{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.25/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.25.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-06-24T04:34:25.643+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002241","registerEntryDetails":{"registerEntryId":57677,"legislation":"GL2024","version":22,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002241/57677","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e6/f1/533604/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002241-2025-06-10_17-25-53.pdf","validFromDate":"2025-06-10T17:25:53.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-18T16:14:14.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2024-06-27T16:07:20.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-12-18T14:22:29.000+01:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-28T16:23:55.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-06-10T17:25:53.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":57677,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002241/57677","version":22,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-10T17:25:53.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-18T16:14:14.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":57672,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002241/57672","version":21,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-10T17:18:25.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-10T17:25:53.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":57666,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002241/57666","version":20,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-10T16:56:03.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-10T17:18:25.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":53249,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002241/53249","version":19,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-09T17:03:06.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-10T16:56:03.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":53157,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002241/53157","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-08T13:36:16.000+02:00","validUntilDate":"2025-04-09T17:03:06.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50497,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002241/50497","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-07T10:53:06.000+02:00","validUntilDate":"2025-04-08T13:36:16.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":50113,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002241/50113","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-02-05T11:29:35.000+01:00","validUntilDate":"2025-04-07T10:53:06.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45182,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002241/45182","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-18T14:22:29.000+01:00","validUntilDate":"2025-02-05T11:29:35.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"ALDI Nord Holding Stiftung & Co. 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Wir möchten uns konstruktiv in wichtige Debatten einbringen, Herausforderungen mit allen Beteiligten gemeinsam bewältigen. Dies kann nur durch den aktiven und stetigen Dialog mit Politik und Gesellschaft geschehen. Stets mit dem Fokus auf das Wesentliche wollen wir uns dort einbringen, wo ALDI mit seiner Praxisexpertise einen wertvollen Beitrag in gesellschaftlichen Debatten leisten kann.\r\n\r\nZum Zwecke der Interessenvertretung werden Gespräche mit Vertreterinnen und Vertretern des Bundeskanzleramtes und der Bundesministerien sowie mit Mitgliedern des Deutschen Bundestages geführt. \r\n\r\nIm Mittelpunkt der Interessenvertretungen stehen Themen aus den Politikfeldern Bauen, Energie, Landwirtschaft, Umwelt und Verkehr. Ziel der Interessenvertretung ist es, aus Sicht der Praxis Impulse für eine gute Umsetzung der Regelungsvorhaben zu geben. Basis für den Austausch mit politischen Vertretern und Vertreterinnen sind vor allem Positionspapiere zu konkreten Regelungsvorhaben. 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Flexibilisierung der Direktvermarktung hinsichtlich der erwarteten Einspeisemenge p.a. Abschaffung der Anlagenverkettung durch zentrale Steuerbarkeit eines Direktvermarkters. Ausbau von PV durch die Sicherung der gegenseitigen Anerkennung von Installateuren durch Netzbetreiber vorantreiben. Eine bundesweite Auflistung der Installateure erarbeiten und zugänglich machen. Ingenieurbüros, Fachplanern und Gebäudeeigentümern ermöglichen Anfragen ohne Installateurangabe zu stellen. Mieterstrom und gemein. Gebäudeversorgung durch einfache Abrechnungsformen, Optionen zur Abbildung der Preisgestaltung und gewerbl. Mieterstromzuschlag vereinfachen.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007744","title":"Interessenvertretung für den schnelleren, entbürokratisierten Ausbau und Betrieb von Photovoltaik auf Gewerbedächern (Solarpaket II). ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Entbürokratisierung beim Ausbau von Photovoltaik durch eine bundesweit einheitliche PV-Dachpflicht im Gewerbeneubau vorantreiben. Netzanschlussverfahren in der Nieder- und Mittelspannung sowie die TAB weiter verbindlich standardisieren, vereinheitlichen und einheitlich digitalisieren. 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Vertragsstrafen müssen weiterhin ermöglicht werden, da Schadenersatzansprüche in der Praxis nicht durchsetzbar sind, weil sich ein Schaden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand beweisen lässt. Die Erweiterung des Anwendungsbereiches sollte auslaufen, da dies internationale Großkonzerne schützt, die mit dem LEH mindestens auf Augenhöhe verhandeln. Im Rahmen der geplanten Novellierung des AgrarOLkG wird auch über eine Anpassung des §14 diskutiert. Die aktuell diskutierten Änderungen dürfen nicht zum Verbot von Hubs im Lebensmittelbereich führen. 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Gleiches gilt für die Ausweitung auf Rindfleisch und Milch, wobei die Kriterien möglichst analog zu der bekannten Haltungsform des Lebensmitteleinzelhandels gestaltet sein sollten. Das Bundesförderprogramm muss auf eine langfristig angelegte Finanzierungsgrundlage gestellt werden und sollte Tierhaltungen ab der Haltungsform 3 (Außenklima/Frischluft) zur Verfügung stehen.  ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden","shortTitle":"TierHaltKennzG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierhaltkennzg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007747","title":"Schutz von Kindern vor Werbung für Lebensmittel mit hohem Zucker-, Fett- oder Salzgehalt ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"ALDI hält Einschränkungen für Werbung von Lebensmitteln mit hohem Zucker-, Fett- oder Salzgehalt für nachvollziehbar, wenn diese Werbung Kinder unmittelbar zum Konsum veranlasst. Eine etwaige Regelung muss zielgerichtet und verhältnismäßig sein und weiterhin die uneingeschränkte Werbung gegenüber Erwachsenen ermöglichen: An Kinder gerichtete Werbung muss eindeutig definiert werden. Keine Werbeverbote für gedruckte Medien (z.B. Handzettel, Tageszeitungen) und via Social-Media. Es darf keine pauschalen Verbreitungsverbote geben, bspw. für TV-Werbung zur Primetime. 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Bei nachweislich fehlenden Netzkapazitäten verringert sich die Anzahl der zu errichtenden Ladepunkte. Es soll geregelt werden, dass ein zweiter Netzanschluss in der Niederspannung bereitgestellt werden muss, wenn dies zur Erfüllung gesetzl. Pflichten dient. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität","shortTitle":"GEIG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geig"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007753","title":"Interessenvertretung für den leistungsorientierten und effizienten Ausbau von Ladeinfrastruktur. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Zugänglichkeit von Ladepunkten muss je nach Standort unabhängig von den Öffnungszeiten eines Standorts möglich sein. Dabei müssen rechtssichere Grundlagen – insbesondere unter Berücksichtigung von haftungs- und lärmschutzrechtlichen Vorgaben – geschaffen werden, damit Parkplätze je nach Standort auch für Ladevorgänge außerhalb der Öffnungszeiten aktiviert werden können. Ebenso müssen entsprechende Duldungspflichten für betroffene Dritte im GEIG normiert werden. Verkehre von und zu Ladepunkten im Sinne von § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung sollten bei der Ermittlung von Belastungen (Lärmemissionen) unberücksichtigt bleiben. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität","shortTitle":"GEIG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geig"},{"title":"Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge","shortTitle":"LSV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lsv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007754","title":"Interessenvertretung für den effizienten Ausbau und Betrieb von Ladeinfrastruktur. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anpassung der Meldeverfahren für Ladeinfrastruktur vor dem Hintergrund der Entbürokratisierung. 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","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge","shortTitle":"LSV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lsv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007755","title":"Interessenvertretung für den bürokratieärmeren Betrieb von Photovoltaik-Anlagen ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht","printingNumber":"232/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0232-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-und-zum-b%C3%BCrokratieabbau-im-strom-und-energiesteuerrecht/312306","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die stromsteuerrechtliche Anlagenverklammerung führt dazu, dass PV-Anlagen mit einer höheren Leistung als 100 Kilowatt-Peak die Stromsteuerbefreiung verlieren, wenn die gesamte elektrische Nennleistung zusammen zwei Megawatt überschreitet. Eigentümer von vielen dezentral betriebenen PV-Anlagen werden stark gegenüber Betreibern mit einer großen PV-Anlage benachteiligt, wo die Stromsteuerbefreiung bestehen bleibt. Dieses Hemmnis führt dazu, dass viele Dachpotenziale nicht vollständig erschlossen werden und PV-Anlagen kleiner dimensioniert werden. Eine Änderung würde die Ungleichbehandlung beenden, die vom Gesetzgeber nicht intendiert ist. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010994","title":"Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf einer Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS)","customDate":"2024-06-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]},"description":"Die Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie sollte Maßnahmen beinhalten, die sicherstellen, dass sich alle Akteure des Marktes an die Regeln halten und die Herstellerverantwortung für Produkte gewährleistet ist. Die nationale Strategie sollte möglichst auf bürokratiearme Maßnahmen setzen und auf europäisch einheitliche Zielvorgaben setzen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen","shortTitle":"KrWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwg"},{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten","shortTitle":"ElektroG 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015"},{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012193","title":"Novelle Verpackungsgesetz (§ 21) ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Interessenvertretung für eine ganzheitliche Lösung im Sinne der Nachhaltigkeit sowie aller Akteure entlang der Wertschöpfungskette. Durch die angedachte Überarbeitung des §21 soll eine Lenkungswirkung etabliert werden, die hin zu ökologischeren Verpackungen wirkt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012693","title":"Vorschläge für eine praxisnähere Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Auf Basis der Erfahrungen im Umgang mit dem LkSG hat ALDI Vorschläge und Empfehlungen erarbeitet, wie das Gesetz praxisnäher umgesetzt werden könnte. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten","shortTitle":"LkSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015826","title":"Interessenvertretung für den schnelleren, entbürokratisierten Ausbau und Betrieb von Photovoltaik auf Gewerbedächern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Entbürokratisierung beim Ausbau von Photovoltaik durch eine bundesweit einheitliche PV-Dachpflicht für Gewerbedächer ohne Länderöffnungsklausel vorantreiben. Pflichten zur Überdachung und Belegung von Parkplätzen sind aufgrund nicht vorhandener Eignung im Hinblick auf Amortisation, Netzkapazitäten, Lastspitzen und Vergütungssystematik nicht einzuführen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015859","title":"Interessenvertretung für die Flexibilisierung der Ruhezeitenregelung im Arbeitsrecht ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Eine Flexibilisierung der Ruhezeitenregelung (Unterschreitungsmöglichkeiten, Ausgleichsmöglichkeiten etc.) trägt internationalen, digitalisierten Arbeitsumfeldern Rechnung und verbessert Vereinbarkeit von Familie und Beruf. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Arbeitszeitgesetz","shortTitle":"ArbZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/arbzg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015860","title":"Interessenvertretung für eine praxistaugliche Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie bringt umfangreiche Informations- und Dokumentationspflichten mit sich, die erheblich über die bisherigen gesetzlichen Regelungen hinausgehen. Eine 1:1 Umsetzung der europäischen Vorgaben ohne darüberhinausgehende Regelungen ist anzustreben, um die bürokratischen Aufwände möglichst gering zu halten. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Förderung der Entgelttransparenz zwischen Frauen und Männern","shortTitle":"EntgTranspG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/entgtranspg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015861","title":"Vorschläge zum Bürokratieabbau mit Bezug zur Stromsteuer und Schaffung von Ladeinfrastruktur  ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit Blick auf die Stromsteuer und die Schaffung von Ladeinfrastruktur hat ALDI Vorschläge erarbeitet, um Bürokratie abzubauen und digitale Lösungen zu schaffen (Schaffung einer Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung von Stromsteueranmeldungen, Einführung einer digitalen Akte für den Steuerpflichtigen, Rechtsanspruch auf ein zentral zuständiges Hauptzollamt bei Unternehmensgruppen, Einheitliche Verfahren für die Schaffung von Ladeinfrastruktur). ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes","shortTitle":"StromStV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015862","title":"Vorschlag zur Vermeidung von Doppelerhebungen für statistische Zwecke  ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Oftmals ergeben sich Doppelerhebungen, da Behörden und Datenquellen nicht ausreichend genug untereinander vernetzt sind. Dadurch ergeben sich vermeidbare bürokratische Lasten. Für die öffentliche Statistik sollen primär bereits erhobene Daten genutzt werden (z.B. aus amtlicher Preisstatistik). Steuerliche Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten sollten im Zuge der Digitalisierung verkürzt werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Statistik im Handels- und Dienstleistungsbereich","shortTitle":"HdlDlStatG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hdldlstatg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015863","title":"Interessenvertretung für deutschlandweite Verträge zur IT-Netzanbindung von Unternehmensstandorten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die IT-Netzanbindung soll durch deutschlandweiten Vertrag für alle Unternehmensstandorte mit einem Anbieter möglich gemacht werden, um bürokratischen Aufwand und Komplexität zu reduzieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015864","title":"Interessenvertretung für eine praxisnahe Ausgestaltung der Bonpflicht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Schaffung einer „Opt-out“-Möglichkeit für den Kunden bei der Bonpflicht. Aktuell wird Großteil der Kassenbons sofort nach dem Druck vernichtet. Die Pflicht sollte dann nicht bestehen, wenn Kunde aktiv auf den Beleg verzichtet. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Bestimmung der technischen Anforderungen an elektronische Aufzeichnungs- und Sicherungssysteme im Geschäftsverkehr","shortTitle":"KassenSichV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kassensichv"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016732","title":"Weiterentwicklung und Ausweitung der Tierhaltungskennzeichnung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Tierhaltungskennzeichnungsgesetzes","printingNumber":"21/327","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100327.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/erstes-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-tierhaltungskennzeichnungsgesetzes/322257","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Tierhaltungskennzeichnungs-Gesetz (TierHaltKennzG) soll für Verbraucherinnen und Verbraucher die Transparenz über die Tierhaltung verbessern. Der aktuelle Stand des Gesetzes, stößt jedoch auf Herausforderungen wie etwa eine uneinheitliche Umsetzung durch die Bundesländer und das Versäumnis, weitere Vertriebskanäle und Tierarten einzubeziehen. ALDI Nord und ALDI SÜD unterstützen eine umfassende Weiterentwicklung und Ausweitung der Tierhaltungskennzeichnung: Essenziell sind praxistaugliche Vereinfachungen sowie die Aufnahme weiterer Vertriebskanäle und zusätzlicher Tierarten in den Geltungsbereich des Gesetzes. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Kennzeichnung von Lebensmitteln mit der Haltungsform der Tiere, von denen die Lebensmittel gewonnen wurden","shortTitle":"TierHaltKennzG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tierhaltkennzg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_ANIMAL","de":"Tierschutz","en":"Animal welfare"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":22,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0007743","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für den schnelleren, entbürokratisierten Ausbau und Betrieb von Photovoltaik auf Gewerbedächern (Solarpaket I).","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/63/1a/336006/Stellungnahme-Gutachten-SG2407180001.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme „Entwurf Photovoltaik-Strategie“\r\n24.03.2023\r\n\r\nDer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegte Entwurf zur Photovoltaik-Strategie greift in Form der ausgewiesenen Handlungsfelder wesentliche Ele-mente auf, um den Ausbau von Photovoltaik im Gewerbe zu beschleunigen und zu entbüro-kratisieren. Wir begrüßen die Initiative zur Verbesserung der Rahmenbedingungen, um damit den Ausbau von Erneuerbaren Energien voranzutreiben und für Unternehmen attraktiver zu gestalten. Die Unternehmensgruppen ALDI Nord und ALDI SÜD bedanken sich für die Mög-lichkeit, im Rahmen der Konsultation Stellung zum Entwurf der PV-Strategie nehmen zu kön-nen. \r\n\r\nHintergrund\r\nKlimaschutz ist zentraler Baustein der Unternehmensstrategien von ALDI Nord und ALDI SÜD. Erneuerbare Energien nehmen dabei eine entscheidende Rolle ein. Bereits seit 2008 betreiben wir Photovoltaik (PV)-Anlagen, mittlerweile auf über 1.800 ALDI-Filialen und 49 Lo-gistikzentren. Diese erzeugen deutschlandweit auf rund 2,5 Mio m² belegter Fläche jährlich rund 240 Millionen Kilowattstunden Strom. Damit könnten über 70.000 Drei-Personen-Haushalte ganzjährig mit Strom versorgt werden. Dachflächen bieten zur Erzeugung von grü-nem Strom ein besonderes Potenzial. Bei ALDI erhält jede Neubaufiliale eine PV-Dachanlage und Bestandsfilialen werden kontinuierlich ausgestattet.\r\nIn diesem Zusammenhang begrüßen wir auch die Verbesserungen, welche die vergangene EEG-Novelle ergeben hat. Dennoch bestehen weiterhin eine Vielzahl an gesetzlichen Rege-lungen, die Fehlanreize schaffen und bürokratische Hürden für den Bau und Betrieb von Pho-tovoltaikanlagen im Gewerbe aufstellen. Diese Rahmenbedingungen müssen dringend ange-passt werden. \r\nWir teilen das Ziel der Politik, schnellstmöglich die Kapazitäten bei den Erneuerbaren Ener-gien zu erhöhen. Wir sind davon überzeugt, dass Gesetzgebung effektiv, ressourceneffizient, zügig und netzdienlich den Ausbau der Erneuerbaren Energien gestalten kann. Basierend auf unseren langjährigen und umfangreichen Erfahrungen mit Photovoltaik möchten wir gerne Hürden und Hemmnisse aufzeigen, die im Rahmen der PV-Strategie und damit verbundenen Solarpakete I und II angegangen werden sollten.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nIm Einzelnen nehmen wir wie folgt Stellung:\r\n\r\n3.1 Freiflächenanlagen stärker ausbauen\r\nMaßnahme: Besondere Solaranlagen (neue Kategorie Parkplatz-PV-Anlagen) (Seite 11)\r\n\r\nStatus quo:\r\n•\tFälschlicherweise wird oftmals angenommen, dass es sich bei Parkplätzen um Flä-chen mit besonderem Potenzial für eine schnelle, effiziente Ausstattung von Photovol-taik handelt, diese netzdienlich agieren und großes wirtschaftliche Potenzial besitzen. Die Kosten eines PV-Carports sind in der Realität jedoch rund drei- bis viermal höher im Vergleich zu einer vergleichbaren PV-Dachanlage. PV-Carports sind dabei häufiger von Verschattungen betroffen als vergleichbare Anlagen auf Gewerbedächern, Freiflä-chen und Agri-PV Anlagen. Dies wirkt sich erheblich auf die produzierten kWh und die Wirtschaftlichkeit für Anlagenbetreiber aus.\r\n•\tErgänzend weisen diese PV-Anlagen im Hinblick auf die ressourcenintensive (Stahl-)Konstruktion und den höheren Wartungsaufwand in der End-to-End-Betrachtung auf-grund des hohen Bedarfs an Ressourcen bei einem PV-Carport einen negativen CO2-Fußabdruck auf. Da es sich bei den Anlagen auf den Parkplätzen um genehmigungs-pflichtige Baumaßnahmen handelt (Bodengutachten, Baumrodungen, Regenwasser-versickerung, zusätzlicher Netzanschluss einschließlich separater Kabelführung etc.), verzögern diese Anlagen durch ihren größeren Bedarf an Dienstleistern und Genehmi-gungen im Vergleich zu anderen PV-Anlagen zudem das Ziel, diese schnell auszu-bauen. Auch operativ lassen sich PV-Anlagen auf Parkplätzen nur mit Einschränkun-gen mit vorgeschriebenen Anlieferwegen für Lkw vereinbaren.\r\n•\tEine umfangreiche Installation zusätzlich zum Ausbau von Dachpotenzialen und vor-handenen PV-Dachanlagen stellt dabei zwangsläufig eine hohe Netzbelastung auf-grund der Einspeisemenge dar. In der Realität muss der Strom, den PV-Anlagen auf Carports verhältnismäßig teurer generieren, nahezu vollständig in das Netz einge-speist werden, da dieser vor dem Hintergrund der Autarkie nicht vor Ort verwendet werden kann bzw. der Strom zur falschen Zeit (=Einspeisespitzen, sobald alle PV-Anlagen einspeisen) zur Verfügung steht.\r\n•\tSowohl in der Planung, der Installation als auch im Betrieb von PV-Carports sind diese daher gegenüber Dachanlagen strukturell, ökologisch und wirtschaftlich deutlich im Nachteil. \r\n\r\nUnsere Empfehlungen:\r\n•\tIm Hinblick auf die wirtschaftlichen, ökologischen, regulatorischen und praktischen De-fizite von PV-Carport-Anlagen sind alternative Installationsoptionen für PV-Anlagen wie Dachanlagen zu bevorzugen. \r\n•\tGrundsätzlich muss die Vergütungsstruktur von Parkplatz-PV-Anlagen einen wirt-schaftlichen Betrieb ermöglichen. Ebenso sind Ausnahmetatbestände wie die wirt-schaftliche Unzumutbarkeit sowie der unangemessene Aufwand und die damit ver-bundene unbillige Härte zu berücksichtigen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n3.2 Photovoltaik auf dem Dach erleichtern \r\nMaßnahme: Grenze der Direktvermarktungspflicht anders gestalten (Seite 13 ff.)\r\n\r\nStatus quo: \r\n•\tGemäß §21 EEG müssen Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kWp seit dem 1. Januar 2016 der Direktvermarktung zugeführt werden. Dies geht mit einer Reihe von gesetzlichen und bürokratischen Auflagen einher. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist die Direktvermarktung insbesondere bei Anlagen mit einem hohen Eigenverbrauchsanteil und einer nur geringfügig größeren Leistung als 100 kWp sehr unattraktiv. Denn aufgrund der geringen Einspeisungsmenge können Konstellationen entstehen, bei denen die Vermarktungsgebühren über den Erlösen aus dem Stromverkauf liegen. Dies führt aktuell oft dazu, dass Dachflächen in Handel und Gewerbe nicht voll belegt werden, sondern knapp unter der 100 kWp-Grenze blei-ben. \r\n•\tUm die Ausbauziele im Bereich der erneuerbaren Energien zu erreichen, sollten je-doch möglichst viele Flächenpotentiale für Photovoltaik-Dachanlagen realisiert werden. Hierzu ist auch eine Flexibilisierung der Direktvermarktungsgrenze erforderlich. Gleichzeitig muss die Direktvermarktung entbürokratisiert und damit attraktiver gestal-tet werden. \r\n\r\nUnsere Empfehlungen:\r\n•\tUm der Grenze der Direktvermarktungspflicht den Aspekt einer Hemmschwelle zu nehmen und zu einem effektiven Anreiz weiterzuentwickeln, ist eine Option zu der bis-herigen Regelung ab 100 kWp zu ergänzen. Zwecks Flexibilisierung ist dabei die er-wartete jährliche Einspeisemenge der Photovoltaikanlage als weitere Bezugsgröße für PV-Anlagen zu etablieren. \r\n•\tLiegt die erwartete jährliche Einspeisemenge einer Anlage unterhalb von 100 MWh, so steht es dem Anlagenbetreiber frei, diese der Direktvermarktung zuzuführen, auch wenn die Anlagenleistung 100 kWp übersteigt. Die hier als Grenze für die Geltung der Ausnahme angedachte erwartete jährliche Einspeisemenge orientiert sich an der jähr-lichen Einspeisemenge einer Anlage, die mit 99,9 kWp dimensioniert ist, ihre erzeug-ten Strommengen voll einspeist und auch aktuell nicht der Direktvermarktungspflicht unterliegt.\r\n•\tDurch die Etablierung dieser Flexibilisierungsoption wird der Anreiz gesteigert, Dach-anlagen auch über der Grenze von 100 kW zu dimensionieren und gleichzeitig ver-bleibt die Einspeisung von PV-Strom als der attraktivere Regelfall bei gleichzeitiger Steigerung der Leistung und Strommenge. Ergänzend werden durch diese Justierung der bisherigen Hemmschwelle weitere PV-Potenziale auf dem Dach in der Breite ge-nutzt.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nMaßnahme: Anlagenzusammenfassung bei Dachanlagen lockern (Seite 14)\r\n\r\nStatus quo:\r\n•\tAn unterschiedlichen Standorten betriebene Erzeugungsanlagen, die sich in Direkt-vermarktung befinden, verlieren ihre Stromsteuerbefreiung für die eigenverbrauchten und an Dritte im räumlichen Zusammenhang geleisteten Strommengen, sobald die aufsummierte elektrische Nennleistung der Anlagen eines Betreibers 2 MW über-schreitet. \r\n•\tDies führt dazu, dass Dachflächen in Handel und Gewerbe nicht voll belegt werden, sondern knapp unter der 100 kWp-Grenze bleiben, um die Stromsteuerbefreiung nicht zu verlieren. \r\n•\tDarüber hinaus werden Betreiber von vielen großen, dezentral betriebenen PV-Anlagen (> 100 kWp) stark gegenüber Betreibern mit einer großen PV-Anlage benach-teiligt, denn hier bleibt die Stromsteuerbefreiung bestehen. \r\n\r\nUnsere Empfehlung:\r\n•\tNotwendig ist hier die Abschaffung der in § 12b Abs. 2 StromStV genannten Verket-tung von Anlagen durch die zentrale Steuerbarkeit eines Direktvermarkters.\r\n\r\n\r\n3.3 Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung vereinfachen \r\nMaßnahme: Entbürokratisierung und Weiterentwicklung des bestehenden Mieter-strommodells (Seite 19)\r\n\r\nStatus quo:\r\n•\tInsbesondere bei vollständig gewerblich genutzten Objekten im Mieter-Vermieter-Verhältnis hemmen abrechnungstechnische Vorgaben gemäß Preisangabenverord-nung, getrennter Messstellenbetrieb von Bezug und Erzeugung und erforderliche Strommengenmeldungen die Gestaltung eines Mieterstrommodells.\r\n•\tAuch bei gemischt genutzten Gebäuden gelten für gewerbliche SLP-Kunden nicht die gleichen abrechnungstechnischen Vereinfachungen wie in Wohnhäusern.\r\n•\tEin geförderter Mieterstromzuschlag existiert für rein gewerblich genutzte Objekte nicht.\r\n•\tZudem verpflichten die Bauauflagen, Förderbedingungen im Neubau und technische Ausgangsituationen in der Niederspannungshauptverteilung im Bestand zur vorrangi-gen Nutzung des Solarstroms im Gebäude, sodass eine Belieferung Dritter unumgäng-lich sein kann.\r\n\r\nUnsere Empfehlungen:\r\n•\tDie Stärkung eines Anreizes in Form eines gewerblichen Mieterstrom-Zuschlags i. H. v. 1,5 bis 3 ct/kWh.\r\n•\tVorgaben für eine einfache Abrechnungsformen (ohne Reststrombelieferung) ohne Energieversorgerpflichten.\r\n•\tDie Möglichkeit der Abbildung der Preisgestaltung über die Kaltmiete oder Nebenkos-tenabrechnung bei Belieferung von SLP-Kunden.\r\n\r\n3.5 Netzanschlüsse beschleunigen \r\nMaßnahme: Anlagenzertifikat (Bereich 135 - 950 kW) weiter beschleunigen und verein-fachen; dafür u.a. Datenbank für Einheitenzertifikate schaffen (Seite 24)\r\n\r\nStatus quo:\r\n•\tPV-Anlagen mit einer AC-seitigen Anlagenleistung von min. 135 kVA müssen einen aufwendigen und kostenintensiven Zertifizierungsprozess durchlaufen, da sie der VDE 4110 unterliegen. Früher lag die Grenze zur verpflichtenden Einreichung des Anlagen-zertifikat B bei 1 MW. Durch die zu hinterfragende Absenkung dieser Grenze auf 135 kVA vervielfachen sich die notwendigen Zertifizierungsverfahren. Die erhöhte Nachfra-ge kann von den wenigen Dienstleistern seit Monaten nicht bedient werden. \r\n•\tDie neu geschaffenen Regelungen in der NELEV hinsichtlich des Anlagenzertifikat un-ter Auflage verschieben den Zertifizierungsstau lediglich, da die Dokumente in einem größeren zeitlichen Rahmen eingereicht werden können, die Anforderungen hingegen genauso umfangreich bleiben. \r\n•\tDieses Ausbauhemmnis führt in der Praxis dazu, dass PV-Anlagen unter dieser Schwelle dimensioniert werden, um den Zertifizierungsprozess zu vermeiden. Abseh-bar konterkariert dieser Zustand die ambitionierten Ziele der Bundesregierung. Die vollzogene Senkung der Schwelle bremst den großflächigen Ausbau von PV.\r\n\r\nUnsere Empfehlungen:\r\n•\tDie Schaffung einer Datenbank für Einheitenzertifikate ist aus unserer Perspektive le-diglich ein erster Schritt, der eine grundsätzliche Basis für die Beschleunigung dar-stellt.\r\n•\tWir empfehlen eine Anhebung der o.g. Grenze. Die Anlagengröße rechtfertigt den aufwendigen Prozess nicht, da die PV-Anlagen im Gewerbe vor allem auch der Ei-genversorgung dienen und die Notwendigkeit einer Zertifizierung nach VDE 4110 hier nur begrenzt vorhanden ist.\r\n•\tDie Anhebung der Grenze entlastet die Netzbetreiber hinsichtlich des Zertifizierungs-staus und ermöglicht Anlagenbetreibern, ihre PV-Anlagen schneller auszubauen, ohne automatisch das verpflichtende Zertifizierungsverfahren durchlaufen zu müssen. \r\n\r\nMaßnahme: Sicherstellung der gegenseitigen Anerkennung durch alle Netzbetreiber (Seite 25)\r\n\r\nStatus quo:\r\n•\tDerzeit kommt es in der Praxis regelmäßig zur Reduktion von bereits knappen Installa-teurskapazitäten, da diese, wie im Entwurf beschrieben, regional nicht immer vollum-fänglich anerkannt werden.\r\n•\tInsbesondere bei der Einspeiseanfrage sind die Netzbetreiber sehr heterogen von ei-ner Pflichtangabe eines Fachbetriebs aus der Region bis zu keinem erforderlichen Ein-trag aufgestellt.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nUnsere Empfehlungen:\r\n•\tWir begrüßen die gegenseitige Anerkennung auf der Basis der vereinbarten Richtlinie und deren flächendeckende Umsetzung. Eine bundesweite Auflistung kann regionalen Kapazitätsengpässen bei den Installateuren entgegenwirken.\r\n•\tErgänzend ist das Installateurverzeichnis allen Betrieben zugänglich zu machen, um langfristige Planungen für Anlagebetreiber zu ermöglichen.\r\n•\tZusätzlich muss der Anmeldeprozess für PV-Anlagen im Hinblick auf die Auswahl und Angabe des Fachinstallateurbetriebs vereinfacht werden. Nicht immer wird die Ein-speiseanfrage direkt vom Elektroinstallateur angestoßen. Auch der Gebäudeeigentü-mer, Ingenieurbüro, Fachplaner sollten die Möglichkeit haben ohne verpflichtende An-gabe einer Elektroinstallationsfirma eine Anfrage zu stellen.\r\n\r\n\r\nMaßnahmen: Technische Anschlussbedingungen (TAB) vereinheitlichen und Techni-sche Anforderungen der Netzbetreiber überprüfen (Seite 26, Maßnahmen aufgrund des Sachzusammenhangs zusammengefasst)\r\n\r\nStatus quo:\r\n•\tDie Installation von PV-Anlagen im Einzelhandel bringt lange Bearbeitungszeiten mit sich, die aufgrund von unterschiedlichen Anforderungen der Verteilnetzbetreiber für den Netzanschluss und die -anmeldung entstehen (einzureichende Formulare, fest vorgegebene Komponenten wie Verteilschränke, Zählerplätze, Positionierung des NA-Schutzes, Fernwirkanbindung). Die Verfahren unterscheiden sich je nach Verteilnetz-betreibern. Sowohl was die Antragsstellung, die erforderlichen Dokumente als auch die zeitliche Dauer des Genehmigungsprozessen regelt jeder VNB dies individuell. Wir begrüßen daher einheitlichere Vorgaben und Antragsverfahren für alle Beteiligten. \r\n•\tDadurch werden die Kapazitäten der VNB überbeansprucht und für Anlagenbetreiber entsteht hohe Komplexität, in deren Folge es zu zeitlichen Verzögerungen und Mehr-aufwand kommt. \r\n\r\nUnsere Empfehlungen:\r\n•\tIn einem ersten Schritt sind einheitliche Vorgaben beim Netzanschluss und der An-meldung (einzureichende Formulare, Komponenten und Kommunikationsweg) einfüh-ren. Die Aufhebung der unterschiedlichen regionalen technischen Vorgaben ist not-wendig und eine eindeutige Orientierung an VDE 4105 und VDE 4110.\r\n•\tDiese einheitlichen Standards und Prozesse sind anschließend durch ein Datenportal für alle Beteiligten vor dem Jahr 2025 zu digitalisieren.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007745","regulatoryProjectTitle":"Praktikable Novellierung des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz - AgrarOLkG ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/93/21/319872/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260040.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"§14 AgrarOLkG: Lebensmittel-Hubs weiter ermöglichen  \r\n\r\nIm Rahmen der geplanten Novellierung des AgrarOLkG wird auch über eine Anpassung des §14 diskutiert. Die aktuell diskutierten Änderungen dürfen nicht zum Verbot von Hubs im Lebensmittelbereich führen. Hubs, auch Konsignationslager genannt, sind in der Logistik weit verbreitet. Sie werden von eigenständigen Dienstleistern betrieben und helfen dabei, die Warenverfügbarkeit zu verbessern, die Logistik effizienter zu machen und eröffnen auch kleineren Lieferanten ohne ein starkes Logistiknetzwerk die Möglichkeit, ihre Artikel auf einem größeren Vertriebsgebiet anzubieten. Durch die Nutzung der Hubs entsteht für Lieferanten kein wirtschaftlicher Nachteil: ALDI vergütet die daraus entstehenden Kosten.  \r\n\r\nLebensmittel-Hubs bei ALDI  \r\n\r\nALDI schreibt Lieferanten nicht vor, dass sie ihre Waren in solche Lager verbringen müssen. Vielmehr stellen Hubs für Lieferanten eine weitere Möglichkeit da, logistische Prozesse effizient abzuwickeln. ALDI vermittelt hierbei zwischen Lieferanten und den eigenständigen Dienstleistern, die diese Lager betreiben und zu denen seit vielen Jahren eine vertrauensvolle Partnerschaft besteht. Es steht den Lieferanten frei, das Hub auch zur Belieferung von Mitbewerbenden zu nutzen.  \r\n\r\nVorteile für kleine und mittelständische Unternehmen  \r\n\r\nLebensmittel-Hubs bieten Vorteile gerade auch für kleine und mittelständische Lieferanten. Diese Unternehmen können sich meist keine ausgefeilte Logistik leisten. Sie profitieren daher von der Nutzung der Hubs durch geringere Logistikkosten bei gleichzeitig größerem Logistiknetzwerk. Dadurch können sie mit deutlich größeren Wettbewerbern in Ausschreibungen konkurrieren. So hat ALDI erst jüngst die Produkte eines mittelständischen Bäckers allein deswegen in das Sortiment aufnehmen können, weil über die Hubs die Warenverfügbarkeit gewährleistet ist und die geringeren Logistikkosten einen fairen Wettbewerbspreis möglich machen. In der Folge finden sich nun noch mehr regionale Backwaren kleiner und mittelständischer Bäcker in den ALDI-Filialen. Aktuell ist eine Ausweitung dieser Partnerschaft angedacht, womit langfristig eine sichere Abnahme gewährleistet wäre und damit auch Arbeitsplätze in der Region gesichert werden könnten.  \r\n\r\nNachhaltige Lieferkette  \r\n\r\nDurch die Nutzung der Hubs werden in den Logistikketten von ALDI Nord und ALDI SÜD etwa 300.000 gefahrene Kilometer eingespart. Und das jährlich. Somit werden die Straßen entlastet und das Klima geschont. Auch sind diese Lager die Grundlage für Überlegungen, in den kommenden Jahrzehnten mehr Verkehr auf die Schiene zu bringen. Mit dem ALDI-Pilotprojekt „Pasta-Express“ konnten gemeinsam mit dem Partner DB Schenker bereits 300 Paletten mit mehr als 400.000 Paketen Spaghetti, Penne und Fusilli von Italien nach Deutschland transportiert werden. Weitere Überlegungen dieser Art wären durch eine Änderung des § 14 AgrarOLkG stark gefährdet. \r\n\r\n \r\n\r\nKrisenvorsorge  \r\n\r\nAuch Dank der in den Hubs eingelagerten Warenbestände kam es bei ALDI Nord und ALDI SÜD während der Corona-Pandemie kaum zu Lieferengpässen. So musste derzeit sehr zeitnah auf unvorhersehbare Nachfrage-Spitzen reagiert werden, wobei sich die Hubs als unverzichtbare Puffermöglichkeit erwiesen. Auch große und mittlere Lieferanten profitierten hiervon, denn sie konnten vorhandene Produktionsspitzen schnell zwischenlagern und sich dabei auf das ALDI-Filial-Netzwerk als sichere Abnahmequelle verlassen. Im Rahmen einer verlässlichen und resilienten Lieferkette spielen die Hubs damit eine wichtige Rolle. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007746","regulatoryProjectTitle":"Ausweitung des Geltungsbereiches des Tierhaltungskennzeichengesetzes (THKG) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a5/84/319874/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270002.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"ALDI Bewertung Gesetzesentwurf Tierhaltungskennzeichnungsgesetz \r\n\r\n \r\n\r\nÜberblick \r\n\r\nMit dem Haltungswechsel übernehmen ALDI Nord und ALDI SÜD Verantwortung und machen Tierwohl zu einer Selbstverständlichkeit. Wir haben von Anfang an gesagt, dass wir nur gemeinsam zu Lösungen kommen können: mit den Landwirt:innen, der Politik, dem Lebensmitteleinzelhandel, den verarbeitenden Unternehmen und den Verbraucher:innen.  \r\n\r\nWir freuen uns über das klare Signal des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, dass die Transformation der Nutztierhaltung politisch gewollt ist.  \r\n\r\nEine Kennzeichnung von Schweinefrischfleisch im Lebensmitteleinzelhandel kann nur der erste Schritt sein. Eine staatliche Kennzeichnung muss alle Tiergruppen umfassen und von Beginn an auch die Gastronomie sowie verarbeitete und importierte Ware einbeziehen. Zudem sollte perspektivisch die Tierhaltung von Geburt an berücksichtigt werden.  \r\n\r\nZudem muss ein Weg gefunden werden, die bei den Verbraucher:innen sehr bekannte Haltungsform des Handels in die staatliche Kennzeichnung zu überführen und so zu harmonisieren. Um Verbraucher:innen nicht zu verwirren, sollten sich die beiden Kennzeichnungen nicht widersprechen (z. B. bei Schweinefrischfleisch und Fleischwurst).   \r\n\r\nDamit der Umbau der Nutztierhaltung gelingt, braucht es nicht nur eine verpflichtende Kennzeichnung: Es bedarf erheblicher Anstrengungen bei der Anpassung des Baurechts und die Finanzierung des Umstiegs auf die höheren Haltungsformen muss für die Landwirt:innen gesichert sein. Es müssen klare, langfristige finanzielle Anreize für die Landwirt:innen geschaffen werden, welche die höheren Haltungsformen und Bio deutlich stärker fördern, als die unteren Haltungsformen.   \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDetaillierte Anmerkungen \r\n\r\nKriterien der Haltungsstufe „Frischluftstall“ anpassen \r\n\r\nDie derzeitige Ausgestaltung der Haltungsanforderungen der Stufe „Frischluftstall“ lässt aufgrund der baulichen Anforderungen viele Betriebe, die bereits Mastschweine in einem Außenklimastall (HF 3) halten, in die schlechtere staatliche Stufe „Stall+Platz“ rutschen. \r\n\r\nGemäß Anlage 4 Abschnitt III Nr. 1 c) bb) TierHaltKennzG müssen die Buchten so ausgestaltet sein, dass mindestens eine Buchtenseite in der Länge komplett und in der Höhe um mehr als 50 Prozent geöffnet ist, damit die Tiere äußere Umwelt- und Witterungseindrücke wahrnehmen können.  \r\n\r\nFür unsere FAIR&GUT Landwirt:innen der Haltungsformstufe 3, die zum Teil erst kürzlich ihre Ställe tierwohlgerecht gebaut oder umgebaut haben, ist die Umsetzung dieser Anforderung nicht möglich: \r\n\r\nHier ist überwiegend 30 % der Wandfläche einer Längsseite geöffnet.  \r\n\r\nAus statischen Gründen ist eine großzügigere Öffnung der Buchten gerade in bestehenden Bauten oft nicht möglich. \r\n\r\nMit dieser Regelung würden die Investitionen zahlreicher Landwirt:innen, die sich in Richtung mehr Tierwohl aufgemacht haben und ihre Tiere bereits in Außenklimaställen halten, zunichte gemacht, da sie ihren Mehraufwand nicht über den Markt vergütet bekommen würden. Darüber hinaus schränkt es auch weitere Landwirte ein, in ihren bestehenden Ställen mehr Tierwohl unter der Stufe “Frischluftstall” umzusetzen.  \r\n\r\nWir schlagen deshalb vor, die Formulierung zu ändern: \r\n\r\njede Bucht mindestens an einer Seite auf möglichst ihrer ganzen Länge und zu mindestens 30 % der Höhe geöffnet ist und dadurch ermöglicht, dass jedes Tier jederzeit äußere Witterungseinflüsse und Umwelteindrücke wahrnehmen kann. \r\n\r\n \r\n\r\nZügig weitere Tierarten einbeziehen (spätestens bis Ende 2023) \r\n\r\nAufgrund des nicht im Gesetz definierten Zeitplans fehlt sowohl den Landwirt:innen als auch den Programmträger:innen ein gewisses Maß an Planungssicherheit.  \r\n\r\nLandwirt:innen, die ihre Baugenehmigungen jetzt beantragen müssen, zögern, da nicht das zukünftige Kriterienset, z. B. für Hähnchen und Milchkühe, klar ist.  \r\n\r\nLandwirt:innen werden ihre Ställe erst umbauen, wenn die konkreten Kriterien für weitere Tierarten und die baurechtlichen Grundlagen vorliegen.  \r\n\r\nErst dann können wir mehr Produkte aus den höheren Haltungsstufen anbieten. \r\n\r\nDie Weiterentwicklung von Kriterien in Tierwohlprogrammen ist aufgrund der Unsicherheit darüber, wie es für andere Tierarten weitergeht, eingefroren.  \r\n\r\nDie aktuelle Programmperiode der Initiative Tierwohl endet am 31.12.2023. \r\n\r\nEine Fokussierung auf Schweinefrischfleisch macht den Preisabstand zu anderen Tierarten, wie Geflügel, immer größer (insb. durch den entstehenden bürokratischen Aufwand und die im Vergleich zur derzeitigen Haltungsform höheren Kriterien der HF2).  \r\n\r\nSomit wird die Lage der deutschen Schweinemäster:innen weiter verschlechtert, da bei steigenden Preisen Schweinefrischfleisch durch bspw. Geflügelfrischfleisch substituiert werden kann („Substitutionseffekt“).  \r\n\r\nDie einseitige Fokussierung auf aktuell nur eine Tierart führt zudem zu mehr Missverständnissen als zu der gewünschten Transparenz. \r\n\r\n \r\n\r\nMarinierte und verarbeitete Ware zügig einbeziehen (spätestens bis Ende 2023) \r\n\r\nFleischerzeugnisse und -zubereitungen sind zunächst von der staatlichen Kennzeichnung ausgenommen.  \r\n\r\nDas führt zum einen zu einer Kund:innen-Verwirrung, da in der gleichen Kühltruhe unterschiedliche Kennzeichnungen vorzufinden sein werden. \r\n\r\nZusätzlich ist die Einbeziehung von marinierter und verarbeiteter Ware essenziell für die Ganztiervermarktung.  \r\n\r\nNur wenn auch diese Produkte gekennzeichnet werden müssen, können die Verbraucher:innen bewusst zu diesen Produkten greifen. Somit würde der Mehraufwand der Erzeuger:innen über mehrere Produkte vergütet als nur über das unverarbeitete Frischfleisch.   \r\n\r\nDeshalb begrüßen wir, dass es zumindest einen Zeitplan zur Aufschaltung weiterer Produktgruppen gibt, der rasch in die Tat umgesetzt werden muss.  \r\n\r\n \r\n\r\nZügig weitere Absatzkanäle (Außer-Haus-Verkauf, Gastronomie, Kantinen, Industrie) einbeziehen (spätestens bis Ende 2024).  \r\n\r\nDurch die fehlende Marktabdeckung der Tierhaltungskennzeichnung wird die Chance vertan, von Beginn an den Konsum flächendeckend in Deutschland Richtung Tierwohlware zu lenken.  \r\n\r\nOhne die Einbindung weiterer Absatzkanäle wird die Möglichkeit verpasst, die entstehenden Mehrkosten über mehrere Absatzkanäle zu verteilen.  \r\n\r\nNur wenn wir die Mehrkosten auf mehrere Schultern verteilen, können sich Preise entwickeln, die Kund:innen zum Umstieg auf höhere Haltungsformen animieren.  \r\n\r\nGerade in Zeiten der Inflation halten wir dies für wichtig. \r\n\r\nAuch vor dem Hintergrund der Zielsetzung „Verbraucher:innen-Transparenz“ ist nicht nachvollziehbar, warum Gastronomie und Außer-Haus-Verpflegung im ersten Schritt nicht einbezogen werden – obwohl es in diesem Sektor kein Kennzeichnungssystem analog der Haltungsform-Kennzeichnung im LEH gibt und zudem die Absatzvolumina erheblich sind.  \r\n\r\nDadurch besteht die Gefahr, dass andere Absatzkanäle (weiterhin) günstiges Fleisch aus dem Ausland anbieten, ohne dass es die Kund:innen erkennen. Das treibt, gerade in Zeiten der steigenden Rohstoffpreise, bereits von Krisen geplagte Landwirt:innen weiter in die Unwirtschaftlichkeit oder Betriebsaufgabe. \r\n\r\nDie Regierungsmehrheit muss schnellstens dafür die Grundlagen schaffen, dass weitere Absatzkanäle noch in dieser Legislaturperiode in das Tierhaltungskennzeichen eingebunden werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nDas Layout des Kennzeichens erweist sich aufgrund unserer Praxiserfahrungen gerade noch als zu groß.  \r\n\r\nWir benötigen dringend eine kleinere Variante (ähnlich wie bei der Haltungsform), um es auf allen Verpackungsgrößen aufbringen zu können.  \r\n\r\n \r\n\r\nPrivate Labels und bereits erreichte Verbesserungen bewahren \r\n\r\nEs gibt bislang beim THK keinen sicheren Kontrollmechanismus mit unangekündigten Vor-Ort-Kontrollen, weder vor Einordnung der Betriebe in die jeweilige Stufe noch danach. Da die Einordnung in die Tierhaltungskennzeichnung nicht allein auf baulichen Anforderungen beruht, ersetzt die Einreichung von Dokumenten aus unserer Sicht nicht die Durchführung von Vor-Ort Kontrollen, um die Einhaltung der Anforderungen sicherzustellen.  \r\n\r\nWie die Kontrollen durchgeführt werden, liegt in der Verantwortung der Länder, so dass es keine einheitliche Regelung/Vergleichbarkeit gibt. \r\n\r\nDie Verantwortung der Rückverfolgbarkeit wird den inländischen Lebensmittelunternehmen entlang der Lieferkette überlassen. Dabei sind die Anforderungen an das jeweilige betriebsinterne System nicht näher definiert. Dies ist für die Verarbeitung der Daten entlang der Lieferkette jedoch essenziell, um einen korrekten Datenfluss zu ermöglichen.  \r\n\r\nEs muss möglich sein, bereits etablierte Datenbanken wie z. B. Hi-Tier-Datenbank oder ftrace nutzen zu können. \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\n \r\n\r\nDie Ferkelaufzucht und Sauenhaltung einbeziehen \r\n\r\nDie Ferkel- und Sauenhaltung fällt nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes.  \r\n\r\nDadurch wird ein großer Teil des Lebensabschnitts der Schweine außen vor gelassen und bereits erreichte Verbesserungen, z. B. im Rahmen der ITW werden damit irrelevant. \r\n\r\nDie ITW wird Sauen und Ferkel in der Programmphase nach 2024 aufnehmen. Dann drohen unterschiedliche Anforderungen zwischen der ITW und dem staatlichen Kennzeichen.  \r\n\r\nWenn Ferkel und Sauen nicht berücksichtigt werden, fördert man den Bezug von Ferkeln aus dem Ausland (weil man die Kennzeichnung nur für die Mast bekommt).  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Pflicht zur Kennzeichnung kann umgangen werden, indem einzelne Verarbeitungsschritte ins Ausland verlagert werden (z. B. Schlachtung oder Verarbeitung).  \r\n\r\nDies erachten wir nicht als zielführend, da der „5xD“-Ansatz gerade bei Schweinefrischfleisch wichtig ist, um die landwirtschaftliche Wertschöpfungskette in Deutschland zu sichern. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007747","regulatoryProjectTitle":"Schutz von Kindern vor Werbung für Lebensmittel mit hohem Zucker-, Fett- oder Salzgehalt ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/87/e5/319876/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270003.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"ALDI Position zum uns bekannten Entwurf des KLWG \r\n\r\nALDI hält Einschränkungen für Werbung von Lebensmitteln mit hohem Zucker-, Fett- oder Salzgehalt für nachvollziehbar, wenn diese Werbung Kinder unmittelbar zum Konsum veranlasst. \r\n\r\nDen uns aktuell bekannte Entwurf halten wir jedoch nicht für zielführend: \r\n\r\nEr erfasst nicht nur an Kinder gerichtete Werbung, sondern betrifft nahezu vollumfassend jegliche Kommunikationsmaßnahmen in den definierten Medienformaten \r\n\r\nZudem sind schätzungsweise zwei Drittel aller Lebensmittel betroffen, da das WHO-Nährwertmodell als Grundlage genutzt wird. \r\n\r\nEine etwaige Regelung muss zielgerichtet und verhältnismäßig sein und weiterhin die uneingeschränkte Werbung gegenüber Erwachsenen ermöglichen: \r\n\r\nAn Kinder gerichtete Werbung muss eindeutig definiert werden \r\n\r\nKeine Werbeverbote für gedruckte Medien (z.B. Handzettel, Tageszeitungen) und via Social-Media \r\n\r\nEs darf keine pauschalen Verbreitungsverbote geben, bspw. für TV-Werbung zur Primetime (§ 4 Abs. 2) \r\n\r\nDenkbar wäre, § 4 Abs. 2 zu streichen, damit nur die Werbung für „ungesunde“ Lebensmittel verboten wird, die sich direkt an Kinder richtet \r\n\r\nStreichung würde Rechtssicherheit steigern und Werbung ermöglichen, die nicht direkt an Kinder gerichtet ist, von Kindern aber sachlich, inhaltlich und örtlich wahrgenommen werden könnte  \r\n\r\nInsgesamt sollte sich das BMEL eng am Koalitionsvertrag orientieren, der vorgibt, dass lediglich die Werbung für „ungesunde“ Lebensmittel verboten werden soll, die sich direkt an Kinder richtet und im Kinderumfeld ausgestrahlt wird. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) (20. WP)","shortTitle":"BMEL (20. WP)","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007748","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für eine zeitgemäße Nahversorgungsausnahme innerhalb der Regelungen zu großflächigem Einzelhandel in der Baunutzungsverordnung ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8b/8b/319878/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270005.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Klarheit für Standortpolitik im Lebensmitteleinzelhandel \r\n\r\n \r\n\r\n1.) Aktuelle Standortpolitik im Lebensmitteleinzelhandel \r\n\r\nHerausforderungen für Nahversorger \r\n\r\nNachfrage und Bedürfnisse der Bürger ändern sich \r\n\r\nBedarf an Verkehrsinfrastruktur verändert sich \r\n\r\nEnergieversorgung mit regenerative Energiequellen \r\n\r\nFür moderne und zeitlich angemessene Nahversorgung ist eine Verkaufsfläche von 1000 - 1.200 m² notwendig. \r\n\r\nZiel: Mehr Verkaufsfläche für Barrierefreiheit, Gesundheitsschutz und Frische \r\n\r\n \r\n\r\n2.) Herausforderung: Auslegung des §11 Abs. 3 BauNVO und der Leitfäden \r\n\r\nRechtliche Situation \r\n\r\n§11 Abs. 3 BauNVO ermöglicht dem Lebensmitteleinzelhandel in städtebaulich integrierter Lage eine atypische Situation, die Baurecht für Nahversorger vereinfachen soll. \r\n\r\nDer Leitfaden von BMI und BMK aus 2017 soll lokalen Entscheidern eine Handlungsempfehlung zur Auslegung geben. \r\n\r\nUnsere Erfahrung in der Praxis \r\n\r\nEinseitig negativer Leitfaden führt zu Unsicherheit bei lokalen Entscheidern und damit in der Regel zu einem aufwendige Bebauungsplanverfahren. \r\n\r\nDieses Verfahren ist für alle Beteiligten aufwändig und Ressourcenintensiv und bedeutet für Unternehmen lange Rechtsunsicherheit.  \r\n\r\n \r\n\r\n3. Notwendige Klarstellungen \r\n\r\nKeine Änderung des Systems: Die Grundlagen der Einzelhandelssteuerung sind richtig und wichtig. Sie bleiben unangetastet.  \r\n\r\nWir wollen eine einheitliche und rechtssichere Anwendung der in verschiedenen Formen bereits vorhandenen Instrumente zur Steuerung des nahversorgungsrelevanten Einzelhandel.  \r\n\r\nUnsere Vorschläge kommen dabei gleichermaßen den unternehmerischen Interessen des Lebensmittelhandels wie auch der nachhaltigen Raumentwicklung zugute.  \r\n\r\nUnser Vorschlag für eine Ergänzung eines Satz 5 zur Klarstellung \r\n\r\n„Bei Überschreitung der Größe von 1.200qm Geschossfläche der in Satz 1 bezeichneten Betriebe bildet ein nahversorgungsrelevantes Kernsortiment einen wesentlichen Anhaltspunkt für das Nichtvorliegen von Auswirkungen im Sinne des Satzes 2.“  \r\n\r\nDer Vorschlag gibt den Verwaltungen Sicherheit, erspart langwierige Verfahren und sorgt für moderne und zukunftsgerichtete Handelsstandorte. \r\n\r\nKlarstellungen im Leitfaden: Unsicherheiten bei den Anwendern ausräumen \r\n\r\nRaumordnung \r\n\r\nVereinheitlichte Auslegung bei: \r\n\r\nKonzentrationsgebot \r\n\r\nBeeinträchtigungsgebot \r\n\r\nIntegrationsgebot \r\n\r\nund Kongruenzgebot  \r\n\r\nüber die Bundesländer hinweg und unter Berücksichtigung der Eigenheiten der Nahversorgung \r\n\r\n \r\n\r\nKommunale Planungs- und Genehmigungspraxis \r\n\r\nHinreichende Ausnahme- und Flexibilisierungsspielräume in Einzelhandelskonzepten, um Grundversorgung sicherzustellen \r\n\r\nAllgemeine Rechtssicherheit , Beschleunigung der Verfahren und eine Entlastung der Verwaltung  \r\n\r\n \r\n\r\nKlarstellungen stehen in Einklang mit den Zielen des §11 Abs. 3 BauNVO \r\n\r\nStädtebau – Keine negativen Auswirkungen auf Innenstädte \r\n\r\nDer Lebensmitteileinzelhandel stellt Nahversorgung dar. Potenzielle Kunden erwarten eine flächendeckende räumliche Verfügbarkeit. \r\n\r\nRaumordnung – Steuerung großflächiger Einzelhandelsbetriebe \r\n\r\nDie Steuerung erfolgt durch die Aufstellung von Landesraumordnungsplänen. Sie enthalten die Zielfestlegung-en, die für die Aufstellung von Bebau-ungsplänen zu beachten sind und durch eine Klarstellung nicht berührt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nEuroparecht – Verzicht auf Grenzwert zur Großflächigkeit \r\n\r\nDas System eines Grenzwerts wird durch unseren Vorschlag für den Lebensmittel-einzelhandel sachgerecht gelöst und orientiert sich an den Gegebenheiten und dem Allgemeininteresse vor Ort. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007751","regulatoryProjectTitle":"National Umlegung des EU-Eigenmittels der Plastikabgabe","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/04/60/319880/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270006.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Klarheit für Standortpolitik im Lebensmitteleinzelhandel \r\n\r\n \r\n\r\n1.) Aktuelle Standortpolitik im Lebensmitteleinzelhandel \r\n\r\nHerausforderungen für Nahversorger \r\n\r\nNachfrage und Bedürfnisse der Bürger ändern sich \r\n\r\nBedarf an Verkehrsinfrastruktur verändert sich \r\n\r\nEnergieversorgung mit regenerative Energiequellen \r\n\r\nFür moderne und zeitlich angemessene Nahversorgung ist eine Verkaufsfläche von 1000 - 1.200 m² notwendig. \r\n\r\nZiel: Mehr Verkaufsfläche für Barrierefreiheit, Gesundheitsschutz und Frische \r\n\r\n \r\n\r\n2.) Herausforderung: Auslegung des §11 Abs. 3 BauNVO und der Leitfäden \r\n\r\nRechtliche Situation \r\n\r\n§11 Abs. 3 BauNVO ermöglicht dem Lebensmitteleinzelhandel in städtebaulich integrierter Lage eine atypische Situation, die Baurecht für Nahversorger vereinfachen soll. \r\n\r\nDer Leitfaden von BMI und BMK aus 2017 soll lokalen Entscheidern eine Handlungsempfehlung zur Auslegung geben. \r\n\r\nUnsere Erfahrung in der Praxis \r\n\r\nEinseitig negativer Leitfaden führt zu Unsicherheit bei lokalen Entscheidern und damit in der Regel zu einem aufwendige Bebauungsplanverfahren. \r\n\r\nDieses Verfahren ist für alle Beteiligten aufwändig und Ressourcenintensiv und bedeutet für Unternehmen lange Rechtsunsicherheit.  \r\n\r\n \r\n\r\n3. Notwendige Klarstellungen \r\n\r\nKeine Änderung des Systems: Die Grundlagen der Einzelhandelssteuerung sind richtig und wichtig. Sie bleiben unangetastet.  \r\n\r\nWir wollen eine einheitliche und rechtssichere Anwendung der in verschiedenen Formen bereits vorhandenen Instrumente zur Steuerung des nahversorgungsrelevanten Einzelhandel.  \r\n\r\nUnsere Vorschläge kommen dabei gleichermaßen den unternehmerischen Interessen des Lebensmittelhandels wie auch der nachhaltigen Raumentwicklung zugute.  \r\n\r\nUnser Vorschlag für eine Ergänzung eines Satz 5 zur Klarstellung \r\n\r\n„Bei Überschreitung der Größe von 1.200qm Geschossfläche der in Satz 1 bezeichneten Betriebe bildet ein nahversorgungsrelevantes Kernsortiment einen wesentlichen Anhaltspunkt für das Nichtvorliegen von Auswirkungen im Sinne des Satzes 2.“  \r\n\r\nDer Vorschlag gibt den Verwaltungen Sicherheit, erspart langwierige Verfahren und sorgt für moderne und zukunftsgerichtete Handelsstandorte. \r\n\r\nKlarstellungen im Leitfaden: Unsicherheiten bei den Anwendern ausräumen \r\n\r\nRaumordnung \r\n\r\nVereinheitlichte Auslegung bei: \r\n\r\nKonzentrationsgebot \r\n\r\nBeeinträchtigungsgebot \r\n\r\nIntegrationsgebot \r\n\r\nund Kongruenzgebot  \r\n\r\nüber die Bundesländer hinweg und unter Berücksichtigung der Eigenheiten der Nahversorgung \r\n\r\n \r\n\r\nKommunale Planungs- und Genehmigungspraxis \r\n\r\nHinreichende Ausnahme- und Flexibilisierungsspielräume in Einzelhandelskonzepten, um Grundversorgung sicherzustellen \r\n\r\nAllgemeine Rechtssicherheit , Beschleunigung der Verfahren und eine Entlastung der Verwaltung  \r\n\r\n \r\n\r\nKlarstellungen stehen in Einklang mit den Zielen des §11 Abs. 3 BauNVO \r\n\r\nStädtebau – Keine negativen Auswirkungen auf Innenstädte \r\n\r\nDer Lebensmitteileinzelhandel stellt Nahversorgung dar. Potenzielle Kunden erwarten eine flächendeckende räumliche Verfügbarkeit. \r\n\r\nRaumordnung – Steuerung großflächiger Einzelhandelsbetriebe \r\n\r\nDie Steuerung erfolgt durch die Aufstellung von Landesraumordnungsplänen. Sie enthalten die Zielfestlegung-en, die für die Aufstellung von Bebau-ungsplänen zu beachten sind und durch eine Klarstellung nicht berührt werden. \r\n\r\n \r\n\r\nEuroparecht – Verzicht auf Grenzwert zur Großflächigkeit \r\n\r\nDas System eines Grenzwerts wird durch unseren Vorschlag für den Lebensmittel-einzelhandel sachgerecht gelöst und orientiert sich an den Gegebenheiten und dem Allgemeininteresse vor Ort. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007752","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für den leistungsorientierten und effizienten Ausbau von Ladeinfrastruktur. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d4/af/386697/Stellungnahme-Gutachten-SG2412180107.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Aktenvermerk\r\nin Sachen Richtlinie (EU) 2024/1275 vom 24. April 2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden\r\nUmsetzung der Anforderungen an die Errichtung von Ladepunkten bei Nichtwohngebäuden\r\nnach Art. 14 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie (EU) 2024/1275\r\nfür: ALDI Nord Holding Stiftung & Co. KG ALDI SÜD Dienstleistungs-SE & Co. oHG\r\nvon: Rechtsanwalt Prof. Dr. Hans-Jörg Schulze LL.M.\r\nReg.Nr.: 001063-16 001064-16\r\nDatum: 10. Oktober 2024\r\n\r\nA. Zusammenfassendes Ergebnis\r\nBei der Umsetzung der Gebäuderichtlinie sollten die Zweifel an der Zweckerreichung hinsichtlich\r\nKurzzeitparkplätzen durch die Aufnahme einer Ergänzung für Nichtwohngebäude mit bloßen\r\nKurzzeitparkplätzen ausgeräumt werden.\r\nDenkbar und mit unionsrechtlichen Anforderungen vereinbar erscheint dabei eine Substitution\r\neinfacher Ladepunkte durch (eine geringere Anzahl) Schnellladepunkte. Hierfür bietet sich entsprechend\r\ndes Leistungsverhältnisses zwischen einfachen und Schnellladepunkten von ca. 6:1\r\n(22kW / 3,7 kW) die Errichtung eines Schnellladepunkts mit mindestens 22kW Leistung pro 60\r\nStellplätze an.\r\nDiese Regelung ist auf solche Gebäude zu beschränken, deren Stellplätze bestimmungsgemäß\r\nnur zum Kurzzeitparken genutzt werden. Etwaige Sonderregelungen müssten sich somit z.B. auf\r\nStellplatzanlagen von Einrichtungen der Daseinsvorsorge und sonstigen öffentlichen Einrichtungen\r\nbeschränken (Behördengebäude mit Besucherverkehr, Krankenhäuser (für Besucher), ambulante\r\nmedizinische Einrichtungen, Theater, Bibliotheken, Nahversorgungseinrichtungen des\r\ntäglichen Bedarfs, Schwimmbäder, etc.).\r\n\r\nB. Ausgangslage und Fragestellung\r\nMit der Richtlinie (EU) 2024/1275 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April\r\n2024 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden („Gebäuderichtlinie“) verfolgt der europäische\r\nGesetzgeber mehrere Ziele im Sinne des Maßnahmenpakets „Fit für 55“. Eines davon ist\r\nder weitere Ausbau der Elektroladeinfrastruktur.\r\nI. Art. 14 Abs. 2 lit. a) der Gebäuderichtlinie sieht zu diesem Zweck unter anderem vor, dass die\r\nMitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass „[i]n Bezug auf alle Nichtwohngebäude mit mehr als 20\r\nAutostellplätzen […] die Errichtung mindestens eines Ladepunkts je 10 Autostellplätze“ erfolgt.\r\nAus den Erwägungsgründen der Gebäuderichtlinie folgt, dass der Unionsgesetzgeber in dieser\r\nVorgabe ein „wirksames Mittel“ sieht, „um die Nutzung von Elektrofahrzeugen in naher Zukunft\r\nzu fördern“ (vgl. Erwägungsgrund 50).\r\nEs ergibt sich aber auch aus den Erwägungsgründen, dass der Unionsgesetzgeber hierbei in erster\r\nLinie jene Vorteile sieht, die die Errichtung von Ladepunkten an Gebäuden hat, „an denen\r\nElektrofahrzeuge gewöhnlich längere Zeit geparkt sind, wie z. B. am Wohn- oder Arbeitsort“ (vgl.\r\nErwägungsgrund 52; Hervorhebung nicht im Original). Das wird auch in Erwägungsgrund 49\r\ndeutlich: „[…] Gebäude sind für das Aufladen besonders wichtig, da dort regelmäßig und über\r\nlange Zeiträume Elektrofahrzeuge abgestellt werden. […]“ (Hervorhebung nicht im Original).\r\nNur dort, wo Elektrofahrzeuge längerfristig an Ladepunkten abgestellt werden, kommt daher\r\nihre vom Unionsgesetzgeber in den Fokus gerückte „entscheidende Rolle bei der Dekarbonisierung\r\nund Effizienz des Stromnetzes“ durch „die Bereitstellung von Flexibilitäts-, Regelreserveund\r\nSpeicherleistungen“ überhaupt zum Tragen (vgl. Erwägungsgrund 49).\r\n\r\nII. Dieses in der Zwecksetzung der Gebäuderichtlinie dominierende längerfristige Abstellen von\r\nElektrofahrzeugen an Ladepunkten spiegelt sich im Wortlaut des Art. 14 Abs. 2 lit. a) der Gebäuderichtlinie\r\njedoch nicht ausreichend wieder:\r\nDie Vorschrift verlangt die Errichtung mindestens eines Ladepunkts je zehn Autostellplätze bei\r\nNichtwohngebäuden mit mehr als 20 Autostellplätzen.\r\nHierunter fallen indes auch solche Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Autostellplätzen, die\r\nüberwiegend oder ausschließlich von Personen besucht werden, die dort mit ihren Fahrzeugen\r\nin der Regel nur sehr kurz verweilen, wie z. B. Einrichtungen der Daseinsvorsorge und sonstige öffentliche Einrichtungen. So ist es etwa Behördengebäuden mit Besucherverkehr, Krankenhäusern\r\n(für Besucher), ambulanten medizinischen Einrichtungen, Theatern, Bibliotheken, Nahversorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs, Schwimmbädern, etc., immanent, dass diese nur\r\nvorrübergehend sowie kurzzeitig und somit gerade nicht für längere Zeit aufgesucht werden.\r\nBei solchen Nichtwohngebäuden mit bloßen (faktischen oder offiziellen) Kurzzeitparkplätzen\r\nkann daher die auf ein längerfristiges Abstellen von Elektrofahrzeugen angelegte Zielsetzung der\r\nGebäuderichtlinie von vornherein nicht erfüllt werden. Eine nachhaltige Erreichung hinsichtlich\r\nder in den Erwägungsgründen der Gebäuderichtlinie erläuterten Zielsetzungen verlangt somit\r\nalternative Maßnahmen, welche die Zweckerfüllung sichern.\r\nDabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass die Schaffung von Ladepunkten ohne besondere\r\nAnforderungen an solche bloßen Kurzzeitparkplätzen auch aus Kapazitätsgründen nicht sinnvoll\r\nist. Der hier durch Verweisung in Art. 2 Nr. 33 der Gebäuderichtlinie in Bezug genommene Art. 2\r\nNr. 48 der Richtlinie 2014/94/EU sieht als verpflichtende Mindestleistung eines Ladepunkts lediglich\r\n> 3,7 kW vor. Das ist eine Leistung, die lediglich geringfügig über der Leistung einer Haushaltsstrom\r\nführenden Steckdose liegt. Während an solchen nur sehr leistungsschwachen Ladepunkten\r\nein Elektrofahrzeug bei längerem Abstellen zwar langsam, aber durchaus effizient geladen\r\nwerden kann (vgl. in Erwägungsgrund 49: „Langsames Laden ist wirtschaftlich“), kann bei\r\nnur kurzzeitigem Anschluss an einen derart leistungsschwachen Ladepunkt gar kein sinnvoller\r\nLadeeffekt erzielt werden. Die Ziele der Gebäuderichtlinie würden somit verfehlt.\r\n\r\nIII. Wir sind gebeten worden, eine unionsrechtskonforme Umsetzungsoption aufzuzeigen, mit der\r\ndie vorstehenden Herausforderungen hinsichtlich einer die Erfüllung der Zwecke der Gebäuderichtlinie\r\nsichernden Implementierung in nationales Recht adressiert werden können.\r\n\r\nC. Rechtliche Würdigung\r\nBei der Umsetzung der Gebäuderichtlinie sollten die Zweifel im Hinblick auf die Möglichkeit der\r\nZweckerreichung durch die Aufnahme einer den Erwägungsgründen 49ff. der Gebäuderichtlinie\r\nRechnung tragenden Ergänzung für Nichtwohngebäude mit bloßen Kurzzeitparkplätzen ausgeräumt\r\nwerden.\r\nDenkbar und mit unionsrechtlichen Anforderungen vereinbar erscheint dabei eine Substitution\r\neinfacher Ladepunkte durch (eine geringere Anzahl) Schnellladepunkte.\r\nFür Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen, die bestimmungsgemäß für ein bloßes\r\nKurzzeitparken genutzt werden, könnte daher statt einem Ladepunkt je zehn Stellplätze eine\r\ngeringere Anzahl von Schnellladepunkten im Sinne von § 2 Nr. 4 LSV bzw. Art. 2 Nr. 31 VO (EU)\r\n2023/1804 vorgesehen werden.\r\n\r\nI. Vorteile von Schnellladepunkten\r\nSchnellladepunkte haben aus energieinfrastrukturpolitischer Sicht den Vorteil, eine deutlich höhere\r\nMindestleistung von 22 kW zu haben, vgl. § 2 Nr. 4 LSV bzw. Art. 2 Nr. 31 VO (EU)\r\n2023/1804. Damit verfügen sie über ein Vielfaches der Leistung der durch die Gebäuderichtlinie\r\nvorgeschriebenen einfachen Ladepunkte. An ihnen kann damit eine ungleich größere Zahl von\r\nElektrofahrzeugen aufgeladen werden als im entsprechenden Zeitraum an einem normalen Ladepunkt.\r\nSie sind damit in der Lage, mehrere normale Ladepunkte leistungsmäßig zu ersetzen.\r\nAufgrund der hohen Ladegeschwindigkeit ist auch bei bloßen Kurzzeitparken ein Anschluss sinnvoll\r\n(anders als bei normalen Ladepunkten).\r\n\r\nII. Angemessenes Verhältnis zwischen einfachen und Schnellladepunkten\r\nAngemessen und vor dem Hintergrund der Anforderungen des Art. 14 Abs. 2 der Gebäuderichtlinie\r\nist es daher geboten, ein angemessenes Verhältnis zwischen der Ladekapazität der in der\r\nGebäuderichtlinie geforderten Anzahl normaler Ladepunkte und der Schnellladepunkte in der\r\nUmsetzungsvorschrift für Kurzzeitparkplätze abzubilden.\r\nSetzt man die Mindestleistung eines Schnellladepunkts i.S.d. Art. 2 Nr. 31 VO (EU) 2023/1804\r\n(22kW) ins Verhältnis zur Mindestleistung eines normalen Ladepunkts nach Art. 2 Nr. 48 VO (EU)\r\n2023/1804 (3,7kW), entspricht ein Schnellladepunkt ca. sechs normalen Ladepunkten.\r\nFür die Umsetzung des Art. 14 Abs. 2 lit. a) der Gebäuderichtlinie folgt daraus, dass ein Schnellladepunkt je 60 Stellplätze gefordert werden kann, ohne dass die gleichsam effektive und den\r\nZielen der Gebäuderichtlinie sogar besser gerecht werdende Umsetzung in Frage stünde. Denn\r\nder Schnellladepunkt im Kurzparkbereich wäre jeweils nur kurzzeitig belegt, stünde damit einer\r\ngroßen Zahl von Elektrofahrzeugen zur Verfügung, und sicherte die Mobilität der geladenen\r\nFahrzeuge entsprechend den Zielen der Richtlinie.\r\nEine einfache Anhebung der Mindestleistung für Ladepunkte an Nichtwohngebäuden mit bloßen\r\nKurzzeitparkplätzen unter Beibehaltung des Schlüssels nach Art. 14 Abs. 2 lit. a) der Gebäuderichtlinie (ein Ladepunkt pro zehn Stellplätze) wäre indes nicht von den Vorgaben der Richtlinie\r\ngedeckt und unverhältnismäßig. Eine solche Schlechterstellung von Nichtwohngebäuden mit\r\nbloßen Kurzzeitparkplätzen hätte in der umzusetzenden Richtlinie – auch in den Erwägungsgründen\r\n– keinen Anhalt. Zudem führte sie zu einer wirtschaftlichen Überforderung der betroffenen\r\nEigentümer, wenn diese je zehn Stellplätze einen Schnellladepunkt schaffen müssten.\r\n\r\nIII. Vereinbarkeit mit Unionsrecht\r\nEine entsprechende Regelung für Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen, die bestimmungsgemäß\r\nfür ein bloßes Kurzzeitparken genutzt werden, ist mit Unionsrecht, insbesondere\r\nArt. 288 Abs. 3 AEUV vereinbar. Sonderregelungen für auf Kurzparken ausgerichtete Stellplätze\r\nvon Einrichtungen der Daseinsvorsorge und sonstigen öffentlichen Einrichtungen (Behördengebäude\r\nmit Besucherverkehr, Krankenhäuser (für Besucher), ambulante medizinische Einrichtungen,\r\nTheater, Bibliotheken, Nahversorgungseinrichtungen des täglichen Bedarfs, Schwimmbäder,\r\netc.) sind danach zulässig.\r\n\r\n1. Zunächst ist dabei in den Blick zu nehmen, dass mit einer entsprechenden Sonderregelung keine\r\nvollständige Abkehr von der Errichtungspflicht nach Art. 14 Abs. 2 lit. a) der Gebäuderichtlinie,\r\nsondern lediglich eine Justierung und Konkretisierung anhand der Ladepunktekapazität erfolgt.\r\n\r\n2. Zudem wird der Wortlaut des Art. 14 Abs. 2 lit. a) der Gebäuderichtlinie zulässig teleologisch\r\nreduziert. Dies dient der Erfüllung der Ziele der Gebäuderichtlinie und der verhältnismäßigen\r\nBeschränkung des mit der Errichtungspflicht verbundenen Pflichtenmaßes. Denn auch Nichtwohngebäude\r\nmit solchen bloßen Kurzzeitparkplätzen im deutschen Umsetzungsgesetz ohne\r\nUnterschied in die Pflicht zu nehmen wäre unverhältnismäßig, wenn die Verpflichtung zur Schaffung\r\nleistungsschwacher Ladepunkte dort keinem sinnvollen Ziel dient. Denn die Inanspruchnahme\r\nerfolgte, ohne dass das Erreichen des damit verfolgten Zwecks auch nur wahrscheinlich\r\n(und schon gar nicht gesichert) wäre.\r\n\r\nHierin läge kein Verstoß gegen die Umsetzungspflicht nach Art. 288 Abs. 3 AEUV. Soweit hierdurch\r\nfür den Bereich der bloßen Kurzzeitparkplätze vom Wortlaut des Art. 14 Abs. 2 lit. a) der\r\nGebäuderichtlinie abgewichen würde, wäre dies durch die teleologische Reduktion des über\r\nSinn und Zweck der Errichtungsvorgabe überschießenden Wortlauts gerechtfertigt (teleologische\r\nReduktion bzw. Restriktion).\r\n\r\nDie Auslegungsmethode der teleologischen Reduktion ist im europäischen Recht der Sache nach\r\nanerkannt (vgl. etwa Krebs/Jung, in: Jung/Krebs/Stiegler, Gesellschaftsrecht in Europa, 1. Aufl. 2019, Teil 1 § 2 Europäische Rechtsmethodik Rz. 174; siehe etwa auch EuGH, EuZW 2016, 955\r\nRz. 53 f. – Dowling). Ihre Voraussetzungen sind hier auch erfüllt.\r\nWie gezeigt würde die differenzierungslose Einbeziehung von Stellplätzen an Nichtwohngebäuden,\r\ndie bestimmungsgemäß dem Kurzzeitparken dienen, der inneren Teleologie und dem\r\nZweckzusammenhang der Vorschrift nicht gerecht.\r\n\r\n3. Schließlich könnte sich der Bundesgesetzgeber zusätzlich auf Art. 1 Abs. 3 der Gebäuderichtlinie\r\nstützen, der für die Umsetzung der Gebäuderichtlinie lediglich eine Mindestharmonisierung vorsieht,\r\nstrengere Maßnahmen aber ausdrücklich zulässt. Mit der Festschreibung der Errichtung\r\neines Schnellladepunkts (min. 22 kW) je 60 Stellplätzen im Kurzparkbereich würde eine solche\r\nstrengere Maßnahme ergriffen, die über die sonst vorgeschriebene Mindestladeleistung von\r\n> 3,7 kW für den Bereich der Nichtwohngebäude mit bloßen Kurzzeitparkplätzen deutlich hinausgeht.\r\n\r\n* * *"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007753","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für den leistungsorientierten und effizienten Ausbau von Ladeinfrastruktur. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d9/68/319882/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270007.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einführung \r\n\r\n \r\n\r\nAls führende Lebensmitteleinzelhändler in Deutschland sehen wir uns in der Verantwortung, einen aktiven Beitrag zur Transformation des Verkehrs- und Energiesektors zu leisten. Mit leistungsstarker und vor allem bedarfsgerechter Ladeinfrastruktur auf unseren Parkplätzen unterstützen wir das Ziel der Politik, die nachhaltige Mobilität in Deutschland zu erhöhen. Gleichsam sind wir mit leistungsfähiger DC-Ladeinfrastruktur ein verlässlicher und attraktiver Partner unserer Kundinnen und Kunden. \r\n\r\n \r\n\r\nWir nehmen seit Jahren bei Ausbau und Betrieb von Ladeinfrastruktur eine Vorreiterrolle im Lebensmitteleinzelhandel ein. Wir gehen über die aktuellen, gesetzlichen Vorgaben hinaus und investieren proaktiv – insbesondere in Leistung und Anwenderfreundlichkeit der Ladepunkte. An mehr als 600 Filialen bieten wir mit rund 1.400 Ladepunkten und einer Ladeleistung von bis zu 150 kW ein kundenorientiertes Angebot an.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie novellierte Energy Performance of Buildings Directive (EPBD) sieht in Artikel 14 hohe Anforderungen an den Aufbau von Ladeinfrastruktur vor:  \r\n\r\nIm Neubau und bei zu renovierenden Gebäuden soll an jedem 5. Stellplatz ein Ladepunkt errichtet sowie die übrigen Stellplätze jeweils zur Hälfte vorverkabelt und mit Leerrohren ausgestattet werden. \r\n\r\nBei Bestandsgebäuden soll bis zum 01.01.2027 jeder 10. Stellplatz mit einem Ladepunkt oder jeder zweite mit einem Leerrohr ausgestattet werden.  \r\n\r\nDie pauschalen Vorgaben (Quantität statt Qualität) konterkarieren einen leistungsorientierten, kundenzentrierten und bedarfsgerechten Ausbau. Sie schränken unsere Möglichkeiten ein, flexibel und zielgerichtet auf Nachfrage und verfügbare Netzkapazitäten je nach Standort reagieren zu können und führen zu hohen Investitionskosten. \r\n\r\n \r\n\r\nDer gesetzgeberische Spielraum bei der Umsetzung der EPBD in das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) muss daher genutzt werden, um dem Aufbau nicht geeigneter Ladeinfrastruktur im Lebensmitteinzelhandel vorzubeugen. \r\n\r\n \r\n\r\nUnsere Standpunkte \r\n\r\n \r\n\r\nAmbitionierte und bedarfsgerechte Ziele  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Einkauf bei ALDI dauert 20-30 Minuten. Wir fokussieren uns deshalb auf leistungsstarke DC-Schnellladepunkte, damit während des Einkaufs eine hohe Reichweite aufgeladen werden kann (150 kW = bis zu 330 km). Diese wickeln über den Tag verteilt zudem mehr Ladevorgänge ab als sehr gut genutzte AC-Ladesäulen. Deren Reichweitengewinn beläuft sich auf gerade einmal 36 km (bis zu 22 kW).  \r\n\r\nDiese Strategie folgt dem Verhalten unserer Kundinnen und Kunden: Während AC-Ladepunkte im privaten Bereich, für Hotels oder am Arbeitsplatz geeignet sind, werden sie im Lebensmitteleinzelhandel aufgrund der kurzen Standzeit wenig nachgefragt. Für den öffentlichen Ladevorgang ist eine bedarfsgerechte DC-Ladeinfrastruktur unabdingbar. In der Realität stehen die Vorgaben der EPBD dem leistungsorientierten und flexiblen Ausbau entgegen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie EPBD in der Praxis: \r\n\r\nFür einen Neubau mit 100 Stellplätzen sind, um dem Kundeverhalten zu entsprechenden, 20 DC-Ladepunkt zu installieren. Selbst mit einer vergleichsweise geringeren Leistung von 50 kW pro DC-Ladepunkt gerechnet, ist damit ein Netzanschluss mit einer Kapazität von 1 MW notwendig. Zum Vergleich: dies entspricht 30 Einfamilienhäusern oder 7 regulären Filialstandorten. Alleine für die Ladeinfrastruktur sind hierbei pro Standort Investitionen im Millionenbereich notwendig. \r\n\r\nFalls die Vorgaben mit AC-Ladepunkten, und damit kundenseitig nicht nachgefragter Ladeinfrastruktur, erfüllt werden, bedarf es auch hier eines Netzanschlusses in der Mittelspannung mit einer Kapazität von 440 kW. Also etwa 13 Einfamilienhäusern oder 3 regulären Filialstandorten. \r\n\r\n \r\n\r\nDiese Szenarien stellen das Netz bereits jetzt als auch absehbar vor enorme Herausforderungen. Derzeit benötigen wir einen zweiten Netzanschluss für eine einzige Schnellladesäule. Je nach Standort wird dieser mit Verweis auf mangelnde Netzkapazitäten mitunter auch gar nicht zur Verfügung gestellt. Genehmigung und Inbetriebnahme brauchen nicht selten mehr als ein Jahr.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Kombination aus mangelnden Netzkapazitäten, hohen gesetzlichen Anforderungen, Investitionskosten und fehlender Amortisation wird dazu führen, dass im Einzelhandel massenhaft langsame AC-Ladepunkte errichtet werden, nur um die starren Vorgaben zu erfüllen. Zielgerichteter wäre es, den Ausbau von Ladeinfrastruktur weiterhin leistungsorientiert, flexibel und bedarfsgerecht zu gestalten, damit er den Kundinnen und Kunden auch wirklich nutzt.  \r\n\r\n \r\n\r\nUnsere Empfehlungen \r\n\r\nDie zur Verfügung stehende Ladeleistung wird an gewerblichen Standorten mit kurzer Standdauer als maßgebliche Größe im GEIG normiert.  \r\n\r\nIn der EPBD vorgesehene Regelungen werden in das nationale Recht umgesetzt: \r\n\r\nDie Möglichkeit beibehalten, entweder Ladepunkte oder Leerrohre in Bestandsgebäuden errichten zu können (Art. 14 Abs. 2 EPBD). \r\n\r\nAusnahmen bei zu hohen Investitionskosten in Relation zu den Renovierungskosten (Art. 14 Abs. 5 lit. b EPBD). \r\n\r\nEin zeitlicher Aufschub für erst kurz zuvor errichtete oder renovierte Gebäude (dann 01.01.2029). \r\n\r\nDie Bündelung von Ladepunkten über mehrere Standorte hinweg im GEIG gewährleisten, um den Bedarf an besonders nachgefragten Standorten zu berücksichtigen.  \r\n\r\nBei nachweislich fehlenden Netzkapazitäten verringert sich die Anzahl der zu errichtenden Ladepunkte. \r\n\r\n \r\n\r\nPlanungssicherheit, attraktive Rahmenbedingungen und Wettbewerbsfähigkeit \r\n\r\n \r\n\r\nUnternehmerische Planungssicherheit, attraktive Rahmenbedingungen und effiziente Prozesse sind essentiell für den schnellen Ausbau von Ladeinfrastruktur. Einheitliche Antragsverfahren, standardisierte technische Anschlussbedingungen und einheitlich digitalisierte Prozesse sind daher unabdingbar, um Bearbeitungszeiträume von Netzanschlüssen drastisch verkürzt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nUnsere Empfehlungen \r\n\r\nDie Antragsverfahren für Netzanschlüsse und die technischen Anschlussbedingungen der Nieder- und Mittelspannung müssen verbindlich vereinheitlicht werden.  \r\n\r\nAntragsverfahren und Dokumentenmanagement müssen einheitlich digitalisiert werden, um Bürokratie abzubauen. Die technischen Vorgaben müssen dabei ebenso wie die Netzanschlusskapazitäten verpflichtend transparent und öffentlich zur Verfügung stehen.  \r\n\r\nIn § 17 Abs. 2 EnWG ist zu fixieren, dass ein zweiter Netzanschluss in der Niederspannung genehmigt werden muss, wenn dies für die Erfüllung der gesetzlichen Ausbaupflichten notwendig ist. Gleichzeitig ist das Verteilnetz auszubauen, damit dem höheren Leistungsbedarf bei Ladestandorten Rechnung getragen wird. \r\n\r\nAntragsverfahren von Förderprogrammen sollten vereinfacht werden, so dass mehrere Anträge mit unterschiedlichen Installationsorten sowie einem Mix aus AC- und DC-Ladesäulen gebündelt werden können.  \r\n\r\n \r\n\r\nNutzerfreundlichkeit und Zugänglichkeit \r\n\r\nZiel des Ausbaus von Ladeinfrastruktur muss es sein, den Kundenanforderungen gerecht zu werden. Die Zugänglichkeit von Ladepunkten, die unabhängig von den Öffnungszeiten einer Filiale möglich sein muss, ist ebenso wichtig wie das barrierefreie und preiswerte Bezahlen des Ladestroms. Orientiert am Kundenbedürfnis „Verfügbarkeit“ sind dabei Bedarf und Angebot stets miteinander zu vereinbaren. \r\n\r\n \r\n\r\nUnsere Empfehlungen \r\n\r\nEs müssen rechtsichere Grundlagen – insbesondere unter Berücksichtigung von haftungs- und lärmschutzrechtlichen Vorgaben – geschaffen werden, damit ALDI-Parkplätze auch für Ladevorgänge außerhalb der Öffnungszeiten aktiviert werden können. Es müssen entsprechende Duldungspflichten für betroffene Dritte im GEIG normiert werden. \r\n\r\nVerkehre von und zu Ladepunkten im Sinne von § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung sollten bei der Ermittlung von Belastungen unberücksichtigt bleiben  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einführung \r\n\r\n \r\n\r\nAls führende Lebensmitteleinzelhändler in Deutschland sehen wir uns in der Verantwortung, einen aktiven Beitrag zur Transformation des Verkehrs- und Energiesektors zu leisten. Mit leistungsstarker und vor allem bedarfsgerechter Ladeinfrastruktur auf unseren Parkplätzen unterstützen wir das Ziel der Politik, die nachhaltige Mobilität in Deutschland zu erhöhen. Gleichsam sind wir mit leistungsfähiger DC-Ladeinfrastruktur ein verlässlicher und attraktiver Partner unserer Kundinnen und Kunden. \r\n\r\n \r\n\r\nWir nehmen seit Jahren bei Ausbau und Betrieb von Ladeinfrastruktur eine Vorreiterrolle im Lebensmitteleinzelhandel ein. Wir gehen über die aktuellen, gesetzlichen Vorgaben hinaus und investieren proaktiv – insbesondere in Leistung und Anwenderfreundlichkeit der Ladepunkte. An mehr als 600 Filialen bieten wir mit rund 1.400 Ladepunkten und einer Ladeleistung von bis zu 150 kW ein kundenorientiertes Angebot an.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie novellierte Energy Performance of Buildings Directive (EPBD) sieht in Artikel 14 hohe Anforderungen an den Aufbau von Ladeinfrastruktur vor:  \r\n\r\nIm Neubau und bei zu renovierenden Gebäuden soll an jedem 5. Stellplatz ein Ladepunkt errichtet sowie die übrigen Stellplätze jeweils zur Hälfte vorverkabelt und mit Leerrohren ausgestattet werden. \r\n\r\nBei Bestandsgebäuden soll bis zum 01.01.2027 jeder 10. Stellplatz mit einem Ladepunkt oder jeder zweite mit einem Leerrohr ausgestattet werden.  \r\n\r\nDie pauschalen Vorgaben (Quantität statt Qualität) konterkarieren einen leistungsorientierten, kundenzentrierten und bedarfsgerechten Ausbau. Sie schränken unsere Möglichkeiten ein, flexibel und zielgerichtet auf Nachfrage und verfügbare Netzkapazitäten je nach Standort reagieren zu können und führen zu hohen Investitionskosten. \r\n\r\n \r\n\r\nDer gesetzgeberische Spielraum bei der Umsetzung der EPBD in das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) muss daher genutzt werden, um dem Aufbau nicht geeigneter Ladeinfrastruktur im Lebensmitteinzelhandel vorzubeugen. \r\n\r\n \r\n\r\nUnsere Standpunkte \r\n\r\n \r\n\r\nAmbitionierte und bedarfsgerechte Ziele  \r\n\r\n \r\n\r\nDer Einkauf bei ALDI dauert 20-30 Minuten. Wir fokussieren uns deshalb auf leistungsstarke DC-Schnellladepunkte, damit während des Einkaufs eine hohe Reichweite aufgeladen werden kann (150 kW = bis zu 330 km). Diese wickeln über den Tag verteilt zudem mehr Ladevorgänge ab als sehr gut genutzte AC-Ladesäulen. Deren Reichweitengewinn beläuft sich auf gerade einmal 36 km (bis zu 22 kW).  \r\n\r\nDiese Strategie folgt dem Verhalten unserer Kundinnen und Kunden: Während AC-Ladepunkte im privaten Bereich, für Hotels oder am Arbeitsplatz geeignet sind, werden sie im Lebensmitteleinzelhandel aufgrund der kurzen Standzeit wenig nachgefragt. Für den öffentlichen Ladevorgang ist eine bedarfsgerechte DC-Ladeinfrastruktur unabdingbar. In der Realität stehen die Vorgaben der EPBD dem leistungsorientierten und flexiblen Ausbau entgegen.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie EPBD in der Praxis: \r\n\r\nFür einen Neubau mit 100 Stellplätzen sind, um dem Kundeverhalten zu entsprechenden, 20 DC-Ladepunkt zu installieren. Selbst mit einer vergleichsweise geringeren Leistung von 50 kW pro DC-Ladepunkt gerechnet, ist damit ein Netzanschluss mit einer Kapazität von 1 MW notwendig. Zum Vergleich: dies entspricht 30 Einfamilienhäusern oder 7 regulären Filialstandorten. Alleine für die Ladeinfrastruktur sind hierbei pro Standort Investitionen im Millionenbereich notwendig. \r\n\r\nFalls die Vorgaben mit AC-Ladepunkten, und damit kundenseitig nicht nachgefragter Ladeinfrastruktur, erfüllt werden, bedarf es auch hier eines Netzanschlusses in der Mittelspannung mit einer Kapazität von 440 kW. Also etwa 13 Einfamilienhäusern oder 3 regulären Filialstandorten. \r\n\r\n \r\n\r\nDiese Szenarien stellen das Netz bereits jetzt als auch absehbar vor enorme Herausforderungen. Derzeit benötigen wir einen zweiten Netzanschluss für eine einzige Schnellladesäule. Je nach Standort wird dieser mit Verweis auf mangelnde Netzkapazitäten mitunter auch gar nicht zur Verfügung gestellt. Genehmigung und Inbetriebnahme brauchen nicht selten mehr als ein Jahr.  \r\n\r\n \r\n\r\nDie Kombination aus mangelnden Netzkapazitäten, hohen gesetzlichen Anforderungen, Investitionskosten und fehlender Amortisation wird dazu führen, dass im Einzelhandel massenhaft langsame AC-Ladepunkte errichtet werden, nur um die starren Vorgaben zu erfüllen. Zielgerichteter wäre es, den Ausbau von Ladeinfrastruktur weiterhin leistungsorientiert, flexibel und bedarfsgerecht zu gestalten, damit er den Kundinnen und Kunden auch wirklich nutzt.  \r\n\r\n \r\n\r\nUnsere Empfehlungen \r\n\r\nDie zur Verfügung stehende Ladeleistung wird an gewerblichen Standorten mit kurzer Standdauer als maßgebliche Größe im GEIG normiert.  \r\n\r\nIn der EPBD vorgesehene Regelungen werden in das nationale Recht umgesetzt: \r\n\r\nDie Möglichkeit beibehalten, entweder Ladepunkte oder Leerrohre in Bestandsgebäuden errichten zu können (Art. 14 Abs. 2 EPBD). \r\n\r\nAusnahmen bei zu hohen Investitionskosten in Relation zu den Renovierungskosten (Art. 14 Abs. 5 lit. b EPBD). \r\n\r\nEin zeitlicher Aufschub für erst kurz zuvor errichtete oder renovierte Gebäude (dann 01.01.2029). \r\n\r\nDie Bündelung von Ladepunkten über mehrere Standorte hinweg im GEIG gewährleisten, um den Bedarf an besonders nachgefragten Standorten zu berücksichtigen.  \r\n\r\nBei nachweislich fehlenden Netzkapazitäten verringert sich die Anzahl der zu errichtenden Ladepunkte. \r\n\r\n \r\n\r\nPlanungssicherheit, attraktive Rahmenbedingungen und Wettbewerbsfähigkeit \r\n\r\n \r\n\r\nUnternehmerische Planungssicherheit, attraktive Rahmenbedingungen und effiziente Prozesse sind essentiell für den schnellen Ausbau von Ladeinfrastruktur. Einheitliche Antragsverfahren, standardisierte technische Anschlussbedingungen und einheitlich digitalisierte Prozesse sind daher unabdingbar, um Bearbeitungszeiträume von Netzanschlüssen drastisch verkürzt werden.  \r\n\r\n \r\n\r\nUnsere Empfehlungen \r\n\r\nDie Antragsverfahren für Netzanschlüsse und die technischen Anschlussbedingungen der Nieder- und Mittelspannung müssen verbindlich vereinheitlicht werden.  \r\n\r\nAntragsverfahren und Dokumentenmanagement müssen einheitlich digitalisiert werden, um Bürokratie abzubauen. Die technischen Vorgaben müssen dabei ebenso wie die Netzanschlusskapazitäten verpflichtend transparent und öffentlich zur Verfügung stehen.  \r\n\r\nIn § 17 Abs. 2 EnWG ist zu fixieren, dass ein zweiter Netzanschluss in der Niederspannung genehmigt werden muss, wenn dies für die Erfüllung der gesetzlichen Ausbaupflichten notwendig ist. Gleichzeitig ist das Verteilnetz auszubauen, damit dem höheren Leistungsbedarf bei Ladestandorten Rechnung getragen wird. \r\n\r\nAntragsverfahren von Förderprogrammen sollten vereinfacht werden, so dass mehrere Anträge mit unterschiedlichen Installationsorten sowie einem Mix aus AC- und DC-Ladesäulen gebündelt werden können.  \r\n\r\n \r\n\r\nNutzerfreundlichkeit und Zugänglichkeit \r\n\r\nZiel des Ausbaus von Ladeinfrastruktur muss es sein, den Kundenanforderungen gerecht zu werden. Die Zugänglichkeit von Ladepunkten, die unabhängig von den Öffnungszeiten einer Filiale möglich sein muss, ist ebenso wichtig wie das barrierefreie und preiswerte Bezahlen des Ladestroms. Orientiert am Kundenbedürfnis „Verfügbarkeit“ sind dabei Bedarf und Angebot stets miteinander zu vereinbaren. \r\n\r\n \r\n\r\nUnsere Empfehlungen \r\n\r\nEs müssen rechtsichere Grundlagen – insbesondere unter Berücksichtigung von haftungs- und lärmschutzrechtlichen Vorgaben – geschaffen werden, damit ALDI-Parkplätze auch für Ladevorgänge außerhalb der Öffnungszeiten aktiviert werden können. Es müssen entsprechende Duldungspflichten für betroffene Dritte im GEIG normiert werden. \r\n\r\nVerkehre von und zu Ladepunkten im Sinne von § 2 Nr. 5 Ladesäulenverordnung sollten bei der Ermittlung von Belastungen unberücksichtigt bleiben  "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007754","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für den effizienten Ausbau und Betrieb von Ladeinfrastruktur. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7d/49/319886/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270009.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":" \r\n\r\n \r\n\r\nDer vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegte Entwurf der Verordnung zur Neufassung der Ladesäulenverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften greift wesentliche Elemente auf, um den Ausbau und Betrieb von Ladeinfrastruktur zu entbürokratisieren.  \r\n\r\nDie Unternehmensgruppen ALDI Nord und ALDI bedanken sich für die Möglichkeit, im Rahmen der Konsultation Stellung nehmen zu können. Wir begrüßen diese Initiative zur Verbesserung der Rahmenbedingungen. \r\n\r\n \r\n\r\nIm Einzelnen nehmen wir wie folgt Stellung: \r\n\r\n \r\n\r\nDie mit der Veröffentlichung der statischen Daten verbundenen Erhöhung der Transparenz begrüßen wir ebenso wie die Anpassung bisher aufwendigen Meldeverfahren für Ladeinfrastruktur. \r\n\r\nAus der Perspektive eines Ladeinfrastrukturbetreibers ist die im Entwurf thematisierte Option zur Übermittlung der statischen Daten durch eine Online-Plattform das wesentlich effizientere Verfahren. Hinsichtlich des Funktionsumfangs, der Praktikabilität aber auch der Anwendung durch die Prozessbeteiligten ist dies gegenüber dem ebenso angesprochenen PDF-Formular vorzuziehen.  \r\n\r\nIm Zuge der beim Meldeverfahren anvisierten technischen Neuerungen sollte berücksichtigt werden, dass die Zurverfügungstellung von Excel-Formularen (oder vergleichbar geeigneten Mitteln) eine deutliche Effizienzsteigerung bei der Einspeisung und Pflege von Daten gewährleisten könnte. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007755","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für den bürokratieärmeren Betrieb von Photovoltaik-Anlagen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/74/40/319888/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270010.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Photovoltaik bei ALDI: Stromsteuerrechtliche Hemmnisse für den PV-Ausbau \r\n\r\n \r\n\r\nFür den eigenerzeugten Strom aus den PV-Anlagen der ALDI-Regionalgesellschaften kommen 2 Stromsteuerbefreiungen in Betracht (§ 9 Abs. 1 StromStG) \r\n\r\nDem Gesetz ist zu entnehmen, dass Strom aus erneuerbaren Energieträgen unabhängig von der Größe der Anlage stets von der Stromsteuer befreit sein soll, sofern er zum Selbstverbrauch entnommen wird. \r\n\r\nIn unserem Fall soll jedoch keine der beiden Stromsteuerbefreiungen greifen. Bei der Prüfung der einen Stromsteuerbefreiung (Nr. 3) werden unsere PV-Anlagen zusammengerechnet und damit liegen wir oberhalb der 2 MW-Grenze. Bei der Prüfung der anderen Stromsteuerbefreiung (Nr. 1) dürfen unsere PV-Anlagen nicht zusammengerechnet werden, so dass wir unterhalb der 2 MW-Grenze liegen. \r\n\r\nProblem: Wortlaut des § 12b Abs. 2 S. 1 StromStV (Definition des Anlagenbegriffs) \r\n\r\nGemäß § 12b Abs. 2 S. 1 StromStV gelten PV-Anlagen an unterschiedlichen Standorten als eine Anlage zur Stromerzeugung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, wenn diese in die Direktvermarktung (Fernsteuerbarkeit) fallen \r\n\r\nDem Wortlaut der Verordnung nach gilt der in § 12b Abs. 2 S. 1 StromStV definierte Anlagenbegriff für Stromerzeugungseinheiten an unterschiedlichen Standorten nur für die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG.  \r\n\r\nIm Ergebnis vertreten die Hauptzollämter daher die Auffassung, dass bei der Prüfung der Anwendbarkeit der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG auf die Größe der nach § 12b Abs. 2 S. 1 StromStV verklammerten Anlage abzustellen ist (bei uns > 2 MW). Hingegen sei bei der Prüfung der Anwendbarkeit der Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG auf die Größe der einzelnen PV-Anlage in Direktvermarktung abzustellen (bei uns < 2 MW). \r\n\r\n \r\n\r\nBeispiel: \r\n\r\nAn 17 unterschiedlichen Filialstandorten einer ALDI-Regionalgesellschaft ist jeweils eine fernsteuerbare PV-Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von 0,125 MW installiert. \r\n\r\nKeine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (Voraussetzung: Anlage <= 2 MW): Die Stromerzeugungseinheiten an den unterschiedlichen Filialstandorten gelten als eine Anlage zur Stromerzeugung mit einer elektrischen Nennleistung von 2,125 MW. \r\n\r\nKeine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG (Voraussetzung: Anlage > 2 MW): Es ist auf die einzelne Anlage am jeweiligen Filialstandort abzustellen, so dass 17 PV-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von jeweils 0,125 MW vorliegen. \r\n\r\n \r\n\r\nAn 17 unterschiedlichen Filialstandorten einer ALDI-Regionalgesellschaft ist jeweils eine fernsteuerbare PV-Anlage mit einer elektrischen Nennleistung von 0,125 MW installiert. \r\n\r\nKeine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG (Voraussetzung: Anlage <= 2 MW): Die Stromerzeugungseinheiten an den unterschiedlichen Filialstandorten gelten als eine Anlage zur Stromerzeugung mit einer elektrischen Nennleistung von 2,125 MW. \r\n\r\nKeine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 StromStG (Voraussetzung: Anlage > 2 MW): Es ist auf die einzelne Anlage am jeweiligen Filialstandort abzustellen, so dass 17 PV-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von jeweils 0,125 MW vorliegen. \r\n\r\n "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0010994","regulatoryProjectTitle":"Nationale Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/22/c0/333524/Stellungnahme-Gutachten-SG2407100024.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"EINFÜHRUNG\r\n\r\n\r\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz hat den Entwurf der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie (NKWS) veröffentlicht. ALDI Nord und ALDI SÜD unterstützen den Weg hin zu einer zirkulären Kreislaufwirtschaft und begrüßen den Plan einer langfristigen Strategie zur Zielerreichung.\r\n\r\nGerade in Hinblick auf die wirtschaftlichen Beziehungen und die geografische Lage Deutschlands sollte die NKWS eng mit den Initiativen verknüpft werden, die auf europäischer Ebene bereits verabschiedet oder noch geplant sind. Die Stärkung des europäischen Binnenmarktes sollte dabei höchste Priorität haben.\r\n\r\nUnsere Stellungnahme stellt einheitliche Standards, Normen und Prozesse in den Mittelpunkt und bezieht sich dabei auf die folgenden drei Kapitel des Strategieentwurfs: \r\n•\tKapitel 4.5 Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und Elektrogeräte \r\n•\tKapitel 4.7 Bekleidung und Textilien\r\n•\tKapitel 4.10 Kunststoffe\r\n\r\n\r\nUNSERE STANDPUNKTE\r\n\r\n\r\n1.  IKT und Elektrogeräte: Herstellerverantwortung implementieren und sicherstellen\r\nDie Bundesregierung sollte mit ihrer NKWS im Bereich IKT und Elektrogeräte sicherstellen, dass sich alle Marktakteure an die Regeln halten. Hier besteht noch Handlungsbedarf. Wenn Geräte unangemeldet / nicht lizenziert auf den Markt gebracht werden, bleibt die Herstellerverantwortung auf der Strecke. Das kann sich negativ auf das Ökodesign und die Entsorgung oder Wiederverwendung der Produkte auswirken. \r\n\r\nDie Sammelquote alter Geräte könnte vor allem dann erhöht werden, wenn auch die Hürden der Wirtschaftsakteure abgebaut werden. Dafür sollten die Kosten der Sammlung durch die Herstellerverantwortung abgedeckt werden. Folgerichtig und parallel zum Prozess der Batterierücknahme sollten die Hersteller – und nicht die Betreiber der Sammelstellen – für die Kosten der Sammlung aufkommen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Brandgefahr bei der Sammlung und der Lagerung der Altgeräte minimiert wird. \r\n\r\nUNSERE EMPFEHLUNG\r\n•\tStandards verteidigen: Sicherstellen, dass sich alle Akteure an die Regeln des Marktes halten und keine unfairen Wettbewerbsvorteile für Marktteilnehmer entstehen, die sich den Standards entziehen.\r\n•\tHürden für höhere Sammelmengen abbauen: Implementieren, dass die Kosten der Geräterücknahme im Handel von den Herstellern und nicht von den Betreibern der Rücknahmestellen übernommen werden.\r\n\r\n2.  Bekleidung und Textilien: Herstellerverantwortung bürokratiearm umsetzen\r\nMit der Überarbeitung der EU-Abfallrahmenrichtlinie wird die erweiterte Herstellerverantwortung auch im Bereich der Bekleidung und Textilien implementiert werden müssen. Die Übernahme der Verantwortung kann nur dann nachhaltig erfolgreich sein, wenn auch wirklich alle Marktteilnehmer durch eine Organisation für Herstellerverantwortung vertreten werden.\r\n\r\nBei der Ausgestaltung der finanziellen Beiträge dieser Organisationen sollte Deutschland seinen Gestaltungsspielraum nutzen. Die Beitragshöhe sollte sich, neben ökologischen Faktoren, am Gewicht der Produkte als Messgröße orientieren. Dadurch ergibt sich ein bürokratiearmes Beitragssystem, das einfach anzuwenden und zu kontrollieren ist.\r\n\r\nDarüber hinaus sollte im Hinblick auf das Thema „Fast Fashion” beachtet werden, dass die von ALDI als Aktionsware zur Ergänzung des Food-Sortiments vertriebe Bekleidung u. ä. nicht mit Phänomen der “Fast Fashion” gleichsetzen ist, nur weil Bekleidung bei als Aktionsware angeboten wird. \r\n\r\nUNSERE EMPFEHLUNG\r\n•\tStandards verteidigen: Sicherstellen, dass sich alle Akteure an die Regeln des Marktes halten und keine unfairen Wettbewerbsvorteile für Marktteilnehmer entstehen, die sich den Standards entziehen.\r\n•\tEinfache Umsetzung: Festlegen, dass sich die Beiträge der Organisationen für Herstellerverantwortung am Gewicht der Produkte orientieren. \r\n\r\n3.  Kunststoffe: Planungssicherheit schaffen, Komplexität minimieren und Rezyklate fördern\r\nMit der EU Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) befindet sich eine wichtige europäische Weichenstellung auf den letzten Metern. Einige der im Strategieentwurf angedachten Maßnahmen werden hier bereits geregelt. Mit Veröffentlichung der neuen EU-Verordnung sollte die Bundesregierung einen klaren, bürokratiearmen und zügigen Plan vorlegen, wie die notwendige Folgegesetzgebung in Deutschland umgesetzt werden soll. \r\n\r\nEin Hemmnis einer funktionalen Kreislaufwirtschaft ist die Komplexität im Verpackungsbereich, die fehlende ganzheitliche kreislauforientierte Denkweise am Markt sowie der fehlenden Anreizsysteme für recyclinggerechtes Design. Ein entsprechendes Anreizsystem für D4Recycling Verpackungsdesign würde Marktakteuren Planungssicherheit geben in der Investitionstätigkeit, der Technologieförderung sowie dem Ausbau von (Recycling-) Infrastrukturen. \r\n\r\nDas Kapitel 3.4 (Normen) der NKWS, das konkrete Normen und einheitliche Standards für Mehrwegverpackungen als notwendig darstellt, ergänzt das Kapitel über Kunststoffe sinnvoll. Nur wenn auf Insellösungen verzichtet wird, kann Mehrweg im Sinne der Kreislaufwirtschaft ökonomisch und ökologisch für alle Marktakteure erfolgreich sein. Eine große Herausforderung stellt hier insbesondere die Vielzahl der Individualflaschen dar. Bezüglich des Themas (Getränke)Mehrwegvorgaben sollte die NKWS darüber hinaus schon auf die durch die PPWR kommenden Mehrwegziele antizipieren (vgl. 3.11 Abfälle vermeiden und verwerten).\r\n\r\nEs ist generell sinnvoll, den Rezyklateinsatz mit Anreizen zu fördern. Hierbei kommt es darauf an, dass die Verwendung von Rezyklaten mit ökonomischen Anreizen gestärkt wird. Ein PCR-Zertifikatehandelssystem ist besser als ein System, das sich an der Einspeisevergütung orientiert. Eine sinnvolle Einspeisevergütung ist aufgrund der Komplexität, des volatilen Markts und der schnellen Entwicklung der Recyclingtechnik nicht realistisch.\r\n\r\nUNSERE EMPFEHLUNG\r\n•\tPlanungssicherheit schaffen: Frühzeitig festlegen, wie die notwendigen Anpassungen an die PPWR geschaffen werden. \r\n•\tKomplexität minimieren: Mehrwegverpackungen regulieren, sodass insbesondere im Bereich der Getränke einheitliche Standards gelten und Individualität verringert wird (bspw. Individualflaschen). \r\n•\tRezyklate fördern: Gesetzlich implementieren, dass der Einsatz von Rezyklaten durch ein PCR-Zertifikatehandelssystem gefördert wird.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-08"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012193","regulatoryProjectTitle":"Novelle Verpackungsgesetz (§ 21) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fd/e4/356540/Stellungnahme-Gutachten-SG2409230035.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nDas Bundesumweltministerium hat sich vorgenommen, einen Entwurf zur Novellierung des § 21 des Verpackungsgesetzes zu erarbeiten. Damit soll die ökologische Gestaltung der Verpackungsentgelte neu aufgestellt und eine entsprechende Lenkungswirkung integriert werden. Die Europäische Verpackungsverordnung (PPWR), die voraussichtlich noch im laufenden Jahr final verabschiedet wird, gibt hierzu bereits erste Rahmenbedingungen vor. Um die Recyclingfähigkeit von Verpackungen zu erhöhen, sollen die Lizenzentgelte der Hersteller zukünftig anhand der Leistungsstufen für die Recyclingfähigkeit (A, B und C) bemessen werden (PPWR, Artikel 6, Absatz 8). Dabei soll eine Umsetzungsvariante erarbeitet werden, die sowohl europarechtlich tragfähig bleibt als auch national zügig und wirkungsvoll implementiert werden kann. Grundsätzlich ist anzumerken, dass eine Gesetzgebung zwingend im Einklang mit den noch ausstehenden delegierten Rechtsakten der PPWR stehen muss. Von einer frühzeitigen Umsetzung ist aufgrund der Komplexität für die betroffenen Unternehmen abzuraten.\r\nNeben einer systemisch zu verbessernden Lenkungswirkung sollte auch die Implementierung effizienter Strukturen prioritär berücksichtigt werden. Der Idee einen Fonds einzurichten, stehen wir positiv gegenüber. In jedem Fall sollte eine neutrale Zahlungsabwicklung garantiert werden. Hierzu sollte ein schlanker und bürokratiearmer Prozess entwickelt werden, damit die Entgelte am Ende schnell wieder beim qualifizierten Empfänger ankommen.\r\nAus den Rahmenbedingungen der PPWR und den bisher debattierten Modellen ergibt sich ein finanzieller Malus, der die Recyclingfähigkeit von Verpackungen stufenweise berücksichtigt. Dieser Malus muss von den Inverkehrbringern der schlecht zu recycelnden Verpackungen gezahlt werden. Die daraus entspringenden finanziellen Mittel fließen in einen Fonds und sollten mit ihrer Auszahlung eine Lenkungswirkung hin zu Verpackungen bewirken, die besser recycelt werden können. Die Systematik der Mittelverwendung ist dabei noch offen. Im Folgenden möchten wir Ihnen dazu unsere Strandpunkte erläutern und Empfehlungen aussprechen.\r\nUNSERE STANDPUNKTE\r\n1. Mit der Förderung hochgradig recyclingfähiger Verpackungen kann das stoffliche Recycling nachhaltig betrieben werden.\r\nEine hohe Qualität der Abfallströme bildet die Basis einer ökologisch und ökonomisch nachhaltigen Abfallbewirtschaftung. Je besser die Abfallströme in den Sortieranlagen in die unterschiedlichen Materialfraktionen getrennt werden können, desto höherwertiger können diese im Anschluss in weiterverarbeitenden Recyclinganlagen verarbeitet werden. Das Design der jeweiligen Verpackung, wie auch deren Materialzusammensetzung beeinflussen den Sortierprozess maßgeblich. Die Lenkungswirkung des §21 des Verpackungsgesetzes sollte genau an dieser Stelle ansetzen und vollständig auf die Recyclingfähigkeit von Verpackungen ausgerichtet sein.\r\nDie Mittelverwendung des Fonds sollte sich auf die Förderung von hochgradig recyclingfähigen Verpackungen konzentrieren. In der Operationalisierung kann dies durch die Zertifizierung nach dem RecyClass-Standard (A, B & C) umgesetzt werden. Die Inverkehrbringer solcher Verpackungen sollten die Förderungen entsprechend der Einzahlung, in Form von Boni, direkt ausgezahlt bekommen. So entsteht eine Lenkungswirkung, die dafür sorgt, dass mehr Verpackungen auf den Markt kommen, die in den Sortieranlagen zielgerecht verarbeitet werden können. Ein qualitativ hochwertigerer Output ist die Folge, welcher die Ausgangsstoffe für die Herstellung von Sekundärrohstoffen darstellt. Insgesamt ergibt sich eine ökologisch und ökonomisch vorteilhafte und nachhaltigere Abfallbewirtschaftung.\r\nUnsere Empfehlungen\r\n• Die Mittelerhebung sollte die besonderen Herausforderungen für Lebensmittelverpackungen berücksichtigen und diese Mittel getrennt halten. Gerade für Produkte im Frische-Bereich bestehen erhöhte Qualitätsanforderungen, um die Lebensmittelsicherheit zu gewährleisten.\r\n• Die Mittelverwendung des Fonds aus § 21 des Verpackungsgesetzes sollte vollumfänglich zur Förderung der Recyclingfähigkeit eingesetzt werden und direkt an die Inverkehrbringer ausgezahlt werden, die Ihre Verpackungen nach höchsten EU-Standard zertifiziert haben.\r\n• Grundlage für die Bemessung der Recyclingfähigkeit sollte nicht der deutsche Mindeststandard sein, denn dieser bemisst retroperspektiv und würde neue Technologien und Investitionen systematisch erschweren (z. B. Recycling von Trays aus PS und/oder PET aus der haushaltsnahen Abfallsammlung). Favorisiert wird der RecyClass Standard. Er ist europäisch harmonisiert und entspricht den Klassifizierungskriterien der PPWR.\r\n2. Die Förderung von Verpackungen, die im Recycling höherwertiger verarbeitet werden, trägt zur einfacheren Herstellung von Sekundärrohstoffen bei.\r\nAufgrund aufwändiger Sortier- und Aufbereitungsprozesse ist der Einsatz von Rezyklaten in Verpackungen, insbesondere aus der Quelle haushaltsnahe Abfallsammlung, in der Regel teurer als die Verwendung von Primärmaterialien. Für Lebensmittelverpackungen gilt das aufgrund der hohen Sicherheitsanforderungen im Besonderen – darauf sollte Rücksicht genommen werden.\r\nMit der direkten finanziellen Förderung von hochgradig recyclingfähigen Verpackungen, werden auch die Rahmenbedingungen für die Herstellung von Rezyklaten nachhaltig verbessert. Eine hohe Recyclingfähigkeit ermöglicht in der Folge auch eine höhere Verfügbarkeit von Sekundärrohstoffen aus Kunststoff. Dies wiederum würde dazu beitragen, die von der EU beabsichtigten Einsatzquoten von Rezyklat, die ebenfalls in der PPWR vorgesehen sind, gezielter zu erreichen.\r\nVerpackungen nach RecyClass-Standard A, B & C sollten sich für eine Mittelzuteilung qualifizieren, da diese im besonders hohen Maße von den verarbeitenden Betrieben verwertet werden können. Die damit etablierte Lenkungswirkung würde zu einem höheren Anteil an hochgradig recyclingfähigen Verpackungen in den Abfallströmen führen. Als Folge reduziert sich der Anteil nicht zuordnungsbarer Materialien, während der Anteil derjenigen Materialströme, welche sich für die Herstellung von Sekundärrohstoffen eignen, ansteigt. Es können qualitativ höherwertigere Rezyklate aus den Materialfraktionen hergestellt werden.\r\nEine verbesserte Qualität, wie auch eine bessere Verfügbarkeit schaffen Akzeptanz und stärken die Marktposition von Rezyklaten. Folglich führt sie dazu, dass die PPWR-Mindesteinsatzquoten für Rezyklate einfacher erreicht werden können.\r\nUnsere Empfehlungen\r\n• Die Operationalisierung der Recyclingfähigkeit von Verpackungen sollte sich in Bezug auf die Mittelverwendung des Fonds nach europäisch harmonisierten RecyClass-Standards an der Klassifizierung A, B und C ausrichten und diese gestaffelt in Form von Boni berücksichtigen.\r\n• Hinsichtlich der Auszahlung sollten die besonderen Herausforderungen für Lebensmittel-verpackungen berücksichtigt und ebenfalls getrennt behandelt werden.\r\n3. Die direkte finanzielle Förderung von eingesetzten Rezyklatmengen kann zu Ausweichbewegungen führen, die ökologische Nachteile mit sich bringen.\r\nWerden schlecht recyclingfähige Verpackungen mit einem finanziellen Malus und gleichzeitig Verpackungen mit einem hohen Rezyklatanteil mit einem finanziellen Bonus versehen, so besteht die Möglichkeit, dass die Lenkungswirkung verpufft oder sich sogar ökologisch nachteilig auswirken kann. So könnten Verpackungen auf den Markt kommen, die schlecht recyclingfähig sind, aber durch ihren Rezyklatanteil trotzdem keinem finanziellen Nachteil unterliegen. Die eingesetzten Rezyklate würden aufgrund der schlechten Recyclingfähigkeit nicht weiter im Kreislauf geführt und gehen damit verloren. Im Sinne der Kreislaufwirtschaft wäre dieser handwerkliche Fehler ein ökonomischer Fehlanreiz.\r\nDarüber hinaus würde eine direkte finanzielle Förderung von eingesetzten Rezyklatmengen insbesondere die Akteure stärken, die bereits einen guten oder gar exklusiven Zugang zu Rezyklaten haben. Weitere Vertikalisierungstendenzen und Marktentkopplungen könnten die Folge sein. Daher ist wichtig, dass die Angebotsseite im besonderen Maße gestärkt wird. Für die Nachfragseite sorgen bereits die materialspezifischen Mindesteinsatzquoten für Rezyklate, die in der PPWR verabschiedet werden, für einen erheblichen Anschub.\r\nUnsere Empfehlung\r\n• Von einer direkten Förderung von eingesetzten Rezyklatmengen sollte abgesehen werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012693","regulatoryProjectTitle":"Vorschläge für eine praxisnähere Umsetzung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/73/63/362997/Stellungnahme-Gutachten-SG2410070008.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Einführung\r\n\r\nDie Unternehmensgruppen ALDI Nord und ALDI SÜD (ALDI) haben sich bereits vor dem Inkrafttreten des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) intensiv für die Achtung von Menschenrechten in globalen Lieferketten eingesetzt, u. a. indem ein eigenes System für Risikoanalysen, Audits und Lieferantenbewertungen entwickelt worden ist.\r\n\r\nFür identifizierte Hochrisikolieferketten (aktuell: Heimtextilien und Kaffee) führt ALDI Human Rights Impact Assessments (HRIAs) durch. Damit wird das Ziel verfolgt, Transparenz in die Lieferketten zu bringen und ein Verständnis über die Auswirkungen der Unternehmensaktivitäten und Geschäftsbeziehungen von ALDI zu erlangen.\r\n\r\nAuch aus diesem Grunde hat ALDI SÜD sich für eine gesetzliche Regelung zur unternehmerischen Sorgfaltspflicht in Lieferketten auf europäischer Ebene ausgesprochen und die Erarbeitung der Corporate Sustainable Due Diligence Directive (CSDDD) aktiv unterstützt. \r\n\r\nALDI wird unabhängig von LkSG oder CSDDD weiterhin auf die Achtung von Menschenrechten in globalen Lieferketten hinarbeiten und sich in diesem Zusammenhang auch für Umweltschutz einsetzen.\r\n\r\nIm Folgenden möchten wir unsere Erfahrungen mit dem LkSG schildern.\r\n\r\nUnsere Standpunkte\r\n\r\n1. Priorisierung würde Ressourcen sinnvoller lenken.\r\n\r\nALDI ist durch das LkSG verpflichtet, sämtliche Zulieferer, zu denen eine direkte Geschäftsbeziehung besteht, einer Risikoprüfung zu unterziehen. Bei einer Reihe von Lieferketten und einer Vielzahl von Geschäftspartnern sind aber erwartbar keine Missstände vorhanden. So sind z. B. Äpfel aus Deutschland erwartbar weniger risikobehaftet als z. B. Kakao aus Westafrika, wo Menschenrechtsrisiken durch politische Instabilität, Korruption und fehlenden gesetzlichen Anforderungen entlang der ILO-Kernarbeitsnormen wahrscheinlicher sind. Eine generelle Überprüfung bindet damit unnötig wichtige Ressourcen, die für die Verhinderung und Bekämpfung von Menschenrechts- und Umweltschutzverletzungen entlang risikoreicher Lieferketten benötigt werden. Die Praxis zeigt klar, dass einige Menschenrechte in bestimmten Kontexten stärker gefährdet sind als andere und daher im Mittelpunkt erhöhter Aufmerksamkeit stehen müssen.\r\n\r\nIn diesem Zusammenhang begrüßen wir den in der CSDDD verabschiedeten risikobasierten Ansatz, der sich an den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte (UNGP) orientiert. Als wahrscheinlich wichtigste globale Prinzipien zur unternehmerischen Verantwortung und menschenrechtlicher Sorgfaltspflicht wurden die UNGP auch in dem Bewusstsein entwickelt, dass es unmöglich ist, alle Auswirkungen auf die Menschenrechte gleichzeitig zu bewältigen. Unternehmen sollte es möglich sein, auf der Grundlage ihrer menschenrechtlichen Risiko- und Auswirkungsanalysen bestimmte Risiken, Lieferketten und -stufen zu priorisieren. \r\n\r\nUnsere Empfehlung\r\n•\tFür die Umsetzung der CSDDD in Deutschland und die Operationalisierung von menschenrechtlichen Sorgfaltspflichten, sind entsprechende Vorgaben eng an den UNGP auszurichten.\r\n\r\n2. Es mangelt an behördlichen Vorgaben und Unterstützung.\r\n\r\nDurch einen nicht klar festgelegten Prüfungsmaßstab des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) besteht sehr viel Unsicherheit darüber, welchen Umsetzungsaufwand Unternehmen betreiben müssen, um der vorgesehenen Bemühungspflicht gerecht zu werden. \r\n\r\nSo wird beispielsweise hinsichtlich der durchzuführenden Risikoanalyse eine Bemühungspflicht gefordert. Die Prüfung soll sich in Bezug auf den LEH am Branchendurchschnitt orientieren, der jedoch aktuell nicht existiert. ALDI hat bereits 2021 eine Risikoanalyse der tieferen Lieferketten durchgeführt. Durch die große Unsicherheit bei der Umsetzung des LkSG wurde eine eigens für das LkSG entwickelte Risikoanalyse durchgeführt. ALDI hat, wie branchenüblich, auf einen externen Dienstleister zur Unterstützung zurückgegriffen. Die Ergebnisse der ersten abstrakten Risikoanalyse entsprachen jedoch nicht dem tatsächlichen Risikoprofil, welches ALDI fortlaufend im internationalen Kontext analysiert. Mit sehr hohem Aufwand wurde deshalb eine neue Systematik entwickelt, die schließlich zu sachgerechten Ergebnissen geführt hat. Auch hinsichtlich der Gewichtung und Priorisierung bezüglich der durchzuführenden Präventionsmaßnahmen musste eine eigene Systematik entwickelt werden. Unternehmen, die aktiv an einer Verbesserung der Situation arbeiten, werden so regelmäßig Nachteilen ausgesetzt.\r\n\r\nDas BAFA hat die Logistikbranche im Jahr 2024 zur Hochrisikobranche erklärt und eine Handreichung für das LkSG mit Fokus auf den Straßengütertransport angekündigt. Die Transportkette in der Logistikbranche ist häufig weitverzweigt, oft kommt es zu mehr als drei weiteren Unterbeauftragungen. Die Identifizierung dieser Kette erfordert einen unangemessen hohen Aufwand für einzelne Unternehmen. \r\n\r\nStaatliche Kontrollen durch z. B. das Bundesamt für Logistik und Mobilität (BALM) sind entsprechend der Vorgaben des EU-Mobilitätspakts verpflichtet, die Einhaltung gesetzlicher Anforderungen zu überprüfen. Diese enthält wesentliche präventive Maßnahmen (Lenk- und Ruhezeiten, Rückkehrpflicht des Fahrers), die sich auf das LKSG anwenden lassen. Mit der Erweiterung der Kontrollen um weitere LkSG bezogene Anforderungen (z. B. Mindestlöhne) könnte das BALM stärkere Kontrollen, analog zu Belgien und Frankreich, durchführen, und Unternehmen so entlasten.\r\n\r\nBeispiel: Im Rahmen der Kabotage dürfen Unternehmen innerhalb von 7 Tagen bis zu 3 sogenannte Kabotage-Fahrten durchführen und unterliegen in diesem Zeitraum nicht den deutschen Mindestlohngesetzen. Außereuropäische Transportdienstleister bilden mittlerweile den hauptsächlichen Anteil aller Transportdienstleistungen. Die Durchsetzung der LkSG wird an dieser Stelle für Unternehmen wie ALDI erschwert. Der Verstoß „Vorenthaltung eines angemessenen Lohns liegt hier außerhalb des Einflussbereichs von ALDI, wenn er gesetzlich durch die Kabotage zulässig ist.  \r\n\r\nUnsere Empfehlungen\r\n•\tBehördlicherseits sind, z. B. durch branchenspezifische Handreichungen, klare Vorgaben für die operative Umsetzung der Sorgfaltspflichten zu machen. \r\n•\tVorgaben, die durch Behörden zu prüfen sind, sollten nicht Gegenstand der Sorgfaltspflicht von Unternehmen sein.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015826","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für den schnelleren, entbürokratisierten Ausbau und Betrieb von Photovoltaik auf Gewerbedächern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/83/ce/506580/Stellungnahme-Gutachten-SG2504080020.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Photovoltaik-Dachpflicht einheitlich und bürokratiearm regeln\r\nProblembeschreibung \r\nBis Mai 2026 muss die kommende Bundesregierung die Photovoltaik(PV)-Pflichten der EU-Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie (EPBD) in nationales Recht umsetzen und dabei die \r\nHerausforderungen im Stromnetz und hohen Kosten des Ausbaus berücksichtigen. Bisher \r\nläuft der PV-Ausbau auf Gewerbedächern äußerst bürokratisch, langsam und teuer, da in \r\nden Bundesländern derzeit diverse individuelle Vorgaben und Regelungen zum Ausbau \r\nbestehen. Neben der zu belegenden Fläche und ihrer Berechnung betrifft das ebenso \r\nVorschriften zu Modulabständen, dem Umfang der Unterkonstruktion sowie dem Abstand \r\nzu Dachrändern. Diese individualisierten und kleinteiligen Vorgaben verzögern den \r\nschnellen, effizienten Ausbau von PV für alle Beteiligten. Ursprünglich einheitliche \r\nInstallationsvorhaben müssen dadurch stark individualisiert werden.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nUm die Entbürokratisierung voranzutreiben, den Ausbau angesichts von Lastspitzen und \r\nsteigenden Vergütungskosten zielgerichteter zu steuern sowie die europäischen Vorgaben \r\nzu erfüllen, ist eine bundesweit, einheitliche PV-Pflicht für Gewerbedächer ohne \r\nLänderöffnungsklausel zu erlassen. \r\nPflichten zur Überdachung und Belegung von Parkplätzen sind im Hinblick auf die fehlende \r\nAmortisation, den hohen Ressourceneinsatz sowie die netzbedingten, regulatorischen und \r\ntechnischen Hemmnisse bei der Installation und dem Betrieb abzulehnen.\r\nBegründung \r\nSteigende Ausbauzahlen, notwendige Investitionen in die Netzinfrastruktur, Lastspitzen, ein \r\nleistungsfähiges Marktdesign und die Frage nach der zukünftigen EEG-Vergütungssystematik sind zukünftig zusammenzudenken, wenn es um die Umsetzung von \r\nPV-Pflichten geht. Die EPBD setzt den Rahmen für den PV-Ausbau auf Gewerbedächern. \r\nDie Umsetzung der Richtlinie sollte genutzt werden, um einen bundesweit einheitliche \r\nRechtsrahmen als wesentlichen Hebel einzuführen. Von den Ausbauvorgaben reicht dieser \r\nbis hin zu einheitlichen, standardisierten Netzanschlussbedingungen und -verfahren. \r\nUnternehmen werden dadurch von Bürokratie befreit und netzdienlich wird schneller PV auf \r\ngeeigneten Dachflächen installiert. Bestehende individuelle Vorgaben je nach Bundesland \r\nerschweren dies bisher"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015859","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für die Flexibilisierung der Ruhezeitenregelung im Arbeitsrecht ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3d/0b/507125/Stellungnahme-Gutachten-SG2504090013.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nFlexibilisierung der Ruhezeitenregelung \r\n\r\nProblembeschreibung\r\nDie aktuelle Regelung der Ruhezeiten führt im internationalen Arbeitskontext, insbesondere durch Videokonferenzen in unterschiedlichen Zeitzonen, zu Problemen, bei denen die Einhaltung der Ruhezeiten oft schwierig ist.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nEine Flexibilisierung der Ruhezeitenregelung u.a. in Form einer Unterschreitungsmöglichkeit pro Woche oder eine Ausgleichsmöglichkeit durch längere Pausen soll hierbei den notwendigen Raum schaffen. Damit soll auch zur verbesserten Vereinbarkeit von Familie und Beruf beigetragen werden.\r\nBegründung\r\nDie derzeitige Ruhezeitenregelung im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) entspricht nicht mehr den Anforderungen einer digitalisierten Arbeitswelt.\r\n\r\n\r\nEU-Entgelttransparenzrichtlinie  \r\n\r\nProblembeschreibung\r\nDie Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie bringt umfangreiche Informations- und Dokumentationspflichten mit sich, die erheblich über die bisherigen gesetzlichen Regelungen hinausgehen.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nEs soll eine möglichst praxistaugliche Umsetzung entwickelt werden, um die Programmierungs- und Monitoringaufwände in den Unternehmen gering zu halten. Dazu soll die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ohne darüber hinausgehende Regelungen in nationales Recht überführt werden.\r\nBegründung\r\nDie Unternehmen sind gefordert, neue Prozesse zu etablieren, um die erweiterten Auskunfts- und Informationsrechte zu erfüllen, insbesondere in der Dokumentation. Die Verpflichtungen zur Auskunft gegenüber Bewerbern sowie das regelmäßige Reporting über Entgeltgefälle führen zudem zu einem signifikanten Anstieg bürokratischer Aufwände.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nSchaffung einer Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung von Stromsteueranmeldungen  \r\n\r\nProblembeschreibung\r\nAktuell ist es nicht möglich, die jährlichen oder monatlichen Stromsteueranmeldungen elektronisch an die Hauptzollämter zu übermitteln. Stromsteueranmeldungen müssen im Formularcenter des BMF online ausgefüllt, dann heruntergeladen und zusammen mit weiteren Belegen per Post, Fax oder E-Mail an das jeweilige Hauptzollamt versendet werden. Dasselbe gilt für die Einreichung von Entlastungsanträgen und die damit einhergehenden Selbsterklärungen zu staatlichen Beihilfen.  \r\nFormulierungsvorschlag\r\nZur Optimierung und Effizienzsteigerung der Prozesse im Bereich der Stromsteuer sollte eine Schnittstelle zur elektronischen Übermittlung der bereits online verfügbaren Formulare eingerichtet werden. Zudem sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Anlagen zu den Formularen, ähnlich wie bei den Finanzämtern, über eine E-Nachricht einzureichen.\r\nBegründung\r\nDie Hauptzollämter zeigen im Vergleich zu den Finanzämtern erhebliche Rückstände in der Digitalisierung ihrer Prozesse. Es besteht ein erhebliches Potenzial durch Digitalisierung der Stromsteueranmeldung Aufwände und Kosten zu sparen.\r\n\r\n\r\nEinführung einer digitalen Akte für den Steuerpflichtigen \r\n\r\nProblembeschreibung\r\nDie Praxis zeigt, dass innerhalb der Hauptzollämter Informationen nicht ausreichend geteilt und zur Verfügung gestellt werden. Das führt beispielsweise dazu, dass teilweise bereits erteilte Empfangsvollmachten nicht beachtet werden. \r\nFormulierungsvorschlag\r\nDurch die Einführung einer digitalen Akte für Steuerpflichtige soll die Informationsverfügbarkeit gestärkt werden. Die teilweise sehr langen Bearbeitungszeiten können somit verkürzt werden. \r\nBegründung\r\nDurch die fehlende Digitalisierung von Akten und Prozessen entstehen in der Praxis unnötige Mehraufwände auf Seiten der Behörde und der Unternehmen.\r\n\r\n\r\nRechtsanspruch auf ein zentral zuständiges Hauptzollamt bei Unternehmensgruppen \r\n\r\nProblembeschreibung\r\nDie Zuständigkeit des Hauptzollamt entscheidet sich derzeit anhand des Bezirks aus dem  ein Stromsteuerschuldner sein Unternehmen betreibt. Im Fall von Unternehmensgruppen führt dies dazu, dass viele verschieden Hauptzollämter zuständig sind, was in erheblichen Mehraufwänden für Unternehmen und Behörden resultiert.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nEin Rechtsanspruch auf ein zentral zuständiges Hauptzollamt bei Unternehmensgruppen soll den aktuellen Zuständigkeitsdschungel vermeiden und Ressourcen sowohl auf Seiten der Behörden als auch der Unternehmen einsparen.\r\nBegründung\r\nVor dem Hintergrund, dass verschiedene Hauptzollämter denselben stromsteuerlich zu beurteilenden Sachverhalt eines Unternehmens unterschiedlich beurteilen, kommt es durch diese Zuständigkeitsregelung zu einem enormen Ressourcenmehraufwand.\r\n\r\n\r\nDoppelerhebungen für statistische Zwecke \r\n\r\nProblembeschreibung\r\nOftmals ergeben sich Doppelerhebungen, da Behörden und Datenquellen nicht ausreichend genug untereinander vernetzt sind. Dadurch ergeben sich vermeidbare bürokratische Lasten.   \r\nFormulierungsvorschlag\r\nFür die öffentliche Statistik sollen primär bereits erhobene Daten genutzt werden. Für den Einzelhandel soll beispielsweise geprüft werden, ob Daten aus der amtlichen Preisstatistik auch für Zwecke der Umsatzstatistik verwendet werden können. Darüber hinaus sollen im Zuge der Digitalisierung der steuerlichen Verfahren überbordende Dokumentationspflichten zulasten der Unternehmen abgeschafft und die Aufbewahrungspflichten verkürzt werden. \r\nBegründung\r\nWenn bestehende Datenquellen besser vernetzt und digitalisiert werden, können die bürokratischen Aufwände der Unternehmen signifikant reduziert werden.\r\n\r\n\r\nNetzinfrastruktur \r\n\r\nProblembeschreibung\r\nSeitdem die Deutsche Telekom nicht mehr zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet ist, entscheidet die Bundesnetzagentur auf regionaler und lokaler Ebene, welcher Anbieter einen Standort anbinden muss. Dadurch müssen Unternehmen für die IT-Netzanbindung und Glasfaserumstellung häufig mit einer Vielzahl unterschiedlicher Anbieter in Kontakt treten, was zu einer Erhöhung der Komplexität und des Verwaltungsaufwands führt. \r\nFormulierungsvorschlag\r\nIn Bezug auf die IT-Netzanbindung soll wieder möglich gemacht werden, durch einen deutschlandweiten Vertrag alle Unternehmensstandorte mit einem Anbieter abdecken zu können. \r\nBegründung\r\nIT-Netzwerke zählen zur kritischen Infrastruktur unseres Landes. Daher sollte die Modernisierung von zentraler Stelle gesteuert werden, für mehr Effizienz und weniger bürokratischen Aufwand in der Digitalisierung.\r\n\r\n\r\nBonpflicht  \r\n\r\nProblembeschreibung\r\nDurch die Belegausgabepflicht muss jedem Kunden ein Kassenbon zur Verfügung gestellt werden, auch wenn dieser aktiv auf den Beleg verzichtet. Da die Alternative in Form einer QR-Code Anzeige nicht immer praktikabel ist, wird aktuell ein großer Teil der Kassenbons sofort nach dem Druck vernichtet. \r\nFormulierungsvorschlag\r\nDie Belegausgabepflicht soll angepasst werden. Die Pflicht sollte dann nicht bestehen, wenn ein Kunde aktiv auf den Beleg verzichtet. \r\nBegründung\r\nDie bisherige Regelung führt zu einem enormen Mehraufwand, während die Alternative durch QR-Code nicht ausreichend ist.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015860","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für eine praxistaugliche Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c6/ff/507127/Stellungnahme-Gutachten-SG2504090014.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nFlexibilisierung der Ruhezeitenregelung \r\n\r\nProblembeschreibung\r\nDie aktuelle Regelung der Ruhezeiten führt im internationalen Arbeitskontext, insbesondere durch Videokonferenzen in unterschiedlichen Zeitzonen, zu Problemen, bei denen die Einhaltung der Ruhezeiten oft schwierig ist.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nEine Flexibilisierung der Ruhezeitenregelung u.a. in Form einer Unterschreitungsmöglichkeit pro Woche oder eine Ausgleichsmöglichkeit durch längere Pausen soll hierbei den notwendigen Raum schaffen. Damit soll auch zur verbesserten Vereinbarkeit von Familie und Beruf beigetragen werden.\r\nBegründung\r\nDie derzeitige Ruhezeitenregelung im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) entspricht nicht mehr den Anforderungen einer digitalisierten Arbeitswelt.\r\n\r\n\r\nEU-Entgelttransparenzrichtlinie  \r\n\r\nProblembeschreibung\r\nDie Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie bringt umfangreiche Informations- und Dokumentationspflichten mit sich, die erheblich über die bisherigen gesetzlichen Regelungen hinausgehen.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nEs soll eine möglichst praxistaugliche Umsetzung entwickelt werden, um die Programmierungs- und Monitoringaufwände in den Unternehmen gering zu halten. Dazu soll die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ohne darüber hinausgehende Regelungen in nationales Recht überführt werden.\r\nBegründung\r\nDie Unternehmen sind gefordert, neue Prozesse zu etablieren, um die erweiterten Auskunfts- und Informationsrechte zu erfüllen, insbesondere in der Dokumentation. Die Verpflichtungen zur Auskunft gegenüber Bewerbern sowie das regelmäßige Reporting über Entgeltgefälle führen zudem zu einem signifikanten Anstieg bürokratischer Aufwände.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nSchaffung einer Möglichkeit zur elektronischen Übermittlung von Stromsteueranmeldungen  \r\n\r\nProblembeschreibung\r\nAktuell ist es nicht möglich, die jährlichen oder monatlichen Stromsteueranmeldungen elektronisch an die Hauptzollämter zu übermitteln. Stromsteueranmeldungen müssen im Formularcenter des BMF online ausgefüllt, dann heruntergeladen und zusammen mit weiteren Belegen per Post, Fax oder E-Mail an das jeweilige Hauptzollamt versendet werden. Dasselbe gilt für die Einreichung von Entlastungsanträgen und die damit einhergehenden Selbsterklärungen zu staatlichen Beihilfen.  \r\nFormulierungsvorschlag\r\nZur Optimierung und Effizienzsteigerung der Prozesse im Bereich der Stromsteuer sollte eine Schnittstelle zur elektronischen Übermittlung der bereits online verfügbaren Formulare eingerichtet werden. Zudem sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Anlagen zu den Formularen, ähnlich wie bei den Finanzämtern, über eine E-Nachricht einzureichen.\r\nBegründung\r\nDie Hauptzollämter zeigen im Vergleich zu den Finanzämtern erhebliche Rückstände in der Digitalisierung ihrer Prozesse. Es besteht ein erhebliches Potenzial durch Digitalisierung der Stromsteueranmeldung Aufwände und Kosten zu sparen.\r\n\r\n\r\nEinführung einer digitalen Akte für den Steuerpflichtigen \r\n\r\nProblembeschreibung\r\nDie Praxis zeigt, dass innerhalb der Hauptzollämter Informationen nicht ausreichend geteilt und zur Verfügung gestellt werden. Das führt beispielsweise dazu, dass teilweise bereits erteilte Empfangsvollmachten nicht beachtet werden. \r\nFormulierungsvorschlag\r\nDurch die Einführung einer digitalen Akte für Steuerpflichtige soll die Informationsverfügbarkeit gestärkt werden. Die teilweise sehr langen Bearbeitungszeiten können somit verkürzt werden. \r\nBegründung\r\nDurch die fehlende Digitalisierung von Akten und Prozessen entstehen in der Praxis unnötige Mehraufwände auf Seiten der Behörde und der Unternehmen.\r\n\r\n\r\nRechtsanspruch auf ein zentral zuständiges Hauptzollamt bei Unternehmensgruppen \r\n\r\nProblembeschreibung\r\nDie Zuständigkeit des Hauptzollamt entscheidet sich derzeit anhand des Bezirks aus dem  ein Stromsteuerschuldner sein Unternehmen betreibt. Im Fall von Unternehmensgruppen führt dies dazu, dass viele verschieden Hauptzollämter zuständig sind, was in erheblichen Mehraufwänden für Unternehmen und Behörden resultiert.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nEin Rechtsanspruch auf ein zentral zuständiges Hauptzollamt bei Unternehmensgruppen soll den aktuellen Zuständigkeitsdschungel vermeiden und Ressourcen sowohl auf Seiten der Behörden als auch der Unternehmen einsparen.\r\nBegründung\r\nVor dem Hintergrund, dass verschiedene Hauptzollämter denselben stromsteuerlich zu beurteilenden Sachverhalt eines Unternehmens unterschiedlich beurteilen, kommt es durch diese Zuständigkeitsregelung zu einem enormen Ressourcenmehraufwand.\r\n\r\n\r\nDoppelerhebungen für statistische Zwecke \r\n\r\nProblembeschreibung\r\nOftmals ergeben sich Doppelerhebungen, da Behörden und Datenquellen nicht ausreichend genug untereinander vernetzt sind. Dadurch ergeben sich vermeidbare bürokratische Lasten.   \r\nFormulierungsvorschlag\r\nFür die öffentliche Statistik sollen primär bereits erhobene Daten genutzt werden. Für den Einzelhandel soll beispielsweise geprüft werden, ob Daten aus der amtlichen Preisstatistik auch für Zwecke der Umsatzstatistik verwendet werden können. Darüber hinaus sollen im Zuge der Digitalisierung der steuerlichen Verfahren überbordende Dokumentationspflichten zulasten der Unternehmen abgeschafft und die Aufbewahrungspflichten verkürzt werden. \r\nBegründung\r\nWenn bestehende Datenquellen besser vernetzt und digitalisiert werden, können die bürokratischen Aufwände der Unternehmen signifikant reduziert werden.\r\n\r\n\r\nNetzinfrastruktur \r\n\r\nProblembeschreibung\r\nSeitdem die Deutsche Telekom nicht mehr zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtet ist, entscheidet die Bundesnetzagentur auf regionaler und lokaler Ebene, welcher Anbieter einen Standort anbinden muss. Dadurch müssen Unternehmen für die IT-Netzanbindung und Glasfaserumstellung häufig mit einer Vielzahl unterschiedlicher Anbieter in Kontakt treten, was zu einer Erhöhung der Komplexität und des Verwaltungsaufwands führt. \r\nFormulierungsvorschlag\r\nIn Bezug auf die IT-Netzanbindung soll wieder möglich gemacht werden, durch einen deutschlandweiten Vertrag alle Unternehmensstandorte mit einem Anbieter abdecken zu können. \r\nBegründung\r\nIT-Netzwerke zählen zur kritischen Infrastruktur unseres Landes. Daher sollte die Modernisierung von zentraler Stelle gesteuert werden, für mehr Effizienz und weniger bürokratischen Aufwand in der Digitalisierung.\r\n\r\n\r\nBonpflicht  \r\n\r\nProblembeschreibung\r\nDurch die Belegausgabepflicht muss jedem Kunden ein Kassenbon zur Verfügung gestellt werden, auch wenn dieser aktiv auf den Beleg verzichtet. Da die Alternative in Form einer QR-Code Anzeige nicht immer praktikabel ist, wird aktuell ein großer Teil der Kassenbons sofort nach dem Druck vernichtet. \r\nFormulierungsvorschlag\r\nDie Belegausgabepflicht soll angepasst werden. Die Pflicht sollte dann nicht bestehen, wenn ein Kunde aktiv auf den Beleg verzichtet. \r\nBegründung\r\nDie bisherige Regelung führt zu einem enormen Mehraufwand, während die Alternative durch QR-Code nicht ausreichend ist.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015863","regulatoryProjectTitle":"Interessenvertretung für deutschlandweite Verträge zur IT-Netzanbindung von Unternehmensstandorten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/94/f6/507133/Stellungnahme-Gutachten-SG2504090024.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nFlexibilisierung der Ruhezeitenregelung \r\n\r\nProblembeschreibung\r\nDie aktuelle Regelung der Ruhezeiten führt im internationalen Arbeitskontext, insbesondere durch Videokonferenzen in unterschiedlichen Zeitzonen, zu Problemen, bei denen die Einhaltung der Ruhezeiten oft schwierig ist.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nEine Flexibilisierung der Ruhezeitenregelung u.a. in Form einer Unterschreitungsmöglichkeit pro Woche oder eine Ausgleichsmöglichkeit durch längere Pausen soll hierbei den notwendigen Raum schaffen. 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Dasselbe gilt für die Einreichung von Entlastungsanträgen und die damit einhergehenden Selbsterklärungen zu staatlichen Beihilfen.  \r\nFormulierungsvorschlag\r\nZur Optimierung und Effizienzsteigerung der Prozesse im Bereich der Stromsteuer sollte eine Schnittstelle zur elektronischen Übermittlung der bereits online verfügbaren Formulare eingerichtet werden. Zudem sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Anlagen zu den Formularen, ähnlich wie bei den Finanzämtern, über eine E-Nachricht einzureichen.\r\nBegründung\r\nDie Hauptzollämter zeigen im Vergleich zu den Finanzämtern erhebliche Rückstände in der Digitalisierung ihrer Prozesse. Es besteht ein erhebliches Potenzial durch Digitalisierung der Stromsteueranmeldung Aufwände und Kosten zu sparen.\r\n\r\n\r\nEinführung einer digitalen Akte für den Steuerpflichtigen \r\n\r\nProblembeschreibung\r\nDie Praxis zeigt, dass innerhalb der Hauptzollämter Informationen nicht ausreichend geteilt und zur Verfügung gestellt werden. Das führt beispielsweise dazu, dass teilweise bereits erteilte Empfangsvollmachten nicht beachtet werden. \r\nFormulierungsvorschlag\r\nDurch die Einführung einer digitalen Akte für Steuerpflichtige soll die Informationsverfügbarkeit gestärkt werden. Die teilweise sehr langen Bearbeitungszeiten können somit verkürzt werden. \r\nBegründung\r\nDurch die fehlende Digitalisierung von Akten und Prozessen entstehen in der Praxis unnötige Mehraufwände auf Seiten der Behörde und der Unternehmen.\r\n\r\n\r\nRechtsanspruch auf ein zentral zuständiges Hauptzollamt bei Unternehmensgruppen \r\n\r\nProblembeschreibung\r\nDie Zuständigkeit des Hauptzollamt entscheidet sich derzeit anhand des Bezirks aus dem  ein Stromsteuerschuldner sein Unternehmen betreibt. Im Fall von Unternehmensgruppen führt dies dazu, dass viele verschieden Hauptzollämter zuständig sind, was in erheblichen Mehraufwänden für Unternehmen und Behörden resultiert.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nEin Rechtsanspruch auf ein zentral zuständiges Hauptzollamt bei Unternehmensgruppen soll den aktuellen Zuständigkeitsdschungel vermeiden und Ressourcen sowohl auf Seiten der Behörden als auch der Unternehmen einsparen.\r\nBegründung\r\nVor dem Hintergrund, dass verschiedene Hauptzollämter denselben stromsteuerlich zu beurteilenden Sachverhalt eines Unternehmens unterschiedlich beurteilen, kommt es durch diese Zuständigkeitsregelung zu einem enormen Ressourcenmehraufwand.\r\n\r\n\r\nDoppelerhebungen für statistische Zwecke \r\n\r\nProblembeschreibung\r\nOftmals ergeben sich Doppelerhebungen, da Behörden und Datenquellen nicht ausreichend genug untereinander vernetzt sind. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nFlexibilisierung der Ruhezeitenregelung \r\n\r\nProblembeschreibung\r\nDie aktuelle Regelung der Ruhezeiten führt im internationalen Arbeitskontext, insbesondere durch Videokonferenzen in unterschiedlichen Zeitzonen, zu Problemen, bei denen die Einhaltung der Ruhezeiten oft schwierig ist.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nEine Flexibilisierung der Ruhezeitenregelung u.a. in Form einer Unterschreitungsmöglichkeit pro Woche oder eine Ausgleichsmöglichkeit durch längere Pausen soll hierbei den notwendigen Raum schaffen. Damit soll auch zur verbesserten Vereinbarkeit von Familie und Beruf beigetragen werden.\r\nBegründung\r\nDie derzeitige Ruhezeitenregelung im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) entspricht nicht mehr den Anforderungen einer digitalisierten Arbeitswelt.\r\n\r\n\r\nEU-Entgelttransparenzrichtlinie  \r\n\r\nProblembeschreibung\r\nDie Umsetzung der EU-Entgelttransparenzrichtlinie bringt umfangreiche Informations- und Dokumentationspflichten mit sich, die erheblich über die bisherigen gesetzlichen Regelungen hinausgehen.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nEs soll eine möglichst praxistaugliche Umsetzung entwickelt werden, um die Programmierungs- und Monitoringaufwände in den Unternehmen gering zu halten. Dazu soll die EU-Entgelttransparenzrichtlinie ohne darüber hinausgehende Regelungen in nationales Recht überführt werden.\r\nBegründung\r\nDie Unternehmen sind gefordert, neue Prozesse zu etablieren, um die erweiterten Auskunfts- und Informationsrechte zu erfüllen, insbesondere in der Dokumentation. 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Dasselbe gilt für die Einreichung von Entlastungsanträgen und die damit einhergehenden Selbsterklärungen zu staatlichen Beihilfen.  \r\nFormulierungsvorschlag\r\nZur Optimierung und Effizienzsteigerung der Prozesse im Bereich der Stromsteuer sollte eine Schnittstelle zur elektronischen Übermittlung der bereits online verfügbaren Formulare eingerichtet werden. Zudem sollte die Möglichkeit geschaffen werden, Anlagen zu den Formularen, ähnlich wie bei den Finanzämtern, über eine E-Nachricht einzureichen.\r\nBegründung\r\nDie Hauptzollämter zeigen im Vergleich zu den Finanzämtern erhebliche Rückstände in der Digitalisierung ihrer Prozesse. Es besteht ein erhebliches Potenzial durch Digitalisierung der Stromsteueranmeldung Aufwände und Kosten zu sparen.\r\n\r\n\r\nEinführung einer digitalen Akte für den Steuerpflichtigen \r\n\r\nProblembeschreibung\r\nDie Praxis zeigt, dass innerhalb der Hauptzollämter Informationen nicht ausreichend geteilt und zur Verfügung gestellt werden. Das führt beispielsweise dazu, dass teilweise bereits erteilte Empfangsvollmachten nicht beachtet werden. \r\nFormulierungsvorschlag\r\nDurch die Einführung einer digitalen Akte für Steuerpflichtige soll die Informationsverfügbarkeit gestärkt werden. Die teilweise sehr langen Bearbeitungszeiten können somit verkürzt werden. \r\nBegründung\r\nDurch die fehlende Digitalisierung von Akten und Prozessen entstehen in der Praxis unnötige Mehraufwände auf Seiten der Behörde und der Unternehmen.\r\n\r\n\r\nRechtsanspruch auf ein zentral zuständiges Hauptzollamt bei Unternehmensgruppen \r\n\r\nProblembeschreibung\r\nDie Zuständigkeit des Hauptzollamt entscheidet sich derzeit anhand des Bezirks aus dem  ein Stromsteuerschuldner sein Unternehmen betreibt. Im Fall von Unternehmensgruppen führt dies dazu, dass viele verschieden Hauptzollämter zuständig sind, was in erheblichen Mehraufwänden für Unternehmen und Behörden resultiert.\r\nFormulierungsvorschlag\r\nEin Rechtsanspruch auf ein zentral zuständiges Hauptzollamt bei Unternehmensgruppen soll den aktuellen Zuständigkeitsdschungel vermeiden und Ressourcen sowohl auf Seiten der Behörden als auch der Unternehmen einsparen.\r\nBegründung\r\nVor dem Hintergrund, dass verschiedene Hauptzollämter denselben stromsteuerlich zu beurteilenden Sachverhalt eines Unternehmens unterschiedlich beurteilen, kommt es durch diese Zuständigkeitsregelung zu einem enormen Ressourcenmehraufwand.\r\n\r\n\r\nDoppelerhebungen für statistische Zwecke \r\n\r\nProblembeschreibung\r\nOftmals ergeben sich Doppelerhebungen, da Behörden und Datenquellen nicht ausreichend genug untereinander vernetzt sind. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"POSITIONSPAPIER \r\nTierhaltungskennzeichnungs-Gesetz\r\n\r\nMai 2025\r\n\r\nEINFÜHRUNG\r\nDas Tierhaltungskennzeichnungs-Gesetz (THKG) ist eine wichtige Säule, um die Ergebnisse der Borchert-Kommission politisch zu flankieren. Eine verpflichtende Kennzeichnung muss die Art und Weise, wie Tiere gehalten wurden, für Kundinnen und Kunden über alle Vertriebskanäle sichtbar machen. Allerdings bleibt das THKG hinter den Anforderungen der Wertschöpfungskette zurück: Die teils schleppende und uneinheitliche Umsetzung durch die Bundesländer hat dazu geführt, dass trotz verstrichener Frist noch nicht alle tierhaltenden Betriebe eine Registrierung nach dem THKG vorgenommen haben. Zudem kann das Gesetz durch die fehlende Berücksichtigung weiterer Vertriebskanäle neben dem Lebensmitteleinzelhandel (LEH) sowie weiterer Tierarten nicht sein volles Potenzial zur Unterstützung der deutschen Landwirtschaft entfalten.\r\n\r\nDie Bundesregierung hat eine praxistaugliche Reform des THKG unter Einbeziehung der gesamten Wertschöpfungskette angekündigt. ALDI Nord und ALDI SÜD unterstützen eine umfassende Weiterentwicklung der Tierhaltungskennzeichnung, um die Defizite des Gesetzes rasch zu beheben: Essenziell sind praxistaugliche Vereinfachungen für die Landwirtschaft, verarbeitende Betriebe und den LEH sowie die Aufnahme weiterer Vertriebskanäle (Gastronomie, Kantinen und Restaurants) und zusätzlicher Tierarten (Rind, Geflügel).\r\n\r\nDer LEH ist bereits 2019 mit der privatwirtschaftlichen Haltungsform vorangegangen und hat damit eine von den Kundinnen und Kunden geschätzte Kennzeichnung mit hoher Bekanntheit und gutem Wiedererkennungswert etabliert. Bei der Weiterentwicklung des THKG ist es entscheidend, sich an diesem bekannten Modell zu orientieren. Nur so kann zeitnah eine einheitliche Grundlage für alle Beteiligten der Wertschöpfungskette sowie die Verbraucherinnen und Verbraucher entstehen.\r\n\r\nUNSERE STANDPUNKTE \r\n1. Die staatliche Tierhaltungskennzeichnung praxistauglich weiterentwickeln\r\nObwohl das THKG das richtige Ziel verfolgt, weist die aktuelle Kennzeichnung Mängel auf. Insbesondere die Kriterien der Haltungsform „Frischluftstall\" werden von den Bundesländern unterschiedlich ausgelegt. Das führt dazu, dass die Anforderungen beispielsweise für Landwirtinnen und Landwirte in Niedersachsen anders sind als in Nordrhein-Westfalen. Den Verbraucherinnen und Verbrauchern ist nicht zu erklären, warum ein Stall in dem einen Bundesland als Haltungsform „Stall+Platz\" gilt, während der gleiche Stall in dem angrenzenden Bundesland als Frischluft-Stall eingeordnet werden kann. Anforderungen, welche über die bisherigen Kriterien der bereits etablierten Haltungsform 3 hinausgehen, verteuern womöglich tierische Produkte aus dem „Frischluftstall\" und erschweren damit den Umbau der Schweinehaltung zu Außenklimaställen. Die neue Bundesregierung muss daher sofort den Austausch mit den Ländern suchen, um eine einheitliche Auslegung des THKG sicherzustellen. Bei einer Überarbeitung des Gesetzes muss klargestellt werden, dass ein Platzangebot von 1,1 m² pro Tier für die Einstufung in Stufe 3 ausreicht, um bereits zu offenen Haltungssystemen umgebaute Betriebe nicht zu benachteiligen und die Umstellung für die Landwirtinnen und Landwirte praktikabel zu gestalten. \r\n\r\nDa viele tierhaltende Betriebe noch keine Registrierung nach den Regelungen des THKG vorgenommen haben, steht der Handel vor der schwierigen Situation, die Nachweispflichten des § 20 THKG umzusetzen. Bisher gibt es keine rechtliche Klarheit darüber, welche Konsequenzen damit für den LEH als Inverkehrbringer verbunden sind. Um eine einheitliche Auslegung über die Bundesländer hinweg zu gewährleisten und die Rückverfolgbarkeit bis zu den tierhaltenden Betrieben sicherzustellen, ist mehr Zeit erforderlich. Daher ist eine Verlängerung des Übergangszeitraums notwendig (wie sie auch auf der Agrarministerkonferenz gefordert wurde), jedoch maximal für einen Zeitraum von 12 Monaten.\r\n\r\nNeben einfachen und einheitlichen Auslegungen sowie Nachweispflichten sollte auch die Kennzeichnung, insbesondere von Mischprodukten, praxisnäher gefasst werden. Hierfür sollte zum einen das sogenannte Downgrading ausgeweitet werden. Es sollte geprüft werden, ob nicht auch mehr als 20 Prozent einer höheren Haltungsstufe beigemischt werden dürfen, ohne dass dies extra gekennzeichnet werden muss. Dies ist insbesondere dann von Vorteil, wenn die Nachfrage nach höheren Haltungsformen kurzfristig geringer ist und die Produkte ansonsten nicht anders vermarktet werden können. Dementsprechend ist die Ausweitung des Downgradings auch ein Instrument, um Lebensmittelverluste in der Wertschöpfungskette zu reduzieren. \r\n\r\nAußerdem sollte die Ausgestaltung des Kennzeichens noch einmal auf den Prüfstand gestellt werden. Nach Einschätzung von Juristinnen und Juristen ist eine aussagekräftigere Ausgestaltung des Kennzeichens, etwa durch Farbgebung  sowie auch die flexiblere Verwendung von im Markt bereits etablierten Begriffen, wie etwa „Frischluftstall“, grundsätzlich möglich. Mit dieser Flexibilisierung wäre die Nutzung gleicher Angaben, jedoch anderer bzw. ergänzender Zeichen möglich.\r\n\r\nUNSERE EMPFEHLUNGEN\r\n•\tDen Übergangszeitraum verlängern; maximal um 12 Monate.\r\n•\tHaltungskriterien bundesweit einheitlich regeln, sodass es zu keinen Marktverzerrungen kommt.\r\n•\t„Frischluftstall\" nach Anlage III (Frischluftstall) präzisieren, sodass ein Platzangebot von 1,1 m² pro Tier in beiden Varianten ausreichend ist.\r\n•\tMöglichkeiten des Downgradings nach § 11 ausweiten.\r\n•\tAnmelde- und Nachweisverfahren vereinheitlichen, vereinfachen und digitalisieren.\r\n•\tAusgestaltung des Kennzeichens flexibilisieren.\r\n\r\n2. Die staatliche Tierhaltungskennzeichnung auf die Außer-Haus-Verpflegung ausweiten\r\nDamit das THKG sein volles Potenzial zur Unterstützung der Landwirtinnen und Landwirte entfalten kann, muss das Gesetze einen möglichst großen Anteil des Absatzmarktes umfassen. Weil etwa ein Drittel aller tierischen Produkte über die Außer-Haus-Verpflegung abgesetzt werden, sollte dieser Wirtschaftszweig in den Geltungsbereich einbezogen werden. Nur mit einer klaren Pflicht zur Kennzeichnung können auch dort etwaige Ausweichbewegungen zu ausländischen Waren und geringeren Haltungsstandards transparent gemacht werden.\r\n\r\nDie Tierhaltungskennzeichnung ermöglicht es Kundinnen und Kunden nicht nur, ihre Kaufentscheidung immer auch am Tierwohl ausrichten zu können. Sie macht gleichermaßen den Mehraufwand für heimische Landwirtinnen und Landwirte sichtbarer. Dies ist angesichts der hohen Kosten für den Umbau und Betrieb von Tierwohlställen von entscheidender Bedeutung, denn nur so kann eine faire Verteilung der Kosten auf die gesamte Wertschöpfungskette gewährleistet werden. Zudem sorgt die zusätzliche Transparenz in der Gastronomie für weitere Nachfrage nach Produkten aus höheren Haltungsformen, sodass den tierhaltenden Betrieben Möglichkeiten für eine höhere Wertschöpfung eröffnet werden. \r\n\r\nSowohl die Borchert-Kommission als auch die Zukunftskommission Landwirtschaft haben eine flächendeckende Kennzeichnung als elementaren Bestandteil für den Umbau der Tierhaltung hervorgehoben. Es ist unerlässlich, dass auch in Kantinen und Restaurants gekennzeichnet werden muss, aus welchen Haltungsformen die verkauften tierischen Produkte stammen. Insbesondere öffentliche Kantinen und größere gastronomische Betriebe müssen ihrer Verantwortung stärker nachkommen. Für kleine und kleinste gastronomische Betriebe könnten Erleichterungen der Kennzeichnungs- sowie Nachweispflichten geprüft werden.\r\n\r\nUNSERE EMPFEHLUNGEN\r\n•\tKennzeichnungspflicht für Lebensmittel tierischen Ursprungs auf verarbeitete Produkte und damit die Außer-Hausverpflegung (etwa Kantinen, (System-)Gastronomie und den Großhandel) ausweiten.\r\n•\tKennzeichnungspflicht so einfach wie möglich gestalten, um kleine und kleinste gastronomische Betriebe nicht unverhältnismäßig zu belasten.\r\n•\tGegebenenfalls in einem ersten Schritt Ausnahmen für sehr kleine gastronomische Betriebe ermöglichen\r\n\r\n3. Die staatliche Tierhaltungskennzeichnung um weitere Tierarten erweitern\r\nDerzeit definiert das THKG lediglich Haltungsformen für die Tierart Schwein. Bei der Weiterentwicklung sollte die Kennzeichnung zügig auf Rind und Geflügel ausgeweitet werden. Nur so wird der Landwirtschaft die nötige Planungssicherheit bei Stallneu- und -umbauten geboten. Eine vollständige Kennzeichnung aller Tierarten würde zudem Missverständnisse bei den Verbraucherinnen und Verbrauchern ausräumen. Da der LEH diese Tierarten im Rahmen der Haltungsform bereits kennzeichnet und die Stufen etabliert sind, sollten sich die staatlichen Kriterien unbedingt an diesen Vorarbeiten orientieren. Sollte die EU-Geflügel-Vermarktungsnorm ein Hindernis darstellen, so muss die Bundesregierung im Gespräch mit den europäischen Partnern zügig eine Lösung finden.\r\n\r\nUNSERE EMPFEHLUNGEN\r\n•\tDie Tierarten Rind und Geflügel zügig in die Tierhaltungskennzeichnung einbeziehen.\r\n•\tDie Kriterien der privatwirtschaftlichen Haltungsform für das THKG übernehmen.\r\n\r\n\r\nKONTAKT"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)","shortTitle":"BMLEH","url":"https://www.bmel.de/DE/Home/home_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-26"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}