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Ebenso begrüßt das IDW das Ziel, dem Bedarf von stärker automatisierten Verfahren gerecht zu werden.\r\nDas IDW regt an, von der geforderten zwingenden Verbindung mehrerer Identifizierungsverfahren abzusehen und weiterhin den zuständigen Aufsichtsbehörden Raum für die notwendige individuelle Flexibilität und Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung der Identifizierungsfahren durch die Verpflichteten einzuräumen.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008594","title":"Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der (CSRD) in deutsches Recht","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"385/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0385-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"20/12787","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Das IDW begrüßt, dass die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten als Vorbehaltsaufgabe dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer zugewiesen werden soll. Das IDW lehnt die geforderte Aufstellung des Lageberichts von zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF) ab und spricht sich dafür aus, die für den Abschluss etablierte „Offenlegungslösung“ auch für Zwecke der CSRD-Umsetzung beizubehalten. Das IDW bittet um Klarstellung der teilweise unkonkreten Regelungen, wann genau Tochterunternehmen von Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit sind. Die Erstellung eines (separaten) Prüfungsberichts für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts lehnt das IDW ab.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgbeg"},{"title":"Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","shortTitle":"WiPrO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wipro"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012812","title":"Künftige Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen der öffentlichen Hand ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"20/12787","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Auf der Grundlage des Regierungsentwurfs zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht zeigt das IDW auf, wie sich die Vorgaben mittelbar auf kleine und mittelgroße privatrechtliche Unternehmen der öffentlichen Hand und auf öffentlich-rechtliche Organisationsformen auswirken können. In seinem Schreiben an die Finanz-, Innen- und Wissenschaftsministerien der Länder äußert sich das IDW zu Auslegungsfragen, zum Anwendungsbereich, zu Ausnahmen im Konzern und zum Umfang der anzuwendenden Vorschriften. Angesichts der bestehenden Rechtsunsicherheit will das IDW mit seinem Schreiben eine Hilfestellung für die weitere politische Diskussion bieten und auf Klarstellungsbedarf mehrdeutiger Vorschriften hinweisen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012813","title":"Abbau unnötiger Bürokratie: Vorschläge zur Unterstützung politischer Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Derzeit wird in der öffentlichen Diskussion auf erhebliche Belastungen der Unternehmen aufgrund einer Vielzahl neuer Berichtspflichten über Nachhaltigkeitsaspekte hingewiesen. Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer ist bereit, einen Beitrag bei der Bewältigung der nachhaltigen Transformation zu leisten. Wir unterstützen ausdrücklich die Notwendigkeit nachhaltigen Handelns und die mit den neuen Transparenzanforderungen verbundene Zielsetzung des EU-Gesetzgebers. Allerdings dürfen die Unternehmen nicht überfordert werden, soll die Akzeptanz von sinnvollen Maßnahmen nicht verloren gehen. Dies betrifft insbesondere viele mittelständische, nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die in kurzer Zeit umfangreiche neue Berichtssysteme etablieren und Informationen erheben müssen. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012815","title":"Stellungnahme zum Regierungsentwurf Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"20/12787","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages seine Anmerkungen zu aus unserer Sicht wesentlichen Aspekten des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 übermittelt. Die Richtlinie hätte von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 06.07.2024 umgesetzt werden müssen. Insoweit begrüßt das IDW die Veröffentlichung des Regierungsentwurfs am 24.07.2024 und bittet um eine möglichst zeitnahe Befassung und Verabschiedung des Gesetzes, um den von der CSRD betroffenen Unternehmen und Wirtschaftsprüfern schnellstmöglich Rechtssicherheit zu geben. Im Übrigen verweist das IDW auf seine Stellungnahme vom 19.04.2024 zum Referentenentwurf des Gesetzes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013318","title":"Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (WPO); Aktenzeichen: VIIB3-72204/002#008 ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (20. WP)","publicationDate":"2024-10-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/entwurf-eines-fuenften-gesetzes-zur-aenderung-der-wirtschaftsprueferordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241023-entwurf-eines-fuenften-gesetzes-zur-aenderung-der-wirtschaftsprueferordnung.html"}]},"description":"Das IDW äußert sich im Rahmen der Verbändeanhörung gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zum Referentenentwurf (RefE) eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (WPO-Novelle). Es begrüßt im Grundsatz die geplante Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer, insbesondere die geplante Einführung eines Syndikus-Wirtschaftsprüfers, wodurch eine Harmonisierung der Berufsrechte weiter vorangetrieben wird. Das IDW schlägt u.a. zusätzlich eine Öffnung des Gesellschafterkreises von WPG für mitarbeitende Experten aus anderen Fachgebieten (§ 28 Abs. 2 WPO) im Interesse von WP und ihren Mandanten vor, da die Bedeutung von spezialisierter Expertise aus anderen Fachbereichen, insbesondere zu Nachhaltigkeit und Digitalisierung weiter zunimmt","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","shortTitle":"WiPrO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wipro"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016363","title":"Stellungnahme des IDW zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a  KStG  GZ: IV C 2 - S 2745-a/00040/001/157, DOK: COO.7005.100.2.11583070","customDate":"2025-03-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Das IDW hat zum Entwurf des BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG Stellung genommen. Die Vorschrift des § 8c Abs. 1a KStG verfolgt den Zweck, den Eintritt von Neugesellschaftern in einer Krise zu erleichtern und einen Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 KStG in Sanierungsfällen zu verhindern. Das IDW begrüßt, dass mit dem BMF-Schreiben offene Fragestellungen beantwortet und bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt werden sollen. Im Rahmen der Stellungnahme regt das IDW an, im finalen BMF-Schreiben einige Klarstellungen und Ergänzungen vorzunehmen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017446","title":"Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer","printingNumber":"21/16","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/000/2100016.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-des-berufsrechts-der-wirtschaftspr%C3%BCfer/319058","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"In seiner Stellungnahme bekräftigt das IDW grundsätzlich seine Unterstützung für eine Modernisierung, hält aber weitere Änderungen oder Ergänzungen im Berufsrecht für geboten. Das IDW äußert sich u.a. zu der im Entwurf enthaltenen Klarstellung, dass reine Kapitalbeteiligungen weiterhin unzulässig bleiben. Hier mahnt das IDW an, der Gesetzgeber solle mögliche Alternativen zum generellen Fremdbesitzverbot prüfen – auch vor dem Hintergrund der Rechtslage in anderen EU-Mitgliedstaaten und der Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung. Die Einführung des Syndikus-WP wird befürwortet, jedoch teilt das IDW die Bedenken des Bundesrates, dass mit dem Gesetzentwurf bei der Altersversorgung eine doppelte Zwangsmitgliedschaft sowohl in der Deutschen Rentenversicherung, als auch im Versorgungswerk drohe.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","shortTitle":"WiPrO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wipro"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018560","title":"IDW nimmt Stellung zum Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung","printingNumber":"21/1857","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101857.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-hinsichtlich-der/325513","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung","publicationDate":"2025-07-10","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG_2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_CSRD-UmsG.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Das IDW begrüßt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung als Vorbehaltsaufgabe für WP ausgestaltet ist. Das IDW kritisiert, dass die Vorgaben für den Prüfungsvermerk über die Anforderungen der CSRD hinausgehen. Das IDW begrüßt, dass Unternehmen nicht rückwirkend zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Jahr 2024 verpflichtet werden. Um erhebliche Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung der Regelungen zur Befreiung von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu vermeiden, regt das IDW verschiedene Klarstellungen im Zusammenhang mit den Befreiungsregelungen des HGB an. Im Übrigen plädiert das IDW weiterhin dafür, die bereits bestehende „Offenlegungslösung“ für das elektronische Berichtsformat für Nachhaltigkeitsberichte vorzusehen. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019599","title":"Geplante Maßnahmen zur Vereinfachung des Gemeinnützigkeitsrechts im Koalitionsvertrag; keine Sphärenaufteilung für kleine Non-Profit-Organisationen)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das IDW begrüßt Maßnahmen zur steuerlichen Vereinfachung und klarer Gesetzgebung. Diesem Ziel sollen auch die im Koalitionsvertrag adressierten Maßnahmen zur Vereinfachung des Gemeinnützigkeitsrechts dienen. \r\nZu dem konkret vorgesehenen Vorhaben, die Sphärenaufteilung für kleine gemeinnützige Körperschaften mit Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten von weniger als 50.000 € abzuschaffen, ist jedoch eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Die geplante Abschaffung der Sphärenaufteilung führt aus unserer Sicht nur in Teilen zur gewünschten Vereinfachung und kann aufgrund der Wechselwirkungen mit den umsatzsteuerlichen Regelungen, den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts und der Spendenhaftung neue Rechtsunsicherheiten erzeugen.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Gewerbesteuergesetz","shortTitle":"GewStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021757","title":"Das IDW hat zum Referentenentwurf (RefE) eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes Stellung genommen. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","publicationDate":"2025-08-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-08-07-9-Gesetz-Aenderung-StBerG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-08-07-9-Gesetz-Aenderung-StBerG/0-Gesetz.html"}]},"description":"Gemäß dem Entwurf sollen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nach § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG-E künftig neben den Anerkennungsvoraussetzungen des § 28 WPO auch die Anerkennungsvoraussetzungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StBerG erfüllen müssen, um Gesellschafter einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft sein zu dürfen. Dazu merkt das IDW an, dass in der Gesetzesbegründung unzutreffend suggeriert wird, das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer würde die Unabhängigkeit der Berufsausübung nicht hinreichend gewährleisten und sei nicht dazu in der Lage, eine unangemessene Einflussnahme von berufsfremden mittelbaren Gesellschaftern zu verhindern. Die Unabhängigkeit von Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern wird jedoch durch die strengen berufsrechtlichen Vorgaben sichergestellt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Steuerberatungsgesetz","shortTitle":"StBerG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stberg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021761","title":"Verbändeanhörung zum RefE eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets","printingNumber":"186/26","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2026/0186-26.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiewirtschaftsgesetzes-und-weiterer-energierechtlicher-vorschriften-zur/333129","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets","publicationDate":"2025-11-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-10-09-G-Aenderung-Mehrs-Uebereink/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/entwurf-eines-gesetzes-zur-anderung-des-energiewirtschaftsgesetzes-und-weiterer-vorschriften.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Entwurf sieht vor, dass Gasnetzbetreiber einen sog. Verteilernetzentwicklungsplan zu erstellen haben, sofern eine Umstellung des Erdgasnetzes auf Wasserstoff oder die dauerhafte Außerbetriebnahme des Gasverteilernetzes oder Teilen davon geplant sind. Das IDW regt an, die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen klarzustellen, die durch die Rückstellungsbildung für Stilllegung und evtl. Rückbau oder durch Abschreibungen aufgrund der nunmehr verkürzten Nutzungsdauern entstehen. Zudem sollte die Netzentgeltregulierung angepasst werden: Rückstellungen, die vor der fünften Regulierungsperiode gebildet wurden, sollten bei der Ermittlung der Erlösobergrenze Berücksichtigung finden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021892","title":"Das IDW äußert sich zu Themen im Rahmen von Quick Fixes zur Besteuerung von Personengesellschaften, die in der Praxis zu Unsicherheiten führen ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Personengesellschaften stellen in Deutschland eine häufig gewählte Rechtsform dar. Insbesondere der geringere Formalismus und die höhere Flexibilität sind häufig ausschlaggebend für die Wahl der Rechtsform einer Personengesellschaft. Damit einhergehend erfolgt grundsätzlich die Transparenzbesteuerung. Diese Form der Besteuerung geht in einigen Bereichen mit einer hohen Komplexität einher. Durch die dargestellten Lösungsansätze kann Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen geschaffen werden. Dadurch wird die notwendige Transformation von Unternehmen vereinfacht und beschleunigt. Gleichzeitig sinkt der bürokratische Aufwand sowohl auf Seiten der Steuerpflichtigen als auch der Finanzverwaltung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021919","title":"Das IDW unterbreitet Vorschläge im Hinblick auf einen Bürokratieabbau im handelsrechtlichen Bilanzrecht ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aufh. der Verpfl. zur Ermittl. und Ang. des Unterschiedsbetrags bei Pensionsrückst. (§ 253 Abs. 6 HGB), Anpassung der Größenkriterien des PublG, Angl. des Wortlauts des kodifizierten Rechts (§ 264 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB) an praktiziertes Recht, Ums. des Wahlrechts aus Art. 25 der EU-BilanzRiLi für Transaktionen von Unt. unter gemeinsamer Beherrschung, Wiedereinführung des Wahlrechts zur Übernahme rein steuerl. Abschreibungen in die Handelsbilanz des Einzelkaufmanns und nicht haftungsbeschr. Gesellsch., Wiedereinführung der Mögl. zur Aufstellung des KA auf den Abschlussstichtag der JA der Mehrzahl der in den KA einbezogenen Unt., maßgebl. Zeitpunkt für die Frage, ob ein Rechtstr. eine bestimmte Eigenschaft aufweist, ergänz. Vorschl. zum (Konzern-)Lagebericht sowie weiterer Berichtselemente.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen","shortTitle":"PublG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/publg"},{"title":"Börsengesetz","shortTitle":"BörsG 2007","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023610","title":"IDW nimmt im Rahmen einer Verbändeanhörung des BMJV Stellungnahme zu einem Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"In der Stellungnahme betont das IDW, dass die zeitnahe Schaffung eines stabilen Rechtsstandes und somit Klarheit über die inhaltliche Ausgestaltung der Nachhaltigkeitsberichterstattung von zentraler Bedeutung ist.\r\nDas IDW weist darauf hin, dass der künftige Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung mit Blick auf die Eigenschaften der Unternehmen, für die sie konzipiert sind, verhältnismäßig und relevant sein muss („fit for purpose“). Sollten in den künftigen freiwilligen Standard – basierend auf dem VSME – weitere Anforderungen aufgenommen werden, ist darauf zu achten, dass diese unter Kosten-Nutzen-Aspekten angemessen sind.\r\nWeiteren Klarstellungsbedarf sieht das IDW beim Einsatz des neuen Standards als „Value Chain Cap“.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023611","title":"Das IDW sieht Handlungsbedarf zum Regierungsentwurf eines Fondsrisikobegrenzungsgesetzes ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"In einem Schreiben an den Finanzausschuss des Bundestages hat das IDW zum Regierungsentwurf eines Fondsrisikobegrenzungsgesetzes (FRiG) Stellung genommen. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zulassung von Dritten für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten und Herstellung eines Level Playing Field\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\ndas Bundesministerium der Justiz hat am 22.03.2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (nachfolgend kurz: Referentenentwurf) veröffentlicht. Das IDW hat mit Schreiben vom 19.04.2024 ausführlich zu diesem Entwurf Stellung genommen.\r\nIn unserer Stellungnahme begrüßen wir, dass die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer übertragen werden soll. Die Durchführung qualitativ hochwertiger Prüfungen, unabhängig davon, ob sie finanzielle oder nachhaltigkeitsbezogene Informationen zum Gegenstand haben, setzt das Vorhandensein von prüfungsspezifischem Fachwissen ebenso voraus wie eine etablierte qualitätssichernde Infrastruktur. Diese beiden Voraussetzungen werden zweifelsohne vom Berufsstand der Wirtschaftsprüfer erfüllt.\r\nDer Berufsstand der Wirtschaftsprüfer scheut keineswegs den Wettbewerb mit anderen Berufsgruppen. Sofern sich abweichend vom Referentenentwurf der Gesetzgeber indes dafür entscheiden sollte, neben den Wirtschaftsprüfern auch andere unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen (independent assurance service provider; nachfolgend kurz: IASP) für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten zuzulassen, müssen diese in Umsetzung der CSRD gleichwertigen Regularien unterliegen wie Wirtschaftsprüfer. Nur auf diese Weise kann die gebotene wettbewerbsneutrale Lösung („Level-Playing Field“) zwischen Wirtschaftsprüfern und IASP sichergestellt werden.\r\nZiel dieses Schreibens ist, die wesentlichen Regularien unseres Berufsstandes darzustellen, denen IASP im Falle einer Zulassung für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichermaßen unterliegen müssten. In der Anlage zu diesem Schreiben weisen wir an ausgewählten Stellen auf die bestehenden Re- gelungen für Berufsgruppen hin, die im politischen Raum als mögliche weitere Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung genannt werden und die aus unserer Sicht hinter den Anforderungen für Wirtschaftsprüfer zurückbleiben.\r\nWir unterstützen ausdrücklich den in Politik und Wirtschaft einhellig geforderten Bürokratieabbau. Bürokratieabbau beginnt mit einer Verhinderung von Bürokratieaufbau, den der erforderliche Aufbau einer gleichwertigen Infrastruktur\r\nfür IASP bedingen würde.\r\nFerner warnen wir vor Scheinwettbewerb auf Kosten der Wirtschaft. Zweck der Zulassung von IASP soll eine größere Auswahl an Prüfern für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sein. Die Unternehmen, die nach der CSRD verpflichtet sind, einen Nachhaltigkeitsbericht aufzustellen und prüfen zu lassen, sind bereits heute hinsichtlich ihres Abschlusses und Lageberichts prüfungspflichtig. Wenn diese Unternehmen, wie aus der Wirtschaft zu hören ist, ohnehin ganz überwiegend ihren Abschlussprüfer zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung bestellen, verursacht eine vermeintliche Ausweitung des Wettbewerbs lediglich zusätzliche Kosten, ohne einen gesamtgesellschaftlichen Nutzen zu stif- ten. Es konnte festgestellt werden, dass die bisher zur Aufstellung einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichteten Unternehmen nur zu einem äußerst geringen Anteil andere unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen mit der freiwilligen inhaltlichen Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung (bzw. des nichtfinanziellen Berichts) beauftragt haben.1\r\nSollte es im konkreten Einzelfall sinnvoll sein, nutzen Wirtschaftsprüfer schon heute spezifische Fachkenntnisse durch interdisziplinäre Zusammenarbeit mit entsprechenden internen oder externen Experten. Dies sichert eine effiziente und effektive Prüfung. Dieses erfolgreiche Modell ist auch für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung eine gute Grundlage.\r\n1. Ausgangspunkt: Mitgliedstaatenoption in der CSRD\r\nArtikel 34 Abs. 4 der Richtlinie 2013/34/EU i.d.F. der CSRD enthält folgende Mitgliedstaatenoption:\r\n„Die Mitgliedstaaten können einem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen un- abhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen gestatten, das Urteil nach Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa abzugeben, sofern dieser unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen Anforderungen unterliegt, die den in der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgeleg- ten Anforderungen hinsichtlich der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der genannten Richtlinie gleichwertig sind, insbesondere die Anforderungen an Folgendes:\r\na) Ausbildung und Eignungsprüfung, um sicherzustellen, dass unabhängige Er-\r\nbringer von Bestätigungsleistungen das erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Bestätigung erwerben;\r\nb) kontinuierliche Fortbildung;\r\nc) Qualitätssicherungssysteme;\r\nd) Berufsgrundsätze, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und\r\nBerufsgeheimnis;\r\ne) Bestellung und Abberufung;\r\nf) Untersuchungen und Sanktionen;\r\ng) die Organisation der Arbeit des unabhängigen Erbringers von Bestätigungsleistungen, insbesondere im Hinblick auf notwendige Mittel und Personal so- wie die Führung von Mandantendateien und Akten, und\r\nh) die Meldung von Unregelmäßigkeiten.“\r\nDie CSRD verweist somit unmittelbar auf die sog. Abschlussprüferrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates; im Folgenden kurz: AP-RL), welche die europäischen Rahmenbedingungen für Ab-schlussprüfungen und -prüfer setzt. Damit betont der europäische Richtliniengeber explizit die Relevanz der Infrastruktur für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und setzt diesen als Maßstab auch für andere Berufsgruppen.\r\n2. Was bedeutet „gleichwertig“ in der zitierten Passage?\r\n“Gleichwertig“ bedeutet, dass die Anforderungen an die IASP eine gleiche Regelungsqualität und Wirksamkeit aufweisen müssen, wie die für Abschlussprüfer geltenden Anforderungen. Dabei ist das Gleichwertigkeitspostulat in einem umfassenden Sinn zu verstehen – und nicht nur bezogen auf die explizit in der CSRD aufgezählten Anforderungen.2\r\n3. Anforderungen an Wirtschaftsprüfer\r\nDie Regulierung der Wirtschaftsprüfer in Deutschland basiert auf den Anforderungen, die in der AP-RL festgelegt sind und die nachfolgend skizziert werden. Eine ausführlichere Darstellung findet sich in der Anlage zu diesem Schreiben.\r\nCSRD/AP-RL\r\nUmsetzung der Regelungen für Wirtschaftsprüfer\r\nin Deutschland\r\na) Ausbildung und Eignungsprüfung\r\n§ 8 Abs. 1 WPO: abgeschlossene Hochschulausbildung\r\nZulassungsvoraussetzung für das Examen u.a. mehrjährige Praxiszeit\r\nVerpflichtendes Wirtschaftsprüferexamen (schriftliche und\r\nmündliche Prüfungen, u.a. in den Gebieten “wirtschaftliches Prüfungswesen” und “angewandte Betriebswirt- schaftslehre”)\r\nb) kontinuierliche Fortbildung\r\nGesetzliche Pflicht zur Fortbildung\r\nNach der Berufssatzung WP/vBP mindestens 40 Stunden\r\njährlich\r\n\r\nErfüllung der Fortbildungspflicht ist zu dokumentieren\r\nVerstoß gegen die Fortbildungsverpflichtung kann sanktioniert werden (§§ 68 ff. WPO)\r\nc) Qualitätssicherungssysteme\r\nUmfassendes System der externen Qualitätskontrolle,\r\ndem alle Wirtschaftsprüfer unterliegen, die gesetzlich vor- geschriebene Abschlussprüfungen durchführen\r\nPeriodische Durchführung auf Basis einer Risikoanalyse,\r\nmindestens alle sechs Jahre\r\nMaterielle Überprüfung der Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems durch gesondert ausgebildete Prüfer für Qualitätskontrolle, die einschlägige praktische Berufserfahrung aufweisen müssen\r\nEmpfindliche Sanktionen bei festgestellten Mängeln des\r\nQualitätsmanagements, von Zwangsgeld bis zur Löschung der Registrierung als gesetzlicher Abschlussprüfer\r\nBei Abschlussprüfern von Unternehmen von öffentlichem\r\nInteresse (PIE) jährliche Inspektionen durch die Ab- schlussprüferaufsichtsstelle (APAS)\r\nd) Berufsgrundsätze, einschl. Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und Berufsgeheimnis\r\nUmfassende Regularien zur Sicherstellung der Einhaltung\r\nder Berufsgrundsätze (HGB, WPO, Berufssatzung WP/vBP, berufsständische Regelungen)\r\nBesonderer Schwerpunkt auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit, z.B. detaillierte Vorgaben zum Verbot der gleichzeitigen Prüfung und Beratung\r\nVerschwiegenheitspflicht für alle Prüfer und deren Teammitglieder\r\ne) Bestellung und Abberufung des Prüfers\r\nGesetzlich geregelter Bestellungs- und Abberufungsprozess, der darauf ausgerichtet ist, die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gegenüber dem Leitungsorgan des zu prüfenden Unternehmens zu gewährleisten\r\nRegelung in § 318 HGB, weitere spezialgesetzliche Regelungen insb. im AktG\r\nf) Untersuchungen und\r\nSanktionen\r\nGesetzlich vorgesehenes, berufsaufsichtliches System für\r\nWirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) wird von der WPK als Körperschaft des öffentlichen Rechts und der APAS als berufsstandsunabhängige Berufsaufsicht betrieben\r\nGesetzlich geregelte berufsaufsichtliche Verfahren gegen\r\neinzelne Wirtschaftsprüfer und WPG sowie umfassender Sanktionsrahmen\r\nBerufsaufsichtliche Maßnahmen sind z.B. Rüge, Geld-\r\nbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, bei einer berufsaufsichtlichen Maßnahme gegen eine WPG bis zu einer Million Euro; das Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden; das Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 HGB für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren tätig zu werden; Berufsverbot von einem Jahr bis zu fünf Jahren, bis hin zur Ausschließung aus dem Beruf.\r\nBerufsaufsichtliche Maßnahmen werden von der WPK öffentlich bekannt gemacht unter Mitteilung von Art und Charakter des Verstoßes Name des Berufsangehörigen und der WPG\r\nBerufsgerichtliche Entscheidungen durch eine Kammer\r\nfür Wirtschaftsprüfersachen beim Landgericht bzw. durch einen Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht Berlin (§§ 71a ff. WPO)\r\ng) die Organisation der\r\nArbeit des unabhängi- gen Erbringers von Bestätigungsleistungen, insbesondere im Hinblick auf notwendige Mittel und Personal sowie die Führung von Mandantendateien und Akten\r\nUmfassende Regelungen zu Qualitätsmanagementsystemen, geregelt insb. in den folgenden Normen:\r\nArtikel 24a EU-AP-RL – Interne Organisation von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften\r\n§ 55b WPO – Internes Qualitätssicherungssystem\r\n§ 39 BS WP/vBP – Auftragsabwicklung\r\n§ 46 BS WP/vBP – Auswahl und Ausstattung des verantwortlichen Prüfungspartners\r\n\r\n§ 47 BS WP/vBP – Personelle und zeitliche Ressourcen\r\n(§ 38 Absatz 1)\r\n§ 48 BS WP/vBP – Maßnahmen zur auftragsbezogenen\r\nQualitätssicherung\r\n§ 49 BS WP/vBP – Nachschau\r\n§ 50 BS WP/vBP – Allgemeines\r\n§ 51 BS WP/vBP – Anforderungen an das interne Qualitätssicherungssystem\r\n§ 52 BS WP/vBP – Regelungen zur Beachtung der Ausschlussgründe\r\n§ 53 BS WP/vBP – Regelungen zur Annahme, Fortführung und vorzeitigen Beendigung von Aufträgen\r\n§ 54 BS WP/vBP – Anforderungen an die beteiligten Personen\r\n§ 55 BS WP/vBP – Gesamtplanung und Organisation der\r\nFachinformation\r\n§ 56 BS WP/vBP – Prüfungsplanung\r\n§ 57 BS WP/vBP – Auftragsabwicklung\r\n§ 58 BS WP/vBP – Prüfungsakte\r\n§ 59 BS WP/vBP – Beschwerden und Vorwürfe\r\n§ 60 BS WP/vBP – Maßnahmen zur auftragsbezogenen\r\nQualitätssicherung\r\n§ 61 BS WP/vBP – Grundsätze zur Vergütung und Gewinnbeteiligung\r\n§ 62 BS WP/vBP – Auslagerung wichtiger Prüfungstätigkeiten\r\n§ 63 BS WP/vBP – Nachschau\r\nh) die Meldung von Unregelmäßigkeiten\r\nWirtschaftsprüfer sind gemäß Artikel 25d der AP-RL verpflichtet, vermutete Unregelmäßigkeiten zu melden.\r\nFür die Prüfung von PIE gelten verschärfte Regelungen\r\nnach Artikel 7, 13 und 14 der EU-Abschlussprüferverordnung (EU-APrVO).\r\nDie Mitteilungspflicht an die zuständige Behörde ist gesetzlich im Wesentlichen in § 323 Abs. 5 HGB geregelt,\r\n\r\nder im Rahmen der CSRD-Umsetzung in die WPO übernommen werden soll.\r\nFerner existieren mit den Prüfungsstandards ISA [DE]\r\n240 „Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen“ sowie IDW PS 470 n.F. (10.2021) „Grundsätze für die Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen“ umfassende berufsinterne Regelungen hierzu.\r\nDie Tabelle gibt einen Überblick, welche umfangreiche Infrastruktur über die vergangenen Jahrzehnte für Wirtschaftsprüfer in Deutschland aufgebaut wurde. Diese Anforderungen verdeutlichen zugleich die Bedeutung der hoheitlichen Aufgabe des Berufsstands. Für den Fall, dass auch IASP zugelassen werden sollen, müssten die dargestellten, umfangreichen Regularien für Wirtschaftsprüfer in gleichwertiger Art und Weise auch für IASP geschaffen werden, um die CSRD richtlinienkonform umzusetzen.\r\nIn der Anlage finden Sie nähere Erläuterungen zu den einzelnen Punkten. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit machen wir dabei auch auf relevante Unter- schiede zu den Vorgaben für einzelne in Frage kommende IASP aufmerksam.\r\nWir plädieren daher dafür, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, wie vom Referentenentwurf bereits vorgesehen, als Vorbehaltsaufgabe für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer zu gestalten.\r\nGerne stehen wir auch für weitere Fragen und Diskussionen zur Verfügung.\r\nEine Kopie des Schreibens erhalten des Weiteren die zuständigen Referate im Bundesministerium der Justiz, im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie die Berichterstatter von CDU, SPD und FDP.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nAnlage\r\nNachfolgend werden die Anforderungen an Wirtschaftsprüfer, die auf den in der AP-RL festgelegten Grundsätzen basieren, näher erläutert. Auf besonders relevante Unterschiede für einzelne in Frage kommende IASP machen wir dabei aufmerksam, ohne dass wir diese vollständig abbilden.\r\na) Ausbildung und Eignungsprüfung\r\nDie Prüfung zum Wirtschaftsprüfer erfordert die Ablegung eines der anspruchs- vollsten Berufsexamina in Deutschland, welches sich aus mehreren schriftlichen und mündlichen Prüfungen zusammensetzt. Die Zulassung zum Examen setzt grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie eine gesetzlich vorgeschriebene Praxiszeit voraus. Der Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD überträgt diese Anforderungen über eine Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (WPO-E) auf die Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten und sieht eine zusätzliche Prüfung, bestehend aus zwei Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung vor (§ 13c WPO-E, § 24b WiPrPrüfV-E). Daneben setzt der Referentenentwurf für die Zulassung für die Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte eine praktische Ausbildung von mindestens acht Monaten voraus, die in der Bestätigung jährlicher (konsolidierter) Nachhaltigkeitsberichterstattungen oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen besteht (§ 13d Abs. 1 WPO-E; vgl. auch Artikel 10 Abs. 1 Unterabs. 2 AP-RL).\r\nWir weisen darauf hin, dass bspw. die Prüfung zum Umweltgutachter derzeit lediglich eine mündliche Prüfung voraussetzt (§ 5 UAGZVV).\r\nb) Kontinuierliche Fortbildung Die Pflicht zur fachlichen Fortbildung von Wirtschaftsprüfern ergibt sich aus § 5 Berufssatzung WP/vBP (BS WP/vBP) i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 4 WPO: Wirtschaftsprüfer „sind verpflichtet, sich fachlich fortzubilden“. Dabei präzisiert § 5 Abs. 4 BS WP/vBP weiter, dass „Fortbildung […] einen Umfang von 40 Stunden jährlich nicht unterschreiten [soll]“, wobei hiervon „20 Stunden auf die in Absatz 2 genannten Fortbildungsmaßnahmen entfallen [müssen]; diese sind unter Bezeichnung von Art und Gegenstand für Nachweiszwecke zu dokumentieren.“ Die nach § 55b Abs. 1 WPO einzurichtenden Qualitätssicherungssysteme müssen die Einhaltung der Aus- und Fortbildungsanforderungen zudem kontinuierlich über- wachen (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 BS WP/vBP).\r\nEine Verletzung der Fortbildungspflicht kann berufsrechtlich sanktioniert werden (§§ 68 ff. WPO). Eine externe Kontrolle, mit ggf. berufsaufsichtsrechtlicher Relevanz, erfolgt im Rahmen der Qualitätskontrolle bei Wirtschaftsprüfern, die angezeigt haben, gesetzliche Jahresabschlussprüfungen (künftig auch gesetzlich vorgeschriebene Nachhaltigkeitsberichtsprüfungen; § 57a Abs. 1 WPO-E) durchzuführen oder durchzuführen beabsichtigen, sowie im Rahmen der Inspektionen durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) bei solchen Praxen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) prüfen (§ 62b WPO). Bei einem konkreten Anlass ist auch eine Überprüfung der Fortbildung im Rahmen berufsaufsichtlicher Verfahren möglich.\r\nWir weisen darauf hin, dass an das Personal von Konformitätsbewertungsstellen, die gemäß DIN EN ISO/IEC 17029 von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert sind, keine gleichwertigen Anforderungen an eine kontinuierliche Fortbildung bestehen. Umweltgutachter sind zwar gesetzlich verpflichtet, sich fortzubilden. Ein Verstoß gegen die Fortbildungsverpflichtung wird jedoch lediglich verwaltungsrechtlich sanktioniert. Artikel 13 der AP-RL fordert hinge- gen unter Verweis auf Artikel 30 der AP-RL Sanktionen mit abschreckender Wirkung (Strafcharakter).\r\nc) (Externe) Qualitätssicherungssysteme\r\nPrüfer für Qualitätskontrolle\r\nBereits im Jahr 2000 wurde das Verfahren der externen Qualitätskontrolle („Qualitätskontrollverfahren“, §§ 57a ff. WPO) in Deutschland eingerichtet. Diesem unterliegen alle Wirtschaftsprüfer, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen. Nach dem Referentenentwurf sollen auch Wirtschaftsprüferpraxen verpflichtet werden, sich einer externen Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchführen (§ 57a Abs. 1 WPO-E).\r\nDas auch präventiv wirkende System der Qualitätskontrolle wird durch bei der WPK registrierte externe Prüfer für Qualitätskontrolle durchgeführt, an die konkrete Anforderungen an die praktische Berufserfahrung (mindestens drei Jahre Tätigkeit in der Abschlussprüfung bzw. künftig auch der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung) gestellt werden. Die einschlägige Berufserfahrung der Prüfer für Qualitätskontrolle trägt ganz maßgeblich zur Qualität der externen Kontrolle bei. Ferner werden an die Prüfer für Qualitätskontrolle konkrete Anforderungen an ihre Unabhängigkeit und die Begegnung von Gefährdungen der Unabhängigkeit gestellt, die in der WPO und vor allem in der gesonderten Satzung für Qualitätskontrolle detailliert beschrieben und geregelt sind.\r\nWir weisen darauf hin, dass an Begutachter von Konformitätsbewertungsstellen im Akkreditierungsverfahren der DAkkS deutlich geringere Anforderungen an die notwendige Berufserfahrung gestellt werden.\r\nDurchführung der Qualitätskontrolle\r\nFür die Durchführung der Qualitätskontrolle existieren umfangreiche gesetzliche und berufsständische Vorschriften, beginnend bei §§ 57a ff. WPO über die Satzung für Qualitätskontrolle bis zum IDW Prüfungsstandard „Die Durchführung von Qualitätskontrollen in der Wirtschaftsprüferpraxis“ (IDW PS 140). Die inner- halb der WPK für die Überwachung der Qualitätskontrollen zuständige Kommission für Qualitätskontrolle hat darüber hinaus umfangreiche Richtlinien zur Planung und Durchführung sowie zur Berichterstattung über Qualitätskontrollen er- lassen.\r\nPrüfungsgegenstand der externen Qualitätskontrolle ist die interne Organisation der Prüfungsqualität mit dem Ziel einer Gesamtaussage über die Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems des Wirtschaftsprüfers. Der externen Qualitätskontrolle liegt, ebenso wie der Abschlussprüfung, ein risikobasierter Prüfungsansatz zugrunde, um die Wirksamkeit der Prüfung sicher- zustellen. Dabei erfolgt eine materielle Auseinandersetzung mit den durchgeführten Prüfungstätigkeiten durch den Prüfer für Qualitätskontrolle, keine schematische Abarbeitung von Checklisten.\r\nAufsichtskontrollen über Umweltgutachter finden im Regelfall “off-site”, im schriftlichen Verfahren und auf Grundlage eines Fragebogens sowie der Durchsicht von Unterlagen der Gutachtertätigkeiten statt, nur im Ausnahmefall vor Ort. Externe Qualitätskontrollen durch die WPK sowie Inspektionen der Abschluss- prüferaufsichtsstelle (APAS), einer Behörde beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), über Wirtschaftsprüferpraxen finden dagegen in der Regel schwerpunktmäßig bei der zu prüfenden Praxis statt. Insbesondere APAS-Inspektionen sind zudem sehr umfassend angelegt und damit intensiv und zeitaufwändig für die betroffenen Praxen. Im Regelfall dauern daher Inspektionen mit Befragungen, Arbeitspapierdurchsichten und Rückfragen mehrere Wochen an.\r\nBei den Umweltgutachtern steht die Überprüfung vorgenommener Begutachtungen ex post sowie die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen im Vordergrund der Überprüfung. Insoweit erfolgt nach diesseitigem Verständnis des Verfahrens nach den gesetzlichen Regelungen keine dem wirtschaftsprüfenden Be- ruf vergleichbare Befassung mit den systematischen Qualitätssicherungsprozessen der Umweltgutachter einschl. von prozessintegrierten Risikobeurteilungs- sowie Nachschau- und Verbesserungsprozessen. Dies gilt gleichermaßen für Begutachtungen durch die Akkreditierungsstelle bei Konformitätsbewertungsstellen.\r\nSanktionierung durch die Kommission für Qualitätskontrolle\r\nÜberwacht wird das Verfahren der externen Qualitätskontrolle durch die Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e WPO), die innerhalb der WPK als unabhängiges und nicht weisungsgebundenes Organ zuständig für alle Angelegenheiten der Qualitätskontrolle ist und über einen breit angelegten Sanktionsrah- men verfügt (Auflagen, Sonderprüfung, Zwangsgeld, Löschung der Registrierung als gesetzlicher Abschlussprüfer). In schweren Fällen der Berufspflichtverletzung sind auch berufsaufsichtliche Maßnahmen gegen einzelne Berufsträger oder die Berufsgesellschaften vorgesehen, die nach Mitteilung an die repressive Berufsaufsicht vom Vorstand der WPK bzw. von der APAS eingeleitet werden.\r\nWir weisen darauf hin, dass insb. der Sanktionsrahmen im Akkreditierungssystem der DAkkS deutlich enger ist. Nach unserem Kenntnisstand sind bspw. persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeiten bei schweren Pflichtverletzungen im Akkreditierungsverfahren der DAkkS nicht vorgesehen. Der Sanktionsrahmen im Aufsichtssystem der Umweltgutachter ist mit dem der Kommission für Qualitätskontrolle vergleichbar, umfasst nach unserem Verständnis allerdings ebenfalls keine persönlichen berufsaufsichtlichen Maßnahmen bei schweren Pflichtverletzungen wie Geldbußen, zeitliche Berufsverbote oder Ausschluss aus dem Berufsstand.\r\nd) Berufsgrundsätze\r\nDie Berufsgrundsätze der Wirtschaftsprüfer haben sowohl gesetzliche (national und europäisch) als auch aufgrund von Selbstverpflichtung verbindliche Grund- lagen (international/IESBA Code of Ethics, national/IDW Wertekodex für Wirtschaftsprüfer).\r\nUnabhängigkeit\r\nDie Unabhängigkeit ist als zentraler Berufsgrundsatz geregelt in Artikel 22 der AP-RL, Artikel 5 EU-Abschlussprüferverordnung (EU-APrVO), §§ 319, 319b HGB, § 43 Abs. 1 WPO, §§ 2, 28 und 29 ff. BS WP/vBP (Besorgnis der Befangenheit). Die Unabhängigkeitsvorschriften sollen nach dem Referentenentwurf eines CSRD-UmsG auch auf die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten erstreckt werden.\r\nVerschwiegenheit und Berufsgeheimnis\r\nWirtschaftsprüfer sind im Umfang ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit gesetz- lich zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO).\r\nDie Spezialregelung des § 323 Abs. 1 HGB zur Verschwiegenheit als Abschlussprüfer soll gesetzlich auf die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts erstreckt werden (vgl. § 324j HGB-E).\r\nDie unbefugte Offenbarung von fremden Geheimnissen, die Wirtschaftsprüfern in ihrer Berufseigenschaft anvertraut worden sind, ist nach § 203 StGB strafbar. § 204 StGB stellt auch die unbefugte Verwertung fremder Geheimnisse durch Wirtschaftsprüfer unter Strafe.\r\nWir weisen darauf hin, dass Berufsgrundsätze für die nichtberufsständischen Begutachter bei Konformitätsbewertungsstellen weder im Gesetz noch in einer Verordnung (wie bspw. einer Berufssatzung) niedergelegt sind, sondern nur in den entsprechenden DIN/ISO. Weitreichende Unabhängigkeitsanforderungen wie für Abschlussprüfer liegen nicht vor. Das Pendant zur Verschwiegenheit und dem Berufsgeheimnis wird in den DIN/ISO unter dem Begriff Vertraulichkeit be- handelt, der für alle im Rahmen des Auftrags erhaltenen Informationen, die nicht öffentlich sind, gilt.\r\nDas Umweltauditgesetz sieht für Umweltgutachter ebenfalls keine vergleichbar detaillierten Regelungen für die Beachtung der Berufsgrundsätze vor.\r\ne) Bestellung und Abberufung des Prüfers\r\nIn Deutschland sind die einschlägigen Artikel 37 und 38 der AP-RL insb. in\r\n§ 318 HGB umgesetzt, auf den auch der Referentenentwurf eines CSRD-UmsG in § 324d HGB-E für die Bestellung und Abberufung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts verweist.\r\nWir weisen darauf hin, dass keine zu § 318 HGB gleichwertigen gesetzlichen Vorschriften zur Bestellung und Abberufung der Konformitätsbewertungsstellen oder von Umweltgutachtern existieren.\r\nf) Untersuchungen und Sanktionen\r\nWirtschaftsprüfer unterliegen einem gesetzlichen berufsaufsichtlichen System, das von der WPK als Körperschaft des öffentlichen Rechts und der APAS als berufsstandsunabhängiger Berufsaufsicht betrieben wird. Dieses System sieht gesetzlich geregelte berufsaufsichtliche Verfahren gegen einzelne Wirtschaftsprüfer und WPG sowie einen umfassenden Sanktionsrahmen vor. Für die Überprüfung der verhängten Sanktionen sind Berufsgerichte zuständig. Die Berufsgerichtsbarkeit ist Bestandteil der ordentlichen Gerichtsbarkeit, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewaltenteilung zu genügen.\r\nBerufsaufsichtliche Maßnahmen sind z.B. Rüge, Geldbuße bis zu fünfhundert- tausend Euro, bei einer berufsaufsichtlichen Maßnahme gegen eine WPG bis zu einer Million Euro; das Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden; das Verbot, bei PIE für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren tätig zu werden; Berufsverbot von einem Jahr bis zu fünf Jahren, bis hin zur Ausschließung aus dem Beruf. Berufsaufsichtliche Maßnahmen werden von der WPK öffentlich bekannt ge- macht unter Mitteilung von Art und Charakter des Verstoßes und Name des Berufsangehörigen und der WPG.\r\nWir weisen darauf hin, dass die DAkkS als Sanktionen gegenüber akkreditierten Stellen lediglich die Einschränkung, Aussetzung oder Zurückziehung der Akkreditierung für bestimmte oder sämtliche Geltungsbereiche der Akkreditierung aussprechen kann. Berufsaufsichtliche Sanktionen gegen einzelne Personen der Konformitätsbewertungsstellen sind im System der Akkreditierung ebenso wenig vorgesehen wie konkrete strafrechtliche Bestimmungen, einschließlich Freiheitsstrafen. Ferner erfolgt keine Form der öffentlichen Bekanntmachung von rechtsgültigen berufsaufsichtlichen Maßnahmen.\r\nAuch das Umweltauditgesetz sieht für Umweltgutachter nur Sanktionen verwaltungsrechtlicher Art (mit Präventivcharakter), jedoch keine Sanktionen mit ab- schreckender Wirkung (Strafcharakter), wie von Artikel 30 Abs. 2 AP-RL gefor- dert, vor. Auch hier sind keine Regelungen zur Bekanntmachung von Sanktionen und Maßnahmen (Artikel 30c AP-RL) sowie zur Meldung von Verstößen, insb. Hinweisgebersystemen (Artikel 30e AP-RL) enthalten.\r\ng) die Organisation der Arbeit des unabhängigen Erbringers von Bestätigungsleistungen, insbesondere im Hinblick auf notwendige Mittel und Personal so- wie die Führung von Mandantendateien und Akten\r\nWirtschaftsprüfer unterliegen umfassenden Regelungen zu Qualitätsmanagementsystemen, die auf Artikel 24a der EU-AP-RL – Interne Organisation von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften basieren und international anerkannten Qualitätsmanagementstandards des IAASB folgen. Die relevanten Vorschriften sind der oben stehenden Tabelle dargestellt. Diese werden durch entsprechende umfassende Regelungen und Maßnahmen in den einzelnen WPG konkret näher ausgestaltet. Ferner enthalten die Qualitätsmanagement- standards des IDW, IDW QMS 1 und IDW QMS 2, in Umsetzung der entsprechenden internationalen Vorschriften des IAASB (ISQM 1 und ISQM 2) umfassende berufsständische Ausführungen zu einem risikobasierten\r\nQualitätsmanagementansatz in Wirtschaftsprüferpraxen. Diese umfassen detaillierte Ausführungen mit mehreren Hundert Einzelvorgaben und Erläuterungstexten.\r\nDieses Qualitätssicherungs- bzw. Qualitätsmanagementsystem unterliegt so- wohl der externen Qualitätskontrolle als auch der Inspektion durch die APAS.\r\nUmweltgutachter haben zwar begrenzte Vorgaben nach § 15 Abs. 6 und 7 UAG zur Arbeitsorganisation (vor allem Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflichten). Einem dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer vergleichbaren Rahmenwerk zur Qualitätssicherung unterliegen sie indes nicht. Dementsprechend enthalten die Vorschriften für Umweltgutachter auch keine Vorgabe für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems im Rahmen der Aufsicht.\r\nQualitätsmanagementanforderungen an Konformitätsbewertungsstellen, die Verifizierungstätigkeiten durchführen, sind in ISO 17019 zwar formuliert, aber nicht annähernd so umfangreich wie die o.g. Anforderungen an Wirtschaftsprüfer. Folgende Anforderungen an das Qualitätsmanagement von Wirtschaftsprüfern enthält die ISO-Norm bspw. nicht:\r\n Grundsätze zur Vergütung und Gewinnbeteiligung\r\n Konsultationspflicht bei für das Prüfungsergebnis bedeutsamen Zweifelsfragen\r\n Auftragsbezogene Qualitätssicherungsmaßnahmen, die i.d.R. einen zweiten\r\n„Berufsträger“ vorsehen, der die bedeutsamen fachlichen Schlussfolgerun- gen und Beurteilungen des Prüfungsteams beurteilt, z.B. Berichtskritik und auftragsbegleitende Qualitätssicherung\r\n Regelungen zum Mandanten-/Auftragsannahmeprozess\r\n Regelungen zum Umfang der persönlichen Mitwirkung des verantwortlichen\r\nPrüfers in die Prüfungsdurchführung des Auftragsteams\r\n Regelungen zur Anleitung, Beaufsichtigung der Mitarbeiter und der Durchsicht der Arbeitspapiere, einschl. von Regelungen zur Wahrung und Förderung einer kritischen Grundhaltung des Prüfungsteams\r\n Einrichtung wirksamer Verfahren zu Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen\r\nfür Datenverarbeitungssysteme.\r\nh) Meldung von Unregelmäßigkeiten\r\nWirtschaftsprüfer sind gemäß Artikel 25d der AP-RL verpflichtet, Unregelmäßigkeiten zu melden. Für die Prüfung von PIE gelten verschärfte Regelungen nach Artikel 7, 13 und 14 der EU-APrVO. Die Mitteilungspflichten gegenüber der zu- ständigen Behörde sind gesetzlich im Wesentlichen in § 323 Abs. 5 HGB gere- gelt, der im Rahmen der CSRD-Umsetzung in die WPO verschoben werden soll. Ferner existieren mit den Prüfungsstandards ISA [DE] 240 „Verantwortlich- keiten des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen“ sowie IDW PS 470 n.F. (10.2021) „Grundsätze für die Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen“ umfassende berufsinterne Regelungen hierzu.\r\nIm Gegensatz dazu existieren weder für Konformitätsbewertungsstellen noch für Umweltgutachter entsprechende gesetzliche Vorschriften zur Meldung von Unregelmäßigkeiten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008593","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf Rechtsverordnung Geldwäscherechtliche Identifizierung per Video (GwVideoIdentV) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fe/17/322050/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200243.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Rechtsverordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung\r\n(GwVideoIdentV)\r\nSehr geehrte ,\r\nwir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichten Referentenentwurf einer Rechtsverordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (GwVideoIdentV) in der Fassung vom 20. März 2024.\r\nWir begrüßen grundsätzlich das Ziel des Referentenentwurfs, mit dem Videoidentifizierungsverfahren ein bereits etabliertes Verfahren gesetzlich zu regeln, das zur geldwäscherechtlichen Identifizierung auch im Bereich des Nichtfinanzsektors geeignet ist, sowie auch dem Bedarf von stärker automatisierten Verfahren gerecht zu werden. In dem Referentenentwurf der GwVideoIdentV sind jedoch auch Regelungen enthalten, die zu erhöhter Bürokratie und einer Kostensteigerung führen.\r\nGem. § 5 Abs. 2 des Referentenentwurfs dürfen das Videoidentifizierungsverfahren und das teilautomatisierte Videoidentifizierungsverfahren im Sinne dieser Rechtsverordnung nur verwendet werden, wenn der Verpflichtete für diesen Identifizierungsvorgang in gleichwertiger Art und Weise auch ein Verfahren zur Überprüfung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes anbietet.\r\nBereits heute hat das Videoidentifizierungsverfahren nicht nur im Finanzsektor, sondern auch für weitere nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete Bedeutung erlangt. Nach den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) als Aufsichtsbehörde für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GWG kommt für die Identifizierung natürlicher Personen alternativ auch das Videotelefonat nach Maßgabe des BaFin-Rundschreibens 3/2017 (GW) zum Videoidentifizierungsverfahren vom 10. April 2017 in Betracht. Auch die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) sehen die Möglichkeit vor, alternative gleichwertige Verfahren anzuwenden. In der Praxis werden für die Anwendung von Videoidentifizierungsverfahren i.d.R. professionelle Provider eingesetzt bzw. beauftragt. Haben laut Referentenentwurf die o.g. Verpflichteten für die Anwendung des Videoidentifizierungsverfahrens nun auch (zusätzlich) alternative Verfahren zur Überprüfung der Identität vorzuhalten, führt diese geforderte zwingende Verbindung unseres Erachtens zu mehr Bürokratie und Kosten, was insbesondere Verpflichtete, die in kleinen und mittelgroßen Wirtschaftsprüfer-Praxen organisiert sind, besonders belastet. Zudem widerspricht die Verpflichtung, neben dem Videoidentifizierungsverfahren stets auch die oben genannten weiteren Identifizierungsverfahren anzubieten, der Verordnungsbegründung, wonach jede Nutzerin und jeder Nutzer die freie Entscheidung hat, welches Verfahren genutzt werden soll. \r\nWir regen insoweit an, von der geforderten zwingenden Verbindung mehrerer Identifizierungsverfahren abzusehen und – auch im Sinne der Entbürokratisierung – weiterhin den zuständigen Aufsichtsbehörden Raum für die notwendige individuelle Flexibilität und Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung der Identifizierungsfahren durch die Verpflichteten einzuräumen.\r\n \r\nWir hoffen, dass diese Anregung Ihre Zustimmung findet und im weiteren Verfahren berücksichtigt wird. Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008594","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der (CSRD) in deutsches Recht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ca/42/322052/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200246.pdf","pdfPageCount":35,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 22.03.2024 für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022. Der Regelungsgegenstand der Richtlinie hat als eines der Kernelemente des europäischen „Green Deal“ eine herausragende Bedeutung für die deutsche Wirtschaft und den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer. Unser Berufsstand ist gerne bereit, einen Beitrag zur Transformation hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu leisten.\r\nIm Folgenden nehmen wir zu den aus unserer Sicht wesentlichen Regelungsvorschlägen des Referentenentwurfs Stellung. Unsere Stellungnahme ist wie \r\nfolgt aufgebaut: In Abschnitt A werden übergreifende Anmerkungen dargestellt. \r\nWeitere, vielfach vornehmlich technische Hinweise, die aus unserer Sicht zu einer zielgerichteten und eindeutigen Umsetzung der Richtlinie beitragen können, \r\nfinden sich in Abschnitt B.\r\nA. Übergreifende Anmerkungen\r\nI.\tPrüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung\t \r\nDie Einführung einer Pflichtprüfung für Nachhaltigkeitsberichte begrüßen wir vor dem Hintergrund der erforderlichen hohen Qualität der Berichte und der Vermeidung von Greenwashing. Die Relevanz der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird durch ihre Verlässlichkeit erhöht, die wiederum nur durch eine qualitativ hochwertige Prüfung erreicht werden kann.\r\nDie Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (nachfolgend kurz: CSRD) sieht vor, dass grundsätzlich der Abschlussprüfer die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt. Sie enthält darüber hinaus ein Wahlrecht, nach dem die Mitgliedstaaten gestatten können, dass die Prüfung durch einen anderen Wirtschaftsprüfer (die CSRD spricht von einem anderen Abschlussprüfer oder einer anderen Prüfungsgesellschaft; unter dem Begriff „Wirtschaftsprüfer“ sollen auch Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verstanden werden) oder zusätzlich durch einen sog. unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen (nachfolgend auch kurz: Dritte) durchgeführt wird, vorausgesetzt Letztere unterliegen gleichwertigen Regularien wie der Abschlussprüfer.\r\nWir begrüßen, dass die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer übertragen werden soll. Die Durchführung qualitativ hochwertiger Prüfungen, unabhängig davon, ob sie finanzielle oder nachhaltigkeitsbezogene Informationen zum Gegenstand haben, setzt das Vorhandensein von prüfungsspezifischem Fachwissen ebenso voraus wie eine etablierte qualitätssichernde Infrastruktur. Diese beiden Voraussetzungen werden zweifelsohne vom Wirtschaftsprüfer erfüllt. Der Aufbau einer vergleichbaren qualitätssichernden Infrastruktur durch Dritte, einschließlich einer Berufsaufsicht und eines umfassenden Systems von Qualitätsmanagement und Qualitätskontrolle, wäre mit angemessenem Zeitaufwand und zu vertretbaren Kosten kaum zu realisieren.\r\nDie Erstellung der Unternehmensberichterstattung erfordert sowohl Finanz- als auch Nachhaltigkeits-Know-how. Studien belegen, dass die Qualität der Nachhaltigkeitsberichterstattung steigt, wenn ein Wirtschaftsprüfer diese prüft (vgl. Marten/Lorenzer, Wer soll Nachhaltigkeitsberichte prüfen?, DB 2024, S. 611; Velte, Auswahl des Prüfungsdienstleisters für Nachhaltigkeitsberichte nach der CSRD, WPg 2024, S. 1293). Der Abschlussprüfer ist darüber hinaus mit den Besonderheiten des jeweiligen Unternehmens, seines Geschäftsmodells und seiner Branche (einschließlich des regulatorischen Umfelds) vertraut. Vor diesem Hintergrund und aus Gründen der Rechtssicherheit begrüßen wir aus-drücklich die im EGHGB vorgesehene gesetzliche Regelvermutung für Ge-schäftsjahre, die vor dem 01.01.2025 beginnen, nach der grundsätzlich der be-stellte Abschlussprüfer als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt.\r\nZur Begründung im Einzelnen:\r\n(1) Wirtschaftsprüfer verfügen über das Expertenwissen und die erforderliche qualitätssichernde Infrastruktur\r\nDie Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung muss ebenso wie die Prüfung der Finanzberichterstattung durch kompetente und unabhängige Prüfer durch-geführt werden. Wirtschaftsprüfer unterliegen umfangreichen Regularien, die sowohl ihre Kompetenz als auch ihre Unabhängigkeit und Objektivität sicher-stellen. Dies gibt den Stakeholdern die Sicherheit, dass das abzugebende Prüfungsurteil auf einer sachgerechten und objektiven Würdigung basiert.\r\nEine qualitativ hochwertige Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfordert vielfältige Kompetenzen in den Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance). Wirtschaftsprüfer führen bereits seit Jahren Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgreich durch und decken dabei grundsätzlich alle drei genannten Bereiche ab. So verfügen sie neben spezifischem Umweltwissen auch über Expertise im Bereich Social, bspw. durch Prüfungen auf die Einhaltung von Menschenrechten und Beratungen im Bereich Inklusion. Traditionell sind Wirtschaftsprüfer und speziell Abschlussprüfer zudem umfangreich in den Bereich Governance involviert. Zum einen tauschen sie sich vor allem im Rahmen der Abschlussprüfung regelmäßig mit den Führungs- und Aufsichtsgremien aus. Zum anderen verfügen Wirtschaftsprüfer mit der sog. IDW PS 980er-Reihe über etablierte und anerkannte Standards zur Prüfung von Corporate Governance-Systemen.\r\nDie fachliche Expertise der Wirtschaftsprüfer wird durch Vorgaben an Berufsexamen und die Aus- und Fortbildung, welche in Umsetzung der CSRD explizit um nachhaltigkeitsbezogene Inhalte ergänzt werden, sichergestellt. Sofern spezifisches Expertenwissen in bestimmten Bereichen nicht beim jeweiligen Prüfer vorliegen sollte, steuert er dieses bereits heute durch interdisziplinäre Zusammenarbeit mit entsprechenden Experten bei (z.B. im Zusammenhang mit Pensionsrückstellungen oder bei der Bewertung von Verpflichtungen für Altlastensanierungen bei kontaminierten Grundstücken). Für diese Form der Zusammenarbeit hat der Berufsstand Grundsätze entwickelt, die eine hohe Prüfungsqualität sicherstellen. Durch die Einbindung von Experten ist auch die bisweilen vorgebrachte Sorge vor unzureichenden Kapazitäten unbegründet. Zwar tragen die knapp 14.000 Berufsträger die Gesamtverantwortung, die personelle Leistungsfähigkeit des Berufsstands ist aber durch die Mitarbeiter und den Zugriff auf externe Experten deutlich größer. Für WP-Praxen eröffnet sich ferner die Möglichkeit, sich selbst als Experte für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Rolle als Dienstleister für den Abschlussprüfer zu etablieren.\r\nEine hochqualifizierte Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfordert nicht nur Kenntnisse über die unterschiedlichen Berichterstattungsanforderungen, sondern insb. prüferisches Methodenwissen. Dazu gehören neben Kenntnissen, wie die Ergebnisse externer Sachverständiger im Rahmen einer Prüfung verwertet werden dürfen, z.B. auch Kenntnisse über Dokumentationserfordernisse zur Erreichung der erforderlichen Prüfungssicherheit, über den Umgang mit geschätzten Werten oder über den Umgang mit Transaktionen mit nahestehenden Personen.\r\nFerner unterliegen Wirtschaftsprüfer seit jeher einer strikten Regulierung und in den letzten Jahrzehnten hat sich eine entsprechende Infrastruktur etabliert, zu der z.B. eine öffentliche externe Berufsaufsicht, externe Qualitätskontrollen und interne Qualitätsmanagementsysteme zählen. Die genannten Anforderungen müssten nach den Vorgaben der CSRD von unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen in dieser Tiefe erst aufwendig, kostenintensiv und absolut gleichwertig entwickelt werden, um eine wettbewerbsneutrale Lösung („Level Playing Field“) zu sichern.\r\nWir begrüßen daher, dass die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten als Vorbehaltsaufgabe dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer zugewiesen werden soll.\r\n(2) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer fördert die Verlässlichkeit und Qualität der ganzheitlichen Unternehmensberichterstattung („Connectivity“) und sichert einen zeitgerechten Abschluss der Prüfung\r\nUm künftige Risiken und Chancen eines Unternehmens ganzheitlich bewerten zu können, benötigen Investoren und andere Stakeholder ein vollständiges Bild der finanziellen und nachhaltigkeitsbezogenen Informationen, zu denen u.a. die Auswirkungen und Folgen des Klimawandels oder die Beachtung von Menschenrechten zählen. Eine getrennte Darstellung finanzieller und nachhaltigkeitsbezogener Informationen ist mittel- bis langfristig nicht ausreichend. Bestehende Interdependenzen sollten nachvollziehbar dargelegt werden. So werden sich z.B. erforderliche und ggf. noch ausstehende Anpassungen des Geschäftsmodells eines Unternehmens zur Erreichung klimapolitischer Ziele, wie etwa die Reduktion des CO2-Ausstoßes, auch auf die finanzielle Situation und Stabilität eines Unternehmens auswirken.\r\nEine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch den Abschlussprüfer würde dazu beitragen, die Verknüpfung zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen und deren Kohärenz zu gewährleisten (so auch Erwägungsgrund 61 der CSRD). Ferner können durch die „Prüfung aus einer Hand“ Interdependenzen zwischen finanzieller Berichterstattung einerseits und Nachhaltigkeitsberichterstattung andererseits erkannt und nachverfolgt werden. Beispiels-weise führt die Berichterstattung über Verstöße gegen Umweltvorschriften unmittelbar zu der Frage des Ansatzes und der Bewertung einer entsprechenden\r\nRückstellung in der Bilanz, der Werthaltigkeit von damit im Zusammenhang stehenden Vermögenswerten sowie der Plausibilität von Umsatzprognosen. Diese Zusammenhänge sind am verlässlichsten erkennbar für denjenigen, der sich intensiv mit beiden Berichtswerken befasst.\r\nNeben der Nutzung von Interdependenzen bei der Prüfung der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung verfügt der Abschlussprüfer aus der Prüfung der Finanzberichterstattung regelmäßig zudem bereits über ein umfassendes Verständnis von dem Unternehmen und seinem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeld sowie von seinen Prozessen und Systemen. Daher kann der Abschlussprüfer die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit der gebotenen hohen Qualität mit weniger Aufwand durchführen als andere Wirtschaftsprüfer, die sich erst in die Prozesse für die externe Berichterstattung des Unternehmens neu einarbeiten müssten.\r\nInsbesondere von kapitalmarktorientierten Unternehmen wird zeitnah zum Geschäftsjahresende eine verlässliche Kapitalmarktinformation erwartet, die ein effizientes Zusammenspiel zwischen Unternehmen und Prüfer erfordert. Die Verantwortlichen im Unternehmen, insb. Vorstand bzw. Geschäftsführung und Aufsichtsrat, haben heute eine eingeübte Praxis zur Einhaltung der zeitgerechten Information des Kapitalmarktes, in die die Nachhaltigkeitsberichterstattung einfach integriert werden kann.\r\nFührt der Abschlussprüfer die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht selbst durch, so wäre er dennoch verpflichtet, diese als sog. „sonstige Informationen“ zu lesen und auf Unstimmigkeiten mit den durch ihn geprüften Informationen zu würdigen. Hierzu dürfte er das Prüfungsurteil zur Nachhaltigkeitsberichterstattung abwarten. Jegliche Verzögerungen bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung könnten auch zu einer Verzögerung bei der Beendigung der Prüfung der Finanzberichterstattung mit Folgen für die Durchführung von Hauptversammlungen und der Möglichkeit zur Feststellung und Offenlegung des Abschlusses führen.\r\nVor diesem Hintergrund regen wir in Abschnitt B an, die Übergangsregelung des EGHGB für das Geschäftsjahr 2024, wonach der bestellte Abschlussprüfer vorbehaltlich einer anderen Wahl durch das dafür zuständige Unternehmensorgan auch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts ist, als grundsätzliche Regelung in das HGB zu übernehmen.\r\nII.\tVoraussetzungen für die Zulassung als Nachhaltigkeitsprüfer, insb. WP- \r\nExamen \r\nDer Referentenentwurf sieht eine zusätzliche Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte vor (vgl. § 13c WPO-E). Wir regen aus den folgenden Gründen eine obligatorische Integration der nachhaltigkeitsbezogenen Inhalte in das WP- \r\nExamen an. Zum einen stehen finanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Informationen wie zuvor dargestellt nicht losgelöst nebeneinander, sondern sind eng miteinander verknüpft. Oft haben nichtfinanzielle Entwicklungen finanzielle Auswirkungen auf das berichtende Unternehmen. Zum anderen würde eine obligatorische Integration in das WP-Examen zur Entwicklung eines einheitlichen und modernen, von den Stakeholdern und der Öffentlichkeit zu Recht erwarteten neuen Berufsbilds des Wirtschaftsprüfers beitragen.\r\nFerner würde eine weitere Differenzierung im Berufsstand vermieden, die entstehen würde, wenn künftig neben der Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nur bei denjenigen eine Qualifikation als Nachhaltigkeitsberichtsprüfer im Berufsregister vermerkt ist, die erfolgreich eine separate Prüfung abgelegt haben. Eine Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer sollte immer auch die Möglichkeit bieten, gleichzeitig als Nachhaltigkeitsberichtsprüfer tätig zu sein. Dies würde den zu prüfenden Unternehmen auch die Auswahl von Prüfern erleichtern und wäre ein klares Signal an die Stakeholder über die hohe Qualität der Prüfung und über den damit ausgedrückten Stellenwert der Nachhaltigkeitsberichterstattung.\r\nWir regen daher in Abschnitt B an, von dem Erfordernis einer separaten Registrierung abzusehen. Für den Fall, dass an diesem festgehalten werden sollte, weisen wir dort auf Klarstellungsbedarf hin.\r\nZweckmäßig wäre eine Integration des Themas Nachhaltigkeit vor allem als Teilgebiet in das Modul „Prüfungswesen“ und ggf. ergänzend in das Modul „An-gewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“. Eine Änderung der WPO oder der WiPrPrüfV wäre hierfür nicht erforderlich. Es könnte überlegt werden, Nachhaltigkeitsthemen klarstellend in § 4 WiPrPrüfV explizit aufzunehmen. Ein zusätzliches Modul könnte dagegen viele Nachwuchstalente davon abhalten, sich auch zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte zu qualifizieren.\r\nB. Anmerkungen zu einzelnen Vorgaben im Referentenentwurf\r\nIn diesem Abschnitt sind Anmerkungen zu einzelnen Vorgaben im Referentenentwurf aufgeführt. Insbesondere möchten wir auf die Anmerkungen zu den folgenden Regelungsvorschlägen hinweisen:\r\n·\tFormat des Lageberichts (Artikel 1 Nr. 9: § 289g HGB-E),\r\n·\tRegelungen zur Befreiung von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Artikel 1 Nr. 6: § 289b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 HGB-E sowie Artikel 1 Nr. 11: § 291 Abs. 1 HGB-E),\r\n·\tPrüfungsvermerk, Übergangsregelungen und Prüfungsbericht (Artikel 1 \r\nNr. 31: § 324h HGB-E sowie Artikel 1 Nr. 31: § 324i HGB-E) sowie\r\n·\tWirtschaftsprüferexamen (Artikel 24 Nr. 17: § 13c WPO-E).\r\nZu Artikel 1: Änderung des Handelsgesetzbuchs\r\nArtikel 1 Nr. 1 Buchst. b: Schriftformerfordernis für den aufzustellenden Abschluss (§ 245 Satz 1 HGB-E) \r\nNach der vorgesehenen Änderung soll der Jahresabschluss (und in Verbindung mit § 298 Abs. 1 HGB auch der Konzernabschluss) vom Kaufmann bzw. dessen gesetzlichen Vertretern unter Angabe des Datums nicht bloß zu unterzeichnen sein, sondern in Schriftform aufgestellt werden müssen, was nach § 126 Abs. 1 BGB die Unterzeichnung mit umfasst. Wir regen an, zur Vermeidung von Missverständnissen einen Verweis auf § 126 Abs. 1 BGB in § 245 HGB aufzunehmen.\r\nWir weisen darauf hin, dass nach der herrschenden Meinung erst der festgestellte Jahresabschluss zu unterzeichnen ist. Gemäß den Ausführungen in der Begründung soll indes künftig nicht nur der festgestellte (bzw. gebilligte) Abschluss, sondern auch bereits der aufgestellte Abschluss unterzeichnet werden. Dies würde in der Praxis häufig auf eine doppelte Unterzeichnung des Jahresabschlusses hinauslaufen (aufgestellte und festgestellte Fassung). Dies würde dem von der Bundesregierung erklärten Ziel einer Entbürokratisierung zuwiderlaufen.\r\nArtikel 1 Nr. 5 Buchst. c: Pflicht bestimmter Gesellschaften zur Angabe und Erläuterung wichtiger immaterieller Ressourcen im Lagebericht (§ 289 Abs. 3a  HGB-E) \r\nMit § 289 Abs. 3a HGB-E soll Artikel 19 Abs. 1 Unterabs. 4 der EU-Bilanzrichtlinie in der durch die CSRD geänderten Fassung in der Sache 1:1 umgesetzt werden. Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs der Berichtspflicht sollte in der Gesetzesbegründung ausgeführt werden, ob und ggf. inwieweit auch bilanzierte (entgeltlich oder unentgeltlich) erworbene oder selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens oder Finanz-anlagen, die zweifelsfrei jeweils Ressourcen ohne physische Substanz sind und damit dem Wortlaut nach unter die Vorschrift fallen könnten, angabe- und erläuterungspflichtig sein können. Hierzu könnte auch der in der Begründung ge-nannte Beispielkatalog erweitert werden.\r\nWeiterhin weisen wir darauf hin, dass der Wortlaut des § 289 Abs. 3a HGB-E – abweichend von Artikel 19 Abs. 1 Unterabs. 4 der EU-Bilanzrichtlinie – von „im-materiellen Ressourcen“ und nicht von „wichtigsten immateriellen Ressourcen“ spricht.\r\nWir würden es begrüßen, wenn in die Gesetzesbegründung eine Aussage dazu aufgenommen würde, ob bzw. dass eine qualitative Berichterstattung ausreichend ist.\r\nVorstehendes gilt gleichermaßen in Bezug auf § 315 Abs. 3a HGB-E.\r\nArtikel 1 Nr. 6: Kreis der in den Konzernlagebericht einzubeziehenden Tochter-unternehmen der zu befreienden Gesellschaft (§ 289b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB-E)\r\nEine Befreiung von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht soll u.a. voraussetzen, dass das zu befreiende Unternehmen und seine Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht des übergeordneten, den befreienden Konzernlagebericht aufstellenden Mutterunternehmens einbezogen sind.\r\nWir regen an klarzustellen, dass die Befreiungswirkung auch dann greift, wenn Tochterunternehmen aufgrund der entsprechenden Anwendung von § 296 HGB oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung nicht in den Konzernlagebericht einbezogen werden. Dasselbe gilt in Bezug auf § 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 sowie § 315b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 HGB-E.\r\nFerner sieht § 289b Abs. 4 HGB-E vor, dass eine Befreiung von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht nach Abs. 2 oder 3 nur eintritt, wenn der Lagebericht der zu befreienden Gesellschaft bestimmte Angaben enthält. Wir regen an, Ausführungen in die Gesetzesbegründung auf-zunehmen, wie die zu befreiende Gesellschaft die neben Abs. 2 tretende Befreiungsvoraussetzung erfüllen kann, wenn sie nach § 264 Abs. 3 oder § 264b HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts befreit ist. Gleiches gilt in Bezug auf § 315b Abs. 4 HGB-E.\r\nArtikel 1 Nr. 6: Bilanzrechtliche Befreiungsregeln (§ 289b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 HGB-E) \r\nDer zu ändernde § 289b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 HGB-E stellt klar, dass die allgemeinen bilanzrechtlichen Befreiungsregelungen der §§ 264 Abs. 3 und 264b HGB Anwendung finden.\r\nDer zu ändernde § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a HGB-E ändert die für Zwecke der Aufstellung eines befreienden Konzernabschlusses und Konzernlageberichts des Mutterunternehmens zugrunde zu legenden Regelungen der EU-Bilanzrichtlinie auf die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 geänderte Fassung, die auch die Änderungen durch die CSRD umfasst. Somit ist der befreiende Konzernlagebericht des Mutterunternehmens auch nach Maßgabe des durch die CSRD geänderten Artikels 29a der EU-Bilanzrichtlinie aufzustellen. Der befreiende Konzernlagebericht muss jedoch nur um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erweitert werden, wenn es sich bei dem Mutterunter-nehmen um das Mutterunternehmen einer großen Gruppe i.S. des Artikels 3\r\nAbs. 7 der EU-Bilanzrichtlinie handelt. Wir regen an klarzustellen, ob der befrei-ende Konzernnachhaltigkeitsbericht auch die Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) zu enthalten hat.\r\nWir weisen darauf hin, dass in den Fällen, in denen ein Unternehmen von den Befreiungen nach § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch macht und der befreiende Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nicht um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erweitert wurde, da es sich bei dem Mutterunternehmen nicht um das Mutterunternehmen einer großen Gruppe handelt, das befreite Unternehmen dennoch von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß § 289b Abs. 1 HGB-E befreit ist, da das Unternehmen gemäß § 264 Abs. 3 Satz 1 HGB u.a. die Vorschriften des ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB – und somit auch §§ 289b ff. HGB – nicht anzuwenden braucht. Dies widerspricht u.E. dem zweiten Unterabsatz des Erwägungsgrundes 57 der CSRD, wonach Unternehmen, die Bericht über Nachhaltigkeitsinformationen erstatten müssen, in keinem Fall von der Pflicht zur Veröffentlichung des Lageberichts befreit werden sollten. Vor dem Hintergrund der Bestrebungen zur Reduzierung der bürokratischen Belastung von Unternehmen erachten wir diese Regelung dennoch als begrüßenswert. Der gleiche Hinweis gilt in Bezug auf die Befreiung nach § 264b HGB.\r\nArtikel 1 Nr. 6: Befreiungsregeln – Offenlegung (§ 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4  HGB-E) \r\n§ 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 HGB-E sieht für die Befreiung eines Unternehmens, das ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das seinen Sitz nicht in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat hat, vor, dass der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens nach den sowie das Urteil über die Prüfung dieses konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts im Einklang mit den\r\n§§ 325, 327a und 328 HGB offengelegt werden.\r\nWir regen an klarzustellen, dass die Offenlegung nach §§ 325, 327a und 328 HGB in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen hat.\r\nDie gleiche Anregung gilt für § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 HGB-E.\r\nArtikel 1 Nr. 6: Befreiungsregeln – Taxonomie-Verordnung (§ 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB-E) \r\n§ 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 bzw. § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB-E regelt, wie die Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung für Zwecke der Befreiung durch ein Nicht-EU-Mutterunternehmen zu erfolgen hat. Diese Berichterstattung muss demnach die Tätigkeiten der [zu befreienden] Kapitalgesellschaft und ihrer Tochterunternehmen (Befreiung einer Einzelgesellschaft)\r\nbzw. die Tätigkeiten des [zu befreienden] Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen (Befreiung eines Mutterunternehmens) umfassen. Wir regen an klarzustellen, auf welche Tochterunternehmen sich diese Pflicht jeweils bezieht (die Tochterunternehmen des zu befreienden Mutterunternehmens oder die Tochterunternehmen des obersten Mutterunternehmens).\r\nDie gleiche Anregung gilt in Bezug auf § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB-E.\r\nArtikel 1 Nr. 6: Befreiungsregeln – Internetseite (§ 289b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HGB-E) \r\n§ 289b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HGB-E regelt, dass eine Befreiung nach Abs. 2 oder 3 nur eintritt, wenn der Lagebericht des zu befreienden Unternehmens die Angabe der Internetseite enthält, auf der der befreiende Konzernlagebericht des Mutterunternehmens (Abs. 2) oder der befreiende konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens (Abs. 3) in deutscher oder englischer Sprache abrufbar ist und der Prüfungsvermerk über den Nachhaltigkeitsbericht zum befreienden Konzernlagebericht des Mutterunternehmens (Abs. 2) oder das Urteil über die Prüfung des befreienden konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts des Mutterunternehmens (Abs. 3) abrufbar ist.\r\nWir regen an klarzustellen, um wessen Internetseite (die des zu befreienden Unternehmens oder die des Mutterunternehmens) es sich bei der genannten Internetseite handelt. Weiterhin regen wir an klarzustellen, wie lange der befreiende Bericht dort zur Verfügung stehen muss.\r\nDie gleiche Anregung gilt in Bezug auf § 315b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HGB-E.\r\nArtikel 1 Nr. 6: Einbindung der Arbeitnehmervertreter (§ 289b Abs. 6 bzw.  § 315b Abs. 5 HGB-E) \r\nMit § 289b Abs. 6 bzw. § 315b Abs. 5 HGB-E soll die Einbindung der Arbeitnehmervertreter in die Nachhaltigkeitsberichterstattung geregelt werden. Wir regen an klarzustellen, wie Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene zu verstehen sind. Die Arbeitnehmervertreter könnten als Betriebsrat i.S. des BetrVG verstanden werden. Die Arbeitnehmervertretung besteht gemäß BetrVG auf Unternehmensebene dann aus Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat. Die Unterrichtungs-und Beratungsrechte der Arbeitnehmervertreter durch den Arbeitgeber sind in § 90 BetrVG geregelt. Zur Umsetzung der betreffenden Regelungen aus Artikel 19a Abs. 5 der EU-Bilanzrichtlinie bietet sich eine Ergänzung der Unterrichtungs- und Beratungsrechte nach § 90 BetrVG an.\r\nWir weisen weiterhin darauf hin, dass die Befreiungsregelungen des Artikels 19a der EU-Bilanzrichtlinie ein Unternehmen zwar von der Pflicht zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts (geregelt in Artikel 19a Abs. 1 bis 4 der EU-Bilanzrichtlinie), aber nicht von der Pflicht zur Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter (geregelt in Artikel 19a Abs. 5 der EU-Bilanzrichtlinie) befreit. Die Regelung des § 289b Abs. 6 HGB-E ist gesetzessystematisch den Aufstellungs-und Befreiungsregeln nachgeordnet. Wir regen daher an klarzustellen, ob eine Befreiung von der Pflicht zur Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter auch dann besteht, wenn die Einzelgesellschaft wegen der Einbeziehung in einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht von der Pflicht zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts auf Gesellschaftsebene befreit ist.\r\nErhalten die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der nachhaltigkeitsberichterstattungspflichtigen Gesellschaft von den Arbeitnehmervertretern eine Stellungnahme zu den vorgesehenen Inhalten des Nachhaltigkeitsberichts oder den einschlägigen Informationen und Mitteln zur Einholung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsinformationen, soll diese Stellungnahme gemäß § 289b Abs. 6 Satz 2 HGB-E dem für die Prüfung des Lageberichts zuständigen Organ zu übermitteln sein. Wir sprechen uns dafür aus, dass eine solche (proaktive) Übermittlungspflicht der gesetzlichen Vertreter auch im Verhältnis zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts vorgesehen wird. Gleiches gilt in Bezug auf § 315b Abs. 5 Satz 2 HGB-E.\r\nArtikel 1 Nr. 6: Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 289c Abs. 2 HGB-E)\r\n§ 289c Abs. 2 bis 5 HGB-E führt die Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf und setzt damit die Regelungen von Artikel 19a Abs. 2 und 3 der EU-Bilanzrichtlinie um. Die Regelungen des Artikels 19a Abs. 2 und 3 der EU-Bilanzrichtlinie bilden die Basis für die Verordnungsermächtigung des Artikels 29b i.V.m. Artikel 49 der EU-Bilanzrichtlinie. Die gemäß Artikel 29b der EU-Bilanzrichtlinie zu erlassenden Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurden als Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 am 22.12.2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die verpflichtende Anwendung dieser Standards ist in § 289c Abs. 6 HGB-E festgelegt.\r\nWir weisen darauf hin, dass vor dem Hintergrund der verpflichtenden Anwendung der erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eine Aufzählung der Berichtsinhalte in § 289c Abs. 2 bis 5 HGB-E redundant ist. Wir regen daher an, § 289c Abs. 2 bis 5 HGB-E zu streichen, auch um Inkonsistenzen zu den Regeln der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 zu vermeiden. Gleiches gilt, wenn es zukünftig zu Änderungen in den erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung kommt.\r\nWeiterhin weisen wir darauf hin, dass die Formulierung „Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben müssen Folgendes enthalten“ nicht im Einklang mit dem Wortlaut des Artikels 19a Abs. 2 der EU-Bilanzrichtlinie steht.\r\nArtikel 1 Nr. 6: Verweise auf andere in den Lagebericht aufgenommene Angaben und im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge (§ 289c Abs. 5 HGB-E) \r\n§ 289c Abs. 5 HGB-E fordert, sofern für das Verständnis erforderlich, Verweise aus dem Nachhaltigkeitsbericht auf andere in den Lagebericht aufgenommene Angaben und im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge. Wir weisen darauf hin, dass im Prüfungsurteil zum Nachhaltigkeitsbericht darauf hingewiesen werden muss, dass dieses Prüfungsurteil nicht die Verweise und etwaige Prüfungen umfasst.\r\nArtikel 1 Nr. 6: Abweichende Vorgaben für bestimmte Kapitalgesellschaften  (§ 289d HGB-E) \r\nMit § 289d HGB-E sollen die Inhalte der möglichen verkürzten Berichterstattung kapitalmarktorientierter kleiner und mittelgroßer Unternehmen geregelt und Artikel 19a Abs. 6 der EU-Bilanzrichtlinie umgesetzt werden. Die Regelungen des Artikels 19a Abs. 6 der EU-Bilanzrichtlinie bilden die Basis für die Verordnungsermächtigung des Artikels 29c i.V.m. Artikel 49 der EU-Bilanzrichtlinie. Die gemäß Artikel 29c der EU-Bilanzrichtlinie zu erlassenden Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden von der Europäischen Kommission als Delegierte Rechtsakte angenommen werden. Die verpflichtende Anwendung dieser Standards ist in § 289d Satz 2 HGB-E festgelegt.\r\nWir weisen darauf hin, dass vor dem Hintergrund der verpflichtenden Anwendung der erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eine Aufzählung der Berichtsinhalte in § 289d HGB-E redundant ist. Wir regen daher an, § 289d Satz 1 HGB-E im Hinblick auf die Berichtsinhalte zu streichen, auch um Inkonsistenzen zu der künftigen delegierten Verordnung zu vermeiden. Gleiches gilt, wenn es zukünftig zu Änderungen in den noch zu erlassenden Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung kommt.\r\nArtikel 1 Nr. 8: Verweise aus der Erklärung zur Unternehmensführung auf Angaben im Nachhaltigkeitsbericht (§ 289f Abs. 5 Nr. 3 HGB-E) \r\nWir verweisen hinsichtlich der Verweise auf unsere Ausführungen zu § 289c Abs. 5 HGB-E.\r\nArtikel 1 Nr. 9: Format des Lageberichts (§ 289g HGB-E) \r\nDer neu einzufügende § 289g HGB-E sieht vor, dass der Lagebericht von zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach Maßgabe des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 aufzustellen und der Nachhaltigkeitsbericht nach Maßgabe dieser Verordnung auszuzeichnen sind. Im Gegensatz hierzu sieht § 328 Abs. 1 Satz 4 HGB vor, dass eine Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent Wertpapiere begibt und keine Kapitalgesellschaft i.S. des § 327a HGB ist, u.a. den (Konzern-)Lagebericht in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach Maßgabe des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 und den (IFRS-)Konzernabschluss mit Auszeichnungen nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 dieser Verordnung offenzulegen hat.\r\nUnserer Auffassung nach ist die Verwendung des Begriffs „aufzustellen“ eine unzutreffende Übersetzung des in Artikel 29d der englischsprachigen Fassung der EU-Bilanzrichtlinie an dieser Stelle verwendeten Begriffs „prepare“. Der EU-Gesetzgeber selbst verwendet in Erwägungsgrund 55 der deutschsprachigen Fassung der CSRD den Begriff „erstellen“. Die Erstellung von Nachhaltigkeits-berichten im xhtml-Format ist der richtige Weg, diese Informationen der Öffentlichkeit vergleichbar und maschinenlesbar zur Verfügung zu stellen. Hiervon klar zu unterscheiden ist der Prozess der Aufstellung von Abschlüssen und Lageberichten, und zwar auch in digitaler Form. Das in § 245 HGB (für den Abschluss) verankerte Schriftform- und Unterzeichnungserfordernis (mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 126b BGB) setzt ein (programmunabhängig) eindeutig darstellbares Datei-Format voraus (sowohl für Texte, Bilanz- und GuV-Gliederungen, für Bilder als auch für tabellarische Darstellungen im Anhang oder Lagebericht). Dies ist notwendig, um eine Datei eindeutig, d.h. sowohl bildlich (Darstellungsform und Format) als auch inhaltlich rechtlich verbindlich autorisieren zu können.\r\nDie rechtsverbindliche Autorisierung der Darstellungsform ist im xhtml-Format nicht möglich. Dieses Format gewährleistet keine authentische Darstellung der Inhalte, sondern ermöglicht lediglich deren software- und endgeräteabhängige Wiedergabe. Dies führt dazu, dass je nach Software des Aufstellers oder Lesers und Hardware des Lesers Darstellungen verzerrt oder sogar falsch wiedergegeben werden können. Aus diesem Grund ist das xhtml-Format z.B. für notarielle Urkunden im elektronischen Format unzulässig. Für die Führung notarieller Ak¬ten und Verzeichnisse (NotAktVV) in elektronischer Form wird daher in § 35 Abs. 4 Satz 1 NotAktVV zwingend die Verwendung des für die Langzeitarchivierung geeigneten PDF-Formats gefordert. Aus diesen Gründen sprechen wir uns dafür aus, die bisher etablierte „Offenlegungslösung“ auch für Zwecke der CSRD-Umsetzung beizubehalten.\r\nSollen jedoch Lageberichte im ESEF-Format und damit im xhtml-Format „aufgestellt“ werden, ergibt sich ferner das Problem, dass dies ausschließlich mit qualifizierter elektronischer Signierung von zip-Dateien (xhtml-Dateien einschließlich Dateistruktur und XBRL-Dateien) möglich ist. Die elektronische Signierung von zip-Dateien (Containerformat zip) führt dazu, dass elektronische Unterschriften von Abschlüssen im xhtml-Format durch Öffnen der zip-Dateien (Öffnen des\r\nContainerformats für den Lesezugriff) invalide werden, d.h. als ungültig klassifiziert werden. Darüber hinaus verweisen wir auf die notwendigen Folgeänderungen der Aufbewahrungspflichten gemäß § 257 HGB zu Originaldokumenten.\r\nEntsprechend der notariellen Praxis regen wir an, die Verwendung des PDF-Formats (mit Eignung für die Langzeitarchivierung) für die elektronische Aufstellung von Abschluss und Lagebericht mit eingebetteten xhtml-Dateien (Anlage des PDF-Dokuments) vorzuschreiben.\r\nDas gleiche Petitum gilt in Bezug auf § 315e HGB-E.\r\nArtikel 1 Nr. 10: Versicherungen bei Kapitalgesellschaften, die Inlandsemittenten sind (§ 289h Abs. 2 Satz 2 HGB-E) \r\nDer neu einzufügende § 289h HGB-E fordert in Abs. 2 Satz 1 eine Versicherung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Inlandsemittenten, dass u.a. im Lagebericht der Geschäftsverlauf so dargestellt ist, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Wir regen an klarzustellen, dass sich diese Versicherung nur auf den Lagebericht ohne den Nachhaltigkeitsbericht bezieht. Ferner weisen wir darauf hin, dass – sollte der Lagebericht gemäß § 289g HGB-E im xhtml-Format aufgestellt werden – die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs nicht in der Lage sind festzustellen, ob die Darstellung richtig ist, da die Darstellung je nach Software und Hardware anders ausfallen wird bzw. falsch oder verzerrt wiedergegeben wird. Glei-ches gilt in Bezug auf § 315f Abs. 2 Satz 1 HGB-E.\r\n§ 289h HGB-E fordert in Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 eine Versicherung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Inlandsemittenten, dass der Nachhaltigkeitsbericht nach Maßgabe der nach den Artikeln 29b und 29c der EU-Bilanzrichtlinie angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgestellt wurde. Die Artikel 29b („Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung“) und 29c („Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen“) regeln zum einen verpflichtend von großen Unternehmen anzuwendende Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und zum anderen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, zu deren Anwendung kleine und mittelgroße Unternehmen optieren können (vgl. Artikel 19a Abs. 6 Unterabs. 2 der EU-Bilanzrichtlinie). So-mit ist eine Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts nach Maßgabe der nach den Artikeln 29b und 29c angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht möglich. Wir regen daher an, die Verknüpfung der beiden ge-nannten Artikel mit „oder“ aufzuführen.\r\n§ 289h HGB-E fordert in Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 HGB-E ferner eine Versicherung der Mitglieder des vertretungsberechtigten, dass der Nachhaltigkeitsbericht nach Maßgabe der Artikel 2 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgestellt wurde. Die angesprochene Delegierte Verordnung konkretisiert die Anforderung der Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung. Wir regen an, nicht auf die Delegierte Verordnung, sondern auf Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung Bezug zu nehmen, wie dies auch an anderer Stelle erfolgt.\r\nGemäß § 289h Abs. 3 HGB-E dürfen die Erklärungen zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zusammengefasst werden. Das Gleiche gilt für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gemäß § 315f Abs. 3 HGB-E. Wir regen an, in § 315f HGB-E klarzustellen, inwieweit das Mutterunternehmen die Erklärungen zu Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht zusammenfassen darf.\r\nFerner regen wir eine an die bisherige Regelung in § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB („[...] haben in einer dem Jahresabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern“) angelehnte Regelung zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen an.\r\nArtikel 1 Nr. 11: Befreiende Wirkung von EU-/EWR-Konzernabschlüssen (§ 291 Abs. 1 HGB-E) \r\nDer zu ändernde § 291 Abs. 1 Satz 1 HGB-E sieht – beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – vor, dass ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat ist, von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts gemäß den §§ 315, 315a und 315d HGB-E befreit ist. Die Befreiung erstreckt sich somit nicht auf die §§ 315b und 315c HGB-E, die die Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung betreffen.\r\nWir regen an klarzustellen, in welcher Form ein Mutterunternehmen, welches gemäß § 291 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts gemäß den §§ 315, 315a und 315d HGB-E und nicht gleichzeitig von der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht i,S. der §§ 315b und 315c HGB-E befreit ist, dieser Berichtspflicht nachzukommen hat. Wir regen an, dass ein solches Mutter-unternehmen der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht i.S. der §§ 315b und 315c HGB-E nachkommen kann, indem es einen (separaten) konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht (ähnlich dem in § 289b Abs. 3 Nr. 2 HGB-E) aufstellt. Ferner regen wir an klarzustellen, wie dieser (separate) konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht offenzulegen ist.\r\nDarüber hinaus regen wir an klarzustellen, dass dieser (separate) konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht für Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens be-freiende Wirkung i.S. der §§ 289b Abs. 2 bzw. 315b Abs. 3 HGB-E entfalten kann, auch wenn das zu befreiende Tochterunternehmen aufgrund der Nicht-Aufstellung eines Konzernlageberichts wegen der Befreiung i.S. des § 291 Abs. 1 HGB-E nicht wie vom Wortlaut gefordert in diesen Konzernlagebericht einbezogen wird.\r\nFerner regen wir an, dass durch einen (separaten) konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht (ähnlich dem in § 289b Abs. 3 Nr. 2 HGB-E) auch befreiende Wirkung i.S. der §§ 289b Abs. 2 bzw. 315b Abs. 3 HGB-E erzielt werden kann, wenn das Mutterunternehmen des nach den §§ 289b bzw. § 315b HGB-E berichtspflichtigen Tochterunternehmens aus anderen Gründen von der Pflicht zur Offenlegung eines Konzernabschlusses befreit ist.\r\nDas gleiche Petitum gilt in Bezug auf § 292 Abs. 1 HGB-E.\r\nArtikel 1 Nr. 15 Buchst. b: Befreiung von der Pflicht zur Angabe nichtfinanzieller Leistungsindikatoren (§ 315 Abs. 3 Satz 2 HGB-E) \r\nDer § 315 Abs. 3 HGB anzufügende neue Satz 2 führt aus, dass das Mutterunternehmen von der Pflicht zur Angabe nichtfinanzieller Leistungsindikatoren nach Satz 1 befreit ist, wenn es seinen Konzernlagebericht im Einklang mit § 315b Abs. 1 bis 4 und § 315c HGB-E aufstellt. § 315b Abs. 1 bis 4 HGB-E soll Vorschriften zur Befreiung eines Mutterunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts enthalten. Fraglich ist, ob die Befreiung von der Pflicht zur Angabe nichtfinanzieller Leistungsindikatoren auch dann ein-treten soll, wenn das Mutterunternehmen aufgrund der Befreiungsregelungen des § 315b Abs. 1 bis 4 HGB-E selbst keinen Nachhaltigkeitsbericht aufstellt.\r\nWir weisen darauf hin, dass die Regelung des Artikels 29a Abs. 7 der EU-Bilanzrichtlinie vorsieht, dass bei Erfüllung der Anforderungen nach dessen Absätzen 1 bis 5 durch ein Mutterunternehmen davon ausgegangen wird, dass es die Anforderungen nach Artikel 19 Abs. 1 Unterabs. 3 und Artikel 19a erfüllt und dementsprechend nicht auf die in Artikel 29a Abs. 8 f. geregelten Befreiungsvorschriften referenziert.\r\nArtikel 1 Nr. 16: Pflicht zur Erweiterung eines Konzernlageberichts um einen  Konzernnachhaltigkeitsbericht (§ 315b Abs. 1 Satz 1 HGB-E) \r\nDer zu ändernde § 315b Abs. 1 Satz 1 HGB-E führt aus, dass ein Mutterunter-nehmen (§ 290 HGB), bei dem die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß § 293 Abs. 1 und 2 HGB nicht vorliegen, seinen Konzernlagebericht um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erweitern hat. Fraglich ist aus unserer Sicht, wieso sich der Verweis auf § 293 HGB auf die Abs. 1 und 2 beschränkt und sich nicht auch auf den Abs. 4 erstreckt. Sollten die Regelungen des § 293 Abs. 4 HGB für Zwecke der Bestimmung der Berichtspflicht nach § 315b HGB-E keine Anwendung finden, so führt dies in der Praxis dazu, dass ein Mutterunternehmen, welches mindestens zwei der drei in § 293 Abs. 1 HGB genannten Größenmerkmale nur an einem Abschlussstichtag überschreitet, von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts (noch) befreit, jedoch (bereits) zur „Erweiterung seines Konzernlageberichts“ um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht verpflichtet wäre. Wir regen daher an, klarstellend den Verweis des § 315b Abs. 1 Satz 1 HGB-E auf § 293 HGB entsprechend auch um seinen Abs. 4 zu erweitern.\r\nDas gleiche Petitum gilt auch in Bezug auf § 315 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 HGB-E.\r\n§ 315b Abs. 3 HGB-E führt die Voraussetzungen für die Befreiung eines Mutterunternehmens von der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht auf. In den Nummern 1 bis 5 wird der Begriff „Mutterunternehmen“ als Bezeichnung sowohl des (oberen) Mutterunternehmens, das seinen Sitz nicht in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat hat, als auch des zu befreienden Mutterunternehmens genutzt. Wir regen daher an, klarstellend den Begriff des „zu befreienden Mutterunternehmens“ für jenes Mutterunternehmen zu verwenden, welches von der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht befreit wird.\r\nArtikel 1 Nr. 16: Erhebliche Unterschiede (§ 315c Abs. 1 Nr. 3 HGB-E) \r\nMit § 315c Abs. 1 Nr. 3 HGB-E soll geregelt werden, dass ein Mutterunternehmen im Konzernnachhaltigkeitsbericht ein hinreichendes Verständnis der Risiken für das betreffende oder die betreffenden Tochterunternehmen und der Auswirkungen des betreffenden Tochterunternehmens oder der betreffenden Tochterunternehmen zu vermitteln hat, wenn es erhebliche Unterschiede zwischen den Risiken für den Konzern und den Risiken für ein oder mehrere Tochterunternehmen oder zwischen den Auswirkungen des Konzerns und den Auswirkungen eines oder mehrerer Tochterunternehmen feststellt.\r\nWir regen an, in der Gesetzesbegründung klarzustellen, dass ESRS 1.104 mögliche Umstände enthält, die eine Indikation für eine unterschiedliche Bewertung sein können. Weiterhin weisen wir darauf hin, dass ESRS 1.103 und 104 für die Unterschiede auf Auswirkungen, Risiken und Chancen abstellt, wohingegen § 315c Abs. 1 Nr. 3 HGB-E (wie auch Artikel 29a Abs. 4 der EU-Bilanzrichtlinie) nur Auswirkungen und Risiken nennt.\r\nArtikel 1 Nr. 20: Frist für die Pflicht zur eigenen Erstellung von Dokumenten (§ 315h Abs. 2 HGB-E) \r\nWenn das oberste Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat dem inländischen Tochterunternehmen einen Konzernnachhaltigkeitsbericht nicht zur Verfügung stellt oder der zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sollen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs des Tochterunternehmens für das Tochterunternehmen erstellen a) eine Erklärung i.S. des § 315h Abs. 2 Nr. 1 HGB-E und b) einen Konzernnachhaltigkeitsbericht des obersten Mutterunternehmens mit denjenigen Angaben, über die das Tochterunternehmen verfügt und die es beschaffen kann.\r\nEs sollte geregelt werden, wie lange nach Ablauf des Berichtszeitraums die gesetzlichen Vertreter des Tochterunternehmens auf die Zurverfügungstellung eines gesetzeskonformen Konzernnachhaltigkeitsberichts durch das oberste Dritt-staaten-Mutterunternehmen warten müssen bzw. dürfen, bis das Tochterunter-nehmen die Dokumente i.S. des § 315h Abs. 2 Nr. 1 und 2 HGB-E erstellen muss. Gleiches gilt sinngemäß in Bezug auf §§ 315i Abs. 2 und 315j Abs. 2 HGB-E.\r\nEin gleichgelagertes Petitum gilt zudem in Bezug auf §§ 315h Abs. 3, 315i Abs. 2 und 315j Abs. 3 HGB-E (jeweils Erklärung zum fehlenden „Bestätigungsurteil“). Unabhängig davon regen wir an, den technisch korrekten Begriff „Prüfungsurteil“ zu verwenden.\r\nWeiterhin regen wir an, in der Gesetzesbegründung klarzustellen, dass für „An-gaben, über die die Kapitalgesellschaft verfügt und die sie beschaffen kann“ keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen. So lautete die Klarstellung in der Regierungsbegründung zum identischen Wortlaut in § 342d Abs. 2 Nr. 2 HGB (BT-Drs. 20/5653, S. 53).\r\nArtikel 1 Nr. 20: Pflicht zur Anforderung (§§ 315h Abs. 1, 315i Abs. 1,  315j Abs. 1 HGB-E) \r\n§§ 315h Abs. 1, 315i Abs. 1, 315j Abs. 1 HGB-E verpflichten bestimmte Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen, das oberste Mutterunternehmen bzw. die Hauptniederlassung jährlich aufzufordern, bestimmte Unterlagen zur Verfügung zu stellen.\r\nWir regen an klarzustellen, innerhalb welchen Zeitraums diese jährliche Aufforderung zu erfolgen hat.\r\nArtikel 1 Nr. 20: Umsatzerlöse einer Zweigniederlassung (§§ 315i Abs. 1, 315j Abs. 1 HGB-E) \r\nEine Tatbestandsvoraussetzung der in § 315i und § 315j HGB-E vorgesehenen Pflicht ist, dass die Höhe der der in Rede stehenden „Zweigniederlassung zuzuordnenden Umsatzerlöse“ im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Betrag von 40 Mio. EUR überschreiten.\r\nUnseres Erachtens fehlt es derzeit an (gesetzlichen) Kriterien, nach denen die Zuordnung von Umsatzerlösen zu einer Organisationseinheit (hier: Zweigniederlassung) erfolgt, die keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und demzufolge für HGB-Zwecke „für sich“ nicht rechnungslegungspflichtig ist.\r\nFerner ist fraglich, wie für handelsrechtliche Zwecke der Ort eines Umsatzerlöses zu bestimmen ist, um beurteilen zu können, ob die Umsatzerlöse in den EU-Mitgliedstaaten oder in anderen EWR-Vertragsstaaten in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren den Betrag von 150 Mio. EUR überschrei-ten. Dies gilt auch in Bezug auf § 315h Abs. 1 sowie § 315j Abs. 1 HGB-E.\r\nDarüber hinaus regen wir an klarzustellen, wie eine Zweigniederlassung zu verfahren hat, wenn die für die Bestimmung der Umsatzerlöse notwendigen Informationen nicht vorliegen oder nicht zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch in Bezug auf § 315h Abs. 1 sowie § 315j Abs. 1 HGB-E.\r\nArtikel 1 Nr. 20: Zweigniederlassung (§§ 315i, 315j HGB-E) \r\n§§ 315i und 315j HGB-E regeln die Berichtspflichten von bestimmten Zweigniederlassungen mit Drittlandsbezug.\r\nWir regen an klarzustellen, ob diese Regelungen auch für Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen gelten. Mangels Klarstellung könnte davon auszugehen sein, dass Zweigniederlassungen i.S. des § 53 KWG i.V.m. § 340 Abs. 1 HGB als Kreditinstitute und Zweigniederlassungen i.S. des § 68 VAG i.V.m. § 341 Abs. 2 Satz 1 HGB als Versicherungsunter-nehmen zu behandeln sind und demnach bereits ab 2024 (bei Erfüllung der entsprechenden Anwendungskriterien) der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht über sich selbst und ab 2028 zusätzlich für den Konzern unterliegen.\r\nArtikel 1 Nr. 20: Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (§§ 315h Abs. 2 Nr. 1,  315i Abs. 2 Nr. 1, 315j Abs. 2 Nr. 1 HGB-E) \r\n§§ 315h Abs. 2 Nr. 1, 315i Abs. 2 Nr. 1, 315j Abs. 2 Nr. 1 HGB-E fordern ggf. eine Erklärung darüber, dass der vom obersten Mutterunternehmen bzw. der Hauptniederlassung zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vor-gaben entspricht.\r\nWir regen an klarzustellen, in welcher Form die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch zur Erklärung verpflichtete Tochterunternehmen bzw. Zweigniederlassungen durchzuführen ist.\r\nArtikel 1 Nr. 23: Gegenstand und Umfang der Prüfung, elektronisches Berichts-format (§ 317 Abs. 2 Satz 3 HGB-E) \r\nBei Unternehmen, deren Lagebericht gemäß § 289b HGB-E um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern ist, kann sich die Prüfung gemäß § 317 Abs. 2\r\nSatz 1 und 2 HGB, d.h. die Übereinstimmung des Lageberichts mit dem Abschluss und den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers, die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes sowie die Darstellung der Chancen und Risiken, nur auf den Lagebericht ohne den gesonderten Abschnitt zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erstrecken. Diese sollte im Gesetz klargestellt werden.\r\n§ 317 Abs. 3a Satz 2 HGB verweist nicht auf § 289g bzw. § 315e HGB-E. Wir gehen daher davon aus, dass im Rahmen der Abschlussprüfung keine Prüfung erforderlich ist, ob der Lagebericht in dem einheitlichen elektronischen Berichts-format nach Maßgabe des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 aufgestellt bzw. offengelegt wurde und stattdessen diese Prüfung im Rahmen von § 324c HGB-E erfolgt. Dies würden wir begrüßen und regen an, dies zumin¬dest in den Gesetzesmaterialien klarzustellen.\r\nZu Artikel 1 Nr. 23: Prüfung der ESEF-Konformität (§ 317 Abs. 3a HGB) \r\nGemäß dem Wortlaut dieser (nicht zur Anpassung vorgesehenen) Vorschrift ist Gegenstand der (Konzern-)Abschlussprüfung bestimmter Unternehmen auch die Prüfung der ESEF-Konformität der für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergabe des (Konzern-)Lageberichts. Zum einen stellt sich die Frage, ob tatsächlich bei einem zur (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichte-ten Unternehmen die Wiedergabe eines (Konzern-)Lageberichts im ESEF-For-mat erforderlich ist, obwohl der (Konzern-)Lagebericht bereits gemäß §§ 289g, 315e HGB-E im ESEF-Format aufzustellen ist. Zum anderen überschneiden sich durch diese Regelung die Aufgaben des (Konzern-)Abschlussprüfers und die des Prüfers des (Konzern-) Nachhaltigkeitsberichts hinsichtlich der Prüfung der ESEF-Konformität des (Konzern-)Lageberichts bzw. des darin enthaltenen (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts (§ 324c Abs. 1 HGB-E), sofern über den Ver-weis in § 317 Abs. 3a HGB auf § 328 HGB-E und dessen Verweis auf die ESEF-VO auch die (konzern-)nachhaltigkeitsberichtsspezifische ESEF-Konfor-mität zu prüfen ist. Die Unmöglichkeit, dieses Problem aufzulösen, ist ein weite¬res Argument, die Offenlegungslösung auch für den (Konzern-)Lagebericht auf-rechtzuerhalten (vgl. unsere Anmerkungen zu § 289g HGB-E oben).\r\nArtikel 1 Nr. 25: Unabhängigkeit (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a HGB-E) \r\nWir regen an klarzustellen, was mit dem Einschub „des zu prüfenden Lagebe-richts“ in § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a HGB-E gemeint ist, d.h. insb., ob dieser den Nachhaltigkeitsbericht umfasst. Schließlich ist der Nachhaltigkeitsbe-richt nicht zwingend vom Abschlussprüfer zu prüfen und wäre damit von der Un-abhängigkeitsregelung nicht zu erfassen.\r\nWir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf unsere untenstehenden Ausführungen zu § 324e HGB-E.\r\nArtikel 1 Nr. 31: Nachtragsprüfung (§ 324b Abs. 3 HGB-E) \r\nDer neu einzufügende § 324b Abs. 3 HGB-E legt fest, dass § 316 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB auf die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts und die Prüfung des Konzernnachhaltigkeitsberichts entsprechend anzuwenden ist.\r\nWir regen an klarzustellen, ob sich die Pflicht zur Nachtragsprüfung bei einer Prüfung des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts nur auf Fälle bezieht, in denen eine Änderung des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts und nicht der anderen Bestandteile des (Konzern-)Abschlusses oder des (Konzern-)Lageberichts stattgefunden hat. Ferner regen wir an klarzustellen, dass § 316 Abs. 3 HGB bei einer Jahresabschlussprüfung nur auf Änderungen des Abschlusses und des Lageberichts, mit Ausnahme des im Lagebericht enthaltenen Nachhaltigkeitsberichts, anzuwenden ist.\r\nArtikel 1 Nr. 31: Gegenstand und Umfang der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts (§ 324c HGB-E) \r\nGemäß § 324c Abs. 1 HGB-E hat sich die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts und des Konzernnachhaltigkeitsberichts darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht gemäß den §§ 289b bis 289e und 289g oder der Konzernlagebericht gemäß den §§ 315b, 315c und 315e HGB-E aufgestellt worden ist. Dies ist u.E. nicht sachgerecht. Vielmehr hat sich der Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung – im Falle der nach dem Referentenentwurf möglichen Trennung dieser Prüfung von der Abschlussprüfung – auf den Teil des Lageberichts zu beschränken, der die Nachhaltigkeitsberichterstattung umfasst. Alle übrigen Informationen des Lageberichts sind vom Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung, ebenso wie der Jahresabschluss, als sonstige Informationen i.S. der internationalen Prüfungsstandards zwar zu lesen und zu würdigen, aber nicht inhaltlich zu prüfen.\r\nWir weisen darauf hin, dass die Formatvorgaben (einschließlich des Taggings) gemäß § 289g HGB-E hier ebenfalls zu prüfen sind, allerdings bezieht sich § 289g HGB-E nicht nur auf den Nachhaltigkeitsbericht, sondern auf den gesamten Lagebericht. Wir bitten um Klarstellung, welche Auswirkungen sich auf den Prüfungsvermerk zum Nachhaltigkeitsbericht ergeben, wenn der übrige Lagebericht (d.h. außerhalb des Nachhaltigkeitsberichts) nicht entsprechend § 289g HGB-E aufgestellt ist.\r\nIm Unterschied zu Artikel 34 der EU-Bilanzrichtlinie fordert § 324c Abs. 1 HGB-E keine Teilurteile, sondern verweist auf die Einhaltung der §§ 289b bis 289e und § 289g bzw. §§ 315b, 315c und 315e HGB-E. Wir regen an, dass sich die Prüfung explizit auch auf die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung erstreckt, da diese nicht Teil der vorstehend genannten HGB-Vorschriften sind.\r\nArtikel 1 Nr. 31: Auswahl der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und Aus-schlussgründe (§ 324e HGB-E) \r\nDie vorgesehene Überschrift dieser Vorschrift, „Auswahl der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und Ausschlussgründe“, suggeriert durch die Verwendung der Mehrzahl („der Prüfer“), dass stets mehrere Prüfer bestellt werden müssen. Die Formulierung sollte daher in „des Prüfers“ geändert werden.\r\nMit dem Verweis auf § 319 HGB in § 324e Abs. 1 HGB-E soll die Nachhaltig-keitsberichterstattung im Hinblick auf die Unabhängigkeit mit der Finanzbericht-erstattung gleichgesetzt werden. § 324e Abs. 1 HGB-E verweist pauschal auf\r\n§ 319 HGB und damit auch auf § 319 Abs. 3 HGB mit Regelungen, die Selbstprüfungsrisiken vermeiden sollen. Nicht alle Nachhaltigkeitsinformationen sind für die Finanzberichterstattung relevant und umgekehrt. Wir regen daher an, zumindest in der Gesetzesbegründung klarzustellen, dass die Frage, ob eine Nichtprüfungsleistung „unbedeutend“ i.S. von § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB ist, aus dem Blickwinkel der jeweiligen Berichterstattung (Finanz- oder Nachhaltigkeitsberichterstattung) bzw. Prüfung zu beantworten ist.\r\nFerner können u.E. durch den Verweis auf § 319 HGB in § 324e Abs. 1 HGB-E sowohl Wirtschaftsprüfer (natürliche Personen) als auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts sein, was sich auch aus der Möglichkeit ergibt, dass auch der Abschlussprüfer Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts sein kann (§ 324e Abs. 2 HGB-E). Wir bitten um Klarstellung, warum sich nach der geplanten Regelung in § 38 Nr. 2 Buchst. e WPO-E Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nicht unmittelbar als Nachhaltigkeitsprüfer registrieren lassen können, sondern stattdessen eine Registrierung der bei der Gesellschaft beschäftigten Wirtschaftsprüfer erfolgen soll.\r\nIn der Praxis prüft bislang i.d.R. der Abschlussprüfer auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung, um von Synergieeffekten bei der Prüfung zu profitieren und doppelte Unabhängigkeitsanforderungen zu vermeiden. Wir regen an, diesem Regelfall Rechnung zu tragen, indem die vorgeschlagene Übergangslösung im EGHGB zur Bestellung des Nachhaltigkeitsprüfers für das Geschäftsjahr 2024 in § 324e HGB-E ergänzt wird. Demnach könnte in einem weiteren Satz 2 in § 324e Abs. 2 HGB-E geregelt werden, dass der vom zuständigen Organ für das betreffende Geschäftsjahr gewählte Abschlussprüfer auch zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts als gewählt gilt, sofern das zuständige Organ dazu keinen abweichenden Beschluss fasst. Eine solche Regelung ist in § 318 Abs. 2 Satz 1 HGB bereits de lege lata für die Fälle vorgesehen, in denen – wenn kein anderer Prüfer bestellt wird – der Prüfer als Abschlussprüfer des Konzernabschlusses als bestellt gilt, der für die Prüfung des in den Konzernabschluss einbezogenen Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist.\r\nArtikel 1 Nr. 31: Vorlagepflicht, Auskunftsrechte (§ 324g HGB-E) \r\n§ 324g HGB-E regelt, dass bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\n§ 320 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 und 5 HGB über Vorlagepflichten und Auskunftsrechte entsprechend anzuwenden ist.\r\nDa in der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung auch andere Auskünfte benötigt werden können als in der Prüfung der Finanzberichterstattung, regen wir an klarzustellen, dass sich die Vorlagepflichten und Auskunftsrechte auf die für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung notwendigen Auskünfte be-ziehen.\r\nFerner regen wir die Implementierung eines gegenseitigen Auskunftsrechts des (Konzern-) Abschlussprüfers und des Prüfers der (Konzern-)Nachhaltigkeitsbe-richterstattung für die (Konzern-)Abschlüsse bzw. die (Konzern-)Nachhaltigkeits-berichterstattung für dasselbe Geschäftsjahr an.\r\nArtikel 1 Nr. 31: Bericht über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts (§ 324h HGB-E) \r\nDiese Vorschrift fordert einen separaten Prüfungsbericht über die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung analog zum Prüfungsbericht über die Abschlussprüfung. Nach der Begründung zum Referentenentwurf setzt diese Vorschrift Artikel 28a Abs. 6 der geänderten Abschlussprüferrichtlinie um.\r\nArtikel 28a Abs. 6 lautet „The report of the statutory auditor or the audit firm on the consolidated sustainability reporting shall comply with the requirements set out in paragraphs 1 to 5“ und bezieht sich u.E. auf den Prüfungsvermerk – der in der englischen Sprache als „report“ bezeichnet wird.\r\nVor dem Hintergrund des angestrebten Bürokratieabbaus plädieren wir für eine Streichung dieser Vorschrift. Ein Prüfungsbericht wird durch die CSRD nicht gefordert und ist auch im europäischen Ausland nur für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (über die Abschlussprüferverordnung) vorgesehen.\r\nArtikel 1 Nr. 31: Prüfungsvermerk über den Nachhaltigkeitsbericht (§ 324i HGB-E)\r\nDie Vorgaben für den Prüfungsvermerk lehnen sich laut der Begründung eng an § 322 HGB zum Bestätigungsvermerk an. Diese gehen weit über die von der CSRD geforderten Vorgaben hinaus. Wir regen daher an, die Regelungen im HGB auf die von der CSRD geforderten Urteile zu beschränken. Deutsche Besonderheiten würden zu Vermerken führen, die nicht im Einklang mit den noch zu entwickelnden europäischen sowie bestehenden und in der Entwicklung befindlichen internationalen Standards stehen. So sehen internationale Standards zur Prüfung von nichtfinanziellen bzw. nachhaltigkeitsbezogenen Informationen bspw. nicht vor, dass ein Urteil zur Einwendungsfreiheit abgegeben wird. Ebenso ist keine Bezeichnung als „Versagungsvermerk“ vorgesehen. Zur Sicherstellung international anerkannter Vermerke sollte eine Orientierung an diesen Standards auch in Deutschland erfolgen.\r\nWir haben noch weitere Abweichungen zu den internationalen Standards identifiziert, die dazu führen, dass das im Referentenentwurf vorgesehene Prüfungs-urteil nicht im Einklang mit diesen steht und damit mutmaßlich von den Prüfungsurteilen abweichen wird, die in anderen EU-Mitgliedstaaten abzugeben sein werden. Gerne stehen wir für einen vertiefenden Austausch zu diesen Abweichungen und möglichen Lösungswegen zur Verfügung.\r\nSolange die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit durchgeführt wird, kann nicht auf Formulierungen des auf ein Urteil mit hinreichender Sicherheit abstellenden Bestätigungsvermerks zurückgegriffen werden. Wir weisen insb. darauf hin, dass das Konzept der Einwendungsfreiheit ein Konzept aus der Prüfung mit hinreichender Sicherheit darstellt und nicht auf die Prüfung mit begrenzter Sicherheit übertragen werden sollte. Es besteht die Gefahr, dass dadurch mehr in den Prüfungsvermerk interpretiert wird, als im Rahmen einer Prüfung zur Erlangung begrenzter Sicherheit gewonnen werden kann.\r\nWir regen ferner an, auch in § 324i Abs. 3 HGB-E (Beurteilung des Prüfungser-gebnisses) den in § 322 Abs. 2 Satz 2 HGB enthaltenen Hinweis auf die Berück-sichtigung des Umstandes aufzunehmen, dass die gesetzlichen Vertreter den Abschluss bzw. hier die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verantworten ha¬ben.\r\nArtikel 1 Nr. 31: Verantwortlichkeit des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts (§ 324j HGB-E) \r\nWir begrüßen, dass die Vorschriften zur Haftung des Abschlussprüfers (§ 323 Abs. 2 HGB) auch für den Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten sollen. Wir regen an, auf eine unbegrenzte Haftung bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen zu verzichten. Nach der Rechtsprechung des BGH zur „Expertenhaftung“ ist zu befürchten, dass die meisten Fälle von Pflichtverletzungen als grobe Fahrlässigkeit angesehen werden, so dass für jeden Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung von kapitalmarktorientierten Unternehmen ein nicht unrealistisches Risiko bestünde, bei fahrlässigen Pflichtverletzungen unbegrenzt zu haften. Dieses Risiko würde sich zwangsläufig in der vorzuhaltenden Berufshaftpflichtversicherung und letztendlich in den Prüfungshonoraren niederschlagen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Nachhaltigkeitsberichte zunächst nur mit begrenzter Sicherheit zu prüfen sind, erscheint uns eine solch weitgehende Regelung als nicht angemessen.\r\nArtikel 1 Nr. 36: Offenlegung der Nachhaltigkeitsberichte von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat (§ 328b HGB-E) \r\n§ 328b HGB-E fordert, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft, die den Pflichten nach § 315h Abs. 1, 2 oder 3 HGB-E unter-liegen, der das Unternehmensregister führenden Stelle für die Gesellschaft die Unterlagen zur Einstellung in das Unternehmensregister spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums in deutscher Sprache elektronisch übermitteln.\r\nWir weisen darauf hin, dass abweichend zu § 289b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und § 315 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b HGB-E eine Übermittlung in englischer Sprache somit nicht zulässig wäre und regen an, dies zuzulassen.\r\nArtikel 1 Nr. 41: Sanktionen (§ 331a HGB-E) \r\n§ 331a HGB-E sanktioniert eine unrichtig abgegebene Versicherung im Hinblick auf den Jahres- bzw. Konzernabschluss (§ 289h Abs. 1 bzw. § 315f Abs. 1 HGB-E) sowie im Hinblick auf den (Konzern-)Lagebericht (§ 289h Abs. 2 Satz 1 bzw. § 315f Abs. 2 Satz 1 HGB-E). § 331a HGB-E nimmt hingegen nicht explizit Bezug auf § 289h Abs. 2 Satz 2 bzw. § 315f Abs. 2 Satz 2 HGB-E, die die Versicherung in Bezug auf den (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht regeln.\r\nWir regen an klarzustellen, ob eine unrichtige Versicherung in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung ebenfalls durch § 331a HGB-E sanktioniert wird.\r\nArtikel 1 Nr. 41: Sanktionen (§ 332 Abs. 1a HGB-E) \r\nNach dem Wortlaut sieht die Neuregelung in § 332 Abs. 1a HGB-E eine Strafvorschrift für den Fall einer Verletzung der Berichtspflicht für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts vor. Der Wortlaut des § 332 Abs. 1a HGB-E sieht eine Strafbarkeit für jeden Fall einer unrichtigen oder unvollständigen Berichterstattung und damit unabhängig von der Erheblichkeit des Mangels vor. Dies scheint vor dem Hintergrund des angedrohten Strafmaßes und der übrigen Regelungssystematik in § 332 Abs. 1 HGB nicht sachgerecht zu sein. Wir regen daher an, die Strafbarkeit in § 332 Abs. 1a HGB ausdrücklich auf eine unrichtige oder unvollständige Berichterstattung in „nicht unerheblichem Ausmaß“ zu beschränken bzw. den Wortlaut des § 332 Abs. 1a HGB-E dem des § 332 Abs. 1 HGB entsprechend zu formulieren, um nicht den Eindruck entstehen zu lassen, dass bei der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts andere Maßstäbe gelten würden als bei der Abschlussprüfung.\r\nArtikel 1 Nr. 47: Kleine und nicht komplexe Institute (§ 340a Abs. 5 Satz 3 HGB-E)\r\nDer neu anzufügende § 340a Abs. 5 Satz 3 HGB-E führt aus, dass kleine und nicht komplexe Institute i.S. des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Nachhaltigkeitsbericht in entsprechender Anwendung von § 289d HGB-E beschränken dürfen. Ein kleines und nicht komplexes Institut i.S. des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann gleichzeitig die handelsrechtlichen Größenkriterien für große Unternehmen erfüllen.\r\nWir regen daher an klarzustellen, ob eine Beschränkung des Nachhaltigkeitsberichts in entsprechender Anwendung von § 289d HGB-E auch für kleine und nicht komplexe Institute i.S. des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, die nach den handelsrechtlichen Größenklassen als großes\r\n \r\n \r\nSeite 26/35 zum Schreiben vom 19.04.2024 an das Bundesministerium der Justiz\r\nUnternehmen gelten. Weiterhin regen wir an klarzustellen, ab welchem Geschäftsjahr in solchen Fällen erstmalig eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erstellen ist. Ferner regen wir an, dies auch für kleine und nicht komplexe Institute i.S. des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 klarzustellen, die bereits nach dem aktuell gültigen § 340a Abs. 1a HGB zur nichtfinanziellen-Berichterstattung verpflichtet sind.\r\nDas gleiche Petitum gilt in Bezug auf die Regelung für firmeneigene Versicherungsunternehmen gemäß § 341a Abs. 2a Satz 4 HGB-E.\r\nZu Artikel 2: Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch\r\nArtikel 2: Übergangsvorschriften für kleine und nicht komplexe Institute sowie firmeneigene (Rück-)Versicherungsunternehmen (Artikel mit den Übergangsvorschriften zur Einzelrechnungslegung Abs. 3 Satz 2 EGHGB-E) \r\nDer einzufügende Artikel des EGHGB-E beinhaltet verschiedene Übergangsregeln, die u.a. die Anforderungen des Artikels 5 Abs. 2 der CSRD umsetzen. Die Regeln des Abs. 3 Satz 2 des Artikels des EGHGB-E können so interpretiert werden, dass kleine und nicht komplexe Institute i.S. des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und firmeneigene (Rück-)Versicherungsunternehmen i.S. des Artikels 13 Nr. 2 der Richtlinie 2009/138/EG für die Verschiebung auf 2028 optieren können.\r\nWir regen an in der Gesetzesbegründung klarzustellen, ob diese Interpretation als zulässig zu erachten ist, da es in der CSRD an einer entsprechenden Regelung fehlt.\r\nArtikel 2: Anforderung an die Sprache des Prüfungsurteils (Artikel mit den Übergangsvorschriften zur Einzelrechnungslegung Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b EG-HGB-E) \r\nEine der Voraussetzungen dafür, dass ein Unternehmen i.S. des § 289b Abs. 1 HGB-E von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit ist, soll sein, dass der Lagebericht des zu befreienden Unternehmens die Angabe der Internetseite enthält, auf der das Urteil über die Prüfung des befreienden konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts des Mutterunternehmens abrufbar ist. Im Unterschied zu der Anforderung an die Sprache, in der der befreiende konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht selbst abrufbar sein muss, sieht das Gesetz zu dem Prüfungsurteil keine Anforderung an dessen Sprache vor. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit sollte auch insoweit vorgegeben werden, dass eine Abrufbarkeit in deutscher oder englischer Sprache erforderlich ist.\r\nGleiches gilt bereits in Bezug auf § 289b Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b sowie § 315b Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b HGB-E.\r\nArtikel 2: Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Artikel zu den anzuwendenden Prüfungsstandards Nr. 1 EGHGB-E) \r\nDie in Nr. 1 vorgesehene prüferische Durchsicht des Nachhaltigkeitsberichts ist einer durch Artikel 34 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. aa der EU-Bilanzrichtlinie geforderten Prüfung mit begrenzter Sicherheit nicht gleichwertig, da bei einer prüferischen Durchsicht eine geringere Prüfungssicherheit als bei einer von der CSRD geforderten Prüfung mit begrenzter Sicherheit erzielt wird. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass sich Aufträge zur Durchführung prüferischer Durchsichten ausschließlich auf finanzielle Informationen beziehen. Bei nichtfinanziellen Informationen sollte vielmehr der Begriff „Prüfung zur Erlangung begrenzter Sicherheit“ verwendet werden. Daher regen wir an, den Begriff „prüferische Durchsicht“ durch diesen fachlich korrekten Terminus zu ersetzen. Zudem sollte auf den in der CSRD verwendeten Terminus „begrenzte Sicherheit“ (statt „gewisse Sicherheit“) zurückgegriffen werden.\r\nFerner wäre in Nr. 2 dieses Artikels das Wort „Abschlussprüfer“ durch die Wörter „Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts“ zu ersetzen, da der Abschlussprüfer zwar auch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts sein kann (§ 324e Abs. 2 HGB-E), dies aber nach dem vorliegenden Referentenentwurf nicht zwangsläufig der Fall ist (§ 324e Abs. 1 HGB-E).\r\nArtikel 2: Übergangsvorschriften „künstlicher Konsolidierungskreis“ (Artikel mit den Übergangsvorschriften zu § 289b Abs. 1 HGB-E bzw. zu § 315b Abs. 1  HGB-E, EGHGB-E) \r\nDie Abs. 4 und 5 dieses Artikels des EGHGB-E sollen die Regelungen des Artikels 48i der EU-Bilanzrichtlinie umsetzen. Artikel 48i der EU-Bilanzrichtlinie gestattet bis zum 06.01.2030 einem Unions-Tochterunternehmen, das Artikel 19a oder 29a unterliegt und dessen Mutterunternehmen nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den Anforderungen des Artikels 29a zu erstellen, der alle Unions-Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens einschließt, die Artikel 19a oder 29a unterliegen.\r\nWir weisen darauf hin, dass die genannten Übergangsvorschriften des EGHGB-E abweichend von den Regelungen des Artikels 48i der EU-Bilanzrichtlinie die Übergangsvorschrift daran knüpfen, dass das Unternehmen, das einen befreienden Nachhaltigkeitsbericht für den „künstlichen Konsolidierungskreis“ erstellt, ein Mutterunternehmen des deutschen Tochterunternehmens sein muss. Somit könnte – entgegen den Regelungen des Artikels 48i der EU-Bilanzrichtlinie – für\r\nein deutsches Unternehmen der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht einer Unions-Schwestergesellschaft keine befreiende Wirkung entfalten, da das Schwesterunternehmen kein Mutterunternehmen des deutschen Unternehmens ist.\r\nWeiterhin weisen wir darauf hin, dass der Referentenentwurf – abweichend zu den Regelungen des Artikels 48i der EU-Bilanzrichtlinie – keine Regelung dazu enthält, dass ein deutsches Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht i.S. des Artikels 48i der EU-Bilanzrichtlinie erstellen kann, dessen „künstlicher Konsolidierungskreis“ die weiteren Unions-Schwestergesellschaften des Drittstaaten-Mutterunternehmens enthält, die unter Artikel 19a bzw. Artikel 29a der EU-Bilanzrichtlinie fallen.\r\nWeiterhin regelt Abs. 5 Nr. 4 des neu einzufügenden Artikels des EGHGB-E, dass der befreiende konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht bis zum 06.01.2030 erstellt sein muss. Wir begrüßen grundsätzlich die Klarstellung, weisen jedoch darauf hin, dass durch diese Formulierung die Inanspruchnahme der Übergangsregelung bei kalenderjahrgleichen Geschäftsjahren somit nur für Geschäftsjahre bis einschließlich 2028 greift. Würde die Befreiungsregelung für Nachhaltigkeits-berichte gelten, die Geschäftsjahre betreffen, die bis zum 06.01.2030 beginnen, könnten Unternehmen länger von dieser Übergangsvorschrift Gebrauch machen.\r\nZu Artikel 3: Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes\r\nDie Unternehmen stehen angesichts der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor großen Herausforderungen. Wir begrüßen daher die angestrebte Vermeidung doppelter bzw. gleichgelagerter Berichtspflichten, die durch die vorgesehene Ersetzungsbefugnis bzw. das Entfallen der Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) durch die Nachhaltigkeitsberichterstattung erreicht werden soll. Die Entlastung der Unternehmen von übermäßigen Berichtspflichten ist ein richtiger Schritt, um gleichzeitig die Qualität, insb. die Adressatenorientierung und Relevanz, der erforderlichen Berichte zu gewährleisten und die Akzeptanz des Green Deals zu fördern.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir auch die im Referentenentwurf vorgesehene Verschiebung der Einreichungspflicht der Berichte für Geschäftsjahre, die vor dem 01.01.2024 begonnen haben, auf den 31.12.2024. Laut der Gesetzesbegründung dient diese Verschiebung dazu, dass die Unternehmen ausreichend Gelegenheit haben zu prüfen, ob sie von ihrer Ersetzungsbefugnis Ge-brauch machen möchten. Wir bitten um Klarstellung, ob eine Ersetzungsbefugnis vor diesem Hintergrund auch bereits für Geschäftsjahre möglich ist, die vor dem 01.01.2024 begonnen haben.\r\nWir weisen darauf hin, dass durch den Wortlaut des § 10 Abs. 5 LkSG-E, eine Befreiung von der Berichtspflicht nach dem LkSG nicht für Fälle vorgesehen ist, in denen ein Unternehmen von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzelgesellschaftsebene befreit ist, weil dieses Unternehmen einen Konzernlagebericht im Einklang mit den §§ 315b und 315c HGB-E aufstellt (§ 289b Abs. 5 HGB-E, sog. „Selbstbefreiung“). Vor dem Hintergrund des intendierten Bürokratieabbaus regen wir an, dass auch im Fall der „Selbstbefreiung“ eines Unternehmens von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzelgesellschaftsebene eine Befreiung von der Berichtspflicht nach dem LkSG vorgesehen wird. Wir regen an, die Ausübung der Ersetzungsbefugnis auch durch Verwendung englischsprachiger Nachhaltigkeitsberichte zu ermöglichen.\r\nZu Artikel 4: Änderung des Aktiengesetzes\r\nArtikel 4 Nr. 2: Prüfungsausschuss (§ 107 Abs. 3 AktG-E) \r\nWir regen an, in die Formulierung des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG-E den Verweis auf den Prozess zur elektronischen Berichterstattung (ESEF) aufzunehmen, da die CSRD darauf explizit verweist (Artikel 39 Abs. 6 Buchst. c der Abschlussprüferrichtlinie i.d.F. der CSRD).\r\nFerner bitten wir um Klarstellung, welche Aufgabe dem Prüfungsausschuss konkret zukommt, wenn er sich nach § 107 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AktG-E mit „der Bereitstellung von Berichten akkreditierter unabhängiger dritter Parteien als Anlage zum Lagebericht oder auf andere öffentlich zugängliche Weise“ befassen soll.\r\nArtikel 4 Nr. 3: Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats (§ 111 AktG-E) \r\nWir regen an klarzustellen, dass die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichtserstattung analog zur Abschlussprüfung durch den Aufsichtsrat erfolgen sollte.\r\nZu Artikel 6: Änderung des GmbHG\r\nArtikel 6 Nr. 1: Vorlage des Prüfungsvermerks zum Nachhaltigkeitsbericht (§ 42a Abs. 1 GmbHG-E) \r\nNach § 42a Abs. 1 GmbHG-E haben die Geschäftsführer einer prüfungspflichtigen GmbH den Gesellschaftern unverzüglich den Bericht des Abschlussprüfers vorzulegen. Wir regen an, Bezugnahmen auf den Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und den Prüfungsvermerk zum Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen.\r\nZu Artikel 12: Änderung des Kreditwesengesetzes\r\nArtikel12 Nr. 4: Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan (Änderung von § 25d Abs. 9 Satz 2 KWG) \r\nNach der vorgeschlagenen Änderung muss der „Vorsitzende des Prüfungsaus- \r\nschusses [...] über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung sowie Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts verfügen“ (Hervorhebung hinzugefügt).\r\nWir regen an, eine Übergangsregelung von mindestens einem Jahr vorzusehen, da es sich um ein neues Gebiet handelt und es, sofern nicht bereits vorher frei-willige Prüfungen beauftragt worden sind, schwierig sein könnte, hierüber flächendeckend den erforderlichen Nachweis zu führen.\r\nZu Artikel 17: Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Artikel 17 Nr. 7: Übergangsvorschriften (§ 143 Abs. 3 WpHG-E) \r\nDer neu einzufügende § 143 Abs. 3 WpHG-E regelt, dass alle nicht bereits in den Abs. 1 und 2 aufgeführten Unternehmen die Vorschriften des § 114 Abs. 2 Nr. 2 WpHG-E für Geschäftsjahre anzuwenden haben, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Wir weisen darauf hin, dass (Drittstaaten-)KMU in Abs. 1 und 2 nicht genannt werden und somit ab dem 01.01.2026 in den Anwendungsbereich des angepassten § 114 Abs. 2 Nr. 2 WpHG-E fallen. Gemäß diesem ist der Lagebericht nach den Vorgaben des HGB sowie im Einklang mit Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung aufzustellen. Die Übergangsvorschrift ist nicht Teil des HGB, sondern des EGHGB. Insofern erscheint eine Inanspruchnahme der Übergangsvorschrift durch Drittstaaten-KMU-Emittenten nicht möglich.\r\nZu Artikel 21: Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen (§ 65 BHO-E)\r\n§ 65 Abs. 1 Nr. 4 BHO-E regelt die Voraussetzungen für die Beteiligung von Gebietskörperschaften an privatrechtlichen Unternehmen. Demnach soll bzw. darf sich der Bund an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des HGB für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden. Artikel 21 des Referentenentwurfs ändert die Regelung insofern, dass künftig die Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung explizit ausgenommen sind.\r\nFür diejenigen Unternehmen, die groß i.S. des § 267 HGB sind und unmittelbar den handelsrechtlichen Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unter-liegen, hat diese Änderung keine Konsequenz. Für kleine und mittelgroße Bundesunternehmen hingegen werden sich Pflicht und Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung danach richten, was der Gesellschaftsvertrag jeweils vorsieht. Dies ermöglicht es den öffentlichen KMU, das bisherige Berichterstattungssystem in Einklang mit dem Public Corporate Governance Kodex (PCGK) des Bundes beizubehalten.\r\n Artikel 21 schafft somit Klarheit und implementiert in Abhängigkeit der Unternehmensgröße abgestufte (Mindest-)Berichtspflichten. Allerdings trifft die Neuregelung lediglich Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften.\r\nÖffentlich-rechtliche Organisationsformen, die anderen Vorschriften unterliegen, werden hingegen vom Referentenentwurf nicht erfasst. Ob dies eine bewusste politische Entscheidung war, geht aus der Gesetzesbegründung nicht hervor. Sofern öffentlich-rechtliche Organisationsformen nach den jeweils einschlägigen Vorschriften einen Jahresabschluss und Lagebericht in entsprechender Anwendung der strengeren handelsrechtlichen Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufzustellen haben, gelten über diesen allgemeinen Verweis auch §§ 289b, 289c HGB-E, so dass diese Einheiten mittelbar verpflichtet sein werden, spätestens ab dem Geschäftsjahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht in ihren Lagebericht aufzunehmen. In dieser Berichterstattung sind, über den Verweis zur Anwendung der Regelungen für große Kapitalgesellschaften, die ESRS anzuwenden. Fraglich ist, ob diese lediglich mittelbar verpflichteten Organisationsformen auch die Angaben nach der Taxonomie-Verordnung innerhalb des Nachhaltigkeitsberichts aufzunehmen haben. Angesichts der bestehenden Rechtsunsicherheit würden wir eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung zum Umfang der anzuwendenden Vorschriften bei mittelbarer Anwendung der CSRD begrüßen.\r\nZu Artikel 24: Änderung der Wirtschaftsprüferordnung\r\nArtikel 24 Nr. 5 bis 8: Ersetzung des Begriffs „Prüfung“ durch „Wirtschaftsprüferexamen“\r\nNach der Begründung zum Referentenentwurf soll der Begriff „Prüfung“ in der WPO künftig in Abgrenzung zu den anderen durch die Wirtschaftsprüferkammer abzunehmenden Prüfungen durch den Begriff „Wirtschaftsprüferexamen“ ersetzt werden. Dies sei eine rein redaktionelle Änderung, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entspreche.\r\nWir setzen uns, wie in Abschnitt A dargelegt, für eine obligatorische Integration der Prüfung zum Nachhaltigkeitsprüfer in das WP-Examen ein. Eine Abgrenzung des WP-Examens einerseits und der Prüfung zum Nachhaltigkeitsprüfer andererseits widerspricht dem Gedanken eines einheitlichen Examens und demzufolge eines geeinten Berufsstands.\r\nVor diesem Hintergrund ist zwar die Umbenennung in der WPO in den Begriff „Wirtschaftsprüferexamen“ inhaltlich nachvollziehbar und richtig, sie sollte je-doch nicht zur Abgrenzung von anderen Prüfungen genutzt werden.\r\nUm Bedenken entgegenzutreten, dass nach einer obligatorischen Integration nachhaltigkeitsbezogener Inhalte in das WP-Examen die Prüfung nicht mehr zu bewältigen sein könnte, hat der Ausschuss Human Resources (AHR) des IDW Möglichkeiten zu einer Fortentwicklung des Examens erarbeitet, die über die bereits vollzogene Modularisierung hinausgehen, ohne die zu Recht geforderte hohe Qualität des Examens aufzugeben (vgl. Dyck/Moser/Solmecke, Impulse zur Weiterentwicklung des Wirtschaftsprüfungsexamens, WPg 2023, S. 1114).\r\nArtikel 24 Nr. 17: Zusätzliche Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte  (§ 13c WPO-E) \r\nWirtschaftsprüfer müssen sich auch künftig intensiv mit dem Thema Nachhaltigkeit befassen, um entsprechende Expertise aufzubauen bzw. kontinuierlich fortzuentwickeln. Selbst wenn Wirtschaftsprüfer keine Prüfung von Nachhaltigkeits-berichten durchführen, insb. weil ihre Mandanten selbst keine Nachhaltigkeits-berichte erstellen, werden sie diese voraussichtlich zumindest beratend unter-stützen, wenn diese im Rahmen der Lieferketten nachhaltigkeitsbezogene Informationen anderen Unternehmen zur Verfügung stellen (müssen). Ferner können sich nachhaltigkeitsbezogene Informationen auch auf die Finanzberichterstattung auswirken. Die Ausgliederung der nachhaltigkeitsbezogenen Inhalte in ein separates Examen ist auch vor diesem Hintergrund nicht zukunftsweisend und erscheint kontraproduktiv.\r\nArtikel 24 Nr. 17: Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte (§ 13d WPO-E) \r\nWir verweisen auf unsere Ausführungen in Abschnitt A. Eine separate Registrierung von Prüfern für Nachhaltigkeitsberichte ist nicht zukunftsweisend und birgt die Gefahr einer Zweiteilung des Berufsstands. Die Einheitlichkeit des Berufs-stands hingegen ist ein Qualitätsmerkmal der Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer. Daher sprechen wir uns gegen die Einfügung von § 13d WPO-E aus.\r\nArtikel 24 Nr. 22: Bestätigungsvermerke und Prüfungsvermerke (Änderung von § 32 WPO) \r\nWir begrüßen die vorgesehene Ergänzung in § 32 Satz 1 WPO-E, wonach nur Wirtschaftsprüfer Prüfungsvermerke über Nachhaltigkeitsberichte unterzeichnen dürfen.\r\nArtikel 24 Nr. 22: Registrierung (Änderung von § 38 Nr. 2 WPO) \r\nWir verweisen auf unsere Ausführungen zu § 13d WPO-E sowie zu § 324e HGB-E und bitten um Klarstellung, dass auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte registriert werden können, sofern eine separate Registrierung weiter vorgesehen ist.\r\nArtikel 24 Nr. 26: Änderung von § 43 Abs. 3 Satz 1 WPO \r\nWir begrüßen die vorgesehene Übertragung des sog. Cooling-Off-Erfordernis-ses bei der Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei diesen Unternehmen.\r\nArtikel 24 Nr. 37: Qualitätskontrolle (Änderung von § 57a WPO) \r\nDer Referentenentwurf sieht vor, dass Wirtschaftsprüferpraxen berufsrechtlich verpflichtet werden, sich – wie bisher bereits alle gesetzlichen Abschlussprüfer – einer externen Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchführen (§ 57a Abs. 1 Satz 1 WPO-E). Praxen, die gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, sollen nach § 62b WPO-E Inspektionen durch die APAS unterliegen (bzw. die Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten sollen zusätzlich Gegenstand einer ggf. ohnehin schon durchzuführenden APAS-Inspektion werden).\r\nWir weisen darauf hin, dass es in diesem Zusammenhang notwendig ist, auch § 57a Abs. 5a WPO anzupassen. Hierdurch sollte sichergestellt werden, dass im Rahmen der externen Qualitätskontrolle ausschließlich die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems in Bezug auf Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten von Unternehmen, die nicht Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, beurteilt wird. Dies entspricht der geltenden Regelung nach § 57a Abs. 5a WPO in Bezug auf gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 HGB bei Wirtschaftsprüferpraxen, die (auch) gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen. Andernfalls käme es zu unverhältnismäßigen Doppelüberprüfungen.\r\nZudem regen wir an, den angepassten Wortlaut des vom Prüfer für Qualitätskontrolle abzugebenden Prüfungsurteils gemäß § 57a Abs. 5 Satz 4 WPO-E punktuell abzuändern. Nach dem im Referentenentwurf enthaltenen Wortlaut hat sich das Prüfungsurteil ergänzend auf die ordnungsgemäße Abwicklung „von Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten, soweit die Praxis diese durchführt“, zu beziehen. Das Prüfungsurteil sollte entsprechend dem erweiterten Anwendungsbereich der externen Qualitätskontrolle gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 WPO-E eindeutig auf „gesetzlich vorgeschriebene“ Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten bezogen werden. Darüber hinaus erachten wir den Einschub „so-weit die Praxis diese durchführt“ für entbehrlich.\r\nDer Einschub in § 57a Abs. 2 Satz 2 WPO-E („werden auch Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchgeführt, erstreckt sich die Qualitätskontrolle auch auf diese“) erweckt im Gegensatz zum Einschub in Abs. 1 („oder gesetzlich vor-geschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten“) den Eindruck, die Qualitätskontrolle erfasse nur dann Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten, wenn auch Abschlussprüfungen durchgeführt werden. Um das Missverständnis zu vermeiden, regen wir die folgende Formulierung an: „Sie erstreckt sich auf Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs, auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten und auf betriebswirtschaftliche Prüfungen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht be-auftragt werden.“\r\nWir weisen darauf hin, dass die im Referentenentwurf vorgesehene Änderung von § 57a Abs. 2 Satz 5 WPO, wonach die Qualitätskontrolle spätestens drei Jahre nach Beginn der ersten gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung oder Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts stattfindet, Auslegungsfragen aufwirft. Dies betrifft Wirtschaftsprüferpraxen, die bereits gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen und nach der von § 140 WPO-E (Nr. 62) vorgesehenen Übergangszeit, die Ende des Jahres 2028 abläuft, erstmals an-zeigen, auch gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchzuführen. Bei diesen Praxen finden bereits turnusmäßig Qualitätskontrollen aufgrund von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen statt („auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens alle sechs Jahre“, § 57a Abs. 2 Satz 4 WPO). Fraglich ist, ob der Zeitabstand zwischen den Qualitätskontrollen bei diesen Praxen abhängig vom Zeitpunkt der letzten Qualitätskontrolle (erneut) einmalig zu verringern ist oder ob der in § 57a Abs. 2 Satz 5 WPO-E genannte (verkürzte) Zeitraum von maximal drei Jahren bis zur Qualitätskontrolle nur Praxen betrifft, die erstmals verpflichtet sind, sich überhaupt einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Wir regen eine diesbezügliche Klarstellung – zumindest in der Gesetzesbegründung – an. In jedem Fall sollte klargestellt werden, dass bei Wirtschaftsprüferpraxen, die auch gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen, einheitliche Qualitätskontrollen stattfinden, d.h. keine separaten Qualitätskontrollen hinsichtlich der Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten (kein separater Turnus).\r\nArtikel 24 Nr. 38: Internes Qualitätssicherungssystem (Änderung von § 55b  Abs. 2 und 4 WPO) \r\nDie vorgesehenen Änderungen gewährleisten noch keine vollständige Umsetzung des durch die CSRD neu eingefügten Artikels 25b der Abschlussprüferrichtlichtlinie. Die von Artikel 25b vorgesehene entsprechende Anwendung der Anforderungen des Artikels 24a der Abschlussprüferrichtlichtlinie an das interne Qualitätssicherungssystem auf die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten erfordert es, dass auch die Vorschriften des § 55b Abs. 3 WPO über die Nachschau auf Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten angewendet werden (entsprechende Anwendung der Anforderungen des Artikels 24a Abs. 1 Buchst. k der Abschlussprüferrichtlichtlinie).\r\n§ 55b Abs. 2 Satz 2 WPO-E enthält besondere Anforderungen an ein Qualitätssicherungssystem für Wirtschaftsprüferpraxen, die „Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs oder Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten“ durchführen. Zunächst sollte der Wortlaut dahingehend präzisiert werden, dass sich die Erweiterung dieser Bestimmung nur auf „gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten“ erstreckt. Darüber hinaus sollte Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WPO, der die besonderen Anforderungen an die Sicherung der Eigenverantwortlichkeit, Unabhängigkeit und Unbefangenheit des auftragsverantwortlichen Prüfers regelt, um Verweise auf die Unabhängigkeitsanforderungen der § 324e HGB-E und § 43b WPO-E ergänzt werden.\r\nWir hoffen, dass diese Anregungen Ihre Zustimmung finden und im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden. Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen – CSRDUmsG – wird, zeitlich gestaffelt, eine Vielzahl deutscher Unternehmen erstmals zur Veröffentlichung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichten. Nach Schätzungen werden in Deutschland gut 14.000 Unternehmen unmittelbar von der CSRD betroffen sein. Der RegE beziffert den jährlichen Erfüllungsaufwand (nach vollständiger Einführung) auf 1,58 Mrd. Euro. Laut dem RegE sollen die EU-Vorgaben 1:1 umgesetzt werden. Handelsrechtlich als „groß“ definierte Unternehmen sind gemäß CSRD erstmals für das Geschäftsjahr 2025 verpflichtet, einen Nachhaltigkeitsbericht aufzustellen und diesen prüfen zu lassen.\r\nUnmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf Unternehmen der öffentlichen Hand Unternehmen der öffentlichen Hand in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften oder ihnen gleichgestellten haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften unterliegen, sofern sie tatsächlich „groß“ im Sinne des § 267 HGB sind, unmittelbar der CSRD und werden somit spätestens ab dem Geschäftsjahr 2025 verpflichtend ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß §§ 289b bis 289g HGB-E i.d.F. des RegE CSRDUmsG erweitern müssen. Da für diese Unternehmen Bundesrecht direkt einschlägig ist, können landesrechtliche Vorschriften keine Ausnahmen vorsehen. Kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) der öffentlichen Hand in einer Rechtsform des Privatrechts und öffentlich-rechtliche Organisationsformen, die nicht unmittelbar von der CSRD betroffen sind, können jedoch über Verweisungen in Errichtungsgesetzen, Landesrecht, Satzungen oder Gesellschaftsverträgen mittelbar betroffen sein. Aufgrund der Beteiligung der öffentlichen Hand verlangen die jeweiligen Vorgaben auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene für Unternehmen regelmäßig strengere Rechnungslegungsvorschriften, als das Handelsgesetzbuch (HGB) eigentlich vorsieht. Demnach müssen privatrechtliche KMU der öffentlichen Hand sowie öffentlich-rechtliche Organisationsformen – Eigenbetriebe, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, Hochschulen und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Stiftungen – oftmals ungeachtet ihrer tatsächlichen Größe oder Rechtsform „wie große Kapitalgesellschaften“ nach dem ersten und zweiten Abschnitt des Dritten Buches des HGB berichten. Anders als für kapitalmarktorientierte KMU, die nach der CSRD bzw. § 289d HGB-E erst ab dem Geschäftsjahr 2026 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein werden, greift die mittelbare Verpflichtung über den landesrechtlichen oder satzungsmäßigen Verweis auf das HGB – wie für alle großen Unternehmen – bereits 2025. Vereinzelte „Gegenmaßnahmen“ Sollte eine solche mittelbare Verpflichtung politisch nicht gewünscht sein, wären entsprechende Änderungen in Landesrecht, Satzungen bzw. Gesellschaftsverträgen vorzunehmen. Vereinzelt gibt es in den Bundesländern dazu bereits Gesetzesinitiativen, die aber meist auf die kommunale Ebene und auf bestimmte Einheiten begrenzt sind. So wurde in Mecklenburg-Vorpommern in diesem Jahr die Kommunalverfassung (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 KV MV) um eine Ausnahme ergänzt, sodass kleine und mittelgroße privatrechtliche Beteiligungen in kommunaler Hand zwar weiterhin wie große Kapitalgesellschaften bilanzieren, aber künftig keine Nachhaltigkeitsberichte aufstellen müssen. Ob Ausnahmen für öffentlich-rechtliche Organisationsformen in MV geplant sind, ist uns nicht bekannt. Um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden, hat der Städte- und Gemeindetag MV die Änderung weiterer Vorschriften wie EigVO MV und KPG MV angeregt. Bayern hingegen hat – neben einem Änderungsentwurf für kommunale Unternehmen – vor Kurzem auch Änderungen auf Landesebene vorgenommen und in der Landeshaushaltsordnung (Art. 65) für seine Beteiligungen eine Ausnahmemöglichkeit für die Nachhaltigkeitsberichterstattung geschaffen. Bayern folgt damit auf Landesebene dem gleichen Ansatz wie auf Bundesebene der RegE des CSRDUmsG zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung (Art. 21 zu § 65 Abs. 1 Nr. 4 BHO-E) für Bundesbeteiligungen in einer Rechtsform des privaten Rechts. Uns ist nicht bekannt, ob die anderen Bundesländer lediglich abwarten oder keine Ausnahmen in den jeweiligen Haushaltsordnungen schaffen möchten. Nordrhein-Westfalen beispielsweise hat mit dem 3. NKFWG bereits Erleichterungen für kommunale Unternehmen geschaffen, nicht jedoch für Unternehmen des Landes. § 65 LHO NRW verlangt von Landesbeteiligungen unverändert die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den handelsrechtlichen Vorschriften für große Kapitalgesellschaften, ohne die Nachhaltigkeitsberichterstattung auszunehmen. Offene Fragen Da in der Praxis große Unsicherheit besteht, ob bzw. in welchem Umfang sich Unternehmen mit der Thematik befassen müssen, möchten wir mit diesem Schreiben auf bestehende Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich und zum Umfang der anzuwendenden Vorschriften hinweisen. Insbesondere gehen wir auf Basis des derzeitigen Diskussionsstandes auf folgende Fragen ein: • Welche öffentlichen Unternehmen können grundsätzlich von der mittelbaren Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sein?\r\n • Hat für öffentliche Unternehmen die Einbeziehung in den Konzernnachhaltigkeitsbericht befreiende Wirkung gemäß § 289b Abs. 2 HGB-E?\r\n• Ist die EU-Taxonomie-Verordnung auch bei mittelbarer Anwendung der CSRD zu beachten?\r\nAnwendungsbereich für die mittelbare Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung Angesichts der heterogenen Formulierungen in den jeweiligen Bundes-, Landes- und kommunalen Vorschriften bzw. Satzungen kommt der Abgrenzung des Anwendungsbereichs in Deutschland eine besondere Bedeutung zu. Verweis auf Vorschriften des Dritten Buchs des HGB für große Kapitalgesellschaften Sofern die einschlägigen Rechnungslegungsbestimmungen verlangen, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des HGB für große Kapitalgesellschaften aufgestellt werden, ist davon auszugehen, dass die bilanzierenden Einheiten, die nicht unmittelbar von der CSRD-Umsetzung betroffen sind, künftig auch eine Nachhaltigkeitsberichterstattung in ihren Lagebericht aufnehmen müssen. Solche rechtsform- und größenunabhängigen Anforderungen finden sich häufig in Landeshaushaltsordnungen, Gemeindeordnungen, Kommunalunternehmensverordnungen oder anderen kommunalrechtlichen Vorschriften, aber auch in branchenbezogenen Bestimmungen wie z.B. dem Medienstaatsvertrag oder in Rechnungslegungsvorschriften für Einrichtungen aus dem Hochschul- und Wissenschaftsbereich wie Hochschulen und Studierendenwerke. Bei dieser weitverbreiteten Formulierung ist es u.E. unstrittig, dass §§ 289b bis 289g HGB-E anzuwenden sind und somit auch privatrechtliche KMU der öffentlichen Hand und öffentlich-rechtliche Organisationsformen (mittelbar) verpflichtet sind, künftig einen Nachhaltigkeitsbericht in ihren Lagebericht aufzunehmen. Es gibt jedoch Gesetzesinitiativen von der Bundesregierung und einigen Bundesländern, die punktuell Ausnahmen von der mittelbaren Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vorsehen und ansonsten die Anwendung der Vorschriften für große Kapitalgesellschaften beibehalten, zum Beispiel \r\n• für privatrechtliche Unternehmen der öffentlichen Hand: Ergänzung des § 65 Abs. 1 Nr. 4 BHO-E durch Art. 21 des RegE CSRD-UmsG zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung; Änderung des Art. 65 Abs. 1 Nr. 4 BayHO durch das am 28.06.2024 verkündete Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaats Bayern für die Haushaltsjahre 2024 und 2025; Änderung des § 73 Abs. 1 Nr. 2 KV MV durch die am 11.06.2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichte Neufassung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern;\r\nÄnderung des § 102 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 GO SH-E durch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und des Sparkassengesetzes in Schleswig-Holstein (Landtags-Drs. 20/2316 vom 04.07.2024). • Für andere Rechtsformen, die (mittelbar) nach den für große Kapitalgeellschaften geltenden Vorschriften Rechnung zu legen haben, enthält der RegE CSRDUmsG auch Anpassungen: Art. 27 zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes (§ 8a Abs. 1a Satz 1 StFG) und Art. 33 zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (§ 11 Abs. 2 BDBOSG). In beiden Fällen soll ergänzt werden, dass auf den Lagebericht § 289b HGB-E keine Anwendung findet. Sofern auf Landes- und kommunaler Ebene weitere Ausnahmeregelungen beabsichtigt sind, sollten Ministerien und Landtage schnell reagieren, weil die Aufsteller Rechtssicherheit brauchen und sich, falls sie (mittelbar) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein sollten, schnellstmöglich auf die Umstellung vorbereiten müssen. Zu beachten ist dabei, dass es u.U. nicht ausreicht, das jeweilige Landesgesetz zu ändern, sondern in vielen Fällen auch die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag, aus dem sich ggf. noch strengere Rechnungslegungsvorschriften ergeben, jeweils zu ändern wären. Nicht eindeutig ist die Rechtslage, wenn Anforderungen an Jahresabschluss und Lagebericht in unterschiedlichen Vorschriften geregelt sind, zum Beispiel wie folgt:\r\n • Für den Jahresabschluss finden die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des HGB entsprechend Anwendung. \r\n• Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. § 289 HGB gilt entsprechend. \r\nZu diesem Beispiel könnte die Auffassung vertreten werden, dass beabsichtigt war, dass Unternehmen wie große Kapitalgesellschaften in Deutschland bilanzieren, Jahresabschluss und Lagebericht eine Einheit bilden, für die nicht unterschiedliche Rechnungslegungsvorschriften herangezogen werden und dass der explizite Verweis auf § 289 HGB lediglich daraus resultiert, dass es zum damaligen Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes nur einen Paragraphen gab, der den Inhalt des Lageberichts regelte.\r\nBei formaler Auslegung, die sich allein am Gesetzeswortlaut orientiert, könnte allerdings auch die gegenläufige Auffassung vertreten werden, dass ein Verweis auf § 289 HGB strenggenommen nicht §§ 289b bis 289g HGB-E umfasst und somit in diesem Fall keine Pflicht besteht, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Lagebericht aufzunehmen. Eine einheitliche Handhabung ist wünschenswert. Daher regen wir an, dass die Ministerien in solchen mehrdeutigen Fällen für Klarstellung sorgen. Branchenbezogene Anforderungen aus dem EnWG – Vorschriften des Dritten Buchs des HGB für Kapitalgesellschaften Gemäß § 6b Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) haben Energieversorgungsunternehmen (EVU) ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen. Dem steht die Anwendung größenabhängiger Aufstellungserleichterungen nicht entgegen, z.B. die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB für kleine Kapitalgesellschaften. Es gelten grundsätzlich die rechtsformspezifischen Rechnungslegungsanforderungen. Bleiben diese jedoch hinter den Anforderungen für Kapitalgesellschaften zurück, so schreibt § 6b Abs. 1 EnWG zwingend die Anwendung der strengeren Vorschriften für Kapitalgesellschaften vor. Aus der branchenbezogenen Rechnungslegungspflicht des § 6b EnWG erwächst keine (generelle) mittelbare Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, weil sie nur die Anwendung der handelsrechtlichen Anforderungen für Kapitalgesellschaften (nicht aber speziell für große Unternehmen) verlangt. Eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ergibt sich nach dem derzeitigen Diskussionsstand aus § 6b EnWG somit nur für EVU, die tatsächlich „groß“ im bilanzrechtlichen Sinne sind, d.h. die Schwellenwerte des § 267 HGB für große Unternehmen überschreiten.\r\nAusnahmen von der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch Konzernprivileg gemäß § 289b Abs. 2 bis 5 HGB-E Der RegE CSRDUmsG sieht in § 289b Abs. 2 bis 5 HGB-E Befreiungsmöglichkeiten für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzelgesellschaftsebene vor. Demnach ist eine Kapitalgesellschaft von der Pflicht, einen Nachhaltigkeitsbericht in den Lagebericht aufzunehmen, befreit, wenn das berichtspflichtige Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht des Mutterunternehmens einbezogen ist, dieser Konzernlagebericht im Einklang mit der EU-Bilanzrichtlinie aufgestellt und um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitert worden ist. Die Regelung dient dazu, Doppelbelastungen zu vermeiden, weil die Adressaten über die Konzernrechnungslegung ausreichend informiert werden. Der RegE ändert nicht das EnWG. Bislang schließt § 6b Abs. 1 EnWG die Inanspruchnahme der Befreiungsmöglichkeiten nach § 264 Abs. 3 und § 264b des HGB ausdrücklich aus. Diese Auflistung wurde durch den RegE nicht um § 289b Abs. 2 bis 5 HGB-E erweitert. Somit dürfte im Umkehrschluss gelten, dass EVU als Tochterunternehmen, welche die in § 289b Abs. 2 bis 5 HGB-E genannten Kriterien erfüllen, selbst von einer Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzelabschlussebene befreit sind. Im kommunalen Konzern setzt diese Befreiung voraus, dass ein anderes Unternehmen als Mutterunternehmen einen (Teil-)Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufstellt; kommunale Abschlüsse und kommunale Lageberichte bzw. Rechenschaftsberichte, die nach den Vorschriften der kommunalen Doppik aufgestellt sind, erfüllen dagegen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung. Eine ähnliche Situation ergibt sich auch in anderen regulierten Bereichen. Zum Beispiel sieht § 6 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) vor, dass Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen, bei Aufstellung ihres Jahresabschlusses und Lageberichts die Befreiungen gemäß § 264 Abs. 3 und § 264b des HGB nicht anwenden dürfen. Auch hier hat der RegE CSRDUmsG (Art. 30 zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes) die Auflistung nicht ergänzt. Die Bundesregierung gibt wohl zu verstehen, dass für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bei sämtlichen Unternehmen, an denen der Bund beteiligt ist, das Konzernprivileg, wie im HGB vorgesehen, gelten soll, auch wenn für die Finanzberichterstattung die Nutzung von Befreiungsmöglichkeiten eingeschränkt wird. Der RegE CSRDUmsG ergänzt § 65 Abs. 1 Nr. 4 BHO dahingehend, dass der Bund bei seinen Beteiligungen zwar weiterhin sicherstellen muss, dass diese ihren Jahresabschluss und Lagebericht nach den handelsrechtlichen Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufstellen und prüfen lassen; Pflicht und Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung richten sich hingegen künftig ausschließlich danach, was der Gesellschaftsvertrag jeweils vorsieht. Kleine und mittelgroße privatrechtliche Bundesunternehmen wären demnach von der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ESRS ausgenommen und könnten das bisherige Berichterstattungssystem – zum Beispiel nach dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) – in Einklang mit dem Public Corporate Governance Kodex (PCGK) des Bundes beibehalten. Obgleich für KMU des Bundes somit §§ 289b Abs. 1 HGB-E nicht einschlägig ist, erlauben die Grundsätze guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung im Bereich des Bundes in der vom Bundeskabinett am 13.12.2023 verabschiedeten Fassung eine entsprechende Anwendung des Konzernprivilegs (Teil I, PCGK des Bundes, Ziff. 8.1.3 Satz 2 und Teil II, Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung, Tz. 18). Die neu gefassten Richtlinien weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Bundesunternehmen entfällt, die in die übergeordnete Berichterstattung eines Mutterunternehmens entsprechend den gesetzlichen Anforderungen einbezogen sind, sofern keine weitergehenden Vorgaben bestehen. Wir gehen nach dem derzeitigen Diskussionsstand davon aus, dass das Konzernprivileg gemäß § 289b Abs. 2 bis 5 HGB-E regelmäßig auch für Unternehmen der öffentlichen Hand auf Landesebene und auf kommunaler Ebene anwendbar ist, solange die landesrechtlichen Vorschriften oder die Satzung nicht regeln, dass es nicht angewendet werden darf. Auslegungsfragen zum Umfang der anzuwendenden Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Ferner stellt sich die Frage, ob bei einer mittelbaren Anwendung der CSRD auch die Angaben nach der EU-Taxonomie-Verordnung zu machen sind. Nach den EU-Vorgaben müssen Nicht-Finanzunternehmen (d.h. Unternehmen, die nicht Finanzunternehmen wie Vermögensverwalter, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Versicherungen sind) insbesondere angeben, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind, und über den ökologisch nachhaltigen Anteil ihrer Umsatzerlöse, ihrer Investitions- und Betriebsausgaben berichten. Die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.06.2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung  nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 – kurz: Taxonomie-Verordnung – sieht ein einheitliches Klassifizierungssystem für Wirtschaftstätigkeiten vor, die als ökologisch nachhaltig eingestuft werden können. Der Anwendungsbereich der Berichtspflicht nach Artikel 8 der TaxonomieVerordnung umfasst Unternehmen, die nichtfinanzielle Angaben nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU – kurz: Bilanz-Richtlinie – zu veröffentlichen haben. Durch die Änderung der Art. 19a und 29a der Bilanz-Richtlinie durch die CSRD wird der Anwendungsbereich der Taxonomie-Verordnung analog ausgeweitet. EU-Verordnungen gelten unmittelbar; sie sind nicht in nationales Recht zu transformieren. Dementsprechend braucht § 289c HGB-E auch nicht zwingend auf die Taxonomie-Verordnung zu verweisen. Große Unternehmen, die unmittelbar von der CSRD-Umsetzung betroffen sind, haben künftig die ESRS anzuwenden und zusätzlich Angaben nach der Taxonomie-Verordnung innerhalb des Nachhaltigkeitsberichts aufzunehmen. Die Taxonomie-Verordnung gilt grundsätzlich (nur) für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der durch die CSRD angepassten Bilanz-Richtlinie fallen, d.h. Unternehmen, für die die Art. 19a oder 29a der Bilanz-Richtlinie eine Nachhaltigkeitsberichterstattung vorsehen. Privatrechtliche KMU der öffentlichen Hand (die nicht kapitalmarktorientiert sind) sowie öffentlich-rechtliche Organisationsformen fallen nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich der CSRD. Da die Taxonomie-Verordnung für diese Unternehmen nicht unmittelbar gilt, könnte sich allenfalls aus nationalem Recht eine Anwendungspflicht ergeben. Bislang ist jedoch keine Kodifizierung im HGB erfolgt. Der RegE CSRDUmsG unterstellt zwar implizit, dass Art. 8 der Taxonomie-Verordnung grundsätzlich einschlägig ist (so in § 289b Abs. 3 HGB-E zum befreienden Konzernnachhaltigkeitsbericht, in der Begründung zu § 289g HGB-E zu den Formatvorgaben und in § 324c Abs. 1 HGB-E zum Gegenstand und Umfang der Prüfung), jedoch findet sich keine entsprechende Regelung in § 289c HGB-E zum Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts, sodass sich in diesen Fällen insoweit wohl aus dem HGB keine Pflicht zur Anwendung der Taxonomie-Verordnung ergeben dürfte. Vom Wortlaut bundes-, landesrechtlicher oder satzungsmäßiger Rechnungslegungsvorschriften, die eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des HGB verlangen, sind die Vorgaben der Taxonomie-Verordnung formal nicht explizit umfasst. Allerdings wird derzeit noch diskutiert, ob eine generelle Pflicht zur Ergänzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung um Angaben nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung aus den ESRS abgeleitet werden kann (vgl. § 289c Abs. 6 HGB-E i.V.m. ESRS 1.113). Aus einer (engen) wörtlichen Auslegung des HGB, nach der eine Pflicht zur Anwendung des Art. 8 der Taxonomie-Verordnung wohl nicht abgeleitet werden könnte, würde folgen, dass sich ab dem Geschäftsjahr 2025 die Nachhaltigkeitsberichterstattung öffentlicher Unternehmen vom Umfang her untereinander unterscheiden würde: Während tatsächlich große Kapitalgesellschaften zwingend auch die Angaben nach der Taxonomie-Verordnung als Teil der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufnehmen müssen, wäre dies bei mittelbar betroffenen Unternehmen der öffentlichen Hand, die wie große Kapitalgesellschaften berichten müssen und sich auf eine wörtliche Auslegung der für sie einschlägigen Vorschriften berufen, nicht der Fall. Ob eine solche Ungleichbehandlung innerhalb der öffentlichen Unternehmen gewollt ist, sollte auch politisch weitergehend erörtert werden. Angesichts der bestehenden, vielschichtigen Fragen und Rechtsunsicherheiten halten wir eine Aussage des jeweils zuständigen Gesetzgebers für wünschenswert, wie die Vorschriften auf Bundes-, Landes- bzw. kommunaler Ebene auszulegen sind. Wir hoffen, dass die jeweils zuständigen Ministerien die Anregungen zeitnah aufgreifen und in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung klare Vorschriften schaffen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr Bundesminister,\r\ndie Bundesregierung und die wiedergewählte Präsidentin der EU-Kommission haben wiederholt angekündigt, unnötige Bürokratie systematisch abbauen zu wollen: • Nach der nationalen Wachstumsinitiative verpflichten sich alle Ressorts der Bundesregierung u.a. zu einem konsequenten Abbau von Berichtspflichten. EU-Richtlinien sollen in der Regel 1:1 in nationales Recht umgesetzt werden. • In ihren politischen Leitlinien für die nächste EU-Kommission verspricht auch Ursula von der Leyen einen weiteren Bürokratieabbau, darunter die Reduktion von Berichtspflichten. Unklar bleibt allerdings, welche Maßnahmen sowohl Bundesregierung als auch EU-Kommission konkret zur Reduktion von Berichtspflichten ergreifen möchten. Derzeit wird in der öffentlichen Diskussion auf erhebliche Belastungen der Unternehmen aufgrund einer Vielzahl neuer Berichtspflichten über Nachhaltigkeitsaspekte hingewiesen, die zudem in einem sehr kurzen Zeitraum umzusetzen sind.\r\nDer Berufsstand der Wirtschaftsprüfer ist bereit, Verantwortung zu übernehmen und seinen Beitrag bei der Bewältigung der nachhaltigen Transformation zu leisten. Wir unterstützen ausdrücklich die Notwendigkeit nachhaltigen Handelns und die mit den neuen Transparenzanforderungen verbundene Zielsetzung des EU-Gesetzgebers. Allerdings dürfen die Unternehmen nicht überfordert werden, soll die Akzeptanz von sinnvollen Maßnahmen nicht verloren gehen. Dies betrifft insbesondere viele mittelständische, nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die in kurzer Zeit umfangreiche neue Berichtssysteme etablieren und Informationen erheben müssen. Wirtschaftsprüfer haben zum einen eine Rolle als unabhängige Prüfer von Nachhaltigkeitsinformationen. Zum anderen unterstützen Wirtschaftsprüfer Unternehmen, die sie nicht prüfen, bei der Implementierung der nachhaltigkeitsbezogenen Berichtsanforderungen. Aus diesen Tätigkeiten sind auch dem Berufstand der Wirtschaftsprüfer die Belastungen der (künftig) berichtspflichtigen Unternehmen bewusst. Erleichterungen bei den Berichtspflichten können Wirtschaftsprüfer nicht selbst gewähren. In ihrer Rolle als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind Wirtschaftsprüfer zur Prüfung der Einhaltung der gegebenen gesetzlichen Vorgaben verpflichtet. Wesentliche Erleichterungen für Unternehmen können somit nur seitens des deutschen bzw. europäischen Gesetzgebers durch eine entsprechende Anpassung der gesetzlichen Vorgaben erreicht werden. In die politische Diskussion zu möglichen Erleichterungen in der Berichterstattung möchte sich der Berufstand aktiv einbringen. Auf Basis von Erfahrungen aus Prüfungen und Implementierungsarbeiten möchten wir daher einige mögliche Maßnahmen skizzieren, die in der Anlage zusammengestellt sind, und als Grundlage weitergehender politischer Diskussionen dienen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl nachhaltigkeitsbezogener Anforderungen auf EU-Recht basiert. Ansatzpunkte sind im Wesentlichen grundsätzliche Verfahrensverbesserungen, der Anwendungsbereich sowie zeitliche und inhaltliche Entlastungen. Dabei muss immer die Entscheidungsnützlichkeit von Angaben gegen deren Erhebungsaufwand abgewogen werden. Im Hinblick auf Erleichterungen für Unternehmen in öffentlicher Hand verweisen wir auf unser Schreiben vom 4. September 2024 an die zuständigen Stellen der Länder, welches Ihrem Ministerium nachrichtlich zugekommen ist.\r\nWir hoffen, mit dieser Ideensammlung einen Beitrag für die weiteren politischen Erörterungen leisten zu können und regen an, dabei alle relevanten Stakeholder zu beteiligen. Gerne stehen wir für einen weiteren Austausch zur Verfügung. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nAnlage Impulse für den politischen Diskurs zur Schaffung von Erleichterungen für die Wirtschaft bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung \r\n1. EU-Ebene \r\n1.1. Grundsätzliche Verfahrensverbesserungen \r\n1.1.1. Sachgerechtere Nutzung von Verordnungsermächtigungen im Rahmen der Gesetzgebung \r\nSachverhalt: Im Rahmen der europäischen Gesetzgebung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wurden sowohl zur Berichterstattung nach Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung als auch zur Berichterstattung nach der CSRD sehr umfangreiche Regelwerke in Form von sog. Level II-Rechtsakten, d.h. Delegierten Verordnungen (z.B. Climate Delegated Act, Disclosure Delegated Act, Environmental Delegated Act, ESRS Delegated Act), erlassen. Die Anforderungen wurden daher häufig nicht in Verordnungen bzw. Richtlinien (Level I) geregelt, sondern auf zweiter Ebene mit sehr detaillierten Vorschriften. Diese Level II-Rechtsakte bestimmen letztlich die konkrete Berichterstattung mit weitreichenden materiellen Folgen für die Unternehmen. Vor diesem Hintergrund sollte kritisch hinterfragt werden, ob solche zentralen Regelungen (nur) im Rahmen von Verordnungsermächtigungen erlassen werden sollten. \r\nLösungsansatz: Unseres Erachtens erscheint aufgrund dieser Bedeutung eine stärkere Einbeziehung des Europäischen Parlaments und des Rates – nicht nur im Rahmen einer „Scrutiny-period“ – durch eine sachgerechtere Nutzung von Verordnungsermächtigungen angemessen. Kernanforderungen sollten in Level I-Rechtsakten geregelt werden. \r\n1.1.2. Schaffung von Klarheit der Regelungen in den einschlägigen Rechtsakten und Verhinderung einer weiteren Inflation von „neben gesetzlichen“ Regelungen \r\nSachverhalt: Wir erleben derzeit im Bereich der nachhaltigkeitsbezogenen Angaben eine Inflation von „nebengesetzlichen“ Regelungen („Level III-Hinweise“) seitens der EU-Kommission und dieser zuarbeitenden Organisationen (z.B. EFRAG). Dies ist allein schon mit Blick auf die Vielzahl der FAQ und Implementation Guidelines von EFRAG und EU-Kommission bedenklich, da es die Annahme zulässt, dass die zugrunde liegenden Regelungen in den einschlägigen Rechtsakten (Verordnungen und Richtlinien sowie Delegierten Verordnungen) nicht hinreichend klar und anwendungssicher sind. Hinzu kommt, dass die „Level III-Hinweise“ an bestimmten Stellen über die Anforderungen der einschlägigen Rechtsakte hinausgehen bzw. im Widerspruch zu diesen stehen. Außerdem erscheinen diese „Level III-Hinweise“ häufig (wie etwa bei der Berichterstattung nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung) zu sehr ungünstigen Zeitpunkten, da regelmäßig keine Rücksicht auf die Aufstellungs- und Veröffentlichungsprozesse der berichtspflichtigen Unternehmen genommen wird. Lösungsansatz: Eine weitere Inflation von „Level III-Hinweisen“ ist zu vermeiden. Bei Bedarf sind die einschlägigen Rechtsakte kurzfristig anzupassen. Somit wird auch sichergestellt, dass das Europäische Parlament sowie der Rat – bei Delegierten Verordnungen zumindest im Rahmen der „scrutiny period“ – angemessen einbezogen werden (siehe auch Punkt 1.1.1). Soweit „Level III-Hinweise“ für sinnvoll erachtet werden, sollte die Möglichkeit einer geregelten Konsultation eröffnet werden. \r\n1.1.3. Möglichkeit eines Hineinwachsens in die neue Berichterstattung durch angemessene Umsetzungsfristen Sachverhalt: Der europäische Gesetzgeber hat mit der CSRD ein umfassendes Rahmenwerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU-Bilanzrichtlinie verankert. Dieses wird konkretisiert durch eine Delegierte Verordnung, welche zwölf ESRS zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten und insgesamt etwa 300 Seiten umfasst, die über 1.000 Datenpunkte ergeben können. Darüber hinaus hat die EFRAG mit dem Ziel einer Unterstützung der Wirtschaft bereits drei umfangreiche Implementation Guidelines sowie ein Dokument mit zahlreichen Fragen und Antworten zur Auslegung der ESRS veröffentlicht. Hunderte weitere Fragen sind in der Diskussion. Zudem arbeitet die EFRAG an weiteren über 30 Sektor-Standards, welche die Regelungen der ESRS ergänzen sollen. Diese umfassenden Regelungen treffen die Unternehmen mit wenig Vorlauf nach der Veröffentlichung der finalen Vorschriften. Die ohnehin aufwendige Umsetzung gerät daher zusätzlich unter erheblichen Zeitdruck. \r\nLösungsansatz: Bei der Einführung komplexer neuer Berichtsvorgaben (etwa sektorspezifischer Standards) sollte sich die EU z.B. an Einführungszeiträumen des IASB für neue komplexere IFRS (von i.d.R. 3-4 Jahren) orientieren, um den Unternehmen angemessene Zeit für die Umsetzung der neuen Anforderungen zu geben. Ungeachtet dessen kann eine freiwillige vorzeitige Anwendung zugelassen werden. \r\n1.2. Zeitliche Erleichterungen für die Berichterstattung zu Scope 3- Emissionen \r\nSachverhalt: Die Erhebung von Informationen zu den Scope 3-Emissionen ist für Unternehmen besonders aufwändig. Aktuell sehen die ESRS lediglich für Unternehmen mit weniger als durchschnittlich 750 Beschäftigten eine Erleichterung im Hinblick auf die Berichterstattung über Scope 3-Emissionen (nur) im ersten Jahr der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung vor.\r\nLösungsansatz: Der EU-Gesetzgeber könnte prüfen, die verpflichtende Berichterstattung zu Scope 3-Emissionen nach den ESRS weiter zu verschieben, insbesondere für Unternehmen, die in der zweiten Phase ab 2025 berichtspflichtig sein werden. \r\n1.3. Inhaltliche Entlastungen \r\n1.3.1. Reduktion der Datenpunkte insgesamt\r\nSachverhalt: Sowohl seitens der Bundesregierung als auch der wiedergewählten Präsidentin der EU-Kommission wurde wiederholt angekündigt, unnötige Bürokratie systematisch abzubauen. Dies umfasst auch die Berichterstattung. Allein die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den ESRS umfasst über 1.000 mögliche Datenpunkte. \r\nLösungsansatz: Zur konsequenten Umsetzung des in ihren politischen Leitlinien für die nächste EU-Kommission von der Präsidentin der EU-Kommission angekündigten weiteren Bürokratieabbaus – u.a. durch die Reduktion von Berichtspflichten – könnte ein Maßnahmenplan zur Reduktion der maximalen Datenpunkte der ESRS um mindestens 25% entsprechend der politischen Ankündigung in Bezug auf die allgemeinen Berichtspflichten entwickelt werden. In diesem Maßnahmenplan sollten Berichtselemente, deren Erhebungsaufwand in keinem sinnvollen Verhältnis zum Nutzen steht, priorisiert werden. \r\n1.3.2. Klarstellung bzgl. der Pflicht zur Berichterstattung von Vorjahreszahlen nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung i.R.d. Erstanwendung durch große, nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen \r\nSachverhalt: Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird zur Erleichterung der erstmaligen Anwendung der ESRS klargestellt, dass ein Unternehmen im ersten Jahr der Erstellung der pflichtgemäßen Berichterstattung im Rahmen der ESRS nicht verpflichtet ist, Vergleichsinformationen offenzulegen. Für die Berichterstattung nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) und den zugehörigen Delegierten Rechtsakten sind dagegen Meldebögen vorgesehen, die Angabepflichten für das Geschäftsjahr und das vorherige Geschäftsjahr beinhalten, so dass hier keine entsprechende Erleichterung gewährt wird. \r\nLösungsansatz: Es sollte klargestellt werden, dass auch Unternehmen, die erstmalig der Berichterstattungspflicht nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung unterliegen, keine Vorjahresvergleichswerte angeben müssen. \r\n1.3.3. Entwicklung beherrschbarer Anforderungen im Rahmen der sektorspezifischen Standards \r\nSachverhalt: Die Verabschiedung sektorspezifischer Standards wurde um bis zu zwei Jahre verschoben. Obgleich mit dieser Verschiebung eine zeitliche Entlastung der Unternehmen einhergeht, muss gleichwohl sichergestellt werden, dass die Berichtsanforderungen der sektorspezifischen ESRS angemessen und abschließend gestaltet werden und einem transparenten „Due Process“ unterliegen. Insbesondere dürfen die im Rahmen der Finalisierung des ersten Satzes der ESRS erreichten Erleichterungen (sowie ggf. weitere Erleichterungen) durch die sektorspezifischen ESRS nicht „konterkariert“ werden. \r\nLösungsansatz: Die Entwicklung der sektorspezifischen ESRS sollte daher unter dem Blickwinkel der Beherrschbarkeit der Regelungen und des intendierten zusätzlichen Nutzens einzelner Angabepflichten für die Berichtsadressaten kritisch begleitet werden. Weiterhin könnte eine vorübergehende Aussetzung der verpflichtenden Anwendung von sektorspezifischen Standards z.B. für (bestimmte) Unternehmen der Phase 2 geprüft werden. \r\n2. Nationale Ebene \r\n2.1. Einrichtung von Datenbanken \r\nSachverhalt: Im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung benötigen Unternehmen eine Vielzahl von „externen“ Informationen, bspw. zum Primärenergiebedarf des nationalen oder regionalen Gebäudebestands. Lösungsansatz: Der Gesetzgeber sollte die Möglichkeit prüfen, öffentlich zugängliche und verlässliche Datenbanken zu den im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen benötigten „externen“ Informationen einzurichten. Dies würde auch die Vergleichbarkeit der Berichterstattung fördern.\r\n2.2. Ermöglichung einer vorgelagerten Prüfung der Einhaltung der Offenlegungsverordnung (SFDR) bei Versicherungsunternehmen \r\nSachverhalt: Die Prüfung der Einhaltung der Regelungen der Offenlegungsverordnung (SFDR) bei Versicherungsunternehmen ist zeitlich an die Abschlussprüfung gekoppelt. Dies führt zu einer Mehrbelastung von Versicherungsunternehmen durch die zeitgleiche Prüfung u.a. der Finanzberichterstattung, der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Einhaltung der Anforderungen der SFDR. \r\nLösungsansatz: Der Gesetzgeber sollte die Möglichkeit prüfen, die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen der SFDR und die Abschlussprüfung zeitlich zu entkoppeln (wie bspw. bei der aufsichtlichen Geldwäscheprüfung, welche ebenfalls die gesetzliche Abschlussprüfung erweitert, aber abweichende Berichtszeiträume umfassen kann). Im Vergleich zur Jahresabschlussprüfung kommt bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr dem Stichtag der Prüfung der Anforderungen der SFDR aufgrund anderer relevanter Stichtage eine untergeordnete Bedeutung zu. Im Prüfungsbericht zur Abschlussprüfung könnte eine Bezugnahme auf die separate Berichterstattung des Abschlussprüfers zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen der SFDR erfolgen. Eine solche zeitliche Entkoppelung würde Erleichterungen für Versicherungsunternehmen bedeuten, die zum Jahresende somit ihre Kapazitäten vermehrt für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD/ESRS und Taxonomie-Verordnung nutzen könnten. \r\n2.3. Klarstellungen im Rahmen der nationalen Umsetzung der CSRD Sachverhalt: U.a. durch die Entkoppelung der Befreiungsregelungen für die Finanz- und die Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Regelungen der CSRD ergibt sich eine Vielzahl von Auslegungsunsicherheiten (vor allem bei Konzernstrukturen). Lösungsansatz: Der Gesetzgeber sollte die Möglichkeit prüfen, im Rahmen der Umsetzung der CSRD in nationales Recht die Auslegungsunsicherheiten zu den Befreiungsvorschriften durch Klarstellungen auszuräumen. Hierbei sollten insbesondere Klarstellungen mit entlastendem Charakter wohlwollend geprüft werden. Bspw. könnte klargestellt werden, dass durch einen (separaten) konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht (ähnlich § 289b Abs. 3 Nr. 2 HGB-E) auch eine befreiende Wirkung i.S. der §§ 289b Abs. 2 bzw. 315b Abs. 2 HGB-E erzielt werden kann, wenn das Mutterunternehmen des nach den §§ 289b bzw. § 315b HGB-E berichtspflichtigen Tochterunternehmens aus bestimmten Gründen von der Pflicht zur Offenlegung eines Konzernabschlusses befreit ist.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012815","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Regierungsentwurf Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9f/a6/365004/Stellungnahme-Gutachten-SG2410150004.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Frau  , \r\nim Folgenden übermitteln wir dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die Anmerkungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) zu aus unserer Sicht wesentlichen Aspekten des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022. Die Richtlinie hätte von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 06.07.2024 umgesetzt werden müssen. Wir begrüßen die Veröffentlichung des Regierungsentwurfs am 24.07.2024 und bitten um eine möglichst zeitnahe Befassung und Verabschiedung des Gesetzes, um den von der CSRD betroffenen Unternehmen und Wirtschaftsprüfern schnellstmöglich Rechtssicherheit zu geben. Wir weisen auf unsere Stellungnahme vom 19.04.2024 zum Referentenentwurf des Gesetzes hin. Die darin enthaltenen Aussagen haben – soweit sie nicht bereits im Regierungsentwurf aufgegriffen wurden – weiterhin Gültigkeit. Deswegen greift die vorliegende Stellungnahme ausschließlich besonders wichtige Aspekte auf. \r\nWirtschaftsprüfer als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung Wir begrüßen ausdrücklich die Regelung im Regierungsentwurf, nur den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer mit der verpflichtenden Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu betrauen. Dies schafft Rechtssicherheit und Klarheit für die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen und deren Stakeholder. Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer ist sich seiner gesellschaftlichen Verantwortung bewusst, die Transformation hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft maßgeblich zu unterstützen. Dafür wurden die personellen Kapazitäten in diesem Bereich bereits deutlich ausgebaut und in die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter investiert. Diese Entwicklung wird sich auch in der Zukunft fortsetzen. Wirtschaftsprüfer sind aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer prüferischen Methodenkompetenz, ihrer qualitätssichernden Infrastruktur, dem etablierten Aufsichtsregime und der bereits vorliegenden Erfahrung mit der Prüfung von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichten prädestiniert für die Übernahme der Gesamtverantwortung für den Prüfungsprozess und das Prüfungsurteil zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Eine Öffnung der Prüfung für Nicht-Wirtschaftsprüfer wäre gemäß den Anforderungen der CSRD nur bei gleichwertigen Wettbewerbsbedingungen zulässig, was auch nach Auffassung der Bundesregierung in Deutschland derzeit nicht gegeben ist. Die Schaffung gleichwertiger Bedingungen würde wiederum Bürokratie aufbauen und zu zusätzlichen Kosten für die öffentliche Hand führen. Auch ist fraglich, ob die zu prüfenden Unternehmen ein solches Angebot tatsächlich nutzen würden. Die Einbindung zweier Prüfer zur gleichen Zeit stellt für die Unternehmen eine Belastung der verfügbaren Ressourcen dar, da bspw. Unterlagen vorgelegt werden müssen und Ansprechpartner im Unternehmen für Fragen bereitstehen müssen. Die Unternehmen, die durch die CSRD zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden, sind zudem hinsichtlich ihrer Finanzberichterstattung bereits prüfungspflichtig, d.h. sie verfügen bereits über einen Abschlussprüfer. Viele Unternehmen haben bereits in der Vergangenheit ihre nichtfinanzielle Berichterstattung von einem Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Wo es sinnvoll oder notwendig ist, arbeiten Wirtschaftsprüfer heute schon mit externen Experten zusammen. Dies wird der Berufsstand auch bei der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten tun. Das IDW strebt eine Kollaborationslösung an, bei der Abschlussprüfer oder ein anderer Wirtschaftsprüfer die Gesamtverantwortung für die Prüfung tragen und externe Sachverständige bei Bedarf hinzuziehen, um deren (z.B. technische) Expertise bestmöglich einzubinden.\r\nRechtssicherheit durch zeitnahe Finalisierung des Gesetzes Die CSRD bringt maßgebliche Änderungen in der Berichterstattung der Unternehmen mit sich. Die Unternehmen brauchen schnellstmöglich Rechtssicherheit und eine gefestigte Rechtsgrundlage für die Erstellung und Prüfung ihrer Nachhaltigkeitsberichte. Deswegen braucht es jetzt eine zügige Umsetzung im parlamentarischen Verfahren. Andernfalls drohen massive Unsicherheiten für Unternehmen und Prüfer, die wir Ihnen nachfolgend darlegen. Mögliche Konsequenzen für die Unternehmen Für das Jahr 2024 sind nach der CSRD vor allem Unternehmen von öffentlichem Interesse (public interest entities, nachfolgend kurz: PIE) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Sofern das CSRD-Umsetzungsgesetz nicht bis Ende dieses Jahres in Kraft treten sollte, stellt sich die Frage, ob die betroffenen Unternehmen zum 31.12.2024 (nachträglich) zur Berichterstattung nach der CSRD verpflichtet werden können, d.h. ob eine rückwirkende Wirkung des Gesetzes erfolgen kann. Sollte eine Rückwirkung nicht zulässig sein, müssten die für 2024 berichtspflichtigen Unternehmen nach derzeit geltender Rechtslage berichten, d.h. eine nichtfinanzielle Erklärung bzw. einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht nach §§ 289b ff., 315b f. HGB erstellen. Dies dürfte bei den betroffenen Unternehmen erneut für einen Umstellungsaufwand sorgen, da sie sich bereits auf die Berichterstattung nach Maßgabe der CSRD, mithin nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), vorbereiten und entsprechende Berichtssysteme eingerichtet haben. Mögliche Konsequenzen für die Prüfer Die CSRD verlangt erstmals eine verpflichtende Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Abschlussprüfer von PIE unterliegen gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (nachfolgend kurz: EU-APrVO) dem sog. Fee Cap, wonach die Gesamthonorare für zulässige Nichtabschlussprüfungsleistungen auf maximal 70 % der Honorare für gesetzliche Abschlussprüfungen begrenzt sind. Die CSRD nimmt durch entsprechende Änderung der EU-APrVO die gesetzliche Pflichtprüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vom Fee Cap aus. Tritt das CSRD-Umsetzungsgesetz nicht in 2024 in Kraft und ist auch keine Rückwirkung zulässig, besteht keine gesetzliche Pflicht zur Prüfung, so dass die angefallenen Honorare für schon in Erwartung einer Prüfungspflicht in 2024 durchgeführte Tätigkeiten ggf. belastend bei der Ermittlung des Fee Caps beücksichtigt werden könnten. Dies kann dazu führen, dass die zulässige 70 %- Cap-Grenze überschritten wird.\r\nEine Überschreitung des Fee Caps führt unmittelbar zur Inhabilität des Abchlussprüfers. Damit könnten DAX 40-Unternehmen gezwungen sein, sich rund um den Abschlussstichtag einen neuen Abschussprüfer zu suchen, was faktisch unmöglich ist. Die nach Artikel 16 EU-APrVO für diesen Fall erforderlichen Ausschreibungen von PIE-Abschlussprüfungen dauern im Regelfall viele Monate. Pflichtwidrig nicht geprüfte Abschlüsse sind nach § 256 Abs. 1 Nr. 3 AktG nichtig, dennoch getätigte Ausschüttungen wären rechtlich unwirksam. Rechtssicherheit durch klarstellende Regelungen im Gesetz Haftungsbeschränkung auch bei Prüfung (einzelner Angaben) der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit hinreichender Sicherheit Die CSRD und der vorliegende Regierungsentwurf zu deren Umsetzung sehen eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zunächst mit begrenzter Sicherheit vor. Die Prüfung mit hinreichender Sicherheit ist grundsätzlich ab 2028 vorgesehen, unterliegt jedoch einer Machbarkeitsstudie durch die Europäische Kommission. Bereits nach geltender Rechtslage beauftragen Unternehmen ihren Prüfer freiwillig damit, einzelne nachhaltigkeitsbezogene Angaben oder die gesamte nichtfinanzielle Erklärung bzw. den gesamten nichtfinanziellen Bericht mit hinreichender Sicherheit zu prüfen. Vor dem Hintergrund der gesetzlich für den in der CSRD vorgesehenen Übergangsraum ausschließlich geregelten Prüfung mit begrenzter Sicherheit (§ 324j HGB-E) regen wir aus Gründen der Rechtssicherheit an, die Geltung der gesetzlichen Haftungsbeschränkung auch bei Prüfungen mit hinreichender Sicherheit gesetzlich explizit klarzustellen. Prüfung der ESEF-Konformität Die Prüfung der ESEF-Konformität des (gesamten) Lageberichts obliegt nach § 324c HGB-E dem Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Der Abschlussprüfer soll dagegen prüfen, ob Lagebericht bzw. Konzernlagebericht nach den §§ 289, 289a und 289f (bzw. §§ 315, 315a und 315d) HGB-E aufgestellt worden ist. Die Prüfung der ESEF-Konformität des finanziellen Teils des Lageberichts ist damit nicht Gegenstand der Abschlussprüfung. Damit kann es zu der wohl nicht intendierten Situation kommen, dass der Prüfer der Nachhaltigkeitsberichtserstattung die richtige Aufstellung des (gesamten) Lageberichts im ESEFFormat prüfen muss, aber hierüber kein Urteil nach außen abgibt, da er lediglich ein Urteil zu dem gesonderten Abschnitt der Nachhaltigkeitsberichterstattung abgibt. Dagegen müsste der Abschlussprüfer als Prüfer des finanziellen Teils des Lageberichts, der auch ein Prüfungsurteil über den Lagebericht im Bestätigungsvermerk abgibt, eigentlich die ESEF-Konformität des Lageberichts ohne Nachhaltigkeitsbericht prüfen. Eine solche Prüfung ist aber nach dem vorliegenden Regierungsentwurf wie dargestellt nicht vorgesehen.\r\nDaneben bestehen unverändert die bereits in unserer Stellungnahme zum Referentenentwurf vorgebrachten Argumente gegen eine Aufstellung der Berichte im ESEF-Format. Prüfung des Vorhandenseins eines Nachhaltigkeitsberichts Mit Umsetzung der CSRD wird die bislang in § 317 Abs. 2 Satz 4 und 5 HGB angeordnete formelle Prüfungspflicht des Abschlussprüfers, ob die nichtfinanzielle Erklärung bzw. der gesonderte nichtfinanzielle Bericht vorgelegt wurde, gestrichen. Eine (formelle) Prüfungspflicht für den Abschlussprüfer ist nicht vorgesehen. Unter Berücksichtigung seiner Verschwiegenheitspflicht ist fraglich, ob der Abschlussprüfer in seiner Berichterstattung im Bestätigungsvermerk künftig darauf hinweisen darf, dass ggf. pflichtwidrig der Lagebericht nicht um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitert wurde. Wir regen an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, den Abschlussprüfer in solchen Fällen mit einer formellen Prüfung über das Vorhandensein des Nachhaltigkeitsberichts zu betrauen und eine entsprechende Regelung in § 317 Abs. 2 HGB vorzusehen. Transparenz über die Höhe des Honorars für die Inanspruchnahme von Nachhaltigkeitsberichtsprüfungsleistungen (Vorschlag zur Änderung der §§ 285 Nr. 17, 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB) Sofern der Nachhaltigkeitsbericht vom Abschlussprüfer des Jahresabschlusses bzw. der Konzernnachhaltigkeitsbericht vom Abschlussprüfer des Konzernabschlusses geprüft wird, wären bei Fortführung der in §§ 285 Nr. 17, 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB vorgesehenen Untergliederung des anzugebenden (Jahres-/Konzern-)Abschlussprüferhonorars die Honorare für Nachhaltigkeitsberichtsprüfungsleistungen in die Kategorie „andere Bestätigungsleistungen“ einzubeziehen, da nach dem künftigen Gesetzesverständnis die Prüfung des (Konzern-) Nachhaltigkeitsberichts nicht Bestandteil der (Jahres-/Konzern-)Abschlussprüfung ist. Eine Einstufung von Honoraren für Nachhaltigkeitsberichtsprüfungsleistungen als „andere Bestätigungsleistungen“ wäre u.E. nicht zielführend, weil sie den Abschlussadressaten ein zu undifferenziertes Bild vermitteln würde. Durch die CSRD und deren Umsetzung in nationales Recht wird die Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (und in der Folge auch deren Prüfung) deutlich aufgewertet und auf eine vergleichbare Stufe wie die der Finanzberichterstattung gestellt. Um dem Rechnung zu tragen, sollte eine weitere Honorarkategorie „Nachhaltigkeitsberichtsprüfungsleistungen“ in das Gesetz aufgenommen werden.\r\nUm für die Abschlussadressaten solcher (Mutter-)Unternehmen, die sich dafür entscheiden, ihren (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht durch einen anderen Prüfer des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts als den Abschlussprüfer des Jahres-/ Konzernabschlusses prüfen zu lassen, ein gleichwertiges Transparenzniveau zu gewährleisten wie bei Unternehmen, bei denen der Abschlussprüfer des Jahres-/ Konzernabschlusses mit dem (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichtsprüfer übereinstimmt, sollte zudem für die zuerst genannten Konstellationen vorgeschrieben werden, dass – auf Einzelgesellschaftsebene vorbehaltlich der Einschlägigkeit der Konzernklausel (§ 285 Nr. 17 a.E. HGB) – das von dem Prüfer des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar aufgeschlüsselt unter Einfügung der neuen Kategorie „Nachhaltigkeitsberichtsprüfungsleistungen“ anzugeben ist. Artikel 1 Nr. 41: Sanktionen (§ 332 Abs. 1a HGB-E) Nach dem vorgeschlagenen Wortlaut scheint die Neuregelung in § 332 Abs. 1a HGB-E eine Strafe für jeden Fall einer unrichtigen oder unvollständigen Berichterstattung über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts vorzusehen. Dies scheint vor dem Hintergrund des angedrohten Strafmaßes und der übrigen Regelungssystematik in § 332 Abs. 1 HGB nicht sachgerecht zu sein. Wir regen daher an, die Strafbarkeit in § 332 Abs. 1a HGB ausdrücklich auf eine unrichtige oder unvollständige Berichterstattung in „nicht unerheblichem Ausmaß“ zu beschränken oder den Wortlaut des § 332 Abs. 1a HGB-E dem des § 332 Abs. 1 HGB entsprechend zu formulieren, um nicht den Eindruck entstehen zu lassen, dass bei der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts andere Maßstäbe gelten würden als bei der Abschlussprüfung. \r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013318","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (WPO); Aktenzeichen: VIIB3-72204/002#008 ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/59/86/375270/Stellungnahme-Gutachten-SG2411210005.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren, \r\nwir danken Ihnen für die Gelegenheit, zu dem o.g. Referentenentwurf vom 16. Oktober 2024 Stellung nehmen zu können. Das IDW begrüßt im Grundsatz die geplante Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer (WPO-Novelle). Insbesondere mit der geplanten Einführung eines Syndikus-Wirtschaftsprüfers (Syndikus-WP), welcher über die geplanten berufsrechtlichen Regelungen hinaus entsprechender sozialrechtlicher Anpassungen bedarf, wird eine Harmonisierung der Berufsrechte weiter vorangetrieben. Das IDW hat sich mehrfach, zuletzt mit Eingabe vom 15. März 2022 für eine Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer1 ausgesprochen und entsprechende Vorschläge unterbreitet. Angesichts des sich an die COVID-19- Pandemie anschließenden Kriegs in der Ukraine und der damit einhergehenden Energiekrise konnten unsere Vorschläge bislang nur teilweise umgesetzt werden. Umso erfreulicher ist es, dass nunmehr parallel zur Umsetzung der Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) eine WPO-Novelle in Angriff genommen werden soll. Diese Gelegenheit sollte genutzt werden, um noch weitere, erforderliche Änderungen im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer vorzunehmen. Dies vorausgeschickt nehmen wir zu den im Referentenentwurf enthaltenen Vorschlägen wie folgt Stellung: Zu Artikel 1 Nr. 3 – Änderung des § 9 Abs. 5 WPO (Anrechnung von Tätigkeiten als Prüfungstätigkeit) Nach § 9 Abs. 5 Satz 4 WPO-E soll eine mit der Prüfungstätigkeit im Zusammenhang stehende Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) oder bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) bis zur Höchstdauer von zwei weiteren Jahren künftig auf die Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2 WPO angerechnet werden. Die Möglichkeit der Anrechnung von Tätigkeiten als Prüfungstätigkeit sollte nicht auf die WPK und die APAS beschränkt bleiben, sondern auf sämtliche Personenvereinigungen i.S.d. § 43a Abs. 1 Nr. 9 b) WPO ausgeweitet werden. Wir regen an, § 9 Abs. 5 Satz 4 WPO auch um Personenvereinigungen i.S.v. § 43a Abs. 1 Nr. 9 b) WPO zu ergänzen. Zu Artikel 1 Nr. 12 – Änderung des § 43 WPO (Cooling-Off-Frist für den auftragsbegleitenden Qualitätssicherer) Mit dem neu einzufügenden § 43 Abs. 7 Satz 1 WPO-E soll die Regelung des § 43 Abs. 6 Satz 2 WPO, wonach die verantwortlichen Prüfungspartner ihre Teilnahme an der gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 HGB (Public Interest Entity – PIE) spätestens fünf Jahre nach dem Datum ihrer Bestellung beenden (interne Rotation), auf den auftragsbegleitenden Qualitätssicherer ergänzt werden. Für die Rotation des auftragsbegleitenden Qualitätssicherers soll ein Zeitraum von sieben Jahren vorgesehen werden, damit nicht durch die möglicherweise gleichzeitige Rotation von verantwortlichem Prüfungspartner und auftragsbegleitendem Qualitätssicherer ein Qualitätsrisiko durch Wissensverluste entsteht. Nach § 43 Abs. 7 Satz 2 WPO-E ist für auftragsbegleitende Qualitätssicherer eine Abkühlungsphase von drei Jahren vorgesehen. Der vorliegende Referentenwurf sieht keine Übergangsfrist für diese Cooling-Off-Regelung vor. Da nach Artikel 3 des Referentenentwurfs das Gesetz einheitlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll, wären Personen, die die Voraussetzungen des § 43 Abs. 7 WPO-E erfüllen, direkt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes von der Teilnahme an der auftragsbegleitenden Seite 3/12 zum Schreiben vom 30.10.2024 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Qualitätssicherungsprüfung ausgeschlossen. Dies würde auch dann gelten, wenn mit der Prüfung bereits begonnen wurde. Wir regen an, eine Übergangsregelung entsprechend der Übergangsvorschrift des § 135 WPO zur Einführung der internen Rotation der verantwortlichen Prüfungspartner (§ 43 Abs. 6 Satz 2 WPO) vorzusehen. Zu Artikel 1 Nr. 13 – Änderung des § 43a WPO (Einführung eines Syndikus-WP) Berufsangehörige werden mit der im Referentenentwurf vorgeschlagenen Regelung künftig in die Lage versetzt, von einer Anstellung bei einem WP oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WPG) zu einer Anstellung in einem Unternehmen wechseln zu können, ohne die Berufsbezeichnung „WP“ als Qualifikationsmerkmal zu verlieren. Mit der geplanten Einführung eines Syndikus-WP (§ 43a Abs. 2 Nr. 3a WPO-E) soll dem Bedürfnis des Berufsstands an einer verbesserten Nachwuchsgewinnung Rechnung getragen werden. Nach dem vom IDW im Januar 2017 vorgelegten Eckpunktepapier „Syndikus-Wirtschaftsprüfer“ sollte die Tätigkeit als Syndikus-WP jedoch als originäre WP-Tätigkeit und nicht lediglich als mit dem Beruf des WP vereinbare Tätigkeit ausgestaltet werden (Erweiterung des § 43a Abs. 1 WPO). Im Übrigen sollten auch Anpassungen im Sozialversicherungsrecht, insbesondere zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, vorgenommen werden, um eine Angleichung an die bereits für andere wirtschaftsberatenden Berufe geltenden Regelungen zu erreichen. Überdies ist auch ein absolutes Tätigkeitsverbot für Syndikus-WP als gesetzliche Abschlussprüfer und Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 44c Abs. 2 WPO-E) nicht erforderlich, um die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu gewährleisten. Sowohl die Unabhängigkeit des (Syndikus-)WP als auch die des Abschlussprüfers sind durch die bestehenden berufsrechtlichen und handelsrechtlichen Regelungen hinreichend gewährleistet. Vor Annahme eines Prüfungsauftrags hat jeder Abschlussprüfer im Einzelfall zu prüfen, ob seine Unabhängigkeit gefährdet ist, und dies entsprechend zu dokumentieren, was wiederum seitens der Berufsaufsicht überprüft und ggf. sanktioniert werden kann. Insoweit ist ein generelles Prüfungsverbot für Syndikus-WP nicht erforderlich. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen WP künftig ihren Beruf als Syndikus-WP ausüben können, um dem Wandel des Berufsbilds gerecht zu werden und die Attraktivität des Berufs zu erhöhen. Zudem soll damit der durch Artikel 12 GG garantierten Freiheit der Berufsausübung Rechnung getragen werden. Beide Ziele werden verfehlt, wenn der Syndikus-WP per se von der Seite 4/12 zum Schreiben vom 30.10.2024 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen bzw. Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeschlossen wird. Eine solche Regelung ist wegen der Verfehlung des gesetzgeberischen Ziels weder sinnvoll noch, wie vorstehend dargelegt, notwendig. Durch das Verbot, für den Arbeitgeber und verbundene Unternehmen tätig zu werden (§ 44c Abs. 4 WPO-E) wird den Besonderheiten der Syndikus-Position über die ohnehin geltenden Berufspflichten des § 43 WPO hinaus hinreichend Rechnung getragen. Zu Artikel 1 Nr. 18 – Änderung des § 51b Abs. 5 WPO (Anpassung der Aufbewahrungspflicht) Mit der geplanten Änderung des § 51b Abs. 5 WPO soll die gesetzliche Frist für die Aufbewahrung der Prüfungsakte an die zehnjährige Aufbewahrungsfrist nach § 51b Abs. 2 WPO angepasst werden. Das vom Bundestag am 26.09.2024 verabschiedete Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) sieht u.a. eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre vor. Insoweit regen wir an, eine grundsätzliche Verkürzung der Aufbewahrungspflichten nach § 51b WPO von zehn auf acht Jahre zu prüfen. Zu Artikel 1 Nr. 24 – Änderung des § 59c Abs. 3 WPO (Mitteilung über berufsaufsichtliche Verfahren an Vertreter der WPG) Nach § 59c Abs. 3 Satz 1 WPO-E sollen künftig die Vertreter einer WPG über die Einleitung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens gegen ein Mitglied der WPK aufgrund des Verdachts einer Berufspflichtverletzung seitens der WPK bzw. APAS informiert werden dürfen. Damit soll die WPG künftig die Möglichkeit erhalten, ggf. notwendige präventive Maßnahmen einzuleiten. Unklar ist, ob dies auch im Hinblick auf die nach § 59c Abs. 3 Satz 2 WPO mögliche Auskunftserteilung an Dritte gelten soll. Wird von der WPK oder der APAS z.B. im Rahmen einer Presseanfrage eine Auskunft nach § 59c Abs. 3 Satz 2 WPO erteilt, sollte auch die betroffene WPG zumindest zeitgleich über die Einleitung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens informiert werden. Insoweit erscheint es geboten, § 59c Abs. 3 Satz 2 WPO dahingehend zu ergänzen. Seite 5/12 zum Schreiben vom 30.10.2024 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Zu Artikel 1 Nr. 25 – Änderung des § 62 Abs. 3 WPO (Rückausnahme des Verweigerungsrechts) Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 WPO-E sollen künftig die Auskunft und die Vorlage von Unterlagen gegenüber der WPK und der APAS nicht verweigert werden dürfen, wenn die Auskunft und die Vorlage im Zusammenhang mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung oder einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten stehen. Nach dieser Neuregelung der Rückausnahme des Verweigerungsrechts gemäß § 62 Abs. 2 WPO soll der persönliche Anwendungsbereich nicht mehr auf Mitglieder der WPK beschränkt werden. Stattdessen soll ein Sachzusammenhang der begehrten Auskunft bzw. der Unterlagen mit einer gesetzlichen Abschlussprüfung ausreichen. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll mit dieser Neuregelung klargestellt werden, dass sich der Zusammenhang nicht auf eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung beschränke und der Begriff des Zusammenhangs weit zu verstehen sei. Da der Gesetzeswortlaut dahingehend nicht gegenüber der aktuellen Fassung geändert wurde, ist fraglich, worauf diese Auslegung gestützt werden soll. Da die Regelung die Verschwiegenheitsverpflichtung einschränkt und damit Rechte Dritter beeinträchtigt, erscheint es geboten, den Begriff des Zusammenhangs im Gesetz hinreichend konkret zu definieren. WP sollten vor dem Hintergrund einer nicht unerheblichen Strafandrohung bei einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nicht mit den Unsicherheiten einer Auslegung belastet werden. Insofern erscheint es geboten, den Gesetzeswortlaut dahingehend zu präzisieren. Zu Artikel 1 Nr. 27 – Änderung des § 62b Abs. 3 WPO (Weitergabe von Inspektionsergebnissen an den Aufsichtsrat) Die vorgeschlagene Befugnis der APAS zur Weitergabe der Ergebnisse aus der Inspektion des gesetzlichen Abschlussprüfers an das geprüfte Unternehmen (§ 62b Abs. 3 Satz 4-6 WPO-E) lehnen wir ab. Es entspricht bereits der gelebten Praxis, dass sich Prüfungsausschüsse durch den Abschlussprüfer über Inspektionsergebnisse informieren lassen2 . Die vorgeschlagene Änderung einer unmittelbaren Information durch die APAS suggeriert, dass die derzeitige Information durch den Abschlussprüfer unzureichend wäre oder unzutreffend erfolgen würde. Entsprechende empirische Erkenntnisse, welche diese Behauptung 2 Vgl. IDW Positionspapier zur Kommunikation von Prüfungsqualität, Stand 28.10.2021. Seite 6/12 zum Schreiben vom 30.10.2024 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz belegen würden, liegen nicht vor. Im Übrigen ist zu bezweifeln, dass die von der APAS zur Verfügung gestellten Informationen über Inspektionsergebnisse, die primär an den Abschlussprüfer gerichtet sind, ohne weitere Hintergrundinformationen für den Prüfungsausschuss – selbst bei entsprechenden Kenntnissen auf dem Gebiet der Abschlussprüfung – verständlich wären. Wir regen daher an, Artikel 1 Nr. 27 (§ 62b Abs. 3 Satz 4-6 WPO-E) ersatzlos zu streichen. Zu Artikel 1 Nr. 28 – Änderung des § 66a WPO (Ermittlungskompetenzen der APAS im Non-PIE-Bereich) Nach § 66a Abs. 6 Satz 2 WPO-E soll die APAS künftig anstelle der WPK ermitteln, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Berufspflichten bei der Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung oder einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts eines Unternehmens, welches in den Konzernabschluss eines Unternehmens von öffentlichem Interesse i.S.d. § 316a Satz 2 HGB einbezogen wird, bestehen und ein sachlicher Zusammenhang zu einem Verfahren gegeben ist, welches mögliche Verstöße gegen Berufspflichten bei der Konzernabschlussprüfung oder der Prüfung des konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts dieses Unternehmens zum Gegenstand hat. Es besteht keine Notwendigkeit für eine weitergehende Ausweitung der Befugnisse der APAS auf die Prüfung von Non-PIE. Die Gesamtverantwortung für die Durchführung von Konzernabschlussprüfungen liegt beim Konzernabschlussprüfer. Sollten sich Mängel aus der Prüfung von in den Konzernabschluss einbezogenen Teilbereichen auf die Konzernabschlussprüfung auswirken, besteht für die APAS bereits de lege lata die Möglichkeit, die Einhaltung der Pflichten des Konzernabschlussprüfers zu überwachen, da gemäß § 6 Verfahrens-ordnung der APAS im Falle von Beanstandungen andere gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen in die Inspektionen einbezogen werden können. Im Übrigen bestehen de lege lata bereits weitgehende Informations- und Einsichtsrechte der APAS gegenüber der WPK, sowie das Recht der APAS, an Ermittlungen der WPK teilzunehmen. Wir regen daher an, auf die geplante Änderung des § 66a Abs. 6 Satz 2 WPO-E (Artikel 1 Nr. 28) zu verzichten. Seite 7/12 zum Schreiben vom 30.10.2024 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Zu Artikel 1 Nr. 30 – Änderung des § 68 WPO (Erhöhung des Höchstbetrags der Geldbuße gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO-E soll der Höchstbetrag einer Geldbuße bei berufsaufsichtlichen Maßnahmen gegen eine WPG von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro erhöht werden. Wir weisen darauf hin, dass durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) mit Wirkung zum 01.07.2021 die Geldbuße für WPG in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro eingeführt wurde. Damit hat der deutsche Gesetzgeber erst kürzlich eine Wertung über die maximale Höhe einer Geldbuße getroffen. Gründe für eine weitere, deutliche Erhöhung des Betrags so kurze Zeit nach der Einführung dieser Regelung sind nicht erkennbar. Im Übrigen sollte sichergestellt werden, dass die Höhe der Geldbuße unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (z.B. Schwere des Verstoßes, Verstöße in der Vergangenheit, Größe der WPG, Zusammenwirken mit anderen Sanktionsmaßnahmen etc.) festlegt wird. Wir regen an, von der geplanten Änderung des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO-E (Artikel 1 Nr. 30) abzusehen. Über die im Referentenwurf vorgeschlagenen Änderungen hinaus halten wir folgende Änderungen bzw. Ergänzungen im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer für geboten: Integration der Prüfung als Nachhaltigkeitsprüfer in das WP-Examen Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (CSRD-UmsG RegE) sieht eine zusätzliche Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte vor (§ 13c WPO-E). Bereits mit unserer Stellungnahme3 zum Referentenentwurf vom 19. April 2024 haben wir eine obligatorische Integration der nachhaltigkeitsbezogenen Inhalte in das WP-Examen angeregt, für welche wir uns nach wie vor mit Nachdruck aussprechen. Um Bedenken entgegenzutreten, dass nach einer obligatorischen Integration nachhaltigkeitsbezogener Inhalte in das WP-Examen die Prüfung nicht mehr zu bewältigen sein könnte, hat der Ausschuss Human Resources des IDW Möglichkeiten zu einer Fortentwicklung des Examens erarbeitet, die über die bereits vollzogene Modularisierung hinausgehen, ohne die zu Recht geforderte hohe 3 https://www.idw.de/IDW/Medien/IDW-Schreiben/2024/IDW-RefE-CSRD-Schreiben240419.pdf Seite 8/12 zum Schreiben vom 30.10.2024 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Qualität des Examens aufzugeben (vgl. hierzu ausführlich Dyck/Moser/ Solmecke, WPg 2023, S. 1114 ff.). Öffnung des Gesellschafterkreises von WPG Die Bedeutung von spezialisierter Expertise aus anderen Fachbereichen, insbesondere in den Bereichen Nachhaltigkeit und Digitalisierung, nimmt immer mehr zu. Diesem Bedürfnis sollte zumindest mit einer maßvollen Öffnung des Gesellschafterkreises von WPG für mitarbeitende Experten aus anderen Fachgebieten entsprochen werden (Änderung von § 28 Abs. 2 WPO). Die Öffnung des Gesellschafterkreises von WPG dient nicht nur den Interessen der WP, sondern auch den Interessen ihrer Mandanten. Die zunehmende Komplexität moderner Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse hat zur Folge, dass manche Mandate nicht ohne professionellen Sachverstand aus anderen Fachbereichen bearbeitet werden und daher die Nachfrage nach interprofessionellen Dienstleistungen wächst. Für eine steigende Nachfrage nach interprofessionellen Dienstleistungen spricht auch die Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BRAO-Reform), mit welchem bereits eine entsprechende Novellierung der verwandten Berufsrechte initiiert wurde. Das Gesetz sieht u.a. eine Öffnung des Gesellschafterkreises der vorgenannten Berufsausübungsgesellschaften für sämtliche Freiberufler i.S.v. § 1 Abs. 2 PartGG bis zu einer Beteiligungsquote von 49 % vor. Während Rechtsanwälte und Steuerberater nunmehr aus dem Kreis der Freiberufler Personen in den Gesellschafterkreis aufnehmen und von deren Expertise profitieren können, steht diese Möglichkeit WPG derzeit nur in sehr eingeschränktem Umfang offen. So können insbesondere Freiberufler aus der Gruppe der technischen und naturwissenschaftlichen Berufe nur über das Vehikel der sogenannten „besonders befähigten Person“ aufgenommen werden. Insoweit ist eine Öffnung des Gesellschafterkreises von WPG auch zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen geboten. Komplexe Sachverhalte verlangen multidisziplinäre Betrachtungen – bei Rechtsanwälten und Steuerberatern wie bei Wirtschaftsprüfern. Der Reformbedarf, den der Gesetzgeber in Anlehnung an die rechtsanwaltlichen Regelungen für Patentanwälte und Steuerberater gesehen hat, liegt auch für WP auf der Hand. Seite 9/12 zum Schreiben vom 30.10.2024 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Eine Öffnung des Gesellschafterkreises von WPG könnte an ähnliche Voraussetzungen geknüpft werden wie bei der Liberalisierung der Berufsrechte von Rechtsanwälten und Steuerberatern. Der Gesetzgeber hatte bei der BRAO-Reform vor Augen, dass die Beachtung der zentralen Bestimmungen der Berufsrechte sowie der berufsrechtlichen Grundpflichten – der sogenannten Core Values – sichergestellt sein muss. Zur Sicherstellung der Beachtung von „Core Values“ enthält die WPO bereits de lege lata Regelungen für WPG. Mit § 56 WPO wird der für WP geltende Pflichtenrahmen einschließlich der „Core Values“ zum einen auf WPG und zum anderen auf gesetzliche Vertreter, Geschäftsführer, Partner und persönlich haftende Gesellschafter, die nicht WP sind, erweitert. Darüber hinaus müssen WPG sowohl auf Gesellschafter- als auch Leitungsebene mehrheitlich in der Hand von Berufsangehörigen liegen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 1 Nr. 3-5 WPO). Die Ausdehnung des Pflichtenrahmens auf die Berufsgesellschaft und die Nicht-Berufsträger könnte entsprechend der BRAO-Reform von einer Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit flankiert werden. Dieses Tätigkeitsgebot dient ebenfalls der Sicherung der „Core Values“ in WPG. Die z.B. für die Unterstützung der deutschen Wirtschaft bei der digitalen und nachhaltigkeitsbezogenen Transformation teilweise erforderlichen Kompetenzen der mitarbeitenden Experten können in bestimmten Fällen über die technischen und naturwissenschaftlichen Berufe bzw. die in § 1 Abs. 2 PartGG genannten Katalogberufe hinausgehen. Insbesondere bei der Gruppe der „ähnlichen Berufe“ können im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen. Im Hinblick auf WPG erscheint es daher angezeigt, die Öffnung des Gesellschafterkreises nicht auf Freiberufler i.S.v. § 1 Abs. 2 PartGG einzugrenzen. Stattdessen sollte eine Öffnung für solche mitarbeitenden Experten erfolgen, deren Tätigkeit für die WPG zur Erfüllung ihres Tätigkeitsbildes nach § 2 WPO förderlich ist. WP sind in einem u.a. durch europäische Vorgaben streng regulierten Umfeld tätig. Vorgaben, die einer Öffnung des Gesellschafterkreises von WPG für mitarbeitende Experten entgegenstünden, bestehen allerdings nicht. Eine Öffnung des Gesellschafterkreises von WPG für mitarbeitende Experten ist europarechtlich zulässig, soweit sichergestellt ist, dass der Einfluss von Nicht-WP auf Gesellschafter- als auch Unternehmensleitungsebene der WPG beschränkt ist (vgl. Artikel 3 Abs. 4 lit. b) und c) Abschlussprüfer-Richtlinie). Auch die EU-Kommission hat im Sommer 2021 ihre Empfehlung aus dem Jahr 2017 aufgegriffen und den Mitgliedstaaten, vor allem auch Deutschland, nochmals nahegelegt, unter Berücksichtigung des Innovationsbedarfs die bestehenden Regelungen zu Beteiligungs- und Stimmverhältnissen bei Seite 10/12 zum Schreiben vom 30.10.2024 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Berufsgesellschaften sowie Beschränkungen im Hinblick auf die gemeinschaftliche Berufsausübung zu überprüfen4. Das Bundesverfassungsgericht hat die vor der BRAO-Reform geltenden Regelungen zum zulässigen Gesellschafterkreis in interprofessionellen Sozietäten von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie Apothekern als auch mit Patentanwälten für teilweise verfassungswidrig erklärt und als nicht hinreichend gerechtfertigten Eingriff in die verfassungsrechtlich nach Artikel 12 GG geschützte Berufsfreiheit gewertet 5. Zwar sei die Absicherung der anwaltlichen Grundpflichten ein legitimes gesetzgeberisches Ziel, ein umfassendes Verbot der interprofessionellen Zusammenarbeit könne aber weder auf die Absicherung der Verschwiegenheitspflicht oder des Zeugnisverweigerungsrechts noch auf die Absicherung der Unabhängigkeit gestützt werden. Entsprechendes dürfte für die bestehenden Regelungen der WPO zur gemeinsamen Berufsausübung bzw. Anerkennung von Berufsausübungsgesellschaften (WPG) gelten. Einer solchen Öffnung der Gesellschafterstrukturen über den Freiberuflerkreis hinaus steht auch nicht die Verschwiegenheitspflicht entgegen. Auch Nicht-Berufsträger können der WPO unterworfen werden und unterliegen damit der Verschwiegenheitspflicht. Im Übrigen sind ohnehin nicht alle Freiberufler an eine originäre Verschwiegenheitspflicht gebunden. Insoweit ist § 56 Abs. 1 WPO auf diese mitarbeitenden Experten-Gesellschafter, sofern sie nicht persönlich haften oder eine in § 56 Abs. 1 WPO genannte Organfunktion wahrnehmen, zu erweitern, damit sie selbst ebenfalls unmittelbar dem WP-Berufsrecht und der Berufsaufsicht unterfallen. Auch dieser Mechanismus wird aus unserer Sicht dazu beitragen, dass WPG ihre Prägung behalten und „die Marke“ Wirtschaftsprüfer nicht verwässert wird. Darüber hinaus weisen wir auf das derzeit vor dem EuGH anhängige Verfahren zum Fremdbesitzverbot nach § 59e BRAO a.F. (Rechtssache C 295/23) hin. Der Gesetzgeber sollte sich rechtzeitig mit möglichen Auswirkungen auch auf das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer befassen, falls das Fremdbesitzverbot als europarechtswidrig angesehen werden sollte. Neben der Öffnung des Gesellschafterkreises einer WPG auf mitarbeitende Experten könnte demnach eine weitergehende Öffnung als erforderlich angesehen werden. In diesem Zusammenhang weisen wir ferner darauf hin, dass mit nachvollziehbaren Argumenten 4 Mitteilung der Europäischen Kommission vom 09.07.2021, COM(2021) 385 final (https://eur-lex.europa.eu; Abruf: 21.10.2024); Mitteilung der Europäischen Kommission vom 10.01.2017, COM(2016) 820 final (https://eur-lex.europa.eu; Abruf: 21.10.2024). 5 BVerfG, Beschluss vom 12.01.2016 – 1 BvL 6/13; BVerfG, Beschluss vom 14.01.2014 – 1 BvR 2998/11 und 1 BvR 236/12. Seite 11/12 zum Schreiben vom 30.10.2024 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz teilweise die Auffassung vertreten wird, der Katalog der möglichen Gesellschafter einer WPG in § 28 Abs. 4 Nr. 1 WPO könnte aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens unvollständig sein und sollte auch solche Gesellschaften umfassen, die gemäß § 58 Abs. 2 WPO Mitglied in der WPK sind. Klarstellung im Zusammenhang mit dem Beschlagnahmeschutz Der Beschlagnahmeschutz des § 97 StPO sollte sich nicht nur auf Gegenstände beschränken, die der WP vom Beschuldigten erhalten hat, sondern auch solche umfassen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit vom Unternehmen bekommen hat. Die Tatsache, dass ein WP regelmäßig einen Vertrag mit dem Unternehmen als juristische Person abschließt, sollte nicht den gesetzlichen Beschlagnahmeschutz aushöhlen. Mit steigender Tendenz legen Staatsanwaltschaften und Strafgerichte das Beschlagnahmeverbot in § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO in dem Sinne eng aus, dass die gegen Beschlagnahme geschützten „sonstigen Gegenstände“ solche sein müssen, die der Berufsgeheimnisträger vom Beschuldigten selbst erhalten hat. Damit wird zulasten des Beschuldigten und vor allem entgegen des Wortlauts eine ungeschriebene Voraussetzung für den Beschlagnahmeschutz in die Vorschrift hineingelesen. Da die Mandanten von WP fast ausschließlich juristische Personen sind, die regelmäßig nicht Beschuldigte i.S.d. StPO sind, läuft der Beschlagnahmeschutz in der Regel ins Leere. Der an sich eindeutige, aber offensichtlich nicht vor ausweitender Auslegung gefeite Wortlaut der strafprozessualen Norm des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO sollte i.S.d. Beschlagnahmeschutzes so gefasst werden, dass diese extensive Auslegung nicht mehr möglich ist. Originäres Zeugnisverweigerungsrecht auch für Organe und Organmitglieder einer WPG, die nicht WP sind Nicht-Berufsträger, auf welche die Verschwiegenheitspflicht des WP aufgrund ihrer Tätigkeit für den WP bzw. die WPG ausgedehnt wird, haben derzeit lediglich ein abgeleitetes Zeugnisverweigerungsrecht. Konsequenterweise sollte der Gleichstellung mit WP im Hinblick auf die Pflichtenlage die Einräumung eines (originären) Zeugnisverweigerungsrechts folgen (Anpassung des § 53 StPO). In § 56 Abs. 1 WPO wird u.a. die Verschwiegenheitspflicht des WP auf Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Partner und persönlich haftende Gesellschafter einer WPG ausgedehnt, die nicht WP sind. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist auch für diese Nicht-Berufsträger strafbewehrt (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Daher sollte der berufs- und strafrechtlichen Verschwiegenheitspflicht der vorgenannten Nicht-WP konsequenterweise auch ein originäres Seite 12/12 zum Schreiben vom 30.10.2024 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht folgen, um die Gleichstellung in der Pflichtenlage auch auf Ebene des Zeugnisverweigerungsrechts angemessen zu berücksichtigen. Das bestehende, von der Entscheidung des Berufsgeheimnisträgers abhängige Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO wird der Gleichstellung in der Pflichtenlage jedenfalls nicht gerecht. Wir würden uns freuen, unsere Anregungen in einem persönlichen Gespräch weiter zu erläutern. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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Gerade durch die (internationalen) Herausforderungen und Krisen (Probleme in den Lieferketten, Überfall Russlands, steigende Energiepreise), aber auch die deutschen (politischen) Rahmenbedingungen, stagniert die deutsche Wirtschaft bzw. ist diese in den vergangenen Jahren leicht geschrumpft. Auch aktuell stehen Unternehmen auf Grund der Zollpolitik der USA vor weiteren Herausforderungen, die sich bei den Unternehmen negativ in der Bilanz bzw. auf den Gewinn auswirken. So haben immer mehr Unternehmen in den vergangenen Jahren Verluste gemacht bzw. ist die Anzahl der Unternehmen gestiegen, die einen Insolvenzantrag stellen mussten.\r\nAus den o.g. Gründen ist mit einer steigenden Anzahl von Sanierungsfällen zu rechnen, weshalb eine zeitnahe Finalisierung des BMF-Schreibens nach der Abgabefrist wünschenswert ist. Des Weiteren begrüßen wir insbesondere die Einführung von Vermutungsregeln sowie von Erleichterungen der Nachweisführung, die die Inanspruchnahme der Sanierungsklausel durch Steuerpflichtige deutlich erleichtern.\r\nÜber unsere nachfolgenden Anmerkungen zu dem BMF-Entwurfsschreiben hinaus, regen wir zudem an, die gesetzliche Regelung des § 8c KStG zu modernisieren. Zum einen ergibt sich grundsätzlicher gesetzgeberischer Änderungsbedarf in Bezug auf die Besonderheiten der Organschaften sowohl bei Anwendung der Sanierungsklausel, aber auch der Anwendung der Stille-Reserven-Klausel. Zum anderen ist vor dem Hintergrund der notwendigen Transformation der deutschen Wirtschaft fraglich, ob die gesetzliche Regelung nicht vielmehr dahingehend ausgestaltet werden sollte, einen Strukturwandel – und damit einhergehend auch Änderungen des Geschäftsbetriebs von Verlustunternehmen – zu unterstützen (s. Abschnitt 5.1 des IDW-Positionspapiers „Steuerpolitische Vorschläge“).\r\nDies vorausgeschickt, nehmen wir zu einzelnen Punkten des Entwurfs wie folgt Stellung:\r\nZu Rn. 7 (Sanierungsvoraussetzungen) \r\nWir regen an, bei Vorliegen der in der Randnummer genannten „Indizien“ von einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung auszugehen.\r\nNach Rn. 7 BMF-E „kann“ bei Vorliegen der beiden genannten „Indizien“ (Überschuldungsbilanz und Bestätigung über fehlende Bereitschaft weiterer Finanzierungen) von Seiten des zuständigen Finanzamts von einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung ausgegangen werden. \r\nAus Vereinfachungsgründen sowie zur Sicherstellung eines einheitlichen Verwaltungsvollzugs und zur Erhöhung der Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen sollte das „kann“ durch ein (zwingendes) „ist“ ersetzt werden, sodass bei Vorliegen der „Indizien“ für alle Beteiligten klar ist, dass von einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung auszugehen ist.\r\nZu Rn. 8, 9 (Sanierungsvoraussetzungen) \r\nWir regen an, klarzustellen, dass durch einen für insolvenzrechtliche Zwecke erstellten Sanierungsplan oder ein Sanierungsgutachten nach einer im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode (z. B. nach IDW S 6) bei gleichzeitigem Beteiligungserwerb sämtliche Sanierungsvoraussetzungen als erfüllt gelten.\r\nNach dem Entwurfsschreiben ist ein „für insolvenzrechtliche Zwecke erstellter Sanierungsplan (§§ 217 ff. InsO) [...] als Nachweis ausreichend, sofern der Beteiligungserwerb Teilmaßnahme des Sanierungsplans ist.“ (Rn. 8). Um Unklarheiten auszuschließen, sollte klargestellt werden, dass sich der „Nachweis“ darauf bezieht, dass die bzw. alle „Sanierungsvoraussetzungen“ erfüllt sind. Die zuvor dargestellte Auffassung bzw. Ergänzung sollte ebenfalls bei den Ausführungen zum Sanierungsgutachten (Rn. 9) zur Anwendung kommen.\r\nWir regen an, dass Restrukturierungspläne auf Grundlage des StaRUG ebenfalls als Nachweiserleichterung anzusehen sind.\r\nDarüber hinaus sollte eine „Nachweiserleichterung“ auch bei Restrukturierungsplänen auf Grundlage des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (“StaRUG“) vorliegen. Dies sollte ergänzt werden.\r\nZu Rn. 18 (Sanierung in Konzernstrukturen) \r\nWir regen an, § 8c KStG in Bezug auf die Besonderheiten der Organschaften sowohl bei Anwendung der Sanierungsklausel aber auch der Anwendung der Stille-Reserven-Klausel zu reformieren.\r\nErwirbt ein Erwerber einen Organkreis, handelt es sich nach Rn. 18 BMF-E um einen mittelbaren Beteiligungserwerb an der Organgesellschaft und einen unmittelbaren Beteiligungserwerb an einer Organträger-Körperschaft. Im Ergebnis ist die Sanierungsklausel stets durch den Organträger zu erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn die bei diesem von § 8c KStG bedrohten Verluste im Betrieb der Organgesellschaft entstanden sind. Bei der Prüfung der Sanierungsklausel auf Ebene des Organträgers soll dabei die Erfüllung oder Nichterfüllung der Sanierungsklausel durch die Organgesellschaft unbeachtlich sein. Auch wenn die Verluste im Betrieb der Organgesellschaft angefallen sind, sieht Rn. 18 BMF-E den Erhalt eines Betriebs des Organträgers vor.\r\nDiese – wohl dem Gesetz entsprechende – Auslegung verdeutlicht den Reformbedarf des § 8c KStG, der den Besonderheiten der Organschaft nicht ausreichend Rechnung trägt.\r\nZu Rn. 20 (Sanierung in Konzernstrukturen) \r\nWir regen an, die Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unabhängig von etwaigen nachgeschalteten Geschäftsbetrieben von Tochterpersonengesellschaften zu würdigen.\r\nBezugspunkt für die Sanierungsabsicht der Körperschaft ist nach dem Wortlaut des § 8c Abs. 1a Satz 1 KStG der Geschäftsbetrieb. Es ist grundsätzlich von einem einheitlichen Geschäftsbetrieb auszugehen. Nachgeschaltete Beteiligungen an einer Tochterkapital- sowie an einer Tochterpersonengesellschaft sind daher richtigerweise gesondert zu betrachten. Nach dem Entwurfsschreiben soll im Fall der Beteiligung an einer Tochterpersonengesellschaft der Sanierungsumfang erweitert werden. Zwar wird die Sanierung beider Geschäftsbetriebe – sowohl der der Körperschaft als auch der einer Tochterpersonengesellschaft (im BMF-Entwurf wird erstmalig von Geschäftsbereichen gesprochen, was u.E. synonym für Geschäftsbetriebe stehen soll) – nur für die Fälle, in denen (i) die Personengesellschaft selbst auch ein Sanierungsfall ist und (ii) der Verlust der zu sanierenden Körperschaft im Wesentlichen aus dem Verlust der Personengesellschaft resultiert, verlangt. Allerdings fehlt es an einer Definition, wann das Kriterium der Wesentlichkeit erfüllt ist. Für den Anwender bleibt daher unklar, wie die Finanzverwaltung die Norm (konkret) auslegt. \r\nAus diesem Grund regen wir an, die Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unabhängig von etwaigen nachgeschalteten Geschäftsbetrieben von Tochterpersonengesellschaften zu würdigen. Eine solche Auffassung deckt sich im Übrigen mit der von der Finanzverwaltung im überarbeiteten BMF-Schreiben zur Zinsschranke vom 23.03.2025 vertretenen Auffassung, wonach das steuerliche EBITDA betriebsbezogen zu ermitteln ist und eine erneute Berücksichtigung des Gewinnanteils aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft beim Mitunternehmer nicht möglich sein soll (Rn. 48).\r\nZu Rn. 32 (Lohnsummenregelung) \r\nWir regen an, den Zusatz „auf ausländische Betriebsstätten entfallende Lohnsummen“ ersatzlos zu streichen. \r\nNach dem Gesetzeswortlaut des § 8c Abs. 1a Satz 1 KStG ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung für die Anwendung des § 8c Abs. 1 KStG unbeachtlich. Im Ergebnis soll es für den Fall der Sanierung weder zum Untergang laufender steuerlicher Verluste noch zum Untergang steuerlicher Verlustvorträge kommen. \r\nKommt es zu einer wirtschaftlichen Genesung der Körperschaft, kann diese somit ihre steuerlichen Verlustvorträge mit künftigen positiven Einkünften im Rahmen der Mindestbesteuerung des § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 EStG verrechnen. Die Sanierungsklausel wirkt sich somit nur auf die nationale Ertragsbesteuerung aus. \r\nHingegen führt die Berücksichtigung von Ergebnissen, die nur im Ausland besteuert werden – wie insb. in Fällen ausländischer Betriebsstätten i.S.d. Art. 7 Abs. 1 OECD-MA – nicht zu einer Erhöhung der steuerlichen Verluste der Körperschaft im Inland. Gleichzeitig besteht für die Körperschaft somit auch keine Möglichkeit, anfallende inländische Einkünfte mit ausländischen Verlusten zu verrechnen.\r\nAls Folge daraus sollte sich die Prüfung des Erhalts der wesentlichen Betriebsstrukturen nur auf die Merkmale im Inland konzentrieren. Dementsprechend können auch nur die auf inländische Betriebsstätten entfallenden Lohnsummen für die Anwendung der Lohnsummenregelung relevant sein. \r\nZu Rn. 30 (Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung (§ 8c Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 KStG)) \r\nWir regen an, dass eine vor dem Beteiligungserwerb geschlossene Vereinbarung, welche einem Sachzusammenhang zu dem Erwerb aufweist, auch ohne Anschlussvereinbarung anzuerkennen sein sollte. Für Fälle, in denen unabhängig von der Sanierung der Körperschaft und dem Beteiligungserwerb bereits eine Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzgarantie bestand, sollte das Instrument ihrer Bestätigung durch eine nach dem Beteiligungserwerb getroffene Anschlussvereinbarung beibehalten werden.\r\nDie Erhaltung der wesentlichen Betriebsgrundlagen kann gem. § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 KStG u.a. durch den Abschluss und die Befolgung einer Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung gewährleistet werden. Allerdings regelt die Vorschrift nicht, wann eine solche Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden muss, um i.S.d. § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 KStG anerkannt zu werden.\r\nNach Rn. 30 BMF-E muss die Betriebsvereinbarung grds. nach dem Beteiligungserwerb abgeschlossen werden und mit dem Beteiligungserwerb in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Wurde eine Betriebsvereinbarung vor dem Beteiligungserwerb geschlossen, kann der zeitliche Zusammenhang auch durch eine nach dem Beteiligungserwerb geschlossene weitere Vereinbarung (Anschlussvereinbarung) hergestellt werden. Dies soll allerdings nur dann gelten, wenn in dieser Anschlussvereinbarung dokumentiert ist, dass die Beteiligten auch nach dem Beteiligungserwerb keine andere Betriebsvereinbarung getroffen hätten.\r\nEs ist nicht ersichtlich, warum bei vor dem Erwerb abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen eine zusätzliche Vereinbarung erforderlich sein soll, selbst wenn diese in sachlichem Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb stehen sollte (z.B. weil Veräußerer oder Erwerber den Abschluss einer solchen Vereinbarung vor dem Erwerb zur Bedingung machen). Die Voraussetzung, dass in der Anschlussvereinbarung dokumentiert werden soll, dass nach dem Beteiligungserwerb keine andere Betriebsvereinbarung getroffen werden sollte, ist ersatzlos zu streichen. Sollte man dennoch an der Anschlussvereinbarung festhalten, ist diese allein ausreichend, um den Willen der Parteien abzubilden. Einer weiteren Dokumentation sollte es nicht bedürfen.\r\nZu Rn. 34 (Lohnsummenregelung) \r\nWir regen an, die Regelung des § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 KStG auch für Kleinbetriebe zu öffnen.\r\nNach Rn. 34 BMF-E ist die Lohnsummenregelung nach § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 KStG „nicht anwendbar, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder die Körperschaft nicht mehr als 10 Arbeitnehmer hat (§ 13a Absatz 1 Satz 4 ErbStG i. d. F. des ErbStG vom 24. Dezember 2008, BGBl. I S. 3018)“. \r\nZwar führt diese Regelung im Erbschaftsteuergesetz zu einer Vereinfachung und der Verschonungsabschlag für die Übertragung von begünstigtem Vermögen kann ohne Rücksicht auf die Arbeitnehmerstruktur gewährt werden. Im Kontext des § 8c Abs. 1a KStG führt die Nichtanwendung der Lohnsummenregelung der Variante Nr. 2 jedoch dazu, dass sich Kleinbetriebe nicht auf die Lohnsummenregelung als Kriterium für den Erhalt der wesentlichen Betriebsstrukturen berufen können.\r\nWie oben beschrieben, steht eine Vielzahl deutscher Unternehmen – unabhängig von ihrer Größe – vor diversen Herausforderungen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Kleinbetriebe von der Möglichkeit der Variante „Nr. 2“ ausgeschlossen und Kleinbetriebe ungerechtfertigterweise schlechter gestellt werden sollten. Dies stellt nach unserer Auffassung eine ungerechtfertigte Schlechterstellung dieser Kleinbetriebe dar.\r\n§ 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 KStG sieht eine sinngemäße Anwendung des § 13a Abs. 1 Sätze 3 und 4 und Abs. 4 ErbStG vor. Dementsprechend ist auch im Rahmen des § 8c KStG eine Rechtsanwendung nach Sinn und Zweck der Sanierungsklausel notwendig. Im Rahmen des § 8c Abs. 1a KStG sollen Sanierungen erleichtert werden, weshalb Sanierungen bei Kleinbetrieben nicht unnötig erschwert werden dürfen. Wir regen daher an, die Anwendung der Lohnsummenregelung für Kleinbetriebe zumindest im Billigkeitswege zu ermöglichen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahrens Az. I R 9/24.\r\nDarüber hinaus regen wir an, dass vor dem Hintergrund des Vereinfachungszwecks der Norm die Variante „Nr. 2“ vielmehr per se für Kleinbetrieb einschlägig sein sollte, um die Sanierung von Kleinbetrieben im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld attraktiver zu machen. \r\nZu Rn. 36 (Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen durch Einlagen (§ 8c Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 KStG)) \r\nWir regen an, klarzustellen, dass als Bezugsgröße für die Bestimmung der Mindesthöhe für die Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen auf das Aktivvermögen lt. Steuerbilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres als Summe der Wirtschaftsgüter abzustellen ist.\r\nU.E. sollten nur Wirtschaftsgüter zur Bestimmung der Mindesthöhe für die Zuführung herangezogen werden. Bilanzierungshilfen und Rechnungsabgrenzungsposten stellen keine Wirtschaftsgüter dar, sodass diese nicht in die Ermittlung der relevanten Vergleichsgröße einzubeziehen sind. \r\nAbzuziehen von dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Aktivvermögen sind ggf. vorhandene steuerliche Ausgleichposten für negative Firmenwerte, soweit diese nicht bereits durch Abstockung von aktiven Wirtschaftsgütern berücksichtigt wurden. Dies sollte auch für aktive steuerliche Ausgleichsposten klargestellt werden, da diese nur ein bilanztechnisches Hilfsmittel darstellen, um bestimmte Vorgänge in der Steuerbilanz anders als in der Handelsbilanz zu bilanzieren.\r\nZu Rn. 39, 65 (Einlagen zur Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens, Leistungen) \r\nWir regen an, vororganschaftliche Minderabführungen in die Auflistung der nicht zu Einlagen führenden Vorgänge in Rn. 39 aufzunehmen. Korrespondierend sollten vororganschaftliche Mehrabführungen aus dem Katalog der schädlichen Leistungen in Rn. 65 ausgenommen werden.\r\nDer Gesetzeswortlaut enthält keine Regelung, wie vororganschaftliche Minder- und Mehrabführungen i.S.v. § 14 Abs. 3 KStG im Rahmen des § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 KStG zu berücksichtigen sind. \r\nAuch im Erlassentwurf finden sich dazu keine Aussagen.\r\nVororganschaftliche Minder- und Mehrabführungen haben wirtschaftlich betrachtet keine Auswirkungen auf das Betriebsvermögen des zu sanierenden Geschäftsbetriebs.\r\nMinderabführungen sind nach § 14 Abs. 3 Satz 2 KStG bzw. § 14 Abs. 4 Satz 1 KStG sowohl in Fällen, in denen sie in vororganschaftlicher als auch in organschaftlicher Zeit verursacht wurden, als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln. \r\nRn. 39 BMF-E enthält jedoch lediglich Aussagen zu der Behandlung organschaftlicher Minderabführungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 KStG. Diese sollen nicht als Einlage i.S.d. § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 KStG zu qualifizieren sein. \r\nMehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger. Diese Ausschüttungen können u.U. auch aus dem steuerlichen Einlagekonto zu leisten sein. Ob in Fällen vororganschaftlicher Mehrabführungen schädliche Leistungen i.S.v. § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 KStG vorliegen sollen, ist unklar. Rn. 65 listet lediglich allgemein offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG) auf. \r\nZu Rn. 44 (Zwölf-Monats-Zeitraum) \r\nEs sollte klargestellt werden, wann der Zwölf-Monats-Zeitraum nach § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 Satz 2 KStG in Fällen des schrittweisen Erwerbs innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums beginnt.\r\nErgänzend regen wir an, klarzustellen, dass sich die nach § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 Satz 2 und 3 KStG erforderliche Zuführung der Höhe nach auf den einzelnen (Zähl-)Erwerb bezieht.\r\nGemäß § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 Satz 2 KStG muss die Zuführung des wesentlichen Betriebsvermögens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb erfolgen. Nach Rn. 44 BMF-E beginnt der Zwölf-Monats-Zeitraum mit dem Beteiligungserwerb, der die Rechtsfolgen des § 8c KStG auslösen würde. \r\nUnklar ist allerdings, wie die Regelung auszulegen ist, wenn es erst aufgrund mehrerer Erwerbe innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums zur Überschreitung der 50-%-Grenze des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG kommt. \r\nBeispiel:\r\nErwerber E erwirbt zum 01.01.2001 40 % der Anteile an der V-GmbH zum Zweck der Sanierung (Zählerwerb). Der Erwerb ist Teil eines Sanierungskonzepts. E führt innerhalb des Jahres 01 insg. Betriebsvermögen von (40 % von 25 % =) 10 % des in der Steuerbilanz zum Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen Aktivvermögens zu. Nach Abschluss der Sanierung erwirbt E am 01.11.2002 weitere 20 % der Anteile an der V-GmbH.\r\nErst der zweite Erwerb am 01.11.2002. wäre der die Rechtsfolgen des § 8c KStG auslösende Beteiligungserwerb. Wäre Rn. 44 so zu verstehen, dass aus Sicht der Finanzverwaltung der Zwölf-Monats-Zeitraum erst nach diesem zweiten Erwerb beginnt, müssten – trotz der bereits erfolgten Einlage – Betriebsvermögenszuführungen i.H.v. 15 % (60 % von 25 % = 15 %) vorgenommen werden. Die bereits nach dem ersten Erwerb geleistete Zuführung bliebe außer Betracht und hätte keinen Nutzen für Zwecke des § 8c Abs. 1a KStG.\r\nDies erscheint nicht sachgerecht. Wir regen an, klarzustellen, dass auch das durch den Zählerwerb eingebrachte Betriebsvermögen im Rahmen des § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 Satz 2 und 3 KStG zu berücksichtigen ist, um frühzeitige Sanierungsbemühungen nicht zu konterkarieren.\r\nZu Rn. 51 (Wesentlichkeitsgrenze der Betriebsvermögenszuführungen) \r\nWir regen an, für Zwecke der Vergleichsrechnung des § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 Satz 2 KStG auf den Teilwert abzustellen.\r\nGemäß § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 Satz 2 KStG liegt eine wesentliche Betriebsvermögenszuführung vor, wenn der Körperschaft innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb neues Betriebsvermögen zugeführt wird, das mindestens 25 % des in der Steuerbilanz zum Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen Aktivvermögens entspricht. \r\nFür die Prüfung wesentlichen Betriebsvermögens sollte nicht auf den Buchwertansatz bei der empfangenden Körperschaft abgestellt werden. Für die anzustellende Vergleichsrechnung sollten die Einlagen vielmehr mit dem Teilwert i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Hs. 1 EStG bewertet werden. Dies ist darin begründet, dass auch zugeführte stille Reserven dazu geeignet sind, das Vermögen des Geschäftsbetriebs zu stärken und zu einer Sanierung beizutragen. Der Teilwert sollte auch im Fall von Umwandlungen herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn das übergehende Vermögen in der Übertragungsbilanz zu einem Wert unterhalb des gemeinen Werts angesetzt wurde.\r\nZu Rn. 65 (Leistungen) \r\nWir regen an, dass organschaftliche Mehrabführungen i.S.d. § 27 Abs. 6 KStG nicht als schädliche Leistungen i.S.v. § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 KStG anzusehen sind.\r\nRn. 39 BMF-E sieht vor, dass u.a. organschaftliche Minderabführungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 KStG nicht zu einer Einlage i.S.d. § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 KStG führen. Eine solche Sichtweise erscheint sachgerecht, weil dadurch wirtschaftlich kein neues Betriebsvermögen geschaffen wird, das zu einer Sanierung beitragen könnte. \r\nOrganschaftliche Mehrabführungen i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 2 KStG sind nach § 27 Abs. 6 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 4 KStG unabhängig vom Bestand des steuerlichen Einlagekontos als Einlagenrückgewähr und damit Leistungen aus dem Einlagekonto zu behandeln. Allerdings kommt es grds. nicht zu einer Minderung des Betriebsvermögens im wirtschaftlichen Sinne. Einzige Ausnahme bildet der über die Gewinnabführung erfolgende (und als organschaftliche Mehrabführung zu behandelnde) Rückfluss eines an die Organgesellschaft geleisteten (und als Einlage zu behandelnden) Ertragszuschusses.\r\nDaher sollten – korrespondierend zu Rn. 39 – organschaftliche Mehrabführungen i.S.d. § 27 Abs. 6 KStG nicht als schädliche Leistungen anzusehen sein.\r\nZu Rn. 69 (Leistungen) \r\nWir regen an, dass Leistungen der Kapitalgesellschaft aus systematischer Sicht nur mindernd berücksichtigt werden dürfen, soweit sie an Gesellschafter erfolgen, deren Einlagen auch vorab bei Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenze berücksichtigt wurden.\r\nNach § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 Sätze 5 und 6 KStG führen Leistungen der Kapitalgesellschaft an den Erwerber oder (Alt-)Gesellschafter, die innerhalb von drei Jahren nach der Zuführung des neuen Betriebsvermögens erfolgen, zu einer Minderung des Werts des zugeführten Betriebsvermögens. Nach der Gesetzesbegründung zu § 8c Abs. 1a KStG (BT-Drs. 16/13429, S. 51) soll dadurch verhindert werden, dass das zugeführte Betriebsvermögen an Neu- oder Altgesellschafter ausgekehrt wird. \r\nDie o.g. Sichtweise greift Rn. 69 auf. Eine Begrenzung auf die Beteiligung des sanierenden Neugesellschafter sollte somit nicht erfolgen. Die derzeitige Systematik des BMF-Schreibens hätte zur Folge, dass auch solche Leistungen zu berücksichtigen wären, die nicht vorab im Rahmen der Wesentlichkeitsgrenze der Betriebsvermögenszuführung berücksichtigt wurden (siehe Rn. 46 ff.). Dies wäre dahingehend unsystematisch, weil zwar Einlagen durch (Alt-)Gesellschafter nicht in die Berechnung des Werts des zugeführten Betriebsvermögens einbezogen werden (Rn. 41), an sie ausgekehrte Leistungen aber i.S.d. der Berechnungssystematik berücksichtigt würden.\r\nEine systematische Vorgehensweise sollte bei Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenze auch Zuführungen von Altgesellschaftern berücksichtigen. Dann wäre es folgerichtig, auch an diese gewährte Leistungen mindernd zu berücksichtigen.\r\nZur vertiefenden Erörterung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-05-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017446","regulatoryProjectTitle":"Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9f/92/559041/Stellungnahme-Gutachten-SG2506180001.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr Abgeordneter, in seiner Kabinettsitzung am 18.12.2024 hat die vorherige Bundesregierung den Regierungsentwurf (RegE) eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer verabschiedet. Am 02.04.2024 hat ebenfalls die vorherige Bundesregierung ihre Gegenäußerung zu der zum Gesetzesvorschlag ergangenen Stellungnahme des Bundesrates (vgl. hierzu BR-Drs. 7/25 (Beschluss)) veröffentlicht (vgl. BT-Drs. 21/16). Gerne nutzen wir die Gelegenheit, zu dem Gesetzesvorschlag – wie schon bereits zum zugehörigen Referentenentwurf vom 16. Oktober 2024 – Stellung zu nehmen. Das IDW begrüßt im Grundsatz eine Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer und hat sich in der Vergangenheit mehrfach, zuletzt mit Eingabe vom 15. März 2022 für eine Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer1 ausgesprochen und entsprechende Vorschläge unterbreitet. Angesichts des sich an die COVID-19-Pandemie anschließenden Kriegs in der Ukraine und der damit einhergehenden Energiekrise konnten unsere Vorschläge bislang nur teilweise umgesetzt werden. Die Reform des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer sollte genutzt werden, um noch weitere, aus unserer Sicht erforderliche Änderungen vorzunehmen. 1 Zur sprachlichen Vereinfachung umfasst der in diesem Schreiben verwendete Begriff „Wirtschaftsprüfer“ („WP“) sowohl Wirtschaftsprüfer als auch Wirtschaftsprüferinnen. Dies vorausgeschickt nehmen wir zu den im Regierungsentwurf enthaltenen Vorschlägen wie folgt Stellung: Zu Artikel 1 Nr. 3 – Änderung des § 9 Abs. 5 WPO (Anrechnung von Tätigkeiten als Prüfungstätigkeit) Nach § 9 Abs. 5 Satz 4 WPO-E soll eine mit der Prüfungstätigkeit im Zusammenhang stehende Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) oder bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) bis zur Höchstdauer von zwei weiteren Jahren künftig auf die Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2 WPO angerechnet werden. Die Möglichkeit der Anrechnung von Tätigkeiten als Prüfungstätigkeit sollte nicht auf die WPK und die APAS beschränkt bleiben, sondern auf sämtliche Personenvereinigungen i.S.d. § 43a Abs. 1 Nr. 9 b) WPO ausgeweitet werden. Wir regen an, § 9 Abs. 5 Satz 4 WPO auch um Personenvereinigungen i.S.v. § 43a Abs. 1 Nr. 9 b) WPO zu ergänzen. Zu Artikel 1 Nr. 9 und 10 – Änderung von § 28 und Einfügen von § 28a WPO (Mitarbeiterbeteiligung nicht berufsangehöriger Gesellschafter) Die Bedeutung von spezialisierter Expertise aus anderen Fachbereichen, insbesondere in den Bereichen Nachhaltigkeit und Digitalisierung, nimmt immer mehr zu. Wir unterstützen den Gesetzesvorschlag, diesem Bedarf mit der Einführung eines neuen § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 c) WPO-E zu entsprechen. Hiernach dürften künftig auch Angestellte, die ihren Beruf überwiegend in der Gesellschaft ausüben, deren Berufsausübung den Gesellschaftszweck fördert und bei denen die Anforderungen nach § 28a WPO-E eingehalten werden, Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WPG) sein. Wir unterstützen ferner den Vorschlag, dass auch Gesellschafter, die keine Berufsträger sind, dazu verpflichtet werden, bestimmte Berufspflichten, insbesondere zur Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Eigenverantwortlichkeit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO) sinngemäß zu beachten haben (§ 28 WPO-E). In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass reine Kapitalbeteiligungen damit weiterhin unzulässig bleiben, um die Unabhängigkeit der WPG vor externen Beeinflussungen und die Einhaltung der Berufspflichten innerhalb der Gesellschaft zu sichern. In der jüngeren Vergangenheit ist zu beobachten, dass sich reine Finanzinvestoren über Beteiligungen an europäischen Prüfungsgesellschaften mittelbar an deutschen WPG beteiligen. Wir weisen darauf hin, dass reine Kapitalbeteiligungen sowohl europarechtlich als auch in anderen EU- Mitgliedsstaaten zulässig sind. Der Gesetzgeber sollte sich in diesem Zusammenhang auch mit den Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 19.12.2024 (Az. C-295/23) auseinandersetzen. Nach Ansicht des EuGH steht das Unionsrecht, insbesondere die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit, einer nationalen Regelung zwar nicht entgegen, nach der es unzulässig ist, dass Geschäftsanteile an einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf einen reinen Finanzinvestor übertragen werden, da eine solche Beschränkung nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich sei. Übertragen auf das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer könnte demnach ein Mitgliedstaat grundsätzlich auch andere Maßnahmen als ein Fremdbesitzverbot ergreifen, um die Unabhängigkeit zu gewährleisten, sofern die Maßnahmen geeignet, wirksam und verhältnismäßig sind. Insoweit sollte der Gesetzgeber mögliche Alternativen zum generellen Fremdbesitzverbot prüfen. Zu Artikel 1 Nr. 16 – Änderung des § 43a WPO (Einführung eines Syndikus-WP) Berufsangehörige sollen mit der nach dem Gesetzentwurf geplanten Einführung eines Syndikus-WP (§ 43a Abs. 2 Nr. 3a WPO-E) künftig in die Lage versetzt werden, von einer Anstellung bei einem WP oder einer WPG zu einer Anstellung in einem Unternehmen wechseln zu können, ohne die Berufsbezeichnung „WP“ als Qualifikationsmerkmal zu verlieren. Nach dem vom IDW im Januar 2017 vorgelegten Eckpunktepapier „Syndikus-Wirtschaftsprüfer“ sollte die Tätigkeit als Syndikus-WP jedoch als originäre WP-Tätigkeit und nicht lediglich als mit dem Beruf des WP vereinbare Tätigkeit ausgestaltet werden (Erweiterung des § 43a Abs. 1 WPO). Im Übrigen sollten auch Anpassungen im Sozialversicherungsrecht, insbesondere zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, vorgenommen werden, um eine Angleichung an die bereits für andere wirtschaftsberatenden Berufe geltenden Regelungen zu erreichen. Der Bundesrat hat hierzu in seiner Stellungnahme festgestellt, dass nach dem vorliegenden Gesetzentwurf eine grundsätzlich verfassungswidrige doppelte gesetzlich angeordnete Zwangsmitgliedschaft für angestellte Syndikus-WP sowohl in der Deutschen Rentenversicherung als auch in den zuständigen berufsständischen Versorgungswerken drohe (vgl. BR-Drs. 7/25 (Beschluss), S. 4 f.). Diese Bedenken teilen wir. Überdies ist auch ein absolutes Tätigkeitsverbot für Syndikus-WP als gesetzliche Abschlussprüfer und Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 44c Abs. 2 WPO-E) nicht erforderlich, um die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu gewährleisten. Sowohl die Unabhängigkeit des (Syndikus-)WP als auch die des Abschlussprüfers bzw. des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind durch die bestehenden berufsrechtlichen und handelsrechtlichen Regelungen hinreichend gewährleistet. Vor Annahme und während der Abwicklung eines Prüfungsauftrags hat jeder Abschlussprüfer im Einzelfall zu prüfen, ob seine Unabhängigkeit gefährdet ist, und dies entsprechend zu dokumentieren, was wiederum seitens der Berufsaufsicht überprüft und ggf. sanktioniert werden kann. Insoweit ist ein generelles Prüfungsverbot für Syndikus-WP nicht erforderlich. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen WP künftig ihren Beruf als Syndikus-WP ausüben können, um dem Wandel des Berufsbilds gerecht zu werden und die Attraktivität des Berufs zu erhöhen. Zudem soll damit der durch Artikel 12 GG garantierten Freiheit der Berufsausübung Rechnung getragen werden. Beide Ziele werden verfehlt, wenn der Syndikus-WP per se von der Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen bzw. der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeschlossen wird. Eine solche Regelung ist wegen der Verfehlung des gesetzgeberischen Ziels weder sinnvoll noch, wie vorstehend dargelegt, notwendig. Durch das Verbot, für den Arbeitgeber und verbundene Unternehmen tätig zu werden (§ 44c Abs. 3 WPO-E) wird den Besonderheiten der Syndikus-Position über die ohnehin geltenden Berufspflichten des § 43 WPO hinaus hinreichend Rechnung getragen. Zu Artikel 1 Nr. 21 – Änderung des § 51b Abs. 5 WPO (Anpassung der Aufbewahrungspflicht) Mit der geplanten Änderung des § 51b Abs. 5 WPO soll die gesetzliche Frist für die Aufbewahrung der Prüfungsakte an die zehnjährige Aufbewahrungsfrist nach § 51b Abs. 2 WPO angepasst werden. Das vom Bundestag am 26.09.2024 verabschiedete Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) sieht u.a. eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre vor. Insoweit regen wir an, eine grundsätzliche Verkürzung der Aufbewahrungspflichten nach § 51b WPO von zehn auf acht Jahre zu prüfen. Zu Artikel 1 Nr. 26 – Änderung des § 59c Abs. 3 WPO (Mitteilung über berufsaufsichtliche Verfahren an Vertreter der WPG) Nach § 59c Abs. 3 Satz 1 WPO-E sollen künftig die Vertreter einer WPG über die Einleitung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens gegen ein Mitglied der WPK aufgrund des Verdachts einer Berufspflichtverletzung seitens der WPK bzw. APAS informiert werden dürfen. Damit soll die WPG künftig die Möglichkeit erhalten, ggf. notwendige präventive Maßnahmen einzuleiten. Unklar ist, ob dies auch im Hinblick auf die nach § 59c Abs. 3 Satz 2 WPO mögliche Auskunftserteilung an Dritte gelten soll. Wird von der WPK oder der APAS z.B. im Rahmen einer Presseanfrage eine Auskunft nach § 59c Abs. 3 Satz 2 WPO erteilt, sollte auch die betroffene WPG zumindest zeitgleich über die Einleitung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens informiert werden. Insoweit erscheint es geboten, § 59c Abs. 3 Satz 2 WPO dahingehend zu ergänzen. Zu Artikel 1 Nr. 29 – Änderung des § 62b Abs. 3 WPO (Weitergabe von Inspektionsergebnissen an den Aufsichtsrat) Die vorgeschlagene Befugnis der APAS zur Weitergabe der Ergebnisse aus der Inspektion des gesetzlichen Abschlussprüfers an das geprüfte Unternehmen lehnen wir ab. Es entspricht bereits der gelebten Praxis, dass sich Prüfungsausschüsse durch den Abschlussprüfer über Inspektionsergebnisse informieren lassen. 2 . Die vorgeschlagene Änderung einer unmittelbaren Information durch die APAS suggeriert, dass die derzeitige Information durch den Abschlussprüfer unzureichend wäre oder unzutreffend erfolgen würde. Entsprechende empirische Erkenntnisse, welche diese Behauptung belegen würden, liegen nicht vor. Im Übrigen ist zu bezweifeln, dass die von der APAS zur Verfügung gestellten Informationen über Inspektionsergebnisse, die primär an den Abschlussprüfer gerichtet sind, ohne weitere Hintergrundinformationen für den Prüfungsausschuss – selbst bei entsprechenden Kenntnissen auf dem Gebiet der Abschlussprüfung – verständlich wären. Wir regen daher an, Artikel 1 Nr. 29 (§ 62b Abs. 3 Satz 4 WPO-E) ersatzlos zu streichen. Zu Artikel 1 Nr. 30 – Änderung des § 66a WPO (Ermittlungskompetenzen der APAS im Non-PIE-Bereich) Nach § 66a Abs. 6 Satz 2 WPO-E soll die APAS künftig anstelle der WPK ermitteln, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Berufspflichten bei der Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung oder einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts eines Unternehmens, welches in den Konzernabschluss eines Unternehmens von 2 Vgl. IDW Positionspapier zur Kommunikation von Prüfungsqualität, Stand 28.10.2021, abrufbar unter https://www.idw.de/IDW/Medien/Presseraum/2021/Down-Presseinfo-2021-17-PP-Komm-Pruefungsqualitaet-Anlage-1.pdf.  öffentlichem Interesse i.S.d. § 316a Satz 2 HGB einbezogen wird, bestehen und ein sachlicher Zusammenhang zu einem Verfahren gegeben ist, welches mögliche Verstöße gegen Berufspflichten bei der Konzernabschlussprüfung oder der Prüfung des konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts dieses Unternehmens zum Gegenstand hat. Gleiches soll in Bezug auf Nichtprüfungsleistungen gelten, welche für ein Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S.d. § 316a Satz 2 HGB oder ein in dessen Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen erbracht wurden, konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Berufspflichten bestehen und ein sachlicher Zusammenhang zu einem Verfahren gegeben ist, welches mögliche Verstöße gegen Berufspflichten bei der Abschlussprüfung oder der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts dieses Unternehmens von öffentlichem Interesse zum Gegenstand hat. Es besteht keine Notwendigkeit für eine weitergehende Ausweitung der Befugnisse der APAS auf die Prüfung von Unternehmen, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind. Die Gesamtverantwortung für die Durchführung von Konzernabschlussprüfungen liegt beim Konzernabschlussprüfer. Sollten sich Mängel aus der Prüfung von in den Konzernabschluss einbezogenen Teilbereichen auf die Konzernabschlussprüfung auswirken, besteht für die APAS bereits de lege lata die Möglichkeit, die Einhaltung der Pflichten des Konzernabschlussprüfers zu überwachen und gemäß § 6 Verfahrensordnung der APAS im Falle von Beanstandungen andere gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen in die Inspektionen einzubeziehen. Im Übrigen bestehen de lege lata bereits weitgehende Informations- und Einsichtsrechte der APAS gegenüber der WPK, sowie das Recht der APAS, an Ermittlungen der WPK teilzunehmen. Wir regen daher an, auf die geplante Änderung des § 66a Abs. 6 Satz 2 WPO-E (Artikel 1 Nr. 30) zu verzichten. Zu Artikel 1 Nr. 32 – Änderung des § 68 WPO (Erhöhung des Höchstbetrags der Geldbuße gegen eine WPG) Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO-E soll der Höchstbetrag einer Geldbuße bei berufsaufsichtlichen Maßnahmen gegen eine WPG von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro erhöht werden. Wir weisen darauf hin, dass durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) mit Wirkung zum 01.07.2021 die Geldbuße für WPG in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro eingeführt wurde. Damit hat der deutsche Gesetzgeber erst kürzlich eine Wertung über die maximale Höhe einer Geldbuße getroffen. Gründe für eine weitere, deutliche Erhöhung des Betrags so kurze Zeit nach der Einführung dieser Regelung sind nicht erkennbar. Im Übrigen sollte sichergestellt werden, dass die Höhe der Geldbuße unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (z.B. Schwere des Verstoßes, Verstöße in der Vergangenheit, Größe der WPG, Zusammenwirken mit anderen Sanktionsmaßnahmen etc.) festlegt wird. Wir regen an, von der geplanten Änderung des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO-E (Artikel 1 Nr. 32) abzusehen. Über die im Regierungsentwurf vorgeschlagenen Änderungen hinaus halten wir folgende Änderungen bzw. Ergänzungen im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer für geboten: Klarstellung im Zusammenhang mit dem Beschlagnahmeschutz Der Beschlagnahmeschutz des § 97 StPO sollte sich nicht nur auf Gegenstände beschränken, die der WP vom Beschuldigten erhalten hat, sondern auch solche umfassen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit vom Unternehmen bekommen hat. Die Tatsache, dass ein WP regelmäßig einen Vertrag mit dem Unternehmen als juristische Person abschließt, sollte nicht den gesetzlichen Beschlagnahmeschutz aushöhlen. Mit steigender Tendenz legen Staatsanwaltschaften und Strafgerichte das Beschlagnahmeverbot in § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO in dem Sinne eng aus, dass die gegen Beschlagnahme geschützten „sonstigen Gegenstände“ solche sein müssen, die der Berufsgeheimnisträger vom Beschuldigten selbst erhalten hat. Damit wird zulasten des Beschuldigten und vor allem entgegen des Wortlauts eine ungeschriebene Voraussetzung für den Beschlagnahmeschutz in die Vorschrift hineingelesen. Da die Mandanten von WP fast ausschließlich juristische Personen sind, die regelmäßig nicht Beschuldigte i.S.d. StPO sind, läuft der Beschlagnahmeschutz in der Regel ins Leere. Der an sich eindeutige, aber offensichtlich nicht vor ausweitender Auslegung gefeite Wortlaut der strafprozessualen Norm des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO sollte i.S.d. Beschlagnahmeschutzes so gefasst werden, dass diese extensive Auslegung nicht mehr möglich ist. Originäres Zeugnisverweigerungsrecht auch für Organe und Organmitglieder einer WPG, die nicht WP sind Nicht-Berufsträger, auf welche die Verschwiegenheitspflicht des WP aufgrund ihrer Tätigkeit für den WP bzw. die WPG ausgedehnt wird, haben derzeit lediglich ein abgeleitetes Zeugnisverweigerungsrecht. Konsequenterweise sollte der Gleichstellung mit WP im Hinblick auf die Pflichtenlage die Einräumung eines (originären) Zeugnisverweigerungsrechts folgen (Anpassung des § 53 StPO). In § 56 Abs. 1 WPO wird u.a. die Verschwiegenheitspflicht des WP auf Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Partner und persönlich haftende Gesellschafter einer WPG ausgedehnt, die nicht WP sind. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist auch für diese Nicht-Berufsträger strafbewehrt (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Daher sollte der berufs- und strafrechtlichen Verschwiegenheitspflicht der vorgenannten Nicht-WP konsequenterweise auch ein originäres strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht folgen, um die Gleichstellung in der Pflichtenlage auch auf Ebene des Zeugnisverweigerungsrechts angemessen zu berücksichtigen. Das bestehende, von der Entscheidung des Berufsgeheimnisträgers abhängige Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO wird der Gleichstellung in der Pflichtenlage jedenfalls nicht gerecht. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018560","regulatoryProjectTitle":"IDW nimmt Stellung zum Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/54/50/590456/Stellungnahme-Gutachten-SG2507240013.pdf","pdfPageCount":30,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Aufgrund der kurzen Stellungnahmefrist behalten wir uns vor, im weiteren Gesetzgebungsprozess weitere Anmerkungen anzubringen. Unsere Stellungnahme ist wie folgt aufgebaut: In Abschnitt A werden übergreifende Anmerkungen dargestellt. Weitere, vornehmlich technische Hinweise, die aus unserer Sicht zu einer zielgerichteten und anwendungssicheren Umsetzung der Richtlinie beitragen können, finden sich in Abschnitt B. Ferner regen wir in der Anlage zu diesem Schreiben Klarstellungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Regelungen zur Befreiung von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung an. Seite 2/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz A. Übergreifende Anmerkungen Wirtschaftsprüfer als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung Wir begrüßen ausdrücklich die vorgesehene Regelung des § 324e Abs. 1 i.V.m. § 319 HGB-E, wonach nur der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer mit der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung betraut ist. Dies schafft einen Gleichlauf zur gesetzlichen Abschlussprüfung. Somit wird Rechtssicherheit und Klarheit für die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen und deren Stakeholder geschaffen. Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer ist sich seiner gesellschaftlichen Verantwortung bewusst, die Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaft maßgeblich zu unterstützen. Dafür wurden die personellen Kapazitäten in diesem Bereich bereits deutlich ausgebaut und in die Aus- und Fortbildung investiert. Diese Entwicklung wird sich auch in der Zukunft in Abhängigkeit von der Zahl der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen fortsetzen. Wirtschaftsprüfer sind aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer prüferischen Methodenkompetenz, ihrer qualitätssichernden Infrastruktur, dem etablierten Aufsichtsregime und der bereits vorliegenden Erfahrung mit der Prüfung von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichten prädestiniert für die Übernahme der Gesamtverantwortung für den Prüfungsprozess und das Prüfungsurteil zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Eine Öffnung der Prüfung für Nicht-Wirtschaftsprüfer wäre gemäß den Anforderungen der CSRD nur bei gleichwertigen Wettbewerbsbedingungen zulässig, was in Deutschland derzeit nicht gegeben ist. Die Schaffung gleichwertiger Bedingungen würde wiederum Bürokratie aufbauen und zu zusätzlichen Kosten für die öffentliche Hand führen. Viele Unternehmen haben bereits in der Vergangenheit ihre nichtfinanzielle Berichterstattung von einem Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Wo es sinnvoll oder notwendig ist, arbeiten Wirtschaftsprüfer heute schon mit externen Experten zusammen. Dies wird der Berufsstand auch bei der (Pflicht-)Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten tun. „Fair presentation“- vs. „Compliance“-Rahmenwerk Gemäß § 324i Abs. 5 Satz 3 HGB-E darf ein „eingeschränkter Prüfungsvermerk […] nur erteilt werden, wenn der geprüfte Nachhaltigkeitsbericht oder Konzernnachhaltigkeitsbericht unter Beachtung der vom Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der nach den gesetzlichen Vorschriften anzugebenden Nachhaltigkeitsaspekte vermittelt“. Wir regen an, diesen Satz zu streichen, da diese Regelung impliziert, dass die ESRS als die für die Berichterstattung maßgebliche Norm zweifelsfrei ein „Fair Presentation“-Rahmenwerk darstellen. Dies ist jedoch äußerst umstritten und Seite 3/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auch auf Ebene der EFRAG als fachlicher Berater der Europäischen Kommission bei der laufenden Überarbeitung der bisherigen ESRS noch in Diskussion.1 Erste Veröffentlichungen zu dem derzeit überarbeiteten ESRS 1 deuten darauf hin, dass sich die „Fair Presentation“ auf die wesentlichen Auswirkungen, Chancen und Risiken bezieht und nicht auf die Nachhaltigkeitsaspekte beziehen soll.2 Die in § 324i Abs. 5 Satz 3 HGB-E vorgeschlagene Aussage im Prüfungsvermerk sollte allenfalls erst dann aufgegriffen werden, wenn auf europäischer Ebene Klarheit darüber geschaffen wurde, ob es sich bei den ESRS um ein „Fair Presentation“- oder um ein „Compliance“-Rahmenwerk handelt. In diesem Zusammenhang weisen wir auf den im Referentenentwurf gewählten unterschiedlichen Ansatz in § 324i Abs. 4 und Abs. 5 HGB-E hin. Während die bei uneingeschränkten Prüfungsvermerken erforderliche Berichterstattung des Prüfers, dass seine „Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat“ und der Nachhaltigkeitsbericht „den gesetzlichen Vorschriften entspricht“ auf ein „Compliance“-Rahmenwerk schließen lässt, bezieht sich die in Abs. 5 gewählte Formulierung („…ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentliches Bild […] vermittelt“) auf „Fair Presentation“-Rahmenwerke. Dieser Ansatz kann zu praktischen Herausforderungen bei der Prüfungsplanung und -durchführung führen. Darüber hinaus umfasst das Prüfungsurteil auch die Berichterstattung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung). Bei der Taxonomie-Verordnung handelt es sich u.E. um ein „Compliance“-Rahmenwerk. Somit könnte das Prüfungsurteil zur „fair presentation“ die Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung nicht umfassen und müsste getrennt im Prüfungsvermerk – und korrespondierend in § 324i HGB-E – behandelt werden. Um eine europäische Vergleichbarkeit der Prüfungsvermerke zu gewährleisten, regen wir an, § 324i HGB-E dergestalt zu fassen, dass der Prüfungsvermerk über den Nachhaltigkeitsbericht oder Konzernnachhaltigkeitsbericht im Einklang mit Artikel 28a der Richtlinie 2006/43/EG (Abschlussprüferrichtlinie) zu erteilen ist (der u.a. auf das Prüfungsurteil gemäß Artikel 34 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. aa der Richtlinie 2013/34/EU (EU-Bilanzrichtlinie) verweist). Somit wäre auch sichergestellt, dass etwaige künftige Änderungen des Prüfungsvermerks oder Prüfungsurteils – bspw. für den Fall, dass die überarbeiteten ESRS als „Fair Presentation“-Rahmenwerk ausgestaltet sind – durch eine Aktualisierung 1 EFRAG, Progress Report vom 20.06.2025: „At this stage, clarifying that ESRS is a fair presentation system is the EFRAG SRB’s working assumption on which some EFRAG SRB members expressed reservations and which will therefore require further consideration.“, abrufbar unter: https://www.efrag.org/sites/default/files/media/document/2025-06/Status%20report%20ESRS%20Simplification%2020%20June%202025.pdf. 2 EFRAG SR TEG Physical Meeting 10 July 2025, ESRS 1 (V1.6): “16. (new). Fair presentation requires disclosure of relevant information about the undertaking’s material impacts, risks and opportunities in accordance with Chapter 3 of this Standard, and their faithful representation in accordance with the requirements set out in this Standard”, abrufbar unter: https://www.efrag.org/sites/default/files/media/document/2025-07/03.01_esrs_1_v1.6.pdf. Seite 4/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz der Fassung der Abschlussprüferrichtlinie in den Regelungen des HGB Berücksichtigung finden. Zeitlicher Anwendungsbereich der neuen Regelungen Wir begrüßen, dass nach dem Referentenentwurf davon abgesehen werden soll, (Mutter-)Unternehmen, die nach der CSRD bereits für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2024 zur (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichterstattung hätten verpflichtet werden müssen, nachträglich, d.h. lange nach Ablauf sowohl des Berichtszeitraums als auch der dafür gelten Erstellungs- und Offenlegungsfristen, noch für diesen Berichtszeitraum zur (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verpflichten. Befreiungsregelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung Um erhebliche Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung der Regelungen zur Befreiung von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu vermeiden, regen wir verschiedene Klarstellungen in diesem Zusammenhang an und verweisen diesbezüglich auf unsere detaillierten Anmerkungen in der Anlage. Die Schaffung von Anwendungssicherheit in diesem Bereich würde zusätzliche bürokratische Belastungen vermeiden. B. Anmerkungen zu einzelnen Regelungen im Referentenentwurf Zu Artikel 1: Änderung des Handelsgesetzbuchs Artikel 1 Nr. 1: Schriftformerfordernis für den aufzustellenden Abschluss (§ 245 Satz 1 HGB-E) Nach der vorgesehenen Änderung soll der Jahresabschluss (und i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB auch der Konzernabschluss) vom Kaufmann bzw. dessen gesetzlichen Vertretern unter Angabe des Datums nicht bloß zu unterzeichnen sein, sondern in Schriftform aufgestellt werden müssen, was nach § 126 Abs. 1 BGB die Unterzeichnung mit umfasst. Wir regen an, zur Vermeidung von Missverständnissen einen Verweis auf § 126 Abs. 1 BGB in § 245 HGB aufzunehmen. Wir weisen darauf hin, dass nach h.M. erst der festgestellte Jahresabschluss zu unterzeichnen ist. Gemäß den Ausführungen in der Begründung soll indes künftig nicht nur der festgestellte (bzw. gebilligte) Abschluss, sondern auch bereits der aufgestellte Abschluss unterzeichnet werden. Dies würde in der Praxis häufig auf eine doppelte Unterzeichnung des Abschlusses hinauslaufen (aufgestellte und festgestellte/gebilligte Fassung). Dies würde dem von der Bundesregierung erklärten Ziel einer Entbürokratisierung zuwiderlaufen. Seite 5/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Ferner weisen wir darauf hin, dass durch den gegenwärtig vorgesehenen Änderungsbefehl § 245 Satz 2 HGB wegfallen würde, was ausweislich der Ausführungen in der Begründung nicht intendiert ist. Transparenz über die Höhe des Honorars für die Inanspruchnahme von Nachhaltigkeitsberichtsprüfungsleistungen (Vorschlag zur Erweiterung der §§ 285 Nr. 17, 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB) Sofern der Nachhaltigkeitsbericht durch den Abschlussprüfer des Jahresabschlusses bzw. der Konzernnachhaltigkeitsbericht durch den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses geprüft wird, wären bei Fortführung der in §§ 285 Nr. 17, 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB vorgesehenen Untergliederung des anzugebenden (Jahres-/Konzern-)Abschlussprüferhonorars die Honorare für Nachhaltigkeitsberichtsprüfungsleistungen in die Kategorie „andere Bestätigungsleistungen“ einzubeziehen, da nach dem künftigen Gesetzesverständnis die Prüfung des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts nicht Bestandteil der (Jahres-/Konzern-) Abschlussprüfung ist. Eine Einstufung von Honoraren für Nachhaltigkeitsberichtsprüfungsleistungen als „andere Bestätigungsleistungen“ wäre nicht zielführend, weil sie den Abschlussadressaten ein undifferenziertes Bild vermitteln würde. Durch die CSRD und deren Umsetzung in nationales Recht wird die Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (und in der Folge auch deren Prüfung) deutlich aufgewertet und auf eine vergleichbare Stufe wie die der Finanzberichterstattung gestellt. Wir regen daher an, eine weitere Honorarkategorie „Nachhaltigkeitsberichtsprüfungsleistungen“ in das Gesetz aufzunehmen. Um für die Abschlussadressaten solcher (Mutter-)Unternehmen, die sich dafür entscheiden, ihren (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht durch einen anderen Prüfer des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts als den Abschlussprüfer des Jahres-/ Konzernabschlusses prüfen zu lassen, ein gleichwertiges Transparenzniveau zu gewährleisten wie bei Unternehmen, bei denen der Abschlussprüfer des Jahres-/Konzernabschlusses mit dem (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichtsprüfer übereinstimmt, sollte zudem für die zuerst genannten Konstellationen vorgeschrieben werden, dass – auf Einzelgesellschaftsebene vorbehaltlich der Einschlägigkeit der Konzernklausel (§ 285 Nr. 17 HGB) – das von dem Prüfer des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar aufgeschlüsselt unter Einfügung der neuen Kategorie „Nachhaltigkeitsberichtsprüfungsleistungen“ anzugeben ist. Seite 6/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Artikel 1 Nr. 6: Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 289c Abs. 2 HGB-E) § 289c Abs. 2 bis 5 HGB-E führt die Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf und setzt damit die Regelungen von Artikel 19a Abs. 2 und 3 der EU-Bilanzrichtlinie um. Die Regelungen des Artikels 19a Abs. 2 und 3 der EU-Bilanzrichtlinie bilden die Basis für die Verordnungsermächtigung des Artikels 29b i.V.m. Artikel 49 der EU-Bilanzrichtlinie. Die gemäß Artikel 29b der EU-Bilanzrichtlinie zu erlassenden Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurden als Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 am 22.12.2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die verpflichtende Anwendung dieser Standards ist in § 289c Abs. 6 HGB-E festgelegt. Wir weisen darauf hin, dass vor dem Hintergrund der verpflichtenden Anwendung der erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eine Aufzählung der Berichtsinhalte in § 289c Abs. 2 bis 5 HGB-E redundant ist. Wir regen daher an, § 289c Abs. 2 bis 5 HGB-E zu streichen, auch um Inkonsistenzen zu den Regeln der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 – die sich aktuell in umfassender Überarbeitung befindet und außerdem durch eine von der Europäischen Kommission angenommene delegierte Verordnung (sog. „Quick Fix“, Commission Delegated Regulation (EU) …/... of 11.7.2025 amending Delegated Regulation (EU) 2023/2772 as regards the postponement of the date of application of the disclosure requirements for certain undertakings) geändert werden soll – zu vermeiden. Gleiches gilt, wenn es künftig zu (weiteren) Änderungen in den erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung kommt. Gleiches gilt in Bezug auf § 289d HGB-E. Artikel 1 Nr. 9: Format des Lageberichts (§ 289g HGB-E) Der neu einzufügende § 289g HGB-E sieht vor, dass der Lagebericht von zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach Maßgabe des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 aufzustellen und der Nachhaltigkeitsbericht nach Maßgabe dieser Verordnung auszuzeichnen sind. Im Gegensatz hierzu sieht § 328 Abs. 1 Satz 4 HGB vor, dass eine Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent Wertpapiere begibt und keine Kapitalgesellschaft i.S. des § 327a HGB ist, u.a. den (Konzern-)Lagebericht in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach Maßgabe des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 und den (IFRS-)Konzernabschluss mit Auszeichnungen nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 dieser Verordnung offenzulegen hat. Unserer Auffassung nach ist die Verwendung des Begriffs „aufzustellen“ eine unzutreffende Übersetzung des in Artikel 29d der englischsprachigen Fassung der EU-Bilanzrichtlinie an dieser Stelle verwendeten Begriffs „prepare“. Der EUGesetzgeber selbst verwendet in Erwägungsgrund 55 der deutschsprachigen Seite 7/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Fassung der CSRD den Begriff „erstellen“. Die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten im xhtml-Format ist der richtige Weg, diese Informationen der Öffentlichkeit vergleichbar und maschinenlesbar zur Verfügung zu stellen. Hiervon klar zu unterscheiden ist der Prozess der Aufstellung von Abschlüssen und Lageberichten, und zwar auch in digitaler Form. Das in § 245 HGB (für den Abschluss) verankerte Schriftform- und Unterzeichnungserfordernis (mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 126b BGB) setzt ein (programmunabhängig) eindeutig darstellbares Datei-Format voraus (sowohl für Texte, Bilanz- und GuVGliederungen, für Bilder als auch für tabellarische Darstellungen im Anhang oder Lagebericht). Dies ist notwendig, um eine Datei eindeutig, d.h. sowohl bildlich (Darstellungsform und Format) als auch inhaltlich rechtlich verbindlich autorisieren zu können. Die rechtsverbindliche Autorisierung der Darstellungsform ist im xhtml-Format nicht möglich. Dieses Format gewährleistet keine authentische Darstellung der Inhalte, sondern ermöglicht lediglich deren software- und endgeräteabhängige Wiedergabe. Dies führt dazu, dass je nach Software des Aufstellers oder Lesers und je nach Hardware des Lesers Darstellungen verzerrt oder sogar falsch wiedergegeben werden können. Aus diesem Grund ist das xhtml-Format z.B. für notarielle Urkunden im elektronischen Format unzulässig. Für die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV) in elektronischer Form wird daher in § 35 Abs. 4 Satz 1 NotAktVV zwingend die Verwendung des für die Langzeitarchivierung geeigneten PDF-Formats gefordert. Aus diesen Gründen sprechen wir uns dafür aus, die bisher etablierte „Offenlegungslösung“ auch für Zwecke der CSRD-Umsetzung beizubehalten. Sollen jedoch Lageberichte im ESEF-Format und damit im xhtml-Format „aufgestellt“ werden, ergibt sich ferner das Problem, dass dies ausschließlich mit qualifizierter elektronischer Signierung von zip-Dateien (xhtml-Dateien einschließlich Dateistruktur und XBRL-Dateien) möglich ist. Die elektronische Signierung von zip-Dateien (Containerformat zip) führt dazu, dass elektronische Unterschriften von Abschlüssen im xhtml-Format durch Öffnen der zip-Dateien (Öffnen des Containerformats für den Lesezugriff) invalide werden, d.h. als ungültig klassifiziert werden. Darüber hinaus verweisen wir auf die notwendigen Folgeänderungen der Aufbewahrungspflichten gemäß § 257 HGB zu Originaldokumenten. Entsprechend der notariellen Praxis regen wir an, die Verwendung des PDFFormats (mit Eignung für die Langzeitarchivierung) für die elektronische Aufstellung von Abschluss und Lagebericht mit eingebetteten xhtml-Dateien (Anlage des PDF-Dokuments) vorzuschreiben. Das gleiche Petitum gilt in Bezug auf § 315e HGB-E. Positiv ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß Artikel 96 Abs. 7 und Artikel 97 Abs. 6 EGHGB-E die Regelungen des § 289g HGB-E auf Unterlagen der Seite 8/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Einzelrechnungslegung bzw. des § 315e HGB-E auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung erstmals erst für ein nach dem 31.12.2025 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden sind. Weiterhin begrüßen wir die Klarstellung in der Begründung zu § 324c HGB-E, dass wenn der Lagebericht oder der Konzernlagebericht gemäß § 289g Satz 1 Nr. 1 oder § 315e Satz 1 Nr. 1 HGB-E in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat aufgestellt wird, für Zwecke der Offenlegung keine elektronische Wiedergabe erstellt werden muss und es in diesem Fall folglich auch keiner Prüfung einer solchen Wiedergabe nach § 317 Abs. 3a HGB bedarf. Artikel 1 Nr. 10: Versicherungen bei Kapitalgesellschaften, die Inlandsemittenten sind (§ 289h Abs. 2 Satz 2 HGB-E) Der neu einzufügende § 289h HGB-E fordert in Abs. 2 Satz 1 eine Versicherung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Inlandsemittenten, dass u.a. im Lagebericht der Geschäftsverlauf so dargestellt ist, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Wir regen an klarzustellen, dass sich diese Versicherung nur auf den Lagebericht ohne den Nachhaltigkeitsbericht bezieht. Ferner weisen wir darauf hin, dass – sollte der Lagebericht gemäß § 289g HGB-E im xhtml-Format aufgestellt werden – die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs nicht in der Lage sind, festzustellen, ob die Darstellung richtig ist, da die Darstellung je nach Software und Hardware anders ausfallen wird bzw. falsch oder verzerrt wiedergegeben wird (vgl. unsere Anmerkungen zu § 289g HGB-E). Gleiches gilt in Bezug auf § 315f Abs. 2 Satz 1 HGB-E. § 289h HGB-E fordert in Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 HGB-E ferner eine Versicherung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Inlandsemittenten, dass der Nachhaltigkeitsbericht nach Maßgabe der Artikel 2 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 (in ihrer jeweils geltenden Fassung) aufgestellt wurde. Die angesprochene delegierte Verordnung konkretisiert die Anforderung der Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung. Wir regen an, nicht auf die delegierte Verordnung, sondern auf Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung Bezug zu nehmen, wie dies auch an anderer Stelle erfolgt. Gemäß § 289h Abs. 3 HGB-E dürfen die Erklärungen zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zusammengefasst werden. Das Gleiche gilt für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gemäß § 315f Abs. 3 HGB-E. Wir regen an, in § 315f HGB-E klarzustellen, inwieweit die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens ihre Erklärungen zum Jahresabschluss und Lagebericht des Mutterunternehmens mit denen zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht zusammenfassen dürfen. Ferner regen wir eine, die bisherige Regelung in § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB („[…] haben in einer dem Jahresabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu Seite 9/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz versichern“) angelehnte Regelung zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen an. Artikel 1 Nr. 15 Buchst. b: Berichterstattung über die wichtigsten immateriellen Ressourcen im Konzernlagebericht (§ 315 Abs. 3a Satz 1 HGB-E) Gemäß dem vorgeschlagenen § 315 Abs. 3a HGB-E sind im Konzernlagebericht auch die wichtigsten immateriellen Ressourcen anzugeben, wenn 1. die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung des Mutterunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß § 293 Abs. 1, 2 und 4 HGB nicht vorliegen oder 2. das Mutterunternehmen oder ein in den Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert i.S. des § 264d HGB ist, ohne Kleinstunternehmen i.S. des § 267a HGB zu sein. Diese Regelung kann zu einem Auseinanderfallen der Pflicht zur Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung nach § 315b Abs. 1 HGB-E und der Pflicht zur Berichterstattung über die wichtigsten immateriellen Ressourcen im Konzernlagebericht führen. Dies ist der Fall, wenn ein Mutterunternehmen • nicht zur Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet ist, da die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß § 293 Abs. 1, 2 und 4 vorliegen und daher kein Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erstellen ist, • dieses Mutterunternehmen oder ein in den Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert i.S. des § 264d HGB ist und • dieses Mutterunternehmen somit aufgrund von § 315 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 HGB-E zur Berichterstattung über die wichtigsten immateriellen Ressourcen im Konzernlagebericht verpflichtet ist. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob der europäische Gesetzgeber ein solches Auseinanderfallen der Berichtspflichten intendiert hat. Die Tatsache, dass die Übergangsvorschriften des Artikels 5 Abs. 2 Unterabs. 1 der CSRD keine Übergangsregelungen für oben genannte Fälle beinhalten, könnte als Indiz dafür gewertet werden, dass eine solche Intention nicht besteht. Wir regen daher an, eine Streichung des § 315 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 HGB-E zu prüfen. Sollte eine Streichung nicht erfolgen, sehen wir die Notwendigkeit der Schaffung einer Übergangsregelung für diesen Fall. Gleiches gilt in Bezug auf § 340i Abs. 5 und § 341j Abs. 2a HGB-E. Wir verweisen diesbezüglich auch auf unsere Ausführungen zu Artikel 97 Abs. 1 EGHGB-E. Seite 10/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Artikel 1 Nr. 20: Nachhaltigkeitsberichterstattung von Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (§§ 315h bis 315k HGB-E) Der neu einzufügende Unterabschnitt 2a enthält Regelungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat. Zu den neu einzufügenden §§ 315h bis 315k HGB-E bitten wir um folgende Klarstellungen oder Regelungen: • Es sollte gesetzlich geregelt werden, wie lange nach Ablauf des Berichtszeitraums die gesetzlichen Vertreter des Tochterunternehmens auf die Zurverfügungstellung eines gesetzeskonformen Konzernnachhaltigkeitsberichts durch das oberste Drittstaaten-Mutterunternehmen zu warten haben, bis das Tochterunternehmen die Dokumente i.S. des § 315h Abs. 2 Nr. 1 und 2 HGB-E zu erstellen hat. Gleiches gilt sinngemäß in Bezug auf §§ 315i Abs. 2 und 315j Abs. 2 HGB-E und zudem in Bezug auf §§ 315h Abs. 3, 315i Abs. 2 und 315j Abs. 3 HGB-E (jeweils Erklärung zum fehlenden „Bestätigungsurteil“). Unabhängig davon regen wir an, den fachlich korrekten Begriff „Prüfungsurteil“ zu verwenden. • Weiterhin regen wir an klarzustellen, dass für „Angaben, über die die Kapitalgesellschaft verfügt und die sie beschaffen kann“ keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen. So lautete auch die Klarstellung in der Regierungsbegründung zum identischen Wortlaut in § 342d Abs. 2 Nr. 2 HGB (BT-Drs. 20/5653, S. 53). • Ferner regen wir an klarzustellen, innerhalb welchen Zeitraums nach Ablauf des Berichtszeitraums die jährliche Aufforderung gemäß §§ 315h Abs. 1, 315i Abs. 1, 315j Abs. 1 HGB-E zu erfolgen hat. • Es sollten gesetzliche Kriterien festgelegt werden, nach denen die Zuordnung von Umsatzerlösen für Zwecke der § 315i und § 315j HGB-E zu einer Organisationseinheit (hier: Zweigniederlassung) erfolgt, die keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und demzufolge für HGB-Zwecke „für sich“ nicht rechnungslegungspflichtig ist. • Es sollte klargestellt werden, wie für handelsrechtliche Zwecke der “Ort” eines Umsatzerlöses zu bestimmen ist, um beurteilen zu können, ob die Umsatzerlöse in den EU-Mitgliedstaaten oder in anderen EWR-Vertragsstaaten in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren den Betrag von 150 Mio. EUR überschreiten. Dies gilt auch in Bezug auf § 315h Abs. 1 sowie § 315j Abs. 1 HGB-E. • Ferner regen wir an klarzustellen, wie eine Zweigniederlassung zu verfahren hat, wenn die für die Bestimmung der Umsatzerlöse gemäß § 315i Abs. 1 HGB-E notwendigen Informationen nicht vorliegen oder nicht zur Seite 11/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch in Bezug auf § 315h Abs. 1 sowie § 315j Abs. 1 HGB-E. • Weiterhin regen wir an klarzustellen, in welcher Form die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch gemäß §§ 315h Abs. 2 Nr. 1, 315i Abs. 2 Nr. 1, 315j Abs. 2 Nr. 1 HGB-E zur Erklärung verpflichtete Tochterunternehmen bzw. Zweigniederlassungen zu erfolgen hat. • Schließlich sollte klargestellt werden, ob die §§ 315i und 315j HGB-E auch für Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen gelten. Andernfalls könnte davon auszugehen sein, dass Zweigniederlassungen i.S. des § 53 KWG i.V.m. § 340 Abs. 1 HGB als Kreditinstitute und Zweigniederlassungen i.S. des § 68 VAG i.V.m. § 341 Abs. 2 Satz 1 HGB als Versicherungsunternehmen zu behandeln sind und demnach bereits ab 2025 (bei Erfüllung der entsprechenden Anwendungskriterien) der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht für sich selbst und ab 2028 zusätzlich für den Konzern unterliegen. Artikel 1 Nr. 24: Gegenstand und Umfang der Prüfung, elektronisches Berichtsformat (§ 317 Abs. 2 Satz 3 HGB-E) Bei Unternehmen, deren Lagebericht gemäß § 289b HGB-E um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern ist, kann sich die Prüfung gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB, d.h. die Übereinstimmung des Lageberichts mit dem Abschluss und den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers, die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes sowie die Darstellung der Chancen und Risiken, nur auf den Lagebericht ohne den gesonderten Abschnitt zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erstrecken. Dies sollte im Gesetz klargestellt werden. Prüfung des Vorhandenseins eines Nachhaltigkeitsberichts Mit Umsetzung der CSRD wird die bislang in § 317 Abs. 2 Satz 4 und 5 HGB angeordnete formelle Prüfungspflicht des Abschlussprüfers, ob die nichtfinanzielle Erklärung bzw. der gesonderte nichtfinanzielle Bericht vorgelegt wurde, gestrichen. Eine (formelle) Prüfungspflicht für den Abschlussprüfer ist nicht vorgesehen. Unter Berücksichtigung seiner Verschwiegenheitspflicht ist fraglich, ob der Abschlussprüfer in seiner Berichterstattung im Bestätigungsvermerk künftig darauf hinweisen darf, dass ggf. pflichtwidrig der Lagebericht nicht um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitert wurde. Wir regen an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, den Abschlussprüfer in solchen Fällen mit einer formellen Prüfung über das Vorhandensein des Nachhaltigkeitsberichts zu betrauen und eine entsprechende Regelung in § 317 Abs. 2 HGB vorzusehen. Seite 12/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Artikel 1 Nr. 26: Unabhängigkeit (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a HGB-E) Ausweislich der Begründung zu § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a HGB-E soll durch den Einschub „des zu prüfenden Lageberichts“ klargestellt werden, dass nicht nur die Mitwirkung bei der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses, sondern auch die Mitwirkung bei der Aufstellung des zu prüfenden Lageberichts grundsätzlich zur Inhabilität des Prüfers führt (Selbstprüfungsverbot). Wir regen an klarzustellen, dass in den Fällen, in denen sich die Mitwirkung bei der Aufstellung auf den Nachhaltigkeitsbericht beschränkt und den allgemeinen Teil des Lageberichts nicht umfasst, der allgemeine Teil des Lageberichts von dieser Regelung nicht betroffen ist (oder vice versa). Diese Klarstellung erachten wir als notwendig, da der Nachhaltigkeitsbericht nicht zwingend vom Abschlussprüfer zu prüfen und in solchen Fällen von der Unabhängigkeitsregelung nicht zu erfassen ist. Artikel 1 Nr. 29: Änderung der Bezeichnung „Prüfungsbericht“ in „Abschlussprüfungsbericht“ (§ 321 HGB-E) Wir verstehen, dass der Referentenentwurf aus dem Jahr 2024 eine Änderung der Bezeichnung „Prüfungsbericht“ in „Abschlussprüfungsbericht“ vorsah, weil erwogen wurde, auch einen separaten „Nachhaltigkeitsprüfungsbericht“ einzuführen. Von diesem Vorhaben wurde bereits im Regierungsentwurf 2024 im Einklang mit der CSRD Abstand genommen. Vor diesem Hintergrund ist eine Änderung der Bezeichnung „Prüfungsbericht“ nicht mehr erforderlich. Wir regen daher an, auf diese Bezeichnungsänderung zu verzichten, da einem mit der Umbenennung verbundenen Umstellungsaufwand keinerlei Nutzen gegenüberstehen würde. Insoweit ist auch die Begründung zu Artikel 1 Nr. 22, dass die Änderung der Bezeichnung der Abgrenzung des – nicht mehr vorgesehenen – „Berichts über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts“ gegenüber dem Prüfungsbericht zur Abschlussprüfung dient, nicht notwendig. Artikel 1 Nr. 30: Änderungen beim Prüfungsurteil zum Lagebericht im Bestätigungsvermerk (§ 322 Abs. 6 HGB-E) Wir begrüßen die Klarstellung in § 322 Abs. 6 Satz 1 HGB-E, wonach der Abschlussprüfer im Bestätigungsvermerk nur ein Prüfungsurteil zum Lagebericht ohne den Nachhaltigkeitsbericht abgibt. Wir regen eine entsprechende Klarstellung auch im folgenden Satz an. Nach dem derzeitigen, unveränderten Wortlaut hat der Abschlussprüfer neben der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auch zu beurteilen, ob der Lage- oder Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Die Formulierung „insgesamt“ suggeriert, dass im Rahmen der Abschlussprüfung sowohl der finanzielle Teil des Lageberichts als auch der Nachhaltigkeitsbericht geprüft wurden. Vor diesem Hintergrund regen wir an, die Formulierung Seite 13/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in § 322 Abs. 6 Satz 1 HGB-E wie folgt zu ändern: „[…] und der Lage- oder Konzernlagebericht, soweit er Gegenstand der Abschlussprüfung war, insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt.“ Artikel 1 Nr. 32: Auswahl der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts (§ 324e HGB-E) Die vorgesehene Überschrift dieser Vorschrift, „Auswahl der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und Ausschlussgründe“, suggeriert durch die Verwendung der Mehrzahl („der Prüfer“), dass stets mehrere Prüfer bestellt werden müssen, was indes nicht vorgesehen ist. Die Formulierung sollte daher in „des Prüfers“ geändert werden. Nach § 324e Abs. 2 HGB-E kann „Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts […] auch der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses sein“. Soweit der genannte Nachhaltigkeitsbericht ein Konzernnachhaltigkeitsbericht ist und der Prüfer des Jahresabschlusses und der Prüfer des Konzernabschlusses auseinanderfallen (was nur selten der Fall sein dürfte), sollte sinnvollerweise auch der Prüfer des Konzernabschlusses Prüfer des Konzernnachhaltigkeitsberichts sein können. Wir regen daher folgende Formulierung an: „Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts kann auch der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses, Prüfer des Konzernnachhaltigkeitsberichts kann auch der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses sein.“ Artikel 1 Nr. 32: Prüfungsvermerk über den Nachhaltigkeitsbericht (§ 324i HGB-E) Die Vorgaben für den Prüfungsvermerk gemäß § 324i HGB-E lehnen sich ausweislich der Begründung eng an § 322 HGB zum Bestätigungsvermerk an. Diese Vorgaben gehen weit über die von der CSRD geforderten Vorgaben hinaus. Wir regen daher an, die Regelungen im HGB auf die von der CSRD geforderten Urteile zu beschränken. Deutsche Besonderheiten würden zu Vermerken führen, die nicht im Einklang mit den noch zu entwickelnden europäischen sowie den internationalen Prüfungsstandards stehen. So sehen internationale Standards zur Prüfung von nichtfinanziellen bzw. nachhaltigkeitsbezogenen Informationen bspw. nicht vor, dass ein Urteil zur Einwendungsfreiheit (z.B. § 324i Abs. 4 Satz 1 HGB-E) abgegeben wird. Ebenso ist keine Bezeichnung als „Versagungsvermerk“ vorgesehen. Zur Sicherstellung international anerkannter Vermerke sollte eine Orientierung an diesen Standards auch in Deutschland erfolgen. Wir regen daher an, von spezifischen Vorgaben für einen Prüfungsvermerk abzusehen. Solange die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit durchgeführt wird, kann nicht auf Formulierungen des auf ein Urteil mit hin- Seite 14/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz reichender Sicherheit abstellenden Bestätigungsvermerks zurückgegriffen werden. Das Konzept der Einwendungsfreiheit stellt ein Konzept aus der Prüfung mit hinreichender Sicherheit dar und kann nicht auf die Prüfung mit begrenzter Sicherheit übertragen werden. Es besteht die Gefahr, dass dadurch mehr in den Prüfungsvermerk „hineingelesen“ wird, als im Rahmen einer Prüfung zur Erlangung begrenzter Sicherheit gewonnen werden kann. Wir regen zudem an, in § 324i Abs. 3 HGB-E (Beurteilung des Prüfungsergebnisses) entsprechend den in § 322 Abs. 2 Satz 2 HGB enthaltenen Hinweis auf die Berücksichtigung des Umstandes aufzunehmen, dass die gesetzlichen Vertreter die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verantworten haben. Zu § 324i Abs. 5 Satz 3 HGB-E verweisen wir auf unsere Ausführungen in Abschnitt A. Artikel 1 Nr. 32: Verantwortlichkeit des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts (§ 324j HGB-E) Wir begrüßen, dass die Vorschriften zur Haftung des Abschlussprüfers (§ 323 Abs. 2 HGB) auch für den Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten sollen. Wir regen an, auf eine unbegrenzte Haftung bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen zu verzichten. Nach der Rechtsprechung des BGH zur „Expertenhaftung“ ist zu befürchten, dass die meisten Fälle von Pflichtverletzungen als grobe Fahrlässigkeit angesehen werden, sodass für jeden Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung von kapitalmarktorientierten Unternehmen ein nicht unrealistisches Risiko bestünde, bei fahrlässigen Pflichtverletzungen unbegrenzt zu haften. Dieses Risiko würde sich zwangsläufig in der vorzuhaltenden Berufshaftpflichtversicherung und letztendlich in den Prüfungshonoraren niederschlagen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Nachhaltigkeitsberichte jedenfalls zunächst nur mit begrenzter Sicherheit zu prüfen sind, erscheint uns eine solch weitgehende Regelung als nicht angemessen. Haftungsbeschränkung auch bei Prüfung (einzelner Angaben) der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit hinreichender Sicherheit Die CSRD und der vorliegende Gesetzentwurf zu deren Umsetzung sehen eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zunächst mit begrenzter Sicherheit vor. Die Prüfung mit hinreichender Sicherheit ist grundsätzlich ab 2028 vorgesehen, unterliegt jedoch einer Machbarkeitsstudie durch die Europäische Kommission und steht durch die Omnibus-Initiative gänzlich auf dem Prüfstand. Bereits nach geltender Rechtslage beauftragen Unternehmen ihren Prüfer mitunter freiwillig damit, einzelne nachhaltigkeitsbezogene Angaben oder die gesamte nichtfinanzielle Erklärung bzw. den gesamten nichtfinanziellen Bericht (§§ 289b ff., 315b ff. HGB) mit hinreichender Sicherheit zu prüfen. Vor dem Hintergrund der gesetzlich für den in der CSRD vorgesehenen Übergangszeitraum ausschließ- Seite 15/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz lich geregelten Prüfung mit begrenzter Sicherheit (§ 324j HGB-E i.V.m. Artikel 99 EGHGB-E) regen wir aus Gründen der Rechtssicherheit an, die Geltung der gesetzlichen Haftungsbeschränkung auch bei Prüfungen mit hinreichender Sicherheit zumindest in den Gesetzesmaterialien explizit klarzustellen. Artikel 1 Nr. 43: Sanktionen (§ 332 Abs. 1a HGB-E) Nach dem vorgeschlagenen Wortlaut scheint die Neuregelung in § 332 Abs. 1a HGB-E eine Strafe für jeden Fall einer unrichtigen oder unvollständigen Berichterstattung über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts vorzusehen. Dies scheint vor dem Hintergrund des angedrohten Strafmaßes und der übrigen Regelungssystematik in § 332 Abs. 1 HGB nicht sachgerecht. Wir regen daher an, die Strafbarkeit in § 332 Abs. 1a HGB ausdrücklich auf eine unrichtige oder unvollständige Berichterstattung in „nicht unerheblichem Ausmaß“ zu beschränken oder den Wortlaut des § 332 Abs. 1a HGB-E dem des § 332 Abs. 1 HGB anzugleichen, um nicht den Eindruck entstehen zu lassen, dass bei der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts andere Maßstäbe gelten würden als bei der Abschlussprüfung. Zu Artikel 2: Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch Berichtspflicht von kleinen und nicht komplexen Unternehmen i.S.v. Artikel 13 Nr. 10a der Richtlinie 2009/138/EG (Artikel 96 Abs. 1 EGHGB-E) Gemäß § 341a Abs. 2a Satz 4 HGB-E dürfen firmeneigene Versicherungsunternehmen i.S. des Artikels 13 Nr. 2 der Richtlinie 2009/138/EG, firmeneigene Rückversicherungsunternehmen i.S. des Artikels 13 Nr. 5 der Richtlinie 2009/138/EG sowie kleine und nicht komplexe Unternehmen i.S.v. Artikel 13 Nr. 10a der Richtlinie 2009/138/EG den Nachhaltigkeitsbericht in entsprechender Anwendung von § 289d HGB-E beschränken. Die Kategorie der kleinen und nicht komplexen Unternehmen i.S.v. Artikel 13 Nr. 10a der Richtlinie 2009/138/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2025/2 in Artikel 19a Abs. 6 der EU-Bilanzrichtlinie i.d.F. der CSRD eingefügt. Auch wenn durch die Richtlinie (EU) 2025/2 keine analoge Anpassung des Artikels 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der CSRD vorgenommen wurde, erscheint eine analoge Anwendung der erstmaligen Berichtspflicht auch für kleine und nicht komplexe Unternehmen i.S.v. Artikel 13 Nr. 10a der Richtlinie 2009/138/EG, die von der verkürzten Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 289d HGB-E Gebrauch machen können, sachgerecht. Wir regen an, die Regelungen des vorgeschlagenen Artikels 96 Abs. 1 EGHGB-E um eine Nr. 6 zu erweitern, die kleine und nicht komplexe Unternehmen i.S.v. Artikel 13 Nr. 10a der Richtlinie 2009/138/EG analog ausnimmt. Gleiches Petitum gilt im Hinblick auf Artikel 96 Abs. 3 EGHGB-E. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die nach dem neuen Handbuch der Rechtsförmlichkeit aufgenommenen statischen Verweise auf die Seite 16/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz EU-Bilanzrichtlinie „Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 29. April 2024“ nicht auf deren aktuelle Fassung verweisen, da bspw. die o.g. Änderungen der EU-Bilanzrichtlinie durch die Richtlinie (EU) 2025/2 vom 27.11.2024 erfolgten. Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts (Artikel 96 Abs. 2 und Artikel 97 Abs. 2 EGHGB-E) Wir begrüßen die Klarstellung, dass der Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 auch als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts gilt, sofern kein anderer Prüfer bestellt worden ist. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Ausführungen zu § 324e Abs. 2 HGB-E. Unternehmen mit weniger als 1.000 Arbeitnehmern (Artikel 96 Abs. 8 und Artikel 97 Abs. 7 EGHGB-E) Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass die Artikel 96 Abs. 8 und Artikel 97 Abs. 7 EGHGB-E die auf europäischer Ebene noch in Diskussion befindlichen Vorschläge der Kommission zur Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs bereits antizipieren, um auszuschließen, dass einzelne Unternehmen nur für ein Jahr zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind. Um für die betroffenen Unternehmen die Anwendung möglichst rechtssicher zu gestalten, regen wir an, dass diese Regelung mit der Europäischen Kommission frühzeitig abgestimmt wird. Weiterhin regen wir eine Klarstellung an, ob diese Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Artikel 19a Abs. 1 bzw. Artikel 29a Abs. 1 der EU-Bilanzrichtlinie i.d.F. der CSRD fallen, auf den Artikel 8 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung verweist, dennoch zur Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung verpflichtet sind. Gleiches gilt im Hinblick auf Unternehmen i.S. des § 114 WpHG. Falls diese Unternehmen weiterhin zur Berichterstattung nach Artikel 8 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung verpflichtet sein sollten, bitten wir um Klarstellung, wo diese Berichterstattung – mangels der Pflicht zur Aufstellung eines (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts – zu erfolgen hat, ob diese Berichterstattung einer externen Prüfung durch einen Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu unterziehen ist und – falls eine geforderte Berichterstattung ausbleibt – welche Konsequenzen sich auf die Berichterstattung des Abschlussprüfers ergeben. Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass insb. für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des CSR-RUG und der Artikel 96 Abs. 8 bzw. 97 Abs. 7 EGHGB-E fallen, ein möglichst zeitnahes Inkrafttreten insofern von besonderer Bedeutung ist, als diese Unternehmen für den Fall eines Nicht-Inkrafttretens des CSRD-UmsG weiterhin nach den Regelungen des CSR-RUG zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet wären. Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass die im Rahmen verschiedener Befreiungsregelungen (z.B. § 264 Abs. 3 HGB-E) vorgenommene Verweisung Seite 17/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf die Bilanzrichtlinie „in der Fassung vom 29. April 2024“ die in den Übergangsvorschriften vorgeschlagene Grenze von 1.000 Arbeitnehmern nicht umfasst, sodass sich diese Verweisung nicht auf die für Zwecke der Befreiung zu erstellenden Rechnungslegungsunterlagen durchschlägt. Wir verweisen diesbezüglich auch auf unsere Ausführungen zu Artikel 1 Nr. 2. Um das in der Begründung zu Artikel 96 Abs. 8 und Artikel 97 Abs. 7 EGHGB-E erklärte Ziel der Regelung – die Vorschläge der Europäischen Kommission aus dem Richtlinien-Vorschlag COM(2025) 81 im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu antizipieren – zu erreichen, bedarf es u.E. außerdem einer Anpassung von Artikel 97 Abs. 7 EGHGB-E dergestalt, dass sich die Zahl von 1.000 Arbeitnehmern nicht auf das Unternehmen, sondern auf die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen bezieht. Übergangsvorschriften für die Berichterstattung über die wichtigsten immateriellen Ressourcen im Konzernlagebericht (Artikel 97 Abs. 1 und 3 EGHGB-E) Gemäß dem vorgeschlagenen § 315 Abs. 3a HGB-E sind im Konzernlagebericht auch die wichtigsten immateriellen Ressourcen anzugeben, wenn 1. die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung des Mutterunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß § 293 Abs. 1, 2 und 4 HGB nicht vorliegen oder 2. das Mutterunternehmen oder ein in den Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert i.S. des § 264d HGB ist, ohne Kleinstunternehmen i.S. des § 267a HGB zu sein. Die Übergangsvorschriften des Artikels 97 Abs. 1 und 3 EGHGB-E (die auch § 315 Abs. 3a HGB-E umfassen) referenzieren jedoch lediglich auf Mutterunternehmen, bei denen die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts gemäß § 293 Abs. 1 und 2 HGB nicht vorliegen. Somit umfassen die Regelungen des Artikels 97 EGHGB-E keine Übergangsvorschrift für diejenigen Mutterunternehmen, die aufgrund von § 315 Abs. 3a Nr. 2 HGB-E (das Mutterunternehmen oder ein in den Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen ist kapitalmarktorientiert i.S. des § 264d HGB) zur Berichterstattung über die wichtigsten immateriellen Ressourcen im Konzernlagebericht verpflichtet sind (obwohl diese die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung nach § 293 Abs. 1 und 2 HGB nicht überschreiten). Wir regen daher an, eine entsprechende Übergangsregelung für diese Unternehmen in Artikel 97 Abs. 1 und 3 EGHGB-E aufzunehmen. Gleiches gilt in Bezug auf eine entsprechende Übergangsregelung für § 340i Abs. 5 und § 341j Abs. 2a HGB-E. Seite 18/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Auslegungsregelung für Gesellschaftsverträge (Artikel 100 EGHGB-E) Der Referentenentwurf sieht im EGHGB eine zeitlich begrenzt geltende Auslegungsregel für die Gesellschaftsverträge bestimmter, nicht kraft Gesetzes zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteter Rechtsträger vor, sodass diese im Ergebnis keinen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen, wenn bzw. obwohl in ihren Gesellschaftsverträgen geregelt ist, dass sie in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs der HGB für große Kapitalgesellschaften zur Aufstellung und Prüfung des/eines Lageberichts verpflichtet. Wir begrüßen diese Klarstellung i.S. der Vermeidung von zusätzlichen Berichtspflichten. Zu Artikel 3: Änderung des Aktiengesetzes Artikel 3 Nr. 2: Prüfungsausschuss (§ 107 Abs. 3 AktG-E) Wir regen an, in die Formulierung des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG-E den Verweis auf den Prozess zur elektronischen Berichterstattung (ESEF) aufzunehmen, da die CSRD darauf explizit verweist (Artikel 39 Abs. 6 Buchst. c der Abschlussprüferrichtlinie i.d.F. der CSRD). Artikel 3 Nr. 2: Auswirkungen des weiten Rechnungslegungsbegriffs (§ 107 Abs. 3 AktG-E) In der Begründung zu § 107 Abs. 3 AktG-E wird ausgeführt, dass der Rechnungslegungsbegriff bereits heute weit verstanden wird (in dem Sinne, dass die nichtfinanzielle Erklärung als Teil der Rechnungslegungsunterlage Lagebericht verstanden wird) und dass auch Tz. D.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex („Zur Rechnungslegung und Abschlussprüfung gehören auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung.“) ein solch weites Verständnis zugrunde legt. Dies wird in § 107 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AktG-E verstärkt zum Ausdruck gebracht, in dem das Wort „einschließlich“ statt „und“ (wie in Artikel 39 Abs. 6 Buchst. c der Abschlussprüferrichtlinie i.d.F. der CSRD) verwendet wird. Wir regen an, in diesem Zusammenhang klarzustellen, ob dieses weite Begriffsverständnis dazu führt, dass Unternehmen i.S. des § 264d HGB in die Beschreibung der wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess gemäß § 289 Abs. 4 HGB-E die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Prozess der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzunehmen haben. Wir weisen darauf hin, dass dies zu Redundanzen im Hinblick auf die erforderlichen Angaben im Nachhaltigkeitsbericht führen kann und die im Lagebericht aufgenommenen Informationen – anders als im Nachhaltigkeitsbericht – einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit unterliegen. Seite 19/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Artikel 3 Nr. 3: Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats (§ 111 Abs. 2 Satz 4 AktG-E) Wir regen an, die Regelung des § 111 Abs. 2 Satz 4 HGB-E auf den Prüfungsauftrag für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts und die Prüfung des Konzernnachhaltigkeitsbericht explizit zu erweitern. Zu Artikel 5: Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Artikel 5 Nr. 1: Vorlage des Prüfungsvermerks zum Nachhaltigkeitsbericht (§ 42a Abs. 1 GmbHG-E) Nach § 42a Abs. 1 GmbHG-E haben die Geschäftsführer einer prüfungspflichtigen GmbH den Gesellschaftern unverzüglich den Bericht des Abschlussprüfers vorzulegen. Wir regen an, Bezugnahmen auf den Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und auf den Prüfungsvermerk zum Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen. Zu Artikel 8: Änderung des Genossenschaftsgesetzes Artikel 8 Nr. 4: Billigungserfordernisse (§ 55 GenG-E) Gemäß Artikel 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) ist für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung keine Billigung durch den Prüfungsausschuss erforderlich. § 55 Abs. 2 Satz 5 GenG enthält bereits die korrespondierenden Regelungen zur Billigung bei Genossenschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse darstellen, und verweist bisher auf Artikel 5 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014. Wir regen an, zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtslage über die verschiedenen Rechtsformen den neuen Unterabs. 2 der Abschlussprüferverordnung ebenfalls in die Vorschrift aufzunehmen. Zu Artikel 12: Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs Artikel 12 Nr. 2: Erfordernis zur Aufstellung eines Lageberichts (§ 44 Abs. 1 Satz 3 KAGB-E) Die derzeitige Formulierung des § 44 Abs. 1 Satz 4 KAGB-E stellt nach unserem Verständnis auf das Erfordernis zur Aufstellung eines Lageberichts bzw. Konzernlageberichts nach handelsrechtlichen Vorschriften ab, sofern der AIF nicht in der Rechtsform einer Investmentaktien- oder -kommanditgesellschaft firmiert. Das Erfordernis zur Aufstellung eines Lageberichts ergibt sich für einige AIF aus § 45 KAGB bzw. § 46 KAGB und i.d.R. nicht unmittelbar aus dem HGB. Wir bitten um Prüfung, ob durch die vorgesehene Verortung des neuen § 44 Abs. 1 Satz 4 KAGB-E ausschließlich für die nicht nach investmentrechtlichen Regelungen zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichteten Gesellschaften Seite 20/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Regelung getroffen wird. Eine entsprechende Regelung fehlt im KAGB für extern verwaltete AIF i.S. des § 2 Abs. 4 KAGB, die keine Gelddarlehen vergeben sowie alle AIF mit einer Registrierung nach § 2 Abs. 6 und 7 KAGB. Zu Artikel 23: Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Artikel 23 Nr. 37: Lernerfolgskontrolle bei der sog. Grandfather-Regelung (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 WPO-E) In § 13d Abs. 3 Satz 2 wird abschließend ausgeführt, dass die „Fortbildung […] die in § 24b Absatz 2 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung genannten Inhalte umfassen“ muss. In der Begründung zu § 57 Abs. 4 Nr. 1 WPO-E wird darüber hinaus ausgeführt, dass diese spezielle Fortbildung (sog. GrandfatherRegelung) mit einer mündlichen Lernerfolgskontrolle abzuschließen ist. Wir gehen davon aus, dass es sich bei der Begründung zu § 57 Abs. 4 Nr. 1 WPO-E insoweit um ein redaktionelles Versehen handelt. Der entsprechende Passus wäre somit zu streichen. Klarstellend weisen wir darauf hin, dass die zugrundeliegenden europarechtlichen Regelungen des Artikels 14a Unterabs. 3 oder Artikel 13 der Abschlussprüferrichtlinie i.d.F. der CSRD eine solche Lernerfolgskontrolle – deren praktische Durchführung nur schwer kurzfristig umsetzbar erscheint – nicht vorsieht. Artikel 23 Nr. 36: Internes Qualitätssicherungssystem (§ 55b Abs. 2 und 3 WPO-E) Die geplanten Änderungen gewährleisten noch keine vollständige Umsetzung des durch die CSRD neu eingefügten Artikels 25b der Abschlussprüferrichtlichtlinie. Die von Artikel 25b vorgesehene entsprechende Anwendung der Anforderungen des Artikels 24a Abs. 1 Buchst. k der Abschlussprüferrichtlichtlinie an das interne Qualitätssicherungssystem auf die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten erfordert, dass auch die Vorschriften des § 55b Abs. 3 WPO über die Nachschau auf Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten angewendet werden. Darüber hinaus sollte § 55b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WPO, der die besonderen Anforderungen an die Sicherung der Eigenverantwortlichkeit, Unabhängigkeit und Unbefangenheit des auftragsverantwortlichen Prüfers regelt, um Verweise auf die Unabhängigkeitsanforderungen der §§ 324e und 324f HGB-E und § 43b WPO-E ergänzt werden. Artikel 23 Nr. 38: Qualitätskontrolle (§ 57a WPO-E) Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Wirtschaftsprüferpraxen verpflichtet werden, sich – wie bisher bereits alle gesetzlichen Abschlussprüfer – einer externen Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchführen (§ 57a Abs. 1 Satz 1 WPO-E). Seite 21/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Praxen, die (auch) gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, sollen nach § 62b WPO-E darüber hinaus Inspektionen durch die APAS unterliegen. § 57a Abs. 5a WPO stellt bislang hinsichtlich gesetzlicher Abschlussprüfungen sicher, dass es nicht zu unverhältnismäßigen Doppelüberprüfungen durch externe Qualitätskontrollen und Inspektionen der APAS kommt. Um auch in Bezug auf den künftig erweiterten Anwendungsbereich der externen Qualitätskontrolle und der APAS-Inspektionen auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten Rechtssicherheit herzustellen, sollte noch eine Anpassung der Formulierung in § 57a Abs. 5a Satz 1 WPO-E vorgenommen werden. Anstatt nur auf Inspektionen nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu verweisen, sollte auch auf § 62b Abs. 1 Satz 1 WPO-E Bezug genommen werden, denn Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist nicht unmittelbar auf Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten anzuwenden. Wir weisen darauf hin, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung von § 57a Abs. 2 Satz 5 WPO, wonach die Qualitätskontrolle spätestens drei Jahre nach Beginn der ersten gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung oder Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts stattfindet, Auslegungsfragen aufwirft. Dies betrifft Wirtschaftsprüferpraxen, die bereits gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen und nach der von § 140 Abs. 3 WPO-E (Nr. 60) vorgesehenen Übergangszeit erstmals anzeigen, auch gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchzuführen. Bei diesen Praxen finden bereits turnusmäßig Qualitätskontrollen aufgrund von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen statt („auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens alle sechs Jahre“, § 57a Abs. 2 Satz 4 WPO). Fraglich ist, ob der Zeitabstand zwischen den Qualitätskontrollen bei diesen Praxen abhängig vom Zeitpunkt der letzten Kontrolle einmalig zu verringern ist oder ob der in § 57a Abs. 2 Satz 5 WPO-E genannte (verkürzte) Zeitraum von maximal drei Jahren bis zur Qualitätskontrolle nur Praxen betrifft, die erstmals verpflichtet sind, sich überhaupt einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Letzteres erscheint sachgerecht, da die ursprüngliche Einführung des – gegenüber den Vorgaben in Artikel 29 Abs. 1 Buchst. h der Abschlussprüferrichtlinie verkürzten – Dreijahreszeitraums für die erstmalige Qualitätskontrolle im Rahmen des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes einer gesetzlich antizipierten Risikoanalyse in Bezug auf Wirtschaftsprüferpraxen geschuldet war, deren (einheitliche) Qualitätssicherungssysteme noch keiner Qualitätskontrolle unterlegen haben (vgl. BTDrs. 18/6282, S. 81). Wir regen eine entsprechende Klarstellung – zumindest in der Gesetzesbegründung – an. Auch sollte klargestellt werden, dass bei Praxen, die auch gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen, einheitliche Qualitätskontrollen stattfinden, d.h. keine separaten Qualitätskontrollen hinsichtlich der Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten (kein separater Turnus). Seite 22/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Wir hoffen, dass diese Anregungen Ihre Zustimmung finden und im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden. Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Melanie Sack Prof. Dr. Bernd Stibi, WP StB Technical Director Financial & Sustainability Reporting Anlage zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Seite 1/8 Anlage zu den Befreiungsregelungen Diese Anlage enthält detaillierte Ausführungen und Klarstellungsbitten zu den im Referentenentwurf vorgesehen Befreiungsregelungen. Die Schaffung von Anwendungssicherheit in diesem Bereich würde zusätzliche bürokratische Belastungen vermeiden und ist daher von hoher Bedeutung für die betroffenen Unternehmen und deren Prüfer. I. Befreiungsregelungen des § 264 Abs. 3 HGB-E Artikel 1 Nr. 2 Buchst. b: Befreiungsregelungen des § 264 Abs. 3 HGB-E (§ 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a HGB-E) Die Regelungen der durch die CSRD geänderten EU-Bilanzrichtlinie sehen grundsätzlich eine systematische Trennung der Befreiungsmöglichkeiten betreffend finanzielle Rechnungslegung sowie (allgemeiner) Lageberichterstattung (Finanzberichterstattung) einerseits und betreffend Nachhaltigkeitsberichterstattung andererseits vor. So wird in der Begründung zu § 291 HGB-E ausgeführt, dass es daher als Folge unionsrechtlicher Vorgaben möglich ist, dass ein Unternehmen von den Anforderungen zur konsolidierten Finanzberichterstattung, nicht aber von den Anforderungen zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit ist. Im Hinblick auf die Befreiungsregelung des § 264 Abs. 3 HGB-E wird diese systematische Trennung jedoch nicht – zumindest nicht explizit – umgesetzt. Um erhebliche Rechtsunsicherheiten in der Anwendung der Regelungen des § 264 Abs. 3 HGB-E zu vermeiden, bitten wir um Klarstellungen, wie die Regelungen des § 264 Abs. 3 HGB-E in folgenden Konstellationen anzuwenden sind, wenn a) sowohl das Mutterunternehmen als auch das zu befreiende Tochterunternehmen grundsätzlich einer Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, b) weder das Mutterunternehmen noch das zu befreiende Tochterunternehmen einer Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, c) das Mutterunternehmen einer Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt, das zu befreiende Tochterunternehmen hingegen nicht oder d) das Mutterunternehmen keiner Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt, das Tochterunternehmen hingegen (grundsätzlich) einer solchen Pflicht unterliegt. Der zu ändernde § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a HGB-E ändert die für Zwecke der Aufstellung eines befreienden Konzernabschlusses und befreienden Konzernlageberichts des Mutterunternehmens zugrunde zu legenden Regelungen der EU-Bilanzrichtlinie auf die „Fassung vom 29. April 2024“, die auch die Anlage zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Seite 2/8 Änderungen durch die CSRD umfasst. Somit wäre der befreiende Konzernlagebericht des Mutterunternehmens auch nach Maßgabe des durch die CSRD geänderten Artikels 29a der EU-Bilanzrichtlinie aufzustellen, da keine Ausnahme von den Regelungen des Artikels 29a der EU-Bilanzrichtlinie – wie sie bspw. in den Regelungen des § 291 HGB-E vorgesehen ist – kodifiziert wird. Wir bitten um Klarstellung, dass ein befreiende Wirkung vermittelnder Konzernlagebericht nur dann um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erweitert werden muss, wenn es sich bei dem aufstellenden Mutterunternehmen um das Mutterunternehmen einer großen Gruppe i.S. des Artikels 3 Abs. 7 der EU-Bilanzrichtlinie – und damit um ein Mutterunternehmen i.S. des Artikels 29a der EU-Bilanzrichtlinie – handelt (obenstehende Konstellationen a) und c)). Diesbezüglich möchten wir darauf hinweisen, dass die in den Artikeln 96 Abs. 8 und 97 Abs. 7 EGHGB-E vorgesehenen Übergangsregelungen für Unternehmen mit weniger als 1.000 Arbeitnehmern nicht in der aufgeführten Fassung der Bilanzrichtlinie vom 29.04.2024 enthalten sind, sodass sich diese Übergangsregelungen nicht auf die für Zwecke der Befreiung aufzustellenden Rechnungslegungsunterlagen übertragen lassen. Wir verweisen diesbezüglich auch auf unsere Ausführungen zu den entsprechenden Artikeln des EGHGB-E. Weiterhin bitten wir um Klarstellung, dass für Zwecke der „reinen“ Befreiung von Pflichten der Finanzberichterstattung auch ein pflichtwidrig nicht um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erweiterter Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens befreiende Wirkung für ein nicht der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegendes Tochterunternehmen entfalten kann (Konstellation c)). Wir weisen darauf hin, dass in den Fällen, in denen ein Unternehmen von den Befreiungen nach § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch macht und der befreiende Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nicht um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erweitert wurde, da es sich bei dem Mutterunternehmen nicht um das Mutterunternehmen einer großen Gruppe handelt (Konstellation d)), das befreite Unternehmen u.E. dennoch von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß § 289b Abs. 1 HGB-E befreit ist, da das Unternehmen gemäß § 264 Abs. 3 Satz 1 HGB u.a. die Vorschriften des ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB – und somit auch die §§ 289b ff. HGB – nicht anzuwenden braucht. Die Begründung zu § 289b HGB-E – dass Unternehmen, die gemäß § 264 Abs. 3 HGB von der Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts befreit sind, die in § 289b Abs. 4 HGB-E genannten Angaben nicht zu machen brauchen, sofern diese Unternehmen den Konzernlagebericht offenlegen (mit Verweis auf Artikel 19a Abs. 9 Unterabs. 4 der EU-Bilanzrichtlinie i.d.F. der CSRD) – legt jedoch nahe, dass Unternehmen, die § 264 Abs. 3 Satz 1 HGB anwenden, dennoch unter die Rege- Anlage zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Seite 3/8 lungen des § 289b HGB-E fallen (da es ansonsten einer Regelung, wo die Angaben nach § 289b Abs. 4 HGB-E zu verorten sind, nicht bedürfte). Wir regen an, diesen Widerspruch aufzulösen. Ferner regen wir eine Klarstellung an, ob der befreiende Konzernnachhaltigkeitsbericht auch die Angaben nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung zu enthalten hat. Unsere Anmerkungen gelten sinngemäß auch in Bezug auf die Befreiung nach § 264b HGB. II. Befreiungsregelungen des § 289b HGB-E Artikel 1 Nr. 6: Befreiung von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 289b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB-E) Eine Befreiung von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht soll u.a. voraussetzen, dass – wenn das zu befreiende Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem anderen EWR-Vertragsstaat hat – das zu befreiende Unternehmen und seine Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht des übergeordneten, den befreienden Konzernlagebericht aufstellenden Mutterunternehmens einbezogen sind. Wir begrüßen, dass in den Begründungen zu § 289b und § 315b HGB-E klargestellt wird, dass bei Vorliegen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses i.S. des § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 HGB die Befreiung eines Tochterunternehmens von der Pflicht, seinen Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, auch in dem Fall möglich ist, dass ein freiwillig nach den gesetzlichen Bestimmungen – materielle Erfüllung der Voraussetzungen des § 289b Abs. 2 HGB-E und Aufstellung und Prüfung des Berichts im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen – aufgestellter Konzernlagebericht des Mutterunternehmens ebenfalls freiwillig um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erweitert wurde. Ferner regen wir eine Klarstellung an, dass auch in dem Fall, dass das Mutterunternehmen zwar zur Aufstellung eines Konzernlageberichts (bspw. nach dem PublG), aber nicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht verpflichtet ist, durch einen freiwillig in den Konzernlagebericht aufgenommenen – die Voraussetzungen zur Aufstellung und Prüfung des Berichts im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfüllenden – Konzernnachhaltigkeitsbericht für seine Tochterunternehmen befreiende Wirkung erzielen kann. Darüber hinaus würden wir begrüßen, wenn klargestellt würde, dass die Befreiungswirkung auch dann greift, wenn Tochterunternehmen des zu befreienden Anlage zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Seite 4/8 Unternehmens oder das zu befreiende Unternehmen selbst aufgrund einer entsprechenden Anwendung von § 296 HGB oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung nicht in den befreienden Konzernlagebericht – jedoch in den die Voraussetzungen zur Aufstellung und Prüfung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfüllenden Konzernnachhaltigkeitsbericht – einbezogen werden. Weiterhin würden wir begrüßen, wenn klargestellt würde, dass in den Fällen, in denen das Mutterunternehmen des zu befreienden Unternehmens einen Konzernlagebericht nicht aufzustellen braucht (bspw. in Fällen des § 291 HGB), die befreiende Wirkung auch dann eintritt, wenn das zu befreiende Unternehmen und seine Tochterunternehmen entgegen dem Wortlaut des § 289b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB-E nicht in den Konzernlagebericht, jedoch in einen – die Voraussetzungen zur Aufstellung und Prüfung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfüllenden – separaten konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht seines EU-/EWR-Mutterunternehmens einbezogen wird. Wir erachten dies als sachgerecht, da gemäß § 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB-E die Befreiung eines deutschen Tochterunternehmens, dessen Mutterunternehmen seinen Sitz nicht in einem EU-Mitgliedstaat oder einem anderen EWR-Vertragsstaat hat, bei Erfüllung der sonstigen Befreiungsvoraussetzungen nach § 289b Abs. 3 und 4 HGB-E auch ohne Einbeziehung des zu befreienden Tochterunternehmens in einen Konzernlagebericht des Drittstaatsmutterunternehmens möglich ist. Wir verweisen diesbezüglich auch auf unsere Ausführungen zu § 291 HGB-E. Artikel 1 Nr. 6: Einbindung der Arbeitnehmervertreter (§ 289b Abs. 6 bzw. § 315b Abs. 5 HGB-E) Mit § 289b Abs. 6 bzw. § 315b Abs. 5 HGB-E soll die Einbindung der Arbeitnehmervertreter in die Nachhaltigkeitsberichterstattung geregelt werden. Wir weisen darauf hin, dass die Befreiungsregelungen des Artikels 19a der EUBilanzrichtlinie ein Unternehmen zwar von der Pflicht zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts (geregelt in Artikel 19a Abs. 1 bis 4 der EU-Bilanzrichtlinie), aber nicht von der Pflicht zur Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter (geregelt in Artikel 19a Abs. 5 der EU-Bilanzrichtlinie) befreit. Die Regelung des § 289b Abs. 6 HGB-E ist gesetzessystematisch den Aufstellungs- und Befreiungsregeln nachgeordnet. Wir regen daher an klarzustellen, ob eine Befreiung von der Pflicht zur Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter auch dann besteht, wenn die Einzelgesellschaft wegen der Einbeziehung in einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht von der Pflicht zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts auf Gesellschaftsebene befreit ist. Anlage zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Seite 5/8 Artikel 1 Nr. 6: Befreiungsregeln – Offenlegung (§ 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 HGB-E) § 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 HGB-E sieht für die Befreiung eines Unternehmens, das ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das seinen Sitz nicht in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat hat, vor, dass der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens sowie das Urteil über die Prüfung dieses konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts im Einklang mit den §§ 325, 327a und 328 HGB offengelegt werden. Wir regen an klarzustellen, dass die Offenlegung nach §§ 325, 327a und 328 HGB in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen hat. Die gleiche Anregung gilt für § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 HGB-E. Artikel 1 Nr. 6: Befreiungsregeln – Taxonomie-Verordnung (§ 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB-E) § 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 bzw. § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB-E regelt, wie die Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung für Zwecke der Befreiung durch ein Nicht-EU-Mutterunternehmen zu erfolgen hat. Diese Berichterstattung muss demnach die Tätigkeiten des [zu befreienden] Unternehmens und seiner Tochterunternehmen (Befreiung einer Einzelgesellschaft) bzw. die Tätigkeiten des [zu befreienden] Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen (Befreiung eines Mutterunternehmens) umfassen. Wir regen an klarzustellen, auf welche Tochterunternehmen sich diese Pflicht jeweils bezieht (die Tochterunternehmen des zu befreienden Mutterunternehmens oder die Tochterunternehmen des obersten Mutterunternehmens). Die gleiche Anregung gilt in Bezug auf § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB-E. Verweise auf die Taxonomie-Verordnung werden als „Verordnung (EU) 2020/852 in der Fassung vom 27. Juni 2023“ formuliert. Im Verzeichnis der EURechtsakte wird die Taxonomie-Verordnung aufgeführt als Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13; L 156 vom 9.6.2022, S. 159; L 142 vom 1.6.2023, S. 45), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 vom 27. Juni 2023 (ABl. L, 2023/2486, 21.11.2023) geändert worden ist. Zum einen möchten wir darauf hinweisen, dass nach unserem Verständnis die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 zwar die Taxonomie-Verordnung ergänzt, jedoch nicht geändert hat und insofern die Angabe der Fassung nicht zutreffend ist. Zum anderen bitten wir um eine Klarstellung dergestalt, dass durch den statischen Verweis auf die Taxonomie-Verordnung als Basisrechtsakt nicht zum Ausdruck gebracht wird, Anlage zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Seite 6/8 dass sich diese Statik auch auf die delegierten Rechtsakte zur Taxonomie-Verordnung bezieht, sondern diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Gleiches gilt im Hinblick auf die delegierten Rechtsakte zur EU-Bilanzrichtlinie als Basisrechtsakt (namentlich bspw. den ersten Satz der ESRS, der nach Artikel 29b der EU-Bilanzrichtlinie „in der Fassung vom 29. April 2024“ angenommen wurde). III. Befreiungsregelungen des § 291 Abs. 1 HGB-E Artikel 1 Nr. 11: Befreiende Wirkung von EU-/EWR-Konzernabschlüssen (§ 291 Abs. 1 HGB-E) Der zu ändernde § 291 Abs. 1 Satz 1 HGB-E sieht – beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – vor, dass ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EU-/ EWR-Mitgliedstaat ist, von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts gemäß den §§ 315, 315a und 315d HGB-E befreit ist. Die Befreiung erstreckt sich somit nicht auf die §§ 315b und 315c HGBE, die die Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung betreffen. Wir regen an klarzustellen, in welcher Form ein Mutterunternehmen, welches gemäß § 291 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts gemäß den §§ 315, 315a und 315d HGB-E und nicht gleichzeitig von der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht i.S. der §§ 315b und 315c HGB-E befreit ist, dieser Berichtspflicht nachzukommen hat. Es bietet sich an, dass ein solches Mutterunternehmen der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht i.S. der §§ 315b und 315c HGB-E nachkommen kann, indem es einen (separaten) konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht (ähnlich dem in § 289b Abs. 3 Nr. 2 HGB-E) aufstellt und prüfen lässt. Ferner regen wir an klarzustellen, wie dieser (separate) konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht offenzulegen ist. Darüber hinaus regen wir an klarzustellen, dass dieser (separate) konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht für Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens befreiende Wirkung i.S. der §§ 289b Abs. 2 bzw. 315b Abs. 3 HGB-E entfalten kann, auch wenn das zu befreiende Tochterunternehmen aufgrund der NichtAufstellung eines Konzernlageberichts wegen der Befreiung i.S. des § 291 Abs. 1 HGB-E nicht wie vom Wortlaut gefordert in diesen Konzernlagebericht einbezogen wird. Wir verweisen diesbezüglich auch auf unsere Anmerkungen zu § 289b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB-E. Ferner regen wir an, dass durch einen (separaten) konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht (ähnlich dem in § 289b Abs. 3 Nr. 2 HGB-E) auch befreiende Wirkung i.S. der §§ 289b Abs. 2 bzw. 315b Abs. 3 HGB-E erzielt werden kann, Anlage zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Seite 7/8 wenn das Mutterunternehmen des nach § 289b bzw. § 315b HGB-E berichtspflichtigen Tochterunternehmens aus anderen Gründen von der Pflicht zur Offenlegung eines Konzernabschlusses befreit ist. Die Ausführungen gelten gleichermaßen in Bezug auf § 292 Abs. 1 HGB-E. IV. Weitere Befreiungsregelungen im Zusammenhang mit §§ 315, 315b HGB-E Artikel 1 Nr. 15 Buchst. b: Befreiung von der Pflicht zur Angabe nichtfinanzieller Leistungsindikatoren (§ 315 Abs. 3 Satz 2 HGB-E) Der § 315 Abs. 3 HGB anzufügende neue Satz 2 führt aus, dass das Mutterunternehmen von der Pflicht zur Angabe nichtfinanzieller Leistungsindikatoren nach Satz 1 befreit ist, wenn es seinen Konzernlagebericht im Einklang mit § 315b und § 315c HGB-E aufstellt. § 315b Abs. 1 bis 4 HGB-E soll Vorschriften zur Befreiung eines Mutterunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts enthalten. Fraglich ist, ob die Befreiung von der Pflicht zur Angabe nichtfinanzieller Leistungsindikatoren auch dann eintreten soll, wenn das Mutterunternehmen aufgrund der Befreiungsregelungen des § 315b Abs. 1 bis 4 HGB-E selbst keinen Nachhaltigkeitsbericht aufstellt. Wir weisen darauf hin, dass die Regelung des Artikels 29a Abs. 7 der EU-Bilanzrichtlinie vorsieht, dass bei Erfüllung der Anforderungen nach dessen Absätzen 1 bis 5 durch ein Mutterunternehmen davon ausgegangen wird, dass es die Anforderungen nach Artikel 19 Abs. 1 Unterabs. 3 und Artikel 19a erfüllt und dementsprechend nicht auf die in Artikel 29a Abs. 8 f. geregelten Befreiungsvorschriften referenziert. Artikel 1 Nr. 16: Pflicht zur Erweiterung eines Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht (§ 315b Abs. 1 Satz 1 HGB-E) Der zu ändernde § 315b Abs. 1 Satz 1 HGB-E führt aus, dass ein Mutterunternehmen (§ 290 HGB), bei dem die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß § 293 Abs. 1, 2 und 4 HGB nicht vorliegen, seinen Konzernlagebericht um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erweitern hat. Wir regen an klarzustellen, dass auch ein Mutterunternehmen, das gemäß § 290 Abs. 5 HGB von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit ist, da es nur Tochterunternehmen hat, die gemäß § 296 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen, Anlage zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Seite 8/8 von der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht befreit ist.3 § 315b Abs. 3 HGB-E führt die Voraussetzungen für die Befreiung eines Mutterunternehmens von der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht auf. In den Nummern 1 bis 5 wird der Begriff „Mutterunternehmen“ als Bezeichnung sowohl des (oberen) Mutterunternehmens, das seinen Sitz nicht in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat hat, als auch des zu befreienden Mutterunternehmens verwendet. Wir regen daher an, klarstellend den Begriff des „zu befreienden Mutterunternehmens“ für jenes Mutterunternehmen zu verwenden, welches von der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht befreit wird. Übergangsvorschriften für § 315b HGB-E (Artikel 97 Abs. 1 und 3 EGHGB-E) Der zu ändernde § 315b Abs. 1 Satz 1 HGB-E führt aus, dass ein Mutterunternehmen (§ 290 HGB), bei dem die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß § 293 Abs. 1, 2 und 4 HGB nicht vorliegen, seinen Konzernlagebericht um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erweitern hat. Fraglich ist aus unserer Sicht, wieso sich in Artikel 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 EGHGB-E der Verweis auf § 293 HGB auf dessen Abs. 1 und 2 beschränkt und sich nicht auch auf dessen Abs. 4 erstreckt. Wir regen an, die Verweise auf § 293 HGB entsprechend auch um seinen Abs. 4 zu erweitern. 3 So wohl auch die Ansicht der Europäischen Kommission in der Antwort zu Frage 10 der Bekanntmachung der Kommission (C/2024/6792) vom 13.11.2024."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019599","regulatoryProjectTitle":"Geplante Maßnahmen zur Vereinfachung des Gemeinnützigkeitsrechts im Koalitionsvertrag; keine Sphärenaufteilung für kleine Non-Profit-Organisationen)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d9/05/614765/Stellungnahme-Gutachten-SG2509150013.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\ngern möchte sich das IDW bereits zu diesem frühen Zeitpunkt mit Anmerkungen zu den im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode “Verantwortung für Deutschland“ geplanten Maßnahmen zur Vereinfachung des Gemeinnützigkeitsrechts – insbesondere der geplanten Streichung der Sphärenaufteilung für gemeinnützige Körperschaften, die weniger als 50.000 € Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielen – einbringen. \r\nDas IDW begrüßt Maßnahmen zur steuerlichen Vereinfachung und klarer Gesetzgebung (siehe dazu auch das IDW Positionspapier „Steuerpolitische Vorschläge“, Stand: 09.01.2025). Diesem Ziel sollen auch die im Koalitionsvertrag adressierten Maßnahmen zur Vereinfachung des Gemeinnützigkeitsrechts dienen. \r\nZu dem konkret vorgesehenen Vorhaben, die Sphärenaufteilung für kleine gemeinnützige Körperschaften mit Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten von weniger als 50.000 € abzuschaffen (siehe S. 47, Tz. 1490-1494), ist jedoch eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Die geplante Abschaffung der Sphärenaufteilung führt aus unserer Sicht nur in Teilen zur gewünschten Vereinfachung und kann aufgrund der Wechselwirkungen mit den umsatzsteuerlichen Regelungen, den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts und der Spendenhaftung neue Rechtsunsicherheiten erzeugen.\r\nAus einer isolierten ertragsteuerlichen Perspektive kann die Regelung zu einer Vereinfachung führen. Aufgrund der ebenfalls mit dem Koalitionsvertrag vorgesehenen Anhebung der Freigrenze i.S.d. § 64 Abs. 3 AO auf 50.000 € werden Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (wGB), die keine Zweckbetriebe sind, von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Gewinne aus Zweckbetrieben unterliegen aufgrund der in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen enthaltenen Vorschriften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG) ebenfalls nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Eine Sphärenaufteilung ist vor diesem Hintergrund entbehrlich. In der konkreten Rechtsanwendung können sich aber aufgrund der unterschiedlichen u.g. Freigrenzen und divergierenden Berechnungsmethodik für die betroffenen Kleinstvereine Missverständnisse ergeben:\r\nFreigrenze i.S.d. § 64 Abs. 3 AO: 50.000 € aus steuerpflichtigen wGB \r\nFreigrenze “Sphärenaufteilung“: 50.000 € aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, also aus steuerpflichtigen wGB und Zweckbetrieben\r\nNichtanwendung der “zeitnahen Mittelverwendung“: 100.000 € wohl aus sämtlichen Sphären \r\nabweichende Definition von “Einnahmen“ in AEAO Nr. 30 zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO und Nr. 19 ff. zu § 64 Abs. 3 AO)\r\nWerden die bestehenden umsatzsteuerlichen Regelungen mit in die Betrachtung einbezogen, dürfte sich die angestrebte Vereinfachung nur für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer ergeben (neue Schwellenwerte des § 19 UStG: 25.000 € für das vorangegangene und 100.000 € für das laufende Kalenderjahr). Sofern die Schwellenwerte i.S.d. § 19a UStG überschritten würden, ist vor dem Hintergrund der unterschiedlichen anzuwendenden Steuersätze aus umsatzsteuerlicher Sicht i.d.R. zwischen Umsätzen aus einem wGB oder einem Zweckbetrieb zu differenzieren (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG; Abschn. 12.9 UStAE). Dementsprechend ergibt sich der gewünschte Vereinfachungseffekt in vollem Umfang wohl nur für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer. Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Unionsrechts wäre eine rein nationale Anpassung der (umsatzsteuerlichen) Schwellenwerte ausgeschlossen. Denkbar wäre ggf. aber eine Anpassung auf Basis von Art. 281 MwStSystRL, die eine pauschale Besteuerung der Ausgangssätze mit einem Mischsteuersatz zwischen steuerfrei, 7 % und 19 % vorsieht. Entsprechend der Idee des § 23a UStG könnte davon eine gedachte Vorsteuer abgezogen werden. Unter Umständen wäre eine solche Regelung auf europäischer Ebene abstimmungsfähig, sofern nachgewiesen werden kann, dass das verfolgte Ziel im Bürokratieabbau besteht, aber nicht als Subvention einzuordnen ist. \r\nDes Weiteren sind nach unserer Auffassung jedoch vor allem auch die Wechselwirkungen zwischen der mit dem Koalitionsvertrag geplanten Vereinfachung für ertragsteuerliche Zwecke und dem Gemeinnützigkeitsrecht sowie der Spendenhaftung in die Betrachtung einzubeziehen. Voraussetzung für die Gewährung der Steuervergünstigungen der jeweiligen Einzelsteuergesetze ist, dass die Körperschaft tatsächlich unmittelbar, ausschließlich und zeitnah mit ihren Tätigkeiten die in der Satzung festgeschriebenen Zwecke verwirklicht. Entsprechend § 55 Abs. 1 Satz 1 AO sind Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Dies umfasst ein Verbot der Verwendung von Mitteln für satzungsfremde Zwecke, insbesondere auch für nicht steuerbegünstigte Zwecke. Daraus folgt, dass es steuerbegünstigten Körperschaften u.a. untersagt ist, Mittel des ideellen Bereichs (bspw. Mitgliedsbeiträge und Spenden) oder Gewinne aus Zweckbetrieben zur Finanzierung von wGB und zum Ausgleich derer Verluste zu verwenden (AEAO Nr. 4 ff. zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dabei ist der Vorstand bzw. die Geschäftsführung für die tatsächliche Geschäftsführung verantwortlich. § 63 Abs. 3 AO regelt u.a., dass die Körperschaft verpflichtet ist, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen ihrer Einnahmen und Ausgaben den Nachweis zu führen, dass die tatsächliche Geschäftsführung den festgelegten Anforderungen und den Satzungsbestimmungen entspricht. Steuerbegünstigte Körperschaften sind dabei i.d.R. zudem bereits nach außersteuerlichen Normen verpflichtet, entsprechende Aufzeichnungen zu führen. So unterliegen Vereine bspw. einer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gegenüber ihren Mitgliedern, die sich vorbehaltlich von Sondervorschriften in der Vereinssatzung aus der Anwendung der allgemeinen Vorschriften des BGB zum Auftragsrecht ergibt. Auch sehen die Einzelsteuergesetze (§ 10b Abs. 4 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 3 Satz 2 ff. KStG, § 9 Nr. 5 Satz 14 ff. GewStG) Haftungstatbestände für den Aussteller von einer Zuwendungsbestätigung vor. Für entgangene Einkommensteuer haftet derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen zu nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (sog. Veranlasserhaftung). Eine Fehlverwendung kann bereits dann gegeben sein, wenn Spendenmittel in einem wGB verbraucht, ohne Auflage des Spenders dem Bereich der Vermögensverwaltung zugeordnet oder einzelnen Vereinsmitgliedern unzulässige Zuwendungen daraus gewährt werden. In Zweckbetrieben dürfen die Körperschaften ihre Mittel hingegen uneingeschränkt einsetzen. So ist auch die Verwendung von Spenden, Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Mitteln zur Abdeckung von Verlusten aus Zweckbetrieben ohne eine Gefährdung der Gemeinnützigkeit möglich. Es ist fraglich, ob und wie die skizzierten Nachweiserfordernisse ohne getrennte Sphärenaufzeichnungen erfüllt werden können.\r\nZusammenfassend ist zu hinterfragen, ob eine isolierte Abschaffung der Sphärenaufteilung für kleine gemeinnützige Körperschaften (Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten von weniger als 50.000 €) tatsächlich zur gewünschten Entlastungswirkung führt. Denn sowohl umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflichten, die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen als auch die Regelungen zur Spendenhaftung erfordern häufig nach Sphären getrennte Aufzeichnungen. Insbesondere ist zu hinterfragen, ob eine isolierte Abschaffung der Verpflichtung zur Sphärenaufteilung aus ertragsteuerlicher Sicht nicht vielmehr zu Rechtsunsicherheit und Missverständnissen beim Adressatenkreis (Kleinstvereine u.ä.) führt und im Ergebnis ein eher gegenteiliger Effekt erreicht wird. \r\nZur vertiefenden Erörterung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021757","regulatoryProjectTitle":"Das IDW hat zum Referentenentwurf (RefE) eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes Stellung genommen. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3d/bf/672988/Stellungnahme-Gutachten-SG2512300027.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichten Referentenentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG).\r\nIn unserer Stellungnahme beschränken wir uns auf Ausführungen, die aus Sicht des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer von größerer Relevanz sind. Dies vorausgeschickt, weisen wir auf folgenden Aspekt hin:\r\nZu Artikel 1 Nr. 16: Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften\r\nNach § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG-E sollen künftig Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) neben den Anerkennungsvoraussetzungen des § 28 WPO auch die Anerkennungsvoraussetzungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StBerG erfüllen müssen, um Gesellschafter einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft (BAG) sein zu dürfen.\r\nAusweislich der Gesetzesbegründung (vgl. Seite 99) soll durch die geplante Änderung klargestellt werden, dass die Anforderungen, die an steuerberatende BAG gestellt werden, auch von beteiligten WPG eingehalten werden müssen. In der Praxis beständen Unklarheiten hinsichtlich der Auslegung des § 55a Abs. 1 Satz 2 StBerG, wonach es bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Gesellschaft ankomme. Dies beträfe insbesondere die Frage, ob die Gesellschafter einer an einer steuerberatenden BAG beteiligten WPG beziehungsweise im Fall einer mehrstöckigen Gesellschaft die Gesellschafter der wiederum an dieser Gesellschaft beteiligten Gesellschaften ihrerseits die Voraussetzungen erfüllen müssten, die an eine steuerberatende BAG gestellt würden. Die Beteiligung einer Gesellschaft an einer steuerberatenden BAG solle zur Wahrung der Unabhängigkeit nur in engen Grenzen möglich sein. Es sollten nur solche Gesellschaften eine Gesellschafterposition innehaben dürfen, die selbst die grundlegenden Anforderungen erfüllten, die an steuerberatende BAG gestellt würden.\r\nMit der Gesetzesbegründung wird unzutreffend suggeriert, das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer würde die Unabhängigkeit der Berufsausübung nicht hinreichend gewährleisten und wäre nicht dazu in der Lage, eine ggf. unangemessene Einflussnahme von berufsfremden mittelbaren Gesellschaftern zu verhindern. Indes wird die Unabhängigkeit von Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern durch die strengen berufsrechtlichen Vorgaben sichergestellt (vgl. insbesondere § 43 Abs. 1 Wirtschaftsprüferordnung (WPO), § 2 Abs. 1 Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP)). Darüber hinaus haben Berufsangehörige gemäß § 55b Abs. 1 Satz 1 WPO ein internes Qualitätssicherungssystem zu schaffen, das die Einhaltung der Berufspflichten gewährleistet. Diese grundlegenden Anforderungen an die Berufsausübung und Qualitätssicherung werden gemäß § 56 Abs. 1 WPO auf WPG übertragen.\r\nAuch im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass die Unabhängigkeit der in der steuerberatenden BAG tätigen Berufsträger bereits de lege lata durch die Regelungen der WPO sichergestellt wird, soweit eine WPG an einer steuerberatenden BAG beteiligt ist (vgl. Koslowski, StBerG, 8. Aufl. 2022, § 50, Rn. 7). Der Schutz der beruflichen Unabhängigkeit der steuerberatenden BAG ist zudem durch die unmittelbar für die steuerberatende BAG geltenden Pflichten nach § 51 StBerG gegeben (vgl. Koslowski, a.a.O., § 55a, Rn. 1).\r\nIm Übrigen ist fraglich, ob die geplante Regelung europarechtskonform und mit den Vorgaben der EU-Abschlussprüferrichtlinie (EU-APrRiLi), insbesondere Artikel 3 Abs. 4 Buchstabe c) und d) EU-APrRiLi in Einklang zu bringen ist. Dies gilt ungeachtet des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2024 (Az. C-295/23), das zum Fremdbesitzverbot bei Rechtsanwaltsgesellschaften nach § 59e BRAO a.F. erging. Dieses Urteil hatte indes nicht die Frage zum Gegenstand, ob eine Schlechterstellung von BAG aus dem europäischen Ausland, welche die Anerkennungsvoraussetzungen des jeweiligen Niederlassungsstaats erfüllen, europarechtlich zulässig ist.\r\nZur vertiefenden Erörterung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021761","regulatoryProjectTitle":"Verbändeanhörung zum RefE eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/23/27/672996/Stellungnahme-Gutachten-SG2512300031.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken Ihnen für die Einladung, zu dem o.g. Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Diese nehmen wir im Folgenden gerne wahr: Vor dem Hintergrund des Ziels, die Treibhausgasneutralität zu erreichen, werden in den nächsten Jahrzehnten zahlreiche Erdgasleitungen stillgelegt. Teilweise bestehen Unsicherheiten darüber, ob vertragliche oder gesetzliche Rückbauverpflichtungen im Hinblick auf diese Leitungen bestehen. Daher begrüßen wir Regelungen, die in dieser Frage zur Rechtssicherheit beitragen. Diese soll nach unserem Verständnis auch durch § 48b E-EnWG gefördert werden, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Duldungspflicht für dauerhaft außer Betrieb genommene Erdgasleitungen und Einrichtungen auf Grundstücken vorsieht. Die Auswirkung der geplanten Regelung auf die Bilanzierung erörtern wir derzeit in unseren Gremien. Gerne stehen wir Ihnen hierzu zu Gesprächen zur Verfügung. Die Stilllegung der Erdgasleitungen und weiterer Anlagen der Erdgasverteilung erfordert neben der Bildung von Rückstellungen für Stilllegungs- und evtl. Rückbauverpflichtungen, auch die Verkürzung der Nutzungsdauern der betroffenen Vermögensgegenstände mit Auswirkungen auf die Höhe der Abschreibungen. Die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen ist noch nicht geklärt. Um Diskussionen der betroffenen Unternehmen mit dem jeweils zuständigen Finanzamt und bürokratischen Aufwand zu reduzieren, regen wir an, durch ein BMF-Schreiben klarzustellen, dass Abschreibungen aufgrund der nunmehr verkürzten Nutzungsdauern sowie Zuführungen zu Rückstellungen in diesem Zusammenhang auch steuerlich anerkannt werden. Da die Regulierungsbehörden (z.B. BNetzA) eine Überwälzung der erhöhten Abschreibungen und der Aufwendungen für die Rückstellungszuführung über die sog. Erlösobergrenzen erlauben (vgl. Festlegungen KANU 2.0 sowie RAMEN Gas), würden ansonsten zu versteuernde Gewinne entstehen, sofern diese Aufwendungen steuerlich nicht zeitgleich anerkannt würden. Der steuerliche Umkehreffekt würde dann ggf. erst mit der Stilllegung der Leitungen eintreten. Aber auch bei der Netzentgeltregulierung besteht noch Nachbesserungsbedarf. Aus Konsistenzgründen wäre ein Verfahren wünschenswert, wonach bereits vor der fünften Regulierungsperiode gebildete Rückstellungen für Stilllegungs- und evtl. Rückbauverpflichtungen bei der Ermittlung der Erlösobergrenze angesetzt werden dürfen. Auch müssen Rückstellungen, die z.B. aufgrund eines späteren Wegfalls der Duldungspflicht aufgrund von § 48b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 E-EnWG nachgeholt werden, oder andere erforderliche Änderungen im Hinblick auf den Ansatz und die Bewertung der Rückstellungen (z.B. bessere Erkenntnisse, die sich erst im Zeitablauf einstellen, u.a. durch die Wärmeplanung, Preissteigerungen, technische Entwicklungen) in der Regulatorik Berücksichtigung finden, und zwar unabhängig von der Situation im Basisjahr. Für Rückfragen und Gespräche stehen wir gerne zur Verfügung. \r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021892","regulatoryProjectTitle":"Das IDW äußert sich zu Themen im Rahmen von Quick Fixes zur Besteuerung von Personengesellschaften, die in der Praxis zu Unsicherheiten führen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/25/678886/Stellungnahme-Gutachten-SG2601070001.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren, \r\nPersonengesellschaften stellen in Deutschland eine häufig gewählte Rechtsform dar. Insbesondere der geringere Formalismus und die höhere Flexibilität sind häufig ausschlaggebend für die Wahl der Rechtsform einer Personengesellschaft. Damit einhergehend erfolgt grundsätzlich die Transparenzbesteuerung. Diese Form der Besteuerung geht in einigen Bereichen mit einer hohen Komplexität einher. \r\nDer Koalitionsvertrag  enthält einige Äußerungen, wie die Besteuerung von Personengesellschaften weiterentwickelt werden soll. So heißt es darin „Um eine rechtsformneutrale Besteuerung zu ermöglichen, werden wir insbesondere das Optionsmodell nach § 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) und die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) wesentlich verbessern.“ (Zeile 1435 ff.).\r\nDie nachfolgend aufgeführten Themen stellen in der Praxis sowohl den Berufsstand als auch die Steuerpflichtigen selbst vor diverse Herausforderungen. Die in diesen Bereichen bestehende Rechtsunsicherheit verhindert – teilweise – gesetzlich gewollte begünstigte Übertragungen und Umstrukturierungen. Durch die ebenfalls dargestellten Lösungsansätze könnte relativ einfach Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen geschaffen werden. Dadurch wird die notwendige Transformation von Unternehmen vereinfacht und beschleunigt. Gleichzeitig sinkt der bürokratische Aufwand sowohl auf Seiten der Steuerpflichtigen als auch der Finanzverwaltung, da sich bspw. die Anzahl sog. verbindlicher Auskünfte verringert. \r\n§ 34a EStG (Verzahnung mit § 1a KStG)\r\nWir regen an, eine gesetzliche Regelung zu implementieren, nach der nachversteuerungspflichtige Beträge aus der vorherigen Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung in das Regime der Körperschaftsbesteuerung überführt werden können.\r\nHintergrund\r\nDas Optionsmodell nach § 1a KStG räumt Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie ihren Gesellschaftern die Möglichkeit ein, für ertragsteuerliche Zwecke auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft bzw. wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Es richtet sich insbesondere an diejenigen Personengesellschaften, deren Gesellschafter zwecks Angleichung der Besteuerungssituation an diejenige einer Kapitalgesellschaft bislang die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG in Anspruch genommen haben bzw. nehmen.\r\nAllerdings führt die Ausübung der Option – gleichfalls wie der tatsächliche Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft – nach derzeitigem Recht gemäß § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG zu einer sofortigen Nachversteuerung der in der Vergangenheit begünstigt besteuerten Gewinne in Gestalt der sog. nachversteuerungspflichtigen Beträge i.S. des § 34a Abs. 3 EStG (vgl. BMF v. 10.11.2011 - IV C 2 - S 2707/21/10001:04, BStBl. I 2021, 2212, Rn. 48). Dies stellt in der Praxis gerade für solche Personengesellschaften, bei denen Gewinne in wesentlichem Umfang thesauriert worden sind und die Thesaurierungsbegünstigung in Anspruch genommen worden ist, ein wesentliches Hindernis zur Ausübung der Option dar. Dieses steuerliche Umstrukturierungshindernis ist insofern von Bedeutung, als sich sowohl § 34a EStG als auch § 1a KStG vorwiegend an ertragsstarke und im internationalen Wettbewerb stehende Personenunternehmen richtet, welche hinsichtlich ihrer Wettbewerbsfähigkeit, Eigenkapitalbasis und Investitionsmöglichkeiten gestärkt werden sollen (vgl. Gesetzesbegründung zur Einführung des § 34a EStG; Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 v. 27.03.2007, BT-Drs. 16/4841, 1 f.).\r\nDas gesetzliche Nebeneinander der beiden Instrumente des § 34a EStG und des § 1a KStG mit dem vergleichbaren Ziel einer Annäherung der Steuerbelastung von Personen- und Kapitalgesellschaften in Bezug auf thesaurierte Gewinne erfordert die Möglichkeit eines weitgehend friktionslosen Wechsels von der Nutzung der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG zur Option nach § 1a KStG.\r\nLösungsvorschlag\r\nVor diesem Hintergrund sollte eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, nach der nachversteuerungspflichtige Beträge aus der vorherigen Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung in das Regime der Körperschaftsbesteuerung übergehen können.\r\nEine Möglichkeit dafür ist, dass das steuerliche Einlagekonto i.S. des § 27 KStG bei Eintritt in die Körperschaftsbesteuerung infolge der Optionsausübung nach § 1a KStG um die nachversteuerungspflichtigen Beträge gekürzt wird. Auf diesem Wege wird idealtypisch erreicht, dass die Auskehrung des zuvor unter Inanspruchnahme des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG aufgebauten steuerlichen Eigenkapitals der optierenden Personengesellschaft steuerlich nicht als Einlagenrückgewähr, sondern als Ausschüttung aus dem ausschüttbaren Gewinn einer Körperschaft (§ 27 Abs. 1 Satz 5 KStG) zu behandeln ist, welche bei den Gesellschaftern zu einer entsprechenden Nachbelastung aus der Besteuerung der Ausschüttung führt (so bereits die Initiative des Landes NRW, BR-Drs. 310/18, 4). Die überführten nachversteuerungspflichtigen Beträge werden bei Ausschüttung mit der Kapitalertragsteuer i.H. von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) besteuert und unterliegen somit der gleichen Steuerbelastung wie bei der eigentlichen Nachversteuerung gemäß § 34a Abs. 4 Satz 2 EStG.\r\nFür den Veräußerungsfall sind flankierende Regelungen erforderlich, da sich das Nachversteuerungspotential aufgrund der doppelten Buchwertverknüpfung des § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG grundsätzlich nicht mindernd auf die Anschaffungskosten auswirken würde. Die Erfassung des Nachversteuerungssubstrats könnte im Fall der Veräußerung über ein System der rückwirkenden Besteuerung oder unter Durchbrechung der strengen Wertverknüpfung mittels einer Korrektur der steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung der Gesellschafter sichergestellt werden.\r\nEtwaigen Bedenken gegen eine solche Regelung mit Blick auf im Ausland ansässige Gesellschafter der optierenden Personengesellschaft, bei denen Deutschland kein oder nur ein beschränktes Besteuerungsrecht für die Gewinnausschüttungen hat, kann bspw. in der Weise Rechnung getragen werden, dass die nachversteuerungspflichtigen Beträge die Anschaffungskosten der Gesellschafter nicht erhöhen und in diesen Fällen eine Ausschüttung über die Anschaffungskosten hinaus als Sperrfristverstoß i.S. des § 22 Abs. 1 UmwStG behandelt wird, der zu einer rückwirkenden Besteuerung als Gewinn aus dem fiktiven Formwechsel führt.\r\n§ 34a EStG (Verwendungsreihenfolge)\r\nWir regen an, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, dass Steuerpflichtige einen nachversteuerungsfreien Entnahmebetrag jahresübergreifend aufbauen können.\r\nHintergrund\r\nNach § 34a Abs. 4 EStG führt jegliche Überentnahme in einem Wirtschaftsjahr, d.h., wenn der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres den Steuerbilanzgewinn übersteigt, zu einer sofortigen Nachversteuerung, sofern noch nachversteuerungspflichtige Beträge zum Ende des vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorhanden sind. Hierbei wird von Gesetzes wegen nicht danach differenziert, ob tariflich besteuertes Altkapital, thesaurierte tariflich besteuerte Gewinne, thesaurierte begünstigt besteuerte Gewinne oder noch thesaurierte steuerfreie Gewinne entnommen werden. Steuerfreie Gewinne können bei bestehenden nachversteuerungspflichtigen Beträgen aktuell nur im Entstehungsjahr entnommen werden, ohne eine Nachversteuerung auszulösen.\r\nAufgrund der implizit unterstellten Verwendungsreihenfolge bei Überentnahmen i.S. der Vorschrift kommt es daher zu einem sog. “Einsperrungseffekt“ versteuerter Altgewinne, regelbesteuerter (Neu-)Gewinne oder steuerfreier Gewinne, die nicht im Jahr der Entstehung entnommen werden. \r\nDamit bedarf die Nutzung des § 34a EStG eines gesellschafter- und strikt wirtschaftsjahrbezogenen Entnahmemanagements. Dies ist in der Praxis ein wesentliches Hemmnis für die Anwendung des § 34a EStG, da Entnahmen in Teilbereichen insbesondere zeitlich nur schwer planbar sind und diese nicht zuletzt mit dem Gewinnanteil des Gesellschafters zusammen geplant und überwacht werden müssen. Große Personengesellschaftskonzerne mit starken Gewinnschwankungen verzichten regelmäßig aufgrund schwer vorhersehbarer Überentnahmen und der damit verbundenen Nachversteuerungsnachteile vollständig auf die Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung.\r\nLösungsvorschlag\r\nDie Vorschläge aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz (vgl. Referentenentwurf des BMF, Bearbeitungsstand: 14.07.2023) sollten wieder aufgegriffen werden. Für die Steuerpflichtigen sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, einen nachversteuerungsfreien Entnahmebetrag jahresübergreifend aufzubauen. Dieser nachversteuerungsfreie Entnahmebetrag sollte dann als vorrangig für Entnahmen verwendet gelten (§ 34a Abs. 6 EStG-E i.d.F. des RefE zum Wachstumschancengesetz).\r\n§ 1a KStG (optierte Gesellschaft als Organgesellschaft)\r\nWir regen an, dass eine nach § 1a KStG optierte Personengesellschaft als mögliche Organgesellschaft i.S. des § 17 KStG anerkannt wird.\r\nHintergrund\r\nNach Ansicht der Finanzverwaltung scheidet die Anerkennung der optierenden Personengesellschaft als Organgesellschaft aus (vgl. BMF v. 10.11.2021 - IV C 2 – S 2707/21/10001:004, BStBl. I 2021, 2212, Rn. 56). Begründet wird diese Sichtweise insbesondere damit, dass die Regelungen des Gewinnabführungsvertrags in eintragungspflichtiger Form vereinbart werden und organisationsrechtlichen Charakter haben müssten. Nach deutschem Gesellschaftsrecht bestehe jedoch weder eine Eintragungspflicht für Unternehmensverträge mit Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften noch führten sie dazu, dass das Gesellschaftsstatut unternehmensvertraglich überlagert wird. Die vorstehend bezeichnete Auffassung erscheint mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben als unangemessen restriktiv. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Organschaft ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG, dass sich eine SE, AG oder KGaA durch einen Gewinnabführungsvertrag i.S. von § 291 AktG wirksam zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet. Dies gilt nach der besonderen steuerlichen Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 KStG entsprechend, wenn sich eine andere als die oben bezeichnete Kapitalgesellschaft wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn abzuführen. Die steuerrechtlich relevanten Regelungen der §§ 14 und 17 KStG verlangen mithin keine Eintragung des Gewinnabführungsvertrags, sondern nur dessen (zivilrechtliche) Wirksamkeit. Der zivilrechtlich wirksame Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags ist entsprechend der Rechtsprechung auch im Hinblick auf eine Personengesellschaft zulässig. Jedenfalls dann, wenn keine natürliche Person Komplementär ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2004, 19 W 3/00 AktE). \r\nNach der grundsätzlichen Konzeption des § 1a KStG sollen alle für Kapitalgesellschaften einschlägigen Vorschriften auch für die optierende Personengesellschaft gelten, soweit sie keine rechtsformspezifischen Vorgaben enthalten, die nicht auf alle Kapitalgesellschaften anwendbar sind. Unter Berücksichtigung dieser Grundkonzeption ist nicht ersichtlich, warum die optierende Personengesellschaft nicht auch als andere Gesellschaft i.S. von § 17 KStG anzusehen sein sollte. Die restriktive Auffassung und Nichtanerkennung der optierenden Gesellschaft als Organgesellschaft führt vor allem in Konzernstrukturen zu einem eingeschränkten Anwendungsbereich und somit zu einer geminderten Attraktivität des Optionsmodells.\r\nLösungsvorschlag\r\nDie optierende Personengesellschaft sollte – jedenfalls soweit keine natürliche Person Komplementär ist – als taugliche Organgesellschaft anerkannt und unter die Regelung des § 17 KStG subsumiert werden können. Wir regen an, eine entsprechende Anpassung der Verwaltungsauffassung durch entsprechende Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 11.10.2021 vorzunehmen.\r\nWie bereits im IDW Positionspapier vom 09.01.2025 ausgeführt, bedarf es auch auf Ebene der Verwaltung eines Mentalitätswandels, welcher sich in der Formulierung und Anwendung von Verwaltungsauffassungen, z.B. in BMF-Schreiben oder Richtlinien, aber auch bei der Veranlagung oder der Bearbeitung von Rechtsbehelfen widerspiegeln sollte. Überbordende Bürokratie, bspw. auch durch eine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende, verschärfende Auslegung, bremst die Wirtschaft und verschlechtert die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland. Es bedarf praktikabler, rechtssicherer und verhältnismäßiger Lösungen.\r\n§ 1a KStG (homogener Formwechsel)\r\nWir regen an, gesetzlich klarzustellen, dass bei einem zivilrechtlichen Formwechsel einer Körperschaft in eine Personengesellschaft bei gleichzeitiger Option zur Körperschaftsteuer i.S. von § 1a KStG ein sog. homogener Formwechsel vorliegt und damit ein (durchgehender) Verbleib im System der Körperschaftsteuer verbunden ist.\r\nHintergrund\r\nNach der ursprünglichen Rechtslage zu § 1a KStG war es nicht möglich, eine bestehende Kapitalgesellschaft unmittelbar und identitätswahrend in eine optierende Personengesellschaft formzuwechseln. Die Kapitalgesellschaft musste zunächst (zivilrechtlich) in eine Personengesellschaft formgewechselt werden. Hiermit verbunden waren entsprechende steuerliche Nachteile (insbesondere eine fiktive Ausschüttung von offenen Rücklagen nach § 7 UmwStG) sowie ein zeitweiser, möglicherweise unerwünschter Übergang zur transparenten Besteuerung. Erst in einem zweiten Schritt konnte die Antragstellung und somit der “fiktive“ Rückformwechsel nach § 1a KStG i.V. mit §§ 20, 25 UmwStG erfolgen, ebenfalls verbunden mit entsprechenden steuerlichen Nachteilen, z.B. der Entstehung einer Sperrfrist im Hinblick auf die Anteile an der optierten Personengesellschaft nach § 22 UmwStG. \r\nDies wurde damit begründet, dass die durch den (zivilrechtlichen) Formwechsel entstehende Personengesellschaft für das erste Wirtschaftsjahr keinen wirksamen Optionsantrag stellen konnte (vgl. BMF v. 10.11.2021 - IV C 2 - S 2707/21/10001:004, BStBl. I 2021, 2212, Rn. 18). Mit dem Wachstumschancengesetz wurde § 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 KStG ergänzt, wonach der Optionsantrag im Fall eines Formwechsels einer Körperschaft in eine Personengesellschaft bis zum Ablauf eines Monats nach Anmeldung des Formwechsels beim zuständigen Register von der Körperschaft oder der Personengesellschaft mit Wirkung für das bereits laufende Wirtschaftsjahr gestellt werden kann. Nach der wohl überwiegenden Auffassung im Fachschrifttum ist die Neuregelung so zu verstehen, dass hierdurch ein nahtloser, homogener Formwechsel ermöglicht wird, der keine ertragsteuerlichen Folgen auslöst. So ist auch die Gesetzesbegründung zu verstehen (vgl. Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz v. 14.07.2023, S. 221), wonach die betreffenden Gesellschaften durch die Neuregelung die Möglichkeit erhalten sollen, steuerlich ununterbrochen als Körperschaftsteuersubjekt behandelt zu werden. Dem Gesetzeswortlaut ist die diesbezügliche Rechtsfolge jedoch nicht eindeutig zu entnehmen und auch das zur “alten“ Rechtslage ergangene BMF-Schreiben v. 10.11.2021 steht hierzu noch im Widerspruch. Es verbleibt für die Steuerpflichtigen eine entsprechende Rechtsunsicherheit, ob es durch den Formwechsel der Kapitalgesellschaft in die optierende Gesellschaft nicht doch kurzzeitig (“logische Sekunde“) zu einem nachteiligen Wechsel in das Besteuerungsregime der Personengesellschaft kommt. Das Optionsmodell bleibt vor dem Hintergrund der Rechtsunsicherheit in den betreffenden Fällen daher weiter unattraktiv.\r\nLösungsvorschlag\r\nEs bedarf einer Klarstellung, dass bei Antragstellung bis zum Ablauf eines Monats nach Anmeldung des Formwechsels i.S. von § 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 KStG ein homogener Formwechsel vorliegt und dies als Umwandlung einer Körperschaft in eine Kapitalgesellschaft gilt, analog der Klarstellung gemäß § 1a Abs. 4 Satz 7 KStG.\r\n§ 1a KStG (Sonderbetriebsvermögen/Gesamtplan)\r\nWir regen an, die Möglichkeit der Nutzung des Optionsmodells im Rahmen einer untergesetzlichen Lösung durch die uneingeschränkte Zulassung einer Vorabausgliederung von Sonderbetriebsvermögen, z.B. unter Nutzung von § 6 Abs. 5 EStG, praxisgerechter auszugestalten.\r\nHintergrund\r\nIst einer Personengesellschaft Sonderbetriebsvermögen zuzuordnen, erschwert dieses die Anwendung des Optionsmodells nach § 1a KStG. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem Sonderbetriebsvermögen um Grundstücke oder Gebäude handelt. Eine (zivilrechtliche) Übertragung des Sonderbetriebsvermögens vom Mitunternehmer auf die Mitunternehmerschaft ist in diesen Fällen häufig nicht gewünscht. Eine Vorabausgliederung von wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens steht nach Ansicht der Finanzverwaltung unter dem Vorbehalt der Prüfung der “Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung“ (vgl. BMF v.02.01.2025 - IV C 2 - S 1978/00035/020/040, BStBl. I 2025, Rn. 20.07; BMF v. 10.11.2021 - IV C 2 - S 2707/21/10001 :004, BStBl. I 2021, Rn. 35). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Vorwegübertragung einer wesentlichen Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens als schädliches Zurückbehalten im Rahmen des fiktiven Formwechsels erachtet werden könnte. Nach der geltenden Rechtslage wäre dem fiktiven Formwechsel in diesem Fall die Steuerneutralität verwehrt. Diese Konstellation führt in der Praxis zu einem bedeutenden Hemmnis für die Inanspruchnahme von § 1a KStG.\r\nLösungsvorschlag\r\nDie Möglichkeit zum Wechsel des Besteuerungsregimes, also die Voraussetzungen sowie die Reichweite der gesetzlichen Fiktion, sollten sich am Sinn und Zweck der Vorschrift orientieren. In erster Linie gilt es, das Besteuerungsrecht der Bundesreplik Deutschland sowie eine Besteuerung der stillen Reserven sicherzustellen. Ein Abbau dieses Optionshemmnisses kann im Rahmen einer untergesetzlichen Lösung durch die uneingeschränkte Zulassung einer Vorabausgliederung von Sonderbetriebsvermögen, z.B. unter Nutzung von § 6 Abs. 5 EStG, erfolgen. Entsprechend der Rechtsprechung des BFH ist im Hinblick auf das Zusammenspiel von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG und § 6 Abs. 3 EStG mittlerweile geklärt – und durch die Finanzverwaltung anerkannt –, dass der Einsatz steuerneutraler Vorbereitungsmaßnahmen für die nachfolgende Übertragung unschädlich ist. Es ist nicht ersichtlich, warum sich die rechtlichen Verhältnisse anders darstellen sollten, wenn der Vorwegübertragung ein (fiktiver) Formwechsel, folglich ein Vorgang, welcher dem UmwStG unterfallen könnte, folgt.\r\nÜbertragung von Einzelwirtschaftsgütern im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten/Rückstellungen § 6 Abs. 5 EStG\r\nWir regen an, bei Leistung einer ausgleichenden Kompensationszahlung auch Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern bei gleichzeitiger Übernahme von Verbindlichkeiten zum Buchwert zuzulassen. Zudem regen wir an, eine Wesentlichkeitsgrenze für die Annahme der Teilentgeltlichkeit in § 6 Abs. 5 aufzunehmen.\r\nHintergrund\r\n§ 6 Abs. 5 EStG regelt u.a. die Überführung bzw. die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen oder zwischen dem eigenen (Sonder-)Betriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, an welcher der Steuerpflichtige beteiligt ist, sowie die Übertragung zwischen den Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft. Sind die Voraussetzungen der Norm erfüllt, ist eine Übertragung zum Buchwert verpflichtend.\r\nDie Norm setzt im Grundsatz eine unentgeltliche Übertragung voraus. Bei einigen Konstellationen wird die Gewährung von Gesellschaftsrechten zugelassen (§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG).\r\nBei einer (teil-)entgeltlichen Übertragung findet § 6 Abs. 5 EStG insoweit keine Anwendung und es kommt zur (teilweisen) Aufdeckung stiller Reserven in den übertragenen Wirtschaftsgütern. Bei der Übernahme von Verpflichtungen ist nach Ansicht der Finanzverwaltung zwischen § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG einerseits und § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG andererseits zu unterscheiden. In Fällen von § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG ist bei der Überführung von Wirtschaftsgütern die gleichzeitige Übernahme von Verpflichtungen mangels Beteiligung mehrerer Rechtsträger unschädlich. Die Frage der Teilentgeltlichkeit stellt sich daher insoweit nicht (vgl. BMF v. 08.12.2011 - IV C 6 - S 2241/10/10002, BStBl. I 2011, 1279 zu § 6 Abs. 5 EStG, geändert durch BMF v. 20.11.2019 - IV C 6 - S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, 1291, Rn. 3). In Fällen von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG kann eine Gegenleistung hingegen sowohl durch die Hingabe von Vermögen (Aktiva) als auch durch die Übernahme von Passiva (z.B. Verbindlichkeiten) erfolgen. In diesen Fällen ist die Übertragung des Wirtschaftsguts nicht vollumfänglich unentgeltlich (vgl. BMF v. 08.12.2011 - IV C 6 - S 2241/10/10002, BStBl. I 2011, 1279 zu § 6 Abs. 5 EStG, geändert durch BMF v. 20.11.2019 - IV C 6 - S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, 1291, Rn. 15).\r\n§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG findet auch bei der gleichzeitigen Übertragung mehrerer Wirtschaftsgüter Anwendung (vgl. BMF v. 08.12.2011 - IV C 6 - S 2241/10/10002, BStBl. I 2011, 1279 zu § 6 Abs. 5 EStG, geändert durch BMF v. 20.11.2019 - IV C 6 - S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, 1291, Rn. 3). In der Praxis werden mehrere Wirtschaftsgüter häufig in einer Sachgesamtheit nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG übertragen, die jedoch keinen Betrieb oder Teilbetrieb i.S. des § 6 Abs. 3 EStG oder UmwStG darstellt. Dabei kommt es nicht selten zur (automatischen) Mitübertragung von Verpflichtungen. Bei einem zivilrechtlichen Betriebsübergang nach § 613 BGB ist dies bspw. zwingend vorgesehen für personalbezogene Rückstellungen. In der Folge drohen aufgrund der teilentgeltlichen Übertragung die Aufdeckung und Besteuerung von stillen Reserven. Dies kann wiederum dazu führen, dass betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen aufgrund drohender Besteuerung unterlassen werden. In der Regel erfolgt bei den betroffenen Übertragungen jedoch höchstens eine eingeschränkte interpersonelle Übertragung stiller Reserven in den Grenzen des § 6 Abs. 5 Satz 3 ff. EStG und sämtliche stille Reserven bleiben im Inland steuerverhaftet – eine Besteuerung zu diesem Zeitpunkt ist auch vor diesem Hintergrund nicht zwingend.\r\nLösungsvorschlag\r\nWird der Übertragende verpflichtet, eine ausgleichende Kompensationszahlung an den Übernehmer der Verpflichtungen zu leisten, liegt in einer wirtschaftlichen Saldobetrachtung keine Entgeltlichkeit vor und die Buchwerte könnten ohne Aufdeckung stiller Reserven übernommen werden.\r\nFür diese Sichtweise bedarf es nicht einmal einer gesetzlichen Anpassung des § 6 Abs. 5 EStG, da es sich letztlich um die (sachgerechte) Auslegung der Entgeltlichkeit handelt. Hier erscheint eine untergesetzliche Regelung durch (erstmalige) Stellungnahme der Verwaltung als ausreichend. Soweit ersichtlich, hat bisher weder die Finanzverwaltung öffentlich dazu Stellung bezogen, noch hatte ein Finanzgericht bislang diese Frage abschließend zu klären.\r\nErgänzend zu diesem Vorschlag regen wir an, gesetzlich eine Wesentlichkeitsgrenze für die Übernahme von wirtschaftlich in Zusammenhang mit dem eingebrachten Wirtschaftsgut stehenden Verpflichtungen bei Übertragungen i.S. des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG vorzusehen. Diese Wesentlichkeitsgrenze könnte in Anlehnung an die Regelungen zur sonstigen Gegenleistung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG der Höhe nach begrenzt werden. Eine in vielen Fällen aus wirtschaftlichen Gründen nachteilige Zurückbehaltung von Verpflichtungen (bspw. Haftung und Abziehbarkeit von Schuldzinsen) könnte somit vermieden werden.\r\nÜbertragung von Einzelwirtschaftsgütern auf Schwesterpersonengesellschaften § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG (Quotenidentität/Übertragungen gegen Gesellschaftsrechte)\r\nWir regen an, im Hinblick auf den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG klarzustellen, dass die Beteiligungsidentität i.S. der Vorschrift keine Quotenidentität voraussetzt. Darüber hinaus sollten im Rahmen einer Anpassung des Gesetzes auch Übertragungen gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten in den Anwendungsbereich der neuen Nummer 4 aufgenommen werden.\r\nHintergrund\r\nWie bereits ausgeführt, ist § 6 Abs. 5 EStG grundsätzlich auf die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen sowie auf die Übertragung zwischen verschiedenen Vermögenssphären im Fall von Mitunternehmerschaften ausgerichtet. Sind die Voraussetzungen der Norm erfüllt, ist eine Übertragung zum Buchwert verpflichtend. Da der Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG a.F. Übertragungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften nicht erfasste, war lange Zeit strittig, ob eine solche Übertragung auch (zwingend) zum Buchwert zu erfolgen habe. Infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 28.11.2023 - 2 BvL 8/13) wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 eine neue Nr. 4 angefügt, um den verfassungswidrigen Wortlaut des § 6 Abs. 5 EStG rückwirkend zu beseitigen.\r\nAuch nach der Ergänzung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG verbleiben offene Fragen, die in der Praxis für Unsicherheiten sorgen bzw. zu Umstrukturierungshindernissen führen. Der Wortlaut der Neuregelung schränkt den Anwendungsbereich der Norm zum einen auf „Übertragungen zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer“ ein. Es verbleibt dabei vor allem eine Unsicherheit, ob der Begriff der “Beteiligungsidentität“ auch von der Finanzverwaltung entsprechend den Ausführungen in der Gesetzesbegründung ausgelegt wird. Überdies ist die neugefasste Nr. 4 auf unentgeltliche Übertragungen zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften beschränkt. Die vergleichbaren Konstellationen der Nrn. 1 und 2, in denen die Übertragung ebenfalls das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft berührt, ordnen auch für Übertragungen gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten einen Buchwertansatz an. Es ist nicht ersichtlich, warum eine Übertragung gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten zwischen Schwesterpersonengesellschaften nicht zum Buchwert erfolgen sollte. Insbesondere würde eine solche Sichtweise ungerechtfertigte umsatzsteuerliche und/oder schenkungsteuerliche Konsequenzen vermeiden.\r\nLösungsvorschlag\r\nAusweislich der Gesetzesbegründung (vgl. Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024, BT-Drs. 20/12780, 121) scheint eine Beteiligungsidentität bereits dann vorzuliegen, wenn die unmittelbar oder mittelbar und zivilrechtlich oder nur wirtschaftlich Beteiligten nicht an beiden Mitunternehmerschaften in (absolut) gleicher Höhe beteiligt sind, also keine sog. Quotenidentität vorliegt. Als unschädlich wird zudem der Fall der “Null-Prozent-Beteiligungen“ angesehen. Die Versagung der Buchwertübertragung wäre in Fällen der Beteiligungsidentität, in denen nicht gleichzeitig auch Quotenidentität vorliegt, – neben den Ausführungen in der Gesetzesbegründung – zudem auch aus systematischen und gleichheitsrechtlichen Gründen nicht sachgerecht. Die Grundwertung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG würde ignoriert, denn der Gesetzgeber erlaubt in den von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG geregelten Konstellationen auch die interpersonelle Verlagerung stiller Reserven. Zugleich stellt der Gesetzgeber durch § 6 Abs. 5 Satz 4 ff. EStG sicher, dass die Verlagerung stiller Reserven nicht zu missbräuchlichen Zwecken erfolgt.\r\nBei Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen, nicht aber gleichzeitig quotenidentischen Schwesterpersonengesellschaften ergibt sich kein anderes Ergebnis als in den von § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG vorgesehenen Konstellationen. Zwar führt die Übertragung – bspw. analog zu den meisten Fällen von Übertragungen aus dem Sonderbetriebs- in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft – zu einer interpersonellen Verlagerung von stillen Reserven, aber missbräuchlichen Übertragungen, bspw. durch zeitnahe Veräußerungen des übertragenden Wirtschaftsguts, wird durch die Anwendung der Sperrfrist i.S. des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG entgegengewirkt. Ein rückwirkender Ansatz mit dem Teilwert erfolgt auch in diesen Fällen nicht, wenn eine dem Subjektsteuerprinzip entsprechende Zuordnung der stillen Reserven durch eine Ergänzungsbilanz erfolgt. Für eine über die Ausführungen in der Gesetzesbegründung hinausgehende Verengung des Kriteriums der Beteiligungsidentität auf quotenidentische Beteiligungen ist damit kein sachlicher Grund ersichtlich. Eine entsprechende Klarstellung im Rahmen einer untergesetzlichen Regelung würde der derzeit bestehenden Rechtsunsicherheit entgegenwirken.\r\nDie Konstellationen des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, in welchen das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft tangiert ist, sehen – neben der unentgeltlichen Übertragung – auch im Fall von Übertragungen gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten zwingend eine Übertragung zum Buchwert vor. Auch bei Übertragungen zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften ist das Gesamthandsvermögen tangiert. Die Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG auf den Fall der Unentgeltlichkeit kann weder aus der Systematik des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG noch aus anderen sachlichen Gründen begründet werden. Lediglich bei Übertragungen zwischen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG) ist ein sachlicher Grund für die Einengung auf den Fall der Unentgeltlichkeit gegeben, denn ein Gesellschaftsrechte vermittelndes Kapitalkonto wird in diesem Fall nicht berührt. Fraglich ist damit, ob in einer Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung liegen könnte. Wir regen daher an, eine mögliche Ungleichbehandlung im Rahmen einer Anpassung des Wortlauts des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG zu beseitigen und damit Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen herzustellen.\r\nEine Erhöhung oder Minderung von Gesellschaftsrechten hätte bei einer entsprechenden Ausgestaltung auf Ebene der Mitunternehmer der involvierten Mitunternehmerschaften zu erfolgen. Das Ergebnis einer Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts auf eine beteiligungsidentische Schwestergesellschaft kann jedenfalls nicht in der Begründung einer doppelstöckigen Struktur liegen, in welcher die abgebende Mitunternehmerschaft im Zuge der Übertragung Mitunternehmerin der aufnehmenden Mitunternehmerschaft wird.\r\nÜbertragung von Einzelwirtschaftsgütern (§ 6 Abs. 5 Satz 7 EStG)\r\nWir regen an, den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG insbesondere in Fällen, in denen der auslösende Tatbestand des 6 Abs. 5 Satz 7 EStG auf einem Umwandlungsvorgang beruht, auf den die Vorschriften des UmwStG anzuwenden sind, einzuschränken.\r\nHintergrund\r\nDer BFH hat im Wege der teleologischen Reduktion entschieden, dass § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG dann nicht anzuwenden ist, wenn stille Reserven lediglich von der einen auf eine andere Körperschaft übergehen (vgl. BFH, Urteil v. 15.07.2021, IV R 36/18, BFHE 274, 55 Rn. 51, Verkauf eines Anteils an einer Mitunternehmerschaft durch eine GmbH an eine andere GmbH, wobei die GmbH zuvor nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ein Wirtschaftsgut auf die Mitunternehmerschaft übertragen hatte). Als Reaktion auf das Urteil hat der Gesetzgeber § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG eingeführt.\r\nNach § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG liegt eine unmittelbare oder mittelbare Begründung oder Erhöhung des Anteils einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut i.S. des § 6 Abs. 5 Satz 5 und 6 EStG auch dann vor, wenn dieser Anteil an die Stelle eines unmittelbaren oder mittelbaren Anteils einer anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse tritt.\r\nNach dem Wortlaut der Vorschrift sind damit vermutlich auch Fälle erfasst, in denen eine Tochterkapitalgesellschaft ein Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG auf die Enkelmitunternehmerschaft (zu Buchwerten) überträgt und die Tochterkapitalgesellschaft anschließend innerhalb der Frist des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG auf ihre Mutterkapitalgesellschaft aufwärtsverschmolzen wird. Die Rechtsfolge einer rückwirkenden Übertragung des Wirtschaftsguts in die Mitunternehmerschaft zu Teilwerten ist in diesen Fällen nicht sachgerecht, weil mittelbar das Wirtschaftsgut die mehrgliedrige (kapitalistische) Struktur nicht “verlässt“. Insoweit wirkt der breite Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG als Umwandlungsbremse.\r\nLösungsvorschlag\r\nDer Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG ist einzuschränken. Insbesondere dürfen die Beschränkungen des § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG dann nicht zur Anwendung kommen, wenn der auslösende Tatbestand des § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG ein Umwandlungsvorgang ist, der auf den Vorschriften des UmwStG beruht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Umwandlungsvorgang zu Buch-, Zwischen- oder Teilwerten erfolgt. Eine solche Einschränkung des § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG ist sinnvoll und möglich, weil das UmwStG eigene Entstrickungstatbestände enthält und damit sichergestellt ist, dass stille Reserven nicht auf einen anderen Rechtsträger überspringen und im Anschluss nicht mehr der deutschen Besteuerung unterliegen.\r\nSteuerliche Behandlung von Earn-Out-Komponenten\r\nWir regen eine bundesweit einheitliche Klarstellung zur Auslegung des § 34 Abs. 3 EStG i.S. eines steuerunschädlichen Einsatzes von Earn-Outs für den Festkaufpreis an. Dies würde wirtschaftlich sinnvolle Transaktionen fördern, statt sie zu verhindern.\r\nHintergrund\r\nKönnen sich Käufer und Verkäufer eines Einzelunternehmens oder Mitunternehmeranteils aufgrund unterschiedlicher Erwartungen über die künftige Ertragskraft des Unternehmens nicht auf einen fixen Kaufpreis einigen, so bringt sie eine variable Kaufpreiskomponente – ein sog. “Earn-Out“ – häufig doch noch zusammen. Ein Teil des Kaufpreises ist bei Einsatz variabler Kaufpreiskomponenten nur zu zahlen, wenn künftig bestimmte vorab definierte Meilensteine erreicht werden – also eine angemessene Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern vorgenommen wurde und damit Unsicherheiten in Bezug auf die Bewertung des verkauften Unternehmens berücksichtigt werden. Bei der Ausgestaltung des Earn-Outs sind die Vertragsparteien relativ frei. Indes besteht derzeit eine steuerliche Unsicherheit, den Earn-Out als Instrument der Vertragsgestaltung einzusetzen, woraus sich Investitionshemmnisse ergeben können. So kann derzeit nicht rechtssicher abgeschätzt werden, wie die Vereinbarung eines Earn-Outs ausgestaltet sein muss, damit zumindest der Festkaufpreis – entsprechend den allgemeinen Grundsätzen – bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 5 Mio. € der Begünstigungsnorm des § 34 Abs. 3 EStG unterliegt.\r\nDer BFH hat entschieden (vgl. BFH, Urteil v. 09.11.2023, IV R 9/21, BStBl. II 2024, 510), dass variable Kaufpreisbestandteile, die sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss sind, nicht rückwirkend in den Veräußerungsgewinn einzubeziehen, sondern als nachträgliche Betriebseinnahmen i.S. der §§ 16, 24 Nr. 2 EStG steuerlich erst im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen sind. Aufgrund der Sonderkonstellation der Verlustentstehung im Urteilsfall musste der BFH nicht entscheiden, ob die Vereinbarung von solchen Earn-Out-Zahlungen, die im Zuflusszeitpunkt zu besteuern sind, insgesamt zum (rückwirkenden) Verlust der Tarifbegünstigung auch für den Festkaufpreis führt. Ungeklärt ist in diesem Zusammenhang deshalb insbesondere, ob die unterschiedlichen Besteuerungszeitpunkte gegen eine vollständige Aufdeckung der stillen Reserven (R 34.1 Abs. 2 EStR 2012) sprechen oder vielmehr auf den Umfang des Betriebsvermögens und nicht die Besteuerungszeitpunkte abzustellen ist. Der BFH hat in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob eine materiell-rechtliche Rückwirkung und damit die tarifbegünstigte Besteuerung gemäß § 34 Abs. 3 EStG für den Gesamtkaufpreis (Festkaufpreis- sowie Earn-Out-Komponente) angenommen werden kann, wenn die Earn-Out-Zahlung nur dem Grunde nach von zukünftigen Gewinnen oder Umsätzen abhängig ist, deren Höhe aber bereits betragsmäßig fixiert ist, d.h. der variable Anteil also nur in Bezug auf die Entstehung unsicher ausgestaltet ist. \r\nDie Finanzverwaltung Schleswig-Holstein hat im Erlasswege (Kurzinformation FinMin Schleswig-Holstein v. 20.08.2024 - VI 3012 - S 2242- 131) erstmals ausführlich zur steuerlichen Behandlung von Earn-Out-Klauseln Stellung genommen. Danach stellen variable, an Erfolgsgrößen geknüpfte Earn-Outs, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreiskomponenten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist (sog. rückwirkungslose Earn-Out-Klauseln), grundsätzlich nachträgliche Betriebseinnahmen dar und unterliegen bei Zufluss der Besteuerung nach § 24 Nr. 2 EStG i.V. mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Eine rückwirkende Berücksichtigung von Earn-Out-Zahlungen zum Zeitpunkt der Veräußerung – und damit eine Tarifbegünstigung sowohl für den Basiskaufpreis als auch die Earn-Out-Komponente – kommt nach dieser Ansicht nur dann in Betracht, wenn die Earn-Out-Zahlung bereits betragsmäßig feststeht und nur dem Grunde nach vom Eintritt eines Erfolgsereignisses (z.B. Umsatz- oder Gewinnschwelle) abhängt. Der Erlass lässt ausdrücklich offen, ob die dargelegten Grundsätze auch in Fällen des § 8b KStG gelten.\r\nLösungsvorschlag\r\nIn einer untergesetzlichen Regelung sollte klargestellt werden, dass der fixe Basiskaufpreis auch bei sog. rückwirkungslosen Earn-Outs unter die einmalige Tarifermäßigung der §§ 16, 34 Abs. 3 EStG fällt. Zumindest sollte klargestellt werden, dass die dargestellte Auffassung des FinMin Schleswig-Holstein bundeseinheitlich geteilt wird und auch in Fällen des § 8b KStG gilt.\r\nZur Schaffung praktikabler und planungssicherer Kriterien wäre auch die Einführung von typisierenden Schwellenwerten und -zeiten denkbar. So könnten vereinbarte oder tatsächlich eingetretene Earn-Out-Komponenten etwa dann als unter die Tarifermäßigung fallend klassifiziert werden, wenn sie bestimmte Wert- oder Zeitgrenzen nicht überschreiten. Beispielsweise könnte dies der Höhe nach maximal 20 % des Gesamtkaufpreises und/oder eine vertraglich fixierte Fälligkeit innerhalb von drei Jahren nach der Veräußerung sein.\r\nZur vertiefenden Erörterung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021919","regulatoryProjectTitle":"Das IDW unterbreitet Vorschläge im Hinblick auf einen Bürokratieabbau im handelsrechtlichen Bilanzrecht ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3a/31/679617/Stellungnahme-Gutachten-SG2601080005.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Bürokratieentlastungsmaßnahmen im nationalen Recht der finanziellen Rechnungslegung Geschäftszeichen: 350700#00006#0012#0001 Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken Ihnen für die Einladung zu einem Austausch im Hinblick auf einen Bürokratieabbau im handelsrechtlichen Bilanzrecht. Das IDW unterstützt diese Zielsetzung und möchte dazu folgende Vorschläge unterbreiten. Wir beschränken uns dabei wunschgemäß auf Maßnahmen, die der Kompetenz des nationalen Gesetzgebers unterfallen und daher ohne Änderungen des EU-Rechtsrahmens umgesetzt werden könnten. 1. Aufhebung der Verpflichtung zur Ermittlung und Angabe des Unterschiedsbetrags bei Pensionsrückstellungen nach § 253 Abs. 6 HGB Sachverhalt Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen (Pensionsrückstellungen) sind nach § 253 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HGB für Zwecke der bilanziellen Bewertung mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre (10-Jahres-Durchschnittszinssatz) abzuzinsen. Darüber hinaus muss eine Bewertung unter Verwendung des restlaufzeitentsprechenden 7-Jahres-Durchschnittszinssatzes erfolgen, um gemäß § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB den Unterschiedsbetrag zwischen dem Wertansatz in der Bilanz und dem Wertansatz nach Maßgabe des 7-Jahres-Durchschnittszinssatzes zu ermitteln. Dieser Unterschiedsbetrag ist nach § 253 Abs. 6 Satz 3 HGB im Anhang oder unter der Bilanz anzugeben und unterliegt nach § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB einer Ausschüttungssperre. Aufgrund des im Vergleich zur Niedrigzinsphase gestiegenen Marktzinsniveaus liegt der für die bilanzielle Bewertung maßgebliche 10-Jahres-Durchschnittszinssatz derzeit unterhalb des 7-Jahres-Durchschnittszinssatzes. Bei einer pauschal angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB) besteht diese Situation seit Frühjahr 2024. Im Vergleich zu der Situation zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bewertung mit dem 10-Jahres-Durchschnittszinssatz für Zwecke des Bilanzansatzes und die Verpflichtung zur Angabe des Unterschiedsbetrags eingeführt wurde (März 2016)1, haben sich die Zinsverhältnisse (10-Jahres- vs. 7-Jahres-Durchschnittszinssatz) somit umgekehrt. Diese Situation wird sich unter der Annahme eines konstanten Markzinsniveaus auch nicht erneut ändern. Nur bei einem starken und langanhaltenden Absinken des Zinsniveaus – bspw. im Falle einer neuerlichen Niedrigzinsphase – würden sich die Zinsverhältnisse erneut umkehren. Aus der Umkehr der Zinsverhältnisse folgt eine Umkehr der Verhältnisse in der Bilanz, sodass die handelsrechtlichen Buchwerte von Altersversorgungsverpflichtungen, die für Zwecke der Bewertung in der Bilanz mit dem 10-JahresDurchschnittszinssatz ermittelt werden, nunmehr oberhalb der Wertansätze unter Verwendung eines 7-Jahres-Durchschnittszinssatzes liegen und auch absehbar weiterhin liegen werden. Damit hat sich auch das Vorzeichen des Unterschiedsbetrags nach § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB geändert („negativer“ Unterschiedsbetrag). Der Nutzen der Angabe eines solchen „negativen Unterschiedsbetrags“ für die Adressaten des Jahresabschlusses ist indes nicht erkennbar. Die Vorschrift wurde in den damaligen Gesetzesmaterialien wie folgt begründet:2 „Für die Nutzer der Rechnungslegung führt die Umstellung der Abzinsung der Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen zu einer Herausforderung, da die Maßstäbe geändert werden. Sie haben daher ein erhöhtes Informationsbedürfnis, dem durch die Nennung des Unterschiedsbetrags im Anhang oder unter der Bilanz (insbesondere bei Kleinstkapitalgesellschaften oder Kaufleuten, auf die die §§ 264 ff. HGB 1 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I 2016, S. 396. 2 BT-Drs. 18/7584, S. 149. nicht anzuwenden sind) Rechnung getragen wird. Diese umstellungsbedingte Angabepflicht kann auf Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU gestützt werden.“ Ein erhöhtes Informationsbedürfnis infolge der Änderung des Bewertungsmaßstabs kann fast zehn Jahre nach der gesetzlichen Änderung nicht mehr konstatiert werden. Darüber hinaus kann der Unterschiedsbetrag infolge der Umkehr der Zinsverhältnisse auch nicht mehr als eine Art stille Last interpretiert werden, über welche die Adressaten zu informieren sind. Dies ist auch der Grund, warum bereits heute die Ausschüttungssperre nach § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB faktisch entfällt.3 Die Ermittlung und Angabe des nicht mehr aussagekräftigen – da negativen – Unterschiedsbetrags darf allerdings ohne Änderung der gesetzlichen Grundlage nicht unterbleiben, weil § 253 Abs. 6 HGB eine Einschränkung auf einen „positiven“ Unterschiedsbetrag nicht enthält und sich den Gesetzesmaterialien zur Entstehung der Vorschrift entnehmen lässt, dass damals „positive“ sowie auch „negative“ Unterschiedsbeträge zumindest in Betracht gezogen wurden.4 Derzeit beauftragen die Unternehmen daher weiterhin eine zweifache Berechnung der handelsrechtlichen Pensionsrückstellungen in den versicherungsmathematischen Gutachten, d.h. unter Verwendung sowohl des 10- als auch des 7-Jahres-Durchschnittszinssatzes. Den damit verbundenen Kosten steht – wie oben dargelegt – kein erkennbarer Nutzen für die Abschlussadressaten mehr gegenüber. Lösung Die Vorschrift des § 253 Abs. 6 HGB sollte aus den genannten Gründen gänzlich aufgehoben werden. Die Bewertung der Pensionsrückstellung in der Bilanz mit dem 10-Jahres-Durchschnittszinssatz ist etabliert und sollte nun vorerst beibehalten werden. Alternativ könnte wieder einheitlich auf den 7-Jahres-Durchschnittszinssatz abgestellt werden. Dies würde allerdings einen administrativen Aufwand aus der dann erforderlich werdenden Umbewertung auslösen. Perspektivisch bietet sich die Umstellung auf eine Festzinskonzeption an. Das IDW hat hierzu mit Schreiben vom 06.09.2023 an das damalige Bundesministerium der Justiz bereits konkrete Vorschläge unterbreitet. 3 Vgl. BT-Drs. 18/7584, S. 149. 4 Vgl. BT-Drs. 18/7584, S. 149. 2. Anpassung der Größenkriterien des PublG Sachverhalt Das PublG verpflichtet bestimmte Nicht-Kapitalgesellschaften bei Überschreiten bestimmter Größenkriterien zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung eines Jahres- oder Konzernabschlusses (§§ 1 und 11 PublG). Die Größenkriterien betragen jeweils 65 Mio. € für die Bilanzsumme, 130 Mio. € für die Umsatzerlöse und 5.000 Arbeitnehmer. Betroffen sind entsprechend große nicht-haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute, Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, rechtsfähige Stiftungen mit Geschäftsbetrieb sowie Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die Kaufmann nach § 1 HGB sind oder als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen sind (§ 3 PublG). Die Rechnungslegung folgt grundsätzlich den Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 5 und 13 PublG). Das PublG hat keine europarechtliche Grundlage. Die Bilanzrichtlinie gilt explizit nur für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften. Das PublG wurde bereits im Jahr 1969 verabschiedet, also weit vor der Umsetzung der harmonisierten europäischen Rechnungslegungsvorgaben in deutsches Recht im Jahr 1985. Wesentliche Zielsetzung des Gesetzes war, Unternehmen ab einer gewissen Größe, also vor allem unabhängig von einer (ggf. haftungsbeschränkenden) Rechtsform oder der Branche, der öffentlichen Rechnungslegung zu unterwerfen. Gleichwohl wurde das Gesetz mit dem Gläubigerschutz begründet, aber vor allem auch mit der Tatsache, dass die volkswirtschaftliche Bedeutung von Unternehmen dieser Größe eine Publizität erfordere und die ordnungsmäßige Geschäftsführung von Großunternehmen dadurch gesichert werden soll (vgl. ADS, Vorb. zu §§ 1-10 PublG, Tz. 1 ff.). Bei Verabschiedung des PublG bestand allerdings für die GmbH im Gegensatz zu heute keine Publizitätspflicht. Für besonders relevante Wirtschaftszweige, wie Banken und Versicherungsunternehmen, bestehen heute breite Publikationspflichten aufgrund der europäischen Vorgaben. Insofern ist der Anwendungsbereich heute deutlich eingeengt und stellt faktisch ein (nationales) Sonderrecht für die (restlichen) betroffenen Unternehmen ohne durchweg überzeugende Begründung dar. Von besonderer Bedeutung ist dabei auch der Umstand, dass die monetären Größenkriterien – mit Ausnahme der Umrechnung von DM in € – über Jahrzehnte bis heute nicht angepasst worden sind, also die Geldentwertung in keiner Weise berücksichtigt worden ist. Lösung Es scheint naheliegend, die monetären Größenkriterien an die heutige Kaufkraft anzupassen. Dadurch könnte eine nicht unerhebliche Anzahl von Abschlüssen nach dem PublG entfallen. Bedeutsam ist der Hinweis, dass die von den Pflichten aus dem PublG befreiten Unternehmen (je nach Kaufmannseigenschaft) grundsätzlich auch weiterhin zur handelsrechtlichen Bilanzierung verpflichtet sind, allerdings nach weniger aufwendigen Vorschriften. 3. Angleichung des Wortlauts des in § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB kodifizierten Rechts an das großflächig praktizierte Recht Sachverhalt Damit eine Tochterkapitalgesellschaft durch Einbeziehung in den Konzernabschluss und Konzernlagebericht seines (obersten) EU-/EWR-Mutterunternehmens von bestimmten in § 264 Abs. 3 Satz 1 HGB genannten Pflichten befreit ist, muss sich – neben der Erfüllung weiterer Voraussetzungen – das Mutterunternehmen nach Nr. 2 bereit erklärt haben, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen (sog. Einstandsverpflichtungserklärung). Nach dem Wortlaut, den die Vorschrift (erst) seit Inkrafttreten des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) hat, ist also eine Pflicht des die befreiende Konzernrechnungslegung aufstellenden Mutterunternehmens erforderlich, wonach dieses für bestimmte Verpflichtungen des Tochterunternehmens für eine bestimmte Zeit für den Fall einstehen muss, dass das Tochterunternehmen nicht selbst dazu in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber Gläubigern zu erfüllen. Bis zum Inkrafttreten des BilRUG wurde nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB a.F.) darauf abgestellt, dass das Mutterunternehmen zur Verlustübernahme nach § 302 AktG oder nach dem für das Mutterunternehmen maßgeblichen Recht verpflichtet ist oder eine solche Verpflichtung freiwillig übernommen hat und diese Erklärung nach § 325 HGB offengelegt worden ist (Pflicht zur Verlustübernahme bzw. sog. Verlustübernahmeverpflichtungserklärung). Nach dem früheren Wortlaut der Vorschrift war also eine Pflicht des die befreiende Konzernrechnungslegung aufstellenden Mutterunternehmens erforderlich, als herrschendes Unternehmen eines mit dem Tochterunternehmen als abhängigem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsund/oder Gewinnabführungsvertrags nach § 302 AktG (ggf. analog) (grundsätzlich) jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag des Tochterunternehmens auszugleichen / zu übernehmen. Alternativ konnte sich das Mutterunternehmen (außerhalb eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrags) privatrechtlich (und in diesem Sinne freiwillig) gegenüber dem Tochterunternehmen verpflichten, eine dem § 302 AktG entsprechende Verlustübernahme/-ausgleichspflicht zu übernehmen. Ungeachtet des durch das BilRUG geänderten Wortlauts von einer Verlustübernahme/-ausgleichspflicht zu einer Einstandspflicht soll nach der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum BilRUG auch unter Geltung des HGB i.d.F. des BilRUG das Bestehen einer Verlustübernahme/-ausgleichspflicht die Voraussetzung nach der neu gefassten Nr. 2 erfüllen (vgl. BT-Drs. 18/5256, S. 80). Das ist inzwischen auch im Fachschrifttum – soweit ersichtlich – einhellige Auffassung. In der Unternehmenspraxis wurde und wird die Voraussetzung nach Nr. 2 sehr häufig bereits dadurch erfüllt, dass Mutter- und Tochterunternehmen zwecks Schaffung der Voraussetzungen für eine ertragsteuerliche Organschaft (v.a. § 14 KStG) einen Gewinnabführungsvertrag miteinander schließen und mithin § 302 AktG (ggf. analog) ex lege gilt. Diese sehr unübersichtliche Rechtslage führt in der Praxis immer wieder zu Diskussionen und behindert eine rechtssichere Inanspruchnahme der Befreiungen. Lösung Dem bei der praktischen Gesetzesanwendung immer wieder aus dem Umstand heraus resultierenden Diskussionsbedarf, dass sich im Gesetzeswortlaut der praktische Regelfall einer Verlustübernahme/-ausgleichspflicht gar nicht widerspiegelt, könnte dadurch abgeholfen werden, dass de lege ferenda in § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB neben der Einstandsverpflichtungserklärung (als Buchst. a) die Pflicht zur Verlustübernahme bzw. die Verlustübernahmeverpflichtungserklärung (als Buchst. b) klarstellend zur Erfüllung der Voraussetzung nach Nr. 2 genannt werden (Oder-Verknüpfung). Die Rechtssicherheit bei der Inanspruchnahme der Befreiungen würde dadurch deutlich erhöht. 4. Umsetzung des Wahlrechts aus Artikel 25 der EU-Bilanzrichtlinie für Transaktionen von Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung Sachverhalt Innerhalb von Unternehmensgruppen kommt es aus betriebswirtschaftlichen Gründen regelmäßig zu Umstrukturierungen, z.B. die Einbringung der Anteile eines Unternehmens, das Mutterunternehmen von Tochterunternehmen ist, in eine neu gegründete Holdinggesellschaft. Fraglich ist, wie eine solche Transaktion im Konzernabschluss der Holdinggesellschaft als neuem obersten Mutterunternehmen im Rahmen der Kapitalkonsolidierung abzubilden ist. § 301 Abs. 1 HGB sieht für die Erstkonsolidierung von Tochterunternehmen grundsätzlich eine Bewertung der übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden mit dem Zeitwert vor. Die Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob die Anteile von fremden Dritten erworben worden sind oder aus dem Konzernverbund stammen, aus Sicht der obersten Gesellschafter also gar keine Beherrschungserlangung als Grundlage für die Anwendung der Erwerbsmethode und der Neubewertung stattgefunden hat und diese somit auch nach der Transaktion eine identische Vermögensmasse beherrschen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist also auf Ebene der Holdinggesellschaft grundsätzlich eine Aufdeckung von stillen Reserven und Lasten und ggf. eines aktiven oder passiven Unterschiedsbetrags erforderlich, obwohl mangels Änderung der Beherrschungsverhältnisse aus Sicht der obersten Gesellschafter auch Vieles für eine Fortführung der bisherigen Konzernbuchwerte sprechen würde (vgl. dazu im Überblick Beck’scher Bilanz-Kommentar, 14. Aufl., § 301 HGB, Anm. 296 f.). Losgelöst von der Frage der Aussagekraft der jeweiligen Variante kann jedenfalls festgehalten werden, dass die Buchwertfortführung im Vergleich zu einer Neubewertung die deutlich weniger aufwändigere Variante darstellt. Artikel 25 der EU-Bilanzrichtline lässt allerdings eine differenziertere Behandlung durch die Mitgliedstaaten zu: Danach kann die Kapitalkonsolidierung in den Fällen einer Transaktion unter gemeinsamer Beherrschung auch in Form der Verrechnung von Beteiligung und Eigenkapital der Tochterunternehmen zu Buchwerten erfolgen und ein Unterschiedsbetrag unmittelbar in das Eigenkapital eingestellt bzw. mit diesem verrechnet werden. Von dieser Option hat der deutsche Gesetzgeber bisher keinen Gebrauch gemacht. Lösung Zur Herstellung von Rechtssicherheit und der Vermeidung von aufwändigen Neubewertungen im Rahmen solcher Transaktionen sollte Artikel 25 der EUBilanzrichtlinie insoweit umgesetzt werden, als dass auch die Buchwertfortführung zulässig ist. 5. Wiedereinführung des Wahlrechts zur Übernahme rein steuerlicher Abschreibungen in die Handelsbilanz des Einzelkaufmanns und nicht haftungsbeschränkter Gesellschaften Sachverhalt Die nach Maßgabe allein steuerlich zulässiger betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauern bzw. Abschreibungsmethoden ermittelten planmäßig fortgeführten Buchwerte von Vermögensgegenständen dürfen seit der Aufhebung der sog. umgekehrten Maßgeblichkeit sowie der korrespondierenden handelsrechtlichen Öffnungsklauseln durch das BilMoG im Jahr 2009 nicht mehr ohne Weiteres in die handelsrechtliche Rechnungslegung übernommen werden. Jüngstes Beispiel ist die durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland („Wachstumsboostergesetz“) eingeführte Möglichkeit, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, degressiv mit bis zu 30% steuerlich abzuschreiben (neu gefasster § 7 Abs. 2 EStG). Durch das Gesetz wurde auch ein neuer § 7 Abs. 2a EStG eingeführt, nach dessen Satz 1 bei im vorgenannten Zeitraum angeschafften Elektrofahrzeugen eine arithmetisch-degressive Abschreibung in der Steuerbilanz zulässig ist (beginnend mit 75% im Jahr der Anschaffung). Lediglich insoweit, als eine Schätzung nach den betrieblichen Realitäten eine solche Abschreibung unabhängig von steuerlichen Begünstigungsregelungen rechtfertigt, darf diese auch der handelsrechtlichen Bilanzierung zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus kann ein Gleichklang nur unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten hergestellt werden. Voraussetzung für eine Anwendung in der Handelsbilanz ist also derzeit, dass der durch die (hier: degressive) steuerliche Abschreibung widergespiegelte Werteverzehr (i.S. eines Verzehrs des Nutzungswerts des Vermögensgegenstands für den Kaufmann) dem tatsächlichen Abnutzungsverlauf des Vermögensgegenstands entspricht. Oft ist daher davon auszugehen, dass eine handelsbilanzielle Anwendung der geometrisch-degressiven AfA gemäß § 7 Abs. 2 EStG in der geänderten Fassung (jedenfalls bei einem Prozentsatz von 30%) nicht zulässig ist. Dies führt auch dazu, dass wegen der beschleunigten steuerlichen AfA im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu versteuernde temporäre Differenzen entstehen, die bei der Bilanzierung latenter Steuern zu berücksichtigen sind. Die regelmäßige Nichtzulässigkeit einer handelsbilanziellen Anwendung dürfte erst recht für diejenigen Fälle anzunehmen sein, in denen der bilanzierende Steuerpflichtige für steuerliche Zwecke von der arithmetisch-degressiven AfA gemäß § 7 Abs. 2a EStG Gebrauch macht. Entsprechende Überlegungen gelten bspw. auch für die steuerliche Sofortabschreibung sog. digitaler Vermögensgegenstände nach Maßgabe des BMFSchreibens vom 22.02.2022. Die durch das BilMoG aufgehobene Möglichkeit, Abschreibungen in der Handelsbilanz vorzunehmen, um Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung beruht (§ 254 HGB a.F.), hat die Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses aufgewertet und die mit dem Einfluss steuerrechtlicher Begünstigungsregeln einhergehenden Verzerrungen der Darstellung der Vermögensund Ertragslage beseitigt. Eine Wiedereinführung der (auf die Fälle der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. begrenzten) Öffnungsklauseln für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (§§ 273, 279 Abs. 2, 280 Abs. 2 HGB a.F.) und eine Rückänderung von § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG in die a.F., nach der eine übereinstimmende Bilanzierung in der Handelsbilanz Voraussetzung für ihre steuerliche Anerkennung war, sollte daher nicht undifferenziert erfolgen, sondern sorgfältig abgewogen werden. Ein Verstoß gegen die EU-Bilanzrichtlinie, die in Artikel 17 Abs. 1 Buchst. b Angaben für den Fall verlangt, dass bei einem Vermögensgegenstand Wertberichtigungen allein für die Anwendung von Steuervorschriften vorgenommen werden, und die Korrektur (lediglich) für den Konzernabschluss verlangt (Artikel 24 Abs. 14), wäre mit einer solchen weitreichenden Änderung gleichwohl nicht verbunden. Indes ist auch zu berücksichtigen, dass jedes Auseinanderfallen von Steuerund Handelsbilanz administrativen Aufwand bei den Unternehmen verursacht. Gerade nicht haftungsbeschränkte Unternehmen, bei denen ein weniger starkes Interesse der Öffentlichkeit am Jahresabschluss besteht, und die Rechenschaftsfunktion gegenüber sich selbst und Gesellschaftern im Vordergrund steht, streben daher oftmals aus Vereinfachungsgründen nach einer Einheitsbilanz. Ihnen bleibt dies aber nach der aktuellen Rechtslage auch im Hinblick auf die Übernahme rein steuerlich zulässiger Abschreibungen in die Handelsbilanz häufig verwehrt, obwohl dies aus Gläubigerschutzgesichtspunkten aufgrund der damit verbundenen Vorverlagerung von Aufwand vertretbar erscheint. Lösung Zumindest für den Einzelkaufmann und für nicht haftungsbeschränkte Gesellschaften könnte als Ergebnis der oben beschriebenen Abwägung zwischen der Informationsfunktion des Jahresabschlusses und den mit einer Annäherung an die Einheitsbilanz verbundenen Kostenvorteilen eine isolierte Wiedereinführung des § 254 HGB i.d.F. vor Inkrafttreten des BilMoG (a.F.) erwogen werden, wonach Abschreibungen auch vorgenommen werden dürfen, um Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung beruht. Dies könnte mit einer Pflicht zur Erläuterung (unter der Bilanz) verbunden werden. Innerhalb der für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften geltenden Bilanzierungsvorschriften des HGB (§§ 264 ff. HGB) müsste die Öffnung dann bei entsprechender Einwertung als für diese Gesellschaften nicht anwendbar erklärt werden, d.h. Gesellschaften im Anwendungsbereich der EU-Bilanzrichtlinie wären von dieser Änderung nicht betroffen. Die Wiedereinführung des § 254 HGB könnte auch mit der Wiedereinführung der Möglichkeit für Einzelkaufleute und nicht-haftungsbeschränkte Gesellschaften verbunden werden, für steuerliche Sonderposten (z.B. Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6. EStR 2012) einen Sonderposten mit Rücklageanteil im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu bilden (§ 247 Abs. 3 HGB a.F.). Auch damit würden Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz für diesen Kreis von Unternehmen reduziert, was aufgrund der aufwandswirksamen Bildung des Postens auch hier vor dem Hintergrund des Gläubigerschutzes vertretbar erscheint. 6. Wiedereinführung der Möglichkeit zur Aufstellung des Konzernabschlusses auf den Abschlussstichtag der Jahresabschlüsse der Mehrzahl der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen Sachverhalt Seit Inkrafttreten des Transparenz- und Publizitätsgesetzes (TransPuG) darf der Konzernabschluss nach § 299 Abs. 1 HGB allein auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens aufgestellt werden. Zuvor räumte § 299 Abs. 1 HGB a.F. in Einklang mit der damaligen Siebenten EG-Richtlinie dem Mutterunternehmen die alternativen Möglichkeiten ein, den Konzernabschluss auf den vom Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens abweichenden Stichtag der Jahresabschlüsse der bedeutendsten oder der Mehrzahl der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen aufzustellen. In Konstellationen, in denen der Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens um mehr als drei Monate nach dem Stichtag der Jahresabschlüsse einer Vielzahl von (neuen) Tochterunternehmen liegt (z.B. in einem Fall, in dem das Mutterunternehmen die Mehrheit der Stimmrechte an einem (danach Teil-) Konzernmutterunternehmen erwirbt, das selbst und dessen Tochterunternehmen alle den gleichen, aber einen vom Abschlussstichtag des neuen obersten Mutterunternehmens abweichenden Abschlussstichtag haben), entsteht aufgrund der gegenwärtigen restriktiven Vorgabe zum Stichtag des Konzernabschlusses (hier des obersten Mutterunternehmens) Aufwand, der bei Wiedereinführung der früheren Optionen für den Konzernabschlussstichtag (kurz „Wiedereinführung“) geringer ausfallen dürfte: Derzeit müssen entweder die Geschäftsjahre der vielen Tochterunternehmen an das Geschäftsjahr des Mutterunternehmens angepasst werden (während bei Wiedereinführung lediglich das Geschäftsjahr des einen Mutterunternehmens an das Geschäftsjahr der Tochterunternehmen angepasst werden könnte) oder für die vielen Tochterunternehmen müssen nach § 299 Abs. 2 Satz 2 HGB Zwischenabschlüsse auf den Abschlussstichtag des Mutterunternehmens aufgestellt werden, auf Grundlage derer sie in den Konzernabschluss einbezogen werden (während bei Wiedereinführung lediglich für das eine Mutterunternehmen ein Zwischenabschluss aufgestellt werden könnte). Lösung Der Abs. 1 des § 299 HGB könnte auf Grundlage des Artikels 24 Abs. 8 UnterAbs. 2 der EU-Bilanzrichtlinie materiell wieder diejenige Fassung erhalten, die er vor dem Inkrafttreten des TransPuG hatte: „Der Konzernabschluss ist auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens oder auf den hiervon abweichenden Stichtag der Jahresabschlüsse [der bedeutendsten oder] der Mehrzahl der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen aufzustellen; die Abweichung vom Abschlussstichtag des Mutterunternehmens ist im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.“ 7. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob ein Rechtsträger eine bestimmte Eigenschaft aufweist Sachverhalt An vielen Stellen knüpfen die Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Offenlegungs- und/oder sonstigen Vorschriften (im Folgenden zusammen: „Pflichten“) daran an, ob der jeweilige Rechtsträger eine bestimmte Eigenschaft aufweist. Oftmals geht es dabei um die Kapitalmarktorientierung (§ 264d HGB), die Eigenschaft als Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a Satz 2 HGB), die Börsennotierung (§ 3 Abs. 2 AktG) oder die Eigenschaft als Inlandsemittent (§ 2 Abs. 14 WpHG). Beispiele: • Kapitalmarktorientierung o Pflicht zur Beschreibung der wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess (§ 289 Abs. 4 HGB) o Pflicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung (§ 289b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) • Unternehmen von öffentlichem Interesse o Ergänzende Anforderungen an den Inhalt des Bestätigungsvermerks (§ 316a Satz 1 HGB i.V.m. Artikel 10 Abs. 2 der EU-Abschlussprüferverordnung) o Ergänzende Anforderungen an den Inhalt des Abschlussprüfungsberichts (§ 316a Satz 1 HGB i.V.m. Artikel 11 der EU-Abschlussprüferverordnung) • Börsennotierung o Pflicht zur Einrichtung eines im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenen und wirksamen internen Kontrollsystems und Risikomanagementsystems (§ 91 Abs. 3 AktG) o Pflicht zur Abgabe einer Entsprechenserklärung (§ 161 Abs. 1 Satz 1 AktG) o Pflicht zur Erstellung eines Vergütungsberichts (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AktG) o Pflicht zur Abgabe einer Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289f Abs. 1 Satz 1 HGB) o Pflicht des Abschlussprüfers zur Prüfung des Risikofrüherkennungssystems (§ 317 Abs. 4 HGB) • Inlandsemittenteneigenschaft o Pflicht zur Abgabe eines Bilanz- und eines Lageberichtseides (§§ 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5 HGB) o Pflicht des Abschlussprüfers zur Prüfung der ESEF-Konformität der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Abschlusses und des Lageberichts (§ 317 Abs. 3a HGB) o Pflicht zur Offenlegung im ESEF-Format (§ 328 Abs. 1 Satz 4 HGB) o Pflicht zur Halbjahresfinanzberichterstattung (§ 115 WpHG). Es entstehen immer wieder Diskussionen insb. mit der BaFin, der das Unternehmensregister führenden Stelle oder dem Bundesamt für Justiz, wenn solche Eigenschaften kurz vor einem (Zwischen-)Abschlussstichtag entfallen (und bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Pflichten, die an die jeweilige Eigenschaft geknüpft sind, noch nicht erfüllt sind) oder erst kurz nach einem solchem Stichtag begründet werden. Lösung Um solche Diskussionen zu vermeiden, könnte entweder in den jeweiligen Legaldefinitionen (sofern diese Definitionen ausschließlich Relevanz für die Unternehmensberichterstattung und deren Prüfung haben, d.h. in § 264d und § 316a Satz 2 HGB) oder an denjenigen Stellen in den Gesetzen, an denen an die jeweilige Eigenschaft angeknüpft wird (sofern die Eigenschaften auch Relevanz außerhalb der Unternehmensberichterstattung und deren Prüfung haben, d.h. in Bezug auf § 3 Abs. 2 BörsG und § 2 Abs. 14 WpHG), geregelt werden, dass für die Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsträger die jeweilige Eigenschaft aufweist, auf die Verhältnisse abzustellen ist, die an seinem jeweiligen Abschlussstichtag galten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023610","regulatoryProjectTitle":"IDW nimmt im Rahmen einer Verbändeanhörung des BMJV Stellungnahme zu einem Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/87/91/719294/Stellungnahme-Gutachten-SG2604020009.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum geplanten Stan dard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung, wie er gemäß Artikel 29ca der in Änderung befindlichen EU-Bilanzrichtlinie vorgesehen ist. Durch die Anpassung der CSRD im Rahmen des Omnibus-Verfahrens wird der Anwendungsbereich der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung künftig deutlich reduziert. Dies erhöht die Bedeutung einer möglichen freiwilligen Berichterstattung. Wir begrüßen, dass eine möglichst unbürokratische Entwicklung von Standards für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Artikel 29ca EU-Bilanzrichtlinie geprüft wird. Die hohe Dynamik, in der Änderungen bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung in letzter Zeit diskutiert wurden, hat zu größeren Unsicherheiten in der Wirtschaft gesorgt. Aus unserer Sicht ist es da her wichtig, zeitnah einen stabilen Rechtsstand und somit Klarheit über die inhaltlichen Nachhaltigkeitsberichtspflichten zu schaffen. Wir weisen darauf hin, dass die avisierten Standards für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den Anforderungen des Artikel 29ca der EU-Bilanzrichtlinie mit Blick auf die Kapazitäten und Eigenschaften der Unternehmen, Seite 2/2 zum Schreiben vom 11.02.2026 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz für die sie konzipiert sind, sowie den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten verhältnismäßig und relevant sein müssen („fit for purpose“). Der Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen in Anhang I der Empfehlung (EU) 2025/1710 (im Folgenden: VSME) wurde hingegen ursprünglich für einen anderen Anwendungsbereich – namentlich solche Unternehmen, die nach der ursprünglichen CSRD nicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden sollten – konzipiert und deckt damit nicht vollumfänglich die Kapazitäten und Eigenschaften sowie den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten derjenigen Unternehmen ab, die aufgrund des Omnibus-I-Pakets aus dem Anwendungsbereich der verpflichten den Nachhaltigkeitsberichterstattung herausfallen. Weiterhin sah die ursprüngliche CSRD den VSME nicht als Maßstab für den sog. Value Chain Cap vor, da der geplante Standard für kapitalmarktorientierte KMU (sog. LSME) diese Aufgabe übernehmen sollte. Der VSME wurde darüber hinaus vor der Überarbeitung des ersten Satzes der ESRS („Draft Simplified ESRS“) und der Überarbeitung der Offenlegungsverordnung erstellt. Sollte dennoch eine Identität des VSME mit den künftigen Standards zur freiwilligen Nachhaltigkeitsberichterstattung politisch intendiert sein, sehen wir im Zusammenhang mit der Funktion des Standards als sog. Value Chain Cap Klar stellungsbedarf, welche Bestandteile des VMSE (z.B. welche der Module) als Maßstab für den Value Chain Cap heranzuziehen sind. Darüber hinaus wäre sicherzustellen, dass die Angaben aussagekräftig genug sind, um berechtigten Informationsinteressen der Berichtadressaten gerecht zu werden und den Um fang sonstiger freiwilliger Vereinbarungen zum Datenaustausch zu reduzieren. Sollten in den künftigen freiwilligen Standards dagegen – basierend auf dem VSME – weitere Anforderungen aufgenommen werden, ist darauf zu achten, dass diese unter Kosten-Nutzen-Aspekten angemessen sind und eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht überbordend belasten. Wir hoffen, dass diese Anregungen Ihre Zustimmung finden und in das weitere Gesetzgebungsverfahren auf europäischer Ebene eingebracht werden können. Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023611","regulatoryProjectTitle":"Das IDW sieht Handlungsbedarf zum Regierungsentwurf eines Fondsrisikobegrenzungsgesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cc/a5/719296/Stellungnahme-Gutachten-SG2604020011.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Damen und Herren, im Folgenden übermitteln wir dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestags unsere Anmerkungen zu aus unserer Sicht wesentlichen Aspekten des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften und zur Änderung weiterer Vorschriften (Fondsrisikobegrenzungsgesetz). Wie bereits in unserer Stellungnahme zum Referentenentwurf dargelegt, begrüßen wir das Ziel des Gesetzes, zur Umsetzung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25.09.2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ beizutragen und u.a. die Regulierung und Überwachung der globalen Finanzmärkte und -instituten zu verbessern. Im Folgenden nehmen wir zu wesentlichen Regelungsvorschlägen aus Sicht des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer Stellung. Unsere Anmerkungen sind entsprechend der Systematik des Regierungsentwurfs wiedergegeben und beziehen sich ausschließlich auf Artikel 1 „Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs\" des Regierungsentwurfs. Besonders hervorheben möchten wir vorab, dass aus unserer Sicht die vorgesehenen Änderungen des KAGB zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Rechnungslegung und Bewertung von Investmentvermögen haben können. Eine zeitnahe Ergänzung der KARBV erscheint insofern notwendig. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass in die KARBV auch die Änderungen nach dem Fondsstandortgesetz sowie weiterer das KAGB ändernder Gesetze bislang keinen Eingang gefunden haben. § 1 Abs. 19 Nr. 24b KAGB-E Wir begrüßen die Änderung gegenüber dem Referentenentwurf, dass nach §1 Abs. 19 Nr. 24b Buchst. b KAGB-E eine Kreditvergabe die Gewährung eines Kredits indirekt über einen Dritten oder eine Kreditvergabezweckgesellschaft ist, bevor der AIF ein Kreditrisiko erlangt. Es ist aus unserer Sicht jedoch nicht möglich, dass auch die AIF-Verwaltungsgesellschaft das Kreditrisiko erlangt, daher bitten wir um Prüfung, ob die Ergänzung „oder die AIF-Verwaltungsgesellschaft“ gelöscht werden kann. § 2 Abs. 4 Satz 1 KAGB-E Durch die im Regierungsentwurf vorgesehene Streichung des § 2 Abs. 4 Nr. 4 KAGB entfallen sämtliche ergänzende aufsichtsrechtlichen Anforderungen an KVGen, die kreditvergebende AIF verwalten. Wir regen an, zu prüfen, ob diese Anforderungen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Risikomanagement, künftig keine Anwendung finden sollen. Darüber hinaus findet sich keine Verweisung auf die §§ 46 und 47 KAGB mit den Regelungen zur Rechnungslegung und Prüfung in § 2 Abs. 4 KAGB. Wenn die Streichung von Nr. 4 beibehalten wird, ergeben sich aus unserer Sicht Folgeänderungen in § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 KAGB, da dort weiterhin auf Nr. 4 verwiesen wird. § 28a KAGB-E § 28a Abs. 1 Satz 2 KAGB-E sieht eine Überprüfung der Anforderungen nach Satz 1 durch einen „geeigneten Prüfer“ vor, die nach Satz 3 vom „Abschlussprüfer“ zu bescheinigen ist. Wir schlagen eine Vereinheitlichung der Begrifflichkeiten vor. § 38 KAGB-E Wir regen an, zu prüfen, ob zur Klarstellung des Prüfungsumfangs des § 38 Abs. 3 KAGB die §§ 29a Abs. 1 und 2 KAGB auch in § 38 Abs. 3 Satz 1 KAGB ergänzt werden sollten. Durch die Erweiterung des Katalogs der Dienst- und Nebendienstleistungen in § 20 Abs. 2 und 3 KAGB-E fehlt es zudem teilweise an einem Prüfungsmaßstab bzw. Konkretisierungen der Prüfungspflichten von § 38 Abs. 4 KAGB, z.B. durch entsprechende Ergänzungen in der KAPrüfbV. § 44 KAGB-E Die Regelungen des § 44 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 bis 5 KAGB-E sehen die Anwendung investmentrechtlicher Rechnungslegungsvorschriften vor. Diese setzen auch die Bewertung zu Verkehrswerten voraus. Daher regen wir an, zu prüfen, ob in § 44 Abs. 1 Nr. 7 KAGB neben den Verweisen auf die anwendbaren Rechnungslegungsmethoden auch die Regelungen für die Bewertung und Bewertungsverfahren der §§ 168, 169 und 216 KAGB ergänzt werden sollten. § 45 KAGB-E § 45 Satz 1 KAGB-E sieht vor, dass für bestimmte registrierungspflichtige Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVG) u.a. für den Jahresabschluss die Bestimmungen des Ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buches des HGB anzuwenden sind. Durch den Verweis auf Artikel 14 der Verordnung (EU) 345/2013 bzw. Artikel 15 der Verordnung (EU) 346/2013 wären auch ausländische Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA-Fonds) und Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF-Fonds) oder solche EuVECA-Fonds bzw. EuSEF-Fonds mit einer Volllizenz erfasst. Wir bitten um Prüfung, ob stattdessen auf die Registrierungen gemäß § 2 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 KAGB abgestellt werden sollte. § 45a KAGB-E Durch die Änderungen des § 45 KAGB-E umfasst die Prüfungspflicht des § 45a KAGB-E auch EuVECA-Fonds und EuSEF-Fonds. Es ist aus unserer Sicht nicht zweifelsfrei aus dem § 45a KAGB-E ableitbar, ob die geforderte aufsichtliche Prüfung der Einhaltung der „Bestimmungen dieses Gesetzes“ auch die Regelungen der jeweils einschlägigen Verordnung umfasst. Wir bitten um eine Klarstellung. Ferner weisen wir darauf hin, dass für intern verwaltete EuVECA-Fonds und EuSEF-Fonds aufgrund der Regelungen in Artikel 12 der Verordnung (EU) 345/2013 bzw. Artikel 13 der Verordnung (EU) 346/2013 eine verkürzte Frist für die Prüfung von sechs Monaten gilt. Wir bitten um Prüfung, ob der § 45a Abs. 1 KAGB-E klarstellend ergänzt werden sollte. § 46 KAGB-E Entsprechend unserer Ausführungen zu § 44 KAGB-E regen wir an, auch hier die Ergänzung der Bewertungsregelungen, im Folgenden §§ 278, 279 und 286 KAGB, zu prüfen. § 84 KAGB-E Wir regen an, zu prüfen, ob in § 84 Abs. 1 Nr. 3 KAGB-E neben „offenen Immobilien-Investmentvermögen“ auch eine Ergänzung um Infrastruktur-Investmentvermögen sinnvoll ist, da diese auch in Immobilien investieren können. §§ 99 und 100 KAGB-E Gemäß § 99 Abs. 1 KAGB-E ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft verpflichtet, das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. Hierdurch könnte der Eindruck entstehen, dass die Auflösung des Sondervermögens alleine der KVG obliegt. Nach unserer Einschätzung würde die Kontrollfunktion sowie die Rücknahme der Anteilscheine weiterhin der Verwahrstelle obliegen und das Verwaltungsrecht bei der KVG liegen. Ausweislich der Gesetzesbegründung besteht durch die Neuregelung bei einer Kündigung des Verwaltungsrechts durch die KVG kein Raum mehr für die Anwendung von § 100 KAGB, so dass dieser nur noch in Ausnahmefällen Anwendung findet. Allerdings sind an diversen Stellen im Gesetz Verweise auf die §§ 99 und 100 KAGB vorgenommen, die infolge der Änderungen aus unserer Sicht zu überprüfen wären. Dies betrifft insbesondere die §§ 100a, 100b, 112, 117, 129, 132, 144 und 154 KAGB. § 117 KAGB-E In § 117 Abs. 8 KAGB-E soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Teilgesellschaftsvermögen (TGV) auf eine andere KVG zu übertragen. Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei einem TGV nicht um ein Sondervermögen handelt, welches von der Investmentaktiengesellschaft extern verwaltet wird, sondern um Vermögen der Investmentaktiengesellschaft (ein Teil des Gesellschaftsvermögens). Aus unserer Sicht erscheint damit eine Übertragung analog der Übertragung von Sondervermögen (in diesem Fall wird lediglich das Verwaltungsrecht von einer auf die andere KVG übertragen) fraglich. Eine Vermögensübertragung wäre wohl nach umwandlungsrechtlichen Regelungen und damit verbundenen steuerlichen und rechtlichen Konsequenzen vorzunehmen. Wir bitten daher um Prüfung, inwieweit eine analoge Anwendung des § 100b KAGB tatsächlich sachlich begründet sein könnte. § 140 KAGB-E Gemäß § 140 Abs. 1 KAGB-E sind die Vorschriften des Aktiengesetzes anzuwenden, soweit sich u.a. im Hinblick auf die §§ 182 bis 240 AktG aus der Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nichts anderes ergibt. Die Regelungen des Aktiengesetzes sind aus unserer Sicht nicht dispositiv. Zudem würde die vorgeschlagene Änderung es wohl dem Vorstand – ohne Zustimmung der Hauptversammlung – ermöglichen, frei über Kapitalerhöhungen zu entscheiden. Wir regen an, den bisherigen Gesetzeszustand beizubehalten oder Regelungen zur Kapitalerhöhung und -herabsetzung im KAGB unmittelbar zu hinterlegen, sofern investmentspezifische Besonderheiten gegenüber den Regelungen des AktG berücksichtigt werden sollen. § 154 KAGB-E § 154 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAGB-E sieht vor, dass neben der Verwahrstelle auch die KVG als Liquidator bestellt werden kann und schränkt damit das Recht der Gesellschafter, einzelne Gesellschafter oder andere Personen als Liquidatoren zu berufen, ein. Das HGB sieht für die Kommanditgesellschaft vor, dass alle Gesellschafter gesetzlich geborene Liquidatoren sind (§ 144 Abs. 1 HGB); insofern sollten unseres Erachtens gewichtige Gründe vorherrschen, soll den Gesellschaftern nicht nur das eigene Recht zur Liquidation, sondern auch das Bestimmungsrecht über den Liquidator eingeschränkt werden. Ganz besonders gilt dies für den Komplementär als Vollhafter. Wir bitten insofern um Prüfung, ob der bisherige Regelungsinhalt des § 154 KAGB beibehalten werden kann. §§ 337 und 338 KAGB-E Durch die Änderungen der §§ 45 und 45a KAGB unterliegen auch KVGen, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 6 erfüllen, diesen Vorschriften. Wir regen eine entsprechende Ergänzung mit Verweisen auf diese Vorschriften in den §§ 337 und 338 KAGB an. Wir hoffen, dass unsere Anmerkungen weiterhelfen und Berücksichtigung finden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2026-01-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023612","regulatoryProjectTitle":"Das IDW äußert sich zum Entwurf einer Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach § 15 Außensteuergesetzes ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d7/5f/719298/Stellungnahme-Gutachten-SG2604020017.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Entwurf einer Neufassung der Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen nach § 15 Außensteuergesetz \r\nSehr geehrte Damen und Herren, \r\naufgrund des uns dankenswerterweise überlassenen Entwurfs der Neufassung des § 15 AStG möchten wir die Gelegenheit nutzen, hierzu Stellung zu nehmen. \r\nZu § 15 Abs. 1 AStG-E Zurechnungsreihenfolge \r\nWir regen an, ein Rangverhältnis zwischen Bezugs- und Anfallsberechtigten zu etablieren. Des Weiteren sollte gesetzlich klargestellt bzw. definiert werden, wann jeweils ein Bezugs- (und Anfalls-)berechtigter vorliegt. \r\nIm Verhältnis von Stifter(n) zu Bezugs- und Anfallsberechtigten soll es nach dem geplanten Gesetzeswortlaut – wie bereits derzeit – zu einer vorrangigen Zurechnung von Einkünften der Stiftung an unbeschränkt steuerpflichtige Stifter vor anderen potenziellen Zurechnungsempfängern (Bezugs- und Anfallsberechtigte) kommen. Dieser Auffassung stehen jedoch die Gesetzesbegründung und das dort ausgeführte Beispiel entgegen. So wird die bereits in Tz. 794 AEAStG vertretene Auslegung übernommen, wonach es trotz eines in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Stifters zusätzlich zu einer Zurechnung an Bezugs- und Anfallsberechtigte kommen kann. Dies stellt eine Durchbrechung und Vermengung von Zurechnungsebenen dar, bei der auf der nächsten Zurechnungsebene zugerechnet wird, sobald auf der vorrangigen Zurechnungsebene nicht vollständig zugerechnet werden kann. Eine solche Auffassung führt tendenziell zu einer überproportionalen und unangemessen hohen Zurechnung von Einkünften an in Deutschland unbeschränkt Steuerpflichtige, die mit der tatsächlichen wirtschaftlichen Berechtigung am Vermögen und den Einkünften der Stiftung nicht übereinstimmt. Zum Verhältnis von Bezugs- zu Anfallsberechtigten legt die geplante Gesetzesfassung fest, dass Bezugs- und Anfallsberechtigte als Zurechnungsempfänger gleichberechtigt nebeneinanderstehen sollen. Für diese Auslegung spricht auch § 15 Abs. 1 Satz 3 AStG-E. Maßgebend für die Zurechnung ist danach der gemeine Wert der jeweiligen Berechtigung im Verhältnis zum gemeinen Wert sämtlicher Berechtigungen. Ein Rangverhältnis zwischen Bezugs- und Anfallsberechtigten wird nicht festgelegt. Damit ist zumindest nicht ausgeschlossen, unbeschränkt steuerpflichtigen Anfallsberechtigten dann Einkünfte zurechnen zu können und ggfs. zu müssen, wenn unbeschränkt steuerpflichtige Bezugsberechtigte existieren. Im Regelfall erhalten Anfallsberechtigte im Vergleich zu Bezugsberechtigten mit einer geringeren Wahrscheinlichkeit und Regelmäßigkeit Zuwendungen aus der Stiftung. Das fehlende Rangverhältnis zwischen Bezugs- und Anfallsberechtigten erhöht somit die Möglichkeit, dass Personen besteuert werden, denen tatsächlich nie oder erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung Einnahmen aus der Stiftung zufließen (können). \r\nDas Verhältnis von Bezugs- und Anfallsberechtigten untereinander bedarf weiterer Klärung. Denn eine Definition von Bezugs- und (Anfalls-)berechtigten erfolgt nicht. Damit bleibt unklar, welche Rechtsposition für eine entsprechende Stellung ausreichen kann. Ferner bleibt unklar, ob insbesondere bedingte oder nachrangige Bezugs- oder Anfallsberechtigungen zu einer Zurechnung führen können (so bisher wohl Tz. 789 des AEAStG). Dies gilt insbesondere für die Fälle, in denen nicht unbeschränkt steuerpflichtige vorrangige Bezugsberechtigte existieren. Es besteht somit die Möglichkeit, dass Zurechnungen an Personen erfolgen, die im Zeitpunkt der Zurechnung (noch) nicht einmal eine (realistische) Perspektive auf tatsächliche Zuflüsse von Einnahmen aus der Stiftung haben. \r\nDie fehlende Definition der Zurechnungsempfänger und ihres Verhältnisses untereinander führt insgesamt dazu, dass die Besteuerung in Deutschland nicht nur zeitlich vorverlagert wird, sondern in zahlreichen Konstellationen eine im Vergleich zum Direktbezug von Einkünften nachteilige und höhere Besteuerung von in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen droht. Die Zurechnungsbesteuerung i.S.d. § 15 AStG-E geht insofern weit über die Hinzurechnungsbesteuerung der §§ 7 ff. AStG hinaus. \r\nNiedrigbesteuerung \r\nWir regen an, nur niedrig besteuerte und passive Einkünfte zu erfassen. Es ist zu begrüßen, dass die Zurechnungsbesteuerung i.S.d. § 15 AStG-E auf Fälle einer niedrigen Besteuerung reduziert werden soll. Allerdings bliebe es nach der Neuregelung dabei, dass aktive Einkünfte i.S.d. § 8 AStG in die Zurechnungsbesteuerung nach § 15 AStG-E einbezogen würden, obwohl dies im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 7 ff. AStG) nicht der Fall wäre. Im Hinblick darauf, dass gemäß § 15 Abs. 3 AStG-E ausschließlich künstliche Gestaltungen (deren Hauptzweck nach der Rechtsprechung auf die Vermeidung \r\neiner Besteuerung abzielen) limitiert werden sollen, erscheint die Einbeziehung aktiver Einkünfte widersprüchlich. Denn wenn durch die Einschaltung einer ausländischen niedrig besteuerten Gesellschaft i.S.d. § 7 AStG, die sich entsprechend im Eigentum und in der Beherrschung von Steuerinländern befindet, keine Hinzurechnungsbesteuerung eintritt, soweit es sich um aktive Einkünfte handelt, so erscheint es unsystematisch und nicht begründbar, warum in dem Fall, in dem mit einer Stiftung eine getrennte Vermögensmasse vorliegt, die sich nicht mehr im Eigentum von unbeschränkt Steuerpflichtigen (Steuerinländern) befindet, schärfere Regelungen gelten sollen. Erwägenswert ist zudem, eine Freigrenze bei gemischten Einkünften vergleichbar dem § 9 AStG vorzusehen, die geringfügige Fälle aus Gründen der Verfahrensökonomie aus dem Anwendungsbereich nehmen könnte. Zudem ist vor dem Hintergrund eines fehlenden Verweises auf § 8 Abs. 1 AStG mit einer entsprechenden Einschränkung auf passive Einkünfte sowie dem unbestimmten Entlastungsbeweis des § 15 Abs. 3 AStG-E (siehe entsprechende Anmerkungen dort) zu bedenken, dass betroffenen Stiftungen ein zusätzlicher jährlicher administrativer Aufwand entsteht, um festzustellen, ob eine niedrige Besteuerung der Stiftung vorliegt. \r\nZu § 15 Abs. 2 AStG-E \r\nWir regen an, dass nur die anteilige Bezugsberechtigung einer nahestehenden Person in die Betrachtung einbezogen wird. Daher sollte die Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 3 AStG entsprechend im Rahmen des § 15 AStG-E Anwendung finden. \r\nGemäß der Neukonzeptionierung des § 15 Abs. 2 AStG-E ist es für die Begründung einer ausländischen Familienstiftung i.S.d. Vorschrift ausreichend, wenn die Stifter und ihnen nahestehende Personen zu mehr als der Hälfte unmittelbar oder mittelbar bezugs- oder anfallsberechtigt sind. Der Bezugs- oder Anfallsberechtigung einer nahestehenden Person soll dabei offenbar die gleiche Bedeutung zukommen wie einer direkten entsprechenden Berechtigung eines Stifters und seiner Angehörigen oder Abkömmlinge. Für die Definition der nahestehenden Person wird auf eine entsprechende Geltung von § 7 Abs. 3 und 4 AStG verwiesen. § 7 Abs. 3 AStG verweist auf § 1 Abs. 2 AStG. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) AStG gilt eine Person als nahestehend, wenn diese zu mindestens einem Viertel unmittelbar oder mittelbar an dem gezeichneten Kapital, den Mitgliedschaftsrechten, den Beteiligungsrechten, den Stimmrechten oder dem Gesellschaftsvermögen beteiligt ist. Bei wörtlicher Auslegung ist die gesamte Bezugsberechtigung der nahestehenden Person und nicht nur die über die nahestehende Person vermittelte anteilige Bezugsberechtigung des Stifters in die Berechnung einzubeziehen, sodass die 51%ige-Bezugsberechtigung einer GmbH, an der der Stifter selbst nur zu 25% beteiligt ist, eine Familienstiftung begründen könnte. \r\nIn diesem Zusammenhang ist des Weiteren zu berücksichtigen, dass die Regelungen der Stiftungssatzung oder die tatsächliche Übung keinerlei Beachtung finden sollen. Damit können die daraus resultierenden Besteuerungsfolgen unangemessen und gegebenenfalls verfassungswidrig sein, weil keine Berücksichtigung einer gleichmäßigen Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip erfolgt. So kann vernünftigerweise keine Zurechnung zum Stifter erfolgen, wenn dieser weder bezugs- noch anfallsberechtigt ist. Wegen der vorrangigen Zurechnung zum Stifter würden in dieser Konstellation die tatsächlich Berechtigten nicht zur Besteuerung herangezogen. Für den Fall einer Mehrzahl von Bezugs- oder Anfallsberechtigten mit unterschiedlich hohen Zuwendungen, oder Berechtigten, die teilweise nie Zuwendungen erlangen, würde dies bei einigen zu einer nicht zu rechtfertigenden Überbesteuerung bzw. bei anderen zu einer genauso wenig zu rechtfertigenden Minderbesteuerung führen. \r\nWie bereits dargestellt, fehlt es weiterhin an einer Definition des Verhältnisses zwischen Bezugs- und Anfallsberechtigung. Damit bleibt unklar, ob eine hälftige Bezugs- und eine hälftige Anfallsberechtigung getrennt voneinander zu ermitteln sind und jeweils isoliert betrachtet zur Begründung einer Familienstiftung führen \r\nkönnen oder ob (wie bisher in Tz. 799 AEAStG vertreten) eine Zusammenrechnung von unterschiedlichen Bezugs- und Anfallsberechtigungen zu einer einheitlichen Quote möglich und zulässig sind. Im letzteren Fall sind Konstellationen denkbar, bei denen eine Familienstiftung angenommen werden kann, obwohl wirtschaftlich weit überwiegend Nichtfamilienmitglieder bzw. die in § 15 Abs. 2 AStG-E genannten Personen von der Stiftung profitieren. \r\nNach dem allgemeinen Teil der Gesetzesbegründung soll die Zurechnungsbesteuerung der Hinzurechnungsbesteuerung angenähert werden. Während die Hinzurechnungsbesteuerung in § 7 Abs. 1 AStG die Beherrschung durch einen unbeschränkt Steuerpflichtigen voraussetzt, fehlt dieser Inlandsbezug in § 15 \r\nAbs. 2 AStG-E selbst ebenso wie ein entsprechender Verweis zu der Vorschrift. Es kann somit zu einer Zurechnungsbesteuerung kommen, obwohl alle in § 15 Abs. 2 AStG-E genannten Personen, die zur Begründung einer Familienstiftung erforderlich sind, in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind. Es fehlt damit an einer Vergleichbarkeit zur Hinzurechnungsbesteuerung. Der Anwendungsbereich der Zurechnungsbesteuerung i.S.d. § 15 AStG-E geht über den der Hinzurechnungsbesteuerung hinaus. Der fehlende Vorabausschluss von Sachverhalten mit nur geringem Inlandsbezug erscheint auch vor dem Hintergrund kritisch, dass der Nachweis für die Ausnahme des § 15 Abs. 3 AStG-E weiterhin vom Steuerpflichtigen erbracht werden muss. \r\nZu § 15 Abs. 3 AStG-E \r\nWir regen an, die Gegenbeweismöglichkeiten der bisherigen Regelung beizubehalten (§ 15 Abs. 6 Nr. 1 AStG) und diese ggf. noch zu ergänzen. Des Weiteren regen wir an, die Gegenbeweismöglichkeit an dem tatsächlichen Zugriff der Zurechnungsverpflichteten (Stifter, Bezugs- oder Anfallsberechtigte) auszurichten und klarzustellen, dass Nachweispflichten nur insoweit bestehen, soweit der betreffende Steuerpflichtige (zivil-)rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit zur Erfüllung besitzt (§ 90 Abs. 2 AO). Laut § 15 Abs. 3 AStG-E sind die Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung bei den Zurechnungsempfängern nicht steuerpflichtig, wenn nachgewiesen wird, dass die Einschaltung der ausländischen Familienstiftung nicht auf einer künstlichen Gestaltung beruht. Der Begriff der „künstlichen Gestaltung“ wird nicht definiert. Es ist somit unklar, was unter einer künstlichen Gestaltung zu verstehen ist. Eine Konkretisierung, wie in § 8 Abs. 2 AStG, oder ein entsprechender Verweis, wie in § 13 Abs. 4 AStG, fehlen. Die Gesetzesbegründung führt aus, dass durch § 15 Abs. 3 AStG-E „die aktuellen Grundsätze der Rechtsprechung des EuGH und insbesondere die Vorgaben aus dem Urteil des EuGH vom 26. Februar 2019 - C-135/17 - Rs. X in das nationale Recht überführt“ werden sollen. Damit dürfte insbesondere der Begriff der „künstlichen Gestaltung“ gemeint sein. Ohne eine weitere gesetzliche Spezifizierung kann es im Kontext der Zurechnungsbesteuerung zu unsachgemäßen Auslegungsergebnissen und komplexen Auslegungsfragen kommen. In der Rechtssache X geht es im Rahmen der Kapitalverkehrsfreiheit um eine Beteiligung an einer ausländischen Kapitalgesellschaft. Die hier relevanten Sachverhalte sind allerdings nicht vergleichbar mit dem Regelungsbereich des § 15 AStG. Denn Stiftungen als rechtlich und tatsächlich verselbstständigte Vermögensmassen können nicht mit einer beherrschten Kapitalgesellschaft verglichen werden. Die Anwendung von Rechtsgrundsätzen zu beherrschten Auslandsgesellschaften erscheint vor diesem Hintergrund nicht sachgerecht. So wird in der Rechtssache X (Rz. 73) ausgeführt, dass eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dann gerechtfertigt sein kann, wenn dies dazu dient, der Steuerhinterziehung und Steuerumgehung vorzubeugen, wenn sie sich spezifisch gegen rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen richtet, die zu dem Zweck errichtet werden, der Steuer zu entgehen, die normalerweise für die „durch Tätigkeiten im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats erzielten Gewinne geschuldet wird“ (so auch schon sinngemäß für die Niederlassungsfreiheit bereits in Cadbury Schweppes, C-196/04, EU:C:2006:544, Rn. 51 und 55, et al., a.a.O.). Der EuGH verweist in der Rechtssache X (Rz. 84) darauf, dass der Begriff der rein künstlichen Gestaltung im Kontext des freien Kapitalverkehrs nicht unbedingt mit den Überlegungen in der Rechtssache Cadbury Schweppes deckungsgleich sei. Die künstliche Schaffung der Voraussetzungen, um einen unberechtigten Steuervorteil in Anspruch nehmen zu können, kann bei grenzüberschreitendem Kapitalverkehr in verschiedenen Formen erfolgen. Zwar können die genannten Anhaltspunkte aus der Cadbury Schweppes Rechtsprechung als Indizien für das Vorliegen einer rein künstlichen Gestaltung dienen. Dies gilt v.a., wenn die ausländische Beteiligung keine eigene wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Allerdings könne eine künstliche Gestaltung im Rahmen des freien Kapitalverkehrs jede Vorkehrung umfassen, bei der das Hauptziel oder eines der Hauptziele darin besteht, Gewinne künstlich in einen ausländischen Staat mit einem niedrigeren Besteuerungsniveau zu transferieren. Somit zeigt sich, dass durch den Verweis in der Gesetzesbegründung auf die EuGH-Rechtsprechung – ohne eine eigenständige Definition des Begriffs der künstlichen Gestaltung – zu weitgehende Annahmen aus den der Rechtssache X und dem darin enthaltenen umfassenden Verweis auf die Rechtssache Cadbury Schweppes gezogen werden. Dies gilt insbesondere für Funktion und Substanz und so könnte bereits das Entstehen der Einkünfte im Ausland als das Vorliegen eines Hauptziels in Form der Minderung inländischer Steuerlasten angenommen werden. Zudem werden in § 15 Abs. 3 AStG-E Konstellationen – anders als bei der Hinzurechnungsbesteuerung – nicht ausgenommen, die von Beginn an gegen eine künstliche Gestaltung sprechen. Dazu gehören bspw. die fehlende Inländerbeherrschung oder die Erzielung aktiver Einkünfte. Ohne weitere Konkretisierung erscheint die Einführung des Begriffs „künstliche Gestaltung“ sehr streitanfällig. Dies ist insbesondere deshalb kritisch, weil die Beweislast für das Nichtvorliegen einer künstlichen Gestaltung offenbar weiterhin dem Steuerpflichtigen auferlegt werden soll. Durch die Einführung neuer Begrifflichkeiten dürfte die jüngste BFH-Rechtsprechung (BFH, Urteil vom 03.12.2024 – IX R 32/22, BFH/NV 2025, 718; DStRE 2025, 769) zum Entzug der rechtlichen und tatsächlichen Verfügungsmacht, die den Anwendungsbereich des § 15 AStG einschränkt, keine Anwendung mehr finden. Die Folge wäre eine langanhaltende Rechtsunsicherheit bis die Rechtsprechung Gelegenheit bekommen hat, die neuen Begrifflichkeiten zu konkretisieren. Eine solch lange Ungewissheit ist, insbesondere vor dem Hintergrund des ohnehin sehr weiten Anwendungsbereichs, nicht vertretbar und den Steuerpflichtigen nicht zumutbar. Des Weiteren stellt eine solche Ungewissheit ein erhebliches Zuzugshemmnis für Bezugs- oder Anfallsberechtigte einer Familienstiftung dar. So würden bspw. Kinder, die Bezugs- oder Anfallsberechtigte einer im Ausland errichteten Familienstiftung sind, und die z.B. für ein Studium nach Deutschland ziehen würden, mit erheblichen steuerlichen Risiken und mindestens Nachweiserfordernissen konfrontiert. \r\nLaut der Gesetzesbegründung soll die bisherige Rechtslage „klarstellend festgeschrieben“ werden. Erst durch § 15 Abs. 3 Satz 3 AStG-E wird die bisherige Rechtsauffassung der Finanzverwaltung aus Tz. 852 und Tz. 857 AEAStG in das Gesetz übernommen. Aus der derzeit geltenden Fassung des § 15 Abs. 6, 9 und 10 AStG folgt nicht, dass eine Familienstiftung keine abschirmende Wirkung für Einkünfte aus nachgeschalteten Gesellschaften hat, falls der Entlastungsbeweis für die Familienstiftung selbst gelingt. Im Ergebnis handelt es sich bei § 15 Abs. 3 Satz 3 AStG-E um eine Gesetzesverschärfung und eine Ausweitung des Anwendungsbereichs des § 15 AStG. Insbesondere vor dem Hintergrund einer rechtlichen wie tatsächlichen und damit endgültigen Trennung von dem auf die Stiftung übertragenen Vermögen ist es nicht überzeugend, den Gegenbeweis nicht auch für nachgeschaltete Gesellschaften gelten zu lassen. Dies gilt auch für die Neuformulierung (Nachweis, dass keine künstliche Gestaltung vorliegt), denn Stifter bzw. Bezugs- und Anfallsberechtigte, die keinen Zugriff auf die Stiftung und das Stiftungsvermögen haben, haben erst recht keinen Zugriff auf nachgeschaltete Gesellschaften. Dasselbe gilt in Doppel-Stiftungsstrukturen, wie sie in § 15 Abs. 7 AStG-E aufgegriffen werden. Auch in diesen Fällen gilt, dass bei Fehlen eines Zugriffs auf das Vermögen der oberen Stiftung keine Rechtfertigung für einen Durchgriff auf eine mögliche Unter-Stiftung besteht. Sollte die Fassung des § 15 Abs. 3 AStG-E daher tatsächlich so zu verstehen sein, dass bei nachgeschalteten Gesellschaften oder Doppel-Stiftungsstrukturen ein Gegenbeweis nicht möglich sein soll, würde dies erheblich über das in der Gesetzesbegründung genannte Ziel hinausgehen und einen ungerechtfertigten Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit darstellen. Wie die bestehende Regelung des § 15 AStG geht die Neuregelung davon aus, dass inländische Steuerpflichtige Zugang zu allen Informationen in dem Umfang besäßen, um die für das deutsche Steuerrecht grundsätzlich erforderlichen umfassenden Angaben und Nachweispflichten leisten zu können. Dies mag dann der Fall sein, soweit die Gründung der Stiftung noch nicht weit zurückliegt, der Stifter noch lebt und eine entsprechend enge Verbindung zu der Stiftung besteht. In der Realität gibt es allerdings auch Stiftungen, – unabhängig davon, ob diese schon sehr lange bestehen – bei der die Familie des Stifters aufgrund der rechtlichen und tatsächlichen Verselbstständigung der Stiftung in Verbindung mit dem Stiftungsrecht des betreffenden Staates (bspw. der Schweiz) keine rechtliche Handhabe zur Durchsetzung jedweder Ansprüche besitzt. Dies deckt sich entsprechend mit deutschem Recht (siehe dazu BFH, Urteil vom 01.10.2024, VIII R 25/21, BStBl. II 2025, 442, Rz. 27). Demnach haben Destinatäre „keine Rechtsposition im Sinne mitgliedschaftsähnlicher oder aufsichtsmäßiger Befugnisse, in deren Wahrnehmung sie auf die Verfolgung und Wahrung des Stiftungszwecks sowie die Verwaltung Einfluss nehmen könnten (BGH, Urteil vom 15.12.2016 – I ZR 63/15, BGHZ 213, 179, Rn. 22) […] Auch Auskunftsrechte haben Destinatäre von Gesetzes wegen nicht, denn die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht des Stiftungsvorstands besteht nicht gegenüber den Destinatären, sondern gegenüber der Stiftung.“ Die Steuerpflichtigen werden eine hohe Besteuerung in solchen Fällen nicht nachweisen können, sofern der Zugriff z.B. auf Jahresabschluss und Steuererklärungen verwehrt ist. Ferner werden Details zu der Substanz- und Funktionsausstattung hinsichtlich des Nicht-Vorliegens einer künstlichen Gestaltung nicht dargelegt werden können. Eine mangelnde rechtliche und/oder tatsächliche Nachweismöglichkeit darf nicht zu Lasten der Steuerpflichtigen wirken. Denn bestehende Stiftungen können insoweit nicht mit beherrschten ausländischen Kapitalgesellschaften gleichgesetzt werden, bei denen der deutsche Gesellschafter – jedenfalls in Fällen eines unmittelbaren Anteilsbesitzes von 100% – sich Zugang zu allen relevanten Informationen verschaffen kann. Diese abweichende Sach- und Rechtslage sollte durch den Gesetzgeber entsprechend berücksichtigt werden. Zu § 15 Abs. 5 AStG-E Wir regen an, die Anwendung des § 8b KStG auf Ebene der Stiftung zu prüfen. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 AStG-E entspricht weitestgehend dem bisherigen § 15 Abs. 7 AStG und schließt weiterhin die Anwendung des § 8b KStG auf Ebene der Stiftung aus. Insofern bleibt unklar, wie der Hinweis im Anschreiben des Bundesministeriums der Finanzen zu verstehen ist, wonach „die Zurechnungsbesteuerung durch (u.a.) Anwendung des § 8b Abs. 1 KStG bereits auf Stiftungsebene vereinheitlicht und vereinfacht werden soll“. Die Nichtanwendung des § 8b KStG auf Stiftungsebene könnte vor dem Hintergrund der bisher fehlenden Beschränkung auf passive Einkünfte zu unsachgemäßen Ergebnissen führen, da typischerweise (Beteiligungs-)Einkünfte i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 7 und 8 AStG im Ansässigkeitsstaat der Stiftung auf Ebene der Stiftung einer dem § 8b KStG ähnlichen Steuerbefreiung unterliegen. In diesem Fall wird eine insgesamte Niedrigbesteuerung der Stiftung v.a. auf Grund der Art der erzielten Einkünfte vorliegen und es kommt zu einer Zurechnung sämtlicher Einkünfte der Stiftung, obwohl alle anderen Einkünfte ggf. nicht niedrig besteuert werden und die die Niedrigbesteuerung herbeiführenden Beteiligungseinkünfte beim Zurechnungsempfänger selbst einer Steuerbefreiung nach § 8b KStG unterliegen. Zu § 15 Abs. 6 AStG-E Wir regen an klarzustellen, wie die in § 15 Abs. 6 AStG-E geforderte Zuordnung verfahrensrechtlich zu erfolgen hat. Sofern beabsichtigt, sollte eine (ggf. notwendige) gesonderte Feststellung nach § 18 AStG explizit gesetzlich in § 15 AStG-E geregelt werden. Nach dem oben ausgeführten Verständnis des § 15 Abs. 3 Satz 3 AStG-E und den dazugehörigen Ausführungen der Gesetzesbegründung gehören bereits danach die hinzugerechneten Zwischeneinkünfte der nachgeschalteten Gesellschaften unabhängig von der Erbringung des Entlastungsnachweises nach § 15 Abs. 3 AStG-E auf Ebene der ausländischen Gesellschaft zu den nach § 15 Abs. 1 AStG-E zuzurechnenden Einkünften. Im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung ist eine gesonderte Feststellung i.S.d. § 18 AStG für die niedrig besteuerte Gesellschaft, an der eine mittelbare Beteiligung besteht, notwendig. Für die zwischengeschaltete Gesellschaft erfolgt eine solche Feststellung nicht. § 15 Abs. 6 AStG-E ordnet hingegen an, dass die Einkünfte der nachgeschalteten Gesellschaft nicht direkt den finalen Zurechnungsempfängern zuzuordnen sind, sondern zu den Einkünften der ausländischen Familienstiftung gehören. Es ist daher unklar, wie dieses Vorgehen verfahrensrechtlich abgebildet wird, insbesondere, ob eine doppelte gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 18 AStG, d.h. sowohl für die nachgeschaltete ausländische Gesellschaft (über § 18 Abs. 1 AStG) als auch für die ausländische Familienstiftung (über § 18 Abs. 4 AStG) erfolgen muss. Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für § 15 Abs. 7 AStG-E. Ausweislich der Gesetzesbegründung gehören die hinzugerechneten Zwischeneinkünfte „unabhängig von der Erbringung des Entlastungsnachweises nach § 15 Absatz 3 AStG auf der Ebene der ausländischen Familienstiftung beziehungsweise der anderen ausländischen Stiftung zu den nach § 15 Absatz 1 AStG zuzurechnenden Einkünften.“ Die durch einen Gegenbeweis erbrachte Intransparenz der Stiftung gilt somit nicht für nachgeschaltete Kapitalgesellschaften. Unseres Erachtens muss sich diese Intransparenz aber auch auf die nachgeschaltete Kapitalgesellschaft beziehen. Dies begründet sich damit, dass anderenfalls die steuerliche Eigenständigkeit der Stiftung durchbrochen würde und die zu berücksichtigende Kapitalverkehrsfreiheit verletzt würde. Ferner läge ein Verstoß gegen das Gebot der Folgerichtigkeit vor. Wenn der Gesetzgeber sich nach dem Trennungsprinzip dafür entscheidet, Körperschaften als eigenständige Rechtsträger zu behandeln, sollte diese Grundentscheidung konsequent eingehalten werden. Darüber hinaus erscheint eine solche Regelung willkürlich. Denn würden entsprechende Erträge unmittelbar in der Stiftung erzielt, unterlägen sie keiner Zurechnungsbesteuerung. Werden die gleichen Erträge dagegen in einer nachgeschalteten Kapitalgesellschaft erzielt, sollen sie nach § 15 Abs. 6 AStG-E in die Zurechnungsbesteuerung fallen. Zu § 15 Abs. 8 AStG-E Wir regen an, gesetzlich zu regeln, dass ein Vorrang für die Zurechnungsempfänger besteht. Nur soweit der betreffende Zurechnungsempfänger verstorben ist oder Hinzurechnungskorrekturvolumen an einen anderen Steuerpflichtigen abtritt, sollte eine entsprechende nachrangige Nutzung des Korrekturvolumens durch andere Personen erfolgen können. Gemäß § 15 Abs. 8 AStG-E soll ein Zurechnungskorrekturvolumen nicht bezogen auf den jeweiligen Zuwendungsempfänger, sondern stiftungsbezogen festgestellt werden. Die Verwendung des Hinzurechnungskorrekturvolumens soll nach der zeitlichen Abfolge der Zuwendungen und unabhängig von der Person des Zuwendungsempfängers erfolgen. Dies soll unabhängig davon gelten, ob der Zuwendungsempfänger zugleich auch Zurechnungsempfänger ist. Diese Art der Feststellung beabsichtigt eine – dem Grunde nach begrüßenswerte – administrative Erleichterung. Allerdings kann es dazu kommen, dass Zurechnungs- und Zuwendungsempfänger auseinanderfallen können. Damit können bei Steuerpflichtigen Einkünfte zugerechnet und besteuert werden, ohne dass tatsächlich (zeitnah) Zuwendungen erfolgen. Soweit es bei diesen Personen nicht zeitnah zu tatsächlichen Zuwendungen kommt, kann bei den Zurechnungsempfängern eine tatsächliche Doppelbesteuerung eintreten. Dies ist der Fall, wenn andere Personen als Zuwendungsempfänger zwischenzeitlich von dem Hinzurechnungskorrekturvolumen (ggf. ohne vorherige Steuerzahlungen) begünstigt werden und das Hinzurechnungssteuerkorrekturvolumen sich dadurch verbraucht. Dies scheint im Widerspruch zu der konkreten Zielsetzung des § 15 Abs. 8 AStG-E und allgemeinen Grundsätzen der Besteuerung zu stehen. Zu § 15 Abs. 9 AStG-E Wir regen an, eine explizite gesetzliche Regelung zur Anrechnung von Quellensteuern auf Zuwendungen aufzunehmen. Die im bisherigen § 15 Abs. 11 Satz 2 AStG enthaltene ausdrückliche Anrechnungsmöglichkeit für auf Zuwendungen erhobene ausländische Quellensteuern entfällt vollständig. § 15 Abs. 9 AStG-E ersetzt nur den bisherigen § 15 Abs. 5 AStG. Dadurch ist fraglich, ob und in welchem Umfang zukünftig noch ausländische Quellensteuern auf Zuwendungen angerechnet werden können. Nach unserem Verständnis sollte zumindest die in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/28652, 63) zur Änderung des § 12 Abs. 3 AStG vertretene Ansicht des Gesetzgebers, dass eine Anrechnung von Quellensteuern durch die Ausgestaltung des § 11 AStG nach allgemeinen Grundsätzen möglich bleibt, durch die Verweisung des § 15 Abs. 8 AStG-E auf § 11 AStG auch auf die Zurechnungsbesteuerung übertragbar sein. Eine eindeutige und ausdrückliche Regelung zu Anrechnung von Quellensteuern auf Zuwendungen wäre im Interesse der Rechtssicherheit und -klarheit vorzugswürdig. Zur vertiefenden Erörterung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. 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