{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-04-14T14:32:00.636+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002094","registerEntryDetails":{"registerEntryId":72476,"legislation":"GL2024","version":19,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002094/72476","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6c/21/694926/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002094-2026-02-16_09-58-44.pdf","validFromDate":"2026-02-16T09:58:44.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-30T16:34:03.000+02:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-03-28T16:17:44.000+01:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-07-01T11:56:08.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-28T13:48:12.000+01:00","lastUpdateDate":"2026-02-16T09:58:44.000+01:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":72476,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002094/72476","version":19,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-02-16T09:58:44.000+01:00","validUntilDate":"2026-03-30T16:34:03.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":70577,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002094/70577","version":18,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2026-01-07T10:52:36.000+01:00","validUntilDate":"2026-02-16T09:58:44.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":62681,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002094/62681","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-29T14:42:34.000+02:00","validUntilDate":"2026-01-07T10:52:36.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":48798,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002094/48798","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-28T16:17:44.000+01:00","validUntilDate":"2025-07-29T14:42:34.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":47772,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002094/47772","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-29T14:31:45.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-28T16:17:44.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":40409,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002094/40409","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-07-01T11:56:08.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-29T14:31:45.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Bundesverband der Wertpapierfirmen e.V. (bwf)","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. V.)","en":"Registered association"},"contactDetails":{"phoneNumber":"+496992101691","emails":[{"email":"mail@wertpapierfirmen.org"}],"websites":[{"website":"www.wertpapierfirmen.org"}]},"address":{"type":"NATIONAL","street":"Unterlindau ","streetNumber":"29","zipCode":"60323","city":"Frankfurt am Main","country":{"code":"DE","de":"Deutschland","en":"Germany"}},"capitalCityRepresentationPresent":false,"legalRepresentatives":[{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Kliffmüller-Frank","firstName":"Annette","function":"Stellvertretende Vorsitzende des Vorstands","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"lastName":"Schopf","firstName":"Florian","function":"Mitglied des Vorstands","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"lastName":"Roth","firstName":"Oliver","function":"Mitglied des Vorstands","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"lastName":"Jordan","firstName":"Kai","function":"Vorsitzender des Vorstands","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"lastName":"Radanovic","firstName":"Dragan","function":"Stellvertretender Vorsitzender des Vorstands","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"lastName":"Schneider","firstName":"Dirk","function":"Mitglied des Vorstands","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"lastName":"Zander","firstName":"Tanja","function":"Mitglied des Vorstands","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"lastName":"Harloff","firstName":"Jutta","function":"Mitglied des Vorstands","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"lastName":"Becker","firstName":"Alexander","function":"Mitglied des Vorstands","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}},{"lastName":"Ertl","firstName":"Oliver","function":"Mitglied des Vorstands","recentGovernmentFunctionPresent":false,"entrustedPerson":false,"contactDetails":{}}],"entrustedPersonsPresent":true,"entrustedPersons":[{"lastName":"Sterzenbach","firstName":"Michael","recentGovernmentFunctionPresent":false},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Freihube","firstName":"Thorsten","recentGovernmentFunctionPresent":true,"recentGovernmentFunction":{"ended":true,"endDate":"2023-10","type":{"code":"FEDERAL_ADMINISTRATION","de":"Bundesverwaltung","en":"Federal administration"},"federalAdministration":{"supremeFederalAuthority":"Bundesministerium der Finanzen (BMF) oder dessen Geschäftsbereich","supremeFederalAuthorityShort":"BMF","supremeFederalAuthorityElectionPeriod":20,"function":"Referatsleiter"}}},{"academicDegreeBefore":"Dr.","lastName":"Mewes","firstName":"Hans","recentGovernmentFunctionPresent":false}],"membersPresent":true,"membersCount":{"naturalPersons":9,"organizations":43,"totalCount":52,"dateCount":"2025-03-28"},"membershipsPresent":true,"memberships":[{"membership":"European Forum of Securities Associations (EFSA), www.efsa-securities.eu"},{"membership":"International Council of Securities Associations (ICSA), www.icsa.global"}]},"activitiesAndInterests":{"activity":{"code":"ACT_PROFESSION_ASSOC","de":"Berufsverband","en":"Professional association"},"typesOfExercisingLobbyWork":[{"code":"SELF_OPERATED_OWN_INTEREST","de":"Die Interessenvertretung wird in eigenem Interesse selbst wahrgenommen","en":"Interest representation is self-performed in its own interest"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_EU_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Europapolitik und Europäische Union\"","en":"Other in the field of \"European politics and the EU\""},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_SA_ORGANIZATION","de":"Staatsorganisation","en":"State organization"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Wertpapiere & Kryptowerte"},{"code":"FOI_EU_POLITICS","de":"Institutionelle Fragen der EU","en":"Institutional questions of European politics"},{"code":"FOI_ECONOMY_CONSUMER_PROTECTION","de":"Verbraucherschutz","en":"Consumer protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_COMPETITION_LAW","de":"Wettbewerbsrecht","en":"Competition law"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_ADMINISTRATION","de":"Verwaltungstransparenz/Open Government","en":"Public administration"},{"code":"FOI_MEDIA_PRIVACY","de":"Datenschutz und Informationssicherheit","en":"Data protection and information security"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"}],"activityDescription":"Zweck des Bundesverbandes der Wertpapierfirmen (bwf) ist die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Berufsinteressen der im bwf organisierten Wertpapierfirmen/Wertpapierinstitute und Kreditinstitute mit dem Geschäftsschwerpunkt auf der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und die Information seiner Mitglieder in allen sie mit Blick auf ihre Tätigkeit im Finanz- und Kapitalmarktbereich berührenden Fragen. Der bwf vertritt die Interessen der Branche insbesondere im Rahmen anstehender nationaler und europäischer Regulierungs-, Gesetzgebungs- und nachrangiger Regelungsvorhaben im Bereich des Wertpapierdienstleistungs-, Kryptowertedienstleistungs- und Kapitalmarktrechts. Hierbei sucht der bwf den fortlaufenden Dialog mit den nationalen und europarechtlichen gesetzgebenden Organen, den nationalen, europäischen und internationalen Aufsichtsbehörden, anderen bank- und finanzwirtschaftlichen Verbänden, der interessierten Öffentlichkeit sowie den verschiedenen Institutionen des Börsenwesens und Wertpapierhandels auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene."},"employeesInvolvedInLobbying":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","employeeFTE":0.44},"financialExpenses":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","financialExpensesEuro":{"from":90001,"to":100000}},"mainFundingSources":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","mainFundingSources":[{"code":"MFS_MEMBERSHIP_FEES","de":"Mitgliedsbeiträge","en":"Membership fees"},{"code":"MFS_OTHERS","de":"Sonstiges","en":"Others"}]},"publicAllowances":{"publicAllowancesPresent":false,"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31"},"donators":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalDonationsEuro":{"from":0,"to":0}},"membershipFees":{"relatedFiscalYearFinished":true,"relatedFiscalYearStart":"2024-01-01","relatedFiscalYearEnd":"2024-12-31","totalMembershipFees":{"from":490001,"to":500000},"individualContributorsPresent":true,"individualContributors":[{"name":"Baader Bank AG"}]},"annualReports":{"annualReportLastFiscalYearExists":true,"lastFiscalYearStart":"2024-01-01","lastFiscalYearEnd":"2024-12-31","annualReportPdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/3a/9a/694922/bwf-Jahresabschluss-2024_Lobbyregister_audited.pdf"},"regulatoryProjects":{"regulatoryProjectsPresent":true,"regulatoryProjectsCount":13,"regulatoryProjects":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0001587","title":"Korretur eine Übersetzungsfehlers in der Investment Firms Regulation (IFR)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Behebung eines Übersetzungsfehlers in Art. 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033: Anstatt \"ab 26. Juni 2026\" muss es \"bis 26. Juni 2026\" heißen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Wertpapiere & Kryptowerte"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001588","title":"Klarstellungen und Ungleichbehandlungen bei Anwendung des vereinfachten Verfahrens. (Überführung MiCAR)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Begleitende Verordnung zur Überführung des bestehenden Rechtsrahmens in Bezug auf Kryptowerte auf die Verordnung (EU) 2023/1114 (20. WP)","publicationDate":"2024-04-05","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-04-05-MiCAR-MantelRVO/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-04-05-MiCAR-MantelRVO/0-Gesetz.html"}]},"description":"Gleichbehandlung von Unternehmen mit fingierter Erlaubnis nach § 64y Abs. 1 KWG bzgl. Anwendung des vereinfachten Verfahrens sowie Klarstellung des unveränderten Geschäftsmodells auf Wesentliche Änderungen in der Verordnung zur Überführung des bestehenden Rechtsrahmens in Bezug auf Referentenentwurf für eine begleitende Verordnung zur Überführung des bestehenden Rechtsrahmens in Bezug auf Kryptowerte auf die Verordnung (EU) 2023/1114 (MiCAR)","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ECONOMY_ECOMMERCE","de":"E-Commerce","en":"E-commerce"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Wertpapiere & Kryptowerte"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001589","title":"Unangemessener Aufwand in nicht strategischen Positionen des Handelsbuches in Bezug auf das CSRD. ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","printingNumber":"20/12787","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/127/2012787.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-richtlinie-eu-2022-2464-des-europ%C3%A4ischen/314977","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen","publicationDate":"2024-05-08","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Justiz","shortTitle":"BMJ","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_CSRD_UmsG.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bmj.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2024_CSRD_UmsG.html?nn=110518"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Tatbestandsvoraussetzungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung sind ungeeignet bei\r\nvolatilen Umsatzgrößen. Unangemessener Aufwand durch Anknüpfung des Anwendungsbereichs der Taxonomieverordnung ohne dass eine strategisches Investment vorliegt. Ungleichbehandlung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen/-instituten hinsichtlich der Behandlung des Handelsbuchs, welches insgesamt in dem vorliegenden Zusammenhang ausgeblendet werden sollte. Weiterhin Unterstützung einer Stellungnahme des Bundesrates, bei der Erfassung großer Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 Abs. 3 HGB als Adressaten der geplanten Nachhaltigkeitsberichterstattung maßgeblich auf den Schwellenwert von zweihundertfünfzig Arbeitnehmern i.S.d. § 267 Abs. 2 Nr. 3 HGB abzustellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten","shortTitle":"LkSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lksg"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung","shortTitle":"GmbHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gmbhg"},{"title":"Einführungsgesetz zum Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung","shortTitle":"EGGmbHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/eggmbhg"},{"title":"Einführungsgesetz zum Aktiengesetz","shortTitle":"AktGEG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktgeg"},{"title":"Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)","shortTitle":"SEAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/seag"},{"title":"Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften","shortTitle":"GenG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/geng"},{"title":"Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE)","shortTitle":"SCEAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sceag"},{"title":"Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen und Konzernen","shortTitle":"PublG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/publg"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Gesetz über deutsche Immobilien-Aktiengesellschaften mit börsennotierten Anteilen","shortTitle":"REITG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/reitg"},{"title":"Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind","shortTitle":"TranspRLDV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/transprldv"},{"title":"Verordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sowie über die darüber zu erstellenden Berichte","shortTitle":"PrüfbV 2015","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/pr_fbv_2015"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Gesetz über Vermögensanlagen","shortTitle":"VermAnlG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ENVIRONMENT_CLIMATE","de":"Klimaschutz","en":"Climate protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_ENVIRONMENT_SUSTAINABILITY","de":"Nachhaltigkeit und Ressourcenschutz","en":"Sustainability and resource protection"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Wertpapiere & Kryptowerte"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001590","title":"Reduzierung von EdW-Beiträgen für Firmen ohne entschädigungsberechtigte Kunden","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":true,"draftBill":{"title":"Neunte Verordnung zur Änderung der EdW-Beitragsverordnung (20. WP)","publicationDate":"2024-04-26","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-04-26-EdW-BeitrV/1-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-04-26-EdW-BeitrV/0-Gesetz.html"}]},"description":"Strukturelle Änderung des EdW-Beitragsregimes um Firmen ohne entschädigungsberechtigte Kunden und/oder ohne Zugriff auf Gelder und Wertpapiere von Kunden angemessener und sachgerechter zu behandeln und die bisherige übermäßige Belastung stärker als lediglich durch eine pauschale Halbierung des jeweiligen Beitragssatzes zu reduzieren.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau","shortTitle":"KredAnstWiAWPHEV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredanstwiawphev"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Wertpapiere & Kryptowerte"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001591","title":"Konkretisierung der Definitionen wichtiger und besonders wichtiger Einrichtungen.","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)","printingNumber":"380/24","issuer":"BR","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/brd/2024/0380-24.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-nis-2-richtlinie-und-zur-regelung/314976","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/nis2umsucg.html"}]}},{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung (NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetz)","printingNumber":"20/13184","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/131/2013184.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-nis-2-richtlinie-und-zur-regelung/314976","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines NIS-2-Umsetzungs- und Cybersicherheitsstärkungsgesetzes","publicationDate":"2024-05-07","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat","shortTitle":"BMI","electionPeriod":20,"url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/referentenentwuerfe/CI1/NIS-2-RefE.pdf?__blob=publicationFile&v=5","draftBillProjectUrl":"https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/nis2umsucg.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"In den Anwendungsbereich wichtiger und besonders wichtiger Einrichtungen: Anpassung des Kreditinstitutsbegriffes an die konkrete Rechtsgrundlage des KWG auf die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Einlagen und Kreditgeschäft. Spezifizierung auf Betreiber von Handelsplattformen im Sinne des WpHG. ","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Wirtschaft\"","en":"Other in the field of \"Economy\""},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ENERGY_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Energie\"","en":"Other in the field of \"Energy\""},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Wertpapiere & Kryptowerte"},{"code":"FOI_MEDIA_DIGITALIZATION","de":"Digitalisierung","en":"Digitalization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0001631","title":"Klarstellung zur dauerhaften Nichtanwendbarkeit der FRTB-Regeln für Wertpapierfirmen/-institute","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Der bwf setzt sich im Kontext des Artikels 22 i.V.m. Artikel 57 Absatz 2 und Erwägungsgrund 25 der Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR) für eine Klarstellung ein, dass Wertpapierfirmen/-institute die Regeln des Baseler Ausschusses zur Fundamental Review of the Tradingbook (FRTB) auch dann nicht anzuwenden haben, wenn deren Anwendung für Banken/CRR-Kreditinstitute verpflichtend wird.\r\n","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten","shortTitle":"WpIG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpig"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014117","title":"Verhinderung einer Vorwegnahme und Goldplating bei der Umsetzung europäischer Rechtsverordnungen ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG II)","printingNumber":"20/14513","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/145/2014513.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/zweites-gesetz-zur-finanzierung-von-zukunftssichernden-investitionen-zweites-zukunftsfinanzierungsgesetz-zufing/318357","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}],"migratedDraftBill":{"title":"Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zweites Zukunftsfinanzierungsgesetz - ZuFinG II) (20. WP)","publicationDate":"2024-08-27","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","draftBillDocumentUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-08-27-ZuFinG-II/2-Referentenentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=3","draftBillProjectUrl":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_VII/20_Legislaturperiode/2024-08-27-ZuFinG-II/0-Gesetz.html"}]}}],"draftBillPresent":false,"description":"Die geplante Umsetzung von EU-Verordnungen in nationales Recht birgt Risiken: „Vorwegnahme“ und „Goldplating“. EU-Verordnungen (z.B. Listing Act, ESAP-VO) gelten unmittelbar, nationale Umsetzung ist oft unnötig. Fehlende EU-Ausführungsbestimmungen können zu überzogenen nationalen Regelungen (Goldplating) führen und dem Bürokratieabbau entgegenwirken. Eine verfrühte nationale Umsetzung, wie im ZuFinG II, ist problematisch, solange EU-Vorgaben nicht final sind. Unbestimmte Rechtsbegriffe (z.B. „ungeordneter Handel“) und vage Ziele (z.B. „Markteffizienz“) ohne klare EU-Grundlage bergen das Risiko von Fehlinterpretationen und Kompetenzüberschreitungen. Es wird empfohlen, mit nationalen Regelungen die finalen EU-Vorgaben abzuwarten, um Rechtsunsicherheit und unnötige Anpassungen zu vermeiden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Handelsgesetzbuch","shortTitle":"HGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hgb"},{"title":"Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum regulierten Markt einer Wertpapierbörse","shortTitle":"BörsZulV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/b_rszulv"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"},{"title":"Verordnung zur Konkretisierung von Anzeige-, Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten nach dem Wertpapierhandelsgesetz","shortTitle":"WpAIV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpaiv"},{"title":"Verordnung zur Konkretisierung der Verhaltensregeln und Organisationsanforderungen für Wertpapierdienstleistungsunternehmen","shortTitle":"WpDVerOV 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpdverov_2018"},{"title":"Verordnung über die Prüfung der Wertpapierdienstleistungsunternehmen nach § 89 des Wertpapierhandelsgesetzes","shortTitle":"WpDPV 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpdpv_2018"},{"title":"Verordnung über den Zeitpunkt sowie den Inhalt und die Form der Mitteilung und der Veröffentlichung der Entscheidung einer Zielgesellschaft nach § 1 Abs. 5 Satz 1 und 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes","shortTitle":"WpÜGBMV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wp_gbmv"},{"title":"Gesetz über die Erstellung, Billigung und Veröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist","shortTitle":"WpPG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wppg"},{"title":"Börsengesetz","shortTitle":"BörsG 2007","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007"},{"title":"Gesetz über Vermögensanlagen","shortTitle":"VermAnlG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/vermanlg"},{"title":"Aktiengesetz","shortTitle":"AktG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aktg"},{"title":"Gesetz über elektronische Wertpapiere","shortTitle":"eWpG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ewpg"},{"title":"Verordnung über Anforderungen an elektronische Wertpapierregister","shortTitle":"eWpRV","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/ewprv"},{"title":"Investmentsteuergesetz","shortTitle":"InvStG 2018","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/invstg_2018"},{"title":"Gesetz zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen","shortTitle":"SAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sag"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Verordnung zur Ergänzung der Großkreditvorschriften nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 und zur Ergänzung der Millionenkreditvorschriften nach dem Kreditwesengesetz","shortTitle":"GroMiKV 2014","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/gromikv_2014"},{"title":"Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten","shortTitle":"WpIG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpig"},{"title":"Kapitalanlagegesetzbuch","shortTitle":"KAGB","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kagb"},{"title":"Gesetz über die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht","shortTitle":"FinDAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/findag"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014118","title":"Bürokratieabbau im Allgemeinen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Generelle Vorschläge zum Bürokratieabbau in der Finanzregulierung: 1. Frühzeitige und stärkere Beobachtung des EU-Rechts durch Bundesregierung, Legislative und BaFin. Frühzeitige EU-Einflussnahme ist entscheidend. 2. Kritik an „Gold Plating“ (überzogene nationale Umsetzung). Einheitliches „Level Playing Field“ muss gewährleistet sein. 3. Ablehnung verfrühter nationaler Regelungen (Bsp.: ZuFinG II, Listing Act), da diese zu Rechtsunsicherheit führen. 4. Kritik an der BaFin: „Sinngemäße“ Anwendung der MaRisk für Kreditinstitute auf Wertpapierinstitute ohne\r\nRechtsgrundlage. 5. Kritik an Redundanzen im Regelwerk (z.B. Vergütung, IT-Sicherheit), die unnötigen Verwaltungsaufwand verursachen.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Wertpapiere & Kryptowerte"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015381","title":"Reform der privaten Altersvorsorge mit staatlicher Förderung in Form eines Altersvorsorgedepots","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Durch die Reform der privaten Altersvorsorge soll es  breiten Bevölkerungsschichten ermöglicht werden \r\nVermögen aufbauen und damit privates Kapital dringend benötigte, wohlstandssichernde, Zukunftsinvestitionen mobilisiert wird.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Einkommensteuergesetz","shortTitle":"EStG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/estg"},{"title":"Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)","shortTitle":"SGB 6","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_6"},{"title":"Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen","shortTitle":"AltZertG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/altzertg"},{"title":"Gesetz über die Finanzverwaltung","shortTitle":"FVG 1971","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/fvg_1971"},{"title":"Gesetz über das Kreditwesen","shortTitle":"KredWG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/kredwg"},{"title":"Gesetz über den Wertpapierhandel","shortTitle":"WpHG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wphg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_PUBLIC_FINANCE","de":"Öffentliche Finanzen, Steuern und Abgaben","en":"Public finances, taxes and duties"},{"code":"FOI_SS_OLD_AGE","de":"Rente/Alterssicherung","en":"Old-age insurance"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Wertpapiere & Kryptowerte"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018702","title":"Beibehaltung der föderalen Struktur der deutschen Börsenaufsicht","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Kontext einer europapolitischen Diskussion um eine mögliche europäische Zentralisierung der Aufsicht über Handelsplätze (vgl. Europäische Kommission: \"Targeted consultation on integration of EU capital markets\", URL: https://finance.ec.europa.eu/regulation-and-supervision/consultations-0/targeted-consultation-integration-eu-capital-markets-2025_en) wird vor dem Hintergrund des in Artikels 5 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten subsidiaritätsprinzips die Beibehaltung der für den deutschen Rechtsraum typischen und bewährten, in § 3 Börsengesetz normierten föderalen Struktur der hiesigen Börsenaufsicht durch zuständige oberste Landesbehörden (Börsenaufsichtsbehörden) angestrebt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Börsengesetz","shortTitle":"BörsG 2007","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_SA_ORGANIZATION","de":"Staatsorganisation","en":"State organization"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_SA_PUBLIC_SERVICE","de":"Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung","en":"Public service"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_EU_POLITICS","de":"Institutionelle Fragen der EU","en":"Institutional questions of European politics"},{"code":"FOI_LAW_OTHER","de":"Sonstiges im Bereich \"Recht\"","en":"Other in the field of \"Law\""},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Wertpapiere & Kryptowerte"},{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0018703","title":"Sicherstellung des Erhalts der rechtlichen Zulässigkeit intermediärsgestützter Marktmodelle an den hiesigen Börsen ","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Im Kontext einer europapolitischen Diskussion über die Zulässigkeit sog. “single market maker venues” (vgl. Europäische Kommission: \"Targeted consultation on integration of EU capital markets\", URL: https://finance.ec.europa.eu/regulation-and-supervision/consultations-0/targeted-consultation-integration-eu-capital-markets-2025_en) wird die Sicherstellung einer auch zukünftigen rechtlichen Zulässigkeit der sich historisch am Leitbild des Skontroführers (§ 27 ff. Börsengesetz) orientierenden, in ihrer Grundstruktur langjährig bewährten intermediärsgestützten Marktmodelle an den hiesigen Börsen angestrebt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Börsengesetz","shortTitle":"BörsG 2007","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/b_rsg_2007"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_LAW_PUBLIC","de":"Öffentliches Recht","en":"Public law"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_EU_POLITICS","de":"Institutionelle Fragen der EU","en":"Institutional questions of European politics"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_INDUSTRIAL","de":"Industriepolitik","en":"Industrial policy"},{"code":"FOI_LAW_LEGAL","de":"Rechtspolitik","en":"Legal policy"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Wertpapiere & Kryptowerte"},{"code":"FOI_SA_ORGANIZATION","de":"Staatsorganisation","en":"State organization"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021897","title":"Korrektur Goldplating WpIG bei Governance-Pflichten kleine Wertpapierfirmen (§§ 38, 41, 43) - Anpassung an IFD","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Das WpIG enthält in § 38 Abs. 1 i.V.m. §§ 41 Nr. 1–3 und 43 Abs. 1 ein unionsrechtswidriges Goldplating: Kleine Wertpapierfirmen (Class 3) werden entgegen Art. 25 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 3 IFD Governance- und Risikomanagementpflichten unterworfen, von denen sie europarechtlich befreit sind. Die IFD-Rückausnahme erfasst nur Risiken für Kunden, eigene Risiken und Liquidität, nicht jedoch interne Unternehmensführung (Art. 26 IFD) oder Geschäftsleiterpflichten (Art. 28 IFD). Dies führt zu unverhältnismäßigen Compliance-Lasten und beeinträchtigt die Systematik der WpI-MaRisk. Ziel: Streichung der überschießenden Verpflichtungen in § 38 Abs. 1 WpIG für Europarechtskonformität und Proportionalität.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten","shortTitle":"WpIG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wpig"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Wertpapiere & Kryptowerte"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021898","title":"EU Market Integration Package (MISP): Börsenaufsicht - Zuständigkeitsabgrenzung ESMA/BaFin, Stärkung nationaler Aufsicht, DLT-Pilote Regime","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Die angestrebte Kapitalmarktintegration und Erleichterungen im DLT-Pilotregime finden Zuspruch. Kritisch wird jedoch die verpflichtende Zentralisierung der Aufsicht durch die ESMA über „signifikante“ Handelsplätze und Krypto-Dienstleister bewertet. Um Doppelarbeiten und Rechtsunsicherheit zu vermeiden, wird eine strikte Abgrenzung der Zuständigkeiten gefordert: Die operative Überwachung sollte aufgrund von Marktnähe und Expertise bei nationalen Behörden verbleiben, während die ESMA auf strategische Koordination und grenzüberschreitende Fälle begrenzt bleibt. Ziel ist die Wahrung des Subsidiaritätsprinzips sowie der Pluralität der Marktmodelle, unter Beachtung föderaler Aufsichtsstrukturen und effizienter Begrenzung der Aufsichtskosten.","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_ECONOMY_FINANCE","de":"Bank- und Finanzwesen","en":"Banking and finance"},{"code":"FOI_ECONOMY_SAM_BUSINESS","de":"Kleine und mittlere Unternehmen","en":"Small and medium business"},{"code":"FOI_EU_LAWS","de":"EU-Gesetzgebung","en":"EU legislation"},{"code":"FOI_OTHER","de":"Sonstige Interessenbereiche","en":"Other areas","fieldOfInterestText":"Wertpapiere & Kryptowerte"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_EU_POLITICS","de":"Institutionelle Fragen der EU","en":"Institutional questions of European politics"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":4,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0001589","regulatoryProjectTitle":"Unangemessener Aufwand in nicht strategischen Positionen des Handelsbuches in Bezug auf das CSRD. ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/90/b7/390916/Stellungnahme-Gutachten-SG2412200062.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Stellungnahme zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umset-zung der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verord-nung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsbe-richterstattung (nachfolgend: CSRD-Umsetzungsgesetz) \r\n\r\nPetitum:\r\n\r\nWir unterstützen ausdrücklich den Vorschlag des Bundesrats in seiner Stellungnah-me vom 27.09.2024 (Drucksache 385/24, dort Seite 12 Nummer 13 a) zum Regie-rungsentwurf des CSRD-Umsetzungsgesetzes, eine „Pflicht zur Nachhaltigkeitsbe-richterstattung nur dann [vorzusehen], wenn das Kriterium ‚Arbeitnehmerzahl‘ in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten wurde“. – Dies würde den Kreis der großen Kapitalgesellschaften i.S.d. § 267 Abs. 3 HGB als Adressaten der geplanten Nachhaltigkeitsberichterstattung sachgerecht eingrenzen und als maß-gebliches Kriterium für die Erfassung als große Kapitalgesellschaft auf den Schwel-lenwert von zweihundertfünfzig Arbeitnehmern i.S.d. § 267 Abs. 2 Nr. 3 HGB abstel-len.\r\nBegründung:\r\n\r\nZutreffend weist der Bundesrat eingangs seiner o.g. Stellungnahme auf die erhebliche Mehrbelastung, enormen Ressourcen sowie Bürokratie- und Implemen-tierungskosten hin, die die geplante Rechtsetzung für die betroffenen Unter-nehmen und die hiesige Wirtschaft als solche mit sich bringen würde. Ein-drucksvoll unterlegt wird dies mit entsprechendem Zahlenmaterial hinsichtlich des konkreten Kosten- und Verwaltungsaufwandes, wie es sich im Übrigen auch schon im Referentenentwurf des Umsetzungsgesetzes vom März 2024 fand. Ohne eine Begrenzung des Adressatenkreises großer Kapitalgesellschaf-ten mittels des Kriteriums der Personalstärke bzw. Mitarbeiteranzahl käme es ansonsten dazu, dass eine Vielzahl hiesiger Unternehmen – Einschätzungen der Wirtschaftsprüferbranche gehen hier von einer fünfstelligen Zahl aus – von der in Rede stehenden höchst komplexen Nachhaltigkeitsberichterstattung betroffen wären, die zudem mittelbar noch mit mannigfachen weitergehenden ESG-, Taxonomie und Lieferkettenanforderungen „verbunden“ ist. Unabhängig davon, dass das ganze Ausmaß an damit zusammenhängender Offenlegungs-pflichten zahlreichen betroffenen Unternehmen bislang noch gar nicht be-wusst sein dürfte (sic!), würde dies in der Folge für den gesamten Wirtschafts-standort einen erheblichen Schaden verursachen.\r\nFazit:\r\nVor diesem Hintergrund ist eine einschränkende Auslegung der CSRD-Anforderungen dringend geboten, wonach die Erfassung großer – und nicht i.S.d. § 264d HGB kapitalmarktorientierter – Kapitalgesellschaften maßgeblich danach zu bemessen ist, ob das betreffende Unternehmen im Jahresdurch-schnitt und in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über mehr als zwei-hundertfünfzig Arbeitnehmer i.S.d. § 267 Abs. 2 Nr. 3 HGB verfügt.\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-10-14"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0014118","regulatoryProjectTitle":"Bürokratieabbau im Allgemeinen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c9/9f/390918/Stellungnahme-Gutachten-SG2412200157.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nBundesverband der Wertpapierfirmen e.V.  \r\nAm Sandtorkai 44, 20457 Hamburg  \r\nBundesministerium der Finanzen \r\n\r\nPer Mail: Buerokratieabbau@bmf.bund.de \r\n\r\n\r\nRoundtable zum Bürokratieabbau im Bereich Finanzregulierung \r\n\r\nSehr geehrter Herr Staatssekretär Dr. Toncar, sehr geehrte Damen und Herren,  \r\nfür die Möglichkeit der Teilnahme am Roundtable am 16. September 2024 im Ministerium danken wir Ihnen verbindlich und nehmen dieses Treffen gerne wahr.  \r\nVorab kurz der Hinweis, dass es angesichts des kurzen Vorlaufs und der endenden Urlaubszeit nicht möglich war, das Thema in der gebotenen Form mit Praktikern  aus unserem Mitgliederkreis abzustimmen. Dies holen wir nach und würden  \r\ndann ggf. die eine oder andere weitere Anregung nachreichen.  \r\nIm Hinblick auf einen möglichen Bürokratieabbau im Bereich der Finanzregulierung möchten wir auf diesem Wege Folgendes anmerken bzw. auf folgende Punkte hinweisen:  \r\n1.    Vor dem Hintergrund, dass die maßgebliche Regulierung am Kapitalmarkt und der Verwaltungsaufwand der Finanzplatzteilnehmer mittlerweile auf unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen  \r\nVorgaben beruht, sind die entsprechenden europäischen Rechtsetzungsverfahren seitens der Bundesregierung, der hiesigen Legislative  und des Regulators (BaFin) bereits umso intensiver zu begleiten und  überprüfen. Sind andererseits europäische Regelwerke bereits in  \r\nKraft getreten, sind diese dem Grunde nach selbst dann in den Mitgliedsstaaten umzusetzen bzw. anzuwenden, wenn sich hier einzelne unangemessene oder zu beanstandende Regelungen finden würden.  Dies bedarf künftig eine nachhaltigere und frühzeitige Befassung \r\nund Einflussnahme hiesiger Gremien und Aufsichtsbehörden mit laufenden europäischen Legislativprozessen.1   \r\n2.   Soweit in Ihrer Einladung bereits angesprochen, halten wir ebenfalls  \r\neine konkrete Prüfung der bestehenden europarechtlich geprägten  hiesigen Gesetze und Verordnungen auf ein etwaiges gold plating für zweckmäßig und geboten. Vorschriften, die dem nicht „standhalten“  sind entsprechend abzuändern oder aufzuheben. Nur auf diesem  Wege lässt sich das vielfach propagierte gemeinschaftsrechtliche   „level playing field“ in den Mitgliedsstaaten tatsächlich erreichen.   \r\nGleiches gilt für weiterhin anstehende europäische Rechtsetzungsvorhaben, soweit diese in hiesiges Recht umzusetzen sind. Hier sollten insbesondere Hinweise der Marktteilnehmer und Verbände, die  im Rahmen von Konsultationen insoweit vorgebracht werden, ernst  genommen und mit Blick auf ein etwaiges gold plating dezidiert  überprüft werden.  \r\n3.    Kritisch sehen wir auch, die Tendenz des hiesigen Gesetzgebers in ge\r\nmeinschaftsrechtlich adressierten Rechtsetzungsbereichen vielfach  unbotmäßig früh ergänzende hiesige Regelungen zu implementieren.2 Hier besteht einerseits die Gefahr eines ungewollten gold plating und andererseits das Erfordernis, bestehende Vorschriften bereits nach kurzer Zeit wieder abändern, aufheben oder ergänzen zu  müssen, was der gebotenen Rechtssicherheit und dem Vertrauen der  Finanzmarktteilnehmer abträglich wäre.3  \r\n4.   Auch verwaltungsrechtliches Handeln im Bereich der Kapitalmarkt bzw. Finanzaufsicht ist konsistent an rechtsstaatlichen bzw. verfassungsrechtlichen Grundsätzen zu orientieren – und Mängel oder Versäumnisse sind möglichst zügig abzustellen. – Beispielhaft seien hier  die für Institute, die aufsichtsrechtlich dem Kreditwesengesetz  \r\n(KWG) unterfallen, vor Jahren als norminterpretierende Verwaltungsvorschrift von der BaFin etablierten Mindestanforderungen für das  Risikomanagement der Institute (MaRisk) genannt. Dieses immens  wichtige Regelwerk bedarf seit über drei Jahren eines „Pendents“ für  Wertpapierinstitute, die bekanntlich seit Juli 2021 eben nicht mehr  durch das KWG, sondern das Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG) beaufsichtigt werden. Hier „behilft“ sich die BaFin – trotz zahlreicher Ersuchen, nunmehr auch WpI-MaRisks zu normieren – bislang des Hinweises, dass die für KWG-Institute geltenden MaRisk auch für Wertpapierfirmen entsprechend bzw. sinngemäß anwendbar seien – ohne dass es hierfür eine entsprechende „Ermächtigungsgrundlage“ gäbe.  Für die Wertpapierinstitute ist dies mit zweierlei „Nachteilen“ verbunden: Zum einen gelten für sie nach Auffassung der BaFin hier  \r\nnach wie vor die MaRisk der Banken bzw. Kreditinstitute und es fehlt  an eigenständigen spezifischen Regelungen, die konkret an den Geschäftsmodellen und Risikogegebenheiten der Wertpapierfirmen orientiert sind. Zum anderen unterliegen auch die geltenden MaRisk regelmäßigen Änderungen/Weiterentwicklungen, die bislang lediglich  im Kreis der KWG-Institute erörtert bzw. konsultiert werden – hiervon sind die Wertpapierinstitute faktisch ausgeschlossen, obwohl diese  die betreffenden Änderungen nach Auffassung der BaFin ebenfalls  \r\nmateriell-rechtlich umfänglich anzuwenden haben. – Hier ist ein zügiges Tätigwerden der BaFin zur Implementierung eines eigenen  Rechtsrahmens für Wertpapierinstitute rechtsstaatlich dringend geboten. Ein hiermit verbundener Bürokratieabbau würde zuvorderst  auf Seiten der dann deutlich zielgenauer beaufsichtigten Wertpapierinstituten entstehen. Andernfalls hingegen käme die mit dem WpIG  bzw. dem zugrundeliegenden IFR/IFD-Regime intendierte aufsichtsrechtliche Erleichterung bei den Wertpapierfirmen bzw. Wertpapierinstituten letztlich „nicht an“.  \r\n5.    Hinzuweisen ist auch Regulierungsredundanzen und einen übermä\r\nßigen – teilweise „doppelt und dreifachen“ – Verwaltungsaufwand  auf Seiten der beaufsichtigten Marktteilnehmer, der bei materiell  überschneidenden Themen und nicht randscharf abgrenzbaren Anwendungsund Adressatenkreisen aus einem höchst komplexen Geflecht an Verordnungen, Gesetzen und Richtlinien herrührt.4 Hier  sollte das Aufsichtsrecht aus Gründen der Rechtssicherheit unbedingt „benutzerfreundlicher“ ausgestaltet und von überbordenden  Redundanzen entlastet werden.    \r\n6.   Last but not least ersuchen wir das Ministerium seit Jahr und Tag, der \r\nGruppe der Wertpapierhandelsbanken und Finanzdienstleistungsinstitute – solange diese bis 2021 noch Aufsichtssubjekte des KWG waren – und seitdem der Gruppe der Wertpapierinstitute als Aufsichtssubjekte des „ihnen eigenen“ WpIG einen Platz im Fachbeirat der  \r\nBaFin zuzuerkennen. Angesichts der bislang im Fachbeirat vertretenen Verbände und der Größe und Bedeutung der Gruppe der Wertpapierfirmen als signifikante Aufsichtssubjekte und aufsichtsrechtliche  Beitragsschuldner, ist es nicht nachzuvollziehen, weshalb die Gruppe  der Wertpapierfirmen5 in dem genannten Fachbeirat bislang völlig  „außen vor“ ist. 6  – Ein letztes Ersuchen des Bundesverbandes der  Wertpapierfirmen an das Ministerium zur Berücksichtigung der  Gruppe der Wertpapierfirmen im Fachbeirat der BaFin datiert vom  Juli 2023 und wurde im August 2023 bislang nur dahingehend beantwortet, dass das „Anliegen derzeit geprüft“ werde (sic!).  \r\nFür eine Rücksprache und jedwede Abstimmung in dieser Sache stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung. Gegen eine Veröffentlichung dieses Schreibens bestehen keine Einwände. Gleiches gilt für eine Veröffentlichung und/oder Verarbeitung personenbezogener Daten.   \r\nMit freundlichen Grüßen  \r\n\r\n\r\n\r\nDr. Hans Mewes Justiziar  \r\n\r\n\r\n\r\n\r\n\r\nFussnoten\r\n1 Beispielhaft für eine aktuell „suboptimale“ Begleitung im Vorfeld eines wichtigen europäischen Reformprojektes ist die anstehende Überarbeitung des Regulierungsrahmens für  Wertpapierfirmen („IFD/IFR“): Hier haben die EBA und die ESMA als zuständige europäische Aufsichtsbehörden in einem jüngst konsultierten Diskussionspapier („call for advice“ zum  Prudential-Regime) die Tendenz zum Ausdruck gebracht, die Regulierung von Wertpapierfirmen deutlich enger als seinerzeit propagiert/gewollt an die Bankenaufsicht anlehnen zu  wollen („allignment“ zur banking regulation). Besonders instruktiv ist insoweit der Diskussionsansatz der Aufsichtsbehörden, die neuen Regeln des FRTB (Fundamental Review of  \r\nthe Trading Book), wie sie künftig für große Banken konzipiert sind, auch verbindlich für  europäische Wertpapierfirmen gelten sollen. Hier reicht es vielfach nicht, wenn die „Wirtschaft/Industrie“ in solchen Konsultationsverfahren entsprechend „gegenhält“ – hier bedarf es vielmehr auch der frühzeitigen Einschaltung „höherrangiger bzw. übergeordneter“  hiesiger Institutionen.  \r\n2 Ein aktuelles Beispiel ist hier das aktuell konsultierte Zweite Zukunftsfinanzierungsgesetz  \r\n(ZuFinG II), in dessen Rahmen bereits Teile des noch nicht gänzlich verabschiedeten Listing  Acts durch eine flankierende hiesige Rechtsetzung ergänzt werden sollen – und dies obwohl der Listing Act materiell-rechtlich nicht vor Mitte 2026 anwendbar sein wird und  \r\nauch die nachrangige europäische Rechtsetzung („level II und III“) hierzu noch aussteht.  Ebenfalls im ZuFinG II finden sich umfängliche Regelungen für verschiedenste Rechtsbereiche zur hiesigen Ausgestaltung der Rechtsrahmens eines sog. zentralen europäischen Zugangsportals, wie es frühstens im Juli 2027 „an den Start gehen“ wird; fraglich ist hier, in  welchem Umfang und ob es bereits jetzt tatsächlich solcher hiesigen Regelungen eines  \r\nkünftigen Meldewesens bedarf, denn die maßgeblichen Vorschriften zur Errichtung dieses  Zugangsportals finden sich bereits in der europäischen ESAP-Verordnung und stellen damit unmittelbar geltendes Recht dar, so dass sich ergänzende hiesige Vorschriften vorbehaltlich weiterer nachrangiger europäischen Regelungen in diesem Bereich ggf. als redundant erweisen könnten.  \r\n3 In diesem Zusammenhang sei auch die Empfehlung auszusprechen, im Zusammenhang  \r\nmit der hiesigen Umsetzung von europäischen Richtlinienvorgaben auch dazugehörige  RTS-Reglungen konkret zu beachten und ggf. abzuwarten – und nicht frühzeitig ungewollt  strengere oder auch nur strenger klingende nationale Vorschriften zu vermeiden. – Ein Beispiel verfrühten Handelns des Gesetzgebers könnte hier namentlich in der neugefassten  Regelung zur Volatilitätssteuerung im Börsengesetz (BörsG) nach Art. 48 Abs. 5 MiFID liegen, während parallel auf europäischer Ebene noch diesbezügliche Anforderungen im Rahmen eines neuen RTS 7a konsultiert werden.  \r\n4 Instruktiv ist hier ein Blick auf das hiesige Vergütungsregime der Institute: materielle Vorschriften hierzu finden sich für Wertpapierinstitute im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG,  nebst zugrunde liegender MiFID), im WpIG (nebst zugrunde liegender IFD), in der Wertpapierinstituts-Vergütungsverordnung, in den (originär lediglich für KWG-Institute anwendbaren) MaRisk und den Mindestanforderungen an die Compliance der Institute (MaComp).  Ähnlich ist es im Bereich der IT-Sicherheit mit den Regelwerken BAIT, KRITIS, DORA und NISII-Umsetzungsgesetz – auch hier ein ausuferndes Normengeflecht mit teils verschiedenen,  teils sich überschneidenden materiellen und personellen Anwendungsbereichen.  \r\n5 Wegen der höchst unterschiedlichen Institutsarten und Geschäftsmodellen ist insoweit  \r\nwiederum nach den Gruppen der mittleren und kleinen Wertpapierinstitute zu differenzieren und zweckmäßigerweise beiden Gruppen („2 und 3“) einen Sitz im Fachbeirat zuzuerkennen.     \r\n6 Selbst die deutlich weniger bedeutsame Gruppe der im KWG „verbliebenen“ Finanzdienstleistungsinstitute ist über den Bundesverband Investment und Asset Management (BVI) zumindest mittelbar im Fachbeirat der BaFin vertreten.   \r\n\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-09"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015381","regulatoryProjectTitle":"Reform der privaten Altersvorsorge mit staatlicher Förderung in Form eines Altersvorsorgedepots","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/5f/77/499444/Stellungnahme-Gutachten-SG2503280128.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Offener Brief Reformbedarf in der privaten Altersvorsorge\r\nAn die Mitglieder der Koalitionsverhandlungen von CDU/CSU und SPD\r\nBerlin, 19. März 2025\r\nSehr geehrte Damen und Herren,\r\nDeutschland steht an einem Wendepunkt. Das dritte Rezessionsjahr in Folge droht. Dringend\r\nerforderlich sind massive Investitionen, um die Infrastruktur zu modernisieren und die\r\nVerteidigungsfähigkeit zu stärken. Hierfür ist privates Kapital unverzichtbar, um die\r\nWettbewerbsfähigkeit des Standorts zu sichern. Laut einer Studie des BDI wird die Transformation von\r\nWirtschaft und Gesellschaft bis 2030 mehr als 1,4 Billionen Euro kosten. Klar ist: Staatliche Budgets\r\nallein reichen nicht aus. Erholung und Modernisierung unserer Wirtschaft werden nur mit der\r\nMobilisierung privaten Kapitals – zusätzlich zum geplanten Sondervermögen – und damit einem\r\nstarken Kapitalmarkt gelingen.\r\nHinzu kommt ein weiteres Problem. Die bereits eingetretene und sich weiter verschärfende Überlastung\r\nunseres Rentensystems. Bis 2036 gehen rund 20 Millionen Babyboomer in Rente, während nur 12,5\r\nMillionen jüngere Arbeitskräfte nachrücken. Das umlagefinanzierte Rentensystem stößt an seine\r\nGrenzen – private Vorsorge wird unverzichtbar.\r\nEs gibt eine Lösung für beide Probleme: eine kapitalmarktorientierte, staatlich geförderte private\r\nAltersvorsorge. Sie ermöglicht den Vermögensaufbau breiter Bevölkerungsschichten und\r\nmobilisiert dringend benötigtes Kapital für Zukunftsinvestitionen.\r\nDer Kapitalmarkt bietet enorme Chancen. Wer in den letzten 30 Jahren in den DAX investierte, erzielte\r\neine durchschnittliche Rendite von 7,1 % pro Jahr (Deutsches Aktieninstitut). Dennoch wird dieses\r\nPotenzial in Deutschland unzureichend genutzt – über ein Drittel des Geldvermögens liegt weiterhin in\r\nBargeld und Einlagen und steht damit für Zukunftsinvestitionen nicht optimal zur Verfügung. Mutige\r\nstaatliche Anreize und der Abbau unnötiger Belastungen sind nötig, um Kapital zu mobilisieren und das\r\nvolle Potenzial für private Investitionen zu entfalten.\r\nWir sind eine Allianz führender Finanzmarktakteure in Deutschland und setzen uns für eine\r\ngrundlegende Reform der privaten, staatlich geförderten Altersvorsorge in Form eines\r\nAltersvorsorgedepots ein.\r\nFür eine solche Reform schlagen wir folgende Maßnahmen vor:\r\n• Privatwirtschaftliche Organisation mit kostengünstigen individuellen Depots für Sparer\r\n• Förderung durch staatliche Zulagen und Steuerfreiheit in der Einzahlphase sowie Zulagen für\r\nKinder\r\n• Verzicht auf verpflichtende Kapitalgarantien und Verrentung\r\n• Steuerliche Vorteile für die Verrentungs- / Auszahlungsphase\r\n• Diversifizierung der Anlagemöglichkeiten, darunter u.a. Aktien, Fonds, ETFs, ELTIFs und\r\nAnleihen der öffentlichen Hand sowie von Unternehmen und Banken mit hoher Bonität\r\n• Kostengünstiges und unbürokratisches Zulassungsverfahren\r\n• Bestandsschutz für Riester-Verträge mit der Möglichkeit der Garantieflexibilisierung\r\nUnser Appell: Stellen Sie die Weichen für ein Deutschland, in dem breite Bevölkerungsschichten\r\nVermögen aufbauen und privates Kapital den Wohlstand von morgen sichert. Wir sind jederzeit\r\nbereit, diesen Prozess mit unserer Expertise und Erfahrung zu unterstützen.\r\n\r\nMit besten Grüßen\r\nDr. Matthias Voelkel\r\nCEO\r\nBoerse Stuttgart Group\r\nDr. Bernhard Rohleder\r\nHauptgeschäftsführer\r\nBitkom\r\nDaniel Quinten\r\nVorstandsmitglied\r\nBundesverband der Deutschen Volksbanken\r\nund Raiffeisenbanken (BVR)\r\nDominik Lamminger\r\nMitglied der Hauptgeschäftsführung\r\nBundesverband Öffentlicher Banken\r\nDeutschland (VÖB)\r\nMichael Sterzenbach\r\nGeschäftsführer\r\nBundesverband der Wertpapierfirmen (bwf)\r\nHeiner Herkenhoff\r\nHauptgeschäftsführer\r\nBundesverband deutscher Banken (BdB)\r\nChristian Vollmuth\r\nGeschäftsführender Vorstand\r\nBundesverband für strukturierte Wertpapiere\r\n(BSW)\r\nDr. Sven Deglow\r\nVorsitzender des Vorstands\r\nDeutsche Kreditbank (DKB)\r\nKarolin Schriever\r\nGeschäftsführendes Vorstandsmitglied\r\nDeutscher Sparkassen- und Giroverband\r\n(DSGV)\r\nDr. Matthias Liermann\r\nCOO & Sprecher der Geschäftsführung\r\nDWS Germany\r\nLars Stoy\r\nVorstandsvorsitzender\r\nING Deutschland\r\nValentin Stalf\r\nGründer & CEO\r\nN26\r\nTamas Giorgadse\r\nCEO & CO-Founder\r\nRaisin\r\nErik Podzuweit\r\nCO-CEO & Founder\r\nScalable Capital\r\nMartin Ott\r\nCEO\r\nTaxfix\r\nHans Joachim Reinke\r\nVorsitzender des Vorstands\r\nUnion Asset Management Holding"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_FRACTIONS_GROUPS","de":"Fraktionen/Gruppen","en":"Parliamentary parties/groups"},{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"},{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"},{"code":"RG_BT_ORGANS","de":"Organe","en":"Organs"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)","shortTitle":"BMAS","url":"https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-03-19"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0021898","regulatoryProjectTitle":"EU Market Integration Package (MISP): Börsenaufsicht - Zuständigkeitsabgrenzung ESMA/BaFin, Stärkung nationaler Aufsicht, DLT-Pilote Regime","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/80/d6/694923/Stellungnahme-Gutachten-SG2602160001.pdf","pdfPageCount":18,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Konsultation: Marktintegrationspaket der EU\r\nDOK: COO.7005.100.2.10902941\r\n\r\nWerter Herr Franke,\r\nsehr geehrte Damen und Herren,\r\nwir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zum Market Integration and Supervision Package (MISP) der Europäischen Kommission. \r\nSoweit der umfangreiche Gesetzesinitiative auch die selbstkritische Beobachtung zugrunde liegt, dass die Entwicklung und Attraktivität des europäischen Kapitalmarkts insgesamt im globalen Vergleich hinter Märkten anderer entwickelter Volkswirtschaften etwa in Teilen Asien, insbesondere aber gegenüber den USA zurückgeblieben – wenn nicht gar in den letzten Jahren weiter zurückgefallen ist, so ist dieser Bestandsaufnahme ausdrücklich und umfänglich zuzustimmen. Der Bundesverband der Wertpapierfirmen e.V. (bwf) begrüßt insofern grundsätzlich das Ziel, den europäischen Kapitalmarkt stärker zu integrieren und die Spar- und Investitionsunion voranzubringen. – Der europäische Kapitalmarkt, als Summe der mitgliedsstaatlichen Kapitalmärkte, bleibt (trotz verschiedenster in den letzten Jahren durchaus zu verzeichnender positiver Aspekte, etwa gerade auch im Bereich der Entwicklung der hiesigen Retail-Märkte) weit hinter seinen potentiellen Möglichkeiten zurück. Dies hat gleichermaßen negative Auswirkungen auf die Finanzierungssituation europäischer Firmen, auf die Anlagemöglichkeiten institutioneller Investoren wie europäischer Haushalte und letztlich auf die gesamtwirtschaftliche Entwicklung in Europa.\r\nAuch wenn man dem dringenden Handlungsimperativ einer unzureichenden Wettbewerbsfähigkeit europäischer Kapitalmärkte zustimmt, so ist es doch eine ganz andere Frage, ob man der „Diagnose“ der Kommission, welche marktstrukturellen, regulatorischen und politischen Gründen zu dieser Situation geführt haben mögen in allen Teilen beipflichtet. Hiermit verbunden ist unmittelbar die Frage der Geeignetheit und Verhältnismäßigkeit der einzelnen Legislativvorschläge und deren konkreten Ausgestaltung an. \r\nSowohl in Fragen der Ursachenanalyse als auch der Zustimmungsfähigkeit zu den einzelnen vorgeschlagenen Instrumenten und Maßnahmen, weicht unsere Beurteilung an verschiedenen Stellen von der Sichtweise der Europäischen Kommission ab. Gleichwohl beurteilen wir das vorgeschlagene Maßgabenpaket insgesamt positiv und in mehrfacher Hinsicht durchaus geeignet das regulatorische Umfeld in Europa zu modernisieren und die den Kapitalmarkt in der EU damit zumindest ein Stück weit wettbewerbsfähiger zu machen.\r\nBlick zurück nach vorn – bisherige Bemühungen um eine Integration des europäischen Kapitalmarkts\r\nDas Bemühen um eine stärkere Integration und Vertiefung des europäischen Kapitalmarkts, in der Hoffnung hieraus Effizienzgewinne und darauf aufbauend eine stärkere Kapitalmarktaktivität verbunden mit positiven Wohlstandseffekte erzielen zu können, ist allerdings beileibe kein neues Vorhaben, sondern im Grunde ein kontinuierlicher Prozess der die Marktteilnehmer, (alte wie neu geschaffene) Regulierungsbehörden sowie die europäischen wie mitgliedsstaatlichen Gesetzgebungsorgane seit mindestens einem viertel Jahrhundert mehr oder minder kontinuierlich beschäftigt.\r\nSchon sehr früh bestand dabei weitgehender Konsens dahingehend, dass bei der Frage wie Effizienz und Attraktivität des europäischen Kapitalmarkts besser gefördert werden können, ein holistischer Ansatz, welcher einerseits die gesamte Wertschöpfungskette von Primär- und Sekundärmärten (von der Emission über den Handel bis zur Abwicklung und Verwahrung) als auch die politischen, rechtlichen und nicht zuletzt steuerlichen Rahmenbedingungen berücksichtigt, geboten erscheint. Zudem besteht seit langem weitgehende Einigkeit darüber, dass nicht nur zwischen den Kapitalmarktakteuren selber, sondern auch zwischen Markt und Regulatorik (sei es auf mitgliedstaatlicher- in Form der „NCAs“ oder auf EU-Ebene in Form der „ESAs“) in vielfältiger Weise unweigerlich vielfältige Interdependenzen und Rückkopplungsprozesse bestehen. \r\nIn Erinnerung zu rufen sind hierbei insbesondere folgende Diskussionsbeiträge und legislative Vorhaben: \r\n\tdie Ratsinitiative zum „Financial-Services-Action-Plan“ (FSAP) aus dem Jahre 1998 (Cardiff Meeting) mit Verabschiedung des FSAP in 1999, \r\n\tder Steinherr/Lannoo (CEPS Task-Force) Report aus dem Jahr 2000/2001 mit weitreichendem Einfluss auf den \r\n\tLamfalussy Bericht von 2000/2001 (Final Report) (vierstufiges Gesetzgebungsverfahren mit Kompetenzzuweisung an die Aufsichts-/Verwaltungsbehörden zur – angestrebten – Beschleunigung des EU-Legislativprozesses, verstärkte Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden und unmittelbare Auswirkungen auf MiFID I, sowie die Prospekt-, Marktmissbrauchs- und Transparenzrichtlinie), \r\n\tdie beiden Giovannini Reports aus den Jahren 2001 und 2003 (Betonung des die europäische Integration im Wertpapierbereich hemmenden Einflusses der fragmentierten Clearing & Settlement Infrastruktur, sog. „Giovannini Barriers“)\r\n\tder Larosière Report von 2009 (Kritik an der Effizienz nationaler Aufsichtsstrukturen führt zur Gründung der „ESAs“ und des European Systemic Risk Board),\r\n\tder Liikanen Report (Trennbankenvorschlag im Rahmen der „too big to fail“ Debatte) aus dem Jahre 2012 und schließlich\r\n\tdie beiden Capital Market Union (CMU) Action Plans der Kommission von 2015 und 2020 (als Nachfolger des FSAP),\r\nDie in den benannten Berichten und legislativen Initiativen gelieferten Analysen und Impulse lieferten die Anregungen und Blaupausen eines umfassenden, engmaschigen, kontinuierlichen und revolvierenden Prozesses europäischer Kapitalmarktgesetzgebung und -regulierung mit komplexen Kernelementen wie MiFID/MiFIR oder CSRD, der hier nicht weiter im Einzelnen weiter aufgezählt und dargestellt werden brauchen.\r\nMit anderen Worten arbeiten die europäischen Legislativ- und Aufsichtsinstitutionen in einem zunehmend schneller getakteten Prozess bereits seit Jahrzehnten daran, den europäischen Kapitalmarkt zu integrieren, seine Effizienz zu steigern und seine Attraktivität für europäische wie internationale Anleger zu erhöhen.\r\nDie jüngsten Berichte, die sich mit der Struktur des europäischen Kapitalmarkts auseinandersetzen und zudem den erheblichen privaten wie öffentlichen Finanzierungsbedarf für die diversen drängenden Transformations- und Anpassungsprozesse sowie die Erhaltung bzw. Verbesserung der europäischen Wettbewerbsfähigkeit herausstellen, zeigen jedoch auch, dass die bisherigen Bemühungen auf diesem Gebiet nur begrenzt erfolgreich waren und leiten daraus einen weiteren Reformbedarf ab; zu nennen sind hierbei:\r\n\tder Letta Report vom April 2024 (europäische „Fragmentierungsbarrieren“ in strategischen Bereichen wie Telekommunikation, Energie und Finanzen sowie 27 unterschiedliche mitgliedsstaatliche Rechtsrahmen, Forderung nach einer „fünften europäischen Freiheit“ für Forschung, Innovation und Bildung, geschätzter Finanzierungsbedarf der grünen und digitalen Transformation in Höhe von 620 Mrd. EUR),\r\n\tder sehr umfangreiche Draghi Report vom September 2024 (Innovationslücke verursacht u.a. durch überbordende Bürokratie und Regulierung, sowie Marktfragmentierung, geschätzter Finanzierungsbedarf von für Reformen und Anpassungsmaßnahmen in Höhe von 750-800 Mrd. EUR) sowie\r\n\tder Noyer/Kukies „FIVE“ Report, vorgestellt im Januar 2026 (Konstatierung eines „Scale-Up Gaps“; als Gründe werden neben Marktfragmentierung, mitgliedsstaatliche uneinheitliche Rechtsrahmen, allgemeine rechtliche und bürokratische Hürden sowie eine vergleichsweise hohe „institutionelle Risikoaversion“ genannt).\r\nInsbesondere der Letta- und der Draghi-Report dürfen als wesentliche Treiber des hier diskutierten Marktinfrastrukturpakets der EU-Kommission betrachtet werden, wobei der festgestellte enorme Finanzierungsbedarf als zusätzlicher, die Dringlichkeit des Reformvorhabens unterstützender Katalysator wirken mag.\r\nVor diesem Hintergrund bewerten wir die aus unserer Sicht besonders gewichtigen Aspekte des vorgelegten Marktinfrastrukturpakets und der darin enthaltenen Regelungsvorschläge wie folgt:\r\nUmfang und zeitlicher Rahmen des Pakets\r\nDas MISP umfasst Änderungen an 19 EU-Rechtsakten und betrifft nahezu alle Bereiche der Kapitalmarktregulierung – von Handelsplätzen über Zentralverwahrer bis hin zu Asset Management und Krypto-Dienstleistern. Die Komplexität dieses Vorhabens und die zahlreichen Interdependenzen zwischen den einzelnen Regelungsbereichen erschweren es gerade kleineren Stakeholder mit begrenzten Ressourcen in der zur Verfügung stehenden Zeit eine fundierte Analyse aller Auswirkungen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für die sich ergebenden Implikationen für kleinere und mittlere Marktteilnehmer, die in den bisherigen Impact Assessments unseres Erachtens nicht hinreichend berücksichtigt wurden. Unsere hier gegebenen Einschätzungen und Überlegungen haben insofern unweigerlich einen vorläufigen Charakter. Zudem beschränken wir uns im Wesentlichen auf Anmerkungen die welche den Bereich des Wertpapierhandels betreffen.\r\nDie Europäische Kommission hat das MIS-Paket am 4. Dezember 2025 veröffentlicht – nur neun Monate nach der Ankündigung im Rahmen der SIU-Strategie im März 2025. Diese außergewöhnliche Geschwindigkeit bei einem derart umfassenden Regelungswerk wirft – bei aller Wertschätzung für den enormen Umfang der geleisteten Arbeit – zumindest die Frage auf, ob sämtliche Details und Folgewirkungen hierbei ausreichend durchdacht und gewürdigt werden konnten. \r\nÜberbewertung möglicher negativer Folgen einer vergleichsweise hohen Marktfragmentierung\r\nSoweit die Kommission als Gründe für die mangelnde Attraktivität des europäischen Kapitalmarkts, in Anknüpfung an Letta, Draghi und nunmehr im Ansatz auch unterstützt von Noyer und Kukies, in erster Linie dessen Fragmentierung im Handels- und Nachhandelsbereich sowie divergierende Aufsichtspraktiken in den Mitgliedsstaaten ausmachen will, so vermögen wir dieser Analyse zumindest nicht umfänglich zu folgen.\r\nZum einen handelt es sich bei der Einsicht, dass der europäische Kapitalmarkt im Hinblick auf dessen Infrastruktur einen vergleichsweise hohen Fragmentierungsgrad aufweist und dass sich hieraus ggf. suboptimale wirtschaftliche Ergebnisse ergeben können, keinesfalls um eine neue Erkenntnis. Für den Nachhandelsbereich haben hierauf vor mehr als zwanzig Jahren bereits die beiden Giovannini Berichte mit Nachdruck hingewiesen und Politik wie Gesetzgebung haben hierauf durchaus reagiert. Zu nennen ist bspw. die Einführung von Target-2-Securities welches – bei Fortbestehen einer Vielzahl von europäischen Abwicklern und Zentralverwahrern und obgleich es sich, wenn man so will um ein noch zu vollendendes Projekt handelt, gleichwohl zu einer erheblichen Vereinheitlichung und gesteigerter Effizienz beigetragen hat. Im Bereich des Risikomanagements hat zudem die Einführung – wiederum zahlreicher – Zentraler Gegenparteien („CCPs“) zu einer nicht unerheblichen „Risk-Mitigation“ geführt. Gleichwohl ist es aus unserer Sicht gerade der Nachhandelsbereich, in dem zusätzliche Effizienzsteigerungen durch verbesserte Interoperabilität möglich und wünschenswert erscheinen. Hier – und nicht in erster Linie auf der Handelsseite – sollte man ansetzen, wenn man den grenzüberschreitenden Wertpapierhandel kostengünstiger und damit attraktiver machen möchte. Dies gilt gleichermaßen aus Sicht von institutionellen Investoren wie Retail Anlegern.\r\nSoweit die hohe Zahl der verschiedenen Handels- bzw. Ausführungsplätze, die sich europaweit mittlerweile in einem mittleren dreistelligen Bereich bewegt, kritisiert wird, so sollte nicht vergessen werden, dass die starke Zunahme der Anzahl von Handelsplätzen im Zeitverlauf durch die europäische Regulierung selber maßgeblich mit beeinflusst wurde. Es sei daran erinnert, dass ein zentrales Element von MiFID I in einer „abolition of the concentration-rule“ bestand. – Ziel war es bekanntlich, die damals in zahlreichen Mitgliedsstaaten bestehende monopolartige Stellung der nationalen Börsen aufzubrechen und einen Wettbewerb börslicher und außerbörslicher Handelsplätze (durch die Schaffung der rechtlichen Grundlagen für MTFs, SIs und später OTFs neben den bestehenden RMs) zu etablieren.\r\nDass dieses regulatorische Konzept von MiFID I sich in der Praxis nicht nur als überaus erfolgreich erwies – und damit maßgeblich zu einer gesteigerten Attraktivität des europäischen Kapitalmarkts beigetragen hat – lässt sich auch daran ablesen, dass der damit einhergehende Strukturwandel im Wertpapierhandel in nicht unerheblichem Umfang von in Europa tätigen ausländischen Marktteilnehmern aus Drittstaaten (zu nennen sind hierbei in erster Linie die US-amerikanischen Investmentbanken) mit getrieben wurde, auf deren Initiative die Gründung Zahlreicher neuer MTFs und SIs zurück geht.\r\nDer hiesige Kapitalmarkt ist zudem dadurch gekennzeichnet, dass er – trotz einer historisch gewachsenen überaus starken Marktstellung der Deutschen Börse als Betreiberin der Frankfurter Wertpapierbörse eine mit anderen Mitgliedsstaaten vergleichbare Monopolstellung nie gegeben hat. Vielmehr ist die schon immer vergleichsweise starke „Fragmentierung“ in Form zahlreicher regionaler Börsenplätze letztendlich – zumindest auch – Ausdruck des verfassungsrechtlich garantierten Föderalismus (was sich im Übrigen auch in der Pluralität der länderspezifischen Börsenaufsichtsbehörden widerspiegelt).\r\nDie seitens der Europäischen Kommission vertretene These, dass die in der Europäischen Union zu beobachtende hohe Marktfragmentierung mit mehr als 300 Handelsplätzen die Schaffung eines insoweit einheitlichen europäischen Kapitalmarkts im Wege stünde und mit erheblichen Nachteilen für Emittenten wie Investoren verbunden sei  widerspricht – zumindest was den Aktienmarkt betrifft – zudem eindeutig dem Bild, welches sich auf Grundlage von zahlreichen Experteninterviews im Rahmen einer von der Europäischen Kommission selbst in Auftrag gegebenen Begleit- bzw. Vorbereitungsstudie zum Marktinfrastrukturpaket zeichnet:\r\n„Market fragmentation is a complex concept. In Europe, trading venues are fragmented because there are multiple venues for trading securities, including several venues with different trading models that trade the same security. But the answers received from our interviews with market participants from both the Sell and Buy sides were unanimous: the present “fragmented situation” works very well. It is not only extremely efficient. Still, it has encouraged the development of new trading technologies that have benefited the Buy side and investors in general.” \r\nMit anderen Worten, die angestrebte Verbindung der nationalen Teilmärkte i.S.e. freien Flusses von Ersparnissen und Investitionsgeldern innerhalb der Europäischen Union,  existiert zumindest in einem wichtigen Bereich (dem institutionellen Handel in liquiden Aktien) bereits heute und dies gerade wegen der Existenz zahlreicher Handels- und Ausführungsplätze mit unterschiedlichen Marktmodellen – mithin aufgrund von Fragmentierung (sic!). Auch dies wird in der oben bereits zitierten Studie eindrucksvoll beschrieben:\r\n“The most liquid shares in Europe are traded in venues that are not the national RM. The Sell side explained in the interviews that they generally follow the same pattern when an order is received. They will first try to match the positions internally (they are generally SIs). Then, to complete the order, they will go to the different dark pools, and then, only at the end, if they still need some volume, they will go to the national RM. This pattern is known in the market as “the waterfall.”   \r\nDabei wird der Zugang zu und die Interoperabilität zwischen verschiedenen Handelsplätzen innerhalb der EU durch die Existenz bestehender technologischer Netzwerke und dem Einsatz einheitlicher Industriestandards – insbesondere des FIX-Protokolls – gewährleistet. Integrationshemnisse bestehen indes – wie bereits weiter oben erwähnt – weiterhin auf der Abwicklungsseite, wodurch der grenzüberschreitende Handel erschwert und verteuert wird.\r\nVor diesem Hintergrund halten wir auch die im Zusammenhang mit dem Marktinfrastrukturpaket und der Savings- and Investment-Union (SIU)  im politischen Raum jüngst erhobene Forderung nach Schaffung einer wie auch immer gearteten und wo auch immer domizilierten, zentralisierten „Europabörse“ für verfehlt. Dies widerspräche dem durch die MiFID etablierten Grundgedanken eines Wettbewerbs der Handelsplätze, wäre mit der Gefahr einer monopolähnlichen Preisbildung für sämtliche durch eine solche Entität erhobenen Handels- und sonstigen Gebühren verbunden und würde aller Voraussicht nach keinen einzigen zusätzlichen Euro an Investitionskapital generieren, kein europäisches Start-Up an die Börse bringen und keine neuen Retail Anleger dazu motivieren ihre Ersparnisse zukünftig nicht mehr auf Bankkonten zu parken, sondern in Produktivkapital zu investieren. \r\nZusammenfassend lässt sich daher festhalten, dass zumindest im Handelsbereich die beobachtbare Marktfragmentierung nicht als maßgeblicher Grund für eine vergleichsweise geringere Attraktivität des europäischen Kapitalmarkts verantwortlich gemacht werden kann. \r\nWeitere Zentralisierung der Aufsichtskompetenz bei ESMA\r\nDer Kommissionsvorschlag sieht vor, dass ESMA sehr viel stärker als bisher als unmittelbare, direkte Aufsichtsbehörde für „signifikante“  Marktinfrastrukturbetreiber – Handelsplätze, Zentrale Gegenparteien (CCPs) und Zentralverwahrer (CSDs) – agieren soll. Interessanter Weise werden für die geplante Kompetenzübertragung – zumindest ausweislich der von Seiten der Kommission veröffentlichten – Q&As in erster Linie wirtschaftliche Gründe wie das Heben von Synergien, die Ausnutzung von Skalen-Effekten, geringere Transaktions- und Compliance-Kosten durch Vereinheitlichung der Aufsicht und die Sicherstellung von Markteffizienz und nur im Hinblick auf CCPs auch die Förderung der Finanzstabilität und bei CSDs eine angestrebte verbesserte Risk-Mitigation als Regulierungsgrund genannt. \r\nDamit wird u.E. suggeriert, dass eine Beaufsichtigung durch ESMA sowohl effizienter als auch effektiver (verbesserte Finanzstabilität und Risk-Mitigation) sein würde als dies bei der derzeitigen Beaufsichtigung durch die jeweiligen mitgliedstaatlichen NCAs der Fall ist – eine implizite Annahme, die uns zumindest nicht selbstevident erscheint. Zudem scheint die Kommission die Auffassung zu vertreten, dass das augenblickliche NCA-basierte Regime unzureichend sei und auch deshalb zusätzliche Investitionen am europäischen Kapitalmarkt unterblieben: \r\n“If investors cannot trust the governance and enforcement of rules, they will be reluctant to invest.” \r\nUns erscheint es indes umgekehrt nicht ohne weiteres plausibel, warum beispielsweise ein deutscher Investor ein größeres Vertrauen in eine im entfernten Paris domizilierte, überwiegend in englischer Sprache kommunizierende zentrale europäische Aufsichtsbehörde habe sollte als in seine lokale – im Falle Deutschlands zudem noch föderal strukturierte und insofern auf Landesebene operierende – Börsenaufsicht „vor Ort“.\r\nSubsidiaritätsüberlegungen\r\nMan ist insofern geneigt, die zumindest insinuierte Überlegenheit einer zentralisierten Aufsicht durch eine supranationale Behörde (ESMA) als Versuch zu werten möglichen Vorwürfen einer Verletzung des Subsidiaritätsprinzips, wonach die Union nur tätig wird, wenn und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können (vgl. Artikel 5 Absatz 3 EUV) vorsorglich argumentativ entgegenzutreten. Dabei erscheint es in der Tat in besonderem Maße erklärungsbedürftig, warum eine seit vielen Jahren bewährte, dezentrale und gleichzeitig – gerade über ESMA – in hohem Maße kooperative Aufsichtsstruktur in doch erheblichem Umfang verändert werden soll.\r\nSoweit die Kommission argumentiert, dass eine zentralisierte Aufsicht notwendig sei, um eine konsistente Anwendung der Regelungen sicherzustellen, so überzeugt uns dieses Argument nicht wirklich. Schließlich haben die bestehenden ESMA-Leitlinien, Technical Standards und Peer-Review-Mechanismen bereits zu einer erheblichen Konvergenz der Aufsichtspraktiken geführt. Sofern tatsächlich Probleme mit inkonsistenter Anwendung bestehen sollten, könnten diese zudem gezielt durch verstärkte Koordination und klarere Standards adressiert werden –hierfür bedürfte es u.E. indes keiner Verlagerung der unmittelbaren Aufsichtszuständigkeit auf eine europäische Ebene, auch wenn die Europäische Kommission dies abweichend beurteilen mag. \r\nZudem ist gerade bei öffentlich-rechtlichen Strukturen, wie sie für die hiesigen Börsenaufsichtsbehörden kennzeichnend sind, eine besonders sorgfältige Subsidiaritätsprüfung geboten. Artikel 4 Absatz 2 EUV garantiert den Mitgliedstaaten ihre \"nationale Identität, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen\" zum Ausdruck kommt. Die föderale Staatsstruktur Deutschlands und die institutionellen Ausprägungen in denen sich diese manifestiert, sind zweifellos Teil dieser geschützten nationalen Identität.\r\nSignifikanzkriterien und -schwellenwerte\r\nDa gleichwohl realistischer Weise kaum zu erwarten ist, dass die vorgeschlagenen z.T. weitreichenden Neuregelungen letztendlich an Subsidiaritätsvorbehalten scheitern werden, erscheint es umso wichtiger, der Beschränkung der Zuweisung unmittelbarer Aufsichtskompetenz an ESMA auf „signifikante“ Marktinfrastrukturbetreiber besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Entsprechend kommt einer objektiven, transparenten, verhältnismäßigen und dem Proportionalitätsgrundsatz in besonderer Weise Rechnung tragenden Definition und Kalibrierung der anzuwenden „Signifikanzkriterien“ besondere Bedeutung zu.\r\nZu begrüßen ist hierbei zunächst die gleichzeitige Verwendung mehrdimensionaler Kriterien wie Geschäftsumfang („scale“), grenzüberschreitende Aktivitäten („cross-border activities“) und Verflechtungen („interconnectedness“).  Gleichwohl bestehen aus unserer Sicht noch erhebliche Unklarheiten hinsichtlich der praktischen Anwendung.\r\nObwohl Artikel 38fb Absatz 1 MiFIR neu quantitative Schwellenwerte von 5% des EU-Handelsvolumens bzw. 50% grenzüberschreitender Handelsaktivität festlegt (auf eine Betrachtung der Schwellenwerte für CCPs und CSDs wird an dieser Stelle unsererseits verzichtet), fehlen im Kommissionsvorschlag wesentliche methodische Klarstellungen, die für Rechtssicherheit unerlässlich wären:\r\nProblematisch erscheint uns hierbei einerseits die vollständige Delegierung der Spezifikation der Berechnungsmethodik an die Kommission (Artikel 38fb Absatz 7 lit. a MiFIR neu) und andererseits, dass Artikel 38fb Absatz 8 MiFIR neu die Kommission ermächtigt, die Schwellenwerte \"vor dem Hintergrund der Marktentwicklungen\" durch delegierte Rechtsakte zu ändern. Die Frage ab welchen Schwellenwerten ein Marktinfrastrukturbetreiber, in diesem Fall ein Handelsplatz, der unmittelbaren, zentralisierten, supranationalen Aufsicht durch ESMA unterstellt werden soll, erscheint uns dabei von solch doch erheblicher Tragweite, dass die Festlegung (und ggf. eine Änderung) von Signifikanzschwellenwerten allein dem europäischen Gesetzgeber vorbehalten bleiben sollte. \r\nNach unserem bisherigen Verständnis würde von den hiesigen Handelsplätzen allein Xetra und Eurex der Gruppe Deutsche Börse als per se „signifikant“ einzustufen sein. Dementsprechend würden die mehrheitlich zur Gruppe Deutsche Börse gehörenden Handelsplätze zukünftig wohl von Paris aus durch ESMA beaufsichtigt. Von einer solchen zwangsweisen Verlagerung der Aufsichtskompetenz auf europäische Ebene nicht erfasst wären – so zumindest unser bisheriges Verständnis – aufgrund eines nicht gegebenen Beherrschungsverhältnisses die Tradegate Exchange in Berlin, an denen die Deutsche Börse eine Beteiligung hält.  Die hessische Landesregierung hat bereits Mitte vergangenen Jahres – mithin lange vor Veröffentlichung des Entwurfs des Marktinfrastrukturpakets – ihre klar ablehnende Haltung zu einer möglichen Übertragung der Aufsichtszuständigkeit für dir Gruppe Deutsche Börse an ESMA öffentlich gemacht  und wurde hierbei u.a. seitens der IHK-Frankfurt unterstützt.  – Demgegenüber scheint sich die Gruppe Deutsche Börse selber zu dem Thema eher weitgehend bedeckt zu halten. \r\nAusdrücklich begrüßt werden dürfte die vorgeschlagene Zuweisung von Aufsichtskompetenz für „signifikante“ Handelsplätze an ESMA indes insbesondere von der Euronext Gruppe, die sich seit Jahren für eine Zentralisierung der Aufsicht stark macht.  Da Euronext mittlerweile in sieben Mitgliedsstaaten als Börsen- und Handelsplatzbetreiber agiert, erscheint deren Wunsch nach einer regulatorischen „one-stop-shopping“ Möglichkeit nachvollziehbar. In einem solchen Fall erscheint es zudem plausibel, dass die Effizienzvorteile einer einheitlichen Aufsicht deren Nachteile, etwa in Form vergleichsweise geringerer – örtlichen wie fachlichen – Marktnähe, überwiegen können.\r\nAus Sicht des bwf bleibt es indes in hohem Maße fragwürdig, ob eine insoweit „erzwungene“ Zentralisierung von Aufsichtskompetenz auf europäischer Ebene dies gilt zumindest für den Handelsbereich – tatsächlich geboten und wünschenswert erscheint. Insbesondere können wir in diesem Bereich (Handelsplätze) keine regulatorischen Defizite der bisherigen mitgliedsstaatlich organisierten Aufsichtsstrukturen erkennen. Zudem zeigt die ebenfalls vorgesehene Schaffung des Rechtsinstituts eines „Pan-European Market Operators“ (PEMO), dass auch eine freiwillige Unterstellung unter die Aufsicht der ESMA – in diesem Fall für grenzüberschreitend agierende Gruppen von Handelsplatzbetreibern – unabhängig vom Überschreiten der Schwellenwerte für „signifikante“ Handelsplätze auf Basis eines freiwilligen „opt-in“ realisiert werden kann. Die Möglichkeit einer derart freiwilligen Unterstellung unter eine zentralisierte Aufsichtsbefugnis von ESMA ließe sich zudem auch beliebig auf andere Konstellationen ausweiten. \r\nEs erscheint uns weiterhin keinesfalls sichergestellt, dass umgekehrt eine verpflichtende Unterstellung unter die Aufsichtskompetenz von ESMA in jedem Fall mit einer „Simplifizierung“ bzw. mit einem tatsächlichen Bürokratieabbau verbunden wäre. Dies erscheint uns bereits deshalb zweifelhaft, weil auch bei „signifikanten“ Handelsplätzen ein „arbeitsteiliges“ Verhältnis zwischen ESMA und den NCAs, die zukünftig als „National Surveillance Authorities“ (NSAs) weiterhin sekundierend – insbesondere im Bereich der Markt- Handelsüberwachung – tätig bleiben sollen, vorgesehen ist.\r\nAufgrund eines Nichterreichens der vorgesehenen Schwellenwerte von einer verbindlichen Verlagerung der Aufsichtskompetenz zu ESMA nicht betroffen wären nach derzeitigem Kenntnisstand sämtliche hiesigen mittleren und kleineren regulierten Märkte und Handelsplätze, insbesondere in Form der sog. Regionalbörsen. Sicherzustellen, dass es dabei auch bleibt, erscheint uns von besonderer Bedeutung, da eine „Europäisierung“ der Aufsicht über diese Handelsplätze bereits aus Proportionalitäts- und Subsidiaritätserwägungen abzulehnen ist und klar unverhältnismäßig erschien. \r\nZentralisierte Aufsicht von Crypto-Asset Service Providern (CASPs)\r\nGrundsätzlich positiv bewerten wir indes den Vorschlag eines insoweit einheitlichen und zentralen Aufsichtsrahmen für Crypto-Asset Service Provider (CASPs) zu schaffen. In diesen noch vergleichsweise jungen und sich überaus dynamisch entwickelnden Anlagebereich besteht insofern eine andere Ausgangslage als bei traditionellen Asset-Klassen mit über viele Jahrzehnte hinweg etablierten Aufsichtsstrukturen.\r\nErfreulicher Weise hat Deutschland bei der Schaffung eines Aufsichtsrahmens für den Handel und die Verwahrung von Krypto-Produkten im europäischen Bereich eine gewisse Vorreiterrolle eingenommen und bereits entsprechend Fachkompetenz aufgebaut. Gleichwohl erscheint es uns sinnvoll in diesem Bereich über einen einheitliche europäischen Aufsichtsrahmen unter Leitung der ESMA nachzudenken, wobei nach geeigneten Wegen gesucht werden sollte, die in Deutschland bereits erworbenen Praxiserfahrungen entsprechend einzubinden. Für einen auf europäischer Ebene zentralisierten Aufsichtsrahmen spricht u.E. der starke globale Wettbewerb und wenn man so will, der diesen begleitende „regulatorische Wettlauf“, insbesondere mit dem US-amerikanischen Markt.\r\nGeplante Lizensierung von Pan-European Market Operators (PEMOs)\r\nDer Vorschlag zur Schaffung des rechtlichen Status eines „Pan-European Market Operators“ (PEMO) würde die Möglichkeit begründen, auf Basis einer einzigen Lizenz, in sämtlichen Mitgliedsstaaten der Union (unter Einhaltung der jeweiligen mitgliedsstaatlichen Vorschriften) zu betreiben. Das Konstrukt knüpft insofern an den Gedanken des bisher bereits für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen nach MiFID bestehenden „Passporting“ an. Im Gegensatz zu den bisher bestehenden Regeln für das Passporting von Wertpapierdienstleistungen, wonach die dieses Recht in Anspruch nehmenden Entität in erster Linie weiterhin der Aufsicht des Sitzlandes unterstellt bleiben, soll mit der Erteilung einer PEMO-Lizenz eine zentralisierte Aufsicht durch ESMA verbunden sein, wie sie auch für „signifikante“ Handelsplätze vorgesehen ist.\r\nWir können die Intention eines solchen Vorschlags durchaus nachvollziehen und vermögen hierin grundsätzlich auch positive Aspekte zu erkennen. Allgemein könnte dies zu einer weiteren deutlichen Erhöhung der Wettbewerbsintensität der Handelsplätze in Europa führen, wodurch sich ggf. auch zusätzliche Chancen für hiesige Handelsplatzbetreiber – die ohnehin bereits in intensivem Wettbewerb zu ihren jeweiligen deutschen Konkurrenten stehen – ergeben.\r\nGleichwohl überrascht der Vorstoß insoweit, als er die mit Blick auf eine angestrebte stärkere Integration der europäischen Kapitalmärkte als (tatsächliches oder vermeintliches) Problem identifizierte Marktfragmentierung eher noch weiter vorantreiben dürfte.\r\nDa die Erteilung einer PEMO-Lizenz mit dem Wechsel von der nationalen in eine supranationale Aufsicht durch ESMA einhergehen soll (denkbar wäre ja auch die Übertragung des für Wertpapierdienstleistungen nach MiFiD bereits heute geltende Konzept des „Home-Supervisors), würde sich hierbei – wie bei der vorgeschlagenen Zentralisierung der Aufsicht für „signifikante“ Handelsplätze –die weiter unten diskutierte bedeutsame Frage der Kompatibilität mit den derzeit geltenden hiesigen börsenrechtlichen Rahmenbedingungen stellen. \r\nDies bedeutet insofern auch, dass ein Verzicht auf die verpflichtende Aufsicht „signifikanter“ Handelsplätze unter eine zentralisierte Aufsicht durch ESMA, das Problem der aufsichtsrechtlichen Kompatibilität des Marktstrukturpakets mit dem gewachsenen deutschen Börsenaufsichtsrecht nicht lösen würde, da die Erteilung einer PEMO-Lizenz, entweder für einen bisherigen (oder neu hinzukommenden) hiesigen Handelsplatzbetreiber, der zukünftig auch in einem anderen Mitgliedstaat tätig werden möchte oder für einen Handelsplatzbetreiber aus einem anderen Mitgliedsstaat, der in Deutschland einen weiteren Handelsplatz betreiben möchte zu, unweigerlich zu einer Kollision mit den hiesigen börsenrechtlichen (und in letzter Konsequenz aufgrund der Berührung des Föderalismusprinzips) auch verfassungsrechtlichen Kollisionen führen würde.\r\n „Sogwirkung“ bei der Beaufsichtigung von Gruppen\r\nGem. Artikel 38fa Absatz 1 Nr. 1. MiFIR neu, soll ESMA die Aufsichtskompetenz in drei Fällen erhalten:\r\na)\tfür sämtliche „Pan-European Market Operators“ (PEMOs) – also auf „opt-in“ Basis für grenzüberschreitend tätige Gruppen von Handelsplatzbetreibern, unabhängig davon, ob die betriebenen Handelsplätze als „signifikant“ eingestuft werden,\r\nb)\tfür Marktbetreiber, die mindestens einen „signifikanten“ Handelsplatz betreiben oder Teil derselben Gruppe mit einem Zentralverwahrer oder einer zentralen Gegenpartei sind, für die die ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die zuständige Behörde ist und schließlich\r\nc)\tfür Wertpapierfirmen, die mindestens einen „signifikanten“ Handelsplatz betreiben oder Teil derselben Gruppe eines Zentralverwahrers oder einer zentralen Gegenpartei sind, für die die ESMA gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 oder der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf den Betrieb von MTFs oder OTFs die zuständige Behörde ist.\r\nWährend die zentralisierte Beaufsichtigung durch ESMA als „PEMO“ insofern freiwillig erfolgt, als der Lizensierung eine „opt-in“ Entscheidung zu Grunde liegt, entsteht bei Gruppen, die aufgrund des Vorhandenseins mindestens eines als „signifikant“ eingestuften Handelsplatzes oder eines durch ESMA beaufsichtigten Zentralverwahrers oder einer Zentralen Gegenpartei einen gruppenweite „Sogwirkung“, in deren Folge sämtliche gruppenzugehörigen Handelsplätze, unabhängig davon, ob diese für sich genommen als „signifikant“ einzustufen wären der Aufsicht durch ESMA unterliegen würden. – Zur Beurteilung dieses Vorschlags kommt es insofern entscheidend auf den anzuwendenden Gruppenbegriff an.\r\nMit Blick auf die Beaufsichtigung von Gruppen, zu denen mindestens ein „signifikanter“ Handelsplatz gehört spricht sich der bwf dafür aus, dass ein Automatismus der Übertragung der Aufsichtskompetenz an ESMA auf Gruppenebene allenfalls dann erfolgen soll, wenn durch den Betreiber des oder der „signifikanten“ Handelsplätze bzw. deren Muttergesellschaft ein beherrschender Einfluss im Sinne des europäischen Bilanzrechts (Artikel 22 Absatz 2 i.V.m. Erwägungsgrund 31 der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU – Mehrheitsbeteiligung oder Vorliegen eines Beherrschungsvertrags) auf die für sich genommen nicht „signifikanten“ übrigen Handelsplätze ausgeübt wird. Demgegenüber würden Minderheitsbeteiligungen – selbst wenn es sich um „bedeutende Beteiligungen“ mit einer Zurechnung von mindestens 10% der Stimmrechte handelt, keine Beaufsichtigung durch ESMA auslösen. \r\nDies erscheint uns bereits deswegen geboten, um einer unnötigen, weil unverhältnismäßige Zentralisierung von Aufsichtskompetenz bei ESMA – was zwangsläufig mit einer Schwächung der mitgliedsstaatlichen NCAs einherginge – entgegenzuwirken. Nach unserem bisherigen Verständnis orientiert sich die Gruppendefinition des Artikel 38fa MiFIR neu aufgrund des Verweises in Artikels 2 Absatz 1 Nr. 16c MiFIR neu auch an den Vorgaben der Bilanzrichtlinie und folgt insofern dem skizzierten „Beherrschungsprinzip“. – Umso wichtiger erscheint es uns im Ratsverhandlungen stets im Blick zu behalten, dass die beschriebene bilanzrechtliche Einschränkung der „Sogwirkung“ der Gruppenzugehörigkeit nicht aufgeweicht wird.\r\nZugang zu regulierten Märkten/geplantes „fast track“ der Zulassung von Handelsteilnehmern\r\nSoweit gem. Artikel 2l i.V.m. Artikel 2x MiFIR neu zukünftig vorgesehen ist, dass bestimmte Nachweise für die Zulassung als Handelsteilnehmer an regulierten Märkten und MTFs nur einmal erbracht werden müssen und die formalen Zulassungsvoraussetzungen an einem oder mehreren weiteren Handelsplätzen anerkannt werden und die Zulassungsprozesse hierbei weitgehend digitalisiert werden sollen („fast track“), so ist dies im Sinne einer „Simplification“ bzw. eines allgemeinen Bürokratieabbaus grundsätzlich zu begrüßen.\r\nDies darf jedoch umgekehrt nicht dazu führen, dass durch eine nicht erstrebenswerte Nivellierung die Neutralität der MiFID und die dadurch ermöglichte Sicherstellung der Pluralität von Marktmodellen i.S.e. „investors‘ choice“ untergraben wird. Mit anderen Worten, die Hoheit über die konkrete Ausgestaltung von Marktmodellen, aus denen sich auch divergierende Zulassungsvoraussetzungen und -begrenzungen für Handelsteilnehmer ergeben können, muss auch weiterhin gewährleistet bleiben. Dies betrifft beispielsweise die Untersagung bestimmter Handelsformen, etwa des Hochfrequenzhandels  oder die Zuweisung einer Market-Making Funktion an einzelne zugelassene Marktteilnehmer auf einer „ISIN-by-ISIN“ Basis, wie sie für zahlreiche hiesige Retail-Börsen kennzeichnend ist. \r\nFehlende Kompatibilität einer teilweisen europäisierten Handelsplatzaufsicht mit der öffentlich-rechtlich und föderal verfassten hiesigen Börsenaufsicht\r\nEine verpflichtende (in Folge der Überschreitung von Signifikanzschwellen) oder freiwillige (bei Beantragung einer „PEMO“-Lizenz) Unterstellung unter eine supranationale Aufsichtsbehörde in Form der ESMA würde zwangsläufig mit der Grundkonzeption der hiesigen öffentlich-rechtlich und föderal verfassten Börsenaufsicht kollidieren.\r\nGemäß § 1 BörsG bedarf die Errichtung einer Börse der Genehmigung der zu-ständigen obersten Landesbehörde. Bereits an dieser Stelle erscheint uns in hohem Maße unklar, wie dieser „föderale Grundpfeiler“ des hiesigen Börsenrechts in Übereinstimmung mit der geplanten zukünftigen unionsweit geltenden „Generallizenz“ für sog. Pan-European Market Operators (PEMOs) gebracht werden könnte, auch wenn diese bei der Ausübung ihrer Tätigkeit jeweiliges mitgliedsstaatliches Recht zu beachten haben.\r\nWeiterhin weist § 3 BörsG die Börsenaufsicht ausdrücklich den Ländern zu. Diese wird durch die jeweilige oberste Landesbehörde wahrgenommen. Diese Zuständigkeitsverteilung ist nicht bloße Verwaltungspraxis, sondern Ausdruck des verfassungsrechtlich garantierten Föderalismus (Artikel 30, 83 ff. GG). Die Börsen selber wiederum sind gemäß § 2 Absatz 1 BörsG teilrechtsfähige Anstalten des öffentlichen Rechts. Für Börsen wie Börsenaufsichtsbehörden gilt das Verwaltungsrecht und Eingriffe der Aufsichtsbehörden in den Betrieb einer Börse finden in Form des Erlasses von Verwaltungsakten statt. Die Organe der Börsen, deren Geschäftsführungen, gewählten Börsenräte und Handelsüberwachungsstellen üben hierbei hoheitliche Funktionen aus und die hierzu erlassenen Regelwerke haben häufig den Charakter öffentlich-rechtlicher Satzungen.\r\nWie vor diesem Hintergrund ein aufsichtsrechtliches Primat, einschließlich unmittelbarer Eingriffsbefugnisse in den laufenden börslichen Geschäftsbetrieb einer supranationalen europäischen Behörde, wie ESMA, unter Vermeidung erheblicher „rechtlicher Kollateralschäden“ wirksam und rechtssicher etabliert werden könnte, erscheint uns bisher völlig unklar. \r\nDabei ist uns wohl bewusst, dass eine europäische Gesetzgebung im Zweifel selbst gegenüber mitgliedsstaatlichem Verfassungsrecht höherrangig wäre. Gleichwohl kann ein „börsenrechtlicher Kahlschlag“ u.E. auch nicht im europäischen Interesse sein. Hier gilt es insofern – soweit bisher nicht ohnehin bereits geschehen – möglichst frühzeitig einen intensiven Fachdialog seitens BMF, BMJ, dem Bundesrat und den betroffenen Ministerien der Länder mit der Europäischen Kommission zu etablieren, um möglichst „minimalinvasive“ Lösungsansätze zu erarbeiten, die eine unnötige Beschädigung des hiesigen, über viele Jahrzehnte bewährten börsenrechtlichen Gefüges zu vermeiden. \r\nIn eine solche Diskussion sollten auch die klar unter den Signifikanzschwellen operierenden, und somit weiterhin allein der jeweils lokalen Börsenaufsicht unterfallenden, Regionalbörsen und alle betroffenen Stakeholder, insbesondere auch die betroffenen Marktteilnehmer und die diese vertretenden Verbände, möglichst zeitnah mit einbezogen werden, um eine, möglichst breite und tiefe Impact-Analyse zu ermöglich und unerwünschte – wie aufgezeigt ggf. erhebliche, das hiesige Aufsichtsregime im „worst case“ in Frage stellende, unerwünschte Effekte einer weiteren europäischen Zentralisierung von Aufsichtsstrukturen insofern frühzeitig zu begegnen.\r\nVorgeschlagene Neu- bzw. Umstrukturierung der ESMA-Governance\r\nDer vorgeschlagenen grundlegenden Neugestaltung der ESMA-Governance Struktur stehen wir hinsichtlich der mit einer Umsetzung verbundenen möglichen praktischen Schwierigkeiten derzeit noch ambivalent, mit Blick auf die gesetzgeberische Intention indes durchaus aufgeschlossen gegenüber.\r\nWir teilen insofern die Einschätzung, dass die bisherige starke Position des ESMA Board of Supervisors durchaus die Gefahr birgt, dass Kontroversen, die letztendlich politischer Natur sind den Aufsichtsprozess nicht unerheblich beeinflussen. Insofern können wir dem Vorschlag, den internen Meinungs- und Entscheidungsfindungsprozess sowie die Gremienstruktur von ESMA zu überdenken durchaus etwas Positives abgewinnen.\r\nDie Etablierung eines neuen „Executive Boards“, welches sich aus unabhängigen, in einem objektiven und transparenten Verfahren ausgewählten fachkompetenten Mitgliedern zusammensetzt zukünftig zentrale Verantwortung für den laufenden Aufsichtsprozess übernehmen würde, während das bisherige, mit Vertretern der NCAs der Mitgliedstaaten besetzte, Board of Supervisors dann vornehmlich über Fragen strategischer Natur zu befinden hätte, erscheint uns eine zumindest überlegenswerte strukturelle Neuausrichtung der ESMA-Governance darzustellen. Eine mögliche – auf der Hand liegende – Gefahr hierbei bestünde indes darin, dass der Auswahlprozess der Mitglieder dieses Executive Board entsprechend beeinflusst würde und sich damit die Ebene einer ungewollten politischen Einflussnahme lediglich verschieben würde.\r\nDem Vorschlag ESMA im Rahmen der Überarbeitung einen umfangreicheren „Werkzeugkasten“ zur Durchsetzung einer konsistenten unionsweiten Umsetzung europäischer Vorgaben zur Verfügung zu stellen, womit ggf. auch auf ungewollt entstehende Marktverwerfungen mit zeitweisen Aussetzung von als problematisch erkannten Vorschriften (Stichwort „No-Action Letters“) reagieren zu können, sehen wir ebenfalls prinzipiell positiv.\r\nInsgesamt kritisch beurteilen wir demgegenüber eine mögliche Änderung der Finanzierungsstruktur, einschließlich der Möglichkeit, dass ESMA direkte Gebühren von den Beaufsichtigten Marktteilnehmern erheben könnte oder auch die zukünftige Möglichkeit der Verhängung/Festsetzung von Strafgeldern durch ESMA. \r\nÄnderungen im DLT-Pilot Regime\r\nDie vorgeschlagenen Änderungen zum DLT Pilote Regime (Verordnung (EU) 2022/858) mit Blick auf den Handel, die Abwicklung und die Verwahrung von Blockchain-Finanzinstrumenten stellen durchwegs Verbesserungen dar und werden unsererseits umfänglich unterstützt. Dies auch deswegen, weil ohne weitere Erleichterung hinsichtlich des Zugangs zu und dem Angebot von Blockchain-basierten Finanzinstrumenten Europa riskieren würde, gegenüber anderen globalen Märkten, insbesondere gegenüber den USA, zurückzufallen.\r\nZu begrüßen sind in diesem Zusammenhang insbesondere die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf sämtliche möglichen Finanzinstrumente, die signifikante Anhebung der Volumenobergrenzen, sowohl im Hinblick auf einzelne Instrumente als auch im Hinblick auf den aggregierten Marktwert wie auch die Entfristung von Lizenzen. \r\nDa das DLT-Pilote Regime einen insofern eigenständigen und in sich geschlossenen Regulierungsbereich darstellt, die vorgeschlagenen Verbesserrungen u.E. weitestgehend konsensual sein sollten und gleichzeitig aus den benannten Wettbewerbsgründen ein möglichst frühzeitiges in Kraft treten der Änderungen wünschenswert erscheint, könnte weiterhin erwogen werden, die diesbezüglichen Änderungsvorschläge aus dem Entwurf der „Master Regulation“ herauszulösen und in einem eigenen Dossier beschleunigt zu verabschieden. \r\nWir danken Ihnen für die Berücksichtigung unserer Stellungnahme und stehen für etwaige Rückfragen, vertiefende Informationen und jedwede weiteren Abstimmungen jederzeit gerne zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":21}}]},"sendingDate":"2026-02-15"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}