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Dieser verfüge über die notwendige Expertise und eine etablierte Qualitätssicherungsinfrastruktur, um sowohl finanzielle als auch nachhaltigkeitsbezogene Informationen zuverlässig zu prüfen. Für den Fall, dass sich der Gesetzgeber dafür entscheiden sollte, neben Wirtschaftsprüfern auch andere Dienstleister zur Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten zuzulassen, fordert das IDW, Dritten dieselben strengen Regularien aufzuerlegen wie Wirtschaftsprüfern, um ein faires Wettbewerbsumfeld zu gewährleisten. In seinem Schreiben an BMJ, BMWK und Bundeskanzleramt v. 19.04.2024 geht das IDW ausführlich auf die geltenden Anforderungen an Wirtschaftsprüfer ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgbeg"},{"title":"Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","shortTitle":"WiPrO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wipro"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008591","title":"Referentenentwurf des BMI zum NIS2UmsuCG Anregung weiterer Maßnahmen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)","printingNumber":"380/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0380-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-nis-2-richtlinie-und-zur-regelung/314976","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/nis2umsucg.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)","printingNumber":"20/13184","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013184.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-nis-2-richtlinie-und-zur-regelung/314976","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/nis2umsucg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Das IDW hat sich zum Referentenentwurf des NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes (NIS2UmsuCG) geäußert. In seiner Stellungnahme gegenüber dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) regt das IDW angesichts der Cyberbedrohungslage weitere Maßnahmen zur externen Qualitätssicherung und zur Stärkung der Cyberresilienz an.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik","shortTitle":"BSIG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2009"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008592","title":"Referentenentwurf des Jahressteuergesetz 2024","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 -  JStG 2024)","printingNumber":"369/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0369-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","printingNumber":"20/12780","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012780.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Das IDW hat zum Referentenentwurf (RefE) eines Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) Stellung genommen.\r\nZiel des RefE ist es in erster Linie notwendige Anpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts an das EU-Recht, die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) und des Bundesfinanzhofs (BFH) umzusetzen. Das IDW begrüßt diese Zielsetzung, weist aber darauf hin, dass insbesondere im UmwStG weiterer dringend gebotener gesetzgeberischer Änderungsbedarf besteht.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gewerbesteuergesetz","shortTitle":"GewStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg"},{"title":"Umwandlungssteuergesetz","shortTitle":"UmwStG 1995","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_1995"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Grunderwerbsteuergesetz","shortTitle":"GrEStG 1983","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/grestg_1983"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008593","title":"Referentenentwurf Rechtsverordnung Geldwäscherechtliche Identifizierung per Video (GwVideoIdentV) ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (Geldwäschevideoidentifizierungsverordnung - GwVideoIdentV) (20. WP)","publicationDate":"2024-04-18","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-04-18-GwVideoIdentV/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-04-18-GwVideoIdentV/0-Gesetz.html"}]},"description":"Das IDW begrüßt das Ziel des Entwurfs, mit dem Videoidentifizierungsverfahren ein bereits etabliertes Verfahren gesetzlich zu regeln, das auch im Bereich des Nichtfinanzsektors zur geldwäscherechtlichen Identifizierung geeignet ist. Ebenso begrüßt das IDW das Ziel, dem Bedarf von stärker automatisierten Verfahren gerecht zu werden.\r\nDas IDW regt an, von der geforderten zwingenden Verbindung mehrerer Identifizierungsverfahren abzusehen und weiterhin den zuständigen Aufsichtsbehörden Raum für die notwendige individuelle Flexibilität und Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung der Identifizierungsfahren durch die Verpflichteten einzuräumen.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008594","title":"Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der (CSRD) in deutsches Recht","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"385/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0385-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"20/12787","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-03-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Das IDW begrüßt, dass die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten als Vorbehaltsaufgabe dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer zugewiesen werden soll. Das IDW lehnt die geforderte Aufstellung des Lageberichts von zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF) ab und spricht sich dafür aus, die für den Abschluss etablierte „Offenlegungslösung“ auch für Zwecke der CSRD-Umsetzung beizubehalten. Das IDW bittet um Klarstellung der teilweise unkonkreten Regelungen, wann genau Tochterunternehmen von Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit sind. Die Erstellung eines (separaten) Prüfungsberichts für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts lehnt das IDW ab.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGBEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgbeg"},{"title":"Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","shortTitle":"WiPrO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wipro"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011222","title":"Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen ab dem 01. Januar 2025","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen ab dem 01. Januar 2025","customDate":"2024-06-13","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Das IDW unterstützt ausdrücklich das Ziel, die Einführung der elektronischen Rechnung voranzutreiben. Ein wesentlicher Erfolgsfaktor für dieses Vorhaben ist die Schaffung einer breiten Akzeptanz bei den betroffenen Unternehmen. Es ist daher zu begrüßen, dass im Entwurf des BMF-Schreibens zu einer Reihe von Fragen aus der Anwendungspraxis Stellung genommen wird, u. a. im Hinblick auf das Recht zum Vorsteuerabzug und den Umgang mit Dauerschuldverhältnissen. Das IDW regt an, einige Klarstellungen vorzunehmen. Dies betrifft u.a. die Ausführungen im Entwurf des BMF-Schreibens zur Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen, zu den Rechnungsformaten, zum Umfang und der Übermittlung von E-Rechnungen sowie zum Vorsteuerabzug.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011223","title":"Referentenentwurf eines 2. Jahressteuergesetzes 2024, 2. Jahressteuergesetz 2024 JStG 2024 II ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Referentenentwurf eines zweiten Jahressteuergesetzes 2024 (2. Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024 II)","customDate":"2024-07-10","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Zwar unterstützt das IDW ausdrücklich das Ziel des Gesetzgebers, Maßnahmen zu ergreifen, um eine missbräuchliche Schädigung des Staates im Rahmen von Steuergestaltungen zu verhindern. Gleichwohl hält das IDW die Maßnahme der Erweiterung der Mitteilungspflicht auch auf innerstaatliche Steuergestaltungen für nicht zielführend. Die Einführung einer solchen Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen steht nach Ansicht des IDW dem politisch geäußerten Willen zum Bürokratieabbau und der Verbesserung der Standortbedingungen entgegen. Das IDW regt daher an, die Einführung der Mitteilungspflicht innerstaatlicher Steuergestaltungen zu überdenken. Sollte diese dennoch aus politischen Gründen gewünscht sein, sollten die Regelungen so unbürokratisch wie möglich ausgestaltet sein. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Solidaritätszuschlaggesetz 1995","shortTitle":"SolZG 1995","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/solzg_1995"},{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Einführungsgesetz zur Abgabenordnung","shortTitle":"AOEG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977"},{"title":"Gesetz über die Finanzverwaltung","shortTitle":"FVG 1971","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fvg_1971"},{"title":"Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung","shortTitle":"ErbStDV 1998","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstdv_1998"},{"title":"Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","shortTitle":"ErbStG 1974","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974"},{"title":"Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden","shortTitle":"BMeldDÜV 1 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bmeldd_v_1_2015"},{"title":"Verordnung zur Durchführung von regelmäßigen Datenübermittlungen der Meldebehörden an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen des Bundes","shortTitle":"BMeldDÜV 2 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bmeldd_v_2_2015"},{"title":"Bundeskindergeldgesetz","shortTitle":"BKGG 1996","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bkgg_1996"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012079","title":"Angedachte Nichtbeanstandungsregelung zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 -  JStG 2024)","printingNumber":"369/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0369-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","printingNumber":"20/12780","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012780.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Im Rahmen der Stellungnahme zur angedachten Nichtbeanstandungsregelung regt das IDW nunmehr eine Gesetzesänderung an, die dazu beitragen würde, die möglicherweise entstehende Unsicherheit hinsichtlich des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger – ohne die Notwendigkeit einer Nichtbeanstandungsregelung – zu beseitigen.\r\nDie vorgeschlagene Änderung überträgt das Risiko einer unvollständigen Rechnung verursachungsgerecht vom Rechnungsempfänger auf den Aussteller der Rechnung.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012080","title":"Stellungnahme zum Referentenentwurf des Fondsmarktstärkungsgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2011/61/EU und 2009/65/EG im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (Fondsmarktstärkungsgesetz)","printingNumber":"20/13955","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013955.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-des-deutschen-fondsmarktes-und-zur-umsetzung-der/316392","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds (20. WP)","publicationDate":"2024-08-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-08-05-Fondsmarktstaerkungsgesetz/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-08-05-Fondsmarktstaerkungsgesetz/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Das IDW weist in seiner Stellungnahme an das Bundesministerium der Finanzen (BMF) zum Referentenentwurf eines Fondsmarktstärkungsgesetzes darauf hin, dass die vorgesehenen Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Rechnungslegung und Bewertung von Investmentvermögen haben können. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012630","title":"Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz, MinStGAnpG) ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStGAnpG) (20. WP)","publicationDate":"2024-08-20","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-08-20-MinStGAnpG/1-Diskussionsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-08-20-MinStGAnpG/0-Gesetz.html"}]},"description":"Das IDW begrüßt in seiner Stellungnahme zu einem Diskussionsentwurf eines Mindeststeueranpassungsgesetzes, dass mit der vorgesehenen Ergänzung des § 50 Abs. 1 Nr. 3 MinStGE die Regelung zum Aktivierungswahlrecht eines sich insgesamt ergebenden Aktivüberhangs latenter Steuern nach § 274 HGB im System der Mindeststeuer abgebildet werden soll. Gleichwohl regt das IDW an, den Wortlaut der Regelung anzupassen, um Missverständnisse zu vermeiden. Darüber hinaus werden in der Stellungnahme Klarstellungen zu den vorgesehenen Konkretisierungen des CbCR Safe Harbours angeregt. Diese betreffen u.a. die Anforderungen an Berichtspakete sowie die Hinzurechnung von sog. „hybriden“ Dividenden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012694","title":"Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes (vormals JStG 2024II) gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestags ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG)","printingNumber":"20/12778","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012778.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-fortentwicklung-des-steuerrechts-und-zur-anpassung-des-einkommensteuertarifs/314887","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das IDW begrüßt die Ausweitung der Regelung zur Poolabschreibung und die vorgesehene überschneidungsfreie Ausgestaltung im Verhältnis zur Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter. Das IDW lehnt eine Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen weiterhin ab. Das IDW begrüßt die Ausweitung und Verlängerung der degressiven AfA, um Investitionsanreize zu setzen. Es regt an, die geplante Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung im Gemeinnützigkeitsrecht zu überdenken. Das IDW steht dem Vorschlag des BR positiv gegenüber, die Übergangsregelungen zu den Befreiungsvorschriften für Personengesellschaften zu entfristen. Weiterhin besteht die Notwendigkeit, das GrEStG durch eine umfassende Gesetzesreform deutlich zu vereinfachen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012812","title":"Künftige Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen der öffentlichen Hand ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"20/12787","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Auf der Grundlage des Regierungsentwurfs zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in nationales Recht zeigt das IDW auf, wie sich die Vorgaben mittelbar auf kleine und mittelgroße privatrechtliche Unternehmen der öffentlichen Hand und auf öffentlich-rechtliche Organisationsformen auswirken können. In seinem Schreiben an die Finanz-, Innen- und Wissenschaftsministerien der Länder äußert sich das IDW zu Auslegungsfragen, zum Anwendungsbereich, zu Ausnahmen im Konzern und zum Umfang der anzuwendenden Vorschriften. Angesichts der bestehenden Rechtsunsicherheit will das IDW mit seinem Schreiben eine Hilfestellung für die weitere politische Diskussion bieten und auf Klarstellungsbedarf mehrdeutiger Vorschriften hinweisen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012813","title":"Abbau unnötiger Bürokratie: Vorschläge zur Unterstützung politischer Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Derzeit wird in der öffentlichen Diskussion auf erhebliche Belastungen der Unternehmen aufgrund einer Vielzahl neuer Berichtspflichten über Nachhaltigkeitsaspekte hingewiesen. Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer ist bereit, einen Beitrag bei der Bewältigung der nachhaltigen Transformation zu leisten. Wir unterstützen ausdrücklich die Notwendigkeit nachhaltigen Handelns und die mit den neuen Transparenzanforderungen verbundene Zielsetzung des EU-Gesetzgebers. Allerdings dürfen die Unternehmen nicht überfordert werden, soll die Akzeptanz von sinnvollen Maßnahmen nicht verloren gehen. Dies betrifft insbesondere viele mittelständische, nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die in kurzer Zeit umfangreiche neue Berichtssysteme etablieren und Informationen erheben müssen. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012814","title":"Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes (vormals JStG 2024II) gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestags ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz - SteFeG)","printingNumber":"20/12778","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012778.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-fortentwicklung-des-steuerrechts-und-zur-anpassung-des-einkommensteuertarifs/314887","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das IDW begrüßt die Ausweitung der Regelung zur Poolabschreibung und die vorgesehene überschneidungsfreie Ausgestaltung im Verhältnis zur Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter. Das IDW lehnt eine Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen weiterhin ab. Das IDW begrüßt die Ausweitung und Verlängerung der degressiven AfA, um Investitionsanreize zu setzen. Es regt an, die geplante Abschaffung der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung im Gemeinnützigkeitsrecht zu überdenken. Das IDW steht dem Vorschlag des BR positiv gegenüber, die Übergangsregelungen zu den Befreiungsvorschriften für Personengesellschaften zu entfristen. Weiterhin besteht die Notwendigkeit, das GrEStG durch eine umfassende Gesetzesreform deutlich zu vereinfachen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012815","title":"Stellungnahme zum Regierungsentwurf Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"20/12787","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) hat dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages seine Anmerkungen zu aus unserer Sicht wesentlichen Aspekten des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 übermittelt. Die Richtlinie hätte von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 06.07.2024 umgesetzt werden müssen. Insoweit begrüßt das IDW die Veröffentlichung des Regierungsentwurfs am 24.07.2024 und bittet um eine möglichst zeitnahe Befassung und Verabschiedung des Gesetzes, um den von der CSRD betroffenen Unternehmen und Wirtschaftsprüfern schnellstmöglich Rechtssicherheit zu geben. Im Übrigen verweist das IDW auf seine Stellungnahme vom 19.04.2024 zum Referentenentwurf des Gesetzes.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012850","title":"IDW Stellungnahme zum Antrag der Fraktion der CDU/CSU:  Modernisierung des deutschen Unternehmensteuerrechts voranbringen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Modernisierung des deutschen Unternehmensteuerrechts voranbringen","printingNumber":"20/11954","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/119/2011954.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/modernisierung-des-deutschen-unternehmensteuerrechts-voranbringen/313396","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das IDW spricht sich für einen Abbau steuerlicher Befolgungskosten durch den konsequenten Abbau unnötiger Anforderungen und einen Verzicht auf die Einführung neuer Mitteilungs- und Dokumentationspflichten aus. Zudem unterstützt das IDW das Ziel eines modernen und effizienten Steuersystems. Die Missbrauchsvermeidungsvorschriften sollten insbesondere aufgrund der Einführung des Mindeststeuergesetzes überprüft werden und überholte Vorschriften wegfallen. Das IDW spricht sich dafür aus, insgesamt die die Steuersystematik durchbrechenden Regelungen deutlich zu reduzieren. Im Übrigen unterstützt das IDW die Forderung nach einer Weiterentwicklung des Verfahrens der Betriebsprüfung. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gewerbesteuergesetz","shortTitle":"GewStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013317","title":"Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten; Zuordnung von Eingangs- zu Ausgangsumsätzen und Vorsteueraufteilung nach § 15 Absatz 4 UStG ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das IDW begrüßt den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Zuordnung von Eingangs- zu Ausgangsumsätzen und Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG. Die im Entwurf vorgeschlagene Segmentierung erscheint sinnvoll und ist durch die (graphische) Darstellung nachvollziehbar. Zu begrüßen ist die für die Kreditinstitute bestehende Möglichkeit der Berechnung des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen, der auf den Anteil der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätze entfällt. Eine grundsätzliche Verpflichtung oder Beschränkung der Kreditinstitute auf die dargelegte Zuordnung erscheint verfehlt. Zu begrüßen ist, dass die Rechtsprechung des BFH konsequent umgesetzt werden soll und  Anregungen aus der Wirtschaft und Beraterschaft zur Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten aufgenommen wurden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013318","title":"Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (WPO); Aktenzeichen: VIIB3-72204/002#008 ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (20. WP)","publicationDate":"2024-10-23","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/E/entwurf-eines-fuenften-gesetzes-zur-aenderung-der-wirtschaftsprueferordnung.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20241023-entwurf-eines-fuenften-gesetzes-zur-aenderung-der-wirtschaftsprueferordnung.html"}]},"description":"Das IDW äußert sich im Rahmen der Verbändeanhörung gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) zum Referentenentwurf (RefE) eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (WPO-Novelle). Es begrüßt im Grundsatz die geplante Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer, insbesondere die geplante Einführung eines Syndikus-Wirtschaftsprüfers, wodurch eine Harmonisierung der Berufsrechte weiter vorangetrieben wird. Das IDW schlägt u.a. zusätzlich eine Öffnung des Gesellschafterkreises von WPG für mitarbeitende Experten aus anderen Fachgebieten (§ 28 Abs. 2 WPO) im Interesse von WP und ihren Mandanten vor, da die Bedeutung von spezialisierter Expertise aus anderen Fachbereichen, insbesondere zu Nachhaltigkeit und Digitalisierung weiter zunimmt","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","shortTitle":"WiPrO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wipro"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013319","title":"Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG)  ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Notwendigkeit zur Überarbeitung BMF-Schreibens zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) ergibt sich aufgrund der Änderungen bei der Zinsschranke durch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023 (BGBl I Nr. 411). \r\nDas IDW begrüßt, dass mit dem überarbeiteten BMF-Schreiben offene Fragestellungen beantwortet werden sollen und bestehenden Rechtsunsicherheiten entgegengewirkt werden soll. Das IDW regt an, verbliebene offene Fragen im finalen BMF-Schreiben zu adressieren.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016114","title":"IDW nimmt Stellung zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das IDW hat zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) an die Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG Stellung genommen. Die Neuregelung, die mit dem Jahressteuergesetz 2024 zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist, sieht unter anderem eine Änderung des sog. Bescheinigungsverfahrens vor und erweitert den Anwendungsbereich der Steuerbefreiung für Bildungsleistungen. Das IDW merkt an, dass für gewerbliche Bildungsanbieter, die bislang umsatzsteuerpflichtig waren, weiterhin erhebliche Rechtsunsicherheit besteht. Vor diesem Hintergrund fordert das IDW großzügige und anwenderfreundliche Übergangsregelungen für das Jahr 2025.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung","shortTitle":"UStDV 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016115","title":"Zweiter Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuersatzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Diskussionsentwurf des Bundesministeriums der Finanzen - Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStGAnpG) (20. WP)","publicationDate":"2024-08-20","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-08-20-MinStGAnpG/1-Diskussionsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-08-20-MinStGAnpG/0-Gesetz.html"}]},"description":"Das IDW regt an, eine kontinuierliche und systematische Überprüfung der Auswirkungen der noch bestehenden “Missbrauchsvermeidungsnormen“ vorzunehmen, um diese auf das notwendige Maß zu reduzieren und unternehmerische Freiheiten nicht unangemessen einzuschränken. Im Hinblick auf die mit der Mindeststeuer verbundenen Bürokratie- und steuerlichen Befolgungskosten drängt das IDW auf eine politische Lösung, um ein globales “level playing field“ in Bezug auf die Mindeststeuer gewährleisten zu können. Die vorgesehene Nachversteuerung passiver latenter Steuern sei in der Praxis kaum umsetzbar und verursache einen erheblichen Verwaltungsaufwand. Das IDW regt daher an, sich auf internationaler Ebene für eine Streichung der Regelung einzusetzen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016363","title":"Stellungnahme des IDW zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Absatz 1a  KStG  GZ: IV C 2 - S 2745-a/00040/001/157, DOK: COO.7005.100.2.11583070","customDate":"2025-03-24","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},"description":"Das IDW hat zum Entwurf des BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG Stellung genommen. Die Vorschrift des § 8c Abs. 1a KStG verfolgt den Zweck, den Eintritt von Neugesellschaftern in einer Krise zu erleichtern und einen Verlustuntergang nach § 8c Abs. 1 KStG in Sanierungsfällen zu verhindern. Das IDW begrüßt, dass mit dem BMF-Schreiben offene Fragestellungen beantwortet und bestehende Rechtsunsicherheiten beseitigt werden sollen. Im Rahmen der Stellungnahme regt das IDW an, im finalen BMF-Schreiben einige Klarstellungen und Ergänzungen vorzunehmen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017446","title":"Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer","printingNumber":"21/16","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/000/2100016.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-modernisierung-des-berufsrechts-der-wirtschaftspr%C3%BCfer/319058","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"In seiner Stellungnahme bekräftigt das IDW grundsätzlich seine Unterstützung für eine Modernisierung, hält aber weitere Änderungen oder Ergänzungen im Berufsrecht für geboten. Das IDW äußert sich u.a. zu der im Entwurf enthaltenen Klarstellung, dass reine Kapitalbeteiligungen weiterhin unzulässig bleiben. Hier mahnt das IDW an, der Gesetzgeber solle mögliche Alternativen zum generellen Fremdbesitzverbot prüfen – auch vor dem Hintergrund der Rechtslage in anderen EU-Mitgliedstaaten und der Entwicklung der EuGH-Rechtsprechung. Die Einführung des Syndikus-WP wird befürwortet, jedoch teilt das IDW die Bedenken des Bundesrates, dass mit dem Gesetzentwurf bei der Altersversorgung eine doppelte Zwangsmitgliedschaft sowohl in der Deutschen Rentenversicherung, als auch im Versorgungswerk drohe.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer","shortTitle":"WiPrO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wipro"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017447","title":"Steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","printingNumber":"21/323","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100323.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-f%C3%BCr-ein-steuerliches-investitionssofortprogramm-zur-st%C3%A4rkung-des-wirtschaftsstandorts-deutschland/322244","leadingMinistries":[]},{"title":"Gerechtigkeitslücken im Steuersystem schließen, Steuerbetrug wirksam bekämpfen und Einnahmebasis des Staates stärken","printingNumber":"21/356","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100356.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gerechtigkeitsl%C3%BCcken-im-steuersystem-schlie%C3%9Fen-steuerbetrug-wirksam-bek%C3%A4mpfen-und-einnahmebasis-des/322276","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das IDW begrüßt die Ausgestaltung der investitionsfördernden Maßnahme als degressive Abschreibung. Mit dem Gesetzentwurf soll zudem der Körperschaftsteuersatz beginnend ab dem Jahr 2028 sukzessive auf 10% im Jahr 2032 und der Thesaurierungssatz des § 34a Abs. 1 Satz 1 EStG  stufenweise auf 25% abgesenkt werden. Indes dürfte eine im internationalen Umfeld beobachtbare Unternehmenssteuerbelastung von 25% als angemessen angesehen werden. Das IDW regt eine umfassende Reform des Grunderwerbsteuergesetzes sowie des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes an, mit dem die Gesetze systematischer sowie rechtssicherer werden und der Fortbestand von unternehmerischen Einheiten im Fall des Übergangs von betrieblichem Vermögen sichergestellt wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz","shortTitle":"ErbStG 1974","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974"},{"title":"Gewerbesteuergesetz","shortTitle":"GewStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018559","title":"IDW nimmt Stellung zum Referentenentwurf zur Änderung des EnWG und weiterer energierechtlicher Vorschriften ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften","printingNumber":"21/1497","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/014/2101497.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiewirtschaftsrechts-zur-st%C3%A4rkung-des-verbraucherschutzes-im/324884","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften sowie zur rechtsförmlichen Bereinigung des Energiewirtschaftsrechts","publicationDate":"2025-07-11","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2025/20250711-entwurf-aenderung-energiewirtschaftsrecht-staerkung-verbraucherschutz-energiebereich.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250711-referentenentwuerfe-des-bmwe-aenderung-energiewirtschaftsrecht-staerkung-verbraucherschutz-energiebereich.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Das IDW nimmt am 18.07.2025 Stellung zum Referentenentwurf zur Änderung des EnWG und weiterer energierechtlicher Vorschriften. Aufgrund der aktuellen EuGH- und BGH-Rechtsprechung fordert das IDW Klarstellungen im Hinblick auf Kundenanlagen, da erhebliche Rechtsunsicherheit für Unternehmen besteht. Zudem werden Erleichterungen für geschlossene Verteilernetze in § 6b EnWG angeregt. Weitere Vorschläge betreffen Prüfpflichten bei Kontoabrechnungen der ÜNB (§ 6 EnFG), die Behandlung rückgespeister Energie bei Schienenbahnen (§ 37 EnFG) sowie eine de-minimis-Regelung für stromkostenintensive Unternehmen (§§ 52, 55 EnFG).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018560","title":"IDW nimmt Stellung zum Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung","printingNumber":"21/1857","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101857.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-hinsichtlich-der/325513","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung","publicationDate":"2025-07-10","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG_2025.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_CSRD-UmsG.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Das IDW begrüßt, dass die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung als Vorbehaltsaufgabe für WP ausgestaltet ist. Das IDW kritisiert, dass die Vorgaben für den Prüfungsvermerk über die Anforderungen der CSRD hinausgehen. Das IDW begrüßt, dass Unternehmen nicht rückwirkend zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für das Jahr 2024 verpflichtet werden. Um erhebliche Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung der Regelungen zur Befreiung von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu vermeiden, regt das IDW verschiedene Klarstellungen im Zusammenhang mit den Befreiungsregelungen des HGB an. Im Übrigen plädiert das IDW weiterhin dafür, die bereits bestehende „Offenlegungslösung“ für das elektronische Berichtsformat für Nachhaltigkeitsberichte vorzusehen. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019081","title":"IDW nimmt Stellung zum Referentenentwurf des BMJV für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform vom 25.06.2025","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform","publicationDate":"2025-06-25","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Genossenschaftsrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Genossenschaftsrecht.html?nn=110518"}]},"description":"Das IDW begrüßt im Grundsatz das Gesetzesvorhaben und das erklärte Ziel, die Digitalisierung bei Genossenschaften zu fördern und die Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform zu stärken, hält jedoch insbesondere Anpassungen zu den geplanten Regelungen zu folgenden Punkten für notwendig: Virtuelle Sitzungen des Vorstands und Aufsichtsrats, Anmeldung der Genossenschaft, Mindestanzahl des Vorstands, Weisungsgebundenheit des Vorstands, Prüfung durch den Verband, Elektronischer Prüfungsbericht, Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane, Ausweitung der Qualitätskontrolle, Staatsaufsicht, Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","shortTitle":"GenG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geng"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019599","title":"Geplante Maßnahmen zur Vereinfachung des Gemeinnützigkeitsrechts im Koalitionsvertrag; keine Sphärenaufteilung für kleine Non-Profit-Organisationen)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das IDW begrüßt Maßnahmen zur steuerlichen Vereinfachung und klarer Gesetzgebung. Diesem Ziel sollen auch die im Koalitionsvertrag adressierten Maßnahmen zur Vereinfachung des Gemeinnützigkeitsrechts dienen. \r\nZu dem konkret vorgesehenen Vorhaben, die Sphärenaufteilung für kleine gemeinnützige Körperschaften mit Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten von weniger als 50.000 € abzuschaffen, ist jedoch eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Die geplante Abschaffung der Sphärenaufteilung führt aus unserer Sicht nur in Teilen zur gewünschten Vereinfachung und kann aufgrund der Wechselwirkungen mit den umsatzsteuerlichen Regelungen, den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts und der Spendenhaftung neue Rechtsunsicherheiten erzeugen.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Abgabenordnung","shortTitle":"AO 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977"},{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"},{"title":"Umsatzsteuergesetz","shortTitle":"UStG 1980","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980"},{"title":"Gewerbesteuergesetz","shortTitle":"GewStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019600","title":"IDW nimmt Stellung zum Referentenenwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandortes (StoFöG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)","printingNumber":"21/2507","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102507.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-f%C3%B6rderung-privater-investitionen-und-des-finanzstandorts-standortf%C3%B6rdergesetz-stof%C3%B6g/326693","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz / StoFöG)","publicationDate":"2025-08-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-10-StoFoeG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-10-StoFoeG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Das IDW begrüßt das vorrangige Ziel des Gesetzesentwurfs, private Investitionen insb. in Infrastruktur und erneuerbare Energien sowie in Wagnis- und Wachstumskapital (Venture Capital) zu fördern. Die im Rahmen der Stellungnahme vorgebrachten Anmerkungen sind nicht als abschließend zu betrachten. Das IDW wird sich im weiteren Verfahren weiterhin konstruktiv einbringen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019601","title":"IDW Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz – BRUBEG)","printingNumber":"21/3058","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/030/2103058.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2024-1619-des-europ%C3%A4ischen/326804","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes - BRUBEG","publicationDate":"2025-08-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-10-BRUBEG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-10-BRUBEG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Das IDW begrüßt die wesentlichen Ziele des Entwurfs, eine zielgerichtete, verhältnismäßige und möglichst bürokratiearme Umsetzung der Richtlinien (EU) 2024/1619 und (EU) 2024/1174 sowie einen Abbau unnötiger Bürokratie und Vereinfachung regulatorischer Anforderungen zu erreichen, soweit keine aufsichtlichen Bedenken bestehen. Das IDW weist darauf hin, dass die in § 26 Abs. 2 KWG-E geforderte Angabe des Tages der Feststellung im Prüfungsbericht zum Zeitpunkt der Finalisierung des Prüfungsberichts regelmäßig nicht feststeht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019602","title":"IDW gibt Hinweise an das BMG zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform - (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)","printingNumber":"21/2512","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102512.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-der-krankenhausreform-krankenhausreformanpassungsgesetz-khag/326717","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz - KHAG)","publicationDate":"2025-08-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/K/RefE_Krankenhausreformanpassungsgesetz_-_KHAG.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/krankenhausreformanpassungsgesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Das IDW begrüßt das Ziel des KHAG, die Vorschriften des KHVVG praxisgerecht fortzuentwickeln, um eine qualitative, bedarfsgerechte Krankenhausversorgung zu fördern. Die Stellungnahme konzentriert sich auf die Änderung von § 12b KHG und die Folgeänderungen in der Krankenhaustrans-formationsfonds-Verordnung (KHTFV).","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021757","title":"Das IDW hat zum Referentenentwurf (RefE) eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes Stellung genommen. ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","publicationDate":"2025-08-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-08-07-9-Gesetz-Aenderung-StBerG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-08-07-9-Gesetz-Aenderung-StBerG/0-Gesetz.html"}]},"description":"Gemäß dem Entwurf sollen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nach § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG-E künftig neben den Anerkennungsvoraussetzungen des § 28 WPO auch die Anerkennungsvoraussetzungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StBerG erfüllen müssen, um Gesellschafter einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft sein zu dürfen. Dazu merkt das IDW an, dass in der Gesetzesbegründung unzutreffend suggeriert wird, das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer würde die Unabhängigkeit der Berufsausübung nicht hinreichend gewährleisten und sei nicht dazu in der Lage, eine unangemessene Einflussnahme von berufsfremden mittelbaren Gesellschaftern zu verhindern. Die Unabhängigkeit von Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern wird jedoch durch die strengen berufsrechtlichen Vorgaben sichergestellt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Steuerberatungsgesetz","shortTitle":"StBerG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stberg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021758","title":"Kundenanlagen: IDW sieht dringenden Handlungsbedarf im Rahmen der EnWG-Novelle","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das IDW hat sich an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie des Deutschen Bundestages gewandt und vor dem Hintergrund des Beschlusses des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 13.05.2025 (Az. EnVR 83/20) auf den akuten Handlungsbedarf im Rahmen der Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) hingewiesen. Zudem schlägt das IDW gezielte Anpassungen vor, um zumindest kleine Entlastungen kurzfristig zu erreichen. Diese betreffen die Berichtspflichten der Abschlussprüfer (§ 6b Abs. 5 EnWG) sowie Erleichterungen für geschlossene Verteilernetzbetreiber im Hinblick auf § 264 Abs. 3 und § 264b HGB (§ 6b Abs. 8 EnWG).","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021759","title":"Referentenentwurf einer Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes (Mindeststeuerverordnung - MinStV)","publicationDate":"2025-09-29","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-09-29-MinStV/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-09-29-MinStV/0-Verordnung.html"}]},"description":"Das IDW hat zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes (RefE MinStV) Stellung genommen. Der Entwurf enthält eine Reihe wichtiger Klarstellungen, die das IDW ausdrücklich begrüßt. An einzelnen Stellen sieht das IDW jedoch weiteren Nachbesserungsbedarf, insbesondere mit Blick auf die konkrete Umsetzung der OECD Agreed Administrative Guidance zu Art. 8.1.4 und 8.1.5 Model Rules. Zudem regt das IDW an, die vorgesehenen Berichtspflichten nach § 4 Abs. 2 Satz 2 MinStVE auf wesentliche Einflussfaktoren zu begrenzen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen","shortTitle":"MinStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/minstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021760","title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (MinStAnpG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen","printingNumber":"21/1865","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/018/2101865.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-mindeststeuergesetzes-und-zur-umsetzung-weiterer-ma%C3%9Fnahmen/325330","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz - MinStAnpG)","publicationDate":"2025-08-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-09-29-MinStGAnpG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=1","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-09-29-MinStGAnpG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Das IDW hat anlässlich der Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags zum Regierungsentwurf des Mindeststeueranpassungsgesetzes (RegE MinStAnpG) am 03.11.2025 Stellung genommen. Das IDW regt insbesondere Klarstellungen bei der Berücksichtigung von Steuern aus Vorjahren vor Anwendung des MinStG an, insbesondere auch zur sachgerechten Berücksichtigung latenter Steuern. Zudem regt das IDW an, auch die Regelungen des Steueroasen-Abwehrgesetzes entsprechend den Empfehlungen der BMF-Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ deutlich zu verschlanken. Schließlich empfiehlt das IDW die Einführung eines niedrigschwelligen Informations- bzw. Auskunftsinstruments für Fragen zur Anwendung des Mindeststeuergesetzes, um Rechtssicherheit für Unternehmen zu schaffen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Gewährleistung einer globalen Mindestbesteuerung für Unternehmensgruppen","shortTitle":"MinStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/minstg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021761","title":"Verbändeanhörung zum RefE eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften zur Umsetzung des Europäischen Gas- und Wasserstoff-Binnenmarktpakets","publicationDate":"2025-11-04","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-10-09-G-Aenderung-Mehrs-Uebereink/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/entwurf-eines-gesetzes-zur-anderung-des-energiewirtschaftsgesetzes-und-weiterer-vorschriften.html"}]},"description":"Der Entwurf sieht vor, dass Gasnetzbetreiber einen sog. Verteilernetzentwicklungsplan zu erstellen haben, sofern eine Umstellung des Erdgasnetzes auf Wasserstoff oder die dauerhafte Außerbetriebnahme des Gasverteilernetzes oder Teilen davon geplant sind. Das IDW regt an, die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen klarzustellen, die durch die Rückstellungsbildung für Stilllegung und evtl. Rückbau oder durch Abschreibungen aufgrund der nunmehr verkürzten Nutzungsdauern entstehen. Zudem sollte die Netzentgeltregulierung angepasst werden: Rückstellungen, die vor der fünften Regulierungsperiode gebildet wurden, sollten bei der Ermittlung der Erlösobergrenze Berücksichtigung finden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021892","title":"Das IDW äußert sich zu Themen im Rahmen von Quick Fixes zur Besteuerung von Personengesellschaften, die in der Praxis zu Unsicherheiten führen ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Personengesellschaften stellen in Deutschland eine häufig gewählte Rechtsform dar. Insbesondere der geringere Formalismus und die höhere Flexibilität sind häufig ausschlaggebend für die Wahl der Rechtsform einer Personengesellschaft. Damit einhergehend erfolgt grundsätzlich die Transparenzbesteuerung. Diese Form der Besteuerung geht in einigen Bereichen mit einer hohen Komplexität einher. Durch die dargestellten Lösungsansätze kann Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen geschaffen werden. Dadurch wird die notwendige Transformation von Unternehmen vereinfacht und beschleunigt. 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Besonders hervorzuheben ist, dass aus Sicht des IDW die vorgesehenen Änderungen des KAGB zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Rechnungslegung und Bewertung von Investmentvermögen haben können. Dies gilt beispielsweise für das Thema „side pockets“, d.h. die in Deutschland neu einzuführende Separierung von illiquiden Anlagen. Eine zeitnahe Ergänzung der KARBV erscheint insofern notwendig. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass in die KARBV auch die Änderungen nach dem Fondsstandortgesetz sowie weiterer das KAGB ändernder Gesetze bislang keinen Eingang gefunden haben.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021919","title":"Das IDW unterbreitet Vorschläge im Hinblick auf einen Bürokratieabbau im handelsrechtlichen Bilanzrecht ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aufh. der Verpfl. zur Ermittl. und Ang. des Unterschiedsbetrags bei Pensionsrückst. (§ 253 Abs. 6 HGB), Anpassung der Größenkriterien des PublG, Angl. des Wortlauts des kodifizierten Rechts (§ 264 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 HGB) an praktiziertes Recht, Ums. des Wahlrechts aus Art. 25 der EU-BilanzRiLi für Transaktionen von Unt. unter gemeinsamer Beherrschung, Wiedereinführung des Wahlrechts zur Übernahme rein steuerl. Abschreibungen in die Handelsbilanz des Einzelkaufmanns und nicht haftungsbeschr. Gesellsch., Wiedereinführung der Mögl. zur Aufstellung des KA auf den Abschlussstichtag der JA der Mehrzahl der in den KA einbezogenen Unt., maßgebl. Zeitpunkt für die Frage, ob ein Rechtstr. eine bestimmte Eigenschaft aufweist, ergänz. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zulassung von Dritten für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten und Herstellung eines Level Playing Field\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\ndas Bundesministerium der Justiz hat am 22.03.2024 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (nachfolgend kurz: Referentenentwurf) veröffentlicht. Das IDW hat mit Schreiben vom 19.04.2024 ausführlich zu diesem Entwurf Stellung genommen.\r\nIn unserer Stellungnahme begrüßen wir, dass die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer übertragen werden soll. Die Durchführung qualitativ hochwertiger Prüfungen, unabhängig davon, ob sie finanzielle oder nachhaltigkeitsbezogene Informationen zum Gegenstand haben, setzt das Vorhandensein von prüfungsspezifischem Fachwissen ebenso voraus wie eine etablierte qualitätssichernde Infrastruktur. Diese beiden Voraussetzungen werden zweifelsohne vom Berufsstand der Wirtschaftsprüfer erfüllt.\r\nDer Berufsstand der Wirtschaftsprüfer scheut keineswegs den Wettbewerb mit anderen Berufsgruppen. Sofern sich abweichend vom Referentenentwurf der Gesetzgeber indes dafür entscheiden sollte, neben den Wirtschaftsprüfern auch andere unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen (independent assurance service provider; nachfolgend kurz: IASP) für die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten zuzulassen, müssen diese in Umsetzung der CSRD gleichwertigen Regularien unterliegen wie Wirtschaftsprüfer. Nur auf diese Weise kann die gebotene wettbewerbsneutrale Lösung („Level-Playing Field“) zwischen Wirtschaftsprüfern und IASP sichergestellt werden.\r\nZiel dieses Schreibens ist, die wesentlichen Regularien unseres Berufsstandes darzustellen, denen IASP im Falle einer Zulassung für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung gleichermaßen unterliegen müssten. In der Anlage zu diesem Schreiben weisen wir an ausgewählten Stellen auf die bestehenden Re- gelungen für Berufsgruppen hin, die im politischen Raum als mögliche weitere Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung genannt werden und die aus unserer Sicht hinter den Anforderungen für Wirtschaftsprüfer zurückbleiben.\r\nWir unterstützen ausdrücklich den in Politik und Wirtschaft einhellig geforderten Bürokratieabbau. Bürokratieabbau beginnt mit einer Verhinderung von Bürokratieaufbau, den der erforderliche Aufbau einer gleichwertigen Infrastruktur\r\nfür IASP bedingen würde.\r\nFerner warnen wir vor Scheinwettbewerb auf Kosten der Wirtschaft. Zweck der Zulassung von IASP soll eine größere Auswahl an Prüfern für die Nachhaltigkeitsberichterstattung sein. Die Unternehmen, die nach der CSRD verpflichtet sind, einen Nachhaltigkeitsbericht aufzustellen und prüfen zu lassen, sind bereits heute hinsichtlich ihres Abschlusses und Lageberichts prüfungspflichtig. Wenn diese Unternehmen, wie aus der Wirtschaft zu hören ist, ohnehin ganz überwiegend ihren Abschlussprüfer zum Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung bestellen, verursacht eine vermeintliche Ausweitung des Wettbewerbs lediglich zusätzliche Kosten, ohne einen gesamtgesellschaftlichen Nutzen zu stif- ten. Es konnte festgestellt werden, dass die bisher zur Aufstellung einer nichtfinanziellen Erklärung verpflichteten Unternehmen nur zu einem äußerst geringen Anteil andere unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen mit der freiwilligen inhaltlichen Prüfung der nichtfinanziellen Erklärung (bzw. des nichtfinanziellen Berichts) beauftragt haben.1\r\nSollte es im konkreten Einzelfall sinnvoll sein, nutzen Wirtschaftsprüfer schon heute spezifische Fachkenntnisse durch interdisziplinäre Zusammenarbeit mit entsprechenden internen oder externen Experten. Dies sichert eine effiziente und effektive Prüfung. Dieses erfolgreiche Modell ist auch für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung eine gute Grundlage.\r\n1. Ausgangspunkt: Mitgliedstaatenoption in der CSRD\r\nArtikel 34 Abs. 4 der Richtlinie 2013/34/EU i.d.F. der CSRD enthält folgende Mitgliedstaatenoption:\r\n„Die Mitgliedstaaten können einem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen un- abhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen gestatten, das Urteil nach Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe aa abzugeben, sofern dieser unabhängige Erbringer von Bestätigungsleistungen Anforderungen unterliegt, die den in der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates festgeleg- ten Anforderungen hinsichtlich der Bestätigung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Sinne von Artikel 2 Nummer 22 der genannten Richtlinie gleichwertig sind, insbesondere die Anforderungen an Folgendes:\r\na) Ausbildung und Eignungsprüfung, um sicherzustellen, dass unabhängige Er-\r\nbringer von Bestätigungsleistungen das erforderliche Fachwissen auf dem Gebiet der Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Bestätigung erwerben;\r\nb) kontinuierliche Fortbildung;\r\nc) Qualitätssicherungssysteme;\r\nd) Berufsgrundsätze, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und\r\nBerufsgeheimnis;\r\ne) Bestellung und Abberufung;\r\nf) Untersuchungen und Sanktionen;\r\ng) die Organisation der Arbeit des unabhängigen Erbringers von Bestätigungsleistungen, insbesondere im Hinblick auf notwendige Mittel und Personal so- wie die Führung von Mandantendateien und Akten, und\r\nh) die Meldung von Unregelmäßigkeiten.“\r\nDie CSRD verweist somit unmittelbar auf die sog. Abschlussprüferrichtlinie (Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates; im Folgenden kurz: AP-RL), welche die europäischen Rahmenbedingungen für Ab-schlussprüfungen und -prüfer setzt. Damit betont der europäische Richtliniengeber explizit die Relevanz der Infrastruktur für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und setzt diesen als Maßstab auch für andere Berufsgruppen.\r\n2. Was bedeutet „gleichwertig“ in der zitierten Passage?\r\n“Gleichwertig“ bedeutet, dass die Anforderungen an die IASP eine gleiche Regelungsqualität und Wirksamkeit aufweisen müssen, wie die für Abschlussprüfer geltenden Anforderungen. Dabei ist das Gleichwertigkeitspostulat in einem umfassenden Sinn zu verstehen – und nicht nur bezogen auf die explizit in der CSRD aufgezählten Anforderungen.2\r\n3. Anforderungen an Wirtschaftsprüfer\r\nDie Regulierung der Wirtschaftsprüfer in Deutschland basiert auf den Anforderungen, die in der AP-RL festgelegt sind und die nachfolgend skizziert werden. Eine ausführlichere Darstellung findet sich in der Anlage zu diesem Schreiben.\r\nCSRD/AP-RL\r\nUmsetzung der Regelungen für Wirtschaftsprüfer\r\nin Deutschland\r\na) Ausbildung und Eignungsprüfung\r\n§ 8 Abs. 1 WPO: abgeschlossene Hochschulausbildung\r\nZulassungsvoraussetzung für das Examen u.a. mehrjährige Praxiszeit\r\nVerpflichtendes Wirtschaftsprüferexamen (schriftliche und\r\nmündliche Prüfungen, u.a. in den Gebieten “wirtschaftliches Prüfungswesen” und “angewandte Betriebswirt- schaftslehre”)\r\nb) kontinuierliche Fortbildung\r\nGesetzliche Pflicht zur Fortbildung\r\nNach der Berufssatzung WP/vBP mindestens 40 Stunden\r\njährlich\r\n\r\nErfüllung der Fortbildungspflicht ist zu dokumentieren\r\nVerstoß gegen die Fortbildungsverpflichtung kann sanktioniert werden (§§ 68 ff. WPO)\r\nc) Qualitätssicherungssysteme\r\nUmfassendes System der externen Qualitätskontrolle,\r\ndem alle Wirtschaftsprüfer unterliegen, die gesetzlich vor- geschriebene Abschlussprüfungen durchführen\r\nPeriodische Durchführung auf Basis einer Risikoanalyse,\r\nmindestens alle sechs Jahre\r\nMaterielle Überprüfung der Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems durch gesondert ausgebildete Prüfer für Qualitätskontrolle, die einschlägige praktische Berufserfahrung aufweisen müssen\r\nEmpfindliche Sanktionen bei festgestellten Mängeln des\r\nQualitätsmanagements, von Zwangsgeld bis zur Löschung der Registrierung als gesetzlicher Abschlussprüfer\r\nBei Abschlussprüfern von Unternehmen von öffentlichem\r\nInteresse (PIE) jährliche Inspektionen durch die Ab- schlussprüferaufsichtsstelle (APAS)\r\nd) Berufsgrundsätze, einschl. Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Verschwiegenheit und Berufsgeheimnis\r\nUmfassende Regularien zur Sicherstellung der Einhaltung\r\nder Berufsgrundsätze (HGB, WPO, Berufssatzung WP/vBP, berufsständische Regelungen)\r\nBesonderer Schwerpunkt auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit, z.B. detaillierte Vorgaben zum Verbot der gleichzeitigen Prüfung und Beratung\r\nVerschwiegenheitspflicht für alle Prüfer und deren Teammitglieder\r\ne) Bestellung und Abberufung des Prüfers\r\nGesetzlich geregelter Bestellungs- und Abberufungsprozess, der darauf ausgerichtet ist, die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers gegenüber dem Leitungsorgan des zu prüfenden Unternehmens zu gewährleisten\r\nRegelung in § 318 HGB, weitere spezialgesetzliche Regelungen insb. im AktG\r\nf) Untersuchungen und\r\nSanktionen\r\nGesetzlich vorgesehenes, berufsaufsichtliches System für\r\nWirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) wird von der WPK als Körperschaft des öffentlichen Rechts und der APAS als berufsstandsunabhängige Berufsaufsicht betrieben\r\nGesetzlich geregelte berufsaufsichtliche Verfahren gegen\r\neinzelne Wirtschaftsprüfer und WPG sowie umfassender Sanktionsrahmen\r\nBerufsaufsichtliche Maßnahmen sind z.B. Rüge, Geld-\r\nbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, bei einer berufsaufsichtlichen Maßnahme gegen eine WPG bis zu einer Million Euro; das Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden; das Verbot, bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 HGB für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren tätig zu werden; Berufsverbot von einem Jahr bis zu fünf Jahren, bis hin zur Ausschließung aus dem Beruf.\r\nBerufsaufsichtliche Maßnahmen werden von der WPK öffentlich bekannt gemacht unter Mitteilung von Art und Charakter des Verstoßes Name des Berufsangehörigen und der WPG\r\nBerufsgerichtliche Entscheidungen durch eine Kammer\r\nfür Wirtschaftsprüfersachen beim Landgericht bzw. durch einen Senat für Wirtschaftsprüfersachen beim Oberlandesgericht Berlin (§§ 71a ff. WPO)\r\ng) die Organisation der\r\nArbeit des unabhängi- gen Erbringers von Bestätigungsleistungen, insbesondere im Hinblick auf notwendige Mittel und Personal sowie die Führung von Mandantendateien und Akten\r\nUmfassende Regelungen zu Qualitätsmanagementsystemen, geregelt insb. in den folgenden Normen:\r\nArtikel 24a EU-AP-RL – Interne Organisation von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften\r\n§ 55b WPO – Internes Qualitätssicherungssystem\r\n§ 39 BS WP/vBP – Auftragsabwicklung\r\n§ 46 BS WP/vBP – Auswahl und Ausstattung des verantwortlichen Prüfungspartners\r\n\r\n§ 47 BS WP/vBP – Personelle und zeitliche Ressourcen\r\n(§ 38 Absatz 1)\r\n§ 48 BS WP/vBP – Maßnahmen zur auftragsbezogenen\r\nQualitätssicherung\r\n§ 49 BS WP/vBP – Nachschau\r\n§ 50 BS WP/vBP – Allgemeines\r\n§ 51 BS WP/vBP – Anforderungen an das interne Qualitätssicherungssystem\r\n§ 52 BS WP/vBP – Regelungen zur Beachtung der Ausschlussgründe\r\n§ 53 BS WP/vBP – Regelungen zur Annahme, Fortführung und vorzeitigen Beendigung von Aufträgen\r\n§ 54 BS WP/vBP – Anforderungen an die beteiligten Personen\r\n§ 55 BS WP/vBP – Gesamtplanung und Organisation der\r\nFachinformation\r\n§ 56 BS WP/vBP – Prüfungsplanung\r\n§ 57 BS WP/vBP – Auftragsabwicklung\r\n§ 58 BS WP/vBP – Prüfungsakte\r\n§ 59 BS WP/vBP – Beschwerden und Vorwürfe\r\n§ 60 BS WP/vBP – Maßnahmen zur auftragsbezogenen\r\nQualitätssicherung\r\n§ 61 BS WP/vBP – Grundsätze zur Vergütung und Gewinnbeteiligung\r\n§ 62 BS WP/vBP – Auslagerung wichtiger Prüfungstätigkeiten\r\n§ 63 BS WP/vBP – Nachschau\r\nh) die Meldung von Unregelmäßigkeiten\r\nWirtschaftsprüfer sind gemäß Artikel 25d der AP-RL verpflichtet, vermutete Unregelmäßigkeiten zu melden.\r\nFür die Prüfung von PIE gelten verschärfte Regelungen\r\nnach Artikel 7, 13 und 14 der EU-Abschlussprüferverordnung (EU-APrVO).\r\nDie Mitteilungspflicht an die zuständige Behörde ist gesetzlich im Wesentlichen in § 323 Abs. 5 HGB geregelt,\r\n\r\nder im Rahmen der CSRD-Umsetzung in die WPO übernommen werden soll.\r\nFerner existieren mit den Prüfungsstandards ISA [DE]\r\n240 „Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen“ sowie IDW PS 470 n.F. (10.2021) „Grundsätze für die Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen“ umfassende berufsinterne Regelungen hierzu.\r\nDie Tabelle gibt einen Überblick, welche umfangreiche Infrastruktur über die vergangenen Jahrzehnte für Wirtschaftsprüfer in Deutschland aufgebaut wurde. Diese Anforderungen verdeutlichen zugleich die Bedeutung der hoheitlichen Aufgabe des Berufsstands. Für den Fall, dass auch IASP zugelassen werden sollen, müssten die dargestellten, umfangreichen Regularien für Wirtschaftsprüfer in gleichwertiger Art und Weise auch für IASP geschaffen werden, um die CSRD richtlinienkonform umzusetzen.\r\nIn der Anlage finden Sie nähere Erläuterungen zu den einzelnen Punkten. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit machen wir dabei auch auf relevante Unter- schiede zu den Vorgaben für einzelne in Frage kommende IASP aufmerksam.\r\nWir plädieren daher dafür, die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung, wie vom Referentenentwurf bereits vorgesehen, als Vorbehaltsaufgabe für den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer zu gestalten.\r\nGerne stehen wir auch für weitere Fragen und Diskussionen zur Verfügung.\r\nEine Kopie des Schreibens erhalten des Weiteren die zuständigen Referate im Bundesministerium der Justiz, im Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sowie die Berichterstatter von CDU, SPD und FDP.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nAnlage\r\nNachfolgend werden die Anforderungen an Wirtschaftsprüfer, die auf den in der AP-RL festgelegten Grundsätzen basieren, näher erläutert. Auf besonders relevante Unterschiede für einzelne in Frage kommende IASP machen wir dabei aufmerksam, ohne dass wir diese vollständig abbilden.\r\na) Ausbildung und Eignungsprüfung\r\nDie Prüfung zum Wirtschaftsprüfer erfordert die Ablegung eines der anspruchs- vollsten Berufsexamina in Deutschland, welches sich aus mehreren schriftlichen und mündlichen Prüfungen zusammensetzt. Die Zulassung zum Examen setzt grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie eine gesetzlich vorgeschriebene Praxiszeit voraus. Der Referentenentwurf zur Umsetzung der CSRD überträgt diese Anforderungen über eine Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (WPO-E) auf die Prüfer von Nachhaltigkeitsberichten und sieht eine zusätzliche Prüfung, bestehend aus zwei Aufsichtsarbeiten und einer mündlichen Prüfung vor (§ 13c WPO-E, § 24b WiPrPrüfV-E). Daneben setzt der Referentenentwurf für die Zulassung für die Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte eine praktische Ausbildung von mindestens acht Monaten voraus, die in der Bestätigung jährlicher (konsolidierter) Nachhaltigkeitsberichterstattungen oder anderen nachhaltigkeitsbezogenen Leistungen besteht (§ 13d Abs. 1 WPO-E; vgl. auch Artikel 10 Abs. 1 Unterabs. 2 AP-RL).\r\nWir weisen darauf hin, dass bspw. die Prüfung zum Umweltgutachter derzeit lediglich eine mündliche Prüfung voraussetzt (§ 5 UAGZVV).\r\nb) Kontinuierliche Fortbildung Die Pflicht zur fachlichen Fortbildung von Wirtschaftsprüfern ergibt sich aus § 5 Berufssatzung WP/vBP (BS WP/vBP) i.V.m. § 43 Abs. 2 Satz 4 WPO: Wirtschaftsprüfer „sind verpflichtet, sich fachlich fortzubilden“. Dabei präzisiert § 5 Abs. 4 BS WP/vBP weiter, dass „Fortbildung […] einen Umfang von 40 Stunden jährlich nicht unterschreiten [soll]“, wobei hiervon „20 Stunden auf die in Absatz 2 genannten Fortbildungsmaßnahmen entfallen [müssen]; diese sind unter Bezeichnung von Art und Gegenstand für Nachweiszwecke zu dokumentieren.“ Die nach § 55b Abs. 1 WPO einzurichtenden Qualitätssicherungssysteme müssen die Einhaltung der Aus- und Fortbildungsanforderungen zudem kontinuierlich über- wachen (§ 51 Abs. 1 Nr. 5 BS WP/vBP).\r\nEine Verletzung der Fortbildungspflicht kann berufsrechtlich sanktioniert werden (§§ 68 ff. WPO). Eine externe Kontrolle, mit ggf. berufsaufsichtsrechtlicher Relevanz, erfolgt im Rahmen der Qualitätskontrolle bei Wirtschaftsprüfern, die angezeigt haben, gesetzliche Jahresabschlussprüfungen (künftig auch gesetzlich vorgeschriebene Nachhaltigkeitsberichtsprüfungen; § 57a Abs. 1 WPO-E) durchzuführen oder durchzuführen beabsichtigen, sowie im Rahmen der Inspektionen durch die Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) bei solchen Praxen, die Unternehmen von öffentlichem Interesse (PIE) prüfen (§ 62b WPO). Bei einem konkreten Anlass ist auch eine Überprüfung der Fortbildung im Rahmen berufsaufsichtlicher Verfahren möglich.\r\nWir weisen darauf hin, dass an das Personal von Konformitätsbewertungsstellen, die gemäß DIN EN ISO/IEC 17029 von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert sind, keine gleichwertigen Anforderungen an eine kontinuierliche Fortbildung bestehen. Umweltgutachter sind zwar gesetzlich verpflichtet, sich fortzubilden. Ein Verstoß gegen die Fortbildungsverpflichtung wird jedoch lediglich verwaltungsrechtlich sanktioniert. Artikel 13 der AP-RL fordert hinge- gen unter Verweis auf Artikel 30 der AP-RL Sanktionen mit abschreckender Wirkung (Strafcharakter).\r\nc) (Externe) Qualitätssicherungssysteme\r\nPrüfer für Qualitätskontrolle\r\nBereits im Jahr 2000 wurde das Verfahren der externen Qualitätskontrolle („Qualitätskontrollverfahren“, §§ 57a ff. WPO) in Deutschland eingerichtet. Diesem unterliegen alle Wirtschaftsprüfer, die gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen. Nach dem Referentenentwurf sollen auch Wirtschaftsprüferpraxen verpflichtet werden, sich einer externen Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchführen (§ 57a Abs. 1 WPO-E).\r\nDas auch präventiv wirkende System der Qualitätskontrolle wird durch bei der WPK registrierte externe Prüfer für Qualitätskontrolle durchgeführt, an die konkrete Anforderungen an die praktische Berufserfahrung (mindestens drei Jahre Tätigkeit in der Abschlussprüfung bzw. künftig auch der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung) gestellt werden. Die einschlägige Berufserfahrung der Prüfer für Qualitätskontrolle trägt ganz maßgeblich zur Qualität der externen Kontrolle bei. Ferner werden an die Prüfer für Qualitätskontrolle konkrete Anforderungen an ihre Unabhängigkeit und die Begegnung von Gefährdungen der Unabhängigkeit gestellt, die in der WPO und vor allem in der gesonderten Satzung für Qualitätskontrolle detailliert beschrieben und geregelt sind.\r\nWir weisen darauf hin, dass an Begutachter von Konformitätsbewertungsstellen im Akkreditierungsverfahren der DAkkS deutlich geringere Anforderungen an die notwendige Berufserfahrung gestellt werden.\r\nDurchführung der Qualitätskontrolle\r\nFür die Durchführung der Qualitätskontrolle existieren umfangreiche gesetzliche und berufsständische Vorschriften, beginnend bei §§ 57a ff. WPO über die Satzung für Qualitätskontrolle bis zum IDW Prüfungsstandard „Die Durchführung von Qualitätskontrollen in der Wirtschaftsprüferpraxis“ (IDW PS 140). Die inner- halb der WPK für die Überwachung der Qualitätskontrollen zuständige Kommission für Qualitätskontrolle hat darüber hinaus umfangreiche Richtlinien zur Planung und Durchführung sowie zur Berichterstattung über Qualitätskontrollen er- lassen.\r\nPrüfungsgegenstand der externen Qualitätskontrolle ist die interne Organisation der Prüfungsqualität mit dem Ziel einer Gesamtaussage über die Angemessenheit und Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems des Wirtschaftsprüfers. Der externen Qualitätskontrolle liegt, ebenso wie der Abschlussprüfung, ein risikobasierter Prüfungsansatz zugrunde, um die Wirksamkeit der Prüfung sicher- zustellen. Dabei erfolgt eine materielle Auseinandersetzung mit den durchgeführten Prüfungstätigkeiten durch den Prüfer für Qualitätskontrolle, keine schematische Abarbeitung von Checklisten.\r\nAufsichtskontrollen über Umweltgutachter finden im Regelfall “off-site”, im schriftlichen Verfahren und auf Grundlage eines Fragebogens sowie der Durchsicht von Unterlagen der Gutachtertätigkeiten statt, nur im Ausnahmefall vor Ort. Externe Qualitätskontrollen durch die WPK sowie Inspektionen der Abschluss- prüferaufsichtsstelle (APAS), einer Behörde beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), über Wirtschaftsprüferpraxen finden dagegen in der Regel schwerpunktmäßig bei der zu prüfenden Praxis statt. Insbesondere APAS-Inspektionen sind zudem sehr umfassend angelegt und damit intensiv und zeitaufwändig für die betroffenen Praxen. Im Regelfall dauern daher Inspektionen mit Befragungen, Arbeitspapierdurchsichten und Rückfragen mehrere Wochen an.\r\nBei den Umweltgutachtern steht die Überprüfung vorgenommener Begutachtungen ex post sowie die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen im Vordergrund der Überprüfung. Insoweit erfolgt nach diesseitigem Verständnis des Verfahrens nach den gesetzlichen Regelungen keine dem wirtschaftsprüfenden Be- ruf vergleichbare Befassung mit den systematischen Qualitätssicherungsprozessen der Umweltgutachter einschl. von prozessintegrierten Risikobeurteilungs- sowie Nachschau- und Verbesserungsprozessen. Dies gilt gleichermaßen für Begutachtungen durch die Akkreditierungsstelle bei Konformitätsbewertungsstellen.\r\nSanktionierung durch die Kommission für Qualitätskontrolle\r\nÜberwacht wird das Verfahren der externen Qualitätskontrolle durch die Kommission für Qualitätskontrolle (§ 57e WPO), die innerhalb der WPK als unabhängiges und nicht weisungsgebundenes Organ zuständig für alle Angelegenheiten der Qualitätskontrolle ist und über einen breit angelegten Sanktionsrah- men verfügt (Auflagen, Sonderprüfung, Zwangsgeld, Löschung der Registrierung als gesetzlicher Abschlussprüfer). In schweren Fällen der Berufspflichtverletzung sind auch berufsaufsichtliche Maßnahmen gegen einzelne Berufsträger oder die Berufsgesellschaften vorgesehen, die nach Mitteilung an die repressive Berufsaufsicht vom Vorstand der WPK bzw. von der APAS eingeleitet werden.\r\nWir weisen darauf hin, dass insb. der Sanktionsrahmen im Akkreditierungssystem der DAkkS deutlich enger ist. Nach unserem Kenntnisstand sind bspw. persönliche berufsrechtliche Verantwortlichkeiten bei schweren Pflichtverletzungen im Akkreditierungsverfahren der DAkkS nicht vorgesehen. Der Sanktionsrahmen im Aufsichtssystem der Umweltgutachter ist mit dem der Kommission für Qualitätskontrolle vergleichbar, umfasst nach unserem Verständnis allerdings ebenfalls keine persönlichen berufsaufsichtlichen Maßnahmen bei schweren Pflichtverletzungen wie Geldbußen, zeitliche Berufsverbote oder Ausschluss aus dem Berufsstand.\r\nd) Berufsgrundsätze\r\nDie Berufsgrundsätze der Wirtschaftsprüfer haben sowohl gesetzliche (national und europäisch) als auch aufgrund von Selbstverpflichtung verbindliche Grund- lagen (international/IESBA Code of Ethics, national/IDW Wertekodex für Wirtschaftsprüfer).\r\nUnabhängigkeit\r\nDie Unabhängigkeit ist als zentraler Berufsgrundsatz geregelt in Artikel 22 der AP-RL, Artikel 5 EU-Abschlussprüferverordnung (EU-APrVO), §§ 319, 319b HGB, § 43 Abs. 1 WPO, §§ 2, 28 und 29 ff. BS WP/vBP (Besorgnis der Befangenheit). Die Unabhängigkeitsvorschriften sollen nach dem Referentenentwurf eines CSRD-UmsG auch auf die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten erstreckt werden.\r\nVerschwiegenheit und Berufsgeheimnis\r\nWirtschaftsprüfer sind im Umfang ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit gesetz- lich zur Verschwiegenheit verpflichtet (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO).\r\nDie Spezialregelung des § 323 Abs. 1 HGB zur Verschwiegenheit als Abschlussprüfer soll gesetzlich auf die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts erstreckt werden (vgl. § 324j HGB-E).\r\nDie unbefugte Offenbarung von fremden Geheimnissen, die Wirtschaftsprüfern in ihrer Berufseigenschaft anvertraut worden sind, ist nach § 203 StGB strafbar. § 204 StGB stellt auch die unbefugte Verwertung fremder Geheimnisse durch Wirtschaftsprüfer unter Strafe.\r\nWir weisen darauf hin, dass Berufsgrundsätze für die nichtberufsständischen Begutachter bei Konformitätsbewertungsstellen weder im Gesetz noch in einer Verordnung (wie bspw. einer Berufssatzung) niedergelegt sind, sondern nur in den entsprechenden DIN/ISO. Weitreichende Unabhängigkeitsanforderungen wie für Abschlussprüfer liegen nicht vor. Das Pendant zur Verschwiegenheit und dem Berufsgeheimnis wird in den DIN/ISO unter dem Begriff Vertraulichkeit be- handelt, der für alle im Rahmen des Auftrags erhaltenen Informationen, die nicht öffentlich sind, gilt.\r\nDas Umweltauditgesetz sieht für Umweltgutachter ebenfalls keine vergleichbar detaillierten Regelungen für die Beachtung der Berufsgrundsätze vor.\r\ne) Bestellung und Abberufung des Prüfers\r\nIn Deutschland sind die einschlägigen Artikel 37 und 38 der AP-RL insb. in\r\n§ 318 HGB umgesetzt, auf den auch der Referentenentwurf eines CSRD-UmsG in § 324d HGB-E für die Bestellung und Abberufung des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts verweist.\r\nWir weisen darauf hin, dass keine zu § 318 HGB gleichwertigen gesetzlichen Vorschriften zur Bestellung und Abberufung der Konformitätsbewertungsstellen oder von Umweltgutachtern existieren.\r\nf) Untersuchungen und Sanktionen\r\nWirtschaftsprüfer unterliegen einem gesetzlichen berufsaufsichtlichen System, das von der WPK als Körperschaft des öffentlichen Rechts und der APAS als berufsstandsunabhängiger Berufsaufsicht betrieben wird. Dieses System sieht gesetzlich geregelte berufsaufsichtliche Verfahren gegen einzelne Wirtschaftsprüfer und WPG sowie einen umfassenden Sanktionsrahmen vor. Für die Überprüfung der verhängten Sanktionen sind Berufsgerichte zuständig. Die Berufsgerichtsbarkeit ist Bestandteil der ordentlichen Gerichtsbarkeit, um den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewaltenteilung zu genügen.\r\nBerufsaufsichtliche Maßnahmen sind z.B. Rüge, Geldbuße bis zu fünfhundert- tausend Euro, bei einer berufsaufsichtlichen Maßnahme gegen eine WPG bis zu einer Million Euro; das Verbot, auf bestimmten Tätigkeitsgebieten für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren tätig zu werden; das Verbot, bei PIE für die Dauer von einem Jahr bis zu drei Jahren tätig zu werden; Berufsverbot von einem Jahr bis zu fünf Jahren, bis hin zur Ausschließung aus dem Beruf. Berufsaufsichtliche Maßnahmen werden von der WPK öffentlich bekannt ge- macht unter Mitteilung von Art und Charakter des Verstoßes und Name des Berufsangehörigen und der WPG.\r\nWir weisen darauf hin, dass die DAkkS als Sanktionen gegenüber akkreditierten Stellen lediglich die Einschränkung, Aussetzung oder Zurückziehung der Akkreditierung für bestimmte oder sämtliche Geltungsbereiche der Akkreditierung aussprechen kann. Berufsaufsichtliche Sanktionen gegen einzelne Personen der Konformitätsbewertungsstellen sind im System der Akkreditierung ebenso wenig vorgesehen wie konkrete strafrechtliche Bestimmungen, einschließlich Freiheitsstrafen. Ferner erfolgt keine Form der öffentlichen Bekanntmachung von rechtsgültigen berufsaufsichtlichen Maßnahmen.\r\nAuch das Umweltauditgesetz sieht für Umweltgutachter nur Sanktionen verwaltungsrechtlicher Art (mit Präventivcharakter), jedoch keine Sanktionen mit ab- schreckender Wirkung (Strafcharakter), wie von Artikel 30 Abs. 2 AP-RL gefor- dert, vor. Auch hier sind keine Regelungen zur Bekanntmachung von Sanktionen und Maßnahmen (Artikel 30c AP-RL) sowie zur Meldung von Verstößen, insb. Hinweisgebersystemen (Artikel 30e AP-RL) enthalten.\r\ng) die Organisation der Arbeit des unabhängigen Erbringers von Bestätigungsleistungen, insbesondere im Hinblick auf notwendige Mittel und Personal so- wie die Führung von Mandantendateien und Akten\r\nWirtschaftsprüfer unterliegen umfassenden Regelungen zu Qualitätsmanagementsystemen, die auf Artikel 24a der EU-AP-RL – Interne Organisation von Abschlussprüfern und Prüfungsgesellschaften basieren und international anerkannten Qualitätsmanagementstandards des IAASB folgen. Die relevanten Vorschriften sind der oben stehenden Tabelle dargestellt. Diese werden durch entsprechende umfassende Regelungen und Maßnahmen in den einzelnen WPG konkret näher ausgestaltet. Ferner enthalten die Qualitätsmanagement- standards des IDW, IDW QMS 1 und IDW QMS 2, in Umsetzung der entsprechenden internationalen Vorschriften des IAASB (ISQM 1 und ISQM 2) umfassende berufsständische Ausführungen zu einem risikobasierten\r\nQualitätsmanagementansatz in Wirtschaftsprüferpraxen. Diese umfassen detaillierte Ausführungen mit mehreren Hundert Einzelvorgaben und Erläuterungstexten.\r\nDieses Qualitätssicherungs- bzw. Qualitätsmanagementsystem unterliegt so- wohl der externen Qualitätskontrolle als auch der Inspektion durch die APAS.\r\nUmweltgutachter haben zwar begrenzte Vorgaben nach § 15 Abs. 6 und 7 UAG zur Arbeitsorganisation (vor allem Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflichten). Einem dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer vergleichbaren Rahmenwerk zur Qualitätssicherung unterliegen sie indes nicht. Dementsprechend enthalten die Vorschriften für Umweltgutachter auch keine Vorgabe für eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Wirksamkeit des Qualitätsmanagementsystems im Rahmen der Aufsicht.\r\nQualitätsmanagementanforderungen an Konformitätsbewertungsstellen, die Verifizierungstätigkeiten durchführen, sind in ISO 17019 zwar formuliert, aber nicht annähernd so umfangreich wie die o.g. Anforderungen an Wirtschaftsprüfer. Folgende Anforderungen an das Qualitätsmanagement von Wirtschaftsprüfern enthält die ISO-Norm bspw. nicht:\r\n Grundsätze zur Vergütung und Gewinnbeteiligung\r\n Konsultationspflicht bei für das Prüfungsergebnis bedeutsamen Zweifelsfragen\r\n Auftragsbezogene Qualitätssicherungsmaßnahmen, die i.d.R. einen zweiten\r\n„Berufsträger“ vorsehen, der die bedeutsamen fachlichen Schlussfolgerun- gen und Beurteilungen des Prüfungsteams beurteilt, z.B. Berichtskritik und auftragsbegleitende Qualitätssicherung\r\n Regelungen zum Mandanten-/Auftragsannahmeprozess\r\n Regelungen zum Umfang der persönlichen Mitwirkung des verantwortlichen\r\nPrüfers in die Prüfungsdurchführung des Auftragsteams\r\n Regelungen zur Anleitung, Beaufsichtigung der Mitarbeiter und der Durchsicht der Arbeitspapiere, einschl. von Regelungen zur Wahrung und Förderung einer kritischen Grundhaltung des Prüfungsteams\r\n Einrichtung wirksamer Verfahren zu Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen\r\nfür Datenverarbeitungssysteme.\r\nh) Meldung von Unregelmäßigkeiten\r\nWirtschaftsprüfer sind gemäß Artikel 25d der AP-RL verpflichtet, Unregelmäßigkeiten zu melden. Für die Prüfung von PIE gelten verschärfte Regelungen nach Artikel 7, 13 und 14 der EU-APrVO. Die Mitteilungspflichten gegenüber der zu- ständigen Behörde sind gesetzlich im Wesentlichen in § 323 Abs. 5 HGB gere- gelt, der im Rahmen der CSRD-Umsetzung in die WPO verschoben werden soll. Ferner existieren mit den Prüfungsstandards ISA [DE] 240 „Verantwortlich- keiten des Abschlussprüfers bei dolosen Handlungen“ sowie IDW PS 470 n.F. (10.2021) „Grundsätze für die Kommunikation mit den für die Überwachung Verantwortlichen“ umfassende berufsinterne Regelungen hierzu.\r\nIm Gegensatz dazu existieren weder für Konformitätsbewertungsstellen noch für Umweltgutachter entsprechende gesetzliche Vorschriften zur Meldung von Unregelmäßigkeiten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008591","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf des BMI zum NIS2UmsuCG Anregung weiterer Maßnahmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/8b/5d/322046/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200241.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"IDW Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) für ein Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richt-linie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – NIS2UmsuCG)\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nmit diesem Schreiben nehmen wir zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) für ein Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – NIS2UmsuCG) Stellung.\r\nDas Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW), gegründet 1932, repräsentiert rd. 13.000 Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, damit etwa 80 % aller deutschen Wirtschaftsprüfer. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Das IDW wahrt die Interessen seiner Mitglieder, unterstützt deren Berufsausübung durch fachlichen Rat und berufsständische Standards, fördert die Aus- und Fortbildung der Wirtschaftsprüfer und ihres Nachwuchses und leistet umfassenden Mitgliederservice. Themen der Rechnungslegung und Prüfung, des Steuer- und Berufsrechts sowie der betriebswirtschaftlichen Beratung sind Gegenstand der Tätigkeit des IDW.\r\nWir begrüßen ausdrücklich, dass mit dem NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – NIS2UmsuCG die unionsrechtlichen Vorgaben der \tNIS-2-Richtlinie insbesondere im Rahmen einer Novellierung des Gesetzes über das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI-Gesetz – BSIG) umgesetzt werden und mit der beabsichtigten Neufassung des BSI-Gesetzes eine übersichtlichere Struktur in Folge einer neuen Gliederung bestehender Vorschriften geschaffen wird.\r\nUnsere Mitglieder, d.h. Wirtschaftsprüfer*innen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, führen Prüfungen bei den Betreibern Kritischer Infrastrukturen nach § 8a Abs. 3 BSIG unter Anwendung des IDW Prüfungshinweises: Die Prüfung der von Betreibern Kritischer Infrastrukturen gemäß § 8a Abs. 1 und § 8a Abs. 1a BSIG umzusetzenden Maßnahmen (IDW PH 9.860.2 n.F.) (11.2023) durch. Ebenso beraten sie Betreiber Kritischer Infrastrukturen bei der Einrichtung und Aufrechterhaltung von angemessenen organisatorischen und technischen Vorkehrungen zur Vermeidung von Störungen der Verfügbarkeit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit ihrer informationstechnischen Systeme, Komponenten oder Prozesse, die für die Funktionsfähigkeit der von ihnen betriebenen Kritischen Infrastrukturen maßgeblich sind.\r\nDie bei diesen Prüfungen und Beratungen gewonnenen Erkenntnisse unserer Mitglieder sind in die in dieser Stellungnahme dargestellten Anmerkungen ein-geflossen.\r\nDies vorausgeschickt, nehmen wir zum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat (BMI) für ein Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz – NIS2UmsuCG) im Einzelnen wie folgt Stellung:\r\nZu § 28 Abs. 5 BSIG – Finanz- und Versicherungswesen \r\nIn § 28 Abs. 5 BSIG wird ein Großteil des Finanz- und Versicherungswesens über einen entsprechenden Verweis auf die Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA) von den §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38 und 39 BSIG ausgenommen.\r\nDer Referentenentwurf verwendet jedoch weiterhin den Begriff des Betreibers kritischer Anlagen. Eine kritische Anlage bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 21 i.V.m. § 28 Abs. 7 BSIG. Hier wird das Finanz- und Versicherungswesen explizit genannt.\r\nAuch in Anlage 1 „Sektoren besonders wichtiger und wichtiger Einrichtungen“ werden einzelne Einrichtungsarten (Kreditinstitute, Handelsplätze und Gegenparteien), welche wiederum alle unter den Anwendungsbereich von DORA fallen, explizit genannt.\r\nMöglicherweise fallen also diverse Unternehmen des Finanz- und Versicherungswesens als Betreiber einer kritischen Anlage über die Rechtsverordnung nach § 58 BSIG doch in den Anwendungsbereich und die Ausnahme von den §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38 und 39 BSIG gilt für diese nicht.\r\nWir regen daher an, die in § 28 Abs. 5 BSIG aufgenommene Regelung für den Finanz- und Versicherungssektor weiter zu präzisieren, um Sicherheit für den Sektor sowie insbesondere für Betreiber einer kritischen Anlage (nach der aktuell gültigen Fassung des BSIG) zu schaffen.\r\nZu § 28 Abs. 5 BSIG – IKT-Drittdienstleister\r\n§ 28 Abs. 5 BSIG verweist explizit auf Artikel 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA). IKT-Drittdienstleister gemäß DORA sind von der Ausnahme bzgl. der §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38 und 39 BSIG somit nicht erfasst.\r\nEinzelne Unternehmen, welche als IKT-Drittdienstleister im Finanz- und Versicherungswesen tätig sind, sind möglicherweise durch das BSIG als auch – über ihre Kunden – durch DORA reguliert.\r\nDie Folgen für IKT-Drittdienstleister, welche (nach aktuell gültiger Fassung des BSIG) Betreiber einer kritischen Anlage im Sektor Finanz- und Versicherungs-wesen (ggf. aber nicht zwangsläufig auch im Sektor Informationstechnik und Telekommunikation) sind, bleiben unklar.\r\nWir regen daher an, die in § 28 Abs. 5 BSIG aufgenommene Regelung für den Finanz- und Versicherungssektor im Hinblick auf den Umgang mit IKT-Drittdienstleistern weiter zu präzisieren, um Sicherheit für IKT-Drittdienstleister im Finanz- und Versicherungssektor zu schaffen.\r\nZu § 39 Abs. 1 BSIG – Nachweispflichtige Einrichtungen \r\n§ 39 Abs. 1 BSIG sieht einen Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach § 30 Abs. 1 BSIG nur für Betreiber kritischer Anlagen vor.\r\nUm eine wirksame flächendeckende Steigerung des Sicherheitsniveaus in der deutschen Wirtschaft zu erreichen, halten wir eine Begrenzung der Nachweis-pflichten auf den Kreis der Betreiber kritischer Anlagen für nicht ausreichend. Vor dem Hintergrund der gesteigerten Cyberbedrohungslage sollte auch eine nachhaltige Steigerung der Resilienz der besonders wichtigen Einrichtungen erfolgen. Ein wesentlicher qualitätsbestimmender Faktor hierfür ist eine bestehende Nachweispflicht über die Einhaltung der vorgeschriebenen technischen und organisatorischen Maßnahmen.\r\nDie gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 BSIG vorgesehene Nachweiserbringung durch Sicherheitsaudits, Prüfungen oder Zertifizierungen stellt hierbei eine externe Qualitätssicherung dar, da eine zusätzliche Beurteilung der getroffenen Maß-nahmen durch einen unternehmensunabhängigen Dritten erfolgt. Bei dieser Beurteilung ergeben sich häufig Erkenntnisse, die zu einer Verbesserung in der Umsetzung der Maßnahmen in den Unternehmen beitragen.\r\nDarüber hinaus zeigen unsere Erfahrungen, dass Unternehmen häufig nicht über ausreichende Kapazitäten, notwendige Strukturen bzw. ausreichende fachliche Expertise verfügen, um durch regelmäßige interne Audits Schwachstellen zu identifizieren und zu beseitigen. Dies zeigen insbesondere die Erfahrungen unserer Mitglieder bei der Durchführung von Erstprüfungen Kritischer Infrastrukturen.\r\nWir regen daher an, die in § 39 Abs. 1 BSIG vorgesehene Nachweispflicht der Erfüllung der Anforderungen nach § 30 Abs. 1 BSIG auf besonders wichtige Einrichtungen auszuweiten.\r\nZu § 39 Abs. 1 BSIG – Nachweiszeitraum \r\n§ 39 Abs. 1 Satz 1 BSIG verpflichtet Betreiber kritischer Anlagen ferner dazu, den Nachweis gegenüber dem Bundesamt „zu einem vom Bundesamt im Be-nehmen mit dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe festgelegten Zeitpunkt frühestens drei Jahre nachdem sie erstmals oder erneut als ein Betreiber einer kritischen Anlage gelten und anschließend alle drei Jahre“ zu erbringen.\r\nDie IT-Sicherheitslage in Deutschland hat sich, auch in Folge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine, insgesamt zugespitzt. Bedrohungen aus dem Be-reich Cybercrime treten nicht mehr nur vereinzelt auf, sondern sind zunehmend Teil des unternehmerischen Alltags geworden. Vor diesem Hintergrund halten wir die Abkehr von dem nach aktuell gültiger Rechtslage bestehenden zweijährigen Zeitraum für die Nachweiserbringung für nicht zielführend, um die Cybersicherheit in Deutschland zu stärken. Eine Verlängerung des Zeitraums auf mindestens drei Jahre birgt die Gefahr, dass bestehende Cyberrisiken in den Unter-nehmen aufgrund unzureichender Maßnahmen durch externe Prüfungen zu spät erkannt bzw. behoben werden. Eine Verlängerung des Nachweiszeitraums von zwei auf mindestens drei Jahre steht aus unserer Sicht der Schnelllebigkeit bei der Entwicklung von Cyberrisiken entgegen.\r\nWir regen daher an, den Nachweiszeitraum entsprechend der aktuellen Rechtslage für Betreiber kritischer Anlagen bei zwei Jahren zu belassen.\r\nDa eine auftretende Gefährdungslage bei den besonders wichtigen Einrichtungen ggf. mit anderen Auswirkungen auf die deutsche Wirtschaft verbunden sein kann als bei Betreibern kritischer Anlagen, kann bei den besonders wichtigen Einrichtungen auch ein abweichender Nachweiszeitraum als adäquat angesehen werden.\r\nZu § 39 Abs. 3 BSIG – Übergangszeitraum \r\n§ 39 Abs. 3 BSIG legt den Zeitpunkt der Nachweiserbringung für Betreiber kritischer Anlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des NIS2UmsuCG Betreiber Kritischer Infrastrukturen nach aktueller Rechtslage waren, auf frühestens drei Jahre nach Erbringung des letzten Nachweises fest.\r\nWir regen an, auch bei der Festlegung des Übergangszeitraums zu berücksichtigen, dass für Betreiber Kritischer Infrastrukturen, die aktuell der Nachweispflicht unterliegen, eine Einhaltung des von uns vorgeschlagenen zweijährigen Zeitraums der Nachweiserbringung durchgehend sichergestellt ist.\r\nWir hoffen Ihnen mit diesen Hinweisen behilflich sein zu können und stehen für Rückfragen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n\r\n \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008592","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf des Jahressteuergesetz 2024","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9a/47/322048/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200242.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr ,\r\nwir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Referentenentwurf eines Jahressteuergesetzes Stellung zu nehmen. \r\nVor dem Hintergrund der hohen Anzahl an enthaltenen thematisch nicht oder nur partiell verbundenen Einzelregelungen zu diversen Themenbereichen in dem 243 Seiten starken Referentenentwurf (RefE) und in Anbetracht der vor diesem Hintergrund und der begleitenden saisonalen Rahmenbedingungen unzureichend knappen Stellungnahmefrist von effektiv nur vier Arbeitstagen möchten wir zunächst darauf hinweisen, dass die im Rahmen der Stellungnahme vorgebrachten Anmerkungen ausdrücklich nicht als abschließend zu betrachten sind, da eine systematische, umfassende und übergreifende Analyse der geplanten Neuregelungen vor diesem Hintergrund nicht möglich war. Wir beschränken uns daher in der Stellungnahme zum RefE auf ausgewählte Bereiche des Gesetzentwurfs. Gerne bringen wir uns im weiteren Gesetzgebungsverfahren mit weiteren Anmerkungen ein.\r\nDies vorausgeschickt, nehmen wir wie folgt Stellung:\r\n \r\nZu Artikel 1 – § 19a Abs. 1 Satz 2 EStG-E – Ausweitung der Steuervergünstigung des § 19a EStG auf Konzernunternehmen\r\nWir regen an, eine Ausnahmeregel hinsichtlich der Anforderung an den Gründungszeitpunkt aller Konzernunternehmen aufzunehmen.\r\nDie Öffnung der Steuervergünstigung des § 19a EStG-E für Konzernunternehmen ist zu begrüßen. Auch die Anforderung, dass die Schwellenwerte des § 19a Abs. 3 EStG in Konzernfällen auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen be-zogen wird, erscheint sachgerecht. Diese Schwellenwerte knüpfen insgesamt an “Größenkriterien“ (Jahresumsatz, Bilanzsumme, Anzahl der beschäftigten Personen) an. Im Hinblick auf die Anforderung an den Gründungszeitpunkt könnte auch eine – unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten – unwesentliche, erworbene Konzerngesellschaft zum Ausschluss der Begünstigungsmöglichkeit führen. Wir regen daher an, diesbezüglich eine Ausnahmeregelung vorzusehen. Grundsätzlich kann auch hinterfragt werden, ob die Fördervoraussetzungen der Vorschrift ins-gesamt zu eng ausgestaltet sind und ob eine Beschränkung auf sog. Start-up-Unternehmen vor dem Hintergrund der Diskussion über den Wirtschaftsstandort insgesamt gerechtfertigt erscheint.\r\nZu Artikel 2 – § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG-E – Neuregelung aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 28.11.2023 – BvL 8/13 \r\nWir regen an, die aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) notwendig gewordene Neuregelung der bisherigen Regelungssystematik des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG anzugleichen und die vorgesehene Neufassung insbesondere auch auf nicht beteiligungsidentische Personengesellschaften auszuweiten und Übertragungen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten in den Regelungsbereich der neuen Nr. 4 aufzunehmen.\r\nDie vorgesehene Neuregelung greift ausschließlich die konkrete Konstellation des Sachverhalts des BVerfG-Urteils auf, fügt sich aber nicht systematisch in die Konzeption des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ein. Ob die beanstandete Unvereinbarkeit des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit Artikel 3 Abs. 1 GG damit behoben wird, erscheint zumindest zweifelhaft (siehe dazu auch BVerfG, Beschluss vom 28.11.2023, 2 BvL 8/13, Rz. 158 und 164). \r\nAuch vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussionen um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland sollte die vorgeschlagene Regelung hinterfragt werden. Es sollte die Gelegenheit genutzt werden, nachhaltig Rechtssicherheit zu schaffen und sämtliche für die anderen Sachverhalte des § 6 Abs. 5 EStG (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1-3 EStG) vorgesehenen Konstellationen auch für Übertragungen zwischen Personengesellschaften (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG-E) zuzulassen. Andernfalls sind erneute – die steuerlichen Bürokratiekosten er-höhende – gerichtliche Auseinandersetzungen und damit einhergehende Rechtsunsicherheit zu erwarten.\r\nMit der geplanten Neufassung würde ausschließlich die unentgeltliche Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften geregelt werden. Die Regelungssystematik des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG sieht jedoch neben unentgeltlichen Übertragungen auch Übertragungen gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten vor. Für den Fall der Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Schwesterpersonengesellschaften (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG-E) wäre hier jedoch auf eine mittelbare Gewährung (und Minderung) von Gesellschaftsrechten im Verhältnis zu den beteiligten Mitunternehmern abzustellen. Eine unmittelbare Gewährung von Gesellschaftsrechten an die übertragende Gesellschaft würde zu einer (i.d.R. ungewollten) direkten Beteiligung der übertragenden an der übernehmenden (Schwester-)Personengesellschaft führen. \r\nZudem erlaubt § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG bisher auch die (anteilige) Übertragung stiller Reserven auf andere Personen. Es ist nicht ersichtlich, warum diese in der bisherigen Systematik des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG möglichen Konstellationen nicht auch für den Fall der Übertragung zwischen Personengesellschaften möglich sein sollen. Zu begrüßen ist vor diesem Hintergrund zwar die im Rahmen der Gesetzesbegründung vorgenommene Klarstellung, dass zumindest Null-Prozent-Beteiligungen (z.B. an einer Komplementär-GmbH) einer Buchwertübertragung nicht entgegenstehen. Wir regen dennoch an, an der bisher in der Systematik des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG grundsätzlich vorgesehenen Möglichkeit der interpersonellen Übertragung stiller Reserven auch für die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen dem Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften festzuhalten. Der damit einhergehenden Durchbrechung des Subjektsteuerprinzips würde – analog zu den bisher geregelten Fällen des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG – durch die Sperrfristen des § 6 Abs. 5 Satz 4 f. EStG Rechnung getragen. Eine steuerneutrale Übertragung von stillen Reserven in ein günstigeres Besteuerungsregime wäre damit ausgeschlossen. Ersatzweise regen wir an, eine Übertragung zum Buchwert zumindest gesetzlich anzuordnen, soweit eine Beteiligungsidentität besteht.\r\nZu Artikel 7 – § 7 Satz 8 GewStG-E – präventive Erfassung sämtlicher ausländischer Betriebsstätteneinkünfte\r\nWir regen an, zu überdenken, ob der Anwendungsbereich der Regelung auf Fälle eingeschränkt werden sollte, in denen Deutschland nach den Doppelbesteuerungsabkommen kein Besteuerungsrecht zusteht und in denen die Belastung mit Ertragsteuern weniger als 15 % beträgt.\r\nDie Neufassung des § 7 Satz 8 GewStG-E soll klarstellen, dass sämtliche passive ausländische Betriebstätteneinkünfte als in einer inländischen Betriebstätte erzielt gelten. Dies soll entsprechend der Gesetzesbegründung insbesondere auch Fälle umfassen, in denen Deutschland gemäß Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht zusteht. Der Gesetzeswortlaut erfordert zudem, dass Einkünfte im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 AStG vorliegen, also eine Belastung durch Er-tragsteuern von weniger als 15 % im Sinne des § 8 Abs. 5 Satz 1 AStG gegeben ist (sog. Niedrigbesteuerung). Aufgrund der Senkung der Niedrigsteuergrenze auf 15 % ist eine Niedrigbesteuerung jedoch in den Fällen, bei denen Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht, bereits in Folge des deutschen Körperschaftsteuersatzes in Höhe von 15 % ausgeschlossen. Wir regen daher an, zu über-denken, ob es noch einen Regelungsbereich für die Einführung des § 7 Satz 8 GewStG-E in den Fällen gibt, in denen Deutschland nach den Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht zusteht und eine Besteuerung in Höhe von 15 % bereits unilateral gewährleistet wird.\r\nZu Artikel 9 – § 3 Abs. 2a und § 11 Abs. 3 UmwStG-E – elektronische Übermittlung der steuerlichen Schlussbilanz innerhalb von 14 Monaten nach dem Übertragungsstichtag\r\nWir regen an, beim Fristbeginn auf das Wirksamwerden der Umwandlung mit Eintragung in das Handelsregister abzustellen.\r\nDie grundsätzliche Überlegung des Gesetzgebers, eine Frist für die Einreichung der steuerlichen Schlussbilanz vorzusehen, erscheint nachvollziehbar. Unter Berücksichtigung der umwandlungsrechtlichen 8-Monatsfrist (steuerliche Rückwirkung nach § 2 UmwStG) ist die im RefE vorgesehene Frist jedoch zu knapp be-messen. Praktische Schwierigkeiten können sich dabei insbesondere im Anwendungsbereich des § 11 Abs. 3 UmwStG-E bei “schwebenden Umwandlungen“ – vor allem bei börsennotierten Unternehmen – ergeben, die nicht rechtzeitig, also innerhalb der neu vorgesehen Frist von 14 Monaten, in das Handelsregister eingetragen werden. Unklar bleibt auch, welche Folgen sich ergeben, wenn die Schlussbilanz nicht innerhalb der vorgesehenen Frist übermittelt wird. Es wäre jedenfalls nicht gerechtfertigt, wenn die nicht fristgerechte Übermittlung zur Folge hätte, dass der Antrag auf Ansatz der übergehenden Wirtschaftsgüter mit dem Buch- oder einem Zwischenwert nicht (mehr) wirksam ausgeübt werden könnte.\r\nZu Artikel 9 – § 13 Abs. 2 UmwStG-E – Buchwertansatz als Regelfall\r\nWir regen an, zu überdenken, ob der Buchwertansatz nach Vorbild des § 13 Abs. 2 UmwStG-E nicht auch im Hinblick auf die übrigen Vorschriften des UmwStG als Regelfall vorgesehen werden sollte.\r\nWir begrüßen die Intention der Regelung des § 13 Abs. 2 UmwStG-E, den Buchwert zukünftig bei Vorliegen der Voraussetzungen als Regelfall anzusehen. Der ursprüngliche Systemgedanke im UmwStG 2006 würde mit der Neuregelung jedoch (noch weiter) im Sinne eines “Flickenteppichs“ durchbrochen. Eine Übertragung der geplanten Regelung auch auf andere Bereiche des UmwStG würde das Gesetz anwendungsfreundlicher gestalten und vermutlich sowohl auf Seiten der Finanzverwaltung als auch auf der der Steuerpflichtigen zu einer Reduzierung von Bürokratiekosten führen.\r\nWir regen an, die vorgesehen Regelungen zur Frist der Antragstellung praxisgerechter auszugestalten.\r\nDe lege lata ist ein Antrag nach § 13 Abs. 2 UmwStG bislang nicht fristgebunden. Die geplante Neuregelung sieht nun erstmalig eine Frist vor und knüpft diese so-wohl an den Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung als auch an die Abgabe der Steuererklärung. Zum einen ist das Anknüpfen einer Frist an die abstrakten Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen nicht anwenderfreundlich. In diesem Zusammenhang sei bspw. auf die mehrfach verlängerten Fristen zur Abgabe von Steuererklärungen im Rahmen der “Corona-Steuergesetzgebung“ verwiesen. Zum anderen ist die Frist vor dem Hintergrund der steuerlichen Rückbeziehung deutlich zu kurz bemessen. So sind auch Fälle denkbar, in denen die erstmalige Wahlrechtsausübung erst nach der Abgabe der Steuererklärungen er-folgt. \r\nZu Artikel 9 – § 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG-E – negative Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile\r\nWir regen an, auf die geplante Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG-E zu verzichten und im Rahmen des JStG 2024 eine Streichung der unions-rechtswidrigen Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG vorzunehmen.\r\nMit der geplanten Neureglung ist ausweislich der Gesetzesbegründung im RefE beabsichtigt, die Entstehung negativer Anschaffungskosten entsprechend der ursprünglichen Gesetzesintention zu vermeiden. Hierzu ist kritisch anzumerken, dass die Nichtnegativitätsbedingung in § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG 2006 mit der Fusionsrichtlinie (Artikel 4, 9 FRL) unvereinbar ist. Eine unionsrechtswidrige Regelung wie § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 UmwStG kann aber schwerlich der Maßstab sein für eine “Ausdehnung“ de lege ferenda zur \"Wiederherstellung“ der vom BFH im Urteil vom 07.03.2018 (I R 12/16) verworfenen Verwaltungsauffassung in Rz. 20.19 UmwSt-Erlass 2011 und diese rechtfertigen. Aus steuersystematischer Sicht sprechen keine durchgreifenden Bedenken gegen “negative An-schaffungskosten“ in der Steuerbilanz.\r\nZu Artikel 9 – § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG-E – Veräußerung unter Aufdeckung stiller Reserven\r\nWir regen an, eine Anwendungsregelung zu § 22 Abs. 2 Satz 5 UmwStG-E in § 27 UmwStG aufzunehmen.  \r\nUnseres Erachtens ist die geplante Neuregelung entgegen der Gesetzesbegründung nicht klarstellend, sondern konstitutiv. Angesichts des Diskussionsstands in der Literatur und der Tatsache, dass der BFH (Urteil vom 18.11.2020 – I R 25/18, BStBl. II 2021, 732, und Urteil vom 18.11.2021 – I R 24/18, GmbHR 2021, 1232) die der Neuregelung zugrundeliegende Frage ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich offengelassen hat, ist die im RefE (S. 167) vorgenommene Auslegung, dass nur Veräußerungen unter Aufdeckung der stillen Reserven unter den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen sollen, nicht überzeugend. \r\nZu Artikel 9 – § 27 Abs. 22 UmwStG-E – rückwirkende Anwendung des § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 UmwStG-E\r\nWir regen an, von der rückwirkenden Anwendung des geänderten § 18 UmwStG auf den Tag der Veröffentlichung des Referentenentwurfs eines JStG 2024 zu verzichten.\r\nOb und in welchen Fällen eine steuerliche Rückwirkung zulässig ist, ist Gegen-stand kontroverser Diskussionen. Kritisch gesehen wird dabei unter anderem eine rückwirkende Anwendung einer verschärfenden gesetzlichen Regelung auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung eines RefE. Konkret ist strittig, ob eine Rückwirkung auf den Tag der Veröffentlichung eines RefE aufgrund eines schützenswerten Vertrauens des Steuerpflichtigen zulässig ist. Das BVerfG stellt als Stichtag für die Vertrauenszerstörung regelmäßig auf den Regierungsentwurf eines Gesetzes ab. Sofern sich das Inkrafttreten eines Gesetzes bis in das Folgejahr verzögert, bspw. wie im Fall des Wachstumschancengesetzes, wäre sogar von einer (nichtzulässigen) echten Rückwirkung auszugehen. Vor dem Hintergrund einer möglichst rechtssicheren Umsetzung der vorgesehenen Änderungen regen wir an, auf eine rückwirkende Anwendung auf den Tag der Veröffentlichung des RefE eines JStG 2024 zu verzichten.\r\nZu Artikel 9 und 10 – weiterer exemplarischer Regelungsbedarf im UmwStG\r\nAusweislich der Einleitung des RefE JStG 2024 habe „sich fachlich gebotener Gesetzgebungsbedarf ergeben“. Dieser betreffe „insbesondere notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs“. Allerdings beschränken sich die im RefE JStG 2024 derzeit vorgesehenen Änderungen im Wesentlichen auf Verschärfungen zu Lasten der Steuerpflichtigen (die z.T. im Übrigen mit Europarecht nicht in Einklang stehen). Wir möchten auch an dieser Stelle erneut auf weiteren, unseres Erachtens dringend gebotenen gesetzgeberischen Änderungsbedarf im UmwStG hinweisen, der bisher im RefE JStG 2024 (noch) keine Berücksichtigung gefunden hat. Dies gilt exemplarisch für die folgenden Punkte: \r\nWir regen an, das UmwStG europarechtskonform durch eine Streichung von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa und von Buchst. b UmwStG anzupassen.\r\nDie im Rahmen des KöMoG erfolgte Öffnung des Anwendungsbereichs des Um-wandlungssteuerrechts durch die Einbeziehung einiger Drittstaatenfälle war ein erster Schritt zur gebotenen “Globalisierung“ des UmwStG. Die Erweiterung des Anwendungsbereichs erstreckte sich hingegen nicht auf den Einbringungsteil des UmwStG (§ 1 Abs. 4 i.V.m. §§ 20 bis 25 UmwStG). Damit sind nach dem Gesetzeswortlaut (§ 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UmwStG) die Regelungen zur Einbringung und zum Anteilstausch (§§ 20 ff. UmwStG) weiterhin nicht auf Drittstaatenfälle anwendbar. Allerdings verstößt dieser (im Übrigen im Hinblick gem. Artikel 3 Abs. 1 GG gleichheitswidrige) Begünstigungsausschluss von Drittstaatengesellschaftern nach der Rechtsprechung des EuGH („DMC“) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Die sog. “Standstill-Klausel“ in Artikel 64 Abs. 1 AEUV ist hierbei nicht anwendbar, sodass aufgrund des Anwendungsvorrangs des Europarechts, der alle Träger öffentlicher Gewalt bindet, über den Wortlaut von § 1 Abs. 4 UmwStG hinaus eine steuerneutrale Einbringung auch schon de lege lata für Drittstaateneinbringungen möglich ist. Der Gesetzgeber ist europarechtlich weiterhin verpflichtet, die “DMC“-Rechtsprechung auch gesetzlich kurzfristig umzusetzen. Dies kann problemlos durch eine Streichung von § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa und von Buchst. b UmwStG erfolgen. Für die Anwendung der Kapitalverkehrsfreiheit aufgrund der “DMC“-Rechtsprechung besteht weder für den Gesetzgeber noch für die Finanzverwaltung ein “Wahlrecht“ oder “Ermessen“ (Anwendungsvorrang des Unionsrechts) (vgl. zum Vorstehen-den IDW, Schreiben vom 20.12.2021, i.S. „Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Option zur Körperschaftbesteuerung (§ 1a KStG) vom 30.09.2021“, S. 7 f., sowie IDW, Schreiben vom 11.12.2023 im Rahmen der Verbändeanhörung i.S. „Anhörung zum Entwurf eines aktualisierten BMF-Schreibens zur Anwendung des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStE) (GZ: IV C 2 - S 1978/19/10001 :013, DOK: 2023/0922310)“, S. 8 (zu Rz. 01.53 UmwStE-E).   \r\nWir regen eine gesetzliche Änderung dahingehend an, dass es nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 1 Buchst. a der Fusionsrichtlinie vom 19.10.2009 (FRL) zu keiner (rückwirkenden) Besteuerung im Rahmen des § 15 Abs. 2 oder § 22 UmwStG kommt, sofern die Übertragung der sperrfristbehafteten Anteile auf wirtschaftlichen Gründen – insbesondere der Umstrukturierung oder der Rationalisierung der beteiligten Gesellschaften – beruht. \r\nHierzu verweisen wir auf S. 2 f. des IDW-Schreibens vom 11.12.2023 zum UmwStE-Entwurf. \r\nWir erwägen, weitere – unseres Erachtens notwendige – Änderungen des Umwandlungssteuerrechts in einer gesonderten Eingabe darzulegen. \r\nZu Artikel 13 – § 53 AO – Erfüllung mildtätiger Zwecke durch vergünstigte Vermietung an hilfebedürftige Personen\r\nWir regen an, eine klarstellende Regelung im Hinblick auf die Prüfung von Vermietungsleistungen als steuerbegünstigten Zweckbetrieb in den Gesetzentwurf aufzunehmen.\r\nNach dem RefE sollen mildtätige Leistungen zukünftig auch durch die vergünstigte Überlassung von Wohnraum an hilfsbedürftige Personen gegeben sein, wenn die Personen entweder persönlich (Nr. 1) oder wirtschaftlich (Nr. 2) hilfsbedürftig sind. In Verbindung mit § 66 AO begründet die vergünstigte Überlassung von Wohnraum somit einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb der Wohlfahrtspflege, wenn mehr als zwei Drittel der Leistungen an hilfsbedürftige Personen erbracht werden. Bei nach § 51 f. AO steuerbegünstigten Unternehmen werden häufig zahlreiche Immobilien, z.B. Wohnheime oder Mietwohnungen an den nach der Satzung zu fördernden Personenkreis im Sinne von § 53 AO vermietet. Für die Prüfung von Vermietungsleistungen (als “Einrichtung“ der Wohlfahrtspflege im Sinne von § 66 Abs. 1 AO) als steuerbegünstigter Zweckbetrieb stellt sich mithin die Frage, ob die für den Zweckbetrieb erforderliche 2/3-Grenze für den gesamten Immobilienbestand eines steuerbegünstigten Unternehmens (mit Ausnahme der Mietverhältnisse, welche im Rahmen sog. WBVG-Vertragsverhältnisse bereits einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach § 68 Nr. 1a AO zuzuordnen sind), für das jeweilige Mietobjekt oder das einzelne Mietverhältnis (im Verhältnis aller Mietverhältnisse) zu prüfen ist. Die Literatur spricht sich in Teilen dafür aus, dass die nach § 66 AO zu prüfende 2/3-Grenze (Tz. 7 S. 1 AEAO zu § 66 AO: „einheitlicher“ wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb/Zweckbetrieb) je Immobilie zu prüfen sein sollte. Dieses dürfte den Bedürfnissen der Praxis entsprechen, insbesondere bei einer gemischten Nutzung von Teilflächen einer einzelnen Immobilie (nicht: be-wertungsrechtliche Grundstückseinheit) anhand von Hilfskriterien im Sinne des § 53 AO die Sphärenzuordnung (in der Regel Zweckbetrieb oder Vermögensverwaltung) rechtssicher treffen zu können. Wir regen daher an, eine ergänzende gesetzliche Regelung in § 66 AO aufzunehmen oder zumindest auf eine Anpassung der Verwaltungsrichtlinien (bspw. Tz. 7 Satz 2 AEAO zu § 66 AO) hinzuwirken. \r\nWir regen an, klarstellende Regelungen im Hinblick auf die Bestimmtheit des Personenkreises (persönliche Hilfsbedürftigkeit) und zur Geeignetheit der Leistungen vorzunehmen. \r\nZur Erhöhung der Rechtssicherheit regen wir mit Bezug auf § 53 Nr. 1 AO (persönliche Hilfsbedürftigkeit) ergänzend an, den Kreis möglicher Empfänger von begünstigten Vermietungsleistungen zu konkretisieren. So existiert derzeit wohl keine bundeseinheitliche Regelung dahingehend, ob bzw. wann bei Kindern und Jugendlichen eine persönliche Hilfsbedürftigkeit gegeben ist.\r\nEntsprechend der Auffassung in der Literatur dürften aus Sicht der Finanzverwaltung nur “bestimmte bereichsbezogene Hilfeleistungen“ geeignet erscheinen, um bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen insoweit einen steuerbegünstigten Zweckbetrieb zu begründen. Benötigt ein älterer Mensch bspw. Unterstützung in der Haushaltsführung oder Gartenpflege, könnten Leistungsangebote nach bisheriger Auffassung nur insoweit eine Anerkennung als steuerbegünstigter Zweckbetrieb erlangen, nicht aber auch die Vermietung von Wohnraum im Übrigen. Wir regen an, den bisherigen Ansatz einer Betrachtung nach “bereichsbezogenen Hilfeleistungen“ zukünftig anzupassen, wenn mit der Überlassung von verbilligtem Wohnraum auch Leistungen angeboten werden, die den bisherigen Bedarf einer konkreten bereichsbezogenen Hilfeleistung übersteigen bzw. ihn in anderer/ergänzender Art und Weise abdecken. Sollen nach § 51 f. AO steuerbegünstigte Unternehmen ihre Vermietungsleistungen zukünftig bei der vergünstigten Überlassung von Wohnraum an Personengruppen, die nach § 53 Nr. 1 AO nach-weislich nur eine persönliche Hilfsbedürftigkeit in unterschiedlichster Art und Weise aufweisen, rechtssicher einer mildtätigen Tätigkeit bzw. einem steuerbegünstigten Zweckbetrieb nach den §§ 65, 66 AO zuordnen können, bedarf dies einer weitergehenden klarstellenden Regelung, bspw. als Ergänzung zu § 53 AO oder im Rahmen einer Anpassung der Tz. 7 zu § 66 AEAO. \r\nZu Artikel 22 – § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG – neue Rechnungspflichtangabe bei Ist-Versteuerung durch den Rechnungsaussteller\r\nWir regen an, eine Klarstellung vorzunehmen, dass der Rechnungsempfänger darauf vertrauen kann, dass der Rechnungsaussteller der Soll-Versteuerung unterliegt, sofern keine anderslautende Angabe auf der Rechnung enthalten ist. \r\nDurch die geplante gesetzliche Neuregelung der Rechnungspflichtangeben soll der Rechnungsempfänger die Information erhalten, ob der Rechnungsaussteller der Ist-Versteuerung unterliegt, weil zukünftig (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 UStG-E) zwischen verschiedenen möglichen Zeitpunkten eines Vorsteuerabzugs zu differenzieren ist. Enthält die Rechnung zukünftig keine Angabe im Sinne von § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG ist – gerade in einer Übergangszeit – nicht auszuschließen, dass der Rechnungsaussteller die gesetzliche Neuregelung nicht /berücksichtigt hat. Wir regen an, hier eine Klarstellung in das Gesetz oder zumindest den UStAE aufzunehmen, dass der Rechnungsempfänger darauf vertrauen kann, dass der Rechnungsaussteller Soll-Versteuerer ist, wenn keine anderslautende Angabe auf der Rechnung enthalten ist. \r\nZu Artikel 27 – § 1 Abs. 4a GrEStG-E – Neuregelung zur Zurechnung von Grund-stücken für Zwecke der Ergänzungstatbestände in § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG\r\nWir regen an, durch Aufnahme einer zeitlichen Anwendungsregel in § 23 GrEStG klar zu regeln, für welche Erwerbsvorgänge die Neuregelung in zeitlicher Hinsicht gilt.\r\nEine Anwendung der gesamten Vorschrift auf Erwerbsvorgänge, die zeitlich vor dem Beginn des Gesetzgebungsverfahrens liegen, würde dabei eine verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigte echte Rückwirkung entfalten, soweit hierdurch eine erstmalige Steuerpflicht begründet wird, und muss daher insoweit ausscheiden. Die vorliegenden Regelungen haben nämlich – auch nach dem insoweit klaren Wortlaut der Begründung zum RefE (Vereinfachung des Rechts und Schaffung von Rechtssicherheit und -klarheit) – keinen klarstellenden, sondern konstitutiven Charakter. Die Regelung darf daher einerseits nur für solche bereits verwirklichte Vorgänge rückwirkend Wirkung entfalten, bei denen sich für den Steuerpflichtigen eine begünstigende Wirkung einstellt. Andererseits sollte sie aber dem Grunde nach nur bei der Verwirklichung zukünftiger Ergänzungstatbestände anwendbar sein.\r\nWir regen an, die Zurechnungsregeln in § 1 Abs. 4a Satz 1, 2 und 4 GrEStG so auszugestalten, dass eine Doppelzurechnung, insbesondere in Treu-handfällen, vermieden wird.\r\nNach § 1 Abs. 4a Satz 1 und 3 GrEStG-E könnte zukünftig sowohl ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1 GrEStG (z.B. der Abschluss eines Grundstückskaufvertrags) als auch ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2 GrEStG (Erwerb einer Verwertungsbefugnis an einem Grundstück) zu einer grunderwerbsteuerlichen Zurechnung führen. Sind beide Tatbestände erfüllt, lässt die vorliegende Entwurfsfassung Fälle von Doppelzurechnungen und damit Doppelbelastungen mit Grunderwerbsteuer zu. Insofern ergibt sich ein Widerspruch der geplanten Neuregelung des § 1 Abs. 4a GrEStG-E zur bisherigen Rechtsprechung des BFH (Ur-teil vom 14.12.2022, II R 40/20, BStBl. II 2023, 1012).\r\nWir regen an, § 1 Abs. 4a Satz 3 GrEStG-E so auszugestalten, dass sie ziel-genau nur Missbrauchsfälle und etwaige Doppelzurechnungen vermeidet.\r\nNach § 1 Abs. 4a Satz 3 GrEStG-E finden die Sätze 1 und 2 in Fällen der Rückgängigmachung nach § 16 Abs. 1 GrEStG und in Fällen des Rückerwerbs nach § 16 Abs. 2 GrEStG keine Anwendung, soweit ein Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG vermieden wird. Die Vorschrift dient der Vermeidung von Missbräuchen. Sie kann aber auch überschießende Wirkung entfalten. Soweit ei-ne zunächst grundbesitzlose Gesellschaft ein Grundstück erwirbt und deren An-teile erworben werden, liegt ein steuerbarer Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a bis 3a GrEStG vor. Eine Rückgängigmachung des Grundstückserwerbs würde nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 4a Satz 3 GrEStG-E die Zurechnung des Grundstücks nicht berühren. In diesem Fall würde auch der Gesellschaft, die das Grundstück veräußert hat, nach § 1 Abs. 4a Satz 3 GrEStG-E das Grundstück zugerechnet, sodass es zu einer Doppelzurechnung kommen würde. \r\nZur vertiefenden Erörterung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008593","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf Rechtsverordnung Geldwäscherechtliche Identifizierung per Video (GwVideoIdentV) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fe/17/322050/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200243.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Rechtsverordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung\r\n(GwVideoIdentV)\r\nSehr geehrte ,\r\nwir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichten Referentenentwurf einer Rechtsverordnung zur geldwäscherechtlichen Identifizierung durch Videoidentifizierung (GwVideoIdentV) in der Fassung vom 20. März 2024.\r\nWir begrüßen grundsätzlich das Ziel des Referentenentwurfs, mit dem Videoidentifizierungsverfahren ein bereits etabliertes Verfahren gesetzlich zu regeln, das zur geldwäscherechtlichen Identifizierung auch im Bereich des Nichtfinanzsektors geeignet ist, sowie auch dem Bedarf von stärker automatisierten Verfahren gerecht zu werden. In dem Referentenentwurf der GwVideoIdentV sind jedoch auch Regelungen enthalten, die zu erhöhter Bürokratie und einer Kostensteigerung führen.\r\nGem. § 5 Abs. 2 des Referentenentwurfs dürfen das Videoidentifizierungsverfahren und das teilautomatisierte Videoidentifizierungsverfahren im Sinne dieser Rechtsverordnung nur verwendet werden, wenn der Verpflichtete für diesen Identifizierungsvorgang in gleichwertiger Art und Weise auch ein Verfahren zur Überprüfung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes anbietet.\r\nBereits heute hat das Videoidentifizierungsverfahren nicht nur im Finanzsektor, sondern auch für weitere nach dem Geldwäschegesetz Verpflichtete Bedeutung erlangt. Nach den Auslegungs- und Anwendungshinweisen zum Geldwäschegesetz der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) als Aufsichtsbehörde für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 12 GWG kommt für die Identifizierung natürlicher Personen alternativ auch das Videotelefonat nach Maßgabe des BaFin-Rundschreibens 3/2017 (GW) zum Videoidentifizierungsverfahren vom 10. April 2017 in Betracht. Auch die Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) sehen die Möglichkeit vor, alternative gleichwertige Verfahren anzuwenden. In der Praxis werden für die Anwendung von Videoidentifizierungsverfahren i.d.R. professionelle Provider eingesetzt bzw. beauftragt. Haben laut Referentenentwurf die o.g. Verpflichteten für die Anwendung des Videoidentifizierungsverfahrens nun auch (zusätzlich) alternative Verfahren zur Überprüfung der Identität vorzuhalten, führt diese geforderte zwingende Verbindung unseres Erachtens zu mehr Bürokratie und Kosten, was insbesondere Verpflichtete, die in kleinen und mittelgroßen Wirtschaftsprüfer-Praxen organisiert sind, besonders belastet. Zudem widerspricht die Verpflichtung, neben dem Videoidentifizierungsverfahren stets auch die oben genannten weiteren Identifizierungsverfahren anzubieten, der Verordnungsbegründung, wonach jede Nutzerin und jeder Nutzer die freie Entscheidung hat, welches Verfahren genutzt werden soll. \r\nWir regen insoweit an, von der geforderten zwingenden Verbindung mehrerer Identifizierungsverfahren abzusehen und – auch im Sinne der Entbürokratisierung – weiterhin den zuständigen Aufsichtsbehörden Raum für die notwendige individuelle Flexibilität und Verhältnismäßigkeit bei der Anwendung der Identifizierungsfahren durch die Verpflichteten einzuräumen.\r\n \r\nWir hoffen, dass diese Anregung Ihre Zustimmung findet und im weiteren Verfahren berücksichtigt wird. Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0008594","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf zum Gesetz zur Umsetzung der (CSRD) in deutsches Recht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ca/42/322052/Stellungnahme-Gutachten-SG2406200246.pdf","pdfPageCount":35,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 22.03.2024 für ein Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022. Der Regelungsgegenstand der Richtlinie hat als eines der Kernelemente des europäischen „Green Deal“ eine herausragende Bedeutung für die deutsche Wirtschaft und den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer. Unser Berufsstand ist gerne bereit, einen Beitrag zur Transformation hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft zu leisten.\r\nIm Folgenden nehmen wir zu den aus unserer Sicht wesentlichen Regelungsvorschlägen des Referentenentwurfs Stellung. Unsere Stellungnahme ist wie \r\nfolgt aufgebaut: In Abschnitt A werden übergreifende Anmerkungen dargestellt. \r\nWeitere, vielfach vornehmlich technische Hinweise, die aus unserer Sicht zu einer zielgerichteten und eindeutigen Umsetzung der Richtlinie beitragen können, \r\nfinden sich in Abschnitt B.\r\nA. Übergreifende Anmerkungen\r\nI.\tPrüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung\t \r\nDie Einführung einer Pflichtprüfung für Nachhaltigkeitsberichte begrüßen wir vor dem Hintergrund der erforderlichen hohen Qualität der Berichte und der Vermeidung von Greenwashing. Die Relevanz der Nachhaltigkeitsberichterstattung wird durch ihre Verlässlichkeit erhöht, die wiederum nur durch eine qualitativ hochwertige Prüfung erreicht werden kann.\r\nDie Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (nachfolgend kurz: CSRD) sieht vor, dass grundsätzlich der Abschlussprüfer die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durchführt. Sie enthält darüber hinaus ein Wahlrecht, nach dem die Mitgliedstaaten gestatten können, dass die Prüfung durch einen anderen Wirtschaftsprüfer (die CSRD spricht von einem anderen Abschlussprüfer oder einer anderen Prüfungsgesellschaft; unter dem Begriff „Wirtschaftsprüfer“ sollen auch Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verstanden werden) oder zusätzlich durch einen sog. unabhängigen Erbringer von Bestätigungsleistungen (nachfolgend auch kurz: Dritte) durchgeführt wird, vorausgesetzt Letztere unterliegen gleichwertigen Regularien wie der Abschlussprüfer.\r\nWir begrüßen, dass die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer übertragen werden soll. Die Durchführung qualitativ hochwertiger Prüfungen, unabhängig davon, ob sie finanzielle oder nachhaltigkeitsbezogene Informationen zum Gegenstand haben, setzt das Vorhandensein von prüfungsspezifischem Fachwissen ebenso voraus wie eine etablierte qualitätssichernde Infrastruktur. Diese beiden Voraussetzungen werden zweifelsohne vom Wirtschaftsprüfer erfüllt. Der Aufbau einer vergleichbaren qualitätssichernden Infrastruktur durch Dritte, einschließlich einer Berufsaufsicht und eines umfassenden Systems von Qualitätsmanagement und Qualitätskontrolle, wäre mit angemessenem Zeitaufwand und zu vertretbaren Kosten kaum zu realisieren.\r\nDie Erstellung der Unternehmensberichterstattung erfordert sowohl Finanz- als auch Nachhaltigkeits-Know-how. Studien belegen, dass die Qualität der Nachhaltigkeitsberichterstattung steigt, wenn ein Wirtschaftsprüfer diese prüft (vgl. Marten/Lorenzer, Wer soll Nachhaltigkeitsberichte prüfen?, DB 2024, S. 611; Velte, Auswahl des Prüfungsdienstleisters für Nachhaltigkeitsberichte nach der CSRD, WPg 2024, S. 1293). Der Abschlussprüfer ist darüber hinaus mit den Besonderheiten des jeweiligen Unternehmens, seines Geschäftsmodells und seiner Branche (einschließlich des regulatorischen Umfelds) vertraut. Vor diesem Hintergrund und aus Gründen der Rechtssicherheit begrüßen wir aus-drücklich die im EGHGB vorgesehene gesetzliche Regelvermutung für Ge-schäftsjahre, die vor dem 01.01.2025 beginnen, nach der grundsätzlich der be-stellte Abschlussprüfer als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung gilt.\r\nZur Begründung im Einzelnen:\r\n(1) Wirtschaftsprüfer verfügen über das Expertenwissen und die erforderliche qualitätssichernde Infrastruktur\r\nDie Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung muss ebenso wie die Prüfung der Finanzberichterstattung durch kompetente und unabhängige Prüfer durch-geführt werden. Wirtschaftsprüfer unterliegen umfangreichen Regularien, die sowohl ihre Kompetenz als auch ihre Unabhängigkeit und Objektivität sicher-stellen. Dies gibt den Stakeholdern die Sicherheit, dass das abzugebende Prüfungsurteil auf einer sachgerechten und objektiven Würdigung basiert.\r\nEine qualitativ hochwertige Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfordert vielfältige Kompetenzen in den Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und Unternehmensführung (Governance). Wirtschaftsprüfer führen bereits seit Jahren Prüfungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgreich durch und decken dabei grundsätzlich alle drei genannten Bereiche ab. So verfügen sie neben spezifischem Umweltwissen auch über Expertise im Bereich Social, bspw. durch Prüfungen auf die Einhaltung von Menschenrechten und Beratungen im Bereich Inklusion. Traditionell sind Wirtschaftsprüfer und speziell Abschlussprüfer zudem umfangreich in den Bereich Governance involviert. Zum einen tauschen sie sich vor allem im Rahmen der Abschlussprüfung regelmäßig mit den Führungs- und Aufsichtsgremien aus. Zum anderen verfügen Wirtschaftsprüfer mit der sog. IDW PS 980er-Reihe über etablierte und anerkannte Standards zur Prüfung von Corporate Governance-Systemen.\r\nDie fachliche Expertise der Wirtschaftsprüfer wird durch Vorgaben an Berufsexamen und die Aus- und Fortbildung, welche in Umsetzung der CSRD explizit um nachhaltigkeitsbezogene Inhalte ergänzt werden, sichergestellt. Sofern spezifisches Expertenwissen in bestimmten Bereichen nicht beim jeweiligen Prüfer vorliegen sollte, steuert er dieses bereits heute durch interdisziplinäre Zusammenarbeit mit entsprechenden Experten bei (z.B. im Zusammenhang mit Pensionsrückstellungen oder bei der Bewertung von Verpflichtungen für Altlastensanierungen bei kontaminierten Grundstücken). Für diese Form der Zusammenarbeit hat der Berufsstand Grundsätze entwickelt, die eine hohe Prüfungsqualität sicherstellen. Durch die Einbindung von Experten ist auch die bisweilen vorgebrachte Sorge vor unzureichenden Kapazitäten unbegründet. Zwar tragen die knapp 14.000 Berufsträger die Gesamtverantwortung, die personelle Leistungsfähigkeit des Berufsstands ist aber durch die Mitarbeiter und den Zugriff auf externe Experten deutlich größer. Für WP-Praxen eröffnet sich ferner die Möglichkeit, sich selbst als Experte für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung in der Rolle als Dienstleister für den Abschlussprüfer zu etablieren.\r\nEine hochqualifizierte Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfordert nicht nur Kenntnisse über die unterschiedlichen Berichterstattungsanforderungen, sondern insb. prüferisches Methodenwissen. Dazu gehören neben Kenntnissen, wie die Ergebnisse externer Sachverständiger im Rahmen einer Prüfung verwertet werden dürfen, z.B. auch Kenntnisse über Dokumentationserfordernisse zur Erreichung der erforderlichen Prüfungssicherheit, über den Umgang mit geschätzten Werten oder über den Umgang mit Transaktionen mit nahestehenden Personen.\r\nFerner unterliegen Wirtschaftsprüfer seit jeher einer strikten Regulierung und in den letzten Jahrzehnten hat sich eine entsprechende Infrastruktur etabliert, zu der z.B. eine öffentliche externe Berufsaufsicht, externe Qualitätskontrollen und interne Qualitätsmanagementsysteme zählen. Die genannten Anforderungen müssten nach den Vorgaben der CSRD von unabhängigen Erbringern von Bestätigungsleistungen in dieser Tiefe erst aufwendig, kostenintensiv und absolut gleichwertig entwickelt werden, um eine wettbewerbsneutrale Lösung („Level Playing Field“) zu sichern.\r\nWir begrüßen daher, dass die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten als Vorbehaltsaufgabe dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer zugewiesen werden soll.\r\n(2) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer fördert die Verlässlichkeit und Qualität der ganzheitlichen Unternehmensberichterstattung („Connectivity“) und sichert einen zeitgerechten Abschluss der Prüfung\r\nUm künftige Risiken und Chancen eines Unternehmens ganzheitlich bewerten zu können, benötigen Investoren und andere Stakeholder ein vollständiges Bild der finanziellen und nachhaltigkeitsbezogenen Informationen, zu denen u.a. die Auswirkungen und Folgen des Klimawandels oder die Beachtung von Menschenrechten zählen. Eine getrennte Darstellung finanzieller und nachhaltigkeitsbezogener Informationen ist mittel- bis langfristig nicht ausreichend. Bestehende Interdependenzen sollten nachvollziehbar dargelegt werden. So werden sich z.B. erforderliche und ggf. noch ausstehende Anpassungen des Geschäftsmodells eines Unternehmens zur Erreichung klimapolitischer Ziele, wie etwa die Reduktion des CO2-Ausstoßes, auch auf die finanzielle Situation und Stabilität eines Unternehmens auswirken.\r\nEine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch den Abschlussprüfer würde dazu beitragen, die Verknüpfung zwischen Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen und deren Kohärenz zu gewährleisten (so auch Erwägungsgrund 61 der CSRD). Ferner können durch die „Prüfung aus einer Hand“ Interdependenzen zwischen finanzieller Berichterstattung einerseits und Nachhaltigkeitsberichterstattung andererseits erkannt und nachverfolgt werden. Beispiels-weise führt die Berichterstattung über Verstöße gegen Umweltvorschriften unmittelbar zu der Frage des Ansatzes und der Bewertung einer entsprechenden\r\nRückstellung in der Bilanz, der Werthaltigkeit von damit im Zusammenhang stehenden Vermögenswerten sowie der Plausibilität von Umsatzprognosen. Diese Zusammenhänge sind am verlässlichsten erkennbar für denjenigen, der sich intensiv mit beiden Berichtswerken befasst.\r\nNeben der Nutzung von Interdependenzen bei der Prüfung der Finanz- und der Nachhaltigkeitsberichterstattung verfügt der Abschlussprüfer aus der Prüfung der Finanzberichterstattung regelmäßig zudem bereits über ein umfassendes Verständnis von dem Unternehmen und seinem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Umfeld sowie von seinen Prozessen und Systemen. Daher kann der Abschlussprüfer die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit der gebotenen hohen Qualität mit weniger Aufwand durchführen als andere Wirtschaftsprüfer, die sich erst in die Prozesse für die externe Berichterstattung des Unternehmens neu einarbeiten müssten.\r\nInsbesondere von kapitalmarktorientierten Unternehmen wird zeitnah zum Geschäftsjahresende eine verlässliche Kapitalmarktinformation erwartet, die ein effizientes Zusammenspiel zwischen Unternehmen und Prüfer erfordert. Die Verantwortlichen im Unternehmen, insb. Vorstand bzw. Geschäftsführung und Aufsichtsrat, haben heute eine eingeübte Praxis zur Einhaltung der zeitgerechten Information des Kapitalmarktes, in die die Nachhaltigkeitsberichterstattung einfach integriert werden kann.\r\nFührt der Abschlussprüfer die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht selbst durch, so wäre er dennoch verpflichtet, diese als sog. „sonstige Informationen“ zu lesen und auf Unstimmigkeiten mit den durch ihn geprüften Informationen zu würdigen. Hierzu dürfte er das Prüfungsurteil zur Nachhaltigkeitsberichterstattung abwarten. Jegliche Verzögerungen bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung könnten auch zu einer Verzögerung bei der Beendigung der Prüfung der Finanzberichterstattung mit Folgen für die Durchführung von Hauptversammlungen und der Möglichkeit zur Feststellung und Offenlegung des Abschlusses führen.\r\nVor diesem Hintergrund regen wir in Abschnitt B an, die Übergangsregelung des EGHGB für das Geschäftsjahr 2024, wonach der bestellte Abschlussprüfer vorbehaltlich einer anderen Wahl durch das dafür zuständige Unternehmensorgan auch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts ist, als grundsätzliche Regelung in das HGB zu übernehmen.\r\nII.\tVoraussetzungen für die Zulassung als Nachhaltigkeitsprüfer, insb. WP- \r\nExamen \r\nDer Referentenentwurf sieht eine zusätzliche Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte vor (vgl. § 13c WPO-E). Wir regen aus den folgenden Gründen eine obligatorische Integration der nachhaltigkeitsbezogenen Inhalte in das WP- \r\nExamen an. Zum einen stehen finanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Informationen wie zuvor dargestellt nicht losgelöst nebeneinander, sondern sind eng miteinander verknüpft. Oft haben nichtfinanzielle Entwicklungen finanzielle Auswirkungen auf das berichtende Unternehmen. Zum anderen würde eine obligatorische Integration in das WP-Examen zur Entwicklung eines einheitlichen und modernen, von den Stakeholdern und der Öffentlichkeit zu Recht erwarteten neuen Berufsbilds des Wirtschaftsprüfers beitragen.\r\nFerner würde eine weitere Differenzierung im Berufsstand vermieden, die entstehen würde, wenn künftig neben der Anzeige der Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer nur bei denjenigen eine Qualifikation als Nachhaltigkeitsberichtsprüfer im Berufsregister vermerkt ist, die erfolgreich eine separate Prüfung abgelegt haben. Eine Tätigkeit als gesetzlicher Abschlussprüfer sollte immer auch die Möglichkeit bieten, gleichzeitig als Nachhaltigkeitsberichtsprüfer tätig zu sein. Dies würde den zu prüfenden Unternehmen auch die Auswahl von Prüfern erleichtern und wäre ein klares Signal an die Stakeholder über die hohe Qualität der Prüfung und über den damit ausgedrückten Stellenwert der Nachhaltigkeitsberichterstattung.\r\nWir regen daher in Abschnitt B an, von dem Erfordernis einer separaten Registrierung abzusehen. Für den Fall, dass an diesem festgehalten werden sollte, weisen wir dort auf Klarstellungsbedarf hin.\r\nZweckmäßig wäre eine Integration des Themas Nachhaltigkeit vor allem als Teilgebiet in das Modul „Prüfungswesen“ und ggf. ergänzend in das Modul „An-gewandte Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre“. Eine Änderung der WPO oder der WiPrPrüfV wäre hierfür nicht erforderlich. Es könnte überlegt werden, Nachhaltigkeitsthemen klarstellend in § 4 WiPrPrüfV explizit aufzunehmen. Ein zusätzliches Modul könnte dagegen viele Nachwuchstalente davon abhalten, sich auch zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte zu qualifizieren.\r\nB. Anmerkungen zu einzelnen Vorgaben im Referentenentwurf\r\nIn diesem Abschnitt sind Anmerkungen zu einzelnen Vorgaben im Referentenentwurf aufgeführt. Insbesondere möchten wir auf die Anmerkungen zu den folgenden Regelungsvorschlägen hinweisen:\r\n·\tFormat des Lageberichts (Artikel 1 Nr. 9: § 289g HGB-E),\r\n·\tRegelungen zur Befreiung von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (Artikel 1 Nr. 6: § 289b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 HGB-E sowie Artikel 1 Nr. 11: § 291 Abs. 1 HGB-E),\r\n·\tPrüfungsvermerk, Übergangsregelungen und Prüfungsbericht (Artikel 1 \r\nNr. 31: § 324h HGB-E sowie Artikel 1 Nr. 31: § 324i HGB-E) sowie\r\n·\tWirtschaftsprüferexamen (Artikel 24 Nr. 17: § 13c WPO-E).\r\nZu Artikel 1: Änderung des Handelsgesetzbuchs\r\nArtikel 1 Nr. 1 Buchst. b: Schriftformerfordernis für den aufzustellenden Abschluss (§ 245 Satz 1 HGB-E) \r\nNach der vorgesehenen Änderung soll der Jahresabschluss (und in Verbindung mit § 298 Abs. 1 HGB auch der Konzernabschluss) vom Kaufmann bzw. dessen gesetzlichen Vertretern unter Angabe des Datums nicht bloß zu unterzeichnen sein, sondern in Schriftform aufgestellt werden müssen, was nach § 126 Abs. 1 BGB die Unterzeichnung mit umfasst. Wir regen an, zur Vermeidung von Missverständnissen einen Verweis auf § 126 Abs. 1 BGB in § 245 HGB aufzunehmen.\r\nWir weisen darauf hin, dass nach der herrschenden Meinung erst der festgestellte Jahresabschluss zu unterzeichnen ist. Gemäß den Ausführungen in der Begründung soll indes künftig nicht nur der festgestellte (bzw. gebilligte) Abschluss, sondern auch bereits der aufgestellte Abschluss unterzeichnet werden. Dies würde in der Praxis häufig auf eine doppelte Unterzeichnung des Jahresabschlusses hinauslaufen (aufgestellte und festgestellte Fassung). Dies würde dem von der Bundesregierung erklärten Ziel einer Entbürokratisierung zuwiderlaufen.\r\nArtikel 1 Nr. 5 Buchst. c: Pflicht bestimmter Gesellschaften zur Angabe und Erläuterung wichtiger immaterieller Ressourcen im Lagebericht (§ 289 Abs. 3a  HGB-E) \r\nMit § 289 Abs. 3a HGB-E soll Artikel 19 Abs. 1 Unterabs. 4 der EU-Bilanzrichtlinie in der durch die CSRD geänderten Fassung in der Sache 1:1 umgesetzt werden. Hinsichtlich des sachlichen Anwendungsbereichs der Berichtspflicht sollte in der Gesetzesbegründung ausgeführt werden, ob und ggf. inwieweit auch bilanzierte (entgeltlich oder unentgeltlich) erworbene oder selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens oder Finanz-anlagen, die zweifelsfrei jeweils Ressourcen ohne physische Substanz sind und damit dem Wortlaut nach unter die Vorschrift fallen könnten, angabe- und erläuterungspflichtig sein können. Hierzu könnte auch der in der Begründung ge-nannte Beispielkatalog erweitert werden.\r\nWeiterhin weisen wir darauf hin, dass der Wortlaut des § 289 Abs. 3a HGB-E – abweichend von Artikel 19 Abs. 1 Unterabs. 4 der EU-Bilanzrichtlinie – von „im-materiellen Ressourcen“ und nicht von „wichtigsten immateriellen Ressourcen“ spricht.\r\nWir würden es begrüßen, wenn in die Gesetzesbegründung eine Aussage dazu aufgenommen würde, ob bzw. dass eine qualitative Berichterstattung ausreichend ist.\r\nVorstehendes gilt gleichermaßen in Bezug auf § 315 Abs. 3a HGB-E.\r\nArtikel 1 Nr. 6: Kreis der in den Konzernlagebericht einzubeziehenden Tochter-unternehmen der zu befreienden Gesellschaft (§ 289b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB-E)\r\nEine Befreiung von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht soll u.a. voraussetzen, dass das zu befreiende Unternehmen und seine Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht des übergeordneten, den befreienden Konzernlagebericht aufstellenden Mutterunternehmens einbezogen sind.\r\nWir regen an klarzustellen, dass die Befreiungswirkung auch dann greift, wenn Tochterunternehmen aufgrund der entsprechenden Anwendung von § 296 HGB oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung nicht in den Konzernlagebericht einbezogen werden. Dasselbe gilt in Bezug auf § 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 sowie § 315b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 5 HGB-E.\r\nFerner sieht § 289b Abs. 4 HGB-E vor, dass eine Befreiung von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht nach Abs. 2 oder 3 nur eintritt, wenn der Lagebericht der zu befreienden Gesellschaft bestimmte Angaben enthält. Wir regen an, Ausführungen in die Gesetzesbegründung auf-zunehmen, wie die zu befreiende Gesellschaft die neben Abs. 2 tretende Befreiungsvoraussetzung erfüllen kann, wenn sie nach § 264 Abs. 3 oder § 264b HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts befreit ist. Gleiches gilt in Bezug auf § 315b Abs. 4 HGB-E.\r\nArtikel 1 Nr. 6: Bilanzrechtliche Befreiungsregeln (§ 289b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 HGB-E) \r\nDer zu ändernde § 289b Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 HGB-E stellt klar, dass die allgemeinen bilanzrechtlichen Befreiungsregelungen der §§ 264 Abs. 3 und 264b HGB Anwendung finden.\r\nDer zu ändernde § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a HGB-E ändert die für Zwecke der Aufstellung eines befreienden Konzernabschlusses und Konzernlageberichts des Mutterunternehmens zugrunde zu legenden Regelungen der EU-Bilanzrichtlinie auf die zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2023/2775 geänderte Fassung, die auch die Änderungen durch die CSRD umfasst. Somit ist der befreiende Konzernlagebericht des Mutterunternehmens auch nach Maßgabe des durch die CSRD geänderten Artikels 29a der EU-Bilanzrichtlinie aufzustellen. Der befreiende Konzernlagebericht muss jedoch nur um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erweitert werden, wenn es sich bei dem Mutterunter-nehmen um das Mutterunternehmen einer großen Gruppe i.S. des Artikels 3\r\nAbs. 7 der EU-Bilanzrichtlinie handelt. Wir regen an klarzustellen, ob der befrei-ende Konzernnachhaltigkeitsbericht auch die Angaben nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) zu enthalten hat.\r\nWir weisen darauf hin, dass in den Fällen, in denen ein Unternehmen von den Befreiungen nach § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch macht und der befreiende Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nicht um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erweitert wurde, da es sich bei dem Mutterunternehmen nicht um das Mutterunternehmen einer großen Gruppe handelt, das befreite Unternehmen dennoch von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß § 289b Abs. 1 HGB-E befreit ist, da das Unternehmen gemäß § 264 Abs. 3 Satz 1 HGB u.a. die Vorschriften des ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB – und somit auch §§ 289b ff. HGB – nicht anzuwenden braucht. Dies widerspricht u.E. dem zweiten Unterabsatz des Erwägungsgrundes 57 der CSRD, wonach Unternehmen, die Bericht über Nachhaltigkeitsinformationen erstatten müssen, in keinem Fall von der Pflicht zur Veröffentlichung des Lageberichts befreit werden sollten. Vor dem Hintergrund der Bestrebungen zur Reduzierung der bürokratischen Belastung von Unternehmen erachten wir diese Regelung dennoch als begrüßenswert. Der gleiche Hinweis gilt in Bezug auf die Befreiung nach § 264b HGB.\r\nArtikel 1 Nr. 6: Befreiungsregeln – Offenlegung (§ 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4  HGB-E) \r\n§ 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 HGB-E sieht für die Befreiung eines Unternehmens, das ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das seinen Sitz nicht in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat hat, vor, dass der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens nach den sowie das Urteil über die Prüfung dieses konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts im Einklang mit den\r\n§§ 325, 327a und 328 HGB offengelegt werden.\r\nWir regen an klarzustellen, dass die Offenlegung nach §§ 325, 327a und 328 HGB in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen hat.\r\nDie gleiche Anregung gilt für § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 HGB-E.\r\nArtikel 1 Nr. 6: Befreiungsregeln – Taxonomie-Verordnung (§ 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB-E) \r\n§ 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 bzw. § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB-E regelt, wie die Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung für Zwecke der Befreiung durch ein Nicht-EU-Mutterunternehmen zu erfolgen hat. Diese Berichterstattung muss demnach die Tätigkeiten der [zu befreienden] Kapitalgesellschaft und ihrer Tochterunternehmen (Befreiung einer Einzelgesellschaft)\r\nbzw. die Tätigkeiten des [zu befreienden] Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen (Befreiung eines Mutterunternehmens) umfassen. Wir regen an klarzustellen, auf welche Tochterunternehmen sich diese Pflicht jeweils bezieht (die Tochterunternehmen des zu befreienden Mutterunternehmens oder die Tochterunternehmen des obersten Mutterunternehmens).\r\nDie gleiche Anregung gilt in Bezug auf § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB-E.\r\nArtikel 1 Nr. 6: Befreiungsregeln – Internetseite (§ 289b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HGB-E) \r\n§ 289b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HGB-E regelt, dass eine Befreiung nach Abs. 2 oder 3 nur eintritt, wenn der Lagebericht des zu befreienden Unternehmens die Angabe der Internetseite enthält, auf der der befreiende Konzernlagebericht des Mutterunternehmens (Abs. 2) oder der befreiende konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens (Abs. 3) in deutscher oder englischer Sprache abrufbar ist und der Prüfungsvermerk über den Nachhaltigkeitsbericht zum befreienden Konzernlagebericht des Mutterunternehmens (Abs. 2) oder das Urteil über die Prüfung des befreienden konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts des Mutterunternehmens (Abs. 3) abrufbar ist.\r\nWir regen an klarzustellen, um wessen Internetseite (die des zu befreienden Unternehmens oder die des Mutterunternehmens) es sich bei der genannten Internetseite handelt. Weiterhin regen wir an klarzustellen, wie lange der befreiende Bericht dort zur Verfügung stehen muss.\r\nDie gleiche Anregung gilt in Bezug auf § 315b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 HGB-E.\r\nArtikel 1 Nr. 6: Einbindung der Arbeitnehmervertreter (§ 289b Abs. 6 bzw.  § 315b Abs. 5 HGB-E) \r\nMit § 289b Abs. 6 bzw. § 315b Abs. 5 HGB-E soll die Einbindung der Arbeitnehmervertreter in die Nachhaltigkeitsberichterstattung geregelt werden. Wir regen an klarzustellen, wie Arbeitnehmervertreter auf geeigneter Ebene zu verstehen sind. Die Arbeitnehmervertreter könnten als Betriebsrat i.S. des BetrVG verstanden werden. Die Arbeitnehmervertretung besteht gemäß BetrVG auf Unternehmensebene dann aus Betriebsrat oder Gesamtbetriebsrat. Die Unterrichtungs-und Beratungsrechte der Arbeitnehmervertreter durch den Arbeitgeber sind in § 90 BetrVG geregelt. Zur Umsetzung der betreffenden Regelungen aus Artikel 19a Abs. 5 der EU-Bilanzrichtlinie bietet sich eine Ergänzung der Unterrichtungs- und Beratungsrechte nach § 90 BetrVG an.\r\nWir weisen weiterhin darauf hin, dass die Befreiungsregelungen des Artikels 19a der EU-Bilanzrichtlinie ein Unternehmen zwar von der Pflicht zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts (geregelt in Artikel 19a Abs. 1 bis 4 der EU-Bilanzrichtlinie), aber nicht von der Pflicht zur Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter (geregelt in Artikel 19a Abs. 5 der EU-Bilanzrichtlinie) befreit. Die Regelung des § 289b Abs. 6 HGB-E ist gesetzessystematisch den Aufstellungs-und Befreiungsregeln nachgeordnet. Wir regen daher an klarzustellen, ob eine Befreiung von der Pflicht zur Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter auch dann besteht, wenn die Einzelgesellschaft wegen der Einbeziehung in einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht von der Pflicht zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts auf Gesellschaftsebene befreit ist.\r\nErhalten die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der nachhaltigkeitsberichterstattungspflichtigen Gesellschaft von den Arbeitnehmervertretern eine Stellungnahme zu den vorgesehenen Inhalten des Nachhaltigkeitsberichts oder den einschlägigen Informationen und Mitteln zur Einholung und Überprüfung von Nachhaltigkeitsinformationen, soll diese Stellungnahme gemäß § 289b Abs. 6 Satz 2 HGB-E dem für die Prüfung des Lageberichts zuständigen Organ zu übermitteln sein. Wir sprechen uns dafür aus, dass eine solche (proaktive) Übermittlungspflicht der gesetzlichen Vertreter auch im Verhältnis zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts vorgesehen wird. Gleiches gilt in Bezug auf § 315b Abs. 5 Satz 2 HGB-E.\r\nArtikel 1 Nr. 6: Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 289c Abs. 2 HGB-E)\r\n§ 289c Abs. 2 bis 5 HGB-E führt die Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf und setzt damit die Regelungen von Artikel 19a Abs. 2 und 3 der EU-Bilanzrichtlinie um. Die Regelungen des Artikels 19a Abs. 2 und 3 der EU-Bilanzrichtlinie bilden die Basis für die Verordnungsermächtigung des Artikels 29b i.V.m. Artikel 49 der EU-Bilanzrichtlinie. Die gemäß Artikel 29b der EU-Bilanzrichtlinie zu erlassenden Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurden als Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 am 22.12.2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die verpflichtende Anwendung dieser Standards ist in § 289c Abs. 6 HGB-E festgelegt.\r\nWir weisen darauf hin, dass vor dem Hintergrund der verpflichtenden Anwendung der erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eine Aufzählung der Berichtsinhalte in § 289c Abs. 2 bis 5 HGB-E redundant ist. Wir regen daher an, § 289c Abs. 2 bis 5 HGB-E zu streichen, auch um Inkonsistenzen zu den Regeln der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 zu vermeiden. Gleiches gilt, wenn es zukünftig zu Änderungen in den erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung kommt.\r\nWeiterhin weisen wir darauf hin, dass die Formulierung „Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben müssen Folgendes enthalten“ nicht im Einklang mit dem Wortlaut des Artikels 19a Abs. 2 der EU-Bilanzrichtlinie steht.\r\nArtikel 1 Nr. 6: Verweise auf andere in den Lagebericht aufgenommene Angaben und im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge (§ 289c Abs. 5 HGB-E) \r\n§ 289c Abs. 5 HGB-E fordert, sofern für das Verständnis erforderlich, Verweise aus dem Nachhaltigkeitsbericht auf andere in den Lagebericht aufgenommene Angaben und im Jahresabschluss ausgewiesene Beträge. Wir weisen darauf hin, dass im Prüfungsurteil zum Nachhaltigkeitsbericht darauf hingewiesen werden muss, dass dieses Prüfungsurteil nicht die Verweise und etwaige Prüfungen umfasst.\r\nArtikel 1 Nr. 6: Abweichende Vorgaben für bestimmte Kapitalgesellschaften  (§ 289d HGB-E) \r\nMit § 289d HGB-E sollen die Inhalte der möglichen verkürzten Berichterstattung kapitalmarktorientierter kleiner und mittelgroßer Unternehmen geregelt und Artikel 19a Abs. 6 der EU-Bilanzrichtlinie umgesetzt werden. Die Regelungen des Artikels 19a Abs. 6 der EU-Bilanzrichtlinie bilden die Basis für die Verordnungsermächtigung des Artikels 29c i.V.m. Artikel 49 der EU-Bilanzrichtlinie. Die gemäß Artikel 29c der EU-Bilanzrichtlinie zu erlassenden Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung werden von der Europäischen Kommission als Delegierte Rechtsakte angenommen werden. Die verpflichtende Anwendung dieser Standards ist in § 289d Satz 2 HGB-E festgelegt.\r\nWir weisen darauf hin, dass vor dem Hintergrund der verpflichtenden Anwendung der erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eine Aufzählung der Berichtsinhalte in § 289d HGB-E redundant ist. Wir regen daher an, § 289d Satz 1 HGB-E im Hinblick auf die Berichtsinhalte zu streichen, auch um Inkonsistenzen zu der künftigen delegierten Verordnung zu vermeiden. Gleiches gilt, wenn es zukünftig zu Änderungen in den noch zu erlassenden Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung kommt.\r\nArtikel 1 Nr. 8: Verweise aus der Erklärung zur Unternehmensführung auf Angaben im Nachhaltigkeitsbericht (§ 289f Abs. 5 Nr. 3 HGB-E) \r\nWir verweisen hinsichtlich der Verweise auf unsere Ausführungen zu § 289c Abs. 5 HGB-E.\r\nArtikel 1 Nr. 9: Format des Lageberichts (§ 289g HGB-E) \r\nDer neu einzufügende § 289g HGB-E sieht vor, dass der Lagebericht von zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach Maßgabe des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 aufzustellen und der Nachhaltigkeitsbericht nach Maßgabe dieser Verordnung auszuzeichnen sind. Im Gegensatz hierzu sieht § 328 Abs. 1 Satz 4 HGB vor, dass eine Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent Wertpapiere begibt und keine Kapitalgesellschaft i.S. des § 327a HGB ist, u.a. den (Konzern-)Lagebericht in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach Maßgabe des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 und den (IFRS-)Konzernabschluss mit Auszeichnungen nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 dieser Verordnung offenzulegen hat.\r\nUnserer Auffassung nach ist die Verwendung des Begriffs „aufzustellen“ eine unzutreffende Übersetzung des in Artikel 29d der englischsprachigen Fassung der EU-Bilanzrichtlinie an dieser Stelle verwendeten Begriffs „prepare“. Der EU-Gesetzgeber selbst verwendet in Erwägungsgrund 55 der deutschsprachigen Fassung der CSRD den Begriff „erstellen“. Die Erstellung von Nachhaltigkeits-berichten im xhtml-Format ist der richtige Weg, diese Informationen der Öffentlichkeit vergleichbar und maschinenlesbar zur Verfügung zu stellen. Hiervon klar zu unterscheiden ist der Prozess der Aufstellung von Abschlüssen und Lageberichten, und zwar auch in digitaler Form. Das in § 245 HGB (für den Abschluss) verankerte Schriftform- und Unterzeichnungserfordernis (mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 126b BGB) setzt ein (programmunabhängig) eindeutig darstellbares Datei-Format voraus (sowohl für Texte, Bilanz- und GuV-Gliederungen, für Bilder als auch für tabellarische Darstellungen im Anhang oder Lagebericht). Dies ist notwendig, um eine Datei eindeutig, d.h. sowohl bildlich (Darstellungsform und Format) als auch inhaltlich rechtlich verbindlich autorisieren zu können.\r\nDie rechtsverbindliche Autorisierung der Darstellungsform ist im xhtml-Format nicht möglich. Dieses Format gewährleistet keine authentische Darstellung der Inhalte, sondern ermöglicht lediglich deren software- und endgeräteabhängige Wiedergabe. Dies führt dazu, dass je nach Software des Aufstellers oder Lesers und Hardware des Lesers Darstellungen verzerrt oder sogar falsch wiedergegeben werden können. Aus diesem Grund ist das xhtml-Format z.B. für notarielle Urkunden im elektronischen Format unzulässig. Für die Führung notarieller Ak¬ten und Verzeichnisse (NotAktVV) in elektronischer Form wird daher in § 35 Abs. 4 Satz 1 NotAktVV zwingend die Verwendung des für die Langzeitarchivierung geeigneten PDF-Formats gefordert. Aus diesen Gründen sprechen wir uns dafür aus, die bisher etablierte „Offenlegungslösung“ auch für Zwecke der CSRD-Umsetzung beizubehalten.\r\nSollen jedoch Lageberichte im ESEF-Format und damit im xhtml-Format „aufgestellt“ werden, ergibt sich ferner das Problem, dass dies ausschließlich mit qualifizierter elektronischer Signierung von zip-Dateien (xhtml-Dateien einschließlich Dateistruktur und XBRL-Dateien) möglich ist. Die elektronische Signierung von zip-Dateien (Containerformat zip) führt dazu, dass elektronische Unterschriften von Abschlüssen im xhtml-Format durch Öffnen der zip-Dateien (Öffnen des\r\nContainerformats für den Lesezugriff) invalide werden, d.h. als ungültig klassifiziert werden. Darüber hinaus verweisen wir auf die notwendigen Folgeänderungen der Aufbewahrungspflichten gemäß § 257 HGB zu Originaldokumenten.\r\nEntsprechend der notariellen Praxis regen wir an, die Verwendung des PDF-Formats (mit Eignung für die Langzeitarchivierung) für die elektronische Aufstellung von Abschluss und Lagebericht mit eingebetteten xhtml-Dateien (Anlage des PDF-Dokuments) vorzuschreiben.\r\nDas gleiche Petitum gilt in Bezug auf § 315e HGB-E.\r\nArtikel 1 Nr. 10: Versicherungen bei Kapitalgesellschaften, die Inlandsemittenten sind (§ 289h Abs. 2 Satz 2 HGB-E) \r\nDer neu einzufügende § 289h HGB-E fordert in Abs. 2 Satz 1 eine Versicherung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Inlandsemittenten, dass u.a. im Lagebericht der Geschäftsverlauf so dargestellt ist, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Wir regen an klarzustellen, dass sich diese Versicherung nur auf den Lagebericht ohne den Nachhaltigkeitsbericht bezieht. Ferner weisen wir darauf hin, dass – sollte der Lagebericht gemäß § 289g HGB-E im xhtml-Format aufgestellt werden – die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs nicht in der Lage sind festzustellen, ob die Darstellung richtig ist, da die Darstellung je nach Software und Hardware anders ausfallen wird bzw. falsch oder verzerrt wiedergegeben wird. Glei-ches gilt in Bezug auf § 315f Abs. 2 Satz 1 HGB-E.\r\n§ 289h HGB-E fordert in Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 eine Versicherung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Inlandsemittenten, dass der Nachhaltigkeitsbericht nach Maßgabe der nach den Artikeln 29b und 29c der EU-Bilanzrichtlinie angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgestellt wurde. Die Artikel 29b („Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung“) und 29c („Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung für kleine und mittlere Unternehmen“) regeln zum einen verpflichtend von großen Unternehmen anzuwendende Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung und zum anderen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, zu deren Anwendung kleine und mittelgroße Unternehmen optieren können (vgl. Artikel 19a Abs. 6 Unterabs. 2 der EU-Bilanzrichtlinie). So-mit ist eine Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts nach Maßgabe der nach den Artikeln 29b und 29c angenommenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nicht möglich. Wir regen daher an, die Verknüpfung der beiden ge-nannten Artikel mit „oder“ aufzuführen.\r\n§ 289h HGB-E fordert in Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 HGB-E ferner eine Versicherung der Mitglieder des vertretungsberechtigten, dass der Nachhaltigkeitsbericht nach Maßgabe der Artikel 2 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 in ihrer jeweils geltenden Fassung aufgestellt wurde. Die angesprochene Delegierte Verordnung konkretisiert die Anforderung der Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung. Wir regen an, nicht auf die Delegierte Verordnung, sondern auf Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung Bezug zu nehmen, wie dies auch an anderer Stelle erfolgt.\r\nGemäß § 289h Abs. 3 HGB-E dürfen die Erklärungen zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zusammengefasst werden. Das Gleiche gilt für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gemäß § 315f Abs. 3 HGB-E. Wir regen an, in § 315f HGB-E klarzustellen, inwieweit das Mutterunternehmen die Erklärungen zu Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss und Konzernlagebericht zusammenfassen darf.\r\nFerner regen wir eine an die bisherige Regelung in § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB („[...] haben in einer dem Jahresabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern“) angelehnte Regelung zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen an.\r\nArtikel 1 Nr. 11: Befreiende Wirkung von EU-/EWR-Konzernabschlüssen (§ 291 Abs. 1 HGB-E) \r\nDer zu ändernde § 291 Abs. 1 Satz 1 HGB-E sieht – beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – vor, dass ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat ist, von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts gemäß den §§ 315, 315a und 315d HGB-E befreit ist. Die Befreiung erstreckt sich somit nicht auf die §§ 315b und 315c HGB-E, die die Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung betreffen.\r\nWir regen an klarzustellen, in welcher Form ein Mutterunternehmen, welches gemäß § 291 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts gemäß den §§ 315, 315a und 315d HGB-E und nicht gleichzeitig von der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht i,S. der §§ 315b und 315c HGB-E befreit ist, dieser Berichtspflicht nachzukommen hat. Wir regen an, dass ein solches Mutter-unternehmen der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht i.S. der §§ 315b und 315c HGB-E nachkommen kann, indem es einen (separaten) konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht (ähnlich dem in § 289b Abs. 3 Nr. 2 HGB-E) aufstellt. Ferner regen wir an klarzustellen, wie dieser (separate) konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht offenzulegen ist.\r\nDarüber hinaus regen wir an klarzustellen, dass dieser (separate) konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht für Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens be-freiende Wirkung i.S. der §§ 289b Abs. 2 bzw. 315b Abs. 3 HGB-E entfalten kann, auch wenn das zu befreiende Tochterunternehmen aufgrund der Nicht-Aufstellung eines Konzernlageberichts wegen der Befreiung i.S. des § 291 Abs. 1 HGB-E nicht wie vom Wortlaut gefordert in diesen Konzernlagebericht einbezogen wird.\r\nFerner regen wir an, dass durch einen (separaten) konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht (ähnlich dem in § 289b Abs. 3 Nr. 2 HGB-E) auch befreiende Wirkung i.S. der §§ 289b Abs. 2 bzw. 315b Abs. 3 HGB-E erzielt werden kann, wenn das Mutterunternehmen des nach den §§ 289b bzw. § 315b HGB-E berichtspflichtigen Tochterunternehmens aus anderen Gründen von der Pflicht zur Offenlegung eines Konzernabschlusses befreit ist.\r\nDas gleiche Petitum gilt in Bezug auf § 292 Abs. 1 HGB-E.\r\nArtikel 1 Nr. 15 Buchst. b: Befreiung von der Pflicht zur Angabe nichtfinanzieller Leistungsindikatoren (§ 315 Abs. 3 Satz 2 HGB-E) \r\nDer § 315 Abs. 3 HGB anzufügende neue Satz 2 führt aus, dass das Mutterunternehmen von der Pflicht zur Angabe nichtfinanzieller Leistungsindikatoren nach Satz 1 befreit ist, wenn es seinen Konzernlagebericht im Einklang mit § 315b Abs. 1 bis 4 und § 315c HGB-E aufstellt. § 315b Abs. 1 bis 4 HGB-E soll Vorschriften zur Befreiung eines Mutterunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts enthalten. Fraglich ist, ob die Befreiung von der Pflicht zur Angabe nichtfinanzieller Leistungsindikatoren auch dann ein-treten soll, wenn das Mutterunternehmen aufgrund der Befreiungsregelungen des § 315b Abs. 1 bis 4 HGB-E selbst keinen Nachhaltigkeitsbericht aufstellt.\r\nWir weisen darauf hin, dass die Regelung des Artikels 29a Abs. 7 der EU-Bilanzrichtlinie vorsieht, dass bei Erfüllung der Anforderungen nach dessen Absätzen 1 bis 5 durch ein Mutterunternehmen davon ausgegangen wird, dass es die Anforderungen nach Artikel 19 Abs. 1 Unterabs. 3 und Artikel 19a erfüllt und dementsprechend nicht auf die in Artikel 29a Abs. 8 f. geregelten Befreiungsvorschriften referenziert.\r\nArtikel 1 Nr. 16: Pflicht zur Erweiterung eines Konzernlageberichts um einen  Konzernnachhaltigkeitsbericht (§ 315b Abs. 1 Satz 1 HGB-E) \r\nDer zu ändernde § 315b Abs. 1 Satz 1 HGB-E führt aus, dass ein Mutterunter-nehmen (§ 290 HGB), bei dem die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß § 293 Abs. 1 und 2 HGB nicht vorliegen, seinen Konzernlagebericht um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erweitern hat. Fraglich ist aus unserer Sicht, wieso sich der Verweis auf § 293 HGB auf die Abs. 1 und 2 beschränkt und sich nicht auch auf den Abs. 4 erstreckt. Sollten die Regelungen des § 293 Abs. 4 HGB für Zwecke der Bestimmung der Berichtspflicht nach § 315b HGB-E keine Anwendung finden, so führt dies in der Praxis dazu, dass ein Mutterunternehmen, welches mindestens zwei der drei in § 293 Abs. 1 HGB genannten Größenmerkmale nur an einem Abschlussstichtag überschreitet, von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts (noch) befreit, jedoch (bereits) zur „Erweiterung seines Konzernlageberichts“ um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht verpflichtet wäre. Wir regen daher an, klarstellend den Verweis des § 315b Abs. 1 Satz 1 HGB-E auf § 293 HGB entsprechend auch um seinen Abs. 4 zu erweitern.\r\nDas gleiche Petitum gilt auch in Bezug auf § 315 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 HGB-E.\r\n§ 315b Abs. 3 HGB-E führt die Voraussetzungen für die Befreiung eines Mutterunternehmens von der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht auf. In den Nummern 1 bis 5 wird der Begriff „Mutterunternehmen“ als Bezeichnung sowohl des (oberen) Mutterunternehmens, das seinen Sitz nicht in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat hat, als auch des zu befreienden Mutterunternehmens genutzt. Wir regen daher an, klarstellend den Begriff des „zu befreienden Mutterunternehmens“ für jenes Mutterunternehmen zu verwenden, welches von der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht befreit wird.\r\nArtikel 1 Nr. 16: Erhebliche Unterschiede (§ 315c Abs. 1 Nr. 3 HGB-E) \r\nMit § 315c Abs. 1 Nr. 3 HGB-E soll geregelt werden, dass ein Mutterunternehmen im Konzernnachhaltigkeitsbericht ein hinreichendes Verständnis der Risiken für das betreffende oder die betreffenden Tochterunternehmen und der Auswirkungen des betreffenden Tochterunternehmens oder der betreffenden Tochterunternehmen zu vermitteln hat, wenn es erhebliche Unterschiede zwischen den Risiken für den Konzern und den Risiken für ein oder mehrere Tochterunternehmen oder zwischen den Auswirkungen des Konzerns und den Auswirkungen eines oder mehrerer Tochterunternehmen feststellt.\r\nWir regen an, in der Gesetzesbegründung klarzustellen, dass ESRS 1.104 mögliche Umstände enthält, die eine Indikation für eine unterschiedliche Bewertung sein können. Weiterhin weisen wir darauf hin, dass ESRS 1.103 und 104 für die Unterschiede auf Auswirkungen, Risiken und Chancen abstellt, wohingegen § 315c Abs. 1 Nr. 3 HGB-E (wie auch Artikel 29a Abs. 4 der EU-Bilanzrichtlinie) nur Auswirkungen und Risiken nennt.\r\nArtikel 1 Nr. 20: Frist für die Pflicht zur eigenen Erstellung von Dokumenten (§ 315h Abs. 2 HGB-E) \r\nWenn das oberste Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat dem inländischen Tochterunternehmen einen Konzernnachhaltigkeitsbericht nicht zur Verfügung stellt oder der zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, sollen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs des Tochterunternehmens für das Tochterunternehmen erstellen a) eine Erklärung i.S. des § 315h Abs. 2 Nr. 1 HGB-E und b) einen Konzernnachhaltigkeitsbericht des obersten Mutterunternehmens mit denjenigen Angaben, über die das Tochterunternehmen verfügt und die es beschaffen kann.\r\nEs sollte geregelt werden, wie lange nach Ablauf des Berichtszeitraums die gesetzlichen Vertreter des Tochterunternehmens auf die Zurverfügungstellung eines gesetzeskonformen Konzernnachhaltigkeitsberichts durch das oberste Dritt-staaten-Mutterunternehmen warten müssen bzw. dürfen, bis das Tochterunter-nehmen die Dokumente i.S. des § 315h Abs. 2 Nr. 1 und 2 HGB-E erstellen muss. Gleiches gilt sinngemäß in Bezug auf §§ 315i Abs. 2 und 315j Abs. 2 HGB-E.\r\nEin gleichgelagertes Petitum gilt zudem in Bezug auf §§ 315h Abs. 3, 315i Abs. 2 und 315j Abs. 3 HGB-E (jeweils Erklärung zum fehlenden „Bestätigungsurteil“). Unabhängig davon regen wir an, den technisch korrekten Begriff „Prüfungsurteil“ zu verwenden.\r\nWeiterhin regen wir an, in der Gesetzesbegründung klarzustellen, dass für „An-gaben, über die die Kapitalgesellschaft verfügt und die sie beschaffen kann“ keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen. So lautete die Klarstellung in der Regierungsbegründung zum identischen Wortlaut in § 342d Abs. 2 Nr. 2 HGB (BT-Drs. 20/5653, S. 53).\r\nArtikel 1 Nr. 20: Pflicht zur Anforderung (§§ 315h Abs. 1, 315i Abs. 1,  315j Abs. 1 HGB-E) \r\n§§ 315h Abs. 1, 315i Abs. 1, 315j Abs. 1 HGB-E verpflichten bestimmte Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen, das oberste Mutterunternehmen bzw. die Hauptniederlassung jährlich aufzufordern, bestimmte Unterlagen zur Verfügung zu stellen.\r\nWir regen an klarzustellen, innerhalb welchen Zeitraums diese jährliche Aufforderung zu erfolgen hat.\r\nArtikel 1 Nr. 20: Umsatzerlöse einer Zweigniederlassung (§§ 315i Abs. 1, 315j Abs. 1 HGB-E) \r\nEine Tatbestandsvoraussetzung der in § 315i und § 315j HGB-E vorgesehenen Pflicht ist, dass die Höhe der der in Rede stehenden „Zweigniederlassung zuzuordnenden Umsatzerlöse“ im vorangegangenen Geschäftsjahr einen Betrag von 40 Mio. EUR überschreiten.\r\nUnseres Erachtens fehlt es derzeit an (gesetzlichen) Kriterien, nach denen die Zuordnung von Umsatzerlösen zu einer Organisationseinheit (hier: Zweigniederlassung) erfolgt, die keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und demzufolge für HGB-Zwecke „für sich“ nicht rechnungslegungspflichtig ist.\r\nFerner ist fraglich, wie für handelsrechtliche Zwecke der Ort eines Umsatzerlöses zu bestimmen ist, um beurteilen zu können, ob die Umsatzerlöse in den EU-Mitgliedstaaten oder in anderen EWR-Vertragsstaaten in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren den Betrag von 150 Mio. EUR überschrei-ten. Dies gilt auch in Bezug auf § 315h Abs. 1 sowie § 315j Abs. 1 HGB-E.\r\nDarüber hinaus regen wir an klarzustellen, wie eine Zweigniederlassung zu verfahren hat, wenn die für die Bestimmung der Umsatzerlöse notwendigen Informationen nicht vorliegen oder nicht zur Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch in Bezug auf § 315h Abs. 1 sowie § 315j Abs. 1 HGB-E.\r\nArtikel 1 Nr. 20: Zweigniederlassung (§§ 315i, 315j HGB-E) \r\n§§ 315i und 315j HGB-E regeln die Berichtspflichten von bestimmten Zweigniederlassungen mit Drittlandsbezug.\r\nWir regen an klarzustellen, ob diese Regelungen auch für Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen gelten. Mangels Klarstellung könnte davon auszugehen sein, dass Zweigniederlassungen i.S. des § 53 KWG i.V.m. § 340 Abs. 1 HGB als Kreditinstitute und Zweigniederlassungen i.S. des § 68 VAG i.V.m. § 341 Abs. 2 Satz 1 HGB als Versicherungsunter-nehmen zu behandeln sind und demnach bereits ab 2024 (bei Erfüllung der entsprechenden Anwendungskriterien) der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht über sich selbst und ab 2028 zusätzlich für den Konzern unterliegen.\r\nArtikel 1 Nr. 20: Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (§§ 315h Abs. 2 Nr. 1,  315i Abs. 2 Nr. 1, 315j Abs. 2 Nr. 1 HGB-E) \r\n§§ 315h Abs. 2 Nr. 1, 315i Abs. 2 Nr. 1, 315j Abs. 2 Nr. 1 HGB-E fordern ggf. eine Erklärung darüber, dass der vom obersten Mutterunternehmen bzw. der Hauptniederlassung zur Verfügung gestellte Bericht nicht den gesetzlichen Vor-gaben entspricht.\r\nWir regen an klarzustellen, in welcher Form die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch zur Erklärung verpflichtete Tochterunternehmen bzw. Zweigniederlassungen durchzuführen ist.\r\nArtikel 1 Nr. 23: Gegenstand und Umfang der Prüfung, elektronisches Berichts-format (§ 317 Abs. 2 Satz 3 HGB-E) \r\nBei Unternehmen, deren Lagebericht gemäß § 289b HGB-E um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern ist, kann sich die Prüfung gemäß § 317 Abs. 2\r\nSatz 1 und 2 HGB, d.h. die Übereinstimmung des Lageberichts mit dem Abschluss und den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers, die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes sowie die Darstellung der Chancen und Risiken, nur auf den Lagebericht ohne den gesonderten Abschnitt zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erstrecken. Diese sollte im Gesetz klargestellt werden.\r\n§ 317 Abs. 3a Satz 2 HGB verweist nicht auf § 289g bzw. § 315e HGB-E. Wir gehen daher davon aus, dass im Rahmen der Abschlussprüfung keine Prüfung erforderlich ist, ob der Lagebericht in dem einheitlichen elektronischen Berichts-format nach Maßgabe des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 aufgestellt bzw. offengelegt wurde und stattdessen diese Prüfung im Rahmen von § 324c HGB-E erfolgt. Dies würden wir begrüßen und regen an, dies zumin¬dest in den Gesetzesmaterialien klarzustellen.\r\nZu Artikel 1 Nr. 23: Prüfung der ESEF-Konformität (§ 317 Abs. 3a HGB) \r\nGemäß dem Wortlaut dieser (nicht zur Anpassung vorgesehenen) Vorschrift ist Gegenstand der (Konzern-)Abschlussprüfung bestimmter Unternehmen auch die Prüfung der ESEF-Konformität der für Zwecke der Offenlegung erstellten Wiedergabe des (Konzern-)Lageberichts. Zum einen stellt sich die Frage, ob tatsächlich bei einem zur (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichte-ten Unternehmen die Wiedergabe eines (Konzern-)Lageberichts im ESEF-For-mat erforderlich ist, obwohl der (Konzern-)Lagebericht bereits gemäß §§ 289g, 315e HGB-E im ESEF-Format aufzustellen ist. Zum anderen überschneiden sich durch diese Regelung die Aufgaben des (Konzern-)Abschlussprüfers und die des Prüfers des (Konzern-) Nachhaltigkeitsberichts hinsichtlich der Prüfung der ESEF-Konformität des (Konzern-)Lageberichts bzw. des darin enthaltenen (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts (§ 324c Abs. 1 HGB-E), sofern über den Ver-weis in § 317 Abs. 3a HGB auf § 328 HGB-E und dessen Verweis auf die ESEF-VO auch die (konzern-)nachhaltigkeitsberichtsspezifische ESEF-Konfor-mität zu prüfen ist. Die Unmöglichkeit, dieses Problem aufzulösen, ist ein weite¬res Argument, die Offenlegungslösung auch für den (Konzern-)Lagebericht auf-rechtzuerhalten (vgl. unsere Anmerkungen zu § 289g HGB-E oben).\r\nArtikel 1 Nr. 25: Unabhängigkeit (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a HGB-E) \r\nWir regen an klarzustellen, was mit dem Einschub „des zu prüfenden Lagebe-richts“ in § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a HGB-E gemeint ist, d.h. insb., ob dieser den Nachhaltigkeitsbericht umfasst. Schließlich ist der Nachhaltigkeitsbe-richt nicht zwingend vom Abschlussprüfer zu prüfen und wäre damit von der Un-abhängigkeitsregelung nicht zu erfassen.\r\nWir verweisen in diesem Zusammenhang auch auf unsere untenstehenden Ausführungen zu § 324e HGB-E.\r\nArtikel 1 Nr. 31: Nachtragsprüfung (§ 324b Abs. 3 HGB-E) \r\nDer neu einzufügende § 324b Abs. 3 HGB-E legt fest, dass § 316 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB auf die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts und die Prüfung des Konzernnachhaltigkeitsberichts entsprechend anzuwenden ist.\r\nWir regen an klarzustellen, ob sich die Pflicht zur Nachtragsprüfung bei einer Prüfung des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts nur auf Fälle bezieht, in denen eine Änderung des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts und nicht der anderen Bestandteile des (Konzern-)Abschlusses oder des (Konzern-)Lageberichts stattgefunden hat. Ferner regen wir an klarzustellen, dass § 316 Abs. 3 HGB bei einer Jahresabschlussprüfung nur auf Änderungen des Abschlusses und des Lageberichts, mit Ausnahme des im Lagebericht enthaltenen Nachhaltigkeitsberichts, anzuwenden ist.\r\nArtikel 1 Nr. 31: Gegenstand und Umfang der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts (§ 324c HGB-E) \r\nGemäß § 324c Abs. 1 HGB-E hat sich die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts und des Konzernnachhaltigkeitsberichts darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht gemäß den §§ 289b bis 289e und 289g oder der Konzernlagebericht gemäß den §§ 315b, 315c und 315e HGB-E aufgestellt worden ist. Dies ist u.E. nicht sachgerecht. Vielmehr hat sich der Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung – im Falle der nach dem Referentenentwurf möglichen Trennung dieser Prüfung von der Abschlussprüfung – auf den Teil des Lageberichts zu beschränken, der die Nachhaltigkeitsberichterstattung umfasst. Alle übrigen Informationen des Lageberichts sind vom Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung, ebenso wie der Jahresabschluss, als sonstige Informationen i.S. der internationalen Prüfungsstandards zwar zu lesen und zu würdigen, aber nicht inhaltlich zu prüfen.\r\nWir weisen darauf hin, dass die Formatvorgaben (einschließlich des Taggings) gemäß § 289g HGB-E hier ebenfalls zu prüfen sind, allerdings bezieht sich § 289g HGB-E nicht nur auf den Nachhaltigkeitsbericht, sondern auf den gesamten Lagebericht. Wir bitten um Klarstellung, welche Auswirkungen sich auf den Prüfungsvermerk zum Nachhaltigkeitsbericht ergeben, wenn der übrige Lagebericht (d.h. außerhalb des Nachhaltigkeitsberichts) nicht entsprechend § 289g HGB-E aufgestellt ist.\r\nIm Unterschied zu Artikel 34 der EU-Bilanzrichtlinie fordert § 324c Abs. 1 HGB-E keine Teilurteile, sondern verweist auf die Einhaltung der §§ 289b bis 289e und § 289g bzw. §§ 315b, 315c und 315e HGB-E. Wir regen an, dass sich die Prüfung explizit auch auf die Einhaltung der Anforderungen von Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung erstreckt, da diese nicht Teil der vorstehend genannten HGB-Vorschriften sind.\r\nArtikel 1 Nr. 31: Auswahl der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und Aus-schlussgründe (§ 324e HGB-E) \r\nDie vorgesehene Überschrift dieser Vorschrift, „Auswahl der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und Ausschlussgründe“, suggeriert durch die Verwendung der Mehrzahl („der Prüfer“), dass stets mehrere Prüfer bestellt werden müssen. Die Formulierung sollte daher in „des Prüfers“ geändert werden.\r\nMit dem Verweis auf § 319 HGB in § 324e Abs. 1 HGB-E soll die Nachhaltig-keitsberichterstattung im Hinblick auf die Unabhängigkeit mit der Finanzbericht-erstattung gleichgesetzt werden. § 324e Abs. 1 HGB-E verweist pauschal auf\r\n§ 319 HGB und damit auch auf § 319 Abs. 3 HGB mit Regelungen, die Selbstprüfungsrisiken vermeiden sollen. Nicht alle Nachhaltigkeitsinformationen sind für die Finanzberichterstattung relevant und umgekehrt. Wir regen daher an, zumindest in der Gesetzesbegründung klarzustellen, dass die Frage, ob eine Nichtprüfungsleistung „unbedeutend“ i.S. von § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 HGB ist, aus dem Blickwinkel der jeweiligen Berichterstattung (Finanz- oder Nachhaltigkeitsberichterstattung) bzw. Prüfung zu beantworten ist.\r\nFerner können u.E. durch den Verweis auf § 319 HGB in § 324e Abs. 1 HGB-E sowohl Wirtschaftsprüfer (natürliche Personen) als auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts sein, was sich auch aus der Möglichkeit ergibt, dass auch der Abschlussprüfer Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts sein kann (§ 324e Abs. 2 HGB-E). Wir bitten um Klarstellung, warum sich nach der geplanten Regelung in § 38 Nr. 2 Buchst. e WPO-E Wirtschaftsprüfungsgesellschaften nicht unmittelbar als Nachhaltigkeitsprüfer registrieren lassen können, sondern stattdessen eine Registrierung der bei der Gesellschaft beschäftigten Wirtschaftsprüfer erfolgen soll.\r\nIn der Praxis prüft bislang i.d.R. der Abschlussprüfer auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung, um von Synergieeffekten bei der Prüfung zu profitieren und doppelte Unabhängigkeitsanforderungen zu vermeiden. Wir regen an, diesem Regelfall Rechnung zu tragen, indem die vorgeschlagene Übergangslösung im EGHGB zur Bestellung des Nachhaltigkeitsprüfers für das Geschäftsjahr 2024 in § 324e HGB-E ergänzt wird. Demnach könnte in einem weiteren Satz 2 in § 324e Abs. 2 HGB-E geregelt werden, dass der vom zuständigen Organ für das betreffende Geschäftsjahr gewählte Abschlussprüfer auch zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts als gewählt gilt, sofern das zuständige Organ dazu keinen abweichenden Beschluss fasst. Eine solche Regelung ist in § 318 Abs. 2 Satz 1 HGB bereits de lege lata für die Fälle vorgesehen, in denen – wenn kein anderer Prüfer bestellt wird – der Prüfer als Abschlussprüfer des Konzernabschlusses als bestellt gilt, der für die Prüfung des in den Konzernabschluss einbezogenen Jahresabschlusses des Mutterunternehmens bestellt worden ist.\r\nArtikel 1 Nr. 31: Vorlagepflicht, Auskunftsrechte (§ 324g HGB-E) \r\n§ 324g HGB-E regelt, dass bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung\r\n§ 320 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2, Abs. 4 und 5 HGB über Vorlagepflichten und Auskunftsrechte entsprechend anzuwenden ist.\r\nDa in der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung auch andere Auskünfte benötigt werden können als in der Prüfung der Finanzberichterstattung, regen wir an klarzustellen, dass sich die Vorlagepflichten und Auskunftsrechte auf die für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung notwendigen Auskünfte be-ziehen.\r\nFerner regen wir die Implementierung eines gegenseitigen Auskunftsrechts des (Konzern-) Abschlussprüfers und des Prüfers der (Konzern-)Nachhaltigkeitsbe-richterstattung für die (Konzern-)Abschlüsse bzw. die (Konzern-)Nachhaltigkeits-berichterstattung für dasselbe Geschäftsjahr an.\r\nArtikel 1 Nr. 31: Bericht über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts (§ 324h HGB-E) \r\nDiese Vorschrift fordert einen separaten Prüfungsbericht über die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung analog zum Prüfungsbericht über die Abschlussprüfung. Nach der Begründung zum Referentenentwurf setzt diese Vorschrift Artikel 28a Abs. 6 der geänderten Abschlussprüferrichtlinie um.\r\nArtikel 28a Abs. 6 lautet „The report of the statutory auditor or the audit firm on the consolidated sustainability reporting shall comply with the requirements set out in paragraphs 1 to 5“ und bezieht sich u.E. auf den Prüfungsvermerk – der in der englischen Sprache als „report“ bezeichnet wird.\r\nVor dem Hintergrund des angestrebten Bürokratieabbaus plädieren wir für eine Streichung dieser Vorschrift. Ein Prüfungsbericht wird durch die CSRD nicht gefordert und ist auch im europäischen Ausland nur für Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (über die Abschlussprüferverordnung) vorgesehen.\r\nArtikel 1 Nr. 31: Prüfungsvermerk über den Nachhaltigkeitsbericht (§ 324i HGB-E)\r\nDie Vorgaben für den Prüfungsvermerk lehnen sich laut der Begründung eng an § 322 HGB zum Bestätigungsvermerk an. Diese gehen weit über die von der CSRD geforderten Vorgaben hinaus. Wir regen daher an, die Regelungen im HGB auf die von der CSRD geforderten Urteile zu beschränken. Deutsche Besonderheiten würden zu Vermerken führen, die nicht im Einklang mit den noch zu entwickelnden europäischen sowie bestehenden und in der Entwicklung befindlichen internationalen Standards stehen. So sehen internationale Standards zur Prüfung von nichtfinanziellen bzw. nachhaltigkeitsbezogenen Informationen bspw. nicht vor, dass ein Urteil zur Einwendungsfreiheit abgegeben wird. Ebenso ist keine Bezeichnung als „Versagungsvermerk“ vorgesehen. Zur Sicherstellung international anerkannter Vermerke sollte eine Orientierung an diesen Standards auch in Deutschland erfolgen.\r\nWir haben noch weitere Abweichungen zu den internationalen Standards identifiziert, die dazu führen, dass das im Referentenentwurf vorgesehene Prüfungs-urteil nicht im Einklang mit diesen steht und damit mutmaßlich von den Prüfungsurteilen abweichen wird, die in anderen EU-Mitgliedstaaten abzugeben sein werden. Gerne stehen wir für einen vertiefenden Austausch zu diesen Abweichungen und möglichen Lösungswegen zur Verfügung.\r\nSolange die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit durchgeführt wird, kann nicht auf Formulierungen des auf ein Urteil mit hinreichender Sicherheit abstellenden Bestätigungsvermerks zurückgegriffen werden. Wir weisen insb. darauf hin, dass das Konzept der Einwendungsfreiheit ein Konzept aus der Prüfung mit hinreichender Sicherheit darstellt und nicht auf die Prüfung mit begrenzter Sicherheit übertragen werden sollte. Es besteht die Gefahr, dass dadurch mehr in den Prüfungsvermerk interpretiert wird, als im Rahmen einer Prüfung zur Erlangung begrenzter Sicherheit gewonnen werden kann.\r\nWir regen ferner an, auch in § 324i Abs. 3 HGB-E (Beurteilung des Prüfungser-gebnisses) den in § 322 Abs. 2 Satz 2 HGB enthaltenen Hinweis auf die Berück-sichtigung des Umstandes aufzunehmen, dass die gesetzlichen Vertreter den Abschluss bzw. hier die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verantworten ha¬ben.\r\nArtikel 1 Nr. 31: Verantwortlichkeit des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts (§ 324j HGB-E) \r\nWir begrüßen, dass die Vorschriften zur Haftung des Abschlussprüfers (§ 323 Abs. 2 HGB) auch für den Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten sollen. Wir regen an, auf eine unbegrenzte Haftung bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen zu verzichten. Nach der Rechtsprechung des BGH zur „Expertenhaftung“ ist zu befürchten, dass die meisten Fälle von Pflichtverletzungen als grobe Fahrlässigkeit angesehen werden, so dass für jeden Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung von kapitalmarktorientierten Unternehmen ein nicht unrealistisches Risiko bestünde, bei fahrlässigen Pflichtverletzungen unbegrenzt zu haften. Dieses Risiko würde sich zwangsläufig in der vorzuhaltenden Berufshaftpflichtversicherung und letztendlich in den Prüfungshonoraren niederschlagen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Nachhaltigkeitsberichte zunächst nur mit begrenzter Sicherheit zu prüfen sind, erscheint uns eine solch weitgehende Regelung als nicht angemessen.\r\nArtikel 1 Nr. 36: Offenlegung der Nachhaltigkeitsberichte von Kapitalgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat (§ 328b HGB-E) \r\n§ 328b HGB-E fordert, dass die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Gesellschaft, die den Pflichten nach § 315h Abs. 1, 2 oder 3 HGB-E unter-liegen, der das Unternehmensregister führenden Stelle für die Gesellschaft die Unterlagen zur Einstellung in das Unternehmensregister spätestens ein Jahr nach dem Ende des Berichtszeitraums in deutscher Sprache elektronisch übermitteln.\r\nWir weisen darauf hin, dass abweichend zu § 289b Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b und § 315 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b HGB-E eine Übermittlung in englischer Sprache somit nicht zulässig wäre und regen an, dies zuzulassen.\r\nArtikel 1 Nr. 41: Sanktionen (§ 331a HGB-E) \r\n§ 331a HGB-E sanktioniert eine unrichtig abgegebene Versicherung im Hinblick auf den Jahres- bzw. Konzernabschluss (§ 289h Abs. 1 bzw. § 315f Abs. 1 HGB-E) sowie im Hinblick auf den (Konzern-)Lagebericht (§ 289h Abs. 2 Satz 1 bzw. § 315f Abs. 2 Satz 1 HGB-E). § 331a HGB-E nimmt hingegen nicht explizit Bezug auf § 289h Abs. 2 Satz 2 bzw. § 315f Abs. 2 Satz 2 HGB-E, die die Versicherung in Bezug auf den (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht regeln.\r\nWir regen an klarzustellen, ob eine unrichtige Versicherung in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung ebenfalls durch § 331a HGB-E sanktioniert wird.\r\nArtikel 1 Nr. 41: Sanktionen (§ 332 Abs. 1a HGB-E) \r\nNach dem Wortlaut sieht die Neuregelung in § 332 Abs. 1a HGB-E eine Strafvorschrift für den Fall einer Verletzung der Berichtspflicht für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts vor. Der Wortlaut des § 332 Abs. 1a HGB-E sieht eine Strafbarkeit für jeden Fall einer unrichtigen oder unvollständigen Berichterstattung und damit unabhängig von der Erheblichkeit des Mangels vor. Dies scheint vor dem Hintergrund des angedrohten Strafmaßes und der übrigen Regelungssystematik in § 332 Abs. 1 HGB nicht sachgerecht zu sein. Wir regen daher an, die Strafbarkeit in § 332 Abs. 1a HGB ausdrücklich auf eine unrichtige oder unvollständige Berichterstattung in „nicht unerheblichem Ausmaß“ zu beschränken bzw. den Wortlaut des § 332 Abs. 1a HGB-E dem des § 332 Abs. 1 HGB entsprechend zu formulieren, um nicht den Eindruck entstehen zu lassen, dass bei der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts andere Maßstäbe gelten würden als bei der Abschlussprüfung.\r\nArtikel 1 Nr. 47: Kleine und nicht komplexe Institute (§ 340a Abs. 5 Satz 3 HGB-E)\r\nDer neu anzufügende § 340a Abs. 5 Satz 3 HGB-E führt aus, dass kleine und nicht komplexe Institute i.S. des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Nachhaltigkeitsbericht in entsprechender Anwendung von § 289d HGB-E beschränken dürfen. Ein kleines und nicht komplexes Institut i.S. des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann gleichzeitig die handelsrechtlichen Größenkriterien für große Unternehmen erfüllen.\r\nWir regen daher an klarzustellen, ob eine Beschränkung des Nachhaltigkeitsberichts in entsprechender Anwendung von § 289d HGB-E auch für kleine und nicht komplexe Institute i.S. des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gilt, die nach den handelsrechtlichen Größenklassen als großes\r\n \r\n \r\nSeite 26/35 zum Schreiben vom 19.04.2024 an das Bundesministerium der Justiz\r\nUnternehmen gelten. Weiterhin regen wir an klarzustellen, ab welchem Geschäftsjahr in solchen Fällen erstmalig eine verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erstellen ist. Ferner regen wir an, dies auch für kleine und nicht komplexe Institute i.S. des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 klarzustellen, die bereits nach dem aktuell gültigen § 340a Abs. 1a HGB zur nichtfinanziellen-Berichterstattung verpflichtet sind.\r\nDas gleiche Petitum gilt in Bezug auf die Regelung für firmeneigene Versicherungsunternehmen gemäß § 341a Abs. 2a Satz 4 HGB-E.\r\nZu Artikel 2: Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch\r\nArtikel 2: Übergangsvorschriften für kleine und nicht komplexe Institute sowie firmeneigene (Rück-)Versicherungsunternehmen (Artikel mit den Übergangsvorschriften zur Einzelrechnungslegung Abs. 3 Satz 2 EGHGB-E) \r\nDer einzufügende Artikel des EGHGB-E beinhaltet verschiedene Übergangsregeln, die u.a. die Anforderungen des Artikels 5 Abs. 2 der CSRD umsetzen. Die Regeln des Abs. 3 Satz 2 des Artikels des EGHGB-E können so interpretiert werden, dass kleine und nicht komplexe Institute i.S. des Artikels 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und firmeneigene (Rück-)Versicherungsunternehmen i.S. des Artikels 13 Nr. 2 der Richtlinie 2009/138/EG für die Verschiebung auf 2028 optieren können.\r\nWir regen an in der Gesetzesbegründung klarzustellen, ob diese Interpretation als zulässig zu erachten ist, da es in der CSRD an einer entsprechenden Regelung fehlt.\r\nArtikel 2: Anforderung an die Sprache des Prüfungsurteils (Artikel mit den Übergangsvorschriften zur Einzelrechnungslegung Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b EG-HGB-E) \r\nEine der Voraussetzungen dafür, dass ein Unternehmen i.S. des § 289b Abs. 1 HGB-E von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht befreit ist, soll sein, dass der Lagebericht des zu befreienden Unternehmens die Angabe der Internetseite enthält, auf der das Urteil über die Prüfung des befreienden konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts des Mutterunternehmens abrufbar ist. Im Unterschied zu der Anforderung an die Sprache, in der der befreiende konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht selbst abrufbar sein muss, sieht das Gesetz zu dem Prüfungsurteil keine Anforderung an dessen Sprache vor. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheit sollte auch insoweit vorgegeben werden, dass eine Abrufbarkeit in deutscher oder englischer Sprache erforderlich ist.\r\nGleiches gilt bereits in Bezug auf § 289b Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b sowie § 315b Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b HGB-E.\r\nArtikel 2: Prüfung mit begrenzter Sicherheit (Artikel zu den anzuwendenden Prüfungsstandards Nr. 1 EGHGB-E) \r\nDie in Nr. 1 vorgesehene prüferische Durchsicht des Nachhaltigkeitsberichts ist einer durch Artikel 34 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. aa der EU-Bilanzrichtlinie geforderten Prüfung mit begrenzter Sicherheit nicht gleichwertig, da bei einer prüferischen Durchsicht eine geringere Prüfungssicherheit als bei einer von der CSRD geforderten Prüfung mit begrenzter Sicherheit erzielt wird. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass sich Aufträge zur Durchführung prüferischer Durchsichten ausschließlich auf finanzielle Informationen beziehen. Bei nichtfinanziellen Informationen sollte vielmehr der Begriff „Prüfung zur Erlangung begrenzter Sicherheit“ verwendet werden. Daher regen wir an, den Begriff „prüferische Durchsicht“ durch diesen fachlich korrekten Terminus zu ersetzen. Zudem sollte auf den in der CSRD verwendeten Terminus „begrenzte Sicherheit“ (statt „gewisse Sicherheit“) zurückgegriffen werden.\r\nFerner wäre in Nr. 2 dieses Artikels das Wort „Abschlussprüfer“ durch die Wörter „Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts“ zu ersetzen, da der Abschlussprüfer zwar auch der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts sein kann (§ 324e Abs. 2 HGB-E), dies aber nach dem vorliegenden Referentenentwurf nicht zwangsläufig der Fall ist (§ 324e Abs. 1 HGB-E).\r\nArtikel 2: Übergangsvorschriften „künstlicher Konsolidierungskreis“ (Artikel mit den Übergangsvorschriften zu § 289b Abs. 1 HGB-E bzw. zu § 315b Abs. 1  HGB-E, EGHGB-E) \r\nDie Abs. 4 und 5 dieses Artikels des EGHGB-E sollen die Regelungen des Artikels 48i der EU-Bilanzrichtlinie umsetzen. Artikel 48i der EU-Bilanzrichtlinie gestattet bis zum 06.01.2030 einem Unions-Tochterunternehmen, das Artikel 19a oder 29a unterliegt und dessen Mutterunternehmen nicht den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats unterliegt, eine konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß den Anforderungen des Artikels 29a zu erstellen, der alle Unions-Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens einschließt, die Artikel 19a oder 29a unterliegen.\r\nWir weisen darauf hin, dass die genannten Übergangsvorschriften des EGHGB-E abweichend von den Regelungen des Artikels 48i der EU-Bilanzrichtlinie die Übergangsvorschrift daran knüpfen, dass das Unternehmen, das einen befreienden Nachhaltigkeitsbericht für den „künstlichen Konsolidierungskreis“ erstellt, ein Mutterunternehmen des deutschen Tochterunternehmens sein muss. Somit könnte – entgegen den Regelungen des Artikels 48i der EU-Bilanzrichtlinie – für\r\nein deutsches Unternehmen der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht einer Unions-Schwestergesellschaft keine befreiende Wirkung entfalten, da das Schwesterunternehmen kein Mutterunternehmen des deutschen Unternehmens ist.\r\nWeiterhin weisen wir darauf hin, dass der Referentenentwurf – abweichend zu den Regelungen des Artikels 48i der EU-Bilanzrichtlinie – keine Regelung dazu enthält, dass ein deutsches Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht i.S. des Artikels 48i der EU-Bilanzrichtlinie erstellen kann, dessen „künstlicher Konsolidierungskreis“ die weiteren Unions-Schwestergesellschaften des Drittstaaten-Mutterunternehmens enthält, die unter Artikel 19a bzw. Artikel 29a der EU-Bilanzrichtlinie fallen.\r\nWeiterhin regelt Abs. 5 Nr. 4 des neu einzufügenden Artikels des EGHGB-E, dass der befreiende konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht bis zum 06.01.2030 erstellt sein muss. Wir begrüßen grundsätzlich die Klarstellung, weisen jedoch darauf hin, dass durch diese Formulierung die Inanspruchnahme der Übergangsregelung bei kalenderjahrgleichen Geschäftsjahren somit nur für Geschäftsjahre bis einschließlich 2028 greift. Würde die Befreiungsregelung für Nachhaltigkeits-berichte gelten, die Geschäftsjahre betreffen, die bis zum 06.01.2030 beginnen, könnten Unternehmen länger von dieser Übergangsvorschrift Gebrauch machen.\r\nZu Artikel 3: Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes\r\nDie Unternehmen stehen angesichts der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vor großen Herausforderungen. Wir begrüßen daher die angestrebte Vermeidung doppelter bzw. gleichgelagerter Berichtspflichten, die durch die vorgesehene Ersetzungsbefugnis bzw. das Entfallen der Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) durch die Nachhaltigkeitsberichterstattung erreicht werden soll. Die Entlastung der Unternehmen von übermäßigen Berichtspflichten ist ein richtiger Schritt, um gleichzeitig die Qualität, insb. die Adressatenorientierung und Relevanz, der erforderlichen Berichte zu gewährleisten und die Akzeptanz des Green Deals zu fördern.\r\nVor diesem Hintergrund begrüßen wir auch die im Referentenentwurf vorgesehene Verschiebung der Einreichungspflicht der Berichte für Geschäftsjahre, die vor dem 01.01.2024 begonnen haben, auf den 31.12.2024. Laut der Gesetzesbegründung dient diese Verschiebung dazu, dass die Unternehmen ausreichend Gelegenheit haben zu prüfen, ob sie von ihrer Ersetzungsbefugnis Ge-brauch machen möchten. Wir bitten um Klarstellung, ob eine Ersetzungsbefugnis vor diesem Hintergrund auch bereits für Geschäftsjahre möglich ist, die vor dem 01.01.2024 begonnen haben.\r\nWir weisen darauf hin, dass durch den Wortlaut des § 10 Abs. 5 LkSG-E, eine Befreiung von der Berichtspflicht nach dem LkSG nicht für Fälle vorgesehen ist, in denen ein Unternehmen von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzelgesellschaftsebene befreit ist, weil dieses Unternehmen einen Konzernlagebericht im Einklang mit den §§ 315b und 315c HGB-E aufstellt (§ 289b Abs. 5 HGB-E, sog. „Selbstbefreiung“). Vor dem Hintergrund des intendierten Bürokratieabbaus regen wir an, dass auch im Fall der „Selbstbefreiung“ eines Unternehmens von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzelgesellschaftsebene eine Befreiung von der Berichtspflicht nach dem LkSG vorgesehen wird. Wir regen an, die Ausübung der Ersetzungsbefugnis auch durch Verwendung englischsprachiger Nachhaltigkeitsberichte zu ermöglichen.\r\nZu Artikel 4: Änderung des Aktiengesetzes\r\nArtikel 4 Nr. 2: Prüfungsausschuss (§ 107 Abs. 3 AktG-E) \r\nWir regen an, in die Formulierung des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG-E den Verweis auf den Prozess zur elektronischen Berichterstattung (ESEF) aufzunehmen, da die CSRD darauf explizit verweist (Artikel 39 Abs. 6 Buchst. c der Abschlussprüferrichtlinie i.d.F. der CSRD).\r\nFerner bitten wir um Klarstellung, welche Aufgabe dem Prüfungsausschuss konkret zukommt, wenn er sich nach § 107 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AktG-E mit „der Bereitstellung von Berichten akkreditierter unabhängiger dritter Parteien als Anlage zum Lagebericht oder auf andere öffentlich zugängliche Weise“ befassen soll.\r\nArtikel 4 Nr. 3: Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats (§ 111 AktG-E) \r\nWir regen an klarzustellen, dass die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichtserstattung analog zur Abschlussprüfung durch den Aufsichtsrat erfolgen sollte.\r\nZu Artikel 6: Änderung des GmbHG\r\nArtikel 6 Nr. 1: Vorlage des Prüfungsvermerks zum Nachhaltigkeitsbericht (§ 42a Abs. 1 GmbHG-E) \r\nNach § 42a Abs. 1 GmbHG-E haben die Geschäftsführer einer prüfungspflichtigen GmbH den Gesellschaftern unverzüglich den Bericht des Abschlussprüfers vorzulegen. Wir regen an, Bezugnahmen auf den Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und den Prüfungsvermerk zum Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen.\r\nZu Artikel 12: Änderung des Kreditwesengesetzes\r\nArtikel12 Nr. 4: Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan (Änderung von § 25d Abs. 9 Satz 2 KWG) \r\nNach der vorgeschlagenen Änderung muss der „Vorsitzende des Prüfungsaus- \r\nschusses [...] über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung sowie Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts verfügen“ (Hervorhebung hinzugefügt).\r\nWir regen an, eine Übergangsregelung von mindestens einem Jahr vorzusehen, da es sich um ein neues Gebiet handelt und es, sofern nicht bereits vorher frei-willige Prüfungen beauftragt worden sind, schwierig sein könnte, hierüber flächendeckend den erforderlichen Nachweis zu führen.\r\nZu Artikel 17: Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Artikel 17 Nr. 7: Übergangsvorschriften (§ 143 Abs. 3 WpHG-E) \r\nDer neu einzufügende § 143 Abs. 3 WpHG-E regelt, dass alle nicht bereits in den Abs. 1 und 2 aufgeführten Unternehmen die Vorschriften des § 114 Abs. 2 Nr. 2 WpHG-E für Geschäftsjahre anzuwenden haben, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Wir weisen darauf hin, dass (Drittstaaten-)KMU in Abs. 1 und 2 nicht genannt werden und somit ab dem 01.01.2026 in den Anwendungsbereich des angepassten § 114 Abs. 2 Nr. 2 WpHG-E fallen. Gemäß diesem ist der Lagebericht nach den Vorgaben des HGB sowie im Einklang mit Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung aufzustellen. Die Übergangsvorschrift ist nicht Teil des HGB, sondern des EGHGB. Insofern erscheint eine Inanspruchnahme der Übergangsvorschrift durch Drittstaaten-KMU-Emittenten nicht möglich.\r\nZu Artikel 21: Beteiligung an privatrechtlichen Unternehmen (§ 65 BHO-E)\r\n§ 65 Abs. 1 Nr. 4 BHO-E regelt die Voraussetzungen für die Beteiligung von Gebietskörperschaften an privatrechtlichen Unternehmen. Demnach soll bzw. darf sich der Bund an der Gründung eines Unternehmens in einer Rechtsform des privaten Rechts oder an einem bestehenden Unternehmen nur beteiligen, wenn gewährleistet ist, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des HGB für große Kapitalgesellschaften aufgestellt und geprüft werden. Artikel 21 des Referentenentwurfs ändert die Regelung insofern, dass künftig die Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung explizit ausgenommen sind.\r\nFür diejenigen Unternehmen, die groß i.S. des § 267 HGB sind und unmittelbar den handelsrechtlichen Vorschriften zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unter-liegen, hat diese Änderung keine Konsequenz. Für kleine und mittelgroße Bundesunternehmen hingegen werden sich Pflicht und Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung danach richten, was der Gesellschaftsvertrag jeweils vorsieht. Dies ermöglicht es den öffentlichen KMU, das bisherige Berichterstattungssystem in Einklang mit dem Public Corporate Governance Kodex (PCGK) des Bundes beizubehalten.\r\n Artikel 21 schafft somit Klarheit und implementiert in Abhängigkeit der Unternehmensgröße abgestufte (Mindest-)Berichtspflichten. Allerdings trifft die Neuregelung lediglich Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften.\r\nÖffentlich-rechtliche Organisationsformen, die anderen Vorschriften unterliegen, werden hingegen vom Referentenentwurf nicht erfasst. Ob dies eine bewusste politische Entscheidung war, geht aus der Gesetzesbegründung nicht hervor. Sofern öffentlich-rechtliche Organisationsformen nach den jeweils einschlägigen Vorschriften einen Jahresabschluss und Lagebericht in entsprechender Anwendung der strengeren handelsrechtlichen Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufzustellen haben, gelten über diesen allgemeinen Verweis auch §§ 289b, 289c HGB-E, so dass diese Einheiten mittelbar verpflichtet sein werden, spätestens ab dem Geschäftsjahr 2025 einen Nachhaltigkeitsbericht in ihren Lagebericht aufzunehmen. In dieser Berichterstattung sind, über den Verweis zur Anwendung der Regelungen für große Kapitalgesellschaften, die ESRS anzuwenden. Fraglich ist, ob diese lediglich mittelbar verpflichteten Organisationsformen auch die Angaben nach der Taxonomie-Verordnung innerhalb des Nachhaltigkeitsberichts aufzunehmen haben. Angesichts der bestehenden Rechtsunsicherheit würden wir eine Klarstellung in der Gesetzesbegründung zum Umfang der anzuwendenden Vorschriften bei mittelbarer Anwendung der CSRD begrüßen.\r\nZu Artikel 24: Änderung der Wirtschaftsprüferordnung\r\nArtikel 24 Nr. 5 bis 8: Ersetzung des Begriffs „Prüfung“ durch „Wirtschaftsprüferexamen“\r\nNach der Begründung zum Referentenentwurf soll der Begriff „Prüfung“ in der WPO künftig in Abgrenzung zu den anderen durch die Wirtschaftsprüferkammer abzunehmenden Prüfungen durch den Begriff „Wirtschaftsprüferexamen“ ersetzt werden. Dies sei eine rein redaktionelle Änderung, die dem allgemeinen Sprachgebrauch entspreche.\r\nWir setzen uns, wie in Abschnitt A dargelegt, für eine obligatorische Integration der Prüfung zum Nachhaltigkeitsprüfer in das WP-Examen ein. Eine Abgrenzung des WP-Examens einerseits und der Prüfung zum Nachhaltigkeitsprüfer andererseits widerspricht dem Gedanken eines einheitlichen Examens und demzufolge eines geeinten Berufsstands.\r\nVor diesem Hintergrund ist zwar die Umbenennung in der WPO in den Begriff „Wirtschaftsprüferexamen“ inhaltlich nachvollziehbar und richtig, sie sollte je-doch nicht zur Abgrenzung von anderen Prüfungen genutzt werden.\r\nUm Bedenken entgegenzutreten, dass nach einer obligatorischen Integration nachhaltigkeitsbezogener Inhalte in das WP-Examen die Prüfung nicht mehr zu bewältigen sein könnte, hat der Ausschuss Human Resources (AHR) des IDW Möglichkeiten zu einer Fortentwicklung des Examens erarbeitet, die über die bereits vollzogene Modularisierung hinausgehen, ohne die zu Recht geforderte hohe Qualität des Examens aufzugeben (vgl. Dyck/Moser/Solmecke, Impulse zur Weiterentwicklung des Wirtschaftsprüfungsexamens, WPg 2023, S. 1114).\r\nArtikel 24 Nr. 17: Zusätzliche Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte  (§ 13c WPO-E) \r\nWirtschaftsprüfer müssen sich auch künftig intensiv mit dem Thema Nachhaltigkeit befassen, um entsprechende Expertise aufzubauen bzw. kontinuierlich fortzuentwickeln. Selbst wenn Wirtschaftsprüfer keine Prüfung von Nachhaltigkeits-berichten durchführen, insb. weil ihre Mandanten selbst keine Nachhaltigkeits-berichte erstellen, werden sie diese voraussichtlich zumindest beratend unter-stützen, wenn diese im Rahmen der Lieferketten nachhaltigkeitsbezogene Informationen anderen Unternehmen zur Verfügung stellen (müssen). Ferner können sich nachhaltigkeitsbezogene Informationen auch auf die Finanzberichterstattung auswirken. Die Ausgliederung der nachhaltigkeitsbezogenen Inhalte in ein separates Examen ist auch vor diesem Hintergrund nicht zukunftsweisend und erscheint kontraproduktiv.\r\nArtikel 24 Nr. 17: Registrierung als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte (§ 13d WPO-E) \r\nWir verweisen auf unsere Ausführungen in Abschnitt A. Eine separate Registrierung von Prüfern für Nachhaltigkeitsberichte ist nicht zukunftsweisend und birgt die Gefahr einer Zweiteilung des Berufsstands. Die Einheitlichkeit des Berufs-stands hingegen ist ein Qualitätsmerkmal der Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer. Daher sprechen wir uns gegen die Einfügung von § 13d WPO-E aus.\r\nArtikel 24 Nr. 22: Bestätigungsvermerke und Prüfungsvermerke (Änderung von § 32 WPO) \r\nWir begrüßen die vorgesehene Ergänzung in § 32 Satz 1 WPO-E, wonach nur Wirtschaftsprüfer Prüfungsvermerke über Nachhaltigkeitsberichte unterzeichnen dürfen.\r\nArtikel 24 Nr. 22: Registrierung (Änderung von § 38 Nr. 2 WPO) \r\nWir verweisen auf unsere Ausführungen zu § 13d WPO-E sowie zu § 324e HGB-E und bitten um Klarstellung, dass auch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte registriert werden können, sofern eine separate Registrierung weiter vorgesehen ist.\r\nArtikel 24 Nr. 26: Änderung von § 43 Abs. 3 Satz 1 WPO \r\nWir begrüßen die vorgesehene Übertragung des sog. Cooling-Off-Erfordernis-ses bei der Abschlussprüfung von Unternehmen von öffentlichem Interesse auf die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung bei diesen Unternehmen.\r\nArtikel 24 Nr. 37: Qualitätskontrolle (Änderung von § 57a WPO) \r\nDer Referentenentwurf sieht vor, dass Wirtschaftsprüferpraxen berufsrechtlich verpflichtet werden, sich – wie bisher bereits alle gesetzlichen Abschlussprüfer – einer externen Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchführen (§ 57a Abs. 1 Satz 1 WPO-E). Praxen, die gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, sollen nach § 62b WPO-E Inspektionen durch die APAS unterliegen (bzw. die Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten sollen zusätzlich Gegenstand einer ggf. ohnehin schon durchzuführenden APAS-Inspektion werden).\r\nWir weisen darauf hin, dass es in diesem Zusammenhang notwendig ist, auch § 57a Abs. 5a WPO anzupassen. Hierdurch sollte sichergestellt werden, dass im Rahmen der externen Qualitätskontrolle ausschließlich die Wirksamkeit des Qualitätssicherungssystems in Bezug auf Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten von Unternehmen, die nicht Unternehmen von öffentlichem Interesse sind, beurteilt wird. Dies entspricht der geltenden Regelung nach § 57a Abs. 5a WPO in Bezug auf gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen nach § 316 HGB bei Wirtschaftsprüferpraxen, die (auch) gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse prüfen. Andernfalls käme es zu unverhältnismäßigen Doppelüberprüfungen.\r\nZudem regen wir an, den angepassten Wortlaut des vom Prüfer für Qualitätskontrolle abzugebenden Prüfungsurteils gemäß § 57a Abs. 5 Satz 4 WPO-E punktuell abzuändern. Nach dem im Referentenentwurf enthaltenen Wortlaut hat sich das Prüfungsurteil ergänzend auf die ordnungsgemäße Abwicklung „von Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten, soweit die Praxis diese durchführt“, zu beziehen. Das Prüfungsurteil sollte entsprechend dem erweiterten Anwendungsbereich der externen Qualitätskontrolle gemäß § 57a Abs. 1 Satz 1 WPO-E eindeutig auf „gesetzlich vorgeschriebene“ Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten bezogen werden. Darüber hinaus erachten wir den Einschub „so-weit die Praxis diese durchführt“ für entbehrlich.\r\nDer Einschub in § 57a Abs. 2 Satz 2 WPO-E („werden auch Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchgeführt, erstreckt sich die Qualitätskontrolle auch auf diese“) erweckt im Gegensatz zum Einschub in Abs. 1 („oder gesetzlich vor-geschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten“) den Eindruck, die Qualitätskontrolle erfasse nur dann Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten, wenn auch Abschlussprüfungen durchgeführt werden. Um das Missverständnis zu vermeiden, regen wir die folgende Formulierung an: „Sie erstreckt sich auf Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs, auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten und auf betriebswirtschaftliche Prüfungen, die von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht be-auftragt werden.“\r\nWir weisen darauf hin, dass die im Referentenentwurf vorgesehene Änderung von § 57a Abs. 2 Satz 5 WPO, wonach die Qualitätskontrolle spätestens drei Jahre nach Beginn der ersten gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung oder Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts stattfindet, Auslegungsfragen aufwirft. Dies betrifft Wirtschaftsprüferpraxen, die bereits gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen und nach der von § 140 WPO-E (Nr. 62) vorgesehenen Übergangszeit, die Ende des Jahres 2028 abläuft, erstmals an-zeigen, auch gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchzuführen. Bei diesen Praxen finden bereits turnusmäßig Qualitätskontrollen aufgrund von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen statt („auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens alle sechs Jahre“, § 57a Abs. 2 Satz 4 WPO). Fraglich ist, ob der Zeitabstand zwischen den Qualitätskontrollen bei diesen Praxen abhängig vom Zeitpunkt der letzten Qualitätskontrolle (erneut) einmalig zu verringern ist oder ob der in § 57a Abs. 2 Satz 5 WPO-E genannte (verkürzte) Zeitraum von maximal drei Jahren bis zur Qualitätskontrolle nur Praxen betrifft, die erstmals verpflichtet sind, sich überhaupt einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Wir regen eine diesbezügliche Klarstellung – zumindest in der Gesetzesbegründung – an. In jedem Fall sollte klargestellt werden, dass bei Wirtschaftsprüferpraxen, die auch gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen, einheitliche Qualitätskontrollen stattfinden, d.h. keine separaten Qualitätskontrollen hinsichtlich der Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten (kein separater Turnus).\r\nArtikel 24 Nr. 38: Internes Qualitätssicherungssystem (Änderung von § 55b  Abs. 2 und 4 WPO) \r\nDie vorgesehenen Änderungen gewährleisten noch keine vollständige Umsetzung des durch die CSRD neu eingefügten Artikels 25b der Abschlussprüferrichtlichtlinie. Die von Artikel 25b vorgesehene entsprechende Anwendung der Anforderungen des Artikels 24a der Abschlussprüferrichtlichtlinie an das interne Qualitätssicherungssystem auf die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten erfordert es, dass auch die Vorschriften des § 55b Abs. 3 WPO über die Nachschau auf Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten angewendet werden (entsprechende Anwendung der Anforderungen des Artikels 24a Abs. 1 Buchst. k der Abschlussprüferrichtlichtlinie).\r\n§ 55b Abs. 2 Satz 2 WPO-E enthält besondere Anforderungen an ein Qualitätssicherungssystem für Wirtschaftsprüferpraxen, die „Abschlussprüfungen nach § 316 des Handelsgesetzbuchs oder Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten“ durchführen. Zunächst sollte der Wortlaut dahingehend präzisiert werden, dass sich die Erweiterung dieser Bestimmung nur auf „gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten“ erstreckt. Darüber hinaus sollte Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WPO, der die besonderen Anforderungen an die Sicherung der Eigenverantwortlichkeit, Unabhängigkeit und Unbefangenheit des auftragsverantwortlichen Prüfers regelt, um Verweise auf die Unabhängigkeitsanforderungen der § 324e HGB-E und § 43b WPO-E ergänzt werden.\r\nWir hoffen, dass diese Anregungen Ihre Zustimmung finden und im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden. Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011222","regulatoryProjectTitle":"Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen ab dem 01. Januar 2025","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6a/05/337546/Stellungnahme-Gutachten-SG2407230013.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"mit Schreiben vom 13.06.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025 an die Verbände versandt. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Entwurf Stellung zu nehmen. \r\nWir begrüßen die Planungen der Finanzverwaltung, die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmen ab dem 01.01.2025 mit einem entsprechenden BMF-Schreiben zu begleiten und die Verbände bereits zu einem frühen Zeitpunkt in den Prozess einzubeziehen. Vor dem Hintergrund der Förderung der digitalen Transformation und der Nutzung digitaler Technologien zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs unterstützen wir ausdrücklich das Ziel, die Einführung elektronischer Rechnungen voranzutreiben. Wesentlicher Erfolgsfaktor für dieses Vorhaben ist die Schaffung einer breiten Akzeptanz bei den betroffenen Steuerpflichtigen. Wir begrüßen es daher, dass im Entwurf des BMF-Schreibens zu einer Reihe von Fragen aus der Anwendungspraxis Stellung genommen wird, unter anderem im Hinblick auf das Recht zum Vorsteuerabzug und den Umgang mit Dauerschuldverhältnissen. Auch der Hinweis, dass die Finanzverwaltung in der von Übergangsregelungen begleiteten Einführungsphase den Transformationsprozess in angemessenem Umfang berücksichtigen will, ist erfreulich. Im Hinblick auf die Ausführungen im Entwurf des BMF-Schreibens zur Verpflichtung zur Ausstellung von Rechnungen, den Rechnungsformaten, dem Umfang und der Übermittlung von E-Rechnungen sowie im Bereich des Vorsteuerabzugs sehen wir teilweise Ergänzungsbedarf. \r\nDies vorausgeschickt, nehmen wir im Folgenden Stellung zu einzelnen Regelungen des Entwurfs:\r\nZu Rz. 2 und 49 – Materiell-rechtlicher Gehalt einer Rechnung \r\nWir regen an, den Begriff „materiell-rechtlich“ in Rz. 2 zu streichen und in den Rz. 2 und 49 auf die einschlägige Rechtsprechung des BFH und EuGH zu verweisen. \r\nIn den Rz. 2 und 49 des BMF-Entwurfsschreibens wird auf den „materiell-rechtlichen Gehalt einer Rechnung im umsatzsteuerlichen Sinne“ bzw. „die materiellen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug“ abgestellt. Es besteht die Gefahr, dass damit ein Bezug zur älteren und mittlerweile überholten Rechtsprechung des BFH hergestellt wird. Die deutsche Rechtsprechung sah ursprünglich die Rechnung als materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal für den Vorsteuerabzug an (siehe u.a. BFH-Urteil vom 24.08.2006, V R 16/05; vom 15.07.2004, V R 76/01; vom 16.01.2014, V R 28/13). Diese Rechtsprechung ist mittlerweile überholt (u.a. BFH-Urteil vom 15.10.2019, V R 14/18) und auch der EuGH hat vermehrt klargestellt, dass die Rechnung eine formelle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug darstellt (siehe u.a. EuGH-Urteil vom 01.03.2012, C-280/10, Polski Trawertyn, Rz. 41; vom 11.12.2014, C-590/13, Idexx Laboratories Italia, Rz. 42; vom 15.09.2016, C-518/14, Senatex, Rz. 38; vom 15.09.2016, C-516/14, Barlis 06 – Investimentos Imobiliarios e Turisticos, Rz. 41; vom 15.11.2017, C-374/16, und C-375/16, Geissel und Butin, Rz. 40). Durch die Aufnahme eines Verweises auf die genannte Rechtsprechung würde klargestellt, dass nach dem Grundsatz der Mehrwertsteuerneutralität der Vorsteuerabzug zu gewähren ist, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Bedingungen nicht genügt hat.\r\nZu Rz. 5 – Echtheit und Unversehrtheit \r\nWir regen an, entsprechend dem bisherigen B2G-Verfahren eine Leitweg-ID einzuführen, die dem Empfänger ermöglicht, die Echtheit und Unversehrtheit der Daten leichter zu dokumentieren.\r\nEntsprechend der Ausführungen in Rz. 5 des Entwurfs müssen die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet sein. Die Einführung einer Leitweg-ID entsprechend dem bisherigen B2G-Verfahren würde sicherstellen, dass Steuerpflichtige die Transaktionen einfacher im Rahmen einer Verfahrensdokumentation – inklusiver zuverlässiger Prüfpfade – festhalten könnten. Ersatzweise regen wir an, einen Hinweis auf § 14 Abs. 3 Satz 4 f. UStG aufzunehmen, wonach das Vorhandensein eines angemessenen und wirksamen innerbetrieblichen Kontrollverfahrens zur Prüfung der Echtheit der Herkunft und der Unversehrtheit des Inhalts elektronischer Rechnungen zugelassen und ausreichend ist.\r\nZu Rz. 11 – Ansässigkeit \r\nWir regen an, eine klarstellende Regelung zur Bestimmung, ob eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte am Umsatz beteiligt war, aufzunehmen.\r\nIm Einzelfall kann der Leistungsempfänger nicht zweifelsfrei erkennen, ob eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte des Leistenden an dem jeweiligen Umsatz beteiligt war. Wir regen daher an, Verweisungen auf die Ausführungen zur Bestimmung der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte in den §§ 3a und 13b UStG aufzunehmen. Zudem könnte die Rechtsunsicherheit auch verringert werden, indem die Beteiligung einer deutschen Betriebsstätte angenommen wird, sofern deren inländische USt-ID-Nr. verwendet wird.\r\nZu Rz. 24 und 25 – Rechnung nach den Vorgaben der Richtlinie 2014/55/EU vom 16. April 2014 in einem rein strukturierten elektronischen Format – Rechnungsformate\r\nWir regen an, einen Hinweis aufzunehmen, welche nationalen Anpassungen bei der Entwicklung des Standards XRechnung konkret vorgenommen wurden.\r\nNach den Ausführungen im BMF-Entwurfsschreiben berücksichtigt der Standard XRechnung nationale Besonderheiten und stellt eine anerkannte nationale Umsetzung der Norm EN 16931 dar. Wir regen an, die berücksichtigten nationalen Besonderheit konkret zu benennen.\r\nZu Rz. 28 – Abweichende Rechnungsangaben im Bildteil\r\nWir regen an, klarzustellen, ob sich aus den Ausführungen eine Prüfungspflicht hinsichtlich etwaiger Abweichungen zwischen Bildteil und den strukturierten Rechnungsdaten ergibt.\r\nNach den Ausführungen in Rz. 28 stellt der Bildteil einer hybriden Rechnung ggf. eine weitere (sonstige) Rechnung dar, sofern diese abweichende Rechnungsangaben zum (führenden) strukturierten Teil der Rechnung enthält. In diesem Fall sind entsprechend der Ausführungen die Voraussetzungen des § 14c UStG zu prüfen. Wir regen an, klarzustellen, ob sich daraus eine grundsätzliche Prüfungspflicht im Hinblick auf etwaige Abweichungen zwischen Bildteil und strukturiertem Teil der Rechnung ergibt.\r\nZu Rz. 31 – Umfang einer E-Rechnung – Anhänge \r\nWir regen an, klarzustellen, dass ein in die E-Rechnung integrierter Anhang nicht in einem strukturierten Format aufgenommen werden muss, sondern auch in einem sonstigen, nicht strukturierten Format beigefügt werden kann.\r\nNach den Ausführungen in Rz. 31 besteht die Möglichkeit, ergänzende Angaben zur Rechnung in einem in die E-Rechnung integriertem Anhang aufzunehmen. Klarstellend sollte hier aufgenommen werden, dass der Anhang auch in einem sonstigen, nicht strukturierten Format beigefügt werden kann. Außerdem regen wir an, zu verdeutlichen, dass die Bezugnahme auf die Leistungsbeschreibung nur als ein Beispiel zu verstehen ist. Ergänzende Angaben sind auch in Zusammenhang mit dem Leistungszeitpunkt (bspw. Verweis auf einen Lieferschein) denkbar oder ergeben sich in Zusammenhang mit Dauerschuldverhältnissen und Verträgen als Rechnung (siehe dazu unsere Anmerkungen zu Rz. 38 f.).\r\nZu Rz. 33 – Umfang einer E-Rechnung – Externer Dienstleister \r\nWir regen an, klarstellend zu regeln, dass ein angemessenes und wirksames steuerliches Kontrollsystem („Tax-CMS“) als Indiz gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der Leichtfertigkeit im Zusammenhang mit den Pflichten des Steuerpflichtigen spricht (AEAO zu § 153, Abschn. 2.6) und dem Vorwurf der Verletzung der Aufsichtspflicht nach § 130 OWiG exkulpierend entgegenhalten werden kann.\r\nNach den Ausführungen im Entwurf des BMF-Schreibens hat der Steuerpflichtige sicherzustellen, dass der externe Dienstleister die Einhaltung der sich aus den §§ 14, 14a UStG ergebenen (formalen) Voraussetzungen gewährleistet. Damit liegt die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit und Einhaltung der formalen Voraussetzungen auch bei Einschaltung eines externen Dienstleisters beim Steuerpflichtigen. Wir regen an, dem Steuerpflichtigen eine Hilfestellung dahingehend zu geben, wie der Nachweis über die genannten Verpflichtungen erbracht werden kann. \r\nZu Rz. 35 – Übergabe auf einem externen Speichermedium\r\nWir regen an, die Rz. 35 ersatzlos zu streichen.\r\nIn Einzelfällen wird nicht zweifelsfrei ersichtlich sein, ob die E-Rechnung in elektronischer Form übermittelt oder auf einem externen Speichermedium übergeben wurde. Da unter anderem auch der Vorsteuerabzug von der ordnungsgemäßen Übermittlung der E-Rechnung abhängt und somit Rechtsunsicherheit entstehen kann, regen wir an, die entsprechenden Ausführungen zu streichen. \r\nZu Rz. 36 – Übermittlung per E-Mail\r\nWir regen an, klarstellend einen Verweis auf Rz. 51 des Entwurfsschreibens aufzunehmen.\r\nNach den Ausführungen in Rz. 36 reicht es zur Sicherstellung der Empfangsmöglichkeit einer E-Rechnung aus, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt. Auch in diesem Fall ist die E-Rechnung entsprechend der Ausführungen in Rz. 51 f. aufzubewahren. Ein entsprechender Verweis könnte dazu beitragen, die Anwenderfreundlichkeit zu erhöhen.\r\nZu Rz. 37 – Übermittlung und Empfang von E-Rechnungen – Nachweis der ordnungsgemäßen Übermittlung\r\nWir regen an, die Anforderungen an den Nachweis der ordnungsgemäßen Übermittlung bzw. an die Bemühungen um eine ordnungsgemäße Übermittlung gering zu halten.\r\nZur Erhöhung der Rechtssicherheit regen wir an, exemplarische Ausführungen aufzunehmen, anhand welcher verdeutlicht wird, wie und in welcher Form der Steuerpflichtige den Nachweis einer ordnungsgemäßen Übermittlung bzw. die Bemühungen um eine ordnungsgemäße Übermittlung dokumentieren kann. Unter anderem könnte ein Sendungsprotokoll als Nachweis für die Bemühungen des Steuerpflichtigen anerkannt werden. \r\nZu Rz. 38 f. – Verträge als Rechnung – Dauerschuldverhältnisse\r\nWir regen an, bei Verträgen – auch außerhalb von Dauerschuldverhältnissen – grundsätzlich den Verweis auf den Vertrag als sonstiges Dokument in der E-Rechnung ausreichend sein zu lassen.  \r\nSofern eine Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung bei einem Dauerschuldverhältnis (z.B. Mietverhältnis) besteht, ist es gemäß den Ausführungen in Rz. 38 ausreichend, wenn für den ersten Teilleistungszeitraum eine E-Rechnung ausgestellt wird, der der zugrundliegende Vertrag als Anhang beigefügt wird, oder sich aus dem sonstigen Inhalt klar ergibt, dass es sich um eine Dauerrechnung handelt. Wir regen an, klarzustellen, dass dies auch für Verträge außerhalb von Dauerschuldverhältnissen gilt.\r\n\r\nZu Rz. 46 und 47 – E-Rechnung und Vorsteuerabzug – Vorsteuerabzug\r\nWir regen an, klarzustellen, dass der Leistungsempfänger als inländischer Unternehmer angesehen werden kann, sofern dieser eine inländische USt-ID-Nr. verwendet. \r\nZur Klarstellung und Erhöhung der Rechtssicherheit sollte präzisiert werden, unter welchen Voraussetzungen der Aussteller der Rechnung die erforderliche Sorgfalt eines Kaufmanns hat walten lassen. Dies könnte bspw. dann der Fall sein, wenn der Empfänger eine inländische USt-ID-Nr. gegenüber dem Rechnungsaussteller verwendet hat. Ergänzend weisen wir darauf hin, dass verdeutlicht werden sollte, dass durch Rz. 47 keine zusätzlichen Vorgaben an den Vorsteuerabzug gestellt werden.\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011223","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf eines 2. Jahressteuergesetzes 2024, 2. Jahressteuergesetz 2024 JStG 2024 II ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c3/16/337548/Stellungnahme-Gutachten-SG2407230014.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"mit Schreiben vom 10.07.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Referentenentwurf (RefE) eines Zweiten Jahressteuergesetzes 2024 an die Verbände versandt. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Entwurf Stellung zu nehmen.\r\nWir beziehen unsere nachfolgenden Ausführungen ausschließlich auf die für die Steuerpflichtigen und den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer besonders bedeutsame geplante Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen. \r\nVorab möchten wir unsere Verwunderung über die neuerliche Intention ausdrücken, eine Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen einzuführen. Bereits im Rahmen des Wachstumschancengesetzes war die Einführung einer solchen Mitteilungspflicht diskutiert und vom Deutschen Bundestag am 17.11.2023 beschlossen worden. Allerdings sprach sich der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats im Gesetzgebungsverfahren nachvollziehbarerweise für eine – letztendlich vorgenommene – Streichung der Einführung der Mitteilungspflicht innerstaatlicher Steuergestaltungen u.a. mit der Begründung aus, dass eine Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen in Deutschland mit der Einführung einer solchen Mitteilungspflicht nicht zu vereinbaren sei. Umso mehr überrascht der Gesetzesentwurf insoweit, weil jüngst im Rahmen der Beratungen der Bundesregierung zum Haushalt für das Jahr 2025 die Verbesserung der Rahmenbedingungen in Deutschland sowie der Abbau unnötiger Bürokratie als konkrete Ziele genannt wurden, die mit der Einführung einer Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen konterkariert werden würden. \r\nZudem hat auch die vom BMF eingesetzte Expertenkommission “Vereinfachte Unternehmensteuer“ in ihrem Abschlussbericht nachdrücklich begrüßt, dass die Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen im verabschiedeten Wachstumschancengesetz nicht mehr enthalten war.\r\nDies vorausgeschickt, nehmen wir wie folgt konkret Stellung:\r\nDas IDW unterstützt explizit das Ziel des BMF, Sorge dafür zu tragen, dass im Rahmen von Steuergestaltungen eine missbräuchliche Schädigung des Staats unterbleibt. Dies wird nicht zuletzt durch die Empfehlung an den Berufsstand verdeutlicht, die im IDW Wertekodex kodifizierten Regelungen zu verantwortungsvoller Steuerberatung umzusetzen. \r\nGleichwohl lehnen wir die vorgesehene Ausweitung der Mitteilungspflichten bei rein innerstaatlichen Steuergestaltungen ab. Auch hinsichtlich der bereits seit dem 01.07.2020 in Kraft getretenen Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen bestehen derzeit noch erhebliche Rechtsunsicherheiten. Zudem ist äußerst fraglich, ob die mit der Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen angestrebten Zielsetzungen erreicht werden konnten. Einer Antwort der Bundesregierung auf die kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion vom 08.05.2023 (BT-Drs. 20/6734) lässt sich jedenfalls entnehmen, dass eine umfassende Evaluation, welche Kosten und Nutzen der höchst komplexen Meldeverpflichtungen gegenübergestellt, scheinbar noch nicht stattgefunden hat. Laut Antwort der Bundesregierung wurden aus 26.921 bis zum 31.03.2023 eingegangenen Meldungen und zusätzlichen 1.967 aus dem Zentralverzeichnis der Europäischen Union heruntergeladenen Mitteilungen bislang insgesamt 24 grenzüberschreitende Steuergestaltungsmodelle mit rechtspolitischem Handlungsbedarf identifiziert. Durch den Bericht zur Information des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags informierte das BMF am 16.05.2024 darüber, dass seit Einführung der DAC-6-Mitteilungspflicht aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse vier (kleinere) gesetzliche Maßnahmen (drei im Investmentsteuergesetz sowie eine im Erbschaftsteuergesetz) angestoßen wurden.\r\nAngesichts der enormen Compliance-Kosten auf Seiten der Steuerpflichtigen und den erhöhten Auswertungskosten beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist somit bereits hinsichtlich der Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen fraglich, ob das Verhältnis von Zweck und Mittel als angemessen beurteilt werden kann. Zu diesem Ergebnis kommt auch der Abschlussbericht der Expertenkommission “Vereinfachte Unternehmensteuer“ (vgl. Seite 174 f.). Danach lasse sich aus dem Verhältnis der Meldungen zur Anzahl der am Schluss identifizierten Modelle mit Handlungsbedarf ableiten, dass „der wohl allergrößte Anteil an Meldungen entweder keiner detaillierten Auswertung unterlag oder keinen erheblichen Beitrag zur Aufdeckung steuermissbräuchlicher Gestaltungen leistete“. Zudem spricht der Wirtschaftsausschuss des Bundesrats in seinen Empfehlungen an die Ausschüsse im Rahmen des Wachstumschancengesetzes von einem „Missverhältnis von Aufwand und Ertrag“ bei der Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen und befürchtet, dass dieses bei der Mitteilungspflicht innerstaatlicher Steuergestaltungen noch größer ausfalle (BR-Drs. 588/1/23).\r\nWie bereits in unseren Stellungnahmen zum Wachstumschancengesetz ausgeführt, ist zu berücksichtigen, dass rein nationale Steuergestaltungen nicht darauf ausgerichtet sein können, eine Gewinnverlagerung vom Inland ins Ausland vorzunehmen oder ein Defizit im Informationsaustausch zwischen inländischen und ausländischen Finanzbehörden auszunutzen. Vielmehr besteht durch die Außenprüfung für die Finanzverwaltung die Möglichkeit, sämtliche Informationen über innerstaatliche Steuergestaltungen zu erlangen, sodass es zu keinem Informationsdefizit kommt. Durch einen Ausbau der digitalisierten Prozesse könnte sich die Informationslage für die Finanzverwaltung weiter verbessern und sie transaktionsbasierte Daten zeitnah für die zugrundeliegenden Ereignisse erhalten.\r\nSollte der Gesetzgeber an einer Einführung einer Mitteilungspflicht für rein nationale Steuergestaltungen festhalten, regen wir an, diese – abweichend vom vorliegenden Gesetzesvorschlag – weitgehend konsistent zu den bestehenden Mitteilungspflichten für grenzüberschreitende Steuergestaltung auszugestalten. So sind im RefE bspw. (wieder) drei neue Kennzeichen vorgesehen, die – abweichend von den Kennzeichen i.R.d. Mitteilungspflicht für grenzüberschreitenden Steuergestaltungen – eine Meldepflicht auslösen. Bereits etablierte Prozesse zur Identifikation und Mitteilung von etwaigen meldepflichtigen Steuergestaltungen – welche zudem mit diversen Rechtsunsicherheiten behaftet sind – müssten angepasst werden. Auch stellt sich die Frage, was unter einem unangemessenen rechtlichen Schritt verstanden werden soll. Nach unserem Verständnis kann es sich dabei nur um illegale Maßnahmen handeln. Eine Unterteilung grundsätzlich rechtmäßiger, also legaler Handlungen in unangemessene und angemessene rechtliche Handlungen erscheint vor dem Hintergrund notwendiger Wertungsmaßstäbe schwierig. Insgesamt lässt sich festhalten, dass durch die Einführung der Mitteilungspflicht innerstaatlicher Steuergestaltungen neue Rechtsunsicherheit für die Steuerpflichtigen geschaffen werden würde. Auch sollten die Mitteilungspflichten zumindest so unbürokratisch wie möglich umzusetzen sein.\r\nDes Weiteren regen wir an, die Möglichkeit einer “Whitelist“ umfassend zu nutzen. Bereits bekannte Steuergestaltungen wären – wie dies in Teilen bereits im Rahmen der Mitteilungspflicht zu grenzüberschreitenden Steuergestaltungen geschehen ist – von der Finanzverwaltung zu formulieren und müssten folglich nicht mehr von den Steuerpflichtigen oder deren Beratern mitgeteilt werden. Für solche bekannten Gestaltungen bieten Mitteilungen keinerlei Mehrwert auf Seiten der Finanzverwaltung. Darüber hinaus sollte auch geprüft werden, ob sämtliche bisher in der Mitteilung für grenzüberschreitende Steuergestaltungen zu machenden Angaben auch bei einer Mitteilung für innerstaatliche Steuergestaltungen notwendig sind.\r\nIm Rahmen der Einführung der Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen wurde, über die Richtlinie hinaus, § 138k AO eingeführt. Demnach besteht die Pflicht zur Angabe einer grenzüberschreitenden Steuergestaltung bzw. vereinfacht der Registrier- und Offenlegungsnummer in der Steuererklärung. Diese Vorschrift sollte ursprünglich nur eine Übergangsregelung darstellen, bis das sog. automationsgestützte Hinweisverfahren zwischen dem BZSt und den Landesfinanzbehörden umgesetzt ist (vgl. BT-Drs. 19/15876, Seite 39). Nunmehr soll durch § 138k Abs. 2 AO-E die Mitteilungspflicht in der Steuererklärung auch auf innerstaatliche Steuergestaltungen erweitert werden. Da dem BZSt und somit einer inländischen Behörde bereits sämtliche Daten vorliegen und kein anderer Staat in die Mitteilung eingebunden ist, der entweder andere Daten und/oder weniger Daten erhebt, handelt es sich hier um eine Verpflichtung für die Steuerpflichtigen, die für die Finanzverwaltung keinen Informationsgewinn bietet, aber bei unrichtigen oder unvollständigen Angaben eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die bußgeldbehaftet ist. Daher ist § 138k Abs. 2 AO-E ersatzlos zu streichen.\r\nVor dem Hintergrund der angeführten Gründe und dem übergeordneten Ziel der Bundesregierung, auch aus steuerlicher Sicht die Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investition und Innovation sowie die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland zu verbessern, regen wir an, die geplante Mitteilungspflicht für rein nationale Steuergestaltungen nicht weiterzuverfolgen.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012079","regulatoryProjectTitle":"Angedachte Nichtbeanstandungsregelung zum Vorsteuerabzug aus der Rechnung eines Ist-Versteuerers","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a4/5f/354519/Stellungnahme-Gutachten-SG2409170001.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\nmit Schreiben vom 28.06.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Verbänden die Möglichkeit gegeben, sich in die Ausgestaltung einer geplanten Nichtbeanstandungsregelung für gutgläubige Rechnungsempfänger i.Z.m. der im Rahmen des Referentenentwurfs eines Jahressteuergesetzes 2024 (RefE JStG 2024) vorgesehenen Änderung der §§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a und 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG einzubringen. Wir bedanken uns für diese Möglichkeit und begrüßen ausdrücklich, dass die Verbände so frühzeitig in die Planungen eingebunden werden. \r\nAuch das IDW hat im Rahmen seiner Stellungnahme zum RefE eines JStG 2024 vom 24.05.2024 eine Klarstellung dahingehend angeregt, dass der Rechnungsempfänger darauf vertrauen darf, dass der Rechnungsaussteller der Soll-Versteuerung unterliegt, sofern die Rechnung keine gegenteiligen Angaben ent-hält. Vor diesem Hintergrund regen wir nunmehr eine Gesetzesänderung an, die dazu beitragen würde, die möglicherweise entstehende Unsicherheit hinsichtlich des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger – ohne die Notwendigkeit einer Nichtbeanstandungsregelung – zu beseitigen:\r\nWir regen an, die gesetzliche Regelung des § 20 UStG, um einen neuen Satz 2 zu ergänzen:\r\nDiese Gestattung gilt nicht für Umsätze, über die der Unternehmer eine Rech-nung ohne die Angabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 6a UStG erteilt. Eine Änderung der Rechnung betreffend die Angabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 6a UStG ist nicht möglich.\r\nDie vorgeschlagene Ergänzung des § 20 UStG würde zunächst dazu führen, dass das Risiko einer unvollständigen Rechnung – d.h. keine Angabe der neuen Rechnungspflichtangaben i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a UStG-E trotz Ist-Versteuerung – verursachungsgerecht vom Rechnungsempfänger auf den Rechnungsaussteller verlagert werden würde. Den Nachteil der damit einhergehenden früheren Steuerentstehung hätte derjenige zu tragen, der auch den Fehler zu vertreten hätte. Zudem wäre sichergestellt, dass die von der MwStSystRL vorgesehene Systematik, wonach Steueranspruch und Vorsteueranspruch gleichzeitig entstehen (Art. 167 MwStSystRL), erhalten bliebe. Eine etwaige Nichtbeanstan-dungsregel würde dies u.E. nicht gewährleisten und damit ggf. im Ergebnis zu ei-ner erneuten Rechtsunsicherheit führen. Aus unserer Sicht sollte die vorgeschlagene Regelung auch im Einklang mit Art. 66 MwStSystRL stehen. Denn dort wer-den die Mitgliedstaaten ermächtigt, „für bestimmte Umsätze“ eine Sonderreglung für die Steuerentstehung vorzunehmen. Im Ergebnis wird mit dem Vorschlag er-reicht, dass der Rechnungsempfänger nicht das Risiko trägt, den Vorsteuerabzug zu früh geltend zu machen. Denn das Recht zum Vorsteuerabzug aus einer Rechnung ohne Angabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 6a UStG-E entsteht bereits mit Empfang der Rechnung und nicht wie bei einer Rechnung mit Angabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 6a UStG-E erst mit deren Bezahlung. Dies eröffnet dem Rechnungsempfänger die Möglichkeit, in seiner Sphäre abschließend zu prüfen, ob und wann er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Auf Gutgläubigkeit, Wissen oder Kennenmüssen kommt es im Gegensatz zu einer Nichtbeanstandungsregelung nicht an.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012080","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Referentenentwurf des Fondsmarktstärkungsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/14/f3/354521/Stellungnahme-Gutachten-SG2409170002.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds Stellung nehmen zu können.\r\nDer Aufbau unserer Stellungnahme folgt in einem ersten Teil der Systematik des vorgelegten Referentenentwurfes. Besonders hervorheben möchten wir vorab, dass aus unserer Sicht die vorgesehenen Änderungen des KAGB zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Rechnungslegung und Bewertung von Investmentvermögen haben können. Dies gilt beispielsweise für das Thema „side pockets“, d.h. die in Deutschland neu einzuführende Separierung von illiquiden Anlagen. Eine zeitnahe Ergänzung der KARBV erscheint insofern notwendig. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass in die KARBV auch die Änderungen nach dem Fondsstandortgesetz sowie weiterer das KAGB ändernder Gesetze bislang keinen Eingang gefunden haben.\r\nIn einem zweiten Teil möchten wir in Zusammenhang mit den Änderungen des Fondsmarktstärkungsgesetzes Anpassungen an weiteren Regelungen des KAGB anregen.\r\nIm Einzelnen möchten wir aus Sicht des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer die nachfolgenden Punkte anmerken:\r\nZu Artikel 1 Nr. 2 Buchstaben a) und h) – Einfügung des § 1 Abs. 19 Nr. 8a und 34a KAGB-RefE: „Dual- und Swing Pricing“\r\nDie Definition von Dual Pricing spricht u.a. von Zeichnungs- und Rückkaufsprei-sen. Die verwendeten Begriffe passen unseres Erachtens nicht zu den ansonsten im KAGB verwendeten Begriffen des Ausgabe- und Rücknahmepreises (siehe u.a. § 168 Abs. 1b KAGB). Zur Vermeidung von Unsicherheiten und aus Konsistenzgründen regen wir an, in die Definition des Dual Pricings auch den Begriff des „Ausgabepreises“ z.B. wie folgt aufzunehmen:\r\n„8a. Dual Pricing ist ein im Voraus festgelegter Mechanismus, bei dem die Ausgabe-, Zeichnungs-, Rückkaufs- und Rücknahmepreise für die Anteile eines Investmentvermögens festgelegt werden, indem der Nettoinventarwert pro Anteil um einen Faktor, der die Liquiditätskosten abbildet, angepasst wird.“\r\nDaneben bitten wir um Prüfung der aus unserer Sicht folgenden Unklarheit:\r\nDas KAGB differenziert zwischen dem Begriff des „Swing Pricings“ und des „Dual Pricings“. In beiden Fällen wird der NAV durch einen Faktor angepasst; beim Dual Pricing ist das Ergebnis der Anpassung jedoch bereits ein angepass-er (Ausgabe-), Zeichnungs-, Rückkauf- oder Rücknahmepreis, während beim Swing Pricing lediglich ein modifizierter NAV ermittelt wird. Diese Differenzie¬rung wird auch in § 168 KAGB abgebildet. Nicht angepasst wurde § 255 Abs. 5 KAGB (Verbot des Swing Pricings bei Immobilien-Sondervermögen). Dies könnte so interpretiert werden kann, dass zwar kein Swing Pricing, aber Dual Pricing zulässig ist. Wir bitten um Prüfung, inwieweit ein Verbot des Swing Pricings für Immobilien-Sondervermögen (§ 255 Abs. 5 KAGB) europarechtskonform wäre, da Swing Pricing eines der in Anhang V vorgesehenen Liquiditätsmanagement-Instrumente für offene AIF darstellt, die auch für Immobilien-Sondervermögen Anwendung finden sollen.\r\nWir regen zudem an, die zusammenhängenden Begriffe Swing Pricing, Dual Pricing, Verwässerungsgebühr, Rücknahmegebühr etc. abschließend in § 1 Abs. 19 KAGB zu definieren.\r\nZu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe c) – Einfügung des § 1 Abs. 19 Nr. 16a KAGB-RefE: „Hebelfinanzierter AIF“\r\nDie Definition enthält den Begriff der „Wertpapierleihe“. Wir regen an, in Über¬einstimmung mit dem Wortlaut des KAGB die Verwendung des Begriffs „Wertpapier-Darlehen“ (siehe auch § 1 Abs. 19 Nr. 25 KAGB) zu übernehmen, wenn dasselbe gemeint sein sollte. Darüber hinaus regen wir an, die Definition des hebelfinanzierten AIF in Zusammenhang mit der Definition des Leverage in § 1 Abs. 19 Nr. 25 KAGB vorzunehmen. Zudem regen wir an, statt Derivatepositionen den Begriff „Derivate“ zu verwenden, damit die Begrifflichkeiten in den Definitionen zu „Leverage“ und „hebelfinanzierter AIF“ kompatibel sind.\r\nZu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe d) – Einfügung des § 1 Abs. 19 Nr. 20a KAGB-RefE: „side pockets“\r\nDie Definition zu den sog. „side pockets“ in § 1 Abs. 19 Nr. 20a KAGB-RefE umfasst den Begriff der „Abspaltung“. Aufgrund der Verwendung des durch das Umwandlungsgesetz geprägten Begriffs könnte hierunter eine tatsächlich auch rechtliche Übertragung auf einen neuen Investmentfonds verstanden werden.\r\nDie AIFMD II spricht in der englischen Originalversion von „separating“. Hiermit scheint lediglich die Separierung der illiquiden Vermögenswerte von den liquiden Vermögenswerten des Fondsvehikels gemeint zu sein. Eine solche Maß-nahme setzt nicht zwingend voraus, dass die illiquiden Vermögenswerte vollständig aus dem Investmentvermögen abgehen (was bei einer „Abspaltung“ der Fall sein dürfte). Wir regen daher an, den Begriff der „Abspaltung“ durch den Begriff der „Separierung“ zu ersetzen.\r\nEntsprechende Anmerkungen gelten auch für §§ 35 Abs. 4b, 98 Abs. 5 und 6, 162 Abs. 2 Nr. 19, 165 Abs. 2 Nr. 43 und 211 Abs. 4 KAGB-RefE.\r\nWir regen an, die wesentlichen Eckpfeiler der rechtlichen Ausgestaltung (inkl. der steuerlichen Behandlung) einer derartigen Separierung bereits im KAGB (und ggf. im InvStG) zu regeln. Hierzu zählen z.B. die Regelungen zur rechtlichen Stellung eines derartigen Teilvermögens (z.B. Erfordernis/Nichterfordernis des ring-fencing), die Regelungen für die Anteilscheinrückgabe, die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein derartiges Teilvermögen abzuwickeln ist oder ggf. im Interesse der Anleger auf Dauer bestehen bleiben kann. Zu überlegen wäre auch, ob den Investoren in einem solchen Fall bestimmte Mitbestimmungsrechte einzuräumen wären (z.B. in Anlehnung an die Gläubigerversammlung nach dem Schuldverschreibungsgesetz bzw. in Anlehnung an § 259 KAGB). Wir bitten zudem um Prüfung, inwieweit die KARBV um entsprechende Regelungen zur Rechnungslegung (z.B. getrennte Vermögensaufstellung oder Kennzeichnung in der Vermögensaufstellung) zu ergänzen wäre.\r\nZu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe f) – Einfügung der §§ 1 Abs. 19 Nr. 24b und 24c KAGB-RefE: „Redaktionelle Ergänzungen“\r\nDie Definition zur Kreditvergabe (§ 1 Abs. 19 Nr. 24b KAGB-RefE) scheint unvollständig zu sein. Wir regen die folgende Ergänzung an (in fett):\r\n„Kreditvergabe oder Vergabe eines Kredits ist die Gewährung eines Kredits“\r\nIn diesem Zusammenhang bitten wir zu beachten, dass das KAGB keine eigene Definition eines Kredits enthält. Hieraus könnten sich in der Praxis Abgrenzungsfragen ergeben, die durch eine eigenständige Definition im KAGB oder eine Klarstellung in der Begründung verringert werden können. Die häufigsten anzutreffenden Fragen im Hinblick auf die Anwendung der Regelungen über die Kreditvergabe betreffen:\r\n·\tWandeldarlehen;\r\n·\tNachrangdarlehen;\r\n·\tSimple Agreements for Future Equity.\r\nDie Definition des kreditvergebenden AIF (§ 1 Abs. 19 Nr. 24c KAGB-RefE) enthält eine 50%-Grenze, die sich auf den Nominalwert von Krediten bezieht. Da der Nominalwert bei Krediten auch signifikant von den Verkehrswerten abweichen kann, die für die Ermittlung des NAV zugrunde zu legen sind, kann es selbst bei einem überschaubaren Kreditgeschäft leicht zu Überschreitungen dieser Grenze kommen. Wir bitten um Prüfung, ob – analog zum Vorgehen bei anderen Anlagegrenzen – der Verkehrswert (prozentuale Anteil am NAV) für die Definition zugrunde zu legen werden sollte.\r\nWir bitten darüber hinaus um Prüfung, ob eine nur vorübergehende Überschreitung der Grenze (aufgrund von Marktentwicklungen oder einer Insolvenz des Kreditnehmers) die Anwendung von § 29a KAGB-RefE auslöst.\r\nIn diesem Zusammenhang regen wir an, den Begriff des Gelddarlehens auch an anderen Stellen im KAGB durch den Begriff des Kredits zu ersetzen (vgl. z.B. § 5 Abs. 8a KAGB, § 20 Abs. 8 KAGB, § 34 Abs. 6 KAGB, § 340 Abs. 1 Nr. 2 KAGB).\r\nDarüber hinaus regen wir an, die Bestandsschutzregel des § 353b KAGB an die nun geltenden Regelungen anzupassen.\r\nZu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe e) – Änderung des § 20 Abs. 9 Nr. 2 KAGB-RefE: „Redaktionelle Änderung“\r\nEs wird auf § 221 Abs. 1 Satz 2 KAGB verwiesen. Der Abs. 1 enthält jedoch keinen Satz 2.\r\nZu Artikel 1 Nr. 16 – Ergänzung um § 27 Abs. 4a KAGB-RefE: „Redaktionelle Änderung“\r\n„...den Namen eines als Initiators auftretenden Dritten (anstatt „Dritter“) verwendet...“\r\nZu Artikel 1 Nr. 18 – Einfügung des § 29a KAGB-RefE: „Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften”\r\nWir regen an, die Regelungen in Abs. 3 bis 7, bei denen es sich wohl um Anlagebeschränkungen handelt, die sachlogisch nicht den Allgemeinen Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften zuzuordnen, sondern in den jeweiligen Produktvorschriften zu regeln sind, entsprechend umzugliedern. Bei den Regelungen in Abs. 8 handelt es sich zudem scheinbar um Angaben in Verkaufsprospekten. Wir regen an, diese in den entsprechenden Paragraphen zu hinterlegen. Zudem regen wir an, im Hinblick auf Abs. 8 eine Klarstellung vorzunehmen, welche im Zusammenhang mit den Krediten anfallenden Gebühren in die Gesamtkostenquote einzubeziehen sind.\r\nZu Artikel 1 Nr. 18 – Einfügung des § 29b KAGB-RefE: „Einbehalt“\r\nDer nationale Gesetzgeber hat das bestehende Wahlrecht in Bezug auf die Frage der Zulässigkeit der Kreditvergabe an Verbraucher dahingehend ausgeübt, das vom Investmentvermögen keine Kredite an Verbraucher gewährt wer-den dürfen (siehe dazu auch die Gesetzesbegründung). Wir bitten um Prüfung, warum in § 29b Abs. 1 Nr. 1 KAGB-RefE auf Kredite Bezug genommen wird, die Verbrauchern gewährt werden.\r\nZu Artikel 1 Nr. 20 – Einfügung des § 30a KAGB und zu Nr. 38 § 71 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 3 KAGB-RefE: „Liquiditätsmanagementinstru-mente“\r\nDie neu aufgenommene Regelung § 30a KAGB-RefE sieht vor, dass jede KVG für jedes von ihr verwaltete offene Investmentvermögen mindestens zwei geeignete Liquiditätsmanagementinstrumente auszuwählen hat (bei Geldmarktfonds genügt ein Instrument). Ferner wird bestimmt, dass § 98 Abs. 1a bis 5 KAGB-RefE unberührt bleibt. Die Regelungen des § 98 KAGB-RefE enthalten allerdings bereits einige der in § 30a KAGB-RefE referenzierten Liquiditätsmanagementinstrumente. Wir regen an, das Zusammenspiel der Regelungen klarer darzustellen.\r\nBesonders deutlich wird die Notwendigkeit einer fortentwickelten Abstimmung bei Immobilien-Sondervermögen. Hier sieht § 255 KAGB umfangreiche Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen vor, die derzeit zusätzlich zu den zwei Liquiditätsmanagementinstrumenten auf das Sondervermögen anzuwenden sind. Die anzuwendenden Regelungen stehen teilweise scheinbar im Widerspruch zueinander (ähnlich auch § 223 Abs. 2 KAGB).\r\nWir regen zudem an, eine Klarstellung aufzunehmen, inwieweit Liquiditätsmanagementinstrumente kombiniert werden können. Kommt z.B. Dual Pricing oder Swing Pricing zur Anwendung und wird gleichzeitig eine Rücknahmegebühr erhoben, könnte fraglich sein, ob dies nicht dazu führt, dass die Liquiditätskosten doppelt berücksichtigt werden (einmal im modifizierten NAV und durch die Gebühr).\r\nDes Weiteren bitten wir um Prüfung, inwieweit Anpassungen bzw. Rückverweise auf die neuen Regelungen in § 98 KAGB-RefE vollumfänglich in den §§ 223, 227, 283 etc. übernommen worden sind.\r\nZu Artikel 1 Nr. 26 – Ergänzung um § 40a Abs. 1 Satz 6 KAGB-RefE: „Redaktionelle Änderung“\r\n„Die Geschäftsleiter und Aufsichtsorganmitglieder (anstatt: „Aufsichtsorganmitglieder“) haben den Sonderbeauftragten bei der Wahrnehmung...“\r\nZu Artikel 1 Nr. 28 Buchstabe b) – Änderung des § 45 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAGB-RefE: „Kreditvergabe bei registrierten Fonds“\r\nIn § 45 KAGB-RefE wurde der Begriff „Gelddarlehen“ durch den Begriff „Kredit“ ersetzt (ebenso in § 46 KAGB-RefE). Nach der im Referentenentwurf enthaltenen Änderung würde wohl bereits die Vergabe eines einzelnen Kredits die Rechtsfolgen der §§ 2 Abs. 4 Nr. 4, 45 Nr. 1 und 2, 45a, 46 und 47 KAGB-RefE auslösen. Bisher waren zumindest Gelddarlehen gemäß § 285 Abs. 3 KAGB ausgenommen. Wir bitten um Prüfung, ob diese Ausweitung gewollt ist, oder ob ggf. die Anwendung der Regelungen auf kreditvergebene Fonds beschränkt werden sollte.\r\nDie EU Kommission hat in ihren Fragen und Antworten vom 14.07.2021 zur Anwendung der SFDR darauf hingewiesen, dass auch registrierungspflichtige KVGen AIFM i.S. von Artikel 3 Abs. 2 der AIFMD sind (vgl. https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/sfdr_ec_qa_1313978.pdf (letzter Abruf 02.09.2024)). Damit gelten auch für registrierungspflichtige KVG die unternehmens- und finanzproduktbezogenen Anforderungen der SFDR. Gesetzlich ist nicht in allen Fällen eine Prüfung der Einhaltung der Anforderungen der SFDR und TaxonomieVO bei registrierungspflichtigen KVGen vorgeschrieben. Wir regen an, z.B. folgende Anpassungen zu prüfen, welche die einheitliche Handhabung unter den registrierungspflichtigen KVGen verbessern würde:\r\n§ 45a KAGB:\r\n„(3) Der Abschlussprüfer hat auch festzustellen, ob die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Bestimmungen dieses Gesetzes, die Anforderungen nach den Artikel 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. Das Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben.“\r\n§ 47 KAGB:\r\n„(2) Der Abschlussprüfer hat bei seiner Prüfung auch festzustellen, ob der Spezial-AIF im Sinne des § 46 die Bestimmungen dieses Gesetzes, die Anforderungen nach Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 und den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 sowie jene eines dem AIF zugrundeliegenden Gesellschaftsvertrags oder einer dem AIF zugrundeliegenden Satzung beachtet hat.“\r\nZu Artikel 1 Nr. 40 Buchstabe b) – Änderung § 80 Abs. 8 KAGB-RefE: „Re¬daktionelle Änderung“\r\n„so hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft (anstatt „Kapitalverwaltungsgesellschaf“) oder...“\r\nZu Artikel 1 Nr. 49 – Änderung des § 117 Abs. 8 KAGB-RefE: „Teilgesellschaftsvermögen“\r\nIn § 117 Abs. 8 KAGB-RefE soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Teilgesellschaftsvermögen (TGV) auf eine andere KVG zu übertragen. Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei einem TGV nicht um ein Sondervermögen handelt, welches von der InvAG extern verwaltet wird, sondern um Vermögen der InvAG (ein Teil des Gesellschaftsvermögens). Aus unserer Sicht erscheint damit eine Übertragung analog der Übertragung von Sondervermögen (in diesem Fall wird lediglich das Verwaltungsrecht von einer auf die andere KVG übertragen) fraglich. Eine Vermögensübertragung wäre nach unserer Einschätzung nach um-wandlungsrechtlichen Regelungen mit damit verbundenen steuerlichen und rechtlichen Konsequenzen vorzunehmen. Wir bitten um Prüfung, inwieweit eine analoge Anwendung des § 100b KAGB sachlich begründet sein könnte.\r\nZu Artikel 1 Nr. 50 und 51 – Ergänzung der §§ 119 Abs. 2 und 128 Abs. 2 KAGB-RefE jeweils um einen Satz 3: „Geschäftsleiter auf Vollzeitbasis“\r\n§ 119 KAGB-RefE enthält Regelungen für den Vorstand sowohl intern wie ex¬tern verwalteter InvAGen. Der in Abs. 2 neu eingefügte Satz 3 sieht vor, dass – unabhängig davon, ob die InvAG mit veränderlichem Kapital intern oder extern verwaltet wird – die Vorstandsmitglieder auf Vollzeitbasis die Geschäfte nur dieser InvAG führen. Eine entsprechende Regelung findet sich für Geschäftsführer einer offenen InvKG in § 128 Abs. 2 Satz 3 KAGB-RefE. Aufgrund der Verwendung des Wortes „dieser“ scheint eine weitere Tätigkeit als Vorstand einer anderen InvAG, als Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH oder der KVG selbst, nicht zulässig zu sein. Lediglich im Falle sehr großer, intern verwalteter und aktiv gemanagter InvAGen bzw. InvKGen dürfte die Vorstands- bzw. Ge-schäftsführungstätigkeit regelmäßig ausreichend Aufgaben umfassen, die eine Beschäftigung auf Vollzeitbasis vertretbar erscheinen lassen. Zur Veranschaulichung möglicher Folgen erlauben wir uns die folgende Rechnung darzulegen: Legt eine externe KVG insgesamt 10 InvKGen auf, wären für die Besetzung der Geschäftsleiterposten auf Vollzeitbasis insgesamt 22 natürliche Personen erforderlich (2 bei der KVG und weitere 20 für die Besetzung der Geschäftsführung des Komplementärs).\r\nDie Anmerkung gilt entsprechend für die Änderungen Nr. 47 zu § 113 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KAGB-RefE, Nr. 51 zu § 128 Abs. 2 KAGB-RefE, Nr. 55 zu § 147 Abs. 2 KAGB-RefE, Nr. 56 zu § 153 Abs. 2 KAGB-RefE. An dieser Stelle sei auch angemerkt, dass die Anforderung der AIFMD nur den AIFM und nicht den AIF umfasst. Demnach kann sie die InvAG und InvKG nur dann treffen, wenn \r\ndiese intern verwaltet ist. Insofern schließt die Ergänzung in § 23 Nr. 2a KAGB-RefE auch die InvAG und InvKG in einem europarechtlich geforderten Rahmen mit ein. Es wäre zu prüfen, inwieweit eine darüberhinausgehende Ergänzung in den §§ 113, 119, 128, 147, 153 KAGB-RefE den Fondsmarkt in Deutschland benachteiligen könnte.\r\nZu Artikel 1 Nr. 54 – Änderung des § 140 Abs. 2 KAGB-RefE: „Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital“\r\nIn den Katalog nicht anzuwendender Paragraphen des Aktiengesetzes wurden bei der InvAG mit fixem Kapital auch die Regelungen zur ordentlichen Kapitalerhöhung oder -herabsetzung aufgenommen. In der Begründung heißt es hierzu, dass auf aktuelle Entwicklungen reagiert werden soll und dass starre Kapitalstrukturen über die gesamte Laufzeit des Fonds in der Praxis nicht mehr bestehen. Wir bitten um Prüfung, ob mit dieser Änderung nicht starre Kapitalstrukturen für die InvAG mit fixem Kapital implementiert werden. Wir regen an, den bisherigen Gesetzeszustand beizubehalten oder Regelungen zur Kapitalerhöhung und -herabsetzung im KAGB unmittelbar zu hinterlegen, sofern investmentspezifische Besonderheiten gegenüber den Regelungen des AktG berücksichtigt werden sollen. Ein Verbot von Kapitalmaßnahmen – so wie es jetzt formuliert ist – erscheint uns sehr weitgehend.\r\nZu Artikel 1 Nr. 57 – Änderung des § 154 Abs. 2 Satz 1 KAGB-RefE: „Liquidation einer InvKG“\r\nWir bitten um Prüfung, ob durch die Löschung der bisherigen Regelung des § 154 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAGB die bisher häufig in der Praxis genutzte und zum Teil bereits im Gesellschaftsvertrag vorgesehene Möglichkeit, dass die KVG die Liquidation übernimmt, beschränkt werden soll.\r\nEs ist anzumerken, dass das HGB für die Kommanditgesellschaft vorsieht, dass alle Gesellschafter gesetzlich geborene Liquidatoren sind (§ 144 Abs. 1 HGB); insofern sollten unseres Erachtens gewichtige Gründe vorherrschen, soll den Gesellschaftern nicht nur das eigene Recht zur Liquidation, sondern auch das Bestimmungsrecht über den Liquidator entzogen werden. Ganz besonders gilt dies für den Komplementär als Vollhafter.\r\nWir bitten insofern um Prüfung, ob der bisherige Regelungsinhalt des § 154 KAGB beibehalten werden kann.\r\nZu Artikel 1 Nr. 67 – Änderung des § 222 KAGB-RefE: „Mikrofinanzinstitute“\r\n§ 222 Abs. 4 Satz 2 KAGB-RefE verweist auf Abs. 1 Satz 4. Da Abs. 1 Satz 4 insgesamt gilt, bitten wir um Prüfung, ob eine nochmalige Aufnahme in Abs. 4 erforderlich ist.\r\nZu Artikel 1 Nr. 75 – Streichung des § 279 Abs. 4 KAGB-RefE: „Häufigkeit der Bewertung, Offenlegung“\r\nDie Begründung weist bzgl. der Streichung des § 279 Abs. 4 KAGB-RefE darauf hin, dass die AIFM-RL keine entsprechende Regelung enthält. Dual und Swing Pricing sind jedoch auch für Spezial-AIF zulässig. Wir bitten um Prüfung, warum der Anleger gemäß § 307 Abs. 1 Nr. 16 KAGB-RefE zwar über den NAV informiert wird, ihm aber die Information über den ggf. bei Rückgabe der Anteile einschlägigen Rücknahmepreis aufgrund Dual Pricing nicht übermittelt wird. Das Informationsbedürfnis des (semi-)professionellen Anlegers dürfte sich hier nicht von dem des Anlegers in einen Publikumsfonds unterscheiden.\r\nZu Artikel 1 Nr. 101 – Übergangsvorschrift zum Fondsstandortgesetz: „Redaktionelle Änderung“\r\nWir bitten um Ersetzung des Begriffes „Fondsstandortgesetz“ durch das Wort „Fondsmarktstärkungsgesetz“.\r\nZu Artikel 5 – Übergangsvorschriften\r\nWir stimmen grundsätzlich damit überein, dass die wesentlichen Teile des Fondsmarktstärkungsgesetzes – soweit diese die Änderungen der AIFMD und OGAW-RL betreffen (einschließlich der Anpassung der Vertragsbedingungen) – erst am 16. April 2026 in Kraft treten. Für die darüber hinaus in das KAGB aufgenommenen Regelungen könnten abweichende Übergangs- und Erstanwendungszeitpunkte vorgesehen werden.\r\nEine frühere Anwendung z.B. am Tag nach der Veröffentlichung des Gesetzes scheint z.B. für die Änderung Nr. 27 Buchstabe a) zu § 44 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 bis 5 KAGB-RefE sachgerecht.\r\nZu überlegen wäre auch, ob die Schließung von gesetzlichen Lücken, wie z.B. die Änderung Nr. 28 Buchstabe a) zu § 45 Satz 1 KAGB-RefE, nicht unmittelbar Anwendung finden sollte.\r\nAuch redaktionelle Änderungen wie z.B. Nr. 29 zu § 45a Abs. 3 Satz 1 KAGB-RefE könnten u.E. unmittelbar mit Veröffentlichung des Gesetzes in Kraft treten.\r\nDes Weiteren regen wir die folgenden Änderungen an:\r\n§ 117 Abs. 8 KAGB – Redaktionelle Änderung\r\nHier ist das Wort „Jahresbericht“ durch „Jahresabschluss“ zu ersetzen.\r\n\r\n§ 154 Abs. 3 KAGB – Klarstellung im Hinblick auf die Prüfungspflicht von Auflösungs- und Abwicklungsberichten\r\nIm Hinblick auf die Auflösung von Publikums-InvKG ergeben sich in der Praxis zahlreiche Zweifelsfragen. § 154 Abs. 3 KAGB sieht vor, dass auf den Tag, an dem das Verwaltungsrecht der KVG erlischt, ein Auflösungsbericht zu erstellen ist. Im Hinblick auf die Anforderungen wird auf § 158 KAGB verwiesen. Nicht eindeutig geregelt ist, dass dieser Auflösungsbericht durch den Abschlussprüfer zu prüfen und anschließend zu veröffentlichen ist. Zudem wird immer wieder diskutiert, ob eine Liquidationseröffnungsbilanz zu erstellen und zu veröffentlichen ist. Wir regen daher die folgende Klarstellung an:\r\n„(3) Wird eine geschlossene Publikumsinvestmentkommanditgesellschaft aufgelöst, hat sie auf den Tag, an dem das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft zur Verwaltung des Gesellschaftsvermögens erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen nach § 158 entspricht. Auf die Prüfung des Auflösungsberichts ist § 159 entsprechend anzuwenden. Die §§ 159a, 160 gelten entsprechend. Die Pflicht zur Erstellung einer Bilanz auf den Beginn der Liquidation gemäß § 148 Abs. 4 Satz 1 HGB bleibt hiervon unberührt.“\r\nIm Hinblick auf den Abwicklungsbericht nach § 161 Abs. 3 KAGB wird ebenfalls nur auf § 158 KAGB referenziert. Auch in diesem Fall bleibt die Frage der Prüfung und Offenlegung im KAGB unbeantwortet.\r\nFerner ist zu prüfen, ob spezifische investmentrechtliche Regelungen im Hinblick auf die prozessualen Anforderungen an eine Liquidation einer InvKG im KAGB hinterlegt werden sollen. So ist z.B. zu hinterfragen, ob zwingend alle Gesellschafter einer Publikums-InvKG die Auflösung der Gesellschaft zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden haben (§ 141 Abs. 1 HGB) oder ob dies nicht gesellschaftsvertraglich auch alleinig auf die Kapitalverwaltungsgesellschaft übertragen werden kann.\r\nFerner stellt sich die Frage, ob Spezial-InvKG/InvAG nicht auch zur Aufstellung eines Auflösungs-/Abwicklungsberichtes aufgefordert sein sollten. Diesbezüglich besteht derzeit kein Gleichklang zu den Spezial-Sondervermögen, die zur Aufstellung entsprechender Berichte gemäß § 105 KAGB aufgefordert sind.\r\nWir hoffen, dass unsere Anmerkungen weiterhelfen und Berücksichtigung finden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012630","regulatoryProjectTitle":"Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz, MinStGAnpG) ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dd/93/361536/Stellungnahme-Gutachten-SG2410010042.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und weiterer Maßnahmen Stellung zu nehmen. \r\nZu Nummer 6 (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 MinStG-E)\r\nWir regen an, sowohl den Wortlaut als auch die Gesetzesbegründung entsprechend der tatsächlichen (technischen) Ausgestaltung des Wahlrechts des § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB zu formulieren.\r\nWir begrüßen, dass mit der vorgesehenen Ergänzung des § 50 Abs. 1 Nr. 3 MinStG-E die Regelung des Aktivierungswahlrechts nach § 274 HGB im System der Mindestbesteuerung abgebildet werden soll.\r\nSowohl der geplante Wortlaut der gesetzlichen Regelung als auch die Gesetzesbegründung entsprechen jedoch sprachlich nicht der im HGB gewählten Umsetzung des Wahlrechts. Wir regen daher eine Anpassung der Formulierung an, um Missverständnisse zu vermeiden. Es besteht für Bilanzierende nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB ein Wahlrecht („Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung kann als aktive latente Steuern […] in der Bilanz angesetzt werden“), einen sich insgesamt ergebenden Aktivüberhang latenter Steuern zu aktivieren. In der Gesetzesbegründung zu § 50 Abs. 1 Nr. 3 MinStG-E heißt es hingegen „(…), selbst wenn das Wahlrecht nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB in Anspruch genommen wurde und der Aktivüberhang entsprechend nicht in der Bilanz angesetzt wurde“. Laut des Wortlauts des § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB führt die Ausübung des Wahlrechts zu einem Ansatz des Aktivüberhangs. Dementsprechend sollte auch die Formulierung in der Gesetzesbegründung ausgestaltet werden.\r\nDarüber hinaus regen wir an, in der Gesetzesbegründung zu erläutern, wann der Gesetzgeber von einer Verrechnung von aktiven und passiven latenten Steuern ausgeht und ob, und warum ggf. eine solche Verrechnung im Rahmen der Mindeststeuer unbeachtlich sein soll.\r\nZu Nr. 17 (§ 87 Nr. 1 lit. a) MinStG-E) \r\nWir regen an, klarzustellen, dass die von den Berichtspaketen zu erfüllenden Vorgaben für die Erstellung eines länderbezogenen Berichts nicht enthalten, dass – wie von § 15 Abs. 1 MinStG gefordert – eine vollständige Abbildung aller Geschäftsvorfälle nach dem Rechnungslegungsstandard der obersten Muttergesellschaft zu erfolgen hat. \r\nDurch die Bezugnahme auf Berichtspakete und der damit einhergehenden Abkehr der vollständigen Abbildung sämtlicher Geschäftsvorfälle, wie es § 15 Abs. 1 MinStG vorsieht, sollen aggregierte Rechnungslegungsdaten ausreichend sein. Allerdings führt die Formulierung in der Gesetzesbegründung („grundsätzlich nur aggregierte und keine konsolidierten Rechnungslegungsdaten, also vor Konsolidierungsanpassungen und vor Zwischenergebniseliminierung“) zu neuem Interpretationsspielraum. Wir regen an, den in kursiv gedruckten Satzteil aus der Gesetzesbegründung zu streichen.\r\nZu Nr. 17 (§ 87 Nr. 4, 5a MinStG-E) \r\nWir regen an klarzustellen, dass nur solche Dividenden hinzuzurechnen sind, die als sog. „hybride“ Dividenden qualifizieren.\r\nDie Gesetzesbegründung verweist für die Begriffsbestimmung als auch den Grund für die Einführung der Norm auf die Leitlinien zur Umsetzung der OECD. Die OECD führt in ihren Leitlinien aus, dass eine Hinzurechnung von korrespondierenden Dividenden ausschließlich für sog. „hybride“ Dividenden erfolgen soll. Dies sollte auch zumindest in der Gesetzesbegründung klargestellt werden, um Rechtssicherheit bei den Anwendern zu schaffen. \r\nZu Nr. 18 (§ 87a Abs. 1 Satz 1 MinStG-E)\r\nWir regen an, den Wortlaut des § 87a Abs. 1 Satz 1 MinStG-E an den Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 1 MinStG anzugleichen.\r\nDie verwendete Formulierung „Kapitalkonsolidierung nach der Erwerbsmethode“ soll wohl das sog. „Push Down Accounting“ umschreiben. Die in § 15 Abs. 1 Satz 1 MinStG verwendete Formulierung mit „Auswirkungen aus der Anpassung des Buchwerts von Vermögenswerten und Schulden bei einer Geschäftseinheit, die aufgrund der Anwendung der Erwerbsmethode bei einem Beteiligungserwerb im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses resultieren“ ist hier treffender und sollte dementsprechend auch hier verwendet werden.\r\nZu Nr. 18 (§ 87a Abs. 2 Satz 1 MinStG-E)\r\nWir regen an, das redaktionelle Versehen im Hinblick auf das genannte Datum zu korrigieren.\r\nWir gehen davon aus, dass es sich um ein redaktionelles Versehen handelt. Als Datum sollte in Einklang mit den OECD-Vorgaben der 30. November 2021 gemeint sein (und nicht etwa der 31. Dezember 2021).\r\nZu Nr. 18 (§ 87b Abs. 3 Satz 2 MinStG-E)\r\nWir regen an, klarzustellen, ob § 87b Abs. 3 Satz 2 MinStG eine weitere Rechtsfolge oder eine Ausnahme vom Tatbestand regeln soll.\r\n§ 87b Abs. 1 Satz 1 MinStG-E regelt, dass Aufwendungen, Verluste und Steuern unberücksichtigt bleiben, wenn eine in § 87b Abs. 2 MinStG-E definierte Inkongruenz vorliegt. § 87b Abs. 3 Satz 2 MinStG-E verwendet den Begriff „unberücksichtigt“ erneut im Zusammenhang mit Aufwendungen einer steuertransparenten Einheit. Es bleibt unklar, ob mit dem Begriff „unberücksichtigt“ in § 87b Abs. 3 Satz 2 MinStG-E eine weitere Rechtsfolge erreicht oder eine Ausnahme vom Tatbestand geschaffen werden soll.\r\nDie OECD geht in ihren Leitlinien von einer Ausnahme vom Tatbestand aus. Wir regen daher eine Klarstellung an, dass es sich um eine Ausnahme vom Tatbestand handelt. Sollte entgegen der Auffassung der OECD von einer weiteren Rechtsfolge ausgegangen werden, sollte auch dies klarstellend offengelegt werden.\r\nZur vertiefenden Erörterung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012694","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes (vormals JStG 2024II) gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestags ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d4/ec/363008/Stellungnahme-Gutachten-SG2410070009.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\nmit Bezug zur Befassung des Finanzausschusses des Bundestags mit dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (RegE JStG 2024) möchten wir die Gelegenheit nutzen, Stellung z u nehmen.\r\nWir beziehen unsere nachfolgenden Ausführungen dabei ausschließlich auf die aus Sicht des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer besonders relevanten vorgesehen gesetzlichen Maßnahmen und gehen ergänzend auf einzelne Vorschläge aus der Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines JStG 2024 (BR-Drs. 369/24 (B)) ein. Zudem möchten wir hier nochmals auf unsere umfassendere Stellungnahme zum Referentenentwurf (RefE) eines JStG 2024 hinweisen.\r\nIn ihrer Gemeinschaftsdiagnose kommen zahlreiche Wirtschaftsforschungsinstitute zu dem Ergebnis, dass es in 2024 zu einem Rückgang des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und in 2025 sowie 2026 nur zu einer schwachen Erholung kommen wird. Im Vergleich zur Prognose im Frühjahr 2024 bedeutet dies einen Rückgang des prognostizierten BIP in 2024 und 2025. Spätestens die Gemeinschaftsdiagnose im Herbst 2024 macht deutlich, dass dringender (politischer) Handlungsbedarf besteht, um das Wirtschaftswachstum in Deutschland anzukurbeln. Dafür sollten aus unserer Sicht alle – kleinen und großen – Maßnahmen getroffen werden, die dazu geeignet sind, Deutschland auf den Wachstumspfad zurückzubringen. Dazu gehören aus unserer Sicht neben den vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung von Investitionen auch Maßnahmen zur Reduzierung der steuerlichen Befolgungskosten sowie die Wahrung bzw. Schaffung von Rechtssicherheit. Gerade vor dem bereits beginnenden und sich in Zukunft weiter verstärkenden Fachkräftemangel – sowohl in der Wirtschaft als auch in der Verwaltung – ist Bürokratie abzubauen; mindestens sind aber bürokratieverschärfende Maßnahmen unbedingt zu vermeiden.\r\nVor diesem Hintergrund befürworten wir auch die Arbeit der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingesetzten Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“. Wir regen dringend an, der Zielsetzung der Kommission – nämlich „die Bereinigung eines historisch gewachsenen, aber zunehmend als ineffizient und bürokratisch erkannten Regelungsgeflechts, das Unternehmer auf breiter Front daran hindert, ihre verfügbaren Ressourcen nach Maßgabe betriebswirtschaftlicher Chancen zum Einsatz zu bringen“ – auch in aktuellen Gesetzgebungsverfahren Rechnung zu tragen. \r\nDies vorausgeschickt, nehmen wir wie folgt im Detail Stellung:\r\nZu Artikel 3 Nr. 4 – Änderung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG – Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.11.2023 – 2 BvL 8/13\r\nWir regen an, die aufgrund des Beschlusses des BVerfG notwendig gewordene Neuregelung der bisherigen Regelungssystematik des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG anzugleichen.\r\nAuch vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussionen um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland sollte die Gelegenheit genutzt werden, nachhaltig Rechtssicherheit zu schaffen und sämtliche für die anderen Sachverhalte des § 6 Abs. 5 EStG (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG) vorgesehenen Konstellationen auch für Übertragungen zwischen Personengesellschaften (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG-E) explizit zuzulassen. Andernfalls verbleibt auch nach dem Urteil des BVerfG Rechtsunsicherheit und weitere gerichtliche Auseinandersetzungen sind zu erwarten.\r\nZur Verbesserung der Rechtssicherheit begrüßen wir das in der Gesetzesbegründung vertretene Verständnis des Begriffs der Beteiligungsidentität. Beteiligungsidentität für Zwecke des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG-E liegt demnach vor, wenn „unmittelbar oder mittelbar und zivilrechtlich oder nur wirtschaftlich eine natürliche Person oder eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nur an einer der beiden Mitunternehmerschaften beteiligt ist“. Dies entspricht auch der derzeitigen Systematik der mit § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG geregelten Konstellationen (siehe dazu auch BVerfG, Beschluss vom 28.11.2023, 2 BvL 8/13, Rz. 158). Die vom Bundesrat vertretene Auffassung, Beteiligungsidentität mit Quotenidentität gleichzusetzen, ist daher abzulehnen (vgl. BR-Drs. 369-24 (Beschluss), Nr. 8 lit. c, S. 12). Dies gilt auch für die ergänzende Forderung des Bundesrats, die sog. Körperschaftsklausel – entgegen der bestehenden Systematik des § 6 Abs. 5 EStG – rückwirkend zu verschärfen (siehe dazu auch BFH-Urteil vom 15.07.2021 – IV R 36/18).\r\nIm Hinblick auf weitere Details zur systemgerechten Ausgestaltung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG-E verweisen wir auf das IDW Schreiben vom 24.05.2024 zum RefE eines JStG 2024. \r\nAußerdem weisen wir auch hier auf die Empfehlungen der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ hin: Da steuerinduzierte Hindernisse wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen und damit die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beeinträchtigen, schlägt die Kommission u.a. vor, bei Vorliegen eines „business purpose“ steuerneutrale Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern zuzulassen. Vom Bundesrat vorgeschlagene, teilweise auch rückwirkende Verschärfungen und Einengungen der Grundsystematik des § 6 Abs. 5 EStG sind mit diesem Gedanken nicht in Einklang zu bringen. \r\nZu Artikel 22 Nr. 7 und 8 – §§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a, 15 Abs. 1 Satz 1 UStG –Folgeänderung i.Z.m. der neuen Rechnungspflichtangabe bei Ist-Versteuerung durch den Rechnungsaussteller\r\nDas IDW hat im Rahmen seiner Stellungnahme zum RefE eines JStG 2024 vom 24.05.2024 eine Klarstellung dahingehend angeregt, dass der Rechnungsempfänger darauf vertrauen darf, dass der Rechnungsaussteller der Soll-Versteuerung unterliegt, sofern die Rechnung keine gegenteiligen Angaben enthält. Dafür haben wir mit dem IDW Schreiben vom 06.08.2024 eine konkrete Gesetzesformulierung im Rahmen der Verbandsanhörung an das BMF zu einer angedachten Nichtbeanstandungsregelung vorgeschlagen.\r\nWir regen an, die gesetzliche Regelung des § 20 UStG, um einen neuen Satz 2 zu ergänzen:\r\nDiese Gestattung gilt nicht für Umsätze, über die der Unternehmer eine Rechnung ohne die Angabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 6a UStG erteilt. Eine Änderung der Rechnung betreffend die Angabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 6a UStG ist nicht möglich.\r\nAus unserer Sicht bedarf es einer Gesetzesänderung, die dazu beiträgt, die entstehende Rechtsunsicherheit über die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger – ohne die Notwendigkeit einer (untergesetzlichen) Nichtbeanstandungsregelung – zu beseitigen.\r\nEs sollte durch eine gesetzliche Regelung sichergestellt werden, dass die Folgen eines Unterlassens der Angabe auf der Rechnung verursachungsgerecht vom Aussteller zu tragen sind und nicht vom Rechnungsempfänger. Die vorgeschlagene Ergänzung des § 20 UStG trägt diesem Gedanken Rechnung. Zudem wäre sie auch praxisnah, da von den Rechnungsempfängern nicht verlangt werden kann, die Richtigkeit der Angaben in Bezug auf eine mögliche Ist-Versteuerung zu überprüfen. Des Weiteren wäre sie auch systemgerecht, da die von der MwStSystRL vorgesehene Systematik, wonach Steueranspruch und Vorsteueranspruch gleichzeitig entstehen (Art. 167 MwStSystRL), erhalten bliebe. Darüber hinaus entsteht so Rechtssicherheit und absehbarer unnötiger Bürokratieaufwand durch entstehende Streitigkeiten wird vermieden. \r\nZu Artikel 9 – § 13 Abs. 2 UmwStG-E – Buchwertansatz als Regelfall\r\nWir regen an, zu überdenken, ob der Buchwertansatz nach Vorbild des § 13 Abs. 2 UmwStG-E nicht auch im Hinblick auf die übrigen Vorschriften des UmwStG als Regelfall vorgesehen werden sollte. \r\nDie derzeit vorgeschlagene Regelung führt zu einer Abweichung des derzeit bestehenden allgemeinen Grundsatzes des Ansatzes des gemeinen Werts nach dem Umwandlungssteuergesetz. Zwar ist der Gedanke zu begrüßen, den Buch-wert zukünftig bei Vorliegen der Voraussetzungen als Regelfall anzusehen. \r\nAllerdings sollte überlegt werden, ob es – zur Vermeidung eines „Flickenteppichs“ – nicht zu einer generellen Umstellung des allgemeinen Grundsatzes im Umwandlungssteuergesetz hin zum Ansatz des Buchwerts kommen sollte. Der Antrag auf den Buchwert dürfte – bei Erfüllung der Voraussetzungen – wohl in einer überwiegenden Zahl der Praxisfälle ohnehin gestellt werden. Eine Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses sollte daher sowohl auf Seiten der Finanzverwaltung als auch auf Seiten der Steuerpflichtigen zu einer Reduzierung von Bürokratiekosten und mehr Rechtssicherheit führen. \r\nDes Weiteren möchten wir noch kurz auf einzelne ergänzende Vorschläge des Bundesrats (BR-Drs. 369/24 (B)) zum RegE eines JStG 2024 eingehen:\r\nZu Nr. 46: Artikel 10a - neu - der BR-Drs. 369/24 (B) - Anwendungsregelung des § 1 Abs. 3d AStG \r\nWir begrüßen ausdrücklich den Vorschlag des Bundesrats, eine Übergangs- bzw. Nichtbeanstandungsfrist für Altverträge gesetzlich zu kodifizieren. \r\nDurch die von uns bereits im Rahmen unserer Stellungnahme zum Diskussionsentwurf zur Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 zum Diskussionsentwurf zur Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 geforderte, gesetzliche Kodifizierung erlangen die Steuerpflichtigen Rechtssicherheit, für welche Veranlagungszeiträume Dokumentationen über Finanzierungsbeziehungen i.S.d. § 1 Abs. 3d AStG anzufertigen sind. Durch die vorgeschlagene Regelung wird verhindert, dass Steuerpflichtige rückwirkend für (weit) zurückliegende Veranlagungszeiträume Dokumentationen erstellen müssen.\r\nGleichwohl regen wir (weiterhin) an, die Regelung zum Bestandsschutz noch modifizierend zu ergänzen. Soweit es zu einer wesentlichen Änderung des Dauerschuldverhältnisses nach dem 31.12.2023 kommt und sollte § 1 Abs. 3d AStG nur für nach der wesentlichen Änderung entstandene Zinsaufwendungen Anwendung finden. \r\nDarüber hinaus regen wir an, eine inhaltlich identische Regelung für „Altfälle“ des § 1 Abs. 3e AStG aufzunehmen.\r\nZu Nr. 83: Artikel 33 Nr. 2 - neu - der BR-Drs. 369/24 (B) – Anerkennung von Berichtspaketen als qualifizierter Konzernabschluss \r\nWir begrüßen den Vorschlag des Bundesrats, die ursprünglich mit dem Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStGAnpG) vorgesehene Änderung des § 87 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a MinStG bereits mit dem JStG 2024 umzusetzen und den intendierten Vereinfachungsgedanken damit möglichst frühzeitig gesetzlich zu implementieren. \r\nDie derzeit geltende Vereinfachungsregelung des CbCR-Safe-Harbours kann von vielen Unternehmensgruppen nicht in Anspruch genommen werden, da die bisher nach § 84 ff. MinStG geforderten Einzelabschlüsse der Geschäftseinheiten nicht oder nicht für alle Einheiten vorliegen. \r\nMit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Regelung würde dem Inclusive Framework on BEPS vom 15.12.2023 Rechnung getragen werden und die bisher im Rahmen eines Diskussionsentwurfs eines MinStGAnpG vorgesehene Neuregelung vorgezogen. Durch die Bezugnahme der Änderung (§ 87 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a MinStG-E) auf Berichtspakete und die damit intendierte Abkehr von der umfänglichen Abbildung sämtlicher Geschäftsvorfälle, wie es § 15 Abs. 1 MinStG vorsieht, sollten aggregierte Rechnungslegungsdaten ausreichend sein. Die möglichst zeitnahe gesetzliche Umsetzung der Administrative Guidance der OECD ist zu begrüßen, wünschenswert ist zudem, dass der intendierte Vereinfachungsgedanke deutlich zum Tragen kommt. \r\nZur vertiefenden Erörterung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012812","regulatoryProjectTitle":"Künftige Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen der öffentlichen Hand ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e2/64/364998/Stellungnahme-Gutachten-SG2410150001.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr Minister, sehr geehrte Frau Ministerin, \r\nmit dem am 24. Juli 2024 veröffentlichten Regierungsentwurf (RegE) des BMJ konkretisiert sich die Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) in deutsches Recht. Das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen – CSRDUmsG – wird, zeitlich gestaffelt, eine Vielzahl deutscher Unternehmen erstmals zur Veröffentlichung eines Nachhaltigkeitsberichts verpflichten. Nach Schätzungen werden in Deutschland gut 14.000 Unternehmen unmittelbar von der CSRD betroffen sein. Der RegE beziffert den jährlichen Erfüllungsaufwand (nach vollständiger Einführung) auf 1,58 Mrd. Euro. Laut dem RegE sollen die EU-Vorgaben 1:1 umgesetzt werden. Handelsrechtlich als „groß“ definierte Unternehmen sind gemäß CSRD erstmals für das Geschäftsjahr 2025 verpflichtet, einen Nachhaltigkeitsbericht aufzustellen und diesen prüfen zu lassen.\r\nUnmittelbare und mittelbare Auswirkungen auf Unternehmen der öffentlichen Hand Unternehmen der öffentlichen Hand in der Rechtsform von Kapitalgesellschaften oder ihnen gleichgestellten haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften unterliegen, sofern sie tatsächlich „groß“ im Sinne des § 267 HGB sind, unmittelbar der CSRD und werden somit spätestens ab dem Geschäftsjahr 2025 verpflichtend ihren Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß §§ 289b bis 289g HGB-E i.d.F. des RegE CSRDUmsG erweitern müssen. Da für diese Unternehmen Bundesrecht direkt einschlägig ist, können landesrechtliche Vorschriften keine Ausnahmen vorsehen. Kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) der öffentlichen Hand in einer Rechtsform des Privatrechts und öffentlich-rechtliche Organisationsformen, die nicht unmittelbar von der CSRD betroffen sind, können jedoch über Verweisungen in Errichtungsgesetzen, Landesrecht, Satzungen oder Gesellschaftsverträgen mittelbar betroffen sein. Aufgrund der Beteiligung der öffentlichen Hand verlangen die jeweiligen Vorgaben auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene für Unternehmen regelmäßig strengere Rechnungslegungsvorschriften, als das Handelsgesetzbuch (HGB) eigentlich vorsieht. Demnach müssen privatrechtliche KMU der öffentlichen Hand sowie öffentlich-rechtliche Organisationsformen – Eigenbetriebe, Zweckverbände, Anstalten des öffentlichen Rechts, Hochschulen und andere Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Stiftungen – oftmals ungeachtet ihrer tatsächlichen Größe oder Rechtsform „wie große Kapitalgesellschaften“ nach dem ersten und zweiten Abschnitt des Dritten Buches des HGB berichten. Anders als für kapitalmarktorientierte KMU, die nach der CSRD bzw. § 289d HGB-E erst ab dem Geschäftsjahr 2026 zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein werden, greift die mittelbare Verpflichtung über den landesrechtlichen oder satzungsmäßigen Verweis auf das HGB – wie für alle großen Unternehmen – bereits 2025. Vereinzelte „Gegenmaßnahmen“ Sollte eine solche mittelbare Verpflichtung politisch nicht gewünscht sein, wären entsprechende Änderungen in Landesrecht, Satzungen bzw. Gesellschaftsverträgen vorzunehmen. Vereinzelt gibt es in den Bundesländern dazu bereits Gesetzesinitiativen, die aber meist auf die kommunale Ebene und auf bestimmte Einheiten begrenzt sind. So wurde in Mecklenburg-Vorpommern in diesem Jahr die Kommunalverfassung (§ 73 Abs. 1 Nr. 2 KV MV) um eine Ausnahme ergänzt, sodass kleine und mittelgroße privatrechtliche Beteiligungen in kommunaler Hand zwar weiterhin wie große Kapitalgesellschaften bilanzieren, aber künftig keine Nachhaltigkeitsberichte aufstellen müssen. Ob Ausnahmen für öffentlich-rechtliche Organisationsformen in MV geplant sind, ist uns nicht bekannt. Um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden, hat der Städte- und Gemeindetag MV die Änderung weiterer Vorschriften wie EigVO MV und KPG MV angeregt. Bayern hingegen hat – neben einem Änderungsentwurf für kommunale Unternehmen – vor Kurzem auch Änderungen auf Landesebene vorgenommen und in der Landeshaushaltsordnung (Art. 65) für seine Beteiligungen eine Ausnahmemöglichkeit für die Nachhaltigkeitsberichterstattung geschaffen. Bayern folgt damit auf Landesebene dem gleichen Ansatz wie auf Bundesebene der RegE des CSRDUmsG zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung (Art. 21 zu § 65 Abs. 1 Nr. 4 BHO-E) für Bundesbeteiligungen in einer Rechtsform des privaten Rechts. Uns ist nicht bekannt, ob die anderen Bundesländer lediglich abwarten oder keine Ausnahmen in den jeweiligen Haushaltsordnungen schaffen möchten. Nordrhein-Westfalen beispielsweise hat mit dem 3. NKFWG bereits Erleichterungen für kommunale Unternehmen geschaffen, nicht jedoch für Unternehmen des Landes. § 65 LHO NRW verlangt von Landesbeteiligungen unverändert die Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den handelsrechtlichen Vorschriften für große Kapitalgesellschaften, ohne die Nachhaltigkeitsberichterstattung auszunehmen. Offene Fragen Da in der Praxis große Unsicherheit besteht, ob bzw. in welchem Umfang sich Unternehmen mit der Thematik befassen müssen, möchten wir mit diesem Schreiben auf bestehende Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem Anwendungsbereich und zum Umfang der anzuwendenden Vorschriften hinweisen. Insbesondere gehen wir auf Basis des derzeitigen Diskussionsstandes auf folgende Fragen ein: • Welche öffentlichen Unternehmen können grundsätzlich von der mittelbaren Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen sein?\r\n • Hat für öffentliche Unternehmen die Einbeziehung in den Konzernnachhaltigkeitsbericht befreiende Wirkung gemäß § 289b Abs. 2 HGB-E?\r\n• Ist die EU-Taxonomie-Verordnung auch bei mittelbarer Anwendung der CSRD zu beachten?\r\nAnwendungsbereich für die mittelbare Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung Angesichts der heterogenen Formulierungen in den jeweiligen Bundes-, Landes- und kommunalen Vorschriften bzw. Satzungen kommt der Abgrenzung des Anwendungsbereichs in Deutschland eine besondere Bedeutung zu. Verweis auf Vorschriften des Dritten Buchs des HGB für große Kapitalgesellschaften Sofern die einschlägigen Rechnungslegungsbestimmungen verlangen, dass der Jahresabschluss und der Lagebericht in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs des HGB für große Kapitalgesellschaften aufgestellt werden, ist davon auszugehen, dass die bilanzierenden Einheiten, die nicht unmittelbar von der CSRD-Umsetzung betroffen sind, künftig auch eine Nachhaltigkeitsberichterstattung in ihren Lagebericht aufnehmen müssen. Solche rechtsform- und größenunabhängigen Anforderungen finden sich häufig in Landeshaushaltsordnungen, Gemeindeordnungen, Kommunalunternehmensverordnungen oder anderen kommunalrechtlichen Vorschriften, aber auch in branchenbezogenen Bestimmungen wie z.B. dem Medienstaatsvertrag oder in Rechnungslegungsvorschriften für Einrichtungen aus dem Hochschul- und Wissenschaftsbereich wie Hochschulen und Studierendenwerke. Bei dieser weitverbreiteten Formulierung ist es u.E. unstrittig, dass §§ 289b bis 289g HGB-E anzuwenden sind und somit auch privatrechtliche KMU der öffentlichen Hand und öffentlich-rechtliche Organisationsformen (mittelbar) verpflichtet sind, künftig einen Nachhaltigkeitsbericht in ihren Lagebericht aufzunehmen. Es gibt jedoch Gesetzesinitiativen von der Bundesregierung und einigen Bundesländern, die punktuell Ausnahmen von der mittelbaren Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vorsehen und ansonsten die Anwendung der Vorschriften für große Kapitalgesellschaften beibehalten, zum Beispiel \r\n• für privatrechtliche Unternehmen der öffentlichen Hand: Ergänzung des § 65 Abs. 1 Nr. 4 BHO-E durch Art. 21 des RegE CSRD-UmsG zur Änderung der Bundeshaushaltsordnung; Änderung des Art. 65 Abs. 1 Nr. 4 BayHO durch das am 28.06.2024 verkündete Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaats Bayern für die Haushaltsjahre 2024 und 2025; Änderung des § 73 Abs. 1 Nr. 2 KV MV durch die am 11.06.2024 im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlichte Neufassung der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern;\r\nÄnderung des § 102 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 GO SH-E durch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gemeindeordnung und des Sparkassengesetzes in Schleswig-Holstein (Landtags-Drs. 20/2316 vom 04.07.2024). • Für andere Rechtsformen, die (mittelbar) nach den für große Kapitalgeellschaften geltenden Vorschriften Rechnung zu legen haben, enthält der RegE CSRDUmsG auch Anpassungen: Art. 27 zur Änderung des Stabilisierungsfondsgesetzes (§ 8a Abs. 1a Satz 1 StFG) und Art. 33 zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für den Digitalfunk der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (§ 11 Abs. 2 BDBOSG). In beiden Fällen soll ergänzt werden, dass auf den Lagebericht § 289b HGB-E keine Anwendung findet. Sofern auf Landes- und kommunaler Ebene weitere Ausnahmeregelungen beabsichtigt sind, sollten Ministerien und Landtage schnell reagieren, weil die Aufsteller Rechtssicherheit brauchen und sich, falls sie (mittelbar) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sein sollten, schnellstmöglich auf die Umstellung vorbereiten müssen. Zu beachten ist dabei, dass es u.U. nicht ausreicht, das jeweilige Landesgesetz zu ändern, sondern in vielen Fällen auch die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag, aus dem sich ggf. noch strengere Rechnungslegungsvorschriften ergeben, jeweils zu ändern wären. Nicht eindeutig ist die Rechtslage, wenn Anforderungen an Jahresabschluss und Lagebericht in unterschiedlichen Vorschriften geregelt sind, zum Beispiel wie folgt:\r\n • Für den Jahresabschluss finden die allgemeinen Vorschriften, die Ansatzvorschriften, die Vorschriften über die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertungsvorschriften und die Vorschriften über den Anhang für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des HGB entsprechend Anwendung. \r\n• Gleichzeitig mit dem Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. § 289 HGB gilt entsprechend. \r\nZu diesem Beispiel könnte die Auffassung vertreten werden, dass beabsichtigt war, dass Unternehmen wie große Kapitalgesellschaften in Deutschland bilanzieren, Jahresabschluss und Lagebericht eine Einheit bilden, für die nicht unterschiedliche Rechnungslegungsvorschriften herangezogen werden und dass der explizite Verweis auf § 289 HGB lediglich daraus resultiert, dass es zum damaligen Zeitpunkt der Verabschiedung des Gesetzes nur einen Paragraphen gab, der den Inhalt des Lageberichts regelte.\r\nBei formaler Auslegung, die sich allein am Gesetzeswortlaut orientiert, könnte allerdings auch die gegenläufige Auffassung vertreten werden, dass ein Verweis auf § 289 HGB strenggenommen nicht §§ 289b bis 289g HGB-E umfasst und somit in diesem Fall keine Pflicht besteht, eine Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Lagebericht aufzunehmen. Eine einheitliche Handhabung ist wünschenswert. Daher regen wir an, dass die Ministerien in solchen mehrdeutigen Fällen für Klarstellung sorgen. Branchenbezogene Anforderungen aus dem EnWG – Vorschriften des Dritten Buchs des HGB für Kapitalgesellschaften Gemäß § 6b Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) haben Energieversorgungsunternehmen (EVU) ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Ersten, Dritten und Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen. Dem steht die Anwendung größenabhängiger Aufstellungserleichterungen nicht entgegen, z.B. die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts nach § 264 Abs. 1 Satz 4 HGB für kleine Kapitalgesellschaften. Es gelten grundsätzlich die rechtsformspezifischen Rechnungslegungsanforderungen. Bleiben diese jedoch hinter den Anforderungen für Kapitalgesellschaften zurück, so schreibt § 6b Abs. 1 EnWG zwingend die Anwendung der strengeren Vorschriften für Kapitalgesellschaften vor. Aus der branchenbezogenen Rechnungslegungspflicht des § 6b EnWG erwächst keine (generelle) mittelbare Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, weil sie nur die Anwendung der handelsrechtlichen Anforderungen für Kapitalgesellschaften (nicht aber speziell für große Unternehmen) verlangt. Eine Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ergibt sich nach dem derzeitigen Diskussionsstand aus § 6b EnWG somit nur für EVU, die tatsächlich „groß“ im bilanzrechtlichen Sinne sind, d.h. die Schwellenwerte des § 267 HGB für große Unternehmen überschreiten.\r\nAusnahmen von der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch Konzernprivileg gemäß § 289b Abs. 2 bis 5 HGB-E Der RegE CSRDUmsG sieht in § 289b Abs. 2 bis 5 HGB-E Befreiungsmöglichkeiten für die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzelgesellschaftsebene vor. Demnach ist eine Kapitalgesellschaft von der Pflicht, einen Nachhaltigkeitsbericht in den Lagebericht aufzunehmen, befreit, wenn das berichtspflichtige Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht des Mutterunternehmens einbezogen ist, dieser Konzernlagebericht im Einklang mit der EU-Bilanzrichtlinie aufgestellt und um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitert worden ist. Die Regelung dient dazu, Doppelbelastungen zu vermeiden, weil die Adressaten über die Konzernrechnungslegung ausreichend informiert werden. Der RegE ändert nicht das EnWG. Bislang schließt § 6b Abs. 1 EnWG die Inanspruchnahme der Befreiungsmöglichkeiten nach § 264 Abs. 3 und § 264b des HGB ausdrücklich aus. Diese Auflistung wurde durch den RegE nicht um § 289b Abs. 2 bis 5 HGB-E erweitert. Somit dürfte im Umkehrschluss gelten, dass EVU als Tochterunternehmen, welche die in § 289b Abs. 2 bis 5 HGB-E genannten Kriterien erfüllen, selbst von einer Nachhaltigkeitsberichterstattung auf Einzelabschlussebene befreit sind. Im kommunalen Konzern setzt diese Befreiung voraus, dass ein anderes Unternehmen als Mutterunternehmen einen (Teil-)Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufstellt; kommunale Abschlüsse und kommunale Lageberichte bzw. Rechenschaftsberichte, die nach den Vorschriften der kommunalen Doppik aufgestellt sind, erfüllen dagegen nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung. Eine ähnliche Situation ergibt sich auch in anderen regulierten Bereichen. Zum Beispiel sieht § 6 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) vor, dass Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze betreiben oder öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringen, bei Aufstellung ihres Jahresabschlusses und Lageberichts die Befreiungen gemäß § 264 Abs. 3 und § 264b des HGB nicht anwenden dürfen. Auch hier hat der RegE CSRDUmsG (Art. 30 zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes) die Auflistung nicht ergänzt. Die Bundesregierung gibt wohl zu verstehen, dass für die Nachhaltigkeitsberichterstattung bei sämtlichen Unternehmen, an denen der Bund beteiligt ist, das Konzernprivileg, wie im HGB vorgesehen, gelten soll, auch wenn für die Finanzberichterstattung die Nutzung von Befreiungsmöglichkeiten eingeschränkt wird. Der RegE CSRDUmsG ergänzt § 65 Abs. 1 Nr. 4 BHO dahingehend, dass der Bund bei seinen Beteiligungen zwar weiterhin sicherstellen muss, dass diese ihren Jahresabschluss und Lagebericht nach den handelsrechtlichen Vorschriften für große Kapitalgesellschaften aufstellen und prüfen lassen; Pflicht und Umfang der Nachhaltigkeitsberichterstattung richten sich hingegen künftig ausschließlich danach, was der Gesellschaftsvertrag jeweils vorsieht. Kleine und mittelgroße privatrechtliche Bundesunternehmen wären demnach von der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach ESRS ausgenommen und könnten das bisherige Berichterstattungssystem – zum Beispiel nach dem Deutschen Nachhaltigkeitskodex (DNK) – in Einklang mit dem Public Corporate Governance Kodex (PCGK) des Bundes beibehalten. Obgleich für KMU des Bundes somit §§ 289b Abs. 1 HGB-E nicht einschlägig ist, erlauben die Grundsätze guter Unternehmens- und aktiver Beteiligungsführung im Bereich des Bundes in der vom Bundeskabinett am 13.12.2023 verabschiedeten Fassung eine entsprechende Anwendung des Konzernprivilegs (Teil I, PCGK des Bundes, Ziff. 8.1.3 Satz 2 und Teil II, Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung, Tz. 18). Die neu gefassten Richtlinien weisen ausdrücklich darauf hin, dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung für Bundesunternehmen entfällt, die in die übergeordnete Berichterstattung eines Mutterunternehmens entsprechend den gesetzlichen Anforderungen einbezogen sind, sofern keine weitergehenden Vorgaben bestehen. Wir gehen nach dem derzeitigen Diskussionsstand davon aus, dass das Konzernprivileg gemäß § 289b Abs. 2 bis 5 HGB-E regelmäßig auch für Unternehmen der öffentlichen Hand auf Landesebene und auf kommunaler Ebene anwendbar ist, solange die landesrechtlichen Vorschriften oder die Satzung nicht regeln, dass es nicht angewendet werden darf. Auslegungsfragen zum Umfang der anzuwendenden Vorschriften für die Nachhaltigkeitsberichterstattung Ferner stellt sich die Frage, ob bei einer mittelbaren Anwendung der CSRD auch die Angaben nach der EU-Taxonomie-Verordnung zu machen sind. Nach den EU-Vorgaben müssen Nicht-Finanzunternehmen (d.h. Unternehmen, die nicht Finanzunternehmen wie Vermögensverwalter, Kreditinstitute, Wertpapierfirmen oder Versicherungen sind) insbesondere angeben, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind, und über den ökologisch nachhaltigen Anteil ihrer Umsatzerlöse, ihrer Investitions- und Betriebsausgaben berichten. Die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.06.2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung  nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 – kurz: Taxonomie-Verordnung – sieht ein einheitliches Klassifizierungssystem für Wirtschaftstätigkeiten vor, die als ökologisch nachhaltig eingestuft werden können. Der Anwendungsbereich der Berichtspflicht nach Artikel 8 der TaxonomieVerordnung umfasst Unternehmen, die nichtfinanzielle Angaben nach Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU – kurz: Bilanz-Richtlinie – zu veröffentlichen haben. Durch die Änderung der Art. 19a und 29a der Bilanz-Richtlinie durch die CSRD wird der Anwendungsbereich der Taxonomie-Verordnung analog ausgeweitet. EU-Verordnungen gelten unmittelbar; sie sind nicht in nationales Recht zu transformieren. Dementsprechend braucht § 289c HGB-E auch nicht zwingend auf die Taxonomie-Verordnung zu verweisen. Große Unternehmen, die unmittelbar von der CSRD-Umsetzung betroffen sind, haben künftig die ESRS anzuwenden und zusätzlich Angaben nach der Taxonomie-Verordnung innerhalb des Nachhaltigkeitsberichts aufzunehmen. Die Taxonomie-Verordnung gilt grundsätzlich (nur) für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der durch die CSRD angepassten Bilanz-Richtlinie fallen, d.h. Unternehmen, für die die Art. 19a oder 29a der Bilanz-Richtlinie eine Nachhaltigkeitsberichterstattung vorsehen. Privatrechtliche KMU der öffentlichen Hand (die nicht kapitalmarktorientiert sind) sowie öffentlich-rechtliche Organisationsformen fallen nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich der CSRD. Da die Taxonomie-Verordnung für diese Unternehmen nicht unmittelbar gilt, könnte sich allenfalls aus nationalem Recht eine Anwendungspflicht ergeben. Bislang ist jedoch keine Kodifizierung im HGB erfolgt. Der RegE CSRDUmsG unterstellt zwar implizit, dass Art. 8 der Taxonomie-Verordnung grundsätzlich einschlägig ist (so in § 289b Abs. 3 HGB-E zum befreienden Konzernnachhaltigkeitsbericht, in der Begründung zu § 289g HGB-E zu den Formatvorgaben und in § 324c Abs. 1 HGB-E zum Gegenstand und Umfang der Prüfung), jedoch findet sich keine entsprechende Regelung in § 289c HGB-E zum Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts, sodass sich in diesen Fällen insoweit wohl aus dem HGB keine Pflicht zur Anwendung der Taxonomie-Verordnung ergeben dürfte. Vom Wortlaut bundes-, landesrechtlicher oder satzungsmäßiger Rechnungslegungsvorschriften, die eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des HGB verlangen, sind die Vorgaben der Taxonomie-Verordnung formal nicht explizit umfasst. Allerdings wird derzeit noch diskutiert, ob eine generelle Pflicht zur Ergänzung der Nachhaltigkeitsberichterstattung um Angaben nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung aus den ESRS abgeleitet werden kann (vgl. § 289c Abs. 6 HGB-E i.V.m. ESRS 1.113). Aus einer (engen) wörtlichen Auslegung des HGB, nach der eine Pflicht zur Anwendung des Art. 8 der Taxonomie-Verordnung wohl nicht abgeleitet werden könnte, würde folgen, dass sich ab dem Geschäftsjahr 2025 die Nachhaltigkeitsberichterstattung öffentlicher Unternehmen vom Umfang her untereinander unterscheiden würde: Während tatsächlich große Kapitalgesellschaften zwingend auch die Angaben nach der Taxonomie-Verordnung als Teil der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufnehmen müssen, wäre dies bei mittelbar betroffenen Unternehmen der öffentlichen Hand, die wie große Kapitalgesellschaften berichten müssen und sich auf eine wörtliche Auslegung der für sie einschlägigen Vorschriften berufen, nicht der Fall. Ob eine solche Ungleichbehandlung innerhalb der öffentlichen Unternehmen gewollt ist, sollte auch politisch weitergehend erörtert werden. Angesichts der bestehenden, vielschichtigen Fragen und Rechtsunsicherheiten halten wir eine Aussage des jeweils zuständigen Gesetzgebers für wünschenswert, wie die Vorschriften auf Bundes-, Landes- bzw. kommunaler Ebene auszulegen sind. Wir hoffen, dass die jeweils zuständigen Ministerien die Anregungen zeitnah aufgreifen und in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung klare Vorschriften schaffen. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr Bundesminister,\r\ndie Bundesregierung und die wiedergewählte Präsidentin der EU-Kommission haben wiederholt angekündigt, unnötige Bürokratie systematisch abbauen zu wollen: • Nach der nationalen Wachstumsinitiative verpflichten sich alle Ressorts der Bundesregierung u.a. zu einem konsequenten Abbau von Berichtspflichten. EU-Richtlinien sollen in der Regel 1:1 in nationales Recht umgesetzt werden. • In ihren politischen Leitlinien für die nächste EU-Kommission verspricht auch Ursula von der Leyen einen weiteren Bürokratieabbau, darunter die Reduktion von Berichtspflichten. Unklar bleibt allerdings, welche Maßnahmen sowohl Bundesregierung als auch EU-Kommission konkret zur Reduktion von Berichtspflichten ergreifen möchten. Derzeit wird in der öffentlichen Diskussion auf erhebliche Belastungen der Unternehmen aufgrund einer Vielzahl neuer Berichtspflichten über Nachhaltigkeitsaspekte hingewiesen, die zudem in einem sehr kurzen Zeitraum umzusetzen sind.\r\nDer Berufsstand der Wirtschaftsprüfer ist bereit, Verantwortung zu übernehmen und seinen Beitrag bei der Bewältigung der nachhaltigen Transformation zu leisten. Wir unterstützen ausdrücklich die Notwendigkeit nachhaltigen Handelns und die mit den neuen Transparenzanforderungen verbundene Zielsetzung des EU-Gesetzgebers. Allerdings dürfen die Unternehmen nicht überfordert werden, soll die Akzeptanz von sinnvollen Maßnahmen nicht verloren gehen. Dies betrifft insbesondere viele mittelständische, nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen, die in kurzer Zeit umfangreiche neue Berichtssysteme etablieren und Informationen erheben müssen. Wirtschaftsprüfer haben zum einen eine Rolle als unabhängige Prüfer von Nachhaltigkeitsinformationen. Zum anderen unterstützen Wirtschaftsprüfer Unternehmen, die sie nicht prüfen, bei der Implementierung der nachhaltigkeitsbezogenen Berichtsanforderungen. Aus diesen Tätigkeiten sind auch dem Berufstand der Wirtschaftsprüfer die Belastungen der (künftig) berichtspflichtigen Unternehmen bewusst. Erleichterungen bei den Berichtspflichten können Wirtschaftsprüfer nicht selbst gewähren. In ihrer Rolle als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind Wirtschaftsprüfer zur Prüfung der Einhaltung der gegebenen gesetzlichen Vorgaben verpflichtet. Wesentliche Erleichterungen für Unternehmen können somit nur seitens des deutschen bzw. europäischen Gesetzgebers durch eine entsprechende Anpassung der gesetzlichen Vorgaben erreicht werden. In die politische Diskussion zu möglichen Erleichterungen in der Berichterstattung möchte sich der Berufstand aktiv einbringen. Auf Basis von Erfahrungen aus Prüfungen und Implementierungsarbeiten möchten wir daher einige mögliche Maßnahmen skizzieren, die in der Anlage zusammengestellt sind, und als Grundlage weitergehender politischer Diskussionen dienen können. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl nachhaltigkeitsbezogener Anforderungen auf EU-Recht basiert. Ansatzpunkte sind im Wesentlichen grundsätzliche Verfahrensverbesserungen, der Anwendungsbereich sowie zeitliche und inhaltliche Entlastungen. Dabei muss immer die Entscheidungsnützlichkeit von Angaben gegen deren Erhebungsaufwand abgewogen werden. Im Hinblick auf Erleichterungen für Unternehmen in öffentlicher Hand verweisen wir auf unser Schreiben vom 4. September 2024 an die zuständigen Stellen der Länder, welches Ihrem Ministerium nachrichtlich zugekommen ist.\r\nWir hoffen, mit dieser Ideensammlung einen Beitrag für die weiteren politischen Erörterungen leisten zu können und regen an, dabei alle relevanten Stakeholder zu beteiligen. Gerne stehen wir für einen weiteren Austausch zur Verfügung. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nAnlage Impulse für den politischen Diskurs zur Schaffung von Erleichterungen für die Wirtschaft bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung \r\n1. EU-Ebene \r\n1.1. Grundsätzliche Verfahrensverbesserungen \r\n1.1.1. Sachgerechtere Nutzung von Verordnungsermächtigungen im Rahmen der Gesetzgebung \r\nSachverhalt: Im Rahmen der europäischen Gesetzgebung zur Nachhaltigkeitsberichterstattung wurden sowohl zur Berichterstattung nach Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung als auch zur Berichterstattung nach der CSRD sehr umfangreiche Regelwerke in Form von sog. Level II-Rechtsakten, d.h. Delegierten Verordnungen (z.B. Climate Delegated Act, Disclosure Delegated Act, Environmental Delegated Act, ESRS Delegated Act), erlassen. Die Anforderungen wurden daher häufig nicht in Verordnungen bzw. Richtlinien (Level I) geregelt, sondern auf zweiter Ebene mit sehr detaillierten Vorschriften. Diese Level II-Rechtsakte bestimmen letztlich die konkrete Berichterstattung mit weitreichenden materiellen Folgen für die Unternehmen. Vor diesem Hintergrund sollte kritisch hinterfragt werden, ob solche zentralen Regelungen (nur) im Rahmen von Verordnungsermächtigungen erlassen werden sollten. \r\nLösungsansatz: Unseres Erachtens erscheint aufgrund dieser Bedeutung eine stärkere Einbeziehung des Europäischen Parlaments und des Rates – nicht nur im Rahmen einer „Scrutiny-period“ – durch eine sachgerechtere Nutzung von Verordnungsermächtigungen angemessen. Kernanforderungen sollten in Level I-Rechtsakten geregelt werden. \r\n1.1.2. Schaffung von Klarheit der Regelungen in den einschlägigen Rechtsakten und Verhinderung einer weiteren Inflation von „neben gesetzlichen“ Regelungen \r\nSachverhalt: Wir erleben derzeit im Bereich der nachhaltigkeitsbezogenen Angaben eine Inflation von „nebengesetzlichen“ Regelungen („Level III-Hinweise“) seitens der EU-Kommission und dieser zuarbeitenden Organisationen (z.B. EFRAG). Dies ist allein schon mit Blick auf die Vielzahl der FAQ und Implementation Guidelines von EFRAG und EU-Kommission bedenklich, da es die Annahme zulässt, dass die zugrunde liegenden Regelungen in den einschlägigen Rechtsakten (Verordnungen und Richtlinien sowie Delegierten Verordnungen) nicht hinreichend klar und anwendungssicher sind. Hinzu kommt, dass die „Level III-Hinweise“ an bestimmten Stellen über die Anforderungen der einschlägigen Rechtsakte hinausgehen bzw. im Widerspruch zu diesen stehen. Außerdem erscheinen diese „Level III-Hinweise“ häufig (wie etwa bei der Berichterstattung nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung) zu sehr ungünstigen Zeitpunkten, da regelmäßig keine Rücksicht auf die Aufstellungs- und Veröffentlichungsprozesse der berichtspflichtigen Unternehmen genommen wird. Lösungsansatz: Eine weitere Inflation von „Level III-Hinweisen“ ist zu vermeiden. Bei Bedarf sind die einschlägigen Rechtsakte kurzfristig anzupassen. Somit wird auch sichergestellt, dass das Europäische Parlament sowie der Rat – bei Delegierten Verordnungen zumindest im Rahmen der „scrutiny period“ – angemessen einbezogen werden (siehe auch Punkt 1.1.1). Soweit „Level III-Hinweise“ für sinnvoll erachtet werden, sollte die Möglichkeit einer geregelten Konsultation eröffnet werden. \r\n1.1.3. Möglichkeit eines Hineinwachsens in die neue Berichterstattung durch angemessene Umsetzungsfristen Sachverhalt: Der europäische Gesetzgeber hat mit der CSRD ein umfassendes Rahmenwerk zur Nachhaltigkeitsberichterstattung in der EU-Bilanzrichtlinie verankert. Dieses wird konkretisiert durch eine Delegierte Verordnung, welche zwölf ESRS zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten und insgesamt etwa 300 Seiten umfasst, die über 1.000 Datenpunkte ergeben können. Darüber hinaus hat die EFRAG mit dem Ziel einer Unterstützung der Wirtschaft bereits drei umfangreiche Implementation Guidelines sowie ein Dokument mit zahlreichen Fragen und Antworten zur Auslegung der ESRS veröffentlicht. Hunderte weitere Fragen sind in der Diskussion. Zudem arbeitet die EFRAG an weiteren über 30 Sektor-Standards, welche die Regelungen der ESRS ergänzen sollen. Diese umfassenden Regelungen treffen die Unternehmen mit wenig Vorlauf nach der Veröffentlichung der finalen Vorschriften. Die ohnehin aufwendige Umsetzung gerät daher zusätzlich unter erheblichen Zeitdruck. \r\nLösungsansatz: Bei der Einführung komplexer neuer Berichtsvorgaben (etwa sektorspezifischer Standards) sollte sich die EU z.B. an Einführungszeiträumen des IASB für neue komplexere IFRS (von i.d.R. 3-4 Jahren) orientieren, um den Unternehmen angemessene Zeit für die Umsetzung der neuen Anforderungen zu geben. Ungeachtet dessen kann eine freiwillige vorzeitige Anwendung zugelassen werden. \r\n1.2. Zeitliche Erleichterungen für die Berichterstattung zu Scope 3- Emissionen \r\nSachverhalt: Die Erhebung von Informationen zu den Scope 3-Emissionen ist für Unternehmen besonders aufwändig. Aktuell sehen die ESRS lediglich für Unternehmen mit weniger als durchschnittlich 750 Beschäftigten eine Erleichterung im Hinblick auf die Berichterstattung über Scope 3-Emissionen (nur) im ersten Jahr der verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichterstattung vor.\r\nLösungsansatz: Der EU-Gesetzgeber könnte prüfen, die verpflichtende Berichterstattung zu Scope 3-Emissionen nach den ESRS weiter zu verschieben, insbesondere für Unternehmen, die in der zweiten Phase ab 2025 berichtspflichtig sein werden. \r\n1.3. Inhaltliche Entlastungen \r\n1.3.1. Reduktion der Datenpunkte insgesamt\r\nSachverhalt: Sowohl seitens der Bundesregierung als auch der wiedergewählten Präsidentin der EU-Kommission wurde wiederholt angekündigt, unnötige Bürokratie systematisch abzubauen. Dies umfasst auch die Berichterstattung. Allein die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach den ESRS umfasst über 1.000 mögliche Datenpunkte. \r\nLösungsansatz: Zur konsequenten Umsetzung des in ihren politischen Leitlinien für die nächste EU-Kommission von der Präsidentin der EU-Kommission angekündigten weiteren Bürokratieabbaus – u.a. durch die Reduktion von Berichtspflichten – könnte ein Maßnahmenplan zur Reduktion der maximalen Datenpunkte der ESRS um mindestens 25% entsprechend der politischen Ankündigung in Bezug auf die allgemeinen Berichtspflichten entwickelt werden. In diesem Maßnahmenplan sollten Berichtselemente, deren Erhebungsaufwand in keinem sinnvollen Verhältnis zum Nutzen steht, priorisiert werden. \r\n1.3.2. Klarstellung bzgl. der Pflicht zur Berichterstattung von Vorjahreszahlen nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung i.R.d. Erstanwendung durch große, nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen \r\nSachverhalt: Für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wird zur Erleichterung der erstmaligen Anwendung der ESRS klargestellt, dass ein Unternehmen im ersten Jahr der Erstellung der pflichtgemäßen Berichterstattung im Rahmen der ESRS nicht verpflichtet ist, Vergleichsinformationen offenzulegen. Für die Berichterstattung nach Art. 8 der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung) und den zugehörigen Delegierten Rechtsakten sind dagegen Meldebögen vorgesehen, die Angabepflichten für das Geschäftsjahr und das vorherige Geschäftsjahr beinhalten, so dass hier keine entsprechende Erleichterung gewährt wird. \r\nLösungsansatz: Es sollte klargestellt werden, dass auch Unternehmen, die erstmalig der Berichterstattungspflicht nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung unterliegen, keine Vorjahresvergleichswerte angeben müssen. \r\n1.3.3. Entwicklung beherrschbarer Anforderungen im Rahmen der sektorspezifischen Standards \r\nSachverhalt: Die Verabschiedung sektorspezifischer Standards wurde um bis zu zwei Jahre verschoben. Obgleich mit dieser Verschiebung eine zeitliche Entlastung der Unternehmen einhergeht, muss gleichwohl sichergestellt werden, dass die Berichtsanforderungen der sektorspezifischen ESRS angemessen und abschließend gestaltet werden und einem transparenten „Due Process“ unterliegen. Insbesondere dürfen die im Rahmen der Finalisierung des ersten Satzes der ESRS erreichten Erleichterungen (sowie ggf. weitere Erleichterungen) durch die sektorspezifischen ESRS nicht „konterkariert“ werden. \r\nLösungsansatz: Die Entwicklung der sektorspezifischen ESRS sollte daher unter dem Blickwinkel der Beherrschbarkeit der Regelungen und des intendierten zusätzlichen Nutzens einzelner Angabepflichten für die Berichtsadressaten kritisch begleitet werden. Weiterhin könnte eine vorübergehende Aussetzung der verpflichtenden Anwendung von sektorspezifischen Standards z.B. für (bestimmte) Unternehmen der Phase 2 geprüft werden. \r\n2. Nationale Ebene \r\n2.1. Einrichtung von Datenbanken \r\nSachverhalt: Im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung benötigen Unternehmen eine Vielzahl von „externen“ Informationen, bspw. zum Primärenergiebedarf des nationalen oder regionalen Gebäudebestands. Lösungsansatz: Der Gesetzgeber sollte die Möglichkeit prüfen, öffentlich zugängliche und verlässliche Datenbanken zu den im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen benötigten „externen“ Informationen einzurichten. Dies würde auch die Vergleichbarkeit der Berichterstattung fördern.\r\n2.2. Ermöglichung einer vorgelagerten Prüfung der Einhaltung der Offenlegungsverordnung (SFDR) bei Versicherungsunternehmen \r\nSachverhalt: Die Prüfung der Einhaltung der Regelungen der Offenlegungsverordnung (SFDR) bei Versicherungsunternehmen ist zeitlich an die Abschlussprüfung gekoppelt. Dies führt zu einer Mehrbelastung von Versicherungsunternehmen durch die zeitgleiche Prüfung u.a. der Finanzberichterstattung, der Nachhaltigkeitsberichterstattung und der Einhaltung der Anforderungen der SFDR. \r\nLösungsansatz: Der Gesetzgeber sollte die Möglichkeit prüfen, die Prüfung der Einhaltung der Anforderungen der SFDR und die Abschlussprüfung zeitlich zu entkoppeln (wie bspw. bei der aufsichtlichen Geldwäscheprüfung, welche ebenfalls die gesetzliche Abschlussprüfung erweitert, aber abweichende Berichtszeiträume umfassen kann). Im Vergleich zur Jahresabschlussprüfung kommt bei kalenderjahrgleichem Geschäftsjahr dem Stichtag der Prüfung der Anforderungen der SFDR aufgrund anderer relevanter Stichtage eine untergeordnete Bedeutung zu. Im Prüfungsbericht zur Abschlussprüfung könnte eine Bezugnahme auf die separate Berichterstattung des Abschlussprüfers zur Prüfung der Einhaltung der Anforderungen der SFDR erfolgen. Eine solche zeitliche Entkoppelung würde Erleichterungen für Versicherungsunternehmen bedeuten, die zum Jahresende somit ihre Kapazitäten vermehrt für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD/ESRS und Taxonomie-Verordnung nutzen könnten. \r\n2.3. Klarstellungen im Rahmen der nationalen Umsetzung der CSRD Sachverhalt: U.a. durch die Entkoppelung der Befreiungsregelungen für die Finanz- und die Nachhaltigkeitsberichterstattung in den Regelungen der CSRD ergibt sich eine Vielzahl von Auslegungsunsicherheiten (vor allem bei Konzernstrukturen). Lösungsansatz: Der Gesetzgeber sollte die Möglichkeit prüfen, im Rahmen der Umsetzung der CSRD in nationales Recht die Auslegungsunsicherheiten zu den Befreiungsvorschriften durch Klarstellungen auszuräumen. Hierbei sollten insbesondere Klarstellungen mit entlastendem Charakter wohlwollend geprüft werden. Bspw. könnte klargestellt werden, dass durch einen (separaten) konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht (ähnlich § 289b Abs. 3 Nr. 2 HGB-E) auch eine befreiende Wirkung i.S. der §§ 289b Abs. 2 bzw. 315b Abs. 2 HGB-E erzielt werden kann, wenn das Mutterunternehmen des nach den §§ 289b bzw. § 315b HGB-E berichtspflichtigen Tochterunternehmens aus bestimmten Gründen von der Pflicht zur Offenlegung eines Konzernabschlusses befreit ist.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012814","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Steuerfortentwicklungsgesetzes (vormals JStG 2024II) gegenüber dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestags ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5a/73/365002/Stellungnahme-Gutachten-SG2410150003.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\nmit Bezug zur Befassung des Finanzausschusses des Bundestags mit dem Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (RegE JStG 2024) möchten wir die Gelegenheit nutzen, Stellung z u nehmen.\r\nWir beziehen unsere nachfolgenden Ausführungen dabei ausschließlich auf die aus Sicht des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer besonders relevanten vorgesehen gesetzlichen Maßnahmen und gehen ergänzend auf einzelne Vorschläge aus der Stellungnahme des Bundesrats zum Entwurf eines JStG 2024 (BR-Drs. 369/24 (B)) ein. Zudem möchten wir hier nochmals auf unsere umfassendere Stellungnahme zum Referentenentwurf (RefE) eines JStG 2024 hinweisen.\r\nIn ihrer Gemeinschaftsdiagnose kommen zahlreiche Wirtschaftsforschungsinstitute zu dem Ergebnis, dass es in 2024 zu einem Rückgang des Bruttoinlandsprodukts (BIP) und in 2025 sowie 2026 nur zu einer schwachen Erholung kommen wird. Im Vergleich zur Prognose im Frühjahr 2024 bedeutet dies einen Rückgang des prognostizierten BIP in 2024 und 2025. Spätestens die Gemeinschaftsdiagnose im Herbst 2024 macht deutlich, dass dringender (politischer) Handlungsbedarf besteht, um das Wirtschaftswachstum in Deutschland anzukurbeln. Dafür sollten aus unserer Sicht alle – kleinen und großen – Maßnahmen getroffen werden, die dazu geeignet sind, Deutschland auf den Wachstumspfad zurückzubringen. Dazu gehören aus unserer Sicht neben den vorgesehenen Maßnahmen zur Förderung von Investitionen auch Maßnahmen zur Reduzierung der steuerlichen Befolgungskosten sowie die Wahrung bzw. Schaffung von Rechtssicherheit. Gerade vor dem bereits beginnenden und sich in Zukunft weiter verstärkenden Fachkräftemangel – sowohl in der Wirtschaft als auch in der Verwaltung – ist Bürokratie abzubauen; mindestens sind aber bürokratieverschärfende Maßnahmen unbedingt zu vermeiden.\r\nVor diesem Hintergrund befürworten wir auch die Arbeit der vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingesetzten Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“. Wir regen dringend an, der Zielsetzung der Kommission – nämlich „die Bereinigung eines historisch gewachsenen, aber zunehmend als ineffizient und bürokratisch erkannten Regelungsgeflechts, das Unternehmer auf breiter Front daran hindert, ihre verfügbaren Ressourcen nach Maßgabe betriebswirtschaftlicher Chancen zum Einsatz zu bringen“ – auch in aktuellen Gesetzgebungsverfahren Rechnung zu tragen. \r\nDies vorausgeschickt, nehmen wir wie folgt im Detail Stellung:\r\nZu Artikel 3 Nr. 4 – Änderung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG – Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 28.11.2023 – 2 BvL 8/13\r\nWir regen an, die aufgrund des Beschlusses des BVerfG notwendig gewordene Neuregelung der bisherigen Regelungssystematik des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG anzugleichen.\r\nAuch vor dem Hintergrund der aktuellen Diskussionen um die Wettbewerbsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland sollte die Gelegenheit genutzt werden, nachhaltig Rechtssicherheit zu schaffen und sämtliche für die anderen Sachverhalte des § 6 Abs. 5 EStG (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG) vorgesehenen Konstellationen auch für Übertragungen zwischen Personengesellschaften (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG-E) explizit zuzulassen. Andernfalls verbleibt auch nach dem Urteil des BVerfG Rechtsunsicherheit und weitere gerichtliche Auseinandersetzungen sind zu erwarten.\r\nZur Verbesserung der Rechtssicherheit begrüßen wir das in der Gesetzesbegründung vertretene Verständnis des Begriffs der Beteiligungsidentität. Beteiligungsidentität für Zwecke des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG-E liegt demnach vor, wenn „unmittelbar oder mittelbar und zivilrechtlich oder nur wirtschaftlich eine natürliche Person oder eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nur an einer der beiden Mitunternehmerschaften beteiligt ist“. Dies entspricht auch der derzeitigen Systematik der mit § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG geregelten Konstellationen (siehe dazu auch BVerfG, Beschluss vom 28.11.2023, 2 BvL 8/13, Rz. 158). Die vom Bundesrat vertretene Auffassung, Beteiligungsidentität mit Quotenidentität gleichzusetzen, ist daher abzulehnen (vgl. BR-Drs. 369-24 (Beschluss), Nr. 8 lit. c, S. 12). Dies gilt auch für die ergänzende Forderung des Bundesrats, die sog. Körperschaftsklausel – entgegen der bestehenden Systematik des § 6 Abs. 5 EStG – rückwirkend zu verschärfen (siehe dazu auch BFH-Urteil vom 15.07.2021 – IV R 36/18).\r\nIm Hinblick auf weitere Details zur systemgerechten Ausgestaltung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG-E verweisen wir auf das IDW Schreiben vom 24.05.2024 zum RefE eines JStG 2024. \r\nAußerdem weisen wir auch hier auf die Empfehlungen der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ hin: Da steuerinduzierte Hindernisse wirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen und damit die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen beeinträchtigen, schlägt die Kommission u.a. vor, bei Vorliegen eines „business purpose“ steuerneutrale Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern zuzulassen. Vom Bundesrat vorgeschlagene, teilweise auch rückwirkende Verschärfungen und Einengungen der Grundsystematik des § 6 Abs. 5 EStG sind mit diesem Gedanken nicht in Einklang zu bringen. \r\nZu Artikel 22 Nr. 7 und 8 – §§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a, 15 Abs. 1 Satz 1 UStG –Folgeänderung i.Z.m. der neuen Rechnungspflichtangabe bei Ist-Versteuerung durch den Rechnungsaussteller\r\nDas IDW hat im Rahmen seiner Stellungnahme zum RefE eines JStG 2024 vom 24.05.2024 eine Klarstellung dahingehend angeregt, dass der Rechnungsempfänger darauf vertrauen darf, dass der Rechnungsaussteller der Soll-Versteuerung unterliegt, sofern die Rechnung keine gegenteiligen Angaben enthält. Dafür haben wir mit dem IDW Schreiben vom 06.08.2024 eine konkrete Gesetzesformulierung im Rahmen der Verbandsanhörung an das BMF zu einer angedachten Nichtbeanstandungsregelung vorgeschlagen.\r\nWir regen an, die gesetzliche Regelung des § 20 UStG, um einen neuen Satz 2 zu ergänzen:\r\nDiese Gestattung gilt nicht für Umsätze, über die der Unternehmer eine Rechnung ohne die Angabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 6a UStG erteilt. Eine Änderung der Rechnung betreffend die Angabe nach § 14 Abs. 4 Nr. 6a UStG ist nicht möglich.\r\nAus unserer Sicht bedarf es einer Gesetzesänderung, die dazu beiträgt, die entstehende Rechtsunsicherheit über die Zulässigkeit des Vorsteuerabzugs beim Leistungsempfänger – ohne die Notwendigkeit einer (untergesetzlichen) Nichtbeanstandungsregelung – zu beseitigen.\r\nEs sollte durch eine gesetzliche Regelung sichergestellt werden, dass die Folgen eines Unterlassens der Angabe auf der Rechnung verursachungsgerecht vom Aussteller zu tragen sind und nicht vom Rechnungsempfänger. Die vorgeschlagene Ergänzung des § 20 UStG trägt diesem Gedanken Rechnung. Zudem wäre sie auch praxisnah, da von den Rechnungsempfängern nicht verlangt werden kann, die Richtigkeit der Angaben in Bezug auf eine mögliche Ist-Versteuerung zu überprüfen. Des Weiteren wäre sie auch systemgerecht, da die von der MwStSystRL vorgesehene Systematik, wonach Steueranspruch und Vorsteueranspruch gleichzeitig entstehen (Art. 167 MwStSystRL), erhalten bliebe. Darüber hinaus entsteht so Rechtssicherheit und absehbarer unnötiger Bürokratieaufwand durch entstehende Streitigkeiten wird vermieden. \r\nZu Artikel 9 – § 13 Abs. 2 UmwStG-E – Buchwertansatz als Regelfall\r\nWir regen an, zu überdenken, ob der Buchwertansatz nach Vorbild des § 13 Abs. 2 UmwStG-E nicht auch im Hinblick auf die übrigen Vorschriften des UmwStG als Regelfall vorgesehen werden sollte. \r\nDie derzeit vorgeschlagene Regelung führt zu einer Abweichung des derzeit bestehenden allgemeinen Grundsatzes des Ansatzes des gemeinen Werts nach dem Umwandlungssteuergesetz. Zwar ist der Gedanke zu begrüßen, den Buch-wert zukünftig bei Vorliegen der Voraussetzungen als Regelfall anzusehen. \r\nAllerdings sollte überlegt werden, ob es – zur Vermeidung eines „Flickenteppichs“ – nicht zu einer generellen Umstellung des allgemeinen Grundsatzes im Umwandlungssteuergesetz hin zum Ansatz des Buchwerts kommen sollte. Der Antrag auf den Buchwert dürfte – bei Erfüllung der Voraussetzungen – wohl in einer überwiegenden Zahl der Praxisfälle ohnehin gestellt werden. Eine Umkehr des Regel-Ausnahme-Verhältnisses sollte daher sowohl auf Seiten der Finanzverwaltung als auch auf Seiten der Steuerpflichtigen zu einer Reduzierung von Bürokratiekosten und mehr Rechtssicherheit führen. \r\nDes Weiteren möchten wir noch kurz auf einzelne ergänzende Vorschläge des Bundesrats (BR-Drs. 369/24 (B)) zum RegE eines JStG 2024 eingehen:\r\nZu Nr. 46: Artikel 10a - neu - der BR-Drs. 369/24 (B) - Anwendungsregelung des § 1 Abs. 3d AStG \r\nWir begrüßen ausdrücklich den Vorschlag des Bundesrats, eine Übergangs- bzw. Nichtbeanstandungsfrist für Altverträge gesetzlich zu kodifizieren. \r\nDurch die von uns bereits im Rahmen unserer Stellungnahme zum Diskussionsentwurf zur Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 zum Diskussionsentwurf zur Überarbeitung der Verwaltungsgrundsätze Verrechnungspreise 2023 geforderte, gesetzliche Kodifizierung erlangen die Steuerpflichtigen Rechtssicherheit, für welche Veranlagungszeiträume Dokumentationen über Finanzierungsbeziehungen i.S.d. § 1 Abs. 3d AStG anzufertigen sind. Durch die vorgeschlagene Regelung wird verhindert, dass Steuerpflichtige rückwirkend für (weit) zurückliegende Veranlagungszeiträume Dokumentationen erstellen müssen.\r\nGleichwohl regen wir (weiterhin) an, die Regelung zum Bestandsschutz noch modifizierend zu ergänzen. Soweit es zu einer wesentlichen Änderung des Dauerschuldverhältnisses nach dem 31.12.2023 kommt und sollte § 1 Abs. 3d AStG nur für nach der wesentlichen Änderung entstandene Zinsaufwendungen Anwendung finden. \r\nDarüber hinaus regen wir an, eine inhaltlich identische Regelung für „Altfälle“ des § 1 Abs. 3e AStG aufzunehmen.\r\nZu Nr. 83: Artikel 33 Nr. 2 - neu - der BR-Drs. 369/24 (B) – Anerkennung von Berichtspaketen als qualifizierter Konzernabschluss \r\nWir begrüßen den Vorschlag des Bundesrats, die ursprünglich mit dem Mindeststeueranpassungsgesetz (MinStGAnpG) vorgesehene Änderung des § 87 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a MinStG bereits mit dem JStG 2024 umzusetzen und den intendierten Vereinfachungsgedanken damit möglichst frühzeitig gesetzlich zu implementieren. \r\nDie derzeit geltende Vereinfachungsregelung des CbCR-Safe-Harbours kann von vielen Unternehmensgruppen nicht in Anspruch genommen werden, da die bisher nach § 84 ff. MinStG geforderten Einzelabschlüsse der Geschäftseinheiten nicht oder nicht für alle Einheiten vorliegen. \r\nMit der vom Bundesrat vorgeschlagenen Regelung würde dem Inclusive Framework on BEPS vom 15.12.2023 Rechnung getragen werden und die bisher im Rahmen eines Diskussionsentwurfs eines MinStGAnpG vorgesehene Neuregelung vorgezogen. Durch die Bezugnahme der Änderung (§ 87 Nr. 1 Satz 2 Buchst. a MinStG-E) auf Berichtspakete und die damit intendierte Abkehr von der umfänglichen Abbildung sämtlicher Geschäftsvorfälle, wie es § 15 Abs. 1 MinStG vorsieht, sollten aggregierte Rechnungslegungsdaten ausreichend sein. Die möglichst zeitnahe gesetzliche Umsetzung der Administrative Guidance der OECD ist zu begrüßen, wünschenswert ist zudem, dass der intendierte Vereinfachungsgedanke deutlich zum Tragen kommt. \r\nZur vertiefenden Erörterung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012815","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme zum Regierungsentwurf Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.12.2022 ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9f/a6/365004/Stellungnahme-Gutachten-SG2410150004.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Frau  , \r\nim Folgenden übermitteln wir dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages die Anmerkungen des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) zu aus unserer Sicht wesentlichen Aspekten des Regierungsentwurfs eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022. Die Richtlinie hätte von den EU-Mitgliedstaaten bis zum 06.07.2024 umgesetzt werden müssen. Wir begrüßen die Veröffentlichung des Regierungsentwurfs am 24.07.2024 und bitten um eine möglichst zeitnahe Befassung und Verabschiedung des Gesetzes, um den von der CSRD betroffenen Unternehmen und Wirtschaftsprüfern schnellstmöglich Rechtssicherheit zu geben. Wir weisen auf unsere Stellungnahme vom 19.04.2024 zum Referentenentwurf des Gesetzes hin. Die darin enthaltenen Aussagen haben – soweit sie nicht bereits im Regierungsentwurf aufgegriffen wurden – weiterhin Gültigkeit. Deswegen greift die vorliegende Stellungnahme ausschließlich besonders wichtige Aspekte auf. \r\nWirtschaftsprüfer als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung Wir begrüßen ausdrücklich die Regelung im Regierungsentwurf, nur den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer mit der verpflichtenden Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu betrauen. Dies schafft Rechtssicherheit und Klarheit für die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen und deren Stakeholder. Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer ist sich seiner gesellschaftlichen Verantwortung bewusst, die Transformation hin zu einer nachhaltigen Wirtschaft maßgeblich zu unterstützen. Dafür wurden die personellen Kapazitäten in diesem Bereich bereits deutlich ausgebaut und in die Aus- und Fortbildung der Mitarbeiter investiert. Diese Entwicklung wird sich auch in der Zukunft fortsetzen. Wirtschaftsprüfer sind aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer prüferischen Methodenkompetenz, ihrer qualitätssichernden Infrastruktur, dem etablierten Aufsichtsregime und der bereits vorliegenden Erfahrung mit der Prüfung von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichten prädestiniert für die Übernahme der Gesamtverantwortung für den Prüfungsprozess und das Prüfungsurteil zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Eine Öffnung der Prüfung für Nicht-Wirtschaftsprüfer wäre gemäß den Anforderungen der CSRD nur bei gleichwertigen Wettbewerbsbedingungen zulässig, was auch nach Auffassung der Bundesregierung in Deutschland derzeit nicht gegeben ist. Die Schaffung gleichwertiger Bedingungen würde wiederum Bürokratie aufbauen und zu zusätzlichen Kosten für die öffentliche Hand führen. Auch ist fraglich, ob die zu prüfenden Unternehmen ein solches Angebot tatsächlich nutzen würden. Die Einbindung zweier Prüfer zur gleichen Zeit stellt für die Unternehmen eine Belastung der verfügbaren Ressourcen dar, da bspw. Unterlagen vorgelegt werden müssen und Ansprechpartner im Unternehmen für Fragen bereitstehen müssen. Die Unternehmen, die durch die CSRD zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden, sind zudem hinsichtlich ihrer Finanzberichterstattung bereits prüfungspflichtig, d.h. sie verfügen bereits über einen Abschlussprüfer. Viele Unternehmen haben bereits in der Vergangenheit ihre nichtfinanzielle Berichterstattung von einem Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Wo es sinnvoll oder notwendig ist, arbeiten Wirtschaftsprüfer heute schon mit externen Experten zusammen. Dies wird der Berufsstand auch bei der Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten tun. Das IDW strebt eine Kollaborationslösung an, bei der Abschlussprüfer oder ein anderer Wirtschaftsprüfer die Gesamtverantwortung für die Prüfung tragen und externe Sachverständige bei Bedarf hinzuziehen, um deren (z.B. technische) Expertise bestmöglich einzubinden.\r\nRechtssicherheit durch zeitnahe Finalisierung des Gesetzes Die CSRD bringt maßgebliche Änderungen in der Berichterstattung der Unternehmen mit sich. Die Unternehmen brauchen schnellstmöglich Rechtssicherheit und eine gefestigte Rechtsgrundlage für die Erstellung und Prüfung ihrer Nachhaltigkeitsberichte. Deswegen braucht es jetzt eine zügige Umsetzung im parlamentarischen Verfahren. Andernfalls drohen massive Unsicherheiten für Unternehmen und Prüfer, die wir Ihnen nachfolgend darlegen. Mögliche Konsequenzen für die Unternehmen Für das Jahr 2024 sind nach der CSRD vor allem Unternehmen von öffentlichem Interesse (public interest entities, nachfolgend kurz: PIE) zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet. Sofern das CSRD-Umsetzungsgesetz nicht bis Ende dieses Jahres in Kraft treten sollte, stellt sich die Frage, ob die betroffenen Unternehmen zum 31.12.2024 (nachträglich) zur Berichterstattung nach der CSRD verpflichtet werden können, d.h. ob eine rückwirkende Wirkung des Gesetzes erfolgen kann. Sollte eine Rückwirkung nicht zulässig sein, müssten die für 2024 berichtspflichtigen Unternehmen nach derzeit geltender Rechtslage berichten, d.h. eine nichtfinanzielle Erklärung bzw. einen gesonderten nichtfinanziellen Bericht nach §§ 289b ff., 315b f. HGB erstellen. Dies dürfte bei den betroffenen Unternehmen erneut für einen Umstellungsaufwand sorgen, da sie sich bereits auf die Berichterstattung nach Maßgabe der CSRD, mithin nach den European Sustainability Reporting Standards (ESRS), vorbereiten und entsprechende Berichtssysteme eingerichtet haben. Mögliche Konsequenzen für die Prüfer Die CSRD verlangt erstmals eine verpflichtende Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Abschlussprüfer von PIE unterliegen gemäß Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 (nachfolgend kurz: EU-APrVO) dem sog. Fee Cap, wonach die Gesamthonorare für zulässige Nichtabschlussprüfungsleistungen auf maximal 70 % der Honorare für gesetzliche Abschlussprüfungen begrenzt sind. Die CSRD nimmt durch entsprechende Änderung der EU-APrVO die gesetzliche Pflichtprüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vom Fee Cap aus. Tritt das CSRD-Umsetzungsgesetz nicht in 2024 in Kraft und ist auch keine Rückwirkung zulässig, besteht keine gesetzliche Pflicht zur Prüfung, so dass die angefallenen Honorare für schon in Erwartung einer Prüfungspflicht in 2024 durchgeführte Tätigkeiten ggf. belastend bei der Ermittlung des Fee Caps beücksichtigt werden könnten. Dies kann dazu führen, dass die zulässige 70 %- Cap-Grenze überschritten wird.\r\nEine Überschreitung des Fee Caps führt unmittelbar zur Inhabilität des Abchlussprüfers. Damit könnten DAX 40-Unternehmen gezwungen sein, sich rund um den Abschlussstichtag einen neuen Abschussprüfer zu suchen, was faktisch unmöglich ist. Die nach Artikel 16 EU-APrVO für diesen Fall erforderlichen Ausschreibungen von PIE-Abschlussprüfungen dauern im Regelfall viele Monate. Pflichtwidrig nicht geprüfte Abschlüsse sind nach § 256 Abs. 1 Nr. 3 AktG nichtig, dennoch getätigte Ausschüttungen wären rechtlich unwirksam. Rechtssicherheit durch klarstellende Regelungen im Gesetz Haftungsbeschränkung auch bei Prüfung (einzelner Angaben) der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit hinreichender Sicherheit Die CSRD und der vorliegende Regierungsentwurf zu deren Umsetzung sehen eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zunächst mit begrenzter Sicherheit vor. Die Prüfung mit hinreichender Sicherheit ist grundsätzlich ab 2028 vorgesehen, unterliegt jedoch einer Machbarkeitsstudie durch die Europäische Kommission. Bereits nach geltender Rechtslage beauftragen Unternehmen ihren Prüfer freiwillig damit, einzelne nachhaltigkeitsbezogene Angaben oder die gesamte nichtfinanzielle Erklärung bzw. den gesamten nichtfinanziellen Bericht mit hinreichender Sicherheit zu prüfen. Vor dem Hintergrund der gesetzlich für den in der CSRD vorgesehenen Übergangsraum ausschließlich geregelten Prüfung mit begrenzter Sicherheit (§ 324j HGB-E) regen wir aus Gründen der Rechtssicherheit an, die Geltung der gesetzlichen Haftungsbeschränkung auch bei Prüfungen mit hinreichender Sicherheit gesetzlich explizit klarzustellen. Prüfung der ESEF-Konformität Die Prüfung der ESEF-Konformität des (gesamten) Lageberichts obliegt nach § 324c HGB-E dem Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung. Der Abschlussprüfer soll dagegen prüfen, ob Lagebericht bzw. Konzernlagebericht nach den §§ 289, 289a und 289f (bzw. §§ 315, 315a und 315d) HGB-E aufgestellt worden ist. Die Prüfung der ESEF-Konformität des finanziellen Teils des Lageberichts ist damit nicht Gegenstand der Abschlussprüfung. Damit kann es zu der wohl nicht intendierten Situation kommen, dass der Prüfer der Nachhaltigkeitsberichtserstattung die richtige Aufstellung des (gesamten) Lageberichts im ESEFFormat prüfen muss, aber hierüber kein Urteil nach außen abgibt, da er lediglich ein Urteil zu dem gesonderten Abschnitt der Nachhaltigkeitsberichterstattung abgibt. Dagegen müsste der Abschlussprüfer als Prüfer des finanziellen Teils des Lageberichts, der auch ein Prüfungsurteil über den Lagebericht im Bestätigungsvermerk abgibt, eigentlich die ESEF-Konformität des Lageberichts ohne Nachhaltigkeitsbericht prüfen. Eine solche Prüfung ist aber nach dem vorliegenden Regierungsentwurf wie dargestellt nicht vorgesehen.\r\nDaneben bestehen unverändert die bereits in unserer Stellungnahme zum Referentenentwurf vorgebrachten Argumente gegen eine Aufstellung der Berichte im ESEF-Format. Prüfung des Vorhandenseins eines Nachhaltigkeitsberichts Mit Umsetzung der CSRD wird die bislang in § 317 Abs. 2 Satz 4 und 5 HGB angeordnete formelle Prüfungspflicht des Abschlussprüfers, ob die nichtfinanzielle Erklärung bzw. der gesonderte nichtfinanzielle Bericht vorgelegt wurde, gestrichen. Eine (formelle) Prüfungspflicht für den Abschlussprüfer ist nicht vorgesehen. Unter Berücksichtigung seiner Verschwiegenheitspflicht ist fraglich, ob der Abschlussprüfer in seiner Berichterstattung im Bestätigungsvermerk künftig darauf hinweisen darf, dass ggf. pflichtwidrig der Lagebericht nicht um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitert wurde. Wir regen an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, den Abschlussprüfer in solchen Fällen mit einer formellen Prüfung über das Vorhandensein des Nachhaltigkeitsberichts zu betrauen und eine entsprechende Regelung in § 317 Abs. 2 HGB vorzusehen. Transparenz über die Höhe des Honorars für die Inanspruchnahme von Nachhaltigkeitsberichtsprüfungsleistungen (Vorschlag zur Änderung der §§ 285 Nr. 17, 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB) Sofern der Nachhaltigkeitsbericht vom Abschlussprüfer des Jahresabschlusses bzw. der Konzernnachhaltigkeitsbericht vom Abschlussprüfer des Konzernabschlusses geprüft wird, wären bei Fortführung der in §§ 285 Nr. 17, 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB vorgesehenen Untergliederung des anzugebenden (Jahres-/Konzern-)Abschlussprüferhonorars die Honorare für Nachhaltigkeitsberichtsprüfungsleistungen in die Kategorie „andere Bestätigungsleistungen“ einzubeziehen, da nach dem künftigen Gesetzesverständnis die Prüfung des (Konzern-) Nachhaltigkeitsberichts nicht Bestandteil der (Jahres-/Konzern-)Abschlussprüfung ist. Eine Einstufung von Honoraren für Nachhaltigkeitsberichtsprüfungsleistungen als „andere Bestätigungsleistungen“ wäre u.E. nicht zielführend, weil sie den Abschlussadressaten ein zu undifferenziertes Bild vermitteln würde. Durch die CSRD und deren Umsetzung in nationales Recht wird die Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (und in der Folge auch deren Prüfung) deutlich aufgewertet und auf eine vergleichbare Stufe wie die der Finanzberichterstattung gestellt. Um dem Rechnung zu tragen, sollte eine weitere Honorarkategorie „Nachhaltigkeitsberichtsprüfungsleistungen“ in das Gesetz aufgenommen werden.\r\nUm für die Abschlussadressaten solcher (Mutter-)Unternehmen, die sich dafür entscheiden, ihren (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht durch einen anderen Prüfer des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts als den Abschlussprüfer des Jahres-/ Konzernabschlusses prüfen zu lassen, ein gleichwertiges Transparenzniveau zu gewährleisten wie bei Unternehmen, bei denen der Abschlussprüfer des Jahres-/ Konzernabschlusses mit dem (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichtsprüfer übereinstimmt, sollte zudem für die zuerst genannten Konstellationen vorgeschrieben werden, dass – auf Einzelgesellschaftsebene vorbehaltlich der Einschlägigkeit der Konzernklausel (§ 285 Nr. 17 a.E. HGB) – das von dem Prüfer des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar aufgeschlüsselt unter Einfügung der neuen Kategorie „Nachhaltigkeitsberichtsprüfungsleistungen“ anzugeben ist. Artikel 1 Nr. 41: Sanktionen (§ 332 Abs. 1a HGB-E) Nach dem vorgeschlagenen Wortlaut scheint die Neuregelung in § 332 Abs. 1a HGB-E eine Strafe für jeden Fall einer unrichtigen oder unvollständigen Berichterstattung über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts vorzusehen. Dies scheint vor dem Hintergrund des angedrohten Strafmaßes und der übrigen Regelungssystematik in § 332 Abs. 1 HGB nicht sachgerecht zu sein. Wir regen daher an, die Strafbarkeit in § 332 Abs. 1a HGB ausdrücklich auf eine unrichtige oder unvollständige Berichterstattung in „nicht unerheblichem Ausmaß“ zu beschränken oder den Wortlaut des § 332 Abs. 1a HGB-E dem des § 332 Abs. 1 HGB entsprechend zu formulieren, um nicht den Eindruck entstehen zu lassen, dass bei der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts andere Maßstäbe gelten würden als bei der Abschlussprüfung. \r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012850","regulatoryProjectTitle":"IDW Stellungnahme zum Antrag der Fraktion der CDU/CSU:  Modernisierung des deutschen Unternehmensteuerrechts voranbringen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/26/a7/365650/Stellungnahme-Gutachten-SG2410170009.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\nmit Blick auf die Befassung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags mit dem Antrag der Fraktion der CDU/CSU, Modernisierung des deutschen Unternehmensteuerrechts voranbringen (BT-Drs. 20/11954), möchten wir die Gelegenheit nutzen, Stellung zu nehmen.\r\nVor dem Hintergrund des anhaltend schwierigen gesamtwirtschaftlichen Umfelds – die am 09.10.2024 vorgelegte Herbstprojektion der Bundesregierung geht von einer preisbereinigten Verringerung der deutschen Wirtschaftsleistung von 0,2 % im laufenden Jahr aus – sind Maßnahmen notwendig, die zu einer Belebung der Wirtschaft und einer Rückkehr auf den Wachstumspfad führen. Zu diesem Zweck ist auch eine zukunftsorientierte Steuerpolitik unerlässlich. Auch der internationale Vergleich zeigt, dass bestehende Standortnachteile abgebaut werden sollten.\r\nNeben den im Antrag der Unionsfraktion vorgeschlagenen Maßnahmen zur Förderung von Investitionen regen wir daher insbesondere auch Maßnahmen zum Abbau steuerlicher Befolgungskosten an. In Zeiten des Fachkräftemangels, und zwar sowohl auf Seiten der Steuerpflichtigen als auch auf Seiten der Finanzverwaltung, sind begrenzte Kapazitäten nicht mit ausufernden Dokumentations- und Bürokratieverpflichtungen zu belasten. Es bedarf einer zügigen Evaluierung der bestehenden Verpflichtungen, den konsequenten Abbau unnötiger Anforderungen und ein Verzicht auf die Einführung neuer Mitteilungs- und Dokumentationspflichten. \r\nWir unterstützen ausdrücklich das im Antrag formulierte Ziel, durch ein modernes und effizientes Steuersystem zur strukturellen Verbesserung der Standortbedingungen beizutragen und teilen die Feststellung, dass das deutsche Steuerrecht seit der letzten Unternehmensteuerreform 2008 in die Jahre gekommen ist. Auch die vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) eingesetzte Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ formuliert als übergeordnetes Ziel ihrer Reformüberlegungen, „die Bereinigung eines historisch gewachsenen, aber zunehmend als ineffizient und bürokratisch erkannten Regelungsgeflechts, das Unternehmer auf breiter Front daran hindert, ihre verfügbaren Ressourcen nach Maßgabe betriebswirtschaftlicher Chancen zum Einsatz zu bringen“ anzustoßen.\r\nDer Gesetzgeber hat in den letzten Jahren durch die Einführung zahlreicher Regelungen zur Stärkung einer umfassenden Einzelfallgerechtigkeit in einer hochkomplexen Steuerrechtsordnung die Systematik des Steuersystems durchbrochen. Daraus lässt sich ein inhärentes, allgemeines Misstrauen gegenüber den Steuerpflichtigen erkennen. Hier ist dringend eine Änderung des grundlegenden „Mindset“ erforderlich, denn die allermeisten Steuerpflichtigen agieren innerhalb der gesetzlichen Regelungen und sind bereit einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwohls zu leisten, werden aber durch die vom Gesetzgeber getroffenen Maßnahmen administrativ unangemessen belastet. Regelungen, die die Steuersystematik durchbrechen, sollten wieder reduziert werden. \r\nDies vorausgeschickt nehmen wir zu ausgewählten Vorschlägen der Fraktion der CDU/CSU wie folgt Stellung:\r\nZu II.1.a. – Senkung der Steuerbelastung für thesaurierte Gewinne auf 25 %\r\nDie Frage über die Höhe der (nominalen) Steuerbelastung ist eine politische Entscheidung. An dieser Stelle weisen wir auf die Auffassung der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ hin, dass die im internationalen Umfeld beobachtbare Unternehmensteuerbelastung von 25 % als angemessen angesehen werden kann. So beträgt bspw. die nominale Gesamtsteuerbelastung von Kapitalgesellschaften in den USA ca. 26 %, wichtige europäische Nachbarstaaten haben in den letzten Jahren zum Teil ihre Körperschaftsteuersätze auf weniger als 25 % gesenkt. Sowohl die nominale Gesamtsteuerbelastung für Kapitalgesellschaften mit ca. 30 % als auch die Belastung von Personengesellschaften im Rahmen der (transparenten) Besteuerung durch die Einkommensteuer erweisen sich hier als deutlich höher.\r\nZu II.1.b. – Erreichung einer rechtsformneutralen Besteuerung durch wesentliche Verbesserung des Optionsmodells nach § 1a KStG und die Thesauerierungsbegünstigung nach § 34a EStG\r\nVor dem Hintergrund der gesamtwirtschaftlichen Lage, welche derzeit auch noch stark vom russischen Angriffskrieg auf die Ukraine und dessen Auswirkungen, insbesondere auf die Energiepreise, geprägt ist und der damit einhergehenden massiven Belastungen der Unternehmen besteht die Notwendigkeit, die negativen Wirkungen für die Unternehmen abzufedern. Bereits die Corona-Krise hat die Unternehmen in Deutschland viele finanzielle Reserven gekostet. Gepaart mit den aktuellen Unsicherheiten und den massiv verschlechterten konjunkturellen Aussichten besteht daher der Bedarf nach Finanzierungsoptionen, die insbesondere die Eigenkapitalquote der Unternehmen stärken. Eine verbesserte Eigenkapitalausstattung erhöht nicht nur die Krisenfestigkeit eines Unternehmens, sondern stärkt auch dessen Agilität bei Investitionsentscheidungen – und damit die Möglichkeiten für dringend notwendige, zukunftsgerichtete Investitionen in Digitalisierung, Klimaneutralität und Nachhaltigkeit.\r\nDie Möglichkeit der Option zur Körperschaftsteuer nach § 1a KStG und die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG könnten demnach einen wichtigen Beitrag leisten, die formulierten Ziele auf breiter Basis zu erreichen, sofern die bestehenden praktischen Herausforderungen und (Options-)Hindernisse beseitigt würden. Exemplarisch können als Optionshindernisse insbesondere vorhandenes Sonderbetriebsvermögen, eine vorherige Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG und Einschränkungen aufgrund der fehlenden Möglichkeit zur Rückbeziehung des Einbringungszeitpunktes aufgezählt werden. Einer Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung steht in vielen Fällen die fehlende Möglichkeit zur (anteiligen) nachversteuerungsunschädlichen Entnahme von vollversteuerten „Altrücklagen“ entgegen. Für detaillierte Ausführungen verweisen wir an dieser Stelle auf das IDW Schreiben vom 09.01.2023 an das BMF im Rahmen der Evaluierung der Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG) und der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG).\r\nZu begrüßen sind in diesem Zusammenhang die darüberhinausgehenden Vorschläge der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“, welche im Rahmen eines erweiterten Optionsmodells ergänzend eine „umgekehrte“ Option für (nicht börsennotierte) Kapitalgesellschaften im Wege eines fiktiven Formwechsels zur transparenten Besteuerung anregt.\r\nZu II.1.d. – Einführung einer temporären, stark degressiven „Turboabschreibung“, die signifikante Investitionsanreize über die bestehenden Abschreibungsmöglichkeiten hinaus setzt\r\nWir unterstützen auch die vorgeschlagene Einführung einer stark degressiven planmäßigen Abschreibung über die bestehenden Abschreibungsmöglichkeiten hinaus. Beschleunigte Abschreibungen sind ein wirksames Instrument der Wachstumsförderung sowie zur Modernisierung des Kapitalstocks. Das Instrument vermeidet zudem erhebliche Abgrenzungsprobleme bei der Beurteilung der Förderungsfähigkeit von Investitionen. Außerdem wird die Förderung – im Gegensatz zu je nach Ausgestaltung sehr bürokratischen Investitionsprämien – auf tragfähige Geschäftsmodelle beschränkt.\r\nUm zielgerichtet Investitionsanreize zu setzen, ist zu berücksichtigen, dass Steuerpflichtige für Investitionsentscheidungen typischerweise einen zeitlichen Planungsvorlauf haben – insbesondere gilt dies für Anschaffungen mit einem höheren Investitionsvolumen. Diesem Umstand sollte bei der konkreten Ausgestaltung entsprechender Regelungen Rechnung getragen werden. Eine rückwirkende Einführung der Zulässigkeit einer degressiven planmäßigen Abschreibung von Wirtschaftsgütern würde z.B. zu Beginn des Anwendungszeitraums in vielen Fällen ausschließlich zu „Mitnahmeeffekten“ führen. Aus unserer Sicht ist es außerdem richtig, „Turboabschreibungen“ zeitlich zu beschränken, da ansonsten die gewünschte Anreizwirkung, Investitionen in den kommenden Jahren vorzunehmen, ausbleiben könnte.\r\nZu II.1.e. – Flexiblere Ausgestaltung der Regelungen zur steuerlichen Verlustverrechnung\r\nWir unterstützen die Forderung, die Regelungen zur steuerlichen Verlustverrechnung zu flexibilisieren. Insbesondere das Instrument des Verlustvortrags ist auf potenziell tragfähige Geschäftsmodelle beschränkt, da künftige Gewinne für die Verlustverrechnung vorausgesetzt werden.\r\nIndes kann die derzeitige Ausgestaltung der deutschen Mindestbesteuerung im Rahmen des Verlustvortrags (§ 10d EStG (i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG), § 10a GewStG) dazu führen, dass in Fällen, in denen per Saldo kein Gewinn erwirtschaftet wird, dennoch Ertragsteuern erhoben werden und Liquidität abfließt, die ansonsten für erforderliche Investitionen genutzt werden kann. Dies gilt z.B. für Start-up-Unternehmen, bei denen üblicherweise in den ersten Geschäftsjahren höhere Anlaufverluste entstehen.\r\nDarüber hinaus bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Mindestbesteuerung, wenn der Verlustausgleich nicht bloß zeitlich über mehrere Perioden gestreckt wird, sondern die Verluste definitiv untergehen (sog. finale Verluste), z.B. bei schädlichem Beteiligungserwerb nach § 8c KStG, bei Umwandlung beim übertragenden Rechtsträger (§ 12 Abs. 3 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG) oder bei der Liquidation einer Körperschaft.\r\nWir begrüßen daher die Vorschläge zur Reduzierung der Mindestbesteuerung beim Verlustvortrag. Konkret regen wir an, die Mindestbesteuerung vollständig abzuschaffen. Mindestens sollte der Sockelbetrag deutlich angehoben und der Abzug des den Sockelbetrag übersteigenden Betrags positiver Einkünfte des Vortragsjahres erhöht werden. Ferner sollte zur Reduzierung der Komplexität auf einen Gleichlauf der Verlustnutzung zwischen Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuer abgestellt werden.\r\nZu II.2.c. – Weiterentwicklung des Verfahrens der Betriebsprüfung zu einer begleitenden Prüfung\r\nWir begrüßen die Forderung, das Verfahren der Betriebsprüfung zu einer begleitenden Prüfung weiterzuentwickeln und den Gedanken der Kooperation zwischen Steuerpflichtigem und Finanzverwaltung in den Vordergrund zu stellen.\r\nIn Deutschland dauert der Abschluss des Besteuerungsverfahrens zumindest für Unternehmen im Regelfall (zu) lange. So können – selbst ohne (außer-)gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren – viele Jahre zwischen Abgabe der Steuererklärung und bestandskräftigem Bescheid vergehen. Im internationalen Kontext können nach Prüfung grenzüberschreitender Sachverhalte noch Verständigungsverfahren hinzukommen, um bspw. Doppelbesteuerungen abzuwehren, wodurch sich der Eintritt der Rechtssicherheit für den Steuerpflichtigen weiter verzögert.\r\nEine Beschleunigung des Verfahrens der Betriebsprüfung erhöht nicht nur die Rechts- und Planungssicherheit für die Steuerpflichtigen. Darüber hinaus können die Beratungskosten für die Steuerpflichtigen vermieden werden, die u.a. dadurch entstehen, dass weit in der Vergangenheit liegende Sachverhalte bspw. aufgrund zwischenzeitlichen Personalwechsels oder Auslagerung von Aufgaben auf andere Serviceeinheiten, Umstrukturierungen oder Prozessänderungen aufgearbeitet oder rechtlich beurteilt werden müssen. Zudem ergeben sich auch auf Seiten der Finanzverwaltung Kostensenkungspotentiale, z.B. indem (veraltete) EDV-Systeme nicht in betriebsbereitem Zustand aufrechterhalten werden müssen. \r\nUm eine möglichst veranlagungsnahe Betriebsprüfung auch effizient durchführen zu können, sollten neben einer genauen Abstimmung mit der Finanzverwaltung über den Ablauf der Prüfung folgende Voraussetzungen erfüllt werden:\r\n•\tFrühzeitige Abgabe der Steuererklärungen\r\n•\tKeine steuerstraf- oder steuerordnungswidrigkeitsrechtlich relevante Verfehlung und keine verspätete Zahlung fälliger Steuerzahlungen in der Vergangenheit \r\n•\tÜberlassung der relevanten Daten\r\n•\tBestehen eines angemessenen und wirksamen Tax-Compliance Management Systems (Tax-CMS).\r\nInsbesondere durch das Vorliegen eines angemessenen und wirksamen Tax-CMS können sowohl die Anzahl der prüfungsrelevanten Einheiten als auch der zu prüfenden Themen risikoorientiert ausgewählt und damit insgesamt reduziert werden.\r\nZu II.2.e. – Überprüfung, welche Missbrauchsbekämpfungsvorschriften aufgrund der Einführung der Mindestbesteuerung wegfallen können\r\nDas IDW unterstützt explizit das Ziel des Gesetzgebers, Sorge dafür zu tragen, dass z.B. durch Steuergestaltungen eine missbräuchliche Schädigung des Staates unterbleibt. Dies wird nicht zuletzt auch durch die Empfehlung an den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer verdeutlicht, die im IDW Wertekodex enthaltenen Ausführungen zu verantwortungsvoller Steuerberatung umzusetzen.\r\nIn den letzten Jahren sind zahlreiche internationale sowie unilaterale Maßnahmen gegen „aggressive“ Steuergestaltungen, unerwünschten Steuerwettbewerb und gegen Nichtbesteuerung verabschiedet worden. Diese Maßnahmen gehen allerdings oft einher mit einer deutlichen Verkomplizierung der Steuersystematik. Ein Großteil der beschlossenen Maßnahmen besteht nebeneinander und ist nicht aufeinander abgestimmt. Darüber hinaus besteht grundsätzlich keine Möglichkeit des Gegenbeweises der Angemessenheit und es werden zum Teil auch nicht missbräuchliche Fälle erfasst. Dazu kommen zahlreiche Dokumentationspflichten und Mitteilungspflichten für Steuerpflichtige, die die steuerlichen Befolgungskosten deutlich erhöhen.\r\nWir unterstützen daher den Antrag, die bestehenden Missbrauchsbekämpfungsvorschriften vor allem vor dem Hintergrund der Einführung der globalen Mindestbesteuerung („Pillar 2“) einer grundlegenden Überprüfung zu unterziehen. Darüber hinaus sollte auf die Einführung neuer Mitteilungspflichten, insbesondere für innerstaatliche Steuergestaltungen verzichtet werden.\r\nZu II.2.f. – Weitere Vereinfachungen bei der Administration der Forschungszulage\r\nEs ist zu begrüßen, den Antragsprozess zur Beantragung der Forschungszulage zu vereinfachen und entsprechende Förderungen schneller zugänglich zu machen. Wir regen an, vergleichbar zur Vorgehensweise bei den Corona-Hilfen, die (Finanz-)Verwaltung durch Einbeziehung prüfender Dritter zu entlasten und damit zu einer Beschleunigung der Prozesse beizutragen. Alternativ weisen wir auf den Vorschlag der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ hin, ein risikoorientiertes, nachgelagertes Prüfungssystem einzuführen und dabei bspw. das Vorhandensein eines angemessenen und wirksamen Tax-CMS zu berücksichtigen.\r\nZu II.3.c. – Abschaffung des Erfordernisses des Ergebnisabführungsvertrags bei der ertragsteuerlichen Organschaft\r\nWir unterstützen den Vorschlag, das Erfordernis eines Gewinnabführungsvertrages für die ertragsteuerliche Organschaft abzuschaffen.\r\nNach der derzeitigen gesetzlichen Regelung muss der Gewinnabführungsvertrag für eine Laufzeit von mindestens fünf Jahren abgeschlossen werden, zivilrechtlich wirksam sein und während seiner gesamten Laufzeit tatsächlich durchgeführt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 1 KStG). Diese Anforderungen sind in der Praxis streitanfällig und führen zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Wir regen daher an, die Einführung einer (freiwilligen) Gruppenbesteuerung bei qualifizierten Mehrheitsverhältnissen in Betracht zu ziehen. Eine solche Maßnahme würde auch dem Ziel einer Reduzierung der steuerlichen Befolgungskosten Rechnung tragen.\r\nZu II.3.e. – Verringerung von Abweichungen zwischen Steuer- und Handelsbilanz, um die Bilanzierungsvorschriften möglichst zu vereinheitlichen\r\nDer Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG kann auf eine lange Tradition zurückblicken, gleichwohl ist dieser nicht unumstritten. Trotz teilweiser Kritik sollte am Maßgeblichkeitsgrundsatz festgehalten und dieser wieder gestärkt werden. So bildet die Buchhaltung, die auf Realisationsgrundsätzen basiert, die Datengrundlage für Handels- wie auch Steuerbilanz.\r\nSteuerliche Sondervorschriften sollten deutlich reduziert werden. Insbesondere bei der Bildung von Rückstellungen kommt es zu diversen Abweichungen zwischen Handels- und Steuerbilanz, wobei fraglich erscheint, ob es dafür zwingende Rechtfertigungsgründe gibt. Dies gilt sowohl für die für Ansatz- (z.B. § 5 Abs. 4a EStG) als auch für die Bewertungsvorschriften (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG). Insbesondere durch die Vorschrift des § 6a EStG zu Pensionsrückstellungen werden die vollständigen Verpflichtungen des Steuerpflichtigen nicht berücksichtigt. Dies führt zur Bildung stiller Lasten in der Steuerbilanz und einer insoweit zu hohen Steuerbelastung. Gleiches gilt grundsätzlich auch für steuerliche Sonderabschreibungen. Der Einschätzung der Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ folgend ist es dennoch denkbar, in besonderen Fällen, z.B. zur Ausnutzung der steuerlichen Lenkungsfunktion, ausnahmsweise auch von handelsrechtlichen Rechnungslegungsgrundsätzen abweichende steuerliche Abschreibungsregeln zu kodifizieren. Auch ist denkbar, diesen Grundsatz in begründeten Einzelfällen auch auf Ansatz- und weitere Bewertungsvorschriften auszudehnen. So soll der Gebäudesektor in Deutschland gemäß der Neufassung des Klimaschutzgesetzes 2023 bis 2045 treibhausgasneutral werden. Um das gesetzgeberische Ziel einer möglichst kurzfristigen Senkung des Primärenergiebedarfs im Gebäudesektor und die Erreichung eines nahezu klimaneutralen Gebäudebestandes nicht zu konterkarieren, sind steuerliche Sonderregelungen zu erwägen, die Aufwendungen für entsprechende Investitionen unabhängig von deren handelsrechtlichen Behandlung als sofortabzugsfähige Erhaltungsaufwendungen qualifizieren.\r\nBei Wegfall der Maßgeblichkeit müssten alternativ Vorschriften für ein gesondertes Steuerbilanzrecht gesetzlich kodifiziert werden. Die Schaffung zusätzlicher Gewinnermittlungsgrundsätze steht indes dem Erfordernis einer deutlichen Vereinfachung und Entbürokratisierung diametral entgegen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb der Fiskus an einem „anderen Gewinn“ partizipieren sollte als die Unternehmenseigner.\r\nZu II.3.g. – Mittelfristige Schaffung eines einheitlichen Unternehmensteuergesetzes\r\nNach Auffassung der CDU-/CSU-Bundestagsfraktion sollte mittelfristig ein einheitliches Unternehmensteuergesetz geschaffen werden. In ihrem Abschlussbericht stellt die Expertenkommission „Vereinfachte Unternehmensteuer“ fest, dass eine „one-size-fits-all“-Lösung aufgrund der tatsächlichen Unterschiede hinsichtlich der realwirtschaftlichen Betriebstypen und privatrechtlichen Rechtsformen nur schwer denkbar sei. So unterscheiden sich Unternehmen nicht nur hinsichtlich ihrer Größe, sondern auch in der Personenbezogenheit des Unternehmens oder des Risikoprofils des jeweiligen Geschäftsmodells. Den beschriebenen Besonderheiten könnten jedoch durch die bereits zuvor thematisierte Ausweitung des Optionsmodells Rechnung getragen werden. So bestünde für Unternehmen sämtlicher Rechtsformen, die Möglichkeit das passenden Besteuerungsregime zu wählen. \r\nUm die Unternehmensbesteuerung weiter zu vereinheitlichen, regen wir an, die Bemessungsgrundlagen der Ertragsteuern einander anzugleichen. Insbesondere die Gewerbesteuer stellt nicht nur im internationalen Vergleich einen Sonderfall dar, sondern führt in ihrer jetzigen Ausgestaltung auch zu einer erheblichen Verkomplizierung der Unternehmensbesteuerung in Deutschland. Zwar setzt die Ermittlung des Gewerbeertrags mit dem nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelndem Gewinn aus Gewerbebetrieb an, insbesondere durch die zahlreichen Hinzurechnungen und Kürzungen stellt das \r\nGewStG aber quasi eine eigenständige Steuerregelung dar. Vor dem Hintergrund des Gedankens der Reduzierung der Komplexität und damit einhergehend der steuerlichen Befolgungskosten sollte die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer weitgehend an die der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer angepasst werden.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013317","regulatoryProjectTitle":"Vorsteuerabzug bei Kreditinstituten; Zuordnung von Eingangs- zu Ausgangsumsätzen und Vorsteueraufteilung nach § 15 Absatz 4 UStG ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0b/d8/375268/Stellungnahme-Gutachten-SG2411210004.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren, \r\nmit Schreiben vom 01.10.2024 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Zuordnung von Eingangs- zu Ausgangsumsätzen und Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG an die Verbände versandt. Wir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Entwurf Stellung zu nehmen. Wir begrüßen den Entwurf eines BMF-Schreibens zu der o.g. Thematik. Das BMF-Schreiben betreffend die Aufteilung des Vorsteuerabzugs bei Kreditinstituten vom 12.04.2005 (IV A 5-S 7306-5/05) war schon seit längerer Zeit nicht mehr auf der Positivliste des BMF. Dies führt in der Praxis vermehrt zu Unsicherheiten, bspw. im Rahmen von Betriebsprüfungen. Es ist daher angeraten, den Steuerpflichtigen und dem Berufsstand die derzeitige Auffassung der Finanzverwaltung in einem gesonderten Schreiben mitzuteilen. Die im Entwurf vorgeschlagene Segmentierung erscheint sinnvoll und ist durch die (graphische) Darstellung nachvollziehbar. Gleichzeitig begrüßen wir die für die Kreditinstitute bestehende Möglichkeit der Berechnung des Vorsteuerabzugs für Eingangsleistungen, der auf den Anteil der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgangsumsätze entfällt. Eine grundsätzliche Verpflichtung oder Beschränkung der Kreditinstitute auf die dargelegte Zuordnung erscheint verfehlt. Seite 2/4 zum Schreiben vom 29.10.2024 an das BMF Ebenfalls zu begrüßen ist, dass die Rechtsprechung des BFH konsequent umgesetzt werden soll und bereits formulierte Anregungen aus der Wirtschaft und Beraterschaft zur Vorsteueraufteilung bei Kreditinstituten aufgenommen wurden. Dies vorausgeschickt, nehmen wir nachfolgend zu einzelnen Randziffern konkret Stellung. Zu Rz. 33, 47: Wir regen an, den Klammerzusatz bezogen auf das EuGH-Urteil vom 10.07.2014, C-183/13, Banco Mais, zu streichen. Sowohl in Rz. 33 als auch in Rz. 47 wird die folgende identische Aussage genutzt: „Hierbei ist sicherzustellen, dass die Modalitäten für die Berechnung des Vorsteuerabzugs objektiv den tatsächlichen Anteil der beim Bezug genutzter Eingangsleistungen angefallenen Ausgaben widerspiegeln, der auf zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgangsumsätze entfällt (vgl. EuGH-Urteil vom 10.07.2014, C-183/13, Banco Mais).“ Aus diesem Grund beziehen sich unsere nachfolgenden Ausführungen auf Rz 33 und Rz. 47. Aus unserer Sicht könnte der Klammerzusatz, der vergleichend auf das EuGH-Urteil vom 10.07.2014, C-183/13, Banco Mais, verweist, falsch verstanden werden. Er könnte fälschlicherweise so interpretiert werden, dass der EuGH unter Beachtung europarechtlicher Regelungen Aussagen zur Anwendung der Methode bei der Ermittlung des Pro-rata-Satzes getroffen habe. Der EuGH hat sich aber vielmehr zu der dem Sachverhalt zugrunde liegenden portugiesischen Regelung und der darauf basierenden Sichtweise der portugiesischen Finanzverwaltung dahingehend geäußert, dass die Regelung mit EU-Recht im Einklang stehen kann, wenn dadurch eine im Vergleich zum allgemeinen Umsatzschlüssel präzisere Feststellung des abzugsfähigen Vorsteuervolumens möglich ist. Zudem könnte durch den vergleichenden Verweis der Eindruck entstehen, dass eine (zumindest gewisse) Ähnlichkeit zwischen der portugiesischen und der deutschen Rechtslage bestehe. Allerdings ist die Aufteilung im Hinblick auf nicht direkt zuordenbare Vorsteuerbeträge nur bedingt vergleichbar. Denn nach portugiesischem Recht besteht für die Steuerverwaltung unter bestimmten Voraussetzungen eine Ermächtigung dazu, dem Steuerpflichtigen eine Aufteilungsmethode vorzuschreiben. In Deutschland hingegen soll eine sachgerechte Schätzung durch den Steuerpflichtigen vorzunehmen sein. Ist die gewählte Methode nach objektiven Maßstäben sachgerecht, darf nach gefestigter Rechtsprechung die Finanzverwaltung von dieser Methode nicht abweichen. Seite 3/4 zum Schreiben vom 29.10.2024 an das BMF Eine der portugiesischen Regelung im deutschen Recht vergleichbare Regelung besteht nicht, sodass dies gegen einen vergleichenden Verweis spricht. Zu Rz. 33: Wir regen an, nicht auf das Nutzungsverhalten der Kunden abzustellen. In der Lösung zu Beispiel 3 in Rz. 33 heißt es in Satz 1: „Über das im EDV-System dokumentierte Nutzungsverhalten der Kunden mit optierten bzw. nicht optierten Kontokorrentkonten lässt sich ein individueller Schlüssel definieren.“ Der Begriff „Nutzungsverhalten der Kunden“ ist weder definiert noch werden weitergehende Hinweise zum Verständnis des Begriffs gegeben. Wir regen daher an, im finalen Schreiben das Begriffsverständnis der Finanzverwaltung konkret darzulegen. Um Missverständnissen vorzubeugen, sollte dabei nicht auf das „Nutzungsverhalten“ abgestellt werden. Vielmehr bietet es sich an, stattdessen auf § 15 Abs. 2 UStG zu verweisen, da inhaltlich die jeweilige Verwendung maßgeblich ist. Der betroffene Satz 1 könnte wie folgt formuliert werden: „Über die im EDV-System dokumentierte Verwendung der Kunden im Sinne von § 15 Absatz 2 UStG mit optierten bzw. nicht optierten Kontokorrentkonten lässt sich ein individueller Schlüssel definieren.“ Zu Rz. 63: Wir begrüßen die Klarstellung, dass die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 12.04.2005 (IV A 5-S7306-5/05) – unter bestimmten Voraussetzungen – weiterhin Anwendung finden. Wie bereits zuvor ausgeführt, steht das BMF-Schreiben vom 12.04.2005 (IV A 5-S7306-5/05) bereits seit Längerem nicht mehr auf der Positivliste des BMF. Durch die Ausführung in Rz. 63 wird klargestellt, dass, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen und dem nicht andere zwischenzeitlich veröffentlichte BMF-Schreiben entgegenstehen, die Grundsätze des Schreibens weiterhin Anwendung finden. Dies stellt gerade in Fällen der Außenprüfung für die Steuerpflichtigen eine Erleichterung dar. Des Weiteren regen wir an, in das finale BMF-Schreiben eine Ergänzung zum Vorgehen bei Firmenwagen und Fahrrädern aufzunehmen. Soweit ersichtlich, gibt es zu dem Thema „Vorsteuerabzug aus der Überlassung von Kraftfahrzeugen durch Sparkassen usw. an Arbeitnehmer zu deren privater Nutzung – Vereinfachungsregelung“ nur eine Rundverfügung der OFD Frankfurt a.M. vom 07.08.2002 (S 7300 A - 136 - St I 21, DStR 2002, S. 1863). Wir regen Seite 4/4 zum Schreiben vom 29.10.2024 an das BMF an, die abgestimmte Sichtweise der Finanzverwaltung zum (anteiligen) Vorsteuerabzug bei Firmenwagen und Fahrrädern in das BMF-Schreiben aufzunehmen. \r\nMit freundlichen Grüßen \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013318","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung der Wirtschaftsprüferordnung (WPO); Aktenzeichen: VIIB3-72204/002#008 ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/59/86/375270/Stellungnahme-Gutachten-SG2411210005.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren, \r\nwir danken Ihnen für die Gelegenheit, zu dem o.g. Referentenentwurf vom 16. Oktober 2024 Stellung nehmen zu können. Das IDW begrüßt im Grundsatz die geplante Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer (WPO-Novelle). Insbesondere mit der geplanten Einführung eines Syndikus-Wirtschaftsprüfers (Syndikus-WP), welcher über die geplanten berufsrechtlichen Regelungen hinaus entsprechender sozialrechtlicher Anpassungen bedarf, wird eine Harmonisierung der Berufsrechte weiter vorangetrieben. Das IDW hat sich mehrfach, zuletzt mit Eingabe vom 15. März 2022 für eine Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer1 ausgesprochen und entsprechende Vorschläge unterbreitet. Angesichts des sich an die COVID-19- Pandemie anschließenden Kriegs in der Ukraine und der damit einhergehenden Energiekrise konnten unsere Vorschläge bislang nur teilweise umgesetzt werden. Umso erfreulicher ist es, dass nunmehr parallel zur Umsetzung der Corporate Social Responsibility Directive (CSRD) eine WPO-Novelle in Angriff genommen werden soll. Diese Gelegenheit sollte genutzt werden, um noch weitere, erforderliche Änderungen im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer vorzunehmen. Dies vorausgeschickt nehmen wir zu den im Referentenentwurf enthaltenen Vorschlägen wie folgt Stellung: Zu Artikel 1 Nr. 3 – Änderung des § 9 Abs. 5 WPO (Anrechnung von Tätigkeiten als Prüfungstätigkeit) Nach § 9 Abs. 5 Satz 4 WPO-E soll eine mit der Prüfungstätigkeit im Zusammenhang stehende Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) oder bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) bis zur Höchstdauer von zwei weiteren Jahren künftig auf die Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2 WPO angerechnet werden. Die Möglichkeit der Anrechnung von Tätigkeiten als Prüfungstätigkeit sollte nicht auf die WPK und die APAS beschränkt bleiben, sondern auf sämtliche Personenvereinigungen i.S.d. § 43a Abs. 1 Nr. 9 b) WPO ausgeweitet werden. Wir regen an, § 9 Abs. 5 Satz 4 WPO auch um Personenvereinigungen i.S.v. § 43a Abs. 1 Nr. 9 b) WPO zu ergänzen. Zu Artikel 1 Nr. 12 – Änderung des § 43 WPO (Cooling-Off-Frist für den auftragsbegleitenden Qualitätssicherer) Mit dem neu einzufügenden § 43 Abs. 7 Satz 1 WPO-E soll die Regelung des § 43 Abs. 6 Satz 2 WPO, wonach die verantwortlichen Prüfungspartner ihre Teilnahme an der gesetzlichen Abschlussprüfung bei einem Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 HGB (Public Interest Entity – PIE) spätestens fünf Jahre nach dem Datum ihrer Bestellung beenden (interne Rotation), auf den auftragsbegleitenden Qualitätssicherer ergänzt werden. Für die Rotation des auftragsbegleitenden Qualitätssicherers soll ein Zeitraum von sieben Jahren vorgesehen werden, damit nicht durch die möglicherweise gleichzeitige Rotation von verantwortlichem Prüfungspartner und auftragsbegleitendem Qualitätssicherer ein Qualitätsrisiko durch Wissensverluste entsteht. Nach § 43 Abs. 7 Satz 2 WPO-E ist für auftragsbegleitende Qualitätssicherer eine Abkühlungsphase von drei Jahren vorgesehen. Der vorliegende Referentenwurf sieht keine Übergangsfrist für diese Cooling-Off-Regelung vor. Da nach Artikel 3 des Referentenentwurfs das Gesetz einheitlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten soll, wären Personen, die die Voraussetzungen des § 43 Abs. 7 WPO-E erfüllen, direkt am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes von der Teilnahme an der auftragsbegleitenden Seite 3/12 zum Schreiben vom 30.10.2024 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Qualitätssicherungsprüfung ausgeschlossen. Dies würde auch dann gelten, wenn mit der Prüfung bereits begonnen wurde. Wir regen an, eine Übergangsregelung entsprechend der Übergangsvorschrift des § 135 WPO zur Einführung der internen Rotation der verantwortlichen Prüfungspartner (§ 43 Abs. 6 Satz 2 WPO) vorzusehen. Zu Artikel 1 Nr. 13 – Änderung des § 43a WPO (Einführung eines Syndikus-WP) Berufsangehörige werden mit der im Referentenentwurf vorgeschlagenen Regelung künftig in die Lage versetzt, von einer Anstellung bei einem WP oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WPG) zu einer Anstellung in einem Unternehmen wechseln zu können, ohne die Berufsbezeichnung „WP“ als Qualifikationsmerkmal zu verlieren. Mit der geplanten Einführung eines Syndikus-WP (§ 43a Abs. 2 Nr. 3a WPO-E) soll dem Bedürfnis des Berufsstands an einer verbesserten Nachwuchsgewinnung Rechnung getragen werden. Nach dem vom IDW im Januar 2017 vorgelegten Eckpunktepapier „Syndikus-Wirtschaftsprüfer“ sollte die Tätigkeit als Syndikus-WP jedoch als originäre WP-Tätigkeit und nicht lediglich als mit dem Beruf des WP vereinbare Tätigkeit ausgestaltet werden (Erweiterung des § 43a Abs. 1 WPO). Im Übrigen sollten auch Anpassungen im Sozialversicherungsrecht, insbesondere zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, vorgenommen werden, um eine Angleichung an die bereits für andere wirtschaftsberatenden Berufe geltenden Regelungen zu erreichen. Überdies ist auch ein absolutes Tätigkeitsverbot für Syndikus-WP als gesetzliche Abschlussprüfer und Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 44c Abs. 2 WPO-E) nicht erforderlich, um die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu gewährleisten. Sowohl die Unabhängigkeit des (Syndikus-)WP als auch die des Abschlussprüfers sind durch die bestehenden berufsrechtlichen und handelsrechtlichen Regelungen hinreichend gewährleistet. Vor Annahme eines Prüfungsauftrags hat jeder Abschlussprüfer im Einzelfall zu prüfen, ob seine Unabhängigkeit gefährdet ist, und dies entsprechend zu dokumentieren, was wiederum seitens der Berufsaufsicht überprüft und ggf. sanktioniert werden kann. Insoweit ist ein generelles Prüfungsverbot für Syndikus-WP nicht erforderlich. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen WP künftig ihren Beruf als Syndikus-WP ausüben können, um dem Wandel des Berufsbilds gerecht zu werden und die Attraktivität des Berufs zu erhöhen. Zudem soll damit der durch Artikel 12 GG garantierten Freiheit der Berufsausübung Rechnung getragen werden. Beide Ziele werden verfehlt, wenn der Syndikus-WP per se von der Seite 4/12 zum Schreiben vom 30.10.2024 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen bzw. Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeschlossen wird. Eine solche Regelung ist wegen der Verfehlung des gesetzgeberischen Ziels weder sinnvoll noch, wie vorstehend dargelegt, notwendig. Durch das Verbot, für den Arbeitgeber und verbundene Unternehmen tätig zu werden (§ 44c Abs. 4 WPO-E) wird den Besonderheiten der Syndikus-Position über die ohnehin geltenden Berufspflichten des § 43 WPO hinaus hinreichend Rechnung getragen. Zu Artikel 1 Nr. 18 – Änderung des § 51b Abs. 5 WPO (Anpassung der Aufbewahrungspflicht) Mit der geplanten Änderung des § 51b Abs. 5 WPO soll die gesetzliche Frist für die Aufbewahrung der Prüfungsakte an die zehnjährige Aufbewahrungsfrist nach § 51b Abs. 2 WPO angepasst werden. Das vom Bundestag am 26.09.2024 verabschiedete Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) sieht u.a. eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre vor. Insoweit regen wir an, eine grundsätzliche Verkürzung der Aufbewahrungspflichten nach § 51b WPO von zehn auf acht Jahre zu prüfen. Zu Artikel 1 Nr. 24 – Änderung des § 59c Abs. 3 WPO (Mitteilung über berufsaufsichtliche Verfahren an Vertreter der WPG) Nach § 59c Abs. 3 Satz 1 WPO-E sollen künftig die Vertreter einer WPG über die Einleitung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens gegen ein Mitglied der WPK aufgrund des Verdachts einer Berufspflichtverletzung seitens der WPK bzw. APAS informiert werden dürfen. Damit soll die WPG künftig die Möglichkeit erhalten, ggf. notwendige präventive Maßnahmen einzuleiten. Unklar ist, ob dies auch im Hinblick auf die nach § 59c Abs. 3 Satz 2 WPO mögliche Auskunftserteilung an Dritte gelten soll. Wird von der WPK oder der APAS z.B. im Rahmen einer Presseanfrage eine Auskunft nach § 59c Abs. 3 Satz 2 WPO erteilt, sollte auch die betroffene WPG zumindest zeitgleich über die Einleitung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens informiert werden. Insoweit erscheint es geboten, § 59c Abs. 3 Satz 2 WPO dahingehend zu ergänzen. Seite 5/12 zum Schreiben vom 30.10.2024 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Zu Artikel 1 Nr. 25 – Änderung des § 62 Abs. 3 WPO (Rückausnahme des Verweigerungsrechts) Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 WPO-E sollen künftig die Auskunft und die Vorlage von Unterlagen gegenüber der WPK und der APAS nicht verweigert werden dürfen, wenn die Auskunft und die Vorlage im Zusammenhang mit einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung oder einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten stehen. Nach dieser Neuregelung der Rückausnahme des Verweigerungsrechts gemäß § 62 Abs. 2 WPO soll der persönliche Anwendungsbereich nicht mehr auf Mitglieder der WPK beschränkt werden. Stattdessen soll ein Sachzusammenhang der begehrten Auskunft bzw. der Unterlagen mit einer gesetzlichen Abschlussprüfung ausreichen. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll mit dieser Neuregelung klargestellt werden, dass sich der Zusammenhang nicht auf eine gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfung beschränke und der Begriff des Zusammenhangs weit zu verstehen sei. Da der Gesetzeswortlaut dahingehend nicht gegenüber der aktuellen Fassung geändert wurde, ist fraglich, worauf diese Auslegung gestützt werden soll. Da die Regelung die Verschwiegenheitsverpflichtung einschränkt und damit Rechte Dritter beeinträchtigt, erscheint es geboten, den Begriff des Zusammenhangs im Gesetz hinreichend konkret zu definieren. WP sollten vor dem Hintergrund einer nicht unerheblichen Strafandrohung bei einer Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nicht mit den Unsicherheiten einer Auslegung belastet werden. Insofern erscheint es geboten, den Gesetzeswortlaut dahingehend zu präzisieren. Zu Artikel 1 Nr. 27 – Änderung des § 62b Abs. 3 WPO (Weitergabe von Inspektionsergebnissen an den Aufsichtsrat) Die vorgeschlagene Befugnis der APAS zur Weitergabe der Ergebnisse aus der Inspektion des gesetzlichen Abschlussprüfers an das geprüfte Unternehmen (§ 62b Abs. 3 Satz 4-6 WPO-E) lehnen wir ab. Es entspricht bereits der gelebten Praxis, dass sich Prüfungsausschüsse durch den Abschlussprüfer über Inspektionsergebnisse informieren lassen2 . Die vorgeschlagene Änderung einer unmittelbaren Information durch die APAS suggeriert, dass die derzeitige Information durch den Abschlussprüfer unzureichend wäre oder unzutreffend erfolgen würde. Entsprechende empirische Erkenntnisse, welche diese Behauptung 2 Vgl. IDW Positionspapier zur Kommunikation von Prüfungsqualität, Stand 28.10.2021. Seite 6/12 zum Schreiben vom 30.10.2024 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz belegen würden, liegen nicht vor. Im Übrigen ist zu bezweifeln, dass die von der APAS zur Verfügung gestellten Informationen über Inspektionsergebnisse, die primär an den Abschlussprüfer gerichtet sind, ohne weitere Hintergrundinformationen für den Prüfungsausschuss – selbst bei entsprechenden Kenntnissen auf dem Gebiet der Abschlussprüfung – verständlich wären. Wir regen daher an, Artikel 1 Nr. 27 (§ 62b Abs. 3 Satz 4-6 WPO-E) ersatzlos zu streichen. Zu Artikel 1 Nr. 28 – Änderung des § 66a WPO (Ermittlungskompetenzen der APAS im Non-PIE-Bereich) Nach § 66a Abs. 6 Satz 2 WPO-E soll die APAS künftig anstelle der WPK ermitteln, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Berufspflichten bei der Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung oder einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts eines Unternehmens, welches in den Konzernabschluss eines Unternehmens von öffentlichem Interesse i.S.d. § 316a Satz 2 HGB einbezogen wird, bestehen und ein sachlicher Zusammenhang zu einem Verfahren gegeben ist, welches mögliche Verstöße gegen Berufspflichten bei der Konzernabschlussprüfung oder der Prüfung des konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts dieses Unternehmens zum Gegenstand hat. Es besteht keine Notwendigkeit für eine weitergehende Ausweitung der Befugnisse der APAS auf die Prüfung von Non-PIE. Die Gesamtverantwortung für die Durchführung von Konzernabschlussprüfungen liegt beim Konzernabschlussprüfer. Sollten sich Mängel aus der Prüfung von in den Konzernabschluss einbezogenen Teilbereichen auf die Konzernabschlussprüfung auswirken, besteht für die APAS bereits de lege lata die Möglichkeit, die Einhaltung der Pflichten des Konzernabschlussprüfers zu überwachen, da gemäß § 6 Verfahrens-ordnung der APAS im Falle von Beanstandungen andere gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen in die Inspektionen einbezogen werden können. Im Übrigen bestehen de lege lata bereits weitgehende Informations- und Einsichtsrechte der APAS gegenüber der WPK, sowie das Recht der APAS, an Ermittlungen der WPK teilzunehmen. Wir regen daher an, auf die geplante Änderung des § 66a Abs. 6 Satz 2 WPO-E (Artikel 1 Nr. 28) zu verzichten. Seite 7/12 zum Schreiben vom 30.10.2024 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Zu Artikel 1 Nr. 30 – Änderung des § 68 WPO (Erhöhung des Höchstbetrags der Geldbuße gegen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO-E soll der Höchstbetrag einer Geldbuße bei berufsaufsichtlichen Maßnahmen gegen eine WPG von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro erhöht werden. Wir weisen darauf hin, dass durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) mit Wirkung zum 01.07.2021 die Geldbuße für WPG in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro eingeführt wurde. Damit hat der deutsche Gesetzgeber erst kürzlich eine Wertung über die maximale Höhe einer Geldbuße getroffen. Gründe für eine weitere, deutliche Erhöhung des Betrags so kurze Zeit nach der Einführung dieser Regelung sind nicht erkennbar. Im Übrigen sollte sichergestellt werden, dass die Höhe der Geldbuße unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (z.B. Schwere des Verstoßes, Verstöße in der Vergangenheit, Größe der WPG, Zusammenwirken mit anderen Sanktionsmaßnahmen etc.) festlegt wird. Wir regen an, von der geplanten Änderung des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO-E (Artikel 1 Nr. 30) abzusehen. Über die im Referentenwurf vorgeschlagenen Änderungen hinaus halten wir folgende Änderungen bzw. Ergänzungen im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer für geboten: Integration der Prüfung als Nachhaltigkeitsprüfer in das WP-Examen Der Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 (CSRD-UmsG RegE) sieht eine zusätzliche Prüfung zum Prüfer für Nachhaltigkeitsberichte vor (§ 13c WPO-E). Bereits mit unserer Stellungnahme3 zum Referentenentwurf vom 19. April 2024 haben wir eine obligatorische Integration der nachhaltigkeitsbezogenen Inhalte in das WP-Examen angeregt, für welche wir uns nach wie vor mit Nachdruck aussprechen. Um Bedenken entgegenzutreten, dass nach einer obligatorischen Integration nachhaltigkeitsbezogener Inhalte in das WP-Examen die Prüfung nicht mehr zu bewältigen sein könnte, hat der Ausschuss Human Resources des IDW Möglichkeiten zu einer Fortentwicklung des Examens erarbeitet, die über die bereits vollzogene Modularisierung hinausgehen, ohne die zu Recht geforderte hohe 3 https://www.idw.de/IDW/Medien/IDW-Schreiben/2024/IDW-RefE-CSRD-Schreiben240419.pdf Seite 8/12 zum Schreiben vom 30.10.2024 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Qualität des Examens aufzugeben (vgl. hierzu ausführlich Dyck/Moser/ Solmecke, WPg 2023, S. 1114 ff.). Öffnung des Gesellschafterkreises von WPG Die Bedeutung von spezialisierter Expertise aus anderen Fachbereichen, insbesondere in den Bereichen Nachhaltigkeit und Digitalisierung, nimmt immer mehr zu. Diesem Bedürfnis sollte zumindest mit einer maßvollen Öffnung des Gesellschafterkreises von WPG für mitarbeitende Experten aus anderen Fachgebieten entsprochen werden (Änderung von § 28 Abs. 2 WPO). Die Öffnung des Gesellschafterkreises von WPG dient nicht nur den Interessen der WP, sondern auch den Interessen ihrer Mandanten. Die zunehmende Komplexität moderner Lebens- und Wirtschaftsverhältnisse hat zur Folge, dass manche Mandate nicht ohne professionellen Sachverstand aus anderen Fachbereichen bearbeitet werden und daher die Nachfrage nach interprofessionellen Dienstleistungen wächst. Für eine steigende Nachfrage nach interprofessionellen Dienstleistungen spricht auch die Verabschiedung des Gesetzes zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BRAO-Reform), mit welchem bereits eine entsprechende Novellierung der verwandten Berufsrechte initiiert wurde. Das Gesetz sieht u.a. eine Öffnung des Gesellschafterkreises der vorgenannten Berufsausübungsgesellschaften für sämtliche Freiberufler i.S.v. § 1 Abs. 2 PartGG bis zu einer Beteiligungsquote von 49 % vor. Während Rechtsanwälte und Steuerberater nunmehr aus dem Kreis der Freiberufler Personen in den Gesellschafterkreis aufnehmen und von deren Expertise profitieren können, steht diese Möglichkeit WPG derzeit nur in sehr eingeschränktem Umfang offen. So können insbesondere Freiberufler aus der Gruppe der technischen und naturwissenschaftlichen Berufe nur über das Vehikel der sogenannten „besonders befähigten Person“ aufgenommen werden. Insoweit ist eine Öffnung des Gesellschafterkreises von WPG auch zur Vermeidung von Wettbewerbsnachteilen geboten. Komplexe Sachverhalte verlangen multidisziplinäre Betrachtungen – bei Rechtsanwälten und Steuerberatern wie bei Wirtschaftsprüfern. Der Reformbedarf, den der Gesetzgeber in Anlehnung an die rechtsanwaltlichen Regelungen für Patentanwälte und Steuerberater gesehen hat, liegt auch für WP auf der Hand. Seite 9/12 zum Schreiben vom 30.10.2024 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Eine Öffnung des Gesellschafterkreises von WPG könnte an ähnliche Voraussetzungen geknüpft werden wie bei der Liberalisierung der Berufsrechte von Rechtsanwälten und Steuerberatern. Der Gesetzgeber hatte bei der BRAO-Reform vor Augen, dass die Beachtung der zentralen Bestimmungen der Berufsrechte sowie der berufsrechtlichen Grundpflichten – der sogenannten Core Values – sichergestellt sein muss. Zur Sicherstellung der Beachtung von „Core Values“ enthält die WPO bereits de lege lata Regelungen für WPG. Mit § 56 WPO wird der für WP geltende Pflichtenrahmen einschließlich der „Core Values“ zum einen auf WPG und zum anderen auf gesetzliche Vertreter, Geschäftsführer, Partner und persönlich haftende Gesellschafter, die nicht WP sind, erweitert. Darüber hinaus müssen WPG sowohl auf Gesellschafter- als auch Leitungsebene mehrheitlich in der Hand von Berufsangehörigen liegen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 1 Nr. 3-5 WPO). Die Ausdehnung des Pflichtenrahmens auf die Berufsgesellschaft und die Nicht-Berufsträger könnte entsprechend der BRAO-Reform von einer Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit flankiert werden. Dieses Tätigkeitsgebot dient ebenfalls der Sicherung der „Core Values“ in WPG. Die z.B. für die Unterstützung der deutschen Wirtschaft bei der digitalen und nachhaltigkeitsbezogenen Transformation teilweise erforderlichen Kompetenzen der mitarbeitenden Experten können in bestimmten Fällen über die technischen und naturwissenschaftlichen Berufe bzw. die in § 1 Abs. 2 PartGG genannten Katalogberufe hinausgehen. Insbesondere bei der Gruppe der „ähnlichen Berufe“ können im Einzelfall Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen. Im Hinblick auf WPG erscheint es daher angezeigt, die Öffnung des Gesellschafterkreises nicht auf Freiberufler i.S.v. § 1 Abs. 2 PartGG einzugrenzen. Stattdessen sollte eine Öffnung für solche mitarbeitenden Experten erfolgen, deren Tätigkeit für die WPG zur Erfüllung ihres Tätigkeitsbildes nach § 2 WPO förderlich ist. WP sind in einem u.a. durch europäische Vorgaben streng regulierten Umfeld tätig. Vorgaben, die einer Öffnung des Gesellschafterkreises von WPG für mitarbeitende Experten entgegenstünden, bestehen allerdings nicht. Eine Öffnung des Gesellschafterkreises von WPG für mitarbeitende Experten ist europarechtlich zulässig, soweit sichergestellt ist, dass der Einfluss von Nicht-WP auf Gesellschafter- als auch Unternehmensleitungsebene der WPG beschränkt ist (vgl. Artikel 3 Abs. 4 lit. b) und c) Abschlussprüfer-Richtlinie). Auch die EU-Kommission hat im Sommer 2021 ihre Empfehlung aus dem Jahr 2017 aufgegriffen und den Mitgliedstaaten, vor allem auch Deutschland, nochmals nahegelegt, unter Berücksichtigung des Innovationsbedarfs die bestehenden Regelungen zu Beteiligungs- und Stimmverhältnissen bei Seite 10/12 zum Schreiben vom 30.10.2024 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Berufsgesellschaften sowie Beschränkungen im Hinblick auf die gemeinschaftliche Berufsausübung zu überprüfen4. Das Bundesverfassungsgericht hat die vor der BRAO-Reform geltenden Regelungen zum zulässigen Gesellschafterkreis in interprofessionellen Sozietäten von Rechtsanwälten mit Ärzten sowie Apothekern als auch mit Patentanwälten für teilweise verfassungswidrig erklärt und als nicht hinreichend gerechtfertigten Eingriff in die verfassungsrechtlich nach Artikel 12 GG geschützte Berufsfreiheit gewertet 5. Zwar sei die Absicherung der anwaltlichen Grundpflichten ein legitimes gesetzgeberisches Ziel, ein umfassendes Verbot der interprofessionellen Zusammenarbeit könne aber weder auf die Absicherung der Verschwiegenheitspflicht oder des Zeugnisverweigerungsrechts noch auf die Absicherung der Unabhängigkeit gestützt werden. Entsprechendes dürfte für die bestehenden Regelungen der WPO zur gemeinsamen Berufsausübung bzw. Anerkennung von Berufsausübungsgesellschaften (WPG) gelten. Einer solchen Öffnung der Gesellschafterstrukturen über den Freiberuflerkreis hinaus steht auch nicht die Verschwiegenheitspflicht entgegen. Auch Nicht-Berufsträger können der WPO unterworfen werden und unterliegen damit der Verschwiegenheitspflicht. Im Übrigen sind ohnehin nicht alle Freiberufler an eine originäre Verschwiegenheitspflicht gebunden. Insoweit ist § 56 Abs. 1 WPO auf diese mitarbeitenden Experten-Gesellschafter, sofern sie nicht persönlich haften oder eine in § 56 Abs. 1 WPO genannte Organfunktion wahrnehmen, zu erweitern, damit sie selbst ebenfalls unmittelbar dem WP-Berufsrecht und der Berufsaufsicht unterfallen. Auch dieser Mechanismus wird aus unserer Sicht dazu beitragen, dass WPG ihre Prägung behalten und „die Marke“ Wirtschaftsprüfer nicht verwässert wird. Darüber hinaus weisen wir auf das derzeit vor dem EuGH anhängige Verfahren zum Fremdbesitzverbot nach § 59e BRAO a.F. (Rechtssache C 295/23) hin. Der Gesetzgeber sollte sich rechtzeitig mit möglichen Auswirkungen auch auf das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer befassen, falls das Fremdbesitzverbot als europarechtswidrig angesehen werden sollte. Neben der Öffnung des Gesellschafterkreises einer WPG auf mitarbeitende Experten könnte demnach eine weitergehende Öffnung als erforderlich angesehen werden. In diesem Zusammenhang weisen wir ferner darauf hin, dass mit nachvollziehbaren Argumenten 4 Mitteilung der Europäischen Kommission vom 09.07.2021, COM(2021) 385 final (https://eur-lex.europa.eu; Abruf: 21.10.2024); Mitteilung der Europäischen Kommission vom 10.01.2017, COM(2016) 820 final (https://eur-lex.europa.eu; Abruf: 21.10.2024). 5 BVerfG, Beschluss vom 12.01.2016 – 1 BvL 6/13; BVerfG, Beschluss vom 14.01.2014 – 1 BvR 2998/11 und 1 BvR 236/12. Seite 11/12 zum Schreiben vom 30.10.2024 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz teilweise die Auffassung vertreten wird, der Katalog der möglichen Gesellschafter einer WPG in § 28 Abs. 4 Nr. 1 WPO könnte aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens unvollständig sein und sollte auch solche Gesellschaften umfassen, die gemäß § 58 Abs. 2 WPO Mitglied in der WPK sind. Klarstellung im Zusammenhang mit dem Beschlagnahmeschutz Der Beschlagnahmeschutz des § 97 StPO sollte sich nicht nur auf Gegenstände beschränken, die der WP vom Beschuldigten erhalten hat, sondern auch solche umfassen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit vom Unternehmen bekommen hat. Die Tatsache, dass ein WP regelmäßig einen Vertrag mit dem Unternehmen als juristische Person abschließt, sollte nicht den gesetzlichen Beschlagnahmeschutz aushöhlen. Mit steigender Tendenz legen Staatsanwaltschaften und Strafgerichte das Beschlagnahmeverbot in § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO in dem Sinne eng aus, dass die gegen Beschlagnahme geschützten „sonstigen Gegenstände“ solche sein müssen, die der Berufsgeheimnisträger vom Beschuldigten selbst erhalten hat. Damit wird zulasten des Beschuldigten und vor allem entgegen des Wortlauts eine ungeschriebene Voraussetzung für den Beschlagnahmeschutz in die Vorschrift hineingelesen. Da die Mandanten von WP fast ausschließlich juristische Personen sind, die regelmäßig nicht Beschuldigte i.S.d. StPO sind, läuft der Beschlagnahmeschutz in der Regel ins Leere. Der an sich eindeutige, aber offensichtlich nicht vor ausweitender Auslegung gefeite Wortlaut der strafprozessualen Norm des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO sollte i.S.d. Beschlagnahmeschutzes so gefasst werden, dass diese extensive Auslegung nicht mehr möglich ist. Originäres Zeugnisverweigerungsrecht auch für Organe und Organmitglieder einer WPG, die nicht WP sind Nicht-Berufsträger, auf welche die Verschwiegenheitspflicht des WP aufgrund ihrer Tätigkeit für den WP bzw. die WPG ausgedehnt wird, haben derzeit lediglich ein abgeleitetes Zeugnisverweigerungsrecht. Konsequenterweise sollte der Gleichstellung mit WP im Hinblick auf die Pflichtenlage die Einräumung eines (originären) Zeugnisverweigerungsrechts folgen (Anpassung des § 53 StPO). In § 56 Abs. 1 WPO wird u.a. die Verschwiegenheitspflicht des WP auf Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Partner und persönlich haftende Gesellschafter einer WPG ausgedehnt, die nicht WP sind. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist auch für diese Nicht-Berufsträger strafbewehrt (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Daher sollte der berufs- und strafrechtlichen Verschwiegenheitspflicht der vorgenannten Nicht-WP konsequenterweise auch ein originäres Seite 12/12 zum Schreiben vom 30.10.2024 an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht folgen, um die Gleichstellung in der Pflichtenlage auch auf Ebene des Zeugnisverweigerungsrechts angemessen zu berücksichtigen. Das bestehende, von der Entscheidung des Berufsgeheimnisträgers abhängige Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO wird der Gleichstellung in der Pflichtenlage jedenfalls nicht gerecht. Wir würden uns freuen, unsere Anregungen in einem persönlichen Gespräch weiter zu erläutern. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013319","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG)  ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3b/d3/375272/Stellungnahme-Gutachten-SG2411210006.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Entwurf eines überarbeiteten BMF-Schreibens zur Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) Stellung zu nehmen. Die Notwendigkeit zur Überarbeitung ergibt sich aufgrund der Änderungen bei der Zinsschranke durch das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) vom 22.12.2023 (BGBl I Nr. 411). Wir begrüßen, dass mit dem überarbeiteten BMF-Schreiben offene Fragestellungen beantwortet werden sollen und bestehenden Rechtsunsicherheiten entgegengewirkt werden soll. Wir regen an, die im Folgenden aufgeführten verbliebenen offenen Fragen im finalen BMF-Schreiben zu adressieren: Zu Rz. 11 und 19: Deckungsgleiches Verständnis der Begriffe der Zinsaufwendungen und Zinserträge Wir regen an, das deckungsgleiche Verständnis der Begriffe der Zinsaufwendungen und Zinserträge konsequent im BMF-Schreiben umzusetzen. Nach den Rz. 11 und 19 des BMF-Entwurfsschreibens sind die Begriffe der Zinsaufwendungen und Zinserträge deckungsgleich zu verstehen. Damit einhergehend müssten alle im BMF-Schreiben genannten Zinsaufwendungen oder Seite 2/10 zum Schreiben vom 07.11.2024 an das Bundesministerium der Finanzen gleichwertige Aufwendungen beim Empfänger entsprechend zu Zinserträgen bzw. wirtschaftlich gleichwertigen Erträgen führen (z.B. nach Rz. 17 Vermittlungsgebühren). Im Hinblick auf die in Rz. 19 aufgeführten Gewinne i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG sollte bspw. auch klargestellt werden, dass entsprechende Verluste i.S.d. Vorschrift zu den Zinsaufwendungen zu zählen sind. Zu Rz. 12 und 26: Keine Erfassung von Erträgen oder Aufwendungen aus der Überlassung von Sachkapital Wir regen an, das Wort „grundsätzlich“ aus den Rz. 12 und 26 zu streichen. Die Vorschrift des § 4h EStG legt einen „engen“ Zinsbegriff zugrunde und umfasst damit nicht die Überlassung von Sachkapital. Eine Streichung des Worts „grundsätzlich“ würde die Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen erhöhen. Zu Rz. 12: Definition von Fremdkapital Wir regen an, den Wortlaut des BMF-Schreibens vom 04.07.2008 beizubehalten und weiterhin auf als Verbindlichkeiten passivierungspflichtige Kapitalzuführungen abzustellen. Entsprechend der Neufassung des BMF-Schreibens sind als Fremdkapital nunmehr als Verbindlichkeiten passivierungsfähige Kapitalzuführungen erfasst. In der vorherigen Fassung des BMF-Schreibens wurde noch auf als Verbindlichdlichkeit passivierungspflichtige Kapitalzuführungen abgestellt. Entsprechend des Maßgeblichkeitsgrundsatzes dürfen, sofern keine steuerlichen Sondervorschriften greifen, in der Steuerbilanz nur Passivposten angesetzt werden, die in der Handelsbilanz nicht nur passivierungsfähig, sondern passivierungspflichtig sind. Wir regen daher an, den Wortlaut der vorherigen Fassung des BMF-Schreibens beizubehalten. Zu Rz. 15 und 18: Factoring Wir regen an, Rz. 15 zu streichen und die beiden mit dem Factoring zusammenhängenden Erträge aus der Aufzählung in Rz. 18 zu streichen. Entsprechend der Ausführungen in Rz. 15 des BMF-Entwurfsschreibens soll die Abtretung oder Veräußerung einer Forderung unter dem Nennwert im Rahmen einer echten/unechten Forfaitierung bzw. eines echten/unechten Factoring als Fremdkapitalüberlassung gelten. Dieser Fiktion fehlt die Grundlage im Gesetzeswortlaut. Für eine Fremdkapitalaufnahme bedarf es einer Schuld, welche in der Steuerbilanz auf der Passivseite abgebildet wird. Soweit sich ein Vorgang, wie beim echten Factoring bzw. der echten Forfaitierung, bilanziell beim Zedenten als Seite 3/10 zum Schreiben vom 07.11.2024 an das Bundesministerium der Finanzen Aktivtausch darstellt, kann dieser nicht von § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG erfasst sein, da das Gesetz auf Vergütungen und ähnliche Aufwendungen für Fremdkapital sowie Aufwendungen zur Fremdkapitalbeschaffung abstellt. Zu Rz. 16: Einbezug von Bauzeitzinsen Im Hinblick auf den nunmehr vorgesehenen Einbezug von Bauzeitzinsen regen wir an, Ausnahmetatbestände und Übergangsregelungen aufzunehmen, um Härtefälle zu vermeiden. Der nun vorgesehene Einbezug von anteiligen Ausbuchungen bzw. Abschreibungen von Aktivposten, in deren Herstellungskosten zuvor Zinsaufwendungen für Fremdkapital (z.B. Bauzeitzinsen) einbezogen wurden, als Zinsaufwendungen i.S.d. Zinsschranke führt zu Härtefällen, die es zu berücksichtigen gilt. Beispielsweise wäre bei hergestellten und anschließend selbstgenutzten Gebäuden eine historische Analyse der genauen Zusammensetzung der Herstellungskosten erforderlich. Eine entsprechende Analyse würde sich auf unter Umstände Jahrzehnte zurückliegende Herstellungsvorgänge beziehen. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen wird dies in vielen Fällen faktisch nicht möglich sein. Zudem kann eine Realisation der aktivierten Bauzeitzinsen bei der Veräußerung eines selbst errichteten Gebäudes zu einer Besteuerung von Scheingewinnen führen. Eine daraus entstehende Definitivbelastung erscheint auch aus verfassungsrechtlicher Sicht unzulässig. Zu Rz. 17: Zinsaufwand aus im Bilanzwert eines Vermögenswerts kapitalisierten Zinsen Wir regen an, klarzustellen, dass Zinsaufwand aus im Bilanzwert kapitalisierter Zinsen nur nachrangig zu einer Erfassung entsprechender Zinsen über Abschreibungen und/oder Ausbuchung des Vermögenswerts berücksichtigt werden kann. Als Zinsaufwendungen sind nach Rz. 17 des BMF-Entwurfsschreibens sowohl im Bilanzwert eines Vermögenswerts enthaltene kapitalisierte Zinsen als auch die Amortisation (Abschreibung oder Ausbuchung) kapitalisierter Zinsen zu berücksichtigen. Hier sollte eine Klarstellung erfolgen, um eine mögliche Doppelerfassung desselben Zinsaufwands zu vermeiden. Zu Rz. 17: Wechselkursgewinne und -verluste Wir regen an, klarzustellen, dass ausschließlich Währungseffekte aus Zinsverbindlichkeiten im Rahmen der Zinsschranke zu erfassen sind. Seite 4/10 zum Schreiben vom 07.11.2024 an das Bundesministerium der Finanzen Soweit „bestimmte Wechselkursgewinne und -verluste“ entsprechend den Ausführungen in Rz. 17 ausschließlich Währungseffekte aus Zinszahlungen umfassen, wäre eine Umsetzbarkeit in der Praxis gewährleistet. Sofern auch Wechselkurseffekte aus Bewertungsdifferenzen des Vermögensstamms erfasst sein sollen, können diese auf verschiedene Ursachen zurückzuführen sein (bspw. Änderungen des Zinsniveaus, Bonitätsänderungen des Emittenten oder Währungskursschwankungen). Um eine rechtssichere Anwendung zu gewährleisten, bedarf es dann weiterer Erläuterungen. So müsste z.B. klargestellt werden, ob die Währungseffekte saldiert oder unsaldiert zu betrachten wären. Auch wäre auszuführen, wie diese Vorgehensweise im Verhältnis zu Rz. 27 zu sehen ist, nach der Teilwertberichtigungen auf Kapitalforderungen generell nicht zu Zinsaufwendungen i.S.d. Zinsschranke führen. Zu Rz. 18: Berücksichtigung von Vorfälligkeitsentschädigungen und fiktiver Zinsen im Rahmen eines Vorteilsverbrauchs Wir regen an, Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Zinsaufwendungen i.S.d. Zinsschranke zu qualifizieren. Bei Aufwendungen für Vorfälligkeitsentschädigungen handelt es sich nicht um Aufwendungen für die Überlassung von Fremdkapital. Vorfälligkeitsentschädigungen werden weder sachlich noch zeitlich für eine Kapitelüberlassung gezahlt. Vielmehr betreffen diese den Zeitraum nach einer Kapitalüberlassung. Auch aus wirtschaftlicher Sicht sind Vorfälligkeitsentschädigungen nicht als Zinsen, sondern als Schadenersatz einzuordnen. Auch bei einem fiktiven Aufwand aus dem „Vorteilsverbrauch“ i.Z.m. einer verdeckten Gewinnausschüttung handelt es sich nicht um Zinsaufwand i.S.d. Zinsschranke. Auch der BFH (BFH vom 04.20.2014, I R 32/12) ordnet den entsprechenden Aufwand als einen Aufwand sui generis ein, der weder zu einer gewerbesteuerlichen Hinzurechnung noch zu Zinsaufwand i.S.d. Zinsschranke führt. Dies gilt auch für den durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz erweiterten Zinsbegriff. Zu Rz. 18: Berücksichtigung ähnlicher Aufwendungen Wir regen an, die Auffangklausel für „ähnliche Aufwendungen“ aus der Aufzählung zu streichen. Mit der Aufzählung in Rz. 18 des BMF-Entwurfsschreibens wird das Ziel verfolgt, eine Konkretisierung der unter den Zinsbegriff der Zinsschranke fallenden Aufwendungen zu erreichen und damit die Rechtssicherheit zu erhöhen. Die Aufnahme einer „Auffangklausel“ steht diesem Ziel entgegen. Seite 5/10 zum Schreiben vom 07.11.2024 an das Bundesministerium der Finanzen Zu Rz. 19 und 21: Behandlung von Nachzahlungszinsen Wir regen an, klarzustellen, dass abziehbare Nachzahlungszinsen nicht unter den Begriff der Zinsaufwendungen i.S.d. Zinsschranke führen. Nach Tz. 21 des BMF-Entwurfsschreibens sind steuerpflichtige Erstattungszinsen als Zinserträge zu berücksichtigen. Entsprechend der Ausführungen in Rz. 19 soll für den Begriff der Zinsaufwendungen und -erträge ein gleiches Verständnis zugrunde gelegt werden. Wir regen an, klarzustellen, dass Nachzahlungszinsen weiterhin nicht unter den Begriff der Zinsschranke fallen, da Steuernachzahlungen kein Fremdkapital sind und Nachzahlungszinsen damit keine Vergütungen für Fremdkapital darstellen. Zu Rz. 23: Abtretung unrealisierter Forderungen aus einem Dauerschuldverhältnis Wir regen an, klarzustellen, wie sich bei der Abtretung unrealisierter Forderungen aus einem Dauerschuldverhältnis Zinsen i.S.d. Zinsschranke ergeben können. Ein für eine Abtretung empfangenes (Einmal-)Entgelt ist nach allgemeinen steuerbilanziellen Grundsätzen bei der Ersteinbuchung zum Barwert (so auch BMF-Schreiben vom 14.01.2008) zu aktivieren bzw. ertragswirksam zu vereinnahmen. Ergänzend ist zu beachten, dass der Abtretende sich Barmittel beschafft, es sich bilanziell betrachtet also um einen Aktivtausch handelt. Es entsteht also keine Schuld und der Sachverhalt ist nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG bereits dem Grunde nach nicht erfasst. Zu Rz. 29: Wertpapierleihe und § 42 AO Wir regen an, Rz. 29 zu streichen. § 4h EStG stellt eine Missbrauchsvermeidungsvorschrift dar, welche den Umfang der abziehbaren Fremdkapitalaufwendungen deutlich einschränkt. Damit geht die Regelung der Generalnorm des § 42 AO vor. Zu Rz. 32: Lösung des Beispiels 1 Wir regen an, die Lösungshinweise zu Beispiel 1 um einen Hinweis auf den EBITDA-Vortrag zu ergänzen. Aus der Lösung des Beispiels ist ableitbar, dass bei Vorliegen einer der drei Ausnahmetatbestände der Nettozinsaufwand des laufenden Jahres in voller Höhe abziehbar ist. Vor dem Hintergrund einer vollständigen Lösung regen wir an, einen Hinweis auf den sich ergebenden EBITDA-Vortrag aufzunehmen. Seite 6/10 zum Schreiben vom 07.11.2024 an das Bundesministerium der Finanzen Zu Rz. 35: Betriebsbezogene Ermittlung des EBITDA Wir regen an, die Ausführungen zur Ermittlung des EBITDA beim Mitunternehmer zu streichen. Für die Nichtberücksichtigung des Gewinnanteils an einer Mitunternehmerschaft bei der Ermittlung des steuerlichen EBITDA auf der Ebene des Mitunternehmers fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage. Auch der Wortlaut des § 4h Abs. 3 Satz 1 EStG zur Definition des „maßgeblichen Gewinns“ ist eindeutig – die zugerechneten Einkommensanteile nachgeordneter Mitunternehmerschaften sind darin enthalten. Diese Sichtweise entspricht auch der aktuellen Rechtsprechung (FG Köln vom 19.12.2013 – 10 K 1916/12, Rev. eingelegt, Az. BFH: IV R 4/14, Verfahren ausgesetzt bis zur Klärung der Verfassungswidrigkeit der Zinsschranke). Zu Rz. 40: Aufteilung des maßgeblichen Gewinns auf mehrere in einem Veranlagungszeitraum endende Wirtschaftsjahre Wir regen an, die Ausführungen auf Steuerpflichtige, die nur dem EStG unterliegen, auszuweiten. Es ist nicht ersichtlich, warum die Ausführungen zur Aufteilung des maßgeblichen Gewinns bei mehreren in einem Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahren ausschließlich auf Körperschaften, die dem KStG unterliegen, beschränkt sein sollte. Zu Rz. 42 bzw. 18: Zinsaufwendungen für Zwecke des Zinsvortrags Wir regen an, eine Klarstellung zur gesonderten Zusammensetzung des Zinsvortrags und zur Verwendungsreihenfolge aufzunehmen. Rz. 18 des BMF-Entwurfsschreibens definiert Zinsaufwendungen widersprüchlich zur gewerbesteuerlichen Regelung des § 8 Nr. 1 Buchst. a GewStG. Eine abweichende Definition ist zwar denkbar, führt aber zu praktischen Schwierigkeiten und einer unnötigen Steigerung der Komplexität, die dem politischen Ziel des Bürokratieabbaus entgegensteht. Sollten die unterschiedlichen Zinsbegriffe für Zwecke der Zinsschranke und der Gewerbesteuer aufrechterhalten werden, bedarf es einer genaueren Unterteilung des Zinsvortrags für gewerbesteuerliche Zwecke. Zudem ist auch die Verwendungsreihenfolge bei einer nur teilweisen Nutzung eines Zinsvortrags unklar. Seite 7/10 zum Schreiben vom 07.11.2024 an das Bundesministerium der Finanzen Zu Rz 42: Ausführungen zur Anwendung und Reichweite des § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG Wir regen an, die Rz. 42 und das dort enthaltene Beispiel anzupassen. Nach Rz. 42 des Entwurfs soll dann, wenn die Freigrenze unter Berücksichtigung des Zinsvortrags im Vortragsjahr nicht überschritten wird, sodass die Zinsschranke nur auf den Zinsvortrag anwendbar ist, der Zinsvortrag nur „bis zur Höhe der nach Verrechnung mit den laufenden Zinsaufwendungen verbleibenden Zinserträge sowie des verrechenbaren EBITDA im Vortragsjahr abziehbar“ sein. Weiterhin heißt es im Entwurf, dass bei der Anwendung von § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG laufende Zinsaufwendungen vor dem Zinsvortrag mit dem Zinsertrag verrechnet werden. Für die Auffassung, dass der Zinsertrag in den betroffenen Fällen des § 4h Abs. 2 EStG durch laufende Zinsaufwendungen „verbraucht“ werden könnte, fehlt eine Rechtsgrundlage. § 4h Abs. 1 Satz 7 EStG sieht vor, dass für den Zinsvortrag die Ausnahmen des § 4h Abs. 2 EStG nicht zur Anwendung kommen. Das bedeutet, dass die Regelungen in § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG für einen Zinsvortrag auch dann (in Gänze) zur Anwendung kommen, wenn eigentlich die Voraussetzungen für eine Nichtanwendung der Zinsschranke nach § 4h Abs. 2 EStG erfüllt sind. Die Abzugsbeschränkung für Zinsaufwendungen in § 4h Abs. 1 Satz 1 EStG ist nach dem Wortlaut in diesem Fall isoliert auf den Zinsvortrag anzuwenden. Das bedeutet, dass auch § 4h Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, wonach Zinsaufwendungen eines Betriebs in Höhe des Zinsertrags abziehbar sind, zur Anwendung kommen muss. Rz. 42 einschließlich des Beispiels sollte daher angepasst werden. Zu Rz. 43: Ausscheiden einer Organgesellschaft Wir regen an, das Ausscheiden einer Organgesellschaft nicht länger als schädliches Ereignis i.S.d. § 4h Abs. 5 EStG zu behandeln. Auch das BMF-Schreiben zur Zinsschranke hält – wie bereits das bisherige Schreiben vom 04.07.2008 – daran fest, dass das Ausscheiden einer Organgesellschaft aus dem Organkreis als Aufgabe eines Teilbetriebs gilt und somit zum anteiligen Untergang von Zins- und EBITDA-Vorträgen führt. Allerdings ist diese Auslegung vom Gesetzeswortlaut nicht gedeckt. Zwar ist zu konzedieren, dass diese Ansicht in der Gesetzesbegründung vertreten wird. Aus dem Wortlaut der Norm ist dies hingegen nicht herauszulesen. Nach der Rechtsprechung des BFH kommt der Gesetzesbegründung bei der Interpretation des gesetzgeberischen Willens nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Entscheidend ist vielmehr, was der Gesetzgeber im Gesetzestext geregelt hat (BFH vom 15.06.2016, VI R 54/15, BStBl. II 2016, 1010). Da es in § 4h Abs. 5 EStG an einer solchen Regelung fehlt, sollte das Anwendungsschreiben das Ausscheiden Seite 8/10 zum Schreiben vom 07.11.2024 an das Bundesministerium der Finanzen einer Organgesellschaft aus dem Organkreis auch nicht als Aufgabe eines Teilbetriebs werten. Zu Rz. 48: Unterjähriges schädliches Ereignis Wir regen an, Klarstellungen zu den konkreten Berechnungsschritten aufzunehmen. Wir regen an, klarzustellen, dass der ermittelte Teilbetrag des Zinsvortrags zur Nutzung erhalten bleibt (also nicht nach § 4h Abs. 5 EStG untergeht), sich aber die Höhe der Verrechnung in dem betroffenen Wirtschaftsjahr nach der Höhe des für das ganze Wirtschaftsjahr des schädlichen Ereignisses ermittelten Nettozinsaufwands und EBITDA richtet. Entsprechend sollte zudem klargestellt werden, dass der zum Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellte EBITDA-Vortrag in Höhe des bis zu dem schädlichen Ereignis zu ermittelnden Nettozinsaufwands erhalten bleibt, sich aber die Höhe des Verbrauchs nach der Berechnung für das ganze Wirtschaftsjahr des schädlichen Ereignisses richtet. Zu Rz. 49: Schädlicher Beteiligungserwerb Wir regen an, Rz. 49 an den Gesetzeswortlaut anzupassen und klarzustellen, dass laufende Nettozinsaufwendungen im Organkreis im Fall eines schädlichen Beteiligungserwerbs nicht untergehen. Den Ausführungen in Rz. 48, dass Zinsaufwendungen des laufenden Wirtschaftsjahres, die bis zu einem schädlichen Ereignis nach § 4h Abs. 5 EStG entstanden sind, nicht untergehen, ist zuzustimmen. Demgegenüber heißt es in Rz. 49, dass es im Fall eines schädlichen (mittelbaren) Beteiligungserwerbs nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG zu einem anteiligen Untergang der laufenden Nettozinsaufwendungen der Organgesellschaft kommen soll. Es ist nicht ersichtlich, warum Fälle des § 4h Abs. 5 EStG anders zu behandeln sein sollen als Fälle des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG. Die Rechtsfolgen eines schädlichen Beteiligungserwerbs sind demnach in Bezug auf die Zinsschranke auf den Untergang eines Zinsvortrags auf Ebene der Organträgerin (bzw. eines vororganschaftlichen Zinsvortrags der Organgesellschaft) begrenzt. Zu Rz. 53: Zinszurechnung bei Mitunternehmerschaften Wir regen an, in Rz. 53 eine gesellschafterbezogene Aufteilung der nicht abzugsfähigen Zinsen vorzunehmen. Aufgrund der betriebsbezogenen Betrachtungsweise im Rahmen der Zinsschranke sollten für den maßgeblichen Gewinn der Personengesellschaft sowohl das Ergebnis der Gesamthand als auch die Ergebnisse der Ergänzungs- Seite 9/10 zum Schreiben vom 07.11.2024 an das Bundesministerium der Finanzen und Sonderbilanzen berücksichtigt werden. Eine Zurechnung nach dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel führt bei nicht abziehbaren Zinsen, die als Sonderbetriebsausgeben einzuordnen sind, und Effekten aus Ergänzungsbilanzen einzelner Mitunternehmer zu nicht zu rechtfertigenden Ergebnissen. Zu Rz. 62: Stand-alone-Klausel Wir regen an, für die Inanspruchnahme der Stand-alone-Klausel in Übereinstimmung mit der bisherigen Auffassung lediglich auf die Verhältnisse des vorangegangenen Abschlussstichtages abzustellen. Die durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz vorgenommene Verschärfung für Unternehmen, die nicht oder nur anteilsmäßig zu einem Konzern gehört haben, resultiert aus der Anpassung an die ATAD. Nach Artikel 4 Abs. 3 Buchst. b sollen Zinsaufwendungen eines eigenständigen Unternehmens nicht von der Abzugsbeschränkung betroffen sein. Die ATAD enthält keine nähere Bestimmung dahingehend, wann diese Voraussetzung vorliegen muss. Nach Rz. 62 des BMF-Entwurfsschreibens setzt die Inanspruchnahme der Stand-Alone-Klausel nunmehr voraus, dass die Voraussetzung während des gesamten Wirtschaftsjahres erfüllt sein muss. Die bisherige Regelung hat abweichend dazu auf den vorangegangenen Abschlussstichtag abgestellt. Demgegenüber stellt Rz. 70 des Entwurfsschreibens zur Beurteilung der Konzernzugehörigkeit weiterhin auf die Verhältnisse zum vorangegangenen Abschlussstichtag ab. Es ist nicht ersichtlich, warum für die Beurteilung der Eigenständigkeit und Konzernzugehörigkeit auf unterschiedliche Zeitpunkte abgestellt werden sollte. Zu Rz. 63: Behandlung vermögensverwaltender Personengesellschaften Wir regen an, klarzustellen, wie die Ausführungen der Rz. 63 i.Z.m. vermögensverwaltenden Personengesellschaften zu verstehen sind. Vermögensverwaltende Personengesellschaften sind kein Betrieb i.S.d. Zinsschranke, sodass die Zinsschranke auf Ebene der Gesellschafter zur Anwendung kommt, wenn die Beteiligung an der vermögensverwaltenden Gesellschaft im Betriebsvermögen gehalten wird. Vor diesem Hintergrund sollte die Stand-alone-Klausel auf Ebene des Gesellschafters zu prüfen sein. Zu Rz. 73: Keine Anpassungen im Konzernabschluss Wir regen an, die Worte „des Konzernabschlusses oder/und“ zu streichen. Nach der gesetzlichen Regelung des § 4h Abs. 2 Satz 1 Buchst. c EStG ist für den Eigenkapitalquotenvergleich keine Korrektur von Eigenkapital und Bilanzsumme des Konzernabschlusses vorgesehen. Seite 10/10 zum Schreiben vom 07.11.2024 an das Bundesministerium der Finanzen Zu Rz. 85: Schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung Wir regen an, ergänzend zu erläutern, wie der Nachweis für das Nichtvorliegen einer schädlichen Gesellschafterfinanzierung erbracht werden kann. Ebenso regen wir an, klarzustellen, auf welcher Ebene die Prüfung der schädlichen Gesellschafterfremdfinanzierung zu erfolgen hat. Weder dem Gesetz noch dem Entwurf des BMF-Schreibens ist zu entnehmen, wie der Nachweis durch den Steuerpflichtigen erbracht werden kann, dass keine schädliche Gesellschafterfremdfinanzierung vorliegt. Entsprechende Ausführungen würden die Anwendung der Vorschrift erleichtern. Des Weiteren regen wir an, klarzustellen, ob der Nachweis auf Ebene der Gesellschaft erbracht werden muss, die die Finanzierung erhält, oder auf den Zinsschrankenbetrieb abzustellen ist. Zu Rz. 87: Rückgriffsberechtigte Dritte Wir regen an, klarzustellen, ob die Abtretung der Einlagevoraussetzung notwendige Voraussetzung dafür ist, dass die Bank als rückgriffsberechtigter Dritter anzusehen ist. Das Beispiel in Rz. 87 stellt nicht den typischen Fall einer Back-to-back Finanzierung dar. Es bleibt daher unklar, warum die Einlageforderung des Anteilseigners in diesem Fall die Bank als rückgriffsberechtigten Dritten qualifizieren würde. Ohne eine Abtretung der Einlageforderung handelt es sich bei der Bank grundsätzlich nicht um einen rückgriffsberechtigten Dritten. Mit freundlichen Grüßen "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016114","regulatoryProjectTitle":"IDW nimmt Stellung zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5c/ec/512895/Stellungnahme-Gutachten-SG2504280004.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Umsatzsteuerbefreiung für unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck die-nende Leistungen, Anpassung des § 4 Nr. 21 UStG durch das Jahres-steuergesetz 2024 zum 1. Januar 2025 \r\nGZ: III C 3 – S 7179/00054/002/006,DOK: COO.7005.100.2.11036770\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Anpassung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) an die Neuregelung von § 4 Nr. 21 UStG zum 01.01.2025 Stellung zu nehmen.\r\nIm Rahmen des Gesetzgebungsprozesses zum Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) kam es zu diversen Richtungswechseln im Hinblick auf die geplante Neufassung des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG. Nachdem zwischenzeitlich eine gänzliche Abschaffung des Bescheinigungsverfahrens im Raum stand, existiert dieses nun mit der gesetzlichen Neuregelung zum 01.01.2025 in modifizierter Form fort. Im Ergebnis sieht die verabschiedete Fassung damit noch zwei Änderungen gegen-über der Altfassung vor. Zum einen die Aufnahme der Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind. Zum anderen ein modifiziertes Bescheinigungsverfahren. Das Bescheinigungsverfahren wurde dahingehend modifiziert, dass die zuständige Landesbehörde nun nicht mehr (nur) bescheinigt, dass die Einrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet, sondern dass die Einrichtung Schul- oder Hochschulunterricht, Aus- oder Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringt. Entsprechend des Wortlauts der Neuregelung wird der Prüfungsbereich der zuständigen Landesbehörde damit deutlich erweitert, der Prüfungsbereich der Finanzverwaltung hingegen deutlich eingeschränkt.\r\nDer vorliegende Entwurf eines BMF-Schreibens erweckt in Teilen den Anschein, dass im Verwaltungswege (ungewollte) Auswirkungen der gesetzlichen Neuregelung “korrigiert“ werden sollen. Dies gilt vor allem im Hinblick auf die materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung – nämlich die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde. Jedoch verbleibt auch vor dem Hintergrund der geplanten Änderungen des UStAE durch das vorliegende BMF-Entwurfsschreiben eine erhebliche Rechtsunsicherheit. Dies gilt insbesondere für gewerbliche Anbieter unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienender Leistungen, die diese Bildungsleistungen bisher regelmäßig umsatzsteuerpflichtig erbracht haben. In Anbetracht des kurzen Zeitraums zwischen Verkündung und Inkrafttreten der gesetzlichen Regelung sollten zumindest für das Jahr 2025 großzügige und umfassende Übergangsregelungen für alle in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG fallenden Umsätze geschaffen werden. \r\nMit dem JStG 2024 wurde zudem die Ortsbestimmung von sonstigen Leistungen für unterrichtende bzw. Online-Leistungen mit Wirkung zum 01.01.2025 geändert (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG). Entsprechend dieser Neuregelung dürften nun auch viele ausländische Bildungsanbieter in Deutschland steuerbar werden. Auch vor diesem Hintergrund ist mit erheblichen Schwierigkeiten aufgrund des modifizier-ten Bescheinigungsverfahrens zu rechnen. \r\nDas vorliegende BMF-Entwurfsschreiben trägt zudem nicht dem Umstand Rechnung, dass die gesetzliche Neuregelung konzeptionell eine vollständige Verlagerung der Beurteilung, ob die Anbieter Schul- oder Hochschulunterricht, Aus- oder Fortbildung oder berufliche Umschulung erbringen, auf die zuständige Landesbehörde vorsieht. Insbesondere ist zweifelhaft, ob und ggf. inwieweit diese zuständige Behörde an die bspw. in den Abschnitten 4.21.1 und 4.21.2 UStAE-E vorgesehen Detailregelungen gebunden ist. \r\nEs zeigt sich, dass den politisch ungewollten Wirkungen der gesetzlichen Neuregelung kaum mit einer Verwaltungsanweisung entgegengewirkt werden kann. Vor diesem Hintergrund regen wir an, beim Gesetzgeber auf eine erneute Änderung der gesetzlichen Regelung hinzuwirken. Auch die im Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2024 vorgesehene Alternative, welche u.a. auf eine “systematische Gewinnerzielungsabsicht“ abstellte, weist unseres Erachtens erhebliche Schwächen auf. Zielführend wäre eine Ausweitung der Optionsmöglichkeiten des § 9 UStG, die jedoch einer entsprechenden Anpassung der MwStSystRL auf europäischer Ebene bedarf. Für eine solche Änderung sollte sich umgehend auf europäischer Ebene eingesetzt werden.\r\nDies vorausgeschickt, nehmen wir zu einzelnen Punkten des Entwurfs wie folgt Stellung:\r\n \r\nZu Rz. 4, Abschn. 4.21.1. Abs. 1 Satz 7 ff. UStAE-E (Regelungen zu Online-Leistungen) \r\nWir regen an, die Ausführungen zu den Online-Leistungen entsprechend den aktuellen technischen Entwicklungen, gerade im Bereich der künstlichen Intelligenz, anzupassen. Zur angemessenen Berücksichtigung moderner, KI-basierter Bildungsangebote sollte automatisierten Angeboten nicht grundsätzlich die Steuerbefreiung abgesprochen werden, sondern stattdessen das Bestehen eines didaktischen Konzepts – wie z.B. Lehrpläne für Unterrichtseinheiten – für maßgeblich erklärt werden.\r\nWir begrüßen, dass das BMF-Entwurfsschreiben Regelungen zu Online-Dienstleistungen vorsieht. Diese sind jedoch zu eng gefasst und stehen nicht in Einklang mit den aktuellen (technischen) Entwicklungen und den Bedürfnissen der Praxis. Im Interesse einer optimalen Ausbildung sollte das Herunterladen von aufgezeichneten Lehrinhalten nicht als steuerpflichtig eingestuft werden, wenn die Möglichkeit bestand, die Veranstaltung als Live-Stream zu verfolgen oder diese in einem Lehrplan vorgesehen war. Auch die Behandlung von vollautomatisiert generierten Inhalten als steuerpflichtig (z.B. Online-Klausuren und Online-Übungen, Lern-Apps, Lernplattformen etc.) lässt sich nicht auf geltendes Recht stützen. Weder aus Art. 132 MwStSystRL noch aus § 4 Nr. 21 UStG lässt sich ableiten, dass Bildungsleistungen zwingend unter menschlicher Beteiligung angeboten werden müssen. Sinn und Zweck der Steuerbefreiung ist der vergünstigte Zugang zu Bildungsleistungen. Es ist nicht ersichtlich, warum dies auf menschliche Vor-träge beschränkt sein sollte. Eine zu enge Auslegung steht der Entwicklung KI-basierter Lehrangebote entgegen und hemmt die Fortentwicklung des Bildungssektors. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass viele (moderne) Bildungsangebote gemischte Inhalte und Ausbildungsformen enthalten, würde sich ohne eine entsprechende Anpassung eine (vermeidbare) hohe Bürokratiebelastung ergeben, sowohl auf Ebene der Finanzverwaltung als auch der zuständigen Landesbehörden und der Steuerpflichtigen. \r\nZu Rz. 4, Abschn. 4.21.1. Abs. 4 Satz 6 UStAE-E (Sportunterricht als Einzelunterricht) \r\nWir regen an, das Wort “grundsätzlich“ in Abschn. 4.21.1 Abs. 4 Satz 6 auf-zunehmen.\r\nAus dem vorliegenden Entwurf lässt sich nicht ableiten, wie in der Praxis grundsätzlich mit Sportunterricht in der Form des Einzelunterrichts umgegangen wer-den soll. Ausgehend von den Ausführungen im vorliegenden Entwurf liegt die Vermutung nahe, dass stets der Einzelfall betrachtet werden muss. Dies sollte durch Aufnahme des Worts “grundsätzlich“ in Abschn. 4.21.1 Abs. 4 Satz 6 UStAE-E verdeutlicht werden.\r\n \r\nZu Rz. 4, Abschn. 4.21.2. Abs. 1 Satz 7 ff. UStAE-E (nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen) \r\nWir regen an, die Formulierung in Abschn. 4.21.2. Abs. 1 Satz 11 UStAE-E derart anzupassen, dass eindeutig ist, auf welche Steuerbefreiung sich der Rechtsanwender im Einzelfall berufen muss. \r\nDas könnte durch die Streichung der Worte „Wissen vermittelt oder Fähigkeiten erlernt werden“ erfolgen.\r\nWir regen ergänzend an, die Freizeitgestaltung in Abschn. 4.21.2 UStAE-E abschließend zu regeln, ohne dass diese in Abschn. 4.21.5 UStAE-E weiter ergänzt und ausgeführt wird, um Missverständnisse im Rahmen der Anwendung auszuschließen.\r\nNeben den Ausführungen in Abschn. 4.21.2 UStAE-E enthält auch Abschn. 4.21.5 UStAE-E Ausführungen und weitere Abgrenzungen zur bloßen Freizeitgestaltung. Zur Erhöhung der Rechtssicherheit und Anwendungsfreundlichkeit regen wir an, die Abgrenzung zur bloßen Freizeitgestaltung abschließend in Abschn. 4.21.2 UStAE-E zu regeln.\r\nZu Rz. 4, Abschn. 4.21.7. Abs. 1 und 2 UStAE-E (Bescheinigungsverfahren) \r\nDie vorgesehenen Anpassungen des UStAE im Hinblick auf das Bescheinigungsverfahren sind nicht ausreichend, um Rechtssicherheit zu gewähr-leisten. Wir regen an, zumindest Klarstellungen im Hinblick auf die Eigenschaft der Bescheinigung als materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung – insbesondere auch im Hinblick auf deren zeitliche Wirkung – zu ergänzen. \r\nIm Vergleich zu den Ausführungen des Abschn. 4.21.5 Abs. 2 UStAE in der der-zeit geltenden Fassung fällt auf, dass in der Neufassung in Abschn. 4.21.7 Abs. 2 UStAE-E die bisherigen Sätze 1 und 2 gestrichen wurden. Der Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom 04.05.2006 – 10 C 10.05) wurde stattdessen in Abschn. 4.20.5 Abs. 1 UStAE-E verschoben. Es besteht damit weiterhin Rechtsunsicherheit dahingehend, ob eine Beantragung der Erteilung der Bescheinigung von Amts wegen erfolgen kann oder ein Antrag der Einrichtung vorausgesetzt wird. \r\nZudem enthält Abschn. 4.21.7 Abs. 2 Satz 6-8 UStAE-E Ausführungen zur zeitlichen Wirkung der Bescheinigung, die nicht zur Rechtssicherheit auf Seiten der Steuerpflichtigen beitragen. Gerade für gewerbliche Anbieter von Bildungsleistungen, die bisher steuerpflichtige Leistungen ausgeführt haben, ergeben sich erhebliche Risiken in Bezug auf etwaige Vorsteuerkorrekturen oder sich aus Gewerbemietverträgen ergebende Schadensersatzverpflichtungen zur Kompensation fehlender Vorsteuerabzugsmöglichkeiten des Vermieters. Hier regen wir an, zumindest von der Möglichkeit einer rückwirkenden Erteilung einer Bescheinigung abzusehen. Auch sollten Regelungen für den Fall aufgenommen werden, in dem eine Entscheidung über den Antrag auf eine Bescheinigung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens erfolgt. Wir regen an, zu regeln, dass eine Bescheinigung als erteilt gilt, sofern nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums über den Antrag entschieden wurde. Im Fall einer abschlägigen Entscheidung würde diese Fiktion bis zum Eingang des entsprechenden Verwaltungsakts aufrechterhalten werden, um Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen zu gewährleisten. \r\nZum Teil wird die Neufassung des Abschn. 4.21.7 Abs. 2 UStAE-E als faktisches Wahlrecht interpretiert. Inwieweit dies mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zu vereinbaren ist, erscheint fraglich. \r\nWir regen an, die Regelungen des Abschn. 4.21.7 Abs. 2 Satz 2 UStAE-E an den Wortlaut des Gesetzes anzupassen. \r\nDer Wortlaut des Gesetzes fordert nicht mehr, dass die Leistungen “ordnungs-gemäß“ bewirkt werden müssen. Entsprechend des Wortlauts des UStAE-E hat jedoch eine Prüfung der zuständigen Landesbehörden, ob die Einrichtung die Unterrichtsleistungen ordnungsgemäß erbringt, zu erfolgen. \r\nIm Hinblick auf die mit dem JStG 2024 eingeführte Ortsbestimmung von sonstigen Leistungen für unterrichtende bzw. Online-Leistungen mit Wirkung zum 01.01.2025 (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG) regen wir an, näher zu konkretisieren, welche Besonderheiten beim modifizierten Bescheinigungsverfahren für ausländische Bildungsanbieter zu beachten sind. \r\nEntsprechend dieser gesetzlichen Neuregelung im Hinblick auf die Ortbestimmung bei Online-Leistungen (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG) dürften nun auch viele ausländische Bildungsanbieter in Deutschland steuerbar werden. Es ist zu erwarten, dass erhebliche Rechtsunsicherheiten im Hinblick auf Zuständigkeiten und Anforderungen des modifizierten Bescheinigungsverfahrens auftreten. Aus Gründen der Rechtssicherheit regen wir an, das BMF-Entwurfsschreiben um entsprechen-de Ausführungen zu ergänzen.\r\nZu Rz. 6, Fortgeltung bereits ausgestellter Bescheinigungen\r\nWir regen die Aufnahme eines Hinweises an, dass ein etwaiger Widerruf der Bescheinigung nur mit Wirkung für die Zukunft erfolgen kann. \r\nAus Sicht der Praxis ist die im BMF-Entwurfsschreiben vorgesehene Fortgeltung vor dem 01.01.2025 ausgestellter Bescheinigungen bis zum Ablauf des Gültigkeitszeitraums oder eines etwaigen Widerrufs zu begrüßen. Es sollte jedoch ein Hinweis aufgenommen werden, dass ein entsprechender Widerruf nur mit Wir-kung für die Zukunft erfolgen kann. Des Weiteren geben wir zu bedenken, dass trotz der vorgesehenen Anwendungsregelung weiterhin Rechtsunsicherheit besteht. Nach dem ab dem 01.01.2025 anzuwendenden Gesetzeswortlaut geht das “modifizierte“ Bescheinigungsverfahren inhaltlich deutlich über das bisherige Bescheinigungsverfahren hinaus. Der Wortlaut des neuen Rechts erweitert den Prüfbereich der zuständigen Landesbehörden deutlich. Auch vor diesem Hintergrund wäre eine großzügige und umfassende Übergangsregelung für alle in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG fallenden Umsätze für das Jahr 2025 sehr zu begrüßen.\r\nZu Rz. 7 bis 12, Nichtbeanstandungsregelungen\r\nWir regen an, eine großzügige und umfassende Übergangsregelung für alle in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG fallenden Umsätze für das Jahr 2025 vorzusehen.\r\nEntsprechend der Rz. 7 bis 12 des BMF-Entwurfsschreibens wird bestimmt, ob und ab wann Grundsätze der dort aufgeführten BFH-Urteile anzuwenden sind. Zudem werden in Bezug auf die Grundsätze der genannten Urteile teilweise Nichtbeanstandungsregelungen formuliert. \r\nVor dem Hintergrund der kurzen Zeitspanne zwischen Verkündung und Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung regen wir an, alternativ eine großzügige und umfassende Nichtbeanstandungsregel hinsichtlich aller in den Anwendungsbereich des § 4 Nr. 21 Buchst. a UStG fallenden Bildungsleistungen vorzusehen. So würde allen Anbietern von Bildungsleistungen eine angemessene Zeitspanne eingeräumt, sich auf die gesetzliche Neuregelung einzustellen. Ersatzweise regen wir an, die in den Rz. 7 bis 12 genannten Grundsätze der BFH-Urteile näher zu konkretisieren.\r\nZur vertiefenden Erörterung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016115","regulatoryProjectTitle":"Zweiter Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuersatzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6b/9a/512897/Stellungnahme-Gutachten-SG2504280002.pdf","pdfPageCount":12,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Zweiten Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG) Stellung zu nehmen.\r\nMit der Einführung der globalen Mindestbesteuerung durch das MinStG sehen Unternehmen sich mit erheblichen Herausforderungen konfrontiert. Diese resultieren nicht nur aus den äußerst komplexen gesetzlichen Regelungen, sondern auch aus der Notwendigkeit der technischen und administrativen Umsetzung und Implementierung entsprechender Prozesse. Vor diesem Hintergrund begrüßen wir, dass das BMF bereits kurz nach Einführung der Mindeststeuer durch das MinStG bestrebt ist, erkannte Probleme zu beheben und von der OECD nach Inkrafttreten des MinStG veröffentlichte Verwaltungsleitlinien umzusetzen. Dies gilt insbesondere für Klarstellungen und Konkretisierungen im Hinblick auf die Anwendung des sog. CbCR-Safe-Harbours, u.a. im Hinblick auf zu verwendende Datengrundlagen (“Berichtspakete“), und die Anpassung der Regelungen zur Berücksichtigung latenter Steuern für HGB-Bilanzierer. Es ist auch ausdrücklich zu begrüßen, dass die Verbände bereits in dem frühen Stadium eines Diskussionsentwurfs in den Gesetzgebungsprozess einbezogen werden. \r\nVor dem Hintergrund der Forderung nach einem “Decluttering“ ist zudem ausdrücklich zu begrüßen, dass der vorliegende Diskussionsentwurf flankierende Maßnahmen vorsieht, in der Vergangenheit eingeführte Regelungen außerhalb des MinStG, die missbräuchlichen Gestaltungen im grenzüberschreitenden Kontext entgegenwirken sollten, aufzuheben. Wir regen in diesem Zusammenhang jedoch eine kontinuierliche und systematische Überprüfung der Auswirkungen der noch bestehenden “Missbrauchsvermeidungsnormen“ an, um diese auf das notwendige Maß zu reduzieren und unternehmerische Freiheiten nicht unangemessen einzuschränken. \r\nAuch wenn sich unsere Stellungnahme auf konkrete Änderungsvorschläge zu einzelnen gesetzlichen Regelungen des MinStG bezieht, sollte vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Entwicklungen in den USA darauf hingewirkt werden, dass dem Wirtschaftsstandort Deutschland und der Europäischen Union durch die Umsetzung der “globalen“ Mindeststeuer keine (weiteren) Standortnachteile drohen. Dabei geht es in erster Linie nicht um eine etwaige Besteuerung mit dem Mindeststeuersatz von 15 %, sondern vielmehr um die mit der Mindeststeuer verbundenen Bürokratie- und steuerlichen Befolgungskosten. Diese ergeben sich nicht nur aus neu zu implementierenden Prozessen für die Steuerdeklaration, sondern es wird auch bspw. die Komplexität der Jahresabschlussprüfung erheblich erhöht. Eine politische Lösung ist dringend erforderlich, um ein globales “level playing field“ in Bezug die Mindeststeuer zu gewährleisten.\r\nDies vorausgeschickt, nehmen wir zu einzelnen – aus Sicht des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer besonders relevanten – Punkten des Entwurfs wie folgt Stellung:\r\n\r\nZu Artikel 1, Nummer 6 (§ 50 Abs. 1 Nr. 3 MinStG-E)\r\nWir regen an, sowohl den Wortlaut als auch die Gesetzesbegründung entsprechend der tatsächlichen (technischen) Ausgestaltung des Wahlrechts des § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB zu formulieren.\r\nWir begrüßen, dass mit der vorgesehenen Ergänzung des § 50 Abs. 1 Nr. 3 MinStG-E die Regelung des Aktivierungswahlrechts nach § 274 HGB im System der Mindestbesteuerung abgebildet werden soll.\r\nSowohl der geplante Wortlaut der gesetzlichen Regelung als auch die Gesetzesbegründung entsprechen jedoch sprachlich nicht der im HGB gewählten Umsetzung des Wahlrechts. Wir regen daher – wie bereits in unserer Stellungnahme zum 1. Diskussionsentwurf eines MinStAnpG – eine Anpassung der Formulierung an, um mögliche Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Es besteht für Bilanzierende nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB ein Wahlrecht („Eine sich daraus insgesamt ergebende Steuerbelastung kann als aktive latente Steuern […] in der Bilanz angesetzt werden“), einen sich insgesamt ergebenden Aktivüberhang latenter Steuern zu aktivieren. In der Gesetzesbegründung zu § 50 Abs. 1 Nr. 3 MinStG-E heißt es hingegen „[…], selbst wenn das Wahlrecht nach § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB in Anspruch genommen wurde und der Aktivüberhang entsprechend nicht in der Bilanz angesetzt wurde“. Nach dem Wortlaut des § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB und der handelsrechtlichen Aktivierungskonzeption, wonach grundsätzlich nur Vermögensgegenstände aktiviert werden dürfen, führt die Ausübung des Wahlrechts zu einem Ansatz des Aktivüberhangs. Dementsprechend sollte auch die Formulierung in der Gesetzesbegründung ausgestaltet werden.\r\nDarüber hinaus regen wir an, in der Gesetzesbegründung zu erläutern, in welchen Fällen von einer Verrechnung von aktiven und passiven latenten Steuern auszugehen ist und ob und warum ggf. eine solche Verrechnung im Rahmen der Mindeststeuer unbeachtlich sein soll.\r\nzu Artikel 1, Nummer 7 (§ 50a MinStG-E)\r\nWir regen an, klarzustellen, auf welchen “Kontenplan” bei der Bildung einer Nachversteuerungsgruppe II gemäß § 50a Abs. 2 Satz 2 MinStG-E abzustellen ist, wenn die oberste Muttergesellschaft keinen Konzernabschluss aufstellt.\r\nGemäß § 50a Abs. 2 Satz 2 MinStG-E ist es möglich, latente Steuerschulden auf Bilanzpostenebene zu aggregieren. Nach § 50a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 MinStG setzt dies voraus, dass der Kontenplan der obersten Muttergesellschaft bei Erstellung des Konzernabschlusses zugrunde gelegt wird.\r\nUnklar ist jedoch, wie in Fällen zu verfahren ist, in denen die oberste Muttergesellschaft zulässigerweise keinen Konzernabschluss aufstellt und deshalb auch keinen Kontenplan erstellt hat, jedoch eine einheitliche Vorgehensweise gewährleistet ist. \r\nWir regen zudem an, auf internationaler Ebene auf eine Abschaffung der sog. \"Recapture-Regel“ hinzuwirken. Dies würde den Verwaltungsaufwand der betroffenen Unternehmen signifikant reduzieren und voraussichtlich nur einen vernachlässigbar geringen Effekt auf die Mindeststeuer haben.\r\nDie Umsetzung der sog. “Recapture“-Regel (§ 50a Abs. 4 MinStG-E) erweist sich aus Sicht der Praxis als wenig praktikabel. Für Zwecke der Konzernrechnungslegung werden aktive und passive latente Steuern regelmäßig auf Ebene der einzelnen Bilanzposten ermittelt und, soweit zulässig, saldiert ausgewiesen. Der Zeithorizont der Auflösung der zugrunde liegenden Differenzen und damit der Steuerlatenzen ist dabei grundsätzlich unbeachtlich. Hiervon zu unterscheiden sind aktive latente Steuern auf Verlust- oder Zinsvorträge, die nur dann anzusetzen sind, wenn erwartet wird, dass diese innerhalb von fünf Jahren genutzt werden können. § 50a Abs. 1 MinStG-E fordert, entsprechend der Model Rules, hingegen eine Überwachung der Umkehr von latenten Steuern und eine Nachversteuerung passiver latenter Steuern als Teil des angepassten erfassten Steueraufwands, soweit eine Umkehr der zu versteuernden temporären Differenzen (d.h. Umsetzung in eine laufende Steuerverpflichtung, bzw. reduzierte Steuererstattung) nicht bis zum Ende des fünften Folgejahres erfolgt. Eine Überwachung der Entstehung und der Auflösung der latenten Steuerposition müsste also auf Sachverhaltsebene erfolgen. Diese Einzelverfolgung kann aktuell von den auf die Konzernrechnungslegung ausgelegten ERP-Systemen und subsidiären Tax-Reporting-Systemen rein technisch nicht geleistet werden.\r\nDer Gesetzgeber hat zwar in § 50a Abs. 7 MinStG-E die Nachversteuerung für einige wesentliche Wirtschaftsgüter und Schulden ausgeschlossen. Andere wesentliche Kategorien sind jedoch weiterhin von der Nachversteuerung betroffen (insbesondere immaterielle Wirtschaftsgüter, Finanzinstrumente, Kundenverträge, Forderungen und Verbindlichkeiten). Temporäre Differenzen aus dem Umlaufvermögen sind grundsätzlich ebenfalls von der Nachversteuerung betroffen. Da hier aber regelmäßig eine Umkehrung vor Ablauf von fünf Jahren erfolgen sollte, dürften die zu erwartenden Auswirkungen gering sein. In jedem Fall wäre auch hier aufgrund der Granularität und der Vielzahl der Einzeltransaktionen eine Nachvollziehbarkeit kaum oder nur mit erheblichem (zusätzlichen) technischen und/oder zeitlichem Aufwand möglich.\r\n§ 50a Abs. 2 bis 6 MinStG-E setzt die am 17.06.2024 veröffentlichten “Vereinfachungsregelungen“ der OECD (sog. “Agreed Administrative Guidance“, AAG 4) um und führt ein “vereinfachtes Verfahren“ ein, aufgrund dessen ein Tracking nicht transaktional, sondern auf Kontenebene oder gar Ebene von Bilanzkonten/Bilanzkategorien und damit in “DTL-Kategorien“ (DTL: passive latente Steuerverbindlichkeiten) zulässig ist. Allerdings soll diese Erleichterung nur für passive latente Steuern gelten, sodass Konten, welche ausschließlich aktive latente Steuern (DTA) abbilden, nicht zur Verrechnung in der DTL-Kategorie enthalten sein dürfen. Die gleiche Einschränkung gilt für sog. Wechselkonten, für die je nach Entwicklung der temporären Differenz über die Nutzungsdauer eine Umkehr von einer DTL in ein DTA möglich ist. Letzteres erfordert vor allem eine Identifikation solcher Konten. Diese sind aber in der Rechnungslegung zumeist nicht als solche gekennzeichnet; daher werden sie auch bisher in dieser Granularität nicht verfolgt bzw. ihre Identifikation dürfte mit erheblichem Ermittlungsaufwand verbunden sein.\r\n§ 50a Abs. 2 bis 6 MinStG-E in Umsetzung der AAG 4 schlägt folgende weitere Erleichterungen vor:\r\n•\tFür Konten bzw. Bilanzkonten, für die nachgewiesen werden kann, dass eine Umkehr von DTL innerhalb von fünf Jahren erfolgt (z.B. bei Vermögensgegenständen mit einer Nutzungsdauer von unter 5 Jahren), kann eine Nachverfolgung vollständig unterbleiben.\r\n•\tFür die anderen Fälle, in denen Vermögensgegenstände mit divergierender, aber ähnlicher Nutzungsdauer zusammengefasst werden, soll die Nachversteuerung mittels eines neu eingeführten LiFo- oder auch FiFo-Verfahrens gewährleistet werden. Das LiFo-Verfahren (Differenzmethode) stellt dabei die Regel dar. Die FiFo-Methode (Summenmethode) ist optional und an weitere einengende Bedingungen geknüpft. Die Konzeption dieser Verfahren wird in der Praxis zu keinerlei Vereinfachung führen, da für die Anwendung komplexe Vorermittlungen von neu eingeführten Zwischengrößen (z.B. Outstanding DTL Balance (Nachversteuerungssaldo), Maximum Justifiable Amount (Maximal gerechtfertigter Betrag), Unjustified Balance Amount (Nachversteuerungsdifferenz)) eingeführt werden, welche auf Unternehmensseite zwingend neue Schattenrechnungen nur für Zwecke der Mindestbesteuerung erfordern. Der Verwaltungsaufwand dürfte aufgrund der Komplexität der Ausgestaltung sehr erheblich und kaum zu handhaben sein. \r\nIn der Praxis ergibt sich die Frage, ob die Einführung eines FiFo- und LiFo-Verfahrens tatsächlich eine Vereinfachung darstellt oder zusätzlichen erheblichen Compliance-Aufwand auslösen wird. Zudem ist grundsätzlich zu hinterfragen, ob der von der “Recapture“-Regel abgedeckte Problembereich überhaupt geeignet ist, eine (aus Sicht des Gesetzgebers ungewollte) Reduktion der Mindeststeuer, z.B. durch Gestaltungen des Steuerpflichtigen, zu erreichen.\r\nZu Artikel 1, Nummer 11 (§ 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b MinStG-E)\r\nWir regen an, dass § 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) Sätze 1 und 2 MinStG-E einheitlich sowohl Übernahmegewinne als auch Übernahmeverluste umfassen und in § 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) Satz 2 auch der “Übernahmeverlust“ genannt wird.\r\nNach § 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) Satz 1 MinStG-E in seiner derzeit geplanten Fassung soll ein Übernahmegewinn oder -verlust für Zwecke der Ermittlung des Mindeststeuergewinns oder -fehlbetrags außer Ansatz bleiben.\r\nDiese Ergänzung ist zunächst zu begrüßen, beseitigt sie die Rechtsunsicherheit, wie mit etwaigen Übernahmeergebnissen umzugehen ist. § 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) Satz 2 MinStG-E regelt dann eine Ausnahme, dass dies nicht für einen Übernahmegewinn gelte, „soweit dieser dem Anteil der übernehmenden Körperschaft an der übertragenden Körperschaft entspricht, wenn ein Gewinn aus der Veräußerung des Anteils an der übertragenden Körperschaft nicht nach § 21 ausgenommen wäre“.\r\nDie Ausnahme der Nichtberücksichtigung des § 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) Satz 2 MinStG-E soll jedoch nur für Fälle eines Übernahmegewinns und nicht auch für einen Übernahmeverlust gelten. Übernahmeverluste blieben damit nach der Regelung des § 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) Satz 1 MinStG-E außer Ansatz, auch wenn § 21 MinStG im Fall der Veräußerung der Anteile des Übernehmers am Überträger nicht anwendbar wäre und ein Verlust aus der Veräußerung damit eigentlich den Mindeststeuer-Gewinn reduzieren würde. Zur Erreichung einer konsistent symmetrischen Behandlung von Übernahmegewinnen und -verlusten sowie von Übernahmeergebnissen gemäß § 66 MinStG-E und Gewinnen oder Verlusten aus Eigenkapitalbeteiligungen gemäß § 21 MinStG regen wir daher an, Übernahmegewinne und -verluste einheitlich in den Sätzen 1 und 2 zu erfassen. \r\nZu Artikel 1, Nummer 20 (§ 87 MinStG-E)\r\nWir regen an, § 87 Abs. 1 Satz 2 MinStG-E zu streichen oder zumindest umzuformulieren.\r\n§ 87 Abs. 1 Satz 2 MinStG-E regelt einen generellen Ausschluss von der Anwendung des CbCR-Safe-Harbours für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet. Die in § 87 Abs. 1 Satz 2 MinStG-E genannten Ausschlusskriterien sind jedoch überschießend: § 87 Abs. 1 Satz 2 MinStG-E regelt, dass, sofern die Anforderungen für den CbCR-Safe-Harbour für ein getestetes Steuerhoheitsgebiet nicht erfüllt sind oder nach dem MinStG erforderliche Anpassungen unterbleiben, die Anwendung des § 84 MinStG für das gesamte getestete Steuerhoheitsgebiet ausscheidet. Zu dieser Folge solle es auch dann kommen, wenn – unabhängig von der Umsetzung der notwendigen Anpassungen – einer der in § 84 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 MinStG genannten Tests bestanden werde. Das Gesetz enthält keine de-minimis-Regelung, wonach die fehlende Anpassung nur kleiner Abweichungen unschädlich ist.\r\nDie derzeit geplante Neuregelung würde dazu führen, dass Steuerhoheitsgebiete, für die bspw. der vereinfachte Effektivsteuersatztest eigentlich sicher erfüllt werden würde, die Nichtbeachtung auch nur minimaler Anpassungen zur Nichtanwendbarkeit des CbCR-Safe-Harbour im getesteten Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr (und zudem gemäß § 84 Abs. 3 MinStG für die folgenden Geschäftsjahre) führen würde.\r\nDer geplante Vereinfachungseffekt des CbCR-Safe-Harbours würde durch die Einführung des § 87 Abs. 1 Satz 2 MinStG-E in seiner derzeit geplanten Fassung konterkariert werden. Daher sollte § 87 Abs. 1 Satz 2 MinStG-E ersatzlos gestrichen werden.\r\nAlternativ könnte geprüft werden, eine Regelung einzuführen, die vorsieht, dass es für den Erhalt des CbCR-Safe-Harbour unschädlich ist, wenn trotz unterbliebener Anpassungen einer der Tests in § 84 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 MinStG bestanden wird.\r\nWir regen an, zu konkretisieren, was der Begriff der “Kompensationsmaßnahmen“ in der Entwurfsbegründung zu § 87 Abs. 2 Nr. 1 MinStG-E bedeutet.\r\nWir begrüßen es, dass in der Begründung zum “Berichtspaket“ als eine der Ausgangsgrößen für den CbCR-Safe-Harbour die Formulierung “vor Konsolidierungsanpassungen und Zwischenergebniseliminierungen“ gestrichen wurde.\r\nAllerdings ergeben sich durch die überarbeitete Fassung neue Fragen. Demnach soll das Unterbleiben von “Kompensationsmaßnahmen“ bei konzerninternen Geschäftsvorfällen nicht zu beanstanden sein.\r\nWir regen an, in den Gesetzesmaterialien näher zu erläutern, welche Kompensationsmaßnahmen hier genau gemeint sind, und die Begründung ggf. durch Beispiele zu ergänzen.\r\nWir regen darüber hinaus an, klarzustellen, dass Nachbuchungen im Konzern für die Annahme einer zutreffenden Datengrundlage unschädlich sind, sofern es sich nicht um Konsolidierungsbuchungen handelt.\r\nIn der Unternehmenspraxis gibt es kein einheitliches Vorgehen bei der Erstellung sowie keine einheitliche Definition von “Berichtspaketen“ als eine Ausgangsbasis sowohl für die Vollberechnung als auch für den CbCR-Safe-Harbour. Die Anpassungen an konzerneinheitliche Ansatz- und Bewertungsregeln werden von manchen Unternehmen prozessual auf Ebene der Konzerngesellschaft durchgeführt, andere Unternehmen führen “Nachbuchungen“ zur Anpassung hingegen erst auf Konzernebene durch. Diese Buchungen lassen sich als sog. Handelsbilanz-II-Anpassungen zuordnen. Von den Konsolidierungsbuchungen sind diese inhaltlich zu unterscheiden.\r\nDer Begriff des “Berichtspakets“ sollte sämtliche Buchungen umfassen, die der jeweiligen Geschäftseinheit zuzuordnen sind und keine Konsolidierungsbuchungen darstellen. Daher regen wir im Zuge der Anpassung an, die Datengrundlage für den CbCR-Safe-Harbour entsprechend klarzustellen.\r\nWir regen an, in § 87 Abs. 2 MinStG-E sowie darüber hinaus in § 15 MinStG klarzustellen, dass “Berichtspakete“ für die Ermittlung des Mindeststeuergewinns bzw. -verlusts herangezogen werden können.\r\nFür die Berechnung des CbCR-Safe-Harbours wird die Zulässigkeit der Verwendung von “Berichtspaketen“ gesetzlich geregelt. Unklar bleibt jedoch, ob auch der Mindeststeuergewinn bzw. -verlust für die vollumfängliche Berechnung aus “Berichtspaketen“ abgeleitet werden kann. Zudem ist nicht gesetzlich geregelt, ob auf einen Einzelabschluss für eine Geschäftseinheit zurückgegriffen werden muss.\r\nWir regen an, klarzustellen, dass – entsprechend der Korrektur eines Verlusts – auch ein von der Betriebsstätte ausgewiesener Gewinn nicht zusätzlich beim Stammhaus zu berücksichtigen ist.\r\nEntsprechend § 87 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 MinStG-E ist vorgesehen, dass ein von der Betriebsstätte ausgewiesener Verlust nicht zusätzlich beim Stammhaus berücksichtigt werden darf und die qualifizierten Rechnungslegungsinformationen des Stammhauses entsprechend anzupassen sind. Auch im Fall eines von der Betriebsstätte ausgewiesenen Gewinns ist eine solche Korrektur geboten, um eine doppelte Berücksichtigung zu vermeiden.\r\nZu Artikel 1, Nummer 21 (§ 87b Abs. 3 Satz 2 MinStG-E)\r\nWir regen an, klarzustellen, ob § 87b Abs. 3 Satz 2 MinStG-E eine weitere Rechtsfolge oder eine Ausnahme vom Tatbestand regeln soll.\r\n§ 87b Abs. 1 Satz 1 MinStG-E regelt, dass Aufwendungen, Verluste und Steuern unberücksichtigt bleiben, wenn eine in § 87b Abs. 2 MinStG-E definierte Inkongruenz vorliegt. § 87b Abs. 3 Satz 2 MinStG-E verwendet den Begriff “unberücksichtigt“ erneut im Zusammenhang mit Aufwendungen einer steuertransparenten Einheit. Es bleibt unklar, ob mit dem Begriff “unberücksichtigt“ in § 87b Abs. 3 Satz 2 MinStG-E eine weitere Rechtsfolge erreicht oder eine Ausnahme vom Tatbestand geschaffen werden soll.\r\nDie OECD geht in ihren Leitlinien von einer Ausnahme vom Tatbestand aus. Wir regen daher eine Klarstellung an, dass es sich um eine Ausnahme vom Tatbestand handelt. Sollte entgegen der Auffassung der OECD von einer weiteren Rechtsfolge ausgegangen werden, sollte auch dies klarstellend offengelegt werden.\r\nZu Artikel 4, Nummer 2 und 3 (§§ 4i und 4j EStG)\r\nWir regen an, eine Anwendungsregelung für die Streichung von § 4i EStG einzuführen. § 4k EStG ist seit dem 01.01.2020 anwendbar. Dementsprechend sollte die Streichung rückwirkend zum 01.01.2020 erfolgen.\r\nWir begrüßen, dass § 4i EStG gestrichen werden soll. Nach Einführung des in Umsetzung von unionsrechtlichen Vorgaben geschaffenen § 4k EStG verbleibt für die unilaterale Vorschrift des § 4i EStG kein Anwendungsbereich mehr.\r\nAnders als im Kontext der Abschaffung der Lizenzschranke (§ 4j EStG) besteht derzeit (noch) keine Anwendungsvorschrift, die regelt, ab wann die Norm nicht mehr zur Anwendung kommen soll. Die Begründung spricht zwar davon, dass die Vorschrift ab dem Veranlagungszeitraum 2025 nicht mehr zur Anwendung kommen soll, eine gesetzliche Grundlage für diese Aussage fehlt allerdings.\r\nZu Artikel 5, Nummer 4 (§ 13 AStG)\r\nWir regen an, auch § 7 Satz 8 GewStG aufgrund des dortigen Verweises auf § 13 AStG anzupassen.\r\n§ 7 Satz 8 GewStG verweist auf die §§ 7 bis 13 AStG. Demnach gelten Einkünfte, die in einer ausländischen Betriebsstätte anfallen und nach den §§ 7 bis 13 AStG steuerpflichtig wären, falls diese Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft im Sinne dieser Vorschriften wäre, als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt. Durch die geplante Streichung von § 13 AStG wird der Verweis in Teilen obsolet. Die Norm sollte daher angepasst werden.\r\nErgänzende Hinweise\r\nDer vorliegende 2. Diskussionsentwurf eines MinStAnpG berücksichtigt gegenüber dem 1. Diskussionsentwurf insbesondere die zwischenzeitlich veröffentlichten AAG 4 vom 17.06.2024. Wir regen an, die mittlerweile veröffentlichte AAG 5 vom 15.01.2025 möglichst (kurzfristig) in einer nächsten Entwurfsfassung eines MinStAnpG zu berücksichtigen.\r\nGleiches gilt für die nachfolgend aufgeführten Anregungen für Klarstellungen und Ergänzungen.\r\nZu den §§ 16 und 66 MinStG (Umstrukturierung unter Beteiligung von Personengesellschaften, die als staatenlose Einheiten qualifizieren)\r\nWir regen an, die Anwendung der §§ 16 und 66 MinStG bei Umstrukturierungen insbesondere unter Beteiligung von Personengesellschaften klarzustellen, die gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 MinStG als staatenlose Einheiten anzusehen sind.\r\nNach § 6 Abs. 2 Satz 2 MinStG gelten Personengesellschaften als staatenlose Einheiten, wenn diese weder die oberste Muttergesellschaft sind noch eine Primärergänzungssteuerregelung anwenden müssen.\r\nBei Umstrukturierungen oder Übertragungen unter Beteiligung solcher Personengesellschaften stellt sich die Frage, ob in diesen Fällen immer eine Umstrukturierung unter Beteiligung verschiedener Steuerhoheitsgebiete anzunehmen ist, die eine Anwendung von § 16 Abs. 1 Satz 1 MinStG und damit den Ansatz der übergehenden Wirtschaftsgüter zum Fremdvergleichsgrundsatz erfordert. Dies könnte sich aus der Sichtweise ergeben, dass ein Geschäftsvorfall zwischen zwei verschiedenen Steuerhoheitsgebieten vorliegt. Klärungsbedürftig ist damit die Reichweite der Anordnung in § 6 Abs. 2 Satz 2 MinStG.\r\nEinerseits könnte überlegt werden, die Zuordnung von Gewinnen und Verlusten gemäß § 43 MinStG zu berücksichtigen, sodass bei Umstrukturierungen unter Beteiligung von Personengesellschaften der Fremdvergleichsgrundsatz so lange nicht anzusetzen ist, wie Gesellschafter eine über die inländische Personengesellschaft vermittelte inländische Betriebsstätte unterhalten.\r\nAndererseits könnte die Vorschrift auch so ausgelegt werden, dass die Personengesellschaft in einem eigenen Steuerhoheitsgebiet belegen ist. Als Folge ist offen, ob eine Anpassung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MinStG auf den Fremdvergleichsgrundsatz wiederum nach § 66 Abs. 2 MinStG korrigiert werden kann, da § 66 Abs. 2 MinStG eine Abweichung vom “Gewinn” nach § 66 Abs. 1 MinStG vorsieht und es unklar ist, ob in diesem Gewinn die Korrektur nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MinStG bereits enthalten ist.\r\nZu § 18 Nr. 14 MinStG (Vermeidung der doppelten Erfassung eines Gewinns im Rahmen einer Reorganisation)\r\nWir regen an, § 18 Nr. 14 MinStG klarstellend dahingehend anzupassen, dass der Mindeststeuerjahresüberschuss oder -fehlbetrag um enthaltene Gewinne zu kürzen ist, die nach § 66 MinStG außer Ansatz bleiben.\r\nNach § 18 Nr. 14 MinStG wird der Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder Mindeststeuer-Jahresfehlbetrag „vermehrt um Gewinne oder vermindert um Verluste aus der Übertragung von Vermögenswerten oder Schulden (§ 66)“. In Art. 3.2.1 e OECD-MR ist hingegen von einer Anpassung um gemäß Art. 6.3 ausgenommene Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten die Rede. Entsprechendes gilt für Art. 16 Abs. 2 EU-RL.\r\nArt. 3.2.1 e OECD-MR – und damit korrespondierend § 18 Nr. 14 MinStG – zielt darauf ab, dass im Mindeststeuerjahresüberschuss bzw. Mindeststeuerjahresfehlbetrag enthaltene Gewinne/Verluste aus der Übertragung von Vermögensgegenständen und Schulden im Rahmen einer Mindeststeuerreorganisation vom Mindeststeuergewinn bzw. -verlust gekürzt werden. Der derzeitige Wortlaut des § 18 Nr. 14 MinStG verlangt jedoch eine Hinzurechnung von Gewinnen und eine Minderung von Verlusten aus der Übertragung von Vermögensgegenständen und Schulden (§ 66 MinStG) zum Mindeststeuerjahresüberschuss/-fehlbetrag. Bei Anwendung des Wortlauts könnte dies ggf. dazu führen, dass der Gewinn aus der Übertragung von Vermögenswerten und Schulden im Rahmen einer Mindestbesteuerungsumstrukturierung doppelt erfasst wird, anstatt eine Kürzung des einmal erfassten Gewinns zu erreichen. Es scheint sich hierbei um eine redaktionelle Ungenauigkeit zu handeln bzw. § 18 Nr. 14 MinStG scheint zumindest nicht vollständig alle relevanten Anpassungssachverhalte zu regeln.\r\nZu § 44 MinStG (Ertragsteuern aus Zeiträumen vor Anwendung des MinStG)\r\nWir regen an, den Wortlaut des § 44 Abs. 1 MinStG an Art. 4.1.1. OECD MR anzunähern und die angepassten erfassten Steuern auf die laufenden, gebuchten Steuern “für“ das laufende Geschäftsjahr zu begrenzen.\r\nNach der gesetzlichen Regelung des § 44 Abs. 1 MinStG bilden die im Mindeststeuer-Jahresüberschuss oder -fehlbetrag enthaltenden laufenden Steuern den Ausgangspunkt für den Betrag der angepassten erfassten Steuern einer Geschäftseinheit. Diese Position kann auch laufende Ertragsteuern aus früheren Jahren enthalten, bspw. aufgrund von Betriebsprüfungsanpassungen. Dem Wortlaut nach steht die Regelung damit im Widerspruch zu Art. 4.1.1. der OECD MR, da der Betrag der angepassten erfassten Steuern nach dieser Regelung ausschließlich die laufende Steuer “für“ das Geschäftsjahr enthält.\r\n§ 52 MinStG enthält eine Regelung, die die Berücksichtigung einer Steuererstattung und einer damit verbundenen Minderung des effektiven Steuersatzes für den Zeitraum ab Geltung des MinStG regelt. Entsprechend dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 MinStG wären jedoch derzeit auch Steuererstattungen für Jahre vor Anwendung des MinStG zu berücksichtigen. Dies könnte den effektiven Steuersatz im Erstattungsjahr unter den Mindeststeuersatz senken und eine ungewollte Doppelbesteuerung zur Folge haben.\r\nZu §§ 64 bis 66 MinStG (Klarstellungen im Hinblick auf unterjährige Veränderungen)\r\nWir regen an, im MinStG oder über BMF-Schreiben klarzustellen, wie mit bisher nicht geregelten unterjährigen Veränderungen umzugehen ist.\r\nDie §§ 64 bis 66 sehen Regelungen für unterjährige Veränderungen, bspw. im Hinblick auf unterjährige Zu- und Abgänge von Geschäftseinheiten (§ 64 MinStG) oder unterjährige Übertragungen von Vermögenswerten (§ 66 MinStG), vor.\r\nDie Behandlung anderer unterjähriger Veränderungen ist jedoch weder durch den Gesetzeswortlaut des MinStG noch durch Dokumente des Inclusive Frameworks geklärt. Dazu zählen u.a. unterjährige Veränderungen im Hinblick auf die Einbeziehungsquote für die Primärergänzungsteuer bei unterjähriger Auf- oder Abstockung von Beteiligungsquoten, unterjährige Veränderungen des Konsolidierungsstatus (bspw. Wechsel von der Vollkonsolidierung zur Equity-Methode und umgekehrt), das durch unterjährige Veränderungen von Beteiligungsquoten ausgelöste Über-/Unterschreiten der 20-%-Grenze für die in Teileigentum stehende Muttergesellschaft oder der 50-%-Grenze für Joint Ventures sowie der unterjährige Wechsel von einer transparenten in eine intransparente Besteuerung (oder umgekehrt).\r\nZu § 66 Abs. 5 Nr. 1 MinStG (Definition einer Mindeststeuerreorganisation) \r\nWir regen an, die Definition einer Mindeststeuerreorganisation in § 66 Abs. 5 Nr. 1 MinStG zu präzisieren.\r\nIn § 66 Abs. 5 Nr. 1 MinStG findet sich ein Teil der Definition einer Mindeststeuerreorganisation. Unter der derzeitigen Gesetzesformulierung ist die Nichtgewährung einer Gegenleistung in Form von Kapitalanteilen nur dann unschädlich, wenn deren Ausgabe „keine wirtschaftliche Bedeutung“ hat.\r\nEs sollten aber auch solche Fälle die Voraussetzungen des § 66 Abs. 5 Nr. 1 MinStG erfüllen, in denen es rechtlich keine Möglichkeit gibt, Anteile neu auszugeben (z.B. Aufwärtsverschmelzung, § 54 UmwG), bzw. eine solche Ausgabe rechtlich möglich ist, auf eine Anteilsgewährung jedoch verzichtet wird (z.B. im Fall der Seitwärtsverschmelzung unter den Voraussetzungen des § 53 UmwG). In solchen Fällen sollte die Anteilsausgabe (erst recht) keine „wirtschaftliche Bedeutung“ haben, sodass im Sinne der Rechtssicherheit für die Anwender eine Klarstellung erfolgen sollte, dass auch die zuvor genannten Fälle unschädlich sind.\r\nZu § 89 Abs. 2 AO (Verbindliche Auskünfte i.Z.m. Fragestellungen zum MinStG)\r\nWir regen an, eine Ausnahmeregelung für die Beantragung von verbindlichen Auskünften nach § 89 Abs. 2 AO i.Z.m. Rechtsfragen zum MinStG vorzusehen.\r\nDie Möglichkeit zum Antrag auf eine verbindliche Auskunft i.S.d. § 89 Abs. 2 AO setzt unter anderem einen genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalt voraus. Im Zusammenhang mit dem äußerst komplexen Regelwerk des MinStG sind zahlreiche Rechtsfragen bislang ungeklärt – unter Umständen beziehen sich diese jedoch auf Sachverhalte, die bereits verwirklicht sind (bspw. welche Gesellschaft als oberste Muttergesellschaft einzuordnen ist). Wir regen an, in Ausnahmefällen zumindest übergangsweise auch Anträge auf verbindliche Auskunft zuzulassen, die sich auf unveränderte (und damit bereits verwirklichte) Sachverhalte beziehen.\r\nZur vertiefenden Erörterung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-03"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0016363","regulatoryProjectTitle":"Stellungnahme des IDW zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d1/01/520690/Stellungnahme-Gutachten-SG2505160017.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur Sanierungsklausel des § 8c Abs. 1a KStG Stellung zu nehmen.\r\nWir begrüßen, dass sich die Finanzverwaltung mit einer abgestimmten Position zur Vorschrift des § 8c Abs. 1a KStG äußert. Gerade durch die (internationalen) Herausforderungen und Krisen (Probleme in den Lieferketten, Überfall Russlands, steigende Energiepreise), aber auch die deutschen (politischen) Rahmenbedingungen, stagniert die deutsche Wirtschaft bzw. ist diese in den vergangenen Jahren leicht geschrumpft. Auch aktuell stehen Unternehmen auf Grund der Zollpolitik der USA vor weiteren Herausforderungen, die sich bei den Unternehmen negativ in der Bilanz bzw. auf den Gewinn auswirken. So haben immer mehr Unternehmen in den vergangenen Jahren Verluste gemacht bzw. ist die Anzahl der Unternehmen gestiegen, die einen Insolvenzantrag stellen mussten.\r\nAus den o.g. Gründen ist mit einer steigenden Anzahl von Sanierungsfällen zu rechnen, weshalb eine zeitnahe Finalisierung des BMF-Schreibens nach der Abgabefrist wünschenswert ist. Des Weiteren begrüßen wir insbesondere die Einführung von Vermutungsregeln sowie von Erleichterungen der Nachweisführung, die die Inanspruchnahme der Sanierungsklausel durch Steuerpflichtige deutlich erleichtern.\r\nÜber unsere nachfolgenden Anmerkungen zu dem BMF-Entwurfsschreiben hinaus, regen wir zudem an, die gesetzliche Regelung des § 8c KStG zu modernisieren. Zum einen ergibt sich grundsätzlicher gesetzgeberischer Änderungsbedarf in Bezug auf die Besonderheiten der Organschaften sowohl bei Anwendung der Sanierungsklausel, aber auch der Anwendung der Stille-Reserven-Klausel. Zum anderen ist vor dem Hintergrund der notwendigen Transformation der deutschen Wirtschaft fraglich, ob die gesetzliche Regelung nicht vielmehr dahingehend ausgestaltet werden sollte, einen Strukturwandel – und damit einhergehend auch Änderungen des Geschäftsbetriebs von Verlustunternehmen – zu unterstützen (s. Abschnitt 5.1 des IDW-Positionspapiers „Steuerpolitische Vorschläge“).\r\nDies vorausgeschickt, nehmen wir zu einzelnen Punkten des Entwurfs wie folgt Stellung:\r\nZu Rn. 7 (Sanierungsvoraussetzungen) \r\nWir regen an, bei Vorliegen der in der Randnummer genannten „Indizien“ von einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung auszugehen.\r\nNach Rn. 7 BMF-E „kann“ bei Vorliegen der beiden genannten „Indizien“ (Überschuldungsbilanz und Bestätigung über fehlende Bereitschaft weiterer Finanzierungen) von Seiten des zuständigen Finanzamts von einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung ausgegangen werden. \r\nAus Vereinfachungsgründen sowie zur Sicherstellung eines einheitlichen Verwaltungsvollzugs und zur Erhöhung der Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen sollte das „kann“ durch ein (zwingendes) „ist“ ersetzt werden, sodass bei Vorliegen der „Indizien“ für alle Beteiligten klar ist, dass von einer drohenden oder eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung auszugehen ist.\r\nZu Rn. 8, 9 (Sanierungsvoraussetzungen) \r\nWir regen an, klarzustellen, dass durch einen für insolvenzrechtliche Zwecke erstellten Sanierungsplan oder ein Sanierungsgutachten nach einer im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode (z. B. nach IDW S 6) bei gleichzeitigem Beteiligungserwerb sämtliche Sanierungsvoraussetzungen als erfüllt gelten.\r\nNach dem Entwurfsschreiben ist ein „für insolvenzrechtliche Zwecke erstellter Sanierungsplan (§§ 217 ff. InsO) [...] als Nachweis ausreichend, sofern der Beteiligungserwerb Teilmaßnahme des Sanierungsplans ist.“ (Rn. 8). Um Unklarheiten auszuschließen, sollte klargestellt werden, dass sich der „Nachweis“ darauf bezieht, dass die bzw. alle „Sanierungsvoraussetzungen“ erfüllt sind. Die zuvor dargestellte Auffassung bzw. Ergänzung sollte ebenfalls bei den Ausführungen zum Sanierungsgutachten (Rn. 9) zur Anwendung kommen.\r\nWir regen an, dass Restrukturierungspläne auf Grundlage des StaRUG ebenfalls als Nachweiserleichterung anzusehen sind.\r\nDarüber hinaus sollte eine „Nachweiserleichterung“ auch bei Restrukturierungsplänen auf Grundlage des Gesetzes über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (“StaRUG“) vorliegen. Dies sollte ergänzt werden.\r\nZu Rn. 18 (Sanierung in Konzernstrukturen) \r\nWir regen an, § 8c KStG in Bezug auf die Besonderheiten der Organschaften sowohl bei Anwendung der Sanierungsklausel aber auch der Anwendung der Stille-Reserven-Klausel zu reformieren.\r\nErwirbt ein Erwerber einen Organkreis, handelt es sich nach Rn. 18 BMF-E um einen mittelbaren Beteiligungserwerb an der Organgesellschaft und einen unmittelbaren Beteiligungserwerb an einer Organträger-Körperschaft. Im Ergebnis ist die Sanierungsklausel stets durch den Organträger zu erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn die bei diesem von § 8c KStG bedrohten Verluste im Betrieb der Organgesellschaft entstanden sind. Bei der Prüfung der Sanierungsklausel auf Ebene des Organträgers soll dabei die Erfüllung oder Nichterfüllung der Sanierungsklausel durch die Organgesellschaft unbeachtlich sein. Auch wenn die Verluste im Betrieb der Organgesellschaft angefallen sind, sieht Rn. 18 BMF-E den Erhalt eines Betriebs des Organträgers vor.\r\nDiese – wohl dem Gesetz entsprechende – Auslegung verdeutlicht den Reformbedarf des § 8c KStG, der den Besonderheiten der Organschaft nicht ausreichend Rechnung trägt.\r\nZu Rn. 20 (Sanierung in Konzernstrukturen) \r\nWir regen an, die Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unabhängig von etwaigen nachgeschalteten Geschäftsbetrieben von Tochterpersonengesellschaften zu würdigen.\r\nBezugspunkt für die Sanierungsabsicht der Körperschaft ist nach dem Wortlaut des § 8c Abs. 1a Satz 1 KStG der Geschäftsbetrieb. Es ist grundsätzlich von einem einheitlichen Geschäftsbetrieb auszugehen. Nachgeschaltete Beteiligungen an einer Tochterkapital- sowie an einer Tochterpersonengesellschaft sind daher richtigerweise gesondert zu betrachten. Nach dem Entwurfsschreiben soll im Fall der Beteiligung an einer Tochterpersonengesellschaft der Sanierungsumfang erweitert werden. Zwar wird die Sanierung beider Geschäftsbetriebe – sowohl der der Körperschaft als auch der einer Tochterpersonengesellschaft (im BMF-Entwurf wird erstmalig von Geschäftsbereichen gesprochen, was u.E. synonym für Geschäftsbetriebe stehen soll) – nur für die Fälle, in denen (i) die Personengesellschaft selbst auch ein Sanierungsfall ist und (ii) der Verlust der zu sanierenden Körperschaft im Wesentlichen aus dem Verlust der Personengesellschaft resultiert, verlangt. Allerdings fehlt es an einer Definition, wann das Kriterium der Wesentlichkeit erfüllt ist. Für den Anwender bleibt daher unklar, wie die Finanzverwaltung die Norm (konkret) auslegt. \r\nAus diesem Grund regen wir an, die Sanierung des Geschäftsbetriebs der Körperschaft unabhängig von etwaigen nachgeschalteten Geschäftsbetrieben von Tochterpersonengesellschaften zu würdigen. Eine solche Auffassung deckt sich im Übrigen mit der von der Finanzverwaltung im überarbeiteten BMF-Schreiben zur Zinsschranke vom 23.03.2025 vertretenen Auffassung, wonach das steuerliche EBITDA betriebsbezogen zu ermitteln ist und eine erneute Berücksichtigung des Gewinnanteils aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft beim Mitunternehmer nicht möglich sein soll (Rn. 48).\r\nZu Rn. 32 (Lohnsummenregelung) \r\nWir regen an, den Zusatz „auf ausländische Betriebsstätten entfallende Lohnsummen“ ersatzlos zu streichen. \r\nNach dem Gesetzeswortlaut des § 8c Abs. 1a Satz 1 KStG ist ein Beteiligungserwerb zum Zweck der Sanierung für die Anwendung des § 8c Abs. 1 KStG unbeachtlich. Im Ergebnis soll es für den Fall der Sanierung weder zum Untergang laufender steuerlicher Verluste noch zum Untergang steuerlicher Verlustvorträge kommen. \r\nKommt es zu einer wirtschaftlichen Genesung der Körperschaft, kann diese somit ihre steuerlichen Verlustvorträge mit künftigen positiven Einkünften im Rahmen der Mindestbesteuerung des § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 EStG verrechnen. Die Sanierungsklausel wirkt sich somit nur auf die nationale Ertragsbesteuerung aus. \r\nHingegen führt die Berücksichtigung von Ergebnissen, die nur im Ausland besteuert werden – wie insb. in Fällen ausländischer Betriebsstätten i.S.d. Art. 7 Abs. 1 OECD-MA – nicht zu einer Erhöhung der steuerlichen Verluste der Körperschaft im Inland. Gleichzeitig besteht für die Körperschaft somit auch keine Möglichkeit, anfallende inländische Einkünfte mit ausländischen Verlusten zu verrechnen.\r\nAls Folge daraus sollte sich die Prüfung des Erhalts der wesentlichen Betriebsstrukturen nur auf die Merkmale im Inland konzentrieren. Dementsprechend können auch nur die auf inländische Betriebsstätten entfallenden Lohnsummen für die Anwendung der Lohnsummenregelung relevant sein. \r\nZu Rn. 30 (Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung (§ 8c Absatz 1a Satz 3 Nummer 1 KStG)) \r\nWir regen an, dass eine vor dem Beteiligungserwerb geschlossene Vereinbarung, welche einem Sachzusammenhang zu dem Erwerb aufweist, auch ohne Anschlussvereinbarung anzuerkennen sein sollte. Für Fälle, in denen unabhängig von der Sanierung der Körperschaft und dem Beteiligungserwerb bereits eine Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzgarantie bestand, sollte das Instrument ihrer Bestätigung durch eine nach dem Beteiligungserwerb getroffene Anschlussvereinbarung beibehalten werden.\r\nDie Erhaltung der wesentlichen Betriebsgrundlagen kann gem. § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 KStG u.a. durch den Abschluss und die Befolgung einer Betriebsvereinbarung mit Arbeitsplatzregelung gewährleistet werden. Allerdings regelt die Vorschrift nicht, wann eine solche Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden muss, um i.S.d. § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 1 KStG anerkannt zu werden.\r\nNach Rn. 30 BMF-E muss die Betriebsvereinbarung grds. nach dem Beteiligungserwerb abgeschlossen werden und mit dem Beteiligungserwerb in einem sachlichen Zusammenhang stehen. Wurde eine Betriebsvereinbarung vor dem Beteiligungserwerb geschlossen, kann der zeitliche Zusammenhang auch durch eine nach dem Beteiligungserwerb geschlossene weitere Vereinbarung (Anschlussvereinbarung) hergestellt werden. Dies soll allerdings nur dann gelten, wenn in dieser Anschlussvereinbarung dokumentiert ist, dass die Beteiligten auch nach dem Beteiligungserwerb keine andere Betriebsvereinbarung getroffen hätten.\r\nEs ist nicht ersichtlich, warum bei vor dem Erwerb abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen eine zusätzliche Vereinbarung erforderlich sein soll, selbst wenn diese in sachlichem Zusammenhang mit dem Beteiligungserwerb stehen sollte (z.B. weil Veräußerer oder Erwerber den Abschluss einer solchen Vereinbarung vor dem Erwerb zur Bedingung machen). Die Voraussetzung, dass in der Anschlussvereinbarung dokumentiert werden soll, dass nach dem Beteiligungserwerb keine andere Betriebsvereinbarung getroffen werden sollte, ist ersatzlos zu streichen. Sollte man dennoch an der Anschlussvereinbarung festhalten, ist diese allein ausreichend, um den Willen der Parteien abzubilden. Einer weiteren Dokumentation sollte es nicht bedürfen.\r\nZu Rn. 34 (Lohnsummenregelung) \r\nWir regen an, die Regelung des § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 KStG auch für Kleinbetriebe zu öffnen.\r\nNach Rn. 34 BMF-E ist die Lohnsummenregelung nach § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 KStG „nicht anwendbar, wenn die Ausgangslohnsumme 0 Euro beträgt oder die Körperschaft nicht mehr als 10 Arbeitnehmer hat (§ 13a Absatz 1 Satz 4 ErbStG i. d. F. des ErbStG vom 24. Dezember 2008, BGBl. I S. 3018)“. \r\nZwar führt diese Regelung im Erbschaftsteuergesetz zu einer Vereinfachung und der Verschonungsabschlag für die Übertragung von begünstigtem Vermögen kann ohne Rücksicht auf die Arbeitnehmerstruktur gewährt werden. Im Kontext des § 8c Abs. 1a KStG führt die Nichtanwendung der Lohnsummenregelung der Variante Nr. 2 jedoch dazu, dass sich Kleinbetriebe nicht auf die Lohnsummenregelung als Kriterium für den Erhalt der wesentlichen Betriebsstrukturen berufen können.\r\nWie oben beschrieben, steht eine Vielzahl deutscher Unternehmen – unabhängig von ihrer Größe – vor diversen Herausforderungen. Es ist kein Grund ersichtlich, warum Kleinbetriebe von der Möglichkeit der Variante „Nr. 2“ ausgeschlossen und Kleinbetriebe ungerechtfertigterweise schlechter gestellt werden sollten. Dies stellt nach unserer Auffassung eine ungerechtfertigte Schlechterstellung dieser Kleinbetriebe dar.\r\n§ 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 2 KStG sieht eine sinngemäße Anwendung des § 13a Abs. 1 Sätze 3 und 4 und Abs. 4 ErbStG vor. Dementsprechend ist auch im Rahmen des § 8c KStG eine Rechtsanwendung nach Sinn und Zweck der Sanierungsklausel notwendig. Im Rahmen des § 8c Abs. 1a KStG sollen Sanierungen erleichtert werden, weshalb Sanierungen bei Kleinbetrieben nicht unnötig erschwert werden dürfen. Wir regen daher an, die Anwendung der Lohnsummenregelung für Kleinbetriebe zumindest im Billigkeitswege zu ermöglichen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund des beim Bundesfinanzhof anhängigen Revisionsverfahrens Az. I R 9/24.\r\nDarüber hinaus regen wir an, dass vor dem Hintergrund des Vereinfachungszwecks der Norm die Variante „Nr. 2“ vielmehr per se für Kleinbetrieb einschlägig sein sollte, um die Sanierung von Kleinbetrieben im aktuellen wirtschaftlichen Umfeld attraktiver zu machen. \r\nZu Rn. 36 (Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen durch Einlagen (§ 8c Absatz 1a Satz 3 Nummer 3 KStG)) \r\nWir regen an, klarzustellen, dass als Bezugsgröße für die Bestimmung der Mindesthöhe für die Zuführung von wesentlichem Betriebsvermögen auf das Aktivvermögen lt. Steuerbilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres als Summe der Wirtschaftsgüter abzustellen ist.\r\nU.E. sollten nur Wirtschaftsgüter zur Bestimmung der Mindesthöhe für die Zuführung herangezogen werden. Bilanzierungshilfen und Rechnungsabgrenzungsposten stellen keine Wirtschaftsgüter dar, sodass diese nicht in die Ermittlung der relevanten Vergleichsgröße einzubeziehen sind. \r\nAbzuziehen von dem in der Steuerbilanz ausgewiesenen Aktivvermögen sind ggf. vorhandene steuerliche Ausgleichposten für negative Firmenwerte, soweit diese nicht bereits durch Abstockung von aktiven Wirtschaftsgütern berücksichtigt wurden. Dies sollte auch für aktive steuerliche Ausgleichsposten klargestellt werden, da diese nur ein bilanztechnisches Hilfsmittel darstellen, um bestimmte Vorgänge in der Steuerbilanz anders als in der Handelsbilanz zu bilanzieren.\r\nZu Rn. 39, 65 (Einlagen zur Zuführung wesentlichen Betriebsvermögens, Leistungen) \r\nWir regen an, vororganschaftliche Minderabführungen in die Auflistung der nicht zu Einlagen führenden Vorgänge in Rn. 39 aufzunehmen. Korrespondierend sollten vororganschaftliche Mehrabführungen aus dem Katalog der schädlichen Leistungen in Rn. 65 ausgenommen werden.\r\nDer Gesetzeswortlaut enthält keine Regelung, wie vororganschaftliche Minder- und Mehrabführungen i.S.v. § 14 Abs. 3 KStG im Rahmen des § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 KStG zu berücksichtigen sind. \r\nAuch im Erlassentwurf finden sich dazu keine Aussagen.\r\nVororganschaftliche Minder- und Mehrabführungen haben wirtschaftlich betrachtet keine Auswirkungen auf das Betriebsvermögen des zu sanierenden Geschäftsbetriebs.\r\nMinderabführungen sind nach § 14 Abs. 3 Satz 2 KStG bzw. § 14 Abs. 4 Satz 1 KStG sowohl in Fällen, in denen sie in vororganschaftlicher als auch in organschaftlicher Zeit verursacht wurden, als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln. \r\nRn. 39 BMF-E enthält jedoch lediglich Aussagen zu der Behandlung organschaftlicher Minderabführungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 KStG. Diese sollen nicht als Einlage i.S.d. § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 KStG zu qualifizieren sein. \r\nMehrabführungen, die ihre Ursache in vororganschaftlicher Zeit haben, gelten nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger. Diese Ausschüttungen können u.U. auch aus dem steuerlichen Einlagekonto zu leisten sein. Ob in Fällen vororganschaftlicher Mehrabführungen schädliche Leistungen i.S.v. § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 KStG vorliegen sollen, ist unklar. Rn. 65 listet lediglich allgemein offene und verdeckte Gewinnausschüttungen sowie Leistungen aus dem steuerlichen Einlagekonto (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG) auf. \r\nZu Rn. 44 (Zwölf-Monats-Zeitraum) \r\nEs sollte klargestellt werden, wann der Zwölf-Monats-Zeitraum nach § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 Satz 2 KStG in Fällen des schrittweisen Erwerbs innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums beginnt.\r\nErgänzend regen wir an, klarzustellen, dass sich die nach § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 Satz 2 und 3 KStG erforderliche Zuführung der Höhe nach auf den einzelnen (Zähl-)Erwerb bezieht.\r\nGemäß § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 Satz 2 KStG muss die Zuführung des wesentlichen Betriebsvermögens innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb erfolgen. Nach Rn. 44 BMF-E beginnt der Zwölf-Monats-Zeitraum mit dem Beteiligungserwerb, der die Rechtsfolgen des § 8c KStG auslösen würde. \r\nUnklar ist allerdings, wie die Regelung auszulegen ist, wenn es erst aufgrund mehrerer Erwerbe innerhalb eines Fünf-Jahres-Zeitraums zur Überschreitung der 50-%-Grenze des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG kommt. \r\nBeispiel:\r\nErwerber E erwirbt zum 01.01.2001 40 % der Anteile an der V-GmbH zum Zweck der Sanierung (Zählerwerb). Der Erwerb ist Teil eines Sanierungskonzepts. E führt innerhalb des Jahres 01 insg. Betriebsvermögen von (40 % von 25 % =) 10 % des in der Steuerbilanz zum Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen Aktivvermögens zu. Nach Abschluss der Sanierung erwirbt E am 01.11.2002 weitere 20 % der Anteile an der V-GmbH.\r\nErst der zweite Erwerb am 01.11.2002. wäre der die Rechtsfolgen des § 8c KStG auslösende Beteiligungserwerb. Wäre Rn. 44 so zu verstehen, dass aus Sicht der Finanzverwaltung der Zwölf-Monats-Zeitraum erst nach diesem zweiten Erwerb beginnt, müssten – trotz der bereits erfolgten Einlage – Betriebsvermögenszuführungen i.H.v. 15 % (60 % von 25 % = 15 %) vorgenommen werden. Die bereits nach dem ersten Erwerb geleistete Zuführung bliebe außer Betracht und hätte keinen Nutzen für Zwecke des § 8c Abs. 1a KStG.\r\nDies erscheint nicht sachgerecht. Wir regen an, klarzustellen, dass auch das durch den Zählerwerb eingebrachte Betriebsvermögen im Rahmen des § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 Satz 2 und 3 KStG zu berücksichtigen ist, um frühzeitige Sanierungsbemühungen nicht zu konterkarieren.\r\nZu Rn. 51 (Wesentlichkeitsgrenze der Betriebsvermögenszuführungen) \r\nWir regen an, für Zwecke der Vergleichsrechnung des § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 Satz 2 KStG auf den Teilwert abzustellen.\r\nGemäß § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 Satz 2 KStG liegt eine wesentliche Betriebsvermögenszuführung vor, wenn der Körperschaft innerhalb von zwölf Monaten nach dem Beteiligungserwerb neues Betriebsvermögen zugeführt wird, das mindestens 25 % des in der Steuerbilanz zum Schluss des vorangehenden Wirtschaftsjahrs enthaltenen Aktivvermögens entspricht. \r\nFür die Prüfung wesentlichen Betriebsvermögens sollte nicht auf den Buchwertansatz bei der empfangenden Körperschaft abgestellt werden. Für die anzustellende Vergleichsrechnung sollten die Einlagen vielmehr mit dem Teilwert i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Hs. 1 EStG bewertet werden. Dies ist darin begründet, dass auch zugeführte stille Reserven dazu geeignet sind, das Vermögen des Geschäftsbetriebs zu stärken und zu einer Sanierung beizutragen. Der Teilwert sollte auch im Fall von Umwandlungen herangezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn das übergehende Vermögen in der Übertragungsbilanz zu einem Wert unterhalb des gemeinen Werts angesetzt wurde.\r\nZu Rn. 65 (Leistungen) \r\nWir regen an, dass organschaftliche Mehrabführungen i.S.d. § 27 Abs. 6 KStG nicht als schädliche Leistungen i.S.v. § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 KStG anzusehen sind.\r\nRn. 39 BMF-E sieht vor, dass u.a. organschaftliche Minderabführungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 KStG nicht zu einer Einlage i.S.d. § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 KStG führen. Eine solche Sichtweise erscheint sachgerecht, weil dadurch wirtschaftlich kein neues Betriebsvermögen geschaffen wird, das zu einer Sanierung beitragen könnte. \r\nOrganschaftliche Mehrabführungen i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 2 KStG sind nach § 27 Abs. 6 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 4 KStG unabhängig vom Bestand des steuerlichen Einlagekontos als Einlagenrückgewähr und damit Leistungen aus dem Einlagekonto zu behandeln. Allerdings kommt es grds. nicht zu einer Minderung des Betriebsvermögens im wirtschaftlichen Sinne. Einzige Ausnahme bildet der über die Gewinnabführung erfolgende (und als organschaftliche Mehrabführung zu behandelnde) Rückfluss eines an die Organgesellschaft geleisteten (und als Einlage zu behandelnden) Ertragszuschusses.\r\nDaher sollten – korrespondierend zu Rn. 39 – organschaftliche Mehrabführungen i.S.d. § 27 Abs. 6 KStG nicht als schädliche Leistungen anzusehen sein.\r\nZu Rn. 69 (Leistungen) \r\nWir regen an, dass Leistungen der Kapitalgesellschaft aus systematischer Sicht nur mindernd berücksichtigt werden dürfen, soweit sie an Gesellschafter erfolgen, deren Einlagen auch vorab bei Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenze berücksichtigt wurden.\r\nNach § 8c Abs. 1a Satz 3 Nr. 3 Sätze 5 und 6 KStG führen Leistungen der Kapitalgesellschaft an den Erwerber oder (Alt-)Gesellschafter, die innerhalb von drei Jahren nach der Zuführung des neuen Betriebsvermögens erfolgen, zu einer Minderung des Werts des zugeführten Betriebsvermögens. Nach der Gesetzesbegründung zu § 8c Abs. 1a KStG (BT-Drs. 16/13429, S. 51) soll dadurch verhindert werden, dass das zugeführte Betriebsvermögen an Neu- oder Altgesellschafter ausgekehrt wird. \r\nDie o.g. Sichtweise greift Rn. 69 auf. Eine Begrenzung auf die Beteiligung des sanierenden Neugesellschafter sollte somit nicht erfolgen. Die derzeitige Systematik des BMF-Schreibens hätte zur Folge, dass auch solche Leistungen zu berücksichtigen wären, die nicht vorab im Rahmen der Wesentlichkeitsgrenze der Betriebsvermögenszuführung berücksichtigt wurden (siehe Rn. 46 ff.). Dies wäre dahingehend unsystematisch, weil zwar Einlagen durch (Alt-)Gesellschafter nicht in die Berechnung des Werts des zugeführten Betriebsvermögens einbezogen werden (Rn. 41), an sie ausgekehrte Leistungen aber i.S.d. der Berechnungssystematik berücksichtigt würden.\r\nEine systematische Vorgehensweise sollte bei Ermittlung der Wesentlichkeitsgrenze auch Zuführungen von Altgesellschaftern berücksichtigen. Dann wäre es folgerichtig, auch an diese gewährte Leistungen mindernd zu berücksichtigen.\r\nZur vertiefenden Erörterung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-05-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017446","regulatoryProjectTitle":"Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9f/92/559041/Stellungnahme-Gutachten-SG2506180001.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr Abgeordneter, in seiner Kabinettsitzung am 18.12.2024 hat die vorherige Bundesregierung den Regierungsentwurf (RegE) eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer verabschiedet. Am 02.04.2024 hat ebenfalls die vorherige Bundesregierung ihre Gegenäußerung zu der zum Gesetzesvorschlag ergangenen Stellungnahme des Bundesrates (vgl. hierzu BR-Drs. 7/25 (Beschluss)) veröffentlicht (vgl. BT-Drs. 21/16). Gerne nutzen wir die Gelegenheit, zu dem Gesetzesvorschlag – wie schon bereits zum zugehörigen Referentenentwurf vom 16. Oktober 2024 – Stellung zu nehmen. Das IDW begrüßt im Grundsatz eine Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer und hat sich in der Vergangenheit mehrfach, zuletzt mit Eingabe vom 15. März 2022 für eine Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer1 ausgesprochen und entsprechende Vorschläge unterbreitet. Angesichts des sich an die COVID-19-Pandemie anschließenden Kriegs in der Ukraine und der damit einhergehenden Energiekrise konnten unsere Vorschläge bislang nur teilweise umgesetzt werden. Die Reform des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer sollte genutzt werden, um noch weitere, aus unserer Sicht erforderliche Änderungen vorzunehmen. 1 Zur sprachlichen Vereinfachung umfasst der in diesem Schreiben verwendete Begriff „Wirtschaftsprüfer“ („WP“) sowohl Wirtschaftsprüfer als auch Wirtschaftsprüferinnen. Dies vorausgeschickt nehmen wir zu den im Regierungsentwurf enthaltenen Vorschlägen wie folgt Stellung: Zu Artikel 1 Nr. 3 – Änderung des § 9 Abs. 5 WPO (Anrechnung von Tätigkeiten als Prüfungstätigkeit) Nach § 9 Abs. 5 Satz 4 WPO-E soll eine mit der Prüfungstätigkeit im Zusammenhang stehende Tätigkeit bei der Wirtschaftsprüferkammer (WPK) oder bei der Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) bis zur Höchstdauer von zwei weiteren Jahren künftig auf die Prüfungstätigkeit nach § 9 Abs. 2 WPO angerechnet werden. Die Möglichkeit der Anrechnung von Tätigkeiten als Prüfungstätigkeit sollte nicht auf die WPK und die APAS beschränkt bleiben, sondern auf sämtliche Personenvereinigungen i.S.d. § 43a Abs. 1 Nr. 9 b) WPO ausgeweitet werden. Wir regen an, § 9 Abs. 5 Satz 4 WPO auch um Personenvereinigungen i.S.v. § 43a Abs. 1 Nr. 9 b) WPO zu ergänzen. Zu Artikel 1 Nr. 9 und 10 – Änderung von § 28 und Einfügen von § 28a WPO (Mitarbeiterbeteiligung nicht berufsangehöriger Gesellschafter) Die Bedeutung von spezialisierter Expertise aus anderen Fachbereichen, insbesondere in den Bereichen Nachhaltigkeit und Digitalisierung, nimmt immer mehr zu. Wir unterstützen den Gesetzesvorschlag, diesem Bedarf mit der Einführung eines neuen § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 c) WPO-E zu entsprechen. Hiernach dürften künftig auch Angestellte, die ihren Beruf überwiegend in der Gesellschaft ausüben, deren Berufsausübung den Gesellschaftszweck fördert und bei denen die Anforderungen nach § 28a WPO-E eingehalten werden, Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (WPG) sein. Wir unterstützen ferner den Vorschlag, dass auch Gesellschafter, die keine Berufsträger sind, dazu verpflichtet werden, bestimmte Berufspflichten, insbesondere zur Unabhängigkeit, Gewissenhaftigkeit, Verschwiegenheit und Eigenverantwortlichkeit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 WPO) sinngemäß zu beachten haben (§ 28 WPO-E). In der Gesetzesbegründung wird klargestellt, dass reine Kapitalbeteiligungen damit weiterhin unzulässig bleiben, um die Unabhängigkeit der WPG vor externen Beeinflussungen und die Einhaltung der Berufspflichten innerhalb der Gesellschaft zu sichern. In der jüngeren Vergangenheit ist zu beobachten, dass sich reine Finanzinvestoren über Beteiligungen an europäischen Prüfungsgesellschaften mittelbar an deutschen WPG beteiligen. Wir weisen darauf hin, dass reine Kapitalbeteiligungen sowohl europarechtlich als auch in anderen EU- Mitgliedsstaaten zulässig sind. Der Gesetzgeber sollte sich in diesem Zusammenhang auch mit den Auswirkungen des EuGH-Urteils vom 19.12.2024 (Az. C-295/23) auseinandersetzen. Nach Ansicht des EuGH steht das Unionsrecht, insbesondere die Niederlassungs- und Kapitalverkehrsfreiheit, einer nationalen Regelung zwar nicht entgegen, nach der es unzulässig ist, dass Geschäftsanteile an einer Rechtsanwaltsgesellschaft auf einen reinen Finanzinvestor übertragen werden, da eine solche Beschränkung nicht über das hinausgehe, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich sei. Übertragen auf das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer könnte demnach ein Mitgliedstaat grundsätzlich auch andere Maßnahmen als ein Fremdbesitzverbot ergreifen, um die Unabhängigkeit zu gewährleisten, sofern die Maßnahmen geeignet, wirksam und verhältnismäßig sind. Insoweit sollte der Gesetzgeber mögliche Alternativen zum generellen Fremdbesitzverbot prüfen. Zu Artikel 1 Nr. 16 – Änderung des § 43a WPO (Einführung eines Syndikus-WP) Berufsangehörige sollen mit der nach dem Gesetzentwurf geplanten Einführung eines Syndikus-WP (§ 43a Abs. 2 Nr. 3a WPO-E) künftig in die Lage versetzt werden, von einer Anstellung bei einem WP oder einer WPG zu einer Anstellung in einem Unternehmen wechseln zu können, ohne die Berufsbezeichnung „WP“ als Qualifikationsmerkmal zu verlieren. Nach dem vom IDW im Januar 2017 vorgelegten Eckpunktepapier „Syndikus-Wirtschaftsprüfer“ sollte die Tätigkeit als Syndikus-WP jedoch als originäre WP-Tätigkeit und nicht lediglich als mit dem Beruf des WP vereinbare Tätigkeit ausgestaltet werden (Erweiterung des § 43a Abs. 1 WPO). Im Übrigen sollten auch Anpassungen im Sozialversicherungsrecht, insbesondere zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht, vorgenommen werden, um eine Angleichung an die bereits für andere wirtschaftsberatenden Berufe geltenden Regelungen zu erreichen. Der Bundesrat hat hierzu in seiner Stellungnahme festgestellt, dass nach dem vorliegenden Gesetzentwurf eine grundsätzlich verfassungswidrige doppelte gesetzlich angeordnete Zwangsmitgliedschaft für angestellte Syndikus-WP sowohl in der Deutschen Rentenversicherung als auch in den zuständigen berufsständischen Versorgungswerken drohe (vgl. BR-Drs. 7/25 (Beschluss), S. 4 f.). Diese Bedenken teilen wir. Überdies ist auch ein absolutes Tätigkeitsverbot für Syndikus-WP als gesetzliche Abschlussprüfer und Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 44c Abs. 2 WPO-E) nicht erforderlich, um die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers zu gewährleisten. Sowohl die Unabhängigkeit des (Syndikus-)WP als auch die des Abschlussprüfers bzw. des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind durch die bestehenden berufsrechtlichen und handelsrechtlichen Regelungen hinreichend gewährleistet. Vor Annahme und während der Abwicklung eines Prüfungsauftrags hat jeder Abschlussprüfer im Einzelfall zu prüfen, ob seine Unabhängigkeit gefährdet ist, und dies entsprechend zu dokumentieren, was wiederum seitens der Berufsaufsicht überprüft und ggf. sanktioniert werden kann. Insoweit ist ein generelles Prüfungsverbot für Syndikus-WP nicht erforderlich. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen WP künftig ihren Beruf als Syndikus-WP ausüben können, um dem Wandel des Berufsbilds gerecht zu werden und die Attraktivität des Berufs zu erhöhen. Zudem soll damit der durch Artikel 12 GG garantierten Freiheit der Berufsausübung Rechnung getragen werden. Beide Ziele werden verfehlt, wenn der Syndikus-WP per se von der Durchführung gesetzlicher Abschlussprüfungen bzw. der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung ausgeschlossen wird. Eine solche Regelung ist wegen der Verfehlung des gesetzgeberischen Ziels weder sinnvoll noch, wie vorstehend dargelegt, notwendig. Durch das Verbot, für den Arbeitgeber und verbundene Unternehmen tätig zu werden (§ 44c Abs. 3 WPO-E) wird den Besonderheiten der Syndikus-Position über die ohnehin geltenden Berufspflichten des § 43 WPO hinaus hinreichend Rechnung getragen. Zu Artikel 1 Nr. 21 – Änderung des § 51b Abs. 5 WPO (Anpassung der Aufbewahrungspflicht) Mit der geplanten Änderung des § 51b Abs. 5 WPO soll die gesetzliche Frist für die Aufbewahrung der Prüfungsakte an die zehnjährige Aufbewahrungsfrist nach § 51b Abs. 2 WPO angepasst werden. Das vom Bundestag am 26.09.2024 verabschiedete Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) sieht u.a. eine Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von zehn auf acht Jahre vor. Insoweit regen wir an, eine grundsätzliche Verkürzung der Aufbewahrungspflichten nach § 51b WPO von zehn auf acht Jahre zu prüfen. Zu Artikel 1 Nr. 26 – Änderung des § 59c Abs. 3 WPO (Mitteilung über berufsaufsichtliche Verfahren an Vertreter der WPG) Nach § 59c Abs. 3 Satz 1 WPO-E sollen künftig die Vertreter einer WPG über die Einleitung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens gegen ein Mitglied der WPK aufgrund des Verdachts einer Berufspflichtverletzung seitens der WPK bzw. APAS informiert werden dürfen. Damit soll die WPG künftig die Möglichkeit erhalten, ggf. notwendige präventive Maßnahmen einzuleiten. Unklar ist, ob dies auch im Hinblick auf die nach § 59c Abs. 3 Satz 2 WPO mögliche Auskunftserteilung an Dritte gelten soll. Wird von der WPK oder der APAS z.B. im Rahmen einer Presseanfrage eine Auskunft nach § 59c Abs. 3 Satz 2 WPO erteilt, sollte auch die betroffene WPG zumindest zeitgleich über die Einleitung eines berufsaufsichtlichen Verfahrens informiert werden. Insoweit erscheint es geboten, § 59c Abs. 3 Satz 2 WPO dahingehend zu ergänzen. Zu Artikel 1 Nr. 29 – Änderung des § 62b Abs. 3 WPO (Weitergabe von Inspektionsergebnissen an den Aufsichtsrat) Die vorgeschlagene Befugnis der APAS zur Weitergabe der Ergebnisse aus der Inspektion des gesetzlichen Abschlussprüfers an das geprüfte Unternehmen lehnen wir ab. Es entspricht bereits der gelebten Praxis, dass sich Prüfungsausschüsse durch den Abschlussprüfer über Inspektionsergebnisse informieren lassen. 2 . Die vorgeschlagene Änderung einer unmittelbaren Information durch die APAS suggeriert, dass die derzeitige Information durch den Abschlussprüfer unzureichend wäre oder unzutreffend erfolgen würde. Entsprechende empirische Erkenntnisse, welche diese Behauptung belegen würden, liegen nicht vor. Im Übrigen ist zu bezweifeln, dass die von der APAS zur Verfügung gestellten Informationen über Inspektionsergebnisse, die primär an den Abschlussprüfer gerichtet sind, ohne weitere Hintergrundinformationen für den Prüfungsausschuss – selbst bei entsprechenden Kenntnissen auf dem Gebiet der Abschlussprüfung – verständlich wären. Wir regen daher an, Artikel 1 Nr. 29 (§ 62b Abs. 3 Satz 4 WPO-E) ersatzlos zu streichen. Zu Artikel 1 Nr. 30 – Änderung des § 66a WPO (Ermittlungskompetenzen der APAS im Non-PIE-Bereich) Nach § 66a Abs. 6 Satz 2 WPO-E soll die APAS künftig anstelle der WPK ermitteln, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Berufspflichten bei der Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung oder einer gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts eines Unternehmens, welches in den Konzernabschluss eines Unternehmens von 2 Vgl. IDW Positionspapier zur Kommunikation von Prüfungsqualität, Stand 28.10.2021, abrufbar unter https://www.idw.de/IDW/Medien/Presseraum/2021/Down-Presseinfo-2021-17-PP-Komm-Pruefungsqualitaet-Anlage-1.pdf.  öffentlichem Interesse i.S.d. § 316a Satz 2 HGB einbezogen wird, bestehen und ein sachlicher Zusammenhang zu einem Verfahren gegeben ist, welches mögliche Verstöße gegen Berufspflichten bei der Konzernabschlussprüfung oder der Prüfung des konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts dieses Unternehmens zum Gegenstand hat. Gleiches soll in Bezug auf Nichtprüfungsleistungen gelten, welche für ein Unternehmen von öffentlichem Interesse i.S.d. § 316a Satz 2 HGB oder ein in dessen Konzernabschluss einbezogenes Unternehmen erbracht wurden, konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Berufspflichten bestehen und ein sachlicher Zusammenhang zu einem Verfahren gegeben ist, welches mögliche Verstöße gegen Berufspflichten bei der Abschlussprüfung oder der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts dieses Unternehmens von öffentlichem Interesse zum Gegenstand hat. Es besteht keine Notwendigkeit für eine weitergehende Ausweitung der Befugnisse der APAS auf die Prüfung von Unternehmen, die keine Unternehmen von öffentlichem Interesse sind. Die Gesamtverantwortung für die Durchführung von Konzernabschlussprüfungen liegt beim Konzernabschlussprüfer. Sollten sich Mängel aus der Prüfung von in den Konzernabschluss einbezogenen Teilbereichen auf die Konzernabschlussprüfung auswirken, besteht für die APAS bereits de lege lata die Möglichkeit, die Einhaltung der Pflichten des Konzernabschlussprüfers zu überwachen und gemäß § 6 Verfahrensordnung der APAS im Falle von Beanstandungen andere gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen in die Inspektionen einzubeziehen. Im Übrigen bestehen de lege lata bereits weitgehende Informations- und Einsichtsrechte der APAS gegenüber der WPK, sowie das Recht der APAS, an Ermittlungen der WPK teilzunehmen. Wir regen daher an, auf die geplante Änderung des § 66a Abs. 6 Satz 2 WPO-E (Artikel 1 Nr. 30) zu verzichten. Zu Artikel 1 Nr. 32 – Änderung des § 68 WPO (Erhöhung des Höchstbetrags der Geldbuße gegen eine WPG) Nach § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO-E soll der Höchstbetrag einer Geldbuße bei berufsaufsichtlichen Maßnahmen gegen eine WPG von 1 Mio. Euro auf 5 Mio. Euro erhöht werden. Wir weisen darauf hin, dass durch das Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetz (FISG) mit Wirkung zum 01.07.2021 die Geldbuße für WPG in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro eingeführt wurde. Damit hat der deutsche Gesetzgeber erst kürzlich eine Wertung über die maximale Höhe einer Geldbuße getroffen. Gründe für eine weitere, deutliche Erhöhung des Betrags so kurze Zeit nach der Einführung dieser Regelung sind nicht erkennbar. Im Übrigen sollte sichergestellt werden, dass die Höhe der Geldbuße unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (z.B. Schwere des Verstoßes, Verstöße in der Vergangenheit, Größe der WPG, Zusammenwirken mit anderen Sanktionsmaßnahmen etc.) festlegt wird. Wir regen an, von der geplanten Änderung des § 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WPO-E (Artikel 1 Nr. 32) abzusehen. Über die im Regierungsentwurf vorgeschlagenen Änderungen hinaus halten wir folgende Änderungen bzw. Ergänzungen im Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer für geboten: Klarstellung im Zusammenhang mit dem Beschlagnahmeschutz Der Beschlagnahmeschutz des § 97 StPO sollte sich nicht nur auf Gegenstände beschränken, die der WP vom Beschuldigten erhalten hat, sondern auch solche umfassen, die er im Rahmen seiner Tätigkeit vom Unternehmen bekommen hat. Die Tatsache, dass ein WP regelmäßig einen Vertrag mit dem Unternehmen als juristische Person abschließt, sollte nicht den gesetzlichen Beschlagnahmeschutz aushöhlen. Mit steigender Tendenz legen Staatsanwaltschaften und Strafgerichte das Beschlagnahmeverbot in § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO in dem Sinne eng aus, dass die gegen Beschlagnahme geschützten „sonstigen Gegenstände“ solche sein müssen, die der Berufsgeheimnisträger vom Beschuldigten selbst erhalten hat. Damit wird zulasten des Beschuldigten und vor allem entgegen des Wortlauts eine ungeschriebene Voraussetzung für den Beschlagnahmeschutz in die Vorschrift hineingelesen. Da die Mandanten von WP fast ausschließlich juristische Personen sind, die regelmäßig nicht Beschuldigte i.S.d. StPO sind, läuft der Beschlagnahmeschutz in der Regel ins Leere. Der an sich eindeutige, aber offensichtlich nicht vor ausweitender Auslegung gefeite Wortlaut der strafprozessualen Norm des § 97 Abs. 1 Nr. 3 StPO sollte i.S.d. Beschlagnahmeschutzes so gefasst werden, dass diese extensive Auslegung nicht mehr möglich ist. Originäres Zeugnisverweigerungsrecht auch für Organe und Organmitglieder einer WPG, die nicht WP sind Nicht-Berufsträger, auf welche die Verschwiegenheitspflicht des WP aufgrund ihrer Tätigkeit für den WP bzw. die WPG ausgedehnt wird, haben derzeit lediglich ein abgeleitetes Zeugnisverweigerungsrecht. Konsequenterweise sollte der Gleichstellung mit WP im Hinblick auf die Pflichtenlage die Einräumung eines (originären) Zeugnisverweigerungsrechts folgen (Anpassung des § 53 StPO). In § 56 Abs. 1 WPO wird u.a. die Verschwiegenheitspflicht des WP auf Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer, Partner und persönlich haftende Gesellschafter einer WPG ausgedehnt, die nicht WP sind. Eine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht ist auch für diese Nicht-Berufsträger strafbewehrt (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Daher sollte der berufs- und strafrechtlichen Verschwiegenheitspflicht der vorgenannten Nicht-WP konsequenterweise auch ein originäres strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht folgen, um die Gleichstellung in der Pflichtenlage auch auf Ebene des Zeugnisverweigerungsrechts angemessen zu berücksichtigen. Das bestehende, von der Entscheidung des Berufsgeheimnisträgers abhängige Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO wird der Gleichstellung in der Pflichtenlage jedenfalls nicht gerecht. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017447","regulatoryProjectTitle":"Steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3f/d1/559043/Stellungnahme-Gutachten-SG2506250056.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren, \r\nmit Blick auf die Befassung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags mit dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD “Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland“ (BT-Drs. 21/323) und dem Antrag der Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN “Gerechtigkeitslücken im Steuersystem schließen, Steuerbetrug wirksam bekämpfen und Einnahmebasis des Staates stärken“ (BT-Drs. 21/356) möchten wir die Gelegenheit nutzen, hierzu Stellung zu nehmen.\r\nA.\tAllgemeine Anmerkungen\r\nVor dem Hintergrund des seit Jahren rückläufigen realen Bruttoinlandsprodukts Deutschlands , der voraussichtlichen Stagnation der Wirtschaftsleistung in 2025  und des darüber hinaus global schwierigen gesamtwirtschaftlichen Umfelds – hier seien insbesondere die geplanten Zoll- und Steuererhöhungen der USA und die Eskalation im Nahen Osten genannt – sind Maßnahmen notwendig, die zu einer Belebung der Wirtschaft und einer Rückkehr auf den Wachstumspfad führen. Dazu zählt – neben dem Abbau von Bürokratie in sämtlichen für Unternehmen relevanten Bereichen, wettbewerbsfähigen Energiepreisen sowie der Begrenzung der in der jüngeren Vergangenheit stark gestiegenen Sozialabgaben – auch eine zukunftsorientierte Steuerpolitik. Deutschland ist sowohl bei der Besteuerung von Einkommen als auch von Unternehmen weltweit führend.  Auch dies mindert die Attraktivität des Investitionsstandorts Deutschland – sowohl für die Ansiedlung oder Neugründung von Unternehmen als auch für potentielle ausländische Arbeitnehmer, die dringend für den Arbeitsmarkt in Deutschland benötigt werden.\r\nDie im vorliegenden Gesetzentwurf vorgeschlagenen Maßnahmen sind grundsätzlich geeignet, einen ersten Wachstumsimpuls zu setzen. Wir teilen die von den Regierungsfraktionen getroffene Einschätzung, dass es sich hierbei „nur um einen ersten Schritt zur Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen, dem umfassendere Maßnahmen […] folgen müssen“ , handeln kann. Weitergehende Vorschläge für steuerpolitische Maßnahmen, z.B. zur Verlustverrechnung und zur Reform der Betriebsprüfung, haben wir in unserem IDW Positionspapier “Steuerpolitische Vorschläge zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in Deutschland“ zusammengefasst. Auch die vom BMF eingesetzte Expertenkommission “Vereinfachte Unternehmensteuer“ hat umfassende Vorschläge unterbreitet. Diese sollten (kurzfristig) aufgegriffen werden, um die steuerlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen in Deutschland zu vereinfachen und zu verbessern. Ein modernes und effizientes Steuersystem wird dazu beitragen, den Standort Deutschland attraktiver zu machen und den Wohlstand zu sichern.\r\nNeben den tatsächlich zu entrichtenden Steuern werden Unternehmen auch durch die steuerlichen Befolgungskosten belastet. Der Gesetzgeber hat in den letzten Jahren durch die Einführung zahlreicher Regelungen zur Stärkung einer umfassenden Einzelfallgerechtigkeit in einer hochkomplexen Steuerrechtsordnung die Systematik des Steuersystems durchbrochen. Daraus lässt sich ein inhärentes, allgemeines Misstrauen gegenüber den Steuerpflichtigen erkennen. Hier ist dringend eine Änderung des grundlegenden “Mindset“ erforderlich. Denn die allermeisten Steuerpflichtigen agieren innerhalb der gesetzlichen Regelungen und sind bereit, einen angemessenen Beitrag zur Finanzierung des Gemeinwohls zu leisten, werden aber durch die vom Gesetzgeber getroffenen Maßnahmen administrativ unangemessen belastet. Ferner ist weitgehend unklar, inwieweit die zuletzt eingeführten Maßnahmen tatsächlich zu einer Vermeidung des “Missbrauchs“ beigetragen haben (bspw. die Meldung grenzüberschreitender Steuergestaltungen, §§ 138d ff. AO). Hier bedarf es dringend einer Evaluierung der existierenden Maßnahmen. Bis zur Auswertung einer solchen Evaluierung sollte von der Einführung weiterer Dokumentations- und Mitteilungsverpflichtungen Abstand genommen werden.\r\nB.\tAnmerkungen zum Entwurf eines Gesetzes für ein steuerliches \r\nInvestitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland\r\nZu Art. 1 Nr. 2 Buchst. a) – Einführung einer temporären, stark degressiven Abschreibung\r\nWir begrüßen die Einführung einer zeitlich begrenzten degressiven Abschreibung. Beschleunigte Abschreibungen sind – wie vor allem aus dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz bekannt – ein wirksames Instrument zur Schaffung von Liquidität als kurzfristiges Konjunkturstimulans.\r\nDurch die zeitliche Befristung dieser Abschreibung sollte es zu gezielten Investitionsanreizen in dem geplanten Anwendungszeitraum kommen. Eine unbefristete Einführung könnte dazu führen, dass Unternehmen ihre Entscheidung zur Durchführung von Investitionsmaßnahmen ggf. zeitlich nach hinten verschieben. Auch durch die geplante Höhe der Abschreibung von jeweils 30% in den ersten drei Jahren wird ein Anreiz für Investitionen geschaffen. Im Vergleich zu anderen steuerpolitischen Instrumenten, insbesondere der Gewährung einer Investitionsprämie, ist die degressive Abschreibung mit deutlich weniger Verwaltungsaufwand bei den Unternehmen und der öffentlichen Verwaltung verbunden, da Beantragungs- Genehmigungs- und Auszahlungsverfahren nicht erforderlich sind.\r\nDes Weiteren begrüßen wir, dass für die zeitliche Anwendung der degressiven Abschreibung keine Rückwirkung vorgesehen ist. Steuerpflichtige benötigen typischerweise einen gewissen zeitlichen Vorlauf, um einen Investitionsplan zu erstellen und darauf basierend Investitionsentscheidungen zu treffen; dies gilt insbesondere für Anschaffungen oder Herstellungen mit größeren Investitionsvolumina. Diesem Umstand wird mit der zeitlichen Anwendungsregelung Rechnung getragen. Zudem werden durch die geplante zeitliche Anwendung etwaige Mitnahmeeffekte vermieden. So profitieren zufällig in einen etwaigen „Rückwirkungszeitraum“ fallende Investitionen nicht von der Abschreibung.\r\nWir weisen darauf hin, dass seit der Aufhebung der sog. umgekehrten Maßgeblichkeit sowie der korrespondierenden handelsrechtlichen Öffnungsklauseln durch das BilMoG im Jahr 2009 nach Maßgabe steuerlich zulässiger Abschreibungsmethoden ermittelte planmäßig fortgeführte Buchwerte nicht mehr ohne Weiteres in die handelsrechtliche Rechnungslegung übernommen werden dürfen. Voraussetzung ist hierfür vielmehr, dass der durch die degressive Abschreibung widergespiegelte Werteverzehr dem tatsächlichen Abnutzungsverlauf des Vermögensgegenstands entspricht bzw. dieser Abnutzungsverlauf sachgerecht dargestellt wird. Daher können ausschließlich auf Grundlage entsprechender steuerlicher Bestimmungen ermittelte planmäßige Abschreibungen handelsrechtlich nicht (immer) zugrunde gelegt werden. Gleichwohl bestehen bei der Festlegung der handelsrechtlichen Abschreibungsmethode Ermessensspielräume. Die grundsätzliche Anwendung einer Abschreibung in fallenden Jahresbeträgen scheidet allerdings – Wesentlichkeit der Effekte vorausgesetzt – handelsrechtlich für solche Vermögensgegenstände aus, deren Werteverzehr sich über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer gleichmäßig vollzieht. In diesen Fällen würden wegen der beschleunigten steuerlichen AfA im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu versteuernde temporäre Differenzen entstehen, die bei der Bilanzierung latenter Steuern zu berücksichtigen sind. \r\nZu Art. 1 Nr. 3 – Senkung der Steuerbelastung für thesaurierte Gewinne auf 25 % und zu Art. 2 – Senkung des Körperschaftsteuersatzes\r\nDie Frage der Höhe der (nominalen) Steuerbelastung ist eine politische Entscheidung. An dieser Stelle weisen wir auf die Auffassung der Expertenkommission “Vereinfachte Unternehmensteuer“ hin, dass die im internationalen Umfeld beobachtbare Unternehmensteuerbelastung von 25% als angemessen angesehen werden kann. \r\nIn künftigen Gesetzgebungsverfahren gilt es, die Attraktivität der Besteuerung von Personengesellschaften strukturell zu verbessern. Dazu gehört eine Weiterentwicklung des Optionsmodells gem. § 1a KStG und der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG. Der Koalitionsvertrag sieht hierzu eine „wesentliche Verbesserung“ für beide Modelle auf dem Weg zu einer „rechtsformneutralen Besteuerung“ vor.  Die bestehenden gesetzlichen Regelungen für beide Vorschriften sind komplex und stellen zum Teil aufgrund der Voraussetzungen diverse Hindernisse für ihre Anwendung dar. Neben einer Vereinfachung der Regelungen und einer damit einhergehenden Verbesserung ihrer Praxisrelevanz kann durch eine Reform auch die Eigenkapitalquote der Unternehmen gestärkt werden, wodurch (weitere) Investitionen für die Unternehmen erleichtert werden könnten (bspw. durch geringere Finanzierungskosten).\r\nFür detaillierte Ausführungen verweisen wir auf das IDW Schreiben vom 09.01.2023 an das BMF im Rahmen der Evaluierung der Option zur Körperschaftsbesteuerung (§ 1a KStG) und der Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG).\r\nZu Art. 3 Nr. 1 – Gemeinkosten und Betriebskosten als förderfähige Aufwendungen und zu Art. 3 Nr. 2 – Erhöhung der Bemessungsgrundlage förderfähiger Aufwendungen\r\nDie Zukunftsfähigkeit des Wirtschaftsstandorts Deutschland ist auf Innovationsfähigkeit angewiesen. Dazu gehört zum einen eine exzellente schulische und universitäre Ausbildung, aber auch das Halten und die Ansiedlung forschungsstarker Unternehmen, die im Regelfall gut bezahlte Arbeitsplätze anbieten und Forscherinnen und Forscher aus aller Welt anziehen könnten.\r\nWir begrüßen daher grundsätzlich die vorgeschlagenen Maßnahmen bei der Forschungszulage – insbesondere, dass künftig auch bestimmte Gemeinkosten und sonstige Betriebskosten in die förderfähigen Aufwendungen aufgenommen werden sollen. Da diese auch Aufwendungen enthalten, die mit der Forschung zumindest indirekt in Zusammenhang stehen, ist deren Berücksichtigung auch sachgerecht. Die geplante Pauschalierung stellt eine Vereinfachung für die Steuerpflichtigen dar und vermeidet somit eine unnötige, kleinteilige Dokumentations- und Nachweispflicht.\r\nDie geplante Anhebung der Bemessungsgrundlage förderfähiger Aufwendungen von derzeit 10 auf 12 Mio. Euro erscheint hingegen im internationalen Vergleich weiterhin gering. \r\nDarüber hinaus regen wir eine Reform des Antragsprozesses an. Das aktuelle Verfahren gestaltet sich komplex, insbesondere weil zu viele unterschiedliche Behörden in den Prozess involviert sind. Das IDW hat dazu in seinem Positionspapier weitere Vorschläge ausgeführt. So regen wir bspw. an, die Behörden durch Einbeziehung externer Dritter zu entlasten und damit zu einer Beschleunigung der Prozesse beizutragen.\r\nC.\tAnmerkungen zum Antrag “Gerechtigkeitslücken im Steuersystem schließen, Steuerbetrug wirksam bekämpfen und Einnahmebasis des Staates stärken“\r\nZunächst stellen wir klar, dass das IDW explizit das Ziel unterstützt, Sorge dafür zu tragen, dass z.B. durch Steuergestaltungen eine missbräuchliche Schädigung des Staats unterbleibt. Dies wird nicht zuletzt auch durch die Empfehlung an den Berufsstand der Wirtschaftsprüfer verdeutlicht, die im IDW Wertekodex enthaltenen Ausführungen zu verantwortungsvoller Steuerberatung umzusetzen.\r\nRichtigerweise stellt die Fraktion von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in ihrem Antrag fest, dass „die stark überwiegende Anzahl von Unternehmen und Bürgerinnen und Bürger ihre Steuern rechtmäßig zahlen.“  Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass Gestaltungen innerhalb des gesetzlichen Rahmens anzuerkennen sind. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) festgestellt, dass „der Steuerpflichtige seine Verhältnisse grundsätzlich so gestalten [darf], dass keine oder möglichst geringe Steuern anfallen, und dabei zivilrechtliche Gestaltungen, die vom Gesetz vorgesehen sind, frei verwendet“  werden dürfen. Dem Steuerpflichtigen ist daher Freiheit innerhalb der gesetzlichen Regelungen zu gewähren. Die in diesem Rahmen gewählten legalen Gestaltungen sind anzuerkennen. Davon klar zu unterscheiden sind Fälle der Steuerhinterziehung, die eine Straftat darstellen und dementsprechend aufzuklären und angemessen zu sanktionieren sind.\r\nZu Nr. 1 Buchst. a) aa) – Abschaffung „Spekulationsfrist“\r\nDie Frage, ob Veräußerungsgewinne grundsätzlich der Besteuerung unterworfen werden, ist davon abhängig, welche Besteuerungskonzeption für die jeweils betroffene Einkunftsart zugrunde gelegt wird. Das geltende Ertragsteuerrecht baut auf der Idee des Dualismus der Einkunftsarten auf. Bei betrieblichen Einkünften umfasst der Gewinn eines Unternehmens auch Gewinne aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern. Bemessungsgrundlage der übrigen Einkunftsarten ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Innerhalb dieses Konzepts ist die Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen die gesetzliche Regel. Von dieser Grundkonzeption wurden in der Vergangenheit indes diverse Ausnahmen vorgesehen. Die Frage über die Abschaffung der Steuerfreiheit bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, ist aus unserer Sicht damit eine politische Entscheidung.\r\nEntscheidet sich der Gesetzgeber für eine Besteuerung von Veräußerungsgewinnen im Zusammenhang mit privaten Immobilien, wären aus systematischen Gründen auch etwaige Veräußerungsverluste ertragsteuerwirksam zu berücksichtigen. Ferner sollten auch angemessene Übergangsregelungen vorgesehen werden.\r\nZu Nr. 1 Buchst. a) bb) – Abschaffung der Gewerbesteuerfreiheit von vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaften\r\nWir teilen die Auffassung der Expertenkommission “Vereinfachte Unternehmensteuer“, die sich in ihrem Abschlussbericht sowohl für die Streichung der Regelung zur einfachen als auch der erweiterten Grundstückskürzung ausspricht, da der Zweck der Vorschriften – die Vermeidung einer Doppelbelastung mit Gewerbe- und Grundsteuer – entfallen ist.  Des Weiteren sei die Maßnahme der erweiterten Kürzung als Subventionierung hoher Baukosten auch nur begrenzt geeignet.\r\nZu Nr. 1 Buchst. a) cc) – Besteuerung sog. Share Deals und zu Nr. 1 Buchst. b) – Ausnahmen im Erbschaftsteuergesetz\r\nDer Gesetzgeber hat durch die Einführung sog. Ergänzungstatbestände die Komplexität des Grunderwerbsteuergesetzes – zulasten der Rechtssicherheit – immer weiter erhöht. Für die Steuerpflichtigen bestehen daher erhebliche steuerliche Risiken, eine etwaige Anzeigepflicht nicht zu erkennen und die ggf. erforderlichen Anzeigen nicht fristgerecht einzureichen.\r\nWir regen an, das Grunderwerbsteuergesetz umfassend zu reformieren und die Besteuerung von Immobilientransaktionen systematisch und rechtssicher zu regeln.\r\nZudem sind derzeit Verfahren zur Erbschaftsteuer vor dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig. Bereits in der Vergangenheit hat das BVerfG die Ausgestaltung der Regelungen zur Begünstigung beim Übergang betrieblichen Vermögens für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt.  Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und (notwendige) neue Regelungen zur Begünstigung bei der Übertragung betrieblichen Vermögens verabschiedet. Auch diese Regelungen weisen eine hohe Komplexität auf. Auch hier zeigt sich, dass die Komplexität der Gesetze – flankiert von sehr umfangreichen und einzelfallorientierten Verlautbarungen der Finanzverwaltung – die rechtssichere Anwendung massiv erschwert und zudem zumindest zu einem wahrgenommen Gerechtigkeitsdefizit führt. Die komplexen Regelungen führen zu „außersteuerlich wenig sinnvollen Entscheidungen, verursachen hohe Verwaltungskosten und können eine effiziente Unternehmensführung behindern.“ \r\nWir regen daher an, auf eine einzelfallorientierte Überarbeitung der im Erbschaftsteuergesetz vorgesehen Ausnahmen zu verzichten, und stattdessen ein einfaches und verständliches Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz zu etablieren, welches den Fortbestand unternehmerischen Handelns im Falle des Übergangs von betrieblichen Vermögen sicherstellt. In der steuerwissenschaftlichen Literatur wird konzeptionell oftmals eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage bei niedrigeren Steuersätzen vorgeschlagen. Zur Vermeidung von durch die Erbschaft- und Schenkungsteuerbelastung ausgelösten Liquiditätsengpässen bei der Übertragung von (gebundenem) unternehmerischen Vermögen regen wir in Anlehnung an die Vorschläge der Expertenkommission zur Wegzugsbesteuerung an, eine praxistaugliche Stundungsregel, die grundsätzlich ohne Sicherheitsleistung zu gewähren ist, vorzusehen. \r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018559","regulatoryProjectTitle":"IDW nimmt Stellung zum Referentenentwurf zur Änderung des EnWG und weiterer energierechtlicher Vorschriften ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3a/38/590454/Stellungnahme-Gutachten-SG2507240010.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich, zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften sowie zur rechtsförmlichen Bereinigung des Energiewirtschaftsrechts\r\n\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir danken für die Übersendung des o.g. Referentenentwurfs vom 10.07.2025 und die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der Verbändebeteiligung, die wir im Folgenden gerne wahrnehmen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. ist unter der Nummer R002191 im Lobbyregister eingetragen.\r\n\r\nZu Artikel 1 mit Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes\r\nKundenanlagen\r\nVor dem Hintergrund des Auslegungsurteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH; Az. C-293/23) vom 28.11.2024 hat der Bundesgerichtshof (Az. EnVR 83/20) am 13.05.2025 beschlossen, dass nur eine Energieanlage, die kein Verteilernetz ist, bei richtlinienkonformer Auslegung eine Kundenanlage i.S. des § 3 Nr. 24a EnWG sein kann. Dabei bleibt unklar, was für Kundenanlagen zur betrieblichen Eigenversorgung gilt (§ 3 Nr. 24b EnWG).\r\nEs ist zeichnet sich allerdings ab, dass von der EuGH- bzw. BGH-Rechtsprechung neben Wohnungsbauunternehmen und den Betreibern lokaler Infrastrukturen zahlreiche weitere Unternehmen (z.B. Industrieunternehmen, Flughäfen, Krankenhäuser) betroffen sein werden, die nunmehr – evtl. unter Hinzuziehung von rechtlichem Rat – feststellen müssen, ob sie weiterhin die Elektrizitätsleitungen auf ihren Betriebsgeländen als Kundenanlage i klassifizieren können oder ob sie (nunmehr) als Betreiber eines Verteilernetzes anzusehen sind. Mangels konkreter Kriterien herrscht in der Praxis momentan erhebliche Rechtsunsicherheit.\r\nSollten solche Unternehmen zu dem Ergebnis kommen, dass sie als Verteilernetzbetreiber i.S. des EnWG anzusehen sind, hat dies weitreichende Folgen u.a. für Rechnungslegung und Jahresabschlussprüfung. Dies gilt auch für den Fall, dass sich diese Unternehmen auf Antrag bei der zuständigen Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz (§ 110 EnWG) einstufen lassen. Beispielsweise seien folgende Vorgaben genannt:\r\n•\tNach § 6b Abs. 1 Satz 1 EnWG haben Netzbetreiber ungeachtet ihrer Eigentumsverhältnisse und ihrer Rechtsform einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen.\r\n•\tBei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen sind haftungsbeschränkte Rechtsträger grundsätzlich von der gesetzlichen Verpflichtung befreit, einen Jahresabschluss und einen Lagebericht unter Anwendung der ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften aufzustellen, prüfen zu lassen und offenzulegen. Die betreffenden Erleichterungsvorschriften (§§ 264 Abs. 3, 264b HGB) dürfen Netzbetreiber gemäß § 6b Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EnWG nicht in Anspruch nehmen. Würde ein Unternehmen, welches als Netzbetreiber zu qualifizieren ist, (weiterhin) von den Erleichterungen Gebrauch machen, kann in bestimmten Konstellationen (z.B. pflichtwidrig unterbliebene Jahresabschlussprüfung) die Nichtigkeit des Jahresabschlusses mit Auswirkungen auf die Wirksamkeit etwaiger Gewinnausschüttungsbeschlüsse drohen.\r\n•\tDaneben hat ein Netzbetreiber nach § 6b Abs. 3 Satz 1 EnWG getrennte Konten für jeden der in § 6b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 7 EnWG genannten Tätigkeitsbereiche (insb. das Verteilernetz) so zu führen, wie dies erforderlich wäre, wenn diese Tätigkeiten von rechtlich selbstständigen Unternehmen ausgeführt würden. Für diese Tätigkeitsbereiche ist ferner gemäß § 6b Abs. 3 Satz 6 EnWG jeweils eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung (Tätigkeitsabschluss) aufzustellen.\r\n•\tDarüber hinaus hat ein Netzbetreiber für andere Tätigkeiten innerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors gemäß § 6b Abs. 3 Satz 3 EnWG in seiner internen Rechnungslegung getrennte Konten zu führen, die jedoch innerhalb des jeweiligen Sektors zusammengefasst werden dürfen. Ferner sind von diesen Unternehmen für Tätigkeiten außerhalb des Elektrizitäts- und Gassektors nach § 6b Abs. 3 Satz 4 EnWG eigene Konten zu führen, die zusammengefasst werden dürfen.\r\n•\tDer Prüfer des Jahresabschlusses hat bei Netzbetreibern nach § 6b Abs. 3 Satz 6 i.V.m. Abs. 5 EnWG die Tätigkeitsabschlüsse sowie die Einhaltung der vorgenannten Entflechtungsvorgaben zu prüfen. Dabei wird über das Ergebnis der Prüfung öffentlich berichtet, da der Abschlussprüfer im Bestätigungsvermerk über die Jahresabschlussprüfung anzugeben hat, ob die Entflechtungsvorgaben des § 6b Abs. 3 EnWG eingehalten worden sind.\r\nEs stellt sich die Frage, ob diese Folgen für „bisherige Kundenanlagenbetreiber“ vom Gesetzgeber tatsächlich gewollt sind. Im Übrigen würde die Umsetzung der vorgenannten Entflechtungsvorgaben einen entsprechenden zeitlichen Vorlauf benötigen. Außerdem stellen sich zahlreiche inhaltliche Fragen im Hinblick auf die Umsetzung des BGH-Beschlusses, bspw. \r\n•\twelche Sachverhalte in Zukunft noch unter den Begriff „Kundenanlage“ fallen,\r\n•\tob Nach- bzw. Rückzahlungen wegen retrospektiv zu Unrecht erfolgter Einstufung als Kundenanlage zu erwarten sind (z.B. hinsichtlich Mieterstromzuschlägen oder Entlastungen nach dem StromPBG) bzw. welche weiteren Auswirkungen die EuGH- bzw. BGH-Rechtsprechung für die Vergangenheit hat,\r\n•\tob Bußgelder drohen, soweit und solange bspw. der Betrieb eines Netzes bisher ohne eine behördliche Genehmigung erfolgte, und\r\n•\tob das EuGH-Urteil bzw. der BGH-Beschluss auch Folgen für zurückliegende Jahresabschlüsse hat.\r\nWerden diese Fragen nicht rechtzeitig geklärt, sind insb. Modifikationen der Vermerke über die Prüfung der Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG (Untervermerk zum Bestätigungsvermerk) nicht auszuschließen, sofern Einwendungen gegen die Umsetzung der buchhalterischen Entflechtungsvorgaben bestehen oder ein von § 6b Abs. 3 EnWG betroffenes Unternehmen die Entflechtungsvorgaben nicht umsetzt.\r\nIn Artikel 1 des o.g. Referentenentwurfs finden sich keine gesetzlichen Änderungen bzw. Ausführungen in der Gesetzesbegründung, die Hilfestellungen für diese drängenden Fragen geben. Daher regen wir entsprechende Anpassungen an.\r\n\r\n§ 6b Abs. 8 EnWG (Erleichterung für geschlossene Verteilernetze)\r\n§ 6b Abs. 8 EnWG enthält Erleichterungen im Hinblick auf die Entflechtungen in der Rechnungslegung für die geschlossenen Verteilernetze i.S. des § 110 EnWG. Als Maßnahme zum Bürokratieabbau regen wir an, die Erleichterungsvorschriften, dahingehend zu erweitern, dass die betroffenen Unternehmen die Erleichterungen der § 264 Abs. 3 bzw. § 264b HGB anwenden dürfen (z.B. Verzicht auf die Aufstellung eines Anhangs, eines Lageberichts oder auf die Jahresabschlussprüfung). Dazu könnte bspw. § 6b Abs. 8 EnWG wie folgt geändert werden:\r\n„(8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil sie auch Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind von den Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie nach den Absätzen 4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse der Regulierungsbehörde insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben unberührt.“\r\n\r\nZu Artikel 26 mit Änderung des Energiefinanzierungsgesetzes\r\n§ 6 Abs. 2 EnFG (gemeinsame Kontoabrechnung der ÜNB)\r\n§ 6 Abs. 2 Satz 1 EnFG ordnet die Prüfung der gemeinsamen Kontoabrechnung der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) an (teilweise als „Deutschland-Testat“ bezeichnet). Die Anforderung des § 6 Abs. 2 Satz 1 EnFG ist jedoch auslegungsbedürftig. Entsprechend § 47 Abs. 1 Satz 1 EnFG führen die ÜNB jeweils separate Bankkonten für die Aufgaben nach dem EEG 2023 und dem KWKG 2025 einschließlich der Zahlungen nach dem EnFG. Vor diesem Hintergrund führt jeder ÜNB sein eigenes EEG-Bankkonto. Ein gemeinsames Bankkonto für die Aufgaben des EEG besteht nicht. Somit besteht auch keine „gemeinsame Kontoabrechnung“ im engeren Sinne. Diese stellt (lediglich) eine Aggregation aus den vier EEG-Bankkonten der ÜNB dar. Für die gemeinsame Kontoabrechnung bedarf es dementsprechend einer Kontoabrechnung je Regelzone. \r\nDie ÜNB beauftragen für ihre jeweiligen Kontoabrechnungen freiwillige Prüfungen, da eine Prüfung der gemeinsamen Kontoabrechnung ohne die Prüfung der einzelnen Kontoabrechnungen je Regelzone nicht durchführbar ist. Daher regen wir an, in einem neuen Abs. 2a zum § 6 EnFG eine gesetzliche Pflicht zur Prüfung der einzelnen Kontoabrechnungen der jeweiligen ÜNB vorzusehen.\r\nBei dieser Gelegenheit bietet es sich an, wie auch in § 55 Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Abs. 3 EnFG vorgesehen, die Grundsätze festzulegen, die die Beziehung zwischen Prüfer und dem zur Prüfung Verpflichteten, hier dem ÜNB, regeln (z.B. hinsichtlich Nachtragsprüfung, Unabhängigkeit des Prüfers, Auskunftsrechten sowie Verantwortlichkeit des Prüfers).\r\nVor diesem Hintergrund könnte ein neuer Abs. 2a bspw. wie folgt lauten:\r\n„(2a) Im Vorfeld der Prüfung nach Absatz 2 Satz 1 sind jeweils die einzelnen Kontoabrechnungen der Übertragungsnetzbetreiber für ihre Regelzone von einem Prüfer zu prüfen. Für die Prüfungen nach Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten § 55 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 entsprechend.“\r\n\r\n§ 37 EnFG (rückgespeiste Energie bei Schienenbahnen)\r\nMit der Änderung des § 37 Abs. 1 EnFG soll klargestellt werden, dass sich der Ausschluss der rückgespeisten Energie ausschließlich auf den für die Antragsberechtigung erforderlichen Stromverbrauch von mehr als 1 GWh bezieht. In diesem Zusammenhang regen wir aus den folgenden Gründen an, sowohl die Voraussetzungen für die Antragsberechtigung auf Besondere Ausgleichsregelung für Schienenbahnen als auch die Regularien zur Ermittlung der begrenzten Strommengen zu überdenken.\r\nDerzeit wird für rückspeisende Schienenbahnen mit Netzentnahme aus dem 16,7 Hz-Bahnstromnetz im Antragsverfahren auf Besondere Ausgleichsregelung auf die Netto-Verbrauchsmenge (= Brutto-Stromentnahme aus dem Netz abzüglich Rückspeisung in das Netz) abgestellt. Bemessungsgrundlage für die Erhebung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage ist nach allgemeiner Verwaltungspraxis (BAFA-Bescheide) allerdings die Brutto-Stromentnahme aus dem Netz.\r\nSofern nur Netto-Verbrauchsmengen begrenzt würden, wären von den Schienenbahnen für die (energiepolitisch gewollten) Rückspeisungen aus dem Fahrbetrieb die Kosten für KWKG- und Offshore-Netzumlage in voller Höhe zu tragen sein. Würde dagegen die Begrenzung auf Basis der Brutto-Strombezüge abzüglich des Selbstbehalts berechnet, hätte eine Rückspeisung aus Sicht der Schienenbahn keine finanziellen Nachteile.\r\nDie Formulierung des § 37 Abs. 1 und 2 EnFG erscheint weiterhin verbesserungswürdig, da die Netzentgelte und Netzentgeltumlagen dabei dem Grunde nach auf einer anderen Basis (Brutto-Stromentnahmen) als die Netzentnahmen, für die die Begrenzung der Umlagen „unter Ausschluss der rückgespeisten Strommengen“ (Netto-Verbrauchsmengen), zu berechnen sind.\r\nVor diesem Hintergrund regen wir an, auch im Zusammenhang mit der Begrenzung der Umlagen von Schienenbahnen auf die Brutto-Stromentnahmen abzustellen und die Wörter „unter Ausschluss der rückgespeisten Energie“ in § 37 Abs. 1 EnFG bzw. „unter Ausschluss der rückgespeisten Strommenge“ in § 37 Abs. 2 EnFG ersatzlos zu streichen.\r\n\r\n§ 52 Abs. 2a EnFG und § 55 Abs. 1 Satz 2 EnFG (Mitteilungs- und Prüfungspflichten stromkostenintensiver Unternehmen)\r\nWir begrüßen die vorgesehene Ergänzung des § 52 EnFG um einen neuen Abs. 2a, der die Mitteilungspflichten von (stromkostenintensiven) Unternehmen im Rahmen des Belastungsausgleichs präzisiert, bei denen die Umlageerhebung durch einen ÜNB nach § 12 Abs. 2 und 3 EnFG erfolgt.\r\nNach § 55 Abs. 1 Satz 2 EnFG können die ÜNB verlangen (Auswahlermessen), dass die Mitteilungen nach § 52 Abs. 2a EnFG durch einen Prüfer geprüft werden. Vor dem Hintergrund des Bürokratieabbaus ist diese Regelung sinnvoll, damit nicht alle Mitteilungen – insb. bei geringen Umlageentlastungen – einer Prüfung zu unterwerfen sind. Nach dem Wegfall der EEG-Umlage und der Neukonzeption der Besonderen Ausgleichsregelung fallen die Umlageentlastungen deutlich geringer aus als in der Vergangenheit. Teilweise betragen die Entlastungen weniger als 10.000 Euro.\r\nNach den Ausführungen auf der gemeinsamen Internetplattform üben die ÜNB ihr Ermessen dahingehend aus, dass eine Prüfung nicht eingefordert wird, sofern die im Begrenzungsjahr verbrauchte Strommenge bis zu 1 GWh beträgt, was dem Selbstbehalt entspricht, der ohnehin der vollen Umlage unterliegt.  Wir regen daher die Schaffung einer gesetzlichen de-minimis-Regelung an, unterhalb derer eine Prüfung nicht erforderlich ist. Im Sinne einer einfachen Handhabung sollte sich diese de-minimis-Grenze nicht an einem Euro-Betrag orientieren, sondern an einer GWh-Grenze.\r\n§ 53 Abs. 2 Satz 2 EnFG (Hinweis auf einen redaktionellen Fehler)\r\nInfolge der Ergänzung des § 52 EnFG um einen neuen Absatz 2a ist eine redaktionelle Folgeänderung in § 53 Abs. 1 EnFG vorgesehen. Jedoch wurde u.E. im § 53 Abs. 2 Satz 2 EnFG unabsichtlich unterlassen, diese Folgeänderung ebenfalls zu berücksichtigen. Dort heißt es:\r\n„Der Fristablauf nach Satz 1 verschiebt sich, soweit für die Mitteilung nach § 52 Absatz 2 eine spätere Frist als der 31. März vorgesehen ist, auf das Datum der späteren Frist.“\r\nAn dieser Stelle müsste u.E. ebenfalls auf den neuen Absatz 2a verwiesen werden bzw. der 31. Mai als Fristende genannt werden.\r\nWir hoffen, dass Ihnen unsere Anmerkungen weiterhelfen und sie im weiteren Gesetzgebungsverfahren Berücksichtigung finden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018560","regulatoryProjectTitle":"IDW nimmt Stellung zum Referentenentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/54/50/590456/Stellungnahme-Gutachten-SG2507240013.pdf","pdfPageCount":30,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Aufgrund der kurzen Stellungnahmefrist behalten wir uns vor, im weiteren Gesetzgebungsprozess weitere Anmerkungen anzubringen. Unsere Stellungnahme ist wie folgt aufgebaut: In Abschnitt A werden übergreifende Anmerkungen dargestellt. Weitere, vornehmlich technische Hinweise, die aus unserer Sicht zu einer zielgerichteten und anwendungssicheren Umsetzung der Richtlinie beitragen können, finden sich in Abschnitt B. Ferner regen wir in der Anlage zu diesem Schreiben Klarstellungen im Zusammenhang mit der Anwendung der Regelungen zur Befreiung von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung an. Seite 2/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz A. Übergreifende Anmerkungen Wirtschaftsprüfer als Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung Wir begrüßen ausdrücklich die vorgesehene Regelung des § 324e Abs. 1 i.V.m. § 319 HGB-E, wonach nur der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer mit der gesetzlich vorgeschriebenen Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung betraut ist. Dies schafft einen Gleichlauf zur gesetzlichen Abschlussprüfung. Somit wird Rechtssicherheit und Klarheit für die zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen und deren Stakeholder geschaffen. Der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer ist sich seiner gesellschaftlichen Verantwortung bewusst, die Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaft maßgeblich zu unterstützen. Dafür wurden die personellen Kapazitäten in diesem Bereich bereits deutlich ausgebaut und in die Aus- und Fortbildung investiert. Diese Entwicklung wird sich auch in der Zukunft in Abhängigkeit von der Zahl der zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen fortsetzen. Wirtschaftsprüfer sind aufgrund ihrer Ausbildung, ihrer prüferischen Methodenkompetenz, ihrer qualitätssichernden Infrastruktur, dem etablierten Aufsichtsregime und der bereits vorliegenden Erfahrung mit der Prüfung von Finanz- und Nachhaltigkeitsberichten prädestiniert für die Übernahme der Gesamtverantwortung für den Prüfungsprozess und das Prüfungsurteil zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Eine Öffnung der Prüfung für Nicht-Wirtschaftsprüfer wäre gemäß den Anforderungen der CSRD nur bei gleichwertigen Wettbewerbsbedingungen zulässig, was in Deutschland derzeit nicht gegeben ist. Die Schaffung gleichwertiger Bedingungen würde wiederum Bürokratie aufbauen und zu zusätzlichen Kosten für die öffentliche Hand führen. Viele Unternehmen haben bereits in der Vergangenheit ihre nichtfinanzielle Berichterstattung von einem Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Wo es sinnvoll oder notwendig ist, arbeiten Wirtschaftsprüfer heute schon mit externen Experten zusammen. Dies wird der Berufsstand auch bei der (Pflicht-)Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten tun. „Fair presentation“- vs. „Compliance“-Rahmenwerk Gemäß § 324i Abs. 5 Satz 3 HGB-E darf ein „eingeschränkter Prüfungsvermerk […] nur erteilt werden, wenn der geprüfte Nachhaltigkeitsbericht oder Konzernnachhaltigkeitsbericht unter Beachtung der vom Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der nach den gesetzlichen Vorschriften anzugebenden Nachhaltigkeitsaspekte vermittelt“. Wir regen an, diesen Satz zu streichen, da diese Regelung impliziert, dass die ESRS als die für die Berichterstattung maßgebliche Norm zweifelsfrei ein „Fair Presentation“-Rahmenwerk darstellen. Dies ist jedoch äußerst umstritten und Seite 3/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auch auf Ebene der EFRAG als fachlicher Berater der Europäischen Kommission bei der laufenden Überarbeitung der bisherigen ESRS noch in Diskussion.1 Erste Veröffentlichungen zu dem derzeit überarbeiteten ESRS 1 deuten darauf hin, dass sich die „Fair Presentation“ auf die wesentlichen Auswirkungen, Chancen und Risiken bezieht und nicht auf die Nachhaltigkeitsaspekte beziehen soll.2 Die in § 324i Abs. 5 Satz 3 HGB-E vorgeschlagene Aussage im Prüfungsvermerk sollte allenfalls erst dann aufgegriffen werden, wenn auf europäischer Ebene Klarheit darüber geschaffen wurde, ob es sich bei den ESRS um ein „Fair Presentation“- oder um ein „Compliance“-Rahmenwerk handelt. In diesem Zusammenhang weisen wir auf den im Referentenentwurf gewählten unterschiedlichen Ansatz in § 324i Abs. 4 und Abs. 5 HGB-E hin. Während die bei uneingeschränkten Prüfungsvermerken erforderliche Berichterstattung des Prüfers, dass seine „Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat“ und der Nachhaltigkeitsbericht „den gesetzlichen Vorschriften entspricht“ auf ein „Compliance“-Rahmenwerk schließen lässt, bezieht sich die in Abs. 5 gewählte Formulierung („…ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentliches Bild […] vermittelt“) auf „Fair Presentation“-Rahmenwerke. Dieser Ansatz kann zu praktischen Herausforderungen bei der Prüfungsplanung und -durchführung führen. Darüber hinaus umfasst das Prüfungsurteil auch die Berichterstattung nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-Verordnung). Bei der Taxonomie-Verordnung handelt es sich u.E. um ein „Compliance“-Rahmenwerk. Somit könnte das Prüfungsurteil zur „fair presentation“ die Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung nicht umfassen und müsste getrennt im Prüfungsvermerk – und korrespondierend in § 324i HGB-E – behandelt werden. Um eine europäische Vergleichbarkeit der Prüfungsvermerke zu gewährleisten, regen wir an, § 324i HGB-E dergestalt zu fassen, dass der Prüfungsvermerk über den Nachhaltigkeitsbericht oder Konzernnachhaltigkeitsbericht im Einklang mit Artikel 28a der Richtlinie 2006/43/EG (Abschlussprüferrichtlinie) zu erteilen ist (der u.a. auf das Prüfungsurteil gemäß Artikel 34 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. aa der Richtlinie 2013/34/EU (EU-Bilanzrichtlinie) verweist). Somit wäre auch sichergestellt, dass etwaige künftige Änderungen des Prüfungsvermerks oder Prüfungsurteils – bspw. für den Fall, dass die überarbeiteten ESRS als „Fair Presentation“-Rahmenwerk ausgestaltet sind – durch eine Aktualisierung 1 EFRAG, Progress Report vom 20.06.2025: „At this stage, clarifying that ESRS is a fair presentation system is the EFRAG SRB’s working assumption on which some EFRAG SRB members expressed reservations and which will therefore require further consideration.“, abrufbar unter: https://www.efrag.org/sites/default/files/media/document/2025-06/Status%20report%20ESRS%20Simplification%2020%20June%202025.pdf. 2 EFRAG SR TEG Physical Meeting 10 July 2025, ESRS 1 (V1.6): “16. (new). Fair presentation requires disclosure of relevant information about the undertaking’s material impacts, risks and opportunities in accordance with Chapter 3 of this Standard, and their faithful representation in accordance with the requirements set out in this Standard”, abrufbar unter: https://www.efrag.org/sites/default/files/media/document/2025-07/03.01_esrs_1_v1.6.pdf. Seite 4/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz der Fassung der Abschlussprüferrichtlinie in den Regelungen des HGB Berücksichtigung finden. Zeitlicher Anwendungsbereich der neuen Regelungen Wir begrüßen, dass nach dem Referentenentwurf davon abgesehen werden soll, (Mutter-)Unternehmen, die nach der CSRD bereits für das kalenderjahrgleiche Geschäftsjahr 2024 zur (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichterstattung hätten verpflichtet werden müssen, nachträglich, d.h. lange nach Ablauf sowohl des Berichtszeitraums als auch der dafür gelten Erstellungs- und Offenlegungsfristen, noch für diesen Berichtszeitraum zur (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verpflichten. Befreiungsregelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung Um erhebliche Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung der Regelungen zur Befreiung von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung zu vermeiden, regen wir verschiedene Klarstellungen in diesem Zusammenhang an und verweisen diesbezüglich auf unsere detaillierten Anmerkungen in der Anlage. Die Schaffung von Anwendungssicherheit in diesem Bereich würde zusätzliche bürokratische Belastungen vermeiden. B. Anmerkungen zu einzelnen Regelungen im Referentenentwurf Zu Artikel 1: Änderung des Handelsgesetzbuchs Artikel 1 Nr. 1: Schriftformerfordernis für den aufzustellenden Abschluss (§ 245 Satz 1 HGB-E) Nach der vorgesehenen Änderung soll der Jahresabschluss (und i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB auch der Konzernabschluss) vom Kaufmann bzw. dessen gesetzlichen Vertretern unter Angabe des Datums nicht bloß zu unterzeichnen sein, sondern in Schriftform aufgestellt werden müssen, was nach § 126 Abs. 1 BGB die Unterzeichnung mit umfasst. Wir regen an, zur Vermeidung von Missverständnissen einen Verweis auf § 126 Abs. 1 BGB in § 245 HGB aufzunehmen. Wir weisen darauf hin, dass nach h.M. erst der festgestellte Jahresabschluss zu unterzeichnen ist. Gemäß den Ausführungen in der Begründung soll indes künftig nicht nur der festgestellte (bzw. gebilligte) Abschluss, sondern auch bereits der aufgestellte Abschluss unterzeichnet werden. Dies würde in der Praxis häufig auf eine doppelte Unterzeichnung des Abschlusses hinauslaufen (aufgestellte und festgestellte/gebilligte Fassung). Dies würde dem von der Bundesregierung erklärten Ziel einer Entbürokratisierung zuwiderlaufen. Seite 5/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Ferner weisen wir darauf hin, dass durch den gegenwärtig vorgesehenen Änderungsbefehl § 245 Satz 2 HGB wegfallen würde, was ausweislich der Ausführungen in der Begründung nicht intendiert ist. Transparenz über die Höhe des Honorars für die Inanspruchnahme von Nachhaltigkeitsberichtsprüfungsleistungen (Vorschlag zur Erweiterung der §§ 285 Nr. 17, 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB) Sofern der Nachhaltigkeitsbericht durch den Abschlussprüfer des Jahresabschlusses bzw. der Konzernnachhaltigkeitsbericht durch den Abschlussprüfer des Konzernabschlusses geprüft wird, wären bei Fortführung der in §§ 285 Nr. 17, 314 Abs. 1 Nr. 9 HGB vorgesehenen Untergliederung des anzugebenden (Jahres-/Konzern-)Abschlussprüferhonorars die Honorare für Nachhaltigkeitsberichtsprüfungsleistungen in die Kategorie „andere Bestätigungsleistungen“ einzubeziehen, da nach dem künftigen Gesetzesverständnis die Prüfung des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts nicht Bestandteil der (Jahres-/Konzern-) Abschlussprüfung ist. Eine Einstufung von Honoraren für Nachhaltigkeitsberichtsprüfungsleistungen als „andere Bestätigungsleistungen“ wäre nicht zielführend, weil sie den Abschlussadressaten ein undifferenziertes Bild vermitteln würde. Durch die CSRD und deren Umsetzung in nationales Recht wird die Bedeutung der Nachhaltigkeitsberichterstattung (und in der Folge auch deren Prüfung) deutlich aufgewertet und auf eine vergleichbare Stufe wie die der Finanzberichterstattung gestellt. Wir regen daher an, eine weitere Honorarkategorie „Nachhaltigkeitsberichtsprüfungsleistungen“ in das Gesetz aufzunehmen. Um für die Abschlussadressaten solcher (Mutter-)Unternehmen, die sich dafür entscheiden, ihren (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht durch einen anderen Prüfer des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts als den Abschlussprüfer des Jahres-/ Konzernabschlusses prüfen zu lassen, ein gleichwertiges Transparenzniveau zu gewährleisten wie bei Unternehmen, bei denen der Abschlussprüfer des Jahres-/Konzernabschlusses mit dem (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichtsprüfer übereinstimmt, sollte zudem für die zuerst genannten Konstellationen vorgeschrieben werden, dass – auf Einzelgesellschaftsebene vorbehaltlich der Einschlägigkeit der Konzernklausel (§ 285 Nr. 17 HGB) – das von dem Prüfer des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr berechnete Gesamthonorar aufgeschlüsselt unter Einfügung der neuen Kategorie „Nachhaltigkeitsberichtsprüfungsleistungen“ anzugeben ist. Seite 6/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Artikel 1 Nr. 6: Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 289c Abs. 2 HGB-E) § 289c Abs. 2 bis 5 HGB-E führt die Inhalte der Nachhaltigkeitsberichterstattung auf und setzt damit die Regelungen von Artikel 19a Abs. 2 und 3 der EU-Bilanzrichtlinie um. Die Regelungen des Artikels 19a Abs. 2 und 3 der EU-Bilanzrichtlinie bilden die Basis für die Verordnungsermächtigung des Artikels 29b i.V.m. Artikel 49 der EU-Bilanzrichtlinie. Die gemäß Artikel 29b der EU-Bilanzrichtlinie zu erlassenden Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung wurden als Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 am 22.12.2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die verpflichtende Anwendung dieser Standards ist in § 289c Abs. 6 HGB-E festgelegt. Wir weisen darauf hin, dass vor dem Hintergrund der verpflichtenden Anwendung der erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eine Aufzählung der Berichtsinhalte in § 289c Abs. 2 bis 5 HGB-E redundant ist. Wir regen daher an, § 289c Abs. 2 bis 5 HGB-E zu streichen, auch um Inkonsistenzen zu den Regeln der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 – die sich aktuell in umfassender Überarbeitung befindet und außerdem durch eine von der Europäischen Kommission angenommene delegierte Verordnung (sog. „Quick Fix“, Commission Delegated Regulation (EU) …/... of 11.7.2025 amending Delegated Regulation (EU) 2023/2772 as regards the postponement of the date of application of the disclosure requirements for certain undertakings) geändert werden soll – zu vermeiden. Gleiches gilt, wenn es künftig zu (weiteren) Änderungen in den erlassenen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung kommt. Gleiches gilt in Bezug auf § 289d HGB-E. Artikel 1 Nr. 9: Format des Lageberichts (§ 289g HGB-E) Der neu einzufügende § 289g HGB-E sieht vor, dass der Lagebericht von zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteten Unternehmen in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach Maßgabe des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 aufzustellen und der Nachhaltigkeitsbericht nach Maßgabe dieser Verordnung auszuzeichnen sind. Im Gegensatz hierzu sieht § 328 Abs. 1 Satz 4 HGB vor, dass eine Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent Wertpapiere begibt und keine Kapitalgesellschaft i.S. des § 327a HGB ist, u.a. den (Konzern-)Lagebericht in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat nach Maßgabe des Artikels 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/815 und den (IFRS-)Konzernabschluss mit Auszeichnungen nach Maßgabe der Artikel 4 und 6 dieser Verordnung offenzulegen hat. Unserer Auffassung nach ist die Verwendung des Begriffs „aufzustellen“ eine unzutreffende Übersetzung des in Artikel 29d der englischsprachigen Fassung der EU-Bilanzrichtlinie an dieser Stelle verwendeten Begriffs „prepare“. Der EUGesetzgeber selbst verwendet in Erwägungsgrund 55 der deutschsprachigen Seite 7/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Fassung der CSRD den Begriff „erstellen“. Die Erstellung von Nachhaltigkeitsberichten im xhtml-Format ist der richtige Weg, diese Informationen der Öffentlichkeit vergleichbar und maschinenlesbar zur Verfügung zu stellen. Hiervon klar zu unterscheiden ist der Prozess der Aufstellung von Abschlüssen und Lageberichten, und zwar auch in digitaler Form. Das in § 245 HGB (für den Abschluss) verankerte Schriftform- und Unterzeichnungserfordernis (mit qualifizierter elektronischer Signatur gemäß § 126b BGB) setzt ein (programmunabhängig) eindeutig darstellbares Datei-Format voraus (sowohl für Texte, Bilanz- und GuVGliederungen, für Bilder als auch für tabellarische Darstellungen im Anhang oder Lagebericht). Dies ist notwendig, um eine Datei eindeutig, d.h. sowohl bildlich (Darstellungsform und Format) als auch inhaltlich rechtlich verbindlich autorisieren zu können. Die rechtsverbindliche Autorisierung der Darstellungsform ist im xhtml-Format nicht möglich. Dieses Format gewährleistet keine authentische Darstellung der Inhalte, sondern ermöglicht lediglich deren software- und endgeräteabhängige Wiedergabe. Dies führt dazu, dass je nach Software des Aufstellers oder Lesers und je nach Hardware des Lesers Darstellungen verzerrt oder sogar falsch wiedergegeben werden können. Aus diesem Grund ist das xhtml-Format z.B. für notarielle Urkunden im elektronischen Format unzulässig. Für die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV) in elektronischer Form wird daher in § 35 Abs. 4 Satz 1 NotAktVV zwingend die Verwendung des für die Langzeitarchivierung geeigneten PDF-Formats gefordert. Aus diesen Gründen sprechen wir uns dafür aus, die bisher etablierte „Offenlegungslösung“ auch für Zwecke der CSRD-Umsetzung beizubehalten. Sollen jedoch Lageberichte im ESEF-Format und damit im xhtml-Format „aufgestellt“ werden, ergibt sich ferner das Problem, dass dies ausschließlich mit qualifizierter elektronischer Signierung von zip-Dateien (xhtml-Dateien einschließlich Dateistruktur und XBRL-Dateien) möglich ist. Die elektronische Signierung von zip-Dateien (Containerformat zip) führt dazu, dass elektronische Unterschriften von Abschlüssen im xhtml-Format durch Öffnen der zip-Dateien (Öffnen des Containerformats für den Lesezugriff) invalide werden, d.h. als ungültig klassifiziert werden. Darüber hinaus verweisen wir auf die notwendigen Folgeänderungen der Aufbewahrungspflichten gemäß § 257 HGB zu Originaldokumenten. Entsprechend der notariellen Praxis regen wir an, die Verwendung des PDFFormats (mit Eignung für die Langzeitarchivierung) für die elektronische Aufstellung von Abschluss und Lagebericht mit eingebetteten xhtml-Dateien (Anlage des PDF-Dokuments) vorzuschreiben. Das gleiche Petitum gilt in Bezug auf § 315e HGB-E. Positiv ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß Artikel 96 Abs. 7 und Artikel 97 Abs. 6 EGHGB-E die Regelungen des § 289g HGB-E auf Unterlagen der Seite 8/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Einzelrechnungslegung bzw. des § 315e HGB-E auf Unterlagen der Konzernrechnungslegung erstmals erst für ein nach dem 31.12.2025 beginnendes Geschäftsjahr anzuwenden sind. Weiterhin begrüßen wir die Klarstellung in der Begründung zu § 324c HGB-E, dass wenn der Lagebericht oder der Konzernlagebericht gemäß § 289g Satz 1 Nr. 1 oder § 315e Satz 1 Nr. 1 HGB-E in dem einheitlichen elektronischen Berichtsformat aufgestellt wird, für Zwecke der Offenlegung keine elektronische Wiedergabe erstellt werden muss und es in diesem Fall folglich auch keiner Prüfung einer solchen Wiedergabe nach § 317 Abs. 3a HGB bedarf. Artikel 1 Nr. 10: Versicherungen bei Kapitalgesellschaften, die Inlandsemittenten sind (§ 289h Abs. 2 Satz 2 HGB-E) Der neu einzufügende § 289h HGB-E fordert in Abs. 2 Satz 1 eine Versicherung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Inlandsemittenten, dass u.a. im Lagebericht der Geschäftsverlauf so dargestellt ist, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Wir regen an klarzustellen, dass sich diese Versicherung nur auf den Lagebericht ohne den Nachhaltigkeitsbericht bezieht. Ferner weisen wir darauf hin, dass – sollte der Lagebericht gemäß § 289g HGB-E im xhtml-Format aufgestellt werden – die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs nicht in der Lage sind, festzustellen, ob die Darstellung richtig ist, da die Darstellung je nach Software und Hardware anders ausfallen wird bzw. falsch oder verzerrt wiedergegeben wird (vgl. unsere Anmerkungen zu § 289g HGB-E). Gleiches gilt in Bezug auf § 315f Abs. 2 Satz 1 HGB-E. § 289h HGB-E fordert in Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 HGB-E ferner eine Versicherung der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs eines Inlandsemittenten, dass der Nachhaltigkeitsbericht nach Maßgabe der Artikel 2 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 (in ihrer jeweils geltenden Fassung) aufgestellt wurde. Die angesprochene delegierte Verordnung konkretisiert die Anforderung der Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung. Wir regen an, nicht auf die delegierte Verordnung, sondern auf Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung Bezug zu nehmen, wie dies auch an anderer Stelle erfolgt. Gemäß § 289h Abs. 3 HGB-E dürfen die Erklärungen zum Jahresabschluss und zum Lagebericht zusammengefasst werden. Das Gleiche gilt für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gemäß § 315f Abs. 3 HGB-E. Wir regen an, in § 315f HGB-E klarzustellen, inwieweit die gesetzlichen Vertreter des Mutterunternehmens ihre Erklärungen zum Jahresabschluss und Lagebericht des Mutterunternehmens mit denen zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht zusammenfassen dürfen. Ferner regen wir eine, die bisherige Regelung in § 264 Abs. 2 Satz 3 HGB („[…] haben in einer dem Jahresabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu Seite 9/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz versichern“) angelehnte Regelung zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärungen an. Artikel 1 Nr. 15 Buchst. b: Berichterstattung über die wichtigsten immateriellen Ressourcen im Konzernlagebericht (§ 315 Abs. 3a Satz 1 HGB-E) Gemäß dem vorgeschlagenen § 315 Abs. 3a HGB-E sind im Konzernlagebericht auch die wichtigsten immateriellen Ressourcen anzugeben, wenn 1. die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung des Mutterunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß § 293 Abs. 1, 2 und 4 HGB nicht vorliegen oder 2. das Mutterunternehmen oder ein in den Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert i.S. des § 264d HGB ist, ohne Kleinstunternehmen i.S. des § 267a HGB zu sein. Diese Regelung kann zu einem Auseinanderfallen der Pflicht zur Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung nach § 315b Abs. 1 HGB-E und der Pflicht zur Berichterstattung über die wichtigsten immateriellen Ressourcen im Konzernlagebericht führen. Dies ist der Fall, wenn ein Mutterunternehmen • nicht zur Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet ist, da die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß § 293 Abs. 1, 2 und 4 vorliegen und daher kein Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erstellen ist, • dieses Mutterunternehmen oder ein in den Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert i.S. des § 264d HGB ist und • dieses Mutterunternehmen somit aufgrund von § 315 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 HGB-E zur Berichterstattung über die wichtigsten immateriellen Ressourcen im Konzernlagebericht verpflichtet ist. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, ob der europäische Gesetzgeber ein solches Auseinanderfallen der Berichtspflichten intendiert hat. Die Tatsache, dass die Übergangsvorschriften des Artikels 5 Abs. 2 Unterabs. 1 der CSRD keine Übergangsregelungen für oben genannte Fälle beinhalten, könnte als Indiz dafür gewertet werden, dass eine solche Intention nicht besteht. Wir regen daher an, eine Streichung des § 315 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 HGB-E zu prüfen. Sollte eine Streichung nicht erfolgen, sehen wir die Notwendigkeit der Schaffung einer Übergangsregelung für diesen Fall. Gleiches gilt in Bezug auf § 340i Abs. 5 und § 341j Abs. 2a HGB-E. Wir verweisen diesbezüglich auch auf unsere Ausführungen zu Artikel 97 Abs. 1 EGHGB-E. Seite 10/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Artikel 1 Nr. 20: Nachhaltigkeitsberichterstattung von Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat (§§ 315h bis 315k HGB-E) Der neu einzufügende Unterabschnitt 2a enthält Regelungen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung von Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat. Zu den neu einzufügenden §§ 315h bis 315k HGB-E bitten wir um folgende Klarstellungen oder Regelungen: • Es sollte gesetzlich geregelt werden, wie lange nach Ablauf des Berichtszeitraums die gesetzlichen Vertreter des Tochterunternehmens auf die Zurverfügungstellung eines gesetzeskonformen Konzernnachhaltigkeitsberichts durch das oberste Drittstaaten-Mutterunternehmen zu warten haben, bis das Tochterunternehmen die Dokumente i.S. des § 315h Abs. 2 Nr. 1 und 2 HGB-E zu erstellen hat. Gleiches gilt sinngemäß in Bezug auf §§ 315i Abs. 2 und 315j Abs. 2 HGB-E und zudem in Bezug auf §§ 315h Abs. 3, 315i Abs. 2 und 315j Abs. 3 HGB-E (jeweils Erklärung zum fehlenden „Bestätigungsurteil“). Unabhängig davon regen wir an, den fachlich korrekten Begriff „Prüfungsurteil“ zu verwenden. • Weiterhin regen wir an klarzustellen, dass für „Angaben, über die die Kapitalgesellschaft verfügt und die sie beschaffen kann“ keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen. So lautete auch die Klarstellung in der Regierungsbegründung zum identischen Wortlaut in § 342d Abs. 2 Nr. 2 HGB (BT-Drs. 20/5653, S. 53). • Ferner regen wir an klarzustellen, innerhalb welchen Zeitraums nach Ablauf des Berichtszeitraums die jährliche Aufforderung gemäß §§ 315h Abs. 1, 315i Abs. 1, 315j Abs. 1 HGB-E zu erfolgen hat. • Es sollten gesetzliche Kriterien festgelegt werden, nach denen die Zuordnung von Umsatzerlösen für Zwecke der § 315i und § 315j HGB-E zu einer Organisationseinheit (hier: Zweigniederlassung) erfolgt, die keine eigene Rechtspersönlichkeit hat und demzufolge für HGB-Zwecke „für sich“ nicht rechnungslegungspflichtig ist. • Es sollte klargestellt werden, wie für handelsrechtliche Zwecke der “Ort” eines Umsatzerlöses zu bestimmen ist, um beurteilen zu können, ob die Umsatzerlöse in den EU-Mitgliedstaaten oder in anderen EWR-Vertragsstaaten in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren den Betrag von 150 Mio. EUR überschreiten. Dies gilt auch in Bezug auf § 315h Abs. 1 sowie § 315j Abs. 1 HGB-E. • Ferner regen wir an klarzustellen, wie eine Zweigniederlassung zu verfahren hat, wenn die für die Bestimmung der Umsatzerlöse gemäß § 315i Abs. 1 HGB-E notwendigen Informationen nicht vorliegen oder nicht zur Seite 11/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Verfügung gestellt werden. Dies gilt auch in Bezug auf § 315h Abs. 1 sowie § 315j Abs. 1 HGB-E. • Weiterhin regen wir an klarzustellen, in welcher Form die Prüfung der Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben durch gemäß §§ 315h Abs. 2 Nr. 1, 315i Abs. 2 Nr. 1, 315j Abs. 2 Nr. 1 HGB-E zur Erklärung verpflichtete Tochterunternehmen bzw. Zweigniederlassungen zu erfolgen hat. • Schließlich sollte klargestellt werden, ob die §§ 315i und 315j HGB-E auch für Zweigniederlassungen von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen gelten. Andernfalls könnte davon auszugehen sein, dass Zweigniederlassungen i.S. des § 53 KWG i.V.m. § 340 Abs. 1 HGB als Kreditinstitute und Zweigniederlassungen i.S. des § 68 VAG i.V.m. § 341 Abs. 2 Satz 1 HGB als Versicherungsunternehmen zu behandeln sind und demnach bereits ab 2025 (bei Erfüllung der entsprechenden Anwendungskriterien) der Nachhaltigkeitsberichterstattungspflicht für sich selbst und ab 2028 zusätzlich für den Konzern unterliegen. Artikel 1 Nr. 24: Gegenstand und Umfang der Prüfung, elektronisches Berichtsformat (§ 317 Abs. 2 Satz 3 HGB-E) Bei Unternehmen, deren Lagebericht gemäß § 289b HGB-E um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern ist, kann sich die Prüfung gemäß § 317 Abs. 2 Satz 1 und 2 HGB, d.h. die Übereinstimmung des Lageberichts mit dem Abschluss und den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen des Abschlussprüfers, die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes sowie die Darstellung der Chancen und Risiken, nur auf den Lagebericht ohne den gesonderten Abschnitt zur Nachhaltigkeitsberichterstattung erstrecken. Dies sollte im Gesetz klargestellt werden. Prüfung des Vorhandenseins eines Nachhaltigkeitsberichts Mit Umsetzung der CSRD wird die bislang in § 317 Abs. 2 Satz 4 und 5 HGB angeordnete formelle Prüfungspflicht des Abschlussprüfers, ob die nichtfinanzielle Erklärung bzw. der gesonderte nichtfinanzielle Bericht vorgelegt wurde, gestrichen. Eine (formelle) Prüfungspflicht für den Abschlussprüfer ist nicht vorgesehen. Unter Berücksichtigung seiner Verschwiegenheitspflicht ist fraglich, ob der Abschlussprüfer in seiner Berichterstattung im Bestätigungsvermerk künftig darauf hinweisen darf, dass ggf. pflichtwidrig der Lagebericht nicht um einen Nachhaltigkeitsbericht erweitert wurde. Wir regen an, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, den Abschlussprüfer in solchen Fällen mit einer formellen Prüfung über das Vorhandensein des Nachhaltigkeitsberichts zu betrauen und eine entsprechende Regelung in § 317 Abs. 2 HGB vorzusehen. Seite 12/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Artikel 1 Nr. 26: Unabhängigkeit (§ 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a HGB-E) Ausweislich der Begründung zu § 319 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a HGB-E soll durch den Einschub „des zu prüfenden Lageberichts“ klargestellt werden, dass nicht nur die Mitwirkung bei der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses, sondern auch die Mitwirkung bei der Aufstellung des zu prüfenden Lageberichts grundsätzlich zur Inhabilität des Prüfers führt (Selbstprüfungsverbot). Wir regen an klarzustellen, dass in den Fällen, in denen sich die Mitwirkung bei der Aufstellung auf den Nachhaltigkeitsbericht beschränkt und den allgemeinen Teil des Lageberichts nicht umfasst, der allgemeine Teil des Lageberichts von dieser Regelung nicht betroffen ist (oder vice versa). Diese Klarstellung erachten wir als notwendig, da der Nachhaltigkeitsbericht nicht zwingend vom Abschlussprüfer zu prüfen und in solchen Fällen von der Unabhängigkeitsregelung nicht zu erfassen ist. Artikel 1 Nr. 29: Änderung der Bezeichnung „Prüfungsbericht“ in „Abschlussprüfungsbericht“ (§ 321 HGB-E) Wir verstehen, dass der Referentenentwurf aus dem Jahr 2024 eine Änderung der Bezeichnung „Prüfungsbericht“ in „Abschlussprüfungsbericht“ vorsah, weil erwogen wurde, auch einen separaten „Nachhaltigkeitsprüfungsbericht“ einzuführen. Von diesem Vorhaben wurde bereits im Regierungsentwurf 2024 im Einklang mit der CSRD Abstand genommen. Vor diesem Hintergrund ist eine Änderung der Bezeichnung „Prüfungsbericht“ nicht mehr erforderlich. Wir regen daher an, auf diese Bezeichnungsänderung zu verzichten, da einem mit der Umbenennung verbundenen Umstellungsaufwand keinerlei Nutzen gegenüberstehen würde. Insoweit ist auch die Begründung zu Artikel 1 Nr. 22, dass die Änderung der Bezeichnung der Abgrenzung des – nicht mehr vorgesehenen – „Berichts über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts“ gegenüber dem Prüfungsbericht zur Abschlussprüfung dient, nicht notwendig. Artikel 1 Nr. 30: Änderungen beim Prüfungsurteil zum Lagebericht im Bestätigungsvermerk (§ 322 Abs. 6 HGB-E) Wir begrüßen die Klarstellung in § 322 Abs. 6 Satz 1 HGB-E, wonach der Abschlussprüfer im Bestätigungsvermerk nur ein Prüfungsurteil zum Lagebericht ohne den Nachhaltigkeitsbericht abgibt. Wir regen eine entsprechende Klarstellung auch im folgenden Satz an. Nach dem derzeitigen, unveränderten Wortlaut hat der Abschlussprüfer neben der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften auch zu beurteilen, ob der Lage- oder Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Die Formulierung „insgesamt“ suggeriert, dass im Rahmen der Abschlussprüfung sowohl der finanzielle Teil des Lageberichts als auch der Nachhaltigkeitsbericht geprüft wurden. Vor diesem Hintergrund regen wir an, die Formulierung Seite 13/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz in § 322 Abs. 6 Satz 1 HGB-E wie folgt zu ändern: „[…] und der Lage- oder Konzernlagebericht, soweit er Gegenstand der Abschlussprüfung war, insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt.“ Artikel 1 Nr. 32: Auswahl der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts (§ 324e HGB-E) Die vorgesehene Überschrift dieser Vorschrift, „Auswahl der Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und Ausschlussgründe“, suggeriert durch die Verwendung der Mehrzahl („der Prüfer“), dass stets mehrere Prüfer bestellt werden müssen, was indes nicht vorgesehen ist. Die Formulierung sollte daher in „des Prüfers“ geändert werden. Nach § 324e Abs. 2 HGB-E kann „Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts […] auch der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses sein“. Soweit der genannte Nachhaltigkeitsbericht ein Konzernnachhaltigkeitsbericht ist und der Prüfer des Jahresabschlusses und der Prüfer des Konzernabschlusses auseinanderfallen (was nur selten der Fall sein dürfte), sollte sinnvollerweise auch der Prüfer des Konzernabschlusses Prüfer des Konzernnachhaltigkeitsberichts sein können. Wir regen daher folgende Formulierung an: „Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts kann auch der Abschlussprüfer des Jahresabschlusses, Prüfer des Konzernnachhaltigkeitsberichts kann auch der Abschlussprüfer des Konzernabschlusses sein.“ Artikel 1 Nr. 32: Prüfungsvermerk über den Nachhaltigkeitsbericht (§ 324i HGB-E) Die Vorgaben für den Prüfungsvermerk gemäß § 324i HGB-E lehnen sich ausweislich der Begründung eng an § 322 HGB zum Bestätigungsvermerk an. Diese Vorgaben gehen weit über die von der CSRD geforderten Vorgaben hinaus. Wir regen daher an, die Regelungen im HGB auf die von der CSRD geforderten Urteile zu beschränken. Deutsche Besonderheiten würden zu Vermerken führen, die nicht im Einklang mit den noch zu entwickelnden europäischen sowie den internationalen Prüfungsstandards stehen. So sehen internationale Standards zur Prüfung von nichtfinanziellen bzw. nachhaltigkeitsbezogenen Informationen bspw. nicht vor, dass ein Urteil zur Einwendungsfreiheit (z.B. § 324i Abs. 4 Satz 1 HGB-E) abgegeben wird. Ebenso ist keine Bezeichnung als „Versagungsvermerk“ vorgesehen. Zur Sicherstellung international anerkannter Vermerke sollte eine Orientierung an diesen Standards auch in Deutschland erfolgen. Wir regen daher an, von spezifischen Vorgaben für einen Prüfungsvermerk abzusehen. Solange die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit begrenzter Sicherheit durchgeführt wird, kann nicht auf Formulierungen des auf ein Urteil mit hin- Seite 14/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz reichender Sicherheit abstellenden Bestätigungsvermerks zurückgegriffen werden. Das Konzept der Einwendungsfreiheit stellt ein Konzept aus der Prüfung mit hinreichender Sicherheit dar und kann nicht auf die Prüfung mit begrenzter Sicherheit übertragen werden. Es besteht die Gefahr, dass dadurch mehr in den Prüfungsvermerk „hineingelesen“ wird, als im Rahmen einer Prüfung zur Erlangung begrenzter Sicherheit gewonnen werden kann. Wir regen zudem an, in § 324i Abs. 3 HGB-E (Beurteilung des Prüfungsergebnisses) entsprechend den in § 322 Abs. 2 Satz 2 HGB enthaltenen Hinweis auf die Berücksichtigung des Umstandes aufzunehmen, dass die gesetzlichen Vertreter die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu verantworten haben. Zu § 324i Abs. 5 Satz 3 HGB-E verweisen wir auf unsere Ausführungen in Abschnitt A. Artikel 1 Nr. 32: Verantwortlichkeit des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts (§ 324j HGB-E) Wir begrüßen, dass die Vorschriften zur Haftung des Abschlussprüfers (§ 323 Abs. 2 HGB) auch für den Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten sollen. Wir regen an, auf eine unbegrenzte Haftung bei grob fahrlässigen Pflichtverletzungen zu verzichten. Nach der Rechtsprechung des BGH zur „Expertenhaftung“ ist zu befürchten, dass die meisten Fälle von Pflichtverletzungen als grobe Fahrlässigkeit angesehen werden, sodass für jeden Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung von kapitalmarktorientierten Unternehmen ein nicht unrealistisches Risiko bestünde, bei fahrlässigen Pflichtverletzungen unbegrenzt zu haften. Dieses Risiko würde sich zwangsläufig in der vorzuhaltenden Berufshaftpflichtversicherung und letztendlich in den Prüfungshonoraren niederschlagen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass Nachhaltigkeitsberichte jedenfalls zunächst nur mit begrenzter Sicherheit zu prüfen sind, erscheint uns eine solch weitgehende Regelung als nicht angemessen. Haftungsbeschränkung auch bei Prüfung (einzelner Angaben) der Nachhaltigkeitsberichterstattung mit hinreichender Sicherheit Die CSRD und der vorliegende Gesetzentwurf zu deren Umsetzung sehen eine Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung zunächst mit begrenzter Sicherheit vor. Die Prüfung mit hinreichender Sicherheit ist grundsätzlich ab 2028 vorgesehen, unterliegt jedoch einer Machbarkeitsstudie durch die Europäische Kommission und steht durch die Omnibus-Initiative gänzlich auf dem Prüfstand. Bereits nach geltender Rechtslage beauftragen Unternehmen ihren Prüfer mitunter freiwillig damit, einzelne nachhaltigkeitsbezogene Angaben oder die gesamte nichtfinanzielle Erklärung bzw. den gesamten nichtfinanziellen Bericht (§§ 289b ff., 315b ff. HGB) mit hinreichender Sicherheit zu prüfen. Vor dem Hintergrund der gesetzlich für den in der CSRD vorgesehenen Übergangszeitraum ausschließ- Seite 15/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz lich geregelten Prüfung mit begrenzter Sicherheit (§ 324j HGB-E i.V.m. Artikel 99 EGHGB-E) regen wir aus Gründen der Rechtssicherheit an, die Geltung der gesetzlichen Haftungsbeschränkung auch bei Prüfungen mit hinreichender Sicherheit zumindest in den Gesetzesmaterialien explizit klarzustellen. Artikel 1 Nr. 43: Sanktionen (§ 332 Abs. 1a HGB-E) Nach dem vorgeschlagenen Wortlaut scheint die Neuregelung in § 332 Abs. 1a HGB-E eine Strafe für jeden Fall einer unrichtigen oder unvollständigen Berichterstattung über die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts vorzusehen. Dies scheint vor dem Hintergrund des angedrohten Strafmaßes und der übrigen Regelungssystematik in § 332 Abs. 1 HGB nicht sachgerecht. Wir regen daher an, die Strafbarkeit in § 332 Abs. 1a HGB ausdrücklich auf eine unrichtige oder unvollständige Berichterstattung in „nicht unerheblichem Ausmaß“ zu beschränken oder den Wortlaut des § 332 Abs. 1a HGB-E dem des § 332 Abs. 1 HGB anzugleichen, um nicht den Eindruck entstehen zu lassen, dass bei der Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts andere Maßstäbe gelten würden als bei der Abschlussprüfung. Zu Artikel 2: Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch Berichtspflicht von kleinen und nicht komplexen Unternehmen i.S.v. Artikel 13 Nr. 10a der Richtlinie 2009/138/EG (Artikel 96 Abs. 1 EGHGB-E) Gemäß § 341a Abs. 2a Satz 4 HGB-E dürfen firmeneigene Versicherungsunternehmen i.S. des Artikels 13 Nr. 2 der Richtlinie 2009/138/EG, firmeneigene Rückversicherungsunternehmen i.S. des Artikels 13 Nr. 5 der Richtlinie 2009/138/EG sowie kleine und nicht komplexe Unternehmen i.S.v. Artikel 13 Nr. 10a der Richtlinie 2009/138/EG den Nachhaltigkeitsbericht in entsprechender Anwendung von § 289d HGB-E beschränken. Die Kategorie der kleinen und nicht komplexen Unternehmen i.S.v. Artikel 13 Nr. 10a der Richtlinie 2009/138/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2025/2 in Artikel 19a Abs. 6 der EU-Bilanzrichtlinie i.d.F. der CSRD eingefügt. Auch wenn durch die Richtlinie (EU) 2025/2 keine analoge Anpassung des Artikels 5 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der CSRD vorgenommen wurde, erscheint eine analoge Anwendung der erstmaligen Berichtspflicht auch für kleine und nicht komplexe Unternehmen i.S.v. Artikel 13 Nr. 10a der Richtlinie 2009/138/EG, die von der verkürzten Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß § 289d HGB-E Gebrauch machen können, sachgerecht. Wir regen an, die Regelungen des vorgeschlagenen Artikels 96 Abs. 1 EGHGB-E um eine Nr. 6 zu erweitern, die kleine und nicht komplexe Unternehmen i.S.v. Artikel 13 Nr. 10a der Richtlinie 2009/138/EG analog ausnimmt. Gleiches Petitum gilt im Hinblick auf Artikel 96 Abs. 3 EGHGB-E. In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass die nach dem neuen Handbuch der Rechtsförmlichkeit aufgenommenen statischen Verweise auf die Seite 16/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz EU-Bilanzrichtlinie „Richtlinie 2013/34/EU in der Fassung vom 29. April 2024“ nicht auf deren aktuelle Fassung verweisen, da bspw. die o.g. Änderungen der EU-Bilanzrichtlinie durch die Richtlinie (EU) 2025/2 vom 27.11.2024 erfolgten. Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts (Artikel 96 Abs. 2 und Artikel 97 Abs. 2 EGHGB-E) Wir begrüßen die Klarstellung, dass der Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2025 auch als Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts gilt, sofern kein anderer Prüfer bestellt worden ist. Im Übrigen verweisen wir auf unsere Ausführungen zu § 324e Abs. 2 HGB-E. Unternehmen mit weniger als 1.000 Arbeitnehmern (Artikel 96 Abs. 8 und Artikel 97 Abs. 7 EGHGB-E) Es ist grundsätzlich zu begrüßen, dass die Artikel 96 Abs. 8 und Artikel 97 Abs. 7 EGHGB-E die auf europäischer Ebene noch in Diskussion befindlichen Vorschläge der Kommission zur Einschränkung des persönlichen Anwendungsbereichs bereits antizipieren, um auszuschließen, dass einzelne Unternehmen nur für ein Jahr zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet sind. Um für die betroffenen Unternehmen die Anwendung möglichst rechtssicher zu gestalten, regen wir an, dass diese Regelung mit der Europäischen Kommission frühzeitig abgestimmt wird. Weiterhin regen wir eine Klarstellung an, ob diese Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der Artikel 19a Abs. 1 bzw. Artikel 29a Abs. 1 der EU-Bilanzrichtlinie i.d.F. der CSRD fallen, auf den Artikel 8 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung verweist, dennoch zur Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung verpflichtet sind. Gleiches gilt im Hinblick auf Unternehmen i.S. des § 114 WpHG. Falls diese Unternehmen weiterhin zur Berichterstattung nach Artikel 8 Abs. 1 der Taxonomie-Verordnung verpflichtet sein sollten, bitten wir um Klarstellung, wo diese Berichterstattung – mangels der Pflicht zur Aufstellung eines (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts – zu erfolgen hat, ob diese Berichterstattung einer externen Prüfung durch einen Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu unterziehen ist und – falls eine geforderte Berichterstattung ausbleibt – welche Konsequenzen sich auf die Berichterstattung des Abschlussprüfers ergeben. Außerdem möchten wir darauf hinweisen, dass insb. für Unternehmen, die in den Anwendungsbereich des CSR-RUG und der Artikel 96 Abs. 8 bzw. 97 Abs. 7 EGHGB-E fallen, ein möglichst zeitnahes Inkrafttreten insofern von besonderer Bedeutung ist, als diese Unternehmen für den Fall eines Nicht-Inkrafttretens des CSRD-UmsG weiterhin nach den Regelungen des CSR-RUG zur nichtfinanziellen Berichterstattung verpflichtet wären. Weiterhin möchten wir darauf hinweisen, dass die im Rahmen verschiedener Befreiungsregelungen (z.B. § 264 Abs. 3 HGB-E) vorgenommene Verweisung Seite 17/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf die Bilanzrichtlinie „in der Fassung vom 29. April 2024“ die in den Übergangsvorschriften vorgeschlagene Grenze von 1.000 Arbeitnehmern nicht umfasst, sodass sich diese Verweisung nicht auf die für Zwecke der Befreiung zu erstellenden Rechnungslegungsunterlagen durchschlägt. Wir verweisen diesbezüglich auch auf unsere Ausführungen zu Artikel 1 Nr. 2. Um das in der Begründung zu Artikel 96 Abs. 8 und Artikel 97 Abs. 7 EGHGB-E erklärte Ziel der Regelung – die Vorschläge der Europäischen Kommission aus dem Richtlinien-Vorschlag COM(2025) 81 im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu antizipieren – zu erreichen, bedarf es u.E. außerdem einer Anpassung von Artikel 97 Abs. 7 EGHGB-E dergestalt, dass sich die Zahl von 1.000 Arbeitnehmern nicht auf das Unternehmen, sondern auf die in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen bezieht. Übergangsvorschriften für die Berichterstattung über die wichtigsten immateriellen Ressourcen im Konzernlagebericht (Artikel 97 Abs. 1 und 3 EGHGB-E) Gemäß dem vorgeschlagenen § 315 Abs. 3a HGB-E sind im Konzernlagebericht auch die wichtigsten immateriellen Ressourcen anzugeben, wenn 1. die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung des Mutterunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß § 293 Abs. 1, 2 und 4 HGB nicht vorliegen oder 2. das Mutterunternehmen oder ein in den Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert i.S. des § 264d HGB ist, ohne Kleinstunternehmen i.S. des § 267a HGB zu sein. Die Übergangsvorschriften des Artikels 97 Abs. 1 und 3 EGHGB-E (die auch § 315 Abs. 3a HGB-E umfassen) referenzieren jedoch lediglich auf Mutterunternehmen, bei denen die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts gemäß § 293 Abs. 1 und 2 HGB nicht vorliegen. Somit umfassen die Regelungen des Artikels 97 EGHGB-E keine Übergangsvorschrift für diejenigen Mutterunternehmen, die aufgrund von § 315 Abs. 3a Nr. 2 HGB-E (das Mutterunternehmen oder ein in den Konzernabschluss einbezogenes Tochterunternehmen ist kapitalmarktorientiert i.S. des § 264d HGB) zur Berichterstattung über die wichtigsten immateriellen Ressourcen im Konzernlagebericht verpflichtet sind (obwohl diese die Schwellenwerte für die größenabhängige Befreiung nach § 293 Abs. 1 und 2 HGB nicht überschreiten). Wir regen daher an, eine entsprechende Übergangsregelung für diese Unternehmen in Artikel 97 Abs. 1 und 3 EGHGB-E aufzunehmen. Gleiches gilt in Bezug auf eine entsprechende Übergangsregelung für § 340i Abs. 5 und § 341j Abs. 2a HGB-E. Seite 18/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Auslegungsregelung für Gesellschaftsverträge (Artikel 100 EGHGB-E) Der Referentenentwurf sieht im EGHGB eine zeitlich begrenzt geltende Auslegungsregel für die Gesellschaftsverträge bestimmter, nicht kraft Gesetzes zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichteter Rechtsträger vor, sodass diese im Ergebnis keinen Nachhaltigkeitsbericht erstellen müssen, wenn bzw. obwohl in ihren Gesellschaftsverträgen geregelt ist, dass sie in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Dritten Buchs der HGB für große Kapitalgesellschaften zur Aufstellung und Prüfung des/eines Lageberichts verpflichtet. Wir begrüßen diese Klarstellung i.S. der Vermeidung von zusätzlichen Berichtspflichten. Zu Artikel 3: Änderung des Aktiengesetzes Artikel 3 Nr. 2: Prüfungsausschuss (§ 107 Abs. 3 AktG-E) Wir regen an, in die Formulierung des § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG-E den Verweis auf den Prozess zur elektronischen Berichterstattung (ESEF) aufzunehmen, da die CSRD darauf explizit verweist (Artikel 39 Abs. 6 Buchst. c der Abschlussprüferrichtlinie i.d.F. der CSRD). Artikel 3 Nr. 2: Auswirkungen des weiten Rechnungslegungsbegriffs (§ 107 Abs. 3 AktG-E) In der Begründung zu § 107 Abs. 3 AktG-E wird ausgeführt, dass der Rechnungslegungsbegriff bereits heute weit verstanden wird (in dem Sinne, dass die nichtfinanzielle Erklärung als Teil der Rechnungslegungsunterlage Lagebericht verstanden wird) und dass auch Tz. D.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex („Zur Rechnungslegung und Abschlussprüfung gehören auch die Nachhaltigkeitsberichterstattung und deren Prüfung.“) ein solch weites Verständnis zugrunde legt. Dies wird in § 107 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AktG-E verstärkt zum Ausdruck gebracht, in dem das Wort „einschließlich“ statt „und“ (wie in Artikel 39 Abs. 6 Buchst. c der Abschlussprüferrichtlinie i.d.F. der CSRD) verwendet wird. Wir regen an, in diesem Zusammenhang klarzustellen, ob dieses weite Begriffsverständnis dazu führt, dass Unternehmen i.S. des § 264d HGB in die Beschreibung der wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess gemäß § 289 Abs. 4 HGB-E die wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Prozess der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzunehmen haben. Wir weisen darauf hin, dass dies zu Redundanzen im Hinblick auf die erforderlichen Angaben im Nachhaltigkeitsbericht führen kann und die im Lagebericht aufgenommenen Informationen – anders als im Nachhaltigkeitsbericht – einer Prüfung mit hinreichender Sicherheit unterliegen. Seite 19/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Artikel 3 Nr. 3: Aufgaben und Rechte des Aufsichtsrats (§ 111 Abs. 2 Satz 4 AktG-E) Wir regen an, die Regelung des § 111 Abs. 2 Satz 4 HGB-E auf den Prüfungsauftrag für die Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts und die Prüfung des Konzernnachhaltigkeitsbericht explizit zu erweitern. Zu Artikel 5: Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung Artikel 5 Nr. 1: Vorlage des Prüfungsvermerks zum Nachhaltigkeitsbericht (§ 42a Abs. 1 GmbHG-E) Nach § 42a Abs. 1 GmbHG-E haben die Geschäftsführer einer prüfungspflichtigen GmbH den Gesellschaftern unverzüglich den Bericht des Abschlussprüfers vorzulegen. Wir regen an, Bezugnahmen auf den Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts und auf den Prüfungsvermerk zum Nachhaltigkeitsbericht aufzunehmen. Zu Artikel 8: Änderung des Genossenschaftsgesetzes Artikel 8 Nr. 4: Billigungserfordernisse (§ 55 GenG-E) Gemäß Artikel 5 Abs. 4 Unterabs. 2 der Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) ist für die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung keine Billigung durch den Prüfungsausschuss erforderlich. § 55 Abs. 2 Satz 5 GenG enthält bereits die korrespondierenden Regelungen zur Billigung bei Genossenschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse darstellen, und verweist bisher auf Artikel 5 Abs. 4 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014. Wir regen an, zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtslage über die verschiedenen Rechtsformen den neuen Unterabs. 2 der Abschlussprüferverordnung ebenfalls in die Vorschrift aufzunehmen. Zu Artikel 12: Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs Artikel 12 Nr. 2: Erfordernis zur Aufstellung eines Lageberichts (§ 44 Abs. 1 Satz 3 KAGB-E) Die derzeitige Formulierung des § 44 Abs. 1 Satz 4 KAGB-E stellt nach unserem Verständnis auf das Erfordernis zur Aufstellung eines Lageberichts bzw. Konzernlageberichts nach handelsrechtlichen Vorschriften ab, sofern der AIF nicht in der Rechtsform einer Investmentaktien- oder -kommanditgesellschaft firmiert. Das Erfordernis zur Aufstellung eines Lageberichts ergibt sich für einige AIF aus § 45 KAGB bzw. § 46 KAGB und i.d.R. nicht unmittelbar aus dem HGB. Wir bitten um Prüfung, ob durch die vorgesehene Verortung des neuen § 44 Abs. 1 Satz 4 KAGB-E ausschließlich für die nicht nach investmentrechtlichen Regelungen zur Aufstellung eines Lageberichts verpflichteten Gesellschaften Seite 20/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz eine Regelung getroffen wird. Eine entsprechende Regelung fehlt im KAGB für extern verwaltete AIF i.S. des § 2 Abs. 4 KAGB, die keine Gelddarlehen vergeben sowie alle AIF mit einer Registrierung nach § 2 Abs. 6 und 7 KAGB. Zu Artikel 23: Änderung der Wirtschaftsprüferordnung Artikel 23 Nr. 37: Lernerfolgskontrolle bei der sog. Grandfather-Regelung (§ 57 Abs. 4 Nr. 1 WPO-E) In § 13d Abs. 3 Satz 2 wird abschließend ausgeführt, dass die „Fortbildung […] die in § 24b Absatz 2 der Wirtschaftsprüferprüfungsverordnung genannten Inhalte umfassen“ muss. In der Begründung zu § 57 Abs. 4 Nr. 1 WPO-E wird darüber hinaus ausgeführt, dass diese spezielle Fortbildung (sog. GrandfatherRegelung) mit einer mündlichen Lernerfolgskontrolle abzuschließen ist. Wir gehen davon aus, dass es sich bei der Begründung zu § 57 Abs. 4 Nr. 1 WPO-E insoweit um ein redaktionelles Versehen handelt. Der entsprechende Passus wäre somit zu streichen. Klarstellend weisen wir darauf hin, dass die zugrundeliegenden europarechtlichen Regelungen des Artikels 14a Unterabs. 3 oder Artikel 13 der Abschlussprüferrichtlinie i.d.F. der CSRD eine solche Lernerfolgskontrolle – deren praktische Durchführung nur schwer kurzfristig umsetzbar erscheint – nicht vorsieht. Artikel 23 Nr. 36: Internes Qualitätssicherungssystem (§ 55b Abs. 2 und 3 WPO-E) Die geplanten Änderungen gewährleisten noch keine vollständige Umsetzung des durch die CSRD neu eingefügten Artikels 25b der Abschlussprüferrichtlichtlinie. Die von Artikel 25b vorgesehene entsprechende Anwendung der Anforderungen des Artikels 24a Abs. 1 Buchst. k der Abschlussprüferrichtlichtlinie an das interne Qualitätssicherungssystem auf die Prüfung von Nachhaltigkeitsberichten erfordert, dass auch die Vorschriften des § 55b Abs. 3 WPO über die Nachschau auf Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten angewendet werden. Darüber hinaus sollte § 55b Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 WPO, der die besonderen Anforderungen an die Sicherung der Eigenverantwortlichkeit, Unabhängigkeit und Unbefangenheit des auftragsverantwortlichen Prüfers regelt, um Verweise auf die Unabhängigkeitsanforderungen der §§ 324e und 324f HGB-E und § 43b WPO-E ergänzt werden. Artikel 23 Nr. 38: Qualitätskontrolle (§ 57a WPO-E) Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass Wirtschaftsprüferpraxen verpflichtet werden, sich – wie bisher bereits alle gesetzlichen Abschlussprüfer – einer externen Qualitätskontrolle zu unterziehen, wenn sie gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchführen (§ 57a Abs. 1 Satz 1 WPO-E). Seite 21/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Praxen, die (auch) gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten bei Unternehmen von öffentlichem Interesse durchführen, sollen nach § 62b WPO-E darüber hinaus Inspektionen durch die APAS unterliegen. § 57a Abs. 5a WPO stellt bislang hinsichtlich gesetzlicher Abschlussprüfungen sicher, dass es nicht zu unverhältnismäßigen Doppelüberprüfungen durch externe Qualitätskontrollen und Inspektionen der APAS kommt. Um auch in Bezug auf den künftig erweiterten Anwendungsbereich der externen Qualitätskontrolle und der APAS-Inspektionen auf gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten Rechtssicherheit herzustellen, sollte noch eine Anpassung der Formulierung in § 57a Abs. 5a Satz 1 WPO-E vorgenommen werden. Anstatt nur auf Inspektionen nach Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 zu verweisen, sollte auch auf § 62b Abs. 1 Satz 1 WPO-E Bezug genommen werden, denn Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 ist nicht unmittelbar auf Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten anzuwenden. Wir weisen darauf hin, dass die im Gesetzentwurf vorgesehene Änderung von § 57a Abs. 2 Satz 5 WPO, wonach die Qualitätskontrolle spätestens drei Jahre nach Beginn der ersten gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfung oder Prüfung eines Nachhaltigkeitsberichts stattfindet, Auslegungsfragen aufwirft. Dies betrifft Wirtschaftsprüferpraxen, die bereits gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen und nach der von § 140 Abs. 3 WPO-E (Nr. 60) vorgesehenen Übergangszeit erstmals anzeigen, auch gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten durchzuführen. Bei diesen Praxen finden bereits turnusmäßig Qualitätskontrollen aufgrund von gesetzlich vorgeschriebenen Abschlussprüfungen statt („auf der Grundlage einer Risikoanalyse mindestens alle sechs Jahre“, § 57a Abs. 2 Satz 4 WPO). Fraglich ist, ob der Zeitabstand zwischen den Qualitätskontrollen bei diesen Praxen abhängig vom Zeitpunkt der letzten Kontrolle einmalig zu verringern ist oder ob der in § 57a Abs. 2 Satz 5 WPO-E genannte (verkürzte) Zeitraum von maximal drei Jahren bis zur Qualitätskontrolle nur Praxen betrifft, die erstmals verpflichtet sind, sich überhaupt einer Qualitätskontrolle zu unterziehen. Letzteres erscheint sachgerecht, da die ursprüngliche Einführung des – gegenüber den Vorgaben in Artikel 29 Abs. 1 Buchst. h der Abschlussprüferrichtlinie verkürzten – Dreijahreszeitraums für die erstmalige Qualitätskontrolle im Rahmen des Abschlussprüferaufsichtsreformgesetzes einer gesetzlich antizipierten Risikoanalyse in Bezug auf Wirtschaftsprüferpraxen geschuldet war, deren (einheitliche) Qualitätssicherungssysteme noch keiner Qualitätskontrolle unterlegen haben (vgl. BTDrs. 18/6282, S. 81). Wir regen eine entsprechende Klarstellung – zumindest in der Gesetzesbegründung – an. Auch sollte klargestellt werden, dass bei Praxen, die auch gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen durchführen, einheitliche Qualitätskontrollen stattfinden, d.h. keine separaten Qualitätskontrollen hinsichtlich der Prüfungen von Nachhaltigkeitsberichten (kein separater Turnus). Seite 22/22 zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Wir hoffen, dass diese Anregungen Ihre Zustimmung finden und im weiteren Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt werden. Für Rückfragen stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Melanie Sack Prof. Dr. Bernd Stibi, WP StB Technical Director Financial & Sustainability Reporting Anlage zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Seite 1/8 Anlage zu den Befreiungsregelungen Diese Anlage enthält detaillierte Ausführungen und Klarstellungsbitten zu den im Referentenentwurf vorgesehen Befreiungsregelungen. Die Schaffung von Anwendungssicherheit in diesem Bereich würde zusätzliche bürokratische Belastungen vermeiden und ist daher von hoher Bedeutung für die betroffenen Unternehmen und deren Prüfer. I. Befreiungsregelungen des § 264 Abs. 3 HGB-E Artikel 1 Nr. 2 Buchst. b: Befreiungsregelungen des § 264 Abs. 3 HGB-E (§ 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a HGB-E) Die Regelungen der durch die CSRD geänderten EU-Bilanzrichtlinie sehen grundsätzlich eine systematische Trennung der Befreiungsmöglichkeiten betreffend finanzielle Rechnungslegung sowie (allgemeiner) Lageberichterstattung (Finanzberichterstattung) einerseits und betreffend Nachhaltigkeitsberichterstattung andererseits vor. So wird in der Begründung zu § 291 HGB-E ausgeführt, dass es daher als Folge unionsrechtlicher Vorgaben möglich ist, dass ein Unternehmen von den Anforderungen zur konsolidierten Finanzberichterstattung, nicht aber von den Anforderungen zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit ist. Im Hinblick auf die Befreiungsregelung des § 264 Abs. 3 HGB-E wird diese systematische Trennung jedoch nicht – zumindest nicht explizit – umgesetzt. Um erhebliche Rechtsunsicherheiten in der Anwendung der Regelungen des § 264 Abs. 3 HGB-E zu vermeiden, bitten wir um Klarstellungen, wie die Regelungen des § 264 Abs. 3 HGB-E in folgenden Konstellationen anzuwenden sind, wenn a) sowohl das Mutterunternehmen als auch das zu befreiende Tochterunternehmen grundsätzlich einer Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, b) weder das Mutterunternehmen noch das zu befreiende Tochterunternehmen einer Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, c) das Mutterunternehmen einer Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt, das zu befreiende Tochterunternehmen hingegen nicht oder d) das Mutterunternehmen keiner Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt, das Tochterunternehmen hingegen (grundsätzlich) einer solchen Pflicht unterliegt. Der zu ändernde § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a HGB-E ändert die für Zwecke der Aufstellung eines befreienden Konzernabschlusses und befreienden Konzernlageberichts des Mutterunternehmens zugrunde zu legenden Regelungen der EU-Bilanzrichtlinie auf die „Fassung vom 29. April 2024“, die auch die Anlage zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Seite 2/8 Änderungen durch die CSRD umfasst. Somit wäre der befreiende Konzernlagebericht des Mutterunternehmens auch nach Maßgabe des durch die CSRD geänderten Artikels 29a der EU-Bilanzrichtlinie aufzustellen, da keine Ausnahme von den Regelungen des Artikels 29a der EU-Bilanzrichtlinie – wie sie bspw. in den Regelungen des § 291 HGB-E vorgesehen ist – kodifiziert wird. Wir bitten um Klarstellung, dass ein befreiende Wirkung vermittelnder Konzernlagebericht nur dann um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erweitert werden muss, wenn es sich bei dem aufstellenden Mutterunternehmen um das Mutterunternehmen einer großen Gruppe i.S. des Artikels 3 Abs. 7 der EU-Bilanzrichtlinie – und damit um ein Mutterunternehmen i.S. des Artikels 29a der EU-Bilanzrichtlinie – handelt (obenstehende Konstellationen a) und c)). Diesbezüglich möchten wir darauf hinweisen, dass die in den Artikeln 96 Abs. 8 und 97 Abs. 7 EGHGB-E vorgesehenen Übergangsregelungen für Unternehmen mit weniger als 1.000 Arbeitnehmern nicht in der aufgeführten Fassung der Bilanzrichtlinie vom 29.04.2024 enthalten sind, sodass sich diese Übergangsregelungen nicht auf die für Zwecke der Befreiung aufzustellenden Rechnungslegungsunterlagen übertragen lassen. Wir verweisen diesbezüglich auch auf unsere Ausführungen zu den entsprechenden Artikeln des EGHGB-E. Weiterhin bitten wir um Klarstellung, dass für Zwecke der „reinen“ Befreiung von Pflichten der Finanzberichterstattung auch ein pflichtwidrig nicht um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erweiterter Konzernlagebericht eines Mutterunternehmens befreiende Wirkung für ein nicht der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegendes Tochterunternehmen entfalten kann (Konstellation c)). Wir weisen darauf hin, dass in den Fällen, in denen ein Unternehmen von den Befreiungen nach § 264 Abs. 3 HGB Gebrauch macht und der befreiende Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nicht um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erweitert wurde, da es sich bei dem Mutterunternehmen nicht um das Mutterunternehmen einer großen Gruppe handelt (Konstellation d)), das befreite Unternehmen u.E. dennoch von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht gemäß § 289b Abs. 1 HGB-E befreit ist, da das Unternehmen gemäß § 264 Abs. 3 Satz 1 HGB u.a. die Vorschriften des ersten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des HGB – und somit auch die §§ 289b ff. HGB – nicht anzuwenden braucht. Die Begründung zu § 289b HGB-E – dass Unternehmen, die gemäß § 264 Abs. 3 HGB von der Pflicht zur Erstellung eines Lageberichts befreit sind, die in § 289b Abs. 4 HGB-E genannten Angaben nicht zu machen brauchen, sofern diese Unternehmen den Konzernlagebericht offenlegen (mit Verweis auf Artikel 19a Abs. 9 Unterabs. 4 der EU-Bilanzrichtlinie i.d.F. der CSRD) – legt jedoch nahe, dass Unternehmen, die § 264 Abs. 3 Satz 1 HGB anwenden, dennoch unter die Rege- Anlage zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Seite 3/8 lungen des § 289b HGB-E fallen (da es ansonsten einer Regelung, wo die Angaben nach § 289b Abs. 4 HGB-E zu verorten sind, nicht bedürfte). Wir regen an, diesen Widerspruch aufzulösen. Ferner regen wir eine Klarstellung an, ob der befreiende Konzernnachhaltigkeitsbericht auch die Angaben nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung zu enthalten hat. Unsere Anmerkungen gelten sinngemäß auch in Bezug auf die Befreiung nach § 264b HGB. II. Befreiungsregelungen des § 289b HGB-E Artikel 1 Nr. 6: Befreiung von der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung (§ 289b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB-E) Eine Befreiung von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um einen Nachhaltigkeitsbericht soll u.a. voraussetzen, dass – wenn das zu befreiende Unternehmen ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem anderen EWR-Vertragsstaat hat – das zu befreiende Unternehmen und seine Tochterunternehmen in den Konzernlagebericht des übergeordneten, den befreienden Konzernlagebericht aufstellenden Mutterunternehmens einbezogen sind. Wir begrüßen, dass in den Begründungen zu § 289b und § 315b HGB-E klargestellt wird, dass bei Vorliegen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses i.S. des § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 HGB die Befreiung eines Tochterunternehmens von der Pflicht, seinen Lagebericht um einen Nachhaltigkeitsbericht zu erweitern, auch in dem Fall möglich ist, dass ein freiwillig nach den gesetzlichen Bestimmungen – materielle Erfüllung der Voraussetzungen des § 289b Abs. 2 HGB-E und Aufstellung und Prüfung des Berichts im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen – aufgestellter Konzernlagebericht des Mutterunternehmens ebenfalls freiwillig um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht erweitert wurde. Ferner regen wir eine Klarstellung an, dass auch in dem Fall, dass das Mutterunternehmen zwar zur Aufstellung eines Konzernlageberichts (bspw. nach dem PublG), aber nicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht verpflichtet ist, durch einen freiwillig in den Konzernlagebericht aufgenommenen – die Voraussetzungen zur Aufstellung und Prüfung des Berichts im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfüllenden – Konzernnachhaltigkeitsbericht für seine Tochterunternehmen befreiende Wirkung erzielen kann. Darüber hinaus würden wir begrüßen, wenn klargestellt würde, dass die Befreiungswirkung auch dann greift, wenn Tochterunternehmen des zu befreienden Anlage zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Seite 4/8 Unternehmens oder das zu befreiende Unternehmen selbst aufgrund einer entsprechenden Anwendung von § 296 HGB oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung nicht in den befreienden Konzernlagebericht – jedoch in den die Voraussetzungen zur Aufstellung und Prüfung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfüllenden Konzernnachhaltigkeitsbericht – einbezogen werden. Weiterhin würden wir begrüßen, wenn klargestellt würde, dass in den Fällen, in denen das Mutterunternehmen des zu befreienden Unternehmens einen Konzernlagebericht nicht aufzustellen braucht (bspw. in Fällen des § 291 HGB), die befreiende Wirkung auch dann eintritt, wenn das zu befreiende Unternehmen und seine Tochterunternehmen entgegen dem Wortlaut des § 289b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB-E nicht in den Konzernlagebericht, jedoch in einen – die Voraussetzungen zur Aufstellung und Prüfung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen erfüllenden – separaten konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht seines EU-/EWR-Mutterunternehmens einbezogen wird. Wir erachten dies als sachgerecht, da gemäß § 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB-E die Befreiung eines deutschen Tochterunternehmens, dessen Mutterunternehmen seinen Sitz nicht in einem EU-Mitgliedstaat oder einem anderen EWR-Vertragsstaat hat, bei Erfüllung der sonstigen Befreiungsvoraussetzungen nach § 289b Abs. 3 und 4 HGB-E auch ohne Einbeziehung des zu befreienden Tochterunternehmens in einen Konzernlagebericht des Drittstaatsmutterunternehmens möglich ist. Wir verweisen diesbezüglich auch auf unsere Ausführungen zu § 291 HGB-E. Artikel 1 Nr. 6: Einbindung der Arbeitnehmervertreter (§ 289b Abs. 6 bzw. § 315b Abs. 5 HGB-E) Mit § 289b Abs. 6 bzw. § 315b Abs. 5 HGB-E soll die Einbindung der Arbeitnehmervertreter in die Nachhaltigkeitsberichterstattung geregelt werden. Wir weisen darauf hin, dass die Befreiungsregelungen des Artikels 19a der EUBilanzrichtlinie ein Unternehmen zwar von der Pflicht zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts (geregelt in Artikel 19a Abs. 1 bis 4 der EU-Bilanzrichtlinie), aber nicht von der Pflicht zur Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter (geregelt in Artikel 19a Abs. 5 der EU-Bilanzrichtlinie) befreit. Die Regelung des § 289b Abs. 6 HGB-E ist gesetzessystematisch den Aufstellungs- und Befreiungsregeln nachgeordnet. Wir regen daher an klarzustellen, ob eine Befreiung von der Pflicht zur Unterrichtung der Arbeitnehmervertreter auch dann besteht, wenn die Einzelgesellschaft wegen der Einbeziehung in einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht von der Pflicht zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts auf Gesellschaftsebene befreit ist. Anlage zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Seite 5/8 Artikel 1 Nr. 6: Befreiungsregeln – Offenlegung (§ 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 HGB-E) § 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 HGB-E sieht für die Befreiung eines Unternehmens, das ein Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das seinen Sitz nicht in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat hat, vor, dass der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens sowie das Urteil über die Prüfung dieses konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts im Einklang mit den §§ 325, 327a und 328 HGB offengelegt werden. Wir regen an klarzustellen, dass die Offenlegung nach §§ 325, 327a und 328 HGB in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen hat. Die gleiche Anregung gilt für § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 HGB-E. Artikel 1 Nr. 6: Befreiungsregeln – Taxonomie-Verordnung (§ 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB-E) § 289b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 bzw. § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB-E regelt, wie die Berichterstattung nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung für Zwecke der Befreiung durch ein Nicht-EU-Mutterunternehmen zu erfolgen hat. Diese Berichterstattung muss demnach die Tätigkeiten des [zu befreienden] Unternehmens und seiner Tochterunternehmen (Befreiung einer Einzelgesellschaft) bzw. die Tätigkeiten des [zu befreienden] Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen (Befreiung eines Mutterunternehmens) umfassen. Wir regen an klarzustellen, auf welche Tochterunternehmen sich diese Pflicht jeweils bezieht (die Tochterunternehmen des zu befreienden Mutterunternehmens oder die Tochterunternehmen des obersten Mutterunternehmens). Die gleiche Anregung gilt in Bezug auf § 315b Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 HGB-E. Verweise auf die Taxonomie-Verordnung werden als „Verordnung (EU) 2020/852 in der Fassung vom 27. Juni 2023“ formuliert. Im Verzeichnis der EURechtsakte wird die Taxonomie-Verordnung aufgeführt als Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13; L 156 vom 9.6.2022, S. 159; L 142 vom 1.6.2023, S. 45), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 vom 27. Juni 2023 (ABl. L, 2023/2486, 21.11.2023) geändert worden ist. Zum einen möchten wir darauf hinweisen, dass nach unserem Verständnis die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 zwar die Taxonomie-Verordnung ergänzt, jedoch nicht geändert hat und insofern die Angabe der Fassung nicht zutreffend ist. Zum anderen bitten wir um eine Klarstellung dergestalt, dass durch den statischen Verweis auf die Taxonomie-Verordnung als Basisrechtsakt nicht zum Ausdruck gebracht wird, Anlage zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Seite 6/8 dass sich diese Statik auch auf die delegierten Rechtsakte zur Taxonomie-Verordnung bezieht, sondern diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden sind. Gleiches gilt im Hinblick auf die delegierten Rechtsakte zur EU-Bilanzrichtlinie als Basisrechtsakt (namentlich bspw. den ersten Satz der ESRS, der nach Artikel 29b der EU-Bilanzrichtlinie „in der Fassung vom 29. April 2024“ angenommen wurde). III. Befreiungsregelungen des § 291 Abs. 1 HGB-E Artikel 1 Nr. 11: Befreiende Wirkung von EU-/EWR-Konzernabschlüssen (§ 291 Abs. 1 HGB-E) Der zu ändernde § 291 Abs. 1 Satz 1 HGB-E sieht – beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – vor, dass ein Mutterunternehmen, das zugleich Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EU-/ EWR-Mitgliedstaat ist, von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts gemäß den §§ 315, 315a und 315d HGB-E befreit ist. Die Befreiung erstreckt sich somit nicht auf die §§ 315b und 315c HGBE, die die Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung betreffen. Wir regen an klarzustellen, in welcher Form ein Mutterunternehmen, welches gemäß § 291 HGB von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts gemäß den §§ 315, 315a und 315d HGB-E und nicht gleichzeitig von der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht i.S. der §§ 315b und 315c HGB-E befreit ist, dieser Berichtspflicht nachzukommen hat. Es bietet sich an, dass ein solches Mutterunternehmen der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht i.S. der §§ 315b und 315c HGB-E nachkommen kann, indem es einen (separaten) konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht (ähnlich dem in § 289b Abs. 3 Nr. 2 HGB-E) aufstellt und prüfen lässt. Ferner regen wir an klarzustellen, wie dieser (separate) konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht offenzulegen ist. Darüber hinaus regen wir an klarzustellen, dass dieser (separate) konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht für Tochterunternehmen dieses Mutterunternehmens befreiende Wirkung i.S. der §§ 289b Abs. 2 bzw. 315b Abs. 3 HGB-E entfalten kann, auch wenn das zu befreiende Tochterunternehmen aufgrund der NichtAufstellung eines Konzernlageberichts wegen der Befreiung i.S. des § 291 Abs. 1 HGB-E nicht wie vom Wortlaut gefordert in diesen Konzernlagebericht einbezogen wird. Wir verweisen diesbezüglich auch auf unsere Anmerkungen zu § 289b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HGB-E. Ferner regen wir an, dass durch einen (separaten) konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht (ähnlich dem in § 289b Abs. 3 Nr. 2 HGB-E) auch befreiende Wirkung i.S. der §§ 289b Abs. 2 bzw. 315b Abs. 3 HGB-E erzielt werden kann, Anlage zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Seite 7/8 wenn das Mutterunternehmen des nach § 289b bzw. § 315b HGB-E berichtspflichtigen Tochterunternehmens aus anderen Gründen von der Pflicht zur Offenlegung eines Konzernabschlusses befreit ist. Die Ausführungen gelten gleichermaßen in Bezug auf § 292 Abs. 1 HGB-E. IV. Weitere Befreiungsregelungen im Zusammenhang mit §§ 315, 315b HGB-E Artikel 1 Nr. 15 Buchst. b: Befreiung von der Pflicht zur Angabe nichtfinanzieller Leistungsindikatoren (§ 315 Abs. 3 Satz 2 HGB-E) Der § 315 Abs. 3 HGB anzufügende neue Satz 2 führt aus, dass das Mutterunternehmen von der Pflicht zur Angabe nichtfinanzieller Leistungsindikatoren nach Satz 1 befreit ist, wenn es seinen Konzernlagebericht im Einklang mit § 315b und § 315c HGB-E aufstellt. § 315b Abs. 1 bis 4 HGB-E soll Vorschriften zur Befreiung eines Mutterunternehmens von der Pflicht zur Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts enthalten. Fraglich ist, ob die Befreiung von der Pflicht zur Angabe nichtfinanzieller Leistungsindikatoren auch dann eintreten soll, wenn das Mutterunternehmen aufgrund der Befreiungsregelungen des § 315b Abs. 1 bis 4 HGB-E selbst keinen Nachhaltigkeitsbericht aufstellt. Wir weisen darauf hin, dass die Regelung des Artikels 29a Abs. 7 der EU-Bilanzrichtlinie vorsieht, dass bei Erfüllung der Anforderungen nach dessen Absätzen 1 bis 5 durch ein Mutterunternehmen davon ausgegangen wird, dass es die Anforderungen nach Artikel 19 Abs. 1 Unterabs. 3 und Artikel 19a erfüllt und dementsprechend nicht auf die in Artikel 29a Abs. 8 f. geregelten Befreiungsvorschriften referenziert. Artikel 1 Nr. 16: Pflicht zur Erweiterung eines Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht (§ 315b Abs. 1 Satz 1 HGB-E) Der zu ändernde § 315b Abs. 1 Satz 1 HGB-E führt aus, dass ein Mutterunternehmen (§ 290 HGB), bei dem die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß § 293 Abs. 1, 2 und 4 HGB nicht vorliegen, seinen Konzernlagebericht um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erweitern hat. Wir regen an klarzustellen, dass auch ein Mutterunternehmen, das gemäß § 290 Abs. 5 HGB von der Pflicht, einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen, befreit ist, da es nur Tochterunternehmen hat, die gemäß § 296 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogen werden brauchen, Anlage zum Schreiben vom 18.07.2025 an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Seite 8/8 von der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht befreit ist.3 § 315b Abs. 3 HGB-E führt die Voraussetzungen für die Befreiung eines Mutterunternehmens von der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht auf. In den Nummern 1 bis 5 wird der Begriff „Mutterunternehmen“ als Bezeichnung sowohl des (oberen) Mutterunternehmens, das seinen Sitz nicht in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat hat, als auch des zu befreienden Mutterunternehmens verwendet. Wir regen daher an, klarstellend den Begriff des „zu befreienden Mutterunternehmens“ für jenes Mutterunternehmen zu verwenden, welches von der Pflicht zur Erweiterung des Konzernlageberichts um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht befreit wird. Übergangsvorschriften für § 315b HGB-E (Artikel 97 Abs. 1 und 3 EGHGB-E) Der zu ändernde § 315b Abs. 1 Satz 1 HGB-E führt aus, dass ein Mutterunternehmen (§ 290 HGB), bei dem die Voraussetzungen für eine größenabhängige Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Konzernlageberichts gemäß § 293 Abs. 1, 2 und 4 HGB nicht vorliegen, seinen Konzernlagebericht um einen Konzernnachhaltigkeitsbericht zu erweitern hat. Fraglich ist aus unserer Sicht, wieso sich in Artikel 97 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 EGHGB-E der Verweis auf § 293 HGB auf dessen Abs. 1 und 2 beschränkt und sich nicht auch auf dessen Abs. 4 erstreckt. Wir regen an, die Verweise auf § 293 HGB entsprechend auch um seinen Abs. 4 zu erweitern. 3 So wohl auch die Ansicht der Europäischen Kommission in der Antwort zu Frage 10 der Bekanntmachung der Kommission (C/2024/6792) vom 13.11.2024."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019081","regulatoryProjectTitle":"IDW nimmt Stellung zum Referentenentwurf des BMJV für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform vom 25.06.2025","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ce/e5/603088/Stellungnahme-Gutachten-SG2508150002.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren, \r\nwir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlichten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Stärkung der genossenschaftlichen Rechtsform. Wir begrüßen im Grundsatz das Gesetzesvorhaben und das erklärte Ziel, die Digitalisierung bei Genossenschaften zu fördern und die Attraktivität der genossenschaftlichen Rechtsform zu stärken. Dies vorausgeschickt, nehmen wir insbesondere zu den folgenden Aspekten Stellung: Zu Artikel 1 Nr. 6: Virtuelle Sitzungen des Vorstands und Aufsichtsrats Nach § 9 Abs. 5 GenG-E sollen Sitzungen des Vorstands und des Aufsichtsrats einschließlich gemeinsamer Sitzungen auch dann als virtuelle Sitzung, hybride Sitzung oder Sitzung im gestreckten Verfahren stattfinden können, wenn die Satzung oder ergänzende Geschäftsordnungen eine Präsenzsitzung vorsehen oder die Form der Sitzung darin nicht geregelt ist. In der Gesetzesbegründung (S. 53 f.) wird hervorgehoben, dass mangels entgegenstehender (spezial-) gesetzlicher Regelungen alternative Formate von Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen sowie entsprechende schriftliche Beschlussfassungen oder Beschlussfassungen in Textform auch bisher schon durch entsprechende Satzungsregelungen möglich seien. Insoweit ist zu begrüßen, dass nunmehr gesetzlich klargestellt werden soll, dass solche alternativen Formate auch dann zulässig sind, wenn die Satzung keine Aussage zur Form der Sitzungen und Beschlussfassungen enthält. Legt die Satzung dagegen ausdrücklich eine Präsenzsitzung oder physische Abstimmungsform fest, sollte dies zwingend zu beachten sein und nur durch eine Satzungsänderung geändert werden können. Die geplante Regelung des § 9 Abs. 5 GenG-E würde den Charakter der Satzung entwerten. Wir regen daher an, den Gesetzesvorschlag entsprechend anzupassen. Zu Artikel 1 Nr. 8: Anmeldung der Genossenschaft Nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a) GenG-E soll der Anmeldung der Genossenschaft eine gutachterliche Äußerung des Prüfungsverbands beigefügt werden, welchen Förderzweck die Genossenschaft zu verfolgen beabsichtigt und ob dieser Förderzweck zulässig ist. Bereits nach geltendem Recht müssen die Prüfungsverbände im Rahmen ihrer gutachtlichen Äußerungen den satzungsmäßigen Förderzweck, welchen sie zu beabsichtigen verfolgen, beschreiben. Der Vorschlag birgt insoweit die Gefahr, dass das Registergericht von einer eigenverantwortlichen Prüfung und Würdigung des von der Genossenschaft angestrebten Förderzwecks absieht. Zudem wird in der Gesetzesbegründung (S. 54) darauf verwiesen, dass der Prüfungsverband einen konkreten Förderzweck angeben muss und insoweit eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlautes nicht ausreichend ist. Damit wird der Förderzweck der Genossenschaft fälschlicherweise mit dem Unternehmensgegenstand, welcher Mittel zur Erreichung des Förderzwecks ist, vermischt. Der Förderzweck ergibt sich allerdings immer aus § 1 GenG. Nach § 11 Abs. 5 GenG-E soll das BMJV ermächtigt werden, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der genossenschaftlichen Spitzenverbände näher zu bestimmen, welche Angaben die gutachterliche Äußerung des Prüfungsverbandes mindestens enthalten muss. Die gesetzliche Regelung entspricht dem Mindestinhalt der Gründungsprüfung. Es bedarf daher keiner weiteren inhaltlichen Vorgaben. § 11 Abs. 5 GenG-E sollte daher gestrichen werden. Anderenfalls sollte jedenfalls das Verhältnis von § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG-E und § 11 Abs. 5 GenG-E konkretisiert werden. Adressat der gutachtlichen Äußerungen i.S.v. § 11 GenG ist im Übrigen das Registergericht. Daneben gibt es in der Praxis das sogenannte Gründungsgutachten, dessen Adressat die Genossenschaft ist. Nur die gutachtliche Äußerung i.S.v. § 11 GenG kann Gegenstand einer Standardisierung sein. Insoweit regen wir eine Konkretisierung der Gesetzesbegründung an. In dieser heißt es auf S. 55: \"Eine Standardisierung der Gründungsgutachten durch eine Rechtsverordnung kann die Prüfung durch das Registergericht beschleunigen.\" Zu Artikel 1 Nr. 16: Mindestanzahl des Vorstands Entsprechend der Regelungen für Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung soll auch für Genossenschaften eine Regelung eingeführt werden, um Vorstandsmitgliedern von Genossenschaften ein vorübergehendes Ruhen der Vorstandstätigkeit bei Mutterschutz, Elternzeit, Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit zu ermöglichen. Dies ist im Grundsatz zu begrüßen. Im Hinblick auf die Formulierung die Wiederbestellung lediglich „zuzusichern“, was eine unverbindliche Zusicherung und keine rechtsverbindliche Verpflichtung nahelegt, regen wir an, ein abweichendes rechtstechnisches Instrument, wie z.B. eine aufschiebend bedingte Wiederbestellung, in Erwägung zu ziehen. Im Übrigen weisen wir darauf hin, dass durch die geplante Regelung insbesondere bei kleineren Vorstandsteams wichtige Kontrollmechanismen außer Kraft gesetzt werden könnten bzw. durch Übergangslösungen ein erheblicher Mehraufwand verursacht wird. Insbesondere in regulierten Branchen könnten ggf. die gesetzlich oder von Aufsichtsbehörden vorgeschriebene Funktionstrennung im Einzelfall nicht mehr eingehalten werden (z.B. bei kleineren Kreditinstituten). Insofern regen wir eine ergänzende Regelung an, wonach die Mindestanzahl des Vorstands nach GenG oder anderweitiger aufsichtsrechtlicher Vorgaben nicht unterschritten werden darf. Ferner sollte für Wohnungsgenossenschaften mit Spareinrichtung, die Regelung bezüglich des Unterschreitens der grundsätzlichen gesetzlichen Mindestzahl von zwei Vorstandsmitgliedern mit anderen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere solchen nach dem KWG, abgeglichen werden. Zudem sollte das Verhältnis zu § 37 Abs. 1 Satz 2 GenG klargestellt sowie eine klarstellende Regelung aufgenommen werden, wonach das betreffende Vorstandsmitglied während des den Widerruf umfassenden Zeitraums von der Haftung befreit ist. Zu Artikel 1 Nr. 18: Weisungsgebundenheit des Vorstands Nach § 27 Abs. 1 Satz 3 GenG-E soll die Satzung bei Genossenschaften mit nicht mehr als 1.500 Mitgliedern künftig vorsehen können, dass der Vorstand an Weisungen der Generalversammlung oder eines aus der Mitte der Generalversammlung gebildeten Entscheidungsgremiums gebunden ist. Die bisherige Kompetenzverteilung zwischen den einzelnen Organen würde durch die geplante Regelung aus dem Gleichgewicht gebracht und mithin die Funktionsfähigkeit der genossenschaftlichen Rechtsform aufs Spiel gesetzt. Die autonome Leitungsbefugnis des Vorstands ist ein allgemein anerkanntes Kernelement guter Governance. Insoweit hat der Gesetzgeber selbst im Rahmen der Genossenschaftsnovelle 2017 festgestellt, dass es sich negativ auswirken kann, wenn der Vorstand bei größeren Genossenschaften vom Votum der Generalversammlung abhängig ist und keine autonomen Entscheidungen mehr treffen kann. Ein Eingriff in die Kompetenzen müsste zudem mit einer Reformierung des bestehenden Haftungsregimes einhergehen. Der Vorschlag zur Leitungsautonomie des Vorstands ist insofern abzulehnen und eine Änderung von § 27 Abs. 1 Satz 3 GenG-E nicht weiter zu verfolgen. Zu Artikel 1 Nr. 32: Prüfung durch den Verband Ob eine Besorgnis der Befangenheit gemäß § 55 Abs. 2 GenG besteht, soll künftig im Zweifelsfall die Aufsichtsbehörde entscheiden (§ 55 Abs. 3 Satz 3 GenG-E). Die Aufsichtsbehörde soll in diesem Fall bestimmen können, durch welchen anderen Prüfungsverband, welchen Wirtschaftsprüfer oder welche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Prüfung durchgeführt werden soll (§ 55 Abs. 3 Satz 4 GenG-E). Eine Bestellung durch eine öffentliche Stelle ist abzulehnen, da diese nicht mit den Besonderheiten des jeweiligen Verbandes vertraut ist. Im Übrigen ist die geplante Regelung nicht notwendig, da nach geltender Rechtslage bereits hinreichende Regelungen zum Umgang mit einer Gefährdung der Unabhängigkeit bestehen. Soweit ein bei einem Prüfungsverband beschäftigter WP eine Gefährdung der Unabhängigkeit erkennt, ist dieser bereits nach geltendem Berufsrecht verpflichtet, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen. Prüfungsverbände unterliegen der externen Qualitätskontrolle und werden mithin von außenstehenden Dritten überprüft. Im Übrigen bestehen auch im Hinblick auf das Verwaltungsverfahren Unklarheiten. Unklar ist insbesondere, wer antragsberechtigt ist und gegenüber wem der Bescheid ergeht. Wir regen an, die geplante Änderung von § 55 Abs. 3 GenG-E nicht weiter zu verfolgen. Zu Artikel 1 Nr. 34: Elektronischer Prüfungsbericht Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 GenG-E hat der Verband künftig über das Ergebnis der Prüfung (schriftlich) oder in elektronischer Form zu berichten. Im Grundsatz ist die geplante Regelung, wonach ein elektronischer Prüfungsbericht zulässig ist, zu begrüßen. In der Praxis werden Prüfungsberichte zunehmen als elektronischer Prüfungsbericht erstellt, d.h. der Prüfungsbericht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur i.S.v. § 126a Abs. 1 BGB versehen. Insofern ist unklar, was in § 58 Abs. 1 Satz 1 GenG-E mit \"elektronischer Form\" gemeint sein soll. Prüfungsberichte erfordern ein hohes Maß an Sicherheit, sodass die Schriftform i.S.v. § 126 BGB sinnvoll bleibt. Bereits nach geltender Rechtslage besteht gemäß § 126 Abs. 3 BGB die Möglichkeit, die Schriftform durch die elektronische Form i.S.v. § 126a BGB zu ersetzen und den (elektronischen) Prüfungsbericht nach § 126a Abs. 1 BGB mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen. Wir regen an, den Wortlaut von § 58 Abs. 1 Satz 1 GenG-E klarzustellen und das Wort „schriftlich“ hinter dem Wort „Prüfung“ zu ergänzen. Zu Artikel 1 Nr. 36: Verantwortlichkeit der Prüfungsorgane Nach § 62 Abs. 3 Satz 2 und 3 GenG-E soll der Verband künftig berechtigt sein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Kopie des Prüfungsberichts ganz oder auszugsweise zur Verfügung zu stellen, wenn sich aus diesem Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die geprüfte Genossenschaft keinen zulässigen Förderzweck verfolgt, sondern ihr Vermögen gemäß einer festgelegten Anlagestrategie investiert, so dass ein Investmentvermögen i.S.d. § 1 Abs. 1 KAGB vorliegen könnte, oder Anhaltspunkte dafür, dass die geprüfte Genossenschaft die Befreiung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 1a VermAnlG zu Unrecht in Anspruch nimmt. Ist eine Gefährdung der Belange der Mitglieder der geprüften Genossenschaft zu besorgen, so soll der Verband künftig gemäß § 62 Abs. 3 Satz 3 GenG-E verpflichtet sein, die BaFin nach § 62 Abs. 3 Satz 2 GenG-E zu informieren. Der Begriff „Belange der Mitglieder“ ist nicht hinreichend bestimmt und erschwert es in der Praxis die vorgesehene Informationspflicht zu erkennen und dieser nachzukommen. § 62 Abs. 3 Satz 3 GenG-E ist zwar i.V.m. § 62 Abs. 3 Satz 2 GenG-E so zu verstehen, dass nur bei Vorliegen der in § 62 Abs. 3 Satz 2 GenG-E genannten Gründe die Informationspflicht nach § 62 Abs. 3 Satz 3 GenG-E greift und nur in diesem Fall das Ermessen des Verbands auf Null reduziert ist. Die Voraussetzungen dieser Informationspflicht sollten allerdings zumindest in der Gesetzesbegründung konkretisiert und den Verbänden damit entsprechende Leitlinien an die Hand gegeben werden. Zu Artikel 1 Nr. 42: Ausweitung der Qualitätskontrolle Nach § 63e Abs. 2 Nr. 3 GenG-E soll die Qualitätskontrolle auf gutachterliche Äußerungen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 GenG ausgedehnt werden. Diese Ausweitung der Qualitätskontrolle auf gutachterliche Äußerungen ist abzulehnen. Die externe Qualitätskontrolle dient der Überprüfung einer durchgeführten Abschlussprüfung. An eine gutachterliche Äußerung sind völlig andere Maßstäbe anzusetzen. Es ist nicht nachvollziehbar, wie diese gutachterlichen Äußerungen im Rahmen einer externen Qualitätskontrolle, die das Prüfungsvorgehen einer Abschlussprüfung überprüfen soll, konzeptionell einbezogen werden können. Wir regen an, auf § 63e Abs. 2 Nr. 3 GenG-E im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu verzichten. Zu Artikel 1 Nr. 45: Staatsaufsicht Nach dem Gesetzentwurf soll § 64 Abs. 2 Satz 4 GenG gestrichen werden. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist die Streichung von § 64 Abs. 2 Satz 4 GenG eine Folgeänderung zur Ausweitung der Qualitätskontrolle in § 63e Abs. 2 Satz 2 GenG-E. Zunächst war eine Ausweitung der Qualitätskontrolle auf alle Prüfungen nach § 53 Abs. 1 GenG vorgesehen, was mit dem vorliegenden Referentenentwurf nicht weiter verfolgt wird. Da die Ergänzungen weitgehend zurückgenommen wurden, sollte von der geplanten Streichung abgesehen werden, da ansonsten keine externe Kontrolle bei entsprechenden Verbänden mehr erfolgen würde. Zu Artikel 1 Nr. 53: Auflösung auf Antrag der obersten Landesbehörde Gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 GenG-E soll der Prüfungsverband, dem die Genossenschaft angehört, künftig verpflichtet sein, der zuständigen obersten Landesbehörde Anhaltspunkte für eine Gemeinwohlgefährdung oder Förderzweckverfehlung nach § 81 Abs. 1 Satz 1 GenG mitzuteilen. § 62 Abs. 3 Satz 3 GenG-E sieht demgegenüber eine entsprechende Informationspflicht bei möglichen Verfehlungen im Finanzsektor nur in schwerwiegenden Fällen vor. Um einen Gleichlauf der Regelungen herzustellen, regen wir an, dem Prüfungsverband auch im Rahmen von § 81 Abs. 1 Satz 2 GenG-E ein entsprechendes Ermessen einzuräumen.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019599","regulatoryProjectTitle":"Geplante Maßnahmen zur Vereinfachung des Gemeinnützigkeitsrechts im Koalitionsvertrag; keine Sphärenaufteilung für kleine Non-Profit-Organisationen)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d9/05/614765/Stellungnahme-Gutachten-SG2509150013.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\ngern möchte sich das IDW bereits zu diesem frühen Zeitpunkt mit Anmerkungen zu den im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode “Verantwortung für Deutschland“ geplanten Maßnahmen zur Vereinfachung des Gemeinnützigkeitsrechts – insbesondere der geplanten Streichung der Sphärenaufteilung für gemeinnützige Körperschaften, die weniger als 50.000 € Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten erzielen – einbringen. \r\nDas IDW begrüßt Maßnahmen zur steuerlichen Vereinfachung und klarer Gesetzgebung (siehe dazu auch das IDW Positionspapier „Steuerpolitische Vorschläge“, Stand: 09.01.2025). Diesem Ziel sollen auch die im Koalitionsvertrag adressierten Maßnahmen zur Vereinfachung des Gemeinnützigkeitsrechts dienen. \r\nZu dem konkret vorgesehenen Vorhaben, die Sphärenaufteilung für kleine gemeinnützige Körperschaften mit Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten von weniger als 50.000 € abzuschaffen (siehe S. 47, Tz. 1490-1494), ist jedoch eine differenzierte Betrachtung erforderlich. Die geplante Abschaffung der Sphärenaufteilung führt aus unserer Sicht nur in Teilen zur gewünschten Vereinfachung und kann aufgrund der Wechselwirkungen mit den umsatzsteuerlichen Regelungen, den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts und der Spendenhaftung neue Rechtsunsicherheiten erzeugen.\r\nAus einer isolierten ertragsteuerlichen Perspektive kann die Regelung zu einer Vereinfachung führen. Aufgrund der ebenfalls mit dem Koalitionsvertrag vorgesehenen Anhebung der Freigrenze i.S.d. § 64 Abs. 3 AO auf 50.000 € werden Einnahmen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (wGB), die keine Zweckbetriebe sind, von der Körperschaft- und Gewerbesteuer befreit. Gewinne aus Zweckbetrieben unterliegen aufgrund der in den jeweiligen Einzelsteuergesetzen enthaltenen Vorschriften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG und § 3 Nr. 6 GewStG) ebenfalls nicht der Körperschaft- und Gewerbesteuer. Eine Sphärenaufteilung ist vor diesem Hintergrund entbehrlich. In der konkreten Rechtsanwendung können sich aber aufgrund der unterschiedlichen u.g. Freigrenzen und divergierenden Berechnungsmethodik für die betroffenen Kleinstvereine Missverständnisse ergeben:\r\nFreigrenze i.S.d. § 64 Abs. 3 AO: 50.000 € aus steuerpflichtigen wGB \r\nFreigrenze “Sphärenaufteilung“: 50.000 € aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, also aus steuerpflichtigen wGB und Zweckbetrieben\r\nNichtanwendung der “zeitnahen Mittelverwendung“: 100.000 € wohl aus sämtlichen Sphären \r\nabweichende Definition von “Einnahmen“ in AEAO Nr. 30 zu § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO und Nr. 19 ff. zu § 64 Abs. 3 AO)\r\nWerden die bestehenden umsatzsteuerlichen Regelungen mit in die Betrachtung einbezogen, dürfte sich die angestrebte Vereinfachung nur für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer ergeben (neue Schwellenwerte des § 19 UStG: 25.000 € für das vorangegangene und 100.000 € für das laufende Kalenderjahr). Sofern die Schwellenwerte i.S.d. § 19a UStG überschritten würden, ist vor dem Hintergrund der unterschiedlichen anzuwendenden Steuersätze aus umsatzsteuerlicher Sicht i.d.R. zwischen Umsätzen aus einem wGB oder einem Zweckbetrieb zu differenzieren (§ 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG; Abschn. 12.9 UStAE). Dementsprechend ergibt sich der gewünschte Vereinfachungseffekt in vollem Umfang wohl nur für umsatzsteuerliche Kleinunternehmer. Vor dem Hintergrund der Vorgaben des Unionsrechts wäre eine rein nationale Anpassung der (umsatzsteuerlichen) Schwellenwerte ausgeschlossen. Denkbar wäre ggf. aber eine Anpassung auf Basis von Art. 281 MwStSystRL, die eine pauschale Besteuerung der Ausgangssätze mit einem Mischsteuersatz zwischen steuerfrei, 7 % und 19 % vorsieht. Entsprechend der Idee des § 23a UStG könnte davon eine gedachte Vorsteuer abgezogen werden. Unter Umständen wäre eine solche Regelung auf europäischer Ebene abstimmungsfähig, sofern nachgewiesen werden kann, dass das verfolgte Ziel im Bürokratieabbau besteht, aber nicht als Subvention einzuordnen ist. \r\nDes Weiteren sind nach unserer Auffassung jedoch vor allem auch die Wechselwirkungen zwischen der mit dem Koalitionsvertrag geplanten Vereinfachung für ertragsteuerliche Zwecke und dem Gemeinnützigkeitsrecht sowie der Spendenhaftung in die Betrachtung einzubeziehen. Voraussetzung für die Gewährung der Steuervergünstigungen der jeweiligen Einzelsteuergesetze ist, dass die Körperschaft tatsächlich unmittelbar, ausschließlich und zeitnah mit ihren Tätigkeiten die in der Satzung festgeschriebenen Zwecke verwirklicht. Entsprechend § 55 Abs. 1 Satz 1 AO sind Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden. Dies umfasst ein Verbot der Verwendung von Mitteln für satzungsfremde Zwecke, insbesondere auch für nicht steuerbegünstigte Zwecke. Daraus folgt, dass es steuerbegünstigten Körperschaften u.a. untersagt ist, Mittel des ideellen Bereichs (bspw. Mitgliedsbeiträge und Spenden) oder Gewinne aus Zweckbetrieben zur Finanzierung von wGB und zum Ausgleich derer Verluste zu verwenden (AEAO Nr. 4 ff. zu § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO). Dabei ist der Vorstand bzw. die Geschäftsführung für die tatsächliche Geschäftsführung verantwortlich. § 63 Abs. 3 AO regelt u.a., dass die Körperschaft verpflichtet ist, durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen ihrer Einnahmen und Ausgaben den Nachweis zu führen, dass die tatsächliche Geschäftsführung den festgelegten Anforderungen und den Satzungsbestimmungen entspricht. Steuerbegünstigte Körperschaften sind dabei i.d.R. zudem bereits nach außersteuerlichen Normen verpflichtet, entsprechende Aufzeichnungen zu führen. So unterliegen Vereine bspw. einer Auskunfts- und Rechenschaftspflicht gegenüber ihren Mitgliedern, die sich vorbehaltlich von Sondervorschriften in der Vereinssatzung aus der Anwendung der allgemeinen Vorschriften des BGB zum Auftragsrecht ergibt. Auch sehen die Einzelsteuergesetze (§ 10b Abs. 4 Satz 2 EStG, § 9 Abs. 3 Satz 2 ff. KStG, § 9 Nr. 5 Satz 14 ff. GewStG) Haftungstatbestände für den Aussteller von einer Zuwendungsbestätigung vor. Für entgangene Einkommensteuer haftet derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Zuwendungsbestätigung ausstellt oder veranlasst, dass Zuwendungen zu nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (sog. Veranlasserhaftung). Eine Fehlverwendung kann bereits dann gegeben sein, wenn Spendenmittel in einem wGB verbraucht, ohne Auflage des Spenders dem Bereich der Vermögensverwaltung zugeordnet oder einzelnen Vereinsmitgliedern unzulässige Zuwendungen daraus gewährt werden. In Zweckbetrieben dürfen die Körperschaften ihre Mittel hingegen uneingeschränkt einsetzen. So ist auch die Verwendung von Spenden, Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Mitteln zur Abdeckung von Verlusten aus Zweckbetrieben ohne eine Gefährdung der Gemeinnützigkeit möglich. Es ist fraglich, ob und wie die skizzierten Nachweiserfordernisse ohne getrennte Sphärenaufzeichnungen erfüllt werden können.\r\nZusammenfassend ist zu hinterfragen, ob eine isolierte Abschaffung der Sphärenaufteilung für kleine gemeinnützige Körperschaften (Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten von weniger als 50.000 €) tatsächlich zur gewünschten Entlastungswirkung führt. Denn sowohl umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflichten, die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen als auch die Regelungen zur Spendenhaftung erfordern häufig nach Sphären getrennte Aufzeichnungen. Insbesondere ist zu hinterfragen, ob eine isolierte Abschaffung der Verpflichtung zur Sphärenaufteilung aus ertragsteuerlicher Sicht nicht vielmehr zu Rechtsunsicherheit und Missverständnissen beim Adressatenkreis (Kleinstvereine u.ä.) führt und im Ergebnis ein eher gegenteiliger Effekt erreicht wird. \r\nZur vertiefenden Erörterung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-05-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019600","regulatoryProjectTitle":"IDW nimmt Stellung zum Referentenenwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandortes (StoFöG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b2/cd/614767/Stellungnahme-Gutachten-SG2509150016.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz, StoFöG) Stellung nehmen zu dürfen. Wir begrüßen das vorrangige Ziel des Gesetzesentwurfs, private Investitionen insb. in Infrastruktur und erneuerbare Energien sowie in Wagnis- und Wachstumskapital (Venture Capital) zu fördern. Im Folgenden nehmen wir gerne zu ausgewählten Regelungsvorschlägen aus Sicht des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer Stellung. Unsere Anmerkungen sind entsprechend der Systematik des Entwurfs wiedergegeben. Angesichts der kurzen Stellungnahmefrist möchten wir darauf hinweisen, dass die im Rahmen der Stellungnahme vorgebrachten Anmerkungen nicht als abschließend zu betrachten sind. Gerne bringen wir uns im weiteren Verfahren weiterhin konstruktiv ein. Zu Artikel 10 (Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung) § 18 WpDVerOV-E regelt die Anforderungen an die Sachkunde des Compliance-Beauftragten. BT 1.3.2 Tz. 2 MaComp sieht vor, dass dem Compliance-Beauftragten ein Vertreter zuzuordnen ist. Dieser muss ausreichend qualifiziert sein, um die Aufgaben des Compliance-Beauftragten in seiner Abwesenheit durchzuführen. Vor diesem Hintergrund regen wir an, zu prüfen, ob eine Klarstellung, dass die Regelungen des § 18 WpDVerOV-E für die Sachkunde des Compliance-Beauftragten auch auf seine Vertreter anzuwenden sind, sinnvoll sein könnte. Zu Artikel 34 (Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes) In § 19 KWG-E sind der Begriff „Kredit“ und die dazugehörigen Definitionen entfallen. Wir regen eine Folgeänderung in § 31 PrüfbV an, da dort derzeit noch auf „Kreditgeschäft nach § 19 KWG“ verwiesen wird. Zu Artikel 48 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs) Zu Nr. 2 - § 34 Abs. 6 KAGB Aufgrund der Streichung des § 34 Abs. 6 KAGB sollten auch die Verweise in § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und § 343 Abs. 7 KAGB auf § 34 Abs. 6 KAGB gestrichen werden. Zu Nr. 3 Buchstabe a) - § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB-E Gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 KAGB-E können Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften für ein Immobilien-Sondervermögen nur erworben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs der Beteiligung ihr Wert zusammen mit dem Wert weiterer solcher Beteiligungen, die sich bereits im Sondervermögen befinden, 15% des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. Wir bitten um Prüfung, ob eine Klarstellung vorgenommen werden sollte, dass die von der Infrastruktur-Projektgesellschaft gehaltenen Vermögensgegenstände (entsprechend der nach § 231 Abs. 5 KAGB für Immobiliengesellschaften nach § 234 KAGB geltenden Regelungen) auch auf Anlagegrenzen anzurechnen sein sollen, oder ob ausschließlich die Grenze von 15% bezogen auf die Gesellschaft insgesamt gelten soll. Ferner bitten wir um Prüfung, ob für diese Investments auch eine Erwerbs- und Folgebewertung zu berücksichtigen ist. Während die Folgebewertung in § 248 Abs. 2 Satz 1 KAGB-E auch die Vermögensgegenstände des § 231 Abs. 1 Nr. 8 KAGB-E einschließt, verweist § 231 Abs. 2 Satz 1 KAGB nicht auf die Vermögensgegenstände nach Nr. 8. Zu Nr. 3 Buchstabe b) - § 231 Abs. 3 KAGB-E Es stellt sich die Frage, ob die in § 231 Abs. 3 KAGB aufgeführten Gegenstände einer Bewertung durch einen externen Bewerter sowohl im Erwerbszeitpunkt als auch in der Folgezeit unterliegen sollen. Die Erwerbsbewertung des § 231 Abs. 2 Nr. 1 KAGB knüpft derzeit nur an die Immobilien an. Sofern es sich bei der Aufdachanlage aber um einen eigenständigen Vermögenswert handelt, greifen die Regelungen für die Erwerbsbewertung nicht. Dies gilt analog für die Regelungen zur Folgebewertung, die nur für die Vermögensgegenstände des Absatzes 1 sowie für Immobilienobjektgesellschaften einschlägig sind. Zu Nr. 3 Buchstabe d) - § 231 Abs. 6 KAGB-E. Gemäß § 231 Abs. 6 KAGB-E können Gegenstände nach Absatz 3 auch von der KVG für das Immobilien-Sondervermögen betrieben werden. Diesbezüglich ist unklar, ob es sich bei dem Betrieb dieser Anlagen um eine Dienst- und Nebendienstleistung nach § 20 Abs. 3 Nr. 11 KAGB-E oder nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 KAGB handelt und insofern auch eine Erlaubnis- und Prüfungspflicht besteht. Darüber hinaus stellt sich aus unserer Sicht die Frage, ob eine Auslagerung von Dienst- und Nebendienstleistungen vorliegt, wenn die KVG einen Dritten beauftragt, Aufgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage zu übernehmen. Wir bitten um Prüfung und ggf. Klarstellung. In der Begründung zum Referentenentwurf wird aufgeführt, dass die Regelungen über den Verweis in § 260a KAGB auch für Infrastruktur-Sondervermögen gelten. Wir regen an, eine klare Regelung in den relevanten Paragraphen vorzunehmen, da eine mit § 231 Abs. 3 KAGB-E vergleichbare Regelung in § 260b KAGB nicht enthalten ist. § 260b KAGB nimmt eine abschließende Aufzählung der zulässigen Vermögensgegenstände vor, so dass der generelle Verweis in § 260a KAGB aus unserer Sicht ggf. nicht einschlägig ist. Zu Nr. 7 - § 284 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe g) KAGB-E Wir weisen darauf hin, dass in § 284 KAGB-E eine zu § 282 Abs. 2 Satz 2 KAGB entsprechende Regelung fehlt, wonach die Investition im Einklang mit den geltenden Regelungen zur Rücknahme von Anteilen oder Aktien stehen muss. Zu Artikel 49 (Weitere Änderungen des Kapitalanlagegesetzbuchs) Zu Nr. 2 - § 16b KAGB-E Nach § 16b Abs. 1 KAGB-E ist die Bundesanstalt Sammelstelle für Informationen zu OGAWs nach § 107 Abs. 1, § 123 Abs. 1 und 2 sowie § 164 Abs. 4 Satz 1 KAGB. Weder in § 107 KAGB noch in § 123 KAGB ist gefordert, dass der Jahresbericht eines OGAW durch die Kapitalverwaltungsgesellschaft bei der Bundesanstalt einzureichen ist. Wir regen eine entsprechende Klarstellung sowie die Ergänzung eines Hinweises an, welche Teile des Jahresberichts maschinenlesbar zu übermitteln sind und für welche Stichtage von Jahresberichten die Regelung erstmalig anzuwenden ist. Darüber hinaus bitten wir um Prüfung, ob in § 16b Abs. 1 KAGB ebenfalls § 164 Abs. 5 KAGB zu ergänzen ist. Als redaktionelle Änderung regen wir an, Absatz 2 Nr. 1 wie folgt zu ändern: „…. Format nach Artikel 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln;“ Wir hoffen, dass unsere Anmerkungen weiterhelfen und Berücksichtigung finden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019601","regulatoryProjectTitle":"IDW Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/48/8f/614769/Stellungnahme-Gutachten-SG2509150017.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren, \r\nwir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1619 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf Aufsichtsbefugnisse, Sanktionen, Zweigstellen aus Drittländern sowie Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungsrisiken und der Richtlinie (EU) 2024/1174 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2014/59/EU und der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten sowie zur Entlastung der Kreditinstitute von Bürokratie (Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetz, BRUBEG) Stellung nehmen zu dürfen. Wir begrüßen die wesentlichen Ziele des Entwurfs, eine zielgerichtete, verhältnismäßige und möglichst bürokratiearme Umsetzung der Richtlinien (EU) 2024/1619 und (EU) 2024/1174 sowie einen Abbau unnötiger Bürokratie und Vereinfachungen regulatorischer Anforderungen zu erreichen, soweit keine aufsichtlichen Bedenken bestehen. Im Folgenden nehmen wir gerne zu einem ausgewählten Regelungsvorschlag aus Sicht des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer Stellung. Angesichts der kurzen Stellungnahmefrist möchten wir darauf hinweisen, dass die im Rahmen der Stellungnahme vorgebrachten Anmerkungen nicht als abschließend zu betrachten sind. Gerne bringen wir uns im weiteren Verfahren weiterhin konstruktiv ein. Zu Artikel 1 Nr. 47, § 26 KWG-E. Gemäß § 26 Abs. 1 KWG-E hat der Abschlussprüfer den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unter Angabe des Tages der Feststellung einzureichen. Zum Zeitpunkt der Finalisierung des Prüfungsberichts ist der Jahresabschluss noch nicht festgestellt, so dass bei der unverzüglichen Einreichung des Prüfungsberichts durch den Abschlussprüfer das Datum der Feststellung des Abschlusses regelmäßig noch nicht feststeht. Wir regen daher an, dass die Information zum Datum der Feststellung des Jahresabschlusses nicht durch den Abschlussprüfer, sondern durch das Institut an die BaFin bzw. Bundesbank übermittelt werden sollte. Wir hoffen, dass unsere Anmerkung Berücksichtigung findet. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. \r\nMit freundlichen Grüßen \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019602","regulatoryProjectTitle":"IDW gibt Hinweise an das BMG zum Referentenentwurf des Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (KHAG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4c/20/614771/Stellungnahme-Gutachten-SG2509150015.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken für die Möglichkeit, zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz – KHAG) Stellung nehmen zu können. Wir begrüßen das Ziel des KHAG, die Vorschriften des Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetzes (KHVVG) praxisgerecht fortzuentwickeln, um eine qualitative, bedarfsgerechte Krankenhausversorgung zu fördern. In unserer Stellungnahme konzentrieren wir uns auf die Änderung von § 12b KHG und die Folgeänderungen in der Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV). Zu § 12b KHG (Streichung der Verpflichtung, die Prüfung des Insolvenzrisikos nachzuweisen und Folgeänderung in § 4 Abs. 2 Nr. 7 KHTFV): Wir begrüßen ausdrücklich Maßnahmen, die zu einer Entbürokratisierung bei Krankenhäusern führen und gleichzeitig eine effiziente, effektive sowie rechtssichere Verteilung der Fördergelder aus dem Krankenhaustransformationsfonds sicherstellen. Vor diesem Hintergrund halten wir die ersatzlose Streichung der Prüfung des Insolvenzrisikos durch die Bundesländer nicht für sachgerecht. Ebenso halten wir den damit einhergehenden Wegfall der Notwendigkeit einer Einreichung eines Testats einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers durch den antragstellenden Krankenhausträger, das bestätigt, dass in der Betrachtung der Jahresprognose keine Insolvenzgründe nach Insolvenzordnung vorliegen, nicht für sachgerecht. Eine Prüfung reduziert das Risiko, dass nicht überlebensfähige Krankenhäuser „gefördert“ und öffentliche Mittel ohne nachhaltige Wirkung eingesetzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Förderungen in einem erheblichen Umfang von bis zu 50 Mrd. EUR vorgesehen sind und sich viele Krankenhäuser in einer wirtschaftlichen (Struktur-)Krise befinden, der ja gerade auch mit gezielten Hilfen aus dem Krankenhaustransformationsfonds dauerhaft abgeholfen werden soll. Die Prüfung des Insolvenzrisikos durch die Bundesländer unter Einbindung von Wirtschaftsprüfern gewährleistet eine objektive und nachvollziehbare Einschätzung der wirtschaftlichen Situation der antragstellenden Krankenhäuser. Da den Bundesländern die Kenntnis der Betriebs- und Wirtschaftsdaten der Krankenhäuser und ihrer Träger fehlt, ist eine solche Einschätzung durch die Bundesländer selbst wohl nicht möglich (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 21.03.2025, BR-Drs. 64/25, S. 6). Ohne eine Prüfung des Insolvenzrisikos steigt jedoch die Gefahr, dass Fördermittel an insolvenzgefährdete Einrichtungen vergeben werden und somit keine zielgerichtete und zukunftsorientierte Verwendung der Fördergelder erfolgt. Zudem bitten wir um Prüfung, ob durch die vor gesehene Streichung der Prüfung des Insolvenzrisikos erhebliche (EU-)beihilfe\r\nrechtliche Probleme und Rechtsunsicherheiten geschaffen werden würden. Insofern schlagen wir vor, zumindest ein abgestuftes Prüfverfahren zur Einschätzung des Insolvenzrisikos von Fördergeldempfängern beizubehalten. Dabei könnte etwa dann eine Verpflichtung zur Vorlage eines Testats durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer vorgesehen werden, wenn be stimmte Kriterien vorliegen. Dies könnten etwa Jahresfehlbeträge über einen bestimmten Zeitraum oder ein negatives Eigenkapital sein. Alternativ (oder zusätzlich) könnte als ein Indiz für die Notwendigkeit einer vertieften Prüfung des Insolvenzrisikos der Umstand herangezogen werden, wenn der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers des letzten geprüften Geschäftsjahres einen Hinweis auf Bestandsgefährdung enthält oder der Abschlussprüfer in seinem Prüfungsbericht zu sogenannten „Entwicklungsbeeinträchtigenden oder bestands gefährdenden Tatsachen“ Ausführungen aufgenommen hat. Für Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Mit besten Grüßen \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-21"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021757","regulatoryProjectTitle":"Das IDW hat zum Referentenentwurf (RefE) eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes Stellung genommen. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3d/bf/672988/Stellungnahme-Gutachten-SG2512300027.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir bedanken uns für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlichten Referentenentwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (StBerG).\r\nIn unserer Stellungnahme beschränken wir uns auf Ausführungen, die aus Sicht des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer von größerer Relevanz sind. Dies vorausgeschickt, weisen wir auf folgenden Aspekt hin:\r\nZu Artikel 1 Nr. 16: Gesellschafter- und Kapitalstruktur von Berufsausübungsgesellschaften\r\nNach § 55a Abs. 1 Satz 3 StBerG-E sollen künftig Wirtschaftsprüfungsgesellschaften (WPG) neben den Anerkennungsvoraussetzungen des § 28 WPO auch die Anerkennungsvoraussetzungen des § 53 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StBerG erfüllen müssen, um Gesellschafter einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft (BAG) sein zu dürfen.\r\nAusweislich der Gesetzesbegründung (vgl. Seite 99) soll durch die geplante Änderung klargestellt werden, dass die Anforderungen, die an steuerberatende BAG gestellt werden, auch von beteiligten WPG eingehalten werden müssen. In der Praxis beständen Unklarheiten hinsichtlich der Auslegung des § 55a Abs. 1 Satz 2 StBerG, wonach es bei gesetzlichen Voraussetzungen, die in der Person der Gesellschafter oder der Mitglieder der Geschäftsführung erfüllt sein müssen, auf die Gesellschafter und die Geschäftsführung der beteiligten Gesellschaft ankomme. Dies beträfe insbesondere die Frage, ob die Gesellschafter einer an einer steuerberatenden BAG beteiligten WPG beziehungsweise im Fall einer mehrstöckigen Gesellschaft die Gesellschafter der wiederum an dieser Gesellschaft beteiligten Gesellschaften ihrerseits die Voraussetzungen erfüllen müssten, die an eine steuerberatende BAG gestellt würden. Die Beteiligung einer Gesellschaft an einer steuerberatenden BAG solle zur Wahrung der Unabhängigkeit nur in engen Grenzen möglich sein. Es sollten nur solche Gesellschaften eine Gesellschafterposition innehaben dürfen, die selbst die grundlegenden Anforderungen erfüllten, die an steuerberatende BAG gestellt würden.\r\nMit der Gesetzesbegründung wird unzutreffend suggeriert, das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer würde die Unabhängigkeit der Berufsausübung nicht hinreichend gewährleisten und wäre nicht dazu in der Lage, eine ggf. unangemessene Einflussnahme von berufsfremden mittelbaren Gesellschaftern zu verhindern. Indes wird die Unabhängigkeit von Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfern durch die strengen berufsrechtlichen Vorgaben sichergestellt (vgl. insbesondere § 43 Abs. 1 Wirtschaftsprüferordnung (WPO), § 2 Abs. 1 Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer (BS WP/vBP)). Darüber hinaus haben Berufsangehörige gemäß § 55b Abs. 1 Satz 1 WPO ein internes Qualitätssicherungssystem zu schaffen, das die Einhaltung der Berufspflichten gewährleistet. Diese grundlegenden Anforderungen an die Berufsausübung und Qualitätssicherung werden gemäß § 56 Abs. 1 WPO auf WPG übertragen.\r\nAuch im Schrifttum wird die Auffassung vertreten, dass die Unabhängigkeit der in der steuerberatenden BAG tätigen Berufsträger bereits de lege lata durch die Regelungen der WPO sichergestellt wird, soweit eine WPG an einer steuerberatenden BAG beteiligt ist (vgl. Koslowski, StBerG, 8. Aufl. 2022, § 50, Rn. 7). Der Schutz der beruflichen Unabhängigkeit der steuerberatenden BAG ist zudem durch die unmittelbar für die steuerberatende BAG geltenden Pflichten nach § 51 StBerG gegeben (vgl. Koslowski, a.a.O., § 55a, Rn. 1).\r\nIm Übrigen ist fraglich, ob die geplante Regelung europarechtskonform und mit den Vorgaben der EU-Abschlussprüferrichtlinie (EU-APrRiLi), insbesondere Artikel 3 Abs. 4 Buchstabe c) und d) EU-APrRiLi in Einklang zu bringen ist. Dies gilt ungeachtet des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 19.12.2024 (Az. C-295/23), das zum Fremdbesitzverbot bei Rechtsanwaltsgesellschaften nach § 59e BRAO a.F. erging. Dieses Urteil hatte indes nicht die Frage zum Gegenstand, ob eine Schlechterstellung von BAG aus dem europäischen Ausland, welche die Anerkennungsvoraussetzungen des jeweiligen Niederlassungsstaats erfüllen, europarechtlich zulässig ist.\r\nZur vertiefenden Erörterung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021758","regulatoryProjectTitle":"Kundenanlagen: IDW sieht dringenden Handlungsbedarf im Rahmen der EnWG-Novelle","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6d/c5/672990/Stellungnahme-Gutachten-SG2512300028.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr Vorsitzender, in Deutschland gibt es zahlreiche Unternehmen, die Leitungssysteme zur Versorgung von Produktionsanlagen, sonstigen Einrichtungen und Gebäuden insb. mit Strom, aber auch mit Gas betreiben, teilweise auch verbunden mit lokalen Energieerzeugungsanlagen (z.B. Blockheizkraftwerke, PV-Anlagen). In der Regel haben Unternehmen diese Leitungssysteme bisher als Kundenanlagen i.S. des § 3 Nr. 24a oder Nr. 24b Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) eingestuft. Anders als Verteilernetze unterliegen Kundenanlagen keiner Netzregulierung nach den Vorgaben des EnWG. Für die Betreiber von Verteilernetzen gelten hingegen Genehmigungserfordernisse und zahlreiche aufsichtsrechtliche Vorgaben einschließlich besonderer Regelungen für die Rechnungslegung und Prüfung. Erschwerend kommt hinzu, dass ein Netzbetreiber Unternehmen derselben Unternehmensgruppe i.S. des § 3 Nr. 38 EnWG (künftig voraussichtlich § 3 Nr. 109) infizieren kann, sodass diese mit dem Netzbetreiber verbundenen Unternehmen ebenfalls weitergehende Rechnungslegungs- und Prüfungspflichten zu erfüllen haben. Daher kommt der Abgrenzung von Netzbetreibern einerseits und Betreibern von Kundenanlagen andererseits eine besondere Bedeutung zu. Durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH; Az. EnVR 83/20) vom 13.05.2025, basierend auf einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH; Az. C-293/23), wurden die bisherigen Abgrenzungskriterien in Frage gestellt und es ist nicht auszuschließen, dass tausende Unternehmen (z.B. Wohnungsunternehmen, Industrieunternehmen, Flughäfen, Krankenhäuser, Hochschulen, karitative Einrichtungen) künftig als Betreiber eines (geschlossenen) Verteilernetzes anzusehen sind. Dies hat zu erheblichen Rechtsunsicherheiten in der Wirtschaft geführt, die dringend einer Lösung bedürfen. Daher hatten wir bereits in unserer Stellungnahme vom 18.07.2025 zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften auf die Auswirkungen auf die Rechnungslegung betroffener Unternehmen hingewiesen. Aber nicht nur der Berufsstand der Wirtschaftsprüfer ist besorgt, sondern auch zahlreiche Wirtschaftsverbände haben in einem Verbändeappell am 25.08.2025 auf die erheblichen Rechtsunsicherheiten sowie die finanziellen und bürokratischen Mehrbelastungen für die Wirtschaft hingewiesen und eine gesetzliche Lösung mit Augenmaß gefordert. Gleichzeitig stellt der BGH-Beschluss dezentrale Energieversorgungskonzepte, die für eine erfolgreiche Dekarbonisierungsstrategie erforderlich sind, in Frage. Zuletzt hat nunmehr der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 26.09.2025 zu dem o.g. Gesetzentwurf die Bundesregierung aufgefordert, schnellstmöglich eine gesetzliche Klarstellung vorzunehmen und dafür einen Vorschlag unterbreitet (vgl. BR-Drs. 383/25 (Beschluss), S. 17 ff.). Auch wenn wir nicht einschätzen können, ob der vom Bundesrat vorgetragene Vorschlag bereits die abschließende Lösung darstellt, sollte das laufenden Gesetzgebungsverfahren genutzt werden, um durch geeignete Maßnahmen Zeit zu gewinnen (z.B. durch Übergangsregelungen), damit das Ministerium sowie die zuständigen Regulierungsbehörden die Auswirkungen des BGH-Beschlusses mit den Betroffenen analysieren, Lösungen mit der Europäischen Kommission erörtern und ggf. massetaugliche Maßnahmen zur Umsetzung geschaffen werden können. Bei enger Auslegung des BGH-Beschlusses hätten die von dem BGH-Beschluss betroffenen Unternehmen unmittelbar Maßnahmen zur Umsetzung der aufwendigen gesetzlichen Regelungen für Netzbetreiber einzuleiten. Als erstes wären bspw. aufgrund von § 6b EnWG Auswirkungen auf die Jahresabschlüsse der betroffenen Unternehmen und deren Prüfung nicht abwendbar. Da sich diese Auswirkungen auch im Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers manifestieren, dürfte dies außenstehende Dritte einschließlich Investoren und Gläubiger irritieren. Sofern keine gesetzgeberischen (Gegen-)Maßnahmen im Hinblick auf die Auswirkungen des BGH-Beschlusses insgesamt vorgenommen werden (können), könnten zumindest mit Blick auf die Rechnungslegung und Prüfung in Form des § 6b EnWG noch im aktuellen Gesetzgebungsverfahren folgende Vorschriften angepasst werden, um zumindest kleine Entlastungen zu erreichen: • Berichterstattung des Abschlussprüfers über die Prüfung der Einhaltung der Entflechtung in der Rechnungslegung Nach § 6b Abs. 3 EnWG sind Netz- und Energietätigkeiten in der internen Rechnungslegung von den anderen Tätigkeiten bestimmter Energieversorgungsunternehmen zu trennen. Die Einhaltung dieser Vorgabe ist nach § 6b Abs. 5 EnWG vom Abschlussprüfer zu prüfen und es ist darüber im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss zu berichten. Die Regelung könnte dahingehend geändert werden, dass der Abschlussprüfer über das Ergebnis seiner Prüfung der Einhaltung der Rechnungslegungspflichten nach § 6b Abs. 3 EnWG künftig ausschließlich im Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung berichtet. Eine solche Änderung würde auch nicht der Gasbinnenmarktrichtlinie (Richtlinie (EU) 2024/1788 vom 13.06.2024, kurz “GasRL“) bzw. der Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie (Richtlinie (EU) 2019/944 i.d.F. vom 13.06.2024, kurz “StromRL“) entgegenstehen. Durch die Änderung des Orts der Berichterstattung des Abschlussprüfers werden die Aufsichtsgremien des Unternehmens weiterhin unterrichtet, um ihren Aufgaben gerecht zu werden. Auch die jeweils zuständige Regulierungsbehörde wird informiert, da bei dieser der Prüfungsbericht über die Jahresabschlussprüfung nach § 6b Abs. 7 EnWG ohnehin einzureichen ist; es sei denn es handelt sich um ein geschlossenes Verteilernetz. In den zuletzt genannten Fällen bestehen jedoch Einsichtsrechte der Behörden. Der § 6b Abs. 5 EnWG könnte bspw. wie folgt umformuliert werden: „(5) Die Prüfung des Jahresabschlusses gemäß Absatz 1 umfasst auch die Einhaltung der Pflichten zur Rechnungslegung nach Absatz 3. Dabei ist neben dem Vorhandensein getrennter Konten auch zu prüfen, ob die Wertansätze und die Zuordnung der Konten sachgerecht und nachvollziehbar erfolgt sind und der Grundsatz der Stetigkeit beachtet worden ist. Im Bericht über die Prüfung des Bestätigungsvermerk zum Jahresabschusses nach § 321 des Handelsgesetzbuchs ist anzugeben, ob die Vorgaben nach Absatz 3 eingehalten worden sind.“ • Erleichterungen für geschlossene Verteilernetzbetreiber (VNB) im Hinblick auf § 264 Abs. 3 und § 264 Abs. 3 HGB Ferner könnte eine weitere deutliche Erleichterung für geschlossene Verteilernetzbetreiber i.S. des § 110 EnWG vorgesehen werden, wonach einem geschlossenen Verteilernetzbetreiber und mit ihm i.S. des § 3 Nr. 38 EnWG zu einer vertikal integrierten Gruppe verbundenen Unternehmen erlaubt wird, die Erleichterungen des § 264 Abs. 3 und § 264b HGB anzuwenden. Die Erleichterungsvorschriften erlauben es Unternehmen, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Aufstellung, Prüfung sowie Offenlegung eines Jahresabschlusses und Lageberichts nach den Vorschriften für Kapitalgesellschaften zu verzichten. In diesen Fällen reicht die Aufstellung des Jahresabschlusses nach den Vorschriften, die für alle Kaufleute gelten (§§ 238 bis 256a HGB). In Konzernstrukturen wird häufig von diesen Erleichterungsvorschriften Gebrauch gemacht, teilweise auch nur im Hinblick auf Teilaspekte (z.B. Verzicht auf die Aufstellung eines Lageberichts, Verzicht auf die Offenlegung des Jahresabschlusses). Der BNetzA war es in der Vergangenheit ein Dorn im Auge, wenn klassische Energieversorgungsunternehmen die Erleichterungsvorschriften des § 264 Abs. 3 sowie § 264b HGB angewendet haben, obwohl die beiden Erleichterungsregelungen von der Bilanz-Richtlinie 2013/34/EU umfasst sind (vgl. dort Art. 37 und Art. 38) und deren Anwendung nach unserem Verständnis auch nicht die GasRL oder die StromRL entgegenstehen. Daher wurde mit der EnWG-Novelle in 2012 § 6b Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz EnWG aufgenommen, wonach § 264 Abs. 3 und § 264b HGB insoweit nicht anzuwenden sind (vgl. BR-Drs. 520/12). Bei geschlossenen Verteilernetzbetreibern gelten jedoch andere Vorgaben für die Netzentgelte, für die Offenlegung der Tätigkeitsabschlüsse und die Einreichung von Prüfungsberichten. Vor diesem Hintergrund scheinen bürokratische Entlastungen gerechtfertigt, die u.E. auch von den Vorgaben der Binnenmarktrichtlinien gedeckt sind. Im Rahmen unserer o.g. Stellungnahme zur EnWG-Novelle vom 18.07.2025 hatten wir daher bereits folgende Änderung des § 6b Abs. 8 EnWG vorgeschlagen: „(8) Unternehmen, die nur deshalb als vertikal integriertes Unternehmen im Sinne des § 3 Nummer 38 einzuordnen sind, weil sie auch Betreiber eines geschlossenen Verteilernetzes sind, und ihre Abschlussprüfer sind von den Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz sowie nach den Absätzen 4 und 7 ausgenommen. Die Befugnisse insbesondere nach § 110 Absatz 4 bleiben unberührt.“ In diesem Zusammenhang wäre zu untersuchen, ob betroffene Unternehmen, die vor dem Hintergrund des BGH-Beschlusses erst jetzt einen Antrag auf geschlossenes Verteilernetz stellen, nicht – wie von § 110 Abs. 3 Satz 3 EnWG vorgesehen – ab vollständiger Antragstellung als geschlossenes Verteilernetz gelten, sondern ggf. bereits früher bzw. rückwirkend. Wir bitten Sie, unser Schreiben den Ausschussmitgliedern zur Verfügung zu stellen. Gerne stehen wir Ihnen und den weiteren Ausschussmitgliedern für Rückfragen und einen Austausch zur Verfügung. "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021759","regulatoryProjectTitle":"Referentenentwurf einer Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d5/49/672992/Stellungnahme-Gutachten-SG2512300029.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren, \r\nwir bedanken uns für die Gelegenheit, zum Referentenentwurf einer Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes (RefE) Stellung zu nehmen. Wir begrüßen, dass das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit dem RefE die internationalen Vorgaben zum Umfang, zur näheren Ausgestaltung und zum Informationsaustausch in nationales Recht umsetzt.\r\nZu § 1 Abs. 11 MinStV-E und § 4 Abs. 1 MinStV-E\r\nWir regen an, in § 1 Abs. 11 und § 4 Abs. 1 MinStV-E einen Verweis auf den konsolidierten Kommentar zu den GloBE-Mustervorschriften aufzunehmen. \r\n§ 1 Abs. 11 MinStV-E definiert den Begriff der “einzigen Datenquelle“ als Datengrundlage, auf deren Basis der Mindeststeuer-Bericht nach den GloBE-Mustervorschriften ausgefüllt wird. Die Agreed Administrative Guidance (AAG) zu Art. 8.1.4 und 8.1.5 verweist jedoch neben den Model Rules auch auf den konsolidierten Kommentar zu den GloBE-Mustervorschriften. Die Definition in § 1 Abs. 11 MinStV-E sollte entsprechend angepasst werden. Gleiches gilt für § 4 Abs. 1 MinStV-E. Auch hier wird bisher ausschließlich auf die GloBE-Mustervorschriften verwiesen. \r\nZu § 2 Abs. 4 Satz 2 MinStV-E\r\nWir regen an, in § 2 Abs. 4 Satz 2 MinStV-E klarzustellen, dass Staaten nur den staatsbezogenen Abschnitt für Steuerhoheitsgebiete erhalten, für die sie auch Besteuerungsrechte haben.\r\nIn § 2 Abs. 4 Satz 2 MinStV-E heißt es, dass die Umsetzungsgebiete, in denen die oberste Muttergesellschaft belegen ist, alle staatsbezogenen Abschnitte erhalten. Vorbehaltlich des Satzes 3 erhalten zudem diejenigen Steuerhoheitsgebiete, die Besteuerungsrechte nach einer anerkannten Primär- oder Sekundärergänzungssteuerregelung oder einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer (NES) haben, einen oder mehrere staatsbezogene Abschnitte. Entsprechend der Regelung des GloBE Information Return aus Januar 2025 sollte § 2 Abs. 4 Satz 2 MinStV-E dahingehend konkretisiert werden, dass die Staaten nur den staatsbezogenen Abschnitt für Steuerhoheitsgebiete erhalten, für die sie auch Besteuerungsrechte haben.\r\nZu § 4 Abs. 2 MinStV-E\r\nWir regen an, die Rechtsfolgen in § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 MinStV-E an die Vorgaben der OECD anzupassen.\r\n§ 4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MinStV-E regeln Ausnahmen von dem in § 4 Abs. 1 MinStV-E aufgestellten Grundsatz, dass der Mindeststeuer-Bericht auf Basis der GloBE-Mustervorschriften zu erstellen ist. Entsprechend § 4 Abs. 2 Nr. 1 MinStV-E (Fall 1) ist eine Ausnahme für den Fall vorgesehen, dass der Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer (§ 81 MinStG) greift. Für den Fall 1 wäre der Bericht entsprechend der Vorgaben der OECD nach dem Recht des Steuerhoheitsgebiets, welches eine qualifizierte nationale Ergänzungssteuer hat, zu erstellen. Der RefE regelt jedoch auch für diesen Fall, dass es auf das Recht des Steuerhoheitsgebiets ankommen soll, welches die Primär- oder Sekundärergänzungssteuer anwendet. Offenbar wurde versehentlich nur für den in § 4 Abs. 2 Nr. 2 MinStV-E vorgesehenen Fall eine entsprechende Rechtsfolge geregelt, nicht aber für die Ausnahme nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 MinStV-E. \r\n§ 4 Abs. 2 Satz 2 MinStV-E regelt eine Verpflichtung, die Auswirkungen der Differenzen im Mindeststeuer-Bericht zu berichten, wenn die verwendete “einzige Datenquelle“ (d.h. nach § 1 Abs. 11 MinStV-E die Datengrundlage, nach der der Bericht auf Basis der OECD-Mustervorschriften ausgefüllt wurde) von der lokalen Gesetzgebung abweicht. Die Regelung steht damit im Zusammenhang mit § 4 Abs. 1 MinStV-E und sollte daher dort geregelt werden.\r\nWir regen zudem an, den nach § 4 Abs. 2 Satz 2 MinStV-E verpflichtenden Bericht auf wesentliche Einflussfaktoren (“key indicators“) zu beschränken und zu erläutern, wie die Angabe der Differenzen (technisch) erfolgen soll.\r\nSofern die Nutzung der einzigen Datenquelle zu unterschiedlichen Datenpunkten im Vergleich zur lokalen Gesetzgebung führt, ist die Unternehmensgruppe nach § 4 Abs. 2 Satz 2 MinStV-E verpflichtet, die Auswirkungen der Differenzen im Mindeststeuer-Bericht zu berichten. Eine Einschränkung auf bestimmte (wesentliche) Einflussfaktoren erfolgt nicht. Entsprechend den AAG zu 8.1.4 und 8.1.5 sind dagegen nur “key indicators“ im Mindeststeuer-Bericht zu melden. Eine entsprechende Einschränkung sollte auch in der MinStV vorgesehen werden. \r\nAußerdem ist derzeit im deutschen XML-Schema keine Möglichkeit zur Angabe solcher Differenzen vorgesehen. Wir regen an, näher zu erläutern, wie der Bericht über die Differenzen erfolgen soll. \r\nZur Begründung (Teil B) zu § 4 Abs. 2 MinStV-E \r\nWir regen an, den Begriff der “lokalen Rechnungslegungsstandards“ durch den Begriff der “jeweils nach den lokalen Mindeststeuergesetzen maßgeblichen Rechnungslegungsstandards“ zu ersetzen.\r\nIn der Begründung zu § 4 Abs. 2 MinStV-E wird erläutert, dass der Mindeststeuer-Bericht (unter bestimmten Voraussetzungen) auf Basis lokaler Rechnungslegungsstandards auszufüllen ist. Gemeint sein dürfte jedoch, dass die nach den lokalen Mindeststeuergesetzen maßgeblichen Rechnungslegungsstandards zu berücksichtigen sind.\r\n\r\nÜber die Anmerkungen zu den einzelnen Regelungen des RefE einer MinStV hinaus, regen wir an, folgende ergänzende Aspekte zu berücksichtigen: \r\nWir regen an, eine gesonderte Regelung zum Ausfüllen des Mindeststeuer-Berichts für den Fall der Anwendung des sogenannten CbCR-Safe-Harbour (und weiterer Vereinfachungen) zu schaffen.\r\nDerzeit ist für den Fall der Anwendung des CbCR-Safe-Harbours (oder anderer Vereinfachungen) keine gesonderte Regelung zum Ausfüllen des Mindeststeuerberichts vorgesehen. Auch für diese Fälle sollten entsprechende (vereinfachte) Regelungen geschaffen werden, da § 3 MinStV-E diese Fälle nicht abdeckt.\r\nWir regen an, eine für den Menschen leicht lesbare Version des deutschen Mindeststeuer-Berichts zu veröffentlichen.\r\nDer amtlich vorgeschriebene Datensatz und die Datensatzbeschreibung für die Übermittlung der Mindeststeuer-Berichte wurde mit BMF-Schreiben vom 05.08.2025 veröffentlicht. Diese entspricht nahezu vollständig dem GloBE Information Return aus Januar 2025 bzw. dem Anhang der DAC-9-Richtlinie. Für die Steuerpflichtigen wäre es hilfreich, wenn eine leicht lesbare Version des deutschen Mindeststeuer-Berichts veröffentlicht werden würde. Damit könnten sich die Steuerpflichtigen einen Überblick über die komplexen Deklarationsverpflichtungen und die erforderlichen Angaben verschaffen. \r\nZur vertiefenden Erörterung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021760","regulatoryProjectTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (MinStAnpG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a1/4d/672994/Stellungnahme-Gutachten-SG2512300030.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren, \r\nmit Blick auf die Befassung des Finanzausschusses des Deutschen Bundestags mit dem Gesetzentwurf der Bundesregierung “Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Mindeststeuer“ (BR-Drs. 428/25) möchten wir die Gelegenheit nutzen, hierzu Stellung zu nehmen.\r\nZu Art. 1 Nr. 14 MinStAnpG-RegE, § 45 Abs. 2 Nr. 2 MinStG-E, § 19 MinstG\r\nWir regen an, klarzustellen, dass die Korrektur von Steuern, die auf Geschäftsjahre vor dem Übergangsjahr entfallen, in § 45 Abs. 2 Nr. 2 MinStG-E auch für latente Steuern gilt. Daneben regen wir an, dass diese Steuern nicht nur im Zähler, sondern auch im Nenner der Ermittlung des effektiven Steuersatzes ausgenommen werden. Des Weiteren regen wir an, die Nichtanwendung der Vorschrift im Kontext des CBCR-Safe Harbours zu überdenken. \r\nWir begrüßen grundsätzlich, dass in § 45 Abs. 2 Nr. 2 MinStG-E Regelungen für Steuern, die Geschäftsjahre betreffen, die dem Übergangsjahr vorhergehen, getroffen werden. Von der Regelung sollten insbesondere Steuererstattungen und -nachzahlungen umfasst sein, die aus Zeiten stammen, in denen die Regelungen des MinStG noch nicht galten.\r\nDie Begründung zu § 45 Abs. 2 MinStG-E spricht von „tatsächlichen Steuern“, die „Vor-Übergangsjahre“ betreffen. Damit bleibt unklar, ob die Regelung auch für „Vor-Übergansjahre“ betreffende latente Steuern gilt. Auch die Einbuchung aktiver latenter Steuern führt analog einer Steuererstattung zu einem Steuerertrag. Dies kann in der Folge dazu führen, dass der effektive Steuersatz unter 15% liegt und somit eine Ergänzungssteuer aufgrund von Sachverhalten entsteht, die Zeiträume vor der Anwendbarkeit der Regelungen zur Mindeststeuer betreffen.\r\nNach § 53 Abs. 1 Satz 1 MinStG ist für die Unternehmensgruppe der effektive Steuersatz für ein Steuerhoheitsgebiet für das Geschäftsjahr in der Weise zu ermitteln, dass der Gesamtbetrag der angepassten erfassten Steuern durch den Mindeststeuer-Gesamtgewinn dividiert wird.\r\nDurch die Regelung kommt es zu einer Änderung des Zählers. Allerdings wird der Nenner, in dem die Steuer ebenfalls als Ertrag/Aufwand enthalten ist, nicht angepasst. Diese einseitige Korrektur führt zu Verzerrungen bei der Ermittlung des effektiven Steuersatzes, die durch eine Korrektur des Nenners vermieden würde (Berücksichtigung im Gesamtsteueraufwand in § 19 MinStG).\r\nDer Entwurf sieht zudem vor, dass die Neuregelung des § 45 Abs. 2 Nr. 2 MinStG-E in § 87 Abs. 4 Satz 1 MinStG-E nicht im Rahmen des CbCR-Safe-Harbours gelten soll. In der Regel ist die Höhe einer Steuererstattung oder\r\n-nachzahlung exakt bezifferbar. Daher regen wir an, die Ausnahme der Neuregelung des § 45 Abs. 2 Nr. 2 MinStG-E im Rahmen des § 87 Abs. 4 Satz 1 MinStG-E zu überdenken. Denn das Ziel des CbCR-Safe-Harbour, Komplexität zu reduzieren, würde andernfalls konterkariert und die betroffenen Unternehmen müssten ggf. nur deswegen eine “Vollberechnung” durchführen. \r\nZu Art. 1 Nr. 26 MinStAnpG-RegE, § 66 Abs. 3 MinStG-E\r\nWir regen an, eine Kürzung des Übernahmeergebnisses auch in § 66 Abs. 3 MinStG einzuführen.\r\nIn § 66 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) MinStG-E soll eine Regelung eingeführt werden, nach der ein Übernahmegewinn oder -verlust im Rahmen einer Mindeststeuer-Reorganisation unter bestimmten Bedingungen außer Ansatz bleibt. In § 66 Abs. 3 MinStG finden sich ebenfalls Regelungen für die Behandlung einer Mindeststeuer-Reorganisation. Es liegt derzeit kein Entwurf vor, durch den die Behandlung eines Übernahmeergebnisses in § 66 Abs. 3 MinStG eingeführt wird. Wir regen an, eine entsprechende Regelung zu ergänzen.\r\nZu Art. 1 Nr. 34, § 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 MinStG-E\r\nWir regen an, den Wortlaut des § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 3 und 5 MinStG-E dahingehend zu ergänzen, dass ein Ausschluss vom Safe-Harbour für anerkannte nationale Ergänzungssteuer nur für die Unternehmensgruppen erfolgt, die einen der Tatbestände des § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 3 und 5 - 7 MinStG-E erfüllen. Zudem sollte auf die echte Rückwirkung der verschärfenden Regelung des § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 - 7 MinStG-E verzichtet werden.\r\nDie Vorschrift des § 81 Abs. 1 Satz 2 und 3 MinStG regelt, wann ein Antrag zur Anwendung des Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer nicht zulässig ist. Sinn und Zweck dieser sog. “switch-off rule“ ist es, nach dem Kommentar zu den Model Rules bei bestimmten Sachverhalten einem Staat den Status einer anerkannten nationalen Ergänzungssteuer nicht per se abzuerkennen. Der Safe-Harbour bei anerkannter nationaler Ergänzungssteuer soll nur dann für die Unternehmensgruppe bzw. eine bestimmte Einheit nicht zur Anwendung kommen, wenn der Fall in der Unternehmensgruppe auftritt (z.B. wenn die Unternehmensgruppe über Investmenteinheiten in einem Staat verfügt, die von der nationalen Ergänzungssteuer ausgenommen sind (§ 81 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 3 Nr. 2 MinStG); vgl. den Annex A zum Kommentar zu den Model Rules, Rz. 37: „These limitations could affect the QDMTT jurisdiction’s ability to satisfy the Consistency Standard which seems disproportionate because they impact on a small number of Entities or particular corporate structures. … the Inclusive Framework agreed that the following cases should not affect a QDMTT from meeting the Consistency Standard“. Im Wortlaut des § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 3 und 5 MinStG-E ist diese “eingeschränkte“ Rechtsfolge bisher nicht klar geregelt. Ferner begegnet die vorgesehene Einführung dieser verschärfenden Regeln – also einer sog. echten Rückwirkung, in § 81 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 - 7 MinStG-E – verfassungsrechtlichen Bedenken, da eine rückwirkende verschärfende Einführung grundsätzlich unzulässig ist.\r\nZu Art. 1 Nr. 35 MinStAnpG-RegE, § 82 MinStG-E\r\nWir regen an, die zwingende Verwendung von “Jahresabschlüssen” in § 82 Abs. 1 Satz 2 MinStG-E für unwesentliche Geschäftseinheiten zu überdenken und unter den Vorbehalt zu stellen, dass ein Anwendungsfall von § 15 Abs. 2 MinStG gegeben ist.\r\n§ 82 Abs. 1 Satz 1 MinStG-E betrifft die Nutzbarkeit von latenten Steuern zum Zeitpunkt des Endes des Geschäftsjahrs, das dem Übergangsjahr vorgeht. Im Vergleich zur derzeit in Kraft befindlichen Fassung des § 82 Abs. 1 Satz 1 MinStG wird in § 82 Abs. 1 Satz 1 MinStG-E richtigerweise der Begriff “Berichtspaket” anstelle des Begriffs “Abschluss” verwendet. Für Geschäftseinheiten, die dem Anwendungsbereich des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MinStG unterfallen (i.e. unwesentliche und zum Verkauf stehende Geschäftseinheiten) wird in § 82 Abs. 1 Satz 2 MinStG-E jedoch weiterhin die Verwendung von Jahresabschlüssen vorgeschrieben. \r\nIn der dem Übergang sich anschließenden Vollberechnung sind nach § 15 Abs. 1 MinStG auch für die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 MinStG genannten Geschäftseinheiten faktisch Berichtspakete anzufertigen, wenn nicht ausnahmsweise ein Anwendungsfall des § 15 Abs. 2 MinStG vorliegt. \r\nWird für den Übergang somit die Verwendung von Jahresabschlüssen zwingend vorgeschrieben, während in der Vollberechnung die Berichtspakete zu verwenden sind, kann es zu einem “Bruch” in den Rechnungslegungswerken (bspw. Jahresabschluss nach HGB vs. Berichtspaket nach IFRS) kommen, da unterschiedliche Grundsätze zur Anwendung kommen. \r\nSollte für die unwesentlichen Geschäftseinheiten hingegen das Wahlrecht für vereinfachte Berechnungen ausgeübt werden, sind latente Steuern nach § 80 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 MinStG außen vor zu lassen. Da der Hauptanwendungsfall von § 82 MinStG jedoch gerade die Übernahme latenter Steuern aus Geschäftsjahren vor dem Übergangsjahr ist, stellt sich generell die Frage nach der Relevanz der Anwendung von § 82 MinStG auf unwesentliche Einheiten für diesen Fall. Daher sollte aus Gründen der Rechtssicherheit die Regelung des § 82 Abs. 1 Satz 2 MinStG in Bezug auf unwesentliche Geschäftseinheiten auch vor dem Hintergrund des o.g. Wahlrechts nochmals überdacht werden.\r\nZu Art. 1 Nr. 36 MinStAnpG-RegE, § 82a MinStG-E\r\nWir regen an, in § 82a Abs. 1 Nr. 1 MinStG-E klarzustellen, ob auch Wahlrechte nach Teil 3 (hypothetisch) ausgeübt werden können.\r\nDer neue § 82a Abs. 1 Nr. 1 MinStG-E übernimmt die Regelung des bisherigen § 82 Abs. 2 MinStG. Eine wesentliche Änderung ist, dass Teil drei des MinStG nun anzuwenden „wäre”, anstelle von bisher „ist”. \r\nSomit soll zutreffend der Gesetzeswortlaut auf eine hypothetische Prüfung umgestellt werden, da Teil drei des Mindeststeuergesetzes (§§ 15 - 43 MinStG) zeitlich gesehen im Übergangszeitraum noch nicht anwendbar ist. Im Zuge dieser Änderung stellt sich jedoch die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich in Teil drei befindliche Wahlrechte “hypothetisch” ausgeübt werden können.\r\nZu Art. 1 Nr. 44 MinStAnpG-RegE, § 93a MinStG-E\r\nWir regen an, klarzustellen, dass § 93a MinStG-E nicht im Anwendungsbereich von § 82b MinStG-E gilt.\r\n§ 93a MinStG-E regelt die Neubestimmung des Übergangsjahrs für Zwecke der nationalen Ergänzungssteuer in Abweichung zu § 82c MinStG-E (bisher § 82 Abs. 4 MinStG). Damit sollen OECD-Vorgaben umgesetzt werden. \r\nDiese Vorgaben beziehen sich jedoch nur auf das Übergangsjahr für Zwecke von Art. 9.1.1 (§ 82 MinStG) und Art. 9.1.2 (§ 82a MinStG-E) der Verwaltungsleitlinien zur Administration der GloBE-Mustervorschriften, nicht aber für Zwecke des Art. 9.1.3 der OECD-Mustervorschriften (§ 82b MinStG-E).\r\nAnregung über den Gesetzesentwurf hinaus\r\nWir regen an, gesetzlich zu regeln, wie in Transaktionsfällen mit unternehmensgruppenübergreifenden Steuereffekten umzugehen ist.\r\nIn der Praxis wird häufiger eine Gesellschaft (“Target”) von einer Unternehmensgruppe (“Verkäufergruppe”) an eine andere (“Käufergruppe”) verkauft. Tritt ein Steuereffekt ein, beispielsweise eine Steuererstattung aus einem vom Target geführten FG-Verfahren, der ein Streitjahr betrifft, in dem das Target noch Teil der Verkäufergruppe war, bleibt die Behandlung dieses Effekts bislang unklar. \r\nFindet ein “Rücktrag” der Steuererstattung aus der Käufergruppe in die Verkäufergruppe nach § 52 Abs. 2 MinStG statt oder verbleibt der Effekt bei der Käufergruppe in laufender Rechnung? Welche Gruppe muss ggf. das Streitjahr unter Einbezug welcher Gesellschaften “neu rechnen”? Diese und weitere Fragen zum Thema Unternehmenstransaktion sind derzeit ungeklärt. Hier ist eine gesetzliche, mindestens aber untergesetzliche Regelung, wünschenswert. \r\nZu Art. 4; Streichung § 4j EStG-E („Lizenzschranke“)\r\nWir begrüßen, § 4j EStG ersatzlos zu streichen.\r\nWie in der Gesetzesbegründung ausgeführt, wird insbesondere durch die Einführung der Mindestbesteuerung ein internationales Mindestbesteuerungsniveau von 15 Prozent sichergestellt. Vor diesem Hintergrund besteht keine Notwendigkeit (mehr), für unilaterale Maßnahmen gegen „Gewinnverlagerungen mittels Lizenzaufwendungen“. Die mit der Regelung einhergehenden Complianceverpflichtungen der Steuerpflichtigen sind überschießend. Daher ist die ersatzlose Streichung von § 4j EStG zu begrüßen. \r\nZu Art. 4 Nr. 1a - neu - (§ 4i EStG), BR-Drs. 428/25(B)\r\nWir unterstützen die Stellungnahme des Bundesrats, § 4i EStG ersatzlos zu streichen.\r\nBereits im Jahressteuergesetz 2024 hatte der Bundesrat einen Änderungsantrag zur ersatzlosen Streichung des § 4i EStG gestellt. Durch die Einführung von § 4k EStG mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25.06.2021 soll der doppelte Abzug von Aufwendungen (double deduction), der Sonderbetriebsausgaben mit einbezieht, vermieden werden. Daher besteht für die Regelung des § 4i EStG kein Bedarf mehr. Auch wenn der Anwendungsbereich des § 4i EStG über den des § 4k EStG hinausgeht, ist mit Blick auf das Ziel der Regelung, Besteuerungsinkongruenzen gezielt in Gestaltungsfällen zu neutralisieren und nicht sämtliche zufällige Steuereffekte aufzugreifen, die ersatzlose Aufhebung des § 4i EStG sachgerecht und entlastet die Steuerpflichtigen von übermäßigem Bürokratieaufwand. \r\nErgänzende Anmerkungen zum MinStG\r\nZu § 48 Nr. 4 und 5 MinStG, Kürzung erfasster Steuern\r\nWir regen an, klarzustellen, dass die Regelung des § 48 Nr. 4 und 5 MinStG nur für den laufenden Steueraufwand gilt. \r\nDer Wortlaut des § 48 Nr. 4 und 5 MinStG verwendet den Begriff „Steueraufwand“. Es sollte klargestellt werden, dass die Regelung nur für den laufenden Steueraufwand gilt\r\nIn der EU-Richtlinie und den OECD Model Rules (Art. 4.1.3(d) und (e)) ist die Regelung auch nach dem Wortlaut auf den laufenden Steueraufwand beschränkt. Auch wenn die §§ 48 Nr. 4 und 5 MinStG schon heute richtlinienkonform auszulegen sind, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit klargestellt werden, dass die Regelungen nur für den laufenden Steueraufwand gelten (so auch in BR-Drucks. 365/23, 203).\r\nZu § 49 Abs. 2 MinStG, Begrenzung der Zurechnung erfasster Steuer auf passive Erträge\r\nWir regen an, klarzustellen, dass bei der Berechnung des Ergänzungssteuersatzes nur die erfassten Steuern des gruppenzugehörigen Gesellschafters auf passive Erträge ausgeschlossen werden. \r\nIn § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MinStG sollte klargestellt werden, dass nur die erfassten Steuern des gruppenzugehörigen Gesellschafters auf passive Erträge bei der Berechnung des Ergänzungssteuersatzes ausgeschlossen werden. Bei der Berechnung des Ergänzungssteuersatzes werden nach dem Wortlaut des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MinStG nur die originär von der Tochtergesellschaft in ihrem Ansässigkeitsstaat geschuldeten erfassten Steuern berücksichtigt und sämtliche erfasste Steuern des gruppenzugehörigen Gesellschafters ausgeschlossen. Nach Art. 24 Abs. 6 UAbs. 2 Satz 2 EU-Richtlinie und Art. 4.3.3(b) Model Rules werden jedoch nur die erfassten Steuern des gruppenzugehörigen Gesellschafters auf passive Erträge bei der Berechnung des Ergänzungssteuersatzes ausgeschlossen. Auch wenn § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MinStG bereits richtlinienkonform auszulegen ist, erscheint zur Erhöhung der Rechtssicherheit eine sprachliche Anpassung an die Vorgaben der Richtlinie und der Model Rules sinnvoll.\r\nZu § 83 Abs.2 Nr. 2 MinStG, Definition des Begriffs des Nettobuchwerts aller materiellen Vermögenswerte\r\nWir regen an, den in § 83 Abs. 2 Nr. 2 MinStG verwendeten Begriff des Nettobuchwerts aller materiellen Vermögenswerte rechtssicher zu definieren: Dies kann etwa durch Verweis in § 83 auf § 12 Abs. 3 und 4 MinStG oder durch eine Aufnahme der Definitionen des § 12 Abs. 3 und 4 MinStG in § 7 MinStG erfolgen.\r\nEine untergeordnete internationale Tätigkeit liegt nach § 83 Abs. 2 MinStG vor, wenn eine Unternehmensgruppe für ein Geschäftsjahr (1) über Geschäftseinheiten in höchstens sechs Steuerhoheitsgebieten verfügt und (2) der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte aller Geschäftseinheiten, die in allen Steuerhoheitsgebieten außerhalb des Referenzsteuerhoheitsgebiets belegen sind, 50 Millionen Euro nicht übersteigt. In einem Steuerhoheitsgebiet ist nach § 83 Abs. 3 Satz 2 MinStG der Gesamtwert der materiellen Vermögenswerte die Summe des Nettobuchwerts aller materiellen Vermögenswerte aller in diesem Steuerhoheitsgebiet belegenen Geschäftseinheiten der Unternehmensgruppe. Der Begriff Nettobuchwert aller materiellen Vermögenswerte wird in § 83 MinStG nicht definiert. Zwar werden die materiellen Vermögenswerte in § 12 Abs. 3 und der Nettobuchwert in § 12 Abs. 4 MinStG definiert. Gegenwärtig wird allerdings in § 83 MinStG nicht auf § 12 Abs. 3 und 4 MinStG verwiesen. Alternativ könnten die entsprechenden Definitionen des § 12 Abs. 3 und 4 MinStG in die allgemeinen Begriffsbestimmungen des § 7 MinStG aufgenommen werden, wie dies in der EU-Richtlinie (Art. 3 Abs. 29) und den Model Rules (Art. 10.1.1 „Net Book Value of Tangible Assets“) der Fall ist. Auch wenn § 83 Abs. 2 MinStG schon heute unionsrechtskonform und historisch dementsprechend auszulegen ist, ist aus Gründen der Rechtssicherheit eine gesetzliche Klarstellung im MinStG vorzugswürdig. \r\nZu § 84 Abs. 3 MinStG, „Once out, always out“ im CbCR-Safe-Harbour \r\nWir regen an, in § 84 Abs. 3 Satz 1 MinStG klarzustellen, dass der Ausschluss vom CbCR-Safe-Harbour (“once out, always out“) nur staatenbezogen gilt.\r\n§ 84 Abs. 3 MinStG regelt den sog. ”once-out-always-out-Ansatz”. Danach kann der CbCR-Safe-Harbour nicht in Anspruch genommen werden, wenn in einem vorherigen Geschäftsjahr die Voraussetzungen des CbCR-Safe-Harbour nicht erfüllt waren oder kein Antrag nach § 84 Abs. 1 MinStG gestellt wurde. Nach den Vorgaben des Inclusive Frameworks gilt das “once out, always out“ staatenbezogen, d.h. ein Antrag wird nur für das Steuerhoheitsgebiet ausgeschlossen, für das in einem vorherigen Geschäftsjahr der CbCR-Safe-Harbour nicht erfüllt war oder kein Antrag nach § 84 Abs. 1 MinStG gestellt wurde (siehe GloBE-Musterkommentar 2025, Annex A, Rz. 27). Auch wenn sich § 84 Abs. 3 Satz 1 MinStG auf den staatenbezogenen § 84 Abs. 1 MinStG bezieht, sollte aus Gründen der Rechtssicherheit in § 84 Abs. 3 Satz 1 MinStG klargestellt werden, dass die Rechtsfolgen des “once out, always out“ nur für das betreffende Steuerhoheitsgebiet gelten (so auch in Satz 2 bezogen auf den Sonderfall, dass im vorherigen Geschäftsjahr die Unternehmensgruppe keine Geschäftseinheiten im betreffenden Steuerhoheitsgebiet hatte). \r\nWir regen an, in § 84 Abs. 3 Satz 2 MinStG klarzustellen, dass Satz 1 keine Anwendung findet, wenn in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet im vorherigen Geschäftsjahr kein CbCR-Safe-Harbour zu berechnen war, weil kein Staat ein Besteuerungsrecht für das betreffende Steuerhoheitsgebiet hatte.\r\nFür ein Steuerhoheitsgebiet, für das kein Staat ein Besteuerungsrecht hat, ist nach dem GloBE Information Return des Inclusive Framework on BEPS aus Januar 2025 (dort Note 1.4 auf S. 51) keine Berechnung im GloBE Information Return durchzuführen. Bestätigt wird dies in der Anlage zum BMF-Schreiben vom 05.08.2025, IV B 5-S 1100/00001/002/121, auf S. 11 in der Datensatzbeschreibung. Klarstellend sollte daher in § 84 Abs. 3 Satz 2 MinStG eine Regelung aufgenommen werden, dass Satz 1 auch dann keine Anwendung findet, wenn in dem betreffenden Steuerhoheitsgebiet im vorherigen Geschäftsjahr kein CbCR-Safe-Harbour zu berechnen war, weil kein Staat ein Besteuerungsrecht für das betreffende Steuerhoheitsgebiet hatte. \r\nErgänzende Anmerkungen zu Begleitmaßnahmen\r\nDas Steueroasen-Abwehrgesetz sollte, wie von der BMF-Expertenkommission “Vereinfachte Unternehmensteuer“ vorgeschlagen, deutlich zurückgeführt werden. \r\nDeutschland gehört zu den wenigen EU-Mitgliedstaaten, die die Einigung zur Einführung von Abwehrmaßnahmen gegen nicht kooperative Steuerhoheitsgebiete (sog. Steueroasen) besonders umfassend umgesetzt haben. Denn obwohl nach der Empfehlung des “Verhaltenskodex“ lediglich eine von vier Maßnahmen umzusetzen war, hat Deutschland vier Abwehrmaßnahmen (§§ 8 bis 11 StAbwG) umgesetzt. Berücksichtigt man noch erweiterte Mitwirkungspflichten nach § 12 StAbwG und die Verweigerung von DBA-Vergünstigungen/“Treaty-Override“ (§ 1 Abs. 3 StAbwG) hinzu, gelten in Deutschland sechs Abwehrmaßnahmen. Es leuchtet daher ein, dass die BMF-Expertenkommission “Vereinfachte Unternehmensteuer“ in ihrem Abschlussbericht im Juli 2024 eine deutliche Rückführung des Steueroasenabwehrgesetzes auf die verschärfte Hinzurechnungsbesteuerung (§ 9 StAbwG) empfohlen hat. Für den Fall, des Festhaltens an diesen Abwehrmaßnahmen, schlug die Kommission Erleichterungen vor, etwa die Einführung eines Motivtests, die Herausnahme von Geschäftsbeziehungen zwischen fremden Dritten und Vereinfachungen bei den erweiterten Mitwirkungspflichten. \r\nAuskunftsinstrument für Zwecke der Mindeststeuer\r\nWir regen an, ein niedrigschwelliges Auskunftsinstrument für Zwecke der Mindeststeuer einzuführen.\r\nBeim Mindeststeuergesetz handelt es sich um ein sehr komplexes Regelungswerk. Viele Rechtsfragen, auch solche von zentraler Bedeutung, bspw. die Frage nach der obersten Muttergesellschaft oder zentralen Ausnahmen, wie die der untergeordneten internationalen Tätigkeit, sind ungeklärt. Zum Teil besteht nicht die Möglichkeit, zu diesen Rechtsfragen verbindliche Auskünfte i.S.d. § 89 Abs. 2 AO einzuholen, da die Voraussetzungen des § 89 Abs. 2 AO (genau bestimmter, noch nicht verwirklichter Sachverhalt) nicht erfüllt sind. Wir regen daher die Einführung eines niedrigschwelligen, verbindlichen und gebührenfreien Auskunftsinstruments, bspw. nach dem Vorbild der Lohnsteueranrufungsauskunft i.S.d. § 42e EStG, an. \r\nAnwendungsregelung\r\nWir regen an, dass für den Steuerpflichtigen verschärfend wirkende Anpassungen des MinStG nicht rückwirkend ab dem 31.12.2023 Geltung erlangen (§ 101 Abs. 1 MinStG), sondern erst für Geschäftsjahre anzuwenden sind, die nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt beginnen. \r\nAufgrund des Fehlens von einzelgesetzlichen Anwendungsregelungen dürften nahezu alle Anpassungen des MinStG aufgrund der allgemeinen Anwendungsregel des § 101 Abs. 1 MinStG (echt) rückwirkend auf alle Geschäftsjahre, die nach dem 30.12.2023 begonnen haben, anwendbar sein. Um eine mögliche verfassungs- und unionsrechtswidrige echte Rückwirkung verschärfender Regelungen zu vermeiden, regen wir an, die verschärfenden Anpassungen des MinStG erst für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach Verkündung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt beginnen. Eine mögliche Alternative könnte auch in der Möglichkeit der freiwilligen Anwendung der verschärfenden Regelungen gesehen werden. Dies würde dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit zur konsistenten Rechtsanwendung eröffnen und eine einfachere systemseitige Umsetzung ermöglichen.\r\n\r\nZur vertiefenden Erörterung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-10-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021761","regulatoryProjectTitle":"Verbändeanhörung zum RefE eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/23/27/672996/Stellungnahme-Gutachten-SG2512300031.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken Ihnen für die Einladung, zu dem o.g. Referentenentwurf Stellung zu nehmen. Diese nehmen wir im Folgenden gerne wahr: Vor dem Hintergrund des Ziels, die Treibhausgasneutralität zu erreichen, werden in den nächsten Jahrzehnten zahlreiche Erdgasleitungen stillgelegt. Teilweise bestehen Unsicherheiten darüber, ob vertragliche oder gesetzliche Rückbauverpflichtungen im Hinblick auf diese Leitungen bestehen. Daher begrüßen wir Regelungen, die in dieser Frage zur Rechtssicherheit beitragen. Diese soll nach unserem Verständnis auch durch § 48b E-EnWG gefördert werden, der unter bestimmten Voraussetzungen eine Duldungspflicht für dauerhaft außer Betrieb genommene Erdgasleitungen und Einrichtungen auf Grundstücken vorsieht. Die Auswirkung der geplanten Regelung auf die Bilanzierung erörtern wir derzeit in unseren Gremien. Gerne stehen wir Ihnen hierzu zu Gesprächen zur Verfügung. Die Stilllegung der Erdgasleitungen und weiterer Anlagen der Erdgasverteilung erfordert neben der Bildung von Rückstellungen für Stilllegungs- und evtl. Rückbauverpflichtungen, auch die Verkürzung der Nutzungsdauern der betroffenen Vermögensgegenstände mit Auswirkungen auf die Höhe der Abschreibungen. Die steuerliche Anerkennung der Aufwendungen ist noch nicht geklärt. Um Diskussionen der betroffenen Unternehmen mit dem jeweils zuständigen Finanzamt und bürokratischen Aufwand zu reduzieren, regen wir an, durch ein BMF-Schreiben klarzustellen, dass Abschreibungen aufgrund der nunmehr verkürzten Nutzungsdauern sowie Zuführungen zu Rückstellungen in diesem Zusammenhang auch steuerlich anerkannt werden. Da die Regulierungsbehörden (z.B. BNetzA) eine Überwälzung der erhöhten Abschreibungen und der Aufwendungen für die Rückstellungszuführung über die sog. Erlösobergrenzen erlauben (vgl. Festlegungen KANU 2.0 sowie RAMEN Gas), würden ansonsten zu versteuernde Gewinne entstehen, sofern diese Aufwendungen steuerlich nicht zeitgleich anerkannt würden. Der steuerliche Umkehreffekt würde dann ggf. erst mit der Stilllegung der Leitungen eintreten. Aber auch bei der Netzentgeltregulierung besteht noch Nachbesserungsbedarf. Aus Konsistenzgründen wäre ein Verfahren wünschenswert, wonach bereits vor der fünften Regulierungsperiode gebildete Rückstellungen für Stilllegungs- und evtl. Rückbauverpflichtungen bei der Ermittlung der Erlösobergrenze angesetzt werden dürfen. Auch müssen Rückstellungen, die z.B. aufgrund eines späteren Wegfalls der Duldungspflicht aufgrund von § 48b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder 2 E-EnWG nachgeholt werden, oder andere erforderliche Änderungen im Hinblick auf den Ansatz und die Bewertung der Rückstellungen (z.B. bessere Erkenntnisse, die sich erst im Zeitablauf einstellen, u.a. durch die Wärmeplanung, Preissteigerungen, technische Entwicklungen) in der Regulatorik Berücksichtigung finden, und zwar unabhängig von der Situation im Basisjahr. Für Rückfragen und Gespräche stehen wir gerne zur Verfügung. \r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021892","regulatoryProjectTitle":"Das IDW äußert sich zu Themen im Rahmen von Quick Fixes zur Besteuerung von Personengesellschaften, die in der Praxis zu Unsicherheiten führen ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/25/678886/Stellungnahme-Gutachten-SG2601070001.pdf","pdfPageCount":16,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren, \r\nPersonengesellschaften stellen in Deutschland eine häufig gewählte Rechtsform dar. Insbesondere der geringere Formalismus und die höhere Flexibilität sind häufig ausschlaggebend für die Wahl der Rechtsform einer Personengesellschaft. Damit einhergehend erfolgt grundsätzlich die Transparenzbesteuerung. Diese Form der Besteuerung geht in einigen Bereichen mit einer hohen Komplexität einher. \r\nDer Koalitionsvertrag  enthält einige Äußerungen, wie die Besteuerung von Personengesellschaften weiterentwickelt werden soll. So heißt es darin „Um eine rechtsformneutrale Besteuerung zu ermöglichen, werden wir insbesondere das Optionsmodell nach § 1a Körperschaftsteuergesetz (KStG) und die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a Einkommensteuergesetz (EStG) wesentlich verbessern.“ (Zeile 1435 ff.).\r\nDie nachfolgend aufgeführten Themen stellen in der Praxis sowohl den Berufsstand als auch die Steuerpflichtigen selbst vor diverse Herausforderungen. Die in diesen Bereichen bestehende Rechtsunsicherheit verhindert – teilweise – gesetzlich gewollte begünstigte Übertragungen und Umstrukturierungen. Durch die ebenfalls dargestellten Lösungsansätze könnte relativ einfach Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen geschaffen werden. Dadurch wird die notwendige Transformation von Unternehmen vereinfacht und beschleunigt. Gleichzeitig sinkt der bürokratische Aufwand sowohl auf Seiten der Steuerpflichtigen als auch der Finanzverwaltung, da sich bspw. die Anzahl sog. verbindlicher Auskünfte verringert. \r\n§ 34a EStG (Verzahnung mit § 1a KStG)\r\nWir regen an, eine gesetzliche Regelung zu implementieren, nach der nachversteuerungspflichtige Beträge aus der vorherigen Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung in das Regime der Körperschaftsbesteuerung überführt werden können.\r\nHintergrund\r\nDas Optionsmodell nach § 1a KStG räumt Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und eingetragenen Gesellschaften bürgerlichen Rechts sowie ihren Gesellschaftern die Möglichkeit ein, für ertragsteuerliche Zwecke auf Antrag wie eine Kapitalgesellschaft bzw. wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Es richtet sich insbesondere an diejenigen Personengesellschaften, deren Gesellschafter zwecks Angleichung der Besteuerungssituation an diejenige einer Kapitalgesellschaft bislang die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG in Anspruch genommen haben bzw. nehmen.\r\nAllerdings führt die Ausübung der Option – gleichfalls wie der tatsächliche Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft – nach derzeitigem Recht gemäß § 34a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG zu einer sofortigen Nachversteuerung der in der Vergangenheit begünstigt besteuerten Gewinne in Gestalt der sog. nachversteuerungspflichtigen Beträge i.S. des § 34a Abs. 3 EStG (vgl. BMF v. 10.11.2011 - IV C 2 - S 2707/21/10001:04, BStBl. I 2021, 2212, Rn. 48). Dies stellt in der Praxis gerade für solche Personengesellschaften, bei denen Gewinne in wesentlichem Umfang thesauriert worden sind und die Thesaurierungsbegünstigung in Anspruch genommen worden ist, ein wesentliches Hindernis zur Ausübung der Option dar. Dieses steuerliche Umstrukturierungshindernis ist insofern von Bedeutung, als sich sowohl § 34a EStG als auch § 1a KStG vorwiegend an ertragsstarke und im internationalen Wettbewerb stehende Personenunternehmen richtet, welche hinsichtlich ihrer Wettbewerbsfähigkeit, Eigenkapitalbasis und Investitionsmöglichkeiten gestärkt werden sollen (vgl. Gesetzesbegründung zur Einführung des § 34a EStG; Entwurf eines Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 v. 27.03.2007, BT-Drs. 16/4841, 1 f.).\r\nDas gesetzliche Nebeneinander der beiden Instrumente des § 34a EStG und des § 1a KStG mit dem vergleichbaren Ziel einer Annäherung der Steuerbelastung von Personen- und Kapitalgesellschaften in Bezug auf thesaurierte Gewinne erfordert die Möglichkeit eines weitgehend friktionslosen Wechsels von der Nutzung der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG zur Option nach § 1a KStG.\r\nLösungsvorschlag\r\nVor diesem Hintergrund sollte eine gesetzliche Regelung geschaffen werden, nach der nachversteuerungspflichtige Beträge aus der vorherigen Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung in das Regime der Körperschaftsbesteuerung übergehen können.\r\nEine Möglichkeit dafür ist, dass das steuerliche Einlagekonto i.S. des § 27 KStG bei Eintritt in die Körperschaftsbesteuerung infolge der Optionsausübung nach § 1a KStG um die nachversteuerungspflichtigen Beträge gekürzt wird. Auf diesem Wege wird idealtypisch erreicht, dass die Auskehrung des zuvor unter Inanspruchnahme des Thesaurierungssteuersatzes nach § 34a EStG aufgebauten steuerlichen Eigenkapitals der optierenden Personengesellschaft steuerlich nicht als Einlagenrückgewähr, sondern als Ausschüttung aus dem ausschüttbaren Gewinn einer Körperschaft (§ 27 Abs. 1 Satz 5 KStG) zu behandeln ist, welche bei den Gesellschaftern zu einer entsprechenden Nachbelastung aus der Besteuerung der Ausschüttung führt (so bereits die Initiative des Landes NRW, BR-Drs. 310/18, 4). Die überführten nachversteuerungspflichtigen Beträge werden bei Ausschüttung mit der Kapitalertragsteuer i.H. von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag) besteuert und unterliegen somit der gleichen Steuerbelastung wie bei der eigentlichen Nachversteuerung gemäß § 34a Abs. 4 Satz 2 EStG.\r\nFür den Veräußerungsfall sind flankierende Regelungen erforderlich, da sich das Nachversteuerungspotential aufgrund der doppelten Buchwertverknüpfung des § 20 Abs. 3 Satz 1 UmwStG grundsätzlich nicht mindernd auf die Anschaffungskosten auswirken würde. Die Erfassung des Nachversteuerungssubstrats könnte im Fall der Veräußerung über ein System der rückwirkenden Besteuerung oder unter Durchbrechung der strengen Wertverknüpfung mittels einer Korrektur der steuerlichen Anschaffungskosten der Beteiligung der Gesellschafter sichergestellt werden.\r\nEtwaigen Bedenken gegen eine solche Regelung mit Blick auf im Ausland ansässige Gesellschafter der optierenden Personengesellschaft, bei denen Deutschland kein oder nur ein beschränktes Besteuerungsrecht für die Gewinnausschüttungen hat, kann bspw. in der Weise Rechnung getragen werden, dass die nachversteuerungspflichtigen Beträge die Anschaffungskosten der Gesellschafter nicht erhöhen und in diesen Fällen eine Ausschüttung über die Anschaffungskosten hinaus als Sperrfristverstoß i.S. des § 22 Abs. 1 UmwStG behandelt wird, der zu einer rückwirkenden Besteuerung als Gewinn aus dem fiktiven Formwechsel führt.\r\n§ 34a EStG (Verwendungsreihenfolge)\r\nWir regen an, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, dass Steuerpflichtige einen nachversteuerungsfreien Entnahmebetrag jahresübergreifend aufbauen können.\r\nHintergrund\r\nNach § 34a Abs. 4 EStG führt jegliche Überentnahme in einem Wirtschaftsjahr, d.h., wenn der positive Saldo der Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres den Steuerbilanzgewinn übersteigt, zu einer sofortigen Nachversteuerung, sofern noch nachversteuerungspflichtige Beträge zum Ende des vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorhanden sind. Hierbei wird von Gesetzes wegen nicht danach differenziert, ob tariflich besteuertes Altkapital, thesaurierte tariflich besteuerte Gewinne, thesaurierte begünstigt besteuerte Gewinne oder noch thesaurierte steuerfreie Gewinne entnommen werden. Steuerfreie Gewinne können bei bestehenden nachversteuerungspflichtigen Beträgen aktuell nur im Entstehungsjahr entnommen werden, ohne eine Nachversteuerung auszulösen.\r\nAufgrund der implizit unterstellten Verwendungsreihenfolge bei Überentnahmen i.S. der Vorschrift kommt es daher zu einem sog. “Einsperrungseffekt“ versteuerter Altgewinne, regelbesteuerter (Neu-)Gewinne oder steuerfreier Gewinne, die nicht im Jahr der Entstehung entnommen werden. \r\nDamit bedarf die Nutzung des § 34a EStG eines gesellschafter- und strikt wirtschaftsjahrbezogenen Entnahmemanagements. Dies ist in der Praxis ein wesentliches Hemmnis für die Anwendung des § 34a EStG, da Entnahmen in Teilbereichen insbesondere zeitlich nur schwer planbar sind und diese nicht zuletzt mit dem Gewinnanteil des Gesellschafters zusammen geplant und überwacht werden müssen. Große Personengesellschaftskonzerne mit starken Gewinnschwankungen verzichten regelmäßig aufgrund schwer vorhersehbarer Überentnahmen und der damit verbundenen Nachversteuerungsnachteile vollständig auf die Anwendung der Thesaurierungsbegünstigung.\r\nLösungsvorschlag\r\nDie Vorschläge aus dem Gesetzgebungsverfahren zum Wachstumschancengesetz (vgl. Referentenentwurf des BMF, Bearbeitungsstand: 14.07.2023) sollten wieder aufgegriffen werden. Für die Steuerpflichtigen sollte eine Möglichkeit geschaffen werden, einen nachversteuerungsfreien Entnahmebetrag jahresübergreifend aufzubauen. Dieser nachversteuerungsfreie Entnahmebetrag sollte dann als vorrangig für Entnahmen verwendet gelten (§ 34a Abs. 6 EStG-E i.d.F. des RefE zum Wachstumschancengesetz).\r\n§ 1a KStG (optierte Gesellschaft als Organgesellschaft)\r\nWir regen an, dass eine nach § 1a KStG optierte Personengesellschaft als mögliche Organgesellschaft i.S. des § 17 KStG anerkannt wird.\r\nHintergrund\r\nNach Ansicht der Finanzverwaltung scheidet die Anerkennung der optierenden Personengesellschaft als Organgesellschaft aus (vgl. BMF v. 10.11.2021 - IV C 2 – S 2707/21/10001:004, BStBl. I 2021, 2212, Rn. 56). Begründet wird diese Sichtweise insbesondere damit, dass die Regelungen des Gewinnabführungsvertrags in eintragungspflichtiger Form vereinbart werden und organisationsrechtlichen Charakter haben müssten. Nach deutschem Gesellschaftsrecht bestehe jedoch weder eine Eintragungspflicht für Unternehmensverträge mit Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften noch führten sie dazu, dass das Gesellschaftsstatut unternehmensvertraglich überlagert wird. Die vorstehend bezeichnete Auffassung erscheint mit Blick auf die gesetzlichen Vorgaben als unangemessen restriktiv. Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung der Organschaft ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG, dass sich eine SE, AG oder KGaA durch einen Gewinnabführungsvertrag i.S. von § 291 AktG wirksam zur Abführung ihres ganzen Gewinns verpflichtet. Dies gilt nach der besonderen steuerlichen Vorschrift des § 17 Abs. 1 Satz 1 KStG entsprechend, wenn sich eine andere als die oben bezeichnete Kapitalgesellschaft wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn abzuführen. Die steuerrechtlich relevanten Regelungen der §§ 14 und 17 KStG verlangen mithin keine Eintragung des Gewinnabführungsvertrags, sondern nur dessen (zivilrechtliche) Wirksamkeit. Der zivilrechtlich wirksame Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags ist entsprechend der Rechtsprechung auch im Hinblick auf eine Personengesellschaft zulässig. Jedenfalls dann, wenn keine natürliche Person Komplementär ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.02.2004, 19 W 3/00 AktE). \r\nNach der grundsätzlichen Konzeption des § 1a KStG sollen alle für Kapitalgesellschaften einschlägigen Vorschriften auch für die optierende Personengesellschaft gelten, soweit sie keine rechtsformspezifischen Vorgaben enthalten, die nicht auf alle Kapitalgesellschaften anwendbar sind. Unter Berücksichtigung dieser Grundkonzeption ist nicht ersichtlich, warum die optierende Personengesellschaft nicht auch als andere Gesellschaft i.S. von § 17 KStG anzusehen sein sollte. Die restriktive Auffassung und Nichtanerkennung der optierenden Gesellschaft als Organgesellschaft führt vor allem in Konzernstrukturen zu einem eingeschränkten Anwendungsbereich und somit zu einer geminderten Attraktivität des Optionsmodells.\r\nLösungsvorschlag\r\nDie optierende Personengesellschaft sollte – jedenfalls soweit keine natürliche Person Komplementär ist – als taugliche Organgesellschaft anerkannt und unter die Regelung des § 17 KStG subsumiert werden können. Wir regen an, eine entsprechende Anpassung der Verwaltungsauffassung durch entsprechende Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 11.10.2021 vorzunehmen.\r\nWie bereits im IDW Positionspapier vom 09.01.2025 ausgeführt, bedarf es auch auf Ebene der Verwaltung eines Mentalitätswandels, welcher sich in der Formulierung und Anwendung von Verwaltungsauffassungen, z.B. in BMF-Schreiben oder Richtlinien, aber auch bei der Veranlagung oder der Bearbeitung von Rechtsbehelfen widerspiegeln sollte. Überbordende Bürokratie, bspw. auch durch eine über den Wortlaut des Gesetzes hinausgehende, verschärfende Auslegung, bremst die Wirtschaft und verschlechtert die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland. Es bedarf praktikabler, rechtssicherer und verhältnismäßiger Lösungen.\r\n§ 1a KStG (homogener Formwechsel)\r\nWir regen an, gesetzlich klarzustellen, dass bei einem zivilrechtlichen Formwechsel einer Körperschaft in eine Personengesellschaft bei gleichzeitiger Option zur Körperschaftsteuer i.S. von § 1a KStG ein sog. homogener Formwechsel vorliegt und damit ein (durchgehender) Verbleib im System der Körperschaftsteuer verbunden ist.\r\nHintergrund\r\nNach der ursprünglichen Rechtslage zu § 1a KStG war es nicht möglich, eine bestehende Kapitalgesellschaft unmittelbar und identitätswahrend in eine optierende Personengesellschaft formzuwechseln. Die Kapitalgesellschaft musste zunächst (zivilrechtlich) in eine Personengesellschaft formgewechselt werden. Hiermit verbunden waren entsprechende steuerliche Nachteile (insbesondere eine fiktive Ausschüttung von offenen Rücklagen nach § 7 UmwStG) sowie ein zeitweiser, möglicherweise unerwünschter Übergang zur transparenten Besteuerung. Erst in einem zweiten Schritt konnte die Antragstellung und somit der “fiktive“ Rückformwechsel nach § 1a KStG i.V. mit §§ 20, 25 UmwStG erfolgen, ebenfalls verbunden mit entsprechenden steuerlichen Nachteilen, z.B. der Entstehung einer Sperrfrist im Hinblick auf die Anteile an der optierten Personengesellschaft nach § 22 UmwStG. \r\nDies wurde damit begründet, dass die durch den (zivilrechtlichen) Formwechsel entstehende Personengesellschaft für das erste Wirtschaftsjahr keinen wirksamen Optionsantrag stellen konnte (vgl. BMF v. 10.11.2021 - IV C 2 - S 2707/21/10001:004, BStBl. I 2021, 2212, Rn. 18). Mit dem Wachstumschancengesetz wurde § 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 KStG ergänzt, wonach der Optionsantrag im Fall eines Formwechsels einer Körperschaft in eine Personengesellschaft bis zum Ablauf eines Monats nach Anmeldung des Formwechsels beim zuständigen Register von der Körperschaft oder der Personengesellschaft mit Wirkung für das bereits laufende Wirtschaftsjahr gestellt werden kann. Nach der wohl überwiegenden Auffassung im Fachschrifttum ist die Neuregelung so zu verstehen, dass hierdurch ein nahtloser, homogener Formwechsel ermöglicht wird, der keine ertragsteuerlichen Folgen auslöst. So ist auch die Gesetzesbegründung zu verstehen (vgl. Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz v. 14.07.2023, S. 221), wonach die betreffenden Gesellschaften durch die Neuregelung die Möglichkeit erhalten sollen, steuerlich ununterbrochen als Körperschaftsteuersubjekt behandelt zu werden. Dem Gesetzeswortlaut ist die diesbezügliche Rechtsfolge jedoch nicht eindeutig zu entnehmen und auch das zur “alten“ Rechtslage ergangene BMF-Schreiben v. 10.11.2021 steht hierzu noch im Widerspruch. Es verbleibt für die Steuerpflichtigen eine entsprechende Rechtsunsicherheit, ob es durch den Formwechsel der Kapitalgesellschaft in die optierende Gesellschaft nicht doch kurzzeitig (“logische Sekunde“) zu einem nachteiligen Wechsel in das Besteuerungsregime der Personengesellschaft kommt. Das Optionsmodell bleibt vor dem Hintergrund der Rechtsunsicherheit in den betreffenden Fällen daher weiter unattraktiv.\r\nLösungsvorschlag\r\nEs bedarf einer Klarstellung, dass bei Antragstellung bis zum Ablauf eines Monats nach Anmeldung des Formwechsels i.S. von § 1a Abs. 1 Satz 7 Nr. 2 KStG ein homogener Formwechsel vorliegt und dies als Umwandlung einer Körperschaft in eine Kapitalgesellschaft gilt, analog der Klarstellung gemäß § 1a Abs. 4 Satz 7 KStG.\r\n§ 1a KStG (Sonderbetriebsvermögen/Gesamtplan)\r\nWir regen an, die Möglichkeit der Nutzung des Optionsmodells im Rahmen einer untergesetzlichen Lösung durch die uneingeschränkte Zulassung einer Vorabausgliederung von Sonderbetriebsvermögen, z.B. unter Nutzung von § 6 Abs. 5 EStG, praxisgerechter auszugestalten.\r\nHintergrund\r\nIst einer Personengesellschaft Sonderbetriebsvermögen zuzuordnen, erschwert dieses die Anwendung des Optionsmodells nach § 1a KStG. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem Sonderbetriebsvermögen um Grundstücke oder Gebäude handelt. Eine (zivilrechtliche) Übertragung des Sonderbetriebsvermögens vom Mitunternehmer auf die Mitunternehmerschaft ist in diesen Fällen häufig nicht gewünscht. Eine Vorabausgliederung von wesentlichen Betriebsgrundlagen des Sonderbetriebsvermögens steht nach Ansicht der Finanzverwaltung unter dem Vorbehalt der Prüfung der “Anwendung der Gesamtplanrechtsprechung“ (vgl. BMF v.02.01.2025 - IV C 2 - S 1978/00035/020/040, BStBl. I 2025, Rn. 20.07; BMF v. 10.11.2021 - IV C 2 - S 2707/21/10001 :004, BStBl. I 2021, Rn. 35). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Vorwegübertragung einer wesentlichen Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens als schädliches Zurückbehalten im Rahmen des fiktiven Formwechsels erachtet werden könnte. Nach der geltenden Rechtslage wäre dem fiktiven Formwechsel in diesem Fall die Steuerneutralität verwehrt. Diese Konstellation führt in der Praxis zu einem bedeutenden Hemmnis für die Inanspruchnahme von § 1a KStG.\r\nLösungsvorschlag\r\nDie Möglichkeit zum Wechsel des Besteuerungsregimes, also die Voraussetzungen sowie die Reichweite der gesetzlichen Fiktion, sollten sich am Sinn und Zweck der Vorschrift orientieren. In erster Linie gilt es, das Besteuerungsrecht der Bundesreplik Deutschland sowie eine Besteuerung der stillen Reserven sicherzustellen. Ein Abbau dieses Optionshemmnisses kann im Rahmen einer untergesetzlichen Lösung durch die uneingeschränkte Zulassung einer Vorabausgliederung von Sonderbetriebsvermögen, z.B. unter Nutzung von § 6 Abs. 5 EStG, erfolgen. Entsprechend der Rechtsprechung des BFH ist im Hinblick auf das Zusammenspiel von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG und § 6 Abs. 3 EStG mittlerweile geklärt – und durch die Finanzverwaltung anerkannt –, dass der Einsatz steuerneutraler Vorbereitungsmaßnahmen für die nachfolgende Übertragung unschädlich ist. Es ist nicht ersichtlich, warum sich die rechtlichen Verhältnisse anders darstellen sollten, wenn der Vorwegübertragung ein (fiktiver) Formwechsel, folglich ein Vorgang, welcher dem UmwStG unterfallen könnte, folgt.\r\nÜbertragung von Einzelwirtschaftsgütern im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten/Rückstellungen § 6 Abs. 5 EStG\r\nWir regen an, bei Leistung einer ausgleichenden Kompensationszahlung auch Übertragungen von Einzelwirtschaftsgütern bei gleichzeitiger Übernahme von Verbindlichkeiten zum Buchwert zuzulassen. Zudem regen wir an, eine Wesentlichkeitsgrenze für die Annahme der Teilentgeltlichkeit in § 6 Abs. 5 aufzunehmen.\r\nHintergrund\r\n§ 6 Abs. 5 EStG regelt u.a. die Überführung bzw. die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen oder zwischen dem eigenen (Sonder-)Betriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen einer Personengesellschaft, an welcher der Steuerpflichtige beteiligt ist, sowie die Übertragung zwischen den Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft. Sind die Voraussetzungen der Norm erfüllt, ist eine Übertragung zum Buchwert verpflichtend.\r\nDie Norm setzt im Grundsatz eine unentgeltliche Übertragung voraus. Bei einigen Konstellationen wird die Gewährung von Gesellschaftsrechten zugelassen (§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG).\r\nBei einer (teil-)entgeltlichen Übertragung findet § 6 Abs. 5 EStG insoweit keine Anwendung und es kommt zur (teilweisen) Aufdeckung stiller Reserven in den übertragenen Wirtschaftsgütern. Bei der Übernahme von Verpflichtungen ist nach Ansicht der Finanzverwaltung zwischen § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG einerseits und § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG andererseits zu unterscheiden. In Fällen von § 6 Abs. 5 Satz 1 und 2 EStG ist bei der Überführung von Wirtschaftsgütern die gleichzeitige Übernahme von Verpflichtungen mangels Beteiligung mehrerer Rechtsträger unschädlich. Die Frage der Teilentgeltlichkeit stellt sich daher insoweit nicht (vgl. BMF v. 08.12.2011 - IV C 6 - S 2241/10/10002, BStBl. I 2011, 1279 zu § 6 Abs. 5 EStG, geändert durch BMF v. 20.11.2019 - IV C 6 - S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, 1291, Rn. 3). In Fällen von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG kann eine Gegenleistung hingegen sowohl durch die Hingabe von Vermögen (Aktiva) als auch durch die Übernahme von Passiva (z.B. Verbindlichkeiten) erfolgen. In diesen Fällen ist die Übertragung des Wirtschaftsguts nicht vollumfänglich unentgeltlich (vgl. BMF v. 08.12.2011 - IV C 6 - S 2241/10/10002, BStBl. I 2011, 1279 zu § 6 Abs. 5 EStG, geändert durch BMF v. 20.11.2019 - IV C 6 - S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, 1291, Rn. 15).\r\n§ 6 Abs. 5 Satz 3 EStG findet auch bei der gleichzeitigen Übertragung mehrerer Wirtschaftsgüter Anwendung (vgl. BMF v. 08.12.2011 - IV C 6 - S 2241/10/10002, BStBl. I 2011, 1279 zu § 6 Abs. 5 EStG, geändert durch BMF v. 20.11.2019 - IV C 6 - S 2241/15/10003, BStBl. I 2019, 1291, Rn. 3). In der Praxis werden mehrere Wirtschaftsgüter häufig in einer Sachgesamtheit nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG übertragen, die jedoch keinen Betrieb oder Teilbetrieb i.S. des § 6 Abs. 3 EStG oder UmwStG darstellt. Dabei kommt es nicht selten zur (automatischen) Mitübertragung von Verpflichtungen. Bei einem zivilrechtlichen Betriebsübergang nach § 613 BGB ist dies bspw. zwingend vorgesehen für personalbezogene Rückstellungen. In der Folge drohen aufgrund der teilentgeltlichen Übertragung die Aufdeckung und Besteuerung von stillen Reserven. Dies kann wiederum dazu führen, dass betriebswirtschaftlich sinnvolle Umstrukturierungen aufgrund drohender Besteuerung unterlassen werden. In der Regel erfolgt bei den betroffenen Übertragungen jedoch höchstens eine eingeschränkte interpersonelle Übertragung stiller Reserven in den Grenzen des § 6 Abs. 5 Satz 3 ff. EStG und sämtliche stille Reserven bleiben im Inland steuerverhaftet – eine Besteuerung zu diesem Zeitpunkt ist auch vor diesem Hintergrund nicht zwingend.\r\nLösungsvorschlag\r\nWird der Übertragende verpflichtet, eine ausgleichende Kompensationszahlung an den Übernehmer der Verpflichtungen zu leisten, liegt in einer wirtschaftlichen Saldobetrachtung keine Entgeltlichkeit vor und die Buchwerte könnten ohne Aufdeckung stiller Reserven übernommen werden.\r\nFür diese Sichtweise bedarf es nicht einmal einer gesetzlichen Anpassung des § 6 Abs. 5 EStG, da es sich letztlich um die (sachgerechte) Auslegung der Entgeltlichkeit handelt. Hier erscheint eine untergesetzliche Regelung durch (erstmalige) Stellungnahme der Verwaltung als ausreichend. Soweit ersichtlich, hat bisher weder die Finanzverwaltung öffentlich dazu Stellung bezogen, noch hatte ein Finanzgericht bislang diese Frage abschließend zu klären.\r\nErgänzend zu diesem Vorschlag regen wir an, gesetzlich eine Wesentlichkeitsgrenze für die Übernahme von wirtschaftlich in Zusammenhang mit dem eingebrachten Wirtschaftsgut stehenden Verpflichtungen bei Übertragungen i.S. des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG vorzusehen. Diese Wesentlichkeitsgrenze könnte in Anlehnung an die Regelungen zur sonstigen Gegenleistung i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 UmwStG der Höhe nach begrenzt werden. Eine in vielen Fällen aus wirtschaftlichen Gründen nachteilige Zurückbehaltung von Verpflichtungen (bspw. Haftung und Abziehbarkeit von Schuldzinsen) könnte somit vermieden werden.\r\nÜbertragung von Einzelwirtschaftsgütern auf Schwesterpersonengesellschaften § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG (Quotenidentität/Übertragungen gegen Gesellschaftsrechte)\r\nWir regen an, im Hinblick auf den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG klarzustellen, dass die Beteiligungsidentität i.S. der Vorschrift keine Quotenidentität voraussetzt. Darüber hinaus sollten im Rahmen einer Anpassung des Gesetzes auch Übertragungen gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten in den Anwendungsbereich der neuen Nummer 4 aufgenommen werden.\r\nHintergrund\r\nWie bereits ausgeführt, ist § 6 Abs. 5 EStG grundsätzlich auf die Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen sowie auf die Übertragung zwischen verschiedenen Vermögenssphären im Fall von Mitunternehmerschaften ausgerichtet. Sind die Voraussetzungen der Norm erfüllt, ist eine Übertragung zum Buchwert verpflichtend. Da der Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG a.F. Übertragungen zwischen Schwesterpersonengesellschaften nicht erfasste, war lange Zeit strittig, ob eine solche Übertragung auch (zwingend) zum Buchwert zu erfolgen habe. Infolge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss v. 28.11.2023 - 2 BvL 8/13) wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 eine neue Nr. 4 angefügt, um den verfassungswidrigen Wortlaut des § 6 Abs. 5 EStG rückwirkend zu beseitigen.\r\nAuch nach der Ergänzung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG verbleiben offene Fragen, die in der Praxis für Unsicherheiten sorgen bzw. zu Umstrukturierungshindernissen führen. Der Wortlaut der Neuregelung schränkt den Anwendungsbereich der Norm zum einen auf „Übertragungen zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer“ ein. Es verbleibt dabei vor allem eine Unsicherheit, ob der Begriff der “Beteiligungsidentität“ auch von der Finanzverwaltung entsprechend den Ausführungen in der Gesetzesbegründung ausgelegt wird. Überdies ist die neugefasste Nr. 4 auf unentgeltliche Übertragungen zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften beschränkt. Die vergleichbaren Konstellationen der Nrn. 1 und 2, in denen die Übertragung ebenfalls das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft berührt, ordnen auch für Übertragungen gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten einen Buchwertansatz an. Es ist nicht ersichtlich, warum eine Übertragung gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten zwischen Schwesterpersonengesellschaften nicht zum Buchwert erfolgen sollte. Insbesondere würde eine solche Sichtweise ungerechtfertigte umsatzsteuerliche und/oder schenkungsteuerliche Konsequenzen vermeiden.\r\nLösungsvorschlag\r\nAusweislich der Gesetzesbegründung (vgl. Regierungsentwurf eines Jahressteuergesetzes 2024, BT-Drs. 20/12780, 121) scheint eine Beteiligungsidentität bereits dann vorzuliegen, wenn die unmittelbar oder mittelbar und zivilrechtlich oder nur wirtschaftlich Beteiligten nicht an beiden Mitunternehmerschaften in (absolut) gleicher Höhe beteiligt sind, also keine sog. Quotenidentität vorliegt. Als unschädlich wird zudem der Fall der “Null-Prozent-Beteiligungen“ angesehen. Die Versagung der Buchwertübertragung wäre in Fällen der Beteiligungsidentität, in denen nicht gleichzeitig auch Quotenidentität vorliegt, – neben den Ausführungen in der Gesetzesbegründung – zudem auch aus systematischen und gleichheitsrechtlichen Gründen nicht sachgerecht. Die Grundwertung des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG würde ignoriert, denn der Gesetzgeber erlaubt in den von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG geregelten Konstellationen auch die interpersonelle Verlagerung stiller Reserven. Zugleich stellt der Gesetzgeber durch § 6 Abs. 5 Satz 4 ff. EStG sicher, dass die Verlagerung stiller Reserven nicht zu missbräuchlichen Zwecken erfolgt.\r\nBei Übertragungen zwischen beteiligungsidentischen, nicht aber gleichzeitig quotenidentischen Schwesterpersonengesellschaften ergibt sich kein anderes Ergebnis als in den von § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 bis 3 EStG vorgesehenen Konstellationen. Zwar führt die Übertragung – bspw. analog zu den meisten Fällen von Übertragungen aus dem Sonderbetriebs- in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft – zu einer interpersonellen Verlagerung von stillen Reserven, aber missbräuchlichen Übertragungen, bspw. durch zeitnahe Veräußerungen des übertragenden Wirtschaftsguts, wird durch die Anwendung der Sperrfrist i.S. des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG entgegengewirkt. Ein rückwirkender Ansatz mit dem Teilwert erfolgt auch in diesen Fällen nicht, wenn eine dem Subjektsteuerprinzip entsprechende Zuordnung der stillen Reserven durch eine Ergänzungsbilanz erfolgt. Für eine über die Ausführungen in der Gesetzesbegründung hinausgehende Verengung des Kriteriums der Beteiligungsidentität auf quotenidentische Beteiligungen ist damit kein sachlicher Grund ersichtlich. Eine entsprechende Klarstellung im Rahmen einer untergesetzlichen Regelung würde der derzeit bestehenden Rechtsunsicherheit entgegenwirken.\r\nDie Konstellationen des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, in welchen das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft tangiert ist, sehen – neben der unentgeltlichen Übertragung – auch im Fall von Übertragungen gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten zwingend eine Übertragung zum Buchwert vor. Auch bei Übertragungen zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften ist das Gesamthandsvermögen tangiert. Die Einschränkung des sachlichen Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG auf den Fall der Unentgeltlichkeit kann weder aus der Systematik des § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG noch aus anderen sachlichen Gründen begründet werden. Lediglich bei Übertragungen zwischen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer (§ 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3 EStG) ist ein sachlicher Grund für die Einengung auf den Fall der Unentgeltlichkeit gegeben, denn ein Gesellschaftsrechte vermittelndes Kapitalkonto wird in diesem Fall nicht berührt. Fraglich ist damit, ob in einer Einschränkung des Anwendungsbereichs des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung liegen könnte. Wir regen daher an, eine mögliche Ungleichbehandlung im Rahmen einer Anpassung des Wortlauts des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG zu beseitigen und damit Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen herzustellen.\r\nEine Erhöhung oder Minderung von Gesellschaftsrechten hätte bei einer entsprechenden Ausgestaltung auf Ebene der Mitunternehmer der involvierten Mitunternehmerschaften zu erfolgen. Das Ergebnis einer Übertragung eines Einzelwirtschaftsguts auf eine beteiligungsidentische Schwestergesellschaft kann jedenfalls nicht in der Begründung einer doppelstöckigen Struktur liegen, in welcher die abgebende Mitunternehmerschaft im Zuge der Übertragung Mitunternehmerin der aufnehmenden Mitunternehmerschaft wird.\r\nÜbertragung von Einzelwirtschaftsgütern (§ 6 Abs. 5 Satz 7 EStG)\r\nWir regen an, den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG insbesondere in Fällen, in denen der auslösende Tatbestand des 6 Abs. 5 Satz 7 EStG auf einem Umwandlungsvorgang beruht, auf den die Vorschriften des UmwStG anzuwenden sind, einzuschränken.\r\nHintergrund\r\nDer BFH hat im Wege der teleologischen Reduktion entschieden, dass § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG dann nicht anzuwenden ist, wenn stille Reserven lediglich von der einen auf eine andere Körperschaft übergehen (vgl. BFH, Urteil v. 15.07.2021, IV R 36/18, BFHE 274, 55 Rn. 51, Verkauf eines Anteils an einer Mitunternehmerschaft durch eine GmbH an eine andere GmbH, wobei die GmbH zuvor nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ein Wirtschaftsgut auf die Mitunternehmerschaft übertragen hatte). Als Reaktion auf das Urteil hat der Gesetzgeber § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG eingeführt.\r\nNach § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG liegt eine unmittelbare oder mittelbare Begründung oder Erhöhung des Anteils einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an dem übertragenen Wirtschaftsgut i.S. des § 6 Abs. 5 Satz 5 und 6 EStG auch dann vor, wenn dieser Anteil an die Stelle eines unmittelbaren oder mittelbaren Anteils einer anderen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse tritt.\r\nNach dem Wortlaut der Vorschrift sind damit vermutlich auch Fälle erfasst, in denen eine Tochterkapitalgesellschaft ein Wirtschaftsgut nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG auf die Enkelmitunternehmerschaft (zu Buchwerten) überträgt und die Tochterkapitalgesellschaft anschließend innerhalb der Frist des § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG auf ihre Mutterkapitalgesellschaft aufwärtsverschmolzen wird. Die Rechtsfolge einer rückwirkenden Übertragung des Wirtschaftsguts in die Mitunternehmerschaft zu Teilwerten ist in diesen Fällen nicht sachgerecht, weil mittelbar das Wirtschaftsgut die mehrgliedrige (kapitalistische) Struktur nicht “verlässt“. Insoweit wirkt der breite Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG als Umwandlungsbremse.\r\nLösungsvorschlag\r\nDer Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG ist einzuschränken. Insbesondere dürfen die Beschränkungen des § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG dann nicht zur Anwendung kommen, wenn der auslösende Tatbestand des § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG ein Umwandlungsvorgang ist, der auf den Vorschriften des UmwStG beruht. Dies gilt unabhängig davon, ob der Umwandlungsvorgang zu Buch-, Zwischen- oder Teilwerten erfolgt. Eine solche Einschränkung des § 6 Abs. 5 Satz 7 EStG ist sinnvoll und möglich, weil das UmwStG eigene Entstrickungstatbestände enthält und damit sichergestellt ist, dass stille Reserven nicht auf einen anderen Rechtsträger überspringen und im Anschluss nicht mehr der deutschen Besteuerung unterliegen.\r\nSteuerliche Behandlung von Earn-Out-Komponenten\r\nWir regen eine bundesweit einheitliche Klarstellung zur Auslegung des § 34 Abs. 3 EStG i.S. eines steuerunschädlichen Einsatzes von Earn-Outs für den Festkaufpreis an. Dies würde wirtschaftlich sinnvolle Transaktionen fördern, statt sie zu verhindern.\r\nHintergrund\r\nKönnen sich Käufer und Verkäufer eines Einzelunternehmens oder Mitunternehmeranteils aufgrund unterschiedlicher Erwartungen über die künftige Ertragskraft des Unternehmens nicht auf einen fixen Kaufpreis einigen, so bringt sie eine variable Kaufpreiskomponente – ein sog. “Earn-Out“ – häufig doch noch zusammen. Ein Teil des Kaufpreises ist bei Einsatz variabler Kaufpreiskomponenten nur zu zahlen, wenn künftig bestimmte vorab definierte Meilensteine erreicht werden – also eine angemessene Risikoverteilung zwischen den Vertragspartnern vorgenommen wurde und damit Unsicherheiten in Bezug auf die Bewertung des verkauften Unternehmens berücksichtigt werden. Bei der Ausgestaltung des Earn-Outs sind die Vertragsparteien relativ frei. Indes besteht derzeit eine steuerliche Unsicherheit, den Earn-Out als Instrument der Vertragsgestaltung einzusetzen, woraus sich Investitionshemmnisse ergeben können. So kann derzeit nicht rechtssicher abgeschätzt werden, wie die Vereinbarung eines Earn-Outs ausgestaltet sein muss, damit zumindest der Festkaufpreis – entsprechend den allgemeinen Grundsätzen – bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 5 Mio. € der Begünstigungsnorm des § 34 Abs. 3 EStG unterliegt.\r\nDer BFH hat entschieden (vgl. BFH, Urteil v. 09.11.2023, IV R 9/21, BStBl. II 2024, 510), dass variable Kaufpreisbestandteile, die sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss sind, nicht rückwirkend in den Veräußerungsgewinn einzubeziehen, sondern als nachträgliche Betriebseinnahmen i.S. der §§ 16, 24 Nr. 2 EStG steuerlich erst im Zeitpunkt des Zuflusses zu erfassen sind. Aufgrund der Sonderkonstellation der Verlustentstehung im Urteilsfall musste der BFH nicht entscheiden, ob die Vereinbarung von solchen Earn-Out-Zahlungen, die im Zuflusszeitpunkt zu besteuern sind, insgesamt zum (rückwirkenden) Verlust der Tarifbegünstigung auch für den Festkaufpreis führt. Ungeklärt ist in diesem Zusammenhang deshalb insbesondere, ob die unterschiedlichen Besteuerungszeitpunkte gegen eine vollständige Aufdeckung der stillen Reserven (R 34.1 Abs. 2 EStR 2012) sprechen oder vielmehr auf den Umfang des Betriebsvermögens und nicht die Besteuerungszeitpunkte abzustellen ist. Der BFH hat in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich offengelassen, ob eine materiell-rechtliche Rückwirkung und damit die tarifbegünstigte Besteuerung gemäß § 34 Abs. 3 EStG für den Gesamtkaufpreis (Festkaufpreis- sowie Earn-Out-Komponente) angenommen werden kann, wenn die Earn-Out-Zahlung nur dem Grunde nach von zukünftigen Gewinnen oder Umsätzen abhängig ist, deren Höhe aber bereits betragsmäßig fixiert ist, d.h. der variable Anteil also nur in Bezug auf die Entstehung unsicher ausgestaltet ist. \r\nDie Finanzverwaltung Schleswig-Holstein hat im Erlasswege (Kurzinformation FinMin Schleswig-Holstein v. 20.08.2024 - VI 3012 - S 2242- 131) erstmals ausführlich zur steuerlichen Behandlung von Earn-Out-Klauseln Stellung genommen. Danach stellen variable, an Erfolgsgrößen geknüpfte Earn-Outs, bei denen das Entstehen der sich hieraus ergebenden variablen Kaufpreiskomponenten sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ungewiss ist (sog. rückwirkungslose Earn-Out-Klauseln), grundsätzlich nachträgliche Betriebseinnahmen dar und unterliegen bei Zufluss der Besteuerung nach § 24 Nr. 2 EStG i.V. mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Eine rückwirkende Berücksichtigung von Earn-Out-Zahlungen zum Zeitpunkt der Veräußerung – und damit eine Tarifbegünstigung sowohl für den Basiskaufpreis als auch die Earn-Out-Komponente – kommt nach dieser Ansicht nur dann in Betracht, wenn die Earn-Out-Zahlung bereits betragsmäßig feststeht und nur dem Grunde nach vom Eintritt eines Erfolgsereignisses (z.B. Umsatz- oder Gewinnschwelle) abhängt. Der Erlass lässt ausdrücklich offen, ob die dargelegten Grundsätze auch in Fällen des § 8b KStG gelten.\r\nLösungsvorschlag\r\nIn einer untergesetzlichen Regelung sollte klargestellt werden, dass der fixe Basiskaufpreis auch bei sog. rückwirkungslosen Earn-Outs unter die einmalige Tarifermäßigung der §§ 16, 34 Abs. 3 EStG fällt. Zumindest sollte klargestellt werden, dass die dargestellte Auffassung des FinMin Schleswig-Holstein bundeseinheitlich geteilt wird und auch in Fällen des § 8b KStG gilt.\r\nZur Schaffung praktikabler und planungssicherer Kriterien wäre auch die Einführung von typisierenden Schwellenwerten und -zeiten denkbar. So könnten vereinbarte oder tatsächlich eingetretene Earn-Out-Komponenten etwa dann als unter die Tarifermäßigung fallend klassifiziert werden, wenn sie bestimmte Wert- oder Zeitgrenzen nicht überschreiten. Beispielsweise könnte dies der Höhe nach maximal 20 % des Gesamtkaufpreises und/oder eine vertraglich fixierte Fälligkeit innerhalb von drei Jahren nach der Veräußerung sein.\r\nZur vertiefenden Erörterung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021918","regulatoryProjectTitle":"Das IDW äußert sich zu Aspekten des Referentenentwurfs zum FoRG und befürwortet eine zeitnahe Ergänzung des KARBV","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/fd/a3/679615/Stellungnahme-Gutachten-SG2601080004.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes GZ: VII B 2 - WK 6452/00019/001/001 DOK: COO.7005.100.3.12638347 Sehr geehrte Damen und Herren, wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 (Fondsrisikobegrenzungsgesetz, FoRG) Stellung nehmen zu dürfen. Wir begrüßen das Ziel des Gesetzesentwurfs, zur Umsetzung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25.09.2015 „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ beizutragen und u.a. die Regulierung und Überwachung der globalen Finanzmärkte und -instituten zu verbessern. Im Folgenden nehmen wir gerne zu ausgewählten Regelungsvorschlägen aus Sicht des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer Stellung. Unsere Anmerkungen sind entsprechend der Systematik des Entwurfs wiedergegeben. Besonders hervorheben möchten wir vorab, dass aus unserer Sicht die vorgesehenen Änderungen des KAGB zum Teil erhebliche Auswirkungen auf die Rechnungslegung und Bewertung von Investmentvermögen haben können. Dies gilt beispielsweise für das Thema „side pockets“, d.h. die in Deutschland neu einzuführende Separierung von illiquiden Anlagen. Eine zeitnahe Ergänzung der KARBV erscheint insofern notwendig. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund, dass in die KARBV auch die Änderungen nach dem Fondsstandortgesetz sowie weiterer das KAGB ändernder Gesetze bislang keinen Eingang gefunden haben. Angesichts der kurzen Stellungnahmefrist möchten wir darauf hinweisen, dass die im Rahmen der Stellungnahme vorgebrachten Anmerkungen nicht als abschließend zu betrachten sind. Gerne bringen wir uns im weiteren Verfahren weiterhin konstruktiv ein. Zu Artikel 1 (Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs) Zu Artikel 1 Nr. 2, Buchstabe b), § 1 Abs. 19 Nr. 16a KAGB-E Die Definition enthält den Begriff der „Wertpapierleihe“. Wir regen an, in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des KAGB die Verwendung des Begriffs „Wertpapier-Darlehen“ (siehe auch § 1 Abs. 19 Nr. 25 KAGB) zu übernehmen, wenn dasselbe gemeint sein sollte. Darüber hinaus regen wir an, die Definition des hebelfinanzierten AIF in Zusammenhang mit der Definition des Leverage in § 1 Abs. 19 Nr. 25 KAGB vorzunehmen. Zu Artikel 1 Nr. 2, Buchstabe d), § 1 Abs. 19 Nr. 24b KAGB-E Nach § 1 Abs. 19 Nr. 24b Buchst. b KAGB-E ist eine Kreditvergabe die Gewährung eines Kredits indirekt über einen Dritten oder eine Kreditvergabezweckgesellschaft […], bevor der Dritte oder die Zweckgesellschaft ein Kreditrisiko erlangt. Entsprechend Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2024/927 erlangt nicht der Dritte oder Zweckgesellschaft das Kreditrisiko, sondern der AIF. Wir regen eine entsprechende Änderung an. Zu Artikel 1 Nr. 2, Buchstabe d), § 1 Abs. 19 Nr. 24d KAGB-E Wir bitten zu beachten, dass das KAGB keine eigene Definition eines Kredits enthält. Hieraus könnten sich in der Praxis Abgrenzungsfragen ergeben, die durch eine eigenständige Definition im KAGB oder eine Klarstellung in der Begründung verringert werden können. Die häufigsten anzutreffenden Fragen im Hinblick auf die Anwendung der Regelungen über die Kreditvergabe betreffen: • Wandeldarlehen • Nachrangdarlehen • Simple Agreements for Future Equity. Die Definition des kreditvergebenden AIF (§ 1 Abs. 19 Nr. 24d KAGB-RefE) enthält eine 50%-Grenze, die sich auf den Nominalwert von Krediten bezieht. Da der Nominalwert bei Krediten auch signifikant von den Verkehrswerten abweichen kann, die für die Ermittlung des NAV zugrunde zu legen sind, kann es selbst bei einem überschaubaren Kreditgeschäft leicht zu Überschreitungen dieser Grenze kommen. Wir bitten um Prüfung, ob – analog zum Vorgehen bei anderen Anlagegrenzen – der Verkehrswert (prozentuale Anteil am NAV) für die Definition zugrunde gelegt werden sollte. Wir bitten darüber hinaus um Prüfung, ob eine nur vorübergehende Überschreitung der Grenze (aufgrund von Marktentwicklungen oder einer Insolvenz des Kreditnehmers) die Anwendung von § 29a KAGB-RefE auslöst. Darüber hinaus regen wir an, die Bestandsschutzregel des § 353b an die nun geltenden Regelungen anzupassen. Zu Artikel 1 Nr. 2, Buchstabe e), § 1 Abs. 19 Nr. 25a KAGB-E In § 1 Abs. 19 Nr. 25a Buchst. d KAGB-E wird der Begriff „Fonds“ verwendet. Dieser Begriff ist im KAGB nicht definiert. Wir schlagen eine Änderung in „Investmentvermögen“ vor. Die Definition zu den sog. „side pockets“ in § 1 Abs. 19 Nr. 25a Buchst. i KAGBE umfasst den Begriff der „Abspaltung“. Aufgrund der Verwendung des durch das Umwandlungsgesetz geprägten Begriffs könnte hierunter eine tatsächlich auch rechtliche Übertragung auf einen neuen Investmentfonds verstanden werden. Die AIFMD II spricht in der englischen Originalversion von „separating“. Hiermit scheint lediglich die Separierung der illiquiden Vermögenswerte von den liquiden Vermögenswerten des Fondsvehikels gemeint zu sein. Eine solche Maßnahme setzt nicht zwingend voraus, dass die illiquiden Vermögenswerte vollständig aus dem Investmentvermögen abgehen (was bei einer „Abspaltung“ der Fall sein dürfte). Wir regen daher an, den Begriff der „Abspaltung“ durch den Begriff der „Separierung“ zu ersetzen. Entsprechende Anmerkungen gelten auch für §§ 35 Abs. 4b, 98 Abs. 5 und 6, 162 Abs. 2 Nr. 19, 165 Abs. 2 Nr. 43 und 211 Abs. 4 KAGB-E. Wir regen an, die wesentlichen Eckpfeiler der rechtlichen Ausgestaltung (inkl. der steuerlichen Behandlung) einer derartigen Separierung bereits im KAGB (und ggf. im InvStG) zu regeln. Hierzu zählen z.B. die Regelungen zur rechtlichen Stellung eines derartigen Teilvermögens (z.B. Erfordernis/Nichterfordernis des ring-fencing), die Regelungen für die Anteilscheinrückgabe, die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein derartiges Teilvermögen abzuwickeln ist oder ggf. im Interesse der Anleger auf Dauer bestehen bleiben kann. Zu überlegen wäre auch, ob den Investoren in einem solchen Fall bestimmte Mitbestimmungsrechte einzuräumen wären (z.B. in Anlehnung an die Gläubigerversammlung nach dem Schuldverschreibungsgesetz bzw. in Anlehnung an § 259 KAGB). Wir bitten zudem um Prüfung, inwieweit die KARBV um entsprechende Regelungen zur Rechnungslegung (z.B. getrennte Vermögensaufstellung oder Kennzeichnung in der Vermögensaufstellung) zu ergänzen wäre. Zu Artikel 1 Nr. 3, § 2 Abs. 4 Satz 1 KAGB-E Wir begrüßen die Klarstellung in § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 KAGB-E, wonach bestimmte Kredite, die weder Gesellschafterdarlehen noch die Gewährung oder die Übernahme von eigenkapitalähnlichen Instrumenten sind, nicht die Rechtsfolgen des § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 KAGB auslösen. Wir regen jedoch an, den unbestimmten Rechtsbegriff „eigenkapitalähnliche Instrumente“ zu konkretisieren. Wir regen zudem an, zu prüfen, die in § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 KAGB-E vorgenommene Ergänzung auch in den § 45 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie § 46 KAGB vorzunehmen, um klarzustellen, dass diese auch für die investmentrechtliche Rechnungslegung Relevanz hat. Weiterhin reicht nach der im Referentenentwurf erhaltenen Änderung wohl bereits die Vergabe eines einzelnen Kredits aus, um die Rechtsfolgen der §§ 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4, 45 Nr. 1 und 2, 45a, 46 und 47 KAGB-E auszulösen. Wir bitten um Prüfung, ob die Anwendung der Regelungen auf kreditvergebene Fonds zu beschränken ist. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass in § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 KAGB ein Verweis auf die durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b) neu eingefügten § 44 Abs. 2 und 3 KAGB-E fehlt. Zu Artikel 1 Nr. 12, § 20 KAGB-E Durch die in Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a) vorgesehene Löschung des Verweises auf Nr. 2 in § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KAGB-E ist die Anlageberatung nach Nr. 3 und Nr. 1 aus unserer Sicht nicht mehr überschneidungsfrei, da beide Regelungen die Anlageberatung in Nicht-Finanzinstrumente einschließen. Hierdurch könnte auch die Anlageberatung in Nicht-Finanzinstrumente unter die Prüfungsanforderungen des § 38 Abs. 4 Satz 2 KAGB und damit unter die WpHG-Regelungen fallen. Wir bitten um Prüfung, ob aufgrund der Einführungen der § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 bis 10 KAGB-E entsprechende Verweise auf die neuen Vorschriften in den §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 und 5, 51 Abs. 1 und 4, 53 Abs. 1 Satz 1 und ggf. § 53 Abs. 4 KAGB aufgenommen werden sollten. Zu Artikel 1 Nr. 17, § 28a KAGB-E § 28a Abs. 1 Satz 2 KAGB-E sieht eine Überprüfung der Anforderungen nach Satz 1 durch einen „geeigneten Prüfer“ vor, die nach Satz 3 vom „Abschlussprüfer“ zu bescheinigen ist. Es ist unklar, ob die Prüfung nach § 28a Abs. 1 Satz 2 KAGB-E durch den Abschlussprüfer zu erfolgen hat. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass der in § 28a Abs. 1 Satz 1 KAGB enthaltene Verweis aus unserer Sicht zu aktualisieren ist. Zu Artikel 1 Nr. 19, §§ 29a KAGB-E Wir regen an, die Regelungen in § 29a Abs. 3 bis 7 KAGB-E, bei denen es sich unseres Erachtens um Anlagebeschränkungen handelt, die sachlogisch nicht den Allgemeinen Anforderungen an Kapitalverwaltungsgesellschaften zuzuordnen, sondern in den jeweiligen Produktvorschriften zu regeln sind, entsprechend umzugliedern. Bei den Regelungen in Abs. 8 handelt es sich zudem scheinbar um Angaben in Verkaufsprospekten. Wir regen an, diese in den entsprechenden Paragraphen zu hinterlegen. Zudem regen wir an, im Hinblick auf Abs. 8 eine Klarstellung vorzunehmen, welche im Zusammenhang mit den Krediten anfallenden Gebühren in die Gesamtkostenquote einzubeziehen sind. Zu Artikel 1 Nr. 20, § 30 Abs. 3a KAGB-E Zum neu eingefügten § 30 Abs. 3a KAGB-E gelten unsere Ausführungen zu Nr. 19 entsprechend Zu Artikel 1 Nr. 21, § 30a KAGB-E Gemäß § 30a Abs. 1 Satz 3 und 4 KAGB-E darf sich die Auswahl von Liquiditätsmanagementinstrumenten nicht ausschließlich auf Dual- und Swing Pricing beschränken. Es bleibt unklar, inwieweit Liquiditätsmanagementinstrumente kombiniert werden können. Zu Artikel 1 Nr. 25, § 38 KAGB-E Durch die Erweiterung des Katalogs der Dienst- und Nebendienstleistungen in § 20 Abs. 2 und 3 KAGB-E fehlt es teilweise an einem Prüfungsmaßstab bzw. Konkretisierungen der Prüfungspflichten von § 38 Abs. 4 KAGB, z.B. durch entsprechende Ergänzungen in der KAPrüfbV. Zu Artikel 1 Nr. 29, § 44 KAGB-E Artikel 1, Nr. 29 Buchstabe a) des Referentenentwurfs sieht eine Ersetzung der Sätze 2 und 3 des Absatzes 1 vor. Wir weisen darauf hin, dass sich Sätze 2 und 3 sachlogisch auf § 44 Abs. 1 Nr. 7 KAGB-E beziehen und regen eine diesbezügliche Änderung an. Darüber hinaus regen wir an, zu prüfen, ob in § 44 Abs. 1 Nr. 7 KAGB neben den Verweisen auf die anwendbaren Rechnungslegungsmethoden auch die Regelungen für die Bewertung und Bewertungsverfahren der §§ 168, 169 und 216 KAGB ergänzt werden sollten. Gemäß § 44 Abs. 5 Satz 3 KAGB-E ist unter anderem § 40a KAGB entsprechend anzuwenden. Wir bitten um Prüfung, ob ebenfalls die neu eingefügten §§ 40b bis 40d angewendet werden sollten. § 44 Abs. 6 KAGB-E sieht u.a. vor, das Verwaltungsrecht innerhalb von 30 Tagen auf eine andere AIF-KVG mit entsprechender Erlaubnis zu übertragen, wenn die in § 2 Abs. 4, 6 oder 7 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Damit wäre eine Übertragung des Verwaltungsrechts einzelner oder aller AIF auf eine andere registrierungspflichtige KVG nicht mehr zulässig. Wir schlagen folgende Änderung vor „[…] oder das Verwaltungsrecht einzelner oder sämtlicher AIF innerhalb von 30 Tagen auf eine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit einer entsprechenden Registrierung oder Erlaubnis zu übertragen.“ Zu Artikel 1 Nr. 30, §§ 45 KAGB-E In § 45 KAGB-E wurde der Begriff „Gelddarlehen“ durch den Begriff „Kredit“ ersetzt (ebenso in § 46 KAGB-E). Wie bereits in unserer Anmerkung zu Artikel 1 Nr. 3 aufgeführt, würde wohl bereits die Vergabe eines einzelnen Kredits die Rechtsfolgen u.a. des § 45 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAGB-E auslösen. Bisher waren zumindest Gelddarlehen gemäß § 285 Abs. 3 KAGB ausgenommen. Wir bitten um Prüfung, ob diese Ausweitung gewollt ist. Darüber hinaus regen wir eine Prüfung an, auch die §§ 278 bis 279 und 286 KAGB in Bezug auf die Bewertung für anwendbar zu erklären, und dies entsprechend in § 45 Satz 1 Nr. 1 und 2 KAGB-E zu ergänzen. Zu Artikel 1 Nr. 31, § 45a KAGB-E Durch die Änderungen des § 45 KAGB-E umfasst die Prüfungspflicht des § 45a KAGB-E auch Europäische Risikokapitalfonds (EuVECA-Fonds) und Europäische Fonds für soziales Unternehmertum (EuSEF-Fonds). Wir begrüßen diese Klarstellung der bisher lediglich in den Verordnungen geregelten Prüfungspflicht, wobei aus unserer Sicht nicht zweifelsfrei aus dem § 45a KAGB-E ableitbar ist, ob die geforderte aufsichtliche Prüfung der Einhaltung der „Bestimmungen dieses Gesetzes“ auch die Regelungen der jeweils einschlägigen Verordnung umfasst und bitten um eine Klarstellung. Ferner weisen wir darauf hin, dass für intern verwaltete EuVECA- und EuSEFFonds aufgrund der Regelungen in Artikel 12 der Verordnung (EU) 345/2013 bzw. Artikel 13 der Verordnung (EU) 346/2013 eine verkürzte Frist für die Prüfung von sechs Monaten gilt. Wir bitten um Prüfung, ob der § 45a Abs. 1 KAGBE klarstellend ergänzt werden kann. Die EU Kommission hat in ihren Fragen und Antworten vom 14.07.2021 zur Anwendung der SFDR darauf hingewiesen, dass auch registrierungspflichtige KVGen AIFM i.S. von Artikel 3 Abs. 2 der AIFMD sind (vgl. https://www.esma.europa.eu/sites/default/files/library/sfdr_ec_qa_1313978.pdf (letzter Abruf 03.09.2025)). Damit gelten auch für registrierungspflichtige KVGen die unternehmens- und finanzproduktbezogenen Anforderungen der SFDR. Gesetzlich ist nicht in allen Fällen eine Prüfung der Einhaltung der Anforderungen der SFDR und TaxonomieVO bei registrierungspflichtigen KVGen vorgeschrieben. Wir regen an, z.B. folgende Anpassungen zu prüfen, welche die einheitliche Handhabung unter den registrierungspflichtigen KVGen verbessern würde: § 45a KAGB: „(3) Der Abschlussprüfer hat auch festzustellen, ob die Kapitalverwaltungsgesellschaft die Bestimmungen dieses Gesetzes, die Anforderungen nach den Artikel 3 bis 13 der Verordnung (EU) 2019/2088 sowie den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 beachtet hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. Das Ergebnis dieser Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben.“ Eine entsprechende Änderung ergibt sich für § 47 KAGB. Zu Artikel 1 Nr. 32, § 46 KAGB-E Die in § 46 KAGB-E im ersten Satzteil vorgenommene Löschung des Begriffs „geschlossen“, um die Kreditvergabe auch für offene AIF zu ermöglichen, wurde in Nr. 1 und 2 nicht vorgenommen. Darüber hinaus wäre aus unserer Sicht „§ 44 Abs. 1 Nr. 7 Satz 4 oder 5“ durch „§ 44 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 bis 5“ zu ersetzen. Die Hinweise, die wir für § 45 KAGB-E bezüglich der Bewertungsvorschriften sowie der Vergabe von Gelddarlehen zu Artikel 1 Nr. 30 angebracht haben sowie die Ausführungen zu kreditvergebenen AIF zu Artikel 1 Nr. 3, gelten entsprechend. Darüber hinaus regen wir an, zu prüfen, ob in § 46 Satz 2 KAGB-E neben § 264 Abs. 1 Satz 4 erster Halbsatz auch Satz 5 aufzunehmen ist. Zu Artikel 1 Nr. 33, § 47 KAGB-E Wenn die Kreditvergabe nicht mehr auf geschlossene Spezial-AIF beschränkt wird, wäre in der Folge nach unserer Einschätzung auch der Begriff „geschlossen“ in § 47 Abs. 1,3 und 5 KAGB-E zu löschen. Die Ausführungen zu kreditvergebenen AIF zu Artikel 1 Nr. 3 gelten entsprechend. Zu Artikel 1 Nr. 47, § 91 KAGB-E Infolge der Streichung von § 91 Abs. 3 KAGB und der damit verbundenen Zulässigkeit von Investitionen in Immobilien und Infrastrukturprojekten bitten wir um Prüfung, ob die Einführung weiterer Regelungen für solche Investments notwendig ist, da die §§ 230 ff. und 260 ff. KAGB nur für Sondervermögen anwendbar sind und die übrigen anwendbaren Regelungen für Publikums-AIF keine Regelungen zu Investitionen in Immobilien und Infrastruktur-Objektgesellschaften enthalten. Zu Artikel 1 Nr. 50, § 98 KAGB-E Redaktionell weisen wir darauf hin, dass in § 98 Abs. 2 Satz 1 KAGB-E „Zeichnungen“ in „Zeichnung“ geändert werden sollte. Es ist aus unserer Sicht unklar, warum in § 98 Abs. 3 Satz 2 KAGB-E die „Infrastruktur-Sondervermögen“ gestrichen wurden. In Zusammenhang mit der in § 98 Abs. 4 und 5 KAGB-E vorgesehenen Möglichkeit zur Schaffung von Side Pockets regen wir an, zeitnah in der Rechtsverordnung nach Abs. 6 z.B. Regelungen zur Berechnung des NAVs und der Zuweisung von Erträgen aus diesen Side Pockets vorzunehmen. Zu Artikel 1 Nr. 51, § 99 Abs. 1 KAGB-E Gemäß § 99 Abs. 1 KAGB-E ist die Kapitalverwaltungsgesellschaft verpflichtet, das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. Hierdurch könnte der Eindruck entstehen, dass die Auflösung des Sondervermögens alleine der KVG obliegt. Nach unserer Einschätzung würde die Kontrollfunktion sowie die Rücknahme der Anteilscheine weiterhin der Verwahrstelle obliegen und das Verwaltungsrecht bei der KVG liegen. Wir regen an, zu prüfen, ob es sinnvoll ist, in § 99 KAGB-E weiterhin von „Auflösung“ zu sprechen und die Begrifflichkeiten „Abwicklung“ und „Abwicklungsbericht“ auf die Fälle des § 100 KAGB-E zu beschränken. Anderenfalls müsste die Überschrift in § 100 KAGB angepasst und eine Anpassung in § 105 Abs. 1 und 2 KAGB vorgenommen werden, um Kohärenz zwischen beiden Vorgaben sicherzustellen. Zu Artikel 1 Nr. 56, § 117 KAGB-E In § 117 Abs. 8 KAGB-E soll die Möglichkeit geschaffen werden, ein Teilgesellschaftsvermögen (TGV) auf eine andere KVG zu übertragen. Hierzu ist anzumerken, dass es sich bei einem TGV nicht um ein Sondervermögen handelt, welches von der InvAG extern verwaltet wird, sondern um Vermögen der InvAG (ein Teil des Gesellschaftsvermögens). Aus unserer Sicht erscheint damit eine Übertragung analog der Übertragung von Sondervermögen (in diesem Fall wird lediglich das Verwaltungsrecht von einer auf die andere KVG übertragen) fraglich. Eine Vermögensübertragung wäre wohl nach umwandlungsrechtlichen Regelungen und damit verbundenen steuerlichen und rechtlichen Konsequenzen vorzunehmen. Wir bitten um Prüfung, inwieweit eine analoge Anwendung des § 100b KAGB sachlich begründet sein könnte. Zu Artikel 1 Nr. 58, § 140 KAGB-E Gemäß § 140 Abs. 1 KAGB-E sind die Vorschriften des Aktiengesetzes nicht anzuwenden, soweit sich u.a. im Hinblick auf die §§ 182 bis 240 AktG aus der Satzung der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital nichts anderes ergibt. Die Regelungen des Aktiengesetzes sind aus unserer Sicht nicht dispositiv. Zudem würde die vorgeschlagene Änderung es dem Vorstand – ohne Zustimmung der Hauptversammlung – ermöglichen, frei über Kapitalerhöhungen zu entscheiden. Wir regen an, den bisherigen Gesetzeszustand beizubehalten oder Regelungen zur Kapitalerhöhung und -herabsetzung im KAGB unmittelbar zu hinterlegen, sofern investmentspezifische Besonderheiten gegenüber den Regelungen des AktG berücksichtigt werden sollen. Zu Artikel 1 Nr. 59, § 154 KAGB-E § 154 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KAGB-E sieht vor, dass neben der Verwahrstelle auch die KVG als Liquidator bestellt werden kann und schränkt damit das Recht der Gesellschafter, einzelne Gesellschafter oder anderen Personen als Liquidatoren zu berufen, ein. Das HGB sieht für die Kommanditgesellschaft vor, dass alle Gesellschafter gesetzlich geborene Liquidatoren sind (§ 144 Abs. 1 HGB); insofern sollten unseres Erachtens gewichtige Gründe vorherrschen, soll den Gesellschaftern nicht nur das eigene Recht zur Liquidation, sondern auch das Bestimmungsrecht über den Liquidator eingeschränkt werden. Ganz besonders gilt dies für den Komplementär als Vollhafter. Wir bitten insofern um Prüfung, ob der bisherige Regelungsinhalt des § 154 KAGB beibehalten werden kann. Zu Artikel 1 Nr. 71, § 222 KAGB-E § 222 Abs. 4 Satz 2 KAGB-E verweist auf Abs. 1 Satz 4. Da Abs. 1 Satz 4 insgesamt gilt, bitten wir um Prüfung, ob eine nochmalige Aufnahme in Abs. 4 erforderlich ist. Zu Artikel 1 Nr. 76, § 257 Abs. 4 KAGB-E Bezüglich Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts verweisen wir auf unsere Ausführungen zu Artikel 1 Nr. 51, § 99 Abs. 1 KAGB-E. Zu Artikel 1, Nr. 84, § 279 KAGB-E Die Begründung weist bzgl. der Streichung des § 279 Abs. 4 KAGB-E darauf hin, dass die AIFM-RL keine entsprechende Regelung enthält. Dual und Swing Pricing sind jedoch auch für Spezial-AIF zulässig. Wir bitten um Prüfung, warum der Anleger gemäß § 307 Abs. 1 Nr. 16 KAGB-E zwar über den NAV informiert wird, ihm aber die Information über den ggf. bei Rückgabe der Anteile einschlägigen Rücknahmepreis aufgrund Swing Pricing nicht übermittelt wird. Das Informationsbedürfnis des (semi-)professionellen Anlegers dürfte sich hier nicht von dem des Anlegers in einen Publikumsfonds unterscheiden. Zu Artikel 1 Nr. 91, § 295b KAGB-E In § 295b Absatz 2 und 3 KAGB-E ist jeweils „gegebenenfalls bezogen auf eine oder mehrere Anteilklassen“ gestrichen. Wir bitten um Prüfung, ob die Streichung auch in Absatz 1 vorgenommen werden sollte. Zu Artikel 1 Nr. 110, §§ 337 und 338 KAGB-E Durch die Änderungen der §§ 45 und 45a KAGB unterliegen auch KVGen, die die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 6 erfüllen, diesen Vorschriften. Wir regen eine entsprechende Ergänzung mit Verweisen auf diese Vorschriften in den §§ 337 und 338 KAGB an. Wir hoffen, dass unsere Anmerkungen weiterhelfen und Berücksichtigung finden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen "},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021919","regulatoryProjectTitle":"Das IDW unterbreitet Vorschläge im Hinblick auf einen Bürokratieabbau im handelsrechtlichen Bilanzrecht ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3a/31/679617/Stellungnahme-Gutachten-SG2601080005.pdf","pdfPageCount":15,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. 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Aufhebung der Verpflichtung zur Ermittlung und Angabe des Unterschiedsbetrags bei Pensionsrückstellungen nach § 253 Abs. 6 HGB Sachverhalt Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen (Pensionsrückstellungen) sind nach § 253 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 HGB für Zwecke der bilanziellen Bewertung mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre (10-Jahres-Durchschnittszinssatz) abzuzinsen. Darüber hinaus muss eine Bewertung unter Verwendung des restlaufzeitentsprechenden 7-Jahres-Durchschnittszinssatzes erfolgen, um gemäß § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB den Unterschiedsbetrag zwischen dem Wertansatz in der Bilanz und dem Wertansatz nach Maßgabe des 7-Jahres-Durchschnittszinssatzes zu ermitteln. Dieser Unterschiedsbetrag ist nach § 253 Abs. 6 Satz 3 HGB im Anhang oder unter der Bilanz anzugeben und unterliegt nach § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB einer Ausschüttungssperre. Aufgrund des im Vergleich zur Niedrigzinsphase gestiegenen Marktzinsniveaus liegt der für die bilanzielle Bewertung maßgebliche 10-Jahres-Durchschnittszinssatz derzeit unterhalb des 7-Jahres-Durchschnittszinssatzes. Bei einer pauschal angenommenen Restlaufzeit von 15 Jahren (vgl. § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB) besteht diese Situation seit Frühjahr 2024. Im Vergleich zu der Situation zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bewertung mit dem 10-Jahres-Durchschnittszinssatz für Zwecke des Bilanzansatzes und die Verpflichtung zur Angabe des Unterschiedsbetrags eingeführt wurde (März 2016)1, haben sich die Zinsverhältnisse (10-Jahres- vs. 7-Jahres-Durchschnittszinssatz) somit umgekehrt. Diese Situation wird sich unter der Annahme eines konstanten Markzinsniveaus auch nicht erneut ändern. Nur bei einem starken und langanhaltenden Absinken des Zinsniveaus – bspw. im Falle einer neuerlichen Niedrigzinsphase – würden sich die Zinsverhältnisse erneut umkehren. Aus der Umkehr der Zinsverhältnisse folgt eine Umkehr der Verhältnisse in der Bilanz, sodass die handelsrechtlichen Buchwerte von Altersversorgungsverpflichtungen, die für Zwecke der Bewertung in der Bilanz mit dem 10-JahresDurchschnittszinssatz ermittelt werden, nunmehr oberhalb der Wertansätze unter Verwendung eines 7-Jahres-Durchschnittszinssatzes liegen und auch absehbar weiterhin liegen werden. Damit hat sich auch das Vorzeichen des Unterschiedsbetrags nach § 253 Abs. 6 Satz 1 HGB geändert („negativer“ Unterschiedsbetrag). Der Nutzen der Angabe eines solchen „negativen Unterschiedsbetrags“ für die Adressaten des Jahresabschlusses ist indes nicht erkennbar. Die Vorschrift wurde in den damaligen Gesetzesmaterialien wie folgt begründet:2 „Für die Nutzer der Rechnungslegung führt die Umstellung der Abzinsung der Rückstellungen für Altersversorgungsverpflichtungen zu einer Herausforderung, da die Maßstäbe geändert werden. Sie haben daher ein erhöhtes Informationsbedürfnis, dem durch die Nennung des Unterschiedsbetrags im Anhang oder unter der Bilanz (insbesondere bei Kleinstkapitalgesellschaften oder Kaufleuten, auf die die §§ 264 ff. HGB 1 Gesetz zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie und zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften, BGBl. I 2016, S. 396. 2 BT-Drs. 18/7584, S. 149. nicht anzuwenden sind) Rechnung getragen wird. Diese umstellungsbedingte Angabepflicht kann auf Artikel 9 Absatz 5 der Richtlinie 2013/34/EU gestützt werden.“ Ein erhöhtes Informationsbedürfnis infolge der Änderung des Bewertungsmaßstabs kann fast zehn Jahre nach der gesetzlichen Änderung nicht mehr konstatiert werden. Darüber hinaus kann der Unterschiedsbetrag infolge der Umkehr der Zinsverhältnisse auch nicht mehr als eine Art stille Last interpretiert werden, über welche die Adressaten zu informieren sind. Dies ist auch der Grund, warum bereits heute die Ausschüttungssperre nach § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB faktisch entfällt.3 Die Ermittlung und Angabe des nicht mehr aussagekräftigen – da negativen – Unterschiedsbetrags darf allerdings ohne Änderung der gesetzlichen Grundlage nicht unterbleiben, weil § 253 Abs. 6 HGB eine Einschränkung auf einen „positiven“ Unterschiedsbetrag nicht enthält und sich den Gesetzesmaterialien zur Entstehung der Vorschrift entnehmen lässt, dass damals „positive“ sowie auch „negative“ Unterschiedsbeträge zumindest in Betracht gezogen wurden.4 Derzeit beauftragen die Unternehmen daher weiterhin eine zweifache Berechnung der handelsrechtlichen Pensionsrückstellungen in den versicherungsmathematischen Gutachten, d.h. unter Verwendung sowohl des 10- als auch des 7-Jahres-Durchschnittszinssatzes. Den damit verbundenen Kosten steht – wie oben dargelegt – kein erkennbarer Nutzen für die Abschlussadressaten mehr gegenüber. Lösung Die Vorschrift des § 253 Abs. 6 HGB sollte aus den genannten Gründen gänzlich aufgehoben werden. Die Bewertung der Pensionsrückstellung in der Bilanz mit dem 10-Jahres-Durchschnittszinssatz ist etabliert und sollte nun vorerst beibehalten werden. Alternativ könnte wieder einheitlich auf den 7-Jahres-Durchschnittszinssatz abgestellt werden. Dies würde allerdings einen administrativen Aufwand aus der dann erforderlich werdenden Umbewertung auslösen. Perspektivisch bietet sich die Umstellung auf eine Festzinskonzeption an. Das IDW hat hierzu mit Schreiben vom 06.09.2023 an das damalige Bundesministerium der Justiz bereits konkrete Vorschläge unterbreitet. 3 Vgl. BT-Drs. 18/7584, S. 149. 4 Vgl. BT-Drs. 18/7584, S. 149. 2. Anpassung der Größenkriterien des PublG Sachverhalt Das PublG verpflichtet bestimmte Nicht-Kapitalgesellschaften bei Überschreiten bestimmter Größenkriterien zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung eines Jahres- oder Konzernabschlusses (§§ 1 und 11 PublG). Die Größenkriterien betragen jeweils 65 Mio. € für die Bilanzsumme, 130 Mio. € für die Umsatzerlöse und 5.000 Arbeitnehmer. Betroffen sind entsprechend große nicht-haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute, Vereine mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb, rechtsfähige Stiftungen mit Geschäftsbetrieb sowie Körperschaften, Stiftungen oder Anstalten des öffentlichen Rechts, die Kaufmann nach § 1 HGB sind oder als Kaufmann in das Handelsregister eingetragen sind (§ 3 PublG). Die Rechnungslegung folgt grundsätzlich den Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 5 und 13 PublG). Das PublG hat keine europarechtliche Grundlage. Die Bilanzrichtlinie gilt explizit nur für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften. Das PublG wurde bereits im Jahr 1969 verabschiedet, also weit vor der Umsetzung der harmonisierten europäischen Rechnungslegungsvorgaben in deutsches Recht im Jahr 1985. Wesentliche Zielsetzung des Gesetzes war, Unternehmen ab einer gewissen Größe, also vor allem unabhängig von einer (ggf. haftungsbeschränkenden) Rechtsform oder der Branche, der öffentlichen Rechnungslegung zu unterwerfen. Gleichwohl wurde das Gesetz mit dem Gläubigerschutz begründet, aber vor allem auch mit der Tatsache, dass die volkswirtschaftliche Bedeutung von Unternehmen dieser Größe eine Publizität erfordere und die ordnungsmäßige Geschäftsführung von Großunternehmen dadurch gesichert werden soll (vgl. ADS, Vorb. zu §§ 1-10 PublG, Tz. 1 ff.). Bei Verabschiedung des PublG bestand allerdings für die GmbH im Gegensatz zu heute keine Publizitätspflicht. Für besonders relevante Wirtschaftszweige, wie Banken und Versicherungsunternehmen, bestehen heute breite Publikationspflichten aufgrund der europäischen Vorgaben. Insofern ist der Anwendungsbereich heute deutlich eingeengt und stellt faktisch ein (nationales) Sonderrecht für die (restlichen) betroffenen Unternehmen ohne durchweg überzeugende Begründung dar. Von besonderer Bedeutung ist dabei auch der Umstand, dass die monetären Größenkriterien – mit Ausnahme der Umrechnung von DM in € – über Jahrzehnte bis heute nicht angepasst worden sind, also die Geldentwertung in keiner Weise berücksichtigt worden ist. Lösung Es scheint naheliegend, die monetären Größenkriterien an die heutige Kaufkraft anzupassen. Dadurch könnte eine nicht unerhebliche Anzahl von Abschlüssen nach dem PublG entfallen. Bedeutsam ist der Hinweis, dass die von den Pflichten aus dem PublG befreiten Unternehmen (je nach Kaufmannseigenschaft) grundsätzlich auch weiterhin zur handelsrechtlichen Bilanzierung verpflichtet sind, allerdings nach weniger aufwendigen Vorschriften. 3. Angleichung des Wortlauts des in § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB kodifizierten Rechts an das großflächig praktizierte Recht Sachverhalt Damit eine Tochterkapitalgesellschaft durch Einbeziehung in den Konzernabschluss und Konzernlagebericht seines (obersten) EU-/EWR-Mutterunternehmens von bestimmten in § 264 Abs. 3 Satz 1 HGB genannten Pflichten befreit ist, muss sich – neben der Erfüllung weiterer Voraussetzungen – das Mutterunternehmen nach Nr. 2 bereit erklärt haben, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen (sog. Einstandsverpflichtungserklärung). Nach dem Wortlaut, den die Vorschrift (erst) seit Inkrafttreten des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) hat, ist also eine Pflicht des die befreiende Konzernrechnungslegung aufstellenden Mutterunternehmens erforderlich, wonach dieses für bestimmte Verpflichtungen des Tochterunternehmens für eine bestimmte Zeit für den Fall einstehen muss, dass das Tochterunternehmen nicht selbst dazu in der Lage ist, seine Verpflichtungen gegenüber Gläubigern zu erfüllen. Bis zum Inkrafttreten des BilRUG wurde nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 264 Abs. 3 Nr. 2 HGB a.F.) darauf abgestellt, dass das Mutterunternehmen zur Verlustübernahme nach § 302 AktG oder nach dem für das Mutterunternehmen maßgeblichen Recht verpflichtet ist oder eine solche Verpflichtung freiwillig übernommen hat und diese Erklärung nach § 325 HGB offengelegt worden ist (Pflicht zur Verlustübernahme bzw. sog. Verlustübernahmeverpflichtungserklärung). Nach dem früheren Wortlaut der Vorschrift war also eine Pflicht des die befreiende Konzernrechnungslegung aufstellenden Mutterunternehmens erforderlich, als herrschendes Unternehmen eines mit dem Tochterunternehmen als abhängigem Unternehmen geschlossenen Beherrschungsund/oder Gewinnabführungsvertrags nach § 302 AktG (ggf. analog) (grundsätzlich) jeden während der Vertragsdauer sonst entstehenden Jahresfehlbetrag des Tochterunternehmens auszugleichen / zu übernehmen. Alternativ konnte sich das Mutterunternehmen (außerhalb eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrags) privatrechtlich (und in diesem Sinne freiwillig) gegenüber dem Tochterunternehmen verpflichten, eine dem § 302 AktG entsprechende Verlustübernahme/-ausgleichspflicht zu übernehmen. Ungeachtet des durch das BilRUG geänderten Wortlauts von einer Verlustübernahme/-ausgleichspflicht zu einer Einstandspflicht soll nach der Begründung der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages zum BilRUG auch unter Geltung des HGB i.d.F. des BilRUG das Bestehen einer Verlustübernahme/-ausgleichspflicht die Voraussetzung nach der neu gefassten Nr. 2 erfüllen (vgl. BT-Drs. 18/5256, S. 80). Das ist inzwischen auch im Fachschrifttum – soweit ersichtlich – einhellige Auffassung. In der Unternehmenspraxis wurde und wird die Voraussetzung nach Nr. 2 sehr häufig bereits dadurch erfüllt, dass Mutter- und Tochterunternehmen zwecks Schaffung der Voraussetzungen für eine ertragsteuerliche Organschaft (v.a. § 14 KStG) einen Gewinnabführungsvertrag miteinander schließen und mithin § 302 AktG (ggf. analog) ex lege gilt. Diese sehr unübersichtliche Rechtslage führt in der Praxis immer wieder zu Diskussionen und behindert eine rechtssichere Inanspruchnahme der Befreiungen. Lösung Dem bei der praktischen Gesetzesanwendung immer wieder aus dem Umstand heraus resultierenden Diskussionsbedarf, dass sich im Gesetzeswortlaut der praktische Regelfall einer Verlustübernahme/-ausgleichspflicht gar nicht widerspiegelt, könnte dadurch abgeholfen werden, dass de lege ferenda in § 264 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HGB neben der Einstandsverpflichtungserklärung (als Buchst. a) die Pflicht zur Verlustübernahme bzw. die Verlustübernahmeverpflichtungserklärung (als Buchst. b) klarstellend zur Erfüllung der Voraussetzung nach Nr. 2 genannt werden (Oder-Verknüpfung). Die Rechtssicherheit bei der Inanspruchnahme der Befreiungen würde dadurch deutlich erhöht. 4. Umsetzung des Wahlrechts aus Artikel 25 der EU-Bilanzrichtlinie für Transaktionen von Unternehmen unter gemeinsamer Beherrschung Sachverhalt Innerhalb von Unternehmensgruppen kommt es aus betriebswirtschaftlichen Gründen regelmäßig zu Umstrukturierungen, z.B. die Einbringung der Anteile eines Unternehmens, das Mutterunternehmen von Tochterunternehmen ist, in eine neu gegründete Holdinggesellschaft. Fraglich ist, wie eine solche Transaktion im Konzernabschluss der Holdinggesellschaft als neuem obersten Mutterunternehmen im Rahmen der Kapitalkonsolidierung abzubilden ist. § 301 Abs. 1 HGB sieht für die Erstkonsolidierung von Tochterunternehmen grundsätzlich eine Bewertung der übernommenen Vermögensgegenstände und Schulden mit dem Zeitwert vor. Die Vorschrift unterscheidet nicht danach, ob die Anteile von fremden Dritten erworben worden sind oder aus dem Konzernverbund stammen, aus Sicht der obersten Gesellschafter also gar keine Beherrschungserlangung als Grundlage für die Anwendung der Erwerbsmethode und der Neubewertung stattgefunden hat und diese somit auch nach der Transaktion eine identische Vermögensmasse beherrschen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist also auf Ebene der Holdinggesellschaft grundsätzlich eine Aufdeckung von stillen Reserven und Lasten und ggf. eines aktiven oder passiven Unterschiedsbetrags erforderlich, obwohl mangels Änderung der Beherrschungsverhältnisse aus Sicht der obersten Gesellschafter auch Vieles für eine Fortführung der bisherigen Konzernbuchwerte sprechen würde (vgl. dazu im Überblick Beck’scher Bilanz-Kommentar, 14. Aufl., § 301 HGB, Anm. 296 f.). Losgelöst von der Frage der Aussagekraft der jeweiligen Variante kann jedenfalls festgehalten werden, dass die Buchwertfortführung im Vergleich zu einer Neubewertung die deutlich weniger aufwändigere Variante darstellt. Artikel 25 der EU-Bilanzrichtline lässt allerdings eine differenziertere Behandlung durch die Mitgliedstaaten zu: Danach kann die Kapitalkonsolidierung in den Fällen einer Transaktion unter gemeinsamer Beherrschung auch in Form der Verrechnung von Beteiligung und Eigenkapital der Tochterunternehmen zu Buchwerten erfolgen und ein Unterschiedsbetrag unmittelbar in das Eigenkapital eingestellt bzw. mit diesem verrechnet werden. Von dieser Option hat der deutsche Gesetzgeber bisher keinen Gebrauch gemacht. Lösung Zur Herstellung von Rechtssicherheit und der Vermeidung von aufwändigen Neubewertungen im Rahmen solcher Transaktionen sollte Artikel 25 der EUBilanzrichtlinie insoweit umgesetzt werden, als dass auch die Buchwertfortführung zulässig ist. 5. Wiedereinführung des Wahlrechts zur Übernahme rein steuerlicher Abschreibungen in die Handelsbilanz des Einzelkaufmanns und nicht haftungsbeschränkter Gesellschaften Sachverhalt Die nach Maßgabe allein steuerlich zulässiger betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauern bzw. Abschreibungsmethoden ermittelten planmäßig fortgeführten Buchwerte von Vermögensgegenständen dürfen seit der Aufhebung der sog. umgekehrten Maßgeblichkeit sowie der korrespondierenden handelsrechtlichen Öffnungsklauseln durch das BilMoG im Jahr 2009 nicht mehr ohne Weiteres in die handelsrechtliche Rechnungslegung übernommen werden. Jüngstes Beispiel ist die durch das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland („Wachstumsboostergesetz“) eingeführte Möglichkeit, bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2028 angeschafft oder hergestellt worden sind, degressiv mit bis zu 30% steuerlich abzuschreiben (neu gefasster § 7 Abs. 2 EStG). Durch das Gesetz wurde auch ein neuer § 7 Abs. 2a EStG eingeführt, nach dessen Satz 1 bei im vorgenannten Zeitraum angeschafften Elektrofahrzeugen eine arithmetisch-degressive Abschreibung in der Steuerbilanz zulässig ist (beginnend mit 75% im Jahr der Anschaffung). Lediglich insoweit, als eine Schätzung nach den betrieblichen Realitäten eine solche Abschreibung unabhängig von steuerlichen Begünstigungsregelungen rechtfertigt, darf diese auch der handelsrechtlichen Bilanzierung zugrunde gelegt werden. Darüber hinaus kann ein Gleichklang nur unter Wesentlichkeitsgesichtspunkten hergestellt werden. Voraussetzung für eine Anwendung in der Handelsbilanz ist also derzeit, dass der durch die (hier: degressive) steuerliche Abschreibung widergespiegelte Werteverzehr (i.S. eines Verzehrs des Nutzungswerts des Vermögensgegenstands für den Kaufmann) dem tatsächlichen Abnutzungsverlauf des Vermögensgegenstands entspricht. Oft ist daher davon auszugehen, dass eine handelsbilanzielle Anwendung der geometrisch-degressiven AfA gemäß § 7 Abs. 2 EStG in der geänderten Fassung (jedenfalls bei einem Prozentsatz von 30%) nicht zulässig ist. Dies führt auch dazu, dass wegen der beschleunigten steuerlichen AfA im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu versteuernde temporäre Differenzen entstehen, die bei der Bilanzierung latenter Steuern zu berücksichtigen sind. Die regelmäßige Nichtzulässigkeit einer handelsbilanziellen Anwendung dürfte erst recht für diejenigen Fälle anzunehmen sein, in denen der bilanzierende Steuerpflichtige für steuerliche Zwecke von der arithmetisch-degressiven AfA gemäß § 7 Abs. 2a EStG Gebrauch macht. Entsprechende Überlegungen gelten bspw. auch für die steuerliche Sofortabschreibung sog. digitaler Vermögensgegenstände nach Maßgabe des BMFSchreibens vom 22.02.2022. Die durch das BilMoG aufgehobene Möglichkeit, Abschreibungen in der Handelsbilanz vorzunehmen, um Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung beruht (§ 254 HGB a.F.), hat die Informationsfunktion des handelsrechtlichen Jahresabschlusses aufgewertet und die mit dem Einfluss steuerrechtlicher Begünstigungsregeln einhergehenden Verzerrungen der Darstellung der Vermögensund Ertragslage beseitigt. Eine Wiedereinführung der (auf die Fälle der umgekehrten Maßgeblichkeit nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. begrenzten) Öffnungsklauseln für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften (§§ 273, 279 Abs. 2, 280 Abs. 2 HGB a.F.) und eine Rückänderung von § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG in die a.F., nach der eine übereinstimmende Bilanzierung in der Handelsbilanz Voraussetzung für ihre steuerliche Anerkennung war, sollte daher nicht undifferenziert erfolgen, sondern sorgfältig abgewogen werden. Ein Verstoß gegen die EU-Bilanzrichtlinie, die in Artikel 17 Abs. 1 Buchst. b Angaben für den Fall verlangt, dass bei einem Vermögensgegenstand Wertberichtigungen allein für die Anwendung von Steuervorschriften vorgenommen werden, und die Korrektur (lediglich) für den Konzernabschluss verlangt (Artikel 24 Abs. 14), wäre mit einer solchen weitreichenden Änderung gleichwohl nicht verbunden. Indes ist auch zu berücksichtigen, dass jedes Auseinanderfallen von Steuerund Handelsbilanz administrativen Aufwand bei den Unternehmen verursacht. Gerade nicht haftungsbeschränkte Unternehmen, bei denen ein weniger starkes Interesse der Öffentlichkeit am Jahresabschluss besteht, und die Rechenschaftsfunktion gegenüber sich selbst und Gesellschaftern im Vordergrund steht, streben daher oftmals aus Vereinfachungsgründen nach einer Einheitsbilanz. Ihnen bleibt dies aber nach der aktuellen Rechtslage auch im Hinblick auf die Übernahme rein steuerlich zulässiger Abschreibungen in die Handelsbilanz häufig verwehrt, obwohl dies aus Gläubigerschutzgesichtspunkten aufgrund der damit verbundenen Vorverlagerung von Aufwand vertretbar erscheint. Lösung Zumindest für den Einzelkaufmann und für nicht haftungsbeschränkte Gesellschaften könnte als Ergebnis der oben beschriebenen Abwägung zwischen der Informationsfunktion des Jahresabschlusses und den mit einer Annäherung an die Einheitsbilanz verbundenen Kostenvorteilen eine isolierte Wiedereinführung des § 254 HGB i.d.F. vor Inkrafttreten des BilMoG (a.F.) erwogen werden, wonach Abschreibungen auch vorgenommen werden dürfen, um Vermögensgegenstände des Anlage- oder Umlaufvermögens mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der auf einer nur steuerrechtlich zulässigen Abschreibung beruht. Dies könnte mit einer Pflicht zur Erläuterung (unter der Bilanz) verbunden werden. Innerhalb der für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften geltenden Bilanzierungsvorschriften des HGB (§§ 264 ff. HGB) müsste die Öffnung dann bei entsprechender Einwertung als für diese Gesellschaften nicht anwendbar erklärt werden, d.h. Gesellschaften im Anwendungsbereich der EU-Bilanzrichtlinie wären von dieser Änderung nicht betroffen. Die Wiedereinführung des § 254 HGB könnte auch mit der Wiedereinführung der Möglichkeit für Einzelkaufleute und nicht-haftungsbeschränkte Gesellschaften verbunden werden, für steuerliche Sonderposten (z.B. Rücklage für Ersatzbeschaffung nach R 6.6. EStR 2012) einen Sonderposten mit Rücklageanteil im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu bilden (§ 247 Abs. 3 HGB a.F.). Auch damit würden Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz für diesen Kreis von Unternehmen reduziert, was aufgrund der aufwandswirksamen Bildung des Postens auch hier vor dem Hintergrund des Gläubigerschutzes vertretbar erscheint. 6. Wiedereinführung der Möglichkeit zur Aufstellung des Konzernabschlusses auf den Abschlussstichtag der Jahresabschlüsse der Mehrzahl der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen Sachverhalt Seit Inkrafttreten des Transparenz- und Publizitätsgesetzes (TransPuG) darf der Konzernabschluss nach § 299 Abs. 1 HGB allein auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens aufgestellt werden. Zuvor räumte § 299 Abs. 1 HGB a.F. in Einklang mit der damaligen Siebenten EG-Richtlinie dem Mutterunternehmen die alternativen Möglichkeiten ein, den Konzernabschluss auf den vom Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens abweichenden Stichtag der Jahresabschlüsse der bedeutendsten oder der Mehrzahl der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen aufzustellen. In Konstellationen, in denen der Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens um mehr als drei Monate nach dem Stichtag der Jahresabschlüsse einer Vielzahl von (neuen) Tochterunternehmen liegt (z.B. in einem Fall, in dem das Mutterunternehmen die Mehrheit der Stimmrechte an einem (danach Teil-) Konzernmutterunternehmen erwirbt, das selbst und dessen Tochterunternehmen alle den gleichen, aber einen vom Abschlussstichtag des neuen obersten Mutterunternehmens abweichenden Abschlussstichtag haben), entsteht aufgrund der gegenwärtigen restriktiven Vorgabe zum Stichtag des Konzernabschlusses (hier des obersten Mutterunternehmens) Aufwand, der bei Wiedereinführung der früheren Optionen für den Konzernabschlussstichtag (kurz „Wiedereinführung“) geringer ausfallen dürfte: Derzeit müssen entweder die Geschäftsjahre der vielen Tochterunternehmen an das Geschäftsjahr des Mutterunternehmens angepasst werden (während bei Wiedereinführung lediglich das Geschäftsjahr des einen Mutterunternehmens an das Geschäftsjahr der Tochterunternehmen angepasst werden könnte) oder für die vielen Tochterunternehmen müssen nach § 299 Abs. 2 Satz 2 HGB Zwischenabschlüsse auf den Abschlussstichtag des Mutterunternehmens aufgestellt werden, auf Grundlage derer sie in den Konzernabschluss einbezogen werden (während bei Wiedereinführung lediglich für das eine Mutterunternehmen ein Zwischenabschluss aufgestellt werden könnte). Lösung Der Abs. 1 des § 299 HGB könnte auf Grundlage des Artikels 24 Abs. 8 UnterAbs. 2 der EU-Bilanzrichtlinie materiell wieder diejenige Fassung erhalten, die er vor dem Inkrafttreten des TransPuG hatte: „Der Konzernabschluss ist auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens oder auf den hiervon abweichenden Stichtag der Jahresabschlüsse [der bedeutendsten oder] der Mehrzahl der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen aufzustellen; die Abweichung vom Abschlussstichtag des Mutterunternehmens ist im Konzernanhang anzugeben und zu begründen.“ 7. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob ein Rechtsträger eine bestimmte Eigenschaft aufweist Sachverhalt An vielen Stellen knüpfen die Rechnungslegungs-, Prüfungs-, Offenlegungs- und/oder sonstigen Vorschriften (im Folgenden zusammen: „Pflichten“) daran an, ob der jeweilige Rechtsträger eine bestimmte Eigenschaft aufweist. Oftmals geht es dabei um die Kapitalmarktorientierung (§ 264d HGB), die Eigenschaft als Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 316a Satz 2 HGB), die Börsennotierung (§ 3 Abs. 2 AktG) oder die Eigenschaft als Inlandsemittent (§ 2 Abs. 14 WpHG). Beispiele: • Kapitalmarktorientierung o Pflicht zur Beschreibung der wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und des Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess (§ 289 Abs. 4 HGB) o Pflicht zur nichtfinanziellen Berichterstattung (§ 289b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HGB) • Unternehmen von öffentlichem Interesse o Ergänzende Anforderungen an den Inhalt des Bestätigungsvermerks (§ 316a Satz 1 HGB i.V.m. Artikel 10 Abs. 2 der EU-Abschlussprüferverordnung) o Ergänzende Anforderungen an den Inhalt des Abschlussprüfungsberichts (§ 316a Satz 1 HGB i.V.m. Artikel 11 der EU-Abschlussprüferverordnung) • Börsennotierung o Pflicht zur Einrichtung eines im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenen und wirksamen internen Kontrollsystems und Risikomanagementsystems (§ 91 Abs. 3 AktG) o Pflicht zur Abgabe einer Entsprechenserklärung (§ 161 Abs. 1 Satz 1 AktG) o Pflicht zur Erstellung eines Vergütungsberichts (§ 162 Abs. 1 Satz 1 AktG) o Pflicht zur Abgabe einer Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289f Abs. 1 Satz 1 HGB) o Pflicht des Abschlussprüfers zur Prüfung des Risikofrüherkennungssystems (§ 317 Abs. 4 HGB) • Inlandsemittenteneigenschaft o Pflicht zur Abgabe eines Bilanz- und eines Lageberichtseides (§§ 264 Abs. 2 Satz 3, 289 Abs. 1 Satz 5 HGB) o Pflicht des Abschlussprüfers zur Prüfung der ESEF-Konformität der für Zwecke der Offenlegung erstellten elektronischen Wiedergaben des Abschlusses und des Lageberichts (§ 317 Abs. 3a HGB) o Pflicht zur Offenlegung im ESEF-Format (§ 328 Abs. 1 Satz 4 HGB) o Pflicht zur Halbjahresfinanzberichterstattung (§ 115 WpHG). Es entstehen immer wieder Diskussionen insb. mit der BaFin, der das Unternehmensregister führenden Stelle oder dem Bundesamt für Justiz, wenn solche Eigenschaften kurz vor einem (Zwischen-)Abschlussstichtag entfallen (und bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Pflichten, die an die jeweilige Eigenschaft geknüpft sind, noch nicht erfüllt sind) oder erst kurz nach einem solchem Stichtag begründet werden. Lösung Um solche Diskussionen zu vermeiden, könnte entweder in den jeweiligen Legaldefinitionen (sofern diese Definitionen ausschließlich Relevanz für die Unternehmensberichterstattung und deren Prüfung haben, d.h. in § 264d und § 316a Satz 2 HGB) oder an denjenigen Stellen in den Gesetzen, an denen an die jeweilige Eigenschaft angeknüpft wird (sofern die Eigenschaften auch Relevanz außerhalb der Unternehmensberichterstattung und deren Prüfung haben, d.h. in Bezug auf § 3 Abs. 2 BörsG und § 2 Abs. 14 WpHG), geregelt werden, dass für die Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsträger die jeweilige Eigenschaft aufweist, auf die Verhältnisse abzustellen ist, die an seinem jeweiligen Abschlussstichtag galten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-04"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}