{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-08T20:28:53.623+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002111","registerEntryDetails":{"registerEntryId":69748,"legislation":"GL2024","version":24,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002111/69748","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1b/c9/661048/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002111-2025-12-18_15-44-59.pdf","validFromDate":"2025-12-18T15:44:59.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-26T10:06:31.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-07-04T11:00:15.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-10-02T11:00:52.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-28T14:03:05.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-12-18T15:44:59.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":69748,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002111/69748","version":24,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-18T15:44:59.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-26T10:06:31.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69720,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002111/69720","version":23,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-18T13:51:05.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-18T15:44:59.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66068,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002111/66068","version":22,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-30T15:51:15.000+02:00","validUntilDate":"2025-12-18T13:51:05.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64674,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002111/64674","version":21,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-02T10:38:35.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-30T15:51:15.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":61059,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002111/61059","version":20,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-04T11:00:15.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-02T10:38:35.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":60406,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002111/60406","version":19,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-30T17:52:32.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-04T11:00:15.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":60239,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002111/60239","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-30T17:50:55.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-30T17:52:32.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48404,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002111/48404","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-20T09:32:52.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-30T17:50:55.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45586,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002111/45586","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-17T17:43:59.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-20T09:32:52.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45473,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002111/45473","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-15T10:05:00.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-17T17:43:59.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45058,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002111/45058","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-02T11:00:52.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-15T10:05:00.000+02:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband Deutsche Startups e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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Auch im Mietrecht soll eine Entlastung angestrebt werde, indem der Verweis auf § 550 BGB in § 578 BGB gestrichen wird. Dies würde das aufwendige IDNow-Verfahren überflüssig machen. Im Handelsrecht ist seit April 2022 der elektronische CMR-Frachtbrief (e-CMR) in Deutschland für internationale Transporte zulässig, jedoch fehlt eine Regelung für den innerdeutschen Transport. 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Die „Konzernklausel“ ermöglicht es Startups, auch bei der Überlassung von Vermögensbeteiligungen an Mitarbeitende verbundener Unternehmen von den seit 1.1.2024 geltenden Regelungen zu profitieren. Damit würde ein derzeit für einen signifikanten Anteil der deutschen Startups noch bestehendes Hindernis bei der praktischen Anwendung des § 19a EStG zukünftig wegfallen. Hierdurch wird der Normzweck des § 19a EStG, Startups durch Verbesserung der Mitarbeitergewinnung und -bindung zu fördern, für eine deutlich größere Zahl an Startups verwirklicht.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001554","title":"Harmonisierte und praxisorientierte Umsetzung des EU AI Act auf nationaler Ebene etablieren.","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"\r\nDer Startup-Verband setzt sich für eine möglichst schlanke und europaweit harmonisierte Durchführung des AI Act (2021/0106 (COD) in Deutschland ein. 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","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit","shortTitle":"BEEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012313","title":"Abbau geplanter Markteintrittshürden für Startups im Gesundheitssektor","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","printingNumber":"377/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0377-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-schaffung-einer-digitalagentur-f%C3%BCr-gesundheit-gesundheits-digitalagentur-gesetz/314886","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der neu in den Kabinettsentwurf zum GDAG aufgenommene § 370c SGB V-E stellt durch die dort normierten Anforderungen an aktuelle (und künftige) Anbieter von Online-Terminbuchungsplattformen ein großes Markteintrittshindernis für Start- und Scaleups im Gesundheitssektor dar.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012314","title":"Stärkung des Finanzstandortes Deutschland, insbesondere der Finanzierungsoptionen für junge Unternehmen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG II)","printingNumber":"20/14513","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/145/2014513.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-finanzierung-von-zukunftssichernden-investitionen-zweites-zukunftsfinanzierungsgesetz-zufing/318357","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG II) (20. WP)","publicationDate":"2024-08-27","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-08-27-ZuFinG-II/2-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-08-27-ZuFinG-II/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Beurteilung einzelner Maßnahmen im ZuFinGII, insbesondere Hinweis auf weitere nötige Regelungen zur Mitarbeiterbeteiligung. Begrüßung der geplanten steuerlichen Anpassungen (\"Roll-over\") und der Erleichterungen bei der Börsenzulassung. Klärung weiter bestehender Rechtsunsicherheiten für Venture-Capital-Fonds aufgrund ihrer Rechtsform und Anregung, die Regelungen zu Mitarbeiterkapitalbeteiligung weiter zu optimieren. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse","shortTitle":"BörsZulV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/b_rszulv"},{"title":"Investmentsteuergesetz","shortTitle":"InvStG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012315","title":"Stärkung des Innovations- und Gründungsstandorts Deutschland","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Unsere \"Innovationsagenda 2030 - Weltklasse made in Germay\" beleuchtet in den Themenbereichen Talente, Finanzierung, Rolle des Staats, DeepTech, ClimateTech und Diversität, die politischen Herausforderungen und Vorschläge zur Förderung eines innovativen Gründungsstandorts Deutschland bis 2030.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012816","title":"Verbesserung der steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 -  JStG 2024)","printingNumber":"369/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0369-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","printingNumber":"20/12780","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012780.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/jahressteuergesetz-2024-jahressteuergesetz-2024-jstg-2024/314975","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2024 (Jahressteuergesetz 2024 - JStG 2024)","publicationDate":"2024-05-17","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/20_Legislaturperiode/2024-06-05-JStG-I-2024/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Vereinbarkeit von Unternehmertum und Familie könnte in einem ersten, schnell umzusetzenden Schritt durch eine Veränderung der Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten angeganegen werden. Dabei sollte die aktuelle Bemessungsgrundlage von 2/3 aufgehoben und die Deckelung von 4.000 Euro signifikant angehoben werden. Ferner sollten die Aufwendungen als Steuerabzugsbeträge geltend gemacht werden können. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013963","title":"Ausnahmeregelungen für Startups bei Fragen der Tarifautonomie","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)","printingNumber":"588/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0588-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-tarifautonomie-durch-die-sicherung-von-tariftreue/318103","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Startups könnte in einem ersten, schnell umzusetzenden Schritt durch die Schaffung eines Ausnahmetatbestands im Tariftreuegesetz angegangen werden. Dabei sollte der administrative Aufwand für junge Unternehmen signifikant reduziert und gleichzeitig deren flexible und innovative Arbeitsweisen geschützt werden. Ferner sollten Startups von tarifvertraglichen Regelungen ausgenommen werden, wenn diese ihre Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität als Arbeitgeber beeinträchtigen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013964","title":"Öffnung und Vereinfachung der öffentlichen Vergabe für Startups","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG)","printingNumber":"591/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0591-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-transformation-des-vergaberechts-vergaberechtstransformationsgesetz-vergrtransfg/318125","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Öffnung öffentlicher Beschaffungen für Startups könnte in einem ersten, entscheidenden Schritt durch eine Anhebung der Direktvergabeschwelle auf 100.000 Euro und die Einführung einer zentralen, digitalisierten Vergabeplattform vorangetrieben werden. Zusätzlich sollten funktionale Ausschreibungen und sozial-ökologische Kriterien integriert werden, um die Innovationskraft von Startups effektiv zu nutzen und faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013965","title":"Barrieren für KI-Startups abbauen: Zugang zu Daten und fairer Wettbewerb","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Förderung von fairen Wettbewerbsbedingungen für europäische Startups im Bereich Künstliche Intelligenz könnte durch drei wesentliche Maßnahmen vorangetrieben werden: die Aufnahme von Cloud-Diensten und großen Sprachmodellen in die Kategorie der Core Platform Services (CPS) gemäß DMA, den Zugang von Startups zu kritischen Daten großer Technologiekonzerne sowie die Vermeidung von Lock-in-Effekten in der KI- und Cloud-Infrastruktur. Diese Maßnahmen würden die Innovationskraft europäischer Startups stärken und faire Chancen in der Entwicklung und Skalierung von KI-Anwendungen schaffen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen","shortTitle":"GWB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gwb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013966","title":"Startups und Scaleups mit steuerlichen Anreizen stärken und Wachstum fördern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Förderung von Startups und Scaleups erfordert die Erleichterung der Verlustverrechnung, die Abschaffung der “Dry Income”-Besteuerung, steuerliche Anreize für Trade Sales in Europa, eine verbesserte Mitarbeiterkapitalbeteiligung, den erleichterten Zugang zu Forschungszulagen sowie Maßnahmen zur Förderung des Zuzugs ausländischer Fachkräfte. Diese Schritte stärken Innovation und schaffen Wachstumsimpulse für den Wirtschaftsstandort Deutschland.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Körperschaftsteuergesetz","shortTitle":"KStG 1977","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977"},{"title":"Gewerbesteuergesetz","shortTitle":"GewStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg"},{"title":"Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung","shortTitle":"FZulG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fzulg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017746","title":"Grundsätze für eine nationale IP-Strategie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Forderung nach einer nationalen IP-Strategie mit standardisierten, gründungsfreundlichen IP-Transferbedingungen. Ziel ist die Beschleunigung und Vereinfachung von Ausgründungen aus Wissenschaftseinrichtungen durch transparente Verträge, marktübliche Beteiligungsmodelle und liquiditätsschonende Zahlungsmodalitäten. Empfehlungen u.a.: Vertragsabschluss binnen 12 Wochen, Nutzung des EU-Beihilferahmens, Einbindung der Länder, verpflichtende Verankerung des IP-Transfers in Förderrichtlinien und Förderung nachhaltiger Transferstrukturen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017747","title":"Standortsicherung durch Ablehnung digitalbezogener Sondersteuermodelle","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Startup-Verband setzt sich dafür ein, dass auf nationaler wie europäischer Ebene keine Digitalsteuer oder vergleichbare Abgabenmodelle eingeführt werden. Derartige Maßnahmen führen nachweislich zu einer Kostenweitergabe durch große Digitalkonzerne an Startups und Scaleups und schwächen deren Wettbewerbsfähigkeit. Die Folge wären Innovationshemmnisse, Standortnachteile und eine Verlangsamung der Digitalisierung. Statt zusätzlicher Belastungen fordert der Verband die gezielte Förderung europäischer Digitalunternehmen und den Ausbau digitaler Infrastrukturen zur Stärkung der technologischen Souveränität Europas.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017748","title":"Keine Aufweichung des DMA im transatlantischen Dialog","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Startup-Verband setzt sich dafür ein, dass die Durchsetzung des Digital Markets Act (DMA)  nicht im Rahmen bilateraler Handelsgespräche zwischen der EU und den USA abgeschwächt oder verzögert wird. Der DMA ist ein zentrales Instrument für faire Wettbewerbsbedingungen und Innovationschancen im europäischen Digitalmarkt. Seine selektive Aussetzung würde das Vertrauen in die Rechtsstaatlichkeit der EU und die Integrität des Binnenmarkts untergraben.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020024","title":"Mehr Diversität in der Wirtschaft durch bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Als Startup-Verband setzen wir uns für strukturelle Verbesserungen ein – für mehr unternehmerische Diversität und zukunftsfähige Rahmenbedingungen für Gründerinnen und Selbstständige.\r\n\r\nInsbesondere bei den Themen Mutterschutz für Selbstständige, der Ausgestaltung des Elterngelds und der systematischen Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten bleiben gravierende Lücken bestehen: Unzureichende finanzielle Absicherung rund um Schwangerschaft und Geburt; Elterngeldregelungen, die auf Angestelltenverhältnisse zugeschnitten sind; Hürden bei der steuerlichen Absetzbarkeit beruflich veranlasster Kinderbetreuung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium","shortTitle":"MuSchG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/muschg_2018"},{"title":"Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit","shortTitle":"BEEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beeg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_SP_FAMILY","de":"Familienpolitik","en":"Family policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020025","title":"Startup-Ausnahmetatbestand im Tariftreuegesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie durch die Sicherung von Tariftreue bei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes (Tariftreuegesetz)","printingNumber":"21/1941","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/019/2101941.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-der-tarifautonomie-durch-die-sicherung-von-tariftreue/324929","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Tariftreuegesetz","publicationDate":"2025-07-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales","shortTitle":"BMAS","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/tariftreuegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/tariftreuegesetz.html"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/2025/20250724-entwurf-tariftreuegesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=10","draftBillProjectUrl":"https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20250724-entwurf-eines-gesetzes-zur-staerkung-der-tarifautonomie-durch-die-sicherung-von-tariftreue-bei-der-vergabe-oeffentlicher-auftraege-des-bundes.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Forderung nach einem Startup-Ausnahmetatbestand im Tariftreuegesetz. Ziel ist die Sicherung von Innovationskraft und Wettbewerbsfähigkeit junger Unternehmen durch Berücksichtigung ihrer flexiblen Arbeitskultur und Beteiligungsmodelle. Eine starre Tarifbindung würde unverhältnismäßigen Aufwand erzeugen, den Bedürfnissen der Mitarbeitenden widersprechen und Startups faktisch von der Bundesvergabe ausschließen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_WORK_POLICY","de":"Arbeitsmarkt","en":"Job market"},{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020026","title":"Verbesserung der Finanzierungsbedingungen für Startups iRd Standortfördergesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)","printingNumber":"21/2507","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102507.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-f%C3%B6rderung-privater-investitionen-und-des-finanzstandorts-standortf%C3%B6rdergesetz-stof%C3%B6g/326693","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz / StoFöG)","publicationDate":"2025-08-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-10-StoFoeG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-10-StoFoeG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Forderung nach einem ambitionierteren Standortfördergesetz zur Stärkung des Startup- und Scaleup-Ökosystems. Ziel ist die Verbesserung der Finanzierungsbedingungen, die Mobilisierung von Kapital und die Sicherung internationaler Wettbewerbsfähigkeit. Positiv hervorgehoben werden steuerliche Anpassungen („Roll over“), die Öffnung von Venture-Capital-Fonds, Erleichterungen bei Börsenzulassungen und die Absenkung des Mindestnennwerts von Aktien. Kritik gilt u.a. der geplanten Änderung im Fondsrisikobegrenzungsgesetz, die VC-Fonds unverhältnismäßig belasten würde. Empfehlungen u.a.: Ausweitung der steuerlichen Begünstigungen für Gründer*innen, Reform der Mitarbeiterkapitalbeteiligung, Anpassung der Wegzugsbesteuerung, Erleichterung von Kapitalerhöhungen und Erweiterung der Forschungszulage.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Umwandlungssteuergesetz","shortTitle":"UmwStG 2006","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_2006"},{"title":"Investmentsteuergesetz","shortTitle":"InvStG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020027","title":"Praxisgerechte Umsetzung des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes (FoRG) zur Stärkung des deutschen Startup- und VC-Standorts","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der Risiken durch Investmentfonds und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds sowie zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 im Hinblick auf die Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenpart...","printingNumber":"21/3510","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/035/2103510.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-begrenzung-der-risiken-durch-investmentfonds-und-zur-umsetzung/327969","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz z. Begrenzung d. Risiken durch Investmentfonds u. z. Ums. d. RL (EU) 2024/927 i. Hinbl. auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, d. aufsichtliche Berichterstattung, d. Erbringung v. Verwahr- u. Hinterlegungsdienstleistungen u. d. Kreditvergabe durch alt. Investmentfonds sowie z. Ums. d. RL (EU) 2024/2994 hins. d. Behandlung d. Konzentrationsrisikos, d. aus Risikopositionen ggü. zentr. Gegenparteien erwächst, u. d. Ausfallrisikos bei zentr. geclearten Derivategeschäften","publicationDate":"2025-08-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-29-Fondrisikobegrenzungsgesetz/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-29-Fondrisikobegrenzungsgesetz/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Forderung nach praxisgerechter Umsetzung des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes (FoRG) zur Stärkung des deutschen Startup- und VC-Standorts. Ziel ist die Sicherung dynamischer Finanzierungsbedingungen durch klare Regelungen für Gesellschafterdarlehen und eigenkapitalähnliche Instrumente, risikoadäquate Schwellenwertberechnung, Verzicht auf unnötige Prüfpflichten und realistische Fristen für Lizenzanträge. Empfehlungen u.a.: explizite Klarstellung für Convertible Loan Agreements und SAFE-Agreements, Beibehaltung der HGB-Buchwertberechnung für Schwellenwerte, Streichung der Abschlussprüfungspflicht für EuVECA-/EuSEF-Manager, Verlängerung der Fristen für Antragstellung und Nachreichung von Unterlagen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020028","title":"Modernisierung des Steuerberatungsgesetzes mit technologieoffenen, innovationsfreundlichen Regelungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes","publicationDate":"2025-08-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-08-07-9-Gesetz-Aenderung-StBerG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-08-07-9-Gesetz-Aenderung-StBerG/0-Gesetz.html"}]},"description":"Forderung nach einer Modernisierung des Steuerberatungsgesetzes mit technologieoffenen, innovationsfreundlichen Regelungen. Ziel ist die Sicherstellung eines breiteren Zugangs zu professioneller Steuerberatung für Startups, KMU und Bürger*innen, die Ermöglichung digitaler Geschäftsmodelle (TaxTech) und die Förderung von Investitionen in die Branche durch flexible Beteiligungsmodelle. Empfehlungen u.a.: Öffnung der Geschäftsführung für IT- und Digitalexpert*innen (§ 55b StBerG), technologieoffene Auslegung von Nebenleistungen (§ 4e StBerG-E), keine Verschärfung des Fremdbesitzverbots, Einführung eines registrierten Zulassungsmodells nach Vorbild § 10 RDG für standardisierbare Steuerleistungen, Standardisierung von Datenzugang und APIs für Bürger*innen, Unternehmen und Dienstleister.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Steuerberatungsgesetz","shortTitle":"StBerG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stberg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021442","title":"Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht","publicationDate":"2025-09-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz","shortTitle":"BMJV","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Ausweitung_OnlineVerfahren.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Ausweitung_Notarielles_Online_Verfahren.html?nn=110518"}]},"description":"Forderung nach der Ausweitung notarieller Online-Verfahren auf sämtliche beurkundungspflichtigen Geschäfte im Gesellschaftsrecht. Ziel ist die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland und die Beschleunigung von Investitionen durch den Abbau bürokratischer Hürden. Empfehlungen u.a.: Einbeziehung von Kapitalerhöhungen, Anteilsübertragungen und Mitarbeiterbeteiligungen in das Online-Verfahren, verpflichtendes Angebot einer Wahlmöglichkeit (Online/Präsenz) für Notariate, nutzerfreundliche Ausgestaltung der eID und Umsetzung eines digitalen One-Stop-Shops für Gründungen nach dem Once-Only-Prinzip.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung","shortTitle":"GmbHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg"},{"title":"Gesetz zur Verbesserung des Onlinezugangs zu Verwaltungsleistungen","shortTitle":"OZG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ozg"},{"title":"Beurkundungsgesetz","shortTitle":"BeurkG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/beurkg"},{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021443","title":"Effektive Mobilisierung von Wagniskapital und privaten Investitionen irD StoFöG-RegE","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz - StoFöG)","printingNumber":"21/2507","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/025/2102507.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-f%C3%B6rderung-privater-investitionen-und-des-finanzstandorts-standortf%C3%B6rdergesetz-stof%C3%B6g/326693","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Förderung privater Investitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz / StoFöG)","publicationDate":"2025-08-22","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-10-StoFoeG/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/21_Legislaturperiode/2025-10-10-StoFoeG/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Forderung nach gezielten Nachbesserungen am Standortfördergesetz zur Stärkung des Startup-Ökosystems. Ziel ist die Verbesserung der Finanzierungsbedingungen, die Mobilisierung von privatem Kapital und die Sicherung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit. Empfehlungen u.a.: Ausweitung der „Roll-over“-Reinvestitionsmöglichkeit auf Anteile im Privatvermögen, steuerliche Rechtssicherheit für aktive Verwaltungstätigkeiten von VC-Fonds, Entschärfung der Wegzugsbesteuerung zur Vermeidung von Talentabwanderung, Optimierung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Bewertung/Sozialversicherung) sowie Öffnung der Forschungszulage für unentgeltliche Gesellschafterleistungen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Investmentsteuergesetz","shortTitle":"InvStG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018"},{"title":"Umwandlungssteuergesetz","shortTitle":"UmwStG 2006","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/umwstg_2006"},{"title":"Gesetz über die Besteuerung bei Auslandsbeziehungen","shortTitle":"AStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/astg"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse","shortTitle":"BörsZulV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/b_rszulv"},{"title":"Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung","shortTitle":"FZulG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fzulg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021444","title":"Öffnung der privaten Altersvorsorge für Venture Capital und Private Equity","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz)","publicationDate":"2025-12-01","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-12-01-Altersvorsorgereformgesetz/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2025-12-01-Altersvorsorgereformgesetz/0-Gesetz.html"}]},"description":"Forderung nach einer Modernisierung der privaten Altersvorsorge, die die Renditechancen der Kapitalmärkte konsequent nutzt. Ziel ist die Mobilisierung von Kapital für Innovationen sowie die Sicherung des Wohlstands im Alter durch renditestärkere Anlageoptionen. Empfehlungen u.a.: Zulassung von Venture Capital und Private Equity als risikogewichtete Beimischung im Altersvorsorgedepot, Verzicht auf starre Risikoklassenbeschränkungen, Entbürokratisierung der Produktzertifizierung, Ausweitung der Förderung auf alle Selbstständigen sowie Erhöhung statt Absenkung der steuerlichen Höchstbeträge.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"},{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Staat und Verwaltung\"","en":"Other in the field of \"Government and administration\""},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":23,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0000095","regulatoryProjectTitle":"Einführung der Textform für Arbeits- und Mietverträge sowie Lieferscheine  ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0a/a9/324626/Stellungnahme-Gutachten-SG2406280140.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"BEG IV: Digitale Arbeitsverträge ermöglichen\r\n[Stand: 6.Juni 2024]\r\nDie bürokratischen Anforderungen stellen gerade Startups vor große\r\nHerausforderungen. Daher begrüßen wir das Bemühen, Bürokratie durch das\r\nBürokratieentlastungsgesetz IV spürbar abzubauen. Besonders positiv ist\r\naus unserer Sicht, dass sich die Parlamentarischen Geschäftsführenden der\r\nRegierungsfraktionen in dem Kontext darauf geeinigt haben, für den\r\nNachweis wesentlicher Vertragsbedingungen von Arbeitsverträgen\r\nkünftig die Textform ausreichen zu lassen (§ 2 NachwG).\r\nNach unserem Verständnis war Ziel dieser Übereinkunft einen “digitalen\r\nArbeitsvertrag” zu ermöglichen. Um dieses Ziel tatsächlich in der Breite zu\r\nerreichen, reicht die avisierte Änderung allein allerdings leider nicht aus.\r\nDenn für viele Arbeitsverträge selbst ergibt sich das Schriftformerfordernis\r\naus der Befristung, § 14 IV TzBfG. Das gilt auch für den Fall der Befristung bei\r\nErreichen der Regelaltersgrenze. Insbesondere für diese Konstellation\r\nhalten wir das Festhalten an dem Schriftformerfordernis für entbehrlich. Es\r\nist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, warum hier nicht die Textform\r\nermöglicht werden sollte.\r\nDie Norm unterstellt, dass ein Schriftformerfordernis eine höhere\r\nSchutzfunktion für Arbeitnehmende entfaltet. Unserer Überzeugung nach ist\r\ndas jedoch im 21. Jahrhundert nicht (mehr) der Fall. Das Festhalten an dem\r\nSchriftformerfordernis verhindert vielmehr eine konsequente\r\nDigitalisierung und bedeutet für sämtliche Beteiligte einen erheblichen\r\nMehraufwand, der zu einem vermeidbaren Medienbruch führt.\r\nAuch ein mögliches Erfordernis einer qualifiziert elektronischen Signatur\r\nwäre für Arbeitgebende mit höheren Kosten verbunden, ohne eine größere\r\nSchutzwirkung für Arbeitnehmende zu gewährleisten. Die qualifiziert\r\nelektronische Signatur dient zudem insbesondere dem Identitätsnachweis\r\nund dem Fälschungsschutz. Beides ist bei einem Arbeitsvertrag nicht\r\nerforderlich.\r\nFür die konsequente Umsetzung eines digitalen Arbeitsvertrages bedarf es\r\ndaher auch der Anpassung in diesem Fall. Andernfalls würde die\r\nbeabsichtigte spürbare Bürokratieentlastung in der Praxis nicht erreicht."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001553","regulatoryProjectTitle":"Praktische Anwendung des § 19a EStG für Startups mit komplexen Gesellschaftsstrukturen ermöglichen.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/84/60/361925/Stellungnahme-Gutachten-SG2410020008.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionierung zum Jahressteuergesetz (JStG)\r\nRahmenbedingungen für Mitarbeiterbeteiligungen wirksam\r\nverbessern. Vorgeschlagene Anpassungen (§ 19 a EStG)\r\nverabschieden.\r\nStand: Oktober 2024\r\nBundesverband Deutsche Startups e.V.\r\nSchiffbauerdamm 40\r\n10117 Berlin\r\nTel.: +49 (0) 30 65 77 14 34\r\npolitik@startupverband.de\r\nwww.startupverband.de\r\nHintergrund & Einordnung\r\nMit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) wurden die Rahmenbedingungen\r\nfür Mitarbeiterbeteiligungen wesentlich verbessert. Dazu zählt insbesondere die\r\nMöglichkeit, eine sog. Dry income-Besteuerung (Besteuerung ohne vorherigen\r\nLiquiditätsfluss) wirksam zu vermeiden sowie die Ausweitung des\r\nAnwendungsbereichs der Regelungen (§ 19 a EStG). Damit wird jungen deutschen\r\nWachstumsunternehmen, die sich naturgemäß besonders im internationalen\r\nWettbewerb um Top-Talente befinden, grundsätzlich ein wichtiges Instrument zur\r\nTalentbindung und -gewinnung an die Hand gegeben. Doch die neuen\r\nRegelungen passen nicht zur gesellschaftsrechtlichen Realität in Deutschland. Für\r\ndie große Zahl an Startups, die über zwei oder mehr Gesellschaften (“verbundene\r\nUnternehmen”) organisiert sind, gelten die neu geschaffenen Regelungen nicht.\r\nFür viele Startups laufen die Regelungen daher aktuell ins Leere. Der\r\nRegierungsentwurf des Jahressteuergesetzes (JStG) adressiert diese\r\nProblematik.\r\nGesellschaftsrechtliche Struktur von Startups\r\nNicht selten sind deutsche Startups in zwei oder mehreren Gesellschaften\r\nstrukturiert. Die Gründe dafür können vielfältig sein: Beispielsweise bei DeepTech\r\noder GreenTech-Startups*, die einen wichtigen Beitrag zur Bekämpfung des\r\nKlimawandels leisten, ist das Phänomen oft zu finden. Etwa Forschungsaktivitäten\r\noder konkrete (Infrastruktur-) Pilotprojekte werden von diesen Unternehmen allein\r\naus Finanzierungs- und Haftungsgründen oft in separate Gesellschaften\r\nausgegliedert, in denen Mitarbeitende beschäftigt sind. Es ist nicht\r\nnachvollziehbar, warum diese besonders wichtigen Mitarbeitenden im Rahmen\r\ndes § 19a EstG keine Anteile an der \"Muttergesellschaft\" des Startups erwerben\r\nkönnen, um so an der Wertsteigerung zu der sie beitragen zu partizipieren.\r\nWir gehen davon aus, dass ein sehr wesentlicher Teil der Scaleups ab ca. 100\r\nMitarbeitenden über zwei- oder mehrgliedrige Gesellschaftsstrukturen verfügen.\r\nDie Mitarbeitenden dieser Unternehmen machen dabei mehr als 50 % der\r\ngesamten Mitarbeitenden in deutschen Startups und Scaleups aus.** Ein ganz\r\nerheblicher Anteil der Startup-Mitarbeitenden in Deutschland ist von den\r\nRegelungen derzeit ausgeschlossen ist, wie uns auch unsere\r\nMitgliedsunternehmen in regelmäßig schildern.\r\nAuch ausländische Rechtsordnungen beziehen verbundene Unternehmen in die\r\nFörderung von Mitarbeiterbeteiligungen mit ein. So können etwa nach U.S.-\r\namerikanischem Recht die privilegierten sog. Incentive Stock Options (ISOs) auch\r\nvon mit der Arbeitgebergesellschaft verbundenen Unternehmen ausgegeben\r\nwerden.\r\nZielsetzung der Bundesregierung\r\nDie Rahmenbedingungen für Startups zu verbessern ist erklärtes Ziel der\r\nBundesregierung. Insofern begrüßen wir ausdrücklich, dass der Regierungsentwurf\r\ndas Problem in adäquater Weise aufgreift und damit an die Protokollerklärung des\r\nZuFinG anknüpft.\r\nEntscheidend für bessere Rahmenbedingungen ist insbesondere den jungen\r\nTechnologieunternehmen Wachstumsperspektiven zu bieten. Davon hängt\r\nmaßgeblich ab, ob sich (künftige) Gründer*innen für Deutschland als Standort\r\nentscheiden. Nach dem Deutschen Startup Monitor 2024 ist die Anzahl derjenigen\r\nGründer*innen, die nicht erneut in Deutschland gründen würden, auf knapp 30 %\r\ngestiegen. Ein Warnsignal. Auch unter diesem Aspekt ist es wichtig, dass die\r\nVorschläge des Regierungsentwurfes Gesetzeskraft erlangen und die\r\nBemühungen des ZuFinG vollendet werden.\r\nModifizierung der sog. “Konzernklausel”\r\nIm Gegensatz zum Regierungsentwurf des ZuFinG sind die vorgeschlagenen\r\nAnpassungen erheblich modifiziert: Anders als noch der Regierungsentwurf des\r\nZuFinG enthält der jetzige Vorschlag erhebliche Einschränkungen im Hinblick auf\r\nden Anwendungsbereich. Im JStG werden nun sämtliche verbundene\r\nUnternehmen in die Betrachtung der Schwellenwerte einbezogen. Demnach\r\nscheiden etwaige unterstellte Gestaltungsmöglichkeiten für tatsächliche (Groß-\r\n)Konzerne aus. Insofern ist die Begrifflichkeit “Konzern” hier mindestens irreführend\r\n- Konzerne im landläufigen Sinne könnten nach dem JStG gerade nicht von der\r\nStartupspezifischen Regelung des § 19a EStG profitieren.\r\nFazit\r\nOhne eine Anpassung des § 19a EStG an die gesellschaftsrechtliche Realität\r\nblieben die im Rahmen des ZuFinG erreichten gesetzlichen Verbesserungen für\r\nMitarbeiterbeteiligungen ohne größere praktische Relevanz. Daher sollten im\r\nlaufenden parlamentarischen Verfahren, die im Regierungsentwurf des JStG\r\nvorgesehenen Anpassungen unbedingt ohne Änderungen angenommen\r\nwerden.\r\n*Nach dem Deutschen Startup Monitor 2024 ordnen sich 48,1 % der befragten Startups selbst der\r\n“Green Economy” zu, 11,4 % lassen sich der Kategorie DeepTech zuordnen.\r\nhttps://startupverband.de/fileadmin/startupverband/mediaarchiv/research/dsm/Deutscher_Start\r\nup_Monitor_2024.pdf\r\n**Vgl. DSM 2024\r\nhttps://startupverband.de/fileadmin/startupverband/mediaarchiv/research/dsm/Deutscher_Start\r\nup_Monitor_2024.pdf\r\nDer Startup-Verband\r\nDer Bundesverband Deutsche Startups e.V. ist die Stimme der Startups in\r\nDeutschland. Seit seiner Gründung 2012 vertritt der Verband die Startup-\r\nInteressen gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit.\r\nIn seinem Netzwerk mit mittlerweile 1.200 Mitgliedern schafft der Verband darüber\r\nhinaus einen Austausch zwischen Startups untereinander, aber auch zwischen\r\nStartups und etablierter Wirtschaft. Ziel des Startup-Verbandes ist es,\r\nDeutschland und Europa zu einem gründungsfreundlichen Standort zu machen,\r\nder Risikobereitschaft honoriert und den Pionier*innen unserer Zeit die besten\r\nVoraussetzungen bietet, um mit Innovationskraft erfolgreich zu sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001554","regulatoryProjectTitle":"Harmonisierte und praxisorientierte Umsetzung des EU AI Act auf nationaler Ebene etablieren.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f1/ab/285040/Stellungnahme-Gutachten-SG2406070002.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"NATIONALE DURCHFÜHRUNG AI ACT\r\nStellungnahme des Startup-Verbands zum Stakeholder-Dialog des\r\nBundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, 25. März 2024, 10.30-12.30 Uhr\r\nThema: Austausch zu spezifischen Themen betr. die Durchführung der KI-Verordnung\r\n• Die Verabschiedung der KI-Verordnung markiert einen entscheidenden Schritt zur\r\nSchaffung klarer rechtlicher Rahmenbedingungen für den verantwortungsbewussten\r\nEinsatz künstlicher Intelligenz (KI), lässt aber noch viele Fragen offen. Das Ziel für die\r\nnationale Anwendung muss es sein, eine rechtssichere, praxistaugliche, bürokratiearme\r\nund innovationsfreundliche Durchführung der KI-Verordnung zu ermöglichen, die\r\neuropaweit gleiche Durchführungsstandards schafft.\r\n• Die technischen Verhandlungen im Anschluss an den Trilog haben einige offene Fragen\r\nhinsichtlich der nationalstaatlichen Umsetzung hinterlassen. Gerade Deutschland und\r\nFrankreich haben nach Abschluss der Verhandlungen angekündigt, strittige Fragen im\r\nRahmen der nationalstaatlichen Umsetzung zu klären. Das zeigt, dass noch einige\r\nUnsicherheiten bestehen. Dabei ist ein zentrales Anliegen an die nationalen Gesetzgeber\r\nwie auch an die europäischen Institutionen: Der AI-Act sollte in den EU-\r\nMitgliedsstaaten unbedingt smart harmonisiert werden.\r\n• Die meisten Gründerinnen und Gründer denken von Beginn an global und operieren oft\r\nschon in frühen Stadien in mehreren europäischen und internationalen Märkten.\r\nUnterschiedliche Auslegungen und Interpretationen sollten unbedingt vermieden\r\nwerden. International agierende Unternehmen, und solche, die es werden wollen,\r\nbrauchen klare rechtliche Guidelines und harmonisierte Prozesse. Wenn in\r\nMitgliedsstaaten unterschiedliche Auslegungen vorliegen, würde das Ziel der\r\nGesetzgebung konterkariert.\r\n• Sowohl für Startups als auch für etablierte Scaleups ist es besonders wichtig, dass der\r\neuropaweite Rechtsrahmen für KI-Anwendungen und die anstehende Durchführung der\r\nRegulierung nicht zu einem weiteren Innovationshemmnis wird. Eine - im Vergleich zu\r\nden übrigen EU-Mitgliedsstaaten - überzogene nationale Anwendung in Deutschland\r\nwäre ein starker Standort-Nachteil, den es unbedingt zu vermeiden gilt, wenn\r\nDeutschland für KI-Startups attraktiv bleiben soll.\r\n• Unter anderem ist dabei die Frage wichtig, wie die Aufsicht durch die nationalen\r\nInstitutionen ausgestaltet werden soll. Das Ziel muss hierbei unbedingt sein, neben einer\r\neffizienten Verordnungsdurchsetzung auch eine für kleine Unternehmen wie Startups als\r\nauch Scaleups handhabbare Lösung zu finden, die den zu erwartenden zusätzlichen\r\nbürokratischen Aufwand für betroffene Unternehmen gering hält und gleichzeitig\r\neinen klar definierten und damit sicheren Rechtsrahmen schafft. Dabei ist zu\r\nberücksichtigen, dass gerade (noch) kleinere Unternehmen von dem durch die\r\nRegulierung entstehenden bürokratischen Mehraufwand überproportional betroffen\r\nsind.\r\n• Es ergeben sich grundsätzlich eine Reihe möglicher Optionen, die Aufsicht zur\r\nUmsetzung der KI-Verordnung in bereits bestehenden Behörden anzusiedeln. Auch wird\r\nstellenweise die Gründung neuer Institutionen diskutiert. In jedem Fall muss die zu\r\ndefinierende zuständige Aufsicht, wie in Art. 59 AI-Act definiert, ständig über eine\r\nausreichende Zahl von Mitarbeiter*innen verfügen, deren Kompetenzen und\r\nFachkenntnisse ein umfassendes Verständnis der Technologien der künstlichen\r\nIntelligenz, der Daten und der Datenverarbeitung, des Schutzes personenbezogener\r\nDaten, der Cybersicherheit, der Grundrechte, der Gesundheits- und Sicherheitsrisiken\r\nsowie der bestehenden Normen und rechtlichen Anforderungen umfassen.\r\n• Aus Sicht des Startup-Verbandes sind bei der Definition dieser Aufsicht, aber auch für\r\nalle weiteren Phasen der Verordnungsdurchführung dringend eine Reihe von Kriterien\r\nzu beachten, um einen rechtssicheren, innovationsfreundlichen und möglichst\r\nbürokratiearmen Regulierungsrahmen zu gestalten:\r\n1. In der Verordnungsdurchführung ist sicherzustellen, dass diese unbedingt europaweit\r\nharmonisiert erfolgt, insbesondere in Bezug auf einheitliche Berichtspflichten für\r\nUnternehmen und in der Definition einheitlicher Standards. Unterschiedliche\r\nAuslegungen und Interpretationen wären nicht hilfreich und international agierende\r\nUnternehmen brauchen klare rechtliche Guidelines und harmonisierte Prozesse. Die\r\nBundesregierung sollte sich deshalb auch langfristig dafür einsetzen, dass diese\r\nStandards international harmonisiert werden.\r\n2. Der AI-Act soll nicht nur den Schutz von Einzelpersonen gewährleisten, sondern explizit\r\nauch den Schutz von Unternehmen, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Umwelt\r\nerleichtern und gleichzeitig Innovation und Beschäftigung fördern. Damit soll die\r\nEuropäische Union eine Führungsrolle bei der Einführung vertrauenswürdiger KI\r\neinnehmen. Es muss daher klare Richtlinien und Definition der Zuständigkeiten im\r\nFalle von Überschneidungen von (möglichen) Aufsichtskompetenzen geben, um\r\nsowohl örtliche als auch sektorspezifische Fragmentierung und damit ungewollte\r\nparallele Regulierung zu vermeiden. Es muss gesetzlich klar geregelt werden, wie das\r\nVerhältnis von der zu definierenden KI-Aufsichtsbehörde und anderen Behörden, die\r\nggfs. Überschneidungen und Schnittstellen im Regulierungsbereich mit der neuen\r\nAufsicht aufweisen, definiert wird. So muss in der Umsetzung rechtssicher klargestellt\r\nwerden, dass Entscheidungen der KI-Aufsichtsbehörde nicht durch andere Behörden,\r\nwie z.B. durch Landesdatenschutzbehörden im Falle von personenbezogenen Daten,\r\nstreitig gemacht werden können.\r\n3. Der Gesetzgeber sollte zudem eine möglichst schnelle Umsetzung anstreben, um\r\nRechtsunsicherheiten gerade mit Blick auf frühere Konformitätsfristen, z.B. für\r\nHochrisikoanwendungen, zu vermeiden. Auch ist der Gesetzgeber in der Pflicht, einen\r\nstringenten Prozess für das stufenweise Inkrafttreten der KI-VO abzustimmen. Eine\r\nAufsichtsbehörde wird bspw. wohl kaum in der Lage sein, Ende dieses Jahres bereits voll\r\nfunktionsfähig zu sein – dies muss der Gesetzgeber bei der Umsetzung beachten und\r\nfrühzeitig auch in einer etwaigen Übergangszeit für Rechtssicherheit sorgen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-25"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001554","regulatoryProjectTitle":"Harmonisierte und praxisorientierte Umsetzung des EU AI Act auf nationaler Ebene etablieren.","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5f/09/661040/Stellungnahme-Gutachten-SG2512180180.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\ndes Startup-\r\nVerbands\r\nzum Referentenentwurf eines Gesetzes zur\r\nDurchführung der KI-Verordnung\r\nStand: 10. Oktober 2025\r\nKontakt\r\nBundesverband Deutsche Startups e.V. | Schiffbauerdamm 40 | 10117 Berlin |\r\npolitik@startupverband.de www.startupverband.de | Eintrag im Lobbyregister des\r\nDeutschen Bundestages unter der Reg.Nr.: R002111\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur\r\nDurchführung der KI-Verordnung\r\nStartup-Verband, 10. Oktober 2025\r\nI. Allgemein\r\nDer Startup-Verband begrüßt das Ziel des Referentenentwurfs, einen\r\nklaren, praxistauglichen und innovationsfreundlichen Rahmen für die\r\nUmsetzung der europäischen KI-Verordnung (KI-VO) in Deutschland zu\r\nschaffen. Für Startups und Scaleups ist entscheidend, dass die nationale\r\nDurchführung der KI-VO zu echter Rechtsklarheit, Innovationsförderung und\r\neiner Stärkung des KI-Standorts beiträgt – und nicht zu übermäßiger\r\nBürokratie führt.\r\nJunge, technologiegetriebene Unternehmen agieren oft von Beginn an\r\neuropäisch und international. Damit sie sich im weltweiten Wettbewerb\r\nbehaupten können, brauchen sie verlässliche, einheitliche und schnelle\r\nVerfahren. Gerade in Deutschland, wo regulatorische Prozesse traditionell\r\nkomplex und vielfach föderal strukturiert sind, ist eine einheitliche und\r\ninnovationsfördernde Durchführung der KI-VO von besonderer Bedeutung.\r\nNur wenn Gründerinnen und Gründer wissen, dass sie sich auf verbindliche\r\nund schnelle Verfahren verlassen können, entsteht die Planungssicherheit,\r\ndie für Investitionen, Kundenakquise und den Markteintritt unverzichtbar ist.\r\nII. Zentrale Marktaufsicht: Grundlage für die Stärkung des KI-\r\nStandorts Deutschland\r\nVor diesem Hintergrund sehen wir in der vorgesehenen Verortung der KI-\r\nMarktaufsicht bei der Bundesnetzagentur eine richtige Weichenstellung für\r\neine schlanke Durchführung der KI-VO. Die Bündelung von Marktaufsicht,\r\nService und Fördermaßnahmen bei einer zentralen Stelle ist konsequent.\r\nPositiv ist, dass die vorgesehene Ausgestaltung des KI-Service-Desks und\r\nder KI-Reallabore insbesondere auch den spezifischen Bedürfnissen von\r\nStartups und KMUs Rechnung tragen soll. Ihre klare Hervorhebung und\r\nPriorisierung bei Beratungsangeboten und dem Zugang zu\r\nTestumgebungen zeigt, dass die Belange innovativer Neugründungen vom\r\nGesetzgeber ernst genommen werden.\r\nNachvollziehbar ist auch, dass bestimmte Fachaufsichten für hochsensible\r\nBereiche – etwa im Finanzwesen – bei den dafür bereits zuständigen\r\nBehörden verbleiben. Denn gerade dort liegt eine gewachsene fachliche\r\nExpertise, die sich nicht kurzfristig in einer neuen Aufsichtsstruktur für\r\neinzelne Spezialbereiche aufbauen ließe und die für eine rechtssichere\r\nAnwendung der KI-Verordnung unverzichtbar ist. Sehr wichtig ist allerdings,\r\ndass auch diese Fachaufsichten im Sinne der Innovationsförderung\r\nagieren und – ebenso wie die Bundesnetzagentur – eine Rolle als\r\ninnovationsermöglichende Behörden einnehmen. Ihr Auftrag sollte nicht\r\nnur in der Aufsicht und Kontrolle, sondern auch in der aktiven Unterstützung\r\nvon Unternehmen bei der rechtskonformen und zugleich praxistauglichen\r\nNutzung von KI-Systemen bestehen.\r\nEntscheidend ist, dass das entstehende Aufsichtsmosaik nicht zu einer\r\nZersplitterung in der Rechtsanwendung führt. Es ist deshalb unabdingbar,\r\ndass sich die beteiligten Marktaufsichtsbehörden im Rahmen des\r\nvorgesehenen Koordinierungs- und Kompetenzzentrums (KoKIVO)\r\nregelmäßig austauschen, gemeinsame und verbindliche Auslegungen\r\nentwickeln und diese entsprechend transparent veröffentlichen. Nur so\r\nkann verhindert werden, dass unterschiedliche Behörden zu\r\nunterschiedlichen Einschätzungen kommen und Unternehmen mit\r\nwidersprüchlichen Anforderungen konfrontiert werden.\r\nIII. Praxisnahe Unterstützung durch KI-Service-Desk und\r\nReallabore\r\nDer vorgesehene KI-Service-Desk ist aus unserer Sicht ein zentrales\r\nElement für die erfolgreiche und innovationsfreundliche Umsetzung der KI-\r\nVerordnung. Er bietet gerade jungen Unternehmen, die nicht über eigene\r\nRechtsabteilungen verfügen, eine verlässliche Anlaufstelle. Durch\r\npraxisnahe Informationen, Beratungsangebote und Schulungsmaterialien\r\nkann diese Stelle dazu beitragen, Unsicherheiten im Umgang mit den\r\nneuen Anforderungen abzubauen und Startups auf dem Weg zur\r\nMarktkonformität effektiv zu unterstützen. Ein praxisorientiert ausgestalteter\r\nService-Desk schafft damit nicht nur erforderliche Orientierung, sondern\r\nidealerweise auch Vertrauen bei Investor*innen und Kund*innen, die auf\r\nregulatorische Sicherheit Wert legen.\r\nDas bei der Bundesnetzagentur vorgesehene KI-Reallabor ist ein ebenso\r\nwichtiges Instrument, um regulatorische Anforderungen praxisnah zu\r\ntesten und Innovationszyklen damit zu verkürzen. Für Startups bietet diese\r\nEinrichtung die Chance, Anwendungen unter realitätsnahen Bedingungen\r\nzu erproben und frühzeitig Rückmeldungen zu regulatorischen Fragen zu\r\nerhalten. Besonders wertvoll wäre es, wenn in diesem sicheren Testumfeld\r\nauch verbindliche Konformitätsüberprüfungen ermöglicht würden. Damit\r\nentstünde nicht nur ein erleichterter Zugang für junge Unternehmen,\r\nsondern auch ein unmittelbarer Anreiz, das Reallabor-Angebot tatsächlich\r\nzu nutzen, da die so entstehenden Erkenntnisse damit direkt auf die\r\nMarktreife und Rechtssicherheit der getesteten Systeme einzahlen.\r\nIV. Fazit\r\nInsgesamt schlägt der Referentenentwurf eine richtige Richtung für die\r\nDurchführung der KI-Verordnung ein. Positiv hervorzuheben ist die klare\r\nVerortung zentraler Aufgaben bei der Bundesnetzagentur sowie die\r\ngeplante Einrichtung von Service-Desk und Reallaboren, die praxisnahe\r\nUnterstützung und Innovationsförderung vereinen sollten. Entscheidend\r\nwird sein, dass die vorgesehenen Strukturen tatsächlich zu schlanken\r\nVerfahren, sehr klaren und einheitlichen Auslegungen und nicht zu einer\r\nBelastung für Startups und KMU führen. Gleichzeitig ist es ratsam, dass\r\nDeutschland seine Gesetzgebung anpassungsfähiger gestaltet, um mit der\r\ndynamischen Entwicklung von Künstlicher Intelligenz Schritt halten zu\r\nkönnen. Angesichts der enorm schnellen Innovationszyklen ist es essenziell,\r\ndass Politik und Regulierungsrahmen flexibel genug sind, um zeitnah auf\r\ntechnologische Veränderungen zu reagieren. Nur so kann sichergestellt\r\nwerden, dass gesetzliche Regelungen praktikabel bleiben und zugleich den\r\nChancen und Risiken von KI angemessen begegnen.\r\nFür den Erfolg der nationalen KI-Governance braucht es einen\r\nkonsequenten Fokus auf Innovationsfreundlichkeit, Rechtssicherheit und\r\nPraxistauglichkeit. Nur wenn die neuen Aufsichts- und\r\nUnterstützungsstrukturen in diesem Sinne ausgestaltet werden, kann\r\nDeutschland seine Chance nutzen, ein führender Standort für\r\nvertrauenswürdige und wettbewerbsfähige KI zu werden – getragen von\r\neinem dynamischen, innovativen Startup-Ökosystem.\r\nKontakt\r\nBundesverband Deutsche Startups e.V.\r\nSchiffbauerdamm 40 | 10117 Berlin\r\npolitik@startupverband.de | www.startupverband.de |\r\nEintrag im Lobbyregister des Deutschen Bundestages unter der Reg.Nr.: R002111"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012313","regulatoryProjectTitle":"Abbau geplanter Markteintrittshürden für Startups im Gesundheitssektor","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/21/61/358013/Stellungnahme-Gutachten-SG2409260106.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zur geplanten Regulierung von\r\nTerminbuchungsplattformen im Rahmen des „Gesetzes über\r\ndie Digitale Gesundheitsagentur“ (GDAG) –\r\n§ 370c SGB V-E\r\nStand: 12.09.24\r\nBundesverband Deutsche Startups e.V.\r\nSchiffbauerdamm 40\r\n10117 Berlin\r\nTel.: +49 (0) 30 65 77 14 34\r\npolitik@startupverband.de\r\nwww.startupverband.de\r\nIm Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum GDAG wurde am 17. Juli 2024 der\r\nneue § 370c SGB V-E zur Regulierung von Online-Terminbuchungsplattformen in\r\nden Kabinettsentwurf aufgenommen. Diese geplante Regelung würde zu einer\r\nunnötigen Markteintrittsbarriere für Startups und Scaleups im Gesundheitswesen\r\nführen und bestehende digitale Anwendungen erheblich einschränken. Dies steht\r\nim Widerspruch zu den erklärten politischen Zielen der Digitalisierung und des\r\nBürokratieabbaus im Gesundheitswesen und gefährdet die Innovationskraft im\r\nGesundheitssektor.\r\n1. Digitalisierung und Innovation werden gehemmt: Die geplante Regulierung\r\nkonterkariert das erklärte Ziel der Bundesregierung, die Digitalisierung im\r\nGesundheitswesen voranzutreiben. Digitale Terminbuchungsplattformen sind\r\nwesentliche Bausteine zur Verbesserung des Praxismanagements und zur\r\neffizienteren Nutzung ärztlicher Ressourcen. Durch unnötige regulatorische\r\nHürden und technische Vorgaben wird jedoch das Potenzial dieser Innovationen\r\nerheblich eingeschränkt. Besonders Startups, die flexible und nutzerzentrierte\r\nLösungen entwickeln, werden in ihrer Innovationskraft beschnitten. Dies\r\ngefährdet den Fortschritt in der digitalen Gesundheitsversorgung.\r\n2. Unverhältnismäßigkeit und fehlende Evidenz: Es besteht keine Evidenz, dass\r\ndie Nutzung von Online-Terminbuchungsplattformen zu Versorgungsproblemen\r\nführt. Im Gegenteil: Patient*innen und Ärzt*innen sehen große Vorteile in digitalen\r\nTerminvergabesystemen. Statistisch betrachtet machen Online-Buchungen\r\nbisher nur etwa 5 % aller Behandlungskontakte aus. Angesichts dieser geringen\r\nMarktdurchdringung erscheint die geplante Regulierung überzogen. Die\r\nbestehenden Systeme funktionieren bereits gut und werden von den Nutzern\r\ngeschätzt – zusätzliche Eingriffe sind weder notwendig noch verhältnismäßig.\r\n3. Vermeidbarer Eingriff in funktionierende Systeme: Die geplanten Regelungen\r\ngreifen tief in die Geschäftsmodelle etablierter Online-Anbieter ein, ohne dass\r\nhierfür nachvollziehbare Gründe vorliegen. Es gibt bereits heute umfassende\r\ngesetzliche Vorgaben zu Datenschutz und Datensicherheit, denen alle Anbieter\r\nunterliegen. Ein zusätzlicher Eingriff in diese Bereiche ist daher weder erforderlich\r\nnoch gerechtfertigt. Der Markt wird durch übermäßige Regulierung belastet, und\r\nprivate Anbieter werden in ihrer Wettbewerbsfähigkeit stark eingeschränkt.\r\n4. Wettbewerbsverzerrung durch institutionelle Befangenheit: Besonders\r\nproblematisch ist die institutionelle Befangenheit der Kassenärztlichen\r\nBundesvereinigung (KBV), die selbst eine digitale Terminvergabeplattform\r\nbetreibt und als Mitgestalter regulatorischer Vorgaben agieren soll. Dies schafft\r\neine unfaire Wettbewerbssituation zulasten privater Anbieter. Die regulatorischen\r\nAnforderungen könnten so gestaltet werden, dass sie den Markt verzerren und\r\nstaatliche Anbieter bevorzugen. Die Folge wären weitere Hürden für private\r\nAkteure, was den Innovationsmotor im Gesundheitssektor erheblich bremsen\r\nwürde.\r\n5. Negative Auswirkungen auf die Versorgung: Die geplante Regulierung könnte\r\nauch negative Folgen für die Versorgung von Patient*innen haben. Durch die\r\nEinschränkung digitaler Systeme könnten Ärzt*innen weniger flexibel Termine\r\nvergeben, was zu längeren Wartezeiten und einer ineffizienteren\r\nRessourcennutzung führen würde. Der Nutzen digitaler\r\nTerminmanagementsysteme, die beispielsweise Anamnesebögen oder\r\nErinnerungsfunktionen bieten, würde stark reduziert, was sich negativ auf die\r\nVersorgung auswirken könnte. Zudem könnten innovative KI-Anwendungen zur\r\nUnterstützung der Terminvergabe und Praxisverwaltung nicht weiterentwickelt\r\nwerden.\r\n6. Rückgang von Gründungen im Gesundheitssektor: Der Gesundheitssektor ist\r\nbereits jetzt von einem Rückgang an Neugründungen betroffen. Seit 2021 sinkt die\r\nZahl der Startup-Gründungen im Bereich Gesundheit und Medizin kontinuierlich.\r\nDie geplante Regulierung wird diese Entwicklung weiter verschärfen, da sie\r\nMarkteintrittsbarrieren schafft und den Wettbewerb zu Lasten privater\r\nInnovatoren verzerrt. Dies wirkt sich nicht nur negativ auf die Innovationskraft des\r\nSektors aus, sondern auch auf den Wirtschaftsstandort Deutschland als Ganzes.\r\n7. Unverhältnismäßiges Werbeverbot: Ein generelles Werbeverbot für\r\nTerminbuchungsplattformen, wie es im aktuellen Entwurf vorgesehen ist, würde\r\nden Handlungsspielraum der Anbieter weiter einschränken.\r\nInformationskampagnen, die zur Prävention und Aufklärung beitragen, könnten\r\nnicht mehr durchgeführt werden. Dies würde die öffentliche Gesundheit\r\ngefährden, da Präventionsmaßnahmen, die auf digitale Aufklärung setzen,\r\nbehindert würden.\r\nFazit: Die geplante Regulierung der Terminbuchungsplattformen im § 370c SGB\r\nV-E ist unverhältnismäßig, hemmt die Digitalisierung und schwächt den\r\nInnovationsstandort Deutschland. Die Regelung setzt falsche Prioritäten und\r\nbremst die Entwicklung und Nutzung innovativer digitaler Lösungen, die für das\r\nGesundheitssystem dringend erforderlich sind. Statt unnötige Hürden zu\r\nschaffen, sollte die Politik auf Förderung und Entlastung setzen, um den Weg für\r\nzukunftsweisende Lösungen im Gesundheitswesen freizumachen. Wir empfehlen\r\ndaher, § 370c in seiner derzeitigen Form zu streichen.\r\nDer Startup-Verband\r\nDer Bundesverband Deutsche Startups e.V. ist die Stimme der Startups in\r\nDeutschland. Seit seiner Gründung 2012 vertritt der Verband die Startup-\r\nInteressen gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit.\r\nIn seinem Netzwerk mit mittlerweile 1.200 Mitgliedern schafft der Verband darüber\r\nhinaus einen Austausch zwischen Startups untereinander, aber auch zwischen\r\nStartups und etablierter Wirtschaft. Ziel des Startup-Verbandes ist es,\r\nDeutschland und Europa zu einem gründungsfreundlichen Standort zu machen,\r\nder Risikobereitschaft honoriert und den Pionier*innen unserer Zeit die besten\r\nVoraussetzungen bietet, um mit Innovationskraft erfolgreich zu sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012314","regulatoryProjectTitle":"Stärkung des Finanzstandortes Deutschland, insbesondere der Finanzierungsoptionen für junge Unternehmen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4b/46/358015/Stellungnahme-Gutachten-SG2409260108.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Zweiten Zukunftsfinanzierungsgesetz\r\n(ZuFinG II)\r\nStand: September 2024\r\nBundesverband Deutsche Startups e.V.\r\nSchiffbauerdamm 40\r\n10117 Berlin\r\nTel.: +49 (0) 30 65 77 14 34\r\npolitik@startupverband.de\r\nwww.startupverband.de\r\nI. Einordnung\r\nWir begrüßen den Referentenentwurf zum ZuFinG II. Dessen Zielsetzung, die\r\nWettbewerbsfähigkeit und Attraktivität des Finanzstandortes Deutschland weiter\r\nzu stärken und damit die Finanzierungsmöglichkeiten u.a. für Startups und\r\nScaleups verbessern zu wollen, stößt auf unsere vollumfängliche Zustimmung und\r\nUnterstützung.\r\nFür ein dauerhaft dynamisches Startup-Ökosystem ist ein Kreislauf zwischen\r\nInnovationen und Investitionen unabdingbar. Dafür müssen Startups von der\r\nFrühphase über die Wachstumsphase bis hin zum Exit hinreichend\r\nFinanzierungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Wir gehen von einer derzeitigen\r\nFinanzierungslücke in Höhe von 30 Milliarden Euro pro Jahr aus. Um diese Lücke zu\r\nschließen sind vielfältige Anstrengungen auf verschiedenen Ebenen erforderlich.\r\nDas ZuFinG II sehen wir in Anknüpfung an das ZuFinG insofern als einen Baustein\r\nan.\r\nFür Exit orientierte Startups und Scaleups ist ein nachhaltig starker Kapitalmarkt\r\nvon grundlegender Bedeutung. Das gilt auch für den Wirtschaftsstandort\r\nDeutschland insgesamt: Seit 2015 ist durch Initial Public Offerings (IPOs)\r\neuropäischer Unternehmen in den USA ein ökonomischer Wertverlust von mehr als\r\n400 Milliarden Euro entstanden. - Das verdeutlicht den Handlungsbedarf.\r\nUm den deutschen und europäischen Kapitalmarkt dauerhaft zu stärken, sind\r\nweitere umfangreiche Maßnahmen notwendig. Erleichterungen beim\r\nKapitalmarktzugang und die Verschlankung aufsichtsrechtlicher Vorgaben zu\r\nschaffen, sind uneingeschränkt zu begrüßen, jedoch nicht ausreichend.\r\nErforderlich ist insbesondere die Nachfrageseite zu stärken, um gelisteten\r\nUnternehmen eine hinreichende Liquidität für Innovation und Wachstum zu\r\nermöglichen. Das stärkt auch die Attraktivität des Kapitalmarktes für (potenzielle)\r\nBörsenaspiranten. Vor dem Hintergrund sollte beispielsweise auch das Vorhaben\r\ndes Altersvorsorgedepots schnell und entschieden vorangetrieben werden.\r\nDie nachfolgenden Ausführungen greifen lediglich schlaglichtartig einige der für\r\nStartups und Scaleups besonders relevanten Maßnahmen des\r\nReferentenentwurfes auf.\r\nII. Zu ausgewählten Regelungsvorschlägen im Einzelnen\r\n“Roll over” [§ 6b Absatz 10 EStG]\r\nDie vorgeschlagenen Anpassungen bei der Besteuerung von Gewinnen aus\r\nVeräußerungen von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, sofern diese re-\r\ninvestiert werden („Roll-Over“), begrüßen wir ausdrücklich. Damit wird eine\r\njahrelange Forderung umgesetzt und für Investor*innen ein weiterer wichtiger\r\nAnreiz für zukunftsorientierte Investitionen geschaffen.\r\nBesteuerung von Venture Capital-Fonds [§ 6 Abs. 5a S. 3 InvStG-E]\r\nDie vorgeschlagenen Neuregelungen des § 6 Abs. 5a S. 3 InvStG-E, die die\r\nMöglichkeit zur Errichtung von Venture Capital-Fonds im Investmentsteuergesetz\r\nschaffen, vermeiden aktuell bestehende Rechtsunsicherheiten bei der\r\nBesteuerung. Das würde gerade für deutsche Kapitalsammelstellen, für die in\r\nDeutschland – im Gegensatz zu anderen EU-Mitgliedstaaten – bisher kein\r\ndeutsches Fondsvehikel rechtssicher zur Verfügung stand, Investitionen in\r\nentsprechende Fonds erleichtern und attraktiver machen. Insofern sind die\r\nVorschläge dem Grunde nach zu begrüßen. Jedoch nutzen Venture Capital-Fonds\r\nweltweit üblicherweise die Rechtsform der Personengesellschaft, die nicht nach\r\ndem Investmentsteuergesetz, sondern nach den allgemeinen steuerlichen\r\nRegelungen besteuert wird. Für Personengesellschaften bestünden daher auch\r\nnach den Vorschlägen des Referentenentwurfes bei alternativen Investmentfonds\r\nweiterhin Rechtsunsicherheiten – und das lediglich aufgrund der Rechtsform. Eine\r\nentsprechende Ungleichbehandlung von alternativen Investmentfonds\r\nausschließlich nach deren Rechtsform sollte vermieden werden. Das könnte durch\r\neine entsprechende klarstellende gesetzliche Regelung für diese Fonds\r\ngewährleistet werden.\r\nErleichterung der Börsenzulassung [§§ 3, 9, 51 BörsZulV]\r\nDie vorgeschlagenen Entlastungen der Börsenzulassung begrüßen wir. Das gilt\r\ninsbesondere für die Herabsetzung des Mindeststreubesitzes auf 10%, den Wegfall\r\nder Mindestbestehensdauer des Emittenten, den Verzicht auf die Offenlegung der\r\nJahresabschlüsse aus den drei vorangegangenen Geschäftsjahren sowie die\r\nStreichung der Pflicht zur Veröffentlichung der Börsenzulassung im\r\nBundesanzeiger. Für junge Wachstumsunternehmen entfallen dadurch\r\nHindernisse auf dem Weg zur Börse ebenso wie ein zusätzlicher Aufwand.\r\nHerabsetzung des Mindestnennwerts einer Aktie [§ 8 Absatz 7 AktG n.F.]\r\nDie vorgeschlagene Regelung, das Herabsetzen des Nennwertes einer Aktie auf 1\r\nEurocent zu ermöglichen, erhöht die Flexibilität bei der Kapitalaufnahme gelisteter\r\nUnternehmen. Vor allem Scaleups mit dringendem Kapitalbedarf werden von der\r\nNeuregelung profitieren können. Denn dadurch könnten börsennotierte\r\nAktiengesellschaften bis zu einhundertmal mehr Aktien emittieren als bisher. In der\r\nFolge würde sich einerseits die Anzahl angebotener Aktien auf dem Kapitalmarkt\r\nerhöhen und anderseits der Börsenkurs einzelner Aktien sinken. Damit wird die Aktie\r\nals Anlageform attraktiver. Gerade auch für Privatanleger*innen würde der Zugang\r\nzu Aktien als Anlage erleichtert und dadurch die Eigenkapitalkultur insgesamt\r\ngestärkt.\r\nIII. Weitere Anregungen\r\nMitarbeiterbeteiligungen\r\nIm ZuFinG I wurden erfreulicherweise bereits maßgebliche Verbesserungen für\r\nMitarbeiterkapitalbeteiligungen geschaffen (§ 19 a EStG). Vor dem Hintergrund\r\nerscheint es zumindest nicht fernliegend, wenn auch das ZuFinG II hier inhaltlich\r\nanknüpfen und die eingeführten Regelungen punktuell weiterentwickeln würde.\r\nWeil Mitarbeiterbeteiligungen für Startups ein zentrales Instrument der\r\nTalentgewinnung und -bindung sind und damit ein wichtiger Erfolgsfaktor regen\r\nwir – auch an dieser Stelle - Folgendes an:\r\n• Einführung einfacher und verbindlicher Bewertungsmethoden\r\nStartups und Scaleups sollten auch schon vor Gewährung der\r\nMitarbeiterbeteiligung eine Lohnsteueranrufungsauskunft einholen können. Die\r\nBewertung wäre hier deutlich vereinfacht, wenn ein Rückgriff auf die Bewertung des\r\nStartups in einer Finanzierungsrunde innerhalb eines Jahres vor Gewährung der\r\nMitarbeiterbeteiligung ausdrücklich erlaubt wird. In Einklang mit der\r\ninternationalen Praxis wäre auf diese Bewertung ein Abschlag vorzunehmen, wenn\r\nErlösvorzüge (Liquidation Preferences) der Investor*innen bestehen.\r\n• Gleichlauf zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht schaffen\r\nDarüber hinaus sollte ein Gleichlauf zwischen Steuer- und\r\nSozialversicherungsrecht geschaffen werden: Zum Zeitpunkt der Gewährung der\r\nMitarbeiterbeteiligung sollten auch die Sozialversicherungsbeiträge\r\naufgeschoben werden und ebenfalls erst nachgelagert zu entrichten sein, d.h. zum\r\nZeitpunkt des tatsächlichen Liquiditätszuflusses.\r\n• Eigene Anteilsklasse im GmbH-Recht ermöglichen\r\nFerner sollte das Gesellschaftsrecht angepasst werden: Eine eigenständige\r\nAnteilsklasse für Mitarbeitende im GmbH-Recht bleibt das Ziel. Das ein solcher\r\nSchritt möglich ist, hat Österreich mit der Einführung der Unternehmenswertanteile\r\nin der Flexiblen Kapitalgesellschaft (Flexco) gezeigt.\r\n• JStG: Gesellschaftsrechtliche Komplexität berücksichtigen\r\nDringend geboten ist zudem, die mit dem ZuFinG eingeführten steuerlichen\r\nRahmenbedingungen auch Startups mit zwei oder mehrstöckiger\r\nGesellschaftsstruktur (sog. „verbundene Unternehmen“) zugänglich zu machen. In\r\nder Praxis zeigt sich die derzeitige Regelung des ZuFinG als großes\r\nAnwendungshindernis. Der Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes (JStG)\r\ngreift diesen Punkt bereits in adäquater Weise auf. Die darin vorgeschlagene\r\nmodifizierte sog. “Konzernklausel” sollte im weiteren Verfahren unverändert\r\nbleiben. Ansonsten drohen die Neuerungen des ZuFinG in der Praxis oftmals ins\r\nLeere zu laufen. Die Zielsetzung des Gesetzes würde damit verfehlt.\r\nKapitalerhöhungen erleichtern\r\nFür bereits gelistete Unternehmen sollten Kapitalerhöhungen über die\r\nvorgeschlagenen Maßnahmen hinaus erleichtert werden, unter anderem durch\r\nmehr Flexibilität bei der Preisfestsetzung im Rahmen von Kapitalerhöhungen mit\r\nvereinfachtem Bezugsrechtsausschluss. Gerade bei Wachstumsunternehmen\r\nmüssen die Abschläge für eine erfolgreiche Platzierung häufig über 5 Prozent\r\nliegen, sodass eine höhere, gesetzlich verankerte Flexibilität bei dem vereinfachten\r\nBezugsrechtsausschluss eingeräumt werden muss. Andernfalls bleibt den\r\nUnternehmen nur die zeitlich deutlich aufwendigere und kostspieligere,\r\nprospektpflichtige Kapitalerhöhung mit Bezugsrechten für die bestehenden\r\nAktionär*innen. Das sollte idealerweise um eine weitere Erhöhung des möglichen\r\nVolumens für Kapitalerhöhungen mit vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss\r\nergänzt werden, um kapitalintensives Wachstum rechtlich sicher und\r\nunkompliziert zu ermöglichen.\r\nDer Startup-Verband\r\nDer Bundesverband Deutsche Startups e.V. ist die Stimme der Startups in\r\nDeutschland. Seit seiner Gründung 2012 vertritt der Verband die Startup-\r\nInteressen gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit.\r\nIn seinem Netzwerk mit mittlerweile 1.200 Mitgliedern schafft der Verband darüber\r\nhinaus einen Austausch zwischen Startups untereinander, aber auch zwischen\r\nStartups und etablierter Wirtschaft. Ziel des Startup-Verbandes ist es,\r\nDeutschland und Europa zu einem gründungsfreundlichen Standort zu machen,\r\nder Risikobereitschaft honoriert und den Pionier*innen unserer Zeit die besten\r\nVoraussetzungen bietet, um mit Innovationskraft erfolgreich zu sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-16"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012315","regulatoryProjectTitle":"Stärkung des Innovations- und Gründungsstandorts Deutschland","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9d/78/358017/Stellungnahme-Gutachten-SG2409260109.pdf","pdfPageCount":55,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Innovations-\r\nagenda 2030\r\nW E L T K L A S S E M A D E\r\nI N G E R M A N Y\r\n1\r\nInhaltsverzeichnis\r\nPräambel 1\r\nExecutive Summary 3\r\nIntro 7\r\nKapitel 1: Talente 8\r\nKapitel 2: Finanzierung 14\r\nKapitel 3: Rolle des Staats 21\r\nKapitel 4: DeepTech 32\r\nKapitel 5: ClimateTech 39\r\nKapitel 6: Diversität 44\r\nDanksagungen 50\r\n2\r\nPräambel\r\nRezession, Klimakatastrophe, Kriege: Die ak-\r\ntuellen Zeiten sind herausfordernd – sowohl\r\ngeopolitisch als auch wirtschaftlich. Das wissen\r\nwir alle. Und das wird auch so bleiben, denn die\r\nAufgaben, vor denen wir stehen, sind vielfältig\r\nund manchmal auch überwältigend. Während\r\nmanche vor der Komplexität einknicken und sich\r\nins Kleinklein der Tagespolitik flüchten, ziehen\r\nwir als Startup-Verband lieber am ganz großen\r\nHebel. Wir haben große Lust, große Lösungen für\r\ndie großen Probleme zu ermöglichen!\r\nAus diesem Grund haben wir eine Anstiftung für\r\nInnovation und zukünftigen Wohlstand verfasst:\r\nunsere Innovationsagenda 2030. Darin zeigen\r\nwir, was wir haben, was noch fehlt und vor allem,\r\nwelche Maßnahmen wir bis 2030 brauchen, da-\r\nmit niemand mehr behaupten kann: „Früher war\r\nalles besser!“\r\nWenn andere an der Zukunftsfähigkeit unseres\r\nLandes zweifeln, gehen wir voran. Wir liefern auf\r\nden folgenden Seiten Antworten – und einen\r\nklaren Plan, der sich aufs Wesentliche fokussiert.\r\nWir haben in diesem Land alle erforderlichen\r\nZutaten, um auch in Zukunft wettbewerbsfähig\r\nund erfolgreich zu sein. Wir haben ein florieren-\r\ndes Startup-Ökosystem, das viel ungenutztes\r\nWachstumspotenzial birgt. Wir haben eine inter-\r\nnationale Spitzen-Forschung, herausragende\r\nTalente, eine starke industrielle Basis und grund-\r\nsätzlich genug privates Kapital. All diese Zutaten\r\nwollen wir mit der Innovationsagenda 2030\r\nkonkretisieren und sie zu einem Zukunftsrezept\r\nzusammenfügen, das sich auch wirklich umset-\r\nzen lässt. Damit es die politische Priorität erhält,\r\ndie es verdient.\r\nDieses Papier enthält das Kondensat aus all\r\ndem Wissen, der Expertise und der Erfahrung,\r\ndie in unserer Mitgliedschaft und in unserem\r\nbreiten Netzwerk vorhanden sind. Wir brauchen\r\nnicht das Rad komplett neu zu erfinden, sondern\r\nkönnen auf vorhandenen Empfehlungen auf-\r\nbauen, die oftmals nur noch nicht konsequent\r\nangepackt werden. Wenn wir den Vorschlägen\r\nPriorität einräumen und sie entschlossen um-\r\nsetzen, steht einer Weltklasse Made in Germany\r\nnichts im Wege. Und das Beste ist: Alles, was in\r\ndiesem Papier steht, kommt nicht nur deutschen\r\nStartups und Scaleups zugute, sondern macht\r\ndas Leben aller in diesem Land besser!\r\nMit unserer Innovationsagenda beantworten wir\r\nunter anderem folgende Fragen:\r\n•\r\nWelche Hebel haben wir, um das private und\r\ninstitutionelle Kapital dieses Landes für Inno-\r\nvation und Wachstum nutzbar zu machen?\r\n•\r\nIn welchen Schlüsseltechnologien können wir\r\nweltweit führend sein und welche Voraus-\r\nsetzungen müssen wir schaffen, um Deep-\r\nTech-Gründungen zu stärken – und hier groß\r\nwerden zu lassen?\r\n•\r\n•\r\nWie holen wir mehr aus der Spitzen-For-\r\nschung an unseren Hochschulen heraus und\r\nbringen sie in die Praxis?\r\nWas müssen wir tun, damit ausländische\r\nFachkräfte, die wir brauchen, schneller nach\r\nDeutschland einwandern können und länger\r\nbleiben?\r\n•\r\nUnd: Wie stellen wir sicher, dass der Staat so\r\nleistungsfähig wird, dass er zum Taktgeber\r\nfür den Innovationsstandort Deutschland\r\nwird?\r\nDieses Papier ist keine Wissenssammlung dar-\r\nüber, was wir tun müssten. Nein, diese Innova-\r\ntionsagenda ist eine praktische Handlungsorien-\r\ntierung und -aufforderung. Ein Playbook für die\r\nnächsten Jahre, mit konkreten Lösungsvorschlä-\r\ngen, die ineinandergreifen. Unser Fokus liegt auf\r\nder Bundespolitik, wissend, dass viele Themen\r\nin Einklang mit Europa, Ländern und Kommunen\r\ngebracht werden müssen.\r\n1\r\nWir brauchen ein neues Bewusstsein in Politik\r\nund Gesellschaft, eine Aufbruchstimmung und\r\nAnpackmentalität, wie sie in der Startup-Welt\r\nschon lange gelebt wird. Klar, die Angst vor dem\r\nScheitern kann lähmen… aber mal ehrlich: Alles\r\nist besser, als nichts zu tun. Oder nur vor sich\r\nhinzuwurschteln. Stimmt‘s? Unsere Position ist\r\nsimpel: Wir zeigen, wie es klappen kann. Und wir\r\nmachen uns stark für eine entschlossene Um-\r\nsetzung.\r\nKurzum: Die Innovationsagenda ist der Leitfaden\r\nfür die neue Weltklasse Made in Germany!\r\nLos geht‘s!\r\n2\r\nExecutive Summary\r\nWir sprühen es an jede Wand:\r\nMehr Talente braucht das Land\r\nEin weiterer Flaschenhals ist die Anerkennung\r\nvon Abschlüssen: Wir plädieren dafür, Arbeitge-\r\nbende stärker in diesen Prozess einzubinden, um\r\nihn zu erleichtern und zu beschleunigen. Wer\r\nsonst könnte den Bedarf und die Qualifikation\r\nbesser beurteilen?\r\nDer akute Fachkräftemängel ist auch für\r\nStartups und Scaleups eine entscheidende\r\nWachstumsbremse. Unsere innovativen Wachs-\r\ntumsunternehmen befinden sich im globalen\r\nWettbewerb um Top-Talente: Wo sie im Inland\r\noder in der EU nicht fündig werden, sind sie auf\r\nhochqualifizierte Mitarbeitende aus Drittstaaten\r\nangewiesen. Doch die Rekrutierung krankt mo-\r\nmentan an der mangelnden Digitalisierung bei\r\nden Visa-Verfahren. Die Lösungen sind vorhan-\r\nden, sie müssen nur konsequent implementiert\r\nwerden. Unser Ziel für 2030 ist, dass 100 Prozent\r\nder Visa-Anträge und -Verfahren digital über\r\nsichere Online-Portale abgewickelt werden.\r\nAuch die Regelungen für Mitarbeiterbeteiligun-\r\ngen sind weiterzuentwickeln. Denn sie sind für\r\nStartups und Scaleups gerade im internationalen\r\nWettbewerb ein zentrales Instrument der Talent-\r\ngewinnung und -bindung. Befristete Reduzierun-\r\ngen der Einkommenssteuer für neue ausländi-\r\nsche Fachkräfte sorgen für zusätzliche Anreize.\r\nMoney, Money, Money: Wie wir\r\nWir brauchen für die Fachkräfteeinwanderung\r\nzudem klare Zuständigkeiten, gebündelte\r\nmit kluger Finanzierung das Startup-Ökosystem stärken\r\nKompetenzen und eindeutige politische Ver-\r\nantwortlichkeiten. Unser Vorschlag: Ein neues\r\nDreh- und Angelpunkt eines starken Startup-Öko-\r\nBundesministerium für Migration bündelt die\r\nsystems sind hinreichende Finanzierungsangebo-\r\nim Bund derzeit verteilten Zuständigkeiten, von\r\nte für sämtliche Entwicklungsphasen. Momentan\r\nder Anwerbung bis zur Ankunft und Integration\r\nstehen wir vor einer jährlichen Finanzierungslücke\r\nin Deutschland. Dadurch würde die Dringlichkeit\r\nvon ca. 30 Milliarden Euro. Um sie zu schließen,\r\ndes Themas betont und Reibungsverluste zwi-\r\nwollen wir bis 2030 die Venture-Capital-Inves-\r\nschen den Ressorts vermieden.\r\ntitionen in Deutschland verdreifachen und auf 1\r\nProzent des BIPs anheben. Dafür müssen wir vor\r\nAußerdem muss die Vergabe der Aufenthalts-\r\nallem das private Kapital, insbesondere institu-\r\ntitel effizienter gestaltet werden: Aktuell haben\r\ntioneller Investoren, nach markwirtschaftlichen\r\nwir einen Flickenteppich von deutschlandweit\r\nPrinzipien mobilisieren. Der WIN-Initiative kommt\r\nmehr als 500 Ausländerbehörden. Das erfordert\r\nhier eine wichtige Rolle zu.\r\nzumindest auf Landesebene eine Vereinheitli-\r\nchung der Entscheidungen und Zentralisierung\r\nder Zuständigkeiten. Besser noch wäre eine\r\nzentrale Ausländerbehörde für internationale\r\nFachkräfte je Bundesland. Sie bündelt fachliches\r\nKnow-how und beschleunigt Verfahren. Und\r\nwenn wir Englisch als zweite Amtssprache ein-\r\nführen, zeigen wir der Welt, dass wir es mit einer\r\naktiven Willkommenskultur ernst meinen.\r\nINVEST, HTGF und SPRIND – es gibt bereits viele\r\nbewährte Instrumente, um die Frühphase von\r\nStartups zu finanzieren. Diese müssen punktuell\r\nweiterentwickelt werden. In der Wachstumspha-\r\nse bleibt für staatliche Initiativen der Zukunfts-\r\nfonds zentral. Und der neu aufzulegende Wachs-\r\ntumsfonds II muss weiteres frisches Kapital für\r\ndie Anlageklasse Venture Capital mobilisieren.\r\n3\r\nDarüber hinaus sollte die Auflage von Dach-\r\nfonds erleichtert werden, etwa indem steuerliche\r\nRisiken beseitigt werden. Und die Steuertranspa-\r\nrenz sollte gesetzlich festgeschrieben werden.\r\nUm Venture Capital für mehr Investor*innen zu-\r\ngänglich zu machen, brauchen wir mehr Trans-\r\nparenz. Das schaffen wir, indem wir die Daten\r\ndes European Investment Funds (EIF) veröffent-\r\nlichen und gezielt kommunizieren. Transparenz\r\nschafft Verständnis und Vertrauen. Damit wird\r\nauch für Privatanleger*innen die Anlageklasse\r\nWagniskapital attraktiver.\r\nEin dauerhaft starkes Startup-Ökosystem\r\nbraucht funktionierende Exit-Kanäle. Immer\r\nwieder gibt es Wertschöpfungsverluste durch\r\nIPOs deutscher Unternehmen außerhalb Euro-\r\npas. Diese können wir vermeiden, indem wir die\r\nNachfrageseite stärken und für einen tiefen und\r\nliquiden Kapitalmarkt sorgen. Dafür ist die Kapi-\r\ntalmarktunion in der EU entscheidend. Sie muss\r\nunbedingt vorangebracht werden. Dazu zählt\r\neine einheitliche europäische Aufsicht, aber auch\r\nErleichterungen von Kapitalerhöhungen bereits\r\ngelisteter Unternehmen. Ebenso brauchen wir\r\neine Fokussierung auf wenige Handelsplätze in\r\nder EU.\r\nNeben dem IPO ist der Trade Sale ein zweiter\r\nExit-Kanal: Um mehr Verkäufe von Startups\r\nund Scaleups an Unternehmen zu ermöglichen,\r\nsollten steuerliche Anreize für Corporates und\r\nMittelstand geschaffen werden. Weitere Ver-\r\nschärfungen des Außenwirtschaftsrechts sollten\r\nunterbleiben. Der Schutz heimischer Technologie\r\ndarf nicht zum Exit-Stopper und innovationspoli-\r\ntischen Eigentor werden.\r\nDer Staat wird zum Taktgeber\r\nfür den Innovationsstandort\r\nDeutschland\r\nUm Innovationen zu fördern, müssen wir die Rolle\r\nunseres Staats teilweise neu denken: Er soll bis\r\n2030 als größter Auftraggeber eine feste Säule\r\nder Innovationsförderung werden. Das gilt vor\r\nallem im Rahmen seiner Beschaffungspraxis:\r\nÖffentliche Ausschreibungen werden dann zum\r\nMotor für Innovation und wirtschaftlichen Fort-\r\nschritt. Mindestens 5 Prozent der öffentlichen\r\nAufträge sollen an Startups vergeben wer-\r\nden. Davon profitieren beide Seiten – und die\r\nBürger*innen. Ein wichtiger Schritt dazu ist die\r\nbundesweite Vereinheitlichung und Verein-\r\nfachung des Vergaberechts und vor allem eine\r\nkonsequent startupfreundliche Anwendung.\r\nEin Level Playing Field sorgt besonders auf digi-\r\ntalen Märkten für einen fairen Wettbewerb. Eben-\r\nso braucht es eine konsequente Anwendung\r\ndes Kartellrechts sowie des Digital Markets Act\r\n(DMA) und des Digital Services Act (DSA). Das\r\nist besonders in dynamischen Bereichen wie der\r\nKünstlichen Intelligenz (KI) wichtig. In diesem\r\nZuge ist auch der Zugang zu und die Verfügbar-\r\nkeit von privaten und öffentlichen Daten unbe-\r\ndingt zu erleichtern.\r\nDamit der Staat zum Taktgeber für unseren Inno-\r\nvationsstandort wird, bedarf es eines kulturellen\r\nWandels in der Verwaltung. Eine dringende Auf-\r\ngabe, die wir mit strukturellen Reformen, einem\r\nUp- und Reskilling des vorhandenen Personals\r\nsowie neuen Fachkräften aus dem privaten Sek-\r\ntor angehen sollten. Wir sind uns sicher: Expertise\r\naus der freien Wirtschaft bereichert auch Behör-\r\nden und die staatliche Verwaltung.\r\nAll diese Punkte können nur mit moderner Infra-\r\nstruktur und Basisdiensten funktionieren, denn\r\nsie sind grundlegende Bausteine für digitale\r\nDienstleistungen. Hierzu zählen auch breit ak-\r\nzeptierte digitale Identitäten sowie rechtlich\r\nverbindliche digitale Signaturen, die für digitale\r\nTransaktionen wie M&A-Geschäfte und Vertrags-\r\nangelegenheiten unerlässlich sind.\r\nAuch sind einfachere, digitale Verwaltungs-\r\nprozesse ein Muss. So verringert etwa ein\r\nbundesweit einheitlicher digitaler „One-Stop-\r\nShop“ für Gründungen bürokratische Hürden\r\nund ermöglicht das „Startup in a Day”. Notarielle\r\nBeurkundungen gehören auf den Prüfstand. Mit\r\neinem Chief Digital Officer im Bundeskanzleramt\r\nkönnten die Kompetenzen gebündelt und mit\r\n4\r\neinem einheitlichen Top-Down-Ansatz verfolgt\r\nwerden. Startups könnten dann die eingesparte\r\nZeit, Geduld und Energie stattdessen in die Ent-\r\nwicklung innovativer Produkte und Services\r\nstecken. Win-win.\r\nDie Zukunft liegt im DeepTech\r\nWir wollen unser Land bis 2030 zu einem global\r\nführenden DeepTech-Standort machen. Dieser\r\nBereich ist kapital- und forschungsintensiv, doch\r\nhier entscheidet sich die Zukunft des Innova-\r\ntionsstandortes Deutschland. Die gute Nachricht:\r\nWir haben beste Voraussetzungen, um erfolg-\r\nreich zu sein. Doch um unser Potenzial nutzen zu\r\nkönnen, müssen wir unser DeepTech-Ökosystem\r\nin den Bereichen Finanzierung, Markteintritt,\r\nTransfer und Regulatorik updaten.\r\nDas Finanzierungsangebot für DeepTech-\r\nStartups muss ausgeweitet und der Zugang\r\nerleichtert werden, etwa indem das Volumen\r\ndes „Deep Tech & Climate Fonds“ (DTCF) ver-\r\ngrößert wird. Ebenso schafft ein verstärkter\r\nEinsatz erfolgsabhängiger Förderprogramme\r\nneue Anreize für DeepTech-Startups. Bestehen-\r\nde Programme können in diesem Zuge gerne\r\nauch transparenter und einfacher kommuniziert\r\nwerden. Ebenso sollte bei der SPRIND weiter\r\nflexibilisiert werden, um schneller zu agieren zu\r\nkönnen. Darüber hinaus sollte die Nutzung der\r\nsteuerlichen Forschungszulage durch bessere\r\nKommunikation erleichtert werden. Um nur ein\r\npaar wichtige Maßnahmen zu nennen…\r\nEine gründungsfreundliche, staatliche Beschaf-\r\nfungspraxis ist auch für den Markteintritt von\r\nDeepTech-Startups ein wichtiger Faktor. Ent-\r\nscheidend ist zudem, den deutschen Mittelstand\r\nund DeepTech-Startups stärker zu vernetzen.\r\nEine fruchtbare Zusammenarbeit kann etwa\r\nmit Kooperationsgutscheinen und Standardi-\r\nsierungen systematisch gefördert werden. Und\r\napropos Zusammenarbeit: Die strikte Trennung\r\nzwischen militärischer und ziviler Forschung\r\nsollte aufgelöst werden.\r\nFokus Forschung: Zentraler Hebel für den Tech-\r\nnologietransfer ist die stärkere Priorisierung\r\nvon Ausgründungen an Hochschulen und For-\r\nschungsinstituten. Hier benötigen wir bessere\r\nAnreizsysteme, etwa, um an Lehrstühlen mehr\r\nunternehmerisches Mindset zu fördern. Zudem\r\nsollte der IP-Transfer so weit wie möglich stan-\r\ndardisiert und beschleunigt werden. Wir werben\r\ndafür, dass sich Hochschulen selbst verpflich-\r\nten, mindestens 1 Prozent ihres Gesamtbudgets\r\n– einschließlich Drittmittel – für Ausgründungen\r\nzur Verfügung zu stellen. Wichtig ist zudem, den\r\nbereits begonnenen Leuchtturmwettbewerb\r\n„Startup Factories“ entschlossen voranzutreiben.\r\nZusätzlich brauchen wir eine agile Regulatorik:\r\nEin neuartiges „Advisory Council“ institutio-\r\nnalisiert den Austausch zwischen dem Deep-\r\nTech-Ökosystem und der Bundesregierung bzw.\r\neinschlägigen Aufsichtsbehörden. Eine weitere\r\nMaßnahme ist, zeitnah Reallabore zu ermög-\r\nlichen. Erforderliche Experimentierklauseln sollten\r\ndafür gesetzlich verankert werden.\r\nEin gutes Klima für\r\nClimateTech\r\nSmarte Lösungen für globale Probleme: Startups\r\nsind der Motor der notwendigen Dekarbonisie-\r\nrung unserer Wirtschaft. Bereits heute adressie-\r\nren etwa 30 Prozent der Startups in Deutschland\r\ndie Klimakrise, doch nur knapp ein Fünftel des\r\nverfügbaren Venture Capitals fließen in deutsche\r\nClimateTech-Startups.1 Damit wir die Klimaziele\r\nerreichen, müssen die Investitionen um mindes-\r\ntens 590 Prozent gesteigert werden. Und wenn\r\nwir auf struktureller Ebene Genehmigungspro-\r\nzesse vereinfachen und mit einem klugen Finan-\r\nzierungsmix die Errichtung von FOAK-Anlagen\r\n(„First of a Kind“) vorantreiben, helfen wir bei der\r\nnötigen Skalierung von Klimatechnologien.\r\nWir wollen bis 2030 die Anzahl an Climate-Uni-\r\ncorns in Deutschland verdoppeln, einen für\r\nClimateTech führenden „Venture Capital“-Geber\r\naus Deutschland etablieren und eine der welt-\r\nweit drei besten Universitäten im Bereich der\r\nKlimainnovationen stellen.\r\n1) EY: Startup Barometer (2024)\r\n5\r\nDas „Climate Performance Potential“ von Inno-\r\nvationen messen wir mit Hilfe eines sektoren-\r\nübergreifenden Kriterienkatalogs. Dieser enthält\r\naußerdem ein Bonusprogramm für die indust-\r\nrielle Nutzung von Klimainnovationen. Unser Ziel:\r\nBis 2030 soll jedes geförderte Unternehmen in\r\ndiesem Programm ein Startup sein.\r\nUm Klimatechnologien bei uns groß zu machen,\r\nbrauchen wir einen Schulterschluss zwischen\r\nPolitik, Forschung, Wirtschaft und Startups.\r\nDieser sollte in ergebnisorientierten Taskforces\r\norganisiert werden. Damit verfolgen wir syste-\r\nmatisch die gerade genannten Ziele, um die\r\nDekarbonisierung der Wirtschaft bis 2045 zu\r\nerreichen.\r\nsowohl für Gründerinnen als auch für Migrant\r\nFounders. Ein schlankes Reporting staatlicher\r\nVC-Fonds könnte die Bedeutung des Themas\r\nunterstreichen, mehr Transparenz schaffen und\r\nentsprechende Bedarfe ebenso wie erzielte Fort-\r\nschritte offenlegen.\r\nGesetze, Strukturen – wir sehen noch einen\r\ndritten Ansatzpunkt, um das Startup-Ökosystem\r\ndiverser und damit erfolgreicher zu machen: Bil-\r\ndung. Unternehmertum muss als echte Berufs-\r\noption in Bildungseinrichtungen etabliert werden.\r\nJe eher Schüler*innen und Student*innen damit\r\nin Kontakt kommen, desto besser.\r\nÜber Erfolgsgeschichten und nahbare Vorbilder\r\nkommen die nachfolgenden Generationen schon\r\nfrüh in Kontakt mit diesem Thema. Netzwerke\r\nspielen hier eine entscheidende Rolle: Sie bieten\r\nnicht nur Erfahrungsaustausch, sondern auch\r\neine „Heimat“ innerhalb des Startup-Ökosys-\r\ntems. Daher fordern wir, dass Netzwerke stärker\r\nsichtbar gemacht und bei Bedarf gefördert wer-\r\nden sollten – wohl wissend, dass Netzwerk-Arbeit\r\nin erster Linie aus dem Startup-Ökosystem selbst\r\nkommen sollte.\r\nBessere Leistungen mit mehr\r\nDiversität\r\nDas deutsche Startup-Ökosystem steht für Viel-\r\nfalt und Offenheit. Talente aus aller Welt haben\r\nhier ihren Platz gefunden. Trotzdem besteht beim\r\nBlick auf die Diversität der deutschen Startup-\r\nLandschaft noch immer enormer Nachholbe-\r\ndarf: Gründerinnen sind 2024 nach wie vor mas-\r\nsiv unterrepräsentiert. Dasselbe gilt für Migrant\r\nFounders und Gründer*innen aus nicht-akade-\r\nmisch geprägten Haushalten. Hier schlummert\r\nenormes Potenzial, das wir nutzen wollen.\r\nBis 2030 sollte der Anteil an Gründerinnen\r\nauf 30 Prozent gesteigert werden. Folgende\r\nMaßnahmen helfen: Die derzeitig geltenden\r\nRegelungen zur Vorhersage der Auftragslage\r\nund Arbeitszeiten für Selbstständige während\r\nder geplanten Elterngeldbezugsdauer müssen\r\nangepasst werden. Denn sie spiegeln nicht die\r\nArbeitsrealität Selbstständiger wider. Ebenso\r\nbraucht es eine höhere Absetzbarkeit der\r\nKinderbetreuungskosten. Und mit den 430.000\r\nfehlenden Kita-Plätzen wollen wir hier gar nicht\r\nerst anfangen…\r\nJenseits gesetzlicher Maßnahmen müssen wir\r\nauch an strukturellen Stellschrauben drehen: Ein\r\nbesserer Zugang zum Kapital ist entscheidend –\r\n6\r\nIntro\r\nDie erste Startup-Strategie der Bundesregierung\r\naus dem Jahr 2022 hat erstmals entscheidende\r\nThemen für Startups und Scaleups kompakt ge-\r\nbündelt. Viele Vorhaben der Strategie wurden bis\r\ndato umgesetzt. Das ist gut.\r\nDoch die Welt dreht sich weiter und andere Län-\r\nder geben in puncto Rahmenbedingungen für\r\nStartups und Scaleups ordentlich Gas. Wir dürfen\r\nuns also nicht auf dem Erreichten ausruhen.\r\nBei alledem ist die Innovationsagenda keine\r\nreine Zukunftsagenda, die erst für die kommende\r\nWahlperiode gilt. Denn bereits jetzt und in den\r\nnächsten Monaten gibt es noch eine Menge zu\r\ntun. Schließlich läuft die reguläre Wahlperiode\r\nauch noch ein Jahr. Für diese Zeit haben wir\r\n„Quick-Wins“ identifiziert. So haben wir die Maß-\r\nnahmen genannt, die realistischerweise noch\r\nvor den Bundestagswahlen umgesetzt werden\r\nkönnen und sollten, weil die Gesetzgebungsver-\r\nfahren bereits begonnen haben oder kurz bevor-\r\nstehen.\r\nIm Gegenteil: Die Startup-Strategie muss in der\r\nnächsten Legislaturperiode fortgeschrieben\r\nund weiterentwickelt werden. Wir brauchen eine\r\nStartup-Strategie 2.0! In den ersten 100 Tagen\r\nnach Amtsübernahme sollten die Arbeiten dafür\r\nstarten. Wir fordern Priorität für die Inhalte. Und\r\nTempo bei der Umsetzung.\r\nNicht alle Herausforderungen, denen Startups\r\nund Scaleups gegenüberstehen, können dabei\r\nabschließend in einem einzelnen Dokument be-\r\nhandelt werden. Das gilt für unsere Innovations-\r\nagenda genauso wie für die geforderte Startup-\r\nStrategie 2.0.\r\nUnd es ist klar: Neben konkreten Maßnahmen\r\nbrauchen wir einen grundlegenden Mentali-\r\ntätswandel in unserer Gesellschaft. „Weltklasse\r\nMade in Germany“ schaffen wir nicht allein durch\r\nbloßes Abarbeiten von To-dos. Wir brauchen\r\neine innovationszugewandte Haltung, die in\r\nneuen Technologien keine Gefahr, sondern zuerst\r\nChancen sieht. Unternehmerisches Denken muss\r\nTeil unserer DNA werden. Das ist Aufgabe und Ziel\r\nzugleich – für uns als Startup-Verband sowieso,\r\naber auch für unsere Gesellschaft insgesamt.\r\nEs gibt also keine Zeit zu verschenken und keine\r\nAusreden: Mit der Umsetzung dieser Innovations-\r\nagenda kann und sollte sofort begonnen werden.\r\n7\r\n01\r\nTalente\r\n8\r\nTalente\r\nIn Deutschland herrscht Fachkräftemangel – das\r\nist seit Jahren bekannt. Ebenso wie die Tatsache,\r\ndass sich dieses Problem bis 2030 massiv zu-\r\nspitzen wird, wenn die Babyboomer-Generation\r\nin Rente geht. Schon heute betrifft der Mangel\r\nan Talenten fast alle Wirtschaftsbereiche: Viele\r\noffene Stellen können nicht besetzt werden, Pro-\r\nduktion und Dienstleistungen sind teils massiv\r\nbeeinträchtigt und wirtschaftliches Wachstum\r\nbleibt aus. Um das Wohlstandsniveau in unserer\r\nalternden Gesellschaft zu halten, bräuchte es\r\nlaut Studie des IAB eine Nettozuwanderung von\r\n400.000 Personen pro Jahr.2\r\nWas dabei in der Debatte zu kurz kommt: Der\r\nFachkräftemangel spielt gerade im Startup-\r\nSektor eine entscheidende Rolle. Als innovative\r\nWachstumsunternehmen bauen Startups Neues\r\nauf und brauchen dafür die besten Köpfe. Auf\r\nihrem Weg zu international agierenden Scaleups\r\nkonkurrieren sie weltweit mit den führenden\r\nTech-Konzernen um Talente. Das verursacht\r\nhohe Kosten und sorgt oft dafür, dass wichtige\r\nStellen nicht oder zu langsam besetzt werden.\r\nUnter deutschen Startups und Scaleups mit\r\nmindestens 25 Beschäftigten mussten 70 Pro-\r\nzent aufgrund fehlender Fachkräfte bisher auf\r\nWachstum verzichten.3 Neben dem Heben von\r\ninländischem Potenzial bildet die Einstellung\r\ninternationaler Talente hier die zentrale Gegen-\r\nmaßnahme. Jedoch beklagen 81 Prozent der\r\nbefragten Unternehmen den hohen zusätzlichen\r\nAufwand, wenn sie außerhalb der EU rekrutieren\r\nwollen.\r\nUm die besten Talente anzuziehen und Deutsch-\r\nland als einen der attraktivsten Arbeitsstandorte\r\nweltweit zu etablieren, braucht es eine konse-\r\nquente Umsetzung der Reform zur Fachkräfte-\r\neinwanderung. Denn entgegen der gängigen\r\nMeinung hat unser Land enormes Potenzial: Laut\r\n2) IAB-Kurzbericht: Demografische Entwicklung lässt das Arbeits-\r\nkräfteangebot stark schrumpfen (2021)\r\n3) Startup-Verband: Erfolgsfaktor Talent: Fachkräftemangel als\r\nzentrales Problem für Startups in Deutschland (2022)\r\nKapitel 1\r\nder OECD-Studie „Talent Attractiveness“ liegt\r\nDeutschland in den unterschiedlichen Dimensio-\r\nnen im oberen Bereich. Und bei der Attraktivität\r\nfür internationale Studierende hinter den USA\r\nsogar auf Platz zwei.4 In der aktuellen Studie\r\n„Decoding Global Talent“ rangiert Deutschland\r\nauf Platz fünf – direkt hinter den englischspra-\r\nchigen Ländern Australien, Kanada, USA und\r\nUK.5 Während Deutschland also insbesondere\r\nbei den Job-Angeboten und der Lebensqualität\r\nganz oben mitspielt, fällt man mit Blick auf die\r\nDigitalisierung und der Anerkennung von Qualifi-\r\nkationen deutlich ab.\r\nDas Verfahren der Fachkräfteeinwanderung\r\nist einer der zentralen Hebel, um die skizzierten\r\nHerausforderungen in der Breite wie in der Spitze\r\nzu lösen. Damit Startups und Scaleups weiterhin\r\nArbeitsplätze schaffen und zum Wohlstand von\r\nmorgen beitragen können, müssen wir diesen\r\nProzess in Deutschland einheitlicher, schneller\r\nund digitaler gestalten.\r\nAnwerben und Rekrutieren: Gemein-\r\nsam für Deutschland begeistern\r\nFachkräfte – egal ob mit abgeschlossener Aus-\r\nbildung oder Hochschulstudium – sind interna-\r\ntional begehrt. Sie können sich aussuchen, ob sie\r\nnach Kanada, Frankreich, in die USA oder nach\r\nEngland gehen. Oder eben zu uns kommen. In\r\ndiesem Standortwettbewerb müssen wir uns als\r\nattraktives Einwanderungsland präsentieren: mit\r\neinem hohen Lebensstandard, herausragenden\r\nJobaussichten und einer gelebten Willkommens-\r\nkultur.\r\nWie bereits erwähnt, hat Deutschland gerade\r\nin Sachen Lebensstandard und Jobaussich-\r\nten viel zu bieten und rangiert international\r\nauf den Top-Rängen. Genau das müssen wir\r\n4) OECD: International Migration Outlook (2023)\r\n5) BCG & The StepStone Group: Dream Destinations and Mo-\r\nbility Trends (2024)\r\n9\r\nstärker ins Schaufenster stellen. Eine (bereits\r\nbestehende) Online-Plattform des Bundeswirt-\r\nschaftsministeriums reicht nicht aus, um als\r\nEinwanderungsland zu überzeugen. Ministerien\r\nund Unternehmen müssen entschiedener auf\r\ndem internationalen Arbeitsmarkt um Fachkräfte\r\nwerben. Dabei können und wollen Startups und\r\nScaleups eine prägende Rolle spielen: Mit ihren\r\nzukunftsfähigen Jobs und ihrer internationalen\r\nAusrichtung sind gerade sie in der Lage, junge\r\nTalente aus aller Welt für Deutschland zu be-\r\ngeistern.\r\nVisa-Verfahren digitalisieren und\r\nbeschleunigen\r\nMit dem Fachkräfteeinwanderungsgesetz wurde\r\n2023 – auch im internationalen Vergleich – ein\r\nmoderner Rechtsrahmen für die Erwerbsmigra-\r\ntion geschaffen. Ein Bestandteil der Umsetzung\r\ndieser neuen rechtlichen Vorgaben ist die Digi-\r\ntalisierung der Visa-Verfahren. Daher begrüßen\r\nwir die Anstrengungen des Auswärtigen Amts,\r\ndiese Verfahren über das eigene Visa-Portal zu\r\ndigitalisieren und zu beschleunigen.\r\nDieser Weg muss auch in der nächsten Legisla-\r\nturperiode konsequent weitergegangen werden.\r\nDer Fokus muss auf die vollständige Digitalisie-\r\nrung aller Antragsarten und den Anschluss aller\r\nknapp 170 Auslandsvertretungen liegen. Denn\r\nnur digital lassen sich Visa-Verfahren für inter-\r\nnationale Fachkräfte beschleunigen – und das\r\nist für knapp 90 Prozent der deutschen Unterneh-\r\nmen wichtig oder sogar sehr wichtig.6 Ähnlich\r\ndenken die begehrten Fachkräfte: Gefragt nach\r\nden Themen, bei denen sie mehr Unterstützung\r\nbenötigen, landet das Visa-Verfahren neben der\r\nWohnungssuche mit 77 Prozent auf Platz eins.\r\nDie Bestrebungen des Auswärtigen Amts zukünf-\r\ntig KI-gestützte Visa-Verfahren durchzuführen,\r\nbegrüßen wir sehr, denn wir sehen auch darin ein\r\ngroßes Potenzial für eine schnellere Bearbeitung\r\nder Anträge. Natürlich muss dieses Digitalisie-\r\nrungsprojekt im Haushalt berücksichtigt werden.\r\nZiel muss es sein, dass bis 2030 100 Prozent der\r\nVisa-Anträge und -Verfahren digital über das\r\n6) The Stepstone Group: Global Talent Acquisition Monitor (2021)\r\nTalente\r\nzentrale Portal des Auswärtigen Amts eingereicht\r\nund bearbeitet werden.\r\nAufenthaltstitelvergabe\r\nzentralisieren\r\nDie Visa-Erteilung ist nur der erste Schritt für ein\r\nAnkommen in Deutschland. Fachkräfte müssen\r\nvor Ort bei ihrer zuständigen Ausländerbehörde\r\neinen Aufenthaltstitel beantragen. Diese Be-\r\nhörden liegen in der Verantwortung der Länder.\r\nDeutschlandweit gibt es mehr als 500 Aus-\r\nländerbehörden. Daraus ergeben sich mehr\r\nals 500 eigenständige Verwaltungen, die teils\r\nunterschiedlichen bundesländerspezifischen An-\r\nwendungshinweisen folgen. Das führt zu regional\r\nunterschiedlichen Entscheidungen bei gleichen\r\nSachverhalten und ist für die Menschen, die die-\r\nsen Prozess durchlaufen, nicht nachvollziehbar.\r\nHier brauchen wir zumindest auf Länderebene\r\ndringend einheitliche Entscheidungen und zen-\r\ntralisierte Zuständigkeiten. Besser noch wären\r\nzentrale Ausländerbehörden für internationale\r\nFachkräfte in jedem Bundesland. Sie würden\r\nfachliches Know-how bündeln und durch die\r\nSpezialisierung Bearbeitungszeiten verkürzen. Sie\r\nsollten dann in wirtschaftsstarken Regionen an-\r\ngesiedelt werden – also dort, wo sich Fachkräfte\r\nmehrheitlich niederlassen werden.\r\nFür eine solches Vorgehen gibt es bereits er-\r\nfolgreiche Beispiele: Der Business Immigration\r\nService (BIS) in Berlin ist seit mehr als 10 Jahren\r\ndie zentrale Anlaufstelle für Berliner Unterneh-\r\nmen und ihre internationalen Fachkräfte. Einmal\r\nregistriert, können die Unternehmen hier einen\r\nAufenthaltstitel für ihre internationale Fachkraft\r\nbeantragen. Notwendige Dokumente werden\r\nonline hochgeladen und die Anträge werden von\r\nspezialisierten Beamt*innen bearbeitet. So hat\r\nsich der Prozess merklich beschleunigt. Grund-\r\nlage des BIS ist eine Verwaltungsvereinbarung\r\ndes Landes Berlin. Zum Erfolg trägt dabei auch\r\ndie Zusammenarbeit von Ausländerbehörde, IHK\r\nund regionaler Wirtschaftsförderung im BIS bei.\r\nDie hier gelebte Arbeitsteilung von Verwaltungs-\r\naufgaben und Bewerbung des Services ist eine\r\nBlaupause für andere Bundesländer.\r\n10\r\nDie Bündelung von Ressourcen sollte zusätzlich\r\ndurch eine breite Digitalisierung der Verwal-\r\ntungsprozesse unterstützt werden (siehe dazu\r\nauch das Kapitel „Rolle des Staats“): Beispiels-\r\nweise würde die Nutzung von bereitgestellten\r\nSchnittstellen vom Visa-Portal des Auswärtigen\r\nAmtes bereits viele Dokumente digital verfügbar\r\nmachen. Ein erneutes Vorlegen von wesentlichen\r\nDokumenten wird damit überflüssig. Das be-\r\nschleunigt die weiteren Prozesse. Auch die Nut-\r\nzung des Ausländerzentralregisters als zentrale\r\nDokumentenplattform käme hierfür in Frage.\r\nEine Vereinheitlichung von Formularen trägt\r\nebenfalls zur Vereinfachung der Prozesse bei.\r\nInsgesamt muss es in Deutschland bis zum Ende\r\ndes laufenden Jahrzehnts möglich sein, alle nöti-\r\ngen Anträge digital zu stellen und zu bearbeiten.\r\nIm Rahmen dieses Vorhabens eröffnet sich auch\r\ndie Chance, Englisch endlich als zweite Amts-\r\nsprache einzuführen. Neben der Vereinfachung\r\nder Verfahren für internationale Fachkräfte wäre\r\ndas ein starkes politisches Signal einer ernst ge-\r\nmeinten Willkommenskultur.\r\nPragmatische Anerkennung von\r\nAbschlüssen: Arbeitgeber einbinden,\r\nGeschwindigkeit erhöhen\r\nZudem ist die Anerkennung von Abschlüssen,\r\ninsbesondere in Ausbildungsberufen, nach wie\r\nvor sehr zeitintensiv. Auch hier brauchen wir\r\ndringend eine neue Herangehensweise. Neben\r\neiner Zentralisierung, wie sie beispielsweise mit\r\ndem IHK Foreign Skills Approval (FOSA)7 bereits\r\ngelungen ist, ist auch mehr Pragmatismus nötig.\r\nUnternehmen sollten eine zentrale Rolle im Pro-\r\nzess spielen: Wenn sie eine adäquate Ausbildung\r\nbzw. Eignung für die zu besetzende Position be-\r\nscheinigen, sollte das ausreichen. Denn wer kann\r\ndie erforderlichen Qualifikationen besser be-\r\nurteilen als der Arbeitgeber selbst? Dadurch ist\r\nein schneller und bürokratiearmer Zugang zum\r\nArbeitsmarkt für ausgebildete Arbeitskräfte in\r\nallen Sektoren möglich. Gleichzeitig werden die\r\nBehörden entlastet. Dabei muss sichergestellt\r\nwerden, dass eine einmal ausgestellte Anerken-\r\nnung in allen Bundesländern gilt.\r\n7) Weitere Infos zum IHK FOSA gibt es auf der Webseite des Kom-\r\npetenzzentrums.\r\nTalente\r\nTemporär steuerliche Anreize für\r\nausländische Fachkräfte schaffen\r\nEin herausragend starker Anreiz für neue auslän-\r\ndische Fachkräfte wären zudem signifikante Er-\r\nleichterungen bei der Einkommensbesteuerung.\r\nDiese sollten zeitlich befristet und absteigend\r\ngestaltet sein, um die Fachkräfte mindestens\r\nmittelfristig an Deutschland zu binden. Den\r\nVorstoß der Ampel-Koalition im Rahmen der ge-\r\nstarteten Wachstumsinitiative begrüßen wir. Die\r\nvorgeschlagene Staffelung der Steuervergüns-\r\ntigungen von 30, 20 und 10 Prozent halten wir für\r\nangemessen.\r\nIntegration durch Politik, Wirtschaft\r\nund Gesellschaft\r\nEine erfolgreiche Fachkräfteeinwanderung erfor-\r\ndert nicht nur die Anwerbung, sondern auch die\r\nerfolgreiche Integration der Fachkräfte und ihrer\r\nFamilien. Eine offene und einladende Gesell-\r\nschaft sowie eine aktive Willkommenskultur sind\r\nentscheidend, um internationalen Fachkräften\r\ndas Gefühl einer neuen Heimat zu vermitteln.\r\nDazu gehört auch, unverheiratete Paare verhei-\r\nrateten gleichzustellen, damit sie ebenfalls be-\r\nrechtigt sind, ein Visum für den Familiennachzug\r\nzu beantragen.\r\nZur Lebensrealität von internationalen Fach-\r\nkräften gehören regelmäßige, längere Auslands-\r\naufenthalte. Daher sollten Visum und Aufent-\r\nhaltstitel auch aufrecht erhalten bleiben, wenn\r\nsich eine Fachkraft länger als sechs Monate im\r\nAusland aufhält.\r\nZum richtigen Ankommen in Deutschland gehört\r\nes außerdem, den obligatorischen bürokrati-\r\nschen Kraftakt zu meistern. Die GEZ-Anmeldung\r\nist nur ein Beispiel. Zentrale Anlaufstellen kön-\r\nnen hier helfen, alles effizient, verständlich und\r\nnervenschonend zu erledigen. Darüber hinaus\r\nmüssen ausreichend Wohnraum sowie Plätze in\r\nKitas und Schulen für mitziehende Familienange-\r\nhörige zur Verfügung stehen, damit auch sie am\r\nsozialen Leben teilhaben können.\r\n11\r\nVerantwortung in einem Migrations-\r\nministerium bündeln\r\nEs zieht sich wie ein roter Faden durch dieses Ka-\r\npitel: Wir brauchen mehr Dynamik bei der Fach-\r\nkräfteeinwanderung. Die gesetzlichen Rahmen\r\nsind geschaffen worden, jetzt müssen wir diese\r\nin eine moderne, digitale Verwaltungspraxis\r\nüberführen. Dazu brauchen wir in Deutschland\r\nklare Zuständigkeiten, gebündelte Kompetenzen\r\nund politische Verantwortlichkeiten.\r\nUnser Vorschlag: Die im Bund verteilten Zu-\r\nständigkeiten werden in einem Ministerium\r\ngebündelt – von der Anwerbung bis zur Ankunft\r\nund Integration in Deutschland. Länder mit er-\r\nfolgreicher Fachkräftemigration, wie Neuseeland\r\nund Kanada, zeigen, welche Schlagkraft ein Mig-\r\nrationsministerium entfalten kann. Ein Bundesmi-\r\nnisterium für Migration könnte Reibungsverluste\r\nzwischen den Ressorts verringern und die Dring-\r\nlichkeit des Themas im In- und Ausland mit mehr\r\nNachdruck betonen.\r\nPotenziale heben: Arbeit flexibilisie-\r\nren und Remote Work erleichtern\r\nUm den akuten Fachkräftebedarf zu decken,\r\nbraucht es kurzfristige Lösungen. Immer mehr\r\nStartups und große Unternehmen beschäftigen\r\ndeshalb ausländische Arbeitskräfte in deren Her-\r\nkunftsländern. Durch einen „Employer of Record“\r\nund verschiedene Dienstleister ist es bereits jetzt\r\nmöglich, einzelne Fachkräfte und ganze Abtei-\r\nlungen im Ausland zu halten. Diese Übergangs-\r\nmöglichkeiten sind dringend notwendig und\r\nsollten weiter erleichtert werden, etwa durch eine\r\nAusweitung der Fristen bei der Arbeitnehmer-\r\nüberlassung.\r\nNeben der Suche im Ausland gibt es aber auch\r\nin Deutschland noch ungenutztes Potenzial: Dazu\r\ngehört ebenfalls, dass wir mehr und flexibler\r\narbeiten. Gerade in Startups wird viel Remote\r\nWork angeboten. Viele Arbeitnehmer*innen\r\nwünschen sich eine flexible Arbeitszeitgestaltung\r\n8) In Einklang mit der internationalen Praxis wäre auf diese Bewer-\r\ntung ein Abschlag vorzunehmen, wenn Erlösvorzüge (Liquidation\r\nPreferences) der Investor*innen bestehen.\r\nTalente\r\n– vor allem, um Beruf und Familie besser verein-\r\nbaren zu können. Das derzeitige Arbeitszeitgesetz\r\nsteht dieser Entwicklung im Weg. Es braucht\r\ndaher dringend eine Reform, die Arbeits- und\r\nRuhezeiten flexibilisiert, von einer täglichen auf\r\neine wöchentliche Höchstarbeitszeit umstellt und\r\nAufzeichnungspflichten bei Vertrauensarbeits-\r\nzeitmodellen reduziert.\r\nMitarbeiterbeteiligungen weiter\r\nverbessern\r\nWenn es darum geht, Fachkräfte zu gewinnen\r\nund zu binden, sind für Startups und Scaleups\r\nMitarbeiterbeteiligungen weiterhin ein zentrales\r\nInstrument. Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz\r\nwurden die steuerlichen Rahmenbedingungen\r\nfür Mitarbeiterbeteiligungen erheblich verbessert.\r\nEs besteht jedoch weiterhin Handlungsbedarf:\r\nDringend geboten ist, die neuen steuerlichen\r\nRahmenbedingungen auch Startups mit zwei-\r\noder mehrstöckiger Gesellschaftsstruktur (sog.\r\n„verbundene Unternehmen“) zugänglich zu\r\nmachen.\r\nWeiterhin brauchen wir einfache und ver-\r\nbindliche Bewertungsmethoden. Startups und\r\nScaleups sollten auch schon vor Gewährung\r\nder Mitarbeiterbeteiligung eine Lohnsteueranru-\r\nfungsauskunft einholen können. Die Bewertung\r\nwäre hier deutlich vereinfacht, wenn ein Rück-\r\ngriff auf die Bewertung des Startups in einer\r\nFinanzierungsrunde innerhalb eines Jahres vor\r\nGewährung der Mitarbeiterbeteiligung ausdrück-\r\nlich erlaubt wird.8 Zudem sollte ein Gleichlauf\r\nzwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht\r\ngeschaffen werden: Zum Zeitpunkt der Ge-\r\nwährung der Mitarbeiterbeteiligung sollten auch\r\ndie Sozialversicherungsbeiträge aufgeschoben\r\nwerden und ebenfalls erst nachgelagert zu ent-\r\nrichten sein, d.h. zum Zeitpunkt des tatsächlichen\r\nLiquiditätszuflusses.\r\nFerner sollte das Gesellschaftsrecht angepasst\r\nwerden: Eine eigenständige Anteilsklasse für Mit-\r\narbeitende im GmbH-Recht bleibt das Ziel. Dass\r\n12\r\nTalente\r\nein solcher Schritt möglich ist, hat Österreich mit\r\nder Einführung der Unternehmenswertanteile in\r\nder Flexiblen Kapitalgesellschaft (Flexco) gezeigt.\r\nUnternehmensgründungen auch von\r\nMenschen aus Nicht-EU-Ländern\r\nAls Startup-Verband wollen wir den Blick aber\r\nnicht nur auf die Seite der Arbeitnehmenden\r\nrichten. Unser Land hat dringenden Innovations-\r\nbedarf und Startups sind hier ein starker Treiber.\r\nWir brauchen mehr Gründer*innen, die ihre Ideen\r\nbei uns umsetzen (siehe dazu auch das Kapitel\r\n„Diversität“). Deutschland muss sich nicht nur\r\nals attraktiver Standort für Fachkräfte etablieren,\r\nsondern auch als Standort für Unternehmens-\r\ngründungen.\r\nHierfür müssen wir es auch Menschen aus Nicht-\r\nEU-Ländern erleichtern, ein Unternehmen in\r\nDeutschland zu gründen. Nur so ziehen wir Inno-\r\nvationen aus der ganzen Welt an. Die USA bieten\r\ndiese Möglichkeit mit der „International Entre-\r\npreneur Rule“ seit langem sehr erfolgreich an.\r\nSie fußt auf klaren Bewertungskriterien, wie etwa\r\nneu geschaffenen Arbeitsplätzen oder Umsatz-\r\nwachstum. Hieran sollte sich Deutschland orien-\r\ntieren. Gerade die Visa-Kriterien, die sich auf eine\r\nexterne Expertise zur Gründungsidee beziehen,\r\nwie beispielsweise bestehende Finanzierungszu-\r\nsagen, sind ein Garant, besonders potente Ideen\r\nins Land zu lassen.\r\nQuick-Wins für die laufende Legislaturperiode:\r\n•\r\nStart vollständig digitaler Visa-Einreichung\r\nund -Verfahren in relevanten Ländern\r\n•\r\nZeitlich befristete Einkommenssteuerver-\r\ngünstigungen für neue ausländische Fach-\r\nkräfte schaffen\r\n•\r\nMitarbeiterbeteiligungen: Einbeziehung von\r\nverbundenen Unternehmen unter den Neure-\r\ngelungen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes\r\ngewährleisten (§ 19 EStG)\r\n13\r\n02\r\nFinanzierung\r\n14\r\nFinanzierung\r\nGroße Unternehmen und ein breit aufgestellter\r\nMittelstand haben in den vergangenen Dekaden\r\nstetiges Wachstum in Deutschland geschaffen.\r\nDiese Erfolgsgeschichte basiert vor allem auf\r\neiner starken Wachstumsfinanzierung mit bis\r\nzu 4 Prozent des BIPs in den 1950ern und 60ern.\r\nIn den vergangenen Jahren allerdings haben\r\nwir es verpasst, Anschluss am rapiden techno-\r\nlogischen Wandel zu halten. Besonders in den\r\nBereichen Hardware, Software und Konnektivität\r\nsind US-amerikanische Unternehmen an uns\r\nvorbeigezogen. Gemessen an der Marktkapi-\r\ntalisierung kommen heute 60 der 100 weltweit\r\ngrößten Unternehmen aus den USA (und da vor\r\nallem aus dem Tech-Bereich), während Europa\r\nnur mit 19 und Deutschland allein sogar nur mit\r\nzwei Unternehmen in der Spitze vertreten ist –\r\nSAP und Siemens.\r\nUm Innovationen voranzutreiben und den auf-\r\ngebauten Wohlstand zu sichern, brauchen wir\r\nein starkes Startup-Ökosystem. Und ähnlich wie\r\nin den 1950/60ern ist Wachstumskapital für die\r\nfrühe wie späte Entwicklungsphase von Start-\r\nups einschließlich geeigneter Exit-Kanäle eine\r\nGrundvoraussetzung.\r\nWährend es in der frühphasigen Finanzierung\r\ndeutscher Startups bereits viele gute Ent-\r\nwicklungen gab, stellen wir speziell in späteren\r\nEntwicklungsphasen eine weiterhin erhebliche\r\nFinanzierungslücke fest. Zum Vergleich: In den\r\nUSA wird gemessen am BIP etwa dreimal so viel\r\nin Wachstumskapital investiert wie in Deutsch-\r\nland. Ähnlich stehen wir verglichen mit anderen\r\neuropäischen Ländern da: In Großbritannien wird\r\nim Verhältnis zum BIP circa doppelt so viel in-\r\nvestiert wie bei uns.9 Wir hängen hinterher. Ver-\r\nglichen mit den USA (mit einer VC-Finanzierung\r\nin Höhe von rund 1 Prozent des BIPs) ergibt sich\r\nfür Deutschland ein Anspruchsniveau von min-\r\ndestens 30 Milliarden Euro pro Jahr; mit Blick auf\r\n9) Dealroom, IMF, Lakestar: The European Financing Gap (2021)\r\n10) European Insurance and Occupational Pensions Authority\r\n(EIOPA)\r\n11) Investment & Pensions Europe (IPE)\r\nKapitel 2\r\ndie historischen Raten von 3-4 Prozent des BIPs\r\nsogar bis zu 100 Milliarden jährlich. Doch woher\r\nsoll das benötigte Geld kommen?\r\nDie Rolle des Kapitals institutioneller\r\nInvestoren\r\nDie gute Nachricht lautet: In Deutschland ist eine\r\nhinreichend große Kapitalbasis bei institutio-\r\nnellen Investoren vorhanden. Allein deutsche\r\nVersicherungen verfügen über ein verwaltetes\r\nKapital von rund 2 Billionen Euro.10 Bei den Pen-\r\nsionskassen sind es etwa 700 Milliarden Euro.11\r\nEin Teil dieses Kapitals sollte für das deutsche\r\nStartup Ökosystem mobilisiert werden. Bereits\r\nein geringer Anstieg hätte für die Startup-Finan-\r\nzierung große Wirkung, denn noch investieren\r\ninstitutionelle Investoren deutlich unter 1 Prozent\r\nin diese Assetklasse – weit unter internationalem\r\nNiveau. Amerikanische Rentenkassen investieren\r\ndagegen circa 1 Prozent, schwedische Renten-\r\nkassen teilweise mehr als 10 Prozent in Wachs-\r\ntumskapital.\r\nAndere europäische Länder liefern mit ihren\r\nMaßnahmen ein Vorbild für uns: Frankreich hat\r\nim Rahmen der sogenannten „Tibi Initiative“\r\ninsgesamt 6 Milliarden Euro an Finanzierungszu-\r\nsagen von institutionellen Investoren mobilisiert,\r\num zielgerichtet in innovative Unternehmen zu\r\ninvestieren („La French Tech“).12 Schweden hat\r\ndurch eine Änderung der Regulierung von Pen-\r\nsionskassen den erlaubten Anteil „alternativer In-\r\nvestments“ von 5 Prozent auf 40 Prozent erhöht.13\r\nGroßbritannien verfolgt analoge Ansätze.14\r\nDie von Bundesfinanzmister Christian Lindner\r\ngestartete „WIN-Initiative“ (Wagniskapital-\r\nund Investitionsfinanzierung) soll das Kapital\r\ninstitutioneller Investoren mobilisieren. Diesen\r\nAnsatz begrüßen wir ausdrücklich. Bereits 2021\r\n12) Vgl. U.a.: The Tibi Initiative: Phase-2 and Perspectives (2024)\r\n13) AP6.se; Invest Europe/EDC\r\n14) Vgl. u.a.: British Venture Capital Association (BVCA)\r\n15\r\nhatte die Bundesregierung mit der Auflage des\r\nZukunftsfonds 10 Milliarden Euro Wagniskapital\r\naus staatlichen Mitteln zur Venture-Capital-Fi-\r\nnanzierung bereitgestellt. Mehr als 600 Millionen\r\nEuro konnten 2023 von institutionellen Investoren\r\nmit dem „Wachstumsfonds“ auf Fondsebene\r\nmobilisiert werden. Jetzt müssen wir mit WIN\r\nden nächsten Schritt gehen – und endlich die\r\nidentifizierte Finanzierungslücke schließen. Allein\r\nöffentlichkeitswirksame Lippenbekenntnisse und\r\nhalbherzige Selbstverpflichtungen, bleiben ohne\r\npraktische Auswirkungen und wären in der jetzi-\r\ngen Situation mehr als nur ein fatales Signal für\r\ndie Startup-Finanzierung.\r\nKonkrete Lösungen für konkrete Anforderungen\r\nUnsere Lösungsvorschläge orientieren sich am\r\nDreiklang der Startup-Entwicklungsphasen:\r\n1. Frühphase, 2. Wachstumsphase und 3. Exit. Nur\r\neine ganzheitliche Betrachtung der Finanzie-\r\nrungsbedarfe einzelner Entwicklungsphasen wird\r\nden komplexen Anforderungen gerecht: Ohne\r\nFrühphase kann es keine Wachstumsphase\r\ngeben. Und mit funktionierenden Exit-Kanälen\r\nsichern wir die Attraktivität für Business Angels\r\nund VC-Investor*innen in der Frühphase.\r\n1. Frühphase: Vorhandene\r\nInstrumente stärken\r\nFür die Frühphasen-Finanzierung wurden in der\r\nVergangenheit bereits wichtige Maßnahmen\r\neingeführt. Zu nennen sind etwa der INVEST-Zu-\r\nschuss Wagniskapital und der High Tech Grün-\r\nderfonds (HTGF). Ergänzt werden die Bundespro-\r\ngramme teilweise durch weitere Instrumente in\r\nden Bundesländern. Nach dem SPRIND-Freiheits-\r\ngesetz kann jetzt auch die Agentur für Sprungin-\r\nnovationen in DeepTech-Startups investieren, die\r\nsich noch in einer ganz frühen Phase befinden\r\n(siehe dazu auch das Kapitel „DeepTech“).\r\nDoch der INVEST-Zuschuss wurde zuletzt mehr-\r\nfach gestutzt. Die Haushaltsmittel für dieses so\r\nwichtige Instrument sollten aber erhöht werden,\r\num Planungssicherheit bei Startups und Business\r\nAngels zu gewährleisten. Das ist auch eine Frage\r\nder Verlässlichkeit. Wir brauchen eine stärkere Prio-\r\nFinanzierung\r\nrisierung von Zukunftsinvestitionen im Budget des\r\nBundeswirtschaftsministeriums. Außerdem müs-\r\nsen die Bearbeitungszeiten von INVEST drastisch\r\nauf ein Maximum von 12 Wochen reduziert werden.\r\n2. Wachstumsphase: Kapital institu-\r\ntioneller Investoren mobilisieren\r\nFür die Finanzierung der Wachstumsphase ist es\r\nwie beschrieben entscheidend, Kapital institutio-\r\nneller Investoren zu mobilisieren. Wir wollen die\r\njährlichen Investitionen institutioneller Investoren\r\nin die Anlageklasse Venture Capital auf das\r\nNiveau in den USA anheben und bis 2030 ver-\r\ndreifachen – also auf mindestens 1 Prozent des\r\nBIPs. Eine entscheidende Rolle kommt dabei den\r\nVersicherungen zu: Aktuell allokieren sie ledig-\r\nlich rund 0.3 Prozent ihres verwalteten Kapitals\r\nin die Wachstumsfinanzierung. Am Ende des\r\nJahrzehnts sollten in Deutschland mindestens 1\r\nProzent dieses Anlagevolumens in Wagniskapital\r\ninvestiert werden.\r\nNeue Kapitalquellen marktwirtschaftlich\r\nerschließen\r\nGenerell stehen Kapitalanlagen für vergleichs-\r\nweise risikoreiche Anlageklassen nur in begrenz-\r\ntem Umfang zur Verfügung. Wir müssen daher\r\nneue Finanzierungsquellen für die Wachstums-\r\nfinanzierung erschließen, die typischerweise\r\nAnlagen mit geringerem Risikoprofil bevorzugen,\r\nwie beispielsweise die Aktienrente oder das\r\nAltersvorsorgedepot. Die Startup-Finanzierung\r\nmuss marktwirtschaftlich attraktiv sein und\r\nein Erfolg versprechendes Investmentangebot\r\n(„Chancen-Risiko-Profil“) für unterschiedliche In-\r\nvestorenklassen bieten. Ebenso braucht es einen\r\nmarktwirtschaftlichen Kreislauf von verbesserter\r\nWachstumsfinanzierung bis hin zu gestärkten\r\neuropäischen Exit-Kanälen, die einen lokalen\r\nRückfluss des Kapitals sicherstellen. In diesem\r\nKreislauf muss und wird dann auch das Startup-\r\nÖkosystem mitwachsen.\r\nZentrales Instrument der Wachstumsfinanzie-\r\nrung seitens des Bundes ist der 2021 aufgelegte\r\n„Zukunftsfonds“. Dank der modularen Ausge-\r\nstaltung ist dieser für ergänzende Maßnahmen\r\n16\r\nFinanzierung\r\nausgelegt. Zudem können bestehende Module\r\ninnerhalb des Konstrukts zukunftsorientiert wei-\r\nterentwickelt werden. Folgende Maßnahmen sind\r\nnotwendig:\r\nDachfondsstrukturen stärken\r\nIm Vergleich zu anderen Anlageklassen ist Ven-\r\nture Capital kleinteilig. Das macht Wagniskapital\r\nfür großvolumige Fonds-Investitionen schwer\r\nzugänglich. Dachfonds helfen diese Kleinteiligkeit\r\nzu reduzieren. Durch höhere „Ticketgrößen“ wird\r\nfür Fondsinvestoren außerdem auch der ad-\r\nministrative Aufwand gesenkt. Zudem schaffen\r\nDachfonds ein höheres Maß an Diversifizierung.\r\nPrivate Dachfonds-Initiativen sollten daher vor-\r\nangetrieben werden. Dazu zählt, die Rahmenbe-\r\ndingungen zu verbessern und Rechtssicherheit\r\nzu schaffen: Bestehende steuerrechtliche Un-\r\nwägbarkeiten im Hinblick auf die Gewerbesteuer\r\nsind auszuschließen.\r\nzu adressieren, sollte eine Weiterentwicklung\r\nvon marktwirtschaftlichen Fonds-Konstruktionen\r\naufbauend auf dem Wachstumsfonds mit ent-\r\nsprechenden Tranchierungslösungen aufgesetzt\r\nwerden. Die Strukturierung von Dachfonds mit\r\nmehreren Risiko-Tranchen erlaubt es, ein breites\r\nSpektrum an Investoren gemäß deren Chancen-\r\nRisiko-Profilen zu mobilisieren.\r\nInsbesondere für institutionelle Investoren schaf-\r\nfen Seniortranchen mit einer etwas niedrigeren,\r\naber gesicherteren Rendite einen geeigneten\r\nInvestitionsrahmen. Die Eigenkapitalanforde-\r\nrungen dieser Investoren könnten dabei zudem\r\nteilweise durch entsprechende Zugangsstruk-\r\nturen adressiert werden, beispielsweise mit\r\nfestverzinsten Inhaberschuldverschreibungen.\r\nIm Gegensatz dazu profitieren risikofreudigere\r\nInvestoren in einer Juniortranche, die auch das\r\nErstverlustrisiko tragen kann („first-loss piece“),\r\nvon höheren Renditen. Sie hebeln den Fonds\r\nentsprechend mit ihren Investments. Hier kann\r\neine stärkere Beteiligung des Staats helfen, mehr\r\nprivates Kapital zu hebeln.\r\nWährend in der Seniortranche eine Rendite von\r\n5-8 Prozent mit stark limitiertem Ausfallrisiko\r\nMit dem neuen Dachfonds-Modell, dem soge-\r\nnannten „Wachstumsfonds“, hat die KfW Capital\r\nerfolgreich mehr als 600 Millionen Euro Kapital\r\ninstitutioneller Investoren mobilisiert. Das war ein\r\nwichtiger erster Schritt, den es mit der geplanten\r\nAuflage des Wachstumsfonds II konsequent wei-\r\nterzugehen gilt.\r\nDurch Tranchierung neue\r\nChancen-Risiko-Profile\r\nschaffen\r\nTrotz eines attraktiven\r\nChancen-Risiko-Ver-\r\nhältnisses von Dach-\r\nfondskonstruktionen\r\nbleiben Investitionen von\r\nKapitalsammelstellen,\r\ninsbesondere Versiche-\r\nrungen, im gewünschten\r\nUmfang noch aus. Das\r\nliegt unter anderem an\r\nEigenkapitalrestriktionen\r\n(beispielsweise „Solvency\r\nII“ für Versicherungen)\r\nsowie an unterschied-\r\nlichen Risikoprofilen insti-\r\ntutioneller Investoren. Um\r\ndiese Herausforderungen\r\nRisikofreudigere\r\nInvestoren\r\n(höhere Renditen, mit\r\nmöglichem Erstverlustrisiko)\r\nRisikoaversere\r\nInvestoren\r\n(gedeckelte aber\r\ngesichertere Renditen)\r\nDachfonds mit Tranchierung\r\nSeniortranche\r\nJuniortranche\r\nVC-Fund VC-Fund VC-Fund\r\n17\r\nFinanzierung\r\nzufriedenstellend sein sollte, profitieren risiko-\r\nfreudigere Investoren von der Differenz zur tat-\r\nsächlich erzielten Rendite – und dies bei einem\r\nstark limitiertem Teilverlustrisiko.\r\nPrivatpersonen am wirtschaftlichen Erfolg\r\nteilhaben lassen\r\nPrivatpersonen in Deutschland profitieren bis-\r\nher nur in sehr eingeschränktem Umfang vom\r\nwirtschaftlichen Erfolg deutscher und europäi-\r\nscher Wachstumsunternehmen. Dadurch fehlt\r\nder Wachstumsfinanzierung in Deutschland\r\nein großer Kapitalstock. Das muss sich ändern.\r\nAnlagemöglichleiten für Kleinanleger*innen\r\nsollten ausgebaut werden. Das beginnt z.B. bei\r\neiner stärkeren, verpflichtenden Schulbildung im\r\nBereich Wirtschaft. Darüber hinaus sollten auch\r\ngeeignete Modelle etabliert werden, die die pri-\r\nvate Altersvorsorge attraktiver machen. Modelle,\r\nwie beispielsweise ein Altersvorsorgedepot, nach\r\nVorbild der USA (Traditional IRA, Roth IRA) oder\r\nder Schweiz („3. Säule“).\r\nKonkret muss es möglich sein, jährlich einen\r\ngewissen Betrag aus dem Bruttoeinkommen\r\nzur Altersvorsorge zu sparen. Um sowohl die\r\nRentenlücke als auch die in Deutschland viel zu\r\nniedrige Aktienquote in der Altersvorsorge zu\r\nschließen, sollte dieses Depot einen hinreichend\r\nhohen steuerbefreiten Sparbetrag bis zu 20.000\r\nEuro jährlich oder 10 Prozent des Einkommens\r\nermöglichen. Zuschüsse des Arbeitgebers (wie\r\netwa beim 401k in den USA) würden die Dynamik\r\nweiter stärken. Durch entsprechende Instrumen-\r\nte können – neben den Anlegenden selbst –\r\nsowohl der private als auch der öffentliche Markt\r\nnachhaltig und substanziell von einer steigenden\r\nNachfrage profitieren.\r\nAuch im Wealth Management sollten neue\r\nProduktklassen bzw. Fonds-Vehikel mit klarer\r\nVC-Ausrichtung entwickelt werden. Dabei spielen\r\nBanken und Asset-Manager eine wichtige Rolle.\r\nAuch hier sind steuerliche Anreize, etwa durch\r\neine Anrechenbarkeit von VC-Fondsinvestments,\r\nFreibetragsregelungen für Erträge aus VC-\r\nFondsinvestments, Abschreibungsmöglichkeiten\r\noder Freibetragsregelungen für Reinvestitionen\r\n(„Roll-over“) wichtige Hebel.\r\nMehr Transparenz für die Anlageklasse Venture\r\nCapital\r\nIn der Anlageklasse Venture Capital gibt es nach\r\nwie vor viel Intransparenz. Das gilt sowohl für die\r\nexakte Funktionsweise als auch für die erzielten\r\nRenditen. Potenzielle Investorengruppen, die\r\nbisher kaum mit der Anlageklasse in Berührung\r\nkommen (wie z.B. Versorgungswerke), bleiben\r\nVenture-Capital-Investitionen wohl auch des-\r\nhalb eher fern. Eine allgemein zugängliche und\r\nunabhängige Datenbasis ist daher ein erster,\r\nwichtiger Schritt für mehr Transparenz beim\r\nRisiko-Rendite-Profil. Dafür sollte auf die bisher\r\nunveröffentlichten und zugleich sehr umfangrei-\r\nchen Daten des European Investmentfonds (EIF),\r\nder über 30 Jahre Investitionserfahrung in Euro-\r\npa verfügt, zurückgegriffen werden. Schließlich\r\nist es international gängige Praxis, entsprechen-\r\nde Renditen und Kennzahlen auf Basis einzelner\r\nFonds – anonymisiert – zu veröffentlichen (siehe\r\nUSA, Skandinavien, etc.). Darüber hinaus sollten\r\ninsbesondere derzeit unterrepräsentierte Inves-\r\ntorengruppen wie Family Offices und Stiftungen\r\ngezielt angesprochen werden, etwa mit Hilfe\r\nausgewählter Multiplikator*innen.\r\nSteuerliche Wettbewerbsfähigkeit für\r\nVC-Investitionen sichern\r\nVenture-Capital-Fonds agieren vermögens-\r\nverwaltend. Das ist im Grunde allgemein un-\r\nstrittig. Doch teilweise wird behauptet, es gehe\r\ndabei um unternehmerisches Handeln. Diese\r\nBehauptungen führen zu gravierenden steuer-\r\nlichen Unsicherheiten, die gerade internationale\r\nInvestor*innen abschrecken, in deutsche VC-\r\nFonds zu investieren. Um das zu vermeiden, sollte\r\ndie sogenannte Steuertransparenz gesetzlich\r\nfestgeschrieben werden. Das verursacht keine\r\nMindereinnahmen, schafft aber dringend erfor-\r\nderliche Rechtssicherheit.\r\nRegulatorik anpassen\r\nDie bestehende Regulierung von Kapitalsam-\r\nmelstellen schließt zwar Venture-Capital-In-\r\nvestitionen grundsätzlich nicht aus, allerdings\r\nmachen hohe Eigenkapitalanforderungen solche\r\nInvestitionen oft vergleichsweise unattraktiv.\r\nDie Eigenkapitalvorschriften der Versicherungs-\r\nregulierung „Solvency II“ sollten dahingehend\r\n18\r\nangepasst werden. Dazu gehört auch, stärker\r\nzwischen den Anlage- bzw. Risikoklassen zu dif-\r\nferenzieren: Growth-Kapital etwa hat ein anderes\r\nRisikoprofil als Frühphasenfinanzierung. Das soll-\r\nte auch regulatorisch berücksichtigt werden.\r\n3. Exit: Investitionskreisläufe schaffen\r\nund Exit-Kanäle stärken\r\nDer Börsengang (Initial Public Offering, IPO) und\r\nder Verkauf an andere Unternehmen (Trade\r\nSale) sind die beiden wichtigsten Exit-Kanäle.\r\nGerade aus volkswirtschaftlicher Sicht ist es es-\r\nsenziell, dass sie in Deutschland oder zumindest\r\nEuropa stattfinden. Ohne hinreichende Exit-Ka-\r\nnäle kann dauerhaft kein starkes Startup-Öko-\r\nsystem bestehen. Denn ohne Exits können keine\r\nVeräußerungslöse erzielt werden, und einmal\r\ninvestiertes Kapital wird nicht wieder frei. Wäh-\r\nrend für Investor*innen auch ein Exit außerhalb\r\nDeutschlands oder Europas seinen Zweck erfüllt,\r\nsind die volkswirtschaftlichen Auswirkungen\r\ndramatisch: Seit 2015 ist durch IPOs europäischer\r\nUnternehmen in den USA ein ökonomischer\r\nWertverlust von mehr als 400 Milliarden Euro ent-\r\nstanden.15 Aus volkswirtschaftlicher Sicht sollten\r\nwir die Exits also in Deutschland halten. Aber\r\nauch die Etablierung eines Sekundärmarkts für\r\nVC-Fondsanteile stellt einen wichtigen Schritt\r\nzum Ausbau des europäischen VC-Ökosystems\r\ndar. Auf diese Weise stärken wir die Liquidität und\r\nAttraktivität dieser Assetklasse.\r\nEuropäischen Kapitalmarkt vertiefen und\r\nKapitalmarktunion umsetzen\r\nNachhaltig erfolgreiche Börsengänge setzen\r\neinen starken Kapitalmarkt voraus. Auch hier gilt\r\nes, die Nachfrage von institutionellen Investoren\r\nzu stärken, wofür wiederum Anreize geschaffen\r\nwerden müssen. Die Kapitalmarktunion spielt\r\ndabei eine wesentliche Rolle. Mit heute 35 Bör-\r\nsen in Europa (versus drei in den USA) besteht\r\nein hohes Level an Komplexität und fehlender\r\nTransparenz für institutionelle Investoren. Vor\r\nallem verteilen sich die Handelsaktivitäten im\r\nVergleich zu den USA auf zu viele Handelsplätze.\r\nDavon gibt es in Europa mehr als 200 (im Ver-\r\ngleich zu 50 in den USA). Dadurch entsteht eine\r\n15) McKinsey\r\nFinanzierung\r\nvermeidbare Fragmentierung von Liquidität, die\r\nim Ergebnis zu geringeren Unternehmensbe-\r\nwertungen beiträgt und die internationale Wett-\r\nbewerbsfähigkeit beeinträchtigt.\r\nDie landläufigen Beteuerungen, die europäische\r\nKapitalmarktunion voranzutreiben und zu vertie-\r\nfen, müssen sich in konkreten und konsequenten\r\nMaßnahmen widerspiegeln. Dazu gehören unter\r\nanderem, die Aufsicht über Prospektbilligungs-\r\nverfahren europaweit bei der ESMA zu bündeln.\r\nBörsengänge könnten auch durch ein Herabset-\r\nzen des Nominalwertes der Aktie auf 0.01 Euro fle-\r\nxibler möglich gemacht werden. Das würde die\r\nBedingungen an führende europäische Länder\r\nanpassen, bspw. Großbritannien. Darüber hinaus\r\nwürde die Verkürzung des Prospektbilligungs-\r\nverfahrens den IPO-Prozess verschlanken und in\r\nder Emissionspraxis mehr IPO-Fenster öffnen, die\r\ndann flexibler genutzt werden könnten. Und für\r\nbereits gelistete Unternehmen sollten Kapital-\r\nerhöhungen erleichtert werden, unter anderem\r\ndurch mehr Flexibilität bei der Preisfestsetzung\r\nim Rahmen von Kapitalerhöhungen mit verein-\r\nfachtem Bezugsrechtsausschluss.\r\nGerade bei Wachstumsunternehmen müssen\r\ndie Abschläge für eine erfolgreiche Platzierung\r\nhäufig über 5 Prozent liegen, sodass eine höhere,\r\ngesetzlich verankerte Flexibilität bei dem ver-\r\neinfachten Bezugsrechtsausschluss eingeräumt\r\nwerden muss. Andernfalls bleibt den Unterneh-\r\nmen nur die zeitlich deutlich aufwendigere und\r\nkostspieligere, prospektpflichtige Kapitalerhö-\r\nhung mit Bezugsrechten für die bestehenden\r\nAktionär*innen. Das sollte idealerweise um eine\r\nweitere Erhöhung des möglichen Volumens für\r\nKapitalerhöhungen mit vereinfachtem Bezugs-\r\nrechtsausschluss ergänzt werden, um kapital-\r\nintensives Wachstum rechtlich sicher und un-\r\nkompliziert zu ermöglichen.\r\nInstitutionalisierte Dialoge und eine Zusammen-\r\narbeit zwischen Startups, Corporates, Invest-\r\nmentbanken und Investierenden sollten diese\r\nstrukturellen Maßnahmen unbedingt flankieren.\r\nDer Startup-Verband bringt sich dabei aktiv ein.\r\nEin weiterer kurzfristiger Hebel liegt außerdem\r\n19\r\nFinanzierung\r\nbei der Regulierung des Equity Research. Groß-\r\nbritannien kann hier als Vorbild dienen.\r\nUm Anreize für Privatanleger*innen zu schaffen,\r\nkönnten zudem horizontale Verlustausgleiche\r\ndurch einen Verlustausgleich über Assetklassen\r\nhinweg ersetzt werden. Das würde eine breitere\r\nPortfolio-Allokation attraktiv machen.\r\nQuick-Wins für die laufende Legislaturperiode:\r\n•\r\nMehr Transparenz durch öffentlichen Zugang\r\nzu und zielgenaue Verwendung von EIF-\r\nDaten schaffen\r\n•\r\nEinführung der gesetzlichen Steuertrans-\r\nparenz\r\n•\r\nEinführung von Freibetragsregelungen für\r\nReinvestitionen („Rollover“)\r\n•\r\nNominalwert von Aktien auf 0.01 Euro ermög-\r\nlichen\r\n•\r\nErleichterung von Kapitalerhöhungen geliste-\r\nter Unternehmen\r\nAnreize für Unternehmensverkäufe schaffen\r\nFür mehr erfolgreiche Trade Sales benötigen wir\r\neine umfangreiche Infrastruktur. Dazu gehört der\r\nAustausch von Best Practices, die den konkreten\r\nMehrwert von Akquisitionen durch Innovations-\r\nbeschleunigung, Kostenreduktion und der Er-\r\nschließung neuer Marktsegmente verdeutlichen.\r\nDarüber hinaus bedarf es weitergehender\r\nstruktureller Maßnahmen wie Sonderabschrei-\r\nbungsmöglichkeiten für Unternehmen bei der\r\nÜbernahme von Startups in Verlustphasen. Auch\r\nstaatlich unterstützte Kredite könnten Akquisen\r\nerleichtern, etwa durch reduzierte Zinsen bei\r\nhohen F&E-Quoten oder bei der Erfüllung von\r\nESG-Kriterien.\r\nAttraktive Rahmenbedingungen für Trade\r\nSales müssen unabhängig von der Exit-Form\r\ngelten und alle Varianten der Zusammenarbeit\r\nzwischen Startups und Unternehmen berück-\r\nsichtigen: Das Spektrum reicht von vollständigen\r\nÜbernahmen über Asset-Deals bis zu Lizenzver-\r\neinbarungen in Zusammenarbeit mit europäi-\r\nschen Corporates. Die bestehenden steuerlichen\r\nSchlechterstellungen von Asset-Deals und Ko-\r\noperationen im Vergleich zum vollständigen Ver-\r\nkauf als Share-Deal sollten aufgehoben werden.\r\nZudem sollte das Außenwirtschaftsrecht nicht\r\nweiter verschärft werden. Auch wenn bisher nur\r\nwenige Unternehmensverkäufe untersagt wur-\r\nden, bedeutet allein die Prüfung erhebliche Un-\r\nsicherheiten und das Risiko von Verzögerungen,\r\ndie sich negativ auf den Verkaufsprozess auswir-\r\nken können. Bereits die Möglichkeit von Exit-Ein-\r\nschränkungen machen nicht nur Akquisitionen\r\nselbst, sondern auch die Einstiegsinvestitionen\r\nunattraktiver. Der Schutz heimischer Technologie\r\ndarf nicht zum Exit-Stopper werden.\r\n20\r\n03\r\nRolle des\r\nStaats\r\n21\r\nKapitel 3\r\nRolle des Staats\r\nAn unseren Verwaltungsprozessen, Rechtsgrund-\r\nlagen und am Einsatz staatlicher Ressourcen\r\nentscheidet sich, ob „der Staat“ – das sind letzt-\r\nlich wir alle – ein Katalysator für Innovationen\r\noder eher ein Bremsklotz ist. Um Bremsen zu\r\nlösen, Innovationen zu fördern und an Tempo\r\nzu gewinnen, müssen wir die Rolle unseres\r\nStaats teilweise neu denken und konsequent\r\nan Zukunftsthemen ausrichten. Dazu gehören\r\nfünf zentrale Felder: 1. (digitale) Infrastruktur, 2.\r\nVerwaltungsdigitalisierung & Bürokratieabbau,\r\n3. Update unserer Verwaltungskultur, 4. Moder-\r\nnisierung öffentlicher Vergabeverfahren und 5.\r\nneue Wettbewerbsregeln für bestehende und\r\nzukünftige Märkte.\r\nEs ist notwendig, bisherige Prozesse ergebnis-\r\noffen zu reflektieren und die Digitalisierung sowie\r\nInnovationsoffenheit unseres Staats stärker zu\r\nzentralisieren. Eine Möglichkeit wäre es etwa, die\r\nwirkungsstarke Stelle eines Chief Digital Officers\r\nzu schaffen, ausgestattet mit eigenen Kompe-\r\ntenzen und Mitteln, um die Gesamtaktivitäten im\r\nBundeskanzleramt zu koordinieren und durchzu-\r\nsetzen.\r\n1. Infrastrukturen & Basisdienste –\r\nunerlässliche Grundvoraussetzungen\r\nBesonders Startups, die auf Agilität, Innovation\r\nund schnelle Marktdurchdringung angewiesen\r\nsind, brauchen eine moderne, gut ausgebaute\r\nund versorgungssichere Infrastruktur. Das ist\r\nessenziell für nachhaltiges Wachstum und\r\nWettbewerbsfähigkeit. Deshalb muss Deutsch-\r\nland seine Infrastruktur bis 2030 konsequent\r\nweiterentwickeln und an die Bedürfnisse junger,\r\ndynamischer Unternehmen anpassen. Über\r\nZufriedenheitsabfragen kann dieser Fortschritt\r\ngemessen werden.\r\nInfrastruktur umfasst zwar auch eine innovative\r\nVerkehrspolitik (die weiter auf sich warten lässt),\r\numweltfreundliche Energieversorgung und fort-\r\nschrittliche städtische Entwicklung – doch als\r\nStartup-Verband konzentrieren wir uns in den\r\nfolgenden Absätzen auf die Themen digitale Ba-\r\nsisinfrastruktur, staatliche (digitale) Basisdienste\r\nund Social Entrepreneurship.\r\nDigitale (Netz-)Basisinfrastruktur: Internet,\r\nMobilfunk, Rechenzentren\r\nDer Ausbau unserer Glasfasernetze ist entschei-\r\ndend, um die erforderlichen Geschwindigkeiten\r\nund Bandbreiten für datenintensive Anwendun-\r\ngen und neue Technologien wie KI, IoT und Big\r\nData zu gewährleisten. Das ist besonders wichtig\r\nfür Echtzeit-Tracking und -Transparenz, Effizienz-\r\nsteigerung durch Datenanalysen, Predictive\r\nMaintenance und die Reduzierung von Ausfällen.\r\nKurzum: Ohne ein schnelles, modernes Internet\r\nsind wir nicht arbeitsfähig.\r\nEine lückenlose Mobilfunkabdeckung, insbe-\r\nsondere in ländlichen Gebieten und in Zügen,\r\nist weiterhin notwendig, um die Arbeit im\r\nUnternehmensalltag zu verbessern und den\r\nMitarbeitenden eine höhere Lebensqualität zu\r\nermöglichen. Es darf nicht sein, dass der Zug als\r\numweltfreundliche Reisealternative gewählt wird\r\nund effektives Arbeiten dann nicht möglich ist.\r\nUm international ein wettbewerbsfähiger Digital\r\nPlayer zu werden, muss Deutschland den Aus-\r\nbau von Rechenkapazitäten, insbesondere für\r\ndie KI-Entwicklung, als Priorität anerkennen und\r\nverfolgen. Die vorhandenen Kapazitäten sind\r\nbegrenzt und werden aktuell hauptsächlich von\r\nForschungseinrichtungen genutzt. Eine ausrei-\r\nchende Energieversorgung mit entsprechender\r\nNetzkapazität ist für den Ausbau unerlässlich.\r\nBestehende Supercomputer-Zentren müssen mit\r\nKI-spezifischer Hardware erweitert werden, um\r\nvielversprechende Hardware-Entwicklungspro-\r\njekte zu unterstützen, die absehbar den größten\r\nErfolg versprechen und deren Ergebnisse schnell\r\n22\r\nanwendbar sind. Eine Softwarelösung, die alle\r\nnotwendigen Komponenten umfasst, würde die\r\nNutzung der Hardware erleichtern. KI-unterstütz-\r\nte Chip- und Softwareentwicklung könnte FPGA-\r\nDesigns für KI-Anwendungen optimieren. Hier\r\nbrauchen wir Referenzfälle. Ebenso wichtig ist es,\r\ndass sich die Bundesregierung für den Ausbau\r\nund die Förderung europäischer KI-Datenzen-\r\ntren und GPU-Produktionsvolumen einsetzt, um\r\nauch im KI-Bereich eine digitale Souveränität zu\r\ngewährleisten – denn ohne einen gesicherten\r\nZugang zu einer solchen Infrastruktur sind Inno-\r\nvationen in diesem Feld kaum möglich.\r\nDigitale IT-Basisinfrastruktur des Staates:\r\noffene Plattformen und Dienste\r\nDer digitale Staat braucht eine passende IT-\r\nInfrastruktur: Ohne einheitliche Plattformen,\r\nCloud- und ID-Lösungen ist eine konsistente,\r\nsichere Digitalisierung nicht vorstellbar – weder\r\nverwaltungsintern noch an der Schnittstelle zur\r\nBevölkerung oder zu Unternehmen. Es braucht\r\ndaher eine zentral gesteuerte, digitale Infra-\r\nstruktur mit klaren, einheitlichen Regeln und\r\nSchnittstellen. In Estland und Finnland ermöglicht\r\nzum Beispiel „X-Road“ öffentlichen und privaten\r\nOrganisationen den sicheren Datenaustausch.\r\nDie Plattform erlaubt, sowohl staatliche als auch\r\nprivate Angebote lückenlos zu integrieren. Eine\r\nsolche Infrastruktur erleichtert die Einbettung\r\nund Skalierung der IT-Systeme von Startups und\r\nschützt durch ihre dezentrale Natur gleichzeitig\r\nsensible Daten.\r\nEine solche standardisierte Infrastruktur braucht\r\noffene und marktkonforme staatliche Schnitt-\r\nstellen. Diese sollten auf Industriestandards\r\nsetzen, damit Startups eine Chance haben, Teil\r\ndes staatlichen Ökosystems zu werden, sowohl\r\nwenn es um bürokratische Prozesse als auch\r\nund insbesondere um den Datenaustausch geht\r\n(siehe auch: 5. Neue Wettbewerbsregeln). Das in\r\nder Tech-Branche weit verbreitete Architektur-\r\nmuster „REST“ für APIs hat zu einem enormen\r\nInnovationsschub Richtung modulare IT-Sys-\r\nteme geführt und damit neue Geschäftsmodelle\r\nhervorgebracht. Es sollte auch im Staat primär\r\ngenutzt werden, um offene Schnittstellen anzu-\r\nbieten, denn proprietäre Schnittstellen führen\r\nnicht zu mehr Innovation!\r\nRolle des Staats\r\nDaneben helfen staatliche Basisdienste, um den\r\nInnovationsstandort zu stärken. Sie sind grund-\r\nlegende Bausteine für digitale Dienstleistungen\r\nund entscheidend für effiziente digitale Wirt-\r\nschaftsprozesse: Hierzu zählen vor allem breit\r\nakzeptierte digitale Identitäten sowie rechtlich\r\nverbindliche digitale Signaturen, die für digitale\r\nTransaktionen wie M&A-Geschäfte und Vertrags-\r\nangelegenheiten unerlässlich sind. Außerdem\r\nermöglichen sie effiziente digitale Verwaltungs-\r\nprozesse.\r\nIn den Niederlanden wurde mit „DigiD“ ein\r\nverlässliches digitales Identifikationssystem\r\ngeschaffen, das den Zugang zu zahlreichen\r\nOnline-Diensten der Regierung ermöglicht. Das\r\ndeutsche eID-System mit der Online-Ausweis-\r\nfunktion als Herzstück ist dagegen vor allem auf\r\nhöchste Sicherheit ausgelegt, doch für fast alle\r\nTransaktionen in der Wirtschaft und einer Vielzahl\r\nan Verwaltungsleistungen ist bereits das praxis-\r\nfreundlichere Sicherheitsniveau „substanziell“\r\nausreichend. Das könnte z.B. über die einmalige\r\nIdentifizierung in einer staatlichen App passieren,\r\ndie dann für weitere Leistungen verwendet wird,\r\nohne dass Nutzer*innen sich jedes Mal neu veri-\r\nfizieren müssen. Außerdem sollte bei der eID die\r\nIntegrierbarkeit in Plattformen und digitale Pro-\r\ndukte, etwa von Startups, stärker gefördert und\r\nvereinfacht werden.\r\nSocial Entrepreneurship: Demokratie und\r\nsoziale Marktwirtschaft als „Basisdienst“\r\nDie Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands basiert\r\nauf der Leistungsfähigkeit seiner Wirtschaft\r\nund des Staates, gestützt von Demokratie und\r\nsozialer Marktwirtschaft. Der Staat muss grund-\r\nlegende Güter wie Menschenrechtsschutz, so-\r\nziale Sicherung, öffentliche Gesundheit, Bildung,\r\nRechtsstaatlichkeit und eine gesunde Natur\r\ngewährleisten. Aufgrund von oft selbst verur-\r\nsachten Herausforderungen wie finanziellen Eng-\r\npässen, Fachkräftemangel und bürokratischen\r\nHürden kann der Staat diese Güter oft nicht\r\nausreichend bereitstellen. Daher sind soziale In-\r\nnovationen durch Sozialunternehmen und Social\r\nEntrepreneurs notwendig. Damit sie wirksam sein\r\nkönnen, brauchen sie einen innovationsfreund-\r\nlichen und kooperativen Staat.\r\n23\r\nDurch die Förderung privater sozialer Innova-\r\ntionen von Startups stärkt Deutschland seine\r\nsoziale Marktwirtschaft und sichert die Wettbe-\r\nwerbsfähigkeit seiner Wirtschaft und des Staates\r\nnachhaltig. Startups und Scaleups tragen mit\r\ninnovativen Ideen zur Lösung gesellschaftlicher\r\nHerausforderungen bei und unterstützen nach-\r\nhaltige Entwicklungen.\r\nEs sollten deshalb kooperationsfreundliche\r\nStrukturen in Behörden auf allen Ebenen ein-\r\ngerichtet werden, um Sozialunternehmen bei der\r\nZusammenarbeit zu unterstützen. Bisher passen\r\ndiese Unternehmen oft nicht in die staatlichen\r\nStrukturen und müssen komplexe, zeitraubende\r\nProzesse durchlaufen, um ihre Arbeit rechtssicher\r\nund nachhaltig zu gestalten. Es ist deshalb Auf-\r\ngabe der Innovationsverantwortlichen in Behör-\r\nden, diese Prozesse anzustoßen, zu vereinfachen\r\nund zu unterstützen.\r\nDie öffentliche Förderpraxis sollte auf das Er-\r\nreichen von Veränderungen abzielen und in der\r\nUmsetzung eine konstruktive Fehlerkultur etab-\r\nlieren, ohne den Weg zur Lösung eines Problems\r\nvon vornherein vorzuschreiben. Innovationshubs\r\ninnerhalb des Staates sollten aktiv Innovationen\r\nfördern und Kooperationen im Sinne des „Collec-\r\ntive Impact“ initiieren.\r\nNatürlich muss der Ausbau dieser Kooperations-\r\nstrukturen finanziert werden. Unser Lösungsvor-\r\nschlag: In Deutschland gibt es schätzungsweise\r\nbis zu 9 Milliarden Euro an „nachrichtenlosen\r\nAssets“ – also Vermögenswerte, bei denen die\r\nEigentümerschaft verloren ging. Diese Assets\r\nsollten der Gesellschaft zurückgeführt und ziel-\r\ngerichtet eingesetzt werden. In anderen G7-Län-\r\ndern, wie etwa Großbritannien, geschieht das\r\nbereits.\r\n16) DSM 2023, Seite 55.\r\n17) Um eine Messgrundlage hierfür zu definieren, sind entspre-\r\nchende Metriken zu entwickeln.\r\nRolle des Staats\r\n2. Digitale Verwaltung & Bürokratie-\r\nabbau – damit Deutschland auch für\r\nStartups wettbewerbsfähig bleibt\r\nKnapp 90 Prozent aller Gründer*innen sehen die\r\nBeschleunigung und Vereinfachung von Ver-\r\nwaltungsprozessen als zentralen Hebel, um das\r\nStartup-Ökosystems weiterzuentwickeln.16 Wäh-\r\nrend man anderswo Unternehmen vollständig\r\ndigital gründen und verwalten kann, wartet man\r\nin Deutschland oft Wochen oder gar Monate\r\nallein auf die Steuernummer oder Umsatzsteu-\r\ner-ID. Estland zeigt mit seinem „e-Residency“-\r\nProgramm, dass das vollautomatisch und sofort\r\nmöglich ist.\r\nZusätzlich führen unsere föderalen Strukturen zu\r\nwechselnden Zuständigkeiten, uneinheitlichen\r\nProzessen, einer Vielzahl unterschiedlicher Vor-\r\nschriften und fehlenden einheitlichen Standards.\r\nDas alles erschwert Gründungen und Skalierun-\r\ngen. Es braucht eine Neuordnung: Verwaltungs-\r\ndigitalisierung muss als bundesweite Gesamt-\r\naufgabe angegangen werden.\r\nWir wollen bis zum Ende des laufenden Jahr-\r\nzehnts das Land in Europa werden, bei dem\r\nUnternehmer*innen den geringsten Anteil ihrer\r\nZeit in Verwaltungsprozesse investieren müssen.17\r\nDigital first: einheitlichen „One-Stop-Shop“ für\r\nGründungen endlich realisieren\r\nDer Staat muss digitale Anlaufstellen viel stär-\r\nker entlang von Lebenslagen oder Zielgruppen\r\nbündeln, statt die eigenen Zuständigkeitslogiken\r\nin den Vordergrund zu stellen. Ein gutes Vorbild\r\nhierfür ist Dänemark, wo mit Virk.dk ein Anlauf-\r\npunkt für Unternehmen und gründende Personen\r\ngeschaffen wurde. Ein solcher zentraler Anlauf-\r\npunkt muss als digitale Plattform konzipiert sein,\r\nsodass Anträge nicht nur digital eingehen, son-\r\ndern auch digital bearbeitet werden.\r\nDas Ziel muss sein, Antragsverfahren um ein\r\nVielfaches zu beschleunigen. Bereits 2021 hatte\r\nsich die Bundesregierung zu “Startup in a Day”,\r\nalso zu einer Unternehmensgründung innerhalb\r\n24\r\neines Tages, verpflichtet.18 Das wird nur über\r\nden Aufbau einer leistungsfähigen digitalen\r\nInfrastruktur zu erreichen sein. Ganz konkret\r\nbrauchen wir deshalb einen effizienten, bundes-\r\nweit einheitlichen, digitalen „One-Stop-Shop“\r\nin Form einer Ende-zu-Ende-Plattform, die den\r\ngesamten Gründungsprozess online durchführ-\r\nbar macht und moderne Technologien zur Ent-\r\nscheidungsfindung nutzt.19 Eine solche zentrale\r\nPlattform sollte die Interaktionspunkte zwischen\r\nVerwaltung und Unternehmen reduzieren und\r\nalle automatisierbaren Prozesse auch tatsäch-\r\nlich automatisieren. Wir begrüßen viele Maßnah-\r\nmen in der im Juni 2024 beschlossenen Novelle\r\ndes Online-Zugangsgesetzes (OZG 2.0), wie etwa\r\ndie digitalen Organisationskonten für Unterneh-\r\nmen und die Schaffung bundesweit einheitlicher\r\nStandards. Doch für uns steht fest, dass diese\r\nMaßnahmen nur Grundlagen sind, auf denen wir\r\nweiter aufbauen müssen.\r\nVor diesem Hintergrund muss das im OZG 2.0\r\nvorgesehene Once-Only-Prinzip auch im Unter-\r\nnehmenskontext rigoros angewandt werden,\r\nsodass Daten nur einmal erhoben und von Be-\r\nhörden zusammengeführt werden. Das muss im\r\nEinklang mit dem Datenschutzrecht möglich sein.\r\nVerwaltungs- und Genehmigungsakte ohne Er-\r\nmessensspielraum sollten darüber hinaus auto-\r\nmatisiert erlassen werden, während Einspruchs-\r\nverfahren menschlich geprüft werden. Chatbots\r\nund KI-Hilfsmittel können häufig gestellte Fragen\r\nbeantworten und Startups beim Gründungs- und\r\nVerwaltungsprozess unterstützen. Niedrigschwel-\r\nlige, allgemeine Rechtsansprüche, wie eine Ver-\r\ngütung für doppelte Dateneingaben, können das\r\nPrinzip Verwaltung-as-a-Service fördern und\r\nBehörden zur Schaffung effizienter Schnittstellen\r\nanregen.\r\nDer gesamte Gründungsprozess könnte auf\r\ndiese Weise digital durchführbar sein, ein-\r\nschließlich der Anmeldung beim Handelsregister,\r\nder Gewerbeanmeldung und der Beantragung\r\nnotwendiger Lizenzen und Genehmigungen. Das\r\nreduziert unnötigen Aufwand und Wartezeiten,\r\ndie durch mehrfache Datenabfragen verschie-\r\ndener Behörden entstehen. Und funktioniert der\r\n18) Siehe dazu auch Startup Nations Standard (2024)\r\n19) Auch Frankreich zeigt in diesem Fall, wie es geht. Seit 2023 gibt\r\nes dort ein zentrales, obligatorisches Portal für Gründungen, Ände-\r\nRolle des Staats\r\n„One-Stop-Shop“ erst einmal mit den gerade\r\ngenannten Basisfunktionen, sollte er langfristig\r\ndahingehend ausgebaut werden, dass auch\r\nwiederkehrende Prozesse (wie die Hinterlegung\r\nvon Jahresabschlüssen oder Meldungen über\r\nwirtschaftliche Eigentumsverhältnisse im UBO-\r\nRegister) möglich sind. Stück für Stück werden so\r\nweitere bürokratische Redundanzen eliminiert.\r\nDie Digitalisierung muss außerdem das Notariat\r\neinbeziehen, das auch in einem modernen und\r\neffizienten Staat ein wichtiger Partner bei der\r\nStartup-Gründung ist. Gemeinsam mit der Bun-\r\ndesnotarkammer sollten daher Wege gefunden\r\nwerden, um das Notariat in Deutschland in seiner\r\nheutigen Form zu entbürokratisieren und weiter\r\nzu digitalisieren. Die notarielle Beurkundung\r\nsollte aber nur dann verpflichtend sein, wenn\r\nAufklärung und Belehrung auch tatsächlich ge-\r\nboten sind.\r\nDie geltende Rechtslage führt insbesondere bei\r\nausländischen Investor*innen durch den zeitli-\r\nchen und finanziellen Mehraufwand zu nachhal-\r\ntigen Irritationen. Die Rechtsgrundlagen des Be-\r\nurkundungsprozesses müssen vom Gesetzgeber\r\nentsprechend reformiert werden: Das gilt sowohl\r\nfür den Umfang der verpflichtenden Notarleis-\r\ntungen als auch für eine stärkere Digitalisierung\r\nder Notarleistungen (z.B. bei Vollmachten) selbst.\r\nMasterplan: Digitalisierung und Bürokratieab-\r\nbau als strategische Priorität begreifen\r\nFür Bürokratieabbau und Verwaltungsdigita-\r\nlisierung braucht es einen konkreten Master-\r\nplan und ein starkes vertikales wie horizontales\r\nLeadership, bei dem Roadblocker gesamtheitlich\r\nbetrachtet und beseitigt werden. Ein Chief Digital\r\nOfficer sollte mit umfassenden Kompetenzen\r\nvon Bund und Ländern ausgestattet werden und\r\neine Top-Down-Digitalisierungsstrategie entwi-\r\nckeln sowie – noch wichtiger – umsetzen. Jedes\r\nBundesministerium benennt in diesem Falle eine\r\nverantwortliche Stelle für Bürokratieabbau und\r\nDigitalisierung, die eng mit den anderen Ressorts\r\nund dem Chief Digital Officer zusammenarbeitet\r\nund jährliche Fortschrittsberichte erstellt.\r\nrungen und alle weiteren Unternehmensformalitäten:\r\nhttps://formalites.entreprises.gouv.fr/\r\n25\r\nUm die zukünftige Gesetzgebung bürokratiearm\r\nzu gestalten, sind für uns die messbare Steige-\r\nrung von Digital- und Praxistauglichkeit durch\r\nfrühe Berücksichtigung im Gesetzgebungs-\r\nprozess und die Reform der Folgenabschätzung\r\nwesentlich, insbesondere für Unternehmer*innen.\r\nDer seit 2023 geltende Digitalcheck darf nicht nur\r\neine Checkliste am Ende eines Gesetzentwurfs\r\nbleiben. Vielmehr muss ein Gesetz – auch mit\r\nHilfe von Digitalkompetenz und Vollzugserfah-\r\nrung – so entwickelt werden, dass es tatsächlich\r\ndigitaltauglich ist. Es muss also eine einfache,\r\nwirkungsorientierte Umsetzung ermöglichen und\r\ndigitale Potenziale zum Nutzen aller Beteiligten\r\nheben. Wie macht man so etwas? Indem Rege-\r\nlungen einfach und klar formuliert werden und\r\ndie Bedarfe der Betroffenen, bereits während\r\ndes Gesetzgebungsverfahrens durch aktive Ein-\r\nbeziehung, in den Mittelpunkt gestellt werden. Die\r\nNiederlande sind hier ein Vorbild, denn beides\r\nwird dort schon gemacht.\r\nAnalog zum vorgeschlagenen Chief Digital Offi-\r\ncer ist auch in diesem Fall ein konzentrierter und\r\ninterdisziplinärer Ansatz notwendig: Wir müssen\r\neine zentrale Taskforce für digitaltaugliche,\r\nwirkungsorientierte Gesetzgebung etablieren.\r\nUnser Ziel: Sie setzt schnell und effektiv 15 bis\r\n20 wesentliche politische Vorhaben pro Jahr\r\nbürokratiearm mit den Fachressorts auf. Dabei\r\nsollten interne Innovationseinheiten wie der Digi-\r\ntalService genutzt werden und da, wo es sinnvoll\r\nerscheint, bestehende Instrumente wie Checks\r\nund Bürokratieentlastungsverfahren zusammen-\r\ngeführt oder abgeschafft werden. Im gleichen\r\nZuge sollten die praktischen Auswirkungen von\r\nGesetzesvorhaben früh mit den Umsetzenden\r\ngetestet werden, etwa durch „Realitätschecks“\r\nmit Fokusgruppen von Unternehmen. So können\r\nspezifische Folgen leichter abgeschätzt werden.\r\nEbenso ließe sich auf diesem Wege die „One in,\r\none out“-Regel20 für Startups gezielt anwenden.\r\n20) Der „One in, one out“-Ansatz sieht vor, dass die Kosten jeder\r\nneuen Rechtsetzungsinitiative, die Verwaltungsaufwand ver-\r\nursacht, durch die Aufhebung oder Änderung einer oder mehrerer\r\nbestehender Rechtsvorschriften (in der Regel aus demselben Poli-\r\ntikbereich) ausgeglichen werden, die unnötige Kosten mindestens\r\nin gleicher Höhe verursachen.\r\nRolle des Staats\r\nEvaluationsrolle des Normenkontrollrats (NKR)\r\nstärken und weiterentwickeln\r\nAufgrund seiner übergreifenden Funktion sollte\r\nder NKR wieder als Institution direkt im Kanzler-\r\namt angebunden sein. Gesetze und politische\r\nMaßnahmen müssen stärker hinsichtlich ihrer\r\ntatsächlichen Wirkung beurteilt werden. Ent-\r\nsprechend müssen Evaluierungskonzepte so\r\nweiterentwickelt werden, dass sie strukturell zu\r\neinem kontinuierlichen Verbessern und Entbüro-\r\nkratisieren von Regelungen beitragen. Außerdem\r\nbraucht es eine Reform der Folgenabschät-\r\nzungen, indem Leitfäden und Erfüllungskosten\r\nkonsolidiert werden: Jedes Gesetz muss vor der\r\nVerabschiedung auf bürokratische Herausforde-\r\nrungen überprüft werden, genauso wie es jetzt\r\nbereits auf Digitaltauglichkeit geprüft wird – was\r\nsichtbar Wirkung zeigt.21 Der Normenkontrollrat\r\nsollte zudem Empfehlungen zur Entbürokrati-\r\nsierung geben, die von der Bundesregierung\r\nkommentiert werden, insbesondere warum Emp-\r\nfehlungen nicht umgesetzt werden.\r\nDie Ansätze zu Digitaltauglichkeit, Bürokratie-\r\nabbau und Evaluation sollten von der Bundes-\r\nregierung auf EU-Ebene sowie gegenüber den\r\nLändern und Kommunen gefördert werden.\r\nKleinstunternehmen22 sollten weitgehend von\r\nstaatlichen und berufsgenossenschaftlichen\r\nRegulierungen, verbindlichen Anschlüssen und\r\nversteckten Abgaben aller Art (z.B. betriebsme-\r\ndizinische Versorgung, Datenschutzbeauftragte,\r\nKündigungsschutzgesetz, IHK-Abgaben, GEZ-\r\nRundfunkbeiträge, statistische Meldungen, etc.)\r\nbefreit sein.\r\nZusammengefasst: Für künftige Technologien\r\nund Geschäftsmodelle ist letztlich ein Ex-post-\r\nRegulierungsansatz nötig, der Innovationen von\r\nBeginn an fördert und nicht primär auf Risiken\r\nfokussiert. Unternehmen erhalten auf diese Wei-\r\nse eine Karenzzeit, um ihre Produkte in begrenz-\r\nten Märkten oder Reallaboren (siehe dazu auch\r\ndas Kapitel „DeepTech“) zu testen. Nach dieser\r\nPhase erfolgt eine angepasste Regulierung ba-\r\n21) Die Prüfung der Digitaltauglichkeit im Rahmen des Gesetzes-\r\nentwurfs zur Modernisierung und zum Bürokratieabbau im Strom-\r\nund Energiesteuerrecht hat bspw. dazu geführt, dass durch die\r\nRegelungsgestaltung und die digitale Umsetzung erhebliche\r\nKosten eingespart werden.\r\n22) Definition gem. Empfehlung (2003/361/EG) der Europäischen\r\nKommission nach Umsatz- und Beschäftigten­ größenklassen.\r\n26\r\nRolle des Staats\r\nsierend auf technologischen und politischen Er-\r\nfahrungen. So kann eine ausgewogene Balance\r\nzwischen Innovationsförderung und staatlicher\r\nRegulierung gesichert werden.\r\n3. Personal & Kultur – Menschen\r\nmachen Veränderungen\r\nWenn wir einen wirtschaftlich resilienten, innova-\r\ntionsfördernden Staat haben wollen, brauchen\r\nwir auch einen kulturellen Wandel in der Ver-\r\nwaltung. Anders lassen sich der technologische\r\nFortschritt und die Digitalisierung nicht bewälti-\r\ngen. Ja, wir brauchen eine neue Kultur, die Krea-\r\ntivität, Flexibilität und Offenheit fördert.\r\nWir benötigen kompetentes Personal, besonders\r\nFührungskräfte mit Managementerfahrung und\r\nFähigkeiten in Digitalisierung, Technologien, De-\r\nsign und Projektmanagement. Derzeitige Einstel-\r\nlungsverfahren betonen Formalqualifikationen\r\nund Theorie statt praktischer Kompetenz. So wird\r\neine Kultur ohne risikobewusstes Handeln geför-\r\ndert. Niedrige Quoten von Quereinsteiger*innen\r\nverschärfen das Problem.\r\nVerglichen mit den übrigen Ländern in der EU,\r\ngibt es in Deutschland die wenigsten Menschen,\r\ndie aus der Privatwirtschaft in die Verwaltung\r\nwechseln. Außerdem sind Verwaltungen generell\r\nwenig divers und arbeiten in überformalisierten\r\nSilos.23 Besonders an der Schnittstelle zu Startups\r\nbraucht es dagegen ein flexibles, dynamisches\r\nMindset und eine innovative Kultur. Wie erreichen\r\nwir das?\r\nEin Upskilling und ein Reskilling des vorhandenen\r\nPersonals sind notwendig, wenngleich auch nicht\r\nausreichend. Wir brauchen Expertise von außen,\r\num neue Expertise in staatlichen Behörden auf-\r\nzubauen. Gleichzeitig müssen wir die Strukturen\r\nselbst reformieren, um eine moderne, zielbasierte\r\nArbeits- und Leistungskultur zu etablieren.\r\nHalten wir fest: Wir müssen den Querwechsel\r\nin die Verwaltung strukturell verbessern und\r\nfördern. Wir müssen Anforderungsprofile für\r\nLeitungspositionen neu denken und gezielt\r\nauch „Externe“ rekrutieren, denn bis 2030 geht\r\naußerdem jede*r dritte Arbeitnehmer*in im\r\nöffentlichen Dienst in den Ruhestand. Die Pen-\r\nsionierungswelle betrifft dabei überproportional\r\ndie mittleren und oberen Führungsebenen – also\r\ndiejenigen, die am ehesten einen Kulturwandel\r\nvorantreiben können. Wir schlagen deshalb eine\r\ngrundlegend neue Beförderungspolitik vor, bei\r\nder verbindlich z.B. 30 Prozent der Nachbesetzun-\r\ngen mit verwaltungsfernem Personal erfolgen. So\r\nkönnen Veränderungen schnell umgesetzt und\r\nexterne Wissensvorsprünge aus der Privatwirt-\r\nschaft in die Verwaltung integriert werden.\r\nAuch eine Charta „Offene Türen in der Verwal-\r\ntung“ kann hilfreich zur Zielerfüllung sein. Eine\r\nsolche Charta verpflichtet Behörden, Stellen-\r\nausschreibungen öffentlich und verständlich zu\r\ngestalten, sich auf relevante Kompetenzen zu\r\nfokussieren und sie online zu veröffentlichen. Sie\r\nsieht transparente Zulagensysteme für knappe\r\nQualifikationen und klare Begründungen bei\r\nder Ablehnung externer Kandidat*innen vor. Die\r\nCharta fördert auch Weiterbildung und Job-\r\nwechsel für bestehende Beschäftigte. Es gibt\r\nkeine rechtlichen Hürden; das Dienstrecht bietet\r\nden nötigen Spielraum. Die Politik sollte Ministeri-\r\nen und Behörden daher ermutigen, diese Charta\r\nzu unterzeichnen und zu veröffentlichen, um die\r\nVorteile eines Querwechsels zu nutzen.24\r\nTransferprogramme wie Work4Germany, mit de-\r\nnen heute schon personelle Digitalexpertise für\r\ndie Verwaltung gewonnen wird, können ebenfalls\r\nzur gezielten Personalgewinnung aus der Privat-\r\nwirtschaft beitragen und sollten auf 100 bis 150\r\nPersonen pro Jahrgang ausgebaut werden. Das\r\nZiel muss dabei sein, mindestens 30 Prozent des\r\nso gewonnenen Personals dauerhaft zu halten.\r\nDer Stellenaufwuchs der letzten Jahre muss in\r\nBudgets und Stellen für Zukunftsthemen umge-\r\nleitet werden. Es braucht digitale, datenbasierte\r\nAnalysezentren, Planungsstäbe, Veränderungs-\r\nkompetenzzentren und Digitalisierungsteams.\r\nBereiche wie Data Science, Data Analytics, Pro-\r\nzess- und Projektmanagement, Digitalisierung\r\n23) Hertie School: Querwechlser als die Impulsgeber von morgen (2020)\r\n24) So auch in den Forderungen des Querwechsler-Netzwerks 2021.\r\n27\r\nund Automatisierung, Risikomanagement, Com-\r\npliance sowie Kommunikation und Personal-\r\nmanagement benötigen gezielten Kompetenz-\r\naufbau. Die Besoldungs- und Tarifstrukturen der\r\nVerwaltung sollten dafür grundlegend reformiert\r\nwerden, indem u.a. das Angestelltenverhältnis\r\nmassiv ausgeweitet wird. Um kompetente Beset-\r\nzungen sicherzustellen, sind neue Stellenprofile\r\nfür Digitalisierungs- und Transformationsrollen\r\nnötig, nach dem Vorbild des britischen Digital &\r\nData Profession Capability Framework, das mehr\r\nals 20.000 Personen in solche Rollen gebracht hat.\r\nAuch hybride Institutionen wie Inhouse-Be-\r\nratungen und Innovations-Einheiten müssen\r\ngestärkt werden. Beispiele sind „BwConsulting“\r\nund „PD – Berater der öffentlichen Hand“, die\r\nkomplexe Veränderungsprozesse vorantreiben\r\nund die Auftraggeberfähigkeit des Staates\r\nstärken. Datenlabore und der DigitalService des\r\nBundes haben ebenfalls Digitalkompetenzen\r\naufgebaut und sollten verstärkt genutzt werden,\r\num wichtige Schnittstellen zwischen Staat und\r\nInnovationsökosystem zu gestalten sowie die Di-\r\ngitalisierung der Verwaltung voranzutreiben. Der\r\nStaat sollte das Beteiligungsmanagement bei\r\ndiesen internen Einheiten klarer auf Performance\r\nausrichten und bestehende Einheiten evaluieren,\r\nkonsolidieren und stärken. Nicht erfolgreiche\r\nModelle sollten abgewickelt werden, um Effizienz\r\nund Innovationsfähigkeit zu maximieren.\r\n4. Modernes & inklusives Vergabe-\r\nsystem – Chance für Startups und\r\nStaat\r\nDer Staat ist der größte Auftraggeber unseres\r\nLandes und daher ein wichtiger Kunde für Start-\r\nups. Gleichzeitig benötigt er die innovativen\r\nLösungen und spezialisierten Kenntnisse, die\r\nwiederum Startups bieten. Gründer*innen erwirt-\r\nschaften momentan jedoch nur rund 6 Prozent\r\nihrer Umsätze im B2G-Bereich.25 Selbst dedizierte\r\nGovTech26 -Startups erzielen wenig Umsätze im\r\nB2G-Geschäft: Lediglich 21 Prozent generieren\r\n25) DSM 23, Seite 27.\r\n26) Als GovTech-Startups werden Startups bezeichnet, die Produk-\r\nte anbieten, die im Kontext der öffentlichen Verwaltung zum Ein-\r\nsatz kommen und ggf. gezielt für diesen Einsatz entwickelt werden.\r\nRolle des Staats\r\nihre gesamten Umsätze mit öffentlichen Kunden,\r\nund weitere 37 Prozent erwirtschaften zumindest\r\nmehr als die Hälfte in diesem Bereich.27\r\nUnser Ziel ist, dass der Staat bis 2030 durch seine\r\nBeschaffungspraxis eine feste Säule der Inno-\r\nvationsförderung in Deutschland wird. Startups\r\nsollten bis dahin mindestens ihren fair share in\r\nder Größenordnung von 5 Prozent aller öffentli-\r\nchen Ausgaben erhalten. Wir wollen öffentliche\r\nAusschreibungen als Motor für Innovation und\r\nwirtschaftlichen Fortschritt etablieren, getragen\r\nvon einer neuen Generation agiler und hochspe-\r\nzialisierter Unternehmen, die der Staat als Kunde\r\naktiv fördert. Dafür müssen wir unbedingt das\r\nVergabesystem und die Vergabepraxis ändern.\r\nZentralisierung des Vergabesystems\r\nDie rechtlichen Vorgaben sind stark gestiegen.\r\nJedes Bundesland hat spezifische Gesetze und\r\nVerordnungen, der Bund hat sein eigenes Ver-\r\ngaberecht, und ab der oberschwelligen Vergabe\r\ngilt sowieso europäisches Recht. Und ohne\r\njuristische Expertise ist die Teilnahme an solchen\r\nVerfahren kaum möglich. Auch auf Behörden-\r\nseite führt die zunehmende Komplexität zu Ver-\r\nlangsamung und Risikoaversion.\r\nDas Vergaberecht muss deshalb über die Länder\r\nund den Bund hinweg vereinheitlicht und ver-\r\neinfacht werden. Bis zum Ende des Jahrzehnts\r\nsollten die vielen Gesetze und Verordnungen in\r\nein zentrales bundesweites Vergabegesetz über-\r\nführt werden, um damit dem Beispiel europäi-\r\nscher Partner zu folgen.28 Das würde außerdem\r\nerhebliche Vereinfachungen für Verwaltung und\r\nWirtschaft bringen. Gleichzeitig müssen auch\r\nPersonen ohne juristische Expertise und kleine\r\nStartups Vergabeprozesse fehlerfrei durchlaufen\r\nkönnen. Weitere Auflagen für Ausschreibungen,\r\nwie etwa die Bindung an Tarifverträge, würden\r\nhingegen den meisten Startups den Zugang zu\r\nVergabeverfahren weiter unnötig erschweren.\r\nBis es neue Regeln gibt, sollten Vergabestellen\r\nschon jetzt Maßnahmen ergreifen, um Startups\r\nfaire Chancen auf Zuschläge zu bieten – und\r\n27) InnoLab_bw 2022: Lage von GovTech in Deutschland, Seite 10.\r\n28) In Frankreich ist etwa geplant, bis 2028 alle öffentlichen Auf-\r\nträge des Staates, seiner Betreiber, der Krankenhäuser und der\r\nSozialversicherungsträger über eine einzige staatliche Online-\r\nPlattform abzuwickeln.\r\n28\r\nRolle des Staats\r\ndas als Führungsaufgabe verstehen. Der aktuell\r\nzu entwickelnde Startup-Beschaffungsindex hat\r\ndas Ziel, Daten entlang des gesamten Vergabe-\r\nprozesses zu erheben (insbesondere zur Anzahl\r\nbeteiligter Startups sowie deren Vergaben im\r\nVerhältnis zu den Gesamtaufträgen) und daraus\r\nHandlungsempfehlungen abzuleiten. Wir fordern,\r\ndass sich alle Vergabestellen an solchen Index-\r\nprojekten beteiligen.\r\nAktuell geforderte Kriterien wie Mindestjahres-\r\numsätze bis zum Doppelten des Auftragswertes\r\nund umfangreiche Referenzen verhindern oft,\r\ndass sich Startups auf öffentliche Ausschreibun-\r\ngen bewerben. Vor allem Early-Stage-Startups\r\nkönnen diese Anforderungen kaum erfüllen. Sie\r\nkönnen die Kriterien nur durch eine Bieterge-\r\nmeinschaft oder Eignungsleihe umgehen, was\r\njedoch selten vorkommt.\r\nDie Einführung der Direktvergabefreigrenze\r\nfür innovative Leistungen im Rahmen des an-\r\ngekündigten Vergabe-Transformationspakets\r\nist ein guter Anfang. Zusätzlich sollte im Unter-\r\nschwellenbereich mehr Flexibilität beim Nach-\r\nweis der Eignung herrschen, etwa durch Finan-\r\nzierungsbestätigungen externer Kapitalgeber.\r\nUm Startups eine Chance zu geben, fordern wir,\r\ndass Vergabeverfahren bis zu einer Grenze von\r\n100.000 Euro entfallen, solange eine Preis-/Leis-\r\ntungstransparenz über die Plattformverfügbar-\r\nkeit der betroffenen Produkt-/Leistungskategorie\r\ngewährleistet ist.\r\nWeitere Veränderungen der Vergabepraxis\r\nJenseits gesetzlicher Änderungen des Vergabe-\r\nsystems gibt es zahlreiche Möglichkeiten, um be-\r\nreits heute eine Öffnung und Inklusion von Start-\r\nups zu ermöglichen: Obwohl Ausschreibungen\r\ninzwischen digital veröffentlicht werden, gibt es\r\nim Prozessdesign noch viel Luft nach oben. Das\r\nZiel ist ja, dass auch (Early-Stage-)Startups die\r\nnotwendigen Unterlagen schnell und korrekt zu-\r\nsammenstellen können, und dass die Vergabe-\r\nstellen schnell und effizient entscheiden können.\r\nBeides muss sich in den UI/UX-Designansätzen\r\nwiderspiegeln. Das passiert bisher noch zu selten.\r\nEbenso sollte der Gesetzgeber eine einheitliche\r\nund zentrale Vergabeplattform etablieren, die UI/\r\nUX-seitig sowohl die Bedürfnisse des Marktes als\r\nauch der Vergabestellen berücksichtigt.\r\nUm sich stärker für innovative Lösungen zu\r\nöffnen, sollten beispielsweise Aufgaben- und\r\nLeistungsbeschreibungen funktional und nicht\r\nals detaillierte Leistungsverzeichnisse formuliert\r\nwerden. Und auch die Wahl des Vergabever-\r\nfahrens ist entscheidend. Daher sollten Verga-\r\nbestellen zu mehr Flexibilität ermuntert werden\r\n– und eine klare, transparente Kommunikation\r\nüber das Verfahren gewährleisten.\r\nIm staatlichen Beschaffungswesen sollte vor\r\ndiesem Hintergrund auch die Innovationsleistung\r\neiner Ausschreibung als entscheidendes Element\r\naktiv berücksichtigt werden statt, wie so oft, allein\r\ndie Kosten. Das führt dazu, dass nicht nur Groß-\r\nunternehmen, sondern auch innovative Startups\r\nund Scaleups den Auftrag erhalten können.\r\nLetztendlich müssen sich öffentliche Vergabeins-\r\ntitutionen und ihre Führungskräfte also dazu ver-\r\npflichten, ihr Beschaffungswesen so zu gestalten,\r\ndass Startups faire Chancen auf Zuschläge\r\nerhalten. Das sollte zu schnelleren, anwendungs-\r\nfreundlicheren und letztlich effektiveren Prozes-\r\nsen führen.\r\nIn diesem Zusammenhang haben wir auch einen\r\nAufklärungsbedarf in Sachen Startups in öffentli-\r\nchen Institutionen identifiziert: Oft herrscht immer\r\nnoch das Bild von kleinen Garagenfirmen vor,\r\ndie nicht dauerhaft liefern können. Gegen dieses\r\nZerrbild sollte mit gezielten Aufklärungskampag-\r\nnen vorgegangen werden.\r\nUnd: Im Sinne einer „lernenden Verwaltung“\r\nmuss die Zusammenarbeit zwischen Beschaf-\r\nfungsämtern über die föderalen Ebenen hinweg\r\nverbessert werden. Gemeinsame Pilotprojekte\r\nzwischen Bund, Ländern und Kommunen können\r\nhelfen, bessere Prozesse zu erproben. Nach ei-\r\nnigen Monaten könnten die Effekte ausgewertet\r\nwerden, um zu prüfen, ob die neuen Ansätze die\r\n23) Hertie School: Querwechlser als die Impulsgeber von morgen (2020)\r\n24) So auch in den Forderungen des Querwechsler-Netzwerks 2021.\r\n25) DSM 23, Seite 27.\r\n29\r\nAnzahl eingegangener Angebote erhöhen und\r\nwie sich Kostenstrukturen und Umsetzungsdau-\r\nern entwickeln. In der Startup-Welt heißt dieser\r\nProzess „test and learn“.\r\n5. Level Playing Field – Wettbewerbs-\r\nregeln an technologische Entwicklun-\r\ngen anpassen\r\nEine funktionierende Demokratie und eine\r\ninnovative wachsende Wirtschaft erfordern\r\nChancengerechtigkeit. Der Staat muss deshalb\r\ngeeignete Rahmenbedingungen für einen fairen\r\nWettbewerb gewährleisten. Für Startups und\r\nScaleups ist der Marktzugang entscheidend,\r\ndenn nur ein fairer Wettbewerb ermöglicht es\r\nihnen, sich gegen etablierte Unternehmen zu\r\nbehaupten und Innovationen erfolgreich zu posi-\r\ntionieren.\r\nUnser Ziel bis 2030: Wir schaffen insbesondere\r\nauf digitalen Märkten ein Level Playing Field, das\r\nes deutschen und europäischen Startups und\r\nScaleups ermöglicht, auf offenen Märkten zu kon-\r\nkurrieren und ihre Innovationskraft zu entfalten.\r\nWesentlich dafür ist die konsequente Anwen-\r\ndung des Kartellrechts sowie des Digital Markets\r\nAct (DMA) und des Digital Services Act (DSA).\r\nAuf diesem Fundament werden die Rechte der\r\nNutzer*innen geschützt, sowie Konzentrationen,\r\ninsbesondere auf digitalen Märkten und in dy-\r\nnamischen Bereichen wie der KI, verhindert. Dazu\r\nmüssen die EU- und die nationalen Behörden\r\nin die Lage versetzt werden, das Instrument der\r\nFusionskontrolle einzusetzen, und schneller und\r\neffektiver auf Marktmachtmissbrauch in sich\r\nentwickelnden Märkten zu reagieren. Das Beispiel\r\nder Generativen KI zeigt, dass sich große Tech-\r\nKonzerne durch Kooperationen und Investitions-\r\ndominanz, aber auch durch ihre Marktmacht\r\nund Kundenzugänge, bereits große Teile dieses\r\nneuen Marktes untereinander aufteilen.\r\nZweites wesentliches Thema ist die Förderung\r\nder Datenökonomie, um Innovation und Wachs-\r\ntum zu unterstützen. Neben den bisher erreichten\r\nFortschritten müssen weitere Maßnahmen ergrif-\r\nRolle des Staats\r\nfen werden, um den Zugang zu sowohl privaten\r\nals auch öffentlichen Daten zu erleichtern und\r\ndie Verknüpfung von Daten- und Geschäfts-\r\ngeheimnisschutz klar zu regeln. Dabei sollte der\r\nFokus auf Chancen und nicht nur auf der Risiko-\r\nminimierung liegen, ähnlich wie es das US-Jus-\r\ntizministerium vorlebt.\r\nWettbewerbsregeln konsequent umsetzen und\r\nfür entstehende Märkte weiterentwickeln\r\nMit dem DMA und den jüngsten Novellen des\r\nGesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\r\nhaben die Kartellbehörden erhebliche Kompe-\r\ntenzen erhalten. Die Bundesregierung muss in\r\nden kommenden Jahren sicherstellen, dass dem\r\nBundeskartellamt ausreichend Mittel zur Ver-\r\nfügung stehen, um dieses scharfe Schwert sowie\r\ndie Fusionskontrolle effektiv einsetzen zu können.\r\nDoch das allein reicht nicht aus. Technologische\r\nEntwicklungen schreiten rasant voran. Neue\r\nMärkte entstehen schneller, als sich die Geset-\r\nzeslage anpassen kann. Die Bundesregierung\r\nsollte sich daher auf europäischer Ebene dafür\r\neinsetzen, dass auch große und etablierte An-\r\nbieter Generativer KI (GenAI) von der EU-Kom-\r\nmission als Kernplattformdienste eingestuft wer-\r\nden, um sie zur Einhaltung der DMA-Vorschriften\r\nzu verpflichten.\r\nMaßnahmen zum Schutz kürzlich veröffentlichter\r\ndigitaler Nachrichteninhalte vor der Nutzung für\r\nKI-Trainings- und Eingabezwecke sind ebenso\r\nwichtig, wie eine Überarbeitung der rechtlichen\r\nRahmenbedingungen für GenAI-Anbieter zur\r\nNutzung von Webseiten für Text- und Data-Mi-\r\nning-Zwecke. Für Ersteres müssen die Inhalte für\r\neinen bestimmten Zeitraum (z.B. 48 Stunden)\r\nnach der Veröffentlichung geschützt werden, für\r\nLetzteres müssen Opt-Out-Mechanismen ge-\r\nwährleistet werden, die eine Indexierung durch\r\nSuchmaschinen nicht beeinträchtigen.\r\nAuch das europäische Urheberrecht muss auf\r\nGenAI-Anbieter und definierte Gatekeeper an-\r\nwendbar sein, insbesondere wenn die Verviel-\r\nfältigung geschützter Inhalte unabhängig vom\r\nServerstandort innerhalb der EU-Mitgliedstaaten\r\nerfolgt. Dabei muss sichergestellt werden, dass\r\n30\r\njede Nutzung von Inhalten, auch für das Training\r\nund die Gedächtnisbildung der Modelle, unter\r\ndie Urheberrechtsrichtlinie fällt.\r\nFür definierte GenAI-Gatekeeper muss es durch-\r\nsetzbare Vergütungsansprüche für Text- und\r\nData-Mining geben. Rechteinhaber sollten das\r\nRecht haben, eine angemessene Vergütung für\r\ndie Nutzung ihrer Inhalte durch GenAI-Anbieter\r\nzu erhalten. Diese Vergütung sollte unverzicht-\r\nbar und durch Verwertungsgesellschaften oder\r\ngesetzlich festgelegte Schlichtungsmechanis-\r\nmen durchsetzbar sein, die von beiden Seiten\r\ninitiiert werden können. Andernfalls könnten nur\r\ndie KI-Anbieter entscheiden, mit wem sie Verein-\r\nbarungen über die Nutzung und Vergütung von\r\nInhalten treffen, was dem Grundsatz der Urhe-\r\nberrechtsrichtlinie widerspricht.\r\nDaten als strategische Priorität begreifen\r\nAuch der Zugang und die Verfügbarkeit von\r\nDaten sind wesentliche Voraussetzung, damit\r\nInnovation entstehen kann. Der europäische\r\n„Data Act“ und der „Data Governance Act“ bieten\r\nein Fundament zur Belebung der privaten Daten-\r\nwirtschaft, sie sind jedoch nicht ausreichend.\r\nDie unklare Verknüpfung mit dem Daten- und\r\nGeschäftsgeheimnisschutz wird den Daten-\r\nzugang bremsen. Zudem fokussiert der Data Act\r\nmit Roh- bzw. nur wenig aufbereiteten Daten aus\r\ndem Bereich IoT nur einen kleinen Teil der wichti-\r\ngen Datenwirtschaft. Ein Datenzugangsanspruch\r\nfür Dritte, sowohl zu gebündelten individuellen als\r\nauch zu aggregierten Daten, ist deshalb zwin-\r\ngend notwendig.\r\nDer Zugang zu öffentlichen Daten muss ebenfalls\r\nerleichtert werden. Bisher lag hier der Fokus auf\r\nRisikominimierung, Chancen wurden nicht aus-\r\nreichend berücksichtigt. Obwohl es Fortschritte\r\ngibt, beispielsweise beim Gesundheitsdatennut-\r\nzungsgesetz, ist noch mehr möglich. So sollten\r\netwa Unternehmen in staatlichem Eigentum,\r\ninsbesondere in der Energie- und Verkehrswirt-\r\nschaft (Stadtwerke, ÖPNV), viel großzügigere\r\nDatenzugänge gewähren, um Innovationen\r\nanzukurbeln. Auch ein Zugang zu Außenhandels-\r\ndaten (Import und Export), wie in den USA, sollte\r\nerwogen werden.\r\nRolle des Staats\r\nVor diesem Hintergrund müssen staatliche\r\nUnternehmen noch stärker gemeinwohlorien-\r\ntiert handeln und auch dann Daten verfügbar\r\nmachen, wenn sie selbst nicht direkt davon\r\nprofitieren. In Sektoren, in denen private und\r\nöffentliche Unternehmen im Wettbewerb ste-\r\nhen, führen Teilungspflichten nur für öffentliche\r\nAkteure gleichzeitig dazu, dass private Anbieter\r\ntendenziell profitabler werden. Daher sollten\r\nDatenteilungspflichten in solchen Fällen im Sinne\r\ndes Wettbewerbs und des Gemeinwohls auch\r\nfür Private gelten und nicht, wie oft argumentiert\r\nwird, für niemanden. Nur so können wir sicher-\r\nstellen, dass Geschäftsgeheimnisse kein Hinder-\r\nnis für Innovationen werden, die der gesamten\r\nGesellschaft zugutekommen.\r\nQuick-Win für die laufende Legislaturperiode:\r\n•\r\nFreie Vergabe staatlicher Aufträge im Unter-\r\nschwellenbereich bis 100.000 Euro ohne zu-\r\nsätzliche Voraussetzungen ermöglichen\r\n31\r\n04\r\nDeepTech\r\n32\r\nDeepTech\r\nWir leben in einer Welt, die von rapidem tech-\r\nnologischem Wandel und tiefgreifenden ge-\r\nsellschaftlichen Herausforderungen geprägt ist.\r\nDeepTech-Technologien werden in diesen Zeiten\r\nimmer wichtiger, und sie sind schon heute weit\r\nmehr als eine Nische. Hier werden neue Lösun-\r\ngen entwickelt, die auf geschützten oder schwer\r\nreproduzierbaren Durchbrüchen in Wissenschaft\r\noder Technik basieren. DeepTech-Startups un-\r\nterscheiden sich von „normalen“ Startups durch\r\nlängere Entwicklungszeiten aufgrund komplexer\r\nAnforderungen und Regulatorik, höheren Kapi-\r\ntalbedarf für Investitionen in Demonstrations-\r\nanlagen und ein ausgeprägteres Chancen- und\r\nRisiko-Profil aufgrund technologischer Unsi-\r\ncherheiten. Deutsche Beispiele für erfolgreiche\r\nDeepTech-Startups sind Isar Aerospace, Marvel\r\nFusion, Sunfire – aber auch BioNTech. Diese\r\nStartups bieten Lösungen für die gravierendsten\r\nProbleme unserer Zeit, wie der Klimakrise und\r\nRessourcenknappheit, dem demografischen\r\nWandel und neuen Krankheiten.\r\nUnser Ziel ist es, Deutschland bis 2030 als global\r\nführenden DeepTech-Standort zu etablieren. Ja,\r\nwir wollen in die weltweiten Top 3 der DeepTech-\r\nStandorte. Dafür müssen wir ein robustes, dyna-\r\nmisches und international vernetztes Ökosystem\r\ngestalten. Deutschland bietet dafür ideale\r\nVoraussetzungen. Etwa aufgrund unserer starken\r\nindustriellen Basis, insbesondere im Automobil-\r\nund Maschinenbau sowie in der High-Tech-Fer-\r\ntigung. Zudem haben wir in Deutschland eine\r\nexzellente Forschungslandschaft und einen Pool\r\nan hochqualifizierten Talenten, vor allem in tech-\r\nnischen Disziplinen. Und auch Hochschulen und\r\nForschungsinstitute unterstützen den Techno-\r\nlogietransfer und Innovationen aktiv: Bei den Pa-\r\ntentanmeldungen steht Deutschland mit 13 Pro-\r\nzent aller neuen Patente im Jahr 2023 weltweit\r\nan zweiter Stelle. Die Förderung durch gezielte\r\nstaatliche Initiativen, wie der Bundesagentur für\r\nSprunginnovationen (SPRIND) und anderen, ist\r\nebenfalls ein Plus.\r\nKapitel 4\r\nDieses besondere Potenzial aber nutzen wir\r\nnoch nicht ausreichend. Aktuell fließen nur etwa\r\n2 Prozent des globalen DeepTech-Fundings in\r\ndeutsche Startups – und lediglich 3 der 100 welt-\r\nweit am höchsten finanzierten DeepTech-Start-\r\nups haben ihren Hauptsitz hier. Bis zum Ende des\r\nJahrzehnts wollen wir die Anzahl von DeepTech-\r\nUnicorns auf mindestens 30 erhöhen. Zudem soll\r\nes im Jahr 2030 mindestens 500 Ausgründungen\r\naus Hochschulen und Forschungsinstituten\r\ngeben und das Frühphaseninvestment in Deep-\r\nTech auf mindestens 1 Milliarde Euro ansteigen.\r\nWelche Instrumente dabei verwendet werden\r\nkönnen, haben wir im 2. Kapitel („Finanzen“) im\r\nAbschnitt (A): Frühphase aufgelistet.\r\nUnsere größten Herausforderungen\r\nDas Ziel, Deutschland bis 2030 als weltweiten\r\nTop-3-Standort für DeepTech zu etablieren, ist\r\nambitioniert. Wir sehen zahlreiche Herausfor-\r\nderungen entlang vier zentraler Säulen: Finan-\r\nzierung, Markteintritt, Technologietransfer und\r\nRegulatorik. Für jede diese Herausforderungen\r\nkennen wir aber auch Maßnahmen zur Lösung.\r\nDoch zuerst benennen wir die verschiedenen\r\nSchwierigkeiten, vor denen wir in Hochschulen,\r\nbei der Gründung, bei Investitionen und dem\r\nMarkteintritt stehen:\r\n1. Ein limitierter Zugang zu\r\nFinanzierungen\r\nEine große – wenn nicht sogar die größte – Hür-\r\nde stellt für deutsche DeepTech-Startups der Zu-\r\ngang zu ausreichend Kapital dar. Es mangelt vor\r\nallem an risikobereiten Investor*innen für Skalie-\r\nrungsphasen, insbesondere während der Series-\r\nB- und Series-C-Finanzierungsrunden29. Dadurch\r\nwird die Skalierung dieser Startups erheblich\r\nerschwert. Das führt wiederum dazu, dass sie\r\nin späteren Finanzierungsrunden vermehrt ins\r\n33\r\naußereuropäische Ausland abwandern – und\r\nwie wir im Kapitel „Finanzierung“ bereits be-\r\nschrieben haben, entsteht hier ein dramatischer\r\nvolkswirtschaftlicher Schaden für Deutschland.\r\nHinzu kommt, dass die Strukturen staatlicher\r\nFörderprogramme oft komplex und ineffizient\r\nsind. Das erschwert unnötig den Zugang zu\r\ngrundsätzlich bereits bestehenden, notwendigen\r\nfinanziellen Mitteln. Die eingeschränkte Nutzung\r\nder steuerlichen Forschungsförderung und die\r\nIntransparenz der Förderlandschaft verschärfen\r\ndie Situation. Problematisch sind außerdem die\r\nbegrenzten Exit-Möglichkeiten in Deutschland\r\nund innerhalb Europas.\r\n2. DeepTech-spezifische\r\nMarkteintrittshürden\r\nDeepTech-Startups stehen häufig vor Hürden\r\nbeim Markteintritt oder der Erstkundenakquise,\r\nwie etwa unvorteilhaften Auswahlkriterien bei\r\nstaatlichen Ausschreibungen. Auch diesem\r\nProblem haben wir uns bereits im vorherigen\r\nKapitel „Rolle des Staates“ gewidmet. Öffent-\r\nliche Ausschreibungen sind oft so konzipiert\r\n(Anforderungen an Alter, Mindestumsatz o.ä.),\r\ndass diese Startups keine Chance haben, daran\r\nteilzunehmen.\r\nZudem gibt es strukturelle Hürden und ein feh-\r\nlendes Mindset, die industrielle Partnerschaften\r\nerschweren. Das gilt vor allem für den deutschen\r\nMittelstand, der bisher erst teilweise erkannt hat,\r\nwie attraktiv es ist, mit Startups zu kollaborieren\r\noder in diese zu investieren, obwohl dies eine\r\nlangfristig lebenswichtige Quelle von Innovation\r\nfür etablierte Unternehmen wäre. Diese Barrieren\r\nverhindern eine reibungslose Integration von\r\nStartups in die industrielle Wertschöpfungskette\r\nund hemmen ihre Marktchancen.\r\n29) Series B- und Series C-Finanzierungen unterstützen Startups\r\nbei Skalierung und Expansion: Series B hilft beim Skalieren des\r\nUnternehmens, während Series C auf weitere Expansion und häufig\r\nDeepTech\r\n3. Barrieren im Technologietransfer\r\nGründungsaktivitäten werden an Hochschulen\r\nund Forschungsinstituten oft nicht hinreichend\r\ngefördert, weil es dort keine oder nur kaum ent-\r\nsprechende Anreizsysteme für Ausgründungen\r\ngibt. Die Prozesse für den IP-Transfer aus der\r\nForschung in die Startups sind derzeit oft dys-\r\nfunktional und zeitintensiv. Das erschwert die\r\nKommerzialisierung der Forschungsergebnisse.\r\nDeutsche Hochschulen publizieren zwar auf\r\ndemselben Niveau wie US-Hochschulen, aber\r\nsie gründen deutlich seltener aus. Das fußt, wie\r\nerwähnt, auf einer fehlenden gründungsorien-\r\ntierten Ausrichtung innerhalb wissenschaftlicher\r\nEinrichtungen. Ein weiterer großer Hemmschuh\r\nist der eingeschränkte Zugang zu kritischen Res-\r\nsourcen und Infrastruktur, der für die Entwicklung\r\nund Skalierung von DeepTech-Innovationen not-\r\nwendig ist.\r\n4. Komplexität der Regulatorik\r\nDie Industrieregulatorik wird an schnelle Techno-\r\nlogiesprünge derzeit zu langsam angepasst,\r\nwas die Innovationsgeschwindigkeit insgesamt\r\nhemmt. Bestehenden regulatorischen Rahmen-\r\nwerken, wie Sandboxes und Genehmigungsver-\r\nfahren, mangelt es an Agilität. Startups werden\r\ndadurch weiter unnötig ausgebremst. Zusätzlich\r\nbehindern langwierige und bürokratische Visa-\r\nProzesse für internationale Fachkräfte den Zu-\r\ngang zu dringend benötigten globalen Talenten,\r\nwie wir ebenfalls bereits in einem vorherigen\r\nKapitel „Talente“ beschrieben haben. Es gibt we-\r\nder eine fokussierte DeepTech-Regulatorik noch\r\neinen organisierten Austausch zwischen Staat\r\nund Industrie dazu.\r\nWie wir unsere Ziele erreichen\r\nSo viel zu den Problembeschreibungen. Kommen\r\nwir zu den Lösungsmaßnahmen entlang der vier\r\nSäulen Finanzierung, Markteintritt, Transfer und\r\nRegulatorik (siehe Abbildung).\r\nauf die Vorbereitung eines Börsengangs abzielt. Im Vergleich dazu\r\ndienen die Series A oder frühere Finanzierungsrunden der Etablie-\r\nrung des Geschäftsmodells.\r\n34\r\nDeepTech\r\nDeutschland zum global führenden Hub für Gründer*innen machen, um DeepTech via Startups\r\nzu kommerzialisieren und global zu skalieren\r\nErleichterter Zugang\r\nzu Finanzierung\r\nInvestoren speziell für\r\nLate-Stage Wachs-\r\ntumsphasen (u.a.\r\ndurch Vergrößerung\r\ndes DTCFs1)\r\nEinfache & klar\r\nstrukturierte erfolgs-\r\nabhängige Förder-\r\nprogramme\r\nFörderung von\r\nFOAK2-Investments\r\nin DT mit geringem\r\ntechn. Risiko\r\nMarkteintritt\r\nfür Deep Tech er-\r\nleichtern\r\nInternational ver-\r\nnetztes Ökosystem\r\nfür globale Skalie-\r\nrung/Vermarktung\r\nStarke Partner-\r\nschaften zwischen\r\nIndustrie & Startups\r\nin Entwicklung & Ein-\r\nkauf\r\nSteigerung der öff.\r\nBeschaffung von\r\nDeep Tech Startups\r\nStarker Fokus auf\r\nTechnologie-\r\ntransfer\r\nKlare und verein-\r\nfachte IP-Transfer-\r\nprozesse aus z.B. Unis\r\nin Startups/Industrie\r\nIncentivierung für\r\nAusgründungen &\r\nMindset von Unis\r\nund Forschungsins-\r\ntituten\r\nWeiterentwicklung\r\nvon Startup Facto-\r\nries\r\nErmöglichende und\r\nantizipierende\r\nRegulatorik\r\nSchnelle & adäquate\r\nAnpassund der Re-\r\ngulatorik an techni-\r\nsche Entwicklungen\r\nSandboxen / Realla-\r\nbore als geschützte\r\nTestumgebungen\r\nRegulatorik adressa-\r\ntengerecht und zeit-\r\nnah kommunizieren\r\nNote: DT = Deep Tech\r\n1. Deep Tech & Climate Fonds\r\n2. First -of-a-Kind Pruduktionsanlagen für Deep Tech Unternehmen\r\nQuelle: 1A2030 DT Working Team\r\nUnser Lösungsansatz für DeepTech in Deutschland entlang der vier Säulen.\r\n1. Erleichterter Zugang zu Finanzierungen\r\nDer bestehende Deep Tech & Climate Fonds\r\n(DTCF) sollte vergrößert werden. Dadurch könn-\r\nte er großvolumigere Finanzierungsrunden zu\r\nspäteren Zeitpunkten als wichtiger Co-Investor\r\nunterstützen, und so entscheidend zur Skalierung\r\nund internationalen Wettbewerbsfähigkeit von\r\nDeepTech-Scaleups beitragen (weiteres zur\r\nMobilisierung von Kapital steht auch im Kapitel\r\n„Finanzierung“).\r\nZudem sollte der verstärkte Einsatz erfolgsab-\r\nhängiger Förderprogramme30 mehr Anreize für\r\nDeepTech-Startups schaffen, festgelegte Ziele\r\neffizient zu erreichen. Der Staat übernimmt hier\r\neine Fördergarantie, die aber nur dann gilt, wenn\r\ndie definierten Meilensteine tatsächlich erreicht\r\nwerden: Das fördert nicht nur zielgerichtetes\r\nArbeiten, sondern minimiert auch etwaige finan-\r\nzielle Risiken für die öffentliche Hand.\r\nWeiterhin wollen wir FOAK31 -Investments in\r\nDeepTech mit vergleichsweise geringem tech-\r\nnischem Risiko fördern, etwa für den Aufbau\r\nvon Produktionskapazitäten. Die Einführung\r\nstaatlicher Garantien, Kreditbürgschaften und\r\nDe-Risk-Maßnahmen würde das Vertrauen in\r\nFOAK-Investments stärken und mehr private\r\nInvestitionen anziehen. Das würde auch als\r\nAntwort auf internationale Initiativen wie den\r\n„US Inflation Reduction Act“ dienen und auf be-\r\nstehende Kreditabsicherungsprogramme (EIB\r\nVenture Debt oder NZIA/GDIP) sinnvoll aufbauen.\r\nZusätzlich könnten kluge Debt-Programme, wie\r\nsie in Frankreich über die BPI angeboten werden,\r\ndie Liquidität von DeepTech-Startups stärken.\r\n30) Beispiel: Das Pro-Fit-Programm der Investitionsbank Berlin,\r\ndas aber noch deutlich ausgeweitet und auf DeepTech geschärft\r\nwerden müsste.\r\n31) First-of-a-Kind-Produktionsanlagen für DeepTech-Unterneh-\r\nmen\r\n35\r\nNotwendig ist auch eine stärkere Flexibilität der\r\nSPRIND. Speziell sollte in Ergänzung zum SPRIND-\r\nFreiheitsgesetz die bereits ausgeweitete finan-\r\nzielle Autonomie durch mehrjährige Budgets\r\nausgebaut und doppelte Aufsichtsstrukturen ab-\r\ngebaut werden. Zudem sollte die Selbstbewirt-\r\nschaftungsquote (aktuell bei 30 Prozent) erhöht\r\nund eigene Erlöse komplett behalten werden\r\nkönnen. Dadurch werden Effizienz und Wirksam-\r\nkeit der Maßnahmen gesteigert.\r\nDie Nutzung der steuerlichen Forschungszulage\r\nmuss ebenfalls erweitert werden. Denn trotz\r\nsubstanzieller Verbesserungen bei der Zulage in\r\nletzter Zeit ist die Nutzung durch Startups in der\r\nPraxis stark ausbaufähig. Hierfür sollte die Kom-\r\nmunikation der Programme intensiviert werden,\r\num die Nutzungsrate bei DeepTech-Startups zu\r\nsteigern. Das BioTech-Segment ist ein positives\r\nBeispiel, das die steuerliche Zulage bereits im\r\ngrößeren Umfang nutzt.\r\nZudem sollten die bestehenden Förderprogram-\r\nme transparenter und einfacher dargestellt\r\nwerden. In diesem Zuge braucht die BMWK-För-\r\nderdatenbank ein Update. Auch indirekte Förder-\r\nmöglichkeiten sollten klarer kommuniziert und\r\nin standardisierten Antragsprozessen etabliert\r\nwerden. Hier kann KI den Prozess beschleunigen\r\nund für sämtliche Beteiligte effizienter gestalten.\r\nSo werden der Aufwand minimiert und Erfolgs-\r\nchancen maximiert.\r\n2. Den Markteintritt für DeepTech-Startups er-\r\nleichtern\r\nWir müssen die öffentliche Beschaffung von\r\nDeepTech steigern. Denn praktisch nie besteht\r\nfür DeepTech-Startups bereits ein (freier) Markt,\r\nweshalb wir ein Umdenken in der staatlichen Be-\r\nschaffungspraxis erreichen wollen: In Zukunft soll\r\ndie öffentliche Hand, wann immer möglich und\r\nsinnvoll, durch LOIs32 - oder PCP33 -Erklärungen,\r\nLösungen von DeepTech-Startups in Betracht\r\nziehen. Schließlich kann der Kauf innovativer\r\nTech-Lösungen Vorteile für den Staat bezüg-\r\nlich Kosten, Leistungsfähigkeit und eigener\r\n32) Ein Letter of Intent (LOI) ist eine unverbindliche Absichtserklä-\r\nrung, welche die grundlegenden Bedingungen und Absichten einer\r\ngeplanten Vereinbarung zwischen den Parteien umreißt.\r\n33) Ein Pre-Commercial Procurement (PCP) ist ein Beschaffungs-\r\nverfahren, bei dem öffentliche Einrichtungen „Forschung und\r\nDeepTech\r\nInnovationsfähigkeit bieten.34 Eine staatliche\r\nAbsichtserklärung hilft außerdem enorm bei der\r\nSuche nach Investitionen und Talenten. Weiter\r\nsollten öffentliche Ausschreibungen für „(Pre-)\r\nCommercial Procurements“ startupfreundlich\r\ngestaltet werden. Am besten werden Startups\r\ngleich aktiv in Ausschreibungen miteinbezogen\r\n(z.B. IRIS²) und nicht durch hohe Anforderungen\r\n(wie Mindestumsatz oder Gesamtzeit am Markt)\r\nausgeschlossen.\r\nVon der Kooperation zwischen Startups und\r\nMittelstand profitieren beide Seiten. Doch das\r\nPotenzial schöpfen wir noch immer nicht aus.\r\nDaher sollte der deutsche Mittelstand für ein\r\nstärkeres Engagement im DeepTech-Bereich in-\r\ncentiviert werden. Das kann beispielsweise durch\r\nKooperationsgutscheine, die Entwicklung stan-\r\ndardisierter Verträge oder die Erweiterung von\r\nNetzwerkprogrammen systematisch geschehen.\r\nAuch sollte die strikte Trennung zwischen mili-\r\ntärischer und ziviler Forschung und Entwicklung\r\n(F&E) und Beschaffung aufgelöst werden. So\r\nkönnen wir den Spillover und Dual Use steigern\r\nund Projekte fördern, für die es keine zivilen\r\nFörder- bzw. Investitionsmechanismen gibt. Ein\r\ninternationales Beispiel hierfür ist die DARPA in\r\nden USA, die erfolgreich militärische und zivile\r\nInnovationen kombiniert. Auch die UNIT 8200\r\naus Israel ist ein gutes Beispiel dafür, wie eine\r\nmilitärische IT/Cyber-Einheit zum Aufbau des\r\ngesamten KI/IT-Ökosystems beigetragen hat.\r\nDurch diese Aufhebung würde nicht nur die\r\nEntwicklung innovativer Technologien gestärkt,\r\nsondern zusätzlich ein Beitrag für mehr Sicherheit\r\ngeschaffen. Gerade angesichts der geänderten\r\nSicherheitslage in Europa und aktueller geopoliti-\r\nscher Herausforderungen wäre das eine Win-\r\nwin-Situation.\r\n3. Starker Fokus auf Technologietransfer\r\nEin zentraler Hebel für den Technologietransfer\r\nist die stärkere Priorisierung von Ausgründungen\r\nan Hochschulen und Forschungsinstituten. Hier\r\nmüssen bessere Anreizsysteme geschaffen\r\nEntwicklung (F&E)“-Dienstleistungen einkaufen, um innovative\r\nLösungen zu entwickeln.\r\n34) Wie das bspw. mit den deutschen Startups „Marvel Fusion“ und\r\n„Proxima Fusion“ innerhalb des DeepTech-Segments Kernfusion\r\ngeschehen ist.\r\n36\r\nwerden: Wir schlagen daher vor, dass sich Hoch-\r\nschulen selbst verpflichten, mindestens 1 Prozent\r\nihres Gesamtbudgets (einschließlich Drittmittel)\r\nfür Ausgründungen zur Verfügung zu stellen.\r\nSpeziell sollten hier technische Hochschulen in\r\ndie Verantwortung genommenen werden, um\r\nTechnologien mit DeepTech-Bezug zu entwi-\r\nckeln. Mit dieser Maßnahme würden signifikant\r\nmehr finanzielle Mittel direkt in die Unterstützung\r\nvon Ausgründungen fließen, die dann auch mehr\r\nspezifische Qualifizierungsangebote, Veranstal-\r\ntungen, Infrastruktur und Ressourcen umfasst.\r\nFür Hochschulen, die diese Selbstverpflichtung\r\neinhalten oder übertreffen, sollten zusätzliche\r\nMittel zur Verfügung gestellt werden. Das schafft\r\nweitere Anreize und vermindert etwaige Ver-\r\nteilungskämpfe innerhalb der Hochschulen. An-\r\ngesichts verfassungsrechtlicher Vorgaben sind\r\nhierbei in erster Linie die Bundesländer gefordert,\r\naber der Bund sollte diese Entwicklungen durch\r\nkluge Flankierungen unterstützen. Neben der rei-\r\nnen Messung des Ein-Prozent-Budgetziels sollten\r\nUniversitäten auch am Erfolg der Maßnahme\r\ngemessen werden. Hierfür schlagen wir vor, dass\r\netwa die Anzahl der Ausgründungen pro Univer-\r\nsität systematisch und dauerhaft ermittelt und\r\nso eine gemeinsame Messgrundlage geschaffen\r\nwird.\r\nWeiter müssen wir mehr Anreize für Ausgrün-\r\ndungen bei Professor*innen schaffen. Oft ist der\r\nTransfer bereits als dritte Säule neben Forschung\r\nund Lehre35 in den Hochschulgesetzen der Län-\r\nder verankert. Doch in der Praxis besteht keine\r\nGleichberechtigung der Säulen. Dadurch ver-\r\nspielen wir Chancen, die sich aus den Erfindun-\r\ngen ergeben. Die Unabhängigkeit von Forschung\r\nund Lehre sind unbedingt zu gewährleisten. Aber\r\nohne eine stärkere Berücksichtigung des Trans-\r\nfers, insbesondere von Ausgründungen, wird die\r\nerforderliche Kommerzialisierung nicht gelingen.\r\nZiel muss es sein, Lehrstühle stärker in Richtung\r\neines unternehmerischen Mindsets auszurichten\r\nund Entrepreneurship-Erfahrungen bei Neu-\r\nbesetzungen zu berücksichtigen, damit sich die\r\ndritte Säule in den Professuren widerspiegelt.\r\n35) Weitere hier nicht gesondert aufgeführte Säulen sind: Selbst-\r\nverwaltung und Internationalisierung.\r\nDeepTech\r\nEine Incentivierung könnten z.B. Freisemester für\r\nProfessor*innen, die sich an Gründungen beteili-\r\ngen, oder auch für gründende Studierende selbst\r\nsein.\r\nIn diesem Zusammenhang sollten auch der\r\nIP-Transfer vereinfacht und Prozesse beschleu-\r\nnigt werden. Noch zu oft ist der IP-Transfer\r\nFlaschenhals bei Ausgründungen. Neben einer\r\nstets liquiditätsschonenden und gründungs-\r\nfreundlichen Ausgestaltung der Verträge sind\r\nvor allem die Verfahren zu beschleunigen. So\r\nsollten zwölf Wochen für den Prozess ausreichen.\r\nMit dem Programm „IP-Transfer 3.0“ (einem\r\nZusammenschluss von knapp 20 Hochschulen,\r\nStifterverband und SPRIND) werden wichtige\r\nVereinfachungen vorangetrieben und Orientie-\r\nrungen geschaffen. Auch der Startup-Verband\r\nbringt sich gemeinsam mit der TransferAllianz\r\nkonstruktiv in die Debatte ein.\r\nWichtig ist, schnell und effizient praktikable und\r\nrechtssichere Lösungen in der Breite der Hoch-\r\nschullandschaft zu etablieren. Das bedeutet,\r\nmöglichst weitgehende Standardisierungen\r\nzu schaffen, ohne dabei branchenspezifische\r\nBesonderheiten außen vor zu lassen. Das kann\r\nauch die Vergabe virtueller Anteile einschließen.\r\nWissenschaftliche Einrichtungen sollen (finan-\r\nziell) motiviert werden, diese Standards umzu-\r\nsetzen, um den Technologietransfer zu beschleu-\r\nnigen. Das Auslaufen des „WIPANO-Programms“\r\nin dieser Legislaturperiode konterkariert diese\r\nBemühungen. An dieser Stelle sollte dringend er-\r\nneut angesetzt werden.\r\nZudem sollten die noch auszuwählenden Star-\r\ntup-Factories36 in einem zweiten Schritt punktuell\r\nweiterentwickelt werden. Das könnte beispiels-\r\nweise mit neuen, attraktiven DeepTech-Sti-\r\npendien geschehen, die speziell auf Studierende\r\nzugeschnitten sind und sich auf Schlüsseltech-\r\nnologien wie Künstliche Intelligenz, Biotechno-\r\nlogie und Quantencomputing konzentrieren.\r\nDadurch könnten über die aktuell geplante Aus-\r\ngestaltung hinaus der jeweilige Standort weiter\r\ngestärkt und bestehende Kooperationen mit der\r\n36) BMWK/EXIST: Hintergrundinformationen zum Leuchtturmwett-\r\nbewerb „Startup-Factories“ (2024)\r\n37\r\nIndustrie für eine Clusterbildung genutzt werden.\r\nUm den Erfolg der Startup-Factories nachhaltig\r\nzu garantieren, sollten ohnehin die Bundesländer\r\nmit ihren jeweiligen regionalen Entwicklungsstra-\r\ntegien aktiv miteinbezogen werden.\r\nEbenso braucht es weitere Anreize für die Pro-\r\nfessionalisierung der Technologietransfer Offices\r\n(TTOs). So können Best Practices ausgetauscht,\r\ndie Leistung verschiedener TTOs verglichen und\r\nVerbesserungspotenziale identifiziert werden.\r\nSchließlich soll die Nutzung institutioneller\r\nRessourcen erhöht werden. Eine bundesweite\r\nLeitlinie zur Nutzungsvereinbarung und eine zen-\r\ntrale Plattform zur Transparenz über Ressourcen\r\nkönnten die effiziente Nutzung fördern.\r\nZu guter Letzt sollte auch der Aufbau der Deut-\r\nschen Agentur für Transfer und Innovation (DATI)\r\nzügig mit dem Ziel angestoßen werden, das\r\nTransfergeschehen in Deutschland quantitativ\r\nund qualitativ aufzuwerten: Durch die gezielte\r\nFörderung von Transferaktivitäten kann die\r\nDATI dafür sorgen, dass der Transfer als gleich-\r\nberechtigte dritte Säule neben Forschung und\r\nLehre nicht nur auf dem Papier steht, sondern\r\ntatsächlich im universitären Alltag gelebt wird.\r\nDie DATI muss sich eng mit dem bestehenden\r\nDeepTech-Ökosystem vernetzen und beim\r\nDesign ihrer Förderinitiativen die Belange von\r\nDeepTech-Ausgründungen berücksichtigen. Dies\r\nist auch durch eine entsprechende Repräsen-\r\ntation in den Gremien der DATI sicherzustellen.\r\nEbenso wie eine Anschlussfähigkeit der DATI-För-\r\nderung an weitere Finanzierungsformen.\r\n4. Eine ermöglichende und antizipierende\r\nRegulatorik schaffen\r\nDie Regulatorik für DeepTech-Technologien\r\nmuss klarer und agiler werden, z.B. mit Hilfe eines\r\nneuartigen „Advisory Council“. Dieser Rat soll den\r\nAustausch zwischen dem DeepTech-Ökosystem\r\nund der Bundesregierung bzw. einschlägigen\r\nAufsichtsbehörden neu aufstellen und koordinie-\r\nren. Hier steht vor allem der proaktive Transfer\r\nvon aktuellen und bevorstehenden Themen aus\r\ndem DeepTech-Ökosystem in die Politik im Vor-\r\n37) Beispiel: Japanische SpaceFund-Startups erhalten nach einem\r\nInvestment Zugang zu „JP Space Agency“- und PCP-Aufträgen.\r\nDeepTech\r\ndergrund. Ein solch institutionalisierter Austausch\r\nträgt dazu bei, Probleme schnell zu adressie-\r\nren, die Koordination mit industriespezifischen\r\nFonds37 zu fördern und die Regulatorik modern zu\r\ngestalten. Das ist essenziell, um die Geschwin-\r\ndigkeit der Anpassungen an die Regulatorik ins-\r\ngesamt zu erhöhen.\r\nSind dann erst einmal neue Regularien entwickelt\r\nworden, müssen sie frühzeitig an die richtigen\r\nAdressaten kommuniziert werden. Dafür soll es\r\neine „zielorientierte“ Guidance mit wesentlichen\r\nEckpunkten der Regulierung für DeepTech-Start-\r\nups und Investor*innen geben. Das sorgt für Pla-\r\nnungssicherheit. Diese proaktive Kommunikation\r\nseitens der Regierung ist ein wichtiges Signal und\r\nschafft Vertrauen im DeepTech-Ökosystem.\r\nEine weitere Maßnahme ist es, zeitnah Reallabore\r\nzu ermöglichen und zu skalieren. Experimentier-\r\nklauseln sollten in existierenden Gesetzen veran-\r\nkert und möglichst weit gefasst werden, um nicht\r\nauf spezifische Projekte beschränkt zu sein. So\r\nkönnen innovative Lösungen schneller getestet\r\nund marktreif werden.\r\nQuick-Wins für die laufende Legislaturperiode:\r\n•\r\nFörderungslandschaft transparenter und\r\neinfacher gestalten\r\n•\r\nVereinheitlichungen von IP-Transfermodellen\r\nweiter vorantreiben und breit kommunizieren\r\n•\r\nReallaborgesetz verabschieden und mehr\r\nFreiräume für DeepTech-Innovationen schaf-\r\nfen\r\n•\r\nFrühzeitige und zielorientierte Kommunika-\r\ntion der Regulatorik ermöglichen\r\n38\r\n05\r\nClimateTech\r\n39\r\nKapitel 5\r\nClimateTech\r\nWir leben in einer Zeit multipler und miteinander\r\nverwobener, globaler Krisen. Die stetig wach-\r\nsenden Risiken der Klimakrise, des Artensterbens\r\nund des Verbrauchs natürlicher Ressourcen stel-\r\nlen uns vor enorme Herausforderungen. Startups\r\nsind hier der Motor für die dringend benötigte\r\nTransformation der Wirtschaft. Das gilt in be-\r\nsonderer Weise für den ClimateTech-Sektor: Der\r\nAnteil an Startups in Deutschland, die mit ihren\r\nInnovationen die Klimakrise adressieren, liegt bei\r\nknapp 30 Prozent.38\r\nWir haben jetzt die Chance, der Erfolgsstory\r\n„Made in Germany“ mit bahnbrechenden Klima-\r\ntechnologien ein neues, zukunftsweisendes Kapi-\r\ntel hinzuzufügen. So schlagen wir drei Fliegen mit\r\neiner Klappe: Wir tragen entscheidend zur De-\r\nkarbonisierung bis 2045 bei, gestalten den Weg\r\nzu einem klimaneutralen Wirtschaftssystem mit\r\nund stärken unseren heimischen Standort.\r\nder Europäischen Union39 in Dekarbonisierungs-\r\nstrategien herunterbricht und klare Ziele für\r\nBranchen wie Energie, Mobilität, Gebäude und\r\nFALU-Sektoren vorgibt.\r\nVon der Bundesregierung sind insbesondere\r\ndie Chancen dieser Transformationsaufgabe\r\nherauszustellen, da sie ein erfolgversprechendes\r\nInvestitionsprogramm darstellt, wie beispiels-\r\nweise der IRA in den USA eindrucksvoll zeigt.40\r\nFür ein „ClimateTech-Innovationsprogramm\r\nDeutschland“ schlagen wir daher diese sechs\r\nMaßnahmen vor:\r\n1. Taskforces beim BMWK einrichten\r\nClimateTech-Deutschland:\r\n„Made in Germany“ neu denken\r\nDamit das alles gelingt, brauchen wir ambitio-\r\nnierte Ziele – und Entschlossenheit bei der Um-\r\nsetzung. Derzeit gibt es in Deutschland lediglich\r\n6 Climate-Unicorns. Das ist wenig, um Welt-\r\nmarktführer für Klimatechnologien zu werden. Bis\r\n2030 wollen wir deshalb diese Zahl mindestens\r\nverdoppeln und zumindest einen deutschen,\r\nweltweit agierenden Top-„Climate Venture\r\nCapitalist“ etablieren. Zudem sollte eine der drei\r\nweltweit führenden Top-Universitäten im Bereich\r\nKlimainnovationen ihren Sitz in Deutschland\r\nhaben.\r\nFür die Begleitung innovativer Technologien wird\r\nes entscheidend sein, Expertise aus (Startup-)\r\nWirtschaft und Forschung mit der Politik ins-\r\ntitutionalisiert „an einen Tisch zu bringen“. Wir\r\nbrauchen für ClimateTech ein ermöglichendes\r\nUmfeld, das spezifische Anreize setzt, Regulie-\r\nrungshemmnisse identifiziert und idealerweise\r\nauch beseitigt.\r\nFür diesen institutionalisierten Dialog schlagen\r\nwir vor, ergebnisorientierte Taskforces zu eta-\r\nblieren. Sie sollten vom Bundesministerium für\r\nWirtschaft und Klimaschutz organisiert werden\r\nund relevante Expert*innen aus den genannten\r\nZielgruppen vereinen. Inhaltlich müssen sie vor\r\nallem Innovationsbedarfe analysieren und eine\r\nsektorübergreifende Metrik erarbeiten. Beide\r\nAufgaben beschreiben wir in den folgenden Ab-\r\nsätzen ausführlicher.\r\nMomentan herrscht eine hohe politische Un-\r\nsicherheit in den relevanten Leitmärkten, die die\r\nSkalierung von ClimateTech-Innovationen in\r\nDeutschland behindert. Auch fehlt eine zentrale\r\nIndustriepolitik, die den „Net-Zero Industry Act“\r\n2. Innovationsbedarfe umfassend\r\nanalysieren\r\nZuallererst müssen die Taskforces die tatsäch-\r\nlichen Herausforderungen im Rahmen der\r\n38) Startup-Verband: Green Startup Monitor (2024)\r\n39) European Commission: The Net-Zero Industry Act: Accelerating\r\nthe transition to climate neutrality (2024)\r\n40) Mehr zum IRA auch auf der Seite des U.S. Department of Trea-\r\nsury: Inflation Reduction Act – Impact and Stories (2024)\r\n40\r\nClimateTech\r\nCO2-Reduktionsaufgaben analysieren. Nur so\r\nkönnen sie bestehende und neue ClimateTech-\r\nInnovationen bedarfsgerecht identifizieren. Das\r\nBundesklimaschutzgesetz definiert hierbei die\r\nDekarbonisierungsziele.\r\nAußerdem müssen sich die Taskforces einen\r\nÜberblick über den aktuellen Bestand an Clima-\r\nteTech-Startups und etablierten Industrieunter-\r\nnehmen verschaffen, um mögliche Synergie-\r\nund Kooperationseffekte aufzudecken. Dieser\r\nProzess sollte zum einen das Skalierungspoten-\r\nzial von reifen Technologien aufzeigen, die vor\r\nallem Wachstumskapital benötigen, und zum\r\nanderen das verfügbare Kapital für die Entwick-\r\nlung neuer Technologieklassen bis zur Marktreife\r\nbeziffern. Zu diesen Technologieklassen zählen\r\nwir Batterie-Recycling-Lösungen, geschlossene\r\nKohlenstoffkreisläufe oder die Fusionsenergie.\r\nAuch die Fördermöglichkeiten von Innovationen,\r\ndie die Resilienz geschädigter Ökosysteme stär-\r\nken41, sollten berücksichtigt werden, um mit Hilfe\r\nvon verfügbaren Startup-Technologien die Ad-\r\naption an den Klimawandel in den kommenden\r\nJahrzehnten zu ermöglichen.42\r\nliefert hier etwa der World Fund mit dem Climate\r\nPerformance Potenzial, welches die Fähigkeit\r\nvon Startups misst, signifikante positive Aus-\r\nwirkungen auf den Klimaschutz zu erzielen.43\r\nWichtig ist, dass sie nicht nur aktuelle Emissionen\r\nbetrachten, sondern auch zukünftige Emissions-\r\nminderungen berücksichtigen, die durch eine\r\ninnovative Lösung adressiert werden, ähnlich\r\neiner Wachstumsprojektion oder einer Return-\r\non-Investment-Kalkulation.44\r\n3. Mit einer sektorübergreifenden\r\nMetrik neue Anreize für innovative\r\nKlimatechnologien schaffen\r\nDarüber hinaus sollte eine zentrale sektorüber-\r\ngreifende Metrik erarbeitet werden, um das\r\nCO2-Reduzierungspotenzial von Klimatechno-\r\nlogien messen zu können. Dabei können sich die\r\nTaskforces an bereits bestehenden Regelungs-\r\nvorschlägen orientieren. Ein praktikables Beispiel\r\nNeben der beschriebenen Metrik braucht es\r\npassende Anreize für die Entwicklung und den\r\nEinsatz innovativer Klimatechnologien: Innova-\r\ntionen mit signifikantem CO2-Einsparpotenzial\r\nsollten durch ein Bonusprogramm „Climate\r\nPerformance“ gefördert werden. Dieses Pro-\r\ngramm muss noch entwickelt werden. Bis 2030\r\nsollte aber jedes vierte Unternehmen, das auf\r\ndiesem Wege gefördert wird, ein Startup oder\r\nScaleup sein. Das ist unser Ziel. Eine erweiterte\r\nForschungszulage oder Steuerbegünstigungen\r\nfür Einnahmen aus Klimatechnologie-Patenten\r\nkönnen ebenfalls Entwicklungen von Climate-\r\nTech incentivieren. Werden innovative Klima-\r\ntechnologien zum Beispiel in bestehenden In-\r\ndustrieanlagen eingesetzt, muss das durch einen\r\ngezielten Zuschuss oder Gutschein-Programme\r\nfür Industrie-Unternehmen honoriert werden.\r\nDas käme zwar in erster Linie etablierten Unter-\r\nnehmen zugute, doch durch diese Investitionen\r\nwürden wiederum neue Skalierungspotenziale\r\nfür ClimateTech-Startups geschaffen.\r\nAls letzten Baustein sollte ein realistischer CO2-\r\nPreis in Höhe von 180 Euro eingeführt werden,\r\num erhöhte Emissionen in der Produktion zu\r\n41) Hierbei geht es im Wesentlichen darum, naturbasierte Substitute für fossile Grundstoffe zu entwickeln und einen Beitrag zur Entfernung\r\nvon CO2 aus der Atmosphäre zu leisten (insbesondere durch Carbon-Dioxide-Removal-Technologien (CDR)\r\n42) Hier geht es im Wesentlichen darum, Startup-Innovationen aus den AFOLU-Sektoren zu fördern.\r\n43) World Fund: How to measure the climate performance potential (2021)\r\n44) Beispiele für Metriken:\r\n•\r\nDIN Spec 90051-1 ist ein Standard zur Nachhaltigkeitsbewertung von Startups, der 2020 unter Leitung des Deutschen Instituts für Nor-\r\nmung und unter Mitwirkung des Startup-Verbandes entwickelt wurde. Dieser Standard könnte zu einer Norm ausgebaut werden.\r\n•\r\nAssessing the Climate Performance Potential of Start-ups: Insights and Guidance on Environmental Sustainability Assessment of\r\nYoung Ventures ist eine Bewertung der wissenschaftlichen Literatur (insbesondere der obigen DIN Spec) und einer „Climate Perfor-\r\nmance Potential“-Methodologie, die der Venture-Kapitalgeber „World Fund“ in diesem Kontext entwickelt hat.\r\n•\r\nPre-Investment Considerations ist die Sammlung methodologischer Best Practices des Verbands „Project Frame“, der 345 Risiko-\r\nkapital- und Private-Equity-Investoren vertritt, die insgesamt 670 Milliarden US-Dollar an Kapital verwalten.\r\n•\r\nImpact Forecast ist ein Software-Tool, das die Lifecycle-Indicator-Datenbank „OpenLCA“ nutzt, um Startups und Investoren eine\r\neinfache Möglichkeit zu bieten, ihren LCA-basierten Impact zu beziffern und von Beratern verifizieren zu lassen. Eine angepasste\r\nVariante wird bereits in Kooperationen mit der GIZ und „Climate KIC“ für entsprechende innovationsfördernde Programme in Europa,\r\nAfrika und Lateinamerika entwickelt.\r\n•\r\nDie Artikel-9-Anforderungen der EU Taxonomy für sogenannte „dunkelgrüne“ Fonds zielen auf evidenzbasierte Metriken, die nicht nur\r\nKlimaschutz, sondern auch Anpassung und Biodiversität berücksichtigen. Allerdings geben sie keine Methodologie zur Berechnung\r\nvor. Wir schlagen vor, dass eine entwickelte Metrik mit diesen Anforderungen kompatibel sein sollte.\r\n41\r\nsanktionieren. Auch das macht Investitionen in\r\nklimaneutrale Technologien reizvoller.45\r\nDie Kombination aus gezielten Anreizen und\r\neiner neuen Bepreisung ist in unseren Augen ein\r\nlohnendes Investitionsprogramm für die Wirt-\r\nschaft. Und da in Zukunft mit einem deutlichen\r\nWachstum der internationalen CO2-Märkte zu\r\nrechnen ist, bedeutet die kohlenstoffdioxidarme\r\nProduktion von Gütern einen entscheidenden\r\nWettbewerbsvorteil.\r\nDie Kombination aus gezielten Anreizen und\r\neiner neuen Bepreisung ist in unseren Augen ein\r\nlohnendes Investitionsprogramm für die Wirt-\r\nschaft. Und da in Zukunft mit einem deutlichen\r\nWachstum der internationalen CO2-Märkte zu\r\nrechnen ist, bedeutet die kohlenstoffdioxidarme\r\nProduktion von Gütern einen entscheidenden\r\nWettbewerbsvorteil.\r\n4. Die Finanzierung für zukunftsorien-\r\ntierte Technologien sichern\r\nViele ClimateTech-Startups basieren auf Deep-\r\nTech und sind daher kapitalintensiv (siehe dazu\r\nauch das vorherige Kapitel „DeepTech“). Damit\r\nwir die aktuellen Klimaziele erreichen, müssen die\r\nInvestitionen um mindestens 590 Prozent gestei-\r\ngert werden.46 Das bedarf großer und vielfältiger\r\nAnstrengungen.\r\nFür die Skalierung sind spezifische Förderinstru-\r\nmente, Garantien oder Bürgschaften, etwa für\r\ndie Errichtung von FOAK-Anlagen, von zentraler\r\nBedeutung. Die vom Bundewirtschaftsminis-\r\nterium im August 2024 veröffentlichte neue\r\nFörderrichtlinie für die Dekarbonisierung des\r\nMittelstands ist in diesem Kontext ein Schritt in\r\ndie richtige Richtung – ein entscheidender Hebel\r\nfür Startups ist es allerdings nicht. Ergänzend\r\nzu unseren Empfehlungen aus den Kapiteln\r\n„Finanzierung“ und „DeepTech“ regen wir fol-\r\ngende passgenaue Maßnahmen an:\r\n45) Das Umweltbundesamt empfiehlt für 2030 gar einen CO2-Preis\r\nvon bis zu 215 Euro pro Tonne.\r\n46) Bloomberg: Energy Transition Investment Trends (2023)\r\nClimateTech\r\nZusätzlich zur Erhöhung des „DeepTech & Clima-\r\nte Funds“ (DTCF) empfehlen wir, die Finanzie-\r\nrungsstruktur des Funds entlang des gesamten\r\n„Climate Finance Stacks“ zu orientieren und sie\r\ndabei an Impact- und Finanz-KPIs zu knüpfen.45\r\nUnd um die Ansiedlung von häufig hardwareba-\r\nsierten ClimateTech-Startups zu beschleunigen,\r\nkönnte der DTCF um einen „Green Infrastructu-\r\nre“-Strang erweitert werden.\r\nNeben reinen Finanzierungsinstrumenten ist der\r\nAufbau von Know-how und Tools für Climate-\r\nTech- Investitionen noch verbesserungswürdig.\r\nHier könnte beispielsweise ein Education-\r\nProgramm der KfW helfen. Auf diesem Wege\r\nkönnten auch Standards zur Bewertung von\r\nClimateTech- und Impact-Kriterien vermittelt\r\nwerden (siehe Abschnitt 3 über „sektorüber-\r\ngreifende Metriken“). Datenbanken von Förder-\r\nprogrammen sollten unbedingt transparenter\r\nund nutzerfreundlicher dargestellt werden (siehe\r\ndazu auch das Kapitel „DeepTech“). Programme\r\nspeziell für ClimateTech-Startups sind in diesem\r\nZuge besonders zu kennzeichnen: Aktuell finden\r\nsich bei der kombinierten Sucheingabe der Be-\r\ngriffe „Startups“ und „Klima“ in der zentralen För-\r\nderdatenbank von Bund, Länder und EU lediglich\r\nsieben (!) Einträge.\r\nAuch der Einsatz kleinerer, niedrigschwelliger\r\nFörderbeträge (Small Grants) für die Ideenent-\r\nwicklung und Validierung von Innovationen mit\r\ngeringem Administrationsaufwand sollte erhöht\r\nwerden. Und das Aktionsprogramm „Natürlicher\r\nKlimaschutz“ des Bundesumweltministeriums\r\nsollte erweitert werden, um ClimateTech-Start-\r\nups zu inkludieren.\r\nDarüber hinaus sollten Startups und Scaleups\r\nleichter an Mittel für den (teils regionalen)\r\nStrukturwandel gelangen können. Auch sollte\r\ndie staatliche Beschaffungpraxis neu geordnet\r\nwerden. Das Stichwort lautet hier: der „Staat als\r\nKunde“ (siehe das Kapitel „DeepTech“).\r\n47) Orientierung könnte auch das von PWC ermittelte „Carbon\r\nFunding Gap“ bieten, bei dem der Finanzierungsanteil und der\r\nEmissionsanteil der wichtigsten Industrie-Sektoren in Relation\r\ngesetzt werden.\r\n42\r\nClimateTech\r\n5. Förderung von ausgründungs-\r\norientierten Forschungsprogrammen\r\nGerade bei ClimateTech spielt der Transfer aus\r\nForschung und Wissenschaft eine bedeutende\r\nRolle. Hier können wir auf eine gute Ausgangs-\r\nlage bauen: Deutschland und Europa sind global\r\nführend bei der Patentanmeldung im Klima-\r\nbereich: Knapp 30 Prozent der globalen Anmel-\r\ndungen stammen aus Europa, davon fällt fast\r\ndie Hälfte auf Deutschland. Zum Vergleich: China\r\nkommt lediglich auf 10 Prozent. Dieses gewaltige\r\nPotenzial sollten wir besser nutzen. Dafür müssen\r\nwir den Transfer aus dem ClimateTech-Bereich\r\ngezielt fördern. Wir schlagen ein zentrales Clima-\r\nte Office vor, das die Technologietransfer Offices\r\n(TTOs) unterstützt, wenn es um Klimainnovatio-\r\nnen geht. Eine besondere Rolle können hier auch\r\ndie Startup-Factories spielen, die derzeit ausge-\r\nwählt werden: Mindestens eine Startup-Factory\r\nsollte einen klaren Fokus auf Klimatechnologien\r\nhaben. So würde ein internationaler Leuchtturm\r\nfür Ausgründungen von ClimateTech-Startups\r\ngeschaffen.\r\n6. Ermöglichende Regulierung\r\ngestalten\r\nHohe bürokratische Anforderungen und unüber-\r\nsichtliche, langwierige Genehmigungsprozesse\r\nführen auch für ClimateTech-Startups zu großen\r\nHerausforderungen. Der vorgeschlagene „Ad-\r\nvisory Council“ (siehe das Kapitel „DeepTech“)\r\nkann bei diesem Thema helfen.\r\nQuick-Win für die laufende Legislaturperiode:\r\n•\r\nDatenbanken von Förderprogrammen trans-\r\nparenter und nutzerfreundlicher gestalten,\r\ndamit ClimateTech-Startups und Förderun-\r\ngen leichter zusammenfinden\r\n43\r\n06\r\nDiversität\r\n44\r\nDiversität\r\nDas Startup-Ökosystem steht in vielerlei Hinsicht\r\nfür Vielfalt und Offenheit. Talente aus aller Welt\r\nhaben hier ihren Platz gefunden. Gleichzeitig\r\ngibt es in diesem Bereich aber einen enormen\r\nNachholbedarf: Frauen sind unter Gründenden\r\nmassiv unterrepräsentiert, das große Potenzial\r\nvon Gründer*innen mit Migrationshintergrund\r\n(„Migrant Founders“) wird bei weitem noch nicht\r\nausgeschöpft. Und auch bei den Themen soziale\r\nHerkunft und Alter ist noch viel Luft nach oben.\r\nZum einen geht es um Chancengerechtigkeit als\r\nzentralen Aspekt des gesellschaftlichen Zusam-\r\nmenhalts. Zum anderen sind die entsprechende\r\nStärkung von Frauen, Gründenden aus dem\r\nAusland und der Abbau weiterer Barrieren auch\r\nwirtschaftlich geboten – denn Diversität in der\r\ndeutschen Startup-Landschaft zu fördern, be-\r\ndeutet, die volle Innovationskraft unserer Gesell-\r\nschaft zu entfesseln. Außerdem gründen Frauen\r\nhäufiger als Männer in gesellschaftlich und sozial\r\nrelevanten Bereichen. Sie prägen dadurch unser\r\nZusammenleben nachhaltig.\r\nWir brauchen also ein Startup-Ökosystem,\r\ndas alle Gesellschaftsgruppen befähigt, unter\r\nmöglichst optimalen Bedingungen zu gründen.\r\nUnd wir brauchen eine Kultur der Offenheit und\r\nVielfalt, die den Weg der besten Talente aus\r\naller Welt ebnet. Dafür ist eine fördernde, unter-\r\nstützende und durchlässige Gesellschaftsstruktur\r\nnotwendig.\r\nDie eine einfache Lösung gibt es in dieser Sache\r\nnicht. Vielmehr bedarf es Veränderungen in den\r\nverschiedensten Bereichen. Der Fokus in diesem\r\nKapitel liegt – eher exemplarisch – auf Frauen\r\nsowie auf Migrant Founders, in dem Bewusstsein\r\nund Verständnis, dass sich Diversität per se nicht\r\neingrenzen oder final definieren lässt, sondern\r\nunzählige Facetten und Dimensionen umfasst.\r\n46) Exemplarisch: Eine Verdopplung des Anteils von Frauen in\r\nTech-Jobs auf 45 Prozent bis 2027 könnte Europas BIP um bis zu\r\n600 Milliarden Euro erhöhen, siehe: Weibliche Tech-Talentlücke:\r\nNur 22% aller europäischen Tech-Jobs von Frauen besetzt | McKin-\r\nsey & Company. (2023)\r\nKapitel 6\r\nGründerinnen im deutschen\r\nÖkosystem\r\nLediglich 21 Prozent der Gründenden sind aktuell\r\nweiblich. Bis 2030 wollen wir den Anteil auf 30\r\nProzent heben. Außerdem gibt es einen enormen\r\nGender Gap beim Erhalt von Kapital46, ebenso\r\nsind Frauen unter den Investierenden deutlich\r\nunterrepräsentiert. So liegt der Anteil weiblicher\r\nBusiness Angels derzeit nur bei rund 13 Prozent.47\r\nEs gibt viele Faktoren, die eine höhere Zahl an\r\nGründerinnen und Investorinnen verhindern.\r\nDas reicht von zu wenigen Vorbildern und kaum\r\nexistierenden Netzwerken bis hin zu mangelnder\r\nweiblicher Präsenz auf Entscheidungsebenen.\r\nUnternehmertum oder Familie?\r\nUnternehmertum und Familie!\r\nDie Vereinbarkeit von Unternehmertum und Fa-\r\nmilie ist, um es einmal freundlich zu formulieren,\r\nausbaufähig. Häufig fällt der Zeitpunkt einer\r\nmöglichen Startup-Gründung mit dem Zeit-\r\npunkt der Familien-Gründung zusammen. Das\r\nwäre nicht sofort ein Problem, wenn es flächen-\r\ndeckende Angebote zur Kinderbetreuung oder\r\neinen Mutterschutz für Selbstständige gäbe. Gibt\r\nes aber nicht.\r\nAuch im Startup-Bereich läuft es wie im Rest der\r\nArbeitswelt: Kinderbetreuung und familiäre Auf-\r\ngaben bleiben häufiger an Frauen „hängen“. So\r\nhaben Gründerinnen mit Kind im Schnitt sechs\r\nStunden Arbeitszeit weniger pro Woche für ihr\r\nStartup zur Verfügung.48 Dabei benötigt unsere\r\nalternde Gesellschaft dringend eine breite nach-\r\nfolgende Generation.\r\n47) Bertelsmann Stiftung: Wie Investorinnen die Start-up-Szene\r\nverändern (2024)\r\n48) Institut für Demoskopie Allensbach: Mutterschutz für Selb-\r\nständige (2024)\r\n45\r\nHier bedarf es deshalb entschiedener Maßnah-\r\nmen, die solidarisch getragen werden müssen.\r\nBeim Mutterschutz müssen die spezifischen\r\nBedürfnisse von Gründerinnen berücksichtigt\r\nwerden. Denn dadurch werden Anreize für eine\r\nhöhere Gründungsbereitschaft geschaffen. Für\r\neine tatsächliche Vereinbarkeit müssen auch die\r\nRegelungen zum Elterngeld neu gedacht werden.\r\nDie aktuelle Ausgestaltung ist vor allem auf ab-\r\nhängig Beschäftigte ausgerichtet.\r\nMutterschutz verbessern\r\nIn Deutschland haben selbstständig erwerbstä-\r\ntige Frauen (also auch Gründerinnen und Unter-\r\nnehmerinnen) grundsätzlich keinen Anspruch\r\nauf die gesetzlichen Mutterschutzfristen oder die\r\nZahlung von Mutterschutzgeld: Die Regelungen\r\ndes Mutterschutzgesetzes (MuSchG) gelten\r\nfür sie nicht. Sie haben lediglich Anspruch auf\r\nKrankentagegeld, das jedoch zuvor durch den\r\nAbschluss einer Zusatzversicherung bei der je-\r\nweiligen Krankenkasse garantiert werden muss.\r\nAktuelle Umfragen zeigen, dass nur sehr wenige\r\nvon dieser Absicherungsmöglichkeit überhaupt\r\nwissen.49 Daher ist als erster Schritt zwingend\r\neine Aufklärungspflicht der Krankenversicherun-\r\ngen zum Krankentagegeld im Falle einer Mutter-\r\nschaft einzuführen.\r\nFür eine vergleichbare Absicherung, wie sie An-\r\ngestellte mit dem Mutterschutz erhalten, müssen\r\nSelbstständige in die „U2“-Umlage50 integriert\r\nwerden. Die Ausweitung dieses solidarischen\r\nUmlageverfahrens ermöglicht es Gründerinnen,\r\nUnternehmerinnen und selbstständigen Frauen\r\nin den ersten Wochen nach der Geburt eine ge-\r\nwisse finanzielle Absicherung zu erfahren. Nach\r\nBerechnungen des Instituts für Mittelstands-\r\nforschungen wären das etwa 50 bis 70 Euro pro\r\nJahr für jede und jeden Selbstständigen. Ein\r\nkleiner Betrag mit großer Wirkung für mehr Ver-\r\neinbarkeit.\r\n49) Institut für Demoskopie Allensbach: Mutterschutz für Selbstän-\r\ndige (2024)\r\nDiversität\r\nElterngeld anpassen\r\nDie geforderte Vorhersage der Auftragslage und\r\nArbeitszeiten während der geplanten Bezugs-\r\ndauer des „ElterngeldPlus“ ist aufgrund externer\r\nFaktoren (Konjunktur, Auftragslage u.ä.) sehr feh-\r\nleranfällig. Oft kommt es dadurch zu unvorher-\r\ngesehenen Rückzahlungen, die Selbstständige in\r\nfinanzielle Not bringen können. Teilweise verzich-\r\nten Selbstständige deshalb sogar von vornherein\r\nauf Elterngeld. Das ist ein absurdes Ergebnis, das\r\nvon den Betroffenen nicht selten als unwürdig\r\nwahrgenommen wird.\r\nEs entspricht einfach nicht der Natur einer\r\nSelbstständigkeit, eigene Arbeitszeiten zu er-\r\nfassen, Stundenzettel auszufüllen und selbst\r\ngegenzuzeichnen. Die Vorhersagepflicht muss\r\nabgeschafft werden. Das würde das Elterngeld-\r\nPlus entbürokratisieren und der Arbeitsrealität\r\nvon Selbstständigen entgegenkommen. Falls\r\nsich darauf nicht geeinigt werden kann, sollte\r\nzumindest eine flexiblere Arbeitszeitberechnung\r\nermöglicht werden, um Auftragsspitzen und\r\n-tiefen abzufedern: Statt eines wöchentlichen\r\nDurchschnitts von Arbeitszeit und Auftragslage\r\nist unserer Meinung nach ein Quartalsdurch-\r\nschnitt ausreichend.\r\nGenerell muss auch die Bemessungsgrundlage\r\nan die Arbeitsrealität Selbstständiger angepasst\r\nwerden: Wird bei abhängig Beschäftigten das\r\nEinkommen der letzten zwölf Monate vor der\r\nGeburt des Kindes zugrunde gelegt, ist das bei\r\nSelbstständigen der Gewinn aus dem letzten\r\nbeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeit-\r\nraum, also in der Regel dem letzten Kalenderjahr.\r\nGerade durch unvorhersehbare Schwankungen\r\noder Auftragseinbrüche kann es zu negativen\r\nEinkommensentwicklungen kommen, die die\r\nHöhe des Elterngeldes negativ beeinflussen.\r\nWir fordern daher eine Wahlmöglichkeit bei\r\nder Beantragung des Elterngelds: Entweder gilt\r\ndas Einkommen in den zwölf Monaten vor der\r\nGeburt (analog abhängig Beschäftigter) als Be-\r\nmessungszeitraum – oder das durchschnittliche\r\nJahreseinkommen mehrerer Jahre, etwa der\r\nvergangenen 36 Monate.\r\n50) Zur Finanzierung der Erstattung von Mutterschaftsaufwendun-\r\ngen wird eine nach Kassen individuelle Umlage (U2) von beteilig-\r\nten Arbeitgebern erhoben.\r\n46\r\nKinderbetreuung fördern\r\nEine Vereinbarkeit von Unternehmertum und Fa-\r\nmilie kann nur gelingen, wenn die Kinderbetreu-\r\nung möglichst paritätisch umgesetzt wird. Dafür\r\nbraucht es Anreize: So könnte der Elterngeld-\r\nHöchstsatz beispielsweise nur bei einer nahezu\r\nparitätischen Aufteilung der Elternzeit ausgezahlt\r\nwerden.\r\nWir schlagen ebenfalls vor, die Absetzbarkeit der\r\nKinderbetreuungskosten als Werbungskosten\r\nund/oder Betriebsausgaben auszuweiten: Auf\r\ndie Zweidrittel-Berechnung, nach der nur bis zu\r\nzwei Drittel der tatsächlichen Betreuungskosten\r\nberücksichtigt werden, ist zu verzichten. Die De-\r\nckelung (aktuell bis 4.000 Euro) ist idealerweise\r\nkomplett aufzuheben – oder sollte zumindest\r\nauf 6.000 EUR angehoben werden. Kinderbe-\r\ntreuungskosten sollen also möglichst komplett\r\nabsetzbar sein.\r\nEinen „Klassiker“ können wir in diesem Zusam-\r\nmenhang nicht unter den Tisch fallen lassen:\r\nDerzeit fehlen in Deutschland rund 430.000 Kita-\r\nPlätze.51 Das ist ein grundsätzliches Problem. In\r\nunserem Fall würde eine flächendeckende, ver-\r\nlässliche und hochqualitative Kinderbetreuung\r\nab dem ersten Lebensjahr Gründer*innen eine\r\nflexible Arbeit ermöglichen. Daher fordern wir\r\ngenau das.\r\nBesonderer Hebel: Zugang zu Kapital\r\nverbessern\r\nEin guter Zugang zu Kapital ist für den Erfolg von\r\nStartup-Gründungen entscheidend. Nach wie\r\nvor gibt es bei der Vergabe von Wagniskapital\r\nein eklatantes Ungleichgewicht: 84 Prozent der\r\nGründerinnen geben an, dass sie, ihrer Ein-\r\nschätzung nach, bei Investmententscheidungen\r\nkritischer hinterfragt werden als ihre männlichen\r\nPendants.52\r\nEs gibt einen Gender-Bias bei Investmentent-\r\nscheidungen. Um das zu vermeiden, brauchen\r\nwir mehr Investorinnen. Derzeit sind in Europa\r\n51) Bertelsmann Stiftung: Mehr Plätze und bessere Qualität in Kitas\r\nbis 2030 – wenn jetzt entschlossen gehandelt wird (2023)\r\n52) Startup-Verband: Female Founders Monitor (2022)\r\nDiversität\r\nlediglich 14 Prozent der Top-Positionen in VC-\r\nFonds mit Frauen besetzt.53 Dieses Ungleich-\r\ngewicht geht zu Lasten der Gründerinnen, denn\r\nnur etwa 2 Prozent der VC-Gelder gehen an reine\r\nGründerinnen-Teams.54 Die „Emerging Manager\r\nFacility“ (EMF), ein Modul des Zukunftsfonds, ist\r\nein wichtiger Schritt, um dieses Ungleichgewicht\r\nzu reduzieren.\r\nVorbilder schaffen Signalwirkung und divers\r\nbesetzte Entscheidungspositionen führen zu\r\ndivers vergebenem Wagniskapital. Daher ist es\r\nentscheidend, Diversität an der Spitze bei staat-\r\nlich und staatlich finanzierten Wagniskapital-\r\nfonds (weiter) konsequent zu forcieren. Gezielte\r\nFörderprogramme und Mentoring-Angebote\r\n(z.B. das Programm „Stipendien für Investment-\r\nmanagerinnen“ im BMWK-Aktionsplan für mehr\r\nUnternehmerinnen im Mittelstand) können dabei\r\nhelfen.\r\nAusbau unternehmerischer Bildung\r\nfür Schülerinnen & Studentinnen\r\nBildung ist zur Förderung eines diversen Öko-\r\nsystems ein entscheidender Schlüssel. Gründe-\r\nrinnen haben im Vergleich zu Gründern seltener\r\neinen MINT-Hintergrund. Deswegen gilt es, schon\r\nfrüh und gezielt das Interesse junger Mädchen\r\nan MINT-Fächern zu stärken. Das sollte durch\r\nWorkshops, Wettbewerbe und Partnerschaften\r\nder Schulen mit entsprechenden Vorbildern ge-\r\nschehen.\r\nGerade Schülerinnen sollten Selbstständigkeit\r\nund Unternehmertum schon in der Schule als\r\nBerufsoption nahegebracht werden. Dieser Weg\r\nmuss in den Hochschulen weiter beschritten\r\nwerden und niedrigschwellige Angebote müssen\r\nInteresse am Gründen wecken. Diese Maßnah-\r\nmen sollten von weiteren Aktivitäten flankiert\r\nwerden, wie Sommer-Akademien, Besuch der\r\nSchüler*innen durch erfolgreiche Gründerinnen,\r\nWorkshops, „Girls Days“ und Innovationswett-\r\nbewerbe. Maßgeschneiderte Förderungen, wie\r\nEXIST Women, sind ein wichtiger Baustein, und\r\nsollten deshalb nach einer Evaluation fortgeführt\r\n53) Invest Europe: The VC factor (2024)\r\n54) Startup-Verband: Female Founders Monitor I Startup-Verband\r\n(2022)\r\n47\r\nund kontinuierlich um weitere spezifische Pro-\r\ngramme erweitert werden.\r\nGründende mit Einwanderungs-\r\ngeschichte\r\nGut 20 Prozent der Gründenden in Deutschland\r\nhaben eine Einwanderungsgeschichte.55 Gerade\r\ndie erste Generation zeichnet sich durch eine\r\nüberdurchschnittlich hohe Qualifikation und\r\nstarke Wachstumsambitionen aus.56 Allerdings\r\nexistieren für Migrant Founders diverse Heraus-\r\nforderungen in Deutschland. Migrant Founders\r\nder ersten Generation sehen sich im Kontakt\r\nmit Behörden, Banken und beim Aufbau von\r\nNetzwerken im Nachteil.57 Da Sprache hier als\r\nentscheidende Barriere wahrgenommen wird, ist\r\nes notwendig, dass in Behörden, Banken und an\r\nanderen für Gründungen entscheidenden Stellen\r\nEnglisch gesprochen wird. Englisch sollte generell\r\nzweite Amtssprache werden (vergleiche dazu\r\nauch das Kapitel „Talente“).\r\nVorbilder schaffen, Sichtbarkeit\r\nfördern, Netzwerke stärken\r\n„You can’t be what you can’t see!“ Dieser Slogan\r\nverdeutlicht: Ich kann nur aus Optionen wählen,\r\ndie ich kenne. Als einen entscheidenden Baustein\r\nzur Förderung besserer Voraussetzungen für\r\nMigrant Founders schlagen wir vor, gezielt erfolg-\r\nreiche Gründer*innen mit Einwanderungsge-\r\nschichte durch öffentliche Kampagnen sichtbar\r\nzu machen. Auch Besuche in Schulen, Hochschu-\r\nlen und anderen Ausbildungsstätten sind sinn-\r\nvolle Maßnahmen. Die gezeigten Success Stories\r\nkönnen dann eine Vorbildfunktion entfalten.\r\nNetzwerke bieten entscheidenden Rückhalt und\r\nOrientierung und spielen gerade für Migrant\r\nFounders eine zentrale Rolle. Sie können dazu\r\nbeitragen, Gefühle des Nicht-Willkommen-\r\nSeins entgegenzuwirken. Sie bieten auch eine\r\nPlattform zum Austausch von spezifischen Er-\r\n55) Hinweis: Ein Migrationshintergrund ist vorhanden, wenn eine\r\nPerson selbst oder mindestens ein Elternteil nicht mit deutscher\r\nStaatsangehörigkeit geboren wurde. Wenn die Person selbst nicht\r\nin Deutschland geboren wurde, wird von erster Generation und im\r\nFall der Geburt in Deutschland von zweiter Generation gesprochen.\r\nDiversität\r\nfahrungen oder Herausforderungen. Netzwerke\r\nwie z.B. Migrapreneur, Startup Migrants, 2hearts,\r\nMigration Hub oder Vision LAB sollten stärker\r\nsichtbar gemacht werden und eine noch breitere\r\nWertschätzung erfahren.\r\nFinanzierungsförderung stärken\r\nAuch im Bereich der Finanzierung von Migrant\r\nFounders besteht Handlungsbedarf: Die Lücke\r\nzwischen dem Wunsch und dem Erhalt von\r\nKapital ist in dieser Gruppe besonders groß.58\r\nDas zeigt, dass hier das enorme Potenzial noch\r\nnicht ausgeschöpft wird. Daher ist es wichtig,\r\ndass die KfW Capital aktuell daran arbeitet, die\r\ngestartete EMF auch auf Investor*innen mit Mi-\r\ngrationshintergrund auszuweiten. Grundsätzlich\r\nsollte besonders bei der Vergabe von staatlichen\r\nFinanzierungsprogrammen und Fördergeldern\r\nauf Diversität geachtet und das entsprechend\r\ndokumentiert werden.\r\nSoziale Herkunft Gründender\r\nEin weiterer wichtiger Aspekt, der häufig nicht\r\nausreichend berücksichtigt wird, ist die soziale\r\nHerkunft der Gründenden. Die Zahlen zeigen,\r\ndass in diesem Bereich ebenfalls große Barrieren\r\nbestehen: So kommen Startup-Gründer*innen\r\nüberdurchschnittlich häufig aus einem Eltern-\r\nhaus mit akademischem und/oder unterneh-\r\nmerischem Hintergrund.59 Ein Großteil hat auch\r\nselbst einen akademischen Abschluss (85 Pro-\r\nzent). Das zeigt: Vorbilder prägen. 38 Prozent der\r\nGründenden haben mindestens ein Elternteil, das\r\nselbstständig ist, 24 Prozent davon führen sogar\r\nUnternehmen mit Angestellten. In der gesamten\r\nBildungslandschaft schlummert also noch enor-\r\nmes Potenzial, das das deutsche Startup-Öko-\r\nsystem immens voranbringen kann.\r\nWenn wir mehr Startup-Gründungen in Deutsch-\r\nland erreichen wollen, müssen wir die Option\r\neiner Unternehmensgründung viel stärker in\r\n56) Startup-Verband: Migrant Founders Monitor (2023)\r\n57) Startup-Verband: Migrant Founders Monitor (2023)\r\n58) Startup-Verband: Migrant Founders Monitor (2023)\r\n59) Startup-Verband: Start-ups und soziale Herkunft: Was Grün-\r\nder:innen prägt und antreibt (2024)\r\n48\r\nDiversität\r\ndie Breite tragen. Dazu muss das Thema Entre-\r\npreneurship nicht nur im gesamten Bildungssys-\r\ntem fest verankert werden, sondern wir brauchen\r\nauch sichtbare Vorbilder. Dafür müssen Netzwer-\r\nke ausgebaut und geöffnet werden.\r\nGründende mit LGBTQIA+-\r\nHintergrund\r\nDie Förderung eines LGBTQIA+-freundlichen\r\nund akzeptierenden Ökosystems wird ebenfalls\r\nimmer entscheidender. Auch hier müssen Netz-\r\nwerke und Vorbilder etabliert werden. Außerdem\r\nmüssen wir alle (Startups, Politik und Gesell-\r\nschaft) daran arbeiten, Vorurteile abzubauen,\r\nPlattformen aufzubauen und Sichtbarkeit her-\r\nzustellen. Die Datenlage ist bei diesem Thema\r\naktuell noch unzureichend. Daher ist es ebenfalls\r\nein notwendiges Anliegen, hier in den kommen-\r\nden Jahren umfassende, regelmäßige Daten zu\r\nerheben und auszuwerten, um die Wirkung der\r\ngetroffenen Maßnahmen verlässlich messbar zu\r\nmachen.\r\nQuick-Win für die laufende Legislaturperiode:\r\n•\r\nReform der Absetzbarkeit der Kinderbetreu-\r\nungskosten\r\n49\r\nDanksagungen\r\nOhne die breite Expertise unserer 1.200 Mitglieder\r\nund unseres Netzwerkes wäre die „Innovations-\r\nagenda 2030“ in dieser Form nicht möglich\r\ngewesen. Die vorliegende Agenda ist Ergebnis\r\neines mehrstufigen Verfahrens, das im März 2024\r\nbegonnen hat.\r\nZu Beginn stand die aktive Einbeziehung sämtli-\r\ncher Mitglieder (Startups, Scaleups & Investor*in-\r\nnen), die im Rahmen des Verfahrens teils ganz\r\nkonkrete Vorschläge gemacht haben.\r\nZentral waren die Taskforces: Knapp 100 Mit-\r\nwirkende haben in sechs Taskforces zu den ein-\r\nzelnen Kapiteln Talente, Finanzierung, Rolle des\r\nStaates, DeepTech, ClimateTech und Diversität\r\ndie Agenda inhaltlich wesentlich geprägt. Über\r\nmehrfache Taskforce-Calls oder auch einzelne\r\nExpertise-Gespräche haben sie ihr Praxiswissen,\r\nihre Erfahrung und Perspektive eingebracht. An\r\ndieser Stelle möchten wir ihnen namentlich herz-\r\nlich danken.\r\nEin ganz besonderer Dank gilt zudem den Chairs\r\nder jeweiligen Taskforces, die auch als Mitglieder\r\ndes Steering Committees zur Konzeption und\r\nErarbeitung unserer Innovationsagenda 2030\r\nbeigetragen haben.\r\nSteering Committee\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\nVerena Pausder (Pausder Ventures), Chair\r\nMagdalena Oehl (TalentRocket)\r\nBenedict Kurz (Knowunity)\r\nKurosch Habibi (Northwind Holdings)\r\nDr. Katrin Suder\r\n(Aufsichtsrätin, Senior Advisor)\r\nChristina Lang (DigitalService)\r\nStefan Groß-Selbeck (SGS Advice)\r\nSebastian Pollok (Visionaries Club)\r\nDaria Saharova (World Fund)\r\nDr. Kati Ernst (ooia)\r\nGülsah Wilke (2hearts, DN Capital)\r\nChristoph J. Stresing (Startup-Verband)\r\nFranziska Teubert (Startup-Verband)\r\nJoshua Allen (Startup-Verband)\r\nTalente\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\nMagdalena Oehl (TalentRocket); Chair\r\nBenedict Kurz (Knowunity); Chair\r\nHanna Asmussen (localyze)\r\nAlexandra Ortloff (Stepstone)\r\nDaniel Khachab (choco)\r\nSusanne Bräu (Personio)\r\nKatharina Vorländer (Fragomen)\r\nDavid Kremers (Berlin Partner)\r\nFranziska Teubert (Startup-Verband)\r\n50\r\nFinanzierung\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\nKurosch Habibi (Northwind Holdings); Chair\r\nZoé Fabian (Noteus Partners)\r\nDr. Carolin Gabor (caesar ventures)\r\nProf. Dr. Dirk Honold\r\n(Technische Hochschule Nürnberg)\r\nBjörn Jopen (jale.vc)\r\nDr. Johannes auf dem Kampe (PWC)\r\nSusie Meier (HV Capital)\r\nEnrico Reiche (PWC)\r\nNirwan Tajik (Revaia)\r\nNiels Tomm\r\nDr. Hendrik Brandis (Earlybird)\r\nDr. Alex Frankenberg (HTGF)\r\nBirgit Haderer (Personio)\r\nProf. Dr. Helmut Schönenberger\r\n(UnternehmerTUM)\r\nAlexander Rang (Hengeler Mueller)\r\nDr. Carsten Berrar (Sullivan&Cromwell)\r\nChristian Miele (Headline Ventures)\r\nDr. Tobias Henz (McKinsey & Company)\r\nMarkus Berger-de León\r\n(McKinsey & Company)\r\nKarel Dörner (McKinsey & Company)\r\nPatrick Gassmann (McKinsey & Company)\r\nLaura Ufer (McKinsey & Company)\r\nIsabel Würth (McKinsey & Company)\r\nChristoph J. Stresing (Startup-Verband)\r\nBesonderer Dank gilt McKinsey & Company für\r\nden umfassenden Research-Support und die\r\nengagierte Koordinierung der Taskforce.\r\nRolle des Staats\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\nDr. Katrin Suder (Aufsichtsrätin, Senior Advi-\r\nsor); Chair\r\nChristina Lang (DigitalService); Chair\r\nAmmar Alkassar (GovTech Campus)\r\nAline Blankertz\r\nJens Fiege (Fiege Logistik)\r\nProf. Dr. Justus Haucap (DICE, HHU Düssel-\r\ndorf)\r\nFinn Age Hänsel (Sanity Group)\r\nDr. Anna Herrhausen (Phineo gAG)\r\nDr. Gerung von Hoff (PwC Legal)\r\nRafael Laguna de la Vera (Bundesagentur für\r\nSprunginnovationen / „SPRIND“)\r\nIsabell Nehmeyer (Querwechsler-Netzwerk)\r\nMartin Ott (Taxfix)\r\nClark Parsons (European Startup Network,\r\nESN)\r\nDaniel Steffens (Zalando)\r\nAnja Theurer (DigitalService)\r\nSven Weizenegger\r\nDaniel Wiedmann (Pöllath + Partners)\r\nMarcel „Otto“ Yon (Staat-up e.V.)\r\nLukas Zörner\r\nJoshua Allen (Startup-Verband)\r\n51\r\nDeepTech\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\nStefan Groß-Selbeck (SGS Advice); Chair\r\nSebastian Pollok (Visionaries Club); Chair\r\nKatharina Borchert\r\nBarbara Diehl (Bundesagentur für\r\nSprunginnovationen / „SPRIND“)\r\nHélène Huby (Exploration Company)\r\nDr. Thomas Lange (Achleitner Ventures)\r\nTommy Oehl (Vsquared)\r\nDr. Martin Schilling (TechStars)\r\nProf. Dr. Malte Brettel (RWTH Aachen)\r\nHeike Freund (Marvel Fusion)\r\nRafael Laguna de la Vera (Bundesagentur für\r\nSprunginnovationen / „SPRIND“)\r\nProf. Dr. Helmut Schönenberger\r\n(UnternehmerTUM)\r\nChristoph Seidenstücker (Pixelphotonics)\r\nDaniel Metzler (Isar Aerospace)\r\nNils Aldag (Sunfire)\r\nChristopher Frey (Sunfire)\r\nProf. Dr. Dirk Honold\r\n(Technische Hochschule Nürnberg)\r\nGabriel Matuschka (Fly Ventures)\r\nMichael Brigl (BCG)\r\nSebastian Heimbach (BCG)\r\nHien Do Ti Tham (BCG)\r\nSina Stöhr (BCG)\r\nMax Rachuth (BCG)\r\nLukas Rehm (BCG)\r\nBesonderer Dank gilt der Boston Consulting\r\nGroup (BCG) für den umfassen Research-\r\nSupport und die engagierte Koordinierung der\r\nTaskforce.\r\nClimateTech\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\nDaria Saharova (World Fund); Chair\r\nBjörn Kaminski (Future Forest Initiative)\r\nWolfgang Gründinger (Enpal)\r\nMichelle Spitzer (Eco:Fibr)\r\nEmanuel Heisenberg (Ecoworks)\r\nPhilipp Hofsommer (Better Ventures)\r\nJörg Lefèvre\r\n(Deutsche Bundesstiftung Umwelt)\r\nDaniel Valenzuela (World Fund)\r\nLilian Schwich (Cylib)\r\nChristian Kroll (Ecosia)\r\nProf. Dr. Helmut Schönenberger\r\n(UnternehmerTUM)\r\nBenedict Probst (Max-Planck-Institut\r\nfür Innovation und Wettbewerb)\r\nDiversität\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\nDr. Kati Ernst (ooia); Chair\r\nGülsah Wilke (2hearts, DN Capital); Chair\r\nJochen Beutgen (Identity VC)\r\nVideesha Boeckle (altitude)\r\nDr. Sophie Chung (Quonomedical)\r\nDaniel Khachab (Choco)\r\nDr. Gesa Miczaika (Auxxo Beteiligungen)\r\nLeonie Moos (Ignore Gravity)\r\nLouisa Plasberg (equality)\r\nFranziska Teubert (Startup-Verband)\r\nProf. Yu Zhang (GeKA e.V.)\r\nBrigitte Zypries (Bundesministerin a.D.,\r\nInvestorin, Beraterin)\r\nFranca Plewe (Startup-Verband)\r\n52\r\nRedaktionsteam\r\nLektorat\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\n•\r\nChristoph J. Stresing, Co-Geschäftsführer\r\nStartup-Verband; Co-Lead\r\nFranziska Teubert, Co-Geschäftsführerin\r\nStartup-Verband\r\nJoshua Allen, Teamleiter Politik,\r\nStartup-Verband; Co-Lead\r\nDr. Alexander Hirschfeld, Teamleiter Research,\r\nStartup-Verband\r\nJannis Gilde, Projektleiter, Startup-Verband\r\nFranca Plewe, Referentin Politik,\r\nStartup-Verband\r\n•\r\nPatrick Steller, freier Autor\r\nGrafik\r\n•\r\nDina Wagasowa, Grafikdesignerin\r\nRedaktionsschluss: 27. August 2024\r\nÜber den Startup-Verband\r\nDer Startup-Verband (Bundesverband Deutsche\r\nStartups) ist die Stimme der Startups in Deutsch-\r\nland. Er vertritt ihre Interessen gegenüber Politik,\r\nWirtschaft und Öffentlichkeit. In seinem Netz-\r\nwerk mit 1.200 Mitgliedern schafft der Verband\r\neinen Austausch zwischen Startups, Scaleups,\r\nInvestoren und etablierter Wirtschaft. Ziel des\r\nStartup-Verbandes ist es, Deutschland und\r\nEuropa zu gründungsfreundlicheren Standorten\r\nzu machen.\r\nBundesverband Deutsche Startups e.V.\r\nHaus der Bundespressekonferenz\r\nSchiffbauerdamm 40\r\n10117 Berlin\r\npolitik@startupverband.de\r\nVorstand i.S.v. § 26 BGB: Verena Pausder | Nicole Büttner | Jochen Engert | Dr. Kati Ernst | Zoé Fabian | Hélène Huby | Benedict Kurz | Magda-\r\nlena Oehl | Sebastian Pollok | Prof. Dr. Helmut Schönenberger\r\nVereinsregister: AG Berlin (Charlottenburg), VR 32124 BM; Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: DE 288358033; Eintrag im Lobbyregister\r\ndes Deutschen Bundestages unter der Registrierungsnummer: R002111\r\n53"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vereinbarkeit von Unternehmertum und Familie stärken -\r\nsteuerliche Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten\r\nreformieren\r\nStand: Oktober 2024\r\nBundesverband Deutsche Startups e.V.\r\nSchiffbauerdamm 40\r\n10117 Berlin\r\nTel.: +49 (0) 30 65 77 14 34\r\npolitik@startupverband.de\r\nwww.startupverband.de\r\nHintergrund\r\nDie Vereinbarkeit von Familie und Unternehmertum stellt nach wie vor eine große\r\nHürde im Alltag vieler Gründer*innen dar. Um diese Situation zu verbessern, bedarf\r\nes sowohl startupspezifischer Maßnahmen, als auch breite\r\ngesamtgesellschaftliche Maßnahmen. Die Voraussetzungen von Vereinbarkeit\r\nvon Unternehmertum und Familie zu verbessern, ist in Anbetracht der zuletzt\r\nsinkenden Zahl an Startup-Gründerinnen1\r\n, und ohnehin angesichts des sich weiter\r\nverschärfenden Fachkräftemangels ein Gebot der wirtschaftlichen Vernunft. Daher\r\nbedarf es hier entschiedener Maßnahmen, die solidarisch getragen werden\r\nmüssen.\r\nSo muss der Mutterschutz für Selbständige entwickelt, Elterngeldregelungen\r\nangepasst, die Kinderbetreuung verbessert werden sowie die Absetzbarkeit deren\r\nKosten erhöht werden.2 Gerade letzteres kann im Rahmen laufender\r\nSteuergesetzgebung noch in dieser Legislatur umgesetzt werden. Damit würde ein\r\nGrundstein für eine nachhaltige Förderung von Vereinbarkeit von Unternehmertum\r\nund Familie gelegt. Die nachfolgende Positionierung fokussiert sich daher auf diese\r\nkonkrete Maßnahme.\r\nAbsetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten reformieren\r\nDiese Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ist in § 35 a II EstG und § 10 I Nr. 5\r\nEstG geregelt. § 35a II EstG sieht Steuervergünstigungen für haushaltsnahe\r\nDienstleistungen und Handwerksleistungen vor, zu denen auch Betreuungskosten\r\ngehören können. Daneben sieht § 10 I Nr. 5 EstG vor, dass Kinderbetreuungskosten\r\nals Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden können - dabei können bis\r\nmaximal Zweidrittel der Aufwendungen, maximal 4.000 Euro pro Kind, steuerlich\r\nabgezogen werden.\r\nBemessungsgrundlage anpassen\r\nSowohl die Bemessungsgrundlage von Zweidritteln, als auch die Deckelung auf\r\n4.000 Euro bildet nicht die Realität der Familien im Jahr 2024 ab. Eine Aufhebung\r\nder Beschränkung auf Zweidrittel der Aufwendungen hin zu einer Grundlage, die\r\ndie vollständigen Kosten in den Blick nimmt, schafft eine Möglichkeit tatsächlich\r\nanfallende Kosten entsprechend abzubilden und kommt dabei auch Familien mit\r\n1 Siehe: Deutscher Startup Monitor 2024 Deutscher_Startup_Monitor_2024.pdf (startupverband.de)\r\n2 Siehe dazu: Gemeinsames Positionspapier Startup-Verband, Bundesverband der Freien Berufe und\r\nVerband deutscher Unternehmerinnen 230926_Positionspapier_Vereinbarkeit_Unternehmertum_final.pdf\r\n(startupverband.de)\r\nvergleichsweise geringen Einkünften zugute.\r\nDeckelung aufheben\r\nÄhnlich verhält es sich mit der derzeitigen Deckelung der absetzbaren Kosten auf\r\n4.000 Euro. Diese spiegeln die in der Realität tatsächlich zustande kommenden\r\nKosten einer Kinderbetreuung nicht adäquat wider. Daher sollte die restriktive\r\nDeckelung aufgehoben werden und idealerweise auf die tatsächlich anfallenden\r\nKosten abgestellt werden. Zumindest ist eine signifikante Anhebung der Deckelung\r\nvon Nöten.\r\nSteuerabzugsbeträge statt Steuerfreibeträge\r\nEin sehr wirksamer Hebel zur schnellen und spürbaren Unterstützung der\r\nVereinbarkeit von Familien und Unternehmertum ist die Wandlung der derzeitigen\r\nRegelung, die Betreuungskosten als Steuerfreibeträge geltend zu machen, hin zu\r\nder Möglichkeit, die Kosten als Steuerabzugsbeträge von der Steuerschuld direkt\r\ngeltend zu machen. Dadurch würde die Steuerlast unmittelbar gemindert und\r\ngerade Familien mit vergleichsweise geringen Einkünften würden dadurch spürbar\r\nentlastet.\r\nFazit\r\nGerade die Fortentwicklung der Regelungen zur Absetzbarkeit von\r\nKinderbetreuungskosten sollte als erste, schnell wirkende Maßnahme,\r\nzeitnahumgesetzt werden. Das würde nicht nur eine direkte Erleichterung für\r\nFamilien im Unternehmertum darstellen, sondern wäre auch ein deutliches Signal\r\nan Familien und Paare hier spürbare Veränderungen schaffen zu wollen. Eine\r\nUmsetzung bietet sich durch eine Aufnahme der neu gestalteten Regelungen im\r\n„Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ an.3\r\n3 Dieses befindet sich derzeit im parlamentarischen Verfahren und wird am 18.10. zur zweiten und\r\ndritten Lesung im Bundestag sein.\r\nDer Startup-Verband\r\nDer Bundesverband Deutsche Startups e.V. ist die Stimme der Startups in\r\nDeutschland. Seit seiner Gründung 2012 vertritt der Verband die Startup-\r\nInteressen gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit.\r\nIn seinem Netzwerk mit mittlerweile 1.200 Mitgliedern schafft der Verband darüber\r\nhinaus einen Austausch zwischen Startups untereinander, aber auch zwischen\r\nStartups und etablierter Wirtschaft. Ziel des Startup-Verbandes ist es,\r\nDeutschland und Europa zu einem gründungsfreundlichen Standort zu machen,\r\nder Risikobereitschaft honoriert und den Pionier*innen unserer Zeit die besten\r\nVoraussetzungen bietet, um mit Innovationskraft erfolgreich zu sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013963","regulatoryProjectTitle":"Ausnahmeregelungen für Startups bei Fragen der Tarifautonomie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/14/39/388162/Stellungnahme-Gutachten-SG2412200010.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur\r\nStärkung der Tarifautonomie durch Sicherung von Tariftreue\r\nbei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes und weitere\r\nMaßnahmen (Tariftreuegesetz)\r\nStand: Oktober 2024\r\nBundesverband Deutsche Startups e.V.\r\nSchiffbauerdamm 40\r\n10117 Berlin\r\nTel.: +49 (0) 30 65 77 14 34\r\npolitik@startupverband.de\r\nwww.startupverband.de\r\nI. Vorbemerkung & Einordnung\r\nFür Startups und Scaleups ist die Talentgewinnung- und –bindung von größter Bedeutung.\r\nDenn neben hinreichend Kapital zur Skalierung sind für sie vor allem die Mitarbeitenden der\r\nentscheidende Erfolgsfaktor. Gerade angesichts des akuten Fachkräftemangels und des\r\ndaraus resultierenden Wettbewerbs um Fachkräfte liegen möglichst gute\r\nArbeitsbedingungen und eine hohe Mitarbeitenden-Zufriedenheit im ureigensten Interesse\r\nvon Startups und Scaleups.\r\nViele Startups und Scaleups bieten, oft für die komplette Belegschaft,\r\nMitarbeiterbeteiligungsprogramme an. Dadurch können Mitarbeitende unmittelbar an\r\ndem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilhaben. Startups versuchen damit einen\r\nimmanenten Nachteil zu kompensieren, den sie als junge Unternehmen - am Anfang oft\r\nohne Umsatz - bei der Personalrekrutierung gegenüber (Groß-)Konzernen haben.\r\nIn diesem Kontext sei darauf hingewiesen, dass bei Startups die generelle\r\nArbeitszufriedenheit höher, obwohl die Zufriedenheit mit dem Einkommen gleichzeitig\r\ngeringer ist.\r\n1 Motivationsfaktoren für Startup-Beschäftigte sind Flexibilität,\r\nWeiterentwicklung sowie Impact - weniger Einkommen und Sicherheit.\r\n2 Es ist anzunehmen,\r\ndass die vorgesehene Tarifbindung mitunter Einschränkungen eben dieser Flexibilität zur\r\nFolge haben könnte. Insofern scheint der Tariftreuegesetz-Ref.E zumindest den Interessen\r\nder Arbeitnehmenden bei Startups und Scaleups gar nicht unbedingt zu entsprechen.\r\nMit dem Bundestariftreuegesetz soll die Tarifbindung in Deutschland gefördert werden.\r\nDabei ist bereits unklar, ob ein Tariftreuegesetz überhaupt ein geeignetes Instrument ist,\r\ndiese Zielsetzung zu erreichen. Unabhängig von dieser grundsätzlichen Fragestellung kann\r\ndarüber hinaus bezweifelt werden, ob allein die Tarifbindung für eine (stärkere)\r\nGewährleistung von Rechten der Arbeitnehmenden und einer höheren\r\nMitarbeitendenzufriedenheit maßgeblich ist.\r\nIm Übrigen konterkariert der Tariftreuegesetz-Ref.E die Bemühungen der Bundesregierung\r\nan anderer Stelle, die öffentlichen Vergabeverfahren einfacher und schneller zu machen3:\r\nStatt des postulierten “Befreiungsschlags” würden die vorgesehenen Verbesserungen des\r\nVergabetransformationspakets – bei einer gleichzeitigen Umsetzung des\r\nTariftreuegesetzes – ins Leere laufen. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn\r\nVorabstimmungen innerhalb der Bundesregierung erfolgreich zu Ende geführt worden\r\n1 https://startupverband.de/fileadmin/startupverband/mediaarchiv/research/new_work/next_frontier_report_2023.pdf; S. 18.\r\n2 https://startupverband.de/fileadmin/startupverband/mediaarchiv/research/new_work/next_frontier_report_2023.pdf S. 19\r\n3 Vgl. u.a..: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2024/09/20240930-habeck-vergabetransformation.html\r\nwären, anstatt – nahezu zeitgleich – inhaltlich gegenläufige Maßnahmenvorschläge zu\r\nveröffentlichen.\r\nII. Tarifbindung\r\nA. Startups & die Bedürfnisse ihrer Mitarbeitenden berücksichtigen\r\nDer Tariftreuegesetz-Ref.E scheint die Belange von jungen, technologieorientierten\r\nUnternehmen und ihren Mitarbeitenden leider völlig unberücksichtigt zu lassen.\r\nStartups arbeiten meistens flexibel und agil. Dazu gehört etwa die Ermöglichung von\r\nremote-Arbeit und/oder das Arbeiten an unterschiedlichen Standorten. Inhalt von\r\nTarifverträgen sind u.a. Mindesturlaub, Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und\r\nPausen. Nach dem Tariftreuegesetz-Ref.E sollten auch für Startups tarifvertraglich\r\nvereinbarte Regelungen greifen, sofern sie bei öffentlichen Aufträgen berücksichtigt\r\nwerden möchten.\r\nEine entsprechende Implementierung und vor allem stetige Überwachung der Einhaltung\r\nist – insbesondere für kleine Unternehmen – mit einem überproportional hohen\r\nadministrativen Aufwand verbunden. Gerade junge Startups mit wenigen Mitarbeitenden\r\nwären damit vermutlich strukturell überfordert.\r\nBereits die Frage, welcher zugrundeliegende Tarifvertrag gelten würde, wäre bei Startups\r\nnicht immer sofort zweifelsfrei zu beantworten und würde in der Praxis zu Unsicherheiten\r\nführen. Abhilfe schafft auch nicht, dass nach dem Tariftreuegesetz-Ref.E das BMAS\r\nbestimmen soll, welcher geltende Tarifvertrag einschlägig ist. Denn unklar bleibt, nach\r\nwelchen konkreten Kriterien das geschieht.\r\nFast schwerer als der zusätzliche administrative Aufwand, der mit der Einführung und\r\nEinhaltung tarifvertraglich vereinbarter Regelungen für Startups verbunden wäre, wiegt\r\njedoch, dass gar nicht gesichert ist, dass eine entsprechende Tarifbindung überhaupt\r\nden Interessen von Startup-Mitarbeitenden Rechnung tragen würde. Für sie stehen wie\r\neingangs erwähnt eher Flexibilität und Impact im Vordergrund. Diese Bedürfnisse von\r\nMitarbeitenden adressiert ein Tarifvertrag regelmäßig gerade nicht. Im Zweifel würden\r\ndie fraglichen tarifvertraglich vereinbarten Vorgaben der von Mitarbeitenden\r\ngewünschten Flexibilität sogar entgegenstehen.\r\nB. Innovationspotenzial für den Bund beibehalten\r\nEine Umsetzung des Tarfitreuegesetz-Ref.E würde unserer Einschätzung aus den oben\r\nbeschriebenen Gründen nicht dazu führen, dass sich Startups in der Praxis einer\r\nTarifbindung unterwerfen würden. Denn, wie geschildert, wäre es Startups oftmals nicht\r\nmöglich, tarifvertragliche Vorgaben einzuführen verpflichtend anzuwenden. Im Ergebnis\r\nkönnte die öffentliche Hand dadurch das innovative Potenzial von Startups bei der\r\nVergabe öffentlicher Aufträge nicht nutzen.\r\nC. Lösungsvorschlag: Ausnahmetatbestand für Startups\r\nDas Ziel der von der Bundesregierung beschlossenen Wachstumsinitiative ist es, “neue\r\nwirtschaftliche Dynamik für Deutschland” zu entfachen. Dazu zählen explizit\r\n“insbesondere für Startups (...) geringere Hürden” bei der öffentlichen Auftragsvergabe zu\r\nermöglichen. Dass der Tariftreuegesetz-Ref.E diesen Kabinettsbeschluss, wie auch die\r\nZielsetzung der Startups-Strategie der Bundesregierung, “Start-ups mit ihren innovativen\r\nAngeboten im öffentlichen Auftragswesen künftig deutlich stärker als bisher zu\r\nberücksichtigen”4 völlig ignoriert, ist ebenso unverständlich wie bedauerlich.\r\nDiese Vorgaben der Wachstumsinitiative sollten unbedingt Eingang in ein vorgesehenes\r\nBundestariftreuegesetzes finden. Für Startups sind daher Ausnahmetatbestände im\r\nGesetz zu schaffen.\r\nEine allgemein gültige Definition von Startups gibt es weder im europäischen noch im\r\nnationalen Recht. Im Hinblick auf die eingangs beschriebenen Mitarbeiterbeteiligungen\r\nkann hinsichtlich des Anwendungsbereichs auf den § 19 a III EStG verweisen werden. Hier\r\nwurde erfreulicherweise eine Regelung geschaffen, die auch die Skalierung von Startups\r\nadäquat berücksichtigt.\r\nHilfreich könnte ggf. auch das Heranziehen der Unterschwellenvergabeverordnung\r\n(UVgO) sein. Dafür spräche auch der inhaltliche Konnex beider Regelungen. Im Rahmen\r\nder aktuellen UVgO-Reform ist eine 8-Jahresgrenze vorgesehen. Das hielten wir als\r\nUntergrenze für noch vertretbar. Darüber hinaus gehende Kriterien (z.B. ein geringeres\r\nAlter, eine spezifische Branchenzugehörigkeit oder ein Innovationsnachweis) wären aus\r\nunserer Sicht nicht praktikabel.\r\n4 https://www.bmwk.de/SUS/PDF/start-up-strategie-der-bundesregierung.pdf?__blob=publicationFile&v=2; siehe\r\nauch: Wachstumsinitiative der Bundesregierung, S. 11: “Das Vergaberecht soll vereinfacht, beschleunigt und digitalisiert werden.\r\nVergabeverfahren sollen für Auftraggeber und Auftragnehmer mit weniger Bürokratieaufwand verbunden sein, damit sich\r\nUnternehmen wieder stärker um öffentliche Aufträge bewerben. Insbesondere für Start-ups müssen geringere Hürden gelten.”\r\nIII. Online-Betriebsratswahlen\r\nDie im Tariftreuegesetz-Ref.E ebenfalls vorgesehene Erprobung von Online-\r\nBetriebswahlen zwischen dem 1. März und 31.Mai 2026 ist grundsätzlich zu begrüßen.\r\nBetriebswahlen zu digitalisieren und die digitale Stimmabgabe zu ermöglichen, ist\r\nkonsequent. Überlegenswert erscheint, auf die klassische Urnen- und Briefwahl künftig\r\nvollständig zu verzichten. Das wäre noch konsequenter. Dadurch könnten hybride\r\nStrukturen vermieden und Kosten sowie Aufwand reduziert werden. Es ist zudem nicht\r\nersichtlich, dass eine vollständige Digitalisierung Mitarbeitenden oder einzelnen\r\nMitarbeitergruppen zum Nachteil gereichen würde.\r\nIV. Fazit\r\nDer Tariftreuegesetz-Ref.E missachtet die an vielen Stellen von der Bundesregierung\r\npostulierte Absicht, die öffentliche Auftragsvergabe zu erleichtern und für Startups\r\nzugänglicher zu machen. Es ist bereits gar nicht hinreichend gesichert, dass eine etwaige\r\nTarifbindung überhaupt den Interessen von Startups-Mitarbeitenden entspricht.\r\nAuch ist nicht zu vermuten, dass eine entsprechende Umsetzung zu der vom BMAS\r\nangestrebten erhöhten Tarifbindung bei Startups führt. Vielmehr würden Startups und\r\nihre innovativen Dienstleistungen und Produkte im Ergebnis von der öffentlichen Vergabe\r\ndes Bundes ausgeschlossen werden. Der “Staat als Kunde” wäre für die Breite der\r\nStartups praktisch nicht mehr zugänglich. Das milliardenhohe Auftragsvolumen würde\r\nan jungen, technologieorientierten Unternehmen vorbei vergeben.\r\nIm Umkehrschluss würden damit die Zugriffsmöglichkeiten der Bundesverwaltung auf\r\ninnovative Dienstleistungen oder Produkte unnötig verkleinert. Leidtragende wären am\r\nEnde die Bürger*innen, weil ihnen innovative Verwaltungsleistungen vorenthalten\r\nwürden.\r\nDer Startup-Verband\r\nDer Bundesverband Deutsche Startups e.V. ist die Stimme der Startups in\r\nDeutschland. Seit seiner Gründung 2012 vertritt der Verband die Startup-Interessen\r\ngegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit.\r\nIn seinem Netzwerk mit mittlerweile 1.200 Mitgliedern schafft der Verband darüber\r\nhinaus einen Austausch zwischen Startups untereinander, aber auch zwischen\r\nStartups und etablierter Wirtschaft. Ziel des Startup-Verbandes ist es, Deutschland\r\nund Europa zu einem gründungsfreundlichen Standort zu machen, der\r\nRisikobereitschaft honoriert und den Pionier*innen unserer Zeit die besten\r\nVoraussetzungen bietet, um mit Innovationskraft erfolgreich zu sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013964","regulatoryProjectTitle":"Öffnung und Vereinfachung der öffentlichen Vergabe für Startups","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/d1/d2/388164/Stellungnahme-Gutachten-SG2412200012.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zu den Referentenentwürfen zur Reform des\r\nVergaberechts (Vergabetransformationspaket)\r\nStand: 31. Oktober 2024\r\nBundesverband Deutsche Startups e.V.\r\nSchiffbauerdamm 40\r\n10117 Berlin\r\nTel.: +49 (0) 30 65 77 14 34\r\npolitik@startupverband.de\r\nwww.startupverband.de\r\nI. Einordnung\r\nDer Bund vergibt im Wege der öffentlichen Auftragsvergabe jährlich hohe\r\nMilliardenbeträge und zählt damit zu den größten Auftraggebern der privaten\r\nWirtschaft in Deutschland. Dadurch kann der Staat eine zentrale Rolle als\r\nInnovationstreiber einnehmen.\r\nDie verstärkte Einbindung von Startups in öffentliche Vergaben bringt innovative\r\nLösungen in die Verwaltung. Langfristig gewinnen hier nicht nur der Staat und die\r\nbeauftragten Unternehmen selbst, sondern auch die Bürger*innen. Denn sie sind es, die\r\nam Ende von moderneren, effizienteren und benutzerfreundlicheren öffentlichen\r\nDienstleistungen profitieren.\r\nDerzeit generieren Gründer*innen jedoch nur etwa 6 Prozent ihrer Umsätze im sog.\r\nBusiness to Government (B2G)-Bereich.1 Selbst spezialisierte GovTech-Startups\r\nerwirtschaften nur begrenzt Erträge mit öffentlichen Auftraggebern.2 Ziel sollte daher\r\nsein, den Anteil von Startups an öffentlichen Ausgaben signifikant zu erhöhen, um ihre\r\nExpertise und Innovationskraft stärker zu nutzen. In unserer “Innovationsagenda 2030 –\r\nWeltklasse Made in Germany” haben wir vorgeschlagen, dass bis 2030 5 Prozent der\r\nöffentlichen Aufträge an Startups vergeben werden sollten.\r\nDas Vergabetransformationspaket ist ein wichtiger Schritt, um diese Zielmarke zu\r\nerreichen. Insofern begrüßen wir die Vorschläge. Allerdings wird die Absicht und\r\nZielsetzung des Paketes durch das Tariftreuegesetzes konterkariert. Erforderlich sind\r\nkonsistente Lösungen, nicht divergierende Regelungsvorschläge. An dieser Stelle sei\r\nauf unsere Stellungnahme zum Tariftreuegesetz verwiesen.\r\nII. Vorteile der Direktvergabefreigrenze und\r\ninnovationsfreundlicher Ausschreibungsprozesse\r\nA. Abbau administrativer Hürden für Startups\r\nDer Entwurf des Vergabetransformationsgesetzes sieht eine Direktvergabeschwelle\r\nvon 100.000 Euro vor (§ 14b UVgO). Dieser Ansatz senkt administrative Hürden und\r\nerleichtert insbesondere jungen, innovationsorientierten Unternehmen den Zugang zu\r\nöffentlichen Aufträgen. Das beurteilen wir sehr positiv. Das Gleiche gilt für die\r\n1 Vgl. Deutscher Startup Monitor 2023, Seite 27\r\n2 InnoLab_bw 2022: Lage von GovTech in Deutschland, Seite 10\r\nvorgeschlagene flexiblere Gestaltung der Eignungsprüfung durch Eigenerklärungen (§\r\n122 GWB) und angepasste Nachweispflichten.\r\nDas sind entscheidende Schritte zur Chancengerechtigkeit für Startups bei der\r\nöffentlichen Auftragsvergabe. Bisher sind Startups nicht nur durch komplexe und\r\nlangwierige Verfahren, sondern auch durch übermäßig hohe Ausschreibungskriterien\r\noft benachteiligt. Diese Erkenntnis hält auch zunehmend in den Bundesländern Einzug.\r\nHamburg und Baden-Württemberg etwa haben bereits entsprechende Regelungen im\r\nLandesrecht verankert. : Durch die Anhebung der Schwellenwerte haben Startups dort\r\nin diesem Jahr bereits einen flexibleren und schnelleren Zugang zu öffentlichen\r\nAusschreibungen erhalten.\r\nB. Effiziente und zugängliche Vergabeprozesse\r\nDie Einführung einer zentralen Vergabeplattform (§ 7 UVgO) und die vollständige\r\nDigitalisierung der Vergabeprozesse (§§ 157 ff. GWB) stärken Transparenz und Effizienz.\r\nDadurch wird eine niedrigschwelligere Auftragsvergabe ermöglicht, von der gerade\r\njunge Unternehmen ohne oder noch mit geringen Erfahrungen mit Vergabeprozessen\r\nprofitieren können. Die Zentralisierung und digitale Standards sind insbesondere für\r\nStartups vorteilhaft, weil sie oft noch über keine juristische Expertise zum\r\nAusschreibungsverfahren verfügen.\r\nDiesen vereinfachten Zugang begrüßen wir. Dadurch wird Startups erleichtert, sich\r\nkünftig in das B2G-Geschäft einzubringen.\r\nC. Funktionale Ausschreibungen als Innovationsmotor\r\nAnstelle enger Leistungsverzeichnisse sieht das Vergabetransformationspaket\r\nfunktionale Leistungsbeschreibungen vor (§ 121 GWB, § 23 UVgO), die kreativen und\r\nflexiblen Lösungen Raum bieten. Diese Flexibilität ist besonders wertvoll für Startups, die\r\nstandardisierte Lösungen oft nicht bedienen können. Die Integration sozialer und\r\nökologischer Kriterien (§ 120a GWB) bietet Startups mit nachhaltigen und sozial\r\nverantwortungsvollen Geschäftsmodellen einen Anreiz zur Teilnahme am\r\nAusschreibungsverfahren bzw. erhöht deren Erfolgsaussichten.\r\nIII. Weitergehende Maßnahmen: Eine moderne\r\nVerwaltungspraxis ermöglichen\r\nDie Maßnahmen zur Zentralisierung, Digitalisierung und Vereinfachung rechtlicher\r\nVorgaben begrüßen wir. Sie sollten allerdings durch eine moderne Verwaltungspraxis\r\nin den Behörden und Vergabestellen flankiert werden. Denn entscheidend sind nicht\r\nallein die rechtlichen Rahmenbedingungen, sondern vor allem deren Anwendung. Eine\r\nStartup-freundliche Vergabepraxis erfordert deshalb auch eine offene\r\nVerwaltungskultur, die Flexibilität, Innovationsbereitschaft und Effizienz als zentrale\r\nWerte verankert. Startups agieren in einem dynamischen, schnelllebigen Umfeld. Sie\r\nbrauchen Vergabestellen, die durch zügige Entscheidungen und proaktive\r\nKommunikation diesen Bedürfnissen gerecht werden. Erst eine moderne\r\nVerwaltungskultur, die agile Arbeitsweisen unterstützt, kann das Potenzial des\r\nVergabetransformationspakets voll ausschöpfen.\r\nIV. Konsistente Gesamtlösungen schaffen\r\nDer Referentenentwurf des Tariftreuegesetzes, das eine tarifliche Bindung als\r\nBedingung für öffentliche Aufträge fordert, würde die beschriebenen positiven Effekte\r\ndes Vergabetransformationspakets unterlaufen und neue Hürden bei der\r\nAuftragsvergabe für Startups schaffen. Dadurch wären Startups trotz der im\r\nVergabetransformationspaket geplanten Erleichterungen im Ergebnis weiterhin mit\r\nhohen Anforderungen konfrontiert. Insofern sind beim Tariftreuegesetz zumindest\r\nspezifische Ausnahmen für Startups zu schaffen.\r\nV. Fazit\r\nDas Vergabetransformationspaket kann ein entscheidender Schritt zur Öffnung\r\nöffentlicher Beschaffungen für Startups und zur Stärkung des Innovationsstandorts\r\nDeutschland sein. Gegenläufige Maßnahmen sollten unterbleiben. Allein Diskussionen\r\ndarüber verunsichern Gründer*innen. Letztendlich müssen sich öffentliche\r\nVergabeinstitutionen, deren Führungskräfte und Mitarbeitenden dazu verpflichten,\r\nihr Beschaffungswesen so zu gestalten, dass Startups faire Chancen auf Zuschläge\r\nerhalten.\r\nDer Startup-Verband\r\nDer Bundesverband Deutsche Startups e.V. ist die Stimme der Startups in\r\nDeutschland. Seit seiner Gründung 2012 vertritt der Verband die Startup-\r\nInteressen gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit.\r\nIn seinem Netzwerk mit mittlerweile 1.200 Mitgliedern schafft der Verband darüber\r\nhinaus einen Austausch zwischen Startups untereinander, aber auch zwischen\r\nStartups und etablierter Wirtschaft. Ziel des Startup-Verbandes ist es,\r\nDeutschland und Europa zu einem gründungsfreundlichen Standort zu machen,\r\nder Risikobereitschaft honoriert und den Pionier*innen unserer Zeit die besten\r\nVoraussetzungen bietet, um mit Innovationskraft erfolgreich zu sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013965","regulatoryProjectTitle":"Barrieren für KI-Startups abbauen: Zugang zu Daten und fairer Wettbewerb","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ce/df/388166/Stellungnahme-Gutachten-SG2412200013.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"AI and Competition:\r\nBreaking Barriers for Startups\r\nDate: November 2024\r\nBundesverband Deutsche Startups e.V.\r\nSchiffbauerdamm 40\r\n10117 Berlin\r\nTel.: +49 (0) 30 65 77 14 34\r\npolitik@startupverband.de\r\nwww.startupverband.de\r\nBackground\r\nArtificial Intelligence is a great opportunity for European startups. In order to create\r\na level playing field, there is not only one single measure to take but a wide-ranging\r\nset of measures are needed. The reason for this is that Big Tech companies use\r\nmultifaceted tactics to leverage their existing market power, but also that there are\r\nvarious markets with different needs involved.\r\nThe most serious bottlenecks European startups currently face when it comes to\r\nusing and scaling AI are: access to (high-quality) data, dependency on\r\ninfrastructure in the hands of Big Tech companies, and access to talent. While the\r\nlatter can probably not be addressed by means of competition law, the others can.\r\nMaking AI work for European startups – 3 specific measures\r\n1. Formally designate gatekeepers’ cloud services as core platform services\r\n(CPS) under the DMA and include LLMs as an additional category of possible\r\nCPS to then designate them as such.\r\nThis would ensure that services like Microsoft Azure, Google Cloud, or AWS will be\r\ndesignated as Core Platforms Services, with the stringent obligations that come\r\nattached to it, in particular the ban on self-preferencing.\r\nEven if they do not meet the quantitative thresholds needed to be designated as\r\nsuch under the DMA, the Commission should nonetheless carry out a market\r\ninvestigation of cloud services, which we believe should be concluded with their\r\ndesignation as CPS based on qualitative criteria, relying on Art. 3(8) and 3(9) DMA1\r\n.\r\nAt the same time, the Commission should include LLMs as a new category of CPSs\r\nthrough Art.17 DMA2, in order to designate services such as ChatGPT as CPSs. That\r\ncan also be done based on a qualitative assessment, should the quantitative\r\nthreshold not be met. Although formally developed by OpenAI, in fact, ChatGPT\r\n1 Apple's iPadOS designation as gatekeeper after the Commission’s market investigation is a valuable and\r\nundeniable precedent which can be use to do so for Cloud services\r\n2 Which expressly states that “ The Commission may conduct a market investigation with the purpose of\r\nexamining whether one or more services within the digital sector should be added to the list of core platform\r\nservices or to detect types of practices that may limit the contestability of core platform services or may be\r\nunfair and which are not effectively addressed by this Regulation. “\r\nshould be deemed a Microsoft service due to Microsoft’s multibillion dollar\r\ninvestment in the company and increasing role in Open AI’s management.\r\nOnly then, DMA rules including the ban on self-preferencing of Art 6(5) DMA, would\r\nextend to the core of AI infrastructure. This is crucial to prevent dominant players in\r\nthese fields from leveraging their dominance in one AI-related market such as\r\ncloud infrastructure and to envelop more downstream AI markets. The ban on self-\r\npreferencing would then cover the preferential treatment of Gatekeepers' own\r\nfoundation models on their cloud infrastructure as well as a preferential treatment\r\nof their own specialized AI services for customers who already use the gatekeeper’s\r\nfoundation model.\r\n2. Grant business users access to data that only Big Tech has and that is crucial\r\nfor developing AI models.\r\nLarge tech companies like Microsoft, Alphabet, and Amazon have access to\r\nproprietary data from their vast user bases. This data includes personal\r\npreferences, user behaviors, and real-time inputs like search history and\r\ngeolocation data, which are invaluable for developing AI systems that can offer\r\npersonalized and responsive services. Without access to these data, there will\r\nnever be a level playing field for the development of specialized AI products.\r\na. Data insights into aggregated customer behavior.\r\nIn many industries, rich aggregated data would allow platforms to offer\r\npersonalized product recommendations and improve user experiences. The idea\r\nis to predict the future behavior and needs of an individual based on patterns\r\nderived from historical data from many individuals.\r\nSmaller companies without access to such data are at a significant disadvantage.\r\nHaving limited access to proprietary data, smaller players are forced to harness\r\nthe data themselves which is much less effective and accurate. This constraints\r\ntheir ability to develop AI models which results in less accurate recommendation\r\nsystems and lower personalization.\r\nOne of the biggest data aggregators is Alphabet, owning extraordinary amounts of\r\ndata from a variety of sources like search history, visits of third-party websites,\r\nGoogle Maps histories, and Gmail. These data enable Alphabet to extract relevant\r\npatterns of likely customer behavior for any industry. For example: Alphabet can\r\npredict with accuracy where travelers are going, when they are going, what they\r\nwant to buy and with which purchasing power.\r\nAt the moment, Alphabet only shares these data insights in a way that ensures no\r\ncompetitor can actually use them. This is a mere PR stunt. Alphabet should be\r\nobliged to share all of these insights on a more granular basis, so that they can be\r\nused for developing specialized AI tools.\r\nThese data can be easily shared by using embeddings. Embeddings are\r\naggregated representations of data in a mathematical form. They make it possible\r\nfor computers to understand the strength of the relationship between words and\r\nconcepts. Practically, embeddings can be used to determine the proximity of a user\r\n(represented by its aggregated data) and an offering - for instance a product the\r\nuser might be interested in buying. Calculating this proximity is foundational to\r\nrecommending products and services to customers.\r\nExample: The image below could show a hypothetical book e-commerce shop. This\r\nrepresentation could be the shop's catalog. User preferences for certain books could\r\nbe characterized as the proximity to the different topical clusters3\r\n.\r\n3 Picture Source: Stack Exchange, 2020\r\nb. Live data on consumers coming through Google Ads.\r\nIn addition to aggregated data, companies using AI would also need to have\r\naccess to live data on specific customers coming through Google Ads. It is crucial\r\nto understand that Google’s ad customers are at the same time Google’s\r\ncompetitors in a variety of different markets. These competitors need to use Google\r\nsearch as a gateway to their customers so Google controls which data these\r\ncompetitors get to see and which not. Right now only Google can use most of the\r\ndata they have for improving their own search and discovery functionalities in\r\nnumerous different services. Data used by Google for personalizing their search\r\nfunctionalities and product offerings in various markets include the following data\r\ntypes:\r\n• Behavioral Data: First and foremost Google uses the search query, so the\r\nexact words the user typed in on Google Search. This is at the same time the\r\nmost important information for Google’s ad customers when it comes to\r\nleveraging AI to provide a great customer journey. Google shares the search\r\nquery with advertisers using traditional ad formats but not with some of their\r\nnewer ad formats. Google deliberately took the decision to keep this data\r\npoint for themselves in the future. Additionally, Google uses information\r\nabout how users interact with first party and third party websites and apps,\r\nsuch as pages visited, time spent on each page, and actions taken (e.g.,\r\nclicks, downloads).\r\n• Transactional Data: Purchase history and other transaction-related\r\ninformation related to Google’s products and third party products that can\r\nhelp Google understand consumer preferences and buying patterns.\r\n• Demographic Data: Basic information like age, gender, location, and\r\nlanguage preferences.\r\n• Engagement Data: Data from interactions with emails, social media, and\r\nother communication channels.\r\nIt is understood that there are data privacy concerns around sharing all of these\r\ndata with advertisers. However, we believe that Google’s competitors need a level\r\nplaying field. Should it be illegal under the GDPR to share some of the above\r\nmentioned data types with advertisers, Google should be forced to ignore these\r\ndata types for personalizing their own services, too.\r\nA reasonable way to grant startups access to some of these data is to broaden\r\nthe scope of the ongoing non-compliance investigation against Google under\r\nArticle 6(5) DMA. The investigation was initiated due to Google’s unlawful self-\r\npreferencing within Google Search4, and it should be revisited by issuing a\r\nSupplemental Statement of Objections (SSO) regarding Google’s refusal to share\r\nGoogle Ads’ data to third-parties.\r\nAccordingly, the Commission should expand the scope of the current\r\ninvestigation to include Article 6(10) DMA. Article 6(10) requires gatekeepers to\r\nprovide business users5 with access to data generated through their interactions\r\nwith end-users6 when using the gatekeepers’ CPS.\r\n3. Intervene to avoid lock-in effects in the AI space and cloud.\r\nLock-in strategies, where tech providers limit their customers’ ability to switch\r\nservices, remain a challenge despite regulations like the Digital Markets Act. In AI,\r\nstartups currently benefit from pay-per-use access to Big Tech’s large language\r\nmodels (LLMs), but the introduction of long-term contracts could undermine this\r\nflexibility. Lock-in effects can also be established by technical hurdles for migrating\r\nto another provider or making it easier to buy additional services from the cloud-\r\nprovider itself instead of buying them from competitors. All of these tactics could\r\nstifle innovation and impose financial burdens on startups, making it harder to\r\nchange providers. The European Commission and national authorities should\r\nmonitor this trend closely, and act swiftly if concerns are raised by European\r\nstartups.\r\n4 While there hasn’t yet been an instance of scope extension in a DMA case, the Commission has a well-\r\nestablished practice of expanding inquiries if additional evidence or complaints arise. The AdSense case (2019)\r\nfor instance was initially based on Google’s ad placement practices, and then expanded to include Google’s use\r\nof restrictive contractual clauses with third-party websites.\r\n5 Who, according to Article 2(21) DMA are “natural or legal person acting in a commercial or professional\r\ncapacity using core platform services for the purpose of or in the course of providing goods or services to end\r\nusers”, and therefore also European AI startups.\r\n6 Specifically, access to data “that is provided for or generated in the context of the use of the relevant core\r\nplatform services or services provided together with, or in support of, the relevant core platform services by\r\nthose business users and the end users engaging with the products or services provided by those business\r\nusers” according to Article 6(10) DMA\r\nGoogle has recently filed an antitrust complaint against Microsoft in the EU, alleging\r\nthat Microsoft leverages its dominant position in business software to tie clients to\r\nits Azure cloud services. Google claims Microsoft imposes punitive fees for\r\ncustomers attempting to transfer projects from Azure to competing cloud\r\nproviders, costing European businesses approximately 1 billion euros annually. This\r\ncomplaint may prompt a formal inquiry by European competition authorities,\r\nadding to ongoing investigations into Microsoft’s cloud practices by the UK’s\r\nCompetition and Markets Authority and a separate EU probe into its bundling of\r\nTeams with other business products.\r\nIn cloud services, while Alphabet and AWS allow free migration, Microsoft Azure, the\r\nlargest global cloud provider, enforces stricter lock-ins7. The Commission should\r\nthen prevent cloud services from demanding excessive fees for the outflow of data\r\nwhile making data inflow available free of charge. Discount tactics that seek to tie\r\ncompanies to one provider for longer periods should also be restricted, while strict\r\ninteroperability prescriptions should become compulsory. Only then, competition\r\ncan be successfully promoted and innovation unleashed.\r\n7 As shown not only by Alphabet’s recently filed lawsuit verting on said practices, but also by CISPE, underlining\r\nthe hidden yet substantial cost behind Microsoft's anti competitive practices in cloud.\r\nAbout the\r\nGerman Startup Association\r\nThe German Startup Association (Bundesverband Deutsche Startups e.V. –\r\n“Startup-Verband”) is the voice of startups in Germany. It represents their\r\ninterests to politics, the economy, and the public. With a network of 1,200\r\nmembers, the association fosters exchange among startups, scaleups, investors,\r\nand established businesses. The goal of the German Startup Association is to\r\nmake Germany and Europe more startup-friendly locations."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-12-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013966","regulatoryProjectTitle":"Startups und Scaleups mit steuerlichen Anreizen stärken und Wachstum fördern","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/86/18/388168/Stellungnahme-Gutachten-SG2412200014.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Startups, Scaleups & Steuern: Mit attraktiven steuerlichen\r\nRahmenbedingungen Innovationen stärken und\r\nWachstumsperspektiven schaffen\r\nStand: 16. Dezember 2024\r\nBundesverband Deutsche Startups e.V.\r\nSchiffbauerdamm 40\r\n10117 Berlin\r\nTel.: +49 (0) 30 65 77 14 34\r\npolitik@startupverband.de\r\nwww.startupverband.de\r\nStartups und Scaleups sind ein wesentlicher Motor für Innovation und\r\nwirtschaftliches Wachstum in Deutschland. Um das Potenzial von ihnen, aber auch\r\nvon den Gründer*innen und den Mitarbeitenden voll auszuschöpfen, ist es\r\nnotwendig, steuerliche Rahmenbedingungen zu schaffen, die sämtliche Akteure\r\ndes Startup-Ökosystems berücksichtigen und stärken. Darauf aufbauend schlägt\r\ndieses Positionspapier Maßnahmen vor, die sowohl auf Ebene der Gründer*innen,\r\nder Investor*innen, auf Startup-Ebene als auch auf Mitarbeitende-Ebene ansetzen,\r\num die steuerlichen Rahmenbedingungen attraktiver zu machen und dadurch\r\nneue Anreize für mehr Investitionen und Wachstum zu schaffen.\r\n1. MASSNAHMEN AUF EBENE DER GRÜNDER*INNEN UND INVESTOR*INNEN\r\nVerlustverrechnung erleichtern\r\nStartups werden ganz überwiegend in der Rechtsform einer GmbH gegründet.\r\nVerluste aus der Liquidation oder der Veräußerung von\r\nKapitalgesellschaftsanteilen können jedoch einkommensteuerlich nicht\r\nberücksichtigt werden, wenn ein Gesellschafter nicht mindestens 5 Jahre an\r\nder Gesellschaft zu mindestens 1% beteiligt ist.\r\nDas führt dazu, dass bei der Insolvenz eines Startups innerhalb von 5 Jahren\r\nseit der Gründung keine Verlustberücksichtigung in der Einkommensteuer des\r\nGründers möglich ist. Diese Ungleichbehandlung ist nicht sachgemäß. Folglich\r\nsollte auf diese 5-Jahresfrist sollte verzichtet werden.\r\nBeim Wegzug: Dry income-Besteuerung vermeiden\r\nMobilität von Mitarbeitenden und Gründer*innen wird auch für Startups,\r\ninsbesondere im Bereich der digitalen Geschäftsmodelle, immer wichtiger.\r\nSoweit sich Inhaber*innen von Kapitalgesellschaftsanteilen (> 1%) aber, z.B. aus\r\nrein privaten Gründen entscheiden, ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland zu\r\nverlagern, entsteht nach § 6 AStG eine sog. Wegzugsbesteuerung i.H.v. ca. 28%\r\ndes gemeinen Werts der gehaltenen Beteiligung, ohne dass der Wegziehende\r\nein Erlös zukommt (sog. Dry Income).\r\nDieses Mobilitätshindernis ist nicht zeitgemäß. Vor allem führt die Regelung im\r\nKontext von Startup-Gründer*innen zu negativen Auswirkungen: Allein die\r\nAussicht auf eine drohende Dry income-Besteuerung schreckt angehende\r\nGründer*innen potenziell eher davon ab, in Deutschland ein Startup zu\r\ngründen. Das gilt in besonderer Weise für internationale Top-Talente. Es besteht\r\ndie Gefahr, dass sich diese Regelung negativ auf die Gründungsdynamik in\r\nDeutschland auswirkt. Vor dem Hintergrund sollte hier eine Dry income-\r\nBesteuerung vermieden werden und die Besteuerung erst nach einem\r\nLiquiditätszufluss erfolgen. Das wäre technisch z.B. im Wege einer unbegrenzten\r\nStundung der Steuer bis zum tatsächlichen Verkauf bzw. Börsengang oder\r\nmittels einer Ausnahme der Wegzugsbesteuerung für Gesellschafter*innen\r\njunger Unternehmen (z.B. jünger als 20 Jahre) möglich.\r\nTrade Sales: Steuerliche Anreize schaffen\r\nIn Deutschland gegründete Startups werden im Rahmen eines Exits aufgrund\r\ndes hohen Stands liquider Mittel sehr häufig an außerhalb Europas ansässige\r\nInvestoren veräußert. Nicht nur Know-how, sondern auch Gewinnpotential\r\nlandet damit immer häufiger im Ausland. Die Wertschöpfung findet dadurch\r\ndann nicht mehr bei uns statt.\r\nUm dieser Entwicklung entgegenzuwirken, sollten steuerliche Anreize\r\ngeschaffen werden, Startups an europäische Unternehmen zu verkaufen.\r\nDenkbar wären steuerliche Vergünstigungen sowohl auf Seiten des\r\nVeräußerers (z.B. Freistellung eines Teils des Gewinns) als auch auf Seiten des\r\nErwerbers (z.B. Sofortabschreibung eines Teils des Kaufpreises).\r\nRoll-over: § 6b Abs. 10 EStG\r\nDurch den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von\r\nzukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz –\r\nZuFinG II) sollte eine Anhebung des Höchstbetrags für die Übertragung von\r\nstillen Reserven aus der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften auf\r\nReinvestitionen in § 6b Abs. 10 EStG (sogenannter Roll-over) von derzeit 500.000\r\nEuro auf 5.000.000 Euro erfolgen. Die Regelung zielte insbesondere auf eine\r\nErleichterung des Roll-overs für Gründer*innen ab.\r\nWir begrüßen die Anhebung des Höchstbetrags grundsätzlich, weisen jedoch\r\ndarauf hin, dass die Übertragung stiller Reserven nach § 6b EStG nur für im\r\nBetriebsvermögen gehaltene Anteile an Kapitalgesellschaften Anwendung\r\nfindet. Da die überwiegende Anzahl der Gründer*innen ihre Beteiligung am\r\nStartup im Privatvermögen halten, sofern sie diese nicht ohnehin in eigenen\r\nHoldinggesellschaften halten, läuft die Regelung weitgehend ins Leere. Wir\r\nempfehlen eine Ausweitung dieser Vorschrift auch für Anteile an\r\nKapitalgesellschaften, die im Privatvermögen gehalten werden.\r\nKlarstellung: Venture Capital-Fonds als vermögensverwaltend qualifizieren\r\nInländische Venture Capital-Fonds haben im internationalen – vor allem auch\r\nim europäischen – Vergleich aufgrund des geltenden Gewerbesteuerregimes\r\neinen nicht unerheblichen Wettbewerbsnachteil. Insbesondere für\r\nausländische Investor*innen ist es unverzichtbar, eine Qualifikation des Fonds\r\nals gewerblich zu vermeiden, da gerade die damit einhergehenden jährlichen\r\nDeklarationspflichten in Deutschland abschreckend auf inbound Investments\r\nin deutsche Venture Capital-Fonds wirken. Konsequenz daraus ist, dass\r\nManager*innen deutscher Venture Capital-Fonds auch branchentypische\r\nStandardrechte bei der Kontrolle ihrer Investitionen nicht in demselben Umfang\r\nausüben können, wie ausländische Konkurrenten. Insbesondere in wichtigen\r\nMärkten wie der UK, USA oder auch der Schweiz können aufgrund dort\r\nvorherrschender monistischer Board Strukturen keine Aufsichtsfunktionen\r\ndurch den deutschen Venture Capital-Fonds übernommen werden. Dies führt\r\ndazu, dass ausländische Fonds aufgrund ihrer Mitwirkungsmöglichkeiten oft\r\nattraktiver für dortige Startups wirken und Investitionen deutscher\r\nAnleger*innen und Fonds nicht oder nur sekundär berücksichtigt werden. Um\r\nzu vermeiden, dass deutsche Fondsmanager*innen und das damit\r\nverbundene Kapital künftig in andere EU Mitgliedstaaten wie Luxemburg\r\nabwandern und um zugleich sicherzustellen, dass deutsche Venture Capital-\r\nFonds weiterhin für inbound Investitionen ausländischer Anleger*innen\r\ninteressant bleiben, empfehlen wir eine gesetzliche Klarstellung, dass Venture\r\nCapital-Fonds in der Rechtsform einer in- oder ausländischen\r\nPersonengesellschaft keine aktive unternehmerische Bewirtschaftung\r\nbetreiben und insofern auch nicht der Gewerbesteuer unterliegen.\r\nAnknüpfungspunkt könnte hier eine Einordnung des Venture Capital-Fonds und\r\nihrer Manager*innen unter die Voraussetzungen der EuVECA-Verordnung sein.\r\nPrivate Altersvorsorge: VC-Investments steuerlich absetzbar machen\r\nVenture Capital-Investments verfügen grundsätzlich über ein attraktives\r\nChancen-Risiko-Profil und könnten als ein Baustein einen wichtigen Beitrag zur\r\nprivaten Altersvorsorge leisten. Diese Investitionen würden dazu beitragen, das\r\nPortfolio von Anleger*innen zu diversifizieren und das Risiko zu streuen, was\r\nlangfristig zu einer renditeträchtigen wie auch stabilen Altersvorsorge führt.\r\nDamit wird eine Teilhabe am wirtschaftlichen Erfolg von\r\nWachstumsunternehmen geschaffen. Umgekehrt würden\r\nWachstumsunternehmen von dem Kapital einer weiteren Anlegerkategorie\r\nprofitieren, das ihnen bisher nicht bzw. in sehr begrenztem Umfang zur\r\nVerfügung stand.\r\nDieser für alle Seiten gewinnbringende Effekt sollte durch steuerliche Anreize\r\nflankiert werden, wie zum Beispiel Steuervergünstigungen auf Gewinne aus\r\nVenture Capital-Investitionen oder die Einführung von speziellen\r\nAltersvorsorgekonten, die in Venture Capital investieren dürfen.\r\n2. MASSNAHMEN AUF STARTUP-EBENE\r\nForschungszulage: Auf unentgeltliche Eigenleistung von\r\nGesellschafter*innen erweitern\r\nDeutschland hat mit der Forschungszulage ein wirksames Instrument zur\r\nzielgenauen Förderung von Forschung und Entwicklung geschaffen. Gefördert\r\nwerden u.a. lohnsteuerpflichtige Aufwendungen mit dem jeweiligen\r\nForschungsprojekt betreuter Arbeitnehmer*innen. Im Falle von\r\nEinzelunternehmen und Personengesellschaften wird dem Unternehmer eine\r\n(fiktive) Eigenleistung zuerkannt, welche in die Bemessungsgrundlage einfließt.\r\nFür Kapitalgesellschaften besteht die Möglichkeit der Eigenleistung nicht, so\r\ndass förderfähige Aufwendungen nur vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft\r\neinen entgeltlichen Arbeitsvertrag mit dem forschenden Gesellschafter\r\nabgeschlossen hat.\r\nGründer*innen zahlen sich v.a. in der Anfangsphase mangels vorhandener\r\nLiquidität meistens kein oder nur ein sehr geringes Gehalt aus mit der Folge,\r\ndass Startups häufig keine Forschungszulage erhalten, obwohl die übrigen\r\nVoraussetzungen der Forschungszulage erfüllt sind. Diese Ungleichbehandlung\r\nführt in der beschriebenen Konstellation dazu, dass diese Startups als starker\r\nInnovationstreiber die Forschungszulage nicht in Anspruch nehmen können.\r\nDas widerspricht nicht nur der Intention und Zielsetzung der Forschungszulage,\r\nsondern ist auch unter Gleichheitsaspekten zumindest fraglich. Daher sollte\r\ndas angepasst werden. Eine geeignete Maßnahme wäre auch hier die\r\nGewährung eines fiktiven Unternehmerlohns für die Gesellschafter*innen von\r\nKapitalgesellschaften entsprechend einem Einzelunternehmen.\r\nStille Reserven: Nachweis erleichtern, § 8c KStG\r\n§ 8c KStG vermeidet den Erwerb von Verlustvorträgen, wenn u.a. innerhalb von\r\n5 Jahren mehr als 50% der Anteile oder Stimmrechte an einer\r\nKapitalgesellschaft auf eine*n Erwerber*in oder eine Erwerbergruppe mit\r\ngleichgerichteten Interessen übertragen werden, da in diesem Fall der\r\nvorhandene Verlustvortrag untergeht. Ein Verlustvortrag geht nicht unter,\r\nsoweit die Gesellschaft über stille Reserven verfügt. Bei positiven Eigenkapital\r\nder Gesellschaft sieht das Gesetz die Ermittlung der stillen Reserven aus dem\r\nUnterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert und dem steuerlichen\r\nEigenkapital vor, wobei der gemeine Wert regelmäßig aus Verkäufen unter\r\nfremden Dritten abgeleitet werden kann (z.B. einer Finanzierungsrunde).\r\nGleiches gilt im Prinzip für den Fall, dass die Gesellschaft über negatives\r\nEigenkapital verfügt. Allerdings schreibt die Finanzverwaltung in ihrem BMF-\r\nSchreiben vom 28.11.2017 explizit vor, dass bei negativem Eigenkapital der\r\nNachweis des gemeinen Wertes nicht aus dem Verkaufspreis abgeleitet\r\nwerden kann, sondern zwingend eine Unternehmensbewertung vorausgesetzt\r\nwird.\r\nBei Startups, die in der Regel über hohe Verlustvorträge verfügen, führt dies zu\r\nunnötigem Aufwand für die Gutachtenerstellung, obwohl gerade die\r\nDurchführung einer Finanzierungsrunde und der zugrunde gelegte Pre-money\r\nWert zeigt, dass das Startup über ausreichend stille Reserven verfügt. Auf eine\r\nGutachtenerstellung sollte daher verzichtet werden, sofern aus einer\r\nFinanzierungsrunde ein gemeiner Wert des Startups abgeleitet werden kann.\r\nDigitalisierung: Degressive Abschreibungsmöglichkeiten schaffen\r\nDie notwendige Digitalisierung stellt sämtliche Unternehmen vor große\r\nHerausforderungen, da hiermit ein enormer Investitionsaufwand verbunden ist.\r\nUnternehmen können diese Kosten nicht auf spätere Wirtschaftsjahre\r\nhinausschieben. Aus diesem Grund sollten Investitionen in der Digitalisierung\r\ndienende Wirtschaftsgüter von einer höheren steuerlichen Abschreibung\r\nprofitieren, um die Liquidität der Unternehmen zu schonen. Das schafft Anreize\r\nfür Investitionen in neue Technologien und verbessert die\r\nWettbewerbsfähigkeit, indem sie höhere steuerliche Vorteile in den ersten\r\nJahren bietet. Zudem spiegelt sie den schnellen technologischen Wandel wider,\r\nindem sie höhere Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren zulässt und\r\nsomit die Aktualisierung und Erneuerung von Technologien unterstützt. Gerade\r\nStartups würden davon profitieren, weil sie es sind, die innovative digitale\r\nLösungen für Unternehmen anbieten.\r\n3. MASSNAHMEN AUF MITARBEITENDE-EBENE\r\nMitarbeiterkapitalbeteiligung: § 19a EStG weiterentwickeln\r\nMit § 19a EStG wurde ein sinnvolles Instrument zur Besteuerung von\r\nBeteiligungen von Mitarbeiter*innen und zur Vermeidung einer Steuerlast ohne\r\nMittelzufluss (Dry Income-Problematik) geschaffen. Allerdings sollte unbedingt\r\nein Gleichlauf zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht geschaffen\r\nwerden: Zum Zeitpunkt der Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung sollten auch\r\ndie Sozialversicherungsbeiträge aufgeschoben werden und ebenfalls erst\r\nnachgelagert zu entrichten sein, d.h. zum Zeitpunkt des tatsächlichen\r\nLiquiditätszuflusses. Denn ansonsten werden aufgrund bestehender\r\nBemessungsobergrenzen gerade eher Niedrigverdiener*innen\r\nüberproportional stark belastet.\r\nSchließlich sollte es darum gehen, einfache und verbindliche\r\nBewertungsmethoden zu schaffen. Die Bewertung wäre hier deutlich\r\nvereinfacht, wenn – z.B. auch im Rahmen einer Lohnsteueranrufungsauskunft –\r\nein Rückgriff auf die Bewertung des Startups in einer Finanzierungsrunde\r\ninnerhalb eines Jahres vor Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung ausdrücklich\r\nerlaubt wird. In Einklang mit der internationalen Praxis wäre auf diese\r\nBewertung ein Abschlag vorzunehmen, wenn Erlösvorzüge (Liquidation\r\nPreferences) der Investor*innen bestehen.\r\nFachkräftemangel: Zuzug ausländischer Fachkräfte attraktiver machen\r\nDie deutsche Wirtschaft ist aufgrund der demographischen Entwicklung und\r\nder steigenden Nachfrage nach Fachkräften enormen Herausforderungen\r\nausgesetzt. Im vergangenen Jahr konnten 570.000 Stellen nicht besetzt werden.\r\nDas bedeutet: Die Unternehmen könnten mehr produzieren oder mehr\r\nDienstleistungen anbieten, aber es fehlen Mitarbeitende. Nach Berechnungen\r\ndes IW Köln gehen der deutschen Wirtschaft dadurch allein 2024\r\nProduktionskapazitäten im Wert von 49 Milliarden Euro verloren.\r\nVor diesem dramatischen Hintergrund ist der Zuzug ausländischer Fachkräfte\r\nfür inländische Arbeitgeber daher von großer Bedeutung. In diesem\r\nZusammenhang befinden sich Startups und Scaleups gerade im Vergleich zu\r\netablierten Unternehmen zusätzlich im Nachteil.\r\nAngesichts der Dimension der Herausforderung sollten auch neue\r\nLösungsvorschläge in Erwägung gezogen werden. So könnte das Steuerrecht\r\nz.B. durch eine befristete Erhöhung des Grundfreibetrags oder der Einführung\r\neiner Steuerbefreiungsnorm für zugezogene ausländische Fachkräfte einen\r\nBeitrag leisten. Hierauf hatte sich die Ampel-Koalition bereits im Rahmen der\r\nWachstumsinitiative geeinigt. Daran sollte in der neuen Legislaturperiode\r\nangeknüpft werden.\r\nDer Startup-Verband\r\nDer Bundesverband Deutsche Startups e.V. ist die Stimme der Startups in\r\nDeutschland. Seit seiner Gründung 2012 vertritt der Verband die Startup-\r\nInteressen gegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit.\r\nIn seinem Netzwerk mit mittlerweile 1.200 Mitgliedern schafft der Verband darüber\r\nhinaus einen Austausch zwischen Startups untereinander, aber auch zwischen\r\nStartups und etablierter Wirtschaft. Ziel des Startup-Verbandes ist es,\r\nDeutschland und Europa zu einem gründungsfreundlichen Standort zu machen,\r\nder Risikobereitschaft honoriert und den Pionier*innen unserer Zeit die besten\r\nVoraussetzungen bietet, um mit Innovationskraft erfolgreich zu sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. 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(Startup-Verband), der Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft, der High-\r\nTech Gründerfonds (HTGF) und die TransferAllianz (TA) begrüßen es, dass die neue\r\nBundesregierung den Transfer von Nutzungs- und Schutzrechten (Intellectual Property\r\nRights, kurz IP oder IPRs) in forschungsbasierte Ausgründungen explizit im Koalitionsvertrag\r\nverankert hat.1\r\nAngesichts im internationalen Vergleich schwacher Ausgründungszahlen aus der\r\nWissenschaft und rückläufiger Patentanmeldungen in Deutschland sind hier ebenso\r\nschnelle wie weitreichende Maßnahmen erforderlich. Das bestehende Potenzial aus\r\nForschung und Wissenschaft für Spin-offs besser zu nutzen, sollte durch das neue\r\nBundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR) prioritär\r\nvorangetrieben werden. Insgesamt geht es darum, bestehende Hemmnisse für\r\nAusgründungen zu beseitigen, Verhandlungsprozesse an Hochschulen transparenter zu\r\ngestalten und neue Anreizsysteme zu schaffen. Der Professionalisierung sowie der\r\nVereinfachung und Beschleunigung des IP-Transfers kommt dabei eine entscheidende\r\nBedeutung zu.\r\nDie geplante nationale IP-Strategie sollte als Rahmen dienen, IP-Transfer-Konditionen\r\nbundesweit zu vereinheitlichen und gründungfreundlich zu gestalten. Für einen Erfolg einer\r\nsolchen IP-Strategie ist es notwendig, dass die für die Hochschulen zuständigen\r\nLandesministerien frühzeitig einbezogen werden, ebenso wie Hochschulvertreter:innen,\r\nVertreter:innen der Transferstellen, Gründer:innen sowie weitere relevante Stakeholder. Auf\r\ndie außeruniversitären Forschungseinrichtungen kann und sollte das BMFTR direkt\r\neinwirken.\r\nMit der Ausarbeitung der Strategie sollte in den ersten 100 Tagen der neuen Bundesregierung\r\nbegonnen werden.\r\nFür die im Koalitionsvertrag angekündigte nationale IP-Strategie empfehlen wir folgende\r\nGrundsätze:\r\n1. Transfer durch Gründungen: Bereits heute stellen Ausgründungen einen der\r\nwichtigsten Verwertungswege von Geistigem Eigentum aus wissenschaftlichen\r\nEinrichtungen in die Wirtschaft dar. Die Verwertung von Schutzrechten durch\r\nAusgründungen aus Wissenschaftseinrichtungen sollte an Hochschulen als klarer\r\n1 Passus aus dem Koalitionsvertrag (S. 79): „Wir legen eine nationale IP-Strategie (geistiges Eigentum) vor. Wir ermöglichen\r\nAusgründungen in 24 Stunden und führen dazu an Hochschulen und Forschungseinrichtungen verbindlich standardisierte\r\nAusgründungsverträge ein, die insbesondere Nutzungsrechte von geistigem Eigentum gegen einen marktüblichen Anteil\r\nermöglichen. Wir wollen Gemeinnützigkeitsschranken entlang aller Transferpfade reduzieren.“\r\nLeistungsanreiz fest verankert und finanzielle Ressourcen durch die\r\nZuwendungsgeber bereitgestellt werden. Neben potenziellen finanziellen\r\nRückflüssen aus der Verwertung von Geistigem Eigentum können die\r\nWissenschaftseinrichtungen unmittelbar durch den direkten Kontakt zum Startup-\r\nÖkosystem durch mögliche zusätzliche Drittmittelprojekte, Karriereperspektiven für\r\nden wissenschaftlichen Nachwuchs sowie eine positive Wahrnehmung der\r\nWissenschaftseinrichtung in der Öffentlichkeit profitieren. Gleichzeitig muss\r\nsichergestellt werden, dass das Auslaufen des WIPANO-Programms zur Förderung\r\nvon Patentanmeldungen im Jahr 2023 nicht zu einem Rückgang von\r\nTransferaktivitäten und Patentanmeldungen führt. Das BMFTR kann hierfür\r\nsystemintern neue Anreize setzen, indem Transfer- und Forschungsförderung\r\nkonsequenter als bisher zusammengedacht werden. Dem H-Index als alleinigem\r\nIndikator für Forschungsexzellenz sollte dementsprechend ein I-Indikator (I für\r\nImpact) gleichwertig an die Seite gestellt, und der Impact durch den Ausbau\r\nnachhaltiger Transfer- und Gründungsunterstützungssstrukturen abgesichert\r\nwerden.\r\n2. Konsequente Ausnutzung des EU-Beihilferahmens: Mit der VERORDNUNG (EU)\r\n2023/1315 DER KOMMISSION vom 23. Juni 2023 wurde der EU-Beihilferahmen\r\ngrundlegend überarbeitet und an die aktuellen wirtschaftlichen\r\nRahmenbedingungen in Europa angepasst. Die Änderungen in Artikel 22 gehen\r\nexplizit auf das wichtige Thema Ausgründungen ein und treffen konkrete Aussagen\r\nzur Ermittlung einer marktüblichen Bewertung. Darüber hinaus wird der erlaubte\r\nFörderhöchstbetrag bei der Förderung von Ausgründungen aus\r\nWissenschaftseinrichtungen deutlich auf bis zu 1 Mio. Euro angehoben. Diese\r\nAnpassung des Beihilferahmens unterstreicht nachdrücklich die Bedeutung, die die\r\nEU-Kommission Ausgründungen für den Transfer von Forschungsergebnissen in die\r\nWirtschaft und für das Wirtschaftswachstum insgesamt beimisst. Die nationale IP-\r\nStrategie sollte sicherstellen, dass zum Beispiel für die frühe Wachstumsphase ein\r\nvergünstigter Zugang zu Infrastrukturen und Core Facilities (z. B. interne Preise), im\r\nFalle von Auftragsforschung ein reduzierter Overheadsatz gewährleistet und beim IP-\r\nTransfer an Ausgründungen anstehende Zahlungen gestundet werden können.\r\nDadurch kann ein entscheidender Beitrag geleistet werden, um das heimische Start-\r\nup-Ökosystem zu beleben, ungenutzte und mit Steuergeldern finanzierte\r\nHochschulpatente einer breiten Nutzung zuzuführen und sicherzustellen, dass\r\nDeutschland im europäischen Wettbewerb um die innovativsten Ausgründungen\r\nnicht an Boden verliert. Die kürzlich veröffentlichte Start-up- und Scale-up-Strategie\r\nder Europäischen Union kann hierfür weitere Anhaltspunkte liefern.2\r\n3. Liquiditätsschonende IP-Transfer-Modelle: In der Frühphase von Spin-offs\r\narbeiten Gründer:innen mit Hochdruck und begrenzten Ressourcen am Aufbau des\r\nUnternehmens und kämpfen um die Gunst der Investor:innen. Jeder Euro, der für\r\n2 European Commission (2025): EU Start-up and Scale-up Strategy\r\ndiese entscheidenden Prozesse zusätzlich zur Verfügung steht, verlängert den\r\nZeitraum bis zur nächsten Finanzierungsrunde und erhöht damit unmittelbar die\r\nErfolgschancen der Ausgründung. Daher sollte der Liquiditätsabfluss aus\r\nLizenzverträgen in der kritischen Anfangsphase minimiert oder gestundet werden.\r\nDie Ausgründungen erhalten dadurch mehr finanziellen Spielraum, und die\r\nWissenschaftseinrichtungen reduzieren durch solche gründerfreundlichen\r\nVertragsvarianten das Insolvenzrisiko der Ausgründungen. Die Einräumung einer\r\ndirekten, mittelbaren oder virtuellen Beteiligung an der Ausgründung, inklusive der\r\nunternehmerischen Chancen und Risiken, erlaubt ein so genanntes „back-loaded“\r\nDeal-Modell. Bei diesem werden frühzeitige Zahlungsabflüsse zu Lasten der Gründer:\r\ninnen und Investor: innen, beispielsweise nach dem Erreichen bestimmter\r\nFinanzierungsziele oder einem Exit, weitgehend vermieden.\r\n4. Transparente Verträge mit Standardklauseln: Die typischen Vertragsbestandteile\r\neines IP-Vertrages ähneln sich in den Ausgestaltungsvarianten. Durch die\r\nFormulierung typischer Regelungsinhalte in Standardklauseln kann eine\r\nkostensparende Vereinfachung, insbesondere für Erstgründer:innen ohne vorherige\r\nBerufserfahrung, leicht realisiert werden. Das ermöglicht eine faire und transparente\r\nVertragsgestaltung, da Informationsdefizite schneller abgebaut werden können und\r\nwertvolle Verhandlungszeit in die Vertragsbestandteile investiert werden kann, die\r\nden individuellen Umständen der Ausgründung sowie den Interessen der\r\nWissenschaftseinrichtung gerecht werden. Zudem werden so von vornherein\r\nVertragsinhalte ausgeschlossen, die in späteren Finanzierungsrunden zeitaufwendig\r\nnachverhandelt werden müssten und ggf. Unternehmenswerte reduzieren oder\r\nvernichten. Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Nachvollziehbarkeit und Transparenz\r\nbei der Ausgestaltung der Zahlungsströme. Werden verschiedene\r\nVergütungskomponenten (Beteiligung, Lizenz, Meilensteinzahlungen, etc.)\r\nvereinbart, sollten diese nachvollziehbar und transparent zueinander in Beziehung\r\ngesetzt werden. Eine gegenseitige Anrechenbarkeit der Zahlungskomponenten ist\r\ndabei unbedingt notwendig. Zu bedenken ist jedoch, dass mehrere Zahlungsströme\r\ndie Komplexität des Vertragswerks und den damit verbundenen Prüf-, Bewertungs-\r\nund Verhandlungsaufwand insgesamt erhöhen.\r\n3Eine Orientierung an internationalen\r\nModellen (z.B. AUTM oder USIT Guide) kann hilfreich sein, diese stellen jedoch nicht\r\nunbedingt eine Blaupause dar.\r\n5. IP-Bewertung und Vertragsschluss in 12 Wochen: Gerade in der\r\nAusgründungsphase kommt es auf die Geschwindigkeit der Umsetzung an. Ein\r\nVertragsabschluss innerhalb von 12 Wochen sollte realistisch sein. Dafür müssen\r\n3 Im Pilotprojekt ‚IP-Transfer 3.0 – Neue Wege im IP-Transfer‘ der SPRIND, des Stifterverband und des Fraunhofer ISI wurden\r\naufbauend auf den bereits existierenden Musterverträgen im Rahmen des EXIST-Programms entsprechende Muster erarbeitet\r\nund der Gründungscommunity zur Verfügung gestellt.\r\nbeide Verhandlungsparteien fokussiert in die IP-Verhandlung gehen4. Unter der\r\nGrundannahme, dass beide Parteien die Verhandlung unter der Maxime führen, das\r\nErlöspotenzial für beide Seiten zu erhöhen und alle wertbestimmenden Faktoren\r\nuneingeschränkt offen zu legen, kann dieses Zeitziel eingehalten werden. Auf beiden\r\nSeiten müssen dafür ausreichend professionelle personelle Ressourcen zur\r\nVerfügung stehen. Hierfür ist auch ein dauerhafter Know-how-Aufbau zu IP-Transfer\r\nin den Wissenschaftsreinrichtungen notwendig, der zusätzliche finanzielle Mittel\r\nerfordert. Eine kurze Verhandlungszeit minimiert auch den Zeitraum bis zur\r\nMarkteinführung und damit die Kapitaleffizienz der Ausgründung und den damit\r\nmöglichen ersten Rückfluss aus dem Vertrag. Für den Fall von Störungen bei den\r\nVertragsverhandlungen muss eine übergeordnete und von beiden Seiten akzeptierte\r\nMediations- und Schlichtungsstelle eingerichtet werden, die eine rasche Einigung\r\nermöglicht.5\r\n6. Preistransparenz und Offenlegung der Bewertung: Die Übertragung von IP aus\r\nwissenschaftlichen Einrichtungen an Spin-offs muss unter Berücksichtigung der\r\ngeltenden Gesetze und zu marktüblichen Bedingungen erfolgen. Das setzt voraus,\r\ndass beide Verhandlungspartner ihre Bewertungsparameter teilen und in einem\r\nstrukturierten Prozess überprüfen. Grundsätze der Patentbewertung sind u.a. in der\r\nDIN 77100 beschrieben, Schiedssprüche des DPMA oder Lizenzdatenbanken liefern\r\neine Vielzahl von Preisindikationen. Weitere Aspekte können aus dem\r\nErfahrungsschatz der Wissenschaftseinrichtung, der Expertise beteiligter\r\nPatentanwältinnen oder Patentanwalte auf Basis von Marktinformationen aus dem\r\nGründungsteam oder von an der Ausgründung unbeteiligten Investorinnen und\r\nInvestoren eingebracht werden. Je umfangreicher die Datenbasis ist, desto präziser\r\nkann die Patentbewertung durchgeführt werden. Beide Verhandlungspartner sind\r\nangehalten, alle verfügbaren Informationen zur Bewertung offen zu legen.\r\nAndernfalls kann keine Preistransparenz und ausgewogene Verhandlung realisiert\r\nwerden.\r\n6\r\nVon entscheidender Bedeutung für die praktische Anwendung ist darüber hinaus,\r\ndass die Informationsbasis bei den Rechnungshöfen verbessert wird. Hierauf sollte\r\ndie nationale IP-Strategie unbedingt hinwirken. Laufende Projekte zum Aufbau von\r\nDeal-Datenbanken in der Patentverwertung werden insofern ausdrücklich\r\nunterstützt.\r\n4 Der von der TransferAllianz gemeinsam mit dem Startup-Verband erarbeitete „Leitfaden für die Gestaltung des Prozesses zum\r\nIP-Vertrag mit Ausgründungen“ gibt eine wertvolle praktische Hilfestellung für eine effiziente, transparente und faire\r\nVertragsverhandlung.\r\n5 Für die IP-Bewertung und einen Vertragsabschluss innerhalb von 12 Wochen wurden entsprechende Werkzeuge im Rahmen des\r\noben genannten Projekts erarbeitet. Es gilt, derartige Praxishilfen nun in die Breite zu tragen und in Umsetzung auf Länderebene\r\nzu bringen.\r\n6 Auch zum Thema IP-Bewertung wurden im Rahmen des Pilotprojekts entsprechende Hilfestellungen zur IP-Bewertung (IP-\r\nScorecard) für die Bereiche Life Science, Non-Life Science und Software entwickelt. Die Scorecard sorgt dafür, dass beide\r\nVerhandlungspartner mit denselben Bewertungskriterien arbeiten und in Verbindung mit dem Leitfaden zur Harvard-Methode\r\ndie Verhandlung zielführend, strukturiert und innerhalb von drei Monaten abwickeln können.\r\n7. Verankerung von IP-Transfer in allen öffentlichen Förderrichtlinien mit\r\nTransferbezug: Bisher ist die Verankerung von IP-Transfer in entsprechenden\r\nFörderrichtlinien nicht einheitlich bzw. unterrepräsentiert. Die Steuerungsgruppe des\r\nPilotprojekts ‚IP-Transfer 3.0 – Neue Wege im IP-Transfer‘ hat gemeinsam mit dem\r\nBMFTR (ehemals BMBF) hierzu entsprechende Textbausteine entwickelt. Diese sind\r\nbisher aber nur ein optionaler Bestandteil künftiger Förderrichtlinien mit\r\nTransferbezug. Wir befürworten eine verpflichtende Verankerung bei gleichzeitiger\r\ndynamischer Weiterentwicklung mit allen Stakeholdern.\r\nDieses Grundsatzpapier ist eine gemeinschaftliche Veröffentlichung der\r\nBundesagentur für Sprunginnovationen (SPRIND), des Bundesverbandes Deutsche\r\nStartups e.V. (Startup-Verband), des High-Tech Gründerfonds (HTGF), des\r\nStifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft e.V. und des TransferAllianz e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)","shortTitle":"BMFTR","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017747","regulatoryProjectTitle":"Standortsicherung durch Ablehnung digitalbezogener Sondersteuermodelle","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/dd/05/568570/Stellungnahme-Gutachten-SG2506300131.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Diskussion um Digitalsteuern\r\nWarum eine nationale oder EU-weite Digitalsteuer insbesondere Startups\r\nund Scaleups schaden würde\r\nStand: 20. Juni 2025\r\nBundesverband Deutsche Startups e.V.\r\nSchiffbauerdamm 40\r\n10117 Berlin\r\npolitik@startupverband.de\r\nwww.startupverband.de\r\nAngesichts der aktuellen Zollpolitik von US-Präsident Trump diskutiert man in Deutschland\r\nund der EU mögliche Gegenmaßnahmen, um im Falle einer weiteren Eskalation\r\nschlagkräftig reagieren zu können. Dabei rückt auch eine Digitalsteuer immer mehr in den\r\nVordergrund der Diskussionen, mit der vor allem große Tech-Unternehmen aus den USA wie\r\nMeta, Google, Amazon oder X getroffen werden sollen. Wie eine solche Steuer aussehen\r\nkönnte, ist dabei nicht geklärt; konkret ausdifferenzierte Vorschläge liegen noch nicht auf\r\ndem Tisch. Kulturstaatsminister Weimer hatte zuletzt einen sogenannten Plattform-Soli ins\r\nSpiel gebracht. Folgende Möglichkeiten einer Digitalbesteuer (auf EU-Ebene und national)\r\nstehen unter anderem aktuell zur Diskussion:\r\n• Klassische umsatzbasierte Steuer (wie sie in einigen europäischen Ländern wie z.B.\r\nin Frankreich existiert)\r\no Diese Steuer wird auf Umsätze aus bestimmten digitalen Dienstleistungen\r\nerhoben, etwa aus Online-Werbung, der Vermittlung auf digitalen\r\nPlattformen (z. B. Marktplätze, Sharing-Plattformen) und dem Handel mit\r\nNutzerdaten. Typisch ist ein Steuersatz von etwa 3 %, der für große\r\nUnternehmen mit weltweiten Umsätzen ab 750 Mio. Euro und EU-Umsätzen\r\nab 50 Mio. Euro gilt. Diese Steuer würde dazu führen, dass große\r\nPlattformbetreiber wie Google, Amazon oder Meta die zusätzlichen Kosten an\r\ndie Nutzer*innen oder an kleine Unternehmen (z. B. Werbetreibende)\r\nweitergeben.\r\no Eine Umsetzung ist sowohl auf EU- als auch Mitgliedstaatsebene denkbar,\r\nbesonders auf EU-Ebene sind die Hürden allerdings hoch: denn die Hoheit für\r\ndie Steuererhebung liegt bei den Mitgliedstaaten, die einem Vorschlag\r\neinstimmig zustimmen müssten.\r\no Es ist eine Illusion zu glauben, eine zusätzliche DST würde vor allem Big Tech\r\ntreffen. Das Gegenteil ist der Fall: Durch den fehlenden Wettbewerb, etwa auf\r\ndem Werbemarkt, können DSTs 1:1 durchgereicht werden.\r\n• Steuer auf Systemsoftware und Lizenzen\r\no Hierbei handelt es sich um eine Abgabe auf die grenzüberschreitende\r\nÜbertragung von Eigentums- und Nutzungsrechten an Software und\r\ndigitalen Lizenzen. So ein „Digitalzoll“ auf den Erwerb oder die Nutzung von\r\nSystemsoftware, Cloud-Diensten und digitalen Lizenzen aus dem Ausland\r\nkönnte dazu führen, dass insbesondere innovative Software-Tools für\r\neuropäische Startups teurer werden.\r\n• EU-Instruments zur Bekämpfung von Zwangsmaßnahmen (Anti-Coercion\r\nInstrument, ACI)\r\no Das Instrument trat im Dezember 2023 in Kraft und ermöglicht es der EU, in\r\nFällen von “wirtschaftlichem Zwang” von Seiten eines Drittstaats schnelle\r\nGegenmaßnahmen zu ergreifen. Ziel der Einführung dieses\r\nInstrumentariums war es dabei präventiv zu wirken und die betreffenden\r\nDrittstaaten vor dem Erlass solcher Maßnahmen abzuschrecken. Auch der\r\nEinsatz dieses Instruments würde dazu führen, dass Kosten von den\r\nbetroffenen BigTech-Unternehmen weitergegeben würden.\r\nObgleich wir die Europäische Kommission und die Bundesregierung darin unterstützen, im\r\nHandelskonflikt mit den USA standhaft zu bleiben, sollten auch die Auswirkungen etwaiger\r\nGegenmaßnahmen auf europäische Tech-Unternehmen und Verbraucher*innen nicht\r\naußer Acht gelassen werden. Denn in der globalisierten Wirtschaftswelt, in der es einen\r\nimmer ausgeprägteren Standortwettbewerb gibt, birgt jede neue Unternehmenssteuer\r\ngroße Risiken. Und was die oben genannten Formen einer Digitalbesteuerung alle eint, ist,\r\ndass die zusätzlichen Kosten von den betroffenen großen Konzernen zu 100% an\r\neuropäische Unternehmen und Verbraucher*innen weitergegeben werden. Das\r\ngeschieht bereits jetzt in Bezug auf nationale Digitalsteuern, insbesondere auch bei der\r\nBesteuerung von Werbeeinnahmen. Gerade diese werden eins zu eins auf die\r\nWerbetreibenden umgelegt. Google weist die umgelegten Steuern beispielsweise sogar als\r\nbesonderen Rechnungsposten aus. Bei Scaleups gehen diese umgelegten Steuern, die\r\neigentlich Big Tech treffen sollen, schon jetzt jedes Jahr in die Millionen Euro. Darüber hinaus\r\nkommt es bereits jetzt zu einer de facto Doppel- oder sogar Dreifachbesteuerung von\r\ndigitalen Plattformen: Diese sind sowohl in dem Land steuerpflichtig, in dem der Anbieter\r\neines über die Plattform vertriebenen Services sitzt, als auch in dem Land, in dem der\r\nVerbraucher sitzt. Kommt dann noch eine weitergereichte Digitalsteuer hinzu, wäre ein\r\neinziger erwirtschafteter Umsatz bereits jetzt einer dreifachen Steuerbelastung ausgesetzt.\r\nDa Startups als kleine Unternehmen in der Regel mit stark begrenzten finanziellen\r\nRessourcen arbeiten, wären sie unverhältnismäßig stark betroffen – in der aktuellen\r\nwirtschaftlichen Lage könnte dies fatale Folgen haben. Aber insbesondere auch\r\naufsteigende europäische Digitalunternehmen und Scaleups wären in ihrem Wachstum\r\nausgebremst. Denn sie sind in noch höherem Maße von den Produkten und\r\nDienstleistungen großer Digitalkonzerne abhängig und geben bereits hohe Summen dafür\r\naus, um beispielsweise Rechenkapazitäten für eigene Produktentwicklungen zu erwerben\r\noder Ihre Kundschaft online gezielt zu erreichen. Denn derzeit fehlt es in Europa schlicht an\r\nAlternativen: Unternehmen, Verbraucher*innen sowie Verwaltungen sind allesamt\r\nabhängig von den US-Technologien, insbesondere in Bereichen wie Standard-Software\r\nund Cloud-Lösungen. Aufgrund mangelnder Alternativen ist ein Anbieterwechsel nur im\r\nSonderfall möglich ohne gravierende Geschäftseinbußen zu riskieren. Der Effekt jeglicher\r\nForm einer Digitalsteuer wäre das Gegenteil einer Wachstumsalternative für\r\nEuropäische Tech-Unternehmen. Sie würde Wachstum unterhalb der Schwelle von Big\r\nTech begrenzen und Europäische Wettbewerbsfähigkeit ausbremsen.\r\nEine weitere Gefahr besteht darin, dass in Folge einer Digitalsteuer die ohnehin schon\r\nschleppende Digitalisierung der Wirtschaft und Verwaltung noch weiter ausgebremst\r\nwürde. Denn aufgrund der höheren Kosten für die US-Technologien und den fehlenden\r\neuropäischen Alternativen könnten etliche Digitalisierungsvorhaben nicht mehr umgesetzt\r\nwerden, die für die zukünftige Wettbewerbsfähigkeit Deutschlands und Europas essenziell\r\nwären.\r\nJegliche Besteuerung, die gezielt auf den Digitalbereich abzielt, hemmt daher\r\nInnovationen und mindert auch das Gründungsgeschehen in Europa. Denn aufstrebende\r\nUnternehmer*innen werden sich wohl kaum für einen Standort entscheiden, wo\r\nzusätzliche Steuern und Kosten auf sie warten. Es ist daher essenziell, dass die\r\nInterdependenzen in der Diskussion berücksichtigt werden, sodass Europa sich\r\naufgrund der Abhängigkeitsverhältnisse nicht ins eigene Fleisch schneidet.\r\nAnstatt die heimische Wirtschaft zusätzlich zu belasten und die Preise auf digitale\r\nDienstleistungen für Kund*innen in die Höhe zu treiben, sollte die EU-Kommission auf eine\r\nlangfristige Lösung setzen, die sowohl die Tech-Souveränität Europas erhöhen und eine\r\nEskalation im Zollstreit mit den USA vermeiden könnte: europäische digitale Unternehmen\r\nsollten gezielt gefördert und digitale Infrastrukturen ausgebaut werden, um Europa in\r\nBereichen wie Cloud Computing, KI und Konnektivität autonomer zu machen."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017748","regulatoryProjectTitle":"Keine Aufweichung des DMA im transatlantischen Dialog","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/05/c5/568572/Stellungnahme-Gutachten-SG2506300133.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"President of the European Commission Ursula von der Leyen,\r\nVice-President of the European Commission Teresa Ribera,\r\nVice-President of the European Commission Henna Virkkunen,\r\nMember of the European Commission Ekaterina Zaharieva,\r\nBerlaymont Building,\r\nRue de la Loi 200,\r\n1049 Brussels, Belgium\r\nJune 25, 2025\r\nNegotiations With the USA: No Entanglement With the Digital Markets Act\r\nDear President von der Leyen,\r\ndear Vice-President Ribera,\r\ndear Vice-President Virkkunen,\r\ndear Commissioner Zaharieva,\r\nWe are following with deep concern recent reports that the U.S. Trade Representative has\r\nproposed a temporary suspension of the Digital Markets Act (DMA) enforcement for U.S.\r\ndigital companies as part of a bilateral dialogue with the European Union.\r\nSuch a step would call into question the status of the DMA as democratically adopted and\r\nbinding EU law, setting a far-reaching precedent. The selective suspension of European\r\nrules for U.S. companies would seriously undermine confidence in the enforceability of EU\r\nlegislation and in the European Single Market as a reliable and rules-based economic area.\r\nThe DMA is not a geopolitical manoeuvre and must not be allowed to become one. It is an\r\nappropriate instrument for addressing structural imbalances in digital markets. For start-ups\r\nand scale-ups in Europe, it is an elementary tool to ensure fair competitive conditions,\r\nmarket access and thus innovation.\r\nIf the EU wants to promote European tech champions, it cannot at the same time undermine\r\nthe key regulatory foundations for fair digital markets. With the EU Start-up and Scale-up\r\nStrategy, the Commission has itself set the ambition to create better growth conditions for\r\ninnovative companies. The 2024 Draghi Report likewise underscores the DMA’s importance\r\nfor a competitive digital economy in Europe. Conceding in the context of trade negotiations\r\nwould undermine these objectives and the very policies only recently launched to strengthen\r\nEurope’s competitiveness.\r\nWe are fully aware of the political complexity surrounding the ongoing talks with the United\r\nStates. Precisely for this reason, clarity and a firm stance are now essential. We therefore\r\nurge you: do not allow the enforcement of the DMA to be weakened or delayed. Trade\r\nnegotiations must not be conflated with the application of existing law. This includes avoiding\r\ndialogue formats that are clearly intended to stall or undermine the enforcement of binding\r\nEU legislation.\r\nEurope now has the opportunity to demonstrate that it stands by its rules and takes its\r\nstrategic objectives seriously. We, the undersigned representatives of the digital and start-up\r\necosystem ‘Made in Europe’\r\n, fully support you in this endeavour.\r\nSigned by:"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020024","regulatoryProjectTitle":"Mehr Diversität in der Wirtschaft durch bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/03/ef/623309/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300175.pdf","pdfPageCount":8,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Mehr Diversität in der Wirtschaft durch bessere Vereinbarkeit von Familie und\r\nUnternehmertum – eine Initiative des Startup-Verbands, des Verbands der\r\nUnternehmerinnen in Deutschland (VdU) und des Bundesverbands der Freien Berufe\r\n(BFB)\r\nEine Stärkung unternehmerischer Aktivitäten und eine größere Rolle von Frauen in der\r\nWirtschaft sind essenziell, um Selbständigkeit und Unternehmertum wieder als Karrierewege\r\nin den Mittelpunkt zu rücken und auch, um die Verbesserungen der Rahmenbedingungen von\r\nUnternehmerinnen zu bewirken. Neben der gesellschaftlichen Notwendigkeit ist es auch ein\r\nGebot (volks-)wirtschaftlicher Vernunft, Frauen in diesen Bereichen gezielt zu stärken. Das gilt\r\ninsbesondere angesichts des stetig wachsenden Fach- und Arbeitskräftemangels. Wir können\r\nes uns schlicht nicht leisten, auf diese Talente zu verzichten.\r\nWir fordern die neue Bundesregierung auf, in ihrer Politik eine bessere Vereinbarkeit von\r\nUnternehmertum und Familie, auch und insbesondere für selbstständig Tätige und\r\nUnternehmerinnen, zu gewährleisten. Im Koalitionsvertrag heißt es auf S. 102: „Wir wollen\r\neinen Mutterschutz für Selbstständige analog zu den Mutterschutzfristen für Beschäftigte\r\neinführen. Dafür prüfen wir zeitnah umlagefinanzierte und andere geeignete\r\nFinanzierungsmodelle. Darüber hinaus entwickeln wir gemeinsam mit der\r\nVersicherungswirtschaft Konzepte für die Absicherung der betroffenen Betriebe. Wir werden\r\neine Aufklärungskampagne zum Mutterschutz umsetzen.“1\r\nVerschiedene politische Maßnahmen wurden in der vergangenen Legislaturperiode diskutiert\r\nund in politischen Prozessen in den vergangenen Jahren angegangen, um das Ziel einer\r\nbesseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erreichen. Sie adressieren im Kern vor allem\r\nArbeitnehmer*innen.2 Die Belange von Selbstständigen und Unternehmerinnen wurden in der\r\nvergangenen Legislaturperiode besser als bisher – so etwa im Aktionsplan für mehr Frauen im\r\nMittelstand des BMWK – berücksichtigt. Bei diesen ging es im Wesentlichen um Sichtbarkeit\r\ndurch Vorbilder und Vernetzung der Akteure – spürbare Verbesserungen blieben aber bisher\r\naus. Ein Teilerfolg ist immerhin bei der Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten gelungen:\r\nDie Erhöhung der Bemessungsgrundlage von zwei Dritteln auf 80 Prozent und Anhebung des\r\nHöchstbetrags von 4.000 € auf 4.800 € sind seit 1. Januar 2025 wirksam.\r\nDie allgemeinen Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit einer selbstständigen\r\nErwerbstätigkeit und der Familiengründung in Deutschland bleiben jedoch weiterhin\r\nausbaufähig. So liegt der Anteil der Gründerinnen in Deutschland bei nur 18,8 Prozent.3 Im\r\nBereich der Freien Berufe steigt der Anteil immerhin auf aktuell 55 Prozent.4 Diese Werte sind\r\nin den vergangenen Jahren kaum oder nur langsam gestiegen. Grund dafür sind strukturelle\r\nHindernisse für Frauen im Startup-Bereich, als Gründerin, in der Unternehmensnachfolge und\r\nals Unternehmerin, zum Beispiel Herausforderungen bei der Finanzierung, fehlende Zugänge\r\nzu Netzwerken, aber auch in besonderem Maße die erschwerte Vereinbarkeit von Familie und\r\nUnternehmertum. Letzteres ist von großer Bedeutung, da viele Gründerinnen erst mit Anfang\r\n30 gründen und die Unternehmensgründung somit häufig mit der Familiengründung\r\nzusammenfällt.\r\nDieses Problem adressieren wir seit drei Jahren gemeinsam – der Startup-Verband, der\r\nVerband der Unternehmerinnen in Deutschland (VdU) und der Bundesverband der Freien Berufe\r\n(BFB).\r\n1 Vgl. Koalitionsvertrag 21. Legislaturperiode\r\n2 Vgl. Koalitionsvertrag 20. Legislaturperiode\r\n3 Vgl. Deutsche Startup Monitor, 2024\r\n4 Vgl. Pressemitteilung IfM Bonn, April 2022\r\nWir brauchen nach dramatischen Rückgängen der Zahl der Selbstständigen und\r\nGründerinnen eine Umkehr. Warum? Weil die großen Aufgaben der Transformation, der Erhalt\r\nunseres Wohlstands sowie die sicherheits- und wirtschaftspolitischen Herausforderungen, vor\r\ndenen Deutschland und Europa stehen, nicht allein durch Großindustrie und mehr Staat\r\nbewältigt werden können.\r\nWir wollen Gründerinnen ermutigen, fördern und die Wirtschaft modernisieren und\r\ndurchlässiger und diverser machen. Dazu gehört auch, die Vielzahl an Vorbildern unter\r\nGründerinnen und Unternehmerinnen und ihre vielfältigen Gründungsgeschichten sichtbarer\r\nzu machen. Es bedarf eines Bündels von zusammenwirkenden Maßnahmen, die sich vor allem\r\nauf verbesserte Rahmenbedingungen für die Vereinbarkeit von Familie und Selbstständigkeit\r\nrichten. Selbstständigkeit kann die Balance zwischen Familie und Beruf in der Regel besser\r\nbedienen als ein Arbeitnehmer*innen-Leben, da der Arbeitsalltag flexibler gestaltet werden\r\nkann. Jedoch geht diese Unabhängigkeit auch mit höheren Risiken einher – so durch die\r\nfinanzielle Absicherung bei einer Mutterschaft.\r\nDaher bedarf es einer stärkeren Berücksichtigung von selbstständigen Gründerinnen\r\nbeim Mutterschutz und in der Ausgestaltung und Berechnung des Elterngelds, um\r\nAnreize für eine höhere Gründungsbereitschaft unter Frauen zu schaffen. Auch die\r\nsystematische Absetzbarkeit beruflich veranlasster Kinderbetreuungskosten halten wir\r\nin diesem Zusammenhang für wichtig.\r\nMutterschutz für Unternehmerinnen/Selbstständige\r\nIn Deutschland haben selbstständig erwerbstätige Frauen grundsätzlich keinen Anspruch auf\r\ndie gesetzlichen Mutterschutzfristen oder die Zahlung von Mutterschutzgeld. Die Regelungen\r\ndes Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium\r\n(Mutterschutzgesetz – MuSchG) finden auf sie keine Anwendung. Auch Unternehmerinnen\r\nund Gründerinnen sind als Selbstständige nicht vom Schutz des MuSchG umfasst.\r\nDer Anspruch auf Mutterschutz hängt für Selbstständige von ihrer Krankenversicherung ab:\r\nAls freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung erhält eine schwangere\r\nUnternehmerin oder Selbstständige nur dann Mutterschaftsgeld, wenn sie einen Anspruch auf\r\nKrankengeld hat, das heißt, wenn eine entsprechende Krankentagegeldversicherung\r\nabgeschlossen wurde, die zusätzliche Kosten verursacht. Denn um das Krankentagegeld –\r\nund somit auch Mutterschaftsgeld – zu erhalten, muss ein Zusatzbetrag von 0,6\r\nProzentpunkten gezahlt werden. Viele selbstständige Frauen entscheiden sich daher bei\r\nVertragsabschluss zunächst gegen diese Zusatzversicherung (laut Zahlen der BARMER ca.\r\n60 Prozent). Somit ist die Mehrheit bei den Krankenkassen zum regulären Beitragssatz\r\nversichert und verfügt im Falle einer Schwangerschaft nicht unmittelbar über die notwendige\r\nAbsicherung. Obgleich viele Kassen angeben, ihre Mitglieder bei Vertragsabschluss über die\r\nKrankentagegeldversicherung aufzuklären, seien viele selbstständige Frauen laut einer vom\r\nBundesverband der Freien Berufe (BFB) in Auftrag gegebenen Abfrage des Instituts für Freie\r\nBerufe in Nürnberg (IFB) hier noch nicht ausreichend informiert worden oder wären von den\r\nzusätzlichen Kosten abgeschreckt worden. Auf die Frage „Wurden Sie von Ihrer\r\nKrankenversicherung proaktiv über die Möglichkeit der Versicherungserweiterung (via\r\nKrankentagegeld) informiert?“ antworteten ganze 75,9 % der Umfrageteilnehmerinnen mit\r\n„Nein”. Daher fordern wir eine verpflichtende Aufklärungspflicht durch die gesetzlichen und\r\nprivaten Krankenkassen, um Frauen über ihre Optionen in puncto Mutterschutz zu informieren.\r\nPrivat versicherte Frauen erhalten normalerweise kein Mutterschaftsgeld und müssen\r\nanfallende Ausgaben während der Schwangerschaft und nach der Geburt aus eigener Kraft\r\nbewältigen. Änderungen im Gesetz über den Versicherungsvertrag 2017 haben es zwar\r\nermöglicht, dass während der Schutzzeit Krankentagegeld ausgezahlt wird, jedoch muss auch2\r\ndafür ein entsprechender Zusatzvertrag vorliegen. Auch in diesem Fall wird das\r\nKrankentagegeld aber – im Gegensatz zu gesetzlich Versicherten – nicht auf das Elterngeld\r\nangerechnet.\r\nObgleich einige Kassen die Frauen sechs Monate nach der Geburt beitragsfrei stellen,\r\nmüssen die meisten selbstständigen Mütter auch nach der Geburt des Kindes weiterhin\r\nBeiträge für ihre Krankenkasse entrichten. Sofern ein Krankentagegeld gezahlt wird,\r\nbeläuft es sich in der Regel auf circa 70 Prozent des Durchschnittseinkommens des letzten\r\nhalben Jahres.5 Zahlen der BARMER zeigen, dass freiwillig versicherte Frauen in 2022 so\r\ncirca 50 Euro pro Tag in 14 Wochen Mutterschutz erhalten haben (= Leistungen abzüglich der\r\ngezahlten Krankenkassenbeiträge).\r\nSelbstständige Frauen, die keinen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben und nicht über die\r\nnotwendige Zusatzversicherung für Krankentagegeld verfügen, sind im Fall einer\r\nSchwangerschaft also einem ernstzunehmenden finanziellen Risiko ausgesetzt.\r\nSolo- Selbstständige und Unternehmen, die nur aus einer oder wenigen Personen bestehen,\r\nsind besonders stark betroffen. Die weiterhin anfallende Arbeit kann nicht immer von anderen\r\nMitarbeitenden miterledigt werden und häufig müssen für einen Ersatz entsprechende\r\nzusätzliche finanzielle Mittel aufgebracht werden. Zudem laufen häufig betriebsbedingte\r\nKosten weiter, die auch ohne Einnahmen anfallen.\r\nDie EU-Richtlinie zum Elternurlaub von 2010 (die sogenannte „Selbstständigenrichtlinie“) legt\r\nfest, dass Selbstständige Mutterschaftsansprüche von mindestens 14 Wochen haben müssen.\r\nDie konkrete Umsetzung des Gesetzes steht den EU-Mitgliedstaaten aber relativ frei. Die\r\ngesetzlichen Regelungen zum Mutterschutz für Selbstständige weichen somit in den einzelnen\r\nEU-Mitgliedstaaten stark voneinander ab.\r\nDeutschland verweist in der Umsetzung der EU-Richtlinie lediglich auf das Elterngeld, welches\r\nauch an Selbstständige ausgezahlt wird. Im Gegensatz dazu haben Selbstständige in den\r\nNiederlanden im Rahmen des sogenannten „Systems für schwangere Selbstständige“ für\r\neinen Zeitraum von mindestens 16 Wochen Anspruch auf Mutterschaftsgeld. In Österreich\r\nerhalten Selbstständige im Falle der Mutterschaft ebenfalls Leistungen für maximal 16\r\nWochen, da der Mutterschutz zum Leistungskatalog der staatlichen Krankenversicherung\r\ngehört und anders als in Deutschland für fast alle Personen eine Krankenversicherungspflicht\r\nbesteht.6\r\nUm die Unternehmensgründung und Selbstständigkeit für Frauen attraktiver zu gestalten,\r\nbraucht es dringend eine verlässliche finanzielle Absicherung rund um die Geburt. Die\r\nOptionen zum Erhalt von Mutterschutzleistungen sollten für Unternehmerinnen klar und\r\ntransparent sein. Aktuell werden selbstständige Frauen zu oft alleingelassen und müssen sich\r\neigenständig auf die Suche nach Absicherungsoptionen machen. Sie müssen sich frühzeitig\r\num eine entsprechende kostenerhöhende Zusatzversicherung kümmern oder im Falle einer\r\nSchwangerschaft auf eigene Rücklagen zurückgreifen. Gerade bei ungeplanten\r\nSchwangerschaften kann dies zu massiven existenzbedrohenden Problemen führen.\r\nUm selbstständige Frauen beim Mutterschutz zukünftig stärker mitzudenken, sind folgende\r\nLösungsansätze aus unserer Sicht zielführend:\r\n• Es sollte eine Aufklärungspflicht aller Krankenkassen eingeführt werden, durch die\r\nselbstständige Frauen bei Vertragsschluss verpflichtend über ihre Optionen in puncto\r\nMutterschutz informiert werden.\r\n5 Vgl. Bundesministerium für Gesundheit „Krankengeld“ (03.01.2022)\r\n6 Vgl. Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages „Mutterschutzleistungen für Selbstständige“ (01.11.2021)\r\n• Alle Selbstständigen (also Männer und Frauen gleichermaßen) sollten sich durch\r\nBeiträge am Ausgleichsverfahren für Mutterschutzleistungen (U2-Verfahren)\r\nbeteiligen. Für Angestellte führen aktuell alle Arbeitgeber*innen zusätzlich zu den\r\nSozialversicherungsbeiträgen die Umlage U2 an die Krankenkassen ab. Damit werden\r\ndie finanziellen Belastungen für die Mutterschutzleistungen auf die Arbeitgeber*innen\r\nsolidarisch verteilt. Die Umlagebeitragssätze variieren je nach Krankenkasse. Bei der\r\nBARMER liegt der Beitragssatz 2023 bei 0,54 Prozent, bei der TK bei 0,58 Prozent.\r\nGrundlage der Berechnung ist dabei das Gesamt-Brutto aller bei der Umlagekasse\r\nversicherten Mitarbeiter*innen. Diese Aufwände können sich die Arbeitgeber*innen für\r\nschwangere Arbeitnehmerinnen in der Zeit eines generellen oder individuellen\r\nBeschäftigungsverbots sowie für den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld während der\r\nMutterschutzfrist zu 100 Prozent erstatten lassen. Nach dem gleichen Prinzip könnten\r\nsich auch Selbstständige solidarisch mit entsprechenden Beiträgen am\r\nUmlageverfahren beteiligen.\r\n• Zur Berechnung der Beiträge könnte dabei der durchschnittliche Gewinn des\r\nUnternehmens im letzten beschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum als\r\nGrundlage dienen. Die Kosten wären dementsprechend niedrig und würden keine\r\nhohen finanziellen Belastungen bedeuten. Selbstständige könnten dann im Falle einer\r\nSchwangerschaft – analog der abhängig Beschäftigten – einen bestimmten Tagessatz\r\nvon den Krankenkassen erhalten, der dann mit den in die Umlage U2 eingezahlten\r\nBeiträgen entsprechend auf das bisherige Monatsnetto der Selbstständigen\r\naufgestockt werden sollte.\r\nAlternativ könnten folgende Lösungsansätze in Betracht gezogen werden:\r\n• Selbständigen wird für den Zeitraum der Schwangerschaft und die erste Zeit nach der\r\nGeburt ein Steuernachlass eingeräumt und so eine indirekte finanzielle Unterstützung\r\ngeleistet. Dieser könnte sich an der Höhe des Nettolohns orientieren. Dabei sollte der\r\nBerechnungszeitraum möglichst weit gefasst werden, da bei Selbstständigen nicht\r\ngrundsätzlich mit einem gleichbleibenden, stetigen Einkommen zu rechnen ist. Die\r\nSelbstständigen erhalten so indirekt eine finanzielle Unterstützung während der\r\nSchwangerschaft. Betriebserhaltungskosten könnten über dieses Modell ebenfalls\r\nBeachtung finden.\r\n• Eine direkte finanzielle Unterstützung ließe sich durch Auszahlungen aus einem\r\nentsprechenden Budget beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS)\r\nbewerkstelligen. Ein solches müsste durch Steuermittel bereitgestellt werden. Das BAS\r\nist bereits heute in bestimmten Fällen bundesweit für die Zahlung von\r\nMutterschaftsgeld an nicht gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmerinnen\r\nzuständig. Diese Zuständigkeit müsste dann auf Selbstständige im Allgemeinen\r\nausgeweitet werden. Alternativ könnten Mutterschaftszahlungen für Selbstständige zur\r\nverpflichtenden Leistung der Krankenkassen werden und daher aus dem Budget der\r\nKrankenkassen gezahlt werden.\r\nElterngeld und Elternzeit für Gründer*innen, Unternehmer*innen und Selbstständige\r\nIm Koalitionsvertrag hat die Bundesregierung das Ziel formuliert, Familien dabei zu\r\nunterstützen, wenn sie Zeit für Erziehung und Pflege brauchen und Erwerbs- und Sorgearbeit\r\npartnerschaftlich aufteilen wollen. Dass dafür das Elterngeld vereinfacht, digitalisiert und die\r\ngemeinschaftliche elterliche Verantwortung gestärkt werden und dass der Elterngeldanspruch\r\nfür Selbstständige modernisiert werden soll, sind wichtige Vorhaben, die wir ausdrücklich\r\nbegrüßen und mit konkreten Vorschlägen zur Umsetzung unterstützen wollen.\r\nZiel des Elterngelds ist es, die wirtschaftliche Existenz der Familien zu sichern und Müttern\r\nund Vätern zu helfen, Familie und Beruf besser zu vereinbaren. Gründer*innen und\r\nSelbstständige haben grundsätzlich auch Anspruch auf Elternzeit und Elterngeld. Allerdings\r\nwird in der aktuellen Ausgestaltung des Elterngelds ihre Arbeits- und Lebensrealität\r\nkaum berücksichtigt. Das Elterngeld ist vor allem auf abhängig Beschäftigte\r\nausgerichtet.\r\nDas Basiselterngeld ohne Zuverdienst ist für die meisten Selbstständigen keine Option. Denn\r\nes ist nur wenigen möglich, ihre Unternehmensführung, Gründung oder Selbstständigkeit für\r\nmehrere Monate komplett ruhen zu lassen, da dies den weiteren Betrieb und Beauftragungen\r\ngefährden würde.\r\nSelbstständige haben eine andere Arbeitssituation als Angestellte. Ihr Einkommen schwankt\r\nin Abhängigkeit von der Auftragslage. Auch lassen sich die Auftragslage und die Arbeitszeiten\r\nwährend der geplanten Bezugsdauer von ElterngeldPlus (mit oder ohne Partnerschaftsbonus)\r\nschwer voraussagen und können stark schwanken, da sie von externen Faktoren abhängen\r\n(zum Beispiel Konjunktur, Marktentwicklungen, Kundenbedürfnisse, Lieferketten, saisonale\r\nKriterien). Dies macht es schwer, bei der Beantragung des Elterngelds den Zuverdienst und\r\nmögliche Arbeitszeiten verbindlich festzulegen. Hinzu kommt die Problematik des\r\nZuflussprinzips, durch das Zahlungseingänge während des Bezugs von Elterngeld für\r\nerbrachte Leistungen vor Beginn des Elterngeldbezugs als Zuverdienst voll angerechnet\r\nwerden. Die Antrags- und Auszahlungsmodalitäten des Elterngelds müssen diese\r\nArbeitsrealität von Selbstständigen berücksichtigen. Die Vorhersage der Auftragslage und\r\nArbeitszeiten während der geplanten Bezugsdauer von ElterngeldPlus ist aufgrund der oben\r\ngenannten externen Faktoren sehr fehleranfällig, weshalb es oftmals zu unvorhergesehenen\r\nRückzahlungen kommt, die Selbstständige in finanzielle Not bringen oder weshalb\r\nSelbstständige von vornherein auf Elterngeld verzichten, um diesem Risiko der\r\nunvorhergesehenen Rückzahlungen zu entgehen.\r\nFolgende Lösungsansätze wären denkbar:\r\n• Es entspricht nicht der Natur einer Selbständigkeit, eigene Arbeitszeiten zu erfassen\r\nund Stundenzettel auszufüllen und selbst gegenzuzeichnen. Mit einer Abschaffung\r\ndieser Regelung der Vorhersage würde der Bezug des ElterngeldPlus sowohl der\r\nArbeitsrealität von Selbstständigen entsprechen als auch dem Ziel der\r\nEntbürokratisierung entgegenkommen.\r\n• Sofern die ersatzlose Abschaffung der Vorhersage nicht möglich ist, sollte eine\r\nflexiblere Arbeitszeitberechnung in Betracht gezogen werden, um Auftragsspitzen und\r\n-tiefen abzumildern. Statt eines wöchentlichen Durchschnitts von Arbeitszeit und\r\nAuftragslage sollte ein Quartalsdurchschnitt herangezogen werden.\r\nAuch die Bemessungsgrundlage benachteiligt Selbstständige gegenüber abhängig\r\nBeschäftigten. Wird bei Beschäftigten das Einkommen der letzten zwölf Monate vor der Geburt\r\ndes Kindes zugrunde gelegt, ist dies bei Selbstständigen der Gewinn aus dem letzten\r\nbeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum, also in der Regel dem letzten\r\nKalenderjahr. Gerade aufgrund der beschriebenen Schwankungsfaktoren, insbesondere in\r\nKrisenzeiten wie der Coronapandemie, kann es zu Auftragseinbrüchen und damit zu negativen\r\nEinkommensentwicklungen kommen, die sich auch negativ auf die Höhe des\r\nElterngeldanspruchs auswirken. Wichtig wäre daher, bei der Beantragung des Elterngelds\r\ndie Wahlmöglichkeit zu geben, als Bemessungszeitraum das Einkommen in den zwölf\r\nMonaten vor der Geburt (analog abhängig Beschäftigter) oder das durchschnittliche\r\nJahreseinkommen mehrerer Jahre zugrunde zu legen.\r\nZudem haben Gründerinnen, Unternehmerinnen und Selbstständige während des\r\nElterngeldbezugs weiterhin hohe Fixkosten zum Beispiel durch Krankenversicherung,\r\nAltersvorsorge, laufende Betriebskosten oder Berufsversicherungen, die trotz verminderter\r\nArbeitszeit in voller Höhe weitergezahlt werden müssen. Die Sozialversicherungspauschalen,\r\ndie der Berechnung des Elterngelds zugrunde gelegt werden, werden diesen Fixkosten nicht\r\ngerecht. Das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen während der Dauer des\r\nElterngeldbezugs muss daher bei der Berechnung des Elterngelds in den Blick\r\ngenommen werden. Eine konkrete Verbesserung der Situation von Selbstständigen in\r\nBezug auf während der Elternzeit fortlaufende Fixkosten würde ein Steuerfreibetrag oder\r\neine Erhöhung der absetzbaren Vorsorgeaufwendungen darstellen.\r\nDer Antrag auf Elterngeld ist zudem für Gründerinnen, Unternehmerinnen und Selbstständige\r\nkompliziert, unklar und nicht auf die besonderen Belange dieser Form der Erwerbsarbeit\r\nausgerichtet. Dies führt dazu, dass Antragsverfahren aufwendiger und langwieriger sind und sie\r\nlänger auf das Elterngeld warten müssen, parallel aber viel geringere Einnahmen aus\r\nselbstständiger Arbeit haben, was sie in finanzielle Nöte bringen kann. Die bürokratischen\r\nHürden der Beantragung müssen reduziert und die Beantragung für Selbstständige\r\nvereinfacht werden. Die Antragsstellung muss konsequent aus der\r\nNutzer*innenperspektive gedacht und automatisiert umgesetzt werden. Dies würde nicht\r\nnur Antragsstellende, sondern auch die Behörden entlasten.\r\nEin zentrales Anliegen ist uns auch die Stärkung der partnerschaftlichen Teilung der\r\nSorgearbeit und damit auch der Kinderbetreuung zwischen Müttern und Vätern. Das Elterngeld\r\nwurde im Jahr 2007 aus genau diesem Grund, als gleichstellungspolitische Maßnahme,\r\neingeführt. Auch wenn seither kleine Erfolge sichtbar sind, reichen diese noch nicht aus, um\r\nunser Ziel, die 50/50-Teilung der Elternzeit zwischen den Partner*innen, zu erreichen. Daher\r\nmuss und kann der Staat Anreize setzen. So sollte der Elterngeld- Höchstsatz z. B. nur\r\nbei einer 50/50-Aufteilung der Elternzeit ausgezahlt werden. Je paritätischer die\r\nElternzeit-Aufteilung, desto mehr Elterngeld wird ausgezahlt.\r\nBasierend auf den beschriebenen Herausforderungen regen wir zudem an, den Zielhorizont\r\ndes Elterngelds zu prüfen und dabei die Arbeitsrealität von selbstständig berufstätigen Eltern\r\nbesser zu berücksichtigen. Es sollte Ziel sein, dass Eltern, die selbstständig beschäftigt sind,\r\nsowohl Zeit für die Betreuung ihres Kindes haben und gleichzeitig ihre berufliche Zukunft nicht\r\ngefährden, weil sie länger pausieren. Dabei könnte ermöglicht werden, dass abhängig und\r\nselbstständig beschäftigte Eltern, die beide während des Elterngeldbezugs in Teilzeit arbeiten,\r\nbei der Beantragung des Elterngelds auch private Kinderbetreuungskosten für die Betreuung\r\ndes Kindes während der Arbeitszeit geltend machen können.\r\nAbsetzbarkeit der beruflich veranlassten Kinderbetreuungskosten von der\r\nEinkommensteuer\r\nNeben einer stärkeren Berücksichtigung von selbstständigen Gründerinnen beim Mutterschutz\r\nund in der Ausgestaltung und Berechnung des Elterngelds muss auch die Frage der Betreuung\r\ndes Kindes während der Arbeitszeit in den Blick genommen werden. Dies schließt sowohl die\r\nBetreuung in Kitas als auch Grundschulen mit ein.\r\nFür Kinder unter einem Jahr besteht in Deutschland kein Rechtsanspruch auf einen\r\nBetreuungsplatz. Auch das Angebot an Betreuungsplätzen für Untereinjährige ist sehr\r\neingeschränkt. Viele Unternehmerinnen und Selbständige können und wollen sich aber einen\r\nvollen Ausstieg aus dem Unternehmen für das erste Lebensjahr nicht leisten. Sie sind auf eine\r\nBetreuung auch in dieser Phase angewiesen. Hier entstehen hohe Kosten für privat organisierte\r\nBetreuung.\r\n6\r\nFür Kinder ab einem Jahr besteht in Deutschland ein Rechtsanspruch auf einen\r\nBetreuungsplatz. Dies umfasst in der Regel einen Betreuungsumfang von 6 Stunden pro Tag,\r\nwas für Mütter in Vollzeit kaum ausreicht. Eine Ende 2022 von der Bertelsmann Stiftung\r\nveröffentliche Studie stellte zudem fest, dass in Deutschland 384.000 Kita-Plätze fehlen. Auch\r\nder Ausbau der Ganztagsschulen geht in Deutschland nur schleppend voran. Damit kann der\r\nrechtliche Betreuungsanspruch in vielen Fällen gar nicht durchgesetzt werden. Insbesondere\r\nSelbständige sind aber auf eine Betreuung angewiesen und müssen diesen Mangel durch\r\nprivate Betreuung kompensieren. Diese Kosten müssen in vollem Umfang steuerlich geltend\r\ngemacht werden können.\r\nNeben dem quantitativen und qualitativen Ausbau der Betreuungsangebote für Kinder\r\naller Altersstufen halten wir daher eine volle Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten\r\nab dem Tag der Geburt für dringend geboten.\r\nDie bislang auf den Weg gebrachten Maßnahmen im steuer- und\r\nsozialversicherungsrechtlichen Bereich sind erste verbessernde Schritte: So ist seit 2012 die\r\nBerufstätigkeit der Eltern keine Voraussetzung für die Absetzbarkeit der\r\nKinderbetreuungskosten mehr, sodass mehr Familien von der Regelung profitieren können.\r\nAllerdings reichen die Änderungen nicht aus, um vor allem auch die Selbstständigkeit von\r\nFrauen zu fördern. Auch schafft die Gesetzeslage nicht die nötigen Anreize für eine bessere\r\nVereinbarkeit von Unternehmertum und Familie. Ein Beispiel dafür ist, dass seit dem\r\nVeranlagungszeitraum 2012 Kinderbetreuungskosten nicht mehr als Werbungskosten und/oder\r\nBetriebsausgaben berücksichtigt werden, sondern nur noch als Sonderausgaben. Wir plädieren\r\nfür eine systematische Absetzbarkeit der Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten\r\nund/oder Betriebsausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). In den letzten Wochen der alten\r\nBundesregierung wurde die Deckelung auf einen Maximalbetrag von bislang 2/3 (maximal\r\n4.000 Euro im Jahr) auf 4/5 auf 4.800 Euro erhöht. Ein erster, wichtiger Schritt in die richtige\r\nRichtung. Eine Deckelung sollte aber grundsätzlich abgeschafft werden. Stattdessen sollten die\r\nanzurechnenden Betreuungskosten nach dem objektiven Nettoprinzip grundsätzlich ohne\r\nHöchstgrenzen bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abgezogen werden\r\nkönnen. Kinderbetreuungskosten müssen voll abzugsfähig sein.\r\nAuch sollten die Altersgrenzen für die Kinderbetreuung vereinheitlich werden (§ 10 Abs. 1 und\r\n§ 3 Nr. 33 EStG). Zuschüsse des Arbeitgebers zur Kinderbetreuung bleiben bisher nur bei\r\nKindergartenkindern steuerfrei, während der Sonderausgabenabzug für die Kinderbetreuung\r\nfür Kinder bis 14 Jahren gewährt wird. Die Altersgrenze sollte in beiden Fällen einheitlich bei 14\r\nJahren liegen, denn unterschiedliche Grenzen für ähnliche Sachverhalte erschweren die\r\nRechtsanwendung. Zudem wäre der steuerfreie Zuschuss des Arbeitgebers auch für\r\neingeschulte Kinder ein zusätzliches Instrument zur Mitarbeiterbindung. Auch ist nicht\r\nersichtlich, warum der Zuschuss für nicht schulpflichtige Kinder steuerfrei sein kann und der\r\nZuschuss für schulpflichtige Kinder steuerpflichtig.\r\nZusammenfassung unserer Vorschläge\r\n1. Anforderungen selbstständiger Frauen und Unternehmerinnen in der Ausgestaltung\r\nder Mutterschutzregelungen stärker berücksichtigen\r\n2. Kurzfristig: Umsetzung einer verpflichtenden Aufklärungspflicht für gesetzliche und\r\nprivate Krankenkassen, um Frauen über ihre Optionen in puncto Mutterschutz zu\r\ninformieren. Langfristig: Dauerhaft die Unterstützung selbstständiger\r\nUnternehmerinnen vor und nach der Geburt absichern\r\n3. Arbeitsrealität von Selbstständigen in den Antrags- und Auszahlungsmodalitäten des\r\nElterngelds besser berücksichtigen\r\n4. Verankerung einer Wahlmöglichkeit bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums\r\nim Rahmen des Elterngeldantrags: Wahl zwischen Einkommen in den zwölf Monaten\r\nvor der Geburt (analog abhängig Beschäftigter) oder durchschnittlichem\r\nJahreseinkommen mehrerer Jahre ermöglichen\r\n5. Bei der Berechnung des Elterngelds das tatsächlich zur Verfügung stehende\r\nEinkommen (unter Abzug hoher Fixkosten wie Krankenversicherung, Altersvorsorge,\r\nlaufende Betriebskosten oder Berufsversicherungen) einbeziehen\r\n6. Bürokratische Hürden bei der Beantragung von Elterngeld abbauen\r\n7. Zielhorizont des Elterngelds prüfen und dabei die Arbeitsrealität von selbstständig\r\nberufstätigen Eltern stärker berücksichtigen\r\n8. Systematische und vollumfängliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten ab\r\ndem Tag der Geburt ermöglichen\r\nKontakt\r\nBundesverband Deutsche Startups (Startup-Verband)\r\nFranziska Teubert (Geschäftsführerin)\r\nfranziska.teubert@startupverband.de\r\nVerband der Unternehmerinnen in Deutschland (VdU)\r\nEvelyne de Gruyter (Geschäftsführerin)\r\nevelyne.degruyter@vdu.de\r\nBundesverband der Freien Berufe (BFB)\r\nPeter Klotzki (Hauptgeschäftsführer)\r\npeter.klotzki@freie-berufe.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ)","shortTitle":"BMBFSFJ","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020025","regulatoryProjectTitle":"Startup-Ausnahmetatbestand im Tariftreuegesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/74/40/623311/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300176.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur\r\nStärkung der Tarifautonomie durch Sicherung von Tariftreue\r\nbei der Vergabe öffentlicher Aufträge des Bundes\r\n(Tariftreuegesetz)\r\nStand: Juli 2025\r\nBundesverband Deutsche Startups e.V.\r\nSchiffbauerdamm 40\r\n10117 Berlin\r\nTel.: +49 (0) 30 65 77 14 34\r\npolitik@startupverband.de\r\nwww.startupverband.de\r\nI. Vorbemerkung & Einordnung\r\nFür Startups und Scaleups ist die Talentgewinnung und -bindung von größter Bedeutung.\r\nDenn neben hinreichend Kapital zur Skalierung sind für sie vor allem die Mitarbeitenden der\r\nentscheidende Erfolgsfaktor. Gerade angesichts des akuten Fachkräftemangels und des\r\ndaraus resultierenden Wettbewerbs um Fachkräfte liegen möglichst gute\r\nArbeitsbedingungen und eine hohe Mitarbeitenden-Zufriedenheit im ureigensten Interesse\r\nvon Startups und Scaleups.\r\nViele Startups und Scaleups bieten, oft für die komplette Belegschaft,\r\nMitarbeiterbeteiligungsprogramme an. Dadurch können Mitarbeitende unmittelbar an\r\ndem wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens teilhaben. Startups versuchen damit einen\r\nimmanenten Nachteil zu kompensieren, den sie als junge Unternehmen - am Anfang oft\r\nohne Umsatz - bei der Personalrekrutierung gegenüber (Groß-)Konzernen haben.\r\nIn diesem Kontext sei darauf hingewiesen, dass bei Startups die generelle\r\nArbeitszufriedenheit höher, obwohl die Zufriedenheit mit dem Einkommen gleichzeitig\r\ngeringer ausfällt.\r\n1 Motivationsfaktoren für Startup-Beschäftigte sind Flexibilität,\r\nWeiterentwicklung sowie Impact - weniger Einkommen und Sicherheit.\r\n2 Die im\r\nReferentenentwurf des Tariftreuegesetzes (§§ 3 bis 5 Ref.E) vorgesehene Verpflichtung zur\r\nEinhaltung tarifvertraglicher Arbeitsbedingungen kann diese Flexibilität einschränken.\r\nInsofern scheint der Tariftreuegesetz-Ref.E zumindest den Interessen der Arbeitnehmenden\r\nbei Startups und Scaleups gar nicht unbedingt zu entsprechen.\r\nMit dem Bundestariftreuegesetz soll die Tarifbindung in Deutschland gefördert werden.\r\nDabei ist bereits unklar, ob ein Tariftreuegesetz überhaupt ein geeignetes Instrument ist,\r\num diese Zielsetzung zu erreichen. Unabhängig von dieser grundsätzlichen Fragestellung\r\nkann darüber hinaus bezweifelt werden, ob allein die Tarifbindung für eine (stärkere)\r\nGewährleistung von Rechten der Arbeitnehmenden und einer höheren\r\nMitarbeitendenzufriedenheit maßgeblich ist. Der Tariftreuegesetz-Ref.E konterkariert im\r\nÜbrigen die Bemühungen der Bundesregierung mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz,\r\ndie öffentlichen Vergabeverfahren einfacher und schneller zu machen.\r\n1 https://startupverband.de/fileadmin/startupverband/mediaarchiv/research/new_work/next_frontier_report_2023.pdf; S. 18.\r\n2 https://startupverband.de/fileadmin/startupverband/mediaarchiv/research/new_work/next_frontier_report_2023.pdf S. 19\r\nII. Tarifbindung\r\nA. Startups & die Bedürfnisse ihrer Mitarbeitenden berücksichtigen\r\nDer Referentenentwurf berücksichtigt die Belange junger, technologieorientierter\r\nUnternehmen und ihrer Mitarbeitenden nicht hinreichend. Startups arbeiten in der Regel\r\nflexibel und agil mit dezentralen Strukturen, flachen Hierarchien und hoher\r\nEigenverantwortung. Dazu gehört etwa auch die Ermöglichung von Remote-Arbeit\r\nund/oder das Arbeiten an unterschiedlichen Standorten. Tarifverträge regeln hingegen\r\nu. a. Mindesturlaub, Höchstarbeitszeiten, Mindestruhezeiten und Pausen – also genau\r\njene Felder, in denen Flexibilität und Individualisierung bei Startups besonders stark\r\nausgeprägt sind. Nach dem Referentenentwurf sollten auch für Startups tarifvertraglich\r\nvereinbarte Regelungen greifen, sofern sie bei öffentlichen Aufträgen berücksichtigt\r\nwerden möchten.\r\nEine entsprechende Implementierung und vor allem stetige Überwachung der Einhaltung\r\nist – insbesondere für kleine Unternehmen – mit einem überproportional hohen\r\nadministrativen Aufwand verbunden. Gerade junge Startups mit wenigen Mitarbeitenden\r\nund ohne eigene Rechtsabteilung wären damit strukturell überfordert.\r\nBereits die Frage, welcher zugrundeliegende Tarifvertrag gelten würde, wäre bei Startups\r\nnicht immer sofort zweifelsfrei zu beantworten und würde in der Praxis zu Unsicherheiten\r\nführen. Abhilfe schafft auch nicht, dass nach dem Tariftreuegesetz-Ref.E das BMAS\r\nbestimmen soll, welcher geltende Tarifvertrag einschlägig ist. Denn unklar bleibt, nach\r\nwelchen konkreten Kriterien das geschehen soll. Das Verfahren ist gesetzlich beschrieben,\r\naber objektive, nachvollziehbare Kriterien für die Auswahl des „einschlägigen“\r\nTarifvertrags fehlen.\r\nFast schwerer als der zusätzliche administrative Aufwand, der mit der Einführung und\r\nEinhaltung tarifvertraglich vereinbarter Regelungen für Startups verbunden wäre, wiegt\r\njedoch, dass gar nicht gesichert ist, ob eine entsprechende Tarifbindung überhaupt den\r\nInteressen von Startup-Mitarbeitenden Rechnung tragen würde. Für sie stehen wie\r\neingangs erwähnt Flexibilität und Impact im Vordergrund. Diese Bedürfnisse von\r\nMitarbeitenden adressiert ein Tarifvertrag regelmäßig gerade nicht. Im Zweifel würden\r\ndie fraglichen tarifvertraglich vereinbarten Vorgaben der von Mitarbeitenden\r\ngewünschten Flexibilität sogar entgegenstehen.\r\nB. Innovationspotenzial für den Bund beibehalten\r\nEine Umsetzung des Referentenentwurfs würde unserer Einschätzung aus den oben\r\nbeschriebenen Gründen nicht dazu führen, dass sich Startups in der Praxis einer\r\nTarifbindung unterwerfen würden. Denn, wie geschildert, wäre es Startups oftmals nicht\r\nmöglich, tarifvertragliche Vorgaben verpflichtend einzuführen und anzuwenden.\r\nIm Ergebnis könnte die öffentliche Hand dadurch das innovative Potenzial von Startups\r\nbei der Vergabe öffentlicher Aufträge nicht nutzen. Dies beträfe insbesondere\r\ntechnologiegetriebene Startups aus den Bereichen GovTech, KI oder Dateninfrastruktur –\r\nalso genau jene Anbieter, die bei der digitalen Transformation der Verwaltung dringend\r\ngebraucht würden.\r\nC. Lösungsvorschlag: Ausnahmetatbestand für Startups\r\nDer aktuelle Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD unterstreicht die Bedeutung von\r\nStartups als künftige Wachstumsträger der deutschen Wirtschaft. Sie gelten dort explizit\r\nals „Hidden Champions und DAX-Konzerne von morgen“ und sollen durch verbesserte\r\nRahmenbedingungen gezielt gefördert werden – auch im Vergabewesen. Vor diesem\r\nHintergrund erscheint es widersprüchlich, dass der aktuelle Referentenentwurf zu einem\r\nTariftreuegesetz keinerlei differenzierte Regelung für Startups vorsieht. Insbesondere mit\r\nBlick auf die im Entwurf vorgesehene Verpflichtung zur Einhaltung tarifvertraglicher\r\nArbeitsbedingungen – unabhängig von einer eigenen Tarifbindung – droht ein faktischer\r\nAusschluss junger, innovationsgetriebener Unternehmen von der Bundesvergabe.\r\nEin Ausnahmetatbestand für Startups ist daher unbedingt erforderlich, um diesen\r\nZielkonflikt aufzulösen und Planungssicherheit herzustellen. Eine allgemein gültige\r\nDefinition von Startups gibt es weder im europäischen noch im nationalen Recht. Im\r\nHinblick auf die eingangs beschriebenen Mitarbeiterbeteiligungen kann hinsichtlich des\r\nAnwendungsbereichs auf den § 19 a III EStG verwiesen werden. Hier wurde eine Regelung\r\ngeschaffen, die auch die Skalierung von Startups adäquat berücksichtigt.\r\nIV. Fazit\r\nDer Tariftreuegesetz-Ref.E missachtet die an vielen Stellen von der Bundesregierung\r\npostulierte Absicht, die öffentliche Auftragsvergabe zu erleichtern und für Startups zu\r\nstärken. Es ist bereits gar nicht hinreichend gesichert, dass eine etwaige Tarifbindung\r\nüberhaupt den Interessen von Startup-Mitarbeitenden entspricht.\r\nAuch ist nicht zu vermuten, dass eine entsprechende Umsetzung zu der vom BMAS\r\nangestrebten erhöhten Tarifbindung bei Startups führt. Vielmehr würden Startups und\r\nihre innovativen Dienstleistungen und Produkte im Ergebnis von der öffentlichen Vergabe\r\ndes Bundes ausgeschlossen werden. Der “Staat als Kunde” wäre für die Breite der\r\nStartups praktisch nicht mehr zugänglich. Das milliardenhohe Auftragsvolumen würde\r\nan jungen, technologieorientierten Unternehmen vorbei vergeben.\r\nIm Umkehrschluss würden damit die Zugriffsmöglichkeiten der Bundesverwaltung auf\r\ninnovative Dienstleistungen oder Produkte unnötig verkleinert. Leidtragende wären am\r\nEnde die Bürger*innen, weil ihnen innovative Verwaltungsleistungen vorenthalten\r\nwürden.\r\nDer Startup-Verband\r\nDer Bundesverband Deutsche Startups e.V. ist die Stimme der Startups in\r\nDeutschland. Seit seiner Gründung 2012 vertritt der Verband die Startup-Interessen\r\ngegenüber Politik, Wirtschaft und Öffentlichkeit.\r\nIn seinem Netzwerk mit mittlerweile 1.200 Mitgliedern schafft der Verband darüber\r\nhinaus einen Austausch zwischen Startups untereinander, aber auch zwischen\r\nStartups und etablierter Wirtschaft. Ziel des Startup-Verbandes ist es, Deutschland\r\nund Europa zu einem gründungsfreundlichen Standort zu machen, der\r\nRisikobereitschaft honoriert und den Pionier*innen unserer Zeit die besten\r\nVoraussetzungen bietet, um mit Innovationskraft erfolgreich zu sein."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-07-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020026","regulatoryProjectTitle":"Verbesserung der Finanzierungsbedingungen für Startups iRd Standortfördergesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9b/e5/623313/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300177.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\ndes Startup-\r\nVerbands\r\nzu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur\r\nFörderung privater Investitionen und des\r\nFinanzstandorts (Standortfördergesetz | StoFöG)\r\nStand: 29. August 2025\r\nKontakt\r\nBundesverband Deutsche Startups e.V. | Schiffbauerdamm 40 | 10117 Berlin | politik@startupverband.de\r\nwww.startupverband.de | Eintrag im Lobbyregister des Deutschen Bundestages unter der Reg.Nr.: R002111\r\nStellungnahme zu dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur\r\nFörderung privater Investitionen und des Finanzstandorts\r\n(Standortfördergesetz | StoFöG)\r\nStartup-Verband, 29. August 2025\r\nI. Einordnung\r\nWir begrüßen den Referentenentwurf zum Gesetz zur Förderung privater\r\nInvestitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz).\r\nAussichtsreiche Wachstumsperspektiven sind Voraussetzung und\r\nBedingung für einen erfolgreichen Startup-Standort. Dafür ist ein\r\nfunktionierender Finanzstandort, einschließlich attraktiver Exit-\r\nMöglichkeiten, essenziell. Insofern ist der Entwurf ein Schritt in die richtige\r\nRichtung, um die Finanzierungsbedingungen für Startups und Scaleups in\r\nDeutschland zu verbessern. Nicht weniger, aber auch nicht mehr.\r\nIn dem Referentenentwurf werden Maßnahmen aufgegriffen, die im\r\nKontext der WIN-Initiative im vergangenen Jahr bereits diskutiert und in\r\nAussicht gestellt worden sind. Insofern ist es gleichermaßen folgerichtig\r\nwie überfällig, dass der Entwurf hieran anknüpft. Partiell halten wir\r\nWeiterentwicklungen für erforderlich. Allein um die im Koalitionsvertrag\r\npostulierte Verdoppelung der WIN-Investitionszusagen bis 2030 auf 25\r\nMilliarden Euro zu ermöglichen, bedarf es aus unserer Sicht insgesamt aber\r\nweiterer struktureller Maßnahmen. Hierbei spielt nicht zuletzt auch eine\r\nzukunftsorientierte Reform der Altersvorsorge eine entscheidende Rolle.\r\nGleichzeitig sind sämtliche Maßnahmen zu unterlassen, die diesem Ziel\r\nentgegenstehen. Dazu zählt z.B. die im Referentenentwurf des\r\nFondsrisikobegrenzungsgesetz (FoRG) vorgesehene Änderung\r\nzur Berechnung der Assets under Management.\r\n1\r\n1 Der FoRG-RefE sieht Änderungen der AuM-Berechnung für nach dem KAGB registrierte AIFM vor. Das stellt eine\r\ngravierende Abkehr von der bisherigen Praxis dar. Die Umstellung von HGB-Buchwerten auf Verkehrswerte führt zu\r\neiner unverhältnismäßigen Belastung für VC-AIFM, deren Geschäftsmodell auf langfristigen Beteiligungen zu\r\nniedrigen Einstiegsbewertungen basiert. Ohne Übergangsfrist droht vielen AIFM die Erlaubnispflicht nach dem KAGB,\r\nverbunden mit hohen organisatorischen und finanziellen Anforderungen, die sie ggf. nicht erfüllen könnten. Das\r\ngefährdet den Fortbestand bestehender Fonds, schädigt Investoren und schwächt den Finanzierungsstandort.\r\nVor diesem Hintergrund sollte das Standortfördergesetz weitere aktuell im\r\ndeutschen Startup- und Scaleup-Ökosystem bestehende\r\nHerausforderungen adressieren. Hier sei auf die im Koalitionsvertrag\r\nangekündigte Verbesserung der Rahmenbedingungen für\r\nMitarbeiterkapitalbedingungen verwiesen, siehe III. Gerade angesichts der\r\nderzeit angespannten wirtschaftlichen Situation empfehlen wir einen\r\numfangreicheren Ansatz für das Standortfördergesetz: Wann, wenn nicht\r\njetzt, ist die Zeit entschlossen Reformen anzugehen, die darauf ausgerichtet\r\nsind, Investitionen in Innovationen zu erleichtern, Kapital zu mobilisieren\r\nund (mehr) Wirtschaftswachstum zu generieren?\r\nII. Zu ausgewählten Regelungsvorschlägen im Einzelnen\r\n“Roll over” [§ 6b Abs. 10 EStG-E]\r\nDie grundsätzliche Zielsetzung der Erhöhung des in § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG\r\ngenannten Betrags, größere Spielräume für Reinvestitionen zu schaffen,\r\nbegrüßen wir. Ohne Anpassungen sehen wir jedoch die Gefahr, dass\r\nStartups und Scaleups aufgrund des engen Anwendungsbereichs der\r\nNorm davon in der Praxis nicht profitieren werden und die Änderungen\r\ndaher ins Leere laufen würden.\r\nDenn § 6b Abs. 10 EStG ist nur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige seine\r\nAnteile an der veräußerten Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen hält.\r\nGründerinnen und Gründer von Startups halten ihre Anteile am\r\nUnternehmen (grds. Kapitalgesellschaften) üblicherweise im steuerlichen\r\nPrivatvermögen, so dass die beabsichtigte Erhöhung des Betrags keine\r\nErleichterung bei Reinvestitionen schafft. Stattdessen müsste in § 6b Abs. 10\r\nEStG ergänzt werden, dass die Vorschrift auch auf veräußerte Anteile an\r\neiner Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG Anwendung findet.\r\nSofern der Anwendungsbereich von § 6b Abs. 10 EStG nicht auf im\r\nsteuerlichen Privatvermögen gehaltene Anteile erweitert werden soll,\r\nmüsste, um Investitionen in Venture Capital im Rahmen sog. Roll-Over zu\r\nerleichtern, stattdessen § 21 UmwStG angepasst werden. Dieser fordert für\r\neine Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen zu Buchwerten u.a. die\r\nMehrheit der Stimmrechte der übernehmenden Gesellschaft (sog.\r\nqualifizierter Anteilstausch). Sofern mehr als ein Gründer oder bereits\r\nInvestoren am Startup beteiligt sind, haben die einzelnen Gesellschafter im\r\nRegelfall keine Mehrheit der Stimmrechte am Startup, so dass eine\r\nReinvestition im Rahmen von Finanzierungsrunden ausscheidet. Bei\r\nFinanzierungsrunden stellen Investoren dem Startup-Unternehmen frisches\r\nKapital zur Verfügung und verlangen regelmäßig die Einbringung der von\r\nGründerinnen oder Gründern gehaltenen Anteile in neue\r\nKapitalgesellschaften. Im Gegenzug werden an die Gründerinnen oder\r\nGründer Anteile an dieser neuen Kapitalgesellschaft ausgegeben.\r\nUm diesen Mechanismus zu erleichtern, empfehlen wir – auch aus\r\nVereinfachungsgründen – von dem Mehrheitserfordernis bis zu gewissen\r\nBeträgen abzusehen. Das könnte z.B. durch einen neuen Satz 5 in § 21 Abs. 1\r\nUmwStG erfolgen, welcher z.B. bei Übertragungen von gemeinen Werten bis\r\nzu 5.000.000 Euro von einer Anwendung von § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UmwStG\r\nabsieht.\r\nBesteuerung von Venture Capital-Fonds [§ 6 Abs. 5a InvStG-E]\r\nDurch § 6 Abs. 5a Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 InvStG-E wird ermöglicht, dass sich\r\nInvestmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes (InvStG) an\r\nVenture Capital- [und Private Equity-]Fonds beteiligen können, die als\r\nPersonengesellschaft strukturiert sind, auch wenn diese gewerblich infiziert\r\noder geprägt sind im Sinne des § 15 Abs. 3 EStG. Das begrüßen wir\r\ngrundsätzlich.\r\nAllerdings würden diese Änderungen ohne weitere Anpassungen in der\r\nPraxis ins Leere laufen. Denn die Beteiligung an typischen Venture Capital-\r\nFonds wäre auch künftig zumindest mit erheblicher Rechtsunsicherheit\r\nbzw. mit einer – prohibitiv wirkenden – zusätzlichen Steuerbelastung auf\r\nEbene des Investmentfonds verbunden. Das liegt daran, dass es sich - in\r\nden Augen der Finanzverwaltung - bei vielen inländischen und dem ganz\r\nüberwiegenden Teil ausländischer Venture Capital-Fonds, um Fonds\r\nhandelt, die bereits wegen ihrer Tätigkeit als originär gewerbliche Fonds -\r\nd.h. nicht nur gewerblich infizierte oder gewerblich geprägte Fonds -\r\nqualifizieren, weil sie eine aktive Rolle in Beiräten ihrer\r\nPortfoliogesellschaften wahrnehmen.\r\nEs widerspricht aber der gesetzlichen Systematik und auch der\r\nvorgeschlagenen gesetzlichen Klarstellung (vgl. § 6 Abs. 5a Satz 1 Nr. 2\r\nInvStG-E) die Beteiligung an entsprechenden Fonds per se als aktive\r\nunternehmerische Bewirtschaftung zu qualifizieren. Danach sind\r\nBeteiligungen an Kapitalgesellschaften, die nicht mit der Absicht erworben\r\nwerden, nach einer kurzfristigen Haltedauer Veräußerungsgewinne zu\r\nerzielen, unschädlich. Laut Begründung des Referentenentwurfs soll damit\r\nklargestellt werden, „dass im Grundsatz alle mit dem Halten von\r\nBeteiligungen an Kapitalgesellschaften verbundenen Tätigkeiten, wie\r\nbeispielsweise die Mitentscheidung über die Grundsätze der\r\nGeschäftspolitik der Zielgesellschaft oder die Wahrnehmung von\r\nAufsichtsratsfunktionen sowie von Einsichts- und Prüfrechten, den\r\nvermögensverwaltenden Charakter nicht in Frage stellen.“ Dadurch wird\r\ndie für einen Venture Capital-Fonds typische Strategie aus der\r\nBegrifflichkeit der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung\r\nausgeklammert. Wenn der Referentenentwurf das explizit für die\r\nDirektanlage eines Investmentfonds vorsieht, ist jedoch nicht verständlich,\r\nwieso das bei einer Beteiligung an einem Venture Capital-Fonds in Form\r\neiner Personengesellschaft anders sein sollte.\r\nDaher wäre es aus unserer Sicht folgerichtig und geboten, die\r\nEinschränkung der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung nicht auf\r\nrein vermögensverwaltend tätige Personengesellschaften zu beziehen,\r\nsondern auf solche Gesellschaften, die nicht selbst ihre\r\nVermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaften. Nur so\r\nkann erreicht werden, dass sich Investmentfonds im Sinne des InvStG an\r\nentsprechenden Venture Capital-Fonds in Form von\r\nPersonengesellschaften beteiligen, ohne eine (prohibitive) Steuerbelastung\r\nin Kauf nehmen zu müssen. Das könnte dadurch erreicht werden, dass\r\nauch für die Beteiligung an Personengesellschaften\r\n(Mitunternehmerschaften) auf die neuen Regelungen für die Direktanalage\r\nin § 6 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 und 2 InvStG Bezug genommen wird.\r\nErleichterung der Börsenzulassung [§§ 3, 9, 51 BörsZulV-E]\r\nDie vorgeschlagenen Entlastungen der Börsenzulassung begrüßen wir. Das\r\ngilt insbesondere für die Herabsetzung des Mindeststreubesitzes auf 10%,\r\nden Wegfall der Mindestbestehensdauer des Emittenten, den Verzicht auf\r\ndie Offenlegung der Jahresabschlüsse aus den drei vorangegangenen\r\nGeschäftsjahren sowie die Streichung der Pflicht zur Veröffentlichung der\r\nBörsenzulassung im Bundesanzeiger. Für junge Wachstumsunternehmen\r\nentfallen dadurch Hindernisse auf dem – ohnehin nicht einfachen - Weg\r\nzur Börse.\r\nHerabsetzung des Mindestnennwerts einer Aktie [§ 8 Abs. 7 AktG-E]\r\nDie vorgeschlagene Regelung, das Herabsetzen des Nennwertes einer Aktie\r\nauf 1 Eurocent zu ermöglichen, erhöht die Flexibilität bei der\r\nKapitalaufnahme gelisteter Unternehmen. Vor allem Scaleups mit\r\ndringendem Kapitalbedarf werden von der Neuregelung profitieren\r\nkönnen. Denn dadurch könnten börsennotierte Aktiengesellschaften bis zu\r\neinhundertmal mehr Aktien emittieren als bisher. In der Folge würde sich\r\neinerseits die Anzahl angebotener Aktien auf dem Kapitalmarkt erhöhen\r\nund anderseits der Börsenkurs einzelner Aktien sinken. Damit wird die Aktie\r\nals Anlageform attraktiver. Gerade auch für Privatanleger*innen würde der\r\nZugang zu Aktien als Anlage erleichtert und dadurch die Eigenkapitalkultur\r\ninsgesamt gestärkt.\r\nIII. Weitere Maßnahmen\r\nWie eingangs beschrieben, regen wir an, weitere bestehende\r\nHerausforderungen im deutschen Startup- und Scaleup-Ökosystem im\r\nRahmen des Standortfördergesetzes zu adressieren.\r\nMitarbeiterkapitalbeteiligungen\r\nIn den letzten Jahren wurden, u.a. mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz I\r\n(ZuFinG I), maßgebliche Verbesserungen für\r\nMitarbeiterkapitalbeteiligungen geschaffen (§ 19 a EStG). Das\r\nStandortfördergesetz knüpft inhaltlich an das ZuFinG I an. Daher - vor allem\r\naber wegen der großen Bedeutung attraktiver Bedingungen für\r\nMitarbeiterkapitalbeteiligungen für das deutsche Startup-Ökosystem -\r\nsollte dieses Thema im weiteren Verfahren aufgegriffen werden. Damit\r\nwürde zugleich den Vorgaben des Koalitionsvertrages,\r\nMitarbeiterkapitalbeteiligungen für Startups attraktiver zu machen,\r\nRechnung getragen.\r\nFolgende Verbesserungen empfehlen wir:\r\n• Einführung einfacher und verbindlicher Bewertungsmethoden\r\nStartups und Scaleups sollten auch schon vor Gewährung der\r\nMitarbeiterbeteiligung eine Lohnsteueranrufungsauskunft einholen können.\r\nDie Bewertung wäre hier deutlich vereinfacht, wenn ein Rückgriff auf die\r\nBewertung des Startups in einer Finanzierungsrunde innerhalb eines Jahres\r\nvor Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung ausdrücklich erlaubt wird. In\r\nEinklang mit der internationalen Praxis wäre auf diese Bewertung ein\r\nAbschlag vorzunehmen, wenn Erlösvorzüge (Liquidation Preferences) der\r\nInvestor*innen bestehen.\r\n• Gleichlauf zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht schaffen\r\nDarüber hinaus sollte ein Gleichlauf zwischen Steuer- und\r\nSozialversicherungsrecht geschaffen werden: Zum Zeitpunkt der\r\nGewährung der Mitarbeiterbeteiligung sollten auch die\r\nSozialversicherungsbeiträge aufgeschoben werden und ebenfalls erst\r\nnachgelagert zu entrichten sein, d.h. zum Zeitpunkt des tatsächlichen\r\nLiquiditätszuflusses.\r\n• Eigene Anteilsklasse im GmbH-Recht ermöglichen\r\nFerner sollte das Gesellschaftsrecht angepasst werden: Eine eigenständige\r\nAnteilsklasse für Mitarbeitende im GmbH-Recht bleibt das Ziel. Das ein\r\nsolcher Schritt möglich ist, hat Österreich mit der Einführung der\r\nUnternehmenswertanteile in der Flexiblen Kapitalgesellschaft (Flexco)\r\ngezeigt.\r\nKapitalerhöhungen erleichtern\r\nFür bereits gelistete Unternehmen sollten Kapitalerhöhungen über die\r\nvorgeschlagenen Maßnahmen hinaus erleichtert werden, unter anderem\r\ndurch mehr Flexibilität bei der Preisfestsetzung im Rahmen von\r\nKapitalerhöhungen mit vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss. Gerade bei\r\nWachstumsunternehmen müssen die Abschläge für eine erfolgreiche\r\nPlatzierung häufig über 5 Prozent liegen, sodass eine höhere, gesetzlich\r\nverankerte Flexibilität bei dem vereinfachten Bezugsrechtsausschluss\r\neingeräumt werden muss. Andernfalls bleibt den Unternehmen nur die\r\nzeitlich deutlich aufwendigere und kostspieligere, prospektpflichtige\r\nKapitalerhöhung mit Bezugsrechten für die bestehenden Aktionärinnen\r\nund Aktionäre. Das sollte idealerweise um eine weitere Erhöhung des\r\nmöglichen Volumens für Kapitalerhöhungen mit vereinfachtem\r\nBezugsrechtsausschluss ergänzt werden, um kapitalintensives Wachstum\r\nrechtlich sicher und unkompliziert zu ermöglichen.\r\nÄnderung des Außensteuergesetzes, § 6 Abs. 1 AStG\r\nSoweit sich Inhaberinnen und Inhaber von Kapitalgesellschaftsanteilen, die\r\nmehr als ein Prozent Unternehmensanteile halten, (z.B. aus privaten\r\nGründen) entscheiden, ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland zu verlagern,\r\nentsteht nach § 6 AStG eine sog. Wegzugsbesteuerung in Höhe von ca. 28\r\nProzent des gemeinen Werts der gehaltenen Beteiligung, ohne dass die\r\noder der Wegziehende einen Erlös erzielt.\r\nAngesichts einer drohenden Dry-income-Besteuerung im Falle einer\r\nVerlagerung des Lebensmittelpunktes werden Startups in vielen Fällen erst\r\ngar nicht in Deutschland gegründet. Ähnlich abschreckend verhält es sich\r\nmit (potenziellen) Top-Mitarbeitenden, die im Rahmen von\r\nMitarbeiterbeteiligungsprogrammen mehr als ein Prozent der\r\nUnternehmensanteile erhalten würden.\r\nDie Wegzugsbesteuerung war ursprünglich darauf ausgerichtet, zu\r\nverhindern, dass Unternehmensanteile nach einer Wohnsitzverlagerung\r\nsteuerfrei, d.h. an dem deutschen Fiskus vorbei, veräußert werden können\r\n(“Lex Horten”). Mittlerweile führt diese Restriktion jedoch dazu, dass\r\nDeutschland als Gründungsstandort im internationalen Wettbewerb bei\r\nGründerinnen und Gründern sowie Top-Talenten an Attraktivität verliert\r\nbzw. als Standort gemieden wird. Das schwächt die Dynamik im Startup-\r\nÖkosystem.\r\nAuf diesen negativen Effekt sollte gesetzgeberisch reagiert werden. Das\r\nkönnte durch Hinzufügung eines Satz 4 des § 6 Abs. 1 AStG erfolgen, in dem\r\nz.B. die Möglichkeit einer unbegrenzten Stundung der Wegzugssteuer bis\r\nzum tatsächlichen Verkauf des Unternehmens gewährleistet oder eine\r\nAusnahme für Gesellschafterinnen und Gesellschafter junger Unternehmen\r\n(z.B. bis 20 Jahre Unternehmensalter) geschaffen wird.\r\nAnpassung der Forschungszulage für unentgeltliche Eigenleistung von\r\nGesellschafterinnen und Gesellschaftern, § 3 Abs. 4 FZulG\r\nDeutschland hat mit der Forschungszulage ein wirksames Instrument zur\r\nFörderung von Forschung und Entwicklung geschaffen. Gefördert werden\r\nu.a. lohnsteuerpflichtige Aufwendungen mit dem jeweiligen\r\nForschungsprojekt betreuter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.\r\nIm Falle von Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird dem\r\nUnternehmer eine (fiktive) Eigenleistung zuerkannt, welche in die\r\nBemessungsgrundlage einfließt. Für Kapitalgesellschaften besteht die\r\nMöglichkeit der Eigenleistung nicht, so dass förderfähige Aufwendungen\r\nnur vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft einen entgeltlichen\r\nArbeitsvertrag mit dem forschenden Gesellschafter abgeschlossen hat.\r\nGründerinnen und Gründer zahlen sich selbst, vor allem in der\r\nAnfangsphase mangels vorhandener Liquidität, oft kein Gehalt aus. Das\r\nführt dazu, dass Startups in diesen Konstellationen keine bzw. weniger\r\nForschungszulage erhalten. Das ist ein unbefriedigendes Ergebnis, das\r\nnicht nur betroffene Startups benachteiligt, sondern den\r\nInnovationsstandort insgesamt schwächt. Daher fordern wir eine\r\nentsprechende Erweiterung.\r\nKontakt\r\nBundesverband Deutsche Startups e.V. | Schiffbauerdamm 40 | 10117 Berlin | politik@startupverband.de\r\nwww.startupverband.de | Eintrag im Lobbyregister des Deutschen Bundestages unter der Reg.Nr.: R002111"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020027","regulatoryProjectTitle":"Praxisgerechte Umsetzung des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes (FoRG) zur Stärkung des deutschen Startup- und VC-Standorts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/41/94/623315/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300178.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\ndes Startup-\r\nVerbands\r\nzum Referentenentwurf\r\nFondsrisikobegrenzungsgesetz (FoRG)\r\nStand: 05.09.2025\r\nKontakt\r\nBundesverband Deutsche Startups e.V. | Schiffbauerdamm 40 | 10117 Berlin | politik@startupverband.de\r\nwww.startupverband.de | Eintrag im Lobbyregister des Deutschen Bundestages unter der Reg.Nr.: R002111\r\nStellungnahme des Bundesverbands Deutsche Startups e.V.\r\nzum Referentenentwurf Fondsrisikobegrenzungsgesetz (FoRG)\r\nStartup-Verband, 05.09.2025\r\nI. Einordnung\r\nWir begrüßen das Ziel des Referentenentwurfes des\r\nFondsrisikobegrenzungsgesetzes (FoRG) die europäischen Vorgaben der\r\nAIFMD II in nationales Recht umzusetzen und den deutschen Fondsstandort\r\nstärken zu wollen.\r\nDie geplanten Regelungen betreffen Startups und Venture-Capital-Fonds\r\n(VC-Fonds) in zentralen Punkten, insbesondere bei der Behandlung von\r\nGesellschafterdarlehen und eigenkapitalähnlichen Instrumenten (z.B.\r\nConvertible Loan Agreements), der Schwellenwertberechnung für die\r\nRegistrierungspflicht sowie bei Informations- und Prüfungspflichten. Die\r\nStellungnahme begrenzt sich schlaglichtartig auf diese Themenbereiche.\r\nInsbesondere die vorgesehene Anpassung der Wertbestimmung für den\r\nSchwellenwert hätte erhebliche negative Auswirkungen auf Venture\r\nCapital-Geber und würde damit die Finanzierungsbedingungen für Startups\r\nin Deutschland spürbar verschlechtern. Insofern stehen diese Vorschläge in\r\nerkennbarem Kontrast zu den Vorgaben des Koalitionsvertrages und auch\r\nzu weiteren Vorhaben des Bundesfinanzministeriums selbst, wie etwa dem\r\nStandortfördergesetz, dessen Referentenentwurf erst kürzlich veröffentlicht\r\nwurde.\r\nII. Zu den Vorschlägen im Einzelnen\r\nA. Keine Kreditvergabe durch Venture Capital-Fonds, § 2 Abs. 4\r\nNr. 4 KAGB-E\r\nDer Referentenentwurf stellt klar, dass Venture-Capital-Fonds, deren\r\nHauptzweck nicht die Kreditvergabe ist, in der Regel nicht als\r\nkreditvergebende AIF gelten. Das halten wir für sachgerecht und begrüßen\r\ndiese differenzierte Betrachtung. Positiv bewerten wir zudem die\r\nvorgesehene explizite Ausnahme für Gesellschafterdarlehen und\r\neigenkapitalähnliche Instrumente (§ 2 Abs. 4 Nr. 4 KAGB-E), sofern\r\nbestimmte Bedingungen eingehalten werden.\r\nFür Startups und VC-Fonds ist entscheidend, dass auch marktübliche\r\nConvertible Loan Agreements (CLA) und SAFE-Agreements unter diese\r\nAusnahme fallen, weil sie in der Frühphasenfinanzierung Standard sind. Eine\r\nRegulierung als Kredit würde die Attraktivität des Startup-Standorts\r\nDeutschland spürbar beeinträchtigen.\r\nVor dem Hintergrund regen wir an, im Gesetzestext und/oder in der\r\nBegründung klarzustellen, dass CLAs und SAFE-Agreements, die die\r\nMerkmale eines Gesellschafterdarlehens oder eigenkapitalähnlichen\r\nInstruments erfüllen, nicht als Kredite im aufsichtsrechtlichen Sinne gelten.\r\nDie Definition eigenkapitalähnlicher Instrumente sollte präzisiert werden, um\r\ndie gängige Startup-Praxis rechtssicher abzubilden. Es sollten keinesfalls\r\nzusätzliche Risikomanagement- oder Meldepflichten für diese Instrumente\r\neingeführt werden. Zusätzliche Belastungen würden die Finanzierung von\r\nStartups durch VC-Fonds erschweren. Das würde die wirtschaftliche\r\nDynamik, die von Startups ausgeht, schwächen und wäre im Übrigen auch\r\nein Widerspruch zum Koalitionsvertrag, der eine Verbesserung der\r\nFinanzierungsbedingungen in Aussicht stellt.\r\nB. Schwellenwert für die Registrierungspflicht, § 2 Abs. 4 S. 4 KAGB-E\r\nDer Referentenentwurf sieht vor, dass der Schwellenwert für die\r\nRegistrierungspflicht künftig auf Basis des Verkehrswerts (Fair Value) und\r\nnicht mehr nach HGB-Buchwerten berechnet wird (§ 2 Abs. 4 S. 4 KAGB-E).\r\nDas lehnen wir strikt ab.\r\nDiese Änderung würde eine gravierende Abkehr von der bisherigen,\r\nbewährten Praxis darstellen und zu einer unverhältnismäßigen Belastung für\r\nVenture-Capital-Manager führen, deren Geschäftsmodell auf langfristigen\r\nBeteiligungen zu niedrigen Einstiegsbewertungen basiert.\r\nGerade bei erfolgreichen VC-Fonds kann es durch spätere\r\nFinanzierungsrunden zu erheblichen Bewertungssteigerungen kommen,\r\nohne dass neue Investitionen getätigt werden – die Verkehrswerte steigen,\r\nobwohl das Fondsmanagement als auch die Verwaltungsgebühr\r\n(Management Fee) unverändert bleibt. Ohne Übergangsfrist würde vielen\r\nManagern die Erlaubnispflicht nach dem KAGB drohen, verbunden mit\r\nhohen organisatorischen und finanziellen Anforderungen, die für viele nicht\r\nerfüllbar wären. Das gefährdet den Fortbestand bestehender Fonds und\r\nschädigt Investoren. Die negativen Folgen für die Startup-Finanzierung in\r\nDeutschland wären gravierend. Das widerspricht Geist und Buchstaben des\r\nKoalitionsvertrages, der in Startups “Hidden Champions und DAX-Konzerne\r\nvon morgen” sieht und eine Verbesserung der Finanzierungsbedingungen\r\nankündigt. Hinzukommt, dass die Reglungen die langjährigen Bemühungen\r\nder Bundesregierung konterkarieren würden, durch gezielte Programme\r\netwa der KfW Capital gerade kleinere Fonds zu stärken, um die Dynamik der\r\nVenture Capital-Landschaft in Deutschland gezielt zu erhöhen.\r\nRegistrierte Manager müssen bislang keine Verkehrswerte ermitteln. Die\r\nHGB-Bewertung steht vollständig im Einklang mit europarechtlichen\r\nVorgaben. Die vorgeschlagene Verschärfung missachtet insofern auch\r\nunter diesem Aspekt den Koalitionsvertrag, der auf ein Goldplating\r\nverzichtet. In der Praxis würden die neue Regelung erstmals zu einer\r\nDiskrepanz zwischen Rechnungslegung und AuM-Betrachtung führen, da für\r\nregistrierte Manager weiterhin die HGB-Rechnungslegung gilt, während für\r\ndie Schwellenwertberechnung Verkehrswerte maßgeblich wären.\r\nFür geschlossene Spezial-AIF im VC-Bereich ist die HGB-Bewertung\r\nsachgerecht, weil Investoren ihr Kapital langfristig binden und keine\r\nkurzfristigen Mittelabflüsse möglich sind. Insofern sind die vorgeschlagenen\r\nVerschärfungen aufsichtsrechtlich nicht geboten und würden damit zu\r\nunnötiger Bürokratie führen.\r\nUm Schaden vom Startup-Standort Deutschland abzuwenden, appellieren\r\nwir daher dringend, dass die Schwellenwertberechnung weiterhin auf Basis\r\nder HGB-Buchwerte zu erfolgen hat. Das ist risikoadäquat, praxistauglich\r\nund transparent. Änderungen sind hier unbedingt zu vermeiden.\r\nC. Prüfungspflicht für EuVeCa und EuSEF-Manager, § 45 S. 1 KAGB-E\r\nDer Entwurf sieht eine verpflichtende Abschlussprüfung für EuVECA- und\r\nEuSEF-Manager vor (§ 45 S. 1 KAGB-E).\r\nDiese Pflicht geht über die EU-Vorgaben hinaus und ist damit EU-\r\nrechtswidrig, weil EuVECA- bzw. EuSEF-Verordnung jeweils eine\r\nabschließende Regelung der Anforderungen an EuVECA- und EuSEF-\r\nManager bildet. Jenseits der Europarechtswidrigkeit verstößt auch dieser\r\nVorschlag gegen den Koalitionsvertrag, der explizit den Verzicht von\r\nGoldplating vorsieht.\r\nUnabhängig von rechtlichen Erwägungen würde dadurch zudem die\r\nBürokratie- und Kostenbelastung für kleine Fondsmanager erhöht, ohne\r\neinen erkennbaren Mehrwert für Anleger oder Aufsicht zu schaffen. Es ist\r\nwidersprüchlich, einerseits seitens der Bundesregierung dezidiert Anreize\r\nfür kleine Fondsmanager zu schaffen, um den Aufbau eines dynamischen\r\nVC-Ökosystems systematisch zu fördern (siehe oben), sie aber\r\nandererseits mit vermeidbarer Bürokratie zusätzlich zu belasten.\r\nVor dem Hintergrund bitten wir darum, die im Referentenentwurf\r\nvorgesehene Abschlussprüfungspflicht für EuVECA- und EuSEF-Manager zu\r\nstreichen.\r\nD. Verkürzte Fristen für die Lizenzierung\r\nDer Referentenentwurf sieht vor, dass Fondsmanager, die den\r\nRegistrierungsschwellenwert überschreiten, ausnahmslos innerhalb von 30\r\nKalendertagen eine Lizenz nach dem KAGB beantragen müssen. Bisher war\r\nein kurzfristiges Überschreiten zulässig, wenn absehbar war, dass die Werte\r\nkurzfristig, beispielsweise durch Abverkäufe, wieder unter die Schwelle\r\nabsinken.\r\nNach Anforderung eines vollständigen Unterlagensatzes durch die BaFin\r\nbleibt für die Nachreichung lediglich eine Frist von drei Monaten –\r\nandernfalls gilt der Antrag als zurückgezogen. Diese Fristen bilden jedoch\r\nnicht die Realität der Vorbereitung und Umsetzung einer Vollregulierung\r\nab: Die Umstellung auf eine vollregulierte KVG erfordert umfangreiche\r\norganisatorische, personelle und prozessuale Anpassungen, die in der\r\nPraxis mehrere Monate in Anspruch nehmen. Das eigentliche\r\nErlaubnisverfahren bei der BaFin dauert erfahrungsgemäß ein Jahr oder\r\nlänger.\r\nEs sollten realistische und praxistaugliche Fristen für die Antragstellung und\r\nNachreichung von Unterlagen vorgesehen werden. Fondsmanager\r\nbenötigen ausreichend Zeit, um die komplexen Anforderungen an\r\nOrganisation, Risikomanagement und Eigenkapital zu erfüllen und einen\r\nvollständigen Antrag vorzubereiten. Eine zu kurze Frist führt zu unnötigem\r\nDruck, erhöht das Risiko von Fehlern und gefährdet unnötig die Stabilität\r\nbestehender Fondsstrukturen.\r\nWir empfehlen daher eine deutliche Verlängerung der Fristen, um einen\r\ngeordneten und rechtssicheren Übergang in die Vollregulierung zu\r\nermöglichen.\r\nIII. Zusammenfassung der Empfehlungen\r\n1. Klarstellung, dass Convertible Loan Agreements und SAFE-Agreements\r\nnicht als regulierte Kredite gelten, sofern sie die Merkmale eines\r\nGesellschafterdarlehens oder eigenkapitalähnlichen Instruments erfüllen\r\n2. Streichung der Schwellenwertberechnung für die Registrierungspflicht\r\nauf Basis des Verkehrswerts (Fair Value), d.h. Beibehaltung der bewährten\r\nSchwellenwertberechnung nach HGB-Buchwerten\r\n3. Streichung der verpflichtenden Abschlussprüfung für EuVECA- und\r\nEuSEF-Manager\r\n4. Realistische Fristen für die Vorbereitung des Antrags und Nachreichung\r\nvon Unterlagen zum Vollregulierungsverfahren\r\nKontakt\r\nBundesverband Deutsche Startups e.V. | Schiffbauerdamm 40 | 10117 Berlin | politik@startupverband.de\r\nwww.startupverband.de | Eintrag im Lobbyregister des Deutschen Bundestages unter der Reg.Nr.: R002111"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020028","regulatoryProjectTitle":"Modernisierung des Steuerberatungsgesetzes mit technologieoffenen, innovationsfreundlichen Regelungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/af/88/623317/Stellungnahme-Gutachten-SG2509300180.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\ndes Startup-\r\nVerbands\r\nzum Referentenentwurf eines Neunten Gesetzes zur\r\nÄnderung des Steuerberatungsgesetzes\r\nStand: 17. September 2025\r\nKontakt\r\nBundesverband Deutsche Startups e.V. | Schiffbauerdamm 40 | 10117 Berlin |\r\npolitik@startupverband.de www.startupverband.de | Eintrag im Lobbyregister des\r\nDeutschen Bundestages unter der Reg.Nr.: R002111\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf eines Neunten\r\nGesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes\r\nStartup-Verband, 17. September 2024\r\nI. Unsere Kernempfehlungen auf einen Blick\r\n• § 55b StBerG modernisieren: Expert*innen als Geschäftsführer*innen\r\nneben mind. einer/m StB zulassen.\r\n• § 4e StBerG-E technologieoffen auslegen: Nebenleistungen\r\nausdrücklich auch für digitale Plattformen/TaxTech klarstellen.\r\n• Unabhängigkeit wahren, Investitionen ermöglichen: Keine\r\nVerschärfung des Fremdbesitzverbots; Minderheitsbeteiligungen mit\r\nUnabhängigkeitssicherung sondieren.\r\n• Registrierungsmodell analog § 10 RDG einführen: Zulassung für eng\r\numgrenzte, standardisierbare Steuerleistungen bei nachgewiesener\r\nSachkunde.\r\n• Datenzugang & APIs standardisieren: Einheitliche Schnittstellen für\r\nBürger*innen/Unternehmen/Dienstleister zur Prozessvereinfachung.\r\nII. Einordnung\r\nSteuerberatung spielt gerade für Startups und Scaleups eine zentrale Rolle,\r\nda sie bei vielen Fragestellungen - von Gründungsstruktur bis hin zur\r\nlaufenden Compliance - auf den Rat kompetenter Steuerberater*innen\r\nangewiesen sind. Dabei haben sie zunehmende Schwierigkeiten, geeignete\r\nSteuerberater*innen zu finden. Immer häufiger finden Startups keinen\r\nSteuerberater mehr, der neue Mandate übernimmt. Diese\r\nVersorgungslücke wirkt bereits heute als Wachstumsbremse für das\r\nStartup-Ökosystem.\r\nSteuerberatung ist aber nicht nur für Startups, sondern auch für viele\r\nBürger*innen von grundlegender Bedeutung. Es ist auf Dauer\r\ngesellschaftlich nicht hinnehmbar, dass weite Teile der Bevölkerung keinen\r\nZugang zu steuerlichem Rat haben. Aufgrund der Verknappung der Zahl\r\nder Steuerberater - verstärkt durch Altersstruktur und Nachwuchsprobleme\r\n- steht professionelle Unterstützung in Steuersachen heute fast\r\nausschließlich Unternehmen und zahlungskräftigen Privatpersonen offen.\r\nDer Großteil der Steuerpflichtigen muss trotz immer komplexerer\r\nSteuergesetze seine Angelegenheiten weitgehend allein bewältigen.\r\nVor diesem Hintergrund überrascht, dass der Referentenentwurf darauf\r\nabzielt, den Steuerberatungsmarkt weiter abzuschotten und vor\r\nvermeintlich nachteiligen „Fremdeinflüssen“ zu schützen. Aus unserer Sicht\r\nwäre das Gegenteil richtig: KMU und Bürger*innen mit einfachen\r\nEinkommensverhältnissen sollte ein Weg zu fachkundigem steuerlichen Rat\r\neröffnet werden.\r\nDenn aufgrund der vorgeschlagenen Restriktionen würde sich der Mangel\r\nan verfügbarer Steuerberatung weiter verknappen. Auch Startups und\r\nScaleups, die entsprechende Leistungen sehr niedrigschwellig anbieten,\r\nwürde es unnötig schwer gemacht. Im internationalen Vergleich\r\nerscheinen die deutschen Beschränkungen der Steuerberatung als\r\nunverhältnismäßig und deutsche Bedenken gegen eine maßvolle Öffnung\r\nunbegründet. Der Gesetzgeber sollte daher für mehr Wettbewerb sorgen\r\nund neue Angebote ermöglichen.\r\nVerschärft wird dieser Trend durch den Mangel an Nachwuchs bei\r\nSteuerberater*innen und Steuerfachangestellten. Der Fachkräftemangel\r\nerreicht in der Steuerberatung neue Höchststände: Laut KfW-\r\nFachkräftebarometer spüren 77 % der Kanzleien inzwischen die Folgen des\r\nPersonalmangels - so viel wie noch nie1. Besonders für Gründerinnen und\r\nGründer wird es zum Problem, wenn kein geeigneter Steuerberater zu\r\n1 KfW-ifo-Fachkräftebarometer Oktober 2023 (Pressemitteilung vom 31.12.2023 -\r\nhttps://www.kfw.de/%C3%9Cber-die-KfW/Newsroom/Aktuelles/Pressemitteilungen-\r\nDetails_792064.html?utm_source=chatgpt.com)\r\nfinden ist. Durch die anstehende Pensionierungswellen dürfte sich die Lage\r\nperspektivisch noch verschlechtern2\r\n.\r\nDie beschriebenen Defizite - Fachkräftemangel, Regulierungsdichte und\r\nDigitalisierungsrückstand - haben spürbare Folgen für den\r\nWirtschaftsstandort Deutschland. Startups berichten von einem Kosten-\r\nund Wettbewerbsnachteil, wenn steuerliche Beratung hierzulande kaum\r\nverfügbar, langsamer oder teurer ist als in digital besser aufgestellten\r\nLändern. Zudem besteht die Gefahr, dass dringend benötigte Innovationen\r\nin der Steuerberatung nicht in Deutschland, sondern im Ausland\r\nstattfinden. Bereits heute fließen Kapital und Know-how vermehrt in Länder\r\nmit innovationsfreundlicherem Umfeld. Deutschland droht, den Anschluss\r\nbei TaxTech und modernen Beratungsangeboten zu verlieren - mit\r\nnegativen Folgen für die Attraktivität des gesamten Wirtschaftsstandorts.\r\nEin Blick auf die Reform des Rechtsberatungsmarktes zeigt, wie es gelingen\r\nkann: Mit dem Legal-Tech-Gesetz von 2021 wurde ein pragmatischer\r\nOrdnungsrahmen geschaffen, der Verbraucher:*nnen den Zugang zu\r\nRechtsberatung erleichtert und zugleich innovative digitale\r\nGeschäftsmodelle ermöglicht. Einen ähnlichen Modernisierungsschub\r\nhalten wir auch im Bereich der Steuerberatung für überfällig. Der\r\nGesetzgeber ist gefordert, hierfür die Rahmenbedingungen zu schaffen und\r\nüberholte Strukturen zu überwinden.\r\nIII. Regelungen im Detail & Änderungsvorschläge\r\na) Öffnung der Geschäftsführung für IT-/Digital-Expertise\r\nUnser zentrales Anliegen für die Modernisierung des Berufsrechts ist, dass\r\nauch fachfremde Personen mit ausgewiesener IT- und Digitalkompetenz\r\n2 Ein weiterer Schwachpunkt ist die fehlende Digitalisierung in der Steuerberaterbranche.\r\nViele Kanzleien arbeiten nach wie vor mit analogen oder wenig effizienten Prozessen. In\r\nEinzelpraxen werden im Schnitt nur etwa 6,9 von 16 möglichen digitalen Technologien\r\ngenutzt. Auch dies schmälert die Produktivität und Attraktivität der Branche (sowohl für\r\nKunden als auch für Mitarbeiter). Vgl. hierzu die von der BStBK in Auftrag gegebene\r\n“Sonderauswertungen Digitalisierung und Fachkräftemangel in der Steuerberaterbranche”\r\n(2025); abrufbar auf der Website der BStBK und DStR 2025, Beihefter zu 4/2025, 1 ff.\r\nFührungsverantwortung in Steuerberatungsgesellschaften übernehmen\r\nkönnen. Nach geltendem Recht (§§ 50, 55b StBerG) dürfen nur\r\nSteuerberater*innen oder Angehörige bestimmter anderer Freier Berufe\r\nGeschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft sein. Hochqualifizierte\r\nTech-Expert*innen, die nicht Steuerberater sind, sind bislang\r\nausgeschlossen, selbst wenn sie maßgeblich zur Entwicklung und sicheren\r\nImplementierung digitaler Steuerberatungsangebote beitragen könnten.\r\nDiese Regelung ist im Zeitalter der Digitalisierung nicht mehr zeitgemäß.\r\nHerausforderungen wie Cybersicherheit, KI-gestützte Prozesse und der\r\nAufbau skalierbarer Plattformen erfordern interdisziplinäre Leitungsteams,\r\nin denen Spezialist*innen gleichberechtigt mitwirken können.\r\nWir schlagen daher vor, § 55b StBerG dahingehend zu ändern, dass auf\r\nAntrag auch Personen, die nicht Steuerberater sind, aber besondere\r\nQualifikationen in Informatik, IT-Sicherheit, Digitalisierung,\r\nUnternehmensführung o.ä. nachweisen, von der zuständigen\r\nSteuerberaterkammer als Geschäftsführer*in einer\r\nSteuerberatungsgesellschaft zugelassen werden können - vorausgesetzt,\r\ndass mindestens ein weiteres Geschäftsführungsmitglied ein qualifizierter\r\nSteuerberater ist. Dadurch bliebe die fachliche Verantwortung\r\ngewährleistet, während gleichzeitig dringend benötigtes Know-how in die\r\nFührungsebene einfließen kann. Eine solche Öffnung würde\r\nInnovationsprojekte in Steuerberatungskanzleien erleichtern, Investitionen\r\nin TaxTech begünstigen und den Zugang zu modernen digitalen\r\nSteuerberatungsleistungen - gerade für Startups - verbessern.\r\nb) Öffnung für gewerbsmäßige Steuerdienstleistungen\r\n§ 4e StBerG-E ist ein sehr begrüßenswerter Schritt in die richtige Richtung,\r\nindem er in Anlehnung an § 10 RDG die geschäftsmäßige Hilfeleistung in\r\nSteuersachen als Nebenleistung für professionelle Anbieter zulässt. Damit\r\nwird der starre Ausnahmekatalog der bisherigen Rechtslage überwunden\r\nund eine flexiblere, sachgerechtere Lösung eingeführt. Wir sehen darin eine\r\nChance, die bestehende Versorgungslücke zu schließen und gleichzeitig\r\nInnovation im Interesse der Steuerpflichtigen zu fördern.\r\nWir möchten aber hervorheben, dass diese Vorschrift ihre volle Wirkung nur\r\nentfalten kann, wenn sie weit ausgelegt wird. Neben klassischen Anbietern\r\nmüssen auch digitale Plattformen und innovative Geschäftsmodelle\r\nrechtssicher erfasst werden. Nur so bekommen Bürger*innen und\r\nUnternehmen tatsächlich besseren Zugang zu professioneller\r\nUnterstützung in Steuerangelegenheiten - auch dort, wo\r\nSteuerberater*innen aufgrund von Kapazitätsengpässen oder\r\nwirtschaftlichen Erwägungen nicht zur Verfügung stehen.\r\nc) Keine Verschärfung des Fremdbesitzverbots\r\nDer Entwurf sieht vor, das bestehende Fremdbesitzverbot - also das Verbot\r\nvon Beteiligungen fachfremder Investoren an\r\nSteuerberatungsgesellschaften - in bestimmten Konstellationen weiter zu\r\nverschärfen. Aus Sicht des Startup-Verbands ist das ein falsches Signal.\r\nVielmehr sollte geprüft werden, inwieweit vorsichtige Öffnungen für externe\r\nBeteiligungen erfolgen können, um dringend benötigtes Kapital und Know-\r\nhow in die Branche zu lenken. Nach unsererer Kenntnis fehlen schon heute\r\nvielen Steuerberbartungskanzleien die finanziellen Mittel für notwendige\r\nDigitalisierungsschritte. Strategische Partnerschaften mit\r\nTechnologieunternehmen oder Investoren könnten dazu beitragen, diesen\r\nRückstand aufzuholen. Anstatt neue Hürden für Kooperationen aufzubauen,\r\nplädieren wir dafür, flexible Modelle zuzulassen - etwa\r\nMinderheitsbeteiligungen mit weiterhin gewährleisteter Unabhängigkeit\r\nder Steuerberatung. So könnten Investitionen erleichtert und der\r\nWettbewerb belebt werden, ohne die fachliche Unabhängigkeit zu\r\ngefährden.\r\nd) Reguliertes Zulassungsverfahren nach Vorbild des § 10 RDG\r\nErgänzend zur Ausweitung der Beratung sollte für bestimmte entgeltliche\r\nAngebote ein neues Zulassungsmodell geschaffen werden. Ein Beispiel\r\nliefert § 10 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG): Bei entsprechender\r\nSachkunde können auch Inkassodienstleister*innen oder\r\nRentenberater*innen registriert werden und legal Rechtsdienstleistungen in\r\nbegrenztem Umfang erbringen. Analog dazu könnte ein\r\nRegistrierungsverfahren für steuerliche Beratungsleistungen eingeführt\r\nwerden. Unternehmen oder Startups mit spezialisierten digitalen\r\nBeratungsangeboten - etwa für einfach gelagerte Steuererklärungen für\r\nBürger*Innen und Unternehmen - könnten bei den Behörden eine\r\nZulassung erhalten, sofern sie bestimmte Qualitätskriterien erfüllen, wie z.B.\r\nden Nachweis fachlicher Qualifikation der Verantwortlichen,\r\nVersicherungsschutz, verantwortungsvoller Schutz des\r\nSteuergeheimnisses. Eine solche Teil-Liberalisierung würde innovative\r\nGeschäftsmodelle ermöglichen, ohne den Verbraucherschutz zu\r\nvernachlässigen. Gleichzeitig würde sie dem im Entwurf – z.B. im Hinblick\r\nauf Lohnsteuerhilfevereine - erkennbaren Ziel gerecht,\r\nverantwortungsvollen Teilnehmern auf der Grundlage einer sachgerechten\r\nRegulierung bestimmte Dienstleistungen zu ermöglichen. Hiervon würde\r\ndie breite Öffentlichkeit profitieren und gleichzeitig würden Steuerberater\r\nentlastet.\r\ne) Besserer Datenzugang für Bürger und Startups\r\nSchließlich sprechen wir uns für Maßnahmen aus, die den Zugang zu\r\nsteuerlich relevanten Daten verbessern. Viele Prozesse ließen sich\r\nvereinfachen, wenn Bürgerinnen, Unternehmen und Dienstleister auf\r\nbereits vorhandene Daten zugreifen könnten. Hier könnte durch moderne\r\nSchnittstellen (APIs) und einheitliche Datenstrukturen Abhilfe geschaffen\r\nwerden.\r\nAuf dieser Grundlage können privatwirtschaftliche Unternehmen,\r\neinschließlich junger Startups, nutzerfreundliche Anwendungen schaffen\r\nund so Privatpersonen und Unternehmen bei ihren Steuerangelegenheit\r\neffektiv unterstützen.\r\nIV. Fazit\r\nWir begrüßen das Anliegen des Bundesfinanzministeriums, das\r\nSteuerberatungsgesetz zu modernisieren. Gleichzeitig appellieren wir, den\r\nanstehenden Änderungen einen innovationsfreundlichen, klaren und\r\nzukunftsorientierten Rechtsrahmen zu schaffen. Nur so kann gewährleistet\r\nwerden, dass Steuerberatung – auch für Startups – hierzulande künftig\r\nverfügbar, innovativ und bezahlbar bleibt.\r\n________________________________________\r\n[1] Artikel des Deutschen Steuerberaterverbands e.V.\r\nhttps://www.dstv.de/artikel-pool/037-25-cm-steuerberatergebuehren-\r\nwerden-angepasst\r\n[2] Studie im Auftrag der BStBK (Allenbach Institut); vgl Meldung vom\r\n10.06.2025; https://www.taxandbytes.de/360/strukturen-digitalisierung-\r\nund-fachkraeftemangel-in-der-steuerberaterbranche (NWB Nr. 9/2025\r\nSeite 593)\r\n[3] S.o.; Studie 2025\r\n________________________________________\r\nKontakt\r\nBundesverband Deutsche Startups e.V.\r\nSchiffbauerdamm 40 | 10117 Berlin\r\npolitik@startupverband.de | www.startupverband.de |\r\nEintrag im Lobbyregister des Deutschen Bundestages unter der Reg.Nr.: R002111"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021442","regulatoryProjectTitle":"Ausweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und Registerrecht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f4/5b/661042/Stellungnahme-Gutachten-SG2512180179.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme des\r\nStartup-Verbands\r\nzum Referentenentwurf für ein Gesetz zur\r\nAusweitung der notariellen Online-Verfahren im\r\nGesellschafts- und Registerrecht\r\nOktober 2025\r\nKontakt\r\nBundesverband Deutsche Startups e.V. | Schiffbauerdamm 40 | 10117 Berlin |\r\npolitik@startupverband.de www.startupverband.de | Eintrag im Lobbyregister des\r\nDeutschen Bundestages unter der Reg.Nr.: R002111\r\nEinordnung\r\nWir begrüßen grundsätzlich den Referentenentwurf für ein Gesetz zur\r\nAusweitung der notariellen Online-Verfahren im Gesellschafts- und\r\nRegisterrecht. Das ist ein Schritt in die richtige Richtung, um den\r\nWirtschaftsstandort Deutschland moderner zu machen. Gleichzeitig geht\r\nder Entwurf nicht weit genug.\r\nUm Wettbewerbsbenachteiligungen deutscher Startups und\r\nStandortnachteile hinsichtlich internationaler Investitionen\r\nentgegenzuwirken sollte das Gesetz sämtliche beurkundungspflichtige\r\nGeschäfte in die Onlineverfahren miteinbeziehen. Es wäre zeitgemäß und\r\nkonsequent Onlineverfahren für sämtliche Beurkundungen verpflichtend\r\nanzubieten. Denn Startups und deren Investoren stoßen weiterhin auf\r\nerhebliche Hürden, wenn es um die Umsetzung gesellschaftsrechtlicher\r\nVorgänge geht. Besonders internationale Investitionen werden durch die\r\nVielzahl an Formerfordernissen, die etwa mit dem Verkauf und der\r\nÜbertragung von Geschäftsanteilen an einer GmbH einhergehen,\r\nverlangsamt oder gar abgeschreckt. Das führt dazu, dass diese in\r\nDeutschland für Startups zentrale Gesellschaftsform im internationalen\r\nVergleich unattraktiv wird. Dadurch besteht die Gefahr, dass Deutschland\r\nan Wettbewerbsfähigkeit verliert.\r\nUm einer solchen Entwicklung entgegenzutreten, sollte neben der\r\nAusweitung der Onlineverfahren auch eine Beschränkung der Pflicht zur\r\nBeurkundung Teil des gesellschaftsrechtlichen Modernisierungsprozesses\r\nsein.\r\nRegelungen im Detail & Änderungsvorschläge\r\na) Digitalisierung notarieller Dienstleistungen erweitern\r\nDie Digitalisierung notarieller Dienstleistungen sollte konsequent\r\nausgeweitet werden. Kapitalerhöhungen, Anteilsübertragungen und die\r\nBeurkundung von Mitarbeiterbeteiligungen gehören zu den größten\r\nHerausforderungen im Alltag von Startups und ihren Investor*innen. Sie\r\nverursachen derzeit hohe Kosten, viel Bürokratie und führen regelmäßig zu\r\nVerzögerungen. Gerade diese Vorgänge sollten daher dringend in die\r\nOnline-Verfahren aufgenommen werden. Der Deutsche Notarverein\r\nbestätigt, dass das Sicherheitsniveau des Videokommunikationssystems\r\nmit den hohen Standards eines notariellen Präsenzverfahrens vergleichbar\r\nist.1 Es ist daher nicht nachvollziehbar, warum ausgerechnet zentrale\r\ngesellschaftsrechtliche Vorgänge weiterhin vom Online-Verfahren\r\nausgeschlossen bleiben und damit eine konsequente Digitalisierung\r\nausbleibt. Der Wille des Gesetzgebers lässt sich spätestens seit der\r\nÄnderung des § 2 Abs. 3 GmbHG2 auch nicht dahingehend deuten, dass eine\r\nsolche Veränderung dem Gesellschaftsrecht fremd bleiben sollte.\r\nMaßgebend für die Wahl zwischen Präsenztermin oder Online-Verfahren\r\nsollte allein der Wille von Gründer*innen bzw. Investor*innen sein. Das\r\nAngebot einer solchen Wahlmöglichkeit sollte verpflichtend für jedes\r\nNotariat sein.\r\nb) Nutzung der eID attraktiver machen\r\neID muss barrierefreier gestaltet werden, um ihre Akzeptanz und\r\nPraxistauglichkeit zu steigern. Bisher wird die Ausweisfunktion von einem\r\nGroßteil der Bevölkerung noch gar nicht genutzt.\r\n3 Um dies zu ändern,\r\nmüssen bürokratische Hürden abgebaut werden, wie z.B., dass die\r\nRücksetzung- und Aktivierung des PINs nur durch persönliches Erscheinen\r\nim Bürgeramt erfolgen kann. Nachbarstaaten, wie Österreich, sind in dieser\r\n1 Stellungnahme des Deutschen Notarverein e.V., 4. Juni 2024, https://www.dnotv.de/wp-\r\ncontent/uploads/2024/06/2024-06-\r\n04_StN_DNotV_moegliche_Ausweitung_notarieller_Online-Verfahren.pdf\r\n2 Gesetz zur Ergänzung der Regelungen zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie und zur\r\nÄnderung weiterer Vorschriften, in Kraft getreten: 01.08.2023\r\n3 https://www.ip.mpg.de/de/forschung/meldungen-aus-der-forschung/digitale-\r\nidentitaet-im-praxistest.html\r\nHinsicht Deutschland einige Schritte voraus. Hier kann die eID umfassend\r\ndigital verwaltet werden und einen stetigen Nutzungszuwachs verzeichnen.4\r\nc) “One-Stop-Shop\"-Integration frühzeitig antizipieren\r\nSchließlich gilt es, die im Koalitionsvertrag verankerte Zielsetzung eines One-\r\nStop-Shops für Gründungen konsequent umzusetzen. Die Digitalisierung\r\ndarf sich nicht auf einzelne Schritte beschränken, sondern muss in einer\r\ndurchgängigen Lösung zusammengeführt werden. Dazu gehört\r\ninsbesondere die Integration von Gewerbeanmeldung, Steuer-ID,\r\nTransparenzregister, Sozialversicherung und Handelsregister in ein\r\neinheitliches digitales Verfahren.\r\nEin solches hat sich – wie im OZG 2.0 vorgesehen – nach dem Once-Only-\r\nPrinzip zu richten, sodass Unternehmensdaten nur einmal erhoben und von\r\nden zuständigen Behörden effizient zusammengeführt werden. Dadurch\r\nlassen sich Mehrfacheingaben vermeiden und Verwaltungsprozesse\r\nspürbar beschleunigen. Die im Entwurf vorgesehene Möglichkeit von\r\nRegistervollmachten im Online-Verfahren ist ein wichtiger erster Schritt –\r\njetzt muss daraus eine echte One-Stop-Lösung werden, die den gesamten\r\nProzess der Unternehmensgründungen in Deutschland spürbar einfacher,\r\nschneller und international wettbewerbsfähig macht.\r\nFazit\r\nWir begrüßen die Modernisierungsbestrebungen des Entwurfs. Gleichzeitig\r\ndarf die Reform nicht auf halbem Wege stehenbleiben. Nur durch eine\r\nkonsequente Ausweitung der notariellen Online-Verfahren wird es möglich\r\nsein die Attraktivität der GmbH als zentrale Gesellschaftsform für Startups\r\nim internationalen Vergleich zu erhalten und private Investitionen in den\r\nWirtschaftsstandort Deutschland zu beschleunigen.\r\n4 https://www.bundeskanzleramt.gv.at/bundeskanzleramt/nachrichten-der-\r\nbundesregierung/2025/08/id-austria-knackt-4-millionen-marke.html\r\nKontakt\r\nBundesverband Deutsche Startups e.V.\r\nSchiffbauerdamm 40 | 10117 Berlin\r\npolitik@startupverband.de | www.startupverband.de |\r\nEintrag im Lobbyregister des Deutschen Bundestages unter der Reg.Nr.: R002111"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021443","regulatoryProjectTitle":"Effektive Mobilisierung von Wagniskapital und privaten Investitionen irD StoFöG-RegE","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6b/4f/661044/Stellungnahme-Gutachten-SG2512180181.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\ndes Startup-\r\nVerbands\r\nzu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur\r\nFörderung privater Investitionen und des\r\nFinanzstandorts (Standortfördergesetz | StoFöG)\r\nStand: 27. November 2025\r\nKontakt\r\nBundesverband Deutsche Startups e.V. | Schiffbauerdamm 40 | 10117 Berlin |\r\npolitik@startupverband.de www.startupverband.de | Eintrag im Lobbyregister des\r\nDeutschen Bundestages unter der Reg.Nr.: R002111\r\nStellungnahme zu dem Regierungsentwurf eines Gesetzes zur\r\nFörderung privater Investitionen und des Finanzstandorts\r\n(Standortfördergesetz | StoFöG)\r\nStartup-Verband, 27. November 2025\r\nI. Einordnung\r\nWir begrüßen den Regierungsentwurf zum Gesetz zur Förderung privater\r\nInvestitionen und des Finanzstandorts (Standortfördergesetz).\r\nAussichtsreiche Wachstumsperspektiven sind Voraussetzung und\r\nBedingung für einen erfolgreichen Startup-Standort. Ein funktionierender\r\nFinanzstandort, einschließlich attraktiver Exit-Möglichkeiten, ist für den Erfolg\r\nvon Gründerinnen und Gründern essenziell. Insofern ist der Entwurf ein Schritt\r\nin die richtige Richtung, um die Finanzierungsbedingungen für Startups und\r\nScaleups in Deutschland zu verbessern. Nicht weniger, aber auch nicht\r\nmehr.\r\nIn dem Regierungsentwurf werden Maßnahmen aufgegriffen, die im Kontext\r\nder WIN-Initiative im vergangenen Jahr bereits diskutiert und in Aussicht\r\ngestellt worden sind. Insofern ist es gleichermaßen folgerichtig wie überfällig\r\nheran anzuknüpfen. Partiell halten wir Weiterentwicklungen für erforderlich.\r\nAllein um die im Koalitionsvertrag postulierte Verdoppelung der WIN-\r\nInvestitionszusagen bis 2030 auf 25 Milliarden Euro zu ermöglichen, bedarf\r\nes aus unserer Sicht insgesamt aber weiterer struktureller Maßnahmen.\r\nHierbei spielt nicht zuletzt auch eine zukunftsorientierte Reform der\r\nAltersvorsorge eine entscheidende Rolle. Gleichzeitig sind sämtliche\r\nMaßnahmen zu unterlassen, die diesem Ziel entgegenstehen.\r\nVor diesem Hintergrund sollte das Standortfördergesetz weitere aktuell im\r\ndeutschen Startup- und Scaleup-Ökosystem bestehende\r\nHerausforderungen adressieren. Hier sei auf die im Koalitionsvertrag\r\nangekündigte Verbesserung der Rahmenbedingungen für\r\nMitarbeiterkapitalbedingungen verwiesen, siehe III. Gerade angesichts der\r\nderzeitigen angespannten wirtschaftlichen Situation empfehlen wir einen\r\numfangreicheren Ansatz für das Standortfördergesetz: Wann, wenn nicht\r\njetzt, ist die Zeit entschlossen Reformen anzugehen, die darauf ausgerichtet\r\nsind, Investitionen in Innovationen zu erleichtern, Kapital zu mobilisieren und\r\n(mehr) Wirtschaftswachstum zu generieren?\r\nII. Zu ausgewählten Regelungsvorschlägen im Einzelnen\r\n“Roll over” [§ 6b Absatz 10 EStG-E]\r\nDie grundsätzliche Zielsetzung der Erhöhung des in § 6b Abs. 10 Satz 1 EStG\r\ngenannten Betrags, größere Spielräume für Reinvestitionen zu schaffen,\r\nbegrüßen wir. Ohne Anpassungen sehen wir jedoch die Gefahr, dass\r\nStartups und Scaleups aufgrund des engen Anwendungsbereichs der Norm\r\ndavon in der Praxis nicht profitieren werden und die Änderungen daher ins\r\nLeere laufen würden.\r\nDenn § 6b Abs. 10 EStG ist nur anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige seine\r\nAnteile an der veräußerten Kapitalgesellschaft im Betriebsvermögen hält.\r\nGründerinnen und Gründer von Startups halten ihre Anteile am\r\nUnternehmen (grds. Kapitalgesellschaften) üblicherweise im steuerlichen\r\nPrivatvermögen, so dass die beabsichtigte Erhöhung des Betrags keine\r\nErleichterung bei Reinvestitionen schafft. Stattdessen müsste in § 6b Abs. 10\r\nEStG ergänzt werden, dass die Vorschrift auch auf veräußerte Anteile an\r\neiner Kapitalgesellschaft im Sinne des § 17 EStG Anwendung findet.\r\nSofern der Anwendungsbereich von § 6b Abs. 10 EStG nicht auf im\r\nsteuerlichen Privatvermögen gehaltene Anteile erweitert werden soll,\r\nmüsste, um Investitionen in Venture Capital im Rahmen sog. Roll-Over zu\r\nerleichtern, stattdessen § 21 UmwStG angepasst werden. Dieser fordert für\r\neine Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen zu Buchwerten u.a. die\r\nMehrheit der Stimmrechte der übernehmenden Gesellschaft (sog.\r\nqualifizierter Anteilstausch). Sofern mehr als ein Gründer oder bereits\r\nInvestoren am Startup beteiligt sind, haben die einzelnen Gesellschafter im\r\nRegelfall keine Mehrheit der Stimmrechte am Startup, so dass eine\r\nReinvestition im Rahmen von Finanzierungsrunden ausscheidet. Bei\r\nFinanzierungsrunden stellen Investoren dem Startup-Unternehmen frisches\r\nKapital zur Verfügung und verlangen regelmäßig die Einbringung der von\r\nGründerinnen oder Gründern gehaltenen Anteile in neue\r\nKapitalgesellschaften. Im Gegenzug werden an die Gründerinnen oder\r\nGründer Anteile an dieser neuen Kapitalgesellschaft ausgegeben.\r\nUm diesen Mechanismus zu erleichtern, empfehlen wir – auch aus\r\nVereinfachungsgründen – von dem Mehrheitserfordernis bis zu gewissen\r\nBeträgen abzusehen. Das könnte z.B. durch einen neuen Satz 5 in § 21 Abs. 1\r\nUmwStG erfolgen, welcher z.B. bei Übertragungen von gemeinen Werten bis\r\nzu 5.000.000 Euro von einer Anwendung von § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UmwStG\r\nabsieht.\r\nBesteuerung von Venture Capital-Fonds [§ 6 Abs. 5a InvStG-E]\r\nDurch § 6 Abs. 5a Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 InvStG-E wird ermöglicht, dass sich\r\nInvestmentfonds im Sinne des Investmentsteuergesetzes (InvStG) an\r\nVenture Capital- [und Private Equity-] Fonds beteiligen können, die als\r\nPersonengesellschaft strukturiert sind, auch wenn diese gewerblich infiziert\r\noder geprägt sind i.S.d. § 15 Abs. 3 EStG. Das begrüßen wir grundsätzlich.\r\nAllerdings würden diese Änderungen ohne weitere Anpassungen in der\r\nPraxis ins Leere laufen. Denn die Beteiligung an typischen Venture Capital-\r\nFonds wäre auch künftig zumindest mit erheblicher Rechtsunsicherheit bzw.\r\nmit einer – prohibitiv wirkenden – zusätzlichen Steuerbelastung auf Ebene\r\ndes Investmentfonds verbunden. Das liegt daran, dass es sich - in den\r\nAugen der Finanzverwaltung - bei vielen inländischen und dem ganz\r\nüberwiegenden Teil ausländischer Venture Capital-Fonds, um Fonds\r\nhandelt, die bereits wegen ihrer Tätigkeit als originär gewerbliche Fonds -\r\nd.h. nicht nur gewerblich infizierte oder gewerblich geprägte Fonds -\r\nqualifizieren, weil sie eine aktive Rolle in Beiräten ihrer Portfoliogesellschaften\r\nwahrnehmen.\r\nEs widerspricht aber der gesetzlichen Systematik und auch der\r\nvorgeschlagenen gesetzlichen Klarstellung (vgl. § 6 Abs. 5a Satz 1 Nr. 2\r\nInvStG-E) die Beteiligung an entsprechenden Fonds per se als aktive\r\nunternehmerische Bewirtschaftung zu qualifizieren. Danach sind\r\nBeteiligungen an Kapitalgesellschaften, die nicht mit der Absicht erworben\r\nwerden, nach einer kurzfristigen Haltedauer Veräußerungsgewinne zu\r\nerzielen, unschädlich. Laut Begründung soll damit klargestellt werden, „dass\r\nim Grundsatz alle mit dem Halten von Beteiligungen an\r\nKapitalgesellschaften verbundenen Tätigkeiten, wie beispielsweise die\r\nMitentscheidung über die Grundsätze der Geschäftspolitik der\r\nZielgesellschaft oder die Wahrnehmung von Aufsichtsratsfunktionen sowie\r\nvon Einsichts- und Prüfrechten, den vermögensverwaltenden Charakter\r\nnicht in Frage stellen.“ Dadurch wird die für einen Venture Capital-Fonds\r\ntypische Strategie aus der Begrifflichkeit der aktiven unternehmerischen\r\nBewirtschaftung ausgeklammert. Wenn das explizit für die Direktanlage\r\neines Investmentfonds vorgesehen ist, ist jedoch nicht verständlich, wieso\r\ndas bei einer Beteiligung an einem Venture Capital-Fonds in Form einer\r\nPersonengesellschaft anders sein sollte.\r\nDaher wäre es aus unserer Sicht folgerichtig und geboten, die\r\nEinschränkung der aktiven unternehmerischen Bewirtschaftung nicht auf\r\nrein vermögensverwaltend tätige Personengesellschaften zu beziehen,\r\nsondern auf solche Gesellschaften, die nicht selbst ihre\r\nVermögensgegenstände aktiv unternehmerisch bewirtschaften. Nur so\r\nkann erreicht werden, dass sich Investmentfonds im Sinne des InvStG an\r\nentsprechenden Venture Capital-Fonds in Form von\r\nPersonengesellschaften beteiligen, ohne eine (prohibitive) Steuerbelastung\r\nin Kauf nehmen zu müssen. Das könnte dadurch erreicht werden, dass auch\r\nfür die Beteiligung an Personengesellschaften (Mitunternehmerschaften)\r\nauf die neuen Regelungen für die Direktanalage in § 6 Abs. 5a Satz 1 Nr. 1 und\r\n2 InvStG Bezug genommen wird.\r\nErleichterung der Börsenzulassung [§§ 3, 9, 51 BörsZulV-E]\r\nDie vorgeschlagenen Entlastungen der Börsenzulassung begrüßen wir. Das\r\ngilt insbesondere für die Herabsetzung des Mindeststreubesitzes auf 10%,\r\nden Wegfall der Mindestbestehensdauer des Emittenten, den Verzicht auf\r\ndie Offenlegung der Jahresabschlüsse aus den drei vorangegangenen\r\nGeschäftsjahren sowie die Streichung der Pflicht zur Veröffentlichung der\r\nBörsenzulassung im Bundesanzeiger. Für junge Wachstumsunternehmen\r\nentfallen dadurch Hindernisse auf dem – ohnehin nicht einfachem - Weg\r\nzur Börse.\r\nHerabsetzung des Mindestnennwerts einer Aktie [§ 8 Absatz 7 AktG-E]\r\nDie vorgeschlagene Regelung, das Herabsetzen des Nennwertes einer Aktie\r\nauf 1 Eurocent zu ermöglichen, erhöht die Flexibilität bei der\r\nKapitalaufnahme gelisteter Unternehmen. Vor allem Scaleups mit\r\ndringendem Kapitalbedarf werden von der Neuregelung profitieren können.\r\nDenn dadurch könnten börsennotierte Aktiengesellschaften bis zu\r\neinhundertmal mehr Aktien emittieren als bisher. In der Folge würde sich\r\neinerseits die Anzahl angebotener Aktien auf dem Kapitalmarkt erhöhen und\r\nanderseits der Börsenkurs einzelner Aktien sinken. Damit wird die Aktie als\r\nAnlageform attraktiver. Gerade auch für Privatanleger*innen würde der\r\nZugang zu Aktien als Anlage erleichtert und dadurch die Eigenkapitalkultur\r\ninsgesamt gestärkt.\r\nIII. Weitere Maßnahmen\r\nWie eingangs beschrieben, regen wir an, weitere bestehende\r\nHerausforderungen im deutschen Startup- und Scaleup-Ökosystem im\r\nRahmen des Standortfördergesetzes zu adressieren.\r\nMitarbeiterkapitalbeteiligungen\r\nIn den letzten Jahren wurden, u.a. mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz I\r\n(ZuFinG I), maßgebliche Verbesserungen für\r\nMitarbeiterkapitalbeteiligungen geschaffen (§ 19 a EStG). Das\r\nStandortfördergesetz knüpft inhaltlich an das ZuFinG I an. Daher - vor allem\r\naber wegen der großen Bedeutung attraktiver Bedingungen für\r\nMitarbeiterkapitalbeteiligungen für das deutsche Startup-Ökosystem -\r\nsollte dieses Thema im weiteren Verfahren aufgegriffen werden. Damit\r\nwürde zugleich den Vorgaben des Koalitionsvertrages.\r\nMitarbeiterkapitalbeteiligungen für Startups attraktiver zu machen,\r\nRechnung getragen.\r\nFolgende Verbesserungen empfehlen wir:\r\n• Einführung einfacher und verbindlicher Bewertungsmethoden\r\nStartups und Scaleups sollten auch schon vor Gewährung der\r\nMitarbeiterbeteiligung eine Lohnsteueranrufungsauskunft einholen\r\nkönnen. Die Bewertung wäre hier deutlich vereinfacht, wenn ein\r\nRückgriff auf die Bewertung des Startups in einer Finanzierungsrunde\r\ninnerhalb eines Jahres vor Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung\r\nausdrücklich erlaubt wird. In Einklang mit der internationalen Praxis\r\nwäre auf diese Bewertung ein Abschlag vorzunehmen, wenn\r\nErlösvorzüge (Liquidation Preferences) der Investor*innen bestehen.\r\n• Gleichlauf zwischen Steuer- und Sozialversicherungsrecht schaffen\r\nDarüber hinaus sollte ein Gleichlauf zwischen Steuer- und\r\nSozialversicherungsrecht geschaffen werden: Zum Zeitpunkt der\r\nGewährung der Mitarbeiterbeteiligung sollten auch die\r\nSozialversicherungsbeiträge aufgeschoben werden und ebenfalls erst\r\nnachgelagert zu entrichten sein, d.h. zum Zeitpunkt des tatsächlichen\r\nLiquiditätszuflusses.\r\n• Eigene Anteilsklasse im GmbH-Recht ermöglichen\r\nFerner sollte das Gesellschaftsrecht angepasst werden: Eine\r\neigenständige Anteilsklasse für Mitarbeitende im GmbH-Recht bleibt\r\ndas Ziel. Das ein solcher Schritt möglich ist, hat Österreich mit der\r\nEinführung der Unternehmenswertanteile in der Flexiblen\r\nKapitalgesellschaft (Flexco) gezeigt.\r\nKapitalerhöhungen erleichtern\r\nFür bereits gelistete Unternehmen sollten Kapitalerhöhungen über die\r\nvorgeschlagenen Maßnahmen hinaus erleichtert werden, unter anderem\r\ndurch mehr Flexibilität bei der Preisfestsetzung im Rahmen von\r\nKapitalerhöhungen mit vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss. Gerade bei\r\nWachstumsunternehmen müssen die Abschläge für eine erfolgreiche\r\nPlatzierung häufig über 5 Prozent liegen, sodass eine höhere, gesetzlich\r\nverankerte Flexibilität bei dem vereinfachten Bezugsrechtsausschluss\r\neingeräumt werden muss. Andernfalls bleibt den Unternehmen nur die\r\nzeitlich deutlich aufwendigere und kostspieligere, prospektpflichtige\r\nKapitalerhöhung mit Bezugsrechten für die bestehenden Aktionär*innen.\r\nDas sollte idealerweise um eine weitere Erhöhung des möglichen Volumens\r\nfür Kapitalerhöhungen mit vereinfachtem Bezugsrechtsausschluss ergänzt\r\nwerden, um kapitalintensives Wachstum rechtlich sicher und unkompliziert\r\nzu ermöglichen.\r\nÄnderung des Außensteuergesetzes, § 6 Abs. 1 AStG\r\nSoweit sich Inhaberinnen und Inhaber von Kapitalgesellschaftsanteilen, die\r\nmehr als ein Prozent Unternehmensanteile halten, (z.B. aus privaten\r\nGründen) entscheiden, ihren Lebensmittelpunkt ins Ausland zu verlagern,\r\nentsteht nach § 6 AStG eine sog. Wegzugsbesteuerung in Höhe von ca. 28\r\nProzent des gemeinen Werts der gehaltenen Beteiligung, ohne dass die oder\r\nder Wegziehende einen Erlös erzielt.\r\nAngesichts einer drohenden Dry-income-Besteuerung im Falle einer\r\nVerlagerung des Lebensmittelpunktes werden Startups in vielen Fällen erst\r\ngar nicht in Deutschland gegründet. Ähnlich abschreckend verhält es sich\r\nmit (potenziellen) Top-Mitarbeitenden, die im Rahmen von\r\nMitarbeiterbeteiligungsprogrammen mehr als ein Prozent\r\nUnternehmensanteile erhalten.\r\nDie Wegzugsbesteuerung war ursprünglich darauf ausgerichtet, zu\r\nverhindern, dass Unternehmensanteile nach einer Wohnsitzverlagerung\r\nsteuerfrei, d.h. an dem deutschen Fiskus vorbei, veräußert werden können\r\n(“Lex Horten”). Mittlerweile führt diese Restriktion jedoch dazu, dass\r\nDeutschland als Gründungsstandort im internationalen Wettbewerb bei\r\nGründerinnen und Gründern sowie Top-Talenten an Attraktivität verliert bzw.\r\nals Standort gemieden wird. Das schwächt die Dynamik im Startup-\r\nÖkosystem.\r\nAuf diesen negativen Effekt sollte gesetzgeberisch reagiert werden. Das\r\nkönnte durch Hinzufügung eines Satz 4 des § 6 Abs. 1 AStG erfolgen, in dem\r\nz.B. die Möglichkeit einer unbegrenzten Stundung der Wegzugssteuer bis\r\nzum tatsächlichen Verkauf des Unternehmens gewährleistet oder eine\r\nAusnahme für Gesellschafterinnen und Gesellschafter junger Unternehmen\r\n(z.B. bis 20 Jahre Unternehmensalter) geschaffen wird.\r\nAnpassung der Forschungszulage für unentgeltliche Eigenleistung von\r\nGesellschafterinnen und Gesellschaftern, § 3 Abs. 4 FZulG\r\nDeutschland hat mit der Forschungszulage ein wirksames Instrument zur\r\nFörderung von Forschung und Entwicklung geschaffen. Gefördert werden\r\nu.a. lohnsteuerpflichtige Aufwendungen mit dem jeweiligen\r\nForschungsprojekt betreuter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.\r\nIm Falle von Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird dem\r\nUnternehmer eine (fiktive) Eigenleistung zuerkannt, welche in die\r\nBemessungsgrundlage einfließt. Für Kapitalgesellschaften besteht die\r\nMöglichkeit der Eigenleistung nicht, so dass förderfähige Aufwendungen nur\r\nvorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft einen entgeltlichen Arbeitsvertrag\r\nmit dem forschenden Gesellschafter abgeschlossen hat.\r\nGründerinnen und Gründer zahlen sich vor allem in der Anfangsphase\r\nmangels vorhandener Liquidität oft kein Gehalt aus. Das führt dazu, dass\r\nStartups in diesen Konstellationen keine bzw. weniger Forschungszulage\r\nerhalten. Das ist ein unbefriedigendes Ergebnis, das nicht nur betroffene\r\nStartups benachteiligt, sondern den Innovationsstandort insgesamt\r\nschwächt. Daher fordern wir eine entsprechende Erweiterung.\r\nKontakt\r\nBundesverband Deutsche Startups e.V.\r\nSchiffbauerdamm 40 | 10117 Berlin\r\npolitik@startupverband.de | www.startupverband.de |\r\nEintrag im Lobbyregister des Deutschen Bundestages unter der Reg.Nr.: R002111"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021444","regulatoryProjectTitle":"Öffnung der privaten Altersvorsorge für Venture Capital und Private Equity","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/04/6e/661046/Stellungnahme-Gutachten-SG2512180183.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\ndes Startup-\r\nVerbands\r\nzum Referentenentwurf für ein Gesetz zur Reform\r\nder steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge\r\nStand: 10. Dezember 2025\r\nKontakt\r\nBundesverband Deutsche Startups e.V. | Schiffbauerdamm 40 | 10117 Berlin |\r\npolitik@startupverband.de www.startupverband.de | Eintrag im Lobbyregister des\r\nDeutschen Bundestages unter der Reg.Nr.: R002111\r\nStellungnahme zum Referentenentwurf für ein Gesetz zur\r\nReform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge\r\nStartup-Verband, 10. Dezember 2025\r\nI. Einordnung\r\nWir begrüßen den Ansatz des Referentenentwurfes, die steuerlich geförderte\r\nprivate Altersvorsorge “grundlegend” zu reformieren und dadurch für mehr\r\nBürgerinnen und Bürger attraktiver zu machen. Die Zielsetzung, die private\r\nAltersvorsorge “renditestärker, kostengünstiger, unbürokratischer, flexibler,\r\neinfacher und transparenter” zu machen, trifft auf unsere uneingeschränkte\r\nZustimmung.\r\nDie Leistungsfähigkeit unseres Rentensystems dauerhaft\r\naufrechtzuerhalten ist entscheidend, um die wirtschaftliche Existenz für\r\nMillionen von Menschen in Deutschland im Alter zu sichern. Die Diskussionen\r\ndarüber sollten dabei nicht losgelöst von weiteren dringenden\r\nZukunftsthemen, wie etwa der digitalen Transformation, der Stärkung der\r\nResilienz oder der Bewältigung des Klimawandels, geführt werden: Eine\r\nentscheidende Rolle kommt insofern der Innovationsfähigkeit unserer\r\nVolkswirtschaft zu. Nur wenn es gelingt, dauerhaft innovativ und\r\nwachstumsstark zu bleiben, werden wir unsere Wettbewerbsfähigkeit\r\nsichern und unseren Wohlstand halten können.\r\nHier könnte sich der Kreis zur Reform der privaten Altersvorsorge schließen:\r\nDenn Innovation und Wachstum benötigen Kapital. Eine kluge\r\nAusgestaltung der Reform mobilisiert signifikant mehr Kapital für\r\ntechnologieorientierte Wachstumsunternehmen. Damit würden “zwei\r\nFliegen mit einer Klappe geschlagen”, denn im Umkehrschluss würden\r\nVorsorgende vom wirtschaftlichen Erfolg dieser Unternehmen profitieren.\r\nUm das zu ermöglichen, sehen wir punktuell Nachbesserungsbedarf.\r\nII. Mehr Anlageoptionen gewährleisten & breitere Diversifizierung\r\nermöglichen\r\nDie vorgesehene Einführung des Altersvorsorgedepots bietet grundsätzlich\r\nneue Möglichkeiten für Anlegerinnen und Anleger, die sich einen stärkeren\r\nKapitalmarktbezug ihrer Altersvorsorge wünschen. Die Auswahlmöglichkeit\r\nzwischen Garantien, einfachen Standardoptionen sowie individuellere\r\nAnlageentscheidungen adressiert dabei bereits individuelle Rendite-\r\nRisiko-Profile.\r\nGerade auch vor diesem Hintergrund sollten die zulässigen Anlageklassen\r\nfür Altersvorsorgedepot-Verträge ein möglichst breites Spektrum an\r\nAnlageoptionen umfassen, d.h. auch Aktien einschließen; allein aufgrund\r\nder in Deutschland im internationalen Vergleich immer noch sehr\r\nniedrigen Aktienkultur. Dadurch könnte mehr privates Kapital für die\r\nFinanzierung von Unternehmen mobilisiert werden.\r\nDarüber hinaus empfehlen wir dringend, Altersvorsorgedepot-Verträge\r\nzuzulassen, die eine breitere Diversifikation über verschiedene\r\nAnlageklassen hinweg ermöglichen.\r\nInsbesondere sollten auch langfristig orientierte, geschlossene\r\nAnlagekonstrukte wie Venture Capital- / Private-Equity-Fonds einbezogen\r\nwerden. Diese Anlageformen bieten Anlegerinnen und Anlegern die\r\nChance auf eine breitere Streuung des Portfolios und eröffnen Zugang zu\r\nRenditepotenzialen, die in traditionellen Anlageklassen oftmals nicht\r\nerreichbar sind.\r\nDie Integration von Venture Capital -/ Private-Equity-Investments in\r\nAltersvorsorgeprodukte bietet zahlreiche Vorteile: Höhere\r\nRenditeerwartungen: Historische Analysen zeigen, dass Private Equity im\r\nVergleich zu börsennotierten Aktienmärkten langfristig eine attraktive\r\nMehrrendite erzielen kann. Geringere Korrelation zu öffentlichen Märkten:\r\nVC- und PE-Investments reagieren weniger stark auf kurzfristige\r\nMarktschwankungen und können so das Gesamtrisiko des Portfolios\r\nreduzieren. Förderung von Innovation und Wachstum: Durch Investitionen\r\nin nicht-börsennotierte Unternehmen wird die Realwirtschaft gestärkt und\r\nInnovation gefördert. Internationale Vorbilder: In Ländern wie etwa\r\nGroßbritannien sind entsprechende Investments bereits als Bestandteil\r\nsteuerlich geförderter Altersvorsorgeprodukte etabliert.\r\nKonkrete Ausgestaltung: Risikogewichtete Zulassung, Transparenz und\r\nAufklärung\r\nWir schlagen eine risikogewichtete Zulassung vor. Danach sollten Anlagen\r\nin Venture Capital (und Private Equity) risikogewichtet – beispielsweise mit\r\neiner Obergrenze von 10 % des Portfoliowertes – als zulässige Anlageform\r\ndefiniert werden. Um eine entsprechende Beimischung von Venture Capital\r\nund Private Equity zu ermöglichen, sollte auf die vorgesehene Begrenzung\r\nder maximalen Risikoklasse (Klasse 5) verzichtet oder eine Ausnahme für\r\nentsprechende Investments geschaffen werden. Das sollte einhergehen\r\nmit klaren Transparenz- und Informationspflichten sowie einer\r\nangemessenen Anlegeraufklärung, um den Schutz der Sparer zu\r\ngewährleisten.\r\nIII. Weitere Punkte\r\nSchnelle und bürokratiearme Zertifizierung gewährleisten\r\nDie Zertifizierungspflicht beinhaltet in der vorgesehenen Form vermeidbaren\r\nbürokratischen Aufwand (Warten auf Zertifizierungsnummer pro Produkt, §\r\n5 Abs. 2 Nr. 3 RefE AltZertG; keine Timeline für den elektronischen\r\nAntragsprozess, § 5 Abs. 1 RefE AltZertG. Vor dem Hintergrund regen wir an,\r\ndie Zertifizierungspflicht entsprechend der etablierten Eigenverantwortung\r\nder Anbieter zur Entrichtung der Kapitalertragsteuer vollständig durch eine\r\ngesetzliche Pflicht zum korrekten Steuerabzug bzw. Zulagenauszahlung zu\r\nersetzen und im Falle etwaiger Verstöße zu sanktionieren.\r\nDie Produktinformationsblätter für Altersvorsorgedepot-Verträge bieten\r\nneben den bereits verpflichtenden vorvertraglichen Informationen nach §\r\n63 Abs. 7 WpHG und § 312d Abs. 2 BGB keinen wesentlichen Mehrwert für\r\nAnlegerinnen und Anleger. Stattdessen sorgen sie für einen\r\nInformationsüberfluss. Auch eine verpflichtende Prüfung der Effektivkosten\r\n(§ 2a Abs. 3 RefE AltZertG) bei Altersvorsorgedepot-Verträgen erhöht\r\nVerwaltungsaufwand und letztlich die Kosten für Anlegerinnen und Anleger\r\n- ohne erkennbaren Mehrwert im Vergleich zur bereits etablierten\r\nKostentransparenz, § 63 Abs. 7 WpHG.\r\nSteuerliche Förderung: ausweiten, statt reduzieren\r\nDer Kreis der förderberechtigten Personen sollte auf sämtliche\r\nSelbstständigen und Freiberufler ausgeweitet werden. Das könnte durch die\r\nEinbeziehung aller Altersvorsorgeverträge als Sonderausgabe im Sinne des\r\n§ 10 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) EStG geschehen.\r\nZudem sollte die Absenkung des festgesetzten Höchstbetrags von derzeit\r\n2.100 Euro auf 1.800 Euro ab 2027 (vgl. § 10a Absatz 1 Satz 1 EStG-E)\r\nunterbleiben. Angesichts der Gefahr großer Rentenlücken sollte der\r\nHöchstbetrag im Gegenteil sinnvollerweise erhöht werden.\r\nKontakt\r\nBundesverband Deutsche Startups e.V.\r\nSchiffbauerdamm 40 | 10117 Berlin\r\npolitik@startupverband.de | www.startupverband.de |\r\nEintrag im Lobbyregister des Deutschen Bundestages unter der Reg.Nr.: R002111"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-10"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}