{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-22T10:48:40.440+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002105","registerEntryDetails":{"registerEntryId":73886,"legislation":"GL2024","version":22,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002105/73886","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/93/c3/707162/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002105-2026-03-17_15-55-40.pdf","validFromDate":"2026-03-17T15:55:40.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-11-10T13:39:13.000+01:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-09-23T12:20:41.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-28T13:59:04.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-03-17T15:55:40.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":73886,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002105/73886","version":22,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-17T15:55:40.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":67669,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002105/67669","version":21,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-10T13:39:13.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-17T15:55:40.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":54605,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002105/54605","version":20,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-05-15T14:49:10.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-10T13:39:13.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48372,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002105/48372","version":19,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-20T09:47:55.000+01:00","validUntilDate":"2025-05-15T14:49:10.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45884,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002105/45884","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-28T12:11:42.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-20T09:47:55.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":44478,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002105/44478","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-09-23T12:20:41.000+02:00","validUntilDate":"2024-10-28T12:11:42.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Gesamtverband Kunststoffverarbeitende Industrie e. 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Als Dachverband bündelt und vertritt er die gemeinsamen Interessen seiner Trägerverbände und agiert dabei als Sprachrohr gegenüber Politik und Öffentlichkeit.\r\n\r\nDer GKV hat satzungsgemäß die Aufgabe, alle gemeinsamen Interessen der in ihm zusammengeschlossenen Wirtschaftsverbände auf nationaler und internationaler Ebene wahrzunehmen und zu fördern. Thematische Schwerpunkte der Interessenvertretung auf nationaler und internationaler Ebene bilden z.Zt. das Ressourcenschutzrecht (u.a. KrWG, VerpackG, EWKFondsG und die einschlägigen europäischen Rechtsnormen) sowie branchenrelevante Teile des Produkt- und Stoffrechts. Der Verband setzt sich u.a. für einen Ausbau der Kreislaufwirtschaft mit Kunststoffen und die Erhaltung des risikobasierten Ansatzes im Stoffrecht ein.\r\n\r\nWeiterhin richtet sich die Interessenvertretung des Verbandes auf branchenrelevante Aspekte des Energiewirtschafts-, Umweltenergie- und Energiesteuerrechts (bspw. EnWG, EEG, StromStG). Auf diesem Gebiet setzt sich der Verband für international wettbewerbsfähige Energie- und Stromkosten  und für eine Förderung der Energieeffizienz und des Klimaschutzes in Kunststoffverarbeitungsbetrieben ein. 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März 2024 vereinbarten Kompromiss zwischen Europäischem Parlament und Mitgliedstaaten für eine EU-Verpackungsverordnung (PPWR). Durch die betreffenden Vorschriften würden u.a. die Mehrwegquoten für viele industrielle und gewerbliche Transport- und Verkaufsverpackungen (inklusive Gartenbau) gegenüber dem Kommissionsvorschlag drastisch ausgeweitet und für den Austausch von Produkten zwischen Unternehmen in einem Mitgliedstaat sowie für den Austausch zwischen Unternehmensstandorten in der EU ab 2030 sogar auf 100 Prozent erhöht, was weder ökologisch noch ökonomisch sinnvoll ist und Lieferketten gefährdet.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000898","title":"Viertes Bürokratieentlastungsgesetz","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie - (Viertes Bürokratieentlastungsgesetz)","printingNumber":"20/11306","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/113/2011306.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/viertes-gesetz-zur-entlastung-der-b%C3%BCrgerinnen-und-b%C3%BCrger-der-wirtschaft/309845","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der GKV benennt erforderliche Schwerpunkte des Bürokratieabbaus aus Sicht mittelständischer Kunststoffverarbeitungsbetriebe.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten","shortTitle":"LkSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002519","title":"Erhaltung des AGB-Rechts im B2B-Geschäftsverkehr","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Justizstandortes Deutschland durch Einführung von Commercial Courts und der Gerichtssprache Englisch in der Zivilgerichtsbarkeit - (Justizstandort-Stärkungsgesetz)","printingNumber":"20/8649","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008649.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-st%C3%A4rkung-des-justizstandortes-deutschland-durch-einf%C3%BChrung-von-commercial/302757","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für die Erhaltung des AGB-Rechts im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen ein.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":10,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0000894","regulatoryProjectTitle":"Umlage des EU-Eigenmittels auf Inverkehrbringer nicht-recycelter Kunststoffverpackungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a8/bc/276115/Stellungnahme-Gutachten-SG2405230037.pdf","pdfPageCount":7,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die Chemie- und Kunststoffproduzenten, die Kunststoffverarbeiter und der\r\nKunststoffmaschinenbau unterstützen Maßnahmen, die gezielt eine klimaneutrale\r\nKreislaufwirtschaft fördern und zugleich auch dazu beitragen, Plastikabfälle in der Umwelt zu\r\nvermeiden. Voraussetzung hierfür sind geeignete Rahmenbedingungen.\r\n• Ökonomische Lenkungsinstrumente können zur Erreichung von Nachhaltigkeitszielen\r\nbeitragen. Die Lenkungswirkung einer einseitigen Abgabe ausschließlich für Plastik führt jedoch\r\nmit hoher Wahrscheinlichkeit zu Fehlanreizen, die Rückschritte für Klimaschutz und\r\nKreislaufwirtschaft verursachen, etwa durch Ausweichbewegungen auf ökologisch oft\r\nnachteiligere Materialien und wesentlich weniger gut recycelbare Verbunde.\r\n• Eine nachhaltigere Alternative für eine Plastiksteuer ist das im Koalitionsvertrag zur laufenden\r\nLegislaturperiode vorgesehene Fondsmodell für recyclingfreundliches Verpackungsdesign und\r\nmehr Rezyklateinsatz. Dieses kann mit einer Reform des § 21 Abs. 1 VerpackG durch\r\nBemessung der Beteiligungsentgelte zur materialübergreifenden Anreizung hochgradig\r\nrecyclingfähiger Verpackungen und den Einsatz nicht fossiler Rohstoffe umgesetzt werden.\r\n• Weitere anzureizende Ziele sind ein nachhaltigeres Verpackungsdesign sowie der Einsatz von\r\nnicht fossilen Rohstoffen (Rezyklate, zertifizierte Biomasse und CO2) anstelle fossiler\r\nEinsatzstoffe.\r\n• Die Ausnahme von großgewerblichen, industriellen und Gefahrgutverpackungen aus dem\r\nWirkungsbereich ökonomischer Lenkungsinstrumente sollte gewährleistet werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Dringender Handlungsbedarf: Rückkehr zum risikobasierten Regulierungsansatz beim PFAS-Beschränkungsverfahren unter REACH\r\n\r\n\r\nSehr geehrter Herr Bundeskanzler,\r\n\r\nwir sind in großer Sorge um die gravierenden wirtschaftlichen Folgen des laufenden PFAS-Beschränkungsverfahrens unter REACH. Chemikalienregulierung betrifft nicht nur die chemische Industrie, sondern hat Auswirkungen auf die Verfügbarkeit und die Herstellung von Hightech-Produkten in Deutschland und Europa. Wir erkennen den Regulierungsbedarf der mit bedenklichen PFAS einhergehenden Risiken an, halten aber eine stärker zielgerichtete und risikobasierte Vorgehensweise für erforderlich. Dabei begrüßen wir ausdrücklich die Ende Mai auf Schloss Meseberg gemeinsam mit Frankreich verabschiedete Erklärung „Eine neue Agenda zur Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum in der Europäischen Union“, besonders das Bekenntnis zu einem risikobasierten Ansatz in der Chemikalienregulierung und die Ablehnung pauschaler Produktverbote.\r\n\r\nDer von Deutschland federführend mitinitiierte PFAS-Beschränkungsvorschlag ist aus unserer Sicht nicht risikobasiert und in seiner sozioökonomischen Konsequenz wesentlich unterbewertet. Das laufende Verfahren führt schon jetzt zu erheblicher Planungsunsicherheit für die Unternehmen, zu weiteren Investitionsstopps und Produktabkündigungen sowie Lieferkettenabbrüchen. Langfristig befürchten wir den Verlust von ganzen Industriezweigen. Das Ende des Verfahrens ist nicht absehbar und sollte nicht abgewartet werden. Deutschland als Mitinitiator des Verfahrens kann und muss jetzt handeln. Tatsächlich risikoreiche Anwendungen von Chemikalien sollen gezielt reguliert werden, unbedenkliche Anwendungen von Stoffen dürfen hingegen nicht pauschal beschränkt werden (z.B. Fluorpolymere, ohne die Hightech-Anwendungen und das Erreichen wichtiger strategischer Ziele Deutschlands und Europas wie Klimaschutz, Gesundheit, Verteidigungsfähigkeit, Sicherheit und technologische Souveränität nicht möglich sind).\r\n\r\nUnsere drei Vorschläge sind:\r\n1.\tEinberufung eines PFAS-Gipfels im Kanzleramt und Etablierung eines kontinuierlichen Dialogs zur Chemikalienregulierung mit Herstellern von Hightech-Anwendungen, insbesondere mit den Herstellerbranchen komplexer Erzeugnisse und deren Komponenten (z.B. Elektro- und Digitalindustrie inkl. Halbleiterindustrie, Luft-, Raumfahrt-, Sicherheits- und Verteidigungsindustrie, Maschinen- und Anlagenbau, Photonik sowie Bio-, Labor-, Analysen- und Medizintechnik) sowie die Etablierung eines kontinuierlichen Dialogs zur Chemikalienregulierung unter Einbeziehung der Endanwenderbranchen von Chemikalien. \r\n2.\tZeitweise Rücknahme, Überarbeitung und Neueinreichung des Dossiers: Um zu einem risikobasierten Regulierungsansatz zurückzukehren und gleichzeitig die risikoreichen PFAS schnellstmöglich zu regulieren, ist die zeitnahe, temporäre Rücknahme des Beschränkungsvorschlags (vergleichbar zum Vorgehen beim Dossier für Bisphenol A) mit anschließender grundlegender Überarbeitung und sukzessiver Neueinreichung einzelner Abschnitte, entsprechend den Risiken der Stoffgruppen und Anwendungen, unumgänglich.\r\n3.\tGesonderte Betrachtung der Fluorpolymere: Bei der Überarbeitung des Dossiers sollten die in der Verwendungsphase unbedenklichen Fluorpolymere von der Beschränkung ausgenommen werden, was die überwiegende Mehrheit der Probleme der Hightech-Industrien mit dem Dossier lösen würde und ein wichtiges und angemessenes Signal für die Planungssicherheit unserer Unternehmen wäre. Identifizierte Risiken in der Herstellungs- und Abfallphase von Fluorpolymeren sollen durch gezielte Maßnahmen in Emissions- und Abfallrecht reduziert werden.\r\nSehr geehrter Herr Bundeskanzler, wir bitten Sie, eine zügige Ressortabstimmung und Positionierung der Bundesregierung herbeizuführen und die zeitnahe, temporäre Rücknahme des Beschränkungsdossiers zu veranlassen. Aus Sicht der Unterzeichnenden ist dringender Handlungsbedarf geboten, damit technologische Errungenschaften, der gesellschaftliche Zusammenhalt und letztlich die Existenz von Unternehmen nicht aufs Spiel gesetzt werden. An einem konstruktiven Dialog sind wir sehr interessiert und stehen dazu gerne zur Verfügung.\r\n\r\nDie Namen und Logos aller Unterzeichnenden und eine ergänzende Faktensammlung finden Sie auf den folgenden Seiten.\r\n\r\nWir hoffen auf Ihre Unterstützung und verbleiben in gespannter Erwartung Ihrer Antwort.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. 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Deutschland war eines von fünf Ländern in Europa, das sich für ein Beschränkungsverfahren stark gemacht hat – obwohl mögliche Verbote u.a. für Fluorpolymere in den Augen vieler Experten schweren Schaden für die industrielle Wertschöpfung in Deutschland bedeuten würden.\r\n\r\nErstmals EU-Verbot für eine ganze Stoffgruppe?\r\nDer generelle Auftrag an die ECHA lautet, Umwelt und Menschen vor eventuellen gefährlichen Risiken, die von Chemikalien ausgehen können, zu schützen – und dabei stoffbezogen und risikobasiert zu bewerten. Im Falle der PFAS-Regulierung ist die ECHA allerdings davon abgewichen und hat den Ansatz des Pauschalverbotes einer sehr breiten Stoffgruppe gewählt. Diese umfasst sowohl nicht-polymere PFAS, z.B. Kältemittel in Klimaanlagen und Wärmepumpen, schmutzabweisende Materialien für Textilien, Leder oder Papier sowie Fluorpolymere wie PTFE, ein wesentlicher Vertreter der Gruppe der Hochleistungswerkstoffe. \r\nSicher, leistungsfähig, unersetzlich\r\nAufgrund ihrer unterschiedlichen chemischen Struktur und Eigenschaften sind Fluorpolymere quasi eine eigene Familie innerhalb der breiten PFAS-Gruppe. Die gesamte Stoffklasse der PFAS umfasst mehr als 14.000 Substanzen, darunter lediglich 38 Fluorpolymere. Diese sind gesundheitlich unbedenklich und haben gemäß OECD-Sicherheitskriterien den Status Polymers of low Concern, kurz „PLC“. Dazu kommt, dass Fluorpolymere in zahlreichen geradezu lebenswichtigen Anwendungen vielfach unersetzlich sind. Ihre Beschränkung bis hin zu Verboten bedeutet den Wegfall weitreichender industrieller Wert¬schöpfungs¬ketten für so zukunftsweisende Technologien wie die Halbleiterproduktion, Medizintechnik, die 5G Datenübertragung und Wasserstoffgewinnung.\r\n\r\nBedrohte Lieferketten\r\nDas PFAS-Beschränkungsverfahren bringt auch Unternehmen der Kunststoffindustrie in eine existenz-gefährdende Lage: Schon heute zeichnet sich ab, dass bei hiesigen Fluorpolymer-Verarbeitern wichtige Investitionen auf den Prüfstand gestellt oder auf unbestimmte Zeit verschoben werden. Im internationalen Wettbewerb um die Technologien von morgen droht Deutschland dadurch zurückzufallen. Dies zeigt sich übrigens bereits jetzt bei der Rohstoffversorgung: Mit 3M Dyneon im bayerischen Gendorf schließt in Kürze der einzige Fluorpolymerhersteller in Deutschland – mit einem Anteil am europäischen Fluorpolymermarkt von ca. 40 Prozent. Dabei ist man sich in der Fachwelt bewusst: „Ohne Dyneon in Gendorf wird es kein Intel in Magdeburg geben“. Als Reaktion auf die Ankündigung der Schließung haben Verarbeiter auf außereuropäische Alternativquellen, vor allem aus Asien und teilweise unter Inkaufnahme von Qualitätseinbußen, umstellen müssen. \r\n\r\nGefahr für technologischen Fortschritt\r\nJüngst wies das U.S. Department of Energy in seinem Report „Assessment of Fluoropolymer Production and Use With Analysis of Alternative Replacement Materials“ darauf hin, dass Fluorpolymere weder Auswirkungen auf die Gesundheit noch die Umwelt haben und maßgeblich zur Verbesserung der Umwelteigenschaften, Sicherheit und Nachhaltigkeit von Produkten beitragen. Eine umfassende Kosten-Nutzen-Analyse zeigte zudem, dass ein Übergang zu Fluorpolymeralternativen, sofern diese überhaupt verfügbar sind, eine teure Nachrüstung bestehender Infrastruktur und Maschinen erforderlich mache. Darüber hinaus führten Einschränkungen bei der Verwendung von Fluorpolymeren zum Verlust technologischen Fortschritts etwa in der Halbleiter- und Mikroelektronikproduktion sowie bei der Miniaturisierung und Haltbarkeit von Produkten, so die Autorinnen und Autoren der Studie.\r\n\r\nAndere Länder, andere Regulierung\r\nAndere Ansätze als die EU in der PFAS-Regulierung verfolgen daher u.a. neben den USA auch Kanada, China, Japan, Großbritannien, Frankreich und Dänemark: In diesen Ländern wird zwischen „polymeren PFAS“ und „nicht-polymeren PFAS“ unterschieden; Fluorpolymere, d.h. die als sicher eingestuften ‚polymeren PFAS‘ werden aus den PFAS-Einschränkungsplänen ausgeklammert. Im Umkehrschluss gehen mit dem aktuellen Beschränkungsvorschlag der EU klare Standort- und Wettbewerbsnachteile für die hiesige Industrie und Bevölkerung einher, verbunden mit einer drohenden Abhängigkeit von außereuropäischen Märkten und Lieferanten. Mehr noch: Da nach dem derzeitigen EU-Regulierungsvorschlag die Beschränkungen sowohl für in der Region produzierte, als auch für einzuführende Produkte in gleichem Maße gelten, hängt sich die EU von auf Basis von Fluorpolymeren kontinuierlich weiterentwickelten Technologien wie E-Mobilität oder bildgebenden Verfahren in der Medizin selbst ab. \r\n\r\nLebenszyklus von Fluorpolymeren\r\nWenngleich Fluorpolymere als sichere „PLC“ während ihrer Nutzungsphase klassifiziert sind, bleibt die Frage, inwieweit bei der Herstellung von Fluorpolymeren sowie bei der Verwertung und Entsorgung nicht-polymere PFAS freigesetzt werden und in die Umwelt gelangen können? Bei der Herstellung von Fluorpolymeren ist es in der Vergangenheit in der Tat zu einer – gesetzlich zulässigen – Freisetzung nicht-polymerer PFAS gekommen. Durch mehrere Maßnahmen hat die Industrie darauf reagiert: Einmal durch die künftige Verwendung nicht-fluorierter Polymerisationshilfsstoffe oder, sofern diese nicht geeignet sind, eine geschlossene, emissionsfreie Herstellungsweise.\r\n\r\nLängst gibt es zudem Ansätze, Fluorpolymere am Ende ihrer Nutzenphase im Kreis zu führen. Verschiedene Sammelsysteme stellen sicher, dass Fluorpolymere am Ende ihres Lebenszyklus nicht in die Umwelt gelangen. Generell ist ihre Abfallrelevanz gering: Der Gesamtanteil an Fluorpolymeren in den kommunalen Abfallströmen beträgt weniger als 0,01 Gewichtsprozent. Und schließlich zeigen verschiedene Studien aus Europa und den USA, dass bei der Verbrennung von Fluorpolymeren nahezu keine toxischen PFAS freigesetzt werden. Dies gilt auch für Müllverbrennungsanlagen in Deutschland mit den gebräuchlichen Temperaturen von 860 bis 1.200 °C aufwärts bei einer Verweildauer > 2 Sekunden. \r\n\r\nDeutschland kann die skizzierten Technologie-Verbesserungen allerdings nur mitgestalten, wenn unsere Unternehmen eine Perspektive und Planbarkeit für die Fluorpolymerverarbeitung bekommen. Wir appellieren deshalb an Sie: Setzen Sie sich für den Erhalt der Fluorpolymer-Branche in Deutschland ein. Ansonsten drohen sowohl die Herstellung als auch die Verarbeitung dieser Hochleistungskunststoffe hierzulande verloren zu gehen. Fluorpolymere müssen auch in Deutschland umgehend vom ECHA-Regulierungsansatz ausgenommen werden. Die Auswirkungen des laufenden Beschränkungsverfahren auf die Industrie in Deutschland stufen wir jetzt schon als drastisch ein.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000897","regulatoryProjectTitle":"EU-Verpackungsverordnung (PPWR)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a9/38/276117/Stellungnahme-Gutachten-SG2405230038.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"in dem am 4. März 2024 vereinbarten Kompromiss zwischen Europäischem Parlament und\r\nMitgliedstaaten für eine EU-Verpackungsverordnung (PPWR), der am 24. April vom Europäischen\r\nParlament in Erster Lesung bestätigt wurde, werden die Mehrwegquoten für viele industrielle\r\nund gewerbliche Transport- und Verkaufsverpackungen (inklusive Gartenbau) gegenüber\r\ndem Kommissionsvorschlag drastisch ausgeweitet und für den Austausch von Produkten\r\nzwischen Unternehmen in einem Mitgliedstaat sowie für den Austausch zwischen Unternehmensstandorten in der EU ab 2030 sogar auf 100% erhöht. Das damit beschlossene\r\nvollständige Verbot vieler Einweg-Verpackungen im innerstaatlichen Handel gefährdet sämtliche\r\nLieferketten, weil es für viele Verpackungsformate keine Mehrweglösungen gibt bzw.\r\ndiese weder ökologisch noch ökonomisch sinnvoll sind.\r\nWir gehen davon aus, dass es sich bei der Ausweitung der Mehrwegquoten um einen Fehler\r\nim Gesetzgebungsverfahren handelt: Wie Sie wissen erfolgten die Änderungen kurzfristig\r\nwährend der Trilog-Verhandlungen im Februar 2024 und hatten lediglich zum Ziel, durch eine\r\nZusammenfassung der unterschiedlichen Regelungen deren Verständlichkeit zu verbessern.\r\nVermutlich unbeabsichtigt wurden mit der Umgruppierung sämtlicher Mehrwegquoten für Industrie-\r\nund Gewerbeverpackungen sowie gartenbaulicher Verpackungen in Artikel 29 Absatz\r\n1 (neue Fassung) nicht nur die Quoten selbst, sondern auch der Anwendungsbereich der Absätze\r\n2 und 3 drastisch ausgeweitet (siehe Übersicht in der Anlage).\r\nWir bitten Sie, sich in den Gesprächen mit den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission\r\ndafür einzusetzen, den Fehler in der Corrigendum-Fassung des Regelungstexts zu berichtigen\r\nund damit die notwendige Rechts- und Planungssicherheit für sämtliche Lieferketten herzustellen.\r\nVor diesem Hintergrund halten wir es für erforderlich, die Mehrwegvorgaben für industrielle,\r\ngewerbliche sowie gartenbauliche Transport- und Verkaufsverpackungen in Artikel 29\r\nAbsätze 1 bis 3 zu streichen und die Kommission zu beauftragen, auf Grundlage einer wissenschaftlichen\r\nAnalyse und Folgenabschätzung einen neuen Vorschlag vorzulegen, wobei\r\nauf besondere Quoten für den Transport zwischen Unternehmen in einem EU-Mitgliedstaat zu\r\nverzichten ist. Keinesfalls ausreichend ist es aus unserer Sicht darauf zu vertrauen, dass die\r\nKommission einzelne Unternehmen oder Verpackungsformate von den Mehrwegquoten ausnimmt\r\n(Artikel 29 Absatz 18), weil völlig unklar ist, ob, wann und für welche Bereiche diese\r\nAusnahmen gelten sollen. Auch vermeintliche Lösungen auf Ebene der Mitgliedstaaten im\r\nRahmen des Vollzugs oder nicht-verbindliche Auslegungshinweise durch die Kommission würden\r\ndie Problematik nur verschärfen und insgesamt zu noch mehr Rechts- und Planungsunsicherheit\r\nführen.\r\nEin Beispiel für die Folgen der aktuellen Regelung: Palettenumwicklungen (pallet wrappings)\r\nund Umreifungsbänder (straps), die den Transport nahezu sämtlicher auf Paletten gestapelter\r\nWaren sichern, müssten ab 2030 vollständig (zu 100%) zum „selben Zweck“ wiederverwendet\r\nwerden, wenn sie innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen Unternehmensstandorten genutzt\r\nwerden (Artikel 29 Absatz 2 und 3 neu). Es ist allerdings technisch gar nicht möglich,\r\ndiese Palettenumwicklungen und Umreifungsbänder wieder zu verwenden. Sie werden in der Praxis daher recycelt und bilden eine wichtige Grundlage zur Erfüllung der aktuellen Recyclingziele\r\nund künftigen Rezyklateinsatzquoten. Zwar hat Umweltkommissar Sinkevičius angekündigt,\r\ndie (neue) Kommission werde prüfen, ob eine Ausnahme dieser Verpackungsformate\r\nvon den 100%-Mehrwegquoten möglich ist. Ungeklärt bleibt jedoch, ob und wenn ja, wie\r\nschnell eine solche Ausnahme in Kraft tritt, wie die dann immer noch geforderte 40%-Mehrwegquote\r\nfür diese Verpackungsformate erfüllt werden soll und ob es auch Ausnahmen für\r\nweitere Verpackungsformate, wie beispielsweise Kübel (pails), Kanister etc., geben wird, bei\r\ndenen eine mehrfache Nutzung zum selben Zweck ebenfalls nicht möglich oder sinnvoll ist.\r\nProblematisch ist darüber hinaus die im Kompromiss vorgesehene Ausweitung der Mehrwegquoten\r\nauf „Verkaufsverpackungen für den Transport von Produkten“. Bewusst hatte die Kommission\r\nin ihrem Vorschlag den Anwendungsbereich der Mehrwegquoten auf „Transportverpackungen“\r\nbeschränkt, weil Transportverpackungen – im Unterschied zu „Verkaufsverpackungen“\r\n– keinen direkten Kontakt zum Füllgut haben und sich bei ihnen daher in der Regel\r\nkeine Probleme bei der Wiederverwendung aufgrund einer Kontamination durch das vorherige\r\nFüllgut stellen. Die Ausweitung der Mehrwegquoten auf „Verkaufsverpackungen zum Transport\r\nvon Produkten“ verwässert die sinnvolle und bewährte Unterscheidung zwischen Verkaufs-\r\nund Transportverpackungen und lässt unklar, welche Verpackungsformate damit konkret\r\ngemeint sind: Denn die genannten Verkaufsverpackungen dienen in der Regel nicht nur\r\ndem Transport von Produkten, sondern darüber hinaus auch dem Produktschutz, der Lagerung\r\nund Anwendung des Produkts sowie der Information und Sicherheit der Anwender.\r\nWir halten es außerdem für zwingend erforderlich, vor der Verabschiedung von Mehrwegquoten\r\nbei Industrie- und Gewerbeverpackungen sowie gartenbaulichen Verpackungen im Rahmen\r\nder von uns geforderten wissenschaftlichen Analyse und Folgenabschätzung zu prüfen,\r\nob Mehrwegalternativen überhaupt vorhanden sind und wenn ja, ob diese nachhaltiger sind.\r\nFür bestimmte Konsumverpackungen hatte die Kommission erst im Februar 2024 eine solche\r\nAnalyse veröffentlicht (https://publications.jrc.ec.europa.\r\neu/repository/handle/JRC136771).\r\nIm Übrigen widersprechen Mehrwegquoten, die an den Transport zwischen Unternehmen innerhalb\r\neines Mitgliedstaates anknüpfen (siehe Artikel 29 Absatz 3), den Grundprinzipien des\r\nEU-Binnenmarktes und benachteiligen Unternehmen in größeren EU-Mitgliedstaaten gegenüber\r\nUnternehmen in kleineren EU-Mitgliedstaaten, weil letztere einen höheren Anteil an\r\ngrenzüberschreitenden Transporten haben, für die die 100%-Quoten nicht gelten. Der Kompromiss\r\nbenachteiligt außerdem kleine und mittlere Unternehmen, die – anders als exportorientierte\r\nGroßunternehmen – oft nur einen nationalen Markt bedienen und die daher von der\r\nMehrwegpflicht stärker betroffen wären. Zudem haben wir erhebliche Bedenken, dass die von\r\nden Unternehmen gemeldeten Verpackungsmengen von den Mitgliedstaaten veröffentlicht\r\nwerden sollen (Artikel 31 Absatz 6), weil sich daraus detaillierte Rückschlüsse auf die Geschäftstätigkeit\r\neinzelner Unternehmen ziehen lassen. Schließlich gibt es erhebliche Zweifel\r\ndaran, ob die EU auf Basis der Kompetenz zur Binnenmarkt-harmonisierung (Artikel 114\r\nAEUV) überhaupt bestimmte industriell und gewerblich genutzte Einweg-Verpackungen verbieten\r\nkann, weil ein solches Verbot (1.) weder tatsächlich der Beseitigung von Hemmnissen\r\ndes freien Warenverkehrs dient, noch (2.) tatsächlich zur Beseitigung spürbarer Verzerrungen\r\ndes Wettbewerbs beiträgt, wie es die Rechtsprechung des EuGH verlangt (siehe EuGH, Rs.\r\nC-376/98 Deutschland/Rat und Parlament, Slg. 2000, I-2247, Rn. 95-114)."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-13"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000897","regulatoryProjectTitle":"EU-Verpackungsverordnung (PPWR)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f6/9a/276119/Stellungnahme-Gutachten-SG2405230040.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\naktuell wird kontrovers über die EU-Verpackungsverordnung (Packaging & Packaging Waste Regulation) debattiert. Aus Sicht der Kunststoff verarbeitenden Industrie besteht weiterer Änderungsbedarf an dem vorläufigen Kompromiss. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie die nachfolgenden Punkte in die Diskussion innerhalb der Bundesregierung einbringen könnten:\r\n\r\n1)           Artikel 26(1-3): Mehrwegquoten für Industrieverpackungen\r\nDie drastische Ausweitung der Mehrwegquoten für gewerbliche und industrielle Verpackungen in Artikel 26 Absätze 1-3 PPWR (neu) des Kompromissvorschlags ist unbegründet und vermutlich eine unbeabsichtigte Folge der Umstrukturierung des Artikels 26 (siehe Übersicht in der Anlage). Zwei Beispiele für die unbedachten Nebenwirkungen: Eimer (pails), die als „Verkaufsverpackung zum Transport“ eingesetzt werden, müssten in Zukunft im B2B-Geschäft innerhalb eines Mitgliedsstaats zwangsweise (100%) als Mehrweg-Eimer eingesetzt werden (Artikel 26(3)). Ein Farbenhändler dürfte daher z.B. Wand- und Fassadenfarben nur noch in Mehrweg-Eimern an Malerbetriebe abgeben – die es aber gar nicht gibt; nur aus dem Ausland heraus dürfte er die Farbe weiterhin in Einweg-Eimern vertreiben, vorausgesetzt, er hält sich an die 40% Mehrwegquote. Außerdem müssten Palettenumhüllungen (pallet wrappings) für den Transport innerhalb eines Mitgliedstaats ebenfalls zu 100% wiederverwendet werden, was technisch gar nicht möglich ist. Eine Lösung könnte sein, die Vorgaben für Industrieverpackungen vollständig zu streichen.\r\n\r\n2)           Artikel 3(19): Definition von Verbundverpackungen (composite packaging)\r\nDer neue Schwellenwert in der Definition von Verbundverpackungen hat zum Ziel, dass faserbasierte Verbundverpackungen mit einem Kunststoffanteil von unter 5% nicht als Verbundverpackungen oder gar als Kunststoffverpackungen gelten, sondern als reine Papierverpackungen. Hier wird bewusst die Kohärenz zur Einweg-Kunststoff (EWK)-Richtlinie aufgegeben, wonach alle Verpackungen mit einem beliebig hohen Kunststoffanteil ein Kunststoffprodukt sind. Die neue Definition wirkt aber auch umgekehrt: Kunststoffverpackungen mit einem untrennbaren Faser-Anteil von mehr als 5% würden demnach künftig als „Verbundverpackungen“ gelten – mit der Folge, dass explizit für Kunststoff-Verpackungen geltende Vorschriften auf diese nicht anwendbar wären, wie z.B. die Rezyklateinsatzquoten in Artikel 7(1d) und (2c), sowie bestimmte Mehrwegquoten in 26(1) und die meisten Verbote in Annex V. Auch wurden Verbundverpackungen z.B. bei den Bestimmungen zur Recyclingfähigkeit vergessen, so fehlen sie beispielsweise in den Tabellen 1 und 1a des Annex II. Die Definition sollte daher am besten gestrichen werden, um die Kohärenz mit der EWK-Richtlinie wieder herzustellen.\r\n\r\n3)           Artikel 7(2a): Keine ungerechtfertigten Handelshemmnisse für Importe von Rezyklaten und verpackten Waren aus Drittstaaten \r\nZu Recht kritisiert das BMDV den aktuellen Vorschlag in Artikel 7(2a), die Zulässigkeit des Einsatzes von Rezyklate aus Drittstaaten davon abhängig zu machen, dass bei der dortigen Abfallsammlung und dem Recyclingprozess „äquivalente“ (Umwelt-)Standards wie in der EU eingehalten werden. Zum einen stellt dies ein beträchtliches Handelshemmnis dar, welches nicht nur den Import von Rezyklaten, sondern auch die Importe von leeren Verpackungen und in Kunststoff verpackten Waren (z.B. Kekse) aus Drittstaaten betrifft. Hier muss klar unterschieden werden gegenüber der Behandlung exportierter EU-Abfälle, an die – sofern der Export überhaupt noch zulässig ist – äquivalente Anforderungen gestellt werden müssen, um ein „Abfalldumping“ in Drittstaaten zu Lasten der dortigen Umwelt und der Bevölkerung zu vermeiden. Bei Rezyklaten, leeren Verpackungen und verpackte Waren handelt es sich dagegen nicht um Abfälle, sondern um Produkte. Anforderungen an deren Herstellungsprozess im Ausland müssen im Licht des WTO-Rechts streng geprüft werden, um Klagen von Drittstaaten zu vermeiden. Die US-amerikanische Handelskammer hatte darauf bereits hingewiesen.\r\n\r\nZum anderen halten wir die Handelsbeschränkungen auch für umweltpolitisch nicht gerechtfertigt, da davon auszugehen ist, dass durch die Nachfrage nach PCR aus Drittstaaten grundsätzlich eine positive Entwicklung im Abfallmanagement in den Drittstaaten zu erwarten ist, insbesondere eine Ankurbelung der getrennten Abfallsammlung und der Recyclingindustrie. Schließlich sind die Hersteller von Kunststoffverpackungen zur Erfüllung der Rezyklateinsatzquoten auch dringend auf den Import von Rezyklaten aus Drittstaaten angewiesen, da die Nachfrage nach PCR zur Erfüllung der Quoten bis 2030 allein im Verpackungssektor um den Faktor 5 steigen wird – ungeachtet der zusätzlich geplanten Rezyklateinsatzquoten für Automobil und weitere Sektoren.\r\n\r\n4)           Artikel 3(32): Definition für das großmaßstäbliche Recycling enthält Schlupfloch für Verbunde und ist nicht praktikabel\r\nDie Definition des großmaßstäblichen Recyclings auf Basis der EU-weit jährlich erzeugten Rezyklatmenge einer bestimmten Verpackungskategorie (nach Tabelle 1a, Annex II) stellt Anforderungen, die die verpflichteten Hersteller de facto nicht erfüllen können. Denn sie haben keine Kontrolle darüber, dass die Abfälle der jeweiligen Verpackungskategorien EU-weit eine jährliche Recyclingrate von 55% PCR-Output erzielen. Tatsächlich verfügen sie noch nicht einmal über die notwendigen Daten, um eine entsprechende Bewertung – wie in Artikel 6(3) gefordert – vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen vornehmen zu können. Die benötigten Daten (EU-weite Recyclingquoten) können auch nicht über Informationen in der Lieferkette (chain of custody mechanism) – wie in Artikel 6(6) Buchstabe c vorgesehen – bereitgestellt werden, sondern nur über eine Berichterstattung der Mitgliedsstaaten an die EU-Kommission, mit entsprechendem zeitlichem Verzug. Überdies begünstigt die Regelung einmal mehr untrennbare Papier-Kunststoff-Verbunde und laminierte Verpackungen, für welche es kaum Verwertungskapazitäten gibt, weil für sie keine eigene Kategorie in der Tabelle 1a, Annex II existiert. Wenn es nicht gelingt, die Mitgliedstaaten von dem – aus unserer Sicht richtigen – Vorschlag des Europäische Parlament für eine Bemessung auf Basis der Kapazität der vorhandenen Recyclinganlagen zu überzeugen, sollten zumindest Papier-Kunststoff-Verbundverpackungen als eigene Kategorie in Tabelle 1a in Anhang II aufgenommen werden, um ein Ausweichen auf solche schlecht recycelbaren Verpackungen zu verhindern.\r\n\r\n5)           Keine Grundlage für (zusätzliche) Verbote nur für Kunststoffverpackungen und -folien\r\nWir möchten erneut darauf hinweisen, dass einseitige Verbote für Verpackungen aus Kunststoff und Kunststofffolien (siehe Übersicht in der Anlage), die nicht begründet werden und den Zielen des Gesetzes in vielen Fällen sogar entgegenstehen (siehe z.B. JRC-Studie (2024) und Zero Waste Europe 2004), mit großer Wahrscheinlichkeit gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des EU-Rechts verstoßen, wie das aktuelle Dentons-Rechtsgutachten zeigt. Für die neuen Verbote in Artikel 61 Absatz 1 (d), mit denen die EWK-Richtline ergänzt werden soll, gibt es ebenfalls weder eine Begründung noch eine Folgenabschätzung. \r\n\r\nFür Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-15"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000897","regulatoryProjectTitle":"EU-Verpackungsverordnung (PPWR)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/aa/af/337308/Stellungnahme-Gutachten-SG2407230002.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr Bundesminister,\r\nin dem vorläufigen Kompromiss zwischen Europäischem Parlament und Mitgliedstaaten für eine EU-Verpackungsverordnung (PPWR) werden die Mehrwegquoten für viele industrielle und gewerbliche Transport- und Verkaufsverpackungen (inklusive Gartenbau) gegenüber dem Kommissionsvorschlag drastisch ausgeweitet. Für den Handel zwischen Unternehmen in einem Mitgliedstaat sowie für den Austausch zwischen Unternehmensstandorten in der EU werden die Mehrwegquoten ab 2030 sogar auf 100% erhöht. Ein solches Verbot vieler Einweg-Verpackungen gefährdet sämtliche Lieferketten in Europa, weil es für viele Verpackungsformate im Transportbereich keine Mehrweglösungen gibt bzw. diese weder ökologisch noch ökonomisch sinnvoll sind. Außerdem sind die Änderungen nicht mit den Vorgaben zur Transportsicherheit vereinbar und es bestehen erhebliche Zweifel an deren Rechtmäßigkeit. Leider haben weder das federführende BMUV noch das BMWK bisher in angemessener Form auf das Problem reagiert.\r\nWir gehen davon aus, dass es sich bei der Ausweitung der Mehrwegquoten um einen\r\nFehler im Gesetzgebungsverfahren handelt: Die Änderungen erfolgten kurzfristig am Ende der Trilog-Verhandlungen im Februar 2024 und hatten lediglich zum Ziel, die Verständlichkeit der Regelungen zu verbessern. Vermutlich unbeabsichtigt wurden mit der Zusammen-fassung sämtlicher Mehrwegquoten für Industrie- und Gewerbeverpackungen sowie gartenbaulicher Verpackungen in Artikel 29 Absatz 1 nicht nur die Quoten selbst, sondern auch der Anwendungsbereich der Absätze 2 und 3 gegenüber dem Kommissionsvorschlag drastisch ausgeweitet (siehe Übersicht in der Anlage).\r\nWir bitten Sie daher dringend, sich in den Gesprächen mit der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten dafür einzusetzen, den Fehler in der Corrigendum-Fassung des Regelungstexts zu berichtigen und damit die notwendige Rechts- und Planungssicherheit für sämtliche Lieferketten herzustellen. Es geht uns nicht darum, die Verhandlungen um die PPWR wieder zu eröffnen, sondern die unbeabsichtigte Ausweitung der Mehrwegquoten zu korrigieren. Wir halten es für dringend erforderlich, die Mehrwegvorgaben in ihrer jetzigen Form für industrielle, gewerbliche sowie gartenbauliche Transport- und Verkaufs-verpackungen in Artikel 29 Absätze 1 bis 3 zu streichen. Die Kommission sollte vielmehr auf Grundlage einer wissenschaftlichen Analyse und Folgenabschätzung einen neuen Vorschlag vorlegen, wobei auf besondere Quoten für den Handel zwischen Unternehmen in einem EU-Mitgliedstaat zu verzichten ist.\r\nEin Beispiel für die Folgen der aktuellen Regelung: Palettenumwicklungen (pallet wrappings) und Umreifungsbänder (straps), die den Transport nahezu sämtlicher auf Paletten gestapelter Waren sichern, müssten ab 2030 vollständig (zu 100%) zum „selben Zweck“ wiederverwendet werden, wenn sie zwischen Unternehmen innerhalb eines Mitgliedstaats oder zwischen Unternehmensstandorten in der EU genutzt werden (Artikel 29 Absatz 2 und 3). Es ist allerdings technisch gar nicht möglich, diese Palettenumwicklungen und Umreifungsbänder wieder zu verwenden. Sie werden in der Praxis daher recycelt und\r\nbilden eine wichtige Grundlage zur Erfüllung der aktuellen Recyclingziele und künftigen Rezyklateinsatzquoten. Außerdem ist ohne Palettenumwicklungen und Umreifungsbänder die Transportsicherheit nicht mehr gewährleistet (siehe Kurzgutachten von Herrn Neumann in der Anlage). Zwar hat EU-Umweltkommissar Sinkevičius vor dem Europäischen Parlament angekündigt, die (neue) Kommission werde prüfen, ob eine Ausnahme dieser beiden Verpackungsformate von den 100%-Mehrwegquoten möglich ist. Ungeklärt bleibt jedoch, ob und wenn ja, wie schnell und unter welche Bedingungen eine solche Ausnahme in Kraft tritt. Zudem ist weiterhin völlig unklar, wie die dann immer noch geforderte 40%-Mehrwegquote für diese Verpackungsformate erfüllt werden soll.\r\nAußerdem sind Palettenumwicklungen und Umreifungsbänder nur offensichtliche Beispiele für die drastischen Folgen des vollständigen Verbots von Einwegverpackungen im Geschäftsverkehr. Vergleichbare Gründe sprechen auch gegen 100%-Mehrwegquoten für die ebenfalls betroffenen Kanister, Kübel, Schalen usw., deren mehrfache Nutzung zum selben Zweck oft ebenfalls nicht möglich und/oder nicht nachhaltig ist. Für diese Verpackungsformate wird das Problem durch die im vorläufigen Kompromiss vorgesehene Ausweitung der Mehrwegquoten auf „Verkaufsverpackungen für den Transport von Produkten“ verschärft. Bewusst hatte die Kommission in ihrem Vorschlag den Anwendungsbereich der Mehrwegquoten auf „Transportverpackungen“ beschränkt, weil Transportverpackungen – im Unterschied zu „Verkaufsverpackungen“ – keinen direkten Kontakt zum Füllgut haben und sich bei ihnen daher in der Regel keine Probleme bei der Wiederverwendung aufgrund einer Kontamination durch das vorherige Füllgut stellen. Die Ausweitung der Mehrwegquoten auf „Verkaufsverpackungen zum Transport von Produkten“ verwässert die sinnvolle und bewährte Unterscheidung zwischen Verkaufs- und Transportverpackungen und lässt unklar, welche Verpackungsformate damit konkret gemeint sind. Denn die genannten Verkaufs-verpackungen dienen in der Regel gerade nicht nur dem Transport von Produkten, sondern darüber hinaus auch dem Produktschutz, der Lagerung und Anwendung des Produkts sowie der Information und Sicherheit der Anwender.\r\nWir halten es außerdem für zwingend erforderlich, vor der Verabschiedung von Mehrweg-quoten bei Industrie- und Gewerbeverpackungen sowie gartenbaulichen Verpackungen im Rahmen der von uns geforderten wissenschaftlichen Analyse und Folgenabschätzung zu prüfen, ob Mehrwegalternativen überhaupt vorhanden sind und wenn ja, ob diese nachhaltiger sind. Für bestimmte Konsumverpackungen hatte die Kommission erst im Februar 2024 eine solche Analyse veröffentlicht (https://publications.jrc.ec.europa.\r\neu/repository/handle/JRC136771).\r\nIm Übrigen widersprechen Mehrwegquoten, die an den Transport zwischen Unternehmen innerhalb eines Mitgliedstaates anknüpfen (Artikel 29 Absatz 3), den Grundprinzipien des EU-Binnenmarktes und benachteiligen Unternehmen in größeren EU-Mitgliedstaaten gegenüber Unternehmen in kleineren EU-Mitgliedstaaten, weil letztere einen höheren Anteil an grenzüberschreitenden Transporten haben, für die die 100%-Quoten nicht gelten. Der vorläufige Kompromiss benachteiligt außerdem kleine und mittlere Unternehmen, die – anders als exportorientierte Großunternehmen – oft nur einen nationalen Markt bedienen und die daher von der Mehrwegpflicht stärker betroffen wären. Zudem haben wir erhebliche Bedenken, dass die von den Unternehmen gemeldeten Verpackungsmengen von den Mitgliedstaaten veröffentlicht werden sollen (Artikel 31 Absatz 6), weil sich daraus detaillierte Rückschlüsse auf die Geschäftstätigkeit einzelner Unternehmen ziehen lassen.\r\nSchließlich bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der EU-Gesetzgeber auf Basis der Kompetenz zur Binnenmarktharmonisierung (Artikel 114 AEUV) überhaupt bestimmte industriell und gewerblich genutzte Einweg-Verpackungen verbieten kann, weil ein solches Verbot weder tatsächlich der Beseitigung von Hemmnissen des freien Warenverkehrs dient, noch tatsächlich zur Beseitigung spürbarer Verzerrungen des Wettbewerbs beiträgt, wie es die Rechtsprechung des EuGH verlangt.\r\nGern würden wir Ihnen die Hintergründe und drastischen Auswirkungen des aktuellen Vorschlags in einem Gespräch erläutern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-04"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000897","regulatoryProjectTitle":"EU-Verpackungsverordnung (PPWR)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7e/3f/707155/Stellungnahme-Gutachten-SG2603170025.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorschläge zur Verringerung der Bürokratie für Industrie- und Gewerbeverpackungen im EU-Omnibus zur Umweltgesetzgebung\r\n11. März 2026\r\nDie EU-Kommission rückt die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen endlich in den Fokus. Ihr Versprechen: weniger Bürokratie, mehr Binnenmarkt. Wir unterstützen diesen neuen Kurs ausdrücklich. Doch die Realität in den Betrieben spricht eine andere Sprache: Eine wachsende Flut aus EU-Vorgaben und nationalen Sonderwegen belastet die Verpackungswertschöpfungs-kette massiv. Diese Bürokratie ist mittlerweile ein zentraler Grund, warum Unternehmen nicht mehr in Europa investieren und der Standort damit den Anschluss an die Welt verliert.\r\nDie neue EU-Verordnung 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (PPWR) setzt die komplexen industriellen und gewerblichen Lieferketten in der EU derzeit erheblich unter Druck. Ein Grund dafür ist die überaus komplexe Rollenverteilung der Akteure, insbesondere die neue und zentrale Rolle des „Erzeugers“. Außerdem fehlt es in der PPWR an einer konsequenten Trennung zwischen industriell und gewerblich genutzten Verkaufs- und Umverpackungen einerseits und Transportverpackungen andererseits. Die bestehenden Unklarheiten verunsichern Unternehmen und treiben Aufwand und Bürokratiekosten in die Höhe. Wir erwarten in einem ersten Schritt von den angekündigten Kommissions-Leitlinien schnellst-möglich präzisere Begriffsbestimmungen, um Rechts- und Planungssicherheit zu erreichen.\r\nUnser Vorschlag ist pragmatisch: Auflagen, die für die übergeordneten EU-Ziele nicht zwingend sind, müssen wegfallen. Konkret fordern wir, Industrie- und Gewerbeverpackungen von Teilen der PPWR auszunehmen. Denn nur so schützen wir die komplexen Lieferketten in der EU vor neuem, unnötigem Ballast.\r\nIndustrie- und Gewerbeverpackungen unterscheiden sich von Konsumverpackungen\r\nIndustrieverpackungen sind bereits Vorreiter der Kreislaufwirtschaft und erfüllen die Umweltziele weitgehend. Zudem unterscheiden sie sich fundamental von Verpackungen für private Verbraucher: Sie entsprechen nicht Marketingaspekten, sondern sind exakt an die Logistikanforderungen ihrer Branche angepasst – sei es in der Chemie, der Automobilindustrie, dem Maschinenbau, der Textil- oder Lebensmittelindustrie oder dem Gartenbau. Auch ihre Herstellerorganisationen für Sammlung, Sortierung und Recycling funktionieren völlig anders als bei Konsumverpackungen.\r\nDie PPWRignoriert diese Unterschiede bislang. Sie wurde primär für Konsumverpackungen entworfen, trifft nun aber auch die Industrie. Das führt zu gravierenden Problemen in der Praxis. Die folgenden Beispiele zeigen, wie in einem ersten Schritt im Rahmen des EU-Umwelt-Omnibus zielgenaue und trennscharfe Anpassungen am Rechtstext vorgenommen werden können:\r\n1.\r\nRealitätsferne Wiederverwendungsvorgaben korrigieren\r\nDie Wiederverwendungsziele in Artikel 29 Abs. 1 bis 3 PPWR gehen an der Realität vorbei: Die geforderte 100-Prozent-Quote für bestimmte Industrie- und Gewerbeverpackungen ist schlicht unrealistisch. Auch die Vorgabe, bei grenzüberschreitenden Transporten eine Quote von 40 Prozent zu erreichen, erzeugt lediglich immensen bürokratischen Aufwand, ohne einen ökologischen Mehrwert zu bieten. Als vermeintliche Erleichterung soll bei der 40-Prozent-Quote ein Durchschnittswert über alle Verpackungsformate hinweg (\"insgesamt\") gelten. Doch dieser Ansatz ist ein theoretisches Konstrukt und bringt operativ keine Entlastung.\r\nZwarhat die Kommission das Problem teilweise erkannt: Die Ausnahmen für Paletten-umhüllungen und Umreifungsbänder von den 100%-Quoten sind ein erster Schritt. Doch das genügt bei weitem nicht. Auch die Hinweise auf das Füllgut in den – rechtlich unverbindlichen – Kommission-Leitlinien zur Definition von Verkaufsverpackungen lösen diese Probleme nicht vollständig. Wir brauchen hier umfassende Korrekturen statt kosmetischer Eingriffe.\r\n2.\r\nBerichtspflichten: Mehrweg nicht bestrafen\r\nDie Wiederverwendung von Industrie- und Gewerbeverpackungen sollte belohnt und nicht bestraft werden. Doch Artikel 30 und 31 PPWR bewirken das Gegenteil: Sie bürden jedem Verwender von Mehrweg-Industrieverpackungen erhebliche Berichtspflichten auf. Das ist nicht nur unnötige Bürokratie, es benachteiligt Mehrwegsysteme gegenüber Einwegverpackungen. Völlig überzogen ist zudem die Idee einer neuen EU-Behörde für Wiederverwendung. Wir brauchen weniger bürokratische Belastungen und EU-weit einheitliche Vorgaben - aber keine neuen EU-Behörden.3.\r\nPiktogramme: Falsches Signal am falschen Ort\r\nDie Pflicht zur Anbringung von Sortier-Piktogrammen auf Verpackungen (Artikel 12) offenbart das Grundproblem der Verordnung: Sie denkt vom privaten Verbraucher her, trifft aber auch Industrie- und Gewerbeverpackungen. Piktogramme helfen privaten Konsumenten bei der richtigen Mülltrennung. Für geschulte Fachkräfte in der Entsorgung sind sie allerdings überflüssig und sogar irreführend. Daher sollte die bestehende Ausnahme für Transportverpackungen auf industrielle und gewerbliche Verkaufsverpackungen ausgeweitet werden.\r\n4.\r\nMarktlogik statt Detailsteuerung\r\nDie PPWR Die PPWR versucht an vielen Stellen, Prozesse zu regeln, die der Markt längst optimiert hat:\r\n•\r\nFinanzvorgaben (Art. 6 Abs. 8, Art. 51 Abs. 3 PPWR): Die Vorgaben zur Ökomodulierung und zur Finanzierung von Präventionsmaßnahmen sind nur bei Konsumverpackungen sinnvoll. Auf Industrie- und Gewerbeverpackungen lassen sie sich nicht übertragen, wenn der Hersteller eine eigene Rücknahme organisiert, in denen diese Mechanismen nicht greifen.\r\nMindestumlaufquoten (Artikel 11 Abs. 2 PPWR): Ziel der Regelung ist es, Einweg-Konsumverpackungen, die sich als Mehrwegverpackungen ausgeben, zu verhindern. Allerdings gilt die Regelung auch für Industrie- und Gewerbeverpackungen. Die Industrie nutzt Verpackungen allerdings bereits so oft wie möglich wieder, wenn es technisch möglich und wirtschaftlich ist. Gesetzliche Vorgaben und neue Nachweispflichten sind hier unnötig.\r\n•\r\nMinimierung und Leerraumbeschränkungen (Artikel 10 und 24): Auch die Beschränkungen von Leerraum, Gewicht und Volumen sind bei Industrie- und Gewerbeverpackungen unnötig. Logistiker minimieren Leerraum aus eigenem Antrieb – jeder Kubikmeter Luft im LKW kostet bares Geld.\r\n5.Widersprüche auflösen: Ziele schärfen\r\nAbschließend weist die Verordnung einen handwerklichen Fehler auf: Artikel 43 PPWR schreibt den Mitgliedstaaten Ziele zur Abfallvermeidung vor – und bezieht dabei durch einen Querverweis auch Industrie- und Gewerbeverpackungen ein. Das widerspricht jedoch Erwägungsgrund 120, der klarstellt: Diese Reduktionsziele sollen für Industrie und Gewerbe gerade nicht gelten. Der Wille des Gesetzgebers ist erkennbar, aber handwerklich nicht sauber umgesetzt. Ohne klare Ausnahmen im Gesetzestext drohen die Mitgliedstaaten diesen Willen zu ignorieren. Wir fordern hier Rechtssicherheit statt Flickenteppich.Der Umwelt-Omnibus als Chance\r\nWir empfehlen daher eine gezielte Korrektur der PPWR in Bezug auf Industrie- und Gewerbeverpackungen. Der EU-Umwelt-Omnibus bietet die Gelegenheit, die PPWR praxistauglich zu machen. Unsere Empfehlung ist klar: Nehmen Sie Industrie- und Gewerbeverpackungen gezielt von den bürokratischen Lasten aus.\r\nIn einem ersten Schritt bedeutet dies Befreiungen in sechs zentralen Bereichen:\r\n•\r\nWiederverwendungspflichten (Artikel 11, Art. 26 bis 29 Abs. 1-3)\r\n•\r\nBerichtspflichten für Wiederverwendung (Art. 30-31)\r\n•\r\nKennzeichnung mit Sortier-Piktogrammen (Artikel 12)\r\n•\r\nFinanzvorgaben (Artikel 6 Abs. 8, Artikel 51 Abs. 3)\r\n•\r\nLeerraumbeschränkungen (Artikel 10, Art. 24)\r\n•\r\nPauschale Verringerungsziele (Artikel 43)\r\nNur so verhindern wir, dass gut gemeinte Umweltvorschriften zur Wachstumsbremse für die europäische Industrie werden. Für ein persönliches Gespräch sowie für Fragen und Anmerkungen hierzu stehen wir Ihnen gern zur Verfügung."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0000898","regulatoryProjectTitle":"Viertes Bürokratieentlastungsgesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e5/24/276121/Stellungnahme-Gutachten-SG2405230039.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Aus unserer Mitgliedschaft wurden insbesondere folgende Probleme und Ansatzpunkte für eine\r\nEntlastung von Bürokratie identifiziert: Als besonders schleppend wird die Erteilung von\r\nBaugenehmigungen empfunden. Wir sind uns bewusst, dass der Bund hier nur begrenzt Einfluss\r\nnehmen kann. Gleichwohl wirken langwierige Genehmigungsprozesse hemmend auf\r\nInvestitionsentscheidungen und Wachstum in den Unternehmen. Die im Rahmen des\r\nLieferkettensorgfaltspflichtengesetzes ausgelösten Berichtspflichten führen zu einem enormen\r\nzusätzlichen Aufwand auch bei lediglich mittelbar betroffenen kleinen und mittelständischen\r\nUnternehmen entlang der Wertschöpfungsketten, auch wenn sie ausschließlich in Deutschlandproduzieren und sich innerhalb der EU mit Vorprodukten versorgen. Einen Mehrwert im Sinne der Ziele\r\ndes Gesetzes können wir aus den bestehenden Informationsverpflichtungen in der Praxis nicht\r\nerkennen. Zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht vielen Unternehmen zudem durch die Einführung\r\nder elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Letzteres ist besonders ärgerlich, da die\r\nerwünschte Dividende der Digitalisierung aufgrund der notwendigen Schnittstellen zu den\r\nverschiedenen Krankenkassen aus Sicht der Arbeitgeber ins Gegenteil verkehrt wird.\r\nWeiterhin möchten wir anregen, auch die Ebene der Europäischen Union stärker als bisher in die\r\nAktivitäten Deutschlands zur Bürokratieentlastung einzubeziehen. Ein erheblicher Teil des Zuwachses\r\nneuer Rechtsnormen zählt zum Normenbestand des europäischen Rechts oder ist auf europäisches\r\nRecht zurückzuführen. Problematisch ist u.E., dass die Europäische Kommission bisher keinerlei\r\nBemühungen zeigt, zur Bürokratieentlastung der Wirtschaft beizutragen. Die in der neuen EUVerpackungsverordnung\r\n(PPWR) enthaltenen Rechtsvorschriften sind um ein Vielfaches zahlreicher und\r\ninhaltlich wesentlich komplexer als noch vor wenigen Jahren. Hinzu kommen umfangreiche Anlagen,\r\ndie den eigentlichen Verordnungstext ergänzen sowie Verordnungsermächtigungen für Delegierte\r\nRechtsakte der Europäischen Kommission, die zu weiteren Vorschriften führen. Ein extremer Zuwachs\r\ndes Umfangs von EU-Rechtsnormen kommt absehbar durch die neuen Verordnungen für Bauprodukte\r\nund Altfahrzeuge auf die Industrie zu. Zudem plant die Europäische Kommission eine Verordnung über\r\nden Einsatz von Kunststoffgranulaten, die für eine große Zahl unserer Branchenunternehmen\r\nzusätzliche Berichtspflichten gegenüber öffentlichen Stellen mit sich bringen würde, die kaum mehr\r\nvon den Unternehmen zu bewältigen sind. Auch erscheint uns fraglich, ob ein Vollzug der vielfältigen\r\nneuen Detailvorschriften durch die Behörden des Bundes, der Länder und Gemeinden sichergestellt werden kann."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002519","regulatoryProjectTitle":"Erhaltung des AGB-Rechts im B2B-Geschäftsverkehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0a/3c/293889/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170054.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Wirtschaft\r\nInitiative pro AGB-Recht\r\nStandortvorteil Deutschland\r\nFair, Innovationsfördernd, Rechtssicher\r\nFebruar 2023\r\nUnser Ziel\r\nDie Initiative pro AGB-Recht besteht aus rund 40 Verbänden aller wichtigen deutschen Berufs- und\r\nWirtschaftsbranchen. Gemeinsam setzen wir uns seit über 10 Jahren dafür ein, den wesentlichen\r\nStandortvorteil Deutschlands auch künftig zu sichern – faire Verträge im berechtigten Interesse aller\r\nbeteiligten Vertragspartner.\r\nNicht nachvollziehen können wir, warum die Justizministerinnen und Justizminister der Bundesländer\r\ndiesen wesentlichen Standortvorteil Deutschlands in Frage stellen.1\r\nUnsere Gründe\r\nDas Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) fördert seit Jahrzehnten Gerechtigkeit und\r\nRechtsfrieden im unternehmerischen Geschäftsverkehr und hat sich bewährt. Es verhindert unfaire\r\nVertragsbedingungen und schützt vor einseitigen, unangemessenen Benachteiligungen und Risikoübertragungen.\r\nDie Vertragspartner können auf klare Kriterien für die rechtssichere Gestaltung ihrer\r\nVerträge auch mit AGB zurückgreifen. Für die von der Initiative pro AGB-Recht vertretenen deutschen\r\nWirtschaftsteilnehmer ist diese Planungs- und Rechtssicherheit von grundlegender Bedeutung.\r\nDas AGB-Recht für Verträge zwischen Unternehmern ist mit seinen bewährten Regeln auch künftigen\r\nHerausforderungen gewachsen. Es sorgt sowohl bei etablierten als auch bei neuartigen Geschäftsmodellen\r\nfür einen angemessenen Interessenausgleich entlang der gesamten Liefer- und Leistungskette.\r\nGeschäftsmodelle, deren wirtschaftlicher Erfolg davon abhängt, Risiken einseitig auf den in der Regel\r\nkleinen oder mittelständischen Vertragspartner zu übertragen, sind weder innovativ noch schutzwürdig.\r\nHieran ändern weder geopolitische noch technische Entwicklungen etwas. Insbesondere angesichts\r\nzunehmender Automatisierung ist ein wirksamer Schutz vor unangemessenen Risikoübertragungen\r\nbesonders wichtig, damit nicht alle Risiken automatisch auf den Schultern derjenigen landen, die diese\r\nRisiken am wenigsten beherrschen oder tragen können.\r\n1 Mit Beschluss vom 10. November 2022 wird der Bundesminister der Justiz gebeten, konkrete Vorschläge für eine\r\nReform des AGB-Rechts im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu erarbeiten.\r\nInitiative pro AGB-Recht, Februar 2023 Seite 2 / 2\r\nKontakt: Initiative pro AGB-Recht – http://www.pro-agb-recht.de/ - Lobbyregister-Nummer: R005637\r\nDas AGB-Recht fördert die Digitalisierung und die Innovationstätigkeit des deutschen Mittelstandes, indem es die Transaktionskosten gering hält. Unternehmer können Verträge ohne Sorge vor Haftungs-fallen und anderen unvorhersehbaren Risiken durch einseitig gestellte Klauseln ihrer Vertragspartner schließen. Beratungskosten wegen anwaltlicher Vertragsprüfungen entfallen oder werden in überschau-baren Grenzen gehalten. Dies ist ein großer Kosten- und Standortvorteil Deutschlands gegenüber anderen Rechtsordnungen, die etwa im angelsächsischen Raum einen vollkommen anderen Ansatz verfolgen.\r\nDas AGB-Recht bewahrt und schützt zudem die Vertragsfreiheit. Sie setzt voraus, dass sich die Ver-tragspartner auf Augenhöhe begegnen. Wer aufgrund seiner Marktposition nicht in der Lage ist, die Vertragsbedingungen des Vertragspartners abzulehnen, verhandelt nicht und verhandelt vor allem nicht frei. Um auch in diesen Fällen die erforderliche Augenhöhe herzustellen, bedarf es des AGB-Rechts. Davon abgesehen kann jeder gesetzlich zulässige Vertragsinhalt individuell vereinbart werden. Das AGB-Recht schränkt diese Freiheit nicht ein.\r\nDie von der Initiative pro AGB-Recht vertretenen Wirtschaftsteilnehmer sind sich der Vorteile des Rechts „made in Germany“, einschließlich des AGB-Rechts bewusst. Sie treten deshalb auch bei internationalen Geschäftsabschlüssen entschieden dafür ein, deutsches Recht zur Vertragsgrundlage werden zu lassen. Von einer Flucht in fremde Rechtsordnungen kann in keiner der hier vertretenen Branchen die Rede sein. Dass ausländische Investoren die ihnen bekannten Rechtsordnungen bevorzugen, ist nachvollziehbar, aber kein überzeugendes Argument, das deutsche AGB-Recht einzuschränken oder zu verwässern.\r\nDie Initiative pro AGB-Recht warnt eindringlich davor, die Klarheit und Sicherheit des Rechts der Allge-meinen Geschäftsbedingungen sowie den damit verbundenen Fairness-Schutz als wesentlichen Stand-ortvorteil Deutschlands ohne Not leichtfertig aufs Spiel zu setzen. Den eingangs genannten Schritt der Justizministerinnen und Justizminister lehnen wir mit allem Nachdruck ab!\r\nArGeZ - Arbeitsgemeinschaft Zulieferindustrie, Düsseldorf\r\nbauforumstahl e.V., Düsseldorf\r\nBDB Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure e. V., Berlin\r\nBundesarchitektenkammer e.V. (BAK), Berlin\r\nBundesingenieurkammer e.V., Berlin\r\nBundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V., Bonn\r\nBDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V., Berlin\r\nBundesverband Druck und Medien e. V., Berlin\r\nBundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, Frankfurt/Main\r\nBundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V., Bad Honnef\r\nBDG - Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie e.V., Düsseldorf\r\nBundesverband Metall - Vereinigung Deutscher Metallhandwerke, Essen\r\nBundesverband der Deutschen Sportartikel-Industrie e.V. (BSI), Bonn\r\nBundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V., Bonn\r\nGdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V., Berlin\r\nBundesvereinigung Bauwirtschaft, Berlin\r\nBundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.V., Berlin\r\nBundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB), Bonn\r\nCentralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) e.V., Berlin\r\nDeutscher Asphaltverband (DAV) e.V., Bonn\r\nDeutscher Bauernverband e.V., Berlin\r\nDeutscher Raiffeisenverband e.V., Berlin\r\nDeutscher Stahlbau-Verband DSTV e. V., Düsseldorf\r\nGesamtverband Kunststoffverarbeitende Industrie e.V. (GKV), Berlin\r\nGesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e. V. (Gesamtverband textil+mode), Berlin\r\nHauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Berlin\r\nHändlerbund e. V. (Händlerbund), Leipzig\r\nMarkenverband e.V., Berlin\r\nVerband Beratender Ingenieure VBI, Berlin\r\nVerband der Deutschen Lederindustrie e.V., Frankfurt/Main\r\nVerband der Deutschen Möbelindustrie e.V., Bad Honnef\r\nwdk Wirtschaftsverband der deutschen Kautschukindustrie e.V., Frankfurt/Main\r\nWSM Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V., Düsseldorf\r\nZentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Berlin\r\nZentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH), Frankfurt/Main\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH), Berlin\r\nZentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V., Bonn\r\nZVHSK Zentralverband Sanitär Heizung Klima, Sankt Augustin\r\nZentralverband des Tankstellengewerbes e.V. (ZTG), Bonn"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0002519","regulatoryProjectTitle":"Erhaltung des AGB-Rechts im B2B-Geschäftsverkehr","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b9/70/293891/Stellungnahme-Gutachten-SG2406170055.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Statement der Initiative pro AGB-Recht\r\nGesetzgebungsverfahren zu „Commercial Courts“:\r\nKeine Änderung des AGB-Rechts.\r\nDie Initiative pro AGB-Recht widerspricht nachdrücklich Änderungen des AGB-Rechts,\r\nwie sie einige Sachverständige in einer am 13. Dezember 2023 durchgeführten öffentlichen\r\nAnhörung im Rechtsauschuss des Deutschen Bundestages zum Entwurf eines Justizstandort-\r\nStärkungsgesetzes gefordert haben. Eine Ergänzung des Gesetzentwurfs um\r\nmateriellrechtliche Änderungen des AGB-Rechts mit dem Ziel, die Inhaltskontrolle\r\nverwendeter Vertragsklauseln im unternehmerischen Geschäftsverkehr einzuschränken und\r\ndamit den wichtigen Schutz vor unfairen Klauseln aufzuweichen, würde die Gerechtigkeit und\r\nden Rechtsfrieden im unternehmerischen Geschäftsverkehr in Deutschland gefährden.\r\nDie Forderung nach einer Einschränkung des ordnungspolitisch wichtigen und\r\npraxisrelevanten Schutzes wirtschaftlich schwächerer Vertragspartner steht in keinem\r\nnachvollziehbaren Zusammenhang mit der vorgesehenen Einführung spezieller Spruchkörper\r\nfür große zivilrechtliche Wirtschaftsstreitigkeiten („Commercial Courts“). Die Behauptung, die\r\nErfolgschancen von „Commercial Courts“ hingen von einer weniger starren AGB-Kontrolle ab,\r\nist weder schlüssig noch belegbar. Im Gegenteil: Von der Rechtssicherheit und\r\nVerhandlungsklarheit des etablierten deutschen AGB-Rechts profitieren alle Geschäftspartner,\r\nindem Risiken bei Vertragsverhandlungen überschaubar bleiben, Verlässlichkeit hinsichtlich\r\nunwirksamer Vertragsklauseln gewährleistet wird, kosten- sowie zeitintensive\r\nRechtsberatungsleistungen im Rahmen bleiben und gleichzeitig Spielraum für individuelle\r\nAbreden bleibt. Diese Faktoren machen das deutsche AGB-Recht attraktiv und zukunftssicher.\r\nEine Abkehr vom Grundsatz der Unwirksamkeit unfairer Vertragsklauseln würde für die\r\nVertragspartner von Verwendern solcher Klauseln erhebliche rechtliche und wirtschaftliche\r\nNachteile, insbesondere immense Rechtsberatungskosten sowie verbleibende\r\nRechtsunsicherheit mit sich bringen. Diese Betroffenheit beschränkt sich keineswegs auf den\r\ngewerblichen Mittelstand.\r\nInitiative pro AGB-Recht / Justizstandort-Stärkungsgesetz / Januar 2024 Seite 2 / 2\r\nAlle wesentlichen deutschen Berufs- und Wirtschaftssektoren wären von einer Einschränkung des bewährten AGB-Rechts nachteilig betroffen. Eine zusätzliche und in der Sache unnötige Schwächung des Wirtschaftsstandorts Deutschland sowie der standorttreuen und -abhängigen Unternehmen wäre die Folge.\r\nDie in der Initiative pro AGB-Recht zusammengeschlossenen Verbände fordern den Deutschen Bundestag auf, das Justizstandort-Stärkungsgesetz und dessen richtige Zielsetzung nicht durch eine sachfremde und ordnungspolitisch verfehlte Einschränkung des AGB-Rechts zu beschädigen.\r\nUnsere Initiative\r\nDie stetig wachsende Initiative pro AGB-Recht besteht gegenwärtig aus 39 Verbänden aller wichtigen, insbesondere mittelständisch geprägten, Berufs- und Wirtschaftsbranchen. Gemeinsam setzen wir uns seit über 10 Jahren dafür ein, den wesentlichen Standortvorteil Deutschlands auch künftig zu sichern - das heißt faire Verträge im berechtigten Interesse aller beteiligten Vertragspartner auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu erhalten.\r\nArGeZ - Arbeitsgemeinschaft Zulieferindustrie, Düsseldorf\r\nbauforumstahl e.V., Düsseldorf\r\nBDB Bund Deutscher Baumeister, Architekten und Ingenieure e. V., Berlin\r\nBundesarchitektenkammer e.V. (BAK), Berlin\r\nBundesingenieurkammer e.V., Berlin\r\nBundesindustrieverband Technische Gebäudeausrüstung e.V., Bonn\r\nBDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V., Berlin\r\nBundesverband Druck und Medien e. V., Berlin\r\nBundesverband Farbe Gestaltung Bautenschutz, Frankfurt/Main\r\nBundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e. V., Bad Honnef\r\nBDG - Bundesverband der Deutschen Gießerei-Industrie e.V., Düsseldorf\r\nBundesverband Metall - Vereinigung Deutscher Metallhandwerke, Essen\r\nBundesverband der Deutschen Sportartikel-Industrie e.V. (BSI), Bonn\r\nBundesverband der Deutschen Süßwarenindustrie e.V., Bonn\r\nGdW Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen e.V., Berlin\r\nBundesvereinigung Bauwirtschaft, Berlin\r\nBundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie e.V., Berlin\r\nBundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB), Bonn\r\nCentralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) e.V., Berlin\r\nDeutscher Asphaltverband (DAV) e.V., Bonn\r\nDeutscher Bauernverband e.V., Berlin\r\nDeutscher Raiffeisenverband e.V., Berlin\r\nDeutscher Stahlbau-Verband DSTV e. V., Düsseldorf\r\nGesamtverband Kunststoffverarbeitende Industrie e.V. (GKV), Berlin\r\nGesamtverband der deutschen Textil- und Modeindustrie e. V. (Gesamtverband textil+mode), Berlin\r\nHauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V., Berlin\r\nHändlerbund e. V. (Händlerbund), Leipzig\r\nMarkenverband e.V., Berlin\r\nVerband Beratender Ingenieure VBI, Berlin\r\nVerband der Deutschen Lederindustrie e.V., Frankfurt/Main\r\nVerband der Deutschen Möbelindustrie e.V., Bad Honnef\r\nwdk Wirtschaftsverband der deutschen Kautschukindustrie e.V., Frankfurt/Main\r\nWSM Wirtschaftsverband Stahl- und Metallverarbeitung e.V., Düsseldorf\r\nZentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V., Berlin\r\nZentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH), Frankfurt/Main\r\nZentralverband des Deutschen Handwerks e.V. (ZDH), Berlin\r\nZentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V., Bonn\r\nZVHSK Zentralverband Sanitär Heizung Klima, Sankt Augustin\r\nZentralverband des Tankstellengewerbes e.V. (ZTG), Bonn\r\nUnser aktuelles Positionspapier: http://www.pro-agb-recht.de\r\nLobbyregister-Nummer: R00563"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":true,"codeOfConductPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/94/6e/707154/GKV-CoC_deutsch-2023.pdf"}}