{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-22T10:48:59.788+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002214","registerEntryDetails":{"registerEntryId":64748,"legislation":"GL2024","version":9,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002214/64748","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/2c/e7/686375/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002214-2026-01-27_11-19-48.pdf","validFromDate":"2026-01-27T11:19:48.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-27T14:27:36.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-20T10:50:14.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-08-28T16:57:29.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-28T15:49:21.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-01-27T11:19:48.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":64748,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002214/64748","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-27T11:19:48.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-27T14:27:36.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":58799,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002214/58799","version":8,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-25T11:05:11.000+02:00","validUntilDate":"2026-01-27T11:19:48.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":56080,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002214/56080","version":7,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-20T10:50:14.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-25T11:05:11.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":43405,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002214/43405","version":6,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-08-28T16:57:29.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-20T10:50:14.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Reporter ohne Grenzen (RSF Germany; RSF Deutschland)","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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(RSF) ist die Verteidigung des Menschenrechts der Pressefreiheit. Zu diesem Zweck verfolgt RSF folgende Tätigkeiten im Sinne einer Interessenvertretung nach § 1 Absatz 3 LobbyRG: \r\n- Politische Gespräche mit Gremien, Mitgliedern, Fraktionen und Gruppen des Bundestags und deren Mitarbeitenden, mit der Bundesregierung und ihren Mitarbeitenden, konkret dem Bundeskanzler, Bundesminister*innen, parlamentarischen Staatssekretär*innen, Staatssekretär*innen, Abteilungs-, Unterabteilungs-, und Referatsleiter*innen zu konkreten Gesetzgebungsvorhaben, Strategieprozessen, aus Anlass konkreter Reisen und Veranstaltungen oder politischer Ereignisse mit Bezug zum Thema Pressefreiheit, allein oder gemeinsam mit anderen Organisationen.\r\n- In diesem Zusammenhang: Zustellung von Briefings, Berichten und Stellungnahmen.\r\n- Ausrichtung von oder Teilnahme an politischen Veranstaltungen wie z.B. parlamentarischen Frühstücken und Abenden.\r\n- Ausübung der Funktion als Sachverständige im Rahmen von Anhörungen.\r\n- Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzgebungsverfahren und Berichten mit Bezug zu Pressefreiheit, z.B. 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","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken","shortTitle":"NetzDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/netzdg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_FREEDOM_OF_SPEECH","de":"Meinungs- und Pressefreiheit","en":"Freedom of speech and freedom of the press"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004440","title":"Fortentwicklung des Völkerstrafrechts","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts","printingNumber":"20/9471","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/094/2009471.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-fortentwicklung-des-v%C3%B6lkerstrafrechts/305389","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"RSF setzt sich für eine mit Blick auf Verbrechen gegen Medienschaffende angemessene Auslegung, Anwendung und Fortentwicklung des Völkerstrafrechts in Deutschland ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Völkerstrafgesetzbuch","shortTitle":"VStGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vstgb"},{"title":"Gerichtsverfassungsgesetz","shortTitle":"GVG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gvg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004441","title":"Strafrechtsreform","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Strafrechts","printingNumber":"20/14257","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/142/2014257.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-des-strafrechts/318775","leadingMinistries":[],"migratedDraftBill":{"title":"Modernisierung des Strafgesetzbuchs (20. 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Juni 2023 in Straßburg, Frankreich","printingNumber":"20/10880","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/108/2010880.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/4-sitzungswoche-2023-der-parlamentarischen-versammlung-des-europarates-vom-9/310374","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Umsetzung der Empfehlungen des EU-PEGA-Committees zum Einsatz von Staatstrojanern; Aufklärung der bekannten Fälle von missbräuchlicher Nutzung des Staatstrojaners Pegasus, Predator und Co. in der EU; Ergreifen von rechtlichen und praktischen Maßnahmen der Rechenschaftsablegung; Umsetzung eines Moratoriums.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_MEDIA_FREEDOM_OF_SPEECH","de":"Meinungs- und Pressefreiheit","en":"Freedom of speech and freedom of the press"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017013","title":"Forderungen zur Bundestagswahl 2025","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Zur Bundestagswahl 2025 fordert Reporter ohne Grenzen (RSF) umfassende Maßnahmen zum Schutz der Pressefreiheit. Journalistinnen und Journalisten sollen wirksam vor Gewalt, Überwachung und Einschüchterung geschützt werden. Dazu zählt der bessere Schutz bei Demonstrationen, die Umsetzung der EU-Anti-SLAPP-Richtlinie und stärkere Kontrolle von Sicherheitsbehörden. RSF verlangt zudem ein Recht auf sichere Kommunikation, eine transparente Medienförderung, Reformen im Medienkonzentrationsrecht und die konsequente Anwendung des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes. Exiljournalistinnen und Exiljournalisten sollen durch humanitäre Visa, Schutzprogramme und gezielte Förderung unterstützt werden. Pressefreiheit müsse auch in der Digital- und Sicherheitspolitik oberstes Gebot sein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_MEDIA_FREEDOM_OF_SPEECH","de":"Meinungs- und Pressefreiheit","en":"Freedom of speech and freedom of the press"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"},{"code":"FOI_FA_BRD","de":"Außenpolitik","en":"Foreign policy of the federal republic of Germany"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":4,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0004435","regulatoryProjectTitle":"Nationale Umsetzung der europäischen Anti-SLAPP-Richtlinie ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/40/1b/543830/Stellungnahme-Gutachten-SG2506110024.pdf","pdfPageCount":63,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme von Reporter ohne Grenzen e.V. (RSF) \r\nzur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 des Europäischen \r\nParlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den Schutz \r\nvon Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich \r\nunbegründeten Klagen oder missbräuchlichen \r\nGerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche \r\nBeteiligung“)\r\n(Langfassung)\r\nJanuar 2025\r\nKontakt: legal@reporter-ohne-grenzen.de\r\n1\r\nInhaltsverzeichnis\r\nA. Einleitung............................................................................................................................... 2\r\nB. Internationale Vorgaben zur Regelung von SLAPPs............................................................ 6\r\nI. Inhalte der Richtlinie im Überblick .................................................................................... 6\r\nII. Vorarbeit der EU und des Europarats .............................................................................. 7\r\nC. Empfehlungen zur Umsetzung im Überblick ........................................................................ 9\r\nI. Klare Definition und Kriterien als Anknüpfungspunkt für Maßnahmen ............................ 9\r\nII. Einheitliche Regelung für rein innerstaatliche und grenzüberschreitende Fälle............ 10\r\nIII. Eindämmung von Rechtsmissbrauch über Kostenseite: Kostenerstattung, \r\nSchadensersatz, Missbrauchsgebühr............................................................................... 10\r\nIV. Nutzung prozessualer Regelungen zur frühzeitigen Abweisung missbräuchlicher \r\nAnträge .............................................................................................................................. 10\r\nV. Stärkung der Transparenz und Unterstützung zivilgesellschaftlichen Engagements.... 11\r\nD. Bestandsaufnahme im deutschen Recht ........................................................................... 12\r\nI. Berufsethische Selbstregulierung des Journalismus ..................................................... 12\r\nII. Kostenregelungen........................................................................................................... 13\r\nIII. Sicherheitsleistungen...................................................................................................... 17\r\nIV. Beratungs- und Prozesskostenhilfe................................................................................ 19\r\nV. Schadensersatz und weitere Zahlungen........................................................................ 19\r\nVI. Anerkennung ausländischer Urteile ............................................................................... 21\r\nVII. Frühzeitige Abweisung/Verfahrensbeschleunigung....................................................... 22\r\nVIII. Darlegungs- und Beweislast........................................................................................... 24\r\nIX. Unterstützung Betroffener durch Dritte........................................................................... 24\r\nX. Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen............................................................... 25\r\nXI. Strafrecht ........................................................................................................................ 26\r\nXII. Fazit ................................................................................................................................ 30\r\nE. Wichtige Regelungsinhalte der Richtlinie ........................................................................... 32\r\nI. Definition von und Kriterien für SLAPPs (Art. 1, 4 SLAPP-Richtlinie)............................ 32\r\nII. Einheitliche Regelung für Verfahren mit und ohne grenzüberschreitenden Bezug \r\n(anknüpfend an Art. 2, 5 SLAPP-Richtlinie)...................................................................... 36\r\nIII. Kosten und wirtschaftliches Ungleichgewicht (Art. 6, 14 der SLAPP-Richtlinie) ........... 38\r\nIV. Sicherheitsleistungen zugunsten SLAPP-Betroffener (Art. 6, 7, 10 SLAPP-Richtlinie). 43\r\nV. Frühzeitige Klageabweisung und Verfahrensbeschleunigung (Art. 6, 7, 11, 12, 13 der \r\nSLAPP-Richtlinie).............................................................................................................. 45\r\nVI. Sanktionen oder sonstige Abhilfemaßnahmen (Art. 15 der SLAPP-Richtlinie) ............. 47\r\nVII. Schutz vor SLAPP-Verfahren in Drittländern (Art. 16, 17 der SLAPP-Richtlinie).......... 49\r\nVIII. Strafrecht ........................................................................................................................ 50\r\nIX. Information und Transparenz (Art. 19, 20 der SLAPP-Richtlinie).................................. 55\r\nX. Rolle der Zivilgesellschaft und der Politik (Art. 19 der SLAPP-Richtlinie)...................... 56\r\nF. Ausblick ............................................................................................................................... 60\r\n2\r\nNie mehr mundtot: Journalist*innen wirksam vor juristischer \r\nEinschüchterung schützen\r\nA. Einleitung\r\nWer im Recht ist, muss es auch durchsetzen können. Darauf vertrauen zu können, ist ein \r\nzentrales Versprechen des Rechtsstaats. Zu Recht gibt es deshalb hohe Hürden für die \r\nAbweisung einer Klage als unbegründet oder für die frühzeitige Einstellung eines Verfahrens \r\nnoch vor einem Urteil. Aber gutes Recht kann auch missbraucht werden. Diese Erfahrung \r\nmachen auch Journalist*innen, wenn sie über Missstände berichten und dann wegen \r\nVerleumdung, vermeintlicher Falschbehauptungen oder gar komplett konstruierter Vorwürfe \r\nabgemahnt, mit Schadenersatzforderungen bedroht oder vor Gericht gezerrt werden. \r\nMit dem Ziel, Opfern von solchen rechtsmissbräuchlichen Einschüchterungsklagen einen \r\nbesseren Schutz zu gewähren, hat die Europäische Union am 11. April 2024 eine Richtlinie \r\n“über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich \r\nunbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren”1\r\n, kurz: SLAPP-Richtlinie, \r\nverabschiedet. Diese Gerichtsverfahren werden auch als “strategische Klagen gegen \r\nöffentliche Beteiligung” beziehungsweise als “strategic lawsuits against public participation” \r\n(SLAPP) bezeichnet. Unter “öffentlicher Beteiligung” versteht die SLAPP-Richtlinie “jede \r\nAussage oder Tätigkeit einer natürlichen oder juristischen Person, die in Ausübung des \r\nRechts auf Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, Freiheit von Kunst und \r\nWissenschaft oder Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit zu einer Angelegenheit von \r\nöffentlichem Interesse erfolgt, sowie jede Vorbereitungs-, Unterstützungs- oder \r\nHilfsmaßnahme, die unmittelbar damit im Zusammenhang steht”.2\r\nDie Richtlinie verpflichtet die EU-Mitgliedstaaten, Garantien gegen SLAPPs mit \r\ngrenzüberschreitendem Bezug in ihren nationalen Rechtssystemen sicherzustellen.\r\nReporter ohne Grenzen (RSF) ist eine internationale Nichtregierungsorganisation, die sich für \r\nmehr Sicherheit und besseren Schutz von Journalist*innen einsetzt. RSF dokumentiert \r\nVerstöße gegen die Presse- und Informationsfreiheit weltweit und alarmiert die Öffentlichkeit, \r\nwenn Journalist*innen und deren Mitarbeitende in Gefahr sind. \r\nRSF hat sich intensiv für diese Richtlinie eingesetzt und sieht sie als einen dringend \r\nnotwendigen Schritt, um eine der Kernaufgaben des Journalismus in der Europäischen Union \r\nund darüber hinaus umsetzen zu können: die Öffentlichkeit über Missstände zu informieren. \r\nGerade Journalist*innen, die beispielsweise Korruption aufdecken, zu \r\nGeheimdienstaktivitäten recherchieren oder Umweltschädigungen öffentlich machen, erleben \r\noft, dass diejenigen, auf die ihre kritische Berichterstattung ein negatives Licht wirft, diese zu \r\nunterbinden versuchen.3 Besonders bekannt und drastisch ist der Fall der maltesischen \r\nJournalistin Daphne Caruana Galizia, die wegen ihrer Arbeit zunächst Morddrohungen erhielt \r\n \r\n1 Richtlinie (EU) 2024/1069 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über den \r\nSchutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder \r\nmissbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung”), im \r\nFolgenden: SLAPP-Richtlinie, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal\u0002content/DE/TXT/HTML/?uri=OJ:L_202401069\r\n2 Art. 4 SLAPP-Richtlinie\r\n3 Annual Report 2024 by the partner organisations to the Council of Europe Platform to Promote the \r\nProtection of Journalism and Safety of Journalists, S. 18, abrufbar unter: https://rm.coe.int/annual\u0002report-2024-platform-for-the-safety-of-journalists-web-pdf/1680aeb373\r\n3\r\nund 2017 schließlich durch eine Autobombe ermordet wurde. Zum Zeitpunkt ihres Todes \r\nwaren gegen die Journalistin über 40 juristische Verfahren anhängig, die sich alle auf ihre \r\nArbeit bezogen.4\r\nDaphne Caruana Galizia ist leider kein Einzelfall. Journalist*innen werden immer öfter \r\njuristisch in die Enge getrieben, mit dem Ziel, ihre Arbeit zu unterbinden oder jedenfalls zu \r\nerschweren. Die Coalition Against SLAPPs in Europe (CASE) hat zwischen 2010 und 2023 in \r\nEuropa insgesamt 1.049 SLAPP-Fälle dokumentiert, davon 166 im Jahr 2023.\r\n5 Hinzu kommt \r\neine vermutlich beträchtliche Dunkelziffer. In Deutschland hat RSF in den letzten Monaten \r\nzahlreiche juristische Einschüchterungsversuche gegen Journalist*innen beobachtet: So darf \r\netwa ein russischer Investigativjournalist sein Buch über russische Geheimdienstaktivitäten \r\nnach einer einstweiligen Verfügung, die ein in diesem Zusammenhang erwähnter \r\nGeschäftsmann erwirkt hat, in Deutschland nicht mehr als eBook vertreiben.6 Eine andere \r\nJournalistin berichtete über die Unzuverlässigkeit einer Software, mit der US-amerikanische \r\nErmittlungsbehörden Geldwäsche im Kryptohandel nachweisen möchten, und musste \r\nerleben, dass eine Redaktion unter Druck gesetzt wurde, bereits veröffentlichte Texte \r\nnachträglich zu ändern. In einem weiteren Fall versuchte die Betreiberin einer Unterkunft für \r\nGeflüchtete, die Berichterstattung eines Nachrichtenportals über Missstände in dieser \r\nUnterkunft zu unterbinden.7 Ein Geschäftsmann, der auf einer US-Sanktionsliste steht, \r\nverlangt von einem Journalisten, der ihn als Kriegsprofiteur dargestellt hat, über eine \r\nUnterlassungserklärung von seiner Berichterstattung Abstand zu nehmen.8\r\nAuch wenn nicht bei jedem der teilweise noch laufenden Verfahren gesagt werden kann, \r\ninwieweit es sich tatsächlich um Rechtsmissbrauch handelt, zeigen diese Fälle jedenfalls, \r\ndass auch in Deutschland vermehrt juristisch gegen öffentliche Beteiligung vorgegangen wird. \r\nDavon sind nicht nur, aber sehr häufig Journalist*innen betroffen, die sich über ihre besonders \r\nsichtbare Teilnahme am öffentlichen Diskurs besonders leicht Anfeindungen aussetzen.9 Die \r\nFälle zeigen auch, dass das deutsche Rechtssystem zwar grundsätzlich einen differenzierten \r\nUmgang mit den Vorwürfen ermöglicht. Allerdings dauert es oft sehr lange, bis am Ende eines \r\nzunächst außergerichtlichen, dann gerichtlichen Verfahrens die Feststellung getroffen wird, \r\nwelche Aussagen zulässig waren und welche nicht. Selbst wenn sich alle oder die meisten \r\nVorwürfe als unbegründet erweisen, sind die Beklagten oft lange vor Ausgang des Verfahrens \r\nso eingeschüchtert oder finanziell ausgelaugt, dass sie das Verfahren gar nicht ausfechten \r\nkönnen. Das eigentliche Ziel von SLAPPs - die Einschüchterung von Journalist*innen - wird \r\nalso auch unabhängig vom Verfahrensausgang erreicht. \r\n \r\n4 vgl. etwa https://germany.representation.ec.europa.eu/news/schutz-von-journalisten-und\u0002zivilgesellschaft-eu-gesetzgeber-einigen-sich-auf-regeln-gegen-2023-11-30_de; \r\nhttps://www.deutschlandfunk.de/eu-will-staerker-gegen-strategische-einschuechterungsklagen\u0002vorgehen-100.html\r\n5 https://www.the-case.eu/resources/a-2024-report-on-slapps-in-europe-mapping-trends-and-cases/\r\n6 https://www.tagesschau.de/inland/buch-veroeffentlichungsverbot-russland-geschaeftsmann\u0002geheimdienst-100.html\r\n7 https://www.nd-aktuell.de/artikel/1182943.ankunftszentrum-fuer-fluechtlinge-in-tegel-urteil-am\u0002berliner-landgericht-drk-gegen-nd.html\r\n8 https://www.woz.ch/2425/auf-allen-kanaelen/einschuechterung-als-strategie/!VQ4E13DW7QW4 \r\n9 Open Knowledge Foundation Deutschland e.V., Eine Dunkelfeldstudie zum strategischen Einsatz von \r\njuristischen Mitteln durch rechtsextreme Akteur*innen gegen die Zivilgesellschaft, 2023, S. 15 ff., \r\nabrufbar unter: https://www.idz\u0002jena.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/Dunkelfeldstudie_GegenRechtsSchutz..pdf, im \r\nFolgenden: OKFD e.V., Dunkelfeldstudie, 2023\r\n4\r\nCharakteristisch für einen SLAPP ist, dass diejenigen, von denen ein SLAPP ausgeht, \r\neine Position der - oft wirtschaftlichen - Überlegenheit ausnutzen und sich trotz letztlich \r\ngeringer Erfolgsaussichten für ein juristisches Vorgehen entscheiden.10 Auf der \r\ngegnerischen Seite sehen sich die - oft wirtschaftlich unterlegenen - Betroffenen trotz \r\ntatsächlicher Erfolgsaussichten nicht in der Lage, den Prozess zu bestreiten.11\r\nRSF begrüßt es daher, dass die Europäische Union mit der SLAPP-Richtlinie das Problem \r\nrechtsmissbräuchlicher Einschüchterungsversuche anerkannt und auf die Agenda der \r\nMitgliedstaaten gesetzt hat. Das wachsende Phänomen bedroht die Presse- und \r\nMeinungsfreiheit, den öffentlichen Diskurs und letztlich die Demokratie. Für eine Demokratie \r\nsind Pressefreiheit, Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit ebenso zentral wie der Zugang \r\nzu Gerichten, die Garantie eines fairen Verfahrens und das Vertrauen, dass das gleiche Recht \r\nfür alle gilt. Unter Verweis auf die Grundsätze des Unionsrechts, einschließlich der \r\nGrundrechtecharta, betont die SLAPP-Richtlinie, dass das Ziel ihrer Umsetzung in jedem Fall \r\neine verhältnismäßige Berücksichtigung aller betroffenen Grundrechte sein muss.12\r\nVerfahrensgarantien, juristische Unterstützung und Informationen über Rechte und \r\nMöglichkeiten müssen allen Personen gleichermaßen zur Verfügung stehen, unabhängig von \r\nihren finanziellen Möglichkeiten und ihrer gesellschaftlichen Stellung. Rechtsmissbrauch \r\nmuss verhindert und das Vertrauen auf einen angemessenen Schutz der Grundrechte durch \r\ndas Rechtssystem gestärkt werden. \r\nDie SLAPP-Richtlinie sieht hierfür eine Reihe von Maßnahmen für zivilrechtliche Verfahren \r\nvor, die einen einheitlichen Mindestschutz in allen Mitgliedstaaten garantieren sollen: \r\nOffensichtlich unbegründete Forderungen oder missbräuchliche Verfahrensanträge sollen \r\nmöglichst früh im Verfahren abgewiesen werden können, um Einschüchterungseffekte zu \r\nLasten der Teilhabe am öffentlichen Diskurs in zeitlicher Hinsicht einzudämmen. Um ein \r\nVerfahren überhaupt zu führen, sollen Beklagte auf finanzielle und anderweitige \r\nUnterstützung zurückgreifen können. Nach Abschluss eines Verfahrens soll über \r\nSchadensersatzansprüche und weiterführende Regelungen dafür gesorgt werden, dass zu \r\nUnrecht Beklagte entschädigt werden und sich SLAPPs für Klagende nicht mehr lohnen.\r\nZwar enthält das deutsche Recht bereits einige Regelungen, die auch auf SLAPP-Fälle \r\nangewendet werden könnten, etwa zur frühzeitigen Abweisung offensichtlich unbegründeter \r\nKlagen, zur Verfahrensbeschleunigung und zum Schadenersatz bei missbräuchlichen \r\nVerfahren. Allein über das geltende Recht ist jedoch nicht sichergestellt, dass Gerichte den \r\nSLAPP-Charakter eines Verfahrens überhaupt erkennen. Ob das Recht missbraucht wurde, \r\nwird auch dann nicht geklärt, wenn eine Auseinandersetzung im vorgerichtlichen Bereich \r\nverbleibt, sich also auf anwaltliche Drohschreiben oder Abmahnungen beschränkt. Daher \r\ngenügt es nicht, bei der Umsetzung der Richtlinie lediglich auf bestehende Regelungen zu \r\nverweisen, selbst wenn diese theoretisch geeignet sein könnten, SLAPPs einen Riegel \r\nvorzuschieben. Vielmehr muss sichergestellt werden, dass Gerichte auch tatsächlich aktiv \r\n \r\n10 Annual Report 2021 by the partner organisations to the Council of Europe Platform to Promote the \r\nProtection of Journalism and Safety of Journalists, S. 30, abrufbar unter: https://rm.coe.int/final-version\u0002annual-report-2021-en-wanted-real-action-for-media-freed/1680a2440e\r\n11 DG IPOL/ Fachabteilung Bürgerrechte und konstitutionelle Angelegenheiten, Nutzung von SLAPP\u0002Klagen zur Einschüchterung von Journalisten, nichtstaatlichen Organisationen und der \r\nZivilgesellschaft, 2021, S. 34 unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 15. Februar 2005, Steel und \r\nMorris gegen das Vereinigte Königreich, 68416/01, abrufbar unter: \r\nhttps://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2021/697287/IPOL_STU(2021)697287_DE.p\r\ndf, im Folgenden: DG IPOL, Nutzung von SLAPP-Klagen, 2021\r\n12 Erwägungsgrund 52 der SLAPP-Richtlinie\r\n5\r\nüberprüfen, ob es sich um einen SLAPP handelt, und die vorgesehenen, höheren \r\nSchutzmechanismen dann auch zur Anwendung bringen.\r\nDeshalb schlagen wir ein Umsetzungsgesetz vor, das dort, wo auf bestehende Normen \r\nverwiesen wird, jederzeit sicherstellt, dass diese im Einklang mit der SLAPP-Definition der \r\nRichtlinie und den SLAPP-Kriterien aus den Empfehlungen des Europarats (dazu B. II. und E. \r\nI.) von den Gerichten zwingend angewandt werden müssen. Die Notwendigkeit dazu ergibt \r\nsich auch aus Erwägungsgrund 32 der Richtlinie, wo es heißt, dass “die Inanspruchnahme \r\ndieser Garantien nicht ungebührlich beschwerlich” sein darf.\r\nRSF beobachtet, dass das beachtliche Kostenrisiko, das zivilrechtliche Prozesse für die \r\nBeteiligten mit sich bringen, nicht nur in den ausgefochtenen Verfahren eine Rolle spielt, \r\nsondern auch und vor allem dann, wenn Betroffene ein Verfahren aus finanziellen Gründen \r\nnicht führen. SLAPPs sind dann nur schwer als solche zu erkennen. RSF sieht daher \r\neinerseits Potenzial für Verbesserungen im geltenden Recht. Andererseits ist RSF davon \r\nüberzeugt, dass Rechtsmissbrauch in Form von SLAPPs weder allein noch hauptsächlich \r\ndurch Gesetzgebung begegnet werden kann. Klare rechtliche Rahmenbedingungen sind \r\nunverzichtbar, auch damit Betroffene ihre Rechte kennen und Gerichte gesetzgeberische \r\nWertungen anwenden können. Mindestens ebenso wichtig ist jedoch, dass die Justiz, die \r\nAnwaltschaft, Journalist*innen und alle weiteren Betroffenen und nicht zuletzt die breite \r\nGesellschaft grundlegend verstehen, wie und wo SLAPPs auftreten und warum sie eine \r\nGefahr für den öffentlichen Diskurs darstellen.13\r\nUm die öffentliche Meinungsbildung in der demokratischen Gesellschaft effektiv zu schützen, \r\nmuss auch die Zivilgesellschaft selbst gestärkt werden. RSF und weitere zivilgesellschaftliche \r\nOrganisationen arbeiten bereits an einer Vernetzung Betroffener, etwa im No-SLAPP-Bündnis \r\nüber die dort geschaffene Anlaufstelle für SLAPP-Betroffene14 (dazu E. X.). Diese und weitere \r\nbestehende und künftige Initiativen müssen auch bei staatlichen Stellen Gehör finden.\r\nRSF nimmt in dieser Stellungnahme zunächst eine Bestandsaufnahme der Regelungen im \r\ndeutschen Recht vor, die aktuell auf SLAPP-Fälle angewendet werden oder werden könnten \r\n(D.). Daran anknüpfend werden einige aus Sicht von RSF besonders gravierende Probleme \r\ndargestellt und Vorschläge für eine Umsetzung ins deutsche Recht sowie für Maßnahmen \r\nüber die Rechtsetzung hinaus unterbreitet (E), bevor mit einem zusammenfassenden Ausblick \r\ngeschlossen wird (F).\r\nDie vorliegende Stellungnahme beginnt mit einem Überblick über die Inhalte der Richtlinie und \r\nweitere internationale Vorgaben (B.) und über die aus Sicht von RSF wichtigsten \r\nEmpfehlungen zur Umsetzung (C).\r\n \r\n13 vgl. dazu etwa: https://link.springer.com/article/10.1007/s11616-024-00833-y, sowie \r\nhttps://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2023/756468/IPOL_STU(2023)756468_EN.p\r\ndf sowie https://www.the-case.eu/resources/a-2024-report-on-slapps-in-europe-mapping-trends-and\u0002cases/\r\n14 https://www.noslapp.de/\r\n6\r\nB. Internationale Vorgaben zur Regelung von SLAPPs\r\nI. Inhalte der Richtlinie im Überblick\r\nDie Richtlinie erwartet von den Mitgliedstaaten, bis Mai 2026 eine einheitliche Rechtslage mit \r\nden folgenden Elementen zu schaffen (Art. 22 SLAPP-Richtlinie):\r\n• Die Mitgliedstaaten bieten Garantien gegen offensichtlich unbegründete Klagen \r\noder missbräuchliche Gerichtsverfahren, die gegen natürliche und juristische \r\nPersonen aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung angestrengt werden (Art. 1 \r\nSLAPP-Richtlinie). Die Mitgliedstaaten dürfen selbstverständlich über die \r\nMindestanforderungen der Richtlinie hinausgehen (Art. 3 SLAPP-Richtlinie).\r\n● Die Garantien gelten für Zivil- und Handelssachen, nicht für Steuer- und Zollsachen, \r\nverwaltungsrechtliche Angelegenheiten, Staatshaftungsfragen, Strafsachen und \r\nSchiedsverfahren (Art. 2 SLAPP-Richtlinie).\r\n● Sie gelten für Angelegenheiten mit grenzüberschreitendem Bezug, der nur dann \r\nnicht vermutet wird, wenn beide Parteien ihren Wohnsitz im selben Mitgliedstaat haben \r\nund auch sonst alle Sachverhaltselemente in diesem Mitgliedstaat liegen (Art. 2, 5 \r\nSLAPP-Richtlinie).\r\n● Die Begriffe “öffentliche Beteiligung”, “Angelegenheit von öffentlichem Interesse” und \r\n“missbräuchliche Gerichtsverfahren” werden definiert (Art. 4 SLAPP-Richtlinie).\r\n● Gerichte müssen eine Klage gegen die öffentliche Beteiligung abweisen können, \r\nsobald sie sich als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 11 SLAPP-Richtlinie).\r\nDie klagende Seite muss beweisen, dass eine Klage begründet ist und sie \r\ngegebenenfalls weiter substantiieren, wenn die beklagte Seite eine frühzeitige \r\nAbweisung als unbegründet beantragt hat (Art. 12 SLAPP-Richtlinie). Gegen eine \r\nfrühzeitige Abweisung muss es ein Rechtsmittel geben (Art. 13 SLAPP-Richtlinie). \r\n● Die Kosten für ein Verfahren, das sich als missbräuchliches Verfahren gegen die \r\nöffentliche Beteiligung erweist, kann das Gericht der klagenden Seite auferlegen, \r\ninklusive der gesamten Kosten einer angemessenen Rechtsvertretung der beklagten \r\nSeite (Art. 14 SLAPP-Richtlinie). Prozesskostenhilfe wird nach der entsprechenden \r\nEU-Richtlinie gewährt (Art. 19 (2) SLAPP-Richtlinie).\r\n● Erweist sich ein Verfahren als missbräuchliches Verfahren gegen die öffentliche \r\nBeteiligung, kann das Gericht gegenüber der klagenden Partei abschreckende \r\nMaßnahmen ergreifen, etwa Sanktionen, Schadensersatz oder die Veröffentlichung \r\nder Gerichtsentscheidung (Art. 15, 19 (3) SLAPP-Richtlinie).\r\n● Alle Garantien können sowohl von Beklagten jederzeit beantragt, als auch von Amts \r\nwegen veranlasst werden (Art. 6, 8 SLAPP-Richtlinie). Solche Anträge werden \r\nbeschleunigt behandelt, ohne das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf \r\nein faires Verfahren außer Acht zu lassen (Art. 7 SLAPP-Richtlinie).\r\n● Beklagte können sich auf Wunsch vor Gericht durch Organisationen unterstützen \r\nlassen, die ein berechtigtes Interesse an der Unterstützung haben (Art. 9 SLAPP\u0002Richtlinie).\r\n● Gerichte können von der klagenden Seite eine Sicherheit für die geschätzten \r\nVerfahrenskosten verlangen, inklusive der Kosten der Rechtsvertretung der \r\n7\r\nbeklagten Seite und eines etwaigen Schadensersatzes, ohne dass dadurch das Recht \r\nauf Zugang zur Justiz beinträchtigt wird (Art. 10 SLAPP-Richtlinie).\r\n● Ein Urteil aus einem Drittstaat in einem Verfahren, das nach der Richtlinie \r\noffensichtlich unbegründet oder missbräuchlich gewesen wäre, wird von \r\nMitgliedstaaten weder anerkannt noch vollstreckt (Art. 16 SLAPP-Richtlinie).\r\n● Wenn ein missbräuchliches Verfahren vor einem Gericht eines Drittstaates geführt \r\nwird, können Beklagte mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat vor Gerichten des \r\nWohnsitzes Schadensersatz und durch das Verfahren verursachte Kosten geltend \r\nmachen (Art. 17 SLAPP-Richtlinie).\r\n● Vor dem 6. Mai 2024 geschlossene internationale Abkommen bleiben von der \r\nRichtlinie unberührt (Art. 18 SLAPP-Richtlinie). \r\nDie Richtlinie stellt nicht nur Anforderungen an das (Zivilprozess-)Recht der Mitgliedstaaten, \r\nsondern macht auch Zielvorgaben zu Informationen über SLAPPs und zu Transparenz (Art. \r\n19 SLAPP-Richtlinie):\r\n● SLAPP-Betroffene haben einen leicht auffindbaren Zugang zu gesammelten \r\nInformationen über die von der Richtlinie eingeführten Garantien. Dazu gehören \r\nneben unionsrechtskonformer Prozesskostenhilfe, finanzieller und psychologischer \r\nUnterstützung auch alle Informationen über Sensibilisierungskampagnen in \r\nZusammenarbeit mit zivilgesellschaftlichen und anderen Organisationen (Art. 19 (1) \r\nund (2), 6 SLAPP-Richtlinie). \r\n● Berufungs- und letztinstanzliche Gerichte veröffentlichen ihre Entscheidungen in \r\nVerfahren im Geltungsbereich der Richtlinie elektronisch und leicht zugänglich (Art. 19 \r\n(3), 1 SLAPP-Richtlinie).\r\nSchließlich verlangt die Richtlinie von den Mitgliedstaaten, Daten über Verfahren im \r\nAnwendungsbereich der Richtlinie zu erheben und zu übermitteln, um die Wirkung der \r\nRichtlinie zu überprüfen (Art. 20, 21 SLAPP-Richtlinie).\r\nII. Vorarbeit der EU und des Europarats\r\nDie Richtlinie ist der Anlass der zu schaffenden deutschen Gesetzgebung. Sie definiert jedoch \r\nnur einen Mindeststandard, über den der Gesetzgeber hinausgehen kann und sollte, um \r\neinen wirksamen Schutz vor SLAPPs zu etablieren. Dabei sollten die Empfehlungen der \r\nEuropäischen Kommission und des Europarats berücksichtigt werden:\r\nBereits 2022 hatte die Europäische Kommission eine Empfehlung zum Schutz von \r\nJournalisten und Menschenrechtsverteidigern, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig \r\nunbegründeten oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („Strategische Klagen gegen \r\nöffentliche Beteiligung“)15, kurz: SLAPP-Empfehlung der EU-Kommission, verabschiedet. \r\nDie unverbindliche Empfehlung wurde bislang im deutschen Recht nicht umgesetzt. Sie ist \r\ninhaltlich umfassender als die Richtlinie und äußert sich auch zu strafrechtlichen \r\n \r\n15 Empfehlung (EU) 2022/758 der Kommission vom 27. April 2022 zum Schutz von Journalisten und \r\nMenschenrechtsverteidigern, die sich öffentlich beteiligen, vor offenkundig unbegründeten oder \r\nmissbräuchlichen Gerichtsverfahren („Strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“), \r\nC/2022/2428, ABl. L 138 vom 17. Mai 5.2022, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal\u0002content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32022H0758\r\n8\r\nBerührungspunkten, zur Schulung und Sensibilisierung Beteiligter sowie zu Möglichkeiten der \r\nUnterstützung Betroffener. \r\nAuch der Europarat hat eine Empfehlung zum Umgang mit SLAPPs16, kurz: SLAPP\u0002Empfehlung des Europarats, erarbeitet, in der er die Mitgliedstaaten aufruft, bei ihrer \r\nGesetzgebung und deren Anwendung ein besonderes Augenmerk auf SLAPPs zu haben und \r\nzu diesem Ziel ihre Zusammenarbeit auf internationaler Ebene, aber auch innerstaatlich unter \r\nBehörden sowie mit der Zivilgesellschaft, danach auszurichten.17 Die SLAPP-Empfehlung des \r\nEuroparats soll den Mitgliedstaaten als Handreichung dienen, um SLAPPs anhand der \r\nSLAPP-Definition zu erkennen und angemessen darauf reagieren zu können. Verschiedene \r\nIndikatoren ergänzen die Definition.18\r\nDie SLAPP-Empfehlung des Europarats definiert die Begriffe “public participation”19 und \r\n“public interest”20 sowie die SLAPP-Kriterien “targeting public participation”21, “covering all \r\ncauses of legal action”22 und “all stages of legal action”23. Sie nennt außerdem beispielhaft \r\nzehn Indikatoren, die einzeln oder gesammelt auftreten und auf einen SLAPP hinweisen \r\nkönnen.24 Schließlich stellt die SLAPP-Empfehlung einige besondere Erscheinungsformen \r\nvon SLAPPs dar25, darunter “cross-border SLAPPs”26, “multiple or co-coordinated SLAPPs”27\r\nund “SLAPPs targeting anonymous public participation”.28\r\nEinen SLAPP zutreffend und möglichst früh zu erkennen, ist nicht nur Dreh- und Angelpunkt \r\neffektiver Maßnahmen gegen Rechtsmissbrauch zulasten der öffentlichen Beteiligung, \r\nsondern auch die größte Herausforderung. Die sorgfältig ausgearbeiteten Definitionen, \r\nKriterien und Indikatoren des Europarats sollten daher im Wege der Umsetzung \r\nentweder direkt im deutschen Recht verankert werden oder aber jedenfalls über eine \r\nentsprechende Verweisung anwendbar gemacht werden. \r\nBedeutsam wegen ihres über die Richtlinie hinaus reichenden Umfangs ist die SLAPP\u0002Empfehlung des Europarats außerdem in Bezug auf die Unterstützung, die Zielen und Opfern \r\nvon SLAPPs gewährt werden soll. Sie schlüsselt die Möglichkeiten auf nach “legal support”, \r\n“financial support”, “psychological support”, “practical support”, “private-sector support” und \r\n“informational support”. Zur Umsetzung von Art. 9 und 19 der SLAPP-Richtlinie und für \r\ndarüber hinausgehende nicht-legislative Maßnahmen sollten die Europaratsausarbeitungen \r\nherangezogen werden.\r\n \r\n16 Recommendation CM/Rec(2024)2 of the Committee of Ministers to member States on countering the \r\nuse of strategic lawsuits against public participation (SLAPPs), adopted by the Committee of Ministers \r\non 5 April 2024 at the 1494th meeting of the Ministers' Deputies, abrufbar unter: \r\nhttps://rm.coe.int/0900001680af2805, im Folgenden: SLAPP-Empfehlung des Europarats.\r\n17 SLAPP-Empfehlung des Europarats, S. 2.\r\n18 Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats, dort Nr. 3.\r\n19 Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats, dort Nr. 4 a.\r\n20 Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats, dort Nr. 4 b.\r\n21 Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats, dort Nr. 5\r\n22 Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats, dort Nr. 6\r\n23 Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats, dort Nr. 7\r\n24 Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats, dort Nr. 8, 9\r\n25 Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats, dort Nr. 10\r\n26 Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats, dort Nr. 11 bis 14\r\n27 Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats, dort Nr. 15 bis 17\r\n28 Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats, dort Nr. 18, 19\r\n9\r\nC. Empfehlungen zur Umsetzung im Überblick\r\nRSF empfiehlt, bei der Umsetzung der Richtlinie ein besonderes Augenmerk auf die im \r\nFolgenden dargestellten Punkte zu legen. Einige erfordern Anpassungen im geltenden \r\ndeutschen Recht (dazu C. I., II., und III.). In den übrigen Fällen muss sichergestellt werden, \r\ndass bestehende Vorschriften des deutschen Rechts im Anwendungsbereich der Richtlinie so \r\nausgelegt und angewandt werden, dass die Garantien der Richtlinie zum Tragen kommen \r\n(dazu C. IV. und V.).\r\nÜber den gesetzgeberischen Handlungsbedarf hinaus ist aus Sicht von RSF die \r\nInformation und Aufklärung zum gesamten SLAPP-Phänomen unerlässlich. Ein \r\nbesseres Verständnis (rechtsmissbräuchlicher) Gerichtsverfahren und verbreiteter \r\nEinschüchterungstaktiken ist die wichtigste Voraussetzung für einen angemessenen \r\njuristischen Umgang. Nicht nur Richter*innen und Rechtsanwält*innen müssen mit dem \r\nPhänomen von SLAPPs und den Schutzmaßnahmen dagegen vertraut sein, sondern auch \r\nBetroffene, zivilgesellschaftliche Organisationen sowie die gesamte Öffentlichkeit, deren \r\nBeteiligung am öffentlichen Diskurs letztlich geschützt werden soll (dazu C. V.).\r\nI. Klare Definition und Kriterien als Anknüpfungspunkt für \r\nMaßnahmen\r\n● Eine SLAPP-Definition sollte unter Verweis auf Art. 1 und 4 der SLAPP-Richtlinie \r\ngesetzlich verankert werden. Zusätzlich sollte die Definition auf die SLAPP-Kriterien \r\nder Europarats-Empfehlung verweisen (dazu B. II. und E. I.).\r\n● Gerichte sollten auf Antrag anhand der SLAPP-Definition und der SLAPP-Kriterien \r\nüberprüfen müssen, ob ein rechtliches Vorgehen eine rechtsmissbräuchliche \r\nEinschüchterung darstellt und Maßnahmen dagegen ergreifen müssen (dazu E. I.):\r\n○ Bei der Überprüfung sollten sie die Gesamtumstände des Einzelfalls \r\nberücksichtigen, insbesondere ob ein Machtungleichgewicht finanzieller oder\r\nanderer Art vorliegt.\r\n○ Sie sollten auch den erweiterten Sachzusammenhang überprüfen müssen, \r\netwa parallele oder vorangegangene Verfahren, Verfahren vor anderen \r\nGerichten sowie strafrechtliche Ermittlungen zu demselben oder einem \r\nverwandten Gegenstand.\r\n○ Sie sollten etwaige Einschüchterungsversuche nicht-juristischer Art \r\nberücksichtigen müssen.\r\n● Die Anwendung SLAPP-spezifischer Regelungen sollte durch die in Art. 19 der \r\nSLAPP-Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen zur Information und Transparenz \r\nerleichtert werden (dazu auch C. V. und E. IX.):\r\n○ Informationen zu Erscheinungsformen von SLAPPs und den daraus \r\nresultierenden Gefahren müssen allgemein zugänglich sein.\r\n○ Potentielle Betroffene müssen geschult, sensibilisiert und auf ihre Rechte und \r\nUnterstützungsmöglichkeiten hingewiesen werden.\r\n10\r\nII. Einheitliche Regelung für rein innerstaatliche und \r\ngrenzüberschreitende Fälle\r\nDie Richtlinie regelt nur grenzüberschreitende Fälle. RSF empfiehlt dennoch für die nationale \r\nUmsetzung: \r\n● Es sollte ein einheitlicher Rechtsrahmen für Sachverhalte mit und ohne \r\ngrenzüberschreitende Elemente geschaffen werden.\r\n● Dadurch kann die ohnehin komplexe Prüfung aller SLAPP-Definitionselemente und -\r\nkriterien vereinfacht und die Rechtssicherheit erhöht werden.\r\nIII. Eindämmung von Rechtsmissbrauch über Kostenseite: \r\nKostenerstattung, Schadensersatz, Missbrauchsgebühr\r\n● Über die Kosten, die die klagende Seite im Falle einer missbräuchlichen Klage \r\nerstatten oder als Schadensersatz leisten muss, sollte sichergestellt werden, dass ein \r\nSLAPP sich nicht finanziell lohnt.\r\n● Dem typischen finanziellen Ungleichgewicht sollte begegnet werden, damit nicht eine \r\nSeite aus finanzieller Überforderung davor zurückschreckt, ein Verfahren zu führen, \r\ndas sie juristisch gewinnen könnte.\r\n● Auch finanziell schwache Parteien müssen sich so anwaltlich vertreten lassen können, \r\ndass sie das Verfahren auf Augenhöhe mit der Gegenseite führen können. Auf eine \r\numfassende Kostenerstattung für den Fall, dass sie das Verfahren gewinnen, müssen \r\nsie sich verlassen können.\r\n● Gerichte sollten von der klagenden Partei eine Sicherheitsleistung für die \r\nVerfahrenskosten verlangen können, die der beklagten Seite zu erstatten wären, wenn \r\nsie gewinnt. In SLAPP-Verfahren müssen Gerichte von dieser Möglichkeit Gebrauch \r\nmachen, um bei der beklagten Seite finanzielle Abschreckungseffekte einzudämmen.\r\n● Eine Missbrauchsgebühr nach dem Muster des § 34 Abs. 2 BVerfGG sollte im \r\nZivilprozessrecht eingeführt werden, um Rechtsmissbrauch auch im Verhältnis \r\nzwischen Gericht und klagender Partei zu ahnden. \r\nIV. Nutzung prozessualer Regelungen zur frühzeitigen \r\nAbweisung missbräuchlicher Anträge\r\n● Die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten zum Schutz vor rechtsmissbräuchlichem \r\nVorgehen im Hauptverfahren sollten Gerichte mit Blick auf SLAPPs anwenden, etwa \r\nbei der möglichst frühen Prüfung der Zulässigkeit und der Begründetheit der Klage.\r\n● Die bestehenden gesetzlichen Möglichkeiten zum Schutz vor rechtsmissbräuchlichem \r\nVorgehen sollten Gerichte auch schon im Eilverfahren anwenden. Gerichte sollten \r\netwa Personen, gegen die eine einstweilige Verfügung beantragt wird, die Gelegenheit \r\nzur Äußerung geben, bevor sie über den Verfügungsantrag entscheiden (dazu E. VI. \r\n2.).\r\n● Betroffene sollten umfassend und umgehend über prozessuale Möglichkeiten \r\ninformiert werden, etwa zur Möglichkeit, eine Klageabweisung zu jedem Zeitpunkt des \r\nVerfahrens zu beantragen, zu den Folgen eines solchen Antrags, auch für die \r\n11\r\nDarlegung und Beweiserbringung durch die Gegenseite, oder zur Beantragung \r\nfinanzieller Unterstützung (dazu E. X).\r\nV. Stärkung der Transparenz und Unterstützung \r\nzivilgesellschaftlichen Engagements\r\n● Zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich gegen SLAPPs oder für die öffentliche \r\nBeteiligung engagieren, sollten unterstützt und gefördert werden, ohne jedoch \r\nstaatliche Verantwortung auf sie abzuwälzen (dazu E. X.).\r\n● Zivilgesellschaftliche Organisationen und Verbände sollten in SLAPP-Verfahren auf \r\nSeiten der Betroffenen einbezogen werden, insbesondere durch Gelegenheit zur \r\nStellungnahme, zur Einbringung ihrer Expertise und zur Unterstützung Betroffener \r\n(dazu E. X. 2. a.).\r\n● Beratungsangebote für Betroffene sollten geschaffen und langfristig gefördert werden \r\n(dazu E. X. 2. b.).\r\n● Staatliche Stellen, vor allem Gerichte, sollten mit zivilgesellschaftlichen \r\nOrganisationen ebenso zusammenarbeiten wie mit der Anwaltschaft. Auf dieser \r\nGrundlage sollten regelmäßige Fortbildungen für alle genannten Akteure stattfinden \r\n(dazu E. X. 2. c.).\r\n● Der Austausch zwischen staatlichen Stellen und zivilgesellschaftlichen Organisationen \r\nsollte institutionalisiert werden, um laufend die jeweiligen praktischen Bedürfnisse zu \r\nermitteln, so die gegenseitige Abstimmung zu verbessern und die Zusammenarbeit zu \r\nevaluieren.\r\n12\r\nD. Bestandsaufnahme im deutschen Recht\r\nDie nicht abschließende Bestandsaufnahme untersucht Regeln im deutschen Recht, die \r\nschon aktuell auf Fälle angewendet werden können oder müssen, die nach den Kriterien der \r\nRichtlinie als SLAPP einzustufen sind. \r\nViele Grundsätze des deutschen Zivilprozessrechts finden sich auch in den Anforderungen \r\nder SLAPP-Richtlinie. Entscheidend für die Richtlinienumsetzung ist, ob die einzelnen \r\nbestehenden Regelungen einerseits abstrakt geeignet sind, die Richtlinienstandards im \r\ndeutschen Recht schon zu erfüllen, und andererseits, ob sie auch tatsächlich entsprechend \r\nangewendet werden. \r\nDas Ergebnis der Bestandsaufnahme soll daher zum einen zeigen, ob und wie einzelne \r\nRegelungen ergänzt oder angepasst werden müssen. Zum anderen soll klar werden, auf \r\nwelche Normen das Umsetzungsgesetz verweisen muss, um die bereits \r\nunionsrechtskonforme Rechtslage in Deutschland nachzuweisen und um die \r\nunionsrechtskonforme Rechtsanwendung sicherzustellen. \r\nSelbstverständlich müssen alle bestehenden und neu zu schaffenden Regeln so angewendet \r\nwerden, dass die Grundrechte bestmöglich berücksichtigt werden - im Kontext von SLAPPs \r\nallen voran die Presse- und Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG und die dazu \r\nspiegelbildliche Informationsfreiheit. Für grundrechtsrelevante Vorschriften des deutschen \r\nRechts gilt außerdem der Grundsatz der europarechtsfreundlichen Auslegung,\r\n29 wonach eine\r\nRegel im Zweifel so zu verstehen ist, dass sie mit den Vorgaben des EU-Rechts, inklusive der \r\nSLAPP-Richtlinie, in Einklang steht.\r\nI. Berufsethische Selbstregulierung des Journalismus\r\nDem Gedanken der Staatsferne folgend bemüht sich der Journalismus um Selbstregulierung \r\nund legt ethische Standards für die Arbeit der Presse fest. Journalismus, der im Einklang mit \r\ndemokratischen Werten steht, soll von der Pressefreiheit in Artikel 5 Abs. 1 S. 2 GG geschützt \r\nwerden. Wenn Spannungen zwischen Presse- und Informationsfreiheit einerseits und \r\nPersönlichkeitsrechten und anderen Grundrechten derer, über die berichtet wird, andererseits \r\nentstehen, muss auf beiden Seiten sorgfältig abgewogen werden. Regelungen zur \r\njournalistischen Berufsethik leisten einen wichtigen Beitrag, um diesen Interessenkonflikt \r\naufzulösen. Der Pressekodex des Presserats formuliert Richtlinien für die journalistische \r\nArbeit30, etwa in Ziffer 8 zum Schutz der Persönlichkeit oder in Ziffer 13 zur \r\nUnschuldsvermutung. Diese Regeln sind Grundlage für die Beurteilung der Beschwerden, die \r\nbeim Presserat eingereicht werden können. Die meisten deutschen Verlage bekennen sich \r\ndazu, den Pressekodex zu achten.31\r\nAngewandt bzw. gespiegelt werden diese Inhalte von der Rechtsprechung. Sie fordert etwa \r\nfür die Verdachtsberichterstattung ein Minimum an Beweistatsachen, die für den \r\nWahrheitsgehalt der Berichterstattung sprechen und ihr so erst “Öffentlichkeitswert” verleihen. \r\nInhaltlich muss ein Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit die Mitteilung von Tatsachen \r\nrechtfertigen. Ziel dieser Regeln ist, eine Vorverurteilung der betroffenen Person zu \r\n \r\n29 vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. November 2019 – 1 BvR 16/13 “Recht auf Vergessen I” = NJW 2020, \r\n300 Rn. 61\r\n30 https://www.presserat.de/pressekodex.html?file=files/presserat/dokumente/pressekodex/Presse\u0002kodex_Leitsaetze_RL12.1.pdf \r\n31 https://www.presserat.de/pressekodex.html \r\n13\r\nverhindern. Damit ein Bericht nicht den falschen Eindruck erweckt, dass ein Verdacht bereits \r\nerwiesen sei, muss vor Veröffentlichung die Stellungnahme der betroffenen Person eingeholt \r\nwerden.32 Berichterstattung, die die journalistische Berufsethik beachtet, strebt nach einem \r\nAusgleich der widerstreitenden Interessen der Öffentlichkeit einerseits und Einzelner \r\nandererseits. Die berufsethischen Regelungen spielen daher eine wichtige Rolle, wenn in \r\neinem rechtsstaatlichen Verfahren überprüft wird, ob dieser Ausgleich tatsächlich gewahrt \r\nwurde. \r\nEin Missbrauch der rechtlichen Überprüfungsmöglichkeit liegt dann nahe, wenn \r\nberufsethische Regeln zwar beachtet wurden, aber dennoch juristisch gegen \r\nBerichterstattung vorgegangen wird. Die Erfolgsaussichten sind dann regelmäßig gering, was \r\nein Indiz dafür ist, dass das juristische Vorgehen vor allem einen Einschüchterungseffekt \r\nerzeugen soll. \r\nDa die Garantien der Richtlinie vor Rechtsmissbrauch schützen sollen, sind die Inhalte der \r\nSelbstregulierung und ihre Anwendung durch die Rechtsprechung zentral für die Beurteilung, \r\ninwieweit das deutsche Recht den unionsrechtlichen Anforderungen bereits entspricht. \r\nII. Kostenregelungen\r\nWelche Gerichtskosten und anwaltlichen Gebühren erstattungsfähig sind, regeln das \r\nGerichtskostengesetz (GKG) und das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Meist richten \r\nsich die Kosten nach dem Wert des Streitgegenstands (§ 3 GVG). Je höher also der Betrag \r\nist, den die klagende Seite fordert, oder je gewichtiger die Rechtsverletzung, die sie behauptet, \r\ndesto höher ist auch das Kostenrisiko, sowohl im Verhältnis zum Gericht, als auch im \r\nVerhältnis zwischen den Parteien.\r\n1. Kostentragung\r\nIm Regelfall muss die unterliegende Partei am Ende eines Rechtsstreits dessen Kosten tragen\r\n(§ 91 Zivilprozessordnung (ZPO)). \r\nSiegt oder unterliegt eine Partei nur teilweise, findet eine entsprechende Quotelung statt (§ 92 \r\nAbs. 1 ZPO). Bei späterer Klageermäßigung hat der Kläger die mit dem zurückgenommenen \r\nTeil entstandenen Mehrkosten zu tragen. \r\nEine Ausnahme von der Kostentragungspflicht der unterliegenden Partei formuliert § 93 ZPO:\r\n§ 93 ZPO\r\nHat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung \r\ngegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den \r\nAnspruch sofort anerkennt.\r\nEin Anlass zur Klage besteht etwa dann nicht, wenn eine Klage unschlüssig ist, wenn also die \r\nvon der klagenden Partei vorgetragenen Tatsachen, ihre Beweisbarkeit unterstellt, nicht \r\nausreichen, um auf eine einklagbare rechtliche Position der Partei zu schließen. Auch wenn \r\neine Klage objektiv bereits keine Aussicht auf Erfolg hat, hat kein Anlass zur Klage \r\nbestanden.33 Wenn eine Klage zunächst unsubstantiiert ist und der Kläger seine Klage erst \r\nim Prozessverlauf ergänzt, kann das anschließende Anerkenntnis noch rechtzeitig im Sinne \r\n \r\n32 ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. etwa Senat BGHZ 143, 199 (203 f.) = NJW 2000, 1036; \r\nBGHZ 19; ebenso BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 1175/20 = NJW 2022, 1751 Rn. 29.\r\n33 Anders/Gehle/Göertz, 82. Aufl. 2024, ZPO § 93 Rn. 13 m. w. N.\r\n14\r\ndes § 93 ZPO sein.34 Bei einem Teilanerkenntnis greift § 93 ZPO entsprechend § 301 ZPO \r\nfür den abtrennbaren Teil. Dies setzt allerdings die Unabhängigkeit und Trennbarkeit der \r\nAnspruchs-Teile voraus, die im Zweifelsfall zu verneinen ist. § 93 ZPO enthält eine zwingende \r\nKostenfolge. \r\nEine weitere Ausnahme bzw. Nuancierung sieht § 96 ZPO vor: \r\n§ 96 ZPO\r\nDie Kosten eines ohne Erfolg gebliebenen Angriffs- oder Verteidigungsmittels können \r\nder Partei auferlegt werden, die es geltend gemacht hat, auch wenn sie in der \r\nHauptsache obsiegt.\r\nEs handelt sich hierbei um eine Kostengrundentscheidung, die das Gericht erst mit dem \r\nEndurteil in der Hauptsache treffen kann.35 Die Vorschrift will die Parteien präventiv zu einer \r\nsparsamen Prozessführung anhalten und unwirtschaftliches Prozessverhalten \r\nsanktionieren.36 Als Ausnahmeregelung zu §§ 91 ff. ZPO ist § 96 ZPO eng auszulegen.37\r\nZudem setzt die Vorschrift die gesonderte Bezifferung einzelner Kosten voraus.38 Das Gericht \r\nhat hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ein Antrag ist nicht \r\nerforderlich.39 Dabei berücksichtigt das Gericht ein etwaiges prozessuales Verschulden, z. B. \r\nob die Erfolglosigkeit mit hoher Wahrscheinlichkeit voraussehbar war.40\r\n“Im Grundsatz kommt es letztlich für die Ermessensentscheidung immer darauf an, ob \r\nim Zusammenhang mit dem Beweisantritt noch von einer redlichen Prozessführung \r\ngesprochen werden kann. Im Rahmen des Ermessens kann auch berücksichtigt \r\nwerden, dass eine Kostentrennung sehr große Schwierigkeiten für die \r\nKostenfestsetzung bedeuten würde.” 41\r\nIn der Praxis wird § 96 ZPO jedoch häufig übersehen und die Parteien regen den Gebrauch \r\nder Regel selten an.42\r\n2. Erstattungsfähige Kosten\r\nDie Grundregeln der Kostentragung gelten für die Kosten, die zu Beginn notwendig \r\nerscheinen, also objektiv erforderlich und geeignet für die Rechtsverfolgung (§ 91 Abs. 1 S. 1 \r\nZPO).\r\nTeilaspekt der Notwendigkeit ist, dass die Rechtsverfolgung auch “zweckentsprechend” \r\ngewesen sein muss, was nach dem Gebot von Treu und Glauben auszulegen ist. \r\nMaßnahmen, die sich als ungeeignet herausstellen, fallen nicht darunter.43 Dies bedeutet, \r\ndass selbst objektiv unvermeidbare Kosten eines nicht zweckentsprechenden Vorgehens \r\n \r\n34 Anders/Gehle/Göertz, 82. Aufl. 2024, ZPO § 93 Rn. 19 m. w. N.\r\n35 Anders/Gehle/Göertz, 82. Aufl. 2024, ZPO § 96 Rn. 15\r\n36 BeckOK ZPO/Jaspersen, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 96 Rn. 1\r\n37 Anders/Gehle/Göertz, 82. Aufl. 2024, ZPO § 96 Rn. 1; BeckOK ZPO/Jaspersen, 52. Ed. 1.3.2024, \r\nZPO § 96 Rn. 1\r\n38 Anders/Gehle/Göertz, 82. Aufl. 2024, ZPO § 96 Rn. 2, 10\r\n39 Anders/Gehle/Göertz, 82. Aufl. 2024, ZPO § 96 Rn. 11\r\n40 Anders/Gehle/Göertz, 82. Aufl. 2024, ZPO § 96 Rn. 12 f.\r\n41 BeckOK ZPO/Jaspersen, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 96 Rn. 18\r\n42 BeckOK ZPO/Jaspersen, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 96 Rn. 1\r\n43 vgl. Anders/Gehle/Gehle, 82. Aufl. 2024, ZPO § 91 Rn. 56\r\n15\r\nnicht erstattungsfähig sind, da aus von vornherein zwecklosen Maßnahmen kein \r\nErstattungsanspruch entstehen kann.44\r\nBei der Beurteilung, welchen Zweck ein Vorgehen vorgeblich verfolgt, wird auch auf die \r\nMutwilligkeit in § 114 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 ZPO Bezug genommen.45 Mutwilligkeit wird dabei in \r\n§ 114 Abs. 2 ZPO, dort in Bezug auf Prozesskostenhilfe, definiert: \r\n§ 114 Abs. 2 ZPO\r\nMutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine \r\nProzesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der \r\nRechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende \r\nAussicht auf Erfolg besteht.\r\nMutwillig ist ein Vorgehen insbesondere, wenn Vollstreckungsaussichten fehlen, wenn die \r\nProzessführung überflüssig ist oder im Fall von Rechtsmissbrauch.46 Letzteres wird vor allem \r\nbei Rechtsverfolgung aus sachfremden Erwägungen angenommen.47 Die Grenze zum \r\nRechtsmissbrauch ist unter Berücksichtigung der in §§ 226 und 242 BGB zum Ausdruck \r\nkommenden allgemeinen Rechtsgedanken überschritten, wenn der Verfolgung des \r\nRechtsanspruchs offensichtlich keinerlei nachvollziehbare Motive zugrunde liegen, sondern \r\ndas Handeln des Anspruchsinhabers offenkundig und zweifelsfrei allein von der Absicht \r\ngeprägt ist, jemanden zu schikanieren oder zu belästigen oder einem anderen Schaden \r\nzuzufügen.48\r\nDie genannten Regeln dienen daher als Anknüpfungspunkt für das in der SLAPP-Richtlinie \r\nzentrale Kriterium des Rechtsmissbrauchs.\r\nErweist sich in einem potentiellen SLAPP-Fall ein rechtliches Vorgehen als mutwillig, wären \r\nschon nach den geltenden Regelungen die den SLAPP-Klagenden entstandenen \r\nRechtsverfolgungskosten nicht erstattungsfähig und könnten den Betroffenen nicht als zu \r\nbegleichende Kosten auferlegt werden.\r\nAußerhalb der ZPO findet sich im Urheberrechtsgesetz (UrhG) eine besondere Regelung, \r\nüber die die ersetzbaren Kosten in der Höhe gedeckelt werden: \r\n§ 97a Abs. 3 UrhG\r\nSoweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, \r\nkann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die \r\nInanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der \r\nerforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren \r\nnach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von \r\n1 000 Euro, wenn der Abgemahnte\r\n \r\n44 vgl. Anders/Gehle/Gehle, 82. Aufl. 2024, ZPO § 91 Rn. 56\r\n45 vgl. Anders/Gehle/Gehle, 82. Aufl. 2024, ZPO § 91 Rn. 56\r\n46 BeckOK ZPO/Reichling, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 114 Rn. 41 ff.; Mann, NJW 2022, 1358, Rn. 33 \r\nbeck-online m.w.N.\r\n47 MüKoZPO/Wache, 6. Aufl. 2020, ZPO § 114, Rn. 72\r\n48 VG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August 2014 – 26 K 3308/14 = BeckRS 2014, 55749, beck-online; \r\nHess. VGH, Beschluss vom 24. März 2010 - 6 A 1832/09; OLG Frankfurt, Beschluss vom 06. März \r\n1979 - 3 Ws 9-25, 84-85/79 = BeckRS 1979, 108742 m.w.N.\r\n16\r\n1. eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder \r\nandere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre \r\ngewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und\r\n2. nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf \r\nGrund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer \r\neinstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.\r\nDer in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein \r\nBeseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn \r\nder genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.\r\nIn einem gerichtlichen Verfahren hat die unterliegende Partei der obsiegenden Partei die \r\nKosten der anwaltlichen Vertretung zu erstatten. Denn die Beauftragung einer anwaltlichen \r\nVertretung gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO gehört zu den notwendigen Prozesskosten gemäß § \r\n91 Abs. 1 S. 1 ZPO, ohne dass es der Darlegung deren Notwendigkeit bedürfe. Eine Einrede, \r\ndass die Rechtslage so einfach gewesen sei, dass es aus der Sicht einer verständigen Partei \r\nkeines Rechtsbeistands bedurft hätte, ist unerheblich.49\r\nGrundsätzlich sind nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen gemäß RVG \r\nerstattungsfähig.50 Diese Regelung zielt auf Kostentransparenz und -dämpfung ab. Daher sind \r\nindividuelle Honorarvereinbarungen mit dem Rechtsbeistand für die Kostenerstattung in der \r\nRegel unerheblich.51 Dies gilt grundsätzlich sowohl für ausländische Rechtsanwält*innen, als \r\nauch für Fälle, in denen die Partei keine Vertretung zu den gesetzlichen Konditionen finden \r\nkonnte.52 In besonders gelagerten Fällen kann allerdings auch eine höhere als die gesetzliche \r\nVergütung erstattungspflichtig sein. Denn § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO schreibt nur vor, dass die \r\ngesetzliche Vergütung ohne Notwendigkeitsprüfung zu leisten ist. Die Erstattungspflicht über \r\ndie gesetzliche Vergütung hinaus bedarf einer strengen Notwendigkeitsprüfung nach § 91 \r\nAbs. 1 ZPO, die im Kostenfestsetzungsverfahren nur eingeschränkt erfolgen kann. Solche \r\nFälle können besonders umfangreiche oder schwierige Sachverhalte betreffen oder spezielle \r\nRechtskenntnisse erfordern, insbesondere wenn der Streitwert gering ist und die Gefahr \r\nbesteht, dass eine Partei ohne eine Vergütungsvereinbarung keinen geeigneten \r\nRechtsbeistand findet.53 Wird eine Person bereits vor einem gerichtlichen Verfahren zur \r\nKonsultation eines Rechtsbeistands veranlasst und kommt es nicht zu einem gerichtlichen \r\nVerfahren, ist die Partei mangels Kostengrundentscheidung auf einen materiell-rechtlichen \r\nKostenerstattungsanspruch wie beispielsweise Schadensersatz beschränkt.\r\nEin deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch besteht gem. § 823 Abs. 2 BGB bei Verletzung \r\neines Schutzgesetzes. Als Schutzgesetz kommt jede Rechtsnorm in Betracht (Art. 2 EGBGB), \r\nsofern diese ein bestimmtes Ge- oder Verbot ausspricht.54\r\nDaneben sieht § 826 BGB einen Schadensersatzanspruch für eine vorsätzlich sittenwidrige \r\nSchädigung vor. Nach Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haftet, wer unredlich ein \r\nVerfahren initiiert und dabei genau weiß, dass das rechtliche Begehren unbegründet ist, der \r\nGegenseite aus § 826 BGB auf Schadensersatz, soweit der Schaden nicht durch \r\n \r\n49 BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 – IX ZB 223/06\r\n50 BeckOK ZPO/Jaspersen, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 91 Rn. 166\r\n51 BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 – VII ZB 60/17\r\n52 BeckOK ZPO/Jaspersen, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 91 Rn. 166\r\n53 BeckOK ZPO/Jaspersen, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 91 Rn. 167.1\r\n54 BeckOK BGB/Förster, 71. Ed. 1.8.2024, BGB § 823 Rn. 268\r\n17\r\nKostenerstattungsregelungen der Verfahrensgesetze nach §§ 91 ff. ZPO ausgeglichen wird. \r\nDer Kernbereich der mutwilligen Prozessführung ist vom Anwendungsbereich des § 826 BGB \r\nerfasst.55\r\n3. Kostenfeststellung\r\nHat das Gericht im Rahmen eines Beschlusses oder Urteils eine Kostengrundentscheidung \r\ngetroffen und einer Seite (anteilig) Kosten auferlegt, legt es, ggf. auf einen \r\nKostenfestsetzungsantrag hin, mit einem Kostenfestsetzungsbeschluss die Höhe der zu \r\nerstattenden Kosten fest.\r\nBeantragt der Kläger oder die Klägerin einen Kostenfestsetzungsbeschluss, so ist im Rahmen \r\ndes entsprechenden Verfahrens gemäß § 104 ZPO von Amts wegen zu prüfen, ob die \r\nGeltendmachung rechtsmissbräuchlich ist.56 Eine rechtliche Prüfung sonstiger materieller \r\nEinwendungen gegen den Anspruch findet dagegen nicht statt.57\r\nHat die gegnerische Partei im Laufe des Verfahrens auf einen so erwirkten \r\nKostenfestsetzungsbeschluss hin gezahlt und obsiegt sie am Ende des Verfahrens, kann sie \r\ngemäß § 91 Abs. 4 ZPO zu viel gezahlte Kosten im Rahmen der sog. Rückfestsetzung \r\nzurückverlangen.58\r\nWeicht der im Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzte Streitgegenstand von dem Wert des \r\nStreitgegenstands ab, der der Kostengrundentscheidung zugrunde liegt, eröffnet § 107 ZPO \r\nein Antragsverfahren, das die Anpassung des festgesetzten Kostenerstattungs- bzw. \r\nAusgleichsanspruchs an den geänderten Gebührenstreitwert zum Ziel hat. Die Vorschrift \r\nermöglicht eine ausnahmsweise Durchbrechung der Rechtskraft zu Gunsten der \r\nKostengerechtigkeit.59 Für dieses Verfahren fallen keine Gerichtsgebühren an; \r\naußergerichtliche Anwaltskosten sind von einer ohnehin anfallenden Verfahrensgebühr \r\nmitumfasst. Eine Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 107 ZPO \r\nermöglicht im Rahmen der sog. Rückfestsetzung die Rückforderung zu viel gezahlter \r\nProzesskosten gem. §§ 103, 104 in Verbindung mit § 91 Abs. 4 ZPO.60\r\nIII. Sicherheitsleistungen\r\nDie ZPO sieht verschiedene prozessuale Sicherheitsleistungen vor. Die prozessualen \r\nSicherheitsleistungen sind für verschiedene Formen und Stadien des gerichtlichen Verfahrens \r\nsowie für verschiedene Prozessrollen vorgesehen. Die Vorschriften haben – abgesehen von \r\neiner Ausnahme – gemein, dass die Anordnung zu leistender Sicherheiten vor oder während \r\ndes Verfahrens – im Gegensatz zu Sicherheitsleistungen nach Verkündung des Urteils – im \r\nErmessen des Gerichts steht.\r\nDie Anordnung einer Sicherheitsleistung ist im einstweiligen Rechtsschutz bei der \r\nEntscheidung über ein Arrestgesuch gem. § 921 ZPO, sowie über einen Verweis im Rahmen \r\ndes einstweiligen Verfügungsverfahrens gem. § 936 ZPO möglich. Nach § 936 ZPO in \r\nVerbindung mit § 921 ZPO kann das Gericht eine Sicherheitsleistung des Gläubigers \r\n \r\n55 MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 826 Rn. 291\r\n56 Anders/Gehle/Bünnigmann, 82. Aufl. 2024, ZPO § 104 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 20. Mai 2014 –\r\nVI ZB 9/13 = NJW 2014, 2285\r\n57 Anders/Gehle/Bünnigmann, 82. Aufl. 2024, ZPO § 104 Rn. 15\r\n58 Anders/Gehle/Bünnigmann, 82. Aufl. 2024, ZPO § 104 Rn. 15\r\n59 Musielak/Voit/Flockenhaus, 21. Aufl. 2024, ZPO § 107 Rn. 1\r\n60 BeckOK ZPO/Jaspersen, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 107 Rn. 1\r\n18\r\nanordnen, wenn der Verfahrensausgang offen ist und dem Schuldner durch eine \r\nArrestvollziehung erheblicher Schaden droht. Kann der Antragsteller den Verfügungsgrund \r\nnicht glaubhaft machen, ist eine Sicherheitsleistung zwingend.61 Im Rahmen der einstweiligen \r\nVerfügung scheidet die Möglichkeit zur Anordnung einer prozessualen Sicherheitsleistung nur \r\naus, soweit die Glaubhaftmachung der Dringlichkeit nicht erforderlich ist (sog. \r\nDringlichkeitsvermutung).62 Nach § 936 ZPO in Verbindung mit §§ 921 S. 2, 922 Abs. 3 ZPO \r\nkann das Gericht den Erlass der einstweiligen Verfügung davon abhängig machen, dass die \r\nantragstellende Seite eine Sicherheit leistet. Die Höhe richtet sich dabei nach dem Umfang \r\ndes Schadens, der der beklagten Seite droht und eventuell von der klagenden Seite nach § \r\n945 BGB zu ersetzen ist. Die Ersatzpflicht umfasst auch die Kosten, die der im Verfahren des \r\neinstweiligen Rechtsschutzes unterlegene Schuldner dem Gläubiger erstattet hat.63 Zudem \r\nsieht § 939 ZPO die Möglichkeit der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gegen \r\nSicherheitsleistung in besonderen Fällen vor.\r\nVor oder während eines Verfahrens in der Hauptsache sieht das Gesetz nur in bestimmten \r\nSonderfällen eine prozessuale Sicherheitsleistung vor. Dies ist etwa bei § 110 ZPO der Fall, \r\nwonach eine klagende Partei, deren gewöhnlicher Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der \r\nEuropäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen \r\nWirtschaftsraum liegt, auf Verlangen der beklagten Seite Sicherheit wegen der Prozesskosten \r\nzu leisten hat. § 89 ZPO sieht die Möglichkeit einer Sicherheitsleistung für eine vollmachtlose \r\n(Prozess-)Vertretung vor, um sie zur Führung des Prozesses zuzulassen. Zudem besteht die \r\nVerpflichtung zu einer nachträglichen Sicherheitsleistung bei der Aufhebung von \r\nProzesskostenhilfe.64\r\nNach Abschluss des Verfahrens muss ein (noch nicht rechtskräftiges) Urteil bei \r\nentsprechender Höhe des Streitwerts gemäß § 709 ZPO gegen Sicherheitsleistung für \r\nvorläufig vollstreckbar erklärt werden.\r\nFür den Fall, dass das Gesetz eine prozessuale Sicherheitsleistung vorsieht, regelt § 108 ZPO \r\ndie Art und Weise sowie - vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Bestimmung - die Höhe der \r\nSicherheitsleistung. Über die Höhe der Sicherheit entscheidet das Gericht. Sie richtet sich nach \r\ndem Zweck der Sicherheit und muss die Nachteile abdecken, die der Gegenseite entstehen \r\nkönnen.65 Über einen Antrag auf Leistung einer prozessualen Sicherheit ist nach mündlicher \r\nVerhandlung durch (Zwischen-)Urteil zu entscheiden.66\r\nDie Höhe der Prozesskostensicherheit im Sinne des § 110 ZPO regelt § 112 ZPO. Nach § \r\n112 Abs. 1 ZPO wird die Höhe der zu leistenden Sicherheit vom Gericht nach freiem Ermessen \r\nfestgesetzt. Das freie Ermessen des Gerichts wird durch § 112 Abs. 2 ZPO beschränkt, \r\nwonach der Festsetzung derjenige Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen ist, den der \r\ndie beklagte Seite wahrscheinlich aufzuwenden haben wird. Ausgangspunkt für die \r\nEingrenzung der Höhe der Sicherheit ist somit der prozessuale Kostenerstattungsanspruch \r\nder beklagten Seite gem. §§ 91 ff. ZPO.67 Keine Berücksichtigung finden die Prozesskosten, \r\n \r\n61 BeckOK ZPO/Mayer, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 921 Rn 1\r\n62 BeckOK ZPO/Mayer, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 936 Rn. 8\r\n63 BeckOK ZPO/Mayer, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 945 Rn. 35\r\n64 BeckOK ZPO/Jaspersen, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 111 Rn. 3\r\n65 Musielak/Voit/Foerste, 21. Aufl. 2024, ZPO, § 108 Rn. 2\r\n66 BeckOK ZPO/Jaspersen, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 112 Rn. 14\r\n67 BeckOK ZPO/Jaspersen, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 112 Rn. 3\r\n19\r\ndie der klagenden Partei erwachsen.68\r\n Daneben besteht im Fall des § 709 ZPO die Pflicht zur \r\nSicherheitsleistung im Fall der vorläufiger Vollstreckbarkeit. \r\nIV. Beratungs- und Prozesskostenhilfe \r\nPersonen, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der \r\nProzessführung nicht aufbringen können, können Prozesskostenhilfe beantragen, wenn sie \r\nim Prozess hinreichende Erfolgsaussichten haben: \r\n§ 114 ZPO\r\n(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die \r\nKosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, \r\nerhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder \r\nRechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig \r\nerscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der \r\nEuropäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.\r\n(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die \r\nkeine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände \r\nvon der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine \r\nhinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.\r\nDie Prozesskostenhilfe deckt – je nach Einkommen, das der Berechnung zugrunde gelegt \r\nwird – voll oder teilweise den eigenen Beitrag der Partei zu den Gerichtskosten und Kosten \r\nder eigenen rechtlichen Vertretung. Auch juristische Personen, z.B. Vereine, können \r\ngrundsätzlich Prozesskostenhilfe in Anspruch nehmen, abhängig von ihrer finanziellen Lage, \r\ndie je nach Rechtsform unterschiedlich bewertet wird.69\r\nWenn die von der Prozesskostenhilfe profitierende Partei den Prozess verliert, muss sie nach \r\nden oben beschriebenen Regeln die Kosten der gegnerischen Partei tragen. Grundsätzlich \r\nsind dann auch die eigenen Beratungskosten sowie Gerichtskosten in Raten zurückzuzahlen.\r\nBeratungshilfe durch Amtsgerichte sowie die Ausstellung eines Berechtigungsscheins sind \r\nkostenlos. Die Beratung durch eine Beratungsperson kostet grundsätzlich 15 EUR, wobei die \r\nBeratungsperson hierauf auch verzichten kann.70\r\nV. Schadensersatz und weitere Zahlungen\r\nMögliche Schadensersatzansprüche zur Geltendmachung von Kosten anwaltlicher Vertretung \r\nwurden bereits im Rahmen der Kostenerstattung dargelegt (dazu D. II. 3.). \r\nNach § 945 ZPO haben Adressat*innen einer einstweiligen Verfügung einen Anspruch auf \r\nSchadensersatz, wenn die Verfügung nicht hätte ergehen dürfen:\r\n§ 945 ZPO\r\n \r\n68 BeckOK ZPO/Jaspersen, 54. Ed. 1.9.2024, ZPO § 112 Rn. 4\r\n69 \"Der nationale Richter hat jeden Einzelfall auf seine Verhältnismäßigkeit zu prüfen. Bei dieser Prüfung \r\nhat er bei juristischen Personen neben den Erfolgsaussichten der Klage auch die Gesellschaftsform, \r\ndie Bedeutung des Rechtsstreits, das Bestehen bzw. Fehlen von Gewinnerzielungsabsicht sowie die \r\nFinanzkraft der Gesellschafter zu berücksichtigen.\" EuGH (Zweite Kammer), Urteil vom 22. Dezember \r\n2010 - C-279/09 DEB, Deutsche Energiehandels- und Beratungsgesellschaft mbH/Deutschland\r\n70 https://service.justiz.de/beratungshilfe\r\n20\r\nErweist sich die Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung als von \r\nAnfang an ungerechtfertigt oder wird die angeordnete Maßregel auf Grund des § 926 \r\nAbs. 2 oder des § 942 Abs. 3 aufgehoben, so ist die Partei, welche die Anordnung erwirkt \r\nhat, verpflichtet, dem Gegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Vollziehung \r\nder angeordneten Maßregel oder dadurch entsteht, dass er Sicherheit leistet, um die \r\nVollziehung abzuwenden oder die Aufhebung der Maßregel zu erwirken.\r\nBeispielsweise könnte ein Unternehmen eine einstweilige Verfügung erwirken, die es einer \r\nJournalistin untersagt, bestimmte, das Unternehmen betreffende Passagen eines \r\nZeitungsartikels der Journalistin zu verbreiten. Stellt sich dann später heraus, dass die Inhalte \r\nder Berichterstattung rechtmäßig und die einstweilige Verfügung damit unrechtmäßig waren, \r\nhat das Unternehmen der Journalistin den durch die Verfügung entstandenen Schaden zu \r\nersetzen, sofern dieser bezifferbar ist.71\r\nWird die Anordnung einer einstweiligen Verfügung überprüft und festgestellt, dass sie von \r\nAnfang an ungerechtfertigt war, dann greift der Schadensersatzanspruch aus § 945 ZPO \r\nunabhängig davon, ob die Maßnahme tatsächlich bereits vollzogen wurde. Ausreichend ist \r\nbereits, dass durch den reinen “Vollstreckungsdruck” ein Schaden entstanden ist. Auch durch \r\neine zu weite Fassung eines an sich berechtigten Unterlassungsgebots kann ein Schaden \r\nentstanden sein.72\r\nWer den Schaden erlitten hat, ist so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis - im Beispiel \r\ndie einstweilige Verfügung gegen den Zeitungsartikel - nicht eingetreten, § 249 Abs. 1 BGB. \r\nDie Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach §§ 249 ff. BGB und umfasst alle \r\nunfreiwilligen Vermögensopfer, einschließlich eines Gewinnverlusts, die durch die Maßnahme \r\noder ihre Androhung adäquat kausal (mittelbar oder unmittelbar) verursacht wurden. Auch\r\nAufwendungen zur Schadensabwendung oder -minderung werden ersetzt. Wenn die \r\nMaßnahme zum Teil unberechtigt war, aber ganz vollzogen wurde, ist nur der Schaden \r\nersatzfähig, der durch den objektiv unberechtigten Teil verursacht wurde. Wenn die \r\ngeschädigte Person die Anordnung der einstweiligen Verfügung vorwerfbar veranlasst hat, \r\nwird der Schadensersatzanspruch gemäß § 254 BGB gekürzt.\r\nWäre im obigen Beispiel also eine Passage des Zeitungsartikels tatsächlich unzutreffend, die \r\neinstweilige Verfügung also insoweit berechtigt, dann wäre der Journalistin nur der Schaden \r\n \r\n71 Eine weitere Voraussetzung dafür, dass in so einem Fall Schadensersatz verlangt werden kann, ist, \r\ndass mit der einstweiligen Verfügung, durch die der Schaden entstanden ist, Ordnungsgeld oder \r\nOrdnungshaft angedroht wird (§ 890 ZPO). Die Androhung ist gemäß § 890 Abs. 2 ZPO notwendige \r\nVoraussetzung, um gegen Adressat*innen einer einstweiligen Verfügung ein Ordnungsmittel \r\n(Ordnungsgeld, Ordnungshaft) zu erwirken. Die Androhung soll eine frühzeitige Warnung darstellen \r\nund den Adressat*innen einer einstweiligen Verfügung die möglichen Konsequenzen ihres Handelns \r\nvor Augen führen und sie von zukünftigen rechtswidrigen Handlungen abschrecken. Wer wegen der \r\nAndrohung eine einstweilige Verfügung befolgt und so eine unberechtigte Maßnahme (also etwa die \r\nRücknahme/Nichtverbreitung eines Berichts) geduldet hat, soll später Schadensersatz verlangen \r\ndürfen. Das Gericht bezeichnet in einer einstweiligen Verfügung genau, gegen wen sie sich richtet und \r\nwelches Ordnungsmittels angedroht wird. Die Höhe muss nicht angegeben werden, sondern es reicht \r\nein Verweis auf den gesetzlichen Rahmen (250 000 EUR bzw. sechs Monate (insg. nicht mehr als zwei \r\nJahre) Ordnungshaft, § 890 Abs. 1 ZPO). Die Androhung bindet das Gericht sodann hinsichtlich Art \r\nund Höhe des Ordnungsmittels für die spätere Festsetzung. Der Rechtsweg, um sich gegen \r\nentsprechende Maßnahmen zu wehren, steht zwar offen. Allerdings sind die angedrohten \r\nOrdnungsgelder oft hoch und ihre einschüchternde Wirkung über den gesetzlich verfolgten Zweck \r\nhinaus ist nicht zu unterschätzen. \r\n72 vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 1981 - V ZR 25/80 = NJW 1981, 2580\r\n21\r\nzu ersetzen, der durch den unberechtigten Teil der einstweiligen Verfügung, also den die \r\nzutreffenden Passagen des Artikels betreffenden Teil, entstanden ist.\r\nNicht erfasst von § 945 ZPO werden sogenannte Anordnungsschäden, die aus der Einleitung \r\ndes Verfahrens, der bloßen Anordnung der einstweiligen Maßregel oder ihrem \r\nBekanntwerden entstehen.73 Dies betrifft typischerweise Rufschädigungen infolge des \r\nBekanntwerdens der Anordnung oder Vermögensnachteile.74 Entsprechende Schäden \r\nkönnen nur unter den - erschwerenden - Voraussetzungen der §§ 823 ff. BGB geltend \r\ngemacht werden.75\r\nSchmerzensgeld erfüllt in Deutschland keine Straffunktion, sondern lediglich eine Ausgleichs\u0002und Genugtuungsfunktion angesichts erlittener immaterieller Schäden, die nicht durch den \r\nSchadensersatz abgegolten werden können. Schmerzensgeld gibt es gemäß § 253 Abs. 2 \r\nBGB bei der Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter (des Körpers, der Gesundheit, der \r\nFreiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung). Auch Beeinträchtigungen psychischer Natur \r\nkönnen einen Schmerzensgeldanspruch auslösen. Zudem wird eine schwerwiegende \r\nBeeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 823 Abs. 1 i. V. m. § 253 \r\nAbs. 2 BGB (als sonstiges Recht) entschädigt. Die Höhe ist aber dabei von den speziellen \r\nUmständen des Einzelfalls abhängig. Die Höhe des Schmerzensgeldes darf gemäß § 287 \r\nAbs. 2 ZPO durch das Gericht anhand einer umfassenden Gesamtwürdigung geschätzt \r\nwerden.\r\nÜber Schadensersatz und Schmerzensgeld hinausgehende Strafzahlungen (sogenannte \r\npunitive damages) gibt es dagegen in der deutschen Rechtsordnung grundsätzlich nicht. Dem \r\nGrundgedanken der Ahndung eines Missbrauchs am nächsten kommt § 34 Abs. 2 BVerfGG. \r\nDiese Regelung gilt zwar nicht im Verhältnis zwischen den Parteien, sondern zwischen einer \r\nPartei und dem Gericht. Indem eine sog. “Missbrauchsgebühr” verhängt werden kann, hat sie \r\njedoch - anders als Schadensersatzregelungen - am ehesten einen punitiven Charakter: \r\n§ 34 Abs. 2 BVerfGG\r\nDas Bundesverfassungsgericht kann eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn \r\ndie Einlegung der Verfassungsbeschwerde oder der Beschwerde nach Artikel 41 Abs. \r\n2 des Grundgesetzes einen Mißbrauch darstellt oder wenn ein Antrag auf Erlaß einer \r\neinstweiligen Anordnung (§ 32) mißbräuchlich gestellt ist.\r\nVI. Anerkennung ausländischer Urteile\r\nSLAPPs liegen zwar nicht zwangsläufig grenzüberschreitende Sachverhalte zugrunde. \r\nDennoch sind Fälle, die unterschiedlichen Rechtsordnungen unterfallen können, schon bisher \r\nund natürlich auch weiterhin möglich. § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO enthält für die Frage nach der \r\nAnerkennung ausländischer Urteile den sog. ordre public-Vorbehalt: \r\n§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO\r\nDie Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen, [...] \r\n \r\n73 BGH, Urteil vom 1. April 1993 - I ZR 70/91 = NJW 1993, 2685; Urteil vom 07. Juni 1988 - IX ZR \r\n278/87 = NJW 1988, 3268 \r\n74 Anders/Gehle/Becker, 82. Aufl. 2024, ZPO § 945 Rn. 25\r\n75 BGH, Urteil vom 30. April 2015 - I ZR 196/13 = GRUR 2015, 196\r\n22\r\n4. wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen \r\nGrundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn \r\ndie Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist.\r\nDiese prozessuale Regelung entspricht im Wesentlichen der materiellen Regelung in Art. 6 \r\ndes Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB):\r\nArt. 6 EGBGB\r\nEine Rechtsnorm eines anderen Staates ist nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung \r\nzu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts \r\noffensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die \r\nAnwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.\r\nRechtsnormen und Urteile aus anderen Rechtsordnungen werden also nicht nur daran \r\ngemessen, ob sie sittenwidrig sind oder gegen den Gesetzeszweck verstoßen. Die \r\nRechtsprechung hält es auch für maßgeblich,\r\n“[...], ob das Ergebnis der Anwendung des ausländischen Rechts zu den \r\nGrundgedanken der deutschen Regelungen und der in ihnen enthaltenen \r\nGerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, daß es nach inländischen \r\nVorstellungen untragbar erscheint.”76\r\nDiese bestehenden Regelungen sind anwendbar, wenn ein im Nicht-EU-Ausland ergangenes \r\nUrteil in Deutschland anerkannt bzw. vollstreckt werden soll. Werden mit der Vollstreckung \r\nrechtsmissbräuchliche Ziele verfolgt, hätte es im Geltungsbereich der Richtlinie nicht ergehen \r\ndürfen. \r\nVII. Frühzeitige Abweisung/Verfahrensbeschleunigung\r\nBei einer rechtsmissbräuchlichen Klage mangelt es bereits am Rechtsschutzbedürfnis der \r\nklagenden Seite, sodass die Klage schon deswegen unzulässig und somit abzuweisen wäre.77\r\nUm das feststellen zu können, muss das Gericht sich allerdings ausreichend mit den Anliegen \r\nder Parteien vertraut gemacht haben. Die gerichtliche Prüfung des Antrags wird dann oft auch \r\nzur Feststellung der Unbegründetheit und einer Abweisung (auch) aus diesem Grund führen.\r\nBei der schwierigen Feststellung, ob eine Klage rechtsmissbräuchlich ist, sind die mit der \r\nKlage verfolgten Zwecke ein wichtiges, von der Rechtsprechung konkretisiertes Kriterium: \r\nNiemand soll die Judikative als Teil der Staatsgewalt unnütz belasten oder gar \r\ninstrumentalisieren dürfen. Rechtsmissbräuchlich ist eine Klage also dann, wenn mit ihr \r\nprozessfremde Zwecke verfolgt werden sollen, also es nicht um die Durchsetzung des geltend \r\ngemachten Rechts geht, sondern unabhängig davon Druck auf die gegnerische Partei \r\nausgeübt werden soll.78\r\nBei der Prüfung der Missbräuchlichkeit ist jedoch ein strenger Maßstab anzulegen. Wird eine \r\nKlage zu Unrecht für missbräuchlich gehalten und deswegen als unzulässig abgewiesen, \r\ndann stünde die Abweisung im Widerspruch zu den im Grundgesetz garantierten Rechten auf \r\neffektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG), auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 \r\nGG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).\r\n \r\n76 BGH, Urteil vom 4. Juni 1992 - IX ZR 149/91 = NJW 1992, 3096\r\n77 vgl. Anders/Gehle/Hunke, 82. Aufl. 2024, ZPO § 567 Rn. 25\r\n78 vgl. BGH, NJW 2017, 674 Rn. 23 ff.\r\n23\r\nEin Beispiel für eine einfachrechtliche Beschreibung des Rechtsmissbrauchs findet sich in § \r\n8c Unlauterer Wettbewerb-Gesetz (UWG): \r\n§ 8c Abs. 1 und 2 UWG\r\n(1) Die Geltendmachung der Ansprüche aus § 8 Absatz 1 ist unzulässig, wenn sie unter \r\nBerücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist.\r\n(2) Eine missbräuchliche Geltendmachung ist im Zweifel anzunehmen, wenn\r\n1. die Geltendmachung der Ansprüche vorwiegend dazu dient, gegen den \r\nZuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder von \r\nKosten der Rechtsverfolgung oder die Zahlung einer Vertragsstrafe entstehen \r\nzu lassen,\r\n2. ein Mitbewerber eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche \r\nRechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend macht, wenn die Anzahl der \r\ngeltend gemachten Verstöße außer Verhältnis zum Umfang der eigenen \r\nGeschäftstätigkeit steht oder wenn anzunehmen ist, dass der Mitbewerber das \r\nwirtschaftliche Risiko seines außergerichtlichen oder gerichtlichen Vorgehens \r\nnicht selbst trägt,\r\n3. ein Mitbewerber den Gegenstandswert für eine Abmahnung unangemessen \r\nhoch ansetzt,\r\n4. offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen vereinbart oder gefordert werden,\r\n5. eine vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die \r\nabgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht,\r\n6. mehrere Zuwiderhandlungen, die zusammen hätten abgemahnt werden \r\nkönnen, einzeln abgemahnt werden oder\r\n7. wegen einer Zuwiderhandlung, für die mehrere Zuwiderhandelnde \r\nverantwortlich sind, die Ansprüche gegen die Zuwiderhandelnden ohne \r\nsachlichen Grund nicht zusammen geltend gemacht werden.\r\nDer im Zivilprozessrecht geltende allgemeine Beschleunigungsgrundsatz, § 272 Abs. 3 ZPO, \r\nsoll durch ein möglichst zügig durchgeführtes Verfahren die Beeinträchtigungen für die \r\nbeklagte Partei gering halten. Explizit betont wird die vorrangige und beschleunigte \r\nDurchführung für Räumungsstreitigkeiten betreffend Mietverhältnisse (§ 272 Abs. 4 ZPO). \r\nDiese Vorschrift ist zwingend und setzt einen sehr strengen Maßstab für beantragte \r\nFristverlängerungen.\r\nNeben der Beschleunigung des Hauptverfahrens gibt es die Möglichkeit, die Eilbedürftigkeit \r\nin einem Eilverfahren geltend zu machen und einstweiligen Rechtsschutz zu suchen, §§ 916 \r\nff. ZPO. Das Gericht entscheidet dann regelmäßig durch Beschluss, ohne vorherige \r\nmündliche Verhandlung (§ 922 Abs. 1 S. 1 ZPO). \r\nSofern die klagende Seite in einem potentiellen SLAPP-Verfahren das Eilverfahren nutzt, kann \r\ndas den Druck auf die SLAPP-Betroffenen erhöhen. Die Einbeziehung der Gegenseite in das \r\nVerfahren muss jedoch auch bei einer Entscheidung, die wegen ihrer Dringlichkeit ohne \r\nmündliche Verhandlung ergeht, nach ständiger Rechtsprechung des \r\nBundesverfassungsgerichts den Umständen entsprechend sichergestellt sein, um dem \r\nGrundsatz der prozessualen Waffengleichheit im Verfahren zu entsprechen. Dafür ist \r\n24\r\ngrundsätzlich mindestens Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer gesetzten Frist zu \r\ngeben. Unzulässig wäre es, wegen einer Verzögerung des Verfahrens ganz von der \r\nEinbeziehung der Gegenseite abzusehen und sie so mit der gerichtlichen Entscheidung zu \r\nbelasten, bis sie auf ihren Widerspruch hin nach einer mündlichen Verhandlung dagegen \r\nvorgehen kann. Umso wichtiger ist die Einbeziehung, wenn der beantragte Unterlassungstitel \r\nkeine Begründung enthält und so nicht erkennbar ist, ob und wieweit der Vortrag der \r\nGegenseite berücksichtigt wurde.79\r\nEine enge Ausnahme vom Regelfall der Einbeziehung der Gegenseite darf gemacht werden, \r\nwenn durch diese ein ansonsten vermeidbares schädigendes Ereignis bereits eintreten \r\nwürde.80 Wird ausnahmsweise auf eine vorherige Anhörung der beklagten Partei verzichtet, \r\nmuss die Entscheidung jedenfalls erkennen lassen, dass sich das Gericht des \r\nAusnahmecharakters seiner Verfahrenshandhabung bewusst war. Weniger einschneidende \r\nAlternativen dürfen nicht bestanden haben, etwa die Gelegenheit zur Kenntnisnahme und \r\nErwiderung per Telefon oder E-Mail.”81\r\nVIII. Darlegungs- und Beweislast \r\nDie Darstellungs- und Beweislast liegt im Zivilprozessrecht grundsätzlich bei der Partei, die \r\nsich auf eine Tatsache beruft und einen Anspruch geltend macht. Trägt die klagende Partei in \r\neinem Zivilprozess auf der Stufe der Begründetheit nicht alle anspruchsbegründenden \r\nTatsachen vor, so wird die Klage bereits als unschlüssig abgewiesen, ohne dass die beklagte \r\nSeite tätig werden müsste. Wird eine Tatsache dargelegt, aber von der Gegenseite bestritten, \r\nmuss sie von der den Anspruch erhebenden Seite bewiesen werden. So soll ein Schutz vor \r\nhaltlosen Vorwürfen oder Ansprüchen bewirkt werden. \r\nEine Ausnahme davon regelt der Rechtsgedanke des § 186 StGB. Soweit die dortige \r\nBeweisregel ins Deliktsrecht transformiert wird,82 trägt die berichtende Partei grundsätzlich die \r\nBeweislast für die Wahrheit einer von ihr behaupteten ehrenrührigen Tatsache.83\r\nIX. Unterstützung Betroffener durch Dritte\r\nDie mögliche Unterstützung durch einen Beistand nach § 90 ZPO soll eine Kostendämpfung \r\nbewirken und folgt dem Gedanken der Parteiherrschaft.84 Ein Beistand tritt neben der Partei \r\nzu ihrer Unterstützung beim mündlichen Vortrag auf.85 Sofern die Partei dem Vortrag des \r\nBeistands nicht sofort widerspricht, gilt dieser gemäß § 90 Abs. 2 ZPO als Parteivortrag. Die \r\nUnterstützung ist auf die mündliche Verhandlung begrenzt und Zustellungen an den Beistand \r\nfinden nicht statt.86\r\n \r\n79 BVerfG, Beschluss vom 1. Dezember 2021 - 1 BvR 2708/19 = NJW 2022, 1083 Rn. 26 ff. u. a.\r\n80 BeckOK ZPO/Mayer, 52. Ed. 1.9.2024, ZPO § 922 Rn. 1; BVerfG, Beschluss vom 30. September \r\n2018 – 1 BvR 1783/17 = NJW 2018, 3631 Rn. 25\r\n81 BVerfG Beschluss vom 10. November 2022 - 1 BvR 1941/22 = NJW 2023, 759 Rn. 23\r\n82 st. Rspr. statt vieler BGH, Urteil vom 12. Mai 1987 - VI ZR 195/86 = NJW 1987, 2225 (2226); OLG \r\nKöln Urteil vom 16. September 2014 – 15 U 28/14 = BeckRS 2015, 17125\r\n83 BGH MDR/D 54, 335; BeckOK StGB/Valerius, 62. Ed. 1.8.2024, StGB § 186 Rn. 21\r\n84 Anders/Gehle/Becker, 82. Aufl. 2024, ZPO § 90 Rn. 1\r\n85 Anders/Gehle/Becker, 82. Aufl. 2024, ZPO § 90 Rn. 3\r\n86 Anders/Gehle/Becker, 82. Aufl. 2024, ZPO § 90 Rn. 4\r\n25\r\nGemäß § 90 S. 2 ZPO kann Beistand sein, wer als Bevollmächtigter zur Vertretung in der \r\nVerhandlung befugt ist. Gemäß § 79 Abs. 2 S. 2 ZPO gehören hierzu unter anderem \r\nFamilienangehörige oder Verbraucherzentralen. \r\nDas Gericht kann gemäß § 90 Abs. 1 S. 3 ZPO andere Personen als Beistand zulassen, wenn \r\ndies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht.\r\nDie Regelung gilt nur in Verfahren, in denen das Gesetz nicht zwingend eine anwaltliche \r\nVertretung anordnet, also etwa nicht in Verfahren vor den Landgerichten oder \r\nOberlandesgerichten (§ 78 Abs. 1 S. 1 ZPO).\r\n§ 67 Abs. 7 VwGO sieht eine entsprechende Regelung für den Verwaltungsprozess vor.\r\nX. Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen\r\nEine Regelung, welche Gerichte welche Entscheidungen unter welchen Bedingungen \r\nveröffentlichen müssen, gibt es in Deutschland nicht. Vereinzelte Regelungen für die \r\nHerausgabe von Entscheidungen an anfragende Journalist*innen finden sich in den \r\nPressegesetzen der Länder87, ohne aber einen unbedingten Anspruch auf Herausgabe von \r\nGerichtsentscheidungen zu begründen. Ein allgemein zugängliches, elektronisches \r\nEntscheidungsportal besteht auf dieser Grundlage ebenfalls nicht.\r\nFür Entscheidungen, an denen die Öffentlichkeit ein Interesse hat oder haben kann, hat das\r\nBundesverwaltungsgericht in einer grundlegenden Entscheidung von 1997 ein \r\nVeröffentlichungsgebot für alle Gerichte aus dem Rechtsstaatsgebot der \r\nJustizgewährungspflicht, dem Demokratiegebot und der Gewaltenteilung abgeleitet.88\r\nDas Bundesverfassungsgericht gab 2015 einer Verfassungsbeschwerde eines \r\nZeitungsverlags statt, dem ein Landgericht, bestätigt vom Oberverwaltungsgericht, die \r\nZusendung einer Urteilskopie verweigert hatte. Das Bundesverfassungsgericht sah darin \r\neinen Eingriff in die Pressefreiheit und verneinte eine Rechtfertigung durch eine etwaige \r\nsonstige Gefährdung des Strafverfahrens.89\r\nDer Bundesgerichtshof entschied 2017, dass am Verfahren nicht beteiligten Dritten \r\nregelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen zu erteilen sind. Die \r\nErteilung der Abschrift unterliege gerade nicht den Anforderungen der Akteneinsicht, sodass \r\nein rechtliches Interesse nicht glaubhaft gemacht werden müsse. Der Bundesgerichtshof \r\nbetont dabei die öffentliche Aufgabe der Gerichte, veröffentlichungswürdige Entscheidungen \r\nzu veröffentlichen, die aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährungspflicht, \r\ndem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folge.90\r\nEine spezielle, einfachgesetzliche Regelung zur Bekanntmachung einer Verurteilung findet \r\nsich im Strafrecht. Eine Verurteilung wegen Beleidigung kann gemäß § 200 StGB auf Antrag \r\nöffentlich bekanntgemacht werden, wenn auch die Beleidigung zuvor öffentlich begangen \r\nworden ist. Die Bekanntgabe der Verurteilung im Strafrecht ist nach herrschender Meinung \r\n \r\n87 etwa § 4 LPresseG in Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg oder Thüringen: Die Bestimmung \r\nsieht die Pflicht der Behörden vor, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe \r\ndienenden Auskünfte zu erteilen, inklusive der Möglichkeit der Auskunftsverweigerung in Absatz 2, \r\nwobei der Verweigerungsgrund in Nr. 1 für Gerichtsverfahren besonders relevant ist. \r\n88 BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1997, Az. 6 C 3.96\r\n89 BVerfG, Beschluss vom 14. September 2015, 1 BvR 857/15\r\n90 BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/16\r\n26\r\neine Nebenstrafe, die dem Beleidigten Genugtuung und Rehabilitation verschaffen soll.91\r\nNach einer entsprechenden Verurteilung muss eine Person die Bekanntgabe beantragen, die \r\nzur Stellung des Strafantrags berechtigt ist, also etwa eine verletzte Person. Das Gericht muss \r\ndann die Bekanntmachung der Verurteilung im Urteil anordnen, wobei es bei der Art der \r\nBekanntmachung einen gewissen Ermessensspielraum hat.92 Auch der Name der verletzten \r\nbzw. beleidigten Person soll in die Urteilsformel aufgenommen werden.93 Vollzogen wird die \r\nAnordnung auf Verlangen der antragstellenden Person innerhalb eines Monats, § 463c StPO.\r\nXI. Strafrecht \r\nDie Richtlinie enthält aufgrund der begrenzten Regelungskompetenz der Europäischen Union \r\nkeine Vorgaben zum Strafrecht. Das Strafrecht kann bei als potentielle SLAPPs beobachteten \r\nSachverhalten verschiedene Rollen spielen: Strafanzeigen können zusätzlich zu \r\nzivilrechtlichem Vorgehen für Einschüchterung sorgen. In manchen Fällen kann der konkrete \r\nRechtsmissbrauch selbst strafbar sein. Während im ersten Fall versucht wird, das Strafrecht \r\nzur Einschüchterung zur verwenden, kann es im zweiten Fall zur Eindämmung von SLAPPs \r\ndienen. \r\nRegelungen, die auf die eine oder andere Konstellation anwendbar sind, gibt es im materiellen \r\nStrafrecht sowie im Strafprozessrecht.\r\n1. Ermittlungen\r\nAuch im Strafrecht und im Strafprozessrecht ist bei der Rechtsauslegung und -anwendung \r\nimmer der besondere Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit des Art. 5 GG zu \r\nberücksichtigen und im Falle mehrdeutiger Auslegungsmöglichkeiten die \r\ngrundrechtsfreundlichste zu wählen.94 Beim Vorwurf der Üblen Nachrede nach § 186 StGB \r\netwa kann sich das auf die Frage auswirken, ob dem Beschuldigten Vorsatz bezüglich der \r\nUnwahrheit einer Tatsachenbehauptung angelastet wird.95 Im Rahmen strafrechtlicher \r\nErmittlungen wird dies relevant, wenn die Staatsanwaltschaft durch eine Strafanzeige oder \r\nauf sonstige Weise von einer möglichen Straftat erfährt und aufgrund des Legalitätsprinzips \r\nund des Amtsermittlungsgrundsatzes nach §§ 152, 160 StPO verpflichtet ist, den Sachverhalt \r\naufzuklären, im Falle eines hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 1 StPO Anklage \r\nzu erheben, andernfalls, das Verfahren einzustellen.\r\n2. Notwendige Verteidigung\r\nGemäß § 137 Abs. 1 S. 1 StPO können sich Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens des \r\nBeistandes eines Verteidigers oder einer Verteidigerin bedienen. Dies soll die \r\nWaffengleichheit und die Beschuldigtenrechte im Strafverfahren sichern. \r\nNeben den ausdrücklich aufgeführten Fällen des § 140 Abs. 1 StPO sieht § 140 Abs. 2 StPO \r\nnotwendige Verteidigung vor, wenn \r\n \r\n91 BGHSt 10, 306 (310 f.); OLG Nürnberg, Beschluss vom 1. Dezember 1950 - Ss 169/50 = NJW 1951, \r\n124; MüKoStGB/Regge/Pegel Rn. 1\r\n92 Fischer Rn. 4; MüKoStGB/Regge/Pegel Rn. 8.\r\n93 RiStBV Nr. 231.\r\n94 BVerfGE 93, 266, Rn. 119 ff.\r\n95 nach der h.M. und st. Rspr. ist die Unwahrheit als objektive Bedingung der Strafbarket nicht vom \r\nVorsatz erfasst: Lackner/Kühl/Kühl Rn. 7a; Schönke/Schröder/Eisele/Schittenhelm Rn. 10; v. \r\nHeintschel-Heidegg/Valerius Rn. 19; HK-StrafR/Schneider Rn. 13; Helle NJW 1964, 842; Tenckhoff JuS \r\n1988, 622; Arzt JuS 1982, 721; Kaspar JuS 2005, 537; Satzger Jura 2006, 110; BGH 12.2.1958 – 4 \r\nStR 189/57, st. Rspr. seit BGHSt 11, 273 (274) mit eigener Bezugnahme auf RGSt. 62, 83, 95; 69, 81\r\n27\r\n§ 140 Abs. 2 StPO\r\n[...] wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder \r\nwegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers \r\ngeboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst \r\nverteidigen kann.\r\nDie Strafverfolgungsbehörden müssen die beschuldigte Person darüber belehren, dass ein \r\nFall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Die beschuldigte Person muss die Bestellung \r\neines Pflichtverteidigers oder einer Pflichtverteidigerin sodann gemäß § 141 Abs. 1 StPO \r\nbeantragen. Die beschuldigte Person kann einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin \r\nhierfür benennen oder das Gericht wählt von Amts wegen einen oder eine solche aus und \r\nbestellt sie. \r\n3. Abstufungen bei Strafen\r\nIm Falle einer Verurteilung gibt es unterschiedliche Arten der Bestrafung, durch die \r\nberücksichtigt werden kann, wie stark ein strafbares Verhalten tatsächlich sanktioniert werden \r\nsoll. Kommt - wie häufig bei Vorwürfen gegen Berichterstattende - keine Freiheits- sondern \r\neine Geldstrafe in Betracht, gibt es die Möglichkeit der Verwarnung mit Strafvorbehalt gemäß \r\n§§ 59 ff. StGB: \r\n§ 59 Abs. 1 S. 1 StGB\r\nHat jemand Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen verwirkt, so kann das \r\nGericht ihn neben dem Schuldspruch verwarnen, die Strafe bestimmen und die \r\nVerurteilung zu dieser Strafe vorbehalten, wenn\r\n1\r\n.\r\n1. zu erwarten ist, daß der Täter künftig auch ohne Verurteilung zu Strafe \r\nkeine Straftaten mehr begehen wird,\r\n2. nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Täters \r\nbesondere Umstände vorliegen, die eine Verhängung von Strafe \r\nentbehrlich machen, und\r\n3. die Verteidigung der Rechtsordnung die Verurteilung zu Strafe nicht \r\ngebietet.\r\nDie Bewährungszeit kann gemäß § 59a Abs. 1 StGB auf bis zu zwei Jahre festgesetzt werden \r\nund das Gericht kann Weisungen gemäß § 59a Abs. 2 StGB auferlegen.\r\nAnhand der Strafzumessungsvorschrift in § 46 Abs. 2 StGB drückt auch das konkrete \r\nStrafmaß aus, für wie gravierend eine Tat gehalten wird und welche Wirkungen mit Blick auf \r\ndie verurteilte Person für angemessen erachtet werden. Der kürzlich vom Bundesministerium \r\nder Justiz veröffentlichte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches96 sieht \r\neine Ergänzung der Strafzumessungsvorschrift des § 46 Abs. 2 StGB vor. Danach soll bei der \r\nStrafzumessung auch berücksichtigt werden können, wenn eine Tat geeignet war, “eine dem \r\nGemeinwohl dienende Tätigkeit nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen”. Nach der \r\n \r\n96 Gesetzesentwurf der Bundesregierung vom 4. September 2024: Entwurf eines Gesetzes zur \r\nÄnderung des Strafgesetzbuches – Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und \r\nRettungskräften sowie von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten (im Folgenden: Regierungsentwurf \r\nvom 4. September 2024), abrufbar unter: \r\nhttps://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_St%C3%A4rkung_Vollstr\r\neckungsbeamte.pdf?__blob=publicationFile&v=2\r\n28\r\nGesetzesbegründung soll besonders geschützt werden, wer für das Gemeinwesen \r\nVerantwortung übernimmt und wichtige Aufgaben in Staat und Gesellschaft übernimmt. Auch \r\nMedienvertreter*innen werden dazugezählt.97\r\n4. Adhäsionsverfahren\r\nIn den §§ 403 ff. StPO ist das Adhäsionsverfahren geregelt. Dieses bietet die Möglichkeit, mit \r\neiner Straftat einhergehende zivilrechtliche Ansprüche unmittelbar im Rahmen des geführten \r\nStrafprozesses geltend zu machen, wenn sie noch nicht anderweitig - z. B. in einem separaten \r\nZivilprozess - gerichtlich geltend gemacht wurden. Erfüllt die Einschüchterung durch einen \r\nSLAPP also einen Straftatbestand, können Betroffene über das Adhäsionsverfahren \r\nzivilrechtliche Ansprüche, etwa auf Schadensersatz, geltend machen.\r\nZiel der Geltendmachung im Strafverfahren ist die Prozessökonomie, da das jeweilige Gericht \r\nohnehin inhaltlich mit der Sache befasst ist und sich so nicht noch ein weiteres Gericht in den \r\nFall einarbeiten muss. Auch für die geschädigte Person ist es ein Vorteil, schneller und \r\nkostengünstiger ihre Ansprüche geltend machen zu können. Der entsprechende Antrag kann \r\nwährend des gesamten Verfahrens gestellt werden:\r\n§ 404 Abs. 1 S. 1 StPO\r\nDer Antrag, durch den der Anspruch geltend gemacht wird, kann schriftlich oder \r\nmündlich zu Protokoll des Urkundsbeamten, in der Hauptverhandlung auch mündlich \r\nbis zum Beginn der Schlußvorträge gestellt werden.\r\nIm Strafbefehlsverfahren kann der Antrag nur gestellt werden, wenn es zur Hauptverhandlung \r\nkommt und der zur Hauptverhandlung führende Einspruch nicht auf die Rechtsfolge oder \r\nausschließlich die Tagessatzhöhe beschränkt ist.98\r\nAntragsberechtigt ist, wer durch eine Straftat verletzt ist, bzw. dessen Erb*innen. Als “verletzt” \r\ngilt hier, wer unmittelbar aus der Straftat einen vermögensrechtlichen Anspruch erworben \r\nhat.99 Gemäß § 403 S. 2 StPO sind auch bloß mittelbar Verletzte und Rechtsnachfolger des \r\noder der Verletzten antragsberechtigt.100 Es kommt nicht darauf an, welche Stellung der oder \r\ndie Verletzte im Strafprozess innehat (z. B. Nebenklage, Privatklage oder Mitangeklagte). Der \r\nAntrag richtet sich gegen die Person, gegen die sich auch das Strafverfahren richtet. Eine \r\nInanspruchnahme der Haftpflichtversicherung nach § 3 PflVG ist somit im Rahmen des \r\nAdhäsionsverfahrens nicht möglich.101\r\nAntragsgegenstand können nur vermögensrechtliche Ansprüche sein, z.B. Schadensersatz-, \r\nSchmerzensgeld-, Herausgabe- oder Bereicherungsansprüche.102 Diese müssen in die \r\nZuständigkeit der ordentlichen Gerichte, nicht also etwa der Arbeitsgerichtsbarkeit, fallen.\r\nSoweit das Gericht dem Antrag stattgibt, geschieht das im Urteil. Andernfalls trifft es eine \r\nAbsehensentscheidung. Letzteres ist gemäß § 406 Abs. 1 S. 3 StPO der Fall, wenn der Antrag \r\nunzulässig ist, soweit er unbegründet ist oder wenn er sich nicht zur Erledigung im \r\nStrafverfahren eignet, \r\n \r\n97 Regierungsentwurf vom 4. September 2024, S. 7. f.\r\n98 BeckOK StPO/Ferber, 52. Ed. 1.9.2024, StPO § 403 Rn. 13\r\n99 BeckOK StPO/Ferber, 52. Ed. 1.9.2024, StPO § 403 Rn. 1\r\n100 BeckOK StPO/Ferber, 52. Ed. 1.9.2024, StPO § 403 Rn. 2\r\n101 BeckOK StPO/Ferber, 52. Ed. 1.9.2024, StPO § 403 Rn. 5\r\n102 BeckOK StPO/Ferber, 52. Ed. 1.9.2024, StPO § 403 Rn. 11\r\n29\r\n§ 406 Abs. 1 S. 4, 5 StPO\r\nIm Übrigen kann das Gericht von einer Entscheidung nur absehen, wenn sich der Antrag \r\nauch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung \r\nim Strafverfahren nicht eignet. Der Antrag ist insbesondere dann zur Erledigung im \r\nStrafverfahren nicht geeignet, wenn seine weitere Prüfung, auch soweit eine \r\nEntscheidung nur über den Grund oder einen Teil des Anspruchs in Betracht kommt, \r\ndas Verfahren erheblich verzögern würde.\r\nEine Entscheidung im Adhäsionsverfahren steht einem zivilrechtlichen Urteil gleich, § 406 \r\nAbs. 3 StPO. Die Verurteilung wird gemäß § 406 Abs. 3 S. 2 StPO für vorläufig vollstreckbar \r\nerklärt, der Anspruch kann, soweit er nicht zuerkannt wurde, noch anderweitig gerichtlich \r\ngeltend gemacht werden.\r\n5. Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen\r\nKommt es nicht zu einer Verurteilung, gilt die verdächtigte Person nach wie vor als unschuldig. \r\nDie starken Beeinträchtigungen eines erfolglosen Strafprozesses soll das Gesetz über die \r\nEntschädigung (StrEG) im Nachhinein abmildern, § 2 Abs. 1 StrEG:\r\n§ 2 Abs. 1 StrEG\r\nWer durch den Vollzug der Untersuchungshaft oder einer anderen \r\nStrafverfolgungsmaßnahme einen Schaden erlitten hat, wird aus der Staatskasse \r\nentschädigt, soweit er freigesprochen oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird \r\noder soweit das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn ablehnt.\r\nWährend bei einem Freispruch oder den weiteren in § 2 StrEG genannten Fällen eine \r\nEntschädigung geleistet werden muss, besteht in den in § 3 StrEG genannten Fällen \r\nErmessen:\r\n§ 3 StrEG\r\nWird das Verfahren nach einer Vorschrift eingestellt, die dies nach dem Ermessen des \r\nGerichts oder der Staatsanwaltschaft zuläßt, so kann für die in § 2 genannten \r\nStrafverfolgungsmaßnahmen eine Entschädigung gewährt werden, soweit dies nach \r\nden Umständen des Falles der Billigkeit entspricht.\r\nUm eine Entschädigung gemäß § 3 StrEG zu begründen, muss sich der in Rede stehende \r\nFall von der Masse ähnlicher Sachverhalte abheben. Der Vollzug der \r\nStrafvollstreckungsmaßnahme muss sich als grob unverhältnismäßig oder \r\nrechtsmissbräuchlich herausstellen.103 Dies ist der Fall, wenn die erlittenen Nachteile außer \r\nVerhältnis zur Bedeutung des vorwerfbaren Verhaltens stehen.104\r\nEine Entschädigung kommt dabei aber auch bei Teilfreisprüchen in Betracht, soweit sich die \r\nStrafverfolgungsmaßnahme auf den Teil bezogen hat, wegen dem der Freispruch erfolgte.\r\nKompensiert wird nach Billigkeitserwägungen, soweit die in der strafgerichtlichen Verurteilung \r\nangeordneten Rechtsfolgen geringer sind als die darauf gerichteten \r\nStrafverfolgungsmaßnahmen (vgl. § 4 StrEG). Der Umfang der Entschädigung ist in § 7 StrEG \r\ngeregelt:\r\n \r\n103 OLG Braunschweig, 13. November 2012, Ws 321/12 = NStZ-RR 2013, 95\r\n104 OLG Hamm, Beschluss vom 5. Januar 2009 - 2 Ss 499/08 = BeckRS 2009, 11913; Meyer StrEG \r\nRn. 33\r\n30\r\n§ 7 Abs. 1 StrEG\r\nGegenstand der Entschädigung ist der durch die Strafverfolgungsmaßnahme \r\nverursachte Vermögensschaden, im Falle der Freiheitsentziehung auf Grund \r\ngerichtlicher Entscheidung auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist.\r\nNicht entschädigungsfähig sind die mit der Einleitung eines Ermittlungs- und Strafverfahrens \r\nverbundenen Nachteile. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss der in § 2 StrEG als \r\nVoraussetzung für einen Entschädigungsanspruch aufgeführten \r\nStrafverfolgungsmaßnahmen.105\r\n“Ein durch den Vollzug der Untersuchungshaft verursachter Rufschaden fällt nicht in den \r\nSchutzbereich des StrEG § 2 Abs 1. Das StrEG gewährt nur einen Ausgleich für die \r\n\"spezifischen\" und \"typischen\" Folgen der entschädigungspflichtigen \r\nStrafverfolgungsmaßnahme. Sonstige tatsächliche Nachteile, die möglicherweise auf \r\nanderer Rechtsgrundlage zu ersetzen wären, sind nicht nach diesem Gesetz \r\nauszugleichen (so auch BGH, 1979-02-15, III ZR 164/77, MDR 1979, 562).”\r\n106\r\nWird infolge eines missbräuchlichen Verfahrens auch strafrechtlich gegen einen SLAPP\u0002Betroffenen ermittelt, ohne dass es letztlich zu einer Verurteilung kommt, kann über die \r\nRegelungen des StrEG eine rückwirkende, teilweise Entschädigung erreicht werden.\r\n6. Mögliche Strafbarkeit rechtsmissbräuchlichen Verhaltens\r\nDas Strafrecht kann nicht nur einerseits für die (versuchte) rechtsmissbräuchliche \r\nEinschüchterung instrumentalisiert werden. Umgekehrt könnte der rechtsmissbräuchliche \r\nVorwurf von Straftaten ohne begründeten Verdacht selbst den Tatbestand der Nötigung des \r\n§ 240 StGB erfüllen: \r\n§ 240 StGB\r\n(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem \r\nempfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit \r\nFreiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.\r\n(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des \r\nÜbels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.\r\n(3) Der Versuch ist strafbar.\r\n(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis \r\nzu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter\r\n[...]\r\n2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.\r\nIn manchen Fällen können auch die Tatbestände der Falschen Verdächtigung gemäß § 164 \r\nStGB und des Vortäuschens einer Straftat gemäß § 145d Abs. 1, 2 StGB anwendbar sein.\r\nXII. Fazit\r\nIm geltenden Recht bestehen in den dargestellten Bereichen schon verschiedene\r\nMechanismen, die zum Schutz vor missbräuchlichen Klagen oder jedenfalls - dem Gedanken \r\n \r\n105 vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 12. März 1998 – 11 U 22/96 , Rn. 61\r\n106 OLG Hamm, Beschluss vom 15. Januar 1988 – 11 W 134/87\r\n31\r\nder Generalprävention folgend - zur Abschreckung von Rechtsmissbrauch zu \r\nEinschüchterungszwecken dienen können. \r\nIn der Praxis muss sichergestellt werden, dass sie von Gerichten so angewandt werden, dass \r\nein den Anforderungen der SLAPP-Richtlinie entsprechendes Schutzniveau erreicht wird. Wo \r\ndie Regelungen nicht ausreichen, sind sie anzupassen oder zu ergänzen. \r\n32\r\nE. Wichtige Regelungsinhalte der Richtlinie\r\nI. Definition von und Kriterien für SLAPPs (Art. 1, 4 SLAPP\u0002Richtlinie)\r\nDie Richtlinie verlangt von den Mitgliedstaaten Garantien gegen offensichtlich unbegründete \r\nKlagen oder missbräuchliche Gerichtsverfahren, die gegen natürliche und juristische \r\nPersonen aufgrund ihrer öffentlichen Beteiligung angestrengt werden (Art. 1 SLAPP\u0002Richtlinie).\r\nDie Begriffe “öffentliche Beteiligung”, “Angelegenheit von öffentlichem Interesse” und \r\n“missbräuchliche Gerichtsverfahren” werden definiert (Art. 4 SLAPP-Richtlinie).\r\nDreh- und Angelpunkt einer effizienten Richtlinienumsetzung ist daher eine Verankerung der \r\nDefinitionen und weiteren Kriterien, anhand derer SLAPPs auch im deutschen Recht als \r\nsolche erkannt und behandelt werden können.\r\n1. Problembeschreibung\r\nWer einen SLAPP initiiert, um die Gegenseite einzuschüchtern, bedient sich derselben \r\njuristischen Möglichkeiten wie eine Person, die sich berechtigterweise gegen eine falsche \r\nBerichterstattung wehrt. Der Zugang zum Recht und die Grundsätze eines fairen Verfahrens\r\nmüssen auf jeden Fall gewahrt sein. Nur so kann eine gerichtliche Prüfung der Klage oder des \r\nAntrags feststellen, ob die Klage oder der Antrag ein legitimes Anliegen verfolgt oder nur der \r\nEinschüchterung dienen soll. \r\nEine SLAPP-Definition und weitere Kriterien müssen erkennbar machen, welche Fälle als \r\nrechtsmissbräuchliche SLAPPs zu behandeln sind.107 Rechtsmissbrauch in solchen Fällen \r\nmuss verhindert werden, ohne dass der Zugang zum Recht in allen anderen Fällen behindert \r\nwird. Eine Herausforderung liegt dabei auch darin, den Einsatz von rechtlichen Mitteln zur \r\nStärkung der öffentlichen Beteiligung vom Missbrauch rechtlicher Mittel gegen die öffentliche \r\nBeteiligung abzugrenzen. \r\nDie Definition muss auf den Schutzzweck zugeschnitten sein: Im Zentrum steht dabei der \r\nSchutz natürlicher und juristischer Personen, die sich in Angelegenheiten von öffentlichem \r\nInteresse an der öffentlichen Debatte beteiligen, darunter Journalist*innen, Verlage, \r\nMedienorganisationen, Hinweisgeber*innen, Menschenrechtsverteidiger*innen sowie \r\nzivilgesellschaftliche Organisationen, Gewerkschaften, Künstler*innen, Forschende und \r\nWissenschaftler*innen. Sie alle sollen davor geschützt werden, dass Gerichtsverfahren gegen \r\nsie missbraucht werden, die sie von ihrer dem öffentlichen Interesse dienenden Tätigkeit \r\nabhalten.108 Ihre besondere Schutzbedürftigkeit ergibt sich dabei aus dem für SLAPP-Fälle \r\ntypischen Machtungleichgewicht. Neben einer häufigen finanziellen Unterlegenheit (dazu A. \r\nund E. III.) führen auch weitere Kriterien struktureller Benachteiligung zu einer verstärkten \r\nBetroffenheit von SLAPPs. Eine besondere Häufung von SLAPPs wird gegen \r\nBerichterstattung zu sexuellem Missbrauch oder sexueller Belästigung beobachtet.109 Frauen \r\n \r\n107 Ob ein prozessual zulässiges Verhalten rechtsmissbräuchlich ist, ist eine zentrale, wenngleich \r\nschwer zu beurteilende Frage. Der BGH stellt etwa im Falle einer Klage der Umwelthilfe darauf ab, ob \r\nder Verbraucherschutz tatsächlich bezweckt oder nur vorgeschoben wurde (BGH, Urteil vom 4. Juli \r\n2019 – I ZR 149/18).\r\n108 vgl. Erwägungsgrund 6 der RL\r\n109 https://www.womeninjournalism.org/infocus-all/slapps-targeting-women-journalists-covering\u0002gender-issues-2020-2024\r\n33\r\nund auf Genderthemen spezialisierte Journalist*innen sind besonders starken Repressionen \r\nausgesetzt.110\r\n2. Lösungsvorschläge\r\nDie Definition und die Kriterien müssen, mindestens über eine Verweisung, ins deutsche \r\nRecht übernommen und ihre tatsächliche Anwendung so sichergestellt werden.\r\na. Inhalt der Definition\r\nDie in Umsetzung der Richtlinie zu formulierende Definition muss den Betroffenen, den \r\nGerichten und den sonstigen Rechtsanwendenden Klarheit über den Anwendungsbereich der \r\nRegelungen verschaffen. Es muss klar sein, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, um \r\neinen Fall als SLAPP einzuordnen und prozessual entsprechend zu behandeln.111\r\nZentral sind die Begriffe in Art. 4 der SLAPP-Richtlinie definierten Begriffe des “öffentlichen \r\nBeteiligung”, der “Angelegenheit von öffentlichem Interesse” und der “missbräuchlichen \r\nGerichtsverfahren gegen öffentliche Beteiligung”. \r\nIn Anlehnung an die Empfehlungen des Europarats sollten diese Begriffe weit verstanden \r\nwerden.112\r\nDanach ist “öffentliche Beteiligung” ein universelles demokratisches Recht, an öffentlichen \r\nDebatten und in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse teilzunehmen und sich dabei \r\nauch kritisch zu äußern oder Minderheitsansichten zu vertreten. Auch wenn alle das Recht \r\nder öffentlichen Beteiligung haben, hebt die Definition des Europarats unter der Bezeichnung \r\n“public watchdogs” einige Personengruppen hervor, die typischerweise am öffentlichen \r\nDiskurs teilnehmen. Nicht abschließend aufgezählt werden etwa Medienschaffende und \r\nMedienorganisationen, wobei ein weites Verständnis zugrunde gelegt wird, das auch \r\nsogenannte Bürgerjournalist*innen mit einschließt. Investigative Recherchen und kritische \r\nBerichterstattung, etwa zu Machtmissbrauch, Menschenrechtsverletzungen oder Korruption \r\nwerden als konkrete Beispiele genannt. Auch vorbereitende und unterstützende Handlungen \r\nsollen vom Schutz der öffentlichen Beteiligung erfasst sein.\r\nAls im “öffentlichen Interesse” stehend werden alle Angelegenheiten betrachtet, die die \r\nÖffentlichkeit betreffen und so von legitimem Interesse für sie sind, insbesondere soziale \r\nFragen oder Angelegenheiten, die das Wohlergehen Einzelner, ihr Zusammenleben oder die \r\nUmwelt betreffen, sei es auf lokaler, nationaler oder internationaler Ebene. Die Öffentlichkeit \r\nhat diesbezüglich ein Informationsrecht, dem die Aufgabe Medienschaffender spiegelbildlich \r\ngegenübersteht.\r\nDie Definition von SLAPPs muss entsprechend Art. 1 der SLAPP-Richtlinie auf diesen \r\nzentralen Begriffen aufbauen. Um sie gut anwendbar zu machen, sollte die Definition \r\nmöglichst an vorhandene Ansätze im deutschen Recht anknüpfen. Als ein hilfreicher \r\nAnknüpfungspunkt im deutschen Recht kann das “Wohl der Allgemeinheit” in Art. 14 Abs. 2 \r\nGG dienen. Über den konkreten Gedanken der Sozialbindung des Eigentums hinaus, zeigt \r\nsich hierin die Funktion des Allgemeinwohls in der auf dem Grundgesetz aufbauenden \r\nRechtsordnung. Der Begriff ist daher geeignet, um im Umsetzungsgesetz an das vom \r\n \r\n110\r\nhttps://rsf.org/sites/default/files/medias/file/2024/10/Journalism%20in%20the%20%23MeToo%20Era.\r\npdf\r\n111 so auch Prigge/Dinig, K&R 2024, 452 (457)\r\n112 Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats, dort Nr. 4.\r\n34\r\nEuroparat referenzierte “öffentliche Interesse” und die “öffentliche Beteiligung” anzuknüpfen. \r\nEin weiterer zentraler Punkt ist der weithin verwendete, aber schwierig zu fassende Begriff \r\ndes “Rechtsmissbrauchs”, für den in § 8c UWG Kriterien aufgestellt werden. (dazu D. VII.) \r\nAuf den zentralen Begriffen aufbauend, ergeben sich weitere Kriterien aus dem Anhang zur \r\nSLAPP-Empfehlung des Europarats (dort Nr. 5 - 7): SLAPPs zielen darauf ab, öffentliche \r\nBeteiligung zu unterdrücken, zu beschränken oder zu sanktionieren und missbrauchen hierzu \r\nrechtliche Möglichkeiten, vor allem, aber nicht nur im Zivilrecht. Die Definition soll alle Arten \r\nder Einschüchterung erfassen: direkte, ebenso wie indirekte über beantragte gerichtliche \r\nMaßnahmen, sowohl im einstweiligen Rechtsschutz, als auch in der Hauptsache. \r\nEntscheidend soll das tatsächliche Abschreckungspotential (“chilling effects”) sein, mit Blick \r\nauf die Verfahrensführung ebenso wie mit Blick auf die öffentliche Teilhabe selbst.113 Zudem \r\nfindet sich eine nicht abschließende Aufzählung weiterer SLAPP-Indikatoren in Nr. 8 - 9 im \r\nAnhang der SLAPP-Empfehlung des Europarates:\r\n● Charakteristisch für SLAPPs ist ein (finanzielles, politisches oder soziales) \r\nMachtungleichgewicht.\r\n● Die den SLAPP initiierende Seite nutzt ihre Macht aus, um die Gegenseite unter Druck \r\nzu setzen. \r\n● Oft sind die Anträge (etwa Unterlassen einer Äußerung) teilweise oder gänzlich \r\nunbegründet, die beantragten Maßnahmen (etwa Ordnungsgelder, Schadensersatz) \r\nunverhältnismäßig.\r\n● Das Verhalten der einen SLAPP initiierenden Seite kann als rechtsmissbräuchlich \r\ngelten.\r\n● Der Einsatz juristischer Mittel zielt primär auf die Verursachung großer Kosten für die \r\nGegenseite, etwa indem wenig aussichtsreiche Anträge gestellt oder Rechtsmittel \r\neingelegt werden, gegen die sich die Gegenseite nur mit viel Zeit- und Kostenaufwand \r\nverteidigen kann. \r\n● Das rechtliche Vorgehen richtet sich bewusst gegen wenig finanzkräftige \r\nEinzelpersonen, statt etwa gegen einen dahinterstehenden Verlag, demgegenüber \r\ndas Machtungleichgewicht weniger ausschlaggebend wäre.\r\n● Das rechtliche Vorgehen wird manchmal von öffentlicher Diskreditierung begleitet, um \r\ndie Gegenseite einzuschüchtern und/oder um vom eigentlichen Streitgegenstand \r\nabzulenken.\r\n● Auch außerhalb des juristischen Verfahrens wird die Gegenseite eingeschüchtert oder \r\nbedroht.\r\n● Die Gegenseite wird mit möglichst vielen Parallelverfahren gleichzeitig konfrontiert.\r\n● Die den SLAPP initiierende Seite lässt sich auf Angebote außergerichtlicher \r\nStreitbeilegung oder sonstiger gütlicher Einigung nicht ein.\r\nUm Einzelfälle zutreffend zu subsumieren, sollte eine auf den genannten Begriffen \r\naufbauende weite Definition verwendet und auf die leitenden Indikatoren zurückgegriffen \r\nwerden. Da weder ein einzelner Indikator ein klarer Hinweis auf einen SLAPP ist, noch alle \r\nIndikatoren gesammelt erst einen SLAPP ausmachen, sollten alle Indikatoren im \r\n \r\n113 Nr. 5 bis 7 im Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats\r\n35\r\nUmsetzungsgesetz zur Richtlinie so verankert werden, dass Gerichte sie standardmäßig \r\nheranziehen, wenn ihnen ein entsprechender Sachverhalt unterbreitet wird. Die Bandbreite \r\nder Kriterien ermöglicht es, jedem Einzelfall gerecht zu werden, anstatt sich auf unzutreffende \r\nVereinfachungen zu beschränken und etwa Rechtsmissbrauch allein an der Begründetheit \r\neines Anspruchs zu messen. Für das Kriterium des Rechtsmissbrauchs fragt der \r\nBundesgerichtshof, ob die das juristische Handeln legitimierenden Zwecke auch tatsächlich \r\nverfolgt oder aber nur vorgeschoben werden, um eigentlich Profit zu machen oder andere -\r\nvom Gesetz nicht geschützte Zwecke - zu verfolgen.114 Selbstverständlich ist die \r\nhöchstrichterliche Rechtsprechung auch in SLAPP-Fällen maßgeblich und wird \r\ntypischerweise auch zielführend sein. Bei der Beantwortung dieser Frage kann auch das \r\nweitere Kriterium der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des Art. 4 Nr. 3 (a) der Richtlinie helfen. \r\nDie Höhe der Forderung ist dem angeblich verfolgten Recht gegenüberzustellen. \r\nb. Verortung der Definition\r\nDie Definition und alle an sie anknüpfenden Maßnahmen können ihre Wirkung am besten \r\nentfalten, wenn sie im Umsetzungsgesetz in einer eigenständigen Regelung \r\nzusammengefasst werden. So erhält die Definition eine zentrale Stellung und ist allen \r\nbestehenden Regelungswerken und Rechtsgebieten gleichermaßen zugänglich. \r\nEntsprechende Verweise in bestehenden Regelungen auf das Umsetzungsgesetz und \r\numgekehrt müssen die Anwendung sicherstellen.\r\nDie Definition ist an den Anfang des Gesetzes zu stellen und in allen darauffolgenden \r\nRegelungen innerhalb und außerhalb des Gesetzes in Bezug zu nehmen. Eine Aufteilung in \r\nden Kernbereich der Definition und die Indikatoren - wie im Anhang der SLAPP-Empfehlung \r\ndes Europarats - bietet sich aus Gründen der Übersichtlichkeit an.\r\nc. Anwendung der Definition\r\nWie unter D. ausgeführt, wird sich die Anwendung der SLAPP-Definition immer dort \r\naufdrängen, wo das geltende Recht an ein Kriterium anknüpft, das auch einen SLAPP \r\ncharakterisiert. \r\nUm Betroffenen die Stellung von Anträgen zu erleichtern, mit denen sie die in der Richtlinie \r\nvorgesehenen Garantien einfordern können, sollte in allen Gesetzen und Vorschriften, in \r\ndenen diese Garantien umgesetzt werden, ein expliziter Verweis auf die in das \r\nUmsetzungsgesetz aufzunehmende SLAPP-Definition eingefügt werden. Nur so kann \r\nsichergestellt werden, dass Gerichte diese Definition auch tatsächlich heranziehen, um zu \r\nprüfen, ob es sich um einen SLAPP handelt oder nicht, und entsprechende Maßnahmen \r\n(beispielsweise frühzeitige Abweisung einer Klage, Kostenerstattung etc.) auch tatsächlich \r\nanordnen. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass die Gerichte das nicht nur auf \r\nAntrag der Betroffenen, sondern auch eigeninitiativ prüfen, sobald anhand der genannten \r\nKriterien ein Anlass zur Überprüfung erkennbar wird.\r\nDass die entsprechende Prüfung vorgenommen wurde und welche Argumente zur \r\nEntscheidung geführt haben, sollte in der Akte vermerkt werden müssen. \r\n \r\n114 vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2019 – I ZR 149/18\r\n36\r\n3. Zusammenfassung\r\nII. Einheitliche Regelung für Verfahren mit und ohne \r\ngrenzüberschreitenden Bezug (anknüpfend an Art. 2, 5 \r\nSLAPP-Richtlinie)\r\n1. Problembeschreibung\r\nZiel der Richtlinie ist es, eine Mindestharmonisierung der Gesetzgebung in den \r\nMitgliedsstaaten zu erreichen. Regeln darf sie jedoch nur Sachverhalte mit \r\ngrenzüberschreitendem Bezug (Art. 2, 5 der SLAPP-Richtlinie). Die SLAPP-Empfehlung des \r\nEuroparats spricht von grenzüberschreitenden SLAPPs als einer spezifischen, besonders \r\nkomplexen Form von SLAPPs.115 Der Europarat macht damit implizit klar, dass sein \r\nVerständnis von SLAPPs auch rechtsmissbräuchliches Vorgehen in nur einer Gerichtsbarkeit \r\numfasst. Auch die EU-Kommission empfiehlt den Mitgliedstaaten, auch die nicht \r\ngrenzüberschreitenden Sachverhalte zu regeln.116\r\nNegative Effekte für die Pressefreiheit und damit für die Meinungsbildung in demokratischen \r\nGesellschaften treten bei Sachverhalten mit und ohne grenzüberschreitende Elemente auf. \r\nAuch wenn erstere oft komplexer sind, sollte die Frage nach den grenzüberschreitenden \r\nElementen in der juristischen Einordnung nicht zentraler werden als die der tatsächlichen \r\nEinschüchterung oder des Rechtsmissbrauchs. Die Differenzierung zwischen einerseits rein \r\ninnerstaatlichen und andererseits grenzüberschreitenden SLAPPs verhindert \r\n \r\n115 Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats, dort Nr. 11.\r\n116 SLAPP-Empfehlung der EU-Kommission, Nr. 4 (Wortlaut klarer in der englischen und französischen \r\nFassung)\r\n● Eine klare, weitere Definition von SLAPPs sollte auf den Begriffen des \r\nöffentlichen Interesses, der öffentlichen Beteiligung und des Rechtsmissbrauchs \r\nberuhen. \r\n● Um eine treffende Subsumtion im Einzelfall zu ermöglichen, sind, die möglichen \r\nSLAPP-typischen Kriterien und Indikatoren aus Nr. 5 bis 9 des Anhangs zur \r\nSLAPP-Empfehlung des Europarats der weiten Definition zur Seite zu stellen \r\n(ähnlich § 8c UWG), insbesondere:\r\n○ Ausnutzung eines bestehenden Machtungleichgewichts\r\n○ in der Sache teilweise oder gänzlich unbegründete Forderungen\r\n○ unverhältnismäßige Forderungen und finanzielle Bewertungen\r\n○ sachfremde Verfahrensziele, vor allem Einschüchterung\r\n● Die Definition sollte als Ausgangspunkt aller weiteren Umsetzungsmaßnahmen im \r\nZentrum des Umsetzungsgesetzes stehen.\r\n● Ihre Anwendung sollte über Verweisungen, sowohl in den neu zu schaffenden, \r\nals auch in bestehenden Regelungen sichergestellt werden.\r\n● Gerichte und andere Behörden, die ihrer Zuständigkeit nach mit potentiellen \r\nSLAPPs befasst sind, sollten dazu verpflichtet werden, von Amts wegen, ggf. \r\nauch auf Antrag, anhand der Definition zu überprüfen, ob auf einen ihnen \r\nunterbreiteten Sachverhalt Maßnahmen anzuwenden sind, die an die Definition \r\nanknüpfen.\r\n37\r\nRechtssicherheit für Betroffene, die nicht einschätzen können, inwieweit sie durch die \r\nVorgaben der Richtlinie geschützt sind.\r\nZudem wirft diese Unterscheidung Probleme hinsichtlich des Gleichbehandlungsgrundsatzes \r\nnach Art. 3 Abs. 1 GG auf, wie Joschka Seliger bereits 2022 im Verfassungsblog dargelegt \r\nhat:\r\n\"Die Anti-SLAPP-RL vermittelt den Betroffenen innerhalb ihres Anwendungsbereichs \r\neinen weitreichenden Schutz, der keine Entsprechung in den nationalen \r\nVerfahrensvorschriften hat. Das Schutzniveau vor missbräuchlichen Klagen hängt \r\ndaher maßgeblich von der Eröffnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie ab. Ein \r\nAktivist mit Wohnsitz in Deutschland, der von einem Unternehmen aus Belgien vor \r\neinem deutschen Gericht verklagt wird, wäre also deutlich besser vor den \r\nKonsequenzen einer missbräuchlichen Klage geschützt, als wenn das Unternehmen \r\nseinen Sitz in Deutschland hätte. Diese Ungleichbehandlung setzt sich auch in \r\nAbhängigkeit des Gegenstands der öffentlichen Beteiligung fort: Eine Aktivistin, die \r\nwegen der Blockade eines Schlachthofs verklagt wird, wäre geschützt, wenn sich der \r\nProtest gegen die Arbeitsbedingungen von Leiharbeiter*innen aus anderen \r\nMitgliedstaaten richtet (Bezug zu mehr als einem Mitgliedstaat); wenn die Blockade \r\nauf die Bedingungen in der Massentierhaltung aufmerksam machen soll (Bezug nur \r\nzu einem Mitgliedstaat), wäre sie nicht geschützt.\r\nEin Umsetzungsgesetz, das aufgrund der begrenzten Gesetzgebungskompetenz der \r\nEU zu derartig unterschiedlichen Schutzniveaus führt, wäre mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht \r\nvereinbar. Wie bereits in Bezug auf die Whistleblowing-Richtlinie überzeugend \r\ndargelegt wurde, gilt das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG auch bei unionsrechtlich \r\ninduzierten Ungleichbehandlungen, sodass es für eine Ungleichbehandlung stets \r\neines sachlichen Differenzierungsgrundes bedarf. Dies ist bei den oben geschilderten \r\nKonstellationen nicht der Fall.\"117\r\n2. Lösungsvorschläge\r\nDie im Zuge der Umsetzung zu schaffende Rechtslage sollte auf rein innerstaatliche \r\nSachverhalte und solche mit grenzüberschreitenden Bezügen gleichermaßen anwendbar \r\nsein.118 Der ausdrücklichen Empfehlung der EU-Kommission (s.o.) entspricht auch die \r\nAuffassung des Europarats, wonach SLAPPs am besten durch eine umfassende Regelung \r\nbegegnet werden kann, die alle möglichen nationalen und grenzüberschreitenden \r\nSachverhalte erfasst.119\r\nDer Wegfall der Prüfung, ob es sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt, \r\nwürde die Rechtsanwendung erheblich erleichtern und den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 \r\nAbs. 1 GG wahren. Betroffene wären dann eher in der Lage, realistisch einzuschätzen, ob sie \r\nsich auf SLAPP-Regelungen berufen können. Klare Regelungen ermöglichen die \r\nRechtssicherheit, die notwendig ist, um Einschüchterungs- und Abschreckungseffekte zu \r\nverhindern.120 Die Schaffung einer einheitlichen Regelung für alle SLAPP-Verfahren \r\n \r\n117 Selinger, Joschka: Die EU schlägt zurück: Zur Anti-SLAPP-Initiative der EU-Kommission, VerfBlog, \r\n2022/5/05, abrufbar unter: https://verfassungsblog.de/die-eu-schlagt-zuruck/\r\n118 so auch Prigge/Dinig, K&R 2024, 452 (457)\r\n119 Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats, dort Nr. 12 bis 14\r\n120 vgl. Nr. 21-23 im Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats\r\n38\r\nverursacht keinen Mehraufwand gegenüber einer Regelung mit begrenztem \r\nAnwendungsbereich und vereinfacht die Rechtslage, statt sie zu verkomplizieren. \r\n3. Zusammenfassung\r\nDer Anwendungsbereich der durch Umsetzung der Richtlinie zu schaffenden Regelungen \r\nsollte nicht durch die Voraussetzung grenzüberschreitender Sachverhaltselemente \r\nbeschränkt werden, sondern für alle Sachverhalte gleichermaßen gelten, die nach der \r\nRichtlinie als SLAPP eingestuft werden.\r\nIII. Kosten und wirtschaftliches Ungleichgewicht (Art. 6, 14 der \r\nSLAPP-Richtlinie)\r\n1. Problembeschreibung\r\nEin zentrales Problem ist das typischerweise bestehende Machtungleichgewicht zwischen \r\nSLAPP-Klagenden und SLAPP-Betroffenen, das maßgeblich über die mit einem Rechtsstreit \r\nverbundenen Kosten zum Tragen kommt. Unterschiedliche finanzielle Ressourcen \r\nbeeinträchtigen maßgeblich die prozessuale Waffengleichheit und den grundrechtlich \r\nverbürgten Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG. Dass die \r\nüblicherweise, auch unabhängig von Rechtsmissbrauch anfallenden, hohen Kosten \r\näußerungsrechtlicher Verfahren eine einschüchternde Wirkung haben und Medien an der \r\nBerichterstattung über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse hindern können, hat auch \r\nder EGMR anerkannt.121\r\nDas finanzielle Ungleichgewicht zwischen den Parteien zeigt sich in der jeweiligen \r\nRechtsberatung der beiden Seiten und intensiviert so das Machtgefälle: SLAPP-Initiator*innen \r\nbeauftragen teure, hoch spezialisierte Kanzleien und können lang andauernde Prozesse \r\nproblemlos finanzieren. Demgegenüber stellen die Kosten, die für ihre eigene angemessene \r\nanwaltliche Vertretung entstehen, für SLAPP-Betroffene regelmäßig eine Abschreckung dar. \r\nWirtschaftlich besonders schwache SLAPP-Betroffenen können einen Anspruch auf \r\nBeratungs- bzw. Prozesskostenhilfe haben, der aber keine prozessuale Waffengleichheit \r\ngegenüber einer Gegenseite herbeiführen kann, die von hochspezialisierten, bestens \r\nvergüteten Anwält*innen umfassend vertreten wird. Greift die Beratungs- und \r\nProzesskostenhilfe nicht, sind die Betroffenen finanziell auf sich allein gestellt. Auch wenn ihre \r\nwirtschaftliche Lage SLAPP-Betroffene nicht zu einem Anspruch auf Prozesskostenhilfe führt, \r\nbesteht in vielen Fällen mit Blick auf die Gegenseite noch ein erhebliches wirtschaftliches \r\nUngleichgewicht. \r\nIm Ergebnis kann schon die Vorstellung der mit den Verfahren verbundenen Kosten je nach \r\nsozialer oder wirtschaftlicher Situation für Einzelne so einschüchternd sein, dass sie sich \r\ndagegen entscheiden, ihre Rechte durchzusetzen oder sich gegen unberechtigte Ansprüche \r\nzur Wehr zu setzen, obwohl sie in der Sache gute Aussichten hätten, dies zu gewinnen.122\r\nAuch die Unwissenheit einer nicht oder schlecht beratenden Partei trägt dazu bei: Dass \r\nOrdnungsmittel, etwa in einstweiligen Verfügungen, in Deutschland durch Gerichte festgesetzt \r\n \r\n121 EGMR, Urteil vom 15. Juni 2017, Independent Newspapers (Ireland) Limited gegen Irland, 28199/15. \r\nZwar ging es in diesem Fall um die Höhe einer an sich begründeten Schadensersatzforderung gegen \r\neine Zeitung. Der EGMR stellt jedoch eine direkte Verbindung zwischen einerseits der \r\nunangemessenen Höhe und der inakzeptablen Vorhersehbarkeit ihrer Feststellung und andererseits \r\nden starken und anhaltenden Einschüchterungseffekten auf die Medien fest. \r\n122 OKFD e.V., Dunkelfeldstudie, 2023, S. 39 ff.\r\n39\r\nwerden und nicht etwa einseitig von der klagenden Seite, wissen viele Betroffene nicht. Für \r\nsie hat alleine die Nennung entsprechend hoher Summen in anwaltlichen \r\nAndrohungsschreiben eine enorme Abschreckungswirkung. Die juristisch gut beratene und \r\nwirtschaftlich überlegene klagende Seite nutzt diesen Abschreckungseffekt in typischen \r\nSLAPP-Situationen bewusst aus. Sie kann es sich leisten, unter dem Vorwand der \r\nDurchsetzung einer Forderung die Gerichte in rechtsmissbräuchlicher Weise zu \r\ninstrumentalisieren, während die beklagte Seite durch vorwiegend wirtschaftliche Gründe \r\ndavon abgehalten wird, ihre begründete Rechtsposition vor Gericht bestätigen zu lassen.\r\nSelbst wenn eine finanziell unterlegene Partei das Kostenrisiko eines Verfahrens eingeht, \r\nkönnen außergerichtliche Kosten, die im Vorfeld eines gewonnenen Prozesses entstanden \r\nsind, nicht im Rahmen der Kostentragung zurückgefordert werden. Für wirtschaftlich \r\nschwache Betroffene kann schon dieser Teil der Kosten ein untragbares Risiko darstellen. \r\nDie geltenden Vorschriften für die Kostentragung (u. a. §§ 91 ff. ZPO) verringern das \r\nempfundene Kostenrisiko nur bedingt, da sie großteils erst bei Abschluss des Verfahrens \r\ngreifen. Eine vorgelagerte Kostenentscheidung kann das Gericht im Wege des einstweiligen \r\nRechtsschutzes treffen, wenn die klagende Seite bei einem (Teil-)Erfolg eine \r\nKostengrundentscheidung beantragt, noch bevor in der Hauptsache abschließend über das \r\nVerfahren entschieden wurde (dazu D. II.). Der finanzielle Druck auf die beklagte Seite wird \r\nsomit noch erhöht. Eine SLAPP-typische, wirtschaftlich überlegene Klagepartei ist auf eine \r\nsolche vorgelagerte Kostenentscheidung finanziell nicht angewiesen. Dennoch reicht allein \r\nder Vortrag der beklagten Partei, durch die Kostengrundentscheidung relevante finanzielle \r\nNachteile zu erleiden, aktuell nicht aus, um ein der Festsetzung entgegenstehendes \r\nbesonders schutzwürdiges Interesse anzunehmen.\r\nJe nach Umfang der Kosten, der Komplexität des Falls, der Länge des Prozesses und des \r\nMachtungleichgewichts kann es einen Verstoß gegen Art. 6 EMRK darstellen, wenn in \r\nSLAPP-Fällen keine Prozesskostenhilfe gewährt würde.123\r\n2. Lösungsvorschläge \r\nUm beiden Parteien den gleichen Zugang zu gerichtlichem Rechtsschutz zu garantieren, \r\nmuss vermieden werden, dass die prozessuale Waffengleichheit über die Kosten ausgehebelt \r\nwird. Gleichzeitig darf der klagenden Partei nicht der Zugang zu den Gerichten erschwert oder \r\nversagt werden.\r\nDie von der Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen sind zum Großteil bereits im deutschen \r\nRecht angelegt und müssen unter Anwendung der SLAPP-Definition entsprechend \r\nangewendet werden. Wo punktueller Nachbesserungsbedarf besteht, sollten die \r\nverschiedenen Unterstützungsmöglichkeiten für SLAPP-Betroffene aus der SLAPP\u0002Empfehlung des Europarats124 bei der Umsetzung und vor allem bei der Anwendung der den \r\nRichtlinienvorgaben entsprechenden Regelungen zugrunde gelegt werden. \r\na. Erstattung sämtlicher Verfahrenskosten, Art. 14 SLAPP-Richtlinie\r\nUnter dem Titel “Abhilfemaßnahmen gegen missbräuchliche Gerichtsverfahren gegen die \r\nöffentliche Beteiligung” fordert die Richtlinie die Mitgliedstaaten auf, in ihrem nationalen Recht \r\nsicherzustellen, dass sämtliche Kosten eines SLAPP-Verfahrens von der Klagepartei zu \r\n \r\n123 DG IPOL, Nutzung von SLAPP-Klagen, 2021, S. 34 unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 15. \r\nFebruar 2005, Steel und Morris gegen das Vereinigte Königreich, 68416/01\r\n124 Nr. 50 - 56 im Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats\r\n40\r\ntragen sind, die es angestrengt hat (Art. 14). Die Richtlinie nennt dafür explizit, aber nicht \r\nausschließlich die vollen Kosten der Rechtsvertretung, die der beklagten Partei entstanden \r\nsind.\r\nIm Zivilprozessrecht bestehen bereits Regelungen zur Erstattung von Gerichtskosten und \r\nVerfahrenskosten, inklusive der Kosten anwaltlicher Vertretung. Sofern letztere nicht \r\nvollständig erstattet werden, sollte in dem zu schaffenden Umsetzungsgesetz eine Regelung \r\ngeschaffen werden, die die Gerichte verpflichtet, Schadensersatzregelungen ergänzend \r\nanzuwenden. \r\nb. Kosten vor Gericht\r\nDer Grundsatz der nachträglichen Auferlegung von Kosten für unbegründete, \r\nrechtsmissbräuchliche Klagen soll grundsätzlich die klagende Partei von vornherein von \r\nrechtsmissbräuchlichen Verfahren abhalten. In der SLAPP-typischen Konstellation einer \r\nwirtschaftlich überlegenen Klagepartei, der es nicht auf den endgültigen Verfahrensausgang \r\nin der Sache ankommt, sondern auf die Einschüchterung der Gegenseite, verliert die \r\nKostenfolge an Bedeutung. Regelmäßig wird sich in solchen Konstellationen die \r\nVerfahrensführung für die klagende Seite auch dann gerechnet haben, wenn sie zwar letztlich \r\ndie Kosten trägt, aber dennoch die Gegenseite eingeschüchtert und von weiterer \r\nBerichterstattung oder sonstiger öffentlicher Beteiligung abgehalten hat. \r\nUmso wichtiger ist es daher, die einschüchternde Wirkung eines anhängigen Verfahrens \r\nzeitlich zu begrenzen und möglichst früh Klarheit über die Kostentragung zu schaffen. Im Falle \r\neiner von vornherein unbegründeten Klage, die nicht das im Klageantrag bezeichnete \r\nBegehren, sondern nur das Ziel der Einschüchterung der Gegenseite verfolgt, wäre das die \r\nfür die beklagte Seite befreiende Entscheidung, keine Kosten tragen zu müssen. \r\nUm möglichst früh zutreffend über die Begründetheit und damit über die Kostenfolge zu \r\nentscheiden, sind selbstverständlich wieder die SLAPP-Definition sowie die Kriterien und \r\nIndizien zentral. Über einen Verweis auf diese Definition im Umsetzungsgesetz sollten \r\nGerichte dazu angehalten werden, diese Prüfung vorzunehmen.\r\nErgänzend und etwas früher ansetzen könnte eine Regelung, die Gerichte dazu anhält, beim \r\nVerdacht eines SLAPP-Verfahrens, Streitwerte in ihrer Höhe zu deckeln, um wirtschaftlich \r\nschwache Parteien nicht von der Führung eines Prozesses abzuschrecken. Eine solche \r\nStreitwertdeckelung sollte gesetzlich festgeschrieben werden,125 etwa ausgehend von der \r\nRegelung in § 97a Abs. 3 UrhG, wo eine Obergrenze für die ersatzfähigen, zur \r\nRechtsdurchsetzung erforderlichen Kosten vorgesehen ist. Mit Blick auf die begrenzte \r\nWirksamkeit der urheberrechtlichen Regelung in der Praxis sollte eine entsprechende \r\nFormulierung für SLAPP-Verfahren möglichst präzise sein und das SLAPP-typische Verhalten \r\nmöglichst genau beschreiben. Auch hier sollte wieder auf die SLAPP-Definition und die \r\nzugehörigen Kriterien und Indizien verwiesen werden. \r\nc. Kosten für anwaltliche Vertretung\r\nArt. 14 der SLAPP-Richtlinie verlangt, nach Feststellung eines SLAPP die gesamten Kosten \r\nder Rechtsvertretung, die der beklagten Partei entstanden sind, der klagenden Partei \r\nauferlegen zu können. Diese Formulierung beinhaltet auch die Kosten im außergerichtlichen \r\nVerfahren. Mit Blick auf die Kostenhöhe sollen die Verteidigungskosten der SLAPP-\r\n \r\n125 vgl. Nr. 40, 43 im Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats\r\n41\r\nBetroffenen auch insoweit zu ersetzen sein, als diese über die Sätze im \r\nRechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) hinausgehen, es sei denn, sie sind überhöht.\r\nDie oben dargestellten bestehenden Regeln zur Kostenerstattung unter den Parteien \r\ngewährleisten diesen Anspruch bereits in großen Teilen. Die aktuelle Kostenerstattung in der \r\nim RVG vorgesehenen Höhe entspricht für sich gesehen nicht den Anforderungen der \r\nRichtlinie.126\r\nDenkbar wäre zum einen ein Verweis auf die SLAPP-Definition, welcher Definition, Kriterien \r\nund Indizien in die Prüfung der Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO einbindet. Erscheint \r\ndanach eine Klage missbräuchlich, würde das für die Erfolgsaussichten und damit für eine \r\nfinanzielle Unterstützung der beklagten Seite sprechen und so schon während des laufenden \r\nVerfahrens zur prozessualen Waffengleichheit beigetragen. Nach demselben Muster wäre für \r\nden außergerichtlichen Bereich ein Anspruch auf Beratungshilfe für Personen denkbar, die \r\nkonkret befürchten müssen, von einem SLAPP betroffen zu sein.\r\nZum anderen kann über die Prozesskostenregelungen in ZPO und RVG (dazu D. II.) eine \r\nvollständige Erstattung der Kosten erreicht werden, wenn sichergestellt ist, dass eine \r\nNotwendigkeitsprüfung gemäß § 91 Abs. 1 ZPO bei SLAPP-Verfahren vorgenommen und die \r\nNotwendigkeit angemessen ermittelt wird: Die Begrenzung der Kostenerstattung über den \r\nAusschluss überhöhter Kosten in Art. 14 (2) SLAPP-Richtlinie sollte in der Umsetzung \r\ndahingehend präzisiert werden, dass Verteidigungskosten, die die RVG-Gebühren \r\nüberschreiten, im Rahmen eines SLAPP-Verfahrens üblich und damit notwendig im Sinne des \r\n§ 91 Abs. 1 ZPO sind. Es sollte eine Vermutung formuliert werden, dass diese Kosten im \r\nRechtsmissbrauch der klagenden Partei begründet liegen, damit nicht überhöht sind und \r\nebenfalls von ihm zu erstatten sind.127 Selbstverständlich bleibt die Vermutung für die \r\nklagende Seite widerlegbar. Die vorgeschlagene Regelung soll Betroffene in die Lage \r\nermutigen, sich anwaltlich so vertreten zu lassen, dass sie nicht vor der Verfahrensführung \r\nzurückschrecken.\r\nHilfsweise wäre auch die Einführung einer zusätzlichen Regelung im Umsetzungsgesetz \r\ndenkbar, die eine Kostenübernahme über die RVG-Gebühren hinaus ermöglicht,128 da damit \r\nspezifisch auf SLAPP-Fälle reagiert werden könnte.\r\nFür Betroffene muss zudem sicher sein, dass sie sich schon außergerichtlich anwaltlich \r\nvertreten lassen und mit Kostenerstattung rechnen können. Je früher sie sich auf die \r\noffensichtliche Unbegründetheit und Missbräuchlichkeit eines Vorgehens berufen können, \r\ndesto geringer ist nicht nur der Schaden für die öffentliche Beteiligung, sondern auch die \r\nrechtsmissbräuchliche Auslastung der Gerichte.\r\nEin Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsvertretungskosten sowie sonstiger \r\nVerteidigungskosten ist derzeit aus § 823 Abs. 2 BGB noch nicht ableitbar. Eine \r\nentsprechende Anspruchsgrundlage wäre aber wünschenswert. Hierzu muss im \r\nUmsetzungsgesetz eine Regelung geschaffen werden, die an den dort beschriebenen \r\nWesensgehalt von SLAPPs und ihre Schädlichkeit für die öffentliche Beteiligung im \r\nöffentlichen Interesse (dazu A., D. I. und E. I.) anknüpft und damit als Schutzgesetz im Sinne \r\nvon § 823 Abs. 2 BGB dienen kann.\r\n \r\n126 so auch Prigge/Dinig, K&R 2024, 452 (456)\r\n127 vgl. Nr. 38 im Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats\r\n128 so auch Prigge/Dinig, K&R 2024, 452 (456)\r\n42\r\nSchon heute kann sich ein entsprechender Anspruch im Einzelfall aus § 826 BGB ergeben. \r\nEtwaigen Schwierigkeiten beim Nachweis der vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung sollte \r\neine Beweiserleichterung durch entsprechende Anwendung der SLAPP-Definition, Kriterien \r\nund Indikatoren entgegenwirken. Nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \r\nkommt ein Anspruch aus § 826 BGB bei mutwilliger Prozessführung in Betracht. Diese \r\nRechtsprechung sollte auch auf die außergerichtliche anwaltliche Vertretung angewandt \r\nwerden.\r\nd. Kostenregelungen im Verhältnis zwischen den Parteien\r\nDie oben bereits empfohlene Deckelung der ersatzfähigen Kosten würde auch im Verhältnis \r\nzwischen den Parteien Wirkung entfalten. Durch eine Deckelung des Streitwertes sinkt das \r\nfinanzielle Prozessrisiko aller Beteiligten. Während das Kostenrisiko für die klagende Seite in \r\nder Regel kein relevantes Kriterium für oder gegen die Entscheidung zur Anstrengung eines \r\nVerfahrens sind, schmälern verringerte Kosten jedenfalls den Einschüchterungseffekt auf \r\nSeiten der Betroffenen. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass Beklagte es wagen, das \r\nVerfahren bis zu einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung darüber, welche Forderung \r\ntatsächlich berechtigt war, zu führen.\r\nDem Risiko, dass eine wirtschaftlich überlegene klagende Partei die an sich neutralen \r\nKostenregelungen ausnutzt, muss auch bei der Kostenfestsetzung begegnet werden. Wird \r\nbeispielsweise ein - durchaus üblicher - Kostenfestsetzungsantrag vor Abschluss der \r\nHauptsache, im einstweiligen Rechtsschutz, gestellt, dann ist die SLAPP-typische \r\nwirtschaftliche Überlegenheit der klagenden Partei in der Abwägung zu berücksichtigen. Den \r\nGläubigerinteressen wird dort üblicherweise ein hoher Stellenwert eingeräumt. Hinweise auf \r\neine Ausnutzung der Norm mit dem primären Ziel, die Gegenseite einzuschüchtern, müssen \r\nsich auf den Stellenwert der Gläubigerinteressen in der Abwägung auswirken. \r\nÜber die allgemeine Kostentragungsregelung der §§ 91, 92 ZPO hinaus, kann über eine \r\nentsprechende Auslegung und Anwendung der § 93 ZPO und § 96 ZPO bereits sichergestellt \r\nwerden, dass die durch den missbräuchlichen Teil der Klage verursachten Kosten von der \r\nklagenden Partei selbst zu tragen sind. Die geltenden Regeln können bereits dafür sorgen, \r\ndass die beklagte Partei nicht mit diesen Kosten belastet wird, da sie ohnehin gegen ihren \r\nWillen - und hinsichtlich des missbräuchlichen Teils ohne ihr Zutun - zur Durchführung des \r\nVerfahrens gezwungen wurde.\r\n§ 93 ZPO bietet jedenfalls dann die Möglichkeit, SLAPP-spezifischen Gefahren zu begegnen, \r\nwenn ein Vorgehen gegen die beklagte Seite in Teilen begründet ist. Ob die beklagte Seite \r\nfür diesen Anlass zur Klage gegeben hat, würde das Gericht nach der objektiven \r\nNotwendigkeit und den Erfolgsaussichten des Prozesses beurteilen und dürfte dafür auch das \r\nProzessverhalten der Beteiligten berücksichtigen.129 Über § 93 ZPO könnte berücksichtigt \r\nwerden, wenn die beklagte Seite in großen Teilen den Prozess gewinnt und in den übrigen \r\nTeilen durch ihr Verhalten keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. \r\nAuch § 96 ZPO sollte entsprechend angewandt werden, da es SLAPPs immanent ist, dass \r\nAngriffsmittel gewählt werden, die nicht selten erfolglos bleiben. Der klagenden, angreifenden \r\nSeite kommt es schließlich primär auf den abschreckenden Effekt und die Steigerung des \r\nKostenrisikos an und weniger auf das Recht in der Sache, sodass ihr die hierdurch \r\nentstandenen Kosten aufzuerlegen sind. \r\n \r\n129 Anders/Gehle/Göertz, 82. Aufl. 2024, ZPO § 93 Rn. 11 ff.\r\n43\r\nUm eine entsprechende Anwendung bestehender Kostenregelungen auf SLAPPs \r\nsicherzustellen, ist im Umsetzungsgesetz auf die bestehenden Normen hinzuweisen. Die \r\nGerichte sollten dazu verpflichtet werden, bei der Normanwendung die SLAPP-Definition \r\ninklusive der präzisierenden Indikatoren und Kriterien heranzuziehen. Spezifische Hinweise \r\nzur bisherigen Anwendung der bestehenden Regelungen könnten in der \r\nGesetzesbegründung des Umsetzungsgesetzes ergänzt werden. \r\n3. Zusammenfassung\r\n● Gerichte sollten verpflichtet werden, möglichst früh im Verfahren nach Überprüfung \r\nder SLAPP-Definition die bestehenden Regelungen des Kostenrechts zu nutzen, um \r\ndie prozessuale Waffengleichheit zwischen den Parteien zu gewährleisten.\r\n● Dazu sollten Gerichte eine umfassende Gesamtbetrachtung der Kosten des \r\nVerfahrens gegenüber dem Gericht sowie der Kostenverteilung zwischen den \r\nParteien, auch im außergerichtlichen Bereich, vornehmen müssen.\r\n● Gerichte sollten die Möglichkeit einer Streitwertdeckelung haben für Bereiche, in \r\ndenen SLAPPs häufig vorkommen, etwa im Äußerungsrecht.\r\n● Die Erstattung der Kosten anwaltlicher Vertretung muss für SLAPP-Betroffene in voller \r\nHöhe der im gesamten Zeitraum entstandenen Kosten einer qualitativ und quantitativ \r\nangemessenen Beratung möglich sein. Dazu ist ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 \r\nBGB oder eine eigene Kostenregelung neben der RVG-Regelung zu schaffen. \r\n● Über zusätzliche Maßnahmen, etwa angemessene Prozesskostenhilfe oder \r\nBeratungsscheine, muss anwaltliche Unterstützung Betroffener im frühestmöglichen \r\nStadium eines potentiellen SLAPPs zugänglich gemacht werden. \r\n● Zur Rechtsklarheit ist in das zu schaffende Umsetzungsgesetz eine Verweisungsnorm \r\naufzunehmen, die ausgehend von der SLAPP-Definition auf die bestehenden \r\nKostenregelungen, insbesondere §§ 91 ff., 114 ff ZPO verweist.\r\nIV. Sicherheitsleistungen zugunsten SLAPP-Betroffener (Art. 6, 7, \r\n10 SLAPP-Richtlinie)\r\n1. Problembeschreibung\r\nSLAPPs bezwecken regelmäßig die Einschüchterung der beklagten Partei, die unter anderem \r\nauch auf der Sorge vor finanziellen Risiken eines gerichtlichen Verfahrens beruht. Diese \r\nfinanziellen Risiken können dazu führen, dass die betroffene Person - sofern sie das \r\nVerfahren überhaupt zu führen wagt - keine anwaltliche Beratung und Vertretung in Anspruch \r\nnimmt. Das schadet der prozessualen Waffengleichheit. Demgegenüber ist für die meist \r\nwirtschaftlich stärkere klagende Partei das finanzielle Risiko, das durch die Kostenfolge nach \r\nAbschluss des Verfahrens droht, unerheblich. Die Richtlinie verlangt daher in Artikel 10 die \r\nMöglichkeit für das Gericht, eine Sicherheitsleistung von der klagenden Seite zu verlangen für \r\ndie geschätzten Verfahrenskosten. Diese sollen auch die Kosten der Rechtsvertretung, die \r\nder beklagten Seite entstehen, beinhalten. Wie auch bei allen anderen Maßnahmen nach der \r\nRichtlinie ist es notwendig, ein Gleichgewicht zwischen dieser Maßnahme gegen \r\nRechtsmissbrauch einerseits und dem Recht auf Zugang zur Justiz andererseits zu finden. \r\nEine allgemeine Regelung, wonach Gerichte während des Verfahrens eine \r\nSicherheitsleistung im Hauptsacheverfahren von der klagenden Seite verlangen können, fehlt \r\n44\r\nim deutschen Zivilprozess bisher. § 110 ZPO begrenzt diese Möglichkeit auf klagende \r\nParteien, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen \r\nUnion oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum \r\nhaben. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach § 110 ZPO erfolgt zudem nur „auf \r\nVerlangen des Beklagten“. Im Eilverfahren steht die Anordnung einer Sicherheitsleistung gem. \r\n§ 936 ZPO in Verbindung mit § 921 ZPO im Ermessen des Gerichts und wird von Amts wegen \r\ngeprüft.\r\n2. Lösungsvorschläge\r\nBei dem Erfordernis einer Sicherheit gemäß Art. 6 (1) a), 10 SLAPP-Richtlinie besteht insoweit \r\ngesetzgeberischer Handlungsbedarf, als die Regelung in § 110 ZPO in SLAPP-Verfahren \r\nunabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt der klagenden Partei anwendbar sein muss. § 110 \r\nZPO sollte dafür um einen Absatz 3 ergänzt werden, der in SLAPP-Verfahren eine \r\nSicherheitsleistung nach Absatz 1 unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt der klagenden \r\nSeite vorsieht. Neben der Antragsmöglichkeit der beklagten Seite sollte das Gericht die \r\nAnordnung einer Sicherheitsleistung auch von Amts wegen prüfen können. Um ein SLAPP\u0002Verfahren zu erkennen, sollte die Ergänzung auf die Definition, inklusive Kriterien und Indizien, \r\nverweisen, die auf Grundlage der Richtlinie ins deutsche Recht umzusetzen ist (dazu E.I.).\r\nÜber die Höhe der Sicherheit entscheidet nach § 112 Abs. 1 ZPO das Gericht. Dabei hat es \r\nden Betrag der Prozesskosten zugrunde zu legen, den die beklagte Seite wahrscheinlich \r\naufwenden muss, § 112 Abs. 2 ZPO. Dieser Anhaltspunkt ähnelt insofern Art. 10 der SLAPP\u0002Richtlinie, als auch dort - wenn auch vage - Angaben zur Höhe der Sicherheit stehen.\r\nIm Umsetzungsgesetz sollte neben der Ergänzung in § 110 ZPO eine Klarstellung \r\naufgenommen werden, dass die bei § 112 Abs. 2 ZPO zugrunde zu legenden Prozesskosten \r\nim Lichte der in Artikel 10 der SLAPP-Richtlinie genannten Kosten zu verstehen sind. \r\nEbenfalls klargestellt werden sollte, dass Sicherheit auch für Verfahrenskosten verlangt \r\nwerden kann, die als Schadensersatz zu erstatten sind. Da außergerichtliche \r\nRechtsvertretungskosten im deutschen Recht ausschließlich als Schadensersatz erstattbar \r\nsind (dazu D. II. 2.), ist diese klarstellende Ergänzung bedeutsam.\r\nIm einstweiligen Verfügungsverfahren gemäß §§ 936 ff. i.V.m. § 921 ZPO sollen die Gerichte \r\ndazu angehalten werden, in SLAPP-Verfahren eine Sicherheitsleistung anzuordnen. \r\n3. Zusammenfassung\r\n● Eine Erweiterung der Anwendbarkeit des § 110 ZPO auf alle SLAPP\u0002Verfahren, unabhängig vom gewöhnlichen Aufenthalt der klagenden Partei, ist \r\nnötig. \r\n● Die von Art. 10 der SLAPP-Richtlinie vorgesehene Sicherheitsleistung passt \r\ngut in das in §§ 110 ff. ZPO bereits bestehende Regelungssystem zur \r\nSicherheitsleistung. Hier sind nur klarstellende Verweisungen im \r\nUmsetzungsgesetz nötig.\r\n● Im Rahmen des einstweiligen Verfügung gemäß §§ 936 ff. i.V.m. § 921 ZPO \r\nbesteht bereits die Möglichkeit zur Anordnung einer Sicherheitsleistung. Die \r\nGerichte sollten im Umsetzungsgesetz dazu angehalten werden, in SLAPP\u0002Verfahren eine Sicherheitsleistung anzuordnen.\r\n45\r\nV. Frühzeitige Klageabweisung und Verfahrensbeschleunigung \r\n(Art. 6, 7, 11, 12, 13 der SLAPP-Richtlinie)\r\n1. Problembeschreibung \r\nSLAPPs haben ihr Ziel regelmäßig bereits erreicht, bevor es zu einer abschließenden \r\ngerichtlichen Entscheidung kommt, die eine Klage letzten Endes als unzulässig oder \r\nunbegründet abweist. Der Klageabweisung geht in der Regel ein langes, Kräfte und \r\nRessourcen zehrendes Verfahren voraus, in dessen Rahmen ein rechtsmissbräuchliches \r\nVorgehen seine einschüchternde und zermürbende Funktion entfalten kann. Die starke \r\nfinanzielle und psychische Belastung schränkt die Betroffenen in ihrer Arbeit ein, etwa indem \r\nJournalist*innen ihre Berichterstattung aus Unsicherheit unterlassen.130\r\nDie Richtlinie möchte in Artikel 11 ff. dem aus der Verfahrensdauer resultierenden \r\nMissbrauchspotenzial mit der Möglichkeit der frühzeitigen Abweisung offensichtlich \r\nunbegründeter Klagen begegnen. Gleichzeitig muss die sorgfältige Durchführung der \r\nVerfahren die ausreichende Gewichtung der Grundrechte aller Beteiligten sichern: das Recht \r\nauf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG, der Anspruch auf ein faires Verfahren \r\nsowie auf einen wirksamen Rechtsbehelf gem. Art. 47 EU-Grundrechtecharta,131 das Recht \r\nauf den gesetzlichen Richter in Art. 101 Abs. 1 GG und der Anspruch auf rechtliches Gehör \r\ngemäß Art. 103 Abs. 1 GG.\r\n2. Lösungsvorschläge\r\nDass Klagen abgewiesen werden, sobald erkennbar ist, dass sie unzulässig oder unbegründet \r\nsind, ist bereits ein zentraler Mechanismus im Zivilprozessrecht. Die Abweisung einer als \r\nunbegründet erachteten Klage beantragt die beklagte Seite standardmäßig in der \r\nKlageerwiderung zu Beginn des Verfahrens. Zeitlich begrenzt ist diese Möglichkeit nicht, \r\nsodass auch in Fällen mangelnder oder erst später rechtlicher Beratung die Betonung der \r\nmöglichst frühzeitigen Abweisung nicht zulasten der Betroffenen wirkt und es ihnen nicht \r\nerschwert oder gar unmöglich macht, ihr Recht auszuüben.132 Auf SLAPP-Verfahren können \r\ndie bestehenden Regeln angewandt werden, wobei die SLAPP-Definition, sowie die Kriterien \r\nund Indikatoren herangezogen werden sollten, um ein als SLAPP erkennbares Vorgehen \r\nbesonders frühzeitig einzudämmen. Gleichzeitig wird so ein rechtsstaatliches Verfahren und \r\nein Interessenausgleich zwischen den Parteien gewährleistet.133 Den Anforderungen aus Art. \r\n6 (1) b) und (2), 11, 12 der SLAPP-Richtlinie entspricht das Zivilprozessrecht damit bereits. \r\nDem im Zivilprozessrecht geltenden allgemeinen Beschleunigungsgrundsatz, § 272 Abs. 3 \r\nZPO, sollte in SLAPP-Verfahren ein besonderer Stellenwert eingeräumt werden, um den \r\nAnforderungen des Art 7 der SLAPP-Richtlinie gerecht zu werden. Dem \r\nBeschleunigungsgrundsatz liegt der Gedanke zugrunde, dass ein Verfahren für die \r\nBeteiligten, insbesondere die beklagte Seite, belastend ist. Dass die Belastung durch die \r\nohnehin bestehenden Machtverhältnisse und durch die Betroffenheit existentieller \r\nLebensbereiche verstärkt wird, zeigt die Regelung in § 272 Abs. 4 ZPO, die verlangt, \r\nRäumungsstreitigkeiten betreffend Mietverhältnisse vorrangig und beschleunigt zu \r\nbehandeln. In gewisser Hinsicht sind der drohende Verlust der Wohnung und eine \r\n \r\n130 OKFD e.V., Dunkelfeldstudie, 2023, S. 33 f.\r\n131 DG IPOL, Nutzung von SLAPP-Klagen, 2021, S. 32, 35\r\n132 vgl. Nr. 28 im Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats\r\n133 vgl. Nr. 25 ff, 29 im Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats\r\n46\r\nEinschüchterung, die von der Berufsausübung zum Lebensunterhalt abhält, vergleichbar: in \r\nbeiden Fällen vergrößert sich die Belastung, je länger die Unsicherheit andauert, \r\nbeziehungsweise die Beeinträchtigung wird durch ein möglichst zügig durchgeführtes\r\nVerfahren verringert. In Betracht gezogen werden könnte dementsprechend eine analoge \r\nRegelung zu § 272 Abs. 4 ZPO, welche die Gerichte zur vorrangigen und beschleunigten \r\nDurchführung von SLAPP-Verfahren anhält. Der effektive Rechtsschutz würde dadurch \r\nsichergestellt werden, dass sich die Regelung unmittelbar an die Justiz richtete und übrige \r\nVerfahrensbeteiligte mittelbar betroffen wären, da Gerichte auf Beschleunigung hinwirken \r\nmüssten.134 Zudem sollten die Gerichte auch bei der Entscheidung, ob sie einen frühen ersten \r\nTermin, § 275 ZPO, oder ein schriftliches Vorverfahren, § 276 ZPO, anordnen, die SLAPP\u0002Definition, Kriterien und Indikatoren heranziehen, um zu entscheiden, mit welcher \r\nVerfahrensart einem potentiellen Rechtsmissbrauch besser entgegengetreten werden kann. \r\nZur Entscheidung über eine frühzeitige Klageabweisung im Rahmen der nach den geltenden \r\nRegelungen ohnehin vorzunehmenden Prüfung der Schlüssigkeit oder der Begründetheit \r\nkönnte zudem auf die Kriterien zur Gewährung von Prozesskostenhilfe in § 114 ZPO \r\nzurückgegriffen werden, vor allem auf die Erfolgsaussichten des rechtlichen Vorgehens sowie \r\ndessen Mutwilligkeit trotz bestehender Erfolgsaussichten. Speziell für die Möglichkeit der \r\nfrühzeitigen Abweisung könnte außerdem auf die Regelungstechnik in § 8c UWG \r\nzurückgegriffen werden (dazu D. VII.). \r\nWährend die Schlüssigkeitsprüfung eher breit angelegt und oberflächlich bleibt, ist die \r\nBegründetheitsprüfung gründlicher, aber langwieriger und abhängig vom Verhalten der \r\nBeklagtenseite (Bestreiten). Innerhalb dieser Kategorien ist die SLAPP-Definition jedenfalls \r\nbereits im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung zu prüfen. Denkbar wäre auch eine \r\nvorverlagerte Teilschlüssigkeitsprüfung in typisierten Sachverhalten, die sich als besonders \r\nSLAPP-sensibel erweisen, um einschlägige SLAPP-Regelungen möglichst früh zur \r\nAnwendung zu bringen.\r\nDen Anforderungen des Art. 13 der SLAPP-Richtlinie entspricht das Zivilprozessrecht bereits, \r\nda die Abweisung als unzulässig oder unbegründet durch Urteil unabhängig vom Zeitpunkt\r\nmit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann. \r\n3. Zusammenfassung\r\n● Die Gerichte haben bereits nach dem geltenden Recht die Möglichkeit, eine Klage \r\nfrühzeitig abzuweisen.\r\n● Für eine interessengerechte Entscheidung über eine frühzeitige Abweisung, haben \r\nGerichte die SLAPP-Definition, Kriterien und Indikatoren ab dem Moment der \r\nAnhängigkeit einer Klage heranzuziehen. Das gilt insbesondere für die Anwendung \r\ndes Beschleunigungsgrundsatzes und die ohnehin vorzunehmende Prüfung der \r\nSchlüssigkeit und Begründetheit einer Klage. \r\n● Innerhalb des geltenden Rechts sollten außerdem die Regelungen zur \r\nProzesskostenhilfe, insbesondere die Erfolgsaussichten einer Klage und ihre \r\nrechtsmissbräuchlichen Ziele, herangezogen werden müssen.\r\n \r\n134 vgl. dazu auch Nr. 24 im Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats\r\n47\r\nVI. Sanktionen oder sonstige Abhilfemaßnahmen (Art. 15 der \r\nSLAPP-Richtlinie)\r\n1. Problembeschreibung\r\nAls weitere Abhilfemaßnahme gegen missbräuchliche Gerichtsverfahren neben der \r\nVerpflichtung zur Kostenerstattung verlangt Art. 15 der SLAPP-Richtlinie, dass auch \r\nabschreckende Sanktionen oder andere gleichermaßen wirksame Maßnahmen verhängt \r\nwerden können, falls solche Maßnahmen im nationalen Recht vorgesehen sind. Beispielhaft, \r\naber nicht abschließend, werden die Zahlung von Schadensersatz oder die Veröffentlichung \r\nder Gerichtsentscheidung in einem SLAPP-Verfahren genannt. \r\nIm deutschen Rechtssystem hat Schadensersatz keine strafende, sondern eine \r\nentschädigende Funktion. Sanktionszahlungen (punitive damages) gibt es grundsätzlich nicht. \r\nSofern die Schadensersatzregelungen zur Erstattung der Kosten der Rechtsvertretung für die \r\nbeklagte Partei herangezogen werden, wurden sie bereits im Rahmen der Kostenerstattung \r\nbehandelt (dazu D. II. 2.). \r\n2. Lösungsvorschläge\r\na. Ersatz materieller und immaterieller Schäden\r\nNach der Empfehlung des Europarats soll die beklagte Partei von der klagenden Partei den \r\nErsatz materieller wie immaterieller Schäden verlangen können.135 Wenn auch nicht mit \r\nsanktionierender Absicht, sind einige Regeln des deutschen Zivil- und Zivilprozessrechts dafür \r\nanwendbar.\r\nDie Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO ist auf einstweilige Verfügungen anwendbar, die \r\nvon vornherein ungerechtfertigt waren, bei denen das Gericht dies jedoch zunächst nicht \r\nerkannt hat. Einstweilige Verfügungen können als sogenannte “Taschenverfügungen” \r\nergehen. “Taschenverfügungen” können die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme der \r\nGerichte erleichtern und passen somit in das Schema von SLAPP-Verfahren: Nach einer \r\nAbmahnung beantragt die klagende Partei bei Gericht eine einstweilige Verfügung, ohne der \r\nverfügungsbeklagten Partei ihren Antrag weitergeleitet zu haben. Manche Gerichte verzichten \r\ndann in Anbetracht der Abmahnung und des Verfügungsantrags darauf, der \r\nverfügungsbeklagten Partei den Antrag zuzuleiten. Wird die einstweilige Verfügung dann \r\nerlassen, ohne dass sich die verfügungsbeklagte Partei zu den dem Antrag zugrunde \r\nliegenden Behauptungen geäußert hat, kann sie zwar Widerspruch einlegen und eine \r\nneuerliche gerichtliche Entscheidung einfordern. Das verlängert aber das Verfahren und \r\nvergrößert so den potenziellen Schaden und die Einschüchterungswirkung. Durch eine \r\nSchadensersatzpflicht, etwa über § 945 ZPO, würden “Taschenverfügungen” jedenfalls \r\nlangfristig weniger rentabel für Verfügungsklagende, die rechtsmissbräuchlich vorgehen. \r\nDafür muss in das zu schaffende Umsetzungsgesetz eine Verweisungsnorm aufgenommen \r\nwerden, die § 945 ZPO mit der SLAPP-Definition verknüpft und es den Gerichten praktisch \r\nerleichtert, die bestehende Regelung auf SLAPPs anzuwenden. \r\nÜber § 945 ZPO nicht ersetzbar sind sogenannte Anordnungsschäden, die aus der Einleitung \r\ndes Verfahrens, der bloßen Anordnung der einstweiligen Maßregel oder ihrem \r\n \r\n135 vgl. Nr. 41 im Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats\r\n48\r\nBekanntwerden entstehen.136 Das Bundesverfassungsgericht erkennt an, dass “durch die \r\nVollstreckung aus der einstweiligen Verfügung ein schwerer, grundrechtlich erheblicher \r\nNachteil droht, der nicht durch die Schadensersatzpflicht nach § 945 ZPO kompensiert werden \r\nkann”, wenn eine Presseveröffentlichung durch eine einstweilige Verfügung untersagt und so \r\nin die Pressefreiheit eingegriffen wird.137\r\nSolche immateriellen Schäden, u. a. Rufschädigungen, können teilweise im Rahmen eines \r\ndeliktischen Schadensersatzanspruchs gemäß §§ 823 ff. BGB ersetzt werden. Damit dieser \r\nAnspruch besteht, müssen die schwerwiegenden Konsequenzen und Beeinträchtigungen, die \r\nSLAPPs typischerweise für die Betroffenen mit sich bringen, anerkannt werden. Dies sollte \r\nauch hier durch eine Verweisung im Umsetzungsgesetz auf §§ 823 ff. BGB sichergestellt \r\nwerden.\r\nSofern Schadensersatzansprüche bestehen, können sie besonders effektiv bereits in einem \r\nlaufenden SLAPP-Verfahren durchgesetzt werden, etwa in Gestalt der Widerklage gemäß § \r\n33 ZPO. Dies dient zudem der Beschleunigung und Prozessökonomie, da das Gericht \r\nohnehin mit dem entsprechenden Vorgang befasst ist. Gerichte sollten im Umsetzungsgesetz \r\ndazu angehalten werden, auf diese Möglichkeit hinzuweisen, gerade auch um die häufig \r\nmangelnde anwaltliche Beratung SLAPP-Betroffener zu kompensieren.\r\nb. Missbrauchsgebühr\r\nWenn ein Gericht eine Klage anhand der SLAPP-Definition als unbegründet oder unzulässig \r\nabgewiesen hat, sollte es zudem die Möglichkeit haben, eine Missbrauchsgebühr zu \r\nverhängen. Als Anhaltspunkt für eine zu schaffende Regelung kann § 34 Abs. 2 BVerfGG \r\ndienen.138 Auch hier ist der dahinterstehende Rechtsgedanke übertragbar: SLAPP\u0002Initiator*innen instrumentalisieren den Rechtsstaat zweckwidrig und binden so ohnehin \r\nknappe, wertvolle Ressourcen. Dem muss auch im Sinne des Schutzes der Funktionsfähigkeit \r\ndes Rechtsstaates und seiner Gerichte begegnet werden. Die Höhe der Missbrauchsgebühr \r\nsollte sich dabei unter anderem an der Häufung rechtsmissbräuchlicher Klagen zu einem \r\nSachverhaltskomplex sowie den bei den Betroffenen verursachten Schäden und dem \r\nerforderlichen gerichtlichen Aufwand zur Abwehr des rechtsmissbräuchlichen Vorgehens \r\nbemessen. Ebenso wäre eine Anlehnung an Bußgelder im Rahmen von Art. 83 Abs. 5 der \r\nDatenschutzgrundverordnung (DSGVO)139 denkbar, die sich an 4% des \r\nUnternehmensumsatzes orientieren. Eine diese Aspekte enthaltende Vorschrift ist in dem \r\nUmsetzungsgesetz zu erarbeiten.\r\nc. Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen \r\nAngelehnt an die Regelung in § 200 StGB (dazu D. X.) sollten als weitere immaterielle \r\nSanktion die für einen festgestellten SLAPP Verantwortlichen verpflichtet werden, gerichtliche \r\nEntscheidungen über etwaige Schadensersatz- und anderweitige Zahlungen für einen \r\nZeitraum von mindestens 10 Jahren leicht auffindbar zugänglich zu machen, etwa auf der \r\neigenen Homepage und/oder auf einer hierfür zu schaffenden offiziellen Webseite.140 Eine \r\nentsprechende Vorschrift sollte ins zu schaffende Umsetzungsgesetz aufgenommen werden. \r\n \r\n136 BGH, Urteil vom 1. April 1993 - I ZR 70/91 = NJW 1993, 2685; Urteil vom 07. Juni 1988 - IX ZR \r\n278/87 = NJW 1988, 3268\r\n137 BVerfG, Beschluss vom 24.3.2022 – 1 BvR 375/21, NJW 2022, 2100, (2101 f.)\r\n138 vgl. Nr. 44 im Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats\r\n139 abrufbar unter: https://dsgvo-gesetz.de/themen/bussgelder-strafen/\r\n140 vgl. Nr. 20 im Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats\r\n49\r\n3. Zusammenfassung\r\n● Um eine angemessene Anwendung der bestehenden Schadensersatzregelungen auf \r\nSLAPP-Fälle zu garantieren, muss in das zu schaffende Umsetzungsgesetz eine \r\nentsprechende Verweisungsnorm eingefügt werden. Sie muss die SLAPP-Definition \r\nmit geltenden Normen, insbesondere §§ 945 ZPO, 823 ff. BGB, verknüpfen, damit \r\nüber entsprechende Auslegung möglichst vollumfänglicher Schadensersatz geltend \r\ngemacht werden kann.\r\n● Eine neue Regelung am Vorbild von § 34 Abs. 2 BVerfGG ist zu schaffen, um in \r\nSLAPP-Fällen eine Missbrauchsgebühr verhängen zu können. \r\n● Weitere Regelungen sind zu schaffen, damit ein Gericht, das einen SLAPP als solchen \r\nerkannt hat, die Verantwortlichen dazu verpflichten kann, auf die eigene Verurteilung \r\nwegen eines SLAPPs hinzuweisen.\r\nVII. Schutz vor SLAPP-Verfahren in Drittländern (Art. 16, 17 der \r\nSLAPP-Richtlinie)\r\n1. Problembeschreibung\r\nSofern SLAPPs grenzüberschreitende Bezüge haben, können Unterschiede in den jeweiligen \r\nnationalen Rechtsordnungen gemäß der Rom-II-Verordnung dazu führen, dass mithilfe von \r\n“forum shopping” Schutzmechanismen ausgehebelt werden141, die im deutschen Recht oder \r\nauch in der Umsetzung anderer EU-Mitgliedstaaten geschaffen werden.142 Die Richtlinie \r\nspricht in ihrem Erwägungsgrund 5 diesbezüglich gar von einem “Verleumdungsklagen\u0002Tourismus”.\r\nDenn SLAPP-Initiator*innen sind aufgrund ihrer wirtschaftlichen Macht nicht selten in \r\nverschiedenen Ländern tätig. Ihnen stehen so und darüber hinaus auch gemäß der Brüssel\u0002Ia-Verordnung regelmäßig verschiedene Gerichtsstände zur Auswahl.143\r\n2. Lösungsvorschläge\r\nSofern eine Entscheidung in einem SLAPP-Verfahren nur in einer Rechtsordnung ergehen \r\nkonnte, die SLAPP-Betroffenen ein geringeres Schutzniveau bietet als die bestehende und \r\ndurch Umsetzung der Richtlinie zu schaffende deutsche Rechtsordnung, muss die \r\nAnerkennung und Durchsetzung dieser Entscheidung in Deutschland verweigert werden \r\nkönnen, etwa gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Anreize für rechtsmissbräuchliches “forum \r\nshopping” werden so vermieden.\r\n144\r\n§ 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sollte dafür mit Blick auf SLAPPs konkretisiert werden: Die aktuelle \r\nRechtslage will die Anerkennung nur bei untragbaren Rechtsabweichungen scheitern lassen. \r\nDa das Verständnis wesentlicher deutscher Rechtsgrundsätze über Sittenwidrigkeit und \r\nVerstöße gegen den Gesetzeszweck hinausgeht (dazu D. VI.), wären SLAPPs zwar auch \r\nohne Gesetzesänderung aufgrund des ihnen eigentümlichen Missbrauchs der Rechtsordnung \r\n \r\n141 Beispiele in: Annual Report 2021 by the partner organisations to the Council of Europe Platform to \r\nPromote the Protection of Journalism and Safety of Journalists, S. 31, abrufbar unter: \r\nhttps://rm.coe.int/final-version-annual-report-2021-en-wanted-real-action-for-media-freed/1680a2440e\r\n142 vertiefend DG IPOL, Nutzung von SLAPP-Klagen, 2021, S. 48 ff.\r\n143\r\n DG IPOL, Nutzung von SLAPP-Klagen, 2021, S. 39 ff.; kritisch gegenüber der aktuellen Regelung \r\ninsbesondere auf S. 41.\r\n144 vgl. dazu auch Nr. 12 im Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats\r\n50\r\nund Gerichte bereits jetzt unter die Ausnahme des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zu fassen. \r\nAllerdings sollte die Norm grundsätzlich entsprechend dem Grundsatz der gegenseitigen \r\nAnerkennung restriktiv angewandt werden. Um die Rechtssicherheit und einheitliche \r\nRechtsdurchsetzung zu wahren und um gleichzeitig ein wirksames Mittel gegen SLAPPs zu \r\nschaffen, sollte daher im zu schaffenden Umsetzungsgesetz eine Norm eingeführt werden, \r\ndie unter Zugrundelegung der SLAPP-Definition auf § 328 Abs. 1 Nr. 4 verweist. \r\n3. Zusammenfassung\r\nIm Umsetzungsgesetz ist eine Norm zu schaffen, die unter Zugrundelegung der SLAPP\u0002Definition auf § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO verweist und so ausschließt, dass ausländische Urteile \r\nin Deutschland anerkannt werden, wenn der zugrundeliegende Sachverhalt als SLAPP \r\neinzustufen ist. \r\nVIII. Strafrecht\r\n1. Problembeschreibung\r\nDie Richtlinie regelt den Bereich des Strafrechts aufgrund der begrenzten \r\nRegelungskompetenz der Europäischen Union nicht. Im Rahmen ihrer Umsetzung sind das \r\nStrafrecht berührende Regelungen daher nicht verpflichtend, einige das Strafrecht \r\nberührende Regelungen wären allerdings empfehlenswert, um eine \r\nrechtsgebietsübergreifende gesetzliche Lösung mit effektiven Maßnahmen zu schaffen. \r\nManche SLAPP-Klagende bemühen auch das Strafrecht für rechtsmissbräuchliche \r\nEinschüchterungsversuche und stellen zusätzlich zum zivilrechtlichen Vorgehen \r\nStrafanzeigen. Teils bezieht sich dabei der strafrechtliche Vorwurf auf dasselbe Verhalten, \r\ndas Gegenstand des zivilrechtlichen Verfahrens ist, also etwa Beleidigung, Verleumdung oder \r\nandere Äußerungsdelikte (§§ 185 ff. StGB). In anderen Fällen haben die - oft konstruierten -\r\nVorwürfe keinen inhaltlichen Zusammenhang mit dem zivilrechtlichen Verfahren, sondern \r\nbehaupten etwa Steuerhinterziehung oder sonstige, oft auf Rufschädigung zielende Delikte. \r\nEin Zusammenhang der Verfahren wird dann oft allein aufgrund zeitlicher Nähe und/oder \r\nPersonenidentität deutlich. Jedoch kennen Strafverfolgungsbehörden und -gerichte \r\ngleichzeitig anhängige zivilrechtliche Streitigkeiten oft nicht und müssen sich rein prozessual \r\nnicht für deren Inhalt interessieren, soweit sich ein Zusammenhang nicht aufdrängt. Ein \r\netwaiges rechtsmissbräuchliches Verhalten im Zivilverfahren kann so im Strafverfahren \r\nunberücksichtigt bleiben, obwohl es relevant sein könnte, um zu beurteilen, ob eine \r\nStrafanzeige rechtsmissbräuchlich ist. Die einschüchternde Wirkung eines zu Unrecht \r\ngeführten Verfahrens ist bereits im Stadium der Ermittlungen enorm und verstärkt den durch \r\ndas zivilrechtliche Verfahren aufgebauten Druck auf die Betroffenen.\r\nZum Teil trägt das Strafrecht der Gefahr des eigenen Missbrauchs bereits Rechnung und \r\nkriminalisiert seinerseits rechtsmissbräuchliches Verhalten. Rechtsmissbrauch durch haltlose \r\nVorwürfe kann aber auch schon unterhalb der Strafbarkeitsschwelle beginnen. Das geltende \r\nStrafrecht allein bietet daher keine Lösung. \r\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat in Anwendung der auch in \r\nDeutschland geltenden Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) feststellt, dass ein \r\nStrafverfahren eine sehr belastende und mit Blick auf die journalistische Berufstätigkeit \r\neinschränkende Wirkung, bis hin zur Selbstzensur, haben kann, auch wenn es letztlich mit \r\neinem Freispruch endet. In einer solchen Konstellation seien automatisch veranlasste \r\nstaatliche Maßnahmen zulasten von Medienschaffenden nicht mit der Informations- und \r\n51\r\nMeinungsfreiheit vereinbar, wenn dabei nicht die besonderen Absichten der \r\nMedienschaffenden und das Recht der Öffentlichkeit auf Information berücksichtigt würden.\r\nSchließlich habe im konkreten Fall das Aufrechterhalten des Strafverfahrens gegen einen \r\nJournalisten über einen beachtlichen Zeitraum keinen dringenden gesellschaftlichen \r\nBedürfnissen entsprochen, sei gemessen an den legitimen Zielen (Schutz der nationalen \r\nSicherheit und territorialen Integrität) nicht angemessen und in einer demokratischen \r\nGesellschaft nicht notwendig gewesen.145\r\n2. Lösungsvorschläge\r\nÜber die Fälle hinaus, in denen der Rechtsmissbrauch durch eine Strafanzeige so evident ist, \r\ndass sich die anzeigende Person selbst strafbar macht, kann an verschiedenen Punkten \r\nangesetzt werden, um der einschüchternden Wirkung rechtsmissbräuchlich initiierter \r\nstrafrechtlicher Ermittlungen im Zusammenhang mit SLAPP-Verfahren entgegenzuwirken.\r\na. Identifizierung rechtsgebietsübergreifender SLAPPs und Umgang mit \r\nMitteln des geltenden Strafrechts\r\nDie Staatsanwaltschaft sollte dazu angehalten werden, beim Vorliegen von Anhaltspunkten \r\nvon Amts wegen, spätestens aber auf Hinweis der beschuldigten Person oder eines Dritten \r\nhin, zu überprüfen, ob der angezeigte Sachverhalt im Zusammenhang mit einem (potentiell) \r\nrechtsmissbräuchlichen zivilrechtlichen Verfahren steht, etwa in dem sie Akten beizieht. Für \r\ndie Überprüfung sollte selbstverständlich auch hier auf die SLAPP-Definition sowie die \r\nKriterien und Indikatoren zurückgegriffen werden, beispielsweise bei der Beurteilung des \r\n(besonderen) öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung bei Privatklage- und \r\nAntragsdelikten.\r\nEine ausschließlich auf die Einschüchterung der betroffenen Person abzielende, sonst \r\nstrafrechtlich irrelevante oder nicht beweisbare Anschuldigung ist schon nach geltendem \r\nRecht mangels Verdacht einer Straftat nicht weiterzuverfolgen. Die Prüfung des \r\nZusammenhangs mit einem SLAPP-Verfahren kann und muss daher in jedem Stadium der \r\nErmittlungen bzw. des Strafverfahrens mit Blick auf den jeweils relevanten Verdachtsgrad, \r\ngegebenenfalls mehrmals, erfolgen. Eine Einstellung des (Ermittlungs-)Verfahrens wäre nach \r\ngeltendem Recht die Folge einer rechtsmissbräuchlichen Anzeige.\r\nDie einschüchternde Wirkung des Verfahrens während der Ermittlungen und die Nachteile für \r\ndie vom Rechtsmissbrauch Betroffenen nach Einstellung der Ermittlungen können vor allem \r\ndurch Maßnahmen jenseits der Gesetzgebung eingedämmt werden (dazu E. X.).\r\n \r\n145 EGMR, Urteil vom 12. März 2019, Ali Gürbüz gegen Türkei – 52497/08, 6741/12, 7110/12 et al.: \r\n\"The Court found, in particular, that those [criminal] proceedings had consisted in themselves of actual \r\nand effective constraints, in spite of the ultimate acquittal. They had put pressure on Mr Gürbüz over a \r\ncertain period, and the fear of being convicted had inevitably made him, as a media professional, apply \r\nsome self-censorship. [...] \r\nThe Court explained, in that connection, that enforcement measures automatically taken against media \r\nprofessionals, without considering their intentions or the public’s right to be informed of other views on \r\na conflict situation, could not be reconciled with the freedom to receive or impart information or ideas. \r\n[...]\r\nThe Court lastly found that the maintaining, for a considerable length of time, numerous sets of criminal \r\nproceedings against Mr Gürbüz, did not meet a pressing social need, was not proportionate to the \r\nlegitimate aims pursued (protection of national security and territorial integrity) and was not necessary \r\nin a democratic society.\"\r\n52\r\nEbenso wie im zivilrechtlichen Verfahren kann auch im strafrechtlichen Verfahren eine \r\nanwaltliche Unterstützung negative Auswirkungen auf die Betroffenen abfedern und dafür \r\nsorgen, dass bestehende Rechte geltend gemacht und Schutzmechanismen angewandt \r\nwerden. Aufgrund des bereits zuvor erläuterten besonderen Machtgefälles, der Drucksituation \r\nund der beruflichen Konsequenzen für den oder die Betroffene, sollte diesem im Fall eines \r\nSLAPPs oder einer Sachlage, die SLAPP-typische Gefahren birgt, ein Pflichtverteidiger oder \r\neine Pflichtverteidigerin beigeordnet werden können. Im zu schaffenden Umsetzungsgesetz \r\nmuss daher eine Norm eingefügt werden, die auf die SLAPP-Definition sowie auf die Liste des \r\n§ 140 Abs. 1 StPO verweist und einen Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs. \r\n2 StPO dann vorsieht, wenn wegen der Verknüpfung mit äußerungsrechtlichen Streitigkeiten \r\nder strafrechtliche Sachverhalt nicht isoliert betrachtet werden kann und die Rechtslage somit \r\ninsgesamt komplex ist.\r\nSchließlich sollte sichergestellt werden, dass Regeln, die in zivilrechtlichen SLAPP-Verfahren \r\ngelten, jedenfalls auch im Adhäsionsverfahren gelten. Auch hierfür sollte eine verweisende \r\nRegelung in das Umsetzungsgesetz aufgenommen werden.\r\nb. Zurückhaltende Anwendung und Bestrafung von Äußerungsdelikten\r\nEntsprechend der oben zitierten EGMR-Rechtsprechung sowie der SLAPP-Empfehlung der \r\nEU-Kommission146 ist zum Schutze der Meinungs- und Informationsfreiheit Zurückhaltung bei \r\nder Einleitung und Durchführung von Strafverfahren, sowie der Anwendung von \r\nVerleumdungstatbeständen geboten. Der EGMR betont, dass am Ende eines Verfahrens die \r\nstrafrechtliche Verurteilung selbst im Vordergrund stehe. Die Höhe der Strafe sei \r\ndemgegenüber nachrangig, so dass gerade auch Strafen an der Untergrenze des Möglichen \r\nunter Berücksichtigung der geschützten Rechte der Presseschaffenden ihren Zweck erfüllen \r\nkönnen.147 In diesem Sinn hat sich auch der Europarat in seiner Resolution 1577 (2007) \r\n“Towards decriminalization of defamation” (CoE Resolution 1577 (2007))148 geäußert und die \r\nMitgliedstaaten dazu aufgefordert, Verleumdungs-Gesetze mit äußerster Zurückhaltung \r\nanzuwenden, da andernfalls die Meinungsfreiheit ernsthaften Schaden nehmen könnte.149\r\nDarüber hinaus forderte die Resolution 1577 (2007) “Towards decriminalization of \r\ndefamation” (CoE Resolution 1577 (2007))150 bereits damals, in Verleumdungsfällen \r\nangemessene und verhältnismäßige Höchstbeträge für Schadenersatz und Zinsen \r\nfestzulegen, damit die Lebensfähigkeit eines beklagten Medienorgans nicht gefährdet wird \r\nund angemessene gesetzliche Garantien gegen die Zuerkennung von Schadenersatz und \r\nZinsen zu gewähren, die in keinem Verhältnis zum tatsächlichen Schaden stehen.\r\n151\r\nFreiheitsstrafen wegen übler Nachrede sollten nach der Resolution abgeschafft werden und \r\nnur noch für die Anstiftung zu Gewalt, Hassrede und die Förderung von Negationismus \r\nverhängt werden können.152 Die Inhaftierung Medienschaffender sei ein schwerer Eingriff in \r\ndie Meinungsfreiheit und wirke wie ein Damoklesschwert über ihnen, obwohl sie im \r\n \r\n146 dort Nr. 5 bis 7.\r\n147 vgl. EGMR, Urteil vom 25. April 2006, Stoll gegen Schweiz, 69698/01, Rn. 154; Urteil vom 24. \r\nFebruar 2015 Haldimann et al. gegen Schweiz, 21830/09, Rn. 67\r\n148 Council of Europe, Parliamentary Assembly, Resolution 1577 (2007): Towards decriminalization of \r\ndefamation (CoE Resolution 1577 (2007))\r\n149 CoE Resolution 1577 (2007), Rn. 6\r\n150 Council of Europe, Parliamentary Assembly, Resolution 1577 (2007): Towards decriminalization of \r\ndefamation (CoE Resolution 1577 (2007))\r\n151 CoE Resolution 1577 (2007), Rn. 27.8 f.\r\n152 CoE Resolution 1577 (2007), Rn. 17.1, 17.5\r\n53\r\nöffentlichen Interesse handelten. Unter diesem Druck leide schließlich die gesamte \r\nGesellschaft.”153 Diese Zurückhaltung kann sich in Art und Maß der Strafe ausdrücken. \r\nFreiheitsstrafen sind nach der Rechtsprechung des EGMR für Verleumdungstaten nicht \r\ngrundsätzlich ausgeschlossen, jedoch muss es sich hierbei um besonders gravierende\r\nAusnahmefälle handeln. Dieser Grundsatz ist von der deutschen Justiz schon nach geltendem \r\nRecht zu beachten. In geeigneten Fällen muss außerdem auf §§ 59 ff. StGB zurückgegriffen \r\nwerden. Die Verwarnung mit Strafvorbehalt und das Absehen von Strafe tragen als \r\nAlternativen zur Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe der Tatsache Rechnung, dass \r\nGrundrechte andernfalls stark beeinträchtigt würden, wenn eine Straftat im Grenzbereich \r\nzwischen strafbarer Handlung und legitimer Grundrechtsausübung anzusiedeln ist. Im \r\nRahmen der Verwarnung mit Strafvorbehalt ist zu beachten, dass die entsprechende \r\nBewährungszeit, bzw. die damit einhergehende Abschreckungswirkung wiederum die Gefahr \r\nbirgt, die zukünftige journalistische Tätigkeit unverhältnismäßig einzuschränken\r\nUm Rechtsklarheit bei der Anwendung geltenden Rechts auf SLAPP-Fälle zu schaffen, ist in \r\ndas Umsetzungsgesetz eine Norm einzufügen, die eine Verknüpfung herstellt zwischen den \r\nMerkmalen und Kriterien der SLAPP-Definition einerseits und der Strafzumessungsregelung \r\nin § 46 StGB, sowie den Alternativen zur Verhängung einer Strafe nach §§ 59 ff. StGB \r\nandererseits.\r\nc. Strafbarkeit von SLAPPs selbst\r\nWurde eine Strafanzeige als SLAPP identifiziert, sollte die Staatsanwaltschaft von sich aus \r\nprüfen, ob Ermittlungen wegen (versuchter) Nötigung zu Lasten der betroffenen Person \r\ngemäß § 240 Abs. 1 StGB einzuleiten sind. Hierzu ist sie wegen des Legalitätsprinzips und \r\ndes Amtsermittlungsgrundsatzes nach §§ 152, 160 StPO verpflichtet, unabhängig davon, ob \r\nBetroffene, gegebenenfalls mit anwaltlicher Unterstützung, eine entsprechende Anzeige mit \r\nStrafantrag stellen.\r\nDer Missbrauch staatlicher Strafverfolgungsressourcen ist auch in § 145d StGB als \r\nVortäuschen von Straftaten und in § 164 StGB als Falsche Verdächtigung mit Strafe bedroht. \r\nZiel dieser Normen ist, die Organe der Strafjustiz vor unnötigen Ermittlungen zu schützen und \r\nderen knappe Ressourcen zu schonen und so ihre Leistungsfähigkeit zu erhalten.154\r\nSLAPP-Klagen bzw. -Strafanzeigen dienen nicht der Verfolgung von Straftaten, sondern der \r\nDurchsetzung privater, meist wirtschaftlicher Interessen. Eine rechtsmissbräuchliche Anzeige \r\nwegen falscher Verdächtigung kann daher für die anzeigende Person selbst strafbar sein, \r\nwenn dabei die Strafverfolgungsbehörden getäuscht werden und es deswegen für möglich \r\nhalten, dass die angezeigte Person eine strafbare Handlung begangen hat. Wenn als Folge \r\nein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird, werden dafür unnötigerweise wertvolle Ressourcen \r\nverwendet, die an anderer Stelle dringend gebraucht werden.\r\nÜber die Strafzumessungsvorschrift des § 46 StGB muss unter anderem den Beweggründen, \r\nden Zielen und der Pflichtwidrigkeit Rechnung getragen werden. Der aktuell diskutierte \r\nGesetzentwurf der Bundesregierung, der unter anderem den Schutz von dem Gemeinwohl \r\ndienenden Tätigkeiten stärken möchte, soll die Schutzwürdigkeit derer, die von einem SLAPP \r\nbetroffen sind, zum expliziten Kriterium der Strafzumessung machen (dazu D. XI. 3.).\r\n \r\n153 CoE Resolution 1577 (2007), Rn. 12\r\n154 BeckOK StGB/Valerius, 62. Ed. 1.5.2024, StGB § 145d Rn. 2; § 164 Rn. 1\r\n54\r\nZur Orientierung und für eine einheitliche Anwendung sollte in der Gesetzesbegründung des \r\nUmsetzungsgesetzes klargestellt werden, dass bei der Subsumtion unter die SLAPP\u0002Definition ein Sachverhalt auch dahingehend untersucht werden soll, ob die von den \r\ngenannten Straftatbeständen geschützten Rechtsgüter zu Schaden gekommen sind und ob \r\nsonstige Tatbestandsmerkmale erfüllt wurden. \r\nd. Entschädigung nach Strafverfolgungsmaßnahmen\r\nUm Betroffene zu entschädigen, wenn aufgrund einer Strafanzeige, die sich später als \r\nmissbräuchlich erwiesen hat, einschneidende Ermittlungsmaßnahmen gegen sie ergriffen \r\nwurden, können bereits die geltenden Vorschriften im StrEG angewendet werden (dazu D. XI. \r\n5.). Der Schutzgedanke der SLAPP-Richtlinie legt nahe, dass Betroffenen eine Entschädigung \r\nnach geltendem Recht zusteht, wenn staatliche Mechanismen zu ihrer Einschüchterung \r\ninstrumentalisiert wurden. Auch die Ausgestaltung des deutschen Recht stützt diesen \r\nGedanken: Für eine Entschädigung nach § 3 StrEG liegen Billigkeitsgründe bei einer \r\nEinstellung nach § 153 StPO dann vor, wenn der bei der Einstellung bestehende Tatverdacht \r\nerheblich hinter dem zur Verfolgungsmaßnahme führenden Tatverdacht zurückbleibt.155 Das \r\nwird bei Ermittlungsverfahren, die auf einer rechtsmissbräuchlichen Anzeige beruhen, \r\nregelmäßig der Fall sein. Im Umsetzungsgesetz sollte das durch eine klarstellende \r\nErwähnung ausgedrückt werden, die auf die Möglichkeiten einer Entschädigung nach dem \r\nStrEG hinweist und für die Subsumtion unter die dortigen Normen, insbesondere § 3 StrEG, \r\nauf die SLAPP-Definition und -kriterien verweist.\r\n3. Zusammenfassung\r\n● In das zu erlassende Umsetzungsgesetz sollten Regelungen aufgenommen werden, \r\ndie die Staatsanwaltschaft anweisen, schon im Ermittlungsverfahren anhand der \r\nSLAPP-Definition zu prüfen, ob etwa eine Anzeige missbräuchlich Anzeige ist. So wird \r\nsichergestellt, dass bei strafrechtlichen Ermittlungen überprüft wird, ob ein \r\nSachzusammenhang zu einem (potentiell) rechtsmissbräuchlichen zivilrechtlichen \r\nVerfahren besteht. \r\n● Ergänzend sollten Strafverfolgungsbehörden auch mit Blick auf zivilrechtliche Aspekte \r\nund das Gesamtbild von SLAPPs sensibilisiert werden.\r\n● Im Umsetzungsgesetz sollte klargestellt werden, dass die zivilprozessrechtlichen \r\nSchadensersatzvorschriften zum Schutz vor SLAPPs über das Adhäsionsverfahren \r\nauch im Anschluss an Strafverfahren anwendbar sind.\r\n● Die typischerweise komplexe Rechtslage in SLAPP-Fällen sollte bei der Entscheidung \r\nüber eine notwendige Verteidigung der SLAPP-Betroffenen berücksichtigt werden. \r\nDazu sollte im Umsetzungsgesetz eine Verweisung auf die Regelungen zur \r\nnotwendigen Verteidigung in der Strafprozessordnung aufgenommen werden. \r\n● Weiter sollte das Umsetzungsgesetz auf die Strafzumessungskriterien in § 46 Abs. 2 \r\nStGB und auf die Möglichkeiten der Verwarnung mit Strafvorbehalt und des Absehens \r\nvon Strafe der §§ 59 ff. StGB verweisen, um der EGMR-Rechtsprechung zur \r\nzurückhaltenden Anwendung von Freiheitsstrafen für Verleumdung Rechnung zu \r\ntragen.\r\n \r\n155 LG Flensburg, Beschluss vom 11. Februar 2022 - I Qs 54/20 = BeckRS 2022, 6196 Rn. 9; Meyer\u0002Goßner/Schmitt Rn. 2\r\n55\r\n● Der Missbrauch staatlicher Strafverfolgungsressourcen durch unnötige Ermittlungen \r\nbei Verfahren, die letztlich mangels begründeten Verdachts nur der Einschüchterung \r\nder angezeigten Person dienen, muss seinerseits auf eine potentielle Strafbarkeit hin \r\nuntersucht werden. Die Gesetzesbegründung des Umsetzungsgesetzes sollte daran \r\nerinnern, dass die SLAPP-Definition und -kriterien den Ermittlungsbehörden dafür \r\nAnhaltspunkte liefern. \r\n● Schließlich sollte im Umsetzungsgesetz klargestellt werden, dass für SLAPP\u0002Betroffene nach einem erfolglosen Ermittlungsverfahren die Möglichkeit einer \r\nEntschädigung nach dem StrEG besteht.\r\nIX. Information und Transparenz (Art. 19, 20 der SLAPP\u0002Richtlinie)\r\n1. Problembeschreibung\r\nUm SLAPPs wirksam begegnen zu können, ist ein empirisch fundiertes Verständnis des \r\nPhänomens unerlässlich. Bisher können das weder zivilgesellschaftliche Initiativen leisten, \r\nnoch gibt es eigene oder ergänzende Ansätze staatlicherseits.\r\nDa die Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen in Deutschland nicht gesetzlich geregelt \r\nist und tatsächlich, vor allem von Instanzgerichten, sehr dürftig praktiziert wird, stoßen die \r\nbestehenden Initiativen ebenso wie die mit SLAPP-Verfahren befassten Rechtsanwält*innen \r\nauf bedeutende Hürden beim Zugang zu einzelnen gerichtlichen Entscheidungen. Auch ein \r\nauf einzelnen Entscheidungen beruhender Gesamtüberblick über SLAPP-Verfahren fehlt \r\nbislang.\r\n2. Lösungsvorschläge\r\nGerichte sollten konsequenter von der bereits bestehenden Möglichkeit Gebrauch machen, \r\nihre Entscheidungen zu veröffentlichen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \r\ndes Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts liefern Anhaltspunkte für die \r\nVeröffentlichung, an denen sich Gerichte orientieren sollten (dazu D. X.). Die wegen Art. 19 \r\n(3) der SLAPP-Richtlinie bestehende Pflicht zur elektronischen Veröffentlichung mindestens \r\nfür letztinstanzliche Entscheidungen in SLAPP-Verfahren sollte als Anlass dienen, um \r\nRechtsprechung insgesamt transparenter zu machen.156\r\nFür eine umfassende Regelung zur Veröffentlichung von Gerichtsentscheidungen gibt es \r\nbislang keine gesetzlichen Anknüpfungspunkte. Sie einzuführen, wäre jedoch insgesamt, \r\nauch über die SLAPP-Thematik hinaus wünschenswert.\r\nDiese umfassende Veröffentlichung durch die entscheidenden Gerichte ist dabei getrennt zu \r\nbetrachten und zu regeln von der sanktionierenden Veröffentlichung einer Entscheidung, zu \r\nder Klageparteien gerichtlich verpflichtet werden können, wenn ihr Vorgehen als SLAPP \r\nidentifiziert wurde (dazu E. VI. 2. c.).\r\n \r\n156 vgl. hierzu auch die Empfehlung des Europarats, Nr. 47-49 im Anhang\r\n56\r\n3. Zusammenfassung\r\nX. Rolle der Zivilgesellschaft und der Politik (Art. 19 der SLAPP\u0002Richtlinie)\r\n1. Problembeschreibung\r\nIn den letzten Jahren haben sich vermehrt SLAPP-Betroffene mit der Bitte um Unterstützung \r\nan RSF und weitere zivilgesellschaftliche Stellen gewandt. Bedarf bestand meistens an \r\nmöglichst kostenfreier juristischer Beratung, teils aber auch an psycho-sozialer \r\nUnterstützung. Die von den Betroffenen befürchteten finanziellen Belastungen und ihre damit \r\neinhergehende Einschüchterung führten häufig dazu, dass sie sich den Klagenden \r\nausgeliefert fühlten. Professionelle Hilfe sowie die entsprechende finanzielle Unterstützung \r\nsind in beiden Bereichen dringend nötig.157 Nur durch fundierte rechtliche Beratung können \r\nBetroffene zunächst das gegen sie betriebene Verfahren realistisch einschätzen und \r\nentsprechend handeln. Mit Blick auf die tatsächlichen Folgen ist psychosoziale Begleitung \r\nwichtig, um Einschüchterungseffekte und deren negative Auswirkung auf die Person, die \r\nArbeit und das Privatleben möglichst gering zu halten.158\r\nBeides können zivilgesellschaftliche Organisationen mit spezifischen und begrenzten \r\nBetätigungsfeldern, wie etwa RSF für die Unterstützung von Medienschaffenden, nicht \r\nabdecken. Ausreichende personelle Kapazitäten mit fachlicher Expertise erfordern \r\nbeträchtliche finanzielle Ressourcen. \r\nJuristischer Fachexpertise bedarf auch die Falldokumentation, die im Sinne der \r\nWeiterentwicklung des rechtlichen wie gesamtgesellschaftlichen Umgangs mit diesem \r\nPhänomen dringend nötig wäre.\r\nBislang sind die Unterstützungsangebote, die es in Deutschland für SLAPP-Opfer gibt, \r\nüberschaubar. Im journalistischen Bereich ist neben RSF lediglich das European Center for \r\nPress and Media Freedom (ECPMF) aktiv, das sich hauptsächlich auf Öffentlichkeits- und \r\nAdvocacy-Arbeit zu SLAPP-Fällen konzentriert und nur begrenzte Ressourcen für eine \r\nrechtliche Unterstützung von Betroffenen hat.159 Die beiden Journalist*innenverbände, \r\nDeutsche Journalisten Union (dju) in ver.di und Deutscher Journalistenverband e.V. (DJV),\r\nbieten zwar eine Rechtsberatung an, die jedoch nur Mitgliedern offensteht. Die Initiative \r\n„Gegenrechtsschutz“ von FragDenStaat e.V. hat einen auf Einschüchterungsversuche von \r\npolitischen rechten Akteuren begrenzten Fokus; deren „Prinzenfonds“ leistet Hilfe für \r\nBetroffene, die sich gegen Abmahnungen des Hauses Hohenzollern wehren. Das deutsche \r\nAnti-SLAPP-Bündnis ist bisher lediglich ein loser Zusammenschluss verschiedener mit dem \r\nThema beschäftigter zivilgesellschaftlicher Organisationen, verfügt aber über keine eigenen \r\npersonellen und finanziellen Ressourcen zur Unterstützung von Opfern. Die von Blueprint for \r\nFree Speech e.V. mit mehreren Kooperationspartner*innen (darunter RSF) kürzlich ins Leben \r\ngerufene No-SLAPP-Anlaufstelle160 bietet Gelegenheiten zur Vernetzung Betroffener, führt \r\n \r\n157 vgl. hierzu auch die Empfehlung des Europarats, Nr. 50-53 im Anhang\r\n158 vgl. hierzu auch https://journals.sagepub.com/doi/10.1177/14648849241242181\r\n159 https://www.ecpmf.eu/engage/slapp/\r\n160 https://www.noslapp.de/\r\n● Entscheidungen in SLAPP-Verfahren müssen konsequent veröffentlicht werden\r\n● Entscheidungen müssen elektronisch leicht zugänglich gemacht werden\r\n57\r\nFortbildungen für Medienschaffende durch und vermittelt bei Bedarf rechtliche Beratung, kann \r\ndiese aber weder selbst leisten noch finanzieren. \r\n2. Lösungsvorschläge\r\nDie wertvollen Ansätze des zivilgesellschaftlichen Engagements können und wollen den \r\nstaatlichen Einsatz gegen Einschüchterung und Rechtsmissbrauch nicht ersetzen. Die oben \r\nvorgeschlagenen Maßnahmen von Seiten der Gesetzgebung und Justiz sind für maximale \r\nWirksamkeit durch das bisher geleistete zivilgesellschaftliche Engagement zu flankieren, das \r\nseinerseits wiederum auf staatliche Unterstützung zählen können muss.\r\na. Unterstützung Betroffener im Verfahren\r\nDie Rolle der Zivilgesellschaft bei der Arbeit für und mit Betroffenen muss anerkannt und ihre \r\nBemühungen müssen unterstützt werden, ohne jedoch die Anstrengungen für ergänzende \r\nlegislative und judikative Problemlösungen zu vernachlässigen.161\r\nArtikel 9 der Richtlinie sieht vor, dass Verbände, Organisationen, Gewerkschaften und andere \r\nEinrichtungen, die gemäß den in ihrem nationalen Recht festgelegten Kriterien ein \r\nberechtigtes Interesse daran haben, die Rechte von Personen, die sich öffentlich beteiligen, \r\nzu schützen oder zu fördern, grundsätzlich die Möglichkeit haben müssen, Betroffene mit ihrer \r\nZustimmung vor Gericht zu unterstützen, etwa durch Stellungnahmen, tatsächliche oder \r\nrechtliche Einschätzungen oder durch anderweitige Einbringung einschlägiger Expertise. Es \r\nliegt im Interesse der Gerichte, die Expertise von Einzelpersonen, zivilgesellschaftlichen \r\nOrganisationen und Verbänden für die Abwehr von Ansprüchen im Rahmen von SLAPPs \r\nnutzbar zu machen. Akteur*innen, die selbst an der öffentlichen Meinungsbildung zu \r\nAngelegenheiten von öffentlichem Interesse teilhaben, verfügen in ihren jeweiligen \r\nArbeitsfeldern über Expertise, auf die die Gerichte angewiesen sind, um einen Fall zutreffend \r\nals SLAPP einzuordnen und entsprechend zu entscheiden. Im Bereich des Journalismus ist \r\nhier vor allem an journalistische Berufsverbände und Pressefreiheits-Organisationen, aber \r\nauch an Verleger*innenverbände, den Presserat und ggf. an Fachjournalist*innen zu denken. \r\nDie optionale Regelung in Art. 9 der Richtlinie sollte bei der Umsetzung verbindlich \r\nausgestaltet werden: Ein Gericht sollte eine Dritt-Beteiligung an dem Verfahren auf Wunsch \r\nder oder des Beklagten jedenfalls prüfen und zulassen müssen, wenn und sobald es anhand \r\nder verpflichtenden Überprüfung zu dem Ergebnis kommt, dass ein Sachverhalt als SLAPP \r\neinzuordnen ist. Die Kann-Vorschriften in § 90 Abs. 1 S. 3 ZPO und § 67 Abs. 7 S. 3 VwGO \r\n(dazu D. IX.) bieten zwar mangels Rechtssicherheit keinen hinreichenden Schutz, können \r\naber als Anknüpfungspunkt bei der Schaffung einer klaren und verbindlichen Regelung \r\ndienen, die inhaltlich ähnlich der Vorschrift in § 23 des Allgemeinen \r\nGleichbehandlungsgesetzes (AGG) zur Unterstützung durch Verbände ausgestaltet sein \r\nsollte. Die Regelung muss ins Umsetzungsgesetz zur Richtlinie aufgenommen werden und \r\nauf bestehende Vorschriften verweisen, um ihre tatsächliche Anwendung sicherzustellen. \r\nDie in Frage kommenden Stellen und Personen sollten außerhalb des Gesetzestextes, in \r\neiner allgemein zugänglichen Liste explizit, aber nicht abschließend genannt werden. Diese \r\nListe muss für Betroffene zugänglich sein, die auf der Suche nach einem Beistand sind. Die \r\ndort genannten Stellen und Personen müssen ihrerseits in die Lage versetzt werden, die \r\nBetroffenen auch tatsächlich zu unterstützen, etwa indem ihnen die notwendigen \r\n \r\n161 vgl. Forderungen der OKFD e.V., Dunkelfeldstudie, 2023 S. 55 ff.\r\n58\r\nInformationen über ein Verfahren, in dem sie tätig werden, durch die Beteiligten oder vom \r\nGericht zur Verfügung gestellt werden. \r\nGerade weil durch diese Unterstützung ein weiterer Beitrag zur Herstellung der prozessualen \r\nWaffengleichheit in SLAPP-Verfahren geleistet wird, trägt der Staat auch für diese Form der \r\nUnterstützung eine Verantwortung. Die Arbeit zivilgesellschaftlicher Organisationen ist eine \r\nwichtige Ergänzung staatlicher Garantien und Maßnahmen. Praktisch handhabbar wird sie \r\nunter anderem durch eine Regelung zur Erstattung für die zur Unterstützung Betroffener \r\nentstandenen Kosten und Aufwendungen.\r\nb. Anlaufstelle für Betroffene\r\nDie eben erwähnte No-SLAPP-Anlaufstelle wird derzeit, befristet für zwei Jahre, aus dem \r\nJournalismus-Förderprogramm der Staatsministerin für Kultur und Medien (BKM)162 finanziert. \r\nDie Zuwendung erlaubt lediglich die Finanzierung einer einzigen Vollzeitstelle in diesem \r\nProjekt. Das Projekt lebt also nicht zuletzt vom freiwilligen Engagement der \r\nKooperationspartner*innen (darunter RSF), die entsprechende Ressourcen nicht dauerhaft \r\nzur Verfügung stellen können.163 Eine strukturelle Förderung des Projekts sowie eine \r\nerhebliche Aufstockung der Mittel, die aus Sicht von RSF nicht zwingend aus dem Etat des \r\nBKM stammen müssen, sind nötig. \r\nErforderlich ist letztlich ein flächendeckendes, kostenloses oder jedenfalls kostengünstiges \r\njuristisches und psychosoziales Beratungsangebot für SLAPP-Betroffene. Unabhängig davon \r\nsind staatliche Ressourcen für an Journalist*innen gerichtete Fortbildungsangebote in \r\nentsprechenden Fachbereichen, etwa im Äußerungsrecht, aber auch für die Information über \r\nSLAPPs im Allgemeinen für alle Interessierten nötig.164\r\nDarüber hinaus bedarf es auch Fortbildungen für die Anwaltschaft sowie verpflichtender \r\nWeiterbildungen für die Justiz, um diese stärker für die SLAPP-Problematik zu sensibilisieren \r\nund über die aktuelle und künftige Rechtslage zu unterrichten. Die Aufgabe, das \r\nwirtschaftliche Machtgefälle auszugleichen und so die Voraussetzungen für ein \r\nrechtsstaatliches Verfahren zu schaffen, liegt nicht nur bei der Gesetzgebung, sondern auch \r\nbei den das Recht anwendenden Gerichten. Ist die prozessuale Waffengleichheit zwischen \r\nden Parteien nicht gewahrt, dann ist es Aufgabe der Gerichte, sie wiederherzustellen und so \r\nihre eigene Instrumentalisierung zu rechtsmissbräuchlichen Zwecken zu verhindern. Dass die \r\neinschüchternde Wirkung missbräuchlicher Verfahren in Deutschland insbesondere über die \r\nKostenseite erzielt wird, müssen die Gerichte, aber auch die Anwaltschaft zunächst \r\nanerkennen. Dann können sie mit den ihnen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln \r\nmissbräuchlichen Klagen entgegenwirken.\r\nDas Vernetzungs- und Fortbildungsangebot, das die No-SLAPP-Anlaufstelle derzeit schon \r\nleistet, muss staatlicherseits ergänzt und langfristig sichergestellt werden, damit Betroffenen \r\neine Adresse zur Verfügung steht, an der ihnen die ihnen zustehende Beratung und sonstige \r\nUnterstützung vermittelt wird und sie über die Rechtslage und die prozessualen Möglichkeiten \r\ninformiert werden, die ihnen nach der zu schaffenden Gesetzeslage offenstehen.165 Die nach \r\nArtikel 19 der Richtlinie geforderte Kontaktstelle, die nach RSF-Informationen beim \r\n \r\n162 https://www.kulturstaatsministerin.de/DE/film-und-medien/strukturfoerderung-fuer\u0002journalismus/strukturfoerderung-fuer-journalismus_node.html\r\n163 https://www.reporter-ohne-grenzen.de/spenden/jetzt-spenden\r\n164 vgl. dazu Nr. 58, 59 im Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats\r\n165 vgl. dazu Nr. 54 im Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats\r\n59\r\nBundesamt für Justiz angesiedelt sein soll, muss entsprechend ausgestattet sein, \r\ninsbesondere mit Fachkompetenz im Bereich von SLAPPs. Zudem sollte darauf geachtet \r\nwerden, dass der jeweilige Aufgabenbereich der staatlichen Kontaktstelle und der \r\nzivilgesellschaftlichen No-SLAPP-Anlaufstelle einander ergänzen.\r\nc. Mitwirkung an Schulungen und weiterer Austausch staatlicher und \r\nnichtstaatlicher Stellen\r\nDie effektive Anwendung der bestehenden und neu zu schaffenden Regelungen erfordert, wie \r\ndargelegt, eine entsprechende Schulung der Angehörigen der Rechtsberufe. Doch auch \r\nBetroffene und Angehörige der Zivilgesellschaft sollten von den Schulungen profitieren und \r\nihre jeweiligen Erfahrungen und Perspektiven austauschen.\r\nWeiter geht die Initiative des Vereinigten Königreichs, das die Einrichtung einer sog. “SLAPPs \r\nTaskforce” vorsieht.166 In diesem Rahmen sollen Vertreter*innen der Regierung, \r\nzivilgesellschaftlicher Gruppen, unter anderem die dortige Sektion von RSF, \r\nJournalist*innenvertretungen und Rechtsdienstleistende gemeinsam eine nicht-legislative \r\nAntwort auf SLAPPs entwickeln. Dieser Initiative soll die bereits beschlossene gesetzliche \r\nImplementierung von SLAPP-Schutzvorschriften in praktischer Hinsicht ergänzen und \r\nzusätzliche Möglichkeiten und Maßnahmen identifizieren, evaluieren und implementieren. Ziel \r\nist ein umfassender Schutz von Journalist*innen vor SLAPPs und ein verbessertes \r\nVerständnis und Bewusstsein für deren Gefahren. Es sollen insbesondere Maßnahmen \r\nentwickelt werden, die sicherstellen, dass Richter*innen, Angehörige der Rechtsberufe und \r\nAufsichtsbehörden in der Lage sind, SLAPPs zu erkennen und zu behandeln. Zudem sollen \r\nJournalist*innen darin gestärkt werden, SLAPP-Fälle zu erkennen und infolge vorhandene \r\nHilfsangebote wahrzunehmen. Zu diesem Zweck soll die Taskforce SLAPP-Klagen \r\nbeobachten, dokumentieren und Lösungsansätze entwickeln. \r\nUnterschiedliche Perspektiven zusammenzubringen und Fachwissen zu bündeln, um \r\nSchutzmechanismen datenbasiert zu evaluieren, wäre auch in Deutschland über die \r\ngeforderten gesetzlichen Schutzmechanismen hinaus wünschenswert. \r\nd. Weitere gesetzgeberische Möglichkeiten\r\nÜber die in der Richtlinie geregelten Bereiche hinaus könnten weitere gesetzliche \r\nRahmenbedingungen eine indirekte Unterstützung von SLAPP-Betroffenen bewirken. Im \r\nBereich des Journalismus wäre beispielsweise eine gesetzliche Regelung wünschenswert, \r\ndie Medienunternehmen als Auftraggeber*innen dazu anhält, im Rahmen ihrer Möglichkeiten \r\nRechtsschutz für die für sie tätigen Journalist*innen zu gewähren bzw. zu finanzieren, damit \r\ndiese nicht auf Prozesskostenhilfe angewiesen bleiben, die ihrerseits von einem Nachweis \r\nder Bedürftigkeit abhängig ist. Während große Medienhäuser ihren Angestellten bisweilen \r\nUnterstützung durch ihre Justiziariate gewähren, müssen freiberufliche Medienschaffende \r\nihre Rechtsverteidigungskosten meist selbst tragen, obwohl die Auftraggebenden \r\nausreichende finanzielle Ressourcen zu ihrer Unterstützung hätten. Vertragliche \r\nVereinbarungen, die die Haftung für rechtliche Risiken im publizistischen Bereich auf einzelne \r\nJournalist*innen abwälzen, könnten ausdrücklich untersagt werden, beispielsweise im \r\nUrhebervertragsrecht.167 Stattdessen sollte bei solchen Vereinbarungen auf die Definitionen \r\nund Kriterien der Richtlinie zur Erkennung von SLAPPs verwiesen werden. Zusammen mit \r\n \r\n166 https://www.gov.uk/government/publications/slapps-taskforce/slapps-taskforce-final-terms-of\u0002reference, \r\n167 vgl. dazu Nr. 55 im Anhang der SLAPP-Empfehlung des Europarats\r\n60\r\nden berufsethischen Regelungen sollten die SLAPP-Bestimmungen die Grundlage bilden für \r\neine Risikoverteilung, die sich an Verantwortlichkeit und Vulnerabilität der Medienschaffenden \r\nund ihrer Auftraggebenden orientiert: Für das von den Medienschaffenden auf sich \r\ngenommene Risiko sollten auch die Auftraggebenden einstehen, die sich aus der \r\nVeröffentlichung einen Nutzen versprechen.\r\nEine weitere Möglichkeit, die Resilienz der Betroffenen gegenüber SLAPPs zu stärken, \r\nbestünde in der Förderung geeigneter Versicherungsangebote. Berufliche Haftpflicht- und \r\nVermögensschadensversicherungen sind für freie Medienschaffende meist unerschwinglich. \r\nZudem lassen die Versicherungsbedingungen häufig nicht klar erkennen, ob die Betroffenen \r\nbei typischen SLAPP-Konstellationen im Ernstfall tatsächlich abgesichert wären. Eine \r\nFörderung von Versicherungsangeboten, die sich explizit (auch) an Personen richten, die in \r\nder Gefahr stehen, zukünftig von SLAPP-Klagen betroffen zu sein, wäre daher \r\nwünschenswert. Ebenso könnte die Bezuschussung von Beiträgen für die Mitgliedschaft in \r\nOrganisationen sinnvoll sein, die ihren Mitgliedern ausdrücklich eine anwaltliche Vertretung in \r\nSLAPP-Fällen zusagen. In den USA macht beispielsweise “Reporters Shield” ein solches \r\nAngebot an Medienunternehmen, aber auch an NGOs im, die sich für Angelegenheiten von \r\nöffentlichem Interesse einsetzen und so ein erhöhtes Risiko tragen, zur Zielscheibe von \r\nSLAPPs zu werden.168\r\n3. Zusammenfassung\r\n● Zivilgesellschaftliche Organisationen und Einzelpersonen müssen auf Wunsch \r\nSLAPP-Betroffener für diese unterstützend in Verfahren beteiligt und mit \r\nentsprechenden Rechten ausgestattet werden. Eine Regelung dazu sollte in das \r\nUmsetzungsgesetz aufgenommen werden.\r\n● In Zusammenarbeit zwischen Zivilgesellschaft und Staat muss durch gegenseitige \r\nSchulung und Aufklärungsarbeit ein Bewusstsein für die SLAPP-Problematik und die \r\nGefahren des Rechtsmissbrauchs geschaffen werden.\r\n● Es sollte eine interdisziplinär besetzte “Task Force” gebildet werden, zur Evaluierung \r\nder SLAPP-Lage in Deutschland, Sensibilisierung aller Beteiligten, Erarbeitung von \r\nLösungskonzepten und Unterstützung Betroffener.\r\n● Zivilgesellschaftliche Organisationen zur Unterstützung von SLAPP-Betroffenen \r\nmüssen finanziell unterstützt und durch staatliche Initiativen ergänzt werden. Im \r\nErgebnis muss eine SLAPP-Kontaktstelle dauerhaft gesichert werden, an die sich \r\nBetroffene wenden können und wo ihnen in allen Aspekten weitergeholfen wird. \r\nF. Ausblick\r\nZwar hat die Analyse gezeigt, dass einige Regelungen im deutschen Recht bereits heute \r\ngrundsätzlich auf SLAPP-Konstellationen anwendbar sind. Der Richtlinie wird aber nur \r\nentsprochen, wenn auch die Anwendung der Regelungen gesichert ist. Ergebnis der \r\nRichtlinienumsetzung muss deswegen sein, dass typische SLAPP-Konstellationen von \r\nGerichten zutreffend erkannt werden und Klagen bei SLAPP-Anzeichen besonders rasch und \r\nsorgfältig daraufhin überprüft werden, ob es sich um eine Form des Rechtsmissbrauchs \r\nhandeln könnte, gegen den dann mit allen rechtsstaatlichen Mitteln vorgegangen werden \r\nmuss. Das gilt vor allem, aber nicht ausschließlich in Bereichen, in denen SLAPPs häufig \r\n \r\n168 https://www.reporters-shield.org/how-it-works/\r\n61\r\nvorkommen, wie etwa im Äußerungs- und Persönlichkeitsrecht. Aus Sicht von RSF bedarf es \r\ndaher eines Umsetzungsgesetzes, das eine präzise und anwendungsorientierte SLAPP\u0002Definition, ergänzende Kriterien und Indikatoren enthält. Von bestehenden Regelungen aus \r\nsollte dann auf diese Definition verwiesen werden. Dadurch könnten Gerichte die SLAPP\u0002spezifischen Verfahrensgarantien, die der Intention der Richtlinie zufolge ein erhöhtes \r\nSchutzniveau erreichen sollen, in einschlägigen Fällen tatsächlich zur Anwendung bringen\r\nund so die Hürden für eine Verteidigung gegen SLAPPs senken. \r\nFür den vorgeschlagenen Regelungsansatz spricht auch, dass das beachtliche Kostenrisiko, \r\ndas zivilrechtliche Prozesse für die Beteiligten mit sich bringen, nicht nur in den \r\nausgefochtenen Verfahren eine Rolle spielt, sondern auch und vor allem dann, wenn \r\nBetroffene ein Verfahren aus finanziellen Gründen gar nicht oder nicht bis zu Ende führen. \r\nSLAPPs sind dann nur schwer als solche zu erkennen. Klare rechtliche Rahmenbedingungen \r\nsind unverzichtbar, auch damit Betroffene ihre Rechte kennen und Gerichte gesetzgeberische \r\nWertungen anwenden können.\r\nRechtsmissbrauch in Form von SLAPPs kann allerdings nicht allein durch Gesetzgebung \r\nbegegnet werden. Mindestens ebenso wichtig ist, dass die Justiz, die Anwaltschaft, \r\nJournalist*innen und alle weiteren Betroffenen verstehen, wie und wo SLAPPs auftreten und \r\nwarum sie eine Gefahr für den öffentlichen Diskurs darstellen.169 Um die öffentliche \r\nMeinungsbildung in der demokratischen Gesellschaft effektiv zu schützen, muss also die \r\nZivilgesellschaft selbst gestärkt werden, denn aus ihr heraus findet öffentliche Beteiligung \r\nzuallererst statt. Sie muss informiert und vernetzt sein und auch bei staatlichen Stellen Gehör \r\nfinden. \r\nZusammenfassend muss die Umsetzung der SLAPP-Richtlinie daher Folgendes leisten:\r\n● Gerichte sollten verpflichtet werden, ihnen unterbreitete Fälle proaktiv anhand der zu \r\nschaffenden SLAPP-Definition zu überprüfen. Die Definition sowie die ergänzenden \r\nKriterien und Indikatoren sollten sich an der SLAPP-Empfehlung des Europarats \r\norientieren.\r\n● Bei der Umsetzung der Regelungen in deutsches Recht sollte ein weiter \r\nAnwendungsbereich Rechtsmissbrauch umfassend, nicht nur in \r\ngrenzüberschreitenden Fällen, verhindern.\r\n● Gerichte sollten angehalten werden, auf einen anhand der Definition als SLAPP \r\nerkannten Fall die Schutzmechanismen anzuwenden, die das Recht vorsieht: SLAPP\u0002Verfahren sollen frühzeitig erkannt und beendet werden, die Kostenverteilung soll den \r\neinschüchternden Effekt auf die beklagte Seite abmildern und die klagende Seite auch \r\nfinanziell zur Verantwortung ziehen. \r\n● Durch eine Deckelung der Streitwerte in SLAPP-sensiblen Bereichen und durch die \r\nForderung einer Sicherheitsleistung von der klagenden Partei sollte das Kostenrisiko \r\nder beklagten Seite von Beginn an gesenkt und der finanzielle Anreiz für SLAPP\u0002Klagende vermindert werden. \r\n \r\n169 vgl. dazu etwa: https://link.springer.com/article/10.1007/s11616-024-00833-y, sowie \r\nhttps://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2023/756468/IPOL_STU(2023)756468_EN.p\r\ndf sowie https://www.the-case.eu/wp-content/uploads/2023/08/20230703-CASE-UPDATE-REPORT\u00022023-1.pdf\r\n62\r\n● Als abschreckende Maßnahme im Sinne der SLAPP-Richtlinie sollte im \r\nZivilprozessrecht die Möglichkeit einer Missbrauchsgebühr geschaffen werden, mit der \r\nRechtsmissbrauch in SLAPP-Fällen geahndet werden kann.\r\n● Als weitere abschreckende Maßnahme im Sinne der SLAPP-Richtlinie sollte im \r\nZivilprozessrecht die Möglichkeit geschaffen werden, die SLAPP-Klagenden nach \r\nAbschluss des Verfahrens zur Veröffentlichung der gegen sie ergangenen \r\nEntscheidung zu verpflichten.\r\n● Dem “forum shopping”, also der Wahl eines für den Kläger möglichst günstigen \r\nGerichtsortes, muss entgegengewirkt werden, indem Urteile von Gerichten im Ausland \r\nin Deutschland nicht anerkannt werden, wenn ein SLAPP dort aufgrund eines \r\ngeringeren rechtlichen Schutzniveaus erfolgreich war.\r\n● Bei rechtsmissbräuchlich initiierten strafrechtlichen Ermittlungen, etwa aufgrund von \r\nhaltlosen Anzeigen wegen Verleumdung, müssen Gerichte dazu angehalten werden, \r\nvon der Möglichkeit Gebrauch zu machen, Betroffenen eine Entschädigung \r\nzuzusprechen.\r\n● Staatlicherseits muss für eine umfassende Aufklärung über alle Erscheinungsformen \r\nvon SLAPPs und über die neuen gesetzlichen Regelungen - etwa zu \r\nKostenregelungen und zur Unterstützung Betroffener - gesorgt werden. Die Aufklärung \r\nsollte sich sowohl an Behörden als auch an Betroffene, Gerichte und die Anwaltschaft \r\nrichten. SLAPPs instrumentalisieren und missbrauchen das Justizsystems - die \r\nAufgabe, ihnen entgegenzuwirken, darf nicht an die Zivilgesellschaft delegiert werden.\r\n● Zivilgesellschaftliche Organisationen und Verbände, die sich im Kampf gegen SLAPPs \r\nengagieren und über entsprechende Expertise verfügen, müssen die Möglichkeit \r\nbekommen, Betroffene in SLAPP-Verfahren zu unterstützen, etwa indem sie \r\ngegenüber dem Gericht Stellungnahmen abgeben. \r\n● Um die zivilgesellschaftliche Resilienz gegenüber SLAPPs zu stärken, benötigen \r\nBündnisse und Organisationen, die sich in diesem Bereich engagieren, mehr \r\nUnterstützung. Idealerweise sollten sie in die Lage versetzt werden, eine umfassende \r\npsychosoziale und juristische Beratung für die Betroffenen zu ermöglichen und ein \r\nkontinuierliches Monitoring von SLAPP-Fällen (inklusive Falldokumentation) zu \r\nleisten. \r\n● Sinnvoll wäre zudem eine Unterstützung von Kollektivlösungen zur Kostenübernahme \r\nvon SLAPP-Verfahren für Betroffene."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-01-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004436","regulatoryProjectTitle":"Nationale Umsetzung des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFA)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1a/c7/543832/Stellungnahme-Gutachten-SG2506110028.pdf","pdfPageCount":24,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzur nationalen Anwendung der Vorgaben der Verordnung (EU) \r\n2024/1083 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. \r\nApril 2024 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für \r\nMediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie \r\n2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz, EMFA)\r\nReferat Advocacy\r\nadvocacy@reporter-ohne-grenzen.de\r\n2\r\nEinleitung\r\nBeim Europäischen Medienfreiheitsgesetz (European Media Freedom Act, EMFA) \r\nhandelt es sich um eine Verordnung, die Pressefreiheit und redaktionelle \r\nUnabhängigkeit in den EU-Mitgliedsstaaten sicherstellen soll. Damit ist das Gesetz \r\nein Meilenstein in der Mediengesetzgebung der Europäischen Union. Erstmals \r\nwerden europaweite Standards festgeschrieben, hinter die die Mitgliedstaaten nicht \r\nmehr zurückfallen können. Und erstmals gelten viele der neuen Vorgaben nicht nur \r\nfür den audiovisuellen Bereich und für Online-Medien, sondern beziehen auch \r\ngedruckte Presse mit ein.\r\nAls Verordnung gilt der EMFA zwar unmittelbar und bedarf keiner nationalen \r\nUmsetzung. Gleichwohl liest sich die Verordnung zum großen Teil wie eine \r\nRichtlinie. Zahlreiche der neuen Vorgaben müssen erst durch Leitlinien der \r\nEuropäischen Kommission konkretisiert werden. Dabei ist oft vorgesehen, dass das \r\nneue Europäische Gremium für Mediendienste (das Board) die Europäische \r\nKommission hierzu berät. Bei einigen Artikeln können die Mitgliedsstaaten zudem \r\nüber die Vorgaben hinausgehen (Mindestharmonisierung), während bei anderen \r\nRegelungen kein nationaler Spielraum besteht.\r\nMit dieser Stellungnahme bezieht sich Reporter ohne Grenzen (RSF) ausschließlich \r\nauf die Bereiche, in denen es relevante Gestaltungsspielräume in der deutschen \r\nGesetzgebung und ihrer Implementierung gibt. Die Stellungnahme liefert keine \r\numfassende Kommentierung aller neuen EMFA-Regelungen.\r\nDie Pressefreiheit ist in Deutschland weniger gefährdet als in den meisten anderen \r\nLändern der Welt. Doch auch in Deutschland gibt es Herausforderungen, denen der \r\nEMFA begegnen möchte: Versuchte Einflussnahmen von Verleger*innen auf die \r\nredaktionelle Berichterstattung, mangelnde Eigentümer*innen-Transparenz, und \r\nZweifel an der Vielfalt des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Letztere war kürzlich \r\nsogar ein Thema für das Bundesverfassungsgericht.1 Der EMFA gibt nun eine \r\nRichtschnur für regulatives Handeln in diesen Bereichen vor. RSF legt in diesem \r\nPapier dar, welche Maßnahmen erforderlich sind, um die Pressefreiheit in \r\nDeutschland nachhaltig zu stabilisieren und aktuell bestehende Lücken in der \r\nGesetzgebung zu schließen. Bei der Erarbeitung von Vorschlägen zur \r\nKonkretisierung der EMFA-Vorgaben, die sie an die Kommission richten, ist es \r\nunerlässlich, dass die Medienregulierer von Bund und Ländern zivilgesellschaftliche \r\nAkteure einbeziehen, insbesondere Vertreter*innen der professionellen \r\nMedienschaffenden.\r\n \r\n1 https://www.faz.net/aktuell/politik/inland/oeffentlich-rechtlicher-rundfunk\u0002verfassungsgericht-zu-vielfalt-18929335.html\r\n3\r\nInhalt\r\nEmpfehlungen auf einen Blick............................................................................................... 3\r\nAusführliche Empfehlungen zu einzelnen Artikeln................................................................. 6\r\nZu Art. 3: Recht der Empfänger von Mediendiensten ........................................................ 6\r\nZu Art. 4 Rechte der Mediendiensteanbieter.................................................................... 14\r\nZu Art. 6: Pflichten von Mediendiensteanbietern.............................................................. 15\r\nZu Art. 12 /13: Konsultationsmechanismus/Aufgaben des Gremiums.............................. 18\r\nZu Art. 16: Orientierungshilfen zu Angelegenheiten der Medienregulierung .................... 19\r\nZu Art. 17: Koordinierung von Maßnahmen in Bezug auf Mediendienste von außerhalb der \r\nUnion............................................................................................................................... 20\r\nZu Art. 18 / 19: Inhalte von Mediendiensteanbietern auf sehr großen Online-Plattformen / \r\nStrukturierter Dialog......................................................................................................... 22\r\nZu Art. 22: Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt.......................... 23\r\nZu Art. 25: Zuweisung öffentlicher Mittel für staatliche Werbung und Liefer- oder \r\nDienstleistungsaufträge ................................................................................................... 24\r\nEmpfehlungen auf einen Blick\r\nVielfaltsvorgaben mit Leben füllen\r\nMehr Medienvielfalt zum Nutzen für den freien und demokratischen Diskurs – das ist \r\neine der Kernvorgaben des EMFA. Um sie mit Leben zu füllen, empfiehlt Reporter \r\nohne Grenzen:\r\n- eine plattformunabhängige Journalismusförderung, unabhängig vom \r\nVerbreitungsweg, mit einem Fokus auf den Beitrag einer Publikation zur \r\npublizistischen Vielfalt, wobei die Mittel wesentlich der redaktionellen Arbeit \r\nzugutekommen müssen,\r\n- eine Anerkennung des Non-Profit-Journalismus als gemeinnützig, um neue \r\nFinanzierungsquellen für nicht gewinnzweck-orientierte Medien zu \r\nermöglichen, die Lücken füllen, wo Nachrichtenwüsten zu entstehen drohen,\r\n- einen Fokus auf eine Steigerung der inhaltlichen Vielfalt auch bei der \r\nRegulierung des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks bei \r\nzukünftigen Neuformulierungen des Auftrags bzw. einer Überarbeitung der \r\nProgrammgrundsätze.\r\n4\r\nRedaktionelle Unabhängigkeit absichern\r\n“Kann man noch mehr für die FDP tun?”2 Eigentümer*innen müssen aufhören, in die \r\nredaktionelle Arbeit hineinzureden. Jenseits der Festlegung einer Blattlinie sollten \r\nRedakteur*innen durch Redaktionsstatute vor der Einflussnahme von Verlegern \r\ngeschützt sein. Solche Statute könnten unter dem Dach des Presserats von \r\nVerlagen und Gewerkschaften ausgehandelt – oder notfalls durch \r\nMediengesetzgebung vorgegeben werden.\r\nEigentümertransparenz schaffen\r\nWes Brot ich ess’, des’ Lied ich sing. Deshalb müssen Bürgerinnen und Bürger \r\nwissen, wem die Medien gehören, durch die sie sich informieren, und wie sie sich \r\nfinanzieren. Die Mediendatenbank der KEK erfüllt die EMFA-Vorgaben zur \r\nEigentümer*innen-Transparenz nicht vollständig. Reporter ohne Grenzen empfiehlt, \r\nin einer nationalen Medieneigentümer-Datenbank auch Informationen zur \r\nFinanzierung durch staatliche Werbegelder, zu Verbindungen von Eigentümer*innen \r\nzu weiteren Medien- und sonstigen Unternehmen sowie zu sonstigen Interessen von \r\nEigentümer*innen mit Bedeutung für ihre strategischen Entscheidungen oder die \r\nredaktionelle Linie aufzunehmen.\r\nStaatliche Finanzierung offenlegen\r\nIn Deutschland gibt es noch keine Daten zur Verteilung von staatlichen \r\nWerbegeldern an Mediendiensteanbieter. Reporter ohne Grenzen empfiehlt, nicht \r\nnur staatliche Werbegelder, sondern auch Zahlungen von Bundes- und \r\nLandesministerien an einzelne Medien offenzulegen. Der Gesamtbetrag der von \r\njedem Medium erhaltenen Zahlungen seitens staatlicher oder öffentlicher Stellen \r\nsollte transparent sein.\r\nVerlässliche Inhalte sichtbarer werden lassen\r\nVerlässliche Inhalte sollen auf Plattformen und Benutzeroberflächen leichter \r\nauffindbar werden. Das neu zu etablierende Gremium soll die Europäische \r\nKommission deshalb bei der Erstellung von Leitlinien zur “angemessenen \r\nHerausstellung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem Interesse” beraten. \r\nDoch im Moment gibt es noch keine Definition dieses Begriffs. Diese Definition sollte \r\neinen zeitlichen Mindestanteil von Nachrichtenberichterstattung und regionalen wie \r\nlokalen Informationen ebenso enthalten wie einen Verweis auf die Einhaltung einer \r\nSelbstregulierung im Hinblick auf redaktionelle Unabhängigkeit und professionelle \r\nStandards journalistischen Arbeitens.\r\n \r\n2 Springer-Chef Matthias Döpfner in einer internen Mail an Redakteure. \r\nhttps://www.n-tv.de/politik/Kann-man-noch-mehr-fuer-die-FDP-tun--\r\narticle24049439.html\r\n5\r\nDesinformation und Propaganda bekämpfen\r\nDie geplante Liste von Kriterien für Maßnahmen gegen Propagandasender aus dem \r\nAusland kann aus Sicht von Reporter ohne Grenzen nur ein erster Schritt sein. \r\nLangfristig braucht es einheitliche Zugangsvoraussetzungen zum europäischen \r\nMedienmarkt. Das beste Mittel gegen Propaganda sind unabhängige Informationen. \r\nRSF empfiehlt deshalb eine strukturelle Förderung des Exiljournalismus in \r\nAbhängigkeit vom Grad der Pressefreiheit im Herkunftsland und eine Stärkung von \r\nSelbstregulierungsinitiativen wie der Journalism Trust Initiative (JTI), mit der Medien \r\nsich auf die Einhaltung professioneller Standards verpflichten.\r\nMedienkonzentrationsrecht reformieren\r\nDie EMFA-Vorgaben zur Bewertung von Fusionen auf dem Medienmarkt erfordern \r\neine Reform des deutschen Medienkonzentrationsrechts. Als Basis einer \r\nvielfaltsorientierten Regulierung empfiehlt Reporter ohne Grenzen die Einführung \r\neines wissenschaftlichen Meinungsmacht-Monitorings, das die Vielfalt der \r\nreichweitenstärksten Medienangebote mit ihrer tatsächlichen Nutzung und ihrer \r\nBedeutung für die Meinungsbildung in Beziehung setzt.\r\nSpywareverbot umsetzen\r\nKeine Spionagesoftware gegen Journalist*innen und ihre Quellen – so steht es klipp \r\nund klar im finalen Text der Verordnung. Ausnahmen sind nur möglich, wenn (neben \r\nanderen strengen Voraussetzungen) der Einsatz zum Zwecke von Strafermittlungen \r\nwegen bestimmter Straftaten erfolgt.\r\nDiese strengen Vorgaben erfüllen viele deutsche Sicherheitsgesetze nicht. Das \r\nBundeskriminalamtgesetz, das G 10-Gesetz und das Gesetz über den \r\nBundesnachrichtendienst müssen entsprechend angepasst werden. Sonstige \r\nSicherheitsgesetze sollten daraufhin überprüft werden, ob sie mit dem Spyware\u0002Verbot des EMFA im Einklang stehen.\r\nStakeholder einbeziehen\r\nViele Details der EMFA-Umsetzung stehen noch nicht fest, sondern das neue \r\nEuropäische Gremium für Mediendienste soll die Kommission bei diversen Themen \r\nnäher beraten. Wenn das Gremium Verfahrensregeln für Konsultationen festlegt, \r\nsollte es eine ausgewogene Stakeholderbeteiligung sichergestellen: \r\nMedienschaffende dürfen nicht weniger stark repräsentiert sein als Verleger oder \r\nVertreter*innen der Wissenschaft. Dieses Prinzip sollte nicht nur im Rahmen des \r\ngeplanten Konsultationsmechanismus gelten, sondern für jegliche Art der \r\nStakeholderbeteiligung, die immer dann erfolgen sollte, wenn das Gremium \r\nEmpfehlungen oder Meinungen gegenüber der Kommission abgibt, etwa zu \r\nLeitlinien der Umsetzung.\r\n6\r\nAusführliche Empfehlungen zu einzelnen Artikeln\r\nZu Art. 3: Recht der Empfänger von Mediendiensten\r\nDer Artikel etabliert ein Recht der Empfänger von Mediendiensten (also aller \r\nBürgerinnen und Bürger) auf Zugang “zu einer Vielzahl von redaktionell unabhängigen \r\nMedieninhalten” und begründet dies mit dem Nutzen, der sich daraus für den freien \r\nund demokratischen Diskurs ergibt. Es geht also um die Verantwortung der \r\nMitgliedstaaten zur Sicherung von Medienvielfalt, die explizit als Vielfalt von Inhalten \r\nverstanden wird. Ein solches Recht ist in Deutschland bisher weder durch das \r\nMedienkonzentrationsrecht gewährleistet, das lediglich auf Anbietervielfalt abstellt, \r\nnoch durch Vorgaben des Medienstaatsvertrags. Aus Sicht von Reporter ohne \r\nGrenzen (RSF) bedarf es hierfür eines Bündels von Maßnahmen, das möglichst alle \r\nBereiche des Medienökosystems abdecken sollte, also Presse, Rundfunk und online, \r\nund zwar sowohl im For-profit- als auch im Non-Profit-Bereich.\r\n1. Journalismusförderung im Pressebereich\r\nPresseverlage stehen in Deutschland seit Jahren vor großen Herausforderungen. \r\nWährend Printauflagen und Werbeumsätze zurückgehen, tun sich insbesondere \r\nLokalzeitungen schwer damit, die zurückgehenden Umsätze mit einem eigenen \r\nOnlinegeschäft auszugleichen. Betrug die Gesamtauflage der Tageszeitungen in \r\nDeutschland im Jahr 1991 noch 27,3 Millionen Exemplare, waren es im Jahr 2023 \r\nnur noch rund 10,9 Millionen.3 Die Möglichkeit, sich mittels einer Vielzahl freier und \r\nunabhängiger Medien fundiert zu informieren, ist eine Grundvoraussetzung für die \r\nfreie Meinungs- und Willensbildung und damit für die demokratische Teilhabe. Dies \r\ngilt insbesondere vor Ort, im lokalen und regionalen Umfeld. Während sich \r\nausweislich des jüngsten Medienkonzentrationsberichts4 die horizontale \r\nKonzentration auf dem Tageszeitungsmarkt zuletzt nicht wesentlich erhöht hat, die \r\nZahl der Titel also kaum abgenommen hat, ist die publizistische Konzentration weiter \r\nangestiegen. Die Vielfalt, insbesondere im Lokal- und Regionaljournalismus, geht \r\ndurch Redaktionsschließungen und Kooperationen zwischen ehemaligen \r\nWettbewerbern zurück. Wie der Zeitungsforscher Horst Röper in seiner letzten\r\n \r\n3 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/72084/umfrage/verkaufte-auflage-von\u0002tageszeitungen-in-deutschland/\r\n4 https://www.kek-online.de/publikationen/medienkonzentrationsberichte/siebter\u0002konzentrationsbericht-2021/, S. 326.\r\n7\r\nStudie zur Konzentration der Tagespresse feststellte5\r\n, sind Redaktionsschließungen \r\nin den letzten Jahren „Alltag im Zeitungsmarkt“ geworden. Während davon früher \r\nhauptsächlich Zweitzeitungen betroffen waren, werden mittlerweile häufig Lokal- und \r\nRegionalausgaben komplett ohne eigene Lokalredaktion weitergeführt. Da die \r\nOnlineportale der Zeitungen meist ebenfalls keine eigenen Redaktionen haben, führt \r\ndas auch dort zu einer Abnahme an Berichterstattung über die Ereignisse vor Ort. \r\n„Der Lokaljournalismus wird zu einem raren Gut, das von jeweils nur noch einer \r\nQuelle abhängt, zugleich aber – anders als früher – auf unterschiedlichen Wegen \r\nvervielfältigt wird: in mehreren Zeitungen und deren angeschlossenen digitalen \r\nAngeboten“, schrieb Röper bereits 2020. Auch die “Wüstenradar”-Studie6 stellte im \r\nNovember 2024 einen “deutlichen Rückgang in der Anzahl der wirtschaftlich \r\nunabhängigen lokaljournalistischen Tageszeitungen” fest. 46,75% der Kreise und \r\nkreisfreien Städte waren demnach 2023 Einzeitungskreise. Die Autor*innen warnen \r\nvor einer “Nachrichtensteppe” mit deutlichen negativen Folgen für die Qualität der \r\nBerichterstattung.\r\nZeitungsverlage leiden nicht nur durch den Einbruch der Werbeeinnahmen, sondern \r\nauch darunter, dass ein Großteil der Werbung in den letzten 15 Jahren ins Internet \r\n„abgewandert“ ist. Da dieser Trend nicht umkehrbar erscheint, investieren die \r\nVerlage lieber in Rubriken- und Preisvergleichsportale7 als in Lokal- und \r\nRegionalredaktionen. Auflagensteigerungen werden nur noch durch Zukäufe \r\nrealisiert. Zum Teil versuchen Kommunen, das Defizit an lokaler Information mit \r\nihren Amtsblättern auszugleichen, riskieren dann aber, von Zeitungsverlagen wegen \r\nunzulässiger wirtschaftlicher und publizistischer Konkurrenz verklagt zu werden.8\r\nObwohl die Bereitstellung von Medien, die durch öffentliche Mittel finanziert werden, \r\nin der Tat Fragen im Hinblick auf den Grundsatz der Staatsferne aufwirft, ist diese \r\nSituation im Hinblick auf die informationelle Grundversorgung unbefriedigend. \r\nPositive Entwicklungen, wie die gesteigerte Sichtbarkeit von regionalem und \r\nunabhängigem Journalismus im Netz, der Erfolg neuer lokaler Medien, wie \r\nbeispielsweise des Greifswalder Katapult Magazins, und die Ankündigungen der \r\nBundesregierung im Koalitionsvertrag, Rechtssicherheit für gemeinnützigen \r\nJournalismus zu schaffen9\r\n, sind deutlich hervorzuheben. Dennoch ist im Bereich des \r\nLokal- und Regionaljournalismus‘ mittlerweile bundesweit (mit Ausnahme von Berlin \r\nund München) ein Marktversagen zu konstatieren. Die allermeisten deutschen \r\nStädte und Kommunen sind inzwischen Ein-Zeitungskreise, und dort, wo es doch\r\n \r\n5 https://www.ard-media.de/fileadmin/user_upload/media\u0002perspektiven/pdf/2020/0620_Roeper_20-07-20.pdf\r\n6 https://www.wuestenradar.de/wp-content/uploads/sites/18/2024/11/Wuestenradar\u00022024-web.pdf\r\n7 https://www.handelsblatt.com/unternehmen/handel-konsumgueter/medien-hinter\u0002diesen-medien-und-marken-steckt-axel-springer/26309148.html\r\n8 https://kommunal.de/lokalzeitungen-vor-dem-Aus\r\n9 https://www.spd.de/fileadmin/Dokumente/Koalitionsvertrag/Koalitionsvertrag_2021-\r\n2025.pdf\r\n8\r\nnoch eine publizistische „Konkurrenz“ gibt, wird das zweite Blatt in der Regel von \r\nein und derselben Redaktionsgemeinschaft versorgt. Lokal- und \r\nRegionaljournalismus hat aber nicht nur eine wirtschaftliche Bedeutung, sondern ist \r\nauch ein öffentliches Gut, das nur begrenzt marktfähig ist. Sowohl aus \r\nwirtschaftlicher wie aus publizistischer Sicht wäre deshalb aus Sicht von Reporter \r\nohne Grenzen (RSF) eine Unterstützung des unabhängigen Journalismus, \r\ninsbesondere im lokalen Bereich, wünschenswert. Um der Vorgabe des Art. 3 EMFA \r\nzu entsprechen und eine tatsächliche Vielfalt nicht nur von Titeln, sondern von \r\nredaktionell unabhängigen Inhalten zu befördern, sind dabei die folgenden \r\nGrundsätze zu beachten10:\r\n- Angebote sollten plattformunabhängig bzw. distributionsneutral gefördert werden. \r\nEine Förderung sollte also Angebote einschließen, die journalistische Inhalte in \r\nPrintform, online, mobil sowie multimedial (insbesondere Text, Audio, audiovisuelle \r\nAngebote) bereitstellen. Zudem sollten sowohl marktfinanzierte Angebote als auch \r\nFormate, die non-profit journalistische Leistungen anbieten, von der Förderung \r\nprofitieren können. Eine Förderung darf, wie auch aus verfassungsrechtlichen \r\nGründen geboten (Gleichbehandlung), nicht allein Zeitungsverlagen zugutekommen.\r\n- Der tatsächliche Beitrag einer Publikation zur publizistischen Vielfalt muss ein \r\nwesentliches Förderkriterium sein. So könnten beispielsweise Medien aus \r\n(ländlichen) Regionen, in denen es wenig publizistischen Wettbewerb gibt, bevorzugt \r\nwerden, ebenso wie solche, die bei ihrer redaktionellen Arbeit Vielfaltsaspekte in \r\nbesonderer Weise beachten.\r\n- Die Förderung sollte wesentlich der redaktionellen Arbeit zugutekommen, etwa \r\ndurch die Schaffung neuer Stellen im redaktionellen Bereich oder durch Verwendung \r\nder Gelder für zusätzliche redaktionelle Projekte. Eine bloße Zustellförderung würde \r\ndas Ziel der Vielfaltsförderung verfehlen, zumal dabei die Gefahr bestünde, dass \r\neine Kostensenkung im Bereich des Vertriebs zu einer weiteren Marktkonsolidierung \r\nführt, bei der, wie bereits der Fall, Wachstum durch Zukäufe bei gleichzeitigem \r\nAbbau der Redaktionskapazitäten realisiert wird. Eine Förderung der digitalen \r\nTransformation des Verlagswesens, die die Kritik des Bundesrechnungshofs am \r\ngescheiterten Förderprogramm der letzten Bundesregierung zu berücksichtigen \r\nhätte11, würde dem Ziel einer Vielfaltsförderung ebenfalls nicht entsprechen, da kein \r\nZusammenhang zwischen technischer Innovation und Vielfaltssteigerung besteht.\r\n \r\n10 Zu ähnlichen Schlüssen kommt ein Gutachten der Grünen Bundestagsfraktion von \r\n2021: https://www.gruene\u0002bundestag.de/fileadmin/media/gruenebundestag_de/themen_az/medien/pdf/210512-\r\ngutachten-journalismusfoerderung.pdf\r\n11\r\nhttps://www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2021/digit\r\nales-verlagswesen-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=1\r\n9\r\n- Medienanbieter, die von einer Vielfaltsförderung profitieren wollen, sollten \r\ngrundlegende Anforderungen an Transparenz und Rechenschaftspflicht sowie an \r\neine professionelle journalistische Arbeitsweise erfüllen. Denkbar wäre, die \r\nFörderwürdigkeit an den Nachweis der Einhaltung bestehender Standards zu \r\nknüpfen, die im Rahmen von Koregulierungs- oder Selbstregulierungsmechanismen \r\nfür die redaktionelle Arbeit entwickelt wurden. Hier ist insbesondere an zertifizierbare \r\nStandards zu denken, die unter der Aufsicht des Europäischen Komitees für \r\nNormung entwickelt wurden, wie z. B. jene der Journalism Trust Initiative.12\r\n- Ein Programm zur Förderung der journalistischen Vielfalt bedarf der Einrichtung \r\neines pluralen und mit unabhängigen Personen besetzten Gremiums zur \r\nÜberwachung der Mittelvergabe, transparenter Kriterien für die Bestimmung der \r\nFörderwürdigkeit sowie eines regelmäßigen Monitorings des Mitteleinsatzes sowie \r\nder erzielten Effekte.\r\n- Eine Vielfalt an Perspektiven entsteht insbesondere aus divers besetzten \r\nRedaktionen. Ein vielfaltsorientiertes Förderprogramm könnte ein besonderes \r\nAugenmerk auf Redaktionen legen, die in ihren Organisationen selbst einen Fokus \r\nauf internen Pluralismus legen.\r\n2. Förderung des gemeinnützigen Journalismus\r\nEinen wesentlichen Beitrag zur medialen Vielfalt leistet neben den öffentlich\u0002rechtlichen und den privatwirtschaftlichen kommerziellen Medien auch der Non\u0002Profit-Journalismus. Journalismus, der keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt, wird \r\netwa von lokalen Bürgerinitiativen betrieben, von Recherchekollektiven, von Fact\u0002Checking-Initiativen oder von Blogger*innen. Sie können jedoch ihre Arbeit nicht als \r\ngemeinnützig anerkennen lassen, weil dies in der Abgabenordnung nicht \r\nvorgesehen ist. Gleichwohl sind viele dieser Akteure als gemeinnützig anerkannt, \r\ndurchweg jedoch aufgrund anderer Kriterien. „Correctiv“ beispielsweise, weithin für \r\njournalistische Arbeit bekannt, verfolgt laut Gesellschaftsvertrag folgende Zwecke: \r\n“die Förderung der Volks- und Berufsbildung, die Förderung der Jugendhilfe und von \r\nKunst und Kultur, die Förderung internationaler Gesinnung, die Förderung der \r\nToleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens, die \r\nFörderung der Verbraucherberatung”13 – und ist deshalb, nicht etwa aufgrund \r\nseines Journalismus, als gemeinnützig anerkannt. Um zusätzliche Geldquellen, etwa \r\nvon privaten Spender*innen, mobilisieren zu können, wäre es jedoch hilfreich, wenn \r\nauch rein journalistische, gewinnzweckfreie Arbeit als gemeinnützig anerkannt \r\nwerden könnte.\r\n \r\n12 https://rsf.org/sites/default/files/cwa17493_0.pdf\r\n13 https://correctiv.org/wp-content/uploads/2021/01/170502_Satzung-der\u0002Gesellschaft-Correctiv-gGmbH.pdf\r\n10\r\nSchon 2018 hat die Staatskanzlei Nordrhein-Westfalen ein Gutachten „zur \r\nsteuerlichen Anerkennung der Gemeinnützigkeit von Journalismus unter \r\nEinbeziehung des freien Wettbewerbs auf dem Medienmarkt“14 vorgelegt. Darauf \r\nbasierend brachte das Land Nordrhein-Westfalen im Mai 2019 einen \r\nentsprechenden Antrag in den Bundesrat ein (BR-Drucksache 266/19)15, der zwar \r\nin die Fachausschüsse überwiesen, jedoch nie behandelt wurde. Auch bei der \r\nletzten Reform des Gemeinnützigkeitsrechts Ende 2020 konnten sich die \r\nFinanzminister*innen der Länder nicht entschließen, Non-Profit-Journalismus als \r\ngemeinnützig anzuerkennen.\r\nDie im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung bereits fest vereinbarte \r\n„Rechtssicherheit für gemeinnützigen Journalismus“ zu schaffen, ist aus Sicht von \r\nReporter ohne Grenzen (RSF) nach wie vor erforderlich. Damit könnte, jedenfalls für \r\nden Bereich des Journalismus, auch den gezielten Versuchen rechter Akteure, \r\ndarauf zu drängen, dass bestimmten zivilgesellschaftlichen Akteuren die \r\nGemeinnützigkeit entzogen wird, ein Riegel vorgeschoben werden.16\r\n Hierzu sollte \r\nder Katalog der gemeinnützigen Zwecke in der Abgabenordnung um den Zweck des \r\ngewinnzweckfreien Journalismus ergänzt werden. Das Forum Gemeinnütziger \r\nJournalismus, mit Unterstützung der Petititonsplattform innn.it, hat im Zuge der \r\nDebatte um das Steuerfortentwicklungsgesetz bereits einen Entwurf für eine \r\ngesetzliche Regelung vorgelegt.17 Eine untergesetzliche Regelung durch einen \r\nAnwendungserlass stellt hierzu keine Alternative dar, weil dabei die Anerkennung \r\nnach wie vor im Ermessen der Finanzbehörden liegt. Vor allem aber geht davon \r\nkeine Signalwirkung für potentielle Geldgeber aus, die sich üblicherweise an der \r\nListe als gemeinnützig anerkannter Zwecke in der Abgabenordnung orientieren.\r\n3. Vielfaltssicherung im Rundfunk\r\nDass der öffentlich-rechtliche Rundfunk vielfältige Angebote für alle \r\ngesellschaftlichen Gruppen bereitstellen und zur öffentlichen Meinungsbildung \r\nbeitragen soll, ist in seinem Auftrag (§ 26 Medienstaatsvertrag) umschrieben und\r\n \r\n14 Nicht öffentlich verfügbar, jedoch hier genannt: \r\nhttps://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-\r\n8623.pdf\r\n15 https://www.bundesrat.de/SharedDocs/drucksachen/2019/0201-0300/266-\r\n19.pdf?__blob=publicationFile&v=1\r\n16 https://www.tagesschau.de/faktenfinder/kontext/gemeinnuetzigkeit-afd-100.html\r\nAuch das journalistische Fact-Checking-Portal Volksverpetzer bekam erst kürzlich \r\nProbleme mit seinem Gemeinnützigkeitsstatus, vergl. \r\nhttps://www.volksverpetzer.de/aktuelles/volksverpetzer-gemeinnuetzigkeit-entzogen/\r\n17 https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/34/f6/354724/Stellungnahme\u0002Gutachten-SG2409170018.pdf\r\n11\r\nvom Bundesverfassungsgericht mehrfach bestätigt und ausgeführt worden18. Eine \r\ntatsächliche Kontrolle, inwiefern dieser Auftrag tatsächlich durch das konkrete \r\nProgrammangebot erfüllt wird, findet jedoch nicht statt. Der rundfunkrechtliche Drei\u0002Stufen-Test19 wirkt zwar auf den ersten Blick wie ein Public-Value-Test, der den \r\nNutzen eines Angebots für die Gesellschaft evaluiert, zielt in der Praxis aber bloß \r\ndarauf ab, die Marktauswirkungen der Online-Angebote des öffentlich-rechtlichen \r\nRundfunks im Hinblick auf eine mögliche Konkurrenz für private Anbieter \r\nabzuschätzen. Im Gegensatz dazu wird in Großbritannien der “public value” der BBC \r\ndurch klare Kriterien definiert und überprüfbar gemacht20, während der \r\nösterreichische ORF in seinem Public-Value-Bericht zumindest ansatzweise eine \r\nLeistungs- und Nutzenbilanz seiner Angebote vornimmt.21\r\nIn Deutschland fehlt eine systematische Analyse des konkreten Gemeinwohlnutzens \r\ndes öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Zwar identifizieren die Medienanstalten in \r\neinem Antragsverfahren öffentlich-rechtliche und private Programme, die “in \r\nbesonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im \r\nBundesgebiet leisten” (§ 84 Abs. 3 Medienstaatsvertrag), doch dabei geht es \r\nlediglich um die Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen: ARD und ZDF sollen in den \r\nMenüs von Smart TV leicht zu finden sein und nicht von Shopping-Apps auf die dritte \r\nAuswahlseite verdrängt werden. Eine inhaltliche Überprüfung, ob der öffentlich\u0002rechtliche Auftrag durch die konkrete Programmgestaltung tatsächlich eingelöst wird, \r\nfindet weder hier noch andernorts statt. Die Einführung eines systematischen \r\nQualitätsmonitorings wäre jedoch die notwendige Grundlage, um zu beurteilen, was \r\nder öffentlich-rechtliche Rundfunk in Sachen Vielfalt tatsächlich leistet. Dafür \r\nmüssten die Sender öffentlich darlegen, wen sie mit ihren jeweiligen Angeboten \r\nerreichen und was sie damit konkret vermitteln wollen, sodass im Nachhinein \r\nüberprüft werden kann, inwiefern die Angebote den Auftrag (und die \r\nVielfaltsvorgaben) tatsächlich erfüllen. In diese Richtung geht auch bereits der § 26a \r\n(4) des Rundfunkreform-Beschlusses der Ministerpräsidentenkonferenz vom 23.-25. \r\nOktober 2024, der die “Wirkung der Angebote auf die individuelle Meinungsbildung \r\nder Nutzer und den öffentlichen Diskurs” durch sogenannte “Leistungsanalysen” \r\nüberprüfen will.22\r\n \r\n18 https://www.uni\u0002goettingen.de/en/kat/download/0ca2c88b2a0f48aa178227f1b7434898.pdf/Rundfunk\r\nurteile%20BVerfG%20ausf%FChrliche%20Zusammenfassung.pdf\r\n19 https://www.bpb.de/themen/medien-journalismus/medienpolitik/500668/drei\u0002stufen-test-dreistufentest/\r\n20 https://www.ulster.ac.uk/__data/assets/pdf_file/0014/452003/The-Application-of\u0002Public-Value-in-the-BBC.pdf\r\n21 https://zukunft.orf.at/modules/orfpv2023/build/documents/WEB-ORF-PV-Bericht\u000223-24.pdf\r\n22 Diese Leistungsanalysen sollen allerdings von den Sendern selbst erstellt werden, \r\nnicht von unabhängigen wissenschaftlichen Instituten. \r\nhttps://rundfunkkommission.rlp.de/fileadmin/rundfunkkommission/Dokumente/Refor\r\nmStV/Synopse_ReformStV_MPK_Beschlussfassung_2024-10-25_Clear.pdf\r\n12\r\nIm Sinne der Vielfaltsvorgabe von Art. 3 EMFA wäre bei der zukünftigen \r\nWeiterentwicklung des Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks das \r\nAugenmerk darauf zu legen, welche Inhalte einen besonders großen Beitrag zum \r\n„freien und demokratischen Diskurs“, wie es in Art. 3 wörtlich heißt, leisten. \r\nBeispielsweise verursachen die Ausgaben für “Politik und Gesellschaft” im Ersten \r\nsowie “Politik” und “Aktuelles” im ZDF dem 24. Bericht der Kommission zur \r\nErmittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) zufolge derzeit Kosten \r\nvon 786,2 Mio.23 Damit füllen sie 41,1% (Das Erste) bzw. 43,9% (ZDF) der \r\nSendefläche.24 Dieses “Preis-Leistungsverhältnis” kann leicht mit dem anderer \r\nProgrammbereiche verglichen werden. Ausgehend von einer solchen Analyse \r\nkönnten im Medienstaatsvertrag Vorgaben zum Anteil bestimmter Ressorts am \r\nGesamtprogramm gemacht werden, die der Bedeutung der jeweiligen \r\nProgrammbereiche für den “freien und demokratischen Diskurs” in möglichst hohem \r\nMaße gerecht würden. Schon heute wird in der Literatur davon ausgegangen, dass \r\ndie Bereiche Information, Bildung, Beratung, Kultur und Unterhaltung einen \r\nMindestanteil von 10% aufweisen müssen, damit sie einen “wesentlichen Teil des \r\nGesamtprogramms” ausmachen, wie in der Definition von “Vollprogramm nach § 2 \r\nMedienstaatsvertrag verlangt.25 Würden solche Vorgaben im Auftrag präzisiert, hätte \r\ndies eine unmittelbare Auswirkung auf das Verhältnis der Kosten zur bespielten \r\nProgrammfläche. Würde beispielsweise der Anteil der journalistischen Information \r\nan der Programmfläche zu Lasten anderer Bereiche aufgestockt, käme es bei \r\ngleichbleibenden Produktionskosten in diesem Bereich unter dem Strich zu einer \r\nKostenersparnis, da sämtliche andere Ressorts höhere Kosten pro Erstsendeminute \r\nverursachen.\r\nBliebe die mit journalistischer Information bespielte Programmfläche hingegen \r\ngleich, während andere Ressorts ihre Kosten pro Erstsendeminute senken würden, \r\nstünde gesamtkostenneutral mehr Geld für journalistische Recherche und \r\nredaktionelle Arbeit zur Verfügung. Dafür bräuchte man Kostendeckelungsvorgaben \r\nfür bestimmte Ressorts. Dass dies durchaus möglich ist, zeigt der aktuelle \r\nRundfunkreform-Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 23.-25. Oktober \r\n2024, der in § 35 (5) bereits eine sogenannte “Kostensteuerung” mit einer \r\n \r\n23 https://kef-online.de/fileadmin/kef/Dateien/Berichte/24._KEF-Bericht.pdf S. 255ff.\r\n24 https://www.ard-media.de/media-perspektiven/studien/ardzdf\u0002programmanalyse/wie-unterscheiden-sich-oeffentlich-rechtliche-und-private-tv\u0002vollprogramme#c115293\r\n25\r\n“Ein Vollprogramm kann daher nur vorliegen, wenn Information, Bildung, Beratung \r\nund Unterhaltung je für sich genommen nicht nur im Programm vertreten sind, \r\nsondern einen erkennbaren Bestandteil am Gesamtprogramm darstellen; die \r\ngenannte Untergrenze von 10% mag als Anhaltspunkt dafür dienen, ob es sich dem \r\nGepräge nach um ein Vollprogramm handelt.” __ Werner Hahn, Thomas Vesting \r\n(Hg.): Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht. 3. Auflage 2012, S. 146.\r\n13\r\nObergrenze für Sportübertragungsrechte vornimmt.26 Allerdings müssten solche \r\nObergrenzen sich am Programmaufwand orientieren, nicht am Gesamtaufwand, um \r\ndie Kosten ins Verhältnis zu jenen für andere Programmbereiche setzen zu können.\r\nIn beiden Varianten (Aufstockung der Programmfläche für journalistische Information \r\nvs. Kostendeckel für andere Programmbereiche) würde mehr redaktionell \r\nunabhängige Vielfalt im Programm der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten \r\nentstehen. Zu betonen ist, dass solche Vorgaben staatsfern möglich wären. Es \r\nbedarf, um diese Effekte zu erzielen, keinerlei Vorgaben über bestimmte \r\nProgramminhalte.\r\nEine weitere sinnvolle Maßnahmen zur Steigerung der Vielfalt wäre es, endlich eine \r\nLösung für das Problem der Verweildauern zu finden. Wie viele andere Inhalte \r\nwerden auch journalistische Beiträge in den Mediatheken des öffentlich-rechtlichen \r\nRundfunks regelmäßig depubliziert, wenn die Sender nicht die Rechte für eine \r\nlängere Verfügbarkeit erworben haben oder die rechtliche Verweildauer \r\nausgeschöpft ist.27 Damit erfüllen die öffentlich-rechtlichen Mediatheken jedenfalls \r\nnicht die Funktion eines öffentlichen Programmarchivs, das aus Bildungs- und \r\nVielfaltsgesichtspunkten jedoch begrüßenswert wäre.\r\nAuch im privaten Rundfunk wäre eine Steigerung der Programmvielfalt möglich, \r\netwa durch eine Überarbeitung der Programmgrundsätze (§ 51 \r\nMedienstaatsvertrag). Dort ist in Absatz 2 von einem “angemessenen Anteil an \r\nInformation, Kultur und Bildung” in einem Vollprogramm die Rede. Der in § 2 Nr. 25 \r\nMedienstaatsvertrag formulierte Vielfaltsanspruch (“Information” bedeutet nach \r\ndieser Vorgabe “Nachrichten und Zeitgeschehen, politische Information, Wirtschaft, \r\nAuslandsberichte, Religiöses, Sport, Regionales, Gesellschaftliches, Service und \r\nZeitgeschichtliches)” könnte dadurch gestärkt werden, dass strengere Vorgaben von \r\nMindestanteilen für Programmbereiche gemacht werden, die im Sinne von Art. 3 \r\nEMFA zur Vielfalt beitragen und einen besonderen Nutzen für “den freien und \r\ndemokratischen Diskurs” haben.\r\n \r\n26\r\nhttps://rundfunkkommission.rlp.de/fileadmin/rundfunkkommission/Dokumente/Refor\r\nmStV/Synopse_ReformStV_MPK_Beschlussfassung_2024-10-25_Clear.pdf Siehe \r\nS. 72 im .pdf. Die derzeitige Obergrenze liegt allerdings ironischerweise oberhalb \r\ndessen, was die Sender derzeit bereits für Sportrechte ausgeben: \r\nhttps://medien.epd.de/article/2092\r\n27 https://hilfe.ard.de/mediathek/verfuegbarkeit-und-verweildauer-mt/verfuegbarkeit\u0002in-der-ard-mediathek/\r\n14\r\nZu Art. 4 Rechte der Mediendiensteanbieter\r\nArtikel 4 gehörte wegen der Vorgaben zum Einsatz von Spyware zu den am meisten \r\ndiskutierten der Verordnung. Er etabliert einen weitreichenden Schutz von \r\nMedienschaffenden. Der “Einsatz von intrusiver Überwachungssoftware auf \r\njegliche(s) Material, digitale Geräte, Maschine oder Instrumente, die von \r\nMediendiensteanbietern, deren redaktionellen Personal oder von jeglichen Personen \r\ngenutzt werden, die aufgrund ihrer regelmäßigen oder beruflichen Beziehung zu \r\neinem Mediendiensteanbieter oder dessen redaktionellen Personal über \r\nInformationen verfügen können, die mit journalistischen Quellen oder vertraulicher \r\nKommunikation im Zusammenhang stehen oder diese identifizieren können”, ist nach \r\nAbsatz 3c klar verboten.\r\nDamit zielt die Richtlinie im Kern auf ein Verbot des Einsatzes von \r\nÜberwachungssoftware wie Predator oder Pegasus gegen Journalist*innen ab, deckt \r\naber leider nicht alle Formen nachrichtendienstlicher Überwachung ab, von denen \r\nJournalist*innen betroffen sein können. \r\nGleichwohl ist das Spyware-Verbot an sich weitreichend. Einschränkungen gibt es \r\ngemäß Absatz 5 lediglich, wenn zusätzlich zu den ohnehin strengen \r\nVoraussetzungen des Absatz 4 (Maßnahme steht im Einklang mit nationalem Recht \r\nund Unionsrecht, ist durch überwiegenden Grund des Gemeininteresses \r\ngerechtfertigt und vorab von einer Justizbehörde genehmigt) auch jene des Absatz \r\n5b erfüllt sind, der verlangt, dass der Spyware-Einsatz zum Zwecke von \r\nStrafermittlungen wegen bestimmter Straftaten erfolgt.\r\nOffenkundig erfüllen nicht alle deutschen Sicherheitsgesetze diese hohen \r\nAnsprüche. So erlaubt beispielsweise Art. 49 des Gesetzes über das \r\nBundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in \r\nkriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG) in § 49 \r\nden Einsatz von Spyware, wenn eine Gefahr vorliegt für Leib, Leben oder Freiheit \r\neiner Person (Absatz 1 Nr. 1) oder für “Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung \r\ndie Grundlagen oder den Bestand des Bundes oder eines Landes oder die \r\nGrundlagen der Existenz der Menschen berührt” (Absatz 1 Nr. 2). Die vom EMFA \r\nvorgegebene Einschränkung, dass Spyware gegen Medienschaffende nur zum \r\nZwecke der Strafermittlung wegen der in Art. 4 Abs. 5b genannten Straftaten erlaubt \r\nist, nicht aber zur Gefahrenabwehr, enthält das BKAG nicht. \r\nDasselbe gilt für das Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und \r\nFernmeldegeheimnis (G 10-Gesetz), das in § 3b (2) für den Einsatz von Spyware \r\ngegen Medienschaffende eine Verhältnismäßigkeitsprüfung “unter Würdigung des \r\nöffentlichen Interesses an den von dieser Person wahrgenommenen Aufgaben und \r\ndes Interesses an der Geheimhaltung der dieser Person anvertrauten oder bekannt \r\ngewordenen Tatsachen” vorsieht. Doch auch das G 10-Gesetz legitimiert einen \r\n15\r\nsolchen Einsatz von vornherein nur zur Gefahrenabwehr (§ 1 (1) Nr. 1), während der \r\nEMFA als einzige Ausnahme vom generellen Verbot einen Einsatz in Strafverfahren \r\nvorsieht.\r\nIm selben Sinne ist auch Art. 34 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst \r\n(BNDG) einer kritischen Prüfung zu unterziehen.\r\nRSF regt an, sämtliche Sicherheitsgesetze daraufhin zu evaluieren, ob sie mit dem \r\nim EMFA verankerten klaren Verbot eines Spyware-Einsatzes gegen \r\nMedienschaffende in Einklang stehen. Denn als unmittelbar geltende Verordnung \r\nhat der EMFA Vorrang vor nationalen Gesetzen. Dies gilt auch dort, wo auf die \r\nVerträge der Europäischen Union verwiesen wird, die bestimmte Ausnahmen vom \r\nPrimärrecht zugunsten mitgliedsstaatlicher Zuständigkeit ermöglichen. Denn diese \r\nAusnahmen, etwa auch Art. 4 (2) Satz 3 EU-Vertrag (nationale Sicherheit) müssen \r\nihrerseits im Einklang mit den EU-rechtlichen Vorgaben stehen, wie sie der \r\nEuropäische Gerichtshof etwa im Rahmen seiner Privacy-International-Entscheidung \r\nausgelegt hat.28 Der im EMFA enthaltene Verweis auf die europäischen Verträge ist \r\ninsofern kein Blankoscheck für nationale Regelungen beliebigen Inhalts im Rahmen \r\nmitgliedsstaatlicher Zuständigkeit.\r\nZu Art. 6: Pflichten von Mediendiensteanbietern\r\nArt. 6 verpflichtet Mediendiensteanbieter dazu, bestimmte Informationen über ihre \r\nEigentümer zur Verfügung zu stellen, aber auch über Einnahmen aus staatlicher \r\nWerbung und Zuwendungen von Behörden und öffentlichen Stellen. Darüber hinaus \r\nwerden die Anbieter verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die die Unabhängigkeit \r\nredaktioneller Entscheidungen sicherstellen.\r\nEs ist anzumerken, dass der Artikel zu jenen zählt, bei denen die Mitgliedstaaten \r\nnach Art. 1 EMFA mit detaillierteren oder strengeren Regeln über die Vorgaben der \r\nVerordnung hinausgehen können.\r\nNach Art. 6 (2) muss vom nationalen Gesetzgeber eine Behörde oder sonstige Stelle \r\nbenannt werden, die eine Medieneigentümer*innen-Datenbank einrichtet. In \r\nDeutschland gibt es zwar bereits die Mediendatenbank der KEK29\r\n, die auch Daten \r\nzu Eigentumsverhältnissen enthält. Sie erfüllt aber die EMFA-Vorgaben schon im \r\nHinblick auf Art. 6 (1d) bislang nicht, insofern sie keine Daten zur Verteilung \r\nstaatlicher Werbegelder oder zum Anteil enthält, den solche Zahlungen an den \r\nEinnahmen der Medien machen.Über die Vorgaben des EMFA hinausgehend, wäre \r\n \r\n28 EuGH, Urteil vom 06.10.2020, C-623/17 Privacy International: \r\nhttps://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=232083&pageInde\r\nx=0&doclang=EN&mode=req&dir=&occ=first&part=1&cid=7776561\r\n29 https://www.kek-online.de/mediendatenbank/#/\r\n16\r\nes aus Sicht von Reporter ohne Grenzen (RSF) sinnvoll, wenn für eine nationale \r\nMedieneigentümer-Datenbank die folgenden Daten erhoben würden:\r\n- ob und ggf. zu welchem Anteil eine Regierung, eine staatliche Einrichtung, ein \r\nUnternehmen in Staatseigentum, eine öffentliche Einrichtung oder Amtsträger*innen \r\nzu den wirtschaftlichen Berechtigten zählen\r\n- geschäftliche Interessen, Verbindungen oder Aktivitäten von Medien\u0002Eigentümer*innen und ihren Angehörigen, die bekanntermaßen enge Beziehungen \r\nzu politisch exponierten Persönlichkeiten im Sinne von Art. 3 Nr. 9, 10 und 11 der \r\nRichtlinie (EU) 2015/849 unterhalten\r\n- geschäftliche Interessen, Verbindungen oder Aktivitäten von Medien\u0002Eigentümer*innen und ihren Angehörigen in weiteren Medien- oder sonstigen \r\nUnternehmen\r\n- sonstige Interessen von Medieneigentümer*innen mit potenzieller Bedeutung für \r\nihre strategischen Entscheidungen oder ihre redaktionelle Linie.\r\nMediendiensteanbieter sollten verpflichtet werden, der nationalen \r\nMedieneigentümer-Datenbank sämtliche Informationen nach Art. 6 (1) zur Verfügung \r\nzu stellen und ihr insbesondere Veränderungen in der Eigentümer- und \r\nAufsichtsstruktur innerhalb von 30 Tagen mitzuteilen. Der Medieneigentümer*innen\u0002Datenbank sind alle Einsichtsrechte zu gewähren, die sie benötigt, um die \r\ngeforderten Informationen zu erheben und öffentlich verfügbar zu machen. Es wäre \r\nwünschenswert, wenn das mit Art. 8 neu geschaffene Europäische Gremium für \r\nMediendienste ein Muster entwickeln würde, nach dem nationale \r\nMedieneigentümer*innen-Datenbanken die Informationen bei den Unternehmen \r\nabfragen können.\r\nDie nationale Medieneigentümer*innen-Datenbank sollte verpflichtet werden, ihre \r\nDaten dem von der Europäischen Union geförderten Euromedia Ownership \r\nMonitor30 in einem von diesem vorgegebenen Format zur Verfügung zu stellen. \r\nEbenso sollten sie in den Medienkonzentrationsbericht sowie den \r\nMedienvielfaltsbericht der Landesmedienanstalten einfließen. Zudem sollte die \r\nDatenbank fortlaufend aktualisiert werden (mindestens jährlich) und öffentlich \r\neinsehbar sein, sodass sie für Forschung sowie journalistische und andere \r\nzivilgesellschaftliche Akteure ohne größere Hürden nutzbar ist. Dazu gehört auch, \r\ndass keine Rechte des geistigen Eigentums an der Datenbank entstehen bzw. diese \r\nunter einer Open-Source-Lizenz freigegeben werden sollte. Die deutsche \r\nMedienaufsicht sollte sich dafür einsetzen, dass im Hinblick auf die Erhebung von \r\nDaten zu Medieneigentum eine größtmögliche Vergleichbarkeit auf europäischer \r\nEbene geschaffen wird.\r\n \r\n30 https://media-ownership.eu/about/what-is-this-monitor/\r\n17\r\nArt. 6.3 enthält leider nur unzureichende Vorgaben zur Absicherung redaktioneller \r\nUnabhängigkeit. Zum einen beziehen sie sich nur auf Anbieter, die „Nachrichten und \r\nInhalte zum Zeitgeschehen bereitstellen”. Zum anderen ist mit der Formulierung, \r\nderzufolge Mediendiensteanbieter lediglich solche Maßnahmen, „die sie für \r\nangemessen erachten“, umsetzen sollen, wenig gewonnen, insofern damit die \r\nUmsetzung vollständig in das Belieben der Verlage gestellt ist. Umso dringlicher \r\nmuss der deutsche Gesetzgeber, was an dieser Stelle möglich ist, über die \r\nVerordnung hinausgehen.\r\nAus Sicht von Reporter ohne Grenzen (RSF) bedarf es einer genaueren \r\nBestimmung der Grenzen der Freiheit redaktioneller Entscheidungen innerhalb der \r\npublizistischen Linie. Die in letzter Zeit bekannt gewordenen Fälle versuchter \r\nEinflussnahme von Verleger*innen auf redaktionelle Entscheidungen, etwa beim \r\nSpringer-Konzern31 oder der Ippen-Gruppe32, zeigen die Dringlichkeit einer solchen \r\nBestimmung. Eine Verständigung darüber sollte unter dem Dach des Deutschen \r\nPresserats von Journalist*innen- und Verleger*innen-Verbänden in Form eines \r\nRedaktionsstatuts gemeinsam ausgehandelt werden. Dieses sollte insbesondere\r\n- interne redaktionelle Entscheidungsprozesse definieren,\r\n- das Vetorecht einer Redaktion bei einer Neubesetzung der Redaktionsleitung \r\nfestschreiben,\r\n- ein internes Gremium bestimmen, das sich mit Beschwerden von Mitarbeiter*innen \r\noder Rezipient*innen über Verstöße gegen das Redaktionsstatut oder die \r\nGrundsätze professionellen journalistischen Arbeitens wie Wahrheitstreue, \r\nUnabhängigkeit, Unvoreingenommenheit etc. befasst.\r\nDabei ist insbesondere auch eine für die Medienbranche brauchbare Definition zu \r\nerarbeiten, was unter einem „Interessenkonflikt“ nach Art. 6 (3b) zu verstehen ist und \r\nin welcher Weise dieser offengelegt werden muss. Als Referenz hierfür kann die \r\nDefinition des Europarats dienen.33 Die gemeinsame Vereinbarung zur Absicherung \r\nder redaktionellen Unabhängigkeit sollte anschließend vom Gesetzgeber als \r\nverbindlicher Mindeststandard vorgegeben werden. Die Ministerpräsident*innen der \r\nLänder sollten entsprechende Vorgaben in den Medienstaatsvertrag übernehmen. \r\nDer auf diese Weise zu etablierende Mindeststandard sollte nicht nur für Medien \r\ngelten, die “Nachrichten und Inhalte zum Zeitgeschehen” bereitstellen, sondern für \r\nalle Mediendiensteanbieter*innen. Scheitert eine Einigung von Journalist*innen und \r\nVerleger*innen unter dem Dach des Presserats oder kommt sie nicht innerhalb von \r\nzwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung zustande, sollte der Gesetzgeber \r\n \r\n31 https://daserste.ndr.de/panorama/archiv/2023/Springer-Chef-Berichte-auf\u0002Bestellung,doepfner130.html\r\n32 https://www.sueddeutsche.de/medien/ippen-investigativ-kuendigung-1.5512067\r\n33 https://rm.coe.int/eccd-pggii-reg-tp-coi-toolkit-final/1680a2edce\r\n18\r\nnach einer Verbändekonsultation eine eigene Vorgabe machen, die dann in einem \r\nBundespressegesetz sowie im den Mediengesetzen der Länder zu verankern wäre.\r\nZu Art. 12 /13: Konsultationsmechanismus/Aufgaben des Gremiums\r\nDie wichtigste Neuerung, die der EMFA mit sich bringt, ist das neue Europäische \r\nGremium für Mediendienste (European Board for Media Services), das die bisherige \r\nERGA, das Koordinierungsgremium der nationalen Medienaufsichtsbehörden, ersetzt \r\nund mit zusätzlichen Kompetenzen ausstattet. Das Gremium soll in einer Vielzahl von \r\nFällen die Kommission beraten, etwa was ein Vorgehen gegen Mediendiensteanbieter \r\naus anderen Mitgliedstaaten wegen schwerwiegender Gefahren oder auch \r\nDurchsetzungsmaßnahmen gegenüber Anbieter*innen aus Drittstaaten angeht. \r\nDesweiteren soll es Meinungen zu nationalen Medienregulierungsvorhaben abgeben, \r\nEinschätzungen von Medienkonzentrationsfolgenabschätzungen treffen, einen \r\nstrukturierten Dialog mit Plattformanbietern organisieren und vieles mehr. Auch in \r\nKonstellationen, in denen die Kommission für die Entwicklung von Leitlinien zuständig \r\nist, etwa zu Maßnahmen der privilegierten Auffindbarkeit von Medieninhalten, wird das \r\nGremium beratend tätig.\r\nSchon in der Diskussion über die Entwicklung des EMFA wurde deutlich, dass die \r\nkonkrete Ausgestaltung vieler Vorgaben in hohem Maße von den nationalen \r\nRegulierungsbehörden und dem Gestaltungswillen des Gremiums abhängen wird. \r\nUnd dass insbesondere dort, wo es um Regelungen geht, die nicht nur den \r\naudiovisuellen Bereich betreffen, das Gremium auf Expertise weiterer Stakeholder \r\nangewiesen sein wird. Wichtig ist daher, dass Auswahl und Einbindung weiterer \r\nAkteure in die Arbeit des Gremiums transparent und nachvollziehbar erfolgen, damit \r\nnicht unterhalb des Gesetzesrangs und somit außerhalb demokratischer \r\nKontrollmechanismen Regelungen zementiert werden, ohne dass die Betroffenen \r\nGelegenheit gehabt hätten, auf den Prozess Einfluss zu nehmen.\r\nReporter ohne Grenzen (RSF) regt an, dass dabei von Anfang an Vertreter*innen \r\nvon Medienschaffenden einbezogen werden sollten. Beispielsweise sollten sie die \r\nMöglichkeit haben, als permanente Beobachter*innen den Sitzungen des Gremiums \r\nbeizuwohnen, wie in Art. 10 (7) optional vorgesehen. Sie sollten außerdem an den \r\nKonsultationen nach Art. 12 teilnehmen können. Wenn das Gremium, wie in \r\nbesagtem Artikel gefordert, Verfahrensregeln für diese Konsultationen festlegt, \r\nsollten diese klare Vorgaben für die Einbeziehung von Vertretern aus den relevanten \r\nMediensektoren enthalten. Dabei ist eine ausgewogene Beteiligung aller \r\nStakeholder zu gewährleisten, sodass Medienschaffende nicht weniger stark \r\nrepräsentiert sind als Verleger*innen oder Medienwissenschaftler*innen. Dieses \r\nPrinzip sollte unabhängig vom Gegenstand für alle Konsultationsverfahren des \r\nGremiums gelten.\r\n19\r\nWenn das Gremium gegenüber der Kommission eine Meinung abgibt oder die \r\nKommission bei der Erstellung von Leitlinien berät, sollten die nationalen \r\nAufsichtsbehörden in der Pflicht stehen, die Stakeholder auf nationaler Ebene \r\ndarüber zu informieren und auf deren Verlangen entweder den Wunsch nach einer \r\nKonsultation an das Gremium heranzutragen oder ihnen die Gelegenheit zu einer \r\nStellungnahme zu geben, die im weiteren Verfahren zu berücksichtigen ist. Dies gilt \r\ninsbesondere im Hinblick auf Art. 13 (1f) (Meinungen zu Gesetzesvorhaben, die \r\nMediendiensteanbieter betreffen), Art. 13 (1h) (Stellungnahmen zu \r\nZusammenschlüssen auf dem Medienmarkt), Art. 13 (1i) (Leitlinien zu \r\nEigentümer*innen-Transparenz und zu Medienmarktkonzentration), Art. 13 (1l) \r\n(Entwicklung von Kriterien für eine Regulierung von „Propagandasendern“ aus \r\nDrittstaaten) sowie für Art. 13 (1m) (strukturierter Dialog mit den VLOP), aber auch \r\nfür die in Art. 13 nicht explizit erwähnte, jedoch in Art. 16 (2a) EMFA thematisierte \r\nangemessene “Herausstellung audiovisueller Mediendienste von allgemeinem \r\nInteresse” nach Art. 7a der Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste (2010/13/EU, \r\nAVMD-RL).\r\nZu Art. 16: Orientierungshilfen zu Angelegenheiten der Medienregulierung\r\nDas Gremium soll zur Vereinheitlichung der Medienaufsicht in Europa beitragen, \r\nindem es den Austausch der nationalen Regulierungsbehörden fördert und Leitlinien \r\nherausgibt, insbesondere zur angemessenen Herausstellung audiovisueller \r\nMediendienste von allgemeinem Interesse und zur Eigentümertransparenz.\r\nDie AVMD-Richtlinie enthält derzeit noch keine Definition eines audiovisuellen \r\nMediendienstes „von allgemeinem Interesse“, die nach Art. 7a AVMD angemessen \r\nherausgestellt werden sollen. Aus Sicht von Reporter ohne Grenzen (RSF) bedarf es \r\nzunächst einer solchen Definition, bevor Maßnahmen zur „angemessenen \r\nHerausstellung“ getroffen werden. Andernfalls riskiert man, bei einer \r\nunverhältnismäßig langen Liste privater Mediendiensteanbieter zu landen – wie es \r\ntatsächlich in Deutschland geschehen ist: https://www.die\u0002medienanstalten.de/fileadmin/user_upload/die_medienanstalten/Themen/Public_Val\r\nue/Gesamtliste_Public-Value-Angebote_v2.pdf\r\nEine sinnvolle Definition für „audiovisuelle Mediendienste von allgemeinem \r\nInteresse“ sollte aus Sicht von Reporter ohne Grenzen (RSF) mindestens die \r\nfolgenden Voraussetzungen beinhalten:\r\n- einen zeitlichen Mindestanteil an nachrichtlicher Berichterstattung über politisches \r\nund zeitgeschichtliches Geschehen\r\n- einen zeitlichen Mindestanteil an regionalen und lokalen Informationen\r\n- einen Mindestanteil an barrierefreien Angeboten\r\n20\r\n- die Einhaltung einer Selbstregulierung im Hinblick auf redaktionelle \r\nUnabhängigkeit, professionelle Standards journalistischen Arbeitens sowie zur \r\nEigentümer*innentransparenz, nachweisbar etwa durch Zertifizierung nach einem \r\nISO-Standard wie dem CEN Workshop agreement CWA 17493:2019 der Journalism \r\nTrust Initiative (JTI).34\r\nDarüber hinaus ist anzumerken, dass die deutschen Vorgaben zur „Auffindbarkeit in \r\nBenutzeroberflächen“ (§ 84 Medienstaatsvertrag) sich lediglich auf Plattformen im \r\nSinne des Rundfunkrechts beziehen, also auf Kabel-Bouquets, Smart-TVs, \r\nFernbedienungen und EPG, jedoch nicht auf Plattformen im offenen Internet, die \r\nmittlerweile eine viel größere Rolle im Gesamt-Informations-Ökosystem spielen als \r\ndie traditionellen Rundfunkmedien. Sehr große Online-Plattformen (VLOP) und sehr \r\ngroße Suchmaschine (VLSE) sollten deshalb ebenfalls verpflichtet werden, die \r\nSichtbarkeit und Auffindbarkeit von Online-Inhalten von allgemeinem Interesse (im \r\nSinne der zu erarbeitenden Definition) in ihren Ranking- und \r\nEmpfehlungsalgorithmen sicherzustellen.\r\nZu Art. 17: Koordinierung von Maßnahmen in Bezug auf Mediendienste von \r\naußerhalb der Union\r\nDas Gremium soll zu einem möglichst einheitlichen Umgang mit Propagandasendern \r\naus Drittstaaten beitragen, die auf ein Publikum in der EU abzielen. Insbesondere soll \r\nes in Beratung mit der Kommission eine Liste von Kriterien erstellen, die die nationalen \r\nAufsichten sich bei Maßnahmen gegen Anbieter aus Drittstaaten berücksichtigen \r\nsollen.\r\nReporter ohne Grenzen (RSF) weist darauf hin, dass im deutschen \r\nMedienstaatsvertrag bereits einzelne solcher Kriterien festgehalten sind. So müssen \r\nRundfunkanbieter sich an die Sorgfaltspflichten nach § 6 MStV halten: \r\n„Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten \r\njournalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu \r\nentsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer \r\nVerbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und \r\nHerkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen \r\nund unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.“ Telemedienbieter \r\nmit journalistisch-redaktionellen Angeboten müssen sich entsprechend an die (leicht \r\nabweichenden) Vorgaben von § 19 MStV halten: „Telemedien mit journalistisch\u0002redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise \r\nInhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, \r\nhaben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Gleiches gilt \r\nfür andere geschäftsmäßig angebotene, journalistisch-redaktionell gestaltete \r\n \r\n34 https://www.cencenelec.eu/media/CEN-CENELEC/CWAs/ICT/cwa17493.pdf\r\n21\r\nTelemedien, in denen regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen \r\nenthalten sind und die nicht unter Satz 1 fallen. Nachrichten sind vom Anbieter vor \r\nihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, \r\nHerkunft und Wahrheit zu prüfen.“ Sie unterfallen dann der Aufsicht durch die \r\nzuständige Landesmedienanstalt, die Rechtsverstöße mit Maßnahmen nach § 109 \r\nMStV ahnden kann, insbesondere: Beanstandung, Untersagung, Sperrung.\r\nEs sind in Deutschland also, rechtlich gesehen, schon jetzt weitreichende \r\nMaßnahmen gegen Desinformation möglich. In der Praxis jedoch werden sie \r\nentweder kaum angewandt, weil sie eine aufwändige Einzelfallprüfung voraussetzen, \r\noder sie sind nicht durchsetzbar, weil die Anbieter sich im Ausland dem Zugriff \r\nentziehen. \r\nAus Sicht von RSF kann die zu entwickelnde “Liste von Kriterien” deshalb nur ein \r\nerster Schritt in Richtung einer europäischen Vereinheitlichung der \r\nZulassungsvoraussetzungen sein, die für alle Mediendiensteanbieter, aus Europa \r\noder aus Drittstaaten, gelten sollten.\r\nDarüber hinaus regt RSF an, den Kampf gegen Desinformation nicht nur auf der \r\nEbene der Zugangserschwerung zu einzelnen Inhalten zu führen, sondern \r\nstrukturelle Maßnahmen zu ergreifen, die das Problem an der Wurzel angehen:\r\n- eine strukturelle Förderung des Exiljournalismus in Abhängigkeit vom Grad der \r\nPressefreiheit im Herkunftsland: Je stärker der Zugang zu freien und unabhängigen \r\nInformationen in dem jeweiligen Land eingeschränkt ist, umso stärker sollten \r\nDeutschland und Europa den unabhängigen Exiljournalismus aus solchen Ländern \r\nunterstützen (Reziprozitätsprinzip),\r\n- eine langfristige finanzielle und strukturelle Unterstützung für Medienschaffende \r\naus Ländern, in denen eine freie Presse nicht oder kaum mehr möglich ist,\r\n- ein Ausbau der Medienentwicklungszusammenarbeit durch Medienprojekte und \r\nSchutzmaßnahmen für Journalist*innen insbesondere in jenen Ländern, in denen die \r\nPressefreiheit und der Zugang zu unabhängigen Informationen gefährdet oder gar \r\nnicht mehr gegeben sind,\r\n- strenge Anforderungen im Hinblick auf Medienfreiheit und redaktionelle \r\nUnabhängigkeit bei der Aufnahme von neuen Mitgliedsstaaten in die Europäische \r\nUnion,\r\n- eine Stärkung von Selbstregulierungsinitiativen wie der Journalism Trust Initiative \r\n(JTI)35 im Bereich der Plattformregulierung. Medien, welche die Einhaltung ethischer \r\nGrundsätze und professioneller Standards journalistischen Arbeitens verlässlich \r\nnachweisen, sollten im Bereich der Medienregulierung Vorteile gegenüber Anbietern \r\nhaben, die sich nicht in dieser Weise selbstverpflichten,\r\n \r\n35 https://www.journalismtrustinitiative.org/\r\n22\r\n- Defunding: Sanktionen gegen Unternehmen aus Europa, die an Werbung in \r\nausländischen Propagandamedien verdienen36\r\n.\r\nZu Art. 18 / 19: Inhalte von Mediendiensteanbietern auf sehr großen Online\u0002Plattformen / Strukturierter Dialog\r\nMit Art. 18 wird das sog. Medienprivileg” eingeführt: Mediendiensteanbieter, die \r\nredaktionell unabhängig arbeiten, sich einer Selbstregulierung angeschlossen haben \r\nund einige weitere Voraussetzungen erfüllen, können dies gegenüber den sehr \r\ngroßen Online-Plattformen angeben, um von Vorteilen bei der Content-Moderation zu \r\nprofitieren. Ihre Inhalte dürfen dann von den Plattformen nicht mehr ohne Weiteres \r\ngelöscht werden. Art. 19 verpflichtet das Gremium, einen strukturierten Dialog \r\nzwischen Plattformen, Medien und Zivilgesellschaft über “Erfahrungen und bewährte \r\nVerfahren” bei der Umsetzung dieses Medienprivilegs zu organisieren.\r\nEs bedarf aus Sicht von RSF einer Klärung der Frage, wie sich das “Medienprivileg”, \r\ndas im Kern an die Vertrauenswürdigkeit und Professionalität bestimmter \r\nMediendiensteanbieter anknüpft, die eine entsprechende Selbsterklärung abgeben, \r\nzu den Vorgaben der Verordnung über digitale Dienste (DSA) verhält, insbesondere \r\nzu den Maßnahmen, die Online-Plattformen in Reaktion auf Beschwerden über \r\nrechtswidrige Inhalte eines Nutzers ergreifen müssen.\r\nRSF weist zudem darauf hin, dass in Erwägungsgrund 53 des EMFA ausdrücklich \r\nauf die “Journalism Trust Initiative” (JTI)37 hingewiesen wird, einen \r\nmaschinenlesbaren Standard, der von Reporter ohne Grenzen unter Beteiligung \r\nzahlreicher Stakeholder aus der internationalen Medien- und Verlagswirtschaft unter \r\ndem Dach des Europäischen Komitees für Normung entwickelt wurde. Indem \r\nMediendiensteanbieter sich im Rahmen dieser Initiative zertifizieren lassen, können \r\nsie nachweisen, dass sie bei ihrer redaktionellen Arbeit professionelle Standards \r\neinhalten und entsprechend als “vertrauenswürdig” gelten können. Dem \r\nErwägungsgrund 53 zufolge soll diese Zertifizierung eine von mehreren \r\nMöglichkeiten sein, etwaige Zweifel der Plattformen an der Berechtigung eines \r\nMediendiensteanbieters zur Inanspruchnahme des Medienprivilegs auszuräumen. \r\nAus Sicht von RSF sollte im Rahmen des “strukturierten Dialogs” über “bewährte \r\nVerfahren” die Möglichkeit einer JTI-Zertifizierung als Nachweis dafür, dass die \r\nVoraussetzungen für das Medienprivileg bei der Content-Moderation erfüllt sind, \r\nausdrücklich hervorgehoben werden. Damit entstünde für Mediendiensteanbieter ein \r\nzusätzlicher Anreiz, sich im Rahmen der Journalism Trust Initiative zertifizieren zu \r\nlassen, was wiederum die freiwillige Selbstverpflichtung auf professionelle Standards \r\n \r\n36 Vergl. hierzu die Ausführungen von CRTA: https://crta.rs/en/defunding\u0002disinformation-in-the-balkans/\r\n37 https://www.journalismtrustinitiative.org/\r\n23\r\njournalistischen Arbeitens stärken und somit helfen würde, Fake News und \r\nDesinformation entgegenzuwirken.\r\nZu Art. 22: Bewertung von Zusammenschlüssen auf dem Medienmarkt\r\nArt. 22 enthält Vorgaben für die Bewertung von Fusionen auf dem Medienmarkt. Neu \r\nist dabei insbesondere, dass bei der Bewertung von Zusammenschlüssen \r\nAuswirkungen auf Medienvielfalt und redaktionelle Unabhängigkeit in die Prüfung \r\neinbezogen werden sollen.\r\nDie neuen Vorgaben erfordern erhebliche Änderungen am deutschen \r\nMedienkonzentrationsrecht. Dieses sieht bislang keinerlei Maßnahmen zur \r\nSicherung der redaktionellen Unabhängigkeit vor. Doch auch im Hinblick auf die \r\nVielfaltssicherung verharrt es bislang auf der Ebene der Anbietervielfalt, auf der, so \r\ndie implizite Annahme, sich grundsätzlich alle Probleme mangelnder Medienvielfalt \r\nlösen lassen. Sicherzustellen, dass es eine ausreichende Vielfalt von \r\nMedienanbietern gibt, kann aber nur der erste Schritt sein.\r\nEin großer, möglicherweise sogar marktbeherrschender Anbieter kann eine Vielfalt \r\nvon Quellen, Inhalten und Perspektiven bereitstellen und dadurch einen \r\nwesentlichen Beitrag zur Medienvielfalt leisten. Umgekehrt kann eine Vielzahl von \r\nNischenangeboten, die von Empfehlungsalgorithmen nach unten gerankt werden \r\nund folglich kaum die Wahrnehmungsschwelle der Nutzer*innen überschreiten, nur \r\nwenig zur tatsächlichen Meinungsbildung beitragen. Und ein Social-Media-Inhalt \r\nkann eine noch so große Reichweite erlangen, also “viral gehen” – wenn er nicht \r\nvertrauenswürdig erscheint, wird sein Einfluss auf die Meinungsbildung dennoch \r\ngering bleiben.\r\nDie deutsche Medienaufsicht sollte sich dafür einsetzen, dass die geplanten \r\nLeitlinien zur Bewertung von Medienkonzentrationsvorhaben den Aufsichtsbehörden \r\nder Mitgliedsstaaten die Einführung eines Meinungsmacht-Monitorings empfehlen, \r\nwie es Birgit Stark und Daniel Stegmann vorgeschlagen haben.38 Der Vorschlag \r\nunterscheidet drei Ebenen der Meinungsmacht: die Input-Ebene (Inhaltsvielfalt), die \r\nThroughput-Ebene (Nutzungsvielfalt) und die Output-Ebene (wahrgenommen \r\nVielfalt). Auf der Input-Ebene soll nach dem Vorbild des Schweizer Jahrbuchs \r\n“Qualität der Medien”39 die tatsächliche inhaltliche Vielfalt der reichweitenstärksten \r\nMedienangebote bewertet werden. Auf der Throughput-Ebene soll in einer \r\nKombination von Befragungen mit Tracking und Datenspenden die tatsächliche \r\nNutzung der Inhalte sowie die Art des Zugriffs darauf erfasst und schließlich mit den \r\nErgebnissen der Input-Ebene verknüpft werden. Auf der Output-Ebene sollen \r\nschließlich die Wirkpotenziale einzelner Medienangebote erfasst werden, die mit \r\n \r\n38 https://www.blm.de/files/pdf2/abschlussbericht_meinungsmacht_final.pdf\r\n39 https://www.foeg.uzh.ch/de/jahrbuch-qdm.html\r\n24\r\nihrer Glaubwürdigkeit, dem ihnen geschenkten Vertrauen und der subjektiven \r\nBedeutung für die Meinungsbildung zusammenhängen. Auf Basis eines solchen \r\numfassenden Monitorings kann schließlich eine Regulierung erfolgen, die \r\nVielfaltsverzerrungen (Diskrepanzen zwischen der angebotenen, der vermittelten \r\nund der wahrgenommenen Vielfalt von Informationsangeboten) gezielt korrigiert.\r\nZu Art. 25: Zuweisung öffentlicher Mittel für staatliche Werbung und Liefer\u0002oder Dienstleistungsaufträge\r\nDer Artikel verlangt transparente, objektive, verhältnismäßige und \r\nnichtdiskriminierende Kriterien für die Vergabe von staatlichen Werbegeldern an \r\nMediendiensteanbieter, verlangt aber insbesondere, dass Behörden und öffentliche \r\nStellen über die Verteilung solcher Gelder umfassend informieren.\r\nIn Deutschland gibt es bislang noch keine Daten zur Verteilung von staatlichen \r\nWerbegeldern an Anbieter*innen von Mediendiensten und Plattformen. Da nach Art. \r\n1 EMFA in dieser Hinsicht strengere oder detailliertere Regelungen auf nationaler \r\nEbene möglich sind, schlägt RSF vor, ergänzend die folgenden Daten zu erheben:\r\n- Zahlungen von Bundes- und Landesministerien an einzelne Medien, \r\naufgeschlüsselt nach Anzeigen, Informationskampagnen, Fördergeldern und \r\nsonstigen Zuwendungen, unter Einbeziehung von Zahlungen für Veröffentlichungen \r\nim Zusammenhang mit Notfallkommunikation (Pandemien, Flutkatastrophen oder \r\nderg.),\r\n- Zahlungen von Bundes- und Landesministerien an einzelne Journalist*innen in \r\nForm von Honoraren,\r\n- den Gesamtbetrag der von jedem einzelnen Medium erhaltenen Zahlungen seitens \r\ndeutscher sowie ausländischer staatlicher oder öffentlicher Stellen.\r\nUm die Vergleichbarkeit der Datenerhebung auf europäischer Ebene zu \r\ngewährleisten, sollte die deutsche Medienaufsicht sich dafür einsetzen, dass ein \r\nOnline-Interface als best-practice-Modell entsteht, welches von allen nationalen \r\nMedienaufsichten der EU-Mitgliedsstaaten genutzt werden kann. Die Ergebnisse \r\nsollten öffentlich einsehbar und nutzbar sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0004442","regulatoryProjectTitle":"Global Digital Compact der UN","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/74/ef/305943/Stellungnahme-Gutachten-SG2406180116.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"IOR 10/6726/2023 Joint submission to the Global Digital Compact on targeted surveillance\r\n\r\ni) Core principles that all governments, companies, civil society organisations and other stakeholders should adhere to; and\r\nii) Key commitments, pledges, or actions that in your view should be taken by different stakeholders – governments, private sector, civil society, etc.\r\n\r\ni) Core Principles\r\n\r\nCivil society, researchers, activists, and journalists have revealed in multiple instances how states’ use of unlawful surveillance tools violates human rights, including among others the right to privacy, the rights to freedom of assembly and association, and the right to freedom of expression. Furthermore, the private surveillance industry has been facilitating those abuses and has been allowed to operate in the shadows unchecked. Hence, states have failed in their obligations to respect as well as to protect people from these human rights abuses. \r\nWhere surveillance is operated without adequate legal frameworks, transparency, oversight, and effective safeguards, its harms have an impact far beyond those who may have actually been targeted. In the face of opacity and inadequate safeguards, human rights defenders and journalists are forced to self-censor for fear of being persecuted for their work, even if they may not be the target of such surveillance. This can be referred to as a ‘chilling effect’ - where people refrain from exercising their rights out of fear they could be subject to unlawful surveillance. The differentiated and intersectional impacts of unlawful surveillance on vulnerable or marginalised communities, including women and LGBT groups, is particularly egregious.\r\n\r\nAs noted in recent reports by UN human rights experts and the High Commissioner for Human Rights, the capabilities of digital surveillance tools offered on the global market are enormous. For example, they can allow “complete and unrestricted access to all sensors and information on infected devices, effectively turning most smartphones into 24-hour surveillance devices, accessing the camera and microphone, geolocation data, e- mails, messages, photos and videos, as well as all applications.” (HCHR report, A/HRC/51/17, para 7) As such they permit states remote access to systems and therefore potentially to all of the data stored on those systems, including the most private information. Hacking also permits governments and other state authorities to conduct novel forms of real-time surveillance as well as the manipulation of data. The reported uses of the tools have been abusive and arbitrary, and do not constitute a permissible interference with the right to privacy. Further, states’ unchecked deployment of these tools does not meet the tests of legality, necessity, and proportionality as outlined under international human rights law.\r\n\r\nToo often, states abuse the concepts of national security or combating serious crime as a pretext for the widespread targeting of HRDs. As the UN Special Rapporteur on CounterTerrorism has noted: “In recent years, the widespread misuse of surveillance technology purportedly in service of counter-terrorism and national security objectives, with concerning disregard for fundamental human rights protections, has been exposed in dramatic fashion.” The PEGA Committee of the European Parliament, in their draft report, similarly lamented that “Member State authorities have referred to ‘national security’ as justification for the use of spyware and for absolute secrecy and lack of accountability.”\r\n\r\nA culture of impunity specific to targeted digital surveillance has developed that must be urgently countered. Our rights and the security of the digital ecosystem as a whole depend on it.\r\nb) Key Commitment/ Pledges/ Actions\r\n\r\nWe urge all states to urgently take the following steps:\r\n\r\n1. Immediately put in place a moratorium on the sale, transfer, export, servicing and use of spyware technology until such time as an adequate system of human rights safeguards is in place. This call has been backed by seven former and current UN Special Rapporteurs (David Kaye, Special Rapporteur on freedom of opinion and expression 2014-2020: https://www.ohchr.org/en/press-releases/2019/06/un-expert-calls-immediate-moratorium-sale-transfer-and-usesurveillance; Fernand de Varennes, Special Rapporteur on minority issues; Irene Kahn, Special Rapporteur on freedom of opinion and expression: https://www.ohchr.org/en/press-releases/2023/02/spain-un-experts-demandinvestigation-alleged-spying-programme-targeting; Mary Lawlor, Special Rapporteur on the situation of human rights defenders; Clement Nyaletsossi Voulé, Special Rapporteur on the rights to freedom of peaceful assembly and of association: https://www.ohchr.org/en/pressreleases/2021/08/spyware-scandal-un-experts-call-moratorium-sale-life-threatening; E. Tendayi Achiume, Special Rapporteur on contemporary forms of racism, racial discrimination, xenophobia and related intolerance 2017-2022: https://www.ohchr.org/en/press-releases/2021/10/special-rapporteurcontemporary-forms-racism-calls-moratorium-use; Fionnuala Ní Aoláin , Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights and fundamental freedoms while countering terrorism: https://www.ohchr.org/sites/default/files/documents/issues/terrorism/sr/2022-12-15/position-paper-unsrct-onglobal-regulation-ct-spyware-technology-trade.pdf) and the UN High Commissioner for Human Rights (Michelle Bachelet, UN High Commissioner for Human Rights 2018-2022: https://www.ohchr.org/en/statements/2021/09/committee-legal-affairs-and-human-rights-parliamentary-assemblycouncil-europe?LangID=E&NewsID=27455; 2022 Report of the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights, The right to privacy in the digital age: https://documents-dds-ny.un.org/doc/UNDOC/GEN/G22/442/29/PDF/G2244229.pdf OpenElement).\r\n2. Adopt and enforce a legal framework requiring private surveillance companies and their investors to conduct human rights due diligence in their global operations, supply chains and in relation to the end use of their products and services.\r\n3. Adopt and enforce a legal framework requiring transparency in acquisition and use of surveillance technologies by both public actors and private surveillance companies.\r\n4. Ensure that all private surveillance companies domiciled in their countries, including sales intermediaries, affiliates, holding companies, or other investors, are required to act responsibly and are held liable for adverse human rights impacts.\r\n5. As a condition to continued operation of surveillance companies, demand immediate establishment of independent, multi-stakeholder oversight bodies for private surveillance companies.\r\n6. Establish community public oversight boards to oversee and approve the acquisition or use of new surveillance technologies, with powers to approve or reject based on the states’ human rights obligations, provisions for public notice and reporting. \r\n7. Reform existing laws or introduce new ones that provide remedy for victims of unlawful surveillance and ensure that both judicial and non-judicial paths to remedy are available in practice.\r\n8. Ensure that national security laws are not misused to justify undue restrictions on access to information on the sale, transfer, export, servicing, and use of surveillance technologies.\r\n9. Implement procurement standards restricting public contracts for surveillance technologies and services to only those private surveillance companies which demonstrate that they respect human rights in line with the UN Guiding Principles on Business and Human Rights and have not facilitated or contributed to human rights abuses. \r\n10. Participate in key multilateral efforts to develop robust human rights standards that govern the development, sale, use and transfer of surveillance capabilities and equipment, and impose limitations as to who can be targets of digital surveillance.\r\n11. Inform securities exchanges and financial regulators of the harms associated with private surveillance technology companies, and require strict, regular scrutiny in law and regulation of disclosures and applications by those companies and their owners. \r\n\r\nFurthermore, before considering the lifting - in part or in whole - of the moratorium, states must have in place appropriate legal frameworks and safeguards capable of proving that there is no tangible risk of the technology being used by purchasers, or reasonably foreseeable end users, in breach of international human rights law.\r\n\r\nSIGNATORIES\r\nOrganisations:\r\n• Abraji (Brazilian Association of Investigative Journalism)\r\n• Access Now\r\n• AfricTivistes\r\n• Amnesty International\r\n• Article 19\r\n• Association for Progressive Communications (APC)\r\n• Asociatia pentru Tehnologie si Internet - ApTI (Romania)\r\n• Bahrain Institute for Rights and Democracy (BIRD)\r\n• Bits of Freedom\r\n• Business & Human Rights Resource Centre\r\n• Center for Democracy & Technology\r\n• CIVICUS\r\n• Comisión Mexicana de Defensa y Promoción de los Derechos Humanos\r\n• Committee to Protect Journalists (CPJ)\r\n• comun.al, Digital Resilience Lab (Mexico)\r\n• CyberPeace Institute\r\n• Digital Empowerment Foundation\r\n• Digital Rights Foundation\r\n• Digitale Gesellschaft Schweiz (Digital Society Switzerland)\r\n• Državljan D / Citizen D\r\n• European Center for Not-for-Profit Law (ECNL)\r\n• FMA - Foundation for Media Alternatives (Philippines)\r\n• Free Expression Myanmar (FEM)\r\n• Front Line Defenders\r\n• Fundacja Panoptykon (Panoptykon Foundation)\r\n• Global Network of People Living with HIV\r\n• Global Voices Advox\r\n• Heartland Initiative\r\n• Hiperderecho\r\n• HRDC \"Memorial\"\r\n• Human Rights House Foundation\r\n• iLaw (Thailand)\r\n• InternetBolivia.org Foundation\r\n• Internet Freedom Foundation\r\n• Media Foundation West Africa (MFWA)\r\n• Nothing2Hide (N2H)\r\n• OpenArchive\r\n• OVD-Info\r\n• Pollicy (Uganda)\r\n• Privacy International\r\n• Ranking Digital Rights\r\n• Red en Defensa de los Derechos Digitales (R3D)\r\n• Reporters Without Borders (RSF)\r\n• Robert F. Kennedy Human Rights\r\n• Roskomsvoboda\r\n• SocialTIC\r\n• Statewatch\r\n• SUPERRR Lab\r\n• Sursiendo, Comunicación y Cultura Digital\r\n• Surveillance Technology Oversight Project (S.T.O.P.)\r\n• TEDIC\r\n• the Egyptian Initiative for Personal Rights (EIPR)\r\n• Women of Uganda Network (WOUGNET)\r\n• Xnet\r\n• 7amleh - The Arab Center for the Advancement of Social Media"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. 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Der\r\nWert der freien und unabhängigen Presse als wichtige Säule der Demokratie ist fest im\r\nGrundgesetz verankert. Dennoch gibt es bedenkliche Entwicklungen: Zweifel an der\r\nGlaubwürdigkeit (Stichwort “Lügenpresse”) werden gezielt von populistischen und\r\nrechtsextremen Akteuren verstärkt. Gewalttätige Übergriffe auf Berichterstatter*innen\r\ngehören bei vielen Demonstrationen mittlerweile zum Alltag. In manchen Regionen drohen\r\nNachrichtenwüsten. Journalist*innen, die in Deutschland im Exil leben, erleben staatliche\r\nRepressionen aus ihren Heimatländern. Zugleich hat in den vergangenen Jahren der\r\nGesetzgeber zahlreiche Sicherheitsgesetze verschärft und damit Präzedenzfälle für eine\r\nÜberwachung auch derer geschaffen, die mit ihrer Arbeit einen wesentlichen Beitrag zur\r\ndemokratischen Debattenkultur leisten.\r\nPressefreiheit zu schützen, bedeutet nicht nur, dafür zu sorgen, dass Medien keine\r\nRepressionen erfahren, sondern auch, politische Rahmenbedingungen für eine möglichst\r\nvielfältige und unabhängige Medienberichterstattung aktiv zu gestalten. In diesem Sinne hat\r\nReporter ohne Grenzen (RSF) die nachfolgenden Empfehlungen mit Blick auf die nächste\r\nLegislaturperiode erstellt. Wir stehen für einen Austausch zu den einzelnen Empfehlungen\r\ngerne zur Verfügung.\r\nBerlin, den 22. Januar 2025\r\nReporter ohne Grenzen e.V., Lisa-Maria Kretschmer, Leitung Advocacy\r\nKontakt: lisa.kretschmer@reporter-ohne-grenzen.de\r\nEmpfehlungen im Überblick\r\n1 Schutz von Journalist*innen garantieren 2\r\n2 Pressefreiheit in der Digital- und Sicherheitspolitik stärken 2\r\n3 Journalismus stärken: für Demokratie und gegen Desinformation 3\r\n4 Exiljournalist*innen schützen und unterstützen 4\r\n1\r\n1 Schutz von Journalist*innen garantieren\r\nRSF fordert Politiker*innen auf, Journalist*innen vor Gewalt und Bedrohungen zu\r\nschützen. Konkret muss die Bundesregierung:\r\n● Journalist*innen bei Demonstrationen schützen: Die zukünftige Bundesregierung\r\nmuss sicherstellen, dass Journalist*innen bei Veranstaltungen ohne Einschränkungen\r\narbeiten können. Denkbar ist eine bundesweit koordinierte Initiative zur Ernennung von\r\nVerbindungsbeamt*innen für Einsätze bei öffentlichen Versammlungen, mit klaren\r\nAufgaben und Verantwortlichkeiten.\r\n● Einschüchterungsklagen gegen Journalist*innen eindämmen: SLAPPs (Strategic\r\nLawsuits against public participation) werden gerade von rechten Akteuren zunehmend\r\ngenutzt, um kritische Stimmen zum Schweigen zu bringen. Die EU-Anti-SLAPP-Richtlinie\r\nmuss schnell in deutsches Recht umgesetzt werden. Gerichte sollten Klagefälle proaktiv\r\nauf Rechtsmissbrauch prüfen und entsprechende Schutzmaßnahmen ergreifen. Die\r\nArbeit der zivilgesellschaftlichen No-SLAPP-Anlaufstelle muss langfristig gesichert\r\nwerden.\r\n● Die Pressefreiheit in der Polizeiarbeit verankern: Hierzu braucht es neben dem\r\npolitischen Dialog zwischen der Bundes- und Länderebene auch konkrete Maßnahmen\r\nwie die verbesserte Schulung von Polizeipersonal. Die Innenministerkonferenz sollte eine\r\nArbeitsgruppe einrichten, die Best Practices im Umgang mit Angriffen gegen\r\nJournalist*innen aufnimmt und regelmäßig Vorschläge zur Weiterentwicklung von\r\nSchutzkonzepten macht. Ein einheitlicher Mindeststandard für die Aus- und Fortbildung\r\nvon Polizist*innen sollte verpflichtend umgesetzt werden.\r\n● Den Schutz von Journalist*innen als Weiterbildungsthema setzen: In Anlehnung an\r\ndie EU-Empfehlungen zur Sicherheit von Journalist*innen sollte die Bundesregierung\r\nWeiterbildung für alle Berufe ermöglichen, die mit dem Schutz von Journalist*innen und\r\nMedienschaffenden befasst sind. Pressefreiheit sollte integraler Bestandteil der Aus- und\r\nWeiterbildung von u.a. Strafverfolgungsbehörden, Richter*innen und\r\nStaatsanwaltschaften werden.\r\n2 Pressefreiheit in der Digital- und Sicherheitspolitik stärken\r\nRSF fordert Politiker*innen auf, Journalist*innen und ihre Quellen besser vor\r\nÜberwachung durch Nachrichtendienste zu schützen. Konkret muss die\r\nBundesregierung:\r\n● Sicherheitsgesetze grundrechtskonform umsetzen. Dafür muss die\r\nÜberwachungsgesamtrechnung verstetigt und eine Freiheitskommission etabliert werden,\r\num die Auswirkung von Sicherheitsgesetzen auf Grundrechte wie die Privatsphäre\r\n2\r\nunabhängig zu bewerten. Alle Sicherheitsbehörden, einschließlich der Zentralen Stelle für\r\nInformationstechnik im Sicherheitsbereich ZITiS, benötigen eine gesetzliche Grundlage.\r\n● Kontrolle der Nachrichtendienste stärken: Das Bundesverfassungsgericht hat 2024\r\ndie Befugnisse des Bundeskriminalamts (BKA) und des Bundesnachrichtendienstes\r\n(BND) erneut für verfassungswidrig erklärt - demnach sammeln die Dienste zu viele\r\nDaten, werden aber nur unzureichend kontrolliert. Es braucht eine Aufsichtsstruktur,\r\nausgestattet mit effizienten Kontrollbefugnissen und Ressourcen, die Mechanismen zum\r\nGrundrechtsschutz überprüfen, den technischen Entwicklungen Rechnung tragen und\r\nmissbräuchliche Überwachung aufdecken kann.\r\n● Kompromisslos gegen invasive Überwachungssoftware vorgehen: Mit\r\nÜberwachungssoftware wie Pegasus und Predator werden Medien weltweit überwacht.\r\nDie Verantwortlichen kommen oft straffrei davon. Um diese Praxis einzudämmen, muss\r\nallen deutschen Behörden die Nutzung solcher invasiven Überwachungssysteme\r\nverboten werden. Verantwortliche Firmen und ihre Förderer müssen streng sanktioniert\r\nwerden. Werden Medien überwacht, müssen diese Fälle aufgeklärt werden. Betroffene\r\nmüssen sich zudem juristisch wehren können. Für den Verkauf, den Einsatz und die\r\nWeitergabe invasiver Überwachungssoftware braucht es ein sofortiges internationales\r\nMoratorium.\r\n● Recht auf Verschlüsselung einführen: Journalist*innen müssen sicher kommunizieren\r\nkönnen. Die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung darf nicht durch staatliche Hintertüren\r\ngefährdet werden. Es braucht ein nutzer*innenfreundliches Recht auf Verschlüsselung,\r\ndas dem digitalen Briefgeheimnis verlässlich gerecht wird.\r\n3 Journalismus stärken: für Demokratie und gegen Desinformation\r\nRSF fordert Politiker*innen auf, Medienvielfalt und redaktionelle Unabhängigkeit zu\r\nstärken. Das Europäische Medienfreiheitsgesetz (EMFA) muss umfassend angewandt\r\nwerden. Konkret muss die Bundesregierung:\r\n● Die Sichtbarkeit des professionellen Journalismus verbessern: Medien, die\r\nprofessionelle Standards wie etwa die Journalism Trust Initative (JTI) einhalten, sollten in\r\nAlgorithmen bevorzugt werden. Damit werden journalistische Inhalte auf digitalen\r\nPlattformen sichtbarer und Desinformationen bekämpft.\r\n● Eine plattformneutrale Journalismusförderung auf den Weg bringen: In Zeiten von\r\nDesinformation und Propaganda wird es immer wichtiger, sich aus verschiedenen\r\nQuellen informieren zu können. RSF plädiert für eine Journalismusförderung, die an\r\nQualitäts- und Diversitätskriterien gebunden ist, digitale und gedruckte Angebote umfasst\r\nund die Medienvielfalt stärkt.\r\n● Non-Profit-Journalismus als gemeinnützig anerkennen: Gemeinnütziger\r\nJournalismus muss in der Abgabenordnung festgeschrieben werden, um\r\nFinanzierungswege zu öffnen und Rechtssicherheit zu schaffen.\r\n3\r\n● Mehr Eigentümer*innen-Transparenz herstellen: Medienvertrauen basiert auf\r\nTransparenz. RSF fordert eine Medieneigentümer*innen-Datenbank, die Informationen\r\nüber Finanzierung und Eigentumsverhältnisse privater Medien enthält. Die Organisation\r\nfordert zudem eine Offenlegung staatlicher Zahlungen an Medien.\r\n● Das Medienkonzentrationsrecht reformieren: Die Auswirkungen von\r\nMedienzusammenschlüssen auf Medienvielfalt und redaktionelle Unabhängigkeit sollten\r\nwissenschaftlich beobachtet werden. Dieses Monitoring sollte den\r\nMeinungsbildungsprozess als regulatorisches Schutzgut in den Mittelpunkt der Analyse\r\nstellen.\r\nAußerdem muss die Bundesregierung mittels des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG)\r\nhohe Standards für Anbieter digitaler Dienste setzen, u.a. für Plattformen wie\r\nFacebook oder Youtube. Das gilt besonders für die Löschung von Inhalten, die\r\nStrukturierung von Nachrichten in Newsfeeds, den Umgang mit digitaler Gewalt und\r\ndie Verbreitung von Desinformation. Konkret muss die Bundesregierung:\r\n● Die DDG-Koordinierungsstelle mit ausreichend Mitteln ausstatten:\r\nJournalist*innen und alle anderen Internet-Nutzer*innen müssen sich effektiv gegen\r\ngesperrte Konten und Beiträge wehren können.\r\n● Eine grundrechtskonforme Regelung bei Datenweiterleitungen an das\r\nBundeskriminalamt festsetzen: Der DSA sieht vor, dass Plattformen proaktiv\r\nDaten an das Bundeskriminalamt (BKA) übermitteln können, wenn ein Verdacht auf\r\nStraftaten besteht, die das Leben oder die Sicherheit von Personen in Gefahr bringt.\r\nWelche Straftaten damit genau umfasst sind, bleibt vage. Straftatbestände müssen\r\nabschließend definiert und auf das absolut Notwendigste eingeschränkt werden. Das\r\ngibt den Diensteanbietern eine Orientierung und soll verhindern, dass die\r\nGrundrechte von Journalist*innen unverhältnismäßig eingeschränkt werden.\r\n4 Exiljournalist*innen schützen und unterstützen\r\nRSF fordert Politiker*innen auf, Exiljournalist*innen zu schützen und ihre Arbeit zu\r\nunterstützen. Konkret muss die Bundesregierung:\r\n● Aufnahme von schutzbedürftigen Journalist*innen ermöglichen: Journalist*innen\r\nwerden weltweit inhaftiert, entführt und ermordet. Sie sollten künftig unbürokratisch und\r\nmit ihrer Familie nach Deutschland kommen können. Dafür sollten die Behörden ihnen\r\nhumanitäre Visa ausstellen. Auch gut ausgestaltete humanitäre Aufnahme- und\r\nSchutzprogramme können Leben retten und das Asylrecht ergänzen.\r\n● Wirksam gegen Transnationale Repression (TNR) vorgehen: Autoritäre Regime\r\nverfolgen Exiljournalist*innen auch im Ausland. Die Bundesregierung sollte eine\r\nKoordinierungsstelle für diese sogenannte Transnationale Repression einrichten, die\r\nFälle in Deutschland dokumentiert und Handlungsempfehlungen ausspricht. Diese Stelle\r\nsollte TNR als Menschenrechtsproblem und Sicherheitsherausforderung anerkennen und\r\n4\r\ndie relevanten Ministerien vernetzen. Mittelfristig sollten Meldestellen für Betroffene\r\neingerichtet werden. Zudem sollte die Bundesregierung ihre diplomatischen Bemühungen\r\nfür den weltweiten Schutz von Journalist*innen verstärken.\r\n● Exiljournalismus stärken: Der Kampf gegen Propaganda und Desinformation kann\r\nnicht mit Medienverboten und Faktenchecks gewonnen werden. Entscheidend ist, den\r\nZugang zu vielfältigen, verlässlichen Informationen zu verbessern. Exiljournalist*innen\r\nleisten dazu einen wichtigen Beitrag. In Ländern mit eingeschränkter Pressefreiheit sind\r\nihre Recherchen oft die einzigen unabhängigen Informationen für die Weltöffentlichkeit\r\nund das lokale Publikum. Je gravierender die Einschränkungen der Pressefreiheit, desto\r\nmehr sollte unabhängiger Exiljournalismus durch Infrastruktur-, Vernetzungs- und\r\nProduktionsförderung unterstützt werden. Initiativen wie der JX Fund - European Fund for\r\nJournalism in Exile sollten weiter unterstützt werden.\r\nWeiterführende Informationen:\r\n● Nie mehr mundtot: Journalist*innen wirksam vor juristischer Einschüchterung\r\nschützen. RSF-Stellungnahme zur Umsetzung der EU-Richtlinie über den Schutz\r\nvon Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen\r\noder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche\r\nBeteiligung“)\r\n● RSF-Stellungnahme zur nationalen Anwendung der Vorgaben des Europäischen\r\nMedienfreiheitsgesetzes, EMFA.\r\n5"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-22"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}