{"$schema":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/json-schemas/R2.22/Lobbyregister-Registereintrag-schema-R2.22.json","source":"Deutscher Bundestag, Lobbyregister für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung","sourceUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de","sourceDate":"2026-05-25T16:51:09.135+02:00","jsonDocumentationUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/informationen-und-hilfe/open-data-1049716","registerNumber":"R002091","registerEntryDetails":{"registerEntryId":63008,"legislation":"GL2024","version":17,"detailsPageUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/suche/R002091/63008","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/32/42/594280/Lobbyregister-Registereintraege-Detailansicht-R002091-2025-07-30_10-51-59.pdf","validFromDate":"2025-07-30T10:51:59.000+02:00","validUntilDate":"2026-01-05T10:04:49.000+01:00","fiscalYearUpdate":{"updateMissing":false,"lastFiscalYearUpdate":"2025-06-29T15:27:09.000+02:00"}},"accountDetails":{"activeLobbyist":true,"activeDateRanges":[{"fromDate":"2024-10-16T15:18:49.000+02:00"}],"firstPublicationDate":"2022-02-28T13:45:15.000+01:00","lastUpdateDate":"2025-07-30T10:51:59.000+02:00","registerEntryVersions":[{"registerEntryId":63008,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002091/63008","version":17,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-30T10:51:59.000+02:00","validUntilDate":"2026-01-05T10:04:49.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":62470,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002091/62470","version":16,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-07-28T11:43:06.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-30T10:51:59.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":59970,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002091/59970","version":15,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-30T11:12:15.000+02:00","validUntilDate":"2025-07-28T11:43:06.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":57164,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002091/57164","version":14,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-06-29T15:27:09.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-30T11:12:15.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":53275,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002091/53275","version":13,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-09T09:58:53.000+02:00","validUntilDate":"2025-06-29T15:27:09.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":52927,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002091/52927","version":12,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-04-02T10:17:20.000+02:00","validUntilDate":"2025-04-09T09:58:53.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":52232,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002091/52232","version":11,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2025-03-28T10:38:32.000+01:00","validUntilDate":"2025-04-02T10:17:20.000+02:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45647,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002091/45647","version":10,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-12-13T11:57:35.000+01:00","validUntilDate":"2025-03-28T10:38:32.000+01:00","versionActiveLobbyist":true},{"registerEntryId":45535,"jsonDetailUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/sucheJson/R002091/45535","version":9,"legislation":"GL2024","validFromDate":"2024-10-16T15:18:49.000+02:00","validUntilDate":"2024-12-13T11:57:35.000+01:00","versionActiveLobbyist":true}],"accountHasCodexViolations":false},"lobbyistIdentity":{"identity":"ORGANIZATION","name":"Terre des Hommes Deutschland e.V.","legalFormType":{"code":"JURISTIC_PERSON","de":"Juristische Person","en":"Legal person"},"legalForm":{"code":"LF_EV","de":"Eingetragener Verein (e. 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(TDH) setzt sich als entwicklungspolitische Kinderrechtsorganisation dafür ein, Zukunft für Kinder in einer gerechten und friedlichen Welt zu schaffen, und zwar für die heute lebenden Kinder ebenso wie für nachfolgende Generationen. Schwerpunkte der politischen Arbeit sind Kinderrechte in der Entwicklungszusammenarbeit, sowie die Themenkomplexe Flucht und Migration, Kinder in bewaffneten Konflikten, Kinderarbeit und das Aufwachsen in einer sauberen und gesunden Umwelt. Hierzu wird vorrangig der Kontakt zum BMZ, BMI und AA gesucht, aber auch andere Ministerien angesprochen. Im Rahmen der Interessenvertretung werden Positionspapiere, Berichte, Forderungspapiere, Stellungnahmen, Studien und Gutachten erstellt und Politiker*innen, insbesondere MdBs, adressiert. 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Terre des Hommes bewertet insbesondere die Verkürzung der Voraufenthaltszeiten für das die Staatsangehörigkeit vermittelnde Elternteil bei in Deutschland geborenen Kindern sowie die Verkürzung der Voraufenthaltszeit bei der Anspruchseinbürgerung positiv. Auch die grundlegende Anerkennung von Mehrstaatigkeit begrüßt TDH aus kinderrechtlicher Sicht stark. Besorgniserregend ist allerdings die vorgeschlagene Änderung, die die Voraussetzungen zum Absehen von Lebensunterhaltssicherung bei der Anspruchseinbürgerung erheblich verengt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Staatsangehörigkeitsgesetz","shortTitle":"RuStAG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/stag"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_LAWS","de":"Ausländer- und Aufenthaltsrecht","en":"Foreign laws"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007220","title":"Kinderrechte in den Verhandlungen zur Ausgestaltung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems berücksichtigen","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Terre des Hommes setzt sich dafür ein, dass bei den Verhandlungen zur Ausgestaltung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems Kinderrechte explizit berücksichtigt werden.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007221","title":"Erhöhung des Rekrutierungsalters für Soldat:innen der Bundeswehr auf 18 Jahre (Straight 18)","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns für eine konsequente Umsetzung der Vereinbarung im Koalitionsvertrag ein – d.h. keine Soldatenverträge unter 18 Jahren, damit die regelmäßigen schweren Kinderrechtsverletzungen an minderjährigen Soldat:innen der Bundeswehr gestoppt werden und damit Deutschland den internationalen Straight18-Standard nicht länger schwächt und einhält, den über 150 Länder weltweit einhalten, und die UN-Empfehlungen umsetzt.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Wehrpflichtgesetz","shortTitle":"WehrPflG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg"},{"title":"Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten","shortTitle":"SG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_DEFENSE_AFFAIRS","de":"Bundeswehrangelegenheiten","en":"Bundeswehr affairs"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007222","title":"Strikte Begrenzung und Kontrolle von Rüstungsexporten","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Wir setzen uns ein für ein striktes Rüstungsexportkontrollgesetz, einen kompletten Stopp des Exports von Kleinwaffen, der für Zivilisten tödlichsten Waffenart, und für eine strikte Begrenzung und Kontrolle des Exports von Rüstungsgütern gemäß festgeschriebener Kriterien (Kinder- und Menschenrechte, u.a.)","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Außenwirtschaftsgesetz","shortTitle":"AWG 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/awg_2013"},{"title":"Außenwirtschaftsverordnung","shortTitle":"AWV 2013","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/awv_2013"},{"title":"Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Abs. 2 des Grundgesetzes","shortTitle":"KrWaffKontrG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/krwaffkontrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_DEFENSE_ARMAMENTS","de":"Rüstungsangelegenheiten","en":"Armaments matters"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007223","title":"Einschätzung TDHs zum Haushaltsgesetz: Keine weiteren Kürzungen in der EZ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024 (Haushaltsgesetz 2024 - HG 2024)","printingNumber":"20/7800","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/078/2007800.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-feststellung-des-bundeshaushaltsplans-f%C3%BCr-das-haushaltsjahr-2024/302729","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]},{"title":"Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2025 (Haushaltsgesetz 2025 - HG 2025)","printingNumber":"20/12400","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/124/2012400.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-%C3%BCber-die-feststellung-des-bundeshaushaltsplans-f%C3%BCr-das-haushaltsjahr-2025/314872","leadingMinistries":[{"title":"Bundesministerium der Finanzen","shortTitle":"BMF","electionPeriod":20,"url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html"}]}],"draftBillPresent":false,"description":"Seit über dreißig Jahren gibt Terre des Hommes, gemeinsam mit der Welthungerhilfe, den Kompass zur Wirklichkeit der Deutschen Entwicklungspolitik heraus, welcher alljährlich die öffentlichen Entwicklungsleistungen, ODA, sowie die Entwicklungspolitik der Bundesregierung analysiert und politische Empfehlungen zur Diskussion stellt.\r\nAußerdem ist TDH Teil der Kampagne #LuftNachOben, welche die Haushaltskürzungen thematisiert.\r\nTDH stellt sich entschlossen gegen Haushaltskürzungen im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2024","shortTitle":"HG 2024","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/hg_2024"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_DEVELOPMENT_POLICY","de":"Entwicklungspolitik","en":"Development policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007224","title":"Änderung des Lobbyregistergesetzes: Keine Offenlegung von sensiblen Spender*innendaten","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Lobbyregistergesetzes","printingNumber":"20/7346","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/073/2007346.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-%C3%A4nderung-des-lobbyregistergesetzes/300955","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"TDH kritisiert, dass das bestehende Lobbyregistergesetz die Daten von Spender*innen offenlegt und fordert dahingehend eine Änderung des Lobbyregistergesetzes. Die Kontakte zu Spender*innen sind für TDH als spendenbasierter Verein sehr wertvoll und eine Offenlegung von sensiblen Daten von Spender*innen könnte die Spendenbereitschaft beeinträchtigen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung","shortTitle":"LobbyRG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lobbyrg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_DEVELOPMENT_POLICY","de":"Entwicklungspolitik","en":"Development policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013691","title":"Einführung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und Wahrung von Menschenrechten und Umweltstandards in der Lieferkette","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten (Lieferkettensorgfaltspflichtenaufhebungsgesetz)","printingNumber":"20/11752","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/117/2011752.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-aufhebung-des-gesetzes-%C3%BCber-die-unternehmerischen-sorgfaltspflichten-zur/312904","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Terre des Hommes setzt sich in Zusammenarbeit mit dem CorA Netzwerk dafür ein, Menschenrechts- und Umwelt-Safeguards in der EU-Lieferkettenverordnung zu verankern: risikobasierte Sorgfaltspflicht für gesamte Wertschöpfungskette, Verantwortung direkt bei den Unternehmen, faire und sachgerechte Verteilung der Beweislast, Sorgfaltspflichten für den Finanzsektor, umfassender Schutz für die Umwelt, Sorgfaltspflichten für das Klima.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten","shortTitle":"LkSG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/lksg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013692","title":"Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) im Hinblick auf Arbeit im digitalen Raum","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Es wird eine Reform des Jugendarbeitsschutzgesetzes angestrebt, die die wirtschaftliche Tätigkeit von Kindern auf Eigeninitiative sowie in den Social-Media-Kanälen ihrer Eltern im digitalen Raum erfasst. Der Kindesschutz ist hier aktuell lückenhaft.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend","shortTitle":"JArbSchG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/jarbschg"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_WORK_RIGHT","de":"Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen","en":"Work right"},{"code":"FOI_SP_CHILDREN","de":"Kinder- und Jugendpolitik","en":"Child and youth policy"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013693","title":"Einführung des Corporate Sustainability Due Diligence Directive (CSDDD) und Wahrung von Menschenrechten und Umweltstandards in der Lieferkette","printedMattersPresent":false,"printedMatters":[],"draftBillPresent":false,"description":"Terre des Hommes setzt sich in Zusammenarbeit mit dem CorA Netzwerk  ein, Menschenrechts- und Umwelt-Safeguards in der EU-Lieferkettenverordnung zu verankern: risikobasierte Sorgfaltspflicht für gesamte Wertschöpfungskette, Verantwortung direkt bei den Unternehmen, faire und sachgerechte Verteilung der Beweislast, Sorgfaltspflichten für den Finanzsektor, umfassender Schutz für die Umwelt, Sorgfaltspflichten für das Klima).","affectedLawsPresent":false,"affectedLaws":[],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"},{"code":"FOI_ECONOMY_SERVICES","de":"Handel und Dienstleistungen","en":"Trade and services"},{"code":"FOI_EU_DOMESTIC_MARKET","de":"EU-Binnenmarkt","en":"EU internal market"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013694","title":"Abschaffung des Sicherheitspakets: Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems","printingNumber":"20/12805","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/128/2012805.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-verbesserung-der-inneren-sicherheit-und-des-asylsystems/315332","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"TDH ist als Kinderrechtsorganisation tief besorgt über den geplanten Gesetzesentwurf zum sogenannten „Sicherheitspaket“ der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 20/12805). Besonders alarmierend ist für uns die Tatsache, dass die geplanten Gesetzesänderungen nicht nur in Teilen verfassungswidrig sind und im Widerspruch zum Europarecht stehen, sondern auch elementare Kinderrechte gefährden. In dem Gesetzentwurf enthaltene Maßnahmen widersprechen den grundlegenden Prinzipien der UN-Kinderrechtskonvention, die Deutschland verpflichtet, das Wohl aller Kinder – unabhängig von Herkunft und Aufenthaltsstatus – in den Vordergrund zu stellen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Asylgesetz","shortTitle":"AsylVfG 1992","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylvfg_1992"},{"title":"Asylbewerberleistungsgesetz","shortTitle":"AsylbLG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/asylblg"},{"title":"Waffengesetz","shortTitle":"WaffG 2002","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002"},{"title":"Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz","shortTitle":"SprengV 1","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/sprengv_1"},{"title":"Bundesjagdgesetz","shortTitle":"BJagdG","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bjagdg"},{"title":"Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden","shortTitle":"BPolZV 2008","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/bpolzv_2008"},{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015355","title":"Änderung des Zustrombegrenzungsgesetz: Keine Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung des illegalen Zustroms von Drittstaatsangehörigen nach Deutschland - (Zustrombegrenzungsgesetz)","printingNumber":"20/12804","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/20/128/2012804.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-begrenzung-des-illegalen-zustroms-von-drittstaatsangeh%C3%B6rigen-nach-deutschland/315331","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"TDH kritisiert, dass die Begrenzung von Einwanderung wieder als Ziel des Aufenthaltsgesetzes formuliert werden soll, der Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte ausgesetzt und die Zuständigkeit der Bundespolizei erweitert werden soll.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_MIGRATION","de":"Migration","en":"Migration and residence"},{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017464","title":"Keine Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ","printedMattersPresent":true,"printedMatters":[{"title":"Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten","printingNumber":"21/321","issuer":"BT","documentUrl":"https://dserver.bundestag.de/btd/21/003/2100321.pdf","projectUrl":"https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-aussetzung-des-familiennachzugs-zu-subsidi%C3%A4r-schutzberechtigten/322260","leadingMinistries":[]}],"draftBillPresent":false,"description":"Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär \r\nSchutzberechtigten anlässlich der öffentlichen Anhörung im Innenausschuss des Deutschen Bundestags am 23. Juni 2025. Terre des Hommes nimmt gemeinsam mit dem Beratungs- und Betreuungszentrum für junge Geflüchtete und Migrant*innen (BBZ) kurz Stellung zum Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD und fasst, die aus Sicht von Terre des Hommes, zentralen Prüfsteine zusammen.","affectedLawsPresent":true,"affectedLaws":[{"title":"Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet","shortTitle":"AufenthG 2004","url":"https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004"}],"fieldsOfInterest":[{"code":"FOI_RPI_REFUGEE","de":"Asyl und Flüchtlingsschutz","en":"Asylum and refugee protection"},{"code":"FOI_FA_HUMAN_RIGHTS","de":"Menschenrechte","en":"Human rights"}]}]},"statements":{"statementsPresent":true,"statementsCount":12,"statements":[{"regulatoryProjectNumber":"RV0007220","regulatoryProjectTitle":"Kinderrechte in den Verhandlungen zur Ausgestaltung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems berücksichtigen","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/c6/ae/384090/Stellungnahme-Gutachten-SG2412040011.pdf","pdfPageCount":9,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Zivilgesellschaftliche Prioritäten für die gesetzliche Umsetzung der Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems in Deutschland\r\nBerlin, 16. Juli 2024\r\nDie unterzeichnenden Organisationen unterstützen seit Jahren geflüchtete Menschen in rechtlichen, aufnahmebezogenen, sozialen, medizinischen und therapeutischen Belangen. Faire Asylverfahren und menschenwürdige Aufnahmebedingungen sind unser Ziel, wie auch das der Bundesregierung. Die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) wurde im Juni 2024 verabschiedet und gilt ab dem Sommer 2026. Die Zivilgesellschaft hat die Reform mehrfach als starke Verschärfung des europäischen Asylrechts kritisiert, die den Schutz von fliehenden Menschen in der EU gefährdet. Diese Kritikpunkte bleiben auch nach dem Beschluss der Verordnungen und der Richtlinie bestehen.\r\nEinige Mitgliedstaaten fordern bereits weitere Verschärfungen zur Auslagerung des Flüchtlings-schutzes, wodurch die neuen Regelungen politisch in Frage gestellt werden. Eine nicht menschenrechtskonforme Umsetzung würde die Erosion rechtsstaatlicher Standards in der EU weiter vorantreiben.\r\nDiesem Trend sollte sich die Bundesregierung mit besonderer Sorgfalt bei der Umsetzung entgegenstellen und die Achtung der Menschenrechte stets in den Fokus nehmen. Die unterzeichnenden Organisationen betonen, dass EU-Recht immer entsprechend der EU- Grundrechtecharta (GRCh) menschenrechtskonform angewendet werden muss und so z.B. das Recht auf Asyl, das Recht auf Freiheit und das Recht auf einen effektiven Rechtsbehelf geachtet werden müssen. Zudem müssen einschlägige internationale Verträge wie die UN-Kinderrechtskonvention oder die UN-Behindertenrechtskonvention eingehalten werden.\r\nFür die gesetzliche Umsetzung der neuen Rechtsakte1 in Deutschland machen die unterzeichnenden Organisationen auf folgende wichtige Punkte aufmerksam, die im Folgenden kurz ausgeführt werden:\r\n●\r\nStarkes Menschenrechts-Monitoring\r\n●\r\nVulnerable Gruppen identifizieren und schützen\r\n●\r\nFaire und sorgfältige Asylverfahren\r\n●\r\nUnabhängige und durchgängige Asylverfahrensberatung\r\n●\r\nRechtsschutz stärken\r\n●\r\nKeine Inhaftierung schutzsuchender Menschen\r\n●\r\nKinder schützen und unterstützen\r\n●\r\nMenschenwürdige Aufnahme\r\nDiese Ausführungen sind nicht abschließend und sind unter hohem Zeitdruck entstanden, um eine frühzeitige Berücksichtigung der zivilgesellschaftlichen Expertise zu ermöglichen. Dies ersetzt ausdrücklich nicht die angemessene Verbändebeteiligung bei Vorliegen eines Referentenentwurfs. Für diese sollten angesichts der Komplexität der Regelungen schon jetzt mindestens zwei Wochen eingeplant werden. Wir möchten zudem darauf hinweisen, dass die Umsetzung der Reform durch eine angemessene Finanzierung getragen werden muss.\r\n\r\nSTARKES MENSCHENRECHTS-MONITORING\r\nDas neue Erfordernis eines unabhängigen Menschenrechts-Monitorings ist eine der wenigen positiven Regelungen der Reform. Angesichts der massiven Menschenrechtsverletzungen an den EU-Außengrenzen braucht es starke Überwachungsmechanismen, um diesen etwas entgegensetzen zu können. Auch auf Deutschland kommen mit dem Wechsel vom Flughafenverfahren zum neuen Außengrenzscreening und -grenzasylverfahren große Veränderungen zu. Um hier für menschenrechtskonforme Bedingungen zu sorgen, braucht es ein starkes Monitoring. So kann die deutsche Umsetzung auch Vorbild für andere EU-Länder sein.\r\n1.\r\nUnabhängiger Überwachungsmechanismus: Es muss ein eigenständiger und unabhängiger Monitoring-Mechanismus für das Screening eingerichtet werden (Art. 10 Abs. 2 Screening-VO), der sinnvollerweise auch für das ebenfalls verpflichtende Monitoring im Asylgrenzverfahren zuständig ist (Art. 43 Abs. 4 AVVO). Eine behördliche Rechts- und Fachaufsicht würde hierfür nicht genügen. Es sollte vielmehr durch gesetzliche Regelungen sichergestellt werden, dass der Mechanismus unabhängig ist, vor allem hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben, der Auswahl der Mitarbeitenden und der Finanzierung. In Deutschland kommen das Deutsche Institut für Menschenrechte sowie die Nationale Stelle zur Verhütung von Folter für diese Aufgabe in Frage (vgl. Art. 10 Abs. 2 UA 4 Screening-VO).\r\n2.\r\nJährlicher Bericht an den Bundestag: Die in Art. 10 Abs. 2 UA 3 Screening-VO geregelte Befugnis des Überwachungsmechanismus, jährliche Empfehlungen an die Mitgliedstaaten abzugeben, sollte gesetzlich dahingehend konkretisiert werden, dass die Monitoringstelle mindestens jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit, Erkenntnisse und Empfehlungen an den Deutschen Bundestag abgibt und die Bundesregierung hierzu Stellung nimmt. Nur dann ist eine wirkliche Auseinandersetzung mit den Empfehlungen sichergestellt.\r\n3.\r\nEinrichtung eines bundesweiten Konsultativforums: Art. 10 Abs. 2 UA 4 Screening-VO sieht die enge Zusammenarbeit der nationalen Monitoringstellen mit einschlägigen Nichtregierungsorganisationen sowie den nationalen Datenschutzbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten vor. Für diesen Austausch sollte ein bundesweites Konsultativforum eingerichtet werden. Bezüglich der Abschiebungsbeobachter*innen wurden mit den sie begleitenden Foren („Flughafenforen“) gute Erfahrungen gemacht und sie können entsprechend als Modell übernommen werden. Dies hätte den Vorteil, dass in unmittelbarem Austausch der fachlich kompetenten Akteure entstehende Probleme beim Grundrechtsschutz direkt angesprochen, diskutiert und idealerweise gelöst werden können.\r\n\r\nVULNERABLE GRUPPEN IDENTIFIZIEREN UND SCHÜTZEN\r\nBesonders vulnerable Gruppen wie Minderjährige, Menschen mit Behinderungen, Personen, die aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder geschlechtlichen Identität verfolgt werden (LSBTI+), Überlebende schwerer Gewalt oder Folter und Betroffene von Menschenhandel haben ein Recht auf besondere Unterstützung, damit das Asylverfahren für sie fair ist und die Aufnahmebedingungen angemessen. Um dies zu gewährleisten ist vor allem Folgendes notwendig:\r\n1.\r\nMindestens zweistufige Identifizierung besonderer Schutz- und Aufnahmebedarfe: Die Zuständigkeit für die Durchführung der Vulnerabilitätsprüfung im Screeningverfahren als Verfahrensschritt vor dem Asylverfahren muss bei den dafür zuständigen Behörden (BAMF und für die Aufnahme zuständige Landesbehörden), nicht bei der Polizei liegen (Art. 2 Abs. 10 iVm Art. 12 Abs. 3 Screening-VO). Gesetzlich ausdrücklich zu regeln ist außerdem, dass vor einer Verteilung auf die Bundesländer zumindest eine erste Identifizierung von Vulnerabilitäten erfolgt sein muss und die identifizierten Vulnerabilitäten bei der Verteilung zu berücksichtigen sind (Art. 7 Abs. 3, Art. 25 Abs. 1 AufnahmeRL iVm Art. 4 Abs. 1 b Screening-VO). Dies gilt genauso für neu ankommende Geflüchtete, die nicht unter die Screening-VO fallen, weil sie etwa in einem anderen Mitgliedstaat bereits gescreent wurden (Art. 7 Abs. 3, Art. 25 Abs. 1 AufnahmeRL). Es ist von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, neben der Prüfung von Aufnahmebedarfen die Länder zusätzlich mit der Ermittlung besonderer Verfahrensgarantien nach der AVVO zu beauftragen (Art. 20 Abs. 1 S. 2 AVVO), auch um im Bedarfsfall erneute oder zusätzliche Identifizierungsmaßnahmen einzuleiten.\r\n2.\r\nGewährleistung hoher Qualität der Identifizierung von Schutz- und Versorgungsbedarfen: Oberste Priorität muss sein, dass eine Beteiligung von fachkundigen Nichtregierungsorganisationen und medizinischen Fachexpert*innen bei der Konzeption und Durchführung etwaiger Identifizierungsverfahren in jedem Verfahrensschritt gesetzlich verankert (Art. 12 Abs. 3 S. 2 Screening-VO, bspw. auch Art. 11 Abs. 4 MenschenhandelRL) und finanziert wird (Art. 8 Abs. 9 UA 4 Screening-VO). Eine Aufklärung zu und Vorbereitung auf Maßnahmen der Vulnerabilitäts-Ermittlung durch unabhängige, spezialisierte Rechtsberatung vom Anfang des Screenings an ist ebenfalls unabdingbar (Art. 11 Abs. 4 Screening-VO, Art. 15 AVVO, siehe Punkt “Unabhängige und durchgängige Asylverfahrensberatung”). Auch die Verfahrensgarantien für die Identifizierung aus Art. 25 Abs. 1 UA 1 und Abs. 2 S. 1 AufnahmeRL (bspw. Sprachmittlung und eine detaillierte Dokumentationspflicht der Behörden) müssen gesetzlich umgesetzt werden.\r\n3.\r\nÜbermittlung von Daten zwischen Behörden: Jegliche Identifizierungs-Maßnahme zu Vulnerabilitäten muss in eine schriftliche Dokumentation münden, die der Person ausgehändigt wird (Art. 17 Abs. 3 UA 3 Screening-VO, vgl. Art. 25 Abs. 2 S. 1 b) AufnahmeRL). Die ermittelten Bedarfe werden unter informierter Einwilligung datenschutzkonform nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Datensparsamkeit an die zuständigen Behörden übermittelt (Art. 18 Abs. 1 UA 2 ScreeningVO, Art. 20 Abs. 1 S. 3 AVVO). Es bedarf hier einer expliziten gesetzlichen Klarstellung, dass diese Behörden alle mit der Gewährung von Aufnahme- und Verfahrensbedarfen betrauten Behörden sind.\r\n4.\r\nVersorgungsanspruch aus identifizierten Schutzbedarfen: Ein Anspruch auf die Gewährung festgestellter besonderer Bedarfe ist explizit im Gesetz festzuschreiben (Art. 25 Abs. 2 S. 2 AufnahmeRL). Eine den ermittelten Bedarfen entsprechende Unterbringung und gesundheitliche Versorgung gemäß der AufnahmeRL erfordern eine rechtliche Festlegung, welche Leistungen aufgrund des Bedarfs gewährt werden. Dazu muss der entsprechende Leistungsumfang und der Kostenträger gesetzlich eindeutig bestimmt werden. Dies betrifft unter anderem eine geeignete psychologische Betreuung für Überlebende schwerer Gewalt oder Folter (Art. 22, 28 AufnahmeRL), Teilhabe- und Pflegeleistungen für Menschen mit Behinderung (Art. 19 Abs. 2 AufnahmeRL iVm Art. 26 GRCh, Art. 22, Art. 25 Abs. 2 S. 2 AufnahmeRL) sowie bedarfsgerechte Unterbringung (Art. 20, Art. 26 AufnahmeRL). Auch die Kostenübernahme für erforderliche Sprach- und Kulturmittlung muss gesetzlich verankert werden.\r\n\r\nFAIRE UND SORGFÄLTIGE ASYLVERFAHREN\r\nFaire und sorgfältige Asylverfahren sind der Schlüssel dafür, dass verfolgte Menschen Schutz bekommen. In Deutschland gibt es - trotz bestehender Kritikpunkte - grundsätzlich einen hohen Standard im Asylverfahren, der zu halten ist. Wenn die Asylverfahren nicht gut funktionieren, dann verlagert sich die Arbeit im Zweifelsfall auf die Gerichte und führt dort zu Überlastung.\r\n1.\r\nAnpassung des deutschen Asylgesetzes: Statt das Asylgesetz durch Streichungen zu verkomplizieren, sollte es gemäß der GEAS-Reform angepasst werden. Dies betrifft neben den Verfahrensnormen auch die Definitionen von „Familie“ und „Familienangehörigen“, schutzbietenden Akteuren, internem Schutz und dem Verfolgungsgrund „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“. Eine solche Verfahrensweise wäre auch mit der EuGH-Rechtsprechung vereinbar, insbesondere da die Reform ohnehin nationale Umsetzungsspielräume beinhaltet.\r\n\r\n2.\r\nKeine neuen “sicheren Drittstaaten”: Zulässigkeitsentscheidungen im Asylverfahren bleiben optional für Mitgliedstaaten (Art. 38 AVVO). Abgesehen von dem separaten Dublin-Regime, spielen Unzulässigkeitsentscheidungen wegen angeblich sicherer Drittstaaten in Deutschland bislang keine Rolle. Es ist auch nicht zielführend, durch neue „sichere Drittstaaten“ eine andere Praxis aufzubauen, da dies praktisch nur sehr schwer durchsetzbar sein würde und die Asylverfahren bzw. den Zugang zu Schutz stark verzögern würde. Dies ergibt sich aus den Stellungnahmen der Sachverständigenanhörungen des BMIs.\r\n3.\r\nKeine Ausweitung von o.u.-Entscheidungen oder “sicheren Herkunftsstaaten”: Durch Art. 42 AVVO werden in vielen Fällen beschleunigte Asylverfahren zur Pflicht. Dies bedeutet auch kürzere Klagefristen (vgl. Art. 67 Abs. 7 a) AVVO) und keine aufschiebende Wirkung der Klage (vgl. Art. 68 Abs. 3 a) i) AVVO), was bereits eine große Benachteiligung für die Betroffenen und eine nicht zu unterschätzende Herausforderung für Anwält*innen wäre. Da die Regelung nur \"unbeschadet des Grundsatzes der Nichtzurückweisung\" gilt und dieser eine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen erfordert, muss aber auch in diesen Fällen die aufschiebende Wirkung der Regelfall sein. Die Bundesregierung sollte die Rechtslage nicht weiter verschärfen und keine weiteren o.u.-Gründe einführen oder neue „sichere Herkunftsstaaten“ benennen, insbesondere nicht wenn bestimmte Teilgebiete oder Personengruppen (z.B. LSBTI+) in dem Land eindeutig nicht sicher sind (vgl. BVerfG).\r\n\r\nUNABHÄNGIGE UND DURCHGÄNGIGE ASYLVERFAHRENSBERATUNG\r\nEine unabhängige Asylverfahrensberatung ist ein entscheidender Faktor für faire Asylverfahren und wirkt sich auch positiv auf die Abläufe im Asylverfahren aus. Entsprechend gut sollten die Möglichkeiten der Verordnungen für ein starkes Beratungssystem genutzt werden. Eines der Ziele der Reform ist es, Rechtsberatung durchgängig in allen Verfahrensstadien zu gewährleisten.\r\n1.\r\nAsylverfahrensberatung weiterhin gesetzlich verankern: Die Garantie einer angemessenen und unabhängigen Rechtsberatung ist unter Berücksichtigung der unlängst eingeführten Asylverfahrensberatung (§12a AsylG) als konkretisierende bundesgesetzliche Regelung des Art. 15 Abs. 3 AVVO weiterhin gesetzlich zu verankern. Diese muss sowohl die unabhängige Asylverfahrensberatung als auch die besondere Rechtsberatung für vulnerable Personen in allen Verfahrensschritten sicherstellen. Neben der gesetzlichen Regelung muss die ausreichende Bundesfinanzierung sichergestellt werden, um den tatsächlichen Zugang gewährleisten zu können.\r\n2.\r\nRechtsberatung von Anfang an und überall: Der Zugang sowohl zur unabhängigen Asylverfahrensberatung als auch zur besonderen Rechtsberatung für vulnerable Personen muss explizit bereits im Screeningverfahren und auch im Grenzverfahren sichergestellt werden. Gerade wenn Asylsuchende sich nicht frei bewegen dürfen, ist es essentiell, dass Beratungsorganisationen uneingeschränkten Zugang zu den Einrichtungen haben. Bezüglich des Screenings sollte geregelt werden, dass Informationen durch NGOs erteilt werden (Art. 11 Abs. 4 Screening-VO).\r\n3.\r\nRechtliche Unterstützung ohne Ausnahmen garantieren: Art. 19 Abs. 2, Abs. 3 iVm Art.16 Abs. 3 und Art.17 Abs. 2 AVVO gibt Mitgliedstaaten die Möglichkeit, den Rahmen der Rechtsauskunft, -beratung und -vertretung näher auszugestalten. Bei der Ausgestaltung sollte ein uneingeschränktes Recht auf Unterstützung für alle Antragstellenden verankert werden, unabhängig von der finanziellen Situation der Antragstellenden und unabhängig von der Erfolgsaussicht oder der Instanz der rechtlichen Unterstützung.\r\n\r\nRECHTSSCHUTZ STÄRKEN\r\nNur mit einem funktionierenden Rechtsschutz können wir von einem fairen Asylsystem sprechen. Schon jetzt arbeiten Rechtsanwält*innen und Richter*innen in Deutschland unter hohem Druck. Um den effektiven Rechtsschutz zu garantieren, sollten folgende Punkte bei der Umsetzung berücksichtigt werden:\r\n1.\r\nAngemessene Fristen für den Rechtsschutz: Bezüglich der Rechtsschutzfristen wird den Mitgliedstaaten ein gewisser Spielraum zugestanden, den Deutschland positiv nutzen sollte, um effektive Rechtsvertretung zu ermöglichen. So sollte für Entscheidungen nach einem beschleunigten Prüfverfahren eine Frist von zehn Tagen für den Rechtsbehelf und bei einer Entscheidung in anderen Fällen eine Frist von einem Monat festgelegt werden (vgl. Art. 67 Abs. 7 AVVO).\r\n2.\r\nAngemessene Dauer des Rechtsbehelfsverfahrens: Laut Art. 69 AVVO sollen die Mitgliedstaaten angemessene Fristen für das Rechtsbehelfsverfahren in erster Instanz festlegen, wobei ebenso festgehalten wird, dass dies eine angemessene und vollständige Prüfung des Rechtsbehelfs nicht beeinträchtigen darf. Bei der MPK im November 2023 wurde eine Frist von sechs Monaten diskutiert. Dies geht jedoch an der Realität vieler Verwaltungsgerichte vorbei und würde einen Druck verursachen, der zu Lasten sorgfältiger Prüfungen gehen könnte. Anstatt enge Fristen gesetzlich zu regeln - an die Richter*innen letztlich nicht gebunden sind - sollte eine bessere personelle Ausstattung der Gerichte sichergestellt werden, die eine sorgfältige und schnelle Bearbeitung gewährleistet.\r\n3.\r\nRechtsmittel zur Überprüfung der Außengrenz-Screeningentscheidung normieren: Effektiver Rechtsschutz iSd Art. 13 EMRK und Art. 19 Abs. 4 GG setzt voraus, dass sich Betroffene auch gegen die Screeningentscheidung wehren können, wenn es um die Zuteilung zum Außengrenzverfahren geht. Aus Sicht der Organisationen müssen die Mitgliedstaaten deshalb auch einen Rechtsbehelf zur Überprüfung der Entscheidung vom Außengrenzscreening schaffen. Die Bundesregierung sollte deshalb bereits jetzt aus Gründen der Rechtsklarheit und des effektiven Rechtsschutzes einen konkreten Rechtsbehelf normieren. Dieser Rechtsbehelf sollte auch gegen Altersangaben, negativ entschiedene vorläufige Vulnerabilitätsprüfungen und die Verpflichtung zum Verbleib im Grenzverfahren einschlägig sein.\r\n\r\nKEINE INHAFTIERUNG SCHUTZSUCHENDER MENSCHEN\r\nDie unterzeichnenden Organisationen befürchten, dass die Reform durch das Außengrenz-Screening und neue Grenzverfahren zur (de facto) Inhaftierung von Schutzsuchenden führen wird, was ihre psychische Belastung erhöhen und faire Asylverfahren erschweren würde. Allein die Tatsache, dass die asylsuchende Person theoretisch ausreisen könnte - und damit auch ihren Asylantrag zurückziehen würde -, reicht nicht, um eine Freiheitsentziehung tatbestandlich zu verneinen. Letztlich kommt es nicht auf die Bezeichnung an, sondern auf die tatsächlichen Umstände. Besonders problematisch sind Situationen der de facto Inhaftierung, in denen den Personen Richtervorbehalt und Klagemöglichkeiten vorenthalten werden.\r\n1.\r\nKeine Haft während des Screenings: Gem. Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 Screening-VO müssen die Mitgliedstaaten Regeln erlassen, um sicherzustellen, dass die Personen sich dem Screening nicht entziehen. Hierfür sollten klare Alternativen zur Haft wie Meldeauflagen festgelegt werden, da die Inhaftierung stets nur als letztes Mittel angewendet werden darf (vgl. ErwG. 11 und Definition der Inhaftnahme in Art. 2 Abs. 12 Screening-VO). Gerade beim Screening im Inland ist auch nicht mit Fluchtgefahr zu rechnen - denn die Menschen wollen in Deutschland ihr Asylverfahren durchlaufen. Somit wären auch keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit gerechtfertigt.\r\n2.\r\nKeine (de facto) Haft während des Grenzverfahrens: Asylsuchende dürfen nicht inhaftiert werden, nur weil sie einen Asylantrag gestellt haben oder aus einem bestimmten Staat sind. Die Möglichkeit, Asylsuchende während des Grenzverfahrens zu inhaftieren, ist vor diesem Hintergrund und angesichts der vorgesehenen Dauer der Grenzverfahren mehr als fragwürdig (Art. 10 Abs. 4 d AufnahmeRL). Auch eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit - z.B. durch Beschränkung auf eine Unterbringung - muss individuell begründet werden, z.B. mit Fluchtgefahr (Art. 9 Abs. 1 AufnahmeRL). Eine Fluchtgefahr ist idR nicht anzunehmen, wenn die Menschen in Deutschland Asyl bekommen wollen.\r\n3.\r\nKeine Inhaftierung bei der Gefährdung von vulnerablen Personen: Die Inhaftierung von Schutzsuchenden mit besonderen Bedürfnissen ist ausgeschlossen, wenn die Haft ihre körperliche und psychische Gesundheit ernsthaft gefährdet (Art. 13 Abs. 1 UA 2 AufnahmeRL). Dieser Ausschlussgrund muss explizit gesetzlich geregelt werden. Für die effektive Umsetzung bedarf es einer von Amts wegen zu erfolgenden ärztlichen und psychologischen Untersuchung vor Inhaftnahme, um die etwaige Gesundheitsgefährdung zu prüfen. Kinder sollten nie inhaftiert werden, da eine Haft im Asylverfahren dem Kindeswohl immer zuwiderläuft (vgl. ErwG. 31 und 40 sowie Art. 13 Abs. 2 und Art. 26 AufnahmeRL).\r\n4.\r\nHaftbedingungen: Die Inhaftierung von Asylsuchenden darf keinen Strafcharakter haben (Art. 10 Abs. 1 S. 3 AufnahmeRL). Daher ist zwingend eine gesonderte Unterbringung nötig, die sich von Strafhaft unterscheidet (z.B. eigene Kleidung, Mobiltelefonnutzung). Inhaftierte Schutzsuchende müssen Beratung und Besuch empfangen können und Einschlusszeiten sollten minimal sein. Die Höchstfristen für die Überprüfung der Haftanordnung gemäß Art. 10 Abs. 3 UA 1 AufnahmeRL müssen gesetzlich verankert werden.\r\n\r\nKINDER SCHÜTZEN UND UNTERSTÜTZEN\r\nKinder und Jugendliche gehören zu den besonders vulnerablen Personen und haben spezielle Bedarfe und Rechte, die berücksichtigt werden müssen. Ihre besonderen Rechte, allen voran das Kindeswohl, müssen zu jeder Zeit gewährleistet sein, egal woher ein Kind kommt oder welchen Aufenthaltsstatus es hat. Dies muss sich auch bei der Umsetzung der GEAS-Reform durchsetzen. Dabei gilt es insbesondere folgende Punkte zu beachten:\r\n1. Primäre Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe für unbegleitete minderjährige Geflüchtete: In Deutschland gilt das Primat der Jugendhilfe nach SGB VIII. Die öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe sind vorrangig für die Unterbringung, Versorgung und Vertretung von unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten zuständig. Die vorläufige Inobhutnahme erfolgt durch die Jugendämter und die Feststellung besonderer Schutzbedarfe muss ausschließlich im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe verbleiben. Der Alterseinschätzung bei unbegleiteten minderjährigen Geflüchteten (als Zugangsvoraussetzung für den Minderjährigenschutz) kommt in diesem Kontext eine besondere Bedeutung zu. Sie muss daher zwingend in der Verantwortung der Jugendämter bleiben.\r\n2. Zulässigkeitsentscheidung: Bei der Überstellung von Minderjährigen ist Art. 24 GRCh zu beachten. Unbegleitete minderjährige Geflüchtete sollten daher nie überstellt werden, es sei denn dies dient nachweislich dem Kindeswohl.\r\n3.\r\nKeine segregierte Beschulung: Minderjährige haben den gleichen Zugang zu Bildung wie deutsche Staatsangehörige und sind mit ihnen in einer Schule zu unterrichten (Art. 16 AufnahmeRL). Es muss gewährleistet sein, dass minderjährige Schutzsuchende schnellstmöglich in das reguläre Schulsystem aufgenommen werden. Die ausschließliche und segregierende Beschulung in Unterbringungszentren und/oder Willkommensklassen ist mit der neuen AufnahmeRL unvereinbar. Die Schulgesetze der Länder müssen dies normieren.\r\n\r\nSCHUTZSUCHENDE MENSCHENWÜRDIG VERSORGEN\r\nIn Deutschland asylsuchende Menschen müssen menschenwürdig versorgt und aufgenommen werden. Dies ist auch Grundlage dafür, dass das Erlernen der Sprache, die Arbeitssuche und letztendlich die gesellschaftliche Teilhabe gelingen können. Ein ausgrenzendes Sondergesetz, wie das Asylbewerberleistungsgesetz, verletzt nach Sicht der unterzeichnenden Organisationen die Menschenwürde und muss abgeschafft werden. Bis das geschieht, sind angesichts der neuen Aufnahmerichtlinie vor allem folgende Änderungen vorzunehmen:\r\n1.\r\nAsylbewerberleistungsgesetz als absolutes Minimum: Die Leistungen nach dem AsylbLG liegen auf dem niedrigsten Niveau, das geleistet werden muss, um ein menschenwürdiges Leben entsprechend Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 34 Abs. 3 GRCh zu gewährleisten. Die bereits bestehenden Sanktionen nach dem AsylbLG sind verfassungs- und europarechtswidrig. Auch die Aufnahmerichtlinie gibt klar vor, dass für alle Geflüchteten ein der Charta und internationalen Verpflichtungen entsprechender Lebensstandard und voller Zugang zu Gesundheitsleistungen des Art. 22 ohne Ausnahme zu gewähren ist (Art. 23 Abs. 4 S. 3 AufnahmeRL). Die Kürzungen des AsylbLG sind somit abzuschaffen und es dürfen keine neuen eingeführt werden. Dies gilt insbesondere auch bei “Dublin-Entscheidungen” (Art. 18 Abs. 1 UA 2 AMM-VO, Art. 21 Abs. 1 S. 2 AufnahmeRL).\r\n2.\r\nAnpassung der Gesundheitsleistungen und elektronische Gesundheitskarte: Die Ergänzungen zu Gesundheitsleistungen nach Art. 22 AufnahmeRL, einschließlich der Gesundheitsversorgung im Bereich reproduktiver und sexueller Gesundheit sowie Heil- und Hilfsmittel, sollten konkret im deutschen Sozialgesetz verankert werden. Ein behördliches Ermessen und Antragsverfahren, wie nach § 6 AsylblG vorgesehen, ist nicht mit Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie vereinbar. Um Verfahren zu entbürokratisieren und eine angemessene Qualität der medizinischen Versorgung sicherzustellen (vgl. Art. 22 Abs. 1 S. 3 AufnahmeRL), sollte für alle Geflüchteten flächendeckend die elektronische Gesundheitskarte (EGK) eingeführt werden. Dies gilt insbesondere bei Kindern, die nach der neuen AufnahmeRL Anspruch auf dieselbe Art der Gesundheitsversorgung haben wie Staatsangehörige (Art. 22 Abs. 2 AufnahmeRL).\r\n3.\r\nZweifel an Bezahlkarte: Aus den Vorgaben der AufnahmeRL, insbesondere Art. 19 Abs. 2, ergeben sich erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bezahlkarte in ihrer aktuellen Form. Die starke Einschränkung der ökonomischen Autonomie gewährleistet keinen „angemessenen Lebensstandard“ im Sinne des Art. 19 Abs. 2 AufnahmeRL. Geflüchteten muss “ein Mindestmaß an Eigenständigkeit” ermöglicht werden, was durch die Bezahlkarte nicht erreicht wird (ErwG. 8 S. 1 AufnahmeRL). Eine Kombination aus Gutscheinen, Sach- und Geldleistungen ist zwar zulässig, solange ein Geldbetrag enthalten ist (ErwG. 8 S. 2 AufnahmeRL). Ein symbolischer Betrag von 50 Euro im Monat, der Geflüchtete vom sozialen Leben ausschließt, erfüllt die Mindeststandards der AufnahmeRL jedoch voraussichtlich nicht.\r\n\r\nUnterzeichnende Organisationen (alphabetisch)\r\nAmnesty International Deutschland e.V.\r\nArbeitsgemeinschaft Migrationsrecht im Deutschen Anwaltverein\r\nÄrzte der Welt e.V.\r\nAWO Bundesverband e.V.\r\nBumF e.V.\r\nBundesweite Arbeitsgemeinschaft Psychosozialer Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer - BAfF e.V.\r\nBundesarbeitsgemeinschaft PRO ASYL e.V.\r\nDeutsche Paritätische Wohlfahrtsverband – Gesamtverband e.V.\r\nDeutsches Kinderhilfswerk e.V.\r\nDiakonie Deutschland Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.\r\nDie Sputniks e.V. Vereinigung russischsprachiger Familien mit Kindern mit Beeinträchtigungen in Deutschland\r\nFachstelle Kinderwelten für Vorurteilsbewusste Bildung und Erziehung\r\nHandicap International e.V.\r\nInteressenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e.V. (ISL)\r\nJesuiten-Flüchtlingsdienst Deutschland\r\nJugendliche ohne Grenzen\r\nKindernothilfe e.V.\r\nKOK - Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.\r\nLandesflüchtlingsräte\r\nLesben- und Schwulenverband Deutschland e.V.\r\nNational Coalition Deutschland – Netzwerk zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention\r\nNeue Richter*innenvereinigung e.V. (NRV)\r\nRepublikanischer Anwältinnen und Anwälteverein e.V. (RAV)\r\nSave the Children e.V.\r\nSOS-Kinderdorf e.V.\r\nterre des hommes Deutschland e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. 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Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr Verteidigungsminister,\r\nzusammen mit über 32.000 Unterzeichner:innen der Petition „Unter 18 Nie!“ appellieren wir an Sie: Stoppen Sie die Rekrutierung unter 18-Jähriger als Soldat:innen!\r\nWir haben hohen Respekt vor der Bundeswehr und ihren Verpflichtungen – diese dürfen aber nicht über den Kinderrechten stehen und zum Unterlaufen internationaler Kinderrechtestandards führen. Während mehr als 150 Länder – also eine große Mehrheit – ausschließlich Erwachsene als Soldat:innen einstellen, rekrutiert die Bundeswehr weiter Minderjährige, mit stark steigender Tendenz: Im Jahr 2023 haben fast 2000 minderjährige Jungen und Mädchen ihren Dienst als Soldat:innen der Bundeswehr angetreten – das sind nach der Definition der Pariser Prinzipien, die Deutschland und viele weitere Staaten unterschrieben haben, Kindersoldat:innen. Damit setzt Deutschland ein völlig falsches Signal und gibt international ein schlechtes Beispiel ab.\r\nIn der Bundeswehr kommt es laut Ihrem Ministerium immer wieder zu schweren Kinderrechtsverletzungen bei minderjährigen Soldat:innen, darunter sexuelle Gewalt, Unfälle und psychische Schäden, und sehr hohen Abbrecherquoten, weil die Reife für den Soldatenberuf fehlt – aus unserer Sicht eine Lose-Lose-Situation.\r\nWir schätzen Ihren langjährigen Einsatz für die Kinderrechte und sind zuversichtlich, dass sich dies unter Ihrer Führung ändert und Deutschland den internationalen „Straight 18“-Standard endlich umsetzt – dafür setzen sich auch der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes in seinen Empfehlungen an Deutschland (2008, 2014, 2022), die UN-Sonderbeauftragte für Kinder in bewaffneten Konflikten, die Fraktionen von SPD (Positionspapier 2017) und Bündnis 90 / Die Grünen, die Kinderkommission des Bundestages, viele Bundestagsabgeordnete aller Parteien, die Wehrbeauftragte, Soldat:innen, Gewerkschaften, Organisationen aus den Bereichen Kinder- und Menschenrechte, Frieden und Kirchen und viele Prominente seit langem ein. Auch im Koalitionsvertrag ist das Thema verankert.\r\nDer NATO-Staat Schweden hat Deutschland erst vor wenigen Monaten im sog. UPR-Verfahren im UN-Menschenrechtsrat offiziell aufgefordert, das Rekrutierungsalter für Soldat:innen der Bundeswehr auf 18 Jahre anzuheben – denn auch die große Mehrheit der NATO-Staaten (24) hält „Straight 18“ ein. Wenn die Bundeswehr Minderjährigen nach dem Schulabschluss ein berufliches Angebot machen will, so sind zivile Verträge mit unter 18-Jährigen erlaubt und im Einklang mit Straight 18 und den Kinderrechten. Nur soldatische Verträge dürfen strikt erst mit Erwachsenen geschlossen werden.\r\nDeshalb bitten wir Sie:\r\nSetzen Sie das Eintrittsalter in die Armee auf 18 Jahre!\r\nBeenden Sie die gezielte Werbung von Kindern und Jugendlichen für die Bundeswehr!\r\nRespektieren Sie das Wohl von Kindern und Jugendlichen und die UN- Kinderrechtskonvention!"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)","shortTitle":"BMVg","url":"https://www.bmvg.de/de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2025-02-07"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007222","regulatoryProjectTitle":"Strikte Begrenzung und Kontrolle von Rüstungsexporten","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0f/62/384092/Stellungnahme-Gutachten-SG2412040023.pdf","pdfPageCount":36,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Deutsche Rüstungsexporte –\r\neuropäische und internationale\r\nVerpflichtungen\r\nProf. Dr. Thilo Marauhn, Kristoffer Burck, Vera Strobel\r\nHerausgeber\r\nImpressum\r\nAutor:innen\r\nProf. Dr. Thilo Marauhn,\r\nKristoffer Burck,\r\nVera Strobel\r\nThilo Marauhn ist Professor für Öffentliches Recht und Völkerrecht an der Justus-Liebig-Universität Gießen, leitet die Forschungsgruppe „Völkerrecht“ am Peace Research Institute Frankfurt (PRIF) und hält an der Universität Amsterdam\r\n(Asser Institut) eine Professur für Rüstungskontrolle.\r\nVera Strobel ist wissenschaftliche Mitarbeiterin und\r\nDoktorandin an der Professur.\r\nKristoffer Burck ist wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand an der Professur sowie Assoziierter Forscher am PRIF\r\nKoordination und Redaktion\r\nRalf Willinger / terre des hommes Deutschland e. V.\r\nSusanne Weipert / Aktion Aufschrei – Stoppt den Waffenhandel!\r\nCharlotte Kehne und Niels Dubrow / Ohne Rüstung Leben e. V.\r\nGestaltung\r\nkippconcept gmbh, Bonn\r\nHerausgeber und im Auftrag von\r\nAktion Aufschrei – Stoppt den Waffenhandel\r\nwww.aufschrei-waffenhandel.de\r\nOhne Rüstung Leben e. V.\r\nwww.ohne-ruestung-leben.de\r\nterre des hommes Deutschland e. V.\r\nwww.tdh.de\r\nOhne Rüstung Leben e. V. und\r\nterre des hommes Deutschland e. V.\r\nsind Mitglied im Netzwerk\r\n„Aktion Aufschrei – Stoppt den Waffenhandel“\r\nDie in dieser Publikation vertretenen Auffassungen\r\nsind die der Autor:innen, nicht notwendigerweise\r\ndie der Herausgeberorganisationen.\r\nDiese Studie schließt inhaltlich an an die Studie „Kleinwaffen in kleinen Händen – Deutsche Rüstungsexporte verletzen\r\nKinderrechte“, herausgegeben in 2020 von Brot für die Welt\r\nund terre des hommes Deutschland.\r\nFotonachweise\r\nTitelseite: Banksy: „Soldaten malen Peace-Symbol (Peace\r\nSoldiers)“ – Alamy Stock Photo/imageBROKER.com GmbH; Seite 5: Alan Hunter, flickr/p/2bDdday, CC BY 2.0 [Lizenz]; Seite 8: Aktion Aufschrei/Andre Lewski; Seite 13: gemeinfrei; Seite 16: picture alliance/AP Photo/thartwell;\r\nSeite 18: AdobeStock/Anas Alhjj Photography;\r\nSeite 24: Ohne Rüstung Leben; Seite 30: terre des hommes; Seite 33: terre des hommes\r\n Bestellnummer bei terre des hommes\r\n(kostenlos, gerne gegen Spende): 301.1422.00© 2024 Alle Rechte vorbehaltenFeburar 2024\r\n1\r\nProf. Dr. Thilo Marauhn, Kristoffer Burck, Vera Strobel\r\nDeutsche Rüstungsexportkontrolle\r\nvor dem Hintergrund europäischer und\r\ninternationaler Verpflichtungen\r\n2\r\nInhaltsverzeichnis\r\nVorwort 3\r\nZusammenfassung 4\r\n1. Einleitung und Rahmenbedingungen 5\r\n1.1 Bisheriger Regelungsrahmen 7\r\n1.2 Deutsche Rüstungsexporte 2022 7\r\n2. Internationale Verpflichtungen, deutsche Umsetzung und Reformvorschläge 8\r\n2.1 Verpflichtungen Deutschlands durch Waffenhandelsvertrag (ATT)\r\nund Gemeinsamen Standpunkt der EU zu Rüstungsexporten 9\r\n2.2 Kleinwaffendefinition\r\nund Unterscheidung zwischen Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern 12\r\n2.3 Kriterienkatalog 14\r\na. Menschenrechte 14\r\nb. Humanitäres Völkerrecht 16\r\nc. Bewaffneter Konflikt, Frieden, Sicherheit und Stabilität 17\r\n2.4 Differenzierung nach Ländergruppen 19\r\n2.5 Gemeinschaftsprojekte 21\r\n2.6 Verbandsklagerecht, Opferschutz und Nebenklage 23\r\n2.7 Transparenz und Begründungspflichten 25\r\n2.8 Endverbleib, Post-Shipment-Kontrollen und Re-Export 26\r\n3. Fazit und Empfehlungen 27\r\n3\r\nDies alles macht deutlich, dass das deutsche Rüstungsexportkontrollsystem\r\ngrobe Mängel hat, die dringend\r\ndurch ein striktes Rüstungsexportkontrollgesetz\r\nbehoben werden müssen. Damit dieses nicht erneut\r\nausgehebelt werden kann, muss es Klagerechte für\r\nVerbände enthalten, damit Rüstungsexportentscheidungen\r\nvor Gericht auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüft\r\nund Exporte bei Verstößen gestoppt werden können. In\r\nanderen Ländern wie Großbritannien, den Niederlanden,\r\nFrankreich, Spanien, Belgien, Italien und Südafrika\r\nist dies schon lange der Fall. Außerdem müssen Opfer\r\nvon Rüstungsexporten Schadensersatz vor deutschen\r\nGerichten geltend machen und als Nebenkläger:innen\r\nbei Strafprozessen auftreten können.\r\nAuch andere europäische Länder verletzen bei Rüstungsexporten\r\nregelmäßig europäische und internationale\r\nRegeln und Gesetze – mit fatalen Folgen für\r\ndie Menschen in den Empfängerländern. Dies muss\r\ndringend aufhören, künftig müssen bei allen Rüstungsexporten\r\ndas Völkerrecht, das europäische Recht und\r\ndie Kinder- und Menschenrechte eingehalten werden –\r\nauch und gerade in europäischen Gemeinschaftsprojekten.\r\nDafür werden sich Aktion Aufschrei – Stoppt den Waffenhandel,\r\nOhne Rüstung Leben und terre des hommes,\r\ndie Herausgeber dieser Studie, zusammen mit nationalen\r\nund internationalen Partnern weiter konsequent\r\neinsetzen.\r\nNiels Dubrow,\r\nOhne Rüstung Leben\r\nSusanne Weipert,\r\nAktion Aufschrei – Stoppt den Waffenhandel\r\nRalf Willinger,\r\nterre des hommes\r\nGeht Deutschland einen restriktiven Sonderweg in der\r\nRüstungsexportpolitik? Die vorliegende Studie widerlegt\r\ndiese Behauptung der Rüstungsindustrie und von\r\nTeilen der Politik eindeutig. Ganz im Gegenteil zeigt\r\nsie, dass ein großer Teil der von der Bundesregierung\r\nerteilten Rüstungsexportgenehmigungen gegen das\r\nVölkerrecht und europäisches Recht verstößt – unter\r\nanderem gegen den Waffenhandelsvertrag (ATT), die\r\nVN-Kinderrechtskonvention und den Gemeinsamen\r\nStandpunkt der EU zu Rüstungsexporten – und nicht\r\nzuletzt gegen die eigenen Politischen Grundsätze der\r\nBundesregierung zu Rüstungsexporten. Dies belegen\r\ndie Autor:innen dieser Studie, die drei Völkerrechtler:innen,\r\nProf. Dr. Thilo Marauhn, Kristoffer Burck und Vera\r\nStrobel, denen wir herzlich für Ihre Arbeit danken.\r\nNur weil es bei den genannten internationalen und\r\neuropäischen Verträgen bisher keine oder nur sehr eingeschränkte\r\nKlagemöglichkeiten gibt, ist Deutschland\r\nfür diese Rechtsverletzungen bisher nicht gerichtlich\r\nverurteilt worden. Dies könnte sich bald ändern, nachdem\r\nDeutschland Anfang März vor dem Internationalen\r\nGerichtshof in Den Haag wegen Waffenlieferungen an\r\nIsrael und möglicher Begünstigung von Völkermord im\r\nGazastreifen angeklagt wurde. Auch gibt es eine seit\r\n2019 laufende Strafanzeige vor dem Internationalen\r\nStrafgerichtshof in Den Haag gegen deutsche Behörden\r\nund Unternehmen wegen möglicher Beihilfe zu Kriegsverbrechen\r\ndurch Rüstungsexporte nach Saudi-Arabien\r\nund in die Vereinigten Arabischen Emirate, welche\r\nzusammen mit anderen verbündeten Ländern wie Ägypten\r\nfür völkerrechtswidrige und damit illegale Bombardierungen\r\nund Tötungen von Tausenden von Zivilist:innen\r\nim Jemenkrieg verantwortlich sind, darunter viele\r\nKinder. Scharfe Kritik und Appelle an Deutschland,\r\ndie Regeln einzuhalten, gibt es schon seit langem von\r\nvielen europäischen und internationalen Akteuren, darunter\r\ndem EU-Parlament, dem VN-Menschenrechtsrat\r\noder dem VN-Ausschuss für die Rechte des Kindes.\r\nVorwort\r\n4\r\nZusammenfassung\r\nDer 2022 von dem federführenden Bundesministerium\r\nfür Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vorgelegte\r\nEntwurf der Eckpunkte für ein Rüstungsexportkontrollgesetz\r\nstellt einen ersten Schritt dar, bedarf jedoch\r\nwesentlicher Nachbesserungen und Schärfungen,\r\num den internationalen Verpflichtungen ausreichend\r\ngerecht zu werden. Neben den genannten Punkten ist\r\nbesonders zu kritisieren, dass auf den Waffenhandelsvertrag\r\nkein Bezug genommen wird, dass angedacht\r\nist, den Länderkreis der bevorzugt zu behandelnden\r\nNATO-gleichgestellten Staaten auszuweiten, und\r\ndass Entscheidungen über Rüstungsexporte aus\r\neuropäischen Gemeinschaftsprojekten zukünftig per\r\nMehrheitsbeschluss der beteiligten Länder, also ohne\r\nnationales Veto-Recht, getroffen werden sollen.\r\nUm eine zurückhaltende und verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik\r\nzu erreichen, wie sie unterschiedliche\r\nBundesregierungen seit langem proklamieren,\r\nbedarf es entsprechend rechtlicher Verschärfungen\r\nund Korrekturen – sowohl in der Praxis, als auch im\r\ngeplanten Rüstungsexportkontrollgesetz.\r\nAußerdem sollte ein Verbandsklagerecht vorgesehen\r\nwerden, mittels dem Rüstungsexportgenehmigungen\r\nvon Gerichten daraufhin überprüft werden können, ob\r\ndiese im Rahmen der bestehenden Gesetze getroffen\r\nwurden.\r\nZehn konkrete Forderungen dazu finden sich im Fazit\r\nam Ende der Studie.\r\nFür das deutsche Rüstungsexportkontrollregime\r\nbestehen völkerrechtliche und europarechtliche\r\nAnforderungen, wie der Waffenhandelsvertrag (Arms\r\nTrade Treaty, ATT) und der Gemeinsame Standpunkt\r\nder EU zu Rüstungsexporten (GS), die VN-Kinderrechtskonvention\r\nund andere Völkerrechtsverträge,\r\ndie sowohl abstrakt als auch konkret bei Rüstungsexportentscheidungen\r\nzu berücksichtigen sind. Bisher\r\nwerden diese Vorgaben innerstaatlich nur unzureichend\r\numgesetzt.\r\nDies gilt beispielsweise für die deutsche Umsetzung\r\ninternationaler Prüfkriterien für Rüstungsexporte,\r\nfür die von der Bundesregierung angewendete\r\nKleinwaffendefinition,\r\ndie einen Teil der Kleinwaffenexporte\r\nnicht erfasst und damit gegen Artikel 5 (3) des\r\nWaffenhandelsvertrags verstößt, und für die Praxis\r\neiner Differenzierung des Genehmigungsverfahrens\r\nnach bestimmten Ländergruppen (EU. NATO, NATO\r\ngleichgestellte Länder und Drittländer). Auch die im\r\ndeutschen Recht enthaltene Differenzierung zwischen\r\nKriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern findet sich\r\nweder im Gemeinsamen Standpunkt noch im Waffenhandelsvertrag\r\nund ist besonders wegen der weniger\r\nrestriktiven Genehmigungspraxis für sonstige Rüstungsgüter\r\nkritisch zu sehen.\r\nEs ist dringend notwendig, dass die Vorgaben aus dem\r\nWaffenhandelsvertrag und Gemeinsamem EU-Standpunkt\r\nin Gesetzesvorhaben und in der Exportpraxis\r\nvollumfänglich Niederschlag finden.\r\nEinleitung und\r\n1. Rahmenbedingungen\r\nKampfflugzeuge der saudischen Luftwaffe, die im Jemenkrieg\r\nfür illegale Bombardierungen von Zivilist:innen eingesetzt werden.\r\nLieferungen von Munition und Teilen für Kampfflugzeuge nach Saudi-Arabien\r\nwurden 2022 und 2023 von der Bundesregierung genehmigt.\r\n6 | Einleitung und Rahmenbedingungen\r\nDie deutsche Bundesregierung setzt sich nach eigener\r\nAussage für eine regelbasierte internationale Ordnung\r\nein und engagiert sich auf globaler Ebene für die\r\nUmsetzung und Durchsetzung des Völkerrechts. Jedoch\r\nberücksichtigt die Bundesregierung im Bereich der\r\nRüstungsexportkontrolle internationale und europäische\r\nVerpflichtungen, die sich aus dem Vertrag über\r\nden Waffenhandel (Arms Trade Treaty, ATT) und dem\r\nGemeinsamen Standpunkt (GS) der EU zu Rüstungsexporten\r\n(2008/944/GASP), der VN-Kinderrechtskonvention\r\nund anderen völkerrechtlichen Verträgen ergeben,\r\nnicht ausreichend. Zugleich wird insbesondere von\r\nSeiten der Rüstungsindustrie und von Politiker:innen,\r\ndie Rüstungsexporte ausweiten wollen, behauptet,\r\nDeutschland würde durch eine vermeintlich zu restrik-\r\n1 Großbritannien, das u. a. am Gemeinschaftsprojekt „Eurofighter“ beteiligt ist, ist seit dem Austritt aus der EU nicht mehr an den\r\nGemeinsamen Standpunkt und nur noch an den Waffenhandelsvertrag gebunden.\r\ntive Position eine Sonderrolle, insbesondere im Kontext\r\neuropäischer Gemeinschaftsprojekte, einnehmen. Darüber\r\nhinaus wird bemängelt, dass es an Regeln fehle,\r\ndie Rüstungsexporte aus EU-Gemeinschaftsprojekten zu\r\nharmonisieren. Dabei sind alle EU-Staaten, die an solchen\r\nGemeinschaftsprojekten beteiligt sind,1 zumindest\r\nan dieselben Kriterien für Rüstungsexporte gebunden,\r\ndie im rechtsverbindlichen Gemeinsamen Standpunkt\r\nfestgelegt wurden. Doch werden diese in der Praxis\r\nvon vielen EU-Ländern, darunter Deutschland, oft nicht\r\neingehalten, und Sanktionsmechanismen fehlen. Zudem\r\nkommt es durch divergierende Auslegung und Anwendung\r\ndieser Kriterien regelmäßig zu Konflikten zwischen\r\nMitgliedstaaten in Bezug auf Ausfuhrgenehmigungen\r\nfür Rüstungsexporte aus Gemeinschaftsprojekten.\r\nAusfuhrantrag\r\nDrittstaaten\r\nBundesministerium\r\nfür Wirtschaft\r\nund Klimaschutz\r\nAuswärtiges Amt\r\nBundesministerium\r\nder Verteidigung\r\nBundesministerium\r\nfür Wirtschaft\r\nund Klimaschutz\r\nBundesamt\r\nfür Wirtschaft\r\nund Ausfuhrkontrolle\r\nBundesminister:innen\r\ndes Auswärtigen, des Innern, der Justiz,\r\nder Finanzen,für Wirtschaft, der Verteidigung,\r\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung\r\nund Chef:in des Bundeskanzleramtes\r\nBundessicherheitsrat\r\nKriegswaffen\r\nSonstige\r\nRüstungsgüter\r\nEU\r\nNATO\r\nRüstungsunternehmen\r\n􀺐 ☑\r\n⦻􀺉\r\n⦻􀺉\r\n􀺐 ☑\r\n⦻􀺉\r\n􀺐 ☑\r\n⦻􀺉\r\nAblaufschema für Rüstungsexportgenehmigungen\r\nLegende\r\n􀺐 Verweis\r\nauf höhere Ebene\r\n☑ Entscheidung\r\nkann getroffen\r\nwerden\r\n⦻ Ablehnung\r\n􀺉 Genehmigung\r\nEin Großteil der von Deutschland exportierten Kleinwaffen – je nach Jahr Zweidrittel bis Vierfünftel – wird als „Sonstige Rüstungsgüter“\r\neingestuft – darunter Pistolen, Revolver, Scharfschützengewehre und selbst halbautomatische Waffen, sofern nicht für das Militär\r\nbestimmt.. Für diese gilt das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), das Exporte nach dem Grundsatz der Außenwirtschaftsfreiheit fördert,\r\nim Gegensatz zum restriktiveren Kriegswaffenkontrollgesetz, das für „Kriegswaffen“ angewendet wird. Diese unzureichende deutsche\r\nKleinwaffendefinition verstößt gegen Artikel 5 (3) des Waffenhandelsvertrags ATT und führt zu umfangreichen, kaum kontrollierten\r\nExporten von Kleinwaffen – die als Massenvernichtungswaffen des 21. Jahrhunderts gelten.\r\nEinleitung und Rahmenbedingungen | 7\r\n1.1 Bisheriger Regelungsrahmen\r\nDas Grundgesetz schreibt in Artikel 26 (2) vor, dass die\r\nAusfuhr von zur Kriegführung bestimmten Waffen aus\r\nDeutschland grundsätzlich verboten ist und nur ausnahmsweise\r\ngenehmigt werden kann. Die nähere Umsetzung\r\ndieses generellen Verbots mit Genehmigungsvorbehalt\r\nerfolgt bisher durch einen sprichwörtlichen „Flickenteppich“\r\nan Gesetzen und politischen Regelungen. Dabei wird\r\neine Unterscheidung vorgenommen zwischen „Kriegswaffen“\r\nund „sonstigen Rüstungsgütern“. Kriegswaffen\r\nfallen unter das Kriegswaffenkontrollgesetz und, wie durch\r\nArtikel 26 (2) vorgegeben, bedürfen einer Ausfuhrgenehmigung,\r\nauf deren Erteilung kein Rechtsanspruch besteht.\r\n„Sonstige Rüstungsgüter“, welche nicht durch Artikel 26\r\n(2) erfasst werden, fallen unter das Außenwirtschaftsgesetz\r\n(AWG) sowie die ergänzende Außenwirtschaftsverordnung\r\n(AWV), welche grundsätzlich die Freiheit des\r\nExportes gewähren, gemäß § 5 Außenwirtschaftsgesetz\r\naber Beschränkungen in Form von Genehmigungserfordernissen\r\ni. S. d. § 4 (3) Außenwirtschaftsgesetz vorsehen.\r\nZwar sind für Exporte beider Güterkategorien Genehmigungen\r\nerforderlich, jedoch bestehen deutliche Unterschiede\r\nim Genehmigungsverfahren und in der Anfechtbarkeit\r\nvon Entscheidungen.\r\nDarüber hinaus gibt es die „Politischen Grundsätze für\r\nden Export von Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern“\r\n(Politische Grundsätze), die 1970 verabschiedet\r\nwurden und von verschiedenen Bundesregierungen\r\nüberarbeitet wurden, zuletzt im Jahr 2019. Die Politischen\r\nGrundsätze legen Ansätze über den Dualismus zwischen\r\nKriegswaffenkontrollgesetz und Außenwirtschaftsgesetz\r\n/ Außenwirtschaftsverordnung hinaus fest und versuchen\r\nso eine einheitlichere Praxis herzustellen. Diese\r\nstellen jedoch lediglich politisch verbindliche Binnenregelungen\r\nder Regierung dar. Sie entfalten keine rechtliche\r\nBindungswirkung. Die genaue Ausgestaltung und Interaktion\r\nder jeweiligen Bundesgesetze mit den Politischen\r\nGrundsätzen und potentielle Widersprüche gegenüber\r\ninternationalen Verpflichtungen Deutschlands werden\r\nin Abschnitt II. dieser Studie dargestellt. Unter diesem\r\nBlickwinkel werden auch die in dem Eckpunkteentwurf für\r\ndas Rüstungsexportkontrollgesetz formulierten Reformvorschläge\r\nuntersucht und einer Bewertung unterzogen.\r\n2 Factsheet: Rüstungsexportgenehmigungen 2022, verfügbar unter https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/F/\r\nFaktenblaetter/factsheet-ruestungsexportgenehmigungen-2022.pdf?__blob=publicationFile&v=1, die Zahlen vom BMWK bilden\r\ndabei jedoch nur die Ausfuhren nach der EU-Definition ab.\r\n3 Ibid.\r\n4 Tabelle 1. verfügbar unter https://www.sipri.org/sites/default/files/2023-03/2303_at_fact_sheet_2022_v2.pdf.\r\n5 SIPRI Arms Transfers Database, TIV of arms exports from Germany by recipient, 2018-2022, verfügbar unter https://armstrade.\r\nsipri.org/armstrade/page/values.php.\r\n1.2 Deutsche Rüstungsexporte 2022\r\nLaut den vom Bundesministerium für Wirtschaft und\r\nKlimaschutz (BMWK) herausgegebenen Zahlen wurden\r\nim Jahr 2022 Einzelgenehmigungen für Rüstungsexporte\r\nin Höhe von ca. 8,4 Milliarden Euro erteilt.2 Hiervon\r\nentfallen laut BMWK 2,2 Milliarden Euro auf Lieferungen\r\nan die Ukraine sowie 5,1 Milliarden Euro auf\r\nLieferungen an EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte\r\nLänder.3 Der Gesamtwert der Lieferungen an Drittländer\r\nbeläuft sich insgesamt auf 3,2 Milliarden Euro,\r\ndies entspricht einem wertmäßigen Anteil von 38 % im\r\nVergleich zu 61,6 % im Vorjahr. Bei den tatsächlichen\r\nAusfuhren von Rüstungsgütern zeigt sich allerdings\r\neine starke Diskrepanz in der Genehmigungspolitik der\r\nunterschiedlichen Bundesregierungen. Nach Zahlen\r\ndes Friedensforschungsinstitutes SIPRI wurden im Jahr\r\n2022 Rüstungsgüter vor allem an Ägypten, Israel und\r\nSüdkorea verkauft.\r\nIm Zeitraum von 2018 bis 2022 war Ägypten\r\nmit 18 % aller Rüstungsexporte Hauptabnehmer\r\ndeutscher Rüstungsgüter.4 Weiterhin gehörten\r\nim selben Zeitraum Drittländer wie Algerien,\r\nBrasilien, Indien und Saudi-Arabien zu den\r\ngrößten Importeuren deutscher Rüstungsgüter.5\r\nAnzumerken ist darüber hinaus, dass weder die Zahlen\r\ndes BMWK noch die von SIPRI vollständige Daten für\r\nKleinwaffen beinhalten.\r\n„\r\n8 | Das Prinzip „Wünsch-dir-was“ – Deutsche Rüstungsexportkontrollpolitik\r\nInternationale\r\nVerpflichtungen,\r\ndeutsche Umsetzung\r\nund Reformvorschläge\r\n2.\r\nProtestaktion von\r\nAktion Aufschrei –\r\nStoppt den Waffenhandel\r\nvor dem Reichstag\r\nInternationale Verpflichtungen, deutsche Umsetzung und Reformvorschläge | 9\r\nZwar verfügt die EU über keine primärrechtliche\r\nZuständigkeit für Rüstungsexporte. Die Mitgliedsstaaten\r\nhaben jedoch am 8. Dezember 2008 im Rahmen der\r\nGemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)\r\nden Gemeinsamen Standpunkt der EU zu Rüstungsexporten\r\n(2008/944/GASP) verabschiedet. Eine\r\nÜberarbeitung des Gemeinsamen Standpunktes ist im\r\nJahr 2019 erfolgt, und ein Verweis auf den Waffenhandelsvertrag\r\n(ATT) wurde im Zuge dessen eingefügt.6\r\nDer Gemeinsame Standpunkt enthält gemeinsame\r\nRegeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie\r\nund Militärgütern. Er soll Mindeststandards für\r\nRüstungsexporte der EU-Mitgliedstaaten setzen, eine\r\nzurückhaltende Praxis etablieren und größere Transparenz\r\nals bislang sicherstellen. Unter anderem beinhaltet\r\nder Gemeinsame Standpunkt in Artikel 2 acht Kriterien,\r\nanhand welcher Rüstungsexportentscheidungen\r\nbeurteilt werden sollen. Sind die Kriterien 1 – 47 erfüllt,\r\nmuss die Genehmigungsbehörde eine Genehmigung\r\nversagen. Die Kriterien 5 – 88 sollen von der zuständigen\r\nBehörde jeweils bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt\r\nwerden, gebieten jedoch für sich genommen\r\nkeine Genehmigungsversagung.\r\nDer Gemeinsame Standpunkt ist ein intergouvernementales,\r\nalso völkerrechtliches\r\nInstrument und für alle Mitgliedstaaten rechtsverbindlich.\r\n6 Council Decision (CFSP) 2019/1560 of 16 September 2019 amending Common Position 2008/944/CFSP defining common\r\nrules governing control of exports of military technology and equipment, verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/eli/\r\ncompos/2008/944/2019-09-17.\r\n7 Kriterium 1: Einhaltung internationaler Verpflichtungen; Kriterium 2: Achtung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts\r\nim Endbestimmungsland; Kriterium 3: Innere Lage im Endbestimmungsland; Kriterium 4: Aufrechterhaltung von Frieden,\r\nSicherheit und Stabilität in der Region.\r\n8 Kriterium 5: Nationale Sicherheit der Mitgliedssaaten und verbündeter Länder; Kriterium 6: Verhalten des Käuferlandes gegenüber\r\nder internationalen Gemeinschaft; Kriterium 7: Risiko der Abzweigung im Käuferland oder Widerausfuhr unter unterwünschten\r\nBedingungen; Kriterium 8: Vereinbarkeit der Ausfuhr mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Empfängerlandes.\r\nDie Umsetzung bzw. Anwendung dessen liegt jedoch\r\nin der Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten, die\r\ndabei einen Ermessensspielraum haben. Ebenso ist\r\neine gerichtliche Durchsetzung bei Verstößen hiergegen\r\nunmöglich, nicht zuletzt aufgrund der mangelnden\r\nDurchsetzbarkeit und der fehlenden Zuständigkeit\r\ndes Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Bereich\r\nder Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik.\r\nOhne nationale Umsetzung und Ausgestaltung von\r\nKlagerechten\r\nBetroffener oder von Verbänden ist\r\neine Durchsetzung vor nationalen Gerichten nicht zu\r\nerreichen.\r\nDer Waffenhandelsvertrag (ATT) ist ein völkerrechtlicher\r\nVertrag, der Regelungen zum Handel mit\r\nbestimmten Rüstungsgütern beinhaltet. Er wurde von\r\nder Generalversammlung der Vereinten Nationen (VN)\r\nverabschiedet und ist am 24. Dezember 2014 in Kraft\r\ngetreten. Bislang haben 113 Staaten diesen Vertrag\r\nratifiziert und sich den darin enthaltenen völkerrechtlichen\r\nVerpflichtungen unterworfen. Der Waffenhandelsvertrag\r\nstellt einen Versuch dar, internationale\r\nMindeststandards für Rüstungsexporte zu setzen und\r\nden illegalen Handel mit Rüstungsgütern zu verhindern.\r\nLaut den Vorgaben des Waffenhandelsvertrags müssen\r\nStaaten vor dem Export von Rüstungsgütern bestimmte\r\nBewertungskriterien beachten, Verbote umsetzen\r\nsowie Berichts- und Kooperationspflichten erfüllen.\r\n2.1 Verpflichtungen Deutschlands durch Waffenhandelsvertrag (ATT)\r\nund Gemeinsamen Standpunkt der EU zu Rüstungsexporten\r\n„\r\n10 | Internationale Verpflichtungen, deutsche Umsetzung und Reformvorschläge\r\nDie Bewertungskriterien unterscheiden, ähnlich wie\r\nbeim Gemeinsamen Standpunkt der EU, zwischen\r\nsolchen Fällen, in denen der Export verboten werden\r\nmuss,9 und solchen, in denen die Einschätzung der\r\njeweiligen Kriterien in die Bewertung einfließen muss.10\r\nZwar sind die Kategorien des Gemeinsamen Standpunkts\r\ndetaillierter als die des Waffenhandelsvertrags,\r\njedoch finden sich in beiden Regelwerken Kriterien, die\r\n9 Verbot in Fällen, in denen der Export Verpflichtungen aus Maßnahmen des VN-Sicherheitsrates nach Kapitel VII entgegenlaufen würde\r\n(Art. 6 (1)), in denen die Ausfuhr internationalen Verpflichtungen und Verträgen entgegenstehen würde (Art. 6 (2)), und in denen zum\r\nZeitpunkt der Genehmigung Wissen darüber besteht, dass die Rüstungsgüter zur Durchführung von Völkermord, Verbrechen gegen\r\ndie Menschlichkeit, Schwere Brüche der Genfer Konventionen, Angriffe auf Zivilpersonen und Objekte, sowie weitere Kriegsverbrechen\r\ndie sich aus internationalen Abkommen ergeben, eingesetzt werden (Art. 6 (3)).\r\n10 Einbeziehung in die Genehmigungsentscheidung, ob der Export internationalen Frieden und Sicherheit unterminieren würde (Art.\r\n7 (1)a)), zu schweren Verletzungen humanitären Völkerrechts und Menschenrechten, Terrorismus oder organisiertem transnationalen\r\nVerbrechen gebraucht werden könnte (Art. 7 (1)b) i – iv)) und dem möglichen Einsatz der Güter in geschlechtsbasierten\r\nGewalttaten und schweren Gewalttaten gegen Frauen und Kinder (Art. 7(4)).\r\n11 So verweist Artikel 5(3) i. V. m. Artikel 2(1) auf die geltende VN-Definition, welche für diese Waffenklasse im International Instrument\r\nto Enable States to Identify and Trace, in a Timely and Reliable Manner, Illicit Small Arms and Light Weapons, unter II (4) zu\r\nfinden ist. Vergleiche dazu: Casey-Maslen, S. (2016), The Arms Trade Treaty: A Commentary, S. 104 para 2.176 – 2.178.\r\nim jeweils anderen nicht enthalten sind, so zum Beispiel\r\ndas Kriterium der geschlechtsspezifischen Gewalt, das\r\nim Waffenhandelsvertrag vorgesehen ist, im Gemeinsamen\r\nStandpunkt jedoch nicht genannt wird. Außerdem\r\nfordert der Waffenhandelsvertrag eine Anwendung der\r\numfassenderen VN-Definition für Kleine und Leichte\r\nWaffen,11 während der Gemeinsame Standpunkt auf die\r\neuropäische Definition für diese Kategorie abstellt, die\r\nWaffenhandelsvertrag (Arms Trade Treaty, ATT): 113 Vertragsstaaten haben den Vertrag ratifiziert (dunkelblau), 28 Unterzeichnerstaaten\r\nhaben den Vertrag unterschrieben aber noch nicht ratifiziert (hellblau), 54 Staaten sind dem Vertrag noch nicht beigetreten (grau).\r\nQuelle: https://thearmstradetreaty.org/\r\nInternationale Verpflichtungen, deutsche Umsetzung und Reformvorschläge | 11\r\nsich aus der Gemeinsamen Aktion des Rates aus dem\r\nJahre 200212 ergibt. Beide Regelwerke bedürfen nationaler\r\nImplementierung mittels innerstaatlicher Regelungen,\r\nohne aber Umsetzungsmodalitäten festzulegen.\r\nDer Waffenhandelsvertrag wurde im Oktober 2013\r\ndurch das Gesetz zu dem Vertrag über den Waffenhandel\r\nin deutsches Recht übernommen. Dieses beinhaltet\r\njedoch lediglich die Zustimmung zum Waffenhandelsvertrag.\r\nObwohl das Gesetz selbst keine zusätzlichen\r\nVerpflichtungen über den bestehenden Regelungsrahmen\r\ndes Kriegswaffenkontrollgesetzes und des Außenwirtschaftsgesetzes\r\nsowie der Außenwirtschaftsverordnung\r\nhinaus normiert, ist die Bundesrepublik jedoch\r\ndurch die Unterzeichnung des Waffenhandelsvertrags\r\n12 Europäische Union, Gemeinsame Aktion des Rates vom 12. Juli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur Bekämpfung\r\nder destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung von Handfeuerwaffen und leichten Waffen und zur Aufhebung der Gemeinsamen\r\nAktion 1999/34/GASP, (2002/589/GASP).\r\nvölkerrechtlich zur Einhaltung desselben verpflichtet.\r\nGegenwärtig besteht in der Folge eine Diskrepanz\r\nzwischen völkerrechtlicher und nationaler Umsetzung in\r\nder Praxis und Gesetzeslage.\r\nEine umfangreiche Reform im Zuge eines detaillierteren\r\nAusführungsgesetzes hätte das Potential, Grauzonen\r\nzwischen rechtlicher und politischer Verbindlichkeit\r\nzu beseitigen und dadurch ein Mehr an Rechtssicherheit\r\nzu schaffen. Im System der Rüstungsexportkontrolle\r\nder Bundesrepublik stellt daher ein ordentliches\r\nParlamentsgesetz mit klarer Bindungswirkung, wie\r\ndas geplante Rüstungsexportkontrollgesetz, die rechtssicherste\r\nOption dar.\r\nGEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/944/GASP DES RATES\r\nvom 8. Dezember 2008\r\nbetreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern\r\nArtikel 2\r\nKriterien\r\nKriterium 1: Einhaltung der internationalen Verpflichtungen\r\nder Mitgliedstaaten, insbesondere der\r\nvom VN-Sicherheitsrat oder der Europäischen Union\r\nverhängten Sanktionen, der Übereinkünfte zur Nichtverbreitung\r\nund anderen Themen sowie sonstiger\r\ninternationaler Verpflichtungen\r\nKriterium 2: Achtung der Menschenrechte und des\r\nhumanitären Völkerrechts durch das Endbestimmungsland\r\nKriterium 3: Innere Lage im Endbestimmungsland\r\nals Ergebnis von Spannungen oder bewaffneten\r\nKonflikten\r\nKriterium 4: Aufrechterhaltung von Frieden, Sicherheit\r\nund Stabilität in einer Region\r\nKriterium 5: Nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten\r\nund der Gebiete, deren Außenbeziehungen in\r\ndie Zuständigkeit eines Mitgliedstaats fallen, sowie\r\nnationale Sicherheit befreundeter und verbündeter\r\nLänder\r\nKriterium 6: Verhalten des Käuferlandes gegenüber\r\nder internationalen Gemeinschaft, unter besonderer\r\nBerücksichtigung seiner Haltung zum Terrorismus,\r\nder Art der von ihm eingegangenen Bündnisse und\r\nder Einhaltung des Völkerrechts\r\nKriterium 7: Risiko der Abzweigung von Militärtechnologie\r\noder Militärgütern im Käuferland oder der\r\nWiederausfuhr von Militärgütern unter unerwünschten\r\nBedingungen\r\nKriterium 8: Vereinbarkeit der Ausfuhr von Militärtechnologie\r\noder Militärgütern mit der technischen\r\nund wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Empfängerlandes,\r\nwobei zu berücksichtigen ist, dass die\r\nStaaten bei der Erfüllung ihrer legitimen Sicherheitsund\r\nVerteidigungsbedürfnisse möglichst wenige\r\nArbeitskräfte und wirtschaftliche Ressourcen für die\r\nRüstung einsetzen sollten\r\n12 | Internationale Verpflichtungen, deutsche Umsetzung und Reformvorschläge\r\n2.2 Kleinwaffendefinition\r\nund Unterscheidung zwischen Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern\r\n13 Die Bezeichnung „Kleinwaffen“ wird im deutschen Sprachgebrauch oft synonym mit der genaueren Bezeichnung von Kleinen und\r\nLeichten Waffen (im Englischen üblich: Small Arms and Light Weapons) genutzt. Wie in Abschnitt II. 2. a. beschrieben gibt es\r\njedoch abweichende Definitionen, je nach Rechtsrahmen.\r\n14 Im Jahr 2021 wurde bspw. über Exportgenehmigungen für „Kleinwaffen“ in Höhe von 43,9 Mio. Euro berichtet, jedoch wurden\r\nAusfuhren für Handfeuerwaffen (nach Ausfuhrlistenposition A0001) in Höhe von 234 Mio. Euro freigegeben. Vergleiche dazu: Rüstungsexportkontrollbericht\r\nder Bundesregierung 2021, S. 32 Fußnote 36, S. 10, S. 29. Vergleiche dazu: Steinmetz, Studie „Kleinwaffen\r\nin kleinen Händen – Deutsche Rüstungsexporte verletzen Kinderrechte“, 2020, S. 33 Infobox 8b, und S. 35.\r\n15 §1 Außenwirtschaftsgesetz i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG.\r\nDie Bundesregierung gibt an, der Problematik von\r\nKleinwaffen13, vor allem in nicht-internationalen Konflikten,\r\nbesondere Aufmerksamkeit zu widmen, und hat im\r\nJahr 2015 die „Grundsätze der Bundesregierung für die\r\nAusfuhrgenehmigungspolitik bei der Lieferung von Kleinen\r\nund Leichten Waffen, dazugehöriger Munition und\r\nentsprechender Herstellungsausrüstung in Drittländer“\r\n(Kleinwaffen-Grundsätze) veröffentlicht. Demnach soll\r\nHerstellungsausrüstung für die Produktion von Kleinen\r\nund Leichten Waffen in Drittstaaten nicht mehr genehmigt\r\nwerden, wenn dadurch eine neue Fertigungslinie\r\nentsteht. Die Politischen Grundsätze greifen diese auf\r\nund formulieren darüber hinaus ein grundsätzliches\r\nExportverbot von Kleinwaffen in Drittländer. Dies stellt\r\nim internationalen Vergleich eine restriktive Position\r\ndar. Diese relativiert sich aber durch die verwendete\r\nenge Kleinwaffendefinition, die viele Kleinwaffentypen\r\nnicht erfasst. Während in den Politischen Grundsätzen\r\nkeine Definition von „Kleinwaffen“ vorgenommen\r\nwird, verweisen die Kleinwaffengrundsätze auf die\r\nobengenannte Definition der Gemeinsamen Aktion des\r\nEU-Rates vom 12. Juli 2002, welche von der durch den\r\nWaffenhandelsvertrag vorgegebenen umfangreicheren\r\nVN-Definition deutlich abweicht.\r\nDaraus folgend werden in Deutschland lediglich eine\r\nabschließende Liste spezifischer Handfeuerwaffen,\r\nbeispielsweise Sturmgewehre und Maschinenpistolen,\r\nals „Kleinwaffen“ definiert.\r\nDagegen fallen verschiedene Waffenklassen wie\r\nPistolen, Revolver, Scharfschützengewehre und\r\nKarabiner (v.a. Jagdgewehre und Sportwaffen) und\r\nselbst halbautomatische Waffen (sofern nicht für\r\ndas Militär bestimmt) nicht unter die deutsche bzw.\r\neuropäische Definition von Kleinwaffen – diese\r\numfassen etwa Zweidrittel bis Vierfünftel aller jährlichen\r\ndeutschen Kleinwaffenexporte.14\r\nDies hat wiederum zur Folge, dass diese Waffenklassen\r\nweder unter das Kriegswaffenkontrollgesetz noch unter\r\ndas grundsätzliche Exportverbot in Drittstaaten aus den\r\nPolitischen Grundsätzen fallen und stattdessen lediglich\r\nals sonstige Rüstungsgüter im Rahmen von Außenwirtschaftsgesetz\r\nund Außenwirtschaftsverordnung\r\nüberwacht werden. Die Verwendung dieser Definition\r\nverstößt gegen das Gebot aus Artikel 5 (3) des Waffenhandelsvertrags,\r\ndass Vertragsstaaten keine engeren\r\nDefinitionen anwenden dürfen als die im Vertragstext\r\nenthaltenen.\r\nDie im deutschen Recht enthaltene Differenzierung\r\nzwischen Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern\r\nfindet sich weder im Gemeinsamen Standpunkt\r\nder EU noch im Waffenhandelsvertrag.\r\nSie ist besonders wegen der weniger restriktiven\r\nGenehmigungspraxis für sonstige Rüstungsgüter\r\nkritisch zu sehen. Während bei Kriegswaffen weiterhin\r\nkein Anspruch auf Genehmigungserteilung besteht\r\nund erteilte Genehmigungen grundsätzlich jederzeit\r\nwiderrufbar sind, gilt für sonstige Rüstungsgüter der\r\nGrundsatz der Außenwirtschaftsfreiheit.15 Vor allem in\r\nAnbetracht der von VN-Standards abweichenden Definition\r\nvon Kleinwaffen, welche in großen Teilen nicht als\r\nKriegswaffen eingestuft sind, ist die Aufrechterhaltung\r\ndieser Differenzierung zu kritisieren. Sie stellt eine deutsche\r\nBesonderheit dar.\r\n„\r\n„\r\nInternationale Verpflichtungen, deutsche Umsetzung und Reformvorschläge | 13\r\nLaut Eckpunkteentwurf für das Rüstungsexportkontrollgesetz\r\nsoll diese Unterscheidung nun auch weiterhin\r\nAnwendung finden.16 Es ist jedoch vorgesehen, die\r\nGenehmigungsprüfung von sonstigen Rüstungsgütern\r\nnicht allein im Lichte einer isolierten Betrachtung ihrer\r\nKlassifizierung vorzunehmen, sondern in stärkerem\r\nMaße nicht weiter konkretisierte kontextuale Aspekte\r\neinzubeziehen.\r\nDas Vorliegen eines konkreten Ausfuhranspruchs in\r\nBezug auf sonstige Rüstungsgüter soll laut Eckpunkteentwurf\r\nanhand der im Rüstungsexportkontrollgesetz\r\n„neu gefassten, verbindlichen Kriterien“ sowie der\r\n„außen- und sicherheitspolitischen Bewertung der Bundesregierung“\r\nentschieden werden. Gleiches gilt für\r\neinen etwaigen Widerruf. Ebenso sollen der konkrete\r\nEndverwender sowie die konkrete Endverwendung\r\nanhand der Kriterien und Grundsätze bewertet werden.\r\n16 Entwurf: Eckpunkte für das Rüstungsexportkontrollgesetz, Punkt 7.\r\n17 Ibid.\r\nWeiterhin soll die Kriegswaffenliste überarbeitet und\r\naktualisiert werden, vor allem in Anbetracht neuerer\r\ntechnologischer Entwicklungen.17 Zwar bleibt die\r\nAusgestaltung dessen noch unklar. Grundsätzlich ist\r\neine Aktualisierung jedoch zu begrüßen, sofern diese\r\ndazu beiträgt, dass einige sonstige Rüstungsgüter als\r\nKriegswaffen klassifiziert werden. Die zugrundliegende\r\nProblematik der völkerrechtlich nicht zugestandenen\r\nUnterscheidung wird dies jedoch nicht lösen.\r\nDer Eckpunkteentwurf trifft keinerlei Aussagen über\r\nden zukünftigen Umgang mit Kleinwaffen.\r\nDas Rüstungsexportkontrollgesetz sollte sich klar\r\nan der umfassenderen VN-Definition für Kleine und\r\nleichte Waffen orientieren, …\r\n… um Deutschlands Verpflichtungen aus dem Waffenhandelsvertrag\r\nnachzukommen und der verheerenden\r\nRelevanz von Kleinwaffen in bewaffneten Konflikten\r\ngerecht zu werden.\r\nMehr als 38.000 solcher Pistolen „SIG Sauer SP2022“ wurden von Deutschland aus illegal über die USA in den bewaffneten Konflikt\r\nnach Kolumbien geliefert. Dafür wurden drei Top-Führungskräfte von SIG Sauer vor Gericht verurteilt, das Unternehmen musste\r\n11 Millionen Euro zahlen.\r\n„\r\n14 | Internationale Verpflichtungen, deutsche Umsetzung und Reformvorschläge\r\n2.3 Kriterienkatalog\r\n18 Entwurf: Eckpunkte für das Rüstungsexportkontrollgesetz, Punkt 1.\r\n19 Politische Grundsätze Punkt I (2, 3).\r\n20 Politische Grundsätze Punkt III (6).\r\nAls „Kernelement“ soll nach dem Eckpunkteentwurf\r\nfür das Rüstungsexportkontrollgesetz ein verbindlicher\r\nKriterienkatalog für die Bewertung von Ausfuhranträgen\r\nund die Ermessensausübung bei Rüstungsexportentscheidungen\r\nvorgegeben werden.18 Dieser\r\nsoll auf den acht Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts\r\naufbauen, diese jedoch um weitere Aspekte\r\nergänzen. Überwiegend nicht verwiesen wird jedoch\r\nauf die Kriterien des Waffenhandelsvertrags, welche\r\nteilweise restriktiver sind als die des Gemeinsamen\r\nStandpunkts. Diese finden zwar über den Umweg\r\nder Politischen Grundsätze und des Gemeinsamen\r\nStandpunkts Bedeutung in einem zukünftigen Rüstungsexportkontrollgesetz,\r\njedoch erzeugt die Nichtnennung\r\nden Eindruck einer Normenhierarchie. Dies\r\nist bedauerlich, da dem Waffenhandelsvertrag und\r\ndessen Verpflichtungen gegenüber dem Gemeinsamen\r\nStandpunkt augenscheinlich eine geringere\r\nRolle zugemessen wird. Die Vorgaben der Politischen\r\nGrundsätze sollen bestehen bleiben und die Kriterien\r\nergänzen und erweitern.\r\nHier sollte eine direkte Aufnahme dieser Ergänzungen\r\nund Erweiterungen in ein Gesetzesvorhaben aus den\r\noben beschriebenen Gründen erfolgen. Sofern die\r\nPolitischen Grundsätze restriktivere Vorgaben als der\r\nGemeinsame Standpunkt machen, sollen diese vorrangig\r\nAnwendung finden. Diese vorrangige Anwendung\r\nsollte auch für restriktivere Vorgaben aus dem\r\nWaffenhandelsvertrag gelten. Im Folgenden werden\r\ndie Kriterien der Einhaltung der Menschenrechte und\r\ndes humanitären Völkerrechts sowie die Kriterien des\r\nbewaffneten Konflikts und von Frieden, Sicherheit und\r\nStabilität im Einzelnen adressiert.\r\na. Menschenrechte\r\nWeder das Kriegswaffenkontrollgesetz noch das\r\nAußenwirtschaftsgesetz enthalten die Achtung der\r\nMenschenrechte im Empfängerland als eigenständiges\r\nKriterium für die Genehmigungsfähigkeit eines\r\nRüstungsexportes. Die Einhaltung der Menschenrechte\r\nist sowohl in Artikel 7 (1, b) (ii) Waffenhandelsvertrag\r\nals auch in Artikel 2 (2) Gemeinsamer Standpunkt als\r\nKriterium enthalten. Durch die internationalen und\r\ninnerstaatlichen Verpflichtungen zur Achtung von\r\nMenschenrechten, darunter die in der VN-Kinderrechtskonvention\r\nverbrieften Kinderrechte, ist die\r\nstaatliche Hoheitsgewalt umfassend an Grund- und\r\nMenschenrechte gebunden.\r\nDie Politischen Grundsätze weisen der Menschenrechtssituation\r\nim Empfänger- und Endverbleibsland ein besonderes\r\nGewicht zu.19 Dies steht zunächst im Einklang mit\r\nden Vorgaben von Artikel 7 (1) (ii) des Waffenhandelsvertrags\r\nund Artikel 2 (2) des Gemeinsamen Standpunktes.\r\nGemäß Waffenhandelsvertrag (ATT) ist eine\r\nGenehmigung zu versagen, wenn „ein überwiegendes\r\nRisiko“ besteht, dass die Güter\r\ndazu verwendet werden könnten, „schwere\r\nVerletzungen der internationalen Menschenrechtsnormen\r\nzu begehen oder zu erleichtern“.\r\nDer Gemeinsame Standpunkt sieht vor, dass eine Ausfuhrgenehmigung\r\nzu versagen ist, wenn eindeutig das\r\nRisiko besteht, dass das Rüstungsgut für innere Repressionen\r\nbenutzt werden könnte. Bei anderen schwerwiegenden\r\nMenschenrechtsverletzungen solle besondere\r\nVorsicht bei einer möglichen Genehmigungserteilung\r\ngelten. Die Politischen Grundsätze enthalten die Maßgabe\r\njedoch nur in Bezug auf Drittländer, Genehmigungen\r\nsowohl nach Kriegswaffenkontrollgesetz als auch\r\nnach Außenwirtschaftsgesetz zu verwehren, sofern die\r\ninnere Lage des betreffenden Landes dem entgegensteht.\r\n20 Als Beispiele werden interne Auseinandersetzungen\r\nund ein hinreichender Verdacht der Nutzung\r\nder Güter zur Repression sowie fortdauernde und\r\nsystematische Menschenrechtsverletzungen genannt.\r\nDamit reduzieren und verkürzen die Politischen Grundsätze\r\nElemente der Kriterien 2 und 3 des Gemeinsamen\r\nStandpunktes auf ein Kriterium, ohne dieses genauer\r\nauszugestalten, und beschränken den Geltungsbereich\r\neben lediglich auf Drittländer.\r\n„\r\nInternationale Verpflichtungen, deutsche Umsetzung und Reformvorschläge | 15\r\nZudem beinhalten die Politischen Grundsätze keinen\r\nexpliziten Verweis auf die Berücksichtigung von geschlechtsspezifischer\r\nGewalt und Gewalt gegen Frauen\r\nund Kinder, anders als dies in Artikel 7 (4) Waffenhandelsvertrag\r\nder Fall ist, und obwohl dies durch Artikel\r\n19 und 38 der VN-Kinderrechtskonvention vorgegeben\r\nist. Zwar wurde in der Überarbeitung der Politischen\r\nGrundsätze 2019 der Waffenhandelsvertrag als Leitlinie\r\nder Genehmigungspolitik der Bundesregierung erfasst,21\r\neine explizite Nennung dieses Kriteriums bleibt jedoch\r\naus. Eine klare Bezugnahme im Rahmen des Rüstungsexportkontrollgesetzes\r\nund in der Exportpraxis wäre\r\nwünschenswert, vor allem in Anbetracht der damit verbundenen\r\nnotwendigen Gewichtung dieser Kriterien in\r\nordentlicher Gesetzesform sowie der von der Regierung\r\nproklamierten Ansätze feministischer Außenpolitik.\r\nZu begrüßen ist, dass laut Eckpunkteentwurf der\r\n„Berücksichtigung der Menschenrechte, Demokratie und\r\nRechtsstaatlichkeit im Empfängerland“ ein „größeres\r\nGewicht“ zukommen soll. Dabei wird auch „die Lage von\r\nFrauen und Mädchen sowie marginalisierten Gruppen“\r\nbenannt, sodass künftig auf besondere Vulnerabilitäten\r\nverstärkt geachtet werden muss. Es soll dafür ein\r\n„erweitertes Menschenrechtskriterium unter Einbeziehung\r\nzusätzlicher konkreter Menschenrechtsaspekte“\r\neingeführt werden.22\r\nExportgenehmigungen sollen „grundsätzlich nicht\r\nerteilt“ werden, wenn ein „hinreichender Verdacht“\r\nbesteht, dass die Güter „zur internen Repression,\r\nzu fortdauernden und systematischen Menschenrechtsverletzungen\r\nsowie zu gender- oder minderheitenspezifischer\r\nGewalt oder im Zusammenhang\r\nmit dem Einsatz von Kindersoldaten verwendet\r\nwerden“.23\r\nDiese Erweiterung schließt die Lücke zu dem Kriterium in\r\nArtikel 7 (4) des Waffenhandelsvertrags. Zusätzlich sollte\r\nhier noch „andere Gewalt gegen Kinder“ explizit genannt\r\nwerden (gemäß Artikel 19 und 38 der VN-Kinderrechtskonvention).\r\n21 Politische Grundsätze Punkt I (1).\r\n22 Entwurf: Eckpunkte für das Rüstungsexportkontrollgesetz, Punkt 2.\r\n23 Ibid.\r\n24 Ibid, S. 2, Punkt 3.\r\n25 Ibid.\r\nZudem ist in dem Eckpunkteentwurf vorgesehen, die\r\n„ausnahmsweise Beschränkung“ von Rüstungsexporten\r\nin EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte Länder auch\r\nauf die „Achtung der Menschenrechte“ auszuweiten.24\r\nBisher sollten Beschränkungen für diesen privilegierten\r\nLänderkreis nur in Einzelfällen „bei besonderen politischen\r\nGründen“ vorgenommen werden.\r\nDarüber hinaus soll für Drittländer Ermessen bestehen\r\nbei „Empfängerländer(n) mit angespannter Menschenrechtslage“\r\nin Fällen von „fortdauernden und systematischen\r\nVerletzungen von Menschenrechten“, auch unabhängig\r\nvom „konkreten Rüstungsgütereinsatz“. Hierfür\r\nsollen konkretisierende Regelbeispiele formuliert\r\nwerden.25 Dieser Vorschlag geht deutlich über die Vorgaben\r\nder Artikel 2 (2) des Gemeinsamen Standpunkts\r\nsowie Artikel 7 (1) (ii) des Waffenhandelsvertrags\r\nhinaus, die eine explizite Verbindung der exportierten\r\nGüter zu Menschenrechtsverletzungen vorsehen. Damit\r\nwird erfreulicherweise ein grundsatzbasierter Ansatz\r\nund kein Missbrauchsgefahren bergender, funktionaler\r\nAnsatz formuliert. Dennoch bestehen gegenüber einem\r\nErmessensspielraum bei Rüstungsexportentscheidungen\r\ndie oben genannten Bedenken.\r\nDie Beachtung menschenrechtlicher Aspekte, inklusive\r\ngeschlechtsspezifischer Gewalt und Gewalt gegen\r\nFrauen und Kinder sollte bei Ausfuhrentscheidungen\r\ngesetzlich klar und verbindlich festgeschrieben werden.\r\nNur so kann gewährleistet werden, dass diese in der\r\nRüstungsexportpraxis konsequent befolgt werden\r\nund Verstöße Konsequenzen nach sich ziehen. Ermessensspielräume\r\nmüssen so weit wie möglich vermieden\r\nwerden, denn ansonsten können, entgegen der\r\ninternationalen Vorgaben, im deutschen Rechtsrahmen\r\nAusfuhren in Länder genehmigt werden, in denen die\r\nMenschenrechte nur unzureichend geschützt sind,\r\nsofern bündnis- oder sicherheitspolitische Argumente\r\nin der Abwägung durchschlagen.\r\n„\r\n16 | Internationale Verpflichtungen, deutsche Umsetzung und Reformvorschläge\r\nb. Humanitäres Völkerrecht\r\n26 Politische Grundsätze Punkt III (9 Absatz 2).\r\n27 Artikel 2 (6) (b) Gemeinsamer Standpunkt der EU zu Rüstungsexporten.\r\n28 Artikel 2 (2) (c) Gemeinsamer Standpunkt der EU zu Rüstungsexporten.\r\n29 Entwurf: Eckpunkte für das Rüstungsexportkontrollgesetz, Punkt 1.\r\nWeder das Kriegswaffenkontrollgesetz noch das\r\nAußenwirtschaftsgesetz enthalten als eigenständiges\r\nund eindeutiges Kriterium für die Genehmigungsfähigkeit\r\neines Rüstungsexportes die Einhaltung des\r\nhumanitären Völkerrechts durch das Empfängerland.\r\nDie Politischen Grundsätze sehen eine Berücksichtigung\r\nder Einhaltung des humanitären Völkerrechts\r\ndurch das potentielle Empfängerland unabhängig\r\nvon dem spezifischen Rüstungsgut vor.26 Sie beschränken\r\ndiese Maßgabe jedoch auf Drittländer\r\nund formulieren keine daraus zwingend resultierende\r\nVersagung der Genehmigung. Der Gemeinsame\r\nStandpunkt verlangt in Artikel 2, (2), c ebenso\r\ndie Einbeziehung der generellen Einhaltung des\r\nhumanitären Völkerrechts,27 gebietet jedoch bei\r\neiner klaren Gefahr eines rechtswidrigen Einsatzes\r\ndes konkreten Rüstungsgutes die Versagung der\r\nExportgenehmigung, unabhängig von dem Status\r\ndes Empfängerlandes28. Auch der Waffenhandelsvertrag\r\nschreibt in Artikel 7, (1), b, i und 7 (2) vor, dass\r\neine Exportgenehmigung nicht erteilt werden darf,\r\nwenn ein „überwiegendes Risiko“ besteht, dass das\r\nexplizite Rüstungsgut dazu verwendet wird, „eine\r\nschwere Verletzung des humanitären Völkerrechts zu\r\nbegehen oder zu erleichtern“.\r\nLaut dem Eckpunkteentwurf für ein Rüstungsexportkontrollgesetz\r\nsoll dem humanitären Völkerrecht\r\n„durch eine Neufassung dieses Kriteriums besondere\r\nBedeutung zugemessen“ werden,29 ohne dies jedoch\r\nweiter auszuformulieren.\r\nUm sich glaubwürdig auf eine regelbasierte Exportpolitik\r\nberufen zu können, muss das Rüstungsexportkontrollgesetz\r\ndie Einhaltung des humanitären\r\nVölkerrechts deutlich stärker verankern.\r\n„\r\nWohnhäuser in Sa’da ( Jemen), die durch Luftschläge der von Saudi-Arabien und Vereinigten Arabischen Emiraten geführten Militärallianz\r\nzerstört wurden. Durch diese völkerrechtswidrigen Angriffe sind mehr als 20.000 Zivilist:innen getötet und verstümmelt worden, darunter\r\nviele Kinder.\r\nInternationale Verpflichtungen, deutsche Umsetzung und Reformvorschläge | 17\r\nDies sollte beinhalten, dass bei Verstößen oder der\r\nGefahr von Verstößen gegen das humanitäre Völkerrecht\r\ndurch das Empfängerland, unabhängig von dem\r\nspezifischen Rüstungsgut, Exportgenehmigungen zu\r\nversagen sind. Dies muss für alle Empfängerländer\r\ngelten und nicht nur für Drittstaaten.\r\nMit Verweis auf schwere Verletzungen des humanitären\r\nVölkerrechts und Kriegsverbrechen hatte das\r\nEuropäische Parlament wiederholt einen Rüstungsexportstopp\r\nan alle Länder, die am Jemen-Krieg beteiligt\r\nsind, gefordert30 – darunter Saudi-Arabien, Vereinigte\r\nArabische Emirate und Ägypten. Stattdessen gehörten\r\ndiese Länder in den letzten Jahren zu den größten\r\nEmpfängern von Rüstungsgütern aus Deutschland und\r\nanderen europäischen Ländern. Auch die im Oktober\r\n2022 erfolgte Genehmigung des Exports von Bauteilen\r\nan Großbritannien für den Bau und Export von\r\nEurofightern nach Saudi-Arabien hätte vor diesem\r\nHintergrund nie erteilt werden dürfen. Mit diesen und\r\nanderen Kampfflugzeugen wurden nach VN-Angaben\r\nKrankenhäuser, Schulen, Märkte und andere zivile Ziele\r\nbombardiert und tausende von Zivilisten verletzt und\r\ngetötet.\r\nc. Bewaffneter Konflikt,\r\nFrieden, Sicherheit und Stabilität\r\nDas Kriegswaffenkontrollgesetz in §6 (3) 1. gebietet\r\ndie Genehmigungsversagung in Fällen, in denen die\r\nGefahr besteht, dass Kriegswaffen „bei friedensstörenden\r\nHandlungen, insbesondere bei einem Angriffskrieg“,\r\nverwendet werden können. Für sonstige\r\nRüstungsgüter gibt das Außenwirtschaftsgesetz kein\r\nsolches Gebot der Versagung vor, lediglich in §4 (1)\r\n2. die Möglichkeit einer Beschränkung solcher\r\nExporte. Die Politischen Grundsätze verneinen die\r\nGenehmigungsfähigkeit des Exports von Kriegswaffen\r\nund kriegswaffennahen sonstigen Rüstungsgütern\r\n(wie Anlagen und Unterlagen zur Herstellung von\r\nKriegswaffen) in Drittländer, die in einen bewaffneten\r\n30 Vergleiche Absatz 32, Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2021, https://www.europarl.europa.eu/doceo/\r\ndocument/TA-9-2021-0012_DE.html.\r\n31 Hier sind die Politischen Grundsätze unter Punkt III (7) uneindeutig\r\nformuliert. Während Satz 1 lediglich „bewaffnete Auseinandersetzungen“\r\nals Kriterium formuliert, wird in Satz 2 auf „bewaffnete[n] äußere[n] Konflikte[n|“ verwiesen. Damit bleibt unklar, ob\r\ndieses Kriterium lediglich für zwischenstaatliche Konflikte Anwendung finden soll oder auch für innerstaatliche Konflikte gelten\r\nsoll. Es wurde dem Anschein nach der Struktur des EU-Gemeinsamen Standpunkts (GS) gefolgt, wobei III (7) Satz 1 Option 1 an Art.\r\n2 (4) GS angelehnt ist, während III (7) Satz 1 Option 2 ähnlich dem Art. 2 (3) GS funktionieren soll. Durch unpräzise Formulierungen\r\nder Politischen Grundsätze stehen diese jedoch dem Regelungsrahmen des Gemeinsame Standpunkts nach und fügen weder einen\r\nzusätzlichen Prüfungsmaßstab hinzu, noch tragen sie zu mehr Rechtssicherheit bei.\r\n32 Politische Grundsätze Punkt III (7).\r\n(zwischenstaatlichen)31 Konflikt verwickelt sind oder\r\nin denen eine bewaffnete Auseinandersetzung (innerstaatlicher\r\nKonflikt) droht.32 Als einzige Ausnahme,\r\nRüstungslieferungen in diesen Fällen dennoch zu\r\nerlauben, wird nur bei zwischenstaatlichen Konflikten\r\ndie Selbstverteidigung nach Artikel 51 der VN-Charta\r\nbenannt.\r\nDer Gemeinsame Standpunkt verbietet in Artikel 2 (3)\r\nlediglich Exportgenehmigungen explizit für die Rüstungsgüter,\r\ndie einen innerstaatlichen bewaffneten\r\nKonflikt provozieren oder verlängern oder bestehende\r\nSpannungen verschärfen würden. In Artikel 2 (4)\r\nverlangt der Gemeinsame Standpunkt, die Exportgenehmigung\r\nzu versagen, wenn eindeutig das Risiko\r\nbesteht, dass explizit das Rüstungsgut „zum Zwecke\r\nder Aggression gegen ein anderes Land oder zur\r\ngewaltsamen Durchsetzung eines Gebietsanspruchs“\r\n(zwischenstaatlicher Konflikt) benutzt wird. Folglich\r\ngeht das Genehmigungsverbot der Politischen Grundsätze\r\nin Bezug auf Kriegswaffenexporte in Länder mit\r\ninnerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikten\r\nüber die Maßgaben des Gemeinsame Standpunkts\r\nhinaus.\r\nNach den Vorgaben in Artikel 7 (1) (a) und (3) des\r\nWaffenhandelsvertrags muss der mögliche Beitrag\r\neiner Ausfuhr zur Untergrabung von Frieden und\r\nSicherheit in die Prüfung einbezogen werden, führt\r\njedoch nur dann zur Genehmigungsversagung, wenn\r\n„ein überwiegendes Risiko besteht“, dass das explizite\r\nRüstungsgut zu einer friedensstörenden Handlung\r\n(zwischenstaatlicher Konflikt) eingesetzt wird. Somit\r\nsind auch hier die Politischen Grundsätze zumindest in\r\nBezug auf Lieferungen von Kriegswaffen und kriegswaffennahen\r\nsonstigen Rüstungsgütern an Drittländer,\r\ndie in zwischenstaatliche Konflikte verwickelt sind,\r\nrigider. Aufgrund der deutschen Differenzierung\r\nzwischen Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern\r\nsind allerdings Situationen denkbar, in denen\r\ndie deutsche Praxis trotzdem hinter den Vorgaben\r\n18 | Internationale Verpflichtungen, deutsche Umsetzung und Reformvorschläge\r\n33 So könnten nach den Vorgaben der Politischen Grundsätze weiterhin sonstige Rüstungsgüter wie beispielsweise Kommunikationsund\r\nOrtungstechnik, an Beteiligte des Jemen Krieges geliefert werden, welche diesen verlängern könnten und daher, zumindest\r\nnach extensiver Auslegung des GS, nach diesem versagt werden müssten.\r\n34 Hier beispielsweise Lieferungen an Indien und Pakistan, Saudi-Arabien und die Vereinigten Arabische Emirate als\r\nbeteiligte Staaten im Jemen Krieg und an die Regierung Kolumbiens, welche sich in einem innerstaatlichen Konflikt befand.\r\nWeiterhin wurde zwar ab 2018 ein Exportstopp an Saudi-Arabien mit Verweis auf die Beteiligung am Jemen Krieg verhängt,\r\ndies galt jedoch nicht für andere an diesem Krieg beteiligte Länder. Auch dies macht deutlich, dass die Anwendung\r\ndieses Gebots in der Praxis nicht stringent geschieht.\r\n35 Waffenlieferungen an irakische Kurden in 2014 und 2016 um diese im Kampf gegen den Islamischen Staat zu unterstützen.\r\ndes Gemeinsame Standpunkts zurückbleiben, wenn\r\nExportgenehmigungen von sonstigen Rüstungsgütern\r\nnicht verwehrt werden, obwohl das Risiko besteht,\r\ndass diese rechtswidrig, sprich beispielsweise als Auslöser\r\noder in aggressiver Form bei einem bewaffneten\r\n(innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen) Konflikt\r\neingesetzt werden könnten.33\r\nDamit ist, zumindest in der Theorie und in Bezug auf die\r\nLieferung von Kriegswaffen an Drittländer, die politische\r\nVorgabe in Deutschland tatsächlich restriktiver als\r\nder Gemeinsame Standpunkt und der Waffenhandelsvertrag.\r\nIn der Praxis wurden jedoch, entgegen der Vorgaben\r\nvon Politischen Grundsätzen, Gemeinsamem\r\nStandpunkt und Waffenhandelsvertrag, wiederholt\r\nExportgenehmigungen in Länder erteilt, die sich in\r\neinem bewaffneten Konflikt befinden oder befanden.\r\n34\r\nDarüber hinaus wurden dezidiert Kriegswaffen und\r\nandere Rüstungsgüter an nicht-staatliche Akteure\r\ngeliefert, um diese in einem aktiven nicht-internationalen\r\nKonflikt zu unterstützen.35 Die Genehmigungspraxis\r\nder letzten Jahre hat den Vorgaben von Politischen\r\nGrundsätzen, Waffenhandelsvertrag und Gemeinsamem\r\nStandpunkt jedenfalls insoweit nicht entsprochen.\r\n„\r\nBewaffneter Junge im Süd-Jemen, 2019.\r\nIm Jemenkrieg werden auf beiden Seiten\r\nMinderjährige als Kindersoldat:innen rekrutiert.\r\nSie kämpfen auch mit deutschen Waffen wie G3-\r\nGewehren. Solche ließ Saudi-Arabien für verbündete\r\nBodentruppen im Jemen kistenweise aus der Luft\r\nabwerfen - sie waren zuvor mit deutscher Lizenz\r\nin Saudi-Arabien gefertigt worden.\r\nInternationale Verpflichtungen, deutsche Umsetzung und Reformvorschläge | 19\r\n2.4 Differenzierung nach Ländergruppen\r\n36 Politische Grundsätze Punkt II.\r\n37 Entwurf: Eckpunkte für das Rüstungsexportkontrollgesetz, Punkt 3.\r\n38 Ibid.\r\nDie Politischen Grundsätze unterscheiden zwischen\r\nBündnispartnern (EU, NATO, NATO-gleichgestellte Länder)\r\nund Drittstaaten.36 Der ausführliche Prüfprozess\r\nanhand der Kriterien von Gemeinsamem Standpunkt,\r\nWaffenhandelsvertrag und der Politischen Grundsätze\r\nfür Exportgenehmigungen findet danach in der Praxis\r\nnur für Drittstaaten statt, während Genehmigungen\r\nfür Bündnispartner grundsätzlich nicht zu beschränken\r\nsind und lediglich im Einzelfall, sofern besondere\r\npolitische Gründe vorliegen, beschränkbar sind. Ein\r\npraktischer Verzicht auf die Anwendung der Kriterien\r\nfür Exporte an Bündnispartner ist problematisch, da\r\nerstens die bloße Mitgliedschaft in einem Bündnis nicht\r\ndie Einhaltung der vorhandenen Kriterien garantiert\r\nund zweitens sicherheitspolitische Gründe pauschal\r\nüber die Einhaltung der Kriterien gestellt werden.\r\nDa Artikel 26 (2) GG ein explizites Verbot mit Genehmigungsvorbehalt\r\nfür Exporte von Kriegswaffen vorsieht,\r\nist eine solche (untechnische) Generalgenehmigung\r\nrechtlich zumindest fragwürdig. Da diese jedoch weiterhin\r\ndie Möglichkeit der Prüfung und Genehmigungsverwehrung\r\nbietet, bleibt die Formulierung theoretisch\r\nim Rahmen der grundgesetzlichen Vorgaben – praktisch\r\nbesteht jedoch die Gefahr, dass sich durch diese weite\r\nFormulierung ein Automatismus der Genehmigungserteilung\r\neinstellt. Weiterhin unterminiert die Differenzierung\r\ndas Diskriminierungsverbot aus Artikel 5 (1) und 7 (1) des\r\nWaffenhandelsvertrags und die Vorgabe einer Prüfung\r\nentlang der Kriterien des Waffenhandelsvertrags. Der\r\nGemeinsame Standpunkt verweist in seinem Artikel 2 (6)\r\nauf die Berücksichtigung der Natur der Allianzen eines\r\nEmpfängerstaates, was verdeutlicht, dass dies lediglich\r\nein Faktor in einer umfassenden Prüfung sein kann, nicht\r\njedoch die übrigen Kriterien überlagern darf. In keiner\r\nForm entlässt der Gemeinsame Standpunkt den exportierenden\r\nStaat aus seiner Prüfungspflicht.\r\nUm den Vorgaben des Grundgesetzes, des Waffenhandelsvertrags\r\nund des Gemeinsamen Standpunkts\r\nnach einer sorgfältigen Prüfung in allen\r\nRüstungsexportentscheidungen gerecht zu werden,\r\nmuss diese Differenzierung bzw. Privilegierung der\r\nEU-, NATO- und NATO-gleichgestellten Staaten in\r\neinem Rüstungsexportkontrollgesetz abgeschafft\r\nwerden …\r\n… oder zumindest so gefasst werden, dass die Zugehörigkeit\r\nzu dieser Ländergruppe lediglich eines unter\r\nmehreren Prüfkriterien ist.\r\nDiese Privilegierung der Mitglieder der EU und der\r\nNATO sowie NATO-gleichgestellter Länder bleibt im\r\nEntwurf der Eckpunkte erhalten. Lediglich Rüstungsexporte\r\nin Drittländer sollen restriktiv gehandhabt\r\nwerden und Exporte nur bei „besondere[n] außen- und\r\nsicherheitspolitische[n] Interessen“ genehmigt werden.\r\n37 Nur in Ausnahmefällen sind Beschränkungen\r\nvon Rüstungsexporten in die privilegierten Länder\r\naus „besonderen außen- und sicherheitspolitischen\r\nGründen oder im Hinblick auf die Achtung der Menschenrechte“\r\nmöglich. Letzteres ist als begrüßenswerte\r\nNeuerung besonders hervorzuheben.38 Dies deutet\r\njedoch darauf hin, dass bei Exportgenehmigungen an\r\nprivilegierte Länder keine vollständige Prüfung entlang\r\nder Kriterien vorgenommen wird. Gegen diese Aufrechterhaltung\r\nder Differenzierung und Privilegierung\r\nkönnen die oben genannten Gründe der rechtlichen\r\nNotwendigkeit einer Prüfung entlang der Kriterien des\r\nGemeinsame Standpunkts und des Waffenhandelsvertrags\r\nvorgebracht werden.\r\nEine Erweiterung des Länderkreises der NATO-gleichgestellten\r\nLänder wie in Punkt 4 der Eckpunkte vorgesehen\r\nist aus ebendiesen Gründen kritisch zu sehen.\r\nBesonders problematisch ist eine solche Erweiterung\r\nmittels Regierungsbeschluss, würde dies doch die\r\nparlamentarische Kontrolle weiter schwächen und der\r\nBundesregierung weitere Möglichkeiten einräumen,\r\nExporte praktisch ohne Prüfung entlang der völkerrechtlichen\r\nund gesetzlichen Kriterien zu ermöglichen.\r\nAuch hier steht die Privilegierung potentiell im Konflikt\r\n„\r\n20 | Internationale Verpflichtungen, deutsche Umsetzung und Reformvorschläge\r\nmit dem Gebot der Nicht-Diskriminierung aus Artikel\r\n7 des Waffenhandelsvertrags, wenn nicht ersichtlich\r\nist, dass die regierungsseitig angewandten Kriterien\r\ndeckungsgleich mit den Kriterien sind, die bei Genehmigungsentscheidungen\r\nAnwendung finden müssen.\r\nSchließlich führt diese Erweiterung der Gleichstellung\r\ndazu, dass über diese Exporte nicht mehr zeitnah\r\nberichtet wird, weil diese Länder nicht mehr als Drittländer\r\nzählen und damit Berichtspflichten gegenüber\r\ndem Bundestag beziehungsweise seinen Ausschüssen\r\nnicht mehr zur Anwendung kommen.\r\nEine solche Erweiterung des privilegierten Länderkreises\r\ndurch Regierungsbeschluss, basierend auf feststehenden\r\nKriterien, soll laut Eckpunkteentwurf gesetzlich\r\nermöglicht werden.39 Der Länderkreis soll mindestens\r\nalle zwei Jahre von der Bundesregierung überprüft werden.\r\nBerücksichtigt werden sollen „besonders strategisch\r\nwichtige und gleichgesinnte Partner“, die „für die\r\nEinhaltung der regelbasierten internationalen Ordnung\r\nstehen“.40 Jedoch ist aus den Eckpunkten nicht ersichtlich,\r\nwie diese Kriterien inhaltlich ausgestaltet sein\r\nsollen, ob diese öffentlich zugänglich gemacht werden\r\nund ob es klare Mindeststandards geben soll.\r\nEine Erweiterung um Südkorea, Singapur, Chile und\r\nUruguay ist bereits in den Eckpunkten enthalten.\r\nDie Möglichkeit der Erweiterung per Regierungsbeschluss\r\nist aus den schon genannten Gründen\r\nproblematisch.41\r\nGrundsätzlich ist die in Punkt 5 der Eckpunkte genannte\r\ndifferenziertere Betrachtung der jeweiligen Situation von\r\nmiteinander im Konflikt befindlichen Staaten hinsichtlich\r\nder Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen\r\nden Empfängerstaat zu begrüßen. Jedoch ist schwerlich\r\ndavon auszugehen, dass die Einteilung in Aggressor\r\nund angegriffenes Land stets eindeutig möglich ist.\r\nEine Flexibilisierung über die bereits in den Politischen\r\nGrundsätzen enthaltenen Fälle der Selbstverteidigung\r\n39 Ibid. Punkt 4.\r\n40 Ibid.\r\n41 Der jüngste Erlass von Allgemeingenehmigungen für bestimmte sonstige Rüstungsgüter nicht nur in EU-, NATO- und NATO-gleichgestellte\r\nStaaten, sondern auch Chile, Singapur, Südkorea und Uruguay ist zu kritisieren. Hier wurde der Regierungsbeschluss also\r\n„vorweggenommen“. Möglicherweise braucht es den offiziellen Beschluss, wenn auch Kriegswaffen an diese Länder „grundsätzlich\r\nnicht mehr beschränkt“ werden sollen, siehe: Pressemitteilung des BAFA, https://www.bafa.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/\r\nDE/Aussenwirtschaft/2023_13_verfahren_beschleunigt.html; Neue und überarbeitete Allgemeingenehmigung, https://www.bafa.\r\nde/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/Antragsarten/Allgemeine_Genehmigungen/allgemeine_genehmigungen_node.html.\r\n42 Politische Grundsätze Punkt 3 (7).\r\n43 Entwurf: Eckpunkte für das Rüstungsexportkontrollgesetz, Punkt 5.\r\n44 Ibid.\r\nnach Artikel 51 VN-Charta hinaus42 birgt daher auch die\r\nGefahr, dass Waffenlieferungen an Staaten ermöglicht\r\nwerden, bei denen sich, gegebenenfalls erst in einer\r\nNachbetrachtung, herausstellt, dass diese sich nicht auf\r\nihr Selbstverteidigungsrecht berufen konnten. Auch der\r\nBezug auf Sicherheitspartnerschaften birgt das Risiko,\r\ndass Waffenlieferungen genehmigt werden, die im\r\nWiderspruch zum geltenden Völkerrecht, einschließlich\r\nder Menschenrechte, eingesetzt werden könnten.\r\nDifferenzierungen im Hinblick auf bestimmte Drittländer\r\nsollen laut dem Eckpunkteentwurf auf Grundlage\r\neiner Einzelfallprüfung unter Berücksichtigung „der\r\nAchtung der Menschenrechte, des humanitären und\r\nsonstigen Völkerrechts, der Einhaltung demokratischer\r\nund rechtstaatlicher Grundsätze durch das Endbestimmungsland,\r\ndessen Aggressionspotentials sowie\r\nzentraler außen- und sicherheitspolitischer Interessen“\r\nzulässig sein.43 So können einerseits besondere „Werteoder\r\nSicherheitspartnerschaften“ und andererseits\r\nFälle „fortdauernder und systematischer Menschenrechtsverletzungen\r\nsowie schwerwiegender Demokratiedefizite“\r\nberücksichtigt werden.44 Weiterhin soll die\r\nUnterstützung von Ländern in andauernden oder bevorstehenden\r\nKonflikten „im Einklang mit den der deutschen\r\nAußenpolitik zugrunde liegenden Werten und\r\nden Zielen und Grundsätzen der Charta der Vereinten\r\nNationen und geltendem Völkerrecht in ihren legitimen\r\nInteressen, insbesondere dem Recht auf Selbstverteidigung“\r\nfestgeschrieben werden.\r\nDiese Formulierung räumt einen deutlich weiteren\r\nEntscheidungsspielraum ein als in der gegenwärtigen\r\nRegelung der Politischen Grundsätze, welche eine\r\nGenehmigung grundsätzlich ausschließt, sofern der\r\nEmpfängerstaat sich in einem aktiven bewaffneten\r\nKonflikt befindet, der keinen Fall der Selbstverteidigung\r\nnach Artikel 51 der VN-Charta darstellt. Die oben\r\ngenannten Bedenken finden im Hinblick auf diese angestrebten\r\nÄnderungen direkt Anwendung.\r\n„\r\nInternationale Verpflichtungen, deutsche Umsetzung und Reformvorschläge | 21\r\n2.5 Gemeinschaftsprojekte\r\n45 Vergleiche dazu analog: Boysen, S., Rechtsfragen des deutsch-französischen Abkommens über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich\r\nvom 23. Oktober 2019, (2020), S. 32 – 34, abrufbar unter: https://www.greenpeace.de/sites/default/files/\r\npublications/20200226_rechtsfragen_des_deutsch-franzosischen_abkommens.pdf.\r\n46 Entwurf: Eckpunkte für das Rüstungsexportkontrollgesetz, Punkt 12.\r\n47 Bei dem Abkommen handelt es sich um einen Völkerrechtlichen Vertrag, welcher jedoch innerstaatlich als Verwaltungsabkommen\r\nbehandelt wird und daher keine Zustimmung des Bundestages benötigt. Die innerstaatliche Behandlung erzeugt keine Effekte auf\r\ndie zwischenstaatliche Bindung des Vertrages und ist für die völkerrechtliche Bewertung unerheblich. Vergleiche zur innerstaatlichen\r\nBewertung: Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages, das Deutsch-Französische Abkommen vom 21. Oktober 2019 über\r\nAusfuhrkontrollen im Rüstungsbereich im Lichte des Art. 59 Abs. 2 GG, WD 2 - 3000 - 122/19 (2019), S. 11.\r\nWeder der Gemeinsame Standpunkt noch der\r\nWaffenhandelsvertrag beschreiben Verfahren für\r\ndie Kontrolle der Ausfuhr von Rüstungsgütern, die\r\ngrenzüberschreitend hergestellt werden – seien es\r\nRüstungskooperationen zwischenstaatlicher oder rein\r\nindustrieller Art. Beide Dokumente sehen vor, dass\r\ndie Verantwortung für die Ausfuhrkontrolle bei den\r\njeweiligen exportierenden Staaten liegt und diese\r\nentsprechend verpflichtet sind, eigene Prüfungen\r\nanhand der jeweiligen Kriterien vorzunehmen. Eine\r\nAuslagerung dieser Prüfung auf Kooperationspartner\r\nbzw. die Anwendung von Mehrheitsentscheidungen in\r\nFällen von divergierenden Auffassungen widerspricht\r\nzumindest dem Geiste der individuellen Verantwortung\r\naller Staaten, die Kriterien möglichst restriktiv\r\nanzuwenden.\r\nWeiterentwicklungen von Entscheidungskompetenzen\r\nbei bi- und multinationalen Abkommen sind\r\nambivalent zu bewerten und unterstreichen Zweifel\r\nan der Vereinbarkeit mit Artikel 26 (2) GG sowie\r\nden Verpflichtungen des Waffenhandelsvertrags\r\nund des Gemeinsamen Standpunktes, welche bereits\r\nbei de minimis-Vereinbarungen bestehen. Der\r\nVerzicht auf die im Waffenhandelsvertrag vorgesehenen\r\nKontrollpflichten könnte gegebenenfalls\r\ndazu führen, dass der Entwurf des Rüstungsexportkontrollgesetzes\r\nin der Ausgestaltung der Eckpunkte\r\nbereits unmittelbar innerstaatlich rechtswidrig\r\nwäre.45\r\nDer\r\nim Eckpunkteentwurf erklärte Einsatz der Bundesregierung\r\nfür eine EU-Rüstungsexportverordnung\r\nist zu begrüßen.46 Hierdurch sollen die Gemeinsame\r\nAußen- und Sicherheitspolitik und die verteidigungswirtschaftliche\r\nZusammenarbeit vertieft sowie u. a.\r\ndie Konvergenz von Rüstungsexportentscheidungen\r\ngefördert werden. Die vertragliche Zusammenarbeit\r\nmit den europäischen Partnern soll laut Eckpunkteentwurf\r\ngestärkt und durch weitere Partner oder Abkommen\r\nausgeweitet werden. Den völkerrechtlichen\r\nVereinbarungen soll dabei im Fall der Abweichung von\r\nnationalen Regelungen Vorrang zukommen. Hierbei\r\nlegt der Wortlaut jedoch nahe, dass dieser Vorrang\r\nvor allem bi- und multilateralen Verträgen zugutekommt,\r\ndie zukünftig zur Vereinfachung von Rüstungsprojekten\r\ngeschlossen werden sollen, und weniger\r\nden Verpflichtungen des Waffenhandelsvertrags gilt.\r\nDas als Beispiel genannte Übereinkommen zwischen\r\nFrankreich, Spanien und Deutschland47 beinhaltet\r\nunter anderem eine de minimis-Regelung für Zulieferungen,\r\nnach der erst ab einer Projektbeteiligung von\r\nmindestens 20% eine Genehmigungsprüfung möglich\r\nwäre. Diese sind bereits nach den Politischen Grundsätzen\r\nmöglich, die Betonung im Entwurf des Rüstungsexportkontrollgesetzes\r\nlegt jedoch nahe, dass\r\nsolche Regelungen in Zukunft vermehrt zur Anwendung\r\nkommen sollen und über bloße Zulieferungen\r\nhinausgehen könnten.\r\nDamit wird die Option von Mehrheitsentscheidungen\r\nzwischen den Kooperationspartnern eröffnet, bei\r\ndenen jeweils die Projektbeteiligung Deutschlands\r\ndafür ausschlaggebend ist, welche Entscheidungsmacht\r\nder Bundesregierung zukommt.\r\nDies kann auch zu einer Umgehung oder jedenfalls\r\nAbsenkung der eigentlich innerstaatlich restriktiven\r\nAusfuhrkriterien führen.\r\nDamit geht der Entwurf sogar über die Option einer de\r\nminimis-Regelung für Zulieferungen, wie sie gegenwärtig\r\nin den Politischen Grundsätzen enthalten ist, hinaus.\r\nBestehende vertraglich geregelte Kooperationen, wie\r\nbeispielsweise das Übereinkommen über Ausfuhrkontrollen\r\nim Rüstungsbereich zwischen Deutschland,\r\nFrankreich und Spanien, sollen um ein projektübergreifendes\r\nSteuerungsgremium erweitert werden, welches\r\nmehrheitlich auf Basis des Gemeinsamen Standpunkts\r\nbzw. der etwaigen EU-Rüstungsexportverordnung\r\nentscheiden soll. Bei veränderter Lage soll ein Revisionsrecht\r\nmit Abstimmung über eine Aufhebung oder\r\nÄnderung der Exportentscheidung bestehen. Diese,\r\nmöglicherweise qualifizierte Mehrheitsentscheidung\r\n„\r\n„\r\n22 | Internationale Verpflichtungen, deutsche Umsetzung und Reformvorschläge\r\n48 Im Gegensatz zum Deutsch-Französischen Abkommen, welches durch die Bundesregierung lediglich als Verwaltungsabkommen\r\nbewertet wurde, weshalb das Parlament nicht eingebunden werden musste.\r\nsoll für alle beteiligten Länder bindend sein. Eine solche\r\nWeiterentwicklung der Entscheidungskompetenzen\r\nsoll zwar dem Bundestag zur Zustimmung vorgelegt\r\nwerden, was zumindest die teilweise Einbindung des\r\nParlaments im Abschluss solcher Verträge sicherstellt,\r\n48 führt jedoch nach dessen Zustimmung zur\r\nbeinahe gänzlichen Kompetenzabtretung. Der Bundestag\r\nsoll über Entscheidungen des Steuerungsgremiums\r\nentsprechend der Informationspraxis des Bundessicherheitsrates\r\ninformiert werden. Die oben ausgeführten\r\nBedenken in Bezug auf die Vereinbarkeit mit\r\ndem Grundgesetz sowie völker- und europarechtlichen\r\nVerpflichtungen, die Deutschland selbst treffen, greifen\r\nhier vollumfänglich.\r\nZiel der Bundesregierung ist gemäß dem Eckpunkteentwurf\r\ndarüber hinaus, bei zukünftigen Gemeinschaftsprojekten\r\nmit weiteren EU-, NATO- und\r\nNATO-gleichgestellten Ländern zwischenstaatliche\r\nVereinbarungen zu entsprechenden Verfahrensweisen\r\nbei Entscheidungsprozessen zu treffen. Besonders bei\r\nNATO- und NATO-gleichgestellten Staaten ist auf die\r\nbereits oben aufgeworfenen Bedenken hinzuweisen,\r\nwelche in Anbetracht der in Teilen sehr unterschiedlichen\r\nrechtsstaatlichen Standards noch deutlich schwerer\r\nwiegen als im Falle der engsten EU-Partnerländer.\r\nAuch hier könnten somit Rüstungsprojekte mit\r\nStaaten zustande kommen, die weder die Kriterien\r\ndes Waffenhandelsvertrags noch die des Gemeinsamen\r\nStandpunkts anwenden, und somit die\r\nrestriktiven Kriterien Deutschlands durch Mehrheitsentscheidung\r\nausgehebelt werden. Dies widerspricht\r\nDeutschlands Prüfungsverpflichtungen\r\naus beiden Regelwerken sowie der grundgesetzlichen\r\nVerpflichtung zur Prüfung für Kriegswaffen\r\naus Artikel 26 (2) GG.\r\nWollen Sie auch, dass Rüstungsexporte gestoppt werden?\r\nUnterstützen Sie Aktion Aufschrei – Stoppt den Waffenhandel!\r\nwww.aufschrei-waffenhandel.de\r\n#rüstungsexportkontrollgesetz #friedenbeginnthier\r\nRüstungsexport kontrollgesetz\r\nFRIEDEN BEGINNT HIER!\r\nJETZT!\r\nStoppt den\r\nWaffenhandel!\r\n„\r\nInternationale Verpflichtungen, deutsche Umsetzung und Reformvorschläge | 23\r\n2.6 Verbandsklagerecht, Opferschutz und Nebenklage\r\n49 So haben Nichtregierungsorganisationen bereits im Vereinigten Königreich (Campaign Against Arms Trade), in den Niederlanden (PAX),\r\nFrankreich (ASER), Spanien (Greenpeace), Belgien (LDH und CNAPD), Südafrika (Southern Africa Litigation Centre and Open Secrets)\r\nund in Italien (ECCHR und Rete Italia) Verfahren zur Überprüfung von Rüstungsexportentscheidungen angestrengt. Vergleiche: Saferworld\r\nATT Expert Group, Domestic accountability for international arms transfers: Law, policy and practice (2021), S. 10 – 45.\r\n50 Entwurf: Eckpunkte für das Rüstungsexportkontrollgesetz, Punkt 11.\r\nWeder das Kriegswaffenkontrollgesetz noch das\r\nAußenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung\r\noder die Politischen Grundsätze sehen\r\nein generelles Klagerecht oder ein spezifisches\r\nVerbandsklagerecht gegen Exportgenehmigungen\r\nvor. Auch der Gemeinsame Standpunkt oder der\r\nWaffenhandelsvertrag enthalten keine Vorgaben zur\r\nVerbandsklage oder zum Opferschutz. Ein Vergleich\r\nmit anderen Exportländern zeigt jedoch, dass bereits\r\nin einigen anderen Staaten die Möglichkeit einer\r\nVerbandsklage besteht. So haben Nichtregierungsorganisationen\r\nbereits in zahlreichen europäischen\r\nLändern juristische Verfahren zur Überprüfung von\r\nRüstungsexportentscheidungen angestrengt.49 Die\r\nMöglichkeit von Verbandsklagen ist in Deutschland\r\nbereits u.a. im Umweltrecht für Naturschutzverbände\r\ngegeben.\r\nMittels Verbandsklagen können exekutive Entscheidungen\r\nvon Gerichten daraufhin überprüft\r\nwerden, ob diese im Rahmen der bestehenden\r\nGesetze getroffen wurden.\r\nDie über Rüstungsexporte entscheidende Exekutive ist\r\nan das Grundgesetz und dessen Vorgaben sowie an die\r\ngesetzliche Ordnung gebunden. Für eine regelbasierte\r\nRüstungsexportkontrollpolitik, die auf rechtsstaatliche\r\nMechanismen Wert legt, bewirkt ein Verbandsklagerecht\r\nein quantitatives und qualitatives Mehr an\r\nRechtsschutz. Denn hierdurch könnten Verbände die\r\ngerichtliche Überprüfung von erteilten Genehmigungen\r\nanhand eines zukünftigen Rüstungsexportkontrollgesetzes\r\nbzw. der jeweiligen Gesetzeslage erreichen.\r\nEbenso wäre es Verbänden möglich eine gerichtliche\r\nDurchsetzung von menschen- und grundrechtlichen\r\nAnsprüchen von geschützten Personen zu erstreiten.\r\nIn dem Eckpunkteentwurf findet sich jedoch keine Formulierung,\r\ndie auf die Einführung eines Verbandsklagerechts\r\nabstellt. Ein solches sollte jedoch dringend in\r\neinem Gesetzentwurf berücksichtigt werden, um die\r\nverfassungsmäßig vorgeschriebene Bindung der vollziehenden\r\nGewalt an Recht und Gesetz (Art. 20 (3) GG)\r\nwirksam kontrollieren zu können.\r\nDerzeit ist es für Verbände sowie für Betroffene, die\r\ndurch illegale Rüstungsexporte bewirkte etwaige\r\nGrundrechts- oder Menschenrechtsverletzungen geltend\r\nmachen möchten, fast unmöglich, mit Aussicht\r\nauf Erfolg den Klageweg zu beschreiten. Daher ist es\r\nzu begrüßen, dass gemäß des Eckpunkteentwurfs,\r\ndie Rechte Betroffener gestärkt werden sollen. Bei\r\nqualifizierten gesetzlichen Verstößen des Unternehmens\r\noder der verantwortlichen Mitarbeiter:innen\r\nhaben diese Schadenersatz für Verletzungen an Leib\r\noder Leben durch das exportierte Rüstungsgut zu\r\nleisten.50 Negativ ist zu werten, dass eine bestimmte\r\nQualifikation der Pflichtverletzung notwendig ist,\r\nbloße Sorgfaltspflichtverletzungen werden nicht\r\nals ausreichend erachtet. Die Anwendbarkeit der\r\nSchadenersatzregelungen soll abgesichert werden\r\nund eine Einklagbarkeit vor deutschen Zivilgerichten\r\nbestehen. Ein möglicher Ausschluss des Anspruches\r\nbei Erlaubnis der Verletzungshandlung nach dem\r\nVölkerrecht oder dem jeweiligen Ortsrecht lässt diesen\r\njedoch weitgehend leerlaufen. Demnach stünde\r\nfür beispielsweise vorsätzlich gegen Ausfuhrregelungen\r\nverstoßende Exporte, betroffenen Zivilpersonen\r\nkein Anspruch zu, wenn diese nach humanitärem\r\nVölkerrecht als zulässige Kollateralschäden in\r\nbewaffneten Konflikten eingestuft werden können.\r\nDies ist in einem Gesetzentwurf dringend anzupassen.\r\n„\r\n24 | Internationale Verpflichtungen, deutsche Umsetzung und Reformvorschläge\r\nWeitere Rechtszugangshürden werden erkannt und\r\nerfreulicherweise eine Durchsetzung der Ansprüche\r\nBetroffener mittels prozessstandschaftlicher Vertretung\r\nvon anerkannten Verbänden soll laut Eckpunkteentwurf\r\nermöglicht werden.51 Dies ist wichtig, da\r\nBetroffene überwiegend Ausländer:innen im Ausland\r\nsein werden und daher bei einer Geltendmachung\r\nvon Ansprüchen vor Gerichten in Deutschland vor\r\neiner Vielzahl an Hürden stehen. Ein Verbandsklagerecht\r\nim oben genannten Sinne wird hierdurch nicht\r\ngeschaffen.\r\n51 Ibid.\r\nDas Kriegswaffenkontrollgesetz soll hinsichtlich der\r\nStraftatbestände überprüft werden. Das Recht der\r\nNebenklage soll bei Strafprozessen im Zusammenhang\r\nmit der Ausfuhr von Rüstungsgütern nach Kriegswaffenkontrollgesetz\r\nund Außenwirtschaftsgesetz eingeführt\r\nwerden, damit Betroffene sich so am Verfahren beteiligen\r\nkönnen. Während auch hier das Problem der Barrieren\r\nfür die wohl überwiegend betroffenen Ausländer:innen\r\nim Ausland besteht, würde dies zumindest mittels anwaltlicher\r\nNebenklagevertretung die Möglichkeit schaffen,\r\nhierüber im Prozess eigene Belange einzubringen.\r\nMahnwache in Stuttgart 2018, Prozessauftakt gegen Heckler und Koch wegen illegaler G36-Exporte nach Mexiko. Eine Nebenklage\r\nder Angehörigen der Opfer wurde nicht zugelassen. Illegal gelieferte G36-Gewehre wurden beim sog. Ayotzinapa-Massaker eingesetzt,\r\nbei dem 43 Student:innen ermordet wurden.\r\nInternationale Verpflichtungen, deutsche Umsetzung und Reformvorschläge | 25\r\n2.7 Transparenz und Begründungspflichten\r\n52 Verfügbar unter https://webgate.ec.europa.eu/eeasqap/sense/app/75fd8e6e-68ac-42dd-a078-f616633118bb/sheet/\r\n74299ecd-7a90-4b89-a509-92c9b96b86ba/state/analysis.\r\n53 Entwurf: Eckpunkte für das Rüstungsexportkontrollgesetz, Punkt 10.\r\nDer Gemeinsame Standpunkt enthält in Artikel 4\r\neine Begründungspflicht für Fälle, in denen Exportgenehmigungen\r\nversagt wurden – und zwar gegenüber\r\nanderen Mitgliedsstaaten. Eine Ausweitung\r\ndarüber hinaus auf nationale Gremien und die\r\nÖffentlichkeit schafft in demokratischer Hinsicht\r\nmehr Transparenz.\r\nDie Begründungspflicht wird auch der Tatsache\r\ngerecht, dass Kriegswaffenexporte gemäß Grundgesetz\r\ngrundsätzlich verboten sind und nur Ausnahmen\r\ndarstellen sollen.\r\nEs sollten Begründungspflichten für alle Rüstungsexportentscheidungen\r\ngelten, also neben den besonders\r\nsensiblen Kriegswaffenexporten in Drittländer\r\nauch jene in privilegierte Länder sowie für Exporte\r\nvon sonstigen Rüstungsgütern.\r\nDie im Eckpunkteentwurf in Punkt 9 vorgesehene\r\nAusweitung des Unterrichtungsverfahrens auf alle\r\nabschließenden Genehmigungsentscheidungen für\r\nExporte von Kriegswaffen in Drittländer ist zu begrüßen.\r\nHierdurch wird der Bundestag zukünftig auch\r\nin Fällen informiert, in denen keine Befassung im\r\nBundessicherheitsrat stattfand. Es bleibt zu kritisieren,\r\ndass dies nicht für sonstige Rüstungsgüter sowie\r\nExporte in alle anderen Länder gilt. Die vorgesehene\r\nAusweitung schafft mehr Transparenz für die\r\nAusschussmitglieder, jedoch nicht notwendigerweise\r\nfür die Öffentlichkeit. Die Gründe werden außerdem\r\nweiterhin nur auf „Anforderungen“ der vorgesehenen\r\nAusschüsse und nur mündlich erörtert. Es\r\nist geboten, dass die Begründung auch öffentlich\r\nzugänglich wird. Außerdem ist nur vorgesehen, die\r\nBegründungspflicht\r\nfür erteilte Genehmigungen auszuweiten,\r\nnicht für die Ablehnung dieser.\r\nIm Hinblick auf die Transparenz von Rüstungsexportentscheidungen\r\nmacht der Waffenhandelsvertrag\r\nin Artikel 12 (1) Vorgaben zur Dokumentation\r\nund in Artikel 13 (3) zur Kommunikation\r\ndieser an andere Vertragsstaaten. Diese müssen\r\naber nicht mit der Öffentlichkeit geteilt werden\r\nund können im Interesse der nationalen Sicherheit\r\noder zur Wahrung von Wirtschaftsgeheimnissen\r\nbeschnitten werden. Die EU unterhält bereits eine\r\nDatenbank mit den jeweiligen positiv beschiedenen\r\nGenehmigungsentscheidungen und zusätzlichen\r\nDaten.52 Jedoch ist die Vergleichbarkeit der Daten\r\ndadurch erschwert, dass Deutschland zwar die\r\nWerte der erteilten Genehmigungen für den Export\r\nvon Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern\r\nangibt. Die Werte der tatsächlichen Ausfuhren werden\r\njedoch nur für Kriegswaffen angegeben, weil\r\nnur diese statistisch überhaupt erfasst werden.\r\nAndere Staaten kennen diese Unterscheidung nicht\r\nund geben daher in Teilen deutlich mehr Informationen\r\nan.\r\nDas Ziel im Eckpunkteentwurf, die Berichterstattung\r\nund Informationsbereitstellung zu Genehmigungsentscheidungen\r\ntransparenter zu gestalten,\r\nist zu begrüßen, ebenso die Prüfung des Aufbaus\r\neiner recherchierbaren Datenbank hierzu.53 Daher\r\ngeht der Ansatz des Rüstungsexportkontrollgesetzes\r\nüber die Minimalvorgaben des Waffenhandelsvertrags\r\nhinaus. Die genaue Ausgestaltung des\r\nVorschlags der statistischen Transparenz im Rüstungsexportkontrollgesetz\r\nbleibt jedoch undeutlich.\r\n„\r\n26 | Internationale Verpflichtungen, deutsche Umsetzung und Reformvorschläge\r\n2.8 Endverbleib, Post-Shipment-Kontrollen und Re-Export\r\n54 Entwurf: Eckpunkte für das Rüstungsexportkontrollgesetz, Punkt 6.\r\n55 Ibid. Punkt 13.\r\nKontrollmechanismen zum Endverbleib können einen\r\nwichtigen Beitrag zur Verhinderung der unerwünschten\r\nWeitergabe leisten. Die alleinige Abgabe einer „Endverbleibserklärung“\r\ndurch das Empfängerland reicht\r\njedoch nicht aus. Nur tatsächliche „Vor-Ort- Kontrollen“\r\n(sog. Post-Shipment-Kontrollen) oder die vertraglich\r\nzugesicherte Möglichkeit dazu, können ein gewisses\r\nMaß an Sicherheit über den Endverbleib gewährleisten.\r\nZudem müssen bei Verstößen auch Konsequenzen für\r\ndas Empfängerland folgen.\r\nArtikel 11 (2) des Waffenhandelsvertrags enthält\r\ndie Verpflichtung der Vertragsstaaten nationale\r\nKontrollsysteme aufzubauen, die den Endverbleib\r\nder Exporte überprüfbar machen, …\r\n… ohne jedoch genaue Vorgaben zur Ausgestaltung\r\nzu machen. Auch wäre eine gesetzliche Verankerung\r\ndahingehend ein wichtiger Schritt zur konsequenteren\r\nUmsetzung von Verpflichtungen zur Klärung des\r\nEndverbleibes deutscher Rüstungsgüter. Das kann unter\r\nanderem zur besseren Überwachung von Waffenembargos\r\nbeitragen.\r\nZu begrüßen ist die geplante Ausweitung der Post-Shipment-\r\nKontrollen sowie deren gesetzliche Verankerung\r\nlaut Eckpunkteentwurf. Zukünftig sollen Post-Shipment-\r\nKontrollen nicht nur in Drittstaaten, sondern\r\nauch in EU-, NATO- und NATO-gleichgestellten Staaten\r\nmöglich sein, soweit im Einzelfall angezeigt. Gegenstand\r\ndieser sollen „zukünftig alle Kriegswaffen sowie\r\nalle Schusswaffen sein, die an staatliche Empfänger\r\ngeliefert werden“.54 Bei besonderen Einzelfallumständen\r\nkönnen zukünftig auch bei sonstigen Rüstungsgütern\r\ndie Zustimmung zur Post-Shipment-Kontrolle\r\nals Voraussetzung zur Genehmigung verlangt werden.\r\nProblematisch ist jedoch, dass Zulieferungen und\r\nBestandteile, die in andere Güter integriert werden\r\nsollen, davon ausgenommen werden. Bei Verstößen\r\nsoll ein abgestuftes Sanktionskonzept orientiert an Art,\r\nSchwere und Häufigkeit des Verstoßes greifen. Zur\r\nHerstellung von Transparenz sind Informationen über\r\nPost-Shipment-Kontrollen und deren Ergebnisse im\r\nRüstungsexportbericht zu begrüßen, wobei zeitnähere\r\nInformationen erforderlich wären. Besonders wichtig\r\nsind die angestrebte Meldestelle im Bundesamt für\r\nWirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für Hinweise zu\r\n„unbefugt weitergeleiteten oder abhandengekommenen\r\nWaffen“ und die Berücksichtigung verifizierter Hinweise\r\nbei zukünftigen Genehmigungsbescheiden.\r\nBereits mit der de minimis-Regelung in Artikel 3 (2)\r\ndes deutsch-französischen Abkommens ist der erste\r\nSchritt hin zu einem weitgehenden Verzicht auf das\r\nZustimmungserfordernis zum Re-Export gemacht worden.\r\nGemäß dem Eckpunkteentwurf soll die Bundesregierung\r\nzukünftig bei verbündeten EU-, NATO- und\r\nNATO-gleichgestellten Partnern auf das Zustimmungserfordernis\r\nbeim Re-Export verzichten können – und\r\nzwar bei zugelieferten Gütern im Wert von 100.000 €\r\noder weniger.55 Diese Ausnahme vom Zustimmungserfordernis\r\nsoll jedoch nicht für Handfeuerwaffen,\r\nTechnologie und Software, sowie grundsätzlich alle\r\nKriegswaffen gelten. Fraglich ist, warum sich die Bundesregierung\r\nvon diesem zusätzlichen Kontroll- und\r\nSicherstellungsinstrument lossagen möchte.\r\n„\r\nRüstungsexporte\r\nin die Schranken weisen!\r\nFazit\r\n3. und Empfehlungen\r\n28 | Fazit und Empfehlungen\r\nEs bestehen klare völkerrechtliche und europarechtliche Anforderungen an Rüstungsexporte, die Deutschland\r\nim Rahmen seines Rüstungsexportkontrollregimes zu beachten hat. Diese wurden bisher in den\r\nbestehenden nationalen Gesetzen und in der Exportpraxis nur unzureichend umgesetzt. Auch der Eckpunkteentwurf\r\nfür das geplante Rüstungsexportkontrollgesetz wird den internationalen Anforderungen nicht\r\nausreichend gerecht und eröffnet zudem neue problematische Räume der Abweichung von internationalen\r\nVorgaben. Es ist daher dringend notwendig, dass das geplante Rüstungsexportkontrollgesetz mindestens\r\ndie internationalen und europäischen Vorgaben vollumfänglich umsetzt. Darüber hinaus sollten weitergehende\r\nMaßgaben, wie das grundsätzliche Kleinwaffenexportverbot in Drittstaaten und Vor-Ort-Kontrollen\r\nEingang in das Gesetz finden.\r\n1. Auf die Kriterien des Waffenhandelsvertrags\r\n(ATT) sollte ebenso wie auf die des Gemeinsame\r\nStandpunkts der EU verwiesen werden. Sie\r\nsollten Grundlage für die Ausarbeitung von nationalen\r\nKriterien für Rüstungsexportkontrollentscheidungen\r\nsein. Falls die Kriterien von Waffenhandelsvertrag\r\noder Gemeinsamem Standpunkt\r\nrestriktivere Vorgaben machen, sollten diese\r\nvorrangig Anwendung finden. Das gleiche gilt für\r\ndie Kriterien der Politischen Grundsätze. Eine Aufnahme\r\nder Vorgaben der Politischen Grundsätze\r\nin ein Gesetzesvorhaben wäre wünschenswert,\r\num diese nicht weiter außergesetzlich als Ergänzungen\r\nund Erweiterungen daneben bestehen\r\nzu lassen. Die besonders zu berücksichtigenden\r\nweiteren Aspekte des Waffenhandelsvertrags und\r\ndes Gemeinsamen Standpunkts sind vollumfänglich\r\numzusetzen. Ermessensspielräume müssen\r\nso weit wie möglich vermieden werden, denn\r\nansonsten können weiterhin aus geostrategischen\r\noder sicherheitspolitischen Gesichtspunkten\r\nRüstungsexporte in Länder genehmigt werden, in\r\ndenen Menschenrechte (inkl. Kinderrechte) nur\r\nunzureichend geschützt sind oder die gegen das\r\n(humanitäre) Völkerrecht verstoßen.\r\n2. Die VN-Definition von Kleinen und Leichten\r\nWaffen gemäß Waffenhandelsvertrag muss übernommen\r\nwerden. Es sollte nicht an der engeren\r\neuropäischen Definition gemäß der Gemeinsamen\r\nAktion des Rates festgehalten werden, da\r\nsonst Artikel 5 (3) des Waffenhandelsvertrags\r\nnicht eingehalten wird.\r\n3. Die im deutschen Recht enthaltene Differenzierung\r\nzwischen Kriegswaffen und sonstigen\r\nRüstungsgütern findet sich weder im Gemeinsamen\r\nStandpunkt der EU noch im Waffenhandelsvertrag\r\n(ATT). Sie ist besonders wegen der\r\nin Deutschland bestehenden weniger restriktiven\r\nGenehmigungspraxis für sonstige Rüstungsgüter\r\nkritisch zu sehen und sollte aufgehoben\r\nwerden.\r\n4. Die Privilegierung der Mitglieder von EU und\r\nNATO sowie NATO-gleichgestellter Länder\r\nsollte aufgehoben werden. Sie steht im Spannungsverhältnis\r\nzu den Vorgaben des Grundgesetzes,\r\ndes Gemeinsamen Standpunkts der\r\nEU sowie des Waffenhandelsvertrags (ATT) und\r\nweiterer völkerrechtlicher Regelungen. Eine\r\ndifferenziertere Betrachtung der jeweiligen Situation\r\nvon miteinander im Konflikt befindlichen\r\nStaaten, also bei Androhung oder Anwendung\r\nvon Gewalt gegen den Empfängerstaat, ist zu\r\nempfehlen. Die Einteilung in Aggressor und\r\nangegriffenes Land ist in den wenigsten Fällen\r\nklar und eindeutig.\r\n5. Eine Auslagerung der Prüfung von Rüstungsexporten\r\nauf Kooperationspartner bzw. die\r\nAnwendung von Mehrheitsentscheidungen steht\r\nin einem starken Spannungsverhältnis zu grundgesetzlichen\r\nPrüfvorgaben. Dadurch entsteht\r\ndie Gefahr, dass die Anwendung verbindlicher\r\nnationaler oder internationaler Kriterien zurückgedrängt\r\noder missachtet wird.\r\nFazit und Empfehlungen | 29\r\n6. Die Einführung des Instruments der Verbandsklage\r\nzur Sicherstellung bzw. Prüfung\r\nder verfassungsrechtlich vorgeschriebenen\r\nBindung der Exekutive an Recht und Gesetz ist\r\ndringend zu empfehlen. In anderen europäischen\r\nStaaten ist dies bereits Standard.\r\n7. Schadenersatzregelungen für Opfer des Einsatzes\r\nvon Rüstungsgütern im Falle von rechtswidrigen\r\nExporten sollten unabhängig von der\r\nVölkerrechtskonformität des Einsatzes oder\r\nder Einsatzentscheidung ebenfalls eingeführt\r\nwerden. Ein Recht der Nebenklage bei Strafprozessen\r\nim Zusammenhang mit der Ausfuhr von\r\nRüstungsgütern nach Kriegswaffenkontrollgesetz\r\nund Außenwirtschaftsgesetz bzw. dann nach\r\nRüstungsexportkontrollgesetz ist außerdem zu\r\nempfehlen.\r\n8. Es sollten Begründungspflichten für alle Rüstungsexportentscheidungen\r\neingeführt werden,\r\nalso neben Kriegswaffenexporten in Drittländer\r\nauch jene in privilegierte Länder sowie Exporte\r\nfür sonstige Rüstungsgüter. Die Begründungen\r\nsollten öffentlich zugänglich sein. Zur Erhöhung\r\nder Transparenz sollten neben vollumfänglichen\r\nnationalen Maßnahmen für bestehende Instrumente,\r\nwie die EU-Datenbank, alle gefragten\r\nInformationen bereitgestellt werden.\r\n9. Gesetzlich verankerte Kontrollmechanismen\r\nzum Endverbleib mit regelmäßigen Vor-Ort-Kontrollen\r\nin allen Empfängerländern und Konsequenzen\r\nbei Verstößen können einen wichtigen\r\nBeitrag zur Verhinderung der unerwünschten\r\nWeitergabe leisten. Entsprechend müssen\r\ndie Kontrollbehörden\r\nfinanziell und personell\r\nangemessen ausgestattet werden. Die Qualität\r\ndiplomatischer Beziehungen darf kein Hindernis\r\nfür etwaige Sanktionen bei Verstößen gegen den\r\nEndverbleib darstellen.\r\n10. Genehmigungspflichten für Lizenzvergaben,\r\ntechnische Unterstützung sowie für Auslandsinvestitionen\r\ndeutscher Unternehmen sollten\r\neingeführt werden, um der Umgehung restriktiver\r\ndeutscher Vorgaben durch Lizensierung\r\nvon Technologie und der Nutzung von Auslandsstandorten\r\ndurch deutsche Unternehmen\r\nvorzubeugen.\r\nDie in dem Eckpunkteentwurf formulierte Absicht der Bundesregierung, für eine Durchsetzung und\r\nUmsetzung völkerrechtlicher Vorgaben im Bereich der Rüstungsexportkontrolle in Europa und international\r\neinzutreten, ist zu begrüßen. Dieser Entwurf enthält erste wichtige Ansätze, bedarf jedoch konkreter\r\nAusgestaltung und stringenter Umsetzung in einem Gesetzentwurf sowie der Ergänzung fehlender Elemente.\r\nWie an den entsprechenden Stellen aufgezeigt, ist es nötig, dass der Gesetzentwurf nachgeschärft\r\nund verschärft wird, um die völkerrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Nur so ist eine zurückhaltende\r\nund verantwortungsvolle Rüstungsexportpolitik tatsächlich zu erreichen, wie sie seit Jahren von verschiedenen\r\nBundesregierungen proklamiert wird.\r\nAlle weiteren EU-Mitgliedsstaaten sind an völkerrechtliche und europäische Regelungen gebunden. Eine\r\ngleichförmige Umsetzung dieser Vorgaben als regulatives Mindestmaß und eine stärkere Berücksichtigung\r\ndurch andere Staaten ist rechtlich dringend geboten. Die mögliche Verletzung derselben durch einige Staaten\r\nentbindet Deutschland nicht von seinen Prüfpflichten.\r\nDie anvisierten Lockerungen im Bereich von EU-Gemeinschaftsprojekten,\r\ninsbesondere die Mehrheitsentscheidungen,\r\nsind äußerst kritisch zu bewerten und stehen, je nach Ausarbeitung, gegebenenfalls\r\nim Widerspruch zum Grundgesetz sowie zu völker- und europarechtlichen Verpflichtungen.\r\n„\r\n30 | Quellenverzeichnis\r\nQuellenverzeichnis\r\nAktion Aufschrei – Stoppt den Waffenhandel!, Eckpunkte\r\nfür das Rüstungsexportkontrollgesetz (REKG) – Auswertung,\r\nhttps://aufschrei-waffenhandel.de/fileadmin/user_upload/\r\ndokumente/material_aktion_aufschrei/2022_Auswertung_-_\r\nEckpunkte_-_Ruestungsexportkontrollgesetz__REKG_.pdf.\r\nAktion Aufschrei – Stoppt den Waffenhandel!, Stellungnahme\r\nzum BMWK-Eckpunkteentwurf des Rüstungsexportkontrollgesetzes\r\n(REKG), 08.12.2022, https://www.bmwk.de/Redaktion/\r\nDE/Downloads/Stellungnahmen/Stellungnahmen-REKG-Eckpunkteentwurf/\r\naktion-aufschrei-stoppt-den-waffenhandel.\r\npdf?__blob=publicationFile&v=1.\r\nAktion Aufschrei – Stoppt den Waffenhandel!, Stellungnahme\r\nzum Rüstungsexportkontrollgesetz, 28.03.2022, https://\r\nwww.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/\r\nStellungnahmen-REKG/aktion-aufschrei.pdf?__blob=\r\npublicationFile&v=1.\r\nArms Trade Treaty, United Nations, Treaty Series, vol. 3013,\r\np.269, adopted on 2 April 2013 by resolution 67/234B,\r\nhttps://treaties.un.org/doc/Treaties/2013/04/20130410%20\r\n12-01%20PM/Ch_XXVI_08.pdf.\r\nBAFA, Gemeinsame Pressemitteilung, Verfahren zur Exportkontrolle\r\nwerden effizienter gestaltet, 25.07.2023, https://\r\nwww.bafa.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/\r\nAussenwirtschaft/2023_13_verfahren_beschleunigt.html.\r\nBAFA, Liste der Allgemeinen Genehmigungen des BAFA,\r\nhttps://www.bafa.de/DE/Aussenwirtschaft/Ausfuhrkontrolle/\r\nAntragsarten/Allgemeine_Genehmigungen/allgemeine_\r\ngenehmigungen_node.html.\r\nBericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für\r\nkonventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2021, Rüstungsexportbericht\r\n2021, https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/\r\nPublikationen/Aussenwirtschaft/ruestungsexportbericht-\r\n2021.pdf?__blob=publicationFile&v=6.\r\nBericht der Bundesregierung über ihre Exportpolitik für\r\nkonventionelle Rüstungsgüter im Jahre 2022, Rüstungsexportbericht\r\n2022, https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/\r\nDownloads/B/bericht-bundesregierung-exportpolitikkonventionelle-\r\nruestungsgueter-2022.pdf?__blob=\r\npublicationFile&v=4.\r\nBMWK, Factsheet: Rüstungsexportgenehmigungen 2022,\r\nverfügbar unter https://www.bmwk.de/Redaktion/\r\nDE/Downloads/F/Faktenblaetter/factsheetruestungsexportgenehmigungen-\r\n2022.pdf?__blob=\r\npublicationFile&v=1.\r\nBonn International Centre for Conflict Studies (BICC), Stellungnahme\r\nzum BMWK-Eckpunkteentwurf des Rüstungsexportkontrollgesetzes\r\n(REKG), 08.12.2022, https://www.\r\nbmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/\r\nStellungnahmen-REKG-Eckpunkteentwurf/bicc.pdf?__\r\nblob=publicationFile&v=1.\r\nBoysen, S., Rechtsfragen des deutsch-französischen Abkommens\r\nüber Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich vom\r\n23. Oktober 2019, (2020), https://www.greenpeace.de/sites/\r\ndefault/files/publications/20200226_rechtsfragen_des_\r\ndeutsch-franzosischen_abkommens.pdf.\r\nBromley, M., Arms Transfers and Export-Control Policies,\r\nin Meijer, H. and Wyss, M.(eds.), The Handbook of European\r\nDefence Policies and Armed Forces, 2018.\r\nBrot für die Welt, Stellungnahme zum BMWK-Eckpunkteentwurf\r\ndes Rüstungsexportkontrollgesetzes (REKG), 08.12.2022,\r\nhttps://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/\r\nStellungnahmen/Stellungnahmen-REKG-Eckpunkteentwurf/\r\nbrot-fur-die-welt.pdf?__blob=publicationFile&v=1.\r\nCasey-Maslen, S./Clapham, A./Giacca, G./Parker, S. (2016),\r\nThe Arms Trade Treaty: A Commentary.\r\nDeutsche Gesellschaft für Auswärtige Politik (DGAP), Stellungnahme\r\nzum BMWK-Eckpunkteentwurf des Rüstungsexportkontrollgesetzes\r\n(REKG), 08.12.2022, https://www.\r\nbmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/\r\nStellungnahmen-REKG-Eckpunkteentwurf/dgap.pdf?__\r\nblob=publicationFile&v=1.\r\nEntschließung des Europäischen Parlaments vom 11. Februar\r\n2021 zur humanitären und politischen Lage im Jemen\r\n(2021/2539(RSP)), https://www.europarl.europa.eu/doceo/\r\ndocument/TA-9-2021-0053_DE.html.\r\nEntwurf: Eckpunkte für das Rüstungsexportkontrollgesetz,\r\n2022, https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/\r\neckpunkte-ruestungsexportkontrollgesetz-entwurf.pdf?__\r\nblob=publicationFile&v=1.\r\nEU Council Decision (CFSP) 2019/1560 of 16 September 2019\r\namending Common Position 2008/944/CFSP defining common\r\nrules governing control of exports of military technology\r\nand equipment, verfügbar unter https://eur-lex.europa.eu/eli/\r\ncompos/2008/944/2019-09-17.\r\nEuropean Union, Database on export licenses and exports of\r\nEU Member States, https://webgate.ec.europa.eu/eeasqap/\r\nsense/app/75fd8e6e-68ac-42dd-a078-f616633118bb/sheet/\r\n74299ecd-7a90-4b89-a509-92c9b96b86ba/state/analysis.\r\nEuropäische Union, Gemeinsame Aktion des Rates vom 12.\r\nJuli 2002 betreffend den Beitrag der Europäischen Union zur\r\nBekämpfung der destabilisierenden Anhäufung und Verbreitung\r\nvon Handfeuerwaffen und leichten Waffen und zur Aufhebung\r\nder Gemeinsamen Aktion 1999/34/GASP, (2002/589/\r\nGASP), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/\r\n?uri=CELEX%3A32002E0589.\r\nEuropean Center for Constitutional and Human Rights e.V.,\r\nStellungnahme zum BMWK-Eckpunkteentwurf des Rüstungsexportkontrollgesetzes\r\n(REKG), 08.12.2022, https://www.\r\nbmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/\r\nQuellenverzeichnis | 31\r\nStellungnahmen-REKG-Eckpunkteentwurf/ecchr.pdf?__\r\nblob=publicationFile&v=1.\r\nEuropean Center for Constitutional and Human Rights e.V.,\r\nMade in Europe, bombed in Yemen. ICC must investigate European\r\nresponsibility in alleged war crimes in Yemen, https://\r\nwww.ecchr.eu/en/case/made-in-europe-bombed-in-yemen/.\r\nGemeinsame Konferenz Kirche und Entwicklung, Rüstungsexportbericht\r\n2022 der GKKE, https://www.gkke.org/\r\nwp-content/uploads/2022/12/GKKE-71-REB-2022-\r\nPresseversion-1.pdf.\r\nGemeinsame Konferenz Kirche und Entwicklung (GKKE),\r\nStellungnahme zum BMWK-Eckpunkteentwurf des Rüstungsexportkontrollgesetzes\r\n(REKG), 08.12.2022, https://www.\r\nbmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/Stellungnahmen/\r\nStellungnahmen-REKG-Eckpunkteentwurf/gkke.pdf?__\r\nblob=publicationFile&v=1.\r\nGemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom\r\n8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle\r\nder Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern,\r\n32008E0944, https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/\r\nTXT/?uri=CELEX%3A32008E0944.\r\nHerdegen, M. „Artikel 26“ in Maunz, T. and Düring, G. (eds.),\r\nGrundgesetz Kommentar (55. Ergänzungslieferung 2009).\r\nInstitute for Peace Research and Security Policy at the\r\nUniversity of Hamburg (ISFH), Stellungnahme zum BMWKEckpunkteentwurf\r\ndes Rüstungsexportkontrollgesetzes\r\n(REKG), 08.12.2022, https://www.bmwk.de/Redaktion/\r\nDE/Downloads/Stellungnahmen/Stellungnahmen-REKGEckpunkteentwurf/\r\nifsh.pdf?__blob=publicationFile&v=1.\r\nLurz, Alexander et al. (2023): Die rüstungskontrollpolitischen\r\nInitiativen Deutschlands – eine Erfolgsgeschichte?, Greenpeace-\r\nStudie, 1.12.2023, https://www.greenpeace.de/\r\npublikationen/deutsche_Ruestungskontroll_und_\r\nAbruestungspolitik.pdf?utm_content=press-release.\r\nOhne Rüstung Leben, Die europäische Dimension der Rüstungsexportkontrolle,\r\n1. März 2023, https://www.ohneruestung-\r\nleben.de/nachrichten/article/die-europaeischedimension-\r\nder-ruestungsexportkontrolle-548.html.\r\nPeace Research Institute Frankfurt Leibniz-Institut Hessische\r\nStiftung Friedens- und Konfliktforschung (HSFK), Stellungnahme\r\nzum BMWK-Eckpunkteentwurf des Rüstungsexportkontrollgesetzes\r\n(REKG), 08.12.2022, https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/\r\nDownloads/Stellungnahmen/Stellungnahmen-REKG-Eck\r\npunkteentwurf/hsfk.pdf?__blob=publicationFile&v=1.\r\nPolitische Grundsätze der Bundesregierung für den Export\r\nvon Kriegswaffen und sonstigen Rüstungsgütern, 2019,\r\nhttps://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/\r\npolitische-grundsaetze-fuer-den-export-von-kriegswaffen-undsonstigen-\r\nruestungsguetern.pdf?__blob=publicationFile&v=1.\r\nPottmeyer, K., Kriegswaffenkontrollgesetz: Kommentar, 1991.\r\nSaferworld ATT Expert Group, Domestic accountability for\r\ninternational arms transfers: Law, policy and practice (2021),\r\nhttps://www.saferworld-global.org/resources/publications/\r\n1366-domestic-accountability-for-international-arms-transferslaw-\r\npolicy-and-practice.\r\nSIPRI Arms Transfers Database, TIV of arms exports from\r\nGermany by recipient, 2018-2022, verfügbar unter https://\r\narmstrade.sipri.org/armstrade/page/values.php.\r\nSteinmetz, C. Kleinwaffen in kleinen Händen – Deutsche\r\nRüstungsexporte verletzen Kinderrechte, 2020, Hrsg. Brot\r\nfür die Welt, terre des hommes Deutschland, https://www.\r\nbrot-fuer-die-welt.de/fileadmin/mediapool/downloads/\r\nfachpublikationen/sonstige/Kleinwaffen_in_kleinen_\r\nHaenden.pdf.\r\nterre des hommes, Stellungnahme zum BMWK-Eckpunkteentwurf\r\ndes Rüstungsexportkontrollgesetzes (REKG), 08.12.2022,\r\nhttps://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Downloads/\r\nStellungnahmen/Stellungnahmen-REKG-Eckpunkteentwurf/\r\nterre-des-hommes.pdf?__blob=publicationFile&v=1.\r\nÜbereinkommen über Ausfuhrkontrollen im Rüstungsbereich\r\nzwischen Deutschland, Frank-reich und Spanien vom 24. September\r\n2021, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil II Nr. 22,\r\nausgegeben zu Bonn am 28. Oktober 2021, S. 1095 ff.\r\nWezemann, P., Gadon, J. and Wezemann, S. SIPRI - Trends in\r\nInternational Arms Transfers 2022, 2023, https://www.sipri.\r\norg/sites/default/files/2023-03/2303_at_fact_sheet_2022_\r\nv2.pdf.\r\nWisotzki, S. und Mutschler, M., No common position! European\r\narms export control in crisis, Zeitschrift für Friedensund\r\nKonfliktforschung, 2022.\r\nWissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Das\r\nDeutsch-Französische Abkommen vom 21. Oktober 2019 über\r\nAusfuhrkontrollen im Rüstungsbereich im Lichte des Art. 59\r\nAbs. 2 GG, WD 2 - 3000 - 122/19 (2019), https://www.\r\nbundestag.de/resource/blob/673972/3921230d2453e988b\r\n485aae981323a35/WD-2-122-19-pdf-data.pdf.\r\nWissenschaftlicher Dienst des Bundestages, Differenzierung\r\nvon Kleinwaffen und leichten Waffen (als Kriegswaffen) und\r\nWaffen für den sportlichen und jagdlichen Gebrauch, WD\r\n3 - 347/06 (2009), https://www.bundestag.de/resource/\r\nblob/423816/d2790772b4237a3c49c156f24febab31/WD-3-\r\n347-06-pdf-data.pdf.\r\n32 | Quellenverzeichnis\r\nRote-Hand-Aktion am 12. Februar gegen den Einsatz von Kindersoldat:innen und gegen Waffenexporte. Jedes Jahr protestieren\r\ntausende Schüler, Schülerinnen und Erwachsene in vielen Ländern, machen Sie mit! www.redhandday.org\r\nProjektion an das Kanzleramt in Berlin im Jahr 2019 innerhalb der terre des hommes-Kampagne „Stoppt Waffenexporte“\r\nForderungen der Aktion Aufschrei – Stoppt den Waffenhandel!\r\n1. Kein Export von Rüstungsgütern an menschen- und völkerrechtsverletzende Staaten\r\n2. Kein Export von Rüstungsgütern an\r\nKrieg führende Staaten und in Konflikt-\r\ngebiete\r\n3. Exportverbot für „Kleinwaffen und Leichte\r\nWaffen“, dazugehörige Teile und Munition (gemäß UN-Definition)\r\n4. Verbot der Lizenzvergabe zum Nachbau\r\ndeutscher Rüstungsgüter und keine\r\nUnterstützung beim Aufbau von Rüstungs-\r\nkapazitäten im Ausland\r\n5. Keine Hermesbürgschaften (Kreditausfallversicherungen) für Rüstungsexporte\r\n6. Umstellung der Rüstungsindustrie auf nachhaltige zivile Produktion (Rüstungskonversion)\r\nterre des hommes Deutschland e.V. ist eine Kinderrechtsorganisation,\r\ndie weltweit mehr als 350 Projekte für Kinder, Jugendliche und Familien\r\nin über 40 Ländern fördert. Unser Ziel ist eine »terre des hommes«, eine\r\n»Erde der Menschlichkeit«. Wir schützen Kinder vor Krieg, Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch und setzen uns für Frieden, eine gesunde Umwelt und die Einhaltung der Kinder- und Menschenrechte ein.\r\nBankverbindung: Sparkasse Osnabrück · IBAN: DE34 2655 0105 0000 0111 22 · BIC: NOLADE22XXX\r\nwww.tdh.de\r\nhttps://www.youtube.com/user/tdhdeutschland\r\nhttps://www.facebook.com/tdh.de\r\nhttps://twitter.com/tdh_de\r\nhttps://www.instagram.com/tdh_de/\r\nhttps://www.linkedin.com/company/terre-des-hommes-deutschland/\r\nDie Kampagne »Aktion Aufschrei – Stoppt den Waffenhandel!« wurde 2011 gegründet und wird von sechzehn Organisationen getragen. Im Aktionsbündnis der Kampagne engagieren sich\r\nüber hundert Organisationen aus dem umwelt-, friedens- und entwicklungspolitischen und kirchlichen Bereich für eine Rüstungsexportpolitik, die die Einhaltung der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts in den Mittelpunkt stellt.\r\nwww.aufschrei-waffenhandel.de\r\nhttps://twitter.com/AktionAufschrei\r\nFrieden muss gefördert werden, damit Konflikte nicht länger zu Gewalt und Krieg\r\nführen – das ist die Überzeugung, die seit mehr als 45 Jahren hinter der Informations- und Kampagnenarbeit von Ohne Rüstung Leben steht. Die gemeinnützige Friedens-\r\norganisation setzt sich ein für das Verbot aller Atomwaffen weltweit, eine strikte Beschränkung deutscher Rüstungsexporte sowie Wege der zivilen Friedensförderung.\r\nSpendenkonto: Evangelische Bank · IBAN: DE96 5206 0410 0000 4165 41 · BIC: GENODEF1EK1\r\nwww.ohne-ruestung-leben.de"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_COMMITTEES","de":"Gremien","en":"Committees"}],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)","shortTitle":"BMVg","url":"https://www.bmvg.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) (20. WP)","shortTitle":"BMFSFJ (20. WP)","url":"https://www.bmfsfj.de/","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (BMZ)","shortTitle":"BMZ","url":"https://www.bmz.de/de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-03-01"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007223","regulatoryProjectTitle":"Einschätzung TDHs zum Haushaltsgesetz: Keine weiteren Kürzungen in der EZ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/66/9d/384094/Stellungnahme-Gutachten-SG2412020017.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Frau Bundesministerin Faeser,\r\nals zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für gefährdete Menschen in und aus Afghanistan einsetzen, blicken wir aktuell mit Sorge auf den Kabinettsentwurf für den Haushalt 2025. Im Einzelplan des Bundesinnenministeriums wurde für den Titel Resettlement und Humanitäre Aufnahme kein Budget für die Weiterführung des BAP vorgesehen. Auch die Konsequenzen für die Umsetzung im laufenden Jahr sind bisher ungewiss.\r\nWir appellieren an Sie,\r\n1.\r\ndas Bundesaufnahmeprogramm wie geplant weiterzuführen und mindestens bis Ende der Legislaturperiode vollumfänglich weiter zu finanzieren, und\r\n2.\r\ndas gesteckte Ziel der Aufnahme von bis zu 1.000 gefährdeten Personen im Monat - also insgesamt bis zu 36.000 Personen - weiterzuverfolgen und umzusetzen.\r\nEin vorläufiges Ende hätte verheerende Folgen für die schutzsuchende Afghan*innen, da weiterhin ein hoher Schutzbedarf besteht. Auch bereits getätigte staatliche Investitionen in innovative Strukturen des Programms würden im Falle eines frühzeitigen Abbruchs ins Leere laufen.\r\nNachstehend führen wir die möglichen Konsequenzen eines vorzeitigen Endes des Bundesaufnahmeprogramms aus:\r\n➢\r\nDie letzte Schutzperspektive für besonders gefährdete Afghaninnen entfällt\r\nSeit August 2021 hat sich die Situation für die afghanische Zivilbevölkerung kontinuierlich verschlechtert. Insbesondere Frauen und Mädchen werden aufgrund ihres Geschlechts systematisch diskriminiert und erleben täglich Verletzungen ihrer grundlegenden Freiheiten und Menschenrechte. Queere Personen sind sogar als gesamte Gruppe direkt in ihrer Existenz bedroht, weil die Taliban angekündigt haben, diese Menschen durch Folter, Steinigung oder lebendiges Begraben zu vernichten.\r\n➢\r\nDas Programm wird de-facto ohne Vorankündigung für neue Fälle geschlossen\r\nAuf Grund der fehlenden Vorankündigung war es nicht möglich, die eingehenden Einzelfälle nach der stärksten Gefährdung priorisiert vorzuschlagen. Infolge wird aus dem Pool der vorliegenden Fälle zufällig festgelegt, welchen Personen die Chance auf eine Aufnahme verwehrt bleibt.\r\n➢\r\nBearbeitung bereits eingereichter Fälle wird nicht abgeschlossen\r\nVon einem vorläufigen Auslaufen des BAP wären auch Schutzsuchende betroffen, deren Fälle zwar eingereicht wurde, aber noch nicht abschließend geprüft wurde. Das betrifft etwa 5.500 Einzelfälle.\r\n➢\r\nUmsetzung der Einreisen von Personen mit Aufnahmezusage bis Ende 2024 unklar\r\nBei einem Ende der Finanzierung für 2025 besteht die Gefahr, dass nicht alle Schutzsuchenden mit Aufnahmezusage bis Ende 2024 in Deutschland angekommen sind. In den ersten 21 Monaten des Programmes sind nur 540 Personen eingereist, es scheint daher utopisch, dass mindestens 2.500 weitere Personen in nur fünf Monaten einreisen können.\r\n➢\r\nWegfall der Unterstützungsstruktur in Islamabad vor der Ausreise\r\nBei ausbleibender Weiterfinanzierung für 2025 würde die Unterstützungsstrukturen Islamabad entfallen, mit drastischen Folgen für die Betroffenen. Sie wenden oft alle familiären Ressourcen für das pakistanische Visum auf und können weitere Kosten nicht tragen. Die sichere Unterbringung ist besonders für alleinstehende Frauen, queere Personen und Familien essenziell und bietet Schutz vor willkürlichen Abschiebungen nach Afghanistan.\r\nAuch die Interessen der Bundesrepublik Deutschland würden durch ein vorzeitiges Ende erheblichen Schaden nehmen. Bereits getätigte Investitionen in ein innovatives komplementäres und geregeltes humanitäres Aufnahmeprogramm, das die Unterbringung auch für Kommunen erleichtert, würden keine Früchte tragen können.\r\n➢\r\nEinführung von komplementären, geregelten Schutzwegen gelingt nicht\r\nDas BAP ist einer der wenigen legalen Fluchtwege, der eine geregelte Aufnahme besonders schutzbedürftiger Menschen nach Deutschland ermöglicht. Dieses Aufnahmeprogramm vorzeitig zu beenden, obwohl nach einem langen Anlaufen und umfangreichen Investitionen zuletzt Fortschritte und ein deutlicher Anstieg der Aufnahmezusagen verzeichnet wurden, ist ein großer migrationspolitischer Rückschritt. Durch weitere Anpassungen kann das Programm seine volle Wirkung entfalten - und damit eine Blaupause für zukünftige Aufnahmeprogramme sein.\r\n➢\r\nEntlastung für Kommunen durch verbesserte Planbarkeit der Aufnahme entfällt\r\nDie Aufnahme von Personen über das BAP bietet für aufnehmende Bundesländer und Kommunen entscheidende Vereinfachungen. So ist im Voraus planbar, wann und wie viele Personen in der Zielkommune ankommen werden. Zudem können für besondere Bedarfe, wie medizinische Behandlung im Voraus entsprechende Vorkehrungen getroffen werden. Personen, die über das BAP\r\nankommen, müssen nach der Ankunft auch kein weiteres Asylverfahren durchlaufen, was Verwaltungsressourcen entlastet.\r\nMit gesichertem Aufenthaltsstatus und eingegliedert ins Sozialsystem können die ankommenden Personen schneller ihre Ausbildung und beruflichen Tätigkeiten wiederaufnehmen und bringen so ein großes Potenzial für die neue Heimatkommune mit. Mit dem BAP kommen Menschen an, die sich schon unter gefährlichen und prekären Bedingungen für Demokratie, Menschen- und Frauenrechte sowie in den Bereichen Justiz, Medien, Kultur, Wissenschaft und Bildung eingesetzt haben und nach drei Jahren der gezwungenen Untätigkeit endlich wieder gesellschaftlichen Fortschritt mitgestalten wollen.\r\n➢\r\nLeerlaufende Investitionen\r\nDas BAP ist ein innovatives Programm, für das eigens neue Strukturen aufgebaut wurden, u.a. aus Mitteln des BMI eine Koordinierungsstelle, die mit besonderer Afghanistanexpertise jeden Einzelfall überprüft. Hierzu wurde ein Online Tool geschaffen, das nach dem letzten Update von Juni 2024 die teilautomatisierte Übertragung in das BMI-Tool, das eigens für das BAP eingerichtet wurde, und eine effizientere Bearbeitung erlaubt. Neben finanziellen sind auch umfassende personelle Ressourcen in das BAP geflossen, die bei einem Auslaufen des Programmes ins Leere laufen würden. So hat das BMI Stand Juni 2024 18 Auswahlrunden durchgeführt und die GIZ, die als BAP-Sekretariat den Kommunikationskanal zwischen Schutzsuchenden und BAMF bildet, hat Zeit und Ressourcen investiert, um den aktuellen Stand der vorausgewählten Fälle abzufragen. Im BAMF wurden Stellen zur Fallprüfung aufgestockt. Dazu kommen weitere öffentliche- und nichtöffentliche Gelder, die sowohl in die Programminfrastruktur und die sorgfältige Einzelfallprüfung investiert wurden.\r\n➢\r\nVertrauensverlust der Zivilgesellschaft\r\nUm die über 100 meldeberechtigten Organisationen aus der deutschen Zivilgesellschaft haben aus eigenen Mitteln die Einzelfallbegleitung im BAP übernommen. Ein vorzeitiges und ungeordnetes Ende würde einen großen Vertrauensverlust bei den meldeberechtigten Stellen verursachen, die unter erheblichem Arbeitsaufwand aus Spendengeldern Schutzsuchende durch das Aufnahmeverfahren begleiten. Die Zusammenarbeit in Frage stellen würde neben der unangekündigten Beendigung des BAPs auch das Fehlen eines Übergangsplans für das Jahr 2024.\r\nStatt die benötigen Haushaltsmittel zu kürzen, sollte die Weiterfinanzierung für 2025 und damit der erfolgreiche Abschluss des Programms gesichert werden, und folgendermaßen ausgestaltet sein:\r\n1.\r\nAufnahmezusagen\r\nAufnahmezusagen sollen - wie in der Aufnahmeanordnung angekündigt- bis Ende der Legislaturperiode erteilt werden. An dem Ziel von 1000 Aufnahmezusage pro Monat soll festgehalten werden und die dafür nötigen personellen Ressourcen bei der Koordinierungsstelle, der GIZ und dem BAMF bereitgestellt werden. Die verbleibenden 2024 Haushaltsmittel sollen auch 2025 genutzt werden können, um die durch die schleppende Umsetzung begründete Verzögerung des BAP aufzuholen.\r\n2.\r\nVisaverfahren und Ausreisen nach Deutschland\r\nVisaverfahren und Ausreisen nach Deutschland nach Erteilung der Aufnahmezusage sollen zügig erfolgen. Zu diesem Zweck soll die GIZ mit den nötigen Mitteln für die Betreuung in Islamabad ausgestattet werden und auch die Mittel der zuständigen Visastelle aufgestockt werden, um zügige und in Hinblick auf die Unterbringungskosten ressourcenschonende Verfahren zu gewährleisten. Für die Ausreise soll auch das verbleibende Budget aus 2024 genutzt werden können und zur vollständigen Abwicklung (inklusive Einreise und Erstunterbringung in Deutschland) aller Aufnahmezusagen, die 2024 erteilt wurde, verwendet werden.\r\n3.\r\nAngemessene Frist für Falleinreichungen\r\nEs soll mit Weitsicht geplant werden, bis wann Fälle in das Programm eingereicht werden können, damit ihre Abwicklung bis zu Einreise durchfinanziert ist. Insbesondere soll dies mit einer angemessenen Frist an die Koordinierungsstelle und die meldeberechtigten Stellen kommuniziert werden, damit sie alle bereits bearbeiteten Fälle von Schutzsuchenden vor Ende der Frist einreichen können. So wird Planungssicherheit bei der des Programmes geschaffen. Das BMI und die Koordinierungsstelle sollen die notwendigen Mittel die für das Einreichen und die Vorauswahl der Fälle erhalten.\r\nDie Bundesregierung mit dem Bundesaufnahmeprogramm leistet die Bundesregierung wichtigen Beitrag zur humanitären Verantwortung Deutschlands für die afghanische Zivilbevölkerung. Nur bei einer vollständigen Implementierung und Verfahrensoptimierungen kann das Aufnahmeprogramm zu einer Blaupause für zukünftige humanitäre Aufnahmeprogramme- und ein wichtiger komplementärer Fluchtweg werden.\r\nGerne würden wir mit Ihnen zu einem Austausch zur Weiterfinanzierung des Bundesaufnahmeprogramm zusammenkommen, um den Dialog dazu fortzusetzen. Für die Terminvereinbarung und Rückfragen steht Ihnen Corina Pfitzner, Geschäftsführerin International Rescue Committee (IRC) Deutschland, stellvertretend für die zeichnenden Organisationen gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen,\r\nDr. Julia Duchrow, Generalsekretärin, Amnesty International Deutschland e.V.\r\nAWO Bundesverband e.V.\r\nLukas Welz, Geschäftsleiter der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BAfF e. V.)\r\nChrissy Schlosch, Protection & Resources Lead, Climate Activist Defenders Corina Pfitzner,\r\nDr. med. Barbara Wolff, Vorstandsvorsitzende Frankfurter Arbeitskreis Trauma und Exil e. V.\r\nSaskia Zeh, Mitglied im Vorstand der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. \r\nCorina Pfitzner, Geschäftsführerin International Rescue Committee (IRC) Deutschland\r\nVesna Radosavljevic, Projektleiterin Kabul Luftbrücke\r\nDr. Jörg Hutter, Mitglied im Bundesvorstand, Lesben- und Schwulenverband in Deutschland e.V. (LSVD)\r\nTsafrir Cohen, Geschäftsführer medico international e.V.\r\nAndreas Linder, move on - menschen.rechte Tübingen e.V.\r\nEmma Kohler, St. Johannis GmbH, Psychosoziales Zentrum für Migrant*innen in Sachsen-Anhalt\r\nChrista Stolle, Bundesgeschäftsführerin TERRE DES FEMMES – Menschenrechte für die Frau e.V.\r\nBeat Wehrle, Vorstand Terre des Hommes Deutschland e.V\r\nDipl. Psych. Ulrike Schneck, Vorstand und Fachliche Leitung, Refugio Stuttgart e.V., Psychosoziales Zentrum für traumatisierte Flüchtlinge"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007223","regulatoryProjectTitle":"Einschätzung TDHs zum Haushaltsgesetz: Keine weiteren Kürzungen in der EZ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/80/f1/384096/Stellungnahme-Gutachten-SG2412020019.pdf","pdfPageCount":5,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrte Frau Bundesministerin Baerbock,\r\nSehr geehrte Frau Amtsberg,\r\nals zivilgesellscha\u001Bliche Organisa\u0016onen, die sich für gefährdete Menschen in und aus Afghanistan\r\neinsetzen, blicken wir unterzeichnende Organisa\u0016onen aktuell mit großer Sorge auf den Kabine.sentwurf\r\nfür den Haushalt 2025. Im Einzelplan des Bundesinnenministeriums ist für den Titel Rese.lement und\r\nHumanitäre Aufnahme kein Budget für die Weiterführung des Bundesaufnahmeprogramms (BAP)\r\nAfghanistan vorgesehen und der gesamte Titel um beinahe 90 Prozent gekürzt. Auch die Konsequenzen\r\nfür die Umsetzung im laufenden Jahr sind bisher ungewiss.\r\nWir appellieren an Sie, sich für die Weiterführung des Bundesaufnahmeprogramms einzusetzen, indem\r\n1. das BAP wie geplant mindestens bis Ende der Legislaturperiode vollumfänglich weiter finanziert\r\nwird, und\r\n2. das gesteckte Ziel der Aufnahme von bis zu 1.000 gefährdeten Personen im Monat - also\r\ninsgesamt bis zu 36.000 Personen in der gesamten Laufzeit - weiterzuverfolgen und umzusetzen.\r\nEin vorläufiges Ende hä.e verheerende Folgen für die schutzsuchende Afghan*innen und stellt erzielte\r\nFortschri.e in der feminis\u0016schen Außenpoli\u0016k in Frage. Auch bereits getä\u0016gte staatliche Inves\u0016\u0016onen in\r\ndie innova\u0016ven Strukturen des BAP-Verfahrens würden im Falle eines frühzei\u0016gen Abbruchs ins Leere\r\nlaufen.\r\nNachstehend haben wir die möglichen Konsequenzen eines vorzei\u0016gen Endes des\r\nBundesaufnahmeprogramms aufgearbeitet:\r\nHumanitäre Folgen für besonders bedrohte Afghan*innen:\r\n Die letzte Schutzperspek&ve für besonders gefährdete Afghaninnen en'ällt.\r\nSeit August 2021 hat sich die Situa\u0016on für die afghanische Zivilbevölkerung kon\u0016nuierlich\r\nverschlechtert. Insbesondere Frauen und Mädchen werden aufgrund ihres Geschlechts systema\u0016sch\r\ndiskriminiert und erleben täglich Verletzungen ihrer grundlegenden Freiheiten und Menschenrechte.\r\nQueere Personen sind sogar als gesamte Gruppe direkt in ihrer Existenz bedroht, weil die Taliban\r\nangekündigt haben, diese Menschen durch Folter, Steinigung oder lebendiges Begraben zu\r\nvernichten. Vielen wird damit die letzte Hoffnung auf ein sicheres und selbstbes\u0016mmtes Leben\r\ngenommen.\r\n Das Programm wird de-facto ohne Vorankündigung für neue Fälle geschlossen\r\nAuf Grund der fehlenden Vorankündigung war es nicht möglich, die eingehenden Einzelfälle nach der\r\nstärksten Gefährdung priorisiert vorzuschlagen. Infolge wird aus dem Pool der vorliegenden Fälle\r\nzufällig festgelegt, welchen Personen eine Chance auf Aufnahme verwehrt bleibt.\r\n Bearbeitung bereits eingereichter Fälle wird nicht abgeschlossen\r\nVon einem vorläufigen Auslaufen des BAP wären auch Schutzsuchende betroffen, deren Fälle zwar\r\neingereicht wurde, aber noch nicht abschließend geprü\u001B wurde. Das betriM etwa 5.500 Einzelfälle.\r\n Vollständige Umsetzung der Einreisen von Personen mit Aufnahmezusage bis Ende 2024\r\nBei einer Streichung der Finanzierung für 2025 besteht die Gefahr, dass nicht alle Schutzsuchenden\r\nmit Aufnahmezusage bis Ende 2024 in Deutschland einreisen können. In den ersten 21 Monaten des\r\nProgrammes sind nur 540 Personen eingereist; es scheint daher utopisch, dass mindestens 2.500\r\nweitere Personen in nur 5 Monaten einreisen können.\r\n Wegfall der Unterstützungsstruktur in Islamabad vor der Ausreise\r\nBei ausbleibender Weiterfinanzierung für 2025 würden die Unterstützungsstrukturen in Islamabad\r\nenOallen, mit dras\u0016schen Folgen für die Betroffenen, die o\u001B alle familiären Ressourcen für das\r\npakistanische Visum oder Passerneuerungen einsetzen und weitere Kosten nicht tragen können.\r\nBesonders betroffen wären alleinstehende Frauen, queere Personen und Familien. Zudem würde der\r\nSchutz vor einer willkürlichen Festnahme und Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan wegfallen.\r\nNega&ve Auswirkungen auf Deutschlands außen- und migra&onspoli&schen Interessen:\r\n Die Bundesregierung kommt ihrer humanitären Verpflichtung nicht nach\r\nDie Gefährdungslage der besonders schutzbedür\u001Bigen Afghan*innen, die die Zielgruppe des BAPs\r\nbilden, ist eine direkte Folge Abzugs der interna\u0016onalen Streitkrä\u001Be und dem Machtwechsel\r\nzugunsten der Taliban. Ihre grund- und menschenrechtliche Schutzpflichten diesen Menschen\r\ngegenüber hat die Bundesregierung durch das BAP anerkannt, die sich sowohl aus dem Grundgesetz\r\nals auch aus völkerrechtlichen Verträgen ergeben. Ein ungeordnetes, vorzei\u0016ges Ende des BAP hä.e\r\neinen Vertrauensverlust bei diesen Menschen zur Folge, die erneut einen unerwarteten und\r\nunangekündigten Abbruch deutscher Unterstützung erleben, mit erheblichen Auswirkungen auch auf\r\ndas humanitäre Ansehen Deutschlands.\r\n Rückschri5 in der feminis&schen Außenpoli&k\r\nDas Bundesaufnahmeprogramm ist als konkrete Umsetzung der feminis\u0016schen Außenpoli\u0016k\r\nrichtungsweisend, da es sich vor allem an gefährdete Afghan*innen richtet, die auf Grund ihres\r\nEinsatzes für Demokra\u0016e, Menschen- und Frauenrechte besonders schutzbedür\u001Big sind.\r\nAufnahmeverfahren wie das Bundesaufnahmeprogramm bewahren Frauen und Mädchen vor einer\r\ngefährlichen Flucht, auf der sie erhebliche geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt sind. Wenn\r\nDeutschland sich global wirksam für Frauenrechte einsetzen möchte, dürfen die Frauen in Afghanistan\r\nnicht in Vergessenheit geraten und ihr Schutz muss in der feminis\u0016schen Außenpoli\u0016k Priorität\r\nbleiben. Die Weiterführung des BAP würde einen zentralen Beitrag dazu leisten.\r\n Reduzierung von gewünschten komplementären, geregelten Schutzwegen\r\nDas BAP ist einer der wenigen legalen Fluchtwege, der eine geregelte Aufnahme besonders\r\nSchutzbedür\u001Biger nach Deutschland ermöglicht. Dieses Aufnahmeprogramm vorzei\u0016g zu schließen,\r\nobwohl nach einem langen Anlaufen und umfangreichen Inves\u0016\u0016onen zuletzt Fortschri.e und ein\r\ndeutlicher Ans\u0016eg der Aufnahmezusagen verzeichnet wurden, ist ein großer migra\u0016onspoli\u0016scher\r\nRückschri.. Durch weitere Anpassungen kann das Programm seine volle Wirkung enOalten - und\r\ndamit eine Blaupause auch für zukün\u001Bige Aufnahmeprogramme sein.\r\n Leerlaufende Inves&&onen\r\nFür das BAP wurden eigens neue Strukturen aufgebaut wurden, u.a. eine Koordinierungsstelle, die\r\nmit besonderer Afghanistanexper\u0016se jeden Einzelfall überprü\u001B. Es wurden auch zwei Online-Tools für\r\ndas Casemanagement geschaffen. Neben finanziellen sind auch umfassende personelle Ressourcen in\r\ndas BAP geflossen, die bei einem Auslaufen des Programmes ins Leere laufen würden. Dazu kommen\r\nweitere öffentliche und nichtöffentliche Gelder, die sowohl in die Programminfrastruktur und die\r\nsorgfäl\u0016ge Einzelfallprüfung inves\u0016ert wurden.\r\n Vertrauensverlust der Zivilgesellscha:\r\nMehr als 100 meldeberech\u0016gten Organisa\u0016onen aus der deutschen Zivilgesellscha\u001B haben aus\r\neigenen Mi.eln die Einzelfallbegleitung im BAP übernommen und zahlreiche Fälle unter hohem\r\nAufwand für eine Registrierung vorbereitet. Über den gesamten Aufnahmeprozess begleiten sie die\r\nSchutzbedür\u001Bigen eng. Ein vorzei\u0016ges und ungeordnetes Ende würde einen großen Vertrauensverlust\r\nbei den meldeberech\u0016gten Stellen verursachen.\r\nVor dem Hintergrund all dieser Umstände, appellieren wir an Sie, sich dafür einzusetzen, dass das\r\nAufnahmeprogramm wie folgt weitergeführt wird:\r\n1. Aufnahmezusagen\r\nAufnahmezusagen sollen - wie in der Aufnahmeanordnung angekündigt - bis Ende der Legislaturperiode\r\nerteilt werden. An dem Ziel von 1000 Aufnahmezusage pro Monat soll festgehalten werden und die dafür\r\nnö\u0016gen personellen Ressourcen bei der Koordinierungsstelle, der GIZ und dem BAMF bereitgestellt\r\nwerden. Die verbleibenden 2024 Haushaltsmi.el sollen auch 2025 genutzt werden können,\r\n2. Visaverfahren und Ausreisen nach Deutschland\r\nVisaverfahren und Ausreisen nach Deutschland sollen zügig nach Erteilung der Aufnahmezusage erfolgen.\r\nZu diesem Zweck soll die GIZ mit den nö\u0016gen Mi.eln für die Betreuung in Islamabad ausgesta.et werden\r\nund auch die Mi.el der zuständigen Visastelle aufgestockt werden, um ein angemessenes und in Hinblick\r\nauf die Unterbringungskosten ressourcenschonendes Verfahren zu gewährleisten. Hierfür soll ebenfalls\r\ndas verbleibende Budget aus 2024 genutzt werden können und zur vollständigen Abwicklung (inklusive\r\nEinreise und Erstunterbringung in Deutschland) aller Aufnahmezusagen, die 2024 erteilt wurde,\r\nverwendet werden.\r\n3. Angemessene Frist für Falleinreichungen\r\nEs soll mit Weitsicht geplant werden, bis wann Fälle in das Programm eingereicht werden können, damit\r\nihre Abwicklung bis zu Einreise durchfinanziert ist. Insbesondere soll dies mit einer angemessenen Frist\r\nan die Koordinierungsstelle und die meldeberech\u0016gten Stellen kommuniziert werden, damit sie alle\r\nbereits bearbeiteten Fälle von Schutzsuchenden vor Ende der Frist einreichen können. So wird\r\nPlanungssicherheit bei der Implemen\u0016erung des Programmes und für die Schutzsuchenden geschaffen.\r\nDas BMI und die Koordinierungsstelle sollen die notwendigen Mi.el die für das Einreichen und die\r\nVorauswahl der Fälle erhalten.\r\nMit dem Bundesaufnahmeprogramm leistet die Bundesregierung einen wich\u0016gen Beitrag zur\r\nhumanitären Verantwortung Deutschlands für die afghanische Zivilbevölkerung. Nur bei einer\r\nvollständigen Implemen\u0016erung und Verfahrensop\u0016mierungen kann das Aufnahmeprogramm zu einer\r\nBlaupause für zukün\u001Bige humanitäre Aufnahmeprogramme und weiterhin ein wich\u0016ger komplementärer\r\nFluchtweg sein.\r\nGerne würden wir mit Ihnen zu einem Austausch zur Weiterfinanzierung des Bundesaufnahmeprogramm\r\nzusammenkommen, um den Dialog dazu fortzusetzen. Für die Terminvereinbarung und Rückfragen steht\r\nIhnen Corina Pfitzner, Geschä\u001Bsführerin Interna\u0016onal Rescue Commi.ee (IRC) Deutschland,\r\nstellvertretend für die zeichnenden Organisa\u0016onen gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen,\r\nDr. Julia Duchrow, Generalsekretärin, Amnesty Interna\u0016onal Deutschland e.V.\r\nAWO Bundesverband e.V.\r\nLukas Welz, Geschä\u001Bsleiter der Bundesweiten Arbeitsgemeinscha\u001B der Psychosozialen Zentren für\r\nFlüchtlinge und Folteropfer (BAfF e. V.)\r\nChrissy Schlosch, Protec\u0016on & Resources Lead, Climate Ac\u0016vist Defenders Corina Pfitzner,\r\nDr. med. Barbara Wolff, Vorstandsvorsitzende Frankfurter Arbeitskreis Trauma und Exil e. V.\r\nSaskia Zeh, Mitglied im Vorstand der Gemeinnützigen Gesellscha\u001B zur Unterstützung Asylsuchender\r\ne.V.\r\nCorina Pfitzner, Geschä\u001Bsführerin Interna\u0016onal Rescue Commi.ee (IRC) Deutschland\r\nVesna Radosavljevic, Projektleiterin Kabul Lu\u001Bbrücke\r\nDr. Jörg Hu.er, Mitglied im Bundesvorstand, Lesben- und Schwulenverband in Deutschland e.V. (LSVD)\r\nTsafrir Cohen, Geschä\u001Bsführer medico interna\u0016onal e.V.\r\nAndreas Linder, move on - menschen.rechte Tübingen e.V.\r\nEmma Kohler, St. Johannis GmbH, Psychosoziales Zentrum für Migrant*innen in Sachsen-Anhalt\r\nChrista Stolle, Bundesgeschä\u001Bsführerin TERRE DES FEMMES – Menschenrechte für die Frau e.V.\r\nBeat Wehrle, Vorstand Terre des Hommes Deutschland e.V\r\nDipl. Psych. Ulrike Schneck, Vorstand und Fachliche Leitung, Refugio Stu.gart e.V., Psychosoziales\r\nZentrum für trauma\u0016sierte Flüchtlinge"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007223","regulatoryProjectTitle":"Einschätzung TDHs zum Haushaltsgesetz: Keine weiteren Kürzungen in der EZ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/a8/4b/384098/Stellungnahme-Gutachten-SG2412020020.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Sehr geehrter Herr Bundeskanzler Scholz,\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister Lindner,\r\nSehr geehrter Herr Bundesminister Habeck,\r\nals zivilgesellschaftliche Organisationen, die sich für gefährdete Menschen in und aus Afghanistan\r\neinsetzen, blicken wir unterzeichnende Organisationen aktuell mit großer Sorge auf den Kabinettsentwurf\r\nfür den Haushalt 2025. Im Einzelplan des Bundesinnenministeriums ist der Titel Resettlement und\r\nHumanitäre Aufnahme um beinahe 90 Prozent gekürzt und kein Budget für die Weiterführung des\r\nBundesaufnahmeprogramms (BAP) Afghanistan vorgesehen. Auch die Konsequenzen für die Umsetzung\r\nim laufenden Jahr sind infolge dieser angedachten Kürzungen zum jetzigen Zeitpunkt ungewiss.\r\nDas BAP ist ein weltweit einzigartiges, innovatives Aufnahmeprogramm und bietet die letzte\r\nSchutzperspektive für besonders gefährdete Afghan*innen. Wir appellieren an Sie, sich für die\r\nWeiterführung des Bundesaufnahmeprogramms einzusetzen, indem\r\n1. das BAP wie geplant mindestens bis Ende der Legislaturperiode vollumfänglich weiter finanziert\r\nwird, und\r\n2. das gesteckte Ziel der Aufnahme von bis zu 1.000 gefährdeten Personen im Monat - also\r\ninsgesamt bis zu 36.000 Personen in der gesamten Laufzeit - weiterzuverfolgen und umzusetzen.\r\nEin vorläufiges Ende hätte angesichts der Lage in Afghanistan verheerende Folgen für die\r\nschutzsuchenden Afghan*innen und das humanitäre Ansehen Deutschlands. Auch bereits getätigte\r\nstaatliche Investitionen in innovative Strukturen des Programms würden im Falle eines frühzeitigen\r\nProgrammabbruchs ins Leere laufen.\r\nNachstehend führen wir die möglichen Konsequenzen eines vorzeitigen Endes des\r\nBundesaufnahmeprogramms aus:\r\n Die letzte Schutzperspektive für besonders gefährdete Afghan*innen entfällt\r\nSeit August 2021 hat sich die Situation für die afghanische Zivilbevölkerung kontinuierlich\r\nverschlechtert. Insbesondere Frauen und Mädchen werden aufgrund ihres Geschlechts systematisch\r\ndiskriminiert und erleben täglich Verletzungen ihrer grundlegenden Freiheiten und Menschenrechte.\r\nQueere Personen sind sogar als gesamte Gruppe direkt in ihrer Existenz bedroht, weil die Taliban\r\nangekündigt haben, diese Menschen durch Folter, Steinigung oder lebendiges Begraben zu\r\nvernichten. Das BAP ist das letzte Aufnahmeprogramm für besonders gefährdete Menschen, die sich\r\nnoch in Afghanistan befinden.\r\n Die Bundesregierung kommt ihrer humanitären Verpflichtung nicht nach\r\nDie Gefährdungslage der besonders schutzbedürftigen Afghan*innen, die die Zielgruppe des BAPs\r\nbilden, ist eine direkte Folge des Abzugs der internationalen Streitkräfte und des Machtwechsels\r\nzugunsten der Taliban. Die grund- und menschenrechtlichen Schutzpflichten gegenüber diesen\r\nPersonen, die sich sowohl aus dem Grundgesetz, als auch aus völkerrechtlichen Verträgen ergeben,\r\nhat die Bundesregierung durch die Schaffung des BAP anerkannt. Ein ungeordnetes, vorzeitiges Ende\r\ndes BAP hätte einen Vertrauensverlust bei diesen Menschen zur Folge, die erneut einen unerwarteten\r\nund unangekündigten Abbruch deutscher Unterstützung erleben. Dies hätte erhebliche\r\nAuswirkungen auch auf das humanitäre Ansehen Deutschlands.\r\n Bereits getätigte Investitionen laufen ins Leere\r\nFür das BAP wurden eigens neue Strukturen aufgebaut, wie eine Koordinierungsstelle, die mit\r\nbesonderer Afghanistanexpertise jeden Einzelfall überprüft. Es wurden auch zwei Online-Tools für das\r\nCasemanagement geschaffen. Neben finanziellen sind auch umfassende personelle Ressourcen in das\r\nBAP geflossen. Dazu kommen weitere öffentliche und nichtöffentliche Gelder, die sowohl in die\r\nProgramminfrastruktur und die sorgfältige Einzelfallprüfung investiert wurden.\r\n Der Abbruch verursacht einen Vertrauensverlust in der Zivilgesellschaft\r\nMehr als 100 meldeberechtigten Organisationen aus der deutschen Zivilgesellschaft haben aus\r\neigenen Mitteln die Einzelfallbegleitung im BAP übernommen und zahlreiche Fälle unter hohem\r\nAufwand für eine Registrierung vorbereitet. Über den gesamten Aufnahmeprozess begleiten sie die\r\nSchutzbedürftigen eng. Ein vorzeitiges und nicht planbares Auslaufen würde einen großen\r\nVertrauensverlust bei den meldeberechtigten Stellen zur Folge haben.\r\n Komplementäre, geregelte Schutzwege werden reduziert\r\nDas BAP ist einer der wenigen legalen Fluchtwege, der eine geregelte Aufnahme von besonders\r\nSchutzbedürftigen nach Deutschland ermöglicht. Dieses Aufnahmeprogramm vorzeitig zu schließen,\r\nobwohl nach einem langen Anlaufen ein deutlicher Anstieg der Aufnahmezusagen verzeichnet\r\nwurden, ist ein großer migrationspolitischer Rückschritt. Durch weitere Anpassungen kann das\r\nProgramm seine volle Wirkung entfalten - und damit eine Blaupause auch für zukünftige\r\nAufnahmeprogramme sein.\r\nVor diesem Hintergrund erbitten wir Ihre Unterstützung, dass das Aufnahmeprogramm wie folgt\r\nweitergeführt wird:\r\n1. Zielgebundene Erteilung von Aufnahmezusagen\r\nAufnahmezusagen sollen - wie in der Aufnahmeanordnung angekündigt - bis Ende der Legislaturperiode\r\nerteilt werden. An dem Ziel von 1000 Aufnahmezusage pro Monat soll festgehalten werden und die dafür\r\nnötigen personellen Ressourcen bei der Koordinierungsstelle, der GIZ und dem BAMF bereitgestellt\r\nwerden. Für Aufnahmezusagen, die 2024 erteilt worden sind, aber erst 2025 eine Ausreise bekommen,\r\nsollen noch die Mittel aus 2024 genutzt werden können.\r\n2. Zügige Abwicklung von Visaverfahren und Ausreisen nach Deutschland\r\nVisaverfahren und Ausreisen nach Deutschland sollen zügig nach Erteilung der Aufnahmezusage erfolgen.\r\nZu diesem Zweck sollen für die GIZ und die zuständige Visastelle ausreichende Ressourcen bereitgestellt\r\nwerden, um ein angemessenes und in Hinblick auf die Unterbringungskosten ressourcenschonendes\r\nVerfahren zu gewährleisten. Hierfür soll ebenfalls das verbleibende Budget aus 2024 genutzt werden\r\nkönnen und zur vollständigen Abwicklung (inklusive Einreise und Erstunterbringung in Deutschland) aller\r\nAufnahmezusagen, die 2024 erteilt wurden, verwendet werden.\r\n3. Angemessene Frist für Falleinreichungen\r\nEs soll mit Weitsicht geplant werden, bis wann Fälle in das Programm eingereicht werden können, damit\r\nihre Abwicklung bis zu Einreise durchfinanziert ist. Insbesondere soll dies mit einer angemessenen Frist\r\nan die Koordinierungsstelle und die meldeberechtigten Stellen kommuniziert werden, damit sie alle\r\nbereits bearbeiteten Fälle von Schutzsuchenden vor Ende der Frist einreichen können. So wird\r\nPlanungssicherheit bei der Implementierung des Programmes und für die Schutzsuchenden geschaffen.\r\nDas BMI und die Koordinierungsstelle sollen die notwendigen Mittel für das Einreichen und die\r\nVorauswahl der Fälle erhalten.\r\nMit dem Bundesaufnahmeprogramm leistet die Bundesregierung einen wichtigen Beitrag zur\r\nfortgesetzten humanitären Verantwortung der internationalen Gemeinschaft für die afghanische\r\nZivilbevölkerung. Nur bei einer vollständigen Umsetzung und Verfahrensverbesserungen kann das\r\nAufnahmeprogramm richtungsweisend für zukünftige humanitäre Aufnahmeprogramme und weiterhin\r\nein wichtiger komplementärer Fluchtweg sein.\r\nGerne würden wir mit Ihnen zu einem Austausch zur Weiterfinanzierung des Bundesaufnahmeprogramm\r\nzusammenkommen, um den Dialog dazu fortzusetzen. Für die Terminvereinbarung und Rückfragen steht\r\nIhnen Corina Pfitzner, Geschäftsführerin International Rescue Committee (IRC) Deutschland,\r\nstellvertretend für die zeichnenden Organisationen gern zur Verfügung.\r\nMit freundlichen Grüßen,\r\nDr. Julia Duchrow, Generalsekretärin, Amnesty International Deutschland e.V.\r\nAWO Bundesverband e.V.\r\nLukas Welz, Geschäftsleiter der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für\r\nFlüchtlinge und Folteropfer (BAfF e. V.)\r\nChrissy Schlosch, Protection & Resources Lead, Climate Activist Defenders Corina Pfitzner,\r\nDr. med. Barbara Wolff, Vorstandsvorsitzende Frankfurter Arbeitskreis Trauma und Exil e. V.\r\nSaskia Zeh, Mitglied im Vorstand der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V.\r\nCorina Pfitzner, Geschäftsführerin International Rescue Committee (IRC) Deutschland\r\nVesna Radosavljevic, Projektleiterin Kabul Luftbrücke\r\nDr. Jörg Hutter, Mitglied im Bundesvorstand, Lesben- und Schwulenverband in Deutschland e.V. (LSVD)\r\nTsafrir Cohen, Geschäftsführer medico international e.V.\r\nAndreas Linder, move on - menschen.rechte Tübingen e.V.\r\nEmma Kohler, St. Johannis GmbH, Psychosoziales Zentrum für Migrant*innen in Sachsen-Anhalt\r\nChrista Stolle, Bundesgeschäftsführerin TERRE DES FEMMES – Menschenrechte für die Frau e.V.\r\nBeat Wehrle, Vorstand Terre des Hommes Deutschland e.V\r\nDipl. Psych. Ulrike Schneck, Vorstand und Fachliche Leitung, Refugio Stuttgart e.V., Psychosoziales\r\nZentrum für traumatisierte Flüchtlinge"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundeskanzleramt (BKAmt)","shortTitle":"BKAmt","url":"https://www.bundeskanzler.de/bk-de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) (20. WP)","shortTitle":"BMWK (20. WP)","url":"https://www.bmwk.de/Navigation/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-08-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007223","regulatoryProjectTitle":"Einschätzung TDHs zum Haushaltsgesetz: Keine weiteren Kürzungen in der EZ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/bb/d4/384100/Stellungnahme-Gutachten-SG2412040013.pdf","pdfPageCount":3,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Die geplanten Haushaltskürzungen treffen die Ärmsten und Verletzlichsten. Deutschland \r\nwird seiner internationalen Verantwortung nicht gerecht.\r\n\r\nDer Haushaltsentwurf der Bundesregierung für 2025 sieht massive Kürzungen in der \r\nEntwicklungszusammenarbeit und Humanitären Hilfe vor. Der Entwicklungsetat soll um 1 \r\nMilliarde auf 10,3 Milliarden Euro sinken und würde damit auf das Niveau von 2019 zurückfallen. \r\nInnerhalb des Etats sind wiederum einzelne Titel wie die Übergangshilfe und die Zivilgesellschaft \r\n(private Träger) besonders vom Rotstift betroffen. Die Humanitäre Hilfe soll sogar um 50 % auf \r\n1,04 Milliarden Euro sinken. Dies entspricht dem Niveau von 2017. Bleibt es bei den geplanten \r\nKürzungen, kann die Ampelkoalition ihr Versprechen von „mehr Fortschritt“ in diesen beiden für \r\nstrukturbildende und wertegeleitete Politik wichtigen Bereichen nicht mehr einlösen. \r\nDie Budgets für Entwicklungszusammenarbeit und Humanitäre Hilfe sind relativ kleine Posten \r\nim Bundeshaushalt. Zusammen machen sie nicht einmal 3% des Gesamthaushalts aus. Der \r\nBedarf aufgrund von Kriegen und Konflikten, der globalen Ernährungskrise, humanitären \r\nNotlagen und des Klimawandels ist jedoch enorm und wächst weiter. Dass gerade in diesen \r\nBereichen überproportional gespart werden soll, kommt einer Absage an die internationale \r\nSolidarität gleich. Die Geberländer haben sich seit langem dazu verpflichtet, mindestens 0,7 \r\nProzent ihres BIP für Entwicklungszusammenarbeit als im Haushalt fest eingeplante ODA\u0002Ausgaben auszugeben. Nachdem Deutschland dieses Ziel kurzzeitig erreicht hatte – wenn auch \r\nnur unter Anrechnung der Inlandsausgaben für Geflüchtete –, wird es nach drei Kürzungsjahren \r\nin Folge zum Ende dieser Wahlperiode unmöglich sein, die Quote zu erfüllen. Auch für die \r\nkommenden Jahre rückt die gemeinsame Zielvorgabe der Geberländer in weite Ferne. Für die \r\nZusammenarbeit mit den „am wenigsten entwickelten“ Ländern standen zuletzt sogar nur noch \r\n0,12 % des BNE zur Verfügung. \r\nJeder Euro, jedes Projekt zählt \r\nDie deutsche Entwicklungszusammenarbeit und die Humanitäre Hilfe sind bereits heute in \r\nvielen Bereichen hochwirksam, weil sie systematisch evaluiert werden, und leisten mit \r\nbegrenzten Ressourcen unersetzliche Beiträge zur Armutsbekämpfung, Krisenbewältigung und \r\nnachhaltigen Entwicklung. Die beiden Bereiche profitieren von etablierten und häufig schon seit \r\nJahrzehnten eingespielten Strukturen und Partnerschaften. Dazu gehört die Rollenverteilung \r\nzwischen staatlicher und zivilgesellschaftlicher Entwicklungszusammenarbeit. \r\nNichtregierungsorganisation (NRO) haben den Vorteil, schnell und flexibel reagieren zu können, \r\ngerade in fragilen Kontexten und Notlagen. Sie arbeiten bevölkerungsnah, partizipativ und bauen \r\nlangfristige Bindungen auf. Außerdem füllen sie Lücken, bauen „Brücken“ und leisten wichtige \r\nGrundlagenarbeit. In den letzten Jahren ist die Zivilgesellschaft in vielen Partnerländern der EZ \r\nund Humanitären Hilfe stark unter Druck geraten.\r\nTerre des Hommes | Ruppenkampstr. 11a | 49084 Osnabrück \r\nSelbst kleine Kürzungen der EZ und Humanitären Hilfe haben schwerwiegende Konsequenzen, \r\nweil sie gewachsene Strukturen bedrohen, wichtige und funktionierende Hilfsmaßnahmen \r\nabbrechen und dadurch die Ärmsten und Verletzlichsten treffen sowie die Entwicklung\r\nlangfristiger Perspektiven unmöglich machen. Dies wird besonders dort deutlich, wo sie Kinder \r\nzur Zielgruppe haben. \r\nNicht bei den Verletzlichsten sparen \r\nTerre des Hommes setzt sich seit über 50 Jahren mit zivilgesellschaftlichen Partnern für die \r\nDurchsetzung der Kinderrechte in derzeit 47 Ländern der Welt ein. Im Folgenden stehen \r\nbeispielhaft Kurzbeschreibungen von Projekten, die ohne staatliche Förderung deutlich \r\nschrumpfen oder gar eingestellt werden müssen, weil sie 2025 auslaufen: \r\n- In der Sahel-Region haben sich die Investitionsbedarfe in Bildung durch Konflikte in den \r\nletzten Jahren dramatisch erhöht. Schulen werden immer wieder zur Zielscheibe von \r\nbewaffneten Gruppen. Zwangsschulschließungen gefährden die Bildung von 2,5 \r\nMillionen Kindern im Sahel. In der Region geht jedes zweite Kind im Grund- und \r\nSekundarschulalter nicht zur Schule. Dies betrifft insbesondere vor Konflikten \r\ngeflüchtete Kinder. Es droht eine Generation von Kindern ohne Zukunftsaussichten \r\nheranzuwachsen. Terre des Hommes hat mit lokalen Partnerorganisationen in Burkina \r\nFaso überbrückende Angebote (z.B. Übergangsschulen) geschaffen. In einigen Regionen \r\nleben inzwischen mehr Geflüchtete als Einheimische. Nur ein Bruchteil der geflüchteten \r\nKinder kann in die Übergangsschulen aufgenommen werden. Gleichzeitig braucht der \r\nSahel ausgebildete junge Menschen. Das Fehlen von Perspektiven, Arbeitsplätzen und \r\nwirtschaftlichen Möglichkeiten wird von bewaffneten Gruppierungen genutzt, um junge \r\nMenschen zu rekrutieren. \r\n- Die Nomadenvölker in Nord-Kenia leiden unter Folgen des Klimawandels, die fünfte \r\nRegenzeit bleibt teilweise ganz aus. 4,4 Millionen Menschen hungern. Knapp 900.000 \r\nKinder sind von Unterernährung bedroht, ein Viertel dieser Kinder ist bereits \r\nunterernährt. Seit 2022 leistet eine Partnerorganisation von Terre des Hommes in der \r\nStadt Moyale an der Grenze Kenias zu Äthiopien humanitäre Hilfe. Dabei adressiert sie \r\nauch strukturelle Kinderrechtsverletzungen, u.a. unerwünschte Kinderehen, \r\nTeenagerschwangerschaften, Genitalverstümmelung, d.h. sexualisierte Gewalt gegen \r\nMädchen, die mit der humanitären Notlage zusammenwirken \r\n- Im Süd Sudan/Sudan spielt sich eine aktuell kaum beachtete humanitäre Katastrophe \r\nab. Terre des Hommes unterstützt dort eine Reihe von humanitären Maßnahmen. Fallen \r\ndie Mittel dafür weg, erhalten kriegstraumatisierte Frauen keine psychosoziale \r\nUnterstützung und haben keinen Zugang zu einkommensfördernden Maßnahmen mehr, \r\nwomit sich ihre persönliche Lebenssituation verschlechtert; werden Maßnahmen zur \r\nFörderung gewaltfreier Konfliktaustragung nicht mehr durchgeführt, was die \r\nWahrscheinlichkeit von innergemeinschaftlichen Konflikten und Gewalt zusätzlich \r\nerhöht; werden Lehrkräfte nicht mehr fortgebildet, was die Unterrichtsqualität weiter \r\nTerre des Hommes | Ruppenkampstr. 11a | 49084 Osnabrück \r\nverschlechtert (Schulen berichten, dass Lehrer nur noch freiwillig arbeiten und seit \r\neinem Jahr kein Gehalt mehr erhalten haben); erhalten ehemalige Kindersoldaten keine\r\nUnterstützung (u.a. psychosoziale Betreuung) mehr, was ihre Integration beeinträchtigen \r\nkann\r\n- In der Ukraine führt Terre des Hommes mit Unterstützung des Auswärtigen Amtes \r\nMaßnahmen durch, die durch die geplanten Kürzungen bei der Humanitären Hilfe wohl \r\nbetroffen wären. Konkret heißt dies: Der Zugang zu Nahrungsmitteln für Familien mit \r\nKindern mit besonderen Bedarfen wird eingeschränkt, der Aufbau von \r\nKindesschutzmechanismen kann nicht fortgeführt werden, Freizeitmaßnahmen und \r\nJugendcamps für Kinder und Jugendliche aus frontnahen Gebieten werden gestrichen. \r\nMitwirkungs- und demokratiefördernde Projektbestandteile müssen ebenfalls \r\nfallengelassen werden. \r\nAuch im Bereich Flucht und Migration wird gespart \r\nFür den Bereich der Flucht und Migration in Deutschland, der eng mit der \r\nEntwicklungszusammenarbeit und Humanitären Hilfe verknüpft ist, enthält der aktuelle \r\nHaushaltsentwurf ebenfalls problematische Kürzungsvorschläge. Beispielhaft nennen wir:\r\n- Die Finanzierung psychosozialer Unterstützung für traumatisierte Geflüchtete, worunter \r\nauch Psychosoziale Zentren (PSZ) fallen, soll von 13 auf 7 Millionen Euro gekürzt werden. \r\nDas heißt unter anderem, dass geflüchtete Kinder, die Gewalt und Bombenangriffe\r\nmiterlebt haben, noch weniger Unterstützung finden, was ihre Heilung und Integration \r\nerschwert. Laut der Bundesweiten Arbeitsgemeinschaft der psychosozialen Zentren für \r\nFlüchtlinge und Folteropfer (BAfF), Partnerorganisation von Terre des Hommes in \r\nDeutschland, erhalten bereits jetzt lediglich 3,1 Prozent der potenziell bedürftigen \r\nGeflüchteten psychosoziale Versorgung.\r\n- Außerdem soll das Budget für humanitäre Aufnahmeprogramme und Resettlement von \r\n70 Millionen auf 9 Millionen Euro gekürzt werden. Das bedeutet unter anderem de facto \r\ndas Ende des Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan (BAP), über das besonders \r\nschutzbedürftige Personen aus Afghanistan sicher nach Deutschland kommen können. \r\nDiese und weitere Kürzungen hätten verheerende Auswirkungen auf Kinder und vor allem die \r\nIntegrationsmöglichkeiten in Deutschland. Gerade auch im Lichte des aktuellen Diskurses nach \r\nden schrecklichen Gewalttaten in Solingen und Mannheim sollte massiv in Prävention und \r\nIntegration investiert werden – anstatt zu kürzen. \r\nIn die Zukunft investieren! \r\nDie Gesamtbilanz der Ampelkoalition steht auf dem Spiel. Wenn die amtierende Regierung nicht \r\nfür immer mit Rückschritt und einem fatalen Richtungswechsel in der internationalen \r\nZusammenarbeit in Erinnerung bleiben will, müssen die geplanten Kürzungen zurückgenommen \r\nund die Weichen für die Deckung zukünftiger Bedarfe gestellt werden."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-09-10"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0007223","regulatoryProjectTitle":"Einschätzung TDHs zum Haushaltsgesetz: Keine weiteren Kürzungen in der EZ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/45/7c/384102/Stellungnahme-Gutachten-SG2412040015.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"17.10.2024\r\nForderungspapier zur aktuellen Situation und notwendigen Weiterfinanzierung \r\ndes Bundesaufnahmeprogramms Afghanistan (BAP)\r\n\r\nHintergrund:\r\n● Deutschland hat unter anderem aufgrund seiner Beteiligung am zwei Jahrzehnten dauernden \r\ninternationalen Militäreinsatz in Afghanistan eine Verantwortung gegenüber besonders \r\ngefährdeten Afghan*innen, die sich für Demokratie und Menschenrechte in ihrem Land eingesetzt \r\nhaben.\r\n● Mit dem Bundesaufnahmeprogramm Afghanistan (BAP) wurde 2022 ein innovatives, modellhaftes \r\nund geordnetes Aufnahmeprogramm sowie ein komplementärer Fluchtweg geschaffen, durch den \r\nbesonders gefährdete Afghan*innen strukturiert und sicher in Deutschland aufgenommen werden \r\nkönnen.\r\n● Gemäß der Aufnahmeanordnung richtet sich das BAP an besonders gefährdete Menschen aus \r\nAfghanistan, die sich in den Bereichen Justiz, Politik, Medien, Bildung, Kultur, Sport oder \r\nWissenschaft besonders exponiert haben oder aufgrund ihres Geschlechts, ihrer sexuellen \r\nOrientierung oder ihrer Religion individuell gefährdet sind. \r\n● Laut Aufnahmeanordnung sollten monatlich bis zu 1.000 Aufnahmezusagen erteilt werden. Mit \r\neiner angekündigten Laufzeit bis zum Ende der aktuellen Legislaturperiode war eine Aufnahme \r\nvon bis zu 36.000 schutzbedürftigen Menschen geplant.\r\n● Das BAP wurde jedoch noch nicht in vollem Umfang umgesetzt: Statt den ursprünglich geplanten \r\nbis zu 1.000 Personen pro Monat, sind laut Angaben des Bundesministeriums für Inneres und für \r\nHeimat (BMI) bisher lediglich 682 Personen nach Deutschland eingereist. 3082 Personen haben \r\neine Aufnahmezusage erhalten. Unseren Schätzungen zufolge wurden außerdem ca. 17.000 \r\nPersonen bereits von den Stellen der Bundesregierung vorausgewählt und kontaktiert.2\r\n● Im Haushaltsentwurf für 2025 ist jedoch im maßgeblichen Einzelplan 06 im Kapitel 0603 Titel 684 \r\n61 für „Resettlement und humanitäre Aufnahmen“ kein Budget mehr für das BAP vorgesehen. Dies \r\nist unter anderem mit der Festschreibung des Programms im Koalitionsvertrag und den \r\nPledges für humanitäre Aufnahmen für das Jahr 2025 gegenüber der Europäischen Union \r\nnicht vereinbar.\r\n\r\nEine Nicht-Weiterfinanzierung des Programms hätte ein vorzeitiges, ungeordnetes Ende des \r\nProgramms zur Folge - mit verheerenden Auswirkungen:\r\n\r\n● Für gefährdete Afghan*innen, die sich auf ein gegebenes Versprechen verlassen haben, \r\nwürde eine letzte Schutzperspektive entfallen: Seit August 2021 hat sich die Situation für die \r\nafghanische Zivilbevölkerung kontinuierlich verschlechtert. Insbesondere Frauen und Mädchen \r\nwerden aufgrund ihres Geschlechts systematisch diskriminiert und erleben täglich Verletzungen \r\nihrer grundlegenden Freiheiten und Menschenrechte. Zuletzt entschied auch der EuGH, dass \r\nFrauen in Afghanistan grundsätzlich systematische Verfolgung erleben. Queere Personen sind \r\nsogar als gesamte Gruppe direkt in ihrer Existenz bedroht, weil die Taliban angekündigt haben, \r\ndiese Menschen durch Folter, Steinigung oder lebendiges Begraben zu vernichten. Der \r\nSchutzbedarf und die Fluchtgründe gefährdeter Afghan*innen bleiben weiter bestehen, während \r\nein unter erheblichen Ressourcenaufwand geschaffener, modellhafter und mindestens bis zum \r\nEnde der Legislatur versprochener sicherer Fluchtweg wegfallen würde. Selbst die Bearbeitung \r\nvon bereits ausgewählten BAP-Anträgen durch die zuständigen Stellen würde gestoppt. \r\n\r\n● Die Unterstützung in Islamabad, Pakistan vor der Ausreise nach Deutschland für \r\nSchutzsuchende mit Aufnahmezusage würde wegfallen: Für viele Schutzsuchende wäre der \r\nfür die Ausreise verpflichtende Aufenthalt in Pakistan unmöglich, da oft bereits alle familiären \r\nRessourcen für Pässe und pakistanische Visa aufgewendet wurden. Auch wäre die Situation für \r\ndie bereits für das BAP nach Pakistan eingereisten Personen unklar, der Schutz vor willkürlichen \r\nAbschiebungen würde entfallen.\r\n● Bereits getätigte hohe Investitionen, um das Programm aufzubauen, würden ins Leere \r\nlaufen: Die eigens geschaffene Koordinierungsstelle (KS), die als Modell für weitere Programme \r\ngedacht war, stünde vor dem Aus, obwohl ihr aktuell noch knapp 30.000 Fälle zur Bearbeitung \r\nvorliegen und sie das BAMF bei Rückfragen stark entlastet.\r\n● Für Deutschland hätte das vorzeitige Beenden des Programms internationale Folgen: Es \r\nuntergräbt die Glaubwürdigkeit der Außenpolitik, wenn gegebene Versprechen nicht eingehalten \r\nwerden, internationale Verhandlungspositionen würden geschwächt sowie das Vertrauen darin \r\ngetrübt, dass Deutschland sich ernsthaft um das Schaffen sicherer Fluchtwege bemüht.\r\n● Für die mitwirkenden zivilgesellschaftlichen Organisationen (ca. 60 NGOs und \r\nDachverbände) würde der Abbruch des Programms einen herben Vertrauensbruch darstellen. \r\nSie haben durch ihre – zum größten Teil ehrenamtliche – Mitwirkung gezeigt, dass eine \r\nAufnahmebereitschaft in der Gesellschaft vorhanden ist. Ihnen liegen zudem weiterhin zahlreiche \r\nAnfragen von besonders gefährdeten Menschen vor und jede Woche kommen neue Hilferufe von \r\nbedrohten Menschen, insbesondere Frauen und queeren Personen aus Afghanistan hinzu:\r\nObwohl es ein offizielles Versprechen bis mindestens zum Ende der Legislaturperiode gibt, \r\nkönnten keine neuen Schutzanträge für das Programm mehr gestellt werden.\r\nKernforderungen:\r\n● Das BAP muss, wie im Koalitionsvertrag beschlossen, zügig durchgeführt und mindestens \r\nbis zum Ende der Legislaturperiode vollumfänglich weiterfinanziert werden. Eine laufende \r\nEvakuierung kann nicht binnen weniger Monate und ohne Weitsicht beendet werden. \r\n● Die Auswahlrunden müssen fortgesetzt und alle notwendigen Stellen weiter finanziert \r\nwerden, damit die Personen, die ausgewählt werden, tatsächlich auch ausreisen können.\r\nZahlreiche Familien wurden bereits von deutschen Behörden kontaktiert und haben zum Teil \r\nerhebliche Risiken und Kosten auf sich genommen, um z.B. geforderte Dokumente zu beschaffen. \r\n● Die Ausreise über Pakistan muss finanziell gesichert sein. Die Sicherheitslage in Pakistan ist \r\nangespannt, es besteht ohne Unterstützung durch die GIZ kein Schutz vor Abschiebung. \r\nBesonders Frauen, Kinder und Mitglieder der LGBTQI+ Community müssen eine sichere \r\nUnterbringung erhalten, damit sie vor Übergriffen und Diskriminierung geschützt sind.\r\n\r\nUnterstützende Organisationen:\r\n• Amnesty International\r\n• Artistic Freedom Initiative\r\n• AWO Bundesverband e.V.\r\n• Bundesweite Arbeitsgemeinschaft der Psychosozialen Zentren für Flüchtlinge und Folteropfer (BAfF e. V)\r\n• Flüchtlingsrat Baden-Württemberg \r\n• International Rescue Committee Deutschland\r\n• Kabul Luftbrücke\r\n• LSVD⁺ – Verband Queere Vielfalt\r\n• Medico international e.V.:\r\n• MISSION LIFELINE International.\r\n• move on - menschen.rechte Tübingen e.V.: \r\n• TERRE DES FEMMES – Menschenrechte für die Frau e.V. \r\n• Terre des Hommes Deutschland e.V.\r\n•Verband afghanischer Organisationen in \r\nDeutschland e.V."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[],"federalGovernment":[{"department":{"title":"Auswärtiges Amt (AA)","shortTitle":"AA","url":"https://www.auswaertiges-amt.de/de","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Finanzen (BMF)","shortTitle":"BMF","url":"https://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Home/home.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium der Justiz (BMJ) (20. WP)","shortTitle":"BMJ (20. WP)","url":"https://www.bmj.de/DE/Startseite/Startseite_node.html","electionPeriod":20}},{"department":{"title":"Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) (20. WP)","shortTitle":"BMI (20. WP)","url":"https://www.bmi.bund.de/DE/startseite/startseite-node.html","electionPeriod":20}}]},"sendingDate":"2024-10-17"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013691","regulatoryProjectTitle":"Einführung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und Wahrung von Menschenrechten und Umweltstandards in der Lieferkette","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/0f/79/504182/Stellungnahme-Gutachten-SG2504020010.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Koalitionsverhandlungen: Bürokratieabbau, Wirtschaft und Menschenrechte\r\nSehr geehrter Herr Merz, sehr geehrter Herr Dr. Linnemann, sehr geehrte Frau Prien, sehr geehrter \r\nHerr Kretschmer, sehr geehrter Herr Frei, \r\nmit großer Bestürzung haben wir die Papiere aus den AGs der Koalitionsverhandlung zur Kenntnis ge\u0002nommen. \r\nBürokratie stellt keineswegs nur eine Belastung für Unternehmen, Bürger und Bürgerinnen dar, son\u0002dern dient in Form notwendiger Regulierung dem Schutz des Rechtsstaats, der Menschen- und Arbeits\u0002rechte, der Umwelt und des Klimas. Statt einer grundsätzlichen Regelung von „One in, two out“ und \r\nBürokratieabbau bei jedem EU-Dossier braucht es daher einen genauen Blick im Einzelfall, wo Büro\u0002kratie unnötig ist und wo der Schutzzweck bürokratischen Aufwand rechtfertigt. Gerade bei den in den \r\nletzten Jahren beschlossenen Regelungen der EU im Bereich Wirtschaft, Menschenrechte und Klima\u0002schutz ist dies der Fall. Als Netzwerk von über 60 Organisationen bitten wir Sie daher eindringlich, von \r\nden Vorschlägen zur Abschaffung dieser Regulierungen – von der Taxonomie über Nachhaltigkeitsbe\u0002richterstattung und Lieferkettensorgfaltspflicht bis zu Zwangsarbeit und Konfliktminieralien – Abstand \r\nzu nehmen. Sie stellen einen wesentlichen Fortschritt für den Erhalt unserer Lebensgrundlagen und \r\nethisches Wirtschaften dar. Nach Jahrzehnten der freiwilligen Unternehmensverantwortung, in denen \r\nes nicht gelungen ist, die schlimmsten Formen der Arbeitsausbeutung, Kinder- und Zwangsarbeit zu \r\nbeenden, zeigt das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) bereits zwei Jahre nach sei\u0002nem Inkrafttreten Wirkung. \r\nBelastungen der Wirtschaft durch Doppelungen bei Berichtspflichten oder die ungerechtfertigte Wei\u0002tergabe von Sorgfaltspflichten lassen sich im Rahmen von Lieferkettengesetz (LkSG) und EU-Lieferket\u0002tenrichtlinie (CSDDD) vermeiden, wie ein Kurzgutachten des Juristen und Unternehmenspraktikers Da\u0002niel Schönfelder zeigt. Allein innerhalb der letzten drei Monate haben sich Hunderte von Unternehmen \r\nund Unternehmensvertretern und -vertreterinnen in öffentlichen Statements gegen die Abschwä\u0002chung der von der EU beschlossenen Regulierungen gewandt. Ein völkerrechtliches Gutachten kommt \r\nzu dem Schluss, dass die Bundesregierung mit einer Abschaffung des LkSG ihre völkerrechtlichen Ver\u0002pflichtungen verletzen würde, sowohl das menschenrechtliche Rückschrittsverbot der Vereinten Nati\u0002onen als auch das europarechtliche Frustrationsverbot.\r\nZudem zeichnet sich ab, dass die weitreichenden Vorschläge der EU-Kommission zur Änderung von \r\nEU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD), Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und Taxonomie nur mit \r\nden Stimmen der Rechtsaußenfraktionen im Europäischen Parlament durchsetzbar sein werden. Wir \r\nappellieren an Sie, dem nicht zuzustimmen und den Kompromiss mit den demokratischen Parteien zu \r\nsuchen, indem Sie sich für den Erhalt des Schutzniveaus der beschlossenen Regelungen einsetzen. \r\nWeitere wichtige Hebel, einen Ansatz der christlichen Ethik im globalen Wirtschaften zu fördern, sind \r\nder Nationale Aktionsplan gegen Zwangsarbeit und eine Aktualisierung des Nationalen Aktionsplans \r\nWirtschaft und Menschenrechte. Auch das Vergaberecht sollte weiterhin für Nachhaltigkeit genutzt \r\nwerden. Letzteres als „vergabefremd“ zu bezeichnen, bedeutet einen Rückschritt hinter den seit Ver\u0002abschiedung der UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte bestehenden internationalen \r\nKonsens, dass Regierungen eine besondere Verantwortung für den Menschenrechtsschutz haben, \r\nwenn sie am wirtschaftlichen Geschehen beteiligt sind, wie dies u. a. bei der öffentlichen Beschaffung \r\nder Fall ist. \r\nMit freundlichen Grüßen"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-03-28"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0013694","regulatoryProjectTitle":"Abschaffung des Sicherheitspakets: Gesetz zur Verbesserung der inneren Sicherheit und des Asylsystems","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/6f/88/384104/Stellungnahme-Gutachten-SG2412040014.pdf","pdfPageCount":2,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"Betreff: Kinderrechtliche Aspekte im „Sicherheitspaket“ der Bundesregierung\r\nSehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,\r\nals Vertretende verschiedener Kinderrechtsorganisationen möchten wir unsere tiefe Besorgnis über den\r\ngeplanten Gesetzesentwurf zum sogenannten „Sicherheitspaket“ der Bundesregierung \r\n(Bundestagsdrucksache 20/12805) sowie über den derzeitigen migrationspolitischen Diskurs zum Ausdruck bringen. Besonders alarmierend ist für uns die Tatsache, dass die geplanten Gesetzesänderungen nicht nur in Teilen verfassungswidrig sind und im Widerspruch zum Europarecht stehen, sondern auch elementare Kinderrechte gefährden. In dem Gesetzentwurf enthaltene Maßnahmen widersprechen den grundlegenden Prinzipien der UN-Kinderrechtskonvention, die Deutschland verpflichtet, das Wohl aller Kinder – unabhängig von Herkunft und Aufenthaltsstatus – in den Vordergrund zu stellen. Zahlreiche Fachorganisationen haben sich bereits in Stellungnahmen u.a. zu den im Gesetzesvorschlag vorgesehenen pauschalen Leistungskürzungen geäußert und bewerten diese als nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbar, darunter die Gesellschaft für Freiheitsrechte, der Paritätische Gesamtverband, Pro Asyl, die Diakonie Deutschland oder auch die Evangelische und Katholische Kirche. \r\nWir teilen diese Auffassung und fordern Sie daher eindringlich auf, den Gesetzentwurf abzulehnen.\r\nUntenstehend senden wir Ihnen einige aus unserer Sicht besonders wichtige Punkte aus kinderrechtlicher Perspektive hinsichtlich der geplanten Leistungskürzungen. Auch weitere Aspekte dieses und des zum „Sicherheitspaket“ der Bundesregierung gehörenden weiteren Gesetzentwurfs (Bundesdrucksache 20/12806), sind mit Blick auf Kinder und ihre Rechte höchstproblematisch, unter anderem die vorgesehenen Verschärfungen im Jugendstrafrecht und im Bereich des Datenschutzes.\r\nZudem betrachten wir die Diskussion um Zurückweisungen und Inhaftierungen an den deutschen Grenzen mit großer Sorge: Rechtswidrige Zurückweisungen, Migrationshaft für Kinder und andere Menschen- und Kinderrechtsverletzungen sind seit Jahren Realität an den europäischen Außengrenzen. Diese Praxis mindert Migration jedoch nicht, sondern verursacht mehr Leid und gefährdet zudem die europäische Freizügigkeit. Statt ähnliche Maßnahmen zu ergreifen, sollte Deutschland sich zum Beispiel auf die Umsetzung der neuen EU-Aufnahmerichtlinie im Rahmen der GEAS-Reform konzentrieren. Gerne bieten wir Ihnen hierzu ein Gespräch an. Für die Terminfindung kann sich Ihr Büro an a.schlingheider@tdh.de wenden.\r\nMit freundlichen Grüßen\r\n\r\nDer Gesetzentwurf zum sogenannten „Sicherheitspaket“ der Bundesregierung ist unter anderem aufgrund folgender Punkte aus Sicht der Kinderrechtsorganisationen abzulehnen:\r\n● Der Gesetzentwurf sieht drastische Verschärfungen im AsylbLG vor. Bereits jetzt leben Kinder im \r\nAsylbewerberleistungsbezug oft am Rande des Existenzminimums unter äußerst prekären Bedingungen und sind, u.a. durch ihre Wohnsituation in Erstaufnahmeeinrichtungen von gesellschaftlicher Teilhabe ausgeschlossen.\r\n● Zukünftig sollen Personen, für deren Asylverfahren ein anderer Mitgliedstaat zuständig ist (sog. „Dublin-Fälle“), nur noch für zwei Wochen Leistungen erhalten, die nicht mehr als das physische Existenzminimum gewähren. Danach sollen sie grundsätzlich von Leistungen ausgeschlossen werden. Ausnahmen sollen nur in Fällen „außergewöhnlicher Härte“ gelten. Dies hieße in der Praxis: Ganze Gruppen von Menschen würden mittellos und müssten ohne Unterkunft, Nahrung oder Gesundheitsversorgung ausharren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Recht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum, ist eine Leistungskürzung auf null nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.\r\n● Die „außergewöhnliche Härte“ ist eine sehr hohe Hürde. Für Kinder ist im aktuellen Gesetzesentwurf zwar der Anspruch auf Leistungen „zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern“ vorgesehen – vom Wortlaut her aber auch nur bei einer „außergewöhnlichen Härte“. Vor dem Hintergrund des Kindeswohlvorrangs müssen \r\nKinder und ihre Familien grundsätzlich von Leistungskürzungen ausgenommen werden. Dies muss eindeutig geregelt werden. Es ist zum Beispiel unklar, wie Kindern eine Unterkunft und ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährt werden soll, wenn es ihren Eltern verwehrt bleibt.\r\n● Es ist unklar, wie die Neuregelungen in Bezug auf die Wohnverpflichtung zu verstehen sind. Der Widerspruch zwischen Wohnsitznahmeverpflichtung nach § 47 Abs. 1a AsylG und einem pauschalen Leistungsausschluss wirft die Frage auf, auf welcher Rechtsgrundlage zum Beispiel Wasser, Heizung und Lebensmittel in der Erstaufnahmeeinrichtung gewährt werden sollen. Sollten Personen, deren Leistungen gestrichen werden, aus den Unterkünften ausgewiesen werden, würden vielen Personen - auch Kindern und Familien - die Obdachlosigkeit drohen.\r\n● Die Logik des Gesetzesvorschlags ist, dass Menschen ihren Leistungsanspruch alternativ in einem anderen europäischen Staat geltend machen könnten. Doch in der Regel können die Personen nicht selbstständig ausreisen und ein menschenwürdiges Leben ist, aufgrund der schlechten Bedingungen vor Ort, nicht in allen EU-Mitgliedstaaten möglich. Das Prinzip des vorrangigen Kindeswohls ist für Kinder hier ausschlaggebend.\r\n● Die neue EU-Aufnahmerichtlinie (RL (EU) 2024/1346) sieht in Art. 21 vor, dass Minderjährige einen Anspruch auf eine uneingeschränkte Gesundheitsversorgung haben, ebenso wie Antragstellende mit besonderen Bedürfnissen. Letzteres ist nach der vorgeschlagenen Gesetzesänderung aufgrund des Verbots, Leistungen nach § 6 AsylbLG zu gewähren, nicht erfüllt. \r\n"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2024-09-30"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0015355","regulatoryProjectTitle":"Änderung des Zustrombegrenzungsgesetz: Keine Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/49/99/498742/Stellungnahme-Gutachten-SG2503250011.pdf","pdfPageCount":1,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"30.01.2025\r\nDer Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten muss erhalten bleiben!\r\nAls internationale Kinderrechtsorganisationen engagieren sich Save the Children und Terre des\r\nHommes bundesweit für die Verbesserung von Schutz- und Unterbringungsstandards für geflüchtete\r\nKinder und sind sich der Last der Kommunen in der Versorgung aus der praktischen Arbeit vor Ort\r\nbewusst. Gleichzeitig möchten wir auf die hohen Risiken für das Kindeswohl hinweisen, die der morgen\r\nzur Abstimmung stehende Gesetzentwurf zur Begrenzung des illegalen Zustroms von\r\nDrittstaatsangehörigen nach Deutschland (Zustrombegrenzungsgesetz) beinhaltet. Die Abschaffung des\r\nFamiliennachzugs zu subsidiär schutzberechtigten Personen würde eine Beschneidung der Rechte\r\nzahlreicher Kinder mit sich ziehen und ihre Integration in die Gesellschaft erschweren. Die folgenden\r\nAspekte sind in diesem Kontext besonders wichtig:\r\nKindeswohlvorrang gilt auch für subsidiär Schutzberechtigte\r\nIn der öffentlichen Debatte entsteht der Eindruck, der subsidiäre Schutz sei dem Schutz nach Genfer\r\nFlüchtlingskonvention nachgestellt. Doch dies ist nicht der Fall.1 Kinder und Familien, die unter\r\nsubsidiärem Schutz in Deutschland leben, müssen – bspw. aufgrund anhaltender, tödlicher Kriege und\r\nKonflikte in ihrem Herkunftsland – oftmals viele Jahre in Deutschland bleiben. Für die Entwicklung eines\r\nKindes ist ein Aufwachsen ohne Geschwister oder Elternteile ein extremer Verlust und kann\r\nschwerwiegende gesundheitliche Folgen haben. Zudem stellt dies einen Verstoß gegen Artikel 9 UNKinderrechtskonvention\r\n(UN-KRK) dar, in dem das Recht auf Familieneinheit verankert ist. Deutschland\r\nist nach Artikel 10 verpflichtet, Anträge auf Familienzusammenführung „wohlwollend, human und\r\nbeschleunigt“ zu bearbeiten. Zudem muss das Kindeswohl bei politischen Erwägungen immer\r\nvorranginge Beachtung finden.\r\nRecht auf Familie\r\nKinder haben ein fundamentales Recht auf Schutz und auf die Zugehörigkeit zu ihrer Familie, das in\r\nverschiedenen nationalen und internationalen Normen verankert ist. Insbesondere garantiert Artikel 6\r\ndes Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland den Schutz der Familie. Darüber hinaus ist das\r\nRecht auf Familienzusammenführung in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) in Artikel\r\n8 festgelegt, der, wie auch Artikel 7 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC), das Recht\r\nauf Achtung des Privat- und Familienlebens schützt. Art. 24 Abs. 3 GRC betont den „Anspruch auf\r\nregelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies\r\nsteht seinem Wohl entgegen.“\r\nSchwerwiegende psychosoziale Folgen durch Familientrennung\r\nDie Trennung von ihren Eltern oder Geschwistern stellt für schutzsuchende Kinder nicht nur eine\r\nVerletzung der oben genannten Rechte dar, sondern birgt auch erhebliche Risiken für ihre Entwicklung.\r\nDas wissen wir nicht nur aus unserer Arbeit und zahlreichen Gesprächen mit geflüchteten Kindern und\r\nEltern. Studien zeigen, dass Kinder, die von ihren Familien getrennt werden, mit langfristigen negativen\r\nFolgen zu kämpfen haben können. Dies hat nachhaltig Einfluss auf ihre Selbstwirksamkeit, ihre\r\nschulische, soziale und gesundheitliche Entwicklung und damit einhergehend ihre Integration in die\r\nGesellschaft.2 Somit fällt eine Einschränkung ihrer Rechte nicht nur ihnen selbst zu Lasten, sondern\r\nauch den örtlichen Aufnahme- und Hilfestrukturen.\r\n1 Der subsidiäre Schutz wurde im Rahmen der EU-Asylrichtlinie von 2004 eingeführt, um Lücken im Schutz der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) zu schließen, etwa im\r\nHinblick auf Schutz vor Todesstrafe und Folter. Er wurde als gleichwertig zum GFK-Schutz konzipiert und sollte zusätzlich vor Gefahren wie Kriegsgefahren und Folter\r\nschützen. Der Begriff „subsidiär“ bedeutet, dass dieser Schutz ergänzend zum GFK-Schutz gewährt wird. Trotz einer Tendenz, den subsidiären Schutz in der öffentlichen\r\nDiskussion abzuwerten, ist er ebenso dauerhaft wie der GFK-Schutz, da auch für GFK-Flüchtlinge zunächst eine befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt wird und der Schutz\r\nentfallen kann, wenn die Gefährdung endet.\r\n2 Siehe dazu unter anderem:\r\nBoado, H. C., & Ferrer, A. G. (2021). The impact of physical separation from parents on the mental wellbeing of the children of migrants. Journal of Ethnic and Migration\r\nStudies, 48(10), 2436–2454. https://doi.org/10.1080/1369183X.2021.1935670\r\nUNICEF (2024). In Focus: Ending the institutionalization of children and keeping families together. URL: In Focus Ending the institutionalization of children and keeping\r\nfamilies together.pdf, S.2.\r\nWorld Health Organization (2021): Mental health and forced displacement URL: Mental health and forced displacement, S.245ff.\r\nKontakt"},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-01-29"}]},{"regulatoryProjectNumber":"RV0017464","regulatoryProjectTitle":"Keine Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten ","pdfUrl":"https://www.lobbyregister.bundestag.de/media/72/ba/559403/Stellungnahme-Gutachten-SG2506180019.pdf","pdfPageCount":4,"text":{"copyrightAcknowledgement":"Die grundlegenden Stellungnahmen und Gutachten können urheberrechtlich geschützte Werke enthalten. Eine Nutzung ist nur im urheberrechtlich zulässigen Rahmen erlaubt.","text":"\r\nBerlin, 20.06.2025\r\nStellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär \r\nSchutzberechtigten (BT-Drucksache 21/321) anlässlich der öffentlichen Anhörung im \r\nInnenausschuss des Deutschen Bundestags am 23. Juni 2025\r\nTerre des Hommes nimmt gemeinsam mit dem Beratungs- und Betreuungszentrum für junge Geflüchtete und Migrant*innen (BBZ) nachfolgend kurz Stellung zum Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD.\r\nDie geplante Aussetzung des Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten greift negativ in die Rechte von Kindern und Jugendlichen und ihren Familien ein, steht im Widerspruch zum in EU-Grundrechtecharta (GRCh) und UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) normierten Kindeswohlvorrang und verhindert die Integration von geflüchteten Minderjährigen. Wir lehnen die geplante Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten daher ab.\r\n\r\nNachfolgend zusammenfassend die aus Sicht von Terre des Hommes zentralen Prüfsteine für die \r\nBewertung des Gesetzentwurfes:\r\n• Kindeswohlvorrang für subsidiär Schutzberechtigte\r\nDie geplante Aussetzung des Familiennachzugs für subsidiär Schutzberechtigte stellt einen\r\nschwerwiegenden Eingriff in ihre Kinder- und Menschenrechte dar (Art. 8 EMRK, Art. 3, 10 UN-KRK, \r\nArt. 7, 24 Abs. 2 GRCh und Art. 6 GG). Deutschland ist als Vertragsstaat der UN-KRK verpflichtet, \r\ndas Kindeswohl bei Anträgen auf Familiennachzug vorrangig zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 1 UN\u0002KRK). Von einer Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten wären \r\ninsbesondere unbegleitete Minderjährige trotz ihrer Vulnerabilität besonders hart betroffen, die in \r\nden nächsten zwei Jahren volljährig werden: die Möglichkeit, ihre Familienangehörigen nachziehen \r\nzu lassen, erlischt mit dem Erreichen der Volljährigkeit. Auch Frauen und Kinder, die in \r\nKonfliktregionen zurückbleiben mussten, sind besonders betroffen, da sie in Folge einer \r\nGesetzesänderung noch deutlich länger vom Familienzusammenleben in Sicherheit \r\nausgeschlossen würden. Wie in einem gemeinsamem Appell von 30 Kinder- und \r\nMenschenrechtsorganisationen im Mai 2025 gefordert,1 sollten Personen mit subsidiärem \r\nSchutzstatus im Hinblick auf den Familiennachzug den Flüchtlingen im Sinne der Genfer \r\nFlüchtlingskonvention gleichgestellt werden, da auch bei ihnen regelmäßig eine vergleichbare \r\nSchutzbedürftigkeit vorliegt und die Differenzierung beim Familiennachzug weder mit dem \r\nGleichbehandlungsgrundsatz (Art. 14 i. V. m. Art. 8 EMRK) noch mit dem Recht auf Achtung des \r\nFamilienlebens (Art. 6 GG, Art. 8 EMRK) in Einklang steht.\r\n1 Siehe: Aufruf_zum_Tag_der_Familie_Familien_gehoeren_zusammen_15.05.2025.pdf\r\nTerre des Hommes | Ruppenkampstr. 11a | 49084 Osnabrück BBZ | Stromstraße 47 | 10551 Berlin\r\n2\r\n• Der Familiennachzug ist ein legaler Zugangsweg\r\nDer Familiennachzug stellt einen der wenigen legalen Fluchtwege für Menschen dar, die in Krisen\u0002und Kriegsgebieten leben müssen. Vor der Einreise durchlaufen sie aufwändige Antrags- und \r\nVisumsverfahren und reisen nach abgeschlossener Prüfung auf offiziellem Weg in Deutschland\r\nein. Eine Aussetzung des Familiennachzugs könnte dazu führen, dass mehr Menschen aus \r\nErmangelung an Alternativen versuchen, auf gefährlichen und irregulären Fluchtrouten nach \r\nDeutschland zu gelangen, um mit ihren Familien vereint zu sein.\r\n• Eine Aussetzung des Familiennachzugs führt nicht zu einer Entlastung der Kommunen\r\nDer Familiennachzug für subsidiär Schutzberechtigte ist bislang bereits auf ein Kontingent von \r\n12.000 Personen pro Jahr beschränkt. Daher würde eine Aussetzung zwar einen erheblichen \r\nmenschlichen und humanitären Preis haben, jedoch keine signifikanten Auswirkungen auf die \r\nAuslastung der Kommunen zeigen. Ganz im Gegenteil: Familiennachzug ist auch für die \r\naufnehmenden Kommunen planbar und die Identität der Einreisenden wird schon im Vorfeld \r\ngeklärt.\r\n• Schwerwiegende psychosoziale Folgen durch Familientrennung\r\nDie Trennung von ihren Eltern oder Geschwistern birgt für schutzsuchende Kinder erhebliche \r\nRisiken für ihre Entwicklung. Studien zeigen, dass Kinder, die von ihren Familien getrennt werden, \r\nmit langfristigen negativen Folgen zu kämpfen haben können. Dies hat nachhaltig Einfluss auf ihre \r\nSelbstwirksamkeit, ihre schulische, soziale und gesundheitliche Entwicklung und damit \r\neinhergehend ihre Integration in die Gesellschaft.3 Eine Einschränkung ihrer Rechte fällt nicht nur \r\nihnen selbst zu Lasten, sondern auch den örtlichen Aufnahme- und Hilfestrukturen. Auch \r\nProjektpartner von Terre des Hommes berichten immer wieder aus der Praxis, dass Kinder und \r\nJugendliche, die von ihren Familien getrennt sind, unter enormer psychischer Belastung leiden.\r\n• Familiennachzug fördert Integration und Teilhabe\r\nDer Familiennachzug ist unerlässlich für eine gelungene Integration. Durch die Unterstützung des \r\nfamiliären Umfelds wird das Ankommen und der Einstieg in die Schule, das soziale Umfeld und \r\nnicht zuletzt in Aus- und Weiterbildungen und den deutschen Arbeitsmarkt erleichtert.\r\n\r\nSollte die Aussetzung trotz der wichtigen Gründe, die gegen eine Aussetzung sprechen, erfolgen, \r\nmüssen mindestens folgende Änderungen im Gesetzesentwurf vorgenommen werden: \r\n1. Ausnahme von Personen im laufenden Verfahren\r\n\r\nZumindest Personen, die sich in bereits laufenden Verfahren befinden, müssen mit Blick auf den \r\nverfassungsrechtlichen Vertrauensschutz und das Verhältnismäßigkeitsprinzip, von der geplanten \r\nAussetzung des Familiennachzugs ausgenommen werden.\r\n\r\n2 Wie auch in der Aussetzungsregelung 2016 \r\n(Gesetz zur Einführung beschleunigter Asylverfahren, BGBl. I, S. 390) braucht es hierzu eine \r\nStichtagsregelung, die sich auf den Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis bezieht. \r\nDie aktuell vorgesehene Regelung würde bedeuten, dass auch Personen, die bereits einen Visumsantrag gestellt haben oder auf der Warteliste für einen Botschaftstermin zur Antragsstellung stehen und sich seit Langem um einen Familiennachzug bemühen, von der Aussetzung betroffen wären. Hierbei ist hervorzuheben, dass die Antragstellenden keinen Einfluss auf den Zeitpunkt ihres Termins für die Visaantragsstellung haben, da dieser vom Auswärtigen Amt beziehungsweise den deutschen Auslandsvertretungen festgelegt wird. Zusätzlich erschwert wird die Situation dadurch, dass einige Auslandsvertretungen die Bearbeitung von Anträgen z.B. aufgrund der Sicherheitslage für bestimmte Zeit komplett ausgesetzt haben (z.B. Botschaft Beirut zwischen Oktober 2024 – Februar 2025), wodurch Termine ohne Verschulden der Antragstellenden abgesagt oder verschoben wurden.\r\n\r\nZwei Beispiele aus der Beratungspraxis: \r\n\r\nEin unbegleiteter Minderjähriger möchte seine Eltern und Geschwister aus Syrien nachholen. \r\nNach einjähriger Wartezeit auf einen Termin bei der Deutschen Botschaft in Beirut, mussten sie \r\naufgrund der Schließung der Visastelle aufgrund der Sicherheitslage in Beirut im Oktober 2024 \r\neinen neuen Termin bei der Botschaft in Amman anfragen. Aufgrund einer schweren Krankheit der \r\njüngsten Tochter bemühte sich die Familie seitdem intensiv um einen Vorzugstermin, um für sie \r\neine lebensrettende medizinische Behandlung in Deutschland wahrnehmen zu können. Während \r\ndes langwierigen Verfahrens zur Überprüfung der Dringlichkeit seitens der zuständigen Stellen, \r\nverstarb die jüngste Tochter aufgrund der Krankheit. Letztendlich wurde der Familie Anfang Juni ein \r\nTermin zur Vorsprache bei der Deutschen Botschaft in Amman erteilt. \r\n\r\nEine verwitwete Mutter aus Syrien hat nach mehr als einjähriger Wartezeit einen Termin zur \r\nVorsprache bei der Deutschen Botschaft in Amman bekommen und diesen unter dem Aufwand \r\neiner langen und kostspieligen Anreise mit zwei kleinen Kindern wahrgenommen, um zu ihrem \r\nminderjährigen Sohn nach Deutschland nachzuziehen. Das Kind in Deutschland ist seit \r\nzweieinhalb Jahren von seiner Mutter und seinen Geschwistern getrennt. Der Vater ist im Krieg in \r\nSyrien gestorben. Das Kind leidet sehr unter der Trennung und unter Verlustängsten und versteht \r\nnicht, warum er so lang auf seine Familie warten muss. Seitdem seine Familie Anfang Juni einen \r\nTermin in der Deutschen Botschaft in Amman wahrgenommen hat, geht es ihm spürbar besser und \r\ndie Hoffnung auf ein baldiges Wiedersehen ist groß. \r\nDa in beiden Fällen zum Zeitpunkt der Gesetzesabstimmung noch keine Einladung für die Abholung eines Visums vorliegt, wären die Familien aller Voraussicht nach von der Aussetzung betroffen.\r\nPersonen, die sich bereits im Verfahren befinden, müssen von der Aussetzung ausgenommen werden. So wird auch sichergestellt, dass aus der beabsichtigten zweijährigen Aussetzung nicht eine längere\r\nunzumutbare Trennung für Familien wird. Das Nachzugsrecht von Minderjährigen mit subsidiärem Schutz, die während der Zeit der Aussetzung volljährig werden, sollte erhalten bleiben. \r\n2. Härtefallregelung: \r\nEine Aussetzung des Nachzugs ist nur rechtens, wenn eine Härtefallregelung vorhanden ist, durch die in besonderen Fällen ein Nachzug auch während der Aussetzung möglich ist (EGMR 9. Juli 2021 (M.A. v. Denmark, Az. 6697/18). Die Erfahrungen mit der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär \r\nSchutzberechtigten zwischen 2016 bis 2018 mit § 22 S. 1 AufenthG als Härtefallregelung zeigen, dass diese Hürde extrem hoch ist, klare Kriterien für eine Härtefallentscheidung fehlen und de facto ein Nachzug über § 22 S. 1 AufenthG in nur sehr wenigen Ausnahmefällen ermöglicht wurde.\r\n3 Gleichzeitig wissen Terre des \r\nHommes und BBZ aus der Praxis, dass sowohl Betroffene als auch staatliche Stellen einen extrem hohen Arbeits- und Ressourcenaufwand betreiben mussten, um Härtefallanträge zu stellen und zu bearbeiten. \r\nGleichzeitig wurden viele Anträge abgelehnt, bei denen aus Sicht der Beratung eigentlich von einem \r\nHärtefall auszugehen war. \r\n\r\nIn der Zeit der letzten Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten von Anfang 2016 bis Mitte 2018 wurden\r\nlediglich 280 Visa nach § 22 AufenthG erteilt, siehe: Drucksache 19/27462.\r\n\r\nZwei Beispiele aus der Beratungspraxis:\r\nEin Vater wollte seine 13- und 15-jährigen Kinder nachholen, die mittellos mit ihrer über 70-\r\njährigen Großmutter wohnten. Die Mutter war vermisst. Der Härtefallantrag wurde abgelehnt.\r\nEine Mutter durfte ihren erkrankten Ehemann nachholen, nicht aber ihre 17-jährige Tochter, die \r\nsich bis dahin um den Ehemann/ihren Vater gekümmert hatte. \r\n\r\nAufbauend auf die Erfahrungen zwischen 2016-2018, sollten damalige Fehler vermieden werden. Die \r\nGesetzesbegründung des vorliegenden Gesetzentwurfs sieht zwar vor, dass die Dauer der Trennung, das Kindeswohl sowie unüberwindbare Hindernisse, die Familieneinheit im Herkunftsland herzustellen, im Einzelfall zu berücksichtigen sind. Das Kindeswohl muss jedoch vorrangige Berücksichtigung finden und es braucht klare Kriterien direkt im Gesetz, die den Schutz von Kindern und anderen vulnerablen Gruppen garantieren und eine rechtssichere Anwendung der Härtefallregelung gewährleisten."},"recipientGroups":[{"recipients":{"parliament":[{"code":"RG_BT_MEMBERS_OF_PARLIAMENT","de":"Mitglieder des Bundestages","en":"Members of parliament"}],"federalGovernment":[]},"sendingDate":"2025-06-20"}]}]},"contracts":{"contractsPresent":false,"contractsCount":0,"contracts":[]},"codeOfConduct":{"ownCodeOfConduct":false}}