwendung\r\nWeder das bestehende Gesetz noch der vorliegende Entwurf berücksichtigen die Besonder-heiten der körperschaftsteuerlichen Organschaft (§§ 14 ff. KStG). Da die Steuer auf Ebene des Organträgers festgesetzt wird, entsteht auf Ebene der einzelnen Organgesellschaften eine Zuordnungs- und Abgrenzungslücke für Zwecke der Mindeststeuer. Dies kann zu verzerrten ETR-Ergebnissen, zur Versagung von Safe Harbours und zu unnötigen Vollberechnungen füh-ren.\r\nPeitum: Um eine sachgerechte Anwendung der Safe Harbours (sowohl der übergangsweisen als auch der zukünftigen permanenten) zu gewährleisten und unnötige Vollberechnungen zu vermeiden, sollte daher klargestellt werden, dass Organgesellschaften analog zu transparen-ten Gesellschaften behandelt werden. Zusätzlich sollte diese Klarstellung auch für die Vollbe-rechnung gelten.\r\nZu § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 a) MinStG-E (Verweisfehler)\r\nEs heißt hier „…. staatlichen Maßnahme im Sinne des § 82a Absatz 4“. Die Definition der staatlichen Maßnahme befindet sich in § 82a Absatz 3.\r\nPetitum:\r\nDer Verweisfehler sollte entsprechend korrigiert werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n12/28\r\nZu § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 MinStG-E (unklare Reichweite des Ausschlusses vom QDMTT-Safe-Harbour, insb. im Falle von Verbriefungszweckeinheiten)\r\nDer Ausschluss vom Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer geht zu weit.\r\n§ 81 regelt den Fall, dass ein ausländisches Steuerhoheitsgebiet eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer hat. Auf Antrag wird dieses Steuerhoheitsgebiet von der deutschen Min-deststeuer ausgenommen. Diese Möglichkeit wird für bestimmten Fälle allerdings einge-schränkt. Mit dem Gesetzentwurf werden neue Tatbestände eingeführt, die den Safe-Har-bour einschränken. Z.B. soll der Safe-Harbour für den Fall eingeschränkt werden, dass der ausländische Staat seine nationale Ergänzungssteuer nicht auf Verbriefungszweckeinhei-ten in seinem Gebiet anwendet. In diesem Fall, wie auch in den anderen neuen Ausschlus-statbeständen werden alle Unternehmenseinheiten dieses Steuerhoheitsgebiets vom Safe Harbour ausgeschlossen.\r\nNach dem Wortlaut gilt dies auch schon dann, wenn die Unternehmensgruppe selbst keine der genannten Ausschlusstatbestände verwirklicht, also z.B. keine Verbriefungszweckein-heit in diesem Steuerhoheitsgebiet hat. Das würde letztlich darauf hinauslaufen, dass das betroffene Steuerhoheitsgebiet aus deutscher Sicht generell keinen QDMTT-Safe-Harbour-Status hat, was aber wohl nicht intendiert ist\r\nPetitum:\r\nWir bitten um gesetzliche Klarstellung, dass die Ausschlussgründe des § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 ff. MinStAnpG-E nur dann Anwendung finden, wenn die betreffende Unternehmensgruppe im jeweiligen Steuerhoheitsgebiet tatsächlich unter die genannten Fallkonstellationen fällt.\r\nZu § 82a Abs. 1 Nr. 1 MinStG-E – Klarstellung zum Ausschluss von aktiven latenten Steuern auf ausgenommene Posten\r\nSinnvoll erscheint eine Klarstellung zur Reichweite des Verbots, bestimmte aktive latente Steuern aus der Vor-GloBE-Zeit zu nutzen.\r\nNach § 82a Abs. 1 Nr. 1 MinStG-E dürfen aktive latente Steuern, die in der Vor-GloBE-Zeit gebildet wurden, in bestimmten Fällen nicht als Steueraufwand genutzt werden. Das gilt u.a. für den Fall, dass es um Positionen geht, die nach den Mindeststeuer-Vorschriften vom\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n13/28\r\nMindeststeuer-Gewinn ausgeschlossen sind. So sind etwa Erträge aus Schachtelbeteiligun-gen nach § 21 Nr. 1 MinStG vom Mindeststeuer-Gewinn ausgenommen. Erleidet z.B. eine Personengesellschaft im Jahr 2023 einen Verlust, wirkt sich dieser steuerlich beim Gesell-schafter im Verlustjahr aus, in der Rechnungslegung jedoch nicht. Dies löst eine aktive la-tente Steuer im Jahr 2023 aus. Erreicht der Gesellschafter mit seiner Personengesell-schaftsbeteiligung die 10 % - Schachtelgrenze, wäre der Verlust vom Mindeststeuer-Ge-winn ausgenommen, wenn die Mindeststeuervorschriften im Jahr 2023 schon zur Anwen-dung gekommen wären. Ein Steueraufwand aus der späteren Auflösung der aktiven laten-ten Steuer ist nach § 82a Abs. 1 Nr. 1 nicht nutzbar.\r\nAllerdings besteht nach § 39 MinStG das Wahlrecht, Ergebnisse aus Schachtelbeteiligun-gen in den Mindeststeuer-Gewinn einzubeziehen. Es stellt sich die Frage, ob das Wahlrecht in der Vor-GloBE-Zeit fiktiv ausübbar ist, sodass die aktive latente Steuer dann nicht aus-geschlossen ist. Das erscheint nach dem Wortlaut des § 82a Abs. 1 Nr. 1 MinStG-E denk-bar. Jedoch ist dies nicht klar.\r\nPetitum:\r\nEs erscheint sinnvoll, klarzustellen, inwieweit Wahlrechte bei der Frage zu berücksichtigen sind, ob eine Position nach § 82a Abs. 1 Nr. 1 MinStG-E vom Mindeststeuer-Gewinn aus-genommen wäre.\r\nZu § 82a Abs. 1 Nr. 3 MinStG-E - zu weitreichender Ausschluss aktiver latenter Steu-ern aus Vor-Übergangsjahren\r\n§ 82a Abs. 1 Nr. 3 MinStG-E ist unverständlich. Geregelt wird der Ausschluss der Nutzung bestimmter aktiver latenter Steuern aus Jahren vor Erstanwendung der Vollberechnungsre-geln der Mindeststeuer. Der Ausschluss soll danach gelten, wenn sich die aktive latente Steuer aus Positionen ergibt, die “in keinem Zusammenhang mit einer steuerlichen Zulage und in keinem Zusammenhang zu einer Steuervorauszahlung stehen”. Das ergibt kaum Sinn, da dann aktive latente Steuern nur zugelassen wären, wenn der Zusammenhang mit einer steu-erlichen Zulage oder Steuervorauszahlung besteht. Das kann nicht gemeint sein. Auch wenn man den letzten Halbsatz “denen kein korrespondierender Einbezug in die steuerlichen Be-messungsgrundlage gegenübersteht” als qualifizierende Einschränkung versteht, ergäbe sich kein Sinn, weil eine steuerliche Zulage oder Steuervorauszahlung eine steuerliche Verbind-lichkeit oder einen Anspruch darstellt und nicht Gegenstand der Bemessungsgrundlage ist. Unklar ist auch die Verbindung der Fälle steuerlichen Zulage und Steuervorauszahlung mit\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n14/28\r\ndem Fall der steuerlichen Buchwertaufstockung durch die Formulierung “insbesondere sol-chen”. Dadurch wird der Eindruck erweckt, als handele es sich bei der steuerlichen Buchwer-taufstockung um einen besonderen Fall der steuerlichen Zulage/Steuervorauszahlung. Außer-dem ist nicht klar, worauf sich “solchen” bezieht.\r\nPetitum:\r\n§ 82a Abs. 1 Nr. 3 MinStG-E sollte verständlich und sachgerecht umformuliert werden.\r\nZu § 82b MinStG-E (Klarstellungen zur Behandlung gruppeninterner Übertragungen bei Beteiligung von Personengesellschaften und Investmenteinheiten)\r\n§ 82b MinStG-E adressiert das missbräuchliche Erzeugen von potenziell mindeststeuerver-meidendem Abschreibungsvolumen durch gruppeninterne Übertragungen von Vermögen. Als Gegenmaßnahme wird eine Buchwertfortführung angeordnet. Problematisch sind diese Vorgänge aber nur, wenn die Übertragung bei der übertragenden Einheit nicht ausreichend besteuert wurde. Daher werden für diese Fälle in Absatz 2 und 3 Rückausnahmen zugelas-sen. Die Regelungen passen aber nicht auf den Fall, dass übertragende Einheit eine trans-parente Personengesellschaft oder eine Investmenteinheit ist. Hintergrund ist, dass die Be-steuerung nicht auf Ebene der übertragenden Gesellschaft, sondern zumindest teilweise bei den Gesellschaftern erfolgt.\r\nPetitum:\r\nEs bedarf der Klarstellung, dass für die Prüfung der ausreichenden Besteuerung einer grup-peninternen Vermögensübertragung bei steuertransparenten Einheiten (Personengesell-schaften) und Investmenteinheiten die Besteuerung auf Gesellschafterebene einzubezie-hen ist.\r\nZu § 84 Abs. 2 S. 2 MinStG-E – bessere Verständlichkeit für Regelung zur inländischen Betriebsstätte\r\n§ 84 Abs. 2 S. 2 MinStG-E soll wohl einem befürchteten Missbrauch entgegenwirken, wenn sich die Betriebsstätte im gleichen Land wie das Stammhaus befindet. Die Regelung ist aber schwer verständlich, weil in der Formulierung nicht klar wird, ob mit der dort erwähnten “Geschäftseinheit” das Stammhaus oder die Betriebsstätte gemeint ist.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n15/28\r\nPetitum:\r\nEs sollte wie folgt umformuliert werden:\r\n“Verfügt eine Geschäftseinheit für Zwecke des länderbezogenen Berichts über eine Betriebsstätte, jedoch nach diesem Gesetz nicht, so sind für den CbCR-Safe-Harbour die Angaben und Rechnungslegungsdaten dieser Geschäftseinheit der Betriebs-stätte mit denen des Stammhauses oder, sofern das Stammhaus eine steuertranspa-rente Einheit ist, mit denen des gruppenzugehörigen Gesellschafters zusammenzu-fassen”\r\nZu § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG-E – Kein überzogener Ausschluss vom CbCR-Safe-Harbour bei Fehlern\r\nDie Praxis benötigt Rechtssicherheit, dass die CbC-Reports bei irrelevanten Fehlern Safe-Harbour-tauglich sind.\r\nNach dem Entwurf soll in § 87 Abs. 1 S. 2 MinStG eine Regelung aufgenommen werden, wonach der CbCR-Safe-Harbour ausgeschlossen ist, wenn die für ihn geltenden Anforde-rungen nicht erfüllt werden. Der Ausschluss gilt auch dann, wenn ein Fehler keinen Einfluss auf die Erfüllung der vereinfachten Schwellenwerttests hätte.\r\nDies ist eine weitgehende Sanktion und führt u. E. zu unnötigem Compliance-Aufwand. Es müsste eine aufwändigere Vollberechnung erfolgen, auch wenn einer der vereinfachten Schwellenwerttests erfüllt würde. Dies würde nach dem Gesetzeswortlaut auch bei margi-nalen Fehlern gelten. Sinn und Zweck der temporären Safe-Harbour-Regelungen ist es, den Erfüllungsaufwand für die betroffenen Unternehmen zu begrenzen. Insofern sollte Pragma-tismus bei der Anwendung des Safe-Harbours zugelassen werden. Dies jedenfalls dann, wenn die Ziele der Mindeststeuer nicht unterlaufen werden.\r\nTeilweise sind die Angaben, die im CbCR zu machen sind, für den Safe-Harbour noch nicht einmal relevant. Das gilt etwa für die Zuordnung von Eigenkapital, einbehaltenem Gewinn, Zahl der Beschäftigten und materiellen Vermögenswerte des Konzerns zu den verschiede-nen Steuerhoheitsgebieten, § 138a AO Abs. 2 Buchst. g) bis j). Es wäre nicht nachvollzieh-bar, wenn Fehler bei diesen Angaben dem CbCR eines Konzerns die Safe-Harbour-Taug-lichkeit nimmt.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n16/28\r\nZudem wird von der OECD nicht vorgegeben, dass der Safe Harbour zu versagen ist, wenn die erforderlichen Anpassungen nicht in der Meldung enthalten sind.\r\nPetitum:\r\nFür den CbCR-Safe-Harbour irrelevante Fehler von CbC-Reports sollten unschädlich sein. Die Möglichkeit einer späteren Korrektur, z. B. im Rahmen einer steuerlichen Außenprüfung sollte erlaubt werden. Satz 2 sollte auf die speziell mindeststeuerlichen Anforderungen für das CbCR beschränkt und könnte etwa wie folgt formuliert werden:\r\n„[…] Sofern die nach diesem Gesetz bestehenden Anforderungen an das CbCR nicht erfüllt werden, scheidet die Anwendung des § 84 für das jeweilige getestete Steuer-hoheitsgebiet aus.“\r\nErgänzend sollte im Ausschussbericht klargestellt werden, dass auch ein Verstoß gegen die in §§ 87a und 87b MinStG-E vorgesehenen Anpassungspflichten nur dann zum Ausschluss des Safe-Harbours führt, wenn dieser Verstoß tatsächlich zu einer materiellen Abweichung bei der Erfüllung der Safe-Harbour-Tests führt. Eine formale Nichtanwendung ohne Auswirkung auf die Ergebnisse sollte den Safe-Harbour-Status nicht gefährden.\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 1 MinStG-E – Erleichterungen bei Vorkonsolidierungen in Berichts-paketen\r\nWichtig ist, dass die in der Praxis erstellten Berichtspakete ohne aufwändige Anpassungen der Prozesse für den CbCR-Safe-Harbour verwendet können. Darauf wurde gegenüber dem Bundestagsfinanzausschuss bereits in der öffentlichen Anhörung zum MinBestR-LUmsG am 16. Oktober 2023 von den Sachverständigen hingewiesen. Das betrifft insbe-sondere Konsolidierungsmaßnahmen, die oft aus Vereinfachungsgründen in den Berichts-paketen (Handelsbilanz II) erfolgen.\r\nWir begrüßen, dass in der Gesetzesbegründung offenbar eine Nichtbeanstandungsrege-lung für bestimmte derartige vereinfachende Vorkonsolidierungen aufgenommen werden soll. Deren Wortlaut erscheint uns aber noch nicht klar genug. Die Nichtbeanstandungsre-gelung in der Begründung zu § 87 Abs. 2 S. 2 MinStG-E soll Kompensationsmaßnahmen erfassen, die mit Blick auf nachfolgenden Konsolidierungsmaßnahmen für konzerninterne Geschäftsvorfälle unterbleiben. Dies gelte jedenfalls dann „sofern die zugrundeliegenden Geschäftsvorfälle in dem Berichtspaket (…) enthalten“ seien. In der Gesetzesbegründung\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n17/28\r\nbleibt der Begriff „Kompensationsmaßnahmen“ undeutlich. Aus unserer Sicht sollte die For-mulierung klarer zum Ausdruck bringen, dass hier aus Vereinfachungsgründen im Hinblick auf nachfolgende Konsolidierungsmaßnahmen „vorweggenommene Konsolidierungsan-passungen“ gemeint sind. Außerdem „unterbleiben“ nicht die Kompensationsmaßnahmen. Was unterleibt, sind vielmehr die vollständigen Erfassungen der Geschäftsvorfälle, wie in einem Einzelabschluss nach Konzernrechnungslegungsstandard. Insofern ist die Nichtbe-anstandungsregelung sprachlich ungenau. Eine sprachliche Klarstellung ergäbe sich jeden-falls dann, wenn Kompensationsmaßnahmen „unternommen“ werden. Darunter wäre dann (auch) die Bildung korrespondierender Steuerlatenzen iHv mind. 15 % zu subsumieren, die im Ergebnis eine sachgerechte Darstellung der effektiven Steuerquote trotz etwaiger in den Berichtspaketen enthaltener Konsolidierungsmaßnahmen sicherstellen.\r\nIn der Praxis werden mit Blick auf den handelsbilanziellen Wesentlichkeitsgrundsatz sehr viele Vereinfachungsmaßnahmen in Berichtspaketen umgesetzt. Die Abgrenzung zwischen zulässigen Vereinfachungen und unzulässigem Weglassen bzw. Konsolidierung dürfte in vielen Fällen schwierig sein. Es wäre daher zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit und zur Vermeidung von Compliance-Aufwand hilfreich, wenn bestimmte besonders praxisrele-vante Fälle beispielhaft als unschädlich dargestellt werden könnten, wie z. B. die Abbildung konzerninterner Leasing-Verhältnisse als normales Mietgeschäft an Stelle der Abbildung nach IFRS 16. Dazu gehört auch die konsequente Nichtbeanstandung aller vorkonsolidier-ten Geschäftsvorfälle, auf welche eine Steuerlatenz in Höhe von mind. 15% gebildet wurde und deren steuerliche Auswirkungen somit vollständig und richtig in den Berichtspaketen enthalten sind.\r\nAußerdem sollte der Wesentlichkeitsgrundsatz der Rechnungslegung als Maßstab auch für die Anforderungen an die Berichtspakete in der Mindeststeuer ausdrücklich anerkannt wer-den. Berichtspakete sollten daher bei nur unwesentlichen Abweichungen von Rechnungs-legungsvorschriften dennoch als Qualifizierte Rechnungslegungsinformationen gelten, so-dass die Nutzung der CbCR-Safe-Harbour-Test möglich bleibt. Auch die OECD anerkennt den Wesentlichkeitsgrundsatz, wie sich aus Abs. 12 des OECD-Kommentars zu Art. 3.1.2. der OECD Model Rules ergibt: „Because the accounting standards used to prepare the Consolidated Financial Statements include a materiality threshold, minor or inconsequential deviations from a strict application of the UPE’s accounting standard in the computation of a particular Constituent Entity’s Financial Accounting Net Income or Loss for purposes of preparing the Consolidated Financial Statements do not need to be adjusted when such threshold is not exceeded. The financial accounting auditor’s acceptance of a deviation in\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n18/28\r\nthe Consolidated Financial Statements without a qualification to the auditor’s opinion is good evidence that the difference is immaterial.“\r\nPetitum:\r\nDie Gesetzesbegründung betreffend die Klarstellung zur Akzeptanz bestimmter Konsolidie-rungsanpassungen, die in den Berichtspaketen aus Vereinfachungsgründen im Blick auf spätere Konsolidierungsmaßnahmen vorweggenommen werden, sollte klarer formuliert und um Beispiele ergänzt werden. Es sollten entsprechend dem Wesentlichkeitsgrundsatz der Rechnungslegung unwesentliche Abweichungen in den Berichtspaketen von den Rech-nungslegungsvorschiften als unschädlich akzeptiert werden.\r\nZu § 87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG-E – Erleichterungen bei den Anforderungen an die Daten-quelle bei unwesentlichen Einheiten\r\nDer Entwurf verwendet u. a. in § 87 Abs. 2 Nr. 3 MinStG-E noch den bisherigen Begriff „Jahresabschluss“. Ein Jahresabschluss ist hier aber nicht gemeint, sondern vielmehr die Datenquelle, die auch für das CbCR verwendet wurde, also auch Rechnungslegung für re-gulatorische Zwecke oder interne Managementberichte. Es gilt nach den OECD-Vorgaben dasselbe, wie für Betriebsstätten.\r\nPetitum:\r\nDie Anforderungen an die Datenquellen dürfen nicht auf Jahresabschlüsse beschränkt wer-den. Entsprechend den OECD-Vorgaben sind die Regelungen auf die für das CbCR zuge-lassene Datenquellen auszuweiten. Letztlich gelten die gleichen Vorgaben wie für Betriebs-stätten. Nr. 3 und Nr. 4 könnten daher zusammengefasst werden.\r\nZu § 87 Abs. 10 MinStG-E („qualifizierte Gesellschafter bei einem Mindeststeuerver-lust der UPE“)\r\nDie Definition der qualifizierten Gesellschafter einer transparenten UPE in § 87 Abs. 10 MinStG-E verweist (weiterhin) nur auf § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 MinStG. Daraus sollte jedoch nicht geschlossen werden, dass im Falle eines Mindeststeuer-Verlustes der transpa-renten UPE die Voraussetzungen an einen qualifizierten Gesellschafter nicht erfüllbar und die CbCR-Safe-Harbour Regelungen im Steuerhoheitsgebiet der transparenten UPE unanwend-bar sind.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n19/28\r\nPetitum:\r\nEs sollte eine Klarstellung durch den Gesetzgeber dahingehend erfolgen, dass im Falle eines Mindeststeuer-Verlusts der transparenten UPE alle Gesellschafter der UPE als qualifizierte Gesellschafter gelten.\r\nZu § 93a MinStG-E - Verschiebung des Übergangsjahres\r\nDie Regelung ordnet die Verschiebung des Übergangsjahres für Zwecke der nationalen Er-gänzungssteuer an. Dazu kann es kommen, wenn in einem ausländischen Staat erst nach 2024 eine Primärergänzungssteuer eingeführt wird, z.B. zum 1.1.2025. Eine Unternehmens-gruppe mit einer obersten Muttergesellschaft in diesem Staat würde dann dort erst 2025 der Primärergänzungssteuer unterliegen. Die deutschen Geschäftseinheiten der Unternehmens-gruppe unterliegen hingegen bereits seit 2024 der (deutschen) nationalen Ergänzungssteuer. In diesem Fall verschiebt sich das Übergangsjahr für Zwecke der nationalen Ergänzungs-steuer u.U. auf 2025. Das kann aber nur gelten, wenn die Unternehmensgruppe für den deut-schen Gruppenteil für 2025 nicht nach § 83 MinStG von der Mindeststeuer befreit ist oder im Jahre 2025 den CbCR-Safe-Harbour nach den §§ 84 ff. MinStG anwendet, da sich dann auf-grund dessen bereits das Übergangsjahr noch weiter als in das Jahr 2025 verschiebt. Das kommt aber im Wortlaut nicht deutlich zum Ausdruck. Es kann nicht darauf ankommen, dass die Unternehmensgruppe in “einem Steuerhoheitsgebiet erstmals einer Besteuerung” nach ei-ner ausländischen (z.B.) Primärergänzungssteuer unterliegt, sondern in Deutschland. Außer-dem kann nicht das abstrakte Unterliegen ausreichen. Die Primär- oder Ergänzungssteuer muss in dem Sinne anwendbar sein, dass sie nicht durch vorrangige Ausnahmevorschriften ausgeschaltet ist.\r\nAnlässlich der Regelung zur Verschiebung des Übergangsjahres könnte auch eine Rückaus-nahme zur Korrektur der Rechnungslegungswerte konzernintern übertragenen Vermögens aufgenommen werden.\r\nNach § 93a soll sich das Übergangsjahr 2024 für die Anwendung der nationalen Ergänzungs-steuer verschieben, wenn die Unternehmensgruppe in einem Folgejahr einem anderen Staat erstmals in den Anwendungsbereich der GloBE-Regelungen kommt.\r\nDie Vorschrift dürfte auf eine Begünstigung abzielen, da die Übergangsregelungen dann auch für die deutsche nationale Ergänzungssteuer erst in einem späteren Jahr als 2024 zur Anwen-dung kommen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n20/28\r\nAllerdings verlängert sich dann auch der Beobachtungszeitraum für gruppeninterne Übertra-gungen zwischen dem 30. November 2021 und dem Übergangsjahr, siehe § 82b Abs. 1 S. 1 MinStG-E. Die Rechnungslegungswerte des in diesem Zeitraum übergegangenen Vermögens müssen u.U. für Zwecke der Mindeststeuer korrigiert werden. Grund ist, dass nach dieser Vor-schrift konzernintern übertragenes Vermögen bei der übernehmenden Einheit zu Buchwerten angesetzt werden muss.\r\nWenn die OECD-Verwaltungsleitlinien in diesem Punkt umgesetzt werden, sollte auch die Tz 10.1. zu Art. 9.1.3. des OECD-GloBE-Musterkommentars umgesetzt werden. Dort heißt es:\r\n„However, the integrity concern is not present where the disposing Constituent Entity is subject to the GloBE Rules or a QDMTT in the Fiscal Year in which the transaction occurs.“\r\nDanach wäre die nach § 82 Abs. 1 MinStG-E vorgeschriebene Korrektur der Rechnungsle-gungswerte auf die bisherigen Buchwerte nicht erforderlich, wenn bei der übertragenden Ein-heit Mindeststeuerregeln zur Anwendung kamen. Diese Ausnahme fehlt im deutschen Gesetz.\r\nPetitum:\r\nEs sollte durch Änderung des Gesetzeswortlauts klarer geregelt werden, dass sich das Über-gangsjahr für die nationale Ergänzungssteuer nur aufgrund der Anwendung einer ausländi-schen Primär- oder Sekundärergänzungssteuer in Deutschland verschiebt.\r\nEs sollte zudem als Ausnahme von der in § 82 b Abs. 1 MinStG-E angeordneten Buchwer-tübertragung bei gruppeninternen Übertragungen geregelt werden, dass eine Korrektur der Rechnungslegungswerte auf Antrag nicht erforderlich ist, wenn die übertragende Einheit der Mindeststeuer unterlag.\r\nZu § 101 MinStG – Penalty Relief für Steuererklärung\r\n§ 101 Abs. 3 MinStG-E sieht einen sog. Penalty Relief für Mindeststeuerberichte nach § 75 MinStG vor.\r\nPetitum:\r\nEin Penalty Relief sollte auch Anwendung finden auf Steuererklärungen nach § 95 MinStG. Anderenfalls wäre ein Penalty Relief nur eingeschränkt wirksam.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n21/28\r\nArtikel 4 des Entwurfs – Decluttering im EStG\r\nDie Vorschrift des § 4j EStG ist durch andere Maßnahmen gegen Steuervermeidung über-flüssig geworden, führt aber gleichwohl zu Compliance-Aufwand bei den Unternehmen. Der Vorschlag, diese Norm abzuschaffen, ist daher als Beitrag zur Entschlackung des deut-schen Steuerrechts zu begrüßen.\r\nWarum – anders als noch im 2. Diskussionsentwurf vom 5. Dezember 2024 vorgesehen – das Sonderbetriebsausgabenabzugsverbot bei Vorgängen mit Auslandsbezug in § 4i EStG nicht abgeschafft werden soll, erschließt sich nicht. § 4i EStG überlappt in seinem Anwen-dungsbereich mit § 4k EStG. Der Beibehalt der Norm ist fiskalisch unergiebig. Der 2. Dis-kussionsentwurf hatte für die Abschaffung keine Steuermindereinnahmen veranschlagt. Hingegen wurde sowohl für die Wirtschaft als auch für die Finanzverwaltung ein Entlas-tungsvolumen beim Erfüllungsaufwand ermittelt.\r\nPetitum:\r\nAuch § 4i EStG sollte abgeschafft werden.\r\nArtikel 5 und 6 des Entwurfs – Decluttering in § 13 AStG – Reduzie-rung des Anwendungsbereichs der Hinzurechnungsbesteuerung bei nicht beherrschten Kapitalanlagegesellschaften, insb. durch Einführung einer 10 % - Beteiligungsgrenze\r\nIn der letzten Legislaturperiode war mit dem 2. Diskussionsentwurf für ein MinStAnpG vom 5. Dezember 2024 noch eine Komplett-Abschaffung des § 13 AStG angedacht. Dies hätte eine durchschlagende Maßnahme zur Entbürokratisierung des Steuerrechts sein können. Nunmehr ist leider nur noch eine Verkleinerung des Anwendungsbereichs durch die Einfügung einer 10 % - Beteiligungsgrenze sowie eine betragsmäßige Freigrenze vorgesehen.\r\nDie von der EU-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD) nicht geforderte erweiterte Hinzurech-nungsbesteuerung bei nicht beherrschten Auslandsgesellschaften geht mit einem Vollzugs-aufwand einher, der zu den Steuereinnahmen in keinem vernünftigen Verhältnis steht. Die Unternehmen müssen ihre Auslandsstrukturen darauf untersuchen, ob niedrig besteuerte Ein-künfte mit Kapitalanlagecharakter vorliegen und ggf. die Daten zur Überleitung in deutsches Steuerrecht beschaffen. Dies ist bei kleinen Beteiligungen kaum administrierbar. Selbst wenn\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n22/28\r\nsich keine § 13 AStG-Relevanz herausstellt, entsteht Prüfungs- und Dokumentationsaufwand. Die Compliance-Kosten übersteigen oft die eigentliche Steuer.\r\nDas Problem ist besonders relevant im Bereich Private Equity. Hier bestehen die Beteiligungen an den ausländischen Kapitalgesellschaften nur indirekt über einen ausländischen Fonds, der üblicherweise als Personengesellschaft strukturiert ist. Der Fonds investiert in die Zielinvest-ments, wie z.B. eine aktiv tätige Kapitalgesellschaft typischerweise nicht direkt, sondern über mehrere Kapitalgesellschafts-Zwischenholdings. Über die Zielinvestments und Investitions-struktur entscheidet die ausländische Fondsverwaltung. Der deutsche Anleger kennt die Ein-zelheiten der Investitionsstruktur unterhalb des Fonds nicht, jedenfalls nicht in dem Detailgrad, der für die Anwendung von § 13 AStG notwendig ist. Die in Jahresabschlüssen der ausländi-schen Kapitalgesellschaften aufgeführten Ertragskategorien lassen in der Regel keine Rück-schlüsse für die Einordnung nach § 13 AStG zu. Der Fonds muss deshalb die nur für die deutschen Anleger relevanten Informationen bei den Zielinvestments ermitteln, um diese dann den deutschen Anlegern zur Verfügung zu stellen. Dies führt zu erheblichem Aufwand. Oft sind die Fonds dazu auch nicht in der Lage, weil die Kapitalgesellschaften, an denen sich der Fonds beteiligt, Einzelheiten zu ihren Einkünften aus legitimen geschäftspolitischen Gründen nicht veröffentlichen wollen.\r\nDie geplante Einführung einer 10 % - Beteiligungsgrenze ebenso wie die Freigrenze bringen daher nur eine begrenzte Erleichterung für die Praxis.\r\nSollten entsprechende Unterlagen von den deutschen Anlegern tatsächlich eingeholt werden können und Erklärungen nach § 18 AStG erstellt und abgegeben werden, so ergeben sich nach unserer Erfahrung in der Regel keine nennenswerten Steuern. Die ertragsstarken Ziel-gesellschaften haben oft keine Einkünfte mit Kapitalanlagecharakter und gelten zumindest ab dem Jahr 2024 oft nicht als niedrig besteuert. Auch die im Private-Equity-Bereich üblichen Veräußerungsgewinne führen nicht zu Einkünften mit Kapitalanlagecharakter (aktive Einkünfte nach § 8 Abs. 1 Nr. 8 AStG). Damit treffen die § 13 AStG-Fälle oftmals nur die Zinsmarge von Holdinggesellschaften innerhalb der Investitionsstruktur, welches zu nur sehr geringen Hinzu-rechnungsbeträgen führt. Bei Versicherungen als Anleger kommt hinzu, dass zeitlich nachfol-gende Ausschüttungen ausländischer Kapitalgesellschaften ohnehin nach § 8b Abs. 8 KStG voll steuerpflichtig sind. Da steuerpflichtige Ausschüttungen gem. § 11 AStG zu einer Kürzung von Hinzurechnungsbeträgen führen, bleibt auch nach einem aufwändig ermittelten Hinzu-rechnungsbetrag kein Steueraufkommen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n23/28\r\nMit einer Streichung des § 13 AStG würde sich für die Finanzverwaltung und die betroffenen Steuerpflichtigen – ganz im Sinne des Koalitionsvertrags – eine erhebliche Reduzierung des Verwaltungsaufwands ergeben.\r\nPetitum:\r\n§ 13 AStG sollte – wie im 2. Diskussionsentwurf vorgesehen – komplett abgeschafft werden.\r\nArtikel 5 – § 8 Abs. 5 AStG-neu (Absenkung des Niedrigsteuersat-zes im Gleichlauf mit der Körperschaftsteuer)\r\n§ 8 Abs. 5 AStG legt die Niedrigsteuergrenze derzeit auf 15 Prozent fest. Bei einer schrittwei-sen Absenkung des Körperschaftsteuersatzes auf 10 Prozent bis 2032 sollte der nationale Niedrigsteuersatz ebenfalls auf 10 Prozent angepasst werden, um Systembrüche und alte Überhangprobleme bei der Gewerbesteuer zu vermeiden. Die ATAD verlangt lediglich eine Untergrenze in Relation zum heimischen Steuersatz, sodass eine nationale Festlegung von 10 Prozent den unionsrechtlichen Mindeststandard übersteigen würde. Ohne Gleichlauf dro-hen inkonsistente Ergebnisse bis hin zu Konstellationen, in denen Deutschland selbst als Nied-rigsteuergebiet gelten würde, was der Zielrichtung der Hinzurechnungsbesteuerung wider-spricht.\r\nPetitum:\r\nUm den Gleichlauf mit der Körperschaftsteuer zu erreichen und die Systematik des Gesetzes zu wahren, schlagen wir eine an die Senkung des Körperschaftsteuersatzes angepasste Sen-kung des Niedrigsteuersatzes gemäß § 8 Abs. 5 AStG auf 10 Prozent ab 2032 vor.\r\nArtikel 6 des Entwurfs – Decluttering in § 9 AStG durch Anhebung der Bagatellgrenzen\r\nDie vorgesehene Anhebung der Bagatellgrenzen in § 9 AStG-E dient der Vereinfachung und ist daher zu begrüßen. Die neben der Drittel-Grenze zusätzliche absolute Grenze von 100.000 € wird durch die ATAD nicht vorgegeben. Sie liegt auch unter der im 2. Diskussionsentwurf für ein MinStAnpG vom 5. Dezember 2024 vorgeschlagenen Grenze von 250.000 Euro.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes\r\nund weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG)\r\n24/28\r\nPetitum:\r\nDie absolute Bagatell-Grenze sollte entsprechend dem 2. Diskussionsentwurf auf 250.000 € angehoben werden.\r\nArtikel 7 – Änderung des InvStG zur Vermeidung von Doppelbe-steuerungen\r\nDie vorgeschlagene Anpassung des § 37 InvStG vermeidet Doppelbesteuerungen, wenn gleichzeitig Hinzurechnungsbeträge aufgrund der Anwendung der §§ 7 ff. AStG entstehen.\r\nDen Vorschlag begrüßen wir daher."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021688","regulatoryProjectTitle":"Beibehaltung des elektronischen Berufsausweises und Beibehaltung der Anschlusspflicht für Hilfsmittelerbringer an die Telematikinfrastruktur","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/52/f0/666491/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170039.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gesetz zur Entbürokratisierung in der Pflege:\r\nKeine Fristverschiebung beim TI-Anschluss!\r\nKein Rückschritt für die Hilfsmittelversorgung\r\nin Deutschland.\r\nSehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,\r\ndas Pilotprojekt eVerordnung für Hilfsmittel der AG Gesundheitshandwerke (GHW) des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks (ZDH) lehnt die geplante Verschiebung des TI-Anschlusses der Hilfsmittelerbringer\r\nvom 1. Januar 2026 auf den 1. Oktober 2027 entschieden ab.\r\nRund 80.000 Arbeitsstunden – das entspricht 38,5 Jahren Arbeitszeit – und rund 3 Millionen Euro hat das Pilotprojekt investiert. Die AG GHW aus Augenoptikern, Hörakustikern, Orthopädieschuhtechnikern, Orthopädietechnikern und Zahntechnikern wird zum Ende des Jahres einen gesetzeskonformen und praxiserprobten Fachdienst für die eVerordnung (eVO) Hilfsmittel an die gematik übergeben. Unzählige Partner – Abrechnungszentren, Softwarehersteller, Leistungserbringer, medizinische Fachgesellschaften, Innungen und Kostenträger – haben ehrenamtlich die digitale Zukunft der Hilfsmittelversorgung gestaltet.\r\nZusätzlich investierten der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), seine Kammern und die AG GHW seit dem Jahr 2023 erhebliche Mittel und personellen Aufwand in die fristgerechte Einführung der elektronischen Berufsausweise und die technischen Voraussetzungen für den TI-Anschluss – alles ist für den TI-Anschluss der Gesundheitshandwerke vorbereitet.\r\nNun droht all dieses Engagement der kleinen und mittleren Unternehmen ins Leere zu laufen. Mit der Fristverschiebung droht zudem die Einführung der eVerordnung für Hilfsmittel auf unbestimmte Zeit verzögert zu werden. Verlässliche Auskünfte dazu gibt es bisher vom Gesetzgeber nicht. Dennoch ist auch für das Pilotprojekt eine Anbindung an die TI bereits ein wichtiger Fortschritt, damit die eVO-Fachanwendung im TI-Umfeld getestet werden kann.\r\nDas Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege sieht nun eine Verschiebung des Anschlusses der Hilfsmittelleistungserbringer an die Telematikinfrastruktur (TI) um knapp zwei Jahre vor. Dabei ist der Anschluss der Betriebe bereits ohne die Fachanwendung der elektronischen Verordnung (eVO) unerlässlich für ein funktionierendes Gesundheitswesen in Deutschland.\r\nAugenoptiker, Hörakustiker, Orthopädieschuhtechniker und Orthopädietechniker sichern jährlich über 30 Millionen Mal den Ausgleich von Behinderungen, ermöglichen Selbstbestimmung, Mobilität und Teilhabe. Die TI-Anbindung ist hierfür dringend nötig: Rückfragen zu Verordnungen werden heute meist noch per Fax oder Telefon geklärt – mit großem Aufwand für Ärzte und Handwerksbetriebe.\r\n1\r\nDie Rückfragen ließen sich über die TI-Anwendungen Kommunikation in der Medizin\r\n(KIM) und TI-Messenger (TIM) endlich datenschutzkonform klären – ein echter\r\nSchritt zu weniger Bürokratie und besserer Patientenversorgung.\r\nApotheken sind bereits an KIM und TIM angeschlossen, ebenso\r\nPflegeeinrichtungen, die künftig Hilfsmittel verordnen sollen. Hinzu kommt eine\r\ntechnische Lücke: Ärzte sollen ab 1. Juli 2027 ausschließlich eVerordnungen für\r\nHilfsmittel ausstellen, während Hilfsmittelerbringer erst ab 1. Oktober 2027 TI-fähig\r\nwären – ein dreimonatiger Systembruch mit Folgen für Patienten und Betriebe.\r\nDie Leistungserbringer dürfen nicht ausgebremst werden, weil staatliche\r\nInstitutionen hinterherhinken. Eine Verschiebung konterkariert alle Versprechen\r\nzur Entbürokratisierung und verzögert die Refinanzierung der getätigten\r\nInvestitionen.\r\nWir fordern den Bundestag im Interesse der 70 Millionen gesetzlich Versicherten\r\nauf, die Frist 1. Januar 2026 beizubehalten – und damit das Signal zu setzen: Die\r\nDigitalisierung der Hilfsmittelversorgung beginnt jetzt.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nPilotprojekt eVerordnung für Hilfsmittel\r\nEberhard Schmidt\r\nPräsident, Bundesinnung\r\nder Hörakustiker KdöR (biha)\r\nAlf Reuter\r\nPräsident, Bundesinnungsverbandes\r\nfür Orthopädie-Technik\r\nJens Schulte\r\nPräsident, Spitzenverband\r\nOrthopädie-Schuhtechnik e.V. (SpiOST)\r\nDominik Kruchen\r\nPräsident, Verband Deutscher\r\nZahntechniker-Innungen (VDZI)\r\nJörg Dittrich\r\nPräsident, Zentralverband des\r\nDeutschen Handwerks (ZDH)\r\n2"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021689","regulatoryProjectTitle":"Stärkung des Wirtschaftsstandortes durch Entlastungen der Betriebe von hohen Energiekosten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/36/89/666493/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170040.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nEntwurf eines Dritten Gesetzes zur\r\nÄnderung des Energiesteuer- und des\r\nStromsteuergesetzes\r\nAnhörung Finanzausschuss des Deutschen Bundestages\r\nBerlin, 30.10.2025\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Steuer- und Finanzpolitik\r\n+49 30 20619-0\r\nrs_steuer@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 2 von 10\r\nVerstetigung der Entlastung des Produzierenden Gewerbes gem. § 9b Abs. 2 StromStG bei der Stromsteuer verhindert steigende wirtschaftliche Belastungen\r\nDer Gesetzentwurf sieht eine Verstetigung der Steuerentlastung nach § 9b Abs. 2 StromStG für die Betriebe des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft über den 31. Dezember 2025 hinaus vor. Wir begrüßen im Grundsatz die Fortführung der Steuerentlastung bis auf den EU-Mindeststeuersatz, da dies für die Betriebe des Handwerks, die zum Produzierenden Gewerbes zählen, steigende wirtschaftliche Belastungen verhindert.\r\nBetriebe brauchen zeitnah spürbare und dauerhafte Entlastung von hohen Energiekosten – Allgemeine Senkung des Stromsteuersatzes auf das europäische Mindestmaß als Sofortmaßnahme umsetzen\r\nDer Gesetzentwurf bleibt jedoch deutlich hinter den Erwartungen des Handwerks an die Bundesregierung zurück. Das Handwerk setzt sich schon seit vielen Jahren für eine spürbare Entlastung von hohen Energiekosten durch die allgemeine Senkung des Stromsteuersatzes auf das europäische Mindestmaß ein. Ausweislich des Statistischen Bundesamtes lag der Strompreis bei Nicht-Haushalten im zweiten Halbjahr 2024 mit 0,24 Euro pro kWh deutlich oberhalb des durchschnittlichen Strompreises in den 27 EU-Mitgliedsstaaten in Höhe von 0,19 Euro pro kWh. Dabei blieben die Mehrwertsteuer sowie die erstattungsfähigen Abgaben und Steuern unberücksichtigt. Zu bedenken gilt, dass die Höhe des Strompreises in erheblichem Maße durch die Strompreisbestandteile von Steuern und Abgaben beeinflusst wird.\r\nDie Bundesregierung hatte sich im Koalitionsvertrag auf die generelle Senkung des Stromsteuersatzes auf das EU-Mindestmaß als Sofortmaßnahme geeinigt, um die Be-triebe und die privaten Verbraucher insgesamt zu entlasten. Zusammen mit der Reduzierung von Umlagen und Netzentgelten sollte eine Entlastung von mindestens 0,05 Euro pro kWh geschaffen werden. Mit Verweis auf den Finanzierungsvorbehalt des Ko-alitionsvertrags hat die Bundesregierung diese Zusage zurückgenommen. Stattdessen soll ein „erster Einstieg“ in die Strompreissenkung auch durch die Verstetigung der Steu-erentlastung nach § 9b StromStG erfolgen.\r\n◼\r\nSenkung der Gasspeicherumlage und der Netzentgelte führen nicht zu einer ausreichenden Entlastung der Betriebe von hohen Strompreisen\r\nIn den vergangenen Jahren sind die Energiekosten in einem beträchtlichen Maße gestiegen und stellen eine hohe wirtschaftliche Belastung für die Betriebe insgesamt dar. Diese Entwicklung wird sich weiter verschärfen, da ab dem Jahr 2027 die Umstellung der CO2-Bepreisung auf das europäische System des EU-Emissionshandel II erfolgt und voraussichtlich zu höheren Energiekosten führen wird. Stetig steigende Energiekosten stellen nicht nur für das Produzierende Gewerbe, sondern in allen Betrieben einen bedeutenden Wettbewerbsnachteil dar. Um den Wirtschaftsstandort Deutschland zu stärken und Wettbewerbsnachteile für alle Betriebe zu vermeiden, greifen die von der Bundesregierung angedachten ersten Maßnahmen zu kurz.\r\nZDH 2025 Seite 3 von 10\r\nDer Zuschuss zu den Netzentgelten wird nicht alle Betriebe gleichermaßen bei den Stromkosten entlasten, weil verschiedene Faktoren die Entlastungswirkung beeinflussen. Beispielsweise hängt die Höhe der Entlastung von der Spannungsebene ab, an die der Letztverbraucher angeschlossen ist. Der Effekt ist größer bei höherer Spannungs-ebene und sinkt bei niedrigeren Anschlusspunkten. Betriebe mit individuellen Netzentgelten nach §19 Abs. 2 StromNEV, insbesondere intensive Netznutzer, die über einen physikalischen Pfad abgerechnet werden, haben meist nur eine geringe oder gar keine Entlastung durch den Zuschuss, da ihr Netzentgelt bereits speziell berechnet und rabattiert wird. Zusätzlich mindern bestehende Rabatte auf individuelle Netzentgelte die Wirkung des Zuschusses proportionell. Ferner ist unklar, ob und in welchem Umfang die Empfänger des Zuschusses, die Übertragungsnetzwerkbetreiber, an die Letztverbraucher weiterleiten werden. Es besteht keine rechtliche Verpflichtung den Zuschuss, der direkt an die Übertragungsnetzbetreiber gezahlt wird, an die Energieversorger weiterzugeben, die abermals die Entlastung über eine Preissenkung an die Endverbraucher weitergeben müssten.\r\nAb dem 1. Januar 2026 soll die Gasspeicherumlage, welche derzeit 0,289 Cent pro kWh beträgt, abgeschafft werden. Diese Maßnahme erzielt nur einen geringen Beitrag zur allgemeinen Energiekostensenkung und beschränkt sich auf Verbraucher, die Gas als Energieträger einsetzen.\r\n◼\r\nTransformationskosten der Energieversorgung belasten alle Betriebe – Strukturelle Benachteiligung beseitigen\r\nIm Jahr 2024 machten die 1.038.254 Betriebe im Handwerk einen Anteil in Höhe von 29,9 Prozent der Betriebe der Gesamtwirtschaft aus. Hohe Energiepreise belasten alle Handwerksbetriebe, nicht nur die Betriebe, die zum Produzierenden Gewerbe zählen. Damit werden nicht entlastungsberechtigte Betriebe strukturell benachteiligt, denn diese sind ebenfalls von der Transformation der Energieversorgung betroffen und auf dauerhaft bezahlbare Energiekosten angewiesen. Besonders ausgeprägt zeigt sich die Benachteiligung bei nicht zum Produzierenden Gewerbe gehörenden, energieintensiven Handwerksbetrieben. Diese werden nach dem vorliegenden Gesetzentwurf nicht entlastet.\r\nBeispiele für energieintensive Gewerke im Handwerk\r\n-\r\nTextilreinigungsbetriebe haben einen hohen Energieeinsatz. Ein Großteil des Energiebedarfs von Textilreinigungen wird für die Erzeugung von Dampf benötigt. Indirekt zum Beheizen verschiedener Maschinen wie Mangeln oder Trocknern und direkt zur Glättung der Textilien nach der Reinigung. Die häufigsten Energieträger zur Erzeugung des Dampfs sind Erdgas, Heizöl oder Strom. Weitere Kosten entstehen u.a. für die Beleuchtung. Bei den Textilreinigungsbetrieben kann der Anteil der Energiekosten bis zu 15 Prozent vom Umsatz betragen.\r\n-\r\nBetriebe im Kfz-Gewerbe haben einen hohen Stromverbrauch durch die Werkstattausrüstung, Beleuchtung, IT-Systeme, Klimatisierung und zunehmend Ladeinfrastruktur.\r\nZDH 2025 Seite 4 von 10\r\n-\r\nAuch in Betrieben des Friseurhandwerks ist der Stromverbrauch für die Beleuchtung, die Warmwassersaufbereitung und den Betrieb der Elektrogeräte (z. B. Haar-trockner, Trockenhauben, Waschmaschinen und Kühlschränke) zu nennen, welcher gemeinsam mit der Wärmeenergie zu einer hohen Energieintensität des Gewerkes führt.\r\n◼\r\nPotential für Bürokratieentlastung bleibt ungenutzt – Komplexes Antragsverfahren belastet Betriebe\r\nDer Gesetzgeber führt in der Begründung aus, dass mit der Verstetigung der Steuerentlastung nach § 9b StromStG gute Investitionsbedingungen durch frei werdende Mittel geschaffen werden sollen. Damit soll ferner eine positive Beeinflussung einer umwelt- und sozialverträglichen Wirtschaftsleistung einhergehen. Diese Ziele sind grundsätzlich zu begrüßen. Jedoch werden diese nicht in dem vom Gesetzgeber beabsichtigten Um-fang erreicht werden können.\r\nDurch die Neuregelung des § 9b StromStG im Rahmen des sogenannten „Strompreispakets“ hat sich für die Kalenderjahre 2024 und 2025 die Anzahl der potenziell antragsberechtigen Betriebe stark erhöht. Schätzungsweise wurde von einer Erhöhung der An-träge von ca. 30.000 auf ca. 660.000 pro Jahr ausgegangen (BT-Drucks. 20/12351, S. 50). Grund für die Erhöhung ist, dass bis 2023 der Verbrauchsgrenzwert bei 48.700 kWh lag und dieser für die Jahre 2024 und 2025 durch die Neuregelung des § 9b StromStG auf 12.500 kWh gesunken ist. Nach unseren Kenntnissen bleibt die Anzahl der bisher eingereichten Entlastungsanträge für das Kalenderjahr 2024 hinter den allgemeinen Erwartungen zurück.\r\nAnhand der Klassifikation der Wirtschaftszweige können im Handwerk rund 100 Ge-werke dem Produzierenden Gewerbe zugeordnet werden. Ob ein Betrieb, der zu diesen Gewerken gehört, als Produzierendes Gewerbe im Sinne des § 9b Abs. 1 StromStG einzuordnen ist, bestimmt sich nach der individuellen wirtschaftlichen Tätigkeit des Betriebes. Liegt der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit in einer solchen, die dem Produzierenden Gewerbe nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige Ausgabe 2003 zuzuordnen ist und liegt der Stromverbrauch oberhalb von 12.500 kWh, kann grundsätzlich ein Entlastungsantrag gem. § 9b StromStG beim zuständigen Hauptzollamt gestellt werden. Ein entscheidender Faktor für die niedrigen Antragszahlen ist der hohe zeitliche und auch finanzielle Aufwand, der mit der Antragstellung einhergeht. Das Antragsverfahren ist mit hohen bürokratischen Belastungen verbunden, die nach Einschätzung des Handwerks deutlich über den im Gesetzentwurf geschätzten Aufwand von knapp 48 Mio. Euro für Personalmehraufwand hinausgehen.\r\nZDH 2025 Seite 5 von 10\r\nIm Gesetzentwurf wird der zeitliche Erfüllungsaufwand der Betriebe im Rahmen der Antragstellung dargelegt. Der nachfolgend dargestellte personelle Umsetzungsaufwand wird hierbei unterstellt:\r\nSteuerentlastung für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft (§ 9b StromStG i. V. m. § 15 und § 17b StromStV)\r\n7,4 Minuten\r\nAntrag auf Steuerentlastung von Unternehmen des Produzierenden Gewerbes und der Land- und Forstwirtschaft (§ 9b StromStG i. V. m. § 17b Abs. 1 StromStV)\r\n20 Minuten\r\nBeifügen von Unterlagen bzw. Aufstellung über die Zuordnung verwendeter Strommengen, Selbsterklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck, Aufzeichnungen, aus denen sich die Nutzenergiemengen herleiten lassen sowie Bestätigung über Nutzenergieverwendung (§ 9b StromStG i. V. m. § 17c Abs. 1 bis 3 StromStV)\r\n18 Minuten\r\nFührung eines buchmäßigen Nachweises und Darlegung der Menge und des genauen Verwendungszwecks des Stroms bei der Steuerentlastung von Unternehmen (§ 9b StromStG i. V. m. § 17b Abs. 6 StromStV)\r\n187 Minuten\r\nAufzeichnungen des Nutzenergieverwenders, aus denen sich die Nutzenergiemengen herleiten lassen (§ 9b StromStG i. V. m. § 17c Abs. 4 StromStV)\r\n23 Minuten\r\nAbgabe Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (§ 9b StromStG i. V. m. § 1d Abs. 3 i. V. m. § 1e Abs. 2 StromStV; § 17b Abs. 1 StromStV)\r\n45 Minuten\r\nDer zeitliche Erfüllungsaufwand für die Antragstellung nach § 9b StromStG ist nach Erfahrungen aus der Praxis jedoch deutlich höher, da sich die Antragstellung durch eine hohe Komplexität auszeichnet. Die nachfolgenden Ausführungen sollen einen Ausschnitt des Aufwandes aufzeigen.\r\nIm Rahmen der Antragstellung muss in einem ersten Schritt die Zugehörigkeit zum Produzierenden Gewerbe geprüft werden. Diese Prüfung ist aufwendig, insbesondere wenn der Betrieb mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten ausübt, die nur zum Teil begünstigt sind (z. B. Konditorei mit angeschlossenem Café). Bei solchen sog. Mischbetrieben müssen die einzelnen Tätigkeiten identifiziert und anschließend gem. § 15 Abs. 4 StromStV der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit ermittelt werden. Vielfach wird die Ermittlung durch die Zuordnung der Mitarbeitenden nicht gelingen (z. B. da die diese in mehreren Bereichen eingesetzt werden) und in der Regel wird in der Folge eine Zuordnung der Umsätze vorzunehmen sein. Die vom Gesetzgeber unterstellten 20 Minuten reichen hierfür keineswegs aus, stattdessen ist eher ein Zeitaufwand von 120 Minuten anzusetzen.\r\nZwar muss das Formular zur Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeit nur nach Aufforderung durch das Hauptzollamt eingereicht werden, jedoch zeigt sich, dass eine solche Aufforderung häufig erfolgt.\r\nZDH 2025 Seite 6 von 10\r\nEine Entlastung wird nur für nachweislich versteuerten Strom gewährt, der von dem Antragsteller für betriebliche Zwecke verwendet wird. Wird nicht nur Strom vom Energieversorger bezogen, sondern daneben auch eigenerzeugter Strom eingesetzt, der steuerfrei ist (z. B. bei Einsatz einer PV-Anlage oder einer Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlage), kommt weiterer Abgrenzungsaufwand hinzu.\r\nFür Betriebe im Bauhandwerk ist die Ermittlung der für betriebliche Zwecke verwendeten, nachweislich versteuerten, Strommengen insbesondere dann von einer enormen Komplexität gekennzeichnet, wenn die Tätigkeiten auf wechselnden Baustellen ausgeführt werden. In diesen Fällen kommt es zu einem großen Monitoringaufwand. Auf den Baustellen müssen Zwischenzähler eingebaut und abgelesen werden. Ferner ist das Bau-unternehmen auf eine funktionierende Kooperation mit dem Auftraggeber angewiesen. Als Nachweispflichtiger benötigt dieser von dem Auftraggeber ordnungsgemäße Messdaten und eine zeitnahe Abrechnung der Stromkosten.\r\nWeiterhin ist der Strom, der für Elektromobilität verwendet wird, nicht entlastungsfähig (§ 9b Abs. 1 Satz 4 StromStG). Ist dies der Fall, muss ggf. eine Abgrenzung anhand einer gesonderten Mess- bzw. Zähleinrichtung oder durch eine sachgerechte, durch einen Dritten nachvollziehbare Schätzung erfolgen (§ 17b Abs. 4a StromStV). Dies ist bei der Bemessung des zeitlichen Aufwands für den Antrag ebenfalls zu berücksichtigen. Bei zu-nehmender Nutzung von Elektromobilität wird die Bedeutung dieses Abgrenzungsaufwandes steigen. Entsprechend erscheint auch vor diesem Hintergrund der geschätzte Erfüllungsaufwand als zu gering bemessen.\r\nTeilweise werden in den Antragsformularen Angaben redundant erfragt. Die Gesamtstrommenge, für welche die Entlastung von der Stromsteuer beantragt werden soll, ist zu Beginn des Formulars vom Antragsteller eigenständig einzutragen. Das Ergebnis der differenzierten Mengenerfassung (Eigenverbrauch, begünstigte Abgabemenge Nutzenergie) im hinteren Teil des Formulars muss bei der Erstellung des Antrags bereits feststehen, um den Antrag korrekt erstellen zu können. Wird die begünstigte Menge erst über die Eingaben und Hinweise im Formular berechnet, muss zunächst mit einem Schätzwert gearbeitet werden, der vor Absendung des Antrags auf den vom Programm berechneten Wert zu korrigieren ist.\r\nIm Rahmen des Antrags müssen ferner Angaben zu Entlastungshindernissen gemacht werden. Entlastungshindernisse sind das Bestehen von Rückforderungsansprüchen der Europäischen Kommission sowie das Vorliegen eines Unternehmens in wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Sinne des europäischen Beihilferechts. Beides erfordert eine eingehende Prüfung sowie Kenntnisse des Beihilferechts, unabhängig davon, ob die Selbsterklärung zur Staatlichen Beihilfe durch das Hauptzollamt nach Antragstellung angefordert wird. Rückmeldungen aus der Praxis haben ergeben, dass die Selbsterklärungen zur Staatlichen Beihilfe (Formular 1139) teilweise nachgefordert werden, obwohl die Schwelle von 10.000 Euro Entlastungsbetrag nicht überschritten wird. Die Erklärung er-fordert umfassende Angaben, die von den Betrieben nur unter größter Herausforderung und in der Regel nicht ohne Unterstützung durch einen steuerlichen Berater geleistet werden können. Anhand des sechsseitigen Merkblatts der Zollverwaltung „Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht“ (Formular 1139a) wird dies deutlich. Die Höhe des geschätzten Erfüllungsaufwandes von 45 Minuten darf zumindest bezweifelt werden.\r\nZDH 2025 Seite 7 von 10\r\nDer Antrag ist elektronisch an das zuständige Hauptzollamt über das Zoll-Portal zu übermitteln. Hierfür benötigt der Antragsteller ein ELSTER-Organisationszertifikat, welches vielfach nicht vorliegt. Hinzukommt, dass eine medienbruchfreie Übertragung der relevanten Daten aus dem Datenverarbeitungssystem des Antragstellers mittels einer digitalen Schnittstelle zum Zoll-Portal aktuell nicht möglich ist.\r\nAufgrund der zuvor aufgezeigten Komplexität der sich ergebenden Fragestellungen, er-fordert eine Antragstellung vielfach die Unterstützung durch einen steuerlichen Berater. Handwerksbetriebe sind in aller Regel steuerlich beraten, jedoch zeigen Erfahrungen aus der Praxis, dass diese in der Breite eine entsprechende Leistung auch für ihre festen Mandate nicht anbieten. Erschwerend kommt hinzu, dass die Mitglieder der Handwerksorganisation die Betriebe nur eingeschränkt bei der Vorbereitung der Beantragung unterstützen können, da es sich um eine Vorbehaltsaufgabe handelt.\r\nInsgesamt zeigt sich, dass die überproportional hohen Bürokratiebelastungen durch die Betriebe, insbesondere der kleinen und mittleren Betriebe, kaum gestemmt werden können und darüber hinaus vielfach auch nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der Steuerentlastung stehen. Daher wird in diesen Fällen vielfach von der Beantragung der Steuerentlastung abgesehen. Dieser Umstand wird auch von den Bundesländern kri-tisch beurteilt (BR-Drucks. 427/25 (B), S. 13), sodass weniger Betriebe von der Steuerentlastung gem. § 9b StromStG profitieren.\r\nBei Umsetzung der Forderung des Handwerks, die Steuerentlastung auf das europäische zulässige Mindestmaß von 0,5 Euro pro Megawattstunde für betrieblich genutzten Strom für alle Betriebe auszuweiten, würde das Antragsverfahren obsolet, die Betriebe von Bürokratie entlastet und die strukturelle Benachteiligung von energieintensiven Unternehmen, die nicht den Produzierenden Gewerbe angehören, aufgehoben.\r\n◼\r\nBürokratieaufwand ist auch eine Belastung für die Zollverwaltung\r\nNicht nur bei den Betrieben führt das Antragsverfahren zu bedeutenden Bürokratiekosten. Der Gesetzgeber hat bereits 2024 im Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht den einmaligen Erfüllungsmehraufwand für die Verwaltung in den Jahren 2025 und 2026 durch die zusätzlich zu erwartenden Anträge gem. § 9b StromStG mit rund 5 Mio. Euro beziffert (BT-Drucks. 20/12351, S. 50.\r\nIm jetzt vorliegenden Gesetzentwurf wird ab 2027 sogar mit noch höheren Personalkosten von über 7,8 Mio. Euro gerechnet, die vorrangig auf die Bearbeitung der verstetigten Steuerentlastung zurückgeführt werden (BT-Drucks.21/1866, S. 53).\r\nAuch der Bundesrat setzt sich vehement für die allgemeine Senkung des Stromsteuersatzes auf das europäische Mindestmaß ein. Nach dem Entschließungsantrag im Rahmen des Beschlusses zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 vom 11. Juli 2025 (BR-Drucks. 277/25 (B)) fordert der Bundesrat auch in der Stellungnahme zum aktuellen Gesetzentwurf vom 17. Oktober 2025 eine entsprechende Entlastung aller Verbrauchergruppen (BR-Drucks. 427/25 (B)). In der Begründung weist der Bundesrat u.a. ebenfalls auf die „Antragsbürokratie“ für die Zollverwaltung hin, die durch die Maßnahme in einem relevanten Umfang ab-gebaut würde. Der ZDH stimmt dem Bundesrat hier ausdrücklich zu.\r\nZDH 2025 Seite 8 von 10\r\n◼\r\nStatt Vertrauensverlust – Stärkung der gesellschaftlichen Akzeptanz für die Energiewende\r\nDie Verschiebung der allgemeinen Senkung des Stromsteuersatzes auf das europäische Mindestmaß „sobald hierfür finanzielle Spielräume bestehen“ gibt das falsche Signal an die Betriebe, die nicht zum Produzierenden Gewerbe zählen, und die Verbraucher. Ein solches Vorgehen ist den Betrieben nicht vermittelbar und schwächt das Vertrauen in das politische Handeln.\r\nDie Stromkosten sind in Deutschland deutlich zu hoch und in der wirtschaftlich angespannten Lage eine gravierende Belastung. Bei der Energiewende stellt u.a. der verstärkte Einsatz von elektrischer Energie in den Bereichen Gebäude und Verkehr einen wichtigen Baustein für die Transformation der Energiesysteme dar. Nur durch eine zügige und deutliche Entlastung mittels der Senkung des allgemeinen Stromsteuersatzes auf das europäische Mindestmaß kommt es in der Breite der Gesellschaft zu einer dringend benötigten, spürbaren Entlastung sowie zu einer Steigerung der gesellschaftlichen Akzeptanz der für die Energiewende notwendigen Schritte. Eine entsprechende Maßnahme, welche darüber hinaus auch einfach umsetzbar ist, sollte daher von der Bundesregierung mit größter Priorität verfolgt werden.\r\nWeitere Anmerkungen zum Gesetzentwurf\r\nZu begrüßen ist, dass in Bezug auf die E-Mobilität wichtige Schritte zur Modernisierung\r\nder Strombesteuerung vorgesehen sind. Dazu zählen die für den Aufbau einer modernen Ladesäuleninfrastruktur notwendigen Regelungen, welche zeitnah beschlossen\r\nwerden sollen, damit diese zum 1. Januar 2026 in Kraft treten können. Die Anpassungen\r\nder Vorschriften zum bidirektionalen Laden sind ein erster Schritt in die richtige\r\nRichtung. Erforderlich sind in einem weiteren Schritt ergänzende Regelungen, die\r\nzwingend eine Doppelbesteuerung bei Einspeisung in das öffentliche Netz mit\r\nanschließender Rückausnahme ausschließen müssen. Dies ist für die wirtschaftlich sinn-volle Nutzung der bidirektionalen Netzeinspeisung und damit einer Förderung des Ausbaus der dringend benötigten Ladeinfrastruktur von maßgeblicher Bedeutung.\r\n◼\r\nBesteuerung von erneuerbaren Kraftstoffen – Steuersätze müssen mindestens auf europäische Mindeststeuersätze gesenkt werden\r\nMit dem Gesetzgebungsverfahren sollten ferner weitere Reformen angegangen werden.\r\nDazu zählt die Reform der Kraftstoffbesteuerung auf nationaler Ebene. Die Steuersätze\r\nfür erneuerbare Kraftstoffe – sowohl bei Reinkraftstoffen als auch in der Beimischung –\r\nsollten auf den Mindeststeuersatz des Kommissionsvorschlags der Energiesteuerrichtlinie, mindestens jedoch auf den Mindeststeuersatz der geltenden EU-Richtlinie gesenkt werden. Dies ist ein wichtiger Beitrag für die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe und die Erreichung von Klimaschutzzielen. Ein Abwarten auf den Abschluss der von der EU-Kommission vorgeschlagenen Reform der Energiebesteuerung lässt wertvolle Zeit verstreichen, da aufgrund der erforderlichen Einstimmigkeit im Rat nicht\r\nabsehbar ist, ob das Verfahren überhaupt zum Abschluss gebracht werden kann.\r\nDeutschland kann durch eine nationale Reform eine Vorreiterrolle im Kreis der EU-Mitgliedstaaten einnehmen.\r\nZDH 2025 Seite 9 von 10\r\n◼\r\nUmfassende Steuerbefreiung von Wasserstoff bei Einsatz als Antriebstechnologie von der Energiesteuer einführen\r\nIm Rahmen der Energiewende sollen fossile Energieträger durch Wasserstoff und Strom ersetzt werden. Als Baustein der Wasserstoffstrategie sollte eine nationale Lösung für die Steuerbefreiung von Wasserstoff geschaffen werden. Zurzeit ist die steuerliche Begünstigung auf die Nutzung von Wasserstoff in einer Brennstoffzelle beschränkt. Wenn Wasserstoff als Kraftstoff zur Gewinnung mechanischer Antriebsenergie in Verbrennungsmotoren bei Kraftfahrzeugen eingesetzt wird, unterliegt dieser der Energiebesteuerung. Antriebstechnologien mit Wasserstoff sollten insgesamt steuerbefreit werden. Dabei muss ein Mischen von Wasserstoff mit anderen Energieträgern unmittelbar vor der Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe unbeachtlich für die Gewährung einer Steuerbefreiung sein.\r\n◼\r\n§ 2 Nr. 7 StromStG-E: Erweiterung der Definition von Strom aus erneuerbaren Energieträgern erforderlich\r\nDie Definition von erneuerbaren Energieträgern berücksichtigt nicht, dass nach Artikel 44 Absatz 3 c) der neuen AGVO auch nachhaltige Biomasse unter die erneuerbaren Energieträger fällt, sofern sie die europäischen Nachhaltigkeitskriterien erfüllt. Daher sollte die Definition von Strom aus erneuerbaren Energieträgern (§ 2 Nr. 7 StromStG-E) um Biomasse mit nachgewiesener Einhaltung der Nachhaltigkeits- und Treibhausgaseinsparanforderungen i. S. d. Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU) 2018/2001 ergänzt werden.\r\n◼\r\nNeue Vorgaben für Aufzeichnungs- und Nachweispflichten führen zu gravierendem Bürokratieaufwuchs – Reduzierung des Aufwands erforderlich\r\nDurch den Gesetzentwurf kommt es an mehreren Stellen zu einem Aufwuchs der bürokratischen Belastungen. Beispielhaft verweisen wir auf die Vorgaben für die Aufzeichnungs- und Nachweispflichten der Grundlagen für die Steuerberechnung (§ 4 Abs. 3\r\nStromStV-E). Die Erstellung von Eigenbelegen ist aufgrund der Vorgaben der ordnungs-mäßigen Buchhaltung nicht erforderlich. Ein Eingreifen der Stromsteuerverordnung in\r\ndie Grundsätze ordnungsmäßiger Buchhaltung sollte zwingend unterbleiben. Ferner\r\nsollte von der Pflicht eines jährlichen Nachweises der Hocheffizienz (§ 11 Abs. 3a\r\nStromStV-E) für hocheffiziente KWK-Anlagen nach § 2 Nr. 10 StromStG abgesehen\r\nwerden, soweit ein Hocheffizienznachweis für mehrere Jahre gilt. Stattdessen sollte\r\nein neuer Nachweis nur in den Fällen vorgesehen werden, in denen sich Änderungen\r\nwesentlicher Eigenschaften der KWK-Anlage ergeben.\r\nAuch der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf (BR-Drucks. 427/25 (B)) Bedenken gegenüber den steigenden Aufzeichnungs- und Nachweispflichten geäußert. Dieser spricht sich dafür aus, die vorgesehenen Pflichten hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit zu überprüfen sowie die Pflichten u.a. durch Bagatellregelungen und vereinfachte Nachweisformen zu reduzieren. Zusätzlicher Erfüllungsaufwand belastet insbesondere kleine und mittlere Betriebe und verstärkt die bereits jetzt zu verzeichnende Konterkarierung der beabsichtigten Entlastungswirkung.\r\nZDH 2025 Seite 10 von 10\r\nAnsprechpartner/in:\r\nBereich: Steuer- und Finanzpolitik\r\n+49 30 20619-0\r\nrs_steuer@zdh.de\r\nwww.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nAnton-Wilhelm-Amo-Straße · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021690","regulatoryProjectTitle":"Arbeitsgemeinschaft Gesundheitshandwerke: Die Versorgung von morgen sichern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c7/0e/666495/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170042.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier: Die Versorgung von morgen sichern! 1\r\nBerlin, November 2025\r\nArbeitsgemeinschaft\r\nGesundheitshandwerke\r\nDie Versorgung von morgen sichern!\r\nPositionspapier\r\nDie\r\nGesundheitshandwerke\r\n2\r\nDie\r\nGesundheitshandwerke Die Rolle der Gesundheitshandwerke\r\nim Gesundheitssystem\r\nAugenoptiker, Hörakustiker, Orthopädieschuhtechniker, Orthopädietechniker und Zahntechniker\r\nversorgen die Bevölkerung mit individuell ausgewählten und angepassten Medizinprodukten\r\nund Dienstleistungen. Sie zählen zu den systemrelevanten Gesundheitsberufen.\r\nDeutschlandweit gibt es etwa 30.000 Betriebe der Gesundheitshandwerke, die als Arbeitgeber\r\nca. 192.000 Menschen beschäftigen, davon sind knapp 17.000 Auszubildende.\r\nDie Herausforderungen des deutschen Gesundheitssystems sind schon heute enorm und\r\nwerden in den nächsten Jahren weiter zunehmen. Die Gesundheitshandwerke leisten in der\r\nVersorgung von Patienten einen wesentlichen Beitrag, um die Versorgungslage nicht nur\r\nzu stabilisieren, sondern auch aufgrund des demografischen Wandels zukünftig das System\r\nzu entlasten.\r\nEntbürokratisierung\r\nPräqualifizierung: Faire Bedingungen\r\nfür die Gesundheitshandwerke\r\nDas Verfahren zur Präqualifizierung im Hilfsmittelbereich braucht eine ausgewogene und angemessene Ausgestaltung.\r\nWährend Ärzte und Apotheker, die ebenfalls Hilfsmittel abgeben, von diesen Anforderungen ausgenommen\r\nsind, müssen sich die Gesundheitshandwerke immer noch einem umfangreichen Prüfprozess stellen. Dies führt zu\r\nunterschiedlichen Qualitätsanforderungen, je nachdem, ob ein Versicherter durch einen Arzt, eine Apotheke oder\r\neinen Vertreter der Gesundheitshandwerke versorgt wird. Die regelhaft verlangten Doppel- und Dreifachnachweise\r\nblähen die Bürokratie auf und tragen nicht zur Versorgungsqualität bei – im Gegenteil. Es gibt keinen nachvollziehbaren\r\nGrund, weshalb externe Prüfer alle 20 Monate persönlich kontrollieren und diese Überprüfungen eher einer unangemessenen\r\nDurchsuchung ähneln als einer zielgerichteten Qualitätssicherung.\r\nForderung:\r\nDer Prüfzyklus sollte auf fünf Jahre beschränkt und der Vorgang insgesamt entschlackt werden. Nur so entsteht ein\r\nfairer Wettbewerb unter allen Leistungserbringern, wobei die hohen Qualitätsstandards erhalten bleiben.\r\nDie Prüfkriterien von GKV-Spitzenverband und Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) im Präqualifizierungsverfahren\r\nmüssen zusätzlich dem Stand der Technik angepasst, über die Versorgungsarten vergleichbar deutlich reduziert und\r\nrechtlich sauber formuliert werden. Unklarheiten zwischen GKV-Spitzenverband und DAkkS dürfen nicht auf dem\r\nRücken der Leistungserbringer ausgetragen werden. Die Synchronisierung zwischen den Anforderungen der Präqualifizierung\r\nfür die Gesundheitshandwerke und anderen Heil- und Gesundheitsberufen muss sichergestellt werden.\r\nPositionspapier: Die Versorgung von morgen sichern! 3\r\nAttraktivität des Handwerks\r\nBerufsbild: Mehr Verantwortung\r\nfür die Gesundheitshandwerke\r\nAuch in der Hilfsmittelversorgung muss gelten, dass die Vertragsärzte nur für die originär medizinischen Belange\r\nzuständig sind. Aufgabe der Gesundheitshandwerke ist es, alle übrigen versorgungsrelevanten Aspekte in den Blick\r\nzu nehmen. Eine klare kompetenzorientierte Aufgabenverteilung zwischen Gesundheitshandwerkern und Vertragsärzten\r\nführt zu schnelleren und günstigeren Versorgungen und schont ärztliche Kapazitäten in Zeiten des demografischen\r\nWandels.\r\nForderung:\r\nDie Kompetenz der Gesundheitshandwerke sollte genutzt werden, um kostengünstige, qualitätsgesicherte Versorgung\r\nzu sichern. Zudem sollten aus gesundheitsökonomischen Gründen niedrigschwellige Präventionsangebote bei\r\nden Gewerken implementiert werden.\r\nDen Gesundheitshandwerken muss die Möglichkeit eingeräumt werden, auf Augenhöhe mit dem Arzt Diagnosen\r\nund Versorgungsdokumentation auszutauschen und zu bearbeiten. Daher sollten sie auch auf die elektronische Patientenakte\r\n(ePA) zugreifen können. Über die entsprechenden Dokumentationen erfahren Vertragsärzte und Gesundheitshandwerke\r\nwechselseitig alle medizinischen und produktspezifischen Informationen, die für die Versorgung\r\nrelevant sind bzw. waren. Zumal auch der Versicherte einen Anspruch darauf haben sollte, die von den Gesundheitshandwerken\r\nerstellten Anpass- und Versorgungsdokumente in der ePA wiederzufinden.\r\nFachkräftemangel: Gezielte Investitionen\r\nin die Gesundheitshandwerke\r\nDurch die Weiterentwicklung der Berufsbilder kann dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden, der langfristig\r\ndie Versorgungsstrukturen gefährdet und wirtschaftliche Wachstumschancen einschränkt. Durch eine Steigerung der\r\nAttraktivität des Gesundheitshandwerks werden Potenziale im Bereich der beruflichen Bildung besser genutzt und\r\ndie Berufsbilder gestärkt.\r\nForderung:\r\nEs braucht eine gezielte Förderung zum Ausbau der Berufsschulen, eine Ausweitung des Meister-Bafögs sowie mehr\r\nfinanzielle Mittel für überbetriebliche Ausbildungsstätten. Zudem müssen das Wirtschaftlichkeitsprinzip und die\r\nAnerkennung marktüblicher Stundenverrechnungssätze, angemessener Mindestlohnanpassungen und Inflationsraten\r\nin der Kostenerstattung berücksichtigt werden.\r\nVergütung und Wirtschaftlichkeit\r\nVertragswesen: Vereinfachung für die Gesundheitshandwerke\r\nDie Krankenkassen nutzen ihre Verhandlungsmacht, um geregelte Verhandlungen zu umgehen, sie zu verzögern oder\r\nauf aufwändige und kostenintensive Schiedsverfahren auszuweichen. Die langwierigen Vertragsprozesse verursachen\r\neinen erheblichen bürokratischen Aufwand, der die reguläre Versorgung unnötig verteuert und zu Engpässen sowie\r\nVersorgungslücken führt. Eine vollständige Abdeckung aller Versorgungsbereiche mit allen gesetzlichen Krankenkassen\r\nist kaum möglich. Immer wieder sind Verträge veraltet, nicht mehr wirtschaftlich oder werden schlicht durch\r\nKrankenkassen per systematischem Einzelvertrag umgangen. Versicherte, insbesondere von kleinen Krankenkassen,\r\nhaben damit einen immer beschränkteren Zugang zur Versorgung. Zudem besteht keine rechtliche Gleichstellung der\r\n4\r\nDie\r\nGesundheitshandwerke Leistungserbringer mit den Krankenkassen bei der Organisation von Verhandlungen. Während Krankenkassen nicht\r\ndem Kartellrecht unterliegen, werden die gemeinsamen Verhandlungen durch Leistungserbringergemeinschaften\r\nund/oder Verbände(n) von den gesetzlichen Zwängen des Kartellrechts nahezu unmöglich gemacht.\r\nForderung:\r\nVertragsverhandlungen mit den Krankenkassen müssen auf Augenhöhe geführt werden, ohne übermäßige Forderungen\r\nan die Leistungserbringer. Neben der Nutzung von Leitverträgen ist eine Vereinheitlichung der nicht-wettbewerblichen\r\nVertragsinhalte notwendig. Zudem muss die ausschließliche Anwendung des Kartellrechts auf Leistungserbringer\r\n(§ 69 SGB V) und deren Zusammenschlüsse abgeschafft werden.\r\nFestbeträge: Weiterentwicklung im Sinne der\r\nGesundheitshandwerke\r\nFestbeträge dienen sowohl den Krankenkassen als auch den Leistungserbringern als wichtige Orientierungshilfe bei\r\nder Gestaltung von Versorgungsverträgen. Sie legen die maximale Höhe der vertraglich zu vereinbarenden Preise fest.\r\nDas Bundessozialgericht hat bereits im Jahr 2022 festgestellt, dass der GKV-Spitzenverband die Festbeträge fehlerhaft\r\nermittelt – geschehen ist seither nichts. Entgegen den Aussagen der Krankenkassen können Festbeträge jedoch\r\nrechtssicher bestimmt werden, indem der GKV-Spitzenverband ausschließlich die tatsächlichen Abgabepreise ermittelt\r\nund daraus Festbeträge bildet. Bis heute kommt der GKV-Spitzenverband nicht seiner Pflicht nach, Festbeträge\r\nunter Berücksichtigung allgemeiner Preissteigerungen anzupassen.\r\nForderung:\r\nEine korrekte Weiterentwicklung und faire Festsetzung der Festbeträge ohne starre Obergrenzen sowie eine jährliche\r\nAnpassung an die Inflationsrate müssen sichergestellt werden. Darüber hinaus dürfen bestehende Festbeträge\r\nfür Hilfsmittel nicht einseitig vom GKV-Spitzenverband aufgehoben werden.\r\nFestzuschüsse: Entwicklung auch\r\nfür Augenoptik und Hörakustik\r\nDie Mehrkostenberichte des GKV-Spitzenverbands zeigen, dass Versicherte bereit sind, für langlebige, individuell\r\nangefertigte Hilfsmittel private Zuzahlungen zu leisten. Dies betrifft insbesondere Hilfsmittel, die am Körper, aber\r\nvor allem im Gesichtsbereich sichtbar sind. Diese Hilfsmittel unterliegen einem hohen ästhetischen Anspruch, die\r\nmedizinisch nicht immer begründbar sind. Umfragen unter Versicherten belegen eine sehr hohe Zufriedenheit mit der\r\nVersorgung, unabhängig davon, ob private Zuzahlungen erfolgten oder nicht. Gleichzeitig kritisieren die gesetzlichen\r\nKrankenkassen die deutlich gestiegenen Ausgaben für Hilfsmittel, während das Bundessozialgericht von ihnen verlangt,\r\nmarktübliche Versorgungspreise zu zahlen. Das erfolgt aber nicht.\r\nForderung:\r\nZur Kostenkontrolle und im Sinne des Bürokratieabbaus muss ein schrittweises Umdenken erfolgen. Für Sehhilfen\r\nund Hörgeräte muss das Sachleistungsprinzip entfallen. Stattdessen müssen die Krankenkassen und die Verbände\r\nder Leistungserbringer Festzuschüsse in Form von auskömmlichen Pauschalen bestimmen, die den Versicherten für\r\neine Versorgung zur Verfügung gestellt werden.\r\nWirtschaftlichkeit: Flexible Preisanpassung\r\nfür die Zahntechnik\r\nDie Preisentwicklung in der Zahntechnik unterliegt gesetzlich den Einschränkungen des § 71 SGB V, wodurch angemessene\r\nPreisanpassungen auf Basis nachweisbarer Kostensteigerungen verhindert werden. Dies führt dazu, dass\r\ndie Löhne hochqualifizierter Fachkräfte sinken und das Zahntechnikerhandwerk im Wettbewerb um Fachkräfte geschwächt\r\nwird.\r\nPositionspapier: Die Versorgung von morgen sichern! 5\r\nForderung:\r\nDie Vergütungen sollten flexibler gestaltet werden und die Preise an die tatsächlichen Kostenentwicklungen angepasst\r\nwerden können, um die Zukunftsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit des Zahntechniker-Handwerks zu\r\nsichern.\r\nMehrwertsteuersatz: Einheitliche Regelung\r\nfür alle Medizinprodukte\r\nEs gibt keine sachliche Begründung dafür, Hilfsmittel mit unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen zu belegen. Hinzu\r\nkommt, dass das Ansetzen des aktuellen Mehrwertsteuersatzes über eine „unverbindliche Zolltarifauskunft“ erfolgt.\r\nDie fehlende Verbindlichkeit beim korrekt anzusetzenden Steuersatz bedeutet bei langjährigen Fallpauschalen\r\nRechtsunsicherheiten bei Steuersatzänderungen. Zudem sollen die Gesundheitshandwerke von der Verpflichtung\r\nentbunden werden, die gesetzliche Zuzahlung der Versicherten im Auftrag der Krankenkassen einzuziehen und somit\r\nnicht nur administrative Aufgaben zu übernehmen, sondern auch das gesamte Inkasso-Risiko tragen zu müssen.\r\nForderung:\r\nDie Mehrwertsteuersätze für Medizinprodukte sollten vereinheitlicht und auf sieben Prozent festgesetzt werden,\r\num bürokratische und finanzielle Belastungen für die Gesundheitshandwerke zu reduzieren. Die „unverbindliche\r\nZolltarifauskunft“ muss in eine rechtssichere Festlegung eines verbindlichen Steuersatzes für jedes Hilfsmittel überführt\r\nwerden.\r\nVollständige Einbindung in die Telematikinfrastruktur\r\neVerordnung: Wettbewerbsfairness zwischen\r\nallen Leistungserbringern\r\nIm Gegensatz zu den Apotheken, die das elektronische Rezept (eRezept) schon seit einiger Zeit verarbeiten können,\r\nsind die Gesundheitshandwerke als Leistungserbringer weiterhin von der Telematikinfrastruktur (TI) ausgeschlossen.\r\nBei überschneidender Hilfsmittelversorgung führt die zeitliche Verschiebung der Anbindung an die TI zu massiven\r\nWettbewerbsnachteilen. Zudem ist bei der technischen Umsetzung der elektronischen Verordnung (eVO) für Hilfsmittel\r\nkrankenkassenseitig die Steuerung von Patientenströmen und die Einschränkung der Wahlfreiheit der Patienten zu\r\nverhindern und eine Beaufsichtigung der Prozesse durch die gematik sicherzustellen.\r\nGleichzeitig verlangt die vollständige Umsetzung der Hilfsmittelrichtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA)\r\neine zeitnahe Einbindung in die TI. Sowohl die Anforderung an eine zeitnahe Kommunikation mit dem Arzt im Falle\r\neiner notwendigen Anpassung der Verordnung als auch die Möglichkeit zur ärztlichen Abnahme über den digitalen\r\nEmpfang der finalen Versorgung verlangt die Nutzung der gesamten TI-Bandbreite. Hierzu gehören beispielsweise\r\nKommunikation im Medizinwesen (KIM) und der TI-Messenger (TIM).\r\nForderung:\r\nEin fairer Wettbewerb zwischen allen Leistungserbringern muss gewährleistet werden, ebenso wie eine neutrale\r\nund nicht-kommerzielle technische Umsetzung der Fachanwendungen eVO, KIM/TIM und ePA für Hilfsmittel.\r\neBA: Gleichstellung aller Gesundheitsberufe in der TI\r\nMit dem Gesetzgebungsverfahren zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) soll der elektronische\r\nBerufsausweis (eBA) für Hilfsmittelerbringer als Antragsvoraussetzung für die Security Module Card - Typ B\r\n(SMC-B) abgeschafft werden. Damit wird das im Koalitionsvertrag formulierte Ziel der Bundesregierung konterkariert,\r\n6\r\nDie\r\nGesundheitshandwerke die Kompetenzen aller Gesundheitsberufe zur Entlastung der Ärzteschaft zu erweitern. Während andere Professionen\r\nwie die Pflege bereits kurzfristig von Kompetenzerweiterungen profitieren, werden die Hilfsmittelerbringer mit der\r\nAbschaffung des eBA obendrein herabgestuft. Zusätzlich ist der eBA Ausdruck der Meisterpräsenzpflicht in den gefahrengeneigten,\r\nzulassungspflichtigen Gesundheitshandwerken. Die qualifizierte elektronische Signatur muss für die\r\nGesundheitshandwerke verfügbar sein.\r\nForderung:\r\nEin Verzicht des eBA verhindert die Gleichstellung mit anderen Gesundheitsberufen. Daher ist die Beibehaltung des\r\neBA für die zukünftige attraktive Ausgestaltung des Gesundheitshandwerks essenziell.\r\nePA: Lese- und Schreibrechte für die\r\nGesundheitshandwerke\r\nAnhand der ePA ist die Anamnese eindeutig einsehbar und (Vor-)Erkrankungen können bei der Patientenversorgung\r\nberücksichtig werden. Zudem sind vorherige Versorgungen von anderen Hilfsmittelerbringern nachvollziehbar und\r\nbisherige (Miss-)Erfolge können im Zeitverlauf vom Fachpersonal erkannt und bewertet werden. Die Konkretisierung\r\nder Therapie bleibt somit für Patient und Arzt transparent und es können Kosten durch Über- und Doppelversorgungen\r\ngespart werden.\r\nGleichzeitig sind die Gesundheitshandwerke gesetzlich legitimiert, Hilfsmittel auch ohne fachärztliche Verordnung\r\nabzugeben, soweit es sich um Folgeversorgungen handelt oder sie auf eine GKV-Finanzierung verzichten. Aus diesem\r\nGrund ist es vor allem für die Augenoptiker und Hörakustiker bewährte Praxis, Versorgungen auf der Grundlage von\r\nspeziellen Verordnungen (Versorgungsanzeige und Berechtigungsschein) durchzuführen. Zusätzlich verlangen die\r\nKrankenkassen, in den Versorgungsverträgen die Gewährleistung für die abgegebenen Hilfsmittel uneingeschränkt\r\nzu übernehmen. Um dies zu können, sind die Gesundheitshandwerke verpflichtet, in Verordnungen enthaltene Messwerte\r\nabzuändern, um einen hochqualitativen Versorgungserfolg herbeiführen zu können. Die Anpassung von Verordnungen\r\nmuss seinen Niederschlag in der ePA finden.\r\nForderung:\r\nDen Gesundheitshandwerken müssen Lese- und Schreibrechte in der ePA zugeteilt werden, um eine qualitativ hochwertige\r\nVersorgung sicherzustellen. Hierfür ist der eBA als Zugangsvoraussetzung obligatorisch und muss daher\r\nbeibehalten werden.\r\neKV: Offene Schnittstellen und Entlastung der\r\nGesundheitshandwerke\r\nDer elektronische Kostenvoranschlag (eKV) erleichtert die Hilfsmittelversorgung durch die digitale und papierlose\r\nAbbildung des Kostenvoranschlags für Leistungserbringer und Kostenträger. Damit diese Erleichterung effektiv wirkt,\r\nmüssen insbesondere auf Seiten der Krankenkassen, die unterschiedliche Softwareanbieter nutzen, offene und kostenfreie\r\nSchnittstellen für die Hilfsmittelerbringer bereitgestellt werden. Die bisherigen Schnittstellen unterliegen nur\r\ndem Wettbewerb gegenüber den Krankenkassen, nicht aber gegenüber den Leistungserbringern. Leistungserbringer\r\nmüssen alle Schnittstellen buchen bzw. teuer bezahlen, da die Krankenkassen vorschreiben, welche genutzt werden\r\nmüssen. Die Preissteigerungen werden einseitig festgelegt und die Leistungserbringer haben keine Möglichkeit zu\r\nkündigen.\r\nEs ist zudem nicht gerechtfertigt, dass die Kosten für die Nutzung des eKV pauschal und unabhängig von der Leistung\r\nallein von den Leistungserbringern getragen werden.\r\nForderung:\r\nDie Bereitstellung offener, kostenfreier Schnittstellen für die Nutzung des eKV durch die Gesundheitshandwerke\r\nmuss gewährleistet werden.\r\nPositionspapier: Die Versorgung von morgen sichern! 7\r\nFairer Wettbewerb\r\nPraxislabore: Evaluierung der zahnärztlichen Medizinischen\r\nVersorgungszentren (Z-MVZ)\r\nDie Herstellung von Zahnersatz ist eine gefahrengeneigte handwerkliche Tätigkeit, für die spezialisierte Meisterbetriebe\r\nzuständig sind. Zahnärzte dürfen ein eigenes Praxislabor nur unter strengen Bedingungen betreiben, nämlich\r\nwenn die Herstellung vom Zahnarzt engmaschig angeleitet und ebenso eng überwacht wird. Diese Anforderungen\r\nwerden durch die Strukturen in Z-MVZ jedoch stark strapaziert, besonders in Zentren mit mehreren angestellten\r\nZahnärzten, da hier die nötigen organisatorischen Bedingungen nicht erfüllt sind. Rendite- und investorenorientierte\r\nZ-MVZ überschreiten häufig die engen berufsrechtlichen Grenzen eines Praxislabors ohne ausreichende Kontrolle.\r\nDies birgt die Gefahr, dass die Zahnersatzversorgung mehr an Gewinnmaximierung als an tatsächlichem Bedarf ausgerichtet\r\nist.\r\nForderung:\r\nEine klare Definition des Praxislabors für Zahnärzte sowie die Einführung eines Transparenzregisters für Zahnersatzhersteller\r\nsind notwendig, um Qualität und Kontrolle sicherzustellen.\r\nMVZ: Beschränkung investorenbetriebener\r\nEigentümerstrukturen\r\nImmer mehr branchenfremde Kapitalgesellschaften dringen mithilfe komplexer Rechtskonstruktionen und vertikaler\r\nZukäufe in die Hilfsmittelversorgung und Zahntechnik ein, beispielsweise durch Krankenhäuser in der Nachversorgung\r\noder über zahnmedizinische Versorgungszentren. Diese renditeorientierten Entwicklungen verschärfen die\r\nProblematik der Zuweisungen und führen zu undurchsichtigen, zentralisierten Strukturen, in denen Verordner und\r\nLeistungserbringer eng verflochten agieren. Das Wahlrecht der Versicherten wird dadurch faktisch bedeutungslos.\r\nGewinnorientierte Verordnungen fördern systematisch Über- und Fehlversorgung zu Lasten der Patienten und des\r\nGKV-Systems. Gleichzeitig entwerten diese Entwicklungen die beträchtlichen Investitionen der Gesundheitshandwerke\r\nin die Ausbildung qualifizierter Fachkräfte, erschweren eine flächendeckende Versorgung und gefährden die Qualität\r\nder Patientenversorgung.\r\nForderung:\r\nEs muss ein fairer Wettbewerb zwischen allen Leistungserbringern sichergestellt werden, um die Versorgungsqualität\r\nzu erhalten, das Wahlrecht der Versicherten und die Vielfalt der Anbieter zu garantieren sowie mittelständische\r\nund wohnortnahe Versorgungsstrukturen zu stärken.\r\nwww.zva.de www.biha.de www.spiost.de www.biv-ot.org www.vdzi.de\r\nAnsprechpartner:\r\nMarkus Schäfer\r\nBereich: Soziale Sicherung\r\n+49 30 20619-188\r\nschaefer@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nArbeitsgemeinschaft der Verbände der\r\nGesundheitshandwerke im ZDH\r\nAnton-Wilhelm-Amo-Straße 20/21 · 10117 Berlin\r\nDie Arbeitsgemeinschaft der Gesundheitshandwerke ist eine Kooperation von:\r\nZentralverband der Augenoptiker und Optometristen (BIV), Bundesinnung der Hörakustiker KdöR, Spitzenverband Orthopädieschuhtechnik (SpiOST), Bundesinnungsverband für Orthopädie-Technik (BIV-OT) und Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021691","regulatoryProjectTitle":"Energiewende ohne Strukturbruch: Verlässliche Gasversorgung und klare Übergangsfristen für das Handwerk sichern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6c/80/666497/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170060.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des\r\nEnergiewirtschaftsgesetzes und weiterer\r\nenergierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung\r\ndes Europäischen Gas- und Wasserstoff-\r\nBinnenmarktpakets\r\nBerlin, 24.11.2025\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-257\r\nrs_wipo@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2025 Seite 2 von 6\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks dankt für die Möglichkeit zur Stellung-nahme zum „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets“ der Bundesregierung.\r\nAllgemeine Anmerkungen\r\nDer vorliegende Gesetzentwurf ist für das Handwerk von erheblicher Bedeutung – insbe-sondere für Kleinstbetriebe, Soloselbstständige sowie energieintensive Betriebe. Neue technische Vorgaben, zusätzliche Informationspflichten und mögliche Investitionsanfor-derungen drohen gerade solche Betriebe weiter zu belasten, die die kommunale Da-seinsvorsorge gewährleisten. Dies betrifft insbesondere energieintensive Gewerke wie Bäckereien oder Textilreinigungen, die auf kontinuierlich verfügbare und bezahlbare Energie angewiesen sind und deren betriebliche Strukturen durch zusätzliche Regulie-rungen besonders gefährdet sind.\r\nDas Handwerk unterstützt als zentraler Umsetzer und zugleich Betroffener der Klima- und Energiewende das Ziel der Bundesregierung, bis 2045 Klimaneutralität zu erreichen. Auf diesem Weg ist die Schaffung eines gesetzlichen Rahmens für den Übergang von Erdgas zu Wasserstoff notwendig. Der Referentenentwurf leistet damit grundsätzlich ei-nen wichtigen Beitrag zur Energiewende und wird durch zusätzliche Veröffentlichungs-pflichten auch im Bereich der Transparenz weiterentwickelt. Gerade diese erhöhte Transparenz wird vom Handwerk ausdrücklich begrüßt, da sie eine wichtige Vorausset-zung für verlässliche Entscheidungen vor Ort ist. Für eine sozial und wirtschaftlich ausgewogene Energiewende ist es jedoch dringend notwendig, den Betrieben realistische Alternativen und verlässliche Zukunftsperspektiven zu eröffnen.\r\nDie zentrale Herausforderung besteht darin, dass viele Handwerksbetriebe derzeit nicht wissen, wie ihre Energieversorgung künftig gesichert werden soll und ob sie weiterhin Zugang zu den für ihre Produktion notwendigen Energieträgern haben werden. Ohne klare Aussagen zur künftigen Verfügbarkeit von Gas, verbindliche Übergangsfristen und praxistaugliche Transformationspfade droht den Betrieben, dass ihnen die bestehende Energiegrundlage entzogen wird, bevor tragfähige Alternativen überhaupt bereitstehen. Nur wenn Planungssicherheit geschaffen und Versorgungslücken verhindert werden, kann die Energiewende im Handwerk erfolgreich gelingen.\r\nEnergieintensive Handwerksbetriebe sind auf eine verlässliche, planbare und bezahlbare Energieversorgung angewiesen. Der aktuelle Gesetzentwurf schafft jedoch Unsicherheiten: Kurzfristige Stilllegungen oder Umwidmungen von Gasnetzen, unzureichende Übergangsfristen und fehlende Klarheit über alternative Energieträger gefährden Investitionen, Betriebsabläufe und die Existenz der Betriebe.\r\nEine praxisferne Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets lehnen wir daher ab.\r\nZDH 2025 Seite 3 von 6\r\nHohe Abhängigkeit von Gas – fehlende Alternativen\r\nEnergieintensive Handwerksbetriebe sind in hohem Maße auf eine verlässliche, planbare und bezahlbare Gas- und Energieversorgung angewiesen. Besonders deutlich zeigt sich dies beispielsweise im deutschen Bäckerhandwerk und bei den Textilreinigungen.\r\nDas Bäckerhandwerk produziert heute zu rund 70 bis 80 Prozent mit gasbetriebenen Backöfen und verfügt in vielen Regionen weder über marktreife elektrische Alternativen noch über Stromnetze, die die hierfür notwendigen Lasten aufnehmen könnten.\r\nAuch bei den Textilreinigungen ist Gas als Prozessenergie nach wie vor unverzichtbar: Dampfkessel sowie Wasch- und Trocknungstechnik werden überwiegend mit Gas betrieben, und ein kurzfristiger Umstieg auf Strom oder andere Energieträger ist technologisch wie wirtschaftlich nicht realisierbar.\r\nBeide Branchen stehen damit vor denselben strukturellen Herausforderungen und exemplarisch für das Gesamthandwerk: Es fehlt an regional verfügbaren, technisch funktionalen und wirtschaftlich tragfähigen Alternativen zu Gas, während zugleich erste Energieversorger einen Ausstieg aus der Gasversorgung ankündigen und Gasverteiler-netze perspektivisch stillgelegt werden sollen.\r\nWirkungsvolle Beteiligung des Handwerks\r\nWegen der zu erwartenden Auswirkungen auf das lokal ansässige Handwerk muss sichergestellt werden, dass die Einrichtungen des Handwerks von Beginn an wirkungsvoll in die Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets eingebunden werden. Dies gilt in besonderem Maße für die energieintensiven Betriebe des Hand-werks, wie beispielsweise die zuvor exemplarisch genannten beiden Gewerke, die weiterhin auf eine zuverlässige Energieversorgung angewiesen sind.\r\nBei den Textilreinigungen etwa machen die Energiekosten bereits 10 bis 15 Prozent der Gesamtkosten aus, während sie rund 1 bis 2 Prozent des in Deutschland verfügbaren Gases nutzen. Steigen die Gaspreise schneller, als ein Umstieg auf alternative Energieträger technisch und wirtschaftlich möglich ist, droht vielen Betrieben eine wirtschaftliche Überlastung bis hin zur Stilllegung.\r\nRisiken durch Gasnetzstilllegungen und neue Netzplanungen\r\nDie im Referentenentwurf vorgesehenen Verteilernetzentwicklungspläne (§§ 16b–16e EnWG-E) sowie die Möglichkeit, Gasanschlüsse künftig abzulehnen oder zu kündigen (§ 17k EnWG-E), schaffen für energieintensive Handwerksbetriebe erhebliche Unsicherheiten und Risiken.\r\nViele Handwerksbetriebe sind auf eine kontinuierliche Gasversorgung angewiesen, um ihre Produktion aufrechtzuerhalten. Schon kurzfristige Stilllegungen oder Umwidmungen von Gasnetzen könnten dazu führen, dass Betriebe ihre Anlagen nicht mehr\r\nZDH 2025 Seite 4 von 6\r\nbetreiben können, obwohl technische und wirtschaftliche Alternativen noch nicht verfügbar sind.\r\nHinzu kommt, dass die Gasnetzentgelte in der Übergangsphase steigen könnten, da sich die Fixkosten auf eine immer kleinere Nutzergruppe verteilen – was insbesondere kleine und mittlere Betriebe zusätzlich belastet. Ohne verlässliche Planungssicherheit und verbindliche Regelungen für die Übergangszeit drohen Produktionsausfälle, betriebliche Stilllegungen und massive wirtschaftliche Nachteile, die sowohl die Versorgungssicherheit als auch die Existenz der Betriebe gefährden.\r\nBedeutung für die kritische Infrastruktur und Versorgungssicherheit\r\nViele Handwerksbetriebe erfüllen zentrale Aufgaben für die Versorgungssicherheit und gehören zur kritischen Infrastruktur. Allein die mehr als 9.000 Handwerksbäckereien in Deutschland gewährleisten täglich die dezentrale Versorgung der Bevölkerung mit frischen Grundnahrungsmitteln wie Brot und Backwaren – auch in Krisenzeiten. Ein Ausfall dieser Betriebe hätte unmittelbare Auswirkungen auf die Ernährungssicherung.\r\nIn gleicher Weise systemrelevant versorgen die Textilreinigungsbetriebe täglich Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Rettungsdienste, Feuerwehren, Energieversorger sowie weitere systemrelevante Branchen mit hygienisch aufbereiteten Textilien, Berufsbekleidung und Schutzkleidung. Ohne kontinuierliche Energieversorgung könnten diese Leistungen nicht erbracht werden, was die Funktionsfähigkeit kritischer Infrastruktur erheblich gefährden würde. Die Aufrechterhaltung der Gasversorgung ist daher nicht nur für die wirtschaftliche Existenz der Betriebe, sondern auch für die Sicherstellung lebens-wichtiger Dienstleistungen unverzichtbar, besonders im Hinblick auf die angespannte geopolitische Lage ist diese Gewährleistung unabdingbar.\r\nFehlende Planungssicherheit und unzureichende Übergangsfristen\r\nHandwerksbetriebe benötigen für Investitionen und Umstellungen verlässliche Planungssicherheit. Der Referentenentwurf sieht vor, dass Netzbetreiber Verteilernetzentwicklungspläne erstellen und über die Weiterführung, Umwidmung oder Stilllegung von Gasnetzen entscheiden (§§ 16b–16e, § 17k EnWG-E). Für viele Branchen bedeutet dies eine erhebliche Unsicherheit: Es ist unklar, welche Energieträger künftig in welchen Regionen verfügbar sein werden und ob die Betriebe auch in der Übergangsphase ihre Gasversorgung aufrechterhalten können.\r\nDenn viele Betriebe befinden sich noch am Anfang des Transformationsprozesses, und technisch wie wirtschaftlich tragfähige Alternativen sind in zahlreichen Regionen nicht verfügbar. Die lange Lebensdauer vieler handwerklicher Anlagen mit Abschreibungszeit-räumen von 10 bis 15 Jahren steht in einem starken Spannungsverhältnis zu den poten-ziell kurzfristigen Entscheidungen über Gasnetzstilllegungen oder Anschlusskündigun-gen.\r\nZDH 2025 Seite 5 von 6\r\nZwar betont der Entwurf an mehreren Stellen die Notwendigkeit von „Investitionssicherheit“ (Begründung A), liefert jedoch keine konkreten Mechanismen, wie Transformationsfristen für betroffene Branchen tatsächlich gewährleistet werden sollen. Hier besteht dringender Nachbesserungsbedarf. Ohne klare Fristen und verbindliche Aussagen zur künftigen Energieversorgung drohen den Betrieben erhebliche wirtschaftliche Nachteile, Investitionsunsicherheit und im schlimmsten Fall Betriebsschließungen.\r\nNotwendigkeit von Förderungen und verlässlichen Rahmenbedingungen\r\nUm die Transformation energieintensiver Handwerksbetriebe zu erreichen, sind gezielte Fördermaßnahmen und verlässliche Rahmenbedingungen unverzichtbar. Die Umstellung auf alternative Energieträger erfordert erhebliche Investitionen in neue Betriebsanlagen (z. B. Öfen, Dampfkessel oder Wasch- und Trocknungsanlagen) sowie in energieeffizi-ente Technologien. Kleine und mittlere Betriebe verfügen jedoch oft nicht über die fi-nanziellen Rücklagen, um diese Kosten allein zu tragen. Besonders kritisch ist dabei, dass Strom als Ersatz für Gas für viele energieintensive Handwerksbetriebe nach wie vor zu teuer ist.\r\nDie Stromsteuer muss daher endlich für alle Betriebe gesenkt werden, nicht nur für das produzierende Gewerbe, da systemrelevante und energieintensive Branchen wie die Textilreinigungen sonst weiter von der Entlastung ausgeschlossen bleiben.\r\nOhne verlässliche Förderprogramme für die Umrüstung bestehender Anlagen und KMU-geeignete Zuschüsse für Energieeffizienzmaßnahmen sowie verbindliche steuerliche Ent-lastungen drohen Struktur- und Arbeitsplatzverluste sowie eine Gefährdung der system-relevanten Versorgung. Die Betriebe brauchen eine verlässliche finanzielle Unterstützung, klare gesetzliche Rahmenbedingungen und langfristige Perspektiven, um die not-wendigen Investitionen tätigen zu können, um neue Technologien einzuführen und ihre zentrale Rolle in der Versorgung der Bevölkerung und kritischer Infrastruktur langfristig aufrecht zu erhalten.\r\nTransformationsfähigkeit statt Strukturbruch\r\nDie Sicherstellung der Gasversorgung – solange technisch und wirtschaftlich tragfähige Alternativen nicht verfügbar sind – ist eine zentrale Voraussetzung für eine gelingende Energietransformation. Viele energieintensive Handwerke sind nach wie vor in hohem Maße auf gasbasierte Produktionsprozesse angewiesen, für die es derzeit keine markt-reifen oder bezahlbaren Ersatztechnologien gibt.\r\nEine vorzeitige Stilllegung oder Kündigung bestehender Gasanschlüsse, wie sie der Refe-rentenentwurf grundsätzlich ermöglicht, würde viele Betriebe unmittelbar in ihrer Exis-tenz gefährden und die Versorgungssicherheit in wichtigen Bereichen der Daseinsvor-sorge beeinträchtigen.\r\nErst wenn alternative Energieträger regional verlässlich verfügbar sind, die notwendige Netz- und Anschlussinfrastruktur aufgebaut ist und Betriebe realistische\r\nZDH 2025 Seite 6 von 6\r\nUmstellungsfristen sowie tragfähige wirtschaftliche Rahmenbedingungen erhalten, kann der Umstieg gelingen. Bis dahin muss der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Gasversor-gung aufrechterhalten bleibt und keine betrieblichen Strukturen zerstört werden, bevor ein fairer und praktikabler Transformationsweg überhaupt beschritten werden kann.\r\n./.\r\nBereich: Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-257\r\nrs_wipo@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nAnton-Wilhelm-Amo-Straße · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021692","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der steuerlichen und administrativen Rahmenbedingungen der geplanten Aktivrente zur Stärkung des Arbeitsangebots älterer Erwerbstätiger","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/92/99/666499/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170094.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/3\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nAnton-Wilhelm-Amo-Straße 20/21\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nBurgstr. 28\r\n10178 Berlin\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nWilhelmstr. 43/43 G\r\n10117 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN\r\nE. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\n27. November 2025\r\n \r\nFinanzausschuss des\r\nDeutschen Bundestages\r\nPlatz der Republik 1\r\n11011 Berlin\r\nPer E-Mail\r\nRegierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und\r\nArbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz), (BT-Drs. 21/2673)\r\nStellungnahme anlässlich der Anhörung am 1. Dezember 2025\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nfür die Übersendung des Entwurfes eines Aktivrentengesetzes und die Möglichkeit zur Stellungnahme\r\ndanken wir Ihnen.\r\nDie mit dem Gesetzentwurf angestrebte Erhöhung des gesamtwirtschaftlichen Arbeitszeitvolumens\r\nist vor dem Hintergrund des Arbeits- und Fachkräftemangels in Deutschland ein wichtiges Anliegen\r\nder Wirtschaft. Das stagnierende Arbeitszeitvolumen trägt dazu bei, dass das Produktionspotenzial\r\nin Deutschland aktuell und auch in den kommenden Jahren bis 2030 zurückgeht (SVR, Jahresgutachten\r\n2025, S.78). Am einfachsten ließen sich hier positive Wirkungen erzeugen, wenn die im Koalitionsvertrag\r\nvon Union und SPD angekündigte Senkung der Einkommensteuer für kleine und\r\n2/3\r\nmittlere Einkommen möglichst bald umgesetzt würde. So ließen sich unbürokratisch erhebliche\r\nsteuerliche Arbeitsanreize umsetzen – nicht nur für ältere Erwerbstätige. Eine solche Entlastung\r\nwürde zudem auch kleine und mittlere Unternehmen erreichen und damit Investitionen anregen,\r\nwodurch sich wiederrum das Potenzial für neue Arbeitsplätze erhöhen würde.\r\nDie Aktivrente kann dazu beitragen, positive Arbeitsanreize für diejenigen zu schaffen, die das\r\nRenteneintrittsalter erreicht haben. Das Ziel des Gesetzentwurfs, Anreize zum längeren Arbeiten\r\nzu schaffen, ist richtig. Mit der Aktivrente dürfte sich die Erwerbsquote in Deutschland leicht erhö-\r\nhen, was sich wiederum positiv auf die volkswirtschaftliche Dynamik auswirken könnte.\r\nGleichzeitig sollte allerdings vermieden werden, dass zwei sich widersprechende Anreizsysteme\r\nparallel angeboten werden. Es ist widersprüchlich, auf der einen Seite Anreize für einen Verbleib in\r\nder Erwerbstätigkeit zu setzen und auf der anderen Seite bestehende Anreize zur Frühverrentung\r\nbeizubehalten. Deshalb empfehlen wir, die bestehenden Anreize zum früheren Ausscheiden aus\r\ndem Berufsleben, z. B. die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte, zu streichen.\r\nDer Gesetzgeber sollte aber prüfen, ob diejenigen Personen, die bis zu einem vor dem Inkrafttreten\r\ndes Gesetzes liegenden Stichtag die Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langj\r\nährig Versicherte erfüllt haben und keine Beschäftigung mehr ausüben, in den Kreis der Begünstigten\r\naufgenommen werden können. Dies steht nicht im Widerspruch zur empfohlenen Abschaffung\r\nzukünftiger Frühverrentungsanreize, da die Entscheidung dieser Personen zur Frühverrentung\r\nbereits in der Vergangenheit liegt und somit keine anreizrelevanten Fehlwirkungen für künftige\r\nFrühverrentungsentscheidungen mehr entstehen können. Viele bereits im Ruhestand befindliche\r\nFrührentner/innen verfügen über wertvolle Berufserfahrungen und Fachkenntnisse, die durch\r\neine entsprechende Öffnung des Begünstigtenkreises reaktiviert und dem Arbeitsmarkt erneut zug\r\nänglich gemacht werden könnten.\r\nEs ist richtig, dass die Bundesregierung die Wirkungen der Aktivrente bereits nach einem Zeitraum\r\nvon zwei Jahren auf ihre Wirksamkeit hinsichtlich der gesetzten Ziele überprüfen will. Danach will\r\ndie Bundesregierung überprüfen, ob durch eine weitere Einbeziehung von Selbstständigen zusätzliche\r\nWachstumsimpulse über eine Ausweitung des Arbeitsvolumens erschlossen werden können.\r\nMit der Aktivrente sollte ein möglichst großer positiver Effekt hinsichtlich des zusätzlichen (gesamtwirtschaftlichen)\r\nArbeitsangebotes erreicht werden. Selbstständige könnten einen wichtigen Beitrag\r\ndazu leisten. Durch ihre Einbeziehung würde das Arbeitsmarktpotenzial stabilisiert und wirtschaftliche\r\nPerspektiven gefördert.\r\nDie Umsetzung der Aktivrente durch die Entgeltabrechnungsstellen der Arbeitgeber braucht einen\r\nzeitlichen Vorlauf, der bei der Umsetzung der geplanten Aktivrente berücksichtigt werden sollte.\r\nZwischen Verabschiedung und Inkrafttreten der Aktivrente sollte daher ein ausreichender zeitlicher\r\nAbstand bestehen.\r\n3/3\r\nDem Vorschlag des Bundesrates zum eingeschränkten Werbungskostenabzug bei der Aktivrente\r\nsollte nicht gefolgt werden, da hierdurch der Impuls verloren ginge, über den Freibetrag hinaus erwerbst\r\nätig zu sein. Die Anregung des Bundesrats, den Freibetrag erst ab dem Monat zu gewähren,\r\nder auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt, sollte demgegenüber aufgegriffen werden,\r\num einmalige administrative Belastungen der Unternehmen ohne entsprechende positive Beschäftigungswirkung\r\nzu vermeiden.\r\nDen Gesetzentwurf und die Bundesratsvorschläge kommentieren wir im Detail im beigefügten besonderen\r\nTeil der Stellungnahme.\r\nFür Rückfragen zu unseren Ausführungen stehen wir gern zur Verfügung\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen\r\nund Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) \r\n__________________________________________________________________________________\r\n1/6\r\nDer Entwurf enthält die Einführung eines Steuerfreibetrags von bis zu 24.000 Euro im Jahr\r\nfür nichtselbständige Einkünfte nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG für Steuerpflichtige, die\r\nnach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Der Höchstbetrag von insgesamt\r\n24.000 Euro ist zu zwölfteln und nur für Monate zu gewähren, in denen die Voraussetzungen\r\nvorliegen.\r\n \r\nDie Aktivrente könnte dazu beitragen, positive Arbeitsanreize für diejenigen zu schaffen, die\r\ndas Renteneintrittsalter erreicht haben. Das Ziel, Anreize zum längeren Arbeiten zu schaffen,\r\nist richtig. Es sollten aber nicht gleichzeitig positive Anreize für den vorzeitigen Renteneintritt\r\n– also die Reduzierung des Arbeitsangebotes – und für ein zusätzliches Arbeitsangebot\r\n(nach Erreichen der Regelaltersgrenze) gesetzt werden. Deshalb empfehlen wir, die Anreize\r\nzum früheren Ausscheiden aus dem Berufsleben zu streichen („Arbeits- und Fachkräftesicherung\r\nin herausfordernden Zeiten – Rahmenbedingungen am Arbeitsmarkt verbessern“,\r\nDIHK-Positionspapier 2024, S.11./ “Beschäftigung Älterer weiter ausbauen” BDA-Positionspapier\r\n2024, S.7).\r\nPetitum:\r\nFrühverrentungsanreize, die das Arbeitsangebot reduzieren, sollten gestrichen werden, insbesondere\r\ndie abschlagfreie Frührente für besonders langjährig Versicherte (sog. Rente ab\r\n63).\r\nSteuerfreiheit erst ab Überschreiten des gesetzlichen Regelrentenalters: Die Steuerfreiheit\r\nwird auf Rentnerinnen und Rentner beschränkt, die die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2\r\noder § 235 Absatz 2 SGB VI (Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung)\r\nüberschritten haben. Rentenbezug ist kein Maßstab für die steuerliche Förderung:\r\nDie Begünstigung erfolgt unabhängig davon, ob die Steuerpflichtigen eine Rente beziehen\r\noder den Rentenbezug ggf. aufschieben.\r\nDer Gesetzgeber sollte prüfen, ob auch diejenigen, die bereits heute die Voraussetzungen\r\nfür die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt haben und keine Beschäftigung\r\nmehr ausüben, die Aktivrente in Anspruch nehmen können sollten. Hier ist die Entscheidung,\r\ndie Erwerbstätigkeit bereits früher zu beenden, bereits gefallen. Innerhalb dieses\r\nPersonenkreises gibt es gleichwohl Rentenbezieher, die erwägen, trotz Frühverrentung erwerbst\r\nätig zu sein. Von der Aktivrente gemäß § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG-E wären diese Älteren\r\nausgeschlossen; sie müssten daher bis zur gesetzlichen Regelaltersgrenze warten, um die\r\nAktivrente nutzen zu können. Viele bereits im Ruhestand befindliche Ältere verfügen aber\r\nüber wertvolle Berufserfahrung und Fachkenntnisse, die auf diesem Wege aktiviert werden\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen\r\nund Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) \r\n__________________________________________________________________________________\r\n2/6\r\nkönnten. Um mögliche Mitnahmeeffekte und Gestaltungsmodelle zu vermeiden, könnte eine\r\nStichtagsregelung eingeführt werden, die sicherstellt, dass die steuerliche Begünstigung\r\nnicht gezielt durch vorzeitige Rentenanträge im Vorfeld des Inkrafttretens des Gesetzes ausgel\r\nöst wird.\r\nPetitum:\r\nDie Regelung sollte einfach gestaltet werden, um den Aufwand für die Arbeitgeber möglichst\r\ngering zu halten. Es ist daher positiv, dass es über das Vorliegen eines Beschäftigungsverh\r\nältnisses und die Überschreitung der Regelaltersgrenze hinaus keine weiteren Voraussetzungen\r\nfür die Aktivrente gibt, um den Dokumentations- und Kontrollaufwand der Arbeitgeber\r\ngering zu halten. Es sollte jedoch geprüft werden, ob die Aktivrente auch von denjenigen\r\nin Anspruch genommen werden kann, die bereits heute die Voraussetzungen für die Altersrente\r\nfür besonders langjährig Versicherte erfüllen und keine Beschäftigung ausüben. Eine\r\nStichtagsregelung, die auf einen Zeitpunkt vor Inkrafttreten der Aktivrente abstellt, könnte\r\neine neue Frühverrentungsdynamik verhindern.\r\nBegünstigt sind nur sozialversicherungspflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit\r\n(§ 19 EStG) – keine Einbeziehung von Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit und selbständiger\r\nTätigkeit (§§ 15 und 18 EStG) sowie Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG): Von der\r\nSteuerfreistellung profitieren ausschließlich Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger\r\nArbeit i. S. d. § 19 EStG. Ausgenommen sind solche aus einem Beamtenverhältnis\r\nmangels Sozialversicherungspflicht.\r\nPetitum:\r\nStatt bürokratisch aufwendige steuerliche Erleichterungen für die Aufnahme einer Beschäftigung\r\nnach der Regelaltersgrenze zu schaffen, sollten grundsätzlich alle Erwerbstätigen und\r\ndamit auch erwerbstätige Jüngere und Selbstständige entlastet werden. Der beste und einfachste\r\nWeg ist dafür eine Senkung des Einkommensteuertarifs. Dadurch könnte zudem ein\r\nhöherer Effekt hinsichtlich des zusätzlichen (gesamtwirtschaftlichen) Arbeitsangebotes erreicht\r\nwerden.\r\nIm Rahmen der Einführung der Aktivrente soll die Einbeziehung von Selbständigen nach der\r\nGesetzesbegründung erst im Nachgang der Evaluierung 2029 geprüft werden. Auch das zus\r\nätzliche Arbeitsangebot von Selbstständigen erhöht das gesamtwirtschaftliche Arbeitsvolumen\r\nmit entsprechend positiven Auswirkungen auf das gesamtwirtschaftliche Produktionspotenzial.\r\nGerade erfahrene Selbstständige können maßgeblich zur Fachkräftesicherung\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen\r\nund Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) \r\n__________________________________________________________________________________\r\n3/6\r\nbeitragen, da ihr Wissen, ihre Netzwerke und ihre Kundenbindungen nicht kurzfristig ersetzbar\r\nsind.\r\nMit der Aktivrente sollte ein möglichst großer positiver Effekt hinsichtlich des zusätzlichen\r\n(gesamtwirtschaftlichen) Arbeitsangebotes erreicht werden. Selbstständige könnten hierzu\r\neinen wichtigen Beitrag dazu leisten. Durch ihre Einbeziehung würde das Arbeitsmarktpotenzial\r\nstabilisiert und wirtschaftliche Perspektiven gefördert.,\r\nDer aufgrund der Aktivrente steuerfreie Arbeitslohn ist gemäß § 41 Absatz 1 Satz 4 EStG-E\r\nim Lohnkonto aufzuzeichnen und gemäß § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 EStG-E in der\r\nLohnsteuerbescheinigung anzugeben.\r\nNach der derzeitigen Regelung ist die Aktivrente in Summe gemeinsam mit den Lohnersatzleistungen,\r\ndie dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung),\r\nauszuweisen. Die Aktivrente unterliegt allerdings nicht dem Progressionsvorbehalt.\r\nDie Bundesregierung will die Wirkungen der sogenannten Aktivrente nach § 3 Nummer 21\r\nEStG-E nach einem Zeitraum von zwei Jahren auf ihre Wirksamkeit hinsichtlich der gesetzten\r\nZiele überprüfen. Um eine solche Evaluierung - ggf. auch extern – durchführen zu können,\r\nist ein gesonderter Ausweis in der Lohnsteuerbescheinigung hilfreich.\r\nPetitum:\r\nWir regen einen gesonderten Ausweis des aufgrund der Aktivrente steuerfreien Arbeitslohns\r\nin der Lohnsteuerbescheinigung an.\r\nAnwendungszeitpunkt / Übergangsregelung: Die Regelung erfasst alle Beschäftigungsverh\r\nältnisse, die die gesetzliche Regelaltersgrenze überschritten haben. Dies ist unabhängig\r\ndavon, wann diese Beschäftigungsverhältnisse geschlossen worden sind (sog. Alt- und Neuf\r\nälle). Sie soll zum 1. Januar 2026 erstmals Anwendung finden.\r\nBzgl. der Umsetzung der Steuerfreiheit (bestimmter Bezüge für den Arbeitnehmer) durch die\r\nEntgeltabrechnungsstellen der Arbeitgeber müssen verschiedene Steuerfreibeträge unterschiedlich\r\nbehandelt werden. Die Freibeträge werden im „Programmablaufplan für die maschinelle\r\nBerechnung der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags\r\nund der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer“ berücksichtigt (z. B. Altersentlastungsbetrag,\r\nArbeitnehmer-Pauschbetrag, Vorsorgepauschale und Vorgaben nach §§ 3 und\r\n3b EStG). Die gesetzlichen Vorgaben sowie die Vorgaben aus dem Programmablaufplan\r\nmüssen zunächst in die Lohnabrechnungssoftware integriert werden. Ohne eine\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen\r\nund Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) \r\n__________________________________________________________________________________\r\n4/6\r\nentsprechend programmierte Software ist der korrekte Lohnsteuerabzug für die Arbeitgeber\r\nnicht durchführbar. Bei Arbeitgebern, die vorschüssig abrechnen, erfolgt der Gehaltslauf für\r\nden Januar 2026 bereits in der 51. KW 2025, der Testlauf in der 50. KW, mithin in ca. 2- 3\r\nWochen. Es wird nicht möglich sein, bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße, systemseitige\r\nVerarbeitung sicherzustellen. Die Implementierung in die Lohnabrechnungssoftware\r\ndieser unterschiedlichen Freibeträge braucht einen zeitlichen Vorlauf von deutlich mehr als\r\nzwei Monaten.\r\nPetitum:\r\nBei der Umsetzung des Gesetzes sollte der Gesetzgeber die Anforderungen der Arbeitgeber\r\nhinsichtlich der Programmierung der Aktivrente berücksichtigen und den Arbeitgebern ausreichend\r\nZeit zur Implementierung einräumen.\r\nZudem stellen sich bei der konkreten Umsetzung der Aktivrente in der betrieblichen Praxis\r\ndiverse Fragen, die zeitnah – ggf. auch im Wege eines BMF-Schreibens – beantwortet werden\r\nsollten. Dies betrifft beispielsweise die Frage, was bei einem Arbeitgeberwechsel zur\r\nMitte des Monats zu beachten ist.\r\nDurch die neue „Aktivrente“ erhält ein Arbeitnehmer, der die gesetzliche Regelaltersgrenze\r\nerreicht hat, seinen Arbeitslohn unter bestimmten Voraussetzungen bis zu 2000 Euro im Monat\r\nsteuerfrei (§ 3 Nr. 21 EStG-E). Der Steuerfreibetrag gilt aber nicht im Sozialversicherungsrecht\r\n(§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV–E).\r\nDas Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung im Rahmen der Aktivrente unterliegt weiterhin den\r\nbisherigen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. Nach geltendem Recht (§ 28 Abs. 1\r\nNr. 1 SGB III, § 5 Abs. 4 SGB VI) tritt mit Vollendung der Regelaltersgrenze bei Bezug einer\r\nVollrente Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosen- und Rentenversicherung und bei Bezug\r\neiner Teilrente nur in der Arbeitslosenversicherung ein. Für Beschäftigte, die diese Altersgrenze\r\nerreicht haben, besteht somit kein Anspruch auf Leistungen der Arbeitsförderung\r\n(§§ 136 ff. SGB III) und die Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung führen nicht zu einer\r\nErhöhung der Rentenanwartschaften, es sei denn, der Arbeitnehmer verzichtet auf die Versicherungsfreiheit\r\nund zahlt freiwillig weiterhin selbst Beiträge zur Rentenversicherung (§ 5\r\nAbs. 4 Satz 2 SGB VI).\r\nGleichwohl sind Arbeitgeber gemäß § 346 Abs. 3 SGB III sowie § 172 Abs. 1 SGB VI verpflichtet,\r\nfür versicherungsfreie Beschäftigte den halben Beitrag zu entrichten, der bei fortbestehender\r\nVersicherungspflicht zu zahlen wäre. Diese Zahlungen sind streng zweckgebunden\r\n(§ 20 Abs. 1 SGB IV), begründen jedoch keine Leistungsansprüche für die betroffenen\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen\r\nund Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) \r\n__________________________________________________________________________________\r\n5/6\r\nArbeitnehmer. Es handelt sich daher nicht um „Beiträge“ im Sinne des § 20 SGB IV, sondern\r\num eine gesetzlich angeordnete Umlage zur Stabilisierung der Solidarsysteme.\r\nPetitum:\r\nDer isolierte Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung für beschäftigte\r\nRentner nach Vollendung der Regelaltersgrenze sollte abgeschafft werden, da weder ein\r\nVersicherungsverhältnis noch ein Leistungsanspruch gegeben ist.\r\nAnmerkungen zur Stellungnahme des Bundesrates vom 21. November 2025 (Bundesratsdrucksache\r\n589/25)\r\nDer Bundesrat schlägt vor, den Jahresbetrag der steuerfreien Einnahmen in Höhe von\r\n24.000 Euro auf einen entsprechenden monatlichen Höchstbetrag zu ändern.\r\nDurch die Bezeichnung als monatlicher Freibetrag von 2.000 Euro soll klargestellt werden,\r\ndass die relevanten Grenzen für den Monat gelten und keine Gesamtbetrachtung erfolgt. Zudem\r\nsoll klargestellt werden, dass die auf den Monat entfallenden steuerfreien Beträge nicht\r\nübertragen und verrechnet werden können. Unausgeschöpfte Beträge sollen verfallen.\r\nPetitum:\r\nDer bisherige Jahresbetrag sollte beibehalten und eine Nachholung des Steuerfreibetrags\r\nausdrücklich zugelassen werden. Dies ermöglicht den Unternehmen einen zeitlich flexibleren\r\nPersonaleinsatz, um Belastungsspitzen abzufangen. So würde es beispielsweise bei einer\r\nstundenweisen Beschäftigung und einem Verdienst von 1.500 Euro in der ersten Jahresh\r\nälfte möglich, dass der Freibetrag mit einem höheren Verdienst von 2.500 Euro in der zweiten\r\nJahreshälfte nachgeholt wird. Eine solche Regelung würde der Handhabung bei anderen\r\nFreibeträgen wie beispielsweise in § 3 Nr. 12 EStG entsprechen.\r\nDer Bundesrat schlägt vor, den Werbungskostenabzug bis zur Höhe der nach § 3 Nummer\r\n21 EStG-E steuerfreien Einnahmen von 24.000 Euro nicht zuzulassen.\r\nDer Bundesrat schlägt damit eine der Übungsleiterpauschale in § 3 Nr. 26 EStG vergleichbare\r\nRegelung vor.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen\r\nund Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz) \r\n__________________________________________________________________________________\r\n6/6\r\nPetitum:\r\nEine von § 3c EStG abweichende Regelung würde den Beschäftigungsanreiz aufheben,\r\nüber den Freibetrag hinaus tätig zu sein. Nach dem Vorschlag des Bundesrates wären bei\r\neinem Gesamtverdienst von 36.000 Euro und 6.000 Euro Werbungskosten keinerlei Werbungskosten\r\nabziehbar. Es sollten jedoch im Verhältnis der steuerfreien zu den steuerpflichtigen\r\nEinnahmen nach § 3c EStG 1/3 der Werbungskosten (2.000 Euro) abziehbar bleiben,\r\num den Beschäftigungsanreiz über den Freibetrag hinaus zu erhalten.\r\nDer Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die Steuerbefreiung\r\ngemäß § 3 Nummer 21 EStG-E erst ab dem Monat gewährt werden sollte, der auf das Erreichen\r\nder Regelaltersgrenze folgt.\r\nWie der Bundesrat zutreffend feststellt, findet nach dem Wortlaut von § 3 Nummer 21 Satz 1\r\nEStG-E die Steuerbefreiung bereits für den Arbeitslohn im letzten Monat vor dem Beginn der\r\nRegelaltersrente Anwendung, soweit der Arbeitslohn auf den Zeitraum nach Erreichen der\r\nAltersgrenze entfällt. Dadurch würden alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer begünstigt,\r\ndie bis zum Beginn der Regelaltersrente in einem Arbeitsverhältnis stehen. Dabei spielt es\r\nkeine Rolle, ob die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer tatsächlich freiwillig über den Beginn\r\nder Regelaltersrente hinaus weiterarbeitet – obwohl genau das eigentlich der Zweck der\r\nAktivrente ist.\r\nPetitum:\r\nDie Steuerbefreiung gemäß § 3 Nummer 21 EStG-E sollte erst ab dem Monat gewährt werden,\r\nder auf das Erreichen der Regelaltersgrenze folgt. Eine Begünstigung im letzten Monat\r\nvor dem Beginn der Regelaltersgrenze erzeugt keine Beschäftigungswirkung und sorgt für\r\nadministrativen Aufwand bei den Unternehmen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021693","regulatoryProjectTitle":"Handwerksgerechte nationale Umsetzung der KI-Verordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c9/d8/666501/Stellungnahme-Gutachten-SG2512170095.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) ist die Dachorganisation für\r\nHandwerkskammern und Zentralfachverbände des Handwerks sowie wirtschaftliche und\r\nwissenschaftliche Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Wir vertreten die Interessen\r\nvon rund 1 Million Handwerksbetrieben mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten und\r\n340.000 Auszubildenden.\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Referentenentwurf des Bundesministeriums\r\nfür Digitales und Staatsmodernisierung für den Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung\r\nder Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom\r\n13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz Stellung\r\nnehmen zu können, wovon wir nachfolgend Gebrauch machen.\r\nEinführende Anmerkungen\r\nDie KI-Verordnung gilt seit dem 1. August 2024 und hat die Mitgliedstaaten der EU dazu\r\nverpflichtet, bis zum 2. August 2025 eine zur Beaufsichtigung und Marktüberwachung\r\nzuständigen Behörde zu benennen. Angesichts des vorliegenden Verzugs ist eine zeitnahe\r\nUmsetzung der KI-Vorordnung in Bezug auf Planungs- und Investitionssicherheit\r\ndringend notwendig.\r\nKünstliche Intelligenz hat das Potenzial, das Handwerk durch konkrete Erleichterungen\r\nim Alltag grundlegend zu verändern. Besonders verbreitet sind Anwendungen in der\r\nKundenkommunikation, der Angebotskalkulation sowie in der Termin- und Auftragsplanung.\r\nFür die Zukunft bietet KI enorme Möglichkeiten zur Ressourceneinsparung und\r\nAblaufoptimierung. Doch bislang ist der Zugang zu KI-Systemen für viele Handwerksbetriebe\r\nnicht nur zu teuer und zu komplex, sondern auch nicht passgenau für KMU. Die\r\nam Markt angebotenen Lösungen sind i.d.R. nicht auf Handwerksunternehmen\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes\r\nzur Durchführung der Verordnung (EU)\r\n2024/1689 des Europäischen Parlaments\r\nund des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung\r\nharmonisierter Vorschriften für\r\nkünstliche Intelligenz\r\nBerlin, 10.10.2025\r\nStellungnahme\r\nZDH 2025 Seite 2 von 5\r\nausgerichtet. Eine wesentliche Herausforderung für das Handwerk ist es, passgenaue KI-Angebote zu identifizieren bzw. zu entwickeln und dadurch die strukturellen Nachteile der Betriebe gezielt abzumildern. Die europäische Förderung darf daher nicht nur auf Hochtechnologieentwicklung fokussieren, sondern muss auch die Förderung von anwendungsnaher KI mit Fokus auf Lösungen für Prozessoptimierung, Fachkräfteentlastung in KMU im Blick haben.\r\nZuständige Behörden\r\nDer ZDH begrüßt die Benennung der Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde. Der Ansatz, Doppelstrukturen zu vermeiden, ist essenziell, um eine bürokratiearme und innovationsfreundliche Durchführung der KI-Verordnung zu gewähr-leisten. Daher ist auch die Nutzung bereits existierender Marktüberwachungsstrukturen sinnvoll. Auch in Bezug auf andere Durchführungsgesetze der europäischen Digitalgesetzgebung ist es von Vorteil, die Bundesnetzagentur als zentrale Anlaufstelle zu bestimmen.\r\nAuch der bei der Bundesnetzagentur eingeführte KI-Service Desk ist durch die Bereitstellung umfassender Leitlinien und Unterstützungen von großer Bedeutung. Künstliche Intelligenz bedeutet für das Handwerk nicht nur eine große Chance, sondern stellt es auch vor grundlegende strukturelle Herausforderungen. Die meisten Betriebe sind klein und familiengeführt und haben daher weniger Kapazitäten, sich den gesetzlichen Anforderungen von KI-Systemen zuzuwenden. Daher bedarf es einer KI-Politik, die Interoperabilität und Standards durchsetzt und sich an der Realität von KMU orientiert. Beim AI-Act muss eine technologieoffene Auslegung der DSGVO gefördert werden: Datenschutz darf den KI-Einsatz nicht pauschal behindern, sondern muss verhältnismäßig, risikobezogen und praxisnah ausgelegt werden.\r\nKI-Reallabore\r\nDie KI-Reallabore müssen für Mikro- und Kleinunternehmen so ausgestaltet werden, dass ein niedrigschwelliger Zugang ohne Antragshürden möglich ist, diese explizit auch für nicht-digitale Sektoren vorgesehen werden und der Fokus auf anwendungsnahe KI im Kontext von Produktion, Bau, Mobilität, Gesundheit etc. gelegt wird. Auch sollten Digitalförderprogramme weniger auf die Entwicklung neuer KI-Technologien, sondern gezielt auf den Einsatz und die Integration von KI in KMU ausgerichtet werden.\r\nDie in §13 erwähnte Errichtung des bei der Bundesnetzagentur angesiedelten Reallabors muss in der Umsetzung praxisnah und effizient sein. So gibt es in den einzelnen Bundesländern bereits verschiedene Orte, an denen KMU besonderer Zugang zur Erprobung von KI-Anwendungen und Vertiefung von KI-Kenntnissen eröffnet wird. In Baden-Würt-temberg sind hier u.a. die landesgeförderten 16 KI-Labs zu nennen, die EU-geförderte KI-Werkstatt Mittelstand oder der IPAI Innovationscampus. Selbst wenn diese im Unter-schied zu den EU-seitig geforderten Reallaboren nicht explizit oder in erster Linie die Er-probung die Schaffung von Rechtssicherheit zum Ziel haben (vgl. EU KI-Verordnung § 57 (9a)), bieten sie eine Infrastruktur, an der auch diese Ziele verwirklicht werden und von weitaus mehr KMU genutzt werden könnten als an einem zentralen Reallabor an einem Ort in Deutschland. Der in §13 (3) geregelte vorrangige Zugang für KMU zu dem KI-Reallabor ist zu begrüßen. Des Weiteren soll die Möglichkeit für KMU, neue Software und Tools unter realen Bedingungen zu testen, gegeben sein, als auch ein schneller unbürokratischer Zugang ermöglicht werden. Auch sehen wir die Notwendigkeit, Resultate aus\r\nZDH 2025 Seite 3 von 5\r\nReallaboren als Nachweis der Gesetzeskonformität anzuerkennen, um Doppelbürokratie zu vermeiden.\r\nInnovationsfördernde Maßnahmen\r\nDie in § 12 angesprochenen innovationsfördernden Maßnahmen, insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Start-ups, sind zwingend notwendig und müssen die betrieblichen Strukturen im Handwerk berücksichtigen. Das vorgelegte Ge-setz muss Innovation und den Umgang mit künstlicher Intelligenz fördern und dabei Rechtssicherheit garantieren.\r\nZusammenspiel aus KI-Verordnung und DSGVO\r\nDie Verzahnung zwischen KI-Verordnung und DSGVO birgt einige Probleme. Eine zielgerichtete Abstimmung der beiden Gesetzgebungsprozesse muss hier für Klarheit sorgen, um Rechtssicherheit zu garantieren. Die Bundesregierung sollte sich dafür im kommen-den Digital-Omnibus Verfahren auf der EU-Ebene einsetzen. Im Folgenden werden die Unklarheiten dargestellt:\r\nEs muss sichergestellt werden, dass der kommende Digital-Omnibus Unklarheiten zwischen KI-Verordnung und DSGVO umfassend beseitigt, gerade für KMU darf keine Unsicherheit in der Anwendung von beispielsweise Open-Source KI-Modellen entstehen, da sonst eine Nutzung für Betriebe nicht in Frage kommen kann. Ein wichtiger Faktor hier-bei ist die Ausgestaltung der in Art. 96 der KI-Verordnung angekündigten Guidelines, welche von der Kommission zu erstellen sind und sich mit der Implementierung von KI-Systemen befassen. Sie müssen für KMU sinnvoll umsetzbar sein und müssen sicherstellen, dass keine zusätzlichen oder unerwarteten Verpflichtungen insbesondere für Hand-werksbetriebe aufkommen können. Ein Beispiel dieser potenziellen Unklarheiten ist in Art. 3 (23) der KI-Verordnung zu finden, da es hier um „wesentliche Änderungen“ an einem KI-System geht.\r\nFehlende Klarstellungen im Entwurf zur Umsetzung der KI-Verordnung:\r\n•\r\nBenennung der konkreten Arten von Änderungen, die nicht als wesentliche Änderungen gelten\r\n•\r\nHandlungsspielräume für Anbieter von KI-Systemen durch Prüfungs- / Konformitätsverfahren\r\n•\r\nHandlungsspielräume, die für den Praxisbetrieb und die Weiterentwicklung des Systems nötig sind, ohne jedes Mal eine neue und aufwendige Bewertung auszulösen\r\n•\r\nDie Leitlinien nach Art. 96 sollten das „finetuning“ von KI-Systemen durch die Eingabe von eigenen Betriebs- und Kundendaten zur Systemoptimierung im Rahmen der vorgesehenen Zweckbestimmung als bestimmungsgemäße Nutzung erlauben. Betriebe, die etwa betriebseigene Daten nutzen, um KI-Systeme an ihre Arbeitsabläufe anzupassen, dürfen durch diesen Schritt nicht selbst in die Rolle des Anbieters fallen. Die Verantwortung für Konformitätsbewertungen bleibt bei den Herstellern. Nur wenn ein Handwerksbetrieb eine grundlegende Zweckänderung oder eigenständige, also substanzielle Weiterentwicklung vor-nimmt, kann er rechtlich zum Anbieter werden.\r\nZDH 2025 Seite 4 von 5\r\nEine weitere Unsicherheit für Verwender (modifizierter oder nicht modifizierter) Open-Source KI-Modelle wurde durch die Stellungnahme 28/2024 des Europäischen Datenschutzausschusses (vgl. EDPB Opinion 28/2024) aufgezeigt. Nach der Stellungnahme des Europäischen Datenschutzausschusses kann die datenschutzrechtliche Rechtswidrigkeit des Trainings von KI-Modellen auf die rechtliche Zulässigkeit der Verwendung des Modells durch einen anderen Betreiber durchschlagen. Das bedeutet: Wenn ein Modell rechtswidrig trainiert wurde, kann auch die spätere Nutzung problematisch sein – selbst wenn der Nutzer selbst gar nichts falsch gemacht hat. Behörden entscheiden also von Fall zu Fall – was für Anwender zu rechtlicher Unsicherheit führt. Diese Rechtsauffassung führt insbesondere für mittelständische Unternehmen zu massiven Wettbewerbsnach-teilen und schwächt die Möglichkeit der Nutzung von Open-Source-Modellen.\r\nWenn die Beurteilung der datenschutzrechtlichen Rechtmäßigkeit Ergebnis einer Einzelfallprüfung ist, wird die damit zwangsläufig einhergehende Unsicherheit dazu führen, dass keine größeren Investitionen in die Anpassung von Open-Source-Modellen oder auch nur in die Investitionen für die notwendige Hardware für den lokalen Betrieb gesteckt werden können. Open-Source-Modelle zeichnen sich dadurch aus, dass sie oft durch deutlich kleinere Anbieter als OpenAI oder Anthropic entwickelt werden und durch die Community weiterentwickelt modifiziert werden. Damit geht jedoch strukturell eine schlechtere Dokumentation der verwendeten Trainingsdaten einher, so dass spätere Verwender des Modells gegebenenfalls nicht nachvollziehen können, ob während des Trainings möglicherweise gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstoßen wurde.\r\nDiese Rechtsunsicherheit könnte zum Beispiel dadurch behoben werden, dass klargestellt wird, dass die Rechtswidrigkeit des Trainings von Open-Source-KI-Modellen nur dann auf die spätere Nutzung des Modells durchschlägt, wenn sich dem Anwender die Rechtswidrigkeit aufdrängen musste. Alternativ wäre es denkbar – entsprechend den Thesen im Diskussionspapier des Hamburger Datenschutzbeauftragten – klarzustellen, dass Large Language Models (LLMs), also Modelle, die darauf ausgelegt sind, menschliche Sprache zu verstehen und zu generieren, in der Regel keine personenbezogenen Daten enthalten und daher der Betrieb eines LLM für sich genommen kein Datenverarbeitungsvorgang ist (vgl. https://datenschutz-hamburg.de/fileadmin/user_up-load/HmbBfDI/Datenschutz/Informationen/240715_Diskussionspa-pier_HmbBfDI_KI_Modelle.pdf).\r\nEntsprechend dem risikobasierten Ansatz muss zudem die Hürde für KI-Datenverarbeitungen mit minimalem Risiko verringert werden. Zum einen sollte das „berechtigten Interesse“ als Rechtfertigungsgrund für die Verarbeitung personenbezogener Daten für wichtige KI-Anwendungsfälle gestärkt werden. Auch bei risikoarmen Datenverarbeitungen, die zudem durch Techniken wie Pseudonymisierung angemessen abgesichert sind, sollte auf das berechtigte Interesse abgestellt werden können. Wenn eine Reidentifizierung nicht möglich ist, sollte klargestellt werden, dass es sich nicht um personenbezogene Daten handelt.\r\nZDH 2025 Seite 5 von 5\r\nAnsprechpartner: Pius Geier\r\nBereich: Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-265\r\ngeier@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nAnton-Wilhelm-Amo-Straße · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023294","regulatoryProjectTitle":"Klarstellungen hinsichtlich der vorgesehenen kaufrechtlichen Änderungen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/11/86/712647/Stellungnahme-Gutachten-SG2603180011.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nReferentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung\r\nder Richtlinie (EU) 2024/1799 zur\r\nFörderung der Reparatur von Waren\r\nBerlin, 10.02.2026\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Organisation und Recht\r\n+49 30 20619-353\r\nrecht@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2026 Seite 2 von 7\r\nVorbemerkung\r\nMit dem vorliegenden Referentenentwurf werden die europäischen Vorgaben der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie 1:1 umgesetzt. Zu diesem Zweck sind insbesondere Ände-rungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zur Umsetzung neuer kaufvertraglicher Regelungen und neuer Vorgaben für Verbrauchsgüterkäufe vorgesehen. Zudem werden gemäß den europäi-schen Vorgaben eine Reparaturverpflichtung für Hersteller bestimmter Produktgruppen und ein für Reparaturbetriebe freiwillig vorgesehenes Europäisches Formular für Repa-raturinformationen im Rahmen von Verbraucherverträgen eingeführt.\r\nMit Blick auf die der Richtlinie und dem Referentenentwurf zugrundeliegende und zu unterstützende Zielrichtung der Förderung von nachhaltigem Konsum und Kreislaufwirt-schaft ist zu beachten, dass das Konsumverhalten von Verbraucherinnen und Verbrau-chern von verschiedensten Aspekten geprägt wird. Bei der Wahl zwischen Reparatur und Neukauf spielen etwa Entscheidungskriterien wie Wirtschaftlichkeit, Langlebigkeit und Zeitaufwand eine wesentliche Rolle. Nicht zu unterschätzen ist zusätzlich, dass das gesellschaftliche Konsumverhalten in aller Regel auf neue Produkte ausgerichtet ist. Da-bei sind mit Blick auf die Konsumentscheidung beispielsweise Trends, Statussymbole so-wie die technische Entwicklung relevante Kriterien. Die im Referentenentwurf vorgese-henen Regelungen haben grundsätzlich nur dann das Potenzial, das Verbraucherverhal-ten maßgeblich zu beeinflussen, wenn alle anderen Kriterien mitbedacht und flankie-rende Maßnahmen auch in diesen Bereichen geschaffen werden.\r\nDie mit dem Referentenentwurf geplante 1:1 Umsetzung der europäischen Vorschriften ist zu begrüßen und trägt den Zusagen der Bundesregierung zum Bürokratieabbau Rech-nung. Die bei Verbrauchsgüterkäufen vorgesehene Verlängerung der Verjährungsfrist von Mängelansprüchen im Falle einer Nachbesserung und die neuen Informationspflich-ten für Betriebe verkomplizieren das ohnehin komplexe Kaufrecht weiter und führen zu einem erhöhten Haftungsrisiko für Handwerksbetriebe, die regelmäßig Kaufverträge schließen. Die Wettbewerbsfähigkeit von Mittelstand und Handwerk gerät durch jede Verschärfung des Kaufrechts weiter unter Druck.\r\nReferentenentwurf im Einzelnen\r\nArtikel 1 des Referentenentwurfs\r\nÜbliche Beschaffenheit (§ 434 Abs. 3 S. 2 BGB-E)\r\nNeben der Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit gehört gemäß § 434 Abs. 3 S. 2 BGB-E künftig auch die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen, die die übliche Beschaffenheit einer Sache gemäß § 434 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BGB ausmachen. Damit liegt im Rahmen eines Kaufvertrags auch dann ein Sachmangel vor, wenn sich eine Sa-che nicht reparieren lässt, obwohl eine Reparierbarkeit üblicherweise erwartet werden kann.\r\nÄnderungen des Kaufrechts betreffen stets auch das Handwerk. In vielen Gewerken wer-den regelmäßig Kaufverträge geschlossen. Diese Handwerksbetriebe werden aufgrund der in § 434 Abs. 3 S. 2 BGB-E geplanten Änderung künftig häufiger mit Gewährleistungs-\r\nZDH 2026 Seite 3 von 7\r\nansprüchen konfrontiert, wenn Verbraucher eine nicht vorhandene Reparierbarkeit von verkauften Waren monieren. Je nach Einzelfall müssen Handwerksbetriebe in diesen Si-tuationen bewerten, ob eine Reparierbarkeit bei Sachen derselben Art üblich ist und vom Käufer erwartet werden kann. Abhängig von der Art des verkauften Produkts kann sich diese Bewertung als schwierig erweisen. Die Komplexität des Kaufrechts steigt da-mit weiter an, was zu einem erhöhten Konfliktpotenzial und einer verschärften Haftung für Handwerksbetriebe führt, welche im Gegensatz zu den meisten Industrieunterneh-men in aller Regel über keine eigenen Rechtsabteilungen verfügen. Die Bundesregierung muss auf europäischer Ebene möglichen weiteren Haftungsverschärfungen im Kaufrecht künftig entgegenwirken, um die Wettbewerbsfähigkeit von Handwerksbetrieben zu si-chern.\r\nInformationspflicht über das Wahlrecht bei Nacherfüllung (§ 475 Abs. 4 BGB-E)\r\nGemäß § 475 Abs. 4 Nr. 1 BGB-E müssen Unternehmer vor der Durchführung der Nach-erfüllung gemäß § 439 BGB Verbraucher über das Wahlrecht zwischen der Mangelbesei-tigung (Nachbesserung) und der Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) in-formieren. Außerdem müssen Verbraucher gemäß § 475 Abs. 4 Nr. 2 BGB-E darüber in-formiert werden, dass sich bei einer Nacherfüllung durch Nachbesserung die Verjäh-rungsfrist nach § 475e Abs. 5 BGB-E einmalig um zwölf Monate verlängert.\r\nUnklar ist, zu welchem Zeitpunkt die neuen Informationspflichten spätestens erfüllt wer-den müssen bzw. frühestens erfüllt werden können. Denkbar ist die Informationsertei-lung im Zeitraum nach der Mangelmitteilung durch den Verbraucher und vor der Nach-erfüllung durch den Unternehmer. Daneben ist fraglich, ob Betriebe verpflichtet bzw. berechtigt sind, die Informationen bereits vor einer Mangelmitteilung im Rahmen der Erfüllung der sonstigen Informationspflichten gemäß den Artikeln 246 und 246a EGBGB zu erteilen. Dies wird weder aus der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie noch dem Referen-tenentwurf deutlich. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, ist eine Klarstellung notwendig.\r\nBedacht werden muss zudem, dass das in § 439 Abs. 1 BGB normierte grundsätzliche Wahlrecht des Verbrauchers gemäß § 439 Abs. 4 BGB durch den Verkäufer einge-schränkt werden kann. Unter Umständen kann der Verkäufer beide Arten der Nacherfül-lung verweigern, siehe § 439 Abs. 4 S. 3, 2. HS BGB. Daher ist klarzustellen, ob Betriebe im Rahmen der vorgesehenen Informationspflicht auf die Möglichkeit der Verweigerung der Nacherfüllung hinweisen müssen.\r\nDes Weiteren benötigen Handwerksbetriebe einen rechtssicheren Mustertext, welcher als Anlage zum EGBGB hinzugefügt werden muss. Ohne eine klare Orientierung zur Um-setzung der neuen Informationspflicht setzen sich Handwerksbetriebe der Gefahr von wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen aus. Idealerweise enthält ein derartiger Muster-text unter anderem auch eine Passage zur Verweigerungsmöglichkeit des Verkäufers hinsichtlich der Nacherfüllung. Sofern es jedoch als ausreichend angesehen werden sollte, lediglich den Gesetzestext des § 439 Abs. 1 BGB und des § 475e Abs. 5 BGB-E (und gegebenenfalls des § 439 Abs. 4 BGB) wortlautgetreu wiederzugeben, um die geplanten Informationspflichten zu erfüllen, muss zumindest ein entsprechender Hinweis in der Gesetzesbegründung erfolgen.\r\nZDH 2026 Seite 4 von 7\r\nEinmalige Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 475e Abs. 5 BGB-E)\r\nIn § 475e Abs. 5 BGB-E ist in Umsetzung der europäischen Vorgaben vorgesehen, dass sich bei Verbrauchsgüterkäufen die Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Man-gels nach der Durchführung der Nachbesserung einmalig um zwölf Monate verlängert, wenn Betriebe Nacherfüllung gemäß § 439 BGB durch Nachbesserung leisten. Die zwölf Monate gelten zusätzlich zur verbleibenden Verjährungsfrist.\r\n◼\r\nMindestumsetzung\r\nZu begrüßen ist die richtige Begrenzung auf eine einmalige Verlängerung der Verjäh-rungsfrist um zwölf Monate im Falle einer Nachbesserung. Gemäß Erwägungsgrund 40 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie könnten die Mitgliedstaaten zum einen Regelungen hinsichtlich einer zusätzlichen Verlängerung der Verjährungsfrist im Falle einer weiteren Reparatur einführen. Zum anderen wäre auch eine Verlängerung der Verjährungsfrist um Zeiträume von mehr als zwölf Monaten mit den europäischen Vorschriften verein-bar. Da bereits die ins Auge gefasste Umsetzung der europäischen Mindestvorgaben für Handwerksbetriebe, die regelmäßig Kaufverträge mit Verbrauchern schließen, mit er-heblich gesteigerten Haftungsrisiken einhergeht, ist die vorgesehene Umsetzung interes-sen- und praxisgerecht.\r\n◼\r\nBeweislastumkehr und Haftung für gesamte Ware\r\nInsbesondere die in der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie angelegte ausufernde Haftung für jede Vertragswidrigkeit während des verlängerten Verjährungszeitraums stellt für Handwerksbetriebe bereits eine unverhältnismäßige Belastung dar. Damit bleibt die Haf-tung während der verlängerten Verjährungsfrist nicht auf den reparierten Teil der Ware beschränkt, sondern erstreckt sich auf die gesamte Ware. Richtig ist daher die Beibehal-tung der Beweislastumkehrregelung in § 477 BGB. Um für Rechtssicherheit zu sorgen, sollte zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, dass sich § 477 BGB auf den erstmaligen Gefahrübergang beim Kauf der Sache beschränkt und nicht erneut zur Anwendung kommt, wenn der Lauf der verlängerten Verjährungsverlängerung im Sinne des § 475e Abs. 5 BGB-E beginnt. Zudem ist die Bundesregierung aufgefordert zu prüfen, ob im Falle der Verjährungsverlängerung eine Begrenzung der Haftung auf den reparierten Teil der Ware mit den europäischen Vorgaben vereinbar ist.\r\n◼\r\nBeginn der zusätzlichen Verjährungsfrist\r\nAußerdem ist klarzustellen, wann genau die zusätzliche Verjährung von zwölf Monaten beginnt. Dies ist besonders dann relevant, wenn Mängelansprüche kurz vor Ablauf der in § 438 BGB geregelten üblichen Verjährungsfrist (ggf. zuzüglich dem zusätzlichen Verjäh-rungszeitraum gemäß § 475e Abs. 3 BGB) angezeigt und durch Nachbesserung erfüllt werden. Denkbar sind Fälle, in denen die Durchführung der Nachbesserung über den Zeitraum der üblichen Verjährungsfrist hinaus dauert. Wird die Nachbesserung in diesen Fällen nach Ablauf der üblichen Verjährungsfrist fertiggestellt und die Ware an den Ver-braucher übergeben, stellt sich die Frage, ob die zusätzliche Verjährungsfrist erst mit Übergabe an den Verbraucher beginnt oder der Beginn der zusätzlichen Verjährungsfrist auf den ersten Tag nach Ablauf der üblichen Verjährungsfrist zurückdatiert wird.\r\nAbgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich des Beginns der verlängerten Verjährungsfrist ergeben sich des Weiteren mit Blick auf § 475e Abs. 4 BGB, wonach bei einer Nacherfül-lung die Verjährung von Ansprüchen wegen des geltend gemachten Mangels nicht vor\r\nZDH 2026 Seite 5 von 7\r\ndem Ablauf von zwei Monaten nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die nachgebesserte oder ersetzte Ware dem Verbraucher übergeben wurde. Klarzustellen ist, wie diese auf einen speziellen Mangel begrenzte Regelung mit der neu geplanten Verjährungsverlän-gerung in der geschilderten Fallkonstellation von spät erkannten Mängeln vereinbar ist. Eine Beschränkung der vorgesehenen Verjährungsverlängerung auf den reparierten Teil wäre mit Blick auf § 475e Abs. 4 BGB rechtssystematisch geboten und stringent. Dann würde sich die auf den reparierten Teil begrenzte Verjährungsverlängerung spätestens an den in § 475e Abs. 4 BGB genannten Zeitpunkt anschließen.\r\n◼\r\nGebrauchte Waren\r\nDie Verlängerung der Verjährungsfrist von Mängelansprüchen wirft des Weiteren Un-klarheiten im Zusammenhang mit dem Verkauf gebrauchter Waren auf, so etwa im Kfz-Handwerk und dem Gebrauchtwagenverkauf an Verbraucher. Gemäß § 476 Abs. 2 BGB kann die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen bei gebrauchten Waren auf ein Jahr verkürzt werden. Handwerksbetriebe sind auf die Verjährungsverkürzung in der Ver-tragspraxis angewiesen, um Haftungsrisiken überschaubar zu halten und auf Gebraucht-waren ausgerichtete Geschäftsmodelle aufrechterhalten zu können, denn gerade bei ge-brauchten Waren ergeben sich mit zunehmendem Alter schwierige Abgrenzungsfragen hinsichtlich Sachmängeln einerseits und üblichem Verschleiß andererseits. § 476 Abs. 2 BGB würde im Falle von Gewährleistungsnachbesserungen künftig faktisch keine Wir-kung entfalten, sofern § 475e Abs. 5 BGB-E auch auf gebrauchte Waren anwendbar wäre. Aufgrund des erhöhten Haftungsrisikos hätte dies schwerwiegende Folgen für Handwerksbetriebe, die ihr Geschäftsmodell auf Gebrauchtwaren ausrichten. Eine Be-nachteiligung des Verkaufs gebrauchter Waren dürfte angesichts der Zielsetzung der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie nicht im Sinne des europäischen Gesetzgebers sein. Der Referentenentwurf ist daher nachzubessern und in § 475e Abs. 5 BGB-E zu regeln, dass die Verlängerung der Verjährungsfrist von Mängelansprüchen auf gebrauchte Waren keine Anwendung findet. Sollte die Bundesregierung der Ansicht sein, dass eine solche Regelung nicht mit den europäischen Vorgaben vereinbar wäre, muss zumindest die be-reits erwähnte Klarstellung bezüglich der Nichtanwendung der Beweislastumkehr auf § 475e Abs. 5 BGB-E erfolgen.\r\nReparaturverpflichtung von Herstellern bestimmter Waren (§ 479a ff. BGB-E)\r\nMit der Einfügung des neuen Untertitels 4 „Reparaturverpflichtung des Herstellers“ sind Vorschriften geplant, nach denen Hersteller bestimmter fehlerhafter Waren verpflichtet sind, diese auf Verlangen von Verbrauchern zu reparieren. Der Anspruch besteht dabei über den Zeitraum der Verjährung von Mängelansprüchen hinaus. Hersteller müssen demnach die Reparierbarkeit ausgewählter Produktgruppen einschließlich der Verfüg-barkeit von Ersatzteilen gemäß den in den produktspezifischen EU-Rechtsakten festge-schriebenen Zeiträumen gewährleisten. Dabei werden ausschließlich Waren erfasst, die Gegenstand der in Anhang II der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie enthaltenen EU-Rechts-akte sind. Erfasste Produktgruppen sind aktuell Haushaltswaschmaschinen, Haushalts-waschtrockner, Kühlgeräte, Elektronische Displays, Schweißgeräte, Staubsauger, Server und Datenspeicherprodukte, Mobiltelefone und Slate-Tablets sowie Waren, die Batte-rien für leichte Verkehrsmittel enthalten. Wenn Hersteller der vorgesehenen Reparatur-verpflichtung nachkommen, sind sie berechtigt, dafür ein angemessenes Entgelt zu ver-langen.\r\nZDH 2026 Seite 6 von 7\r\nGemäß Art. 5 Abs. 9 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie wird die EU-Kommission ermäch-tigt, delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie zu erlassen. Ab-sehbar ist daher eine Erweiterung des Anhangs II um Rechtsakte, die weitere Produkt-gruppen erfassen. Die Bundesregierung ist aufgefordert, eine ausufernde Ausweitung des Anhangs II auf europäischer Ebene zu verhindern. Sollten künftig etwa typischer-weise handwerklich hergestellte Produkte in Anhang II aufgenommen werden, wäre die damit einhergehende Haftung über einen Zeitraum von mehreren Jahren eine unver-hältnismäßige und unsachgemäße Belastung für Handwerksbetriebe. Zwar ist das Erbrin-gen von Reparaturleistungen grundsätzlich als Kernkompetenz vieler Handwerksbe-triebe anzusehen, jedoch gehen mit den neuen Vorschriften zur Reparaturverpflichtung weitgehende Pflichten und Rechtsunsicherheiten einher. So müssten Handwerksbe-triebe dann Ersatzteile für sämtliche hergestellten Produkte für viele Jahre lagern, die umfänglichen Informationspflichten über Preisverzeichnisse gemäß § 479d BGB-E erfül-len und Ersatzteile und Werkzeuge für die Reparatur hergestellter Waren zu einem an-gemessenen Preis anbieten, wobei die Angemessenheit von Reparaturpreisen einen un-bestimmten Rechtsbegriff darstellt und von der Rechtsprechung noch zu klären sein wird. Anhang II der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie zielt jedoch auf Hersteller von Mas-senkonsumgütern ab, nicht auf Handwerksbetriebe. Diese Zielrichtung muss auch in Zu-kunft beibehalten werden.\r\nIn den Vorschriften des neu vorgesehenen Untertitels 4 im BGB ist der in Art. 5 Abs. 1 S. 3 der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie enthaltene Hinweis auf die Möglichkeit der Unter-vergabe von Reparaturen zur Erfüllung der für den Hersteller künftig bestehenden Repa-raturverpflichtung nicht enthalten. Lediglich in der Gesetzesbegründung wird die Unter-vergabe erwähnt. Der Verweis auf die Möglichkeit der Untervergabe sollte auch im Ge-setzestext der nationalen Umsetzungsvorschriften enthalten sein, um Reparaturbetrie-ben die Teilhabe an Reparaturaufträgen infolge der für Hersteller bestimmter Waren künftig geltenden Reparaturverpflichtung explizit zu ermöglichen.\r\nArtikel 2 des Referentenentwurfs: Europäisches Formular für Reparaturinformationen\r\nMit Art. 245 EGBGB-E und Anlage 19 zu Art. 245 § 1 Abs. 1 EGBGB-E werden Regelungen hinsichtlich eines Europäischen Formulars für Reparaturinformationen nebst Mustervor-lage eingeführt. Für den Abschluss eines Reparaturvertrags mit Verbrauchern können Reparaturbetriebe demnach künftig das Formular freiwillig nutzen. In dem freiwilligen Formular sind umfangreiche Angaben zum Reparaturbetrieb, zur Art des Defekts, zum Preis und zur Dauer der Reparaturleistung anzugeben. Unter dem Begriff Reparaturbe-trieb fallen laut dem Referentenentwurf Unternehmer, die eine Reparaturleistung er-bringen, einschließlich des Herstellers und des Unternehmers, der die Ware verkauft hat.\r\nAusdrücklich zu unterstützen ist die freiwillige Nutzung des Formulars durch Reparatur-betriebe, für die sich das Handwerk bereits während des Gesetzgebungsprozesses auf europäischer Ebene eingesetzt hat. Reparaturbetriebe, die sich für die Nutzung des For-mulars entscheiden, müssen nicht unerheblichen bürokratischen Mehraufwand einkal-kulieren und beachten, dass das Formular als Antrag zur Schließung eines Reparatur-\r\nZDH 2026 Seite 7 von 7\r\nvertrags gilt, an den der Reparaturbetrieb nach dem Zugang beim Verbraucher 30 Kalen-dertage gebunden ist.\r\nFazit\r\nDer vorliegende Referentenentwurf setzt die europäischen verbraucherrechtlichen Vor-gaben konsequent um und beschränkt sich dabei auf die verhältnismäßigen Mindestan-forderungen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die freiwillige Nutzung des Europäi-schen Formulars für Reparaturinformationen.\r\nKlarstellungen sind hinsichtlich des Zeitpunkts der Informationspflicht über das Wahl-recht bei Nacherfüllung und bezüglich der Verlängerung der Verjährungsfrist von Män-gelansprüchen im Rahmen einer Nachbesserung nötig. Zur Erfüllung der Informations-pflicht ist ein Mustertext erforderlich. Der Beginn der Verjährungsverlängerung muss eindeutig aus den Gesetzesmaterialien hervorgehen und es ist klarzustellen, dass die Be-weislastumkehr im Rahmen der Verjährungsverlängerung nicht zur Anwendung kommt. Zudem ist eine Begrenzung der Verjährungsverlängerung zum einen auf Neuwaren und zum anderen auf den reparierten Teil der Ware geboten. Eine Anwendung auf ge-brauchte Waren würde dem Ziel der Förderung der Kreislaufwirtschaft und des nachhal-tigen Konsums diametral entgegenstehen und muss daher ausgeschlossen werden.\r\nSchließlich ist die Bundesregierung aufgerufen, sich auf europäischer Ebene im Falle ei-ner künftigen Ausweitung des Anhangs II der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie gegen eine Einbeziehung von durch Handwerksbetriebe hergestellten Produktgruppen einzusetzen.\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nAnton-Wilhelm-Amo-Straße 20/21 · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbe-trieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Ber-lin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023295","regulatoryProjectTitle":"Revision des Neuen Rechtsrahmens (New Legislative Framework - NLF)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/59/bb/712649/Stellungnahme-Gutachten-SG2603180012.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nRevision des Neuen Rechtsrahmens\r\n(New Legislative Framework - NLF)\r\nBerlin, 26.01.2026\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Gewerbeförderung\r\nDr. Gesa Koglin Miriam Schulze\r\n+49 30 20619-324 +49 30 20619-322\r\ndr.koglin@zdh.de schulze@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2026 Seite 2 von 6\r\nInhalt\r\n1. Ausgangslage und Grundsatzposition ..................................................................... 3\r\n2. Maßvolle Revision unter Wahrung bewährter Prinzipien ....................................... 3\r\n3. Klärung und Abgrenzung zentraler Begriffe ............................................................ 3\r\n4. Digitalisierung und Digitaler Produktpass (DPP) ..................................................... 4\r\n5. Zugang zu Produktinformationen: hybrider Ansatz ................................................ 4\r\n6. Marktüberwachung und Durchsetzung .................................................................. 4\r\n7. Kreislaufwirtschaft, Reparatur und Verantwortung ............................................... 5\r\n8. Notifizierte Stellen und Akkreditierung .................................................................. 5\r\n9. European Product Act und Zusammenführung von Rechtsakten ........................... 6\r\nZDH 2026 Seite 3 von 6\r\n1. Ausgangslage und Grundsatzposition\r\nDer Neue Rechtsrahmen (NLF) ist ein wesentlicher Baustein für den Erfolg des europä-ischen Binnenmarktes. Seit seiner Einführung hat er sich als tragfähiger und verlässlicher Rechtsrahmen für Produktsicherheit, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Ak-kreditierung und Marktüberwachung bewährt. Aus Sicht des ZDH bildet der NLF das zentrale Gerüst der Harmonisierung des EU-Produktrechts.\r\nDas bewährte System des NLF sollte daher im Kern beibehalten und lediglich gezielt an neue Herausforderungen, insbesondere an die Digitalisierung und die Ziele der Kreislauf-wirtschaft, angepasst werden. Eine grundlegende Neuordnung oder Überfrachtung des bestehenden Rahmens ist weder erforderlich noch zielführend.\r\n2. Maßvolle Revision unter Wahrung bewährter Prinzipien\r\nDer ZDH begrüßt grundsätzlich die Zielsetzung der Europäischen Kommission, den NLF praxisnäher und digital moderner auszugestalten. Eine Revision sollte jedoch maßvoll er-folgen und sich auf klar identifizierte Defizite beschränken. Zentrale Leitprinzipien wie Verhältnismäßigkeit, Rechtssicherheit und Praxistauglichkeit müssen dabei uneinge-schränkt gewahrt bleiben.\r\nFür das Handwerk ist entscheidend, dass der NLF weiterhin den besonderen Charakter individueller, nicht serienmäßig hergestellter Produkte sowie handwerklicher Leistungen berücksichtigt. Regelungen, die primär auf industrielle Massenproduktion zugeschnitten sind, dürfen nicht unverändert auf handwerkliche Einzelanfertigungen oder Kleinserien übertragen werden.\r\nDer bewährte Ansatz der Harmonisierung und der CE-Kennzeichnung sollte fortbestehen und lediglich durch gezielte, moderate Anpassungen ergänzt werden.\r\n3. Klärung und Abgrenzung zentraler Begriffe\r\nIm Zuge der Revision besteht erheblicher Klarstellungsbedarf bei zentralen Begriffen wie:\r\n◼\r\nReparatur (Repair),\r\n◼\r\nWiederaufbereitung/Aufarbeitung (Refurbishment),\r\n◼\r\nwesentliche Veränderung (Substantial Modification).\r\nDiese Begriffe müssen klar, rechtssicher und einheitlich definiert und voneinander abge-grenzt werden, um Fehlinterpretationen und übermäßige Belastungen – insbesondere für KMU und Handwerksbetriebe – zu vermeiden.\r\nZDH 2026 Seite 4 von 6\r\n4. Digitalisierung und Digitaler Produktpass (DPP)\r\nDer ZDH steht der Digitalisierung von Produktinformationen grundsätzlich offen gegen-über und unterstützt eine schrittweise, gut konzipierte Einführung des Digitalen Pro-duktpasses (DPP). Richtig ausgestaltet kann der DPP nachhaltige Geschäftsmodelle för-dern und Dienstleistungen wie Reparatur, Wiederverwendung und Wiederaufbereitung stärken, in denen das Handwerk eine zentrale Rolle spielt.\r\nDer DPP ist jedoch nur dann sinnvoll, wenn sein Einsatz zielgerichtet, risikobasiert und verhältnismäßig erfolgt. Für viele handwerklich hergestellte Bauprodukte, Unikate und individuelle Handwerksleistungen besteht kein erkennbarer Mehrwert. In diesen Fällen wäre der Umsetzungsaufwand unverhältnismäßig hoch, während der Nutzen für Ver-braucher und Marktüberwachung gering bliebe. Solche Produkte sollten daher vom An-wendungsbereich ausgenommen oder durch Bagatell- und Ausnahmeregelungen be-rücksichtigt werden.\r\nDer dann verbleibende DPP muss für kleine Unternehmen – einschließlich solcher mit Einzelanfertigungen oder Kleinserien – handhabbar und wirtschaftlich umsetzbar sein. Wo Vorgaben etwa zur Datenverfügbarkeit realistisch nicht erfüllbar sind, müssen Aus-nahmen möglich sein. KMU benötigen zudem klare Leitlinien und praktikable Instru-mente, um unverhältnismäßige administrative Belastungen zu vermeiden, insbesondere entlang der Lieferkette.\r\n5. Zugang zu Produktinformationen: hybrider Ansatz\r\nAus Sicht des Handwerks ist ein hybrider Ansatz bei der Bereitstellung von Produktinfor-mationen zwingend erforderlich:\r\n◼\r\nDigitale Lösungen (z. B. QR-Codes) können Transparenz erhöhen und Papier sparen.\r\n◼\r\nPapierbasierte Informationen müssen jedoch weiterhin verfügbar bleiben, insbeson-dere für sicherheitsrelevante Hinweise und Gebrauchsanweisungen.\r\nEine ausschließlich digitale Bereitstellung würde Verbraucher und handwerkliche An-wender benachteiligen, etwa auf Baustellen oder bei fehlender digitaler Infrastruktur, und wird daher abgelehnt.\r\n6. Marktüberwachung und Durchsetzung\r\nDer ZDH unterstützt eine Stärkung der Marktüberwachung, insbesondere im Online-Handel und bei Importen aus Drittländern. Die EU sollte sich dabei darauf konzentrieren, bestehende Vorschriften wirksamer durchzusetzen und sicherzustellen, dass Plattfor-men für die von ihnen verkauften Produkte, die oft nicht den europäischen Sicherheits-,\r\nZDH 2026 Seite 5 von 6\r\nArbeits- oder Umweltstandards entsprechen, in vollem Umfang zur Verantwortung ge-zogen werden.\r\nDigitale Konformitätsinformationen können dazu beitragen, nicht konforme oder gefähr-liche Produkte schneller zu identifizieren und vom Markt zu entfernen. Dabei ist sicher-zustellen, dass Online- und Offline-Produkte denselben Anforderungen unterliegen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Zudem brauchen wir gleiche Wettbewerbsbe-dingungen für Anbieter aus Drittstaaten und der EU. Das Grundproblem, dass nicht si-chere Produkte auf den europäischen Markt gelangen, muss zielgerichtet angegangen werden. Beispielsweise fehlen häufig die Ressourcen, um die Vielzahl der Lieferungen zu kontrollieren. Außerdem kooperieren die Marktüberwachungsbehörden nicht ausrei-chend miteinander. Der Einsatz digitaler Werkzeuge und Verfahren kann hier helfen. Gleichzeitig darf aber der bürokratische Aufwand für rechtstreue Handwerksbetriebe nicht weiter steigen.\r\n7. Kreislaufwirtschaft, Reparatur und Verantwortung\r\nDer ZDH begrüßt die Zielsetzung, die Kreislaufwirtschaft zu stärken, warnt jedoch vor überzogenen Anforderungen an Reparatur- und Instandsetzungsbetriebe. Zentrale Vo-raussetzung ist eine klare Abgrenzung zwischen Reparatur/Instandsetzung, Wiederauf-bereitung und wesentlicher Veränderung.\r\nInstandsetzungsbetriebe sollten ausschließlich für die von ihnen bearbeiteten Teile ver-antwortlich sein, nicht für das gesamte Produkt. Obligatorische Sicherheitsprüfungen durch Dritte für instandgesetzte Produkte werden abgelehnt, da sie Reparaturen verteu-ern und faktisch unattraktiv machen würden.\r\nGleichzeitig ist es erforderlich, dass Hersteller verpflichtet werden, die für eine sichere Reparatur notwendigen Informationen bereitzustellen.\r\n8. Notifizierte Stellen und Akkreditierung\r\nAus Sicht des ZDH besteht kein Bedarf an zusätzlichen EU-weiten Aufsichts- oder Akkre-ditierungsstrukturen. Die bestehenden nationalen Systeme haben sich grundsätzlich be-währt. Weitere Zentralisierung würde vor allem zu mehr Bürokratie, höheren Kosten und längeren Verfahren führen.\r\nZugleich spricht sich der ZDH für eine Freizügigkeit der Akkreditierung aus: Konformitäts-bewertungsstellen sollten künftig frei wählen können, bei welcher nationalen Akkredi-tierungsstelle sie sich akkreditieren lassen.\r\nZDH 2026 Seite 6 von 6\r\n9. European Product Act und Zusammenführung von Rechtsak-ten\r\nDie parallele Revision von NLF, Marktüberwachungsverordnung und Normungsverord-nung wirft die Frage eines möglichen European Product Act (EPA) auf. Der ZDH steht ei-ner pauschalen Zusammenführung aller drei Rechtsakte kritisch gegenüber.\r\nDie Normungsverordnung sollte eigenständig („stand alone“) bleiben, da ihre Effizienz sowie interne und externe Kohärenz laut Evaluierung der Kommission zu ihren zentralen Stärken zählen. Eine vollständige Zusammenlegung würde den spezifischen Fokus auf Normung verlieren lassen und zusätzliche Umsetzungsrisiken schaffen.\r\nEiner Zusammenführung von NLF und Marktüberwachungsverordnung steht der ZDH hingegen grundsätzlich offen gegenüber, sofern Begriffe, Zuständigkeiten und Ausnah-men konsistent geregelt werden und das bewährte System nicht beeinträchtigt wird.\r\nDie Revision des NLF bietet die Chance, das europäische Produktrecht gezielt zu moder-nisieren. Voraussetzung für ihren Erfolg ist jedoch, dass bewährte Strukturen erhalten bleiben, neue Instrumente verhältnismäßig ausgestaltet werden und die besonderen Be-lange des Handwerks und der KMU konsequent berücksichtigt werden.\r\nAnsprechpartnerin: Dr. Gesa Koglin, Miriam Schulze\r\nBereich: Gewerbeförderung\r\n+49 30 20619-324, -322\r\ndr.koglin@zdh.de, schulze@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nAnton-Wilhelm-Amo-Straße · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbe-trieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Ber-lin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023296","regulatoryProjectTitle":"Klarstellung offener Anwendungsfragen zur Aktivrente","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5f/64/712651/Stellungnahme-Gutachten-SG2603250079.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen\r\nund Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)\r\n1/4\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nAnton-Wilhelm-Amo-Straße 20/21\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nBurgstr. 28\r\n10178 Berlin\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nWilhelmstr. 43/43 G\r\n10117 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\n19. Dezember 2025\r\nBundesministerium der Finanzen\r\nWilhelmstraße 97\r\n10117 Berlin\r\nPer E-Mail\r\nEntwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Ar-beitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)\r\nFragen für den FAQ-Katalog\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nvielen Dank für Ihre Nachricht und die Möglichkeit, Praxisfragen an das Bundesministerium der Finanzen richten zu können. Vorab: wir begrüßen es sehr, dass es FAQs der Finanzver-waltung zur Information der Steuerpflichtigen geben wird. Wir regen jedoch an, die wesentli-chen Fragestellungen in einem BMF-Schreiben zu regeln, insbesondere vor dem Hinter-grund, dass die FAQ-Seiten des BMF häufigen Änderungen unterliegen. Gerade im Massen-verfahren Lohnsteuerabzug benötigen Unternehmen rechtlich bindende Regelungen mit Ver-trauensschutz.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen\r\nund Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)\r\n2/4\r\nIm Hinblick auf die Zielgruppe eines FAQ-Katalogs regen wir wie nachliegend ersichtlich an, auch Fragestellungen aufzunehmen, die sich durch die vertiefte Lektüre des Gesetzestextes und seiner Begründung beantworten lassen.\r\nGeltungsbereich und Voraussetzungen\r\n•\r\nAb welchem Zeitpunkt gilt eine Person als „aktivrentenberechtigt“? (Monat der Rentenbe-willigung? Erreichen der Regelaltersgrenze? Tatsächlicher Rentenbezug oder nur Ren-tenanspruch?)\r\n•\r\nKommt die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 21 EStG zur Anwendung, wenn dem aktiven Rent-ner den bereits in 2025 verdienten Arbeitslohn erst 2026 ausgezahlt bekommt?\r\n•\r\nIst ein Wechsel von einem bestehenden Minijob in eine sozialversicherungspflichtige Be-schäftigung im Sinne der Aktivrente ausdrücklich vorgesehen und begünstigt?\r\n•\r\nGilt die Aktivrente für Midijobs?\r\n•\r\nGilt sie für mehrere parallele Beschäftigungsverhältnisse?\r\n•\r\nGilt die Aktivrente auch für geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH?\r\n•\r\nWie wirkt sich die nachträgliche Feststellung einer rentenversicherungspflichtigen Tätig-keit eines Gesellschafters/Geschäftsführers auf § 3 Nr. 21 EStG aus?\r\n•\r\nWie ist zu verfahren, wenn Beschäftigte im Ausland wohnen?\r\nLohnabrechnung:\r\n•\r\nIst der monatliche Freibetrag nach §3 Nr. 21 EStG bei Eintritt/Ausscheiden des „Aktiv-rentners“ innerhalb eines Monats aufzuteilen?\r\n•\r\nNach der derzeitigen Regelung ist die Aktivrente gemäß § 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 EStG-E in Summe gemeinsam mit den Lohnersatzleistungen, die dem Progressions-vorbehalt unterliegen (Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung), auszuweisen. In Ihrem Anschreiben heißt es hierzu „Zudem weise ich darauf hin, dass die Lohnsteuerbescheini-gung für das Kalenderjahr 2026 nicht mehr geändert werden kann. Die Angabe des Steu-erfreibetrags zur Aktivrente ist für das Kalenderjahr 2026 allerdings durch Nutzung eines bereits vorhandenen Zusatzwertes in den Mitteilungen zur Lohnsteuerbescheinigung möglich. Die Höhe der Steuerfreistellung im Kalenderjahr kann dort unter Verwendung der exakten Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ erfasst und an die Finanzverwal-tung übermittelt werden.“ Muss oder kann eine entsprechender Ausweis für 2026\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen\r\nund Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)\r\n3/4\r\nerfolgen? Erfolgt zukünftig die Bereitstellung eines eigenen Merkmals für „Aktivrentner“ über ELStAM?\r\n•\r\nIst das Verständnis richtig, das ein nicht ausgeschöpfter Freibetrag nach §3 Nr. 21 EStG im ersten Dienstverhältnis im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht auf ein weiteres Dienst-verhältnis übertragen werden muss?\r\n•\r\nWie erfolgt die Korrektur bei: verspäteter Rentenbewilligung oder rückwirkender Renten-feststellung?\r\n•\r\nMuss der Arbeitgeber den Rentenstatus prüfen oder reicht eine Arbeitnehmererklärung? Welche Nachweise müssen Arbeitnehmer erbringen?\r\nKombination mit weiteren Entgeltbestandteilen\r\n•\r\nWie sind Sachbezüge, geldwerte Vorteile und Zuschüsse zu behandeln?\r\n•\r\nSind einmalige Bezüge (z. B. Weihnachtsgeld, Boni, Abfindungen) begünstigt?\r\n•\r\nKann neben dem monatlichen Freibetrag von 2.000 EUR (§ 3 Nr. 21 EStG) zusätzlich eine Lohnsteuer-Pauschalierung für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgen?\r\n•\r\nSind andere steuerfreie oder pauschalversteuerte Einnahmen im Rahmen des begünstig-ten Beschäftigungsverhältnisses neben § 3 Nr. 21 EStG zu berücksichtigen und entspre-chend nicht auf den monatlichen Freibetrag von 2.000 EUR anzurechnen?\r\nAnrechnung auf Hinterbliebenenrenten\r\n•\r\nWird das im Rahmen der Aktivrente steuerfrei erzielte Einkommen bei der Einkom-mensanrechnung auf Hinterbliebenenrenten berücksichtigt oder ausgenommen?\r\nArbeitsrecht/Arbeitszeit/Tarifrecht\r\n•\r\nKönnen Arbeitszeitkonten oder Monatsstundenmodelle im Rahmen der Aktivrente ohne steuerliche Nachteile genutzt werden?\r\n•\r\nWie wird verfahren bei Saisonarbeit? Bezieht sich die Steuerfreistellung von bis zu 2.000 € strikt auf jeden einzelnen Monat oder ist ein jahresbezogener Ausgleich (z. B. bei un-gleichmäßigem Arbeitsanfall) zulässig?\r\n•\r\nIst ein neuer Arbeitsvertrag erforderlich oder genügt eine Vertragsfortsetzung?\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen\r\nund Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz)\r\n4/4\r\n•\r\nBesteht ein Zusammenhang mit: Befristungsrecht (§ 14 TzBfG)? Was ist bei Altersgren-zenregelungen in Tarifverträgen zu beachten?\r\n•\r\nWie ist der Status bei Altersteilzeit-Restphasen?\r\nFür die Berücksichtigung der Fragen bedanken wir uns im Voraus. Für Rückfragen zu unse-ren Ausführungen stehen wir gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023297","regulatoryProjectTitle":"Klarstellung der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Vermietung von Grundstücken mit Betriebsvorrichtungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d6/36/712653/Stellungnahme-Gutachten-SG2603250080.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/4\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nAnton-Wilhelm-Amo-Straße 20/21\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nBurgstr. 28\r\n10178 Berlin\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nWilhelmstr. 43/43 G\r\n10117 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\n19. Dezember 2025\r\nBundesministerium der Finanzen\r\n11016 Berlin\r\nper E-Mail\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Anwendungsschreibens zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verpachtung von Betriebsvorrichtungen Umsetzung BFH-Beschluss V R 7/23 (V R 22/20) vom 17. August 2023\r\nSehr geehrte\r\nwir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Entwurf eines Anwendungsschreibens zur Umsatzsteuerbefreiung bei der Verpachtung von Betriebsvorrichtungen.\r\nDas Wichtigste in Kürze\r\nAus überwiegender Sicht der gewerblichen Wirtschaft wird die Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) an die Rechtsprechung von EuGH und BFH als sachgerecht angesehen. Da der Entwurf bei der künftigen Beurteilung von Grundstücken mit Betriebsvorrichtungen auf die allgemeinen Grundsätze zur Einheitlichkeit der Leistung in Abschnitt 3.10 UStAE verweist, sollten auch diese an die aktuelle Rechtsprechung von EuGH und BFH angepasst und möglichst klar\r\n2/4\r\ngefasst werden. Dabei sollten klare Kriterien für die Einordnung als einheitliche Leistung oder als Haupt- und Nebenleistung aufgeführt werden. Ggf. könnten Beispiele hilfreich sein. Im Ergebnis ist es sowohl für die Finanzverwaltung als auch für die Unternehmen wesentlich, dass die umsatzsteuerliche Beurteilung klar und rechtssicher erfolgen kann.\r\nZudem ist eine angemessene Übergangsregelung erforderlich, die insbesondere auch die Vielzahl von Altfällen adäquat berücksichtigt. Um aufwändige und teilweise viele Jahre in die Vergangenheit zurückreichende Korrekturen zu vermeiden, sollte es nicht beanstandet werden, wenn für Alt-fälle dauerhaft an der bisherigen Handhabung festgehalten wird.\r\nInhaltliche Ausführungen\r\nMit dem BMF-Entwurf soll der Umsatzsteueranwendungserlass (UStAE) an die Rechtsprechung von EuGH und BFH zur Umsatzsteuerbefreiung für die Verpachtung von Betriebsvorrichtungen an-gepasst werden. Bei der Verpachtung eines Gebäudes mit Betriebsvorrichtungen ist bislang in Ab-schnitt 4.12.10 UStAE eine Aufteilung in eine ggf. umsatzsteuerfreie Grundstücksüberlassung und eine umsatzsteuerpflichtige Überlassung der Betriebsvorrichtung vorgegeben – unabhängig davon, ob es sich um einheitliche Leistungen handelt oder diese im Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung zueinanderstehen und welche dem gesamten Vorgang das sog. „Gepräge“ gibt und damit für die Besteuerung entscheidend ist.\r\nIn Abschn. 4.12.10 UStAE-E wird nunmehr klargestellt, dass es sich bei der Vermietung/Verpachtung von Gebäuden mit Betriebsvorrichtungen um eine einheitliche Leistung handeln kann. Dabei kann entweder die Überlassung des Gebäudes oder die Überlassung der Betriebsvorrichtung der führende Leistungsbestandteil sein, der über die umsatzsteuerliche Behandlung entscheidet.\r\nFür die Beurteilung wird auf die allgemeinen Regelungen zur Einheitlichkeit der Leistung in Ab-schnitt 3.10 UStAE verwiesen. Dieser Abschnitt sollte an die Rechtsprechung von EuGH und BFH der letzten Jahre angepasst werden. Das betrifft insbesondere die EuGH-Urteile vom 18. Januar 2018, C-463/16 – RS Stadion Amsterdam GV, vom 1. August 2025, C-427/23, Határ Diszkont; vom 23.Oktober 2025, C-234/24, Brose Prievidza sowie die BFH-Urteile vom 10. Januar 2013, V R 31/10; vom 28. Oktober 2014, V B 92/14; vom 24. Juni 2015, XI B 61/14 + 62/14; vom 13. Juni 2018, XI R 2/16; vom 29. Mai 2024, XI B 3/23; vom 7. Dezember 2023, V R 15/21; vom 17. Juli 2024, XI R 8/21 und vom 9. Juli 2025, XI R 29/23, deren Grundsätze sich bislang nicht im UStAE widerspiegeln. Dabei sollten die Ausführungen konkretisiert werden, um sowohl der Finanzverwaltung als auch den Unternehmen eine rechtssichere Einordnung der Leistungen zu erleichtern. Ggf. könnten Beispiele hilfreich sein.\r\nAus Praxissicht wäre es hilfreich, die allgemeinen Grundsätze in Abschn. 3.10 UStAE präziser zu fassen und mit Regelbeispielen zu unterlegen. Hilfreich wären insbesondere:\r\n3/4\r\n• klare Kriterien zur Abgrenzung Haupt-/Nebenleistung,\r\n• Berücksichtigung auch zusätzlicher Vermieterleistungen (z. B. Aufsicht / Verwaltung / Reinigung / etc.) oder die Auswirkung unterschiedlicher Verträge / Vertragsdauer,\r\n• Begriffspräzisierungen (z. B. „komplexe Betriebsvorrichtung“) und eine greifbare Formulierung zur maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers.\r\nAngemessene Übergangsregelung – Nichtbeanstandungsregelung für Altfälle\r\nEntsprechend der bisherigen Sichtweise der Finanzverwaltung haben Unternehmen die Immobilie umsatzsteuerfrei vermietet und die anteilige Miete für die Betriebsvorrichtungen umsatzsteuer-pflichtig behandelt. Für die mitvermieteten Betriebsvorrichtungen wurde der Vorsteuerabzug gel-tend gemacht. Für diese Unternehmen entfällt nun (soweit die mitvermieteten Betriebsvorrichtun-gen künftig nach Auffassung der Finanzverwaltung als Nebenleistung anzusehen sind) die Um-satzsteuerpflicht, gleichzeitig kann es zur Berichtigung von Vorsteuern nach § 15a UStG kommen. In diesen Fällen muss auch die Rechnungsstellung angepasst werden. Die geänderte Sichtweise bei der Vermietung/Verpachtung von Betriebsvorrichtungen hat damit erhebliche Folgewirkungen.\r\nDaher sollte klargestellt werden, dass auf bis zur Veröffentlichung dieses BMF-Schreibens ge-schlossene Altverträge beruhende Verpachtungsumsätze auch weiterhin auf Basis des bisherigen Rechts, d. h. noch unter Anwendung des Aufteilungsgebots, besteuert werden können. Anderen-falls müsste eine Vielzahl von Verträgen überprüft und deren umsatzsteuerliche Einordnung neu bewertet werden. Dabei können sich zwischen den Vertragspartnern unterschiedliche Beurteilungen ergeben, deren Klärung zu erheblichen Schwierigkeiten führen und lange Zeit in Anspruch nehmen können.\r\nFür Neufälle sollte ebenfalls eine angemessene Übergangsregelung vorgesehen werden. Da mit einer Veröffentlichung des endgültigen BMF-Schreibens erst im Frühjahr 2026 gerechnet werden kann, wäre aus Sicht der Unternehmen eine zwingende Anwendung für Umsätze nach dem 31. Dezember 2026 sinnvoll.\r\n4/4\r\nFür Fragen und den weiteren Austausch stehen wir jederzeit zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nINDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE)\r\nDER EINZELHANDEL E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023298","regulatoryProjectTitle":"Klimaschutz praxisnah und wirtschaftsverträglich gestalten und dabei Investitionen anreizen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2b/49/712655/Stellungnahme-Gutachten-SG2603250081.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nKlimaschutzprogramm der Bundesregierung\r\n– Öffentlichkeitsbeteiligung\r\nBerlin, 13.01.2026\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-267\r\nmoczygemba@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2026 Seite 2 von 6\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten und 350.000 Auszubildenden. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland.\r\nMit E-Mail vom 9. Dezember 2025 hat uns das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) über folgendes informiert: „Deutschland soll bis zum Jahr 2045 treibhausgasneutral werden. So regelt es das Bundes-Klimaschutzgesetz, und gibt und den Weg dorthin vor: bis zum Jahr 2030 soll der Treibhausgasausstoß mindestens 65 Prozent, bis zum Jahr 2040 mindestens 88 Prozent geringer sein als im Jahr 1990. Parallel zur Minderung des Treibhausgasausstoßes sollen die natürlichen Senken ausgebaut werden. Die Maßnahmen, mit denen diese Ziele er-reicht werden sollen, werden in den Klimaschutzprogrammen der Bundesregierung verankert und beschlossen.\r\nNach § 9 Bundes-Klimaschutzgesetz dient das innerhalb der ersten zwölf Monate der Legislaturperiode durch die Bundesregierung zu beschließende Klimaschutzprogramm der Erreichung der nationalen Klimaziele bis 2030 und 2040 und trägt darüber hinaus auch zur Erfüllung der Verpflichtungen aus der europäischen Klimaschutzverordnung bei. Be-gleitend zur derzeit laufenden Arbeit am Klimaschutzprogramm lädt das BMUKN als federführendes Ressort ab heute Länder, Kommunen sowie ein breites Spektrum an Wirtschaftsverbänden, zivilgesellschaftlichen Verbänden und wissenschaftliche Begleitgremien der Bundesregierung ein, sich mit eigenen Vorschlägen an der Arbeit am Klimaschutzprogramm zu beteiligen.“ Ferner wurde uns mitgeteilt, dass unsere Antworten auf die nachfolgenden fünf Fragen wertvolle Impulse liefern würden und die fachliche Grundlage für diesen Prozess darstellen würden.\r\nFür die Einbindung in diesen Prozess danken wir an dieser Stelle und beantworten die von Ihnen gestellten Fragen wie folgt:\r\n1. Welche zusätzlichen, konkreten Maßnahmen in den Sektoren Energiewirtschaft, Industrie, Verkehr, Gebäude, Landwirtschaft und Landnutzung/Forst (auch sektorübergreifende Maßnahmen), bzw. Änderungen bestehender Maßnahmen können dabei helfen, diese Ziele sicher zu erreichen? Welche finanziellen oder rechtlichen Voraussetzungen, einschl. Ordnungsrecht, sind dafür erforderlich?\r\nDeutschland kann seine Klimaziele nur erreichen, wenn Klimaschutzmaßnahmen alle Sektoren systematisch berücksichtigen und gleichzeitig technologieoffen gestaltet wer-den. Dabei sollte die Stromsteuersenkung allen Verbraucherinnen und Verbrauchern zugutekommen, nicht nur einzelnen Branchen. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass Be-triebe nicht durch übermäßige Berichtspflichten belastet werden, die ihre Handlungsfähigkeit einschränken und somit ihren Beitrag zum Klimaschutz unnötig behindern.\r\nDer Ausbau erneuerbarer Energien erfordert zugleich einen Umbau des gesamten Energiesystems, insbesondere durch sektorenübergreifende Verknüpfungen von Strom, Wärme und Verkehr sowie durch dezentrale Speicherlösungen. Eine technologieoffene Sektorkopplung ist hierbei entscheidend, um erneuerbare Energien optimal zu nutzen, Engpässe zu vermeiden und sie effizient in das Gesamtsystem zu integrieren.\r\nZDH 2026 Seite 3 von 6\r\nAuch Gebäude müssen als einheitliche Energiesysteme betrachtet werden: Erneuerbare Energien, Gebäudehülle, Gebäudetechnik, E-Mobilität und Speicherlösungen sollten von Beginn an gemeinsam geplant werden. Der bestehende Sanierungsstau erfordert gezielte Förderanreize, um individuelle, technologieoffene Lösungen umzusetzen. Eine ein-seitige Bevorzugung einzelner Maßnahmen mindert die Akzeptanz und vernachlässigt erhebliche Potenziale für zusätzlichen Klimaschutz. Um Klimaneutralität bis 2045 zu er-reichen, muss der Endenergieverbrauch im Gebäudebestand um rund ein Drittel reduziert und die Sanierungsrate deutlich gesteigert werden. Dabei sollten politische Rahmensetzung und Förderprogramme das Nutzerverhalten stärker berücksichtigen, um die Effektivität der Maßnahmen sicherzustellen.\r\nDas Handwerk steht bereit, passgenaue und individuelle Lösungen für jedes Gebäude umzusetzen. Deshalb sind qualifizierte Beratungen durch Fachkräfte des Handwerks unverzichtbar für die Steigerung der Energieeffizienz. Individuelle Sanierungsfahrpläne sowie die Fachunternehmerbescheinigung haben sich als bewährte Instrumente zur Qualitätssicherung etabliert und sollten gesetzlich anerkannt sowie bei Förderprogrammen berücksichtigt werden. Gleichzeitig trägt die Stärkung des Handwerks zur Beschleunigung von Bauprozessen bei, beispielsweise durch erweiterte Zuständigkeiten von Meisterinnen und Meistern bei Bauvorlagen, was Kosten senkt und Planungszeiten verkürzt.\r\n2. Wie kann das Klimaschutzprogramm so ausgestaltet werden, dass es vulnerable Gruppen und insbesondere Haushalte mit niedrigem Einkommen nicht überfordert, eine faire Verteilung der Kosten und Nutzen gewährleistet und eine hohe gesamtgesellschaftliche Akzeptanz findet?\r\nUm sicherzustellen, dass Klimaschutzmaßnahmen für alle Haushalte tragbar sind, müssen Energiepreise langfristig sinken und nicht weiter steigen. Dazu gehört eine Senkung der Stromsteuer für alle sowie die verstärkte Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien. Brückentechnologien sollten so lange genutzt werden, bis das Stromnetz ausreichend ausgebaut ist, um eine verlässliche Versorgung sicherzustellen. Andernfalls könnten einzelne Wirtschaftszweige, wie etwa systemrelevante Textilreinigungen und Lebensmittelhandwerke, die auf eine hohe Energiezufuhr angewiesen sind, durch steigende Kosten und unzureichende Energieverfügbarkeit benachteiligt werden, da erneuerbare Energien derzeit allein noch nicht ausreichend sind.\r\nUm eine hohe Akzeptanz der Maßnahmen zu erreichen, müssen Bürgerinnen und Bürger die Maßnahmen nachvollziehen können. Fehlkommunikation, wie sie bei ersten Entwürfen des Gebäudeenergiegesetzes aufgetreten ist, muss unbedingt vermieden werden. Haushalte sollten durch qualifizierte Fachkräfte – wie etwa das Fachhandwerk – beraten werden, denen sie vertrauen, um langfristig die optimale individuelle Energieversorgung zu erhalten. Dies garantiert qualitativ hochwertige Einbauten und Sanierungen, senkt langfristig die Kosten für Verbraucherinnen und Verbraucher und stärkt die gesellschaftliche Akzeptanz. Staatliche Abfederungen sind dabei erforderlich, damit sich alle Haus-halte die Maßnahmen leisten können und niemand benachteiligt wird.\r\n3. Welche Änderungen von Rahmenbedingungen und Anreizen können dabei helfen, weitere Investitionen in die Transformation zur Klimaneutralität und die Marktdurchdringung von Schlüsseltechnologien für die Klimaneutralität zu beschleunigen? Wie kann dabei die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie gestärkt werden? Wie kann die Wirksamkeit marktwirtschaftlicher Instrumente bestmöglich gewährleistet werden?\r\nZDH 2026 Seite 4 von 6\r\nUm die Transformation hin zu Klimaneutralität erfolgreich und zugleich wirtschaftsverträglich zu gestalten, sind mehrere zentrale Rahmenbedingungen notwendig. Zunächst ist ein Bürokratieabbau, gerade im Bereich der Planungs- und Genehmigungsverfahren sowie bei den Berichts- und Dokumentationspflichten essenziell, damit Betriebe schnell und unbürokratisch in klimafreundliche Technologien investieren können. Ergänzend dazu müssen verlässliche und langfristige Rahmenbedingungen geschaffen werden, die Planungssicherheit bieten und Investitionen in Schlüsseltechnologien wie erneuerbare Energien oder energieeffiziente Verfahren fördern.\r\nMarktwirtschaftliche Instrumente, wie ein effizient und baldig ausgestalteter Emissionshandel, können dabei helfen, Anreize für Klimaschutzmaßnahmen zu setzen, sofern sie transparent, planbar und technologieoffen gestaltet sind. Gleichzeitig sollte die Fachkräfteeinwanderung gezielt gefördert werden, um die Handwerksbetriebe, die große Teile der praktischen Umsetzung der Klimatransformation verantworten, mit qualifiziertem Personal zu stärken.\r\nEin weiterer zentraler Aspekt ist die Modernisierung der Energieinfrastruktur: Intelligente Netze und dezentrale Versorgungsstrukturen steigern die Effizienz der Energie- und Stromversorgung, ermöglichen die optimale Nutzung erneuerbarer Energien und machen Deutschland international zu einem Vorbild für eine smarte, vernetzte Energieversorgung. Dezentrale Versorgungslösungen sind dabei besonders relevant, um Engpässe zu vermeiden, Versorgungssicherheit zu gewährleisten und lokale Potenziale für Klimaschutz und Wertschöpfung zu nutzen.\r\nSchließlich gelingt die Transformation am besten, wenn sie harmonisch und schrittweise erfolgt, statt die Kernelemente der Energieversorgung abrupt auszutauschen. Auf diese Weise kann die Wirtschaft mitwachsen, sich auf neue Technologien einstellen und langfristig stabil in eine klimaneutrale Zukunft investieren.\r\n4. Wie kann das Klimaschutzprogramm Impulse zur Belebung der Konjunktur geben? Worauf sollte angesichts der substantiellen Konsolidierungsbedarfe im Bundeshaus-halt sowie der gebotenen Kosteneffizienz besonderes Augenmerk gelegt werden?\r\nDas Klimaschutzprogramm kann wirksame Impulse zur Belebung der Konjunktur setzen, wenn es gezielt private und betriebliche Investitionen in klimafreundliche Technologien und Infrastruktur auslöst. Insbesondere Investitionen in erneuerbare Energien, energetische Sanierungen, intelligente Netze, Speicherlösungen und energieeffiziente Verfahren schaffen unmittelbar Aufträge für mittelständische Betriebe, stärken regionale Wert-schöpfungsketten und sichern Beschäftigung. Damit wird Klimaschutz zugleich zu einem Wachstumstreiber für den Wirtschaftsstandort Deutschland.\r\nAngesichts der erheblichen Konsolidierungsbedarfe im Bundeshaushalt ist dabei besonderes Augenmerk auf Kosteneffizienz, Zielgenauigkeit und Hebelwirkungen zu legen. Förderprogramme sollten so ausgestaltet sein, dass sie private Investitionen mobilisieren, anstatt vollständig staatlich zu finanzieren, und langfristig zu dauerhaften Energie- und Kosteneinsparungen führen. Technologieoffene Förderansätze und steuerliche Anreize können hierbei eine hohe Wirksamkeit entfalten, ohne den Haushalt dauerhaft zu belasten.\r\nGleichzeitig sollten Investitionen in Fachkräfte, Qualifizierung und Beratung als konjunkturstützende Maßnahmen verstanden werden, da sie die Umsetzungskapazitäten der\r\nZDH 2026 Seite 5 von 6\r\nBetriebe sichern und die Nachhaltigkeit der Investitionen erhöhen. Dabei kommt der gezielten Fachkräfteeinwanderung eine zentrale Rolle zu, um insbesondere die Klimahand-werke zu stärken, die den Transformationsprozess praktisch umsetzen und damit unmittelbar zur Wertschöpfung und zur wirtschaftlichen Stabilisierung beitragen.\r\nInsgesamt kann das Klimaschutzprogramm dann konjunkturell wirksam und haushalts-politisch verantwortungsvoll sein, wenn es wirtschaftsnah, investitionsfreundlich und effizient ausgestaltet wird, klare und verlässliche Rahmenbedingungen schafft und öffentliche Mittel gezielt dort einsetzt, wo sie langfristige Wachstums- und Beschäftigungseffekte entfalten, wo sie eine nachhaltige wirtschaftliche Dynamik auslösen und die Transformation tragfähig absichern.\r\n5. Wie kann das Klimaschutzprogramm dazu beitragen, das Zusammenwirken bei der Umsetzung von Klimaschutzmaßnahmen zwischen Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene zu optimieren?\r\nDas Klimaschutzprogramm kann die Zusammenarbeit der Ebenen fördern, indem es klar definierte Rollen und Verantwortlichkeiten für Bund, Länder und Kommunen festlegt und die Maßnahmenplanung aufeinander abstimmt. Es kann verbindliche Rahmenvorgaben, standardisierte Prozesse und digitale Tools bereitstellen, die von allen Ebenen genutzt werden, um Planungen, Förderanträge und Umsetzungsschritte zu synchronisie-ren. Zusätzlich können Koordinations- und Austauschplattformen sowie Monitoringinstrumente geschaffen werden, sodass Informationen, Best Practices und Herausforderungen transparent geteilt werden können und ein strukturierter Erfahrungsaustausch zwischen den Ebenen möglich wird.\r\nAls Konsequenz verbessert sich für das Handwerk die Umsetzung von Klimaschutzmaß-nahmen erheblich: Genehmigungs- und Förderverfahren werden planbarer und weniger bürokratisch, regionale Klimaschutzmaßnahmen können frühzeitig koordiniert werden und Handwerksbetriebe erhalten bessere Planungssicherheit, um effizient Sanierungen, Installationen erneuerbarer Energien und andere klimarelevante Arbeiten durchzuführen. Gleichzeitig eröffnet die abgestimmte Vorgehensweise Chancen, die Klimaziele aktiv umzusetzen, indem das Handwerk direkt an der praktischen Umsetzung von Energieeffizienz, erneuerbaren Technologien und nachhaltiger Infrastruktur beteiligt wird.\r\n./.\r\nZDH 2026 Seite 6 von 6\r\nAnsprechpartner: Robert Moczygemba\r\nBereich: Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-267\r\nmoczygemba@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nAnton-Wilhelm-Amo-Straße · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023299","regulatoryProjectTitle":"Einführung praxistauglicher umsatzsteuerlicher Regelungen bei der elektronischen Rechnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b1/3c/712657/Stellungnahme-Gutachten-SG2603250082.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"…\r\nBundesministerium der Finanzen\r\n11016 Berlin\r\nper E-Mail:16. Januar 2026\r\nSehr geehrte/r …,\r\nvielen Dank für die Ausrichtung des Runden Tischs zur E-Rechnung am 5. November 2025. Der Austausch war aus Sicht der Wirtschaft sehr hilfreich und hat erneut zur Verringerung von Unklarheiten beigetragen. Dennoch bestehen in der Unternehmenspraxis weiterhin Unsicherheiten über die notwendigen Anpassungen bisheriger Prozesse und Systeme, die weitreichende Belastungen befürchten lassen. Dies steht im Widerspruch zu der erklärten Absicht der Finanzverwaltung, über die reinen Umstellungsprozesse von der papiergebundenen zur elektronischen Rechnung hinaus keine Zusatzbelastungen für die Wirtschaft entstehen zu lassen.\r\nAuch bei der gesetzlichen Umsetzung der verpflichtenden elektronischen Rechnung in Deutschland durch das Wachstumschancengesetz war eine Verringerung des administrativen Aufwands der Unternehmen eines der erklärten Ziele. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung heißt es in der Gesetzesbegründung zu Art. 29: „Unternehmensinterne Prozesse bei der Rechnungsverarbeitung können durch sie (die elektronische Rechnung) vereinfacht werden, was auch dem Bürokratieabbau dient.“ (Bundestags-Drucksache 20/8628 vom 2. Oktober 2023, S. 204)\r\nInsbesondere mit den ersten drei Gliederungspunkten\r\n• Regelungen zu Rabattvereinbarungen\r\n• Regelungen zur Rechnungskorrektur\r\n• Regelungen zur Einbettung von Verträgen\r\nist aus Sicht der Unternehmen zum Teil ein erheblicher Verwaltungsmehraufwand und Bürokratieaufbau verbunden. Um dies zu vermeiden, bitten wir Sie, unsere Petiten zu berücksichtigen. Als vierten Punkt haben wir Erläuterungen zur Fehlersystematik aufgeführt.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDESLKAMMER\r\nBUNDESVERBAND\r\nDER DEUTSCHEN INDUSTIRE E.V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS E.V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) E.V.\r\n1.\r\nAngaben zu Rabattvereinbarungen\r\nDas BMF-Schreiben zur Einführung der verpflichtenden elektronischen Rechnung vom 15. Oktober 2025 enthält in Rz. 66 Anpassungen des UStAE mit Blick auf die Anwendung der elektronischen Rechnung. Abschnitt 14.5 Abs. 19 der Neufassung schreibt vor, dass bei der Vereinbarung von Boni, Skonti und Rabatten, bei denen im Zeitpunkt der Rechnungserstellung die Höhe der Entgeltminderung nicht feststeht, in der Rechnung eindeutig auf die Vereinbarung hinzuweisen ist. Satz 5, vormals Satz 8, schreibt vor, dass dafür eine hinreichend genaue Bezeichnung erforderlich ist, z.B. die Benennung des entsprechenden Vertrages. Der Satz 9 alte Fassung, dass dies gegeben ist, wenn die Dokumente über die Entgeltminderungsvereinbarung in Schriftform vorhanden sind und auf Nachfrage ohne Zeitverzögerung bezogen auf die jeweilige Rechnung vorgelegt werden können, ist entfallen.\r\nDamit erfordert die neue Fassung des UStAE, dass auf jeder Rechnung die genaue Bezeichnung der jeweils aktuell gültigen Rabattvereinbarung anzugeben ist. Dies würde erhebliche Umstellungsprozesse bei den Unternehmen erforderlich machen, die nur zu hohen Kosten und keinesfalls kurzfristig umzusetzen wären. Zudem wäre die geforderte Angabe bei den meisten Rechnungen für die Feststellung der tatsächlichen Höhe des Rechnungsbetrages nicht relevant.\r\na.\r\nStruktur von Rabattvereinbarungen\r\nTypischerweise gibt es keine globale bzw. allgemeingültige Rabattvereinbarung zwischen Unternehmen. Stattdessen beziehen sie sich genau auf ein Produkt. Zudem gelten sie oftmals nur für bestimmte Regionen oder Zeiträume (z.B. lokale oder temporäre Sonderaktionen) oder eben für diese Regionen oder Zeiträume nicht. Hinzu kommt, dass es zwischen international tätigen Unternehmen in der Regel mehrstufige Rabattvereinbarungen gibt: Zu-nächst eine Rabattvereinbarung auf Konzernebene für ein Land oder eine Region (z.B. die EU) und darunter Rabattvereinbarungen zwischen den in diesen Ländern oder Regionen tätigen Konzerngesellschaften.\r\nAls Folge würde ein erheblicher Aufwand entstehen, wenn auf jeder Rechnung für eine Lieferung jeweils die genau zu dem Zeitpunkt und die Region geltenden Rabattvereinbarungen für genau die gelieferten Waren angegeben werden müssten. Die Unternehmen weisen darauf hin, dass dadurch bei nahezu jeder Rechnung Anpassungen zu den vorherigen Rechnungen erfolgen müssten, die aufgrund des individuellen Charakters der Rabattvereinbarungen nicht automatisiert, sondern nur manuell vorgenommen werden können. Dies ist insbesondere im Massengeschäft nicht leistbar.\r\nZudem ist den Konzerngesellschaften die übergeordnete Rabattvereinbarung auf Ebene der Konzernmütter typischerweise unbekannt. Zurzeit werden erst am Ende des Gültigkeitszeitraums der Rabattvereinbarungen die jeweils geltenden Konditionen zusammengeführt. Als Folge müssten zusätzliche Übergabeschnittstellen eingerichtet werden, was einen hohen zusätzlichen Investitionsaufwand auslösen und die betrieblichen Abläufe stark verkomplizieren würde.\r\nb.\r\nArchivierung von Rabattvereinbarungen\r\nDie Inhalte von Rabattvereinbarungen unterliegen einer hohen Vertraulichkeit. Daher wer-den Rabattverträge nicht zusammen mit der Buchhaltung im allgemeinen Archivierungssystem, sondern in einem separaten System archiviert. Zwischen diesen Systemen gibt es aus Sicherheitsgründen typischerweise keine Schnittstellen, weder zwischen der Konzernmutter und den Konzerngesellschaften noch innerhalb von Konzerngesellschaften.\r\nEine Änderung des Vertraulichkeitsgrades und damit einhergehende Überführung der Rabattvereinbarungen in die allgemeine Archivierung der Geschäftskorrespondenz bzw. der Auftragsabwicklung wird von den Unternehmen ausgeschlossen. Denn dies würde automatisch auch einen erweiterten Einblick in die Konditionen ermöglichen.\r\nAls Folge müssten Übergabeschnittstellen eingerichtet werden. D.h. bei der Rechnungserstellung müsste zunächst eine autorisierte Person mit Einblick in die Rabattvereinbarungen die jeweils anzuwendenden Vereinbarungen heraussuchen und diese dann über eine Schnittstelle in das Rechnungserstellungsprogramm übertragen. Beim Rechnungsempfänger wäre für die Rechnungsprüfung eine Extrahierung der angegebenen Rabattvereinbarungen und eine Übergabe in das separate und gesicherte System erforderlich.\r\nAus Sicht der Unternehmen wären die notwendigen, oben beschriebenen Abläufe völlig unpraktikabel, insbesondere im Massenverfahren. Zum einen werden sowohl die Rechnungserstellung als auch die -prüfung extrem (zeit)aufwändig. Zum anderen müssten die Systemanbieter Schnittstellen mit hohen Sicherheitsanforderungen einrichten, was zeitaufwändig wäre und keinesfalls kurzfristig umsetzbar ist.\r\nc.\r\nRelevanz der angegebenen Rabattvereinbarung für die tatsächliche Höhe des Rechnungsbetrages\r\nRabattvereinbarungen werden typischerweise für einen bestimmten Zeitraum im Voraus abgeschlossen, z.B. für einen Monat, ein Quartal, ein Kalenderjahr etc. Dabei beziehen sich die Vereinbarungen immer auf Umsatz- oder Mengenvolumina, die für diese Zeiträume er-wartet werden. Dadurch kommt es oft zu Nachverhandlungen und Anpassungen,\r\ninsbesondere, wenn die erwarteten Mengen nach oben oder nach unten verfehlt werden. Wenn also im Vorjahr t0 die Rabattvereinbarung 4711 für das Jahr t1 abgeschlossen wurde, wird in vielen Fällen im Laufe des Jahres t1 die Rabattvereinbarung 4712 abgeschlossen, welche die Vereinbarung 4711 für das gesamte Jahr ersetzt. Eventuell werden im weiteren Zeitablauf noch die Vereinbarungen 4713 und 4714 abgeschlossen; die Zeitpunkte und die Anzahl der Anpassungen können je nach Gegebenheiten stark variieren.\r\nAls Folge findet die ursprüngliche Rabattvereinbarung 4711, die in t0 abgeschlossen wurde, in den meisten Fällen keine Anwendung, wenn am Ende des vereinbarten Zeitraums über die gelieferten Leistungen abgerechnet wird. In vielen Fällen wird sogar erst kurz vor oder nach Ende des vereinbarten Zeitraums, wenn die Dimension der tatsächlichen Liefermengen absehbar oder klar ist, die finale Rabattvereinbarung getroffen. Sämtliche auf den vorangegangenen Rechnungen vermerkte Angaben verweisen dann auf eine Vereinbarung, die zwar zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung gültig war, letztendlich aber nicht zur Anwendung kommt. Damit würde die angegebene Rabattvereinbarung oftmals keine zutreffende Grundlage für das tatsächliche Entgelt gem. § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG bieten.\r\nPetitum: Wegen des hohen Aufwands, der für die Unternehmen mit der Angabe der jeweils geltenden Rabattvereinbarung verbunden ist, und deren äußerst begrenzter Aussagekraft für das Entgelt gem. § 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG bitten wir, den Satz 9 alte Fassung des UStAE als Satz 6 UStAE neue Fassung wieder aufzunehmen und auf die konkrete Benennung des Vertrages zu verzichten. Dann würde wieder ein allgemeiner Vermerk auf der Rechnung reichen, aus dem hervorgeht, dass Rabattvereinbarungen vorliegen.\r\nd.\r\nÜbergangsregelung\r\nBei dem Runden Tisch zur E-Rechnung haben die Vertreter der Finanzbehörden angekündigt, dass kurzfristig keine weitere Überarbeitung des UStAE geplant sei. Die Anwendungsregelungen des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2025 sehen aber vor, dass die Neufassung des UStAE auf alle Umsätze anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2024 aus-geführt werden. Es sind lediglich die Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2027 zu beachten. Folglich müssten für 2025 alle Rechnungen, bei denen Rabattvereinbarungen angewendet werden, nachträglich korrigiert werden.\r\nDies ist insbesondere im Massengeschäft nicht möglich. Große Unternehmensgruppen haben zum Teil eingangs- und ausgangsseitig zusammen über 100 Millionen Rechnungen pro Jahr. Der Anteil der Rechnungen, bei denen Rabattvereinbarungen angewendet werden, ist nicht bekannt. Bei großen Unternehmensgruppen wären aber mit Sicherheit Rechnungen\r\nin mittlerer zweistelliger Millionenhöhe zu korrigieren. Dies sollte unbedingt vermieden wer-den.\r\nPetitum: Um den Unternehmen bis zur erbetenen Anpassung des UStAE Rechtssicherheit zu gewähren, sollte mit Hilfe eines Nichtbeanstandungserlasses klargestellt werden, dass es in den Jahren 2025 und 2026 nicht beanstandet wird, wenn die Rechnung im Fall der Vereinbarung von Boni, Skonti und Rabatten, bei denen im Zeitpunkt der Rechnungserstellung die Höhe der Entgeltminderung nicht feststeht, keine eindeutige Benennung des entsprechen-den Vertrages enthält. Stattdessen reicht ein allgemeiner Vermerk auf der Rechnung, aus dem hervorgeht, dass Rabattvereinbarungen vorliegen.\r\n2.\r\nRechnungskorrektur\r\n2.1 Allgemeine Systematik für Korrekturen\r\nLaut Rz. 51b des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2025 ist allgemein vorgesehen, dass der Leistungsempfänger eine Rechnungskorrektur durch eine Gutschrift vornehmen darf, sofern darüber zuvor eine Vereinbarung geschlossen wurde. Dies begrüßen wir ausdrücklich, weil dadurch die betrieblichen Abläufe stark vereinfacht werden können. Dies gilt ins-besondere dann, wenn nur über die zu korrigierende Position abgerechnet werden muss. Je nach Branche sollten die für die jeweiligen Gegebenheiten passendste Vorgehens-weise anwendbar sein. Im Massengeschäft ließen sich Korrekturen wie in den folgenden Beispielen dargestellt umsetzen:\r\nDer leistende Unternehmer stellt eine elektronische Rechnung gemäß den Vorgaben von § 14 Abs. 1 Satz 3 und 6 über 12 Einheiten einer Ware. Tatsächlich liefert er aber nur 10 Einheiten. Daher ist eine Rechnungskorrektur nach unten erforderlich. Der Leistungsempfänger erstellt mit Hilfe des Document Type 261 (Self Billed Credit Note) eine kaufmännische Gutschrift über 2 Einheiten. Der Wert wird ohne Vorzeichen, d.h. positiv eingegeben. Durch die Verwendung des Document Type 261 ist aber sichergestellt, dass der Wert 2 als negativ anzusehen ist und durch den eindeutigen Bezug auf die vorhergehende Rechnung vom ursprünglich angegebenen Leistungsumfang abzuziehen ist, d.h. 12 – 2 = 10, was dem korrekten Leistungsumfang entspricht.\r\nBei einer Nutzung des umsatzsteuerlichen Gutschriftverfahrens (Document Type 389) würde sich hingegen immer eine Addition ergeben. Um dies zu vermeiden, müsste bei Nutzung des Document Type 389 zunächst die gesamte Rechnung storniert werden und der Leistungsempfänger würde im umsatzsteuerlichen Gutschriftverfahren eine komplett\r\nneue Rechnung mit den korrekten Liefermengen ausstellen, in der aber evtl. nur eine Position geändert wäre.\r\nIm umgekehrten Fall, d.h. der leistende Unternehmer liefert 2 Einheiten mehr als auf der Rechnung angegeben ist, wäre eine Rechnungskorrektur nach oben erforderlich. Hier könnte dann Document Type 389 (Self billing) angewendet werden, denn die Menge der gelieferten Einheiten erhöht sich, d.h. der Leistungsempfänger erstellt eine umsatzsteuerliche Gutschrift über 2 Einheiten. Dies ergibt dann 10 + 2 = 12.\r\nPetitum:\r\nWir bitten um Aufnahme der obigen Beispiele in den UStAE. Für Branchen, bei denen sich andere Vorgehensweisen besser eignen und diese auch technisch möglich sind, sollten weitere Beispiele aufgenommen werden.\r\n2.2 Erhalt der Möglichkeit für Sammelkorrekturen mit Wertänderung\r\nBerichtigungen fehlerhafter Angaben in einer E-Rechnung müssen in den vorgeschriebenen Formaten erfolgen, die der Normenreihe EN 16931 und den zulässigen Syntaxen entsprechen oder in den Fällen des § 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG eine richtige und vollständige Extraktion zulassen.\r\nMit diesen Vorgaben wird befürchtet, dass mit der E-Rechnung zukünftig Sammelkorrekturen technisch nicht mehr möglich sein werden. Die Möglichkeit, mehrere Rechnungen über Sammelkorrekturen zu berichtigen, war bislang von großer praktischer Relevanz zur Korrektur identischer Fehler, die im Massenabrechnungsverfahren mehrfach aufgetreten sind (z. B. Rundungs- oder Steuersatzfehler).\r\nDer leistende Unternehmer bzw. der Rechnungsaussteller erstellt in diesem Fall eine alle Korrekturen umfassende elektronische Rechnungskorrektur. Hierfür kann Document Type 381 verwendet werden.\r\nPetitum:\r\nWir bitten um Klarstellung, dass Sammelkorrekturen auch bei verpflichtender Anwendung der E-Rechnung unter Anwendung der dafür nutzbaren Document Types weiter möglich sind.\r\n2.3 Erleichterungen für Korrekturen ohne Wertänderung\r\nBei Korrekturen ohne Änderung des Rechnungsbetrags besteht in der Praxis die Schwierigkeit, dass die CEN-Norm keinen strukturierten Nachrichten-Typ bietet, um einzelne\r\nRechnungselemente gezielt zu übermitteln. Die Berichtigung im Wege einer vollständigen Stornierung und Neuausstellung der Rechnung (unter Bezugnahme auf die Ursprungsrechnung) wird von Unternehmen als unverhältnismäßig empfunden. Insbesondere in den Fällen, in denen gesetzlich eine rückwirkende Rechnungsberichtigung zulässig ist, würde eine voll-ständige Neuausstellung einen hohen Verwaltungsmehraufwand bedeuten. Das würde die bisherige Praxis deutlich verschlechtern, bei der ein einfaches Berichtigungsschreiben aus-reichend ist.\r\nKorrekturen ohne Wertänderung müssen erleichtert werden, da im Massenverfahren (zehn)tausende von Rechnungen betroffen sein können. Insbesondere besteht das Risiko einer doppelten Verbuchung im Rahmen einer automatisierten Verarbeitung. Falls einzelne Elemente einer Rechnung – insbesondere im Rahmen einer rückwirkenden Rechnungsberichtigung ohne Betragsveränderung, z. B. Korrektur einer falschen Hausnummer, nachträglich berichtigt werden müssen, sollte dies wie bisher in einer „unstrukturierten Dateiform“ (z. B. per PDF oder Papier) unter Angabe der ursprünglichen Rechnungsnummern mitgeteilt werden können.\r\nPetitum:\r\nFür Rechnungen, die den gleichen Fehler ohne Wertänderung aufweisen, sollte die Möglichkeit erhalten bleiben, mit einer unstrukturierten Korrekturmitteilung die Rechnungsangabe zu korrigieren.\r\n3.\r\nEinbettung von Verträgen und umfangreichen Anhängen\r\nDas zweite BMF-Schreiben regelt eindeutig die Notwendigkeit, dass die E-Rechnung die elektronische Verarbeitung ermöglicht. § 31 Absatz 1 UStDV soll deshalb nach Auffassung der Finanzverwaltung nur noch für sonstige Rechnungen gelten.\r\nNach wie vor besteht Unsicherheit darüber, wie umfangreiche Verträge oder Leistungsverzeichnisse im Kern-Datenmodell abgebildet werden müssen. Auch wenn hinsichtlich der Leistungsbeschreibung gilt, dass die im strukturierten Teil der E-Rechnung enthaltenen An-gaben eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglichen müssen, besteht Unsicherheit über den Umgang mit Angaben im Anhang, die lediglich rechnungsergänzenden Charakter haben.\r\nIn der Praxis ist es bislang üblich, dass die Leistung in umfangreichen Verträgen genau definiert ist. Reicht ein Verweis auf den Vertrag für weitere Details des Leistungsumfangs aus, der beiden Parteien vorliegt, oder muss der Vertrag zwingend im Anhang eingebettet\r\nwerden? Diese Fragestellung ist bedeutend, da die zwingende Einbettung von Verträgen und weiteren Dokumenten zur Ergänzung der im strukturierten Teil enthaltenen Leistungsbeschreibung das Datenvolumen von E-Rechnungen deutlich erhöhen wird. Das gilt erst recht, wenn diese Dokumente wiederholt ausgetauscht (z. B. bei Teilrechnungen) und archiviert werden müssen. Die aktuelle Praxis, in der Rechnung zur detaillierten Beschreibung der Leistung auf diese Verträge zu verweisen, sollte auch weiterhin möglich sein. Die eventuelle Notwendigkeit zur Einbettung des Vertrags wird auch deshalb von den Unternehmen kritisch gesehen, da Teile des Vertrags oftmals vertraulich sind und dieser eben nicht als Anhang zur Rechnung versendet werden darf.\r\nIn vielen Branchen, z. B. dem Baubereich, bei IT-Projekten oder auch dem Handel, gibt es umfangreiche Leistungsbeschreibungen, die bisher als unstrukturierter Anhang der Rechnung beigefügt wurden. Vor diesem Hintergrund sollte es weiterhin ausreichen, wenn sich aus der Leistungsbeschreibung im strukturierten Teil der E-Rechnung die Leistung als solche ergibt und sich daraus die anzuwendende Ortsregelung, der Steuersatz und die Zuordnung zum Unternehmen des Leistungsempfängers ableiten lassen.\r\nPetitum:\r\nEs sollte ausreichen, wenn zur genaueren Definition der Leistung auf andere Dokumente (Verträge, Leistungsbeschreibungen) verwiesen werden kann, die beiden Parteien bereits vorliegen und im Falle einer Prüfung zeitnah herausgegeben werden können. Diese Dokumente sollten nicht in die E-Rechnung eingebettet werden müssen. Es sollte ausreichend sein, wenn im strukturierten Teil der E-Rechnung auf die Dokumente eindeutig verwiesen wird. Weitere Ausführungen dazu in den FAQs auf der Website des Bundesfinanzministeriums wären wünschenswert.\r\n4.\r\nFehlersystematik\r\nDas BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2025 unterscheidet in den Rz. 6a, 6b und 35a zwischen\r\n•\r\nFormatfehlern,\r\n•\r\nGeschäftsregelfehlern und\r\n•\r\ninhaltlichen Fehlern.\r\nAls Formatfehler werden dabei solche Fehler angesehen, die eine automatisierte Verarbeitung unmöglich machen. Gemäß Rz. 6a liegen Formatfehler insbesondere dann vor, wenn\r\ndie Rechnungsdatei nicht den zulässigen Syntaxen bzw. deren technischen Vorgaben entspricht\r\nGeschäftsregelfehler liegen gem. Rz. 6b dann vor, wenn gegen technische Vorschriften zur Überprüfung der logischen Abhängigkeiten der in einer E-Rechnung enthaltenen Informationen verstoßen wird. Als Beispiel wird eine fehlende Angabe im Pflichtfeld „BT-10 Buyer reference“ in der X-Rechnung genannt. Aus Sicht der Finanzbehörden können Geschäftsregelfehler kritische Fehler sein, die im Rahmen einer Validierung festgestellt werden, müssen es aber nicht.\r\nGemäß Rz. 35a liegt eine nicht ordnungsmäßige Rechnung vor, wenn durch einen Geschäftsregelfehler gegen Umsatzsteuerpflichtangaben verstoßen wird. Geschäftsregelfehler zu anderen Inhalten (z. B. die fehlende Angabe des Feldes „BT-10 Buyer reference“) sind aber aus Sicht der Finanzverwaltung umsatzsteuerlich unbeachtlich. Hier besteht aus unserer Sicht Klarstellungsbedarf.\r\nDas in Rz. 6b und 35a gewählte Beispiel ist auch aus unserer Sicht unkritisch. Die Geschäftsregel zu BT-10 entstammt dem CIUS X-Rechnung und stellt außerdem keine umsatz-steuerrechtliche Pflichtangabe dar. Daher ist für speziell diesen Fall die Einschätzung der Finanzverwaltung auch aus unserer Sicht zutreffend.\r\nDies ist aber bei Geschäftsregeln, die unmittelbar auf der Norm EN 16931 – und nicht auf einem CIUS – beruhen, anders. Denn Art. 218 Abs. 3 Satz 1 MwStSystRL besagt in der ab 1. Juli 2030 geltenden Fassung:\r\n„Elektronische Rechnungen müssen der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste von Syntaxen gemäß der Richtlinie 2014/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen.“\r\nEine gleichlautende Formulierung findet sich in § 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 UStG. Außerdem sind anders als bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen gem. § 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG bei inländischen Lieferungen und Leistungen auch interoperable Formate zulässig, wenn sich die Geschäftspartner auf deren Verwendung verständigen.\r\nDie europäische Norm für Elektronische Rechnungsstellung besteht insbesondere aus dem semantischen Datenmodell EN 16931-1 und der Liste der zulässigen Syntaxen TS 16931-2. In Rz. 6a des BMF-Schreibens werden Formatfehler aber ausschließlich auf Fehler in der Syntax bezogen. Das semantische Datenmodell der EN 16931-1 und darauf aufbauende Geschäftsregeln stellen aber einen gleichwertigen Bestandteil der Norm dar. Daraus folgt, dass ebenfalls ein Formatfehler vorliegt, wenn eine Geschäftsregel der Norm – nicht eines CIUS –\r\nverletzt wird. Eine ausführliche Darstellung findet sich in der Bewertung von Validool.org. Der Autor ist Co-Autor der EN 16931 und technischer Erfinder des ZUGFeRD-Formats.\r\nDennoch sollte eine Rechnung mit einem Formatfehler, der auf der Verletzung einer Geschäftsregel der Norm EN 16931-1 beruht, in den meisten Fällen automatisiert verarbeitbar sein. Und solange keine Umsatzsteuerpflichtangabe falsch angegeben wird oder fehlt, es sich also nicht um einen mehrwertsteuerrechtlich relevanten inhaltlichen Fehler handelt, liegt auch eine umsatzsteuerlich korrekte Rechnung im Sinne des UStG vor. Aus unserer Sicht handelt es sich dann um eine sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format.\r\nBei rein nationalen Geschäftsvorfällen sollte eine solche Rechnung zulässig sein, da sie in einer Syntax der Norm erstellt wurde und somit interoperabel sein sollte; damit wären die Voraussetzungen von § 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG erfüllt. Wenn keine inhaltlichen Fehler vor-liegen, durch die gegen mehrwertsteuerliche Vorschriften verstoßen wird, sind zusätzlich alle Rechnungspflichtangaben enthalten. Daher können sich die Geschäftspartner auf die Nutzung der Rechnung verständigen, gegebenenfalls durch konkludentes Handeln, d. h. der Leistungsempfänger akzeptiert die Rechnung und bezahlt. Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen liegt (ab 1. Juli 2030) bei enger Auslegung eine nicht normkonforme und somit auch nicht mit der MwStSystRL konforme Rechnung vor.\r\nPetitum: Wir bitten um Klarstellung, dass bei nationalen Geschäftsvorfällen im Falle der Verletzung einer Geschäftsregel der Norm EN 16931-1 eine interoperable sonstige Rechnung in einem anderen elektronischen Format im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG vorliegt, über deren Verwendung sich die Geschäftspartner einigen können. Der Leistungsempfänger ist aber nicht verpflichtet, die Rechnung zu akzeptieren.\r\nPetitum: Wie oben erwähnt, fehlt in der MwStSystRL eine mit § 14 Abs. 1 Satz 6 Nr. 2 UStG vergleich-bare Regelung. Daher bitten wir um Klarstellung, wie mit solchen Rechnungen nach dem 1. Juli 2030 bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Leistungen zu verfahren ist. https://validool.org/2025/10/bmf-schreiben-e-rechnung-2025-formatfehler-inhaltsfehler/"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023300","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge zum Bürokratieabbau im deutschen Steuerrecht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/86/b4/712659/Stellungnahme-Gutachten-SG2603260043.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Januar 2026\r\nVorschläge der gewerblichen Wirtschaft zum Bürokratieabbau\r\nSehr geehrte Frau Wagner,\r\nzum neuen Jahr wünschen wir Ihnen alles Gute und freuen uns auf eine Fortsetzung der guten Zusammenarbeit im Bereich der Steuerpolitik. Mit Blick auf eine mögliche strukturelle Reform der Unternehmensteuern in diesem Jahr möchten wir die wesentlichen Prioritäten der gewerblichen Wirtschaft zum Ausdruck bringen, um durch einen effizienten Bürokratieabbau im Steuerrecht eine zusätzliche Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland zu erreichen.\r\nDas eindeutige Bekenntnis der Bundesregierung zum Abbau von Steuerbürokratie, zur digital-tauglichen Gesetzgebung und zur weiteren Digitalisierung des Besteuerungsverfahrens unter Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) ist aus Sicht der Unternehmen richtig. In dieses Ziel ordnet sich die strukturelle Modernisierung der Unternehmensteuern in Deutschland ein, mit der die Unternehmensbesteuerung international wettbewerbsfähiger wird und zugleich Investitionen der Unternehmen in Deutschland gestärkt werden.\r\n2/4\r\nWir unterstützen deshalb ausdrücklich die Ergebnisse der BMF-Expertenkommissionen „Vereinfachte Unternehmensteuer“ und „Bürgernahe Einkommensteuer“, die im Sommer 2024 vor-gelegt worden sind. Aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft bestehen hierbei folgende Prioritäten:\r\n•\r\nNachbesserung der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG) und des Optionsmodells (§ 1a KStG)\r\nZur Entlastung des Mittelstands und der Personenunternehmen und zum Anreiz von Investitionen sollte das Verfahren bei der Besteuerung von einbehaltenen und reinvestierten Gewinnen verbessert werden. Dazu sollte bei der Thesaurierungsbegünstigung vor allem die Verwendungsreihenfolge angepasst und die Nachversteuerung flexibilisiert werden, um die Regelung u. a. auch für Gesellschafter mittelständischer Unternehmen attraktiver auszugestalten. Zu-dem sollte eine rechtsformneutrale Besteuerung durch eine praxistaugliche Nachbesserung des Optionsmodells ermöglicht werden, indem z. B. etwaiges Sonderbetriebsvermögen vor Optionsausübung nicht eingelegt bzw. veräußert werden muss.\r\n•\r\nDigitalisierung von Steuerbescheiden (§ 122a AO)\r\nDurch die Neuregelung von § 122a AO wird die digitale Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten ab 2026 zum Regelfall werden. Eine vollständige Digitalisierung von Bekanntgaben von Steuerbescheiden ist nur dann gegeben, wenn die Steuerbescheide nicht nur als PDF-Datei nebst „unverbindlichem“ Datensatz elektronisch übermittelt werden. Vielmehr muss die digitale Bekanntgabe von allen Steuerbescheiden auch mit strukturierten, standardisierten und maschinen-lesbaren Datensätzen nach dem Konzept der digitalen Gewerbesteuerbescheide bekanntgegeben werden. Die Digitalisierung von Steuerprozessen sollte vorangetrieben werden, indem alle Steuerbescheide nach diesem Konzept bekanntgegeben werden, um auch bei den Unternehmen Prozesse zeitgemäß digitalisieren zu können. Im Zuge dessen sollte auch der digitale Gewerbesteuerbescheid flächendeckend in allen Kommunen zeitnah umgesetzt werden.\r\n•\r\nEinführung eines Antragsrechts für eine zeitnahe Betriebsprüfungen (§ 4a BpO)\r\nSteuerliche Betriebsprüfungen erfolgen in Deutschland oft zu spät, dauern im Durchschnitt immer noch zu lange und schaffen zudem häufig unverhältnismäßigen Bürokratieaufwand für die Unternehmen und die Finanzverwaltung. Zur Beschleunigung und effizienteren Ausgestaltung von Betriebsprüfungen sollte ein Antragsrecht für Unternehmen eingeführt werden, um eine zeitnahe Betriebsprüfung (§ 4a BpO) selbst zu initiieren. Zudem sollte eine Abschaffung der E-Bilanz für anschlussgeprüfte Unternehmen (§ 5b EStG) erfolgen, da in diesen Fällen unnötige redundante Berichtspflichten bestehen.\r\n•\r\nVereinfachung des Antragsverfahrens bei der Forschungszulage\r\n3/4\r\nDie Forschungszulage ist ein wichtiges Instrument zur Förderung von FuE-Aktivitäten in Deutschland, jedoch ist das Antragsverfahren für viele Unternehmen zu komplex. Es sollte unter anderem eine bessere Koordination der Behörden, eine pauschale Erfassung von förderfähigem Personalaufwand, eine Vereinfachung des in verbundenen Unternehmen förder-fähigen Aufwands sowie eine Verlängerung der Frist von Rückfragen der Bescheinigungs-stelle erfolgen. Auch sollte beispielsweise eine Reduzierung der umfangreichen statistischen Angaben, deren Ermittlung von den Antragstellern häufig als sehr aufwändig beschrieben wird, auf das notwendige Maß erfolgen. Eine praxistauglichere Ausgestaltung durch eine Reduzierung des Bürokratieaufwands kann dazu beitragen, weitere Innovationspotenziale zu heben und einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung des Forschungsstandorts Deutschland zu leis-ten.\r\n•\r\nVereinfachungen von Umwandlungen (§§ 1 Abs. 1 und 3, 15 Abs. 1, 2, 22 UmwStG, § 6 Abs. 5 EStG)\r\nDurch eine Vereinheitlichung der Sperrfristen und Erleichterungen bei den Voraussetzungen und deren Nachweis im Umwandlungssteuerrecht (z. B. „vergleichbare ausländische Vorgänge”, doppeltes Teilbetriebserfordernis bei Spaltungen) könnten steuerliche Hürden für Umstrukturierungen verringert werden, damit Unternehmen wirtschaftlich notwendige Umstrukturierungsmaßnahmen oder Sanierungen durchführen können.\r\n•\r\nErsatz des Ergebnisabführungsvertrags bei der ertragsteuerlichen Organschaft (§ 14 KStG)\r\nDie aktuellen Regelungen zur ertragsteuerlichen Organschaft begründen für Unternehmens-gruppen hohen Bürokratieaufwand. Der nötige Ergebnisabführungsvertrag ist bürokratisch so-wie fehleranfällig und sollte durch einen gemeinsamen Antrag der Unternehmen der Organschaft ersetzt werden. Voraussetzung hierfür sollte allein eine Mindestbeteiligung, jedoch keine Laufzeit sein.\r\n•\r\nVereinfachung von Sachzuwendungen (§ 40 EStG)\r\nDie Behandlung von Sachzuwendungen ist in der Praxis mit großem Aufwand verbunden. Die steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Einzelregelungen und Aufzeichnungspflichten sind so komplex, dass sie sich nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand in einen digitalen Prozess übersetzen lassen. Das verursacht Kosten und bindet personelle Ressourcen – so-wohl auf Seiten der Arbeitgeber als auch auf Seiten der Verwaltung. Daher sollte durch eine Erweiterung der Pauschalbesteuerung in § 40 EStG eine grundlegende Vereinfachung erfolgen.\r\n•\r\nVereinfachung des Quellensteuerabzugsverfahrens (§§ 50a, 50c EStG)\r\nDas Quellensteuerabzugsverfahren (§§ 50a, 50c EStG) ist zu komplex und sollte dringend vereinfacht werden, damit es für international tätige Unternehmen wettbewerbsfähiger wird.\r\n4/4\r\nHierzu sollten Freistellungsbescheinigungen ohne erneute Nachweispflichten für alle Verträge mit dem Unternehmen gelten. Mehrfachprüfungen derselben Vertragspartner und gleicher Sachverhalte sollten durch die Vergabe von Identifikationsnummern (analog Umsatzsteuer) vermieden werden. Zur Entlastung bei den vierteljährlichen Steueranmeldungen (analog Um-satzsteuer-Voranmeldung) sollte eine Dauerfristverlängerung ermöglicht werden.\r\n•\r\nVereinfachung der Verrechnungspreisdokumentation (§ 90 AO, Transaktionsmatrix)\r\nBei der Verrechnungspreisdokumentation besteht seit 2025 die Verpflichtung zur Vorlage einer sog. Transaktionsmatrix, die ein erhebliches Vereinfachungspotenzial in sich birgt, in der gegenwärtigen Ausgestaltung jedoch zusätzlichen Bürokratieaufwand für die Unternehmen schafft. Zur Vereinfachung sollte die Vorlagepflicht für die Verrechnungspreisdokumentation von 30 Tagen auf 6 Monate verlängert, eine Bagatellregelung für kleinere Transaktionen ein-geführt werden und ein Verzicht auf eine Dokumentationspflicht bei kleinen Konzerngesellschaften (Streichung des § 6 Abs. 3 GAufzV) erfolgen.\r\nWir bitten Sie, sich für eine konkrete gesetzliche Umsetzung der vorgelegten Vorschläge ein-zusetzen und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER E. V. \r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V. \r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V. \r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E. V. \r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V. \r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) E. V. \r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V. 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Gern übersenden wir Ihnen vorab aus unserer Sicht besonders wirkungsvolle Entlastungsvorschläge im handelsrechtlichen Bilanzrecht sowie in Bereichen mit enger Verzahnung zum Steuerrecht, die ohne Änderungen des EU-Rechtsrahmens umsetzbar sind und insbesondere kleine und mittlere Unternehmen entlasten können.\r\n1.\r\nNutzung und elektronische Rückübermittlung von E-Bilanz-Daten\r\nDie E-Bilanz sollte ursprünglich eine Vereinfachung schaffen, hat aber durch stetig steigende Taxonomieanforderungen zu zusätzlichen Belastungen geführt. Besonders dringlich sind daher:\r\nMaßnahme\r\n•\r\nImplementierung der elektronischen Rückübermittlung geänderter E-Bilanz-Datensätze durch die Finanzverwaltung an die Unternehmen bzw. deren steuerliche Berater, sobald im Rahmen einer Betriebsprüfung Änderungen vorgenommen wurden.\r\n•\r\nNutzung der bereits übermittelten E-Bilanz-Daten durch die Finanzverwaltung, um den Prüfungsaufwand zu reduzieren, indem prüfungsrelevante Sachverhalte vorausgewählt und damit der Umfang manueller Nachfragen verringert wird.\r\nEntlastungswirkung\r\n•\r\nWegfall manueller Rekonstruktionen geänderter Werte\r\n•\r\nWeniger Rückfragen im Rahmen der Außenprüfung\r\n•\r\nVerbesserte Effizienz im Verfahren ohne zusätzliche Anforderungen an Unternehmen\r\nZDH 2025 Seite 3 von 5\r\n2.\r\nEntlastungen für Einzelkaufleute und Kleinstunternehmen\r\nAnhebung der Schwellenwerte des § 241a HGB\r\nFür Einzelkaufleute ermöglicht § 241a HGB bereits die Befreiung von der Buchführungspflicht bei Unterschreiten von Umsatz- bzw. Gewinngrenzen. Eine Anhebung dieser Grenzwerte könnte deutlich mehr Kleinstunternehmen entlasten.\r\nMaßnahme\r\n•\r\nAnhebung der Umsatz- und Gewinngrenzen des § 241a HGB\r\nEntlastungswirkung\r\n•\r\nBefreiung weiterer Kleinstunternehmen von der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht\r\n•\r\nWegfall der Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses\r\n3.\r\nHarmonisierung von Handels- und Steuerbilanz\r\nAuch wenn Handels- und Steuerbilanz unterschiedliche Zwecke verfolgen, führt die Vielzahl und Komplexität der Abweichungen in der Praxis zu erheblichen Nachteilen für Unternehmen. Gemäß § 5 Abs. 1 EStG gelten die handelsrechtlichen GoB grundsätzlich auch für das Steuerrecht. Zahlreiche Durchbrechungen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes führen jedoch dazu, dass Unternehmen parallele Bewertungen und Überleitungsrechnungen vornehmen müssen. Eine Harmonisierung ermöglicht es, dieselben Daten und Abschlüsse für beide Zwecke zu verwenden und reduziert Abstimmungsaufwand, Fehleranfälligkeit und Kosten.\r\na)\r\nAnlagevermögen: Vereinheitlichung von Bewertung und Abschreibung\r\nIm Bereich des Anlagevermögens führen unterschiedliche handels- und steuerrechtliche Vorgaben zu umfangreichen Abgrenzungen, Detailaufzeichnungen und doppelten Abschreibungssystemen.\r\nMaßnahmen\r\n•\r\nAnnäherung an die handelsrechtliche GoB-Systematik (§§ 255, 252 HGB) und Aufgabe der starren 15 %-Grenze für Anschaffungsnahe Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG)\r\n•\r\nHandelsrechtliche Option zur Nutzung der steuerlichen AfA-Tabellen (§ 7 EStG) anstelle individueller Nutzungsdauern nach § 253 Abs. 3 HGB\r\nEntlastungswirkung\r\n•\r\nWeniger detaillierte Einzelaufzeichnungen\r\n•\r\nWegfall paralleler Anlagenverzeichnisse\r\n•\r\nReduzierter Abstimmungs- und Berechnungsaufwand\r\nZDH 2025 Seite 4 von 5\r\nb)\r\nVorräte: Vereinheitlichung der Bewertung\r\nMaßnahme\r\n•\r\nAusweitung der steuerlich zulässigen Bewertungsvereinfachungsverfahren (§ 6 Abs. 1 Nr. 2a EStG) auf die handelsrechtlichen Methoden nach § 256 HGB (FIFO, Gruppenbewertung, Festwert)\r\nEntlastungswirkung\r\n•\r\nWegfall doppelter Vorratsbewertungssysteme und Überleitungsrechnungen\r\nc)\r\nRückstellungen: Ansatz und Bewertung harmonisieren\r\nMaßnahmen\r\n•\r\nZulassung handelsrechtlicher Drohverlustrückstellungen (§ 249 Abs. 1 HGB) auch im Steuerrecht (§ 5 Abs. 4a EStG)\r\n•\r\nAnnäherung der steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen (§ 6a EStG) an die handelsrechtliche Bewertung nach § 253 Abs. 1 und 2 HGB.\r\n•\r\nAufgabe des starren steuerlichen Zinssatzes von 5,5 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG) zugunsten der handelsrechtlichen Systematik nach § 253 Abs. 2 HGB\r\n•\r\nÜbernahme des handelsrechtlichen Erfüllungsbetrags nach § 253 Abs. 1 HGB in das Steuerrecht\r\nEntlastungswirkung\r\n•\r\nWegfall paralleler Bewertungsmodelle\r\n•\r\nReduzierte Berechnungs- und Dokumentationsanforderungen\r\n•\r\nEinheitliche Periodenabgrenzung\r\nd)\r\nAnsatz- und Aktivierungsunterschiede reduzieren\r\nMaßnahmen\r\n•\r\nSteuerliche Öffnung hin zum handelsrechtlichen Aktivierungswahlrecht für selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände (§ 248 Abs. 2 / § 5 Abs. 2 HGB).\r\n•\r\nÜbernahme des handelsrechtlichen Aktivierungswahlrechts für Disagio (§ 250 Abs. 3 HGB) in das Steuerrecht (§ 5 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG).\r\n•\r\nZulassung handelsrechtlich zulässiger Aufwandsrückstellungen (§ 248 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 und Alt. 2 HGB) im Steuerrecht (bisheriges Verbot nach § 5 Abs. 4b EStG).\r\nEntlastungswirkung\r\n•\r\nWegfall der Korrekturposten\r\n•\r\nReduzierter Abstimmungs- und Dokumentationsaufwand\r\nZDH 2025 Seite 5 von 5\r\nWir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Beteiligung und freuen uns auf den weiteren Austausch im Rahmen des Workshops.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nMareike Drexler-Röckendorf Julia Kuceja\r\nBereichsleiterin Referatsleiterin\r\nAnsprechpartnerin: Julia Kuceja\r\nBereich: Steuer- und Finanzpolitik\r\n+49 30 20619-295\r\nkuceja@zdh.de · www.zdh.de\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nAnton-Wilhelm-Amo-Straße · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerks-betrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023302","regulatoryProjectTitle":"Bürokratieentlastung für KMU durch Anpassungen der EU-Bilanzrichtlinie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7a/78/712663/Stellungnahme-Gutachten-SG2603260059.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"ZDH-Vorschläge\r\nBürokratieentlastungsmaßnahmen im\r\neuropäischen Recht der finanziellen\r\nRechnungslegung\r\nBerlin, 19.01.2026\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Steuer- und Finanzpolitik\r\nJulia Kuceja\r\nReferatsleiterin\r\n+49 30 20619-295\r\nkuceja@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2026 Seite 2 von 5\r\nBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\r\nAnton-Wilhelm-Amo-Str. 37 10117 Berlin\r\nper E-Mail\r\nBürokratieentlastungsmaßnahmen im nationalen Recht der finanziellen Rechnungslegung\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nvielen Dank für Ihre Einladung zum Workshop am 27. Januar 2026 sowie für die Möglichkeit, Vorschläge zur Entlastung im europäischen Recht der finanziellen Rechnungslegung einzubringen.\r\nGern übersenden wir Ihnen vorab aus unserer Sicht vielversprechende Bürokratieentlastungsvorschläge im Bereich der europäischen Finanzberichterstattung. Die Vorschläge orientieren sich an den Vorgaben der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU und setzen gezielt dort an, wo europäische Regelungen zu einem erheblichen Bürokratieaufwand für kleine und mittlere Unternehmen führen. Maßgeblich ist dabei, ob durch realistische Änderungen des europäischen Rechtsrahmens eine unmittelbare Entlastungswirkung im deutschen Handelsbilanzrecht erzielt werden kann.\r\nAnwendungsbereich der Bilanzrichtlinie in Deutschland\r\nDie Bilanzrichtlinie 2013/34/EU erfasst ihrem persönlichen Anwendungsbereich nach Unter-nehmen mit beschränkter Haftung, insbesondere Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Darüber hinaus sind nach der Richtlinie auch solche offenen Handels- und Kommanditgesellschaften erfasst, bei denen keine natürliche Person unbeschränkt haftet und die Haftung der Gesellschafter durch andere von der Richtlinie erfasste Unternehmen beschränkt ist (vgl. Erwägungsgrund der RL 2013/34/EU).\r\nIn Deutschland unterfallen im Handelsgesetzbuch neben Kapitalgesellschaften (insbesondere GmbH, UG (haftungsbeschränkt) und auch Aktiengesellschaften) auch Kommanditgesellschaften, bei denen der persönlich haftende Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist, insbesondere die GmbH & Co. KG. keine natürliche Person (§ 264a HGB).\r\nBürokratieentlastungsvorschläge\r\n1.\r\nOffenlegungspflichten für Kleinstunternehmen\r\nDie Bilanzrichtlinie sieht in Art. 30 RL 2013/34/EU eine Offenlegungspflicht für Jahresabschlüsse vor. Art. 36 Abs. 1 Buchst. d RL eröffnet den Mitgliedstaaten jedoch die Möglichkeit, Kleinstunter-nehmen von der Offenlegungspflicht, sofern die Rechnungslegungsunterlagen lediglich bei einer zuständigen Behörde hinterlegt werden.\r\nZDH 2026 Seite 3 von 5\r\nDeutschland hat diese Option umgesetzt: Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) können ihre Jahresabschlüsse hinterlegen statt veröffentlichen (§ 326 Abs. 2 HGB). Gleichwohl bestehen weiterhin formale Einreichungs- und Fristpflichten (§ 335 HGB).\r\nFür kleine, regional tätige Kleinstunternehmen mit einfacher Geschäftsstruktur und ohne großen externen Interessenkreis geht selbst dieses reduzierte Offenlegungs- und Abschlussregime mit einem vergleichsweise hohen administrativen Aufwand einher.\r\nMaßnahmen\r\n•\r\nVerbindliche Ausgestaltung der Offenlegungsbefreiung für Kleinstunternehmen auf europäischer Ebene durch Weiterentwicklung von Art. 36 RL 2013/34/EU.\r\n•\r\nAnpassung von Art. 30 RL 2013/34/EU dahingehend, dass für Kleinstunternehmen unionsweit keine Veröffentlichungspflicht mehr vorgesehen ist.\r\n•\r\nErgänzend: Einführung einer weitergehenden Ausnahme in Art: 4 RL 2013/34/EU, wonach kleine, regional tätige Kleinstunternehmen, nach der keine Pflicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses besteht und stattdessen die nationale vereinfachte steuerliche Gewinnermittlung ausreichend ist.\r\nEntlastungswirkung\r\n•\r\nWegfall der durch die Richtlinie vorgegebenen Abschluss- und Offenlegungspflichten für diesen eng begrenzten Unternehmerkreis\r\n•\r\nReduzierung des administrativen Aufwands für Kleinstunternehmen bei zeitgleicher Sicherstellung der Datenverfügbarkeit.\r\n2.\r\nSchwellenwerte der Größenklassen\r\nDie Bilanzrichtlinie knüpft den Umfang der Rechnungslegung-, Berichts- und Offenlegungs-pflichten an feste Schwellenwerte (Art. 3 RL 2013/34/EU). Nach Art. 3 Abs. 13 RL überprüft die Europäische Kommission regelmäßig die Angemessenheit dieser Schwellenwerte.\r\nDiese Systematik besteht so auch in Deutschland. Die Größenklassen ergeben sich aus §§ 267 und 267a HGB und steuern den Umfang von Jahresabschluss, Anhang und Offenlegung.\r\nNach Art. 3 Abs. 4 RL 2013/34/EU gelten Unternehmen bereits dann als große Unternehmen, wenn sie u. a. eine durchschnittliche Beschäftigten Zahl von 250 Arbeitnehmern überschreiten. Die Schwelle ist niedrig bemessen und führt dazu, dass Unternehmen schnell bereits dem Vollregime der Rechnungslegung unterfallen.\r\nMaßnahmen\r\n•\r\nAnhebung der Arbeitnehmer-Schwellenwerte für große Unternehmen in Art. 3 Abs. 3 und 4 RL 2013/34/EU, um mehr Unternehmen als mittlere Unternehmen einzuordnen.\r\n•\r\nAnhebung der Schwellenwerte für Kleinst- und kleine Unternehmen auf europäischer Ebene (Art. 3 RL 2013/34/EU) sowie entsprechende Anpassung der deutschen Umsetzung in §§ 267 und 267a HGB.\r\n•\r\nVerpflichtende automatische Anpassung der Schwellenwerte nach einem festgelegten Index gemäß Art. 3 Abs. 13 RL, um regelmäßige manuelle Prüfungen zu ersetzen, in einem festgelegten Rhythmus (aktuell „mindestens“ alle fünf Jahre)\r\nZDH 2026 Seite 4 von 5\r\nEntlastungswirkung\r\n•\r\nVerbleib weiterer Unternehmen in den vereinfachten Regimen der §§ 267a, 267 Abs. 1 HGB und Art. 3 Abs. 1 und 2 der RL 2013/34/EU.\r\n•\r\nReduzierter Umfang von Jahresabschluss und Offenlegung.\r\n•\r\nWeniger Größenklassenwechsel und damit geringerer Umstellungs- und Beratungs-aufwand.\r\n3.\r\nUmfang des Jahresabschlusses bei Kleinstunternehmen\r\nNach Art. 4 RL 2013/34/EU besteht der Jahresabschluss grundsätzlich aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang. Für Kleinstunternehmen sieht Art. 36 RL Erleichterungen vor, überlässt deren konkrete Ausgestaltung jedoch den Mitgliedstaaten.\r\nIn Deutschland bestehen für Kleinstkapitalgesellschaften zwar Vereinfachungen, gleichwohl bleiben formale Mindestanforderungen.\r\nMaßnahmen\r\n•\r\nKlarstellung in Art. 36 RL 2013/34/EU, dass der Jahresabschluss von Kleinstunternehmen unionsweit auf eine stark vereinfachte Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung beschränkt wird.\r\n•\r\nBegrenzung der Anhangspflichten auf wenige, abschließend definierte Mindestangaben.\r\nEntlastungswirkung\r\n•\r\nVereinfachung der Anforderungen für Kleinstunternehmen.\r\n•\r\nReduzierter Erstellungs- und Abstimmungsaufwand.\r\n•\r\nGeringere Fehler- und Korrekturanfälligkeit bei der Abschlusserstellung.\r\nPraktische Relevanz für KMU\r\nDie vorgeschlagenen Entlastungsmaßnahmen betreffen insbesondere kleine und kleinstkapital-gesellschaftliche Unternehmen mit einfacher Organisations- und Geschäftsstruktur sowie solche, bei denen keine natürliche Person persönlich haftet und die daher den Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU unterliegen. Diese Vorgaben wurden in Deutschland im Handelsgesetzbuch umgesetzt (u.a. §§ 264 ff., 267, 267a, 325 ff. HGB).\r\nEin erheblicher Teil dieser Unternehmen weist eine einfache Organisations- und Geschäftsstruktur auf und verfügt regelmäßig nicht über eigene Rechnungslegungs- oder Compliance-Strukturen. Für die Erfüllung der durch die Bilanzrichtlinie vorgegebenen handelsrechtlichen Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten sind sie daher in besonderem Maße auf externe Unterstützung angewiesen. Gerade bei diesen Unternehmensstrukturen führen bereits formale Anforderungen, etwa Offenlegungspflichten, die laufende Überwachung von Schwellenwerten oder der Umfang des Jahresabschlusses zu einem im Verhältnis zur Unternehmensgröße hohen administrativen Erfüllungsaufwand.\r\nZDH 2026 Seite 5 von 5\r\nEntlastungswirkung in der Praxis\r\n•\r\nVerringerung des Erfüllungsaufwands durch den Wegfall bzw. die Vereinfachung formaler Offenlegungs- und Dokumentationspflichten.\r\n•\r\nReduzierung wiederkehrender administrativer Tätigkeiten (formale Prüfungen, Nachreichungen, Fristenüberwachung).\r\n•\r\nAbsenkung der Fehler- und Sanktionsanfälligkeit bei der Erfüllung handelsrechtlicher Rechnungslegungs- und Offenlegungspflichten.\r\nWir danken Ihnen für die Möglichkeit zur Beteiligung und freuen uns auf den weiteren Austausch im Rahmen des Workshops.\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nAnton-Wilhelm-Amo-Straße · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerks-betrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023303","regulatoryProjectTitle":"Digitale Schnittstelle für Kassensysteme - Unverhältnismäßigen Umstellungsaufwand verhindern und Schaffung von mehr Rechtssicherheit","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/36/32/712665/Stellungnahme-Gutachten-SG2603260070.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1/3\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nHANDELSKAMMER INDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29 Breite Str. 29\r\n10178 Berlin 10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nAnton-Wilhelm-Amo-Straße 20/21 Breite Str. 29\r\n10117 Berlin 10178 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) E. V. BUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAm Weidendamm 1A AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\n10117 Berlin Am Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBundesministerium der Finanzen\r\n11016 Berlin\r\nPer E-Mail\r\n27. Februar 2026\r\nStellungnahme zum Diskussionsentwurf einer „Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K)“ Version 3.0\r\nGZ: IV D 2 - S 0316-a/00012/011/003; DOK: COO.7005.100.3.13961824\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir bedanken uns für die Möglichkeit, zum Diskussionsentwurf einer „Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K)“ Version 3.0 Stellung nehmen zu können.\r\nWir begrüßen, dass mit der avisierten Neuveröffentlichung der DSFinV-K die zurzeit bestehenden Rechtsunsicherheiten, die aus den unterschiedlichen Auslegungen der aktuellen DSFinV-K resultieren, abgebaut werden sollen. Unsere Unternehmen unterstützen das Bundesministerium der Finanzen bei den hierzu erforderlichen Arbeiten. Der Entwurf enthält jedoch überdies an vielen Stellen Änderungen an bestehenden, in der Praxis gut funktionierenden Prozessen, ohne dass hierfür ein zwingender Grund ersichtlich ist. Dieses würde zu einem erheblichen Umstellungsaufwand führen, der unbedingt vermieden werden sollte.\r\nKritisch sehen unsere Unternehmen insbesondere die durch Ziff. 2.7.1 Satz 1 neu eingeführte obligatorische Absicherung von Bestellvorgängen in Zusammenhang mit der avisierten Streichung von Ziff. 2.7.3 „Durchbedienen“ über mehrere Systeme (ohne Bestellabsicherung). Denn gegenwärtig werden im Handwerk und im Handel Bestellungen als verkaufsvorbereitende Vorgänge beim Durchbedienen über mehrere Systeme typischerweise nicht gesondert abgesichert. So sind z. B. die „reinen“ Waagen an Fleisch- oder Käsetheken ohne Kassenfunktion nicht mit einer TSE ausgerüstet. Die Sicherung des Geschäftsvorfalls durch eine TSE beginnt vielmehr mit dem Start des Bezahlvorgangs an der Kasse bzw. dem Kassen-Wagen-System. Eine Pflicht zur Nachrüstung von „reinen“ Waagen würde einen erheblichen Aufwand bedeuten und wäre in den meisten Fällen aufgrund der technischen Limitierungen der Geräte auch gar nicht möglich. Daher ist in diesen Fällen der Verzicht auf eine gesonderte Absicherung eines Bestellvorgangs beim Durchbedienen über mehrere Systeme für Handwerk und Handel unerlässlich. Die im weiteren Verlauf von Ziff. 2.7 vorgebrachten Darlegungen zu Erleichterungen und auch die Schaubilder im Anhang H zeigen aus unserer Sicht nicht hinreichend klar, dass ein Durchbedienen ohne Absicherung weiterhin gegeben ist.\r\nWir bitten daher dringend um Klarstellung, dass Bestellsysteme im Handwerk und im Handel weiterhin nicht abgesichert werden müssen. Eine Absicherung ist nicht erforderlich, zumal der Prozess des Durchbedienens im Systemverbund bei Handwerk und Handel hinsichtlich der Risikoeinschätzung nicht vergleichbar zu langanhaltenden Bestellvorgängen z. B. im Gastronomiebereich ist. Mit Blick auf die umfangreichen Zulassungsanforderungen durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) ist zudem eine sichere Speicherung der Einzeldaten in der Datenbank der „reinen Waagen“ sowie der Waagen-Kassensysteme sichergestellt, so dass die Daten nicht verändert werden können.\r\nDer Vorgang des Durchbedienens findet nicht nur im Handwerk und im Lebensmitteleinzelhandel statt, sondern auch in Bereichen des Non-Food-Einzelhandels. Anstatt von einer Bestellung sollte im Handwerk und im Handel beim Durchbedienen vielmehr von einer reinen Beratungsleistung des Personals ausgegangen werden, die als sonstiger Vorgang nicht abzusichern ist. Dabei ist es unerheblich, ob für den Kunden zusätzliche Serviceleistungen wie z.B. auswiegen vorgenommen werden und ob dem Kunden die Ware nach der Beratung durch das Personal übergeben wird oder nicht.\r\nWir regen ferner an, dass in der DSFinV-K durchgängig die Dateinamen der csv-Dateien verwendet werden (z.B. lines.csv anstatt Bonpos) und die Dateibezeichnungen gemäß der DFKA-\r\n3/3\r\nTaxonomie ggf. durch einen Klammerzusatz ergänzt werden. Hierdurch können Unklarheiten verhindert werden.\r\nAbschließend weisen wir darauf hin, dass durch einige Änderungen (siehe Besonderer Teil der Stellungnahme), die Abwärtskompatibilität zwischen den verschiedenen Versionen der DSFinV-K nicht mehr gewährleistet ist. Dies gilt es unbedingt zu verhindern, da ansonsten unsere Unternehmen mit weiteren administrativen und finanziellen Belastungen konfrontiert würden.\r\nUnsere Anmerkungen zu den Änderungen im Detail entnehmen Sie bitte der beigefügten Anlage.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND\r\nHANDELSKAMMER DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND BUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\n(HDE) E.V. AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA\r\nStellungnahme zum Diskussionsentwurf einer „Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für\r\nKassensysteme (DSFinV-K)“ Version 3.0\r\n1/8\r\nZu 1.1.2 und 1.1.3: „Exportschnittstelle“ und „Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K)“\r\nDie Durchführung der Kassen-Nachschau bezieht sich regelmäßig auf kurze Zeiträume. Zur Beschleunigung der Kassen-Nachschau sollen daher die Exporte auf frei bestimmbare Zeiträume (z. B nur den aktuellen Tag, evtl. kürzer) im Rahmen der vorhandenen DSFinV-K-Felder eingegrenzt werden können.\r\nGemäß § 146 Abs. 1 Satz 2 AO sind die Kasseneinnahmen und Kassenausgaben täglich festzuhalten. Entsprechend erfolgt bei Ladenschluss ein täglicher Kassen- bzw. Tagesabschluss. Sachgerechterweise sollten in einer Kassen-Nachschau die DSFinV-K-Daten pro Kassenabschluss ausgewertet werden, damit auch die Daten aus Abschlussdateien, wie z. B. cashpointclosing, businesscases, payment, cash_per_currency entsprechend mitberücksichtigt werden können. In der Folge sind vollständige Datensatzsequenzen für die Prüfung vorhanden. Ein untertägiger Kassensturz anlässlich einer Kassen-Nachschau er-\r\nfordert, wie in Tz. 1.1.4, Seite 9 f. dargelegt, einen zusätzlichen untertägigen Kassenabschluss.\r\nPetitum: Um bürokratischen Aufwand zu vermeiden, sollte der Prüfungszeitraum immer mit einem bereits in der Vergangenheit durchgeführten Kassenabschluss beginnen.\r\nDie im Entwurf genannten Parameter startDate, EndDate, startTransactionNumber, endTransactionNumber, firstTransactionNumber und lastTransactionNumber können aktuell nicht zugeordnet werden. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund diese zusätzlichen Felder zur Abgrenzung des Datenexports benötigt werden. Zudem ist problematisch, dass für diese neuen Anforderungen keine Definitionen vorhanden sind. Hierdurch ergeben sich Fragestellungen, die einer Antwort bedürfen. Welche Daten bzw. Dateien sollen zur Verfügung gestellt werden, wenn bestimmte Abgrenzungen gefordert werden? Beispielsweise können bei einer Abgrenzung nach TransactionNumber keine Abschlussdateien (z. B. cashpointclosing.csv, payment.csv) angefordert werden, da diese Dateien kein Feld mit einer Transaktionsnummer enthalten.\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA\r\nStellungnahme zum Diskussionsentwurf einer „Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für\r\nKassensysteme (DSFinV-K)“ Version 3.0\r\n2/8\r\nFolgende Felder stehen in der DSFinV-K u. a. zur zeitlichen Abgrenzung (je nach Datei) zur Verfügung:\r\n-\r\nBON_START (Zeitpunkt des Vorgangsstarts)\r\n-\r\nBON_ENDE (Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung)\r\n-\r\nTSE_TA_START (Log-Time der StartTransaction-Operation)\r\n-\r\nTSE_TA_ENDE (Log-Time der FinishTransaction-Operation)\r\n-\r\nZ_START_ID (Erste BON_ID im Abschluss)\r\n-\r\nZ_ENDE_ID (Letzte BON_ID im Abschluss)\r\nFerner können weitere vorhandene Felder für eine sinnvolle Abgrenzung gemäß obigem Vorschlag (Kassen- bzw. Tagesabschluss) der Daten und Dateien bei einem Export herangezogen werden:\r\n-\r\nZ_KASSE_ID (ID der (Abschluss-) Kasse)\r\n-\r\nZ_ERSTELLUNG (Zeitpunkt des Kassenabschlusses)\r\n-\r\nZ_NR (Nr. des Kassenabschlusses)\r\nPetitum: Durch die Ergänzung neuer Datenfelder werden zum einen wegen der fehlenden Definition neue Rechtsunsicherheiten ausgelöst und zum anderen werden Unternehmen mit einem hohen Umsetzungsaufwand belastet. Ferner ist nicht ersichtlich, warum diese zu einer besseren Eingrenzbarkeit der Daten und Dateien führen. Daher sollte die angedachte Änderung der Parameter unterbleiben.\r\nZu 1.4 „Erstellung der index.xml und der csv-Dateien“\r\nZukünftig sollen die csv-Dateien stets mit der zugehörigen index.xml und der in der Index.xml angegebenen dtd-Datei geliefert werden. Textfelder in der csv-Datei sind zwingend mit Texteinschlusszeichen zu umschließen.\r\nDa alle DSFinV-K-Felder und deren Eigenschaften in der DSFinV-K Pflichtdatei \"index.xml\" definiert sind, wie auch der Datentyp „AlphaNumeric“, sind Texteinschlusszeichen nicht notwendig. Eine klare Feldabgrenzung ist durch die „ColumnDelimiter“ gegeben. Diese Anforderung (einzelne Felder eines Datensatzes in z. B. Anführungszeichen zu setzen) sorgt beim Steuerpflichtigen bei der Erstellung der DSFinV-K-Daten beispielsweise in einer ERP-Datenbank in vielen Fällen für einen erheblichen und unverhältnismäßigen Aufwand. Ein Grund für diese Umstellung ist darüber hinaus nicht ersichtlich.\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA\r\nStellungnahme zum Diskussionsentwurf einer „Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für\r\nKassensysteme (DSFinV-K)“ Version 3.0\r\n3/8\r\nPetitum: Die Einschränkung, dass Textfelder in der csv-Datei zwingend mit Texteinschlusszeichen zu umschließen sind, sollte gestrichen werden.\r\nWeiter wird die Codierung für den Zeilenumbruch zwingend auf das Windowszeilenende \\r \\n (CR LF) festgelegt. Der sog. „RecordDelimiter“ wird in der Datei index.xml definiert. Diese enthält damit einen Parameter für den Zeilenumbruch, welcher u. a. sowohl CR LF (carriage return, linefeed) als auch LF (linefeed) sein kann. LF ist der übliche Zeilenumbruch in Unix-Umgebungen und deren Derivate. Unix Umgebungen werden beispielsweise in elektronischen Registrierkassen verwendet. Eine zwingende Festlegung des Zeilenendes eines Datensatzes in den DSFinV-K-Dateien auf \"Windows-Format\" widerspricht dem Grundsatz der Technologieoffenheit.\r\nPetitum: Durch die Eingrenzung der Codierung für den Zeilenumbruch kommt es zu einer Beschränkung der Technologieoffenheit und daher sollte diese gestrichen werden.\r\nZu 2.7 „Erleichterungsregelungen in der TSE für komplexe Systeme“\r\nDie DSFinV-K sah seit der Version 2.0 gesonderte Erleichterungsregelungen in der TSE für komplexe Systeme vor, die auch unter Ziff. 2.7.3 solche zu „Durchbedienen“ über mehrere Systeme (ohne Bestell-Absicherung) umfassten. Durch diese Regelung wurden praxistaugliche und sachgerechte Regelungen für das sog. „Durchbedienen“ im Systemverbund innerhalb von Bedientheken und anderen Konstellationen geschaffen, die es unbedingt zu erhalten gilt.\r\nIn dem neuen Entwurf der DSFinV-K Version 3.0 wurde der Passus 2.7.3 zum „Durchbedienen“ über mehrere Systeme (ohne Bestell-Absicherung) gestrichen und auch die im Anhang H enthaltene Abbildung „Möglichkeit der Erleichterung beim „Durchbedienen“ bei Systemen ohne „langanhaltende Bestellvorgänge“ (z. B. Retail) bei komplexer Architektur“ ist nicht mehr enthalten. Ein Grund für die Streichung ist nicht zu erkennen. Zusätzlich wird durch Ziff. 2.7.1 Satz 1 DSFinV-K Version 3.0 die obligatorische Pflicht zur Absicherung von Bestellvorgängen eingeführt.\r\nDaher gehen wir davon aus, dass zukünftig beim „Durchbedienen“ zwingend eine Bestell-Absicherung zu erfolgen hat (vgl. Anhang H Abbildung 4). Damit wird nicht berücksichtigt, dass sich die Situation von Bestellvorgängen in der Gastronomie und solchen von den zu-\r\nvor aufgezeigten Systemverbünden im Handwerk und Einzelhandel grundlegend unter-\r\nscheiden. In vielen Bereichen des Handwerks und des Handels werden Waagen („reine“\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA\r\nStellungnahme zum Diskussionsentwurf einer „Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für\r\nKassensysteme (DSFinV-K)“ Version 3.0\r\n4/8\r\nWaagen und Waagen-Kassensysteme) in den Verkaufsprozess einbezogen. Die z. B. an Fleisch- und Käsetheken vorgenommene Auswahl von Produkten und deren Abwiegen gilt ebenfalls als Bestellvorgang, da hier noch kein Kassiervorgang erfolgt.\r\nDurch die Anforderung an die PTP-Zulassung erfolgt eine sichere Speicherung der Daten in der Datenbank der Waagen und die Daten können nicht verändert werden. Die Entstehung und Abwicklung der einzelnen Bestell- und Abrechnungs-Vorgänge können somit bereits aktuell nachvollzogen werden. In der Folge ist eine gesonderte zusätzliche Manipulationssicherheit schon aufgrund der geltenden eichrechtlichen Bestimmungen sichergestellt. Für eine durch die Neufassung der Regelung beabsichtigte Risikominimierung ist eine Bestell-Absicherung in Fällen des „Durchbedienens“ mittels Systemverbünden von „reinen“ Waagen und Waagen-Kassensystemen innerhalb von Bedientheken nicht erforderlich, da eine solche nicht erreicht wird.\r\nAuch in Bereichen des Non-Food-Einzelhandels findet zunächst eine Beratung des Kunden statt. In manchen Fällen erhält das Verkaufspersonal im Falle einer erfolgreichen Beratung, die zu einem Verkauf führt, eine erfolgsabhänge Einkommenskomponente. Der Verkauf ist aber erst dann realisiert, wenn der Kunde die Ware an der Kasse bezahlt. Diese Beratung darf keinesfalls mit einer Bestellung bzw. einem Vorgang innerhalb eines Bestellsystems gleichgesetzt werden. Hierbei handelt es sich immer um eine reine Beratungsleistung, unabhängig davon, ob der Kunde oder das beratende Personal die Ware zur Kasse bringt.\r\nZwar wird in Ziff. 2.7.2 eine Erleichterung beim „Durchbedienen“ über mehrere Systeme (mit Bestell-Absicherung) dargelegt. Danach soll es unter bestimmten Voraussetzungen möglich sein, als Startpunkt des (Absicherungs-)Vorgangs (processType „Kassenbeleg“) den Startpunkt der Bezahlung zu nutzen. Wie jedoch die Umsetzung in konkreten Fallgestaltungen des „Durchbedienens“ erfolgen muss, bleibt unklar. Zum Ende der Passage wird auf die schematischen Darstellungen Abbildungen 4 und 5 im Anhang H verwiesen. In der Abbildung 4 wird eine Absicherung der Bestellvorgänge als gesonderte processTypes „Bestellung“ durch die TSE der Kasse dargestellt, an dem sich ein processType „Kassenbeleg“ an der Kasse anschließt.\r\nIm Anhang H in der Abbildung 5 werden durch die elektronischen Aufzeichnungssysteme A, B und C Bestellungen aufgenommen, upgedated und abgeschlossen. Diese Daten wer-\r\nden jeweils an die Kasse übermittelt, ohne dass der processType „Bestellung“ zu verwenden ist und damit durch die TSE der Kasse eine Transaktionsnummer, ein Log und eine Signatur vergeben werden. Der Text in Ziff. 2.7.2 geht von einer grundsätzlichen Verwendung des processType „Bestellung“ und damit von einem gesondert abzusichernden Vor-\r\ngang aus. In der Folge passen die Ausführungen nicht mit der Darstellung der Abbildung 5 zusammen und es kommt zu neuen Rechtsunsicherheiten.\r\nAufgrund der Vorgabe, dass spätestens nach 45 Sekunden ein Update der Einzeldaten von der „reinen“ Waage an die Kasse bzw. das Kassen-Wagensystem erfolgen muss (BSI TR-03153 Tz. 3.5.2 i. V. m. BSI TR-03116, Tz. 3.1.2), kommt es zu einem deutlich ansteigenden Datenvolumen. Anders als bei Kassen handelt es sich bei „reinen“ Waagen mit proprietären Betriebssystemen um keine vergleichbaren Hardwareausstattungen, so dass generell eine niedrigere Leistungsstärke gegeben ist. Ein permanenter Abgleich der Daten durch die Update-Funktion kann in den Waagen nicht abgebildet werden. Das Betreiben von Systemverbünden von „reinen“ Waagen und Waagen-Kassensystemen wäre in der Zukunft nicht mehr möglich.\r\nRein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass zudem fraglich ist, ob durch die Einführung einer neuen Grundfunktion „Bestell-Absicherung“ ergänzt durch Updates eine Umsetzung in Hinsicht auf die eichrechtlichen Bestimmungen möglich ist. Dies müsste durch den Verordnungsgeber sichergestellt werden. Unterstellt, dass eine tatsächliche und rechtliche Umsetzbarkeit der Regelung gegeben wäre, müsste nach Implementierung der neuen Anforderungen aus der DSFinV-K 3.0 eine neue Zulassung der Waagen durch die Eichbehörden erfolgen. Dies würde zu einem erheblichen Bürokratieaufwand führen. Ein solcher wäre wegen des fehlenden zusätzlichen Schutzbedürfnisses vor Manipulationen an Grundaufzeichnungen beim Einsatz von Waagen unverhältnismäßig.\r\nPetitum: Die aktuelle Regelung 2.7.3 „Durchbedienen“ über mehrere Systeme (ohne Be-\r\nstell-Absicherung) ist unbedingt beizubehalten. Dies gilt insbesondere für die Konstellation für das „Durchbedienen“ bei Systemverbünden von „reinen“ Waagen und Waagen-Kassensystemen innerhalb von Bedientheken.\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA\r\nStellungnahme zum Diskussionsentwurf einer „Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für\r\nKassensysteme (DSFinV-K)“ Version 3.0\r\n6/8\r\nZu 3.1.1 „Datei: Bonpos“\r\nDer Entwurf sieht eine Ergänzung der Datei Bonpos um neue Felder vor, zu denen auch die Positionen „ABR_KREIS_VON“ und „ABV“ zählen, die im Zusammenhang mit den an-\r\ngedachten Neuregelungen von Bestellvorgängen stehen. Diese Ergänzungen würden dazu führen, dass eine Abwärtskompatibilität gefährdet ist. Um einen entsprechenden Effekt zu verhindern, sollte Folgendes berücksichtigt werden:\r\n1.\r\nDie o.g. neuen Felder dürfen keine Pflichtfelder sein und dürfen bei Nichtnutzung leer bleiben.\r\n2.\r\nAlle neuen Felder, also ABR_KREIS_VON, POS_ZEILE_REF, STK_NE und ABV müssen aus Gründen der Abwärtskompatibilität zur DSFinV-K 2.3 bzw. 2.4 am Dateiende angefügt werden.\r\n3.\r\nGleiches gilt für neue Felder in anderen Dateien, wie z. B. in transactions.csv (Feld ABRECHNUNGSKREIS und KUNDE_W_IDNR) und in cashpointclosing (Feld W_IDNR).\r\nPetitum: Die Abwärtskompatibilität der neuen DSFinV-K Versionen 3.0 zu den vorherigen Versionen (z. B. 2.3. und 2.4) muss zwingend gewährleistet sein. Notwendige Anpassungen sind wie aufgezeigt vorzunehmen.\r\nZu Anhang E (Beschreibung der einzelnen DSFinV-K-Felder) - 12. „entfallen (Datei “Bonkopf_AbrKreis” (allocation_groups.csv))“\r\nDie DSFinV-K ist in die Bereiche Einzelaufzeichnungsmodul, Stammdatenmodul und Kassenabschlussmodul aufgeteilt. Im Anhang E sind die Detailinformationen zu den einzelnen Datenfeldern der drei Module dargestellt. Im Einzelaufzeichnungsmodul war bisher als Nr. 12 die Datei „Bonkopf_AbrKreis“ (allocation_groups.csv) enthalten, welche in der Version 3.0 entfallen soll. Eine Streichung ist vor dem Hintergrund der Sicherstellung einer Ab-\r\nwärtskompatibilität problematisch. Zudem ist ein Grund für die Streichung nicht ersichtlich. In der Folge müssten Betriebe, die die Datei allocation_groups.csv bislang zur Beschrei-\r\nbung ihrer Kassentransaktionen genutzt haben, erhebliche Anpassungen vornehmen und ihre DSFinV-K-Dateien neu strukturieren.\r\nPetitum: Die Datei „Bonkopf_AbrKreis“ (allocation_groups.csv) sollte beibehalten werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA HDE BGA\r\nStellungnahme zum Diskussionsentwurf einer „Digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung für\r\nKassensysteme (DSFinV-K)“ Version 3.0\r\n7/8\r\nZu Anhang I (Definition “Art” und “Daten” des Vorgangs; QR-Code) – Nr. 1 Definition der Datenstrukturen zur Übergabe an das Sicherheitsmodul\r\nIn den Versionen 2.3 und 2.4 (Seite 113) der DSFinV-K wurde folgende Erleichterung für den processType Kassenbeleg vorgesehen:\r\n„(…) Für alle Vorgangstypen gilt, dass processType und processData für die StartTransaction-Operation immer leer sind. StartTransaction wird unmittelbar mit Be-\r\nginn eines Vorgangs an der Kasse aufgerufen. Die UpdateTransaction-Operation wird beim process-Type Kassenbeleg nicht verwendet, da die processData sich erst bei FinishTransaction ändern. Die folgende Beschreibung bezieht sich ausschließlich auf die FinishTransaction-Operation.\r\nKassenbeleg\r\nprocessType: Kassenbeleg-V1\r\nprocessData: <Vorgangstyp>^<Brutto-Steuerumsätze>^<Zahlungen>\r\nTrennzeichen: ^ (Unicode U+005E)\r\n(…)“\r\nDer Entwurf sieht eine entsprechende Erleichterung nicht mehr vor.\r\nPetitum: Die Erleichterungen für den processType Kassenbeleg, der Verzicht auf die UpdateTransaction-Operation, sollten beibehalten werden.\r\nZu Anhang I (Definition “Art” und “Daten” des Vorgangs; QR-Code) - Nr. 3. Definition einer Datenstruktur zur Verwendung im strukturierten Teil einer E-Rechnung\r\nBei der Erstellung einer E-Rechnung durch das Kassensystem müssen gem. § 6 Satz 2 Nr. 3 Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) die Mindestangaben des Kassenbelegs (§ 6 Satz 1 KassenSichV) enthalten sein, damit die E-Rechnung die Funktion des Kassenbelegs übernehmen kann. Um eine einfache Prüfbarkeit von E-Rechnungen zu ermöglichen, sollen die Belegangaben entsprechend einer vergebenen Definition in einem geeigneten Freitextfeld abgebildet werden.\r\nDie vorgesehene Abbildung der Datenstruktur „in einem geeigneten Freitextfeld“ wird dem Ziel der elektronischen Verarbeitbarkeit von E-Rechnungen nicht ausreichend gerecht. Freitextfelder sind semantisch nicht eindeutig und erschweren eine automatisierte Verarbeitung erheblich. Vor dem Hintergrund, dass E-Rechnungen branchenübergreifend von einer Vielzahl von Unternehmen automatisiert verarbeitet werden sollen, ist eine standardisierte und maschinenlesbar eindeutig identifizierbare Lösung erforderlich.\r\nEs wird daher empfohlen, die strukturierte Datenfolge im Business Term BT-22 (Invoice note) gemäß EN 16931 abzubilden, jedoch verpflichtend in Kombination mit einem spezifischen Note Subject Code (BT-21), der diesen Inhalt eindeutig als ‚Technische Kassendaten-\r\nstruktur gemäß DSFinV-K‘ kennzeichnet. Die Norm EN-16931 bezieht sich gemäß den Vor-\r\ngaben für BT-21 für die Kennzeichnung auf die zugrundeliegende UN/CEFACT-Codeliste (Data Element 4451 – Text subject code qualifier).\r\nDaher sollte ein eigener Code in der zugrunde liegenden UN/CEFACT-Codeliste (Data Ele-\r\nment 4451 – Text subject code qualifier) beantragt werden. UN/CEFACT sieht einen etablier-\r\nten Erweiterungsprozess für Codelisten vor, über den innerhalb eines üblichen Zeitraums von ca. sechs Monaten ein weltweit gültiger Code aufgenommen werden kann. Die frühzeitige Beantragung eines solchen Codes stellt sicher, dass die Regelung international standardkonform, interoperabel und langfristig stabil umgesetzt werden kann.\r\nPetitum: Wir bitten um die obigen Präzisierungen für die Abbildung der Angaben gem. § 6 Satz 1 KassenSichV in der E-Rechnung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023304","regulatoryProjectTitle":"Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD in der überarbeiteten Delegierten Verordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/00/21/712667/Stellungnahme-Gutachten-SG2603260071.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nBeteiligung zu einer überarbeiteten Delegierten Verordnung betreffend Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD)\r\nBerlin, 15.01.2026\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\n+49 30 20619-265\r\ngeier@zdh.de\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2026 Seite 2 von 3\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) ist die Dachorganisation für Handwerkskammern und Zentralfachverbände des Handwerks sowie wirtschaftliche und wissenschaftliche Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Wir vertreten die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten und 340.000 Auszubildenden.\r\nEinführende Anmerkungen\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit, zur Überarbeitung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) Stellung beziehen zu können. Der ZDH begrüßt die Vereinfachung der ESRS ausdrücklich. Eine Verringerung der Berichtspflichten für Handwerksbetriebe ist ein zentraler Hebel zur Reduzierung der Bürokratielast. Auch die Einführung von Proportionalitätsmechanismen ist ein wichtiger Schritt, um die Belastung für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu verringern.\r\nDennoch bestehen weiterhin Herausforderungen bei der praktischen Umsetzung, insbesondere im Hinblick auf die Durchführung der Materialitätsanalyse und die erforderliche Datenkompetenz.\r\nAuch wenn viele kleine Handwerksbetriebe formal nicht unmittelbar berichtspflichtig sind, ergibt sich weiterhin eine erhebliche indirekte Betroffenheit durch die neuen Standards. Innerhalb der Wertschöpfungsketten sind Betriebe des Handwerks häufig als Zulieferer oder Dienstleister größerer, berichtspflichtiger Unternehmen eingebunden. Diese fordern zunehmend Nachhaltigkeitsdaten und -nachweise von ihren Geschäftspartnern, um ihre eigene Berichterstattung zu erfüllen. Durch diesen „Trickle-Down-Effekt“ entsteht ein indirekter Berichts- und Dokumentationsdruck auf diese Betriebe. Durch die Minderung der indirekten Betroffenheit können die Betriebe ihre Kräfte da-rauf konzentrieren, nachhaltig in den drei Dimensionen — Umwelt, Soziales und Unternehmenssteuerung – zu wirtschaften.\r\nInhaltliche Anmerkungen\r\nÜber die Reduzierung der im Kontext der ESRS geforderten Datenpunkte hinaus, begrüßt der ZDH besonders die in ESRS 1 Absatz 66 genannte Nutzung von Schätzdaten innerhalb der Wertschöpfungskette. Die Neuregelung zu Schätzungen, indirekten Daten-quellen und Sektor-Durchschnitten erlaubt eine genauere sowie flexiblere Einforderung von Nachhaltigkeitsinformationen seitens großer Unternehmen, die zu einer deutlichen Entlastung von Handwerksbetrieben führt. Die qualitative Gleichstellung von direkten Informationen und Schätzungen ist in diesem Sinne von hoher Bedeutung.\r\nAus Handwerkssicht hat der freiwillige Nachhaltigkeitsberichtsstandard für KMU (VSME) eine zentrale Bedeutung. Um hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung Rechts- und Planungssicherheit zu erhalten, ist es besonders wichtig, dass der VSME als Obergrenze für Informationsanforderungen innerhalb der Lieferkette gesetzlich verankert wird (sog. Value Chain Cap). ESRS Set 1 Absatz 67 bezieht sich hier beim Value Chain Cap auf das geltende EU-Recht, verweist aber nicht explizit auf den VSME. Für eine dringend notwendige Planungssicherheit muss in diesem Abschnitt direkt auf den VSME als Obergrenze innerhalb der Wertschöpfungskette verwiesen werden.\r\nGenerell bedarf es einer deutlichen Kohärenz zwischen ESRS und VSME, die derzeit so-wohl strukturell als auch inhaltlich bezüglich der Datenpunkte (z.B. qualitativ vs. quantitativ) nicht gegeben ist. Um VSME-Berichte für die Lieferkette – also bspw. für große\r\nZDH 2026 Seite 3 von 3\r\nberichtspflichtige Unternehmen nutzbar – zu machen, praktikabel zu gestalten und auch den Wechsel zwischen den Standards (etwa, wenn sich die Betroffenheit hinsichtlich der Berichtspflicht eines Unternehmens ändert) zu ermöglichen, sollten die beiden Standards maximal kompatibel und kohärent gestaltet werden. Im Sinne einer erfolgreichen Verankerung des VSME als Value Chain Cap ist eine Kohärenz zu den ESRS für eine klare und rechtssichere Umsetzung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) zentral.\r\nNachhaltigkeitsnachweise werden zunehmend zu einem Kriterium für die Vergabe von Aufträgen, insbesondere im öffentlichen Sektor und bei großen Unternehmen. In diesem Zusammenhang spielt die Formatfreiheit der Berichtsübertragung eine entscheidende Rolle. Es ist klarzustellen, dass für KMU, die bereit sind, ein berichterstattendes Unternehmen bei den Berichtspflichten durch Primärdaten zu unterstützen, für diese Zulieferung eine Formatfreiheit gilt. So wird die Akzeptanz von gezielt für das Handwerk entwickelten Tools – wie dem Zukunfts-Kompass Handwerk – gefördert. Der Zukunfts-Kompass Handwerk ist ein Projekt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) im Rahmen des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) – mit dem Ziel, KMU im Handwerk bei ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung wirkungsvoll zu unterstützen.\r\nUm Rechtssicherheit für KMU und insbesondere Betriebe des Handwerks zu schaffen, sollte die Formatfreiheit in den ESRS sichergestellt werden. Wenn hingegen Geschäftspartner, Banken oder Versicherungen selbst über das Format des Berichts bestimmen, verringert dies den Nutzen und die Effektivität des VSME und erhöht den Bürokratieaufwand. Eine formatoffene Übertragung der Nachhaltigkeitsinformationen an Geschäftspartner, Banken oder Versicherungen erhöht die Effektivität des VSME und verringert den Bürokratieaufwand.\r\n./.\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nAnton-Wilhelm-Amo-Straße · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-01-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023305","regulatoryProjectTitle":"Standards für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen (VSME) im Rahmen des Omnibus-1-Pakets","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/1b/712669/Stellungnahme-Gutachten-SG2603260072.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nBeteiligung zur Empfehlung der Kommission\r\nfür einen Standard für die freiwillige\r\nNachhaltigkeitsberichterstattung kleiner\r\nund mittlerer Unternehmen (VSME) im\r\nRahmen des Omnibus-1-Pakets\r\nBerlin, 11.02.2026\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks\r\nBereich Wirtschaftspolitik\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nZDH 2026 Seite 2 von 4\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH) ist die Dachorganisation für Handwerkskammern und Zentralfachverbände des Handwerks sowie wirtschaftliche und wissenschaftliche Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Wir vertreten die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten und 340.000 Auszubildenden.\r\nEinführende Anmerkungen\r\nWir bedanken uns für die Gelegenheit zur Empfehlung der Kommission für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen (VSME) im Rahmen des Omnibus-1-Pakets Stellung beziehen zu können.\r\nAuch wenn viele kleine Handwerksbetriebe formal nicht unmittelbar berichtspflichtig nach der Europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD) sind, ergibt sich weiterhin eine erhebliche indirekte Betroffenheit durch die Berichtspflichten für große Unternehmen. Innerhalb der Wertschöpfungsketten sind Betriebe des Handwerks häufig als Zulieferer oder Dienstleister größerer, berichtspflichtiger Unternehmen eingebunden. Diese fordern zunehmend Nachhaltigkeitsdaten und -nachweise von ihren Geschäftspartnern, um ihre eigene Berichterstattung zu erfüllen. Durch diesen „Trickle-Down-Effekt“ entsteht ein indirekter Berichts- und Dokumentationsdruck auf diese Betriebe. Im Kontext der indirekten Betroffenheit herrscht Verunsicherung hinsichtlich des Umfangs und der Verbindlichkeit der zu liefernden Nachhaltigkeitsinformationen. Der freiwillige Berichtsstandard für kleine und mittlere Unternehmen (VSME) muss in diesem Kontext zeitnah für klare Rechtssicherheit sorgen.\r\nInhaltliche Anmerkungen\r\nAus Sicht des ZDH ist es entscheidend, dass der VSME-Standard branchenübergreifend als maßgebliche Grundlage für Nachhaltigkeitsinformationen von KMU anerkannt wird. Die Omnibus-I-Richtlinie sieht vor, dass große Unternehmen ihre Nachhaltigkeitsanfragen gegenüber KMU auf die im VSME definierten Daten begrenzen. Diese Funktion des VSME als Obergrenze für Informationsanforderungen innerhalb der Wertschöpfungs-kette (Value-Chain-Cap) soll per delegiertem Rechtsakt festgelegt werden. Damit wird ein zentraler Grundstein gelegt, um die Vielzahl heterogener Fragebögen und ESG-Anforderungen zu vermeiden, die heute insbesondere kleinere Handwerksbetriebe unverhältnismäßig belasten. Um hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung Rechts- und Planungssicherheit zu erhalten, ist es besonders wichtig, dass der VSME zeitnah als Value-Chain-Cap gesetzlich verankert wird.\r\nDie Handwerksorganisation hat sich in der Erarbeitung des VSME durch die EFRAG über einen langen Zeitraum intensiv beteiligt und somit zu einem Ergebnis beigetragen, das für Handwerksbetriebe – wenn auch mit Aufwand – erfüllbar ist. Zudem fußt die Entwicklung des im Auftrag der Bundesregierung (BMWE) entwickelten Zukunfts-Kompass Handwerk und anderer Berichtstools auf der bestehenden VSME-Empfehlung der EU-Kommission. Jetzt noch Änderungen vorzunehmen, würde nur zusätzlichen bürokratischen Aufwand bedeuten. Daher ist es dringend notwendig, den VSME in seiner jetzigen Form als delegierten Rechtsakt und somit Planungs- und Rechtssicherheit zu erhalten.\r\nDer VSME-Standard bündelt die wesentlichen Nachhaltigkeitsanforderungen in einem einheitlichen Rahmen und schafft damit eine klare Orientierung für Betriebe, die zunehmend mit unterschiedlichen Abfrageformaten von Kunden, Finanzinstituten und öffentlichen Auftraggebern konfrontiert sind. Die EU-Empfehlung unterstreicht, dass der\r\nZDH 2026 Seite 3 von 4\r\nVSME-Standard speziell entwickelt wurde, um KMU in der Beantwortung von Informationsanforderungen, etwa aus der Wertschöpfungskette großer Unternehmen oder im Zuge bankenseitiger Risikoprüfungen, zu unterstützen und deren administrativen Auf-wand zu reduzieren. Aus dem Handwerk entwickelte Unterstützungstools wie der oben genannte Zukunfts-Kompass Handwerk ermöglichen eine effiziente digitale Berichterstattung und sorgen für enorme administrative Erleichterung. In diesem Sinne ist es sehr bedeutend, Unterstützungstools für KMU zu fördern und die Akzeptanz der in diesem Kontext erstellten Berichte insbesondere bei Banken rechtssicher zu verankern.\r\nKohärenz von ESRS und VSME\r\nDer ZDH begrüßt die ebenfalls im Rahmen des Omnibus-I-Pakets angestoßene Vereinfachung der ESRS ausdrücklich. Eine Verringerung der Berichtspflichten für Handwerksbetriebe ist ein zentraler Hebel zur Reduzierung der Bürokratielast. Bei einer erfolgreichen Verankerung des VSME als Value Chain Cap ist eine Kohärenz zu den ESRS für eine klare und rechtssichere Umsetzung der CSRD zentral.\r\nIn den aktualisierten ESRS-Set 1 Absatz 67 wird beim Value Chain Cap auf das geltende EU-Recht verwiesen, aber nicht explizit auf den VSME-Standard. Für eine dringend not-wendige Planungssicherheit muss in diesem Abschnitt direkt auf den VSME-Standard als Obergrenze innerhalb der Wertschöpfungskette verwiesen werden.\r\nFormatfreiheit des Berichts\r\nNachhaltigkeitsnachweise werden zunehmend zu einem Kriterium für die Vergabe von Aufträgen, insbesondere im öffentlichen Sektor und bei großen Unternehmen. In diesem Zusammenhang spielt die Formatfreiheit der Berichtsübertragung eine entscheidende Rolle. Es ist klarzustellen, dass für KMU, die bereit sind, ein berichterstattendes Unternehmen bei den Berichtspflichten durch Primärdaten zu unterstützen, für diese Zulieferung eine Formatfreiheit gilt. So wird die Akzeptanz von gezielt für das Handwerk entwickelten Tools – wie dem Zukunfts-Kompass Handwerk – gefördert. Der Zukunfts-Kompass Handwerk ist ein Projekt des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) im Rahmen des Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) – mit dem Ziel, KMU im Handwerk bei ihrer Nachhaltigkeitsberichterstattung wirkungsvoll zu unterstützen.\r\nErgänzung zum Thema Kreislaufwirtschaft\r\nIn Bezug auf die Kreislaufwirtschaft sind speziell Handwerksbetriebe oft unsichtbare Vorreiter. Dies liegt in Teilen daran, dass die Betriebe selbst nicht mit der mittlerweile er-weiterten Bedeutung des Wortes Kreislaufwirtschaft vertraut sind. Auf S. 14, B7, 37. steht, das Unternehmen angeben sollen ob und wenn ja, wie sie Kreislaufwirtschaft an-wenden. Das wirkt etwas unkonkret. Was sind die Grundsätze der Kreislaufwirtschaft?\r\n„Die Grundsätze der europäischen Kreislaufwirtschaft sind: Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit, Demontage, Wiederaufarbeitung oder Aufbereitung, Recycling, Rückführung in den biologischen Kreislauf, sonstige Möglichkeiten zur Optimierung der Produkt- und Materialnutzung” (S.20)\r\nWir möchten darauf verweisen, dass es hier hilfreich ist konkrete Beispiele anhand der 9R’s darzustellen aus denen die Betriebe ableiten können, was tatsächlich mit Kreislaufwirtschaft gemeint ist und so ihren Beitrag sichtbar zu machen. Darüber hinaus könnte\r\nZDH 2026 Seite 4 von 4\r\neine klare Einordnung Im Verhältnis zu abfallwirtschaftlichen Aspekten eine zu enge Sichtweise verhindern.\r\n\r\nHerausgeber:\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V.\r\nHaus des Deutschen Handwerks\r\nAnton-Wilhelm-Amo-Straße · 10117 Berlin\r\nPostfach 110472 · 10834 Berlin\r\nLobbyregister: R002265\r\nEU Transparency Register: 5189667783-94\r\nDer Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V. (ZDH) vertritt die Interessen von rund 1 Million Handwerksbetrieben in Deutschland mit rund 5,6 Millionen Beschäftigten. Als Spitzenorganisation der Wirtschaft mit Sitz in Berlin bündelt der ZDH die Arbeit von Handwerkskammern, Fachverbänden des Handwerks auf Bundesebene sowie bedeutenden wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen des Handwerks in Deutschland. Mehr unter www.zdh.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023306","regulatoryProjectTitle":"Praxistaugliche u. rechtssichere Regelungen bei der Bestimmung der Betriebsstättenbegründung schaffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5d/79/712671/Stellungnahme-Gutachten-SG2603260077.pdf","pdfPageCount":59,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"DEUTSCHE INDUSTRIE- UND HANDELSKAMMER\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nZENTRALVERBAND DES\r\nDEUTSCHEN HANDWERKS E. V.\r\nAnton-Wilhelm-Amo-Straße 20/21\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBreite Str. 29\r\n10178 Berlin\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nBurgstr. 28\r\n10178 Berlin\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nWilhelmstr. 43/43G\r\n10117 Berlin\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND\r\n(HDE) E. V.\r\nAm Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL, AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V. Am Weidendamm 1A\r\n10117 Berlin\r\n13. März 2026 Bundesministerium der Finanzen\r\n10117 Berlin\r\nper E-Mail\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir bedanken uns für die Möglichkeit, zu dem Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grund-sätzen der Verwaltung für den Betriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht Stellung nehmen zu können.\r\nDas Ziel des Entwurfes, die aktuellen Entwicklungen im Zusammenhang mit der gesetzeskonformen Auslegung des Betriebsstättenbegriffes bzw. der Tatbestandsvoraussetzungen der Betriebsstättenbegründung zu systematisieren und für Verwaltung und Unternehmenspraxis in Nachschlageform handhabbar zu machen, wird von den betroffenen Unternehmen sehr positiv wahrgenommen. Dabei ist es zielführend, die mittlerweile umfangreiche Rechtsprechung\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n2\r\ndes Bundesfinanzhofs und der Finanzgerichte in einem BMF-Schreiben aufzugreifen und die dort vorgegebenen Auslegungshinweise umzusetzen. Sinnvoll ist in diesem Zusammenhang die Einordnung der Betriebsstätte als Typusbegriff und die Qualifizierung im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände, wobei die einzelnen Tatbestandsmerkmale jedoch in einem Mindestmaß erfüllt sein müssen. Zudem sollten die aktuellen Entwicklungen auf OECD-Ebene aufgegriffen und im Lichte der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in die Verwaltungspraxis umgesetzt werden. Eine wesentliche Herausforderung für die unternehmerische Praxis stellen die Abweichungen zwischen dem nationalen und dem abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff dar. Asymmetrische Betriebsstättenfeststellungen im internationalen Kontext stellen insbesondere in Verbindung mit unklaren Begriffsbestimmungen und fehlenden Beispielen ein zentrales Problem für unsere Unternehmen dar und tragen die Gefahr von Doppelbesteuerungen in sich. Für den Fall divergierender Qualifikationen durch die deutschen bzw. die ausländischen Finanzbehörden sollten praxisnahe Lösungen gefunden werden. Die fortschreitende Globalisierung und neue Arbeits- und Organisationsformen haben jedoch leider nur punktuell in diesem Entwurf Niederschlag gefunden.\r\nDen Entwurf des BMF-Schreibens kommentieren wir im Detail im beigefügten besonderen Teil der Stellungnahme.\r\nWir bitten Sie, die Hinweise und Einschätzungen der von uns vertretenen Unternehmen aufzugreifen und bei den weiteren Arbeiten zu berücksichtigen.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n3\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN\r\nHANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND\r\n(HDE) E. V.\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n4\r\nI.3. Innerstaatlicher Betriebsstättenbegriff\r\nVorab: Bedarf an weiteren Beispielen\r\nDie Beispiele in „Abschnitt II Einzelfälle” illustrieren die Anwendung der in „Abschnitt I Allgemeines“ abstrakten Kriterien bereits gut. In dem Abschnitt zum innerstaatlichen Betriebsstättenbegriff nach § 12 Satz 1 AO (Abschnitt I 3.1. ff.) wären jedoch zusätzliche, dort ausdrücklich verortete Beispiele hilfreich, um die abstrakten Begriffe wie „Festigkeit“, „Verwurzelung“ und „Verfügungsmacht“ für die Praxis noch leichter zugänglich zu machen.\r\nPetitum: Wir regen an, im Abschnitt I 3.1.1. – I 3.1.3. exemplarisch auf bereits ausgeführte Fallgruppen zu verweisen (z. B. marktübliche Co-Working-Modelle/Desk-Sharing, wiederkehrende Nutzung fremder Räume) sowie weitere Fallgruppen aufzunehmen, um die unmittelbare Übertragbarkeit auf typische Geschäftsvorfälle zu stärken. Ein Beispiel bzw. eine Konkretisierung insbesondere zu „wiederkehrender Nutzung“ und „ausreichender Dauerhaftigkeit“ (zusätzlich zum Beispiel „Marktstände“) wäre zu begrüßen.\r\nI.3.1. § 12 Satz 1 AO\r\nZu Tz. 8 Gesamtwürdigung des Einzelfalls\r\nTz. 8 des Entwurfs legt eine Abkehr von der bisherigen, isolierten Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 12 Satz 1 AO zugunsten einer „Gesamtwürdigung des Einzelfalls“ fest. Unter Berufung auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH vom 18.12.2024, I R 47/21 und I R 39/21) wird die Auffassung vertreten, dass die Merkmale der örtlichen Festigkeit, der zeitlichen Dauer und der Verfügungsmacht in einer wechselseitigen Abhängigkeit zueinanderstehen. Unklar ist dabei, ob alle Einzelmerkmale wenigstens in einem Mindestmaß erfüllt sein müssen. Die praktische Konsequenz dieser Auslegung ist eine signifikante Aufweichung der Tatbestandsvoraussetzungen. Eine besonders ausgeprägte zeitliche Verwurzelung könnte hiernach Defizite in der örtlichen Festigkeit oder der Verfügungsmacht gänzlich kompensieren. Diese Relativierung führt zu einem erheblichen Verlust an Rechtssicherheit. Die steuerliche Einstufung komplexer Sachverhalte wird damit vermehrt an subjektive Beurteilungsspielräume der Finanzverwaltung gebunden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n5\r\nPetitum:\r\nEs sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass eine „Gesamtwürdigung“ des § 12 Satz 1 AO nicht dazu führen darf, dass auch nur eine einzelne tatbestandliche Anforderung an eine Betriebsstätte in ihrer materiell-rechtlichen Substanz unterschritten wird. Insbesondere darf eine besonders ausgeprägte zeitliche Präsenz des Steuerpflichtigen das vollständige Fehlen einer rechtlich gesicherten Verfügungsmacht nicht im Wege einer Gesamtabwägung gänzlich kompensieren. Die tatbestandliche Mindestschwelle der einzelnen Merkmale muss gewahrt bleiben.\r\nI.3.1.1.1. Geschäftseinrichtung oder Anlage\r\nZu Tz. 10 Geschäftseinrichtung\r\nIn Tz. 10 des Entwurfs wird der Begriff der Geschäftseinrichtung definiert. Problematisch erscheint die explizite Nennung eines „Laptops“ als Beispiel (unter Verweis auf BFH vom 17.09.2003, I R 12/02). Zwar kann ein Laptop als körperlicher Gegenstand unter den weiten Begriff der Geschäftseinrichtung subsumiert werden, jedoch erfordert eine Betriebsstätte kumulativ eine feste Beziehung zur Erdoberfläche („örtliche Festigkeit“, vgl. Tz. 11). Dies stellt auch der BFH in der vorstehend genannten Entscheidung heraus (vgl. unter II.3.b.cc):\r\n„Die Definitionsmerkmale der Geschäftseinrichtung und der Anlagen reichen deshalb allein nicht aus, um dem Begriff der Betriebsstätte Kontur zu verleihen und die Zahl der örtlichen Anknüpfungspunkte in sachgerechter Weise zu begrenzen (s. oben II.3.b aa). Erst das einschränkende Definitionsmerkmal \"fest\" führt auch in den Fällen des § 12 Satz 2 Nr. 6 AO 1977 zu einer praktikablen Begrenzung der Zahl der Betriebsstätten.“\r\nDie isolierte Nennung eines mobilen Endgeräts als Geschäftseinrichtung ist mithin missverständlich.\r\nPetitum:\r\nEs wird empfohlen, das Beispiel des „Laptops“ zu streichen oder zwingend um einen ausdrücklichen Verweis auf die notwendige örtliche Festigkeit (Tz. 11, Kapitel 3.1.1.2) zu ergänzen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n6\r\nI.3.1.1.3. Gewisse Dauer (zeitliche Festigkeit)\r\nZu Tz. 12 zeitliche Festigkeit\r\nDer Entwurf bejaht eine hinreichende Dauer („zeitliche Festigkeit“) ab einer Dauer von 6 Monaten. Dabei wird eine hinreichende Dauer nicht nur bei einem tatsächlichen Verbleib von mehr als 6 Monaten bejaht (1. Spiegelstrich), sondern bereits dann unterstellt, wenn die Einrichtung dazu bestimmt war, diesen Zeitraum zu erreichen, ungeachtet einer tatsächlich kürzeren Verweildauer (2. Spiegelstrich). Im erstgenannten Fall kommt es somit auf die tatsächlichen Gegebenheiten an. Im umgekehrten Fall (geplant: > 6 Monate; tatsächlich: < 6 Monate) soll es jedoch auf die geplanten und nicht die tatsächlichen Gegebenheiten ankommen.\r\nDiese asymmetrische Behandlung belastet Steuerpflichtige einseitig: Während ungeplante Projektverlängerungen ex post zu einer rückwirkenden Betriebsstättenbegründung ab dem Zeitpunkt der Aufstellung führen, sollen bereits ex ante bestehende Planabsichten entsprechende steuerliche Rechtsfolgen auslösen.\r\nFür Unternehmen resultiert hieraus ein administrativer Mehraufwand sowie eine gesteigerte Rechtsunsicherheit. Die Regelung erfordert bei einem tatsächlichen Verbleib von unter 6 Monaten den Nachweis des Fehlens einer ursprünglichen sechsmonatigen Verbleibensabsicht, was de facto einer Beweislastumkehr zulasten des Steuerpflichtigen gleichkommt. Das Abstellen auf eine bestehende Absicht führt zu einer Ausdehnung des Betriebsstättenbegriffs auf Sachverhalte, denen es objektiv an einer hinreichenden zeitlichen Festigkeit mangelt.\r\nPetitum:\r\nWir regen eine einheitliche Beurteilung anhand der tatsächlichen zeitlichen Gegebenheiten an. Der zweite Spiegelstrich in Tz. 12 (Abstellen auf die bloße Absicht bei tatsächlicher Unterschreitung der Frist) sollte ersatzlos gestrichen werden.\r\nI.3.1.2 Dem Unternehmen unmittelbar dienen\r\nI.3.1.2.1. Ausübung bzw. Förderung einer eigenen unternehmerischen Tätigkeit\r\nZu Tz. 16 personallose Betriebsstätten\r\nInsbesondere personallose Betriebsstätten werden im Entwurf (Tz. 16) nur sehr knapp erwähnt: „Ein Einsatz von Personal am Standort der Betriebsstätte ist unabhängig von der Art der Geschäftseinrichtung oder Anlage nicht erforderlich (z. B. BFH vom 30.10.1996, II R 12/92 – BStBl II 1997, S. 12, Rn. 24)“.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n7\r\nPetitum:\r\nEin separater Abschnitt für personallose Betriebsstätten (z. B. Wind- und Solaranlagen, Pipelines, Server oder Automaten) wäre hilfreich.\r\nI.3.1.2.2. Verwurzelung der unternehmerischen Tätigkeit\r\nZu Tz. 23 Räumliche und zeitliche Verwurzelung\r\nDer Entwurf unterscheidet deutlich zwischen:\r\n•\r\nörtlicher Festigkeit der Geschäftseinrichtung bzw. Anlage (Tz. 11) und\r\n•\r\nräumlicher Verwurzelung der unternehmerischen Tätigkeit (Tz. 20)\r\nSo führt Tz. 20 aus: „Die räumliche Verwurzelung zielt darauf, dass die unternehmerische Tätigkeit – nicht die Geschäftseinrichtung oder Anlage – eine Bindung zum Ort ihrer Ausübung hat. So kann die Einstellung oder längerfristige Unterbrechung der unternehmerischen Tätigkeit in einer bestimmten Geschäftseinrichtung die räumliche Verwurzelung durchtrennen, wohingegen die Ortsfestigkeit der Geschäftseinrichtung (→ I 3.1.1.2.) unverändert fortbesteht.“\r\nDer Entwurf unterscheidet zudem klar zwischen:\r\n•\r\nzeitlicher Festigkeit der Geschäftseinrichtung bzw. Anlage (Tz. 12) und\r\n•\r\nzeitlicher Verwurzelung der unternehmerischen Tätigkeit (Tz. 23)\r\nSo führt Tz. 23 aus:\r\n„Hinsichtlich der zeitlichen Verwurzelung ist erforderlich, dass eine Beziehung der Geschäftseinrichtung oder Anlage in ihrer der Ausübung bzw. Förderung der eigenen unternehmerischen Tätigkeit dienenden Eigenschaft zur Erdoberfläche von gewisser Dauer besteht. Eine hinreichende zeitliche Verwurzelung besteht jedenfalls dann, wenn der Bezug der ausgeübten Tätigkeit zum Ort der Ausübung auf mindestens sechs Monate angelegt ist, nicht jedoch, wenn der Unternehmer von vornherein beabsichtigt, die Geschäftseinrichtung oder Anlage nur kurzfristig zu nutzen (BFH vom 19.05.1993, I R 80/92 – BStBl II S. 655 zu Art. 7 Abs. 1 Satz 2 DBA-Italien 1925 in Anlehnung an § 9 Satz 2 und § 12 Satz 2 Nr. 8 AO; BFH vom 28.06.2006, I R 92/05 – BStBl II 2007 S. 100, Rn. 18).“\r\nDie Verwurzelung der eigenen unternehmerischen Tätigkeit am Ort ihrer Ausübung beinhaltet somit zwei Dimensionen, eine räumliche Verwurzelung sowie eine zeitliche Verwurzelung („gewisse Dauer“). Der Entwurf führt aus, dass die räumliche Verwurzelung bei Einstellung oder längerfristiger Unterbrechung der unternehmerischen Tätigkeit durchtrennt werden kann. Für\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n8\r\ndie Praxis ist von großer Bedeutung, was eine längerfristige Unterbrechung im Zusammenhang mit der festen Geschäftseinrichtung darstellt. Als Orientierung könnte beispielsweise auf die in der Rechtsprechung entwickelte Zweiwochenfrist für „nicht nur kurzfristige Unterbrechungen“ (BFH-Urteile vom 22.09. 1977 IV R 51/72, BFHE 123, 356, BStBl II 1978, 140, und in BFHE 134, 562, BStBl II 1982, 241) zurückgegriffen werden, wenngleich es in dem konkreten Urteil um die Fristhemmung bei Bau- und Montageprojekten geht.\r\nBeispiel: Abgeändertes Beispiel 2 aus dem Entwurf (Tz. 133): IT-Berater (150 Tage, mehrere längerfristige Unterbrechungen)\r\nDie inländische Y GmbH beauftragt das ausländische EDV-Unternehmen E mit der Implementierung eines neuen, individuell an die Anforderungen der Y GmbH anzupassenden Warenwirtschaftssystems. Das Projekt ist auf zwölf Monate angelegt. Für die Durchführung der Implementierung entsendet E zwei IT-Berater zur Y GmbH. Insgesamt sind die IT-Berater in diesen zwölf Monaten an 150 Arbeitstagen physisch in den Räumen der Y GmbH tätig. Es besteht eine Vereinbarung, dass den IT-Beratern während des gesamten Projektzeitraums jederzeit ein (ggf. wechselnder) Schreibtisch in den Büroräumen der Y GmbH zur Verfügung steht („Desk-Sharing“).\r\nDie Anwesenheit verteilt sich wie folgt:\r\n•\r\nMonate 1–3: Die IT-Berater arbeiten regelmäßig vor Ort (insgesamt 60 Tage verteilt über drei Monate).\r\n•\r\nMonat 4–5: Die Arbeiten werden vollständig eingestellt, weil die Y GmbH interne Vorbereitungen (Stammdatenbereinigung, Prozessentscheidungen) treffen muss. In diesen beiden Monaten finden keinerlei Tätigkeiten der IT-Berater in den Räumen der Y GmbH statt; es wird auch nicht von einem anderen Ort aus an der Implementierung gearbeitet (bzw. auch wenn an einem anderen Ort - z. B. am Ort des Dienstleisters im Ausland - daran gearbeitet wird, sollte dies unschädlich sein).\r\n•\r\nMonate 6–8: Wiederaufnahme der Implementierungstätigkeit vor Ort; die IT-Berater sind insgesamt 60 Tage in den Räumen der Y GmbH tätig.\r\n•\r\nMonat 9: Erneute vollständige Unterbrechung für vier Wochen (z .B. wegen eines internen IT-Freeze bei der Y GmbH). In dieser Zeit werden keine Projektarbeiten ausgeführt.\r\n•\r\nMonate 10–12: Abschließende Test- und Go-Live-Phase mit weiteren 30 Anwesenheitstagen der IT-Berater in den Räumen der Y GmbH.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n9\r\nIn Summe sind die IT-Berater somit an 150 Tagen innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums in den Räumen der Y GmbH tätig. Zwischen den Präsenzphasen bestehen Unterbrechungen der Tätigkeit von zwei Monaten (Monate 4–5) sowie von einem Monat (Monat 9).\r\nIn dem oben aufgeführten Beispiel ist zwar eine zeitliche Verwurzelung einschlägig (eine Dauer von mehr als 6 Monaten), doch gibt es mehrere längerfristige Unterbrechungen und die tatsächliche physische Präsenz der Mitarbeiter beläuft sich aggregiert betrachtet auf 150 Tage, d. h. insgesamt weniger als 183 Tage physische Anwesenheit von Mitarbeitern in den Räumlichkeiten. Es wäre sehr hilfreich, die Auffassung des BMF in diesem oder vergleichbaren Fällen zu erfahren. Zudem wäre es aus unserer Sicht sinnvoll, den Sachverhalt um weitere Details bzw. alternative Konstellationen zu ergänzen, um die Abgrenzung klarer herauszuarbeiten. Insbesondere geht der IT-Beraterfall nach unserer Einschätzung über das zugrunde liegende Taxi-Urteil (BFH-Urteil vom 18.12.2024, I R 47/21) hinaus:\r\no\r\nDesk-Sharing\r\n▪\r\nIm Taxi-Urteil bestanden klare Hinweise darauf, dass stets ein Schreibtisch zur Verfügung stand, da insgesamt drei Schreibtische vorhanden waren und diese von drei Genossenschaftsmitgliedern genutzt wurden, die den Büroraum in Anspruch nahmen.\r\n▪\r\nIn der Praxis wird ein Unternehmen regelmäßig keine zusätzlichen Kapazitäten speziell für Dienstleister vorhalten, sondern seine Kapazitätsplanung am durchschnittlichen Personalschlüssel des eigenen – in der Regel anwesenden – Personals ausrichten. Dass dadurch möglicherweise freie Arbeitsplätze im Unternehmen vorhanden sind, die gelegentlich auch von Besuchern oder Dienstleistern genutzt werden können, kann unseres Erachtens nicht als konkludent eingeräumtes Nutzungsrecht ausgelegt werden – insbesondere dann nicht, wenn bei Abwesenheit des Dienstleisters auch keine in dessen Eigentum befindliche Gegenstände dort verwahrt werden.\r\no\r\nPersonenbeschränkte Nutzungsstrukturen (z. B. Standcontainer, Spinde mit Namensschild, Schlüssel), die im zugrundeliegenden Taxi-Urteil eine wesentliche Rolle spielten, werden in den Beispielen außer Acht gelassen. Diese sollten ausdrücklich als relevantes Abgrenzungskriterium aufgenommen werden.\r\no\r\nVergleich mit Reinigungsdienstleistungen: Ähnlich wie Reinigungsmitarbeiter Zugang zu den Räumen benötigen, benötigt auch der IT-Berater Zugang zu\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n10\r\nden IT-Systemen, um seine Tätigkeit ausüben zu können. Dass diese Tätigkeit typischerweise im Sitzen an einem Arbeitsplatz und nicht im Stehen erfolgt, erscheint als Abgrenzungskriterium nicht überzeugend.\r\no\r\nArt der Tätigkeit: Im IT-Beraterfall wird die Erbringung einer Dienstleistung faktisch gleichbehandelt mit eigenen betrieblichen Handlungen im Taxi-Urteil (dort: administrative Tätigkeiten für das eigene Unternehmen). Hier wäre eine differenziertere Betrachtung wünschenswert, insbesondere da der Auftraggeber im Regelfall nicht damit einverstanden sein wird, dass bereitgestellte Arbeitsplätze regelmäßig für andere Zwecke als solche genutzt werden, die unmittelbar mit der konkreten Dienstleistungserbringung zusammenhängen.\r\no\r\nDer Fall des IT-Beraters legt nahe, dass die Anforderungen an das Kriterium der Verfügungsmacht/Verwurzelung so stark gesenkt werden, dass damit faktisch die Dienstleistungsbetriebsstätte eingeführt wird. Während jedoch die Dienstleistungsbetriebsstätte im Abkommensrecht i. d. R. eine Mindestanwesenheit von 183 Kalendertagen innerhalb eines 12 Monatszeitraums erfordert, kann basierend auf den genannten Beispielen (IT-Berater, Marktstände) nicht auf eine solche Grenze geschlossen werden. Der vorliegende BMF-Entwurf deutet vielmehr darauf hin, dass bereits eine Anwesenheit von weniger als 183 Kalendertagen betriebsstättenbegründend sein kann, sofern sie sich über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten erstreckt. Dies würde gegenüber der im Abkommensrecht vorgesehenen Dienstleistungsbetriebsstätte sogar eine Verschärfung darstellen.\r\nWie durch das BMF in Tz. 79 dargelegt, unterscheiden sich der innerstaatliche Begriff und der abkommensrechtliche Begriff der festen Geschäftseinrichtung. So führt Tz. 79 aus:\r\n„Während nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 OECD-MA eine feste Geschäftseinrichtung, durch die die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wer-den muss, erforderlich ist, liegt nach § 12 Satz 1 AO eine Betriebsstätte bereits vor, wenn die feste Geschäftseinrichtung (oder Anlage) der Tätigkeit des Unternehmens dient. Der innerstaatliche Betriebsstättenbegriff des § 12 Satz 1 AO setzt keine tatsächliche Benutzung der Geschäftseinrichtung oder Anlage voraus. Es genügt das Vorliegen einer Geschäftseinrichtung oder Anlage, die abstrakt geeignet ist, die konkrete Tätigkeit des Unternehmens zu fördern (Betriebsbereitschaft der Geschäftseinrichtung oder Anlage). Im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 OECD-MA genügt eine rein abstrakte Eignung der Geschäftseinrichtung, den Unternehmenszweck zu fördern, hingegen nicht.“\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n11\r\nDen Ausführungen lässt sich jedoch leider nicht entnehmen, inwieweit genau sich der innerstaatliche und der abkommensrechtliche Betriebsstättenbegriff vor allem im Hinblick auf das Kriterium der räumlichen Verwurzelung voneinander unterscheiden.\r\nPetitum:\r\nFür das oben angeführte Beispiel wäre eine differenzierte Abgrenzung zwischen den innerstaatlichen und den abkommensrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen, insbesondere mit Blick auf die räumliche Verwurzelung unter Berücksichtigung nicht nur kurzfristiger Unterbrechungen, zu begrüßen. Zudem wäre es sinnvoll, den Sachverhalt um weitere Details bzw. alternative Konstellationen zu ergänzen, um die Abgrenzung klarer herauszuarbeiten.\r\nI.3.1.3.1. Selbständiger Nutzungsanspruch\r\nZu Tz. 34 Desk-Sharing\r\nIn Tz. 34 des Entwurfs wird die Annahme einer Verfügungsmacht bei Desk-Sharing-Modellen an das Kriterium einer „verlässlichen Aussicht“ geknüpft, regelmäßig einen Arbeitsplatz nutzen zu können. Diese Aussicht wird insbesondere dann unterstellt, wenn die Anzahl der bereitgestellten Arbeitsplätze auf Basis einer typischen wöchentlichen Auslastung kalkuliert wird und entsprechend viele Arbeitsplätze den potenziellen Nutzern dauerhaft zur Verfügung stehen. Als Indikatoren hierfür führt der Entwurf vertragliche Abreden sowie Prognosen der durchschnittlichen Büroauslastung an. Der Entwurf stellt nicht allein auf eine statistische Wahrscheinlichkeit ab, sondern verknüpft diese mit einer unternehmerischen Gesamtplanung („dauerhafte Zurverfügungstellung“). Der Nachweis anhand von Auslastungsquoten führt zu einer administrativen Belastung, denn die Unternehmen wären gezwungen, kontinuierliche Belegungsstatistiken über fremde Co-Working-Spaces oder gesellschaftsübergreifend genutzte Bürokapazitäten (sog. Konzern-Hubs) zu führen. Zudem führt dies zu datenschutzrechtlichen Konflikten bei der Überwachung der Mitarbeiterpräsenz.\r\nPetitum:\r\nWir regen an, von der Betrachtung von Auslastungsquoten abzusehen. Verfügungsmacht sollte nur dann angenommen werden, wenn dem Unternehmen ein rechtlich gesichertes und exklusives Nutzungsrecht an konkret identifizierbaren Flächen oder Arbeitsplatzkontingenten eingeräumt wird.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n12\r\nI.3.2 § 12 Satz 2 AO\r\nI.3.2.1. Geschäftsleitungsbetriebsstätte (§ 12 Satz 2 Nr. 1 AO)\r\nZu Tz. 41 und Tz. 44 Begriff und Abgrenzung Tagesgeschäft / außergewöhnliches Geschäft\r\nDer Entwurf stellt klar, dass jeder Steuerpflichtige, der Gewinneinkünfte erzielt, am Ort der Geschäftsleitung eine Betriebsstätte innehat („no floating income“). Nach § 12 Satz 2 Nr. 1 AO gilt die Stätte der Geschäftsleitung als Betriebsstätte; auch bei „reisenden“ Unternehmern ist mangels anderer fester Geschäftseinrichtung typischerweise die private Wohnung Geschäftsleitungsbetriebsstätte. Geschäftsleitung ist nach § 10 AO der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung; maßgeblich ist der Ort, an dem der für die Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird und die notwendigen Maßnahmen von einiger Wichtigkeit angeordnet werden.\r\nDer Entwurf unterscheidet – im Einklang mit der Rechtsprechung – zwischen:\r\n•\r\nTagesgeschäften (laufende Geschäftsführung, gewöhnliche Verwaltung) und\r\n•\r\naußergewöhnlichen Geschäften (Grundlagenentscheidungen, besondere Maßnahmen).\r\nDie Abgrenzung wird im Entwurf im Wesentlichen abstrakt beschrieben, ohne konkrete Beispielsfälle zu benennen. Für die Praxis wäre eine Ergänzung um kurze, typische Konstellationen hilfreich, welche Entscheidungen zum Tagesgeschäft gehören, und welche außergewöhnlichen Geschäfte darstellen.\r\nZudem verbleiben trotz der beispielhaften Aufzählung von Tagesgeschäften und organisatorischen Maßnahmen in der Unternehmenspraxis erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten hinsichtlich der qualitativen Gewichtung einzelner Prozessschritte innerhalb dieser Geschäftsvorfälle oder Maßnahmen. Um eine rechtssichere Feststellung des Mittelpunkts der geschäftlichen Oberleitung zu ermöglichen, ist eine präzisere Differenzierung zwischen der eigentlichen unternehmerischen Kernentscheidung und nachgelagerten technischen oder formalen Vollzugshandlungen erforderlich.\r\nPetitum:\r\nWir schlagen vor, dass der Entwurf um Fallbeispiele erweitert wird, die aufzeigen, wie verschiedene Phasen eines Geschäftsprozesses (Planung, Entscheidung, Vollzug, Dokumentation) im Verhältnis zueinander zu gewichten sind.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n13\r\nWünschenswert ist zudem eine Klarstellung dergestalt, dass die Geschäftsführung von mindestens einem Geschäftsführer vor Ort ausgeübt werden muss. Für weitere Ausführungen verweisen wir auf Beispiel 3 unter I.4.1.1.\r\nI.3.2.2. Bauausführungen und Montagen, § 12 Satz 2 Nr. 8 AO\r\nZu Tz. 48 Bedeutung für Unternehmen\r\nFür das Baugewerbe ist der Betriebsstättenbegriff nach § 12 Satz 2 Nr. 8 AO von existenzieller Bedeutung, weil nahezu jede betriebliche Tätigkeit typischerweise ortsgebunden, projektbezogen und zeitlich begrenzt ausgeübt wird. Der Entwurf behandelt Bauausführungen und Montagen ausdrücklich als eigenständigen Schwerpunkt. Bereits geringfügige Verschärfungen oder Unklarheiten in der Auslegung können in der Baupraxis weitreichende Folgewirkungen entfalten: Sie führen häufig zu zusätzlichen Steuererklärungs‑ und Buchführungspflichten, werfen Fragen der Gewerbesteuer‑Zerlegung auf, erhöhen das Risiko einer ungewollten beschränkten Steuerpflicht in Inbound‑ und Outbound‑Konstellationen und schaffen insbesondere für kleinere Betriebe ein erhebliches Maß an Rechtsunsicherheit sowie ein entsprechend erhöhtes Haftungspotenzial.\r\nZu Tz. 52 Abgrenzung verantwortliche Überwachung und beratende Überwachung\r\nIn Tz. 52 ist die Klarstellung wünschenswert, dass die Überwachungstätigkeit nur dann zur Betriebsstätte führt, wenn sie nicht separat beauftragt und abgerechnet wird. Weiter ist aus der Praxis zu unterscheiden zwischen verantwortlicher Überwachung und beratender Überwachung:\r\n„Beratende Überwachung kann auch als isolierte Dienstleistung erbracht werden. Der Unternehmer überwacht dann keine eigene Werklieferung, sondern er wählt nur qualifizierte Mitarbeiter aus, die die Werklieferung anderer Unternehmer unter geeigneter Übermittlung von Beanstandungen überwachen. Abkommensrechtlich ist eine solche Tätigkeit keine Bauausführung oder Montage i. S. d. Abs. 3, sondern eine isolierte Dienstleistung, die unter den Voraussetzungen des Abs. 1 eine Betriebsstätte begründen kann. Dies setzt eine feste Geschäftseinrichtung i. S. d. Vorschrift voraus. Die zeitl. Anforderungen des Abs. 3 müssen für die genannte Tätigkeit jedoch nicht erfüllt sein.“ (Wassermeyer/Wassermeyer/Kaeser, 171. EL September 2025, OECD-MA 2017 Art. 5 Rn. 117)\r\n„Zu einer Bauausführung oder Montage gehört regelmäßig auch die verantwortliche Überwachung des Bauausführungs- oder Montagevorgangs. Dies schließt die Überwachung der Tätigkeiten von Subunternehmern ein. Die verantwortliche Überwachung kann\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n14\r\nsich als Teil der eigenen Bauausführung oder Montage darstellen. Sie wird dann abkommensrechtlich wie diese beurteilt, d. h., sie ist Betriebsstätten begründend, wenn die Bauausführung oder Montage einschließlich der verantwortlichen Überwachung die Fristvoraussetzungen des Abs. 3 erfüllt. Die „geistige Montage“ ist damit im Grundsatz nicht anders als die eigentliche handwerkliche Arbeit zu beurteilen, wenn beide zusammen erbracht werden (vgl. Kolck Betriebsstättenbegriff, S. 88). Äußeres Kennzeichen für eine verantwortliche Überwachung ist, dass der Unternehmer für die volle Funktionsfähigkeit der Gesamtwerklieferung haftet. Er muss die Funktionsfähigkeit des zu erstellenden Werkes mit einer Vielzahl von Einzelbedingungen wie z. B. Rohstoff- und Energieverbrauch, Einhaltung von Umweltschutzgrenzen, Produktmenge und Qualität garantieren. Dies kann er nur, wenn er die notwendigen Einflussnahmemöglichkeiten und Weisungsbefugnisse hat. Ist die Überwachung der Bauausführung oder Montage Teil eines vom Unternehmer abgeschlossenen Werklieferungsvertrages, dann ist eine feste Geschäftseinrichtung i. S. d. Abs. 1 nicht erforderlich. Es kommt dann nur auf die zeitliche Tatbestandsvoraussetzung des Abs. 3 an (a. A.: Storck Ausländische Betriebsstätten, S. 176).“ (Wassermeyer/Wassermeyer/Kaeser, 171. EL September 2025, OECD-MA 2017 Art. 5 Rn. 116)\r\nPetitum:\r\nDiese Auffassung sollte Eingang in das BMF-Schreiben finden. Zudem sollte der Widerspruch mit Tz. 84 aufgelöst werden.\r\nZu Tz. 53: Bestimmung des Beginns und des Endes einer Bauausführung zur Berechnung der sechsmonatigen Frist\r\nDer Entwurf beschreibt in Tz. 53, dass eine Bauausführung ab dem Zeitpunkt besteht, an dem das Unternehmen mit den Arbeiten einschließlich vorbereitender Arbeiten am Ort beginnt (als Beispiel wird u. a. die Einrichtung eines Bauplanungsbüros genannt), und dass eine Bauausführung grundsätzlich endet, wenn die Arbeit abgeschlossen oder endgültig eingestellt wird; reines Lagern von Material/Geräten auf der Baustelle soll danach keine Bauausführung mehr darstellen.\r\nBei der Formulierung verbleiben noch Rechtsunsicherheiten, die dadurch reduziert werden könnten, dass der Übergang zwischen „vorbereiteten Tätigkeiten“ und fristauslösender Bauausführung noch stärker anhand bauhandwerkstypischer Beispiele konkretisiert wird (z. B. Baustelleneinrichtung, Vermessung, Vorabnahmen, Baustellencontainer als reine Logistik).\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n15\r\nDies würde eine einheitliche Handhabung und geringere Konfliktanfälligkeit bei Betriebsprüfungen fördern.\r\nPetitum:\r\nEs wäre hilfreich, die Ausführungen in Tz. 53 um bauhandwerkstypische Beispiele zu ergänzen, um bestehende Rechtsunsicherheiten bei der Bestimmung des Beginns und des Endes einer Bauausführung zurückzuführen.\r\nZu Tz. 57, 58: Behandlungen von Unterbrechungen bei der Berechnung der sechsmonatigen Frist\r\nDer Entwurf bestätigt die sechsmonatige Zeitgrenze und konkretisiert Beginn, Ende sowie die Fristberechnung von Bauausführungen und Montagen, einschließlich der Behandlung von Unterbrechungen. Dabei wird u. a. ausgeführt, dass kurzfristige Unterbrechungen (z. B. witterungsbedingt) den Fristlauf grundsätzlich unberührt lassen (Tz. 57), während bestimmte nicht nur kurzfristige Unterbrechungen unter weiteren Voraussetzungen zu einer Hemmung führen können (Tz. 58). Diese Regelungssystematik ist aus Sicht des Bauhandwerks zwar nachvollziehbar, in ihrer praktischen Anwendung jedoch hochkomplex und fehleranfällig, weil Bauabläufe typischerweise von saisonalen Einflüssen, Lieferketten‑ und Genehmigungsrisiken sowie projektimmanenten Störungen geprägt sind.\r\nPetitum:\r\nUm eine einheitliche Verwaltungspraxis und verlässliche Planbarkeit zu fördern wird angeregt, praxisgerechte Vereinfachungsmaßstäbe aufzunehmen. Diese sollten z. B. klarere, beispielgestützte Kriterien beinhalten, wann Unterbrechungen typischerweise unschädlich sind.\r\nZu Tz. 58 Fristhemmung\r\nDer Entwurf nimmt Bezug auf das Urteil des BFH vom 21.04.1999, I R 99/97 – BStBl II 1999, S. 694, und verweist für die fristhemmende Arbeitsunterbrechung auf die in der Rechtsprechung entwickelte Zweiwochenfrist.\r\n„Von den genannten betriebstechnischen Arbeitsunterbrechungen sind diejenigen zu unterscheiden, die nicht im Arbeitsablauf des Montageunternehmens oder seiner Subunternehmer, sondern in anderen Umständen begründet sind. Dazu kann namentlich der Fall gehören, dass der Besteller eine erforderliche Mitwirkung an der Abnahme des fertiggestellten Werkes verweigert. In einer solchen Konstellation wird die für die Entstehung einer\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n16\r\nBetriebstätte maßgebliche Frist jedenfalls dann gehemmt, wenn die Unterbrechung der Arbeiten nicht nur ganz kurzfristig ausfällt und die mit dem Montagevorgang betrauten Personen von der Montagestelle abgezogen werden. In dieser Situation besteht mithin zwar die Montagestelle als solche fort, solange nicht die Arbeiten endgültig eingestellt werden. Die Unterbrechungszeit ist hier jedoch nicht in die Fristberechnung einzubeziehen; vielmehr läuft erst bei einer Wiederaufnahme der Arbeiten die ursprüngliche Frist weiter. Bei der Abgrenzung zwischen der hiernach unschädlichen und der fristhemmenden Arbeitsunterbrechung kann in der Regel auf die in der Rechtsprechung entwickelte Zweiwochenfrist (BFH-Urteile vom 22. September 1977 IV R 51/72, BFHE 123, 356, BStBl II 1978, 140, und in BFHE 134, 562, BStBl II 1982, 241) zurückgegriffen werden.“\r\nDie Fristhemmung setzt nach der Rechtsprechung des BFH kumulativ voraus:\r\n•\r\nUnterbrechung aus Gründen außerhalb des Betriebsablaufs des Unternehmers (oder seiner Subunternehmer)\r\n•\r\nnicht nur kurzfristig (i.d.R. > ca. 2 Wochen)\r\n•\r\nund die Abziehung des Montagepersonals vom Ort der Tätigkeit.\r\nPetitum: Es wäre hilfreich, wenn die Finanzverwaltung Stellung zur Zweiwochenfrist nimmt und die Abgrenzung zu „nicht im Betriebsablauf liegenden Gründen“ durch weitere Beispiele konkretisieren würde, z. B. ob und inwiefern durch den Kunden verschuldete Unterbrechungen den Fristlauf hemmen können. Zudem sollte klargestellt werden, welche Unterbrechungen konkret den Fristlauf hemmen (abgesehen durch behördliche Anordnungen zum Infektionsschutz).\r\nBeispielfall\r\nDie X-GmbH mit Sitz in Deutschland montiert bei einem Kunden eine komplexe Verpackungslinie. Die Montagearbeiten beginnen am 1. März. Nach vier Monaten, also Ende Juni, sind etwa 95 Prozent der Arbeiten erledigt. Für den Probebetrieb und die Feinjustierung ist jedoch die Mitwirkung des Kunden erforderlich, insbesondere durch die Bereitstellung von Material und Bedienpersonal. Der Kunde verweigert beziehungsweise verzögert diese Mitwirkung an der Abnahme so, dass die Monteure faktisch nicht weiterarbeiten können. Die X-GmbH zieht daraufhin ihr Personal vollständig von der Baustelle ab. Erst nach fünf Wochen, Anfang August, fordert der Kunde die Wieder-aufnahme der Arbeiten. Die Monteure kehren zurück\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n17\r\nund benötigen noch einen weiteren Monat bis zur endgültigen Fertigstellung der Anlage.\r\nWürdigung:\r\nDer Grund der Unterbrechung liegt damit in der fehlenden Mitwirkung beziehungsweise Abnahmeverweigerung des Bestellers und damit nicht im Betriebsablauf der X-GmbH. Die Unterbrechung dauert mit fünf Wochen länger als zwei Wochen und ist daher nicht nur kurzfristig. Zudem wurde das mit der Montage betraute Personal vollständig von der Baustelle abgezogen. Unter diesen Voraussetzungen hemmt die Unterbrechung den Lauf der Sechsmonatsfrist des § 12 AO. In die Frist einzurechnen sind 4 Monate vor der Unterbrechung und 1 Monat nach Wiederaufnahme insgesamt 5 Monate. Die 6-Monatsgrenze wird nicht überschritten; somit liegt keine Bau-/Montagebetriebsstätte allein aufgrund dieses Projekts vor.\r\nZu Tz. 59: Zurechnung von Subunternehmerzeiten im nationalen Kontext\r\nDer Entwurf ordnet in Tz. 59 an, dass bei Vergabe von Auftragsteilen an Subunternehmer deren Tätigkeitszeiten dem Generalunternehmer im Rahmen von § 12 Satz 2 Nr. 8 AO zugerechnet werden. Die arbeitsteilige Leistungserbringung über Nachunternehmer ist im Bauhandwerk strukturell üblich (Spezialgewerke, Kapazitätsspitzen, regionale Einbindung). Eine starre Zurechnung ohne flankierende Abgrenzungshilfen erhöht das Risiko, dass Generalunternehmer bereits durch die Einsatzzeiten Dritter eine Betriebsstätte begründen, obwohl die eigene Präsenz und „Verwurzelung“ vor Ort begrenzt ist.\r\nPetitum:\r\nEs wird angeregt, die Ausführungen um praxistaugliche Dokumentations- und Abgrenzungshinweise zu ergänzen, wie Bauabschnitte, lose und eigenständige Subunternehmerleistungen im Rahmen der Gesamtwürdigung zu behandeln sind.\r\nI.3.3 Ständiger Vertreter (§13 AO)\r\nI.3.3.2 Nachhaltige Geschäftsbesorgung\r\nZu Tz. 65 Geschäftsbesorgung\r\nFür den Tatbestand der Geschäftsbesorgung wären weitergehende Konkretisierungen und Erläuterungen sowie die Aufnahme von Regelbeispielen bzw. von Beispielen, welche nicht unter die Regelbeispiele nach § 13 Satz 2 AO fallen, sinnvoll.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n18\r\nPetitum:\r\nEine beispielhafte Konkretisierung von „wirtschaftliche Tätigkeit jeder Art“ und „nach außen für das Unternehmen tätig“ sollte in das BMF-Schreiben aufgenommen werden:\r\nTz. 65: „Der ständige Vertreter gemäß § 13 AO besorgt die Geschäfte des Unternehmens, wenn er für dieses wirtschaftliche Tätigkeiten jeder Art ausführt. Dabei bedarf es keiner rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder gesetzlichen Vertretungsbefugnis, der ständige Vertreter muss jedoch nach außen für das Unternehmen tätig werden.“\r\nZu Tz. 66 Nachhaltigkeit\r\nIn Tz. 66 definiert der Entwurf die Anforderungen an die Nachhaltigkeit einer Geschäftsbesorgung im Sinne des § 13 AO. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung (u. a. BFH vom 23.10.2018, I R 54/16) wird ein Tätigwerden mit einer gewissen Plan- und Regelmäßigkeit gefordert, welches auf einem im Voraus gefassten Willensentschluss basiert. Davon abzugrenzen sind vereinzelte, gelegentliche oder vorübergehende Entsendungen, die für die Begründung einer Vertreterbetriebsstätte nicht ausreichen. Obwohl der Entwurf durch die Nennung von Beispielen (wöchentliche oder mehrmals monatliche Besuche) eine Orientierungshilfe bietet, verbleibt für die Unternehmenspraxis ein erheblicher Auslegungsspielraum bei Tätigkeiten, die in ihrer Frequenz zwischen „gelegentlich“ und „regelmäßig“ liegen. Die bisherige Formulierung bietet keine hinreichende Rechtssicherheit für Mitarbeiter, die lediglich punktuell (beispielsweise im Rahmen jährlicher Strategie- oder Vertragsgespräche) im Inland tätig werden. Mangels einer hinreichend definierten erforderlichen Häufigkeit von Vertretungshandlungen für die Begründung einer Betriebsstätte besteht die Gefahr, dass bereits eine jährlich wiederkehrende Planung als „Plan- und Regelmäßigkeit“ im Sinne einer nachhaltigen Geschäftsbesorgung qualifiziert wird, was die Schwelle zur Vertreterbetriebsstätte unverhältnismäßig absenken würde.\r\nFür den Tatbestand der Nachhaltigkeit wäre es hilfreich, wenn durch ein Fallbeispiel und eine Abwandlung im Sinne einer expliziten Negativabgrenzung dargestellt würde, d. h. was als nachhaltig bzw. (noch) nicht nachhaltig angesehen würde (siehe unten Vorschläge). Eine zeitliche Indikation (z. B. Anwesenheit im Inland in Tagen pro Jahr) wäre darüber hinaus für die Praxis wünschenswert.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n19\r\nPetitum: Sinnvoll wäre eine explizite Negativabgrenzung: Ein lediglich punktuelles (z. B. einmal jährliches) Tätigwerden erfüllt auch bei jährlicher Wiederholung nicht das Merkmal der Nachhaltigkeit im Sinne des § 13 AO.\r\nTz. 66 sollte daher um folgende Beispiele ergänzt werden:\r\nAusgangsfall – Nachhaltigkeit (+)\r\nDie A-Ltd. (Sitz: Staat X) vertreibt technische Geräte nach Deutschland. Der in Staat Y ansässige Vertreter V wird von A-Ltd. damit betraut, den deutschen Markt zu bearbeiten.\r\n•\r\nV reist seit 3 Jahren nach Deutschland.\r\n•\r\nEr kommt jede Woche für 2–3 Tage nach Deutschland.\r\n•\r\nZweck der Reisen: Aufträge einzuholen und Auslieferungen begleiten.\r\n•\r\nDieses Muster (wöchentliche Reisen) besteht kontinuierlich ohne längere Unterbrechung.\r\nWürdigung:\r\n•\r\nDa die Gesamtdauer mehrjährig und auf Dauer angelegt ist und\r\n•\r\nEine Regelmäßigkeit durch wöchentliche, gleichförmige Inlandsaufenthalte vorliegt\r\nIst die Geschäftsbesorgung im Inland nachhaltig und V als ständiger Vertreter i. S. d. § 13 AO anzusehen (vgl. Tz. 66).\r\nAbwandlung – Keine Nachhaltigkeit (–)\r\nGleiche A-Ltd., gleicher Vertreter V, gleiche Art der Tätigkeit (Aufträge einholen / Auslieferungen begleiten). Unterschied nur in der Zeitkomponente:\r\n•\r\nV reist wegen einer Produkteinführung nur in einem Zeitraum von 9 Monaten nach Deutschland.\r\n•\r\nIn den ersten 4 Monaten kommt er einmal im Monat für 2–3 Tage,\r\n•\r\nin den folgenden 5 Monaten nur noch insgesamt zwei Mal für jeweils 2 Tage.\r\n•\r\nDanach werden keine weiteren Reisen nach Deutschland durchgeführt; der Markt wird nur noch aus dem Ausland betreut.\r\nWürdigung:\r\n•\r\nDa die Gesamtdauer zeitlich begrenzt ist auf die 9 Monate laufende Kampagne und keine Fortsetzung vorgesehen ist und\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n20\r\n•\r\nnur anfänglich gewisse Regelmäßigkeit vorliegt, welche im Anschluss deutlich ausgedünnt wurde, so dass keine über einen längeren Zeitraum andauernde, immer wiederkehrende Präsenz vorliegt,\r\nist die Geschäftsbesorgung im Inland bei kumulativer Betrachtung nicht als nachhaltig anzusehen mit der Folge, dass ein ständiger Vertreter i. S. d. § 13 AO nicht vorliegt.\r\nNach Tz. 69 Neuaufnahme von Regelungen mit Bezug auf lohnsteuerliche Aspekte\r\nNach Tz. 69 wäre aus unserer Sicht die Aufnahme weiterer Regelungen mit Bezug zu lohnsteuerlichen Aspekten wünschenswert. Insbesondere regen wir an, einen eigenständigen Abschnitt zum lohnsteuerlichen Anknüpfungspunkt des „inländischen Arbeitgebers“ im Sinne des § 38 EStG aufzunehmen. Dabei sollten insbesondere Fallkonstellationen berücksichtigt werden, in denen eine Verpflichtung zum Lohnsteuerabzug bestehen kann, obwohl abkommensrechtlich keine Betriebsstätte vorliegt. Dies kann beispielsweise bei Bauausführungen der Fall sein, die innerstaatlich aufgrund einer Dauer von mehr als 6 Monaten eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO begründen, abkommensrechtlich jedoch unterhalb der Zwölf-Monats-Grenze des Art. 5 Abs. 3 OECD-MA bleiben. In solchen Fällen kann der einzelne Arbeitnehmer dennoch in Deutschland steuerpflichtig werden, etwa aufgrund der Anwendung der 183-Tage-Regel, ohne dass eine abkommensrechtliche Betriebsstätte vorliegt.\r\nFür Arbeitgeber stellt sich zudem die Frage, wie Betriebsstätten im Sinne des steuerlichen Betriebsstättenbegriffs künftig in Entgeltabrechnungs- und HR-Systemen eindeutig identifiziert werden sollen. Während im Steuerrecht bislang eine eigenständige Betriebsstättenkennung fehlt, arbeiten die sozialversicherungsrechtlichen Meldeverfahren mit Betriebsnummern, die nach teilweise anderen Abgrenzungskriterien vergeben werden. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung steuerlicher Prüfungsverfahren wäre daher eine Klarstellung hilfreich, wie der steuerliche Betriebsstättenbegriff mit bestehenden Identifikationssystemen – insbesondere den Betriebsnummern der Sozialversicherung – zusammenspielt, um eine eindeutige und praktikable Zuordnung von Daten zu einzelnen Betriebsstätten zu ermöglichen.\r\nI.4. Abkommensrechtlicher Betriebsstättenbegriff\r\nZu Tz. 70 DBA-Ansässigkeitsbestimmung gem. Art 4 OECD-MA\r\nUnsere Unternehmen begrüßen die Klarstellung des Verhältnisses zwischen BMF-Schreiben, OECD-Musterkommentar und Vorschriften im jeweiligen DBA in Tz. 70. Der Entwurf erläutert\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n21\r\ndie zentrale Bedeutung der abkommensrechtlichen Betriebsstätte für die Zuweisung der Besteuerungsrechte an Unternehmensgewinnen. Er betont ferner, dass Unterschiede zwischen innerstaatlichem und abkommensrechtlichem Betriebsstättenbegriff insbesondere hinsichtlich des Negativkataloges für Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten in Art. 5 Abs. 4 OECD-MA bestehen.\r\nNicht näher behandelt werden im Entwurf jedoch die Tie-Breaker-Regelungen und die Rolle des Ortes der Geschäftsleitung bei der DBA-Ansässigkeitsbestimmung (Art. 4 OECD-MA).\r\nPetitum:\r\nVor dem Hintergrund, dass viele der von Deutschland verhandelten DBA den „Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung“ als Anknüpfungspunkt der Tie-Breaker-Regel in Bezug auf die Ansässigkeit (i.d.R. in Art. 4 Abs. 3) enthalten, wäre ein Hinweis sinnvoll, dass:\r\n•\r\nder nach § 10 AO bestimmte Ort der Geschäftsleitung Ausgangspunkt für die Ansässigkeits- und Besteuerungszuordnung ist,\r\n•\r\ndiese Bestimmung aber durch die speziellen Ansässigkeitsregeln der jeweiligen DBA (z. B. Mutual-Agreement-Verfahren) überlagert und konkretisiert werden kann.\r\nEine solche Ergänzung würde die Schnittstelle zwischen Betriebsstätten- und Ansässigkeitsbegriff im abkommensrechtlichen Kontext transparenter machen.\r\nI.4.1. Verhältnis zwischen § 12 AO und Art. 5 OECD-MA\r\nI.4.1.1 Grundsätzliche Übereinstimmung zwischen innerstaatlichem und abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff\r\nZu Tz. 74 feste Geschäftseinrichtung i. S. d. Art. 5 Abs. 1 OECD-MA\r\nDer Entwurf stellt heraus, dass der abkommensrechtliche Betriebsstättenbegriff im Grundsatz mit dem innerstaatlichen Betriebsstättenbegriff übereinstimmt und insbesondere das Tatbestandsmerkmal der „festen Geschäftseinrichtung“ in Art. 5 Abs. 1 OECD-MA im Lichte der Grundsätze zu § 12 AO auszulegen ist.\r\nGleichzeitig wird klargestellt, dass § 12 Satz 2 Nr. 1 AO den Betriebsstättenbegriff dahin erweitert, dass eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte nicht zwingend eine eigene feste Geschäftseinrichtung des Unternehmens voraussetzt; insbesondere erfasst die Norm auch Fälle,\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n22\r\nin denen sich die Stätte der Geschäftsleitung in fremden Räumen des Geschäftsleiters befindet. Für das Abkommensrecht bleibt jedoch die Voraussetzung einer „festen Geschäftseinrichtung“ i. S. des Art. 5 Abs. 1 OECD-MA maßgeblich.\r\nPetitum:\r\nEs wäre hilfreich, wenn der Entwurf diese Verknüpfung noch stärker herausarbeitet, etwa durch einen Hinweis, dass:\r\n•\r\nder Ort der Geschäftsleitung nach § 10 AO und die Geschäftsleitungsbetriebsstätte nach § 12 Satz 2 Nr. 1 AO zwar innerstaatlich ausschlaggebend sind,\r\n•\r\nabkommensrechtlich aber nur dort eine Betriebsstätte i. S. des Art. 5 Abs. 2 Buchst. a OECD-MA vorliegt, wo originär eine feste Geschäftseinrichtung im Sinne der Kriterien der Art. 5 Abs. 1 OECD-MA gegeben ist.\r\nIm Zusammenhang mit Homeoffice-Konstellationen, bei denen Leitungsfunktionen aus dem (privaten) Homeoffice im Ausland ausgeübt werden, entsteht sonst ein Konflikt. Während in Tz. 80 ausgeführt wird, dass die in Art. 5 Abs. 2 OECD-MA genannten Beispielsfälle, also auch die Geschäftsleitungsbetriebsstätte in Buchst. a, ebenfalls eine feste Geschäftseinrichtung nach Art. 5 Abs. 1 OECD-MA voraussetzen, wird diese Voraussetzung in Tz. 143 zur Ausübung von Leitungsfunktionen im Homeoffice nicht mehr genannt.\r\nBeispielfall 3\r\nDie beiden Geschäftsführer einer inländischen C-GmbH leiten das Tagesgeschäfts in gleichen Anteilen jeweils aus ihrem (privaten) Homeoffice in Spanien und Griechenland.\r\nDer Entwurf lässt offen, ob es in einem solchen Fall mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten gibt.\r\nWerden gleichwertige Geschäftsführungsaufgaben von verschiedenen Orten aus wahrgenommen, ist nach der herrschenden Meinung und Rechtsprechung für Zwecke der Bestimmung der DBA-Ansässigkeit zu prüfen, welchem Geschäftsführer das Letztentscheidungsrecht zusteht. Ist dies nicht eindeutig, kann sich der Mittelpunkt der Geschäftsleitung auch an dem Ort befinden, an dem die Geschäftsführungsaufgaben tatsächlich schwerpunktmäßig ausgeübt werden. Sind beide Geschäftsführer gleichberechtigt und üben ihre Aufgaben jeweils zur Hälfte aus,\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n23\r\nist eine eindeutige Zuordnung des Ortes der Geschäftsleitung schwierig. In der Literatur wird in solchen Fällen diskutiert, ob der Ort der Geschäftsleitung dort liegt, wo sich der Geschäftsführer mit Letztentscheidungsbefugnis aufhält, oder ob – bei echter Gleichwertigkeit – eine Doppelansässigkeit der Gesellschaft vorliegen kann.\r\nPetitum:\r\nEs wäre wünschenswert, wenn in Abschnitt 3.2.1. zunächst Abgrenzungskriterien aufgenommen werden und Tz. 80 diesbezüglich ergänzt wird, ob auf Abkommensebene mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten („place of management“ nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a OECD-MA) begründet werden können. Bejahendenfalls wäre es weiterhin wünschenswert, wenn eine Aussage dazu ergänzt wird, ob mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten (überhaupt) mehrere Orte der Geschäftsleitung gemäß Art. 4 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA induzieren können und welchen eventuellen Einfluss dies insbesondere auf die Bestimmung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit hätte.\r\nZu Tz. 77: Asymmetrien zwischen Staaten („painter example“)\r\nDer Entwurf hebt in Tz. 77 Deutschlands Bemerkung im OECD-Kommentar hervor und erläutert, dass nach deutscher Lesart das bloße Tätigwerden in Räumlichkeiten des Vertragspartners, wobei diese Räumlichkeiten selbst das Objekt der Tätigkeit sind, nicht ausreicht; zugleich wird darauf hingewiesen, dass andere Staaten hiervon abweichen können und dann aus deren Sicht eine abkommensrechtliche Betriebsstätte gegeben sein kann. Gerade im Baugewerbe ist diese Konstellation häufig, weil Tätigkeiten naturgemäß am Objekt des Auftraggebers stattfinden. Es besteht damit ein erhöhtes Risiko abweichender Qualifikationen durch den Tätigkeitsstaat.\r\nPetitum:\r\nEs wird angeregt, die Ausführungen in Tz. 77 zu ergänzen, wie in der Praxis mit solchen Asymmetrien umzugehen ist, insbesondere zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und zur Einordnung von Verständigungsverfahren als konfliktlösender Mechanismus.\r\nNach Tz. 77 Vergleich des innerstaatlichen und des abkommensrechtlichen Begriffs\r\nIm Entwurf werden die Unterschiede zwischen dem Begriff der Betriebsstätte im Sinne von Art. 5 Abs. 1 OECD-MA und § 12 AO unter 4.1. ff. (Tz. 74 ff.) dargelegt. Unter 4.1.2. geht das\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n24\r\nBMF explizit auf die Unterschiede zwischen dem innerstaatlichen und dem abkommensrechtlichen Begriff der Betriebsstätte hinsichtlich der Betriebsstättenausnahmen für Tätigkeiten vorbereitender Art und Hilfstätigkeiten ein. Ein Vergleich des innerstaatlichen und des abkommensrechtlichen Begriffs betreffend die Definition der Vertreterbetriebsstätte ist bedauerlicherweise nicht enthalten, wäre aber zwecks Klarheit bei der Rechtsanwendung wünschenswert.\r\nPetitum:\r\nWir schlagen vor, die Unterschiede zwischen dem nationalen und dem abkommensrechtlichen Begriff der Vertreterbetriebsstätte explizit gegenüberzustellen (s. auch Tz. 107 ff.). Auch wenn das BMF mit seinem Entwurf diese Abweichungen nur nennen und nicht beseitigen kann, besteht hierin eines der Hauptprobleme für das Management von Betriebsstätten im internationalen Kontext durch Industrieunternehmen. Hier sollten der Gesetzgeber und auch das BMF aktiv werden und eine weitere Harmonisierung hinarbeiten.\r\nI.4.3. Bauausführungen und Montagen gem. Art. 5 Abs. 3 OECD-MA\r\nZu Tz. 83 Zeitliche Voraussetzung der zwölfmonatigen Frist\r\nDer Entwurf macht in Tz. 83 deutlich, dass eine Bauausführung oder eine Montage unterhalb der abkommensrechtlichen Frist für sich allein keine Betriebsstätte weder nach Art. 5 Abs. 3 noch nach Art. 5 Abs. 1 OECD‑MA darstellt. Zugleich wird ausgeführt, dass selbst eine im Zusammenhang stehende feste Geschäftseinrichtung (z. B. Baucontainer als Geschäftsstelle) nicht automatisch zu einer abkommensrechtlichen Betriebsstätte führt; vielmehr bleibt eine eigenständige Prüfung nach Art. 5 Abs. 1 OECD‑MA für andere Tätigkeiten möglich. Aus Sicht des Bauhandwerks ist es wichtig, dass diese Abgrenzung in der praktischen Anwendung nicht zu einer faktischen Verschärfung führt.\r\nPetitum:\r\nEs wird angeregt in Tz. 83 klarzustellen, dass bei typischen Bau-/Montageprojekten unterhalb der 12‑Monats‑Schwelle eine Prüfung nach Art. 5 Abs. 1 OECD‑MA nicht dazu dient, die Bau- oder die Montagetätigkeit regelmäßig in eine „feste Geschäftseinrichtungsbetriebsstätte“ umzudeuten, wenn die Einrichtung lediglich projektbegleitend und funktional unselbständig ist.\r\nZu Tz. 84 Bau- und Montageüberwachung\r\nDer Entwurf stellt in Tz. 84 klar, dass eine bloße Bau‑ oder Montageüberwachung nach deutscher Sicht keine Bau‑ oder Montagebetriebsstätte nach Art. 5 Abs. 3 OECD‑MA begründet,\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n25\r\nweist aber zugleich darauf hin, dass Überwachungstätigkeiten unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 OECD‑MA eine abkommensrechtliche Betriebsstätte begründen können und einzelne DBA eine isolierte Überwachungstätigkeit ausdrücklich erfassen. In der Baupraxis ist eine Überwachungstätigkeit häufig mit punktuellen Montage‑ oder Nacharbeitsleistungen sowie Abnahmen verzahnt.\r\nPetitum:\r\nZur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten wird angeregt die Ausführungen in Tz. 84 um bauhandwerkstypische Beispiele (Bauleitung/Qualitätskontrolle, Abnahmen, gelegentliche Nacharbeiten) zu ergänzen.\r\nZu Tz. 86 Zusammenfassung mehrerer Bauausführungen nach Art. 5 Abs. 3 OECD-MA\r\nDer Entwurf grenzt in Tz. 86 ausdrücklich ab, dass Bauausführungen und Montagen nach Art. 5 Abs. 3 OECD‑MA im Gegensatz zu § 12 AO nicht allein zeitlich zusammenzufassen sind, sondern nur bei einem technischen und organisatorischen Zusammenhang („wirtschaftlicher Zusammenhang“). Außerdem werden Kriterien genannt, die hierfür im Einzelfall heranzuziehen sind. Diese Orientierung ist für die Praxis grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings sind die Kriterien wertend und können in bauhandwerkstypischen Projekten schnell erfüllt erscheinen (z. B. einheitlicher Auftraggeber, zentrale Kontaktperson).\r\nPetitum:\r\nUm Rechtsunsicherheiten zu vermeiden, wird angeregt in Tz. 86 ergänzende Beispiele aufzunehmen, die typische Bauhandwerksfälle (Nachträge, Gewährleistung, getrennte Gewerke) von echten Gesamtprojekten abgrenzen.\r\nZu Tz. 86 ff. wirtschaftliche und geografische Einheit – Grundsatz und Struktur\r\nTz. 86 ff. des Entwurfs definiert, was ein einheitliches Bauvorhaben ist; und zwar eine wirtschaftliche und geografische Einheit. Die geografische Einheit ist nach Tz. 89 Voraussetzung für ein einheitliches Bauvorhaben, nach Tz. 88 aber (nur) Folge eines bereits unterstellten einheitlichen Bauvorhabens.\r\nTz. 89\r\n„Werden mehrere Bauausführungen oder Montagen als eine wirtschaftliche und geografische Einheit betrachtet, liegt ein einheitliches Bauvorhaben und damit eine einheitliche abkommensrechtliche Betriebsstätte i. S. des Art. 5 Abs. 3 OECD-MA vor.“\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n26\r\nTz. 88\r\n„Bilden die durchgeführten Arbeiten Teile eines einheitlichen Bauvorhabens, sind sie auch als eine geografische Einheit zu betrachten. Hierbei ist insbesondere entscheidend, ob ein in organisatorischer Hinsicht einheitliches Arbeiten ermöglicht wird (BFH vom 19.11.2003, I R 3/02 – BStBl II 2004, S. 932).“\r\nPetitum: Es wäre wünschenswert, dass klargestellt wird, dass es nicht ausreicht, dass nur einer der beiden Zusammenhänge erfüllt ist; und auch nicht, dass durch eine wirtschaftliche Einheit automatisch eine geografische Einheit unterstellt werden kann.\r\nSiehe nachfolgend auch einen Ausschnitt aus dem BFH-Urteil vom 19.11.2003, I R 3/02 – BStBl II 2004, S. 932:\r\n„Unter welchen Voraussetzungen eine Tätigkeit an unterschiedlichen Orten eine „wirtschaftliche und geografische Einheit” bildet, kann nicht anhand abstrakter Merkmale entschieden werden. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich bei wertender Betrachtung aus der Sicht des Unternehmers um einen einzigen (ggf. fortschreitenden) Einsatz oder um eine Mehrzahl von Einsätzen handelt (Senatsurteil in BFHE 195, 335, BStBl II 2002, 846, 847). Das wiederum kann von unterschiedlichen Faktoren (z. B. Zahl der Auftraggeber; Abschluss eines einheitlichen Vertrags oder unterschiedlicher Verträge; Entfernung der Einsatzorte voneinander; gegenseitige technische Verflechtung der verschiedenen Arbeiten) abhängen, auf Grund derer jeweils im Einzelfall über die Frage der Einheitlichkeit zu entscheiden ist. Jedoch sind für das Vorliegen einer einheitlichen Bauausführung oder Montage immer sowohl der wirtschaftliche als auch der geografische Zusammenhang zwischen den verschiedenen Arbeiten erforderlich. Es reicht nicht aus, dass nur eine dieser beiden Voraussetzungen gegeben ist.“\r\nEs wäre zudem hilfreich, wenn zunächst die Grundsätze zusammengefasst würden (wie z. B. im Protokoll DBA-Niederlande) und erst im Anschluss die wirtschaftliche Einheit in Tz. 87 erläutert wird.\r\n„Betreibt ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Staat Bauausführungen oder Montagen, ist bei der Berechnung der Dauer von zwölf Monaten Folgendes zu berücksichtigen:\r\n(1) Die Zwölf-Monats-Regel gilt für jede einzelne Bauausführung oder Montage.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n27\r\n(2) Mehrere getrennte Bauausführungen oder Montagen können als eine Einheit betrachtet werden, wenn sie wirtschaftlich und geografisch miteinander verbunden sind.\r\n(3) Bauausführungen oder Montagen, die für verschiedene Auftraggeber betrieben wer-den, können im Allgemeinen als getrennte Bauausführungen und Montagen betrachtet werden, es sei denn, sie bilden wirtschaftlich eine Einheit.\r\n(4) Verschiedene Bauausführungen oder Montagen, die für einen Auftraggeber betrieben werden, werden wie eine Einheit behandelt, wenn sie auf der Grundlage eines einheitlichen Vertrags betrieben werden und eine geografische Verbindung besteht.\r\n(5) Werden Bauausführungen oder Montagen für einen Auftraggeber auf der Grundlage mehrerer Verträge betrieben, werden diese Arbeiten zusammengerechnet, wenn eine wirtschaftliche und geografische Verbindung besteht und die Aufträge gleichzeitig oder nacheinander ohne erkennbare Unterbrechung der Arbeit ausgeführt werden.“\r\nZu Tz. 87 ff. Weitere Konkretisierung der Kriterien\r\nEs wäre zudem wünschenswert, wenn die Kriterien in Tz. 87 für die Annahme eines Gesamtprojekts noch weiter detailliert würden. In diesem Zusammenhang verweist das BMF in Tz. 91 auch auf die Erweiterung von Bau- oder Montagebetriebsstätten bei Folge- sowie Anschlussverträgen (Rn. 342, 343 der VWG BsGA), wenn ein örtlicher und sachlicher Zusammenhang mit einer vorher bereits bestehenden Bau- und Montagebetriebsstätte vorliegt; doch wird auf den zeitlichen Aspekt nicht eingegangen. Eine Konkretisierung hinsichtlich des zeitlichen Aspekts (Auswirkung einer zeitlichen Unterbrechung, trotz örtlichen und sachlichen Zusammenhangs), wäre daher empfehlenswert.\r\nNachfolgend möchten wir als Anregung gerne folgende weitere Ergänzungen bzw. Vorschläge anbringen:\r\n▪\r\nwirtschaftliche Einheit Für die Beurteilung, ob ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen mehreren Bauausführungen oder Montagen besteht, sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich:\r\n-\r\nGleichartigkeit der Leistungen, insbesondere, ob es sich bei den verschiedenen Bauausführungen oder Montagen um inhaltlich ähnliche bauliche Tätigkeiten handelt (z. B. wiederholte Installationen desselben Systems oder sukzessive Erweiterungen desselben Projekttyps).\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n28\r\n-\r\nEinheitlicher Auftraggeber, insbesondere, ob sämtliche betrachteten Bauausführungen oder Montagen für denselben Auftraggeber durchgeführt werden. Auch bei unterschiedlichen Auftraggebern kann eine wirtschaftliche Einheit vorliegen, wenn die Leistungen aus Sicht des Unternehmers Bestandteil eines einheitlichen Projektkonzepts sind (z. B. Generalunternehmer/Subunternehmer-Kette mit durchlaufender Projektverantwortung).\r\n-\r\nOrganisatorische Verknüpfung, insbesondere, ob die Koordination sämtlicher betrachteter Bauausführungen oder Montagen durch eine gemeinsame Projektleitung oder eine zentrale Kontaktperson erfolgt und ob ein einheitlicher Ressourceneinsatz (Personal, Geräte, Baustelleneinrichtung) vorliegt.\r\n-\r\nTechnische bzw. funktionale Verflechtung, ob die einzelnen Bauausführungen oder Montagen technisch aufeinander aufbauen oder miteinander verknüpft sind (z. B. verschiedene Bauabschnitte einer Anlage, die erst im Zusammenspiel ihre Funktion erfüllen) und daher aus betriebswirtschaftlicher Sicht als Teile eines zusammenhängenden Projekts erscheinen.\r\n▪\r\ngeografische Einheit Gleichermaßen könnte die geografische Einheit wie folgt konkretisiert werden: Für die Beurteilung, ob mehrere Bauausführungen oder Montagen eine geografische Einheit bilden, sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich:\r\n•\r\nRäumliche Nähe der Einsatzorte, ob die Baustellen in derselben Stadt, Region oder auf demselben Betriebsgelände liegen oder in einer Weise gelegen sind, dass sie typischerweise von derselben Baustellenorganisation aus bedient werden können. Eine größere Entfernung zwischen den Einsatzorten spricht gegen, schließt eine geografische Einheit aber nicht zwingend aus. Der pauschale Grundsatz in Tz. 88, dass Teile eines einheitlichen Bauvorhabens auch als geografische Einheit zu betrachten sind, kann aus dem genannten Urteil (BFH vom 19.11.2003, I R 3/02) jedoch so nicht geschlossen werden, denn auch in diesem wird weiterhin Bezug auf die Voraussetzung der geografischen Einheit genommen. Hier sollte klargestellt werden, dass die geografische Entfernung weiterhin eine wichtige Rolle spielt, ob tatsächlich organisatorisch ein einheitliches Arbeiten möglich ist. Die gewählte Formulierung legt nahe, dass der geografischen Entfernung keine Bedeutung mehr zukommt. Dies halten wir für missverständlich und so auch nicht vom BFH gewollt.\r\n•\r\nGemeinsame Baustelleninfrastruktur, ob eine gemeinsame Infrastruktur genutzt wird, z. B. dieselben Lagerflächen, Baucontainer, Zufahrten, Versorgungsanschlüsse oder sonstige baustellenspezifische Einrichtungen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n29\r\n•\r\nFunktionaler räumlicher Zusammenhang, ob die Bauausführungen oder Montagen in räumlicher Hinsicht funktional miteinander verknüpft sind (z. B. unterschiedliche Gebäude oder Anlagenteile auf demselben Werksgelände, die einem einheitlichen Nutzungszweck dienen).\r\n•\r\nMöglichkeit eines einheitlichen organisatorischen Arbeitens vor Ort, ob die eingesetzten Arbeitskräfte und Geräte ohne wesentlichen organisatorischen oder logistischen Mehraufwand zwischen den einzelnen Einsatzorten ausgetauscht bzw. umgesetzt werden können und ob die Arbeiten aus einer einheitlichen örtlichen Projektorganisation heraus gesteuert werden.\r\nBeispielfall – wirtschaftliche und geografische Einheit\r\nDie deutsche M-GmbH erhält von der italienischen A-SpA den Auftrag, das Produktionswerk der A-SpA in Norditalien umfassend zu modernisieren. Auf dem Werksgelände befinden sich drei Produktionshallen (Halle 1–3), die jeweils eigene Produktionslinien beherbergen. Die M-GmbH schließt mit der A-SpA nacheinander drei separate Verträge:\r\n▪\r\nVertrag 1: Austausch und Neuinstallation der Produktionslinie in Halle 1 (Zeitraum: 1. Januar 01 bis 31. Mai 01).\r\n▪\r\nVertrag 2: Erweiterung und Anpassung der Produktionslinie in Halle 2 (Zeitraum: 1. Juni 01 bis 30. September 01).\r\n▪\r\nVertrag 3: Komplette Neuinstallation einer Verpackungslinie in Halle 3 inkl. Integration in die Linien aus Halle 1 und 2 (Zeitraum: 1. Oktober 01 bis 31. Januar 02).\r\nDie Projekte laufen insgesamt ein Jahr (1. Januar 01 bis 31. Januar 02), ohne längere Unterbrechungen. Im Einzelnen:\r\n▪\r\nGleichartigkeit der Leistungen: In allen drei Verträgen geht es um Planung, Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von automatisierten Produktions- bzw. Verpackungslinien mit vergleichbarer technischer Ausstattung.\r\n▪\r\nEinheitlicher Auftraggeber / Projektkonzept: Auftraggeber ist in allen Fällen die A-SpA. Aus Sicht der M-GmbH handelt es sich um ein einheitliches Modernisierungsprojekt „Werk A-SpA Norditalien“, dessen Gesamtfunktion – eine integrierte Produktionskette – erst mit Fertigstellung aller drei Linien erreicht ist.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n30\r\n▪\r\nOrganisatorische Verknüpfung: Die gesamte Abwicklung erfolgt über eine zentrale Projektleitung der M-GmbH. Dasselbe Kernteam von Ingenieuren und Monteuren ist während des gesamten Jahres vor Ort tätig; Materialdisposition, Einsatzplanung und Kommunikation mit dem Kunden erfolgen durch ein einheitliches Projektbüro auf dem Werksgelände.\r\n▪\r\nTechnische / funktionale Verflechtung: Die in Halle 3 zu installierende Verpackungslinie ist technisch mit den Produktionslinien in Halle 1 und 2 verknüpft (gemeinsame Steuerung, Materialfluss, IT-Anbindung). Die einzelnen Abschnitte sind darauf angelegt, im Zusammenspiel eine einheitliche Produktionskette zu bilden.\r\n▪\r\nGeografische Nähe / Infrastruktur: Sämtliche Arbeiten finden auf demselben abgeschlossenen Werksgelände der A-SpA statt. Die M-GmbH nutzt für alle drei Verträge dieselben Baustellencontainer, Lagerflächen, Zufahrten und Versorgungsanschlüsse. Die Wege zwischen den Hallen sind kurz; Personal und Geräte werden je nach Baufortschritt flexibel zwischen Halle 1, 2 und 3 umgesetzt.\r\n▪\r\nEinheitliche örtliche Organisation: Die M-GmbH steuert alle Baustellentätigkeiten aus einem gemeinsamen Baustellenbüro auf dem Werksgelände. Die Einsatzplanung berücksichtigt alle drei Hallen gemeinsam; es gibt eine einheitliche Sicherheits- und Zugangsorganisation.\r\nWürdigung:\r\n▪\r\nWirtschaftliche Einheit: Die drei Projekte bilden aus Sicht der M-GmbH ein einheitliches Modernisierungsvorhaben mit einem durchlaufenden Projektkonzept (integrierte Produktionskette), einheitlichem Auftraggeber, zentraler Projektleitung, gleichartiger Tätigkeit und technischer Verflechtung der einzelnen Bauabschnitte. Damit ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang gegeben.\r\n▪\r\nGeografische Einheit: Sämtliche Arbeiten erfolgen auf einem einheitlichen Werksgelände mit gemeinsamer Infrastruktur und einheitlicher örtlicher Projektorganisation. Die\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n31\r\nHallen liegen so nahe beieinander, dass die Baustelle faktisch wie ein zusammenhängender Einsatzort organisiert wird. Damit liegt ein geografischer Zusammenhang vor.\r\nDa sowohl der wirtschaftliche als auch der geografische Zusammenhang zwischen den Arbeiten vorliegt, handelt es sich um ein einheitliches Bauvorhaben im Sinne eines wirtschaftlich und geografisch einheitlichen Projekts. Die einzelnen Vertragsabschnitte sind zeitlich zusammenzurechnen. Der Gesamtzeitraum von 12 Monaten ist überschritten; im Tätigkeitsstaat wird daher eine Bau-/Montagebetriebsstätte der M-GmbH begründet.\r\nBeispielsfall - Abwandlung 1: Fehlen der geografischen Einheit trotz wirtschaftlicher Einheit\r\nDie M-GmbH erhält von derselben A-SpA ein einheitliches Modernisierungspaket für drei räumlich getrennte Werke in Nord-, Mittel- und Süditalien, jeweils mit vergleichbaren Produktionslinien. Es besteht ein Rahmenvertrag mit übergreifendem Projektkonzept und zentraler Projektleitung bei der M-GmbH; dieselben Schlüsselpersonen planen alle drei Werke. Die Arbeiten in den drei Werken erfolgen aber:\r\n•\r\nan geografisch weit voneinander entfernten Standorten,\r\n•\r\nmit jeweils eigener lokaler Baustellenorganisation,\r\n•\r\nohne gemeinsame Lager- oder Baustelleninfrastruktur und\r\n•\r\nohne Möglichkeit, Personal und Geräte ohne erheblichen organisatorischen Aufwand zwischen den Standorten zu verschieben.\r\nWürdigung Hier kann zwar ein wirtschaftlicher Zusammenhang (einheitliches Modernisierungskonzept, einheitlicher Auftraggeber, Rahmenvertrag) vorliegen, eine geografische Einheit ist wegen der großen räumlichen Distanz und der getrennten Baustellenorganisation jedoch nicht gegeben. Mangels gleichzeitiger wirtschaftlicher und geografischer Einheit handelt es sich nicht um ein einheitliches Bauvorhaben; die Einsätze in den drei Werken sind bei der Fristberechnung getrennt zu betrachten.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n32\r\nBeispielsfall – Abwandlung 2 – geografische Einheit, aber keine wirtschaftliche Einheit\r\nDie deutsche M-GmbH führt im Industriegebiet „Zona Industriale Nord“ einer italienischen Stadt verschiedene Projekte aus. Alle Einsatzorte liegen auf demselben zusammenhängenden Industrie-areal, das mit einem gemeinsamen Zufahrtsweg erschlossen ist. Die Entfernungen zwischen den einzelnen Betrieben betragen jeweils nur wenige hundert Meter; die M-GmbH nutzt für alle Einsätze dasselbe lokale Lager sowie denselben Baustellencontainer am Rand des Industriegebiets.\r\nIm Einzelnen bestehen folgende Aufträge:\r\n1.\r\nProjekt X – Werk der A-SpA Austausch einer alten Abfüllanlage durch eine neue Linie, inkl. Demontage, Montage und Inbetriebnahme. Dauer: 4 Monate.\r\n2.\r\nProjekt Y – Werk der B-Srl Neuinstallation einer Palettieranlage in einem anderen Betrieb des Industriegebiets. Dauer: 3 Monate, zeitlich überlappend mit Projekt X.\r\n3.\r\nProjekt Z – Werk der C-Srl Modernisierung einer bestehenden Förderstrecke (Reparatur und punktuelle Erweiterung). Dauer: 2 Monate, im Anschluss an Projekt Y.\r\nDie Projekte weisen im Detail folgende Merkmale auf:\r\n•\r\nAuftraggeber / Vertragslage Drei unterschiedliche, voneinander unabhängige Auftraggeber (A-SpA, B-Srl, C-Srl); jeweils eigenständige Verträge ohne Rahmenvereinbarung oder Gesamtprojektkonzept.\r\n•\r\nProjektinhalt / Zweck In jedem Werk wird eine jeweils eigenständige, auf die individuellen Bedürfnisse des jeweiligen Kunden zugeschnittene Anlage errichtet oder modernisiert. Zwischen den betrieblichen Abläufen der drei Unternehmen besteht kein technischer oder funktionaler Zusammenhang; die Anlagen sind nicht miteinander vernetzt und dienen unterschiedlichen Produkten bzw. Produktionsprozessen.\r\n•\r\nOrganisation beim Unternehmer Die M-GmbH besetzt die Projekte mit unterschiedlichen Montageteams; es gibt keine einheitliche Projektleitung, sondern jeweils getrennte Projektleiter pro Kunde. Die Einsätze werden zwar logistisch über dasselbe Lager und denselben Container unterstützt, jedoch organisatorisch strikt pro Projekt geführt\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n33\r\n(getrennte Kalkulation, getrennte Einsatzplanung, getrennte Budgetverantwortung).\r\n•\r\nRäumliche Situation / Infrastruktur Alle Einsatzorte liegen innerhalb desselben Industriegebiets; die M-GmbH nutzt für alle Projekte dieselbe Baustelleninfrastruktur (Container, Lager, Zufahrten). Das Personal kann ohne nennenswerten Mehraufwand innerhalb des Areals zwischen den Betrieben wechseln.\r\nWürdigung:\r\n•\r\nGeografische Einheit: Aufgrund der unmittelbaren räumlichen Nähe der Einsatzorte innerhalb eines geschlossenen Industriegebiets, der Nutzung derselben logistischen Infrastruktur (Lager, Container, Zufahrten) sowie der Möglichkeit, Personal und Geräte, ohne wesentlichen organisatorischen Aufwand zwischen den Einsatzorten zu verschieben, spricht vieles für eine geografische Einheit der Einsatzorte.\r\n•\r\nFehlende wirtschaftliche Einheit: Trotz der räumlichen Nähe handelt es sich aus Sicht der M-GmbH um drei klar getrennte Einsätze:\r\no\r\nunterschiedliche Auftraggeber: bereits dieser Punkt sollte ausreichen, um eine Trennung zu rechtfertigen.\r\no\r\nkeine übergreifende vertragliche oder projektbezogene Klammer,\r\no\r\nkeine technische oder funktionale Verflechtung der Anlagen,\r\no\r\ngetrennte Projektorganisation und -kalkulation\r\nDamit fehlt der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang im Sinne eines einheitlichen Gesamtprojekts. Bei wertender Betrachtung liegt keine einzige „fortschreitende“ Gesamtmaßnahme vor, sondern eine Mehrzahl voneinander unabhängiger Projekte.\r\nDa nach der Rechtsprechung für ein einheitliches Bauvorhaben immer sowohl eine wirtschaftliche als auch eine geografische Einheit vorliegen muss, reicht die bloße geografische Einheit hier nicht aus. Die Projekte X, Y und Z sind für die Fristberechnung daher jeweils eigenständig zu beurteilen; eine Zusammenrechnung allein wegen der räumlichen Nähe kommt nicht in Betracht.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n34\r\nZu Tz. 93 Einbindung von Subunternehmern, Art. 5 Abs. 3 OECD-MA\r\nFür Art. 5 Abs. 3 OECD‑MA wird in Tz. 93 des Entwurfs ausgeführt, dass die Zeiten der Subunternehmer auch bei vollständiger Übertragung der Bau‑ oder Montagetätigkeit als Zeiten des Generalunternehmers gelten; zugleich kann ein Subunternehmer eine eigene abkommensrechtliche Betriebsstätte begründen, wenn er den DBA‑Zeitraum überschreitet. Für mittelständische Bau‑ und Ausbauunternehmen schafft dies ein doppeltes Risiko: Zum einen kann die Schwelle des Generalunternehmers durch Nachunternehmerzeiten schneller erreicht werden; zum anderen kann der Subunternehmer selbst im Tätigkeitsstaat in eine eigenständige abkommensrechtliche Betriebsstätten‑Situation geraten.\r\nPetitum:\r\nZur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten wird angeregt, in Tz. 93 für die Praxis dokumentationsfreundliche Hinweise zu ergänzen, wie Subunternehmerleistungen, Projektabgrenzung und die Zuordnung zu wirtschaftlichen Einheiten strukturiert zu erfassen sind.\r\nZu Tz. 93 Subunternehmer und Totaldelegation\r\nWenn ein Generalunternehmer bei Bau- und Montageprojekten sämtliche lokale Leistungen an Subunternehmer vergibt („Totaldelegation“) stellt sich die Frage, ob der Generalunternehmer tatsächlich eine Bau- und Montagebetriebstätte nach dem OECD-MA begründet.\r\nIn Tz. 4.3.2. des BMF-Schreibens vom 24.12.1999, BStBl I 1999, S. 1076, vertritt das BMF noch die Auffassung, dass der Generalunternehmer bei einer Totaldelegation keine Betriebsstätte begründet:\r\n„Zur Bauausführung oder Montage, die als Betriebsstätte nach § 12 Satz 2 Nr. 8 AO und Art. 5 Abs. 3 OECD-MA 92 anzusehen ist, gehört regelmäßig auch die als Teilleistung aus-geführte Planungs- und Überwachungstätigkeit. Dies gilt auch dann, wenn ein Generalunternehmer, der die Herstellung eines Werkes schuldet, nur die Überwachung mit eigenem Personal durchführt und er ansonsten die Herstellung Subunternehmern überlasst. Wird die Bau- und Montagetätigkeit, einschließlich Planung und Überwachung dagegen vollständig auf Subunternehmer übertragen, oder – innerhalb eines Konsortiums -, die Verantwortung für die ordnungsgemäße Fertigstellung überwiegend von einem anderen Partner getragen, begründet der Generalunternehmer mit den ihm verbleibenden Koordinationsaufgaben keine Betriebsstätte im Sinne des § 12 Satz 2 Nr. 8 AO und Art. 5 Abs. 3 OECD-MA 92. Eine reine Bau- und Montageüberwachung kann grundsätzlich nur eine Betriebsstätte im Sinne des Art. 5 Abs. 1 OECD-MA 92 begründen. Hinsichtlich der DBA, in denen eine\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n35\r\nisolierte Überwachungstätigkeit ausdrücklich als Betriebsstätte festgelegt wurde, vgl. Anlage II.“\r\nIm Entwurf des BMF-Schreibens vom 13.02.2026 findet sich diese Auffassung des BMFs nicht mehr wieder. In Tz. 52 wird für die innerstaatliche Beurteilung ausschließlich Bezug auf die Delegation von Teilen der lokalen Leistungen an Subunternehmer genommen; die Totaldelegation ist für die innerstaatliche Auslegung insoweit offengelassen. In Tz. 93 wird hingegen für die abkommensrechtliche Beurteilung festgehalten, dass die Zeiten der Subunternehmer auch bei einer vollständigen Übertragung der Bau- oder Montagetätigkeiten auf die Subunternehmer als Zeiten des Generalunternehmers angesehen werden (vgl. Tz. 54 des OECD-MK zu Art. 5 OECD-MA 2025).\r\nPetitum:\r\nEs wäre zu begrüßen, die Auslegung für das innerstaatliche Recht zu ergänzen bzw. zu konkretisieren sowie eine Differenzierung bei der Auslegung für die abkommensrechtliche Beurteilung vorzunehmen, da Tz. 54 des OECD-MK zu Art. 5 OECD-MA 2025 noch auf Umstände und Faktoren abstellt, unter welchen eine Verfügungsmacht des Generalunternehmers über die Baustelle und somit eine Betriebsstätte angenommen werden kann:\r\n„If an enterprise (general contractor) which has undertaken the performance of a compre-hensive project subcontracts all or parts of such a project to other enterprises (subcon-tractors), the period spent by a subcontractor working on the building site must be con-sidered as being time spent by the general contractor on the building project for purposes of determining whether a permanent establishment exists for the general contractor. In\r\nthat case, the site should be considered to be at the disposal of the general contractor during the time spent on that site by any subcontractor where circumstances indicate that, during that time, the general contractor clearly has the construction site at its dis-posal by reason of factors such as the fact that he has legal possession of the site, controls access to and use of the site and has overall responsibility for what happens at that loca-tion during that period. The subcontractor himself has a permanent establishment at the site if his activities there last more than twelve months.“\r\nKommt es zu einer Totaldelegation der lokalen Funktionen vom Generalunternehmer an den Subunternehmer und übt der Generalunternehmer ausschließlich das Projektmanagement und die Projektplanung aus dem Ausland aus, erscheint die Annahme einer Betriebsstätte für\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n36\r\nden Generalunternehmer fraglich, da anzunehmen ist, dass er in diesem Fall, wenn er im Zusammenhang mit einer Baustelle überhaupt nicht in Erscheinung tritt, wohl keine faktische Verfügungsmacht über die Baustelle hat. Im Übrigen ist für Generalunternehmer und Subunternehmer getrennt zu prüfen, ob eine Betriebstätte vorliegt. Wenngleich sich der Entwurf nur auf den Betriebsstättenbegriff und die Betriebsstättenbegründung bezieht, sollte auch im nächsten Schritt die Betriebsstättengewinnzuordnung berücksichtigt werden, insbesondere da bei einer Totaldelegation keine Personalfunktion durch den Generalunternehmer für die lokalen Aktivitäten zu erwarten ist, d. h. es werden im nächsten Schritt z. B. auch keine Gehaltskosten als Kostenbasis für die Kostenaufschlagsmethode zuordenbar sein, selbst wenn eine Betriebsstätte dem Grunde nach angenommen würde.\r\nBeispielfall\r\nDie A-GmbH mit Sitz in Österreich übernimmt gegenüber einem deutschen Kunden die schlüsselfertige Errichtung einer automatisierten Lagerhalle (Lieferung der Technik, Einbau, Inbetriebnahme). Vertraglich schuldet die A-GmbH das fertige Werk und tritt gegenüber dem Kunden als Generalunternehmer auf.\r\nAlle lokalen Bau- und Montageleistungen (Fundament, Hallenbau, Elektroinstallation, Montage der Regalanlagen, Verkabelung, Testbetrieb vor Ort) werden vollständig an Subunternehmer vergeben. Auch die technische Bauüberwachung, die Abstimmung mit den örtlichen Behörden und die Baustellenkoordination vor Ort übernimmt ein Subunternehmer.\r\nDie A-GmbH:\r\n▪\r\nhält weder ein eigenes Baustellenbüro noch Container oder Lagerräume vor Ort,\r\n▪\r\nhat keinen eigenen Mitarbeiter auf der Baustelle,\r\n▪\r\ntritt gegenüber den Subunternehmern nur über Telefon-/Videokonferenzen aus Österreich heraus auf,\r\n▪\r\nerbringt Projektmanagement und Projektplanung ausschließlich aus dem österreichischen Stammhaus heraus\r\n▪\r\nhat vertraglich zwar die Gesamtverantwortung gegenüber dem Kunden, die tatsächliche Steuerung der Baustelle (Zutrittskontrolle, Arbeitssicherheit, Einsatzplanung) liegt aber vollständig bei einem Subunternehmer.\r\nDie Bauausführung vor Ort dauert – durchgängig – 14 Monate. Die Subunternehmer haben unbestritten eine Bau-/Montagebetriebsstätte in Deutschland.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n37\r\nWürdigung:\r\nDie A-GmbH delegiert sämtliche lokalen Bau und Montagefunktionen einschließlich der technischen Überwachung vollständig an Subunternehmer. Eigene physische Präsenz oder eine faktische Verfügungsmacht über die Baustelle (kein eigenes Baustellenbüro, keine Zutrittskontrolle, keine unmittelbare Steuerung des Geschehens vor Ort) liegen nicht vor. Damit fehlt es an einem Ort, der der A-GmbH zur Ausübung ihrer Tätigkeit im Sinne einer Bau-/Montagebetriebsstätte tatsächlich „zur Verfügung“ steht.\r\nFür die innerstaatliche Beurteilung nach § 12 AO spricht dies bei einer derart vollständigen Totaldelegation dafür, dass die A-GmbH in Deutschland keine Bau-/Montagebetriebsstätte begründet; die Bau-/Montagebetriebsstätten liegen vielmehr allein bei den Subunternehmern. Die bloße Koordination von Österreich aus begründet keine inländische (deutsche) Betriebsstätte der A-GmbH.\r\nAbkommensrechtlich ist zwar bei Bau/Montagebetriebsstätten grundsätzlich die Zurechnung der Subunternehmerzeiten zum Generalunternehmer zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch – trotz Überschreiten der zeitlichen Mindestdauer – an der notwendigen Verfügungsmacht der A-GmbH über die Baustelle (kein eigener Zugriff, keine Kontrolle von Zugang und Nutzung, keine faktische Steuerungsmöglichkeit vor Ort). Unter diesen Umständen erscheint die Annahme einer Betriebsstätte der A-GmbH im Tätigkeitsstaat zweifelhaft. Eine Bau-/Montagebetriebsstätte ergibt sich hier aufgrund der Totaldelegation und der fehlenden Verfügungsmacht nicht; die Subunternehmer können hingegen eine eigene Betriebsstätte begründen.\r\nDamit unterliegt der aus dem Projekt erzielte Gewinn der A-GmbH mangels Betriebsstätte im Tätigkeitsstaat lediglich der Besteuerung im Ansässigkeitsstaat, während die Subunternehmer die im Tätigkeitsstaat ausgeführten Leistungen dort über ihre eigene Betriebsstätte zu versteuern haben.\r\nI.4.4. Negativkatalog gemäß Art. 5 Abs. 4 OECD-MA\r\nZu Tz. 96 Verzicht auf Anzeige\r\nSofern bei Inbound-Sachverhalten zwar eine nationale Betriebsstätte (§ 12 AO) vorliegt, das Besteuerungsrecht Deutschlands jedoch nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – etwa aufgrund des Negativkatalogs (Art. 5 Abs. 4 OECD-MA) – vollständig ausgeschlossen\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n38\r\nist, führt die Aufrechterhaltung von Registrierungs- und Erklärungspflichten zu einer erheblichen Belastung.\r\nPetitum:\r\nWir regen an, bei fehlendem abkommensrechtlichem Besteuerungsrecht auf formelle Registrierungs-, Gewinnermittlungs- und Null-Erklärungspflichten zu verzichten oder ein deutlich vereinfachtes Anzeigeverfahren einzuführen.\r\nI.4.5 Insbesondere: Tätigkeiten vorbereitender Art und Hilfstätigkeiten\r\nZu Tz. 101 Hilfstätigkeiten\r\nIn Tz. 101 wird der Begriff der Hilfstätigkeiten näher umschrieben. Zu den Hilfstätigkeiten gehören in der Regel Werbemaßnahmen und die schlichte Informationserteilung. Daneben wird auch festgehalten, dass administrative Tätigkeiten, die zentrale Unternehmensfunktionen betreffen, keine Hilfstätigkeiten sind.\r\nEine genauere Definition einer solchen administrativen Tätigkeit, die zentrale Unternehmensfunktionen betrifft, einschließlich der Darstellung des (eventuellen) Unterschieds zur unmittelbaren Geschäftsleitung als Haupttätigkeit (vgl. Tz. 100) und Beispielen enthält der Entwurf leider nicht. Dies erhöht Rechtsunsicherheit. Dementsprechend wäre es wünschenswert, dass der Passus zu den in Rede stehenden administrativen Tätigkeiten ersatzlos gestrichen, zumindest aber um vorstehend genannte Aspekte ergänzt wird.\r\nDaneben würden weitere konkrete Beispiele, welche Tätigkeiten unter welchen Umständen als nicht-betriebsstättenbegründende Hilfstätigkeiten zu qualifizieren sind, den Begriff der Hilfstätigkeit praktikabler machen.\r\nPetitum:\r\nDie Darstellung des Begriffs der Hilfstätigkeiten sollte um weitere greifbare Beispielsfälle ergänzt werden. Der Passus zu den administrativen Tätigkeiten, die zentrale Unternehmensfunktionen betreffen, sollte hingegen ersatzlos gestrichen, zumindest aber um ausführlichere Erläuterungen ausgebaut wird.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n39\r\nI.4.7. Vertreterbetriebsstätte (Art. 5 Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 OECD-MA)\r\nI.4.7.1 Abhängiger Vertreter – Allgemeines\r\nZu Tz. 107 Mikro-Betriebsstätten\r\nLosgelöst von den qualitativen Anknüpfungspunkten für eine Vertreterbetriebsstätte, wie sie im vorliegenden Entwurf diskutiert werden, wird in der Praxis häufig festgestellt, dass Fragen der Begründung einer Betriebsstätte oft schon im Zusammenhang mit kommerziell eher unbedeutenden Einheiten im Konzern relevant werden. “Mikro-Betriebsstätten”, die oftmals nur aus einer Person / Vertreter bestehen und denen wirtschaftlich eine eher geringe Bedeutung zuzuweisen ist, tragen hinsichtlich der Administration im Zuge der Begründung der Betriebsstätte und der Abbildung und Dokumentation aller ihrer steuerlichen Sachverhalte zu einem erheblichen Anteil an der Gesamtarbeit der Support-Funktionen (Tax, Accouting, Controlling, HR, etc.) bei. Die Administration von Kleinstbetriebsstätten steht dabei oftmals in einem bedenklichen Missverhältnis zu dem damit assoziierten Steueraufkommen.\r\nUnternehmen treffen hier häufig auf die Konstellation, in der eine Einzelperson, die etwa kraft Vertretungsmacht für ein konzernzugehöriges Unternehmen dienstleistend grenzüberschreitend tätig wird, eine Vertreterbetriebsstätte begründet. Dieser lokal beschäftige Arbeitnehmer trägt zur Steuerbemessungsgrundlage der lokalen Konzerngesellschaft bei, indem Letztere eine Dienstleistungsvergütung erhält. Hier eine Vertreter-Betriebsstätte deklarieren und administrieren zu müssen, bindet erhebliche Ressourcen, dabei wird das Steueraufkommen lediglich innerhalb eines Staates von der lokalen Gesellschaft in die ebenfalls lokale Betriebsstätte verlagert. Fiskalisch betrachtet ist keine Erhöhung des Steueraufkommens zu erwarten.\r\nRegelungen, die hier zur Vereinfachung und Entbürokratisierung beitragen und schon dem Grunde nach zu keiner Betriebsstätte führen, etwa durch die Einführung von Nicht-Aufgriffsgrenzen und dergleichen, erscheinen insofern sowohl für die Fiskaladministration als auch im Interesse der Unternehmen dringend geboten.\r\nPetitum:\r\nRegelungen, die eine einfache praktische Umsetzung ermöglichen, wären begrüßenswert. So könnte eine Nichtaufgriffsregelung eine pragmatische Lösung darstellen, wenn durch angemessene Verrechnungspreise sichergestellt ist, dass für die Tätigkeit eines Vertreters eine Gewinnmarge im Inland verbleibt und der Besteuerung unterliegt. Eine derartige Lösung würde\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n40\r\nsowohl die Unternehmen als auch die Finanzverwaltung von administrativem Aufwand befreien. Wünschenswert wäre zudem ein klares Bekenntnis zur Null-Summen-Theorie und, daraus abgeleitet, auch ein Verzicht auf die Registrierung von Betriebsstätten, wenn diese nicht zu einem (weiteren) Steuersubstrat im Betriebsstättenstaat führen.\r\nI.4.7.2 Abhängiger Vertreter – Definition\r\nZu Tz. 115 Gewöhnlich\r\nBeim Tatbestand „gewöhnlich“ wäre es hilfreich, wenn Beispiele und Abwandlungen unter Abwägung der Faktoren „Art der geschlossenen Verträge“ und „Unternehmensgegenstand“ ergänzt würden.\r\nPetitum: Sinnvoll wäre Neufassung von TZ. 115\r\nTz. 115: „Ob ein Vertreter die Tätigkeit „gewöhnlich“ ausübt, ist konkret im Hinblick auf die Art der geschlossenen Verträge sowie den Unternehmensgegenstand des vertretenen Unternehmens, für das die Verträge geschlossen werden, zu beurteilen. Wird die Tätigkeit nur gelegentlich oder für kurze Zeit ausgeübt, liegt keine abkommensrechtliche (Vertreter-)Betriebsstätte gemäß Art. 5 Abs. 5 OECD-MA vor. Für die zeitliche Komponente sind ergänzend die Kriterien zur Beurteilung der zeitlichen Festigkeit (→ I. 3.1.1.3.) heranzuziehen (Tz. 98 und 214 des OECD-MK zu Art. 5 OECD-MA).\r\nZu Tz. 116 förmlicher Vertragsabschluss\r\nMit Bezug auf Art. 5 Abs. 5 OECD-MA soll ein Vertreter für den Vertretenen bereits eine Vertreterbetriebsstätte begründen, wenn er bei den Vertragsverhandlungen die führende Rolle beim Abschluss von Verträgen einnimmt. Ein Abschluss des Vertrags im Namen des Unternehmens sei dabei nicht erforderlich (Tz. 116). Dies widerspricht der Gesetzesbegründung zum Gesetz zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BT-Drucksache 19/20979 vom 10.07.2020, S. 145). Dort heißt es: “Die Bundesrepublik Deutschland hält es dagegen für angemessener und rechtssicherer, für die Begründung einer Betriebsstätte durch einen abhängigen Vertreter grundsätzlich weiterhin an das Kriterium der gewöhnlichen Ausübung von Vertretungsmacht durch Abschluss von Verträgen entsprechend Artikel 5 Absatz 5 des OECD-Musterabkommens 2014 anzuknüpfen.”\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n41\r\nUm eine Vertreterbetriebsstätte zu begründen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers der Abschluss von Verträgen erforderlich; Vertragsverhandlungen reichen nicht aus. Dort heißt es: “Die Bundesrepublik Deutschland hält es dagegen für angemessener und rechtssicherer, für die Begründung einer Betriebsstätte durch einen abhängigen Vertreter grundsätzlich weiterhin an das Kriterium der gewöhnlichen Ausübung von Vertretungsmacht durch Abschluss von Verträgen entsprechend Artikel 5 Absatz 5 des OECD-Musterabkommens 2014 anzuknüpfen.” Um eine Vertreterbetriebsstätte zu begründen, ist nach dem Willen des Gesetzgebers der Abschluss von Verträgen erforderlich; Vertragsverhandlungen reichen nicht aus.\r\nPetitum:\r\nEntsprechend dem Willen des Gesetzgebers muss das Kriterium des förmlichen Vertragsabschlusses maßgeblich bleiben; bloße Verhandlungen dürfen nicht ausreichen.\r\nI.4.7.2 Abhängiger Vertreter – Besonderheiten deutscher DBA\r\nZu Tz. 119 Vollmacht\r\nDie Abgrenzung zwischen der wirtschaftlichen Vollmacht (Art. 5 Abs. 5 OECD-MA 2014) und dem Kriterium des Einnehmens der führenden Rolle beim Vertragsschluss ohne weitere wesentliche Änderung durch das Unternehmen (Art. 5 Abs. 5 OECD-MA 2017) ist mitunter schwierig.\r\nPetitum:\r\nEs wäre hilfreich, wenn hier ein Beispiel aufgenommen wird. Dabei sollte geklärt werden, in welchen konkreten Einzelfällen Deutschland eine wirtschaftliche Vollmacht unterstellen würde, welche aber nicht unter Art. 5 Abs. 5 OECD-MA 2017 fallen.\r\nI.4.7.4 Abhängiger Vertreter – Verhältnis zu Art. 5 Abs. 1 und 2 OECD-MA\r\nZu Tz. 120 Nullsummentheorie\r\nWenn ein inländischer Vertreter (z. B. eine Tochtergesellschaft) bereits nachweislich fremdüblich vergütet wird und dieser Gewinn im Inland versteuert wird, verbleibt für die abkommensrechtliche (Inlands-)Betriebsstätte des ausländischen Unternehmens regelmäßig ein Gewinn von null Euro. Dennoch erzwingt die Praxis derzeit separate Registrierungen und Betriebsstättengewinnermittlungen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n42\r\nPetitum:\r\nSofern der Steuerpflichtige nachweist, dass der Vertreter fremdüblich vergütet wird und diese Vergütung im Inland der Besteuerung unterliegt, sollte aus Gründen der Verhältnismäßigkeit von der steuerlichen Erfassung und Deklaration der (Vertreter-)Betriebsstätte abgesehen werden (Implementierung der „Nullsummentheorie“ in Tz. 120 f.).\r\nI.4.7.5 Unabhängiger Vertreter\r\nZu Tz. 123 fehlende Unabhängigkeit\r\nHinsichtlich eines unabhängigen Vertreters, der regelmäßig keine Betriebsstätte für das verbundene Unternehmen begründet, soll die Unabhängigkeit ausgeschlossen werden, wenn dieser ausschließlich oder fast ausschließlich für eng mit ihm verbundene Unternehmen tätig wird (Tz. 123 f.). Diese Auslegung widerspricht der des Gesetzgebers in der Gesetzesbegründung zum Gesetz zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BT-Drucksache 19/20979 vom 10.07.2020, S. 145). Die Modifikationen der DBA durch Artikel 12 des Übereinkommens (MLI) zielen auf eine geänderte Anwendung der in den DBA enthaltenen Vorschriften zu Vertreterbetriebsstätten sowohl in Fällen abhängiger (Artikel 5 Abs. 5 des OECD-MA) als auch unabhängiger (Artikel 5 Abs. 6 des OECD-MA) Vertreter. Durch den Vorbehalt der Bundesrepublik Deutschland zu Artikel 12 des Übereinkommens (MLI) ist dieser ungeachtet der jeweiligen Auswahlentscheidungen der Vertragspartner eines erfassten Steuerabkommens in keinem Fall auf die deutschen DBA anzuwenden. In Tz. 123 des BMF-Entwurfs wird daher explizit erwähnt, dass Deutschland der Anpassung des Musterkommentars zu Art. 5 Abs. 6 aus 2017 explizit nicht folgt. In der Gesetzesbegründung wird hier ausgeführt, dass die aus der zwangsläufigen Kombination beider Änderungen (Art. 5 Abs. 5 und 6 OECD-MA) resultierende erhebliche Senkung der Betriebsstättenschwelle aus deutscher Sicht die Balance der Abgrenzung der Besteuerungsrechte zu stark zulasten des Ansässigkeitsstaats des Unternehmens verändern würde. Allerdings folgt dann die Aussage: „Dennoch sind diese Kriterien auch bei der Prüfung der Unabhängigkeit der Vertreter in Betreff solcher deutscher DBA zu berücksichtigen“. Unklar ist, was damit gemeint ist, ob die aktualisierten Ausführungen zum unabhängigen Vertreter doch akzeptiert würden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n43\r\nPetitum:\r\nFür die Abgrenzung zwischen abhängigem und unabhängigem Vertreter muss auf das Handeln im Rahmen seiner ordentlichen Geschäftstätigkeit abgestellt werden, analog Art. 5 Abs. 6 DBA-MK in der Fassung 2014.\r\nI.4.7.6. Art. 5 Abs. 7 OECD-MA\r\nZu Tz. 125 Matrixorganisationen und Konzernstrukturen\r\nDer Entwurf stellt zu Art. 5 Abs. 7 OECD-MA klar, dass allein die Tatsache, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine andere Gesellschaft beherrscht oder von ihr beherrscht wird, keine abkommensrechtliche (Vertreter-)Betriebsstätte begründet.\r\nTz. 118 OECD-MK stellt zu Art. 5 Abs. 7 OECD-MA heraus, dass vorbehaltlich der übrigen Voraussetzungen des Art. 5 eine Betriebsstätte begründet werden kann. Räumlichkeiten eines Konzernunternehmens können eine Betriebsstätte eines anderen Konzernunternehmens sein, wenn diesem anderen Unternehmen der Ort tatsächlich zur Verfügung steht und es dort seine eigene Geschäftstätigkeit ausübt. Erbringt ein Konzernunternehmen hingegen nur eigene Dienstleistungen (z. B. Managementleistungen) in seinen eigenen Räumen mit eigenem Personal für ein anderes Konzernunternehmen, begründet dies keine Betriebsstätte des anderen Unternehmens. Ein bloßer wirtschaftlicher Vorteil oder der Bezug von Leistungen/Teilen aus dem Ausland führt nicht zur Begründung einer Betriebsstätte.\r\nDie Praxis kennt jedoch zunehmend komplexe Matrixorganisationen (grenzüberschreitende Berichtslinien), in denen:\r\n•\r\neine nationale Einheit konzernweit Leistungen zugunsten einer ausländischen Mutter- oder Schwestergesellschaft erbringt,\r\n•\r\nStrukturen, in denen die zivilrechtliche Arbeitgeberstellung und der „wirtschaftliche“ Arbeitgeber auseinanderfallen, sowie\r\n•\r\nMitarbeiter ihre Tätigkeit in den Räumlichkeiten einer Konzerngesellschaft ausüben.\r\nDer vorliegende Entwurf behandelt Dienstleistungs- und Managementgesellschaften ausführlich und stellt insbesondere heraus, dass eine Betriebsstätte des Auftraggebers in den Räumen der Dienstleistungs-/Managementgesellschaft begründet werden kann, wenn der Auftraggeber aufgrund eines sachlichen und personellen Organismus in der Lage ist, seine unternehmerische Tätigkeit in diesen Räumen operativ auszuüben (z. B. Identität der Leitungsorgane oder fortlaufende, nachhaltige Überwachung vor Ort).\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n44\r\nEine explizite Verknüpfung dieser Überlegungen mit Art. 5 Abs. 7 OECD-MA fehlt jedoch bislang.\r\nPetitum:\r\nUnsere Unternehmen regen an, im Zusammenhang mit Art. 5 Abs. 7 OECD-MA ein oder mehrere typische Matrix-/Konzern-Beispiele aufzunehmen (z. B. zentrale Service Einheit, die für eine ausländische Muttergesellschaft tätig wird), um deutlich zu machen:\r\n•\r\ndass die reine Beherrschungsbeziehung keine Betriebsstätte der Muttergesellschaft begründet,\r\n•\r\nunter welchen zusätzlichen Voraussetzungen aus Sicht der Finanzverwaltung gleichwohl eine Betriebsstätte der ausländischen Konzerngesellschaft in der Service Einheit vorliegen kann (abgesehen von Geschäftsleitungs- und Vertreterbetriebstätten)\r\nBeispielfall\r\nDie A-Holding mit Sitz in Staat A ist Muttergesellschaft einer international tätigen Unternehmens-gruppe. In Staat B unterhält der Konzern die B-IT-Services GmbH, die konzernweite IT-Dienstleistungen erbringt. Die B-IT verfügt in Staat B über eigene Büroräume und ein Rechenzentrum; dort arbeiten ihre IT-Mitarbeiter, die sämtliche Systeme der A-Gruppe betreuen, unter anderem auch die für die A-Holding zentralen ERP- und Security-Systeme. Zivilrechtlich sind alle Mitarbeiter bei der B-IT angestellt, ihre Arbeitsverträge bestehen ausschließlich mit dieser Gesellschaft. Die B-IT rechnet ihre Leistungen im Wege eines Cost-Plus-Modells an die A-Holding ab.\r\nIn der Grundkonstellation nutzt allein die B-IT die Räumlichkeiten in Staat B. Die A-Holding hat weder ein eigenes Mietverhältnis noch ein vertraglich gesichertes Nutzungsrecht, keine Schlüssel, kein Hausrecht und keine dauerhaften Arbeitsplätze vor Ort. Die Mitarbeiter der B-IT handeln im eigenen Namen und auf Rechnung der B-IT; sie erbringen typische IT-Dienstleistungen – etwa Systemadministration, Helpdesk, Wartung und Monitoring – auf Basis eines Servicevertrags mit der A-Holding. Zwar profitiert die A-Holding wirtschaftlich erheblich von diesen Leistungen, weil ihre gesamte Geschäftstätigkeit von der IT-Infrastruktur abhängt, sie übt ihre unternehmerische Tätigkeit aber nicht „über“ die Räumlichkeiten der B-IT aus. Die Räumlichkeiten stehen ihr nicht zur Verfügung, sondern dienen ausschließlich der Geschäftstätigkeit der B-IT als Dienstleisterin. In dieser Variante liegt – in Übereinstimmung mit Art. 5 Abs. 7 OECD-MA und Tz. 118 OECD-MK –\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n45\r\nkeine Betriebsstätte der A-Holding in Staat B vor: Die reine Beherrschungsbeziehung zur B-IT sowie der Bezug von Dienstleistungen begründen abkommensrechtlich keine Betriebsstätte, solange die B-IT nur ihre eigenen Dienstleistungen in ihren eigenen Räumen mit eigenem Personal erbringt.\r\nAbwandlung\r\nDie A-Holding (Staat A) ist Muttergesellschaft der B-IT-Services GmbH (B-IT) in Staat B. B-IT betreibt dort eigene Büroräume und ein Rechenzentrum; alle Mitarbeiter sind ausschließlich bei B-IT angestellt (Arbeitsverträge nur mit B-IT). B-IT erbringt konzernweite IT-Services (u. a. Betrieb der zentralen ERP- und Security-Systeme der A-Holding) und verrechnet diese im Cost-Plus-Modell an die A-Holding.\r\nDie Gruppe ist als Matrixorganisation aufgestellt:\r\n•\r\nFachlich („funktional“) berichten bestimmte Schlüsselmitarbeiter der B-IT (z. B. Leiter SAP-Betrieb, Security-Spezialisten) grenzüberschreitend an globale IT-Verantwortliche der A-Holding in Staat A; diese setzen Standards, Prioritäten und IT-Policies.\r\n•\r\nDas disziplinarische Weisungsrecht (Einstellung, Kündigung, Gehalt, Urlaub, Beurteilungen) liegt vollständig bei der Geschäftsführung der B-IT in Staat B.\r\nDie A-Holding hat in Staat B:\r\n•\r\nkeinen eigenen Mietvertrag und kein vertraglich gesichertes Nutzungsrecht,\r\n•\r\nkeine Schlüssel, kein Hausrecht,\r\n•\r\nkeine eigenen, dauerhaft eingerichteten Arbeitsplätze.\r\nDie Mitarbeiter handeln nach außen im Namen und für Rechnung der B-IT; diese erbringt ihre eigenen IT-Dienstleistungen in ihren eigenen Räumen mit eigenem Personal.\r\nWürdigung:\r\nDie grenzüberschreitende funktionale Berichtslinie und die Vorgabe konzernweiter IT-Policies führen zwar zu einer engen fachlichen Steuerung durch die A-Holding, begründen aber weder ein eigenes Nutzungsrecht der A-Holding an den Räumen noch eine Arbeitgeberstellung gegenüber den Mitarbeitern.\r\nDas disziplinarische Weisungsrecht verbleibt bei B-IT; die Mitarbeiter sind der A-Holding abkommensrechtlich nicht als eigenes Personal zuzurechnen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n46\r\nDa die A-Holding ihre Tätigkeit nicht „über“ die Räumlichkeiten der B-IT ausübt und ihr diese Räumlichkeiten nicht zur Verfügung stehen, liegt trotz Matrixorganisation keine Betriebsstätte der A-Holding in Staat B vor.\r\nII. Einzelfälle\r\nII.5. Homeoffice\r\nVorab: Erheblicher Bedarf an Praxisklarheit\r\nFür die fachliche Arbeit im internationalen Umfeld sind klare Kriterien zu grenzüberschreitenden Hybrid- und Remote-Work-Konstellationen unverzichtbar. Der BMF-Entwurf stellt eine wichtige und notwendige Weiterentwicklung der bisherigen Verwaltungsgrundsätze dar. Die Einbeziehung der aktualisierten OECD-Kommentierung im DBA-Kontext ist ausdrücklich zu begrüßen. Für die Praxis im Global-Mobility-Bereich – insbesondere im Zusammenhang mit Homeoffice-Tätigkeiten – bestehen jedoch weiterhin erhebliche Unsicherheiten. Eine klarere Abgrenzung der innerstaatlichen und abkommensrechtlichen Kriterien könnten maßgeblich zur Erhöhung der Rechtssicherheit beitragen. Darüber hinaus wären praxisnahe Beispiele für typische internationale Konstellationen sowie ein einheitliches Prüfschema für Homeoffice-Fälle in unterschiedlichen Sachverhaltsgestaltungen sehr hilfreich. Eine solche Konkretisierung würde die Komplexität in der praktischen Anwendung deutlich reduzieren und Unternehmen dabei unterstützen, grenzüberschreitende Remote-Work-Modelle rechtssicher und compliant auszugestalten.\r\nDer Entwurf berücksichtigt die OECD-Kommentierung im DBA-Kontext, enthält jedoch keine Hinweise dazu, ob und wie die zeitlichen Kriterien der OECD in der innerstaatlichen Auslegung anzuwenden sind. Für Unternehmen, die zunehmend flexible Arbeitsformen anbieten, entsteht damit Unsicherheit in folgenden Bereichen:\r\n• Kurzfristige Auslands-Homeoffice-Aufenthalte (z. B. Workation, Care-Situationen, persönliche Gründe)\r\n• Regelmäßige hybride Arbeitsmodelle ohne festen Schwerpunkt\r\n• Langfristige Auslandstätigkeiten im Homeoffice, bei denen nach OECD-Logik eine Betriebsstätte entstehen kann, nach deutscher Lesart aber nicht.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n47\r\nDa diese Szenarien in der Global-Mobility-Praxis häufig auftreten, wäre eine gesonderte und klare Darstellung in Abschnitt II des BMF-Schreibens („Einzelfälle“) sehr hilfreich, wann aus deutscher Sicht trotz OECD-Konformität innerstaatlich weiterhin keine Betriebsstätte entsteht.\r\nII.5.1 Allgemeines\r\nZu Tz. 140 Allgemeines\r\nDer Entwurf greift die aktualisierte OECD‑Kommentierung zu Homeoffice‑Konstellationen auf und verweist auf die maßgeblichen OECD‑Kommentarziffern sowie eine orientierende Betrachtung in Bezug auf den Umfang der Homeoffice‑Nutzung. Zugleich stellt er die Grundannahme an, dass Homeoffice eines Arbeitnehmers in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet, weil der Arbeitgeber typischerweise nicht über eine ausreichende Verfügungsmacht über die häuslichen Räumlichkeiten des Arbeitnehmers verfügt. Vor dem Hintergrund der neuen OECD‑Leitlinien aus dem Update 2025 (beschlossen am 18. November 2025) ist eine praxisnahe Einordnung hilfreich. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, deren Arbeitsorganisation zunehmend ortsunabhängig erfolgt – etwa, wenn Projektsteuerungs-, Koordinations-, Beratungs- oder IT-bezogene Tätigkeiten zeitweise mobil oder aus dem Homeoffice wahrgenommen werden.\r\nPetitum:\r\nVor dem Hintergrund der in Tz. 140 hervorgehobenen Bedeutung der Verfügungsmacht sollte klargestellt werden, dass dieses Kriterium auch bei grenzüberschreitenden Homeoffice-Konstellationen weiterhin maßgeblich bleibt. Eine Betriebsstätte sollte daher auch im internationalen Kontext nur dann angenommen werden können, wenn dem Arbeitgeber eine rechtlich durchsetzbare Verfügungsmacht über die betreffenden Räumlichkeiten zukommt. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten wird ferner angeregt, im Abschnitt II.5 ergänzende Beispiele aufzunehmen, die branchenübergreifende Homeoffice-Tätigkeiten – etwa Organisations-, Koordinations-\r\noder Projektarbeiten – sowie auch typische Bauhandwerksrollen (z. B. Projektleitung oder Disposition) und deren Abgrenzung zur Geschäftsleitungsbetriebsstätte greifbar machen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n48\r\nII.5.2. Ausübung von Leitungsfunktionen im Homeoffice\r\nZu Tz. 143 überschießende Wirkung\r\nAngesichts des zunehmenden internationalen Arbeitens (Global Mobility) und der Ausübung von Leitungsfunktionen im Homeoffice besteht das Risiko, dass Leitungsfunktionen im Homeoffice eine Geschäftsleitungs-Betriebsstätte begründen. Unsere Unternehmen befürworten daher eine restriktive Auslegung im BMF-Schreiben. Hierzu wäre die Aufnahme weitergehender Ausführungen sinnvoll. Für internationale Fälle ist relevant, dass Führungsaufgaben zunehmend international, hybrid oder in Matrixstrukturen erbracht werden. Dadurch wird der physische Arbeitsplatz der Führungskraft weniger eindeutig zuordenbar. Es wäre daher wünschenswert, wenn der endgültige Text klarstellt, wie bei leitenden Angestellten mit international verteilten Verantwortlichkeiten bestimmt wird, ob der „Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung“ tatsächlich im Homeoffice liegt. In diesem Fall wäre eine Bagatellgrenze hilfreich.\r\nGrundsätzlich sind die Ausführungen zur Ausübung von Leitungsfunktionen aus dem Homeoffice eines Geschäftsleiters kritisch zu hinterfragen. Hier wird das Kriterium der festen Einrichtung mit Verfügungsmacht über Räumlichkeiten unter Hinweis auf § 12 Satz 2 Nr. 1 AO (nationaler Betriebsstättenbegriff) praktisch aufgegeben, eine Abgrenzung zum abkommensrechtlichen Begriff des Art. 5 I OECD-MA findet nicht statt. Ebenfalls fehlt eine Stellungnahme dazu, ob nur ein geschäftsleitender Gesellschafter, Geschäftsführer und Prokuristen als Geschäftsleiter oder auch in vergleichbarer Funktion eingesetzte Manager als Geschäftsleiter in Betracht kommen. Damit wird jedes Homeoffice eines Top-Managers auch abkommensrechtlich zur potenziellen Betriebstätte.\r\nHinzu kommt, dass moderne Unternehmen oft „gleichberechtigte“ Vorstände oder Geschäftsführer haben, die sich mittels moderner Kommunikationstechnologie (E-Mail, Telefon- und Videokonferenzen usw.) abstimmen. Der Entwurf behandelt nicht explizit die zunehmend wichtigen Konstellationen virtueller Führungsteams und global verteilter C-Level-Funktionen (z. B. mehrere Geschäftsführer in unterschiedlichen Staaten oder grenzüberschreitende Board Strukturen bei technisch nahezu unbegrenzter Möglichkeit von Remote Work).\r\nÜberdies enthält der Entwurf zum Teil überschießende Ausführungen. So wird in Tz. 143 ausgeführt, dass die Tätigkeiten der Geschäftsleitung keine Tätigkeiten vorbereitender Art oder Hilfstätigkeiten sein können. Entsprechend Tz. 45 sind Tagesgeschäfte der Geschäftsführung, welche zur Begründung einer Betriebsstätte führen können, solche Maßnahmen, die von einiDIHK\r\nBDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n49\r\nger Wichtigkeit für den gewöhnlichen Betrieb sind. Unter anderem sollen auch organisatorische und verwaltende Tätigkeiten dazugehören. Allerdings sind gerade organisatorische und verwaltende Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung, da diese in der Regel nicht das tägliche Kerngeschäft des Unternehmens bestimmen und zu einer Wertschöpfung beitragen. Somit ist es nicht nachvollziehbar, warum Geschäftsführer keine vorbereitenden Tätigkeiten ausführen können, denn auch sie müssen interne administrative Tätigkeiten durchführen, sich auf Termine vorbereiten oder Konzepte durchdenken, ohne gleich Entscheidungen zu treffen oder leitend tätig zu werden. Daher wäre hier eine Klarstellung sinnvoll, dass derartige Tätigkeiten als vorbereitende Tätigkeiten qualifiziert werden können und in der Regel nicht zur Begründung einer Geschäftsleitungsbetriebsstätte führen.\r\nDiese Ausführungen sind in einer Phase, in der sich die deutsche Wirtschaft nochmals deutlich stärker internationalisiert, besonders problematisch und dürfte – aus deutscher Sicht – zur häufigeren Annahme zusätzlicher Betriebstätten in Outbound-Fällen führen und den Steueranspruch des deutschen Fiskus sogar beschneiden.\r\nPetitum:\r\nDie spezifische Behandlung und Definition von Geschäftsleitungsbetriebsstätten im Homeoffice-Kontext sollte im Entwurf präzisiert werden. Gerade bei leitenden Angestellten oder Vorständen, die regelmäßig und in entscheidender Weise Führungsaufgaben von ihrem Homeoffice im Ausland ausüben, kann eine Betriebsstätte entstehen. Verschiedene Szenarien kommen in der modernen Praxis vor, z. B. operative Entscheidungen werden kollektiv am Unternehmenssitz oder in virtuellen Meetings mit wechselnden Orten gefällt, das Homeoffice ist lediglich ein Arbeitsort unter vielen. Der Entwurf sollte hierfür mehr Klarheit schaffen, idealerweise durch konkrete Anwendungsfälle. Auch wäre ein Negativkatalog aus Praktikabilitätsgründen sinnvoll – mit Fallgestaltungen, die keine Geschäftsleitungsbetriebsstätte auslösen. So sollte klargestellt werden, dass ein Geschäftsführer, der an max. 2 Tagen pro Woche aus dem Homeoffice heraus arbeitet, dort keine Geschäftsleitungsbetriebsstätte begründet. Es sollte ebenso klargestellt werden, dass keine Homeoffice-Betriebsstätte vorliegt, wenn der Geschäftsleiter lediglich administrative Tätigkeiten in Kombination mit einer weiteren zeitlichen Beschränkung im Homeoffice ausübt.\r\nIm Einzelnen regen wir daher an, im endgültigen Schreiben ergänzend darzustellen,\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n50\r\n▪\r\nwie der Ort der Geschäftsleitung (§ 10 AO) bei mehreren potenziellen Leitungsorten zu bestimmen ist (z. B. mehrere Geschäftsführer in unterschiedlichen Staaten, Aufteilung von Leitungsfunktionen nach Geschäftsbereichen),\r\n▪\r\nob im Lichte von § 10 AO und der ergangenen Rechtsprechung von einem einheitlichen Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung auszugehen ist oder ob mehrere Orte der Geschäftsleitung nebeneinander denkbar sind und\r\n•\r\nwie aus dem Home-Office heraus erbrachte Leitungsfunktionen, virtuelle Entscheidungsgremien und multilokale C-Level Strukturen bei der Bestimmung der Geschäftsleitungsbetriebsstätte zu gewichten sind.\r\nKonkrete Fallbeispiele – etwa zu einem Geschäftsführer, der regelmäßig aus dem Ausland im Home-Office Leitungsentscheidungen für eine inländische Gesellschaft trifft, oder zu einer Konstellation mit CEO, CFO und COO in verschiedenen Staaten – würden die abstrakten Kriterien des § 10 AO und ihre Verknüpfung mit § 12 Satz 2 Nr. 1 AO anschaulich machen.\r\nBeispielfall 1\r\nDie AlphaTech GmbH (Sitz München) entwickelt Software. Die Geschäftsführung findet wie folgt statt:\r\n•\r\nCEO A: Wohnsitz und Homeoffice in München, Gesamtverantwortung, Strategie, wesentliche operative Entscheidungen.\r\n•\r\nCFO B: Wohnsitz/Homeoffice Wien, Finanz- und Liquiditätssteuerung, Vorbereitung von Finanzierungs- und Steuerstrukturen.\r\n•\r\nCOO C: Wohnsitz/Homeoffice Barcelona, operative Projektsteuerung, übliche Lieferantenverträge.\r\nDie virtuelle Zusammenarbeit erfolgt wie folgt:\r\n•\r\nWöchentliches Online-Meeting zur laufenden Steuerung (A, B, C).\r\n•\r\nMonatliches virtuelles Strategie-Meeting (A, B) zu grundlegenden Weichenstellungen (z. B. neue Märkte, Großfinanzierungen).\r\n•\r\nPhysisches Büro der GmbH in München (klein, v. a. Adresse und gelegentliche Nutzung durch A).\r\n•\r\nDie Homeoffices gehören den GF; die GmbH hat keine Betretungs- oder Mitnutzungsrechte.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n51\r\nAbgrenzungsproblematik: Tagesgeschäft vs. außergewöhnliche Geschäfte\r\n1.\r\nTagesgeschäft (laufende Geschäftsführung) – Beispiele:\r\n•\r\nCEO entscheidet über Marketingmaßnahmen, Produkteinführung, Preise im üblichen Rahmen (München).\r\n•\r\nCFO steuert laufende Zahlungsflüsse, Budgets, Bankkorrespondenz (Wien).\r\n•\r\nCOO vergibt Standard-Projektaufträge an Dienstleister bis 50.000 € (Barcelona).\r\nLaufende operative, finanzielle und organisatorische Entscheidungen finden im Rahmen des bestehenden Geschäftsmodells statt.\r\n2.\r\nAußergewöhnliche Geschäfte (Grundlagenentscheidungen) – Beispiele:\r\n•\r\nBeschluss zum Markteintritt in die USA und Gründung einer US-Tochter mit 1 Mio. € Kapital.\r\n•\r\nAufnahme eines Bankdarlehens über 5 Mio. €.\r\n•\r\nGrundsatzentscheidung, eine komplette Produktlinie einzustellen und das Geschäftsmodell auf eine KI Plattform zu verlagern.\r\nDiese Entscheidungen werden in den monatlichen Strategie Meetings gefasst (virtuell, maßgeblich CEO und CFO).\r\nOrt der Geschäftsleitung (§ 10 AO) und Betriebsstätte (§ 12 AO) – Rechtsfolge\r\n1.\r\nOrt der Geschäftsleitung (Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung) Maßgeblich ist, wo der für die Geschäftsleitung maßgebliche Wille gebildet wird und wesentliche Maßnahmen angeordnet werden (Tagesgeschäft und außergewöhnliche Geschäfte). Im Beispiel:\r\n•\r\nCEO A hat Gesamtverantwortung und trifft den Großteil der laufenden Leitungsentscheidungen in München (Home-Office/Büro).\r\n•\r\nDie grundlegenden Beschlüsse werden zwar virtuell vorbereitet, organisatorischer Schwerpunkt und Dokumentation liegen bei der deutschen GmbH; der CEO sitzt in Deutschland.\r\n•\r\nCFO (Wien) und COO (Barcelona) haben wichtige, aber funktional untergeordnete Leitungsbereiche; sie verlagern den „Mittelpunkt“ nicht, sondern ergänzen ihn.\r\nRechtsfolge:\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n52\r\nTrotz virtueller Meetings und ausländischer Geschäftsführer ist ein einheitlicher Ort der Geschäftsleitung in Deutschland (München) anzunehmen. Diese gilt deshalb, da der Schwerpunkt der geschäftlichen Oberleitung faktisch und funktional beim CEO in Deutschland liegt und dort die wesentlichen Leitungsstränge zusammenlaufen.\r\n2. Geschäftsleitungsbetriebsstätte (§ 12 Satz 2 Nr. 1 AO)\r\nDie Stätte der Geschäftsleitung gilt als Betriebsstätte. Diese ist anzunehmen beim CEO-Homeoffice in München, da:\r\n•\r\ndort laufende geschäftsleitende Handlungen vorgenommen (Tagesgeschäft) werden und\r\n•\r\ndort (bzw. am Münchner Sitz) auch die wesentlichen Grundlagenentscheidungen umgesetzt und dokumentiert werden.\r\nRechtsfolge: Die Wohnung des CEO in München ist die Geschäftsleitungsbetriebsstätte der AlphaTech GmbH in Deutschland.\r\nBeispielfall 2\r\nDie B-GmbH unterhält Sitz, Produktionsstandort und ein Verwaltungsgebäude in Deutschland. Sie hat zwei Geschäftsführer. Herr Y ist interimistisch bestellter Geschäftsführer mit Büro in der deutschen Zentrale; er arbeitet ausschließlich dort und verantwortet die laufende operative Geschäftsführung: tägliche Steuerung von Produktion und Vertrieb, Freigabe von Ausgaben im Rahmen vorgegebener Limits, laufende Personalentscheidungen und die Umsetzung der von der Gesamtleitung beschlossenen Strategien. Daneben gibt es Frau Z mit Wohnsitz in Österreich; sie ist ebenfalls Geschäftsführerin der B-GmbH und arbeitet sowohl im österreichischen Homeoffice als auch regelmäßig in der deutschen Zentrale. Sie ist zuständig für die langfristige Unternehmensstrategie, die Expansion in neue Märkte, die jährliche Budget- und Investitionsplanung, Verhandlungen mit Banken über langfristige Finanzierungen, große Investitionsentscheidungen und M&A-Projekte sowie die Bestimmung der Kompetenzen von Interims-Geschäftsführern wie Y. Zeitlich verbringt Frau Z etwa 60 % ihrer Arbeitszeit in Deutschland in der Zentrale, wo sie Managementmeetings abhält, wesentliche Verträge unterschreibt und gemeinsam mit Herrn Y wichtige Leitungsentscheidungen trifft; die restliche Zeit arbeitet sie\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n53\r\nvon ihrem Homeoffice in Österreich aus und trifft dort ebenfalls einzelne Leitungsentscheidungen per Videokonferenz oder E-Signatur.\r\nRechtsfolge:\r\nInnerstaatlich ist bei dieser multilokalen und virtuellen Leitungsstruktur nach § 10 AO zu bestimmen, wo der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung liegt. Maßgeblich sind Art, Gewicht und Häufigkeit der Leitungsentscheidungen an den verschiedenen Orten. Herr Y übt in Deutschland zwar umfangreiche TagesgeschäftsLeitungsfunktionen aus, ist aber inhaltlich an die Vorgaben der Gesamtleitung gebunden. Frau Z trifft die wesentlichen Grundlagenentscheidungen und viele geschäftsleitende Entscheidungen von einiger Wichtigkeit, und zwar sowohl in Deutschland als auch aus Österreich. Entscheidend ist hier die wertende Gesamtbetrachtung: Der Schwerpunkt ihrer zeitlichen Präsenz (ca. 60 %) liegt in der deutschen Zentrale; dort finden regelmäßig die zentralen Managementsitzungen statt, dort werden die wesentlichen Strategien, Budgets und Investitionen im Zusammenwirken mit den übrigen Führungskräften beschlossen und dort wird die Unternehmenspolitik nach außen verkörpert. Die aus dem österreichischen Homeoffice ausgeübten Leitungsfunktionen sind demgegenüber ergänzend. Unter diesen Umständen wird man den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung und damit den Ort der Geschäftsleitung im Sinne des § 10 AO in Deutschland verorten, konkret in der deutschen Zentrale. Die Geschäftsleitungsbetriebsstätte im Sinne des § 12 Satz 2 Nr. 1 AO befindet sich damit in Deutschland; der Ort der Geschäftsleitung ist einheitlich, auch wenn ergänzende Leitungsakte von einem weiteren Ort (Homeoffice in Österreich) vorgenommen werden. Ein Nebeneinander mehrerer Orte der Geschäftsleitung im Rechtssinne ist nicht vorgesehen, vielmehr ist der eine (und einzige) Mittelpunkt zu bestimmen.\r\nAbkommensrechtlich ist zu prüfen, ob Österreich eine Betriebsstätte i. S. d. Art. 5 Abs. 1 OECD-MA annehmen würde.\r\nII.5.3. Vertreterbetriebsstätte im Homeoffice\r\nDer Entwurf erkennt ausdrücklich an, dass eine Vertreterbetriebsstätte auch dann entstehen kann, wenn die Vertretertätigkeit ausschließlich aus dem Homeoffice erfolgt. Aus Sicht der internationalen Praxis betrifft dies insbesondere international tätige Vertriebsmitarbeitende, die im Ausland ansässig sind und dort regelmäßig, überwiegend oder vollständig remote arbeiten.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n54\r\nUnklar sind indes Fälle, in denen im Homeoffice in einem Land gearbeitet wird, die Kunden jedoch in einem anderen ansässig sind. Für die Unternehmen wäre eine Konkretisierung sinnvoll, unter welchen Voraussetzungen eine regelmäßige virtuelle Vertragsverhandlung von zu Hause aus als „gewöhnliche Vermittlung oder Abschluss von Verträgen“ gilt. Beispielhaft macht es die „digitale Signatur“ möglich, vollkommen ortsunabhängig Verträge zu zeichnen und stellt damit den Bezug zu „Abschluss von Verträgen“ her. Im Rahmen der Vertreterbetriebsstätte besteht ein großes Risiko hinsichtlich eines Qualifikationskonflikts: Deutschland nimmt eine Vertreterbetriebsstätte an, wenn eine Abschlussvollmacht faktisch vorliegt - viele andere Länder legen den Begriff wesentlich weiter aus, so dass auch Vertragsverhandlungen ohne faktische Abschlussvollmacht betriebsstättenbegründend wirken (es reicht die wesentliche Rolle in der Verhandlung). Ohne entsprechende Klarstellung besteht die Gefahr, dass die abkommensrechtlichen Voraussetzungen zu weit ausgelegt werden.\r\nPetitum:\r\nEs wäre eine Klarstellung dahingehend wünschenswert, unter welchen Voraussetzungen eine regelmäßige virtuelle Vertragsverhandlung von zu Hause aus als „gewöhnliche Vermittlung oder Abschluss von Verträgen“ gilt.\r\nII.5.4. Abkommensrechtlicher Betriebsstättenbegriff im Bereich des Homeoffice\r\nZu Tz. 145 Ausführliche Würdigung der Beispiele\r\nDer Entwurf verweist abkommensrechtlich ausdrücklich auf die aktualisierte Kommentierung zum OECD-Musterabkommen. Damit wird bei der Auslegung von Art. 5 OECD-MA künftig auch die neue Kommentierung zu Homeoffice-Sachverhalten (Tz. 44.1–44.21 OECD-MK 2025) herangezogen. Diese Einbindung internationaler Entwicklungen trägt wesentlich zu einer Harmonisierung im DBA-Kontext bei. Gleichzeitig ergeben sich für die Praxis der Global-Mobility-Funktion jedoch erhebliche Herausforderungen, die aus unserer Sicht weitere Konkretisierungen im endgültigen Schreiben erforderlich machen.\r\nNeu eingeführt und ausführlich über 11 Absätze beschrieben, aber nicht definiert, wird die zusätzliche Voraussetzung eines geschäftlichen/ unternehmerischen Grundes für die Präsenz des Mitarbeiters im anderen Staat (commercial reason for the activities undertaken; MK 44.11 – MK 44.21). Diese Regelungen erschließen sich dem Leser nur sehr bedingt: Hinweise zum\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n55\r\nUmgang mit den neuen Kriterien des OECD-Musterkommentars zu Homeoffice wären hilfreich, da der OECD-Musterkommentar sehr umfangreich und teilweise sehr offen formuliert ist. Hier verbleiben erhebliche Unsicherheiten.\r\nPetitum:\r\nDie Übernahme der OECD-Vorgaben ist hilfreich, jedoch bleiben die Ausführungen relativ vage. Der Entwurf sollte best practices, wie sie im OECD-Kommentar abgebildet sind, bezeichnen. Hilfreich wären zudem konkrete Kriterien, z. B. zeitliche Begrenzung, Auflistung von Konstellationen, die entweder eine Betriebsstätte auslösen und das Besteuerungsrecht konkret zuweisen oder es – im Sinne einer Negativliste – eben nicht tun. Insbesondere sollten die Voraussetzungen für das Vorliegen eines „commercial reason“ klar und restriktiv definiert werden, um zu vermeiden, dass rein privat motivierte Homeoffice-Tätigkeiten im Ausland unbeabsichtigt zu einer Betriebsstättengründung führen. Dabei sollte klargestellt werden, dass ein „commercial reason“ nicht bereits dann angenommen werden kann, wenn sich im Aufenthaltsstaat des Arbeitnehmers zufällig Kunden, Geschäftsmöglichkeiten oder sonstige Marktbezüge ergeben. Eine Diskussion und Würdigung der gegebenen Beispiele (MK 44.17) und Gegenbeispiele (MK 44.18), auch MK 44.21 aus deutscher Sicht sind notwendig, zumal Deutschland hinsichtlich des OECD-MK zum Betriebsstättenbegriff in der Vergangenheit durchaus Vorbehalte geäußert hat. Prominent ist der Vorbehalt zum sogenannten „painter example“ in MK 212; früher MK 178.3\r\nZu Tz. 145 Klarstellung zur statischen vs. dynamischen Auslegungsmethode\r\nTz. 145 führt aus, dass für den abkommensrechtlichen Betriebsstättenbegriff im Zusammenhang mit Homeoffice-Tätigkeiten die Tz. 44.1 bis 44.21 des OECD-MK zu Art. 5 OECD-MA maßgeblich und zu beachten sind. Offen bleibt allerdings, ob die Tz. 44.1 bis 44.21 des OECD-MK zu Art. 5 OECD-MA nach der statischen oder dynamischen Auslegungsmethode anzuwenden sind. Indem der Entwurf für Tz. 145 aktuelle Kommentierungen aus dem Jahr 2025 als allgemeingültigen Maßstab heranzieht, scheint es so, als ob frühere Versionen keine Bedeutung haben und damit ein dynamischer Ansatz verfolgt wird. Unterstützt wird dies durch die Lesart des BMF-Schreibens vom 24.12.2025 (IV B 2 – S 1301/01508/004/038, BStBl I 26, 26), nach der das BMF auch keine strikte statische Auslegung zu verfolgen scheint, sondern vielmehr u. U. auch eine dynamische Auslegung zulässt. Hier wäre eine Klarstellung sinnvoll, ob dies tatsächlich so gewollt ist.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n56\r\nPetitum:\r\nEs sollte in Tz. 145 klargestellt werden, dass die Tz. 44.1 bis 44.21 des OECD-MK zu Art. 5 OECD-MA im Wege der dynamischen Auslegungsmethode auch auf bereits bestehende DBA anzuwenden sind. Um eine Verschärfung der Betriebsstättendogmatik bei Bestandsabkommen zu vermeiden, sollten bereits geprüfte Sachverhalte ohne wesentliche Änderungen weiterhin Bestandsschutz genießen. Hilfreich wäre, wenn die Steuerverwaltung bei diesem BMF-Schreiben so vorgeht wie bei den Verrechnungspreis-Richtlinien und den relevanten OECD-Text in deutscher Übersetzung als Anlage dem Schreiben hinzufügt.\r\nZu Tz. 145 Klarstellung / Hilfestellungen für Fälle > 50 % der Arbeitszeit im Homeoffice\r\nIn Tz. 145 wird lediglich klargestellt, dass die Nutzung eines Homeoffice zu weniger als 50 % der gesamten Arbeitszeit keine abkommensrechtliche Betriebsstätte begründet. Umgekehrt fehlt jedoch eine ausdrückliche Klarstellung, welche konkreten Kriterien Anwendung finden sollen, wenn mindestens 50 % der gesamten Arbeitszeit im Homeoffice erbracht wird.\r\nPetitum:\r\nEs sollte klargestellt werden, welche konkreten Kriterien im Einzelfall maßgeblich sein sollen, wenn ein Arbeitnehmer mindestens 50 % seiner Arbeitszeit im Homeoffice erbringt. Dabei sollte insbesondere der Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die betreffenden Räumlichkeiten eine besondere Bedeutung zukommen. Wünschenswert wären außerdem weitere konkretisierende Hilfestellungen in welchen Fällen laut Verwaltung ein geschäftlicher Grund für die Nutzung des Homeoffice vorliegt (OECD-MK enthält diesbezüglich keine abschließende Auflistung). Zudem sollte klargestellt werden, dass auf die vereinbarte Arbeitszeit abgestellt wird, bzw. bei Führungskräften ohne evtl. klare Arbeitszeitvereinbarung sollte es auf Arbeitstagen an Werktagen begrenzt werden. Überdies wäre eine Klarstellung hilfreich, dass die nicht vom Arbeitsvertrag abgedeckten unbezahlten Arbeitszeiten, z. B. Wochenende, Feiertage, nicht in die Berechnung der gesamten Arbeitszeit eingerechnet werden. Außerdem sollte festgehalten werden, dass z. B. bei Grenzpendlern, die jeden Tag zwischen 2 Ländern – namentlich Tätigkeits- und Wohnsitzstaat – pendeln, der Arbeitstag als im Tätigkeitsstaat verbracht gilt, wenn der Grenzpendler dort mehr als 50 % seiner Tagesarbeitszeit tätig war.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n57\r\nZu Tz. 146 Divergenz zwischen innerstaatlichem und abkommensrechtlichem Betriebsstättenbegriff bei Homeoffice-Fällen\r\nDer Entwurf führt abkommensrechtlich zu einer Angleichung an die neuen OECD-Regelungen mit Verweis auf die Ziffern 44.1 bis 44.21 des OECD-MK, wonach Homeoffice-Tätigkeiten unter bestimmten Voraussetzungen eine Betriebsstätte begründen können. Insbesondere spielen der 50-Prozent-Indikator, der rollierende Zwölfmonatszeitraum sowie das Vorliegen eines geschäftlichen Grundes eine entscheidende Rolle.\r\nAus deutschem nationalem Blickwinkel bleibt es jedoch bei dem bisherigen Verständnis, dass ein Homeoffice in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet, da dem Arbeitgeber die erforderliche Verfügungsmacht über die häuslichen Räume des Arbeitnehmers fehlt. Dieser Grundsatz wird im Entwurf ausdrücklich bestätigt. Daraus ergibt sich eine relevante Differenzierung: Während abkommensrechtlich eine Betriebsstätte entstehen kann, wird diese innerstaatlich regelmäßig verneint. Für Outbound-Konstellationen bedeutet dies weiterhin eine Asymmetrie, die je nach Staat des Arbeitnehmers zu Doppelbesteuerungsrisiken führen kann.\r\nPetitum:\r\nZusätzlich zu den OECD-Regelungen mit Verweis auf die Ziffern 44.1 bis 44.21 des OECD-MK sollte klargestellt werden, dass – in Übereinstimmung mit der innerstaatlichen Auslegung des Betriebsstättenbegriffs – auch bei Homeoffice-Sachverhalten die Verfügungsmacht eine wichtige Rolle spielt, also wenn dem Arbeitgeber eine Verfügungsmacht über die betreffenden Räumlichkeiten zukommt. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass auch rein privat motivierte Arbeitsortentscheidungen von Arbeitnehmern unter bestimmten Umständen als betriebliche Präsenz des Unternehmens gewertet werden, etwa wenn nach der OECD-Logik nachträglich ein „commercial reason“ für die Tätigkeit im betreffenden Staat angenommen wird.\r\nGrundsätzlich würden wir uns zudem eine generelle Aussage – unabhängig vom Homeoffice – wünschen: Wenn der ausländische Staat auf Basis der Auslegung des OECD-MK eine Betriebsstätte annimmt, dann akzeptiert das BMF grundsätzlich diese im Outboundfall (und verzichtet somit auf steuerliche Bemessungsgrundlage dieser Betriebsstätte) – unabhängig davon, welche Voraussetzungen das BMF an eine Betriebsstätte stellt.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n58\r\nZu Tz. 146 Workation\r\nDer vorliegende Entwurf äußert sich in den Tz. 140 bis 146 zum klassischen, häuslichen Homeoffice. Es fehlt jedoch eine ausreichend klare Abgrenzung zu vorübergehenden Tätigkeiten im Inland, die vollumfänglich auf dem privaten Interesse der Mitarbeitenden beruhen und keinen wirtschaftlichen Bezug zum Inland haben (sog. „Workation“). Der Arbeitgeber hat an dem spezifischen inländischen Arbeitsort kein eigenes wirtschaftliches Interesse, das Unternehmen zielt mit dieser Präsenz nicht auf den inländischen Markt ab, und die Tätigkeit weist keinen funktionalen Bezug zum Inland auf. Eine Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Räumlichkeiten (z. B. das Hotelzimmer oder Ferienhaus) ist grundsätzlich nicht denkbar. Dennoch führt die fehlende explizite Regelung in der Praxis zur Rechtsunsicherheit.\r\nPetitum:\r\nFlexible Arbeitsmodelle (z. B. mobile Arbeit/Remote Working, hybrides Arbeiten zwischen Büro und Homeoffice, internationale Matrixstrukturen, etc.) nehmen stetig zu. Wir bitten um explizite Berücksichtigung dieser Entwicklungen, etwa durch Aussagen zu temporären Auslandsaufenthalten, Shared Office Spaces, “Workation” und Homeoffice-Nutzung im internationalen Kontext, damit die Regelungen nicht nur klassische dauerhafte Homeoffice-Fälle erfassen. Wir regen an, klarzustellen, dass eine vorübergehende Tätigkeit aus rein privatem Interesse („Workation“) unterhalb einer Bagatellgrenze keine Betriebsstätte (weder nach § 12 Satz 1 AO noch als Geschäftsleitungsbetriebsstätte gemäß § 12 Satz 2 Nr. 1 AO oder nach § 13 AO) begründet.\r\nII. 7. Schiffe\r\nDer aktuelle Entwurf stellt klar, dass fahrende Schiffe keine Betriebsstätte sein können (Tz. 151). Dies ist zu begrüßen. Da in den Einzelfällen (Tz. 156) auch speziell „schwimmende Energieerzeugungsanlagen“ genannt sind, würde es die Rechtssicherheit erhöhen, wenn man hiervon negativ den Einsatz von mobilen Installations- und Wartungsschiffen, temporären Plattformen, etc. als feste Einrichtung abgrenzen würde.\r\nWeiteres\r\nDarüber hinaus spart das neue BMF-Schreiben im Entwurf einige aus Sicht der Unternehmen wesentliche Felder aus, namentlich:\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nStellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Grundsätzen der Verwaltung für den\r\nBetriebsstättenbegriff und die -begründung im innerstaatlichen und internationalen Steuerrecht\r\n59\r\n•\r\nQualifikation von Personengesellschaften im Sinne der „Betriebsstätten“-Regeln (ist ggf. hinreichend im BMF-Schreiben vom 26.09.2014 geregelt, auf das hier allerdings auch verwiesen werden könnte).\r\n•\r\nUmgang mit abweichender Qualifikation in In- und Ausland, z. B. Differenzierung von Fällen der Qualifikationsverkettung vs. Fällen, die nur über Verständigungsverfahren zu lösen sind. Diese Fälle werden aber immer wichtiger, weil\r\no\r\nim Rahmen der immer zügigeren Veränderung des Betriebsstätten-Begriffs, die in den einzelnen Staaten in unterschiedlichem Umfang und unterschiedlicher Geschwindigkeit ins nationale Recht übernommen werden, Abweichungen in der internationalen Auslegung zunehmen;\r\no\r\nphysisch nicht mehr präsente Geschäftsmodelle, die sich unter die althergebrachten Regeln nur noch schwer subsumieren lassen, immer weiter Vordringen;\r\no\r\ndie relative Bedeutung der OECD und damit auch des OECD-MK in der Weltwirtschaft durch Entwicklungen von innen wie außen deutlich schwindet. Von innen dringen Länder-Egoismen immer weiter vor, von außen nimmt die relative wirtschaftliche Bedeutung der Nicht-OECD-Staaten wie Indien und China wirtschaftlich immer mehr zu;\r\nSolche Qualifikationskonflikte sind ein entscheidendes Hemmnis für die aus deutscher gesamtwirtschaftlicher Sicht und dementsprechend auch zu adressieren."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023307","regulatoryProjectTitle":"Weitere Vereinfachungen und Anpassungen bei der Mindeststeuer","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/02/1b/712673/Stellungnahme-Gutachten-SG2603260080.pdf","pdfPageCount":20,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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März 2026\r\nBundesministerium der Finanzen\r\n10117 Berlin\r\nper E-Mail\r\nWeitere Vereinfachungen und Anpassungen bei der Mindeststeuer\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\ndie Umsetzung der Regelungen zur globalen Mindeststeuer verursacht bei den betroffenen Unternehmen einen sehr hohen Aufwand. Dies stellt einen potenziellen Wettbewerbsnachteil gegenüber solchen multinationalen Unternehmen dar, welche die Vorschriften der globalen Mindeststeuer nicht berücksichtigen müssen. Aus Sicht der Wirtschaft müssen die Mindeststeuerregeln so einfach wie möglich ausgestaltet werden. Der „Simplified ETR Safe Harbour“ enthält zwar Erleichterungen gegenüber den Vollberechnungsvorschriften. Gleichwohl wird die Mindeststeuer in der Anwendung schwierig bleiben.\r\nNachfolgend möchten wir Sie auf einige aus unserer Sicht weiterhin bestehenden Probleme hinweisen. Wir möchten Sie bitten, uns bei der Lösung zu unterstützen. Außerdem möchten wir auch die Gelegenheit nutzen und Sie auf einige Ungereimtheiten der derzeitigen Gesetzesfassung hinweisen.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nWeitere Vereinfachungen und Anpassungen bei der Mindeststeuer\r\n2/20\r\nI. Verwendbarkeit von Berichtspaketen\r\nDie Vollberechnungsregeln fordern als Startpunkt der Berechnungen einen faktischen Einzelabschluss nach dem Konzernrechnungslegungsstandard (oft IFRS). In der Praxis fehlt es daran aber vielfach. Die Unternehmensgruppen erstellen im Zuge ihrer Konsolidierungsarbeiten sog. Berichtspakete für die einzelnen Geschäftseinheiten. Diese verwenden zwar den Konzernrechnungslegungsstandard, enthalten aber häufig schon bestimmte vereinfachende Anpassungsmaßnahmen im Hinblick auf die nachfolgende Konsolidierung („Vorkonsolidierungen“). Exemplarisch hierfür sind konzerninterne Leasingverhältnisse. Diese werden in IFRS-Berichtspaketen oft vereinfacht und abweichend von den Rechnungslegungsvorgaben in IFRS 16 dargestellt. Das ist für die ordnungsgemäße Rechnungslegung kein Problem, da sich wegen der nachfolgenden Konsolidierung keine Auswirkung ergibt. Die Vorkonsolidierungen entsprechen jedoch nicht den hohen Anforderungen an einen Einzelabschluss und daher möglicherweise auch nicht den Anforderungen des § 15 Abs. 1 MinStG („Jahresüberschuss…vor Konsolidierungsanpassungen und Zwischenergebniseliminierungen“). Auch der Simplified ETR Safe Harbour der OECD stellt hier keine Vereinfachungen in Aussicht.\r\nPetitum:\r\nDamit die Rechnungslegungsdaten möglichst bürokratiearm für die Mindeststeuerberechnungen und den Simplified ETR Safe Harbour verwendbar sind, sollten die Anforderungen an die zu verwendenden Datengrundlagen abgesenkt werden und praxisübliche Vorkonsolidierungen akzeptiert werden. Hierfür sollte sich Deutschland bei der OECD einsetzen.\r\nII. Datenquelle für unwesentliche Einheiten\r\nAuch für unwesentliche Einheiten müssen für Zwecke des Simplified ETR Safe Harbours grundsätzlich Berichtspakete erstellt werden. Diese liegen typischerweise nicht vor, da unwesentliche Einheiten in der Regel nicht konsolidiert werden. Vorzugswürdig wäre es, auf vorhandene CbCR Daten zurückzugreifen und den im CbCR erfassten Profit (Loss) before Income Tax als Simplified Income und die Income Tax Accrued als Simplified Taxes zu berücksichtigen.\r\nPetitum:\r\nFür unwesentliche Einheiten sollte als Datenquelle auf die im CbCR verwendeten Daten zurückgegriffen werden dürfen. Hierfür sollte sich Deutschland bei der OECD einsetzen\r\nIII. Anforderungen an die Mindeststeuerberichtsabgabe\r\n1.\r\nBerichtsaufwand\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nWeitere Vereinfachungen und Anpassungen bei der Mindeststeuer\r\n3/20\r\nDer Aufwand für den Mindeststeuerbericht steht oft in keinem angemessenen Verhältnis zu den Ein-nahmen aus resultierenden Steuerzahlungen. Insbesondere für rein inländische Unternehmensgruppen ist der Berichtsaufwand kaum zu rechtfertigen. Es bleibt zu hoffen, dass es in der nun anstehenden Anpassung des Mindeststeuerberichts an den Simplified ETR Safe Harbour zu durchschlagenden Vereinfachungen kommt.\r\nPetitum:\r\nSinnvollerweise sollte für nationale Unternehmensgruppen dauerhaft eine vereinfachte Berichterstattung ermöglicht werden.\r\n2.\r\nUnsicherheiten beim central filing\r\nNach § 75 Abs. 2 MinStG entfällt die Pflicht zur Abgabe des Mindeststeuer-Berichts (GloBE Information Return, GIR) im Inland nur, wenn\r\n1. der Mindeststeuer-Bericht im Ausland abgegeben wurde und\r\n2. dieser Staat ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist oder mit diesem Staat der automatische Austausch von Mindeststeuer-Berichten über eine \"wirksame völkerrechtliche Vereinbarung\" sichergestellt ist.\r\nLaut der Gesetzesbegründung zum MinStAnpG setzt die wirksame völkerrechtliche Vereinbarung auch die „innerstaatliche Anwendung“ und somit nach unserem Verständnis die Umsetzung in innerstaatliches Recht voraus (BR-Drs. 365/23, S. 260). Wenn diese zum ersten Mindeststeuer-Bericht-Abgabetermin am 30.06.2026 noch nicht erfolgt ist, verursacht dies auf Unternehmensseite in zwei Konstellationen Rechtsunsicherheit, erhebliche bürokratische Belastungen und die Gefahr von Bußgeldern:\r\na) Abgabe des Mindeststeuer-Berichts durch eine in einem Drittstaat ansässige oberste Muttergesellschaft mit Geschäftseinheit in Deutschland\r\nIm GloBE-System und nach den Plänen der allermeisten Konzerne wird der Mindeststeuer-Bericht typischerweise durch die oberste Muttergesellschaft in deren Ansässigkeitsstaat abgegeben. Bei Abgabe des Mindeststeuer-Berichts bis zum 30.06.2026 in einem Drittstaat durch die dort ansässige oberste Muttergesellschaft wäre die Bedingung des § 75 Abs. 2 Nr. 2 MinStG nicht erfüllt. Die Abgabe des Mindeststeuer-Berichts durch die Drittstaaten-Konzernmutter wirkt nicht befreiend und die deutsche Ge-schäftseinheit muss einen eigenen Mindeststeuerbericht in Deutschland einreichen. Tut sie das nicht, droht ihr nach § 98 Abs. 1 MinStG ein Bußgeld.\r\nDieser Fall könnte ggf. seitens der deutschen Finanzverwaltung durch eine Nichtbeanstandungsrege-lung o. ä. adressiert werden, wonach ein ggf. noch fehlender innerstaatlicher Umsetzungsakt unschädlich ist, wenn zum 30.06.2026 der betreffende Staat im Central Record der OECD als Unterzeichnerstaat aufgeführt ist.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nWeitere Vereinfachungen und Anpassungen bei der Mindeststeuer\r\n4/20\r\nb) Abgabe des Mindeststeuer-Berichts durch eine deutsche Konzernmutter mit Tochtergesellschaft in Drittstaaten\r\n§ 75 Abs. 2 MinStG setzt Art. 8.1.2 der GloBE-Mustervorschriften um, wonach die befreiende Abgabe des Mindesteuer-Berichts ebenfalls an die Voraussetzung einer „wirksame[n] qualifizierte[n] Vereinbarung“ geknüpft wird. Setzt Deutschland das GIR-MCAA nicht rechtzeitig vor dem 30.06.2026 um, wer-den sämtliche Konzerne mit oberster Muttergesellschaft in Deutschland gezwungen sein, den Mindest-steuer-Bericht in mindestens einem ausländischen Staat abzugeben, der das GIR-MCAA wirksam um-gesetzt hat. Andernfalls droht in allen Drittstaaten, die die GloBE-Mustervorschriften mit Wirkung zum 01.01.2024 umgesetzt haben ein Bußgeld für eine nicht wirksam erfolgte Abgabe des GIR.\r\nGrundsätzlich ist die deutsche Verzögerung bei der MCAA-Umsetzung jederzeit transparent in der von der OECD zur Verfügung gestellten Datenbank zum Stand der Austauschverhältnisse bei verschiedenen Regelungen zum automatischen Informationsaustausch erkennbar. Da sich die betroffenen Unternehmensgruppen aber nach unserer Wahrnehmung bislang auf eine rechtzeitige Umsetzung des GIR-MCAA verlassen haben und dementsprechend von einer Befreiungswirkung der Abgabe in den o.g. Konstellationen ausgehen, müssten zumindest möglichst frühzeitig auf die abweichende Zeitplanung des Gesetzgebungsverfahrens in Deutschland und daraus entstehende Konsequenzen hingewiesen werden.\r\nSobald die zu erwartende Verbändeanhörung zum GIR-MCAA-Umsetzungsgesetz angestoßen ist und sichtbar wird, dass eine vollständige Umsetzung des Verfahrens bis zum 30.06.2026 nicht erfolgen wird, dürfte die o. g. Problematik u. E. breiter diskutiert werden und zu einer größeren Verunsicherung über die Befreiungswirkung der GIR-Abgabe in Drittstaatenfällen führen. Im Ergebnis wären die betroffenen Unternehmen völlig unerwartet mit dem Mehraufwand konfrontiert, den Mindeststeuer-Bericht in mehreren Jurisdiktionen abzugeben, um Compliance-Risiken zu minimieren.\r\nPetitum:\r\nDeutschland sollte zügig das Gesetzgebungsverfahren für das GIR-MCAA-Umsetzungsgesetz beginnen, ggf. als Fraktionsantrag.\r\nSchließlich wäre es eine Erleichterung, wenn ein ausländisches central filing gem. § 75 Abs. 2 MinStG von der Abgabe von Mindeststeuerberichten im Inland bereits dann befreit, wenn der ausländische Staat zum 30.06.2026 das MCAA unterzeichnet hat. Auf etwaige nach dem Recht des ausländischen Staats notwendige innerstaatliche Umsetzungsakte sollte es nicht ankommen. Eine entsprechende Klarstellung durch ein zeitnahes BMF-Schreiben ist wünschenswert.\r\n3.\r\nÜbermittlung des Mindeststeuerberichts\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nWeitere Vereinfachungen und Anpassungen bei der Mindeststeuer\r\n5/20\r\nFür die Meldung des Mindeststeuer-Berichts hat das BZSt eine Datensatzbeschreibung und eine Schnittstelle bereitgestellt. Dies zwingt die betroffenen Unternehmen, teure Meldesoftwareprodukte zu nutzen, um die Daten zu übermitteln.\r\nPetitum\r\nDas BZSt sollte (wie sonst bei ELSTER üblich) es ermöglichen, dass die Daten in ein elektronisches Formular via Excelimport direkt auf der Website des BZSt hochgeladen werden können.\r\nIV. Nutzung von Recapture Exception Accruals\r\nIm Rahmen der sogenannten „Recapture Rule“ (§ 50a MinStG) sieht der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten vor, latente Steuerverbindlichkeiten für Zwecke der Nachversteuerung zu tracken (sachverhaltsbezogen bzw. in Nachversteuerungsgruppen I oder II). In der Praxis ist insbesondere das Tracking von latenten Steuerverbindlichkeiten auf Basis der Nachversteuerungsgruppen II relevant. An die Nutzung dieser Nachversteuerungsgruppen sind hohe Voraussetzungen geknüpft. Zusätzlich sind einige Arten von latenten Steuerverbindlichkeiten gänzlich ausgeschlossen (§ 50a Abs. 2 MinStG).\r\nGleichzeitig sieht die Regelung in § 50a Abs. 7 einen Katalog von Ausnahmen von der Recapture Rule vor (Recapture Exception Accruals). Diese Ausnahmen wurden von der OECD eingeführt, um den Compliance-Aufwand im Rahmen der Recapture Rule zu beschränken, mit der Begründung, dass die dort genannten Positionen nicht anfällig für Manipulationen durch den Steuerzahler sind.\r\nAllerdings ist die derzeitige Umsetzung im deutschen Mindeststeuergesetz so zu verstehen, dass auch bei latenten Steuerverbindlichkeiten, die als Recapture Exception Accruals qualifizieren, die Voraussetzungen der jeweiligen Tracking-Methode erfüllt sein müssen. § 50a Abs. 2 Satz 4 MinStG legt fest, dass die Regelung in § 50a Abs. 7 MinStG nicht für auf Nachversteuerungsgruppen zusammengefasste latente Steuerverbindlichkeiten Anwendung findet, es sei denn, die Nachversteuerungsgruppe besteht ausschließlich aus latenten Steuerverbindlichkeiten, die in den Ausnahmekatalog nach Abs. 7 fallen. Daraus folgt, dass auch aggregiert berechnete latente Steuern, die als Recapture Exception Accrual qualifizieren, dennoch die hohen Anforderungen einer „Nachversteuerungsgruppe“ erfüllen müssen.\r\nIn der Praxis kann dies dazu führen, dass eine tiefgreifende, zeit- und kostenintensive Änderung des Reporting-Prozesses für latente Steuern erforderlich ist, um die Recapture Exception Accrual Rule überhaupt anwenden zu können. Dies steht im Widerspruch zur Intention der Recapture Exception Accrual Rule, nämlich Compliance Aufwand zu verringern.\r\nPetitum:\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nWeitere Vereinfachungen und Anpassungen bei der Mindeststeuer\r\n6/20\r\nUm die mit § 50a Abs. 7 MinStG erzielbare Vereinfachung nicht zu konterkarieren, sollte der Wortlaut in § 50a Abs. 2 S. 4 MinStG entschärft werden. Es sollte klargestellt werden, dass eine Nachverfolgung der latenten Steuern nicht erforderlich ist, wenn die latenten Steuerverbindlichkeiten als Recapture Exception Accruals qualifizieren. Mit anderen Worten: Im ersten Schritt wäre zu prüfen, ob die latenten Steuern von der Liste der Recapture Exception Accruals erfasst sind. Ist dies der Fall, sind diese latenten Steuern vollständig von der Nachversteuerungsregelung ausgenommen. Die strengen Anforderungen an die Nachversteuerungsgruppen würden nicht greifen. Im zweiten Schritt wird die Nachversteuerungsregelung dann nur noch auf latente Steuerverbindlichkeiten angewendet, die nicht als Recapture Exception Accruals qualifizieren. Eine dahingehende Regelung im GloBE-Kommentar sollte auch bei der OECD angeregt werden.\r\nV. Behandlung von Vor-GloBE-Steuern im Simplified ETR Safe Harbour\r\nDie Regelungen zum Simplified ETR Safe Harbour sehen grundsätzlich vor, dass aperiodische Steueraufwendungen bzw. Steuererträge im Jahr der Verbuchung berücksichtigt werden. Solche aperiodischen Steuereffekte können insbesondere aus abgeschlossenen Betriebsprüfungen oder der Abgabe von Steuererklärungen im Anschluss an die Steuerberechnung zum Jahresabschluss erfolgen. In der Praxis kann es durch die Berücksichtigung von aperiodischen Steuern insbesondere aufgrund im Jahr der Verbuchung fehlender Ergebnisanteile zu einer Verzerrung der effektiven Steuerquote kommen. Per Wahlrecht haben Unternehmensgruppen die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen, aperiodische Steuereffekte und damit zusammenhängende Einkommenseffekte in das Jahr der Verursachung zu allokieren. Unklar bleibt allerdings die Behandlung von aperiodischen Steuereffekten aus der Zeit vor Anwendung der Globalen Mindeststeuerregelungen, so z. B. aus weit zurückliegenden Betriebsprüfungen.\r\nPetitum:\r\nZwecks Rechtssicherheit sollte klargestellt werden, wie mit Steueraufwendungen und Steuererträgen aus der Zeit vor Inkrafttreten der Mindeststeuer umzugehen ist.\r\nVI. Korrektur latenter Steuern\r\nDie Mindeststeuerregeln erfordern eine differenzierte Betrachtung von latenten Steuern, z. B. nach deren Verursachung. Die Informationen in dem erforderlichen Differenzierungsgrad liegen oft nicht vor, sodass die Rechnungslegungsprozesse geändert werden müssen, um den Erfordernissen der Mindeststeuer gerecht zu werden. Das Problem wird durch den Simplified ETR Safe Harbour der OECD zwar entschärft. Dies geschieht allerdings zu Lasten der Unternehmen, da bestimmte Kategorien passiver latenter Steuern – anders als nach den Vollberechnungsregeln – überhaupt nicht mehr im Zähler der\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nWeitere Vereinfachungen und Anpassungen bei der Mindeststeuer\r\n7/20\r\nEffektivsteuersatzberechnung berücksichtigt werden dürfen. Außerdem müssen die Unternehmen weiterhin latente Steuern nach deren Verursachung differenzieren können. Die praktischen Schwierigkeiten beim Umgang mit latenten Steuern bleiben daher.\r\nKonsequent wäre es, wenn die Ausnahme von der Nachversteuerung für Versicherungsrückstellungen auch auf Kapitalanlagen zur Unterlegung dieser Versicherungsrückstellungen ausgedehnt würde.\r\nPetitum:\r\nWünschenswert wäre, wenn die Berücksichtigungsfähigkeit der gebuchten passiven latenten Steuern zum Regelfall würde. Allenfalls für Ausnahmefälle sollte eine Korrektur der gebuchten latenten Steuern vorgesehen werden.\r\nAuch sollte in der deutschen Umsetzung des Simplified ETR Safe Harbour entsprechend dem derzeitigen § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 MinStG klargestellt werden, dass die Auswirkungen einer Verrechnung von aktiven und passiven latenten Steuern – auch bei Nichtausweis eines Aktivüberhangs gem. § 274 HGB – unberücksichtigt bleiben.\r\nVII. Behandlung einer Organgesellschaft in einer steuertransparenten Struktur (§ 7 Abs. 32, § 69 MinStG)\r\nIm Rahmen der ertragsteuerlichen Organschaft wird der gesamte handelsrechtliche Gewinn nach deutschem Handelsrecht von der beherrschten Gesellschaft („Organgesellschaft“) an die beherrschende Gesellschaft („Organträger“) übertragen bzw. ein handelsrechtlicher Fehlbetrag von dem Organträger ausgeglichen. Daher beträgt das handelsrechtliche Ergebnis der Organgesellschaft in der Regel 0 EUR (vorbehaltlich Abweichungen zwischen „Jahresüberschuss I“ und „Jahresüberschuss II“) auf Ebene der Organgesellschaft.\r\nFür steuerliche Zwecke wird das zu versteuernde Einkommen auf Ebene der Organgesellschaft ermittelt und dem Organträger zugewiesen. Folglich fallen auf Ebene der Organgesellschaft in der Regel keine Steuern an. Wenn der Organträger eine steuerlich transparente oberste Muttergesellschaft (z. B. in Form einer GmbH & Co. KG) ist und bei ihr die Kürzung nach § 69 MinStG zur Anwendung gelangt, würden sowohl der Mindeststeuer-Gewinn als auch die Steuern gekürzt. Die deutsche Organschaft kann hier zu ungereimten Ergebnissen führen. Aufgrund von Abweichungen zwischen „Jahresüberschuss I“ und „Jahresüberschuss II“ oder aufgrund von Hinzurechnungen und Kürzungen gemäß § 18 ff. MinStG kann bspw. eine Ergänzungssteuer auf Ebene der Organgesellschaft entstehen, obwohl ihr Teil des Mindeststeuer-Gewinns in Deutschland effektiv hoch besteuert wird.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nWeitere Vereinfachungen und Anpassungen bei der Mindeststeuer\r\n8/20\r\nBei Qualifikation der Organgesellschaft als transparente Einheit (§ 7 Abs. 32 MinStG) hingegen wird der auf die Organgesellschaft entfallende Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder -fehlbetrag der transparenten obersten Muttergesellschaft (Organträgerin) zugeordnet (§ 43 Abs. 2 Nr. 2 MinStG). Die Organgesellschaft wäre dann „leer“. Ein Mindeststeuer-Gewinn wird nicht ermittelt und es kann keine Ergänzungssteuer entstehen. Auf Ebene der Organträgerin käme hingegen die Kürzung nach § 69 MinStG auch in Bezug auf den zugerechneten Mindeststeuer-Gewinn der Organgesellschaft nach Hinzurechnungen und Kürzungen gem. § 18 MinStG zur Anwendung. Die mindeststeuerliche Behandlung folgt in diesem Fall sachgerecht der deutschen ertragsteuerlichen Zuordnung des Organeinkommens zum Gesellschafter der transparenten Organträgerin.\r\nPetitum:\r\nEs sollte klargestellt werden, dass eine deutsche Organgesellschaft als transparente Einheit i. S. d. § 7 Abs. 32 MinStG gilt, sodass die Kürzung nach § 69 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 2 i. V. m. § 43 Abs. 2 Nr. 2 MinStG auf den aus der Organschaft stammenden Mindeststeuer-Gewinn oder Mindeststeuerverlust anwendbar ist.\r\nVIII. Qualifizierte Gesellschafter bei einem Mindeststeuer-Verlust der transparenten obersten Muttergesellschaft (§ 69 Abs. 1, § 87 Abs. 10 MinStG)\r\nDie Definition des „qualifizierten Gesellschafters“ einer transparenten obersten Muttergesellschaft in § 87 Abs. 10 MinStG verweist (weiterhin) nur auf § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 MinStG. Da die Eigenschaft als „qualifizierter Gesellschafter\" im Rahmen der CbCR-Safe-Harbour Regelungen struktureller Natur ist, muss die Einordnung als solcher auch im Mindeststeuer-Verlustfall möglich sein. Im Verlustfall sollten sämtliche Gesellschafter der transparenten obersten Muttergesellschaft die Voraussetzungen eines „qualifizierten Gesellschafters“ erfüllen. Denn im Falle eines Mindeststeuer-Verlusts wird dem Gesellschafter kein „betragsmäßiger Anteil“ am Mindeststeuer-Gewinn zugewiesen. Eine Prüfung, ob der Gesellschafter im Hinblick auf den vollen ihm zugewiesenen betragsmäßigen Anteil am Mindest-steuer-Gewinn einem nominalen Steuersatz von mindestens 15 % unterliegt, kann daher nur abstrakt erfolgen. Dabei liegt es nahe, einen Gewinnanteil von (pauschal) TEUR 100 zu unterstellen, der voll-ständig der tarifären Einkommensteuer beim Gesellschafter unterliegt (entsprechend der Gesetzesbegründung). Auch nach vernünftigem kaufmännischem Ermessen (§ 69 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchstabe b) MinStG) wird die erforderliche Mindeststeuerbelastung (in Höhe von Null) im Verlustfall nicht unterschritten.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nWeitere Vereinfachungen und Anpassungen bei der Mindeststeuer\r\n9/20\r\nPetitum:\r\nEs sollte - in Bezug auf § 87 Abs. 10 MinStG - eine Klarstellung dahingehend erfolgen, dass im Falle eines Mindeststeuer-Verlusts der transparenten obersten Muttergesellschaft alle Gesellschafter der obersten Muttergesellschaft die Voraussetzungen eines „qualifizierten Gesellschafters“ erfüllen.\r\nIX. Gruppeninterne Übertragungen von Vermögenswerten (§ 82b MinStG)\r\n1.\r\nEntfallen des Antragserfordernisses für Transaktionen unter § 82b MinStG\r\n§ 82b MinStG regelt die Behandlung gruppeninterner Übertragungen von Vermögenswerten vor Beginn des Übergangsjahres. Grundsätzlich ist eine Buchwertfortführung bei der übernehmenden Gesellschaft vorgesehen, wobei latente Steuern auf Basis dieses fortgeführten Buchwerts zu ermitteln sind. Nach Absatz 2 kann die übernehmende Einheit auf Antrag einen latenten Steueranspruch in Höhe der auf den Übertragungsgewinn gezahlten erfassten Steuern der übertragenden Einheit ansetzen. Die Regelungen haben die Erfassung und Fortführung von abweichenden Buchwerten für die globale Mindestbesteuerung zur Folge. Dies stellt einen enormen Compliance-Aufwand für die Steuerpflichtigen dar.\r\nAlternativ sieht § 82b Absatz 3 MinStG eine antragsgebundene Ausnahmeregelung von der Anwendung der Absätze 1 und 2 vor, die ebenfalls von der Höhe der gezahlten erfassten Steuern abhängt. Verein-facht gesagt greift die Ausnahmeregelung dann, wenn die übertragende Geschäftseinheit auf den Übertragungsgewinn mindestens 15% erfasste Steuern gezahlt hat.\r\nFür die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung ist neben dem Antrag insbesondere ein Nachweis dieser gezahlten Steuern pro Transaktion erforderlich. In der GIR ist in Tabelle G.3.2.2.3.b Application of Article 9.1.3 der exakte Betrag an gezahlten Steuern in Bezug auf die Transaktion anzugeben.\r\nDer Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung kommt in der Praxis erhebliche Bedeutung zu. Jedoch stellt die Antragstellung und Nachweiserbringung an die gezahlten Steuern eine große Hürde dar und ist bei einer großen Anzahl an Transaktionen kaum zu erbringen bzw. erfordert einen enorm hohen Compliance Aufwand.\r\nPetitum:\r\nDie Antragstellung pro Transaktion sowie der Nachweis gezahlter Steuern bezüglich eines einzelnen Vermögensgegenstands ist in der Praxis kaum zu erbringen. Es sollte eine Vereinfachung eingeführt werden, wonach die Rechtsfolgen des § 82b MinStG in der Vollberechnung und im Simplified ETR Safe Harbour nur dann greifen, wenn die übertragende Geschäftseinheit auf den Übertragungsgewinn weniger als 15% erfasste Steuern gezahlt hat. Ein Antragserfordernis und Nachweispflicht der gezahlten Steuern für hochbesteuerte Transaktionen sollte entfallen, um unnötige Compliance Aufwände für die Steuerpflichtigen zu vermeiden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nWeitere Vereinfachungen und Anpassungen bei der Mindeststeuer\r\n10/20\r\n2.\r\nAnwendung von § 82b MinStG bei transparenten Personengesellschaften oder eine Investmenteinheit\r\n§ 82b MinStG adressiert das missbräuchliche Erzeugen von potenziell mindeststeuervermeidendem Abschreibungsvolumen durch gruppeninterne Übertragungen von Vermögen. Als Gegenmaßnahme wird eine Buchwertfortführung angeordnet. Problematisch sind diese Vorgänge aber nur, wenn der Step-up bei der übertragenden Einheit nicht ausreichend besteuert wurde. Daher werden für diese Fälle in Absatz 2 und 3 Rückausnahmen zugelassen. Die Regelungen passen aber nicht auf den Fall, dass übertragende Einheit eine transparente Personengesellschaft oder eine Investmenteinheit ist. Hintergrund ist, dass die Besteuerung nicht auf Ebene der übertragenden Gesellschaft, sondern zumindest teilweise bei den Gesellschaftern erfolgt. Ist die übertragende Einheit eine transparente oberste Muttergesellschaft, ist die beim Gesellschafter erhobene Einkommen- oder Körperschafts-teuer schon gar keine erfasste Steuer im Sinne von § 45 Abs. 1 Nr. 1 MinStG.\r\nPetitum:\r\nEs bedarf der Klarstellung, dass für die Prüfung der ausreichenden Besteuerung einer gruppeninternen Vermögensübertragung bei steuertransparenten Einheiten (Personengesellschaften) und Investmenteinheiten die Besteuerung auf Gesellschafterebene einzubeziehen ist.\r\nBei Gesellschaftern einer transparenten obersten Muttergesellschaft sollte es erlaubt werden, deren Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer so zu behandeln, als handele es sich um eine erfasste Steuer.\r\nX. Umgang mit Investmenteinheiten\r\n1.\r\nPush-down von Steuern auf fiktive Ausschüttungen\r\nNach § 49 Abs. 1 Nr. 5 MinStG werden Steuern auf Ausschüttungen der ausschüttenden Geschäftseinheit zugerechnet. Die Norm sollte entsprechend der Regelung im GloBE-Kommentar zu Art. 4.3.2. e) Tz. 60.1. auf fiktive Ausschüttungen erweitert werden. Auf diese Weise würde ermöglicht, dass auch Steuern auf ausschüttungsgleiche Erträge in der Effektivsteuersatzberechnung des Fonds nutzbar sind, wenn weder das Transparenzwahlrecht nach § 73 MinStG noch das Ausschüttungswahlrecht nach § 74 MinStG ausgeübt wird.\r\nPetitum:\r\nDer Wortlaut des § 49 Abs. 1 Nr. 5 MinStG sollte auf fiktive Ausschüttungen erweitert werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nWeitere Vereinfachungen und Anpassungen bei der Mindeststeuer\r\n11/20\r\n2.\r\nAusschluss von Rückstellungsertrag bei fondsgebundenen Versicherungen\r\n§ 33 MinStG regelt die Nichtberücksichtigung von Rückstellungsaufwand bei versicherungstechnischen Rückstellungen, wenn zugrunde liegende Beteiligungserträge aus dem Mindeststeuer-Gewinn heraus-gerechnet werden. Damit stellt die Norm eine Korrespondenz zwischen Beteiligungsertrag und zugehörigem Aufwand her.\r\nDas muss dann aber auch für den umgekehrten Fall eines Beteiligungsverlusts gelten. In diesem Fall kommt es zu einem Rückstellungsertrag (durch teilweise Auflösung der Rückstellung), der dann dem Korrespondenzprinzip entsprechend ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist.\r\nBeispiel:\r\nDer Anlagestock für fondsgebundene Verträge eines Lebensversicherers besteht aus einem Fondsanteil. In einem Krisenjahr sinkt der Fondsanteilswert, an dem der Lebensversicherer mit 10 % beteiligt ist, um 100 €. Die im Hinblick auf die Verpflichtungen gegenüber den Versicherungskunden gebildete Deckungsrückstellung sinkt ebenfalls um 100 €.\r\nNach der Gesetzesbegründung ist Absatz 2 sowohl auf Gewinne und Verluste anzuwenden.\r\nPetitum:\r\nDer Gesetzeswortlaut von § 33 Absatz 2 MinStG sollte geändert werden. Er sollte in Übereinstimmung mit der Gesetzesbegründung auch die Nichtberücksichtigung von Rückstellungserträgen aufgrund von Beteiligungsverlusten regeln.\r\nAußerdem sollte aus Vereinfachungsgründen geregelt werden, dass das Ergebnis aus fondsgebundenen Versicherungen mit 0 angenommen werden darf. Das stellt auch eine Vereinfachung für die Anwendung der Steuerkürzungsvorschrift nach § 48 Nr. 1 MinStG dar. Eine Zerlegung der Steuereffekte aus dem Fondsanteilsverlust einerseits und Rückstellungsertrag andererseits für Zwecke der Kürzungsvorschrift muss nicht erfolgen. Es ist dann auch klar, dass der Steuerbetrag saldiert werden kann. Dieser beträgt ebenfalls 0.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nWeitere Vereinfachungen und Anpassungen bei der Mindeststeuer\r\n12/20\r\n3.\r\nNachbesserungen und weitere Erleichterungen im Simplified ETR Safe Harbour und den Vollberechnungsregeln\r\nDas neue Wahlrecht für sog. “Same-country Investment Entities” in Tz. 3 stellt eine wichtige Erleichterung dar, da es ein jurisdiktionales Blending erlaubt, wenn die Investmenteinheit und der gruppenzugehörige Gesellschafter in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig sind. Der engere Investment-Blending-kreis und die damit verbundenen Schwierigkeiten werden für diese Konstellation vermieden.\r\nAllerdings sollten hier weitere Vereinfachungen ermöglicht werden.\r\na.)\r\nAusgeübte Wahlrechte verlängern die 24-Monate Sperrfrist nach Abschnitt 7.2. (First Election and Re-entry Requirements)\r\nDas Wahlrecht für “Same-country Investment Entities” besteht nur, wenn keines der beiden Wahlrechte nach Art. 7.5. (§ 73 MinStG) und Art. 7.6. (§ 74 MinStG) der GloBE Model Rules ausgeübt wird. Das kann eine erhebliche und ungereimte Einschränkung bedeuten. So kann es sein, dass eine Unternehmensgruppe für ein Steuerhoheitsgebiet den CbCR Safe Harbour oder (in Zukunft) den Simplified ETR Safe Harbour in einem Jahr oder mehreren Jahren verfehlt. Dann ist die Unternehmensgruppe aber wegen der in vielen Steuerhoheitsgebieten bewussten Nicht- oder Niedrigbesteuerung von Fonds fak-tisch gezwungen, eines dieser beiden Wahlrechte auszuüben. Da diese eine Laufzeit von 5 Jahren haben, würde die 24-Monate-Sperrfrist für den Simplified ETR Safe Harbour in vielen Fallkonstellationen faktisch überschrieben.\r\nPetitum:\r\nDeutschland sollte sich bei der OECD dafür einsetzen, dass die Ausübung der Wahlrechte nach Art 7.5. und 7.6. GloBE Model Rules die Möglichkeit nicht einschränkt, das Wahlrecht für Samecountry Investment Entities auszuüben.\r\nb.)\r\nÜbernahme der Regelung zu Samecountry Investment Entities in die Vollberechnung\r\nAngesichts der Tatsache, dass sich die Regelungen des Simplified ETR-Safe-Harbours sich stark an die Vollberechnung anlehnen, wäre es stimmig und vereinfachend, wenn die spezielle Behandlung von Samecountry Investment Entities auch für die Vollberechnung gilt.\r\nPetitum:\r\nDeutschland sollte sich auf OECD-Ebene dafür einsetzen, dass das Wahlrecht für Samecountry In-vestment Entities in die Vollberechnungsregeln übernommen wird.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nWeitere Vereinfachungen und Anpassungen bei der Mindeststeuer\r\n13/20\r\nc.)\r\nVereinfachung für die Datengrundlage für Investment-Einheiten\r\nIn der Praxis werden die Abschlüsse von Fonds (Kapitel II-Fonds nach dem InvStG) aus Administrationsgründen teilweise nicht oder nicht vollständig als HB II bzw. Berichtspaket in den Konzernrechnungslegungsstandard (IFRS, HGB) übergeleitet. Für die KVG, die den Fonds verwaltet, ist die Erstellung von Berichtspaketen ein zusätzlicher Aufwand. Gehört die KVG zum Konzern, ist die Erstellung von Berichtspaketen üblicherweise zwar dennoch gegeben. Bei konzernfremden KVG ist die Erstellung von Berichtspaketen jedoch wesentlich schwieriger. Berichtspakete sind oft nur unter erheblichem administrativem Aufwand zu erlangen.\r\nDie Konsolidierung dieser Fonds im Konzernabschluss erfolgt in der Praxis häufig auf Basis der Nettovermögenswerte (sog. NAV / Net Asset Value). Die Aussagekraft des Abschlusses wird hierdurch nicht beeinträchtigt. Zur Reduzierung von administrativem Aufwand und zusätzlichen Kosten sollte das Ab-stellen auf die Nettovermögenswerte auch für die Mindeststeuer erlaubt werden. Dies entspräche dem erklärten Ziel der Mindeststeuer, auf verfügbare Daten abzustellen.\r\nWichtig ist zudem, dass auf die Differenz zum Steuerwert des Fondsanteils gebildete passive latenter Steuern im Zähler der Effektivsteuersatzberechnung zugelassen werden. Anderenfalls würde der Effektivsteuersatz verzerrt. Für den Simplified ETR Safe Harbour gehen wir davon aus, dass passive latente Steuern auf die Wertdifferenzen berücksichtigungsfähig sind, da sie im Katalog der Nachversteuerungsausnahmetatbestände enthalten sind, siehe § 50a Abs. 7 Nr. 5 MinStG.\r\nDie passiven latenten Steuern sollten allerdings auch dann berücksichtigt werden dürfen, wenn für das Steuerhoheitsgebiet von dem Wahlrecht zur Realisationsmethode nach § 35 MinStG Gebrauch gemacht wird. Es sollte daher für diese Fälle erlaubt werden, die Beteiligung an Investmenteinheiten von der Anwendung der Realisationsmethode auszunehmen. Anderenfalls würde die vorgeschlagene Vereinfachung dazu führen, dass im Zähler der zum Mindesteuer-Gewinn passende Steueraufwand fehlt. Im Simplified ETR-Safe-Harbour träte diese Folge schon deshalb ein, weil nur passive latente Steuern akzeptiert werden, die im Katalog der Nachversteuerungsausnahmen in § 50a Abs. 7 MinStG enthalten sind. HGB-Konzernbilanzierer sollten die Fair-Value-Schwankungen von Anteilen an Investmenteinheiten als abweichenden Mindeststeuer-Buchwert nach § 50 Abs. 1a MinStG den Berechnungen zugrunde legen dürfen.\r\nPetitum:\r\nDeutschland sollte sich bei der OECD dafür einsetzen, dass für Investmenteinheiten abweichend vom Berichtspaket eine vereinfachte Datengrundlage zugelassen wird. Hierfür bietet sich der Einbezug des Nettovermögenswert im Simplified Income und den Mindeststeuer-Gewinn (bei Anwendung der Vollberechnungsregeln) an. Dabei sollte sichergestellt sein, dass Steueraufwand aus passiven latenten Steuern, die im Hinblick auf Beteiligungen an Investmenteinheiten gebildet werden, im Zähler der Effektivsteuersatzberechnung berücksichtigt werden können.\r\nd.)\r\nVereinfachung für ausländische Fonds\r\nFür den grenzüberschreitenden Fall, wenn also gruppenzugehöriger Gesellschafter und Investmenteinheiten in unterschiedlichen Steuerhoheitsgebieten belegen sind, enthält der Simplified ETR Safe Harbour (noch) keine Vereinfachung.\r\nHier sollte eine transparente oder zumindest semi-transparente Behandlung ermöglicht werden. Dies könnte dadurch geschehen, dass im Mindeststeuer-Gewinn des gruppenzugehörigen Gesellschafters (z. B. in Deutschland) die Wertveränderungen des Net Asset Values des Investmentanteils (z. B. eines Luxemburger Fonds) einbezogen werden. Auf eine Effektivsteuersatzermittlung im Investment-Blending-Kreis wird bei ausgeübtem Ausschüttungswahlrecht nach § 74 MinStG dann ebenso verzichtet wie auf eine Ermittlung des nicht ausgeschütteten Mindeststeuer-Gesamtgewinns.\r\nAuch hier ist aber zwingend, dass auf Wertdifferenzen zum Steuerwert des Investmentanteils gebildete passive latente Steuern im Zähler der Effektivsteuersatzberechnung zugelassen werden.\r\nPetitum:\r\nFür grenzüberschreitende Fälle, wenn also Investmenteinheit und Gesellschafter in unterschiedlichen Steuerhoheitsgebieten belegen sind, sollte eine transparente oder zumindest semi-transparente Behandlung zugelassen werden. Hierfür sollte sich Deutschland bei der OECD einsetzen.\r\ne.)\r\nWahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten nach § 74 MinStG (Art. 7.6. GloBE Model Rules) – Ausdehnung der 4-Jahresfrist geboten\r\nThesauriert ein Fonds Investmenterträge, können diese u. U. nach vier Jahren Ergänzungssteuer-beträge auslösen (§ 74 Abs. 2 Nr. 3 MinStG). Die Maximalfrist für mindeststeuerfrei thesaurierbare Investmenterträge (§ 74 Abs. 5 Nr. 1 MinStG) ist für die Gegebenheiten in der deutschen Versicherungspraxis zu kurz, auch wenn sie sich durch fiktive Ausschüttungen möglicherweise verlängern kann. Die 4-Jahresfrist steht zudem im Widerspruch zum deutschen Investmentsteuerrecht (§ 36 Abs. 5 InvStG), welches erst nach Ablauf von 15 Jahren eine zwingende Besteuerung vorsieht. Mit dieser Regelung wird im deutschen Investmentsteuerrecht u. a. dem Umstand Rechnung getragen, dass eine kurzfristige Ausschüttung aller Erträge die Möglichkeiten des notwendigen aktiven Portfoliomanagements der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen unpraktikabel einschränken würde. Versicherungsunternehmen nutzen die in den Fonds angesammelten Kapitalerträge zur Stabilisierung der Kapitalerträge, um ihren langfristigen Verpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern nachkommen zu können und um beispielsweise lebenslange Renten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung auszahlen zu können. Fondsinvestments würden unattraktiver, da sie sich nur noch eingeschränkt zum Aufbau von Risikopuffern und zur Steuerung des Kapitalanlagenergebnisses nutzen lassen.\r\nDas Problem der 4-Jahresfrist wird durch das Samecountry investment entity – Wahlrecht zwar entschärft. Für Samecountry Investment Entities bedarf es nicht der Ausübung des Ausschüttungswahlrechts. Allerdings existiert die Problematik weiterhin für die Vollberechnungsregelung und generell auch für grenzüberschreitende Fondsstrukturen.\r\nPetitum:\r\nDie 4-Jahresfrist für die ergänzungssteuerfreie Thesaurierung im Ausschüttungswahlrecht sollte zumindest für Versicherungsunternehmen verlängert werden. Idealerweise sollte eine Übereinstimmung mit § 36 Abs. 5 InvStG hergestellt werden. Die Bundesregierung sollte sich im Inclusive Framework on BEPS dafür einsetzen, dass eine entsprechende Regelung in den OECD-Kommentar zu den GloBE-Mustervorschriften (Vollberechnung und Simplified ETR Safe Harbour) aufgenommen wird.\r\nf.)\r\nMindestbesteuerungsanforderung für die Wahlrechtsausübung nach §§ 73 und 74 MinStG (Art. 7.5. und 7.6. GloBE Model Rules)\r\nSowohl für das Steuertransparenzwahlrecht für Investmenteinheiten gem. § 73 MinStG als auch für das Wahlrecht für steuerpflichtige Ausschüttungen von Investmenteinheiten gem. § 74 MinStG muss der Gesellschafter mit dem Investmenteinkommen mindestens einem 15 % - Steuersatz unterliegen.\r\nBei ausgeübtem Wahlrecht wäre die Mindestbesteuerungsanforderung in Deutschland dadurch erfüllt, dass das Investmenteinkommen entweder aufgrund volltransparenter Behandlung oder durch Einbezug von fiktiven und tatsächlichen Ausschüttungen der nationalen Ergänzungssteuer unterliegt. Dies sollte als ausreichend für die Erfüllung der Mindestbesteuerungsanforderung akzeptiert werden. Dies entspricht der Sichtweise der irischen Finanzverwaltung.\r\nPetitum:\r\nUnterliegt der gruppenzugehörige Gesellschafter einer Investmenteinheit der deutschen nationalen Ergänzungssteuer oder einer entsprechenden ausländischen Vorschrift, sollte die Mindestbesteuerungsanforderung in § 73 Abs. 1 Nr. 1 MinStG und § 74 Abs. 1 MinStG als erfüllt angesehen werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nWeitere Vereinfachungen und Anpassungen bei der Mindeststeuer\r\n16/20\r\nXI. Ungereimtheiten des Gesetzestexts\r\n1.\r\nUnklare Regelung zum neuen Ausschlusstatbestand für den Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 MinStG)\r\n§ 81 MinStG regelt den international vereinbarten sog. QDMTT-Safe-Harbour für das deutsche Recht. Auf Antrag wird ein ausländisches Steuerhoheitsgebiet mit einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer von der deutschen Mindeststeuer ausgenommen. Durch das MinStAnpG neu eingeführt wurde die Bedingung, dass der ausländische Staat seine nationale Ergänzungssteuer auch auf Verbriefungszweckeinheiten in seinem Gebiet anwendet. Ist das nicht der Fall, werden alle Unternehmenseinheiten dieses Steuerhoheitsgebiets vom Safe-Harbour ausgeschlossen.\r\nNach dem Wortlaut gilt der Ausschluss allerdings unabhängig davon, ob die Unternehmensgruppe überhaupt Verbriefungszweckeinheiten in diesem Steuerhoheitsgebiet hat. Damit würde dann aber der generelle QDMTT-Safe-Harbour-Status des betreffenden Steuerhoheitsgebiets verloren gehen. Punkt 6 der vom Inclusive Framework on BEPS am 24. Mai 2024 angenommenen Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften sehen hingegen die Nichtanwendung des Safe Harbours nur vor, wenn die Unternehmensgruppe Verbriefungszweckeinheiten im fraglichen Steuerhoheitsgebiet hat, siehe das Beispiel 10 auf Seite 144 der Verwaltungsleitlinien vom 24. Mai 2024.\r\nEntsprechend missverständlich ist unseres Erachtens der Ausschluss des Wahlrechts im Fall der in § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 a) bis c) MinStG geregelten Konstellationen aktiver latenter Steuern geregelt. Auch hier sollte eine Nichtanwendung des Safe Harbours nur vorgeschrieben werden, wenn diese Konstellationen tatsächlich bei der betroffenen Unternehmensgruppe in dem jeweiligen Steuerhoheitsgebiet vorliegen.\r\nPetitum:\r\nEs sollte im Gesetzestext klargestellt werden, dass der Antrag auf Anwendung des Safe-Harbours nur dann nach § 81 Abs. 1 Satz 3 MinStG unzulässig ist, wenn zur Unternehmensgruppe Verbriefungseinheiten im betreffenden Steuerhoheitsgebiet gehören. Entsprechend sollte dies für die in § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6 a) bis c) MinStG dargestellten Konstellationen aktiver latenter Steuern geregelt werden.\r\n2.\r\nUnklare Regelung zu schädlichen aktiven latenten Steuern in § 82a Abs. 1 MinStG\r\n§ 82a setzt Art. 9.1.2 GloBE-Mustervorschriften und die entsprechende Guidance hierzu um.\r\nDer grundlegende Fall, den Art. 9.1.2 erfassen will sind latente Steueransprüche, die sich aus Posten ergeben, welche von der Berechnung des GloBE-Gewinns oder -Verlusts gemäß Kapitel 3 ausgenommen sind, wenn diese latenten Steueransprüche durch einen Geschäftsvorfall entstehen, der nach dem 30. November 2021 stattfindet. Dies entsprach dem alten § 82 Abs. 2 MinStG vor der Änderung durch\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nWeitere Vereinfachungen und Anpassungen bei der Mindeststeuer\r\n17/20\r\ndas MinStAnpG und sollte auch weiterhin der grundlegende Sinn und Zweck sein. Die in § 82a Abs. 1 Nr. 1-5 MinStG gelisteten Tatbestände sollten den Fall oder die Fälle von latenten Steuern, die hier erfasst werden sollen eindeutig herausstellen. Da § 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 a)-c) und § 87 Abs. 4 S. 2 Nr. 1-3 sich für die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des jeweiligen Safe Harbours auf dieselben bestimmten drei Sachverhalte (vgl. OECD Kommentar zu Art 9.1.2, Nr. 8.5) bezieht, sollten diese entsprechend auch in § 82a Abs. 1 erfasst werden. Dies sollte entsprechende Unklarheiten in Bezug auf die Prüfung der Voraussetzungen für § 81 Abs. 1 und § 87 Abs. 4 MinStG beseitigen.\r\nInsbesondere § 82a Abs. 1 Nr. 3 ist unverständlich. Es heißt dort:\r\n„Aktive latente Steuern, die sich aus Positionen ergeben, die\r\n…\r\nin keinem Zusammenhang mit einer steuerlichen Zulage und in keinem Zusammenhang zu einer Steuervorauszahlung stehen, insbesondere solchen, die im Zusammenhang mit einer Aufstockung von steuerlichen Buchwerten stehen, denen kein korrespondierender Einbezug in die steuerlichen Bemessungsgrundlage gegenübersteht,\r\n…\r\nsind von der Berechnung nach § 82 ausgeschlossen.\r\n….“\r\nDie Formulierung ist schon sprachlich nicht stimmig. Beispielsweise bleibt undeutlich, ob es die latenten Steuern oder die Positionen sind, die „in keinem Zusammenhang mit einer steuerlichen Zulage und in keinem Zusammenhang zu einer Steuervorauszahlung stehen“ sollen. Außerdem muss es wohl heißen „in einem Zusammenhang“ anstelle von „in keinem Zusammenhang“. Der Ausschluss geht zudem zu weit. Er sollte in Bezug auf Steuervorauszahlungen nur solche Fälle erfassen, in denen sich die Steuervorauszahlung auf vom Mindeststeuer-Gewinn ausgenommene Positionen bezieht. Aktive latente Steuern, die aufgrund von steuerlichen Zulagen gebildet wurden, sollten wiederum nur ausgeschlossen sein, wenn die Zulage auf einer staatlichen Maßnahme im Sinne von Abs. 3 beruht.\r\nWas den 3. in der Vorschrift erwähnten Fall der steuerlichen Buchwertaufstockung betrifft, zielt diese Regelung möglicherweise nur auf steuerliche Buchwertaufstockungen ab, die sich als gezielte Mindeststeuerumgehung darstellen und auf einer staatlichen Maßnahme beruhen. Das kommt jedoch nicht zum Ausdruck. Nach dem Wortlaut wären alle Buchwertaufstockungen erfasst, “denen kein korrespondierender Einbezug in die steuerlichen Bemessungsgrundlage gegenübersteht”. Dieser Fall der steuerlichen Buchwertaufstockung ohne ausreichende Besteuerung des Aufstockungsgewinns ist aber schon in § 82b Abs. 4 MinStG geregelt. Es stellt sich dann die Frage, warum der gleiche Fall mehrfach geregelt wird.\r\nPetitum:\r\n§ 82a Abs. 1 MinStG sollte überarbeitet werden, damit klarer wird, was gesetzlich hier gewollt ist.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nWeitere Vereinfachungen und Anpassungen bei der Mindeststeuer\r\n18/20\r\n3.\r\nTransparente oberste Muttergesellschaften im CbCR Safe Harbour\r\nEine transparente oberste Muttergesellschaften ist nach CbCR staatenlos. Im CbCR Safe Harbour richtet sich ihre Behandlung nach § 85 Abs. 2 und 3 MinStG. D. h. entweder wird ihr Vorsteuerergebnis und Steuern gekürzt, wenn die Gesellschafter qualifiziert sind oder ihr gesamtes Steuerhoheitsgebiet wird vom CbCR Safe Harbour ausgeschossen.\r\nDiese Regelung geht davon aus, dass eine transparente oberste Muttergesellschaft nicht schon aufgrund von Staatenlosigkeit nach § 86 Nr. 1 MinStG ausgeschlossen ist. Ob eine transparente oberste Muttergesellschaft für Zwecke des CbCR Safe Harbours staatenlos ist, bleibt aber nach dem Gesetzeswortlaut unklar. § 86 Satz 2 MinStG stellt klar, dass eine transparente Geschäftseinheit für Zwecke des CbCR Safe Harbours auch dann als staatenlos gilt, wenn sie keine oberste Muttergesellschaft ist. Die Formulierung lässt die Interpretation zu, dass sowohl nachgeschaltete transparente Geschäftseinheiten als auch oberste transparente Muttergesellschaften im CbCR Safe Harbour als staatenlos angesehen werden („auch dann“). Bei dieser Interpretation liefe dann allerdings die in § 85 Abs. 3 MinStG vorgesehen Kürzung ins Leere, da die oberste Muttergesellschaft ohnehin schon nach § 86 Nr. 1 MinStG vom CbCR Safe Harbour ausgeschlossen wäre.\r\nPetitum:\r\n§ 86 S. 2 MinStG könnte zur Vermeidung von Missverständnissen klarer wie folgt formuliert werden:\r\n„Eine transparente Einheit, die keine oberste Muttergesellschaft ist, gilt für die Anwendung von Satz 1 Nummer 1 abweichend von § 6 Absatz 2 Satz 1 als staatenlos.“\r\n4.\r\nQualifizierte Rechnungslegungsdaten von Betriebsstätten im CbCR Safe Harbour – Verweisfehler in § 87 Abs. 2 Nr. 4 MinStG\r\nNach § 87 Abs. 2 Nr. 4 MinStG wird im Falle von Betriebsstätten anstelle von Berichtspaketen oder Jahresabschlüssen diejenige Datenquelle zur Verwendung im Safe Harbour zugelassen, die zulässigerweise im CbCR verwendet wurde. Voraussetzung ist aber, dass keine qualifizierten Rechnungslegungsdaten im Sinne der Nummern 1 bis 3 erstellt wurden. Die Bezugnahme auf die Nr. 3 scheint keinen Sinn zu ergeben, da hier die vergleichbare Ausnahme für nicht wesentliche Geschäftseinheiten geregelt ist, d. h. ebenfalls CbCR-konforme Datenquellen zugelassen werden.\r\nPetitum:\r\n§ 87 Abs. 2 Nr. 4 MinStG sollte wie folgt geändert werden: „. . . für die keine qualifizierten Rechnungslegungsdaten im Sinne der Nummern 1 bis 2 erstellt wurden . . .”\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nWeitere Vereinfachungen und Anpassungen bei der Mindeststeuer\r\n19/20\r\n5.\r\nKonsistenzanforderung im CbCR Safe Harbour – fehlender Satzteil in § 87 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 MinStG\r\nIm parlamentarischen Verfahren zum MinStAnpG wurde versehentlich § 87 Abs. 2 Sr. 3 Nr. 1 des Regierungsentwurfs gestrichen.\r\nPetitum:\r\nIn § 87 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 sollte eingefügt werden:\r\n„für alle Geschäftseinheiten eines getesteten Steuerhoheitsgebiets einheitlich nur\r\ndie Rechnungslegungsdaten nach Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 verwendet\r\nwerden.“\r\n6.\r\nAnti-Missbrauchsregelung gegen künstlich erzeugte importierte aktive latente Steuern in § 87 Abs. 4 S. 2 MinStG unklar\r\n§ 87 Abs. 4 S. 2 MinStG zielt darauf ab, die Anti-Missbrauchsregelung gegen künstlich erzeugte in das Mindeststeuersystem importierte aktive latente Steuern in § 82a MinStG für bestimmte Sachverhalte in den CbCR Safe Harbour zu übernehmen. Aufgrund der Unklarheiten des § 82a MinStG bestehen auch für die Anwendung des § 87 Abs. 4 S. 2 Unklarheiten. Diese werden noch dadurch verstärkt, dass die in § 87 Abs. 4 S. 2 Nr. 1-3 MinStG genannten Sachverhalte in dieser Form nicht auch in § 82a Abs. 1 MinStG vorkommen.\r\nPetitum:\r\nDer Anwendungsbereich der Anti-Missbrauchsregelung gegen künstlich erzeugte importierte aktive latente Steuern sollte klar eingegrenzt werden.\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nWeitere Vereinfachungen und Anpassungen bei der Mindeststeuer\r\n20/20\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nHANDELSKAMMER\r\nBUNDESVERBAND\r\nDER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN\r\nHANDWERKS E. V.\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND\r\n(HDE) E. 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März 2026\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften\r\ngerne nehmen wir zu dem Entwurf dieses Gesetzes Stellung. Unsere Stellungnahme bezieht\r\nsich auf den Regierungsentwurf, den das Bundeskabinett Mitte Januar 2026 beschlossen hat\r\n(BR-Drs. 40/26 vom 23.01.2026). Einbezogen in unsere Stellungnahme haben wir auch die Stellungnahme, die der Bundesrat zu dem Gesetzentwurf Anfang März abgegeben hat (BR-Drs.\r\n4\r\n0/26 vom 6. März 2026).\r\nFür die Wirtschaft sind vor allem die geplanten Regelungen in Artikel 7 und 8 des Gesetzentwurfs relevant, die sich mit der Grunderwerbsteuer und der Gewerbesteuer beschäftigen. Diese\r\nbeiden Themen waren noch nicht in dem ansonsten weitgehend inhaltsgleichen Gesetzentwurf\r\nenthalten, der bereits in der letzten Wahlperiode des Deutschen Bundestages auf der Agenda\r\n1\r\n/14\r\ndes Ausschusses gestanden hat und lediglich aufgrund der früher als geplant zu Ende gegangenen letzten Wahlperiode der Diskontinuität anheimgefallen ist.\r\nVon diesen beiden neu hinzugekommenen Themen sehen wir die geplanten Änderungen der\r\nGrunderwerbsteuer als eine gute Nachricht an. Die nach Auffassung der Finanzverwaltung bei\r\nAnteilsübertragungen mit grundbesitzenden Gesellschaften bisher denkbare mehrfache Besteuerung ist systematisch nicht zu rechtfertigen und hat in der Praxis zu erheblichen Problemen\r\ngeführt. Insofern halten wir es für richtig, wenn der Gesetzgeber nun regeln will, dass Anteilsübertragungen mit Grundbesitz nur bei Abschluss des Kaufvertrags und damit ein einziges Mal\r\nvon der Grunderwerbsteuer erfasst werden und nicht zusätzlich auch noch bei Anteilsabtretung.\r\nWir begrüßen auch die praxisgerechtere Ausgestaltung der Anzeigefrist. Wir sehen jedoch in\r\nDetails noch Korrekturbedarf, da das Ziel der Einmalbesteuerung u. E. nicht in allen Konstellationen erreicht wird.\r\nZudem sollte die Besteuerung von Anteilsübertragungen mit Grundbesitz grundsätzlich reformiert werden, da sie in ihren derzeitigen Verästelungen kaum noch handhabbar ist. Konzerninterne Transaktionen sollten grunderwerbsteuerfrei sein, um Umstrukturierungen nicht zu behindern. Die Konzernklausel in § 6a GrEStG, die einige konzerninterne Umstrukturierungsformen\r\nbegünstigt, andere hingegen nicht, sollte deshalb reformiert werden. Ferner sollte die Ende 2026\r\nauslaufende Fortgeltungsregelung für Personengesellschaften in § 24 GrEStG verlängert oder\r\nentfristet werden. Anderenfalls würden die Nichterhebungsregeln für Transaktionen mit Personengesellschaften in den §§ 5 bis 7 GrEStG ab 2027 leerlaufen. Wir unterstützen insoweit das\r\nPetitum, das der Bundesrat in seiner Stellungnahme aufgestellt hat (vgl. dort unter Nr. 6).\r\nAls keine gute Nachricht sehen wir es dagegen an, den Mindesthebesatz bei der Gewerbesteuer\r\n(von 200 auf 280 Prozent) anheben zu wollen. Durch eine Verengung des Korridors der zulässigen Hebesätze wird es erschwert, die spezielle wirtschaftliche Situation vor Ort berücksichtigen zu können. Wir halten es hier für sinnvoller, gegen ggf. vorkommende Missbräuche individuell vorzugehen, wenn Unternehmen in Gemeinden mit niedrigen Hebesätzen unberechtigt\r\nSitze („Briefkastenfirmen“) unterhalten sollten.\r\nIm Übrigen verweisen wir Sie auf die Anlage, in der wir einzelne Vorschriften des Gesetzentwurfs detailliert kommentieren.\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n2\r\n/3\r\nDEUTSCHE INDUSTRIE- UND\r\nBUNDESVERBAND\r\nHANDELSKAMMER\r\nDER DEUTSCHEN INDUSTRIE E. V.\r\nZENTRALVERBAND DES DEUTSCHEN\r\nBUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN\r\nHANDWERKS E. V.\r\nARBEITGEBERVERBÄNDE E. V.\r\nBUNDESVERBAND DEUTSCHER\r\nBANKEN E. V.\r\nGESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN\r\nVERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V.\r\nHANDELSVERBAND DEUTSCHLAND\r\nBUNDESVERBAND GROSSHANDEL,\r\n(HDE) E. V.\r\nAUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V.\r\n3\r\n/3\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften\r\nInhaltsverzeichnis\r\nArtikel 7 des Regierungsentwurfs ............................................................................... 2\r\nZu § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG-E – Anhebung des Mindesthebesatzes bei der\r\nGewerbesteuer ............................................................................................................. 2\r\nArtikel 8 des Regierungsentwurfs ............................................................................... 3\r\nZu § 1 Abs. 3b GrEStG-E – Vorrangregel zur Signing/Closing-Problematik erreicht Ziel\r\nnur unvollständig........................................................................................................... 3\r\nZu § 13 Nr. 5 GrEStG-E – Steuerschuldnerschaft berücksichtigt bestimmte Fälle nicht . 5\r\nZu § 19 Abs. 3 GrEStG-E – Abgabefrist der Grunderwerbsteueranzeige ....................... 6\r\nZu § 23 Abs. 29 GrEStG-E – rückwirkende Steuerschuldnerschaft der Vertragsparteien7\r\nWeitere gebotene Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz................................... 9\r\nKlarstellung zur Anwendung von Vorschriften des GrEStG auf Anteilsübergänge .......... 9\r\nWeitergehende Reformen der Grunderwerbsteuer oder zumindest Übergangsfrist in § 24\r\nGrEStG verlängern...................................................................................................... 10\r\nFinanzamtszuständigkeit für die GrESt-Anzeige.......................................................... 11\r\nArtikel 1 des Regierungsentwurfs\r\nZu § 4e StBerG (Nebenleistungen)\r\nNach § 4e StBerG sollen zukünftig die Voraussetzungen, unter denen Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild erbracht werden darf, in einer\r\nGeneralklausel bestimmt werden. Wir begrüßen, dass Kreditinstitute ausweislich der Begründung (BR-Drs. 40/26, S. 54, 69) befugt sein sollen, Ansässigkeitsbescheinigungen für\r\nihre Kunden zu beantragen, Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Abs.\r\n9\r\n, § 50c EStG oder § 11 Abs. 1 InvStG und einen Antrag auf Ausstellung einer Statusbescheinigung nach § 7 Abs. 4 InvStG zu stellen. Zudem begrüßen wir, dass dies nach einer\r\nin die Begründung des Regierungsentwurfs erfolgten Einfügung (BR-Drs. 40/26, S. 69) ne-\r\n1\r\n/11\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften\r\nbei den Fällen einer unmittelbaren Kundenbeziehung auch für bestimmte Fälle einer mittelbaren Kundenbeziehung zulässig sein soll. Die finale Fassung des § 4e StBerG stellt für\r\ndie Praxis der Kreditinstitute eine wesentliche Erleichterung dar.\r\nArtikel 7 des Regierungsentwurfs\r\nZu § 16 Abs. 4 Satz 2 GewStG-E – Anhebung des Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer\r\nMit der vorgeschlagenen Regelung soll der Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer von\r\n2\r\n00 auf 280 Prozent angehoben werden.\r\nDie Anhebung des Mindesthebesatzes bedeutet in einem ersten Schritt eine direkte Steuererhöhung für alle Unternehmen in den konkret betroffenen Kommunen – auch für Unter-\r\nnehmen, die in diesen Kommunen schon Jahrzehnte ansässig sind und Mitarbeiter beschäftigen. In einem zweiten Schritt befürchten viele Unternehmen einen Niveau-Effekt: Die Anhebung des Mindesthebesatzes schafft allgemein Anreize zur Erhöhung des Hebesatzes in\r\nangrenzenden bzw. weiteren Kommunen, mit entsprechender Breitenwirkung. Diese Steuererhöhung gilt es bei einem derzeit ohnehin hohen Steuerniveau in Deutschland zu vermeiden. Die erst im letzten Jahr mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm beschlossene Senkung der Körperschaftsteuer und der Einkommensteuer auf the-\r\nsaurierte Gewinne wird durch die vorgeschlagene Anhebung des Mindesthebesatzes bei\r\nder Gewerbesteuer teilweise konterkariert. Zugleich wird durch die bundeseinheitliche Anhebung des Mindesthebesatzes die kommunale Hebesatzautonomie eingeschränkt. Die\r\nRegelung wirkt unabhängig von den jeweiligen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen vor\r\nOrt, etwa der regionalen Wirtschaftsstruktur, der Steuerkraft oder bestehenden Standortnachteilen. Kommunen wird damit die Möglichkeit genommen, auf unterschiedliche strukturelle Ausgangslagen differenziert zu reagieren.\r\nDie Anhebung des Mindesthebesatzes belastet dabei insbesondere Unternehmen mit en-\r\ngen Margen. Dies trifft etwa für diejenigen Unternehmen zu, die die lokale Nahversorgung\r\nübernehmen, also Handwerk und Einzelhandel. Diese Unternehmen verfügen regelmäßig\r\nüber geringere finanzielle Puffer und geringere Möglichkeiten, zusätzliche Belastungen organisatorisch oder strukturell abzufedern. Die Anhebung des Mindesthebesatzes verringert\r\n2\r\n/11\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften\r\ndaher direkt die finanziellen Spielräume für notwendige Investitionen in Personal, Ausstattung und Digitalisierung. Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei überwiegend lokal oder\r\nregional tätigen Unternehmen das Risiko steuermotivierter Standortverlagerungen regelmäßig gering ist. Die Maßnahme trifft damit vielfach auch Unternehmen, die bereits langfristig\r\nvor Ort wirtschaftlich tätig sind, ohne dass ein erkennbarer Lenkungseffekt im Hinblick auf\r\nmissbräuchliche Gestaltungen oder Verlagerungen zu erwarten ist. Stattdessen ist zu befürchten, dass wichtige Standorte für die lokale Nahversorgung verloren gehen können.\r\nDem Aspekt der Steuergerechtigkeit und der Bekämpfung von Missbrauchsfällen sollte\r\nnicht mit einer allgemeinen Steuererhöhung für viele rechtskonform handelnde Unternehmen begegnet werden, sondern mit Änderungen im Vollzug, wie beispielsweise dem Vor-\r\ngehen gegen sogenannte Briefkastenfirmen ohne Substanz. Bei gerade einmal 43 von der\r\nvorgesehenen Hebesatzanhebung betroffenen Kommunen (vgl. Statistisches Bundesamt,\r\nHebesätze der Gemeinden 2024) erscheint es sachgerecht und zumutbar, diese gezielt auf\r\nsogenannte Briefkastenfirmen ohne wirtschaftliche Substanz zu überprüfen. Ein Standortwettbewerb (auch unter den Kommunen) führt marktwirtschaftlich zu bestmöglichen Ergebnissen bei bestmöglichen Preisen. Deshalb sollten Hebesätze, auch niedrige, als ein legitimes Entwicklungsinstrument für Gemeinden gesehen werden.\r\nPetitum:\r\nAuf die Erhöhung des Mindesthebesatzes bei der Gewerbesteuer sollte verzichtet werden.\r\nArtikel 8 des Regierungsentwurfs\r\nZu § 1 Abs. 3b GrEStG-E – Vorrangregel zur Signing/Closing-Problematik erreicht Ziel\r\nnur unvollständig\r\nMit dem neuen § 1 Abs. 3b GrEStG soll die Doppelbesteuerung bei Anteilsübertragungen\r\nmit grundbesitzenden Gesellschaften verhindert werden. Zur Doppelbesteuerung kann es\r\nnach Auffassung der Finanzverwaltung kommen, wenn der Anteils-Kaufvertrag (das „Signing“) und die Abtretung der Anteile (das „Closing“) zeitlich auseinanderfallen. Dann werden\r\nnach Auffassung der Finanzverwaltung mehrere Tatbestände des § 1 GrEStG verwirklicht:\r\nDurch das Signing § 1 Abs. 3 (ggf. i. V. m. Abs. 3a) GrEStG und durch das Closing – je\r\nnach Rechtsform der grundbesitzenden Gesellschaft – § 1 Abs. 2a oder 2b GrEStG. Nach\r\ndem geplanten neuen § 1 Abs. 3b GrEStG-E soll es künftig einen Vorrang des Abs. 3 bzw.\r\n3\r\n/11\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften\r\n3\r\na GrEStG vor der Anwendung der Absätze 2a und 2b geben. Es würde dann nur noch\r\nnach Abs. 3 besteuert (ggf. in Verbindung mit § 1 Abs. 3a GrEStG). Das begrüßen wir\r\ngrundsätzlich.\r\nIn bestimmten Fällen wird dieses Ziel u. E. jedoch nach dem gegenwärtigen Wortlaut noch\r\nnicht erreicht:\r\n1\r\n2\r\n.\r\n.\r\nGleichzeitiges Signing und Closing:\r\nDie in § 1 Abs. 3b GrEStG-E angeordnete Subsidiarität von Abs. 2a und 2b gilt nur,\r\nwenn die Anteile nach Abschluss des Kaufvertrags übergehen. Wenn Signing und Closing gleichzeitig erfolgen, wäre Abs. 3b nicht anwendbar.\r\nAnteilsübertragungen in mehreren Teilakten:\r\nBei gestreckten Anteilsübertragungen in mehreren Teilakten kann es sein, dass nach\r\nwie vor zusätzlich auch § 1 Abs. 2a oder Abs. 2b GrEStG verwirklicht wird. Dazu kann\r\nes z. B. kommen, wenn ein Gesellschafter einer grundbesitzenden GmbH einen Kauf-\r\nvertrag über 90 % seiner Anteile mit einem Neu-Gesellschafter abschließt und kurze\r\nZeit später derselbe Anteilsverkäufer oder ein Mitgesellschafter weitere Anteile – z. B.\r\ndie verbleibenden 10 % – an weitere Neugesellschafter überträgt.\r\nIn diesem Fall würde zwar die Abtretung der 90 % Anteile (Closing) vom neuen Absatz\r\n3\r\nb profitieren, weil die Anteile „in Erfüllung eines Rechtsgeschäfts im Sinne des Absatz\r\n3\r\nNummer 1 oder Nummer 3 oder des Absatz 3a nach Abschluss dieses Rechtsgeschäfts übergehen“. Besteuert wird somit nur der Kaufvertrag nach § 1 Abs. 3 Nr. 3\r\nGrEStG. Der hier wegen des Übergangs von 90 % der Anteile auf Neugesellschafter\r\nan sich verwirklichte § 1 Abs. 2b GrEStG wird verdrängt.\r\nDas gilt allerdings nicht für die spätere Übertragung der verbleibenden 10 %. Hierdurch\r\nwird ebenfalls § 1 Abs. 2b GrEStG ausgelöst. Der neue § 1 Abs. 3b GrEStG-E schafft\r\nhier bisher keine Abhilfe. Es kommt zu einer doppelten Besteuerung.\r\nWenn § 1 Abs. 3 GrEStG-E der Grundtatbestand bei Anteilsverkäufen wird und § 1 Abs. 2a\r\nund 2b GrEStG nur noch subsidiär anwendbar sein sollen, sollte geprüft werden, in § 1\r\nGrEStG die Reihenfolge der Abs. 2a und 2b (bisherige Fassung) einerseits und des\r\nAbs. 3 n. F. zu vertauschen, um auch insofern die Subsidiarität der Abs. 2a und 2b (n. F.)\r\nzum Ausdruck zu bringen.\r\n4\r\n/11\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberater Vorschriften\r\nWenn das Signing zukünftig der Grundtatbestand des GrEStG ist und das auch auf Anteils-\r\nverkäufe zutreffen soll (vgl. Gesetzesbegründung zu Art. 8 Nr. 1 erster Absatz, siehe BR-\r\nDrs. 40/26 S. 112), dann ist es u. E. nicht folgerichtig, bei einem Zuerwerb eines Grund-\r\nstücks durch eine Gesellschaft zwischen Signing und Closing die GrESt hinsichtlich des\r\nzuerworbenen Grundstücks ein weiteres Mal beim Closing entstehen zu lassen (vgl. vor-\r\nletzter Absatz der Gesetzesbegründung zu Art. 8 Nr. 1, siehe BR-Drs. 40/26 S. 113). Grund-\r\nerwerbsteuerlich sind die von der Gesellschaft gehaltenen Grundstücke mit dem Signing zu\r\nerfassen. Der nachfolgende Zugang des weiteren Grundstücks wird schon nach § 1 Abs. 1\r\nNr. 1 bzw. 2 GrEStG besteuert. Hier ist nicht ersichtlich, weshalb der Bedarf nach einer\r\nweiteren Besteuerung besteht.\r\nPetitum:\r\n§\r\n1 Abs. 3b GrEStG-E sollte so geändert werden, dass er auch bei zeitgleichem Signing\r\nund Closing eine Doppelbesteuerung ausschließt. Um das zu erreichen, könnten beispiels-\r\nweise die Worte „nach Abschluss dieses Rechtsgeschäfts“ gestrichen werden.\r\nAuch sollte bei mehreren Anteilsübertragungen innerhalb des 10-Jahreszeitraums zuverlässig eine Doppelbesteuerung ausgeschlossen werden. Das könnte erreicht werden, indem gesetzlich alle Gesellschafter im Zeitpunkt der Verwirklichung von § 1 Abs. 3 GrEStG\r\n(ggf. i. V. m. Abs. 3a) zu Altgesellschaftern erklärt werden.\r\nHilfreich wäre auch, die Absätze 2a und 2b in die Anrechnungsvorschrift in § 1 Abs. 6\r\nGrEStG einzubeziehen, um Doppelbesteuerungen durch sukzessive Transaktionen bzgl.\r\nder gleichen grundbesitzenden Gesellschaft zu verhindern.\r\nZu § 13 Nr. 5 GrEStG-E – Steuerschuldnerschaft berücksichtigt bestimmte Fälle nicht\r\nNach § 13 Nr. 5 Buchst. b GrEStG-E sollen Steuerschuldner unter anderem sein „die an\r\ndem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen“. Mitunter fehlt es jedoch bei\r\nErwerbsvorgängen an Verträgen und demzufolge dann auch an Vertragsteilen. Das ist der\r\nFall bei Spaltungen zur Neugründung und Anwachsungen.\r\nIm Übrigen erscheint es als wenig schlüssig, die grundbesitzende Gesellschaft selbst zum\r\nSteuerschuldner zu machen, da diese weder tatsächlich noch qua grunderwerbsteuerlicher\r\nFiktion Grundstückserwerberin ist. Hier wäre es zu begrüßen, wenn die grundbesitzende\r\n5\r\n/11\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften\r\nGesellschaft lediglich subsidiär als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen werden\r\nkann. Denn dann wäre zudem klar, dass die Bescheide primär an den/die Erwerber zu richten sind und die Gesellschaft nur dann herangezogen werden kann, wenn der/die Hauptschuldner ausfallen.\r\nPetitum:\r\nDie Regelung zur Steuerschuldnerschaft sollte Erwerbsfälle ohne Vertrag berücksichtigen.\r\nSinnvollerweise sollten der Erwerber bzw. die Erwerber Steuerschuldner sein.\r\nZu § 19 Abs. 3 GrEStG-E – Abgabefrist der Grunderwerbsteueranzeige\r\nDie Verlängerung der in § 19 Abs. 3 GrEStG-E geregelten Abgabefrist für die GrESt-An-\r\nzeige auf einen Monat ist sehr zu begrüßen. Gerade bei Anteilsübertragungen in Konzernen\r\nmit mehreren Beteiligungsstufen ist es zuweilen sehr kompliziert bzw. aufwendig, die nötigen Informationen zusammenzustellen. Denkbar und in derartigen Fällen auch praxisgerechter wäre unserer Ansicht nach eine einmonatige Frist zur Erstattung einer verschlankten Anzeige. Ausführliche Angaben könnten dann noch nachgeliefert werden..\r\nDemnach würde die GrESt-Anzeige zweistufig erfolgen: Die für die Anwendung von § 16\r\nAbs. 5 Satz 1 GrEStG bzw. den Beginn der Festsetzungsfrist relevante GrESt-Anzeige, die\r\ninnerhalb der Monatsfrist abzugeben ist, würde sich auf die Informationen und Angaben\r\nbeschränken, die erforderlich sind, um dem Finanzamt verlässlich mitzuteilen, dass ein e\r\nAnteilsübertragung stattgefunden hat. Hierzu sollten die Informationen über die beteiligten\r\nPersonen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 GrEStG), die Informationen zu den vertraglichen\r\nGrundlagen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 GrEStG) sowie die Kopie der Vertragsurkunde (§ 18 Abs. 4\r\nbzw. § 19 Abs. 4 Satz 2 GrEStG) nebst der Information, dass die Gesellschaft, ggf. mittelbar,\r\nGrundstücke hält, ausreichend sein.\r\nFür die weiteren Informationen zu den Grundstücken (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 GrEStG)\r\nsollte die Möglichkeit bestehen, dass die Finanzbehörde eine angemessene Frist setzen\r\nkann, innerhalb derer die Informationen zu übermitteln sind, ohne dass hierdurch weitere\r\nRechte wie z. B. die Rückabwicklung nach § 16 GrEStG präkludiert werden.\r\nFerner sollten die Angaben korrigiert werden können, sollten sich Fehler im Detail heraus-\r\nstellen. Hierfür schlagen wir vor, in § 16 Abs. 5 Satz 1 GrEStG klarzustellen, dass sich die\r\n6\r\n/11\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften\r\nVorgabe zur Vollständigkeit auf die Erfüllung der Angabepflichten zu § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis\r\nNr. 3 und Abs. 2 GrEStG beschränkt.\r\nSinn und Zweck der zeitnahen GrESt-Anzeige ist es, die Finanzbehörde rechtzeitig vom\r\nVorliegen des ggf. steuerpflichtigen Vorgangs in Kenntnis zu setzen, damit diese das Fest-\r\nsetzungsverfahren initiieren kann. Hierzu ist es keinesfalls erforderlich, dass zu diesem\r\nZeitpunkt schon sämtliche Grundstücksangaben vorliegen. Diese Angaben können inner-\r\nhalb einer angemessenen Frist nachgereicht werden, ohne dass das Festsetzungsverfahren behindert wird.\r\nPetitum:\r\nDie Grunderwerbsteueranzeige sollte zweistufig aufgebaut werden, wobei in einem ersten\r\nSchritt insbesondere bei Anteilsübertragungen lediglich die beteiligten Personen, die vertraglichen Grundlagen sowie Kopien der Vertragsunterlagen einzureichen sein sollten.\r\nZu § 23 Abs. 29 GrEStG-E – rückwirkende Steuerschuldnerschaft der Vertragsparteien\r\nWenn das Signing vor und das Closing nach der Gesetzesverkündung erfolgt, soll laut Gesetzentwurf eine Besteuerung nach § 1 Abs. 3 bzw. Abs. 3a GrEStG erfolgen.\r\nDas vermeidet zwar Doppelbesteuerungen in diesen Fällen. Für die Parteien der Anteilsübertragung führt das aber auch dazu, dass sie nach § 13 Nr. 5 GrEStG Steuerschuldner\r\nwerden. Nach der alten Rechtslage ist das hingegen die grundbesitzende Gesellschaft,\r\nwenn alles korrekt läuft und die Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG rückgängig gemacht\r\nwurde (ggf. i. V. m. § 1 Abs. 3a GrEStG).\r\nDieses Ergebnis erscheint unbillig, wenn die Parteien des Kaufvertrags dies zum Zeitpunkt\r\ndes Kaufvertrags noch nicht wissen konnten.\r\nUmgekehrt kann es durchaus im Interesse der Vertragsparteien sein, wenn auch schon für\r\nAnteilskaufverträge vor der Gesetzesverkündung die Steuerschuldnerschaft bei den Vertragsparteien besteht. Es besteht daher ein Praxisbedürfnis, die Neuregelung rückwirkend\r\nanzuwenden. Sinnvoll wäre eine Anwendung ab 01.01.2026, und zwar auch dann, wenn\r\nsowohl das Signing als auch das Closing bereits vor der Gesetzesverkündung erfolgen.\r\n7\r\n/11\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften\r\nPetitum:\r\nZur Erleichterung für die Praxis sollte eine rückwirkende Anwendung der Neuregelung ab\r\n0\r\n1.01.2026 möglich sein – einschließlich für solche Fälle, in denen sowohl das Signing als\r\nauch das Closing vor der Gesetzesverkündung erfolgen. Allerdings sollte auch dem gebotenen Vertrauensschutz Genüge getan werden. Dies könnte dadurch geschehen, dass die\r\nrückwirkende Anwendung von einer Erklärung des Erwerbers/der Erwerber bzw. beider Vertragspartner abhängig gemacht wird. Ohne eine solche Erklärung würde die Steuerschuldnerschaft dann ausschließlich bei der grundbesitzenden Gesellschaft liegen, wenn das Signing vor der Gesetzesverkündung erfolgt.\r\n8\r\n/11\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften\r\nWeitere gebotene Änderungen im Grunderwerbsteuergesetz\r\nKlarstellung zur Anwendung von Vorschriften des GrEStG auf Anteilsübergänge\r\n§\r\n1 GrEStG definiert die Erwerbsvorgänge, die der Grunderwerbsteuer unterliegen. Dazu\r\ngehören neben dem klassischen Grundstücksgeschäft, das auf den Eigentumsübergang an\r\neinem Grundstück gerichtet ist, eine Reihe von Ersatztatbeständen. Diese umfassen insbesondere die Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften. An anderen\r\nStellen knüpft das Grunderwerbsteuergesetz dem Wortlaut nach lediglich an den klassischen Fall des Grundstückserwerbs an. Diese Vorschriften können dann nur durch Auslegung über den Gesetzeswortlaut hinaus auf Anteilsübertragungen mit grundbesitzenden\r\nGesellschaften angewandt werden. Das betrifft verschiedene Befreiungstatbestände in §§ 3\r\nund 4 GrEStG, die Nichterhebungsvorschriften der §§ 5 und 6 GrEStG sowie die Vorschrift\r\nzur Rückabwicklung von Grundstückswerben in § 16 Abs. 1 bis 3 GrEStG. So heißt es beispielsweise in § 16 Abs. 1 GrEStG:\r\n„\r\nWird ein Erwerbsvorgang rückgängig gemacht, bevor das Eigentum am Grundstück\r\nauf den Erwerber übergegangen ist, so wird auf Antrag die Steuer nicht festgesetzt\r\noder die Steuerfestsetzung aufgehoben ….“\r\nAngesprochen wird hier der Fall eines Grundstücksverkaufs („bevor das Eigentum am\r\nGrundstück“). Gleichwohl ist u. E. davon auszugehen, dass diese Regelung auch dann anwendbar ist, wenn es nicht um einen Grundstücksverkauf geht, sondern ein Kaufvertrag\r\nüber einen Anteilsverkauf abgeschlossen wurde, jedoch vor dinglichem Übergang der An-\r\nteile an der grundbesitzenden Gesellschaft der Kaufvertrag wieder rückabgewickelt wird.\r\nIm Sinne der Normenklarheit wäre es jedoch geboten, wenn in diesen Vorschriften ausdrücklich geregelt würde, dass sie sich auch auf die Ersatztatbestände der §§ 1 Abs. 2 bis\r\n3\r\na GrEStG beziehen.\r\nPetitum:\r\nDas GrEStG sollte im Sinne der Rechtsklarheit ausdrücklich regeln, dass Vorschriften (wie\r\netwa Befreiungstatbestände oder zur Rückgängigmachung von Grundstückserwerben)\r\nnicht nur auf klassische Grundstückserwerbe, sondern auch auf die Ersatztatbestände des\r\n§\r\n1 Abs. 2 ff. GrEStG anwendbar sind.\r\n9\r\n/11\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften\r\nWeitergehende Reformen der Grunderwerbsteuer oder zumindest Übergangsfrist in\r\n§\r\n24 GrEStG verlängern\r\nDie mit diesem Gesetzentwurf vorgeschlagenen Änderungen machen eine grundlegende\r\nÜberarbeitung der Ersatztatbestände zu Anteilsübertragungen mit grundbesitzenden Gesellschaften nicht obsolet. Die bereits begonnenen Arbeiten sind bisher leider nicht zu Gesetzesinitiativen fortentwickelt worden. Wir werben hier noch einmal für eine Reform der\r\nGrunderwerbsteuer, die insbesondere zu mehr Rechtssicherheit und Planbarkeit sowie geringeren Bürokratiekosten bei der Grunderwerbsteuer führen sollte.\r\nIst eine solche Reform kurzfristig nicht umsetzbar, so sollten zumindest die Übergangsregelungen im GrEStG zum Gesetz zur Modernisierung im Personengesellschaftsrecht (§ 24\r\nGrEStG) verlängert oder entfristet werden. Um ungewollte steuerliche Belastungen zu vermeiden, hat der Gesetzgeber mit § 24 GrEStG eine befristete Übergangsregelung geschaffen. Rechtsfähige Personengesellschaften gelten danach für Zwecke der Grunderwerbsteuer bis zum 31. Dezember 2026 weiterhin als Gesamthand; ihr Vermögen gilt als Gesamthandsvermögen. Damit bleiben die Steuerbefreiungen der §§ 5, 6 und 7 Abs. 2\r\nGrEStG für diesen Zeitraum vollständig anwendbar.\r\nDiese Übergangsregelung ist jedoch befristet. Ein Auslaufen zum 31. Dezember 2026\r\nwürde für viele Unternehmen – insbesondere immobilienhaltende und familiengeführte Personengesellschaften – zu erheblichen steuerlichen Risiken führen, obwohl sich wirtschaftlich häufig keinerlei Änderungen ergeben.\r\nVor diesem Hintergrund erscheint eine Verlängerung oder Entfristung des §ꢀ 24 GrEStG über\r\ndas Jahr 2026 hinaus dringend geboten, zumal eine grundlegende Reform der Grunderwerbsteuer nicht absehbar ist. Wir unterstützen insoweit die Anregung des Bundesrates,\r\neine entsprechende Verlängerung vorzunehmen (vgl. Nr. 6 der Bundesratsstellungnahme,\r\nBR-Drs. 40/26 vom 6. März 2026).\r\nPetitum:\r\nIdealerweise sollten Anteilsübertragungen einer weitergehenden Reform unterzogen wer-\r\nden. Sofern dies in diesem Jahr nicht erreichbar ist, sollte zumindest die Übergangsfrist in\r\n§\r\n24 GrEStG mindestens um 2 Jahre verlängert oder entfristet werden.\r\n1\r\n0/11\r\nDIHK BDI ZDH BDA BdB GDV HDE BGA\r\nAnlage zur Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften\r\nFinanzamtszuständigkeit für die GrESt-Anzeige\r\nIn § 17 Abs. 3 GrEStG sollte geregelt werden, dass bei Anteilsübertragungen die GrESt-\r\nAnzeige auch bei dem für Ertragsteuerzwecke zuständigen Finanzamt für die Gesellschaft,\r\nderen Anteile übertragen oder vereinigt wurden, fristwahrend eingereicht werden kann. Oft\r\nvermögen nur Spezialisten verlässlich die Spezialzuständigkeiten einzelner Finanzämter für\r\ndie gesonderte Feststellung nach § 17 GrEStG zu benennen. Durch diese Ergänzung würde\r\nmehr Rechtssicherheit für die Unternehmen geschaffen und verhindert, dass eine Vielzahl\r\nredundanter GrESt-Anzeigen an viele möglicherweise zuständige Finanzämter versendet\r\nwerden. Für das für die Ertragsteuern zuständige Finanzamt ist es hingegen einfach, die\r\nAnzeige an das für die Grunderwerbsteuer zuständige Finanzamt weiterzuleiten, ohne dass\r\ndem der Ablauf relevanter Fristen entgegenstünde.\r\nPetitum:\r\n§\r\n17 Abs. 3 GrEStG sollte dahingehend ergänzt werden, dass bei Anteilsübertragungen die\r\nGrESt-Anzeige auch bei dem für Ertragsteuerzwecke zuständigen Finanzamt für die Gesellschaft, deren Anteile übertragen oder vereinigt wurden, fristwahrend eingereicht werden\r\nkann.\r\n1\r\n1/11"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-03-13"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}