{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-06-09T10:49:13.331+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002251","registerEntryDetails":{"registerEntryId":67264,"legislation":"GL2024","version":14,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002251/67264","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d2/2a/634822/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002251-2025-10-30_11-37-21.pdf","validFromDate":"2025-10-30T11:37:21.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-07-08T10:37:46.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-10-02T09:40:57.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-28T16:34:40.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-10-30T11:37:21.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":67264,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002251/67264","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-10-30T11:37:21.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":63407,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002251/63407","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-05T13:29:16.000+02:00","validUntilDate":"2025-10-30T11:37:21.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49363,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002251/49363","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-08T10:37:46.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-05T13:29:16.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45038,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002251/45038","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-02T09:40:57.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-08T10:37:46.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"SOS-Kinderdorf e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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V. übt Interessenvertretung aus, um die Rechte und Interessen von Kindern, Jugendlichen und Familien in Politik und Gesellschaft zu stärken. Ziel ist es, auf eine kinder- und familienfreundliche Gesetzgebung sowie auf die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland hinzuwirken.\r\n\r\nZum Zweck der Interessenvertretung nimmt SOS-Kinderdorf regelmäßig an politischen Fachgesprächen, parlamentarischen Veranstaltungen und öffentlichen Anhörungen teil. Der Verein erstellt Positionspapiere und Stellungnahmen zu relevanten Gesetzgebungsverfahren, veröffentlicht diese und übermittelt sie an politische Entscheidungsträgerinnen und -träger.\r\n\r\nDarüber hinaus organisiert SOS-Kinderdorf Fach- und Informationsveranstaltungen, bei denen Vertreterinnen und Vertreter aus Politik, Verwaltung, Wissenschaft und Zivilgesellschaft über aktuelle kinder- und familienpolitische Themen diskutieren. In Netzwerken und Allianzen der Kinder- und Jugendhilfe bringt SOS-Kinderdorf seine Expertise ein und formuliert gemeinsame politische Forderungen.\r\n\r\nMit seiner Advocacy-Arbeit verfolgt der Verein das Ziel, strukturelle Verbesserungen für sozial benachteiligte Kinder, Jugendliche und Familien zu erreichen, und setzt sich für chancengerechte Bildungs- und Teilhabemöglichkeiten ein."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":2.33},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":330001,"to":340000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_GIFTS_AND_DONATIONS","de":"Schenkungen und sonstige lebzeitige Zuwendungen","en":"Gifts and other lifetime 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Konkret setzt sich SOS-Kinderdorf für die Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz, die Einführung eines/einer Kinderbeauftragten im Kanzleramt sowie für einen erleichterten Zugang junger Menschen zu psychotherapeutischer Versorgung ein – auch ohne elterliche Zustimmung bei entsprechender Einsichtsfähigkeit. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme von SOS-Kinderdorf\r\nZum Referentenentwurf zum Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz\r\n\r\nSOS-Kinderdorf e.V.\r\nVorstandsvorsitzende\r\nProf. Dr. Sabina Schutter\r\nRenatastraße 77\r\n80639 München\r\n\r\nAnsprechpartner:\r\nSven Stumpf\r\nStabstelle Advocacy\r\nTelefon\t030 330993-727\r\nsven.stumpf@sos-kinderdorf.de\r\nwww.sos-kinderdorf.de\r\n\r\n2. Oktober 20241. Oktober 2024\r\n\r\n1.\tEinleitung\r\nSOS-Kinderdorf ist erfreut zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ausgestaltung der Inklusiven Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeinklusionsgesetz – IKJHG) nach der Beteiligung am Prozess „Gemeinsam zum Ziel“ Stellung nehmen zu können. Das Gesetz ist aus Sicht von SOS-Kinderdorf ein wichtiger Schritt, um junge Menschen mit und ohne Behinderung mit passgenauen Angeboten Teilhabe, Entwicklung und Unterstützung bei der Erziehung zu ermöglichen. Deshalb unterstützt SOS-Kinderdorf das Vorhaben und Ziel des IKJHG sowie weite Teile der vorgeschlagenen Lösungen. Der Weg zu einer Gesamtzuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für junge Menschen mit und ohne Behinderung hat schon mit dem KJSG 2021 begonnen und SOS-Kinderdorf hat den Prozess seitdem begleitet und unterstützt. \r\n\r\nAuch mit dem IKJHG bleiben zentrale Herausforderungen bestehen. Diese betreffen insbesondere den Fachkräftemangel, die gesamtgesellschaftlichen Hürden auf dem Weg zur Barrierefreiheit sowie die angespannte Haushaltslage vieler Kommunen und die Auswirkungen von verschiedenen Krisenlagen. Deshalb ist es wichtig, realistisch zu bleiben: Vom IKJHG kann keine umfassende Lösung dieser strukturellen Probleme erwartet werden, und es wird nicht gelingen, alle bestehenden Umsetzungsdefizite in den Systemen kurzfristig zu beseitigen. Dennoch muss der Prozess auf dem Weg zu einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe beginnen. \r\n\r\nAus Sicht von SOS-Kinderdorf darf auch der derzeitige Kostenvorbehalt kein Argument sein, um die dringend notwendige Reform der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe zu verzögern oder zu blockieren. Ein grundlegender Paradigmenwechsel, der sich an den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention orientiert, ist unabdingbar, um die Rechte von Kindern mit Behinderung auf eine inklusiv ausgerichtete Kinder- und Jugendhilfe vollständig zu erfüllen. Der gegenwärtige Kostenvorbehalt stellt dafür ein erhebliches Hindernis dar. Hier zeigt sich ein deutlicher Zielkonflikt zwischen dem Anspruch, die Kinder- und Jugendhilfe inklusiv weiterzuentwickeln, und dem gleichzeitigen Festhalten an der Begrenzung des Kreises der Leistungsberechtigten sowie der Ausgestaltung der Leistungen, wie es im § 108 SGB VIII formuliert ist.\r\n\r\nDiesen weiteren Reformbedarf aber als Vorwand gegen das IKJHG zu nutzen und die vorgeschlagenen Änderungen aufzuschieben oder abzusagen, hilft Kindern und Jugendlichen sowie ihren Familien auch nicht weiter bei der Erfüllung ihrer Rechte. SOS-Kinderdorf appelliert deshalb an die politischen Entscheidungsträger*innen, den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess zur IKJHG-Reform zeitnah aufzunehmen und die politischen Diskussionen zu den Regelungsvorschlägen konstruktiv zu gestalten, damit das Gesetz noch in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden kann. \r\n\r\nAuch wenn einige Regelungen des IKJHG aus Sicht von SOS-Kinderdorf noch inklusiver hätten gestaltet werden können, beispielsweise mit einer einheitlichen, gemeinsamen Anspruchsgrundlage, sieht SOS-Kinderdorf den Entwurf insgesamt positiv und möchte im Folgenden Anmerkungen und Vorschläge einbringen, mit denen die Rechte von jungen Menschen noch besser geschützt und erfüllt werden können.\r\n2.\tZu einzelnen Regelungen\r\n\r\na.\tLeistungstatbestand - § 27 Abs. 1 SGB VIII-RefE - Leistungen zur Entwicklung, Erziehung und Teilhabe\r\nMit dem § 27 Abs. 1 SGB VIII-Referentenentwurf (RefE) wird eine Klammer geschaffen, unter der dann die beiden Leistungstatbestände für die Hilfen zur Erziehung und die Leistungen zur Teilhabe in den folgenden Absätzen stehen. Diese Zusammenführung soll nach der Gesetzesbegründung die Verbindung der beiden Unterstützungsarten und deren Zielsetzung deutlich machen.\r\nSOS-Kinderdorf erkennt an, dass diese Neuerung zunächst Fragen aufwerfen mag. Es ist jedoch entscheidend zu betonen, dass der Leitgedanke des § 1 Abs. 1 SGB VIII – nämlich das Recht eines jeden jungen Menschen auf Förderung seiner Entwicklung und Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit – sowohl durch die Hilfe zur Erziehung als auch durch die Eingliederungshilfe verwirklicht wird. Beide Ansprüche verfolgen dasselbe übergeordnete Ziel einer förderlichen Entwicklung. Dies erklärt, warum keine zusätzliche Anspruchsgrundlage und kein weiterer Leistungskatalog „zur Erziehung“ aufgeführt wurden. SOS-Kinderdorf versteht den § 27 Abs. 1 SGB VIII-RefE daher als programmatische Norm, die keinen eigenen Regelungsgehalt hat. Vor diesem Hintergrund ist die Nennung der Entwicklung konsequent, besser verständlich wäre es, wenn in Parallelität zum § 1 SGB VIII von „Förderung der Entwicklung“ gesprochen würde.\r\n\r\nSOS-Kinderdorf gibt zu bedenken, dass Teilhabe unabhängig von Entwicklungsprozessen ein Bedarf junger Menschen ist, auch wenn SOS-Kinderdorf der Auffassung ist, dass Teilhabe auch immer Impulse und Möglichkeiten für Entwicklung aufzeigt und eröffnet. Wir können nachvollziehen, dass die Befassung mit § 27 Abs. 1 SGB VIII-RefE sowie die Änderungen in § 2 SGB VIII-RefE Bedenken dahingehend wecken, dass die im SGB IX prominent hervorgehobenen Teilhabeziele (§ 4 SGB IX) und die Aufgaben der Eingliederungshilfe (§ 90 SGB VIII) gegenüber „Entwicklung“ und „Erziehung“ in den Hintergrund treten könnten. Allerdings sollten hier der Referentenentwurf des IKJHG und das Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) zusammen betrachtet werden, da letzteres bereits wichtige Schritte in Richtung einer inklusiven Ausrichtung vorwegnahm. Seither sind Teilhabebedarfe stärker berücksichtigt und sowohl in der Leitprämisse (§ 1 Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII) als auch in der Ausgestaltung des Erziehungsbegriffs (§ 9 Nr. 4 SGB VIII) verankert. Nichtsdestotrotz hat SOS-Kinderdorf im Austausch mit Verbänden der Eingliederungshilfe deren Wunsch aufgenommen, das Teilhaberecht als unabhängig vom Entwicklungsbegriff aufzunehmen, denn es stützt sich auf das aus dem Grundgesetz und der UN-BRK vorgegebenen Benachteiligungsverbot. Eine Ergänzung des § 1 SGB VIII um ein eigenständiges Recht auf Teilhabe unterstützt SOS-Kinderdorf vor diesem Hintergrund. \r\n\r\nb.\tLeistungstatbestand - § 27 Abs. 2 SGB VIII-RefE - Hilfen zur Erziehung\r\nSOS-Kinderdorf betrachtet die Anpassung der Formulierung in § 27 Abs. 2 SGB VIII-RefE als praktikabel aber kinderrechtlich kritisch. Wir sehen die Anschlussfähigkeit an die bisherige Auslegung durch Rechtsprechung und Literatur als gegeben. Allerdings ist es aus kinderrechtlicher Sicht nicht vertretbar, dass lediglich Jugendliche – also Kinder ab 14 Jahren – einen eigenen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung haben, sofern diese außerhalb des Elternhauses erbracht wird. Diese Regelung greift zu kurz und lässt außer Acht, dass auch jüngere Kinder in der Lage sein können, ihren Hilfebedarf zu erkennen und selbstständig Unterstützung zu suchen. Es ist auch nicht systemfremd, denn Kinder haben in § 24 Abs. 2 und 3 einen eigenen Anspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung, was neben der Bildung und Betreuung auch die Erziehung des Kindes umfasst.  Aus den Einrichtungen von SOS-Kinderdorf kennen wir Beispiele von Kindern, die bereits im Alter von 11 Jahren selbst beim Jugendamt nach Hilfe gefragt haben, weil sie in ihrer familiären Situation dringend Hilfe benötigten. Auch war im Prozess „Gemeinsam zum Ziel“ der Punkt, dass Kinder und Jugendliche selbst Anspruchsinhaber werden sollen, nie umstritten – im Gegensatz, es herrschte darüber große Einigkeit.\r\nAuch aus Kinderschutzgründen muss daher auch jüngeren Kindern das Recht eingeräumt werden, unabhängig vom Elternhaus Leistungen in Anspruch nehmen zu können. Eine Regelung, die sich ausschließlich auf Jugendliche bezieht, vernachlässigt den Bedarf und die Schutzbedürfnisse der jüngeren Kinder, die möglicherweise in belastenden oder gefährdenden Situationen leben und zieht eine Altersgrenze, die nach der UN-Kinderrechtskonvention nicht zu rechtfertigen ist. Daneben merkt SOS-Kinderdorf an, dass die Regelung auch nicht zur Regelung des § 36 SGB I passt.\r\n\r\nZudem ist der Begriff „außerhalb des Elternhauses“ aus unserer Sicht klärungsbedürftig, wenn diese unverständliche Regelung erhalten bleiben sollte. Unklar bleibt, auch nach der Gesetzbegründung, ob hierunter auch teilstationäre Hilfen wie Tagesgruppen nach § 32 SGB VIII fallen oder ob sich die Regelung ausschließlich auf vollstationäre Hilfen wie Vollzeitpflege, betreute Wohnformen oder intensive sozialpädagogische Einzelfallhilfe nach §§ 33-35 SGB VIII bezieht. Eine klare Definition ist notwendig, um eine verlässliche Anwendung der Vorschrift in der Praxis sicherzustellen.\r\n\r\nSOS-Kinderdorf empfiehlt:\r\n\r\n•\tDer Abs. 2 sollte geändert werden, sodass Kinder und Jugendliche sowie die Personensorgeberechtigten einen Anspruch auf die Hilfen haben, beispielsweise durch diese Formulierung:\r\nKinder, Jugendliche und Personensorgeberechtigte haben einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn und solange eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für die Entwicklung der jungen Menschen geeignet und notwendig ist. Liegen die Voraussetzungen nach Satz 1 vor, haben auch Jugendliche einen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, die außerhalb des Elternhauses erbracht wird\r\n\r\nc.\tLeistungstatbestand - § 27 Abs. 3-3b SGB VIII-RefE – Leistungen der Eingliederungshilfe\r\nSOS-Kinderdorf erkennt an, dass die Neufassung der Anspruchsgrundlage für Leistungen der Eingliederungshilfe sorgfältig erarbeitet wurde. Dennoch führt die Aufteilung in mehrere Absätze zu Wiederholungen und Überschneidungen, die den Text unnötig komplex machen. So sind die Regelungen des § 7 Abs. 2 SGB VIII sowie der Absätze 3a und 3b im aktuellen Entwurf mehrfach genannt, was zu einer gewissen Verwirrung führt, anstatt die Regelungen klarer zu strukturieren. Eine Vereinfachung und klare Zusammenführung der Inhalte sind daher wünschenswert.\r\n\r\nPositiv hervorzuheben ist die Entscheidung des BMFSFJ, das Wesentlichkeitskriterium aus dem Gesetzestext zu streichen. Allerdings steht die wiederholte Erwähnung der Wesentlichkeit in der Begründung des Referentenentwurfs im Widerspruch zu dieser Intention und könnte zu Missverständnissen oder sogar Rechtsstreitigkeiten führen. Aus Sicht von SOS-Kinderdorf ist es essenziell, das Präventionsprinzip in den Mittelpunkt zu stellen: Kinder und Jugendliche haben frühzeitig Anspruch auf Unterstützung, insbesondere bei drohender Behinderung, da eine Verzögerung fatale Auswirkungen auf ihre Entwicklung haben kann. Die Sorge, dass der Wegfall des Wesentlichkeitskriteriums zu einer unerwünschten Erweiterung des leistungsberechtigten Personenkreises führt, sollte daher zurückgestellt werden, um eine bedarfsgerechte Unterstützung junger Menschen sicherzustellen. \r\n\r\nSOS-Kinderdorf empfiehlt:\r\n•\tDie Absätze 3 -3b zusammen zu fassen und mit § 7 Abs 2 SGB VIII deckungsgleich zu formulieren und damit Rechtsklarheit zu schaffen.\r\n•\tDas Wesentlichkeitskriterium auch in der Gesetzesbegründung zu streichen.\r\n\r\nd.\tLeistungstatbestand - § 27 Abs. 4 SGB VIII-RefE – Ermächtigung zur Rechtsverordnung\r\nGemäß § 27 Abs. 4 SGB VIII-RefE erhält die Bundesregierung die Befugnis, in Abstimmung mit dem Bundesrat eine Rechtsverordnung zu erlassen, die die Regelungen zur Leistungsberechtigung in den Absätzen 2, 3, 3a und 3b konkretisiert. Diese Ermächtigung wird in der Gesetzesbegründung (§ 52, zu Abs. 4) mit § 99 Abs. 4 SGB IX begründet. Allerdings weist SOS-Kinderdorf darauf hin, dass die Verordnungsermächtigung des § 99 Abs. 4 SGB IX ausschließlich die Eingliederungshilfe betrifft. Die geplante Regelung in § 27 Abs. 4 SGB VIII-Entwurf würde jedoch auch die Hilfen zur Erziehung einbeziehen.\r\nSOS-Kinderdorf sieht die bundeseinheitliche Konkretisierung der Leistungsberechtigungen kritisch, da diese zu einer potenziellen Einschränkung der Leistungen führen kann. Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass die Umsetzung der inklusiven Kinder- und Jugendhilfe inhaltlich und zeitlich auf eine noch ausstehende Rechtsverordnung verschoben wird. Aus diesen Gründen lehnt SOS-Kinderdorf die Einführung einer Verordnungsermächtigung für die Leistungsberechtigungen in den Absätzen 2, 3, 3a und 3b ab.\r\n\r\nSOS-Kinderdorf empfiehlt:\r\n•\tDie Verordnungsermächtigung ersatzlos zu streichen.\r\n\r\nLeistungskataloge - §§ 27a- 35i SGB VIII-RefE\r\nSOS-Kinderdorf sieht in den beiden offenen Hilfe- und Leistungskatalogen des Referentenentwurfs einen wichtigen Schritt zur Schaffung von Flexibilität und zur Weiterentwicklung passgenauer Leistungsformen für junge Menschen. Durch diese Offenheit können vielfältige Hilfen bereitgestellt werden, die an den individuellen Bedürfnissen ansetzen. Für die Anwendungspraxis wäre es aus der Sicht von SOS-Kinderdorf hilfreich explizit klarzustellen, dass es sich um 2 offene Leistungskataloge handelt und die Leistungen aus beiden Katalogen entsprechend den individuellen Bedarfen der Kinder und Jugendlichen kombiniert werden können.\r\n\r\nSOS-Kinderdorf begrüßt zudem den parallelen Aufbau der Hilfen zur Erziehung und der Leistungen zur Eingliederungshilfe im Entwurf. Eine Zusammenführung beider Bereiche in einem einzigen Leistungskatalog wäre zwar mutig und innovativ gewesen, doch erscheint der gewählte Ansatz strukturell schlüssig und systematisch nachvollziehbar. \r\n\r\nAus der Sicht von SOS-Kinderdorf sollte die Gelegenheit genutzt werden, die Unterstützungsbedarfe von Eltern mit Kindern mit Behinderungen mit der Aufnahme „familienunterstützender Dienste“ zu adressieren, um ambulant entlastende und stärkende Angebote für Eltern und Geschwisterkinder zu schaffen. Eine explizite Aufnahme in den offenen Leistungskatalog würde die Einführung solcher Angebote deutlich erleichtern. Dass Eltern von Kindern mit Behinderungen oft auf Verhinderungspflege und Leistungen der Pflegekassen zurückgreifen müssen, ist nicht nur unzureichend, sondern verfassungsrechtlich problematisch, da dies das familiäre Zusammenleben gefährden kann.\r\n\r\nSOS-Kinderdorf empfiehlt:\r\n•\tDie beiden ´Leistungskataloge explizit als offene Leistungskataloge zu benennen und die Kombinierbarkeit der Leistungen entsprechend den individuellen Bedarfen klarer zu fassen. \r\n•\tFamilienunterstützende Dienste als ambulante Leistung einzuführen, die Eltern mit Kindern mit Behinderung und deren Geschwister stärken, unterstützen und entlasten.\r\n\r\ne.\tLeistungskatalog - § 27a Abs. 4 SGB VIII – Jugendlich in der Hilfe zur Erziehung als Eltern in der Hilfe zur Erziehung\r\nSOS-Kinderdorf weist darauf hin, dass minderjährige Väter genauso wie minderjährige Mütter im Rahmen der Hilfen zur Erziehung zu berücksichtigen sind. Dabei muss auch in betreuten Wohnformen der Bedarf nach zusätzlichen Assistenzleistungen in Betracht gezogen werden, die über die reine Erziehungshilfe hinausgehen. Insbesondere im Hinblick auf minderjährige Elternteile mit Behinderungen sollte die Unterstützung und Begleitung durch solche Assistenzleistungen in den Fokus rücken. Im Kontext des § 27a Abs. 4 des Referentenentwurfs ist es wichtig, sicherzustellen, dass sowohl die Bedarfe von jungen Eltern mit Behinderung als auch der spezifische Erziehungsbedarf angemessen berücksichtigt und miteinander verknüpft werden.\r\n\r\nSOS-Kinderdorf empfiehlt:\r\n•\tIm § 27a Abs. 4 SGB-VIII-RefE auch minderjährige Väter in den Hilfen zur Erziehung mitzuadressieren: Wird ein Kind oder ein Jugendlicher während des Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter oder Vater eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.\r\n\r\nf.\tLeistungskatalog - § 34 SGB VIII-RefE – Betreute Wohnformen\r\nDie Umbenennung in „Betreute Wohnformen“ und damit die Streichung des Begriffs „Heimerziehung“, der als stigmatisierend erlebt wurde, findet große Unterstützung von SOS-Kinderdorf.\r\n\r\ng.\tLeistungskatalog - § 35a SGB VIII-RefE – Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen\r\nSOS-Kinderdorf begrüßt die Erweiterung des Behinderungsbegriffs, sieht jedoch die Notwendigkeit, klare Regelungen an wichtigen Schnittstellen zu schaffen – insbesondere zur Pflegeversicherung und zur Heilmittelerbringung. Es besteht die Gefahr, dass pflegebedürftige Kinder mit Behinderungen aufgrund des Vorrangs der Pflege keinen Zugang zu Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, da der entsprechende § 103 SGB IX im vorliegenden Entwurf nicht berücksichtigt wurde.\r\n\r\nh.\tLeistungskatalog - § 35a SGB VIII-RefE – Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen\r\nSOS-Kinderdorf ist erfreut, dass die Frühförderung mit ihren spezifischen Strukturen erhalten bleibt. Die Integration dieser Regelungen in das SGB VIII ist ein konsequenter Schritt, der dazu beiträgt, Rechtsunsicherheiten für alle Beteiligten zu vermeiden.\r\nEs ist von zentraler Bedeutung, dass der Zugang für Eltern zu Diagnostik und Unterstützung durch Frühförderstellen weiterhin niedrigschwellig bleibt. Eine frühzeitige Diagnostik ohne unnötige verwaltungsbedingte Verzögerungen ist essenziell, um rechtzeitig Hilfen für das Kind und die Familie einzuleiten und präventiv gegen mögliche Entwicklungs- oder familiäre Folgeprobleme vorzugehen. Aus der Erfahrung der eigenen Frühförderstellen, die teilweise in Vorleistung gehen, um Verzögerungen zu verhindern und Entwicklungsfenster zu nutzen, gibt es in diesem Bereich Verbesserungsspielräume, die dringend genutzt werden müssen. SOS-Kinderdorf fordert die Landesregierungen auf, die Potenziale dieser Angebote stärker zu nutzen und bestehende Lücken, etwa durch fehlende Rahmenvereinbarungen gemäß § 46 Abs. 4 SGB IX, zu schließen.\r\nDie Ausnahme der Frühförderung aus der Hilfe- und Leistungsplanung und die Beibehaltung der Arbeit mit einem Förder- und Behandlungsplan ist aus Sicht von SOS-Kinderdorf richtig, um die Niederschwelligkeit des Angebots zu erhalten.\r\n\r\ni.\tLeistungskatalog - § 35d SGB VIII-RefE – Leistungen zur Teilhabe an Bildung\r\nSOS-Kinderdorf merkt an, dass Leistungen der außerschulischen Bildung hier fehlen. Gerade in der außerschulischen Bildung gibt es Räume für die Erfahrung von Selbstwirksamkeit und findet Demokratiebildung statt. Deshalb sollte der Leistungskatalog im Hinblick auf Teilhabe an Bildung auch Angebote außerhalb des schulischen Bereichs umfassen, um die Bedarfe junger Menschen ganzheitlich zu decken.\r\nHilfe- und Leistungsplanung \r\nSOS-Kinderdorf begrüßt die im SGB VIII-RefE vorgesehenen Weiterentwicklungen der Verfahrensvorgaben zur Hilfe- und Leistungsplanung. Die Verzahnung der bisher geltenden Regelungen zur Hilfeplanung sowie Gesamtplanung ist ein sinnvoller Schritt, um einheitliche Vorgaben zu schaffen und gleichzeitig spezifische Anforderungen bei behinderungsbedingten Teilhabebedarfen zu berücksichtigen. Auch wenn die Umstrukturierung der Normen zunächst ungewohnt wirken mag, ist die neue Gliederung durch ihren logischen Aufbau und die systematische Unterteilung in allgemeine (§§ 36-36d SGB VIII-RefE) und besondere Vorgaben (z.B. für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen, §§ 38-38d SGB VIII-RefE) nachvollziehbar. Dadurch entsteht zwar ein gewisser räumlicher Abstand zu den Anspruchsnormen und dem Leistungskatalog, doch ist dies für eine klare und strukturierte Systematik gerechtfertigt.\r\nBesonders hervorzuheben ist, dass die Grundsätze der Hilfe- und Leistungsplanung übersichtlich und nachvollziehbar benannt sind. Diese umfassen sowohl die Zusammenarbeit mit jungen Menschen und deren Personensorgeberechtigten (§ 36a Abs. 1 SGB VIII-RefE) als auch die Berücksichtigung von Geschwisterbeziehungen und die Einbindung weiterer Beteiligter, wie Leistungserbringer und andere Akteure (§ 36a Abs. 3-4 SGB VIII-RefE). SOS-Kinderdorf sieht hier eine sinnvolle und umfassende Regelung, die den Bedürfnissen junger Menschen und ihrer Familien gerecht wird.\r\n\r\nj.\tHilfe- und Leistungsplanung - § 36a Abs. 2 SGB VIII-RefE – Hilfe- und Leistungsplan\r\nSOS-Kinderdorf merkt an, dass der Begriff der „Wirkungskontrolle“ in § 36a Abs. 2 SGB VIII-RefE Bedenken auslöst. Während eine Überprüfung der Ziele und Maßnahmen zweifellos notwendig ist, könnte der Begriff „Wirkungskontrolle“ missverstanden werden. Da Hilfen im sozialen Bereich prozesshaft sind und auf Interaktion basieren, ist eine objektive Messbarkeit nur bedingt möglich. Daher sollte dieser Begriff entsprechend überarbeitet und die Prozesshaftigkeit und fehlende Objektivierbarkeit aufgenommen werden.\r\nDie zweijährige Obergrenze für die Überprüfung der Hilfe- und Leistungspläne ist aus Sicht von SOS-Kinderdorf so nicht sinnvoll. Entscheidend sollten der tatsächliche Bedarf und der prognostische Verlauf sein, sowie die Vermeidung von Unsicherheiten bei auch absehbar länger bestehenden Bedarfen. Die Wahl der Überprüfungsintervalle muss eine flexible und bedarfsgerechte Hilfeplanung ermöglichen.\r\n\r\nSOS-Kinderdorf empfiehlt:\r\n•\tDen Begriff der Wirkungskontrolle dahin gehend zu präzisieren, dass damit nicht eine objektive Messung der Wirkung, sondern die interaktionsbasierte Überprüfung von Zielen und Maßnahmen im Rahmen eines Prozesses gemeint ist.\r\n•\tDie 2 Jahre als maximale Obergrenze zu streichen und stattdessen den individuellen Bedarf als Leitlinie für die regelmäßige Überprüfung festzuschreiben.\r\n\r\nk.\tHilfe- und Leistungsplanung - § 38a und b SGB VIII-RefE – Bedarfsfeststellung bei Leistungen der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen\r\nSOS-Kinderdorf begrüßt ausdrücklich die Vereinfachung der Bedarfsfeststellung nach § 38a SGB VIII-RefE. Der Entwurf sieht vor, auf erneute Begutachtungen zu verzichten, wenn bereits ausreichende Entscheidungsgrundlagen wie ärztliche Stellungnahmen vorliegen. Dies reduziert die Belastung der betroffenen Kinder und Jugendlichen sowie der Familien und verhindert unnötige Doppeluntersuchungen. Dennoch wäre es hilfreich, Mindestanforderungen für solche ärztlichen Bescheinigungen festzulegen, um eine bedarfsgerechte und transparente Leistungsgewährung zu gewährleisten.\r\nEbenso befürwortet SOS-Kinderdorf die Einführung eines ICF-CY-orientierten Instruments zur Bedarfsermittlung nach § 38b SGB VIII-RefE, um bundeseinheitliche, gleichwertige Lebensbedingungen für Kinder und Jugendliche mit Behinderungen zu schaffen. Allerdings wird darauf hingewiesen, dass es im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe an Praxiserfahrung mit diesem Instrument fehlt und Schulungen für eine flächendeckende Anwendung notwendig sind.\r\n\r\nl.\tHilfen für junge Volljährige - § 41 SGB VIII – Hilfe für junge Volljährige\r\nIn einer inklusiven Kinder- und Jugendhilfe darf der Bedarf junger Volljähriger nach § 41 SGB VIII nicht allein auf die „Persönlichkeitsentwicklung“ bezogen werden. Vielmehr muss er um die Aspekte von Teilhabebeeinträchtigungen und -barrieren erweitert werden. Eine ausschließlich auf die Persönlichkeitsentwicklung ausgerichtete Betrachtung wird dem inklusiven Ansatz der Kinder- und Jugendhilfe nicht gerecht. Um die Bedarfe junger Volljähriger umfassend zu erfassen und ihnen die notwendige Unterstützung zu bieten, müssen diese Bedarfe im Sinne des zugrunde liegenden Verständnisses des IKJHG auch den Bereich der Teilhabe und die damit verbundenen Beeinträchtigungen abdecken. Andernfalls wäre eine inklusive Begründung der Leistungen für diese Zielgruppe nur schwer möglich.\r\n\r\nSOS-Kinderdorf empfiehlt:\r\n•\tTeilhabebeeinträchtigungen ebenfalls in § 41 SGB VIII zu adressieren, sodass jungen Volljährigen mit und ohne Behinderung bedarfsgerechte Hilfen angeboten werden können.\r\n\r\nLeistungserbringungsrecht\r\nSOS-Kinderdorf bewertet die vorgeschlagenen Anpassungen im Leistungsvereinbarungsrecht positiv, allerdings sehen wir in einigen Punkten Bedarf für zusätzliche Klarstellungen und Regelungen:\r\n\r\nm.\tVereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung - § 78b Abs. 2 SGB VIII-RefE – Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts\r\nUm sicherzustellen, dass Gehälter in freier Jugendhilfe entsprechend der tariflichen Bindung abgesichert sind und keine Wettbewerbsnachteile entstehen, ist eine Regelung in § 78b Abs. 2 SGB VIII-RefE erforderlich. Eine solche Regelung würde auch die Attraktivität des Berufsfeldes erhöhen, weil untertarifliche Löhne seltener würden.\r\n\r\nSOS-Kinderdorf empfiehlt:\r\n•\tEntsprechend der Regelung aus dem SGB IX in § 78b Abs. 2 SGB VIII zu verankern, dass Löhne entsprechend der tariflichen Bindung immer wirtschaftlich sind und damit nicht abgelehnt werden können.\r\n\r\nn.\tVereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung - § 78g SGB VIII – Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts\r\nSOS-Kinderdorf kritisiert, dass die Schiedsstellenfähigkeit für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe, die im SGB IX-Teil 2 verankert ist, im SGB VIII-RefE nicht übernommen wurde.  SOS-Kinderdorf plädiert für die Wiederherstellung des Zugangs zu Schiedsstellenverfahren für ambulante Leistungen. Diese Regelungslücke kann zur Verschlechterung der Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung führen.\r\n\r\nSOS-Kinderdorf empfiehlt:\r\n•\tDie Schiedsstellenfähigkeit für ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe in § 78g SGB VIII zu verankern.\r\nKostenheranziehung\r\nSOS-Kinderdorf begrüßt ausdrücklich die im SGB VIII-RefE vorgesehenen Schritte zur Vereinheitlichung der Kostenheranziehung für Familien sowie die kostenfreie Bereitstellung ambulanter Leistungen. Diese Änderungen sind ein bedeutender Fortschritt, da sie den Zugang zu Unterstützungsleistungen in der Kinder- und Jugendhilfe erleichtern und gleichzeitig die finanzielle Belastung der betroffenen Familien deutlich reduzieren. Die Ausdehnung der Kostenfreiheit für ambulante Leistungen, die bisher in der Kinder- und Jugendhilfe üblich ist, auch auf ambulante Leistungen der Eingliederungshilfe zu erweitern, stellt eine wesentliche Verbesserung dar, die sowohl den jungen Menschen als auch ihren Familien zugutekommt. Darüber hinaus unterstützen wir die im Entwurf vorgesehenen Regelungen, die auch eine erhebliche Reduzierung des Verwaltungsaufwands mit sich bringen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf „Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung“\r\n\r\nSOS-Kinderdorf e.V.\r\nVorstandsvorsitzende\r\nProf. Dr. Sabina Schutter\r\nRenatastraße 77\r\n80639 München\r\n\r\nAnsprechpartner:\r\nSven Stumpf\r\nStabstelle Advocacy\r\nTelefon\t030 330993-727\r\nsven.stumpf@sos-kinderdorf.de\r\nwww.sos-kinderdorf.de\r\n\r\n26. Juli 2024\r\n\r\nVorbemerkung\r\n\r\nDer SOS-Kinderdorf e.V. bedankt sich für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung. Wir schätzen die fortlaufende Unterstützung des Bundes für die Kindertagesbetreuung und begrüßen die geplanten Maßnahmen zur Qualitätsverbesserung. Allerdings weisen wir darauf hin, dass die aktuellen Vorschläge hinter den im Koalitionsvertrag versprochenen Kriterien zurückbleiben. Es ist unerlässlich, dass Bund und Länder hier konstruktiv weiter an der Umsetzung der Bundeskoalitionsversprechen arbeiten.\r\n\r\nBekämpfung von Kinderarmut und Unterstützung von Familien mit Migrationshintergrund\r\n\r\nKinderarmut bleibt eine zentrale Herausforderung. Es ist wichtig, dass in Zukunft noch mehr Augenmerk darauf gerichtet wird, wie insbesondere Kinder aus benachteiligten Familien, also mit einem niedrigen sozioökonomischen Status, Migrationsgeschichte oder anderen Belastungen, von den Chancen einer guten frühkindlichen Bildung in der Kita profitieren können. Kinder mit Migrationshintergrund besuchen seltener Kitas als ihre Altersgenossen ohne Migrationshintergrund. Die Betreuungsquote von Kindern unter 6 Jahren mit Migrationshintergrund liegt bei 51 %, während sie bei Kindern ohne Migrationshintergrund bei 71 % liegt (Statistisches Bundesamt). Hier ist eine gezielte Förderung notwendig, um die Teilhabechancen dieser Kinder zu verbessern und ihre Integration in das Bildungssystem zu unterstützen.\r\n\r\nWichtige Aspekte des Referentenentwurfs\r\n1.\tReduzierung auf sieben Handlungsfelder\r\n\r\nSOS-Kinderdorf begrüßt grundsätzlich die Reduzierung auf sieben Handlungsfelder. Es ist sinnvoll, Maßnahmen zur Entlastung der Eltern bei den Gebühren ab Juli 2026 nicht mehr durch den Bund zu unterstützen, um Mittel für die Qualitätssicherung freizugeben. Wir unterstützen die Fokussierung auf zentrale Handlungsfelder, möchten jedoch betonen, dass bereits begonnene Maßnahmen im Handlungsfeld „inhaltliche Herausforderungen in der Kindertagesbetreuung“ (Handlungsfeld 10) weitergeführt werden sollten, insbesondere die Förderung von Familienzentren und die Nutzung digitaler Medien.\r\n\r\nDie Förderung von Familienzentren sollte weiterhin umfasst sein, damit bestehende Angebote bestehen bleiben können, die fest in den Sozialräumen verankert sind und wichtige Scharnierfunktionen in den Armutspräventionsketten und bei der Förderung der Kinder erfüllen. Aus den eigenen praktischen Erfahrungen weiß SOS-Kinderdorf, wie sich Kitas und Familienzentren in direkter Nachbarschaft ergänzen und Eltern und Kinder davon profitieren.\r\n\r\nAngebote zur Nutzung digitaler Medien in Kitas, wie sie z.B. in Bayern über das entsprechende Handlungsfeld finanziert werden, sind ebenfalls wichtige Bausteine für die frühkindliche Bildung. Medienkompetenz frühzeitig zu schulen und Fachkräfte dabei zu unterstützen, dies Kindern aber auch den Eltern näherzubringen, ist angesichts der Omnipräsenz von digitalen Medien im Aufwachsen von Kindern heutzutage ein wichtiges Feld, das maßgeblich zur Qualität der frühkindlichen Bildung und damit der Kitas gehört.\r\n\r\n2.\tVerpflichtung zur Berücksichtigung von Handlungsfeld 3\r\nWir stimmen der Regelung zu, dass mindestens eine Maßnahme im Handlungsfeld „Gewinnung und Sicherung qualifizierter Fachkräfte“ (Handlungsfeld 3) ergriffen werden muss. Dies ist entscheidend, da Verbesserungen der Betreuungsqualität mit einem erhöhten Bedarf an qualifizierten Fachkräften einhergehen. Der Kita-Bericht 2024 des Paritätischen Gesamtverbandes zeigt, dass bundesweit etwa 125.000 Fachkräfte fehlen. Durchschnittlich fehlen in jeder Kita mehr als zwei Fachkräfte, was zu Überlastung und eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten führt (Kita-Bildungsserver). Wir sehen daher die Notwendigkeit einer stärkeren Investition in die Fachkräfteausbildung und eine attraktivere Gestaltung der Arbeitsbedingungen, um den Fachkräftemangel nachhaltig zu bekämpfen.\r\n3.\tÄnderung der Erhebungsmerkmale \r\nSOS-Kinderdorf unterstützt die vorgeschlagenen Änderungen von § 99 des SGB VIII und empfiehlt, zusätzliche Merkmale zur Erfassung sozioökonomischer Benachteiligungen einzuführen. Laut dem Statistischen Bundesamt leben etwa 36 % der Kinder aus Haushalten mit Migrationshintergrund in Armut, verglichen mit 14 % der Kinder ohne Migrationshintergrund (Statistisches Bundesamt). Eine Erfassung zusätzlicher Merkmale würde eine gezieltere Unterstützung von Kindertageseinrichtungen ermöglichen, die einen hohen Anteil an benachteiligten Kindern betreuen, und die Umsetzung der Maßnahmen der EU-Kindergarantie effektiv unterstützen.\r\nEmpfehlungen von SOS-Kinderdorf\r\n\r\n1.\tPriorisierung der Bekämpfung von sozialer Ausgrenzung \r\nSOS-Kinderdorf fordert eine politische Priorisierung der Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung von Kindern. Zusätzliche Investitionen sind notwendig, um den gestiegenen Bedarfen, insbesondere infolge der Pandemie, gerecht zu werden und die gesellschaftlichen Folgekosten zu reduzieren.\r\n2.\tFestlegung konkreter messbarer Ziele\r\nWir empfehlen, konkrete und messbare Ziele für die einzelnen Handlungsfelder des Gesetzes festzulegen. Dies ermöglicht eine effektive Evaluierung der Maßnahmen und eine strategische Verknüpfung der Handlungsfelder. Maßnahmen, die sich als wirksam erwiesen haben, sollten verstetigt und flächendeckend umgesetzt werden.\r\n3.\tFörderung der Kita-Sozialarbeit\r\nDie Rolle der Kita-Sozialarbeit sollte stärker berücksichtigt und gefördert werden. Sie bietet eine wichtige Unterstützung für Kinder und Familien und trägt zur Verbesserung der Teilhabechancen bei. Hierzu bedarf es einer strukturellen Weiterentwicklung der Einrichtungen hin zu Familienzentren oder Gemeinschaftseinrichtungen.\r\n4.\tAusbildung und Praxis von Fachkräften \r\nDie Ausbildung und Praxis von Fachkräften sollte armuts- und diversitätssensibel gestaltet werden. Konkrete Maßnahmen gegen den Fachkräftemangel sind essenziell, einschließlich der Anerkennung ausländischer Fachkräfte und der Verbesserung der Arbeitsbedingungen.\r\nFazit\r\nSOS-Kinderdorf begrüßt den Referentenentwurf zur Weiterentwicklung der Qualität und Teilhabe in der Kindertagesbetreuung als wichtigen Schritt zur Verbesserung der Betreuungsqualität und zur Förderung der Chancengleichheit. Es ist jedoch klar, dass die Maßnahmen die im Koalitionsvertrag versprochenen Kriterien nicht vollständig erfüllen. Bund und Länder sind aufgefordert, hier konstruktiv weiterzuarbeiten. Nichtsdestotrotz stellen die weitere Finanzierung und der Vorschlag einen kleinen Schritt in die richtige Richtung dar.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018100","regulatoryProjectTitle":"Verankerung sozialpolitischer Themen im Koalitionsvertrag","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d8/28/579795/Stellungnahme-Gutachten-SG2506120004.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nImpulse zur Bundestagswahl 2025\r\nAls ein bundesweit organisierter Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe sieht SOS-Kinderdorf die kommenden Bundestagswahlen als entscheidende Gelegenheit, die Rechte und Bedürfnisse junger Menschen in den Mittelpunkt der politischen Debatte zu rücken. Dieses Impulspapier adressiert zentrale Bedarfe junger Menschen in Deutschland: die Themen mentale Gesundheit, Kinderrechte und Jugendhilfe. \r\nUnsere Impulse zielen darauf ab, systemische Lücken zu schließen, die Rechte von Kindern zu schützen und sicherzustellen, dass alle jungen Menschen in Deutschland die Unterstützung erhalten, die sie benötigen, um ihre Rechte zu verwirklichen und ihr volles Potenzial zu entfalten.\r\n\r\nZusammenfassung der Impulse\r\nMentale Gesundheit\r\no\tKinder und Jugendliche sollen auch ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten eine Therapie beginnen dürfen, wenn sie nach Einschätzung eines Therapeuten die notwendige Einsichtsfähigkeit haben. \r\no\tDer Ausbau mobiler und aufsuchender Psychotherapieangebote soll gefördert werden, um insbesondere jungen Menschen in komplexen Belastungslagen einen besseren Zugang zu ermöglichen. \r\no\tEin Ausbau psychosozialer Zentren sowie eine verstetigte Finanzierung zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung für junge Geflüchtete sind notwendig, um einen nachhaltigen Integrationsprozess sicherzustellen.\r\nJugendhilfe\r\no\tEin bedarfsgerechter Ausbau von Plätzen in der Kita, dem Ganztag, den betreuten Wohnformen sowie für die Inobhutnahme ist die Grundlage für eine weiter funktionierende Kinder- und Jugendhilfe.\r\no\tDazu gehört auch eine Verbesserung der Personalschlüssel, die Leitungsfreistellung und gesetzliche Ansprüche auf Fort- und Weiterbildung für Fachkräfte. \r\no\tDer Fachkräftemangel sollte durch gezielte Aus- und Weiterbildungsprogramme bekämpft werden sowie durch eine bundesweite Imagekampagne, um die Arbeit in der Kinder- und Jugendhilfe attraktiver zu machen.\r\no\tUm Jugendhilfeeinrichtungen auf dem Weg zur Klimaneutralität zu unterstützen, müssen gezielt finanzielle Mittel für energetische Sanierungen und den Einsatz erneuerbarer Energien bereitgestellt werden.\r\no\tEin Ausbau der Jugendberufshilfe mit einem besonderen Fokus auf benachteiligte junge Menschen kann dazu beitragen, den akuten Fachkräftemangel in der Wirtschaft zu bekämpfen. \r\no\tEine Klarstellung, dass Dienste nach § 16 SGB VIII eine kommunale Pflichtaufgabe sind, wäre eine wichtige Absicherung der Jugendhilfe in der Praxis.\r\no\tAngebote der Jugendhilfe für queere junge Menschen sollten abgesichert und ausgebaut werden, gerade in Zeiten, in denen junge queere Menschen vermehrt unter Druck geraten.\r\no\tDie Einführung eines Regelbeispiels von familienunterstützenden Angeboten im SGB VIII unterstützt die Inklusion in der Kinder- und Jugendhilfe.\r\nKinderrechte\r\no\tEine Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz ist notwendig, um ihre Berücksichtigung in Verwaltung und Gesetzgebung sicherzustellen. \r\no\tDie Einführung eines/einer Kinderbeauftragten im Kanzleramt ermöglicht es, die Anliegen junger Menschen als Querschnittsthema in die Gesetzgebung einzubringen.\r\no\tGeflüchtete junge Menschen könnten von Anfang an besser integriert durch gleichen Zugang zu Teilhabe-, Bildungs- und Gesundheitsleistungen.\r\no\tAuch ein Recht auf Geschwisternachzug für minderjährige Geflüchtete würde die Integration voranbringen.\r\no\tEin Ausbau von Beteiligungsformaten auf Landes- und Kommunalebene verbessert die Beteiligung junger Menschen.\r\no\tEin umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Kinderarmut sollte über eine reine Verwaltungsreform hinausgehen und betroffenen Kindern zusätzliche Ressourcen bereitstellen.\r\n\r\n1.\tMentale Gesundheit\r\nIn den letzten zehn Jahren haben sich die Behandlungsfälle in der Kinder- und Psychotherapie mehr als verdoppelt . Gleichzeitig finden viele Kinder und Jugendliche, die in schwierigen Lebenslagen aufwachsen, keinen Zugang zur Psychotherapie, da ihnen das Recht auf eine selbstbestimmte Entscheidung zur Therapie verwehrt bleibt. Die aktuelle Gesetzeslage sieht vor, dass erst Jugendliche ab 15 Jahren eine Therapie bei einer gesetzlichen Krankenkasse eigenständig beantragen können . Außerdem bedürfen Minderjährige der Einwilligung ihrer Eltern für eine Therapie oder aber der Therapeut ist sich sicher, dass die Einwilligungsfähigkeit vorliegt  und riskiert bei gegenteiliger Meinung der Eltern eine rechtliche Auseinandersetzung. Besonders für stationär untergebrachte Kinder und Jugendliche stellt das eine große Hürde dar. Kinder und Jugendliche sollten ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten eine Therapie beginnen dürfen, wenn die notwendige Einsichtsfähigkeit nach Ansicht des Therapeuten vorliegt. Der UN-Kinderrechtsausschuss hat wiederholt darauf hingewiesen, dass Kindern und Jugendlichen ein stärkeres Mitspracherecht bei medizinischen Entscheidungen eingeräumt werden sollte, was auch psychotherapeutische Behandlungen umfasst. \r\nBesonders ausschlaggebend ist dabei, dass Entwicklungsprozesse in der Kindheit und Jugend bestimmte Zeitfenster haben. Was dort versäumt wurde, ist später deutlich schwieriger aufzuholen. Daher ist es gerade für junge Menschen essenziell, dass die Wartezeiten auf einen Therapieplatz kürzer werden. Besonders stationär untergebrachte Kinder und Jugendliche befinden sich in komplexen Belastungslagen. Die Knappheit an Therapieplätzen führt jedoch dazu, dass Therapeut*innen nur bestimmte Fälle annehmen. In der Praxis von SOS-Kinderdorf zeigt sich, dass dies besonders stationär untergebrachte junge Menschen benachteiligt. Da sie es aufgrund ihrer Umstände schwieriger haben, flexibel Termine auszumachen oder eine Begleitperson für die Anfahrt zu finden, werden sie seltener als Patienten angenommen. Somit erschwert der Mangel an Therapieplätzen diesen jungen Menschen den Zugang zu psychotherapeutischer Unterstützung. Ein Ausbau mobiler und aufsuchender Psychotherapieangebote könnte für viele dieser jungen Menschen eine konkrete Verbesserung bewirken.\r\nEbenso komplexe Belastungslagen haben junge Menschen mit Fluchterfahrung. Sie benötigen eine zeitnahe psychologische Unterstützung, die auch eine Voraussetzung für eine nachhaltige Integration ist. Dafür ist eine nachhaltige Unterstützung erforderlich, der Ausbau psychosozialer Zentren sowie eine Verstetigung der Finanzierung, um den Zugang zur Gesundheitsversorgung für Geflüchtete flächendeckend sicherzustellen.\r\nSOS-Kinderdorf regt an:\r\no\tKinder und Jugendliche sollen auch ohne Zustimmung der Sorgeberechtigten eine Therapie beginnen dürfen, wenn sie nach Einschätzung eines Therapeuten die notwendige Einsichtsfähigkeit haben. Dies würde ihnen ermöglichen, schneller und selbstbestimmter die notwendige Unterstützung zu erhalten.\r\no\tDer Ausbau mobiler und aufsuchender Psychotherapieangebote soll gefördert werden, um insbesondere jungen Menschen in komplexen Belastungslagen einen besseren Zugang zu ermöglichen. Mobile Therapien bieten die Chance, junge Menschen direkt in ihrem Lebensumfeld zu erreichen und Hürden wie lange Anfahrtswege oder mangelnde Begleitung zu überwinden.\r\no\tEin Ausbau psychosozialer Zentren sowie eine verstetigte Finanzierung zur Gewährleistung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung für junge Geflüchtete sind notwendig, um einen nachhaltigen Integrationsprozess sicherzustellen. Geflüchtete Kinder und Jugendliche sind oft besonderen psychischen Belastungen ausgesetzt, die eine schnelle und unkomplizierte Unterstützung erforderlich machen.\r\n\r\n2.\tJugendhilfe\r\nDie Jugendhilfe in Deutschland muss dringend gestärkt werden, um den wachsenden Herausforderungen gerecht zu werden. Für eine gute frühkindliche Bildung sind mehr Kita-Plätze unerlässlich, um den Bedarf zu decken.  Die Einführung bundeseinheitlicher Qualitätsstandards wäre hierfür ein wichtiger Schritt. Dazu gehören fachlich gebotene Personalschlüssel, die die mittelbare pädagogische Arbeitszeit berücksichtigen, eine Leitungsfreistellung sowie gesetzliche Ansprüche auf Fort- und Weiterbildung.\r\nGleichzeitig sollte der Fachkräftemangel in der gesamten Kinder- und Jugendhilfe durch gezielte Aus- und Weiterbildungsprogramme sowie eine bundesweite Imagekampagne bekämpft werden. Im Zentrum dieser Kampagne muss der Beitrag stehen, den Fachkräfte in der Kinder- und Jugendhilfe für den weiteren Lebensweg von benachteiligten jungen Menschen haben. So könnte das Ansehen der Mitarbeitenden in der Jugendhilfe gesteigert und ihr gesellschaftlicher Impact betont werden. Mobilitätsschranken für Fachkräfte zwischen den Bundesländern bei der Anerkennung von Qualifikationen müssen abgebaut werden.\r\nDeutschland hat sich zum Ziel gesetzt, bis spätestens 2045 klimaneutral zu werden. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen alle Sektoren ihren Beitrag leisten, einschließlich der Jugendhilfe. Derzeit fehlen jedoch spezifische Finanzierungen, die es Jugendhilfeeinrichtungen ermöglichen, die für Klimaneutralität notwendigen Maßnahmen umzusetzen – im Gegensatz zu anderen Sektoren wie dem Bau- und Verkehrssektor. In der zukünftigen Finanzierung der Jugendhilfe sollten gezielt Mittel für energetische Sanierungen und den Einsatz erneuerbarer Energien bereitgestellt werden. Dies wäre ein wichtiger Beitrag, um Deutschlands Verpflichtungen im Rahmen des Pariser Abkommens zu erfüllen. Gemeinnützige Träger können diesen Wandel nicht aus Eigenmitteln oder Vergütungen für erbrachte Leistungen stemmen.\r\nDie Zahl der jungen Menschen ohne Berufsabschluss in Deutschland ist alarmierend hoch. Laut aktuellen Daten haben etwa 12,2 % der 18- bis 24-Jährigen weder eine Schule noch eine Berufsausbildung abgeschlossen.  Ein Ausbau der Schulsozialarbeit über das Startchancenprogramm hinaus sowie der Ausbau der Jugendberufshilfe könnten hier viel bewirken. Für die Jugendberufshilfe sind eine verlässliche, mehrjährige Finanzierung sowie eine enge Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Jugendberufsagenturen und sozialen Trägern zentral. Diese Maßnahmen wären nicht nur eine Investition in die Zukunft junger Menschen, sondern auch in die Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands.\r\nAuch die Unterstützung von Care-Leaver*innen muss ausgebaut werden. Ohne Unterstützung von Eltern als Bürgen oder Kautionssteller ist es für sie sehr schwierig, Wohnraum zu finden nach dem Ausscheiden aus der Jugendhilfe. Um Wohnungslosigkeit zu verhindern und ihnen einen guten Übergang in ein eigenständiges, selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen, brauchen sie zusätzliche Unterstützung. Daten aus Großbritannien zeigen, dass etwa ein Drittel der Care-Leaver*innen in den ersten zwei Jahren nach Verlassen der Jugendhilfe wohnungslos wird.  SOS-Kinderdorf geht davon aus, dass die Problematik in Deutschland vergleichbar ist , aber weitere systematische Untersuchungen zu jungen Wohnungslosen und ihren Bedarfen sind notwendig. Daher sollte die Situation von Care-Leaver*innen auf dem Wohnungsmarkt wissenschaftlich untersucht und geeignete Maßnahmen entwickelt werden. Die Einführung eines speziellen Rechtsstatus für Care-Leaver*innen, der ihnen den unbürokratischen Zugang zu BAföG, Wohngeld und anderen Leistungen ermöglicht, wäre ein wichtiger erster Schritt, den Zugang zu bestehenden Ansprüchen zu erleichtern. Auch eine umfassende finanzielle Unterstützung durch Ausbildungsstipendien und Bildungsförderungen wären wichtige Schritte, um diesen jungen Menschen Chancen auf eine erfolgreiche berufliche Zukunft zu bieten. \r\nPräventive Angebote, wie die Dienste nach § 16 SGB VIII, sollten dauerhaft und flächendeckend in der kommunalen Infrastruktur verankert werden, beispielsweise durch die Klarstellung, dass es sich um eine kommunale Pflichtaufgabe handelt. Diese Dienste sind von entscheidender Bedeutung, um Familien frühzeitig zu unterstützen und präventiv gegen problematische Entwicklungen vorzugehen. Eine sektorübergreifende Zusammenarbeit zwischen Jugendhilfe, Bildungssektor und Gesundheitswesen ist dafür die Voraussetzung, wie auch eine entsprechende finanzielle Ausstattung der Kommunen. \r\nDie Weiterentwicklung des “Aktionsplans Queer leben” könnte die Angebote der Jugendhilfe für queere junge Menschen sichern und ausbauen. Wo entsprechende Angebote durch Kommunen und Länder noch fehlen, sollten mit Modellprojekten auf Bundesebene Strukturen aufgebaut und Möglichkeiten für die Vernetzung und Weiterbildung von Fachkräften geschaffen werden.\r\nDer Weg zu einer vollständig inklusiven Jugendhilfe, der mit dem KJSG begonnen hat, muss auch nach dem Abschluss der Gesetzgebungstätigkeiten mit dem IKJHG weitergehen. Insbesondere der Kostenvorbehalt in § 108 SGB VIII steht einer Weiterentwicklung im Wege, denn er erschwert es, Bedarfe von bisher nicht adressierten Familien und Kindern zu decken – beispielsweise wären Unterstützungsangebote auch für Geschwister von Kindern mit Behinderung wichtig.\r\nDer Ausbau der Ganztagsschulen mit verbindlichen Qualitätsstandards würde die Bildungschancen für alle Kinder verbessern, insbesondere aus sozial benachteiligten Familien. Ein Baustein dafür wäre, dass die Mittelverteilung nicht nach dem Königsteiner Schlüssel, sondern nach dem tatsächlichen Bedarf der Schulen erfolgt. Dies würde gewährleisten, dass Kinder mit besonderem Bedarf die notwendige Unterstützung erhalten. Gleichzeitig sollte der Ganztag so gestaltet werden, dass er den sozialen Raum öffnet und alle relevanten Akteure wie Jugendhilfe, Gesundheitsdienste und weitere Partner einbindet. Diese Vernetzung ist entscheidend, um die umfassende Unterstützung und den niedrigschwelligen Zugang zu wichtigen Angeboten zu sichern. Die aktive Beteiligung der Kinder und Jugendlichen bei der Entwicklung dieser Qualitätsstandards ist dabei von zentraler Bedeutung.\r\nSOS-Kinderdorf regt an:\r\no\tEin bedarfsgerechter Ausbau von Plätzen in der Kita, dem Ganztag, den betreuten Wohnformen sowie für die Inobhutnahme ist die Grundlage für eine weiter funktionierende Kinder- und Jugendhilfe.\r\no\tDazu gehört auch eine Verbesserung der Personalschlüssel, die Leitungsfreistellung und gesetzliche Ansprüche auf Fort- und Weiterbildung für Fachkräfte. Nur durch eine ausreichende personelle Ausstattung können die Bedürfnisse der Kinder und Jugendlichen individuell berücksichtigt werden.\r\no\tDer Fachkräftemangel sollte durch gezielte Aus- und Weiterbildungsprogramme bekämpft werden sowie durch eine bundesweite Imagekampagne, um die Arbeit in der Kinder- und Jugendhilfe attraktiver zu machen. Eine attraktive Gestaltung der Berufsbilder in der Jugendhilfe ist notwendig, um langfristig qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen und zu halten.\r\no\tUm Jugendhilfeeinrichtungen auf dem Weg zur Klimaneutralität zu unterstützen, müssen gezielt finanzielle Mittel für energetische Sanierungen und den Einsatz erneuerbarer Energien bereitgestellt werden.\r\no\tEin Ausbau der Jugendberufshilfe mit einem besonderen Fokus auf benachteiligte junge Menschen kann dazu beitragen, den akuten Fachkräftemangel zu bekämpfen. Der Übergang von der Schule in den Beruf ist für viele junge Menschen eine Herausforderung, die durch gezielte Unterstützung erleichtert werden muss.\r\no\tEine Klarstellung, dass Dienste nach § 16 SGB VIII eine kommunale Pflichtaufgabe sind, ist eine wichtige Absicherung der Jugendhilfe in der Praxis.\r\no\tAngebote der Jugendhilfe für queere junge Menschen sollten abgesichert und ausgebaut werden, gerade in Zeiten, in denen junge queere Menschen vermehrt unter Druck geraten.\r\no\tDie Umsetzung der inklusiven Jugendhilfe sollte insbesondere durch die Einführung eines Regelbeispiels von familienunterstützenden Angeboten im SGB VIII unterstützt werden.\r\no\tCare-Leaver*innen benötigen besondere Unterstützung, um den Übergang in ein selbstbestimmtes Leben erfolgreich zu meistern. Dazu gehört auch der Zugang zu bezahlbarem Wohnraum und die Bereitstellung von finanziellen Hilfen.\r\n\r\n3.\tKinderrechte\r\nSeit 1992 gilt die UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland, doch in gesellschaftlichen Diskussionen und politischen Entscheidungen werden die Perspektiven und Rechte von Kindern und Jugendlichen oft vernachlässigt. Kinder können ihre Rechte nicht immer selbst einfordern und sind darauf angewiesen, dass Eltern und die Gesellschaft für sie eintreten. Deshalb sollten Kinderrechte im Grundgesetz verankert werden. Damit wären Verwaltung und Regierung in der Pflicht, Maßnahmen so zu gestalten, dass sie mit den Kinderrechten im Einklang stehen bzw. Entscheidungen besonders gut zu begründen, wenn sie Kinderrechte einschränken. Mit der Aufnahme der Kinderrechte ins Grundgesetz regen wir eine bessere Umsetzung dieser Rechte an. Eine Aufnahme würde den Schutz der Kinder und ihre aktive Beteiligung fördern und die Rechtsposition auch von Eltern als rechtliche Vertreter der Kinder stärken.\r\nDie Kinderrechte von minderjährigen Geflüchteten sind besonders gefährdet. Chancengleichheit und der Zugang zu Bildung müssen nach der UN-Kinderrechtskonvention allen jungen Menschen gewährleistet werden. Dies ist derzeit jedoch gerade bei minderjährigen Geflüchteten nicht der Fall, wenn sie längere Zeit in Erstaufnahmeeinrichtungen oder Gemeinschaftsunterkünften leben müssen und kaum Zugang zu Bildungsangeboten erhalten. SOS-Kinderdorf regt die Umsetzung des Rechts auf Teilhabe am regulären Schulunterricht an und die Möglichkeit, den Bildungsweg zu wechseln ohne Auswirkungen auf ihre Aufenthaltserlaubnis oder die Ausbildungsduldung. Leistungsbeschränkungen bei der medizinischen Versorgung oder Beschränkungen beim Schulzugang oder anderen sozialen Diensten auf Basis des Aufenthaltsstatus von Minderjährigen sind kinderrechtswidrig und integrationshemmend. Für eine gute Integration von Anfang an müssen die Bundesländer ausreichende Mittel erhalten und klare Vorgaben umsetzen zur Verbesserung des Zugangs zu Bildung, psychologischer Unterstützung und sozialer Teilhabe. Zudem sollten minderjährige Geflüchtete im Rahmen des Familiennachzugs ihre Geschwister nachholen können.\r\nAls zentrale Anlaufstelle für Kinderrechte sieht SOS-Kinderdorf eine*n Kinderbeauftragte*n im Kanzleramt. Er/Sie könnte die Berücksichtigung von Kinderrechten und die Anliegen von jungen Menschen als Querschnittsthema in die Gesetzgebung einbringen. Ein*e solche*r Beauftragte*r würde dazu beitragen, das öffentliche Bewusstsein für Kinderrechte zu stärken und kann Bestandteil einer zentralen, niedrigschwelligen Anlaufstelle für Kinder und Jugendliche gemäß der UN-Kinderrechtskonvention sein. Ein*e Kinderbeauftragte*r könnte eine umfassende Beteiligung junger Menschen am politischen Prozess ermöglichen. Eine weitere Option wäre die Etablierung und Förderung von Beteiligungsformaten auf Landes- und Kommunalebene, z.B. in Form von Jugendparlamenten. Um dabei besonders die Interessen von jungen Menschen in der Kinder- und Jugendhilfe zu berücksichtigen, sollten Ombudsstellen und Landesheimräte  in allen 16 Bundesländern ausgebaut und nachhaltig finanziert werden.\r\nJedes siebte Kind in Deutschland ist armutsgefährdet.  Kinderarmut verletzt die Rechte von Kindern. Sie wirkt sich gravierend auf die Bildungschancen junger Menschen und ihre gesellschaftliche Teilhabe aus. Ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Kinderarmut sollte über eine reine Verwaltungsreform hinausgehen und betroffenen Kindern zusätzliche Ressourcen bereitstellen. Eine wichtige Voraussetzung hierfür ist eine empirische Neuberechnung des kindlichen Existenzminimums unter Beteiligung von Kindern und Jugendlichen.\r\nSOS-Kinderdorf regt an:\r\no\tEine Verankerung der Kinderrechte im Grundgesetz stellt ihre Berücksichtigung in Verwaltung und Gesetzgebung sicher. Die Aufnahme der Kinderrechte in das Grundgesetz würde eine stärkere rechtliche Verbindlichkeit schaffen und die Position von Kindern in unserer Gesellschaft nachhaltig stärken.\r\no\tDie Einführung eines/einer Kinderbeauftragten im Kanzleramt ermöglicht es, die Anliegen junger Menschen als Querschnittsthema in die Gesetzgebung einzubringen. Ein/e Kinderbeauftragte/r gewährleistet, dass die Perspektiven von Kindern und Jugendlichen in allen relevanten politischen Prozessen Gehör finden.\r\no\tGeflüchtete junge Menschen werden von Anfang an besser integriert durch gleichen Zugang zu Teilhabe-, Bildungs- und Gesundheitsleistungen.\r\no\tAuch ein Recht auf Geschwisternachzug für minderjährige Geflüchtete fördert die Integration.\r\no\tEin Ausbau von Beteiligungsformaten auf Landes- und Kommunalebene kann die umfassende Beteiligung junger Menschen ermöglichen. Kinder und Jugendliche müssen die Möglichkeit haben, ihre Stimme aktiv einzubringen und an Entscheidungen, die sie betreffen, mitzuwirken.\r\no\tEin umfassendes Maßnahmenpaket zur Bekämpfung von Kinderarmut muss über eine reine Verwaltungsreform hinausgehen und betroffenen Kindern zusätzliche Ressourcen bereitstellen. Eine empirische Neuberechnung der Bedarfe unter Beteiligung von Kindern und Jugendlichen muss die Grundlage für eine zugängliche Leistung sein.\r\n\r\nAusblick\r\nDie Bundestagswahl 2025 bietet die Chance, die Rechte und Bedürfnisse junger Menschen in den Fokus der politischen Agenda zu rücken. SOS-Kinderdorf setzt sich dafür ein, dass Kinder und Jugendliche in Deutschland die bestmöglichen Bedingungen für ein gesundes und selbstbestimmtes Aufwachsen erhalten. Die genannten Impulse stellen nicht nur eine Investition in die Zukunft junger Menschen dar, sondern auch in die gesellschaftliche Entwicklung und den Zusammenhalt unseres Landes. \r\nWir bitten alle politischen Parteien, unsere Impulse aufzugreifen und in konkrete Maßnahmen umzusetzen, um eine gerechtere und nachhaltigere Zukunft für junge Menschen zu schaffen. Nur gemeinsam können wir sicherstellen, dass kein Kind und kein Jugendlicher zurückgelassen wird und alle jungen Menschen die Chance erhalten, ihr volles Potenzial zu entfalten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-26"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}