{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-06-05T20:41:13.884+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002101","registerEntryDetails":{"registerEntryId":78164,"legislation":"GL2024","version":48,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002101/78164","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/01/94/751091/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002101-2026-06-05_15-19-02.pdf","validFromDate":"2026-06-05T15:19:02.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2026-06-05T15:19:02.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-10-23T10:36:08.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-28T13:53:04.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-06-05T15:19:02.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":78164,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/78164","version":48,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-06-05T15:19:02.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":77557,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/77557","version":47,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-05-29T13:42:19.000+02:00","validUntilDate":"2026-06-05T15:19:02.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":76785,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/76785","version":46,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-05-15T17:19:05.000+02:00","validUntilDate":"2026-05-29T13:42:19.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":76782,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/76782","version":45,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-05-15T17:17:12.000+02:00","validUntilDate":"2026-05-15T17:19:05.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":76580,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/76580","version":44,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-05-11T17:01:14.000+02:00","validUntilDate":"2026-05-15T17:17:12.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":76576,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/76576","version":43,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-05-11T16:58:56.000+02:00","validUntilDate":"2026-05-11T17:01:14.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":73412,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/73412","version":42,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-27T17:34:21.000+01:00","validUntilDate":"2026-05-11T16:58:56.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":73410,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/73410","version":41,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-06T11:42:44.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-27T17:34:21.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":73408,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/73408","version":40,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-03-06T11:39:51.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-06T11:42:44.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":70170,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/70170","version":39,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-05T09:06:25.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-06T11:39:51.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69896,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/69896","version":38,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-05T09:00:52.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-05T09:06:25.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69895,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/69895","version":37,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-22T09:03:44.000+01:00","validUntilDate":"2026-01-05T09:00:52.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69894,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/69894","version":36,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-22T09:00:35.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-22T09:03:44.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69892,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/69892","version":35,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-22T08:58:16.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-22T09:00:35.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69891,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/69891","version":34,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-22T08:45:20.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-22T08:58:16.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":69890,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/69890","version":33,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-12-22T08:42:08.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-22T08:45:20.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":66490,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/66490","version":32,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-11-20T12:15:20.000+01:00","validUntilDate":"2025-12-22T08:42:08.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65189,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/65189","version":31,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-23T08:41:18.000+02:00","validUntilDate":"2025-11-20T12:15:20.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":65188,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/65188","version":30,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-12T12:46:54.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-23T08:41:18.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64429,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/64429","version":29,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-09-03T13:56:50.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-12T12:46:54.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64426,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/64426","version":28,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-27T14:17:03.000+02:00","validUntilDate":"2025-09-03T13:56:50.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64424,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/64424","version":27,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-27T14:12:45.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-27T14:17:03.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64422,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/64422","version":26,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-27T14:03:09.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-27T14:12:45.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64420,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/64420","version":25,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-27T13:58:57.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-27T14:03:09.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":64361,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/64361","version":24,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-27T10:01:07.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-27T13:58:57.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":63122,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/63122","version":23,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-08-25T08:36:07.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-27T10:01:07.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":59861,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/59861","version":22,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-31T16:18:01.000+02:00","validUntilDate":"2025-08-25T08:36:07.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":59770,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/59770","version":21,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-27T14:34:09.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-31T16:18:01.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":58615,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/58615","version":20,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-19T11:43:21.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-27T14:34:09.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":51174,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/51174","version":19,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-03T14:39:44.000+01:00","validUntilDate":"2025-06-19T11:43:21.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":49537,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/49537","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-24T16:20:28.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-03T14:39:44.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48634,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/48634","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-01-03T09:23:35.000+01:00","validUntilDate":"2025-01-24T16:20:28.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45747,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002101/45747","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-23T10:36:08.000+02:00","validUntilDate":"2025-01-03T09:23:35.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"ZVEI e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. V.)","en":"Registered association"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+496963020","emails":[{"email":"zvei@zvei.org"}],"websites":[{"website":"https://www.zvei.org/"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Amelia-Mary-Earhart-Straße","streetNumber":"12","zipCode":"60549","city":"Frankfurt am Main","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":true,"capitalCityRepresentation":{"address":{"type":"NATIONAL","street":"Charlottenstraße","streetNumber":"35/36","zipCode":"10117","city":"Berlin"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+49303069600","email":"office-berlin@zvei.org"}},"legalRepresentatives":[{"lastName":"Hager","firstName":"Daniel","function":"ZVEI-Präsident","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Körte","firstName":"Peter","function":"ZVEI-Vizepräsident","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Meyer","firstName":"Frank","function":"ZVEI-Vizepräsident","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Weckesser","firstName":"Peter","function":"ZVEI-Vizepräsident","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Bergholz","firstName":"Markus","function":"Mitglied des Engeren Vorstandes","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Erbe","firstName":"Christian O.","function":"Mitglied des Engeren Vorstandes","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Harting","firstName":"Philip F.W.","function":"Mitglied des Engeren Vorstandes","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Holt","firstName":"Tim","function":"Mitglied des Engeren Vorstandes","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Leidecker","firstName":"Ulrich","function":"Mitglied des Engeren Vorstandes","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Steinberger","firstName":"Philipp","function":"Mitglied des Engeren Vorstandes","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}},{"lastName":"Urschitz","firstName":"Andreas","function":"Mitglied des Engeren Vorstandes","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":true,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":true,"entrustedPersons":[{"lastName":"Hager","firstName":"Daniel","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Körte","firstName":"Peter","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Meyer","firstName":"Frank","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Weckesser","firstName":"Peter","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Bergholz","firstName":"Markus","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Erbe","firstName":"Christian O.","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Harting","firstName":"Philip F.W.","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Holt","firstName":"Tim","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Hüneburg","firstName":"Anke","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Reinschmidt","firstName":"Jochen","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Treptow","firstName":"Sebastian","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Eckert","firstName":"Christian","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Bursig","firstName":"Hans-Peter","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Gorgas","firstName":"Nico","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Gillert","firstName":"Arvid","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Kellermann","firstName":"Gunther","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Metz","firstName":"Kirsten","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Barleben","firstName":"Till","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"El Hawi","firstName":"Tarek","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Koschnick","firstName":"Gunther","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Becker-von Bredow","firstName":"Mark","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Laurentius","firstName":"Marion","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Mersch","firstName":"Louis","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Leidecker","firstName":"Ulrich","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Steinberger","firstName":"Philipp","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Mottale-Sarab","firstName":"Azar","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Marko","firstName":"Angelina","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Stratmann","firstName":"Kerstin","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Rex-Quincke","firstName":"Jonas","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Otte","firstName":"Clemens","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Baumann","firstName":"Sven","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Palczynska-Zachmann","firstName":"Miriam","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Glatz","firstName":"Sebastian","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Angerbauer","firstName":"Michael","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Pieper","firstName":"Helge","recentGovernmentFunctionPresent":true,"recentGovernmentFunction":{"ended":true,"endDate":"2021-10","type":{"code":"HOUSE_OF_REPRESENTATIVES","de":"Bundestag","en":"House of representatives"},"houseOfRepresentatives":{"function":{"code":"FUNCTION_FOR_MEMBER","de":"Funktion für ein Mitglied des Deutschen Bundestages","en":"Function for a member of the German Bundestag"},"functionPosition":"Wissenschaftlicher Mitarbeiter"}}},{"lastName":"Di Dio","firstName":"Donato","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Kreißl","firstName":"Lennard","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Dünnemann","firstName":"Tim","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Krapp","firstName":"Peter","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Gock","firstName":"Jonas","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Seitz","firstName":"Theresa","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Clausen","firstName":"Thomas","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Glastra","firstName":"Kathrin","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Lorenz","firstName":"Claudia","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Disson","firstName":"Felix","recentGovernmentFunctionPresent":true,"recentGovernmentFunction":{"ended":true,"endDate":"2024-09","type":{"code":"HOUSE_OF_REPRESENTATIVES","de":"Bundestag","en":"House of representatives"},"houseOfRepresentatives":{"function":{"code":"FUNCTION_FOR_MEMBER","de":"Funktion für ein Mitglied des Deutschen Bundestages","en":"Function for a member of the German Bundestag"},"functionPosition":"Wissenschaftlicher Mitarbeiter"}}},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Brall","firstName":"Franziska","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Gobert","firstName":"Jonas","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Renke","firstName":"Sebastian","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Bäumchen","firstName":"Sarah","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Weber","firstName":"Wolfgang","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Annecke","firstName":"Andreas","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Müller-Härlin","firstName":"Bernhard","recentGovernmentFunctionPresent":true,"recentGovernmentFunction":{"ended":true,"endDate":"2025-02","type":{"code":"HOUSE_OF_REPRESENTATIVES","de":"Bundestag","en":"House of representatives"},"houseOfRepresentatives":{"function":{"code":"FUNCTION_FOR_MEMBER","de":"Funktion für ein Mitglied des Deutschen Bundestages","en":"Function for a member of the German Bundestag"},"functionPosition":"Wissenschaftlicher Mitarbeiter"}}},{"lastName":"Wieborg","firstName":"Lukas","recentGovernmentFunctionPresent":true,"recentGovernmentFunction":{"ended":true,"endDate":"2025-05","type":{"code":"HOUSE_OF_REPRESENTATIVES","de":"Bundestag","en":"House of representatives"},"houseOfRepresentatives":{"function":{"code":"FUNCTION_FOR_PARLIAMENTARY_GROUP","de":"Funktion für eine Fraktion/Gruppe im Deutschen Bundestag","en":"Function for a parliamentary group/group in the German Bundestag"},"functionPosition":"Wissenschaftlicher Mitarbeiter"}}},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Keßels","firstName":"Nikolas","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Urschitz","firstName":"Andreas","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Kracht","firstName":"Moritz","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"lastName":"Schmidt","firstName":"Fabian","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":true,"membersCount":{"naturalPersons":0,"organizations":1087,"totalCount":1087,"dateCount":"2026-06-01"},"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"Bundesverband der Deutschen Industrie e. V. (BDI)"},{"membership":"Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e. V. (AUMA)"},{"membership":"buildingSMART Deutschland e. V."},{"membership":"Deutsche Institut für Normung e. V. (DIN)"},{"membership":"Deutsche Verkehrsforum e. V. (DVF)"},{"membership":"Deutscher Verband für Schweißen und verwandte Verfahren e. V. (DVS)"},{"membership":"Förderverein Technologiestiftung Berlin e. V."},{"membership":"Forum Brandrauchprävention e. V."},{"membership":"Forum für Zukunftsenergien e. V."},{"membership":"Ginetex Germany"},{"membership":"Institut für Digitalisierung im Steuerrecht e. V. (IDST)"},{"membership":"Institut Finanzen + Steuern e. V."},{"membership":"Deutsche Vereinigung für Internationales Steuerrecht (IFA)"},{"membership":"Institut der deutschen Wirtschaft Köln e. V. (IW)"},{"membership":"Deutsche Lichttechnische Gesellschaft e. V. (LiTG)"},{"membership":"Netzwerk Zukunft der Industrie e. V."},{"membership":"Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e. V."},{"membership":"vbw Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V."},{"membership":"Industrieverband Hamburg e. V. (IVH)"},{"membership":"Unternehmer Baden-Württemberg (UBW)"},{"membership":"Landesvereinigung der Unternehmensverbände NRW (unternehmer nrw)"},{"membership":"Vereinigung der Unternehmensverbände Berlin und Brandenburg (UVB)"},{"membership":"Vereinigung der hessischen Unternehmerverbände (VHU)"},{"membership":"Vereinigung der saarländischen Unternehmerverbände (VSU)"},{"membership":"Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft (VSW)"},{"membership":"Wirtschaftsvereinigung Gebäude und Energie e. V. (VdZ)"},{"membership":"Vereinigung zur Förderung des Deutschen Brandschutzes e. V. (vfdb)"},{"membership":"Wirtschaftsbeirat der Union e. V. (Wirtschaftsbeirat Bayern)"},{"membership":"Wirtschaftsforum der SPD e. V."},{"membership":"Wirtschaftsrat der CDU e. V."},{"membership":"Wirtschaftspolitischer Club Deutschland e. V."},{"membership":"Ost-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft e. V."},{"membership":"Ostasiatischer Verein e. V. (OAV)"},{"membership":"Zentrale zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs e. V."},{"membership":"Industrial Digital Twin Association e. V. (IDTA)"},{"membership":"Wirtschaftsinitiative Smart Living e. V."},{"membership":"Die Wirtschaftsvereinigung der Grünen e.V."},{"membership":"MERICS gGmbH"}]},"activitiesAndInterests":{"activity":{"code":"ACT_TRADE_ASSOC","de":"Wirtschaftsverband oder Gewerbeverband/-verein","en":"Trade association"},"typesOfExercisingLobbyWork":[{"code":"SELF_OPERATED_OWN_INTEREST","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse selbst wahrgenommen","en":"Interest representation is self-performed in its own interest"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_POLITICAL_PARTIES","de":"Politisches Leben, Parteien","en":"Political life, parties"},{"code":"FOI_BUNDESTAG_PARLIAMENTARY","de":"Parlamentarisches Verfahren","en":"Parliamentary procedure"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_PUBLIC_TRANSPORT","de":"Personenverkehr","en":"Public transportation"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_POLICY","de":"Verkehrspolitik","en":"Transport policy"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_POLLUTION","de":"Immissionsschutz","en":"Immission control"},{"code":"FOI_BUNDESTAG_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Bundestag\"","en":"Other in the field of \"Bundestag\""},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_FA_BRD","de":"Außenpolitik","en":"Foreign policy of the federal republic of Germany"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verkehr\"","en":"Other in the field of \"Transportation\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"},{"code":"FOI_ECONOMY_AUTOMOBILE","de":"Automobilwirtschaft","en":"Automotive industry"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_RAIL","de":"Schienenverkehr","en":"Rail transportation"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_MEDIA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Medien, Kommunikation und Informationstechnik\"","en":"Other in the field of \"Media, communication and information technology\""},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_IS_DISASTER_CONTROL","de":"Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe","en":"Civil protection"},{"code":"FOI_DEFENSE_POLICY","de":"Verteidigungspolitik","en":"Defense policy"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_DEVELOPMENT_POLICY","de":"Entwicklungspolitik","en":"Development policy"},{"code":"FOI_EU_SAFETY_POLICY","de":"Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU","en":"Common foreign and security policy of the EU"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_DEFENSE_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Verteidigung\"","en":"Other in the field of \"Defense\""},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AEROSPACE","de":"Luft- und Raumfahrt","en":"Aerospace"},{"code":"FOI_RP_CITY","de":"Stadtentwicklung","en":"Urban development"},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""},{"code":"FOI_FA_INTERNATIONAL","de":"Internationale Beziehungen","en":"International relations"},{"code":"FOI_MEDIA_COPYRIGHT","de":"Urheberrecht","en":"Copyright"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}],"activityDescription":"Der ZVEI ist der Verband der Elektro- und Digitalindustrie in Deutschland. Wir setzen uns für die richtigen politischen Rahmenbedingungen ein, um die Elektrifizierung und Digitalisierung von Wirtschaft und Gesellschaft voranzutreiben, Schlüsseltechnologien zu fördern und damit mehr Nachhaltigkeit und Klimaschutz zu erreichen. Unser Engagement umfasst die Bereiche Industrie, Mikroelektronik und Kabel, Energietechnik, Mobilität, Gebäudetechnologien, Gesundheit und Elektro-Hausgeräte. Produkte und Lösungen unserer Branche finden sich in nahezu allen Lebensbereichen wieder. \r\n\r\nUnsere Branche beschäftigt rund 900.000 Mitarbeitende im Inland und erzielte 2025 einen Umsatz von rund 225 Milliarden Euro. Unter den Mitgliedern finden sich Konzerne genauso wie kleine und mittelständische Unternehmen. Die Elektro- und Digitalindustrie ist einer der innovativsten Wirtschaftszweige in Deutschland. Jährlich wendet die Branche rund 14 Milliarden Euro für F+E auf und mehr als neun Milliarden Euro für Investitionen. \r\n\r\nGrundlage unserer Arbeit ist der Erfahrungs- und Meinungsaustausch unserer Mitgliedsunternehmen über aktuelle technische, wirtschaftliche, rechtliche und gesellschaftspolitische Themen im Umfeld der Elektro- und Digitalindustrie. In rund 400 Gremien erarbeiten wir gemeinsame Positionen und Konzepte für die Branche und bringen diese in den politischen Diskurs ein. Durch Veranstaltungen wie den eSummit, Microelectronics for Future, parlamentarische Veranstaltungen oder als langjähriger Partner mehrerer Leitmessen bieten wir unseren Mitgliedern eine Plattform für den Austausch mit politischen Entscheidungsträgern. \r\n\r\nNeben unserem Hauptsitz in Frankfurt am Main sind wir in Berlin, Köln, Brüssel, Peking (EuropElectro) und in den Bundesländern aktiv. Unsere Ziel ist, den Nutzen innovativer Technologie breit in der Politik und Gesellschaft zu verankern und die Chancen von Elektrifizierung und Digitalisierung möglich zu machen. Denn wir sind überzeugt: Die Zukunft ist elektrisch."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","employeeFTE":23.19},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","financialExpensesEuro":{"from":5660001,"to":5670000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2025-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2025-12-31","totalMembershipFees":{"from":27420001,"to":27430000},"individualContributorsPresent":false,"individualContributors":[]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2025-01-01","lastFiscalYearEnd":"2025-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/80/b7/750999/ZVEI-Jahresabschluss-2025.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":91,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0009332","title":"Überarbeitung des Strommarktdesigns","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Strombasierte Technologien müssen sowohl in Bezug auf ihre Verfügbarkeit als auch auf ihren Preis wirtschaftlich konkurrenzfähig und attraktiv sein. Der ZVEI setzt sich daher dafür ein, die Stromsteuer sowie weitere Kostenbestandteile wie die §19 StromNEV-Umlage, die Offshore-Netzumlage und die KWK-Umlage für alle Verbrauchergruppen zu reduzieren. Gleichzeitig sollen positive Anreize geschaffen werden, damit flexible Verbraucher ihre Nachfrage markt- oder systemdienlich anpassen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009333","title":"Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Zweite Beschlussempfehlung und Zweiter Bericht des Ausschusses für Klimaschutz und Energie - zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8657 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung","printingNumber":"20/11180","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/111/2011180.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-erneuerbare-energien-gesetzes-und-weiterer-energiewirtschaftsrechtlicher/302870","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI setzt sich für den beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und deren Integration in das Energie- und insbesondere das Stromsystem ein. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009334","title":"Effizienzgewinne bei direkter Stromnutzung im Klimaschutzprogramm stärker berücksichtigen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Viele Maßnahmen im Klimaschutzprogramm der Bundesregierung zeigen positive Effekte und erhalten die Zustimmung des ZVEI. Zentral für die Klimaziele ist der verstärkte Einsatz erneuerbarer Energien, besonders von Strom aus erneuerbaren Quellen. Effizienzgewinne bei direkter Stromnutzung in Industrie, Wärme und Mobilität sowie flexible Anpassung von Stromangebot und -nachfrage sind entscheidend. Der Strompreis muss so gestaltet sein, dass strombasierte Sektorkopplungstechnologien wie elektrifizierte Prozesswärme, Wärmepumpen, Elektromobilität und grüne Wasserstoffspeicher wirtschaftlich wettbewerbsfähig sind gegenüber fossilen Anwendungen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009335","title":"Umsetzung der RED III im Bereich Windenergie an Land und Solarenergie voranbringen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort","printingNumber":"396/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0396-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-2413-in-den/314986","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 im Bereich Windenergie an Land und Solarenergie","publicationDate":"2024-04-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240402-referentenentwurf-umsetzung-red-3-wind-an-land-und-solarenergie.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/240403-gesetz-umsetzung-red-3-wind-an-land-und-solarenergie.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 in den Bereichen Windenergie an Land und Solarenergie sowie für Energiespeicheranlagen am selben Standort","printingNumber":"20/12785","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012785.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2023-2413-in-den/314986","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"},{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 im Bereich Windenergie an Land und Solarenergie","publicationDate":"2024-04-03","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240402-referentenentwurf-umsetzung-red-3-wind-an-land-und-solarenergie.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/240403-gesetz-umsetzung-red-3-wind-an-land-und-solarenergie.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die RED III Richtlinie hat wichtige Weichen zur Erreichung der ambitionierten EU-Klimaziele gestellt und zielt u. a. auf einen Anteil erneuerbarer Energiequellen am Gesamtenergieverbrauch in der EU von 42,5 Prozent bis 2030 ab. Sie umfasst sektorspezifische Zielvorgaben für Verkehr, Industrie, Gebäude sowie Fernwärme und -kälte und fördert schnellere Genehmigungsverfahren für Erneuerbaren-Projekte. Mitgliedsstaaten sollen Vorranggebiete für vereinfachte Schnellgenehmigungen im Bereich erneuerbarer Energien festlegen. Der ZVEI unterstützt die zügige nationale Umsetzung, um den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien voranzutreiben und setzt sich dafür ein, dass alle Möglichkeiten der RED III zur Beschleunigung von Netz-, Speicher- und Erneuerbaren-Projekten vollständig genutzt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen und zur Genehmigungserleichterung für Windenergieanlagen an Land und für Anlagen zur Speicherung vom Strom oder Wärme aus erneuerbaren Energien in bestimmten Gebieten","shortTitle":"WindBG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/windbg"},{"title":"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge","shortTitle":"BImSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bimschg"},{"title":"Baugesetzbuch","shortTitle":"BBauG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbaug"},{"title":"Raumordnungsgesetz","shortTitle":"ROG 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/rog_2008"},{"title":"Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung","shortTitle":"UVPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uvpg"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009336","title":"Modernisierung und Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Um die Elektrifizierung voranzutreiben und ein wirtschaftlich attraktives Umfeld für Flexibilitätsoptionen zu ermöglichen, müssen bürokratische und steuerrechtliche Hürden abgebaut werden. Während der Stand der Technik einen breiten Einsatz von Flexibilitätsoptionen ermöglicht, verzögern regulatorische Hürden bisher den Hochlauf. Der ZVEI setzt sich dafür ein, bürokratische und steuerrechtliche Hindernisse zu reduzieren. Mit Blick auf die bedeutende Rolle von Speichern im Energiesystem plädieren wir dafür, den Strom, der für den Betrieb von Speichern benötigt wird, nicht zu besteuern. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Stromsteuergesetz","shortTitle":"StromStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromstg"},{"title":"Verordnung zur Durchführung des Energiesteuergesetzes","shortTitle":"EnergieStV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/energiestv"},{"title":"Energiesteuergesetz","shortTitle":"EnergieStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/energiestg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009337","title":"Stromspeicher-Strategie des BMWK präzisieren und Hemmnisse beseitigen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI begrüßt die Stromspeicherstrategie des BMWK. Wir setzen uns sich für eine Auslegung der Energiespeicherdefinition ein, die solche nicht als Verbraucher und Erzeuger kategorisiert. Zudem plädieren wir für die Befreiung von Netzentgelten und Doppelbelastungen. Die identifizierten Hemmnisse in der Strategie müssen rasch behoben werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"},{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009338","title":"Systementwicklungsstrategie um Kostenwirkung von Energiepreisen erweitern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Zwischenbericht der Systementwicklungsstrategie enthält aus Sicht des ZVEI zahlreiche richtige \r\noder plausible Aussagen und Annahmen als Grundlage für die weitere Gestaltung der Transformation des Energiesystems. Jedoch fehlen Aussagen zur Kostenwirkung und Endkundenpreisen fast gänzlich. Dabei sind diese zentral für die Entwicklung eines effektiven wie effizienten Gesamtsystems wie auch der Akzeptanz bei Investoren und Verbrauchern.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien","shortTitle":"EEG 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014"},{"title":"Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See","shortTitle":"WindSeeG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/windseeg"},{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009339","title":"Neue Systematik im Bundes-Klimaschutzgesetz einführen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8290, 20/8670 - Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundes-Klimaschutzgesetzes","printingNumber":"20/11183","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/111/2011183.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-bundes-klimaschutzgesetzes/302817","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI unterstützt die Einführung der vorgeschlagenen neuen Systematik im Bundes-Klimaschutzgesetz. Diese umfasst eine mehrjährige Betrachtung der Emissionswerte, was dynamische Entwicklungen und Wechselwirkungen zwischen den Sektoren ermöglicht, statt sie von vornherein auszuschließen. Die neue Systematik fördert die Sektorenkopplung, insbesondere durch die zunehmende Elektrifizierung des gesamten Energiesystems, wie beispielsweise durch Elektromobilität oder elektrische Wärmeerzeugung. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundes-Klimaschutzgesetz","shortTitle":"KSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009340","title":"Anpassung des Europäischen CO2-Grenzausgleichssystems (Carbon Border Adjustment Mechanism)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Ziel des CBAM, Carbon Leakage zu verhindern, ist grundsätzlich richtig. In der praktischen Umsetzung des CBAM wie auch bei den grundsätzlicheren Folgen für die internationale Wettbewerbsfähigkeit hier hergestellter Produkte und des Standorts selbst zeigen sich jedoch deutliche Probleme und negative Folgen. Daher setzt sich der ZVEI unter anderem für eine längere Verwendung von Standardwerten und der Reduzierung der Pflichtdatenfelder auf ein mögliches Minimum ein. Zudem sollte die Regelung bis rechtzeitig vor Abschluss der Probephase einem umfassenden Review unterzogen werden, um auch langfristig Beeinträchtigungen der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen mit Sitz in Europa zu verhindern.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009341","title":"Neuer Emissionshandel für Gebäude, Straßenverkehr und zusätzliche Sektoren (EU-ETS 2)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI unterstützt die Schaffung eines neuen Emissionshandelssystems für Gebäude, Straßenverkehr und weitere zusätzliche Sektoren (EU-ETS 2). Gleichzeitig fordert er eine Gestaltung des Übergangs vom BEHG zu ETS II, die sicherstellt, dass Unternehmen im Jahr 2027 keinen Preisschock erleiden. Es ist entscheidend, dass die Sektoren, die unter das BEHG fallen und nicht vom ETS II abgedeckt sind, entweder integriert oder separat behandelt werden. Es ist entscheidend, dass dieser Übergang zur Erreichung der Klimaziele beiträgt. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über einen nationalen Zertifikatehandel für Brennstoffemissionen","shortTitle":"BEHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/behg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009342","title":"Speichertechnologien und Nachfrage-Flexibilitäten in Kraftwerksstrategie einbeziehen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aus Sicht des ZVEI ist es wichtig, dass ein künftiger Marktmechanismus tatsächlich technologieneutral ist und neben der reinen Erzeugung auch Speichertechnologien und Nachfrage-Flexibilitäten einbezieht und zur Geltung kommen lässt. Deshalb sind Doppelbelastungen bei Abgaben und Gebühren auf Strom nicht nur bei Wasserstofferzeugung und -speicherung, sondern für alle Speichermedien abzubauen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009343","title":"Stärkung der Normungspolitik","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI setzt sich für die Stärkung des etablierten Systems der (elektrotechnischen) Normung ein. Dabei befürworten wir ein Normungssystem, das sowohl industrie- und stakeholdergetrieben ist als auch die Interessen der Politik angemessen berücksichtigt. Dies umfasst den New Legislative Framework und die Verwendung harmonisierter europäischer Normen (hEN) als technische Spezifikationen für gesetzliche Anforderungen. Zudem befürworten wir eine Verbesserung des Prozesses zur Erstellung von hEN und eine internationale Normung mit dem Ziel \"One test, one standard, accepted everywhere\". Wir plädieren für die Einführung einer steuerlichen Normungsförderung, um die Attraktivität für Unternehmen zu erhöhen, sich in der Normung zu engagieren.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009344","title":"Einführung einer steuerlichen Normungsförderung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI setzt sich für die Einführung einer steuerlichen Normungsförderung für Unternehmen ein, die sich aktiv in der Normung engagieren, z. B. durch die Erweiterung der steuerlichen Forschungszulage auf den Bereich der Normung. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung","shortTitle":"FZulG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fzulg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009345","title":"Innovationsfreundliche Umsetzung des Data Act","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Am 12. Januar 2024 ist der EU Data Act in Kraft getreten, der erstmals harmonisierte Vorgaben für den Zugang zu nutzergenerierten Daten und deren Verwendung durch den Nutzer und Dritte schafft. Mit der Benennung der s.g. beauftragten Behörden („competent authorities“) und dem Data Coordinator (Art. 37) sowie der Festlegung des Sanktionsrahmens (Art. 40) wird den EU-Mitgliedstaaten die Schaffung wesentlicher Institutionen und Instrumente zur Durchsetzung der Vorgaben aus dem Data Act überlassen. Der ZVEI fordert, dass zuständige Behörden frühzeitig benannt und mit ausreichender Expertise und Ressourcen ausgestattet werden und es für die Unternehmen eine zentrale Kontaktstelle gibt. Zudem sollte ein Sanktionsrahmen geschaffen werden, der nicht innovationshemmend wirkt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009346","title":"Freiwilligkeit bei der Teilung von (Forschungs-)Daten aus der Industrie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Eckpunktepapier \"Forschungsdaten\" des BMBF skizziert, wie mit einem Gesetz zur Nutzung von Daten für Forschungszwecke das ungenutzte Potenzial von Daten für Innovationen, Wertschöpfung sowie wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Fortschritt erschlossen werden soll. Der ZVEI setzt sich für Freiwilligkeit bei der Teilung von Daten aus der Industrie ein. Weiterhin bedarf es sinnvoller Begriffsbestimmungen, rechtssicherer Definitionen und eine Gewähr zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen auch in Metadatenkatalogen.  ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009347","title":"Gemeinsame Europäische Datenräume (Common European Data Spaces) umsetzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Um die Potenziale der Datenwirtschaft auf nationaler und europäischer Ebene zu erschließen, müssen Datenräume geschaffen werden, die die Nutzung und das Teilen von Daten innerhalb und über Grenzen hinweg erleichtern. Der ZVEI setzt sich dafür ein, dass der Datenzugang und die gemeinsame Nutzung von Daten innerhalb einer europäischen Dateninfrastruktur nach den Grundsätzen der Vertragsfreiheit der Unternehmen geregelt werden. Zudem sollte eine europäische Cloud-Infrastruktur im Rahmen der European Data Spaces den sektorspezifischen Anforderungen an den Zugang und die Verarbeitung von Daten gerecht werden. Wir plädieren für die Schaffung von EU-weit einheitlichen Produktanforderungen für Cybersicherheit sowie einen ganzheitlichen Ansatz für die Sicherheit von Daten in der Infrastruktur.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009348","title":"Aufbau eines Ökosystems sicherer digitaler Identitäten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI empfiehlt beim Aufbau eines sicheren Ökosystems digitaler Identitäten, auf mehrere wesentliche Aspekte zu achten. Dazu gehört die Schaffung einer breiten Marktakzeptanz durch privatwirtschaftliche Anwendungen. Ebenso wichtig ist die Berücksichtigung der Verknüpfung von digitalen Identitäten, die an natürliche und juristische Personen geknüpft sind, mit digitalen Identitäten von Objekten, wie sie im Konzept des digitalen Zwillings zum Ausdruck kommt.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009349","title":"Verlässliche Rahmenbedingungen für Datenteilungsmodelle in der Elektro- und Digitalindustrie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aus unserer Sicht ist entscheidend, einen rechtssicheren und verlässlichen politischen Rahmen zu schaffen, der das Datenteilen in der Elektro- und Digitalindustrie fördert. Der ZVEI hat eine Bestandsaufnahme der bestehenden Modelle für das Teilen von Daten vorgenommen. Neben neutralen \"Datentreuhändern\" sollten zukünftig auch weitere erfolgreiche Datenteilungsmodelle unterstützt werden, um die Entwicklung einer effektiven Datenwirtschaft zu fördern. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009350","title":"Umsetzung des Cyber Resilience Act (CRA) mit einem horizontalen Ansatz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI unterstützt die Ziele der Cybersicherheit und den horizontalen Ansatz des Cyber Resilience Act (CRA). Wir fordern, dass der CRA als Referenzpunkt für zentrale Cybersicherheitsanforderungen für Produkte dienen soll. Ein realistischer Übergangszeitraum und klare Definitionen sind erforderlich, um unnötige Belastungen für die Industrie zu vermeiden und die Umsetzung zu erleichtern. Zudem sollte die Anpassung der Meldepflichten an die NIS-2-Richtlinie erfolgen und auf wesentliche Vorfälle beschränkt bleiben.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009351","title":"Technologieoffenheit im Gigabit Infrastructure Act (GIA) sicherstellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Gigabit Infrastructure Act (GIA) gilt als Verordnung in Deutschland direkt und enthält Maßnahmen zur Verringerung der Kosten des Breitbandausbaus sowie dessen Beschleunigung. Der ZVEI plädiert für die Einhaltung des Grundsatzes der Technologieneutralität, da beispielsweise Hybrid-Fiber-Coax-Netze keine Berücksichtigung finden und die Datenverkabelung im Gebäude sowie deren technologische Bedeutung außer Acht gelassen werden. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009352","title":"Ausgestaltung des NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes (NIS2UmsuCG)","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)","printingNumber":"380/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0380-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-nis-2-richtlinie-und-zur-regelung/314976","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/nis2umsucg.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)","printingNumber":"20/13184","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013184.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-nis-2-richtlinie-und-zur-regelung/314976","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/nis2umsucg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Angesichts der wachsenden Bedrohung durch Cyberangriffe bietet das NIS-2-Umsetzungs- und \r\nCybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) eine Gelegenheit, die Cyberresilienz von Staat und Wirtschaft zu stärken. Dabei ist es jedoch entscheidend, dass die Vorgaben des Gesetzes effektiv und mit minimalem bürokratischem Aufwand umgesetzt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009353","title":"Innovationsfreundliche Umsetzung des AI Acts","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für eine innovationsfreundliche Umsetzung des AI Acts in Deutschland ein, die den Einsatz von KI durch Unternehmen ermöglicht und fördert. Als ZVEI sprechen wir uns für unbürokratische, deutschlandweit einheitliche und möglichst europäisch harmonisierte Regelungsverfahren aus sowie für rechtssichere Definitionen und klare behördliche Zuständigkeiten. Ferner setzen wir uns für einen einfachen und gleichberechtigten Zugang zu den auf nationaler Ebene zu etablierenden Sandboxing-Verfahren (Reallabore) ein und unterstützen die Arbeit in Standardisierungs- und Normungsgremien.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009354","title":"Abbau technischer Handelshemmnisse im Rahmen des Transatlantic Trade Council (TTC)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI setzt sich für den Abbau technischer Handelshemmnisse zwischen den USA und der EU durch die Harmonisierung der technischen Normen und Produktanforderungen auf Grundlage internationaler Normen ein. Wir plädieren für die gegenseitige Anerkennung von Zulassungsverfahren beiderseits des Atlantiks, mit dem Ziel \"One standard, one test, accepted everywhere\" sowie ein Mutual Recognition Agreement, das die Anerkennung von Konformitätsbewertungen durch US-Prüfstellen für den europäischen Markt nach europäischen Marktzugangsbedingungen und umgekehrt vorsieht. Zudem setzen wir uns für einen reziproken Marktzugang durch die gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten ein, die im Rahmen des MRA von anerkannten Prüfstellen ausgestellt werden","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009355","title":"Einführung von Digitalen Produktpässen (ESPR / Spielzeug-VO)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI setzt sich bei der Einführung von Digitalen Produktpässen, die Digitalisierung und Nachhaltigkeit fördern, unter anderem für Technologieneutralität und Interoperabilität über den NLF-Ansatz ein. Wir befürworten einen dezentralen Ansatz unter Berücksichtigung von Sektorspezifika und die Datenbereitstellung auf \"Need to know\"-Basis. Zudem plädieren wir für die Vermeidung von Doppelungen bei Informationspflichten und die Übernahme bestehender Anforderungen und Informationen aus der bisherigen Konformitätserklärung. Wichtige Aspekte sind auch die digitale Bereitstellung von Sicherheitsinformationen und Gebrauchsanleitungen sowie der Schutz von IP und Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus unterstützen wir den Ansatz des Digitalen Produktpasses 4.0 (DPP4.0).","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009356","title":"Angemessene Übergangsfristen bei neuen Regulierungen und Rechtsakten im EU-Binnenmarkt sicherstellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Angemessene Übergangsfristen bei neuen Regulierungen sicherzustellen, ist essenziell für einen funktionsfähigen EU-Binnenmarkt. Wir setzen uns dafür ein, dass die Übergangsfristen auch bei Verzögerungen im Prozess zur Anwendung eines Rechtsaktes angemessen sind und nicht auf dem Rücken der Hersteller ausgetragen werden. Bei neuen Regulierungen, die für alle Akteure neue Anforderungen bedeuten, müssen längere Fristen angesetzt werden. Die bewährte interne Fertigungskontrolle durch den Hersteller wie beim Modul A der Konformitätsbewertung sollte beibehalten werden. Zudem muss der Normungsprozess verbessert werden, um Normen zeitnah im EU-Amtsblatt zu veröffentlichen. Plausibilitätsprüfungen im Gesetzgebungsprozess sind nötig, um die Umsetzbarkeit der Übergangsfristen realistisch zu bewerten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009357","title":"Umsetzung des Net-Zero Industry Act (NZIA)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die EU setzt mit dem Net-Zero Industry Act (NZIA) den Rahmen für die Förderung grüner Technologien und gibt Zielmarken für die europäische Produktion solcher Anlagen aus. Er zielt darauf ab, die regulatorischen Rahmenbedingungen für ausgewählte EU-Industrien zu verbessern und soll Verfahren beschleunigen, den Zugang zu finanzieller Unterstützung erleichtern und den Marktzugang fördern, um die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Industrien in Europa zu sichern. Der ZVEI unterstützt die Förderung europäischer Schlüssel- und Transformationstechnologien und fordert einen deutlichen Abbau bürokratischer Hürden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009358","title":"Umsetzung des European Critical Raw Material Act (ECRMA) ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI unterstützt die zentrale Rolle der kritischen Rohstoffe im Green Deal Industrial Plan der EU. Ziel ist die Minimierung geopolitischer Risiken und einseitiger Abhängigkeiten durch den geplanten ECRMA. Die Initiative wird positiv bewertet, doch die schnelle Umsetzung ist entscheidend. Die Elektro- und Digitalindustrie fokussiert auf vorhandene Potenziale, Infrastruktur-Aufbau, Versorgungsrisiko-Monitoring und EU-Rohstoffdiplomatie. Es gilt, Dopplungen mit bestehenden Regulierungen zu vermeiden und die gesamte Wertschöpfungskette vom Abbau bis zum Recycling durch EU-weite Projekte zu stärken, um die Industrie widerstandsfähiger zu machen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_FA_BRD","de":"Außenpolitik","en":"Foreign policy of the federal republic of Germany"},{"code":"FOI_FA_INTERNATIONAL","de":"Internationale Beziehungen","en":"International relations"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009359","title":"Nachhaltige Verpackungspolitik mit differenzierten Ansätzen und EU-weiter Kennzeichnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Überarbeitung der EU-Verordnung für Verpackungen und Verpackungsabfälle bringt neue Anforderungen für Hersteller verpackter Produkte und Komponenten mit sich. Nachhaltigkeit ist ein großes Anliegen unserer Branche. Studien im Zusammenhang mit den geplanten Mehrwegverpackungsquoten zeigen jedoch, dass Mehrweg-Transportverpackungen nicht universell ökologisch vorteilhaft sind. Der ZVEI schlägt daher differenzierte Quoten vor, die auf die spezifischen Eigenschaften der Produktgruppen abgestimmt sind, um die ökologisch sinnvollste Verpackungsoption zu wählen. Wir plädieren zudem für eine einheitliche, EU-weite Kennzeichnung von Verpackungen, um bürokratische Hürden zu vermeiden und den Binnenmarkt zu stärken.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen","shortTitle":"VerpackG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/verpackg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009360","title":"Green Claims: Umweltaussagen belegen, harmonisierte Umsetzung sicherstellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI unterstützt die Notwendigkeit, Umweltaussagen künftig zu belegen und für Verbraucher transparent zugänglich zu machen. EU-weit vergleichbare und verlässliche Informationen sind entscheidend für umweltbewusste Entscheidungen und verhindern \"Greenwashing\". Eine präzise Ausgestaltung der Richtlinie und harmonisierte Umsetzung in den Mitgliedstaaten sind dafür essenziell. Dazu gehören eindeutige Definitionen, die Zulassung verschiedener Prüfmethoden und längere Übergangszeiten mit klaren Anwendungsregeln. Zudem müssen spezifische wissenschaftliche fundierte Umweltaussagen möglich sein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009361","title":"Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI unterstützt die Wärmewende und das Ziel, den Gebäudebestand bis 2045 klimaneutral zu gestalten, durch den Einsatz effizienter Technologien sowie die Elektrifizierung und Digitalisierung. So kann der Energiebedarf für den Gebäudebetrieb um bis zu 65 Prozent reduziert und durch erneuerbare Energien abgedeckt werden. Wichtig sind stabile Rahmenbedingungen, bezahlbare Strompreise, Akzeptanz neuer Technologien, Modernisierung der elektrischen Infrastruktur und ausreichend Fachkräfte. Eine Novellierung des GEG sollte die Anforderungen zu gebäudetechnischen Systemen aus der EPBD umsetzen, THG-Emissionen in der Anforderungssystematik berücksichtigen und begleitende Maßnahmen für die Zukunftsfähigkeit von Gebäuden fordern (bspw. elektrische Infrastruktur im Gebäude). ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009362","title":"Umsetzung der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie (EPBD)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI unterstützt das Ziel der EU-Kommission, den Gebäudebestand bis 2050 zu dekarbonisieren und begrüßt die Maßnahmen der EU-Renovierungswelle zur Erhöhung der Renovierungsraten und -tiefe. Mit Blick auf die EPBD-Neufassung 2024 setzen wir uns für eine zügige und umfassende Umsetzung der Richtlinie in Deutschland ein. Besonderes Augenmerk legen wir dabei auf den Ausbau erneuerbarer Energien und Ladeinfrastruktur, die flächendeckende Implementierung von Energiemanagementsystemen und steuerbaren Verbrauchseinheiten sowie die Nutzung effizienter Technologien. Angesichts des Ziels der Bundesregierung, bis 2045 Klimaneutralität zu erreichen, halten wir eine ambitionierte nationale Umsetzung der EPBD für angemessen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009363","title":"Einführung eines Smart Readiness Indicator (SRI)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der Smart Readiness Indicator hat aus Sicht des ZVEI das Potenzial, die Datengrundlage zur technischen Ausstattung des Gebäudebestands in Deutschland zu verbessern und für mehr Transparenz im Immobilienmarkt zu sorgen. Die Einführung sollte dabei aufwandsarm für Betreiber und Besitzer sein und die Automatisierungsgrade gemäß DIN V 18599-11:2018-09 berücksichtigen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009364","title":"Fördermaßnahmen der Bundesregierung zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors anpassen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI unterstützt die Fördermaßnahmen der Bundesregierung zur Dekarbonisierung des Gebäudesektors und zur Steigerung der Renovierungsrate und -tiefe. Zur effektiveren Nutzung der Fördermittel schlagen wir vor, die Sanierung von Gebäuden mit besonders hohem Einsparpotenzial zu bezuschussen. Zusätzlich sollten Mehrkostenförderungen für das Übererfüllen von Anforderungen im Neubau eingeführt und die Erarbeitung eines Beleuchtungskonzepts in die Förderrichtlinien aufgenommen werden. Unbeheizte Gebäude sollten ebenfalls berücksichtigt werden, und die Lüftung sollte technologieneutral gefördert werden. Schließlich schlagen wir vor, die Förderhöhe an die Renovierungstiefe und -geschwindigkeit anzupassen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009365","title":"Umsetzung der EU-Bauproduktenverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI fordert einen differenzierten Anwendungsbereich der neuen CPR: Elektrotechnische Produkte, die unter der bisherigen CPR reguliert sind, müssen weiterhin im Anwendungsbereich bleiben. Elektrotechnische Produkte, die unter anderen EU-Rechtsakten geregelt sind, müssen aus dem Anwendungsbereich der CPR herausgenommen werden. Mit der EU-Bauproduktenverordnung (engl. CPR = Construction Products Regulation) sollen europaweit einheitliche Prüfstandards für Bauprodukte etabliert werden und ein einheitlicher europäischer Markt gefördert werden. Ziel ist die umfassende Einbeziehung aller im Gebäude verbauten Produkte und die Definition von „wesentlichen Anforderungen“ bzw. Prüfverfahren in Bezug auf „wesentliche Merkmale“ an diese. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009366","title":"Änderung des dritten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (20. WP)","publicationDate":"2024-04-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/elektrog_novelle_3/Entwurf/elektrog_novelle_3_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-eines-dritten-gesetzes-zur-aenderung-des-elektro-und-elektronikgeraetegesetzes"}]},"description":"Der ZVEI fordert Änderungen am Referentenentwurf für das dritte Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG). Insbesondere fordern wir, die Kantenlänge von 25 cm bei der 0:1-Rückgabe von Elektro-Altgeräten im Handel beizubehalten und die Möglichkeit zu schaffen, Recycling-Informationen ausschließlich digital zu übermitteln, anstatt diese parallel auch in Papierform bereitzustellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten","shortTitle":"ElektroG 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009367","title":"Ausgestaltung der Kreislaufwirtschaftsstrategie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Bundesregierung plant für 2024 die Verabschiedung einer nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie, was der ZVEI ausdrücklich begrüßt. Wir setzen uns dafür ein, zusätzliche Regulierung zu vermeiden und stattdessen die Verknüpfung der bestehenden bzw. in Planung befindlichen Gesetzgebung zu fördern. Zudem sollen die Chancen der Digitalisierung aufgezeigt und nationale Anforderungen an die Produktgestaltung vermieden werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009368","title":"Wärmewende voranbringen, Wärmepumpen-Hochlauf beschleunigen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir engagieren uns für verbesserte Rahmenbedingungen, um den Einsatz von Wärmepumpen erfolgreich zu fördern. Dazu gehören bezahlbare Strompreise für Privathaushalte, um den Umstieg auf effiziente Technologien attraktiver zu gestalten. Es ist ebenso wichtig, den Ausbau von Wärmepumpen voranzutreiben und ein deutliches öffentliches Signal für die Wärmewende zu setzen. Zur Sicherstellung der BEG-Förderung plädieren wir für ein stabiles Budget, die Weiterentwicklung des BEG-Förderportals sowie die Einführung eines wöchentlichen Reportings der Förderanträge zur Unterstützung einer gezielten Planung.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009369","title":"Einsatz für einen verantwortungsvollen und risikobasierten Umgang mit PFAS","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Vorteile von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen weiter nutzen - Wertschöpfung erhalten - Gesundheit und Umwelt schützen","printingNumber":"20/9736","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/097/2009736.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/vorteile-von-per-und-polyfluorierten-alkylsubstanzen-weiter-nutzen-wertsch%C3%B6pfung-erhalten/307091","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Ohne per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS) sind die Schlüsseltechnologien für die Transformation zur Klimaneutralität wie Windräder, Energiespeicher, Elektroautos und Halbleiter nicht herstellbar. Daher ist es entscheidend, Chemikalien risikobasiert zu regulieren. Der aktuelle pauschale Regulierungsansatz bei PFAS, wie im REACH Beschränkungsdossier von 2023 dargelegt, führt jedoch zu Planungsunsicherheit und der Verlagerung von Fertigungsprozessen in andere Teile der Welt. Das aktuelle Dossier erfordert eine umfassende Überarbeitung. Hierzu sollte es zurückgezogen und schrittweise neu eingereicht werden, wobei die Priorität auf den Risiken, Emissionen und der Exposition der Stoffe sowie ihren Anwendungen liegt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen","shortTitle":"ChemG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/chemg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009370","title":"Umsetzung von Ökodesign / ESPR","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI begrüßt grundsätzlich die im April verabschiedete erweiterte EU Ökodesign-Verordnung, betont jedoch die Notwendigkeit weiterer Verbesserungen. Unsere vorrangigen Ziele sind, vollständige EU-Harmonisierung sicherzustellen, Maßnahmen produktspezifisch umzusetzen, die Konformitätsbewertung auf Basis von Herstellerselbsterklärungen sicherzustellen, Vorrang für harmonisierte Normen zu sichern und klare Rahmenbedingungen für den Digitalen Produktpass zu schaffen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte","shortTitle":"EVPGV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/evpgv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009371","title":"Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) praxisnah umsetzen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"20/12787","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-05-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) stellt Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Unsere Mitglieder sind bereits heute mit zahlreichen gesetzlichen Berichtspflichten konfrontiert. Daher plädieren wir dafür, die Richtlinie praxisnah umzusetzen und keine zusätzlichen Anforderungen oder Standards über die definierten CSRD-Vorgaben hinaus einzuführen. Die Umsetzung der CSRD in deutsches Recht sollte das Ziel einer 1:1-Umsetzung verfolgen. Zudem sollten eine Öffnung des Marktes für Prüfungsdienstleistungen ermöglicht und doppelte Berichtspflichten vermeiden werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten","shortTitle":"LkSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009372","title":"Aussetzung des nationalen LkSG vor dem Hintergrund der ausstehenden europäischen Regulierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit der Verabschiedung der europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) sollte das LkSG bis zum Beginn der Anwendungsfristen der CSDDD ausgesetzt werden. Nur so können gleiche Wettbewerbsbedingungen für deutsche Unternehmen im Binnenmarkt sicherstellt werden. Eine nationale Gesetzgebung in Deutschland, die in anderen EU-Mitgliedstaaten fehlt, benachteiligt die deutsche Wirtschaft. Der ZVEI plädiert für eine 1:1 Umsetzung der Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) in deutsches Recht ohne weitere Verschärfungen. In der praktischen Umsetzung sollten Unternehmen, insbesondere KMUs, durch gezielte Umsetzungshilfen unterstützt werden. Das ist vor allem für den immer stärker belasteten Mittelstand sehr wichtig. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten","shortTitle":"LkSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009373","title":"\"Recht auf Reparatur\" sinnvoll ausgestalten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das europäische Gesetz zum sogenannten \"Recht auf Reparatur\" soll zu einem verantwortungsbewussteren Umgang mit Ressourcen und damit zur Nachhaltigkeit in Europa beitragen. Der ZVEI unterstützt das Ansinnen der Politik, die Reparaturquoten zu steigern. Reparieren sollte im Defektfall Vorrang vor dem Ersatz von Produkten haben und auch über die Garantieperiode hinaus gestärkt werden. Oft ist unter Abwägung von Herstellung, Transport, Nutzung und Entsorgung eine Reparatur ökologisch sinnvoll. Dabei darf die wirtschaftliche Perspektive jedoch nicht vergessen werden. Reparaturfreundliche Geräte, die häufig kaputt gehen oder viel Energie verbrauchen, sind nicht nachhaltig. Produktbezogene Regulierungen sollten europaweit harmonisiert werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009374","title":"Umsetzung der RoHS-Richtlinie","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die machbare Gestaltung der RoHS-Richtlinie, insbesondere hinsichtlich der Formulierung und Verlängerung von Ausnahmen, neuen Stoffverboten und Änderungen des Rechtstextes sowie deren Umsetzung in deutsches Recht, ist wichtig. Es gilt, eine Aufsplittung oder detaillierte Spezifizierung von Ausnahmen zu vermeiden, da dies zu Rechtsunsicherheit und Schwierigkeiten in der Lieferkettenkommunikation und Konformitätsbewertung führen kann, ohne zusätzlichen Nutzen für Umwelt und menschliche Gesundheit. Die Übertragung von Aufgaben an die ECHA betrachtet der ZVEI neutral. Es ist jedoch entscheidend, dass ausreichende Expertise und Ressourcen bei der ECHA gewährleistet sind sowie ein Mechanismus zur regelmäßigen Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Maßnahmen implementiert wird.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009375","title":"Strafzölle auf Spezial-Aluminiumfolien führen zu Wettbewerbsnachteilen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI kritisiert die EU-Strafzölle auf importierte Aluminium-Rohfolien aus China seit dem 12. Juli 2022, da diese zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen für Hersteller von Aluminium-Elektrolyt-Kondensatoren (Alu-Elkos) und Vormaterialien in Europa führen. Die für die Herstellung von Alu-Elkos benötigten hochreinen, dünn gewalzten Aluminiumfolien werden fast ausschließlich aus China importiert, weshalb kein Dumping vorliegen kann. Die Strafzölle verstärken die Abhängigkeit der europäischen Kunden der Alu-Elko-Hersteller von China. Alu-Elkos spielen durch ihre Verwendung in Transformationstechnologien eine entscheidende Rolle bei der Umsetzung der Energiewende, der Erreichung der Klimaziele und der Reduzierung der Abhängigkeit von fossilen Energieträgern wie Gas.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009376","title":"Einführung eines smarten Blindleistungsmanagements zur Steigerung der Effizienz in Übertragungs- und Verteilnetzen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Energiewende erfordert einen grundlegenden Um- und Ausbau des Stromnetzes in Deutschland und Europa. Eine hohe Versorgungs- und Systemsicherheit sowie eine normgerechte Spannungsqualität sind dabei unerlässlich, auch im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie. Wir setzen uns dafür ein, die Bereitstellung und Nutzung von Blindleistung (Q) zu optimieren, da dies helfen kann, notwendige Investitionskosten zu senken, die Netzanschluss- und Übertragungskapazität zu erhöhen, die Spannungshaltung im Netz zu stabilisieren und elektrische Verluste zu reduzieren bzw. die Energieeffizienz zu steigern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009377","title":"Weiterentwicklung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Aus unserer Sicht sind die Schaffung eines ermöglichenden Datenschutzes in der Europäischen Union, der Abbau bürokratischer Hürden und die perspektivische Überwindung des datenschutzrechtlichen Verbotsprinzips sind essenziell. Darüber hinaus ist die Schaffung einer einheitlichen Auslegung, Anwendung und Durchsetzung der DSGVO notwendig, um Rechtssicherheit und einen einheitlichen Binnenmarkt zu erreichen und damit Wettbewerbsnachteile für einzelne Unternehmen zu vermeiden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesdatenschutzgesetz","shortTitle":"BDSG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009378","title":"Einführung eines europäischen Lizenzierungsrahmens für standardessentielle Patente","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Europäische Kommission hat am 27. April 2023 einen Vorschlag für eine Verordnung über standardessenzielle Patente (SEP) veröffentlicht. Der ZVEI ist der Meinung, dass insbesondere die Schaffung von Transparenz SEP-Inhaber und SEP-Implementierer dabei unterstützen kann, in bilateralen Verhandlungen oder über die Einrichtung von Patentpools schneller zu FRAND-konformen Lizenzverträgen zu gelangen und dadurch die Transaktionskosten sowohl für SEP-Inhaber als auch für SEP-Implementierer zu reduzieren.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009379","title":"Haftung für künstliche Intelligenz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere das Produktsicherheits- und Haftungsrecht, erfassen auch die Risiken des Einsatzes von KI-Anwendungen in technischen Produkten und Systemen. Die Sicherheitsvorschriften und Haftungsregeln sind flächendeckend und angemessen. Für Nutzer und Betroffene ergeben sich auch bei Produkten mit KI-Komponenten keine relevanten Haftungslücken. Wir empfehlen, die Technologieneutralität des Rechts zu erhalten, die präventive Funktion des Produktsicherheitsrechts zu nutzen und keine Verschärfung des Haftungsrechts vorzunehmen. Stattdessen sollte auf die Selbstregulierung der Anbieter und Nutzer von KI gesetzt werden, um Innovationen nicht zu gefährden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_CIVIL_RIGHT","de":"Zivilrecht","en":"Civil rights"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009380","title":"Umsetzung der EU-Verbandsklagerichtlinie","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über - Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur - Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG - (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG)","printingNumber":"20/6520","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/065/2006520.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2020-1828-%C3%BCber-verbandsklagen/298218","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI plädiert für die Verhinderung missbräuchlicher Auswüchse eines Sammelklagesystems nach US-amerikanischem Vorbild und den Schutz elementarer kontinentaleuropäischer Rechtsprinzipien.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Zivilprozessordnung","shortTitle":"ZPO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/zpo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009381","title":"Nutzung von Gleichstrom-Technologien fördern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Nutzung von Gleichstrom sollte als effektive Lösung zur Steigerung der Energieeffizienz künftig stärker in den Fokus rücken. Um das enorme Potenzial zu nutzen, müssen das Wissen um die Technologie und ihre Vorteile breitestmöglich geteilt werden. Der ZVEI hat dafür zusammen mit bereits mehr als 50 Unternehmen und Instituten die internationale Arbeitsgemeinschaft Open Direct Current Alliance (ODCA) gegründet. Für eine stärkere Skalierung braucht es jedoch die Sichtbarkeit durch politische Aktionen wie beispielsweise den Aufruf zur Nutzung von Gleichstrom in passenden Förderprogrammen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009382","title":"Änderung des Entwurfs des deutschen Batteriegesetzes zur Umsetzung der Batterieverordnung","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz - Batt-EU-AnpG)","printingNumber":"20/13953","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013953.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-anpassung-des-batterierechts-an-die-verordnung-eu-2023/317505","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542","publicationDate":"2024-05-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmuv.de/fileadmin/Daten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/20._Lp/batt_eu_anpg/Entwurf/batt_eu_anpg_refe_bf.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bmuv.de/gesetz/referentenentwurf-eines-gesetzes-zur-anpassung-des-batterierechts-an-die-verordnung-eu-2023-1542"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der Entwurf des Batterierecht-Durchführungsgesetzes (BattDG) wird vom ZVEI in vielen Punkten unterstützt. Er schafft Klarheit bei der Rücknahme und dem Management von Altbatterien und beseitigt somit Unklarheiten aus dem früheren BattG. Der ZVEI verfolgt einen nachhaltigen Umgang mit Batterien entlang der gesamten Wertschöpfungskette, von der Produktion bis zur Entsorgung.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Batterien und Akkumulatoren","shortTitle":"BattG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/battg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009383","title":"Planungssicherheit beim Erdkabelvorrang beim Ausbau von HGÜ-Leitungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Seit 2015 besteht im ENLAG ein Vorrang für Erdverkabelung bei HGÜ-Trassen. In der aktuellen Diskussion wird dieser Vorrang aufgrund eines potenziell hohen Kosteneinsparpotenzials in Frage gestellt. Der ZVEI setzt sich in der Debatte für die Planungssicherheit beim Erdkabelvorrang ein, insbesondere im Hinblick auf die Planbarkeit für die Industrie. Die Komponentenhersteller und die gesamte Lieferkette haben sich auf diese technologische Ausrichtung eingestellt und in die notwendigen Kapazitäten investiert. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen","shortTitle":"EnLAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enlag"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009384","title":"Medizintechnik im Medizinforschungsgesetz berücksichtigen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Medizinforschungsgesetzes","printingNumber":"20/11561","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/115/2011561.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/medizinforschungsgesetz/310586","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"},{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz","shortTitle":"BMUV","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmuv.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Das Medizinforschungsgesetz muss auch für klinische Studien zu Medizinprodukten Vereinfachungen bringen, um die Forschungsbedingungen in der Medizintechnik am Standort Deutschland zu verbessern.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte","shortTitle":"MPDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mpdg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009385","title":"KHVVG: Beitrag technischer Innovation für moderne Krankenhausstruktur berücksichtigen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz - KHVVG)","printingNumber":"20/11854","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/118/2011854.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-verbesserung-der-versorgungsqualit%C3%A4t-im-krankenhaus-und-zur-reform/312313","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI unterstützt die Modernisierung der Krankenhausstrukturen in Deutschland. Innovative Technik kann einen wichtigen Beitrag dazu leisten. Deshalb sollte im Verfahren der Weiterentwicklung der Leistungsgruppen die Mitwirkung und ein Vorschlagsrecht der Industrie gesetzlich verankert werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung","shortTitle":"SGB5ÜbV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb5_bv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009386","title":"Fachwissen der Industrie bei der Digitalisierung im Gesundheitsbereich nutzen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","printingNumber":"377/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0377-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-schaffung-einer-digitalagentur-f%C3%BCr-gesundheit-gesundheits-digitalagentur-gesetz/314886","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","publicationDate":"2024-05-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GDAG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesundheits-digitalagentur-gesetz-gdag.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit - (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","printingNumber":"20/13249","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/132/2013249.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-schaffung-einer-digitalagentur-f%C3%BCr-gesundheit-gesundheits-digitalagentur-gesetz/314886","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Schaffung einer Digitalagentur für Gesundheit (Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz - GDAG)","publicationDate":"2024-05-15","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/GDAG_RefE.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/gesundheits-digitalagentur-gesetz-gdag.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Unsere Industrie kann mit Fachwissen einen wichtigen Beitrag zur Arbeit der Gesundheits-Digitalagentur leisten und die praktische Umsetzung der Festlegungen der Gesundheits-Digitalagentur beschleunigen. Im Gesundheits-Digitalagentur-Gesetz (GDAG) soll deshalb die aktive Beteiligung der Industrie an den Festlegungen der Gesundheits-Digitalagentur verankert werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung zur Übertragung der Befugnis zum Erlass von Rechtsverordnungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch auf das Bundesamt für Soziale Sicherung","shortTitle":"SGB5ÜbV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb5_bv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_HEALTH_PROMOTION","de":"Gesundheitsförderung","en":"Health promotion"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009387","title":"Harmonisierung der Exportkontrollen von Medizintechnik bei EU-Russland-Sanktionen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Genehmigungsverfahren durch die EU-Sanktionsregeln sollten mit den Prozessen in den USA und anderen westlichen Ländern stärker harmonisiert werden. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Außenwirtschaftsgesetz","shortTitle":"AWG 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009388","title":"Änderungen am Außenwirtschaftsgesetz bzw. der Außenwirtschaftsverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns dafür ein, dass bei der Neulistung von Dual Use-Gütern Off-the-Shelf-Produkte nicht erfasst werden und dass ein Level-Playing-Field auf EU-Ebene eingehalten wird. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Außenwirtschaftsverordnung","shortTitle":"AWV 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013"},{"title":"Außenwirtschaftsgesetz","shortTitle":"AWG 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009389","title":"EU-Harmonisierung des Strafrechts bei Sanktionsverstößen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI befürwortet die Anpassung des Außenwirtschaftsgesetzes an eine EU-Richtlinie zur Harmonisierung der Straftatbestände bei Sanktionsverstößen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Außenwirtschaftsgesetz","shortTitle":"AWG 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_LAW_CRIMINAL","de":"Strafrecht","en":"Criminal law"},{"code":"FOI_FOREIGN_TRADE","de":"Außenwirtschaft","en":"Foreign trade"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009390","title":"Stromnachfrage flexibilisieren, wirtschaftliche Anreize durch eine zukunftsorientierte Netzentgeltsystematik","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI setzt sich für eine Überarbeitung von  § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) ein, die Netz- und Systemdienliches Verhalten stärker in den Fokus rückt, ohne dabei die Industrie schlechter zu stellen. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen","shortTitle":"StromNEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009391","title":"Sicherstellung einer flächendeckenden, sicheren sowie leistungsfähigen E-Ladeinfrastruktur","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI unterstützt eine flächendeckende anwenderfreundliche, sichere, und leistungsfähige Ladeinfrastruktur, die entscheidend für das zuverlässige Laden von Elektrofahrzeugen ist und damit die Voraussetzung für mehr Akzeptanz der Elektromobilität darstellt. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über technische Mindestanforderungen an den sicheren und interoperablen Aufbau und Betrieb von öffentlich zugänglichen Ladepunkten für elektrisch betriebene Fahrzeuge","shortTitle":"LSV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lsv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009392","title":"Abbau von Hemmnissen beim Hochlauf der Ladesäuleninfrastruktur","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Eine flächendeckende, diskriminierungsfrei zugängliche Ladeinfrastruktur ist entscheidend für den Erfolg der Elektromobilität. Das deutsche Mess- und Eichrecht wird von uns als zentral für den Verbraucherschutz bei der Stromlieferung angesehen. Es fördert das Vertrauen der Endkunden in die sichere und zuverlässige Abrechnung von Ladetransaktionen durch korrekte Messwerte. Transparenz und Vertrauen in die ordnungsgemäße Messung sind essentiell für die Akzeptanz der Elektromobilität. Eine praxisnahe Handhabung eichrechtlicher Anforderungen im Betrieb von Ladeinfrastruktur ist notwendig, um Aufwände zu minimieren und Ressourcen effizient auf den Ausbau der Infrastruktur zu konzentrieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen","shortTitle":"MessEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/messeg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009393","title":"Einführung eines Mobilitätsdatengesetz","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI unterstützt den Gesetzesentwurf zur Bereitstellung und Nutzung von Mobilitätsdaten sowie zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes in vielen Punkten, insbesondere die Schaffung eines einheitlichen Rahmens für Datenbereitstellungspflichten und den Zugang zu Mobilitätsdaten. Wir befürworten, dass automobile Fahrzeugdaten nicht im Regelungsbereich enthalten sind und plädieren für eine europäische Regulierung dieses Bereichs. Daten sollten kein Eigentum begründen, sondern lediglich ein temporäres Nutzungsinteresse darstellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Mobilitätsdatenverordnung","shortTitle":"MDV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/mdv"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_TRANSPORTATION_AUTOMOBILE","de":"Straßenverkehr","en":"Road traffic"},{"code":"FOI_TRANSPORTATION_INDRASTRUCTURE","de":"Verkehrsinfrastruktur","en":"Infrastructure"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009394","title":"Aufbau eines europäischen Halbleiterökosystems im Rahmen des European Chips Act","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI unterstützt die Realisierung und die Implementierung des EU Chips Act, um die technologische Souveränität sowie die Resilienz der Wertschöpfungsketten im Elektronikbereich in Deutschland und Europa zu sichern und zu verbessern. Halbleiter sind Schlüsseltechnologien für die digitale und grüne Transformation von Gesellschaft und Wirtschaft. Wir setzen uns daher für die die öffentliche Förderung von Ansiedlungen von Halbleiterproduktion und -forschung in der EU ein.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_DEVELOPMENT_POLICY","de":"Entwicklungspolitik","en":"Development policy"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_MEDIA_INTERNET_POLICY","de":"Internetpolitik","en":"Internet policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009395","title":"Problematik der CE-Kennzeichnung von Batterien gemäß neuer EU-Batterie-Verordnung und Vorschlag zur Vorab-Kennzeichnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI sieht die CE-Kennzeichnung von Batterien gemäß der neuen Batterie-Verordnung (EU) 2023/1542, die ab dem 18. August 2024 gilt, als problematisch an, da Batterien erst ab diesem Datum eine CE-Kennzeichnung haben dürfen, diese aber dauerhaft auf dem Produkt angebracht sein muss. Wir schlagen vor, bereits vor dem 18. August 2024 Konformitätserklärungen mit dem Hinweis \"gültig ab 18. August 2024\" auszustellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen, sofern die Anforderungen erfüllt sind. Zudem regen wir an, eine ähnliche Vorgehensweise wie unter der RoHS II Richtlinie zu übernehmen, wo Produkte vor dem offiziellen Inkrafttreten CE-gekennzeichnet werden konnten, wenn sie die Anforderungen bereits erfüllten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009396","title":"Digitale Betriebsanleitungen in der ATEX-Richtlinie ermöglichen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die ATEX-Richtlinie 2014/34/EU gibt bisher keine genaue Form vor, wie Bedienungsanleitungen und Sicherheitsinformationen bereitgestellt werden müssen. Der aktuelle ATEX-Leitfaden sieht vor, dass diese in Papierform beigefügt werden müssen. Angesichts der aktuellen Entwicklungen unter der neuen Maschinen-Verordnung (EU) 2023/1230 und des angepassten Leitfadens zur bestehenden Maschinenrichtlinie 2006/42/EU sollte auch die ATEX-Richtlinie die Möglichkeit digitaler Betriebsanleitungen zulassen. Diese Produkte richten sich üblicherweise an professionelle Anwender und schließen eine Nutzung im häuslichen und nicht-kommerziellen Bereich aus.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Elfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz","shortTitle":"GSGV 11 2016","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gsgv_11_2016"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011386","title":"Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeicher ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Genehmigungsverfahren von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung","printingNumber":"20/13092","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/130/2013092.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-beschleunigung-der-genehmigungsverfahren-von-geothermieanlagen-w%C3%A4rmepumpen-und-w%C3%A4rmespeichern/315288","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen","shortTitle":"BMWSB","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern sowie zur Änderung weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der Wärmeversorgung","publicationDate":"2024-06-28","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240628-entwurf-beschleunigung-genehmigungsverfahren-geowg.pdf?__blob=publicationFile&v=6","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20240628-entwurf-beschleunigung-genehmigungsverfahren-geowg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI fordert eine Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeichern zur Beschleunigung der Wärmewende im Gebäudebereich, um die Klimaschutzziele der Bunderegierung und der Europäischen Union zu erreichen. Dazu sind geänderte Übergangsfristen und rechtliche Anpassungen notwendig.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bundesberggesetz","shortTitle":"BBergG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bbergg"},{"title":"Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts","shortTitle":"WHG 2009","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/whg_2009"},{"title":"Verwaltungsgerichtsordnung","shortTitle":"VwGO","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011615","title":"Marktüberwachung im Onlinehandel stärken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Durch den Online-Handel entstehen Situationen, in denen kein Wirtschaftsakteur für EU-Behörden greifbar ist. Marktüberwachungs- und Zollbehörden müssen ihre Rolle als notwendiges Korrektiv erfüllen, um Verbraucherschutz und gleiche Wettbewerbsbedingungen sicherzustellen. Deutsche und europäische Behörden müssen geltende Regelungen stärker durchsetzen. Der ZVEI fordert die Sicherstellung des Verbraucherschutzes mit mehr Kontrollen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Hersteller sowie eine stärkere Einbindung des Zoll in die Überwachung. Wichtig ist zudem eine stärkere finanzielle Ausstattung der zuständigen Behörden und des Zolls und die Senkung der Zollfreigrenzen. Es sollte keine Überregulierung durch immer höhere Anforderungen erfolgen, sondern Vollzug der vorhandenen Maßnahmen. \r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011855","title":"Gebäudetyp-E sinnvoll ermöglichen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz)","printingNumber":"20/13959","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/139/2013959.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-zivilrechtlichen-erleichterung-des-geb%C3%A4udebaus-geb%C3%A4udetyp-e-gesetz/317304","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur zivilrechtlichen Erleichterung des Gebäudebaus (Gebäudetyp-E-Gesetz) (20. WP)","publicationDate":"2024-07-29","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_GebaudetypE.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_Gebaeudetyp_E.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Ein Gebäudetyp-E kann positive Effekte im Bausektor auslösen. Dafür ist es jedoch entscheidend, eine Balance zwischen der Einhaltung bestehender Gesetze und Normen, insbesondere der Sicherheitsanforderungen, sowie einer schnelleren Planung und Umsetzung zu finden. Eine gute Kommunikation mit dem Markt und den relevanten beteiligten Gruppen ist dabei ebenfalls von großer Bedeutung. \r\n\r\nEine klare Unterscheidung zwischen sicherheitsrelevanten technischen Normen und nicht sicherheitsrelevanten Komfortstandards ist im Bereich der genannten elektrotechnischen Normen allerdings weder möglich noch gegeben. Die bestehenden Standards sollten daher weiterhin zur Erhaltung des hohen Sicherheitsniveaus in Deutschland beitragen und als Vertragsbestandteil bei Bauvorhaben beibehalten werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011856","title":"Trinkwasserverordnung: Umsetzung der Europäischen Richtlinie und Sicherstellung der Wasserqualität","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI unterstützt die einheitliche Umsetzung der Novelle der europäischen Trinkwasserrichtlinie (Directive 2020/2184) auf europäischer Ebene, einschließlich der Delegierten Verordnungen 2024/369, 2024/370, 2024/371 sowie der Durchführungsbeschlüsse 2024/365, 2024/367 und 2024/368. Wir befürworten Anpassungen der deutschen Trinkwasserverordnung und die gegenseitige Anerkennung von Prüfverfahren während der Übergangsphase bis zum Inkrafttreten der europäischen DWD.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch","shortTitle":"TrinkwV 2023","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/trinkwv_2023"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Umwelt\"","en":"Other in the field of \"Environment\""},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012922","title":"Fortentwicklung der Industrienetzentgelte im Elektrizitätsbereich systemdienlich und industriefreundlich denken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit dem Eckpunktepapier eröffnet die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Diskussion über die energiewendetaugliche Weiterentwicklung der aktuellen Regelungen zur sog. Atypik und zur Bandlast, festgeschrieben in § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). Der ZVEI setzt sich dafür ein, dass die Industrie einerseits dazu angereizt wird Flexibilitätspotenziale zu heben, andererseits aber alternative Entlastungsmöglichkeiten geschaffen werden für solche Unternehmen, die ihre Prozesse wenig oder gar nicht flexibilisieren können. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Entgelte für den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen","shortTitle":"StromNEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stromnev"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012923","title":"Prozess des Netzanschlussverfahrens beschleunigen und für verschiedene Anlagenarten möglichst einheitlich ausgestalten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung","printingNumber":"20/14199","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/141/2014199.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-energiewirtschaftsrechts-im-bereich-der-endkundenm%C3%A4rkte-des/318080","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes im Bereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung sowie Referentenentwurf einer Verordnung zur Änderung der Marktstammdatenregisterverordnung (20. WP)","publicationDate":"2024-08-27","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz","shortTitle":"BMWK","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Gesetz/20240828-aenderung-energiewirtschaftsrecht-endkundenmaerkte.pdf?__blob=publicationFile&v=4","draftBillProjectUrl":"https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Service/Gesetzesvorhaben/20240828-aenderung-energiewirtschaftsgesetz-endkundenmaerkte-marktstammdatenregisterverordnung.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI unterstützt die Zielsetzung, den Prozess des Netzanschlussverfahrens durch transparentere Verfahren zu beschleunigen und ihn für die verschiedenen Anlagenarten möglichst einheitlich auszugestalten. Die Beschleunigung der Verfahren durch transparente und einheitliche Kommunikation kann helfen, einen bundesweit vergleichbaren Rahmen für Netzanschlussbegehren im Verteilnetz zu schaffen und damit die Transaktionskosten für alle Prozessbeteiligte zu reduzieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012924","title":"Strommarktdesign so gestalten, dass Flexibilitätspotenziale gehoben werden","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI setzt sich dafür ein, dass ein zukünftiges Strommarktdesign das systemdienliche Potenzial von Flexibilitätsoptionen besser nutzbar macht. In einem Energiesystem, dass vorwiegend auf Direktelektrifizierung Erneuerbarer beruht, müssen Netze, haushaltsnahe Verbrauchseinrichtungen, industrielle Prozesse und Speichertechnologien optimal aufeinander abgestimmt sein. ","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017414","title":"Ausnahme von Ex-Produkten unter der EU-Batterieverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Produkte für explosionsgefährdete Bereiche (Ex-Produkte), die unter die ATEX-Richtlinie fallen, erfüllen höchste Sicherheitsanforderungen und sind ausschließlich für professionelle Nutzer vorgesehen. Die neue EU-Batterieverordnung (2023/1542), insbesondere Artikel 11, verlangt die einfache Entnehmbarkeit und Austauschbarkeit von Batterien, was im Widerspruch zu den Vorgaben der ATEX-Richtlinie steht. Der ZVEI fordert eine ausdrückliche Ausnahme (Derogation) für Ex-Produkte unter Artikel 11 Absatz 2 der Batterieverordnung, um deren besonderen sicherheitstechnischen Anforderungen gerecht zu werden.\r\n\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018752","title":"Ausnahme von Ex-Smartphones, Tablets unter dem delegierten Rechtsakt unter der Ökodesign Richtlinie (EU)2023/1670","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Ex-Smartphones und Tablets sind hochspezialisierte Geräte für explosionsgefährdete Bereiche und  unterliegen sicherheitstechnischen Anforderungen der ATEX-Richtlinie, die unter anderem spezialisierte Reparaturen mit besonderen Werkzeugen vorschreiben. Die neue EU-Verordnung 2023/1670 zu Ökodesign fordert jedoch, dass Reparaturen durch Allgemeinwerkzeuge und nicht-spezialisiertes Personal möglich sein müssen – ein klarer Widerspruch zur ATEX-Richtlinie.\r\nDa Ex-Geräte nicht für den Verbrauchermarkt bestimmt sind, fordert der ZVEI deren ausdrückliche Ausnahmeregelung im Geltungsbereich der Ökodesign-Verordnung. Eine solche Ausnahme ist notwendig, um die Sicherheit in explosionsgefährdeten Bereichen zu gewährleisten und Herstellern Rechtssicherheit zu geben.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018753","title":"Leitlinien statt zusätzlicher Regulierung für rekonfigurierbare Radiosysteme","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"ZVEI-Position zu möglichen delegierten Rechtakten der Funkanlagenrichtlinie (Artikel 3.3 i und Artikel 4) der EU-Kommission.\r\n\r\nDie ZVEI-Position zu rekonfigurierbaren Funksystemen betont, dass Software-Updates in der Regel keinen Einfluss auf die grundlegenden Anforderungen der Funkanlagenrichtlinie (RED) haben, da Hardware meist fest ausgelegt ist. \r\nDer ZVEI empfiehlt statt zusätzlicher Regulierung eine nicht-legislative Maßnahme in Form von Leitlinien und warnt vor übermäßiger Bürokratie, insbesondere zum Schutz von Innovation und KMU.\r\n","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018754","title":"Übersetzungsinkonsistenz der deutschen Fassung der Verpackungsverordnung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Anpassung der deutschen Übersetzung der Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, um eine Übereinstimmung mit den einheitlichen Definitionen des New Legislative Framework (NLF) zu gewährleisten.\r\nDer im Englischen verwendete Begriff „Manufacturer“ sollte im Deutschen mit „Hersteller“ und „Producer“ mit „Produzierendem“ übersetzt werden. Diese Anpassung dient der Harmonisierung der rechtlichen Begriffe und der Vereinheitlichung der regulatorischen Anforderungen. Dadurch wird eine konsistente Anwendung einheitlicher Definitionen auf europäischer Ebene ermöglicht, dies schafft auch für alle beteiligten Wirtschaftsakteure eine erhebliche Erleichterung, da sie sich auf bereits vorhandene Begrifflichkeiten verlassen können.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018755","title":"Rahmenbedingungen für Industrial AI verbessern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI fordert die Rahmenbedingungen für Industrial AI in Deutschland zu verbessern, um die Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern. Produkte, die bereits einer europäischen Produktregulierung unterliegen, sollten vom Scope des AI Acts ausgenommen werden. Zudem muss die KI-Infrastruktur gestärkt werden.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018756","title":"Einheitliche Standards für die Pseudonymisierung von Daten und Nutzung synthetischer, anonymisierter Daten außerhalb sicherer Verarbeitungsumgebungen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Verordnung zur näheren Regelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von Gesundheitsdaten (20. WP)","publicationDate":"2024-11-12","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/G/RefE_GDNGUmsV.pdf","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/verordnung-zur-naeheren-regelung-von-verfahren-nach-dem-gesetz-zur-verbesserten-nutzung-von-gesundheitsdaten.html"}]},"description":"Der ZVEI fordert einheitliche Standards für die Pseudonymisierung von Daten und schlägt vor, Experten aus relevanten Institutionen in die Arbeitsgruppen einzubinden. Transparenz im Antragsverfahren soll durch öffentliche Anhörungen verbessert werden, wobei Industrie und öffentliche Stellen gleichberechtigt beteiligt werden sollten. Die Entscheidungsfristen des Forschungsdatenzentrums sollten verkürzt werden. Gleichzeitig wird auf die Bedeutung flexibler Vorgaben hingewiesen, um Geschäftsgeheimnisse besser zu schützen.\r\n\r\nEr plädiert für anpassbare Forschungsdatensätze und eine praktikable Frist für den Datenzugang. Zudem sollte die Nutzung synthetischer, anonymisierter Daten außerhalb sicherer Verarbeitungsumgebungen unter bestimmten Bedingungen ermöglicht werden. \r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_HEALTH_SUPPLY","de":"Gesundheitsversorgung","en":"Health supply"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019226","title":"Hightech-Agenda konsequent voranbringen","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Hightech Agenda Deutschland","printingNumber":"21/1100","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/011/2101100.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/hightech-agenda-deutschland/324545","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt","shortTitle":"BMFTR","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Die Hightech-Agenda ist ein klares Bekenntnis zu einer technologiegetriebenen Standortpolitik und setzt damit ein dringend notwendiges Signal, Zukunftstechnologien stärker zu fördern. Sie erkennt das hohe Wertschöpfungspotenzial von Wachstumsmärkten wie industrieller KI, Mikroelektronik oder intelligenter Energietechnik an und denkt dabei Innovationen endlich gesamtheitlich: von Forschung, über Entwicklung bis zur industriellen Skalierung. Damit die Agenda ihre volle Wirkung entfaltet, müssen folgende Punkte bedacht werden: Einführung einer steuerlichen Normungsförderung analog zur Forschungszulage, Entschlackung des regulatorischen Rahmens, effiziente Ressourcennutzung sowie einen konsequenten „Digital-Omnibus“-Ansatz für EU-weit einheitliche, innovationsfreundliche Rahmenbedingungen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019281","title":"E-Commerce: Klare Regeln und ein Level Playing Field","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Level-Playing-Field auf EU-Binnenmarkt wiederherstellen: E-Commerce-Plattformen aus Drittstaaten untergraben zunehmend den fairen Wettbewerb in der EU, indem Akteure, die sich an die geltenden Regeln halten, benachteiligt werden. Der ZVEI fordert konsequente Nutzung und Durchsetzung des bestehenden Rechtsrahmens, Schließen gesetzgeberischer Lücken, Verbesserung der Koordination auf EU-Ebene","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb","shortTitle":"UWG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019282","title":"Gebäudetyp E: Zukunftsfähiges Bauen braucht starke Elektroinfrastruktur ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit dem Gebäudetyp E plant die Bundesregierung das Bauen zu vereinfachen und Kosten zu senken.\r\nDies bietet eine Möglichkeit, den Wohnungsbau zu beschleunigen und kosteneffizient zu gestalten. Dabei dürfen jedoch wichtige Aspekte wie Qualität, Sicherheit und Zukunftsfähigkeit nicht vernachlässigt werden.\r\nNormen für Elektroanlagen bilden die Basis für eine sichere, zukunftsfähige, energieeffiziente, kostengünstige und funktionierende Elektroinstallation und sind das Rückgrat für die Energiewende und Sektorenkopplung sowie die Voraussetzung, um Emissionen zu reduzieren. Normung bildet für alle am Wohnungsbau beteiligten Fachkreise dafür die zentrale Plattform.\r\nDie elektrische Infrastruktur ist essenziell und somit bei den gesetzlichen Vorhaben zum Gebäudetyp E auszuklammern.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019296","title":"Netzentgelte gezielt und effizient reduzieren","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI setzt sich dafür ein, dass ein eventuell gewährter staatlicher Zuschuss zu Netzentgelten bei möglichst vielen Verbrauchern auch spürbar wirkt. Eine Zuschuss allein den Übertragungsnetzentgelten kommt in den nachgelagerten netzebenen dagegen nur anteilig an.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung","shortTitle":"EnWG 2005","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ENERGY_NET","de":"Energienetze","en":"Energy networks"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019299","title":"Mikroelektronik-Strategie der Bundesregierung","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die Strategie soll u.a. einen strategischen Rahmen und Schwerpunkte für die Mikroelektronik-Förderung geben. Der ZVEI möchte seine technologische und marktliche Expertise in den Prozess einbringen.  ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020769","title":"Digitale Souveränität stärken","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Vorschläge zur Sicherstellung der digitalen Souveränität aus Sicht der dt. und frz. Elektro- und Digitalindustrie. Umfasst u.a. Vorschläge zur Stärkung Industrieller KI, Datenräumen, Cybersicherheit und Mikroelektronik. Zudem sollte der Rechtsrahmen so angepasst werden, dass ein wettbewerbsfähiges Industrieökosystem und eine resiliente Infrastruktur geschaffen werden. Weitere Punkte sind eine strategische Handelspolitik sowie Innovationspolitik und eine Stärkung der Normung.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SCIENCE_RESEARCH_TECHNOLOGY","de":"Wissenschaft, Forschung und Technologie","en":"Science, research and technology"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021641","title":"Novellierung des Gebäudeenerigegesetzes","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) legt den Rahmen für einen energieeffizienten und klimaneutralen Gebäudesektor in der Zukunft fest. Im Koalitionsvertrag sind Anpassungen an der Novelle aus der letzten Legislaturperiode sowie die Einführung von Treibhausgasemissionen als zusätzliche Kenngröße vorgesehen. Zudem führt die nationale Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) zu Novellierungsbedarf des GEG.\r\nDer ZVEI setzt sich dafür ein, dass die EPBD vollständig und fristgerecht umgesetzt wird, die Anforderungen zum Einsatz von erneuerbaren Energien in neuen Heizungen und die pauschalen Erfüllungsoptionen beibehalten werden und der Gesetzgeber Planungs- und Investitionssicherheit für alle Marktteilnehmer schafft.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_RP_DEVELOPMENT","de":"Bauwesen und Bauwirtschaft","en":"Construction and construction industry"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021642","title":"Souveränität bei Glasfaserkabeln erhalten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI setzt sich dafür ein, die industrielle Basis für die Netzkomponenten im TK-Netz und vor allem die Glasfaserkabelproduktion in Deutschland und Europa zu erhalten und zu stärken. Für die Wettbewerbsbedingungen für die europäischen Hersteller im Vergleich zu außereuropäischen Herstellern soll wieder ein level-playing-field bestehen. Dazu können Instrumenten wie local content Anforderungen hilfreich sein.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021829","title":"Mikroelektronik in der Wirtschaftssicherheitsstrategie der Bundesregierung verankern","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der ZVEI setzt sich für eine europäisch koordinierte Wirtschaftssicherheitspolitik ein, die die Wettbewerbsfähigkeit der Mikroelektronikindustrie stärkt und zugleich offene Märkte erhält. Hierfür bedarf es: steuerliche Investitionsanreize und beschleunigte Förderprogramme, Ausbau europäischer Stärken, Harmonisierung von Export- und Investitionskontrollen, den Erhalt der Leiterplatten- und Elektronikfertigung in Europa sowie gezielte Handelsabkommen und Partnerschaften. Ziel ist eine resiliente, innovationsgetriebene und geopolitisch unabhängige Mikroelektronikversorgung.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_DEFENSE_POLICY","de":"Verteidigungspolitik","en":"Defense policy"},{"code":"FOI_FA_BRD","de":"Außenpolitik","en":"Foreign policy of the federal republic of Germany"},{"code":"FOI_FA_INTERNATIONAL","de":"Internationale Beziehungen","en":"International relations"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_IS_CYBER","de":"Cybersicherheit","en":"Cyber security"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022865","title":"Planungssicherheit für den Gebäudesektor sicherstellen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Mit den Eckpunkten zum Gebäudemodernisierungsgesetz haben die Koalitionspartner Änderungen am Gebäudeenergiegesetz angekündigt. Davon betroffen sind die Paragraphen 71 und 72 sowie die Kopplung mit der kommunalen Wärmeplanung, die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD), die Bundesförderung effiziente Gebäude sowie der Ausbau von Fern- und Nahwärmenetzen. In der Stellungnahme fordert der ZVEI Planungssicherheit für den Gebäudesektor, die Umsetzung der EPBD, einen technologieoffenen Heizungs-Katalog (\"Positivliste\"), Stabilität bei der Förderung, die Senkung der Stromsteuer und die Ausweitung des europäischen Emissionshandels auf den Gebäudesektor.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_RENEWABLE","de":"Erneuerbare Energien","en":"Renewable energy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023353","title":"TKG-Änderungen 2026 investitionsfreundlich ausgestalten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des TKG und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den TK-Netzausbau (TKG-Änderungsgesetz 2026)","publicationDate":"2026-03-02","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung","shortTitle":"BMDS","electionPeriod":21,"url":"https://bmds.bund.de/","draftBillDocumentUrl":"https://bmds.bund.de/fileadmin/BMDS/Dokumente/Gesetzesvorhaben/RefE_TKG-%C3%84nderungsgesetz_2026.pdf","draftBillProjectUrl":"https://bmds.bund.de/service/gesetzgebungsverfahren/tkg-aenderungsgesetz-2026"}]},"description":"Der ZVEI möchte erreichen, dass die geplanten TKG Änderungen 2026 den Glasfaser und Gigabitausbau in Deutschland tatsächlich beschleunigen und dabei kohärent zu europäischen Regelwerken wie der Gigabitinfrastrukturverordnung (GIA) und dem geplanten Digital Networks Act (DNA) bleiben. Er warnt vor übermäßigen Eingriffen in Eigentumsrechte sowie in die Inhaus Verkabelung. Besonders kritisch werden die im Entwurf vorgesehenen neuen Befugnisse der Bundesnetzagentur gesehen, per Allgemeinverfügung von anerkannten technischen Normen abzuweichen. Diese Regelung soll aus Sicht des ZVEI gestrichen werden. Zudem fordert der Verband, die Frequenznutzung für PMSE Dienste etwa drahtlose Mikrofone im UHF Band besser zu schützen und die vorgeschlagenen Änderungen zurückzunehmen.\r\n\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Telekommunikationsgesetz","shortTitle":"TKG 2021","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/tkg_2021"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_MEDIA_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Medien, Kommunikation und Informationstechnik\"","en":"Other in the field of \"Media, communication and information technology\""},{"code":"FOI_MEDIA_COMMUNICATION","de":"Kommunikations- und Informationstechnik","en":"Communication and information technology"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024312","title":"Gebäudemodernisierungsgesetz: EPBD-Potenziale nutzen, Planungssicherheit schaffen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich","customDate":"2026-05-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie","shortTitle":"BMWE","electionPeriod":21,"url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html"}]},"description":"Der ZVEI unterstützt die Zielsetzungen im Gebäudesektor zu Bezahlbarkeit, Effizienz, Resilienz und Klimaneutralität. Ziel ist, die 1:1 Umsetzung der EPBD, praxistaugliche Anforderungen an Gebäude und Produkte sowie die Realisierung der Einspar- und Effizienzpotenziale elektrischer und digitaler Technologien im Gebäude. Das GModG sowie die Änderungen des GEIG zusammen mit den Anpassungen des BGB und des CO 2KostAufG stellen wichtige Weichen für die notwendige Transformation des Gebäudesektors. Wesentliche Neuerungen sind die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD), die Abschaffung der Anforderung zum Einsatz 65 Prozent erneuerbarer Energien bei neuen Heizungen, die neue Anforderung zum Einsatz biogener Energieträger sowie die Energiekostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden","shortTitle":"GEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geg"},{"title":"Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität","shortTitle":"GEIG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geig"},{"title":"Bürgerliches Gesetzbuch","shortTitle":"BGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bgb"},{"title":"Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten","shortTitle":"CO2KostAufG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/co2kostaufg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENERGY_OVERALL","de":"Allgemeine Energiepolitik","en":"Energy policy in general"},{"code":"FOI_ENERGY_FOSSILE","de":"Fossile Energien","en":"Fossil fuels"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_RP_RESIDE","de":"Wohnen","en":"Reside"},{"code":"FOI_RP_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Raumordnung, Bau- und Wohnungswesen\"","en":"Other in the field of \"Spatial planning, construction and housing\""}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024411","title":"Rechtsrahmen für Nutzung von Gesundheitsdaten für Forschung und KI-Entwicklung praxistauglich gestalten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"customTitle":"Entwurf eines Gesetzes für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDig)","customDate":"2026-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium für Gesundheit","shortTitle":"BMG","electionPeriod":21,"url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/"}]},"description":"Ziel einer wirksamen Digitalisierung der Gesundheitsversorgung ist es, Daten, Prozesse und Technologien so zu verbinden, dass digitale Innovationen schneller, skalierbar und regelhaft in die Versorgung gelangen. Der Referentenentwurf schafft hierfür wichtige Grundlagen bei Datenzugang, Interoperabilität und digitaler Infrastruktur und ist damit ein Schritt in die richtige Richtung. Damit digitale und KI-basierte Anwendungen ihr Potenzial zur Entlastung von Fachkräften und zur Effizienzsteigerung jedoch voll entfalten können, reicht der Entwurf in seiner aktuellen Form noch nicht aus. Der ZVEI fordert praxistaugliche Nutzungsrechte, klare regulatorische Leitplanken sowie verlässliche Verfahren für Bewertung, Finanzierung und Erstattung und legt hierzu konkrete Verbesserungsvorschläge vor.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477)","shortTitle":"SGB 5","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5"},{"title":"Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254)","shortTitle":"SGB 7","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_7"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)","shortTitle":"SGB 11","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11"},{"title":"Gesetz über genetische Untersuchungen bei Menschen","shortTitle":"GenDG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gendg"},{"title":"Gesetz zur Nutzung von Gesundheitsdaten zu gemeinwohlorientierten Forschungszwecken und zur datenbasierten Weiterentwicklung des Gesundheitswesens","shortTitle":"GDNG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gdng"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_HEALTH_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Gesundheit\"","en":"Other in the field of \"Health\""}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":43,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0009335","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der RED III im Bereich Windenergie an Land und Solarenergie voranbringen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/07/9c/324178/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260250.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verband der Elektro- und Digitalindustrie\r\nStellungnahme\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der RED III im Bereich \r\nWindenergie an Land und Solarenergie\r\nEinführung\r\nMit der umfassenden Neugestaltung der EU-Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (EU) 2023/2413 (kurz: RED III)\r\nwurden wichtige Weichen zur Erreichung der ambitionierten EU-Klimaziele gestellt. Die Richtlinie zielt auf einen \r\nAnteil erneuerbarer Energiequellen am Gesamtenergieverbrauch in der EU von 42,5 Prozent bis 2030 ab.\r\nNeben sektorspezifischen Zielvorgaben für Verkehr, Industrie, Gebäude sowie Fernwärme und -kälte sieht die \r\nRichtlinie schnellere Genehmigungsverfahren für Erneuerbaren-Projekte vor. Dazu sollen die Mitgliedsstaaten \r\nVorranggebiete festlegen, in denen für Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien vereinfachte \r\nSchnellgenehmigungsverfahren gelten. Der ZVEI unterstützt eine schnelle Umsetzung in nationales Recht, um \r\nden weiteren geplanten Ausbau erneuerbarer Energien voranzubringen. \r\nBei der Umsetzung sollten alle Möglichkeiten, die die RED III zur Beschleunigung von Netz-, Speicher- und \r\nErneuerbaren-Projekten bietet, voll ausgeschöpft werden. Dies ist, aus Sicht des ZVEI, trotz guter Ansätze, mit \r\ndem vorgelegten Entwurf noch nicht in voller Gänze gelungen. \r\nKernpunkte\r\n• Die Beschleunigung von Genehmigungen für Wind an Land und Solar durch die Ausweisung von \r\nBeschleunigungsgebieten ist ein geeignetes Mittel, einen schnelleren Ausbau der Erzeugungskapazitäten zu \r\nunterstützen.\r\n• Die Berücksichtigung von Energiespeicheranlagen in Kombination mit Solaranlagen sowie die Möglichkeit \r\nzum Repowering sind wichtige Elemente auf dem Weg zu einer elektrifizierten und klimaneutralen \r\nGesellschaft.\r\n• Mit Blick auf Energiespeicheranlagen wird das Potenzial der RED III Richtlinie nicht vollends genutzt. So \r\nfinden diese bei Windenergieanlagen an Land keine Erwähnung. \r\nGrundsätzliche Anmerkung\r\nDer Ausbau von Erneuerbaren Energien in Europa und in Deutschland ist nicht nur für die Erreichung der \r\nKlimaziele notwendig, sondern auch die Voraussetzung für einen höheren Grad an Unabhängigkeit von \r\nEnergieimporten und für bezahlbare Energiepreise. Damit einhergehend braucht es den Ausbau der \r\nStromnetze als Rückgrat einer elektrifizierten Zukunft sowie deren Digitalisierung. Um in einem zukünftigen \r\nEnergiesystem, dass auf fluktuierenden Erneuerbaren Energien, in Deutschland insbesondere Wind und PV, \r\nbasiert auch in Zukunft stabile und sichere Versorgung zu gewährleisten, müssen Stromerzeugung und \r\nStromverbrauch zudem zu jedem Zeitpunkt perfekt aufeinander abgestimmt sein. Flexibilitätsoptionen wie \r\nSpeicher sind daher, neben dem Erneuerbaren-Hochlauf sowie dem Ausbau und der Digitalisierung, die dritte \r\nwichtige Säule. \r\nErst durch das Zusammenspiel der einzelnen Säulen wird eine umfassende Elektrifizierung aller Wirtschafts\u0002und Lebensbereiche ermöglicht. Diese ist der wesentliche Treiber für die dringend nötige Steigerung der \r\nEnergieeffizienz einzelner Prozesse, wie auch des Energiesystems insgesamt. \r\nDer vorgelegte Entwurf deckt zwei der erwähnten Säulen ab – den Ausbau von Erneuerbaren und die Nutzung \r\nvon Flexibilitätsoptionen. Er ist daher grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings bleiben die vorgeschlagenen \r\nMaßnahmen teilweise hinter den durch die RED III eröffneten Möglichkeiten zurück. \r\n2\r\nAnmerkungen zu ausgewählten Artikeln\r\nArtikel 1 § 6b - Genehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten für \r\nWindenergie\r\nGenehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten für Windenergieanlagen an Land und der \r\ndazugehörigen Nebenanlagen werden seitens des ZVEI ausdrücklich begrüßt. Hervorzuheben ist, dass sich die \r\nGenehmigungserleichterungen dabei nicht auf die Errichtung beschränken, sondern auch die Änderung der \r\nLage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlagen einbeziehen. Damit ist auch das immer wichtiger \r\nwerdende Repowering abgedeckt. \r\nZu bemängeln ist aus Sicht des ZVEI der in diesem Kontext fehlende Einbeziehung von\r\nEnergiespeicheranlagen. So heißt es in der RED III:\r\nDie Ausweisung von Beschleunigungsgebieten für erneuerbare Energie sollte es ermöglichen, dass Anlagen \r\nzur Erzeugung erneuerbarer Energie und Energiespeicher am selben Standort sowie der Anschluss solcher \r\nAnlagen und Speicher an das Netz von Vorhersehbarkeit und gestrafften Verwaltungsverfahren für die Erteilung \r\nvon Genehmigungen profitieren.\r\nDie Kombination aus Windparks und Batterien bietet technisch das Potenzial, die Erzeugung von Windstrom in \r\nZeiten beispielweise hoher Netzlast zu puffern und damit einer sonst notwendigen Reduzierung der \r\nErzeugungsleistung entgegenzuwirken. Werden Windparks mit Energiespeichern ausgerüstet, lassen sich die \r\nLastverläufe des Netzes puffern. Bei ausbleibendem Wind kann der gespeicherte Strom, bei entsprechender\r\nNachfrage, ins Netz gespeist werden. Auch ermöglicht die Ausrüstung von Windparks mit Speichern den \r\nBetreibern zusätzliche Ertragsmöglichkeiten durch Arbitragegeschäfte. Es ist also im Sinne eines möglichen \r\nBeitrags zur Aufrechterhaltung der Netzsstabilität sowie mit Blick auf eine mögliche Steigerung der \r\nWirtschaftlichkeit von Erneuerbaren sinnvoll, neben Repowering auch „Empowering“1 durch Speicher zu \r\nermöglichen. Die tatsächliche Umsetzung sollte sich aus technischen und wirtschaftlichen Betrachtungen \r\nergeben und nicht im Vorhinein durch Genehmigungsprozesse gebremst werden.\r\nHier bedarf es daher aus Sicht des ZVEI einer Aufnahme von Energiespeicheranlagen in Artikel 1 § 6b, analog \r\nzu Artikel 1 § 6c.\r\nArtikel 1 § 6c - Genehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten für \r\nSolarenergie\r\nGenehmigungserleichterungen in Beschleunigungsgebieten für Solarenergieanlagen an Land und der \r\ndazugehörigen Nebenanlagen sowie der dazugehörigen Energiespeicheranlagen werden seitens des ZVEI \r\nausdrücklich begrüßt. Hervorzuheben ist auch, dass sich die Genehmigungserleichterungen dabei nicht auf die \r\nErrichtung beschränken, sondern auch die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der \r\nAnlagen beziehen. Damit ist auch hier das immer wichtiger werdende Repowering bestehender Anlagen \r\nabgedeckt. \r\nMit Blick auf die Energiespeicheranlage ist es aus Sicht des ZVEI wichtig und richtig, dass diese rechtlich nicht \r\nauf die Speicherung der vor Ort erzeugten erneuerbaren Energie beschränkt sind. Dies wäre, wie im \r\nvorgelegten Entwurf ausgeführt, nicht praktikabel. \r\nDamit das volle Potenzial aus der Kombination von Solarenergieanlagen und Energiespeicheranlagen \r\nallerdings in Zukunft genutzt werden kann ist es zudem wichtig, neben der Umsetzung der RED III, weitere \r\nHürden für den Ausbau und Einsatz von Energiespeichern abzubauen – im Kontext einer Kombination aus \r\nSolarenergieanlagen und Energiespeicheranlagen ist hier insbesondere die Förderfähigkeit für Grünstrom trotz \r\nNetzanschluss zu nennen. \r\n1 Mehr rausholen aus dem Windpark | PHOENIX CONTACT\r\n3\r\nErgänzende Anmerkungen\r\nGenehmigungserleichterungen für Energiespeicheranlagen mittels \r\nInfrastrukturgebieten\r\nDer vorgelegte Entwurf erfasst lediglich zugehörige Energiespeicheranlagen in räumlichem Zusammenhang \r\neiner Solarenergieanlage. Sonstige Speicheranlagen werden durch die in Artikel 15e RED III vorgesehenen \r\nInfrastrukturgebiete geregelt. Darin heißt es: \r\nDie Mitgliedstaaten können einen oder mehrere Pläne zur Ausweisung spezieller Infrastrukturgebiete für die \r\nUmsetzung von Netz- und Speicherprojekten annehmen, die für die Integration von erneuerbarer Energie in das \r\nStromnetz erforderlich sind, wenn durch diese Umsetzung keine erhebliche Umweltauswirkung zu erwarten ist, \r\neine solche Auswirkung angemessen vermindert oder, wenn dies nicht möglich ist, ausgeglichen werden kann.\r\nDie Umsetzung von Artikel 15e RED III soll in Deutschland über das „Gesetz zur Umsetzung der EU\u0002Erneuerbaren-Richtlinie in den Bereichen Windenergie auf See und Stromnetze und zur Änderung des \r\nBundesbedarfsplangesetzes“ erfolgen. Die dazu am 27. März 2024 im Kabinett verabschiedete Fassung bleibt \r\njedoch weit hinter den Möglichkeiten zurück. So finden Speicher kaum Erwähnung und der Fokus liegt fast \r\nausschließlich bei Netzprojekten. \r\nIn der Anfang 2024 veröffentlichten Stromspeicher-Strategie des BMWKs wird zurecht die Verkürzung und \r\nVereinfachung von Genehmigungsverfahren gefordert. Es ist daher aus Sicht des ZVEI nicht verständlich, \r\nwarum die in der RED III Richtlinie gegebenen Möglichkeiten für Energiespeicher bei der Umsetzung nicht \r\nausgeschöpft werden. Hier sollte der in der Richtlinie bewusst gesetzte Spielraum auch in nationales Recht\r\nüberführt werden.\r\nKontakt\r\nMark Becker-von Bredow • Bereichsleiter Elektrifizierung und Klima \r\nJonas Rex-Quincke • Senior Manager Elektrifizierung und Klima\r\nE-Mail: mark.becker@zvei.org • jonas.rex-quincke@zvei.org\r\nZVEI e. V. • Verband der Elektro- und Digitalindustrie • Charlottenstraße 35/36 • 10117 Berlin \r\nLobbyregisternr.: R002101 • EU Transparenzregister ID: 94770746469-09 • www.zvei.org\r\nDatum: 11.04.2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009336","regulatoryProjectTitle":"Modernisierung und Bürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4b/c8/324180/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260261.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verband der Elektro- und Digitalindustrie\r\nStellungnahme\r\nzum Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und zum \r\nBürokratieabbau im Strom- und Energiesteuerrecht\r\nEinführung\r\nDer vorgelegte Entwurf zielt auf die Modernisierung und den Bürokratieabbau im Bereich des Strom- und \r\nEnergiesteuerrechts. Anpassungen im Strom- und Energiesteuerrecht sind notwendig, um aktuellen\r\nEntwicklungen, wie dem Hochlauf der Elektromobilität, dem Einsatz von Flexibilitätsoptionen wie \r\nEnergiespeicheranlagen sowie neuen, dezentralen Versorgungskonzepten, gerecht zu werden. Diese\r\nEntwicklungen sind aus Sicht des ZVEI unabdingbar für den Aufbau eines klimaneutralen, resilienten und \r\nbezahlbaren Energiesystems. Der Entwurf ist daher grundsätzlich zu begrüßen. \r\nKernpunkte\r\n• Die Festlegung, dass zukünftig der Betreiber des Ladepunkts als Entnehmer des Stroms gilt, ist ein \r\ngeeigneter Schritt, um Akteursvielfalt und die Vielfalt von Geschäftsmodellen im Bereich der \r\nLadeinfrastruktur zu fördern. \r\n• Die im Entwurf vorgesehenen Regelungen zu bidirektionalem Laden legen einen wichtigen Grundstein für \r\ndie Nutzung der Flexibilitätsoptionen von batterieelektrischen Fahrzeugen. Sie haben zudem das Potenzial \r\nzur Elektrifizierung des Verkehrssektor beizutragen.\r\n• Mit der neuen steuerrechtlichen Definition von Speichern, nach der diese keine Erzeugungsanlagen \r\ndarstellen, wird eine der großen Hürden für den wirtschaftlichen Betrieb von Energiespeicheranlagen aus \r\ndem Weg geräumt. Diese Definition wird dem großen Potenzial von Speichern gerecht und sollte auch im \r\nEnergierecht übernommen werden. \r\n• Die vorgesehenen Maßnahmen zur Verringerung von Anzeige- und Berichtspflichten sind zu begrüßen. \r\nGrundsätzliche Anmerkung\r\nUm die Klimaziele zu erreichen ist eine umfassende Elektrifizierung aller Wirtschafts- und Lebensbereiche nötig. \r\nDiese ist der wesentliche Treiber für die dringend nötige Steigerung der Energieeffizienz einzelner Prozesse, \r\nwie auch des Energiesystems insgesamt. Ermöglicht durch den Ausbau von erneuerbaren Energien sowie dem\r\nAusbau und der Digitalisierung der Netze auf allen Ebenen, wird Strom dabei zum dominanten Energieträger \r\ndes neuen Energiesystems. Um auch in diesem System eine stabile und sichere Versorgung zu gewährleisten, \r\nmüssen Stromerzeugung und Stromverbrauch zu jedem Zeitpunkt perfekt aufeinander abgestimmt sein. Dies \r\nerfordert den zunehmenden Einsatz von Flexibilitätslösungen auf der Angebots- und der Nachfrageseite.\r\nFlexibilitätsoptionen wie Stromspeicher und der systemdienliche Einsatz von batterieelektrisch betriebenen \r\nFahrzeugen werden dabei eine wichtige Rolle spielen. \r\nWährend der Stand der Technik einen breiten Einsatz von Flexibilitätsoptionen ermöglicht, verzögern \r\nregulatorische Hürden bisher den Hochlauf. Um die Elektrifizierung voranzutreiben und ein wirtschaftlich \r\nattraktives Umfeld für Flexibilitätsoptionen zu ermöglichen, müssen auch bürokratische und steuerrechtliche \r\nHürden abgebaut werden. Dem trägt der vorgelegte Entwurf Rechnung.\r\n2\r\nAnmerkungen zu ausgewählten Themenfeldern\r\nLadeinfrastruktur \r\nDamit die Elektrifizierung des Verkehrs gelingen kann, braucht es eine gut ausgebaute öffentliche \r\nLadeinfrastruktur. Um elektrischen Verkehr in der Breite attraktiv zu machen, muss der Zugang zu \r\nLadeinfrastruktur in der Fläche und diskriminierungsfrei möglich sein. In Deutschland gibt es aktuell etwa \r\n115.308 öffentliche Ladepunkte, davon 22.047 Schnelladepunkte. Allein im ersten Halbjahr 2023 wurden ca. \r\n17.000 Ladepunkte in Betrieb genommen. Um das ambitionierte Ziel von einer Million öffentlicher Ladepunkte \r\nbis 2030 zu erreichen, muss daher das Ausbautempo deutlich erhöht werden. \r\nDamit der Ausbau der Ladeinfrastruktur wettbewerbs- und innovationsgetrieben voranschreiten kann, ist es \r\nwichtig, sowohl Akteursvielfalt zu fördern als auch verschiedene Geschäftsmodelle zuzulassen. Bisher waren \r\nkomplexe Einzelfallprüfungen für Geschäftsmodelle „innerhalb der Ladesäule“ nötig. Durch die Übertragung der \r\naus dem Energiewirtschaftsrecht bekannten Letztverbraucherfiktion an Ladepunkten auf das Steuerrecht fällt in \r\nZukunft die Prüfung für die Feststellung der Versorgereigenschaft weg. Die Festlegung, dass zukünftig der \r\nBetreiber des Ladepunkts als Entnehmer des Stroms gilt, wird daher seitens des ZVEI ausdrücklich begrüßt. \r\nBidirektionales Laden \r\nBidirektionales Laden hat positive Auswirkungen nicht nur für Nutzerinnen und Nutzer von Elektrofahrzeugen, \r\nsondern auch das Potenzial, zur Netz- und Systemstabilität beizutragen. Die Vehicle-to-Home (V2H) und \r\nVehicle-to-Building (V2B) Anwendungen ermöglicht die Verwendung der Fahrzeugbatterie als Pufferspeicher \r\neine Steigerung des Eigenverbrauchs und der Autarkie durch eine Reduzierung oder Verschiebung des \r\nStrombezugs aus dem Netz. Dadurch können potenzielle Kosteneinsparungen im Heimsystem realisiert \r\nwerden. Durch Vehicle-to-Grid-Anwendungen (V2G) können zudem, sofern entsprechende Preissignale \r\nvorhanden sind, Flexibilitätsdienstleistungen für das Energiesystem angeboten werden, was zusätzliche \r\nErtragschancen für Kunden eröffnet. Gleichzeitig kann bidirektionales Laden durch das erweiterte \r\nFlexibilitätsangebot zur Sektorkopplung beitragen.1 Die Kosten, die durch systemdienliches Laden eingespart \r\nwerden könnten, sind dabei erheblich. Ein „stupide geladenes“ Elektroauto verursacht mehr als drei Mal so \r\nhohe Kosten im Energiesystem wie ein intelligent geladenes Auto.2\r\nBisher wird bidirektionales Laden im Stromsteuerrecht aktuell nicht sachgerecht abgebildet und es besteht \r\nsomit die Gefahr, dass Nutzer von Elektrofahrzeugen im Falle des bidirektionalen Ladens Versorger bzw. \r\nSteuerschuldner werden könnten – verbunden mit den damit einhergehenden Pflichten. Der im Entwurf \r\nvorgesehene gesetzliche Ausschluss der Versorgereigenschaft von Nutzern von Elektrofahrzeugen sowie die \r\nRegelung, dass die Stromsteuer nicht entsteht, wenn der bidirektional zurückgespeiste Strom am Ort des \r\nLadepunkts ohne Nutzung der allgemeinen Versorgung zum Verbrauch entnommen wird (Vehicle-to-Home, \r\nVehicle-to-Business), werden daher seitens des ZVEI begrüßt. \r\nUm bidirektionales Laden in Zukunft noch attraktiver zu gestalten, sollte sich die Bundesregierung zudem für \r\neine europäische Harmonisierung beim Daten- und Netzzugang einsetzen. \r\nSpeicher\r\nDie Transformation des Energiesystems wird durch eine verbesserte Energieeffizienz und den Einsatz \r\nerneuerbarer Energieerzeugung, in Deutschland mit den zentralen Säulen PV und Wind (Onshore, Offshore),\r\ngekennzeichnet sein. Strom wird zum dominanten Energieträger dieses neuen Energiesystems. Um auch in \r\ndiesem System eine stabile und sichere Versorgung zu gewährleisten, müssen Stromerzeugung und \r\nStromverbrauch zu jedem Zeitpunkt perfekt aufeinander abgestimmt sein. Dies erfordert den zunehmenden \r\nEinsatz von Flexibilitätslösungen auf der Angebots- und der Nachfrageseite. Stromspeichern kommt dabei eine \r\nzentrale Rolle zu, da sie, je nach Einsatzgebiet und Situation, sowohl auf der Angebots- als auch der \r\nNachfrageseite Wirkung entfalten können. Bisher erschweren diverse Hürden den wirtschaftlichen Einsatz von \r\nSpeicheroptionen. Eine dieser Hürden ist die energierechtliche Einordnung von Speichern als Erzeuger und als \r\nVerbraucher. Dies kann zu einer Doppelbelastungen führen. \r\n1 Bidirektionales-Laden_240306.pdf (now-gmbh.de)\r\n2 Mehrwert dezentraler Flexibilität (neon.energy)\r\n3\r\nMit dem vorgelegten Entwurf sollen Stromspeicher künftig technologieoffen erfasst und als Teil des\r\nVersorgungsnetzes betrachtet werden, sofern sie der Stromspeicherung dienen. Dies führt dazu, dass es \r\nunabhängig von der Speichertechnologie bzw. unabhängig vom Speichermedium erst bei Entnahme von Strom \r\naus dem Speicher zur Prüfung der Steuerentstehung kommen kann. Eine Doppelbesteuerung des in den \r\nSpeicher ein- und wieder ausgespeisten Stroms wird vermieden. Der wichtigen Rolle, die Speicher (stationär \r\nwie mobil) für das Energiesystem spielen können, wird damit Rechnung getragen. Dies findet die volle \r\nUnterstützung des ZVEI. \r\nZu bemängeln ist seitens des ZVEI, dass nur solcher Strom, der unmittelbar in den Stromspeicher entnommen \r\n(eingespeichert) wird, also in eine andere Energieform umgewandelt wird, nicht besteuert wird. Strom, der in \r\neinem anderen Zusammenhang, zum Beispiel für den Betrieb des Speichers entnommen wird, unterliegt \r\nweiterhin der Steuer. Dies wird in vielen Fällen eine separate, eichrechtkonforme Energiebezugsmessung \r\nerforderlich machen und somit vor allem kleinere Anlagen deutlich verteuern. Mit Blick auf die wichtige Rolle \r\nvon Speichern für das Energiesystem und mit Blick auf das Ziel, Bürokratie zu verringern, sollte aus Sicht des \r\nZVEI der Strom für den Betrieb von Speichern nicht besteuert werden. \r\nBürokratieabbau\r\nNeben Marktgröße, Strompreisen, Fachkräften sowie einer attraktiven Forschungslandschaft ist Bürokratie ein \r\nmaßgeblicher Faktor für die Attraktivität eines Wirtschaftsstandort. Derzeit müssen in Deutschland tätige \r\nUnternehmen fast 16 Prozent mehr Informationspflichten erfüllen als noch vor zehn Jahren. Gab es 2014 noch \r\n10.592 Informationspflichten, waren es Anfang des Jahres 2024 12.265. Die jährlichen Bürokratiekosten, die \r\nsich allein aus den Informationspflichten der Wirtschaft ergeben, belaufen sich inzwischen auf 66,5 Milliarden \r\nEuro.3\r\nWill Deutschland seine starke Position als Wirtschafts- und Innovationsstandort behalten, ist Bürokratieabbau \r\nunerlässlich. Die mit dem Entwurf vorgelegten Maßnahmen zur Verringerung von Anzeige- und \r\nBerichtspflichten sowie die mit den Regelungen zu Ladepunkten, bidirektionalem Laden und Speichern \r\neinhergehenden Vereinheitlichungen und Vereinfachungen werden daher seitens des ZVEI ausdrücklich \r\nbegrüßt. \r\nKontakt\r\nMark Becker-von Bredow • Bereichsleiter Elektrifizierung und Klima \r\nJonas Rex-Quincke • Senior Manager Elektrifizierung und Klima\r\nE-Mail: mark.becker@zvei.org • jonas.rex-quincke@zvei.org\r\nZVEI e. V. • Verband der Elektro- und Digitalindustrie • Charlottenstraße 35/36 • 10117 Berlin \r\nLobbyregisternr.: R002101 • EU Transparenzregister ID: 94770746469-09 • www.zvei.org\r\nDatum: 26.04.2024\r\n3 Bürokratie: Aufwand für Unternehmen deutlich gestiegen - WELT"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009346","regulatoryProjectTitle":"Freiwilligkeit bei der Teilung von (Forschungs-)Daten aus der Industrie","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/be/76/324182/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260257.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der Zugang zu und die Nutzung von Forschungsdaten durch Wissenschaft und forschende Industrie birgt das \r\nPotential, datengetriebene Innovation in Industrie und Wissenschaft zu ermöglichen und somit die digitale und \r\ngrüne Transformation zu realisieren. Forschungsdaten werden im Rahmen der europäischen Open Science \r\nStrategie auf Grundlage des bewährten Prinzips „as open as possible, as closed as necessary” in individuell \r\nausgestalteten Forschungskooperationen/ Konsortialforschungen ausgetauscht. Diese Praxis hat sich vielfach \r\nbewährt. Der ZVEI unterstützt daher Initiativen zwischen Industrie und Wissenschaft, die den Austausch von \r\nDaten zu Forschungszwecken praxisorientiert und befähigend für alle Forschungspartner befördern. \r\nDas Eckpunktepapier des BMBF skizziert, wie mit einem Gesetz zur Nutzung von Daten für Forschungszwecke\r\ndas ungenutzte Potenzial von Daten für Innovationen, Wertschöpfung sowie wirtschaftlichen und gesellschaftli\u0002chen Fortschritt erschlossen werden soll und setzt somit den Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um. Mit dem \r\nvorliegenden ZVEI-Seiter wollen wir Stellung zum Eckpunktepapier nehmen:\r\nSinnvolle Begriffsbestimmung und rechtssichere Definition \r\n• Gem. Eckpunktepapier soll das neue Gesetz Ansprüche auf Zugang zu Statistikdaten, zu Registerdaten so\u0002wie zu anderen Daten der öffentlichen Hand schaffen. Daher bedarf es zunächst einer Unterscheidung in \r\nder aktuellen Debatte zwischen:\r\na) der bedarfsorientieren Weiterentwicklung von Forschungsdaten im Sinne des Datennutzungsgesetz \r\n(DNG), in dessen Sinne wir auch die Definitionen von Forschungsdaten der Deutschen Forschungsge\u0002meinschaft (DFG)1 oder der PSI Richtlinie (EU Richtlinie 2019/1024) sehen, und \r\nb) dem Anwendungsbereich des neuen Gesetzes zur Nutzung von Daten für Forschungszwecke, das \r\ndarauf abzielt, auch Daten jenseits der unter a) genannten Definitionen zu adressieren. \r\n• Daher, und auch um mögliche Verwechslungen mit dem DNG zu vermeiden, bedarf es einer klaren Benen\u0002nung der Zielsetzung im Gesetzesnamen. Daher schlagen wir folgenden Gesetzestitel vor: „Gesetz über \r\ndie Nutzung von Daten für Forschungszwecke“. \r\n• Der neu eröffnete Anwendungsbereich sollte einerseits möglichst weit ausgelegt werden und bedarf anderer\u0002seits einer klaren Definition, auf welche Daten Forschungseinrichtungen zukünftig einen Rechtsanspruch \r\nhaben sollen.\r\nFreiwilligkeit statt Datenteilungszwang & forschungsfreundliches Datenschutzrecht\r\n• Positiv zu bemerken ist, dass im Eckpunktepapier keine verpflichtende Datenbereitstellung aus der In\u0002dustrie gegenüber der Wissenschaft oder anderen Forschungsakteuren mehr genannt wird. Die Industrie \r\nfindet ausdrückliche Erwähnung als Forschungsakteurin, die gleichberechtigt von einem gesetzlichen An\u0002spruch für akademische und industrielle Forschung auf Daten der öffentlichen Hand profitieren soll.\r\n• Statt Datenteilungszwang wird nun betont, dass „Im Bereich des Zugangs zu Daten der Wirtschaft […] das \r\ngroße Potenzial freiwilliger Forschungskooperationen besser erschlossen werden [soll], um den Datenaus\u0002tausch zwischen Wissenschaft und Wirtschaft zu verbessern.“ Der Grundsatz der Freiwilligkeit ist aus\u0002drücklich zu begrüßen. Ausdruck des Willens zum verbesserten Austausch und der Nutzung von Daten für \r\nForschungszwecke, sind die vielfach neu geschaffenen Initiativen und (Austausch-)Foren zwischen Industrie \r\nund Wissenschaft, wie z.B. die Datagroup Business 2 Science des Stifterverbands, die aus der BDI InnoNa\u0002tion entstandene Arbeitsgruppe zu Forschungsdaten oder der Sektion Industry Engagement der Nationalen \r\nForschungsdateninfrastruktur (NFDI). Darauf sollte weiter aufgebaut werden. \r\n1 DFG (2015): Leitlinien zum Umgang mit Forschungsdaten (dfg.de)\r\n• Die Schaffung forschungsfreundlicher Rechtsgrundlagen im Datenschutzrecht und einer einheitliche\u0002ren Datenschutzaufsicht für länderübergreifende Forschungsvorhaben ist ein positives Signal. Dabei gilt es,\r\nmöglichst konkrete Erlaubnistatbestände für die Nutzung personenbezogener Daten zu Forschungs\u0002zwecken zu schaffen. Die rechtssichere Festlegung von Verfahren zur Anonymisierung und Pseudo\u0002nymisierung wird ausdrücklich befürwortet. \r\nSchutz von Geschäftsgeheimnissen auch in Metadatenkatalog relevant \r\nÖffentliche Forschungseinrichtungen sollen zur Schaffung von Metadatenkatalogen verpflichtet werden. Unter\u0002nehmen und Hochschulen können auf freiwilliger Basis Metadatenkataloge unter Einhaltung der Standards \r\nschaffen.\r\n• Es ist eindeutig zu klären, in welchem Maße auch öffentlich geförderte Konsortialforschung unter die Ver\u0002pflichtung zur Schaffung von Metadatenkataloge fällt. \r\n• Es muss eine rechtssichere Definition der bereitzustellenden Metadaten geschaffen werden. \r\n• Konsortialpartnern muss die eigenverantwortliche Bewertung von Geschäftsgeheimnis-relevanten Me\u0002tadaten auf Grundlage des bewährten Prinzips „as open as possible, as closed as necessary” ermöglicht\r\nwerden. Denn aus aggregierten Metadaten, lassen sich wettbewerbsrelevante Rückschlüsse bspw. auf \r\nNetzwerke, Kommunikationsketten oder verwendete Technologien oder Methoden ziehen.\r\n• Es bedarf der genauen Ausarbeitung ob bzw. welche Einverständniserklärungen zur Weiterverwendung von \r\nMetadaten benötigt werden. Damit Metadaten auch im Sinne des Gesetzes kommerziell genutzt werden \r\nkönnen, kann eine bedarfsorientierte „breite“ Einwilligung („Broad Consent\") für die kommerzielle Forschung\r\nsinnvoll sein. \r\nAnschlussfähigkeit an bestehende Gesetzes- und Datenraum- (Initiativen) \r\n• Begriffsdefinitionen müssen im Sinne der rechtssicheren Auslegung und Anwendung gegenüber nationalen \r\nund europäischen Rechtsvorschriften und Datenrauminitiativen vollständig harmonisiert sein. \r\n• Das Gesundheitsdatennutzungsgesetz (GDNG) und das zu schaffende Gesetz über die Nutzung von Daten \r\nfür Forschungszwecke müssen aufeinander abgestimmt werden. Das Gesetz über die Nutzung von Daten \r\nfür Forschungszwecke darf die Regelungen des GDNG nicht einschränken. Umgekehrt muss klar geregelt \r\nsein, ob weitergehende Möglichkeiten des Gesetzes über die Nutzung von Daten für Forschungszwecke\r\nauch auf Gesundheitsdaten anwendbar sind. Die zu schaffenden Standards der verpflichtenden Metadaten\u0002kataloge müssen auf die europäischen Datenräume (bspw. mit dem geplanten Metadatenkatalog im Euro\u0002pean Health Data Space – EHDS), nationale Datenrauminitiativen (Manufacturing-X, SmartLivingNEXT etc.)\r\nsowie die Standards der NFDI abgestimmt sein.\r\n• Begleitend zum Gesetz über die Nutzung von Daten für Forschungszwecke begrüßt der ZVEI weitere nicht\u0002gesetzgeberische Maßnahmen, die die stärkere Nutzung von Daten für die Forschung in Wissenschaft und \r\nWirtschaft fördern."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009352","regulatoryProjectTitle":"Ausgestaltung des NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes (NIS2UmsuCG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c1/43/324184/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260294.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme \r\nzum Referentenentwurf des Bundesministeriums des Innern und für Heimat für \r\ndas NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG)\r\nAngesichts der wachsenden Bedrohung durch Cyberangriffe bietet das NIS-2-Umsetzungs- und \r\nCybersicherheitsstärkungsgesetz (NIS2UmsuCG) eine Gelegenheit, die Cyberresilienz von Staat und Wirtschaft \r\nzu stärken. Dabei ist es jedoch entscheidend, dass die Vorgaben des Gesetzes effektiv und mit minimalem \r\nbürokratischem Aufwand umgesetzt werden. Leider müssen wir feststellen, dass die von uns im Oktober 2023 \r\nals kritisch identifizierten Punkte des damaligen Diskussionspapiers in dem nun veröffentlichten \r\nReferentenentwurf in nahezu unveränderter Form vorkommen.\r\nDurch die Ausweitung des Anwendungsbereiches der NIS-2-Richtlinie ist die Elektro- und Digitalindustrie deutlich \r\nstärker von dem Rechtsakt betroffen als noch unter der ersten NIS-Richtlinie. Für die betroffenen Unternehmen \r\nerfordert dies eine intensivere Auseinandersetzung mit dem nationalen Umsetzungsgesetz in Begleitung von mit\r\nhohem Ressourcenaufwand verbundenen Anpassungen. Der jetzt vorliegende Referentenentwurf des \r\nNIS2UmsuCG wurde weniger als 6 Monate vor Ablauf der Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie in die Anhörung \r\ngegeben. Umfassende und tiefgreifende Anforderungen – z.B. die Gewährleistung der Sicherheit der Lieferkette\r\n(gem. § 30 Abs. 2 S. 4) – konfrontieren insbesondere kleinere Unternehmen mit Herausforderungen, auf die sie \r\nheute noch keine adäquaten Lösungen haben. Vor diesem Hintergrund sollte auf eine sensible und praxisnahe \r\nAusgestaltung des NIS2UmsuCG geachtet werden. Betroffenen Unternehmen sollten Orientierungshilfen zur \r\nSeite gestellt werden, damit diese ihre begrenzten Ressourcen zielführend einsetzen können.\r\nZusätzlich sollte EU-weite Einheitlichkeit das oberste Prinzip bei der nationalen Umsetzung der NIS-2-Richtlinie \r\nsein. Viele unserer Unternehmen sind mindestens europäisch, wenn nicht international tätig, jegliche Abweichung \r\nin den einzelstaatlichen Umsetzungen hat unnötige Mehraufwände zur Konsequenz. Regulatorische \r\nDiskrepanzen erfordern Anpassungen, die Ressourcen binden und die deutsche Wirtschaftskraft hemmen. Es ist \r\ndaher essenziell, dass die Mitgliedstaaten eng zusammenarbeiten, um konsistente und harmonisierte \r\nRegelungen zu entwickeln und umzusetzen.\r\nAus Sicht des ZVEI sind folgende Aspekte für eine effektive Umsetzung des NIS2UmsuCG problematisch:\r\n• Die aktuell verwendete Definition des „Managed Service Provider“ oder „MSP“ gem. § 2 Abs. 1\r\nS. 30 ist in der Hinsicht problematisch, dass hierrüber Einrichtungen als besonders wichtige \r\nEinrichtungen eingestuft werden könnten, deren Einstufung ursprünglich lediglich als wichtige \r\nEinrichtungen vorgesehen war.\r\n• Die antizipierte Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes birgt das Risiko einer \r\nDoppelregulierung für bestimmte Einrichtungen. Zudem sollten auch sog. virtuelle Kraftwerke in \r\nden Anwendungsbereich aufgenommen werden.\r\n• Die Nutzung von CSA-Schemata entsprechend § 30 (6) sollte mit Augenmaß und zielgerichtet \r\nerfolgen. Die Festlegung mittels Rechtsverordnungen wirft prinzipielle rechtliche Fragen auf, vor \r\nallem, ob eine so umfassende Vorgabe wie ein potenzielles Verwendungsverbot lediglich mittels \r\neiner Rechtsverordnung erfolgen sollte.\r\n• Die praktische Umsetzung der Meldepflichten gem. § 32 bleibt unklar. Die aktuelle Vorgabe ließe \r\nsich so auslegen, dass die 24-Stunden-Frist für Erstmeldungen ab dem Zeitpunkt beginnt, an \r\ndem die betroffene Einrichtung von einem Sicherheitsvorfall erfährt, ohne dass diese die \r\nMöglichkeit hatte diesen auf seine „Erheblichkeit“ i.S.v § 30 Abs. 1 S. 1 zu prüfen.\r\n• Es sollte sichergestellt werden, dass Registrierungspflichten gem. §§ 33 und 34 nur im Land des \r\nHauptsitzes erfolgen müssen. Eine europäisch einheitliche Lösung ist unbedingt national \r\nabweichenden Regelungen vorzuziehen.\r\n• Die mit § 55 eingeführte nationale Zertifizierung führt zu Unsicherheiten in Folge von\r\ninkonsistenten Regelungen im EU-Binnenmarkt.\r\n2\r\nBegriffsbestimmungen \r\nAus unserer Sicht ist die aktuell verwendete Definition des „Managed Service Provider“ oder „MSP“ \r\nproblematisch:\r\nReferentenentwurf:\r\n§ 2 (25) „Managed Service Provider“ oder „MSP“ ein Anbieter von Diensten im Zusammenhang mit der \r\nInstallation, der Verwaltung, dem Betrieb oder der Wartung von IKT-Produkten, -Netzen, -Infrastruktur, -\r\nAnwendungen oder jeglicher anderer Netz- und Informationssysteme durch Unterstützung oder aktive\r\nVerwaltung in den Räumlichkeiten der Kunden oder aus der Ferne;\r\nCondition Monitoring Services sowie Remote Access sind vielfach Standardfeatures werden vom Großteil der \r\nHersteller angeboten. In der im aktuellen Entwurf vorgenommenen Begriffsbestimmung würden sie als Tätigkeiten \r\nvon MSP definiert. Gleichzeitig werden MSP unter Punkt 6.1.10 in Anlage 1 explizit als besonders wichtige und \r\nwichtige Einrichtungsarten aufgeführt. Je nach Unternehmensgröße, Umsatz und Bilanzsumme, wäre ein Großteil\r\ndes deutschen Maschinenbaus, sowie die ihn ausrüstenden Komponentenhersteller, mit dieser Formulierung als \r\nbesonders wichtige Einrichtungen einzustufen.\r\nHier zeigt sich eine Diskrepanz zwischen dem ursprünglichen Ziel der NIS-2-Richtlinie, den Sektor \r\n„Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren“ gem. Punkt 5 in Anlage 2 als „wichtige Einrichtungen“ \r\neinzustufen, und der bestehenden Regelung. Die Verantwortung für die Sicherheit der beauftragten IT\u0002Dienstleister und die Berücksichtigung entsprechender Features werden außerdem bereits durch die \r\nLieferkettenverantwortung gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 4 adressiert. Der Gesetzgeber sollte hier eine klare und \r\nkohärente Regelung schaffen, die Doppelbelastungen für die betroffenen Einrichtungen vermeidet.\r\nÄnderung des Energiewirtschaftsgesetzes\r\nIn Art. § 28 Abs. (4) Nr. 2 werden Betreiber von Energieversorgungsnetzen oder Energieanlagen im Sinne des \r\nEnergiewirtschaftsgesetz von den §§ 31, 32, 35 und 39 ausgenommen, soweit § 5c EnWG einschlägig ist:\r\nReferentenentwurf:\r\n§ 28 (4) Die §§ 31, 32, 35 und 39 gelten nicht für: [...]\r\n2. Betreiber von Energieversorgungsnetzen oder Energieanlagen im Sinne des Energiewirtschaftsgesetz \r\nvom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2024 \r\n(BGBl. 2024 I Nr. 32) geändert worden ist, soweit sie den Regelungen des § 5c des \r\nEnergiewirtschaftsgesetzes unterliegen. \r\nDie mit § 28 Abs. 4 BSI-G aufgehobenen Normen sind im Wesentlichen in § 5c des EnWG (E) „gedoppelt“.\r\nZusätzlich werden mit § 5c Abs. 3 EnWG (E) die Risikomanagementmaßnahmen für wichtige und besonders \r\nwichtige Einrichtungen gem. § 30 des BSI-G in das EnWG (E) überführt. Das auf diese Weise antizipierte \r\nKonstrukt birgt das Risiko einer Doppelregulierung. Einrichtungen haben keine abschließende Klarheit darüber, \r\nwelchen Maßnahmenkatalog künftig erfüllen müssen, falls EnWG und BSI-G voneinander divergieren sollten. \r\nSoweit an der spezialgesetzlichen Regelung des EnWG für die Energiebranche festgehalten werden soll, wäre \r\nes einfacher, auch § 30 BSI-G als vom EnWG verdrängt zu bezeichnen.\r\n§ 5c Abs. 3 EnWG (E) ist inhaltlich nicht identisch mit § 30 Abs. 2 BSI-G. Im EnWG (E) würde gem. § 5c Abs. 3\r\nS. 11 die Verpflichtung zum Einsatz von Angriffserkennungssystemen für alle Betreiber von Energieanlagen, die \r\nbesonders wichtige oder wichtig Einrichtungen i.S.d. BSI-G sind, gelten. Im § 31 des BSI-G wäre diese Pflicht \r\nindes nur den Betreibern kritischer Anlagen vorbehalten. Die Regelung im EnWG (E) geht somit über den BSIG\u0002Entwurf hinaus und ist zudem keine Anforderung der NIS-2-Richtlinie. § 5c Abs. 3 Nr. 11 EnWG ist daher \r\nunverhältnismäßig und sollte komplett gestrichen werden.\r\nInsgesamt erscheint die Gesetzgebungstechnik an dieser Stelle unglücklich. Der Rückverweis in § 5c Abs. 6 \r\nEnWG (E) auf den „eigentlich verdrängten“ § 32 Abs. 2-5 BSI-G verdeutlicht, dass die Gesetzesanwender künftig \r\nzwischen EnWG und BSI-G hin- und herspringen sollen; was die Handhabbarkeit erschwert und zu \r\nUnverständlichkeiten führt. \r\nDes Weiteren sollte die Änderung des § 11 Abs. 1g EnWG durch dessen Integration in den § 5c Abs. 9 EnWG\r\nzum Anlass genommen werden, um eine maßgebliche Regelungslücke zu schließen und in dieser Vorschrift auch \r\nAnlagen oder Systeme zur Steuerung/Bündelung elektrischer Leistung („virtuelle Kraftwerke“) zu erfassen. \r\n3\r\nDie Stabilität des Stromnetzes wird heute sowohl von einzelnen großen Kraftwerken als auch zu einem immer \r\ngrößeren Teil von vielen kleinen Anlagen erbracht, die gebündelt wie ein großes „virtuelles“ Kraftwerk agieren. \r\nVon beiden kann grundsätzliche in gleichem Maße eine Störung für die Sicherheit der Energieversorgung \r\nausgehen. Große Erzeugungsanlagen werden aktuell kaum noch gebaut. Kleine dezentrale Anlagen, die sich zur \r\nBündelung in virtuellen Kraftwerken eignen, dagegen in rasantem Tempo. So wurden im letzten Jahr etwa 5,3 \r\nGW Heimspeicher in Deutschland installiert. \r\nAus diesem Grund werden in Anhang 1 Teil 2 Ziffer 1.1 der KRITIS-Verordnung einzelne Kraftwerke und virtuelle \r\nKraftwerke gleichermaßen als kritische Infrastruktur behandelt, sobald sie den Schwellenwert von 104 MW, bzw. \r\n36 MW in der Regelleistung überschreiten. Das ist zielführend. \r\nDieser Gleichlauf fehlt bislang in § 5c Abs. 9 (neu) EnWG. Die BNetzA darf kritische Funktionen nur dann regeln, \r\nwenn sie von einzelnen großen Erzeugungsanlagen oder Energieversorgungsnetzen übernommen werden. Ein \r\nvirtuelles Kraftwerk darf dagegen kritische Funktionen übernehmen und könnte sogar ausschließlich aus \r\nkritischen Komponenten bestehen und diese wären gegenüber der BNetzA nicht einmal anzeigepflichtig. \r\nDiese Regelungslücke sollte geschlossen werden, indem die Festlegung der BNetzA gemäß § 5c Abs. 9 neben \r\nEnergieversorgungsnetzen und Energieanlagen auch Anlagen oder Systeme zur Steuerung/Bündelung \r\nelektrischer Leistung im Sinne der Ziffer 1.1.2 des Teil 3 Anlage 1 zur KRITISVO erfassen darf. \r\nNutzung von CSA-Zertifizierungsschemata \r\nReferentenentwurf:\r\n§ 30 (6)Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtung dürfen durch Rechtsverordnung nach \r\n§ 57 Absatz 4 bestimmte IKT-Produkte, IKT-Dienste und IKT-Prozesse nur verwenden, wenn diese über \r\neine Cybersicherheitszertifizierung gemäß europäischer Schemata nach Artikel 49 der Verordnung (EU) \r\n2019/881 verfügen.\r\nMit diesem Absatz wird die in Art. 24 (1) der NIS-2-Richtlinie gegebene Möglichkeit genutzt wird, die Nutzung von \r\nZertifizierungsschemata des sog. Cybersecurity Acts (CSA) für spezielle IKT-Produkte, -Dienste und -Prozesse \r\nverpflichtend vorschreiben zu können. Wir stellen in Frage, ob der hieraus folgende massive Eingriff, lediglich in \r\nForm einer Rechtsverordnung erfolgen sollte.\r\nUnseres Erachtens wird die Tragweite dieses Absatzes nicht ausreichend erfasst: Der Gesetzgeber spricht hier \r\nvon einem Verwendungsverbot für Produkte, die keine Cybersicherheitszertifizierung entsprechend eines CSA\u0002Schemas durchlaufen haben. Dies kann zumindest teilweise zu erheblichen Problemen bei der Umsetzung der \r\nVerpflichtungen führen, wenn aus dem Verwendungsverbot eine Abschaltpflicht hergeleitet werden sollte.\r\nDabei wurden bisher weder ein Bestandsschutz für bereits bestehende Einrichtungen noch Übergangsfristen\r\ndiskutiert. Würden diese Aspekte in einer Rechtsverordnung nicht ausreichend berücksichtigt, z. B. zumindest in \r\nder Form, dass für bereits bestehende Systeme, ein Bestandsschutz möglich ist, bevor Investitionen in neue \r\nTechnologien gefordert werden, so besteht die Gefahr, dass ganze Installationen „über Nacht“ de facto illegal \r\nwerden könnten. Ein rechts-konformer Betrieb von besonders wichtigen Einrichtungen, wie z. B. \r\nEnergieübertragungsnetzen aber auch von betroffenen wichtigen Einrichtungen, hierunter z. B. produzierende \r\nUnternehmen, wäre somit ggf. nicht mehr möglich. Zusätzlich sollte außerdem sichergestellt werden, dass die \r\nmittels § 30 Abs. (6) zur Anwendung gebrachten Schemata nicht im Widerspruch stehen zu den \r\nBranchenstandards entsprechend § 30 Abs. (9).\r\nAußerdem sind wir der festen Überzeugung, dass der Gesetzgeber hier von seinem in Art. 24 (1) gegebenen \r\nAuslegungsspielraum Gebrauch machen sollte und die verpflichtende Verwendung auf ausgewählte besonders \r\nwichtige Einrichtungen beschränken sollte. Eine Anwendung auf wichtige Einrichtungen schränkt deren\r\nAuswahlmöglichkeit vor allem angesichts der vorhandenen Limitierungen des CSA und der entsprechenden \r\nSchemes unnötig ein.\r\n4\r\nMeldepflichten\r\nReferentenentwurf:\r\n§32 (1) Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen sind verpflichtet, folgende \r\nInformationen an eine vom Bundesamt und dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz und \r\nKatastrophenhilfe eingerichtete gemeinsame Meldestelle zu melden:\r\n1. unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nach Kenntniserlangung von einem \r\nerheblichen Sicherheitsvorfall, eine frühe Erstmeldung, in der angegeben wird, ob der Verdacht besteht, \r\ndass der erhebliche Sicherheitsvorfall auf rechtswidrige oder böswillige Handlungen zurückzuführen ist \r\noder grenzüberschreitende Auswirkungen haben könnte;\r\nHierbei bestehen Unklarheiten für die praktische Umsetzung der Meldepflichten. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 10. des \r\nReferentenentwurfs ist ein „erheblicher Sicherheitsvorfall“ ein Sicherheitsvorfall, der a) schwerwiegende \r\nBetriebsstörungen der Dienste oder finanzielle Verluste für die betreffende Einrichtung verursacht hat oder \r\nverursachen kann; oder b) andere natürliche oder juristische Personen durch erhebliche materielle oder \r\nimmaterielle Schäden beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen kann.“ \r\nSoweit das Bundesministerium des Inneren und Heimat (BMI) keine weitergehende Begriffsbestimmung (gem. § \r\n2 Abs. 2) vornimmt impliziert der aktuelle Entwurf, dass Einrichtungen zunächst intern prüfen müssen, ob die \r\ngenannten Kriterien vorliegen, bevor sie eine Erstmeldung an die gemeinsame Meldestelle geben. Die in § 30 \r\nAbs. 1Satz 1 gewählte Formulierung könnte indes dahingehend interpretiert werden, dass die 24-Stunden-Frist \r\nab dem Zeitpunkt beginnt, an dem die betroffene Einrichtung von einem Sicherheitsvorfall erfährt, ohne dass \r\ndiese die Möglichkeit hatte, zu prüfen, ob der Vorfall im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 1 als „erheblich“ einzustufen \r\nist.\r\nDies könnte zu Situationen führen, bei denen ein Unternehmen am Freitagabend auf einen potenziellen \r\nSicherheitsvorfall aufmerksam gemacht wird, die zuständigen Mitarbeiter aber erst am darauffolgenden Montag \r\nwieder im Dienst sind. Gemäß der aktuellen Formulierung könnten Aufsichtsbehörden den Fall so auslegen, dass \r\ndie 24-Stunden-Frist ab dem Freitagabend liefe, womit die frühestens am darauffolgenden Montag erfolgende \r\nMeldung nicht fristgerecht wäre und gegen die Meldepflicht gemäß § 32 verstoßen würde. Ohne eine Klarstellung \r\ndieser Passage könnten Unternehmen gezwungen sein, eine dauerhafte Überwachungsinstanz einzurichten, die \r\njederzeit in der Lage ist, Sicherheitsvorfälle auf ihre Relevanz gemäß § 2 Abs. 1 Satz 10 zu prüfen. Die Bindung \r\nder dafür erforderlichen Ressourcen und der damit verbundene bürokratische Aufwand würden die deutsche \r\nWirtschaft erheblich belasten.\r\nGrundsätzlich sollte das gemeinsame Meldeportal volldigitalisiert eingerichtet werden und auf einen effizienten \r\nund schlanken Meldeprozess geachtet werden. \r\nRegistrierungspflichten\r\nWie eingangs erwähnt, ist der Großteil unserer Mitgliedsunternehmen europaweit bzw. international tätig. \r\nHinsichtlich einer kohärenten Umsetzung der NIS-2-Richtlinie ist es dementsprechend unbedingt notwendig, dass \r\ndie Bundesregierung in Abstimmung mit ihren europäischen Partnern sicherstellt, dass Nachweispflichten jeweils \r\nnur in dem Land erfolgen müssen, in dem eine Einrichtung ihren Hauptsitz hat, da von diesem zumeist die \r\nCybersicherheitsgovernance erfolgt. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Definition der Hauptniederlassung \r\nund die Auswirkung auf die Tochtergesellschaften in einem Konzernkonstrukt nach wie vor unklar ist. Es ist ferner \r\nzu klären, welcher Geschäftsführer / welche Geschäftsführerin innerhalb eines Konzernkonstrukts haftet. Auch\r\nmuss geklärt werden, welcher – im Zweifel national definierte – Stand der Technik in einem Konzernkonstrukt \r\numzusetzen ist, jener der Hauptniederlassung oder jener des Landes, in dem eine Tochtergesellschaft tätig ist.\r\nDies gilt auch für die zentrale Frage, wie Konzerne mit unterschiedlichen Tochtergesellschaften und einer \r\nübergeordneten IT-Gesellschaft, die z.B. als konzerninterner IT-Dienstleister fungiert, betrachtet werden kann. Es \r\nbleibt offen, ob einzelne Tochtergesellschaften im Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie sein können, während \r\nandere Einheiten nicht betroffen sind. \r\nEine europäisch einheitliche Lösung ist grundsätzlich vorzugswürdig. National abweichende Regelungen, \r\nwelche über die Anforderungen der NIS-2-Richtlinie hinausgehen, führen zu einer zusätzlichen Belastung für die \r\nbetroffenen Einrichtungen.\r\n5\r\nBilligungs-, Überwachungs- und Schulungspflicht für \r\nGeschäftsleitungen \r\nReferentenentwurf:\r\n§38 (3) Die Geschäftsleitungen besonders wichtiger Einrichtungen und wichtiger Einrichtungen müssen\r\nregelmäßig an Schulungen teilnehmen, um ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erkennung und \r\nBewertung von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken im Bereich der Sicherheit in der \r\nInformationstechnik und die Auswirkungen von Risiken sowie Risikomanagementpraktiken auf die von \r\nder Einrichtung erbrachten Dienste zu erwerben.\r\nDer europäische Gesetzgeber hat die „Managerhaftung“ in der NIS-2-Richtlinie in Art. 20 Abs. 1 allgemein und in \r\nArt. 32 Abs. 6 zusätzlich für besonders wichtige Einrichtungen definiert. Diese Differenzierung fehlt in § 38. Der \r\nZVE fordert den Gesetzgeber auf, diese Differenzierung ins nationale Umsetzungsgesetz aufzunehmen und keine \r\nüber den europäischen Rechtsrahmen hinausgehenden Anforderungen im NIS2UmsuCG festzuschreiben. \r\nAus unserer Sicht bedarf es einer Klarstellung bezüglich der Möglichkeit zur Delegation der Umsetzung. \r\nInsbesondere aus der Perspektive einer Konzernstruktur ist unklar, in welchem Umfang die Delegation von \r\nVerantwortlichkeiten auf Konzern- / Unternehmensangehörige im Zusammenhang mit der Einhaltung der \r\nRisikomanagement-Vorgaben zur IT-Sicherheit noch möglich ist. Üblicherweise erfolgt die Verteilung von \r\nAufgaben im Zusammenhang mit der IT-Sicherheit auf einzelne Unternehmensabteilungen und damit \r\nkorrespondierende Führungsfunktionen (auch unternehmensübergreifend innerhalb eines Konzerns; CISO o.Ä.). \r\nEs bedarf einer ausdrücklichen Klarstellung, wonach die Umsetzung von Cybersicherheitsmaßnahmen durch \r\nDritte weiterhin möglich ist. Dies würde Rechtssicherheit schaffen. Zudem bedarf es einer raschen Klärung \r\nhinsichtlich der inhaltlichen Ausgestaltung der zu belegenden Schulungen.\r\nFerner sollte Absatz 2 gestrichen werden, da die NIS-2-Richtlinie keine entsprechenden Regelungen hinsichtlich \r\neines Verzichts oder Vergleichs vorsieht. Inwiefern zum Beispiel die jeweiligen Aufsichtsgremien der Einrichtung \r\nzur Durchsetzung eines Anspruchs verpflichtet sind, sollte sich nach allgemeinen Grundsätzen bestimmen.\r\nKonformitätsbewertung und Konformitätserklärung\r\nDer im aktuellen Entwurf des NIS2UmsuCG neu eingeführte § 55 beschreibt die freiwillige Konformitätsbewertung \r\nvon Herstellern, Händlern, Personen, oder IT-Sicherheitsdienstleister mit den Anforderungen von Technischen \r\nRichtlinien des Bundesamts für Sicherheit in der Informationssicherheit (BSI). Damit werden neue Optionen der \r\nKonformitätsbewertung in den Gesetzestext aufgenommen.\r\nDie Passage sorgt in der deutschen Elektro- und Digitalindustrie für Unsicherheiten. Deutsche Hersteller stehen \r\nbereits heute angesichts umfassender und tiefgreifender digitalpolitischer Regulierungen vor großen \r\nHerausforderungen. Mit dem sog. Cyber Resilience Act (CRA) steht ein EU-Rechtsakt kurz vor dem Abschluss,\r\nder mit einem horizontalen Regulierungsansatz neue Cybersicherheitsanforderungen für Produkte mit digitalen \r\nElementen vorschreibt. Die Anpassungen der Entwicklungs- und Produktionsprozesse an den CRA erfordern \r\nbeträchtliche Ressourcen und haben bereits heute Auswirkungen auf die betriebliche Effizienz sowie die \r\nfinanzielle Leistungsfähigkeit der Unternehmen. \r\nGleichzeitig wurde 2019 mit dem sog. Cybersecurity Act (CSA) ein einheitlicher europäischer \r\nZertifizierungsrahmen für IKT-Produkte, -Dienstleistungen und -Prozesse auf den Weg gebracht, der die \r\nNotwendigkeit eines zusätzlichen nationalen Zertifizierungssystems in Frage stellt. Wie eingangs dargelegt, \r\nsollten konsistente und einheitliche Regelungen im europäischen Binnenmarkt priorisiert werden. Diese im \r\nReferentenentwurf des NIS2UmsuCG aufgeführte nationale Zertifizierung, deren internationale Gültigkeit zudem \r\nungeklärt ist, steht im Widerspruch dazu und sollte aus dem Gesetzestext entfernt werden. \r\n6\r\nKontakt\r\nLennard Kreißl • Manager Cybersecurity • Abteilung Digital- und Innovationspolitik • Bereich Digitalisierung & \r\nRecht\r\nTel.: +49 30 306960 20 • Mobil: +49 162 2664 941 • E-Mail: lennard.kreissl@googlemail.com\r\nZVEI e. V. • Verband der Elektro- und Digitalindustrie • Charlottenstraße 35/36 • 10117 Berlin \r\nLobbyregisternr.: R002101 • EU Transparenzregister ID: 94770746469-09 • www.zvei.org\r\nDatum: 28.05.20"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009353","regulatoryProjectTitle":"Innovationsfreundliche Umsetzung des AI Acts","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/12/b0/324186/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260296.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Aus Fehlern lernen: KI-Verordnung einheitlich\r\nund unbürokratisch umsetzen \r\n\r\nNach Jahren der Verhandlung steht die Arbeit an einer europäischen KI-Verordnung nun kurz vor dem Abschluss.\r\nMit der für Anfang Juni geplanten Veröffentlichung im Amtsblatt haben die Mitgliedsstaaten zwölf Monate Zeit,\r\ndie Behördenstruktur für die Umsetzung der KI-Verordnung auf den Weg zu bringen. \r\n\r\nIn Deutschland treffen die europäischen Regeln auf eine föderal zergliederte Marktaufsichtsstruktur. Die Erfahrungen\r\naus\r\nder\r\nUmsetzung\r\nder\r\nDSGVO\r\nzeigen\r\nuns,\r\nwas\r\nbei\r\nder\r\nImplementierung\r\neiner\r\neuropäischen\r\nDigitalverordnung\r\nvermieden\r\nwerden\r\nsollte.\r\nSo\r\nsind\r\nbetroffene\r\nUnternehmen\r\nnicht\r\nnur\r\nmit\r\nder\r\nunterschiedlichen\r\nUmsetzung\r\nin\r\nden\r\n27\r\nMitgliedstaaten\r\nkonfrontiert,\r\nsondern\r\nauch\r\nmit\r\nunterschiedlichen\r\nAuslegungen\r\ndurch\r\nLandesdatenschutzbeauftragte,\r\nwas\r\neine\r\nhohe\r\nFragmentierung\r\nin\r\nder\r\nRechtsauslegung\r\nzur\r\nFolge\r\nhat.\r\nFür\r\neuropaweit\r\nagierende\r\nUnternehmen\r\nsind\r\ndamit\r\nerhebliche\r\nbürokratische\r\nHürden\r\nund\r\nrechtliche\r\nUnsicherheiten\r\nverbunden.\r\nErschwerend\r\nhinzu\r\nkommt\r\ndie\r\nTatsache,\r\ndass\r\ndie\r\nGuidelines\r\nder\r\neuropäischen\r\nDatenschutzbehörde\r\nweit\r\nüber\r\ndas\r\n\r\nhinausgehen,\r\nwas\r\ndie\r\nGrundverordnung\r\nursprünglich\r\nvorgab.\r\nSolche\r\nEntwicklungen\r\ngilt\r\nes\r\nbeim\r\nAufbau\r\nder\r\nnationalen\r\nKI-Governance\r\nzu\r\nvermeiden.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nDer\r\nFokus\r\nmuss\r\nauf\r\neiner\r\nbürokratiearmen\r\nUmsetzung\r\nliegen,\r\ndie\r\ndas\r\nrechtssichere\r\nInverkehrbringen\r\nvon\r\nKIProdukten\r\nbundesweit\r\neinheitlich\r\nregelt\r\nund\r\nsich\r\nan\r\neiner\r\neuropaweit\r\nkohärenten\r\nAuslegung\r\norientiert.\r\nNur\r\nso\r\n\r\nwird\r\nDeutschland\r\ndie\r\nInnovationspotentiale\r\ndieser\r\nTechnologie\r\nheben\r\nkönnen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nUnsere Positionen \r\n\r\n Bundesweite Zentralstelle für die KI-Regulierung implementieren: Es steht zu befürchten, dass das feingliedrige\r\nund\r\nföderal\r\norganisierte\r\nSystem\r\nder\r\nMarktüberwachung\r\ndie\r\nnötigen\r\nRessourcen\r\nzur\r\nUmsetzung\r\nder\r\n\r\nKI-Verordnung\r\nin\r\nForm\r\nvon\r\nPersonal\r\nund\r\nSachkunde\r\nnicht\r\nschnell\r\ngenug\r\naufbauen\r\nkann.\r\nGleichzeitig\r\nmuss\r\n\r\nvermieden\r\nwerden,\r\ndass\r\nder\r\nAufbau\r\nnationaler\r\nRegulierungsstrukturen\r\nlangwierige\r\npolitische\r\nVerhandlungen\r\n\r\netwa\r\nzwischen\r\nBund\r\n\r\nund Ländern über Kompetenzverteilungen voraussetzt. Die Einrichtung einer Zentralstelle\r\nzur\r\nKI-Regulierung\r\nwürde\r\nFachwissen\r\nfür\r\ndie\r\nÜberprüfung\r\nder\r\nAnforderungen\r\nder\r\nKI-Verordnung,\r\nder\r\n\r\nVorgaben\r\naus\r\ndem\r\nCyber\r\nResilience\r\nAct\r\nfür\r\nKI-Produkte\r\nsowie\r\nKompetenzen\r\nin\r\nder\r\nMarktüberwachung\r\nauf\r\n\r\nnationaler\r\nEbene\r\nbündeln.\r\nDie\r\nFunktion\r\neiner\r\nZentralstelle\r\nkönnte\r\nbeispielsweise\r\ndurch\r\ndie\r\nBundesnetzagentur\r\nübernommen\r\nwerden.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nEinheitliche Interpretation der KI-Verordnung sicherstellen und bestehende Marküberwachungsorgane\r\nberücksichtigen:\r\nDie\r\netablierten\r\nStrukturen\r\nder\r\nMarktüberwachung\r\nsind\r\nbei\r\nBehörden\r\nund\r\nUnternehmen\r\n\r\neingespielt. Es gilt, für die bestehenden Marktüberwachungsorgane Formen der Zusammenarbeit mit\r\neiner möglichen KI-Zentralstelle zu implementieren. Dabei sollte der KI-Zentralstelle die Aufgabe zukommen,\r\nunterschiedliche Interpretationen der EU-KI-Verordnung innerhalb Deutschlands tunlichst zu vermeiden. Sie\r\nsollte die Kompetenzen haben, im Streitfall eine einheitliche Interpretation herbeiführen und durchsetzen zu\r\nkönnen.\r\n\r\n KI-Zentralstelle als One-Stop-Shop für Unternehmen: Für Hersteller und Anwender von KI-Produkten muss\r\nauf Bundesebene ein klar zu identifizierender Ansprechpartner geschaffen werden. Dies sollte eine einzurichtende\r\nKI-Zentralstelle\r\nsein.\r\nSie\r\nsoll\r\nsowohl\r\nbei\r\nFragen\r\nzum\r\nregelkonformen\r\nInverkehrbringen\r\nvon\r\nKI-Produkten\r\n\r\nbehilflich sein als auch Prozesse zu den AI Regulatory Sandboxes und dem Testen von KI-Produkten\r\nunter realen Bedingungen federführend koordinieren. \r\n\r\n Einrichtung von AI Regulatory Sandboxes bundesweit einheitlich gestalten: AI Regulatory Sandboxes\r\nsollten nach bundesweit einheitlichen Vorgaben gestaltet werden. Die KI-Zentralstelle sollte als zentraler Ansprechpartner\r\nfür\r\nUnternehmen\r\nfungieren,\r\num\r\neine\r\nSandbox\r\neinzurichten\r\noder\r\nan\r\neinem\r\nSandbox-Verfahren\r\n\r\nteilzunehmen.\r\nSie\r\nsind\r\nzudem\r\nso\r\nzu\r\ngestalten,\r\ndass\r\nsie\r\nanschlussfähig\r\nzu\r\nSandbox-Verfahren\r\nanderer\r\nEU-\r\n \r\n \r\nMitgliedsstaaten und so bürokratiearm wie möglich sind. Ferner sollten die Vorgaben zu den AI Regulatory\r\nSandboxes im Einklang mit dem von der Bundesregierung angekündigten Reallaboregesetz sein. \r\n\r\n Gleichberechtigten Zugang zur Sandbox sichern: Der Zugang zu AI Regulatory Sandboxes sollte für alle\r\nUnternehmen gebührenfrei erfolgen, um die Bürokratiekosten im Zuge der KI-Regulierung nicht weiter zu erhöhen.\r\nDer\r\nim\r\nGesetz\r\nangelegte\r\nprioritäre\r\nZugang\r\nvon\r\nKMU\r\nund\r\nStart-ups\r\nzur\r\nSandbox\r\nist\r\nim\r\nGrundsatz\r\nzu\r\n\r\nbegrüßen.\r\nJedoch\r\ndarf\r\ner\r\nnicht\r\ndazu\r\nführen,\r\ndass\r\nUnternehmen,\r\ndie\r\nnicht\r\nunter\r\ndiese\r\nDefinition\r\nfallen,\r\netwa\r\n\r\naus\r\nKapazitätsgründen\r\nauf\r\nSeiten\r\nder\r\nAufsichtsbehörden\r\nnicht\r\nan\r\neinem\r\nSandbox-Verfahren\r\nteilnehmen\r\nkönnen\r\noder\r\nlange\r\nWartezeiten\r\nin\r\nKauf\r\nnehmen\r\nmüssen.\r\nDies\r\nwürde\r\ndie\r\nInnovationskraft\r\ndes\r\neuropäischen\r\nStandortes\r\ndeutlich\r\nschwächen,\r\nda\r\nKI-getriebene\r\nInnovationen\r\naußerhalb\r\nDeutschlands\r\nund\r\nEuropas\r\nerprobt\r\nund\r\n\r\ngetestet\r\nwürden.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nMitarbeit bei Standardisierungs- und Normungsgremien stärken: Die Arbeit in den Normungs- und Standardisierungsgremien\r\nsteht\r\nbereits\r\nheute\r\nnicht\r\nbloß\r\nUnternehmen,\r\nsondern\r\nauch\r\ngesellschaftlichen\r\nAkteuren\r\n\r\noffen.\r\nDiese\r\nüber\r\nJahrzehnte\r\neingeübte\r\nPraxis\r\nhat\r\nsich\r\nbewährt.\r\nJedoch\r\nkönnen\r\nUnternehmen,\r\ninsbesondere\r\n\r\nMittelständler,\r\nzunehmend\r\nweniger\r\nRessourcen\r\nfür\r\ndie\r\nArbeit\r\nin\r\ndiesen\r\nGremien\r\nabstellen.\r\nDa\r\nein\r\nGroßteil\r\nder\r\n\r\nAusgestaltung\r\ndes\r\nAI\r\nActs\r\nüber\r\ndie\r\nErarbeitung\r\nvon\r\nNormen\r\nund\r\nStandards\r\nerfolgt,\r\nsollte\r\nDeutschland\r\ndie\r\n\r\nArbeit\r\nin\r\nsolchen\r\nGremien\r\nmit\r\nAnreizen\r\nfördern.\r\nEine\r\nMöglichkeit\r\nwäre\r\netwa\r\neine\r\nsteuerliche\r\nNormungsförderung\r\n1\r\n, bei der – ähnlich der steuerlichen Forschungsförderung – Personal- und Sachaufwendungen für Aktivitäten\r\nin\r\nnationalen\r\nund\r\ninternationalen\r\nStandardisierungsgremien\r\nsteuerlich\r\ngeltend\r\ngemacht\r\nwerden\r\nkönnen.\r\n\r\n\r\n\r\n \r\nHintergrund: Zahlen, Daten, Fakten \r\n\r\nDie Hälfte der Industriebetriebe nutzt bereits KI\r\n\r\nLaut einer Studie des Institutes der Deutschen Wirtschaft (IW), die auf Befragungen aus dem Sommer 2023\r\nbasiert, sind Industriebetriebe Vorreiter beim Einsatz von KI. Während in der Gesamtheit aller Unternehmen lediglich\r\neines\r\nvon\r\nsechs\r\nKI\r\nbereits\r\neinsetzt,\r\nsind\r\nes\r\nim\r\nverarbeitenden\r\nGewerbe\r\nbereits\r\ndie\r\nHälfte\r\nder\r\nUnternehmen.\r\n2\r\n\r\n\r\nKI-Regulierung kostet KMU rund 300.000 Euro je Produkt\r\n\r\nIm Vorfeld der Verhandlungen zur europäischen KI-Verordnung hat die EU-Kommission ein Gutachten zu den\r\nAuswirkungen und somit auch möglichen Kosten einer Regulierung von KI durch die EU erstellen lassen, welches\r\nim Jahr 2021 vorlag. Das Ergebnis: Ein KMU mit 50 Mitarbeitern kommt im Durchschnitt auf Compliance-Kosten\r\nvon 300.000 Euro für den Verkauf eines KI-Produktes innerhalb des ersten Jahres der Marktzulassung.\r\n3\r\n\r\n\r\n\r\n14. Mai 2024\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009359","regulatoryProjectTitle":"Nachhaltige Verpackungspolitik mit differenzierten Ansätzen und EU-weiter Kennzeichnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f1/ae/331241/Stellungnahme-Gutachten-SG2407050004.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Chef des Bundeskanzleramtes\r\nBundesminister Wolfgang Schmidt\r\nWilly-Brandt-Straße 1\r\n10557 Berlin\r\nvorab per E-Mail: Wolfgang.Schmidt@bk.bund.de\r\n4. Juli 2024\r\nEU-Verpackungsverordnung (PPWR): Mehrwegquoten für Industrie- und \r\nGewerbeverpackungen gefährden sämtliche Lieferketten\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister,\r\nin dem vorläufigen Kompromiss zwischen Europäischem Parlament und Mitgliedstaaten für \r\neine EU-Verpackungsverordnung (PPWR) werden die Mehrwegquoten für viele industrielle\r\nund gewerbliche Transport- und Verkaufsverpackungen (inklusive Gartenbau) gegenüber \r\ndem Kommissionsvorschlag drastisch ausgeweitet. Für den Handel zwischen Unternehmen \r\nin einem Mitgliedstaat sowie für den Austausch zwischen Unternehmensstandorten in der \r\nEU werden die Mehrwegquoten ab 2030 sogar auf 100% erhöht. Ein solches Verbot vieler \r\nEinweg-Verpackungen gefährdet sämtliche Lieferketten in Europa, weil es für viele \r\nVerpackungsformate im Transportbereich keine Mehrweglösungen gibt bzw. diese weder \r\nökologisch noch ökonomisch sinnvoll sind. Außerdem sind die Änderungen nicht mit den \r\nVorgaben zur Transportsicherheit vereinbar und es bestehen erhebliche Zweifel an deren \r\nRechtmäßigkeit. Leider haben weder das federführende BMUV noch das BMWK bisher in \r\nangemessener Form auf das Problem reagiert. \r\nWir gehen davon aus, dass es sich bei der Ausweitung der Mehrwegquoten um einen \r\nFehler im Gesetzgebungsverfahren handelt: Die Änderungen erfolgten kurzfristig am Ende\r\nder Trilog-Verhandlungen im Februar 2024 und hatten lediglich zum Ziel, die Verständlichkeit \r\nder Regelungen zu verbessern. Vermutlich unbeabsichtigt wurden mit der Zusammen\u0002fassung sämtlicher Mehrwegquoten für Industrie- und Gewerbeverpackungen sowie \r\ngartenbaulicher Verpackungen in Artikel 29 Absatz 1 nicht nur die Quoten selbst, sondern \r\nauch der Anwendungsbereich der Absätze 2 und 3 gegenüber dem Kommissionsvorschlag \r\ndrastisch ausgeweitet (siehe Übersicht in der Anlage).\r\nWir bitten Sie daher dringend, sich in den Gesprächen mit der Kommission und den anderen \r\nMitgliedstaaten dafür einzusetzen, den Fehler in der Corrigendum-Fassung des \r\nRegelungstexts zu berichtigen und damit die notwendige Rechts- und Planungssicherheit für \r\nsämtliche Lieferketten herzustellen. Es geht uns nicht darum, die Verhandlungen um die \r\nPPWR wieder zu eröffnen, sondern die unbeabsichtigte Ausweitung der Mehrwegquoten zu \r\nkorrigieren. Wir halten es für dringend erforderlich, die Mehrwegvorgaben in ihrer jetzigen \r\nForm für industrielle, gewerbliche sowie gartenbauliche Transport- und Verkaufs\u0002verpackungen in Artikel 29 Absätze 1 bis 3 zu streichen. Die Kommission sollte vielmehr \r\nauf Grundlage einer wissenschaftlichen Analyse und Folgenabschätzung einen neuen \r\nVorschlag vorlegen, wobei auf besondere Quoten für den Handel zwischen Unternehmen in \r\neinem EU-Mitgliedstaat zu verzichten ist.\r\nEin Beispiel für die Folgen der aktuellen Regelung: Palettenumwicklungen (pallet \r\nwrappings) und Umreifungsbänder (straps), die den Transport nahezu sämtlicher auf \r\nPaletten gestapelter Waren sichern, müssten ab 2030 vollständig (zu 100%) zum „selben \r\nZweck“ wiederverwendet werden, wenn sie zwischen Unternehmen innerhalb eines\r\nMitgliedstaats oder zwischen Unternehmensstandorten in der EU genutzt werden (Artikel 29\r\nAbsatz 2 und 3). Es ist allerdings technisch gar nicht möglich, diese Palettenumwicklungen\r\nund Umreifungsbänder wieder zu verwenden. Sie werden in der Praxis daher recycelt und \r\nbilden eine wichtige Grundlage zur Erfüllung der aktuellen Recyclingziele und künftigen \r\nRezyklateinsatzquoten. Außerdem ist ohne Palettenumwicklungen und Umreifungsbänder \r\ndie Transportsicherheit nicht mehr gewährleistet (siehe Kurzgutachten von Herrn Neumann\r\nin der Anlage). Zwar hat EU-Umweltkommissar Sinkevičius vor dem Europäischen \r\nParlament angekündigt, die (neue) Kommission werde prüfen, ob eine Ausnahme dieser \r\nbeiden Verpackungsformate von den 100%-Mehrwegquoten möglich ist. Ungeklärt bleibt \r\njedoch, ob und wenn ja, wie schnell und unter welche Bedingungen eine solche Ausnahme \r\nin Kraft tritt. Zudem ist weiterhin völlig unklar, wie die dann immer noch geforderte 40%-\r\nMehrwegquote für diese Verpackungsformate erfüllt werden soll. \r\nAußerdem sind Palettenumwicklungen und Umreifungsbänder nur offensichtliche Beispiele\r\nfür die drastischen Folgen des vollständigen Verbots von Einwegverpackungen im \r\nGeschäftsverkehr. Vergleichbare Gründe sprechen auch gegen 100%-Mehrwegquoten für \r\ndie ebenfalls betroffenen Kanister, Kübel, Schalen usw., deren mehrfache Nutzung zum \r\nselben Zweck oft ebenfalls nicht möglich und/oder nicht nachhaltig ist. Für diese \r\nVerpackungsformate wird das Problem durch die im vorläufigen Kompromiss vorgesehene \r\nAusweitung der Mehrwegquoten auf „Verkaufsverpackungen für den Transport von \r\nProdukten“ verschärft. Bewusst hatte die Kommission in ihrem Vorschlag den \r\nAnwendungsbereich der Mehrwegquoten auf „Transportverpackungen“ beschränkt, weil \r\nTransportverpackungen – im Unterschied zu „Verkaufsverpackungen“ – keinen direkten \r\nKontakt zum Füllgut haben und sich bei ihnen daher in der Regel keine Probleme bei der\r\nWiederverwendung aufgrund einer Kontamination durch das vorherige Füllgut stellen. Die \r\nAusweitung der Mehrwegquoten auf „Verkaufsverpackungen zum Transport von Produkten“ \r\nverwässert die sinnvolle und bewährte Unterscheidung zwischen Verkaufs- und \r\nTransportverpackungen und lässt unklar, welche Verpackungsformate damit konkret gemeint \r\nsind. Denn die genannten Verkaufs-verpackungen dienen in der Regel gerade nicht nur dem \r\nTransport von Produkten, sondern darüber hinaus auch dem Produktschutz, der Lagerung \r\nund Anwendung des Produkts sowie der Information und Sicherheit der Anwender.\r\nWir halten es außerdem für zwingend erforderlich, vor der Verabschiedung von Mehrweg\u0002quoten bei Industrie- und Gewerbeverpackungen sowie gartenbaulichen Verpackungen im \r\nRahmen der von uns geforderten wissenschaftlichen Analyse und Folgenabschätzung\r\nzu prüfen, ob Mehrwegalternativen überhaupt vorhanden sind und wenn ja, ob diese \r\nnachhaltiger sind. Für bestimmte Konsumverpackungen hatte die Kommission erst im \r\nFebruar 2024 eine solche Analyse veröffentlicht (https://publications.jrc.ec.europa.\r\neu/repository/handle/JRC136771).\r\nIm Übrigen widersprechen Mehrwegquoten, die an den Transport zwischen Unternehmen \r\ninnerhalb eines Mitgliedstaates anknüpfen (Artikel 29 Absatz 3), den Grundprinzipien des \r\nEU-Binnenmarktes und benachteiligen Unternehmen in größeren EU-Mitgliedstaaten \r\ngegenüber Unternehmen in kleineren EU-Mitgliedstaaten, weil letztere einen höheren Anteil \r\nan grenzüberschreitenden Transporten haben, für die die 100%-Quoten nicht gelten. Der \r\nvorläufige Kompromiss benachteiligt außerdem kleine und mittlere Unternehmen, die –\r\nanders als exportorientierte Großunternehmen – oft nur einen nationalen Markt bedienen \r\nund die daher von der Mehrwegpflicht stärker betroffen wären. Zudem haben wir erhebliche \r\nBedenken, dass die von den Unternehmen gemeldeten Verpackungsmengen von den \r\nMitgliedstaaten veröffentlicht werden sollen (Artikel 31 Absatz 6), weil sich daraus detaillierte \r\nRückschlüsse auf die Geschäftstätigkeit einzelner Unternehmen ziehen lassen. \r\nSchließlich bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der EU-Gesetzgeber auf Basis der \r\nKompetenz zur Binnenmarktharmonisierung (Artikel 114 AEUV) überhaupt bestimmte \r\nindustriell und gewerblich genutzte Einweg-Verpackungen verbieten kann, weil ein solches \r\nVerbot weder tatsächlich der Beseitigung von Hemmnissen des freien Warenverkehrs dient, \r\nnoch tatsächlich zur Beseitigung spürbarer Verzerrungen des Wettbewerbs beiträgt, wie es \r\ndie Rechtsprechung des EuGH verlangt.\r\nGern würden wir Ihnen die Hintergründe und drastischen Auswirkungen des aktuellen \r\nVorschlags in einem Gespräch erläutern.\r\nDie unterzeichnenden Verbände:\r\nInitiative Circular\r\nEconomy,\r\nBundesverband der\r\nDeutschen Industrie e.V.\r\nVerband Deutscher\r\nMaschinen- und \r\nAnlagenbau e.V.\r\nBundesvereinigung der\r\nDeutschen \r\nErnährungsindustrie e.V. \r\n(BVE)\r\nBAUINDUSTRIE\r\nHauptverband der \r\nDeutschen Bauindustrie \r\ne.V.\r\nZVEI e.V. – Verband der\r\nElektro- und \r\nDigitalindustrie\r\nGKV Gesamtverband \r\nKunststoffverarbeitende \r\nIndustrie e.V.\r\nDeutscher \r\nWeinbauverband e.V.\r\nMilchindustrie-Verband \r\ne. V.\r\nBundesverband\r\nGlasindustrie e.V.\r\nWirtschaftsVereinigung\r\nMetalle e.V.\r\nWSM \r\nWirtschaftsverband \r\nStahl- und \r\nMetallverarbeitung e. V.\r\nIndustrievereinigung\r\nKunststoffverpackungen\r\ne. V.\r\nVerband\r\nMetallverpackungen e.V.\r\nFachverband \r\nKartonverpackungen \r\nfür flüssige \r\nNahrungsmittel e. V. \r\n(FKN)\r\nIndustrieverband Garten \r\n(IVG) e. V. Zentralverband\r\nGartenbau e. V. (ZVG)\r\nIndustrieverband Papier\u0002und Folienverpackung \r\ne.V. (IPV)\r\nBundesverband der \r\nDeutschen \r\nWeinkellereien e.V.\r\nHKI Industrieverband \r\nHaus-, Heiz- und \r\nKüchentechnik e.V.\r\nVerband Deutscher \r\nSektkellereien e.V"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009360","regulatoryProjectTitle":"Green Claims: Umweltaussagen belegen, harmonisierte Umsetzung sicherstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7b/4c/617221/Stellungnahme-Gutachten-SG2509230001.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"19. September 2025\r\nKeine Wiederaufnahme der Gespräche zur Green Claims Directive\r\nSehr geehrte Frau Hanslik,\r\nwir beobachten mit Sorge, dass die dänische Ratspräsidentschaft versucht, die Gespräche zur Green \r\nClaims Directive (GCD) wiederaufzunehmen und Deutschland für eine Zustimmung im Rat zu \r\ngewinnen. Nach unserer Auffassung fehlt hierfür jede inhaltliche Grundlage.\r\nDie GCD stellt eine überflüssige Doppelstruktur dar. Mit der laufenden Umsetzung der EmpCo\u0002Richtlinie wird in den Mitgliedstaaten nach und nach ein umfassendes Regelwerk geschaffen, das \r\nirreführende Umweltwerbung adressiert und den Verbraucherschutz stärkt. Bereits heute zeigt sich, \r\ndass Gerichte selbst vor Umsetzung der EmpCo-Richtlinie mithilfe des UWG solche Fälle wirksam \r\nerfassen können. Zusätzliche Regulierung würde lediglich Doppelstrukturen schaffen und wertvolle \r\nRessourcen binden, ohne erkennbaren Mehrwert.\r\nEtwaige „Kompromisslinien“, etwa eine freiwillige Vorabzertifizierung, können den inhaltlich wie \r\nstrukturell mangelhaften Entwurf nicht mehr retten. Zertifizierungsstellen und \r\nDurchsetzungsbehörden müssten in den Mitgliedstaaten dennoch eingerichtet werden. Zudem ist \r\nabsehbar, dass auf dieser Grundlage in wenigen Jahren eine verpflichtende Regulierung \r\nnachgeschoben würde, die zulasten der KMU ginge, die sich aus finanziellen und organisatorischen \r\nGründen keinen Vorsprung im Wettbewerb sichern konnten.\r\nHinzu kommt, dass zentrale Schwächen des Vorschlags, auf die wir wiederholt hingewiesen haben, \r\nbislang nicht ausgeräumt wurden: Eine unabhängige und tragfähige Folgenabschätzung liegt bis heute \r\nnicht vor. Die Kommission stützt sich lediglich auf die Arbeiten zur EmpCo-Richtlinie, obwohl \r\nZielsetzung und Eingriffstiefe erheblich differieren. Vorhandene Rechtsinstrumente (wie die UCPD/ \r\ndas UWG) haben sich bereits als wirksam erwiesen, um irreführende Green Claims zu unterbinden.\r\nWir möchten Sie daher nachdrücklich bitten, sich nicht auf vermeintliche Kompromissvorschläge \r\neinzulassen. Deutschland sollte klar bei seiner bisherigen Linie bleiben: Die Green Claims Directive ist \r\nweder erforderlich noch sinnvoll und zudem kontraproduktiv, besonders im Hinblick auf die \r\nangestrebte Entbürokratisierung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nTilman Schwencke\r\nGeschäftsbereichsleiter Strategie und Politik\r\nBDEW Bundesverband der Energie- und \r\nWasserwirtschaft e.V.\r\nwww.bdew.de\r\nLobbyregister-Nr. R000888\r\nHelmut Verdenhalven\r\nMitglied der Geschäftsführung\r\nBDZV - Bundesverband Digitalpublisher \r\nund Zeitungsverleger e.V.\r\nwww.bdzv.de\r\nLobbyregister-Nr. R002036\r\nHolger Lösch\r\nstellvertretender Hauptgeschäftsführer\r\nBundesverband der Deutschen Industrie e. V. \r\n(BDI)\r\nwww.bdi.eu\r\nLobbyregister-Nr. R000534\r\nAngelika Wiesgen-Pick\r\nGeschäftsführerin\r\nBundesverband der Deutschen Spirituosen\u0002Industrie und -Importeure e. V. (BSI)\r\nwww.spirituosen-verband.de\r\nLobbyregister-Nr. R000398\r\nAnna Lutz\r\nReferentin Medien- und Wirtschaftsrecht\r\nBundesverband Druck und Medien e. V.\r\nwww.bvdm-online.de\r\nLobbyregister-Nr. R004690\r\nAntonin Finkelnburg\r\nHauptgeschäftsführer\r\nBundesverband Großhandel, Außenhandel, \r\nDienstleistungen (BGA) e. V.\r\nwww.bga.de\r\nLobbyregister-Nr. R001756\r\nMarcel Winter\r\nLeiter Büro Brüssel\r\nBundesvereinigung der Deutschen \r\nErnährungsindustrie e.V.\r\nwww.ernaehrungsindustrie.de\r\nLobbyregister-Nr. R000283\r\nDaniela Henze\r\nLeiterin Public Affairs und des Hauptstadtbüros\r\nDDV Deutscher Dialogmarketing Verband e. V.\r\nwww.ddv.de\r\nLobbyregister-Nr. R000076\r\nHolger Eichele\r\nHauptgeschäftsführer\r\nDeutscher Brauer-Bund e.V.\r\nwww.brauer-bund.de\r\nLobbyregister-Nr. R000424\r\nProf. Dr. Stephan Wernicke\r\nBereichsleiter Recht\r\nDIHK | Deutsche Industrie- und Handelskammer\r\nwww.dihk.de\r\nDr. Daniel Mitrenga\r\nMitglied der Geschäftsleitung | Leiter Abteilung \r\nEuropapolitik\r\nDIE FAMILIENUNTERNEHMER e.V.\r\nwww.familienunternehmer.eu\r\nLobbyregister-Nr. R000433\r\nJörg Asmussen\r\nHauptgeschäftsführer\r\nGDV – Gesamtverband der Deutschen \r\nVersicherungswirtschaft e. V.\r\nwww.gdv.de\r\nLobbyregister-Nr. R000774\r\nAntje Gerstein\r\nGeschäftsführerin\r\nHandelsverband Deutschland - HDE - e.V.\r\nwww.einzelhandel.de\r\nLobbyregister-Nr. R000479\r\nOliver Wieck\r\nGeneralsekretär\r\nICC Germany e. V. Internationale \r\nHandelskammer\r\nwww.iccgermany.de\r\nLobbyregister-Nr. R004496\r\nAnna Hackstein\r\nGeschäftsführerin\r\nIndustrieverband Garten e.V.\r\nwww.ivg.org\r\nLobbyregister-Nr. R001198\r\nChristoph Minhoff\r\nHauptgeschäftsführer\r\nLebensmittelverband Deutschland e. V.\r\nwww.lebensmittelverband.de\r\nLobbyregister-Nr. R002050\r\nAndreas Gayk\r\nStellv. Hauptgeschäftsführer\r\nMarkenverband e.V.\r\nwww.markenverband.de\r\nLobbyregister-Nr. R000805\r\nProf. Dr. Christoph Fiedler\r\nGeschäftsführer Europa- und Medienpolitik\r\nMVFP Medienverband der freien Presse e. V.\r\nwww.mvfp.de\r\nLobbyregister-Nr. R003990\r\nDorothee Brakmann\r\nHauptgeschäftsführerin\r\nPharma Deutschland e.V.\r\nwww.pharmadeutschland.de\r\nLobbyregister-Nr. R000739\r\nDaniela Beaujean\r\nGeschäftsführerin\r\nVAUNET – Verband Privater Medien e. V.\r\nwww.vau.net\r\nLobbyregister-Nr. R001119\r\nMartin Ruppmann\r\nGeschäftsführer\r\nVerband Cosmetic Professional e.V.\r\nwww.vcp.eu\r\nLobbyregister-Nr. R007254\r\nJürgen Mindel\r\nGeschäftsführer\r\nVerband der Automobilindustrie e.V. (VDA)\r\nwww.vda.de\r\nLobbyregister-Nr. 001243\r\nDr. Reiner Münker\r\nGeschäftsführendes \r\nPräsidiumsmitglied\r\nWettbewerbszentrale e.V.\r\nwww.wettbewerbszentrale.de\r\nLobbyregister-Nr. R001184\r\nDr. Bernd Nauen\r\nHauptgeschäftsführer\r\nZentralverband der deutschen \r\nWerbewirtschaft ZAW e.V.\r\nwww.zaw.de\r\nLobbyregister-Nr. R000872\r\nDr. Wolfgang Weber\r\nVorsitzender der Geschäftsführung\r\nZVEI e. V. Verband der Elektro- und \r\nDigitalindustrie\r\nwww.zvei.org\r\nLobbyregister-Nr. R002101"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009362","regulatoryProjectTitle":"Umsetzung der Gebäudeenergieeffizienzrichtlinie (EPBD)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e9/20/366929/Stellungnahme-Gutachten-SG2410230006.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"ZVEI-Seiter \r\n\r\n \r\nNationale Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie\r\n(EPBD) in Deutschland \r\n\r\nDeutschland verfolgt das Ziel 2045 klimaneutral zu sein und bis 2030 die Treibhausgasemissionen um 65 %\r\ngegenüber 1990 zu senken. Mit 35 % Anteil am deutschen Endenergieverbrauch und 30% an den CO2-Emissionen\r\nist\r\nder\r\nGebäudesektor\r\nein\r\nwesentlicher\r\nFaktor\r\nzur\r\nErreichung\r\ndieser\r\nZiele.\r\nDurch\r\ndie\r\nSektorenkopplung\r\n\r\nkönnen\r\nGebäude\r\nzum\r\nDrehkreuz\r\nder\r\nEnergiewende\r\nwerden.\r\nUm\r\ndie\r\nklimaschutzziele\r\nim\r\nGebäudesektor\r\nzu\r\n\r\nerreichen\r\nist\r\neine\r\nmassive\r\nErhöhung\r\nder\r\nSanierungsrate\r\nauf\r\nmindestens\r\n2\r\n%\r\n(aktuell\r\nbei\r\nca.\r\n1\r\n%)\r\nsowie\r\neine\r\n\r\nzukunftsfähige\r\nSanierungstiefe\r\nnotwendig.\r\nAuch\r\nim\r\nNichtwohngebäudebestand\r\nbesteht\r\nerheblicher\r\nNachholbedarf.\r\nSeit\r\n2001\r\nwurden\r\nnur\r\nca.\r\n200.000\r\nvon\r\n1,9\r\nMillionen\r\nGebäuden\r\nsaniert.\r\n\r\n\r\n\r\nUm\r\nSanierungsrate\r\nund\r\n-tiefe\r\nin\r\nder\r\nUnion\r\nkompatibel\r\nmit\r\ndem\r\n„Fit\r\nfor\r\n55“-Vorhaben\r\nder\r\nEU-Kommission\r\nzu\r\n\r\ngestaltet\r\nlegt\r\ndie\r\nEU-Gebäuderichtlinie\r\n(EPBD)\r\nAnforderungen\r\nfür\r\nden\r\nNeubau\r\nsowie\r\ndie\r\nSanierung\r\nvon\r\n\r\n\r\nGebäuden\r\nfest.\r\nZur\r\nErreichung\r\nder\r\ndeutschen\r\nund\r\neuropäischen\r\nKlimaschutzziele\r\nist\r\nein\r\nschnelles\r\nund\r\nambitioniertes\r\nVorgehen\r\nbei\r\nder\r\nEPBD-Umsetzung\r\nessenziell.\r\nDies\r\nkann\r\nu.a.\r\ndurch\r\nein\r\nfrüheres\r\nInkrafttreten\r\nder\r\nAnforderungen\r\nfür\r\nNichtwohngebäude\r\nmit\r\neiner\r\nNennleistung\r\nfür\r\nHeizung,\r\nLüftung\r\nund\r\nKühlung\r\nvon\r\n>70\r\nkW\r\nals\r\nin\r\n\r\nder\r\nEPBD\r\nvorgesehen\r\nerreicht\r\nwerden.\r\n\r\n\r\nUnsere Positionen \r\n\r\n• Erstmalig fordert die EPBD mit der Berücksichtigung der Innenraumklimaqualität die ganzheitliche Bewertung\r\ndes\r\nGebäudes\r\nauf\r\ndie\r\nBetrachtung\r\nvon\r\nGesundheit\r\nund\r\nWohlbefinden\r\nder\r\nNutzer\r\nzu\r\nerweitern.\r\nDas\r\n\r\nschafft\r\nneue,\r\nwichtige\r\nPotenziale\r\nfür\r\nSysteme\r\nwie\r\nHVAC,\r\nBeleuchtung\r\nund\r\nGebäudeautomation,\r\nderen\r\nZusammenspiel\r\nfür\r\nein\r\ngesundes,\r\neffizientes\r\nund\r\nemissionsarmes\r\nGebäude\r\nnoch\r\nstärker\r\ngefordert\r\nist\r\n(Art.\r\n4).\r\n\r\n•\r\n\r\n„Global Warming Potential“: Sollte in allen Mitgliedsstaaten in der Berechnung einheitlich ausgestaltet werden\r\nund\r\nnicht\r\nzu\r\neiner\r\nDoppelregulierung\r\nin\r\nden\r\nNationalstaaten\r\nführen\r\n(CEAP,\r\nDPP,\r\nQNG\r\nusw.)\r\n1\r\n. Die Bundesregierung\r\nsollte\r\nsich\r\nbei\r\nder\r\nUmsetzung\r\nan\r\nder\r\neuropäischen\r\nMethodik\r\norientieren\r\nund\r\nein\r\neinheitliches\r\n\r\nVorgehen\r\nbei\r\nder\r\nErhebung\r\nvon\r\nProduktdaten\r\nanstreben.\r\n(Art.\r\n7).\r\n\r\n• Eine bundeseinheitliche Regelung zur Gewinnung von Solarenergie auf Dächern sollte einzelnen Ländern\r\nnicht die Möglichkeit nehmen über die Mindestanforderungen aus der EPBD hinaus zu gehen. Eine Regelung\r\nauf\r\nBundesebene\r\nsollte\r\ndaher\r\nein\r\nMindestniveau\r\nauf\r\nBasis\r\nvon\r\nEPBD-Artikel\r\n10\r\ndefinieren.\r\n• Artikel 13 der EPBD definiert die technischen Mindestfähigkeiten, die ein Gebäude in Zukunft haben muss,\r\num klimaneutral und zukunftsfähig zu sein. Im Rahmen der nationalen Umsetzung der EPBD ist es wichtig,\r\ndass im GEG die Anforderungen zur Beleuchtungssteuerung in Bestandsgebäuden, das Tageslichtmanagement\r\nund die\r\nBeleuchtungsautomatisierung\r\nvorgegeben\r\nwerden.\r\n• Anforderungen zur Anzahl der Ladepunkten bei Bürogebäuden im GEIG ergänzen (Art. 14).\r\n• Automatisierungsgrade der DIN V 18599-11 im Smart Readiness Indicator (SRI) berücksichtigen. Ziel des\r\nSRI muss sein, Investorinnen und Investoren mehr Transparenz zur technischen Ausstattung von Gebäuden\r\nzu ermöglichen und somit einen weiteren Anreiz für einen hohen Ausstattungsgrad zu schaffen (Art. 15).\r\n• Beim Thema Datenaustausch muss zwischen Datenschutz und Erkenntnisgewinn behutsam abgewogen\r\nwerden. Zudem sollte über die EPBD keine Doppelregulierung für Produkte erfolgen (Art. 16).\r\n• Im Zuge von Inspektionen von HVAC sollten auch weitere gebäudetechnische Systeme auf ihre optimale\r\nFunktionsweise überprüft werden. Zudem muss der Rahmen der Prüfung nach DGUV-Vorschrift A3 um\r\neine lichttechnische Prüfung an ausgewählten Referenzpunkten durch Fachexperten ergänzt werden, die\r\neine Basisqualifikation für Beleuchtung besitzen. Die Ergebnisse aller Prüfungen sollten für Optimierungen\r\ngenutzt werden (Art. 23).\r\n• Einige Maßnahmen zur CO2-Vermeidung im Gebäudesektor werden aufgrund des Investor-Nutzer-Dilemmas\r\ntrotz\r\nihrer\r\nWirtschaftlichkeit\r\nnicht\r\numgesetzt.\r\nSysteme\r\nzur\r\nautomatischen\r\nRauchableitung\r\nund\r\nLüftung\r\n\r\nim\r\nAufzugsschacht\r\nhaben\r\nbspw.\r\nein\r\nCO2-Vermeidungspotenzial\r\nvon\r\n1,7\r\nbis\r\n2,5\r\nMt\r\npro\r\nJahr\r\nin\r\n\r\n\r\nDeutschland.\r\nFür\r\ndiese\r\nMaßnahmen\r\nsollte\r\nes\r\nNachrüstverpflichtungen\r\nim\r\nGebäudebestand\r\ngeben.\r\n\r\n\r\n1\r\n Circular Economy Action Plan, Digital Product Passport, Qualitätssiegel nachhaltiges Bauen \r\n \r\nAktueller Sachstand \r\n\r\n• Die Frist zur Umsetzung der EPBD-Neufassung für die Mitgliedsstaaten endet im Mai 2026.\r\n• Änderungsbedarf durch die EPBD besteht in Deutschland hauptsächlich für das GEG, EEG und GEIG.\r\n2\r\n\r\n• Hemmnisse für eine höhere Sanierungsrate und -tiefe sind hohe Zinsen, ein zu hoher Strompreis, ein zu geringer\r\nCO2-Preis,\r\nFachkräftemangel,\r\nUnsicherheit\r\nzu\r\nzukünftigen\r\nAnforderungen\r\nan\r\nNullemissionsgebäude\r\n\r\nsowie\r\nzur\r\nzukünftigen\r\nFörderkulisse.\r\n\r\n\r\n \r\nQuelle: Europäische Kommission \r\n \r\nHintergrund: Zahlen, Daten, Fakten \r\n\r\n• Elektrifizierung, Digitalisierung und Vernetzung bieten große Energieeinsparpotenziale (bspw. ca. 20 %\r\ndurch Energiemanagement) sowie CO2-Vermeidungspotenziale (bspw. 14,7 Mt bis 2030 durch Gebäudeautomation).\r\nZudem\r\nermöglichen\r\nSie\r\neinen\r\nverstärkten\r\nbzw.\r\noptimierten\r\nEinsatz\r\nvon\r\nerneuerbaren\r\nEnergien.\r\n\r\n•\r\n\r\nIn Deutschland stehen mehr als 4.000 Quadratmeter technisch geeignete Dachfläche für PV-Anlagen zur\r\nVerfügung. Damit ließen sich rund 400 GW Solarleistung erzeugen. 2023 waren es noch 82 GW.\r\n• Eine konsequente Umrüstung auf LED-Beleuchtungstechnik, wo sinnvoll mit Lichtsteuerung und Sensorik\r\nermöglicht eine Einsparung von bis zu 80 % der Energie für Beleuchtung. 2020 waren in Deutschland 31 %\r\nder Nichtwohngebäude mit Sensorik und Aktorik für Beleuchtung ausgestattet.\r\n• Für die Erfüllung der Anforderung zur Installation eines Systems zur Gebäudeautomatisierung bzw. -steuerung\r\nist\r\nin\r\nschätzungsweise\r\n170.000\r\nbis\r\n200.000\r\nNichtwohngebäuden\r\nNachrüstbedarf\r\nvorhanden\r\n(ENOB).\r\n\r\nDafür\r\nist\r\nein\r\nInvestitionsaufwand\r\nvon\r\nca.\r\n12,4 Mrd.\r\nEuro\r\nnotwendig.\r\nDem\r\nstehen\r\nEinsparung\r\nüber\r\neine\r\nLebensdauer\r\nvon\r\n15\r\nJahren\r\nin\r\nHöhe\r\nvon\r\n35,7\r\nMrd.\r\nEuro\r\ngegenüber.\r\n\r\n•\r\n\r\nMit 50 Wärmepumpen pro 1.000 Einwohnern hinkt Deutschland dem europäischen Durchschnitt von 132\r\nGeräten pro 1.000 Einwohnern sowie den führenden skandinavischen Ländern mit 226 (DK) bis 666 (NO)\r\nhinterher. Auch Frankreich liegt mit 4,3 Millionen installierten Geräten im Vergleich zu 1,6 in Deutschland\r\ndeutlich vor der Bundesrepublik. Grund hierfür sind niedrigere Strompreise sowie eine höhere CO2-Bepreisung.\r\nFörderung\r\nspielt\r\nbspw.\r\nin\r\nNorwegen\r\nund\r\nSchweden\r\nnur\r\neine\r\nuntergeordnete\r\nRolle.\r\n9. Oktober 2024\r\n \r\n2\r\n Gebäudeenergiegesetz, Energieeffizienzgesetz (EEG), Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität \r\nKontakt \r\n \r\nLouis Mersch • Senior Manager Gebäude • Bereich Gebäude • Mobil: +49 162 2664 965 • E-Mail: Louis.Mersch@zvei.org\r\n\r\nZVEI e. V. • Verband der Elektro- und Digitalindustrie • Lyoner Straße 9 • 60528 Frankfurt am Main • www.zvei.org\r\nLobbyregisternr.: R002101 • EU Transparenzregister ID: 94770746469-09 • www.zvei.org"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009366","regulatoryProjectTitle":"Änderung des dritten Gesetzes zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG)","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/75/f7/324188/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260270.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nbitkom.org\r\nMai 2024\r\nDrittes Gesetz zur Änderung des \r\nElektro- und Elektronikgerätegesetzes\r\nReferentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, \r\nNaturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz für ein \r\ndrittes Gesetz zur Änderung des Elektro- und \r\nElektronikgerätegesetzes (ElektroG)\r\nGerne nehmen ZVEI e.V. und Bitkom e.V. die Gelegenheit wahr, zum \r\nReferentenentwurf des BMUV für ein drittes Gesetz zur Änderung des Elektro- und \r\nElektronikgerätegesetzes Stellung zu nehmen.\r\nAngesichts des kurzen zeitlichen Abstands zur letzten Novellierung des ElektroG und \r\nder anstehenden Überarbeitung der europäischen Altgerätegesetzgebung (WEEE) \r\nhatten wir uns in früheren Stellungnahmen gegen eine erneute Novellierung des \r\nElektroG zum jetzigen Zeitpunkt ausgesprochen. \r\nGleichwohl können wir das Anliegen des Gesetzgebers nachvollziehen, punktuelle \r\nAnpassungen vorzunehmen und damit die Ziele des Koalitionsvertrages umzusetzen. \r\nZu den folgenden Punkten nehmen wir Stellung:\r\nAbschnitt Gesetzestext (Vorschläge Referentenentwurf in \r\nrot)\r\nKommentierung\r\nPunkt 6a\r\n(Änderung \r\n§ 17 Abs. 1)\r\n2. auf Verlangen des Endnutzers Altgeräte, die in \r\nkeiner äußeren Abmessung größer als 2550\r\nZentimeter sind, im Einzelhandelsgeschäft oder \r\nin unmittelbarer Nähe hierzu unentgeltlich \r\nzurückzunehmen.\r\nDiese Änderung lehnen wir ab.\r\nBegründung:\r\nDie Erhöhung der Kantenlänge für die 0:1 \r\nRücknahme auf 50 cm ist eine nicht \r\n2\r\nnachvollziehbare Abweichung von der EU\u0002Richtlinie.\r\nIm stationären Handel sind in der Regel keine \r\nFlächen vorhanden, um größere Mengen an \r\nAltgeräten zu lagern. \r\nIm Onlinehandel würde dies zu mehr und \r\ngrößeren Sendungen mit entsprechenden \r\nUmweltauswirkungen führen. Bei Geräten dieser \r\nGröße ist nicht auszuschließen, dass \r\nGewichtsgrenzen der Spediteure überschritten \r\nwerden und die Vertreiber etablierte \r\nRücknahmesysteme umstellen müssten.\r\nZudem wurde der Online-Handel bei der \r\nBerechnung des erhöhten Erfüllungsaufwandes \r\nnicht berücksichtigt.\r\nIn diesem Zusammenhang möchten wir \r\nweiterhin darauf hinweisen, dass es \r\nwünschenswert wäre, die Rücknahmepflicht der \r\nVertreiber für die 0:1-Rücknahme textlich so zu \r\nkonkretisieren, dass explizit nur Vertreiber an \r\nprivate Haushalte erfasst werden, aber keine\r\nVerpflichtung für reine b2b-Vertreiber besteht.\r\nPunkt 7d\r\n(Änderung \r\n§ 18 Abs. 4)\r\nDie Informationen sind den Elektro- und \r\nElektronikgeräten in schriftlicher Form \r\nbeizufügen sowie zusätzlich auf der Website des \r\nHerstellers gut sichtbar und leicht auffindbar zu \r\nveröffentlichen. Hersteller oder im Fall der \r\nBevollmächtigung nach § 8 deren \r\nBevollmächtigte haben jährlich Informationen in \r\nBezug auf die Erfüllung der quantitativen \r\nZielvorgaben nach § 10 Absatz 3 und § 22 Absatz \r\n1 zu veröffentlichen.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n„[…] in schriftlicher Form beizufügen sowie\r\nzusätzlich oder auf der Website des Herstellers \r\ngut sichtbar und leicht auffindbar dauerhaft und \r\nin leicht verständlicher Form zu veröffentlichen\r\noder es ist dem Produkt ein Internet-Link mit\r\nVerweis auf diese Informationen beizufügen.\r\nBegründung:\r\nDie Bereitstellung von Informationen in \r\nschriftlicher Form verursacht einen hohen \r\nPapierbedarf und ist nicht mehr zeitgemäß. \r\nAußerdem sind die Informationen zum Zeitpunkt \r\nder Entsorgung der Geräte nicht mehr verfügbar, \r\nda diese vorher entsorgt wurden. Die Information \r\nüber digitale Medien (Website und zukünftig \r\nDigitaler Produktpass) ist hingegen zeitgemäß \r\nund wird in verschiedenen Regulierungen \r\naufgegriffen:\r\n3\r\n Im neuen Guide zur Maschinenrichtlinie \r\nwurde für die Sicherheitsdokumentation die \r\ndigitale Bereitstellung erlaubt (§ 255).\r\n1\r\n Die BattVO sieht u.a. in § 11 Abs. 1 die \r\nBereitstellung der Betriebsanleitung und \r\nSicherheitsinformationen für die Verwendung, \r\ndas Entfernen und das Austauschen der \r\nBatterien auf einer öffentlichen Website vor.\r\n Die neue PPWR sieht die Weitergabe von \r\nInformationen in digitaler Form vor.\r\n Formulierung zum Internet-Link entspricht \r\ndem Stand der Motors and Drives Ecodesign \r\n(1781/2019 mit Omnibus 2021 /341) für die \r\nBereitstellung der Effizienz-Informationen.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\nÜbernahme der Formulierung aus der BattVO, \r\n§11 Abs. 1: „[…] auf der Website des Herstellers \r\ngut sichtbar und leicht auffindbar dauerhaft und \r\nin leicht verständlicher Form zu veröffentlichen\r\n[…].“\r\nBegründung: \r\nDer Zusatz „auf der Website des Herstellers gut \r\nsichtbar und leicht auffindbar“ ist aus unserer \r\nSicht missverständlich formuliert und \r\nunterscheidet sich von Formulierungen in \r\nanderen Gesetzestexten.\r\nPunkt 8 \r\n(Neuer \r\n§18a)\r\n„§ 18a Kennzeichnung von Sammel- und \r\nRücknahmestellen\r\n(1) Von nach § 12 Berechtigten eingerichtete \r\nSammel- und Rücknahmestellen sind gegenüber \r\nden Endnutzern durch das von der Gemeinsamen \r\nStelle gemäß § 31 Absatz 1 Satz 5 entworfene \r\nSymbol nach Anlage 3a kenntlich zu machen.\r\n(2) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder \r\nAbsatz 1a zur Rücknahme verpflichtet sind, \r\nhaben im Eingangsbereich ihres \r\nBegründung:\r\nEs bedarf nicht zweier verschiedener \r\nInformationstafeln und unterschiedlicher \r\nAnforderungen an den Standort, um den \r\nVerbraucher über die Rückgabemöglichkeit zu \r\ninformieren. Die unterschiedliche Einrichtung von \r\nLebensmittelgeschäften, Elektrofachmärkten und\r\nanderen Vertreibern wird durch diese starre \r\nRegelung nicht berücksichtigt.\r\n1 https://ec.europa.eu/docsroom/documents/59161/attachments/1/translations/en/renditions/native\r\n4\r\nEinzelhandelsgeschäfts das Symbol nach Anlage \r\n3a farbig, gut sicht- und lesbar mindestens in DIN \r\nA4 Größe im unmittelbaren Sichtbereich des \r\nKundenstroms zu platzieren sowie zu \r\ninformieren, wie die Rücknahme in ihrem \r\nEinzelhandelsgeschäft erfolgt.\r\n(3) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder \r\nAbsatz 1a zur Rücknahme verpflichtet sind, \r\nhaben anhand von Informationstafeln oder –\r\nschildern mindestens mit den Symbolen nach \r\nAnlage 3 in der Verkaufsstelle in unmittelbarer \r\nNähe zum Verkaufsstandort der Elektrogeräte zu \r\ninformieren, dass Elektroaltgeräte getrennt vom \r\nunsortierten Siedlungsabfall zu entsorgen sind.\r\n4) Vertreiber, die Elektro- oder Elektronikgeräte \r\nunter Verwendung von \r\nFernkommunikationsmitteln anbieten, haben das \r\nSymbol nach Anlage 3a in den von ihnen \r\nverwendeten Darstellungsmedien auf den Seiten \r\nmit den entsprechenden Produkten oder vor oder \r\nbei der Bestellung gut sicht- und lesbar zu \r\nmachen sowie zu informieren, wie die Abholung \r\nnach § 17 Absatz 2 Satz 2 und die Rücknahme \r\nnach § 17 Absatz 2 Satz 4 erfolgt.“\r\nDie Anforderung kann in §18 integriert werden, \r\nein neuer §18a und Anhang 3a ist nicht \r\nnotwendig. \r\nÄnderungsvorschlag:\r\nNeufassung §18 Absatz 3\r\n(3) Vertreiber, die nach § 17 Absatz 1 Satz 1 oder \r\nAbsatz 1a zur Rücknahme von Altgeräten \r\nverpflichtet sind, haben ab dem Zeitpunkt des \r\nAnbietens von Elektro- oder Elektronikgeräten die \r\nprivaten Haushalte durch gut sicht- und lesbare, \r\nim unmittelbaren Sichtbereich des Kundenstroms \r\nplatzierte Schrift- oder Bildtafeln über Folgendes \r\nzu informieren:\r\n1. die Pflicht der Endnutzer nach §10 Absatz 1 \r\nSatz 1,\r\n2. die Entnahmepflicht der Endnutzer für \r\nAltbatterien nach §10 Absatz 1 Satz 2 sowie über \r\ndie Risiken beim Umgang mit lithiumhaltigen \r\nBatterien,\r\n3. die Entnahmepflicht für Lampen nach §10 \r\nAbsatz 1 Satz 2,\r\n4. die Pflicht der Vertreiber zur unentgeltlichen \r\nRücknahme von Altgeräten nach § 17 Absatz 1 \r\nund 2,\r\n4. die von ihnen geschaffenen Möglichkeiten der \r\nRückgabe von Altgeräten,\r\n5. wie die Rücknahme in ihrem\r\nEinzelhandelsgeschäft erfolgt.\r\nHierzu müssen die Vertreiber das Symbol nach \r\nAnlage 3 und das von der Gemeinsamen Stelle \r\ngemäß §31 Absatz 1 Satz 5 entworfene Symbol \r\nverwenden.\r\n6. die Eigenverantwortung der Endnutzer im \r\nHinblick auf das Löschen der personenbezogenen \r\nDaten auf den zu entsorgenden Altgeräten und\r\n7. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.\r\n5\r\nPunkt 9\r\n(Änderung \r\n§ 19a)\r\nJeder Hersteller oder im Fall der \r\nBevollmächtigung nach § 8 jeder Bevollmächtigte \r\ninformiert die Endnutzer von Altgeräten anderer \r\nNutzer als privater Haushalte über die Pflichten\r\nnach § 10 Absatz 1 Satz 1 und 2. Die \r\nInformationen sind den Elektro- und \r\nElektronikgeräten in schriftlicher Form\r\nbeizufügen sowie zusätzlich auf der Website des \r\nHerstellers auf der Seite der entsprechenden \r\nAngebote oder durch Anzeige vor oder bei der \r\nBestellung gut sichtbar und leicht auffindbar zu \r\nveröffentlichen. Er informiert die Endnutzer \r\ndarüber hinaus über\r\n1. die von ihm geschaffenen Möglichkeiten zur \r\nRückgabe und Entsorgung der Altgeräte,\r\n2. die Eigenverantwortung der Endnutzer im \r\nHinblick auf das Löschen personenbezogener \r\nDaten auf den zu entsorgenden Altgeräten und\r\n3. die Bedeutung des Symbols nach Anlage 3.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n„[…] beizufügen sowie zusätzlich oder auf der \r\nWebsite des Herstellers leicht auffindbar\r\ndauerhaft und in leicht verständlicher Form zu \r\nveröffentlichen oder es ist dem Produkt ein \r\nInternet-Link mit Verweis auf diese \r\nInformationen beizufügen.“\r\nBegründung:\r\nDies betrifft b2b-Produkte und die WEEE\u0002Richtlinie sieht nicht vor, dass diese \r\nInformationen für b2b-Produkte in schriftlicher \r\nForm vorliegen müssen.\r\nÄnderungsvorschlag:\r\n„[…] Website des Herstellers auf der Seite der \r\nentsprechenden Angebote oder durch Anzeige \r\nvor oder bei der Bestellung gut sichtbar und\r\nleicht auffindbar […]“\r\nBegründung:\r\nDies ist eine Anforderung an den Vertreiber. Der \r\nHersteller bietet seine Geräte nicht \r\nnotwendigerweise auch als Vertreiber über seine \r\nWebsite an.\r\nPunkt 11 (§ \r\n27 Abs. 1)\r\n1) Jeder Hersteller oder im Fall der \r\nBevollmächtigung nach § 8 dessen \r\nBevollmächtigter hat der Gemeinsamen Stelle zu \r\nden in Absatz 2 genannten Zeitpunkten unter \r\nAngabe seiner Registrierungsnummer und des \r\nBerichtszeitraumes Folgendes gemäß den Sätzen \r\n2 und 3 mitzuteilen:\r\n2. monatlich jährlich die je Geräteart ins Ausland \r\nverbrachten Elektro- und Elektronikgeräte, die \r\nzuvor vom Hersteller nach Nummer 1 in Verkehr \r\ngebracht worden sind; dabei sind \r\nzurückgenommene gebrauchte Elektro- und \r\nElektronikgeräte, die nach der Rücknahme ins \r\nAusland ausgeführt werden, gesondert \r\nauszuweisen,\r\n4. monatlich jährlich die von ihm je Geräteart \r\nnach § 16 Absatz 5 zurückgenommenen \r\nAltgeräte,\r\nWir begrüßen jede Änderung, die zu weniger \r\nBürokratie führt. Wir möchten jedoch darauf \r\nhinweisen, dass auch die nun vorgesehene \r\njährliche Mitteilung der Eigenrücknahme \r\nweiterhin auf die Abholanordnungen \r\nanrechenbar sein muss und damit die Ist\u0002Meldung im Nachhinein reduziert. Andernfalls \r\ngeht ein wichtiger Anreiz zur Eigenrücknahme \r\nverloren.\r\n6\r\nBitkom vertritt mehr als 2.200 Mitgliedsunternehmen aus der digitalen Wirtschaft. Sie generieren in \r\nDeutschland gut 200 Milliarden Euro Umsatz mit digitalen Technologien und Lösungen und beschäftigen mehr \r\nals 2 Millionen Menschen. Zu den Mitgliedern zählen mehr als 1.000 Mittelständler, über 500 Startups und \r\nnahezu alle Global Player. Sie bieten Software, IT-Services, Telekommunikations- oder Internetdienste an, \r\nstellen Geräte und Bauteile her, sind im Bereich der digitalen Medien tätig, kreieren Content, bieten \r\nPlattformen an oder sind in anderer Weise Teil der digitalen Wirtschaft. 82 Prozent der im Bitkom engagierten \r\nUnternehmen haben ihren Hauptsitz in Deutschland, weitere 8 Prozent kommen aus dem restlichen Europa \r\nund 7 Prozent aus den USA. 3 Prozent stammen aus anderen Regionen der Welt. Bitkom fördert und treibt die \r\ndigitale Transformation der deutschen Wirtschaft und setzt sich für eine breite gesellschaftliche Teilhabe an \r\nden digitalen Entwicklungen ein. Ziel ist es, Deutschland zu einem leistungsfähigen und souveränen \r\nDigitalstandort zu machen.\r\nDer ZVEI vertritt die gemeinsamen Interessen der Elektro- und Digitalindustrie und der zugehörigen \r\nDienstleistungsunternehmen in Deutschland und auf internationaler Ebene. Der Verband zählt mehr als 1.100 \r\nMitgliedsunternehmen, in der ZVEI-Gruppe arbeiten 170 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die Branche \r\nbeschäftigt 900.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland (Stand: April 2024). Im Jahr 2023 lag ihr \r\nUmsatz bei rund 238 Milliarden Euro. Die Elektro- und Digitalindustrie ist einer der innovativsten \r\nWirtschaftszweige in Deutschland. Ein Fünftel des Branchenumsatzes entfällt auf Produktneuheiten. Jede dritte \r\nNeuerung im Verarbeitenden Gewerbe insgesamt erfährt hier ihren originären Anstoß. Fast ein Viertel aller \r\nF+E-Aufwendungen des Verarbeitenden Gewerbes in Deutschland kommt von der Elektro- und Digitalindustrie. \r\nJährlich wendet die Branche rund 20 Milliarden Euro für F+E auf und mehr als sieben Milliarden Euro für \r\nInvestitionen.\r\nHerausgeber\r\nZVEI e.V.\r\nLyoner Straße 9 | 60528 Frankfurt am Main\r\nBitkom e.V.\r\nAlbrechtstr. 10 | 10117 Berlin\r\nAnsprechpartner\r\nChristian Eckert | Bereichsleiter Nachhaltigkeit & Umwelt\r\nT 069 6302-283 | christian.eckert@zvei.org\r\nNiklas Meyer-Breitkreutz | Bereichsleiter Nachhaltigkeit & Umwelt\r\nT 030 27576-403 | n.meyer-breitkreutz@bitkom.org\r\nVerantwortliches Gremium\r\nZVEI: AK Taskforce Elektro- und Elektronikaltgeräte\r\nBitkom: AK Umweltregulierung\r\nCopyright\r\nZVEI/Bitkom Mai 2024\r\nDiese Publikation stellt eine allgemeine unverbindliche Information dar. Die Inhalte spiegeln die Auffassung in \r\nZVEI und Bitkom zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wider. Obwohl die Informationen mit größtmöglicher \r\nSorgfalt erstellt wurden, besteht kein Anspruch auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und/oder Aktualität, \r\ninsbesondere kann diese Publikation nicht den besonderen Umständen des Einzelfalles Rechnung tragen. Eine \r\nVerwendung liegt daher in der eigenen Verantwortung des Lesers. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Alle \r\nRechte, auch der auszugsweisen Vervielfältigung, liegen bei ZVEI und Bitkom oder den jeweiligen \r\nRechteinhabern"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-23"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009369","regulatoryProjectTitle":"Einsatz für einen verantwortungsvollen und risikobasierten Umgang mit PFAS","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/86/ce/324190/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260284.pdf","pdfPageCount":14,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nAnhörung zu per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS)\r\n\r\nÖffentliche Anhörung im Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz am 24. April 2024, BT-Drs. 20/9736\r\n\r\n\r\nZusammenfassung\r\n\r\n•\tWir befürworten einen risikobasierten, zielgerichteten Regulierungsansatz und kein pauschales Verbot.\r\n•\tDas Beschränkungsdossier sollte zurückgezogen, überarbeitet und sukzessive in kleineren Abschnitten erneut eingereicht werden. \r\n•\tPFAS haben einzigartige Eigenschaften und deswegen eine hohe Bedeutung für unsere Branche.\r\n•\tPFAS unterscheiden sich in ihren Eigenschaften und Anwendungsbereichen, nicht alle sind toxisch.\r\n•\tPFAS-haltige Technologien sind nicht nur für das Gelingen der Energiewende entscheidend.\r\n•\tNicht nur Halbleiter, viele weitere elektrische und elektronische Grundkomponenten und Prozesse nutzen PFAS.\r\n•\tWir fordern eine generelle Ausnahme für Fluorpolymere, die in allen von uns repräsentierten Produktbereichen zurzeit nicht wegzudenken sind.\r\n•\tReparatur, Wartung und Wiederverkauf von Bestandsartikeln müssen uneingeschränkt möglich bleiben.\r\n\r\nEinführung\r\n\r\nDerzeit wird in den Gremien der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) ein Vorschlag zur umfassenden Beschränkung von per- und polyfluorierten Alkylsubstanzen (PFAS) unter der europäischen Chemikalienverordnung REACH diskutiert. Ohne eine detaillierte Bewertung der Risiken, die mit den jeweiligen Anwendungen der einzelnen Stoffe verbunden sind, sollen auf Vorschlag von fünf europäischen Staaten, darunter Deutschland, mehrere tausend Stoffe mit unterschiedlichsten Eigenschaften auf einen Schlag reguliert und perspektivisch ganz verboten werden. Eine von der ECHA von März bis September 2023 durchgeführte öffentliche Konsultation zu dem Beschränkungsvorschlag führte zu einer beispiellos hohen Zahl von 5.600 Rückmeldungen, von denen die meisten (20 Prozent) aus der Elektro- und Digitalindustrie kamen. Die Bearbeitung in den ECHA-Ausschüssen nimmt daher deutlich mehr Zeit in Anspruch als ursprünglich geplant (ca. zwei Jahre mehr). Mit einem ersten Legislativvorschlag der EU-Kommission ist nicht vor Anfang 2027 zu rechnen.\r\n\r\nDer breite Ansatz wird vor allem mit der hohen Persistenz von PFAS begründet. Der Vorschlag beinhaltet ein Verbot der Herstellung, des Inverkehrbringens und der Verwendung aller PFAS als solche und als Bestandteile von Gemischen sowie des Inverkehrbringens von Erzeugnissen. Die Grenzwerte sind sehr niedrig angesetzt. Für einige wenige Verwendungen sind zusätzlich zur allgemeinen Übergangsfrist von 18 Monaten befristete Ausnahmen von fünf bzw. zwölf Jahren vorgesehen. Für die meisten Verwendungen wurden jedoch keine Ausnahmen vorgeschlagen, so dass viele für uns wichtige Verwendungen nach dem Vorschlag bereits 18 Monate nach Inkrafttreten der Beschränkung verboten wären.\r\n\r\nPFAS haben eine große industrielle Bedeutung und werden gerade wegen ihrer Langlebigkeit (aka Persistenz) vielfältig in Prozessen und Produkten eingesetzt, insbesondere dort, wo extreme Anforderungen (meist die Kombination mehrerer solcher Anforderungen) dies erfordern. PFAS verlängern die Lebensdauer von Anlagen und Produkten, reduzieren den Wartungsaufwand und erhöhen die Sicherheit. PFAS sind vor allem im Bereich der Zukunftstechnologien von großer Bedeutung, z. B. in der Halbleiterherstellung, in vielen elektronischen Bauteilen, in der Prozessteuerung, in Lithium-Ionen-Batterien, elektrischen Antrieben, Kabeln, Steckverbindern, Komponenten zur Stromübertragung und -verteilung und vielen mehr. Bei einem vollständigen Verbot von PFAS könnten viele Zukunftstechnologien in der EU nicht mehr hergestellt werden, da derzeit keine geeigneten Alternativen zur Verfügung stehen und auch mittelfristig nicht in Sicht sind. Aber auch der Alltag aller Menschen wäre betroffen: Computer, Smartphones, Autos, Medizintechnik - sie alle sind auf PFAS-basierte Technologien angewiesen, ohne dass damit ein unmittelbares Risiko verbunden ist.\r\n\r\nWir halten es für richtig, Emissionen von gesundheitsgefährdenden Stoffen in die Umwelt zu verhindern und einzelne Stoffe mit unkontrollierbaren Risiken angemessen zu regulieren. Wir halten es aber auch für notwendig, diese Risiken genau zu identifizieren und ihnen durch gezielte und für Industrie und Gesellschaft weniger belastende Maßnahmen zu begegnen. Selbstverständlich muss die Industrie verantwortungsvoll mit gefährlichen Stoffen umgehen.\r\nDurch den vorgelegten, viel zu pauschalen und undifferenzierten Verbotsvorschlag sehen wir die Produktions-, Forschungs- und Entwicklungsstandorte der deutschen und europäischen Elektro- und Digitalindustrie sowie deren globale Wettbewerbsfähigkeit ernsthaft gefährdet und fordern daher dessen Rücknahme, zumindest aber eine grundlegende Überarbeitung in zentralen Punkten, wie nachfolgend dargelegt. \r\n\r\nVorschläge zum Beschränkungsvorschlag\r\nZum Beschränkungsansatz/Vorgehen\r\n\r\nWir schlagen vor, das PFAS-Dossier zurückzuziehen und es nach einer grundlegenden Überarbeitung, die stärker zwischen den Risikoprofilen der verschiedenen PFAS-Gruppen und ihren Anwendungen unterscheidet, sukzessive in kleineren Abschnitten wieder einzureichen.\r\nDabei sollten folgende Aspekte berücksichtigt werden:\r\n•\tEs bedarf eines differenzierteren Regulierungsansatzes, der gemäß Artikel 68(1) REACH risikobasiert und gemäß Artikel 69 REACH stoffbezogen ist. Das im Beschränkungsdossier vorgeschlagene pauschale Verbot aller PFAS, unabhängig von ihrer Toxizität und ihrem Risikoprofil, wird diesem Anspruch nicht gerecht. Angesichts der besonderen industriellen Bedeutung der PFAS muss ihre sichere Verwendung möglich bleiben, solange die identifizierten Risiken durch andere, gezieltere Maßnahmen, z. B. im Bereich des Arbeitsschutzes, der Emissionskontrolle oder des Abfallrechts, beherrschbar sind oder keine geeigneten Ersatzstoffe zur Verfügung stehen. Ein pauschales Verbot aller Stoffe und Verwendungen unter REACH sollte das letzte Mittel sein. \r\n•\tAngemessene Übergangsfristen von vier bis acht Jahren nach Inkrafttreten (abhängig von Branche, Produktlebensdauer und Entwicklungszeiten), wie sie auch in anderen Rechtsvorschriften, z.B. RoHS, vorgesehen sind, sind auch dann erforderlich, wenn eine Substitution möglich und erforderlich ist. Selbst bei bekannten Substituten sind 18 Monate für die Umstellung von Produkten und Prozessen, wie im Vorschlag vorgesehen, nicht ausreichend.\r\n•\tNur die Einführung einer Informationspflicht für \"absichtlich hinzugefügte\" PFAS (z. B. durch Aufnahme in die REACH-Kandidatenliste) vor der Einführung gezielter Beschränkungen ermöglicht es, alle relevanten Verwendungen rechtzeitig in die Bewertung einzubeziehen und alle notwendigen Ausnahmeregelungen zu beantragen. Es muss vermieden werden, dass Verwendungen verboten werden, bevor sie identifiziert sind.\r\n•\tDie gleichzeitige Beschränkung aller PFAS in fast allen Anwendungen übersteigt die Möglichkeiten des REACH-Beschränkungsverfahrens. Das Dossier kann nicht in dem für ein Beschränkungsverfahren üblichen und angemessenen Zeitrahmen bearbeitet werden. Der Umfang des Verfahrens und die damit verbundene Verzögerung von ungewisser Dauer (voraussichtlich mindestens zwei Jahre) erhöht die Planungsunsicherheit für Unternehmen und deren Kunden und lenkt Investitionen in Schlüsseltechnologien in andere Weltregionen mit häufig niedrigeren Umweltstandards um. Die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen des Dossiers und Zielkonflikte mit politischen und strategischen Zielen der EU (Klimaneutralität, EU-Chips Act und strategische Autonomie Europas) erfordern zeitnahe, deutlichere Signale der Bundesregierung. Sie sollte sich bei ihren eigenen Behörden und den anderen einreichenden Mitgliedstaaten für eine Rücknahme des Dossiers einsetzen.\r\n\r\nAusnahmeregelungen\r\n\r\n•\tDer derzeitige, zu undifferenzierte Beschränkungsvorschlag führt unweigerlich zu einer langen und unübersichtlichen Liste sehr spezifischer Ausnahmen oder zum Ausschluss bestimmter Produkte und Verfahren vom europäischen Markt. „Legislation by Derogation“ sollte vermieden werden, indem gezielte Beschränkungen für Anwendungen mit inakzeptablem Risiko eingeführt werden, für die es eine technisch geeignete, wirtschaftlich vertretbare und für Umwelt und Gesundheit weniger schädliche Alternative gibt. \r\n•\tWir brauchen ein klar definiertes Verfahren zur Neubeantragung, Überprüfung und Verlängerung von Ausnahmeregelungen, insbesondere im Falle einer weitreichenden Beschränkung bisher nicht deklarationspflichtiger Stoffe. Die derzeit vorgesehenen Ausnahmeregelungen sind unzureichend und werden der Relevanz von PFAS für eine Vielzahl von Anwendungen und möglichen Innovationen in der Elektro- und Digitalindustrie nicht gerecht.\r\n•\tErsatzteile und runderneuerte Produkte sollten von der Beschränkung ausgenommen werden. Für das Inverkehrbringen von Ersatz-, Verschleiß- und Gebrauchtteilen sollte im Sinne der Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit das Prinzip \"Repair-as-Produced\" gelten. Ohne Ausnahmen für Ersatzteile drohen kurzfristige Stilllegungen von Produktionsanlagen und Abkündigungen von Produkten mit massiven Auswirkungen auf Wirtschaft und Infrastruktur.\r\n•\tAuch für bereits erstmals in Verkehr gebrachte Erzeugnisse ist eine generelle Ausnahmeregelung erforderlich. Andernfalls können sie nicht weiterverkauft oder weiterverarbeitet oder als Bestandteil komplexerer Erzeugnisse/Artikel wieder in Verkehr gebracht werden. Die einzige Möglichkeit wäre die Entsorgung. \r\n•\tFluorpolymere sind nicht toxisch, nicht bioverfügbar, nicht wasserlöslich und nicht mobil. Die allermeisten Fluorpolymere gelten in der Gebrauchsphase als sicher und erfüllen die von der OECD diskutierten und festgelegten Kriterien für “Polymer of Low Concern” (PLC) , , . \r\nDeshalb und wegen ihrer enormen industriellen Bedeutung sollten für Fluorpolymere generelle und langfristige Ausnahmeregelungen gewährt werden. Die Risiken in der Herstellungs- und Entsorgungsphase lassen sich zielgerichteter durch die einschlägigen emmissions-, arbeitsschutz- und abfallrechtlichen Regelwerke beherrschen als durch ein pauschales Verbot unter REACH.\r\n\r\nÜberwachung/Konformität\r\n\r\n•\tDie Einhaltung der vorgeschlagenen Beschränkung kann mit den derzeit verfügbaren Methoden nicht für alle Anwendungen überprüft werden, auch weil keine vollständige Liste der Stoffe vorliegt. Für alle beschränkten Stoffe und Anwendungen müssen praktikable und standardisierte Analyse- und Extraktionsmethoden zur Verfügung stehen, bevor eine gesetzliche Beschränkung erlassen wird.\r\n•\tDie Schwächen des Vorschlags wurden auch vom “Forum for Exchange of Information on Enforcement”, einem Netzwerk von Überwachungsbehörden zur Durchsetzung von REACH und anderen Chemikalienregulierungen in der EU kritisch kommentiert.  Aus Sicht des ECHA Enforcement Forums wird es schwierig sein, den vorgelegten Vorschlag durchzusetzen.\r\n\r\n\r\nPFAS in der Elektro- und Digitalindustrie\r\n\r\nDie vom ZVEI in die Konsultation des Beschränkungsvorschlags eingereichten PFAS-Factsheets zu verschiedenen Produktbereichen können unter https://www.zvei.org/themen/pfas-factsheets abgerufen werden.\r\n\r\nKlimaziele in Deutschland und der EU\r\n•\tDer Kampf gegen die zunehmende Erderwärmung ist eine der drängendsten gesellschaftlichen Aufgaben unserer Zeit. In den innovativen Technologien der Elektro- und Digitalindustrie sehen wir einen wichtigen Schlüssel, um Klimaschutz und die Sicherung unseres Wohlstandes miteinander zu verbinden. PFAS sind aus den Hightech-Produkten unserer Branche zurzeit nicht wegzudenken. Dabei gibt es nicht „die eine“, wichtigste Anwendung, von der alles abhängt. Vielmehr sind PFAS integraler Bestandteil eines elektrisch-elektronischen Wertschöpfungsnetzes vieler Basiskomponenten auf dem Weg von der CO2-neutralen Energieerzeugung über die Netzeinspeisung, den Transport und die Verteilung, die Zwischenspeicherung bis hin zum Endverbraucher in privaten und industriellen Gebäuden oder Transportmitteln. Mit dem vorgeschlagenen PFAS-Verbot könnten diese Produkte nicht mehr verwendet, hergestellt und weiterentwickelt werden. Kapazitätsausbau und ein gleichzeitiger, grundlegender Technologiewechsel passen nicht zusammen. \r\nDie gemeinsame Graphik von ZVEI, VDA und VDMA, die die Abhängigkeiten und Wechselwirkungen dieser Basistechnologien von und mit PFAS näher beleuchtet, ist unter Grafik von VDA, VDMA und ZVEI verfügbar.\r\n\r\nFluorpolymere\r\n•\tInsbesondere die PFAS-Untergruppe der Fluorpolymere wird aufgrund ihrer herausragenden Eigenschaften (z. B. Beständigkeit gegen extreme Bedingungen (Temperatur, Druck oder chemisch aggressive Medien), niedrige Dielektrizitätskonstante und niedriger Reibungskoeffizient) in vielen Bauteilen, Produktionsprozessen und Geräten unserer Industrie eingesetzt. Aufgrund der jahrzehntelangen Entwicklung hin zu kleineren, effizienteren und sichereren Produkten ist es in der Regel die einzigartige Kombination mehrerer dieser Eigenschaften, die den Einsatz von Fluorpolymeren in unseren Produkten oder Prozessen erforderlich macht. Eine ZVEI-interne Umfrage hat ergeben, dass Fluorpolymere, einschließlich Fluorelastomere, mehr als 75 % der von ZVEI-Mitgliedern genannten PFAS-Anwendungen ausmachen.\r\n\r\nFehlende Substitute\r\n•\tFür viele Anwendungen sind trotz langer und intensiver Forschung noch keine geeigneten Ersatzstoffe bekannt. Daher kann auch kein Zeitrahmen angegeben werden, ob und wann Ersatzstoffe zur Verfügung stehen werden. Eine befristete Ausnahmeregelung würde daher ein falsches Investitionssignal für Schlüsseltechnologien setzen, die in Europa gestärkt werden sollen (z.B. Halbleiter, Lithium-Ionen-Batterien, CO2-neutrale Energieerzeugung und -verteilung etc.). \r\n•\tDort, wo PFAS-freie Alternativen bekannt sind, handelt es sich häufig nicht um Drop-in-Alternativen: Die spezifische Kombination von Eigenschaften der PFAS-Materialien kann oft nur durch eine Kombination von Materialien oder Komponenten ersetzt werden, was mehr Entwicklungsaufwand und Zeit erfordert als ein 1:1-Ersatz. Änderungen der Produktabmessungen, des Designs und möglicherweise des gesamten Herstellungsprozesses können erforderlich sein.\r\n•\tEs ist uns wichtig darauf hinzuweisen, dass Substitute immer anwendungs- und anforderungsspezifisch geprüft werden müssen und dass Substitute, die im Einzelfall geeignet sind, nicht auf alle Anwendungen in einem Sektor übertragen werden können.\r\n\r\nKomplexe Strukturen\r\n•\tElektrische bzw. elektronische Geräte bestehen oft aus tausenden von Einzelteilen, die über komplexe internationale Lieferketten bezogen werden. Änderungen an Schlüsselkomponenten oder am Produktdesign erfordern intensive Tests, eine erneute Qualifizierung und gegebenenfalls eine Neuzertifizierung der Produkte durch zum Teil aufwändige Prüfverfahren. Diese Prozessschritte müssen u. U. auf jeder Stufe der Wertschöpfungskette durchgeführt werden. Werden die Tests nicht bestanden, beginnt der gesamte Prozess von vorne. Diese Iterationen können Jahre dauern. Bei Produkten, für die eine Zertifizierung oder eine Konformitätsbewertung erforderlich ist, sind die begrenzten Prüfkapazitäten (sowohl personell als auch in Bezug auf die Laborausstattung) oft der geschwindigkeitsbestimmende Faktor.\r\n•\tTypisch für unsere Branche ist auch, dass oft bereits fertige Erzeugnisse oder Halbzeuge zugekauft und zu einem komplexen Endgerät weiterverarbeitet werden. Informationen über PFAS in Produkten sind in den komplexen internationalen Lieferketten nur bruchstückhaft verfügbar und meist nur, wenn eine gesetzliche Informationspflicht, z. B. analog Art. 33 (1) REACH, existiert. Es wird Jahre dauern, diese Informationslücken zu schließen. Erst wenn eine Anwendung identifiziert ist, können Substitutionsmöglichkeiten gesucht werden.\r\n\r\n\r\nKontakt\r\nKirsten Metz • Senior Manager Environmental and Chemicals Policy • Bereich Nachhaltigkeit & Umwelt • \r\nTel.: +4969 6302 212 • Mobil: +49162 2664 952 • E-Mail: Kirsten.Metz@zvei.org\r\n\r\nZVEI e. V. • Verband der Elektro- und Digitalindustrie • Lyoner Straße 9 • 60528 Frankfurt am Main \r\nLobbyregisternr.: R002101 • EU Transparenzregister ID: 94770746469-09 • www.zvei.org\r\n\r\n\r\nDatum: 22.04.2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-04-22"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009369","regulatoryProjectTitle":"Einsatz für einen verantwortungsvollen und risikobasierten Umgang mit PFAS","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/f6/f0/360274/Stellungnahme-Gutachten-SG2409300138.pdf","pdfPageCount":26,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr Bundeskanzler,\r\n\r\nwir sind in großer Sorge um die gravierenden wirtschaftlichen Folgen des laufenden PFAS-Beschränkungsverfahrens unter REACH. Chemikalienregulierung betrifft nicht nur die chemische Industrie, sondern hat Auswirkungen auf die Verfügbarkeit und die Herstellung von Hightech-Produkten in Deutschland und Europa. Wir erkennen den Regulierungsbedarf der mit bedenklichen PFAS einhergehenden Risiken an, halten aber eine stärker zielgerichtete und risikobasierte Vorgehensweise für erforderlich. Dabei begrüßen wir ausdrücklich die Ende Mai auf Schloss Meseberg gemeinsam mit Frankreich verabschiedete Erklärung „Eine neue Agenda zur Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und Wachstum in der Europäischen Union“, besonders das Bekenntnis zu einem risikobasierten Ansatz in der Chemikalienregulierung und die Ablehnung pauschaler Produktverbote.\r\n\r\nDer von Deutschland federführend mitinitiierte PFAS-Beschränkungsvorschlag ist aus unserer Sicht nicht risikobasiert und in seiner sozioökonomischen Konsequenz wesentlich unterbewertet. Das laufende Verfahren führt schon jetzt zu erheblicher Planungsunsicherheit für die Unternehmen, zu weiteren Investitionsstopps und Produktabkündigungen sowie Lieferkettenabbrüchen. Langfristig befürchten wir den Verlust von ganzen Industriezweigen. Das Ende des Verfahrens ist nicht absehbar und sollte nicht abgewartet werden. Deutschland als Mitinitiator des Verfahrens kann und muss jetzt handeln. Tatsächlich risikoreiche Anwendungen von Chemikalien sollen gezielt reguliert werden, unbedenkliche Anwendungen von Stoffen dürfen hingegen nicht pauschal beschränkt werden (z.B. Fluorpolymere, ohne die Hightech-Anwendungen und das Erreichen wichtiger strategischer Ziele Deutschlands und Europas wie Klimaschutz, Gesundheit, Verteidigungsfähigkeit, Sicherheit und technologische Souveränität nicht möglich sind).\r\n\r\nUnsere drei Vorschläge sind:\r\n1.\tEinberufung eines PFAS-Gipfels im Kanzleramt und Etablierung eines kontinuierlichen Dialogs zur Chemikalienregulierung mit Herstellern von Hightech-Anwendungen, insbesondere mit den Herstellerbranchen komplexer Erzeugnisse und deren Komponenten (z.B. Elektro- und Digitalindustrie inkl. Halbleiterindustrie, Luft-, Raumfahrt-, Sicherheits- und Verteidigungsindustrie, Maschinen- und Anlagenbau, Photonik sowie Bio-, Labor-, Analysen- und Medizintechnik) sowie die Etablierung eines kontinuierlichen Dialogs zur Chemikalienregulierung unter Einbeziehung der Endanwenderbranchen von Chemikalien. \r\n2.\tZeitweise Rücknahme, Überarbeitung und Neueinreichung des Dossiers: Um zu einem risikobasierten Regulierungsansatz zurückzukehren und gleichzeitig die risikoreichen PFAS schnellstmöglich zu regulieren, ist die zeitnahe, temporäre Rücknahme des Beschränkungsvorschlags (vergleichbar zum Vorgehen beim Dossier für Bisphenol A) mit anschließender grundlegender Überarbeitung und sukzessiver Neueinreichung einzelner Abschnitte, entsprechend den Risiken der Stoffgruppen und Anwendungen, unumgänglich.\r\n3.\tGesonderte Betrachtung der Fluorpolymere: Bei der Überarbeitung des Dossiers sollten die in der Verwendungsphase unbedenklichen Fluorpolymere von der Beschränkung ausgenommen werden, was die überwiegende Mehrheit der Probleme der Hightech-Industrien mit dem Dossier lösen würde und ein wichtiges und angemessenes Signal für die Planungssicherheit unserer Unternehmen wäre. Identifizierte Risiken in der Herstellungs- und Abfallphase von Fluorpolymeren sollen durch gezielte Maßnahmen in Emissions- und Abfallrecht reduziert werden.\r\nSehr geehrter Herr Bundeskanzler, wir bitten Sie, eine zügige Ressortabstimmung und Positionierung der Bundesregierung herbeizuführen und die zeitnahe, temporäre Rücknahme des Beschränkungsdossiers zu veranlassen. Aus Sicht der Unterzeichnenden ist dringender Handlungsbedarf geboten, damit technologische Errungenschaften, der gesellschaftliche Zusammenhalt und letztlich die Existenz von Unternehmen nicht aufs Spiel gesetzt werden. An einem konstruktiven Dialog sind wir sehr interessiert und stehen dazu gerne zur Verfügung.\r\n\r\nDie Namen und Logos aller Unterzeichnenden und eine ergänzende Faktensammlung finden Sie auf den folgenden Seiten.\r\n\r\nWir hoffen auf Ihre Unterstützung und verbleiben in gespannter Erwartung Ihrer Antwort.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009371","regulatoryProjectTitle":"Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) praxisnah umsetzen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a7/ea/324192/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260292.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme \r\nEntwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive, \r\nCSRD\r\nEinführung\r\nDie Einführung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) markiert zweifellos einen Meilenstein in \r\nder Bemühung um transparente und nachhaltige Unternehmenspraktiken innerhalb der Europäischen Union. \r\nDie CSRD verfolgt das ehrgeizige Ziel, eine einheitliche und umfassende Berichterstattung über Umwelt-, \r\nSozial- und Governance-Aspekte zu etablieren, um Investoren, Verbrauchern und anderen Interessengruppen \r\nein umfassenderes Bild von Unternehmen zu vermitteln. Mit der CSRD wird die Nachhaltigkeitsberichterstattung \r\nkünftig auf eine Stufe mit der Finanzberichterstattung gestellt. Unternehmen werden verpflichtet, detaillierte \r\nInformationen zu Nachhaltigkeitsaspekten zu veröffentlichen und diese unabhängig prüfen zu lassen\r\nMit ihren Technologien ist die Elektro- und Digitalindustrie Enabler einer nachhaltigen Transformation. Eine \r\nnachhaltige Industrie sehen wir dabei als Voraussetzung, um auch in der Zukunft wettbewerbsfähig zu sein.\r\nDabei muss die Transformation hin zu mehr Nachhaltigkeit aber eine Balance zwischen Wettbewerbsfähigkeit, \r\nUmwelt- und Klimaschutz und gesellschaftlicher Verantwortung wahren.\r\nDie CSRD bringt vor allem für den deutschen Mittelstand erhebliche Belastungen mit sich, insbesondere vor \r\ndem Hintergrund, dass Unternehmen bereits heute zahlreichen gesetzlichen Berichtspflichten nachkommen \r\nmüssen. Wir plädieren deshalb an den deutschen Gesetzgeber die Richtlinie praxisnah umzusetzen und keine\r\nAnforderungen oder Standards über den definierten Anforderungen der CSRD hinaus einzuführen\r\nAnmerkungen zu ausgewählten Themenaspekten\r\nÖffnung des Marktes für Prüfungsdienstleistungen erforderlich\r\nKünftig müssen etwa 15.000 Unternehmen in Deutschland Nachhaltigkeitsberichte erstellen und von externen \r\nPrüfdienstleistern überprüfen lassen. Diese Anforderung betrifft nicht nur Großunternehmen, sondern auch \r\nkleine und mittlere Unternehmen, die erstmals solche Berichte vorlegen müssen. Auch aus Sicht des ZVEI ist \r\nes für eine reibungslose Umsetzung der neuen Pflichten elementar, dass ausreichend viele Prüfdienstleister mit \r\nentsprechendem Know-how und zu vertretbaren Kosten zur Verfügung stehen.\r\nWir appellieren daher an den Gesetzgeber, das in der CSRD vorgesehene Mitgliedstaatenwahlrecht zur \r\nÖffnung des Marktes für Abschlussprüfungsleistungen zu nutzen. Nach der EU-Richtlinie können auch so \r\ngenannte „unabhängige Prüfungsdienstleister“ zugelassen werden. Dies bedeutet, dass neben dem \r\nbestehenden Abschlussprüfer, der bereits die Prüfung der Finanzberichterstattung durchführt, auch ein anderer \r\nunabhängiger Prüfer außerhalb des Berufsstandes mit der Prüfung der Nachhaltigkeitsinformationen beauftragt \r\nwerden kann. Der aktuelle Entwurf sieht vor, dass nur Wirtschaftsprüfer Nachhaltigkeitsberichte prüfen dürfen.\r\nDer Ausschluss qualifizierter unabhängiger Prüfer, die nach einschlägigen Normen und Standards akkreditiert \r\nsind, ist weder ökonomisch noch fachlich sinnvoll. Eine Öffnung des Marktes würde Unternehmen die \r\nMöglichkeit geben, aus einem größeren Pool von Anbietern auszuwählen, was die Verfügbarkeit und den \r\nWettbewerb erhöhen würde. Darüber hinaus könnten Interessenkonflikte vermieden und ein Anstieg der \r\nPrüfungsgebühren verhindert werden. Deutschland sollte dem Beispiel anderer Länder folgen und neben \r\nWirtschaftsprüfungsgesellschaften auch andere akkreditierte Prüfstellen wie TÜV, Dekra, DQS und andere \r\nOrganisationen zulassen. Gerade für mittelständische Unternehmen, die nicht über die finanziellen Ressourcen \r\ngroßer Konzerne verfügen, ist dies von entscheidender Bedeutung.\r\n2\r\nVoraussetzungen für die Öffnung des Marktes sollte jedoch unter anderem eine Eignungsprüfung, \r\nQualitätssicherungssysteme und kontinuierliche Fortbildungen der unabhängigen Prüfungsdienstleister sein. \r\nAkkreditierungsstellen sollten die Aufsicht und Qualitätskontrolle der Prüforganisationen wahren und \r\ngewährleisten, damit ein hohes Niveau der Prüfdienstleistungen gesichert wird.\r\nDoppelte Berichtspflichten vermeiden und Unternehmen \r\nentlasten (Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz und EU\u0002Taxonomie)\r\nWir begrüßen das Vorhaben, dass die Berichtspflichten nach § 10 Abs. 2 LkSG entfallen sollen, wenn ein \r\nUnternehmen einen (freiwilligen) Nachhaltigkeitsbericht erstellt und dieser geprüft wird. Auch die Entlastung von \r\nKonzernen sehen wir positiv. Die Vermeidung von Doppelbelastungen sollte ein grundsätzliches Leitmotiv \r\nzukünftiger Gesetzgebung sein.\r\nAllerdings bleiben die Pläne weit hinter den angekündigten Entlastungen für die deutsche Wirtschaft zurück. So \r\nwird die Berichtspflicht nach dem LkSG für das Geschäftsjahr 2023 nicht ausgesetzt, sondern die Frist lediglich \r\nauf Ende 2024 verschoben. Zudem entfällt nach unserem Verständnis die Übermittlung eines Berichts an das \r\nBAFA nur dann, wenn ein Unternehmen in dem betreffenden Jahr auch zur Veröffentlichung eines \r\nNachhaltigkeitsberichts nach § 289b Abs. 1 HGB verpflichtet ist. Von dieser Reglung würden also nur große \r\nUnternehmen profitieren.\r\nFür Unternehmen, die frühestens 2026 zur CSRD-Berichterstattung verpflichtet sind, stellt sich damit die \r\nHerausforderung, zeitnah eine Berichtsstruktur für einen LkSG-Bericht aufzubauen. Sobald sie zur CSRD\u0002konformen Nachhaltigkeitsberichterstattung übergehen, müssen sie diese Berichtsstruktur komplett \r\nüberarbeiten. Eine echte Entlastung wäre die Aussetzung der Berichtspflicht gekoppelt an die \r\nUmsetzungsfristen der CSRD. Auch kleine und mittlere Unternehmen würden von dieser Regelung profitieren, \r\nda sie erst zu einem späteren Zeitpunkt nach CSRD berichten müssen.\r\nZudem sind die inhaltlichen Berichtsanforderungen von CSRD und LkSG nicht einheitlich, sodass fraglich ist, \r\nwie die Regelungen im Detail ausgestaltet werden. Müssen beispielsweise alle bisher im LkSG geforderten \r\nBerichtselemente trotzdem in den CSRD-Bericht integriert werden? Oder wird die Berichterstattung nach CSRD \r\n(abhängig von der Wesentlichkeitsanalyse) ausreichend sein, obwohl der Bericht dann ggf. nicht alle bisher in \r\nder LkSG-Berichterstattung geforderten Elemente enthält (z.B. Nennung der Namen der für die Überwachung \r\ndes Risikomanagementsystems Verantwortlichen)? Hier ist eine exakte Formulierung der Anforderungen \r\nseitens des Gesetzgeber wünschenswert.\r\nBei der nationalen Umsetzung der Berichtspflichten bezüglich der EU-Taxonomie wären zudem\r\nÜbergangsfristen für neu berichtspflichtige Unternehmen dringend erforderlich. Unternehmen, die neu unter die \r\nCSRD fallen, sollten im ersten Berichtsjahr nur über die Eignung für die Taxonomie (eligibility) berichten \r\nmüssen und nicht gleich über die Konformität mit der Taxonomie (alignment). Die Berichtspflichten zur CSRD \r\nund zur Taxonomie sind insbesondere für mittelständische Unternehmen extrem herausfordernd und binden \r\nviele Ressourcen.\r\nAufstellungslösung ist problematisch (ESEF-Format)\r\nDie vorgesehene Regelung in §§ 289g und 315e HGBE, den (Konzern-)Lagebericht bereits im European Single\r\nElectronic Format (ESEF) für die digitale Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzustellen, ist nicht praxistauglich. \r\nHier empfehlen wir dringend, auf eine 1:1 Implementierung zu achten, da sonst die zeitliche Umsetzung \r\nschwierig bzw. nicht machbar ist. Etablierte Prozesse zur Aufstellung des papiergebundenen Abschlusses und \r\nLageberichts sollten durch das Umsetzungsgesetz unberührt bleiben. Das elektronische Berichtsformat sollte \r\nsomit nur für die Offenlegung von Lageberichten, nicht jedoch für deren Aufstellung verpflichtend sein.\r\n3\r\nFolgende Argumente sprechen gegen eine Aufstellung im ESEF-Format:\r\n− Lageberichte wären keine gedruckten PDF-Dokumente mehr, sondern nur noch elektronische Dateien. \r\nEine Aufstellung und Prüfung im ESEF wäre für Vorstand und Aufsichtsrat damit deutlich aufwändiger, da \r\nsich nicht nur inhaltlich, sondern auch technisch mit dem Format des Lageberichts auseinandergesetzt \r\nwerden müsste.\r\n− Die rechtlichen Risiken für die Mitglieder des Vorstands würden steigen, wenn sich die Versicherung der \r\ngesetzlichen Vertreter auch auf ESEF erstrecken würde.\r\n− Die Lesbarkeit, Verfügbarkeit und Einheitlichkeit auf verschiedenen Geräten sowie Akzeptanz von\r\nelektronischen ESEF-Dateien erreicht nicht die von PDF-Dokumenten. Dies betrifft insbesondere auch \r\nden Zugang der Aktionäre zu den Dokumenten bei der Hauptversammlung.\r\n− Äußerst problematisch ist die nur mit hohem Aufwand und Kosten verbundene Pflicht einer Korrektur von \r\ntechnischen Fehlern. Bei einer Aufstellungslösung würde ein technischer Fehler (z.B. falsche Skalierung, \r\nfalsches Vorzeichen, falsche Auszeichnung etc.) bedeuten, dass die Datei nicht den technischen \r\nVorgaben entspricht und damit der Lagebericht, obwohl inhaltlich richtig, fehlerhaft ist.\r\n− Für den Fall, dass eine erneute Aufstellung des Lageberichts notwendig wird, wäre dieser nicht mehr im \r\nEinklang mit dem unveränderten, aus damaliger Sicht zutreffenden Abschluss. Folglich müsste der \r\nAbschlussprüfer im schlimmsten Fall den erneut zu erteilenden Bestätigungsvermerk hinsichtlich der \r\nEinklangsprüfung gemäß § 317 Abs. 2 S. 1 HGB einschränken.\r\n− Die Umsetzung unterscheidet sich unter Umständen von anderen EU-Mitgliedstaaten. Eine Verschärfung \r\nder deutschen Gesetzgebung würde zu einer Wettbewerbsbenachteiligung deutscher Unternehmen im \r\neuropäischen Vergleich führen und der angestrebten EU-weiten Harmonisierung widersprechen\r\nRegelungen für Nicht-EU-Unternehmen praxisnah und 1:1 \r\numsetzen\r\nDie CSRD wird nicht nur für eine größere Zahl von EU-Unternehmen gelten, sondern auch Nicht-EU\u0002Unternehmen in den Anwendungsbereich einbeziehen. Die EU hat die potenziellen administrativen \r\nHerausforderungen der neuen Anforderungen erkannt und eine Reihe von Übergangsbestimmungen und \r\nErleichterungen verabschiedet. Diese Regeln gilt es praxisnah und möglichst 1:1 umzusetzen.\r\nVeröffentlichung des Nachhaltigkeitsberichts für Nicht-EU-Unternehmen \r\nHinsichtlich der Veröffentlichungsfrist im deutschen Unternehmensregister für den konsolidierten \r\nNachhaltigkeitsbericht von Mutterunternehmen nach §289b Abs. 3 Nr. 4 HGB bitten wir darum, dass das \r\ndeutsche Umsetzungsgesetz Nicht-EU-Mutterunternehmen ausreichend Zeit für die Erstellung eines solchen \r\nBerichts einräumt.\r\nDies wäre am besten dadurch gewährleistet, dass der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht innerhalb eines \r\nJahres nach Ablauf des Geschäftsjahres des Nicht-EU-Mutterunternehmens veröffentlicht werden kann. \r\nAndernfalls könnte die Tatsache, dass das Geschäftsjahr der Nicht-EU-Muttergesellschaft und ihrer \r\nTochtergesellschaften zu unterschiedlichen Zeiten endet, zu einem unüberschaubaren zusätzlichen \r\nVerwaltungs- und Finanzaufwand für die Nicht-EU-Muttergesellschaften führen.\r\nIm Hinblick auf die in § 289b Abs. 4 HGB vorgesehene Verpflichtung deutscher Tochterunternehmen, die \r\nInternetseite, auf der der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Nicht-EU-Mutterunternehmens veröffentlicht \r\nwird, in ihren Lagebericht aufzunehmen, empfehlen wir, im deutschen Umsetzungsgesetz klarzustellen, dass \r\ndie Unternehmen lediglich angeben müssen, wo der Nachhaltigkeitsbericht veröffentlicht wird, d.h. die URL \r\nselbst (z.B. https://company.com/global-sustainability-report-xxxx). Diese URL sollte aber auch auf eine „leere“ \r\nWebseite oder auf eine Live-Webseite verweisen dürfen, die den Bericht nicht sofort enthält, bis der \r\nkonsolidierte Nachhaltigkeitsbericht der Muttergesellschaft vorliegt. Andernfalls würde der Lagebericht der \r\ndeutschen Tochtergesellschaft von der Fertigstellung des konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts der \r\nMuttergesellschaft außerhalb der EU abhängen oder umgekehrt, was wiederum den Zeitrahmen für die \r\nVeröffentlichung des Berichts einschränken würde.\r\n4\r\nUmsetzung Artikel 40a CSRD (Nachhaltigkeitsberichte betreffend Drittlandunternehmen)\r\nEine Berichtspflicht von Drittstaatenunternehmen ergibt sich aus Artikel 1 der CSRD, welcher die Bilanzrichtlinie \r\n(Richtlinie 2013/34/EU) durch Einfügen der Artikel 40a bis 40d ändert. Wir bitten den Gesetzgerber \r\ndiesbezüglich um eine präzise 1:1-Umsetzung, sowie darum die Sensibilität der geforderten Daten zu \r\nberücksichtigen. \r\nNach Artikel 40a CSRD sind EU-Tochterunternehmen verpflichtet, die geforderten Nachhaltigkeitsinformationen \r\nvon ihrem Mutterunternehmen mit Sitz im Drittstaat einzuholen.\r\nArtikel 40a CSRD\r\n“A Member State shall require that a subsidiary undertaking established in its territory whose \r\nultimate parent undertaking is governed by the law of a third country publish and make accessible \r\na sustainability report covering the information specified in […] at the group level of that ultimate \r\nthird-country parent undertaking. […] Where the information required to draw up the sustainability \r\nreport referred to in the first subparagraph of this paragraph is not available, the subsidiary \r\nundertaking or branch referred to in paragraph 1 shall request the third-country undertaking to \r\nprovide them with all information necessary to enable them to meet their obligations.”\r\n(Unterstreichung hinzugefügt) \r\n§ 315h HGB-E könnte jedoch so verstanden werden, dass Tochterunternehmen verpflichtet sind, nicht nur die \r\ngeforderten Informationen, sondern den gesamten Nachhaltigkeitsbericht einschließlich eines \r\nBestätigungsvermerks von ihrer Muttergesellschaft anzufordern. In der Praxis wäre damit das oberste \r\nMutterunternehmen im Drittland für die Erstellung des Berichts verantwortlich und nicht die EU-Tochter.\r\nZudem definiert Artikel 40a CSRD den Geltungsbereich als “ultimate parent companies governed by the law of \r\na third country\". Dies bedeutet, Artikel 40a gilt für alle Muttergesellschaften aus Drittländern, unabhängig von \r\nihrer Rechtsform. § 315h HGB-E liest sich in aktueller Fassung so, als würde er den Geltungsbereich auf \r\nUnternehmen einschränken, die mit einer „in Anhang I der Richtlinie 2013/34/EU genannten Rechtsform \r\nvergleichbar“ sind. Dies könnte zu Unterschieden hinsichtlich des Anwendungsbereichs auf \r\nDrittstaatunternehmen zwischen den EU Mitgliedsstaaten führen.\r\nBei der verpflichtenden Angabe der Umsatzerlöse für die letzten beiden Geschäftsjahre möchten wir auf die \r\nSensibilität dieser Daten hinweisen. Wir empfehlen daher, sich mit anderen Mitgliedstaaten abzustimmen, die \r\nUmsetzungsgesetze erlassen haben, die eine solche Mitteilungspflicht nicht vorsehen. Wenn dies jedoch \r\nunvermeidlich ist, möchten wir darauf hinweisen, dass eine solche Mitteilung nur dann verlangt werden sollte, \r\nwenn es keine andere Möglichkeit gibt, eine wirksame Kontrolle des vorgelegten Berichts zu gewährleisten. \r\nDarüber hinaus möchten wir anregen, ein System einzurichten, das sicherstellt, dass die übermittelten Zahlen \r\nnicht veröffentlicht werden.\r\nUmsetzung Artikel 48i CSRD (Übergangsbestimmungen)\r\nDie im Entwurf beschriebe Umsetzung des Artikel 48i sehen wir mit großer Sorge. In seiner jetzigen Form \r\nspiegelt der Entwurfstext nicht die Bestimmungen des ursprünglichen Artikels 48i wider. Wir bitten Gesetzgeber \r\num eine 1:1 Umsetzung der Richtlinie. \r\nDer Entwurf sieht vier kumulative Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des \r\nArtikels 48i vor: Die befreite Tochtergesellschaft muss (1) selbst eine \"Muttergesellschaft\" sein, (2) eine oberste \r\nMuttergesellschaft außerhalb der EU haben, (3) eine übergeordnete EU-Muttergesellschaft haben und (4) von \r\neinem Nachhaltigkeitsbericht der übergeordneten EU-Muttergesellschaft erfasst sein. \r\nDie Voraussetzung (1), (3) und (4) entsprechen nicht Artikel 48i. Diese Voraussetzungen höhlen die Ausnahme \r\nim deutschen Umsetzungsgesetz aus, da die Bedingungen (1), (3) und (4) bedeuten, dass das befreite \r\nUnternehmen bereits von der regulären Konsolidierungsausnahme in Artikel 29a(8) profitiert (die im Entwurf zu \r\nArtikel 315b auf Seite 15, Absatz (3) umgesetzt wird). Der deutsche Entwurf setzt somit die vorgesehene \r\nBefreiung in Artikel 48i nicht vollumfänglich um. \r\n5\r\nWeitere Anmerkungen und Konkretisierungen\r\n• Das HGB-E setzt das standardisierte elektronische Berichtsformat des Artikels 29d CSRD um. Was die \r\nSprache des Berichts betrifft, unterscheidet der Entwurf drei verschiedene Szenarien mit unterschiedlichen \r\nWahlmöglichkeiten.\r\n− Deutsch, wenn das Unternehmen einen Nachhaltigkeitsbericht auf Unternehmensebene erstellt (vgl. § \r\n244 HGB). \r\n− wahlweise Deutsch oder Englisch, wenn das berichtende Unternehmen in den Konzernlagebericht (inkl. \r\nkonsolidiertem Nachhaltigkeitsbericht) seines Mutterunternehmens einbezogen wird (vgl. § 289b Abs. 4 \r\nNr. 2 (a)/ 315b Abs. 4 Nr. 1 (a) HGB-E). \r\n− Deutsch, wenn der Bericht über Drittlands-Mutterunternehmen in deutscher Sprache erstellt wird (§ 328b \r\nAbs. 1 HGB-E).\r\nDer Gesetzesentwurf sollte demensprechend angepasst werden, dass alle Berichte (inklusive der \r\nInformationen aufgrund des LKSG) wahlweise in deutscher oder englischer Sprache verfasst und vorgelegt \r\nwerden können.\r\n• Im Nachhaltigkeitsbericht sollen Angaben vorgenommen werden, die teilweise bereits auch im Lagebericht\r\nsowie im Geschäftsbericht in anderen Abschnitten behandelt werden (z.B. hinsichtlich Beschreibung von \r\nGeschäftsmodell, Strategie sowie Informationen zu Leitungsorganen). Hier sollte es auch möglich sein, \r\nVerweise zu anderen Teilen des Lage- oder Geschäftsberichts vorzunehmen, um Wiederholungen im \r\nLagebericht zu vermeiden und die Lesbarkeit zu erhöhen.\r\n• Arbeitnehmervertreter sollen auf geeigneter Ebene von den Mitgliedern des vertretungsberechtigten Organs \r\nbei der Erstellung des Nachhaltigkeitsberichts eingebunden werden; etwaige Stellungnahmen sind in der \r\nFolge an das Organ zu übermitteln, das für die Prüfung des (Konzern-)Lageberichts einschließlich des \r\nNachhaltigkeitsberichts verantwortlich ist (§§ 289b Abs. 6, 315b Abs. 5 HGB-E). Aus unserer Sicht sollte hier \r\nkonkretisiert werden, was unter geeigneter Ebene verstanden werden soll und wie eine Einbindung erfolgen \r\nsoll. Nach unserer Auffassung sollte hier auf den Unterrichtungscharakter und der Erörterung gemäß \r\nRichtlinie (EU) 2022/2464 abgestellt werden.\r\n• Nach dem derzeitigen Wortlaut des Referentenentwurfs ist davon auszugehen, dass das Kriterium der\r\nMitarbeitenden im Jahresdurchschnitt bereits im Jahr des Überschreitens dazu führt, dass eine Pflicht zur \r\nNachhaltigkeitsberichterstattung besteht. Aktuell fehlt im EGHGB-E für die Erstanwendungsregelungen ein \r\nVerweis auf das Erfüllen des Kriteriums in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren (wie in § 267 HGB). \r\nAus unserer Sicht wäre hier eine Konkretisierung gut. \r\n• §289 Abs. 3a HGB-E schreibt vor, dass große Unternehmen sowie kapitalmarktorientierte KMU in ihrem \r\nLagebericht (nicht Nachhaltigkeitsbericht!) diejenigen Ressourcen ohne physische Substanz offenlegen \r\nmüssen, von denen das Geschäftsmodell des Unternehmens grundlegend abhängt und die eine Quelle der \r\nWertschöpfung für das Unternehmen darstellen. Es ist zu erläutern, inwieweit das Geschäftsmodell des \r\nUnternehmens grundsätzlich von diesen Ressourcen abhängig ist und inwieweit diese Ressourcen eine \r\nQuelle der Wertschöpfung für das Unternehmen darstellen. Gleiches gilt für den Konzernlagebericht (§315 \r\nAbs. 3a HGB-E). Die weitere Berichtspflicht innerhalb des Lageberichts stellt eine Doppelberichterstattung \r\ndar und sollte vermieden werden. Des Weiteren haben wir festgestellt, dass in den Ausführungen zu \r\nimmateriellen Ressourcen in den genannten §§ 289 Abs. 3a sowie 315 Abs. 3a HGB-E nicht \r\nübereinstimmente mit der CSRD umgesetzt sind, das Wort „wichtigste“ fehlt. Der Wortlaut von Artikel 19 der \r\nBilanzrichtlinie in der durch die CSRD eingefügten Fassung lautet wie folgt: „Bericht über Informationen über \r\ndie wichtigsten immateriellen Ressourcen“. Die vom deutschen Gesetzgeber im HGB vorgeschlagene \r\nFormulierung suggeriert demzufolge eine umfassendere Berichtspflicht als in der CSRD beabsichtigt. Wir \r\nempfehlen, dies zu vermeiden. \r\n• Es ist möglich, dass ein Unternehmen von der Pflicht zur Finanzberichterstattung, nicht aber von der Pflicht \r\nzur Nachhaltigkeitsberichterstattung befreit ist, z.B. wenn dessen (oberstes) Mutterunternehmen einen \r\nKonzernlagebericht zwar im Einklang mit Artikel 29 BilanzRl, aber nicht im Einklang mit Artikel 29a BilanzRl, \r\naufstellt. Aus unserer Sicht sollte dies angeglichen werden unter dem Grundsatz der Harmonisierung der \r\nnichtfinanziellen und der finanziellen Berichterstattung, wobei hier auf die Regelungen aus der \r\nFinanzberichterstattung abgestellt werden sollte. \r\n6\r\n• § 289c Abs. 1 HGB-E regelt den Inhalt des Nachhaltigkeitsberichts, welcher in Absatz 2 wie folgt \r\nkonkretisiert wird: „Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Angaben müssen Folgendes enthalten […]“. Artikel 29a \r\nAbs. 2 der Bilanzrichtlinie in der durch die CSRD eingefügten Fassung lautet dagegen: „Die in Absatz 1 \r\ngenannten Informationen umfassen Folgendes […]“. Die vorgeschlagene Formulierung des \r\nReferentenentwurfs ist strenger formuliert als durch die CSRD geboten. Durch die Verwendung des Wortes \r\n„müssen“ im HGB-E könnte der Grundsatz der Wesentlichkeit ausgehebelt werden. Wir fordern im Sinne \r\neiner 1:1-Umsetzung der CSRD, die Formulierung des § 289c Abs. 1 HGB-E an Artikel 29a Abs. 2 der \r\nBilanzrichtlinie in der durch die CSRD eingefügten Fassung, wie oben beschrieben, anzupassen.\r\n• Im Lagebericht des Tochterunternehmens werden zusätzliche Angaben als Voraussetzung für eine \r\nBefreiung gefordert (§§ 289b Abs. 4, 315b Abs. 4 HGB-E). Aus unserer Sicht wäre es hier notwendig, weiter \r\nzu konkretisieren, welche zusätzliche Angaben hier notwendig sind.\r\n• Auf Konzernebene ist der konsolidierte Nachhaltigkeitsbericht des Mutterunternehmens ggf. um weitere \r\nAngaben zu ergänzen (§ 315c Abs. 1 Nr. 3 und 4), z.B. im Falle von erheblichen Unterschieden in den \r\nRisiken oder Auswirkungen von Tochterunternehmen im Vergleich zum Gesamtkonzern. Aus unserer Sicht \r\nsollte hier weiter konkretisiert werden, inwieweit Unternehmen zur Ermittlung der Risiken und Auswirkungen \r\nvon Tochterunternehmen kommen sollen. Klarstellungen wären hier notwendig\r\nKontakt\r\nDonato Di Dio • Manager Sustainability • Bereich Nachhaltigkeit & Umwelt • \r\nTel.: +49 69 6302 229 • Mobil: +49 162 2662 361 • E-Mail: Donato.DiDio@zvei.org\r\nZVEI e. V. • Verband der Elektro- und Digitalindustrie • Lyoner Straße 9 • 60528 Frankfurt am Main \r\nLobbyregisternr.: R002101 • EU Transparenzregister ID: 94770746469-09 • www.zvei.org\r\nDatum: 19.04.2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009373","regulatoryProjectTitle":"\"Recht auf Reparatur\" sinnvoll ausgestalten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e1/8a/339461/Stellungnahme-Gutachten-SG2408010002.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"„Recht auf Reparatur“ sinnvoll ausgestalten\r\nDer ZVEI unterstützt das Ansinnen der Politik, die Reparaturquoten zu steigern. Im Defektfall sollte zunächst \r\neine Reparatur in Erwägung gezogen werden. Unter Abwägung von Herstellung, Transport, Nutzung und Ent\u0002sorgung ist eine Reparatur in den meisten Fällen ökologisch sinnvoll. Allerdings darf die wirtschaftliche Perspek\u0002tive hierbei nicht vergessen werden. Auch mögliche Zielkonflikte sind zu beachten: Zum Beispiel sind reparatur\u0002freundliche Geräte, die häufig kaputt gehen oder viel Energie verbrauchen, nicht nachhaltig. Der ZVEI fordert \r\nzudem grundsätzlich, dass produktbezogene Regulierungen – wie die Richtlinie (EU) 2024/1799 über gemein\u0002same Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren – europäisch harmonisiert sein müssen. Diese und \r\nweitere aus unserer Perspektive wichtigen Aspekte erläutern wir im Folgenden näher:\r\nUnsere Positionen\r\n• Nationale Umsetzung in den Grenzen der EU-Richtlinie \r\nEin über die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur hinausgehendes, nationales Repara\u0002tur-Gesetz steht der Harmonisierung im europäischen Binnenmarkt entgegen und schafft Planungs- und \r\nRechtsunsicherheit für die Unternehmen zu einem Zeitpunkt, wo diese bereits mit einer Vielzahl neuer Regu\u0002lierungen im Bereich Nachhaltigkeit konfrontiert sind. \r\n• Link zwischen Ökodesign und Reparatur\r\nFür viele Produkte existieren bereits Vorgaben zu Reparatur und Ersatzteilen in den produktspezifischen Öko\u0002designvorgaben. Um Rechtsklarheit herzustellen, müssen Gesetze zu Reparatur diese kohärent ergänzen. In \r\nder EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur wurde richtigerweise der Link zwischen Reparatur und Ökode\u0002sign festgeschrieben. Das sorgt für die erforderliche Normenklarheit und entspricht den Forderungen der Wirt\u0002schaft. Grundsätzlich sollten Nachhaltigkeitsaspekte im produktbezogenen öffentlichen Recht und nicht – sys\u0002temfremd – im Zivilrecht, welches Rechtsbeziehungen zwischen Privatrechtsträgern regelt, adressiert werden. \r\n• Keine Verlängerung der zweijährigen Gewährleistungsfrist\r\nDie EU-Mindestgewährleistungsfrist von zwei Jahren – in Deutschland ausgestaltet als Verjährung - ist ein \r\nausgewogener Kompromiss zwischen den Interessen von Wirtschaft sowie Verbraucherinnen und Verbrau\u0002chern. Ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs und während der anschließenden Gebrauchsdauer wird die \r\nFunktionsfähigkeit zunehmend von der Art und Häufigkeit der Nutzung bestimmt. Darauf haben die Hersteller \r\nkeinen Einfluss, und sollten daher nicht pauschal haftbar gemacht werden. Längere Gewährleistungs- respek\u0002tive Verjährungsfristen würden zudem kaum zu mehr Reparaturen führen (sehr hochwertige Geräte ausge\u0002nommen). Umfragen zeigen zudem, dass viele Verbraucherinnen und Verbrauchern im Gewährleistungsfall\r\neinen Ersatz erwarten (vgl. ZVEI Verbraucherumfrage 2023). \r\n• Angemessene Ersatzteilpreise ohne Markteingriffe\r\nDie EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur sieht „angemessene Preise“ für Ersatzteile und Reparaturen \r\nvor. In der Praxis werden Ersatzteilpreise nicht nur vom Materialwert bestimmt, stärker noch von Kosten der \r\nLangzeitlagerung, Konformitätsprüfungen, ggfs. Kleinstmengenproduktion oder Logistik. Preise bilden sich dy\u0002namisch im Wege komplexer Preisbildungsfaktoren am Markt. Einfluss hierauf haben unter anderem vertrag\u0002liche Beziehungen der unterschiedlichen an der Wertschöpfungskette beteiligten Wirtschaftsakteure. Daher \r\nkönnen Preise schwanken und nach subjektiver Betrachtung angemessen sein. Einen Markteingriff durch \r\nstaatliche Preisvorgaben bei Ersatzteilen und eine damit verbundene Schwächung der Prinzipien der Privat\u0002autonomie und Vertragsfreiheit lehnen wir ab. Ein Marktversagen, das einen staatlichen Eingriff rechtfertigen \r\nkönnte, ist hier nicht erkennbar.\r\n• Informations- und Aufklärungskampagnen \r\nDie EU-Richtlinie zur Förderung der Reparatur sieht die Einführung nationaler Informationskampagnen und \r\nAnreize vor. Dadurch sollen Privatpersonen adressiert und zur Reparatur angeregt werden. Der ZVEI befür\u0002wortet die Adressierung der Verbraucherinnen und Verbraucher, da das Ziel von mehr Reparaturen in der \r\nPraxis nur durch einen Wandel in der Gesellschaft zu erreichen ist („Reparaturkultur“). Neben solchen Sensi\u0002bilisierungs-Kampagnen halten wir auch für Instrumente wie einen „Reparatur-Bonus“ für sinnvoll, um Ver\u0002braucherinnen und Verbraucher zu motivieren, defekte Geräte vermehrt reparieren zu lassen.\r\n• Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturanleitungen für Reparaturbetriebe\r\nDer ZVEI unterstützt das im Ökodesign verankerte Prinzip der „fachlich kompetenten Reparateure“ („professi\u0002onal Repairers“). Repair-Cafés, soziale Einrichtungen und unabhängige Reparaturbetriebe können zu den \r\n„Professional Repairer“ zählen, sofern sie Fachkunde und eine ordnungsgemäße betriebliche Haftpflichtversi\u0002cherung nachweisen. Die geplante Einrichtung eines EU-Registers für „Professional Repairers“ kann dabei \r\nhelfen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher schnellen Zugang zu Informationen haben, wo sie ein defek\u0002tes Gerät fachgerecht reparieren lassen können. Die Registrierung muss bürokratiearm gestaltet sein, um die \r\nHürden insbesondere für mittelständischen Unternehmen gering zu halten. \r\n• Zugang zu Ersatzteilen und Reparaturanleitungen für Privatpersonen: Sicherheit hat Priorität\r\nNicht zuletzt aus Gründen des Gesundheitsschutzes sollten sicherheitsrelevante Reparaturen an elektrischen \r\nGeräten ausschließlich durch Fachkräfte mit der erforderlichen Kompetenz und technischen Ausrüstung \r\ndurchgeführt werden. Es spricht jedoch nichts dagegen, Verbraucherinnen und Verbrauchern Zugang zu Er\u0002satzteilen und Reparaturanleitungen für nicht-sicherheitsrelevante Reparaturen zu verschaffen. Das ist heute \r\nschon Praxis und wird durch die neue Richtlinie (EU) 2024/1799 gestärkt.\r\n• Dauer der Bereitstellungspflicht von Ersatzteilen\r\nSeit 2021 gibt es entsprechende Ökodesign-Anforderungen bei Haushalts-Großgeräten und Displays. In den \r\nnächsten Jahren werden die Anforderungen auf weitere Produktgruppen ausgeweitet. Die Industrie trägt dies \r\nmit und bereitet sich entsprechend darauf vor. Eine zeitliche Ausdehnung der Bereitstellungspflicht von Er\u0002satzteilen ist dagegen kritisch, denn überschüssig produzierte Ersatzteile werden zu unnötigem (Elektro-\r\n)Schrott.\r\nHintergrund: Zahlen, Daten, Fakten\r\nEs kann fast immer repariert werden\r\nIm Defektfall sollte immer zunächst eine Reparatur erwogen werden, da diese in den allermeisten Fällen nach\u0002haltiger als ein Neukauf, und fast immer technisch möglich ist. Eine 2024 im europäischen Hausgerätedachver\u0002band APPLiA durchgeführte Umfrage ergab, dass bei Herstellern eingegangenen Reparaturaufträge zu 94% er\u0002folgreich waren.\r\nAllerdings: Die Wirtschaftlichkeit von Reparaturen ist zu oft gering\r\nZahlen des Statistischen Bundesamtes zeigen, dass der (indexbasierte) Verbraucherpreis von großen Hausge\u0002räten im Zeitraum 2010 bis 2023 von 118,1 auf 108,8 gesunken ist (Index 100 im Jahr 2020). Zugleich stieg der\r\nIndex für die Reparaturkosten von Hausgeräten von 78,8 (2002) auf 117,2 im Jahr 2021 (vgl. Stat. Bundesamt).\r\nErgebnisse ZVEI Verbraucherumfrage Dezember 2023 (Link zu den Ergebnissen)\r\nLaut einer Verbraucherumfrage der GfK im Auftrag des ZVEI ziehen Verbraucherinnen und Verbraucher in 75% \r\nder Fälle überwiegend einen Ersatz der Reparatur vor. Der Hautgrund ist der Wunsch nach dem neuesten Ge\u0002rät, gefolgt vom Wunsch nach einem schnellen Ersatz, an dritter Stelle stehen (erst) die Kosten. Diese Kosten \r\nwerden v.a. durch die Lohnkosten für Reparateure in Deutschland bestimmt. Nur eine untergeordnete Rolle für \r\ndie Ablehnung einer Reparatur spielen der Umfrage zufolge ein fehlender Zugang zu Ersatzteilen oder techni\u0002sche Gründe. Gleichzeitig erkundigen sich Privatpersonen oftmals gar nicht nach einer Reparatur, wenn ein De\u0002fekt vorliegt. Das zeigt, dass die „Reparaturkultur“ erst (wieder) etabliert werden muss.\r\n26. Juli 2024\r\nKontakt\r\nTheresa Seitz • Senior Manager Home Appliances • Fachverband Haushalt-Groß- und -Kleingeräte • \r\nTelefon: +49 69 6302 232 • Mobil: +49 174 9414162 • E-Mail: Theresa.Seitz@zvei.org\r\nZVEI e. V. • Verband der Elektro- und Digitalindustrie • Lyoner Straße 9 • 60528 Frankfurt am Main • www.zvei.org\r\nLobbyregisternr.: R002101 • EU Transparenzregister ID: 94770746469-09 • www.zvei.or"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-26"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009382","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Entwurfs des deutschen Batteriegesetzes zur Umsetzung der Batterieverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/35/3a/324194/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260301.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"ZVEI-Stellungnahme zum Referentenentwurf des BMUV\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Batterierechts an die Verordnung (EU) 2023/1542 (Batterierecht-EU-Anpassungsgesetz – Batt-EU-AnpG)\r\n\r\n\r\nAllgemein\r\n\r\nDer ZVEI vertritt im Fachverband Batterien die in Deutschland tätigen Batteriehersteller. Es handelt sich dabei um Hersteller aller Batteriekategorien und Batteriechemikalien. Der Entwurf des Batterierecht-Durchführungsgesetzes (BattDG) wird vom ZVEI in vielen Punkten unterstützt, es bringt Klarheit, was die Rücknahme und das Bewirtschaften von Altbatterien betrifft, und beseitigt somit Unklarheiten aus dem früheren BattG. \r\n\r\nIm Folgenden soll deshalb nur auf die aus unserer Sicht kritischen Punkte eingegangen werden – Punkte, bei denen der ZVEI noch Verbesserungs- bzw. Änderungsbedarf sieht.\r\n\r\nKritische Aspekte aus Sicht des ZVEIs\r\n\r\n§ 7 Pflicht zur Beteiligung an einer Herstellerorganisation\r\n\r\nDer ZVEI sieht die Pflicht zur Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung im Prinzip positiv. Dadurch kann die Rücknahme auf breitere Füße gestellt werden und so einen Beitrag zur Vermeidung von „Trittbrettfahren“ leisten. \r\n\r\nZVEI-Position:\r\nAus unserer Sicht sollte jedoch die Pflicht zur Mitgliedschaft an einer Herstellerorganisation für Hersteller von SLI-Batterien (Starterbatterien) überdenkt werden. Die Sammlung, Rücknahme und Verwertung von Starterbatterien ist heute schon gut organisiert und führt zu hohen Sammelquoten und vor allem Verwertungsquoten. Bleibasierte Altstarterbatterien haben aufgrund des darin enthaltenen Bleis einen hohen intrinsischen Recyclingwert, zudem besteht eine Pfandpflicht, beides führt dazu, dass die Beteiligten in der Wertschöpfungskette ein Interesse an einer ordnungsgemäßen Verwertung der Altstarterbatterien haben. Eine „Zwangsmitgliedschaft“ für die wenigen Hersteller von Starterbatterien bringt deshalb aus ZVEI-Sicht keinen zusätzlichen Mehrwert, sondern erhöht lediglich die bürokratischen Kosten für die Hersteller. \r\n\r\nDer § 7 sollte deshalb entsprechend abgeändert werden und die Pflicht zur Mitgliedschaft auf EV-, LMT, Geräte- und Industriebatterie beschränkt werden. \r\n\r\n§ 10 Ökologische Gestaltung der Beiträge\r\n\r\nDie Vorschrift zur ökologischen Gestaltung der Beiträge (§10) ist derart ausgestaltet, dass sie nicht mehr dem Wesen der EU-Batterie-Verordnung entspricht. Gemäß Batterie-Verordnung Artikel 57 (2a) können Herstellerorganisationen bei der finanziellen Beitragsgestaltung gegebenenfalls berücksichtigen, ob es sich um wiederaufladbare Batterien handelt, wie hoch der Rezyklatgehalt bei der Erzeugung der Batterien ist, ob die Batterien zur Wiederverwendung oder zur Umnutzung vorbereitet oder umgenutzt oder wiederaufgearbeitet wurden und welchen CO2-Fußabdruck sie aufweisen. Der Entwurf des BattDG macht daraus aber eine Soll-Anforderung: „Bei der Besserung der Beiträge sind auch zu berücksichtigen […]“ und fügt zudem den Aspekt „Reparierfähigkeit“ neu ein (§10 Absatz 1 (1)). \r\n\r\nZVEI-Position: \r\nDer ZVEI sieht die Umwidmung der Kann-Vorschrift hin zu einer Soll-Vorschrift sowie die Ausdehnung des Anwendungsbereichs aufgrund der Rechtsform der Batterie-Verordnung als kritisch an. \r\n\r\nWeit problematischer sehen wir aus ZVEI-Sicht jedoch die Folge der vorgeschlagenen Regelung. Die Herstellerorganisation müsste in der Praxis eine objektive Bewertung des in den Markt eingeführten Designs der Batterie der unter § 10 Absatz 1 (1,2) gelisteten Kriterien vornehmen, um eine ökologische Ausgestaltung der Beiträge zu gestalten. Aus unserer Sicht dürfte sich eine solche objektive Bewertung als sehr schwierig und nicht widerspruchsfrei für die Herstellerorganisationen erweisen. \r\n\r\nVor allem können wir nicht nachvollziehen, warum das Kriterium der Reparierbarkeit in diesem Kontext wieder eingeführt wird, wohl wissend, dass das Reparieren von Batterien, insbesondere von Lithium-Ionenbatterien sicherheitskritisch sein kann wird. Derzeit wird bei CEN/TC301WG18 für EV-Batterien eine Norm dazu erarbeitet, für LV-Batterien gibt es die Arbeitsgruppe DKE/AK 371.0.18 zu diesem Thema. Zudem wird dieses Kriterium in der BattVO in Artikel 57 (2) nicht erwähnt, es ist also nicht definiert, was unter einer Reparatur konkret verstanden wird. \r\n\r\nEs erschließt sich uns auch nicht, wie ein Beitrag für den CO2-Fußabdruck oder dem Recyclatgehalt gestaffelt werden sollte. Die BattVO macht hier klare Vorgaben an die Batterie. Entweder erreicht die in Verkehr gebrachte Batterie die Vorgaben aus der EU-Verordnung oder sie darf bei Nichterfüllung gar nicht in Verkehr gebracht werden. Die Wiederverwendbarkeit kann über das Kriterium Batteriekategorie mit abgedeckt werden (eine Starter-, LV- oder Gerätebatterie wird in den allerwenigsten Fällen wiederverwendet oder umgenutzt). \r\n\r\nDer ZVEI empfiehlt deshalb, auf den Wortlaut der BattVO zurückzukehren und die Beiträge aus § 10 ausschließlich anhand leicht zu ermittelnder, objektiver und widerspruchsfreier Kriterien aus Artikel 57 (2 a, erster Halbsatz) zu gestalten: Batteriekategorie, chemische Zusammensetzung plus eventuell das Kriterium des zweiten Halbsatzes „wiederaufladbar“. Der § 10 Absatz 1 sollte deshalb wie folgt abgeändert werden:\r\n\r\n(1)  Die Organisationen für Herstellerverantwortung nach § 8 sind verpflichtet, im Rahmen der Bemessung der Beiträge der Hersteller oder der Bevollmächtigten Anreize dafür zu schaffen, dass bei der Herstellung von Batterien die Verwendung von gefährlichen Stoffen minimiert wird. Bei der Bemessung der Beiträge sind auch zu berücksichtigen\r\n\r\n1.   die Langlebigkeit, insbesondere die Wiederaufladbarkeit sowie die Reparierbarkeit einer Batterie,\r\n2.   die Wiederverwendbarkeit und die Recyclingfähigkeit der Batterie,\r\n3.   der CO2-Fußabdruck nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2023/1542\r\n4.   die Verwendung von Rezyklaten nach Artikel 8 der Verordnung (EU) 2023/1542 sowie\r\n5.   ob die Batterie umgenutzt oder wiederaufgearbeitet oder einer Vorbereitung zur Wie- derverwendung oder Umnutzung zugeführt wurde. \r\n2. Der jeweilige Beitrag hat sich dabei an den die einzelnen chemischen Systemen der Batterien sowie die Batteriekategorie.  zu bemessen.\r\n\r\n§ 39 Notifizierende Behörde\r\n\r\nDie Bundesregierung verweist die Zuständigkeit für eine notifizierende Behörde an die Bundesländer. Die Behörde soll bis spätestens 18. August 2025 eingerichtet werden und ist dann u.a. zuständig für die Zulassung der Konformitätsbewertungsstellen. Bezüglich der Erfüllung der Sorgfaltspflichten aus der BattVO Kapitel 7 wird die BGR als zuständige notifizierende Behörde benannt. \r\n\r\nZVEI-Position: \r\nDer ZVEI erachtet es als kritisch, dass hier die Zuständigkeit an die Länder delegiert wird, vor allem aufgrund des damit einhergehenden Zeitverzugs. Wie in der Begründung zu § 39 richtig erwähnt wird, ist ab dem 18. August 2025 eine Erklärung zum CO2-Fußabdruck zu erstellen (Artikel 7(1) BattVO), geprüft von einer Konformitätsbewertungsstelle. Die Prüfung der Konformität kann bis zu 12 Monate verschoben werden, abhängig von der EU-Liste der notifizierenden Behörden (Artikel 96, BattVO). Dieser Zeitaufschub ist zwar begrüßenswert, führt jedoch zu Unsicherheiten in der innerbetrieblichen Planung und der Abläufe. Schon jetzt ist absehbar, dass es zu einer Fristverschiebung kommen wird. Wir würden es begrüßen, dass schnellstmöglich eine notifizierende Behörde benannt wird, die ihrerseits schnellstmöglich Stellen zur Konformitätsbewertung zulässt. \r\n\r\n§ 44 Sprache der Anleitung, der Information und der EU-Konformitätserklärung\r\n\r\nZVEI-Position:\r\nDie in § 44 Absatz 1 (1,2) geforderten Sprachanforderungen gehen über den Leitfaden für die Umsetzung der Produktvorschriften der EU 2022 („Blue Guide“) hinaus. Dort steht auf Seite 37 Folgendes: \r\nAuf begründetes Verlangen einer zuständigen nationalen Behörde legen die Hersteller dieser Behörde alle erforderlichen Informationen und Unterlagen zum Nachweis der Produktkonformität in einer Sprache vor, die von ihr leicht verstanden werden kann. Dazu gehören beispielsweise die Konformitätserklärung, der einschlägige Teil der technischen Unterlagen oder die von den notifizierten Stellen ausgestellten Bescheinigungen. Ähnliche Aussagen dazu befinden sich auf Seite 40 des Blue Guide. \r\n\r\nBezüglich der Kontaktangaben § 44 Absatz 1 (4) sollte aus ZVEI-Sicht ebenfalls nach den bewährten Empfehlungen des Blue Guide vorgegangen werden. Dort steht auf Seite 58 u.a. Folgendes: \r\nEs ist nicht erforderlich, dass in jedem Mitgliedstaat, in dem das Produkt bereitgestellt wird, eine zentrale Stelle eingerichtet ist. Der Hersteller kann weitere Anschriften (213) angeben, sofern klar ist, welche davon die zentrale Stelle ist. Diese ist dann auf dem Produkt/in den Unterlagen als „zentrale Stelle“ anzugeben. Die Anschrift oder das Land müssen nicht unbedingt in die Sprache des Mitgliedstaats, in dem das Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird, übersetzt werden; allerdings müssen die Schriftzeichen der benutzten Sprache es ermöglichen, die Herkunft und den Namen des Unternehmens festzustellen. \r\n\r\nDas heißt, es ist nach Blue Guide nicht zwingend eine deutsche Übersetzung für die genannten Punke vorgeschrieben. Zudem wird eine Übersetzung nach BattVO nur für das Land festgelegt, in der die notifizierte Stelle für das Konformitätsbewertungsverfahren sitzt (Artikel 17 (4)). Auch ist zu bedenken, dass § 11 „EU-Konformitätserklärung“ in der ElektroStoffV eine Übersetzung in die deutsche Sprache ebenfalls nicht zwingend vorschreibt. Aus unserer Sicht sollte deshalb, auch vor dem Hintergrund der Senkung von bürokratischen Lasten (z.B. Übersetzung in alle EU-Landessprachen), auf eine zwingende Übersetzung verzichtet werden. \r\n\r\nDer ZVEI würde es begrüßen, wenn § 44 Absatz 1 (1, 2und 4) wie folgt abgeändert wird:\r\n\r\n(1)  Folgende Unterlagen sind auf begründetem Verlangen der Behörden in deutscher Sprache abzufassen:\r\n1.   die Aufzeichnungen und Schriftwechsel im Zusammenhang mit den Verfahren für die\r\nKonformitätsbewertung von Batterien nach Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2023/1542,\r\n2.   die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1542, \r\n\r\nwohingegen \r\n\r\n3.   die Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/1542 in deutscher Sprache abzufassen sind und \r\n4.   die Kontaktangaben nach Artikel 38 Absatz 7 sowie Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung\r\n(EU) 2023/1542 in lateinischer Schrift zu erfolgen hat. \r\n\r\n§ 50 Auskunftspflichten\r\n\r\nDie Regelungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten sind in der BattVO umfangreich geregelt und werden jetzt mit § 50 BattDG konkretisiert. Die Benennung der BGR als zuständige notifizierende Behörde ist in diesem Zusammenhang sehr positiv. \r\n\r\nZVEI-Position: \r\nDie bürokratischen Lasten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten sind bekanntermaßen sehr weitgehend. Zudem ist es leider für die ZVEI-Mitglieder überhaupt nicht ersichtlich, ob die Regelungen aus § 50 BattDG mit denen des LKSG oder den CRSDDD übereinstimmen oder ob hier eine Doppelregulierung vorliegt. Die meisten ZVEI-Mitglieder sind mittelständische Unternehmen und keine „Global Player“, die Anforderungen zur Sorgfaltspflicht ist deshalb für viele schwierig umzusetzen. In der Begründung zu § 47 Absatz 6 wird zwar darauf hingewiesen, dass die BGR auf ihrer Website über die Umsetzung der BattVO berichtet und die veröffentlichten Informationen als Orientierung und zur besseren Umsetzung der Sorgfaltspflichten für die Wirtschaftsakteure dienen soll, dies ist jedoch aus ZVEI-Sicht zu unkonkret. Aus diesem Grund wäre es aus ZVEI-Sicht sehr wünschenswert, wenn § 47 Absatz 6 ergänzt wird: \r\n\r\nDie Bundesanstalt informiert zusätzlich, wie die unterschiedlichen Regulierungen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten (LKSG, CSRDDD, BattVO) zusammenhängen und gibt Hilfestellungen zur Umsetzung.\r\n\r\nDies kann auch im Gesetzestext des BattDG erfolgen, z.B. in der Gesetzesbegründung oder in einem zusätzlichen Anhang zum BattDG. Sehr hilfreich wäre in diesem Zusammenhang ein (Praxis-) Leitfaden auf der Website der BGR, in dem schnellstmöglich detailliert darauf hingewiesen wird, welche Regelungen aus § 50 BattDG denen aus dem LKSG und zukünftig aus dem CRSDDD entsprechen und wie eine Umsetzung aussehen kann. Aufgrund der hohen fachlichen Kompetenz der BGR sollte dies problemlos möglich sein. \r\n\r\n§ 51 Betretungsrechte, Mitwirkungs- und Duldungspflichten\r\n\r\nIn § 51 Absatz 2 wird darauf hingewiesen, dass Wirtschaftsakteure die Maßnahmen zu dulden haben und unterstützend tätig sein sollen. \r\n\r\nZVEI-Position:\r\nAus ZVEI-Sicht ist der § 51 Absatz 2 akzeptabel. Er sollte jedoch, wie bei Audits üblich, ergänzt werden mit dem Zusatz:\r\n\r\n(2)  Die Wirtschaftsakteure haben nach vorheriger Ankündigung und Abstimmung mit dem Wirtschaftsakteur die Maßnahmen zu dulden und die Personen im Sinne des Absatzes 1 bei der Durchführung der Maßnahmen zu unterstützen. Satz 1 gilt auch für die Inhaber der Unternehmen und ihre Vertretung, bei juristischen Personen für die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen.\r\n\r\n§ 55 Bußgeldvorschriften hinsichtlich der Konformität von Batterien\r\n\r\nDie Bußgeldvorschrift des § 55 Absatz 1 (5) definiert das Nichtbeifügen der EU Konformitätserklärung als eine Ordnungswidrigkeit und bezieht sich Artikel 38 (3) der BattVO. Artikel 38 (3) fordert jedoch nicht das Beifügen der Konformitätserklärung, sondern nur das Erstellen der Konformitätserklärung sowie das Anbringen der CE Kennzeichnung.\r\n\r\nZVEI-Position:\r\nÜber die Bußgeldvorschrift des § 55 Absatz 1 (5) werden die Pflichten des Art 38 (3) der BattVO erweitert.  Aus unserer Sicht sollte § 55 Absatz 1 (5) deshalb wie folgt abgeändert werden: \r\n\r\n5.   entgegen Artikel 38 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1542 eine EU-Konformitätserklärung gemäß Artikel 18 BattVO nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht beim Inverkehrbringen oder bei der Inbetriebnahme nicht richtig erstellt und das CE-Kennzeichnen nicht angebracht hat, …\r\n\r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009384","regulatoryProjectTitle":"Medizintechnik im Medizinforschungsgesetz berücksichtigen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7a/14/324196/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260302.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Vorbemerkung\r\nDie zeichnenden Verbände der deutschen Medizinprodukte- und In vitro-Diagnosti\u0002kabranche begrüßen, dass mit dem Medizinforschungsgesetz (MFG) dringend not\u0002wendige Maßnahmen ergriffen werden sollen, die die erforderlichen gesetzlichen \r\nRegelungen für die klinische Forschung mit den Zielen der Pharmastrategie der Bun\u0002desregierung vereinen können.\r\nVorschläge\r\nIm Kabinettsbeschluss des Medizinforschungsgesetzes (nachfolgend KabB-MFG) se\u0002hen die Verbände Medizinprodukte und In vitro-Diagnostika jedoch nicht in ausrei\u0002chendem und notwendigem Maße berücksichtigt.\r\nDie folgenden Aspekte werden daher als dringend erforderlich angesehen:\r\n1) Die Richtlinienkompetenz des AKEK1 um Medizinprodukte und In vitro-Di\u0002agnostika (IVD) erweitern und deren Verbindlichkeit stärken; unterstützt \r\ndurch Einführung einer Ombudsstelle und Regeln zur Sanktionierung von \r\nVerstößen gegen die Richtlinien des AKEK\r\n2) Verbindliche Standardvertragsklauseln für klinische Prüfungen\r\n3) Klarstellende Ausnahme von Anforderungen für klinische Prüfungen sind \r\num bestimmte PMCF-Studien zu erweitern\r\n4) Rückkehr zum parallelen Verfahren der ethischen und behördlichen Be\u0002wertung von Anträgen auf die Genehmigung von klinischen Prüfungen \r\ndurch Abschaffung des sequenziellen Verfahrens\r\n5) Elektronische Einwilligung zur Teilnahme an klinischen Prüfungen um Me\u0002dizinprodukte und IVDs erweitern und klarstellen, dass eine fortgeschrit\u0002tene elektronische Signatur akzeptiert wird\r\n6) Einführung einheitlicher bundesweiter Datenschutzbestimmungen bezüg\u0002lich der Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von personenbezoge\u0002nen Gesundheitsdaten auf Bundesebene\r\nDetaillierte Erläuterungen zu den oben genannten Aspekten finden sich nachfolgend \r\nim Anhang, sowie in den eingereichten Stellungnahmen der einzelnen Verbände \r\nzum Referentenentwurf des MFG.\r\n1 Arbeitskreis Medizinischer Ethik-Kommissionen in der Bundesrepublik Deutschland e.V.\r\nG\r\nGemeinsame Stellungnahme der deutschen Medizinprodukte- und \r\nIn vitro-Diagnostika-Verbände\r\nZum Kabinettsbeschluss des Bundesministeriums für Gesundheit und des \r\nBundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und \r\nVerbraucherschutz für ein Medizinforschungsgesetz\r\n22.05.2024\r\nSeite 2 Gemeinsame Stellungnahme der deutschen Medizinprodukte- und In vitro-Diagnostika Verbände zum Kabi\u0002nettsbeschluss für ein Medizinforschungsgesetz | 22.05.2024\r\nAnhang\r\nZu 1) Die Richtlinienkompetenz des AKEK um Medizinprodukte \r\nund In vitro-Diagnostika (IVD) erweitern und deren Verbindlichkeit \r\nstärken; unterstützt durch Einführung einer Ombudsstelle und Re\u0002geln zur Sanktionierung von Verstößen gegen die Richtlinien des \r\nAKEK\r\nDie zeichnenden Verbände begrüßen die Schaffung einer Richtlinienkompetenz für \r\nden AKEK gemäß Art. 1 (12) KabB-MFG, zur Förderung der Harmonisierung der Ar\u0002beitsweise aller medizinischen Ethik-Kommissionen. \r\nDiese Richtlinienkompetenz sollte demzufolge auch für klinische Prüfungen mit \r\nMedizinprodukte und In vitro-Diagnostika gelten und analog in das MPDG über\u0002nommen werden. \r\nUm die Harmonisierung der Arbeitsweisen durch Anwendung der Richtlinien des \r\nAKEK zu stärken, ist aus Sicht der zeichnenden Verbände eine höhere Verbindlichkeit \r\nnotwendig. \r\nDafür schlagen wir folgende Änderungen an Art. 1 (12) KabB-MFG vor, welche \r\nebenfalls in das MPDG übernommen werden sollten:\r\n> Streichung von §41d (3) Satz 2 AMG und ersetzen durch: „Verbindliche Anwen\u0002dung der Richtlinien durch die Ethik-Kommissionen bei der Erstellung ihrer Stel\u0002lungnahmen und Bewertungsberichte“\r\n> Schaffung einer unabhängigen Ombudsstelle im Falle von Beschwerden über die \r\nArbeitsweise von Ethik-Kommissionen durch neuen §41d (4) AMG\r\n> Neuer §41 d (5) AMG: Regeln für die Sanktionierung von Ethik-Kommissionen bei \r\nNichtanwendung der Richtlinien. Die Sanktionen sollten „wirksam, verhältnismä\u0002ßig und abschreckend2\r\n“ sein\r\nZu 2) Verbindliche Standardvertragsklauseln für klinische Prüfun\u0002gen\r\nDie zeichnenden Verbände schlagen vor, verbindliche Standardvertragsklauseln auch \r\nfür die Durchführung klinischer Prüfungen von Medizinprodukten und IVDs zu er\u0002stellen, um damit Vertragsverhandlungen zu beschleunigen.\r\nDiese sollten auf den bereits vorhandenen freiwilligen Mustervertragsklauseln wie \r\ndie aktuell in der Version 2 erschienen Mustervertragsklauseln von Deutscher \r\nHochschulmedizin und der pharmazeutischen Industrieverbände aufbauen. \r\nDarüber hinaus wird die Einbindung der Verbände in der Entstehung von Standard\u0002vertragsklauseln gemäß Art. 1 (13) KabB-MFG begrüßt.\r\nZur Stärkung der Verbindlichkeit und damit Beschleunigung von Verfahren sprechen \r\nsich die Verbände für eine Verordnungslösung aus. Gegenüber der einfachen Be\u0002kanntmachung stärkt eine Verordnungslösung die Verbindlichkeit und bietet hin\u0002sichtlich der Weiterentwicklung der Klauseln mehr Flexibilität. Ein entsprechendes \r\nRechtgutachten von BPI, vfa und BVMA, welches dies bestätigt, liegt dem BMG vor.\r\n2 „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend“ wie vorgegeben in Art. 94 EU-Verordnung 536/2014 über klinische \r\nPrüfungen mit Humanarzneimitteln\r\nSeite 3 Gemeinsame Stellungnahme der deutschen Medizinprodukte- und In vitro-Diagnostika Verbände zum Kabi\u0002nettsbeschluss für ein Medizinforschungsgesetz | 22.05.2024\r\nZu 3) Klarstellende Ausnahme von Anforderungen für klinische \r\nPrüfungen sind um bestimmte PMCF-Studien zu erweitern\r\nDie zeichnenden Verbände begrüßen die im KabB-MFG (Art. 3 (7)) enthaltene klar\u0002stellende Ausnahme für „Sonstige Klinische Prüfungen“ von den Anforderungen aus \r\n§§25 und 30 MPDG und sehen darüber hinaus eine Ausweitung der klarstellenden \r\nAusnahme um bestimmte PMCF-Studien3\r\nfür dringend notwendig.\r\nDer Begriff „Klinische Prüfung“ ist verbindlich in Artikel 2 Nr. 45 MDR definiert. Da \r\ndas MPDG direkt die MDR (VO (EU) 2017/745) umsetzen soll (§ 1 MPDG), gilt auch \r\ndie Begriffsbestimmung für „Klinische Prüfungen“ der MDR für das MPDG. Der An\u0002wendungsbereich des MPDG legt in § 2 fest, dass das MPDG auf alle Produkte der \r\nMDR anwendbar ist, also auf alle Medizinprodukte, unabhängig davon, ob sie inner\u0002halb oder außerhalb klinischer Prüfungen eingesetzt werden. \r\nFür bestimmte klinische Prüfungen sehen die MDR bzw. MPDG keine Anzeige- oder \r\nGenehmigungspflicht bei der Bundesoberbehörde vor. Dazu gehören „Sonstige Klini\u0002sche Prüfungen (ohne zusätzliche invasive oder belastende Verfahren)“4\r\n, aber auch \r\n„PMCF-Studien“ außerhalb von Art. 74 (1) Satz 3 MDR. Nach allgemeiner überein\u0002stimmender Einschätzung sollen Ärzte vor Beginn solcher Studien nur durch die zu\u0002ständige Ethik-Kommission nach Berufsordnung der Ärzte (BO-Ä) beraten werden. \r\nSofern also ein Forschungsvorhaben mit Medizinprodukten die Begriffsbestimmung \r\n„klinische Prüfung“ erfüllt, ist zu prüfen, ob und welche gesetzlichen Regelungen \r\nhierfür anwendbar sind. Kapitel 4 Abschnitt 1 MPDG regelt „ergänzende Vorausset\u0002zungen“ (zu den Regelungen der MDR) für klinische Prüfungen, Leistungsstudien \r\nund sonstige klinische Prüfungen.\r\nProblem: Es fehlt eine Ausnahmeregelung, nach der die Vorgaben der §§ 24 bis 30 \r\nMPDG nicht auf Studien anwendbar sind, die nach BO-Ä beraten werden. Dadurch \r\nwerden die Regelungsbereiche des MPDG mit denen der BO-Ä miteinander ver\u0002mischt, obwohl dies gerade komplementäre Regelungsbereiche sind, denn: \r\n• MDR/MPDG: wendet sich an die Sponsoren klinischer Prüfungen und regelt \r\ndie unterschiedlichen Verfahren für Bewertung durch registrierte Ethik-Kom\u0002missionen, Bundesoberbehörden und die Überwachung durch die Landes\u0002behörden. Sofern für einen Typ klinischer Prüfungen Regelungen in der MDR \r\nvorgesehen sind, sind auch die entsprechenden Regelungen des MPDG an\u0002zuwenden, einschließlich der ergänzenden Voraussetzungen. \r\n• BO-Ä: wendet sich an die Ärzte und berät die Prüfärzte zum entsprechenden \r\nForschungsvorhaben, dann wenn es keine expliziten Regelungen in der MDR \r\nund dem MPDG gibt, z.B. bei den o.g. „PMCF-Studien“ außerhalb von Art. \r\n74 (1) MDR. Die Bewertung erfolgt gemäß einschlägigen ethischen Regelun\u0002gen wie Deklaration von Helsinki, ICH-GCP oder ISO 14155 und gerade nicht \r\nnach MDR oder MPDG. \r\nInsofern ist eine klare Abgrenzung erforderlich: \r\nStudien, die nicht gemäß MDR und MPDG geregelt sind (d.h. alle Studien mit CE- ge\u0002kennzeichneten Produkten, die im Rahmen der Zweckbestimmung eingesetzt wer\u0002den und bei denen keine zusätzlichen invasiven oder belastenden Verfahren zum \r\nEinsatz kommen) müssen aus dem Anwendungsbereich des MPDG herausgenom\u0002men werden. \r\nIm früheren Medizinproduktegesetz (MPG) wurde der § 23b „Ausnahmen zur klini\u0002schen Prüfung“ eingeführt, um eben diese Klarstellung der Ausnahme dieser \r\n3 PMCF-Studien (Post-Market Clinical Follow-up) gemäß § 74(1) Satz 3 MDR, mit Medizinprodukten mit CE-Kenn\u0002zeichnung, innerhalb ihrer Zweckbestimmung und ohne zusätzliche belastende oder invasive Maßnahmen\r\n4 „Sonstige Klinische Prüfungen“ gemäß Art. 82 MDR bzw. § 47 Abs. 3 MPDG\r\nSeite 4 Gemeinsame Stellungnahme der deutschen Medizinprodukte- und In vitro-Diagnostika Verbände zum Kabi\u0002nettsbeschluss für ein Medizinforschungsgesetz | 22.05.2024\r\nklinischen Prüfungen von bestimmten Anforderungen rechtssicher im Gesetz veran\u0002kert zu haben.\r\nDiese vollständige Klarstellung ist im MPDG weiterhin notwendig, da es in der Pra\u0002xis häufig zu Verzögerungen bei klinischen Prüfungen kommt aufgrund unterschiedli\u0002cher juristischer Interpretationen bezüglich der gelten Anforderungen bzw. Ausnah\u0002men. \r\nVorschlag MPDG-Änderung:\r\n> Alternative 1: \r\n§§ 25 und 30 MPDG für nicht anwendbar zu erklären für PMCF-Studien außerhalb \r\nvon Art. 74 (1) MDR (analog zur vorgesehenen Ausnahme für „sonstige klinische \r\nPrüfungen“)\r\n> Alternative 2 (bevorzugt): \r\n> Neuen § 70a in das MPDG einfügen mit folgender Formulierung:\r\nDie §§ 24 bis 70 MPDG sind nicht anwendbar, wenn eine klinische Prüfung mit \r\nIVDs oder Medizinprodukten durchgeführt wird, welche nach Artikel 20 MDR die \r\nCE-Konformitätskennzeichnung tragen dürfen, es sei denn, die Leistungsstudie \r\noder klinische Prüfung hat eine andere Zweckbestimmung des In vitro-Diagnosti\u0002kums oder Medizinproduktes zum Inhalt oder es werden zusätzliche invasive \r\noder andere belastende Verfahren durchgeführt.\r\nZu 4) Rückkehr zum parallelen Verfahren der ethischen und be\u0002hördlichen Bewertung von Anträgen auf die Genehmigung von kli\u0002nischen Prüfungen durch Abschaffung des sequenziellen Verfah\u0002rens\r\nMit in Kraft treten des MPDG (§38 (1)) wurde ein sogenanntes sequenzielles Geneh\u0002migungsverfahren für klinische Prüfungen eingeführt. Nach diesem muss zuerst die \r\npositive Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission eingeholt werden. Diese \r\nist zwingend notwendiger Bestandteil des sich daran anschließenden Antrags bei der \r\nBundesoberbehörde, ohne die dieser Antrag als unvollständig validiert und zurück\u0002gewiesen wird.\r\nDieses sequenzielle Verfahren führt dadurch zu einem zusätzlichen Zeitaufwand für \r\nden Antragsteller und bietet im Vergleich zum parallelen Verfahren keine Vorteile. \r\nDas parallele Verfahren ist bei Arzneimitteln ebenfalls seit Jahrzehnten etabliert, \r\nebenso ist es bis zum Inkrafttreten des MPDG erfolgreich angewendet worden, ohne \r\ndass dadurch die Sicherheit der Prüfungsteilnehmer oder die Robustheit, der in der \r\nklinischen Prüfung gewonnenen Daten gefährdet wurde.\r\nVorschlag MPDG-Änderung:\r\n> Streichung der Notwendigkeit, dass die Stellungnahme der zuständigen Ethik\u0002Kommission Bestandteil des Antrags bei der Bundesoberbehörde gemäß §38 (1) \r\nMPDG ist:\r\n§38 (1) Der Antrag nach Artikel 70 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/745 oder \r\nArtikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/746 ist vom Sponsor bei der zu\u0002ständigen Bundesoberbehörde in deutscher oder englischer Sprache zu stellen. \r\nDer Antrag muss die in Anhang XV Kapitel II der Verordnung (EU) 2017/745 oder \r\nAnhang XIV Kapitel I der Verordnung (EU) 2017/746 genannten Angaben und Un\u0002terlagen sowie die Stellungnahme der zuständigen Ethik-Kommission enthalten. \r\nUnterlagen, die für den Prüfungsteilnehmer oder seinen gesetzlichen oder \r\nrechtsgeschäftlichen Vertreter bestimmt sind, sind in deutscher Sprache einzu\u0002reichen.\r\nSeite 5 Gemeinsame Stellungnahme der deutschen Medizinprodukte- und In vitro-Diagnostika Verbände zum Kabi\u0002nettsbeschluss für ein Medizinforschungsgesetz | 22.05.2024\r\nZu 5) Elektronische Einwilligung zur Teilnahme an klinischen Prü\u0002fungen um Medizinprodukte und IVDs erweitern und klarstellen, \r\ndass eine fortgeschrittene elektronische Signatur akzeptiert wird\r\nDas AMG soll laut KabB-MFG (Art. 1 (8)) dahingehend geändert werden, dass für die \r\nEinwilligung der Teilnahme an klinischen Prüfungen sowohl eine schriftliche als auch \r\neine elektronische Signatur akzeptiert wird.\r\nDie zeichnenden Verbände begrüßen diese Einführung in Sinne der Digitalisierung, \r\nsehen aber weiteren Handlungsbedarf:\r\nVorschlag MPDG-Änderung:\r\n> Elektronische Einwilligung auf Medizinprodukte und IVDs erweitern und in das \r\nMPDG übernehmen (Änderung §28 MPDG analog zu neuem Satz in §40b (1) \r\nAMG)\r\n> Es sollte klargestellt werden, dass für die elektronische Einwilligung zur Teilnahme \r\nan einer klinischen Prüfung die fortgeschrittene elektronische Signatur gemäß \r\nArt.26 (EU) 910/2014 akzeptiert wird\r\nZu 6) Einführung einheitlicher bundesweiter Datenschutzbestim\u0002mungen bezüglich der Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung \r\nvon personenbezogenen Gesundheitsdaten auf Bundesebene\r\nKlinische Studien in Deutschland werden in der Regel unter Teilnahme verschiede\u0002ner Kliniken in verschiedenen Bundesländern durchgeführt. Die derzeit auf Landes\u0002ebene formulierten gesetzlichen Vorgaben zum Datenschutz, in Bezug auf die Da\u0002tenverarbeitung und Datenübermittlung, erschweren und verlangsamen Studienvor\u0002haben und fügen der DSGVO weitere Elemente hinzu. Neben den datenschutzrecht\u0002lichen Vorgaben der Landesdatenschutzbehörden der Bundesländer sind auch die \r\nder Diözesen von den Sponsoren zu beachten. Weitere Hindernisse kommen bei der \r\nDatenübermittlung in Drittländer hinzu. \r\nDaher sprechen sich die Verbände für eindeutige und einheitliche Datenschutzbe\u0002stimmungen bezüglich der Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung von perso\u0002nenbezogenen Gesundheitsdaten auf Bundesebene aus.\r\nZusätzlich werden einheitliche Regelungen zu Auftragsverarbeitung und Drittland\u0002übermittlung benötigt und es muss eine Klärung wichtiger Zweifelsfragen zur Gel\u0002tung des Forschungsprivilegs nach Art. 5 Abs. 1 lit b) UAbs. 2 DSGVO durch den Ge\u0002setzgeber erfolgen.\r\nEmpfehlung:\r\n> Wir schlagen folgende Ergänzung des Gesetzesentwurfs vor:\r\nArtikel 10a\r\nÄnderung des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes\r\nDas Gesundheitsdatennutzungsgesetz in der Fassung vom [noch nicht im Bundes\u0002gesetzblatt gewesen…] wird wie folgt geändert: \r\nFolgender § 6a wird eingefügt:\r\n§ 6a Verarbeitung von Gesundheitsdaten\r\n(1) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Gesundheitsdaten im Rahmen medi\u0002zinischer Forschung richtet sich unabhängig von dem Sitz oder der Trägerschaft \r\nder Verantwortlichen nach § 27 Abs. 1 BDSG. Von einem erheblichen Überwiegen \r\nder Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung gegenüber den Interes\u0002sen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung ist auszugehen, \r\nwenn\r\nSeite 6 Gemeinsame Stellungnahme der deutschen Medizinprodukte- und In vitro-Diagnostika Verbände zum Kabi\u0002nettsbeschluss für ein Medizinforschungsgesetz | 22.05.2024\r\n- nur ein Datentreuhänder über Informationen verfügt, die eine Re-Identifizierung \r\nvon Prüfteilnehmern ermöglichen, und sämtliche weitere im Rahmen des For\u0002schungsprojekts verarbeitende Stellen auch keine andere Möglichkeit haben, \r\nrechtmäßig an solche Informationen zu gelangen.\r\noder\r\n- das Forschungsprojekt durch öffentliche Mittel gefördert wird oder in öffentlich \r\nzugänglichen Registern aufgeführt ist.\r\n(2) Bei Forschungsvorhaben, welche eine Genehmigung des Bundesinstituts für \r\nArzneimittel und Medizinprodukte erfordern, ist die Feststellung eines Überwie\u0002gens des Forschungsinteresses durch das Bundesinstitut für Arzneimittel und Me\u0002dizinprodukte unter der Beteiligung der oder des Bundesbeauftragten für den Da\u0002tenschutz und die Informationsfreiheit und nach Stellungnahme der zuständigen \r\nEthik-Kommission innerhalb der für eine Genehmigung maßgeblichen Fristen zu \r\ntreffen. Auf Antrag ist die Feststellung nach Satz 1 auch außerhalb eines Votums \r\nzu treffen; die Bearbeitungszeit darf nach Vorliegen des vollständigen Antrags ei\u0002nen Monat nicht überschreiten. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizin\u0002produkte stellt digitale Musterformulare auf seiner Homepage zur Verfügung und \r\nberät auf Antrag zu den datenschutzrechtlichen Anforderungen des Forschungs\u0002vorhabens. Die Genehmigung nach Satz 1 und die Feststellung nach Satz 3 kann \r\nmit Nebenbestimmungen versehen werden.\r\n(3) Die Anforderungen an die Auftragsverarbeitung bestimmen sich ausschließlich \r\nnach Art. 28 Verordnung (EU) 2016/679 und die an die Drittlandsübermittlung \r\nvon Gesundheitsdaten ausschließlich nach dem 5. Kapitel der Verordnung (EU) \r\n2016/679.\r\n(4) Rechtmäßig zu Forschungszwecken verarbeitete Daten dürfen unter den Vo\u0002raussetzungen nach Absatz 1 und Art. 5 Abs. 1 lit b) UAbs. 2 Verordnung (EU) \r\n2016/679 auch zu anderen Forschungszwecken verarbeitet werden. Eine Weiter\u0002verarbeitung für wissenschaftliche Forschungszwecke unterliegt nicht der Zweck\u0002bindung nach Art. 5 Abs. 1 lit b) UAbs. 1 Verordnung (EU) 2016/679, auch nicht, \r\nwenn die Daten aufgrund einer Einwilligung verarbeitet wurden.\r\n(5) Liegt eine Einwilligung vor, die aber nicht sämtliche Verarbeitungsvorgänge \r\numfasst oder die aus anderen Gründen als Ermächtigung zur Verarbeitung in \r\nZweifel gezogen werden kann, können Verarbeitungen auch auf gesetzliche \r\nGrundlagen gestützt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-06-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009385","regulatoryProjectTitle":"KHVVG: Beitrag technischer Innovation für moderne Krankenhausstruktur berücksichtigen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/ac/be/324198/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260303.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Der ZVEI unterstützt die Ziele des geplanten Gesetzes zur Verbesserung der \r\nVersorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen.\r\nAlle Akteure des Gesundheitssystems benötigen verlässliche \r\nRahmenbedingungen und Planungssicherheit, um notwendige Investitionen \r\nplanen, nachhaltig wirtschaften und den Herausforderungen durch \r\nArbeitskräftemangel sowie der demografischen Entwicklung begegnen zu \r\nkönnen. \r\nEine hochwertige medizinische Versorgung braucht nach Überzeugung des ZVEI \r\neine moderne und vernetzte medizintechnische Ausstattung. Um eine qualitativ \r\nbestmögliche Gesundheitsversorgung sicherzustellen, muss eine hochmoderne \r\nund digitale Ausstattung mit Medizintechnik, Diagnostik und Strahlentherapie \r\nvorgehalten werden. Ein entscheidender Faktor für die Verbesserung der \r\nVersorgungsqualität im Krankenhaus ist dabei die erfolgreiche digitale \r\nTransformation der Versorgungsstrukturen. Die Punkte Interoperabilität, \r\nVernetzung, (Forschungs-) Datennutzung sowie einheitliche, verlässliche \r\nDatenschutzregelungen im Rahmen eines ermöglichenden Datenschutzes mit \r\neindeutigen Zuständigkeiten müssen bei der Umsetzung des KHVVG deshalb mit \r\nbeachtet werden. Eine umfassende digitale Vernetzung auf Basis breit akzeptierter\r\ninternationaler Normen und Standards ist außerdem eine Voraussetzung für die \r\nerfolgreiche Verzahnung des ambulanten und des stationären Sektors und sollte \r\ndeshalb bei der Umsetzung des KHVVG von Beginn an berücksichtigt werden. \r\nZu einzelnen Punkten des Referentenentwurfs nimmt der ZVEI deshalb wie folgt \r\nStellung.\r\n• Den Krankenhäusern sollen im Rahmen der Versorgungsplanung der \r\nBundesländer definierte Leistungsgruppen zugeordnet werden, deren \r\nMindestanforderungen auch eine medizintechnische Mindestausstattung für die \r\nverschiedenen Leistungsgruppen beschreiben. Der ZVEI unterstützt, dass die \r\nSeite 2\r\nMindestanforderungen Spielraum für den Einsatz medizintechnischer \r\nInnovation zur Verbesserung der Qualität und Effizienz der Versorgung lassen.\r\n• Mit dem neuen § 135 e SGB V wird ein Ausschuss zur regelmäßigen \r\nFortschreibung der Leistungsgruppen und der Mindestanforderungen und \r\nAuswahlkriterien gebildet. Damit bei der Fortschreibung der aktuelle Stand der \r\nmedizinischen Wissenschaft und der aktuelle Stand der Technik berücksichtigt\r\nwerden, schlagt der ZVEI vor, dass die AWMF und die Spitzenverbände der \r\nindustriellen Gesundheitswirtschaft in Deutschland aktiv an der Fortschreibung \r\nmitwirken können und ein Vorschlagsrecht erhalten, um Weiterentwicklungen, \r\nNeuaufnahmen und Anpassungen der Leistungsgruppen anzustoßen. Damit \r\nwird der aktuelle Stand der Medizin und Technik und deren Beitrag zur \r\nVerbesserung der Qualität und Effizienz der Versorgung bei der Fortschreibung \r\nberücksichtigt.\r\n• Der ZVEI schlägt vor, im KHVVG eine Regelung zu ergänzen, die es \r\nKrankenhäusern, Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen erlaubt \r\nVereinbarungen zur „integrierten Versorgung“ zu treffen und zur Abrechnung \r\nder Leistungen die Mittel für die ambulante und stationäre Versorgung \r\nzusammenzulegen. Dieses Instrument ist geeignet die Vernetzung der \r\nVersorgungsstrukturen vor Ort zu fördern.\r\n• Es ist positiv, dass der neue § 12 b KHFG vorsieht, das Mittel des \r\nTransformationsfonds, die in einem Kalenderjahr nicht abgerufen wurden, für \r\ndie restliche Laufzeit des Transformationsfonds weiter genutzt werden können. \r\nDamit wird es möglich die notwendigen Investitionen für Krankenhäuser in \r\nderselben Region zeitversetzt zu planen und umzusetzen. Dieses schrittweise \r\nVorgehen hilft dabei den Transformationsprozess erfolgreich zu bewältigen.\r\n• Der ZVEI unterstützt, dass der Entwurf für § 12 b (1) KHFG in Satz 4 gesetzlich \r\ndie Möglichkeit eröffnet, die Mittel des Transformationsfonds nicht nur für \r\ndirekte Investitionen, sondern auch für Zinsen und Tilgung von Darlehen zu \r\nnutzen. Der ZVEI schlägt vor, in dem Gesetz auch die Möglichkeit zu schaffen, \r\ndass die Mittel des Transformationsfonds auch im Rahmen von Leasing, \r\nÖffentlich-Privaten Partnerschaften (ÖPP) oder anderen Instrumenten zur \r\nFinanzierung der Transformation von Krankenhausstandorten verwendet \r\nwerden können."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-04-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009390","regulatoryProjectTitle":"Stromnachfrage flexibilisieren, wirtschaftliche Anreize durch eine zukunftsorientierte Netzentgeltsystematik","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/85/5a/324200/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260304.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verband der Elektro- und Digitalindustrie\r\nÜberarbeitung des § 19 StromNEV nötig\r\nWarum die 7000-Stunden-Regel nicht mehr zeitgemäß ist\r\nHintergrund\r\nGemäß § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) können Letztverbraucher, bei denen die \r\nJahreshöchstlast vorhersehbar in lastschwachen Zeiten auftritt („atypische Netznutzer“, wenn ihre individuelle \r\nJahreshöchstlast außerhalb definierter Zeitfenster der Netz-Höchstlast liegt) oder die das Netz besonders \r\nintensiv nutzen (jährlich mindestens 7.000 Benutzungsstunden und 10 Gigawattstunden), ein individuelles \r\nNetzentgelt vereinbaren. Dabei erhalten sie eine Reduktion der Netzentgelte um bis zu 90 Prozent.\r\nZur Zeit der Einführung von individuellen Netzentgelten nach §19 Abs. 2 StromNEV waren Kernenergie und \r\nfossile Energieträger für über 80 Prozent der Bruttostromerzeugung in Deutschland verantwortlich.1\r\nErneuerbare Energien spielten eine Nebenrolle. Atomkraftwerke und fossile Kraftwerke sind für die \r\nGrundlastversorgung konzipiert. Die kontinuierliche Abnahme von großen Strommengen durch die o.g.\r\nstromextensiven Letztverbraucher konnte in diesem Strommix durchaus dazu beitragen, dass diese Kraftwerke \r\neffizienter und wirtschaftlicher betrieben werden konnten. Gleichzeitig waren individuelle Netzentgelte ein \r\nindustriepolitisches Instrument, um die Wettbewerbsfähigkeit stromextensiver Industrien in Deutschland zu \r\nstärken. \r\nWährend auch heute eine Unterstützung der (stromintensiven) Industrie aufgrund hoher Strompreise weiterhin \r\nnötig ist, trägt die kontinuierliche und hohe Abnahme von großen Strommengen aufgrund des veränderten \r\nStrommix und dem hohen Anteil an volatilen erneuerbaren Energien im System nicht mehr zur Netzentlastung \r\nund zur Versorgungssicherheit bei. Zudem kann die Regelung Investitionen in die Energieeffizienz und \r\nFlexibilität unattraktiv machen, wenn dadurch die Kriterien für die reduzierten Netzentgelte nicht mehr erfüllt \r\nwürden und die Stromkosten für die jeweiligen Unternehmen steigen. Eine Überarbeitung von § 19 Abs. 2\r\nStromNEV ist daher unumgänglich. \r\nHerausforderungen\r\nSteigende Kosten\r\nDiese Sonderregelungen werden in großem Umfang genutzt, da die Einsparungen durch die individuellen \r\nNetzentgelte sehr attraktiv sind. Inzwischen hat sich eine ganze Beratungsindustrie entwickelt, die auf \r\nMaßnahmen ausgelegt ist, die sog. 7000 Stunden-Grenze zu erreichen – unabhängig davon, ob dadurch das \r\nNetz entlastet wird oder ob der hohe Strombezug für die Produktion wirtschaftlich sinnvoll ist. Gemäß einem \r\nBericht der Bundesnetzagentur2 wurde im Jahr 2021 auf einen Jahresverbrauch von 70 TWh ein individuelles \r\nNetzentgelt angewendet, was ungefähr einem Drittel des industriellen Stromverbrauchs entsprach. Das \r\nVolumen der Rabatte belief sich auf 800 Mio. Euro, was mehr als das Doppelte des Betrags von vor fünf Jahren \r\nist.3 Die Mindereinnahmen durch ein verringertes Netzentgelt werden als Aufschlag auf die Netzentgelte der \r\nübrigen Netznutzer umgelegt. Jährlich zum 25. Oktober veröffentlichen die ÜNB die Umlage nach § 19 \r\nStromNEV für das jeweilige Folgejahr. Die Umlage wuchs zuletzt sehr stark und hat sich in den vergangenen\r\nzehn Jahren fast verdreifacht. Dies stellt eine zunehmende Belastung für die nicht-stromextensive Industrie und \r\nalle anderen Stromverbraucher dar.\r\n1 Säulendiagramme zur Stromerzeugung | Energy-Charts\r\n2 Monitoringbericht 2022 (bundesnetzagentur.de)\r\n3 variable-netzentgelte.pdf (neon.energy)\r\n2\r\nQuelle: Eigene Darstellung auf Basis von Netztransparenz4\r\nFehlanreize \r\nDie Elektrifizierung ist der effizienteste Weg in eine CO2-neutrale Industriegesellschaft. Allein bis zum Jahr 2030 \r\nwird der Strombedarf u. a. durch Ausbau der Ladepunkte und Wärmepumpen auf über 700 TWh steigen. Bis \r\nzur Klimaneutralität wird er sich auf über 1000 TWh mehr als verdoppeln. Um diese Herausforderung zu \r\nstemmen, muss die Flexibilität der Stromnachfrage im Netz steigen. Industrielle Energieflexibilität kann und \r\nmuss maßgeblich zum Gelingen der Energiewende beitragen. Bei einem Gesamt-Endenergieverbrauch seitens \r\nder Industrie von ca. 670 TWh (2022) bergen industrielle Flexibilitäten ein enormes Potenzial. Eine Studie hat \r\nbeispielhaft ergeben: Bei einem Stromüberschuss könnte die Industrie die Nachfrage kurzfristig für eine Minute \r\num 3,6 GW erhöhen – das entspricht einer Leistung von über 1000 Onshore-Windrädern – und bei \r\nStromknappheit ihre Nachfrage für eine Minute um 5 GW drosseln. Muss die Industrie über längere Zeit \r\naushelfen, kann sie ihre Nachfrage für mindestens 15 Minuten um immerhin rund 1,5 GW erhöhen oder aber \r\num 3,3 GW senken.5 Allerdings, durch die starre Regelung von § 19 Abs. 2 StromNEV und die enorme \r\nwirtschaftliche Wichtigkeit der aus den reduzierten Netzentgelten erzielten Einsparungen, haben die betroffenen \r\nUnternehmen wenig Anreize dazu. Anstatt system- und netzdienliche Energienutzung zu belohnen, wird der \r\nkontinuierliche und hohe Verbrauch honoriert, unabhängig von potenziellem Nutzen oder Schaden für das \r\nGesamtenergiesystem. \r\nSchlussfolgerungen\r\nUnterstützung für die stromintensive Industrie, die im internationalen Wettbewerb steht, ist wichtig und richtig. \r\nWo aufgrund der prozesstechnischen Rahmenbedingungen in der Produktion ein flexibler netz- bzw. \r\nsystemdienlicher Betrieb technisch nicht möglich ist (bspw. Wafer-Produktion und Halbleiterfertigung), muss es \r\nEntlastungen für die im internationalen Wettbewerb stehende stromintensive und stromextensive Industrie \r\ngeben. Eine Änderung der bisherigen Regelungen darf für diese Unternehmen nicht zur Schlechterstellung \r\ngegenüber dem Status Quo führen, muss aber gleichzeitig Anreize für Investitionen in Flexibilität und Effizienz \r\nermöglichen. In dem Kontext bietet sich bei der notwendigen Änderung des § 19 Abs. 2 StromNEV\r\nbeispielsweise die Ausweitung der von der Strompreiskompensation begünstigten Industriezweige auf weitere \r\n4 Netztransparenz > Erneuerbare Energien und Umlagen > Sonstige Umlagen > § 19 StromNEV-Umlage\r\n5 Flexibilitätspotenzial der deutschen Industrie – SynErgie (synergie-projekt.de)\r\n0,227\r\n0,378 0,388 0,370\r\n0,305\r\n0,358\r\n0,432 0,437 0,417\r\n0,643\r\n0,000\r\n0,100\r\n0,200\r\n0,300\r\n0,400\r\n0,500\r\n0,600\r\n0,700\r\n2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024\r\nct/kWh\r\nEntwicklung der §19 StromNev-Umlage \r\nHinweise zur Grafik:\r\n- Jahr 2012-2013: § 19 StromNEV-Umlage für Letztverbrauchskategorie A für Strommengen bis 100.000 kWh je \r\nAbnahmestelle und Jahr gemäß der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage.\r\n- Jahre ab 2014: § 19 StromNEV-Umlage für Letztverbrauchskategorie A' für Strommengen bis 1.000.000 kWh je \r\nAbnahmestelle und Jahr gemäß der zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Rechtslage.    \r\n3\r\nstromintensive Produkte (z.B. NACE 26.11) an. Entlastungen sollten in jedem Fall (a) Investitionen in \r\nEnergieeffizienz nicht bestrafen, (b) von starren Stundenvorgaben abrücken und (c) keine Schlechterstellung für \r\ndie ohnehin belastete Industrie bedeuten. Um auf den steigenden Anteil an erneuerbaren Energien im \r\nEnergiesystem und die damit verbundenen Herausforderungen reagieren zu können, müssen die Regelungen \r\nzu individuellen Netzentgelten zunehmend das netz- bzw. systemdienliche Verhalten erleichtern.\r\nDaher fordert der ZVEI:\r\n• Die bisherige Entlastungssystematik nach § 19 Abs. 2 StromNEV sollte zeitnah in zentralen Punkten \r\nangepasst werden:\r\n− Künftig sollte die Nutzung eines reduzierten Netznutzungsentgelts (bspw. Reduzierung um 90 Prozent)\r\nfür prozess-/produktionsrelevante Strommengen nur für industrielle Letztverbraucher ermöglicht werden, \r\ndie die Kriterien der Strompreiskompensation erfüllen. Gleichzeitig ist der Kreis der von der \r\nStrompreiskompensation bzw. einer analogen Regelung erfassten Industriezweige auf weitere für die \r\nTransformation notwendige energieintensive Produkte/Prozesse wie z.B. NACE 26.11 (Mikroelektronik)\r\nauszuweiten. Unternehmen, die eine Netzentgeltreduzierung gekoppelt an eine Anwendung (analog) der\r\nStrompreiskompensation in Anspruch nehmen, müssen gegenüber einer zu benennenden Stelle die \r\nUmsetzung von Klimaschutz-/Energieeffizienzmaßnahmen nachweisen (Unternehmen in der \r\nStrompreiskompensation bspw. heute bereits gegenüber der Deutschen Emissionshandelsstelle, DEHSt).\r\n− Aus Gründen des Bestandsschutzes sollten für Unternehmen, die heute (bis zu einem definierten \r\nStichtag) für die jeweiligen Abnahmestellen ein reduziertes Netznutzungsentgelt nach § 19 Abs. 2\r\nStromNEV in Anspruch nehmen, die Regelungen (unbefristet) fortgeführt werden. Und zwar auch in \r\nFällen, in denen diese Unternehmen bisher oder künftig nicht in den Anwendungsbereich der \r\nStrompreiskompensation bzw. einer analogen Regelung fallen werden. Können diese Unternehmen ihre \r\nEffizienz nachweislich steigern und so unter die 7000 Nutzungsstunden gelangen, sollte dies \r\nverpflichtend sein, ohne dass die reduzierten Netzentgelte für die verbleibenden Nutzungsstunden \r\nentfallen.\r\n− Zudem sollten die Mindereinnahmen aus den verringerten Netzentgelten nicht wie bisher auf die weiteren \r\nNetznutzer umgelegt, sondern aus Bundesmitteln finanziert werden. Dies würde zu einem Ende der\r\nheutigen Belastung des Strompreises in der Breite für alle Verbrauchergruppen sorgen, ohne der \r\nZielsetzung einer Entlastung stromex- und -intensiver Industrieunternehmen zu widersprechen.\r\n• Für eine beschleunigte und effiziente Erreichung der Energiewendziele sind darüber hinaus grundsätzlich \r\nerforderlich:\r\n− Das flächendeckende Angebot von dynamischen Stromtarifen für alle Abnehmergruppen.\r\n− Die Einführung und flächendeckende Anwendung individueller Netzentgelte, die netz- und \r\nsystemdienliche Bereitstellung von Nachfrageflexibilität und deren Einsatz belohnen, etwa in der Form \r\nvon zeitvariablen Netzentgelten.\r\n− Stärkung von Marktmechanismen für die Bereitstellung und Nutzung von Nachfrageflexibilitäten für die \r\nAufrechterhaltung der Versorgungssicherheit (Deckung der Stromnachfrage) und die Systemsicherheit \r\n(Sicherheit und Zuverlässigkeit des Stromnetzbetriebs). Hierzu ist der Abbau von Hürden für die \r\nTeilnahme an Märkten für Demand-Response und Engpassmanagement notwendig bspw. durch heute \r\nbestehende Marktzugangsbarrieren wie Präqualifizierungsbedingungen und Produktdefinitionen.\r\n− Ein schneller Smart-Meter-Rollout für Netznutzer bis 100.000 kWh/a sowie sichere \r\nKommunikationsschnittstellen (Gateways) für Netznutzer über 100.000 kWh/a, um dynamische \r\nStromtarife und variable Netzentgelte managen und Steuersignale sicher übermitteln zu können – dies ist \r\ndie Voraussetzung für den netz- und systemdienlichen Einsatz von nachfrageflexiblen Anlagen in der \r\nIndustrie, im Gewerbe und in privaten Haushalten.\r\n− Eine Prüfung, inwieweit mittelfristig die Stromnetzentgeltsystematik auf eine neue Basis gestellt werden \r\nkann. Und zwar durch eine Abkehr von der Ermittlung der Entgelte abhängig von der bezogenen \r\nStrommenge (pro kWh/MWh) auf Entgelte abhängig von der jeweiligen Anschlussleistung eines\r\nNetzanschlusspunkts (pro kW/MW) bei gleichzeitiger Streichung der Baukostenzuschüsse. \r\nKontakt\r\nMark Becker-von Bredow • Bereichsleiter Elektrifizierung und Klima \r\nTelefon: +49 30 306960 15 • Mobil: +49 151 26 44 19 09 • E-Mail: Mark.Becker@zvei.org\r\nZVEI e. V. • Verband der Elektro- und Digitalindustrie • Charlottenstraße 35/36 • 10117 Berlin • www.zvei.org\r\nLobbyregisternr.: R002101 • EU Transparenzregister ID: 94770746469-09 • www.zvei.org\r\nDatum: 07.06.2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009393","regulatoryProjectTitle":"Einführung eines Mobilitätsdatengesetz","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b8/04/324202/Stellungnahme-Gutachten-SG2406260297.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"ZVEI-Stellungnahme\r\nZVEI-Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur \r\nBereitstellung und Nutzung von Mobilitätsdaten und zur \r\nÄnderung des Personenbeförderungsgesetzes \r\nAllgemein\r\nDer ZVEI vertritt im Fachverband Automotive u.a. die in Deutschland tätige automobile Zuliefererindustrie sowie \r\ndie Hersteller von Ladesäuleninfrastruktur. Der Entwurf eines Gesetzes zur Bereitstellung und Nutzung von \r\nMobilitätsdaten und zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes wird vom ZVEI in vielen Punkten \r\nunterstützt. Insbesondere begrüßen wir das Ziel, einen einheitlichen Rahmen für die Erfüllung von \r\nDatenbereitstellungspflichten zu schaffen sowie grundsätzlich einen fairen und breiten Zugang zu qualitativ \r\nhochwertigen Mobilitätsdaten sicherzustellen. Die Verfügbarkeit von Daten ist auch im Automobil sowie \r\nMobilitätssektor eine wichtige Grundlage für Innovationen und Wettbewerb. \r\nZudem begrüßen wir, dass der Regelungsgegenstand des MDG automobile Fahrzeugdaten nicht umfasst. Dieser \r\nfür Wettbewerbsfähigkeit und Innovation bedeutende Bereich sollte möglichst schnell durch eine europäische, \r\nsektorspezifische Regulierung adressiert werden. Eine nationale Regelung würde aus unserer Sicht mehr Fragen \r\nals Klarheit schaffen. \r\nEin wesentlicher Hebel für den Erfolg von Datenteilungsmodellen, wären Ansätze, wonach in Daten kein \r\nEigentum begründet werden kann, sondern nur vorübergehend ein Nutzungsinteresse besteht. Verstärkend \r\nkommt hinzu, dass die bestehende Rechtsordnung kein Eigentumsrecht oder ein vergleichbares absolutes Recht \r\nan Daten vorsieht. Die sachenrechtlichen Normen des Bürgerlichen Gesetzbuches sind somit auf Daten nicht \r\nanwendbar. Durch den Data Act entsteht ebenfalls kein „Dateneigentum“, jedoch erhält der jeweilige \r\nDateninhaber (hier Nutzer) eine eigentumsähnliche Position, wonach er entscheiden kann, ob, wie und in \r\nwelchem Umfang Daten erhoben, genutzt oder weitergegeben werden dürfen, bei zeitgleicher Wahrung des IP\u0002und Geschäftsgeheimnisses. Diese Datenzugangs- und -nutzungsrechte sind vertraglich zu bestimmen. Anders \r\nals beim Sacheigentum gelten die vertraglich festgelegten Rechte und Pflichten nicht gegenüber jedermann, \r\nsondern immer nur zwischen den jeweiligen Vertragsparteien. Gäbe es ein Eigentumsrecht am Datum, wären die \r\nHürden für Maßnahmen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen deutlich höher bzw. teils nicht zu überwinden. \r\nDaher gibt es aus Sicht des ZVEI kein Eigentumsrecht an Daten.\r\nNachfolgend soll auf einige aus unserer Sicht wichtige Inhalte eingegangen werden, bei denen der ZVEI noch \r\nVerbesserungsbedarf sieht.\r\n§ 2 Zweck und Ziele des Gesetzes\r\nDer ZVEI unterstützt die im §2 verfolgten Ziele des Referentenentwurfes. Der Entwurf macht keine jedoch keine \r\nUnterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Daten. Zudem weisen wir als ZVEI darauf hin, dass der \r\nvorliegende Entwurf nicht zwischen den verschiedenen Datenkategorien, d.h. zwischen Rohdaten und \r\nverarbeiteten Daten, unterscheidet. Hier ist sicherzustellen, dass für die Dateninhaber, die veredelte und \r\nverarbeitete Daten über die Sammelstelle zur Verfügung stellen, keine wirtschaftlichen Nachteile entstehen. \r\nAndernfalls könnte das Ziel des Entwurfes auf die Dekarbonisierung des Verkehrssektors, die Ermöglichung von \r\n2\r\nInnovationen und neuen Geschäftsmodellen sowie die Bereitstellung einer Datengrundlage für behördliche \r\nAufgabenerfüllung entgegengewirkt werden. \r\n§6 Datennutzung; Lizenzen\r\nDie angestrebten Ziele für das Mobilitätsdatengesetz lassen sich am besten erreichen, wenn die Daten für \r\npotenzielle Nutzer möglichst einfach verfügbar sind. Daher ist sicherzustellen, dass durch die Datennutzung in \r\nLizenzvereinbarungen nicht unnötig Komplexität geschaffen wird, die die Schaffung innovativer Geschäftsmodelle\r\nbehindern könnte. \r\n§7 Bundeskoordinator für Mobilitätsdaten\r\nDie Einsetzung eines Bundeskoordinators nebst Prozess-, Berichts- und Sanktionspraxis könnte auf die \r\nZielsetzung des vorliegenden Referentenentwurfes, Innovationen und neue Geschäftsmodellen zu fördern, \r\nhinderlich wirken. Es ist sicherzustellen, dass durch die Rolle des Bundeskoordinators nicht zusätzlich unnötig \r\nbürokratische Hürden geschaffen werden. \r\nKontakt\r\nZVEI e. V. • Verband der Elektro- und Digitalindustrie • Lyoner Straße 9 • 60528 Frankfurt am Main \r\nLobbyregisternr.: R002101 • EU Transparenzregister ID: 94770746469-09 • www.zvei.org\r\nDatum: 29.05.2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) (20. WP)","shortTitle":"BMDV (20. WP)","url":"https://bmdv.bund.de/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009395","regulatoryProjectTitle":"Problematik der CE-Kennzeichnung von Batterien gemäß neuer EU-Batterie-Verordnung und Vorschlag zur Vorab-Kennzeichnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/93/e1/324204/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270200.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"ZVEI-Position zur CE-Kennzeichnung von Batterien \r\nunter der Batterie-Verordnung (EU) 2023/1542\r\nProblemstellung\r\nDie Batterie-Verordnung (EU) 2023/1542 wird ab dem 18. August 2024 angewendet. Ab diesem Stichtag dürfen \r\nnur Batterien in Verkehr gebracht werden, die einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Artikel 6, 9, 10, \r\n12, 13 und 14 unterzogen wurde, für die eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde und die mit einer CE\u0002Kennzeichnung versehen sind. Die in der Verordnung vorgesehene Stichtagsregelung stellt für Hersteller von \r\nBatterien eine besondere Herausforderung in der praktischen Durchführung dar, da Artikel 30 Absatz 2 der \r\nVerordnung 765/2008 über den Neuen Rechtsrahmen folgendes vorsieht: \r\n„(2) Die CE-Kennzeichnung gemäß Anhang II wird nur auf Produkten angebracht, für die spezifische \r\nHarmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft deren Anbringung vorschreiben, und wird auf \r\nkeinem anderen Produkt angebracht.“\r\nAufgrund der Stichtagsregelung zur Anwendung der Batterie-VO zum 18. August 2024 dürfen Produkte \r\ndemnach vor dem 18. August 2024 nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen werden; Ab dem 18. August \r\n2024 müssen sie aber eine CE-Kennzeichnung haben. Dies ist in der betrieblichen Praxis nur schwer \r\numsetzbar, da die CE-Kennzeichnung dauerhaft auf dem Produkt selbst angebracht sein muss. \r\nMögliche Lösungsvorschläge aus Sicht des ZVEI \r\n1. Bereits vor dem 18. August 2024 könnten aus Sicht des ZVEI Konformitätserklärungen unter Angabe \r\ndes Datums des Wirksamwerdens ausgestellt werden, und in Verbindung damit die CE-Kennzeichnung\r\nangebracht werden. In diesem Falle wäre die Konformitätserklärung zu versehen mit dem Hinweis „gilt \r\nab 18. August 2024“. Voraussetzung wäre dabei, dass die Anforderungen der Batterie-Verordnung\r\nauch tatsächlich erfüllt werden. Dies könnte folgendermaßen umgesetzt werden:\r\n„Das Produkt XYZ erfüllt die Anforderungen der Batterie-Verordnung (EU) 2023/1542 (gültig ab 18. \r\nAugust 2024)“\r\nEine solche Praxis wurde bereits im Zuge der Anpassung der Richtlinien an das New Legislative \r\nFramework (NLF) angewendet. Diesem Vorgehen wurde von der EU-Kommission und den nationalen \r\nzuständigen Behörden ausdrücklich zugestimmt und wurde im Blue Guide 2022 in Kapitel 2.11 \r\naufgenommen. \r\n2. Ebenso könnten sich die Behörden im weitesten Sinne an einer Lösung basierend auf der Praxis unter \r\nder RoHS II orientieren. In einem FAQ zur RoHS 2 Richtlinie hatte die Europäische Kommission die \r\nFrage des Übergangs zur CE-Kennzeichnung wie folgt geregelt (Auszug RoHS II FAQ: “Q8.4 How do I \r\nhandle the transition to CE marking?“:\r\n“All EEE within scope must be CE marked and include a reference to RoHS 2 (2011/65/EU) on \r\nthe DoC from the date when the substance restrictions apply.25 Where EEE falling within the \r\nscope of RoHS 2 and meeting the substance restrictions, procedural requirements and other \r\nrequirements is placed on the market on or after the Directive’s entry into force date (21 July \r\n2011), it may be CE marked and include RoHS 2 on its DoC even if the substance restrictions \r\ndo not yet apply.”\r\n2\r\nDies könnte analog für die Batterie-Verordnung (EU) 2023/1542 herangezogen werden und eine CE\u0002Kennzeichnung in Verbindung mit der Ausstellung einer Konformitätserklärung gemäß der Verordnung \r\nermöglichen, bevor diese offiziell angewendet wird. Voraussetzung ist, dass die Produkte diesen \r\nAnforderungen dann auch tatsächlich entsprechen. \r\nZwar lagen unter der RoHS 2 durch ein gestaffeltes Inkrafttreten der Richtlinie andere Voraussetzungen \r\nvor. Jedoch zeigt das damals veröffentlichte FAQ den politischen Willen der Europäischen Kommission, \r\npragmatische Lösungen zu finden. Hersteller sollten nicht durch Formalien daran gehindert werden, die \r\nbetreffenden Vorschriften schon vor Geltungsbeginn anwenden zu können, sofern diese von den \r\nProdukten auch tatsächlich erfüllt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-05-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0009396","regulatoryProjectTitle":"Digitale Betriebsanleitungen in der ATEX-Richtlinie ermöglichen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4f/96/324206/Stellungnahme-Gutachten-SG2406270201.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"VEI Proposal for ATEX Guideline \r\nDigital Instructions\r\nPresently Directive 2014/34/EU does not explicitly specify the form of the instructions, safety information, EU \r\ndeclaration of conformity or attestation of conformity. A requirement regarding the paper format can only be \r\nderived by the detailed ATEX Guidelines1\r\n. The document in its present revision requires the documents to \r\naccompany products in two locations, §74 and §151.\r\nTaking into account the development in current EU harmonization legislation, namely regulation (EU) 2023/1230\r\non machinery and addressing growing demand to enable sustainability in the industry, as well as a change of \r\navailability of access to the internet, it is proposed to rework the current edition of the ATEX guidelines to give \r\npermission for digital instructions and safety information.\r\nLooking closer into regulation (EU) 2023/1230 on machinery a distinction is made between providing instructions \r\nand safety information to non-professional and professional users, i.e. allowing a digital printable format for \r\nprofessional users. Considering that the scope of Directive 2014/34/EU excludes domestic and non-commercial \r\nenvironments, a permission for a digital printable format can further be justified.\r\nThis would not only reduce product costs, but also benefit the environment. A digital format of instructions and \r\nEU declaration of conformity would save a lot of logging and energy in paper production further supporting the \r\nEuropean Union’s Green Deal and Sustainable Product Initiative.\r\nThe two paragraphs below highlight the proposed changes:\r\n§ 151 Instructions\r\nThe ATEX Directive 2014/34/EU prescribes that equipment and protective systems must be accompanied by \r\ninstructions, covering a wide range of contents. […]\r\nEHSR 1.0.6 does not specify the form of the instructions. It is generally agreed that all health and safety \r\nrelated instructions must be supplied in paper form, since it cannot be assumed that the user has access \r\nto the means of reading instructions supplied in electronic form or made available on an Internet site.\r\nInstructions and other relevant documentation may be provided in a digital printable format. However, the \r\nmanufacturer should ensure that distributors can provide, at the request of the user at the time of the \r\npurchase, the instructions for use in a paper format free of charge. The manufacturer should also consider \r\nproviding the contact details where the user can request the instructions to be dispatched by mail.\r\nWhen the instructions for use are provided in digital format, the manufacturer shall:\r\na. mark on equipment and protective systems, or, where that is not possible, on its packaging or in \r\nan accompanying document, how to access the digital instructions;\r\nb. present them in a format that makes it possible for the user to print and download the instructions \r\nfor use and save them on an electronic device so that he or she can access them at all times, in \r\nparticular during a breakdown of the equipment and protective systems; this requirement also \r\napplies where the instructions for use are embedded in the software of the equipment and \r\nprotective systems;\r\nc. make them accessible online during the expected lifetime of the equipment and protective \r\nsystems and for at least 10 years after the placing on the market of the equipment and protective \r\nsystems.\r\nHowever, at the request of the user at the time of the purchase, the manufacturer shall provide the \r\ninstructions for use in paper format free of charge within one month. […]\r\n1 https://ec.europa.eu/docsroom/documents/52840\r\n2\r\n§ 74 Obligations of manufacturers\r\n[…] For the purposes of market surveillance the EU declaration of conformity and, when applicable, the \r\nwritten attestation of conformity must accompany the information given with each single product, or each \r\nbatch of identical products delivered for the same end user. These documents, as well as the translations \r\naccording to the language requirements in national legislations transposing the Directive, need to be \r\nprovided on paper, in a similar way as for safety information that also must accompany the product \r\naccording to the ATEX Directive. While safety information needs to be provided in paper copy, the other \r\nnon-safety instructions can be provided on electronic or other data storage format.\r\nManufacturers shall ensure that equipment and protective systems is accompanied by the EU declaration \r\nof conformity set out in Annex X or by the attestation of conformity, or alternatively, manufacturers shall \r\nprovide the internet address or machine-readable code where that EU declaration of conformity or \r\nattestation of conformity can be accessed in the instructions for use.\r\nDigital EU declarations of conformity or digital attestations of conformity shall be made accessible online \r\nfor the expected lifetime of the equipment and protective systems and in any event for at least 10 years \r\nafter the placing on the market or the putting into service of the equipment and protective systems. […]\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-06-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011386","regulatoryProjectTitle":"Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeicher ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/7c/3d/339463/Stellungnahme-Gutachten-SG2408010001.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"ZVEI-Stellungnahme \r\n\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren für Geothermieanlagen, Wärmepumpen sowie Wärmespeichern sowie weiterer rechtlicher Rahmenbedingungen\r\n\r\nUm die Klimaschutzziele der Bunderegierung und der Europäischen Union zu erreichen ist die Beschleunigung der Wärmewende im Gebäudebereich zwingend notwendig. Der Nachfrageabfall von elektrischen Heizträgern wie Wärmepumpen, Stromdirektheizungen und Infrarotheizungen seit dem 4. Quartal 2023 zeigt, dass weitere Anstrengungen für die Dekarbonisierung des Gebäudesektors nötig sind. Auch die aktuellen Antragszahlen der BEG-Förderung deuten bereits darauf hin, dass das von Politik und Wirtschaft auf den drei Wärmepumpengipfeln in 2022 formulierte Ziel von 500.000 installierten Wärmepumpen p.a. dieses Jahr nicht erreicht wird. \r\nNeben der Senkung der Strompreise und der langfristigen Sicherung des aktuellen Förderrahmens ist der Abbau von Bürokratie ein wichtiger Ansatz, um auf den Zielpfad zurückzukehren und die deutschen Haushalten, Gewerbe und Industrie von Energieimporten unabhängiger zu machen. Der ZVEI begrüßt den vorgelegte Gesetzesentwurf für die Beschleunigung der Genehmigungsverfahren generell als wichtigen Baustein für das Voranbringen der erneuerbaren Wärme und Kälte. \r\n\r\nEinschätzungen und Anmerkungen\r\n\r\n•\tDie Quellenerschließung für Wärmepumpen sollte in der gesamten technischen Bandbreite in den Anwendungsbereich des Gesetzes aufgenommen werden, da die Quellenlage technisch und räumlich von der Wärmepumpe getrennt sein kann. Der vorliegende Gesetzesentwurf ist hier selektiv und erstreckt sich im Wortlaut nur auf die Quellenerschließung mittels Bohrung (§2 GeoWG). Dies wird der technischen Vielfalt von Wärmepumpensystemen (Außenluft, Grundwasser, Oberflächengewässer, Abwasser, Abwärme, etc.) nicht gerecht. Die Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes (Art. 3 Nr. 1 GeoWG) und die Maßgabe für die Anwendung des Bundesnaturschutzgesetzes (§6 GeoWG) sollte deshalb auf alle Wärmepumpen und Quellenlagen angewendet werden.\r\n\r\n•\tDie Klassifizierung von Geothermie- und Wärmepumpenanlagen als überragendes öffentliches Interesse wird begrüßt. Wärmepumpen einschließlich der Quellenerschließung („Nebenanlagen“) sind zwar zur Gebäudeversorgung bereits mit §1 Abs.3 GEG „im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit“. Der ZVEI begrüßt die Schließung der aktuellen gesetzliche Lücke durch diesen Gesetzesentwurf für Wärmepumpen und Quellenanlagen, die nicht der Gebäudeversorgung sondern z.B. industriellen Anwendungen oder in den Wärmenetzen dienen. Hierdurch werden Verfahren und behördliche Fristen verkürzt, die in der Praxis zu signifikanten Verzögerungen bei der Implementierung von erneuerbarer Wärme und Kälte geführt haben.\r\n\r\n•\tDie pragmatischen Übergangsregelungen für bereits laufende Verfahren in Art. 1 §10 GeoWG werden begrüßt. Die frühzeitige Kommunikation und die Instruktion dieser Verfahrensänderungen und Übergangsregelungen an die relevanten Behörden ist für eine zeitnahe, erfolgreiche Umsetzung des Gesetzesvorhabens zentral. Die sofortige Anwendung der verkürzten Verfahren ist sonst nur schwer umsetzbar. \r\n\r\n•\tDie Änderung der Bewilligungspflicht für die Errichtung und den Betrieb einer Großwärmepumpe in eine Anzeigepflicht sowie die Verkürzung des Mitteilungszeitraums durch Behörden auf einen Monat wird begrüßt. Hierdurch entfällt ein signifikanter Flaschenhals für die zeitnahe Installation und Inbetriebnahme von Großwärmepumpen. Da entsprechende Mitteilungen durch die zuständigen Behörden eine signifikante Verzögerung bedeuten, sollte die Mitteilung innerhalb dieses Zeitraums eine hinreichende Begründung für die Notwendigkeit einer formellen Erlaubniserteilung beinhalten müssen.\r\n\r\n•\tDer Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Vierten Bürokratieentlastungsgesetz hat einen wichtigen Schritt zur Erleichterung von Erdwärmeprojekten auf den Weg gebracht. Das oberflächennahe Geothermie bei einer Teufe von bis zu 400m kein bergfreier Bodenschatz im Sinne des Bergrechts ist, stellt eine wesentliche Erleichterung und Harmonisierung dar, weil entsprechende Prüfungen und administrativer Aufwand sowohl für die Erschließung von Erdwärmeprojekten als auch für die Bergbehörden entfallen. Dieses Regelungsvorhaben sollte nun unbedingt umgesetzt werden.\r\n\r\n•\tDer ZVEI fordert eine Anpassung der Landesbauordnungen, um eine Bürokratieentlastung bei der Errichtung von Außeneinheiten von Luft-Wasser-Wärmepumpen – der häufigsten Quellenanlage – zu erzielen.\r\n\r\n\r\n\r\nKontakt\r\nHelge Pieper • Manager Wärmepolitik und Gebäudeenergie • Fachverband Elektro-Hauswärmetechnik • \r\nTel.: +49 30 300141-581 • Mobil: +49 162 2664 919 • E-Mail: helge.pieper@zvei.org\r\n\r\nZVEI e. V. • Verband der Elektro- und Digitalindustrie • Charlottenstraße 35/36 • 10117 Berlin \r\nLobbyregisternr.: R002101 • EU Transparenzregister ID: 94770746469-09 • www.zvei.org\r\n\r\n\r\nDatum: 17.07.2024\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-07-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0011855","regulatoryProjectTitle":"Gebäudetyp-E sinnvoll ermöglichen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/e7/61/349760/Stellungnahme-Gutachten-SG2409030003.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Technische Stellungnahme\r\nGebäudetyp E Leitlinie und Prozessempfehlung – Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (Stand 11. Juli 2024)\r\n\r\nVorbemerkung\r\n\r\nIn dieser technischen Stellungnahme werden von Experten, die mehrheitlich in zahlreichen Gremien von VDE DKE und DIN NABau mitarbeiten, fachliche Argumente und mögliche Gefahren dargestellt, die sich aus der beabsichtigen Gesetzesänderung ergeben. Diese Technische Stellungnahme referenziert nicht nur, aber im Besonderen auf die in der Leitlinie zu Gebäudetyp E mehrfach aufgeführte Anzahl von Steckdosen und Stromkreisen nach DIN 18015-2, sondern bezieht sich, soweit geboten, auf weitere im DIN NABau „Elektrische Anlagen in Wohngebäuden“ erarbeitete Normen DIN 18012, DIN 18013, DIN 18014 und DIN 18015 Teile 1 bis 5. Zu jedem fachlichen Argument werden konkrete Beispiele genannt, um mögliche Konsequenzen zu veranschaulichen.\r\n\r\nStellungnahme\r\n\r\n(1)\tEine eindeutige Unterscheidung zwischen sicherheitsrelevanten technischen Normen und nicht sicherheitsrelevanten Komfortstandards ist im Bereich der oben genannten elektrotechnischen Normen nicht möglich und nicht gegeben. Die Normen beschreiben eine Reihe kombinierter Sicherheits- und Ausstattungsmerkmale, die nicht voneinander getrennt werden können. Diese Standards dienen der Erhaltung des hohen Sicherheitsniveaus in Deutschland und sind in diesem Sinne von den in der Leitlinie zitierten Baunormen zu differenzieren. \r\n\r\nBeispiele:\r\n\r\n•\tDie Mindestanzahl von Stromkreisen und Steckdosen ist sicherheitsrelevant, da ansonsten, wie in der Praxis häufig zu beobachten eine mangelnde Anzahl von ortsfesten Steckdosen durch die Versorgung von Verbrauchern über Mehrfachsteckdosenleisten kompensiert wird. Eine solche vermehrte und im Vorfeld geplante Verwendung von Mehrfachsteckdosenleisten kann dazu führen, dass die allgemeinen elektrischen Schutzmaßnahmen aufgrund einer Widerstandserhöhung nicht mehr wirksam sind. Die potenzielle laienhafte Verlegung solcher Mehrfachsteckdosen in Wohnräumen, z.B. hinter Vorhängen, unter Teppichen und Sitzkombinationen kann zu Wärmestau und in der Folge zu Bränden führen. Die durch die Norm beschriebene Anordnung von Anschlüssen vermeidet Stolperfallen und senkt somit das Unfallrisiko.\r\n•\tDie in DIN 18015-3 beschriebenen Installationszonen für Kabel und Leitungen verringern das Risiko einer Beschädigung sowohl in der Bauphase als auch in der Nutzungsphase.\r\n\r\n(2)\tDer Rückgriff auf bautechnischen Normen als anerkannte Regeln der Technik (aRdT) darf nicht ausschließlich „Sicherheit“ berücksichtigen, sondern muss auch weitere durch gesetzliche Vorgaben vorgegebene „Funktionalitäten“ der elektrischen Anlage beinhalten.\r\n\r\nBeispiele:\r\n\r\n•\tUmsetzung der PV-Pflicht im Zuge der Energiewende (DIN 18015-2 Anschlussmöglichkeiten für PV-Anlagen) \r\n•\tDimensionierung von Stromkreisverteilern durch geändertes Verbrauchsverhalten – keine „haushaltüblichen Lasten“ mehr, sondern Dauerlasten (bspw. PV-Einspeisung und Speicherung, Laden von Elektrofahrzeugen und Betrieb von Wärmepumpen). \r\n•\tEine vernetzte Gebäudesystemtechnik nach DIN 18015-4 zur Kommunikation zwischen unterschiedlichen Verbrauchern wie Heizung, PV, Ladeeinrichtung ist Voraussetzung zur Steigerung der Energieeffizienz bzw. zum Energiemanagement in Gebäuden. So können Betriebs- bzw. Nebenkosten gesenkt werden. Damit alle Bürgerinnen und Bürger davon profitieren können ist die Einhaltung der Normen besonders im sozialen Wohnungsbau wichtig. \r\n\r\n(3)\tDie in den oben genannten DIN-Normen beschriebenen Planungsgrundlagen bilden die Basis für eine zukunftsfähige Elektroinstallation.\r\n\r\nBeispiele:\r\n\r\n•\tRohrnetze nach DIN 18015-1 erlauben den Austausch von Kommunikationsleitungen um eine langfristige Anwendungsneutralität für Kommunikationsanwendungen zu ermöglichen. \r\n•\tNur durch Reserveplätze bei Stromkreisverteilern, wie in DIN 18015-1 beschrieben, lassen sich zukünftige Anlagenänderungen und -erweiterungen sicher und aufwandsarm umsetzen.\r\n•\tLeerrohre für die mögliche Versorgung von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeugen (siehe GEIG)\r\n\r\n(4)\tDie oben genannten DIN-Planungsnormen werden ständig weiterentwickelt, da sich z.B. Kundenbedürfnisse, gesetzliche Vorgaben und die Bautechnik weiterentwickeln. Durch diesen kontinuierlichen Prozess behalten diese Normen den Status einer aRdT.\r\n\r\nBeispiele:\r\n\r\n•\tNeue Bauweisen bei Gebäudefundamenten z.B. durch Wärmedämmung erfordern Anpassung der Erdungsanlagen nach DIN 18014. Die Anzahl von Steckdosen in der DIN 18015-2 wurde angepasst bzw. reduziert, um die veränderte Grundrissplanung von Wohngebäuden zu berücksichtigen. So werden immer mehr Nutzungseinheiten, wie Küche in Kombination eines Esszimmers, oder Küche und Esszimmer in Kombination des Wohnzimmers, zusammengefasst.\r\n•\tDIN 18015-1 greift in der aktuellen Überarbeitung beispielsweise Energie-Einspeisesteckdosen auf, u.a. für die Nutzung von Balkon-PV-Anlagen.\r\n\r\n(5)\tEs sind bei einer Kostenbetrachtung über den Lebenszyklus des Gebäudes die Folgekosten bei einer aufgrund unzureichender Planung (nicht entsprechend der aRdT) notwendigen Nachrüstung zu berücksichtigen. Bestimmte Infrastrukturmaßnahmen, die nicht bereits direkt beim Neubau, oder größeren Sanierungen berücksichtigt werden, können im Nachgang nicht in gleicher Qualität umgesetzt werden. \r\n\r\nBeispiele:\r\n\r\n•\tAnschlusspunkte oder kombinierter Potentialausgleich bei Erdungsanlagen nach DIN 18014 können später in gleicher Qualität und Funktionalität nicht mehr oder nur mit erheblichem Mehraufwand umgesetzt werden.\r\n\r\n(6)\tAuf die oben genannten DIN-Planungsnormen wird in zahlreichen weiteren Regelwerken Bezug genommen, die Vorgaben für die sichere Installation und dem Betrieb von elektrischen Anlagen geben. Diese DIN-Normen bilden als aRdT auch die Basis für die Aus- und Fortbildung aller am Planungsprozess beteiligten Personen.\r\n\r\nBeispiele:\r\n\r\n•\tVDE-Regelwerk insbesondere der Normenreihe DIN VDE 0100 für elektrische Sicherheit bei Installationen im Elektrohandwerk\r\n•\tTechnische Anschlussbedingungen TAB der Netzbetreiber für den Anschluss und den sicheren Betrieb elektrischer Anlagen an das Niederspannungsnetz (DIN 18012, DIN 18013, DIN 18014, DIN 18015-1).\r\n•\tPlanung und Bau von elektrischen Anlagen in Gebäuden für staatliche und kommunale Verwaltungen (AMEV).\r\n•\tDIN 18015-2 beschreibt Mindeststandards, die das elektrisierte Gebäude gebrauchstauglich (vollumfänglich nutzbar) und sicher (z.B. Schutz vor elektrischem Schlag) machen. Das sind die aRdT aus der DIN 18015-2. Mindeststandards nach DIN 18015-2 dienen somit unmittelbar dem Verbraucherschutz, indem sie für Orientierung, Vergleichbarkeit und Transparenz sorgen. Der DIN-Verbraucherrat ist im Entstehungsprozess dieser DIN-Planungsnormen unmittelbar eingebunden. Die im Gesetzesentwurf genannten Standard- und Komfortausstattungen sind in der RAL RG 678 beschrieben. Durch den Wegfall der normativen Mindestausstattung würde der Wohnungskäufer oder Bauherr in eine Verantwortung genommen, die er aufgrund mangelnder Fachkenntnisse nicht wahrnehmen kann. \r\n\r\n(7)\tNormen bieten eine Planungs- und Beurteilungsgrundlage. Es wird eine Aufklärungspflicht von Planer / Unternehmen bei einer gewünschten Abweichung von den aRdT beschrieben. Erfahrungen zeigen, dass bei komplexer werdenden Anforderungen der Technischen Gebäudeausrüstung eine Vielzahl von Unternehmen der Immobilienbranche nicht die entsprechenden Kenntnisse der einschlägigen anerkannten Regeln der Technik besitzt. Planungsnormen und auch Mindestausstattungen bringen hier Orientierung und Skalierbarkeit im Gebäudemarkt und wirken damit prozesskostenoptimierend. So wird die langfristige Wartungsfähigkeit und letztendlich die langfristige und nachhaltige Nutzung der Gebäude sichergestellt. Gleichzeitig dienen sie als Grundlage zur Beurteilung für Behörden und Sachverständige und Gutachter. Der Wegfall von Planungsnormen würde darüber hinaus dafür sorgen, dass Angebote für Auftraggeber nicht mehr vergleichbar sind. \r\n\r\n(8)\tDie Hinweise zur Senkung von Baukosten sollten technologieoffen gestaltet werden. So ist es im Falle des Beispiels zur Innenraumtemperatur in Bädern möglich, diese durch andere Technologien als einen wassergeführten Heizkörper zu erreichen. Hier ist nicht zwingend ein Verzicht auf Komfort bzw. den ausreichenden Schutz vor Feuchtigkeit notwendig, um den Aufwand der Neuerrichtung zu senken.\r\n\r\nFazit\r\n\r\nDie oben genannten DIN-Planungsnormen bilden die Basis für eine sichere, zukunftsfähige und funktionierende Elektroinstallation. Sie ermöglichen in ihrer stetigen Fortschreibung als aRdT sicheres, innovatives, nachhaltiges, zukunftsfähiges, kostengünstiges und rechtssicheres Bauen, um aufwendige Nachrüstungen zu verhindern. Deshalb sollten weiterhin die DIN-Normen als aRdT und auch als Basis für die Planung des Gebäudetyps E gelten. Ein Aufteilen in Sicherheit und Komfortausstattungen ist fachlich und technologisch nicht sinnvoll und in Teilen nicht zielführend.\r\n\r\nDie zukünftige Elektrifizierung von Gebäuden stellt eine zentrale Herausforderung und zugleich eine vielversprechende Lösung zur Reduktion von Treibhausgasemissionen und zur Erreichung von Klimazielen dar. Dabei spielen verschiedene Technologien wie Elektromobilität, Wärmepumpen, Photovoltaikanlagen (PV) und Stromspeicher eine entscheidende Rolle. Für diese Herausforderung brauchen wir eine sichere und zukunftsfähige Elektroinstallation. \r\n\r\nKontakt\r\nLouis Mersch • Senior Manager Gebäude • Bereich Gebäude • Mobil: +49 162 2664 965 • E-Mail: Louis.Mersch@zvei.org\r\n\r\nZVEI e. V. • Verband der Elektro- und Digitalindustrie • Lyoner Straße 9 • 60528 Frankfurt am Main \r\nLobbyregisternr.: R002101 • EU Transparenzregister ID: 94770746469-09 • www.zvei.org\r\n\r\n\r\nDatum: 07.08.2024\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012922","regulatoryProjectTitle":"Fortentwicklung der Industrienetzentgelte im Elektrizitätsbereich systemdienlich und industriefreundlich denken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/58/55/366931/Stellungnahme-Gutachten-SG2410230004.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verband der Elektro- und Digitalindustrie\r\nStellungnahme\r\nEckpunktepapier zur Fortentwicklung der Industrienetzentgelte im\r\nElektrizitätsbereich (BK4-24-007)\r\nEinführung\r\nMit dem vorliegenden Eckpunktepapier eröffnet die Bundesnetzagentur (BNetzA) die Diskussion über die \r\nenergiewendetaugliche Weiterentwicklung der aktuellen Regelungen zur sog. Atypik und zur Bandlast, \r\nfestgeschrieben in § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV). Den Schwerpunkt legt die BNetzA \r\nhierbei auf die Ausgestaltung des Bandlastprivilegs, das (stromintensiven) Unternehmen die Inanspruchnahme\r\nindividueller, d.h. massiv reduzierter Netzentgelte für eine konstant gleichbleibende Grundlast ermöglicht. Der \r\nZVEI stimmt der BNetzA in ihrer grundsätzlichen Analyse zu, dass die bestehende Regelung eine \r\nweitergehende und notwendige Flexibilisierung der industriellen Stromnachfrage behindert.\r\nDie Elektrifizierung ist der effizienteste Weg in eine CO2-neutrale Industriegesellschaft. Allein bis zum Jahr 2030 \r\nwird der Strombedarf u. a. durch Ausbau der Ladepunkte und Wärmepumpen auf über 700 TWh steigen. Bis \r\nzur Klimaneutralität wird er sich auf über 1000 TWh mehr als verdoppeln. Um diese Herausforderung zu \r\nstemmen, muss die Flexibilität der Stromnachfrage im Netz steigen. Industrielle Energieflexibilität kann und \r\nmuss maßgeblich zum Gelingen der Energiewende beitragen. Bei einem Gesamt-Endenergieverbrauch seitens \r\nder Industrie von ca. 670 TWh (2022) bergen industrielle Flexibilitäten ein enormes Potenzial. Aktuelle \r\nForschungsvorhaben zeigen beispielhaft: Bei einem Stromüberschuss könnte die Industrie die Nachfrage \r\nkurzfristig für eine Minute um 3,6 GW erhöhen – das entspricht einer Leistung von über 1000 Onshore\u0002Windrädern – und bei Stromknappheit ihre Nachfrage für eine Minute um 5 GW drosseln. Muss die Industrie \r\nüber längere Zeit aushelfen, kann sie ihre Nachfrage für mindestens 15 Minuten um immerhin rund 1,5 GW \r\nerhöhen oder aber um 3,3 GW senken.1 Allerdings, durch die starre Regelung von § 19 Abs. 2 StromNEV und \r\ndie enorme wirtschaftliche Wichtigkeit der aus den reduzierten Netzentgelten erzielten Einsparungen, haben die \r\nbetroffenen Unternehmen wenig Anreize dazu. Anstatt system- und netzdienliche Energienutzung zu belohnen, \r\nwird der kontinuierliche und hohe Verbrauch honoriert, unabhängig von potenziellem Nutzen oder Schaden für \r\ndas Gesamtenergiesystem.\r\nFür die weitere Diskussion und die Erarbeitung neuer Regelungsvorschläge gilt es aus Sicht des ZVEI \r\nFolgendes zu beachten\r\nKernpunkte\r\n• Die Industriepolitische Dimension der auf Basis der aktuellen Regelungen gewährten Rabatte für\r\nNetznutzungsentgelte stromintensiver Verbraucher muss zwingend von der energiewirtschaftlichen\r\nNotwendigkeit einer weitergehenden Flexibilisierung der industriellen Stromnachfrage getrennt werden.\r\n• Neben eine verlässliche Bestandschutzregelung könnte als neues, zusätzliches Kriterium für die \r\nInanspruchnahme individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV die Zugehörigkeit zur Liste für die \r\nInanspruchnahme der Strompreiskompensation bzw. einer analogen Regelung treten. Eine Solche Liste\r\nmuss dann zeitnah um weitere stromintensive Transformationstechnologien erweitert werden.\r\n• Auch sollten für Neuanträge auf eine individuelles Netzentgelt Anpassungen bei den weiteren Kriterien \r\ngeprüft werden. Insbesondere starre Schwellenwerte und die Gewährung des individuellen Netzentgelts für \r\nden vollen Strombezug sind zu hinterfragen.\r\n• Die aktuelle Struktur zur Erhebung des Netznutzungsentgelts ist generell anzupassen, beispielsweise durch \r\ndie Einführung und flächendeckende Anwendung zeitvariabler Netzentgelte.\r\n1 Flexibilitätspotenzial der deutschen Industrie – SynErgie (synergie-projekt.de)\r\n2\r\nGrundsätzliche Anmerkung\r\nZur Zeit der Einführung von individuellen Netzentgelten nach § 19 Abs. 2 StromNEV waren Kernenergie und \r\nfossile Energieträger für über 80 Prozent der Bruttostromerzeugung in Deutschland verantwortlich. Erneuerbare \r\nEnergien spielten eine Nebenrolle. Atomkraftwerke und fossile Kraftwerke sind für die Grundlastversorgung \r\nkonzipiert. Die kontinuierliche Abnahme von großen Strommengen durch die o.g. stromextensiven \r\nLetztverbraucher konnte bei dieser Erzeugungsstruktur durchaus dazu beitragen, dass diese Kraftwerke \r\neffizienter und wirtschaftlicher betrieben werden konnten. Gleichzeitig waren individuelle Netzentgelte ein \r\nindustriepolitisches Instrument, um die Wettbewerbsfähigkeit stromextensiver Industrien in Deutschland zu \r\nstärken. \r\nWährend auch heute eine Unterstützung der (stromintensiven) Industrie aufgrund hoher Strompreise weiterhin \r\nnötig ist, trägt die kontinuierliche und hohe Abnahme von großen Strommengen aufgrund des veränderten \r\nStrommix und dem hohen Anteil an volatilen erneuerbaren Energien im System nicht mehr zur Netzentlastung \r\nund zur Versorgungssicherheit bei. Zudem kann die bestehende Regelung des Bandlastprivilegs Investitionen \r\nin die Energieeffizienz und Flexibilität unattraktiv machen, wenn dadurch die Kriterien für die reduzierten \r\nNetzentgelte nicht mehr erfüllt würden und die Stromkosten für die jeweiligen Unternehmen massiv steigen. \r\nEine Überarbeitung von § 19 Abs. 2 StromNEV ist daher unumgänglich.\r\nRichtig ist: Es bestehen technische Grenzen zur Flexibilisierung. Diese dürfen jedoch nicht als Grund dafür \r\ndienen, eine weitere Nachfrageflexibilisierung in der Industrie auszubremsen. Zumal Industrieunternehmen sich \r\nbereits heute an verschiedenen Flexi-Produkten beteiligen, z.B. Bereitstellung von Regelenergie. Zugestehen \r\nmuss man: Individuelle Kosten und Vorteile müssen nicht mit den gesamtwirtschaftlichen Kosten und Vorteilen \r\nkorrespondieren.\r\nEine Änderung der bisherigen Regelungen darf für diese Unternehmen nicht zur Schlechterstellung gegenüber \r\ndem Status Quo führen, muss aber gleichzeitig Anreize für Investitionen in Flexibilität und Effizienz ermöglichen.\r\nEntlastungen sollten in jedem Fall Investitionen in Energieeffizienz nicht bestrafen, von starren Schwellenwerten\r\nabrücken und keine Schlechterstellung für die ohnehin belastete Industrie bedeuten. Um auf den steigenden \r\nAnteil an erneuerbaren Energien im Energiesystem und die damit verbundenen Herausforderungen reagieren \r\nzu können, müssen die Regelungen zu individuellen Netzentgelten zunehmend das netz- bzw. systemdienliche \r\nVerhalten erleichtern.\r\nZudem sollten die Mindereinnahmen aus den verringerten Netzentgelten nicht wie bisher auf die weiteren \r\nNetznutzer umgelegt, sondern aus Bundesmitteln finanziert werden. Dies würde zu einem Ende der heutigen \r\nBelastung des Strompreises in der Breite für alle Verbrauchergruppen sorgen, ohne der Zielsetzung einer \r\nEntlastung stromex- und -intensiver Industrieunternehmen zu widersprechen.\r\nGrundsätzliche Einschätzung des ZVEI\r\nDie industriepolitische Frage muss beantwortet werden\r\nUnterstützungsmaßnahmen für stromkostenintensive Industrien, die im internationalen Wettbewerb stehen, ist \r\nwichtig und richtig. Wo aufgrund der prozesstechnischen Rahmenbedingungen in der Produktion ein flexibler \r\nnetz- bzw. systemdienlicher Betrieb technisch nicht möglich ist (bspw. Wafer-Produktion und \r\nHalbleiterfertigung), müssen bereits gewährte Entlastungen für im internationalen Wettbewerb stehende \r\nstromintensive und stromextensive Industriebetriebe beibehalten oder ggf. anderweitig ermöglicht werden. Die \r\nbei einem Wegfall des Bandlastprivilegs drohenden finanziellen Mehrbelastungen können die betroffenen \r\nUnternehmen in aller Regeln nicht kompensieren oder an die Kunden weiterreichen. Die Produktion an heute \r\nbestehenden Standorten in Deutschland droht unwirtschaftlich zu werden, mindestens jedoch verschlechtert \r\nsich die Wettbewerbssituation im Verhältnis zu europäischen und internationalen Wettbewerbern massiv.\r\nIm Sinne einer zielgerichteten Diskussion über die energiewirtschaftlich notwendige Weiterentwicklung der \r\nIndustrienetzentgelte im Elektrizitätsbereich muss möglichst schnell eine Antwort für solche Unternehmen \r\ngefunden werden, denen eine Flexibilisierung zur Inanspruchnahme einer Anschlussregelung an den heutigen\r\n§ 19 Abs. 2 aus technischen Gründen nicht in ausreichendem Maße möglich ist und denen daraus massive \r\nStromkostensteigerungen drohen.\r\n3\r\nEine dahingehende Lösung wurde seitens der Bundesregierung in ihrer Wachstumsinitiative vom Juli 2024\r\nangekündigt. Bislang liegen hierzu jedoch weder Ideen für entsprechende Regelungen oder gar ein\r\nabgestimmter und beihilferechtlich geprüfter Vorschlag vor.\r\nAnwendungsbereich neu fassen und Bestandsschutz gewähren\r\nDie bisherige Entlastungssystematik nach § 19 Abs. 2 StromNEV sollte zeitnah in zentralen Punkten angepasst \r\nwerden. Eine Möglichkeit liegt in der grundsätzlichen Gewährung eines Bestandsschutzes für heute unter der \r\nBandlastregelung getroffene Vereinbarungen über individuelle Netzentgelte. Diese sollte einhergehen mit einer \r\nBeschränkung neu abzuschließender Vereinbarungen auf bestimmte Gruppen von Unternehmen.\r\n• Künftig sollte die Nutzung eines reduzierten Netznutzungsentgelts nach § 19 Abs. 2 StromNEV für prozess-\r\n/produktionsrelevante Strommengen nur für industrielle Letztverbraucher ermöglicht werden, die die Kriterien \r\nder Strompreiskompensation bzw. einer analog formulierten Regelung erfüllen. Gleichzeitig ist der Kreis der \r\nvon der Strompreiskompensation bzw. einer analogen Regelung erfassten Industriezweige auf weitere für \r\ndie Transformation notwendige energieintensive Produkte/Prozesse wie beispielsweise NACE 26.11\r\n(Mikroelektronik) auszuweiten. Unternehmen, die eine Netzentgeltreduzierung gekoppelt an eine \r\nAnwendung (analog) der Strompreiskompensation in Anspruch nehmen, müssen gegenüber einer zu \r\nbenennenden Stelle die Umsetzung von Klimaschutz-/Energieeffizienzmaßnahmen nachweisen\r\n(Unternehmen in der Strompreiskompensation bspw. heute bereits gegenüber der Deutschen \r\nEmissionshandelsstelle, DEHSt).\r\n• Aus Gründen des Bestandsschutzes sollten für Unternehmen, die heute (bis zu einem definierten Stichtag) \r\nfür die jeweiligen Abnahmestellen ein reduziertes Netznutzungsentgelt nach § 19 Abs. 2 StromNEV in \r\nAnspruch nehmen, die Regelungen (unbefristet) fortgeführt werden. Und zwar auch in Fällen, in denen diese \r\nUnternehmen bisher oder künftig nicht in den Anwendungsbereich der Strompreiskompensation bzw. einer \r\nanalogen Regelung fallen werden. Können diese Unternehmen ihre Effizienz nachweislich steigern und so \r\nunter die Schwelle von 7000 Vollbenutzungsstunden oder 10 GWh gelangen, sollte dies verpflichtend sein, \r\nohne dass die reduzierten Netzentgelte für die verbleibenden Strommengen entfallen.\r\nFlexibilisierungshemmnisse abbauen\r\nDarüber hinaus sollten bei einer Anpassung des aktuellen § 19 Abs. 2 StromNEV oder einer von der BNetzA\r\navisierten Anschlussregelung einige in der heutigen Regelung bestehenden Hemmnisse für eine weitere \r\nFlexibilisierung der industriellen Stromnachfrage behoben werden:\r\n• Die heute geltenden starren Schwellenwerte bei den Vollbenutzungsstunden und der mindestens \r\nabzunehmenden jährlichen Strommenge führen zwangsläufig zu einer Optimierung der Stromnachfrage am \r\nNetzanschlusspunkt hin zu einer möglichst konstanten und gleichförmigen Stromabnahme. Hierzu werden \r\nunternehmensintern vielfach organisatorische und technische Anpassungen vorgenommen. Unternehmen \r\nverhalten sich damit in der aktuellen Bandlast-Regelung individuell rational, da bei Unterschreiten der \r\nSchwellenwerte weit höhere Netzentgelte zu zahlen sind – das heißt aber nicht, dass es gesamtsystemisch \r\nsinnvoll und effizient ist.\r\n− Bei einer bei einer Anpassung des aktuellen § 19 Abs. 2 StromNEV oder einer von der BNetzA avisierten\r\nAnschlussregelung sollte zuvorderst auf das Kriterium einer Mindestzahl an Vollbenutzungsstunden \r\nverzichtet werden. Diese führt allein schon über den inhärenten Einfluss des ermittelten Leistungspreises\r\nzu einem möglichst gleichförmigen, mindestens jedoch zu einem Verbrauchsspitzen vermeidenden \r\nNachfrageverhalten.\r\n− Auch sollte die Mengenschwelle des absoluten Stromverbrauchs entfallen oder herabgesetzt und anders \r\ngehandhabt werden. Die Inanspruchnahme eines reduzierten Netzentgelts für die gesamte bezogene\r\nStrommenge ab Überschreitung eines bestimmten Schwellenwerts führt zwangsläufig zu einem \r\nMehrbezug, der Unternehmen kurz unterhalb der Schwelle über diese verhilft. Der heute gewährte \r\nKostenvorteil aus individuellen Netzentgelten übersteigt mögliche Mehrkosten aus einem höheren \r\nJahresstrombezug um ein Vielfaches. Gleichzeitig ergibt sich aus diesem angepassten, gesteigerten \r\nStromverbrauch keinerlei netzentlastende Wirkung.\r\nWürde ein reduziertes Netzentgelt nur für die Strommengen oberhalb einer Mindestabnahme gewährt \r\n(höherer Selbstbehalt) würde zumindest in den Grenzregionen ein Anreiz für zusätzliche \r\nStromverbräuche entfallen. Alternativ könnte ein reduziertes Netzentgelt für Industriebetrieb nur für die \r\nproduktions-/prozessrelevanten Strommengen erwogen werden. Hier wären jedoch Mehraufwände bei \r\nden Unternehmen, Netzbetreibern und Aufsichtsbehörden für die messtechnische Erfassung und \r\nAbgrenzung der zu berücksichtigenden Strommengen zu beachten. Ein Vorgehen, das mit all seinen \r\nSchwierigkeiten aus der Besonderen Ausgleichsregelung des EEG bekannt ist.\r\n4\r\n• Heute wird der Nachlass des individuellen Netzentgelts in Relation zum eigentlich zu zahlenden Netzentgelt \r\nauf den Leistungspreis und Arbeitspreis gleichermaßen gewährt. Gleichzeitig kann ein nachfrageflexibles \r\nVerhalten als Reaktion auf niedrige oder gar negative Strommarktpreise (das Angebot übersteigt die aktuelle \r\nStromnachfrage) zu einer Verschiebung der Jahreshöchstlast und damit zu einem Anstieg des \r\nLeistungspreises führen. Unternehmen würden durch die zu zahlenden höheren Leistungspreise als Folge \r\neines systemdienlichen Nachfrageverhaltens bestraft.\r\nDieses Missverhältnis und damit Flexibilisierungshemmnis könnte durch einen im Verhältnis größeren \r\nNachlass auf die Leistungspreiskomponente als auf die Arbeitspreiskomponente aufgelöst werden.\r\nFlexibilisierungsoptionen über Preissignale nutzbar machen\r\nFür eine beschleunigte und effiziente Erreichung der Energiewendziele sind darüber hinaus grundsätzlich \r\nerforderlich:\r\n• Das flächendeckende Angebot von dynamischen Stromtarifen für alle Abnehmergruppen.\r\n• Die Einführung und flächendeckende Anwendung individueller Netzentgelte, die netz- und systemdienliche \r\nBereitstellung von Nachfrageflexibilität und deren Einsatz für alle Verbrauchergruppen belohnen, zunächst in\r\nForm von zeitvariablen Netzentgelten.\r\n• Die Stärkung von Marktmechanismen für die Bereitstellung und Nutzung von Nachfrageflexibilitäten für die \r\nAufrechterhaltung der Versorgungssicherheit (Deckung der Stromnachfrage) und die Systemsicherheit \r\n(Sicherheit und Zuverlässigkeit des Stromnetzbetriebs). Hierzu ist der Abbau von Hürden für die Teilnahme \r\nan Märkten für Demand-Response und Engpassmanagement notwendig bspw. durch heute bestehende \r\nMarktzugangsbarrieren wie Präqualifizierungsbedingungen und Produktdefinitionen.\r\n• Ein schneller Smart-Meter-Rollout für Netznutzer bis 100.000 kWh/a sowie sichere \r\nKommunikationsschnittstellen (Gateways) für Netznutzer über 100.000 kWh/a, um dynamische Stromtarife \r\nund variable Netzentgelte managen und Steuersignale sicher übermitteln zu können – dies ist eine\r\nVoraussetzung für den netz- und systemdienlichen Einsatz von nachfrageflexiblen Anlagen in der Industrie, \r\nim Gewerbe und in privaten Haushalten.\r\n• Eine Prüfung, inwieweit mittelfristig die Stromnetzentgeltsystematik auf eine neue Basis gestellt werden \r\nkann. Beispielsweise durch eine Abkehr von der Ermittlung der Entgelte abhängig von der bezogenen \r\nStrommenge (pro kWh/MWh) auf Entgelte abhängig von der jeweiligen Anschlussleistung eines\r\nNetzanschlusspunkts (pro kW/MW) bei gleichzeitiger Streichung der Baukostenzuschüsse.\r\nMindestens die bisherige Praxis zur Erhebung des Leistungspreises muss überdacht werden, da ein \r\nnachfrageflexibles Verhalten derzeit durch einen u.U. weit höheren Leistungspreis bestraft würde.\r\nZu den Fragen des Eckpunktepapiers\r\nWelchen Zeitraum werden die Rampen des Hoch- und Runterfahrens in \r\nAnspruch nehmen?\r\nDie produktionsseitigen Reaktionszeiträume zur Lastreduktion oder Lasterhöhung sind je nach Prozess sehr \r\nverschieden. Selbst innerhalb einer Branche sind keine generellen Aussagen möglich.\r\nWelches Volumen hat die Residuallast, die einem flexiblen Einsatz zugeführt \r\nwerden kann?\r\nEs ist zu betonen, dass das Flexibilitätspotenzial und die damit verbundenen Eigenschaften (Trägheit etc.) stark \r\nvon der Ausgestaltung des jeweiligen Unternehmensstandortes abhängen - auch wenn es sich beispielsweise \r\num Unternehmen der gleichen Branche handelt. Verschiedene marktwirtschaftliche Faktoren \r\n(Abrechnungsformen, Logistikverträge, Kundenwünsche) können hier nur individuell betrachtet werden. Die \r\nErmittlung des möglichen Flexibilitätsvolumens in Industrie und Gewerbe erfordert eine genauere Analyse der \r\njeweiligen Prozesse. In diesem Sinne versteht der ZVEI auch den von der BNetzA gestarteten \r\nDiskussionsprozess.\r\nKann der Anteil der Residuallast in den verschiedenen Industriezweigen erhöht \r\nwerden und – wenn ja – inwieweit\r\nDurch den Einsatz von Speichern, kann die industrielle Flexibilität weiter erhöht werden. Ebenfalls ein hohes \r\nFlexibilitätspotential haben die EV-Charger für Mitarbeiter oder Arbeitsfahrzeuge, die oft bereits heute am Markt \r\nsind. Allerdings werden diese vermehrt über einen weiteren Netzanschlusspunkt implementiert. Zukünftig sollte \r\n5\r\ndie dort vorhandene Flexibilität zur Optimierung der Industrie genutzt werden. Einer Reihe von Prozessen, wie \r\nz.B. Drucklufterzeugung könnte durch den Einsatz von Speichern besser für die Bereitstellung von Flexibilität \r\ngenutzt werden. Dies bedarf aber Investitionen, für die die Erlöse aus netzdienlichem Verbrauchsverhalten eine \r\nausreichende Refinanzierung sicherstellen müssen.\r\nInwiefern erfolgen in verschiedenen Industriezweigen in Bezug auf die \r\nResiduallasten bereits jetzt Reaktionen auf die Strombörsenpreise?\r\n-\r\nWelche Methoden werden bei der Prognose der Preisentwicklungen angewandt \r\nund welche Zuverlässigkeit weisen diese vor?\r\n-\r\nWie wird das Potential eingeschätzt, die Prognosesicherheit in den nächsten \r\nJahren zu erhöhen?\r\nDurch neue Anwendungen und Technologien wird es gelingen, die Vorhersagemodelle weiter zu verbessern. \r\nAndererseits nimmt durch den Klimawandel die Häufigkeit extremer Wettersituationen zu, für die die Modelle \r\nnicht ausgelegt sind. Insgesamt ist aber mit einer inkrementellen Verbesserung der Prognosesicherheit zu \r\nrechnen. Ein kritischer Punkt bei Vorhersagen sind immer Wetterumschwünge. Diese sind schwieriger \r\nvorherzusagen, dürfen aber keinen Einfluss auf die Produktion haben.\r\nWelche Granularität kann bei der Flexibilisierung erreicht werden? Kann eine \r\nReaktion auf viertelstündlicher Basis (Intraday-Preise) umgesetzt werden?\r\nJe nach Standortcharakteristik ist eine 15-minütige Auflösung möglich. Eine höhere Granularität ist ebenfalls \r\nrealisierbar, erfordert aber entsprechend höhere Anfangsinvestitionen (Anforderungen der \r\nRegelenergiemärkte). Generell gilt: Je kürzer die betrachtete Zeitspanne, desto geringer ist der Einfluss auf die \r\nErzeugung und desto kleiner sind die benötigten Speicher. Entscheidend ist immer die Vorlaufzeit. Beispiele \r\naus den USA zeigen, dass es hier bereits im Vorfeld einer Knappheitssituation und steigenden Netzentgelten zu \r\neiner Reduktion der Stromnachfrage kommt, die dann im konkreten Bedarfsintervall nur noch „feinjustiert“ \r\nwerden muss. Ausgangspunkt einer Flexibilisierung in Unternehmen ist eine Verbrauchsplanung auf Basis einer \r\nPreisprognose.\r\nWenn dann aufgrund eines Prognosefehlers der Fahrplan kurzfristig revidiert werden muss, kommt es wieder \r\nauf die Art des Prozesses an. Die meisten kontinuierlichen Prozesse werden im Minutenbereich reagieren \r\nkönnen, hier kommt es aber auch darauf an, mit welcher Latenzzeit ein Marktpreis kommuniziert wird.\r\nBatchprozesse laufen oft über Stunden, hier spielt es dann eine untergeordnete Rolle, ob die Abrechnung der \r\nNetzentgelte im Stundenraster oder im 15-Minutenraster erfolgt.\r\nWelche Maßnahmen sind erforderlich, um eine maximale Flexibilisierung der \r\nProzesse zu erwirken?\r\nNeben oben genannten Hemmnissen in der aktuellen Ausgestaltung des § 19 Abs. 2 StromNEV können je nach \r\nEinzelfall verschiedene organisatorische, technische, rechtliche und wirtschaftliche Hemmnisse für eine \r\nweitergehende Flexibilisierung der industriellen Nachfrage bestehen. Anpassungen des § 19 Abs. 2 StromNEV \r\nbzw. eine Berücksichtigung weiter oben gemachter Anmerkungen bei einer von der BNetzA avisierten \r\nNachfolgeregelung können einige davon (zumindest teilweise) beheben. Darüber hinaus sind aber technische \r\nund organisatorische Anpassungen notwendig, die sich bspw. aus einer entsprechenden Reduzierung des \r\nNetzentgelte finanzieren lassen müssen. Auch ist zu beachten ist, dass z.T. rechtliche Restriktionen (bspw. im \r\nUmweltrecht Auflagen aus BImSchG-Genehmigungen) einer Steigerung der Nachfrageflexibilität bestimmter\r\nProzesse und Anlagen entgegenstehen können.\r\nWelche Kosten sind mit solchen Maßnahmen verbunden?\r\nDie Kosten sind stark abhängig vom bestehenden System, den individuellen Betriebscharakteristika, dem \r\nZielbild der Unternehmen, den Netzanschlussbedingungen (je Spannungsebene) und weiteren Faktoren. Eine \r\nquantitative Aussage ist hier nicht möglich. Es ist jedoch kostengünstiger, Flexibilität von vornherein in die \r\nPlanung einzubeziehen, als sie später nachzurüsten.\r\n6\r\nWelchen Zeitraum nehmen diese Maßnahmen in Anspruch? \r\nVerschiedene Projekte (bspw. SynErgie und WindNode) zeigen, dass es möglich ist, innerhalb weniger Jahre \r\neine nicht unerhebliche Menge an heute noch nicht genutzter industrieller Flexibilität zu identifizieren und zu \r\nerschließen. Langfristig muss darauf geachtet werden, dass bereits in der Planungsphase eines Neu- oder \r\nUmbaus eines Industrie- oder Gewerbestandortes das vorhandene Flexibilitätspotenzial bestmöglich genutzt \r\nwird.\r\nKontakt\r\nMark Becker-von Bredow • Bereichsleiter Elektrifizierung und Klima \r\nJonas Rex-Quincke • Senior Manager Elektrifizierung und Klima\r\nE-Mail: mark.becker@zvei.org • jonas.rex-quincke@zvei.org\r\nZVEI e. V. • Verband der Elektro- und Digitalindustrie • Charlottenstraße 35/36 • 10117 Berlin \r\nLobbyregisternr.: R002101 • EU Transparenzregister ID: 94770746469-09 • www.zvei.org\r\nDatum: 18.09.2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-18"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012923","regulatoryProjectTitle":"Prozess des Netzanschlussverfahrens beschleunigen und für verschiedene Anlagenarten möglichst einheitlich ausgestalten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/da/18/366933/Stellungnahme-Gutachten-SG2410230003.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verband der Elektro- und Digitalindustrie\r\nStellungnahme\r\nEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im\r\nBereich der Endkundenmärkte, des Netzausbaus und der Netzregulierung\r\nMit dem Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Bereich der Endkundenmärkte, \r\ndes Netzausbaus und der Netzregulierung werden u.a. verschiedene hilfreiche Maßnahmen zur \r\nVerfahrensvereinfachung und damit letztlich -beschleunigung vorgelegt. Hier sind insbesondere die Vorschläge \r\nzur Vereinfachung von Netzanschlussbegehren im EnWG und EEG sowie die Aufnahme weiterer \r\nTrassenabschnitte in den Bundesbedarfsplan zu nennen. Eine weitere zu unterstützende Neuerung ist die \r\nrechtliche Rahmensetzung für den Aufbau sog. Energy Sharing-Konzepte.\r\nAnmerkungen im Detail\r\nTransparentere und beschleunigte Netzanschlussverfahren (Art. 1 Nr. 16, 17, \r\n18; Art. 5 Nr. 4)\r\nDie Energiewende ist gekennzeichnet von einer zunehmenden Stromnutzung in allen Wirtschaftssektoren und\r\neiner vollkommenen Umstellung der bisherigen Erzeugung-, Transport- und Verbrauchsstruktur. Die bisherige \r\nDynamik in der Zunahme dezentraler EE-Anlagen und Sektorkopplungstechnologien wie Ladesäulen und \r\nWärmepumpen wird sich noch einmal beschleunigen. Neben dem Netzausbau sind der zügige Netzanschluss \r\nund die Systemintegration von Erzeugungsanlagen, Speichern und Verbrauchsanlagen entscheidend für das \r\nGelingen der Energiewende. Das BMWK hat dankenswerter Weise den Branchendialog „Beschleunigung von \r\nNetzanschlüssen“ von Erneuerbaren Energien-Anlagen, Stromspeichern, Ladeinfrastruktur und Wärmepumpen \r\ninitiiert um gemeinsam mit den betroffenen Stakeholdern die heute bestehenden praktischen\r\nHerausforderungen beim Netzanschluss zu identifiziere und praxistaugliche Lösungsansätze zu entwickeln. Ein \r\nTeil der Ergebnisse des Branchendialogs findet sich im vorliegenden Gesetzentwurf wieder. Der vorliegende \r\nVorschlag findet dahingehend die volle Unterstützung des ZVEI.\r\nDer Vorschlag für die neu einzuführenden § 17 Abs. 5-7 und 17a EnWG beschreibt einheitliche Verfahren zur \r\nStellung von Netzanschlussbegehren von Erzeugungs-, Verbrauchs- und Speicheranlagen im \r\nStromversorgungs- bzw. -verteilnetz sowie Eckpunkte für einen standardisierten Prozess einer unverbindlichen\r\nNetzanschlussauskunft. Der ZVEI bekräftigt die Zielsetzung, den Prozess des Netzanschlussverfahrens durch \r\ntransparentere Verfahren zu beschleunigen und ihn für die verschiedenen Anlagenarten möglichst einheitlich \r\nauszugestalten. Die Beschleunigung der Verfahren durch transparente und einheitliche Kommunikation kann \r\nhelfen, einen bundesweit vergleichbaren Rahmen für Netzanschlussbegehren im Verteilnetz zu schaffen und \r\ndamit die Transaktionskosten für alle Prozessbeteiligte zu reduzieren. Die Fristenregelungen schaffen \r\nErwartungs- und Planungssicherheit. Die z.T. bereits bestehenden speziellen Regelungen für Anlagen zur \r\nErzeugung von Strom aus erneuerbarer Energie (§ 8 EEG) analog auszugestalten ist folgerichtig. \r\nEnergy Sharing (Art. 1 Nr. 43)\r\nMit einem neue einzuführenden§ 42c EnWG soll privaten Haushalten und kleinen gewerblichen Verbrauchern \r\ndie gemeinsame Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien-Anlagen auch unter Nutzung des Netzes der \r\nallgemeinen Versorgung ermöglicht werden. Dieses sog. Energy Sharing („renewable energy communities“) ist \r\nin Artikel 22 der im Jahr 2019 in Kraft getretenen Erneuerbare-Energien-Richtlinie verankert. Der ZVEI \r\nunterstützt ausdrücklich das Vorhaben, Energy Sharing im Sinne der Richtlinie durch neue gesetzliche \r\nVorhaben nun auch in Deutschland zu ermöglichen und damit das Potenzial lokaler Erzeugung und Nutzung \r\nvon Energie besser auszuschöpfen. Anmerkungen im Einzelnen:\r\n2\r\n• § 42c Abs. 1: Grundsätzlich ist es auch möglich, dass Letztverbraucher mehrere Anlagen zur Erzeugung von \r\nStrom aus erneuerbaren Energien zur gemeinsamen Nutzung oder Energiespeicheranlagen betreiben. \r\nDaher sollte von „ Anlagen“ an Stelle von „Anlage“ vorgenommen wird.\r\nDer ZVEI unterstützt, dass auch Energiespeicheranlagen explizit im neuen Konzept umfasst sein sollen. Im \r\nEntwurf vorgesehen ist, dass nur Energiespeicheranlagen teilnehmen dürfen, deren zwischengespeicherte \r\nEnergie ausschließlich aus erneuerbaren Energien stammt. Dies verhindert sinnvolle Dienstleistungen für \r\ndas Netz, die ein solcher Stromspeicher strombezugsseitig erbringen könnte. Stattdessen sollte die \r\nVorgaben zur schrittweisen Auflösung des Ausschließlichkeitsprinzips aus dem Solarpaket Anwendung \r\nfinden. \r\n• § 42c Abs. 2: Das im Entwurf dargelegte Konzept ermöglicht Peer-2-Peer-Verträge mit einer einfachen \r\nAbwicklung, da sie keinen gemeinsamen Rechtskörper benötigt. Im Hinblick auf die Umsetzung in der Praxis \r\nist jedoch unklar, wie der Ein- oder Austritt von Teilnehmenden abzuwickeln ist. Nach § 42 c Abs. 2 hat die \r\nvertragliche Regelung unter anderem den aufgrund eines Aufteilungsschlüssel ermittelten Anteil und den \r\nAufteilungsschlüssel selbst zu regeln. Es sollte hierbei konkretisiert werden, dass der Aufteilungsschlüssel \r\nso gewählt wird, dass dieser nicht bei jedem Ein- oder Austritt eines Teilnehmers angepasst werden muss. \r\nAndernfalls wäre dies in der praktischen Umsetzung eine deutliche Hürde, insbesondere bei einer größeren \r\nZahl von am Prozess beteiligten Parteien.\r\n• § 42c Abs. 3: Das Netzgebiet eines Verteilnetzbetreibers erscheint als Startpunkt für die Anwendung des \r\nKonzepts Energy Sharing als sinnvoll. Zum einen reduziert es die Komplexität im Verfahren durch die \r\nKommunikation mit zunächst nur einem Verteilnetzbetreiber. Zum anderen unterstützt ein solcher Zuschnitt, \r\ndass eine ausreichende Anzahl potenzieller Teilnehmer vorliegt. Auch die nach ausreichender Anlaufzeit ab \r\ndem 1. Juni 2028 vorgesehene Erweiterung in der Anwendung des Konzepts auf ein zweites, benachbartes \r\nNetzgebiet ist zu unterstützen.\r\n• § 42 c Abs. 4: Die Möglichkeit zur Übertragung von Dienstleistungen an einen Dritten als Organisator kann\r\nein entscheidender Faktor für den Erfolg des Konzeptes in der realen Anwendung sein und sollte definitiv \r\nbeibehalten werden.\r\nImplizit scheint im §42c Abs. 4 auch angelegt zu sein, dass die Teilnehmenden in der Pflicht zur Führung \r\neines Bilanzkreises stehen. Auch diese könnte an den Organisator übertragen werden. Insgesamt macht \r\ndieser Aspekt das Energy Sharing jedoch wirtschaftlich äußert unattraktiv durch die entstehenden \r\nAusgleichsenergiekosten. Gerade in der Wachstumsphase von Energy Sharing Gemeinschaften in den \r\nersten Jahren mit verhältnismäßig wenig Teilnehmenden und Zählpunkten ist eine genaue Prognose der \r\nVerbrauchs- und Erzeugungsmengen nahezu unmöglich und die Ausgleichsenergiekosten daher tendenziell\r\nbesonders hoch. Damit das Energy Sharing Konzept auch in der Praxis umgesetzt wird, ist eine Ausnahme \r\nvon der Bilanzkreispflicht zu erwägen: Die innergemeinschaftlich gehandelten Energiemengen werden durch \r\nden Verteilnetzbetreiber oder den grundzuständigen Messstellenbetreiber berechnet und von den \r\nReststrommengen abgezogen. Beide Informationen werden dem Lieferanten übermittelt. Dieser kann damit \r\nweiterhin seinen Bilanzkreis in ähnlicher Güte prognostizieren. \r\n• § 42c Abs. 5: Im Sinne der einfachen Umsetzung in der Praxis und eines schnellen Hochlauf des Konzepts \r\nist es richtig, dass das Energy Sharing nicht mit einer Vollversorgungspflicht einhergeht. \r\n• § 42c Abs. 6: Die geplante Vereinfachung der Lieferantenpflichten durch eine Einbindung des und \r\nAbwicklung über den Energieversorger trägt dazu bei, die Kosten und der Aufwand für den Betrieb einer \r\nEnergy Sharing Gemeinschaft möglichst gering zu halten.\r\nWeitere Beschleunigung von Netzausbauvorhaben im Übertragungsnetz (Art. 4)\r\nZur Beschleunigung des Netzausbaus im Übertragungsnetz sollen 60 weitere Netzausbauvorhaben in den \r\nBundesbedarfsplan aufgenommen, sowie acht Netzausbauvorhaben geändert werden. Der ZVEI unterstützt die \r\ndahingehend geplante Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes ausdrücklich. Ausbau und Digitalisierung der \r\nStromnetze sind ein essenzieller Baustein für die weitere Elektrifizierung und damit das Gelingen der \r\nEnergiewende. Für die neuen und geänderten Netzausbauvorhaben wurden durch den Netzentwicklungsplan \r\nStrom 2023-2037/2045 die energiewirtschaftliche Notwendigkeit (§ 12e Absatz 4 EnWG) und der vordringliche \r\nBedarf festgestellt. Die geplante Gesetzesänderung führt zu einer Beschleunigung der Planungs- und \r\nGenehmigungsverfahren (u.a. eine Bundesfachplanung und ein bundeseinheitliches Planfeststellungsverfahren) \r\nder jeweiligen Trassen.\r\n3\r\nUmrüstung konventionelle Kraftwerke in rotierende Phasenschieberanlagen \r\n(Art. 1 Nr. 12)\r\nDie Energiewende erfordert einen grundlegenden Um- und Ausbau des Stromnetzes in Deutschland und \r\nEuropa. Eine hohe Versorgungs- und Systemsicherheit sowie eine normgerechte Spannungsqualität sind dabei \r\nessenziell, auch für die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Industrie. Eine optimierte Bereitstellung und smarte\r\nNutzung von Blindleistung kann daher dabei unterstützen, erforderliche Investitionskosten einzusparen, die\r\nNetzanschluss- und Übertragungskapazität zu erhöhen, die Spannungshaltung im Netz zu sichern und\r\nelektrische Verluste zu reduzieren bzw. die Energieeffizienz zu erhöhen.\r\nUm die Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu\r\nverhindern (vom Übertragungsnetzbetreiber darzulegen und der Bundesnetzagentur zu bestätigen), soll der \r\njeweilige Übertragungsnetzbetreiber über den neu einzuführenden § 13l vom Betreiber einer in seiner \r\nRegelzone liegenden Erzeugungsanlage mit einer Nennleistung von 50 Megawatt oder mehr bei geplanter \r\nStilllegung die Umrüstung zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung wie \r\nauch einer Trägheit zur lokalen Netzstabilität (Momentanreserve) verlangen können.\r\nZur Sicherung der Systemstabilität können solche Eingriffe notwendig sein. Ihre Umsetzung mit dem neuen § \r\n13l EnWG zu ermöglichen, ist daher richtig. Im Rahmen der „Roadmap Systemstabilität“ der Bundesregierung \r\nwird jedoch ein spannungsebenenübergreifendes Blindleistungsmanagement gefordert. Dies bedeutet, dass \r\nVerteilungsnetze aufgrund der Veränderungen in der Erzeugungsstruktur und damit im Kraftwerkspark nicht \r\nmehr wie bisher ihre Blindleistungsbedarfe aus dem Übertragungsnetz werden decken können, sondern die \r\nvorhandenen Blindleistungspotenziale der Kunden in den Verteilnetzen konsequenter nutzen und \r\nsystemdienlich einsetzen müssen. So zeigen auch Blindleistungsstudien des BMWK, dass vorhandene \r\nPotenziale sowohl auf Erzeugungs- als auch auf Verbrauchsseite, bei Industrie- und Gewerbekunden, derzeit \r\nnoch nicht kosteneffizient für die Sicherung der Systemstabilität genutzt werden. Neben der im Gesetzentwurf \r\nvorgeschlagenen Regelung sollte daher eine verstärkte wettbewerbsorientierte und marktwirtschaftlich \r\norganisierte Blindleistungsbeschaffung eingeführt werden, um diese Potenziale möglichst heben.\r\nKontakt\r\nAnke Hüneburg • Bereichsleiterin Energie\r\nMark Becker-von Bredow • Bereichsleiter Elektrifizierung und Klima\r\nE-Mail: Anke.Huenburg@zvei.org • Mobil: +49 162 2664 360\r\nE-Mail: Mark.Becker@zvei.org • Mobil: +49 151 2644 1909\r\nZVEI e. V. • Verband der Elektro- und Digitalindustrie • Charlottenstraße 35/36 • 10117 Berlin \r\nLobbyregisternr.: R002101 • EU Transparenzregister ID: 94770746469-09 • www.zvei.org\r\nDatum: 10.09.2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0012924","regulatoryProjectTitle":"Strommarktdesign so gestalten, dass Flexibilitätspotenziale gehoben werden","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/70/c5/366935/Stellungnahme-Gutachten-SG2410230005.pdf","pdfPageCount":10,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Verband der Elektro- und Digitalindustrie\r\nKonsultationsteilnahme\r\nStrommarktdesign der Zukunft – Optionen für ein sicheres, bezahlbares \r\nund nachhaltiges Stromsystem\r\nInvestitionsrahmen für erneuerbare Energie\r\n1. Teilen Sie die Einschätzung der Chancen und Herausforderungen der oben genannten Optionen?\r\nDie Zukunft der Energieversorgung ist elektrisch, und die Elektrifizierung nahezu aller Sektoren wird \r\nentscheidend zur Reduzierung von Emissionen beitragen. Angesichts des steigenden Strombedarfs ist ein \r\nzügiger Ausbau der erneuerbaren Energien (EE) unerlässlich. Der Hochlauf der EE ist nicht nur \r\nwünschenswert, sondern unabdingbar, um die wachsende Nachfrage nachhaltig zu decken.\r\nEin neues Fördersystem für EE muss daher nicht nur den Ausbau vorantreiben, sondern auch die Volatilität der \r\nEE-Erzeugung und die Versorgungssicherheit stärker berücksichtigen. Es wird zunehmend wichtiger, dass die \r\nFörderung nicht nur auf den Ausbau abzielt, sondern auch Anreize für die systemdienliche Steuerung von EE\u0002Anlagen schafft. Dies bedeutet, dass die Anlagen so gesteuert werden, dass sie das Stromsystem stabilisieren \r\nund zur Netzsicherheit beitragen, etwa durch flexible Einspeisung.\r\nGleichzeitig besteht nach wie vor eine erhebliche Investitionsunsicherheit, die dringend gelöst werden muss. \r\nEine isolierte Betrachtung von EE-Anlagen oder flexiblen Verbrauchern allein wird dieses Problem jedoch nicht \r\nlösen. Stattdessen bedarf es eines gesamtsystemischen Ansatzes, der die verschiedenen Komponenten des \r\nEnergiesystems integriert und aufeinander abstimmt. Eine mögliche Lösung könnte in der Harmonisierung von \r\nRegeln und Gesetzen liegen, die flexible Verbraucher sowie systemdienliche Stromabnehmer und Einspeiser \r\nbetreffen. Dies würde die Effizienz des Gesamtsystems erhöhen und Anreize für den Ausbau von EE-Anlagen \r\nan systemdienlichen Standorten schaffen.\r\nWichtige Handlungsfelder müssen daher gemeinsam und übergreifend adressiert werden. Der \r\nInvestitionsrahmen sollte bereits in der Planungsphase lokale Signale berücksichtigen, um eine optimale \r\nIntegration der erneuerbaren Energien in das bestehende Energiesystem zu gewährleisten. Denkbar wäre auch\r\nein Anreiz zur Glättung der Einspeisung, etwa durch intelligente Kopplung mit Speichern oder flexiblen \r\nTechnologien. \r\nDas Fördersystem sollte zudem so gestaltet sein, dass möglichst viel Kapazität ungefördert aufgebaut wird, um \r\nden Marktkräften freien Raum zu lassen. Gleichzeitig muss jedoch sichergestellt werden, dass genügend durch \r\nFörderung unterstützter Ausbau erfolgt, um die nationalen und internationalen Klimaziele zu erreichen. Nur \r\ndurch eine kluge Kombination aus marktwirtschaftlichen Anreizen und gezielter Förderung können die \r\nHerausforderungen der Energiewende bewältigt und eine stabile, nachhaltige Energiezukunft gesichert werden.\r\n2. Wie bewerten Sie die Auswirkungen der verschiedenen Optionen und Ausgestaltungsvarianten auf \r\neffizienten Anlageneinsatz und systemdienliche Anlagenauslegung? Beachten Sie dabei auch folgende \r\nTeilaspekte:\r\nWie relevant sind aus Ihrer Sicht Erlösunsicherheiten bei Gebotsabgabe durch Prognoseunsicherheit \r\nvon Stunden mit Null- oder Negativpreisen je Option? \r\nKeine Angabe\r\nWie schätzen Sie die Relevanz der Intraday-Verzerrungen durch produktionsabhängige Instrumente \r\nein? \r\n2\r\nKeine Angabe\r\nWelche Auswirkungen hätte eine Umsetzung der oben genannten Optionen auf die Terminvermarktung \r\nvon Strom durch EE-Anlagen? Unterscheiden sich die Auswirkungen zwischen den Optionen? Erwarten \r\nSie Auswirkungen auf die Terminvermarktung von Strom durch die Beibehaltung und Breite eines \r\netwaigen Marktwertkorridors?\r\nDie Rentabilität von Investitionen in Erneuerbare-Energien-Anlagen (EE) wird in der Zukunft zunehmend von \r\nzwei wesentlichen Faktoren abhängen:\r\nErstens spielt die Menge der vor Ort direkt verbrauchten Energie eine entscheidende Rolle. Die sogenannte \r\nDirektverwertung ermöglicht es Betreibern, Energie ohne Zwischenschaltung des Strommarkts zu nutzen, was \r\nKosten senkt und gleichzeitig die Rentabilität der Anlage erhöht. Zweitens wird es für die Rentabilität \r\nentscheidend sein, wie viel Energie die Anlage in Zeiten niedriger EE-Erzeugung liefert. In Phasen, in denen \r\nwenig erneuerbare Energie im System vorhanden ist, steigen die Energiepreise aufgrund der höheren \r\nNachfrage nach konventionell erzeugtem Strom. In diesen Zeiten wird der Strommarktpreis ebenfalls hoch sein, \r\nwas den Ertrag der EE-Anlagen erheblich steigern kann. Umgekehrt bedeutet dies jedoch auch, dass in Zeiten \r\nhoher EE-Erzeugung, wenn das Angebot die Nachfrage übersteigt, die Erlöse voraussichtlich gering ausfallen \r\nwerden. Dies liegt an den niedrigen Einspeisepreisen, die unter diesen Bedingungen vorherrschen. Die \r\nHerausforderung besteht somit darin, Investitionen so zu gestalten, dass sie trotz dieser Preisvolatilität \r\nwirtschaftlich tragfähig bleiben. Somit wird der Standort der Anlagen und ihr Design essentiell.\r\nInsgesamt zeigt sich, dass eine strategische Ausrichtung auf die Direktverwertung und die Produktion in \r\nertragsreichen Phasen entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg von EE-Anlagen sein wird. Investoren \r\nmüssen diese Faktoren bei ihren Planungen berücksichtigen, um langfristig wettbewerbsfähig zu bleiben.\r\n3. Wie bewerten Sie die Auswirkungen der verschiedenen Optionen und deren Ausgestaltungsvarianten \r\nauf die Kapitalkosten? Beachten Sie dabei auch folgende Teilaspekte:\r\nWelche Kapitalkostenunterschiede erwarten Sie im Vergleich von einem Investitionsrahmen mit und \r\nohne einen Marktwertkorridor? \r\nKeine Angabe\r\nWelche Kapitalkosteneffekte erwarten Sie durch Ausgestaltungsoptionen, die einen effizienten \r\nAnlageneinsatz und eine systemdienliche Anlagenauslegung verbessern sollen (zum Beispiel durch \r\nlängere Referenzperioden, Bemessung von Zahlungen an geschätztem Produktionspotenzial oder \r\nReferenzanlagen, …)?\r\nKeine Angabe\r\n4. Wie bewerten Sie die Auswirkungen der verschiedenen Optionen und deren Ausgestaltungsvarianten \r\nmit Blick auf ihre technische und administrative Umsetzbarkeit und mögliche Systemumstellung? \r\nBeachten Sie dabei auch folgende Teilaspekte:\r\nWie groß schätzen Sie die Herausforderungen und Chancen einer Systemumstellung ein? \r\nFür die erfolgreiche Umsetzung der Energiewende ist es entscheidend, dass der Staat weiterhin Risiken \r\nabsichert und gegebenenfalls die Förderung von Investitionen in erneuerbare Energien (EE) unterstützt. Ohne \r\ndiese Maßnahmen ist es unwahrscheinlich, dass die ambitionierten Ziele im Bereich der erneuerbaren Energien \r\nerreicht werden. Es braucht also einen angepassten Investitionsrahmen, der den aktuellen Herausforderungen \r\ngerecht wird und eine systemdienliche Integration mehr in den Fokus rückt. \r\nUnabhängig davon, welche Optionen für die Förderung der erneuerbaren Energien gewählt werden, muss der \r\nFokus stark auf der praktischen Umsetzung liegen. Neue Förderwege könnten zwar auf dem Papier \r\nvielversprechend wirken, bergen jedoch das Risiko der Marktverunsicherung und könnten zu einer \r\nZurückhaltung bei Investitionen führen. Die beste theoretische Option ist nicht zwangsläufig die beste Wahl in \r\nder Praxis. Zudem haben Regulierungen teilweise komplexe Wechselwirkungen. Ein Beispiel dafür ist der \r\nAusbau erneuerbarer Energien am Industriestandort im Vergleich zu den Industrienetzentgelten, die mehr \r\nFlexibilität fördern sollen. Der Ausbau von Erneuerbaren am eigenen Standort führt in der Regel dazu, dass der \r\nStromverbrauch optimal auf den eigenen Bedarf abgestimmt wird. Das Flexibilitätspotenzial wird häufig also\r\nnicht für eine aktive Teilnahme am Markt genutzt.\r\n3\r\nEin weiterer kritischer Punkt betrifft die mögliche Einführung einer Gebotszonenteilung. In einem solchen Fall \r\nmüsste das Fördersystem auf seine Kompatibilität hin überprüft werden, da die Gebotszonenteilung erhebliche \r\nAuswirkungen auf die Höhe und die optimale Gestaltung der Förderung erneuerbarer Energien haben könnte. \r\nDabei gilt es, einen schwierigen Balanceakt zu meistern: Einerseits sollten nachträgliche Eingriffe in die \r\nWirtschaftlichkeit bestehender Anlagen möglichst minimiert werden, um das Vertrauen der Investoren zu \r\nerhalten. Andererseits bleibt zu prüfen, wie regionale Signale anderweitig integriert werden können.\r\nWie schätzen Sie die Umsetzbarkeit eines Modells mit produktionsunabhängigen Zahlungen auf Basis \r\nlokaler Windmessungen und die Umsetzbarkeit eines Modells mit einem produktionsunabhängigen \r\nRefinanzierungsbeitrag auf Basis von Wettermodellen ein?\r\nEine effektive Umsetzung von Erneuerbare-Energien-Projekten erfordert eine sorgfältige Analyse und \r\nAnpassung bestehender Modelle und Methoden. Eine Transformationsanalyse zur Implementierung von \r\nLocational Marginal Pricing (LMP) wurde bereits im SynErgie-Projekt untersucht. Die dabei angewandte \r\nMethodik könnte wertvolle Erkenntnisse liefern und als Grundlage für eine umfassende Betrachtung dieses \r\nThemas dienen.\r\nWesentlich für die erfolgreiche Implementierung solcher Modelle sind zuverlässige Prognosemodelle, die \r\nWetterbedingungen, Verbraucherverhalten und den Netzzustand präzise vorhersagen können. Diese Modelle, \r\nzusammen mit geeigneter Messtechnik, sind bereits vorhanden. Damit wäre die technische Umsetzung von \r\nLMP und ähnlichen Preismodellen prinzipiell möglich.\r\nAllerdings steht und fällt die Machbarkeit dieser technischen Lösungen mit einem praktikablen regulatorischen \r\nRahmen. Dieser Rahmen muss so gestaltet sein, dass die neuen Systeme skalierbar und wirtschaftlich \r\ntragfähig sind. Ohne eine solche Skalierbarkeit könnte die Umsetzung unwirtschaftlich werden, was die \r\nRefinanzierung von Investitionen erschwert oder gar unmöglich macht. Da diese technischen Lösungen \r\nallerdings unabdingbar für das Gelingen der Energiewende sind und sich oft nicht kurzfristig rentieren, ist es \r\nentscheidend, dass regulatorische Anpassungen nicht nur den technischen Fortschritt begleiten, sondern auch \r\ndie langfristige Rentabilität sicherstellen.\r\nInvestitionsrahmen für steuerbare Kapazitäten\r\n1. Wie schätzen Sie die Notwendigkeit der Anpassungs- und Anschlussfähigkeit des \r\nKapazitätsmechanismus für künftige Entwicklungen ein? \r\nDie Anpassungsfähigkeit und Flexibilität eines Kapazitätsmechanismus sind entscheidend, um die langfristige \r\nEnergieversorgungssicherheit zu gewährleisten. In einem sich ständig verändernden Marktumfeld muss ein \r\nsolches System dynamisch auf Schwankungen in der Energienachfrage reagieren und die Integration neuer \r\nTechnologien unterstützen können. Wir befinden uns derzeit in einer Übergangsphase, in der die \r\nEnergieversorgung neugestaltet wird, Die Kraftwerksstrategie soll kurzfristig erste Kapazitäten schaffen, um die \r\nVersorgungssicherheit zu gewährleisten. Doch mit dem fortschreitenden Netzausbau, insbesondere dem \r\nSchließen der Nord-Süd-Lücke, wird sich die Rolle von Kraftwerkskapazitäten regional verändern.\r\nKapazitäten sind für den Erfolg der Energiewende von zentraler Bedeutung und müssen sich wirtschaftlich \r\ntragen. Derzeit besteht jedoch eine wachsende Forderung nach mehr Flexibilität und Kapazität im \r\nEnergiesystem, während der Markt diese Entwicklung noch nicht ausreichend vorantreibt. Daher wird es \r\nzunehmend wichtiger, eine geeignete Monetarisierung von Kapazitäten zu entwickeln, um Investitionen in \r\ndiesem Bereich attraktiv und rentabel zu gestalten. Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten: Steuerbare Kapazitäten \r\nkonkurrieren mit Erneuerbaren-Energien-Anlagen, und eine unkoordinierte Monetarisierung könnte die \r\nangestrebte Flexibilisierung des Energiesystems gefährden und die Investitionskosten in die Höhe treiben.\r\nEin ausgewogenes System muss daher entwickelt werden, das den notwendigen Ausbau steuerbarer \r\nKapazitäten fördert, ohne den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu behindern. Gleichzeitig wird der Ausbau \r\nvon Speicherkapazitäten, insbesondere von Großbatteriespeichern, erheblichen Einfluss auf die \r\nVersorgungssicherheit haben. Prognosen zufolge könnte die Kapazität dieser Speicher bis 2030 auf 15 GW und \r\nbis 2050 auf 72 GW ansteigen. Diese Entwicklung wird nicht nur die Großhandelspreise beeinflussen, sondern \r\nauch mögliche Ausbaupfade wasserstofffähiger Gaskraftwerke.\r\n4\r\nAuch die potenzielle Trennung der Gebotszonen könnte massive Auswirkungen auf die Gestaltung eines \r\nKapazitätsmechanismus haben. In diesem dynamischen Umfeld, das von vielen unsicheren Faktoren geprägt \r\nist, muss ein Kapazitätsmechanismus so konzipiert sein, dass er sich flexibel an zukünftige Entwicklungen \r\nanpassen lässt, ohne umfangreiche Änderungen zu erfordern. Dabei sollte vermieden werden, mehrere \r\nparallellaufende Absicherungsmechanismen zu implementieren, die sich nicht sinnvoll ergänzen. Stattdessen ist \r\neine kohärente und flexible Strategie erforderlich, die an sich ändernde Rahmenbedingungen angepasst \r\nwerden und gleichzeitig eine stabile und nachhaltige Energiezukunft sicherstellen kann.\r\n2. Wie bewerten Sie im ZKM die Herausforderung, den Beitrag neuer Technologien und insbesondere \r\nflexibler Lasten angemessen zu berücksichtigen, sowie das Risiko einer Überdimensionierung? \r\nKeine Angabe\r\n3. Mit welchen Gesamtkosten rechnen Sie für die unterschiedlichen Optionen, insbesondere für den \r\nZKM und dem KKM? \r\nKeine Angabe\r\n4. Wie signifikant sind aus Ihrer Sicht die Effekte für Speicher und flexible Lasten durch die \r\neuroparechtlich geforderten Rückzahlungen, die insbesondere im ZKM zum Tragen kommen? \r\nKeine Angabe\r\n5. Wie bewerten Sie die Synthese aus ZKM und DKM im kombinierten KKM hinsichtlich der Chancen \r\nund Herausforderungen? \r\nAuf dem Papier bietet das Modell einige Vorteile. Gerade die Möglichkeit neben Kraftwerken auch Speicher und \r\nLastflexibilitäten einzubinden ist aus Sicht des ZVEI begrüßenswert. Auch die Kostenvorteile durch einen \r\n(wahrscheinlich) EU-rechtlich vorgeschriebenen Abschöpfungsmechanismus sowie den Anreiz für Verbraucher\r\ndie eigene Last zum Zeitpunkt von Spitzenlasten zu minimieren sind positiv zu bewerten. \r\nMit Blick auf die Diskussionen um eine Gebotszonenteilung aufgrund des schleppenden Netzausbaus ist die im \r\nPapier enthaltende Überlegung einer regionalen Steuerung sicherlich sinnvoll. Gerade dann, wenn eine \r\nGebotszone beibehalten werden soll, ist es sinnvoll regionale Auswirkungen bei den Überlegungen zur \r\nAusgestaltung zu berücksichtigen.\r\nEin entscheidender Nachteil des Modells ist jedoch, dass es keine Referenzmodelle gibt. Die Einzigartigkeit des \r\nModells könnte nicht nur die beihilferechtliche Prüfung durch die EU erschweren, sondern bedeutet auch, dass \r\npotenzielle Strickfälle in der Umsetzung bisher unbekannt sind. Der jahrelang diskutierte und immer noch zu \r\nlangsam verlaufende Smart-Meter-Rollout hat gezeigt, dass die „theoretisch beste Lösung“ nicht immer \r\ngleichzusetzen ist, mit der am besten umsetzbaren.\r\n6. Wäre aus ihrer Sicht auch eine Kombination aus ZKM und KMS denkbar?\r\nKeine Angabe\r\nLokale Signale\r\n1. Welche Rolle sehen Sie für lokale Signale in der Zukunft\r\nLokale Signale sollten in der Zukunft eine zentrale Rolle im Strommarkt spielen, da der Wert von Strom stark \r\nvon den regionalen Gegebenheiten abhängt. In Regionen mit hoher Wind- und Solarstromerzeugung ist der \r\nökonomische Wert des Stroms oft gering, während in Gebieten mit hohem Stromverbrauch und begrenztem \r\nAngebot der Wert deutlich höher ist. Zur Ausbalancierung von Angebot und Nachfrage sollte der Preis \r\nentsprechend steigen. Das deutsche Übertragungsnetz verfügt jedoch aktuell nicht über ausreichend Kapazität, \r\num diese regionalen Unterschiede effektiv auszugleichen. Das bestehende Strommarktdesign mit einer \r\neinheitlichen Gebotszone und das System konstanter Netzentgelte setzt kaum Anreize für eine optimierte \r\nNutzung von Strom in Situationen mit großem Angebot.\r\n5\r\nEin beschleunigter Netzausbau über alle Netzebenen bleibt daher oberste Priorität. Lokale Signale sollten den \r\nNetzausbau im Übertragungs- und Verteilernetz sinnvoll ergänzen. Diese Signale sind notwendig, um das \r\ngesamte Netz, einschließlich des Verteilnetzes, zu entlasten und eine systemdienliche Umsetzung der \r\nElektrifizierung sowie des Ausbaus der Erneuerbaren Energien und Nachfrageflexibilisierung zu gewährleisten.\r\nLokale Signale können entscheidend sein, um die Partizipation aller Endverbraucher zu ermöglichen und das \r\nBewusstsein für das Energiesystem zu stärken. Dennoch bringen lokale Signale Herausforderungen mit sich, \r\nwie den erhöhten Koordinationsaufwand zwischen den Verteilnetzbetreibern (VNB) und \r\nÜbertragungsnetzbetreibern (ÜNB). Die notwendige Technik muss in die Netzinfrastruktur integriert werden, \r\nund die Verantwortung für die Festlegung lokaler Signale sollte beim VNB oder in enger Abstimmung mit ihm \r\nliegen.\r\nEin weiterer wichtiger Aspekt ist die Berücksichtigung des Netzzustands bis in die Mittel- und \r\nNiederspannungsebene. Nur durch diese umfassende Betrachtung kann\r\nn der Mechanismus effizient im gesamten System implementiert werden, ohne Überkapazitäten, insbesondere \r\nin den unteren Spannungsebenen, zu riskieren. \r\nDie Diskussionen um das Gebäudeenergiegesetz gezeigt, dass Eingriffe und Verbote oft nicht die gewünschten \r\nReaktionen hervorrufen. Daher sollten marktliche Anreize für eine effiziente Nutzung und Steuerung von \r\nEnergie bevorzugt werden.\r\nInsgesamt bieten lokale Signale eine vielversprechende Möglichkeit, die Energiewende voranzutreiben. Sie \r\nerfordern jedoch sorgfältige Planung und Umsetzung, um sicherzustellen, dass sie die gewünschten Effekte \r\nerzielen, ohne das System zu überlasten. Lokale Signale sollten dabei die Situation im Stromnetz abbilden, was \r\ndessen Transparenz umso wichtiger macht. Dabei können sie je nach ihrer Implementierung darauf abzielen, \r\nsystemdienliche Standorte anzureizen oder ein systemdienliches Verhalten.\r\n2. Welche Vor- und Nachteile bestehen bei den vorgestellten Optionen für lokale Signale?\r\nDie Skalierung von Technologien auf Verbraucherseite erfordert eine Harmonisierung technischer Bedingungen \r\nund Mechanismen, um den Ausbau zu beschleunigen und Grundvoraussetzung für Standardisierung zu \r\nschaffen. Nur ein harmonisiertes Anforderungsfeld, dass von lokalen Einzelvorgaben absieht, ermöglicht es \r\nHerstellern, Flexibilitätsfunktionen zu skalieren und schneller zu integrieren.\r\nEin langfristiger, systemdienlicher Marktmechanismus oder ein entsprechendes Netzentgeltinstrument bietet \r\nmehr Planungssicherheit als isolierte Einzelprojekte. Regionale Förderprogramme hingegen weisen begrenzte \r\nTechnologieoffenheit auf und erschweren die Harmonisierung, was die Skalierung einschränkt. Oft \r\nberücksichtigen diese Programme nicht das deutsche oder gar europäische Gesamtsystem, sondern vor allem \r\nlokale Bedürfnisse. Projekte erfordern folglich eine erneute Überprüfung am Ende und ein neues Konzept für \r\ndie Zeit danach. Dies verzögert den Ausbau und verkürzt den langfristigen Planungszeitraum. \r\nLokale Netzentgelte bringen spezifische Herausforderungen, wie den Fokus auf die Last und Verzerrungen \r\ndurch netzentgeltbefreite Technologien, mit sich. Verbraucher, die Strom beziehen und einspeisen, könnten \r\nUnsicherheiten bezüglich der Deckung ihrer Anfangsinvestitionen und Betriebskosten durch reduzierte \r\nNetzentgelte haben. Die Abstimmung der Netzebenen, der Informationsaustausch zwischen Verteilnetz- und \r\nÜbertragungsnetzbetreibern sowie die Vermeidung von Diskriminierung sind weitere Hürden. Obwohl lokale \r\nNetzentgelte Anreize für netzdienliches Verhalten bieten, fehlen Erfahrungswerte, was zu \r\nPlanungsunsicherheiten führt. Daher sind ein stabiler Regulierungsrahmen und Unterstützung investierender \r\nStakeholder essenziell.\r\nRedispatch-Mechanismen zielen primär auf das Übertragungsnetz ab und entlasten das Verteilnetz nicht \r\nzwangsläufig, dementsprechend müssen Verteilnetzbetreiber bei der Umsetzung eingebunden werden. Mit der \r\nIntegration kleinerer Anlagen wird die Umsetzung immer komplexer und muss wirtschaftlich tragbar bleiben\r\nDabei ist die Refinanzierung der technischen Anlagen attraktiv zu gestalten, sodass keine Einstiegshürden für \r\nkleinere Anlagen geschaffen werden. Auch müssen weiterhin Aggregationsmöglichkeiten von Anlagen \r\nermöglicht werden.\r\nAnreize für gekoppelte Systeme, die sowohl Strombezug als auch -abgabe berücksichtigen, sind notwendig. Bei \r\nder Kopplung von Netzentgelten an die Marktpartizipation muss das lokale Netzzustandsbild berücksichtigt \r\nwerden. Je granularer die Regelungen für einzelne Verbrauchsgruppen, desto komplexer wird die Umsetzung \r\nund desto geringer die Harmonisierung. Anreize für netzdienliches Flexibilitätsmanagement, Eigenversorgung \r\nund PPAs können in Konkurrenz zueinanderstehen und müssen daher gut abgestimmt werden. \r\n6\r\nMarktpreisbasiertes Verhalten wird nur dann netzdienlich sein, wenn der Marktpreis den Netzzustand \r\nwiderspiegelt.\r\nDie Aufteilung in Gebotszonen birgt das Risiko steigender Strompreise für südliche Industrien, während im \r\nNorden volatilere Preise erwartet werden, die eine Anpassung der Verbraucher erfordern. Mechanismen, die \r\neine solche Entwicklung mit sich bringen, müssen deshalb eingehend geprüft werden. Generell muss darauf \r\nabgezielt werden, dass Verbraucherverhalten netzdienlich wird. Dementsprechend muss das zukünftige \r\nStrommarktdesign den Netzzustand einbeziehen. Eine direkte Integration lokaler Signale in den Markt könnte \r\ndabei eine weitere Möglichkeit sein.\r\n3. Welche Ansätze sehen Sie, um lokale Signale im Strommarkt zu etablieren, um sowohl effizienten \r\nEinsatz/Verbrauch als auch räumlich systemdienliche Investitionen anzureizen?\r\nUm die Effizienz und Stabilität des Strommarktes weiter zu verbessern, ist es notwendig, über die reinen \r\nStromgestehungskosten hinauszugehen und zusätzliche Preisbestandteile zu berücksichtigen. Es wäre zu \r\ndiskutieren, wie sich eine Transmissionskomponente integrieren ließe. So eine Komponente könnte\r\nsicherstellen, dass die Kosten für die Stromübertragung transparenter und gerechter verteilt werden, basierend \r\nauf den tatsächlichen Belastungen und Kapazitäten des Netzes. Dadurch könnten Engpässe gezielter \r\ngemanagt und die Netzstabilität langfristig gewährleistet werden. Geklärt werden müsste, wie und durch wen\r\nder Preis für diese Komponente ermittelt wird. \r\nDarüber hinaus sollte der Markt auch systemdienliche Standorte und die Nutzung von Speichern, die eine \r\ndämpfende Wirkung auf Netzschwankungen haben, stärker einbeziehen. Die geografische Platzierung von \r\nErzeugungsanlagen und Speichern kann erheblich zur Netzstabilität beitragen, indem Stromflüsse optimiert und \r\nÜberlastungen vermieden werden. Ein systemdienlicher Einsatz von Speichern könnte außerdem dazu \r\nbeitragen, überschüssige Energie effizient zu speichern und in Zeiten hoher Nachfrage bereitzustellen, was die \r\nResilienz des gesamten Stromsystems erhöht.\r\nZusätzlich zu diesen Maßnahmen bieten Mechanismen wie nodale Preissysteme und interruptible load tariffs \r\n(unterbrechbare Lasttarife) weitere Möglichkeiten. Nodalpreise, die lokal variieren und die Netzbedingungen an \r\nverschiedenen Punkten des Stromnetzes widerspiegeln, könnten als Anreiz für eine dezentrale \r\nEnergieerzeugung und -nutzung dienen. Unterbrechbare Lasttarife hingegen bieten die Möglichkeit, \r\nVerbraucher finanziell zu belohnen, wenn sie ihre Lasten in Zeiten hoher Netzbelastung flexibel anpassen. \r\nDiese Mechanismen würden nicht nur zur Netzstabilität beitragen, sondern auch den Verbrauchern und \r\nErzeugern eine größere Flexibilität und Kosteneffizienz ermöglichen.\r\nDurch die Kombination dieser Ansätze könnte der Strommarkt nicht nur wirtschaftlicher, sondern auch robuster \r\nund zukunftsfähiger gestaltet werden. Insbesondere die Berücksichtigung des Netzzustands im \r\nPreismechanismus sowie die gezielte Förderung systemdienlicher Standorte und Technologien würden dazu \r\nbeitragen, die Energiewende effizient und nachhaltig voranzutreiben.\r\nKernfrage wird die benötigte Granularität von lokalen Signalen bilden, die notwendig ist, um eine \r\nnetzentlastende Wirkung zu entfalten. \r\n4. Welche Gefahren sehen Sie, wenn es nicht gelingt, passende lokale Signale im Strommarkt zu \r\netablieren?\r\nWenn es nicht gelingt, passende lokale Signale im Strommarkt zu etablieren, sind erhebliche Auswirkungen für \r\ndas Stromsystem und das Gelingen der Energiewende bzw. deutlich höhere Kosten aufgrund von notwendigen \r\nAusgleichsmaßnahmen zu erwarten. Lokale Signale bieten eine Möglichkeit, die Gleichzeitigkeit des \r\nzusätzlichen Stromverbrauchs durch elektrifizierte Lasten zu verteilen und somit Netzengpässe zu verhindern. \r\nDiese Engpässe würden nicht nur die Versorgungssicherheit gefährden, sondern auch die Netzausbaukosten \r\nerheblich erhöhen, da die Netze ohne lokale Signale nicht optimal austariert werden können. Die dringend \r\nnotwendige Entlastung der Netze wäre somit nicht möglich. Dies würde zum Ausbremsen der \r\nNetzanschlussgenehmigungen für Erzeugungsanlagen und Steuerbare Verbraucher führen. Gegeben falls \r\nwürde ein Zuspitzend er Lage schlussendlich dazu führen, Verbraucher zu netzdienlichen Verhalten zu \r\nverpflichten, statt von Anfang an eine freiwillige Partizipation anzureizen. \r\nZudem fehlt es den Verbrauchern an zusätzlichen Anreizen, systemdienlich zu agieren. Dies ist in zweifacher \r\nHinsicht problematisch: Zum einen könnten die Verbraucher nicht von günstigen Tarifen profitieren, was die \r\nAkzeptanz für die Energiewende senkt, und zum anderen würden die Systemkosten unnötig hoch bleiben. \r\nDiese hohen Kosten würden nicht nur private Verbraucher belasten, sondern könnten auch die \r\n7\r\nWettbewerbsfähigkeit des Standorts Deutschland beeinträchtigen, insbesondere durch weiterhin hohe \r\nRedispatchkosten.\r\nLokale Signale können zudem zusätzliche Investitionsanreize für Flexibilisierungstechnologien wie \r\nEnergiespeichersysteme bieten Dies könnte Deutschland im internationalen Wettbewerb um Innovationen \r\nzurückwerfen und den Hochlauf solcher Technologien verlangsamen.\r\nEin weiterer Nachteil wäre das verpasste Potenzial, von Grünstromüberschüssen zu profitieren. Viele \r\nUnternehmen die ehrgeizige Klimaziele verfolgen, suchen gezielt nach Standorten, an denen sie lokalen \r\nGrünstrom nutzen können. Ohne geeignete lokale Signale könnten diese Unternehmen jedoch nicht von \r\ngünstigen Preisen durch Grünstromüberschüsse profitieren, was ihre Standortwahl negativ beeinflussen könnte.\r\n5. Wie können lokale Preissignale möglichst einfach ausgestaltet werden, um neue Komplexität und \r\netwaige Umsetzungsschwierigkeiten zu reduzieren?\r\nDie technische Implementierung verschiedener Flexibilitätsmechanismen sollten, soweit möglich, harmonisiert \r\nwerden, um Synergien zu schaffen und unnötige Doppelstrukturen zu vermeiden. Dies würde nicht nur die \r\nKomplexität reduzieren, sondern auch die Kosten senken und die Implementierung beschleunigen.\r\nEin vielversprechender Ansatz zur Förderung systemdienlichen Verhaltens sind dynamische Peak-Pricing\u0002Mechanismen. Diese Preismechanismen könnten entweder auf den individuellen Spitzenverbrauch des eigenen \r\nAnschlusses oder, noch besser, auf den voraussichtlichen Peak an der nächstgelegenen Transformatorstation \r\noder der zugehörigen Leitung ausgelegt sein. Die letztere Variante hätte den Vorteil, dass sie eine breitere \r\nNetzstabilisierung ermöglicht, indem sie Verbraucher dazu anregt, ihren Energieverbrauch in Zeiten hoher \r\nNetzauslastung zu reduzieren. Dies würde nicht nur die Last auf das Netz verringern, sondern auch die \r\nNotwendigkeit für kostspielige Netzverstärkungen minimieren.\r\nDurch die Einführung solcher dynamischen Preismodelle, die auf die technischen und operativen \r\nAnforderungen des Netzes abgestimmt sind, könnte der Strommarkt flexibler und resilienter gestaltet werden. \r\nGleichzeitig würden diese Mechanismen den Verbrauchern wirtschaftliche Anreize bieten, um ihr \r\nVerbrauchsverhalten anzupassen und damit zur Stabilität des gesamten Stromnetzes beizutragen. Diese \r\nAnsätze könnten einen wesentlichen Beitrag dazu leisten, die Energiewende effizient und nachhaltig \r\nvoranzutreiben, indem sie die Integration erneuerbarer Energien und dezentraler Erzeugung weiter \r\nunterstützen.\r\nNachfrageseitige Flexibilitätspotenziale heben\r\n1. Stimmen Sie der Problembeschreibung und den Kernaussagen zu? \r\nDer ZVEI stimmt der Problembeschreibung zu. Mit dem wachsenden Einsatz wetterabhängiger \r\nStromerzeugung, wie Photovoltaik und Windkraft, steigt der Bedarf an Flexibilität im Stromsystem. Diese \r\nFlexibilität kann durch Erzeugungs- und Lastmanagement sowie durch Speicher bereitgestellt werden. Aktuell \r\nist das System jedoch nicht auf die Flexibilitätspotenziale von Speichern, Wärmepumpen und Elektroautos \r\nausgelegt. Bereits jetzt könnten, ohne Komforteinbußen, beträchtliche Systemkosten eingespart werden, wenn \r\ndynamische Stromtarife und variable Netzentgelte umfassend genutzt würden. Ein \"intelligent\" geladenes \r\nElektroauto verursacht etwa dreimal geringere Systemkosten als ein \"konventionell\" geladenes. Laut Agora \r\nEnergiewende könnten durch die optimierte Nutzung von Heimspeichern, Wärmepumpen und Elektroautos \r\nEinsparungen von bis zu 4,8 Milliarden Euro jährlich erzielt werden.\r\nAuf der Verteilnetzebene sollte angestrebt werden, dass lokale Netze möglichst autark agieren. Der vor Ort \r\nerzeugte Strom sollte idealerweise direkt verbraucht oder gespeichert werden. Lokale Flexibilitätspotenziale \r\nsollten genutzt werden, um Engpässe im Netz zu vermeiden und den Netzausbaubedarf zu reduzieren.\r\nAuf der Übertragungsnetzebene geht es um den Ausgleich großer Mengen erneuerbarer Energien über weite \r\nRegionen. Flexibilitätspotenziale sollten hier genutzt werden, um Redispatch-Probleme zu verringern und \r\nEngpassmanagement zu ermöglichen. Auch Flexibilitätspotenziale aus Verteilnetzen können hierfür genutzt \r\nwerden, jedoch nur innerhalb der durch lokale Verteilnetze gesetzten Grenzen. Ein besseres Monitoring und ein \r\nintensiverer Austausch der Netzsituationen zwischen Netzbetreibern sind dafür unerlässlich.\r\n8\r\nEin wichtiger Aspekt ist die räumliche Verteilung der erneuerbaren Erzeugung. Verbrauchernahe Erzeugung \r\nwird bevorzugt, um den Bedarf an Übertragungskapazitäten zu verringern. Anreize, wie etwa über Netzentgelte, \r\nkönnten dazu beitragen, dass auch weniger energetisch günstige Standorte wettbewerbsfähig werden, da sie \r\nden Bedarf an Übertragungsnetzen verringern. Dies würde zu einer gleichmäßigeren Verteilung von EE\u0002Anlagen führen und die Versorgungssicherheit erhöhen, da die Abhängigkeit von Wetterbedingungen durch \r\neine breitere geografische Streuung verringert wird.\r\nDie Förderung flexiblen Verhaltens im Strommarkt steht vor der Herausforderung, netzdienliches Verhalten zu \r\nintegrieren. Es müssen technische und finanzielle Anreize geschaffen werden, um Flexibilität attraktiv zu \r\nmachen. Derzeit bieten langfristige, weniger flexible Verträge oft mehr Planungssicherheit. Trotz verfügbarer \r\ntechnischer Lösungen fehlt ihre umfassende Marktintegration. Die Kosten der Anfangsinvestition (z.B. für die \r\nAnpassung der Anlagen) und die operativen Kosten (z.B. für den flexiblen Betrieb) müssen durch das Anbieten \r\nvon Flexibilität gedeckt werden.\r\nEs ist wichtig, dass sich die Investitionen in Flexibilität sowohl in der Anfangsphase als auch im laufenden \r\nBetrieb lohnen, etwa durch die Netzfähigkeit, Flexibilität sinnvoll zu nutzen. Das Optionenpapier vernachlässigt \r\ndie Wechselwirkungen zwischen verschiedenen Märkten und deren Zusammenspiel, wie etwa die \r\nHerausforderungen durch Systemdienstleistungen im Verteilnetz.\r\n2. Ist die Liste der Aktionsbereiche vollständig und wie bewerten Sie die einzelnen Aktionsbereiche? \r\nAktionsbereich 1 \r\nDynamische Strompreistarife werden bereits heute angeboten und sind dank des GNDEW ab 2025 Pflicht \r\nvielen Anbieterportfolios. Hier sollte der Fokus also auf Umsetzung gelegt werden und auf den notwendigen \r\nRahmen wie einen raschen Smart-Meter-Rollout. Allerdings, die Einführung zeitvariabler und dynamischer \r\nTarife sollte dabei nicht auf den vollständigen Rollout der Smart Meter Gateway (SMGW) warten. Bereits \r\nvorhandene Messeinrichtungen sollten anerkannt werden. Neben der Hardware sind auch Softwarelösungen für \r\nSteuerung, Monitoring und Prognosen erforderlich.\r\nAktionsbereich 2 \r\nZwar entlastet der marktgetriebene Einsatz von Flexibilität heutzutage tendenziell das Verteilnetz doch können \r\nMarktsignale auch Engpassverstärkend wirken. Das volle Potenzial dezentraler Flexibilität kann nur gehoben \r\nwerden, wenn sowohl auf Marktsignale als auch Netzsignale reagiert werden kann. Intelligent genutzte \r\nFlexibilität kann dabei den Netzausbaubedarf reduzieren oder zumindest zeitlich nach hinten strecken. Eine \r\nÜberarbeitung der Netzentgeltsystematik ist notwendig, insbesondere hinsichtlich der Granularität der \r\nNetzzustandsabbildung und der Harmonisierung von Ein- und Ausspeise-Flexibilitäten. Eine EU-weite \r\nHarmonisierung wäre wünschenswert, wobei Deutschland aktiv eingebunden werden sollte. \r\nAktionsbereich 3 \r\nDie Industrie verbraucht jährlich etwa 670 TWh Endenergie (2022) und bietet großes Flexibilitätspotenzial. \r\nStudien zeigen, dass die Industrie bei Stromüberschuss kurzfristig die Nachfrage um 3,6 GW erhöhen und bei \r\nKnappheit um bis zu 5 GW senken kann. Über längere Zeiträume sind Anpassungen um 1,5 GW nach oben \r\noder 3,3 GW nach unten möglich. Dennoch bieten die starren Regelungen des § 19 Abs. 2 StromNEV wenig \r\nAnreize für netzdienliches Verhalten, da kontinuierlich hoher Verbrauch honoriert wird, unabhängig vom Nutzen \r\nfür das Energiesystem.\r\nUnterstützung für die stromintensive Industrie im internationalen Wettbewerb ist wichtig. Wo aufgrund \r\ntechnischer Rahmenbedingungen flexibler netz- bzw. systemdienlicher Betrieb nicht möglich ist (z. B. Wafer\u0002Produktion), muss es Entlastungen geben. Änderungen der Regelungen dürfen diese Unternehmen nicht \r\nbenachteiligen, sollten aber Anreize für Investitionen in Flexibilität und Effizienz schaffen. Die Regelungen zu \r\nindividuellen Netzentgelten müssen zunehmend das netz- bzw. systemdienliche Verhalten erleichtern, um auf \r\nden steigenden Anteil erneuerbarer Energien reagieren zu können.\r\nDie netzdienliche Nutzung von Flexibilitäten erfordert eine umfassende Betrachtung aller Optionen, wie lokale \r\nMärkte zur Bewältigung regionaler Engpässe und Märkte für Systemdienstleistungen wie Frequenzregelung.\r\nDie Integration lokaler Signale in den Spotmarkt und dynamische Netzentgelte könnten Flexibilitäten besser \r\nsteuern und Anreize für netzdienliches Verhalten schaffen. Interruptible Load Tariffs bieten zusätzliche Anreize, \r\num Lasten bei hoher Netzlast zu reduzieren.\r\nDiese Mechanismen sollten europäisch diskutiert werden, um Synergien zu identifizieren. Wichtig ist der \r\nZugang kleiner Verbraucher zu Systemdienstleistungen. Märkte müssen so gestaltet werden, dass sie \r\n9\r\nFlexibilitäten erleichtern und Missbrauch verhindern. Netzdienlichkeit muss für Verteil- und \r\nÜbertragungsnetzbetreiber gleichermaßen gelten, um ein kohärentes System zu schaffen.\r\nJenseits der Netzentgeltthemen, deren Einführung und Ausgestaltung in die Zuständigkeit der \r\nunabhängigen Regulierungsbehörde fallen: \r\nVerschiedene Märkte, Flexibilitätsprodukte und Flexibilitätsmechanismen beeinflussen sich gegenseitig und \r\nmüssen in ihrer Ausgestaltung so aufeinander abgestimmt werden, dass sie netzdienlich wirken. Dafür sind \r\nsowohl Transparenz als auch eine effektive Steuerung auf Netzseite unerlässlich. Der notwendige Ausbau der \r\nInfrastruktur erfordert jedoch nicht nur den Einsatz von intelligenten Messsystemen (SMGWs). Vielmehr muss \r\neine umfassende Infrastruktur geschaffen und Messtechnik an zentralen Knotenpunkten des Netzes ausgerollt \r\nwerden. Zusätzlich sind geeignete Softwarelösungen – wie Steuerungsfunktionen, Monitoring-Tools und \r\nPrognoseinstrumente – notwendig, um diese Prozesse zu unterstützen. All diese Maßnahmen müssen \r\nkurzfristig, also in den kommenden Jahren, implementiert und refinanziert werden.\r\nWir brauchen daher eine Netzinfrastruktur, die die Nutzung von Flexibilitäten aktiv unterstützt. Dafür sind \r\nInvestitionen in Messtechnik und Software auf Seiten der Netzbetreiber unverzichtbar.\r\n3. Welche konkreten Flexibilitätshemmnisse auf der Nachfrageseite sehen Sie und welche Lösungen? \r\nAuf der Nachfrageseite bestehen mehrere Hemmnisse, die die Flexibilisierung des Strommarktes behindern. \r\nEin zentrales Problem ist der schleppend verlaufende Smart-Meter-Rollout. Ohne eine flächendeckende \r\nintelligente Infrastruktur (am Netzanschlusspunkt, aber auch Im Netz) können Flexibilitätsmaßnahmen nicht \r\neffektiv umgesetzt werden, da die notwendige Datenbasis für eine dynamische Steuerung des Verbrauchs fehlt. \r\nEin weiteres Hindernis ist die derzeitige Definition von Speichern, die ihrer Rolle im Energiesystem nicht gerecht \r\nwird. Die Einstufung sowohl als Erzeuger als auch als Verbraucher führt zu Ausnahmeregelungen, die \r\nPlanungssicherheit und Investitionsbereitschaft hemmen, besonders in Bezug auf die Netzentgeltbefreiung.\r\nIm Bereich der industriellen Flexibilität setzen die Regelungen in §19 Abs. 2 der Stromnetzentgeltverordnung \r\n(StromNEV) falsche Anreize. Die Regelungen müssen so angepasst werden, dass sie tatsächlich Flexibilität \r\nfördern, ohne die Wettbewerbsfähigkeit der international tätiger, stromintensiver Unternehmen negativ zu \r\nbeeinflussen. Die mangelnde Belohnung für netzdienliches Verhalten führt dazu, dass Verbraucher weniger \r\nmotiviert sind, in Flexibilitätsfähigkeiten zu investieren. Dies hemmt die notwendige Anpassung der Infrastruktur.\r\nAuf der Verbraucherseite fehlen Anreize, um das Flexibilitätspotenzial durch Wärmepumpen oder Elektroautos \r\nzu nutzen. Heimspeicher werden oft systemschädlich statt systemdienlich verwendet, was auf das Fehlen \r\ndynamischer Tarife und variabler Netzentgelte zurückzuführen ist. Zudem gibt es Ängste vor Komforteinbußen, \r\netwa durch den verstärkten Zugriff auf Heimspeicher durch den Netzbetreiber, die durch umfassende \r\nAufklärung und Kommunikation abgebaut werden müssen.\r\nDie Koordination zwischen verschiedenen Märkten ist entscheidend für die effiziente Nutzung von Flexibilitäten. \r\nMärkte für Systemdienstleistungen, lokale Märkte und andere relevante Plattformen müssen harmonisiert \r\nwerden, um eine optimale Nutzung von Flexibilitäten zu gewährleisten. Eine unzureichende Koordination kann \r\nzu Ineffizienzen und Konflikten führen.\r\nEin weiterer wichtiger Aspekt ist die Reduzierung der Eintrittshürden. Harmonisierte Prequalifizierungsprozesse \r\nkönnten mehr Akteure in den Markt für Flexibilitäten integrieren und so zur Netzstabilität beitragen. Auch die \r\nRefinanzierung ist von Bedeutung: Netzbetreiber benötigen klare Refinanzierungsmodelle und \r\nInvestitionssicherheit, um in die notwendige Flexibilitätsinfrastruktur zu investieren.\r\nZusammenfassend müssen Hemmnisse durch gezielte Maßnahmen adressiert werden: Ein beschleunigter \r\nSmart-Meter-Rollout, klare Regelungen für Speicher, angepasste Anreize für industrielle Flexibilität, dynamische \r\nTarife für Verbraucher sowie umfassende Aufklärung sind notwendig, um die Akzeptanz für \r\nFlexibilitätsmaßnahmen zu erhöhen und die Netzstabilität zu sichern.\r\n4. Welche konkreten Handlungsoptionen sehen Sie?\r\nDie Harmonisierung von Anforderungen und Prozessen zur Nutzbarmachung von Netznutzerflexibilitäten muss \r\nsowohl national als auch EU-weit vorangetrieben werden. \r\n10\r\nInfrastruktur wie geeignete Prognosemodelle, die Wetterbedingungen, das Verhalten von Netznutzern sowie \r\nden aktuellen Netzzustand zuverlässig vorhersagen können, muss aufgebaut werden. Eine genaue Kenntnis \r\ndes Netzzustands, nicht nur an den äußeren Grenzen des Systems, sondern auch an kritischen Knotenpunkten \r\nbis hinunter zur Niederspannungsebene, ist essenziell für ein netzdienliches Verhalten.\r\nDynamische Tarife sollten, über die Einführungspflicht des § 41 EnWG hinaus, schnell und flächendeckend zum \r\nEinsatz kommen. Um Akzeptanz und soziale Gerechtigkeit zu gewährleisten, sollten dynamische Stromtarife ein \r\nAbsicherungsinstrument enthalten, das Lastflexibilisierung und Energiesparen fördert, ohne die Preissicherheit \r\nfür Verbraucher zu gefährden.\r\nNetzentgelte spielen eine entscheidende Rolle. Kurzfristig sind statisch-zeitvariable Verteilnetzentgelte sinnvoll. \r\nMittelfristig sollten diese weiterentwickelt werden, um kurzfristige Wettersituationen zu berücksichtigen und \r\ndurch situative Leistungspreise ergänzt zu werden. Eine schnelle Anpassung der Netzentgelte, idealerweise \r\ndurch eine Integration des regionalen Netzzustands in den Marktpreis ist erforderlich.\r\nIndustrielle Flexibilität muss, bei Beibehaltung der Wettbewerbsfähigkeit, gezielt gefördert werden. In dem \r\nKontext bietet sich bei der notwendigen Änderung des § 19 Abs. 2 StromNEV beispielsweise die Ausweitung \r\nder von der Strompreiskompensation begünstigten Industriezweige auf weitere stromintensive Produkte (z.B. \r\nNACE 26.11) an. Entlastungen sollten in jedem Fall (a) Investitionen in Energieeffizienz nicht bestrafen, (b) von \r\nstarren Stundenvorgaben abrücken und (c) keine Schlechterstellung für die ohnehin belastete Industrie \r\nbedeuten. Unternehmen, die eine Netzentgeltreduzierung in Anspruch nehmen, müssen nachweisen, dass sie \r\nKlimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen umsetzen. Unternehmen, die derzeit ein reduziertes \r\nNetznutzungsentgelt nach § 19 Abs. 2 StromNEV in Anspruch nehmen, sollten dies weiterhin unbefristet tun \r\nkönnen, auch wenn sie nicht in den Anwendungsbereich der Strompreiskompensation fallen. Dabei sollten \r\nEffizienzsteigerungen, die dazu führen, dass die Nutzungsstunden unter 7000 sinken, verpflichtend umgesetzt \r\nwerden, ohne dass die reduzierten Netzentgelte für die verbleibenden Nutzungsstunden entfallen.\r\nTechnologieoffenheit im Netzbetrieb und bei Kommunikationswegen ist entscheidend, um die Flexibilität bei der \r\nAuswahl von Technologien zu bewahren. \r\nDie Flexibilitätsagenda sollte explizit Experten einbeziehen, die an der Erarbeitung des Network Code Demand \r\nResponse auf EU-Ebene beteiligt sind. Diese Expertise sollte frühzeitig in nationale Diskussionen eingebunden \r\noder direkt auf EU-Ebene eingebracht werden.\r\nTime-of-Use-Tarife bieten einen pragmatischen und leicht umsetzbaren Ansatz, um die Strommarktstruktur \r\nflexibler und effizienter zu gestalten, und sollten daher ein integraler Bestandteil der Flexibilitätsstrategie sein.\r\nKontakt\r\nMark Becker-von Bredow • Bereichsleiter Elektrifizierung und Klima \r\nE-Mail: mark.becker@zvei.org\r\nJonas Rex-Quincke • Senior Manager Elektrifizierung und Klima\r\nE-Mail: jonas.rex-quincke@zvei.org\r\nZVEI e. V. • Verband der Elektro- und Digitalindustrie • Charlottenstraße 35/36 • 10117 Berlin \r\nLobbyregisternr.: R002101 • EU Transparenzregister ID: 94770746469-09 • www.zvei.org\r\nDatum: 06.09.2024"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017414","regulatoryProjectTitle":"Ausnahme von Ex-Produkten unter der EU-Batterieverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bb/e3/557713/Stellungnahme-Gutachten-SG2506270041.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nZVEI Position Derogation for ATEX Prod-ucts under Battery Regulation (EU) 2023/1542 Art. 11\r\n\r\nAddition of an exemption for ATEX products\r\n\r\n1\tIntroduction\r\n\r\nEx Products with an intended use in potentially explosive atmospheres and therefore falling within the scope of Directive 2014/34/EU (ATEX) are first and foremost designed ensuring the health and safety of users. Ex Products are found in various industries, reaching from the energy sector, foodstuff all the way to pharmaceutical manufacturing. These products typically make use standardized means and design methods, which are based on harmonised European standards, for complying with the essential health and safety requirements of Directive 2014/34/EU. The means and methods include, among others, the use of encapsulating materials or non-repairable flamepaths, as well as glued or cemented joints. Further batteries are often rigorously tested and assessed prior to being employed in Ex Products and the available range of batteries allowed to be used is limited to a few types.\r\n\r\nEx Products are intended only for professional users in Ex environments. Explosion-proof applications require special safety-related requirements (e.g. for removability), some of which contradict the re-quirements under the Battery Regulation (EU) 2023/1542.\r\n \r\nRegulation (EU) 2023/1542 specifies in Article 11 that the design of Ex Products must enable readi-ness to remove or replace a portable battery by generalists. In contrast, ATEX equipment according to the corresponding Directive 2014/34/EU and available harmonised European standards often ex-plicitly requires means to be implemented to prevent easy access or access by unauthorized person-nel to prevent the ignition of a potentially explosive atmosphere. This means that for example remov-ability (if any) may only be carried out by specialists with specific tools. Depending on the nature of the Ex Products safe operation and prevention of an explosion must be ensured by manufacturers taking into consideration, normal operation, as well as expected and rare-malfunctions all while con-sidering the intended use and reasonable foreseeable misuse; imposing Article 11 on Ex Products potentially endangers the safe use of these products and therefore the affected industries. Products under the ATEX Directive are not intended for the consumer market, nevertheless the regulation (EU) 2023/1542 does not exempt Ex products from the scope. As a result, the two laws contain contradict-ing requirements making it impossible for responsible manufacturers to comply with both simultane-ously or may result in unsafe work conditions.\r\n\r\nEven the JRC Report “Support for the new batteries regulatory framework” from 2024 addresses in Chapter 4 a full derogation of products under the ATEX Directive (2014/34/EU) due to the considera-tion of safety reasons. \r\n\r\n2\tProposed amendment\r\n\r\nTherefore, we suggest including appropriate exemptions under regulation (EU) 2023/1542 Article 11 §2 for products that fall within the scope of the ATEX directive:\r\n\r\n\tArticle 11 Removability and replaceability of portable batteries and LMT batteries\r\n\r\n2.   By way of derogation from paragraph 1, the following products incorporating portable bat-teries may be designed in such a way as to make the battery removable and replaceable only by independent professionals:\r\n\r\n(a)\tappliances specifically designed to operate primarily in an environment that is regularly subject to splashing water, water streams or water immersion, and that are intended to be washable or rinseable;\r\n(b)\tprofessional medical imaging and radiotherapy devices, as defined in Article 2, point (1), of Regulation (EU) 2017/745, and in vitro diagnostic medical devices, as defined in Article 2, point (2), of Regulation (EU) 2017/746;\r\n(c)\tproducts, under the scope of Article 1 of Directive 2014/34/EU (ATEX Directive).\r\n\r\n\r\nZVEI: Electro and Digital Industry Association\r\n\r\nThe ZVEI represents the common interests of the electrical and digital industry and the associated service companies in Germany and at international level. The association has more than 1,100 mem-ber companies, and 170 employees work in the ZVEI Group.\r\n\r\nAt the end of 2024, the sector employed about 890,000 people in Germany. Its turnover in 2024 was 220 billion euros.\r\n\r\nThe electrical and digital industry is one of the most innovative economic sectors in Germany. One fifth of the industry's turnover is accounted for by product innovations. Every third innovation in the manufacturing industry as a whole gets its original impetus here. Almost a quarter of all R&D expendi-ture in the manufacturing sector in Germany comes from the electrical and digital industry. Every year, the sector spends around 20 billion euros on R&D and more than seven billion euros on invest-ments.\r\n\r\n\r\nContact\r\nJonas Gock • Manager • Digital and Innovation Policy Department • Division Digitalization & Law\r\nMobile: +49 162 2664-914 • E-mail: jonas.gock@zvei.org \r\n\r\nZVEI e. V. • Electro and Digital Industry Association • Amelia-Mary-Earhart-Str. 12 • 60549 Frankfurt a.M.\r\nGermany • Lobby register no.: R002101 • EU Transparency Register ID: 94770746469-09 • www.zvei.org\r\n\r\nDate: 11.04.2025\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018752","regulatoryProjectTitle":"Ausnahme von Ex-Smartphones, Tablets unter dem delegierten Rechtsakt unter der Ökodesign Richtlinie (EU)2023/1670","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4f/a9/595277/Stellungnahme-Gutachten-SG2507310019.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Correcting act of Commission Regulation (EU) 2023/1670 laying down ecodesign requirements for smartphones and tablets\r\nZVEI statement\r\nAddition of an exemption for ATEX products\r\nSmartphones and tablets for Ex applications are a high technology niche, where European companies are currently leading worldwide manufacturers. Those Ex products are intended only for professional users in Ex environments. They are often used among others features for important communication and locating personnel in large facilities. Explosion-proof applications require special safety-related requirements (e.g. for repairs), some of which contradict the requirements under the Ecodesign Directive 2009/125/EC and now the Ecodesign Regulation (EU) 2023/1670.\r\n\r\nThe regulation (EU) 2023/1670 specifies that the design of smartphones and tablets must enable repairs and that essential repairs can be carried out by generalists using standard tools. In contrast, ATEX equipment according to the corresponding directive (EU) 2014/34 must provide means to prevent the ignition of a potentially explosive atmosphere. This means that for example repairs (if any) may only be carried out by specialists with specific tools. Ex smartphones and tablets are not intended for the consumer market, nevertheless the regulation (EU) 2023/1670 does not exempt Ex products from the scope. As a result, the two laws contain contradicting requirements making it impossible for responsible manufacturers to comply with both simultaneously.\r\nTherefore, we suggest including appropriate exemptions under regulation (EU) 2023/1670 for products that fall within the scope of the ATEX directive:\r\n\r\n\r\nArticle 1\r\nSubject matter and scope\r\n1.\tThis Regulation establishes ecodesign requirements for the placing on the market of smartphones, other mobile phones, cordless phones and slate tablets.\r\n2.\tThis Regulation does not apply to the following products:\r\n(a)\tmobile phones and tablets with a flexible main display which the user can unroll and roll up partly or fully;\r\n(b)\tsmartphones for high security communication\r\n(c)\tsmartphones, other mobile phones, cordless phones and slate tablets subject to Directive (EU) 2014/34.\r\n\r\nContact\r\nDr. Karina Strübbe • Senior Manager Consumer • Consumer Electronics Section •\r\nTel.: +49 69 6302 312 • Mobil: +49 151 26441 136 • E-Mail: Karina.Struebbe@zvei.org\r\n\r\nZVEI e. V. • Electro and Digital Industry Association • Amelia-Mary-Earhart-Str. 12 • 60549 Frankfurt am Main • Germany\r\nLobbying Register ID.: R002101 • EU Transparency Register ID: 94770746469-09 • www.zvei.org Date: April 11, 2025\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-04-24"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018753","regulatoryProjectTitle":"Leitlinien statt zusätzlicher Regulierung für rekonfigurierbare Radiosysteme","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/4c/52/595279/Stellungnahme-Gutachten-SG2507310020.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"ZVEI Position Reconfigurable Radio Equipment\r\n\r\n\r\nIntroduction\r\n\r\nAs digitalization advances and software becomes increasingly integral to radio equipment, the topic of \"Recon-figurable Radio Equipment\" is gaining attention in regulatory discussions. A key question is to what extent software updates may affect a device’s compliance with the essential requirements of the Radio Equipment Directive (RED). For the vast majority of radio equipment on the market—where firmware remains unchanged throughout the product lifecycle—this question is largely irrelevant. Only a small subset of devices, known as Software Defined Radios (SDRs), have the capability to reconfigure radio parameters via software. In such cases, it remains unequivocally the manufacturer's responsibility to ensure continued compliance with the RED essential requirements. \r\nContrary to software-defined radio, most software updates are not related to essential requirements addressed by the impact assessment. Typically, firmware updates offer new functionalities to the end user, but the radio module’s firmware remains unchanged for the life cycle of radio equipment.\r\n\r\nIn most cases hardware is specifically designed and optimized for designated functions, making it unlikely\r\nthat software updates will significantly affect the compliance of radio equipment, such as by greatly\r\nincreasing a product's transmitting power or anything related to health & safety, such as overheating,\r\nexplosion or human exposure. Furthermore, from an electrical safety standpoint, the design of the hardware\r\nis far more crucial than the software component. Due to the constraints of specific hardware designs,\r\nupdated software cannot simply elevate power consumption to create additional electrical safety risks.\r\nTherefore, given the fixed nature of hardware settings, ZVEI believes there is little to no risk about those\r\nrequirements.\r\nTherefore, introducing any further regulatory measure will not bring the desired results.\r\n\r\nProposal\r\n\r\nZVEI believes that Option 1 (non-legislative awareness raising initiative) would be the best one. This would be in form of guidance document to explain how to deal with software updates, what need to take into account by the manufacturers to minimize potential non-compliance issues later. Furthermore, standards shouldn’t allow the user to change anything that can affect essential requirements as additional safeguard measure.\r\nIf a delegated act is necessary, it must comply with the principles of proportionality, particularly in line with the Commission’s new burden reduction and simplification agenda. It should implement justified and limited admin-istrative burden only on product classes or categories at high risk of non-compliance. Moreover, the delegated act should assess its impact on innovation and the development of new competitive products and software applications. The load of regulations especially for SMEs is already extremely high. Adding more regulation will hamper the ability for SME to keep up with innovation in other regions.\r\n\r\nContact\r\nJonas Gock • Manager • Digital and Innovation Policy Department • Division Digitalization & Law\r\nMobile: +49 162 2664-914 • E-mail: jonas.gock@zvei.org\r\n\r\nZVEI e. V. • Electro and Digital Industry Association • Amelia-Mary-Earhart-Str. 12 • 60549 Frankfurt a.M.\r\nGermany • Lobby register no.: R002101 • EU Transparency Register ID: 94770746469-09 • www.zvei.org\r\n\r\nDate: 21.05.2025\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-06-02"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018754","regulatoryProjectTitle":"Übersetzungsinkonsistenz der deutschen Fassung der Verpackungsverordnung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3e/a9/595281/Stellungnahme-Gutachten-SG2507310021.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"ZVEI-Position\r\nÜbersetzungsinkonsistenz der deutschen Fassung der Verpackungsver\u0002ordnung (EU) 2025/40\r\n1 Problemstellung\r\nDie Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 wurde am 19. Dezember 2024 im EU-Amtsblatt veröffent\u0002licht und ist ab dem 12. August 2026 anzuwenden. Die deutsche Sprachfassung enthält bei der Über\u0002setzung der Wirtschaftsakteure eine Inkonsistenz gegenüber dem New Legislative Framework\r\n(768/2008).\r\nDas New Legislative Framework sieht in Anhang I Artikel R1 vier Wirtschaftsakteure vor. Diese sind im \r\nEnglischen (Deutsche Übersetzung) wie folgt betitelt: Manufacturer (Hersteller), Importer (Importeur), \r\nDistributor (Händler) und Authorised Representative (Bevollmächtigter). Als Hersteller (manufacturer) \r\nwird hier jede natürliche oder juristische Person bezeichnet, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln \r\noder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke ver\u0002marktet. Dieser Wirtschaftsakteur ist für die Durchführung des Konformitätsbewertungsverfahren seines \r\nProdukts zuständig, sowie u.a. der Ausstellung der Konformitätserklärung (DoC) und der CE-Kenn\u0002zeichnung. Diese Punkte sind u.a. im Blue Guide nochmals im Detail erläutert. Der Blue Guide 2022 \r\nkann über den folgenden Link aufgerufen werden: EUR-Lex - 52022XC0629(04) - EN - EUR-Lex (eu\u0002ropa.eu)\r\nIn der deutschen Sprachfassung der Verpackungsverordnung ist der „Manufacturer“ mit „Erzeuger“ und \r\nnicht wie in allen anderen Richtlinien und dem Blue Guide mit dem Begriff „Hersteller“ übersetzt. Der \r\nBegriff „Hersteller“ hingegen wird in der deutschen Übersetzung (abweichend von allen anderen \r\nSprachfassungen) für den „Producer“ verwendet, der im NLF kein eigenständiger Wirtschaftsakteur ist \r\nund dort keine Verwendung findet. \r\n2 Lösungsvorschlag\r\nAnpassung der deutschen Übersetzung der Verpackungsverordnung (EU) 2025/40, um eine Überein\u0002stimmung mit den einheitlichen Definitionen des New Legislative Framework (NLF) zu gewährleisten. \r\nDer im Englischen verwendete Begriff „Manufacturer“ sollte im Deutschen mit „Hersteller“ und „Pro\u0002ducer“ mit „Produzierendem“ übersetzt werden. Diese Anpassung dient der Harmonisierung der recht\u0002lichen Begriffe und der Vereinheitlichung der regulatorischen Anforderungen. Dadurch wird eine konsis\u0002tente Anwendung einheitlicher Definitionen auf europäischer Ebene ermöglicht, dies schafft auch für \r\nalle beteiligten Wirtschaftsakteure eine erhebliche Erleichterung, da sie sich auf bereits vorhandene Be\u0002grifflichkeiten verlassen können. \r\nKontakt\r\nJonas Gock • Manager • Abteilung Digital- und Innovationspolitik • Bereich Digitalisierung und Recht\r\nMobil: +49 162 2664-914 • E-Mail: jonas.gock@zvei.org\r\nZVEI e. V. • Verband der Elektro- und Digitalindustrie • Amelia-Mary-Earhart-Str. 12 • 60549 Frankfurt a. M.\r\nLobbyregisternr.: R002101 • EU Transparenzregister ID: 94770746469-09 • www.zvei.org\r\nDatum: 17.04.2025"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) (20. WP)","shortTitle":"BMUV (20. WP)","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-05-05"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018756","regulatoryProjectTitle":"Einheitliche Standards für die Pseudonymisierung von Daten und Nutzung synthetischer, anonymisierter Daten außerhalb sicherer Verarbeitungsumgebungen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b0/87/595283/Stellungnahme-Gutachten-SG2507310025.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Damen und Herren,\r\n\r\nder ZVEI, der Verband der Elektro- und Digitalindustrie, unterstützt die\r\nKonkretisierungen des Gesundheitsdatennutzungsgesetzes (GDNG), welche das\r\nBundesministerium für Gesundheit in der Ersten Verordnung zur näheren\r\nRegelung von Verfahren nach dem Gesetz zur verbesserten Nutzung von\r\nGesundheitsdaten darstellt. Aus Sicht der Elektro- und Digitalindustrie findet das\r\nMinisterium das richtige Maß an Regulierung und schafft einen klaren Weg, wie die\r\nIndustrie in Zukunft Gesundheitsdaten für Forschungszwecke nutzen kann.\r\nDennoch möchte der ZVEI einige Änderungen an der Verordnung vorschlagen.\r\n\r\nEuropäisch harmonisiert\r\n\r\nFür den ZVEI ist es wichtig, dass der Zugang zu Gesundheitsdaten europäisch\r\nharmonisiert ermöglicht wird und nationale Alleingänge bzw. Sonderregelungen\r\nvermieden werden. Daher bestärken wir das Ministerium in seiner Intention, die\r\nVerordnung an den zu erwartenden europarechtlichen Vorgaben der EHDSVerordnung\r\nauszurichten. Aus Sicht der Elektro- und Digitalindustrie kann sich der  European Health Data Space (EHDS) zu einem Inkubator für Forschung und  Entwicklung sowie somit für Innovation entwickeln. Eine frühzeitige nationale  Vorbereitung ist daher vollumfänglich zu befürworten.   \r\nVerfahren der Pseudonymisierung\r\n   Analog zu einer europäischen Harmonisierung sollte auch auf nationaler Ebene  gleiche Standards gelten. In Bundesbehörden wie dem Bundesamt für Sicherheit  in der Informationstechnik (BSI) sowie den Datenschutzbeauftragen des Bundes  und der Länder, der Bundeswehr und der Kirchen liegt viel Expertise bei der  (Pseudo-) Anonymisierung von Daten vor. Der ZVEI schlägt daher vor, diese  Behörden an der AG Pseudonymisierung zu beteiligen. Dies ermöglicht eine  zentrale und einheitliche Lösung und verhindert die regionale Zerfaserung infolge der unterschiedlichen Datenschutzgesetze. Der ZVEI schlägt daher vor, § 14 zu ergänzen: \r\n7. das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI),\r\n8. die Datenschutzbeauftragten der Länder, des Bundes, der Kirchen und\r\nder Bundeswehr.\r\n\r\nTransparenz Antragsverfahren\r\n\r\n§ 17 Abs. 4 umreißt grob, dass das Forschungsdatenzentrum Kriterien für eine\r\nPriorisierung festzulegen hat. Leider bleibt die Verordnung in diesem Punkt vage\r\nund unklar, wie das FDZ zu diesen Kriterien kommen soll. Damit wird das\r\nVerfahren für die Datennutzer – öffentliche Stellen sowie Industrie – intransparent.\r\nUm diesen Umstand zu verbessern, sollte die Öffentlichkeit in Anhörungen an der\r\nErarbeitung der Kriterien beteiligt werden. Dabei ist die Industrie, vertreten durch\r\nihre Spitzenverbände, gleichberechtigt mit öffentlichen Stellen zu hören. Daher\r\nschlägt der ZVEI vor, § 17 Abs. 4 wie folgt zu ergänzen:\r\n\r\nDatennutzer, vertreten durch ihre Spitzenverbände, sind bei der Erarbeitung\r\nder Kriterien öffentlich anzuhören. Dabei ist eine Gleichbehandlung von\r\nöffentlichen und privatwirtschaftlichen Nutzern zu gewährleisten.\r\n\r\nDauer der Antragsentscheidung\r\n\r\n§ 18 Abs. 4 ermöglicht es dem Forschungsdatenzentrum innerhalb von drei\r\nMonaten über den Antrag zu beraten. Zusätzlich kann diese Frist einseitig um\r\neinen weiteren Monat verlängert werden. Diese Frist erscheint dem ZVEI zu lang.\r\nAuch um einen Gleichklang mit dem Medizinforschungsgesetz herzustellen und\r\ndamit Kohärenz zwischen den einzelnen Gesetzen herzustellen, empfiehlt sich\r\neine Verkürzung der Frist auf einen Monat. Daher schlägt der ZVEI vor, § 16 Abs.\r\n4 wie folgt zu fassen:\r\n\r\nDas Forschungsdatenzentrum entscheidet über den Antrag innerhalb von\r\neinem Monat nach Eingang des Antrages nach § 17. Das\r\nForschungsdatenzentrum kann die Frist einmalig um einen Monat\r\nverlängern, wenn dies wegen des Umfangs der Prüfung erforderlich ist.\r\n\r\nSchutz von Geschäftsgeheimnissen\r\n\r\nGeschäftsgeheimnisse sind ein hohes Schutzgut. Daher darf mit ihnen nicht\r\nleichtfertig umgegangen werden. Die im Antrag geforderte Beschreibung des\r\nVorhabens nach § 19 Abs. 1 UAbs. 3 sollte diesem Schutzgut Rechnung tragen.\r\nBeschreibungen sollten so gestaltet werden dürfen, dass damit keine\r\nRückschlüsse auf Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können. Daher schlägt\r\nder ZVEI vor, § 19 Abs 1 UAbs. 3 wie folgt zu ergänzen:\r\n\r\n3. der Titel des Vorhabens, sowie eine kurze Beschreibung des Vorhabens\r\nund des mit dem Vorhaben verfolgten Forschungsziels; sofern\r\nGeschäftsgeheimnisse betroffen sind, sollte dies im Antrag kenntlich\r\ngemacht werden; auf eine tiefgehende Beschreibung kann dann an der\r\nStelle verzichtet werden,\r\n\r\nDatenbereitstellung\r\n\r\nIn den seltensten Fällen gleicht ein Forschungsvorhaben dem anderen. In den\r\nseltensten Fällen kann ein Datensatz mehrmals verwendet werden. Aus Sicht des\r\nZVEI ist es daher entscheidend, dass für verschiedene Forschungsvorhaben\r\nunterschiedliche, dem Nutzungszweck angepasste Datensätze zugänglich sind.\r\nDaher ist die Formulierung in § 20 Abs. 1 (1) „standardisierten Datensätzen in\r\nanonymisierter Form“ unzureichend. Der Wortlaut lässt befürchten, dass eine\r\nindividuelle Anpassung der Datenfelder nicht vorgesehen ist. Das sollte unbedingt \r\nvor dem Hintergrund der oben ausgeführten Argumente dringend hinterfragt\r\nwerden. Der ZVEI schlägt die folgende Formulierung für § 20 Abs. 1 (1) vor:\r\n\r\n1. auf das Forschungsvorhaben angepasste Datensätze in\r\nanonymisierter Form zur Verfügung stellt oder\r\n\r\nNutzungsdauer\r\n\r\nDie Entwicklung von neuen Produkten braucht oftmals Jahre – auch um die\r\nerforderliche Sicherheit für Patientinnen und Patienten sowie Anwenderinnen und\r\nAnwender des medizinischen und Pflegepersonal gewährleisten zu können. Die\r\nIndustrie benötigt damit auch einen entsprechend langen Zugang zu Daten. Daher\r\nist die Frist von 30 Tagen nach § 20 Abs. 2 nicht realistisch. Der ZVEI bittet daher\r\ndringend darum, die Frist entsprechend zu gestalten.\r\n\r\nSynthetische Daten\r\n\r\nFür die Industrie ist es sinnvoll, aus bereitgestellten Daten synthetische und damit\r\nanonyme Daten herzustellen. Diese vollständig anonymen Daten lassen keinen\r\nRückschluss auf die Originaldaten zu. Diese synthetischen Daten sollten die\r\n„Sichere Verarbeitungsumgebung“ verlassen und in die Umgebung des Nutzers\r\nübertragen werden dürfen. Der ZVEI schlägt daher vor, § 20 Abs. 2 wie folgt zu\r\nergänzen: \r\n\r\nPseudonymisierte Daten werden an die Nutzungsberechtigten nicht\r\naußerhalb der Sicheren Verarbeitungsumgebung herausgegeben. Es steht\r\nden Datennutzern frei, aus dem pseudonymisierten Daten synthetische und\r\ndamit anonyme Daten zu erstellen. Diese dürfen dann, nach Prüfung durch\r\ndas FDZ, in die Umgebung des Nutzers überführt werden.\r\n\r\nBeteiligung der Industrie an der Evaluation\r\n\r\nDie Industrie ist wichtiger Treiber von Forschung und Innovation im\r\nGesundheitssektor. Sie ist damit – neben der wissenschaftlichen Forschung, die\r\noftmals allerdings in Kooperation mit der Industrie durchgeführt wird – die\r\nwichtigste Nutzerin von Gesundheitsdaten. Sie kann damit auch am genauesten\r\nüber die Qualität der Daten, deren Verfügbarkeit oder den Prozess der\r\nDatenbereitstellung berichten. Es erscheint daher sinnvoll, die Industrie auch an\r\nder Evaluation zu beteiligen. Daher schlägt der ZVEI vor, § 23 um folgenden Satz\r\nzu ergänzen:\r\n\r\nDas FDZ hat die Spitzenverbände aus Industrie und Wissenschaft an der\r\nEvaluation angemessen zu beteiligen und deren Verbesserungsvorschläge\r\nim Bericht zu berücksichtigen.\r\n\r\nFazit\r\n\r\nInsgesamt hat das Bundesministerium für Gesundheit eine schlüssige Verordnung\r\nerarbeitet, die, wie vorgeschlagen, nur an der entsprechenden Stelle eine\r\nSchärfung bedarf. Die Verordnung sollte im weiteren Verfahren entsprechend\r\numgesetzt werden.\r\n\r\nMit freundlichen Grüßen\r\nSebastian Renke \r\nManager Public Affairs (Schwerp. Gesundheitspolitik und Elektromedizinische Technik)"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-11-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019226","regulatoryProjectTitle":"Hightech-Agenda konsequent voranbringen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/9d/7b/606056/Stellungnahme-Gutachten-SG2508250002.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme\r\nzur Hightech-Agenda der Bundesregierung\r\n\r\nAugust 2025\r\n\r\n\r\n\r\nZusammenfassung\r\nMit der Hightech-Agenda setzt die Bundesregierung ein wichtiges Signal für eine innovationsgetriebene Standortpolitik. Der ZVEI begrüßt ausdrücklich die strategische Ausrichtung auf zentrale Schlüsseltechno-logien sowie das Ziel, Deutschland im internationalen Technologie- und Innovationswettbewerb zukunfts-fest aufzustellen. Die deutsche Wirtschaft und hier insbesondere die Elektro- und Digitalindustrie befindet sich mit ihren hochinnovativen Produkten und Lösungen in einer guten Ausgangsposition für den Wettbe-werb in den großen weltweiten Wachstumsmärkten.  \r\nUm dieses Potenzial zu nutzen, gilt es, Innovationsprozesse konsequent entlang der gesamten Wert-schöpfungskette – von der Forschung über die Entwicklung bis hin zur industriellen Skalierung – zu för-dern. Nur so lässt sich ein möglichst großer Anteil am Wertschöpfungspotenzial dieser Wachstumsmärkte in Zukunftsfeldern wie künstliche Intelligenz, Mikroelektronik, Energietechnik, Mobilität oder Medizintech-nik erschließen. Dazu bedarf es je nach Technologiebereich zum einen Verbesserungen der strukturellen Rahmenbedingungen, zum anderen der Einführung bislang ungenutzter Instrumente – etwa einer steuerli-chen Normungsförderung analog zur steuerlichen Forschungsförderung.\r\nBesonders dringlich ist aus Sicht des ZVEI der Abbau regulatorischer Hürden: Doppelregulierungen, Rechtsunsicherheiten und komplexe Anforderungen – etwa durch den AI Act oder sektorale Regelwerke – stehen einem effektiven Technologietransfer zunehmend im Weg. Gerade für mittelständische Unterneh-men stellt dies eine erhebliche Belastung dar. Hier braucht es koordinierte, praxistaugliche Lösungen. \r\nZudem zielt die Agenda darauf ab, in sehr vielen Technologiefeldern führend zu werden. Die Breite der Ambitionen ist nachvollziehbar, sollte jedoch durch eine stringente Priorisierung ergänzt werden. Nur so lässt sich eine Ressourcenverzettelung vermeiden.\r\nIm Folgenden zeigen wir entlang zentraler Technologiebereiche konkrete Handlungsempfehlungen auf, wie die Agenda wirkungsvoll weiterentwickelt und praxisnah umgesetzt werden kann. \r\n\r\n\r\n\r\nII. Schlüsseltechnologien\r\n\r\nKünstliche Intelligenz\r\n\r\nDie Hightech-Agenda der Bundesregierung identifiziert Künstliche Intelligenz richtigerweise als prioritäre „Schlüsseltechnologie“. Die benannten Vorhaben sind grundsätzlich dazu geeignet, die Position der deut-schen Wirtschaft in diesem Bereich zu stärken. Es fehlt allerdings eine Auseinandersetzung mit den regu-latorischen Hürden, die u.a. durch den AI Act aufgebaut worden sind. Außerdem werden „hohe Energie-kosten“ (S.7) zwar zurecht als Risiko benannt, im Rahmen der Strategie sind allerdings keine entspre-chenden Gegenmaßnahmen wie die Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß für alle Verbrauchergruppen benannt. Grundsätzlich ist außerdem festzustellen, dass die Verwendung des Be-griffs „KI“ von einer Ausdifferenzierung profitieren würde. Zwar ist es richtig, dass es in Deutschland keine bedeutenden Hersteller von Large Language Models (LLMs) gibt, die Aussage, es gäbe „keine großen KI-Hersteller“ hat aber das Potenzial zu Missverständnissen zu führen. Vor allem im Bereich der Industriellen KI, die in der Hightech-Agenda zu kurz kommt, gibt es nicht nur ein enormes Wertschöpfungspotenzial, sondern auch bereits weltweit führende Lösungen von deutschen Unternehmen etwa in der Automation oder KI-gestützter Robotik.\r\n\r\nZiel 1: Mit einer KI-Offensive wollen wir bis 2030 zehn Prozent unserer Wirtschaftsleistung KI-basiert erwirtschaften und KI zu einem wichtigen Tool in zentralen Forschungsfeldern machen.\r\n\r\nDie Entfesselung des Wertschöpfungspotenzials von Künstlicher Intelligenz ist von entscheidender Be-deutung für die Zukunft des Wirtschaftsstandorts Deutschland. Die benannten innovationspolitischen För-derinstrumente wie ein „KI-Robotikbooster“ oder „Transfer-Leitprojekte“ können hierzu einen Beitrag leis-ten. Was fehlt ist allerdings ein pragmatischer Umgang mit der KI-Regulatorik. Insbesondere bei der Um-setzung des AI Acts besteht erheblicher Nachbesserungsbedarf. Nicht zuletzt mit Blick auf die in der High-tech-Agenda explizit benannten Branchen, beispielsweise der Medizintechnik, konstatieren wir als Ver-band eine drohende Doppelregulierung durch überlappende Anforderungen in der Medical Device Regula-tion und dem AI Act. Die wirksamste KI-Offensive wäre also ein Abbau von Rechtsunsicherheiten und Doppelregulierungen, indem jene Produkte, die bereits unter die europäischen Harmonisierungsrechtsvor-schriften, die in Annex I des AI Acts benannt werden, von den Anforderungen des AI Acts ausgenommen werden. Wo nötig und zurzeit noch nicht enthalten, könnten die Anforderungen des AI Acts in die sektorale Regulierung überführt werden ohne das über diese hinausgegangen wird. Auch die Umsetzungsfristen, insbesondere mit Blick auf die verspätete Bereitstellung der harmonisierten europäischen Normen (heNs), sollten angepasst werden. Realistisch für die Industrie sind 24 Monate ab Vorliegen der heNs.\r\n\r\nZiel 2: Wir verbessern die Verfügbarkeit und Nutzbarkeit von KI-Kapazitäten (Algorithmen,\r\nDaten, Rechner, Softwaretools, KI-Chips) für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft messbar.  \r\n\r\nDatenverfügbarkeiten, Rechenkapazitäten und Fachkräfte sind die entscheidenden Fundamente einer erfolgreichen KI-Strategie. Wichtig ist es hierbei allerdings, das gesamte KI-Ökosystem im Blick zu haben. Dies gilt insbesondere auch für die deutsche Zuliefererindustrie für Rechenzentren, beispielsweise im Bereich der Hochleistungskabel oder anderer Elektronik. Außerdem sollte neben Rechenzentren auch die Edge AI im Fokus entsprechender Förderprogramme stehen. Mit Blick auf die KI-Servicezentren sollten rechtssichere Beratungszentren für die Umsetzung der KI-Regulatorik im Mittelpunkt stehen. Mit dem För-derprojekt Manufacturing-X werden unternehmens- und branchenübergreifende Datenräume für die In-dustrie geschaffen. Damit Daten datenraumübergreifend verfügbar sind, wird die Interoperabilität durch sogenannte MX-Ports gewährleistet. Um Daten für die KI verfügbar zu machen, müssen Hindernisse für den Datentransfer beseitigt werden. Dazu müssen gesetzliche (kartellrechtliche) Anforderungen ange-passt werden. Damit Daten fließen können, benötigen Datenräume Betreibergesellschaften (Provider). Es ist absehbar, dass mittelfristig keine dieser Betreibergesellschaften profitabel wirtschaftet. Hier ist Unter-stützung nötig, damit die Investitionen der Industrie in die Datenraumtechnologie und KI zukunftssicher sind.\r\n\r\nZiel 3: Wir werden ein zentraler Player für die nächste KI-Generation und im weltweiten Wettbe-werb. \r\n \r\nZwei zentrale Voraussetzungen für die Entwicklung KI-Technologien sind wettbewerbsfähige Strompreise sowie der Abbau regulatorischer Hürden und Rechtsunsicherheiten. Es ist zu begrüßen, dass die High-tech-Agenda explizit „Einschränkungen bei Datenverfügbarkeit und -zugang“ (u. a. durch bestehende Re-gelungen und deren Auslegung, Vorbehalte, fehlende Vernetzung und Interoperabilität) als Schwäche benennt. Gleichzeitig fehlen im vorliegenden Entwurf Strategien, um diese Schwächen zu adressieren. Ein wichtiger Baustein sollte die Stärkung bestehender Initiativen im Bereich der Daten-Interoperabilität, bei-spielsweise die Manufacturing-X und RoX-Initiativen. Auch der Ausbau des Innovationsökosystems, Initia-tiven zur Fachkräftegewinnung und die Stärkung des Wissenschaftsstandorts sind zu begrüßen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nMikroelektronik\r\n\r\nDie Hightech Agenda der Bundesregierung setzt für die Mikroelektronik die richtigen Schwerpunkte. Viele der angekündigten Vorhaben müssen jedoch in ihrer konkreten Ausgestaltung geschärft und industrieori-entiert umgesetzt werden. Hierzu geben wir die folgenden Handlungsempfehlungen:\r\n\r\nZiel 1: Leistungsfähige Chips „Designed in Germany“ ermöglichen\r\n\r\nDas Ziel, Deutschland zu einem führenden Standort für Chipdesign zu machen, ist von hoher strategi-scher Bedeutung. Entscheidend wird sein, KMU sowie Start-ups einfachen und geförderten Zugang zu professionellen Designwerkzeugen zu ermöglichen. Cloudbasierte Plattformen, wie sie im Rahmen der EU Chipdesign Plattform angedacht sind, bieten hier eine gute Grundlage – insbesondere dann, wenn sie Toolzugang, Schulung und technische Unterstützung kombinieren. Zudem muss die universitäre und au-ßeruniversitäre Forschung systematisch in industrielle Designprozesse integriert werden. Das gelingt nur, wenn Studierende und Forschungsprojekte mit denselben produktionsfähigen Plattformen arbeiten wie die Industrie. Deutschland sollte seine Chipdesign-Kompetenz gezielt dort ausbauen, wo es bereits heute über technologische Stärken verfügt oder strategische Souveränitätsinteressen bestehen – etwa im Auto-motive-Bereich oder bei energieeffizienten AI-Chips. Open-Source-EDA-Tools spielen derzeit vor allem in der Lehre und Grundlagenforschung eine Rolle. Für industrielle Anwendungen fehlen bislang Qualifikatio-nen, Wartung und Support. Langfristig könnte eine Open-Source-EDA-Toolchain dennoch ein strategisch wertvoller Beitrag zur digitalen Souveränität Europas werden.\r\n\r\nZiel 2: Aufbau eines Ökosystems für Advanced Packaging in Deutschland und Europa\r\n\r\nDer geplante Aufbau eines Advanced-Packaging-Ökosystems ist ein sinnvoller Schritt, da wesentliche Teile des künftigen Innovationspotenzials bei Halbleiter auf der Ebene des Packaging erfolgt. Im Zentrum sollte dabei die Co-Innovation entlang der gesamten Halbleiter-Lieferkette stehen inklusive spezialisierter Anlagen und Materialien für modernste Packaging-Technologien.\r\nDer Fokus bei den IPCEI auf First-Industrial-Deployment und höhere Technology-Readiness-Level von neuen Mikroelektronik-Technologien ist richtig und wichtig. Europa muss die IPCEI nutzen, um einerseits bestehende Stärken zu erhalten und systematisch auszubauen (beispielsweise Leistungshalbleiter, Microcontroller, Sensoren oder auch Halbleiter-Equipement) und andererseits strategische Zukunftsfelder zu besetzen, bei denen Europa eine Chance auf eine führende Rolle hat (beispielsweise Chip-Design, Advanced Packaging, Photonics oder Edge AI).\r\n \r\nZiel 3: Marktanteile steigern und technologische Souveränität erhöhen\r\n\r\nDas klare Bekenntnis, Deutschland zum Chip-Produktionsstandort Nr. 1 in Europa machen zu wollen ist das richtige Signal. Dies ist jedoch nur zu erreichen, wenn die Mikroelektronikförderung im Rahmen des Chips Act und der IPCEIs weiterhin mit entsprechenden Haushaltsmitteln hinterlegt wird. Zudem sollten neben den bestehenden Förderinstrumenten ergänzend steuerliche Anreize für den Ausbau von Produkti-onskapazitäten eingeführt werden – etwa in Form von Investitionsprämien oder Steuergutschriften. Solche steuerbasierten Instrumente sind international wettbewerbsfähig, einfacher administrierbar und bieten besonders für kapitalintensive Investitionen einen unbürokratischen und verlässlichen Investitionsanreiz. In wichtigen Mikroelektronikstandorten wie den USA, Taiwan oder Südkorea sind solche Anreizsysteme längst etablierte Praxis - Deutschland sollte diesem Beispiel folgen, um im globalen Standortwettbewerb nicht zurückzufallen.\r\n\r\nZiel 4: Kritische Abhängigkeiten in der Chipversorgung mindern\r\n\r\nMehr Ansiedlungen von Vorprodukten, Ausrüstung und Chips-Fertigung sind für Wachstum und Innovation in den europäischen Schlüsselindustrien unbedingt notwendig. Wir werden die stark globalisierte und regi-onal-spezialisierte Wertschöpfungskette der Mikroelektronik jedoch nicht vollständig in Europa abbilden können. Deswegen ist der Ausbau von internationalen Partnerschaften sehr wichtig. Ein Schwerpunkt sollte auf Länder der ASEAN-Region sowie Korea, Japan und Indien liegen. Diese Länder verfügen über wachsende Märkte, wettbewerbsfähige Kostenstrukturen und spezifische Stärken in der Mikroelektronik, insbesondere im Backend-Bereich. Besonders hervorzuheben ist Indien, das sich mit ehrgeizigen Initiati-ven im Chipdesign, Packaging, bei kritischen Rohstoffen und in der Ingenieursausbildung zunehmend als relevanter Akteur positioniert. Die EU und Indien sollten deshalb ihre Verhandlungen über ein Freihandels-abkommen zügig zum Abschluss bringen und die Kooperation im Bereich Mikroelektronik strategisch ver-tiefen.\r\n\r\n\r\nMedizintechnik (unter Biotechnologie)\r\n\r\nDer ZVEI unterstützt die technologie- und wirtschaftspolitische Ausrichtung der Agenda, medizinischen Fortschritt durch datengetriebene Forschung und die Verbindung von Wissenschaft, Digitalisierung und Industrie zu beschleunigen. Der gezielte Einsatz von Gesundheitsdaten, Künstlicher Intelligenz und smar-ten Technologien ist entscheidend, um den Transfer in die Versorgung zu stärken, personalisierte Medizin voranzubringen und neue Wertschöpfung in Deutschland zu ermöglichen.\r\n\r\nWirkung entfaltet technologiegetriebene Gesundheitsforschung jedoch nur, wenn biomedizinische Er-kenntnisse auch praktisch anwendbar, industriell skalierbar und regulatorisch abgesichert sind – eine zentrale Stärke der industriellen Gesundheitswirtschaft, insbesondere der Elektro-Medizintechnik.\r\n\r\nAus Sicht des ZVEI muss die elektromedizinische Technik als systemrelevante Hochtechnologie aner-kannt und entlang der gesamten Innovationskette – von der Forschung über Entwicklung bis zur Marktzu-lassung – gezielt gestärkt werden. Dafür braucht es klare politische Prioritäten: eine bessere Verzahnung biotechnologischer und medizintechnischer Förderprogramme, innovationsfreundliche Regulierungen, Maßnahmen zur Sicherung industrieller Wertschöpfung sowie einen starken europäischen Binnenmarkt für Gesundheitsinnovationen. Nur bei koordinierter Umsetzung dieser Felder kann die Hightech-Agenda ihre volle Wirkung für eine resiliente, wettbewerbsfähige Gesundheitswirtschaft entfalten.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund ist kritisch, dass sich die Agenda bislang zu einseitig auf Biotechnologie kon-zentriert. Die industrielle Gesundheitswirtschaft als Ort praktischer Umsetzung und Skalierung wird zu wenig berücksichtigt. Dabei erfordert technologiegetriebene Gesundheitsforschung eine sektorübergrei-fende Perspektive – Biotechnologie, MedTech, Digital Health und Pharma entfalten ihre Wirkung nur ge-meinsam.\r\n\r\nZiel 4: Wir werden für die Medizin von morgen die innovative Medizintechnik voranbringen.\r\n\r\nDie angekündigte Neuausrichtung der MedTech-Förderung ist ein wichtiger Schritt. Entscheidend ist, dass die Verbindung von Biotechnologie, Ingenieurwissenschaften und Medizin durch konkrete Maßnahmen untermauert wird. Elektromedizinische Technik spielt hierbei eine zentrale Rolle, da sie biotechnologische Erkenntnisse in marktfähige Anwendungen überführt – von KI-gestützter Diagnostik über vernetzte Thera-pien bis zu personalisierten Monitoringlösungen.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund empfiehlt der ZVEI ergänzend vier zentrale Maßnahmen: Erstens braucht es Rechtssicherheit für den Einsatz von KI in Medizinprodukten. Eine gesetzliche Klarstellung des Vorrangs sektorspezifischer Regularien (MDR/IVDR) gegenüber dem horizontalen Ansatz des AI Acts ist notwendig, um Doppelregulierungen und Rechtsunsicherheit zu vermeiden. Zweitens sollten bürokratische Hürden reduziert werden, etwa durch den Verzicht auf pauschale Fünf-Jahres-Rezertifizierungen zugunsten etab-lierter jährlicher Qualitätsmanagementprüfungen – insbesondere zur Entlastung von KMU und zur Be-schleunigung von Innovationszyklen. Drittens ist eine Anpassung der Exportkontrolle an internationale Standards erforderlich, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden und den Marktzugang zu verbessern. Und viertens muss die Interoperabilität im Gesundheitswesen gesichert werden: durch bundesweit einheitliche Datenschutzregelungen sowie eine Rückführung auf den Kern der DSGVO, um digitale Gesundheitsan-wendungen besser zu integrieren und Gesundheitsdaten verlässlich nutzen zu können.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nEnergieerzeugung\r\n\r\nEnergiewende und Klimatransformation stehen für nichts weniger als einen tiefgreifenden Umbau unserer Volkswirtschaft. Strom wird dabei zum zentralen Energieträger – nicht nur in der Industrie, sondern zu-nehmend auch in Gebäuden, im Verkehr und im Wärmesektor. Gleichzeitig steigen die Anforderungen an Klimaschutz, Versorgungssicherheit und Bezahlbarkeit – das energiepolitische Zieldreieck muss unter veränderten Rahmenbedingungen neu austariert werden.\r\n\r\nFür alle in der Hightech-Agenda genannten Technologiefelder gilt: Eine künftig starke Marktstellung bis hin zur Weltmarktführerschaft ist nur erreichbar, wenn auch eine möglichst breite Anwendung und entspre-chende Fallzahlen auf dem heimischen, also deutschen und europäischen Markt möglich sind.\r\n\r\nZiel 1: Führender Innovationsstandort für Fusionstechnologien\r\n\r\nDie letzten Fortschritte in der Kernfusion sind ermutigend. Es bleibt jedoch noch ein langer Weg bis zu einer großtechnischen Anwendung. Dieser Weg wird nicht allein aus privaten Mitteln beschritten werden können. Es muss jedoch allgemeines Bewusstsein darüber hergestellt werden, dass bei der Entwicklung einer vollkommen neuen Technologie unterstützende, direkt und indirekt bereitgestellte staatliche Mittel ohne letztlich zählbaren Gegenwert investiert werden müssen.\r\n\r\nIn Deutschland (und Europa) hat sich bereits eine breite Basis von neuen und etablierten Unternehmen herausgebildet, die spezielle Verfahren und Produkte für die Fusionstechnologie entwickeln. Dabei können sie u.a. in der Elektro- und Digitalindustrie auf einen großen Grundstock an ihrerseits hochinnovativen Zulieferbetrieben zurückgreifen. Die in der Hightech-Agenda angekündigten Hubs zur Magnet- und Laser-fusion können Räume für Vernetzung und Austausch bieten. Es sollten darüber hinaus netzwerkfördernde Unterstützungsmöglichkeiten in neuen oder bestehenden Organisationsstrukturen geprüft und erforderli-chenfalls mit öffentlichen Mitteln (teil-)finanziert werden, um möglichst schnell eine möglichst breite Ein-bindung von Prozess- und Technologie-Know How zu ermöglichen\r\n\r\nVon Beginn an sollten Möglichkeiten geprüft werden, die parallel laufende (und bereits angelaufene) Nor-mungsarbeit der Unternehmen und Sicherung von Patenten in Deutschland, Europa und auf internationa-ler Ebene zu begleiten und in geeigneter Weise zu unterstützen. So stark das positive Signal des weltweit ersten Fusionsreaktors gebaut in Deutschland auch sein würde, die frühzeitige aktive Begleitung der Pa-tent- und Normungsarbeit erleichtert die spätere Entwicklung einer starken Marktposition deutscher Her-steller.\r\n\r\nZiel 2: Energie- und Klimatechnologien „Made in Germany“\r\n\r\nDie Hightech-Agenda der Bundesregierung setzt Impulse für die künftige Energieversorgung. Neben den genannten Energietechnologien Geothermie, Photovoltaik, Wind, Batterien und Energiespeicher sowie Wärmepumpen, Wasserstoff und Effizienztechnologien ist mit den Stromnetztechnologien ein weiterer zentraler Aspekt des Energiesystems in den Blick zu nehmen. Die gleichzeitige Weiterentwicklung der Netze, ihre Modernisierung und Digitalisierung sowie der Rollout intelligenter Messsysteme bleiben ener-giepolitische Herausforderungen. Die Bedeutung der Stromnetze für den Klimaschutz muss durch eine rasche weitere Konkretisierung der Maßnahmen zur Zielerreichung eines „Klimaneutralitätsnetz“ unterstri-chen werden.\r\n\r\nLeistungsfähige und digitalisierte Stromnetze sind das Rückgrat des künftigen Strom- und Energiesys-tems. Sie schaffen Transparenz über den Netzzustand und ermöglichen so eine effizientere oder stärkere Netzauslastung. Und sie ermöglichen überhaupt erst die Einbindung fluktuierend einspeisender erneuer-barer Energie und nachfrageflexibler Verbraucher. Forschung und Entwicklung für innovative, nachhaltige und qualitativ hochwertige Netzkomponenten finden nach wie vor in Deutschland und Europa statt. Im aktuellen geopolitischen Umfeld muss Europa hier Mut beweisen und neben der Verteidigung des Frei-handels die eigene industrielle Basis stärken. Dazu ist es unabdingbar, die Technologieführerschaft unse-rer Hersteller zu erhalten und die Exzellenz in der Technologieentwicklung zu sichern.\r\n\r\nDie Netzkomponenten (z. B. Transformatoren, Schaltanlagen, Übertragungsleitungen, Kabel, Umspann-werke) sind als strategische Netto-Null-Technologien im Rahmen des Net Zero Industry Act anerkannt. Nun müssen diese Technologien für die Übertragungs- und Verteilnetze auch auf nationaler Ebene konse-quent in allen Bereichen als Transformationstechnologien anerkannt werden. Die Bundesregierung sollte diese Technologien deshalb auch in den künftigen Klimaschutzprogrammen als solche definieren. Für Investitionen in den Aus- und Neubau von Produktionskapazitäten in Deutschland sind neben strukturellen Verbesserungen in der Planung und Genehmigung finanzielle Anreize erforderlich. Dazu gehören neben Steuererleichterungen für die Transformationsindustrien auch Investitionszuschüsse und Sonderabschrei-bungen. Hier ist das Level-Playing-Field im Vergleich der weltweiten Wirtschaftsräume derzeit nicht gege-ben. Erhalt und Ausbau der relevanten Produktionskapazitäten erfordern neben hohen Investitionen auch qualifiziertes Personal.\r\n\r\nDas Ziel, Deutschland zu einem zentralen Akteur bei Batterien und Speichertechnologien zu machen, wird unterstützt und ist absolut notwendig. Batterien und Energiespeicher spielen für die Energiewende aber auch für die Mobilitätswende eine zentrale Rolle. Ähnlich wie bei Halbleitern muss Deutschland bei der Fertigung von Batteriezellen und Batterien resilienter und unabhängiger von globalen Lieferketten werden. Eine große Importabhängigkeit bei lithiumbasierten Batteriezellen im Bereich der Batteriespeicher ist für die kritische Netzinfrastruktur und Wehrtechnik sicherheitspolitisch riskant - gerade vor dem Hintergrund der geopolitischen Spannungen. Speziell dieses Sicherheitsrisiko findet in den Handlungsansätzen zu wenig Beachtung. Im Technologiefeld Batteriespeicher sollten zudem gezielt auch neue Fertigungs- und Recyclingprozesse sowie (potentielle) Batterien der nächsten Generation, wie Feststoffbatterien und all-gemein das Batteriemanagement betrachtet werden. Deutschland braucht eine umfassende Strategie zum konsequenten Aufbau eines Batterieökosystems über alle Wertschöpfungsstufen hinweg. Wir fordern des-halb die Bundesregierung auf, gemeinsam mit den beteiligten Akteuren Zukunftsbild und eine Strategie für das Batterieökosystem zu entwickeln. \r\n\r\nInsgesamt ist es erforderlich, schneller als bisher innovative Technologien und Prozesse sowie die Erfah-rungen aus einer zielgerichtet angepassten Regulierung aus den Reallaboren in die Breite zu tragen, nutzbar zu machen und ihre Umsetzung zu skalieren. \r\n\r\n\r\nMobilität\r\n\r\nDie Megatrends Elektrifizierung, Automatisierung und Digitalisierung sind auch in der Automobilindustrie ein zentraler Treiber für technologischen Fortschritt und industrielle Wertschöpfung in Deutschland und Europa. Mit jeder Innovationsstufe – von Hochenergie-Batteriezellen über Siliziumkarbid-Leistungselektronik bis zu intelligenten Schnellladesystemen – bauen Unternehmen hierzulande ihre tech-nologische Spitzenstellung aus, sichern hochqualifizierte Arbeitsplätze und eröffnen neue Exportchancen. Klimaschutz ist dabei ein wichtiger, aber nicht alleiniger Antrieb: Entscheidend ist der Innovationssprung, den batterieelektrische Antriebe gegenüber konventionellen Technologien ermöglichen.\r\n\r\nEbenso essenziell sind eine gezielte Förderung von Forschung und Entwicklung in Schlüsseltechnologien, ein bedarfsgerechter Ausbau der Ladeinfrastruktur und eine Senkung der Stromkosten sowie stabile politi-sche Leitplanken – allen voran die Beibehaltung der CO₂-Flottenziele –, um die industrielle Wettbewerbs-fähigkeit und einen erfolgreichen Markthochlauf der Elektromobilität zu realisieren.\r\n\r\nZiel 1: Wir bauen bis 2035 eine wettbewerbsfähige Batterieproduktion- und -kreislaufführung in\r\nDeutschland auf, eingebettet in ein europäisches Produktionsnetzwerk.  \r\n\r\nDas vorgeschlagene Ziel korreliert sehr stark mit dem Ziel zu stationären Energiespeicher (s.o.). Die Ferti-gung von Batteriezellen der neuesten Generation für die Mobilität stärken den Standort Deutschland und machen Deutschland unabhängiger, resilienter und verringern die Importabhängigkeit. Batteriezellfertigung und Batterieproduktion muss ganzheitlich über alle Anwenderbereiche betrachtet werden. Deshalb fordern wir auch hier die Bundesregierung auf, gemeinsam mit den Akteuren des deutschen Batterieökosystems eine Strategie zum Aufbau eines Batterieökosystems über alle Wertschöpfungsstufen zu erarbeiten. \r\n\r\nZiel 2: Wir stärken Deutschland als Forschungs- und Entwicklungsstandort für Technologien für\r\nklimafreundliche Kraftstoffe in Europa.\r\n\r\nDamit Deutschland zum europäischen Technologie-Exporteur wird, braucht es verlässliche, langfristige Rahmenbedingungen statt tagespolitischer Einzelmaßnahmen. Die EU-weit festgelegten CO₂-Flottengrenzwerte für 2030 und 2035 bieten dafür notwendige Planungssicherheit: Sie schützen die bisher getätigten milliardenschweren Vorleistungen der Industrie in Forschung, Entwicklung und Produktionska-pazitäten und geben Investoren sowie Beschäftigten eine klare Perspektive für die Transformation.\r\n\r\nDieser Transformationspfad muss politisch aktiv flankiert werden. E-Fuels gelten zwar als potenzielle Er-gänzung, sind jedoch energetisch ineffizient und auf absehbare Zeit im Straßenverkehr nicht massentaug-lich; insbesondere wegen ihrer geringen Verfügbarkeit und hohen Kosten. Die direkte Elektrifizierung mit erneuerbarem Strom bleibt volkswirtschaftlich wie klimapolitisch der wirksamste Weg. Investitionen in Batteriesysteme, Ladeinfrastruktur und Recycling kritischer Rohstoffe stärken die europäische Automobil- und Zulieferindustrie nachhaltig.\r\n\r\nZiel 3: Wir machen Deutschland zum Innovationsführer bei der Nutzung neuer Mobilitätstechnolo-gien in Städten und auf dem Land. \r\n\r\nDas Ziel, ab 2026 in leistungsstarken Modellregionen Mobilitätssysteme der Zukunft durch forschungsba-sierten, beschleunigten Technologietransfer und KI zu entwickeln, ist unterstützenswert. Der ambitionierte Zeitplan ist durch den weiter sehr schnell wachsenden Wettbewerb aus China zu befürworten – jedoch müssen hiesige (EU-)Fördermittel deutlich unbürokratischer und zügiger abrufbar sein, um einen spürba-ren Effekt zu erzielen. \r\n\r\nAls weiterer Handlungsansatz muss Deutschland zum globalen Leitmarkt für autonomes und vernetztes Fahren weiterentwickelt werden. Die deutsche Zuliefererindustrie ist weltweit führend bei der Entwicklung automatisierter Fahrfunktionen; jetzt gilt es, auch im eigenen Land die richtigen Rahmenbedingungen zu schaffen, damit Innovationen nicht nur exportiert, sondern auch hierzulande zielführend auf dem Markt eingesetzt werden können. Während in China bereits deutlich autonome Funktionen deutscher Unterneh-men auf die Straße kommen, droht Europa den Anschluss zu verlieren. Was es jetzt braucht, ist ein unbü-rokratischer, europaweit harmonisierter Genehmigungsprozess für Fahrzeuge und Strecken. In Deutsch-land erschwert die föderale Struktur zusätzlich eine praxisnahe Erprobung – hier müssen wir dringend zu mehr Effizienz und Praktikabilität finden. Um autonome Mobilität erfolgreich einzuführen, müssen wir den Innovationsstandort Deutschland insgesamt stärken: mit einer leistungsfähigen digitalen Infrastruktur, stabilen Mobilfunkstandards, klaren Investitionssignalen sowie Forschungsprojekten. Nur so schaffen wir die Voraussetzungen für Tempo, Skalierung und Vertrauen – und sichern Europas Führungsrolle im inter-nationalen Wettbewerb.\r\n\r\nFür ein hochmodernes Mobilitätssystem ist intelligente Verkehrssteuerung und eine vernetzte Infrastruktur unerlässlich. Mit kooperativen intelligenten Verkehrssystemen (C-IST) kann die Integration von Fahrzeu-gen, Infrastrukturen und Diensteanbietern in ein vernetztes Verkehrssystem umgesetzt werden. Insbe-sondere Verkehrskreuzungen als bisherige Unfallschwerpunkte sollten weiter digitalisiert und Städte und Autobahnen flächendeckend mit modernen Verkehrsmanagementsystemen aufgerüstet werden. Damit bilden C-ITS die technologische Grundlage für die Mobilität der Zukunft, wie z.B. für das autonome Fah-ren. Durch den Ausbau der digitalen Infrastruktur und durch in Echtzeit mit der Infrastruktur kommunizie-rende Fahrzeuge können die Verkehrssicherheit verbessert, Emissionen reduziert und die Effizienz des Verkehrssektors gesteigert werden. \r\n\r\n\r\nIII. Technologiegetriebe Innovationen in Strategischen Forschungs-feldern\r\n\r\nGesundheitsforschung\r\n\r\nDer ZVEI unterstreicht die strategische Bedeutung der Medizintechnik als Bindeglied zwischen Forschung, Anwendung und Versorgung. Sie ermöglicht datengetriebene Diagnostik, KI-gestützte Entscheidungsun-terstützung und personalisierte Therapien und zählt damit zu den zentralen Schlüsseltechnologien einer modernen Gesundheitsforschung. Dies spiegelt sich auch in den Zahlen wider: Laut Gesundheitswirt-schaftlicher Gesamtrechnung (GGR) stiegen die F&E-Ausgaben in der vergangenen Dekade um 31 %, während der Teilbereich Medizintechnik mit kumulierten 39 % sogar darüber lag – was jährlichen Steige-rungen von rund 3,7 % entspricht. Im Schnitt investieren deutsche Medizintechnikhersteller neun Prozent ihres Umsatzes in Forschung und Entwicklung – deutlich mehr als die Gesamtwirtschaft.\r\n\r\nVor diesem Hintergrund ist es umso wichtiger, Medizintechnik gleichrangig neben Biotechnologie und Arz-neimittelentwicklung in eine integrierte Innovationsstrategie einzubinden. Nur so kann technologiegetrie-bene Gesundheitsforschung ihr volles Potenzial für Versorgung, industrielle Wertschöpfung und gesell-schaftlichen Fortschritt entfalten.\r\n\r\nZur Stärkung der Medizintechnik in der Gesundheitsforschung schlägt der ZVEI unter anderem vor, den Roundtable Industrielle Gesundheitswirtschaft als strategische Dialogplattform zwischen Industrie, Wis-senschaft und Politik dauerhaft zu etablieren und weiterzuentwickeln. Darüber hinaus sollte das BMFTR aktiv am Konvergenzboard Gesundheitsdatenökosystem mitwirken, das vom BDI und dem ZVEI getragen wird und sektorübergreifende Abstimmungen zwischen Forschung, Versorgung und Industrie ermöglicht. Auch eine enge Abstimmung mit dem Bundesgesundheitsministerium ist erforderlich – insbesondere bei der Umsetzung des European Health Data Space (EHDS) und der Weiterentwicklung des Gesundheitsda-tennutzungsgesetzes (GDNG 2.0), um rechtliche Brüche zu vermeiden.\r\n\r\nZudem bedarf es einer systematischen Verankerung der Medizintechnik als gleichwertige Partnerin in technologiegetriebenen Forschungsprogrammen. Nur durch frühzeitige Einbindung lassen sich Schnittstel-len zu biotechnologischen Entwicklungen effizient gestalten. Weitere Prioritäten sind innovationsfreundli-che Regulierungen, gezielte Förderprogramme sowie ein erleichterter Zugang zu internationalen Märkten, um industrielle Wertschöpfungsketten zu stärken. Nicht zuletzt sollten digitale und europäische Infrastruk-turen weiter ausgebaut werden – insbesondere mit Blick auf die Einbindung der Medizintechnik in Daten-räume und Interoperabilitätsstrukturen wie dem EHDS.\r\n\r\n\r\nSicherheits- und Verteidigungsforschung\r\n\r\nDass die Bundesregierung das Thema Sicherheits- und Verteidigungsforschung in der Hightech-Agenda prominent adressiert, ist ausdrücklich zu begrüßen. Die Anerkennung der sich verändernden sicherheits-politischen Lage – von hybriden Bedrohungen über Cyberrisiken bis hin zu disruptiven Technologien wie Künstlicher Intelligenz und Quantentechnologien – ist ein notwendiger Schritt, um Deutschlands Innovati-ons- und Verteidigungsfähigkeit zukunftsfest aufzustellen. Gleichzeitig birgt dieser Bereich ein erhebliches Wertschöpfungspotenzial, sofern die Weiterentwicklung ziviler Technologien für militärische Anwendungen – und umgekehrt – möglichst nahtlos gestaltet wird.\r\n\r\nDie geplanten Innovation Hubs für Sicherheit und Verteidigung bieten hier eine sinnvolle Plattform, um Synergien zwischen ziviler und militärischer Forschung zu heben. Viele mittelständische Unternehmen und Start-ups verfügen über innovationsstarke Lösungen, wissen aber häufig nicht, wie diese in sicher-heitsrelevante Kontexte überführt werden können. Damit die Hubs ihre Vermittlungsfunktion erfüllen kön-nen, braucht es ein klares Konzept: Zugangskriterien, organisatorischer Aufbau (z. B. nach Technologie-feldern oder Reifegraden) und der Austausch mit Bedarfsträgern müssen transparent definiert sein. Ein integratives Design, das etablierte Industrieakteure ebenso einbindet wie Start-ups und Forschungsein-richtungen, ist essenziell.\r\n\r\nUm bestehende Potenziale zu nutzen, ist zudem eine strukturierte Bedarfs- und Bestandsanalyse erfor-derlich. Nur wenn sichtbar wird, wo technologische Fähigkeiten und Bedarfe bestehen, lassen sich gezielt Synergien schaffen. Dabei sollte auch die ressortübergreifende Vernetzung – etwa zwischen BMFTR, BMI, BMVg und BMWE – verbessert werden. Ein Koordinierungsgremium mit Einbindung von Wirtschaft und Wissenschaft wäre ein sinnvoller nächster Schritt, um strategische Schwerpunkte zu identifizieren und Umsetzungshürden frühzeitig zu adressieren.\r\n\r\nEin bislang unterbelichtetes Querschnittsthema ist die Forschungssicherheit. Gerade bei sensiblen Tech-nologien sind Risiken durch Spionage, Wissensabfluss oder Missbrauch mitzudenken. Während große Unternehmen meist eigene Schutzmaßnahmen etabliert haben, besteht insbesondere bei KMU erheblicher Beratungsbedarf. Ein zentrales Informations- und Unterstützungsangebot – etwa auf Basis der EU-Ratsempfehlung zu Forschungssicherheit – wäre eine sinnvolle Ergänzung zur Agenda.\r\n\r\nWichtig ist zudem, dass die Förderprogramme offen für neue, innovationsstarke Akteure aller Unterneh-mensgrößen ausgestaltet sind – nicht nur für etablierte Strukturen. Beim Transfer ziviler Lösungen in mili-tärische Kontexte müssen Fragen der Exportkontrolle, des IP-Schutzes und regulatorischer Anforderun-gen frühzeitig geklärt werden. Standardisierte Verfahren und gezielte Unterstützung sind gerade für Neu-einsteiger in der sicherheitsrelevanten Forschung essenziell.\r\n\r\nPositiv hervorzuheben ist die Einordnung von Cybersicherheit als Grundvoraussetzung einer resilienten Gesellschaft. Der ZVEI begrüßt ausdrücklich das Bekenntnis zu einer europäisch ausgerichteten Cybersi-cherheitsforschung im Rahmen des 10. EU-Forschungsrahmenprogramms sowie die strategische Stär-kung sicherheitskritischer Wertschöpfungsketten – etwa im Kontext der 6G-Initiative. Entscheidend sind hier jedoch praktikable regulatorische Rahmenbedingungen. Cybersicherheitslösungen gelten als „Produk-te mit digitalen Elementen“ und unterliegen Regelwerken wie dem Cyber Resilience Act. Dessen Umset-zung muss ausgewogen, praxisnah und europäisch harmonisiert erfolgen, um den Marktzugang für Her-steller nicht zu erschweren und Innovationskraft im sicherheitsrelevanten Hightech-Bereich zu sichern.\r\n\r\nIV. Hebel für die Hightech-Agenda Deutschland\r\n\r\nMit der Hightech-Agenda Deutschland legt die Bundesregierung ein ambitioniertes Zukunftsprogramm vor, das die zentralen Technologien und Innovationsfelder systematisch in den Fokus rückt. Sie schafft damit einen wichtigen strategischen Rahmen, um Deutschland als führenden Innovations- und Technologie-standort zu stärken. Um die darin formulierten Ziele nun wirkungsvoll in wirtschaftliche Dynamik zu über-setzen, ist es aus unserer Sicht wichtig, neben den genannten „Hebeln“ ergänzende Vorschläge zu den Technologie-Roadmaps aus der Industrie einzubeziehen – insbesondere im Hinblick auf Umsetzung, Re-gulierung und Marktdurchdringung. \r\n\r\nEin strategisch bedeutsames, bislang ungenutztes Instrument wäre die Einführung einer steuerlichen Normungsförderung. Analog zur steuerlichen Forschungsförderung sollte Unternehmen – insbesondere KMU – ermöglicht werden, ihre personellen und finanziellen Aufwendungen für die Mitwirkung an Nor-mungsprozessen steuerlich geltend zu machen. Normung ist ein zentraler Hebel, um technologische Standards international zu setzen und dadurch marktprägende Positionen für deutsche und europäische Unternehmen zu sichern. Eine gezielte steuerliche Begünstigung stärkt nicht nur die internationale Sicht-barkeit und Wirksamkeit deutscher Normungsbeiträge, sondern schafft auch Anreize für eine breitere Be-teiligung der Industrie.\r\n\r\nDie Agenda des BMFTR benennt Schlüsseltechnologien der Elektro- und Digitalindustrie, was wir sehr begrüßen. Daher haben wir als potenzielle Wachstumsbranche ein aktuelles Papier mit konkreten und lösungsorientierten Handlungsempfehlungen erstellt, um die Agenda aus industriepolitischer Sicht zu be-gleiten und zu unterstützen. Schwerpunkte liegen hierbei auf innovationsfreundlicher Regulierung, geziel-ten Investitionsanreizen, Stärkung von Infrastrukturen sowie Partnerschaftsmodellen zwischen Staat, Wirtschaft und Wissenschaft. Das angesprochene Papier „Agenda für die Industrie von morgen“ ist dieser Stellungnahme ergänzend beigefügt.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKontakt\r\nNico Gorgas • Senior Manager Political Affairs \r\nTel. 0151 26441137 • nico.gorgas@zvei.org \r\n\r\nLukas Wieborg • Manager Public Affairs \r\nTel. 0151 26441524 • lukas.wieborg@zvei.org \r\n\r\nZVEI e. V. • Verband der Elektro- und Digitalindustrie • Charlottenstr. 35/36 • 10117 Berlin\r\nLobbyregisternr.: R002101 • EU Transparenzregister ID: 94770746469-09 • www.zvei.org\r\n\r\nDatum: 05.08.2025\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt (BMFTR)","shortTitle":"BMFTR","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019281","regulatoryProjectTitle":"E-Commerce: Klare Regeln und ein Level Playing Field","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/43/7d/614089/Stellungnahme-Gutachten-SG2509120012.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Positionspapier E-Commerce\r\nKlare Regeln und ein Level Playing Field für alle Marktteilnehmer\r\n\r\nRund 4,6 Milliarden Pakete mit einem Warenwert von weniger als 150 Euro als Resultat von Onlinebestellun-gen wurden 2024 in die EU verschickt.  Das entspricht 12 Millionen Kleinsendungen pro Tag. Im Vergleich zu 2023 hat sich der Wert nahezu verdoppelt (2,4 Milliarden). Dies stellt Verbraucherinnen und Verbraucher, Ge-sellschaft sowie die Industrie vor Herausforderungen. Verbraucherinnen und Verbraucher sind potenzieller Ge-fährdung durch unsichere oder nicht-konforme  Produkte ausgesetzt. Billig produzierte und vielfach schnell kaputt gehende Produkte gehen zu Lasten der Umwelt sowie der ohnehin schon knappen Ressourcen und konterkarieren erklärte politische Ziele wie das der Kreislaufwirtschaft. Nicht zuletzt untergraben E-Commerce-Plattformen aus Drittstaaten zunehmend den fairen Wettbewerb in der EU, indem Akteure, die sich an die gel-tenden Regeln halten, benachteiligt werden. Der bestehende Rechtsrahmen muss konsequent genutzt und durchgesetzt werden. Darüber hinaus gilt es, gesetzgeberische Lücken zu schließen und die Koordination auf EU-Ebene zu verbessern.\r\n\r\nUnsere Positionen\r\n\r\n•\tDurchsetzung bestehenden Rechts muss Vorrang vor Schaffung neuer Regeln haben: Mit Verbrau-cherrechte-RL, Allgemeiner Produktsicherheits-VO, Marktüberwachungs-VO, Digital Services Act und weite-ren europäischen und deutschen Rechtsakten  sind rechtlicher Rahmen und Handlungsoptionen bereits vielfältig geregelt. Grundsätzlich sollte die Maxime, bestehendes Recht wirksam um- und durchzusetzen, Priorität vor der Schaffung weiterer Regeln haben. Pragmatische und kurzfristig verfügbare Maßnahmen sollten präferiert werden. \r\n•\t150 Euro-Zollfreigrenze zeitnah abschaffen: Für Warensendungen, deren Sachwert bis 150 Euro beträgt, gilt aktuell eine Zollfreigrenze, d.h. bei der Einfuhr muss lediglich eine Einfuhrumsatzsteuer entrichtet wer-den. Die Regelung kann dazu verleiten, Ware nicht korrekt zu deklarieren oder auf mehrere Pakete aufzutei-len. Damit werden Zollabgaben umgangen, die zum Verlust von Steuereinnahmen führen. Um dieses Schlupfloch zu schließen, sollte die Zollfreigrenze kurzfristig (und nicht wie derzeit vorgesehen erst bis 2028) abgeschafft werden. Die USA haben ihre Zollfreigrenze bereits abgeschafft. Als Reaktion könnte es zu einer verstärkten Fokussierung der E-Commerce-Plattformen auf den europäischen Markt kommen und infolgedessen zu noch mehr Importen .\r\n•\tEine durchsetzungsstärkere Marktaufsicht sicherstellen\r\n‒\tKoordinierende europäische Marktüberwachungsinstanz einführen: Die EU-Kommission hat ange-kündigt, die Einführung einer koordinierenden EU-Marktüberwachungsbehörde zu prüfen, um Synergien besser nutzen zu können. Dies sollte zügig umgesetzt werden, um eine Vernetzung zu gewährleisten und Synergieeffekte nutzen zu können. Wichtig ist, dass die Umsetzung der Marktüberwachung auf na-tionaler Ebene bleibt. \r\n‒\tHarmonisierung in der EU erreichen: Das ICSMS -System ist ein Instrument, mit dem Marktüberwa-chungsbehörden Informationen austauschen bzw. der Öffentlichkeit bereitstellen können. Damit dieses Tool zu einem funktionierenden Verbraucherschutz und einem fairen Wettbewerb beitragen kann, müs-sen alle Mitgliedstaaten verpflichtend teilnehmen. Eine EU-Koordination könnte auch hier hilfreich sein. Ein zentrales Tool wie das ICSMS könnte auch dazu genutzt werden, um Meldungen über nicht konfor-me Produkte nachzuvollziehen. Derzeit gibt es national unterschiedliche Gepflogenheiten, ob Rückmel-dungen an Melder erfolgen. Zwecks Nachvollziehbarkeit und Transparenz, auch für die Marktüberwa-chungsbehörden selbst, sollten derartige Informationen geteilt werden.\r\n‒\tZersplitterung der Marktüberwachung in Deutschland reduzieren: In Deutschland ist die Marktüber-wachung Ländersache. Die föderalistische Organisation geht mit einer Vielzahl unterschiedlicher An-sprechpartner einher. Eine bessere Koordination untereinander und eine Reduzierung von Ansprechpart-nern würde zu effektiveren Strukturen beitragen und alle Beteiligten entlasten.\r\n‒\tDie Sicherstellung des Verbraucherschutzes ist nur durch ein ausreichendes Maß an Kontrollen durch die zuständigen Marktüberwachungsbehörden möglich. Die zunehmende Einfuhr von Produkten aus Drittländern, die sich als risikobehaftet erweisen, muss damit auch mit einer größeren Zahl an Kon-trollen einhergehen. Dafür sind entsprechende Ressourcen bereitzustellen.\r\n•\tE-Commerce-Plattformen unmittelbar in die Pflicht nehmen: In vielen Fällen treten E-Commerce-Plattformen lediglich als Vermittler von Verkäufen auf, die Hersteller bzw. Verkäufer von Produkten nutzen diese Plattformen lediglich als Vertriebskanal. Selbst wenn Plattformen nicht selber als Anbieter von Pro-dukten auftreten, muss dennoch sichergestellt sein, dass Produkte, die sie in den EU-Markt verkaufen, die geltenden Bestimmungen einhalten.\r\n‒\tMehr Transparenz für Verbraucherinnen und Verbraucher: Für Endverbraucher stellen sich die E-Commerce-Plattformen als Verkäufer und Einführer der Produkte dar. Wenn sie dies nicht sind, muss dies für Verbraucher transparent und inklusive damit einhergehender möglicher Folgen, z.B. Produkthaf-tungsfragen, sichtbar gemacht werden.  \r\n‒\tGreifbarkeit des EU-Bevollmächtigten sicherstellen: Die Marktüberwachungsverordnung (MÜV) sieht vor, dass Akteure aus Drittstaaten einen EU-Bevollmächtigten benennen müssen. In der Praxis läuft die Anforderung mangels Erreichbarkeit oftmals ins Leere. Es bedarf daher einer Überarbeitung des Art. 4 MÜV, um diese Lücke zu schließen: Wenn kein Verantwortlicher vorhanden oder erreichbar ist, muss der Plattformbetreiber haften. Eine Verifizierungspflicht unter Angabe eines Handelsregistereintrags, um die finanzielle Leistungsfähigkeit sicherzustellen, ist zu prüfen.\r\n‒\tProdukthaftung sicherstellen: Non-Compliance mit geltenden Anforderungen muss durch die zuständi-gen Behörden stärker verfolgt und geahndet werden. Derzeit tauchen gesperrte Produkte unter anderen Namen oder auf anderen Plattformen immer wieder auf. Dies muss wirksam verhindert werden, ohne se-riöse Plattformen in Sippenhaft zu nehmen. Dazu muss dieser Problematik durch eine entsprechende Rechtsetzung begegnet werden. Ein Mittel könnte bspw. das Erfordernis einer Händlerverifikation sein.  \r\n‒\tPlattformen müssen zur Information der Kunden verpflichtet werden, wenn über sie verkaufte Pro-dukte in Safety Gate als nicht konform gelistet werden. In derartigen Fällen gilt ein sofortiger Verkaufs-stopp, Angebote müssen gelöscht und das betreffende Produkt zurückgerufen werden. Der dafür not-wendige Rechtsrahmen ist durch die GPSR geschaffen, diesen gilt es umzusetzen.\r\n‒\tWenn E-Commerce-Plattformen dauerhaft und trotz wiederholter behördlicher Abmahnungen immer wie-der Waren anbieten bzw. in Umlauf bringen, die nachweislich gegen elementare EU-Sicherheitsvorschriften verstoßen, müssen wirksame Maßnahmen ergriffen werden können, um Ver-braucherinnen und Verbraucher zu schützen. Insbesondere wenn Plattformen bzw. deren Betreiber nicht greifbar sind, ist zu prüfen, ob der aktuell geltende Gesetzesrahmen Maßnahmen wie eine Deaktivierung von Plattformen zulässt. Ist dies der Fall, müssen solche Maßnahmen als ultima ratio auch ergriffen werden können. Ist dies nicht der Fall, muss zum dauerhaften Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher in der EU geprüft werden, welche gesetzlichen Änderungen erforderlich sind, um solche Maß-nahmen durchführen zu können.\r\n•\tSchnellere Überarbeitung des EU-Zollkodex als bis 2038: Die Kommission hat angekündigt, den Zollkodex bis 2038 überarbeiten zu wollen. In Zeiten immer größer werdenden Aufkommens von Sendungen mit Waren aus Drittstaaten und zunehmenden Protektionismus im Welthandel, ist dieser Zeitraum zu lang. Der Prozess muss jetzt angestoßen und möglichst zeitnah durchgeführt werden. Dabei muss auch die aktuelle Problematik, dass Warensendungen, die bereits an einer EU-Außengrenze abgefangen wurden, anschließend über einen anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, abgestellt werden. \r\n•\tDie Einführung einer Bearbeitungsgebühr pro eingeführtem Paket aus Drittstaaten kann nur dann ein sinnvolles Instrument sein, um die steigenden Kosten für die Überwachung der Einhaltung von EU-Vorschriften zumindest teilweise zu kompensieren, wenn durch die Erhebung einer solchen Gebühr nicht zusätzliche Bürokratie und Aufwände geschaffen werden. Der Erhebungsaufwand und der potenzielle Nut-zen sind unbedingt abzuwägen. Bei Einführung einer solchen Gebühr müsste ein Monitoringprozess veran-kert werden, anhand dessen die Wirksamkeit der Maßnahme nach sechs Monaten geprüft wird. In jedem Fall sollten die generierten Einnahmen dazu genutzt werden, den Zoll besser zu ertüchtigen und flächende-ckendere Kontrollen zu gewährleisten. \r\n•\tDie Vorgaben und Instrumente des DSA nutzen: Der 2024 in Kraft getretene Digital Services Act (DSA) schafft einheitliche Regeln für digitale Dienste in der EU. So verpflichtet er Online-Plattformen dazu, Maß-nahmen gegen den Handel mit nicht konformen Waren zu ergreifen, verbietet Dark Patterns und schreibt Transparenz, z.B. bei Werbung, vor. Für besonders große Plattformen (very large platforms, VLOPs) wie Temu oder Amazon gelten besondere Regeln. Der Rechtsrahmen ist hier gesetzt, jetzt muss der Fokus da-rauf liegen, ihn konsequent anzuwenden und seine Wirkungsweise zu evaluieren. In diesem Zusammen-hang muss Art. 13 DSA, der die Benennung eines verantwortlichen Wirtschaftsakteurs in der EU regelt, an-gepasst werden. Wichtig ist, dass der gesetzliche Rahmen konsequent angewendet wird und die erweiterten Handlungs- und Sanktionsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Sollten sich diese als unzureichend erwei-sen, müssen sie nochmals erweitert werden. \r\n•\tErweiterte Herstellerverantwortung für alle Marktteilnehmer umsetzen. Hersteller von Elektro- und elektronischen Geräte müssen sich im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) finanziell an der Entsorgung ihrer Produkte beteiligen. In Deutschland ist hierfür die Registrierung bei der Stiftung ear als zuständiger Stelle erforderlich. Diese Verpflichtung gilt für alle Marktteilnehmer, also auch für Hersteller, die Produkte via E-Commerce-Plattformen aus Drittstaaten verkaufen. Eine entsprechende Beteiligung im Rahmen der EPR findet oft nicht statt.  Seriöse Hersteller finanzieren somit die Entsorgung von oftmals minderwertigen Produkten mit oftmals kurzer Lebensdauer mit. Diese Wettbewerbsverzerrung gilt es durch konsequenten Einbezug aller Marktteilnehmer in die erweiterte Herstellerverantwortung abzustellen. \r\n\r\nBetroffenheit und Auswirkungen irregulärer Marktaktivitäten von E-Commerce-Plattformen\r\n\r\nBetroffenheit im ZVEI \r\n\r\nBei einer Mitgliederumfrage unter den ZVEI-Mitgliedern im Bereich Consumer 2024  gaben über zwei Drittel der beteiligten Unternehmen an, von den Marktaktivitäten von Temu in Europa betroffen zu sein:\r\n\r\n•\t40 Prozent der beteiligten Unternehmen sind signifikant betroffen.\r\n•\tDavon sind 20 Prozent stark betroffen. Bezogen auf Deutschland gaben sogar 25 Prozent an stark betroffen zu sein. \r\n•\tDie große Mehrheit (92 %) der Unternehmen geht – unabhängig von der bisherigen Betroffenheit – von einer Verschärfung der aktuellen Problematik aus.\r\n•\tAls besonders problematisch an den über Plattformen aus Drittstaaten verkauften Produkten werden man-gelnde Sicherheit, Einsatz verbotener Stoffe und fehlende Produktkonformität eingeschätzt. Dies deckt sich mit den Ergebnissen von Testkäufen verschiedener Stakeholder .\r\n\r\n \r\nKonkrete Folgen für die Hersteller\r\n\r\n•\tDer Verkauf von unsicheren, nicht EU-konformen oder minderwertigen Produkten zu oftmals niedrigen Prei-sen führt zu unfairem Wettbewerb. Hersteller, die sich an geltende Regeln halten, geraten zunehmend un-ter Druck. Aufgrund der schieren Masse an Paketen, ist eine flächendeckende Kontrolle durch Zoll und Marktüberwachung nicht möglich.\r\n‒\tAusschlaggebend für den Kauf von Waren bei E-Commerce-Plattformen aus Drittstaaten ist oft der niedrige Preis. Bei einer ZVEI-Verbraucherumfrage  gaben 60 Prozent der Befragten dies bei Temu-Käufen als entscheidenden Grund an.\r\n‒\tBei den im ZVEI vertretenen Herstellern führt die die Konkurrenz zunehmend zu Absatzeinbußen bei gleichzeitiger Tendenz zum Preisverfall. \r\n•\tBedingt durch die Fälle mangelnder Produktsicherheit  bzw. mangelnder Produktkonformität befürchten die Hersteller von E-Konsumgütern einen zunehmenden Vertrauensverlust in die Produkte generell, der sich nicht nur auf die über E-Commerce-Plattformen aus Drittstaaten erworbenen Produkte beschränkt, sondern sich auf die gesamte Branche erstreckt. \r\n•\tPlagiate und Nachahmungen: Mitunter wird bei über E-Commerce-Plattformen aus Drittstaaten angebote-nen Produkten der falsche Eindruck erweckt, es handele sich um Waren namhafter Hersteller. Ebenso kommt vor, dass unerlaubt Namen oder Bilder genutzt, die einen Zusammenhang zu einem Markenprodukt suggerieren oder es wird suggeriert, große Hersteller würden selbst Produkte über die jeweilige Plattform vertreiben. In derartigen Fällen handelt es sich um unerlaubte Bildnutzung oder Namensverwendung. Selbst wenn dies auffällt und bei Behörden gemeldet wird, tauchen die gleichen Produkte oftmals wenig später, ggf. unter anderem Namen, wieder auf. \r\n\r\n\r\nAuswirkungen für Staat und Gesellschaft\r\n\r\nFehlende Steuereinnahmen\r\n\r\n•\tLaut Steuerexperten entgehen dem deutschen Staat wegen mangelnder Vernetzung der EU-Staaten beim EU-Einfuhrumsatzsteuersystem IOSS pro Jahr dreistellige Millionenbeträge . Dies resultiert auf inkorrek-ten Meldungen Einfuhrumsatzsteuer bei gleichzeitig fehlendem Datenaustausch zwischen den EU-Mitgliedstaaten.\r\n•\tDie EU-Kommission geht davon aus, dass 65 Prozent aller zollfreien Päckchen falsch, also unterdekla-riert oder Waren auf mehrere Sendungen gesplittet werden, um Zollgebühren und Umsatzsteuern in Europa zu sparen .\r\n•\tDer ZVEI schätzt das Potenzial zusätzlicher Einnahmen aus Einfuhrumsatzsteuer auf mehr als 1 Mrd. Euro. Bei Zöllen erscheinen ca. 0,3 Mrd. Euro pro Jahr zusätzlich möglich.\r\n\r\nMehr Elektroschrott\r\n\r\n•\tHöheres E-Schrott-Aufkommen: Einer ZVEI-Schätzung zufolge führen die Käufe von Elektroprodukten über E-Commerce-Plattformen zu einem zusätzlichen potenziellen Elektroschrottaufkommen von 26.000 Tonnen pro Jahr. Das sind sieben Prozent des E-Schrott-Gesamtaufkommens in Deutschland im Jahr 2022 . Tendenz steigend. \r\n•\tDies ist zum einen deswegen problematisch, weil über E-Commerce-Plattformen aus Drittstaaten vertriebe-ne Produkte oftmals billig produziert und wenig haltbar sind. Umso schneller werden sie entsorgt und ver-größern das Elektroschrott-Aufkommen.\r\n•\tNicht alle Hersteller zahlen für Entsorgung: Hersteller von Elektro- und elektronischen Geräte müssen sich im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) finanziell an der Entsorgung ihrer Produkte betei-ligen. Bei Verkäufen auf E-Commerce-Plattformen ist dies nicht sichergestellt. Die Folge: Seriöse Hersteller finanzieren die Entsorgung von Free Ridern mit. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-12"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019282","regulatoryProjectTitle":"Gebäudetyp E: Zukunftsfähiges Bauen braucht starke Elektroinfrastruktur ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/cd/1e/610083/Stellungnahme-Gutachten-SG2509030017.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"ZVEI-Position zum Gebäudetyp-E\r\nElektrifizierung ist die effektivste Strategie zur Dekarbonisierung Deutschlands im Kampf gegen den Klimawandel. Fossile Brennstoffe durch Strom aus erneuerbaren Energien zu ersetzen, senkt die CO2-Emissionen \r\nerheblich. Das gilt vor allem im Gebäudesektor, der rund 30 Prozent unseres Energieverbrauchs ausmacht.\r\n1\r\nDie innovative und intelligente elektrotechnische Ausstattung von neuen Wohngebäuden ist unabdingbar für\r\neine umfassende Elektrifizierung und damit für die Dekarbonisierung von Gebäuden. Sie schafft die Voraussetzungen, um:\r\n• Heizungs- und Warmwasserbereitung mit effizienten elektrischen Technologien, wie z. B. Wärmepumpen, \r\nals Alternativen zu fossilen Systemen ausstatten zu können,\r\n• eine dezentrale lokale Erzeugung und Nutzung von Solarenergie durch den Einbau von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) und Batteriespeichern zu ermöglichen,\r\n• Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge bereitzustellen und damit zur Elektrifizierung des Verkehrs beizutragen,\r\n• die Optimierung des Energieverbrauchs und der Emissionen zu ermöglichen.\r\nDie Bundesregierung ist dabei, eine Vielzahl von Maßnahmen auf den Weg zu bringen, um Bauen in \r\nDeutschland einfacher, schneller und günstiger zu gestalten. Eine dieser Maßnahmen ist die Umsetzung eines Gebäudetyps E, indem den Vertragspartnern neue Spielräume für innovatives und gleichzeitig kostensparendes Planen und Bauen eröffnet werden sollen. Im Hinblick auf die Kosteneinsparungen wird in diesem \r\nZusammenhang häufig der Verzicht auf Komfort- und Ausstattungsmerkmale diskutiert. Am Beispiel des seriellen/modularen Bauens zeigt sich eindrücklich, dass auch für Elektroinstallationen - nur mit Hilfe von Normen - einfaches, günstiges, flexibles und sicheres Bauen möglich ist.\r\nDer ZVEI unterstützt grundsätzlich eine Vereinfachung des Gebäudebaus und teilt die Ziele, die damit erreicht werden sollen. Gleichzeitig fordert der Verband um eine differenzierte Herangehensweise bei der Ausgestaltung im Hinblick auf zwei Punkte:\r\n• Definition von Kosteneinsparungen\r\n• Vereinfachung des Planungsprozesses und Bauens\r\n1 Definition von Kosteneinsparungen\r\nWenn es um die Definition kostensparenden Planens und Wohnens geht, dürfen nicht nur kurzfristige Kosteneinsparungen als Zielgröße berücksichtigt werden. Vielmehr sind vor dem Hintergrund, der in der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) bereits postulierten Anforderungen an eine Berücksichtigung und Begrenzung des \r\nLebenszyklus-Treibhauspotenzials von Gebäuden auch die Lebenszykluskosten des Gebäudes (z. B. erhöhte Betriebskosten für Energie) als relevante Größe in den Mittelpunkt der Diskussion zu stellen. So führt \r\neine im ersten Schritt reduzierte Ausführung der Elektroinstallation vor dem Hintergrund der fortschreitenden \r\nElektrifizierung und Flexibilisierung zu einem späteren Zeitpunkt zu erheblichen Nachrüstkosten, die letztlich \r\ndem sozialen und wirtschaftlichen Nutzen der reduzierten Erstinstallation entgegenstehen. Mit Blick auf steigende Effizienzanforderungen und Nachhaltigkeitsbestrebungen nimmt die technische Ausstattung und Infrastruktur von Gebäuden auch eine immer wichtigere Rolle bei der Ermittlung des Gebäudewerts im Rahmen \r\nvon Due-Diligence-Verfahren ein.\r\nEine zukunftsfähige Elektroinstallation beträgt lediglich vier bis fünf Prozent der Gesamtkosten für ein neues \r\nWohngebäude - Kostenersparnis und nachgelagerter Aufwand mit fortschreitender Elektrifizierung stehen \r\naus Sicht des ZVEI daher in keinem Verhältnis. Sie ist aus Sicht des ZVEI bei gesetzlichen Vorhaben zum \r\nGebäudetyp E auszuklammern.\r\n2\r\nZusammengefasst:\r\n• Ermittlung von Kosteneinsparungen basierend auf Lebenszykluskosten des Gebäudes\r\n• differenzierte Betrachtung von elektrotechnischer Ausstattung als Basis für zukunftsfähige Gebäude\r\n1 Umweltbundesamt. Indikator: Energieverbrauch für Gebäude. 18. März 2025, https://www.umweltbundesamt.de/daten/umweltindikatoren/indikator-energieverbrauch-fuer-ge\u0002baeude#die-wichtigsten-fakten. \r\n2 Florian Unterfrauner. So planen Sie Ihre Elektroinstalltion richtig. Dr. Klein, 22. März 2023, https://www.drklein.de/elektroinstallation-planen.html. \r\n2\r\n2 Vereinfachung des Planungsprozesses und Bauens\r\nDie Diskussion um den Verzicht auf Ausstattungs- und Komfortmerkmale erfolgt mit zwei Zielrichtungen. So \r\ngeht es einerseits um mögliche Kosteneinsparungen, andererseits geht es über den Fokus auf die Nichtanwendung bestimmter Normen auch um Planungsprozesse.\r\nNormen gewährleisten durch bundeseinheitliche, standardisierte Regelungen einen effizienten Planungs- und Bauprozess. Sie fördern die Interoperabilität, ermöglichen den Einsatz technologieoffener Lösungen verschiedener Hersteller und unterstützen so die freie Marktwirtschaft. Serielles oder modulares Bauen und damit einhergehende Kosteneinsparungen lassen sich nur durch Normen realisieren.\r\nNormen beschreiben erprobte und bewährte Vorgehensweisen, helfen Fehler zu vermeiden, was Kosten \r\nsenkt und das Bauen beschleunigt. Damit leistet die praxisnahe Normung mit standardisierten Vorgaben \r\nauch einen wichtigen Beitrag, um dem zunehmenden Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Deshalb sollte \r\ninnovatives, nachhaltiges und zukunftsfähiges Bauen grundsätzlich innerhalb der bestehenden und bewährten technischen Normensetzung erfolgen. Dies muss vor allem für elektrotechnische Normen gelten.\r\nPlanungsnormen für elektrotechnische Installationssysteme bilden die Basis für eine sichere, zukunftsfähige \r\nund funktionierende Elektroinstallation. Sie beschreiben das elektrotechnische Sicherheitsniveau in Deutschland und tragen nachweislich zur Verringerung von Unfall- und Brandrisiken bei. Sie werden regelmäßig aktualisiert, da sich z. B. Kundenbedürfnisse, gesetzliche Vorgaben und die Bautechnik weiterentwickeln. \r\nDurch diesen kontinuierlichen Prozess behalten diese Normen den Status einer allgemeinen Regel der Technik.\r\nDie Planungsnormen für Elektroinstallationen beschreiben dabei eine Basisausstattung, die das Wohngebäude gebrauchstauglich und sicher machen. \r\nDarüber hinaus gibt es Auswahlmöglichkeiten weiterer Ausstattungsstandards in verschiedenen Niveaus \r\n(Standard- oder Komfortausstattung), die für vertragliche Vereinbarungen genutzt werden können. Beispielsweise ermöglicht die Standardisierung eine Komptabilität verschiedener Zählerschränke mit variablen Betriebsmitteln verschiedener Hersteller und so die Anpassung auf individuelle Bedürfnisse.\r\nOhne Standards müssten für jedes Projekt Einzelvereinbarungen (z. B. hinsichtlich der Anzahl der Steckdosen in jedem Raum) getroffen werden. Planungsnormen sorgen insofern für Planungssicherheit, Transparenz, Vergleichbarkeit und tragen damit maßgeblich zur Prozesskostenoptimierung bei. Der Wegfall von Planungsnormen würde zur Folge haben, dass Angebote für Auftraggeber und Verbraucher nicht mehr oder nur \r\nsehr schwer vergleichbar wären.\r\nNormen entstehen in einem bewährten öffentlichen, konsensbasierten und transparenten Prozess. Wichtig \r\nist, dass alle betroffenen Kreise (z. B. Planer, Architekten, Installateure, Hersteller, Errichter, Betreiber, Nutzer und Verbraucherschutz) eingeladen sind, sich am Normungsprozess beteiligen.\r\nBei elektrotechnischen Normen eine Differenzierung nach sicherheitsrelevanten und reinen Ausstattungs- und Komfortmerkmalen nicht zielführend. Die teilweise nicht eindeutige Zuordenbarkeit oder Abgrenzbarkeit \r\nführt zu einer Rechtsunsicherheit, die im Einzelfall Neubauprojekte aufgrund von Rechtsstreitigkeiten verkompliziert, in die Länge zieht und damit zusätzliche Kosten verursacht. \r\nMit Blick auf die nicht eindeutige Abgrenzbarkeit zwischen sicherheitsrelevanten Normungen und reinen Ausstattungsnormen sei hier exemplarisch noch einmal das Beispiel der Anzahl der Steckdosen erwähnt, das \r\nnicht nur als Ausstattungsmerkmal zu klassifizieren ist, sondern auch eine sicherheitstechnische Relevanz \r\nhat. Denn je häufiger zusätzliche Mehrfachsteckdosen zum Einsatz kommen, umso höher ist das Brandrisiko.\r\nZusammengefasst:\r\n• Planungsnormen tragen zur Prozesskostenoptimierung bei und ermöglichen erst eine Vergleichbarkeit \r\nvon Angeboten.\r\n• Eine Abgrenzung zwischen Ausstattungs- und Komfortmerkmalen ist im Hinblick auf Planungsnormen für \r\nElektroinstallationen weder zielführend noch eindeutig möglich. Es drohen Verzögerungen aufgrund von \r\nRechtsstreitigkeiten und dadurch bedingte zusätzliche Kosten.\r\n3\r\n3 Fazit\r\nDer Gebäudetyp E bietet eine vielversprechende Möglichkeit, den Wohnungsbau zu beschleunigen und kosteneffizient zu gestalten. Dabei dürfen jedoch essenzielle Aspekte wie Qualität, Sicherheit und Zukunftsfähigkeit nicht vernachlässigt werden.\r\nNormen für Elektroanlagen bilden die Basis für eine sichere, zukunftsfähige, energieeffiziente, kostengünstige und funktionierende Elektroinstallation von Wohngebäuden und sind das Rückgrat für die Energiewende\r\nund Sektorenkopplung sowie die Voraussetzung, um CO2- Emissionen zu reduzieren. Normung bildet für alle \r\nam Wohnungsbau beteiligten Fachkreise dafür die zentrale Plattform.\r\nDie elektrische Infrastruktur ist essenziell und somit bei den gesetzlichen Vorhaben zum Gebäudetyp \r\nE auszuklammern.\r\nKontakt\r\nNadine Petermann • Geschäftsführerin Fachverband Elektroinstallationssysteme • Bereich Gebäude\r\nTel.: +49 69 6302-424 • Mobil: +49 162 2664-954 • E-Mail: nadine.petermann@zvei.org\r\nZVEI e. V. • Verband der Elektro- und Digitalindustrie • Amelia-Mary-Earhart-Str. 12 • 60549 Frankfurt a. M.\r\nLobbyregisternr.: R002101 • EU Transparenzregister ID: 94770746469-09 • www.zvei.org\r\nDatum: 26.08.2025"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-09-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019282","regulatoryProjectTitle":"Gebäudetyp E: Zukunftsfähiges Bauen braucht starke Elektroinfrastruktur ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5d/dd/641902/Stellungnahme-Gutachten-SG2511200005.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Gebäudetyp E: Zukunftsfähiges Bauen braucht starke Elektroinfrastruktur\r\n\r\nForderungen von ZVEH und ZVEI\r\n\r\nZVEH und ZVEI begrüßen grundsätzlich die Initiative der Bundesregierung, mit dem Gebäudetyp E das Planen und Bauen in Deutschland zu vereinfachen und zu beschleunigen.\r\nDamit diese Ziele jedoch mit Klimaschutz, Sicherheit und Zukunftsfähigkeit vereinbar bleiben, fordern die Verbände:\r\n\r\n•\tElektroinstallationen sind von Kosteneinsparungen auszunehmen.\r\nEine reduzierte Erstausstattung führt langfristig zu höheren Nachrüstkosten und behindert die Elektri-fizierung.\r\n•\tKosteneinsparungen müssen auf Lebenszykluskosten beruhen.\r\nNicht kurzfristige Baukosten, sondern Energieverbrauch, Wartung und Nachrüstung müssen Maßstab sein.\r\n•\tPlanungsnormen für Elektroinstallationen sind beizubehalten und konsequent anzuwenden.\r\nSie sichern Qualität, Vergleichbarkeit, Effizienz und das Erreichen der Klimaziele.\r\n•\tEine Differenzierung zwischen sicherheitsrelevanten und nicht sicherheitsrelevanten Normen für Elektroinstallationssysteme ist anzustreben.\r\nZVEH und ZVEI setzen sich aktiv in den relevanten Gremien dafür ein\r\n\r\n1\tZukunftsfähiges Bauen erfordert starke Elektroinfrastruktur\r\n\r\nElektrifizierung durch Strom aus erneuerbaren Energien ist die effektivste Strategie zur Senkung der welt-weiten CO2-Emissionen und damit zum Erreichen der Klimaziele. . Das gilt vor allem im Gebäude- und Verkehrssektor, die zusammen rund 50 Prozent unseres Energieverbrauchs ausmachen.  Die innovative und intelligente elektrotechnische Ausstattung von neuen Wohngebäuden ist daher unabdingbar für eine umfassende Elektrifizierung und damit für die Dekarbonisierung von Gebäuden und Verkehr. Sie schafft die Voraussetzungen, um:\r\n\r\n•\tHeizungs- und Warmwasserbereitung mit effizienten elektrischen Technologien, wie z. B. Wärmepum-pen, als Alternativen zu fossilen Systemen ausstatten zu können,\r\n•\teine dezentrale lokale Erzeugung und Nutzung von Solarenergie durch den Einbau von Photovoltaik-anlagen (PV-Anlagen) und Batteriespeichern zu ermöglichen,\r\n•\tLadeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge bereitzustellen und damit zur Elektrifizierung des Verkehrs bei-zutragen,\r\n•\tdie Optimierung des Energieverbrauchs und der Emissionen zu ermöglichen.\r\n\r\nDie Bundesregierung ist dabei, eine Vielzahl von Maßnahmen auf den Weg zu bringen, um Bauen in Deutschland einfacher, schneller und günstiger zu gestalten. Eine dieser Maßnahmen ist die Umsetzung eines Gebäudetyps E, indem den Vertragspartnern neue Spielräume für innovatives und gleichzeitig kos-tensparendes Planen und Bauen eröffnet werden sollen. Im Hinblick auf die Kosteneinsparungen wird in diesem Zusammenhang häufig der Verzicht auf Komfort- und Ausstattungsmerkmale diskutiert. Am Bei-spiel des seriellen/modularen Bauens zeigt sich eindrücklich, dass auch für Elektroinstallationen - durch Anwendung von Normen - einfaches, günstiges, flexibles und sicheres Bauen möglich ist.\r\n\r\nZVEH und ZVEI unterstützen grundsätzlich eine Vereinfachung des Gebäudebaus und teilen die Ziele, die damit erreicht werden sollen. Gleichzeitig fordern die Verbände eine differenzierte Herangehensweise bei der Ausgestaltung im Hinblick auf zwei Punkte:\r\n\r\n•\tDefinition von Kosteneinsparungen\r\n•\tVereinfachung des Planungsprozesses und Bauens\r\n\r\n2\tDefinition von Kosteneinsparungen\r\n\r\nWenn es um die Definition kostensparenden Planens und Wohnens geht, dürfen nicht nur kurzfristige Kosteneinsparungen als Zielgröße berücksichtigt werden. Vielmehr sind vor dem Hintergrund, der in der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) bereits postulierten Anforderungen an eine Berücksichtigung und Begren-zung des Lebenszyklus-Treibhauspotenzials von Gebäuden auch die Lebenszykluskosten des Gebäudes (z. B. erhöhte Betriebskosten für Energie) als relevante Größe in den Mittelpunkt der Diskussion zu stel-len.\r\n\r\nSo führt eine im ersten Schritt reduzierte Ausführung der Elektroinstallation, vor dem Hintergrund der fort-schreitenden Elektrifizierung und Flexibilisierung, zu einem späteren Zeitpunkt zu erheblichen Nachrüst-kosten, die letztlich dem sozialen und wirtschaftlichen Nutzen der reduzierten Erstinstallation entgegen-stehen. Des Weiteren führen fehlende Voraussetzungen in der Elektroinstallation häufig dazu, dass Inves-titionen in die Elektrifizierung ausbleiben. \r\n\r\nMit Blick auf steigende Effizienzanforderungen und Nachhaltigkeitsbestrebungen nimmt die technische Ausstattung und Infrastruktur von Gebäuden auch eine immer wichtigere Rolle bei der Ermittlung des Ge-bäudewerts im Rahmen von Due-Diligence-Verfahren ein.\r\n\r\nEine zukunftsfähige Elektroinstallation beträgt lediglich vier bis fünf Prozent der Gesamtkosten für ein neues Wohngebäude - Kostenersparnis und nachgelagerter Aufwand mit fortschreitender Elektrifizierung stehen aus Sicht des ZVEH und ZVEI daher in keinem Verhältnis. Elektroinstallationen sind aus Sicht des ZVEH und ZVEI bei gesetzlichen Vorhaben zum Gebäudetyp E auszuklammern. \r\n\r\nZusammengefasst:\r\n\r\n•\tErmittlung von Kosteneinsparungen basierend auf Lebenszykluskosten des Gebäudes\r\n•\tdifferenzierte Betrachtung von elektrotechnischer Ausstattung als Basis für zukunftsfähige Gebäude\r\n\r\n3\tVereinfachung des Planungsprozesses und Bauens\r\n\r\nNormen gewährleisten durch bundeseinheitliche, standardisierte Regelungen einen effizienten Planungs- und Bauprozess. Sie fördern die Interoperabilität, ermöglichen den Einsatz technologieoffener Lösungen verschiedener Hersteller und unterstützen so die freie Marktwirtschaft. Serielles oder modulares Bauen und damit einhergehende Kosteneinsparungen lassen sich nur durch Normen realisieren.\r\n\r\nNormen beschreiben erprobte und bewährte Vorgehensweisen und helfen Fehler zu vermeiden. Dadurch sinken die Kosten und das Bauen wird beschleunigt. Damit leistet die praxisnahe Normung mit standardi-sierten Vorgaben auch einen wichtigen Beitrag, um dem zunehmenden Fachkräftemangel entgegenzuwir-ken. Deshalb sollte innovatives, nachhaltiges und zukunftsfähiges Bauen grundsätzlich innerhalb der be-stehenden und bewährten technischen Normensetzung erfolgen. Dies muss vor allem für Normen für Elektroinstallationssysteme gelten. \r\n\r\nPlanungsnormen für Elektroinstallationen bilden die Basis für eine sichere, zukunftsfähige und funktionie-rende Elektroinstallation. Sie beschreiben das elektrotechnische Sicherheitsniveau in Deutschland und tragen nachweislich zur Verringerung von Unfall- und Brandrisiken bei. Sie werden regelmäßig aktualisiert, da sich z. B. Kundenbedürfnisse, gesetzliche Vorgaben und die Bautechnik weiterentwickeln. Durch die-sen kontinuierlichen Prozess behalten diese Normen den Status einer allgemeinen Regel der Technik. Diese Planungsnormen beschreiben dabei eine Basisausstattung, die das Wohngebäude gebrauchstaug-lich und sicher machen. Ebenfalls wird in den Planungsnormen das Erreichen der Klimaziele und die Vo-raussetzung der Elektrifizierung bereits berücksichtigt. Daher ist es sinnvoll, dass diese Planungsnormen grundsätzlich gelten.\r\n\r\nOhne Normen und Standards müssten für jedes Projekt Einzelvereinbarungen zum Planungsumfang und Ausstattungsniveau getroffen werden. Planungsnormen sorgen insofern für Planungssicherheit, Transpa-renz, Vergleichbarkeit und tragen damit maßgeblich zur Prozesskostenoptimierung bei. Der Wegfall von ihnen würde zur Folge haben, dass Angebote für Auftraggeber und Verbraucher nicht mehr oder nur sehr schwer vergleichbar wären und damit die Planungskosten steigen. Bei einer Vereinbarung zur Abweichung von Planungsnormen müssen deren Auswirkungen mit den Projektbeteiligten erläutert, aufgeklärt und dokumentiert werden. \r\n\r\nBei Normen für Elektroinstallationssysteme ist eine Differenzierung nach sicherheitsrelevanten und nicht sicherheitsrelevanten Merkmalen zielführend, aber aktuell noch nicht möglich. In den relevanten Nor-mungsgremien setzen sich ZVEH und ZVEI dafür ein, eine solche Differenzierung umzusetzen. Weiterhin setzen wir uns dafür ein, in den Normen die Voraussetzung zur Erreichung der Klimaziele und deren not-wendige vorbereitende Maßnahmen zur weiteren Elektrifizierung aufzunehmen und zu verankern. \r\n\r\nNormen entstehen in einem bewährten öffentlichen, konsensbasierten und transparenten Prozess. Wichtig ist, dass alle betroffenen Kreise (z. B. Planer, Architekten, Installateure, Hersteller, Errichter, Betreiber, Nutzer und Verbraucherschutz) eingeladen sind, sich am Normungsprozess beteiligen.\r\n\r\n\r\nZusammengefasst:\r\n\r\n•\tPlanungsnormen tragen zur Prozesskostenoptimierung bei und ermöglichen erst eine Vergleichbarkeit von Angeboten.\r\n•\tPlanungsnormen schaffen die Voraussetzung der Elektrifizierung und damit zum Erreiche der Klimazie-le. \r\n•\tEine Differenzierung nach sicherheitsrelevanten und nicht sicherheitsrelevanten Merkmalen ist zielfüh-rend, aber aktuell noch nicht möglich. \r\n\r\n\r\n\r\n4\tFazit\r\n\r\nDer Gebäudetyp E bietet eine vielversprechende Möglichkeit, den Wohnungsbau zu beschleunigen und kosteneffizient zu gestalten. Dabei dürfen jedoch essenzielle Aspekte wie Qualität, Sicherheit und Zu-kunftsfähigkeit nicht vernachlässigt werden.\r\n\r\nNormung stellt für alle am Wohnungsbau beteiligten Fachkreise die zentrale Plattform. Für Elektroinstalla-tionssysteme bilden Normen die Basis für eine sichere, zukunftsfähige, energieeffiziente, kostengünstige und funktionierende Elektroinstallation von Wohngebäuden. \r\n\r\nElektrotechnische Normen sind das Rückgrat für die Energiewende und Sektorenkopplung sowie die Voraussetzung, um CO2-Emissionen zu reduzieren. Sie dürfen daher nicht zur Disposition ge-stellt werden. \r\n\r\nKontakt ZVEH \r\n\r\nDipl. Ing. Andreas Habermehl • Geschäftsführer Technik und Berufsbildung \r\nTel: 069 247747-61 E-Mail: a.habermehl@zveh.de\r\n\r\nZentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH) • Lilienthalallee 4, 60487 Frankfurt am Main • Lobbyregisternr: R002552 •  www.zveh.de\r\n\r\n\r\nKontakt ZVEI \r\nNadine Petermann • Geschäftsführerin Fachverband Elektroinstallationssysteme • Bereich Gebäude\r\nTel.: +49 69 6302-424 • Mobil: +49 162 2664-954 • E-Mail: nadine.petermann@zvei.org\r\n\r\nZVEI e. V. • Verband der Elektro- und Digitalindustrie • Amelia-Mary-Earhart-Str. 12 • 60549 Frankfurt a. M.\r\nLobbyregisternr.: R002101 • EU Transparenzregister ID: 94770746469-09 • www.zvei.org\r\n\r\n\r\nDatum: 28.10.2025\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)","shortTitle":"BMJV","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-10-31"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019296","regulatoryProjectTitle":"Netzentgelte gezielt und effizient reduzieren","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/63/fe/607232/Stellungnahme-Gutachten-SG2508270010.pdf","pdfPageCount":23,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Kurzgutachten\r\nfür\r\nVerband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU), Invalidenstr. 91, Berlin, und\r\nZVEI e.V. Verband der Elektro- und Digitalindustrie, Amelia-Mary-Earhart-Str. 12, Frankfurt am Main\r\n6. März 2025\r\nOptionen zur Absenkung der Netzentgelte für die \r\nStromverteilnetze durch einen staatlichen Zuschuss\r\nOptionen zur Absenkung der Netzentgelte für die \r\nStromverteilnetze durch einen staatlichen Zuschuss\r\nKurzgutachten\r\nfür\r\nVerband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU), Invalidenstr. 91, Berlin, und\r\nZVEI e.V. Verband der Elektro- und Digitalindustrie, Amelia-Mary-Earhart-Str. 12, Frankfurt am Main\r\n6. März 2025\r\nConsentec GmbH\r\nGrüner Weg 1\r\n52070 Aachen\r\nDeutschland\r\nTel. +49 (2 41) 93 83 6-0\r\nE-Mail: info@consentec.de\r\nhttps://www.consentec.de\r\nInhalt\r\nInhalt\r\nZusammenfassung _____________________________________________________________ i\r\n1 Einleitung _________________________________________________________________ 1\r\n2 Wesentliche Eigenschaften der Netzentgeltsystematik ____________________________ 3\r\n3 Optionen zur Umsetzung von Zuschüssen_______________________________________ 8\r\n3.1 Überblick und Prämissen...................................................................................8\r\n3.2 Zuschuss zu regulären ÜNB-Netzentgelten ........................................................8\r\n3.3 Zuschuss zu regulären VNB-Netzentgelten ........................................................9\r\n3.4 Zuschuss zu netzbezogenen Umlagen..............................................................11\r\n3.5 Zwischenfazit ..................................................................................................11\r\n4 Verteilungswirkungen der betrachteten Optionen_______________________________12\r\n4.1 Zuschuss zu regulären ÜNB-Netzentgelten ......................................................12\r\n4.2 Zuschuss zu regulären VNB-Netzentgelten ......................................................15\r\n4.3 Zuschuss zu netzbezogenen Umlagen..............................................................15\r\n4.4 Zwischenfazit ..................................................................................................16\r\n5 Sonstige Wirkungen________________________________________________________16\r\n5.1 Auswirkungen auf Erlös- und Effizienzregulierung der Netzbetreiber...............16\r\n5.2 Kompatibilität mit Anreizwirkungen der Netzentgelte .....................................16\r\n6 Zusammenfassende Bewertung ______________________________________________17\r\n\r\nZusammenfassung\r\ni\r\nZusammenfassung\r\nIn der Debatte über die Höhe der Strompreise in Deutschland wird von verschiedenen Seiten \r\ngefordert, dass die Stromnetzentgelte kurzfristig durch Bundeszuschüsse abgesenkt werden \r\nsollten. Einen solchen Zuschuss hat es erstmals 2023 gegeben, als die Engpassmanagementkos\u0002ten der Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB) infolge der Energiepreiskrise drastisch gestiegen sind. \r\nFür 2024 hatte die Bundesregierung ebenfalls zunächst einen Zuschuss beschlossen, der jedoch \r\nkurz vor Jahresende 2023 aus Haushaltsgründen wieder gestrichen wurde. In der aktuell wieder \r\naufgekommenen Debatte hierüber wird darauf verwiesen, dass die Zuschüsse durch Einnahmen \r\naus der CO2-Bepreisung gegenfinanziert werden könnten. So würde ein Rückfluss dieser Mittel \r\nerreicht, für den ansonsten Optionen wie z. B. die Zahlung eines Klimageldes an Bürgerinnen \r\nund Bürger diskutiert werden.\r\nWeniger Augenmerk wird dabei jedoch auf die Frage gelegt, auf welchem Weg und mit welchen \r\nkonkreten Verteilungswirkungen die Netzentgelte bezuschusst werden sollten. Mitunter wird \r\nunausgesprochen unterstellt, dass der 2023 gewählte Weg eines Zuschusses zu den Netzentgel\u0002ten der ÜNB die sinnvollste oder sogar einzig mögliche Option sei. Dies ist jedoch nicht der Fall. \r\nNeben dieser Option ist auch denkbar, die Netzentgelte der Verteilernetzbetreiber (VNB) \r\nund/oder die netzbezogenen Umlagen, d. h. den Aufschlag für besondere Netznutzung und die \r\nOffshore-Netzumlage, durch Zuschüsse abzusenken. Diese Optionen unterscheiden sich u. a. in \r\nder Verteilung der Entlastungswirkung auf Netzebenen, Netzgebiete und Verbrauchergruppen\r\ngrundlegend.\r\nDie Verbände VKU und ZVEI befürchten, dass die Frage nach den Umsetzungsoptionen mögli\u0002cher Zuschüsse nicht das notwendige Gewicht in der Debatte erhält und zu stark auf Zuschüsse \r\nzu den Übertragungsnetzentgelten eingeengt wird. Vor diesem Hintergrund untersucht das vor\u0002liegende Kurzgutachten die drei oben genannten Umsetzungsoptionen im Hinblick auf ihre Ver\u0002teilungswirkungen und ihre kurzfristige praktische Umsetzbarkeit. Die Bewertung der Umsetz\u0002barkeit geht dabei von der Prämisse aus, dass die Netzentgeltsystematik kurzfristig im Wesent\u0002lichen unverändert bleibt. Im Fall einer größeren Reform, zu der die Bundesnetzagentur einen \r\nzeitnah beginnenden Diskussionsprozess angekündigt hat, müssten die Wirkungen möglicher \r\nUmsetzungswege für Bundeszuschüsse erneut untersucht werden.\r\nDie wesentlichen Untersuchungsergebnisse sind in der untenstehenden Tabelle gegenüberge\u0002stellt. Zusammenfassend ergibt sich folgende Bewertung:\r\n▪ Da es in der aktuellen Debatte um kurzfristig umsetzbare Maßnahmen geht, die sehr schnell \r\nzu Entlastungen der Stromverbraucher führen sollen, erscheint die Option der Bezuschus\u0002sung der VNB-Netzentgelte kaum realistisch, da sie großen Gestaltungsspielraum aufweist \r\nund somit hohen Aufwand im Vorfeld einer Umsetzung auslöst. Dies betrifft v. a. die not\u0002wendigen Regeln zur Aufteilung eines Zuschusses auf Netzebenen und Netzgebiete.\r\n▪ Die Optionen der Bezuschussung der ÜNB-Netzentgelte und der netzbezogenen Umlagen \r\nsind kurzfristig und einfach umsetzbar, weil sie nur geringen Gestaltungsbedarf aufweisen \r\nund durch Zahlungen an die vier ÜNB unter Nutzung bereits vorhandener Datenaustausch\u0002und Verrechnungsprozesse umgesetzt werden können.\r\n▪ Zuschüsse zur Absenkung der ÜNB-Netzentgelte würden unmittelbar die (wenigen) an das \r\nÜbertragungsnetz angeschlossenen Großverbraucher und mittelbar alle weiteren Letztver\u0002braucher entlasten, Letzteres allerdings mit regional sehr ungleicher Verteilung. In manchen \r\nVNB-Netzgebieten würden praktisch keine Entlastungen „ankommen“.\r\nZusammenfassung\r\nii\r\n▪ Zuschüsse zu den netzbezogenen Umlagen würden bei kleineren Letztverbrauchern Entlas\u0002tungen in bundesweit einheitlicher Höhe bewirken, bei Großverbrauchern hingegen nur ge\u0002ringe Entlastungen.\r\n▪ Hinsichtlich der Entlastungswirkungen sind die beiden letztgenannten Optionen teilweise \r\nkomplementär, so dass es erwägenswert erscheint, beide Optionen parallel umzusetzen und \r\neinen etwaigen Zuschuss zu jeweils signifikanten Anteilen – z. B. etwa hälftig – auf die ÜNB\u0002Netzentgelte und die netzbezogenen Umlagen aufzuteilen.\r\nZuschuss zu… ÜNB-Netzentgelten VNB-Netzentgelten Netzbezogenen Umlagen\r\nAusgestaltungsbedarf Gering Hoch Gering\r\nProzessualer Aufwand Gering Mäßig Gering\r\nUmsetzbarkeit Kurzfristig Höchstens mittelfristig Kurzfristig\r\nGebietsabhängigkeit Hoch Potenziell gering Keine\r\nGering Potenziell hoch\r\n(aber nicht im ÜNB-Netz) Im Durchschnitt hoch Entlastung industrieller \r\nVerbraucher\r\nMittel Potenziell hoch Hoch Entlastung privater \r\nVerbraucher und GHD\r\nEinleitung\r\n1\r\n1 Einleitung\r\nDie Höhe der Strompreise in Deutschland ist schon lange ein Schwerpunktthema in der energie\u0002politischen Debatte, aktuell aufgrund der Entwicklung in den letzten Jahren aber besonders in \r\nden Vordergrund gerückt. Dabei stehen nicht nur die Wettbewerbsbedingungen für die deut\u0002sche Industrie im Fokus, sondern auch die Kostenbelastung der privaten Haushalte und die \r\nWettbewerbsfähigkeit des Energieträgers Strom im Zusammenhang mit der Dekarbonisierung \r\nder Wärmeversorgung, des Verkehrssektors und der industriellen Prozesse.\r\nEinen wesentlichen Teil der Strompreise machen die Netzentgelte und die auf Netzkosten bezo\u0002genen Umlagen wie der Aufschlag für besondere Netznutzung (vormals §19-StromNEV-Umlage)\r\nund die Offshore-Netzumlage aus, wie Bild 1.1 beispielhaft für einen typischen Haushalts-Strom\u0002kunden zeigt. Die Netzentgelte sind in den letzten Jahren für alle Verbrauchergruppen stark an\u0002gestiegen, wie auch aus dem aktuellen Monitoring-Bericht von Bundesnetzagentur und Bundes\u0002kartellamt hervorgeht (Bild 1.2). Mit dem Jahreswechsel 2024/25 haben sich zwar bei einigen \r\nNetzbetreibern in Gebieten mit viel Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EE) aufgrund \r\neines neuen Mechanismus zur regionalen Umverteilung der Netzkosten deutliche Absenkungen \r\nder regulären Netzentgelte ergeben. Zu deren Refinanzierung wurde jedoch der bundeseinheit\u0002liche Aufschlag für besondere Netznutzung von 0,643 ct/kWh auf 1,558 ct/kWh angehoben. Die \r\ngesamte Kostenbelastung der Verbraucher ändert sich durch diesen Mechanismus somit nicht.\r\nFür die Zukunft wird ein weiterer Anstieg der Netzentgelte erwartet, u. a. weil die Transforma\u0002tion der Netze massive Investitionen auf allen Netzebenen mit hoher Umsetzungsdynamik er\u0002fordern wird.\r\nBild 1.1 Entwicklung und Zusammensetzung durchschnittlicher Strompreise für Haus\u0002haltskunden 2014-2024 (Quelle: BDEW-Strompreisanalyse Dez. 2024)\r\nDurchschnittlicher Strompreis \r\nfür einen Haushalt in ct/kWh, \r\nJahresverbrauch 3.500 kWh,\r\nGrundpreis anteilig enthalten, \r\nTarifprodukte und \r\nGrundversorgungstarife inkl. \r\nNeukundentarife enthalten, \r\nnicht mengengewichtet\r\nEinleitung\r\n2\r\nBild 1.2 Entwicklung der Stromnetzentgelte 2015-2024 (Quelle: Monitoring-Bericht 2024 \r\nvon Bundesnetzagentur und Bundeskartellamt, S. 119, Abb. 33-34)\r\nIm Vorfeld der Bundestagswahl haben mehrere politische Parteien das hohe Niveau der Strom\u0002netzentgelte als relevantes Problem für den Wirtschaftsstandort Deutschland und für die Kos\u0002tenbelastung der privaten Haushalte adressiert und gefordert, dass die Netzentgelte durch Bun\u0002deszuschüsse abgesenkt werden sollten. Einen solchen Zuschuss hat es erstmals 2023 gegeben, \r\nals die Engpassmanagementkosten („Redispatch“-Kosten) der Übertragungsnetzbetreiber \r\n(ÜNB) infolge der Energiepreiskrise drastisch gestiegen sind. Einen solchen Zuschuss hatte die \r\nBundesregierung zunächst auch für 2024 beschlossen. Der geplante Zuschuss in Höhe von 5,5 \r\nMrd. Euro wurde jedoch kurz vor Jahresende 2023 in den Haushaltsverhandlungen infolge des \r\nBundesverfassungsgerichtsurteils zum Klima- und Transformationsfonds wieder gestrichen.\r\nIn der wieder aufgekommenen Debatte über zukünftige Zuschüsse zu den Netzentgelten wird \r\nauch darauf verwiesen, dass die Zuschüsse durch Einnahmen aus der CO2-Bepreisung gegenfi\u0002nanziert werden könnten. So würde ein Rückfluss dieser Mittel erreicht, für den ansonsten Op\u0002tionen wie z. B. die Zahlung eines Klimageldes an Bürgerinnen und Bürger diskutiert werden.\r\nWeniger Augenmerk wird in dieser Debatte jedoch auf die Frage gelegt, auf welchem Weg und \r\nmit welchen konkreten Verteilungswirkungen die Netzentgelte bezuschusst werden sollten. \r\nMitunter wird unausgesprochen unterstellt, dass der 2023 gewählte Weg eines Zuschusses zu \r\nden ÜNB-Netzentgelten die sinnvollste oder sogar einzig mögliche Option sei. Dies ist jedoch \r\nnicht der Fall. Neben dieser Option ist auch denkbar, die Netzentgelte der Verteilernetzbetreiber \r\n(VNB) und/oder die netzbezogenen Umlagen durch Zuschüsse abzusenken. Diese Optionen un\u0002terscheiden sich grundlegend in der Verteilung der Entlastungswirkung auf Netzebenen, Netz\u0002gebiete und Verbrauchergruppen. Sie sollten daher sorgsam abgewogen werden.\r\nWesentliche Eigenschaften der Netzentgeltsystematik\r\n3\r\nDie Verbände VKU und ZVEI befürchten, dass die Frage nach den Umsetzungsoptionen mögli\u0002cher Zuschüsse nicht das notwendige Gewicht in der Debatte erhält und zu stark auf Zuschüsse \r\nzu den Übertragungsnetzentgelten eingeengt wird. Hiermit wäre zwar aufgrund der Mechanis\u0002men der Netzentgeltsystematik auch eine Absenkung der Netzentgelte der VNB verbunden. \r\nDiese hinge jedoch ebenso wie die Verteilung der Entlastungswirkung auf die einzelnen Netz\u0002ebenen der VNB sehr stark von gebietsspezifischen Eigenschaften der Netze ab. In manchen \r\nGebieten würde sogar praktisch keine Entlastungswirkung bei den privaten Haushalten ankom\u0002men, in anderen Gebieten eine umso stärkere. Dies würde sich bei anderen Umsetzungsoptio\u0002nen deutlich anders gestalten. So hätte etwa die Absenkung einer netzbezogenen Umlage bun\u0002desweit einheitliche Auswirkungen, und zwar in erster Linie für private Haushalte und sonstige \r\nkleinere Stromverbraucher. VKU und ZVEI halten Überlegungen zur Verteilung der durch Zu\u0002schüsse erzielbaren Einsparungen auf die Verbrauchergruppen im Fall der Verwendung von Mit\u0002teln aus der CO2-Bepreisung auch für relevant, um Forderungen in der politischen Debatte nach \r\neinem Mindestmaß an Kongruenz zwischen den einzahlenden und den durch Zuschüsse entlas\u0002teten Verbrauchergruppen begegnen zu können.\r\nVor diesem Hintergrund haben VKU und ZVEI uns damit beauftragt, im vorliegenden Kurzgut\u0002achten die oben genannten Umsetzungsoptionen für die Bezuschussung von Netzentgelten und \r\nUmlagen näher zu beleuchten. Die Optionen sollen hinsichtlich ihrer Verteilungswirkungen so\u0002wie ihrer kurzfristigen praktischen Umsetzbarkeit bewertet werden. Die Bewertung der Umsetz\u0002barkeit geht dabei von der Prämisse aus, dass die Netzentgeltsystematik kurzfristig im Wesent\u0002lichen unverändert bleibt. Im Fall einer größeren Reform, zu der die Bundesnetzagentur einen \r\nzeitnah beginnenden Diskussionsprozess angekündigt hat, müssten die Wirkungen möglicher \r\nUmsetzungswege für Bundeszuschüsse erneut untersucht werden.\r\n2 Wesentliche Eigenschaften der Netzentgeltsystematik\r\nUm die Wirkungen der betrachteten Optionen für Bundeszuschüsse nachvollziehen zu können, \r\nist ein Verständnis bestimmter Grundzüge der deutschen Netzentgeltsystematik hilfreich. Diese \r\nEigenschaften werden nachfolgend skizziert, beginnend mit der für die Verteilungswirkungen \r\nder Entgeltsystematik elementaren vertikalen Kostenwälzung.\r\nVertikale Kostenwälzung\r\nDas Stromnetz ist hierarchisch in Netz- und Umspannebenen gegliedert, die sich nach der Höhe \r\nder elektrischen Spannung und der Art der verwendeten Betriebsmittel unterscheiden. Auf der \r\nobersten Ebene dieser Hierarchie steht das Übertragungsnetz, das die mit „Höchstspannung“ \r\n(teils 380.000 und teils 220.000 Volt) betriebenen Leitungen und Umspannanlagen umfasst. Die\u0002ses von den vier deutschen ÜNB betriebene Netz ist bundesweit wie auch im europäischen Ver\u0002bundnetz durchgehend verbunden, d. h. nicht in isolierte Teilnetze untergliedert. Dem Übertra\u0002gungsnetz unterlagert sind die Verteilungsnetze, die ihrerseits in die Netzebenen Hochspannung \r\n(110.000 Volt), Mittelspannung (meist 20.000 oder 10.000 Volt) und Niederspannung (400 Volt) \r\nund die zwischenliegenden Umspannebenen gegliedert sind. Die Verteilungsnetze sind in iso\u0002lierte Teilnetze unterteilt, die mit abnehmender Nennspannung immer kleiner werden. Ein typi\u0002sches Teilnetz auf der Niederspannungsebene hat z. B. nur einen Versorgungsradius von weni\u0002gen 100 Metern. Die Verteilungsnetze werden von bundesweit knapp 900 VNB betrieben, deren \r\nNetzgebiete extrem unterschiedliche Ausdehnungen und Eigenschaften aufweisen.\r\nDie Netzentgeltsystematik greift diese Gliederung in Netz- und Umspannebenen auf, indem sie \r\neinen Mechanismus der vertikalen Kostenwälzung vorsieht. Dieser Mechanismus beruht auf der \r\nWesentliche Eigenschaften der Netzentgeltsystematik\r\n4\r\nGrundprämisse, dass ein jeder Netznutzer alle Netzebenen ausgehend von der Ebene, an die er\r\nangeschlossen ist, bis herauf zum Übertragungsnetz in Anspruch nimmt, nicht jedoch die Ebenen \r\nunterhalb seiner Anschlussebene. (Diese Prämisse ist bei hoher Durchdringung der Verteilungs\u0002netze mit EE-Anlagen nicht mehr haltbar, aber weiterhin Grundlage der Netzentgeltkalkulation.)\r\nDie vertikale Kostenwälzung bewirkt, dass die Kosten einer Netz- oder Umspannebene nicht nur \r\nvon den daran direkt angeschlossenen Letztverbrauchern, sondern auch von den Nutzern aller \r\nunterlagerten Ebenen getragen werden. Dies wird auf folgende, in Bild 2.1 veranschaulichte\r\nWeise erreicht:\r\n▪ Die vier ÜNB ermitteln gemeinsam für ihre Ebenen (Netzebene Höchstspannung und Um\u0002spannebene Höchst-/Hochspannung) bundeseinheitliche Entgelte. Hierbei berücksichtigen \r\nsie nur ihre eigenen Netzkosten, d. k. keine Anteile von Verteilungsnetzkosten.\r\n▪ Die Netzentgelte der ÜNB werden einerseits den wenigen sehr großen Letztverbrauchern \r\n(z. B. Chemieparks und Stahlwerken) in Rechnung gestellt, die direkt an das Übertragungs\u0002netz angeschlossen sind. Andererseits zahlen auch die VNB, deren Netze dem Übertragungs\u0002netz direkt unterlagert sind, Netzentgelte an die ÜNB. So wird der überwiegende Teil der \r\nÜbertragungsnetzkosten an die VNB weitergewälzt.\r\n▪ Die VNB, die den ÜNB Netzentgelte zahlen, kalkulieren diese als „vorgelagerte Netzkosten“ \r\nin ihre eigenen Netzentgelte für die Hochspannungsebene ein. Diese Entgelte werden einer\u0002seits den direkt an das Hochspannungsnetz angeschlossenen Letztverbrauchern und ande\u0002rerseits den VNB mit unterlagerten Netzen in Rechnung gestellt. So wird ein erheblicher Teil \r\nder Hochspannungsnetzkosten einschließlich der darin enthaltenen Anteile von Übertra\u0002gungsnetzkosten in die weiter unterlagerten Netzebenen weitergewälzt.\r\n▪ Dieser Mechanismus wird bis zur Niederspannungsebene fortgesetzt, so dass die an das Nie\u0002derspannungsnetz angeschlossenen Letztverbraucher Kostenanteile aller Netz- und Um\u0002spannebenen tragen. Soweit VNB mehrere Netz- und Umspannebenen betreiben, wird die\u0002ser Wälzungsmechanismus auch VNB-intern bei der Entgeltkalkulation nachempfunden, um \r\nunabhängig von der Zuordnung der Ebenen zu den Netzbetreibern durchgängig die ge\u0002wünschte abwärts gerichtete Kostenwälzung zu gewährleisten.\r\n▪ Die VNB ermitteln – anders als die ÜNB – keine bundeseinheitlichen Entgelte, sondern je\u0002weils gebietsspezifische Entgelte auf Basis ihrer eigenen Netzkosten (inklusive der jeweiligen \r\n„vorgelagerten Netzkosten“). Dies führt dazu, dass die vertikale Kostenwälzung von Netzge\u0002biet zu Netzgebiet sehr unterschiedliche Auswirkungen haben kann. Diese Wirkungen wer\u0002den seit Anfang 2025 zusätzlich durch den von der Bundesnetzagentur eingeführten Mecha\u0002nismus zur Umverteilung von Mehrkosten aus der EE-Netzintegration beeinflusst (siehe un\u0002tenstehende Erläuterungen zum Aufschlag für besondere Netznutzung).\r\nWesentliche Eigenschaften der Netzentgeltsystematik\r\n5\r\nBild 2.1 Hierarchische Struktur der Stromnetze und Wirkungsweise der vertikalen Kos\u0002tenwälzung (schematische Darstellung; Quelle: Consentec)\r\nEntgeltkomponenten Leistungs-, Arbeits- und Grundpreis\r\nEin weiteres wesentliches Merkmal der Netzentgeltsystematik ist die Gliederung in die beiden \r\nregulären Entgeltkomponenten Leistungs- und Arbeitspreis. Der Leistungspreis bezieht sich auf \r\ndie Jahreshöchstleistung der Stromentnahme durch einen Netznutzer innerhalb eines Kalender\u0002jahrs (in Kilowatt, kW) und der Arbeitspreis auf die im Kalenderjahr entnommene Energiemenge \r\n(in Kilowattstunden, kWh). Beide Entgeltkomponenten beziehen sich somit auf die tatsächliche, \r\nmesstechnisch erfasste Stromentnahme. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei einem Netz\u0002nutzer um einen Letztverbraucher oder um einen unterlagerten VNB handelt. Hieraus ergibt sich \r\nein höchst relevanter Einfluss auf die Wirkungen der vertikalen Kostenwälzung: Die Höhe der \r\nNetzentgelte, die ein VNB an den vorgelagerten ÜNB oder VNB zu zahlen hat, hängt stark davon \r\nab, wieviel Strom aus Erzeugungsanlagen in sein Netz eingespeist wird. Die Bedeutung dieses \r\nEinflussfaktors für die Verteilungswirkungen eines möglichen Bundeszuschusses zu den Netz\u0002entgelten wird in Abschnitt 4.1 eingehender erörtert.\r\nDie Auswirkungen dieses Einflussfaktors hängen auch davon ab, wie die Entgeltkomponenten \r\nLeistungs- und Arbeitspreis bemessen sind. Hierfür ist ein weiteres spezielles Merkmal der deut\u0002schen Netzentgeltsystematik von Bedeutung, nämlich dass Leistungs- und Arbeitspreise danach\r\ndifferenziert sind, ob die Benutzungsstundenzahl eines Netznutzers unterhalb oder oberhalb \r\nvon 2.500 Stunden pro Jahr liegt. (Die Benutzungsstundenzahl ist der Quotient aus der im Jahr \r\nentnommenen Energiemenge und der Jahreshöchstleistung.) Im Bereich unter 2.500 Benut\u0002zungsstunden ist meist der Arbeitspreis dominant und der Leistungspreis gering, während ober\u0002halb der Schwelle der Leistungspreis dominant wird und der Arbeitspreis deutlich zurückgeht.\r\nBei Letztverbrauchern ohne Leistungsmessung, zu denen auch die privaten Haushalte gehören, \r\ntritt an die Stelle des Leistungspreises ein Grundpreis, der pro Zählpunkt erhoben wird und nicht \r\nvom Umfang der Stromentnahme abhängt. Da dies nur die Niederspannungsebene betrifft, hat \r\ndies keine Folgen für die vertikale Kostenwälzung, wohl aber für die Verteilung der Kostentra\u0002gung auf unterschiedliche Verbrauchergruppen. Eine vieldiskutierte Wirkung betrifft Letztver\u0002braucher, die zusätzlich eine Photovoltaik-Anlage betreiben, häufig in Kombination mit einem \r\nHeimspeicher. Diese Netznutzer können durch Eigenverbrauchsoptimierung die Stroment\u0002nahme aus dem Netz und damit die Entgeltzahlungen auf Basis des Arbeitspreises minimieren, \r\nHochspannungsnetz\r\nUmspg. Hoch-/Mittelspg.\r\nMittelspannungsnetz\r\nUmspg. Mittel-/Niederspg.\r\nNiederspannungsnetz\r\nLV\r\nLV\r\nLV\r\nLV\r\nHöchstspannungsnetz\r\nUmspannung Höchst-/Hochspannung LV\r\nLV\r\nHochspannungsnetz\r\nUmspg. Hoch-/Mittelspg.\r\nMittelspannungsnetz\r\nUmspg. Mittel-/Niederspg.\r\nNiederspannungsnetz\r\nLV\r\nLV\r\nLV\r\nUmspannung Höchst-/Hochspannung\r\nLV\r\nMittelspannungsnetz\r\nUmspg. Mittel-/Niederspg.\r\nNiederspannungsnetz\r\nLV\r\nLV LV\r\nVNB2\r\nVNB3\r\nVNB1\r\nVier ÜNB\r\nLV: Letztverbraucher : Abrechnung Netzentgelte : Interne Verrechnung Netzentgelte\r\nWesentliche Eigenschaften der Netzentgeltsystematik\r\n6\r\nwohingegen sie den Grundpreis unabhängig davon zahlen, wieviel Strom sie aus dem Netz be\u0002ziehen.\r\nNetzbezogene Umlagen\r\nDie Umlagen, die bestimmte Anteile der Kosten von ÜNB und VNB decken, werden nach gänzlich \r\nanderen Prinzipien ermittelt und abgerechnet als die regulären Netzentgelte. Hier findet weder \r\neine vertikale Kostenwälzung noch eine Aufteilung in Leistungs- und Arbeitspreise statt; viel\u0002mehr sind die Umlagen reine Arbeitspreise (in ct/kWh). Für das vorliegende Gutachten sind v. a. \r\ndie folgenden zwei Umlagen von Bedeutung:\r\n▪ Der Aufschlag für besondere Netznutzung wurde bis Ende 2024 als §19-StromNEV-Umlage \r\nbezeichnet und diente bis dahin in erster Linie dazu, Erlösminderungen zu decken, die den \r\nNetzbetreibern durch Gewährung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 StromNEV \r\nentstehen. Gemäß dieser Regelung werden einerseits für Fälle einer „atypischen“, vom ge\u0002wöhnlichen zeitlichen Verbrauchsprofil abweichenden Netznutzung und andererseits für \r\nGroßverbraucher mit sehr gleichmäßigem Verbrauchsprofil (mindestens 7.000 Benutzungs\u0002stunden) erhebliche Ermäßigungen gegenüber den regulären Netzentgelten gewährt. Seit \r\n2023 werden über diese Umlage auch Mindererlöse durch Netzentgeltbefreiungen für Was\u0002serstoff-Elektrolyseanlagen refinanziert. Mit Wirkung ab Anfang 2025 wurde der Anwen\u0002dungsbereich der Umlage deutlich ausgedehnt. Sie dient jetzt auch dazu, einen Teil der \r\nMehrkosten von VNB zu sozialisieren, an deren Netz sehr viel EE-Erzeugungsleistung ange\u0002schlossen ist. Dieser Mechanismus für den überregionalen Ausgleich von EE-Netzintegrati\u0002onskosten wurde durch die Bundesnetzagentur mit ihrer „Festlegung zur Verteilung von \r\nMehrkosten in Netzen aus der Integration von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneu\u0002erbaren Energien“ (BK8-24-001-A) eingeführt. Die nunmehr als Aufschlag für besondere \r\nNetznutzung bezeichnete Umlage ist hierdurch erheblich angestiegen.\r\n▪ Die Offshore-Netzumlage wurde ursprünglich eingeführt, um Kosten durch Entschädigun\u0002gen an die Betreiber von Offshore-Windparks im Fall von Verzögerungen ihres Netzanschlus\u0002ses zu refinanzieren, und daher zunächst auch als „Offshore-Haftungsumlage“ bezeichnet. \r\nMit Wirkung ab 2019 wurde ihr Anwendungsbereich um die Refinanzierung der Kosten der \r\nErrichtung und des Betriebs der Offshore-Anbindungsleitungen erweitert. Diese Kosten wur\u0002den zuvor über die regulären Netzentgelte refinanziert.\r\nDiese Umlagen werden als separate Strompreisbestandteile durch die Netzbetreiber direkt oder \r\nüber die Lieferanten von den Letztverbrauchern erhoben. Ihre Höhe wird bundeseinheitlich er\u0002mittelt; Bild 2.2 gibt einen Überblick über die Entwicklung seit 2016.\r\nWesentliche Eigenschaften der Netzentgeltsystematik\r\n7\r\nBild 2.2 Entwicklung des Aufschlags für besondere Netznutzung und der Offshore\u0002Netzumlage (Quelle: www.netztransparenz.de, abgerufen 18.02.2025)\r\nDie Umlagen werden allerdings nicht für die gesamte Stromentnahme aller Letztverbraucher in \r\nregulärer Höhe erhoben. Vielmehr sieht der Gesetzesrahmen unterschiedliche Sonderregelun\u0002gen vor, u. a. für Letztverbraucher mit hohem Strombedarf:\r\n▪ Der Aufschlag für besondere Netznutzung wird gemäß Stromnetzentgeltverordnung nur für \r\nStromentnahmen bis zu 1 Mio. kWh (= 1 GWh) in regulärer Höhe erhoben. Für den darüber \r\nhinaus gehenden Verbrauch wird nur ein reduzierter Betrag von 0,05 ct/kWh erhoben, bei \r\nUnternehmen des produzierenden Gewerbes unter bestimmten Voraussetzungen sogar nur \r\nein Betrag von 0,025 ct/kWh.\r\n▪ Die Offshore-Netzumlage wird gemäß Energiefinanzierungsgesetz u. a. für Unternehmen \r\nder stromkostenintensiven Industrie, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, deutlich re\u0002duziert. Auch hier wird die reguläre Umlage nur für 1 GWh Stromentnahme erhoben. Für\r\nden darüber hinaus gehenden Verbrauch werden die Umlagen je nach Branche und weite\u0002ren Bedingungen auf 15-25 % der regulären Höhe reduziert.\r\nFür die Ermittlung und Veröffentlichung der Umlagen sowie die Organisation des für ihre Ermitt\u0002lung und Abrechnung erforderlichen Datenaustauschs und Zahlungsverkehrs zwischen ÜNB und \r\nVNB sind die vier ÜNB zuständig. Weitere Informationen dazu finden sich auf der von den ÜNB \r\nbetriebenen Plattform www.netztransparenz.de.\r\nOptionen zur Umsetzung von Zuschüssen\r\n8\r\n3 Optionen zur Umsetzung von Zuschüssen\r\n3.1 Überblick und Prämissen\r\nWie eingangs skizziert, werden im Weiteren folgende drei Umsetzungsoptionen für Bundeszu\u0002schüsse zu den Netzentgelten bzw. Umlagen näher untersucht:\r\n▪ Zuschuss zu den regulären Netzentgelten der ÜNB\r\n▪ Zuschuss zu den regulären Netzentgelten der VNB\r\n▪ Zuschuss zu einer oder beiden der netzbezogenen Umlagen (Aufschlag für besondere Netz\u0002nutzung und Offshore-Netzumlage)\r\nDie drei Optionen werden in den nachfolgenden Abschnitten näher erläutert und auf Aspekte \r\nder praktischen Umsetzung hin bewertet. Dabei wird insbesondere auch diskutiert, welche Ent\u0002scheidungen im Vorfeld der Umsetzung getroffen werden müssten, da dies die kurzfristigen Re\u0002alisierungschancen stark beeinflussen kann. Die Verteilungseffekte, die mit den Optionen in Be\u0002zug auf die Allokation der Netzkosten erzielt würden, werden in Kapitel 4 untersucht.\r\nWie ebenfalls bereits erwähnt, werden die Optionen unter der Prämisse bewertet, dass eine \r\nkurzfristige Umsetzung mit Wirkung spätestens ab Anfang 2026 angestrebt wird. Unter dieser \r\nPrämisse ist davon auszugehen, dass die Netzentgeltsystematik zumindest anfangs noch weit\u0002gehend in der heutigen Form Bestand hat. Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, Regelungen für \r\neine „große“ Netzentgeltreform spätestens 2028 zu erlassen und so die Vorgaben der Strom\u0002netzentgeltverordnung spätestens mit deren Außerkrafttreten Ende 2028 zu ersetzen.\r\nKleinere Anpassungen der Entgeltsystematik sind durchaus auch kurzfristig denkbar, etwa im \r\nBereich der Regelungen zu individuellen Netzentgelten für industrielle Großverbraucher mit \r\nsehr hoher Benutzungsstundenzahl. Hierfür hat die Bundesnetzagentur bereits ein Festlegungs\u0002verfahren eröffnet. Derartige Anpassungen haben aber voraussichtlich keinen wesentlichen Ein\u0002fluss auf die Ergebnisse dieses Gutachtens.\r\nFür die Situation nach Umsetzung einer großen Reform wird jedoch erneut zu beurteilen sein, \r\nwelche Optionen für die Gewährung von Bundeszuschüssen noch in Frage kommen und welche \r\nAuswirkungen sie hätten. Hier kann der Entwicklung aus heutiger Sicht nicht vorgegriffen wer\u0002den, da die Reformüberlegungen sehr grundsätzliche Aspekte der Entgeltsystematik betreffen. \r\nHierzu gehören u. a. die Definition und Bemessung der Entgeltkomponenten (und damit die Wir\u0002kungen der Kostenwälzung), die Einbeziehung unterschiedlicher Netznutzergruppen in die Kos\u0002tentragung, die mögliche bundesweite Vereinheitlichung der VNB-Netzentgelte und die Dyna\u0002misierung der Entgelte.\r\n3.2 Zuschuss zu regulären ÜNB-Netzentgelten\r\nEin Zuschuss zur Minderung der Netzkosten, die über die Netzentgelte der ÜNB refinanziert wer\u0002den, würde dazu führen, dass die regulären Netzentgelte der ÜNB für die Netzebene Höchst\u0002spannung und die Umspannebene Höchst-/Hochspannung abgesenkt würden. Ein Zuschuss die\u0002ser Art wurde bereits 2023 gewährt, und zwar speziell mit Blick auf die infolge der Energiepreis\u0002krise drastisch gestiegenen Redispatch-Kosten der ÜNB. Eine solche Fokussierung auf be\u0002stimmte Kostenelemente wäre aber – sofern nicht rechtliche Gründe dafür sprechen – nicht \r\nerforderlich. Der Zuschuss könnte auch zur Minderung der Infrastrukturkosten (Kapital- und Be\u0002triebskosten der Netzbetriebsmittel) oder anderer Kostenelemente genutzt werden. Für die \r\nNetznutzer wäre diese Frage ohne Auswirkungen, da die Netzentgelte nicht nach den damit ge\u0002deckten Kostenelementen differenziert sind.\r\nOptionen zur Umsetzung von Zuschüssen\r\n9\r\nEinen Eindruck von der Wirkungsintensität eines solchen Zuschusses vermitteln die Auswirkun\u0002gen des Wegfalls des ursprünglich für 2024 geplanten Zuschusses in Höhe von 5,5 Mrd. Euro: \r\nDie von den ÜNB kommunizierten durchschnittlichen Entgeltbelastungen ihrer Netznutzer, an\u0002gegeben in Form von rein arbeitsbezogenen Kosten (nicht zu verwechseln mit den Entgeltkom\u0002ponenten), sind hierdurch von etwa 3,1 auf etwa 6,4 ct/kWh angestiegen. Der Zuschuss hätte in \r\n2024 somit gut die Hälfte der netzentgeltrelevanten Kosten der ÜNB gedeckt. Im Umkehrschluss \r\nbedeutet dies, dass das Niveau der ÜNB-Netzentgelte zukünftig durch einen Zuschuss in der \r\nGrößenordnung von 5-6 Mrd. Euro gegenüber dem aktuellen Stand näherungsweise halbiert \r\nwerden könnte.\r\nEin Zuschuss zu den Netzentgelten der ÜNB ist, wie auch die Erfahrung von 2023 gezeigt hat, \r\nvergleichsweise einfach umzusetzen. Dies liegt v. a. daran, dass die ÜNB seit Anfang 2023 bun\u0002deseinheitliche Netzentgelte erheben und die notwendigen Mechanismen und Prozesse für den \r\ndafür erforderlichen gegenseitigen Datenaustausch und Zahlungsverkehr bereits etabliert ha\u0002ben. Daher ist die genaue Aufteilung des Zuschusses auf die vier ÜNB, die sich z. B. nach der \r\nHöhe der jeweils zugestandenen Erlösobergrenzen (EOG) richten könnte, letztlich nicht ent\u0002scheidend, denn die etablierten Verrechnungsmechanismen sorgen dafür, dass jeder ÜNB im \r\nErgebnis seine EOG erlösen kann und Mehr-/Mindereinnahmen unter den ÜNB ausgeglichen \r\nwerden.\r\nIm Vorfeld wäre – voraussichtlich durch die Bundesnetzagentur – einzig zu entscheiden, zu wel\u0002chen Anteilen der Zuschuss auf die beiden von den ÜNB betriebenen Netz- bzw. Umspannebe\u0002nen aufgeteilt wird. Als naheliegender Ansatz könnte er vollständig der Netzebene Höchstspan\u0002nung zugeordnet werden, um eine möglichst breite Wirkung zu erzielen. So würden sowohl die \r\ndirekt an diese Netzebene angeschlossenen Letztverbraucher und die Nutzer der dort ange\u0002schlossenen Verteilungsnetze als auch – infolge der vertikalen Kostenwälzung – die Netznutzer \r\nder Umspannebene Höchst-/Hochspannung von der Absenkung profitieren. Abgesehen von die\u0002ser Entscheidung dürfte die Gewährung eines solchen Zuschusses für die Bundesnetzagentur \r\nkeinen weiteren Gestaltungsaufwand und Verwaltungsbedarf verursachen.\r\nProzessual müsste ein Zuschuss, der in einem bevorstehenden Kalenderjahr wirksam werden \r\nsoll, spätestens im September des Vorjahres festgelegt werden, also z. B. im September 2025 \r\nfür eine Absenkung der Netzentgelte ab Anfang 2026. Die ÜNB ermitteln und veröffentlichen \r\nihre Netzentgelte für das Folgejahr in der Regel bis zum 1. Oktober eines Jahres, so dass die VNB \r\nin die Lage versetzt werden, ihre Netzentgelte für alle Verteilungsebenen wie gesetzlich gefor\u0002dert bis zum 15. Oktober zu veröffentlichen. Strenggenommen handelt es sich hierbei nur um \r\nvorläufige Veröffentlichungen, so dass Anpassungen – ggf. also auch nach Berücksichtigung ei\u0002nes erst danach festgelegten Zuschusses – noch bis zum Jahresende erfolgen könnten. Die Vor\u0002gänge Ende 2024 haben allerdings gezeigt, dass dies für Netzbetreiber, Letztverbraucher und \r\nLieferanten unbefriedigend ist und möglichst vermieden werden sollte.\r\n3.3 Zuschuss zu regulären VNB-Netzentgelten\r\nDer zuvor diskutierte Zuschuss zu den ÜNB-Netzentgelten würde zwar grundsätzlich über die \r\nvertikale Kostenwälzung auch bei den VNB zu Absenkungen der Netzentgelte auf allen Netz- und \r\nUmspannebenen führen. Dabei würde sich aber, wie in Abschnitt 4.1 näher erläutert wird, eine \r\nsehr unausgewogene regionale Verteilung der Entlastungswirkung ergeben; in einzelnen Netz\u0002gebieten würde voraussichtlich praktisch gar keine Entlastung stattfinden. Daher könnte alter\u0002nativ oder zusätzlich erwogen werden, Zuschüsse direkt an die VNB auszuzahlen, um deren \r\nNetzentgelte flächendeckend abzusenken.\r\nOptionen zur Umsetzung von Zuschüssen\r\n10\r\nDa die jährlichen Netzkosten der VNB insgesamt aktuell in der Größenordnung von 20 Mrd. Euro \r\nund damit grob doppelt so hoch wie die der ÜNB liegen, würde ein Zuschuss in der Größenord\u0002nung von 5 Mrd. Euro hier bei weitem keine Halbierung der Netzentgelte bewirken. Dies gilt bei \r\neinem Zuschuss zu den ÜNB-Netzentgelten für die Wirkungen auf VNB-Ebene aber ebenso: Eine \r\nAbsenkung der ÜNB-Entgelte um ungefähr die Hälfte bewirkt infolge der Kostenwälzung zwar \r\nReduktionen der VNB-Netzentgelte, aber bei weitem nicht deren Halbierung. Daher würden die \r\nwesentlichen Wirkungsunterschiede bei direkten Zuschüssen an die VNB darin bestehen,\r\n▪ dass hierdurch ausschließlich die Netzentgelte der VNB und nicht auch die der ÜNB abge\u0002senkt würden, so dass die direkt an das Übertragungsnetz angeschlossenen Letztverbrau\u0002cher keine Entlastung erfahren würden, und\r\n▪ dass die Absenkungen bei den Netzentgelten der VNB gleichmäßiger über die Netzgebiete \r\nverteilt werden könnten.\r\nDer letztgenannte Punkt macht aber auch einen grundlegenden Unterschied im Hinblick auf den \r\nEntscheidungs- und Gestaltungsaufwand aus. Es gäbe anders als bei den ÜNB keine eindeutig \r\nvorzugswürdigen Regeln für die Aufteilung des Zuschusses, so dass diese zunächst ausgestaltet \r\nund beschlossen werden müssten. Dies betrifft sowohl die Verteilung auf Netzebenen als auch \r\ndie Verteilung auf Netzgebiete:\r\n▪ Netzebenen: Wenn der Zuschuss analog zum in Abschnitt 3.2 vorgeschlagenen Ansatz voll\u0002ständig auf der höchsten der von den VNB betriebenen Netz- und Umspannebenen berück\u0002sichtigt würde, so wäre nicht eindeutig, welche Ebene dies ist. Die VNB, deren Netz an das \r\nÜbertragungsnetz angeschlossen sind, betreiben teilweise neben Anlagen auf Hochspan\u0002nungsebene auch solche auf der überlagerten Umspannebene und in manchen Fällen sogar \r\n(in relativ geringem Umfang) Höchstspannungsleitungen. Noch gravierender wäre aber, \r\ndass das Problem der regional unausgewogenen Verteilung der Entlastungswirkungen dann \r\nauf den unterlagerten Ebenen immer noch auftreten würde, denn auch die vertikale Wäl\u0002zung der Kosten aus der Hochspannungsebene hängt stark davon ab, wieviel Erzeugungs\u0002leistung an die unterlagerten Ebenen angeschlossen ist.\r\n▪ Netzgebiete: Selbst wenn – ungeachtet der vorgenannten Problematik – Zuschüsse nur an \r\nBetreiber von Hochspannungsnetzen ausgezahlt und von dort nach den Regeln der vertika\u0002len Kostenwälzung weitergereicht würden, gäbe es keinen eindeutig „richtigen“ Schlüssel \r\nfür die Aufteilung auf die rund 80 VNB mit Hochspannungsnetz. Hier wäre z. B. zu klären, ob \r\nsich die Zuteilung nach der Höhe der EOG inklusive oder exklusive der vorgelagerten Netz\u0002kosten oder nach sonstigen Größen richten sollte und wie die Wirkungen der vertikalen Kos\u0002tenwälzung dabei berücksichtigt werden sollten.\r\nDa es hierbei um relevante Einflüsse auf die Verteilung der Kostentragung unter den Netznut\u0002zern geht, wäre mit einer kontroversen Diskussion zu rechnen, die voraussichtlich nicht einfach \r\nauf Basis von Vorschlägen z. B. eines Branchenverbands zu einer für alle Stakeholder akzeptab\u0002len Lösung führen würde. Wahrscheinlicher ist, dass die Bundesnetzagentur Regelungen im Rah\u0002men eines Festlegungsverfahrens entwickeln, konsultieren und beschließen müsste.\r\nEbenfalls aufwändiger als bei den ÜNB wäre die Auszahlung der Zuschüsse, da wesentlich mehr \r\nUnternehmen – bei einer nach Netzebenen differenzierten Bezuschussung evtl. sogar alle knapp \r\n900 VNB – zu berücksichtigen wären. Im Vergleich zu anderen staatlichen Förderungsinstrumen\u0002ten wäre dieser Aufwand aber sicherlich vertretbar, sobald eine eindeutige und transparente \r\nBerechnungsgrundlage für die Höhe des Zuschusses je VNB vorläge.\r\nOptionen zur Umsetzung von Zuschüssen\r\n11\r\nIm Rahmen des jährlichen Kalkulationsprozesses müssten Zuschüsse für die VNB praktisch zum \r\ngleichen Zeitpunkt festgelegt werden wie Zuschüsse für die ÜNB, also idealerweise im Septem\u0002ber eines Jahres für das Folgejahr, denn die Kalkulation der Netzentgelte der VNB erfolgt jedes \r\nJahr unmittelbar nach Veröffentlichung der ÜNB-Netzentgelte.\r\n3.4 Zuschuss zu netzbezogenen Umlagen\r\nEin Zuschuss zur Absenkung des Aufschlags für besondere Netznutzung und/oder der Offshore\u0002Netzumlage würde sich ausschließlich auf die Höhe dieser Umlagen auswirken, da die Umlagen \r\nnur von Letztverbrauchern erhoben werden und keinen Einfluss auf die vertikale Kostenwälzung \r\nhaben. Auf Basis der von den ÜNB auf www.netztransparenz.de veröffentlichten Jahresabrech\u0002nungen dieser Umlagen für 2023 und der Entwicklung der Höhe der Umlagen lässt sich verein\u0002fachend abschätzen, dass das Umlagevolumen des Aufschlags für besondere Netznutzung für \r\n2025 in der Größenordnung von gut 4 Mrd. Euro und das der Offshore-Netzumlage in der Grö\u0002ßenordnung von knapp 3 Mrd. Euro liegen dürfte. Die beiden Umlagen bieten somit insgesamt \r\nmit rund 7 Mrd. Euro erhebliches Potenzial für Entlastungen durch Zuschüsse. Das Umlagevolu\u0002men dürfte bei beiden Umlagen aufgrund von Anstiegen der damit umverteilten Kosten zukünf\u0002tig auch weiter zunehmen, sofern es nicht zu strukturellen Anpassungen der Umlagemechanis\u0002men kommt.\r\nDie einzige relevante Gestaltungsentscheidung, die hier zur Verwendung etwaiger Zuschüsse \r\ngetroffen werden müsste, betrifft deren Aufteilung auf die beiden Umlagen. Da die Regelungen \r\nfür die Ermäßigung der Umlagen für Großverbraucher und andere Sonderfälle nicht ganz de\u0002ckungsgleich sind, würde die konkrete Aufteilung für diese Netznutzer durchaus eine Rolle spie\u0002len. Aufgrund dieser Unterschiede wären auch die Auswirkungen, die ein bestimmter Zuschuss\u0002betrag auf die reguläre Umlagehöhe hätte, etwas unterschiedlich. Daher wäre die Aufteilung \r\ndes Zuschusses auf die Umlagen auch für die nicht privilegierten Letztverbraucher, die den weit \r\nüberwiegenden Teil der Umlagevolumina aufbringen, nicht ganz unerheblich.\r\nDa die ÜNB dafür zuständig sind, die Umlagen zu ermitteln und die Verrechnung untereinander \r\nund mit den VNB zu organisieren, wäre ein Zuschuss zu den Umlagen ebenso einfach umsetzbar \r\nwie ein Zuschuss zu den regulären Netzentgelten der ÜNB. Die ÜNB könnten auf Basis ihrer Kal\u0002kulationen einen Aufteilungsschlüssel für die Auszahlungen des Zuschusses an jeden der vier\r\nÜNB selbst vorschlagen; dieser Schlüssel hätte keinen Einfluss auf die sich ergebenden Entlas\u0002tungswirkungen. Für alle erforderlichen Abrechnungs- und Zahlungsvorgänge könnten die für \r\ndie Umsetzung der Umlagen bereits etablierten Mechanismen genutzt werden.\r\nProzessual müssten Zuschüsse zu den beiden Umlagen rechtzeitig vor der Kalkulation und Ver\u0002öffentlichung der Höhe der Umlagen festgelegt werden. Da die Frist für diese Veröffentlichung \r\nder 25. Oktober eines jeden Jahres ist, könnte die Festlegung der Zuschüsse wenige Wochen \r\nspäter erfolgen als bei Zuschüssen zu den regulären Netzentgelten.\r\n3.5 Zwischenfazit\r\nUnter den drei betrachteten Umsetzungsoptionen für staatliche Zuschüsse erweisen sich Zu\u0002schüsse zur Absenkung der regulären ÜNB-Netzentgelte sowie Zuschüsse zur Absenkung der \r\nnetzbezogenen Umlagen als gleichermaßen einfach umsetzbar. Bei diesen Optionen müssten \r\nkeine besonders komplexen Gestaltungsentscheidungen getroffen werden, und die Zuschüsse \r\nwürden nur an die vier ÜNB ausgezahlt. Für alle weiteren Schritte der Kalkulations- und Abrech\u0002nungsprozesse könnten etablierte Mechanismen genutzt werden.\r\nVerteilungswirkungen der betrachteten Optionen\r\n12\r\nWesentlich aufwändiger und mit deutlich komplexeren Entscheidungserfordernissen verbun\u0002den wäre hingegen eine direkte Bezuschussung der VNB. Da diese Entscheidungen relevante \r\nAuswirkungen auf die Verteilung der Kostentragung auf unterschiedliche Verbrauchergruppen \r\nhätten, würden sie einen vertieften Untersuchungs- und Konsultationsprozess voraussetzen, \r\netwa in Form eines Festlegungsverfahrens der Bundesnetzagentur. Die Umsetzung würde zu\u0002dem gewisse Anpassungen der Prozesse bei den VNB erfordern, u. a. im Zusammenhang mit der \r\nKalkulation der den einzelnen VNB auszuzahlenden Anteile des Zuschusses.\r\n4 Verteilungswirkungen der betrachteten Optionen\r\n4.1 Zuschuss zu regulären ÜNB-Netzentgelten\r\nEin Zuschuss zu den Netzentgelten der ÜNB würde unmittelbar zu einer Entlastung der Letztver\u0002braucher mit direktem Anschluss an das Übertragungsnetz führen. Wenn der Zuschuss, wie in \r\nAbschnitt 3.2 diskutiert, auf der obersten Netzebene (Höchstspannung) angesetzt würde, so \r\nwürden hiervon sowohl die an diese Netzebene als auch die an die nachgelagerte Umspann\u0002ebene angeschlossenen Verbraucher profitieren.\r\nDer Letztverbrauch auf Höchstspannungsebene macht jedoch (grob genähert) nur rund ein \r\nZehntel der Stromentnahme aus dem Übertragungsnetz aus. Der überwiegende Teil der Ent\u0002nahme entfällt auf die Netze der VNB. Dementsprechend würde auch der überwiegende Teil des \r\nZuschusses in die Verteilungsnetze weitergewälzt. Hier würde sich aufgrund der in Kapitel 2 er\u0002läuterten Eigenschaften der Entgeltsystematik und der ungleichmäßigen Verteilung von Strom\u0002erzeugung und -verbrauch auf die Netzgebiete der VNB eine sehr unausgewogene regionale \r\nVerteilung der Entlastungswirkungen auf die Netzgebiete ergeben. Dies hat folgende Gründe:\r\n▪ Die vertikale Kostenwälzung richtet sich – wie die Netzentgeltkomponenten – nach der tat\u0002sächlichen Stromentnahme aus einer Netz- oder Umspannebene. Die Stromentnahme eines \r\nVerteilungsnetzes aus der nächsthöheren Netz- oder Umspannebene hängt somit nicht nur \r\nvom Stromverbrauch der an das Verteilungsnetz (bis herab zur untersten Netzebene) ange\u0002schlossenen Letztverbraucher ab, sondern auch vom Umfang der dezentralen Erzeugung in \r\ndem Netzgebiet. In dieser Hinsicht unterscheiden sich die Netzgebiete fundamental, insbe\u0002sondere durch den stark gebietsabhängigen Ausbau der EE-Erzeugung, aber auch weiterhin \r\ndurch Unterschiede bei der konventionellen Stromerzeugung. Eine aktuelle Auswertung der \r\ninstallierten Leistung der EE-Stromerzeugung pro Einwohner auf Ebene der Landkreise und \r\nkreisfreien Städte (Bild 4.1) veranschaulicht die extrem ungleiche Verteilung der Erzeugung \r\nüber die Gebiete. In Gebieten mit hohem Erzeugungsanteil wird die Stromentnahme aus \r\ndem jeweils vorgelagerten Netz stark gemindert. In einigen Gebieten ist die Erzeugungsleis\u0002tung heute bereits so dominant, dass es in der meisten Zeit zu Rückspeisungen und nicht zu \r\nStromentnahmen kommt.\r\n▪ Dieser Einfluss der Erzeugungssituation auf die Wirkungen der vertikalen Kostenwälzung \r\nwird durch die Struktur der Netzentgelte weiter verschärft. Verteilungsnetze mit geringem \r\nErzeugungsanteil weisen in der Regel Benutzungsstundenzahlen weit über der Schwelle von \r\n2.500 Stunden auf. In diesem Bereich ist für die Höhe der Netzentgelte und somit die Wir\u0002kung der Kostenwälzung v. a. der Leistungspreis ausschlaggebend. Die Höchstleistung der \r\nStromentnahme ist bei zunehmender Durchdringung mit dezentraler Erzeugung noch ver\u0002gleichsweise stabil, so dass deren Einfluss auf die Kostenwälzung begrenzt ist. Sobald jedoch \r\ndie Benutzungsstundenzahl eines Netzes diese Schwelle unterschreitet, wird der \r\nVerteilungswirkungen der betrachteten Optionen\r\n13\r\nArbeitspreis zur dominanten Entgeltkomponente. Die an den vorgelagerten Netzbetreiber \r\nzu zahlenden Entgelte sinken dann unmittelbar mit zunehmender Erzeugungsmenge. Dies \r\nkann dazu führen, dass betroffene VNB kaum noch Entgelte für die Nutzung des vorgelager\u0002ten Netzes zahlen müssen und dementsprechend kaum noch Kostenanteile der überlager\u0002ten Netz- und Umspannebenen weitergewälzt werden.\r\nBild 4.1 Gebietsabhängigkeit der EE-Durchdringung am Beispiel der auf Landkreisebene \r\naufgeschlüsselten EE-Leistung pro Einwohner (Quelle: Consentec)\r\nDiese Wirkungszusammenhänge führen zu Umverteilungseffekten bei der Kostenwälzung, die \r\nsich in einer regional sehr ungleichmäßigen Wälzung der Kosten höherer Netz- und Umspann\u0002ebenen äußern. Im Umkehrschluss würde auch ein Zuschuss, der bei der Minderung der regulä\u0002ren Netzentgelte der ÜNB ansetzt, sehr ungleich auf die Netzgebiete der VNB verteilt. Dies hätte \r\nnicht nur Auswirkungen auf die privaten Haushalte und gewerblichen Stromverbraucher, die an \r\ndie unteren Netzebenen angeschlossen sind. Vielmehr ist auch der weitaus größte Teil der in\u0002dustriellen Letztverbraucher nicht an das Übertragungsnetz, sondern an die oberen Ebenen der \r\nVerteilungsnetze angeschlossen. Somit würde ein solcher Zuschuss auch bei der stromverbrau\u0002chenden Industrie nicht ansatzweise zu gleichmäßigen Entlastungen führen.\r\nDas Ausmaß dieser Wirkungen lässt sich an den Ergebnissen einer vom VKU durchgeführten Un\u0002tersuchung ablesen, die sich auf die Netzentgelte der VNB für 2024 nach Wegfall des ursprüng\u0002lich geplanten Zuschusses zu den ÜNB-Netzentgelten bezieht. Hierzu wurde ermittelt, wie stark \r\ndie endgültigen Netzentgelte von den im Oktober 2023 veröffentlichten vorläufigen Entgelten \r\nabwichen. Die vorläufigen Entgelte waren noch unter Berücksichtigung des beabsichtigten Zu\u0002schusses ermittelt worden. Als zentrales Ergebnis der Untersuchung zeigt Bild 4.2 die Verteilung \r\nder festgestellten Änderungen an den Arbeitspreisen für nicht-leistungsgemessene Niederspan\u0002nungskunden (also z. B. private Haushalte). Hierzu ist zunächst anzumerken, dass zwischen der \r\nvorläufigen und der endgültigen Festlegung der Netzentgelte neben der Änderung der vorgela\u0002gerten Netzentgelte noch weitere Änderungen der Eingangsdaten für die Entgeltkalkulation auf\u0002getreten sein können. Die hier ersichtlichen Effekte müssen daher nicht ausschließlich durch den \r\nWegfall des Zuschusses bedingt sein, was im Fall des VNB, bei dem der Arbeitspreis zurückge\u0002gangen ist (Säule „<0“) auch schwer zu erklären wäre. Dennoch ist davon auszugehen, dass der \r\nWegfall des Zuschusses der relevanteste Treiber dieser Änderungen war. Zudem ist zu beachten, Installierte Leistung EE-Anlagen in kW pro Einwohner\r\n0\r\n5\r\n10\r\n15\r\n20\r\n25\r\nLandkreise und kreisfreie Städte (NUTS 3)\r\nVerteilungswirkungen der betrachteten Optionen\r\n14\r\ndass hier nur Änderungen des Arbeitspreises für nicht-leistungsgemessene Letztverbraucher \r\ndargestellt sind. Diese geben kein vollständiges Bild von den eingetretenen Änderungen der Ent\u0002geltkomponenten für die einzelnen Netz- und Umspannebenen wieder.\r\nBild 4.2 Anpassungen der VNB-Netzentgelte für 2024 (hier: Arbeitspreise für nicht-leis\u0002tungsgemessene Niederspannungskunden) nach Wegfall des Zuschusses zu den \r\nÜNB-Netzentgelten (Quelle: VKU; veröffentlicht in: Kai Lobo, Alexander Sewohl:\r\nAuswirkungen gestiegener Übertragungsnetzentgelte auf Haushaltskunden.\r\nEnergiewirtschaftliche Tagesfragen Heft 4/2024, S. 23-26)\r\nTrotz dieser Anmerkungen lassen die Ergebnisse zwei wesentliche Erkenntnisse zu:\r\n▪ Der Zuschuss, der nach Angaben der ÜNB bei deren Netzentgelten eine Differenz der Ent\u0002geltbelastung von durchschnittlich mehr als 3 ct/kWh ausgemacht hätte, würde aufgrund \r\nder Mengenverhältnisse bei der vertikalen Kostenwälzung bei den nicht-leistungsgemesse\u0002nen Niederspannungskunden nur zu einer Absenkung der Arbeitspreise von durchschnittlich \r\nrund 1 ct/kWh führen. Dies ist zu beachten, wenn versucht wird, aus Änderungen der ÜNB\u0002Netzentgelte auf Auswirkungen für Letztverbraucher im Bereich der Verteilungsnetze zu \r\nschließen. Die erzielbare Absenkung in ct/kWh bei gegebener Höhe des Zuschusses hängt \r\ndavon ab, welche Netzebene betrachtet wird.\r\n▪ Diese Absenkung weist eine breite Streuung in einem Bereich von ca. 0-2 ct/kWh auf. Es gibt \r\nalso Gebiete, in denen praktisch keine Entlastungswirkung auftreten würde, während in an\u0002deren Gebieten eine weit überdurchschnittliche Wirkung zu verzeichnen wäre.\r\nZusammenfassend ist festzuhalten, dass ein Zuschuss zu den Entgelten der ÜNB über den Me\u0002chanismus der vertikalen Kostenwälzung grundsätzlich für Letztverbraucher auf allen Netz- und \r\nUmspannebenen Entlastungen bringen würde, die aber regional sehr ungleich verteilt und in \r\nmanchen Gebieten voraussichtlich verschwindend gering wären.\r\nIn gewissem Umfang gedämpft würde die Ungleichmäßigkeit der regionalen Verteilung dadurch, \r\ndass der Zuschuss auch die Entgeltreduktionen absenken würde, die den stromintensiven In\u0002dustrieunternehmen und anderen besonderen Letztverbrauchern nach § 19 Abs. 2 StromNEV \r\ngewährt werden. Dies würde zu einer (voraussichtlich relativ geringen) Absenkung des Auf\u0002schlags für besondere Netznutzung führen, der in bundeseinheitlicher Höhe erhoben wird und \r\n1\r\n7\r\n21\r\n23\r\n10\r\n1\r\n0\r\n5\r\n10\r\n15\r\n20\r\n25\r\n<0 0 bis 0,49 0,5 bis 0,99 1 bis 1,49 1,5 bis 2 >2\r\nAnzahl VNB\r\nAnpassung Arbeitspreis (ct/kWh)\r\nVerteilungswirkungen der betrachteten Optionen\r\n15\r\ndaher die Letztverbraucher – unter Beachtung der mit diesen Umlagen verbundenen Privilegie\u0002rungsregelungen – gleichmäßig betrifft (siehe Abschnitt 4.3).\r\n4.2 Zuschuss zu regulären VNB-Netzentgelten\r\nWie in Abschnitt 3.3 bereits festgestellt wurde, dürfte eine direkte Bezuschussung der VNB zur \r\nErzielung zeitnaher Entlastungen bei den regulären Netzentgelten der VNB kaum in Frage kom\u0002men, da hierfür genaue und voraussichtlich kontrovers diskutierte Allokationsregeln entwickelt \r\nwerden müssten. Wenn eine kurzfristige Umsetzung dieser Option realistisch wäre, hätte sie \r\nden Vorteil, dass mit den Allokationsregeln gezielt gesteuert werden könnte, welche Letztver\u0002brauchergruppen in welchen Gebieten und auf welchen Netzebenen wie stark entlastet würden. \r\nAus genau diesem Grund ist es allerdings nicht möglich, die sich ergebenden Verteilungswirkun\u0002gen in allgemeiner Weise abzuschätzen und zu beurteilen. Daher kann diese Frage hier nicht \r\nweiter vertieft werden.\r\nVielmehr kann eine Forderung an die Ausgestaltung der Allokationsregeln abgeleitet werden: \r\nDa nicht ersichtlich ist, warum Letztverbraucher in unterschiedlichen Netzgebieten unterschied\u0002lich stark entlastet werden sollten, sollte das Ziel verfolgt werden, eine regional möglichst gleich\u0002mäßige Verteilung der Entlastungswirkung zu erreichen. Schwieriger wäre die Frage zu beant\u0002worten, wie der Zuschuss auf die Netz- und Umspannebenen verteilt werden sollte. Dies hängt \r\ndavon ab, ob schwerpunktmäßig bestimmte Verbrauchergruppen entlastet werden sollen oder \r\nauch in dieser Hinsicht eine gleichmäßige Verteilung angestrebt wird. Letzteres könnte am ehes\u0002ten dadurch erreicht werden, dass der Zuschuss auf der Hochspannungsebene angesetzt wird. \r\nDabei wäre aber zu beachten, dass die vertikale Kostenwälzung auch unterhalb der Hochspan\u0002nungsebene zu regional ungleichen Verteilungen führen kann. Der Anspruch, gleichmäßige Ent\u0002lastungswirkungen bei den Nutzern der Verteilungsnetze zu erreichen, ist also keineswegs leicht \r\nzu erfüllen.\r\n4.3 Zuschuss zu netzbezogenen Umlagen\r\nDa die netzbezogenen Umlagen als bundeseinheitliche arbeitsbezogene Zuschläge erhoben \r\nwerden, ist die Verteilungswirkung eines möglichen Zuschusses hier sehr offensichtlich, jeden\u0002falls für den nicht-privilegierten Verbrauch bis zu 1 GWh je Letztverbraucher: Für dieses Ver\u0002brauchsvolumen würde die Kostenbelastung je kWh gleichmäßig absinken, unabhängig von Ort \r\nund Netzebene des Netzanschlusses eines Letztverbrauchers.\r\nFür das privilegierte Verbrauchsvolumen sind die Wirkungen differenzierter zu betrachten:\r\n▪ Beim Aufschlag für besondere Netznutzung sind für Stromentnahmen oberhalb von 1 GWh \r\nfeste und sehr niedrige Obergrenzen in ct/kWh vorgegeben, so dass ein Zuschuss hier nur \r\ndann eine weitere Entlastung bewirken würde, wenn die reguläre Höhe der Umlage unter\r\ndiese Grenzen absinken würde. Dann würde insgesamt nur noch ein marginales Umlagevo\u0002lumen hierüber gedeckt.\r\n▪ Bei der Offshore-Netzumlage ergibt sich die reduzierte Umlagehöhe für den privilegierten \r\nVerbrauchsanteil dagegen über prozentuale Vorgaben aus der regulären Umlagehöhe, so \r\ndass eine gewisse weitere Entlastung auch jenseits der Grenze von 1 GWh auftreten würde.\r\nInsgesamt führen die Privilegierungsregelungen dazu, dass ein Zuschuss zur Absenkung dieser \r\nUmlagen in erster Linie kleineren Letztverbrauchern im Bereich der Nieder- und Mittelspan\u0002nungsnetze zugutekommen würde. Die stromintensive Industrie würde hierdurch nur geringfü\u0002gig entlastet.\r\nSonstige Wirkungen\r\n16\r\nEin Nebeneffekt dieser Umsetzungsoption wäre, dass sie – weil rein kWh-bezogen – stärker als \r\ndie anderen Optionen den Kostenvorteil mindern würde, den Letztverbraucher mit eigenen Pho\u0002tovoltaik-Anlagen und ggf. Heimspeichern durch Eigenverbrauchsoptimierung erzielen können. \r\nDies kann als vorteilhaft gewertet werden, da die aktuell durch Eigenverbrauch erzielbaren Ein\u0002sparungen die damit verbundenen volkswirtschaftlichen Kosteneinsparungen bei weitem über\u0002steigen und vielfach Anlass für Diskussionen über die Fairness der Kostenverteilung sind.\r\n4.4 Zwischenfazit\r\nDie beiden Optionen, die in Kapitel 3 als einfach und kurzfristig umsetzbar erkannt wurden, wei\u0002sen grundlegend unterschiedliche Verteilungswirkungen auf. Ein Zuschuss zu den Netzentgelten \r\nder ÜNB würde unmittelbar zu Entlastungen bei den an das Übertragungsnetz angeschlossenen \r\nLetztverbrauchern und mittelbar über die Kostenwälzung auch bei Letztverbrauchern in den \r\nVerteilungsnetzebenen führen, Letzteres aber regional sehr ungleich verteilt. In manchen Netz\u0002gebieten wäre sogar praktisch keine Entlastung zu erwarten, auch für die dortigen Industrieun\u0002ternehmen. Ein Zuschuss zu den netzbezogenen Umlagen, dem Aufschlag für besondere Netz\u0002nutzung und/oder der Offshore-Netzumlage, würde in erster Linie kleinere Letztverbraucher wie \r\nprivate Haushalte und Unternehmen im GHD-Sektor entlasten, dies aber in bundesweit einheit\u0002lichem Umfang.\r\nDie dritte Option, eine direkte Bezuschussung der VNB, würde es zwar erlauben, die Verteilungs\u0002wirkungen örtlich und nach Verbrauchergruppen gezielt zu steuern. Dies würde aber detaillierte \r\nVorgaben für die Allokationsregeln der Zuschüsse erfordern. Der hiermit verbundene Aufwand \r\nist der Hauptgrund dafür, dass diese Option kurzfristig nicht realisierbar erscheint.\r\n5 Sonstige Wirkungen\r\n5.1 Auswirkungen auf Erlös- und Effizienzregulierung der Netzbetreiber\r\nDie Bezuschussung der Netzentgelte oder Umlagen würde dazu dienen, die Kostenbelastung der \r\nLetztverbraucher zu dämpfen. Sie sollte jedoch nicht die Anreizsituation der Netzbetreiber für \r\neinen effizienten Betrieb ihrer Netze beeinträchtigen. Dies ist bei den betrachteten Optionen \r\naber nicht zu befürchten, da hierdurch die Ermittlung und Deckung der Erlösobergrenzen der \r\nÜNB und VNB nicht beeinflusst würde. Die etablierten Mechanismen der Netzentgeltkalkulation\r\nund der ex-post-Verrechnung über das Regulierungskonto sorgen dafür, dass jeder Netzbetrei\u0002ber genau – oder strenggenommen höchstens – die ihm zugestandene Erlösobergrenze über \r\nNetzentgelte und etwaige Zuschüsse decken kann. Somit würden auch die mit der Systematik \r\nder Erlösobergrenzen verknüpften Effizienzanreize unbeeinflusst bestehen bleiben.\r\n5.2 Kompatibilität mit Anreizwirkungen der Netzentgelte\r\nPotenziell kritisch könnten Zuschüsse zu den Netzentgelten und Umlagen auch dann sein, wenn \r\nhierdurch bestimmte bewusst geschaffene Anreizwirkungen der Netzentgelte gegenüber den \r\nNetznutzern beeinflusst würden. Auch dies ist aber bei der aktuellen Gestaltung der Netzent\u0002geltsystematik nicht zu befürchten. Das einzige Element im Bereich der regulären Netzentgelte, \r\ndas gezielt auf eine Anreizwirkung hin ausgestaltet ist, ist das erst kürzlich eingeführte, optional \r\nfür Verbraucher mit steuerbaren Verbrauchseinrichtungen anzubietende zeitvariable Netzent\u0002gelt. Hiermit sollen Anreize für eine netzorientierte Einsatzweise dieser Verbrauchseinrichtun\u0002gen vermittelt werden. Dieses Element würde aber durch die betrachteten Optionen allenfalls \r\nZusammenfassende Bewertung\r\n17\r\nin der Weise beeinflusst, dass die Spreizung des zeitvariablen Entgelts geringfügig abnehmen \r\nwürde.\r\nIm Fall der Bezuschussung der Umlagen wäre gar keine Wirkung dieser Art zu erwarten. Die \r\nUmlagen sind ohnehin als reine Refinanzierungselemente ohne spezielle Anreizwirkung konzi\u0002piert.\r\n6 Zusammenfassende Bewertung\r\nDie wesentlichen Untersuchungsergebnisse zu den drei betrachteten Optionen sind in Tabelle \r\n6.1 gegenübergestellt. Zusammenfassend ergibt sich folgende Bewertung:\r\n▪ Da es in der aktuellen Debatte um kurzfristig umsetzbare Maßnahmen geht, die sehr schnell \r\nzu Entlastungen der Stromverbraucher führen sollen, erscheint die Option der Bezuschus\u0002sung der VNB-Netzentgelte kaum realistisch, da sie großen Gestaltungsspielraum aufweist \r\nund somit hohen Aufwand im Vorfeld einer Umsetzung auslöst.\r\n▪ Die Optionen der Bezuschussung der ÜNB-Netzentgelte und der netzbezogenen Umlagen \r\nsind kurzfristig und einfach umsetzbar, weil sie nur geringen Gestaltungsbedarf aufweisen \r\nund durch Zahlungen an die vier ÜNB unter Nutzung bereits vorhandener Datenaustausch\u0002und Verrechnungsprozesse umgesetzt werden können.\r\n▪ Zuschüsse zur Absenkung der ÜNB-Netzentgelte würden unmittelbar die (wenigen) an das \r\nÜbertragungsnetz angeschlossenen Großverbraucher und mittelbar alle weiteren Letztver\u0002braucher entlasten, Letzteres allerdings mit regional sehr ungleicher Verteilung. In manchen \r\nVNB-Netzgebieten würden praktisch keine Entlastungen „ankommen“.\r\n▪ Zuschüsse zu den netzbezogenen Umlagen würden bei kleineren Letztverbrauchern Entlas\u0002tungen in bundesweit einheitlicher Höhe bewirken, bei Großverbrauchern hingegen nur ge\u0002ringe Entlastungen.\r\n▪ Hinsichtlich der Entlastungswirkungen sind die beiden letztgenannten Optionen teilweise \r\nkomplementär, so dass es erwägenswert erscheint, beide Optionen parallel umzusetzen und \r\neinen etwaigen Zuschuss zu jeweils signifikanten Anteilen – z. B. etwa hälftig – auf die ÜNB\u0002Netzentgelte und die netzbezogenen Umlagen aufzuteilen.\r\nTabelle 6.1 Gegenüberstellung wesentlicher Bewertungsergebnisse für die betrachteten drei \r\nOptionen („Potenziell“ = abhängig von konkreter Ausgestaltung) Zuschuss zu… ÜNB-Netzentgelten VNB-Netzentgelten Netzbezogenen Umlagen\r\nAusgestaltungsbedarf Gering Hoch Gering\r\nProzessualer Aufwand Gering Mäßig Gering\r\nUmsetzbarkeit Kurzfristig Höchstens mittelfristig Kurzfristig\r\nGebietsabhängigkeit Hoch Potenziell gering Keine\r\nGering Potenziell hoch\r\n(aber nicht im ÜNB-Netz) Im Durchschnitt hoch Entlastung industrieller \r\nVerbraucher\r\nMittel Potenziell hoch Hoch Entlastung privater \r\nVerbraucher und GHD"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0019299","regulatoryProjectTitle":"Mikroelektronik-Strategie der Bundesregierung","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/40/f9/607262/Stellungnahme-Gutachten-SG2508270011.pdf","pdfPageCount":17,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"1\r\nInput des ZVEI zur Nationalen Mikroelektronikstrategie\r\nHinweis: Dieses Papier wurde kurzfristig erstellt und dient als reines Arbeitspapier mit Impulsen zur \r\nAusgestaltung der Mikroelektronikstrategie der Bundesregierung. Es ist nicht zur Veröffentlichung \r\nbestimmt.\r\n1. Vorbemerkungen zur grundsätzlichen Ausrichtung der Mikroelektronik-Strategie der \r\nBundesregierung ...................................................................................................... 2\r\n2. Einschätzung des ZVEI zum Draghi-Report........................................................... 3\r\n3. Analyse der aktuellen Situation ........................................................................... 4\r\n4. Förderung von Forschung und Entwicklung .......................................................... 8\r\n5. Schaffung eines günstigen Umfelds für Investitionen.......................................... 11\r\n6. Stärkung der Bildung und Fachkräfteentwicklung ............................................... 12\r\n7. Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Industrie und Regierung ....................... 13\r\n8. Sicherstellen einer robusten Lieferkette sowie der Resilienz im Bereich kritischer \r\nSektoren................................................................................................................ 14\r\n9. Internationale Zusammenarbeit/Halbleiter als industriepolitisches Asset............ 15\r\n10. Umsetzung, Überwachung und Anpassung..................................................... 17\r\n2\r\n1.Vorbemerkungen zur grundsätzlichen Ausrichtung \r\nder Mikroelektronik-Strategie der Bundesregierung\r\n• Insbesondere zur Halbleiterindustrie sind bereits mehrere wichtige politische Papiere, wie der \r\nDraghi Report, verfügbar. Die Strategie der Bundesregierung sollte daher nicht isoliert \r\nentwickelt werden, sondern sich auf diese Papiere beziehen. Sie sollte durch Querverweise \r\nsowohl Anknüpfungspunkte als auch differenzierte Perspektiven aufzeigen. Wichtig ist, dass \r\ndie Strategie nicht lediglich den aktuellen Zustand beschreibt, sondern eine klare Vision für die \r\nEntwicklung des Halbleiter- und Mikroelektronikstandorts Deutschland und Europas in den \r\nnächsten 5 bis 10 Jahren formuliert. Die Strategie sollte darüber hinaus dazu beitragen, \r\nvorausschauendes Handeln und schnellere Entscheidungen auf politischer Ebene zu \r\nermöglichen.\r\n• Zum Mikroelektronik-Ökosystem gehören neben Halbleitern auch elektronische Komponenten \r\nwie Leiterplatten, Sensoren/Aktoren, Passive sowie Elektromechanische Bauelemente und \r\nderen Zusammenbau zu Modulen und Systemen durch die Elektronikfertiger (EMS)-Industrie. \r\nAuch in diesem Bereich drohen kritische Abhängigkeiten. So beläuft sich z.B. der Anteil \r\nEuropas an der Produktion für Leiterplatten auf etwa zwei Prozent. Der größte \r\nProduktionsanteil mit rund 60 Prozent entfällt auf China.1\r\n1 Quelle: data4PCB (2023)\r\n3\r\n2.Einschätzung des ZVEI zum Draghi-Report\r\nDer ZVEI begrüßt die im Draghi-Bericht enthaltenen Vorschläge zur Stärkung des \r\nMikroelektroniksektors in Europa. Ein, neues, zentrales EU Budget für die Halbleiterbranche ist eine \r\nMöglichkeit, um die mittelfristig benötigten finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, um den \r\nWeltmarktanteil von Europa von aktuell ca. 10% zumindest zu steigern, auch wenn das politische Ziel \r\nvon 20% Weltmarktanteil bis zum Jahr 2030 vermutlich nicht erreicht werden kann. Ebenso begrüßen \r\nwir den Vorschlag neue IPCEIs einzuführen, die zudem auch deutlich schneller durchgeführt werden \r\nsollen. Positiv zu vermerken ist hierbei, dass diese Vorschläge auch Eingang in die Political Guidelines \r\nfür die neue EU-Kommission als auch die Mission Letters der EU-Kommissare gefunden haben. Der \r\nZVEI unterstützt zudem den Vorschlag im Draghi-Bericht ein EU-weites Genehmigungsverfahren für \r\nHalbleiterprojekte einzuführen. Wenn die EU ihre strategische Souveränität und Lieferkettenresilienz \r\nsteigern will, benötigen wir deutlich schnellere Genehmigungsverfahren für Projekte.\r\nAllerdings sollte eine deutsche Mikroelektronik-Strategie sich die Forderung aus dem Draghi-Bericht \r\nnach einer verstärkten (fast als exklusiv zu verstehenden) Förderung des Fabless-konzeptes nicht zu \r\neigen machen. Die Stärken der in Deutschland hergestellten HL werden aus guten Gründen von seit \r\nlange bestehenden und auf dem Weltmarkt überaus erfolgreichen IDM sichergestellt. Eine einseitige \r\nFörderung und Konzentration auf Fabless sollte nicht als eine nachhaltige Stärkung des Ökosystems \r\nmissverstanden werden. Dies bedeutet explizit nicht, dass die Förderung von bereits bestehenden (!) \r\nChipdesignclustern zB dem Bayerischen Chip Design Centres reduziert werden sollte. Im Gegenteil \r\nsollten bei diesen Aktivitäten bereits bestehende regionale Instrumentarien durch Mittel auf Bundes\u0002bzw EU-Ebene ergänzt werden.\r\nDaneben ist auch die Forderung im Draghibericht nach zusätzlichen Zertifizierungsschemata \r\nabzulehnen – die im Rahmen der Umsetzung des Cyberresilience Acts zu entwickelnden Normen \r\ntragen der Notwendigkeit der Präsenz vertrauenswürdiger Elektronik auf dem EU Binnenmarkt \r\nhinreichend Rechnung. Jegliche diskriminierende Konsequenzen, die nicht gerechtfertigt werden \r\nkönnen, sind zu vermeiden.\r\n4\r\n3.Analyse der aktuellen Situation\r\nGründe für den verstärkten Fokus auf die Halbleiterindustrie\r\nDas BMWK hat in seiner Oktober-Ausgabe „Schlaglichter der Wirtschaftspolitik“ selbst die Gründe für \r\neinen verstärkten Fokus auf die Halbleiterindustrie herausgearbeitet, weshalb hier nur noch einmal auf \r\neinige Aspekte eingegangen werden soll:\r\n• Im globalen Kontext führt die verstärkte geopolitische (Neu-) Ausrichtung der USA und Chinas \r\nzu einem verschärften technologischen Wettlauf, der wiederum zu einem erhöhten Druck auf \r\neuropäische Länder führt. Europa muss in diesem Wettlauf seinen eigenen Platz finden. Dazu \r\ngehört, die eigenen Alleinstellungsmerkmale zu stärken und kritische Abhängigkeiten zu \r\nreduzieren.\r\n• Deutschlands traditionelle Industrie befindet sich im Wandel, der durch die digitale \r\nTransformation und die „Green Transition“ geprägt ist. Im Bereich der digitalen Transformation \r\nspielt die Mikroelektronik eine Schlüsselrolle, da die zunehmende Vernetzung und \r\nAutomatisierung von Industrie 4.0-Anwendungen, der Ausbau intelligenter Netze sowie die \r\nDigitalisierung sicherheitsrelevanter Produkte und der medizinischen Grundversorgung einen \r\nstark wachsenden Bedarf an Halbleitern erfordern. Auch der Übergang zu einer zunehmend \r\ndigitalisierten Lebenswelt steigert die Nachfrage nach fortschrittlicher Halbleitertechnologie.\r\n• Gleichzeitig treiben globale Nachhaltigkeitsziele den Bedarf an innovativen Technologien \r\nvoran, die entscheidend sind, um Treibhausgas- und Emissionsziele zu erreichen.\r\nInsbesondere bei erneuerbaren Energien, Elektrofahrzeugen, intelligenten Netzen und \r\nZählern, Industrie- und Gebäudeautomatisierung sowie energieeffizienten Verbrauchergeräten \r\nspielt Mikroelektronik eine zentrale Rolle, indem sie die Effizienz und Nachhaltigkeit von \r\nTechnologien maßgeblich vorantreibt. Ohne Halbleiter wären diese fortschrittlichen \r\nTechnologien nicht möglich. Der Emissionsfußabdruck der Halbleiterherstellung ist im \r\nVergleich zur Lebensdauer und Nutzung der Endprodukte dabei verhältnismäßig gering. Der \r\nBedarf an Mikroelektronik wird daher weiter steigen, da sie unverzichtbar für die Umsetzung \r\nder Nachhaltigkeitsziele ist. Die Bedeutung der Mikroelektronik für die Erreichung der \r\nNachhaltigkeitsziele sollte auch in der Mikroelektronikstrategie prominent Erwähnung finden \r\n(der ZVEI wird im Dezember eine Studie veröffentlichen, in der die Bedeutung der \r\nMikroelektronik für die Erreichung der Klimaziele analysiert wird).\r\nBewertung der Stärken, Schwächen, Chancen und Risiken Deutschlands im Bereich der \r\nMikroelektronik\r\nDamit Fördermaßnahmen zielgerichtet und effizient gestaltet werden können, bedarf es einer \r\nfundierten und detaillierten Analyse der Stärken und Schwächen entlang der gesamten \r\nMikroelektronik - Wertschöpfungskette. Ein solches, granularen Mapping sollte die Dimensionen \r\nberücksichtigen: (1) Technologiedimension, z.B. Strukturgröße aber auch neuartige Materialien wie \r\nz.B. Verbindungshalbleiter (2) Wertschöpfungsstufe, d.h. Zuliefermaterialien und Anlagen über \r\nHalbleiterfertigung bis zu Aufbau- und Verbindungstechnik und (3) Produktdimension, z.B. \r\nMikrokontroller, Leistungselektronik, Sensorik etc. \r\nBegleitend zum Mapping sollte auch eine dezidierte Marktprojektion erstellt werden, die nach \r\nRegionen differenziert ist. Diese regionale Differenzierung ist besonders wichtig, da sich aus den \r\nZahlen bereits klare Hinweise auf die Herausforderungen ableiten lassen, denen sich der Standort \r\nDeutschland und Europa gegenübersehen. Durch die Betrachtung der Marktentwicklung in \r\nSchlüsselregionen wie den USA, China und Asien insgesamt lassen sich potenzielle \r\nWettbewerbsnachteile identifizieren und Handlungsfelder für die Stärkung der deutschen und \r\neuropäischen Mikroelektronikindustrie ableiten.\r\n5\r\nUntenstehende Ausführungen zeigen erste grobe Anhaltspunkte über die Stärken und Schwächen \r\nsowie Chancen und Risiken auf. Eine granulare Analyse sollte im Rahmen der Umsetzung der \r\nMikroelektronik-Strategie – gern mit Unterstützung des ZVEI - systematisch angegangen werden.\r\nStärken:\r\n• Technologische Expertise: Deutschland verfügt über umfangreiche Erfahrungen und Know\u0002how in vielen Bereichen der Mikroelektronik, insbesondere in der Entwicklung und Herstellung \r\nvon Leistungshalbleitern, Mikro- und Sicherheitskontrollern, Analog/Mixed-Signal-Chips, \r\nRadar- und Sensortechnologien, Systemintegration aber auch in der Zuliefererindustrie wie \r\nz.B.Fertigung und Zulieferung von und für Hableiterfertigungsanlagen sowie Software für den \r\nEntwurf von Elektronik, insbesondere Mikroelektronik (Electronic Design Automation (EDA))\r\n• Forschung und Entwicklung: Deutschland verfügt über eine stark ausgebaute F&E\u0002Infrastruktur mit weltweit führenden Universitäten und Forschungseinrichtungen.\r\n• Prozessindustrie: Deutschland verfügt über eine hohe Expertise in der Spezialchemie im \r\nBereich der Halbleiterei. Der größte Polysiliziumhersteller der Welt für die Halbleiterindustrie \r\nsitzt in Deutschland.\r\n• Industrieintegration: In Deutschland existiert eine enge Verzahnung mit den \r\nSchlüsselindustrien wie Automobil, Maschinenbau-, Chemie-, Pharma und Elektroindustrie, \r\nund eine hohe Expertise in halbleiter-basierten Systemarchitekturen für diese großen\r\nDownstream-Industrien.\r\nZu den Schwächen Deutschlands gehören:\r\n• Fachkräftemangel: In Deutschland existieren (wie an allen globalen Chip-Standorten auch)\r\nEngpässe bei hochqualifizierten Fachkräften, insbesondere in spezialisierten Bereichen der \r\nHalbleitertechnologie. Investitionsvolumen: In der Mikroelektronik existiert ein sehr hoher \r\nKapitalbedarf für Investitionen im Bereich Ausbau und die Modernisierung von \r\nProduktionsstätten. Daher braucht es ein koordiniertes Vorgehen mit anderen EU\u0002Mitgliedsstaaten, um die Kräfte zu bündeln. Dabei ist Kontinuität bei den Fördermaßnahmen \r\ngefragt, um die Relevanz als internationaler Mikroelektronik-Standort zu steigern. Gleichzeitig \r\nmuss identifiziert werden, welche anderen Chip-Herstellungsschritte neben der Produktion \r\nsich positiv auf die technologische Souveränität auswirken, wie z.B. dem Chip-Design oder \r\nauch der Stärkung der Backend-Kapazitäten in Europa inklusive des Advanced Packaging.\r\nDabei sollte sich auf die Bereiche fokussiert werden, in denen es besondere Anforderungen \r\ngibt, wie z.B. kritische Infrastrukturen, Verteidigungs- und Sicherheitsbereiche\r\n• Bürokratische Hürden: Wie bereits im Draghi-Bericht festgestellt wird, existieren in Europa\r\n(insb. in Deutschland) sehr langwierige Genehmigungsverfahren und Regulierungsauflagen, \r\ndie Prozesse stark verzögern.\r\n• Fabless Chip Design: Im Bereich fabless design besteht in Europa Nachholbedarf.\r\n• Hohe Energiekosten: Die im internationalen Vergleich hohen Energiekosten führen zu \r\nWettbewerbsnachteilen in D/EU. Die Energiekosten sollten insbesondere langfristig planbar \r\nsein. Auch eine Energieversorgungssicherheit ist notwendig, da bereits sehr kurze \r\n„Stromwischer“ zu Schäden im Millionenbereich führen können.\r\nZu den Chancen Deutschlands (und somit auch Europas) gehören:\r\n• Nachhaltigkeit und Umweltziele: Die deutsche Mikroelektronikindustrie gehört weltweit zu \r\nden Vorreitern in Sachen Nachhaltigkeit und Umweltstandards. Durch umfangreiche \r\nInvestitionen in fortschrittliche Umweltschutzmaßnahmen wird sichergestellt, dass die \r\n6\r\nHalbleiterproduktion in Deutschland und der EU im globalen Vergleich zu den \r\numweltfreundlichsten zählt. \r\n• Digitalisierung und IoT: Resultiert eine steigende Nachfrage nach Halbleitern in neuen \r\nAnwendungsfeldern wie zum Beispiel Internet of Things, Künstliche Intelligenz (am Edge) und \r\n5G-Technologien, in denen Deutschland stark ist. Außerdem entstehen durch die \r\nDigitalisierung Innovationen und neue Anwendungen in den verschiedenen Nachfrage\u0002Industrien, die langfristig eine Weiterentwicklung der deutschen Wirtschaft zu einer höheren \r\nWertschöpfung ermöglichen können.\r\n• D/EU-Initiativen: Deutschland wie auch die EU haben die herausragende Bedeutung der \r\nHalbleiterindustrie als Schlüsseltechnologie für den Standort D/Europa erkannt, was in \r\nFörderung durch europäische Programme und nationalen und europäischen Initiativen zur \r\nStärkung der Halbleiterindustrie resultiert.\r\n• Industrielles Umfeld: Das industrielle Umfeld in Deutschland mit einer starken KMU\u0002Gemeinschaft ist für neue technologische Lösungen offen. Der Einsatz von innovativen \r\nTechnologien in der Industrie kann zu einem Pull-Effekt in der Mikroelektronik führen.\r\nZu den Risiken Deutschlands (und somit auch Europas) gehören:\r\n• Internationale Konkurrenz: Auch in den anderen Standorten für die Halbleiterproduktion\r\n(USA, China, Japan, Südkorea, Taiwan und weiteren vor allem asiatischen Ländern) ist die \r\nherausragende Bedeutung der Halbleiterindustrie als Schlüsseltechnologie für deren \r\nStandorte erkannt worden, was dort ebenfalls in Förderung durch Programme und Initiativen \r\nzur Stärkung der Halbleiterindustrie resultiert und somit eine weltweite Konkurrenzsituation \r\nhierfür existiert. Andere Länder haben bereits langfristige Strategien zur Stärkung der \r\nHalbleiter bzw. Mikroelektronikindustrie entwickelt und sind bereits in der Umsetzung. Es \r\ndrohen Subventionswettläufe mit Hilfe von gezielten nicht marktwirtschaftlichen Maßnahmen \r\nund regulatorischen Beschränkungen, denen D/EU begegnen muss.\r\n• Technologische Abhängigkeit: Eine technologische Unabhängigkeit oder Autarkie ist nicht \r\nrealistisch. Da bei Schlüsseltechnologien meist gegenseitige Abhängigkeiten bestehen, ist es \r\nwichtig, dass D/EU immer ein Verhandlungsgut besitzen, welche andere Länder/Regionen \r\nbenötigen. Nichtdestotrotz muss es das erklärte Ziel bleiben, eigene bestehende \r\nAbhängigkeiten weiter zu verringen, wie dies nun auch seitens der EU mit dem Critical Raw \r\nMaterials Act und weiteren Rechtsakten unternommen wird. Technologische Souveränität und \r\ndie Reduzierung von Abhängigkeiten ist immer ein Zusammenspiel aus Innovationsfähigkeit \r\nund (geo-, markt-, sicherheitspolitischer) Rahmenbedingungen.\r\n• Verfügbarkeit von Rohstoffen: Zum einen ist D/EU einseitig abhängig von Ländern im \r\nBereich Rohstoffen, wie z.B. Gallium oder Gasen. Zum anderen muss darauf geachtet \r\nwerden, dass die eigene europäische/deutsche Stoffpolitik derart ausgeübt wird, dass die \r\nVerwendung von Stoffen in EU/D nicht verboten wird, für die es (noch) keine Alternativen gibt, \r\nwie z.B. für viele Anwendungen von PFAS.\r\n• Cyberangriffe: Im digitalen Zeitalter ist der Schutz vor Cyberangriffen (Cybersecurity) \r\nunerlässlich. Es muss sichergestellt werden, dass elektronische Systeme und \r\nHalbleiterprodukte gegen Cyberbedrohungen abgesichert sind. Dies gilt vor allem aber auch \r\nfür die Bereiche der kritischen Infrastruktur und den Sicherheit- und Verteidigungssektor. \r\nInsofern ist es auch zu begrüßen, dass die neue EU-Kommission sich verstärkt dem Thema \r\nCybersecurity widmen will. Auf politischer Ebene muss zudem eruiert werden, inwieweit man \r\nin besonders kritischen Bereichen auch Chips aus Nicht-EU-Produktion in der Hardware\u0002Infastruktur weiterhin erlauben will. Die Joint EU-NATO Taskforce zum Schutz der kritischen \r\nInfrastruktur empfahl schon im Jahr 2023, diese Vulnerabilitäten anzugehen.\r\n7\r\nSchlussfolgerung\r\nDer geopolitische Druck erfordert, dass Deutschland/Europa die eigene technologische Souveränität \r\nauf- und ausbaut. Dazu gehört, den ME-Sektor zu stärken und die Resilienz seiner Lieferketten zu \r\nerhöhen. Zudem werden eigene Stärken benötigt, um einen Zugang zu anderen (fehlenden) \r\nTechnologien zu haben. D/EU sollte also in Bereichen der Mikroelektronik derart stark aufgestellt sein, \r\ndass andere Länder/Regionen ein Interesse an dem Zugang zu unseren Technologien und Märkten \r\nhaben, und diese Stärken auch strategisch einsetzen. Somit existiert eine gegenseitige Abhängigkeit, \r\ndie D und der EU die Möglichkeit geben, international souverän aufzutreten. Schlussendlich sollte \r\nniemals der Fall auftreten, dass D/EU im Bereich der Mikroelektronik keine Technologien mehr \r\nvorzuweisen hat, an denen andere Länder/Regionen interessiert sind, da dies zu einer einseitigen \r\nAbhängigkeit führen würde und somit keine Souveränität mehr vorhanden wäre. Zum Abbau von \r\neinseitigen Abhängigkeiten sollten zudem Maßnahmen zur Diversifizierung durchgeführt werden.\r\nDeutschland/Europa steht vor der Herausforderung, seine Halbleiterproduktion und -technologie und \r\ndas Mikroelektronik-Ökosystem auszubauen, um im globalen Wettbewerb mithalten zu können. Die \r\nAkteure der Mikroelektronik-Industrie müssen sich fortlaufend darauf konzentrieren, durch eigene \r\nInnovationen ihre Hochtechnologien weiterzuentwickeln, sich zu diversifizieren und darüber hinaus\r\neine wettbewerbsfähige Marktposition zu verteidigen. Hierbei spielen Investitionen in Bildung und \r\nFachkräfteentwicklung, eine klare Strategie zur Marktprojektion und die Zusammenarbeit auf \r\neuropäischer Ebene eine entscheidende Rolle. Das Ziel, bis 2030 einen 20%igen Marktanteil zu \r\nerreichen, ist ambitioniert, aber notwendig, um die technologische Souveränität und wirtschaftliche \r\nWettbewerbsfähigkeit zu sichern.\r\nDie Strategie, die Stärken der Halbleiterindustrie konsequent zu stärken und Schwächen mit \r\nAugenmaß abzubauen, ist entscheidend für die langfristige Wettbewerbsfähigkeit Europas im globalen \r\nMarkt. \r\n8\r\n4. Förderung von Forschung und Entwicklung\r\nGrundsätzliche Ausrichtung der F&E-Aktivitäten\r\n• Investitionen in Forschung und Entwicklung (F&E) sind unerlässlich, um technologische \r\nInnovationen in der Mikroelektronik voranzutreiben und die Grundlagen für zukünftige \r\nFortschritte zu schaffen. Dies kann durch staatliche Förderprogramme, öffentlich-private \r\nPartnerschaften und die Zusammenarbeit mit Forschungsinstitutionen erfolgen. Die letzte \r\nMikroelektronik-Strategie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) sollte \r\nunter Berücksichtigung des EU-Chips Acts, insbesondere der ersten Säule und des Chips \r\nJoint Undertaking (ChipsJU) weiterentwickelt werden. Pilotlinien sollten ein offenes \r\nRahmenwerk bieten, um spezifische Innovationsziele zu fördern. Die Innovationspolitik sollte \r\nsich auf die Entwicklung eines zukünftigen Innovationssystems konzentrieren, das die \r\nHalbleiterindustrie unterstützt. Auf EU-Ebene sollte über den Finanzrahmen der EU \r\nnachgedacht werden, um die notwendigen Ressourcen bereitzustellen.\r\n• Die Bundesregierung sollte sich dafür einsetzen, dass im Rahmen eines EU Chips Act 2.0 als \r\nauch eines IPCEI Mikroelektronik 3.0 die gesamte Mikroelektronik-Wertschöpfungskette \r\nberücksichtigt wird - bei F&E und beim Ausbau von Produktionskapazitäten in Europa. Hierfür \r\nwäre es sinnvoll, aufeinander abgestimmte Forschungs-, Entwicklungs- und \r\nFertigungsroadmaps für die Mikroelektronikindustrie in Europa zu entwickeln und zeitgleich \r\numzusetzen. Die Mikroelektronik gehört zu den weltweit am forschungs – und \r\nkapitalintensivsten Technologien. Komplexe industrielle Forschungsvorhaben in als \r\nstrategisch erachteten Schlüsseltechnologien sollten weiterhin im Rahmen der IPCEI\u0002Mikroelektronik unterstützt werden. Dies würde bestehende und zukünftige Projekte im \r\nRahmen des EU Chips Acts, die auf den Aufbau von Produktionskapazitäten abzielen \r\nunterstützen durch Schaffung eines Pull-Effekts in technologieintensiven Zielmärkten. Beide \r\nFörderrahmen sollten sich also ergänzen: Im EU Chips Act geförderte sollte Technologien \r\nbereitstellen, mit denen Produkte hergestellt werden, die wiederum in IPCEI -\r\nMikroelektronikprogrammen entwickelt und entworfen werden.\r\n• Grundsätzlich sollte zwischen F&E-Förderung und Innovationsförderung differenziert werden. \r\nBeide Begriffe sind nicht unbedingt deckungsgleich. Die F&E-Förderung ist in der Regel \r\nprojektfokussiert und findet normalerweise innerhalb spezieller Konsortien statt. Diese Struktur \r\nhat sich bewährt und sollte beibehalten werden. Gezielte Innovationsförderung könnte und \r\nsollte sich auf spezielle Projekte innerhalb eines Unternehmens konzentrieren, ohne dass \r\ndabei Spillover-Effekte, Kommunikationsauflagen oder ähnliche Verpflichtungen entstehen. Es \r\nbesteht die Notwendigkeit, gezielt Innovationen innerhalb bestehender Strukturen fördern zu \r\nkönnen. Hierzu ist es notwendig, eine spezielle Förderrichtlinie aufzulegen. Anregungen zur \r\nkonkreten Ausgestaltung könnten sich aus der Förderrichtlinie „Elektromobilität“ ergeben, \r\ninsofern darin die Beschaffung von Elektrofahrzeugen und Ladeinfrastruktur als \r\nInvestitionsförderung ausgestaltet ist. Singuläre Investitionsförderung sollte sich in der \r\nMikroelektronikstrategie (ME-Strategie) als ein elementarer Baustein der Innovationsförderung \r\nwiderspiegeln. Um das Ziel einer stärkeren Innovationsfähigkeit bestehender \r\nProduktionseinrichtungen in Deutschland zu erreichen, darf diese Art der \r\nInnovationsförderung nicht mit Anforderungen wie etwa „über den Stand der Technik“ (State of \r\nthe Art) belastet werden. Der entscheidende Parameter dieser Art von Förderung muss die \r\nOptimierung bestehender Produktionskapazitäten in Deutschland sein.\r\n• Insgesamt ist eine langfristig verstetigte Berücksichtigung der F&E&I Förderung unter \r\nBezugnahme der aktuellen Geopolitik notwendig, da die Schaffung von Innovationen ein \r\nimmerwährender Vorgang ist, der sich kontinuierlich an neue gesellschaftliche und industrielle \r\nHerausforderungen anpassen und neu erfinden muss („Innovation never ends“).\r\n• Neben Produkten sollen auch innovative Prozesse und Fertigungsanlagen verstärkt gefördert \r\nwerden. Die Prozesskompetenz ist ein Schlüssel zur Sicherung der europäischen \r\n9\r\nUnabhängigkeit. Das Produkt der Elektronikfertiger ist der Fertigungsprozess, ähnlich ist dies \r\nbei der Leiterplatte. Das eigentliche Produkt wird vom Inverkehrbringer vermarktet. Deshalb \r\nsollte die Prozessentwicklung und -verbesserung der Produktentwicklung gleichgestellt \r\nwerden. Um mit der sich rasant entwickelnden Halbleitertechnologie schritthalten zu können, \r\nsind hier besonders hohe Investitionen nötig. Ein positives Beispiel ist die Investitionsprämie \r\nim Wachstumschancengesetz, hier werden auch Anlagen und Prozesse gefördert. Diese \r\nsollte nun dringend von den Bundesländern unterstützt und in einem zweiten Schritt \r\nausgeweitet werden.\r\n• Der Fokus sollte besonders auf der Förderung von „Beyond Moore“-Technologien liegen. \r\nWährend „More Moore“ den traditionellen Weg der Verkleinerung von Halbleiterstrukturen \r\nbeschreibt, geht „Beyond Moore“ weit darüber hinaus und setzt auf komplett neue \r\ntechnologische Ansätze, die über die Miniaturisierung von Transistoren hinausgehen und \r\nalternative Technologien wie 3D-Integration, neue Materialien oder heterogene Architekturen \r\nnutzen, um die Leistungsfähigkeit von Mikroelektronik weiter zu steigern.\r\nFörderung im Bereich Chip-Design\r\n• Die gezielte Förderung von F&E im Bereich Chips-Design sollte ausgebaut werden. Dies \r\nbeinhaltet sowohl die Ausweitung der Fähigkeit, Chip Design durchzuführen, als auch die \r\nstarke Position in Chip Design Tools (EDA) weiter auszubauen.\r\n• Chip Design stellt eine wesentliche Rolle für wichtige Branchen in der EU, in denen Europa \r\nstarke Innovationskompetenzen besitzt (Medizintechnik, Automotive, Industrie/Maschinenbau \r\netc.) dar. Speziell im Chip-Design wachsen Anwender- und Herstellerindustrie immer enger \r\nzusammen. Dabei spielt z.B. RISC-V in den Wachstumsmärkten 6G, Edge-Computing, KI und \r\nhier insbesondere beim Machine Learning für Edge-Anwendungen eine entscheidende Rolle. \r\nMehrere Akteure der Halbleiterindustrie haben in Deutschland ein gemeinsames \r\nUnternehmen gegründet (Quintauris), um RISC-V Hardwarearchitekturen der nächsten \r\nGeneration weltweit voranzutreiben. Ziel dabei ist, Open-Source-RISC-V\u0002Referenzarchitekturen zu erstellen, entwickeln, nutzen und zu lizenzieren. Im Kern ermöglicht \r\nRISC-V es jedem Unternehmen, hochmoderne, maßgeschneiderte Hardware auf Grundlage \r\neines Open-Source-Befehlssatzes zu entwickeln. Es senkt Eintrittsbarrieren für kleinere und \r\naufstrebende Unternehmen und ermöglicht etablierten Unternehmen, eine höhere \r\nSkalierbarkeit zu erzielen. Nicht zuletzt lassen sich dadurch langfristig einseitige\r\nAbhängigkeiten im Chipdesign vermeiden, was wiederum zur technologischen Souveränität \r\nder europäischen Hableiter-Lieferkette beiträgt.\r\n• Auch spielt der Einsatz von KI im Chip Design eine immer größere Rolle. u.a. um die\r\nFachkräfteproblematik langfristig damit abschwächen zu können Dies erfordert jedoch \r\nkurzfristig gänzlich neue Kompetenzen bei den Fachkräften. Eine notwendige Maßnahme für \r\ndie Anwendung von KI im Chip Design ist die Förderung der Sammlung existierender und \r\nsynthetischer Generierung neuer qualitativ hochwertiger Design Daten für das Training \r\nrelevanter Foundation Models für generative KI-Technologien.\r\nF&E im Verteidungsbereich\r\n• Ein weiterer entscheidender Faktor ist die Forschungsvergabe im Verteidigungsbereich (Dual \r\nuse), der die Industrie und somit auch die Kompetenz Europas stärken kann.\r\n• Investitionen in Verteidigungsforschung könnten sich am Ende auch für die zivile Forschung \r\nund zivile Anwendungen auszahlen. Dies war in den USA in der Vergangenheit immer wieder \r\nder Fall, wie u.a. am Beispiel Internet zu sehen. Bislang nutzt D/EU diesen Mechanismus viel \r\nzu wenig.\r\n• Hierbei muss insbesondere auf die besonderen Sicherheitserfordernisse im \r\nVerteidigungsbereich hingewiesen werden. NATO und EU benötigen Zugang zur \r\nvertrauenswürdigen Mikroelektronik aus verlässlichen Quellen. Wichtige Technologiebereiche \r\n10\r\nin diesem Zusammenhang wären u.a. sichere Konnektivität und Sensorik für autonome \r\nRobotik und unbemannte Flugsysteme. Darüber hinaus ist Quantencomputing eine derjenigen \r\nZukunftstechnologien, bei denen Deutschland das Potenzial hat, eine globale Führungsrolle \r\neinzunehmen und technologische Standards mitzuprägen. Aus Industrieperspektive sind \r\nQuantentechnologien sowohl sicherheitsrelevant als auch ein entscheidender Faktor von \r\ntechnologischer Souveränität. Die Bundesregierung sollte ihre Unterstützung für industrienahe \r\nEntwicklung von Quantencomputern/-prozessoren und entsprechender Anwendungen \r\nfortführen und somit sicherstellen, dass hochinnovative Prototypen „made in Germany“ in \r\nmarktreife Industrieanwendungen überführt werden\r\n11\r\n5.Schaffung eines günstigen Umfelds für Investitionen\r\nFür eine Stärkung der Mikroelektronik sind massive Investitionen im mittleren bis hohen\r\ndreistelligen Milliardenbereich notwendig. .\r\nUm private Investitionen in Forschung, Entwicklung und Produktion von Halbleitern zu fördern, \r\nmüssen attraktive Rahmenbedingungen und Investitionsanreize geschaffen werden:\r\n• Steueranreize: Reduzierung von Unternehmenssteuern, Einführung von \r\nSteuervergünstigungen für Investitionen in F&E, sowie Absetzbarkeit von Forschungs- und \r\nEntwicklungskosten. Möglicherweise wären in Ergänzung zu einmaligen \r\nSubventionen/Fördergeldern auch Steuererleichterung und Sonderabschreibungen von \r\nInvestitionen in Produktionsstätten sinnvoll. Diese wären nachhaltiger und würden \r\nUnternehmensinvestitionen belohnen.\r\n• Vereinfachung von Genehmigungs- und Förderverfahren: Neben der reinen Bereitstellung \r\nvon Steueranreizen und Fördermitteln sind insbesondere klare, transparente und kalkulierbare \r\nGenehmigungsverfahren für Investitionen notwendig. Dies würde ein starkes Signal an \r\nInvestoren, (v.a. internationale Investoren) senden. Entscheidungen für Standorte werden oft \r\nim Vergleich gemacht. Sind Kriterien nicht klar oder bedarf es langwieriger, intransparenter \r\nund nicht kalkulierbarer und absehbarer Antragsverfahren, ist dies ein klarer Nachteil. \r\nZeitpläne von bis zu drei Jahren beim jüngsten IPCEI ME/KT - von der Konzeptphase bis \r\nzum Maßnahmenbeginn - reichen in einigen Bereichen der Halbleiterindustrie über einen \r\ngesamten Innovationszyklus hinaus und laufen damit Gefahr, den gewünschten Effekt in einen \r\nWettbewerbsnachteil zu verkehren. Förderungen oder Steueranreize in \r\nKapazitätserweiterungen oder der Aufbau neuer Linien in bestehende Gebäude sollten \r\nidealerweise mitberücksichtigt werden - auch hier konkurrieren teils verschiedene Standorte \r\nglobaler Unternehmen. Insbesondere für KMU sollten regulatorische Hürden reduziert werden. \r\nSie haben einen Nachteil gegenüber größeren Unternehmen, da der administrative Aufwand \r\nnur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwuchs von Personal bewältigt werden kann. \r\nInternationaler Vergleich der Fördermaßnahmen für die Leiterplatten und EMS-Industrie\r\n• In den USA gibt es für die Leiterplatte und die Industrie explizite Förderungen. Für \r\nLeiterplatten und IC-Substrate (hochminiaturisierte Leiterplatten) stellt der Defense Production \r\nAct mehr als 150 Mio. $ bereit. Die gesamte Industrie wird z.B. durch den IRA-Inflation \r\nReduction Act (389 Mrd $) und den IIJA-Infrastructure, Investments and Jobs Act (1,2 Mrd. $) \r\nzusätzlich gefördert. Dies kommt vor allem den Elektronikfertigern (EMS) zugute, die Produkte \r\nfür klimafreundliche Technologien, Strominfrastruktur oder Elektromobilität produzieren. \r\n• Auch in China und weiteren Ländern Asiens wird das gesamte Ökosystem Mikroelektronik \r\nstaatlich gefördert (und nicht nur die Chipproduktion). Unternehmen erhalten hier Finanzhilfen, \r\nSteuererleichterungen, günstige Kredite, staatliche Mittel oder vergünstigten Zugang zu \r\nEnergie und Wasser.\r\n• Angesichts dieser aggressiven Förderpolitik stehen viele Unternehmen in hartem Wettbewerb \r\nmit Herstellern dieser Regionen und damit vor essenziellen wirtschaftlichen Entscheidungen: \r\nUm wettbewerbsfähig zu bleiben, müssen die Unternehmen des Mikroelektronik-Ökosystems \r\nzusätzlich in Forschung und Entwicklung investieren, um die für die Zukunft benötigten \r\ninnovativen Technologien und Lösungen hier zu entwickeln. Durch gezielte Förderprogramme \r\nsollte die Wettbewerbsfähigkeit des Mikroelektronik-Ökosystems im internationalen \r\nWettbewerb erhöht werden.\r\n12\r\n6.Stärkung der Bildung und Fachkräfteentwicklung\r\nFür diesen Abschnitt verweisen wir auf die von BDI und ZVEI in Auftrag gegebene IW-Studie \r\n„Fachkräftemangel in Berufen der Halbleiterindustrie: Studie: Fachkräftemangel in Berufen der \r\nHalbleiterindustrie (zvei.org)\r\nZur Stärkung der Bildung und Fachkräfteentwicklung werden zusätzlich folgende Maßnahmen\r\nvorgeschlagen:\r\n• Überprüfung der Lehrpläne, insbesondere der allgemeinbildenden Schulen, da sich aus diesen die \r\nzukünftigen Ingenieurinnen und Ingenieure rekrutieren. \r\n• Schwerpunkte des Physikunterrichtes sollten auf der Quantenphysik und Optoelektronik liegen\r\n• Schwerpunkt im Chemieunterricht sollte weniger Kohlenstoff-basierte/organische Chemie,\r\nsondern mehr anorganische/Silicium/Germanium basierte Chemie und auch Photochemie sein\r\n• Stärkung der sprachlichen Kompetenzen, hier vor allem Englisch als „lingua franca“ der \r\nNaturwissenschaften, z.B. durch \r\no Englischsprachige Wahlpflichtkurse in Naturwissenschaften \r\no Möglichkeit Seminararbeiten auf Englisch zu schreiben \r\no Verpflichtung mindestens ein Referat auf Englisch zu halten \r\no Auf Englisch erbrachte Leitungen könnten z.B. mit doppelter Punktzahl belohnt werden.\r\n13\r\n7.Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Industrie \r\nund Regierung\r\nUm die nationalen Mikroelektronikziele zu erreichen, ist eine dauerhafte enge Zusammenarbeit \r\nund Diskussion über eine geopolitische Industriestrategie zwischen Regierung, Industrie und der \r\nakademischen Welt unerlässlich, die sowohl der Industrie für verlässliche unternehmerische \r\nEntscheidungen in sehr dynamischen Zeiten helfen als auch die Entscheidungskompetenz der \r\nPolitik schärfen. Die Notwendigkeit eines intensiven Austausches liegt darin, dass es sich bei der \r\nMikroelektronikindustrie um eine Industrie mit geostrategischer Bedeutung handelt. So sollte z.B. \r\ngemeinsam mit der Industrie erörtert werden, wie auf Verzerrungen des globalen \r\nWettbewerbsumfelds reagiert werden sollte, wenn die Wettbewerbsfähigkeit europäischer \r\nUnternehmen durch nicht-marktwirtschaftliche Praktiken in anderen Regionen oder Ländern \r\nbeeinträchtigt wird.\r\nAktuell baut der ZVEI eine Plattform Mikroelektronik auf, die hierbei eine zentrale Rolle spielen\r\nkönnte. Diese Plattform ist darauf ausgelegt, den Dialog zwischen den verschiedenen \r\nStakeholdern der Mikroelektronik zu organisieren. Sie bietet einen strukturierten Rahmen, um den \r\nAustausch von Ideen, Anforderungen und Entwicklungen in der Branche effektiv zu gestalten.\r\nWeiterhin hat sich die Plattform Mikroelektronik als Aufgabe gegeben, eine Plattform für den \r\nAustausch entlang der gesamten Wertschöpfungskette, von den Zulieferern bis hin zur\r\nAnwenderindustrie, die teilweise erheblich in das Chip Design investiert, anzubieten und sich \r\nregelmäßig mit Politik sowie Akademia auszutauschen.\r\nEs ist jedoch wichtig zu betonen, dass die Industrie nur bedingt in der Lage sein wird, genau \r\nfestzulegen, welche Bereiche gefördert werden sollten. Der Grund dafür liegt darin, dass die \r\nIndustrie keine spezifischen Schwerpunkte oder Prioritäten benennen kann, ohne dabei Gefahr zu \r\nlaufen, einige Unternehmen zu bevorzugen und andere zu benachteiligen. Deshalb muss diese \r\nEntscheidung letztlich von der Politik getroffen werden, während die Rolle der Industrie darauf \r\nbeschränkt bleibt, als informierende Instanz zu fungieren.\r\n14\r\n8.Sicherstellen einer robusten Lieferkette sowie der \r\nResilienz im Bereich kritischer Sektoren\r\n• Die Sicherstellung einer robusten und diversifizierten Mikroelektronik-Lieferkette ist \r\nentscheidend für die Wettbewerbsfähigkeit, die Verteidigungsfähigkeit und technologische \r\nSouveränität Deutschlands und Europas. Als Schlüsselkomponenten für viele Industrien ist \r\nnahezu die gesamte Wirtschaft darauf angewiesen.\r\n• Es sollte klar definiert werden, welche industrieller Lieferketten aufgrund staatlicher oder \r\nstrategischer Interessen besonders robust gestaltet werden müssen. Insbesondere sollte die \r\nResilienz in kritischen Sektoren (wie im EU Chips Act definiert) gestärkt werden. Es ist \r\nnotwendig, diese identifizierten Lieferketten, von den Zulieferern (Roh-Materialien und \r\nEquipment) über die Halbleiterproduktion bis hin zu den OEMs in verschiedenen Märkten wie \r\nAutomotive, Maschinenbau, Medizin und Verteidigung, in Hinblick auf ihre Resilienz hin zu \r\nanalysieren und zu bewerten. Explizit sollten auch elektronischen Komponenten wie \r\nLeiterplatten, Sensoren/Aktoren, Passive sowie Elektromechanische Bauelemente und deren \r\nZusammenbau zu Modulen und Systemen durch die EMS-Industrie berücksichtigt werden. \r\n• Bei den integrierten Halbleitern ist zu berücksichtigen, dass zwischen “foundational” und \r\n“cutting edge” Technologien zu differenzieren ist: Der Nutzen von Projekten im Bereich \r\nFoundry / “foundational Technologies” wie das ESMC Projekt in Dresden liegt vor allem auch \r\nin der Sicherstellung einer robusten Lieferkette für deutsche Schlüsselindustrien, da der \r\ndeutlich größere Bedarf der Endanwender im Bereich der foundational chips vorliegt, während \r\nProjekte im Bereich Cutting Edge die Wettbewerbsfähigkeit der Halbleiterindustrie für sich \r\nvoranbringen.\r\n• Zudem würde auch die genauere Kenntnis von Lieferbedarfen der Anwender zu einer \r\nrobusteren Lieferkette führen. Um Ausfallrisiken vorzubeugen, sollten Maßnahmen ergriffen \r\nwerden, wie z.B. Lagerung bei den OEM/Tier1, wobei die dabei entstehenden Kosten \r\nproblematisch sind. Für eine funktionierende Lieferkette muss das Risiko der \r\nKapazitätsauslastung und des Lagerbestands gleichmäßiger auf alle Beteiligten verteilt \r\nwerden, da die Absicherung der Lieferkette im Interesse eines jeden Gliedes dieser Kette ist. \r\nDie Chipkrise 2021-2023 hat die Komplexität der Automobillieferkette offengelegt. Während \r\nzuvor die meisten Aufträge über Tier 1 Zulieferer abgewickelt wurden, haben \r\nAutomobilhersteller mittlerweile erkannt, dass sie direkt mit den Chipherstellern \r\nzusammenarbeiten müssen, um zukünftigen Ausfällen vorzubeugen.\r\n• Handlungsempfehlungen umfassen Investitionen in inländische Produktionskapazitäten und \r\ndie Diversifizierung der Lieferkette mit Hilfe von Handelspartnerschaft mit like-minded \r\ncountries (siehe Kapitel 9 Internationale Zusammenarbeit). Ergebnisse aus dem Projekt \r\n\"Semiconductor-X\" könnten hierbei hilfreich sein. Die Strategie sollte auch die kritischen \r\nRohstoffe berücksichtigen, wie in der Strategie der Bundesregierung vorgesehen, und sich auf \r\ndas Mapping und die Identifizierung von Engpässen konzentrieren.\r\n• Schlussendlich führen die Sicherstellung robuster Lieferketten, einer Lieferkettentransparenz,\r\neiner Diversifizierung sowie ein Konzept von Trusted Chips zu einer Sicherstellung der \r\nResilienz im Bereich kritischer Sektoren. Hierfür sollte Mikroelektronik-Strategie regelmäßig \r\nevaluiert und in Bezug auf die aktuellen (geopolitischen) Anforderungen in Abstimmung mit \r\nder Industrie angepasst werden kann.\r\n15\r\n9. Internationale Zusammenarbeit/Halbleiter als \r\nindustriepolitisches Asset\r\n• Allen Akteuren ist klar, dass es keine Chip-Autarkie geben wird und außer China auch keine \r\nRegion und kein Land eine solche als Ziel hat. Die einzige Alternative für eine solche \r\nnichtgewollte und nicht praktizierbare Autarkie besteht in gegenseitigen Abhängigkeiten, die \r\nauf internationaler Zusammenarbeit und strategischen Partnerschaften basiert.\r\n• Die internationale Zusammenarbeit im Halbleitersektor erfordert eine Bewertung des aktuellen \r\nStands sowie eine Identifizierung weiterer Bedarfe. Wichtige Ziele sind die Festlegung \r\ngemeinsamer Standards, die Förderung der Forschung und die Sicherstellung eines freien \r\nHandelsflusses, einschließlich Regelungen zu Exportkontrollen und Investment Screenings\r\n[siehe BDI-Position “#PowerUpEurope: Für eine neue Handelsagenda der EU”:\r\nhttps://bdi.eu/publikation/news/powerupeurope-fuer-eine-neue-handelsagenda-der-eu]\r\n• Zudem sollten strategische Partnerschaften mit like-minded countries, also vertrauenswürdige \r\nLänder mit gemeinsamen Werten (friend-shoring) gestartet und/oder ausgebaut werden, um \r\nauf Regierungsebene Absprachen zu treffen wie z.B. die G7 Semiconductors Points of \r\nContact Group, das OECD Semiconductor Informal Exchange Network, der Transatlantic \r\nTrade Council (TTC) sowie die EU-US und EU-Indien Trade and Technology Councils (TTC). \r\nZum Beispiel wurde während des letzten G7 Treffens verabredet, dass die PoC-Gruppe plant, \r\nInformationen zu Themen auszutauschen, die Auswirkungen auf die Halbleiterindustrie haben, \r\neinschließlich vorwettbewerblicher industrieller Forschungs- und Entwicklungsprioritäten, \r\nnachhaltiger Fertigung, den Auswirkungen nicht marktbezogener Richtlinien und Praktiken \r\nsowie Krisenkoordinierungskanälen.\r\n• Neben den oben genannten Kooperationen sollten auch Partnerschaften mit weiteren \r\nLändern, auch innerhalb der EU, ausgebaut werden. Eine kritische Bestandsaufnahme der \r\nErfolge und Lücken bisheriger Kooperationen ist notwendig, insbesondere im Kontext der \r\nLieferkettenanalyse (siehe Kapitel 8 “Sicherstellen einer robusten Lieferkette sowie der \r\nResilienz im Bereich kritischer Sektoren”). Das Bundesministerium für Bildung und Forschung \r\n(BMBF) hat bereits bestehende Forschungs- und Innovationspartnerschaften, die überprüft \r\nund gegebenenfalls erweitert werden sollten, um die internationalen Herausforderungen im \r\nHalbleitersektor effektiv anzugehen.\r\n• Sollte es von Ländern und Regionen zu nicht marktwirtschaftlichen Praktiken kommen, die \r\ndas global Level Playing Field und die Wettbewerbsfähigkeit der in Europa ansässigen \r\nUnternehmen gefährden, müssen diese von der Politik angemessen adressiert werden. Die \r\nAnwendung von Exportkontrollen sowie sogenannter In- oder Outbound Investment \r\nScreenings sollten dabei immer nur als letztes Mittel und in enger Abstimmung mit der \r\nIndustrie in Betracht gezogen werden. Es wäre wünschenswert, nicht weiter an der \r\nProtektionismus-Spirale zu drehen, weil die existierenden Dual-Use- und \r\nSanktionsregelungen ein hierfür bereits ausreichendes Instrumentarium bieten. Anstelle \r\nrestriktiver Handelsinstrumente sollte gemeinsam zwischen Politik und Industrie überlegt \r\nwerden, ob alternative Ansätze möglich sind. Hierbei kann auch überlegt werden, ein Konzept \r\nzu entwickeln, das die Verwendung vertrauenswürdiger, sicherer Hard- und Software inkl. \r\nChips für bestimmte kritische Infrastrukturen und gewisse strategisch wichtige Bereiche \r\n(Energiewende, Energieversorgung, Verteidigung, Automotive) vorsieht. \r\n• Politik und Verwaltung sollten imstande sein, auf marktverzerrende Maßnahmen durch \r\nDrittstaaten angemessen zu reagieren. Hierfür bedarf es des Aufbaus von markdatenbasierter \r\nExpertise, um antizipieren zu können, ob und wann es z.B. zu Überkapazitäten oder \r\nVersorgungsengpässen kommen könnte. Dabei sollte die Bundesregierung die ihr zur \r\nVerfügung stehenden Instrumente gleichsam strategisch und jenseits von protektionistischen \r\nMaßnahmen nutzen.\r\n16\r\n• Zudem wäre eine stärkere Harmonisierung zwischen den EU-Mitgliedstaaten im Bereich der \r\nDual-Use-Ausfuhrkontrollen erforderlich, um die Verhandlungsposition der EU gegenüber \r\nDrittstaaten zu stärken, ohne jedoch einseitige neue Beschränkungen einzuführen.\r\n• Auch auf Nicht-EU-Ebene ist eine enge Zusammenarbeit notwendig, um die Risiken, die mit \r\nDual Use-Technologien verbunden sind, zu minimieren und gleichzeitig ihre Vorteile für die \r\nzivile Nutzung zu maximieren. Somit ist hierbei eine internationale Zusammenarbeit die \r\nVoraussetzung für die globale Sicherheit, den Handel und die technologische Entwicklung.\r\n• Weiterhin spielt die Standardisierung eine zentrale Rolle in der internationalen \r\nZusammenarbeit und hat eine Vielzahl von Bedeutungen und Auswirkungen. Durch die \r\nHarmonisierung von Normen und der daraus resultierenden Kompatibilität und \r\nInteroperabilität von Produkten wird der Handel erleichtert. Zudem werden Qualität und \r\nSicherheit von Produkten sichergestellt. Auch werden Produktions- sowie Entwicklungskosten \r\ndurch eine Standardisierung reduziert die Lieferketten optimiert. Weiterhin schafften \r\nStandards oft die Grundlage für technologische Innovationen, da sie grundlegende \r\nRahmenbedingungen definieren, auf denen neue Technologien aufbauen können. Somit \r\nfördern Standards auch Innovation. Gleichzeitig bieten sie Schutz von Investitionen, indem \r\ndurch Einhaltung internationaler Standards sichergestellt wird, dass Investitionen in \r\nForschung und Entwicklung nicht durch inkompatible Technologien oder lokale Normen \r\ngefährdet werden. Weiterhin erleichtern Standards die Kommunikation und Zusammenarbeit \r\ndurch eine gemeinsame Sprache und Verständnis und eine Vereinheitlichung von Prozessen. \r\nAuch können Standards durch globale Umweltstandards einen Beitrag zu Umweltschutz und \r\nNachhaltigkeit leisten. Schlussendlich fördern Standards den Wettbewerb durch \r\nChancengleichheit, indem z.B. kleinere Unternehmen aus verschiedenen Ländern gleiche \r\nBedingungen erhalten, um auf internationalen Märkten zu konkurrieren.\r\n17\r\n10. Umsetzung, Überwachung und Anpassung\r\nDie nationale Mikroelektronikstrategie muss kontinuierlich überwacht, bewertet und an sich ändernde \r\ntechnologische, wirtschaftliche und geopolitische Bedingungen angepasst werden. Es wird \r\nvorgeschlagen, Mechanismen und eine spezielle Gruppe, einzurichten, um den Fortschritt zu \r\nverfolgen und bei Bedarf Anpassungen vorzunehmen. Während dieser High-level- Meetings sollte \r\nregelmäßige der aktuelle Status dargestellt werden, um diesen zu bewerten und klare Ziele zu \r\nformulieren. Die Strategie sollte langfristig angelegt sein und eine klare Definition von \"Überwachung\" \r\nund \"Anpassung\" beinhalten. Es ist wichtig, die Strategie bis zum Ende der aktuellen Legislaturperiode \r\nfestzulegen. Zudem sollte die Strategie eng mit den Maßnahmen zur Zusammenarbeit zwischen \r\nIndustrie und Politik (siehe Kapitel 7 “Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Industrie und \r\nRegierung”) verknüpft sein, um eine kohärente und koordinierte Umsetzung zu gewährleisten.\r\nDie Bundesregierung sollte zudem messbare Ziele formulieren, die sich an dem 20-Prozent-Ziel der \r\nEU-Kommission orientieren. Dabei muss jedoch präzisiert werden, auf welche Wertschöpfungsstufen \r\ninnerhalb der Chipproduktion sich die Ziele beziehen, da dies bislang nicht eindeutig definiert ist. Es \r\nist entscheidend, dass die Bundesregierung nicht nur die Chipproduktion in den Fokus nimmt, sondern \r\nauch weitere wichtige Bereiche wie Design, Ausrüstungsherstellung, Montage und Verpackung mit \r\neinbezieht. Für diese Segmente sollten ebenfalls spezifische Ziele festgelegt werden, um die gesamte \r\nWertschöpfungskette zu stärken."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) (20. WP)","shortTitle":"BMBF (20. WP)","url":"https://www.bmbf.de/bmbf/de/home/home_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0020769","regulatoryProjectTitle":"Digitale Souveränität stärken","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/20/96/641904/Stellungnahme-Gutachten-SG2511200006.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Strengthening digital sovereignty\r\nPriorities for Europe's capacity to act and a resilient industrial base\r\n\r\nThe global economic order is increasingly characterised by geopolitical tensions. Technologies are becoming a strategic power factor, whether through their potential for change, their relevance to security policy or dependencies on monopolised markets. Europe has recognised that technological dependencies can jeopardise its own capacity to act as well as its economic and social stability. Digital sovereignty must fundamentally be approached from a European perspective. \r\n\r\nThe European debate on digital sovereignty has so far been conducted primarily defensively, as a reaction to dependencies. However, a proactive approach based on Europe's industrial strengths is needed. Europe should not be playing catch-up but must focus on the next generation of digital technologies in the fields of industrial AI, microelectronics, robotics, advanced materials, secure infrastructures, cybersecurity and sovereign data spaces. European competitiveness cannot be achieved solely through the \"Buy European\" concept. Instead, the legal framework must be further developed in such a way that globally competitive corporate structures can also emerge in the internal market.\r\n\r\nFor the electro and digital industry, digital sovereignty does not mean isolation, but rather the ability to operate in open markets on the basis of innovation, resilience and international cooperation. \r\n\r\nThe electro and digital industry provides the basic technologies that will shape Europe's digital future, from microelectronics, industrial AI and cybersecurity to energy and communications infrastructures and automation. With its high level of innovation and value creation, it is the driving force and foundation of digital sovereignty – especially through the interplay between hardware and software and the convergence of IT and OT.\r\n\r\nTo strengthen digital sovereignty, ZVEI and FIEEC recommend focusing on the following areas:\r\n\r\n\r\n•\tStrengthen Industrial AI\r\nIndustrial artificial intelligence is the key driver of productivity, competitiveness and sustainability in European industries. The focus should therefore not be solely on large language models; instead, Europe must systematically build on its existing strengths across the entire industrial AI ecosystem (e.g. edge AI, agentic AI). \r\n\r\nSpecifically, we propose:\r\n‒\tIntegrating industrial AI as a priority in national and European innovation strategies and funding initiatives (Apply AI strategy, AI Gigafactories, German High-Tech Agenda) focusing on AI deployment in industrial sectors.\r\n‒\tAvoid double regulation of industrial AI under the AI Act and other EU legislation like MDR or Machinery Regulation and link the transition period to the availability of standards\r\n\r\n\r\n•\tEstablishing open and secure data spaces \r\nEuropean industrial data is characterised by high quality, depth and reliability. Interoperable and trustworthy data spaces such as Manufacturing X allow production and process data to be exchanged securely across company boundaries without losing control over one's own data. These data spaces must be consistently developed further in order to promote innovation and digital business models and strengthen technological leadership roles. A mandatory requirement to share data is contrary to European sovereignty since sovereignty also requires robust legal protection of trade secrets.\r\nSpecifically, we propose:\r\n‒\tFurther promote sovereign data spaces such as Manufacturing X\r\n‒\tEnsure an adequate protection of trade secrets and postpone the application of chapters 2, 3, 4, and 5 of the Data Act at least until September 12, 2026, in order to give companies the time they need to reorganize and prepare for compliance\r\n\r\n\r\n•\tStrategically promote cybersecurity\r\nDigital sovereignty depends crucially on the ability to ward off threats in cyberspace independently and in a coordinated manner. Strategic security solutions along critical value chains, post-quantum cryptography and public-private partnerships strengthen resilience and trust. Only strong European champions are capable of scaling technologies and keeping them internationally competitive. At the same time, the cybersecurity regulatory framework must remain proportionate, clear, and free of overlapping obligations. Cybersecurity should simultaneously serve as a pillar of sovereignty, protection, and industrial competitiveness.\r\n\r\nSpecifically, we propose:\r\n‒\tPromoting cybersecurity as a strategic technology field while ensuring that cybersecurity requirements are proportionate\r\n‒\tExpanding public-private partnerships and establishing information and exchange formats with partner countries \r\n‒\tEnsure coherence of European cybersecurity legislation (NIS 2, RED DA, CRA, CSA) to avoid double regulation.\r\n‒\tAdress inconsistencies and overlaps between regulations in the Digital Omnibus\r\n\r\n\r\n•\tCreating the right legal framework for a competitive industrial and innovation ecosystem\r\nIn order to encourage the use of AI and data-driven business models, Europe needs a clear, practical legal framework. Industrial applications should be exempt from the AI Act to avoid double regulation. GDPR and Data Act requirements must also be designed in an innovation-friendly manner in order to protect trade secrets.  \r\n\r\nSpecifically, we propose:\r\n‒\tStop the clock for digital regulation such as the AI Act, Data Act and Cyber Resilience Act in order to fundamentally reduce and revise and avoid double regulation\r\n\r\n\r\n•\tFurther develop the microelectronics ecosystem\r\nWithout competitive products and services in strategic parts of the microelectronics supply chain, Europe will remain heavily dependent on supply from third country players. Therefore, the further development of a strong, resilient and innovative semiconductor ecosystem (from design and manufacturing to system integration) and strategic cooperation must be given the highest priority in industrial and security policy. Other regions have recognised this and are investing heavily.  \r\n\r\nSpecifically, we propose:\r\n‒\tPromoting the entire microelectronics ecosystem (chip design, front-end and back-end manufacturing, testing, printed circuit board and electronics manufacturing) through Chips Act 2.0 and national support programmes. \r\n‒\tReforming the IPCEI framework and overcoming the \"first-of-a-kind\" approach \r\n\r\n\r\n•\tCreating powerful, competitive and resilient infrastructure\r\nA powerful, resilient and networked digital infrastructure is crucial for industrial AI and digital sovereignty. In addition to the targeted establishment of AI gigafactories and data centres in Germany, France and Europe, the focus must also be on connecting them. Europe should continuously integrate its own technologies and rely on domestic hardware suppliers and providers for its cable infrastructure. Energy policy is an often-underestimated factor for industrial AI. High electricity prices and inadequate energy infrastructure are hampering the development of the necessary computing capacity.\r\n\r\n\r\n\r\nSpecifically, we propose:\r\n‒\tMeasures to accelerate and simplify the permitting process of data center projects and their connection to the grid.\r\n‒\tFocus on connecting data centres (data centre interconnect) \r\n‒\tA level playing field for domestic suppliers of digital infrastructure components   \r\n‒\tCompetitive electricity prices \r\n‒\tPromoting the strategic importance of energy-efficient equipment \r\n\r\n\r\n•\tEstablish a strategic raw materials and trade policy\r\nA strategic raw materials and trade policy is also crucial for a sustainable industrial base. Access to critical materials such as rare earths, permanent magnets and semiconductor materials must be secured in the long term, to support the energy transition, electrification, and digitalisation of European industry. This can be achieved through resilient international partnerships, diversified supply chains, and a strong European industrial base for processing, refining, and recycling. Securing critical materials must go hand in hand with the development of European value chains, particularly in key sectors such as, for example for batteries, inverters and semiconductors. \r\n\r\nSpecifically, we propose:\r\n‒\tExpanding strategic partnerships with Australia, Southern American countries, ASEAN countries, Korea, Japan and India to secure access to markets, expertise and raw materials\r\n‒\tWorking on European processing and recycling capacities, including through investment incentives and an adapted regulatory framework.\r\n‒\tTargeted local content requirements for narrowly and clearly defined areas \r\n‒\tIntegrate critical raw materials security into EU trade and industrial policy, ensuring coherence between environmental, competitiveness, and sovereignty objectives.\r\n\r\n\r\n•\tAdvancing standardisation\r\nTechnical standards are the basis for interoperability and markets. French, German and European industry must be actively represented in international committees in order to help shape the technological basis. This requires the promotion of companies that are involved in standardisation. In addition, open and established industry standards such as the Asset Administration Shell (AAS) and the IEC/ISA 62443 series of cybersecurity standards for industrial automation systems should be consistently used and promoted internationally as the basis for data exchange, digital twins, digital product passports, and cybersecurity. Their application can contribute significantly to interoperability and global connectivity as well as the dissemination of European technologies.\r\n\r\nSpecifically, we propose:\r\n‒\tIntroduction of tax incentives for companies active in standardisation (similar to tax incentives for research and development)\r\n‒\tUse and promotion of open and established standards such as the Asset Administration Shell and IEC/ISA 62443 suite of standards. \r\n\r\n\r\n•\tIncreased support for industrial innovation in Europe\r\nEuropean strategic autonomy and industrial sovereignty cannot be decreed: they must be financed. The European Union already has powerful instruments at its disposal that must be mobilized strategically: Horizon Europe, the Connecting Europe Facility, InvestEU, etc. Financial support for innovation must be strengthened and a framework must be put in place to enable industrial companies to scale up in Europe.\r\n\r\nSpecifically, we propose:\r\n‒\tAccelerate the establishment of the Capital Markets Union (CMU) to secure the necessary funding to finance innovations.\r\n‒\tSupport the creation of European Digital Innovation Hubs that help companies in adopting data, AI, and cybersecurity technologies.\r\n‒\tEuropean Union must strengthen and support public-private partnerships. These forms of cooperation are the most effective way to accelerate technology transfer, pool risks and mobilise greater funding.\r\n‒\tStrengthen the industry pillar in the next European Framework Programme (FP 10)\r\n\r\n\r\nContact\r\nJochen Reinschmidt • Director • Digitalisation & Law\r\nTel.: +49 30 306960-23 • Mobile: +49 174 9414-164 • Email: jochen.reinschmidt@zvei.org\r\n\r\nZVEI e. V. • Electro and Digital Industry Association • Charlottenstr. 35/36 • 10117 Berlin\r\nLobby register no.: R002101 • EU Transparency Register ID: 94770746469-09 • www.zvei.org\r\n\r\n\r\nAridge Khayati • Public Affairs Officer and responsible for Digital regulations\r\nTel.: +33 1 45 05 70 56 • Mobile: +33 6 74 92 95 01 • Email: akhayati@fieec.fr\r\n\r\nFIEEC • Fédération des Industries Electriques Electroniques et de Communication • 11 rue de l’Amiral Hamelin 75116 Paris\r\nEU Transparency Register ID : 36474004071-38• www.fieec.fr\r\n\r\nDate: 13.11.2025\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-11-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021641","regulatoryProjectTitle":"Novellierung des Gebäudeenerigegesetzes","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/b3/e1/665477/Stellungnahme-Gutachten-SG2512220004.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"ZVEI-Seiter\r\nGebäudewende braucht Planungssicherheit\r\nLaut aktuellen Prognosen wird der Gebäudesektor das Treibhausgasreduzierungsziel bis 2030 um ca. 110 \r\nMio. Tonnen verfehlen.\r\n1 Um mehr Investitionen in klimafreundliche und zukunftsfähige Gebäude anzureizen, \r\nist ein verlässlicher und ambitionierter Rahmen essenziell. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) bildet die \r\nwichtigste Grundlage für die Dekarbonisierung des Gebäudesektors sowie die Senkung von Betriebskosten \r\nvon Wohn- und Nichtwohngebäuden. Der verstärkte Einsatz von erneuerbaren Energien trägt ebenfalls zur \r\nReduzierung der Abhängigkeit von fossilen Energieimporten und somit zur Versorgungssicherheit bei. Die \r\nNovellierung sollte sich daher auf die Aktualisierung der Anforderungen im Hinblick auf die Dekarbonisierung \r\nbis 2045, die Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) sowie die Ergänzung von THG-Emissionen als \r\nneue Anforderungsgröße neben Energieeffizienz konzentrieren.\r\nUnsere Positionen\r\n• Das wichtigste Vorhaben im Gebäudesektor ist die nationale Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie\r\n(EPBD). Sie stellt die Grundlage für die erfolgreiche Dekarbonisierung im Gebäudesektor dar und ist da\u0002her vollständig und fristgerecht bis zum 29. Mai 2026 umzusetzen.\r\n• Verlässlichkeit und Planungssicherheit müssen im Zentrum des Handels der Bundesregierung stehen. \r\nDie diskutierte Zweiteilung der Novellierung ist dafür nicht dienlich. Die Vorhaben zur Anpassung des \r\n„Heizungsgesetzes“ sowie Ergänzung von Treibhausgasemissionen als Anforderungsgröße aus dem Ko\u0002alitionsvertrag müssen zusammen mit der EPBD-Umsetzung erfolgen. In der laufenden Legislaturperiode \r\nsollte nur eine GEG-Novellierung durchgeführt werden.\r\n• Die Anforderungen zum Einsatz von mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien bei neuen Heizun\u0002gen sowie die dazugehörigen pauschalen Erfüllungsoptionen sind unverzichtbar für den Ausstieg aus \r\nfossilen Brennstoffen im Gebäudesektor. Sie bieten einen technologieoffenen Rahmen für die Umsetzung \r\nin allen Gebäudetypen. Zur Erreichung der Klimaziele darf das bestehende Ambitionsniveau nicht ge\u0002senkt werden.\r\n• Der ZVEI begrüßt die im Koalitionsvertrag festgehaltene mittelfristige Einführung von Treibhausgasemis\u0002sionen als neue Kenngröße der Anforderungssystematik. Diese stellt eine relevante Ergänzung zu Ener\u0002gieeffizienz dar.\r\n• Zentral für die EPBD-Umsetzung sind die Vorhaben aus dem Artikel 13 zu gebäudetechnischen Syste\u0002men. Dieser regelt den Einsatz zukunftsfähiger Gebäudeautomatisierung sowie die netzdienliche \r\nSteuerung von Energieverbrauch. Ebenfalls ist das Ausphasen fossiler Brennstoffe in Heizungen und \r\nder Einsatz von intelligenter Beleuchtungstechnik dort vorgeschrieben.\r\n• Aufgrund des Investor-Nutzer-Dilemmas werden manche Sanierungsmaßnahmen nicht flächendeckend \r\numgesetzt, obwohl sie wirtschaftlich sind und zur Reduktion des Energieverbrauchs in Gebäuden beitra\u0002gen; bspw. Rauchableitung und Lüftung im Aufzugsschacht. Für derartige Maßnahmen sollte es anlass\u0002bezogene Nachrüstverpflichtungen, bspw. bei Verkauf oder Neuvermietung, geben.\r\nHintergrund\r\n• Deutschland hat sich das Ziel gesetzt, bis 2045 klimaneutral zu werden. Der Gebäudesektor spielt dafür \r\neine tragende Rolle, da er für ca. 30 Prozent der CO2-Emissionen und 35 Prozent des Endenergiever\u0002brauchs in Deutschland verantwortlich ist.2\r\n• Gebäude spielen zudem eine wichtige Rolle für die Energiewende. Durch intelligente Erzeugung, Nut\u0002zung und Speicherung von erneuerbarer Energie werden sie zum Drehkreuz der Energiewende, agieren \r\nnetzdienlich und stellen Ladeinfrastruktur zur Verfügung.\r\n• Durch den flächendeckenden Einsatz von erneuerbarem Strom zusammen mit effizienten und intelligen\u0002ten Technologien gelingt eine nachhaltige und kosteneffiziente Transformation im Gebäudesektor.\r\nEinsparpotenziale in Gebäuden durch den Einsatz elektrischer und \r\ndigitaler Technologien\r\nEine aktuelle Studie von Fraunhofer ISI in Zusammenarbeit mit dem ZVEI zeigt durch Vergleichsberech\u0002nungen verschiedener Gebäude mit unterschiedlichen Effizienzklassen und herkömmlichen sowie elektri\u0002schen und digitalen Technologien, welche Einsparpotenziale durch Elektrifizierung und Digitalisierung be\u0002stehen. Im Beispiel (siehe Abbildung) werden die Wohngebäude mit einer Wärmepumpe für die Erzeu\u0002gung von Raumwärme und Warmwasser, einer Belüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (automati\u0002siert), LED-Beleuchtung (automatisiert), einer PV-Anlage, flexiblen Stromtarifen, einem Batteriespeicher\r\nin Kombination mit einem bidirektionalen E-Fahrzeug ausgerüstet. Das Referenzgebäude wird mit Gas \r\nbeheizt und mit Energiesparlampen beleuchtet. Bei den Nichtwohngebäuden ändert sich die Warmwas\u0002sererzeugung durch elektrische Durchlauferhitzer. Zudem sind keine bidirektionalen Fahrzeuge berück\u0002sichtigt. In der Referenz wird mit Gas geheizt und mit Leuchtstofflampen beleuchtet.\r\nQuelle: Fraunhofer ISI\r\n• Moderne elektrische und digitale Technologien senken den Energieverbrauch in Gebäuden um 73–93 %, \r\nreduzieren CO2-Emissionen um bis zu 115 % und sparen bis zu 28.800 € jährlich ein.\r\n• Durch den Umstieg aller Hausbesitzerinnen und -besitzer auf ein erneuerbares Heizsystem lassen sich \r\nca. 30 Millionen Tonnen CO2 im Jahr vermeiden.3\r\n• Durch den Einsatz digitaler Technologien in Gebäuden lassen sich bis 2030 14,7 Mio. Tonnen CO2 ver\u0002meiden. Dies sind 13 Prozent der Lücke zur Klimaschutzzielerreichung im Gebäudesektor bis 2030.4\r\n• In Nichtwohngebäuden können durch bedarfsorientierte Steuerung und optimiertes Nutzerverhalten zwi\u0002schen 20 und 50 Prozent Energie eingespart werden.5\r\n• Die Umrüstung auf LED-Beleuchtungstechnik mit Lichtsteuerung und Sensorik ermöglicht Energieeinspa\u0002rungen in Nichtwohngebäuden von bis zu 80 Prozent.\r\n• Die nachhaltige und digitale Elektrifizierung in Deutschland hat das Potenzial bis zu 430.000 neue Ar\u0002beitsplätze zu kreieren.6 Produktion, Installation und Wartung klimafreundlicher Technologien bieten ein \r\nhohes Wertschöpfungspotenzial in Deutschland.\r\n26. November 2025\r\n1 Umweltbundesamt. Aktuelle Treibausgas-Projektionen. 10. Juli 2025.\r\n2 Umweltbundesamt. Energiesparende Gebäude.05. September 2024.\r\n3 Tagesschau Hintergrund: Was man über Wärmepumpen wissen sollte. 15.10.2023.\r\n4 Borderstep Institut. Klimaschutz und Energieeffizienz durch digitale Gebäude-technologien. 2021.\r\n5\r\nIHK Rhein-Neckar. Energie sparen durch Gebäudeautomation.Abruf 15. August 2025.\r\n6 Fraunhofer ISE. Arbeitsplätze durch erneuerbare Energien in Deutschland 2030.\r\nKontakt\r\nLouis Mersch • Senior Manager Gebäude • Bereich Gebäude \r\nMobil: +49 162 2664-965 • E-Mail: louis.mersch@zvei.org\r\nZVEI e. V. • Verband der Elektro- und Digitalindustrie • Amelia-Mary-Earhart-Str. 12 • 60549 Frankfurt am Main\r\nLobbyregisternr.: R002101 • EU Transparenzregister ID: 94770746469-09 • www.zvei.org"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)","shortTitle":"BMUKN","url":"https://www.bmuv.de/","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-12-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021642","regulatoryProjectTitle":"Souveränität bei Glasfaserkabeln erhalten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/59/0f/665498/Stellungnahme-Gutachten-SG2512220008.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"ZVEI-Seiter\r\nResilienz von digitalen Infrastrukturen stärken –\r\nSouveränität bei Glasfaserkabeln erhalten\r\nDie Sicherheit und Resilienz von Infrastrukturen, insbesondere von kritischen Infrastrukturen, zu denen auch \r\nunsere Kommunikationsnetze gehören, gewinnen in der aktuellen geopolitischen Situation mit ihren veränderten \r\nSicherheitsbedarfen an Bedeutung. Infrastrukturen bestehen immer aus Komponenten wie Glasfaserkabeln, die \r\nnicht nur sicher betrieben werden müssen, sondern auch von Anfang an aus zuverlässigen, nachhaltigen und \r\nsicheren Produktionsprozessen stammen sollten. Dies ist ein wichtiger Baustein für die Resilienz von Versor\u0002gungsketten. Deutschland und Europa müssen die eigene industrielle Basis für die Netzkomponenten stärken \r\nund die Souveränität bei Glasfaserkabeln erhalten.\r\nUnsere Positionen\r\n• Souveränität bei Glasfaserkabeln erhalten und als strategisches Asset betrachten:\r\nBei den in den Netzen eingesetzten Komponenten wie Glasfaserkabeln spielen Verfügbarkeit und Qualität \r\neine wichtige Rolle. Europa und hier besonders auch Deutschland, zählen mit zu den führenden Regionen in \r\nder Entwicklung der Glasfasertechnologie. Die aktuellen Produktionskapazitäten bei Glasfaserkabeln\r\nsind ausreichend, um sich rein rechnerisch selbst zu versorgen: Europa hat einen jährlichen Bedarf von \r\netwa 60 Millionen Faser-Kilometern, die Produktion der europäischen Hersteller liegt bei bis zu 70 Millionen. \r\nEs bestehen keine zwingenden Abhängigkeiten – auch nicht bei der technologischen Entwicklung. Dies \r\nsollte dringend als strategisches Asset begriffen und erhalten werden. Derzeit befinden sich die europäi\u0002schen Hersteller in einem ungleichen Wettbewerbsumfeld, das dauerhaft die Produktion in Deutschland und \r\nEuropa in Frage stellt. Es müssen daher die Rahmenbedingungen so gestaltet werden, dass deutsche und \r\neuropäische Hersteller sich auf einem Level-Playing-Field gegenüber außereuropäischen Wettbewerbern\r\nweiterhin behaupten können.\r\n• Europäische Lieferketten stärken für Sicherheit und Resilienz:\r\nDigitale Infrastrukturen sind kritische Infrastrukturen. Sicherheit und Resilienz im Bereich der digitalen Infra\u0002strukturen muss daher eine hohe Bedeutung zukommen. Dies wird auch im Koalitionsvertrag der neuen \r\nBundesregierung unterstrichen: in sensiblen Bereichen dürfen demnach ausschließlich vertrauenswürdige \r\nKomponenten verbaut werden, was wir unterstützen. Zusätzlich müssen die Lieferketten möglichst diversifi\u0002ziert sein, um Abhängigkeiten zu vermeiden. So schaffen wir Resilienz im gesamten System. Europäische \r\nLieferketten können die Abhängigkeit von globalen Verwerfungen reduzieren und sollten gestärkt werden:\r\n− Handelspolitische Maßnahmen: Die EU-Kommission hat bereits 2021 Dumping- und Subventionsprak\u0002tiken chinesischer Importeure von Glasfaserkabeln festgestellt und entsprechende Strafzölle verhängt. \r\nAuch die Importe indischer Glasfaserkabel hat die Kommission im Blick. Anfang 2025 wurden erste \r\nStrafzölle wegen Dumpingpraktiken verhängt. Die EU-Kommission muss die Entwicklung auf dem Markt \r\nauch weiterhin eng beobachten und ggf. mit Maßnahmen reagieren.\r\n− Local-Content-Anforderungen bei kritischer Glasfaser-Infrastruktur: Beim Verbau von Glasfaserka\u0002beln könnten verpflichtende Mindestquoten für Local Content einen Beitrag dazu leisten, Investitionen in \r\nEuropa zu fördern und die Resilienz von Produzenten in Europa zu stärken. Anknüpfungspunkte zur Im\u0002plementierung ergeben sich aus den Vorschlägen der EU-Kommission beim Clean Industrial Deal oder \r\ndem Net Zero Industry Act (NZIA).\r\n• Sicherung der Technologieführerschaft Europas:\r\nDeutschland und Europa gehören mit zu den führenden Regionen in der technologischen Entwicklung von \r\nGlasfaserkabeln. Ein Verlust an technologischem Know-How würde die Resilienz Deutschlands und Europas \r\nschwächen. Ein Rückgang von Produktionskapazitäten führt zu einem Verlust von Innovationskraft und die \r\ntechnologische Entwicklung wird zunehmend in außereuropäischen Märkten stattfinden. Um langfristig nicht \r\nin strategische Abhängigkeiten bei Komponenten für Kommunikationsnetze zu geraten, ist der Erhalt und \r\nAusbau deutscher und europäischer Produktions- und F&E-Standorte für alle im NZIA genannten Technolo\u0002gien von entscheidender Bedeutung. \r\n− Unterstützung von Forschung und Entwicklung: Investitionen in Forschung und Entwicklung können \r\ndie Wettbewerbsfähigkeit fördern, indem die Entwicklung und Einführung neuer Technologien wie bei\u0002spielsweise die Kombination von Fiber-Optic-Sensortechnologien und automatischen Alarmsystemen in \r\nSeekabeln unterstützt werden.\r\n• Berücksichtigung der Environment, Social, Governance (ESG)-Aufwendungen der europäischen \r\nGlasfaserkabelersteller durch Bundesnetzagentur: Die Aufwendungen, die deutsche und europäische \r\nHersteller an ihren hiesigen Produktionsstätten durch ESG-Anforderungen haben, sind hoch. Aktuell werden \r\ndie Aufwendungen im Wettbewerb am Markt nicht honoriert – der Preis ist das entscheidende Kaufkriterium.\r\nEs herrscht im Wettbewerb mit außereuropäischen Herstellern kein Level-Playing-Field. Im regulierten Markt \r\nder Telekommunikationsnetze sollte die Bundesnetzagentur daher Rahmenbedingungen schaffen, damit \r\nESG-Kriterien bei der Beschaffung der Netzbetreiber mindestens gleichwertig neben dem Preis berücksich\u0002tigt werden. Vorgaben für die Beschaffung der Netzbetreiber können beispielsweise ISO Zertifizierungen wie \r\n9001 für Qualitätsmanagement, 14001 für Umweltmanagement oder 45001 für Sicherheit bei der Arbeit als \r\nKriterium für Lieferanten sein. Auf europäischer Ebene plädieren wir für eine entsprechende Berücksichti\u0002gung bei der anstehenden Revision der EU-Richtlinie zur öffentlichen Auftragsvergabe. \r\n• Seekabelinfrastrukturen müssen in den Fokus:\r\nEine besondere Beachtung kommt den Seekabelinfrastrukturen zu. Ohne diese Infrastrukturen ist der welt\u0002weite Austausch von Informationen nicht möglich. Mit Blick auf die geopolitische Lage kommt Seekabeln \r\neine strategische Bedeutung von höchster Dringlichkeit zu. Sicherheit und Verfügbarkeit der benötigten \r\nKomponenten müssen in den Fokus und technologische Entwicklung in Europa gefördert werden. Dies kann \r\ndurch Local-Sourcing-Vorgaben in öffentlichen Ausschreibungsprozessen, aber auch als Auflage für Betrei\u0002ber dieser Kritischen Infrastrukturen flankiert werden.\r\nAktueller Sachstand\r\n• Situation der Hersteller in Deutschland: \r\nDeutsche Hersteller sehen sich mit immer weiter anwachsenden Belastungen wie Bürokratie, steigenden\r\nArbeitskosten und hohen Energiekrisen konfrontiert. Die Standorte konkurrieren auch innereuropäische mit \r\nanderen Regionen, in denen die Bedingungen für industrielle Produktion günstiger sind. Der drohende Ab\u0002bau von Kapazitäten in Deutschland kann vor allem für kleinere Netzbetreiber wie Stadtwerke perspektivisch \r\nproblematisch sein, bspw. durch den resultierenden Verlust von Flexibilität durch lokale Lieferanten. Darüber \r\nhinaus droht ein Know-How Verlust in Deutschland. Wertschöpfungsnetzwerke vor Ort sind für Innovationen\r\nund Weiterentwicklung von technischen Lösungen essenziell. \r\n• ESG-Vorgaben für Hersteller in Deutschland und Europa: \r\nIn Deutschland und Europa produzierende Unternehmen leisten enorme Anstrengungen um Nachhaltig\u0002keitskriterien, Umweltstandards, soziale Verantwortung und Good Goverance in ihren Produktionsprozessen \r\nzu etablieren. Sie müssen viele Pflichten und Vorgaben erfüllen wie Nachhaltigkeitsberichtspflichten, CO2-\r\nFootprint-Angaben, Umweltvorgaben (Reach, RoHS, TAA Luft, uvm.), Arbeitssicherheit, Arbeitszeitvorgaben, \r\nCompliance, Abfallvorschriften, Recycling, Rezyklateinsatz oder auch Pflichten aus der Verpackungsverord\u0002nung. Dies führt zu einer ungleichen Belastung im Vergleich mit außereuropäischen Wettbewerbern.\r\n• Seekabelinfrastrukturen im besonderen Fokus:\r\nIm White Paper „How to mater Europe’s digital infrastructure needs?“ der EU-Kommission von 2024 wird auf\r\nSeekabelinfrastrukturen ein besonderes Augenmerk gelegt. Insbesondere durch den Angriffskrieg Russ\u0002lands auf die Ukraine hat sich die Sicherheitslage der Kommunikationsnetze – und auch der Seekabel – ver\u0002schärft. Die Kommission adressiert daher explizit die Bedeutung von Sicherheit und Resilienz bei Seeka\u0002belinfrastrukturen. Mit dem EU Action Plan on Cable Security hat die Kommission im Februar 2025 Maßnah\u0002men vorgelegt Gemeinsame Mitteilung zur Stärkung der Sicherheit und Widerstandsfähigkeit von Seekabeln\r\nHintergrund: Zahlen, Daten, Fakten\r\n• Ausbaubedarf in Deutschland ist weiterhin hoch: Die Abdeckung mit Glasfaserkabeln in Deutschland ist \r\nweiterhin auf vergleichsweise niedrigem Niveau. Laut Statista liegt der Anteil von Glasfaseranschlüssen an allen \r\nBreitbandanschlüssen in Deutschland bei rund 12 Prozent, der OECD-Durchschnitt liegt bei knapp 45 Prozent \r\n(Stand Juni 2024). Auch die aktuelle BREKO Marktanalyse weist eine Glasfaserausbauquote von unter 50 Pro\u0002zent aus, wobei hier Homes Passed betrachtet werden. 2020 lag die Quote noch bei knapp 18 Prozent, was \r\nden Fortschritt im Ausbau belegt. Dabei hat sich das Wachstum beim Ausbau jedoch verlangsamt: es lag laut \r\nBREKO Marktanalyse 2024 um 12 Prozent unter Vorjahr.\r\n• Anti-Dumping und Anti-Subventionsverfahren Glasfaserkabel aus Indien: Im Juni 2025 hat die EU-Kom\u0002mission als Ergebnis eines Anti-Dumping-Verfahren und eines Anti-Subventions-Verfahrens gegen Glasfaserka\u0002bel aus Indien Strafzölle in Höhe von 8,1 bis 12,6 Prozent verhängt. \r\nAnti-Dumping/Anti-Subvention - Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung Indien\r\n• Anti-Dumping und Anti-Subsidies Case Fiber Optical Cables aus China: Seit November 2021 gelten Anti\u0002dumpingmaßnahmen der EU-Kommission gegen Glasfaserkabel aus China, sei Januar 2022 zudem auch Anti\u0002subventionsmaßnahmen. Mit Wirkung zum 9. August 2023 wurden diese Zölle nochmals deutlich erhöht und \r\nliegen aktuell zwischen 44,5 und 99,3 Prozent.\r\nAnti-Dumping/Anti-Subvention – Kabel aus optischen Fasern mit Ursprung in China\r\n• Glasfaserkabelproduktion in Deutschland nimmt ab: Die Menge an produzierten Glasfaserkabeln hat sich in \r\nDeutschland von 2014 bis 2024 um über 43 Prozent verringert. Der Anteil Europas an der weltweiten Glasfaser\u0002kabelproduktion beträgt derzeit ca. 15 Prozent, über 60 Prozent aller Glasfaserkabel werden mittlerweile in \r\nChina produziert.\r\nAugust 2025\r\nKontakt\r\nSebastian Glatz • Geschäftsführer • Fachverband Kabel und Drähte • \r\nTelefon: +49 221 96228 16 • Mobil: +491622662364 • E-Mail: Sebastian.Glatz@zvei.org\r\nZVEI e. V. • Verband der Elektro- und Digitalindustrie • Minoritenstraße 9-11 • 50667 Köln • www.zvei.org\r\nLobbyregisternr.: R002101 • EU Transparenzregister ID: 94770746469-09 • www.zvei.org"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2025-08-20"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0022865","regulatoryProjectTitle":"Planungssicherheit für den Gebäudesektor sicherstellen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/10/24/702829/Stellungnahme-Gutachten-SG2603060015.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nGebäudemodernisierungsgesetz: EPBD-Potentiale nutzen, Planungssicherheit schaffen\r\nStellungnahme zu den Plänen der Bundesregierung\r\n\r\nDie erfolgreiche Dekarbonisierung des Gebäudebestandes ist ein zentrales Element für Bezahlbarkeit, Versorgungssicherheit, Resilienz, stärkere Unabhängigkeit von fossilen Energieimporten und das Erreichen der Klimaziele. Durch die von den Koalitionsfraktionen vorgelegten Eckpunkte droht eine weitere Verunsicherung im Sanierungsmarkt. Wichtig ist, dass das Gebäudemodernisierungsgesetz die EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) vollständig umsetzen, Planungssicherheit schafft und zusätzliche Komplexität vermeidet.\r\n\r\nDamit Bürgerinnen und Bürger zukünftig bei den Energiekosten entlastet und die energie- und klimapoliti-schen Ziele erreicht werden braucht es:\r\n\r\n•\teinen technologieoffenen Katalog mit Heizungsoptionen („Positivliste“), der klimafreundliche stromba-sierte Lösungen (Wärmepumpe, Stromdirektheizung/Infrarotheizung, Durchlauferhitzer, Lüftung mit Wärmerückgewinnung) enthält.\r\n•\teinen stabilen Förderrahmen. Die aktuelle Förderung sollte auch über 2029 hinaus grundlegend erhal-ten bleiben und langfristig degressiv gestaltet werden.\r\n•\teine schnelle und umfassende Umsetzung der EPBD. Weitere Novellierungen oder Anpassungen auf europäischer Ebene schaden Neubau- und Sanierungsraten und verhindern notwendige Investitionen. \r\n•\tdie Ausweitung des europäischen Emissionshandels auf den Gebäudesektor.\r\n•\tdie Senkung der Stromsteuer auf das europäische Mindestmaß.\r\n\r\nDie Forderungen im Einzelnen\r\n\r\nTechnologieoffener Katalog mit Heizoptionen („Positivliste“)\r\n\r\nUnsicherheit zu zukünftigen Anforderungen an Gebäude und Zurückhaltung bei Investitionen sind Gift für Sanierungs- und Neubauvorhaben. Planungssicherheit für Investoren, Mieter, Handwerksbetriebe und Hersteller muss im Zentrum der geplanten Maßnahmen stehen. In dem angekündigten „technologieoffe-nen Katalog mit allen möglichen Heizungsoptionen“ müssen alle strombasierten Technologien enthalten sein, die die Funktionen der Heizung und Warmwasserbereitung erfüllen: Wärmepumpe, Stromdirekthei-zung und Infrarotheizung, Lüftung mit Wärmerückgewinnung und Durchlauferhitzer für dezentrale Warm-wasserbereitung.\r\n\r\nDa Grüngas auch in Zukunft voraussichtlich knapp und teuer bleibt, sollte es schwer elektrifizierbaren Anwendungen der Industrie und Mobilität vorbehalten bleiben und nicht in Heizungen verbrannt werden. \r\n\r\nHintergrund:\r\n\r\n•\tDas Einsparpotential des GEG inklusive 65%-Erneuerbare Energie Anforderungen an neue Heizungen hat einen Vermeidungseffekt von 12,2 Mio. t. CO2 von 2024-2030.  Da die Lücke zum Emissionsmin-derungsziel im Gebäudesektor bereits vor der Streichung von § 71 110 Mio. Tonnen CO2 beträgt , be-nötigt es den verstärkten Einsatz anderer Instrumente (bspw. Emissionshandel), um das Ziel zu errei-chen.\r\n•\tDeutschland produziert heute Biomethan in Höhe von 1,6 % des eigenen Erdgasbedarfs.  \r\n\r\n\r\n•\tBereits heute gibt es unterschiedliche CO2-Preise auf Stromproduktion und Gasverbrauch sowie unter-schiedliche Energiesteuern. Nun kommen zwei neue Öl-/Gasquoten hinzu, jeweils eine für Bestands-anlagen und für neue Heizungsanlagen. Das wird unübersichtlich und konterkariert den CO2-Preis als zentralen Baustein der Energiepolitik.\r\n•\tEin durchschnittliches Einfamilienhaus der Energieeffizienzklasse C verursacht maßgeblich durch den Einsatz von erneuerbarer Wärme 36 % weniger CO2-Emissionen als ein baugleiches Haus mit Gashei-zung. \r\n•\tEin durchschnittliches Einfamilienhaus der Energieeffizienzklasse C spart maßgeblich durch den Wechsel von einer Gasheizung auf eine Wärmepumpe im Jahr ca. 13.000 kWh Energie ein (fast 70 % des vorherigen Energiebedarfs). \r\n•\tDer Wechsel auf dezentrale Warmwasserversorgung kann den Energieverbrauch in gut gedämmten Gebäuden sowie für Modernisierungen in Mehrfamilienhäusern um rund 40 %senken. \r\n\r\nStabiler Förderrahmen\r\n\r\nWir begrüßen den Erhalt der auskömmlichen Finanzierung der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) bis 2029. Wichtig ist, dass es keine Verschlechterung der Höhe der Förderung oder Veränderung der Pa-rameter geben darf, die zu geringeren Fördersätzen führt. Vor allem eine Umstellung der Fördersystematik (von prozentualer Förderung auf Festbeträge) würde zu einer noch stärkeren Verunsicherung im Markt führen.  Die Bundesregierung sichert so ein wirtschaftliches Instrument, bei dem jeder Euro Förderung weitere private Investitionen in 4,3-facher Höhe auslöst.  \r\n\r\nHintergrund:\r\n\r\n•\tDie BEG-Förderung spart bis 2030 11,5 Mio. t CO2-Äquivalente ein. \r\n•\tJeder zweite Eigenheimbesitzer gibt an, für die Investition in eine Photovoltaikanlage oder Wärmepum-pe Förderung zu benötigen. \r\n•\tHebelwirkung von 4,3: Jeder eingesetzte Fördereuro löst weitere Investitionen in vierfacher Höhe aus. \r\n•\tMit der Annahme einer degressiven Förderung und dem Wegfall der Anforderung zum Einsatz 65 % erneuerbarer Energien bei neuen Heizungen ist damit zu rechnen, dass 2050 über 5 Millionen Gebäu-de noch mit Gasheizungen versorgt werden. \r\n\r\nEPBD-Umsetzung\r\n\r\nDie EPBD setzt den Rahmen für die Zukunftsfähigkeit des Gebäudebestandes, bietet eine Grundlage für die notwendige Transformation, garantiert allen Stakeholdern Investitionssicherheit und senkt Betriebskos-ten für Eigentümer und Mieter. Neben Effizienzsteigerungen in Gebäuden gibt sie auch wichtige Impulse für die lokale Energieerzeugung sowie für die Bereitstellung von Ladeinfrastruktur. Die Kommunikationsfä-higkeit von Gebäuden mit dem Stromnetz ermöglicht allen Bürgern die Teilhabe an flexiblen Stromtarifen sowie die netzdienliche Steuerung der Energieflüsse. Auch nach der Streichung des § 71a GEG ist die Umsetzung der notwendigen Fähigkeiten für Vernetzung und Steuerbarkeit im GMG essenziell. Damit nach dem Beschluss des Gebäudemodernisierungsgesetzes kein weiterer Regelungsbedarf besteht, ist die EPBD 1:1 umzusetzen.\r\n\r\nHintergrund:\r\n\r\n•\tDurch den Einsatz digitaler Technologien in Gebäuden lassen sich bis 2030 14,7 Mio. Tonnen CO2 vermeiden. Dies sind 13 Prozent der Lücke zur Klimaschutzzielerreichung im Gebäudesektor bis 2030. \r\n•\tDie Umrüstung auf LED-Beleuchtungstechnik mit Lichtsteuerung und Sensorik ermöglicht Energieein-sparungen in Nichtwohngebäuden von bis zu 80 Prozent.\r\n•\tIn Nichtwohngebäuden können durch bedarfsorientierte Steuerung und optimiertes Nutzerverhalten zwischen 20 und 50 Prozent Energie eingespart werden. \r\n•\tEin Mehrfamilienhaus mit ca. 7 Parteien spart durch die Ausstattung mit Wärmepumpe, LED-Beleuchtung, PV-Anlage, Energiespeicher und Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung ca. 9.000 € Energiekosten im Jahr gegenüber einem baugleichen Gebäude mit Energiesparlampen und Gashei-zung. \r\n\r\nEmissionshandel im Gebäudesektor\r\n\r\nDie aktuellen Energiepreise stellen häufig noch keinen ausreichenden Anreiz für die Investition in klima-freundliche, strombasierte Technologien dar. Der Emissionshandel ist ein wichtiger Hebel zur Anpassung des Strom-Gaspreisverhältnisses. Daher muss die beschlossene Ausweitung des Handels auf die Sekto-ren Verkehr und Gebäude 2028 durchgeführt werden. Dies leistet ebenfalls einen Beitrag zur Planungssi-cherheit.\r\n\r\nHintergrund:\r\n\r\n•\tAb einem Strom-Gaspreisverhältnis von 2,5 verkürzt sich der Amortisierungszeitraum einer Wärme-pumpe so, dass sie über die Betriebskosten in allen Anwendungen wettbewerbsfähig gegenüber fossi-len Heizungen ist.\r\n•\tIn einem durchschnittlichen Mehrfamilienhaus liegen die CO2-Kosten bei einem prognostizierten Preis von 250€/t  in 2050 bei 445€ für Mieter und 1.200€ für Vermieter. \r\n•\tEine Modellierung von Fraunhofer ISI und ZVEI zeigt, dass mit dem aktuellen Instrumentenmix die Ziele der EPBD in Deutschland weitestgehend verfehlt werden.\r\n\r\nSenkung der Stromsteuer\r\n\r\nDer Einsatz von Strom ist gegenüber Erdgas durch Abgaben und Netzentgelte benachteiligt. Dieser Wett-bewerbsnachteil muss durch die Senkung von Steuern und Gebühren beim Strompreis ausgeglichen wer-den. \r\n\r\nHintergrund:\r\n\r\n•\tBeim durchschnittlichen Strompreis von 40 ct/kWh für Haushalte entfallen 60 Prozent auf Posten, die nicht mit Erzeugung, Beschaffung und Vertrieb zusammenhängen.   Bei Erdgas sind es hingegen nur rd. 40 Prozent.    \r\n\r\nNiedrige Betriebskosten\r\n\r\nBezahlbares Wohnen entschiedet sich zunehmend an den laufenden Energie- und Betriebskosten. Elektri-fizierung und Digitalisierung sind die zentralen Hebel, um diese Kosten dauerhaft zu senken. Die Elektrifi-zierung des Gebäudebestands senkt die Wohnkosten langfristig und wirkt damit auch sozialpolitisch ent-lastend. Bürgerinnen und Bürger, die bei neuen Heizungen auf fossile Energieträger setzen, liefern sich einem hohen Risiko mittel- bis langfristig stark steigender Energiepreise aus. Nimmt man einen gleichblei-benden Grundpreis für Erdgas an, ist damit zu rechnen, dass der Preis bis 2034 nur durch die Beimi-schung grüner Brennstoffe, Emissionshandel und Grundgebühren um 31 Prozent steigt. Für einen Vier-personenhaushalt mit 120m2 Wohnfläche bedeutet das eine Mehrbelastung von ca. 730 € pro Jahr.  \r\n\r\nHintergrund:\r\n\r\n•\tIn einem typischen Mehrfamilienhaus amortisiert sich die Investition in eine Wärmepumpe mit lokaler Stromerzeugung und Speicherung durch jährliche Einsparungen von rund 9.000 Euro nach etwas zehn Jahren. \r\n•\tIn einem typischen Einfamilienhaus sind abhängig von der Effizienzklasse Einsparungen durch Wär-mepumpe mit lokaler Stromerzeugung und Speicherung zwischen 2.800 € und 2.400 € realisierbar. Das entspricht Einsparungen von 64 bis 100 % der Energiekosten. \r\n\r\n\r\nElektrifizierung und Digitalisierung für einen zukunftsfähigen Ge-bäudebestand\r\n\r\nEin zukunftsfähiger Gebäudebestand stärkt den Industriestandort Deutschland. Der Sektor verursacht 35 % des Endenergieverbrauchs und bleibt ein zentraler Wirtschaftsfaktor. Elektrische und digitale Lösun-gen erhöhen Effizienz und stärken Wertschöpfungsketten. Investitionen in moderne Gebäudetechnik si-chern Arbeitsplätze und Wettbewerbsfähigkeit in Deutschland und Europa. Dafür braucht die Industrie verlässliche regulatorische Rahmenbedingungen.\r\n\r\nElektrifizierte und digital vernetzte Gebäude erhöhen die Resilienz des Energiesystems. Intelligente Last-steuerung, Photovoltaik, Wärmepumpen und Energiemanagement stabilisieren Netze und entlasten kriti-sche Infrastruktur. Dezentrale Energie steigert Versorgungssicherheit und senkt Risiken für Haushalte und Unternehmen. Moderne Gebäudetechnik wird damit zum festen Bestandteil eines robusten Energiesys-tems.\r\n\r\nDie Effizienz- und Klimaziele liegen weiterhin außerhalb der Reichweite. Die Sanierungsrate bleibt unter 1 %, nötig wären mindestens 2 %. Steigende Energiekosten und fehlende Daten blockieren wirksame Maßnahmen. Eine umfassende Digitalisierung schafft Transparenz, verbessert Prognosen und erhöht die Wirksamkeit politischer Instrumente.\r\n\r\nElektrifizierte und digital gesteuerte Gebäude erzielen sofort Effizienzgewinne. Nutzende profitieren von stabilem Energieverbrauch und transparenten Kosten. Unternehmen verbessern ihre Energieeffizienz und planen Investitionen sicherer. Der Gebäudesektor leistet damit einen entscheidenden Beitrag zur industri-ellen Transformation.\r\n\r\nElektrifizierung und Digitalisierung bilden die Grundlage für einen klimaneutralen Gebäudebestand. Die Elektro- und Digitalindustrie stellt skalierbare Lösungen bereit. Mit passenden politischen Rahmenbedin-gungen entsteht ein resilienter und international wettbewerbsfähiger Markt. Deutschland gewinnt techno-logische Souveränität und Versorgungssicherheit. Der Gebäudesektor bleibt ein tragender Pfeiler der Energiewende.\r\n\r\nHintergrund:\r\n\r\n•\tFlexibel steuerbare Wärmepumpen senken die Kosten im Stromsystem jährlich um 350 Mio. Euro pro eine Million verbauter Geräte. \r\n•\tDie nachhaltige und digitale Elektrifizierung in Deutschland hat das Potenzial bis zu 430.000 neue Ar-beitsplätze zu kreieren.  Produktion, Installation und Wartung klimafreundlicher Technologien bieten ein hohes Wertschöpfungspotenzial in Deutschland.\r\n•\tOhne die Anforderung zum Einsatz erneuerbarer Energien in neuen Heizungen ist damit zu rechnen, dass in 2050 noch über 5 Millionen Gebäude mit fossilen Brennstoffen beheizt werden. \r\n•\tDer aktuelle Instrumentenmix verfehlt besonders im Nichtwohngebäudebereich die Effizienzziele der EPBD. \r\n\r\nKontakt\r\nSebastian Treptow • Bereichsleiter Gebäude & Leiter der Plattform Gebäude\r\nTel.: +49 30 300 141 569 • Mobil: +49 162 2664-922 • E-Mail: Sebastian.Treptow@zvei.org\r\n\r\nZVEI e. V. • Verband der Elektro- und Digitalindustrie • Amelia-Mary-Earhart-Str. 12 • 60549 Frankfurt a. M.\r\nLobbyregisternr.: R002101 • EU Transparenzregister ID: 94770746469-09 • www.zvei.org\r\n\r\nDatum: 06.03.2026\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-06"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0023353","regulatoryProjectTitle":"TKG-Änderungen 2026 investitionsfreundlich ausgestalten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/1b/b2/713850/Stellungnahme-Gutachten-SG2603270116.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme \r\nzum Referentenentwurf des BMDS für ein TKG - Änderungsgesetz 2026\r\n\r\nWir bedanken uns zunächst für die Möglichkeit, Stellung zu dem Referentenentwurf des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) für ein Gesetz zur Änderung des TKG und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den TK-Netzausbau (TKG-Änderungsgesetz 2026) nehmen zu können. Ausdrücklich begrüßen wir, dass das BMDS den Ausbau von Telekommunikations-Netzen im Wege einer zügigen Umsetzung der Anforderungen der europäischen Gigabitinfrastrukturverordnung (GIA) verbessen und weiter vorantreiben möchte.\r\n\r\nDer ZVEI – Verband der Elektro- und Digitalindustrie e.V. vertritt unter anderen die Hersteller der Gigabitnetz-Komponenten, wie Glasfaser- und Koaxialverstärker, Filter, Verteiler und Abzweiger sowie Glasfaser-, Koaxial- und Datenkabel. Als Zulieferer der Netzbetreiber liefern sie daher die Basis für den Gigabitausbau und sind am Prozess der Breitbanderschließung maßgeblich beteiligt. In Gebäuden und Rechenzentren ermöglichen ihre Produkte die Digitalisierung und Anwendungen wie Power over Ethernet. In diesem Zusammenhang treiben sie in Deutschland und Europa Technologien voran, die die Netze gigabitfähig machen.\r\n\r\nDer schrittweise Übergang vom alten DSL-Kupfernetz zu modernen, leistungsstarken Glasfaser- und Gigabitnetzen ist aktuell eines der zentralen Infrastrukturprojekte unserer Zeit. Der Referentenentwurf für ein TKGÄndG greift einige Ansätze auf, die dazu beitragen können, den TK-Netzausbau in Deutschland zu beschleunigen.\r\nGemäß Gigabit-Grundbuch der Bundesnetzagentur verfügen erst 42,9% aller Haushalte in Deutschland über einen Glasfaseranschluss bis ins Gebäude (FTTB) bzw. bis in die Wohnung (FTTH). Zudem liegt Deutschland im EU-Ländervergleich mit Blick auf die homes passed Glasfaserhaushalte weit abgeschlagen auf Platz 24 . Die technische Realität in Deutschland hinkt daher gerade mit Blick auf andere europäische Länder stark hinterher. \r\nDeshalb stellt die Kupfer-Glas Migration gerade in Deutschland eine große Herausforderung dar und ein erheblicher Teil des Ausbaus muss noch erfolgen. Aus unserer Sicht ist es vor allem wichtig bei neuen regulatorischen Vorschriften gerade diese Sonderstellung im Blick zu haben.\r\n\r\nDaher möchten wir die folgenden Anmerkungen zu dem Referentenentwurf machen:\r\n\r\nAnmerkungen\r\n\r\n1.\t Notwendigkeit regulatorischer Kohärenz \r\n\r\nDie vorgelegten Anpassungen des TKG wurden durch das Inkrafttreten der Gigabitinfrastrukturverordnung (GIA), deren Regelungen ab November 2025 unmittelbare Wirkung entfalten, notwendig. Ein europaweit harmonisierter Rechtsrahmen trägt zur Beschleunigung des Netzausbaus bei. Aktuell liegen sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene mit Blick auf den TK-Markt mehrere wichtige regulatorische Neuerungen auf dem Tisch.\r\nDaher ist es bezüglich des aktuellen Vorschlags der EU-Kommission für einen Digital Networks Act (DNA) wichtig, dass auch diese Regelungen mit in den Blick genommen bzw. dann in einer weiteren TKG-Änderung kohärent aufgegriffen werden. Die zunehmende Europäisierung der Telekommunikationsregulierung erfordert eine enge Verzahnung nationaler Vorgaben mit EU-Vorgaben. Divergierende Vorgaben führen zu Planungsunsicherheiten bei Herstellern und Netzbetreibern sowie zu erhöhten Kosten durch fragmentierte technische und regulatorische Standards. \r\n\r\nVor diesem Hintergrund sollte die TKG-Novelle explizit sicherstellen, dass nationale Reglungen kompatibel mit zukünftigen europäische Rechtsakten – wie etwa dem zukünftigen Digital Networks Act (DNA) sind.\r\n\r\n\r\n2.\tRecht auf Vollausbau und Eingriff in Eigentumsrechte\r\n\r\nGemäß § 144 TKÄndG haben bei Fehlen verfügbarer gebäudeinterner Glasfaserverkabelungen Betreiber gegenüber dem Gebäudeeigentümer das Recht, im gesamten Gebäude eine glasfaserfähige gebäudeinterne physische Infrastruktur und Glasfaserverkabelung,\r\neinschließlich Verbindungen bis zu dem physischen Punkt, an dem der Endnutzer eine\r\nAnbindung an das öffentliche Telekommunikationsnetz hat, zu errichten.\r\n\r\nDiese Möglichkeit, unabhängig von Kundenverträgen und ohne das Einverständnis des Eigentümers ein ganzes Gebäude mit einem Inhaus-Netz auszubauen, hebelt privatwirtschaftliche Vereinbarungen gänzlich aus. Zudem wird sie im Ergebnis dazu führen, dass nicht mehr, sondern eher weniger Gebäude erschlossen werden.\r\n\r\n \r\n\r\n3.\tErrichtung gebäudeinterner Netzinfrastrukturen \r\n(sog. Netzebene 4)\r\n\r\nGerade die geplanten Anpassungen an den Vorgaben im Inhaus-Bereich wurden bisher sehr intensiv diskutiert, da die Verkabelung hier einen besonders sensiblen Teil der Breitbandinfrastruktur betrifft. Sie bildet die letzte physische Schnittstelle zum Endnutzer und ist zugleich technisch eng mit den eingesetzten Netzarchitekturen und Gebäudestrukturen verzahnt. \r\nÄnderungen an regulatorischen Vorgaben oder technischen Anforderungen können hier erhebliche Folgekosten verursachen, da Anpassungen im Bestand regelmäßig mit baulichen Maßnahmen, Zugangsfragen und Abstimmungsprozessen mit Eigentümern und Nutzern verbunden sind.\r\nVor diesem Hintergrund ist es entscheidend, dass regulatorische Eingriffe in die Inhaus-Verkabelung mit besonderer Sorgfalt erfolgen.\r\n\r\nWir begrüßen ausdrücklich, dass der Entwurf in § 145 Abs 2 TKGÄndG vorsieht, gebäudeinterne physische Infrastrukturen und Glasfaserverkabelungen so zu errichten, dass sie den anerkannten Regeln der Technik genügen. Dieser Konnex zum bewährten Normenpfad ist für alle Akteure in der Netzebene 4 ein Stabilitätsanker und verhilft zu Planungssicherheit. Auch das Aufgreifen des 4-Faser Modells ist aus unserer Sicht sinnvoll ebenso wie die Dokumentationspflichten.\r\n\r\nDie Ausweitung des Anwendungsbereichs auf genehmigungsfreie Vorhaben, wie sie in §145 Abs.1 vorgesehen ist, sehen wir kritisch. Der GIA Art. 10 Abs. 7 gibt hierfür keine Grundlage und auch eine Begründung im Gesetzestext liegt nicht vor. Aus praktischer Sicht erscheint eine Einbeziehung genehmigungsfreier Maßnahmen weder sachgerecht noch umsetzbar: Solche Vorhaben bieten meist keinen nennenswerten Spielraum für Glasfaserinfrastruktur, und der Markt verfügt in der Regel nicht über ausreichende Kenntnis weitergehender gesetzlicher Vorgaben. \r\n\r\nBesonders kritisch bewerten wir die neu geschaffene Eingriffsbefugnis der Bundesnetzagentur (BNetzA) in § 145 Abs 3 TKGÄndG. Durch Allgemeinverfügung und gegebenenfalls abweichend von anerkannten Regeln der Technik sollen zukünftig verbindliche Vorgaben für Inhaus-Verkabelung möglich sein. Worauf diese Kompetenzübertragung fußt, ist unklar. Zudem bleibt im Entwurf offen, anhand welcher Maßstäbe oder Verfahren die BNetzA diese Verfügungen erlassen soll. \r\n\r\nDiese Ergänzung sehen wir vor allem deshalb äußerst kritisch, da Abweichungen per Allgemeinverfügung von „anerkannten Regeln der Technik“ (DIN/DKE/VDE, EN/ETSI) den bewährten Normungspfad verlassen. Die geplante neue Vorgabe droht die Rolle der kooperativen Standardisierung zu schwächen bis hin diese gänzlich zu unterlaufen und führt zudem zu Rechts- und Planungsunsicherheiten. Zudem erfordern die technischen Normen, auch um ihre Qualitäts- und Schutzziele zu erreichen, ein besonders Maß an Konsistenz und dürfen nicht durch regulatorische Einzelentscheidungen unterlaufen werden.\r\nWeiterhin dimensionieren Komponentenhersteller Produktlinien in mehrjährigen Zyklen entlang stabiler Normreferenzen. \r\nEtwaige kurzfristige, jederzeit änderbare Vorgaben per Allgemeinverfügung schaffen Produkt- und Zulassungs¬risiken (etwa CE-Konformität/Normenverweis) und binden Ressourcen für etwaige Re-Designs der Produkte.\r\n\r\nWir empfehlen daher dringlichst, den § 145 Abs. 3 TKGÄndG zu streichen.\r\n\r\n\r\n4.\tSchutz von PMSE-Frequenzen im UHF-Band\r\n\r\n§ 91 Abs. 4 TKGÄndG\r\n\r\nDie vorgeschlagenen Änderungen führen zu weitreichenden Einschränkungen und einer Neuordnung der Frequenzzuweisung in Deutschland. So ermöglicht der Entwurf zu § 91 Abs. 4 TKGÄndG der Bundeswehr, stationierten ausländischen Streitkräften und Behörden die Frequenznutzung ohne vorherige Zuteilungs-entscheidung der Bundesnetzagentur – auch in Friedenszeiten. \r\nDie Fassung des Paragrafen stellt einen erheblichen Eingriff in die zugelassene Frequenznutzung von Rundfunk und Kultur dar. Aus Sicht der PMSE-Dienste (hierzu zählen Drahtlosmikrofone, In-Ear-Monitore und Kameras) führt der Entwurf zu § 91 Abs. 4 TKGÄndG zu erheblicher Rechts- und Planungsunsicherheit. Die vorgesehene Frequenznutzung ohne vorherige Zuteilung durch die BNetzA untergräbt das bestehende Schutz- und Koordinierungssystem.\r\nUnbestimmte Rechtsbegriffe („im Einzelfall“ oder „unverhältnismäßig“) sowie die Möglichkeit für militärische und behördliche Stellen, Störungen eigenständig als verhältnismäßig zu bewerten, schaffen eine dauerhafte Gefährdung störungsfreier PMSE-Anwendungen. Ohne Transparenz über solche Nutzungen können die prioritären Nutzer des UHF-Frequenzbandes ihre Rechte weder wahrnehmen noch effektiv schützen.\r\n\r\nDie Durchführung einer Funkverträglichkeitsprüfung, um festzustellen, ob Störungen der Rechte bevorrechtigter Frequenznutzer zu erwarten sind, ist vorrangige Aufgabe der BNetzA. Die Anwendungsberechtigten selbst über die Verhältnismäßigkeit von Störungen entscheiden zu lassen, ohne die BNetzA einzubinden, kann keine ausgewogene Entscheidung gewährleisten.  Es ist fernliegend, dass die Anwendungsberechtigten die Verhältnismäßigkeit einer Frequenznutzungsbeeinträchtigung anderer Nutzer objektiv feststellen, wenn ihre eigenen Belange betroffen sind. \r\n\r\nSomit entstünde eine ständige Gefährdung der PMSE-Nutzungen, da diese ohne Kenntnis der militärischen bzw. behördlichen Nutzung ihre Rechte nicht schützen können.\r\nDabei ist zu betonen, dass es sich bei der Regelung in § 91 Abs. 4 TKGÄndG um eine Nutzung im Friedensfall handelt, nicht um eine Nutzung im Streit- oder Verteidigungsfall. Letztere richtet sich nach § 104 TKG und wird uneingeschränkt als notwendig anerkannt. Durch die Regelung in § 91 Abs. 4 TKGÄndG wird nun auch in Friedenszeiten eine Art permanenter Notstand geschaffen, der die Rechtsstaatlichkeit und Frequenzordnung erheblich gefährdet.\r\n\r\n\r\nWie empfehlen daher dringlichst die Änderung in § 91 Abs. 4 TKG zurückzunehmen.\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n§ 2 Absatz 8 - neu – TKGÄndG\r\n\r\n\r\nIn der Rundfunk- und Kulturbranche wird das TV-UHF-Spektrum als Sekundärnutzer intensiv für PMSE-Dienste genutzt. Hierzu zählen Drahtlosmikrofone, In-Ear-Monitore und Kameras. Diese werden für die Durchführung von Kulturveranstaltungen und die Produktion von Rundfunkinhalten eingesetzt. Zu den möglichen Anwendungsbereichen gehören beispielsweise Sportereignisse, Wahlberichterstattungen und weitere Events. Bitte beachten Sie, dass alternative, gleichwertige Frequenzbänder den PMSE-Diensten nicht zur Verfügung stehen. Die besondere Bedeutung und der Schutz der für den Rundfunk und die Kulturbranche wichtigen PMSE-Dienste sollten im TKG berücksichtigt werden. \r\n\r\nWir schlagen folgende Regelung in § 2 Absatz 8 - neu – TKGÄndG einzufügen:\r\n \r\n„Die Belange der PMSE-Dienste sind aufgrund der besonderen Bedeutung für den Sektor Kultur und Medien zu berücksichtigen. Um die Frequenzverfügbarkeit und Störungsfreiheit dieser Dienste zu gewährleisten, sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen.“\r\n\r\n\r\nWir danken Ihnen im Voraus für die Berücksichtigung dieser Punkte im weiteren Prozess. Gerne stehen wir Ihrem Haus für einen weiterführenden fachlichen Austausch zur Verfügung.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Digitalisierung und Staatsmodernisierung (BMDS)","shortTitle":"BMDS","url":"https://bmds.bund.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-03-27"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024312","regulatoryProjectTitle":"Gebäudemodernisierungsgesetz: EPBD-Potenziale nutzen, Planungssicherheit schaffen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/46/73/734920/Stellungnahme-Gutachten-SG2605110020.pdf","pdfPageCount":6,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nReferentenentwurf des Gesetzes zur Än-derung des Gebäudeenergiegesetzes, Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und weiterer Vorschriften\r\nZVEI-Stellungnahme\r\n\r\n\r\nEinleitung\r\n\r\nDas Gebäudemodernisierungsgesetz (GmodG) sowie die Änderungen des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) zusammen mit den Anpassungen des Bürgerlichen Gesetzbu-ches stellen wichtige Weichen für die notwendige Transformation des Gebäudesektors. Damit Bezahlbarkeit, Effizienz und Klimaschutz sowie die Steigerung der Bau- und Sanierungsaktivität gelingen braucht es, Pla-nungs- und Investitionssicherheit sowie wirtschaftliche Anreize für den Einsatz effizienter Technologien, bspw. durch Senkung der Strompreise.\r\n\r\nPositiv sind die Anpassungen von Primärenergie- und Emissionsfaktor für Strom. So werden Berechnungen auf Basis des GmodG realitätsnäher. Ebenfalls ist zu begrüßen, dass die Entwürfe von GmodG und GEIG viele Maßgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) enthalten. Diese stärken Sektorenkopplung und eine zukunftsfä-hige technische Ausstattung von Gebäuden. Der Erhalt der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist ebenfalls ein wichtiges Signal für Stabilität und Planungssicherheit für Investoren bspw. im Wärmebereich.\r\n\r\nGleichzeitig bleiben zentrale Anforderungen der EU‑Gebäuderichtlinie unvollständig umgesetzt. Das gilt insbe-sondere für Vorgaben an Wohngebäude. Hier entsteht ein Regelungsdefizit, das die Zielerreichung gefährdet. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sollten die angekündigte 1:1 Umsetzung der EPBD erfolgen.\r\n\r\nKritisch zu sehen sind zudem die Neuerungen zur Einführung der „Bio-Treppe“. Der Zusatz biogener Brennstof-fe zu fossilen Heizsystemen sorgt für Lock-In-Effekte, da neue Geräte, die jetzt eingebaut werden, die nächs-ten 30 Jahre im Betrieb sein können. Zudem stellen die zusätzlichen Kosten für die Beimischung eine Belas-tung für Haushalte und Betriebe dar, auch wenn die Aufteilung der Kosten mit Vermietern dies teilweise abfe-dert. \r\n\r\nKlar ist, dass der effiziente Gebäudebetrieb zentral für die Ziele Bezahlbarkeit, Versorgungssicherheit und Kli-maneutralität ist. Elektrische und digitale Technologien tragen maßgeblich zur Realisierung von Potenzialen, besonders im Bestand bei und transformieren den Gebäudesektor zum Motor der Energiewende.\r\n\r\nGebäudemodernisierungsgesetz\r\n\r\n§ 9 Länderregelung\r\nDas Gebäudemodernisierungsgesetz sollte im Bundesgebiet möglichst einheitlich zur Anwendung kommen, um die Anforderungen gleich zu gestalten (beispielsweise Abstandsreglungen für Wärmepumpen). In diesem Sinn ist die Erwähnung von länderspezifischen weitergehen Anforderungen oder Beschränkungen an Stromdirekthei-zungen zu streichen.\r\n\r\n§ 10 & § 10a Niedrigstenergiegebäude / Nullemissionsgebäude\r\nDie aus der EPBD übertragenen Regeln zum Nullemissionsgebäude ab 01.01.2030 und die Vorbildfunktion der öffentlichen Hand ab 01.01.2028 für den Neubau sind zu begrüßen. \r\n\r\n§ 22 Primärenergiefaktoren\r\nEs ist klarzustellen, wie die jeweiligen Primärenergiefaktoren zustande kamen. Die Absenkung des Primär-energiefaktors (PEF) für netzbezogenen Strom ist generell zu begrüßen. Allerdings ergeben sich für einzelne Technologien durch den noch niedrigeren PEF von fossilen Technologien bei gleichzeitiger Änderung der Be-rechnungsgrundlage auf Basis des Referenzgebäudes Fehlanreize, die den Klimazielen entgegenstehen. Der auf 1,5 angepasste Primärenergiefaktor für Strom wirkt sich negativ auf direktelektrische Technologien (Strom-direktheizungen und E-Durchlauferhitzer) aus. Die Anforderungen des Referenzgebäudes können nur mit um-fassender Anlagentechnik erfüllt werden. Für diese Technologien bedarf es andere Maßnahmen/Ansätze in der Berechnungsmethode wie bereits in den verschiedenen Beraterrunden zu ergänzen. Siehe hierfür auch die Kommentare zu den Anlagen 1 und 4.\r\n\r\n§ 40 Renovierungsanforderungen an bestehende Nichtwohngebäude\r\n\r\nBei der Nennung verschiedener Erfüllungsoptionen für die Renovierungsanforderungen an bestehende Nicht-wohngebäude in Absatz 3 sollte neben Biomasse, Fernwärme und Wärmepumpe auch die Stromdirektheizung genannt werden.\r\n\r\n§ 42 Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden\r\nDer offene Technologiekatalog in Absatz 2 sollte um elektrische Durchlauferhitzer zur dezentralen Warmwas-sererzeugung und die Lüftung mit Wärmerückgewinnung für die Belüftung und Heizung ergänzt werden. Die Wärmerückgewinnung in der Lüftung und die Trennung von Heizung und Warmwasser können den Wärmebe-darf in Gebäuden durch die Heizung ähnlich einer Solarthermieanlage weiter senken. \r\nDurch Trennung der Heizungs- und Warmwasserbereitung geht man gemäß Forschungsgesellschaft für Ener-giewirtschaft in einem Bericht von 2011 davon aus, dass im Einfamilienhaus rund 40 Prozent Energieverluste durch Speicherung hoher Temperaturen, Verteilung und Zirkulation eingespart werden können. Es liegt nahe, dass diese Einsparung in Mehrfamilienhäusern noch höher ist. Analog zu der Anrechnung von Wärmepumpen-Hybridheizungen und Solarthermie kann eine direktelektrische Lösung deutliche Effizienzvorteile bringen und sollte demnach ebenfalls die Anforderungen der Biotreppe ausgleichen können. \r\nDie Eckpunkte der Fraktionen CDU, CSU und SPD forderten, dass das GModG einen „technologieoffenen Ka-talog mit allen möglichen Heizungsoptionen“ umfassen soll. Diese Technologien sind folglich ebenfalls zu nen-nen und in einem folgenden Paragrafen als Erfüllungsoption für den Biogas-Anteil von 15 Prozent zu definieren. \r\nFür die dezentrale Warmwassererzeugung könnte folgende Formulierung als Anforderung in einem neuen § 47 dienen: „Sofern die Warmwasserbereitung dezentral und unabhängig von der Erzeugung von Raumwärme er-folgt, muss die dezentrale Warmwasserbereitung elektrisch erfolgen.”\r\n\r\n§ 43 Einbau Fossiler Heizung\r\nDen Schritten der sogenannten Biotreppe fehlt Ambition. Zwar wurden die späteren Schritte der Treppe an das bisherig geltende Gesetz angelehnt, aufgrund des Wegfalls zentraler Steuerungsinstrumente im § 71ff. muss die Biotreppe künftig jedoch einen größeren Anteil CO2-Emissionen kompensieren. Dies ist mit der aktuellen Ausgestaltung nicht der Fall. Der abgesenkte Einstieg 2029 von bisher 15 auf nun 10 Prozent Biogas/Bioöl-Anteil stellt einen Rückschritt gegenüber der geltenden Regulierung dar und ist in Bezug auf die grundgesetzli-chen und europarechtlichen Verpflichtungen rechtlich fragwürdig. \r\n\r\nWeiterhin muss für die Erreichung des Ziels der Klimaneutralität ab 2045 eine allgemeine Betriebspflicht von 100% Bio-Anteil ab 31.12.2044 in das Gesetz aufgenommen werden, um fossile Emissionen in noch beste-henden Heizkesseln und Gasheizungen zu verhindern.\r\n\r\nParagraf 43 Absatz 4 ist eine praxisferne und bürokratische Lösung. Wir schlagen für eine unbürokratischere und praxisnähere Lösung stattdessen folgende Formulierung vor, die auch Fehlanreize in der Auswahl der Technologieart verhindert.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag § 43\r\nErgänzung eines neuen Absatzes „Für Heizungsanlagen, die vollständig oder anteilig mit Gas, Heizöl, Flüssig-gas beschickt werden, hat der Eigentümer sicherzustellen, dass ab dem 01.01.2045 100 Prozent der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomethan, Bioöl, biogenem Flüssiggas, grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate erzeugt wird.“\r\n\r\nErgänzen: „(4) Wird eine Wärmepumpen-Hybridheizung, bestehend aus einer elektrisch angetriebenen Wärme-pumpe in Kombination mit einer Gas-, Biomasse- oder Flüssigbrennstofffeuerung, eingebaut gilt die Anforde-rung aus Absatz 1 als erfüllt, wenn die Leistung der Wärmepumpe beim Teillastpunkt A nach der DIN EN 14825 mindestens 30 Prozent oder bei bivalent alternativen Betrieb mindestens 40 Prozent der Leistung des Spit-zenlasterzeugers bei bivalent parallelem oder bivalent teilparallelem Betrieb entspricht. Im Übrigen hat der Ge-bäudeeigentümer durch eine fachkundige Person nach § 88 oder § 60b nachzuweisen, zu welchem Anteil die Pflicht nach Absatz 1 durch die Nutzung einer Hybridwärmepumpe erfüllt wird.\r\n\r\n§ 46 Stromdirektheizung\r\nDer Wegfall der Ausnahmeregelung in § 71d Absatz 3 führt zu einer Verschärfung, sodass künftig ein pauscha-ler 1:1 Austausch einer alten Stromdirektheizung gegen eine neue nicht mehr möglich ist. Diese Ausnahmere-gelung sollte wieder hinzugefügt werden, da sie insbesondere beim Austausch alter Nachtspeicherheizungen gegen effizientere Stromheizungen genutzt wird.\r\n\r\nDass für Stromdirektheizungen bei einem Ersatz einer wassergeführten Heizung nicht mehr die Neubau-Anforderungen erfüllt werden muss, ist zu begrüßen. Ebenso die Beibehaltung der Ausnahme für selbstbe-wohnte, kleine Gebäude mit bis zu zwei Wohnungen. Stromdirektheizungen können bereits in Gebäuden wirt-schaftlich sein, die kein Niedrigstenergiegebäude sind. Die Ermöglichung in weiteren Bestandsgebäuden Stromdirektheizungen einzusetzen, gibt den Eigentümern mehr Entscheidungsfreiheit.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag § 46\r\nSatz 1 ist nicht beim Austausch einer bestehenden einzelnen Einzelraum-Stromdirektheizung anzuwenden.\r\n\r\n§ 56 Gebäudeautomatisierung und -steuerung\r\nDie Aufnahme der Anforderungen aus der EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) zu Gebäudeautomatisierung und -steuerung ist zu begrüßen. Um die Potenziale der Technologien flächendeckend zu heben, müssen die Anfor-derungen der EPBD vollständig umgesetzt werden. Das passiert aktuell besonders mit Bezug auf Wohngebäu-de und große bereits bestehende Nichtwohngebäude nicht. Da ca. 80 Prozent der Lebenszykluskosten in der Betriebsphase anfallen, ist eine effiziente, intelligente und zukunftssichere technische Ausstattung besonders für Mieterinnen und Mieter ein wichtiger Hebel für mehr Bezahlbarkeit.\r\n\r\nDie intelligente Steuerung von Energieflüssen hat im individuellen Gebäude sowie für den gesamten Gebäude-sektor große Einsparpotenziale. So kann in einem typischen Bürogebäude der Eigenverbrauchsanteil von PV-Strom um ca. 10 Prozent gesteigert werden. So können bei den Betriebskosten um die 2.000 € pro Jahr ge-spart werden.    \r\n\r\nAuch stellt die Verpflichtung zum Einsatz automatischer Beleuchtungssysteme in Nichtwohngebäuden eine „Low-Hanging-Fruit“ für die Energieeffizienz im Gebäudesektor dar. In typischen Nichtwohngebäuden spart die Steuerung einer LED-Beleuchtungsanlage im Vergleich zu einer LED-Beleuchtung ohne Steuerung zusätzlich 30 Prozent des Stromverbrauchs. Die Berücksichtigung der Technologie im Referenzgebäude ist zu begrüßen, hat aber keine Auswirkungen für den Bestand. Um die hohen Einsparpotenziale hier zu realisieren, muss die Anforderung wie in Artikel 13 der EPBD vorgesehen für Nichtwohngebäude ergänzt werden.\r\n\r\nEbenfalls wird die Frist für die Überwachung der Raumklimaqualität durch Gebäudeautomatisierungssysteme in Nichtwohngebäuden aus der EPBD nicht eingehalten. Hierfür muss diese Anforderung mit Inkrafttreten des Gesetzes gelten. Bei der praktischen Umsetzung ist die Nennung von konkreten Parametern, die zu überwa-chen sind, hilfreich (bspw. Temperatur, Luftfeuchte, CO2 bzw. Lüftungsindikatoren, Lichtqualität).\r\n\r\nDie Anforderung für gängige und frei konfigurierbare Schnittstellen leistet einen wichtigen Beitrag für die In-teroperabilität, Zukunftssicherheit und Kosteneffizienz intelligente Systeme. Sie ist essenziell, um die Daten-verfügbarkeit im Gebäudesektor zu verbessern.\r\n\r\nBestehende und in der EPBD geforderte Anforderungen im aktuelle Gebäudeenergiegesetz (§ 71a) wurden gestrichen.  Nicht in allen betroffenen Nichtwohngebäuden sind bisher geeignete Systeme zur Automatisierung und Steuerung vorhanden. Um einen weiteren Zeitverlust zu vermeiden, müssen diese Anforderungen daher erhalten bleiben. Diese sind in § 56 zu ergänzen. \r\n\r\nTechnische Fähigkeiten wie die Reaktion auf externe Signale, Steuerungsfunktionen und Monitoringfunktionen ermöglichen die Teilhabe an der Energiewende für alle und müssen in zukunftsfähigen Gebäuden vorhanden sein. Nur so können Gebäude effektiv in ein vernetztes Energiesystem integriert werden. Werden Gebäude bei Neubau und Kernsanierung nicht entsprechend ausgestattet, drohen hohe Nachrüstungsaufwände sowie das Abhängen der Bewohnerinnen und Bewohner bei der Partizipation an der Energiewende, bspw. durch die Nut-zung flexibler Stromtarife oder gebäudenaher Ladeinfrastruktur. Verschiedene Studien gehen von einem Ener-gieeinsparpotenzial zwischen 20 und 30 Prozent aus. Es sollte deshalb ein § 56a auf Basis von Artikel 13 der EPBD ergänzt werden.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag § 56:\r\n(2) Das System für die Gebäudeautomatisierung und -steuerung muss in der Lage sein, \r\n1. eine kontinuierliche Überwachung, Protokollierung und Analyse der Verbräuche aller Hauptenergie-träger sowie aller gebäudetechnischen Systeme und eine An-passung des Verbrauchs dieser Hauptenergieträger durchzuführen, \r\n2. die erhobenen Daten über eine gängige und frei konfigurierbare Schnittstelle zugänglich zu machen, sodass Auswertungen firmen- und herstellerunabhängig erfolgen können,\r\n3. Anforderungswerte in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes aufzustellen,\r\n4. Effizienzverluste von gebäudetechnischen Systemen zu erkennen,\r\n5. der Betreiber über mögliche Verbesserungen der Energieeffizienz zu informieren und \r\n6. die Raumklimaqualität zu überwachen.\r\n7. mit einer angemessenen zonierten Beleuchtungssteuerung mit Präsenzkontrolle in Nichtwohnge-bäuden die Beleuchtung zu regeln (gemäß den Anforderungen zum Referenzgebäude aus Anlage 2 Punkte 3.1 und 3.2).\r\n\r\nVorschlag für einen neuen § 56a Gebäudeautomatisierung und -steuerung in Wohngebäu-den\r\n(1) Ab [Inkrafttreten Artikel 9 Absatz 1] müssen neue Wohngebäude ab >2 Wohnungen – sofern dies technisch, wirtschaftlich und funktionell realisierbar ist – mit Folgendem ausgestattet sein:\r\n    a) einer kontinuierlichen elektronischen Überwachungsfunktion, welche die Effizienz des Systems misst und den Eigentümer oder Verwalter des Gebäudes darüber informiert, wenn sich die Effizienz erheblich geän-dert hat und eine Wartung des Systems erforderlich ist;\r\n    b) wirksamen Steuerungsfunktionen zur Gewährleistung der optimalen Erzeugung, Verteilung, Speicherung und Nutzung der Energie und des optimalen hydraulischen Abgleichs;\r\n    c) der Fähigkeit, auf externe Signale zu reagieren und den Energieverbrauch anzupassen.\r\n(2) Ab [Inkrafttreten Artikel 9 Absatz 1] müssen Wohngebäude ab >2 Wohnungen – sofern dies technisch, wirt-schaftlich und funktionell realisierbar ist – die einer größeren Renovierung unterzogen werden mit Funktionen und Fähigkeiten gem. Abs. 1 ausgestattet werden.\r\n\r\n§ 60a Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen\r\n§ 60a schreibt praxisferne, bürokratische Prüfungsvorgaben für nur eine bestimmte Heizungsart vor. Diese negative Sonderbehandlung der Wärmepumpe gegenüber anderen Heizungen sollte im Sinne der Technologieof-fenheit gestrichen werden. Dies würde den Eigentümern weitere Freiheit im Heizungskeller geben.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag § 60a\r\n„Gestrichen“\r\n\r\n§ 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen\r\nDer Hydraulische Abgleich sollte als Teil der Heizungsprüfung alter Anlagen ergänzt werden. Wie in §60c be-schrieben ist er eine relevante Maßnahme für Effizienzgewinne der Heizungsanlage.\r\nIn Absatz 3 sind die Befähigungen der Fachkundigen Personen in Wartungs- und Optimierungsarbeiten zu un-terscheiden, da die Fachkundigen Personen unterschiedliche Qualifikationsgrade in Bezug auf die Prüfung, Wartung und Optimierung von Heizungsanlagen besitzen.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag § 60b\r\nErgänzung in Absatz 2 „8. Die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs“\r\n\r\nÄnderung in Absatz 3 „(3) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer fachkundigen Person im Sinne des § 60a Absatz 3 durchzuführen. Fachkundig sind insbesondere Personen nach § 60a Absatz 4 Nummer 2 und 4.\r\n\r\n§ 83 Ermittlung und Bereitstellung von Daten\r\nDie Datenbereitstellung für Energieausweise sollte nicht in Verantwortung der Eigentümerinnen und Eigentümer der Gebäude liegen, da bei unsachgemäßer Erstellung die Aussagen fehlerhaft sein können. Dass die Energie-ausweise nun mit entsprechenden bildlichen Nachweisen oder mit Begehungen der Gebäude erstellt werden müssen, ist zu begrüßen. Die Daten sollten generell digital und turnusmäßig übermittelt werden, bzw. zum Stichtag abgerufen werden können wie bereits teilweise heutzutage bei Strom-/Wasserzählern möglich ist.\r\n\r\n§ 89 Fördermittel\r\nDass die Regelungen zu Fördermitteln im Kern unverändert bleiben, ist für die Planungssicherheit gut. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist ein elementarer Bestandteil für die sozial verträgliche Wär-mewende und sollte mittelfristig auch über 2029 hinaus stabil gehalten werden und erst langfristig degressiv abgeschmolzen werden. \r\n\r\n§ 106 Solarenergie in Gebäuden\r\nDie Umsetzung der Vorgaben zum Einsatz für Solarenergien in Gebäuden aus der EPBD und die bundeweite Pflicht für neue Wohngebäude ab 01.01.2030 ist ein wichtiger Schritt für Versorgungssicherheit und Kosteneffi-zienz und daher zu begrüßen.\r\n\r\nEin typisches Mehrfamilienhaus ausgestattet mit einer Wärmepumpe kann durch den Einsatz einer PV-Anlage und eines elektrischen Speichers den jährlichen Stromverbrauch um bis zu 50 Prozent decken. \r\n\r\nAnlage 1 Technische Ausführung des Referenzgebäudes\r\nDie Neufassung des Referenzgebäudes beinhaltet in Punkt 6 „Heizungsanlage“ kombiniert mit § 15 Absatz 1 und Anlage 4 potentiell eine signifikante Verschlechterung für Stromdirektheizungen und elektrische Durchlauf-erhitzer. Die neuen Vorgaben der Berechnung in Kombination mit dem Primärenergiefaktor von 1,5 für netzbe-zogenen Strom könnten Stromdirektheizungen und Durchlauferhitzer gegenüber z.B. fossilen Heizungen be-nachteiligen. Da sie den Gesamtprimärenergieeffizenz-Wert 0,75 bzw. 0,70 einhalten müssen, dies durch den Höheren PEF als bei fossilen Heizungen aber nur schlechter können. \r\nDies könnte die zugrunde liegende Umsetzung der EPBD konterkarieren, die einen konsequenten Ausstieg aus fossilen Heizsystemen anreizen soll. \r\nDa es sich bei dem Referenzgebäude um eine fiktive Ausstattung handelt, mit der man Anforderungen definiert sollten weitere Ausstattungsvarianten wie elektrische Durchlauferhitzer oder Stromdirektheizungen als Ausstat-tungsvarianten und pauschale Erfüllungsoptionen über ein vereinfachtes Verfahren (beispielsweise in einem neuen EnEV-easy) möglich sein. Alternativ sollten die verschiedenen Vorschläge der Beraterkreise des BMWE der letzten Jahre für die Kompensation dieser Schlechterstellung für diese Technologien erneut betrachtet wer-den.\r\n\r\nWeiterhin ist der generelle Stand des Referenzgebäudes zu kritisieren, da er beispielsweise keine Lüftungsan-lage mit Wärmerückgewinnung enthält, diese für zukünftige Gebäude allerdings in der Effizienz der Heizung und der Raumklimaqualität allerdings essentiell ist.\r\n\r\nAnlage 4 Primärenergiefaktoren\r\nEs ist klarzustellen, wie die jeweiligen Primärenergiefaktoren zustande kamen. Die Absenkung des Primär-energiefaktors (PEF) für netzbezogenen Strom ist generell zu begrüßen. Der auf 1,5 angepasste Primärener-giefaktor für Strom in Kombination mit der Änderung der Berechnungsgrundlage wirkt sich negativ auf direkt-elektrische Technologien (E-Direktheizungen und E-Durchlauferhitzer) aus. Die Anforderungen des Referenzge-bäudes können nur mit umfassender Anlagentechnik (eigene Energieerzeugung/-speicherung und Lüftung mit WRG) erreicht werden. Siehe hierfür auch den Kommentar zu der Änderung von Anlage 1.\r\n\r\nAnlage 9 Umrechnung zu Emissionsfaktoren\r\nDie Absenkung des Emissionsfaktors für netzbezogenen Strom auf 100g/kWh ist zu begrüßen.\r\n\r\nGebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz\r\n\r\nDie 1:1 Umsetzung der Vorgaben aus der EPBD wird begrüßt. Sie haben das Potential die Elektromobilität in Deutschland weiter zu stärken. Im Verlauf des weiteren Prozesses sollten keine Rückschritte für die Umset-zung der EPBD erfolgen.\r\n\r\n§ 2 Begriffsbestimmungen\r\nDer Begriff „Vorverkabelung“ in den neuen Paragrafen ist nicht genau definiert. Dies sollte behoben werden, um spätere Unklarheiten zu beseitigen und klare Verhältnisse bezüglich des Umfangs der nötigen Verkabelung herzustellen. Hier sollte auf die Definition der Richtlinie (EU) 2024/1275 Bezug genommen werden und die De-finition in § 2 als 10a. ergänzt werden.\r\n\r\nErgänzungsvorschlag zu § 2\r\n10a. Vorverkabelung ist für den jeweiligen Stellplatz ein eigenständiger, eindeutig zuordenbarer elektrischer Abgang bis zum Stellplatz oder bis zu einem an diesem Stellplatz angeordneten und diesem Stellplatz eindeu-tig zugeordneten Anschluss- oder Übergabepunkt,\r\n\r\nCO2-Kostenaufteilungsgesetz\r\n\r\n§ 5a Kostenverteilung bei Einbau und Betrieb einer Heizungsanlage \r\nDie Neuregelung zum Schutz von Mietern vor hohen Kosten (teil-)fossiler Heizungen betrifft nur die Kostenver-teilung nach Einbau einer neuen Heizung. Dies bedeutet, dass die Beteiligung an den Kosten der Brennstoffe, den Netzentgelten und die hälftige Kostenaufteilung der CO2-Kosten die Betriebskosten nach einer Modernisie-rung für den Vermieter in den meisten Fällen steigern wird. Hierdurch entsteht ein Modernisierungshemmnis, da viele Vermieter ihre Heizungen noch länger über die durchschnittliche Lebensdauer hinaus betreiben werden, um eigene Mehrkosten im Betrieb zu vermeiden. Da ältere Anlagen ineffizienter und klimaschädlicher sind und Netzentgelte perspektivisch weiter steigen werden, entstehen hierdurch überproportional größere Belastung für Mieter und das Klima. \r\nWeiterhin sorgt das Bestehen zweier paralleler Systeme (aktuelle CO2-Kostenaufteilung und die Kostenauftei-lung nach Einbau einer neuen Heizung) für mehr Bürokratieaufwand und Unklarheit bei Stakeholdern.\r\n\r\nDer Austausch besonders alter Heizungen ist generell zu begrüßen, hierfür müssen Anreize geschaffen werden. Auch benötigt es Regelungen aufgrund der Klimaziele ab 2045, sodass alle Heizungen CO2-neutral betrieben werden.\r\n\r\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs\r\n\r\n§ 559f Mieterhöhung nach Einbau Wärmepumpe\r\nDie Jahresarbeitszahl ist nicht die am besten geeigneter Maßstab für die Effizienz von Wärmepumpen. Statt-dessen sollte das Äquivalent von ηs = 110 Prozent nach Verordnung (EU) 813/2013 verwendet werden.\r\n\r\nÄnderungsvorschlag \r\n(1) Der Vermieter kann beim Einbau oder bei der Aufstellung einer Wärmepumpe eine Mieterhöhung aufgrund einer Modernisierungsmaßnahme nach § 559 Absatz 1 oder § 559e Absatz 1 in voller Höhe nur verlangen, wenn er den Nachweis erbracht hat, dass die Effizienz der Wärmepumpe bei mindestens ηs = 110 Prozent nach Verordnung (EU) 813/2013 liegt. Dieser Nachweis ist nicht erforderlich, wenn das Gebäude […]\r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nKontakt\r\nSebastian Treptow • Bereichsleiter Gebäude und Leiter der Plattform Gebäude\r\nMobil: +49 162 2664-922 • E-Mail: Sebastian.Treptow@zvei.org\r\n\r\nZVEI e. V. • Verband der Elektro- und Digitalindustrie • Amelia-Mary-Earhart-Str. 12 • 60549 Frankfurt a. M.\r\nLobbyregisternr.: R002101 • EU Transparenzregister ID: 94770746469-09 • www.zvei.org\r\n\r\nDatum: 11.05.2026\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)","shortTitle":"BMWE","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB)","shortTitle":"BMWSB","url":"https://www.bmwsb.bund.de/Webs/BMWSB/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-05-11"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0024411","regulatoryProjectTitle":"Rechtsrahmen für Nutzung von Gesundheitsdaten für Forschung und KI-Entwicklung praxistauglich gestalten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/69/75/737324/Stellungnahme-Gutachten-SG2605150020.pdf","pdfPageCount":11,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nStellungnahme\r\nGesetz für Daten und digitale Innovation im Gesundheitswesen (GeDIG)\r\n\r\n\r\nAllgemeine Anmerkungen\r\n\r\nFachkräftemangel, steigende Kosten und wachsende Versorgungsbedarfe erhöhen den Druck, digitale Lösun-gen nicht nur zu entwickeln, sondern wirksam und flächendeckend in der Versorgung einzusetzen. Zwar ent-stehen digitale Anwendungen, werden erprobt und zeigen dabei positive Effekte, doch gelingt es bislang häufig nicht, diese systematisch in die Regelversorgung zu überführen.\r\n\r\nUrsächlich hierfür sind strukturelle Hemmnisse: Es fehlen verlässliche Innovationspfade in die Regelversor-gung, der Zugang zu Gesundheitsdaten für die Nutzung in der Versorgung ist fragmentiert und rechtlich un-scharf ausgestaltet. Zentrale Digitalisierungsinstrumente wie Interoperabilität, der Aufbau von Dateninfrastruk-turen und KI-Regulierung werden im Gesundheitssystem bislang nicht ausreichend strategisch gesteuert. Digi-talisierung bleibt damit vielfach auf Verwaltungsfragen begrenzt, ohne ihr Potenzial für die Entlastung von Fachkräften und die Effizienz für die Versorgung voll zu entfalten.\r\n\r\nDer Referentenentwurf des GeDIG greift diese Herausforderungen auf und schafft einen umfassenden gesetzli-chen Rahmen für Datenzugang, Interoperabilität und digitale Infrastrukturen. Damit werden wichtige Vorausset-zungen für ein datenbasiertes und vernetztes Gesundheitssystem geschaffen. In seiner aktuellen Ausgestal-tung liegt der Schwerpunkt jedoch deutlich auf Governance-, Zuständigkeits- und Verfahrensfragen. Ob digitale Innovationen tatsächlich schneller in die Versorgung gelangen, hängt von praxistauglichen Nutzungsrechten, klaren regulatorischen Leitplanken und funktionierenden Transfermechanismen ab.\r\n\r\nZiel einer wirksamen Digitalisierung der Gesundheitsversorgung muss es daher sein, Daten, Prozesse und Technologien so zusammenzuführen, dass Innovationen skalierbar, regelhaft einsetzbar und mit industriellen Entwicklungs- und Produktzyklen kompatibel werden. Dazu gehören insbesondere industriefreundliche Mög-lichkeiten für Zugang und Nutzung von Gesundheitsdaten, eine entsprechende Ausgestaltung der KI-Regulierung sowie verlässliche Verfahren für Bewertung, Finanzierung und Erstattung digitaler und KI-basierter Medizinprodukte. \r\n\r\nVor diesem Hintergrund bündelt die folgende Stellungnahme die zentralen Problempunkte und unterbreitet kon-krete textliche Änderungsvorschläge, um das GeDIG nicht nur ordnungspolitisch, sondern wirksam innovati-ons- und versorgungsfördernd auszugestalten.\r\n\r\n\r\n1\tÄnderungen durch Art. 1 GeDIG – Änderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\r\n\r\nDer ZVEI empfiehlt Anpassungen an Art. 1 des GeDIG, um den Zugang zu Gesundheitsdaten und die Interope-rabilität wirkungsvoll zu verbessern und dadurch neue innovative Wege im Gesundheitssystem zu ermögli-chen.\r\n\r\n\r\n1.1\tArt. 1 Nr. 3a: Ergänzung von § 25b SGB V – Herz-Kreislauf-Erkrankungen\r\n\r\nDer ZVEI unterstützt die Ergänzung um die Erkennung schwerwiegender Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems bzw. eines hierfür erhöhten Risikos. Herz-Kreislauf-Erkrankungen zählen zu den häufigsten und fol-genschwersten Gesundheitsrisiken. Ein klarer gesetzlicher Fokus auf diesen Bereich kann Versorgungsqualität und Ressourceneinsatz spürbar verbessern.\r\n\r\nBesonders hervorzuheben ist die konsequente Ausrichtung auf die Früherkennung: Je früher Risiken und Vor-stufen identifiziert werden, desto größer sind die Chancen für präventive Interventionen, eine Vermeidung aku-ter Ereignisse sowie eine langfristige Entlastung von Patientinnen und Patienten, Pflege und Versorgungssys-tem.\r\n\r\nDieses Prinzip gilt auch für andere Bereiche der Früherkennung, insbesondere für Krebserkrankungen. Die frühzeitige Identifikation von Risiken und Vorstufen ist auch hier entscheidend, um Vorsorge und Versorgung nachhaltig zu stärken und schwere Verläufe und damit verbundenes Leid und Kosten zu vermeiden. Ein um-fassender Ansatz, der alle relevanten Methoden zur Früherkennung, aber auch wichtige Früherkennungspara-meter, einschließt, trägt wesentlich dazu bei, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und Ressourcen effizient einzusetzen. Pulmonale Früherkennungsparameter, etwa Beatmungsdaten als Marker, sollten dabei ausdrücklich mitberücksichtigt werden. Eine Ergänzung ist hier ratsam.\r\n\r\n\r\n1.2\tArt. 1 Nr. 15: Ergänzungen zu § 284a SGB V – Reallabore der Krankenkassen\r\n\r\nEin zentrales Strukturproblem der Digitalisierung im Gesundheitssystem besteht darin, dass innovative digitale Lösungen häufig im Status von Pilot  und Modellprojekten verbleiben. Es fehlen Erprobungsräume mit klarer Zielsetzung, systematischer Evaluation und der nachfolgenden Überführung in die Regelversorgung. Dieser Zustand verhindert eine Skalierung und eine nachhaltige Wirkung.\r\n\r\nZudem entstehen digitale Innovationen regelmäßig im Zusammenspiel von Versorgungseinrichtungen, insbe-sondere Uni-Kliniken oder Klinikverbünden, Forschung und Industrie. Werden industrielle Akteure nicht syste-matisch eingebunden, bleiben Reallabore auf isolierte Datennutzungsfälle beschränkt und entfalten keine inno-vations- und versorgungswirksame Hebelwirkung.\r\n\r\nBesonders wichtig ist die konsequente Nutzung anerkannter Geräte-Standards wie ISO/IEEE 11073 (SDC) in Reallaboren. Dies ermöglicht eine systematische Überführung der gewonnenen Ergebnisse in Spezifikations-leitfäden und trägt maßgeblich zur Interoperabilität und Skalierbarkeit digitaler Versorgungsprozesse bei.\r\n\r\nVorgesehene Regelung des GeDIG\r\n\r\n§ 284a SGB V sieht Reallabore ausschließlich als Instrumente der Krankenkassen zur befristeten Erprobung innovativer Datennutzung vor. Eine Öffnung für weitere Akteure sowie eine Skalierungs- oder Regelversor-gungsperspektive ist nicht geregelt.\r\n\r\nBisher § 284a Absatz 1 SGB V: „(1) Krankenkassen können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Re-allabore errichten, in denen die innovative Nutzung von personenbezogenen Daten, einschließlich be-sonderer Kategorien personenbezogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO, über § 284 SGB V hin-aus befristet erprobt werden dürfen.“\r\n\r\nKonkrete Änderungen des GeDIG\r\n\r\na)\tÄnderung: § 284a Absatz 1 Satz 2 SGB V ergänzen, über Art. 1 Nr. 15 GeDIG:\r\n\r\n„(1) Krankenkassen können mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde Reallabore errichten, in denen die innovative Nutzung von personenbezogenen Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbe-zogener Daten nach Artikel 9 Absatz 1 DSGVO, über § 284 SGB V hinaus befristet erprobt werden dür-fen. An Reallaboren können auch Dritte, insbesondere Hersteller von Medizinprodukten, digitalen Gesundheitsanwendungen, weitere Industriepartner sowie weitere Gruppen von Leistungserbrin-gern beteiligt werden, soweit dies zur erfolgreichen Erprobung innovativer digitaler Versor-gungsprozesse beiträgt.“\r\n\r\nb)\tÄnderung: Neuen § 284a Absatz 10 SGB V einfügen, über Art. 1 Nr. 15 GeDIG:\r\n\r\n„(10) Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert den Ergebnisbericht und die im Rahmen der Reallabore gewonnenen Ergebnisse systematisch. Nach einer positiven Evaluation sind die erprobten Versorgungsprozesse oder Anwendungen in die Regelversorgung zu überführen.“\r\n\r\n1.3\tArt. 1 Nr. 83: Ergänzung von § 383c SGB V – Untergruppen des EHDS-Ausschusses; Lenkungsgruppen\r\n\r\nZentrale Weichenstellungen für Digitalisierung, Datenzugang und KI Nutzung im Gesundheitswesen erfolgen zunehmend auf europäischer Ebene. Entscheidungen im Rahmen des EHDS prägen unmittelbar Innovations-bedingungen und Marktzugang.\r\n\r\nWerden nationale Positionen ausschließlich innerhalb der jeweiligen Gruppen entwickelt, besteht das Risiko, dass sie zwar formell konsistent, jedoch nicht ausreichend an Umsetzbarkeit, Innovationsdynamik und indust-rieller Praxis ausgerichtet sind. Daher sollte die Industrie an der Erarbeitung der deutschen Position beteiligt werden. Die Verbändeanhörungen in laufenden Gesetzgebungsverfahren und die Möglichkeit, Stellungnahmen abzugeben, können hier Vorbild sein. Dafür müssen die Spitzenverbände der gesamten Gesundheitswirtschaft frühzeitig und mit einer ausreichenden Frist zur Stellungnahme eingebunden werden.\r\n\r\nVorgesehene Regelung des GeDIG\r\n\r\nBisheriger § 383c SGB V: „Die deutschen Vertreter in Untergruppen des EHDS-Ausschusses gemäß Ar-tikel 92 Absatz 6 der EHDS-Verordnung und in den Lenkungsgruppen für MyHealth@EU und HealthDa-ta@EU gemäß Artikel 95 der EHDS-Verordnung haben, soweit es sich um wesentliche Angelegenheiten handelt, vor der Stimmabgabe das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit herzustel-len.“\r\n\r\nKonkrete Änderungen des GeDIG\r\n\r\na)\tÄnderung: § 383c Satz 2 SGB V neu einfügen, über Art. 1 Nr. 83 GeDIG:\r\n\r\n„Die deutschen Vertreter in Untergruppen des EHDS-Ausschusses gemäß Artikel 92 Absatz 6 der EHDS-Verordnung und in den Lenkungsgruppen für MyHealth@EU und HealthData@EU gemäß Artikel 95 der EHDS-Verordnung haben, soweit es sich um wesentliche Angelegenheiten handelt, vor der Stimmabgabe das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit herzustellen. Vor der Festlegung deutscher Positionen in Untergruppen des EHDS Ausschusses und in Lenkungs-gruppen sind relevante Akteure, insbesondere aus Wissenschaft, Versorgung und industrieller Gesundheitswirtschaft, mit ausreichender Frist für Stellungnahme und Verbändeanhörung zu konsultieren.“\r\n\r\n\r\n1.4\tArt. 1 Nr. 87: Ergänzung von §§ 386 ff. SGB V – Interoperabilität\r\n\r\nDie unzureichende Umsetzung von Interoperabilität ist eines der zentralen strukturellen Hemmnisse für digitale Versorgung und den Einsatz moderner Medizintechnik. Einzelne technische Verpflichtungen ohne strategische Priorisierung führen zu hohem Umsetzungsaufwand, ohne dort Wirkung zu entfalten, wo der größte Nutzen für Versorgung und Innovation liegt.\r\n\r\nFür Hersteller entsteht regulatorische Unsicherheit, wenn unklar bleibt, welche Anforderungen wann mit welcher Priorität umzusetzen sind.\r\n\r\nDie Interoperabilitäts-Roadmap, wie sie in der überarbeiteten Digitalisierungsstrategie 2026 des BMG angekün-digt wird, muss diese Lücke schließen. Wichtig ist, dass sie internationale Standards für Geräte-Interoperabilität (wie beispielsweise ISO/IEEE 11073 (SDC)) sowie für Informationssystem-Interoperabilität benennt und priorisierte Versorgungsszenarien (vor allem für OP, Intensivmedizin, Telemedizin) als Umset-zungsgrundlage festlegt. Dabei wird durch die klare Definition von technischen Standards und praxisrelevanten Anwendungsfällen sichergestellt, dass die Umsetzung gezielt dort erfolgt, wo ein maximaler Nutzen für Versor-gung und Innovation zu erwarten ist. Die Einbindung der relevanten Akteure gewährleistet zudem, dass regula-torische Anforderungen transparent und mit Blick auf Umsetzbarkeit und industrielle Praxis abgestimmt wer-den.\r\n\r\nVorgesehene Regelung des GeDIG\r\n\r\nDas GeDIG führt verbindliche Interoperabilitätspflichten nach § 386a ein, verzichtet jedoch auf eine strategi-sche Steuerung.\r\nKonkrete Änderungen des GeDIG\r\n\r\na)\tÄnderung: §386c SGB V neu einfügen, über Art. 1 Nr. 87 GeDIG:\r\n\r\n„§ 386c Interoperabilitäts-Roadmap\r\n\r\nDie Gesellschaft für Telematik erstellt unter Beteiligung der Hersteller von Medizinprodukten und Informationssystemen, der Leistungserbringer sowie weiterer relevanter Akteure eine sektoren-übergreifende Interoperabilitäts-Roadmap. In der Interoperabilitäts-Roadmap sind insbesondere Prioritäten und Zeitpläne sowie die der Umsetzung der Interoperabilitätsanforderungen zugrunde zu legenden internationalen Standards festzulegen. Dabei sind insbesondere internationale Standards für die Geräte-Interoperabilität sowie für die Informationssystem-Interoperabilität zu berücksichtigen. Ferner sind in der Interoperabilitäts-Roadmap priorisierte Versorgungsszenari-en, insbesondere für den Bereich der Chirurgie, die intensivmedizinische Versorgung sowie te-lemedizinische Anwendungen, als Umsetzungsgrundlage zu bestimmen.”\r\n\r\n\r\n2\tÄnderungen an Art. 7 GeDIG – Änderung des Gesundheitsda-tennutzungsgesetzes (GDNG)\r\n\r\nNachfolgend werden die vom ZVEI empfohlenen Anpassungen am Entwurf des GeDIG erläutert, mit dem Ziel, gezielt Innovationen im Gesundheitswesen voranzutreiben. Besonderes Augenmerk liegt dabei auf Art. 7, der die Forschungskennziffer sowie die Pseudonymisierung adressiert. Diese sollen eine verbesserte Verknüpfung und Nutzung von Gesundheitsdaten ermöglichen und damit die Grundlage für zukunftsorientierte Anwendungen und Forschung schaffen.\r\n\r\n\r\n2.1\tArt. 7 Nr. 2b: Änderung des § 1 GDNG – Zweck des Gesetzes; Anwendungsbereich\r\n\r\nDigitale Medizintechnik, KI basierte Anwendungen und datengetriebene Versorgungslösungen sind auf den Zugang zu qualitativ hochwertigen, verknüpfbaren und rechtssicher nutzbaren Gesundheitsdaten angewiesen. Während der Datenzugang für Forschung zunehmend geregelt wird, bestehen für industrielle Entwicklungs-, Test  und Validierungsprozesse weiterhin erhebliche rechtliche Unsicherheiten.\r\n\r\nOhne eine klare Zweckbestimmung droht eine Entkopplung von Datenpolitik und Produktinnovation. Dies ver-zögert Marktzugang, erschwert evidenzbasierte Weiterentwicklung und schwächt den Innovations- und Wirt-schaftsstandort.\r\n\r\nVorgesehene Regelung des GeDIG\r\n\r\nDas GDNG erlaubt die Weiternutzung von Gesundheitsdaten primär zu gemeinwohlorientierten Forschungs-zwecken. \r\n\r\nBisher § 1 Absatz 2 GDNG: „(2) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zu For-schungszwecken, zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege sowie zu weiteren im Ge-meinwohl liegenden Zwecken.“\r\n\r\nKonkrete Änderungen des GeDIG\r\n\r\na)\tÄnderung: § 1 Absatz 2 GDNG ergänzen, über Art. 7 Nr. 2 GeDIG:\r\n\r\n„(2) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zur Weiternutzung, insbesondere zu Forschungszwecken, zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege, sowie zu weiteren im Gemeinwohl liegenden Zwecken sowie für Zwecke nach Art. 53 EHDS-Verordnung, insbesondere zur Entwicklung, Testung, Validierung und Weiterentwicklung von Medizinprodukten, digitalen Gesundheitsanwendungen und datenbasierten Versorgungslösungen.“\r\n\r\n\r\n\r\n2.2\tArt. 7 Nr. 2c: Einfügen von § 1 Abs. 3 GDNG: Sekundärdatennutzung\r\n\r\nDie neu eingefügte Regelung § 1 Absatz 3 GDNG ergänzt den bestehenden Anwendungsbereich des Gesetzes ausdrücklich um die Sekundärnutzung von Gesundheitsdaten.\r\n\r\nDie Ergänzung sollte daher im weiteren Gesetzgebungsverfahren beibehalten werden. Sie stärkt die Rechts- und Planungssicherheit insbesondere für industrielle Entwicklungs- und Innovationsprozesse im Bereich der Medizintechnik, digitaler Gesundheitsanwendungen und KI-basierter Versorgungslösungen und unterstützt eine kohärente Verzahnung von nationalem Gesundheitsdatenrecht und europäischem Gesundheitsdatenraum.\r\n\r\n\r\n2.3\tArt. 7 Nr. 4: Änderungen an § 3 GDNG – Forschungskennziffer\r\n\r\nDie Einführung der Forschungskennziffer ist ein wichtiger Schritt, um die technische Verknüpfung von Gesund-heitsdaten zu ermöglichen. Der Paragraf beschränkt sich jedoch weitgehend auf die Einführung und technische Ausgestaltung der Kennziffer und lässt zentrale Voraussetzungen für eine praxistaugliche Datennutzung offen. Insbesondere fehlen Klarstellungen zu einheitlichen Standards der Anonymisierung und Pseudonymisierung, zu Öffnungsklauseln in begründeten Fallkonstellationen sowie zur Nutzung der Forschungskennziffer über unter-schiedliche Datenräume hinweg. Eine eindeutige Forschungskennziffer ohne Bezug zur Krankenversicherten-nummer macht weitere Datenquellen nutzbar. Darüber hinaus bleibt unklar, in welchem Umfang auch industrie-getragene Datenräume in die Verknüpfung einbezogen werden können.\r\n\r\nVorgesehene Regelung des GeDIG\r\n\r\nDas GeDIG sieht folgenden neuen § 3 GDNG Forschungskennziffer vor:\r\n\r\n§ 3 Forschungskennziffer\r\n\r\n(1) Für die Verknüpfung von Gesundheitsdaten verschiedener Gesundheitsdateninhaber zur Weiternut-zung von Gesundheitsdaten und für die Durchsetzung des Widerspruchsrechts nach Artikel 71 Absatz 1 der EHDS-Verordnung wird eine eindeutige, pseudonyme Kennziffer für natürliche Personen (For-schungskennziffer) eingeführt.\r\n[…]\r\n(5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu regeln:\r\n1. zu den technischen Anforderungen und der Ausgestaltung der Forschungskennziffer,\r\n2. zum technischen Verfahren der Erstellung der Forschungskennziffer nach Absatz 2 Satz 1 und\r\n3. zur Ermöglichung der sektorenübergreifenden Verknüpfung von Daten durch den Abgleich der For-schungskennziffer mit anderen, sektorenspezifischen oder sektorenübergreifenden Identifikationsmerk-malen oder Kennziffern.“\r\n\r\nKonkrete Änderungen des GeDIG\r\n\r\na)\tÄnderung: § 3 Absatz 1 GDNG ergänzen, über Art. 7 Nr. 4 GeDIG: \r\n\r\n„(1) Für die Verknüpfung von Gesundheitsdaten verschiedener Gesundheitsdateninhaber zur Weiternut-zung von Gesundheitsdaten und für die Durchsetzung des Widerspruchsrechts nach Artikel 71 Absatz 1 der EHDS-Verordnung wird eine eindeutige, pseudonyme Kennziffer für natürliche Personen (For-schungskennziffer) eingeführt. Die Forschungskennziffer dient der datenschutzgerechten Verknüp-fung von Datensätzen aus unterschiedlichen Datenquellen und Datenräumen. Sie kann zu diesem Zweck auch von weiteren an der Weiternutzung beteiligten Stellen verarbeitet werden, soweit die-se Datensätze rechtmäßig für Zwecke der Weiternutzung bereitstellen oder verarbeiten.“\r\n\r\nb)\tÄnderung: § 3 Absatz 5 Nr. 3 GDNG ergänzen, über Art. 7 Nr. 4 GeDIG:\r\n\r\n„3. zur Ermöglichung der sektorenübergreifenden und datenraumübergreifenden Verknüpfung von Da-ten durch den Abgleich der Forschungskennziffer mit anderen sektorenspezifischen oder sektorenüber-greifenden Identifikationsmerkmalen oder Kennziffern sowie zu den hierfür erforderlichen interope-rablen technischen Schnittstellen und Standards.“\r\n\r\nc)\tÄnderung: § 3 Absatz 5 Nr. 4 und Nr. 5 GDNG neu aufnehmen, über Art. 7 Nr. 4 GeDIG:\r\n\r\n4. zu bundeseinheitlichen Vorgaben für Verfahren der Pseudonymisierung und, soweit erforder-lich, der Anonymisierung im Zusammenhang mit der Nutzung der Forschungskennziffer, ein-schließlich Anforderungen an Nachweis, Qualitätssicherung und Dokumentation;\r\n5. zu Öffnungsklauseln für Fallkonstellationen, in denen der Zweck der Weiternutzung mit ano-nymisierten Daten nicht erreichbar ist, einschließlich risikobasierter Anforderungen an zusätzli-che Schutzmaßnahmen.“\r\n\r\n\r\n2.4\tArt. 7 Nr. 7: Schaffung von § 10 GDNG - Verknüpfung, Pseudonymisierung und Be-reitstellung\r\n\r\n§ 10 operationalisiert die Verknüpfung und Bereitstellung von Gesundheitsdaten und konkretisiert damit die Anwendung der Forschungskennziffer im Zugangsverfahren. Die Regelung ist für die tatsächliche Nutzbarkeit verknüpfter Datensätze zentral. In ihrer derzeitigen Ausgestaltung bleibt sie jedoch stark auf ein zugangsstel-lenzentriertes Modell beschränkt und adressiert weder einheitliche Maßstäbe für Anonymisierung und Pseudo-nymisierung noch Öffnungsklauseln für forschungs- und entwicklungsrelevante Fallkonstellationen. Zudem fehlt eine Klarstellung zur Einbeziehung selbstverwalteter, auch industriegetragener Datenräume.\r\n\r\nGerade bei Datenkategorien, die typischerweise nicht (oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand) anonymi-sierbar sind, ist das Risiko einer Re-Identifizierung sowie einer Zweckausweitung im Verlauf der Verarbeitung besonders hoch. Ohne flankierende organisatorische und vertragliche Sicherungen würde das Widerspruchs-recht praktisch ins Leere laufen, sobald Datensätze an Dritte übermittelt oder in Trai-nings /Entwicklungsumgebungen weiterverarbeitet wurden. Die im LKHG M V vorgesehene Kombination aus erstens zusätzlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Sicherung der effektiven Durchset-zung des Widerspruchsrechts und zweitens einer vertraglichen Verpflichtung des Empfängers zur unverzügli-chen Vernichtung und Bestätigung der Vernichtung stellt daher ein geeignetes, verhältnismäßiges Instrument dar, um Betroffenenrechte auch bei komplexen Datenflüssen tatsächlich wirksam zu machen.\r\n\r\nVorgesehene Regelung des GeDIG\r\n\r\nDas GeDIG sieht folgenden neuen § 10 Verknüpfung, Pseudonymisierung und Bereitstellung vor:\r\n\r\n§ 10 Verknüpfung, Pseudonymisierung und Bereitstellung\r\n\r\n(1) Für die Vorbereitung und Bereitstellung der Daten eines Antrags auf Zugang zu Gesundheitsdaten oder einer Gesundheitsdatenanfrage ist die Verknüpfung der gegenständlichen Daten zulässig, soweit dies erforderlich für die Erfüllung des Anspruches auf Datenzugang ist. Die zuständige Zugangsstelle für Gesundheitsdaten verknüpft die Daten verschiedener Gesundheitsdateninhaber anhand der Forschungs-kennziffer nach § 3. \r\n(2) Die verknüpften Daten werden vor der Bereitstellung in der sicheren Verarbeitungsumgebung für den Gesundheitsdatennutzer pseudonymisiert, sofern sie nicht anonymisiert bereitgestellt werden. Die For-schungskennziffer nach § 3 wird nicht gegenüber Gesundheitsdatennutzern offengelegt. […]\r\n\r\nKonkrete Änderungen des GeDIG\r\n\r\na)\tÄnderung: § 10 Absatz 1 Satz 3 und Satz 4 GDNG ergänzen, über Art 7 Nr. 7 GeDIG:\r\n\r\n(1) Für die Vorbereitung und Bereitstellung der Daten eines Antrags auf Zugang zu Gesundheitsdaten oder einer Gesundheitsdatenanfrage ist die Verknüpfung der gegenständlichen Daten zulässig, soweit dies erforderlich für die Erfüllung des Anspruches auf Datenzugang ist. Die zuständige Zugangsstelle für Gesundheitsdaten verknüpft die Daten verschiedener Gesundheitsdateninhaber anhand der Forschungs-kennziffer nach § 3. Die Verknüpfung kann Daten aus unterschiedlichen Datenquellen und Daten-räumen umfassen, sofern diese rechtmäßig für Zwecke der Weiternutzung bereitgestellt werden. Die Bereitstellung kann auch Datensätze umfassen, die durch weitere beteiligte Stellen in ergän-zenden Datenräumen zur Verfügung gestellt werden, um den Nutzen der Verknüpfung für For-schung und Entwicklung zu erhöhen.“\r\n\r\nb)\tÄnderung: § 10 Absatz 2 Satz 3, 4 und 5 GDNG ergänzen, über Art 7 Nr. 7 GeDIG:\r\n\r\n(2) Die verknüpften Daten werden vor der Bereitstellung in der sicheren Verarbeitungsumgebung für den Gesundheitsdatennutzer pseudonymisiert, sofern sie nicht anonymisiert bereitgestellt werden. Die For-schungskennziffer nach § 3 wird nicht gegenüber Gesundheitsdatennutzern offengelegt. Die Art der Anonymisierung oder Pseudonymisierung erfolgt auf Grundlage bundeseinheitlicher Vorgaben und unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks der Weiternutzung. Anonymisierte Datensätze sind bereitzustellen, sofern der Zweck hierdurch erreicht werden kann. Soweit der Zweck der Weiternutzung mit anonymisierten Daten nicht erreichbar ist, können Daten unter Pseudonymi-sierung bereitgestellt werden, sofern zusätzliche, risikobasierte Schutzmaßnahmen vorgesehen sind. Sollen personenbezogene Gesundheitsdaten, insbesondere Daten aus bildgebenden Ver-fahren, Biomaterialien oder genetische Daten, bereitgestellt oder übermittelt werden, die nicht anonymisiert werden können, sind zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die die wirksame Durchsetzung des Widerspruchsrechts sicherstellen. Der Empfänger ist vertraglich zu verpflichten, die bereitgestellten Daten im Falle eines Widerspruchs unverzüglich zu vernichten und die Vernichtung gegenüber der zuständigen Stelle bzw. dem Gesundheitsda-teninhaber nachzuweisen.“\r\n\r\n\r\n3\tExplizite Leerstellen\r\n\r\nDieses Kapitel zeigt explizite Leerstellen auf, die die bisherigen Regelungen nicht ausreichend abdecken. Die identifizierten Lücken bieten eine gezielte Grundlage, um weitere Verbesserungen anzustoßen und konkrete Reformvorschläge zu entwickeln.\r\n\r\n\r\n3.1\tKI Regulierung und KI Reallabore\r\n\r\nFür KI-basierte Medizinprodukte bestehen weiterhin erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich des Zusammen-spiels von MDR/IVDR, AI Act und nationalen Vorgaben. Diese Unsicherheiten führen zu Verzögerungen bei Entwicklung, Zulassung und Einsatz von KI-Anwendungen in der Versorgung.\r\n\r\nReallabore können hier eine zentrale Rolle spielen, wenn sie nicht nur Datennutzung ermöglichen, sondern gezielt als Test- und Lernräume für regulatorische Anforderungen genutzt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass die gewonnenen Erkenntnisse systematisch ausgewertet und in verbindliche Leitlinien für Zulassung, Betrieb und Weiterentwicklung überführt werden. Die Bundesregierung muss sich daher auf EU-Ebene dafür einsetzen, dass das Verhältnis zwischen MDR/IVDR und AI Act industriefreundlich geklärt wird. Hierzu sind auch enge Abstimmungen zwischen BMG und BMDS sowie zwischen Bundesregierung und den Verbänden der deutschen Medizintechnik unerlässlich und müssen in einen klaren Leitfaden zur MDR/AI-Act-Abgrenzung münden. \r\n\r\n\r\n3.2\tBundeseinheitlicher Rahmen für die Nutzung von Patientendaten als KI-Trainingsdaten\r\n\r\nDer in § 54 LKHG M V gewählte Ansatz schafft erstmals eine klare, zweckgebundene und zugleich praxistaug-liche Rechtsgrundlage dafür, personenbezogene Patientendaten – unter strengen Schutzvorkehrungen – als Trainingsdaten für Verfahren des maschinellen Lernens im Rahmen konkreter Forschungsvorhaben zu verwen-den. Eine entsprechende Regelung auf Bundesebene ist sinnvoll, um erstens Rechtsunsicherheiten und föde-rale Fragmentierung bei der Entwicklung und Weiterentwicklung von KI basierten Medizinprodukten zu reduzie-ren, zweitens bundesweit einheitliche Mindeststandards für Anonymisierung/Pseudonymisierung, Treuhandmo-delle, Datenschutz Folgenabschätzung und Transparenz sicherzustellen und drittens die Akzeptanz in der Be-völkerung durch klare Opt Out Rechte sowie eine Einbindung von Ethikkommissionen zu stärken. Gerade bei bundesländerübergreifenden Forschungs- und Entwicklungskooperationen (z. B. Register /Klinikverbünde, mul-tizentrische Studien, Trainings- und Validierungskohorten) ist ein bundeseinheitlicher Rahmen wichtig, um Ska-lierung, Reproduzierbarkeit und regulatorische Anschlussfähigkeit (MDR/IVDR, AI Act) zu ermöglichen, ohne den Datenschutz zu schwächen.\r\n\r\nStand im GeDIG\r\n\r\nDer Referentenentwurf adressiert Datenzugang, Verknüpfung und sekundäre Datennutzung, enthält jedoch keine eigenständige, bundeseinheitliche Regelung, die die Nutzung klinischer Patientendaten als Trainingsda-ten für KI Verfahren im Rahmen konkreter Forschungsvorhaben unter klaren Schutzauflagen (Einwilli-gung/überwiegendes öffentliches Interesse, Ethikvotum, Treuhand Pseudonymisierung, verpflichtende DSFA, Widerspruchsrecht) ausdrücklich ermöglicht und standardisiert. Dadurch verbleiben erhebliche Unsicherheiten bei der rechtssicheren Datenbereitstellung und der Skalierung von KI Entwicklungs- und Validierungsprozes-sen, insbesondere über Ländergrenzen hinweg.\r\n\r\nKonkrete Änderungen des GeDIG\r\n\r\nEinfügung eines neuen Paragrafen im GDNG (alternativ: im SGB V im Kontext der Datennutzung), der sich inhaltlich an § 54 LKHG M V orientiert und bundeseinheitliche Leitplanken für KI Trainingsdaten aus der Ver-sorgung setzt:\r\n\r\n„§ XX Verarbeitung von personenbezogenen Daten als Trainingsdaten für Verfahren des maschi-nellen Lernens (künstliche Intelligenz)\r\n\r\n(1) Personenbezogene Gesundheitsdaten von Patientinnen und Patienten, die von einer Einrich-tung der Gesundheitsversorgung rechtmäßig im Rahmen der Behandlung erhoben worden sind, dürfen abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Datenschutz Grundverordnung unter der daten-schutzrechtlichen Verantwortung der datenhaltenden Einrichtung im Rahmen eines konkreten, im öffentlichen Interesse liegenden Forschungsvorhabens als Trainingsdaten zur Entwicklung, Tes-tung, Validierung oder Weiterentwicklung von Verfahren des maschinellen Lernens (künstliche Intelligenz) verarbeitet werden. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person schriftlich oder in elektronischer Form eingewilligt hat oder eine zuständige Ethikkommission unter Beteiligung der oder des Datenschutzbeauftragten das überwiegende öffentliche Interesse an dem For-schungsvorhaben festgestellt hat und mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:\r\n1. die personenbezogenen Gesundheitsdaten der Patientinnen und Patienten werden vor der Ver-arbeitung anonymisiert,\r\n2. die Verarbeitung erfolgt, nachdem eine unabhängige Treuhandstelle die personenbezogenen Gesundheitsdaten pseudonymisiert hat und nur die Treuhandstelle in der Lage ist, die bereitge-stellten Daten einer natürlichen Person zuzuordnen,\r\n3. die datenhaltende Einrichtung hat die personenbezogenen Gesundheitsdaten vor der Verarbei-tung pseudonymisiert oder, soweit dies nicht möglich ist, insbesondere bei Patientendaten aus bildgebenden Verfahren, bei Biomaterialien oder genetischen Daten, angemessene technische und organisatorische Maßnahmen getroffen, die die Herstellung eines Personenbezugs durch den Verarbeiter verhindern.\r\n(2) Eine Verarbeitung zu anderen als im öffentlichen Interesse liegenden Forschungszwecken im Sinne des Absatzes 1 ist unzulässig.\r\n(3) Sollen personenbezogenen Daten von Patientinnen und Patienten als Trainingsdaten nach Absatz 1 verwendet werden, ist vor dieser Verarbeitung eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Artikel 35 der Datenschutz Grundverordnung durchzuführen.\r\n(4) Unbeschadet der Informationspflichten nach Artikel 12 bis 14 der Daten-schutz Grundverordnung und der Betroffenenrechte nach Artikel 15 bis 22 der Daten-schutz Grundverordnung kann die betroffene Person der Verarbeitung nach Absatz 1 vorausset-zungslos widersprechen. Ab dem Zeitpunkt des Widerspruchs dürfen ihre personenbezogenen Gesundheitsdaten nicht mehr als Trainingsdaten verwendet werden. Über dieses Widerspruchs-recht ist die betroffene Person vor Erhebung der Daten oder, soweit dies aus gesundheitlichen Gründen unmöglich ist, unverzüglich nach Wegfall dieser Gründe zu informieren. Die datenhal-tende Einrichtung muss die Kenntnisnahme nachweisen können. Eine Verarbeitung als Trai-ningsdaten darf frühestens nach Ablauf von vier Wochen ab Kenntnisnahme der Information über das Widerspruchsrecht erfolgen.“\r\n\r\n\r\n\r\n3.3\tRoute‑to‑Market: Bewertung, Finanzierung und Erstattung\r\n\r\nSelbst erfolgreiche digitale und KI-basierte Anwendungen scheitern häufig an langwierigen, schwer planbaren Bewertungs- und Erstattungsverfahren. Damit wird der Transfer aus Pilotanwendungen in die Regelversorgung ausgebremst.\r\nErforderlich sind agile, transparente Verfahren, die sich am Prinzip des DiGA‑Fast‑Track orientieren und auch für KI‑basierte Medizinprodukte anwendbar sind. Nur so kann Digitalisierung wirksam zur Entlastung der Ver-sorgung beitragen und gleichzeitig die Innovationskraft des Standorts stärken.\r\n\r\n\r\n3.4\tBlueprints für Konformitäts- und Erstattungsverfahren\r\n\r\nEin zentrales Hemmnis für digitale und KI basierte Medizinprodukte liegt nicht allein in der Regulierung selbst, sondern in der praktischen Unsicherheit der Umsetzung. Hersteller stehen vor komplexen, teils überlappenden Anforderungen aus MDR/IVDR, AI Act, nationalem Recht und Erstattungsregeln. Dies führt zu hohem Interpre-tationsaufwand, langen Entwicklungszeiten und einer verzögerten Markteinführung.\r\n\r\nFehlende Orientierungshilfen erschweren insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen den Zugang zum Markt. Innovationen verzögern sich nicht wegen fehlender Regulierung, sondern wegen fehlender Standardisie-rung und Klarheit bei deren Anwendung.\r\n\r\nStand im GeDIG\r\n\r\nDer Referentenentwurf enthält keine Regelung, die auf eine systematische Vereinfachung oder Standardisie-rung von Konformitäts- oder Erstattungsverfahren abzielt. Damit bleibt ein zentrales Umsetzungsproblem digi-taler Innovationen nicht adressiert. Die Einführung standardisierter Verfahrensleitlinien (Blueprints) trägt maß-geblich dazu bei, regulatorische Unsicherheiten für digitale und KI basierte Medizinprodukte zu verringern. Dies beschleunigt Entwicklungs-, Zulassungs- und Erstattungsprozesse, fördert Innovationen und stärkt den Stand-ort Deutschland – ohne dabei die bestehenden Sicherheitsstandards zu kompromittieren. \r\n\r\nKonkrete Änderungen des GeDIG\r\n\r\na)\t§ 386d SGB V neu einfügen (Standardisierte Verfahrensleitlinien (Blueprints))\r\n\r\n„§ 386d Standardisierte Verfahrensleitlinien (Blueprints)\r\n\r\nZur Unterstützung der Entwicklung, Zulassung und Erstattung digitaler und KI basierter Medizin-produkte entwickelt das Bundesministerium für Gesundheit standardisierte Verfahrensleitlinien (Blueprints) für Konformitäts- und Erstattungsverfahren, insbesondere für bildgebende Geräte, vernetze OP-Systeme und Geräte der Intensivmedizin. Die Verfahrensleitlinien sollen insbeson-dere die Anwendung regulatorischer Anforderungen vereinheitlichen und die praktische Umset-zung erleichtern. Ihre Wirksamkeit ist durch klare Ziele, nachvollziehbare Prüfkriterien, Pilotie-rung und Evaluation in der Praxis sowie eine regelmäßige Aktualisierung sicherzustellen. Die Spitzenverbände der Hersteller digitaler und KI-basierter Medizinprodukte und weitere betroffene Akteure sind bei der Entwicklung der Verfahrensleitlinien angemessen zu beteiligen.“\r\n\r\n\r\n3.5\tDigitale Zwillinge im Gesundheitswesen\r\n\r\nDigitale Zwillinge eröffnen neue Möglichkeiten für prädiktive Diagnostik, Therapieplanung, individualisierte Me-dizin und Versorgungssteuerung. Voraussetzung hierfür ist die verknüpfte Nutzung qualitativ hochwertiger Ge-sundheits- und Gerätedaten über den gesamten Lebenszyklus eines Produkts oder einer Behandlung hinweg.\r\n\r\nDerzeit fehlt ein rechtlicher Rahmen, der den Einsatz digitaler Zwillinge im Gesundheitssystem klar regelt. Insbesondere ist unklar, zu welchen Zwecken entsprechende personenbezogene Daten genutzt werden dürfen und wie Entwicklung, Validierung und Anwendung rechtssicher möglich sind.\r\n\r\n\r\nStand im GeDIG\r\n\r\nDer Gesetzentwurf adressiert Datenzugang und Interoperabilität allgemein, enthält jedoch keine Regelung, die digitale Zwillinge als eigenständige Anwendung oder Entwicklungsform berücksichtigt.\r\n\r\nDie vorgeschlagene Änderung schafft einen klaren rechtlichen Rahmen für digitale Zwillinge und trägt damit entscheidend zur Rechtssicherheit in diesem zukunftsweisenden Innovationsbereich bei. Gleichzeitig wird die internationale Anschlussfähigkeit gestärkt und die Grundlage für die Entwicklung sowie den Einsatz digitaler Zwillinge im Gesundheitssystem geschaffen. \r\n\r\n\r\nKonkrete Änderungen des GeDIG\r\n\r\na)\t§ 303k SGB V neu einfügen:\r\n\r\n„§ 303k Digitale Zwillinge im Gesundheitswesen\r\n\r\n(1) Die Nutzung von Gesundheits- und Versorgungsdaten zur Entwicklung digitaler Zwillinge kann für die wissenschaftliche Forschung und die Industrie zugelassen werden.\r\n(2) Digitale Zwillinge können für die Verbesserung von Prävention, Diagnostik, Therapie oder Versorgungssteuerung eingesetzt werden. \r\n(3) Die Nutzung erfolgt unter Wahrung der datenschutz- und patentrechtlichen Vorgaben sowie der Wahrung der Rechte der von der Nutzung des digitalen Zwillings betroffenen Patienten.“\r\n\r\n\r\n3.6\tKI spezifische Test  und Validierungsumgebungen\r\n\r\nKI basierte Medizinprodukte erfordern vor dem breiten Einsatz eine realitätsnahe Testung und Validierung, die sowohl technische Leistungsfähigkeit als auch Sicherheit, Bias Risiken und Versorgungswirkung berücksich-tigt. Reine Labor  oder Entwicklungsumgebungen sind hierfür nicht ausreichend.\r\n\r\nOhne rechtssichere Testumgebungen besteht die Gefahr, dass KI Anwendungen entweder zu spät oder ohne ausreichende Evidenz in die Versorgung gelangen. Gleichzeitig fehlt Herstellern ein klarer Rahmen, in dem neue KI Systeme unter kontrollierten Bedingungen in der Realität erprobt werden können.\r\n\r\nDer Referentenentwurf kennt Reallabore, adressiert diese jedoch nicht spezifisch für KI Entwicklung und  Validierung. Ein dediziertes Instrument für KI Testumgebungen fehlt. Die Schaffung rechtssicherer Test- und Validierungsumgebungen ermöglicht eine sichere und kontrollierte Einführung von KI-Anwendungen in die Versorgung. Dadurch werden regulatorische Unsicherheiten verringert und gleichzeitig die Entwicklung sowie der verantwortungsvolle Einsatz innovativer Technologien beschleunigt. \r\n\r\n\r\n \r\nÜber den ZVEI\r\n\r\nDer ZVEI vertritt die gemeinsamen Interessen der Elektro- und Digitalindustrie und der zugehörigen Dienstleis-tungsunternehmen in Deutschland und auf internationaler Ebene. Der Verband zählt mehr als 1.100 Mitglieds-unternehmen. In der ZVEI-Gruppe arbeiten 160 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. \r\n\r\nEnde 2025 beschäftigte die Branche 873.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Inland. Sie ist damit die zweitgrößte Industriebranche in Deutschland. Der Umsatz lag 2025 bei 225,1 Milliarden Euro.\r\n\r\nDie Elektro- und Digitalindustrie ist einer der innovativsten Wirtschaftszweige in Deutschland. Jährlich wendet die Branche 14 Milliarden Euro für F&E und mehr als neun Milliarden Euro für Investitionen auf.\r\n\r\n\r\n\r\nKontakt\r\nSebastian Renke • Manager Public Affairs • Fachverband Elektromedizinische Technik • Bereich Gesundheit\r\nTel.: +49 30 306960- 579 • Mobil: +49 162 2664- 951 • E-Mail: sebastian.renke@zvei.org\r\n\r\nZVEI e. V. • Verband der Elektro- und Digitalindustrie • Charlottenstr. 35/36 • 10117 Berlin\r\nLobbyregisternr.: R002101 • EU Transparenzregister ID: 94770746469-09 • www.zvei.org\r\n\r\n\r\n\r\nDatum: 15.05.2026\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium für Gesundheit (BMG)","shortTitle":"BMG","url":"https://www.bundesgesundheitsministerium.de/","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-05-15"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}