{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der 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Themen der Netzregulierung (Strom und Gas), des Planungs- und Genehmigungsrechts sowie der intelligenten Vernet-zung (Smart Grid) sind für enviaM daher von besonderer Bedeutung. Als voll integrierter Regionalversor-ger spielen auch andere energiepolitische Themen, z. B. der Ausbau der Erneuerbaren Energien, Energie-preise und die Wasserstoffwirtschaft eine wichtige Rolle. \r\n\r\nDie enviaM positioniert sich daher zu relevanten Themen und steht Vertreter*innen des Bundestages, der Bundesregierung und der Ministerialverwaltung für den Austausch zur Verfügung. 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Gesetzes zur Änderung des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien und des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","printingNumber":"318/25","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2025/0318-25.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-gesetzes-f%C3%BCr-den-ausbau-erneuerbarer-energien/323336","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Gelingen der Energiewende hängt entscheidend davon ab, den Ausbau der Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien mit den vorhandenen und künftigen Stromverteilnetzen in Einklang zu bringen. 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Dies gilt insbesondere auch für den Aufbau einer H2-Infrastruktur. Hier müssen die Belange der Verteilnetzbetreiber von vornherein mit berücksichtigt werden. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Versorgungssicherheit und Energietransformation für einen starken Standort Ostdeutschland\r\nUns als Unternehmen verbindet der gemeinsame Auftrag und die damit zusammenhängende Verantwortung, die Energieversorgung der ostdeutschen Region sicherzustellen. Dabei haben wir Gegenwart und Zukunft im Blick. Wir leisten mit unserer Expertise und Transformationserfahrung einen wesentlichen Beitrag zu einer effizienten und damit erfolgreichen Energiewende.\r\nUnser Erfolg ist eng verbunden mit der Transformation des Wirtschafts- und Energiestandortes Ostdeutschland. Nur mit auch zukünftig starken und wertschöpfenden Unternehmen und der Akzeptanz der Menschen vor Ort wird die Energiewende hier in der Region erfolgreich sein. Ein entscheidender Standortvorteil Ostdeutschlands für bestehende und künftige Ansiedlungen von Unternehmen sind nutzbar gemachte, sprich in die Netzinfrastruktur integrierte, grüne Energien. Privatwirtschaftliche Investitionen zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes Ostdeutschland bedürfen jedoch verlässlicher und adäquater Rahmenbedingungen sowie einer konsistenten Strategie für Energie, Wirtschaft und Industrie mit klarer Perspektive für Ostdeutschland.\r\nUnser aller Ziel ist es, Wertschöpfung in Ostdeutschland nicht nur zu sichern, sondern auszubauen. Denn eine erfolgreiche Energiewende braucht erfolgreiche Unternehmen, die in der Lage sind, in die Transformation zu investieren. Dabei ist, wie auch für die Unternehmen, für die nachhaltige Akzeptanz in der Bevölkerung zudem gesamtsystemische Kosteneffizienz Grundvoraussetzung.\r\nEnergiewende-Investitionen brauchen Verlässlichkeit und Konsistenz\r\nAus unserer Sicht sehen wir folgenden konkreten Handlungsbedarf, damit die Energiewende in unserer Region gelingt:\r\n1.\r\nDie seit 2022 diskutierte Kraftwerksstrategie muss endlich in die Praxis umgesetzt werden. Dafür brau-chen wir schnellstmöglich von Brüssel genehmigte Ausschreibungen.\r\n2.\r\nBei der Ausgestaltung der Ausschreibungen braucht es eine diskriminierungsfreie und kluge Verteilung der neuen Kraftwerkskapazitäten. Klar ist: Aus Gründen der Systemdienlichkeit müssen auch Standorte in Ostdeutschland zum Zuge kommen. Dies kann sowohl bestehende Kraftwerksstandorte als auch die ostdeutschen Regionen einschließen, in denen bis dato wenig bzw. keine Großkraftwerkskapazität für die Bereitstellung von flexibler Stromerzeugung zur Verfügung steht.\r\n3.\r\nInvestitionen in klimaneutrale Gaskraftwerke erfordern Verlässlichkeit und wirtschaftliche Vernunft bei Wasserstoff. Die Rahmenbedingungen für den Aufbau des H2-Kernnetzes und auch die H2-Verteilnetze müssen so gestaltet werden, dass privatwirtschaftliche Investitionen in diese Infrastruktur kapitalmarkt-fähig sind. Der Anschluss der heute bestehenden Kraftwerksstandorte, aber auch der Anschluss der ost-deutschen Industrie an die Wasserstoffnetze, ist für eine gute Entwicklungsperspektive dieser Standorte zwingend notwendig.\r\n4. Die Stromnetze sind der Schlüssel für den Erfolg der Energiewende. Desto schneller diese in der Höchst- und insbesondere auch in der Hochspannungsebene ausgebaut werden können bzw., je besser der Zubau der erneuerbaren Energien (eE) mit den vorhanden Stromnetzkapazitäten synchronisiert wird, desto mehr eE-Strom kann nutzbar gemacht werden. In diesem Sinne sollte der Netzanschluss an einem bekannten Netzengpass erst nach Abschluss der Netzausbaumaßnahmen erfolgen.\r\n➔\r\nDies ist in § 8 Abs. 4 EEG eindeutig zu regeln, um eine unterschiedliche Gesetzesauslegung zu vermeiden. Vorteil dieses Vorgehens ist, dass weitere Redispatch-Maßnahmen und damit verbun-dene Ausgleichszahlungen vermieden werden können.\r\nZudem könnte ein Redispatch-Vorbehalt eingeführt werden. Erneuerbare-Energien-Anlagen, die sich be-wusst an einem bekannten Netzengpass anschließen lassen, erhalten so lange keinen finanziellen Aus-gleich für die von den Netzbetreibern vorgenommenen Leistungsreduzierungen, bis der Netzausbau abgeschlossen und der Engpass beseitigt ist. Damit können Redispatch-Kosten vermindert werden.\r\n➔\r\nHierzu sind § 8 EEG und § 13 a EnWG entsprechend anzupassen oder zu ergänzen.\r\n2\r\nNicht nur Planungs- und Genehmigungsverfahren für den Ausbau der erneuerbaren Energien, sondern insbesondere auch für den Ausbau der Verteilnetze müssen beschleunigt und digitalisiert werden. Hierzu zählt z. B. das vereinfachte Verfahren für den Ersatzneubau in bestehenden Trassen bzw. die Genehmigungsfreiheit für kleinere Maßnahmen (z. B. Mast- oder Leiterseilwechsel). Für die Erweiterungen innerhalb bestehender Trassen sollten unnötige Genehmigungsverfahren vollständig entfallen.\r\n➔\r\nUm dies umzusetzen ist eine Anpassung von § 43 Abs. 1 EnWG notwendig. Dies schließt auch das An-zeigeverfahren gemäß § 43f EnWG mit ein, gemäß dem eine umfassende Prüfung inkl. landschafts-pflegerischem Begleitplan, Kartierung etc. nach BNatSchG § 17 (4) vorgenommen wird.\r\nAuch eine gemeinsame Datenbasis (Tools) und die längere Gültigkeit von Kartierungsergebnissen oder die Wiedereinführung der materiellen Präklusion im Umweltschutz kann einen beschleunigten Ausbau bewirken.\r\n➔\r\nIm „Beschleunigungspakt“ kündigen Bund und Länder an, Konzepte für die Schaffung eines bundes-weiten Umweltdatenkatasters und einer bundesweiten Gutachtendatenbank zu entwickeln. Vorha-benbezogen erhobene Kartierungsdaten sollen gesetzlich verpflichtend zu öffentlich zugänglichen Quellen erklärt werden können und in dem Kataster veröffentlicht werden. Diese Absichtserklärung ist ein erster wichtiger Schritt, nun gilt es die Umsetzung voranzutreiben!\r\n➔\r\nDoppelte Kartierungen kosten uns im Schnitt 1,5 Jahre in der Umsetzung. Darüber hinaus ist die bis-herige Praxis, Umweltgutachten nach ca. 5 Jahren einer Aktualisierung zu unterziehen, angesichts der Dauer von Planungs- und Genehmigungsverfahren nicht förderlich. Die Gültigkeit von Umwelt-gutachten sollte durch eine Anpassung von § 75 VwVfG auf 10 Jahre ausgeweitet werden, um Planungssicherheit zu gewährleisten.\r\n5.\r\nVor dem Hintergrund der Ziele des Osterpakets für 2030 und der damit verbundenen immensen Investitionen in den Ausbau der Stromnetze, besonders auch in Ostdeutschland, benötigen die Stromnetzbetreiber verlässliche und für die Refinanzierung adäquate regulatorische Rahmenbedingungen, um den Netzausbau und die Transformation umsetzen zu können. Dazu zählt insbesondere eine im internationalen Vergleich angemessene Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals. Dies fällt in den Aufgabenbereich der BNetzA und ist im Rahmen der Novelle der Anreizregulierungsverordnung zu berücksichtigen.\r\n6.\r\nDer Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft wird nur gelingen, wenn er auf konsistenten und verlässlichen Strategien beruht – alle Zahnräder müssen ineinandergreifen. Die H2-Importstragie, H2-Speicherstrategie und die Carbon Management Strategie müssen daher schnellstmöglich veröffentlicht und praktisch um-gesetzt werden. Zahlreiche Zukunftsprojekte verbleiben sonst in Wartestellung.\r\nH2-Importstrategie:\r\n➔\r\nUm Planungssicherheit zu gewährleisten, Marktdisruptionen zu vermeiden und insbesondere um langfristige Lieferverträge für H2 schnellstmöglich abschließen zu können, sollte in der H2-Im-portstrategie das sogenannte „Grandfathering“ zum Schutz vor dem Einfluss neuer Regularien explizit verankert werden.\r\n➔\r\nDarüber hinaus bedarf es der Entwicklung von Absicherungsinstrumenten für Importrisiken für Midstreamer, damit diese ihrer Funktion im Markt nachkommen können.\r\n➔\r\nJedwede zeitliche Befristung der Übergangszeit bis zur vollständigen Verstromung von H2 hängt von der zu diesem Zeitpunkt auch tatsächlich verfügbaren Menge von H2 ab; dies sicherzustellen liegt nicht im Einfluss- und Verantwortungsbereich der Kraftwerksbetreiber.\r\nH2-Speicherstrategie:\r\n➔\r\nIm Rahmen der H2-Speicherstrategie sollte frühestmöglich ein Dialogformat zwischen den Gesell-schaftern/Investoren der Speicherbetreiber, den Betreibern selbst und dem BMWK zur Ausgestal-tung eines Finanzierungsmechanismus etabliert werden. Dies bietet die Chance, zügig den Aufbau der erforderlichen Wasserstoffspeicherkapazitäten anzureizen und damit Kongruenz zum H2-Hoch-lauf herzustellen.\r\nCarbon Management Strategie (CMS):\r\n➔\r\nZwischen der Bereitstellung von abgeschiedenem CO2 und der Abnahme zum Zweck der Nutzung oder der Speicherung kann es zu Verzögerungen kommen, die die Prozesskette in signifikantem Maße negativ beeinflussen. Um diese Schwankungen abzupuffern und damit auch das Transportsys-tem zu optimieren, ist eine integrierte, temporäre onshore Zwischenspeicherung von CO2 unerlässlich. Diese Zwischenspeicherung kann in oberirdischen Behältern erfolgen, die aber nur über ein begrenztes Volumen verfügen oder in unterirdischen Salzkavernen, wie sie für die temporäre Speicherung von Erdgas eingesetzt werden. Gerade Salzkavernen verfügen über ein großes Volumen in Verbindung mit einem hohen Maß an Flexibilität bei der Ein- und Ausspeicherung. Da Salzkavernen keinen Kontakt zu Grundwasser haben, ist eine Gefährdung desselben ausgeschlossen. Vor diesem Hintergrund sollte die CMS die Zwischenspeicherung von CO2 und damit zusammenhängende Fragen, etwa zur Finanzierung und zur Regulatorik, in den Blick nehmen.\r\n3\r\n7.\r\nDie Nationale Biomassestrategie (NABIS) muss zeitnah veröffentlicht werden und so ausgestaltet sein, dass Biogas, Biomethan und feste Biomasse heute und in Zukunft ihren optimalen Beitrag zur Versor-gungssicherheit und klimaneutralen sowie preiswerten Energie- und Wärmeversorgung leisten können.\r\nBezugnehmend auf die Ziele und Leitprinzipien der NABIS (Stand 02/24) und v. a. Maßnahme 4 (Kaskadenprinzip in allen rechtlichen und förderpolitischen Instrumenten als Grundsatz beachten; keine Begünstigung einer energetischen Nutzung, wenn stoffliche Nutzung möglich ist):\r\n➔\r\nGrundsätzlich sind Biogasanlagen mehr als „nur“ Stromerzeugungs- bzw. Energieanlagen zu be-trachten. Die Stromerzeugung geht immer mit der Wärmeerzeugung einher. Bei der Biomethaner-zeugung richtet sich die Verwendung nach den Absatzmöglichkeiten bzw. der Nachfrage. Biomethan kann wie auch das gleichzeitig anfallende Kohlenstoffdioxid immer auch stofflich in einer Kaskade genutzt werden. Weitere Produkte (Plattformchemikalien, Fasern) können vor, während oder am Ende der Biogasproduktion entstehen und die Transformation der Volkswirtschaft in eine Ära ohne fossile Rohstoffe unterstützen. Gärprodukte fallen grundsätzlich bei der Biogasproduktion als stoffliches Produkt an und werden in der Regel als Dünger in der Landwirtschaft genutzt. Vor diesem Hintergrund sollte auf eine ordnungsrechtliche Regelung zur Nutzungskaskade verzichtet werden. Mindestens sollte der Kaskadenbegriff für Biogas jedoch weiter gefasst werden.\r\n➔\r\nFeste Biomasse erlaubt in den kommenden Jahren eine schnelle Dekarbonisierung von Raum und Prozesswärme vor allem in der Industrie. Bereits heute werden Sägerestabfälle noch nicht vollstän-dig genutzt; durch den notwendigen Waldumbau werden diese Potenziale auch weiter steigen. Eine angedachte CO2-Bepreisung von fester Biomasse in Deutschland für nach der RED III als nachhaltig zertifizierte Biomasse ist schädlich und unbegründet. Die umfassende CO2-Bepreisung im europäi-schen und nationalen Emissionshandel bepreist die Vorkettenemissionen aus Anbau, Verarbeitung und Transport zumindest für deutsche Biomasse schon umfassend. Würde Deutschland als einziger Mitgliedstaat nachhaltige Biomasse separat bepreisen, führte dies zu massiven Biomasseexporten und entsprechenden Marktverwerfungen.\r\n8.\r\nWettbewerbsfähige Energie ist grundlegend für die wirtschaftliche Entwicklung Ostdeutschlands, daher müssen die Kosten der Energiewende im Blick behalten werden. Dabei wird es zum einen darauf ankom-men, unnötige Kosten zu reduzieren, etwa durch die Umstellung neuer HGÜ-Leitungen aus dem aktuel-len Netzentwicklungsplan auf Freileitungen. Gleichzeitig werden in der Hochspannungsebene zuneh-mend mehr Kabellösungen benötigt, um den Transport des eE-Stroms über die Freileitungen flankieren zu können. Zum anderen kann es zielführend sein, durch einen Bundeszuschuss die Netzentgelte in der Höchstspannung zu stabilisieren.\r\nErgänzende Punkte aus dem Gespräch\r\n1.\r\nEin Vorrang im Netzanschlussverfahren für industrielle Verbraucher in Ostdeutschland (Lastkompo-nente Ost) kann dazu beitragen, erneuerbare Energien besser zu nutzen, statt abzuregeln und dadurch Verteilnetze zu entlasten. Dies gilt insbesondere für den ländlichen Raum, weniger für den Speckgürtel von Ballungsräumen. (Vorschlag enviaM)\r\nNach aktueller Regelung gemäß § 8 EEG und § 17 EnWG gilt „first come first serve“ für den Anschluss so-wohl für Einspeiser (eE-Erzeugungsanlagen) als auch für Verbraucher (Haushalte, Unternehmen, usw.). Vor dem Hintergrund des Netzanschlussbooms sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Netzanschluss-begehren nach Maßgabe des Projektreifegrades und der Netzdienlichkeit zu priorisieren. Dadurch kann etwa Last eher an das Verteilnetz gebracht werden, die dazu beiträgt, grüne Energie zu nutzen, Abregelung einzuschränken (nutzen statt abregeln) sowie Redispatch-Kosten und Netzausbau zu mindern. Es braucht eine Anpassung von § 17 EnWG, der die Priorisierung von Netzanschlusspflichten regelt.\r\n2.\r\nErneuerbare Energien stärker zu nutzen, anstelle diese abzuregeln, ist sachlich, netz- und volkswirt-schaftlich sinnvoll. Hierzu können z.B. netzdienliche Anlagen und Speicher (Elektrolyseure & Batterie-speicher) unter veränderten Rahmenbedingungen einen wichtigen Beitrag leisten, um flexibel agieren und Flexibilitäten nutzen zu können. (Vorschlag enviaM)\r\n➔\r\nBatteriespeicher attraktiver machen durch eine Anpassung von § 9 Abs. 1 Nr.3 a) Stromsteuergesetz, um Strom, der für Ein- und Ausspeisung in Batteriespeicher genutzt wird, von der Stromsteuer zu befreien.\r\n➔\r\nSystemdienliche Elektrolyse fördern! Die Bundesregierung sollte die bereits in § 96 Nr. 9 WindSeeG bestehende Regelung nutzen, die besagt, dass jährlich 500 MW Elektrolyseleistung bis 2028 durch das BMWK ausgeschrieben werden können. Für den Aufbau der nationalen H2-Wirtschaft und um die Wertschöpfung in (Ost-) Deutschland zu halten, wäre dies ein wichtiges Signal. Darüber hinaus gibt die RED III vor, dass 42 % des in der Industrie eingesetzten H2 bis 2030 grün sein sollen. Die aktuellen Fördermechanismen werden nicht ausreichen, um dieses Ziel zu erreichen. Die Bundesregierung sollte aufzeigen, mit welchen Maßnahmen sie dieses Ziel verlässlich erreichen will.\r\n4\r\nGemeinsam für die Energiezukunft Ostdeutschlands\r\nMit seiner strategischen Lage, hervorragenden Infrastruktur und grundlegenden Transformationserfahrung ist die Region Ostdeutschland ein attraktiver Wirtschafts- und Industriestandort. Diesen Standort im Sinne der Energie-wende umzubauen, gelingt nur im Zusammenspiel von Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Gesellschaft. Wir appellieren an die politischen Entscheidungsträger, unsere Handlungsempfehlungen aufzunehmen, denn von einer ostdeutschen industriellen Erfolgsgeschichte profitiert die Transformation im ganzen Land.\r\nWir als Unterzeichner wollen vorangehen, haben Zukunftsprojekte für den Standort Ostdeutschland initiiert und stehen jederzeit als Ansprechpartner bereit."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008433","regulatoryProjectTitle":"Integration der erneuerbaren Energien in die Stromverteilnetze","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/60/fa/321585/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200107.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge der enviaM-Gruppe zur Beschleunigung der Energiewende\r\n\r\nAus Sicht der enviaM-Gruppe gibt es folgende zentrale Hebel, die Energiewende in Ostdeutschland erfolgreich fortzuführen und zu beschleunigen: \r\n1) Planungs- und Genehmigungsverfahren insbesondere für den Ausbau der Verteilnetze müssen weiter beschleunigt werden.\r\nWichtigste Punkte aus unserer Sicht:\r\n-\tGenehmigungsfreiheit für kleinere Maßnahmen auf bestehenden Trassen, z.B. Mast- oder Leiterseilwechsel oder Mitführung auf Gemeinschaftstrassen \r\n\tFür die Erweiterungen innerhalb bestehender Trassen sollten unnötige Genehmigungsverfahren vollständig entfallen. Um dies umzusetzen ist eine Anpassung von § 43 Abs.1 EnWG notwendig. Dies schließt auch das Anzeigeverfahren gemäß § 43f EnWG mit ein, gemäß dem eine umfassende Prüfung inkl. landschaftspflegerischem Begleitplan, Kartierung etc. nach BNatSchG § 17 (4) vorgenommen wird.\r\n-\tGemeinsame digitale Datenbasis (Tools) und längere Gültigkeit von Kartierungsergebnissen, die allen am Verfahren Beteiligten zur Verfügung gestellt werden sollten.\r\n\tIm „Beschleunigungspakt“ kündigen Bund und Länder an, Konzepte für die Schaffung eines bundesweiten Umweltdatenkatasters und einer bundesweiten Gutachtendatenbank zu entwickeln. Vorhabenbezogen erhobene Kartierungsdaten sollen gesetzlich verpflichtend zu öffentlich zugänglichen Quellen erklärt werden können und in dem \r\nKataster veröffentlicht werden. Diese Absichtserklärung ist ein erster wichtiger Schritt, nun gilt es die Umsetzung voranzutreiben! Doppelte Kartierungen kosten uns im Schnitt 1,5 Jahre in der Umsetzung.\r\n\tDie bisherige Praxis, Umweltgutachten nach ca. 5 Jahren einer Aktualisierung zu unterziehen, ist angesichts der Dauer von Planungs- und Genehmigungsverfahren nicht \r\nförderlich. Die Gültigkeit von Umweltgutachten sollte durch eine Anpassung von § 75 VwVfG auf 10 Jahre ausgeweitet werden, um Planungssicherheit zu gewährleisten.\r\n-\tWahlrecht des Verteilnetzbetreibers zwischen Freileitung und Erdkabel. \r\nErdkabel sind gegenüber Freileitungen deutlich teurer, Schadensfälle aufwendiger zu beheben und bedingen neben tiefen Eingriffen in die Böden ebenso breite Schneisen. \r\n\tAnpassung § 43h EnWG notwendig. Dieser besagt: „Hochspannungsleitungen auf neuen Trassen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder weniger sind als Erdkabel auszuführen, soweit die Gesamtkosten für Errichtung und Betrieb des Erdkabels die \r\nGesamtkosten der technisch vergleichbaren Freileitung den Faktor 2,75 nicht überschreiten“.\r\n2) Für mehr Tempo bei der Integration der erneuerbaren Energien-Anlagen ins Verteilnetz sorgt auch unser Tool SNAP (schnelle Netzanschlussprüfung). \r\nSNAP- Schnelle Netzanschlussprüfung MS MITNETZ STROM (mitnetz-strom.de)\r\nUnter beigefügtem Link können Sie Funktionen des Tools testen. \r\nEine kurze Erklärung bietet auch ein 1-Minüter-Tik-Tok-Video:\r\nhttps://www.tiktok.com/@enviam_gruppe/video/7363239621850942753\r\n \r\n3) Der Ausbau der erneuerbaren Energien sollte stärker mit dem Netzausbau und der (vorhandenen) Netzinfrastruktur verknüpft werden.\r\nDamit könnten Netzausbau und Kosten reduziert und die Integration der erneuerbaren Energien ins Verteilnetz beschleunigt werden. Wie kann dies gelingen?\r\n-\tDer Netzanschluss an einem bekannten Netzengpass sollte erst nach Abschluss der Netzausbaumaßnahmen erfolgen. Bis zum Abschluss der Netzausbaumaßnahmen sollten keine Entschädigungszahlungen zu leisten sein. \r\n\r\n\tDies ist in § 8 Abs. 4 EEG eindeutig zu regeln, um eine unterschiedliche Gesetzesauslegung zu vermeiden. \r\n\tVorteil dieses Vorgehens: weitere Redispatch-Maßnahmen und Kosten vermeiden.\r\n-\tvorausschauenden Netzausbau fördern und regulatorisch anerkennen \r\n\tHierzu ist ein neuer Absatz in § 8 EEG oder § 17 EEG einzuführen (regelt Kostentragung durch Netzbetreiber), § 12 EEG anzupassen (Förderung vorausschauender Netzausbau) und eine Änderung in der ARegV oder im EnFG vorzunehmen (Kostenanerkennung). \r\n-\tBaukostenzuschuss für Einspeiser ermöglichen \r\n(insbesondere in Gebieten mit viel Einspeisung bzw. wenig Last). \r\n\r\n\tAnpassung § 16 EEG 2023 ist notwendig, um Anlagenbetreiber mittels eines Baukostenzuschusses an den Kosten für den Netzausbau zu beteiligen.\r\n4)  Erneuerbare Energien stärker nutzen\r\n-\tErneuerbare Energien besser zu nutzen anstelle diese abzuregeln ist sachlich, netz- und volkswirtschaftlich sinnvoll. Hierzu können z.B. netzdienliche Anlagen und Speicher (Elektrolyseure & Batteriespeicher) unter veränderten Rahmenbedingungen einen wichtigen Beitrag leisten, um flexibel agieren und Flexibilitäten nutzen zu können.  \r\n\tBatteriespeicher attraktiver machen durch eine Anpassung von § 9 Abs. 1 Nr.3 a) Stromsteuergesetz, um Strom, der für Ein- und Ausspeisung in Batteriespeicher genutzt wird, von der Stromsteuer zu befreien. \r\n\tSystemdienliche Elektrolyse fördern! Die Bundesregierung sollte die bereits in § 96 Nr. 9 WindSeeG bestehende Regelung nutzen, die besagt, dass jährlich 500 MW Elektrolyseleistung bis 2028 durch das BMWK ausgeschrieben werden können. Für den Aufbau der nationalen H2-Wirtschaft und um die Wertschöpfung in (Ost-) Deutschland zu halten ist dies ggü. der Unterstützung von H2-Importen zu bevorzugen. Darüber hinaus gibt die RED III vor, dass 42 % des in der Industrie eingesetzten H2 bis 2030 grün sein sollen. Die aktuellen Fördermechanismen werden nicht ausreichen, um dieses Ziel zu erreichen. Die Bundesregierung sollte aufzeigen, mit welchen Maßnahmen sie dieses Ziel verlässlich erreichen will.  \r\n-\tZudem trägt die Ansiedlung von Unternehmen dazu bei, erneuerbare Energien zu nutzen und Last zu schaffen. Erneuerbare Energie sind ein wichtiger Standortfaktor und zahlen auf die Nachhaltigkeitsziele vieler Unternehmen ein. Hierfür sollten entsprechende Flächen ausgewiesen und auch bestehende Flächen seitens der Länder (weiter) aktiv beworben werden.  \r\n-\tAuch ein Vorrang im Netzanschlussverfahren für industrielle Verbraucher in Ostdeutschland (Lastkomponente Ost) würde es ermöglichen, erneuerbare Energien besser zu \r\nnutzen statt abzuregeln und dadurch Verteilnetze zu entlasten.\r\n\r\n\tNach aktueller Regelung gemäß § 8 EEG und § 17 EnWG gilt „first come first serve“ für den Anschluss sowohl für Einspeiser (eE-Erzeugungsanlagen) als auch für Verbraucher (Haushalte, Unternehmen, usw.). Vor dem Hintergrund des Netzanschlussbooms an Einspeisern und der damit verbundenen Netzüberlastung bei hoher eE-Einspeisung sollte die Möglichkeit geschaffen werden, industrielle Großverbraucher bevorzugt zu behandeln. Dadurch kann Last eher an das Verteilnetz gebracht werden, die dazu beiträgt, grüne Energie zu nutzen, Abregelung einzuschränken (nutzen statt abregeln) sowie Redispatch-Kosten und Netzausbau zu mindern. Hierzu sollten in § 8 EEG (z.B. mittels eines separaten Absatzes) die Anschlusspflicht für eE-Anlagen dahingehend eingeschränkt werden, dass bei gleichzeitigem oder auch nachfolgenden Anschlussbegehren eines Lastunternehmens dieses den Vorrang erhält. Es braucht zudem eine Anpassung von § 17 EnWG, der die Anschlusspflicht von Lastunternehmen regelt. Hier müsste das Rangverhältnis zur Anschlusspflicht von eE-Anlagen (Last vor Einspeisung) beschrieben werden. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008433","regulatoryProjectTitle":"Integration der erneuerbaren Energien in die Stromverteilnetze","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d5/55/384939/Stellungnahme-Gutachten-SG2412160018.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Grüne Energie für einen Aufbau Ost!\r\nGrüne Energien sind ein entscheidender Standortvorteil Ostdeutschlands für bestehende und künftige Ansiedlungen von Unternehmen. Privatwirtschaftliche Investitionen zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes bedürfen je-doch verlässlicher und adäquater Rahmenbedingungen – auch für Investitionen in die Netzinfrastruktur. Ziel sollte es sein, grüne Energien schneller in die Netze integrieren sowie stärker nutzen zu können statt abregeln zu müssen – für einen grünen Standort Ostdeutschland. Hierzu haben wir konkrete Vorschläge:\r\n1. Nutzen statt Abregeln!\r\nVorrang im Netzanschlussverfahren für industrielle Verbraucher in Ostdeutschland, (Lastkomponente Ost). Dieser gilt für den ländlichen Raum, nicht für den Speckgürtel von Großstädten.\r\n➔\r\nAnpassung der „first come first serve“ - Regelung in § 8 EEG und § 17 EnWG für den Anschluss sowohl für Einspeiser (eE-Erzeugungsanlagen) als auch für Verbraucher. Schaffung der Möglichkeit, Netzanschlussbegehren nach Maßgabe des Pro-jektreifegrades und der Netzdienlichkeit zu priorisieren.\r\nNetzdienliche Anlagen und Speicher ans Netz bringen.\r\n➔\r\nBatteriespeicher attraktiver machen durch eine Anpassung von § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) Stromsteuergesetz, um Strom, der für die Ein- und Ausspeisung in Batteriespeicher genutzt wird, von der Stromsteuer zu befreien.\r\n➔\r\nSystemdienliche Elektrolyse fördern! Die Bundesregierung sollte die bereits in § 96 Nr. 9 WindSeeG bestehende Regelung nutzen, die besagt, dass jährlich 500 MW Elektrolyseleistung bis 2028 durch das BMWK ausgeschrieben werden können.\r\n2. EE- und Netzausbau synchronisieren!\r\nRedispatch-Vorbehalt einführen\r\n➔\r\nRegelung eines Redispatch-Vorbehalts in § 8 EEG und § 13 a EnWG\r\nAlternativ: Netzanschluss an einem bekannten Netzengpass erst nach Abschluss der Netzausbaumaßnahmen\r\n➔\r\nSchaffung einer eindeutigen Regelung in § 8 Abs. 4 EEG\r\nBaukostenzuschuss für Einspeiser für die durch sie verursachten Netzausbaukosten\r\n➔\r\nAnpassung § 16 EEG 2023\r\n3. Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen\r\nVerfahren für Ausbau der Verteilnetze beschleunigen u. digitalisieren, insbesondere: vereinfachte Verfahren für Ersatzneubau in bestehenden Trassen, Genehmigungsfreiheit für kleinere Maßnahmen (z.B. Mast- oder Leiterseilwechsel), gemeinsame Datenbasis (Tools), längere Gültigkeit von Kar-tierungsergebnissen sowie Wiedereinführung der materiellen Präklusion.\r\n➔\r\nAnpassung von § 43 Abs. 1 EnWG. Dies schließt auch das An-zeigeverfahren gemäß § 43f EnWG mit ein, gemäß dem eine umfassende Prüfung inkl. landschaftspflegerischem Begleitplan, Kartierung etc. nach BNatSchG § 17 (4) vorgenommen wird.\r\n➔\r\nUmsetzung der im „Beschleunigungspakt“ angekündigten Konzepte für die Schaffung eines bundesweiten Umweltdatenkatasters und einer bundesweiten Gutachtendatenbank\r\n➔\r\nDie Gültigkeit von Umweltgutachten sollte durch eine Anpassung von § 75 VwVfG auf 10 Jahre ausgeweitet werden, um Planungssicherheit zu gewährleisten.\r\n4. Kosteneffizienz steigern\r\nWahlfreiheit der VNB, ob Freileitungen oder Erdkabel verlegt werden. Freileitungsvorrang einführen.\r\n➔\r\nAnpassung § 43h EnWG notwendig und Gleichrangigkeit von Erdkabeln und Freileitungen gesetzlich regeln"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-11-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008433","regulatoryProjectTitle":"Integration der erneuerbaren Energien in die Stromverteilnetze","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b4/91/573978/Stellungnahme-Gutachten-SG2506270037.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Grüne Energie für Strukturwandel und Wachstum - Energiewende voranbringen!\r\nEine wirtschaftlich attraktive und sichere Versorgung mit grüner Energie sind ein entscheidender Standortvorteil für bestehende und künftige Ansiedlungen von Unternehmen - nicht nur in Ostdeutschland. Zur Bundestagswahl 2025 hat die enviaM-Gruppe, der führende regionale Energiedienstleister Ostdeutschlands, konkrete Vorschläge, um die Energiewende in Deutschland voranzubringen und gleichzeitig deren Kosten zu senken. Privatwirtschaft-liche Investitionen zur Sicherung des Wirtschaftsstandortes bedürfen verlässlicher und adäquater Rahmenbedin-gungen – insbesondere für Investitionen in die Netzinfrastruktur. Ziel sollte es sein, grüne Energien schneller in die Netze integrieren und stärker nutzen zu können statt abregeln zu müssen sowie die Kosten für die Verbraucher zu senken – das sichert Arbeitsplätze, sorgt für wirtschaftliches Wachstum und nimmt die Bezahlbarkeit der Energie-wende wieder stärker in den Fokus.\r\n1. Grüne Energie nutzen statt abregeln\r\nAnreize für Netzanschlüsse von industriellen Verbrauchern in Ostdeutschland, (Lastkom-ponente Ost). Damit kann Netzausbau ver-ringert bzw. vermieden werden. Dies gilt für den ländlichen Raum, nicht für den Speckgürtel von Großstädten.\r\n➔\r\nAnpassung der „first come first serve“ - Regelung in § 8 EEG und § 17 EnWG für den Anschluss sowohl für Einspeiser (eE-Erzeugungsanlagen) als auch für Verbraucher. Schaffung der Möglichkeit, Netzanschlussbegehren nach Maßgabe des Pro-jektreifegrades und der Netzdienlichkeit zu priorisieren. Damit kann Netzausbau verringert bzw. vermieden werden.\r\nNetzdienliche Anlagen und Speicher ans Netz bringen, Netzdienlichkeit von Batterie-speichern anreizen\r\n➔\r\nLokation von netzdienlichen Batteriespeichern anreizen durch eine Anpassung von § 17 EnWG.\r\n➔\r\nSystemdienl. Elektrolyse fördern! Die Bundesregierung sollte die bereits in § 96 Nr. 9 WindSeeG bestehende Regelung nut-zen, die besagt, dass jährlich 500 MW Elektrolyseleistung bis 2028 durch das BMWK ausgeschrieben werden können.\r\n2. EE- und Netzausbau synchronisieren\r\nRedispatch-Vorbehalt einführen\r\n➔\r\nNeue Stromerzeugungsanlagen, die sich bewusst an eine be-reits engpassbehaftete Trasse anschließen, erhalten bis zum erfolgten Netzausbau bei Abregelung keinen finanziellen oder bilanziellen Ausgleich; Regelung eines Redispatch-Vorbehalts in § 8 EEG und § 13 a EnWG\r\nNetzanschluss an einem bekannten Netz-engpass erst nach Abschluss der Netzaus-baumaßnahmen\r\n➔\r\nSchaffung einer eindeutigen Regelung in § 8 Abs. 4 EEG\r\nBaukostenzuschuss für Einspeiser für die durch sie verursachten Netzausbaukosten\r\n➔\r\nAnpassung § 16 EEG 2023\r\n3. Planungs- und Genehmigungsverfahren beschleunigen\r\nVerfahren für Ausbau der Verteilnetze be-schleunigen und digitalisieren, vor allem vereinfachte Verfahren für Ersatzneubau in bestehenden Trassen, Genehmigungsfrei-heit für kleinere Maßnahmen (z.B. Mast- oder Leiterseilwechsel), gemeinsame Da-tenbasis (Tools), längere Gültigkeit von Kar-tierungsergebnissen sowie Wiedereinfüh-rung der materiellen Präklusion.\r\n➔\r\nAnpassung § 43 Abs. 1 EnWG. Dies schließt auch das Anzeige-verfahren gemäß § 43f EnWG mit ein, gemäß dem eine um-fassende Prüfung inkl. landschaftspflegerischem Begleitplan, Kartierung etc. nach BNatSchG § 17 (4) vorgenommen wird.\r\n➔\r\nUmsetzung der im „Beschleunigungspakt“ angekündigten Konzepte für die Schaffung eines bundesweiten Umweltdaten-katasters und einer bundesweiten Gutachtendatenbank.\r\n➔\r\nDie Gültigkeit von Umweltgutachten sollte durch eine Anpas-sung von § 75 VwVfG auf 10 Jahre ausgeweitet werden, um Planungssicherheit zu gewährleisten.\r\n2\r\n4. Kosteneffizienz steigern\r\nWahlfreiheit der VNB, ob Freileitungen oder\r\nErdkabel verlegt werden.\r\nFreileitungsvorrang einführen.\r\n➔ Anpassung § 43h EnWG notwendig und Gleichrangigkeit von\r\nErdkabeln und Freileitungen gesetzlich regeln.\r\n5. Energiekosten für Verbraucher senken\r\nAbsenkung Stromsteuer (dauerhaft und für\r\nalle Kunden) auf europäisches Mindestmaß\r\n➔ Anpassung des StromStG\r\nWirkungsvolle Zuschüsse zu den ÜNB-Netzentgelten\r\nwiedereinführen und verstetigen\r\n➔ Verankerung im Bundeshaushalt\r\nKeine Aufteilung in Stromgebotszonen, sondern\r\nkonsequente Entlastung bei den Netzentgelten\r\nin Regionen mit hohem eE-Anteil\r\n(faire Verteilung eE-bedingter Netzausbaukosten)\r\n➔ Zuständigkeit bei BNetzA"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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In der Tat sind in einem künftigen Netzanschlusspaket mit Blick auf die Großbatte-riespeicher rechtsscharfe Begriffe notwendig, vor allem vor dem Hintergrund möglicher langwieriger Gerichtsverfahren, die von vornherein ausgeschlossen werden sollten.\r\nGern teilen wir mit ihnen die Formulierungen, die wir intern verwenden. Sie könnten als Grundlage einer künftigen Begriffsbestimmung im Netzanschlusspaket mit herangezogen werden:\r\n„Netzneutral“: Flexibles Verhalten an einem Netzanschluss, welches keinen zusätzlichen Netzausbau-bedarf oder Regelungen nach § 13a EnWG im öffentlichen Stromnetz (Übertragungs- oder Elektrizi-tätsverteilernetzen im Sinne § 3 EnWG) auslöst. Netzneutrale Anlagen müssen somit so betrieben werden, dass sie keine unzulässigen Belastungen im Stromnetz verursachen. Dazu gehört insbeson-dere, Überlastungen von Betriebsmitteln (z. B. Hochspannungsleitungen und Transformatoren) zu ver-meiden.\r\n„Netzdienlich“: Flexibles Verhalten an einem Netzanschluss, welches Netzausbaubedarf oder Regelun-gen nach § 13a EnWG im öffentlichen Stromnetz (Übertragungs- oder Elektrizitätsverteilernetzen im Sinne § 3 EnWG) reduziert. Netzdienliche Anlagen müssen somit so betrieben werden, dass sie unzu-lässige Belastungen im Stromnetz reduzieren. Dazu gehört insbesondere, Auslastungen von Betriebs-mitteln (z. B. Hochspannungsleitungen und Transformatoren) zu vermindern und Überlastungen von Betriebsmitteln zu vermeiden.\r\n„Systemdienlich“: Wir bezeichnen eine Anlage als systemorientiert bzw. systemdienlich, wenn sie Sys-temdienstleistungen für Übertragungsnetzbetreiber und/oder Verteilnetzbetreiber bereitstellt und damit den sicheren Betrieb des Stromsystems unterstützt. (Geregelt durch § 12h EnWG)\r\nFür Fragen stehen wir Ihnen und Ihrem Büro gern zur Verfügung!\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nXXXXX\r\nenvia Mitteldeutsche Energie AG XXXXXX Chemnitztalstr. 13 09114 Chemnitz XXXXXXX www.enviaM.de\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-03-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020962","regulatoryProjectTitle":"Änderungen der Rahmenbedingungen für den Anschluss von Batteriespeichersystemen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c1/17/645327/Stellungnahme-Gutachten-SG2511280019.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme der enviaM-Gruppe zu den geplanten Änderungen in § 35 BauGB im Zuge der EnWG-Novelle (per Mail)\r\n\r\n….\r\n \r\n11.  der Speicherung von Strom in einer nicht unter Nummer 10 fallenden Batteriespeicheranlage dient, unter folgenden Voraussetzungen:\r\n\r\na)       das Vorhaben steht in einer Entfernung von höchstens [200] Metern zur Grundstücksgrenze einer Umspannanlage oder dem Standort eines in Betrieb\r\nbefindlichen oder aufgegebenen Kraftwerks mit einer Nennleistung ab [50] Megawatt,\r\n\r\nHinweis: eine Begrenzung auf eine 200 m Entfernung vom Umspannwerk ist aus Netzsicht nicht das entscheidende Kriterium. Ausschlaggebend ist die Auslastung der Trafos bzw. der Umspannanlage. Wenn diese ausgelastet ist, können keine weiteren Anlagen angeschlossen werden. Ggf. kann eine Nähe von 200 m zur Umspannanlage schädlich sein. \r\n\r\nb)       die Anlage verfügt über eine Nennleistung von mindestens [4] Megawatt,\r\n\r\nDiese Anpassung begrüßen wir. Eine Anhebung der Grenze von 1 auf 4 MW hilft der Netzsituation insofern, als dass die Anzahl der privilegierten Speicher insgesamt geringer wird. \r\n\r\nc)       die von allen nach dieser Vorschrift zugelassenen Anlagen einschließlich der zugehörigen Ne-benanlagen und Freiflächen insgesamt in Anspruch genommene Gesamtfläche überschreitet in der-selben Gemeinde nicht [50 000 m² oder 0,5 Prozent] der Gemeindefläche,\r\n\r\nWir stehen diesem Punkt neutral gegenüber. \r\n\r\nd)       für das Vorhaben wird eine Begrenzung der Wirkleistung bei Bezug und Einspeisung nach den Vorgaben des zuständigen Anschlussnetzbetreibers akzeptiert. Der Anschlussnehmer muss dauer-haft, je nach Netzsituation eine kontextbezogene Fahrweise für Ein- und Ausspeisung akzeptieren.“\r\n\r\nEine Begrenzung der Wirkleistung hilft Netzbetreibern in den Situationen, in denen eine zu hohe Einspeisung der Speicher das Netz zusätzlich überlasten würde (bei marktdienlichem Speicherbe-trieb). Es ist gleichermaßen notwendig, eine Anhebung der Wirkleistung in Zeiten geringer eE-Einspeisung herbeiführen zu können. Eine Orientierung z.B. an Lastflusszusagen bei Großbatterie-speichern ist zu empfehlen. \r\n\r\nZudem sollten aus unserer Sicht zwingend in EnWG und EEG Kriterien für Netzdienlich-keit bzw. Netzneutralität geregelt werden sowie eine Unterscheidung zwischen Grün- und Graustromspeichern.  \r\n\r\n•\tGrünstromspeicher sollten gemäß EEG § 3, 15a als „dazugehörige Nebenanlage“ definiert werden \r\n•\tein Grünstromspeicher nutzt als „dazugehörige Nebenanlage“ denselben Netzanschluss und denselben Anschlussvertrag wie die „co-located“ EE-Erzeugung\r\n•\tein Grünstromspeicher muss netzneutral angeschlossen werden \r\no\tDer Grünstrom-Batteriespeicher verursacht keine zusätzliche auslegungsrelevante Netzbelastung und folglich keinen zusätzlichen Netzausbaubedarf/Engpass in dersel-ben bzw. anderen Netzebene.\r\no\tNetzplanerisch wird die auslegungsrelevante Leistung des Netzes sowohl einspeise-seitig nicht erhöht, als auch ein Strombezug (aus dem öffentlichen Netz) durch den Batteriespeicher nicht berücksichtigt.\r\no\tGrundvoraussetzung für die Definition als netzneutral ist der dauerhafte Anschluss über eine flexible Netzanschlussvereinbarung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-11-26"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}