{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-17T00:14:15.684+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002264","registerEntryDetails":{"registerEntryId":60163,"legislation":"GL2024","version":9,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002264/60163","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/74/66/603275/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002264-2025-08-15_18-19-02.pdf","validFromDate":"2025-08-15T18:19:02.000+02:00","validUntilDate":"2025-12-29T10:50:57.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-08-15T18:19:02.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-06-27T17:53:17.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-28T16:49:19.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-08-15T18:19:02.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":60163,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002264/60163","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-15T18:19:02.000+02:00","validUntilDate":"2025-12-29T10:50:57.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":56222,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002264/56222","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-05-23T21:36:45.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-15T18:19:02.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":55822,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002264/55822","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-05-15T18:59:15.000+02:00","validUntilDate":"2025-05-23T21:36:45.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":55820,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002264/55820","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-05-15T18:49:16.000+02:00","validUntilDate":"2025-05-15T18:59:15.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51674,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002264/51674","version":5,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-16T19:42:30.000+02:00","validUntilDate":"2025-05-15T18:49:16.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44683,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002264/44683","version":4,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-24T15:54:27.000+02:00","validUntilDate":"2025-04-16T19:42:30.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":38530,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002264/38530","version":3,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-06-27T17:53:17.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-24T15:54:27.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Deutsche Aidshilfe","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Wir vertreten die Interessen von Menschen mit HIV/Aids und der Menschen aus den Schlüsselgruppen in der Öffentlichkeit sowie gegenüber Politik, Wissenschaft und medizinischer Forschung.\r\nWir fördern die Meinungsbildungs-, Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu allen Themenfeldern (z.B. Gesundheitspolitik, Antidiskriminierungsarbeit, Drogenpolitik) unseres Arbeitsbereiches durch Advocacy- und Öffentlichkeitsarbeit mit Hilfe von Publikationen, Pressemitteilungen, parlamentarischen Veranstaltungen, unseren Webseiten, Beteiligung an parlamentarischen Anhörungen, öffentlichen und nicht-öffentlichen Briefen sowie Einzelgesprächen mit Bundestagsabgeordneten. 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Hier muss dringend nachgebessert werden. Patient*innen müssen selbst entscheiden können, wer welchen Einblick in welche Daten und Dokumente bekommt. Dies muss selbsterklärend und einfach verständlich umsetzbar sein für alle. Eine Änderung des Digital-Gesetzes ist notwendig. Das Gesetz soll am 14. Mai in Kraft treten, liegt derzeit online nicht in beschlossener Form vor. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008139","title":"Ergänzung Artikel 3, Absatz 3 Grundgesetz zum Schutz der sexuellen und geschlechtlichen Identität.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Erweiterung des Artikel 3 Grundgesetz zum Schutz vor Diskriminierung und Verfolgung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen und/oder geschlechtlichen Identität bzw. Orientierung. Dafür sollen sowohl die genannten Merkmale explizit im Grundgesetz als Schutzgrund genannt werden. Wir setzen uns dafür in Gesprächen mit Mitgliedern des Parlaments ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland","shortTitle":"GG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_SP_DIVERSITY","de":"Diversitätspolitik","en":"Diversity policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008140","title":"Absenkung der Zugangskriterien zu Diamorphin gestützer Substitution","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Änderung §5a Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV): Absenkung der Zugangskriterien für die Patient*innen durch Anpassung Satz 1, Ausweitung der Versorgung mit Diamorphin durch Erweiterung der Sätze 2 bis 5.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln","shortTitle":"BtMVV 1998","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/btmvv_1998"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008141","title":"Überarbeitung ProstSchG nach erfolgter Evaluation und auf Grundlage der Studie \"Sexuelle Gesundheit und HIV/STI-Präventionsbedarfe von Sexarbeitenden\"","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Um das Ziel des Schutzes für Prostituierte zu erreichen, muss das ProstSchG auf Grundlage der Studienergebnisse der Studie \"Sexuelle Gesundheit und HIV/STI-Präventionsbedarfe von Sexarbeitenden\" und der Evaluationsergebnisse überarbeitet werden. Ein Sexkaufverbot würde die Arbeitsbedingungen und die gesundheitliche Situation von Menschen in der Sexarbeit extrem verschlechtern und soll daher verhindert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen","shortTitle":"ProstSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/prostschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016034","title":"Koalitionsverhandlungen Arbeitsgruppe Gesundheit und Arbeitsgruppe Entwicklung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Koalitionsverhandlungen der Parteien CDU und SPD im Bereich der Arbeitsgruppe Gesundheit und der Arbeitsgruppe Außen, Verteidigung und Entwicklung. Im Fokus steht die aktuelle Situation für Menschen mit HIV/Aids weltweit, die nach dem Ausstieg der USA aus verschiedenen Gesundheitsprogrammen katastrophal ist und die Gefahr der Rückkehr von Aids mit sich bringt. Die Verantwortung Deutschlands für die Entwicklungszusammenarbeit und insbesondere für die Architektur der globalen Gesundheit zum Ausdruck kommen, indem der Mitteleinsatz wesentlich erhöht wird gegenüber den Vorjahren und Deutschland eine Arbeitsgruppe zum Aufbau einer neuen internationalen Gesundheitsarchitektur initiiert. \r\nRegelungen zum Prostituiertenschutzgesetz (siehe eigener Eintrag zum entsprechenden Regelungsvorhaben).","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_DEVELOPMENT_POLICY","de":"Entwicklungspolitik","en":"Development policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016350","title":"Vorstellung der Deutschen Aidshilfe und Einführung in die HIV/STI/Hepatitis-Prävention","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Parlamentarisches Frühstück für Mitglieder des Bundestags und ihre Mitarbeitenden zur Vorstellung der Deutschen Aidshilfe, ihrer Struktur und Handlungsfelder sowie eine inhaltliche Einführung in die HIV/STI/Hepatitis-Prävention. Bedeutung der Arbeit im Feld für die Entwicklung der Epidemien in Deutschland zur Verhinderung der Rückkehr von HIV/Aids.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":4,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0008136","regulatoryProjectTitle":"Streichung § 87 AufenthG (Übermittlung an Ausländerbehörden)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/01/75/320875/Stellungnahme-Gutachten-SG2406220036.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"2.1 Welche nationale(n) Maßnahme(n) verstößt/verstoßen Ihres Erachtens gegen das EURecht\r\nund warum?*\r\nDie Beschwerde wendet sich gegen die Meldepflicht der Sozialbehörden in § 87 Abs. 2 S. 1 Nr.\r\n1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG), aufgrund derer Menschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus\r\nin Deutschland faktisch von der Gesundheitsversorgung ausgeschlossen sind.\r\nSchätzungen zufolge leben mehrere hunderttausend Menschen ohne Aufenthaltstitel oder Duldung\r\nin Deutschland, viele von ihnen schon seit Jahren oder Jahrzehnten.1 Diese Menschen haben jedoch\r\nkeinen Zugang zur regulären Gesundheitsversorgung. Auf dem Papier besteht zwar auch für\r\nMenschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus ein Anspruch auf eine gesundheitliche\r\nMindestversorgung (§§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz). Wer diese Gesundheitsversorgung in\r\nAnspruch nehmen will, muss jedoch vorher einen Behandlungsschein bei der Sozialbehörde\r\nbeantragen. Die Sozialbehörde ist nach § 87 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verpflichtet, Namen,\r\nAufenthaltsstatus und Aufenthaltsort der Antragsteller*innen an die Ausländerbehörde zu melden\r\noder direkt die Polizei zu kontaktieren. Die Ausländerbehörde leitet dann in Zusammenarbeit mit der\r\nPolizei die Abschiebung in die Wege. Bis heute stellt die bereits 19902 eingeführte\r\nÜbermittlungspflicht die zentrale Hürde beim Zugang zur Gesundheitsversorgung dar.3 Um ihre\r\nExistenz nicht aufs Spiel zu setzen, verzichten Betroffene auf einen Arztbesuch. Dies führt dazu, dass\r\nmedizinisch erforderliche Behandlungen unterbleiben, ansteckende und teils lebensbedrohliche\r\nErkrankungen unbehandelt bleiben, Schwangere keine Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch\r\nnehmen und selbst in Deutschland aufwachsende Kinder von der medizinischen Grundversorgung\r\nausgeschlossen sind.4 Der abschreckende Charakter der Regelung wird dadurch verstärkt, dass die\r\nBetroffenen davon ausgehen müssen, dass sie vor ihrer Abschiebung keine oder allenfalls eine\r\nrudimentäre Behandlung erhalten würden. Sie befinden sich damit in einer staatlich verursachten\r\nZwangslage, in der sie notgedrungen auf erforderliche ärztliche Behandlungen für sich und ihre\r\nKinder verzichten.\r\nSelbst in medizinischen Notfällen erhalten Menschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus in aller Regel\r\nkeine Versorgung. Krankenhäuser können sich die Kosten einer Notfallbehandlung gemäß § 6a i.V.m.\r\n§§ 4, 6 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) zwar direkt vom Sozialhilfeträger erstatten lassen.\r\nDer Anwendungsbereich der Regelung ist jedoch viel zu eng. Sobald die Sozialbehörde zumindest\r\ntheoretisch erreichbar ist und einen Behandlungsschein ausstellen könnte, greift der sogenannte\r\n„Nothelferparagraf“ nicht mehr. Aufgrund der tageweisen Bemessung der\r\nExistenzsicherungsleistungen erhält das Krankenhaus auch dann keine Erstattung, wenn am Tag der\r\n1 Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Irreguläre Migration und freiwillige Rückkehr, 2015, S. 16 f., abrufbar unter\r\nhttps://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/EMN/Studien/wp65-emn-irregulaere-migration-freiwilligerueckkehr.\r\npdf, Eurostat, Aufgefundene Drittstaatenangehörige mit illegalem Aufenthalt, Deutschland, Letzte\r\nAktualisierung: 11.5.2021, abrufbar unter\r\nhttps://appsso.eurostat.ec.europa.eu/nui/show.do?dataset=migr_eipre&lang=de.\r\n2 Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts, BT-Drs. 11/6321: eingeführt als § 76 AufenthG a.F.\r\n3 Bundesarbeitsgruppe Gesundheit/Illegalität: Gesundheitsversorgung für Menschen ohne Papiere, 2017, S. 4, abrufbar\r\nunter https://forum-illegalitaet.de/wordpress_01/wp-content/uploads/2017/05/BAG-Gesundheit_Illegalit%c3%a4t-\r\nArbeitspapier-2017-final.pdf; Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR): Frauen, Männer und Kinder ohne Papiere\r\nin Deutschland – Ihr Recht auf Gesundheit, 2. Auflage 2008, S. 10, abrufbar unter https://www.institut-fuermenschenrechte.\r\nde/fileadmin/_migrated/tx_commerce/studie_frauen_maenner_und_kinder_ohne_papiere_ihr_recht_\r\nauf_gesundheit.pdf, Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages: Zugang zur Gesundheitsversorgung für Menschen mit\r\nirregulärem Aufenthalt, WD 3 – 3000 – 05 058/12, WD 6 – 3000 – 035/12, S. 7 f.\r\n4 Bundesarbeitsgruppe Gesundheit/Illegalität: Gesundheitsversorgung für Menschen ohne Papiere, 2017, S. 4, abrufbar\r\nunter https://forum-illegalitaet.de/wordpress_01/wp-content/uploads/2017/05/BAG-Gesundheit_Illegalit%c3%a4t-\r\nArbeitspapier-2017-final.pdf.\r\nBehandlung der Leistungsanspruch der behandelnden Person auflebt, etwa weil die Sozialbehörde\r\nwieder erreichbar ist.5\r\nEine direkte Abrechnung zwischen Krankenhaus und Sozialbehörde ist folglich nur für\r\nEilbehandlungen außerhalb der Öffnungszeiten der Sozialbehörde vor Mitternacht sowie am\r\nWochenende möglich. Angesichts dieser und weiterer Hürden bei der Erstattung durch die\r\nSozialbehörden verlangen Krankenhäuser selbst in medizinischen Notfällen häufig vorab eine\r\nKostenübernahmeerklärung oder eine pauschale Geldsumme.6 Wer die Behandlung nicht zahlen\r\nkann, muss daher selbst in Notfällen regelmäßig einen Antrag auf Kostenübernahme bei der\r\nSozialbehörde stellen, die wiederum verpflichtet ist, die antragstellende Person bei der\r\nAusländerbehörde zu melden.\r\nDie Meldepflicht in § 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG verletzt den Zweckbindungsgrundsatz in Art. 5\r\nAbs. 1 lit. b) DSGVO sowie die aufgrund der Durchführung von Unionsrecht anwendbaren\r\nGrundrechte der Betroffenen aus Art. 8 Abs. 1 und Art. 35 GRCh. Das öffentliche Interesse an einer\r\nstaatlichen Migrationskontrolle kann den Eingriff in das in Art. 8 Abs. 1 GRCh normierte Recht auf\r\nSchutz der personenbezogenen Daten und den faktischen Ausschluss von der in Art. 35 GRCh\r\ngarantierten medizinischen Versorgung und Gesundheitsvorsorge nicht rechtfertigen. Die\r\nMeldepflicht trägt nicht zur Aufdeckung und Beendigung irregulärer Aufenthalte bei, sondern\r\nkonterkariert lediglich den Primärzweck der Datenerhebung, namentlich die Gewährleistung einer\r\nexistenzsichernden Gesundheitsversorgung.\r\nDie Gesellschaft für Freiheitsrechte hat gemeinsam mit 38 Organisationen bereits am 25. August\r\n2021 Beschwerde bei der EU-Kommission eingereicht (Aktenzeichen CHAP(2021)03326). Das\r\nVerfahren wurde im Januar 2023 zu den Akten gelegt, weil die Bundesregierung eine zügige Reform\r\nder Meldepflicht zugesichert hat. Die angekündigte Reform ist seitdem keinen Schritt\r\nvorangekommen, daher wird die Beschwerde erneut eingereicht (ausführlich dazu unter 3.1).\r\n2.2 Um welche EU-Rechtsvorschrift handelt es sich?\r\nDie Übermittlungspflicht nach § 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG verletzt den Zweckbindungsgrundsatz\r\nin Art. 5 Abs. 1 lit. b) DS-GVO, denn sie erfüllt nicht die in Art. 6 Abs. 4 DS-GVO formulierten\r\nAnforderungen an einen Erlaubnistatbestand für eine zweckändernde Datenübermittlung. Mit der\r\nPflicht zur Datenübermittlung an die Ausländerbehörde greift der Gesetzgeber unverhältnismäßig in\r\nden in Art. 8 Abs. 1 GRCh garantierten Schutz personenbezogener Daten und in die in Art. 35 GRCh\r\ngarantierte medizinische Versorgung und Gesundheitsvorsorge ein.\r\n1. Die DS-GVO ist anwendbar. Die DS-GVO schützt die personenbezogenen Daten natürlicher\r\nPersonen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Aufenthaltsorts (Erwägungsgründe 2\r\nund 14). Die von § 87 Abs. 2 AufenthG vorgesehene Unterrichtung der zuständigen\r\nAusländerbehörde erfasst nach Ziffer 87.2.1.6 i.V.m. Ziffer 87.2.1.4.1 der Allgemeinen\r\nVerwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (AV-AufenthG) Daten über den Aufenthalt und die\r\naufenthaltsrechtlichen Verhältnisse der Person. Hierbei handelt es sich um personenbezogene\r\nDaten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DS-GVO. Die Unterrichtung der Ausländerbehörde stellt eine\r\n5 LSG NRW, Urt. v. 22.6.2017 – L 9 SO 137/15; LSG Hamburg, Urt. v. 30.8.2018 – L 4 SO 41/17, Rn. 26; Bieback in:\r\nGrube/Wahrendorf/Flint, SGB XII, § 25 Rn. 46.\r\n6 Ausführlich zu den zahlreichen Hürden: Bundesarbeitsgruppe Gesundheit/Illegalität: Notfallhilfe im Krankenhaus für\r\nMenschen ohne Papiere – aktuelle Herausforderungen und Lösungsansätze, 2019, abrufbar unter\r\nhttps://www.aerztederwelt.org/sites/default/files/BAG%20Gesundheit_Illegalit%C3%A4t_Arbeitspapier%20Notfall\r\nhilfe%20im%20Krankenhaus_August%202019_Web.pdf.\r\nVerarbeitung dieser personenbezogenen Daten gemäß Art. 4 Nr. 2 DS-GVO dar. Namentlich stellt\r\nsie eine Offenlegung durch Übermittlung dar.\r\n2. Die Datenübermittlung an die Ausländerbehörde durch die Sozialbehörde nach § 87 Abs. 2 S. 1\r\nNr. 1 verletzt den Zweckbindungsgrundsatz in Art. 5 Abs. 1 lit. b) DS-GVO. Danach darf eine\r\nDatenerhebung nur für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erfolgen und die erhobenen\r\nDaten dürfen grundsätzlich nicht in einer Weise weiterverarbeitet werden, die mit diesen\r\nZwecken unvereinbar ist. Diesen Anforderungen genügt die Datenübermittlung an die\r\nAusländerbehörde nicht – sie ist mit dem ursprünglichen Zweck der Datenerhebung unvereinbar.\r\nDie Sozialbehörde erhebt personenbezogene Daten, um zu prüfen, ob die antragstellende Person\r\neinen Anspruch auf Sozialleistungen hat. Zweck der Datenerhebung ist die Sicherung eines\r\nmenschenwürdigen Existenzminimums. Die Datenübermittlung nach § 87 Abs. 2 AufenthG dient\r\nder Migrationskontrolle.7 Der ursprüngliche Zweck der Datenerhebung wird damit konterkariert,\r\ndenn die Ausländerbehörde leitet umgehend die Abschiebung ein, eine medizinische Behandlung\r\nkann im Regelfall nicht mehr erfolgen.\r\n3. Die Anforderungen an eine zweckändernde Datenübermittlung gemäß Art. 6 Abs. 4 DS-GVO sind\r\nnicht erfüllt. Die Übermittlung personenbezogener Daten von Menschen ohne geregelten\r\nAufenthaltsstatus an die Ausländerbehörde durch die Sozialbehörde ist keine in einer\r\ndemokratischen Gesellschaft notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in\r\nArt. 23 Abs. 1 DS-GVO genannten Ziele. Die Bundesregierung verfolgt mit der Übermittlungspflicht\r\nzwar ein grundsätzlich legitimes Ziel. Einschlägig ist hier insbesondere Art. 23 Abs. 1 DS-GVO lit.\r\ne), denn es handelt sich bei der Bekämpfung illegaler Einwanderung um ein „wichtiges Ziel des\r\nallgemeinen Interesses“ der Europäischen Union (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. c AEUV) und auch\r\nDeutschlands (§ 1 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Die Datenübermittlung ist zur Zielerreichung jedoch\r\nweder notwendig noch verhältnismäßig. Die bezweckte Migrationskontrolle kann die Eingriffe in\r\ndas in Art. 8 Abs. 1 GRCh geschützte Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten sowie in das\r\nin Art. 35 GRCh geschützte Recht auf Zugang zur medizinischen Versorgung und\r\nGesundheitsvorsorge nicht rechtfertigen (dazu ausführlich unter 2.5).\r\n4. Insbesondere lassen sich diese Grundrechtseingriffe nicht mit dem grundsätzlich legitimen Ziel\r\nder Migrationskontrolle rechtfertigen. Die Übermittlungspflicht im Gesundheitsbereich ist schon\r\nnicht geeignet, irreguläre Aufenthalte aufzudecken. Stattdessen führt die Übermittlungspflicht in\r\nder Praxis einzig dazu, dass die Betroffenen die Sozialbehörden meiden und von der\r\nWahrnehmung ihres Anspruchs auf eine gesundheitliche Mindestversorgung absehen. Auch das\r\nBundesinnenministerium räumte 2007 ein, dass es im sozialen Bereich kaum zu Mitteilungen\r\nkommt.8 Dies liegt nach Einschätzung der Beratungsorganisationen daran, dass Betroffene\r\njeglichen Kontakt mit den Sozialbehörden meiden.9 Sollte dieser individuelle\r\nAbschreckungseffekt beabsichtigt sein,10 so stellt dies kein legitimes Ziel einer Datenverarbeitung\r\ndar, denn die Gewährleistung eines Minimums physischer und psychischer Gesundheit ist Teil der\r\nMenschenwürde aus Art. 1 GRCh und in Art. 35 GRCh ausdrücklich festgeschrieben.\r\n5. In der Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass der faktische Ausschluss einer ganzen\r\nBevölkerungsgruppe von der Gesundheitsversorgung zahlreichen öffentlichen Belangen\r\nzuwiderläuft. Weil die Betroffenen jeglichen Behördenkontakt meiden, hat der Staat keinerlei\r\nZugang zu ihnen und kann sich nicht einmal einen anonymisierten Überblick über die Anzahl der\r\n7 BT-Drs. 11/6321, S. 82 f.; BMI: Illegal aufhältige Migranten in Deutschland, 2007, S. 43; Antwort der Bundesregierung auf\r\neine Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN vom 12. Mai 2015, BT-Drs. 18/4886, S. 4, in der die\r\nBundesregierung anführt, die Übermittlungspflicht diene „allein dem Zweck der Ausführung des Aufenthaltsgesetzes\r\nund anderer aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen“.\r\n8 BMI: Illegal aufhältige Migranten in Deutschland, 2007, S. 4, 14.\r\n9 Bundesarbeitsgruppe Gesundheit/Illegalität: Gesundheitsversorgung für Menschen ohne Papiere, 2017, S. 4; abrufbar\r\nunter https://forum-illegalitaet.de/wordpress_01/wp-content/uploads/2017/05/BAG-Gesundheit_Illegalit%c3%a4t-\r\nArbeitspapier-2017-final.pdf.\r\n10 So Bundesinnenministerium in: BMI, Illegal aufhältige Migranten in Deutschland, 2007, S. 39.\r\nMenschen verschaffen, die ohne geregelten Aufenthaltsstatus in Deutschland leben. Zudem steht\r\nder Ausschluss von der Gesundheitsversorgung im Widerspruch zu gesundheitspolitischen\r\nBelangen wie beispielsweise dem Infektions- und Seuchenschutz.11 Nicht zuletzt sprechen auch\r\nfinanzpolitische Belange für eine frühzeitige Behandlung von Erkrankungen. Die Agentur der\r\nEuropäischen Union für Grundrechte wies 2015 in einer ökonomischen Analyse der Kosten des\r\nAusschlusses irregulärer Migrant*innen für das Gesundheitssystems darauf hin, dass\r\nBehandlungen meist aufwendiger und teurer werden, wenn kranke Menschen erst im absoluten\r\nNotfall ein Krankenhaus aufsuchen.12\r\n6. Im Ergebnis ist die Regelung der Übermittlungspflicht zur Zielerreichung wenig bis gar nicht\r\ngeeignet. Zugleich greift sie jedoch in die individuellen Grundrechte auf Schutz\r\npersonenbezogener Daten und der Gewährleistung einer gesundheitlichen Mindestversorgung\r\nein und läuft gesamtgesellschaftlichen Belangen wie dem Infektions- und Seuchenschutz zuwider.\r\nEs handelt sich bei der Übermittlungspflicht folglich nicht um eine „in einer demokratischen\r\nGesellschaft (…) notwendige und verhältnismäßige Maßnahme“ im Sinne des Art. 6 Abs. 4 DSGVO.\r\n7. Es besteht keine Möglichkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 1\r\nAufenthG. Der eindeutige Wortlaut eröffnet keinen Raum für Verhältnismäßigkeitserwägungen\r\n(„Öffentliche Stellen […] haben […] zu unterrichten“). Ein Absehen öffentlicher Stellen von der\r\nDatenübermittlung zur Vermeidung besonderer Härten, insbesondere zur Gewährleistung einer\r\nmedizinischen Versorgung besonders schutzbedürftiger Menschen, ist nicht vorgesehen.\r\n2.3 Beschreiben Sie das Problem unter Angabe von Fakten und Gründen für Ihre Beschwerde*\r\n(höchstens 2 000 Zeichen):\r\nMenschen, die in Deutschland ohne geregelten Aufenthaltsstatus leben, haben auf dem Papier zwar\r\neinen Anspruch auf Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände (§§ 4,6 AsylbLG). Sobald\r\nsie sich an die Sozialbehörde wenden, um den dafür erforderlichen Behandlungsschein zu erhalten,\r\ndroht ihnen jedoch die Abschiebung. Die Sozialbehörde ist dazu verpflichtet, Menschen ohne Papiere\r\nder Ausländerbehörde zu melden (§ 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG). Aus Angst vor einer Abschiebung\r\nmeiden Betroffene den Gang zum Arzt.13 Die Bundesärztekammer beschreibt die Folgen dieser\r\nVersorgungslücke: „Aus Angst vor Abschiebung werden Ärzte oder Krankenhäuser von den betroffenen\r\nMigranten deshalb zu spät oder gar nicht aufgesucht. Das kann bei Krankheiten, die anfangs noch gut\r\nzu behandeln waren, zu schweren Komplikationen, chronischen Verlaufsformen oder sogar zum Tod\r\nführen. Außerdem sind durch ansteckende Krankheiten wie Tbc, Aids, Hepatitis, Geschlechtskrankheiten\r\no. ä. nicht nur die Betroffenen selbst, sondern auch deren Umgebung gefährdet. Hier wird von staatlicher\r\nStelle die notwendige Fürsorge für die Gesundheit der Allgemeinheit ordnungspolitischen Maßnahmen\r\n11 Von Manteuffel, Papierlos und unterversorgt, Zeitschrift für medizinische Ethik 64 (2018), S. 39 f.\r\n12 European Union Agency for Fundamental Rights: Cost of exclusion from healthcare - The case of migrants in an irregular\r\nsituation, 2015, S. 33 f.\r\n13 Bundesarbeitsgruppe Gesundheit/Illegalität: Gesundheitsversorgung für Menschen ohne Papiere, 2017, S. 4; abrufbar\r\nunter https://forum-illegalitaet.de/wordpress_01/wp-content/uploads/2017/05/BAG-Gesundheit_Illegalit%c3%a4t-\r\nArbeitspapier-2017-final.pdf; Deutsches Institut für Menschenrechte (DIMR): Frauen, Männer und Kinder ohne Papiere\r\nin Deutschland – Ihr Recht auf Gesundheit, 2. Auflage 2008, S. 10, abrufbar unter https://www.institut-fuermenschenrechte.\r\nde/fileadmin/_migrated/tx_commerce/studie_frauen_maenner_und_kinder_ohne_papiere_ihr_recht_\r\nauf_gesundheit.pdf; auch der wissenschaftliche Dienst des Bundestages stellt in einem Gutachten aus dem Jahr 2012\r\nfest, dass „nach der Erfahrung von Fachleuten die Übermittlungspflicht im AufenthG das zentrale Hindernis beim Zugang\r\nzu medizinischer Behandlung“ darstellt: Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages: Zugang zur\r\nGesundheitsversorgung für Menschen mit irregulärem Aufenthalt, WD 3 – 3000 – 05 058/12, WD 6 – 3000 – 035/12, S.\r\n7 f.\r\nuntergeordnet“.14\r\n2.4 Hat oder könnte das betreffende EU-Land im Zusammenhang mit dem\r\nBeschwerdegegenstand eine finanzielle Unterstützung der EU erhalten?\r\n Ja, bitte nachstehend erläutern  Nein  Weiß nicht\r\n2.5 Bezieht sich Ihre Beschwerde auf einen Verstoß gegen die EU-Charta der Grundrechte?\r\nDie Kommission kann solche Fälle nur dann untersuchen, wenn der Verstoß auf die Umsetzung des\r\nUnionsrechts auf nationaler Ebene zurückzuführen ist.\r\n Ja, bitte nachstehend erläutern  Nein  Weiß nicht\r\n§ 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verletzt das Recht auf eine medizinische Versorgung nach Art. 35\r\nGRCh und den Schutz personenbezogener Daten nach Art. 8 GRCh.\r\n1. Die EU-Grundrechte sind anwendbar. Mit der Übermittlungspflicht in § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\r\nAufenthG macht der deutsche Gesetzgeber von dem Erlaubnistatbestand für die zweckändernde\r\nDatenübermittlung in Art. 6 Abs. 4 DS-GVO Gebrauch.15 Damit führt der deutsche Gesetzgeber\r\nUnionsrecht durch und ist nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh an die Unionsgrundrechte gebunden.\r\nDie Grundrechtsbindung erfasst auch den Spielraumbereich unionsrechtlicher Regelungswerke.16\r\n2. § 87 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verletzt das Recht auf eine medizinische Versorgung aus\r\nArt. 35 GRCh. Dieses Recht gilt unabhängig vom Aufenthaltsstatus.17 Der Wortlaut enthält keine\r\nEinschränkung auf Personen mit einem rechtmäßigen Aufenthaltsstatus, wie sie in Art. 34 Abs. 2\r\nGRCh (Recht auf Sozialversicherung) oder in Nr. 1 des Anhangs zur Europäischen Sozialcharta\r\nformuliert ist. Sowohl das Europäische Parlament als auch die Agentur der Europäischen Union\r\nfür Grundrechte (FRA) leiten aus Art. 35 GRCh das Recht auf eine angemessene\r\nGesundheitsversorgung für Migrant*innen ohne geregelten Aufenthaltsstatus ab.18 Beide\r\nkritisieren, dass der Datenaustausch zwischen der Gesundheitsverwaltung und der\r\nEinwanderungskontrolle aufgrund der abschreckenden Wirkung einer angemessenen\r\nGesundheitsversorgung entgegenstehe, und fordern eine Trennung von medizinischer\r\nVersorgung und Einwanderungspolitik durch die EU-Mitgliedstaaten.19 Auch die vom\r\n14 Bundesärztekammer, Beschlussprotokoll des 109. Deutschen Ärztetages, S. 43 f.\r\n15 Das AZRG ist älter als die DS-GVO, was jedoch nichts daran ändert, dass das Gesetz nach heutigem Rechtsstand\r\nvollumfänglich an der Verordnung zu messen ist. Die DS-GVO enthält keine Bestandsgarantie für mitgliedstaatliches\r\nRecht, das bereits vor ihrem Inkrafttreten bestand.\r\n16 Vgl. allgemein zur Umsetzung von Richtlinien EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019, Rs. C476/17 – Pelham, Rn. 79; spezifisch zu\r\neinem datenschutzrechtlichen Regelungsspielraum EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, Rs. C-203/15 und C-698/15\r\n– Tele2 Sverige u.a., Rn. 82 ff.\r\n17 Giesecke in: Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 5., 2019, Art. 35, Rn.6;\r\nPechstein/Nowak/Häde/Krajewski, Frankfurter Kommentar EUV/GRC/AEUV, 2017, Art. 35, Rn. 7;\r\nHoloubek/Lienbacher/Ribarov, GrC, Art. 35, Rn. 10; López Escudero in: Mangas Martín, Carta de los Derechos\r\nFundamentales de la Union Europea, Art. 35, S. 597 f.\r\n18 Entschließung des Europäischen Parlaments vom 8. März 2011 zu dem Abbau gesundheitlicher Ungleichheit in der EU\r\n(2010/2089(INI)), Ziffer 5; European Union Agency for Fundamental Rights (2011) „Migrants in an irregular situation:\r\naccess to healthcare in 10 European Union Member States“, S. 9.\r\n19 European Union Agency for Fundamental Rights (2011) „Migrants in an irregular situation: access to healthcare in 10 European\r\nUnion Member States“, S. 10; European Union Agency for Fundamental Rights (2012) „Apprehension of migrants in an\r\nEuropäischen Ausschuss für soziale Rechte zu Art. 11 und 13 der Europäischen Sozialcharta\r\nentwickelten Grundsätze sprechen für eine Einbeziehung von Menschen ohne geregelten\r\nAufenthaltsstatus in den Schutzbereich des Art. 35 GRCh.20 Der Ausschuss stellte fest, dass die\r\nEinschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs der Sozialcharta auf Menschen mit\r\ngeregeltem Aufenthaltsstatus sich nicht auf die zum Kern der europäischen Menschenrechte\r\ngehörenden Rechte wie das Recht auf Leben, auf körperliche Unversehrtheit oder die\r\nMenschenwürde erstrecke.21 Zumindest eine medizinische Notfallversorgung von Migrant*innen\r\nohne geregelten Aufenthaltsstatus sei vom Schutzbereich der Art. 11 und 13 der Sozialcharta\r\nerfasst. Der Begriff des „Notfalls“ sei weit auszulegen.22 Minderjährigen Migrant*innen ohne\r\nlegalen Aufenthaltsstatus spricht der Ausschuss eine umfassende Gesundheitsversorgung\r\neinschließlich primärer und sekundärer Versorgung sowie psychologischer Hilfe zu.23\r\nGesetzgebung oder Praxis, die den Anspruch auf medizinische Versorgung für Menschen ohne\r\ngeregelten Aufenthaltsstatus vereiteln, verletzen nach Auffassung des Ausschusses die\r\nSozialcharta.24 Auch die EU-Grundrechteagentur betont, dass nach der Grundrechte-Charta\r\nMenschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus mindestens ein Recht auf einen gesetzlich\r\ngesicherten Zugang zur notwendigen medizinischen Versorgung haben müssen. Dies dürfe sich\r\nnicht nur auf die Notfallversorgung beschränken, sondern müsse andere Formen der\r\nmedizinischen Grundversorgung einschließen, wie die Möglichkeit, einen Arzt aufzusuchen oder\r\nnotwendige Medikamente zu erhalten.25 Zur Erfüllung dieses Grundrechts ist es nicht\r\nausreichend, formale Ansprüche zu schaffen – die Gesundheitsversorgung muss auch tatsächlich\r\nzugänglich sein.26\r\nMenschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus erhalten in Deutschland nicht einmal eine\r\nangemessene Notfallversorgung. Der Anwendungsbereich des sogenannten\r\n„Nothelferparagrafen“ in § 6a AsylbLG ist eng, eine Behandlung erfolgt daher auch in Notfällen oft\r\nnur gegen Vorkasse (dazu ausführlich unter 2.1).\r\n3. § 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG greift auch unverhältnismäßig in den Schutz\r\npersonenbezogener Daten nach Art. 8 GRCh ein. Dieser Eingriff wiegt aufgrund der\r\nOffenlegung bislang geheim gehaltener Daten über den Aufenthaltsstatus und den Aufenthaltsort\r\nund der daraus resultierenden Folgen für die Betroffenen besonders schwer.27 In ihrer Wirkung\r\nirregular situation – fundamental rights considerations“, lit. a), d), e), f); Entschließung des Europäischen Parlaments vom 4.\r\nFebruar 2014 zu Migrantinnen ohne Ausweispapiere in der Europäischen Union (2013/2115(INI)), Ziffer 9.\r\n20 Art. 35 GRCh ist auf Art. 11 und 13 Europäische Sozialcharta gestützt, vgl. Erläuterungen zur Charta der Grundrechte, Art.\r\n35 (2007/C 303/02);\r\n21 International Federation of Human Rights Leagues (FIDH) v. France, Complaint No. 14/2003, decision on the merits of 8\r\nSeptember 2004, §30f.\r\n22 Digest of the Case Law of the European Committee of Social Rights, Dezember 2018, https://rm.coe.int/digest-2018-partsi-\r\nii-iii-iv-en/1680939f80, S. 152 mit weiteren Verweisen; International Federation of Human Rights Leagues (FIDH) v.\r\nFrance, Complaint No. 14/2003, decision on the merits of 8 September 2004, §§30f; DCI v. the Netherlands, Complaint\r\nNo. 47/2008, §§34-38; DCI v. Belgium, Complaint No. 69/2011, §§ 28 – 39; Eurocef v. France, Complaint No. 114/2015,\r\n§§ 50 – 57; sowie in Conclusions 2013, Statement of Interpretation on Article 13§1 and 13§4.\r\n23 Digest of the Case Law of the European Committee of Social Rights, Dezember 2018, https://rm.coe.int/digest-2018-partsi-\r\nii-iii-iv-en/1680939f80, S. 153 mit weiteren Verweisen.\r\n24 International Federation of Human Rights Leagues (FIDH) v. France, Complaint No. 14/2003, decision on the merits of 8\r\nSeptember 2004, §32.\r\n25 European Union Agency for Fundamental Rights: Migrants in an irregular situation: access to healthcare in 10 European\r\nUnion Member States, 2011, S. 9.\r\n26 Vgl. Europäischer Ausschuss für Soziale Recht in Bezug auf Art. 13 Abs. 4 Sozialcharta: Defence for Children International\r\n(DCI) v. Belgium Complaint No. 69/2011, § 100.\r\n27 Vgl. zur Eingriffsintensität bei drohenden Nachteilen BVerfGE 100, 313 <376>; 107, 299 <320>; 109, 279 <353>, 113, 348\r\nkommen der Gang zur Sozialbehörde und der Antrag auf Leistungen wegen der umfassenden\r\nÜbermittlungspflicht für Betroffene einer Selbstbezichtigung gleich. § 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 1\r\nAufenthG erfüllt nicht die in Art. 8 Abs. 2 S. 1, Art. 52 Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 GRCh in Verbindung\r\nmit Art. 8 Abs. 2 EMRK formulierten Anforderungen an eine Grundrechtseinschränkung. Die\r\nBekämpfung illegaler Einwanderung ist zwar ein legitimes Ziel (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. c AEUV und\r\n§ 1 Abs. 1 S. 1 AufenthG). Die Übermittlungspflicht in § 87 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AufenthG ist jedoch\r\nkein verhältnismäßiges Mittel zur Erreichung dieses Ziels (dazu ausführlich unter 2.2).\r\n3. Frühere Schritte zur Lösung des Problems*\r\nHaben Sie in dem betreffenden EU-Land bereits Schritte zur Lösung dieses Problems unternommen?*\r\nFALLS JA, welcher Art?  administrativ  rechtlich?\r\n3.1 Bitte erläutern: a) Beteiligte Stelle/Behörde und Art der getroffenen Entscheidung; b)\r\nAndere, Ihnen bekannte Maßnahme(n)\r\n1. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte hat eine betroffene Person dabei unterstützt, behördlich und\r\ngerichtlich gegen die Übermittlung ihrer Daten vorzugehen. Es handelt sich dabei um einen\r\nKosovaren, der seit über 30 Jahren in Deutschland lebt und aufgrund einer koronaren\r\nHerzkrankheit dringend eine kardiologische Operation benötigt. Am 21. April 2022 hat er dem\r\nzuständigen Frankfurter Sozialamt angekündigt, dass er einen Behandlungsschein beantragen\r\nwird und beantragt, von einer Datenübermittlung an die Ausländerbehörde abzusehen. Am 25.\r\nApril 2022 hat die Behörde diesen Antrag abgelehnt. Daraufhin hat er, unterstützt von der\r\nGesellschaft für Freiheitsrechte, am 10. Mai 2022 Klage und Eilantrag beim Verwaltungsgericht\r\nFrankfurt erhoben. Um zu verhindern, dass die Klage selbst dazu führt, dass seine Daten an die\r\nAusländerbehörde übermittelt werden, hat der Kläger ohne Angabe seiner Wohnadresse geklagt.\r\nDenn auch Gerichte unterliegen der angegriffenen Übermittlungspflicht und sind damit\r\nverpflichtet, die Daten des Klägers an die Ausländerbehörde weiterzugeben. Das\r\nVerwaltungsgericht Frankfurt hat den Eilantrag am 24. Mai aufgrund der fehlenden Anschrift für\r\nunzulässig erklärt (Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 24. Mai 2022 - 2 L\r\n1312/22.F). Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde am 16. August 2022 vom Hessischen\r\nVerwaltungsgerichtshof abgelehnt (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.\r\nAugust 2022 - 7 B 1025/22).\r\n2. 83 zivilgesellschaftliche Organisationen haben sich in der Kampagne GleichBeHandeln28\r\nzusammengeschlossen und die Bundesregierung aufgefordert, in § 87 Aufenthaltsgesetz eine\r\nAusnahme für den Gesundheitsbereich zu schaffen. Die Bundesregierung hat daraufhin in ihrem\r\nKoalitionsvertrag vom 7. Dezember 2021 auf Seite 139 vereinbart, die Meldepflichten von\r\nPersonen ohne Ausweispapiere dahingehend zu überarbeiten, dass Kranke nicht davon\r\nabgehalten werden, sich behandeln zu lassen.29 Bislang ist dieses Versprechen jedoch nicht\r\numgesetzt worden und es zeichnet sich auch nicht ab, dass dies in dieser Legislaturperiode\r\n<382>; 115, 320 <347>; BVerfG, NJW 2007, S. 2464 <2469>; BVerfGE 120, 378 <403>.\r\n28 https://gleichbehandeln.de/.\r\n29 https://www.spd.de/koalitionsvertrag2021/.\r\ngeschieht.\r\nIm November 2023 antwortete das Bundesministerium auf eine Presseanfrage des\r\nDeutschlandfunks: „Das BMI hat bereits intensiv, auch unter Beteiligung anderer Ressorts und\r\neuropäischer Partner, geprüft, ob sich überzeugende und auch tatsächlich zielführende Ansätze\r\nfür eine Umsetzung ergeben. Die Prüfung hat aber gezeigt, dass die Fragestellung sehr komplex\r\nist, verschiedene Regelungskreise betrifft und hier einfache Lösungen nicht möglich sind. Die\r\nPrüfung unter Einbindung anderer Ressorts und Stellen dauert daher noch an.“ Diese Antwort\r\nerstaunt insofern, als dass es bereits seit 2011 eine äquivalente Ausnahmeregelung von der Pflicht\r\nzur Datenübermittlung für den Bildungsbereich gibt, damit Menschen ohne geregelten\r\nAufenthaltsstatus ihr Recht auf Bildung wahrnehmen können. Darüber hinaus hat das Katholische\r\nForum Leben in der Illegalität konkrete Formulierungsvorschläge für eine Ausnahme des\r\nGesundheitsbereichs für die betroffenen Regelungskreise (Aufenthaltsgesetz, AsylbLG und SGB\r\nVII) vorgelegt30 und verschiedene Expert*innen haben dem BMI ihre Unterstützung angeboten.\r\nAuf entsprechende Anfragen reagierte das BMI jedoch nicht. Insofern ist davon auszugehen, dass\r\ndas Vorhaben jedenfalls in dieser Legislaturperiode nicht mehr umgesetzt wird.\r\nDiese Befürchtung hat sich insofern bestätigt, als mit dem DÜV-AnpassungsG kürzlich (ergänzen\r\nwenn DÜV-AnpassG verabschiedet wurde, voraussichtlich in der Woche vom 8.4.)\r\nDatenübermittlungsvorschriften im Ausländer- und Sozialrecht reformiert wurden. In diesem\r\nZusammenhang ist auch der § 87 AufenthG angepasst worden, ohne dass die Gelegenheit genutzt\r\nwurde, die Meldepflicht zu überarbeiten und eine Ausnahme für den Gesundheitsbereich\r\neinzufügen.\r\n4. Wenn Sie bereits EU-Institutionen oder andere Dienststellen kontaktiert und mit derartigen\r\nProblemen befasst haben, geben Sie bitte das Aktenzeichen Ihres Dossiers/Ihres\r\nSchriftverkehrs an:\r\n Petition an das Europäische Parlament\r\n Europäische Kommission – AZ: CHAP(2021)03326\r\n Europäische(r) Bürgerbeauftragte(r)\r\n Andere – Name der Institution oder Einrichtung, die Sie kontaktiert haben und Aktenzeichen Ihrer\r\nBeschwerde (z. B. SOLVIT, FIN-Net, Europäische Verbraucherzentren)\r\n30 Vgl. Katholisches Forum Leben in der Illegalität (2022): Gesundheitsversorgung ohne Angst in Anspruch nehmen. Vorschlag für\r\ndie Einschränkung der Übermittlungspflicht im Bereich Gesundheitsversorgung für Menschen in der aufenthaltsrechtlichen\r\nIllegalität\r\n5. Bitte führen Sie die Belege oder Nachweise an, die Sie der Kommission auf Anfrage\r\nübermitteln könnten.\r\nBitte übermitteln Sie vorerst noch keine Dokumente.\r\nUrsprüngliche Beschwerde an die Kommission vom 25. August 2021 (Aktenzeichen\r\nCHAP(2021)03326) und Antwortschreiben der Kommission.\r\nGesellschaft für Freiheitsrechte/Ärzte der Welt: Ohne Angst zum Arzt – Das Recht auf Gesundheit von\r\nMenschen ohne geregelten Aufenthaltsstatus in Deutschland. Eine grund- und menschenrechtliche\r\nBewertung der Übermittlungspflicht im Aufenthaltsgesetz, 2021.\r\nBundesarbeitsgruppe Gesundheit/Illegalität: Gesundheitsversorgung für Menschen ohne Papiere –\r\nAktuelle Herausforderungen und Lösungsansätze, 2017, abrufbar unter https://forumillegalitaet.\r\nde/wordpress_01/wp-content/uploads/2017/05/BAG-Gesundheit_Illegalit%c3%a4t-\r\nArbeitspapier-2017-final.pdf, zuletzt abgerufen am 20. März 2024.\r\nBundesarbeitsgruppe Gesundheit/Illegalität: Fallsammlung: Krank und ohne Papiere, 2018, abrufbar\r\nunter\r\nhttps://www.diakonie.de/fileadmin/user_upload/Diakonie/PDFs/Broschuere_PDF/Krank_und_oh\r\nne_Papiere_Fallsammlung_der_BAG_Gesundheit_Illegalitaet_April_2018_Web.pdf, zuletzt abgerufen\r\nam 24. März 2024.\r\nBundesarbeitsgruppe Gesundheit/Illegalität: Notfallhilfe im Krankenhaus für Menschen ohne\r\nPapiere – Aktuelle Herausforderungen und Lösungsansätze, 2019, abrufbar unter\r\nhttps://www.aerztederwelt.org/sites/default/files/BAG%20Gesundheit_Illegalit%C3%A4t_Arbeits\r\npapier%20Notfallhilfe%20im%20Krankenhaus_August%202019_Web.pdf, zuletzt abgerufen am 24.\r\nMärz 2024.\r\nBeschwerde des Herrn Malte Spitz, Gesellschaft für Freiheitsrechte, zur Europäischen Kommission\r\nvom 25. August 2021 (Aktenzeichen CHAP(2021)03326) in gleicher Sache.\r\nIn einer „pre closure letter“ vom 12. Dezember 2022 (JUST.C3/CS/ks(2022)8388575) teilte die\r\nKommission mit, dass sie anlässlich der Beschwerde mit den deutschen Behörden in Verbindung\r\nstünde. Die deutschen Behörden hätten auf den Koalitionsvertrag verwiesen und der Kommission\r\nmitgeteilt, dass sie derzeit an einem Gesetzgebungsvorhaben arbeiteten, mit dem insbesondere das\r\nZiel verfolgt werde, die Befürchtungen der Betroffenen auszuräumen, die gesundheitsbezogene\r\nLeistungen beantragen und in Anspruch nehmen wollen. Die Behörden hätten darauf hingewiesen,\r\ndass dieses Vorhaben derzeit Gegenstand von Konsultationen sei und dass sie die Absicht hätten, dem\r\nBundeskabinett rasch einen Vorschlag zu unterbreiten, damit das anschließende\r\nGesetzgebungsverfahren eingeleitet werden könne. Unter Berücksichtigung des laufenden\r\nKonsultationsprozesses in Deutschland und der geplanten Gesetzesänderungen hat die Kommission\r\ndaraufhin die Beschwerde am 19. Januar 2023 zu den Akten gelegt. Etwaige künftige Überprüfungen\r\nblieben weiterhin möglich.\r\nDie angekündigte Reform ist bislang ausgeblieben. Das Bundesministerium für Inneres und Heimat\r\nhat keinen Gesetzesentwurf ins Bundeskabinett eingebracht und es ist auch kein\r\nGesetzgebungsverfahren eingeleitet worden. Die unter 3.1. zitierte Antwort des BMI deutet auch\r\nnicht daraufhin, dass eine zeitnahe Umsetzung geplant ist."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008141","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung ProstSchG nach erfolgter Evaluation und auf Grundlage der Studie \"Sexuelle Gesundheit und HIV/STI-Präventionsbedarfe von Sexarbeitenden\"","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/94/7d/320877/Stellungnahme-Gutachten-SG2406220037.pdf","pdfPageCount":102,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"https://www.aidshilfe.de/medien/md/was-brauchen-sexarbeiterinnen-fuer-ihre-gesundheit/\r\n\r\n\r\nZusammenfassung\r\n\r\nHintergrund:\r\n\r\nSexarbeiter*innen bilden keine homogene Gruppe. Ihre Lebenslagen sind sehr divers, sie haben unterschiedliche geschlechtliche Identitäten und die Kontexte, in denen sie der Sexarbeit nachgehen, sind äußerst vielfältig. Gemeinsam ist ihnen, dass sie sexuelle Dienstleistungen gegen Geld oder andere Formen der Entlohnung erbringen. Weltweit sind sie in besonderem Maß Stigmatisierung, Gewalt und Kriminalisierung ausgesetzt, was ihre Vulnerabilität für HIV und andere sexuell übertragbare Infektionen (STIs) deutlich erhöht.\r\n\r\nDie Studie:\r\n\r\nIn Deutschland gab es bislang keine Studie, die sich mit den gesundheitlichen Bedarfen von Sexarbeiter*innen befasst und dabei die Diversität der Gruppe hinsichtlich der geschlechtlichen Identität und der Vulnerabilitätsfaktoren ausreichend berücksichtigt. Aus diesem Grund führte die Deutsche Aidshilfe von April 2022 bis April 2024 ein partizipatives Forschungsprojekt mit dem Ziel durch, ein besseres Verständnis der unterschiedlichen Bedarfe von Sexarbeiter*innen in Bezug auf Gesundheit, dabei insbesondere auf HIV/STI-Prävention, zu erzielen. Das Projekt wurde vom Bundesministerium für Gesundheit gefördert.\r\n\r\nZehn Peer-Forscher*innen setzten deutschlandweit elf Fokusgruppen in fünf Sprachen um. Fokusgruppen sind moderierte Gruppen-Gespräche, bei denen eine Gruppe von Personen durch Informations-Inputs und Fragen zur Diskussion über ein bestimmtes Thema angeregt wird. Die Gespräche werden aufgezeichnet, verschriftlicht und ausgewertet. An den Fokusgruppen nahmen insgesamt 80 weibliche und männliche (cis und trans) sowie nicht-binäre Sexarbeiter*innen teil, die in diversen Kontexten (Straße, Escort, Prostitutionsstätten) arbeiteten und aus insgesamt 23 Herkunftsländern stammten. Unter ihnen waren Sexarbeiter*innen, die illegale Drogen konsumieren („Beschaffungsprostitution“), Schwarze Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter*innen mit Behinderungen und chronischen Erkrankungen. Eine Besonderheit der Studie ist die hohe Diversität des Samples. Die Studienteilnehmenden befanden sich in unterschiedlichen Lebenslagen und gingen aus unterschiedlichen Motivationen heraus der Sexarbeit nach. Ihre Offenheit hat es ermöglicht, dass relevante Ergebnisse zu einer großen Bandbreite an Themen gewonnen werden konnten. Die Fokusgruppen wurden mithilfe der Methode der Qualitativen Inhaltsanalyse in einem partizipativen Prozess ausgewertet, an dem die Peer-Forscher*innen und ein interdisziplinär zusammengesetzter Projektbeirat beteiligt waren.\r\n\r\nErgebnisse:\r\n\r\nDie Ergebnisse dieser Studie widerlegen die in öffentlichen Diskursen verbreitete dichotome Unterteilung in „unfreiwillige Prostituierte“ und „selbstbestimmte Sexarbeiter*innen“. Die Studienteilnehmenden beschreiben äußerst komplexe und vielfältige Empfindungen und Einstellungen gegenüber ihrer Tätigkeit und benennen sowohl Vor- als auch Nachteile. Allen gemeinsam ist, dass sie über die Tätigkeit als Arbeit sprechen. Sexarbeit wird von vielen als Ressource verstanden – in dem Sinne, dass sie für sie die beste oder einzige Möglichkeit darstellt, Geld zu verdienen und damit den eigenen Lebensunterhalt und in manchen Fällen auch den ihrer Familien zu sichern.\r\n\r\nDie aus den verschiedenen Fokusgruppen hervorgehenden Bedarfe unterscheiden sich voneinander. Insgesamt zeichnen sich vier Kernprobleme ab, die das Leben von Sexarbeiter*innen erschweren und sich negativ auf ihre Gesundheit auswirken können:\r\n\r\n    Gewalterfahrungen und Angst vor Gewalt (zum Beispiel durch Kunden und Anwohner*innen),\r\n    Finanzielle Prekarität und existenzielle Not,\r\n    Belastungen psychischer Art, die oft in Zusammenhang mit erlebter Stigmatisierung stehen,\r\n    Kriminalisierung und fehlende Legalität – beispielsweise, wenn sie ohne gültige Anmeldung nach Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) arbeiten, in Sperrbezirken arbeiten, keinen legalen Aufenthaltstitel besitzen und/oder gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen. Daraus folgend haben viele Studienteilnehmende Angst vor Polizei und Behörden.\r\n\r\nWenn eines oder mehrere dieser vier Kernprobleme und die daraus resultierenden Herausforderungen im Vordergrund stehen, können sich Sexarbeiter*innen nicht prioritär und meist nicht ausreichend um den Schutz ihrer Gesundheit kümmern.\r\n\r\nGleichwohl sprechen viele Studienteilnehmende dem Thema sexuelle Gesundheit eine hohe Bedeutung zu. Sie wünschen sich mehr Informationen, insbesondere zur HIV-Prä-Expositionsprophylaxe (PrEP), einer medikamentösen Schutzmethode vor HIV, und zur HIV-Postexpositionsprophylaxe (PEP), einer Notfallmaßnahme zum Schutz vor HIV nach einem Übertragungsrisiko. Fast die Hälfte der Befragten hatte vor der Teilnahme an der Studie noch nie von der PrEP gehört, ein weiterer Teil verfügte nur über vage Kenntnisse. Die PrEP erscheint vielen Studienteilnehmenden als eine vorteilhafte Safer-Sex-Methode und mögliche Professionalisierungsmaßnahme. Diverse Bedenken gegenüber der PrEP sowie Medikamenten-Einnahme im Allgemeinen waren jedoch auch weit verbreitet.\r\n\r\nViele Studienteilnehmende beobachten, dass zunehmend Sex ohne Kondom nachgefragt wird. Einige beschreiben, wie dieser Trend, verbunden mit der Verschlechterung ihrer finanziellen Situation, sie unter Druck setzt. Dadurch steigt die Angst bei Sexarbeiter*innen, sich mit HIV und STIs zu infizieren. Zu diesem Gefühl tragen Erfahrungen mit gerissenen Kondomen und Stealthing1 bei – genauso wie das Wissen darum, dass Kondome nicht zu hundert Prozent vor STIs schützen.\r\n\r\nEinrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes spielen für die sexuelle Gesundheit von Sexarbeiter*innen eine wichtige Rolle, insbesondere durch die kostenlosen und anonymen HIV/STI-Untersuchungsangebote nach § 19 Infektionsschutzgesetz.\r\n\r\nEine zentrale Hürde vieler teilnehmenden Sexarbeiter*innen ist ein fehlender Krankenversicherungsschutz. Die Ergebnisse der Studie unterstreichen die Notwendigkeit, dass alle Menschen Zugang zur Krankenversicherung und alle Menschen mit HIV Zugang zur HIV-Therapie bekommen. Damit Sexarbeiter*innen von der PrEP profitieren können, sollte diese häufiger in Gesundheitsämtern, etwa auf Privatrezept, angeboten werden. Für die Verbesserung der Gesundheit von Sexarbeiter*innen sind auch strukturelle Veränderungen notwendig, die ihre Sicherheit und ihre Chancen auf ein selbstbestimmtes Leben erhöhen. Dazu gehören zum einen der Ausbau von Sozialarbeit und Beratung sowie das Schaffen von Räumen für den Peer-to-Peer-Austausch unter Sexarbeiter*innen. Zum anderen braucht es an Kunden gerichtete Präventionsmaßnahmen – etwa eine Kampagne zur Förderung von Respekt, fairen Preisen, der Nutzung von Kondomen sowie zur Aufklärung zu HIV/STIs.\r\n\r\n1 Stealthing bezeichnet das unabgesprochene Abziehen des Kondoms beim Sex.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008141","regulatoryProjectTitle":"Überarbeitung ProstSchG nach erfolgter Evaluation und auf Grundlage der Studie \"Sexuelle Gesundheit und HIV/STI-Präventionsbedarfe von Sexarbeitenden\"","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/97/c1/367394/Stellungnahme-Gutachten-SG2409270009.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Ein Sexkaufverbot würde Menschen in der Sexarbeit schaden \r\nDie Deutsche Aidshilfe zum Antrag „Menschenunwürdige Zustände in der Prostitution beenden – Sexkauf bestrafen“ der CDU/CSU-Fraktion (Drucksache 2010384) \r\nDie Deutsche Aidshilfe (DAH) ist der Dachverband von rund 115 Organisationen und Einrichtungen in Deutschland. \r\nZu unseren wichtigsten Aufgaben zählt die Aufklärung über HIV/Aids und andere sexuell übertragbare Infektionen. In erfolgreicher Arbeitsteilung mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) betreiben wir seit mehr als 40 Jahren zielgruppenspezifische Prävention und besitzen dementsprechende Expertise in den Lebensrealitäten von Sexarbeiter*innen . \r\nIm April 2024 haben wir eine bundesweite Studie zu den gesundheitlichen Bedarfen von Sexarbeiter*innen veröffentlicht , die wir über zwei Jahre mit Förderung des Bundesministeriums für Gesundheit durchgeführt haben. Die Studie stellt Erkenntnisse über die Kernprobleme von Menschen in der Sexarbeit und Lösungsmöglichkeiten bereit. \r\nDie CDU/CSU plädiert in ihrem Antrag „Menschenunwürdige Zustände in der Prostitution beenden – Sexkauf bestrafen“ für die Einführung des sogenannten „Nordischen Modells“, welches auf der Strafbarkeit der Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen basiert. Bestraft werden sollen also die Kunden. Aus Sicht der Deutschen Aidshilfe ist dieser Ansatz nicht geeignet, das erklärte Ziel – den Schutz von Menschen vor gesundheitlichen Risiken und Gewalt – zu erreichen. Ein Sexkaufverbot würde Menschen in der Sexarbeit hingegen schaden. Die Deutsche Aidshilfe spricht sich daher gegen den Antrag aus und schlägt alternative Maßnahmen vor.\r\n \r\n1.\tDie Realität in der Sexarbeit ist viel komplexer als im Antrag der CDU/CSU dargestellt\r\nDie Studie der Deutschen Aidshilfe zu gesundheitlichen Bedarfen von Sexarbeiter*innen liefert wertvolle Erkenntnisse, wie es Menschen in der Sexarbeit geht und welches Verhältnis sie zu ihrer Tätigkeit haben. Insgesamt 80 Sexarbeiter*innen aus 23 Herkunftsländern haben in der Studie ihre Erfahrungen mitgeteilt. Sie beschrieben dabei ein äußerst breites Spektrum an Motivationen und Empfindungen hinsichtlich ihrer Tätigkeit: \r\n\r\n„Es ist der einfachste Weg für uns, an Geld zu kommen. Es ist etwas, das wir mögen – Sex – also kombinieren wir es mit Arbeit.“ (trans Frau aus Venezuela)\r\n„Für mich ist Sexarbeit hauptsächlich – also im Moment, da ich im Moment drauf bin – meine Krankheit zu finanzieren und einen großen Teil zum Überleben.“\r\n(Frau aus Italien)\r\n „Ich mach das leidenschaftlich gern und es ist wunder-, wunderschön für mich.“     \r\n(Frau aus Deutschland)\r\n\"Es macht mir keinen Spaß, überhaupt keinen Spaß. Ich muss arbeiten.\" (Frau aus Thailand)\r\n„Die Leute um uns herum sind immer bereit, uns auszubeuten, weil wir die Schwächeren sind. […] Wir werden betrogen oder auch beschimpft.“. (Frau aus Thailand)\r\n\r\nFür die meisten Menschen, die Sexarbeit ausüben, ist sie in ihrer individuellen Situation die beste – für manche sogar die einzige – Möglichkeit ist, Geld zu verdienen und damit den eigenen Lebensunterhalt sowie gegebenenfalls den ihrer Familien zu sichern. \r\nZugleich zeigt die Studie: Der Druck auf Sexarbeiter*innen nimmt zu. Vier Kernprobleme wurden identifiziert, die ihr Leben erschweren und sich negativ auf ihre Gesundheit auswirken können: \r\n\r\n•\tGewalterfahrungen und Angst vor Gewalt\r\n•\tfinanzielle und existenzielle Not\r\n•\tBelastungen psychischer Art, die oft in Zusammenhang mit Stigmatisierung stehen\r\n•\tKriminalisierung ihrer Tätigkeit und fehlende Legalität (z.B. fehlende Anmeldung nach Prostituiertenschutzgesetz, Arbeit in Sperrbezirken, kein Aufenthaltstitel). \r\nEin Sexkaufverbot würde alle diese schädlichen Faktoren verstärken. Das Risiko von Gewalt würde steigen, finanzielle Not, Stigmatisierung und psychischer Druck würden zunehmen. Auch wenn Sexarbeiter*innen straffrei bleiben sollen, wäre ein Sexkaufverbot de facto eine Kriminalisierung von Sexarbeit und würde damit der Gesundheit von Menschen in der Prostitution entgegenwirken. \r\n\r\n\r\n2.\tDie Probleme in der Sexarbeit würden durch ein Sexkaufverbot nicht gelöst, sondern verschärft\r\nDie internationale Studienlage zeigt: Ein Sexkaufverbot führt nicht zur Abschaffung von Prostitution. Sexarbeit findet weiterhin statt – nur unter (noch) schlechteren Bedingungen. \r\nEine Studie untersuchte 2021 die Auswirkungen von Sexkaufverboten in Frankreich, Kanada, Nordirland, Norwegen und Schweden. In keinem dieser Länder ist demnach durch die Einführung des Sexkaufverbots das Ausmaß des Sexgewerbes gesunken, Ausbeutung wurde nicht eingedämmt.  \r\nEin Bericht der School of Law der Queen‘s University Belfast kommt zu dem Schluss, dass das Sexkaufverbot in Nordirland sogar zu einem Anstieg der Zahl der Prostituierten und der Angebote auf Online-Plattformen geführt hat. Zugenommen haben auch Gewalt, Betrug und Belästigung an Sexarbeiter*innen.  \r\nDer Grund für die verschärfte Gefahr, der Sexarbeiter*innen unterliegen: Das Sexkaufverbot verdrängt die Sexarbeit ins Illegale. Das verändert die Arbeitsbedingungen drastisch. \r\nZum einen muss Sexarbeit unter solchen Bedingungen im Verborgenen stattfinden, damit die Kunden nicht Gefahr laufen, bestraft zu werden. Wer sexuelle Dienstleistungen anbietet, tut dies zwangsläufig unter völlig unkontrollierten Bedingungen und oftmals vereinzelt, ohne schützendes Umfeld. \r\nMit einem Sexkaufverbot gehen aus Kohärenzgründen weitere Verbote einher. So fordert die CDU/CSU ein Verbot jeglicher Prostitutionsstätten. Diese Orte bieten jedoch einerseits die Chance auf ein reguliertes und potenziell sicheres Umfeld. Zudem sind sie für Prävention unverzichtbar, denn hier können Informationen, Hilfe und Beratung angeboten werden. Nur über legale Orte sind Menschen in der Sexarbeit zuverlässig auffindbar und ansprechbar.\r\nVerdrängungseffekte durch Verbote sind in der Vergangenheit immer wieder offenkundig geworden. So haben beispielsweise Sperrbezirksverordnungen den Effekt, dass die sexuellen Dienstleistungen an Orten erbracht werden, an denen Sexarbeiter*innen auf sich gestellt sind und keinen Schutz erfahren. Das erhöht massiv ihre Vulnerabilität: Im illegalen und daher unsichtbaren Raum können Kunden und Dritte viel eher Gewalt auf Sexarbeiter*innen ausüben. In legalen Umfeldern hingegen gibt es im Idealfall den Schutz durch Betreiber*innen oder Kolleg*innen und die Möglichkeit von Notrufsystemen.\r\nAuch ein Verbot von Bordellen wird nicht den Effekt haben, dass Prostitution nicht mehr stattfindet – diese wird stattdessen in illegalen Betrieben und Strukturen stattfinden. Wo Prostitutionsstätten verboten werden, gibt es illegalen Ersatz, der sich jeglicher Kontrolle entzieht. \r\nEin Grund dafür liegt darin, dass es bei der Sexarbeit Angebot und Nachfrage immer geben wird. Ein weiterer Grund sind die robusten kriminellen Strukturen, die die CDU/CSU-Fraktion zurecht beklagt. Menschenhandel findet heute bereits statt, obwohl er verboten ist. Ein Sexkaufverbot wird daran nichts ändern. \r\nDurch ein Sexkaufverbot würden Kunden zudem mehr Macht über Sexarbeiter*innen gewinnen. So wird es aus Ländern berichtet wird, in denen das Nordische Modell implementiert wurde.  Ein Teil der Kunden – gerade diejenigen, die sich an Regeln und Gesetzen halten – bleiben weg. Sexarbeiter*innen geraten damit finanziell (weiter) unter Druck. Kunden können das ausnutzen, um ihre Wünsche durchzusetzen. Der Spielraum von Sexarbeiter*innen bei der Auswahl der Kunden und der Verhandlung von Praktiken und Schutzmaßnahmen würde also durch ein Sexkaufverbot weiter reduziert. \r\n\r\n\r\n3.\tEin Sexkaufverbot verhindert Hilfe, Beratung und Prävention\r\nEine weitere Konsequenz von Arbeit unter illegalen Bedingungen ist, dass Betroffene die Angebote von Hilfe-, Beratungs- und Präventionsorganisationen nicht in Anspruch nehmen, zum einen weil sie im Verborgenen kaum noch erreichbar sind und zum anderen weil sie Angst vor Repression haben. Unter dem Nordischen Modell würden sich viele Sexarbeiter*innen nicht mehr trauen, offizielle Stellen – zum Beispiel Gesundheitsämter oder Beratungsstellen – aufzusuchen, weil sie denken würden, dass sie durch ihre Tätigkeit gegen das Gesetz verstoßen. \r\nEine ähnliche Dynamik ist bereits im Kontext des Prostituiertenschutzgesetzes aufgetreten. So berichteten in der DAH-Studie einige nicht angemeldete Sexarbeiter*innen, dass sie Untersuchungs- und Beratungsangebote nach §19 Infektionsschutzgesetz nicht mehr in Anspruch nehmen, obwohl diese anonym und unabhängig vom Prostituiertenschutzgesetz sind.\r\n\r\n4.\tLösungen für mehr Schutz, Selbstbestimmung und Gesundheit \r\nSexarbeit ist ein vielschichtiger und herausfordernder Beruf, doch es gibt keine Ausbildung, die darauf vorbereitet. Die beste Orientierung, Unterstützung, Professionalisierung und ggf. Hilfe beim Umstieg leisten akzeptierende Sozialarbeiter*innen sowie Kolleg*innen – auch und gerade bei sehr vulnerablen Personen. Deshalb müssen niedrigschwellige Beratungsstellen und Peer-to-Peer-Angebote (von Sexarbeiter*innen für Sexarbeiter*innen) viel stärker gefördert werden.\r\nZudem muss die Prävention auch Kunden einbeziehen und dabei auf Respekt, faire Preise, die Nutzung von Kondomen sowie Aufklärung zu HIV und Geschlechtskrankheiten zielen. Auch die CDU/CSU-Fraktion will mit einer Kampagne auf Kunden einwirken. Prävention kann aber auch in dieser Zielgruppe nur erfolgreich sein, wenn sie die Menschen nicht verurteilt, sondern in ihrer Lebensweise prinzipiell akzeptiert. Eine Strafandrohung für „Sexkauf“ würde zu einer weiteren Stigmatisierung von Freiern führen und damit Präventionsmaßnahmen verhindern.\r\nAuf die Angebote nach §19 Infektionsschutzgesetz sollte aufgebaut werden. Diese sind anonym, kostenlos und freiwillig – genau das, was es braucht, um von Sexarbeiter*innen in Anspruch genommen zu werden und ihrer Gesundheit effektiv zu Gute zu kommen. \r\nDie Studie der Deutschen Aidshilfe zeigt, dass gerade vulnerable Sexarbeiter*innen ein großes Interesse an Gesundheitsfragen haben und dass viele die Angebote des Öffentlichen Gesundheitsdienstes gerne in Anspruch nehmen. Zugleich gibt es teils erhebliche Wissenslücken. Über eine Optimierung der Angebote des ÖGD könnten Sexarbeiter*innen noch sehr viel besser erreicht werden. Ein Sexkaufverbot würde diesen Kommunikationskanal schließen, statt ihn zu nutzen.\r\nDie Deutsche Aidshilfe hat aus der partizipativen Studie 11 Empfehlungen abgeleitet, die bei dem weiteren Umgang mit dem Thema handlungsleitend sein sollten. Sie entspringen direkt der Expertise der Menschen, um die es geht: Sexarbeiter*innen selbst.\r\nLetztlich geht es darum, individuell die Hilfe anzubieten, die gebraucht wird – vom Ausstiegsangebot bis zur Hilfe bei der Professionalisierung der Sexarbeit in einem sicheren Umfeld. Die Rahmenbedingungen der faktisch stattfindenden Sexarbeit müssen dabei verbessert werden. Nur so lassen sich „menschenunwürdige Zustände“ wirklich beenden.\r\nFür den weiteren fachlichen Austausch zu der Frage, wie das gelingen kann, steht die Deutsche Aidshilfe gerne zur Verfügung.\r\n\r\nWeitere Informationen:\r\nhttps://www.aidshilfe.de/sexarbeit-studie\r\nPressemitteilung zur Studie: https://www.aidshilfe.de/meldung/sexarbeit-deutschland-druck-nimmt-hilfsangebote-wichtiger-denn-je\r\nPressekonferenz zur Studie: https://www.youtube.com/live/W_L0QciZ-es\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016350","regulatoryProjectTitle":"Vorstellung der Deutschen Aidshilfe und Einführung in die HIV/STI/Hepatitis-Prävention","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/72/d4/603265/Stellungnahme-Gutachten-SG2508150011.pdf","pdfPageCount":24,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Extrahierter Text aus Präsentation\r\nFolie 1\r\nGuten Morgen!\r\nParlamentarisches Frühstück\r\n13.5.2025\r\nFolie 2\r\nParlamentarisches Frühstück 13.5.2025\r\n2\r\n?\r\nFolie 3\r\nParlamentarisches Frühstück 13.5.2025\r\n3\r\nFolie 4\r\nAgenda\r\nHIV/STI/Hepatitis in Deutschland\r\nPrävention in Deutschland\r\nWas tut die Deutsche Aidshilfe?\r\nWas leisten Aidshilfe-Organisationen in Deutschland?\r\nSituation global\r\nQ & A\r\nParlamentarisches Frühstück 13.5.2025\r\n4\r\nFolie 5\r\nParlamentarisches Frühstück 13.5.2025\r\n5\r\nFolie 6\r\nHIV in Deutschland\r\nZahl der Neuinfektionen gesunken seit 2007 \r\n2.200 insgesamt in 2023\r\nzurück auf Vor-Covid-Niveau\r\nPlateaubildung\r\nlangjähriger Anstieg bei intravenös Drogen Konsumierenden\r\nAnstieg auch heterosexuellen Übertragungen\r\nBei schwulen Männern rückläufig (Klassische Prävention   + Behandlung + PrEP)\r\nAids-Erkrankungen zurückgegangen\r\nParlamentarisches Frühstück 13.5.2025\r\n6\r\n■  Sex unter Männern \r\n■  heterosexuelle Kontakte  \r\n■  intravenöser Drogenkonsum\r\n1.200\r\n380\r\nFolie 7\r\nBehandlungskaskade\r\nParlamentarisches Frühstück 13.5.2025\r\n7\r\n92%\r\nRobert Koch-Institut: Epidemiologisches Bulletin 28/2024\r\nZiel: 95 – 95 – 95 in 2030\r\n8.200 Menschen ohne Diagnose\r\n1.200 Diagnosen pro Jahr erst bei schwerem Immundefekt/Aids = 1/3 der Diagnosen\r\n96%\r\n99%\r\nFolie 8\r\nParlamentarisches Frühstück 13.5.2025\r\n8\r\nFolie 9\r\nSexuell übertragbare Infektionen und Hepatitis C\r\nParlamentarisches Frühstück 13.5.2025\r\n9\r\nNiedrigschwellige Testangebote!\r\nAnstieg Syphilis\r\nKein Daten zu den anderen Geschlechtskrankheiten (Gonorrhö demnächst)\r\nHerausforderung Hepatitis C (diagnostizieren und behandeln!)\r\nSyphilis\r\nHepatitis C\r\nFolie 10\r\nPrävention\r\nParlamentarisches Frühstück 13.5.2025\r\n10\r\nFolie 11\r\nBIS 2030\r\n„Es gilt (…), mehr Aufmerksamkeit und Bewusstsein für die Risiken und Schutzmöglichkeiten (…) zu erzielen und zielgerichtet Bevölkerungsgruppen mit Präventions-, Test- und Versorgungsangeboten zu erreichen.“\r\nParlamentarisches Frühstück 13.5.2025\r\n11\r\nFolie 12\r\nArbeitsteilung\r\nParlamentarisches Frühstück 13.5.2025\r\n12\r\nGesamtbevölkerung\r\nSpezielle Zielgruppen\r\nFolie 13\r\nDAH-Zielgruppen\r\nParlamentarisches Frühstück 13.5.2025\r\n13\r\nSchwule Männer\r\nSexarbeiter*innen\r\nMigrant*innen\r\nDrogenkonsument*innen\r\nMenschen \r\nmit HIV\r\nMenschen \r\nin Haft\r\nFolie 14\r\nBIS 2030\r\n„Die Strategie zielt darauf ab, ein gesellschaftliches Klima zu schaffen, das die Akzeptanz von sexuellen Orientierungen und unterschiedlichen Lebensstilen fördert, das unterschiedliche Sexualpraktiken nicht tabuisiert, das die Kommunikation über Sexualität erleichtert und so die Prävention von Infektionen verbessert.“\r\nParlamentarisches Frühstück 13.5.2025\r\n14\r\nFolie 15\r\nParlamentarisches Frühstück 13.5.2025\r\n15\r\nFolie 16\r\nDie Deutsche Aidshilfe\r\nDach- und Fachverband, Prävention auf Bundesebene\r\nParlamentarisches Frühstück 13.5.2025\r\n16\r\nDie Deutsche Aidshilfe\r\nFolie 17\r\nDie Deutsche Aidshilfe\r\nDach- und Fachverband, Bundesgeschäftsstelle\r\n115 Mitgliedsorganisationen\r\n\r\nBundesweite Beratung (Telefon- und Online-Beratung)\r\nMedien für Aidshilfen, Gesundheitsämter, Beratungsstellen, Arztpraxen\r\nAus- und Fortbildung (z.B. Berater*innen)\r\nQualitätssicherung\r\nParlamentarisches Frühstück 13.5.2025\r\n17\r\nFolie 18\r\nHandlungsfelder\r\nZielgruppenspezifische HIV/STI-Prävention\r\ninkl. Forschung\r\nKompetenz / Informationen für eine angemessene Versorgung bereitstellen\r\nEngagement gegen Diskriminierung\r\nSelbsthilfeförderung\r\nParlamentarisches Frühstück 13.5.2025\r\n18\r\nFolie 19\r\nWas wir tun (Beispiele)\r\nIWWIT (zielgruppenspezifische Prävention) – Präventionskampagne für schwule und bisexuelle Männer\r\nParlamentarisches Frühstück 13.5.2025\r\n19\r\n„Let‘s talk about sex“ - Kommunikationstrainings für Ärzt*innen, Medizinstudierende und Praxisteams\r\nRaFT – Studie zum Vorkommen von synthetischen Opioiden im Straßenheroin\r\nFolie 20\r\nWas unsere Mitgliedsorganisationen tun\r\nPrävention und Aufklärung \r\nz.B. in Schulen\r\nGesundheit und Pflege\r\nBeratung\r\nPrävention und Begleitung \r\nAntidiskriminierung\r\nCheckpoints\r\nals integraler Bestandteil der deutschen HIV-Maßnahmen\r\nSelbsthilfe\r\nu.v.m.\r\nParlamentarisches Frühstück 13.5.2025\r\n20\r\nFolie 21\r\nParlamentarisches Frühstück 13.5.2025\r\n21\r\nFolie 22\r\nDas Ende vom Ende?\r\nParlamentarisches Frühstück 13.5.2025\r\n22\r\nEs droht die Rückkehr von HIV/Aids.\r\nPLAN: Das Ende von Aids bis 2030\r\n\r\nREALITÄT: \r\nRückzug der USA\r\nZurückgehaltene EU-Mittel\r\nKürzungen national / regional / kommunal\r\nFolie 23\r\nDAH und Politik\r\nGefördert aus dem Bundeshaushalt \r\nDer Fachverband für zielgruppenspezifische Prävention\r\nExpertise für Herausforderungen und Strategien\r\nEinbindung in Gremien\r\nKooperation in Krisenfällen (zuletzt Mpox)\r\nParlamentarisches Frühstück 13.5.2025\r\n23\r\nFolie 24\r\nFazit\r\nParlamentarisches Frühstück 13.5.2025\r\n24\r\nErfolge halten und ausbauen!\r\nErfolgreiche Prävention in Deutschland.\r\nWirksame Konzepte für Herausforderungen.\r\nTeils rückläufige Finanzierungen.\r\nDie globale Situation steht auf der Kippe – das wird auch in Deutschland ankommen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-05-13"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}